BADISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGS-
BLATT
Baden (Germany)
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Leu 7 Larır, atali A —
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Gefehes- und Verordnungs· Blatt
für das
Großherzogthum Baden.
Jahrgang 1879.
Nr. I. His XXXIX.
Karlsruhe.
Druck und Berlag von Malſch & Vogel.
1875.
Zi
N-2E-aEt Fock
|
Datum I Betreff. | Nr. | Seite.
| I. Gefche, Staatsverträge und SKandesherrliche
| Vrrordnungen.
1875. | A. Gefehe.
29. November Stenererhebung im Monat Dezember 1875 und im erften
| Kalenderquartale 1876.» » » 2 2 00. . - I AXKI. 345
3. Dezember ' Einziehung des Großberzeglichen Stoatspapiergelbes . . + I XKXU.| 347
3. „ | Aufgebung der Zehntichuldentilgungskafle . .» XXXIII. 348
24 Geſetz zum Vollzuge des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die
EBENE: = 2.00: XXXIV. 355
9. ” Berechnung der Beiträge für — der Landſtraßen
nach der Reihswährun. - 2 2 2 2 2 21XXV. 363
1873. B. Stantäverträge. H
29. Dezember Staatsvertrag zwijchen Baden und Württemberg über bie
1874. Heritellung weiterer Eifenbaßnverbindungen. « -» » . XVIII. 200
. 19. Februar Staatsvertrag zwifchen Baden und Heſſen über die Her:
ftellung weiterer Gifenbahnverbindungen - » » » - - I XV. 212
1875. C. Landeöherrliche Berordnungen.
30. April ‚ Vergütung der den Beamten und Angeftellten bei Ber: |
jegungen erwachfenden Umzugskoften . . - . ar XV. | 485
2. Mai Aufrufung des Großherzoalichen Gtantspapleıgehoes . — XVII. 197
2. Dezember Givilverforgung und Eivilanftellung der Weilitärperfonen . | XXXV. | 364
# , Aenderung der Bore und Familiennamen . - 2... ee 407
II. Verordnungen und Sckanntmadhungen der |.
Miniferien.
1875. A. Staatsminiſterium. |
13. April Ausführung ber $$. 101 bis 108 des Mititärpenfionsgejehes |
vom N. Juni 1874 und ber 88. 15, 16 und 22 der | |
Novelle vom 4. April IE 2 220. BE De :\ SU Wr
Datum,
1875.
27. Februar
März
a
8. April
16. Juli
5. Auguſt
6. Oktober
23. "
24. November
18. Dezember
45. ”
16.
1874.
31. Dezember
—
Betreff.
B. Miniſterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juſtiz
und des Auswärtigen.
Gebühren für die Prüfung der NRechtsfandidaten .
Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenfeitigen Shup
ter Maarenftempel und Fabrikzeichen . .
Vollzug des Neichsgefeges vom 30. November 1874 über
„Marken-Schutz“. ber
Vollzug des Reichsgeſetzes vom 30. — 1874 über
„Marken⸗-Schutz.“. ae
Abwefenbeitöverfahren —
Behandlung Badiſcher ———— bei ————
Staatsvertrag mit Württemberg wegen — weiterer
Eiſenbahnverbindungen.
Staatsvertrag mit Heſſen wegen FREE weiterer Eijen⸗
bahnverbindungen .
Vollzug des —— ats sn Deutſchen
Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1874
Verfahren bei Auslieferungen
Fertigung von Privaturkunden durch die Notare —V
Vollzug des Deutſch-Britiſchen Auslieferungsvertrags
Berichtigung ..
Gerichtliche Zuſtellungen an Militärperſonen
Schub der Gefangenen auf der Eiſenbahn
Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen und Sqwei.
zeriſchen Behörden . . .
Ertheilung von Abjchriften der —— Vormundſchafts.
und Pflegſchaftsrechnungen.
Vollzug der Einführung des Reichegeſehes über bie Be:
urkundung bed Perjonenjtandes und die Eheſchließung
Staatsvertrag mit Hefjen wegen Heritellung weiterer Eiſen—
bahnverbindungen vom 49. Februar 1874
Anwendung des Nechtshilfegefeges im Verkchre mit Gerichte:
behörden von Elſaß-Lothringen und mit denjenigen ber
Königlich Bayerifhen Rheinpfalz k
C. Minifterium ded Innern.
Koiten der Staatsaufficht über die Verwaltung ber welt:
lichen und ijraelitifchen Stiftungen, jowie der Fonds der
weiblichen Lehr⸗ und Erziehungs: Auftitute
BEBSSENS
375
1875.
411. Januar
6. "
1. %
% „
Du
5. Februar
11. 5
41. 5
18. „
"
2
& »
17. März
4. Juni
MM ,„
9. Juli
7. September
11. „
Sn
I. r
11. Oltober
®. »
0. u
4. November
9. Dezember
Betreff.
Impfung .
Abänderung des $ f ve Auftruftion vu. = Beine
fiherungsgejeg vom 29. März 1852 a
Aufnahme von Kranken in das Armenbab zu Baden
Ernennung der bürgerlihen Mitglieder der Erſatzkom—
EHRE 2: Sn ar ame a a a
Stipendien bei bem evangelifcj-proteftantifchen Be
Seminar in Heidelberg . » » 2... .
Die in der Fortbildungsſchule zuläffigen Strafen” —F
Feſtſetzung der Bezüge der Wittwen und Waiſen der Volts
Ihulhauptlehbrr . . .
Aufbringung des Aufwandes für bie firdlichen Bebürfniffe
der einzelnen tfraelitifchen Gemeinden und ber —
Synagogen .. —TF
Unterftügungen aus dem Gratiaffond . ee
Gebühren der Mitglieder der Beirtefarenfgan- Kom
miffon . » 2.2.0. R a ee
Ausftellung ver Jagdpäſſe . - — der ee Yan ee Bo
Lehrplan für die Fortbildungsihule »- . 2 2 2 2.2.
Prüfung der Apothefer
Abhaltung der Prozeffionen aus Anfaf = Feier bes *—
päpftliches Rundſchreiben vom 24. — 1874 aus⸗
geſchriebenen Jubeljahres rar
Auflöfung der Nebengemeinde Obermulten . . .
Auswanderung nad Benezuela . .
Naturalleiftungen für das Heer f .
Einführung eines Leſebuchs in den Voltoſchulen
Naturalleiſtungen für das Heer
Uebereinkunft mit Defterreih-Ungarn — se
Uebernahme Ausgewiefener » » 2 2 0 2
Deutſche Wehrorbnung. . . » 2 2. F
Erſatzorduung.. 0
Pferde⸗Aushebungs⸗Reglement Bang .
Zuftellungsgebühren ber Amtsbieuer . . 2 22...
Prüfung der Mpothefergehilfen . » 2 2 m 22 20.
Te TUN —⏑⏑ Tr Pan ZU DEE 2 24
Datum, Betreff. | Nr. | Sei
1875.
16. Dezember Sanitätöpolizeilihe Maßregeln in Bezug auf Leichen und |
Vegraͤbnißſtea nnnnnn na RATE 369
23. Preußische Arzneitare . -» » . . XXXIX. 411
23. Reviſion der Statuten des ftädtifchen geibgaufes i in Seibel, z
Bern % ne a Haar ar rer RA
M. Naturalleiftungen für bas Dir as - XXXIX. 418
25. Annahme der Städteordnung durch die Start Brucfat . XXXI. 418
D. Handelſminiſterium. |
1874. | |
31. Dezember | Geſetz über das Poſtweſen bes Deutſchen Reiches, bier die |
1875. Poſtordnung vom 18. Dezember 1874 . | 1. 5
6. Januar | Vollzug des Gefehes über die Ausübung und ben Schub
ee Im. | a
— 2... Eihungsgebühren . . 2 2... V. 78
W. „ Bahnpolizei⸗Reglement und Signaf-Orbmung für die Gifen- |
bahnen Deutihlandd . . . 2 2.2. . m ! 9
43. Februar Fortießung der Freiburg⸗ Altbreiſacher Eifendapn u Sol: |
RE a — VIII. 132
3. März Zuftändigfeit — Beamten im — Dienft * Eiſen⸗
bahnbetriebsverwaltung . IX. | 138
28. April Kompetenz der Wafjer: und Strafenbaus Jufpeftionen bei | |
dem Vollzug der Arbeiten und Lieferungen für den Waffer: | |
und Straßenbau . » 2» 2 20. . . XVI. | 196
12. Juni Benügung des Wafjers der Wutach zu landwoirthſchaftlichen |
und gewerblihen Zweden . » 2 2. 2200. ı KK. | 228
3. Juni Bollzug des Geſetzes über bie Beefen ber Feldein. | |
teilung . . . -» . I X. | 91
3. Juli | guftänbigkeit ber — im äußeren Dienfte be8 ifen- |
| bahubetriesss........ —
8 u Verkehr über die Kettenbrüce in — | XXI. 235
ss. „ Verfehrstolerang der Hohlmaaße ee. REN: 247
4. „ | Aufnahme weiterer Bebienjteter der Reicpe-Poft- und |
| Telegraphenverwaltung in die Withwenfaffe für die An | |
geftellten der Givilftaatsverwaltung . . 2 | XXIII | 248
I
|
— vu —
nn Sun un m Dunn nenn nn nenne nm — ————
—
Datum. | Betreff. 3 Seite,
1875.
9, Juli
10 Auguft
20. September
>» Bo
, Oftober
. November
1874.
. Dezember
1875.
. Januar
. Februar
März
. April
. September
Renchthaleiſenbahn . . .
Verkehr über die Schiffbrücken bei Greffern (Drufenheim)
und bei Freiliett (Gambeheim) und Durchlaß von Schiffen
und Flößen durch diejelben .
Schiffbrücken über den Rhein längs ber Hadifeeffäfftfgen
Gent ..
Poſtſendungsverkehr — Grein * Schrei
zeriſchen Behörden ——
Volks: und Gewerbezählung .
Murgfloßorbuung 0 2 2 0 —
Beridtigng - » . ..
E. Finanzminifterium,
| Beftenerung der Ausländer, welche im Großherzogthum, ohne
eine ftändige Nieberlaffung zu —— Handel oder Ge⸗
werbe treiben .
| Gebühren für Prüfung der Kandidaten für Se öffentlichen
| Din . OR ee *
| Unfag, Erhebung und — Ye Eyorkin, r
| Verfahren bei Finanzftraffahen. » 2 2 0 nn nn.
Steuer-⸗Ab- und Zujcreiben .
Aufnahme eines Aulchens von dreißig Millionen Mark für
den Etaatseifenbahnbau
| Vollzug des Geſetzes vom 29. Juni 1874, bie —
J er ch
| Abjchriftsgebühren u Aımtegerichttattuare, Ranzleigebitfen
| und Diurniften der Gerichtähöfe, fowie der Amts—
at 2 2 2 ne — F
Hafenordnung für den Hafen in aehl
Hafenordnung für Radolfzell F
Ordnung für die Anlandeſtelle in Unteruhfbingen .
| Ordnung für bie Anlandeftelle in Hagnau . . . . .
Ordnung für bie Anlandeftelle in Dingelsvorf .
. 0 Ha
XRL.
XXL.
XXL.
XXIII.
XXV.
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aa. « 10
.
— VII —
Datum. Beireff. Nr.
h
1
j
1875. | Br
23. September | Zollhafens und Zollhofsorbnung für Mannheim . . . . 1 2363 v
| Berichtigung - 2 2 2 2 20. 2
9%. „ | Hafenpoligeiorbmung für Manndeim . 2» 2 2 22.0. 1 %8
Berihtigung . x». .» er
30. November Abänderung der $$ 33 und 37 ber Statuten der Wittwen- |
kafje der Angeftellten der Givilftantsverwaltung - » » XXXVI. 374
*
Sach Regiſter
zum
Geſetzes- und Verordnungs-Blatt für das Jahr 1875.
Abbhörgebühren und ſonſtige Sporteln, Anſatz, Erhebung und Verrechnung berjelben
Abſchriften der abgehörten Vormundſchafts- und Pflegichaftsrechnungen, deren Ertheilung
Abjhriftsgebühren der Amtsgerichtsaktuare, KRanzleigehilfen und Diurniften der Gerichtshöfe,
Seite
fowie der Amtsaftuare . 189
Ab: und Zufhreiben ber Steuern . 93
Abwejenheitsverfahren. 193
Amtsdiener, Zuftellungsgebühren berfelben. 346
Amts» und Amtsgerihts-Altuare, Asfcpiftsgebüßren — 189
Angejtellte der Eivilftaatsverwaltung, Abänderung ber 8$. 33 und 37 der Statuten fr die
Wittwenkaffe derjelben . . 874
— „Vergütung ber denſelben bei Serſetzungen erwachſenden Umzugskoſten 185
Amlandeſtelle in Dingelsdorf, Ordnung für dieſelbe — ——— 260
— in Hagnau, Ordnung für dieſelblbbb. 4 . 250
— in Unteruhldingen, Ordnung für dieſelbe 243
Anlehen, Aufnahme eines joldhen von dreifig Millionen Mark für * ———— 93
Kyatheier, beren Prüfung . ae ec — ra 147
Apothelergebilfen, Prüfung derfelben * 364
Armenbad zu Baden, Aufnahme von Kranken in daſſelbe eh 74
Arzneitare, Preußische — . 41
Auflöfung der Nebengemeinde Obermulten a ——— . 227
Aufrufung des Großherzoglichen Staatspapiergelde8 . . - . . =» 197
Aufwand für die kirchlichen Bebürfniffe der einzelnen iſroelitiſchen Sie Bee Beyirts:
„ Synagogen, Aufbringung beffelben . — rät ie irre zet S N AR
— —
Ausgewieſene, Uebereinkunft mit Oeſterreich-Angarn wegen gegenſeitiger Uebernahme derſelben
Ausländer, welche im Großherzogthum, ohne eine ſtändige Niederlaſſung zu haben, Handel ober
Gewerbe betreiben, deren Beſteuerungg.
Auslieferungen, Verfahren bei denſelben. .
Auslieferungsvertrag zwiſchen Deutjchland und Belgien, — volizu
— Deutſch-Britiſcher, hier Anleitung über das zur Serbeiführung *
vorläufigen Feſtnahme eines flüchtigen Verbrechers in England zu
beobachtende Verfahren 2 > 2 2 22 m 289. MO.
Auswanderung nad Benezuela
B.
Baden, Aufnahme von Kranfen in das Armenbad dajelbit
Bahnpolizei-Reglement für die Eifenbahnen Deutichlands .
Baufludten, deren Feſtſtellung, ſowie das Bauen längs ber — PR Gifenbahnen,
Berichtigung . » A
Bayeriſche Rheinpfalz, — des Nechtohiifegeſehes im Veitehre "mit — Gerichts:
behörten der Bayerischen Rheinpfa -. » 2 20.
Beamteim äußern Dienfie der Eifenbahnbetriebsverwaltung, bevan Zuftändige
keit; »:05% —6
— „ Vergütung ber — dei —— TOR —— — —— —F
N ber Reihs:Poft: und Telegraphenverwaltung, deren Aufnahme — die
Wittwenklaſſe für die Angeſtellten der Civilſtaatsverwaltung...
Begräbnißſtätte, ſanitätspolizeiliche Maßregeln in Bezug auf Begräbnißſtätten
Beiträge für Unterhaltung der Landſtraßen, deren Berechnung nad der Reichswährung
Belgien, Vollzug des Auslieierungsvertrages zwilchen dem Deutjchen Neiche und Belgien .
Beſteuerung der Ausländer, welde im Großherzogghum , ohne eine ftändige Niederlaffung
zu haben, Handel ober Gewerbe treiben .
Beurkundung des Perjonenftandes und die Eheſchließung, Vollzug der Einführung bes Reicht:
gejeges vom 6. Februar 1875 355.
BezirksfarrenjhausKommiffion, Gebühren der Mitglieder derjelben
Bezirks: Ennagogen, Aufbringung des Aufwandes für die kirchlichen Bedürfniſſe —
Bruchſal, Annahme der Städte-Ordnung durch die Stadt Bruchſal
C.
Candidaten für den öffentlichen Dienſt, Gebühren für deren Prüfung
Ganzleigebilfen der Gerichtshöfe, Abichriftsgebühren berjelben
Gapitalrentenftener, Vollzug des Geſetzes vom 29. Juni 1874
3»
189
Te
Eivilverforgung und Eivilanftellung der Militärperfonen . . . . . 364
Eompetenz der Waffer- und Straßenban:Infpeftionen bei dem Vollzug der Arbeiten * Sie:
tungen für ven Wafjer» und Straßenbau. . -» -» »- . . 1%
Eonerfjion für Anlage einer Eifenbahn vom Bahnhof Altbreifach bis Mitte Kein — Her:
jtellung einer Bahnverbindung zwijchen Aitbreifüh und Colmar . . . 4132
Eoncejfion zum Bau und Betrich einer Eiſenbahn von Appenweier nah Oppenau, — —
derſelben an eine Altiengeſellſchaft.. 2249
D.
Deutſche Wehrordnungg.. a 20
Dienftinftruftion, allgemeine, für bie un Ausführung der Selbbereinigungen RE Boll:
zugsfonmifjionen, Nachtrag zu derſelbenn. en. 231
Dienftweifung für bie Standesbramten. -» 2. 2 2 2 2 0. N re
Dingelsdorf, Ordnung für die Anlandeftelle vafelit 2 2 2 0 2 mn nn nennen 60
Diurniften der Gerihtshöfe, Abfchriftsgebühren derfelben . » 2 2 au 2169
E.
Eheſchließung, Vollzug der Einführung des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die
Beurkundung des Perfonenitandes und vie Cheichliegung « « » » . . 3b. 375
Eihungsgebühren.. . . 2... 0
Eiſenbahn, Freiburg: Altbreifager, —— — 4 — a AB
Eiſenbahn, Schub der Gefangenen auf derfelden . . ... . ; 25 283
Eijenbahn von Appenweier nah Oppenau, Ueberteagung Per Komeffion zum Bau —*
Betrieb derſelben an eine Aktiengeſellſchaft.. 249
Eiſenbahnen, das Bauen längs berfelben” Berichtigung . . . +. 368
— Deutſchlands, Bahnpolizei-Reglement und ——— für dieſelben . 97
Eiſenbahnbau-Anlehen von dreißig Millionen Mark..... 93
Eijenbahnbetriebsvermwaltung, Zuftänbigfeit der Beamten im Außern Dienfte berfelten 138. 234
Eifenbahnverbindungen, Staatsvertrag mit Heffen wegen Be weiterer Eiſenbahn⸗
verbindungen . . . 00... 22. 400
Eifenbahnverbindungen, Staatsvertrag mit Birtenten — derſlellung weiterer Eiſen⸗
bahnverbindungen . . — 20.19. 0
Elfap:Lothringen, Anwendung des Rechtshilfegeſehes im valehre mit den —
von Elſaß-Lothringen . . . 409
Elfah-Lothringen, die Verwaltung ber Sciffhräden. über. * Rhein längs ver vodiſch
Aſſichen BERNER: 0 0 Bee 881
— XU —
Seite
Erbtheilungen, Behandlung Badiſcher Staatspapiere bei benjelben. . . . .» 194
England, Deutjch-Britifcher Auslieferungsvertrag, bier Anleitung über das zur Herbeiführung
ber vorläufigen Feltnahme eines flüchtigen Verbrechers in England zu beobachtenbe
Verfahren . . .» . . F nn. 0 2 MU. 302
Eriabfommijjionen, — * wurgerlichen Mmitgiieber berfelden ee dB — 7
Erſatzoördnung, ſiehe Wehrorduung.c. . + 290. (161)
2
Fabrikzeichen, Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenfeitigen Schuß derjelben . . . . 139
Familien Namen, deren Menderung . 2. 2.2... 407
Feldeintheilung, Vollzug des Gefeges über Berbefferung derfelben, hier —— zu en —
meinen Dienſt-Inſtruktion für die Vollzugsfommiffionen . -» . . - 231
Fenerverſicherungsgeſetz, Abänderung bed $. 1 der — VER rar. a ae 73
Finanzſtrafſachen, Verfahren bei dvenfelben . . . Te ar Fan A
Fiſcherei, Vollzug des Gefeges über die Ausübung und er: Schub Kelle. STE R 74
Floßerbnung re Bin ee ne 349. 418
Fortbildungsihule, die in berfelßen zutäffigen Strafen . Da ee ar Mean ee
— Gehrplan für dieſele. 6 140
Frankreich, Ucbereintunft mit bemfelben über ben PR Schub ber Waarenſtempel *
Fabrikzeichenn.. en el ae RA
FreiburgsAltbreifader ————— — Fortſetzung — Gotmar er 132
Freiftett (Gambsheim) und Greffern (Drufenheim), Verkehr über die Schiffbrüden bei "Diefen
Orten und Durchlaß von Schiffen und Flößen dur die Shiffbrüden . -» . » . 256
6.
Gebühren der Mitglieder der PBezirksfarrenfhausKommifften . - » 2 2 nun. —41
— für. Prüfung der Kandidaten für ven öffentlihen Dinft . » » 2 2 2 220. 4
— u Re
Gefangene, Schub berfelben auf der Eifenbahn . . . . en ar
Gejegesd- und Verordnungsblatt für das Jahr 1876, Preis beffelben ee
Gewerbe und Volkszählung . » 22 .. en ee u Ve ar
Gratialfond, Unterftügungen aus bemjelben. . .. . 136
Greffern (Drufenheim) und SFreiftett (Gambsheim), Berkehr — bie Schiffbräden re biefen
Orten und Durchlaß von Schiffen und Flößen dur die Schiffbrüden . .» . - 256
8.
Hafenordnung für den Hafen In RÜl - - 2 0 2 0 ernennen U
0
— u—
Seite
Hafenpolizeiordnung für Mambeim . . 2 2. 2... ....2888. 410
Hafenordnung für den Hafen bei Radolfzell a 221
Heer, Naturalleiſtungen für daſſelbe ae na RO
Heidelberg, Revifion der Statuten des fäbtifchen Leihhaufes . tn .., 1
— ‚ Stipendien bei dem evangeliſch-proteſtantiſchen theologiſchen — dafelbiu . 75
Hagnau, — für. die Anlandeſtelle daſelbſt. ne |
Hefjen, Staatsvertrag mit bemjelben wegen Herftellung — RER RER . . 212. 409
Hohlmaaße, Verkehrötoferang derjelben . - - 2 2 0 nn 247. 248
J.
Sagdpäffe, deren Ausſtellung.... Be a ee m, er ... 18
Impfung, Vollzug des Reiche- Impfgefehes vom 8. April 1874 . — 57
Siraelitifhe Gemeinden, Aufbringung des Aufwandes für bie tirchlichen Bei ver
einzelnen ifraelitifchen Gemeinden . . .» 2... .. 14
SJubiläumsprozejjionen, deren Abhaltun . . a a A RE Eee u
SR.
Kandidaten für ben öffentlichen Dienft, Gebühren für deren Prüfung. » - . . 4
Kanzleigehilfen der Gerihtshäfe, Abjchriftögebühren verfelen . 2 2 2 2.2.2. 189
Kapitalrentenfteuer, Bollzug bes Gefeget vom 29. Zumi 7A. =» 2.2... 4155
Kehl, Hafenorbnung für den Hafen aſelbſt.. 26
Kettenbrüde zu Mannheim, Verkehr über diefelbe. . . » - 235
Kirchliche Bedürfniſſe der einzelnen ifraelitifchen — oh * ——
Aufbringung des Aufwandes für diefelben . . . -» 131
Kompetenz der Waſſer- und Straßenbau-Inſpektionen bei dem Vollzug ber Arbeiten EN
Lieferungen für ven Wafler: und Straßenbau . . . . 196
Konzeifion für Anlage einer Eifenbahn vom Bahnhof Altbreifah bis Mine Rhein * der
ſtellung einer Bahnverbindung zwiſchen Altbreifah und Eolmar . . . . 132
— zum Bau und Betrieb einer Eiſenbahn von Appenweier nach Oppenau, —
derſelben an eine Aktiengeſellſchafft.. 020 ne. 249
Koften der Staatsaufficht über die Verwaltung ber weltlichen und ifraefitifehen ner fowie
der Fonds der weiblichen Lehr: und ErziehungssÄnftitute . » 2 2 0... . 1
Kranke, Aufnahme folder in das Armenbad zu Baden . » » 2 2 2 nn nennen 74
8.
Landſtraßen, Berechnung der Beiträge für Unterhaltung berjelben nach der Reihswährung . 363
— „das Bauen längs derſelben. Berichtigungg. 368
— XIV —
Seite
Lehrplan für die Fortbildungsfchule ee ea ee IR
Lehre und Erziehungs: Imftitute, weiblicde, Koften ber Slaaisaufficht über die Verwaltung
ber Fonds derſelben. een. 1
Leichen, ſanitätspolizeiliche Maßregeln in Bezug auf Leicheee.. 368609
Leihhaus, ſiädtiſches, in Heidelberg, Reviſion der Statuten deſſelbeenn411
Leſebuch in ven Volksſchulen, Einführung eines ſolchen. 9
M.
Maaße, Verkehrstoleranz der Hohlmaaßee. 2247. 248
Mannheim, Hafenpolizeiordnung für Mannhein... s. 410
= ‚ Verkehr über die Kettenbrüde daſelbſt. 2865
— „Zollhafen- und Zollhofsordnung für Mannheim .. B.410
Marken-S aus Vollzug des Reichsgejeges vom 30 November 1874 iber Saiten . . 165. 170
Maßregeln, fanitätspolizeiliche, in Bezug auf Leihen und Begräbnißſtätten . . . ..: + 38
Militärpenfionsgejeh, Ausführung der $5 101 bis 108 des Militärpenfiondgefehes vom
27. Juni 1871 und der 88. 15, 16 und 22 der Novelle vom
4. April 1874... ...%. ee ar ren: AR TER
Militärperjonen, Eivilverforgung und Givilanftellung — a, u a ee ie A
— „gerichtliche Zuſtellungen an diefelben . » 2 2 2 20. EN
RATETIOEDTDRNUE 5 a 39. 48
N.
MAMEnbänheTungen 2 2 0. ae MM
Naturalleiftungen für das Ser . . .» we eek er > oa Me W. 418
Notare, bie Fertigung von Privaturfunden durch biefelben re ee rer
D.
Obermulten, Nebengemeinde, deren Auflöfung . » . 227
Oeſterreich-Ungarn, Webereinfunft mit demſelben wegen RESET TON —— Ausge:
VORRICHER a ut re ar ar Te an ar Zar een ea Tee Sera tete
280
Ordnung für die Anlandejtelle in Dingellsborf . ı 2 2 nn nennen nee 60
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— — — — — Unteruhldinggen 2
Ort sftraßen, deren Anlage. Berichtignunng..36868
Papiergeld, Anfrnfung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes. 19
— „Einziehung des Großherzoglichen Staatspapiergele8 . 2 2 2 2 337
— xV —
Perſonenſtand, Vollzug der Einführung des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über bie
Beurkundung des Perjonenjtandes und die Eheichliegung » » » . +... 35.
Pierde-Aushbebungs: Reglement ;
Pflegihaftsrehnungen, abgehörte, Ertheilung von Abichriften berfelßen
Poſtordnung vom 18. Dezember 1874 .
Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen un — Behörden ee
Poftweien, Geſetz über das Poſtweſen des Deutſchen Rihe .- » - 2 2 nr nenn
Preis des Gefeges- und — für das ar 1876 ah iS
Preußiſche Arzneitare. . . » ERBE RE
Privaturfunden, beren Fertigung — bie —
Prozefiionen, deren Abhaltung aus Anlaß der Feier des durch päpflliches Rundſchreiben vom
24. Dezember 1874 ee ri — —
Prüfung der Apotheker
— der Apothekergehilfen ae sa we
_ ber Kandidaten jür den öffentlichen Dienft, Gebühren. piefür eo ER Eu
— der Rechtskandidaten, Geführen hiefür....
Radolfzell, Hafenordnung für den Hafen bei Nabolfzell . A
Nechtshilfegejek, Anwendung deffelben im Berfchre mit den Gerichtobehörden von Eiſaß—
Lothringen und mit denjenigen der Königlich Bayeriſchen Rheiupfalz
Rechtskandidaten, Gebühren für die Prüfung derſelben Re —
Reglement für die Pferde-Aushebung .
Reichs-Impfgeſetz vom 8. April 1874, deſſen —
Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung, Aufnahme — Bedienſteler ——
in die Witwenkaſſe für die Angeſtellten
ber Givilitaatsverwaltung
Neuchthaleiſenbahn, Webertragung der Konzejiion zum Bau und Betrieb einer Gifenbapn
von Appenweier nad Oppenan an eine Aktiengejellichaft .
©.
Schiffbrüden bei Greffern (Drufenheim) und bei Freiſtett (Gambsheim), Verkehr darüber und
Durdlag von Schiffen und Flößen durch biejelben ;
Schiffbrücken über ven Rhein längs der badiſch-elſäßiſchen En deren Verwaltung
Schub ber Gefangenen auf der Eifenbahbn . » . 2...
Schullehrer-Wittwen-und Raifenfond, Feſtſetzung be Begüge “ Wittwen * Weiſen
der Volksſchulhauptlehrer aus demſelben
Schweiz, Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen und Schweizeriſchen Behörden
-
2
=
-
RE 23. sag.ulegs
—
co
or
— XVI —
Seite
Signal-Ordnung für bie Eifenbahnen Deutſchlandd. 97
Sporteln, Anjag, Erhebung und Verrehnung berielben . . . . . 75
Staatsaufjiht über dic Verwaltung ber weltlichen und ifratitifcpen Stiftungen, — ya
Fonds der weiblichen Lehre und ErziehungsInftitute, Koften diefer Auffidt . 1
Staatseijenbahntaun, Aufnahme eines Anlchens von dreißig Millionen Mark für denſelben 93
Staatspapiere, Babifche, deren Behandlung bei Erbtheilungen . » = 2 2 2 2 nn nn 1M
Staatspapiergeld, Großherzoglich Badiſches, Aufrufung deſſelben . Te der rar FAR
— Grroßherzoglich Badiſches, deſſen Einziehung . . -. .. BU
Staatsvertrag zwiſchen Baden und Heflen über bie Herftellung weiterer —— 212. 409
— zwiſchen Baden und Württemberg über bie weiterer Eifenbahn-
verbindungen . . - > ee u ae er 18909. 200
Städteorbnung, Annahme derſelben durch bie Stadt Bruchſai En er te
Standesbeamte, Dienftweifung für diefelben . . . . . 0. + 87%. 876
Statuten bes ftädtifhen Leihhauſes in Heidelberg, Resifion. — rer Aal
Statuten für bie Wittwenkafje ber Angeftellten ber Givilftaatsverwaltung,
ee en 374
Steuer: Ab» und Zufdreiben .. . . & ae, A
Steuererhbebung im Monat Dezember 1875 ax * — —— 1816 ea re 345
Stiftungen, weltlide und ifraelitifche, Koften der Staatsaufficht über die Verwaltung derjelben 1
Stipendien bei bem ewangelifcheproteftantifchen theologifchen Seminar in Heidelberg . » » . 78
Strafen, bie in ber Fortbildungsſchule zuläfig -. . --. - : 18
Straßen, Berechnung der Beiträge für die Unterhaltung ber Sandftrafen — * Keichewahrung 368
u.
Uebereinkunft mit Frankreich über den gegemjeitigen Schuß der Waarenfiempel und Fabrik—
zihen . . 2... . en |; .
— mit Ocfterreich: — — — — —— |
Umzugstoften, Vergütung der ven Beamten und Angeftellten bei Verſetzungen erwachſenden Um—
WERE 5 a ee ee Er a A
Unterftüßungen aus dem Gratialfond . . » - De er Bra a A
Unterubldingen, Ordnung für die Anlandeflelle voſeibſ
B.
Benezuela, Auswanderung dahin . 2.2... . ... 36
Verbrecher, Anleitung über das zur Herbeiführung ber lie Feſmohme ee Rüctigen
Verbrechers in England zu beobachtende Berfahren . = 2 2 2.2 2. 239. 40 262
Verfahren bei Untlicherungen - - -» 2 22 0 0 ee een DR
— "bei Finanzitraflahen . . . ..: 3
— bezüglich der Einweiſung in — fürforglichen. Befits de EN Bermißter u. 4198
— XVII —
Gejepets und Perorbnungsblatt 1875. li
Seite
Verkehrstoleranz der Hoblmaahe . 1. ine ne . MAT. 254
Bermihte, Verfahren bezüglich der Einweifung * — fürforglichen Beſitz des Vermögens berjelben 193
Boltsihulen, Einführung eines Lejebuches in venfelben . . ; . . 279.
Volksſchulhauptlehrer, Keftickung der Bezüge der Wittwen — Raifen — 131
Volkse— und Gewerbezählung —2
Vollzugskommiſſionen zur Ausführung per —— Bra a ae
meinen Dienft:Anftruftion für diefelben . . . . » PT |
Vormundſchaftsrechnungen, abgehörte, Ertheilung von Abſchriften derfefben . 348
Vor- und Familiennamen, deren Anderung 2 2 2 2 0 0. 407
W.
Waarenftempelund Fabrikzeichen, Uebereinkunft mit Frankreich über den Ben
Schuß derfelten. » 2 2.0. ee re .. 4139
Waſſer- und Straßenbau-Inſpektionen, — Summen bei dem Bollzug der Arbeiten
und Lieferungen für den Waſſer und Strajenbau ; 196
— der Wutach, Benützung deſſelben zu landwirthſchaftlichen u — rolichen Anh 228
Wehrordnung, Deutjche ns ee ya ie de ö 200
Wittwenfafje der Augeitellten ner Civ ilkaatev erwaltung, — der
= 88. 33 und 37 der Statuten derjelben . . .» . . ; .. 94
_ für die Angejtellten der Eipil kauieberna teen ——
weiterer Bedienſteter der Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung in dieſelbe. 243
Wittwen und Waijen dee Volksſchulhauptlehrer, Feſtſetzung der Fezüge derjelben. 131
Württemberg, Staatsvertrag mit demjelben wegen Heritellung weiterer Eifenbahnverbindungen 199. 2U0
Wutach, Benügung des Waffers derſelben zu landwirthichaftlihen und gewerblichen ZJweden . 225
3.
Zehntjhuldentilgungstaffe, deren Aufhebung . . — .. 348
Zollhafen- und Zollhofsordnung für Mannheim . ... 263. 410
Zuftändigleit der Beamten im äußern Dienft der — — 138. 234
Zuftellungen, gerichtliche, an Militärperfonen . 253
Zuftellungsgebühren ber Amtsdienr . . . 0.‘ 346
di
a.
4
Kr. L 1
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Donnerftag den 7. Januar 1875.
Inhalt.
BVBerommungen und Bekauntmmachungen bed Miniferiumd bes Innern: bie Koiten ber Staatsaufficht
über bie Verwaltung der weltlichen und ber iiraelitiihen Stiftungen, ſowie ber Fonds ber meiblichen Lehr: und Frziehungs-
Anfitute betreffend, des Flnanzminiſteriums: bie Beſteuerung der Ausländer, welche im Großhetzogthum, ohne eine
Nändige Nieberlaffmg. zu haben, Handel. ober Gewerbe treiben, bettefſend; bie — für Prilfung der Ganbibaten für ben
Öffentlichen Dienft betreffend. F
Verordnung.
Die Koften der Staatsanffiht über die Verwaltung ber weltlichen und ber ifraelitiihen Exiftungen, jowie
der Fonds ber. weiblichen Lehr: und Erziehungs-nititute betreffend.
Mit höchſter Ermädtigung aus Großherzoglichem Staatsminifterium von heute wird
an Stelle der Verordnungen vom 6. Februar 1865, die Gebühren für die Abhör der
Stiftungen betreffend (Centralverordnungsblatt Nr. 4), und vom 19, September 1868, die
Revifionsgebühren für die beim Oberſchulrath abgehört werdenden Rechnungen betreffend (Re-
gierungsblatt Ar. LX.), und unter ‚gleichzeitiger Außerfraftiegung der höchſten Verordnung
vom 22, Mai 1834, die Reviſion der Lofal- und Diftriktöftiftungen betreffend (Regierungs-
blatt Nr. XXIV.), das Rachitehende angeordnet:
8. 1.
Die weltlichen Orts-, Diftrifts- und Landesftiftungen — mit Ausnahme ber in 8. 5
gegenmwärtiger Verordnung genannten Schul- und Studienfonds — ferner die tfraelitifchen
Stiftungen und die Fonds der weiblichen Lehr: und Erziehungs-Inftitute haben für die Primär
abhör ihrer Redinungen an die Staatskaſſe eine Gebühr zu entrichten, welche — mit der in
8. 4 dieſer Verordnung bezeichneten Ausnahme — nad der jeweiligen laufenden Roheinnahme
der Stiftung oder: des Fonds zu berechnen ift.
Diefelbe wird für jede Rechnungsperiode bejonders erhoben und zu dem Ende ihr Betrag
je nach Beendigung des Abhörgeſchäfts in die Sportelhebrolle aufgenonmen.
1
Geſetzes- und Perorbnungs-Blait 1875,
msi te. este nn en mm"
5 | L.
8. 2.
44 Die) Gebühr beiteht der Regel ach ‚uneiuem Procent ‚der lanfeuden‘ Hoheintiahnne,
wie daB, Soll" der Rehnung fie ergibt, unter Abzug des hälftigen Betrags der darunter
begriffenen „Beiträge und Dotationen* (Rubritenordnung für die weltlichen Ortsjtiftungen
8. 9 der Einnahıng) und des ganzen -Betrags, der unter dem Mechnungsjoll erjcheinenden
Zinſe von — Baftepitatien“.
Außer derjelben und abgejehen von dem Erjab etwaiger Diäten oder Reijekojten —
8. 6 — wird für den Vollzug der Staatsaufficht feine Vergütung erhoben; insbejondere er:
folgt die Rechnungsoberabhör jtets fojtenfrei.
8. 3.
Mit Genehmigung des Minifteriums des Yunern kann für einzelne Stiftungen oder
Fonds die Abhörgebühr bleibend oder für die Dauer mehrerer Rechnungsperioden in Form
einer Baujchjumme fejtgefegt und dabei in Rüdfichtsnahme auf vorliegende bejondere Ber-
hältnifje die leßtere zu einem geringeren, ala dem nad) obiger Berechnung fid) ergebenden
Betrage, bemefjen werden. ,
8.4
Bezüglich derjenigen Fonds oder Stiftungen, für welde mit Genehmigung der zujtän®
digen Behörden die Rehnungsnachweifungen in einem Anhange zur Gemeinderechnung geliefert
werden, ift die Abhörgebühr nach den Vorſchriften über den Anſatz und die Erhebung der
Gebühren für Abhör der Gemeinderechnungen zu bemefjen und zur Erhebung zu bringen.
8. 5.
Bon’ den ganz oder theilweife aus der Staatskaſſe unterhaltenen Fonds der Univerfi-
täten, des Polytechnikums und der Gelehrtenſchulen — joweit letztere nicht unter die Be—
ſtimmung des vorhergehenden Paragrapheı fallen —, jodann der Schullehrerjeminarien, der
Blinden: und Taubftummenanftalten und der Turnlehrerbildungsanitalt, jowie von den
allgemeinen Schulfonds, als: dem Scullehrerpenfions- und Hilfsfond, dem Scullehrer-
perjonalzulagefond, dem Schullchrer-Wittwen- und Waijenfond und dem Schullehrer-Wittwen
und Waifenunterftügungsfond wird eine Gebühr für die Nechnungsabhör nicht erhoben.
Auch finden auf diejelben die Beſtimmungen des nächſtfolgenden Paragraphen feine
Anwendung.
8. 6,
Im Falle einer mündlichen Rechnungsabhör (5. 149 Abjag 2 der Anleitung zur
Verwaltungs: und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsftiftungen) find neben
Entrihtung der Abhörgebühren auch die Diäten und Reijefojten der Abhörbeamten aus den
Mitteln der Stiftung und beziehungsweije des Fonds zu erjegen.
ir
— — = j Eu
I. 3
In Bezug auf die Reifekoften kommen die Beftimmungen der Verordnung vom 17. Juni
1865 über die Neijekoften bei der mündlichen Abhör der Gemeinderechnungen (Central:
verordnnungsblatt Nr. 17) beziehungsweije der Verordnung dejjelben Betreff3 vom 6. November
SL 1374 (Geieges- und Verordnungsblatt Nr. LT.) in Anwendung.
Ferner. haben die Stiftungen und Fonds auch die Diäten und Reiſekoſten der übrigen
in ihrem Intereſſe zu einer Dienjtbejorgung außerhalb des Wohnorts veranlaßten Auffichts-
beamten ‚aus ihren Mitteln zu bejtreiten, wenn und joweit nicht, Dritte hierfür erjagpflichtig
find oder bejondere Gründe. .vorliegen, diejelben auf die Staatskaſſe zu übernehmen;
-
‘
772
Gegenwärtige Verordnung teitt am 1. Januar 1875 im Wirkjamfeit: nach ihren
Borjchriften. find ſämmtliche Abhörgebühren zu berechnen, weldhe von dem genannten Tage
an,($..4 Abſatz 2) zur Sportelhebroffe eingetragen werden.
Karlsruhe, den 34. Dezember 1874.
Großherzogliches Minifterium des Innern. |
Jouy. >
Vdt. Bed.
Verordnung.
Die Befteuerung der Ausländer, welde im Großherzogthum, ohne eine ftändige Nieverlafjung zu haben,
Hantel oder Gewerbe treiben, betreffend.
Mit Allerhöchfter, durch Staatsminiſterial-Entſchließung von heute ertheilter Ermäch—
tigung wird die gemäß $. 7 ‘der diejleitigen Verordnung vom 2. Dezember 1862 in
obigem Betreff (Regierungsblatt Nr. LX.) zu entrichtende Gewerbejteuertarge von
monatlih 1 fl. 30 fr. vom 1. Januar f. 3. ab auf drei Mark fejtgejet.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1874.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
Eufätter.
Vdt. Glock.
Bekanntmachung.
Die Gebühren für Prüfung der Candidaten für den Öffentlichen Dienſt betreffend.
Seine KRöniglihe Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſtet Staats—
minifterial-Entfchliefung vom 27. November d. J. gnädigſt zu genehmigen geruht, daß
die im 8. 15 der Iandeöherrlichen Verordnung vom 16. Mai 1838 (Regierungs blatt
Nr. XXIE) fir die Cameralfandidaten, die mit höchſter Genehmigung aus Großherzoglichern
Staatsminifterium vom 16. Januar 1845 (Regierungsblatt Nr. II.) für die Baus, Berg:
und Hütten-Randidaten, die im $. 17 der landeöherrlichen Verordnung vom 2. Mai 1857
(Regieruingsblatt Nr. XVI.) für die Geometer-Kandidaten beftimmte Prüfungsgebühr von
je 20 fl: vom 1. Jannar 1875 an auf den Betrag von je 40 Mark und die im $. 32 der
ebenerwähnten Verordnung vom 2. Mai 1857 für die fich der Feldmeſſerprüfung unterziehen-
den Kandidaten beitimmte Gebühr von je 10 fl. vom gleichen Tage an auf den Betrag von
je 20 Mark feftgejeßt werde.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1874.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
Euftätter.
Vdt. Glod.
ö— — — — nen
N. IL e
Gefebes- und Berordnungs -Blaft
n Ma 6 Gtoßherzogthun Baden,
Karlsruhe, — den 14. Januar 1875.
Anhalt.
Belfanntmahung bei Handelöminifteriumsä: das Week über das Poſtweſen des Deutſchen Meiches betreifend,
Befanntmadhung.
Das Geſetz über das Poſtweſen des Deutichen Neiches betreffend,
In Gemäßheit des 8. 50 des Geſetzes über das Poſtweſen des Deutjchen Reiches vom
28. Oktober 1871 iſt vom Neichsfanzler unterm 18. Dezember 1874 die nachſtehend abge-
drudte Boftordnung erlalen worden, welche mit Wirkung vom 1. Januar 1875 an
Stelle des bis dahin giltigen Pojtreglements vom 30. November 1871 (Geſetzes- und Ver—
ordnungsblatt Nr. XLVII.) in Kraft tritt.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1874.
Großherzogliches Handeldminijterium.
urban.
Vdt. Seubert.
Geſetzes⸗ und Berorbnungäblatt 1375. 2
6 IL
Voſlordnung
vom 18. Dezember 1874.
Abſchnitt J. Poſtſendungen.
Abſchnitt II. Eſtafettenſendungen.
Abſchnitt II. Berjonenbeförderung mittelſt der Poſten.
Abſchnitt IV. Extrapoſt- und Kurierbeförderung.
Auf Grund der Vorjchrift des $. 50 des Geſetzes über das Poftwejen vom
28. Oftober 1871 wird nachjtehende Poſtordnung erlajjen.
Abſchnitt J.
Poſtſendungen.
| 8. 1.
Allgemeine Feichafieuheit ber I. Die Boftjendungen müſſen nach den folgenden Beitimmungen gehörig adrej-
Foftfendungen. firt und haltbar verpadt und verſchloſſen fein.
II. Es beträgt das Meiſtgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drudjache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Badets 50 Kilogramm.
8. 2.
Adrefie. I. Die Adrejje muß den Beftimmungsort und den Adreſſaten jo beſtimmt be-
zeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
11. Dies gilt auch bei ſolchen mit pojtlagernd bezeichneten Gegenjtänden, für
welche die Poſt Gewähr zu leiften hat. Bei anderen Gegenftänden mit dem Ver—
..— A
3 a © x
11. 7
merk poftlagemid darf, ftatt des Namens des Moreflaten, eine Angabe in Buch—
ftaben oder Ziffern angewendet fein.
f 883
I. Auf der Außenfeite einer Poſtſendung darf außer den auf die Beförderung Aufenfeite.
bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Abjenders enthalten jein.
Wegen der befonderen Beftimmungen für Poft-Padetadreiien, Poſtkarten, Drud:
ſachen, Waarenproben und Poſtanweiſungen fiehe &$. +, 13, 14, 15 und 1.
II. Die Freimarten find in die obere rechte Ede der Adreſſe zu Kleben.
8. 4.
I. Ieder Padetjendung muß eine Begleitadreffe (Poſt-Packetadreſſe) in der von Begleitadrefſe zu Paceten.
der Poſtberwaltung vorgefchriebenen Form beigegeben fein.
II. Formulare zu Poſt-Packetadreſſen können bei allen Poſtanſtalten bezogen
werden.
II. Für Formulare, welche mit Freimarken beflebt find, wird nur ben Betrag
der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Breife von 5.Pf. für
je 10 Stüd abgelafjen.
IV. Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werden, miſſen in Größe,
Farbe und Stärke des Papiers, ſowie im Vordruck mit den von der Poſt gelie—
ferten Formularen genau übereinſtimmen. 4
V. Der an der Poſt-Packetadreſſe befindliche Abſchnitt kann vom Abſender zu—
ſchriftlichen oder gedruckten ꝛe. Mittheilungen benutzt werden.
VI. Die Poſt-Packetadreſſe muß bei der Aushändigung des Packets an die
Poftanftalt bz. an den beftellenden Boten zurüdgegeben, der Abjchnitt kann jedoch
durch den Empfänger abgetrennt und zurüdbehalten werden.
8.5.
I. Mehr als fünf Padete dürfen nicht zu einer Begleitadreſſe gehören. Auch Mehrere Padete zu einer
ift es nicht zuläſſig, Packete mit Werthangabe und ſolche ohne Werthangabe mit- Vegleitadreſſe.
telſt einer Begleitadreſſe zu verſenden.
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadreſſe, ſo
muß auf derſelben der Werth eines jeden Packets beſonders angegeben fein.
86,
I. Die Aufichrift eines Packets muß die weſentlichen Angaben der Begleit- Aufſchriſt der Padete,
adrefie enthalten, fo daß nöthigenfalls das Padet auch * die Begleitadreſſe be—
ſtellt werden kann.
IT. Die Aufſchrift eines Packets muß in haltbarer Weile unmittelbar anf der
Umbüllung angebradjt werden. Iſt dies nicht ausführbar, fo iſt die Auffchrift auf
2.
Werihangabe.
Verpacung.
8 II.
einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder ſonſt unlösbar darauf befeſtigten
Papier ꝛc. anzubringen, oder es ſind haltbar befeſtigte Fahnen von Pappe, Perga—
mentpapier, Holz oder ſonſtigem feſtem Stoffe zu benutzen.
= |
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden: joll, jo muß derjelbe
bei Briefen auf der Adreſſe, umd bei anderen Sendungen jowohl auf der Begleit-
adrejje, ald auf dem zugehörigen Packete erfichtlidy gemacht werden. .
II. Die. Angabe des Werthes einer Sendung hat in der Reichsmarfwährung
zu erfolgen. Der angegebene Betrag joll den gemeinen Werth der Sendung nicht
überfteigen.
IH. Bei der Verſendung von furshabenden Bapieren iſt dev Kurswerth,
welchen diejelben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Verjendung von. hypo—
thekariſchen Papieren, Wechjeln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzu-
geben, welcher vorausfichtlich zu verwenden fein würde, um eine neue vechtsgültige
Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, ‚oder um die Hinderniffe zu befeitigen,
welche ſich der Einziehung der Forderung entgegenjtellen twirden, wenn das Doku:
ment verloren ginge. Dit aus der Werthangabe zu erjehen, daß diejelbe den vor-
ftehenden Regeln nicht entipricht, jo fanm die Sendung zur Berichtigung, zurückge—
geben. werden. it lepteres aber auch. nicht gejchehen, jo darf dennoch aus einer
sirrthümlic) zu hohen Werthangabe ein Anſpruch auf Erjtattung des entſprechenden
Theiles der Berficherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV. Entnahme von Poſtvorſchuß gilt nicht ale Werthangabe. Borjchußjen-
dungen werden daher nur dann als Werthjendungen behandelt, wenn neben der
Angabe des Borfchuffes auf der Sendung ausdrüdlid) ein Werth angegeben ft.
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsichein exrtheilt.
8. 8;
I. Die Verpadung der Sendungen muß nad) Maßgabe der Beförderungs:
jtredde, des Umfangs der Sendung und der —— des Inhalts haltbar und
ſichernd eingerichtet ſein.
II. Bei Gegenjtänden von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden,
und nicht Fett oder Feuchtigkeit abſetzen, ferner bei Alten: oder Schriftenſendungen,
genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der
Beförderung verhältnigmäßig kurz ift, eine Hille von PBadpapier mit angemeffener
Verſchnürung.
III. Auf größere Entfernungen zu verſendende, oder ſchwerere Gegenftände
müffen, infofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere feitere Verpadung er—
fordern, mindeftens in mehrfachen Umjchlägen von jtartem Packpapier verpadt jein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbejondere ſolche, welche durch
TI: 9
Näſſe, Reibung oder Drud Leicht Schaden leiden, 3. B. Spiten, Seidenwaaren zc.,
müſſen nach Maßgabe ihres Werth, Umfangs und Gewichts in genügend ficherer
Weiſe in Wachsleinwand, Pappe oder in gut befchaffenen, nach Umftänden mit
Leinen überzogenen Kiſten 2c. verpadt jein.
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Poſtſendungen ſchädlich
werden könnte, müſſen jo verpadt jein, daß eine ſolche Beichädigung fern gehalten
wird. Fäſſer mit Flüffigkeiten ‚müffen mit ſtarken Reifen verjehen ſein. Kleinere
mit Flüffigfeiten angefüllte Gefäße (Flafchen, Krüge 20.) find noch bejonders in
feſten Kiften, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI, Wenn in Folge fehlerhafter Verpadung eimer Seudung während der Be:
förderung eine neue. VBerpadung nöthig wird, jo werden die Koften dafür von dem.
Adreſſaten eingezogen, demjelben aber erjtattet, wenn der Abjender die Entrichtung
nachträglid) übernimmt. —
J. Der Verſchluß der Poſtſendungen muß haltbar und ſo eingerichtet ſein, daß Vetſchluß.
ohue Beſchädigung oder Eröffuung deſſelben dem Inhalte nicht beizukommen iſt.
Il. Bei Briefen nad; Gegenden unter heißen Himmelsjtrichen darf zum Ver—
ſchluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme ſich auflöjender Stoff nicht benutzt
werden,
III. Bei Padeten mit Werthangabe hat die Befeftigung. der Schlüffe ſtets
durch Siegellad mit Abdruck eines ordentlichen Petſchafts jtattzufinden,
IV. Bei Padeten ohne Werthangabe kann von einem Verſchluß mittelft
Siegel oder Bleie abgejehen werden, wenn durch dem jonjtigen Verjchluß oder durch
die Untheilbarfeit des Inhalts felbit die Sendung hinreichend gefichert erjcheint.
Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Padpapier beiteht, kann der Verſchluß
mittelft- eines guten Klebeſtoffs oder mittelft Siegelmarfen aus Papier oder einen
ähnlichen ' fejteren Stoffe hergeftellt werden. Auch bei anderen Padeten können
Siegelmarfen in Anwendung tommen, jofern diefe mit Rüdficht auf den zur Ver:
padung benußgten Stoff jo bejchaffen find, daß dadurd ein hultbarer Verſchluß
erzielt wird.
V. Bei Reiſetaſchen, Koffern und Kiften, welche mit Schlöfjern verjehen find,
fowie bei gut bereiften und: feſt verfpundeten Fäſſern, auch feſt vernagelten Kiſten,
bedarf es ebenfalls feines weiteren Verjchluffes durch Siegel oder Bleie.
VI. Desgleichen können gut umhüllte Mafchinentheile, größere Waffen ‚und
Inſtrumente, Kartenkajten, einzelne Stüde Wildpret, 5. B. Hafen, Rehe ze., ohne
Siegel: oder Bleiverfchluß angenommen werden.
8. 10,
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapierem u. ſ. w.) Beiondere Anforderungen be:
müſſen mit einem haltbaren Umſchlage verjehen ‚und mit mehreren, durch dajjelbe ziglich der Werthſendungen.
10 II
Petihaft in gutem Lad hergeftellten Siegelabdrüden dergeftalt verjchloffen jein,
daß eine Verlegung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beihädigung des
Umjchlages oder des Siegelverjchluffes nicht möglich iſt.
1!, Geldſtücke, welche in Briefen verfandt werden, müſſen in Papier oder der—
gleichen eingejchlagen und innerhalb des Briefes jo befeitigt fein, daß eine Ver:
änderung ihrer Lage während der Beförderung nicht ftattfinden kann.
If. Schwerere Geldfendungen find in Padete, Beutel, Kiften oder Fäſſer
feſt zu verpaden.
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, jofern der Werth
bei Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000 Mark über:
jteigt, in Badeten von ſtarkem, mehrfach umgejchlagenem and gut verſchnürtem Papier
eingeliefert werden.
V. Bei jchwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Ver—
padung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder beftehen, gut um:
jchmürt und vernäht, ſowie bie Naht hinlänglich oft verfiegelt jein.
VI. Geldbeutel und Säde, welche nicht in Fäſſern u. ſ. w. verfandt werden,
können in dem Falle aus einfacher ftarker Leinwand beftehen, wenn das Geld darin
gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten it. Andernfalls müſſen die
Beutel aus wenigjtens doppelter Leinwand hergeitellt fein. Die Naht darf nicht
auswendig und der Ktopf nicht zu kurz ſein. Da, wo der Ruoten geichürzt ift,
und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt fein.
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf jelbit hindurchge—
zogen werden, Dergleichen Sendungen follen nicht über 25 Kilogramm ſchwer
ein.
VII. Die Geldkiſten müſſen von ftarfem Holz angefertigt, gut gefügt und feit
vernagelt jein, oder gute Schlöfler haben; fie dürfen nicht mit überftehenden Dedeln
verjehen, die Eiienbejchläge müſſen feit umd dergeftalt eingelafjen jein, daß fie andere
Gegenftände nicht zerjcheuern können. Weber 25 Kilogramm jchwere Kiften müſſen
gut bereift und mit Handhaben verjehen fein.
VIII. Die Geldfäſſer müſſen gut bereift, die Schlufreifen angenagelt und an
beiden Böden dergeitalt verjchnürt und verfiegelt ſein, daß ein Deffnen des Faſſes
ohne Verlegung der Umſchnürung oder des Siegels nicht möglich iſt.
IX. Bei Padeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
gerollt jein. Gelder in Fäſſern oder Kiften müſſen in Beuteln oder PBadeten ver:
padt jein.
s. 11.
ee en 1. Zur Verjendung mit der Poft dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenftände,
ee deren Beförderung mit Gefahr verbimden ift, namentlich alle durch Reibung, Luft-
zudrang, Druck oder jonjt leicht entzündliche Saden, ſowie äbende Flüffigkeiten.
I. 11
II. Die Pojtanftalten find befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen-
dungen Gegenjtände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des In—
halts zu verlangen und, falls diejelbe verweigert wird, die Annahme der Sendung
abzulehnen.
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter uncichtiger Angabe oder mit
Berjchweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlid der Beſtrafung nad)
den betreffenden Gejegen — für jeden entjtehenden Schaden zu haften.
IV. Die Poſtanſtalten können die Annahme und Beförderung von Boftjen-
dungen ablehnen, jofern nad Mafgabe der vorhandenen Poftverbindungen und
Pojtbeförderungsmittel die Zuführung derfelben an- den Beitimmungsort nicht
möglich ift.
8. 12. r
I. Flüſſigkeiten, Saden, die dem jchnellen Verderben und der Fäulniß aus: Fur PoRbeförberung bedingt
gejegt find, unförmlich große Gegenftände, ferner lebende Thiere, können von den FIeTene Gegenftände,
Poſtanſtalten zürückgewieſen werden.
U. Für dergleichen Gegenſtände ꝛc., wenn dieſelben dennoch zur Beförderung
angenommen werden, ſowie für leicht zerbrechliche Gegenftände und für in Schachteln
verpadte Sadjen, leistet die Pojtverwaltung feinen Erſatz, wenn durd die Natur
des Inhalts der Sendung oder durch die Bejchaffenheit der Berpadung während
der Beförderung eine Beſchädigung oder ein Verluſt entjtanden ift.
II. Zündhütchen oder Zündfpiegel müſſen in Kiften fejt von außen und innen
verpadt und als folche, jowohl auf der Begleitadrejie als auch auf der Sendung
jelbjt, bezeichnet fein. Der Abjender ift, wenn er diefe Bedingungen nicht eingehal-
ten hat, für den aus etwaiger Entzündung entitehenden Schaden haftbar.
IV. Die im $. 11 Abſatz IT. ausgeſprochene Befugniß der Poſtanſtalten tritt
auch in jolchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die
Sendungen Flüffigkeiten, dem ſchnellen Berderben und der Fäulniß ausgejegte
Sachen, lebende Thiere, Zündhütdjen vder Zündjpiegel enthalten.
8. 13.
I. Die Borderjeite der Poſtkarte ijt für die Adreſſe beftimmt. Die Rückſeite Poſttarten.
kann zu ſchriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adreſſe und die Mit—
theilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geſchrieben werden;
nur muß die Schrift haften und deutlich ſein.
II. Die Poſtkarten können auch gegen ermäßigtes Porto ($. 14) als Formulare
zu Druckſachen benutzt werden; in dieſem Falle müſſen die Mittheilungen auf
der Rückſeite der Poſtkarte durch Druck oder ſonſt auf mechaniſchem Wege hergeſtellt
ſein; fie dürfen feine weitergehenden ſchriftlichen Einſchaltungen oder Zuſüätze ent⸗
halten, als nach 8. 14 bei Druckſachen geſtattet find Die Anfügung von Waaren-
proben zu Poſtkarten iſt unzuläſſig.
12 II,
II. Zu den Poſtkarten mit Rückantwort werden bejonders dazu eingerichtete
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rüdantwort dient.
IV. Poſtkarten müfjen frankirt werden. Für Poſtkarten mit Rüdantwort iſt
auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrantirte oder —
frankirte Poſtkarten werden nicht befördert.
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterſchied der Entfernung 5 Bf. für ie Poſt⸗
karte. Für Poſtkarten mit Rückantwort werden 10 Bf. erhoben. Bei der Verwen—
dung von Poſtkarten als Formulare zu Druckſachen beträgt das Porto 3 Pf.
VI. Formulare zu Poſtkarten können bei allen Bojtanftalten bezogen werden.
VD. Ungeftempelte Formulare zu Poſtkarten werden zum Breije von 5 Bf.
für je 10 Stüd, Poſtkarten mit Rüdantwort zum Preije von 5 Bf. für jed Stüd
verabfolgt. Für geftempelte Formulare zu Poſtkarten wird nur der Betrag des
Stempels erhoben.
VIN. Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werden, müſſen in Größe
und Stärke des Papiers mit den von der Poſt gelieferten übereinftimmen, auch
auf der Vorderfeite mit der gedruckten oder gejchriebenen Ueberſchrift „Poſtkarte“
verjehen jein, dürfen aber nicht das Neichswappen tragen.
8. 14.
Drugſachen. J — die für Druckſachen feſtgeſetzte ermäßigte Taxe können befördert wer—
den: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder ſonſt auf
mechaniſchem Wege hergejtellte, nach ihrem Format umd ihrer fonftigen Beſchaffen—
heit zur Beförderung mit der Briefpoft geeignete Gegenftände. Musgenommen hiervon
find die mittelft der Copirmaſchine oder mittelft Durchdrucks hergeſtellten Schrift—
jtüde, jowie die mittelft der jogenannten Blindenjchrift hergeftellten Gegenstände,
I. Die Sendungen können entweder unter der Adreffe beftimmter Empfänger,
oder als außergewöhnliche Beilagen ſolcher Zeitungen und Zeitſchriften, deren
Vertrieb die Poſt bejorgt, zur Einlieferung gelangen.
I. Für die Einfieferung unter der Adreffe beftimmter Empfänger gelten die
nachjtehend unter IV. bis IX. gegebenen VBorjchriften; dagegen für die Einliefe-
rung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X. bis XIII. folgenden Vor-
ſchriften.
a) Bei der Gintieferung. . IV. Die Sendungen müſſen offen, und zwar entweder unter Streif- oder
unter ber Adreſſe beftimmer Kreuzband, oder umjchnürt, oder in einen offenen Umfchlag gelegt, oder aber der-
— geſtalt einfach zuſammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft
werden kann. Unter Band (Verſchnürung) können auch Bücher, gleichviel ob ge—
bunden, gefalzt oder geheftet, verſandt werden. Das Band muß dergeſtalt ange—
legt ſein, daß daſſelbe abgeſtreift und die Beſchränkung des Inhalts der Sendung
auf Gegenſtände, deren Verſendung unter Band geſtattet iſt, leicht erkannt werden
fann.
H. 13
V. Der Sendung fann eine innere, mit der äußern übereinftimmende Adrefje
beigefüigt werden,
VI. Mehrere Druckſachen dürfen unter einer Umhüllung verjendet werben,
« die einzelnen Gegenjtände dürfen aber nicht mit verjchiedenen Adreſſen oder bejon-
> deren Adreß⸗Umſchlägen verjehen jein.
VI. Die Verſendung von Drudjachen gegen die ermäßigte Tare ift unzus
Läjjig, wenn diejelben, nad) ihrer Fertigung durch Drud u. j. w., irgend welche
Zuſätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es feinen Unterſchied
macht, ob die Zujäge oder Menderungen gejchrieben oder auf andere Weije bewirkt
find, 3. B. durd) Stempel, durch Drud, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern
oder Zeichen, dur Punktiren, Unterjtreihen, Durchjtreichen, Ausradiren, Durd)-
jtechen, Ab- oder Ausjchneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. j. w. —
Es joll jedoch gejtattet jein:
1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohn-
ort des Abjenders anzugeben ;
2) auf der Drudjadye jelbjt den Ort, das Datum und die Namensunterjchrift
beziehungsweije Firmazeichnung, jowie den Stand des Abjenders hand:
Ichriftlicy oder auf mechaniſchem Wege anzugeben oder abzuändern ;
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerkjamteit gelenkt werden
joll, durch Striche kenntlich zu machen ;
4) Drudfehler zu berichtigen;
5) bei Preisliften, Börjenzetteln und Handelscircularen die Preije, ſowie den
Namen des Neijenden handjchriftlic), oder auf mechaniſchem Wege einzu-
tragen oder abzuändern ;
6) bei Büchern, Mufitalien, Zeitjchriften und Bildern eine Widmung hand-
ihriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen ;
7) den Gorrecturbogen das Manujeript beizufügen und in denſelben Aende—
rungen und Zujäße zu machen, welche die Eorreetur, die Ausftattung und
den Drud betreffen, jolde Zujäße and) in Ermangelung des Raumes auf
bejonderen Betteln anzubringen ;
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Beſtellungen auf Bücher, Zeitichriften,
Bilder und Mufifalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rück—
jeite Handjchriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweije zu
durchſtreichen oder zu unterjtreichen ;
9) Modebilder, Landkarten u. ſ. w. auszumalen.
VII. Druckſachen müfjen frantirt fein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen :
bis 50 Gramm einfhließlih. -. ». 3 BE,
über 50 „ 20 „ — Ki: on DE.
„ 30,50 „ " ee
; —
500 Gramm bis 1 Kilogramm einjchließlih 30 „
Geſetzes und Verordnungsblatt 1875.
b) Bei der Ginlieferung als
14 N.
IX, Für Drudjacen bis zum Gewichte von 250 Gramm ift, wenn fie den
vorftehenden Bejtimmungen nicht entiprechen, oder wenn fie unfranfirt oder. unzu—
reichend frantirt find, das Porto für unfrantirte Briefe, — — unter
Anrechnung der verwendeten Poſtwerthzeichen, zu entrichten.
Dergleichen Druckſachen zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur
Abjendung.
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen find jolde dem Abjap 1. —
mfergemöbnliche Zeitungs: ende Druckſachen anzuſehen:
beilagen,
Naarenproben.
1) welche nicht nach Format, Papier, Drud oder jonjt Bejtandtheile —
Zeitung oder Zeitſchrift bilden, mit der die Verſendung erfolgen ſoll;
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erſcheinen, die
aber, da fie auch unabhängig von der Hanptzeitung für ſich allein bezogen
, werden fönnen, von der Verjendung als ordentliche Seitungsbeilagen aus-
geſchloſſen find.
XI. Jeder Verjendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger eine Anmeldung derjelben bei der Poſtanſtalt des Aufgabeorts und die
Entrichtung des Portos für jo viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung ze.
beigelegt werden jollen, vorhergehen. Das Einlegen im die einzelnen Zeitungs- 2c.
Eremplare ift Sache des Verlegers.
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über ztvei Bogen
ſtark, aud) wicht geheftet, gefalzt oder gebunden fein, ſondern müfjen, wenn fie aus
mehreren Blättern beftehen, in der Bogenform zujfammenhängen. Die Pojtan-
jtalten find zur Zurückweiſung jolcher Beilagen befugt, welche nad) Größe und
Stärke des Papiers oder nad) ihrer jonjtigen Beſchaffenheit zur Beförderung in
den Beitimgspadeten nicht geeignet ericheinen.
XI. Das Porto für Druckſachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbei-
(agen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-&remplar "4
Pfennig. Ein bei Berechnung des Gejammtbetrages ſich ergebender Bruchtheil einer
Markt wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigſumme aufwärts abge-
rundet.
8. 15.
J. Gegen die für Waarenproben feſtgeſetzte ermäßigte Taxe werden nur ſolche
Waarenproben zugelaſſen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer
— Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpoſt geeignet
"rn Hinſichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sen:
dungen als in Waarenproben bejtehend leicht erkannt werden fan. Die Ver-
padung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen Käftchen
oder Säckchen erfolgen.
IT. 15
IH. Die Adreſſe muß, außer dem Namen des Adreſſaten und des Bejtim:
mungsorts, den Vermerk „Proben“. („Mufter”) enthalten. Auf der Adrefje dürfen
außerdem nur noch angegeben ſein:
der Name oder die Firma des Abjenders,
die Fabrik: oder Handelszeichen, einjchließlich der näheren Bezeichnung
der Waare, —*
die Nummern und
die Preiſe.
IV. Diefe Angaben dürfen, ſtatt auf der Adreſſe, bei oder an jeder Probe
für fich angebracht jein.
N. Den Wadrenproben dürfen Briefe nicht: beigejchlojlen oder angehängt
werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung verſandt werden,
die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verjchiedenen Adreſſen oder Adreßum—
ichlägen verjehen jein.. Die Vereinigung von Druckſachen mit Waarenproben zu
einem WBerjendungs-Gegenjtande bi3 zum Gewichte von 250. Gramm ift gejtattet;
die Drucdjachen müſſen in diejen Falle den Beitimmungen des $. 14 entſprechen.
VI. Die Sendungen müſſen frantirt jein. Das Porto beträgt, gleichviel ob
die Waarenproben fir ſich allein verfandt werden, oder ob Druckſachen damit ver:
einigt ſind, ohne Unterſchied der Entfernung und des. Gewichts 10 Pf.
VD. Für Waarenproben, welche den vorjtehenden Bejtimmmmgen nicht ent:
iprechen, oder welche unfrankirt oder unzureichend fraufirt find, iſt das Porto für
unfranfirte Briefe, eintretendenfalls: unter Anrechnung der verwendeten Bojtwerth:
zeichen, zu entrichten.
VIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleihen diejenigen, deren
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbimden ein witrde, z. B. Flüſſigkeiten,
Glasgefüße, Scharfe Inſtrumente, ſtark a ae — u. dergl., gelangen nicht
zur —
8. 16.
1, Briefe, Poitkarten, Drudjachen, Waarenproben, Briefe mit Behandigungs
ſchein, Poſtvorſchußſendungen, ſowie Packete ohne Werthangabe, können unter Ein—
ſchreibung befördert und müſſen zu dieſem Zwecke von dem Abſender mit der Be—
zeichnung GEinſchreiben“ verſehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß
dieſe Bezeichnung auf der Begleitadreſſe und auf dem Padete angegeben ſein; die
Wirkung der Einfchreibung in Bezug auf die Gewährleiftung erſtreckt fich in dieſem
Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadrefie.
“ II. Ueber eine eingejchriebene Sendung wird ein Einlieferungsichein ertheilt.
IH. Für eingejchriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einfchreib-
gebühr von 20 Pf. ohne Rüdjicht auf die Entfernung und das’ Gericht erhoben.
- IV. Wiünſcht der Abſender eines eingefchriebenen Briefes u. j. w. eine von
8.
“inichreiblendungen.
Poſtanweiſungen.
16 IL.
dem Adreſſaten auszujtellende Empfangsbeſcheinigung (Rüdjchein) zu erhalten, jo
muß ein jolches Verlangen durd die Bemerkung: „Rückſchein“ auf der Adreſſe
ausgedrüdt jein; auch muß der Abſender fich namhaft machen oder die Adreſſe
bezeichnen, an welche der Rückſchein abzuliefern ift. Für die Beichaffung des Rüd-
icheins ift eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Abjender im Voraus zu entrichten.
V, Eine Werthangabe ijt bei Einjchreibjendungen nicht zuläſſig.
8. 17.
l. Die Boftverwaltung übermittelt im Wege der Poſtanweiſung Geldbeträge
bis zu 300 Mark einjchließlich.
I. Poſtanweiſungen müſſen franfirt werden. Die Gebühr beträgt m Unter:
jchied der Entfernung:
bis 100 Mart. . . .. 20 Bi.
über 100 bis 200 Mart EM „
u 200 " 300 " 40
MM Forinnlare zu Boftanweifungen können bei allen Boftanjtalten bezogen
werden.
IV. Für die mit Freimarken beflebten Formulare wird nur der Betrag der
Freimarfen erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preife von 5 Pf. für je
10 Stück verkauft.
V. Die Angabe des Geldbetrages auf der Pojtanweijung hat in der Reichs—
marfwährung zu. erfolgen. Die Markſumme muß in Zahlen und in Buchftaben
ausgedrücdt fein.
VI. Der der Boftanweifung angefügte Abjchnitt kann vom Abfender zu ſhrift⸗
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsſchein ertheilt.
VII. Die Auszahlung des angewiejenen Betrages erfolgt, nachdem der Adreſſat
die auf der Boftanweifung befindliche Duittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der
Boftanweifung. Der der Poſtanweiſung angefügte Abjchnitt kann von dem Adrej-
Taten zurüdbehalten werden.
IX. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Poftanjtalt am Beitimmungs-
orte muß, jofern der Betrag nicht durch den beftellenden Boten überbradyt wird,
ſpäteſtens innerhalb 7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Poſtanweiſung an
den Adreſſaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Nüdzahlung des Geldes
an den Mufgeber eingeleitet, oder, jofern derjelbe nicht zu ermitteln ift, das für
unbejtellbare Sendungen vorgejchriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
X. Stehen der Pojtanftalt am Bejtimmungsorte die erforderlichen Geldmittel
augenblicdlich nicht zur Verfügung, jo kann die Auszahlung erit verlangt twerden,
nachdem die Beihaffung der Mittel erfolgt ift.
Xl. Wenn dem Adreſſaten eine Poftanweilung abhanden gefommen ift, jo hat
“ — F —
—*
IE, 17
derjelbe der Boftanftalt am Beftimmungsorte von dem Werlufte rechtzeitig Mit:
theilung zu machen. Von diejer Poftanftalt wird aladann bei etwaiger Borlegung
der vom Adreſſaten als verloren angegebenen Anweilung die Zahlung bis auf
Weiteres ausgeſetzt. Es ift Sadje des Adreflaten, durch VBermittelung des Abjenders
bei der Aufgabe-Poftanftalt die Ueberſendung eines vom Mbjender auszufertigenden
Doppels der fraglichen Poſtanweiſung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu
erwirken. Bei der Einlieferumg des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden
getommenen Poſtanweiſung ertheilte Einlieferungsichein. von. dem Aufgeber vorge:
legt werden. Die lleberjendung des Doppels bon dem zn nad} dem Dep
mungsorte erfolgt koftenfrei.
|
ji
8. 18.
I. Auf Poſtanweiſungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen bes Ab—
jenders durch die Poftanjtalt am Aufgabeorte auf telegraphiichem Wege der Poft:
anftalt am Bejtimmungsorte zur Auszahlung überwiejen werden, wenn ſowohl am
Aufgabe: ala auch am Beitimmungsorte eine beim öffentlichen Verkehr dienende
Telegraphen-Stativn ſich befindet.
I. Im Falle ein: jolhes Verlangen ausgejprocden wird, Liegt die Ans:
fertigung des Telegramms, vermittelft deſſen die Ueberweiſung erfolgt, der Poften-
ftalt des. Aufgabeorts ob. Wünſcht der Abjender durch diejes Telegranım weitere,
auf die Verfügung: über das Geld bezügliche Meittheilungen zu machen, ſo muß
er diefe der Poſtanſtalt am Aufgabeorte ſchriftlich übergeben, — fie in das
abzulaffende Telegramm mit aufnimmt.
Ill. Der Aufgeber hat zu entrichten:
a) die: Boitanwerjungsgebühr,
b) die Gebühr für das Telegramm,
e) eine Gebühr von 25 Pfennig für Bejorgung des Telegramms am Auf:
gabeorte von der Poſt bis zur Telegraphen-Station, wenn Die Telegraphen-
Station: fich nicht im Poſtgebäude mit befindet ;
außerdem kommt, injofern die Anweiſung nicht poſtlagernd adrefitrt ift,
d) das Eilbeftellgeld für die Beitellung am Beftimmungsorte
zur Erhebung (8. 21); dieje Gebühr kann von dem Abſender gezahlt oder von dem
Morefjaten eingezogen werben.
IV. Die Bojtanftalt des Beſtimmungsorts hat: gleich nach Empfang des Ueber⸗
weijungs-Telegramms dafjelbe dem Adrejjaten durch einen bejonderen Voten zuzu—
ftellen. Die Auszahlung des angewiejenen Betrages erfolgt gegen Rüdgabe des
mit der Quittung des berechtigten Empfängers verjehenen Ueberweiſungs-Tele—
gramms.
V. Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der
Poſtanſtalten Beträge auf Poſtanweiſungen, welche auf telegraphiſchem Wege über:
Telegraphiſche Pofl-
anmweifungen.
Toftvorihuhjendungen .
18 | 3
wiejen werden ſollen, von den Abjendern — — oder am Beſtimmungs—
orte auszuzahlen.
8. 19.
I. Boftvorjchüffe find im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einichließlich
zuläſſig.
— AII. Handelt es ſich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Koſten, welche
auf Sendungen haften, jo: können auch Vorſchüſſe zu einem höheren Betrage ent—
nommen iverden.
III. Sendungen mit Poſtvorſchuß müſſen auf der Adreſſe den Vorſchußbetrag
mit den Worten: |
„Vorſchuß von . . . F
ſowie den Namen und die Wohnung des Abſenders —— Die Angabe des
Vorſchußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Markſumme
muß in Zahlen und in Buchſtaben ausgedrückt ſein.
IV. Der Einlieferer erhält. bei der Aufgabe eine Beſcheinigung, daß der
Betrag des Vorſchuſſes ausgezahlt werden jolle, jobald die Sendung von dem
Adreſſaten eingelöft worden ſei, es ſei dem, daß die Zahlung des Vorſchuſſes
gleich bei Einkieferung. der Sendung ausnahmsweiſe erfolgt ift.
V; Eine Borjchußfendung darf nur gegen Berichtigung des Vorſchußbetrages
ausgehändigt werden. -Diejelbe mu der Poſtanſtalt am Aufgabeorte jpäteitens: 7
Tage. nad dem Eingange zurüdgefandt werden, wenn fie innerhalb diejer Friſt
nicht eingelöft ift. Diefes gilt auch von Vorſchußſendungen mit. dem Vermerke
„poftlagernd“.
VI. Die Zurücdgabe der nicht eingelöften Vorſchußſendungen erfolgt an den
berechtigten Abjender, unter Einforderung der im Abſ. IV. erwähnten Beſcheinigung,
bz. gegen Rüdzahlung des empfangenen Vorichußbetrages. it es eine Sendung
mit Werthangabe, jo fommen noch die Vorjchriften des 8. 40 in Anwendung.
VI. Erjt durch die Einlöſung einer Vorſchußſendung erwächſt der Aufgabe-
Poſtanſtalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorſchußbetrages. Bon der er:
folgten Einlöjfung muß der Poſtanſtalt am Aufgabeorte mit. nächiter Poſt Nach—
richt gegeben. werden, und dieje zahlt hievanf den Vorichußbetrag an denjenigen aus,
welcher die nach Abſ. TV. ertheilte Beicheinigung zurüdgibt. Die PBoitanftalt ift
befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, weldjer den
Schein vorlegt.
VII. Wird eine Vorjchußjendimg, auf welche der Betrag des Vorſchuſſes an
den -Abjender gezahlt worden ist, von dem Adreſſaten nicht eingelöft, jo muß der
Abjender den erhobenen Betrag zurüdzahlen.
IX. Für Vorſchußſendungen ift Porto und eine Pojtvorichußgebühr zu ent:
richten. e
— —
II. 19
1) Das Porto beträgt:
a) für Vorjchußbriefe (Poſtkarten, Drudjachen und Waarenproben), ohne
Unterjchied des Gewichts,
“ auf Entfernungen bis 10 geographiiche Meilen N 20 Pf.
* auf alle weiteren Entfernungen
Für ımfrantirte Poſtvorſchußbriefe wird ein n Portozuſchlag von 10 pf.
erhoben. Bei portopflichtigen Dienſtſachen findet dieſer Zuſchlag nicht ſtatt;
b) für Vorſchußpackete das Porto für das Packet.
Im Fall eine Werthangabe oder Einſchreibung ftattgefunden Hat, tritt
dem Porto die Verficherungsgebühr bz. Einfchreibgebühr hinzu.
9) Die Poftvorichußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer, Mart
2 Pf., mimdeitens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Poſtvorſchußgebühr
ſich ergebender Bruchtheil einer Mark iſt nöthigenfalls auf eine durch 5 theil-
bare Pfennigſumme aufwärts abzurunden.
X. Die Poſtvorſchußgebühr ift auch dann zu entrichten, wenn dev. Adrejjat die
Vorſchußſendung nicht einlöfen jollte. Die Zahlung der Vorfchußgebithr hat ſtets
zugleich mit dem Porto zu erfolgen.
8, 20,
I. Im Wege des Poftauftrages fönnen Gelder bis zum Betrage von ſechs⸗ Poftauftragäbriee.
hundert Mark einjchließlich eingezogen werden.
II. Dem Poftauftrage ift das einzulöjende Papier (die quittirte Rechnung,
der quittirte Wechſel, der Zinsſchein ꝛc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher
Zahlung leiſten joll, beizufügen.
II. Das Formular zum Auftrag ift vom Auftraggeber durch Angabe jeines
Namens und Wohnorts, des Namens umd Wohnorts de3 Zahlungspflichtigen, ſowie
des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Markjumme muß in Zahlen und in
Buchſtaben ausgedrücdt fein.
IV. Zu jchriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ift der Pojt-
auftrag, welcher im alle der Einziehung des Betrages in den Händen der Poſt
verbfeibt, nicht zu benugen. Briefe dürfen dem Poftauftrag als Anlagen nicht bei-
gefügt werden.
V. Einem PBoftauftrage können mehrere Uuittungen, Wechjel, Binsfcheine ꝛc.
zur gleichzeitigen Einziehung von demſelben Zahlungspflichtigen beigefügt werden;
die Geſammtſumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den, Betrag von 600
Mark nicht überfteigen.
VI. Die Vereinigung mehrerer Poftaufträge zu einer Sendung iſt nicht
ftatthaft.
VII. Der Auftraggeber hat den Poſtauftrag nebft deſſen Anlage unter ver-
ichlofjenem Umſchlage an die Adreſſe der Poftanftalt, welche die Einziehung bewirken
20 HM.
ſoll, unter Einjchreibung ($. 16) abzujenden. Der Brief ift mit der Aufichrift
„Poſtauftrag“ zu verjehen.
VID. Ueber den Poftauftragsbrief wird ein Einlieferungsichein ertheilt.
IX. Die Pojtverwaltung haftet für die Beförderung des Poſtauftragsbriefes
wie für einen eingeſchriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demief-
ben Umfange wie für die auf Poftanweilungen eingezahlten Beträge. Eine weiter-
gehende Gewähr, insbejondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück—
fendung oder Weiterjendung des Pojtauftrags nebjt Anlage, wird nicht, geleijtet;
aud) übernehmen die Poftanjtalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der bejon-
deren Vorſchriften des Wechſelrechts.
X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Poftauftrags
und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechſels 2e.). Die Zah:
[ung ift entweder jofort an den Pojtboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die
fofortige Rüdjendung verlangt hat, binnen fieben Tagen nach der VBorzeigung des
Boftauftrags bei der einziehenden Poftanjtalt zu leiften. Erfolgt die Zahlung inner:
halb diejer Frift nicht, jo wird der Poftanftrag vor der Nücjendung dem Adreſſaten
nochmals zur Zahlung vorgezeigt, ſofern derjelbe nicht bereits bei der erjten Vor—
zeigung die Einlöſung endgültig verweigert hat. VBerlangt der Auftraggeber die
fofortige Rückſendung nad) einmaliger vergeblicher Vorzeigung, jo ift joldyes durch
den Vermerk „Sofort zurüd“ auf der Rückſeite zu bezeichnen. Theilzahlungen wer-
den nicht angenommen.
XI. Poftauftragsbriefe müffen franfirt werden. Die Gebühr für einen Pojt-
auftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nad) Abrechnung der Poſt—
anmweifungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Poftanftalt mittelft
Poftanweifung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, jo kommt, außer
der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.
XII. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlafjen, dem Poſtauftrage
gleich das ausgefüllte Boftanweifungs Formular — bei Beträgen über 300 Marf
zwei Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an feine
Adrefje beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Pojtanweifungs- Formularen
nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher. nach Abzug, der
Poſtanweiſungsgebühr übrig bleibt.
All. Wird der Adreſſat nicht ermittelt, oder leiftet er, auch bei der zweiten
Vorzeigung des Poftauftrags, nicht Zahlung, jo wird der Pojtauftrag mit Quittung
(Wechjel) dem Auftraggeber mittelft eingejchriebenen Briefes koftenfrei zurüdgejandt.
XIV. Es jteht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Pojtauftrag
und defien Anlage nad) einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurüd,
fondern an eine andere Perſon weitergefandt werden joll. Dies Verlangen ift unter
Angabe der vollftändigen Adreſſe diefer Perſon durd den Vermerk „Sofort an
JF
N. in N.“ auf der Rückſeite des Poſtauftrags auszudrücken.
I. 21
XV. Wünſcht der Auftraggeber, daß die Weiterjendung an eine zur Aufnahme
des Wedhjelproteftes befugte Perſon geichieht, jo genügt der Vermerk: „Sofort zum
Proteft”, ohne daß es der namentlihen Bezeichnung einer ſolchen Perſon bedarf.
Mit der. Weitergabe des Poſtauftrags und deſſen Anlagen an den betreffenden
Notar, Gerichtsvollzieher 20... ift die Obliegenheit der Poftverwaltung erfiilkt Die
Brotejtloften hat der — unmittelbar an den Erheber des zen zu
entrichten.
XVI. Den Auftraggebern it geftattet, auf der Adreßſeite des Kurftragafer-
mulars dad Datum deöjenigen Tages anzugeben, an welchem: die Einziehung des
Betrages erfolgen foll. Für die Beſtimmungs— Poſtanſtalt ift dann — ——
bezüglich der Vorzeigung des Poſtauftrags maßgebend.
XVII. An Somntagen und an geſetzlichen Keiertagen fürbet die Borgeigung
von Poftnufträgen nicht ftatt.
XVII. Formulare zu Bojtaufträgen können bei den Boftanftalten zum Preiſe
von 5: Pf: für je 10 Stück bezogen werden.
8. 21. \
* En welche sogleich nad) der Ankunft dem Adreffaten beſonders zu⸗ Durch Eilboten zu beſtellende
—* werden ſollen, müſſen auf der. Adreſſe einen Vermerk tragen, welcher un— Sendungen.
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Beſtellung an den Adreſſaten jogleich
nach der Ankunft durch beſonderen Boten erfolgen ſolle (Eilbeftellung). Dieſem
Zwecke entſprechen folgende, vom Abſender durch — — hervorzu⸗
hebende Vermerke:
„Durch Eilboten“, „durch befonderen Boten“ ; : ‚befbnders zu beftellen“, „jo:
fort zu bejtellen“. Bezeichnungen, ‚wie cito, — dringend, eilig 2c. bleiben
unberüdfichtigt: |
11. Eingejchriebene. Briefe, Poſtkarten, Druckſachen und — — werden
den Eilboten ſtets mitgegeben.
UII Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, jowie
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Ge-
wichte, von 5 Kilogramm werden: den Adroſſaten duch die befonderen Boten in die
Wohnung bejtellt, ſoweit nicht etwa zollamtliche WVorjchriften entgegenstehen. Bei
Poſtanweiſungen werden die Geldbeträge dem Eilboten ſtets mitgegeben.
IV. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Markt erftredt:fich die
Berpflichtung der Poſtverwaltung zur bejonderen Betellung in die Wohmmig des
Adrefjaten nur auf den Ablieferungsichein, und bei Padetjendungen im Gewichte
von mehr als 5 — nur auf die Begleitadreſſe bz. den etwaigen Ab⸗
lieferungsſchein.
V. Mit der Annahme von Briefen und ſonſtigen Sendungen zur Sefunbeven
Beſtellung an Wdrejjaten, die im. Ortö+ oder im en der Aufgabe⸗
— und Verordnungsblatt 1875.
22 UI.
Poftanftalt wohnen, jowie von jolchen Briefen und fonftigen Sendungen, die vom
Aufgabeorte durch bejondere Boten nach anderen Poſtorten gejandt werden jollen,
haben die Poftanftalten ſich wicht zu befaſſen.
VI. Auf Verlangen der Abjender kann die bejondere Beftellung von Poſt—
jendungen, welche einer Poſtanſtalt von weiterher zugehen und nad) einem anderen
Poſtorte gerichtet find, ftattfinden, wenn die Entfernung zwijchen den beiden Poſt—
anftalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adreſſen derartiger Sen-
dungen: müfjen, unter Angabe des eigentlichen Beftimmungsorts, den Vermerk ent-
halten: „von (Bezeichnung des Ortönamens der Poftanftalt, von welcher aus die
Eilbeitellung erfolgen joll) durch Eilboten“.
VD. Für die Eilbeftellung von Boftjendungen find zu entrichten:
a) Bei gewöhnliden und bei eingejhriebenen Briefen, Poſt—
farten, Drudjahen und Waarenproben, jowie bei Vorſchuß—
.briefen:
1) wenn die Beitellung im Ortöbejtellbezirfe der. Poftanftalt erfolgt, für
jede Sendung 25 Pf.,
2) wenn die Beitellung im Landbejtellbezirte der Poſtanſtalt erfolgt, für
jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen jedoch nicht
unter 50 Bf. für jede Beftellung.
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Badeten und bei Poſt—
anweifungen:
in allen Fällen, in weldden die Sendungen jelbjt, ſowie die Geldbeträge
der Poſtanweiſungen, durch Eilboten beftellt werden, der doppelte Betrag
der unter a. 1 beziehungsweife a. 2 bezeichneten Säge. Wenn mur die
Scheine beziehungsweije die Begleitadrefjen zur bejonderen Beftellung
gelangen, jo fommt der einfache Betrag des unter a. 1 beziehungsweie
a, 2 bezeichneten Eilbejtellgeldes zur Anwendung.
VII. Die Gebühr für die Eilbejtellung kann vorausbezahlt oder: deren Zah:
lung dem Adreſſaten überlaffen werden. In allen Fällen muß jedoch der Abjender
für die Berichtigung der Beſtellgebühr haften.
IX. Bei der gleic)zeitigen Abtragung mehrerer Briefe au denjelben Adreflaten
durch Eilboten iſt, wenn das Beitellgeld nicht vorausbezahlt ift, daffelbe nur für
einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Beitellgeld für jeden
Gegenſtand bejonders erhoben. Dit das Bejtellgeld vorausbezahlt, jo tritt eine
Erjtattung nicht ein.
8. 22.
Brieie mit Behändigungd- I. Wünſcht der Abjender eines gewöhnlichen oder eingejchriebenen Briefes über
ſchein. die erfolgte Beſtellung eine poſtamtliche Beſcheinigung zu erhalten, ſo muß dem
Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsſchein äußerlich beigefügt und auf
II. 23
der Adreffe vermerkt werden: „Mit Behändigungsichein". Auf die Aufenjeite des
zufanmerigefalteten Behändigungsſcheins ift vom Abſender des Briefes die für die
Rüdfendung erforderliche Adreſſe zu jegen. In Betreff der Beftellung ꝛc. der —
mit Behändigungsſchein ſiehe 8. 35.
II. Für Schreiben mit Behändigungsſchein werden —
1) das gewöhnliche Briefporto,
2) eine Behändigungsgebühr
a) von 10 Pf., werm die Abjendung von einer Staatd: oder Geneinde ’
behörde, oder von einem Notar erfolgt, '
b) von 20 Pf., wenn die Abjendung von Privatperjonen erfolg,
3) das Porto von 10 Bf. für die Rüdjendung des Behändigungsſcheins.
Wird die Einjchreibung verlangt, jo — dem Porto zu 1 die Einſchreibgebühr
von. 20 Pf. Hinzu.
IT. Formulare zu Behänbigengäigfeinen fönnen bei den Poſtanſtalten zum
Preiſe von 5 Pf. für je 10 Stüd bezogen werden.
8. 23.
I. Sendungen, welche wicht den vorjtehenden — gemäß — ae orbuungswibrig
verpadt und verjchloffen find, können dem Einlieferer zur vorfchriftsmäßigen Adref. edeſſenet Sendungen.
firung, Verpadung und Verſchließung zurüdgegeben werden.
I. Berlangt jedoch der Einlieferer, der ihm gejchehenen Bedeutung ungeachtet,
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelgaften Bejchaffenheit, jo muß bie
Beförderung infoweit gejchehen, ala aus den gerügten Mängeln: ein Nachtheil für
andere Poſtgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienftbetriebe. nicht zu
befürchten iſt, der Einlieferer auch auf Erjag und Entſchädigung verzichtet und
dieje Verzichtleiftung auf der Adrefje durch die Worte: „Auf meine Gefahr” aus:
drückt umd unterjchreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsfchein ertheilt,
jo Hat die Poftanjtalt über die Verzichtleiftung des Einlieferers auf dem Scheine ‘
einen Vermerk zu machen.
III. Iſt aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Be:
ichaffenheit ‚beanftandet worden, jo hat dennoch der Abſender alle die Nachtheile zu
vertreten, welche aus einer vorjchriftswidrigen Adreſſirung, Verpadung und Ber:
ſchließung hervorgegangen find. Ebenjo hat der Abſender den Schaden zu erfepen,
welcher durch die Beförderung von Gegenjtänden entjteht, die von der: Poftbeför-
derung ausgeſchloſſen oder zur Poftbeförderung nur bedingt zugelajjen find (88.11
und 12).
8. 24.
I. Die Einlieferung der mit der Poſt zu befördernden — muß, ſoweit Ort der Einlieſerung.
diefelben nicht in die Brieffaften zu legen find (Abſ. IL), bei den Boftanftalten
an der Annahmeftelle geichehen.
4.
Zeit ber Einlieferung.
24 11.
II. Inſofern der Umfang und: die jonftige Beichaffenheit der betreffenden Ge:
genſtände nicht eim Anderes bedingen, find gemöhnliche Briefe, gleichviel, ob franfirt
ober unfrankirt, ferner Boftkarten, Drudjachen und Wnarenproben‘ vermittelit der
Brieffaften zur Einlieferung zu bringen. Es iſt auch geftattet, dergleichen. Gegen:
jtände den Poſtbegleitern, Boftillonen und Bostfußboten, wenn — ſich unter—
wegs im Dienſt befinden, zu übergeben.
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren: Beſtellungsgängen zur Abgabe
bei der: Pojtanftalt ihres Stationsorts: oder zur — ükterwegd die nachbe:
zeichneten Gegenftände übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuſchreibende: Briefe, ‚Boftfarten;, "Briefe mit Be-
händigungsfchein, Drudiadhen und innveiyesben;;
. Boftanwerfungen,.
Sendungen mit Werthangabe, | im Einzelnen bis zum Werthe bz. Poſt⸗
Boftvorichußfendimgen vorichußbetrage um 150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von; Badetjendungen Liegt den Landbrief-
trägern nicht ob.
IV. Infofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Poſtſendungen in
emem tveiteren Umfange, ala im Abf. II: und im Abſ. III. angegeben, geftattet
ift, bewendet es vorerft bei den desfallfigen bejonderen Beftimmungen.
V. Jeder Landbriefträger führt auf feinem Bejtellungsgange ein Annahme-
buch mit fich, in melches derfelbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werth:
angabe, Einſchreibſendungen, Poftanweifungen, gewöhnlichen Packete und Poſtvor—
ſchußſendungen einzutrageii hat: Zum Eintragen diefer Sendungen ift ud) der
Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsicheins über die vom Lande
briefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einfchreibjendungen und
Poſtanweiſungen erfolgt erſt durch die Poftanftalt; der Landbriefträger ift ver
pflichtet, den Einlieferungsichein dem Auflieferer, wenn möglich) beim nächften Be—
ſtellungsgauge, zu überbringen. Dieſelben Grumdjäge gelten and) in Betreff der
bei Sendungen mit Boftvorihuß nach $. 19 Abi. IV. Anwendung‘ findenden Be:
ſcheinigung.
VI. Für die von den Landbriefträgern anf ihren Beſtellungsgängen ein—
gejammelten portopflichtigen Einfchreibfendimgeit, ſowie fiir Packete, Poſtanweiſungen
und Briefe mit Werthangabe (Abſ. IH. und IV.) kommt, wenn dieje Gegenftände
zur Weiterjendnmg durch ‘die Poftanitalt des Stationsorts des Landbrief—
trägerö nad) einer andern Poſtanſtalt beftimmt find, außer dem Porto und dei
fonftigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus eritrichtet
werden muß, zur Erhebung.
| 8. 25.
I. Die Einlieferung bei den Boftanjtalten muß während der Tienftitunden
II. 25
und, wenn die Berjendung des eingelieferten Gegenftandes mit der nächjten dazu
geeigneten Poſt erfolgen joll, vor der Schlußzeit dieſer Poſt gejchehen.
IT. Die Dienftftunden der PBoftanftalten für den Verkehr mit dene Publicum
find. im : Allgemeinen:
1) in dem Sommer:Halbjahr (vom 1. April bis fetten Seytembe) von
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2) in dem .Winter-Halbjahr' (vom 1: October bis lehten März) von — Ki
Morgens bis 4 Uhr, Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von: 2 Uhr Nadymittags bis. 8 Uhr Abends.
Die Ober-Boftdirectionen find jedoch ermächtigt, nad; Maßgabe der beſtehenden Bolt
verbindungen und der ſonſtigen örtlichen Verhältniffe die Dienſtſtunden zu verlegen,
auszudehnen oder zu bejchränten.
II. An Sonntagen fallen die Dienftftunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr
Nachmittags aus. An ſolchen gefeglichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonn:
tag treffen, werden die Dienftftunden in der Weije befchränft, daß in der Zeit von
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nadymittags, jowohl des Vormittags lals auch des
Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwifchenfrift aber mindejtens während
zwei Stunden der Dienftverfeht mit dem Publicum unterbrochen ftattfindet. Die
ausfallenden Stunden werden für jede Poftanftalt durch die vorgejegte Ober-Boft-
direction bejtinmt. Die Ober-PBoftdireetionen können in bejonderen Fällen die Be—
ſchränkung der Dienftjtunden an Sonn- und geſetzlichen Feiertagen zeitweije ganz
oder zum Theil aufheben.
IV. Inſofern bei einer Boftanftalt eine Einrichtung bejteht, welche von den
vorstehenden, in Bezug auf die Dienftjtunden, fer es an deir Sonn und gejeglichen
Feiertagen, fei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Beſtimmungen abweicht,
fann es dabei bis auf Weiteres jein Verwenden behalten.
V. Die von den Ober: Roftdireetionen in Bezug auf die Dienftitunden der
Poſtanſtalten getroffenen Feſtſetzungen müſſen zur Kenutniß des Publicums ge:
bracht werden. _
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmeſtellen der Boft:
anftalten tritt ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drudjachen oder Wanrenpepben, über welche
dem Abjender ein Einlieferungsjcein nicht zu ertheilen iſt:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem plaumäßigen Abgange
oder Weitergange der Poſt.
Bei Poftanftalten auf den Eijenbahnhöfen tritt für die bezeichneten
Gegenftände die Schlußzeit erft fünf Minuten vor dem planmäßigen
Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können dieje Gegenstände
bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eiſen—
a) Dienjiflunben.
b) Schlußzeit.
Kıanfirungsvermerf,
Ginlieferungsicein.
26 HM.
bahn-PBoftwagen angebrachten Brieftajten gelegt — ſoweit die
Perrons zugänglich find.
2) ür alle anderen Gegenftände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Beitergange
der Poſt.
VI. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sen:
dungen innerhalb der vorjtehend beſtimmten furzen Schlußzeiten wegen bejonderer
örtlicher Verhältniſſe nicht ausführbar ſein follte, können die Ober-Poſtdirectionen
eine angemefjerie Verlängerung der Schlußzeiten eintreten laſſen.
VII. In jedem Falle werden bei Poftbeförderungen auf Eijenbahnen die
Schlußzeiten um jo viel verlängert, als erforderlich ift, um die Gegenjtände von
der Poftanjtalt nad) dem Bahnhofe zu befördern und anf dem Bahnhofe jelbit
überzuladen.
IX, Für Poften, die außerhalb der gewöhnlichen Dienftjtunden abgehen,
bildet der Ablauf der Dienftjtunden die Schlußzeit, infofern nicht, nad) Maß—
gabe des Abgangs der Poſt, die Schlußzeit nad) den vorftehenden Feſtſetzungen
früher. eintritt.
X: Die an oder in den Poſthäuſern befindlichen Brieftaften müſſen bei Ein-
tritt der Schlußzeit jeder Poft, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dient-
jtunden abgehenden Poften auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sen:
dungen, welche in Brieffaften fern vom Pojthaufe gelegt werden, ift auf Mitbe-
förderung mit der zunächſt abgehenden Poſt nur infoweit zu rechnen, als die Sen:
dungen nad) der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kaften vor Schluß der be-
treffenden Bolten zum Pofthaufe gelangen.
8. 26.
I. Briefe u. ſ. w., auf deren Adreffe der Frankirungsvermerk durchſtrichen,
weggeichabt oder abgeändert it, find bei der Annahme zurückzuweiſen. Wenn der-
artig beichaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das
Porto durd) Poftwerthzeichen nicht entrichtet worden ift, im Brieflaften vorgefun-
den werden, jo wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bejcheinigt,
und die Briefe werden als unfranfirt behandelt.
TI. Wenn Briefe, welche dem Frantirungszwange unterliegen, von den Abjen-
dern unfrankirt oder ungenügend franfirt in die Briefkaſten gelegt worden find, jo
werden diefe Briefe am Aufgabeort zurücbehalten und dem zu ermittelnden Ab—
jender behufs der Frankirung zurücdgegeben.
8. 27.
I. Die Einlieferung ſolcher Sendungen, über welche die Poſtanſtalt einen Ein—
lieferungsfchein auszuftellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiejen, und
II. 27
hat ſich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diefen Schein in Empfang
genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Abjender diefen Schein
nicht vorzulegen, jo wird die Einlieferung als wicht gejchehen erachtet, wenn die:
jelbe nicht aus den Büchern oder Karten erfichtlich ijt, oder wenn nicht in anderer
Weile überzeugend dargethan wird, daß die Sendung als eine jolche eingeliefert
worden ijt, für welche die Poſtverwaltung Gewähr Leiftet.
Il. In Betreff der Einlieferungsjcheine über die von Landbriefträgern einge-
jammelten Sendungen gelten die Vorjchriften im $. 24 Abj. V.
8. 23.
L. Auf welchem. Wege die Poftjendungen zu leiten find, wird von der Poſt—
behörde beſtimmt.
* 8. 29.
T. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dent Abſender vor der
Zuſtellung an den Adreſſaten zurückgenommen werden.
I. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Beſtim—
mungsorte, ausnahmsweiſe auch an einem Unterwegsorte, inſofern dadurch keine
Störung des Dienſtes herbeigeführt wird.
UI. Die Zurückgabe geſchieht an denjenigen, welcher den Winlieferungeſchein
wenn aber ein ſolcher nicht ertheilt iſt, eine von derſelben Hand, von welcher die
Original-Adreſſe der Sendung geſchrieben iſt, gefertigte Abſchrift der
abgibt.
IV. Ft die Sendung bereitö abgegangen, jo hat derjenige, welcher Diefelbe
zurüdfordert, den Gegenftand bei der Poſtanſtalt des Abgangsorts jchriftlich ſo
genau zu bezeichnen, daß derjelbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ift.
Die gedachte Poftanftalt fertigt das Verlangſchreiben aus.
V. Soll die Zurüdforderung anf telegraphiichem Wege. gejchehen, jo darf ein
desfallfiges Telegramm nicht abgejandt, oder demjelben Folge gegeben werden, wenn
nicht die Poftanftalt des Aufgabeorts amtlich bejcheinigt hat, daß der Abjender ſich
als zur Zurücdforderung berechtigt bei derjelben ausgewieſen habe; daß dies ge-
jchehen, muß in dem Telegramm bemerkt jein.
VI. It die Sendung noch nicht abgegangen, jo wird von der PBojtanftalt das
Franko bei Rüdgabe des Briefumjchlags bz. der Begleitadrejle erjtattet.
VII. Iſt die Sendung bereits abgejandt, . jo hat der Abſender das Porto
u. ſ. w. wie bei einer gewöhnlichen Rüdjendung nach Maßgabe der BREI zurüd:
gelegten Beförderungsitrede zu entrichten.
8. 30.
J. Auf Verlangen eines fid) gehörig ausweiſenden Adreſſaten kann, jofern im
Peitung ber Poſtſeudungen.
Aurüdjorberung von Poft:
ſendungen burch ben Abſender.
Aushändigung von Poſi⸗
fendungen an bie Abreflaten
an Unterwegäorlen.
28 U.
einzelnen Falle feine dem Beamten befannte Bedenken entgegenstehen, die. Aushän-
digung einer Sendung an den Erfteren auch an einem Unterivegsorte ftattfinden,
wenn dadurch feine Störung des Dienjtes herbeigeführt wird.
II. Das Porto wird nad) Maßgabe der wirklich ftattgehabten Beförderung
berechnet. Eine Erftattung von Porto für franfirte Sendungen findet nicht ftatt.
8. 31.
Berftellung des Verſchluſſes I. Hat das Siegel oder der anderweite Verſchluß einer Sendung ſich gelöſt,
und Erbffnung der Sendung fo wird derſelbe von dem Poſtbeamten unter Beidrückung des Poſtſiegels und Hin—
durch bie Pofbeamten. zufüügung der Namensunterfchrift des betreffenden Poſtbeamten wieder hergeitellt.
1. Iſt durch die gänzliche Löſung des Siegels oder anderweiten VBerjchlufjes
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Heraus-
nahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, jo wird vor Herftellung des
Verſchluſſes erjt feftgeftellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vor-
handen. ift. |
‚II. Bei Bojtanftalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im
Dienfte anwejend find, wird zur Herſtellung des Verſchluſſes und bz. zur Feſt—
ſtellung des Inhalts ſofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Iſt ein
zweiter Beamter nicht im Dienſte, jedoch ein Poſtunterbeamter zugegen, ſo wird
dieſer als Zeuge hinzugezogen.
IV. Hat nach den vorſtehenden Beftimmungen ein anderweiter Verjchluß der
Sendung ftattgefunden, jo ift — wenn es fih um Briefe mit Werthatngabe oder
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am
Beitimmungsorte ‚der. Adreſſat davon in: Kenntniß zu jeben und zu erfuchen, zur
Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Poſtbeamten im Boftzimmer inner-
halb der zu beftimmenden Friſt ſich einzufinden. Leiftet der Adreſſat ‚diefem Er-
juchen feine Folge, oder verzichtet derjelbe ausdrüdlih auf Eröffnung der. Sen-
dung, jo ift mit. deren Beitellung und Aushändigung nad) Maßgabe der folgen:
den Vorſchriften zu. verfahren. Etwaige Erinnerungen, welde dev erjchienene
Adrefjat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die Ver—
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund feitgejtellt wird,
V. Die Poſtbeamten müſſen ich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus:
gehenden Einficht der Sendung enthalten; auch muß über die geſchehene Eröffnung
eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Beranlafjung der EBEN:
der Hergang bei derjelben und der Erfolg. anzugeben: jind.
VI. Sendungen mit Drucdjachen oder mit Waarenproben ($$. 14 und 15) zum
Zwede der Prüfung über die Zuläffigfeit des ermäßigten Portos zu öffnen umd
einzufehen, find die Poftbeamten aud) ohne weiteres Verfahren befugt.
x
II. 29
8. 32.
1. Die Verbindlichkeit der Poftverwaltung, die angefommenen Gegenjtände den
Adrefjaten ins Haus jenden (beftellen) zu laſſen, erſtreckt ſich:
1) auf gewöhnliche und eingejchriebene Briefe und Poſtkarten,
2) auf gewöhnliche und eingejchriebene Drudjachen und Waarenproben,
3) auf Poſtanweiſungen,
4) auf die Anlagen zu den Poftaufträgen,
5) auf Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Padeten,
6) auf Ablieferungsscheine (Poft-Padetadrefjen) über Sendungen mit Werthan-
gabe und über Einſchreib-Packete.
I, Soweit die Boftverwaltung die Bejtellung nicht übernimmt, müſſen Briefe
mit Werthangabe, Padete mit Werthangabe, ſowie Einjchreib-Padete und ferner
die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsicheins (der Poſt-Packetadreſſe, der
Pojtanweijung), gewöhnliche Padete dagegen auf Grund der behändigten Begleit-
adrejje, von der Poſt abgeholt werden.
II. Für die Veftellung der gewöhnlichen Padete im Ortsbeftellbezirte wird
erhoben:
4. bei den Poſtämtern:
a) für Padete bis 5 Kilogramm ge are ET:
b) für jchwerere Badete . . EP EN |:
2) bei den übrigen Boitanjtalten:
a) für Packete bis 5 Kilogramm — A RE
b) für jchwerere Padete . . 10
Gehören zwei, oder mehr Sendungen zu einet Begleitadreife, fo it für jedes Badet
der Saß von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindejtens jo viel, wie für eine einzelne
Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben.
IV. Für die Beftellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von
1500 Mark im Ortsbeftellbezirte werden allgemein 5 Pf. erhoben.
V. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werth-
angabe durch die bejtellenden Boten ausgetragen werden, find zu erheben:
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Markt: 10 Pf., über
3000 Mark: 20 Bf.,
b) für PBadete mit Werthangabe: die Säbe für Briefe mit Werthangabe;
wenn aber der Tarif für die Bejtellung der gewöhnlichen Badete höhere Säße
ergibt, dieje letzteren.
VI. Für die Ueberbringung von Poſtanweiſungen nebſt den dazu gehörigen
Geldbeträgen im Ortsbejtellbezivfe wird für jede Poſtanweiſung eine Gebühr von
5 Pf. erhoben.
VII, Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, zu mit oder ohne
Geſetzess und Berorbnungsblatt 1375.
Beitellung.
30 II.
Werthaugabe, Einſchreib-Packete und Poſtanweiſungen nebſt den zugehörigen Geld—
beträgen nach dem Landbeſtellbezirke wird ohne Rückſicht auf das Gewicht oder den
Werth der bejtellten Gegenftände ein Beftellgeld von 10 Pf. erhoben.
VIII. Die Bejtellgebühren werden aud) von portofreien Sendungen erhoben.
IX. An Einwohner im Orts- oder Landbeitellbezivte der Aufgabe-PBoftantalt
werden Poſtſendungen in gleichem Umfange wie an Modreffaten im Bereiche anderer
Pojtorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu be:
jtellenden Sendungen ſiehe $. 21 Abi. V.
N, Für Briefe an Einwohner im Orts: oder Landbejtellbezirte der Aufgabe:
Poftanftalt kommt im Frankirungsfalle, ſowie für Dienftbriefe, eine Gebühr von
5 Bf., im Nichtfranfirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, joweit
nicht abweichende Sätze durch befondere Verfügung angeordnet find. Bei Briefen
nrit Behändigungsjchein wird für die Rückſendung des Behändigungsicheing Feine
weitere Gebühr erhoben. Bei eingefchriebenen Briefen tritt den vorjtehenden Sägen
die Einfchreibgebühr ($. 16 Abſ. III.) und bz. die Gebühr für Beſchaffung des
Rückſcheins (8. 16 Abi. IV.) Hinzu.
XT. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbeitell-
bezirfe der Aufgabe-Poſtanſtalt eingeliefert werden, unterliegen denjelben Taren
(einfchließlich der Beitellgebühren), wie die mit den Poften von mweiterher einge-
gangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, ſoweit bei den Taren
die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringfte Entfernungsjtufe
bejtimmte Sat in Anwendung zu bringen ift.
XD. Eine Borto- und Gebührenfreiheit findet bei Beforgungen an Einwohner
im Orts: oder Landbeſtellbezirke der Aufgabe-Poſtanſtalt nicht ftatt.
XI, Für die Abtragung der im Poſtwege bezogenen Zeitungen und Beit-
ichriften find jomohl nad) den Ortsbeftellbezirte als auch nad) dem Landbejtellbezirke
für jedes Eremplar jährlich zu entrichten:
a) bei Beitungen, welche wöchentlich einmal oder feltener
beſtellt werdennn. 60 Br,
b) bei Zeitungen, welche zwei: oder dreimal wöchentlich
beſtellt werdennn. 1 Mark,
ce) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als
einmal täglich bejtellt werden . . + 41 Markt 60 Br,
d) bei Zeitungen, weldye zweimal täglich beftellt werden 2 Mark,
e) für die amtlichen Verordnungsblätter . . . 60 Bf.
Das Zeitungsbejtellgeld wird für denjenigen HZeitraum im 1 Boraus erhoben, für
welchen die VBorausbezahlung für die betreffende Zeitung 2c. erfolgt ift. Die Zahl
der Beftellungen richtet ſich danach, wie oft Gelegenheit zur Beftellung vorhanden
iſt. Der bei Berechnung des Beſtellgeldes ſich ergebende Bruchtheil einer Mark iſt
eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigſumme aufwärts abzurunden.
H. 31
8. 33.
I. Die Boftbehörde beftimmt, wie oft täglich und in welchen Friften die Orts-
briefträger die eingegangenen Briefe u. ſ. w. zu bejtellen, und wie oft die Land-
briefträger Beftellungen nach Orten, an welchen ſich Poftanftalten nicht befinden,
zu bewirfen haben,
I. Die nad) dem PVerlangen der Abjender „durch Eilboten” zu beftellenden
Gegenftände (8. 21) müſſen in allen Fällen, auch wenn fie zur Nachtzeit eintreffen,
ohne Verzug beftellt werden, jofern wicht vom Abjender oder Adrefjaten ein Anderes
ausdrücklich beſtimmt ift.
II. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adreſſe: „poftlagernd“ werden bei
der Boftanftalt des Beftimmungsorts einftweilen aufbewahrt (8. 39 Ab. I. Punkt
3 und 4) und dem Adrefjaten behändigt, wenn fich derjelbe zur Empfangnahme
meldet und auf Erfordern ausweift.
$. 34.
I. Die Beftellung durch) die Poftanftalten erfolgt an den Adreſſaten jelbft oder an
deſſen Bevollmächtigten. Der Adreffat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme
der an ihn zu bejtellenden Gegenftände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht
ichriftlich ausstellen und in diefer die Gegenftände genau bezeichnen, zu deren Em—
pfangnahme der Bevollmächtigte befugt fein ſoll. Inſofern die Landesgejehe nicht
eine bejondere Form der Vollmachten vorjchreiben, muß die Unterfchrift des Macht:
gebers unter der Vollmacht, wenn deren Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel jteht,
von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ift,
unter Beidrückung deſſelben beglaubigt fein. Die Vollmacht muß bei der Boft-
anftalt, welche die Beftellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
II. It außer dem Adreffaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren
Bezeichnung der Wohnung des Adreffaten, auf der Adrefje genannt, 3. B. an A.
bei B., jo ift diejer zweite Adreſſat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Be—
vollmächtigter des Mdrefiaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Pojt-
farten, Drudjahen und Waarenproben anzufehen. Iſt ein Gafthof als Wohnung
des Adrefiaten auf der Adreſſe angegeben, jo kann die Beftellung diefer Gegenftände an
den Gaftwirth auch in dem Falle erfolgen, daß der Adreſſat noch nicht eingetroffen iſt.
II. Wird der Adreſſat oder deſſen nach den vorftehenden Beſtimmungen
bejtellter Bevollmächtigter im feiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht geftattet, jo erfolgt die Beſtellung
der gewöhnlichen Briefe, Poſtkarten, Drudjachen und Waarenproben,
jowie der Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Packeten ($. 32 Abf. 1.) b3.
der Packete jelbit j
an einen Haus- oder Geſchäftsbeamten, ein erwachlenes Familienglied oder fonftigen
Angehörigen, oder an einen Dienftboten des Adreffaten bz. des Bevollmächtigten
5.
Zeit ber Beflellung
An wen bie Beitellung
geſchehen muß.
32 u.
defielben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Beftellung geichehen
kann, jo erfolgt diejelbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an
den Thürhüter des Hauſes.
IV. Hat der Mdrefjat oder deſſen Bevollmächtigter (Abf. I.) an jeiner Wohnung
einen Brieffaften anbringen laſſen, jo werden gewöhnliche fraufirte Briefe, Poſt—
karten, Drucdjachen und Waarenproben durd die bejtellenden Boten injoweit in den
Brieftajten gelegt, als deſſen Beichaffenheit jolches geftattet.
V. Die Behändigung an dritte Perſonen ift unzuläffig, wenn es fich um die
Beitellung von
1) Einjchreibjendungen ($. 16),
2) Boftanweilungen ($. 17),
3) Telegraphiichen Poſtanweiſungen ($. 18),
4) Boftaufträgen ($. 20),
5) Ablieferungsicheinen (8. 32 Abi. I.),
6) Poft-Padetadreflen zu eingeichriebenen Padeten und zu Padeten mit
Werthangabe ($. 32 Abi. 1.)
handelt, vielmehr müſſen diefe Gegenftände jtets an den Mörefjaten oder deflen
Bevollmächtigten jelbit bejtellt werden. Sind bei Pojtaufträgen mehrere Perſonen
bezeichnet, jo erfolgt die VBorzeigung nur an den zuerft genannten Adreſſaten oder
dejlen Bevollmächtigten.
Lautet die Adreſſe:
„An A. zu erfragen bei B.“
A. i B.“ —
* A — B.“ jo muß die Beftellung jedesmal an den zu:
An A. wohnhaft bei B.“ erst genannten Adreſſaten (A.) erfolgen.
„An A. logirt bei B.“
Lautet die Adreſſe:
„Un A. zu Händen des B.“
„An A. abzugeben an B.“ jo muß die Beftellung jedesmal an den zu—
„An A. aux soins de B.“ legt genannten Adreſſaten (B.) erfolgen.
„An A. care of B.“
Wenn die Adreſſe lautet: „An A. per Adresse des B.“, jo darf die Beitellung ſowohl
an den zuerft genannten Adreſſaten (A.), als auch an den zulegt genannten Adreſſaten
(B.) ftattfinden.
VI. Die Bejtellung von Einjchreibjendungen darf nur gegen Empfangsbefenntniß
gefchehen und hat der Adrefjat bz. deſſen Bevollmächtigter zu diefem Behufe den Ab-
lieferungsichein ba. die auf der Rüdjeite der Poſt-Packetadreſſe vorgedrudte Quittung
zu unterjchreiben.
VO. Die Bejtellung der Poſtſendungen an Militairperjonen jorwie an Zöglinge
von Erziehungsanftalten, Penfionaten 2. erfolgt auf Gruud der mit den Militair.
I. 33
behörden bz. den Vorſtehern der Erziehungsanftalten getroffenen bejonderen Ab-
fommen an die von den Militairbehörden bz. den Anftaltsvorjtehern beauftragten
Berjonen.
1. VII. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanſtalten gerichteten Poſtſendungen
dürfen an den Borjtand der Krankenanſtalt behändigt werden, jofern dem Briefträger
oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht geftattet wird.
IX. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diejelben
Beitimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Beftellung gelangenden
Sendungen maßgebend find.
$. 35.
I. Auf die Beſtelling von aufergerihtlichen Schreiben mit Behändigungss Beſtellung der Schreiben mit
ſchein finden folgende Bejtimmungen Anwendung: Vehandigungsſchein.
1) Die Behändigungen ſollen in der Behauſung derjenigen, au welche fie zu
bewirken find, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibjtuben
geichehen.
2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben. benannten Adreſſaten
erfolgen. Wird der bezeichnete Adreſſat nicht perſönlich angetroffen, To
find gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsicein
a) einem jeiner erwachjenen Angehörigen,
b) in deren Ermangelung einem feiner Dienftboten,
ec) wenn es an dergleichen Perſonen fehlt, und das Schreiben an einen
Haus- oder Grundeigenthümer gerichtet ift, dem Berwalter oder dem
Pächter des Landgutes des Adreſſaten, endlich
d) in Ermangelung aller diefer Perſonen
dem Hauswirth
zu behändigen. Die Zuftellung darf nicht au unerwachſene Kinder, an
Miether oder an Fremde gejchehen. Bei eingejchriebenen Briefen mit Be-
händigungsjchein darf die Behändigung nur an den Adreſſaten jelbjt oder
deſſen Bevollmächtigten erfolgen. Den Berjonen, an welche ftatt des Adrej-
faten behändigt wird, ift zu empfehlen, das Schreiben dem Adreifaten unge-
ſäumt zuzuftellen.
3) Der bejtellende Bote muß den Behändigungsjchein dem Adrefjaten oder in
deſſen Abweſenheit derjenigen Berfon, an welche nach) den Beſtimmungen unter
2 die Behändigung auszuführen ift, vorlegen und durch Namensunterjchrift
den Empfang des Schreibens anerkennen Lajjen.
4) Berweigert der Adrefjat oder in deſſen Abwejenheit eine der unter Nr. 2 zu a
bis d bezeichneten Perſonen die Beicheinigung des Empfanges, fo ift dies von
dem bejtellenden Boten auf dem Behändigungsicheine unter näherer Angabe
des Grundes zu vermerken.
34 11.
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der
Adreſſat die etwa zum Anjag gefommenen Beträge an Porto, Behändigungs-
gebühr ze. nicht zahlen will, jo hindert diefer Umstand allein die Aushändigung
an den Adreſſaten nicht, und werden die Beträge in joldhem Falle vom Abjen:
der eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde ver-
weigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d
bezeichneten Berfonen angetroffen wird: jo find die von Behörden oder Nota-
ren ausgehenden Schreiben an die Stuben: oder Hausthür des Adreſſaten zu
befejtigen, die von Privatperfonen ausgehenden Schreiben aber als unbejtell-
bar zu erachten und zurüczufenden. Bevor der bejtellende Bote die Befeſti—
gung an die Thür bewirkt, muß er ſich davon überzeugen, daß die Wohnung,
an deren Thür die Befeftigung erfolgen joll, dem Adreſſaten wirklich (als
Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 20.) gehört.
1. In Betreff der Bejtellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändi-
gungsichein bewendet es bei den hierüber bejtehenden bejonderen Beftimmungen.
IM. Die Porto- bz. jonjtigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsicein
müſſen jämmtlich entweder von dem Abjender oder von dem Adreſſaten entrichtet wer:
den. Will der Abjender die Gebühren tragen, jo zahlt er bei der Einlieferung des
Schreibens zunächſt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nad) dem Be:
ſtimmungsorte, die andern Beträge werden erjt auf Grund des vollzogen zurückkom—
menden Behändigungsicheines von dem Abjender eingezogen. Falls die Behändigung
nicht ausgeführt werden kanu, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schrei-
bens nad) dem Beitimmungsorte und bz3. die Einjchreibegebühr zum Anja.
$. 36,
Berechtigung bes Abrejlaten I. Der Adreſſat, welcher von der Befugnif, feine Roftjendungen abzuholen oder
m en Fre abholen zu Lafjen, Gebrauch machen will, muß jolches in einer ſchriftlichen Erklärung
ausjprechen und dieſe Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau be-
zeichnet jein müſſen, bei der Poſtanſtalt niederlegen. Die jchriftliche Erklärung muß
auf gleiche Weije beglaubigt fein, wie die Vollmacht im Fall des 8. 34 Abi. I. Die
Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Gejchäftsverfehr mit dem Pub:
likum fejtgeiegten Dienjtitunden ($. 25).
II. Inſoweit die Boftverwaltung die Bejtellung von Padeten ohne Werthangabe
oder von eingeschriebenen PBadketen, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von
baaren Geldbeträgen zu Poſtanweiſungen übernommen hat, find bezüglich der
Beitellung :
a) die gewöhnlichen und eingejchriebenen Badete, jowie die Padete mit Werthan-
gabe und die dazu gehörigen Begleitadrefjen, ſowie etwaige Ablieferungsicheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebjt den dazu gehörigen Ablieferungsicheinen,
ce) die Poſtanweiſungen nebjt den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zufammengehörige Sendung anzufehen.
i I. 35
IM. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drud-
ſachen ımd Waarenproben müſſen für die Abholer eine halbe Stunde nad) der Ankunft
zur Ausgabe gejtellt werden. Eine Verlängerung dieſer Frift ift nur mit Genehmi-
gung der oberjten Bojtbehörde zuläflig.
j IV. Bei eingejchriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächit
{ nur der Ablieferungsichein, bei gewöhnlichen und eingejchriebenen Badeten, jowie bei
Padeten mit. Werthangabe zunächit mur die Begleitadrefje bz. der etwaige Ablie-
ferungsichein an den Abholer verabfolgt. Bei Poſtanweiſungen wird zunächjt nur die
Poſtanweiſung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V. Die Beitellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erflärung des Adreſſaten unge⸗
achtet, durch Boten der Poſtanſtalt:
1) wenn der Abſender es verlangt und dieſes Verlangen auf der Adreſſe, z. B.
durch den Vermerk „durch Eilboten” ze. ausdrüdlid; ausgeſprochen hat ($. 21);
2) wenn e3 auf die Beitellung von Briefen mit Behändigungsjchein an-
kommt ($. 35);
3) wenn der Adreffat nicht am Tage nad) der Ankunft, oder wenn er außerhalb
des Ortöbeftellbezirks der Boftanjtalt wohnt, wicht innerhalb der nächſten drei
Tage den zu bejtellenden Gegenftand abholen läßt.
8. 37,
I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Badete, joweit diejelben dem Mdreflaten Ausyändigungder Sendungen
nicht in die Wohnung bejtellt werden, erfolgt während der Dienſtſtunden in der Poſt— ee ——
anſtalt an denjenigen, welcher ſich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige —— fowie
Begleitadrefje zurückgibt. Auszahlung baarer Beträge.
U. Eingejchriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Poſt—
anweiſungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, injofern die Abholung von der
Poſt erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Bojtanjtalt den mit dem Namen
des Empfangsberechtigten unterjchriebenen Ablieferungsjchein, die quittirte Boft-PBadet-
adreſſe oder bz. die unterjchriebene Poſtanweiſung überbringt und aushändigt.
III. Eine Unterfuchung über die Aechtheit der Unterjchrift und des etiwa hinzu-
gefügten Siegeld unter dem Ablieferungsfcheine u. j. w., ſowie eine weitere Prüfung
der Berechtigung desjenigen, welcher diefen Schein oder die Begleitadreife überbringt,
liegt der Poſtanſtalt nach 8. 49 des Gejeges über das Poſtweſen nicht ob.
IV. Wo die Boftverwaltungdie Beitellungvon Padeten ohne Werthangabe odervon
Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, fommen die obigen Beftimmungen nicht
zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen Badete
nad) Maßgabe der Vorjchriften im 8. 34 Abſ. III., wogegen die Beftellung der
Sendungen mit Werthangabe, der eingeichriebenen Padete und der Poſtanweiſungs—
beträge an den Adreſſaten oder an deſſen Bevollmächtigten gegen Quittung deijelben
ftattfindet.
abſendang ber Portion
dangen
Behandlung unbejlellbarer
Poftfendungen am Beltim:
mungsorte.
36 il.
8. 38.
1. Hat der Adreſſat feinen Aufenthalts: oder Wohnort verändert, und ift jein
nener Anfenthalts- oder Wohnort bekannt, jo werden ihm gewöhnliche und einge-
ſchriebene Briefe, Poſtkarten, Drucjadren und Waarenproben, ferner Poſtanweiſungen
nachgejendet, wenn er nicht eine andere Bejtimmung getroffen hat. Dajjelbe gilt von
den Poſtaufträgen nebit ihren Anlagen, falls der Abjender nicht die jofortige Nüd-
ſendung oder die Weitergabe zur Brotejterhebung oder die Abjendung an eine andere,
namentlich bezeichnete Berjon verlangt hat. '
IT. Bei Padeten, bei Briefen mit Werthangabe, jowie bei Briefen mit Poftvor-
ſchüſſen, erfolgt die Nachſendung nur auf Verlangen des Abjenders oder, bei vorhan-
dener Sicherheit für Porto und Auslagen, aud) des Adreſſaten. Der Adreſſat ift, wenn
nicht Schon der Abjender die Nachjendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sen-
dung amtlich und portofrei in Kenntniß zu ſetzen.
IT. Für Padete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Poſtvorſchuß
wird im Falle der Nachjendung das Porto und bz. auch die VBerficherungsgebühr von
Beftimmungsort zu Betimmungsort zugejchlagen; der Portozujchlag von 10 Pf. wird
jedoch für die Nachjendung nicht erhoben. Für andere Gegenftände findet ein neuer An-
jag nicht ſtatt. Einjchreib-, Poftanweiiungs-, Poſtauftrags- und Poſtvorſchuß-Gebühren
werden bei der Nachjendung nicht nod) einmal angejeßt.
IV. Wenn eine Berjon, welche eine Zeitung bei einer Poftanftalt bezieht, im Laufe
der Bezugszeit die Ueberweifung der Zeitung auf eine andere Poftanftalt verlangt,
iv erfolgt die Ueberweifung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweifungsgebühr
kommt ebenjo oft in Anja, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Beftim-
mungs-Pojtanjtalt gewechjelt zu jehen wünſcht. Injofern jedoch die Zeitung wieder nach
dem Orte überwiejen wird, wo der Bezug urſprünglich ftattgefunden hat, ift fir die
desfallfige Ueberweifung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
8. 39.
I. Bostjendungen find für unbeftellbar zu erachten:
1) wenn der Adrefjat am Beftimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachjendung
nach den Vorjchriften im 8. 8 nicht möglich oder nicht zuläflig iſt;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poftlagernd“ verjehen ift und nicht
binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von dev Poſt ab-
geholt wird;
4) wenn es fid) um eine Sendung mit Poſtvorſchuß handelt, auch wenn fie mit
„poſtlagernd“ bezeichnet ift, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nad) ihrer
Ankunft am Beftimmungsorte eingelöjt wird;
5) wenn bei Poftanweijungen innerhalb 7 Tage nad) ihrer Beftellung oder Ab-
holung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
I. F 37
6) wenn die Sendung Looſe oder Anerbietungen zu einem Glücksſpiele enthält, an
welchem der Adrefjat nach den für ihn geltenden Landesgeſetzen fich nicht bethei=
ligen darf, und wenn eine jolche Sendung jofort nad) geichehener Eröffnung
an die Post zurücdgegeben wird;
7) wenn es fi um einen Poftauftrag an einen Adreffaten handelt, über defjen
Vermögen das Gemeinjchuloverfahren eröffnet ift, umd der Abſender weder die
Beitergabe zur Protefterhebung noch die Abjendung an eine andere, namentlic
bezeichnete Perſon verlangt hat.
Il. Bevor in dem Falle zu Abſ. l. Punkt 1 eine mit einer Begleitadrefje verfehene
Sendung deshalb als unbejtellbar angejehen wird, weil mehrere dem Adreſſaten gleich-
benannte Berfonen im Orte fich befinden, und der wirkliche Adreffat nicht ficher zu unter-
ſcheiden ift, mu die Begleitadreſſe nad) dem Mufgabeorte zurücgefandt werden, um
den Abjender, wenn derjelbe auf Grund der Begleitadrefje ermittelt werden fann, zur
näheren Bezeichnung des Adreſſaten zu veranlafien.
IT. Alle anderen Boftjendungen find, wenn fie als unbeftellbar erkannt worden,
ohne Verzug nad) dem Aufgabeorte zurüdzufenden. Nur bei Sendungen, die einem
jchnellen Verderben unterliegen, muß, fofern nach dem Ermeſſen der Poſtanſtalt des
Beitimmungsorts Grund zu der Beſorgniß vorhanden ift, daß das Verderben auf dem
Rückwege eintreten werde, von der Rüdjendung abgejehen werden, und die Veräußerung
des Inhalts für Rechnung des Abjenders erfolgen.
IV. In allen vorgedachten Fällen ift der Grund der Zurüdjendung oder ein-
tretendenfalls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt ſei, auf dem Briefe bz. auf
der Begleitadreffe zu vermerken.
V. Die zurüdzujendenden Gegenftände dürfen nicht eröffnet fein. Eine Aus-
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich dev Briefe, welche von einer mit dem Adreſſaten
gleichnamigen Perſon irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abſ. 1. unter
6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige
Perjonen ift übrigens, jofern dies möglich ift, eine von diefen Perfonen ſelbſt unter
Namensunterfchrift auf die Rückſeite des Briefes niederzufchreibende bezügliche Be-
merkung beizubringen.
VE Wenn Abjender gewöhnlicher oder eingejchriebener Badete im Falle der Un-
bejtellbarfeit derjelben die jofortige Rückſendung vermieden zu jehen wünſchen, jo ift
jeitens der Abjender auf der Adreßſeite der Begleitadrefje in hervortretender Weiſe der
Vermerk: „Wenn unbejtellbar, Nachricht” niederzufchreiben, jorwie Name und Wohnung
anzugeben. Der Bermert kann auch mittelft Stempelabdruds hergeftellt werden.
Bleibt ein ſolches Padet demnächſt am Beftimmungsorte unbeftellbar, jo muß die Poft-
anftalt des Beſtimmungsorts bei dem Abjeuder anfragen, ob das Packet zurückgeſchickt
oder an eine andere Perjon, jei es an demjelben oder an einem anderen Orte des
Reichspoftgebiets, ausgehändigt werden joll. Für die Benachrichtigung wird das ein-
fache Briefporto in Anſatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Poftanftalt
Gejepeds und Verordnungsblatt 1875. 6
38 I.
frantirt abgejchict werden und eine klare Verfügung über das Padet enthalten. Die
Bezeichnung mehrerer Berjonen, welchen das Padet der Reihe nad zuzuführen jei, iſt
nicht geftattet. Geht bei der Boftanftalt innerhalb 10 Tage nach Abjendung ihrer An:
frage eine Antwort nicht ein, jo wird das Padet nad) dem Aufgabeorte zurüdgeichidt.
Iſt das Padet auch an den zweiten Adrefjaten unbejtellbar, jo kann, wenn der Abjender
ein bezügliches Verlangen ausgejprochen hat, vor der Rückſendung noch einmal in der:
jelben Weiſe die anderweite Beftimmung des Abjenders durch die Pojtanftalt eingeholt
werden. Sollte alsdann die Beitellung an den dritten Adreſſaten ebenfalls ohne Erfolg
bleiben, jo muß die Rüdjendung eintreten.
VI. Fir zurüdzujendende Badete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit
Poſtvorſchuß ift das Porto bz. aud) die Verficherungsgebühr für die Hin- und für die
Rückſendung zu entrichten ; dev Bortozujchlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rückſen—
dung nicht erhoben. Fir andere Gegenftände findet ein neuer Anjag nicht ſtatt. —
Einjchreib-, Poſtanweiſungs-, Poftauftrags: und Pojtvorjchuß-Gebühren werden bei
der Rückſendung nicht noch einmal angejeßt.
8, 40.
I. Die nad) Maßgabe des 8. 39 unbeftellbaren und deßhalb nad) dem Abgangs—
Pebandfung unbeftelbarer orte zurücgehenden Sendungen werden an den Abjender zurüdgegeben.
— — — JI. Bei der Beſtellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an
den ermittelten Abjender wird nad) den für die Beftellung und Aushändigung einer
Sendung an den Adrefjaten gegebenen Borjchriften verfahren. Der über eine Sendung
dem Abſender ertheilte Einlieferungsjchein muß bei der Wiederaushändigung der
Sendung zurüdgegeben werden.
II. Kann die Poftanftalt am Abgangsorte den Abjender nicht ermitteln, jo wird
die Sendung an die vprgejeßte Ober - Boftdirection eingejandt, welche diejelbe mitteljt
Stempels al3 unbeftellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Abjender zu ermitteln
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung ftrenger Verſchwiegenheit
bejonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterichrift und von dem
Orte, müſſen jedoch jeder weiteren Durchficht fi, enthalten. Die Sendung wird hier-
nächſt mittelft Siegelmarfe oder Dienftfiegel, welche eine entiprechende Inſchrift tragen,
wieder verjchlofjen. |
IV. Wird der Abjender ermittelt, verweigert derjelbe aber die Annahme, ober
läßt er innerhalb 14 Tage nad) Behändigung der Begleitadrefje oder des Ablieferungs-
fcheins oder der Poftanweilung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen: jo
föunen die Gegenftände zum Beten der Poftarmen- bz. Post - Unterftügungstaffe ver-
kauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlojen Gegenjtände aber ver-
nichtet werden.
V. Iſt der Abjender nicht zu ermitteln, jo werden gewöhnliche Briefe und die
zum Verkauf nicht geeigneten werthlojen Gegenftände nad) Verlauf von drei Monaten
IL 39
vom Tage des Eingangs derjelben bei der Ober-PBoftdirection gerechnet, vernichtet ; da:
gegen wirb
4) bei eingejchriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei
Briefen, in denen ſich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefinden
haben, ohne daß diefer angegeben worden ift, ſowie bei Poſtanweiſungen,
2) bei Pareten mit oder ohne Werthangabe
der Abjender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbeftellbaren Gegen—
ftände in Empfang zu nehmen. Die zu erlafjende öffentliche Aufforderung, welche eine
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Beftimmungs-
orts, der ‘Berjon des Adreſſaten und des Tages ber Einlieferung enthalten muß, wird
duch Aushang bei der Poſtanſtalt des Abgangsorts umd durch einmalige Einrückung
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt befannt gemacht.
VI Inzwiſchen lagern die Sendungen auf Gefahr des Abſenders. Sachen, welche
dem Berderben ausgeſetzt find, können jofort verkauft werben.
VI. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, jo werben die Sachen
verkauft.
VIII. Sind unbeftellbare Sendungen im einem fremden Poftgebiete zur Poſt ge-
geben, jo werden fie dorthin zurückgeſchickt, und es bleibt das weitere Verfahren der
fremden Bojtanftalt überlaffen.
8. 4.
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufjchreibens bezüglich eines zur Boft ge: gauffpreiten wegen Pofifen:
lieferten Gegenftandes beträgt 20 Bf. bungen.
II. Fir Lauffchreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Poſtkarten, Druckſachen oder
Waarenproben joll dieje Gebühr exit nachträglich und nyr in denjenigen Fällen erhoben
werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adreſſaten
fejtgeftellt wird. =
IH. Für Laufichreiben wegen anderer Gegenftände ift die Geblihr vor dem Erlaf
des Laufichreibens zu entrichten ; die Rückerſtattung erfolgt, wenn ſich ergiebt, daß die
Nachfrage durch Verjchulden der Poſt herbeigeführt worden ift.
IV, Für Lanfjchreiben, welche portofteie Gegenftände betreffen, wird eine Gebühr
nicht erhoben. .
5- 42. Berfauf von Poſtwerthzeichen:
I. Die Freimarfen werden zi den Nemmmwerthe des Stempels an das Publicum a) Freimarten.
abgelajjen.
II. Der Berfaufspreis det geftempelten Briefumfchläge beträgt anfer dem Nenn- n)@eftempelte Briefumfchläge.
werthe 1 Bf. für das Stüd.
III. Die gejtempelten Bofttarten werden zn dem Nennwerthe des Steimpels at das c) Geftempelte Poftfarter
Publicum abgelaffen.
6.
d) Geftempelte Streifbänder.
e) Abjtempelung von Priej:
bogen, !rieiumichlägen,
Streilbändern und Poſt⸗
40 I.
IV. Bei einzelnen größeren Boftanftalten werden geftempelte Streifbänder zu
3 Bf. zum Verkaufe geftellt. Der Abſatz findet nur in Mengen von 100 Stück jtatt,
und zwar mit einem Zufchlag von 35 Pf. für-je 100 Stück.
V. Die Königlich Preußische Staatsdruderei in Berlin übernimmt die Abſtempelung
‚von Driefbogen, Briefumjchlägen, Streifbändern und Poſtkarten mit dem Freimarken—
arten für Peivatperfonen, Hempel für das Publicum unter, den bei jeder Poſtanſtalt zu erfragenden näheren
Entrichtung bes Portos und
der fonfligen Gebũhren.
Bedingungen.
8. 43,
I. Die Poftjendungen können, jofern nicht das Gegentheil ausdrücklich beftimmt
ift, nach der Wahl des Abſenders franfirt oder unfrankirt zur Poſt eingeliefert werden.
Zur Franfirung der durch die Briefkaſten einzuliefernden Gegenstände (8. 24 “ei 1.)
mäfjen Boftwerthzeichen benußt werden.
II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Frauco nicht aus, jo wird Er⸗
gänzungsbetrag und bz. das Zuſchlagporto vom Adreſſaten erhoben. Bei gewöhn—
lichen Briefen, Waarenproben und Druckſachen bis zum Gewichte von 250 Gramm
jowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung. der Nadyzahlung
deö Portos für eine Verweigerung. der Annahme des Briefes ꝛc. Bei anderen Sen:
dungen kann der Adreſſat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn. er
den Abjender namhaft macht und bz. den Briefumichlag oder eine Abjchrift davon zu-
rüdzunehmen gejtattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Abjender eingezogen.
III. Sendungen, welche mit Poſtwerthzeichen einer fremden Poſtverwaltung
frantirt aufgeliefert werden, find als unfranfirt zu behandeln und die FERNER
als ungültig zu bezeichnen.
IV. Wird die Annahme eines Gegenjtandes von dem Adreſſaten verweigert; oder
fann der Adreſſat nicht ermittelt werden, jo ift der Abjender, jelbjt wenn er den
Gegenftand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die
Gebühren zu zahlen.
V, Für Sendungen, welche erweislich auf der Poſt verloren gegangen find, wird
fein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erftattet. Dasjelbe gilt von jolchen Sendungen,
deren Annahme wegen vorgefommener Beichädigung vom Adreſſaten verweigert wird,
infofern die Beſchädigung von der Bojtverwaltung zu vertreten iſt.
VI. Hat der Adrefjat die Sendung angenommen, jo ift er, jofern in Vorftehendem
nicht ein Anderes bejtimmt ift, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver:
pflichtet, und. kann fich davon durch jpätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die
Staatsbehörden find jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto-
pflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Poftanftalt zurüdzu:
geben, das Porto von dem Abjender nachträglich einzuziehen, bz. bei Badeten ſich die⸗
ſerhalb ſchriftlich an die Poſtanſtalt zu wenden.
VII. In Fällen, in welchen das Porto geſtundet wird, iſt dafür mounatlich eine
I. 4
— zu erheben. Dieſelbe beträgt 5 Pf. für jede Matt, mindeſtens aber
W
IB.
VII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermit—
telung der Abgabe der fr ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzufen-
denden gewöhnlichen Briefe, Bojtkarten, Drudjachen, Waarenproben und Zeitungen mit
den vorbeifahrenden Posten verichloffene Tajchen befördert werden, iſt für dieſe Ver-
mittelung eine Gebühr von 50 Bf. für den Monat zu erheben.
Abſchnitt I.
Gftafettenfendungen.
sh .
1. Briefe und andere Gegenftände können zur eſtafettenmäßigen Beförderirig NUT a) Annahme ber Wflafetten:
bei jolchen Poſtanſtalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Eitafetten-Station lendungen.
ſich befinden, oder welche an Eiſeubahnen fiegen, deren Züge zur Veförberang der ein:
gelieferten Sendung zwedmäßig benutzt werden können
J. Sendungen, welche ausichkießlich auf der Eiſenbahn zu beſtedern find, werben
zur eftafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen.
Lil. Mit Ejtafetten werden nur Gegenftände bis zum Gejammtgewicht von 10») Gewicht und Beichafien:
Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm müſſen in haftbares heit der Sendungen.
Papier eingejchlagen, ſchwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpadt,
auch müſſen die Briefe und Packete in einem jolchen Format zur Poſt eingeliefert
werden, daß fie in der Eftafettentajche Raum finden.
IV. Die Adreſſe muß der VBorjchrift des 8. 2 entiprechen.
V. Eine Werthangabe ift bei Ejtafettenjendumgen. nicht zuläſſig.
VI. Ueber die Eſtafettenſendung erhält der Abjender einen Einfieferungsfhein.
VI. Die Beförderung geichieht zu Pferde oder mitteljt eines Kariols. Eifenbahn- .) Bejörderungsweiie.
züge werden, injofern der Abjender nicht eine andere Beförderungsweiſe verlangt hat,
benußt, wenn berechnet werden kann, daß die Ejtafettenjendungen mit denjelben ihren
Beitimmungsort eher oder wenigftens ebenjo früh erreichen, als bei der Beförderung °
zu Pferde.
VI. Die durch Eftafette eingegangenen Gegenftände müſſen ohne Verzug beftellt a) Seiteuung am Beflim:
werden, jofern vom Abjender oder Adreſſaten nicht ein Anderes bejtimmt ift. Sie müjfen mungsorie.
derjenigen Berjon behändigt werden, an welche die Adrejje lautet. Wird dies durd)
bejondere Umſtände verhindert, jo fann die Aushändigung an Haus: und Geſchäfts—
beamte oder erwachjene Familienglieder des Adrejjaten geichehen. Der Empfänger muß
dem Ueberbringer quittiven und die Stunde des Empfanges bejcheinigen.
IX. Für jeden Gegenftand 2c. ift das Porto umd für jede Ejtafette außerdem eine.) Zantungsiäge für Gflafer:
Abfertigungsgebühr von 1 Markt 50 Bf. zur entrichten. ven, welche zu Pferde oder
X. Nur die Boftanftalt des Abjendungsorts, oder, wenn die Eftafette aus einem Ti, Farois befürben
42 1l.
fremden Bojtgebiete kommt, die zuerft berührte Boftitation ift zur Anſetzung der Ab-
fertigungsgebühr berechtigt.
XI. Die Zahlung für ein Eftafettenpferd, einfchließlich des etwa zu benutzenden
Kariols, erfolgt nach demjelben Satze, welcher für ein Kurierpferd beftimmt ift (fiehe
8. 58 Abi. I.)
XII. Das etwaige Ehauffeegeld, ſowie jonjtige Wege- zc. Abgaben werden nad)
den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
XIU. Die Rittgebühren werden nad) der pojtmäßigen Entfernung auf dem wirk-
lid) zu benußenden Wege berechnet.
XIV. Bei Ejtafetten nad) Orten, welche weniger als fünfzehn Kilomter entfernt
find, erfolgt die Berechnung der Gebühren nad) den im $. 58 für Ertrapoften ze. vor-
gejchriebenen bezüglichen Grundjägen.
XV. Wünſcht der Abjender einer Eftafette, welche nur bis zur nächſten Station
oder nad) einem Orte geht, der ohne Pferdewechjel erreicht werden kann, die Rüdbeför-
derung der Antwort durd) den Poſtillon, welcher die Ejtafette überbracht hat, jo iſt
diejes zuläffig, wenn der Poſtillon den Rüdritt innerhalb jehs Stunden nad) jener
Ankunft antreten kann, und zwifchen der Ankunft und dem Rückritt mindeftens eine
Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförberungsfrijt gewährt wird. Der Abiender
der Eftafette muß jeinen Wunſch aber gleich bei Aufgabe derjelben der Poſtanſtalt zu
erkennen geben. Für den Rüdritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet.
XVI. Die Erhebung des Chauffeegeldes und ber jonftigen Wege: ꝛc. Abgaben
gejchieht im Falle der Rückbenutzung (Abi. XV.) ſowohl für den Hin- als für den
Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ift dagegen nur einmal zu entrichten.
XVII. Für die Beftellung einer jeden mit Eftafette eingehenden Sendung werden
am Beitimmungsorte 50 Bf. erhoben.
f) Zahlungsfäge für Eflafet: XVII. Für die ftredenmweife Beförderung von Eftafettenjendungen auf Eijen-
—— — bahnen werden, wenn wegen mangelnder Poſtbegleitung ein beſonderer Begleiter zur
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskoſten erhoben:
a) das Perfonengeld für die Hinreife des Begleiterd auf einem Plab dritter
Klaffe, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Berjonen in der dritten Klaſſe
nicht befördert werden, auf einem Plage der vorhandenen nächſt höheren Klaſſe,
b) das Berfonengeld für die Rüdreife des Begleiters auf einem Plage dritter
Klaſſe,
e) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hin—
reiſe des Begleiters und zur Rückreiſe deſſelben mit dem nächſten Zuge erfor—
derlich iſt.
g) Berichtigung ber Koflen. XIX. Der Abjender einer Ejtafettenjendung muß ſämmtliche Koften, mit Aus—
nahme des Beitellgeldes, bei der Abjendung bezahlen. Können diejelben von der ab-
jendenden Poftanftalt nicht genau angegeben werden, jo muß ein angemeijener Geld:
betrag hinterlegt werden.
r 115 43
Abſchnitt IM.
Perjonenbeförderung mittelft der Poften.
8. 40,
}. Die Meldung zur Reije mit den ordentlichen Poſten kann ftattfinden: Meldung zur Reife,
a) bei den Poſtanſtalten, oder
b) bei den unterwegs befegenen Haltejtellen, welche von den Ober-Boftdirectionen
öffentlich bekannt gemacht werden.
II. Bei den Boftanjtalten kann die Meldung früheſtens acht Tage vor dem Tage a) Bei den Poflanfalten.
der Abreije und jpäteftens bei Schluß der Post für die Berfonenbeförderung geichegen.
IT. Der Schluß der Poſt für die Perjonenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereit gejtellten Beimwagen noch Plätze
offen find:
fünf Minuten, und
wenn dieſes nicht der Fall ift, jondern die Geftellung von — erfor⸗
derlich wird:
fünfzehn Minuten
vor der feſtgeſetzten Abgangszeit der betreffenden Poſt.
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geſchäftsverkehr mit dem Publikum
beſtimmten Dienſtſtunden ($. 25) geſchehen, kann aber, wenn die Poſt außerhalb der
Dienſtſtunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Poſt
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Poſt
für die Perſonenbeförderung hinaus — ausnahmsweiſe noch unmittelbar bis zum Ab—
gange der Poſt ſtattfinden, ſoweit dadurch die pünktliche Abſendung derſelben nach dem
Ermeſſen der Poſtanſtalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Poſtanſtalt mit Station, ſo kann die An—
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanſtandet werden, wenn zu der betref—
fenden Poſt Beiwagen iiberhaupt nicht geſtellt werden, und die Plätze im Hauptwagen
ſchon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Poſt ſchon beſetzt
find, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beſchränkte Geftellung von Bei-
wagen ftattfindet.
VE Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftcılt ohne Station, jo findet die An-
nahme nur unter dem Vorbehalt jtatt, daß in dem Hauptwagen und in den etiva mit-
fommenden Beiwagen nod unbejegte Pläge vorhanden find.
VU. Bei ſolchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht geftellt werben,
können Plätze nad) einem vor der nächſten Station belegenen Zwiſchenorte nur injo-
weit vergeben werden, als jich bis zum Abgange der Poſt zu den vorhandenen Plätzen
nicht Perſonen gemeldet haben, welche bis zur nächſten Station’ oder dariiber hinaus
44 I.
reiſen wollen. Doch kann der Reiſende einen vorhandenen Platz ſich dadurch ſichern,
daß er bei ſeiner Meldung ſogleich das Perſonengeld bis zur nächſten Station bezahlt.
b) An Halteftellen. VUI. Die Meldung an Halteftellen kann nur dann berüdfichtigt werden, wenn
. noch unbejegte Pläge im Hanptwagen oder in den Beimagen offen find. Der Reijende
muß an diefen Haltejtellen, wenn die Poft anhält, jofort einsteigen. Gepäd von ſolchen
Reiſenden kann nur injoweit zugelafjen werden, als dafjelbe ohne Beläftigung der an-
deren Reijenden im Perjonenraum leicht untergebracht werden kann. Die Padräume
des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ift jedes längere AUnhalten der -
Poſt unftatthaft.
IX. Wünſchen Reifende fich die Beförderung mit der Poſt von einer Poftanftalt
ohne Station oder von einer Halteftelle ab zu fichern, jo müſſen fie ſich bei der vorlie-
genden Boftanftalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das Per-
jonengeld dafür erlegen.
8. 46.
Perfonen, welche von ber I. Bon der Reife mit der Poſt find ausgeſchloſſen:
Reife mit ber Poſt ausge— 4) Kranke, welche mit epileptijchen oder Gemüthsleiden, mit anſteckenden oder
often Fb. Ekel erregenden Uebeln behaftet find,
2) Berjonen, welche durch Trunfenheit, durch unanftändiges oder rohes Benehmen
oder durch unanftändigen oder unreinlichen Anzug Anſtoß errregen,
3) Gefangene,
4) erblindete Perſonen ohne Begleiter, und
5) Perſonen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit fich führen.
8. 47.
Fahrſchein. J. Geſchieht die Meldung zur Reiſe bei einer Poſtanſtalt, ſo erhält der Reiſende
gegen Entrichtung des Perſonengeldes den Fahrjcein.
11. Bei durchgehenden Pojten kann die Abfahrtszeit nur mit Rückſicht auf
die Zeit des Eintreffens der anjchließenden Poſten oder Eijenbahnzüge angegeben
werden, und es liegt dem Reifenden ob, die möglichjt frühe Abgangszeit zur Richtſchnur
zu nehmen.
Ill. Die Nummer des Fahrjcheins richtet fich nach der Reihenfolge, in welcher die
Meldung zur Mitreije geichehen ift; doch fteht e8 Jedermann frei, bei der Meldung
unter den im Hauptwagen noch unbejegten Plätzen fich einen bejtimmten Platz
zu wählen.
IV. Perſonen, die ſich an Haltejtellen gemeldet haben und aufgenommen worden
find, können einen Fahrjchein erft bei der nächſten Poſtanſtalt ausgeftellt erhalten, und
haben das PBerjonengeld bei diejer Pojtanjtalt oder wenn fie nicht jo weit fahren, an
den Boftichaffner oder Poſtillon zu entrichten.
U: 45
8.48,
1. Das Berfonengeld wird/erhoben, entweder Grundſãhe ber Perjonengelds
a) nach der von dem Neijenden mit der Poft zurüdzulegenden Entfernung, —
unter Anwendung des bei dem Kurſe für das Kilometer angeordneten
Satzes, oder
b) nach dem für einen beſtimmten Kurs angeordneten beſonderen Satze.
U. Das Perſonengeld kommt bei der Meldung bis zum Beſtimmungsorte
zur Erhebung, jofern dieſer auf dem Kurje Liegt und fich dajelbjt eine Pojtanjtalt
befindet.
Il. Will der Reifende jeine Reife über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten-
furje fortjegen, jo fann das Perjonengeld nur bis zu dem Endpunfte oder bis zu dem
Uebergangspunfte des Kurſes erlegt werden; der Reijende kann auch nur bis zu diejen
Punkten den Fahrichein erhalten und muß ſich dort wegen Fortjegung der Reiſe von
Neuem melden und einen Plab löjen, jofern nicht Einrichtungen zur Durcerhebung
des Berjonengeldes getroffen worden find.
IV. Für Pläge, welche bei einer Poftanftalt zur Reife. bis zu einem zwiſchen a) Bei Reifen nad) Zwiſchen-
zwei Stationen auf dem Kurſe gelegenen Orte (Zwiſchenorte) genommen werden, kommt, 9"
gleichviel, ob jich in diefem Zwifchenorte eine Poſtanſtalt befindet, oder nicht, das Per:
jonengeld nad) der wirklich zuvüdzulegenden Kilometerzahl, mindeſtens jedoch der
Betrag von 30 Pf., zur Erhebung.
V. Für die Beförderung von Halteftellen ab wird, jofern die dort zugehenden b) Bei Meilen von Halte:
Berjonen fich nicht etwa einen Pla von der vorliegenden Station ab gefichert haben, Nen aus.
das Perjonengeld nad) Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächſten Station,
oder, wenn die Neijenden ſchon vorher an einem Zwifchenorte abgehen, bis zu
diejem erhoben. Im jedem Falle kommt jedoch mindejtens der Betrag von 30 Pi. zur
Erhebung.
VI. Wollen an Halteftellen zugegangene Perjonen mit derjelben Post von der
nächſten Station ab weiter befördert werden, jo haben fie dort den Pla für die weitere
Reife zu Löjen.
VH. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Perjonen-c) zür Kinder.
geld nicht erhoben. Das Kind darf jedody feinen bejonderen Wagenplag einnehmen,
jondern muß auf dem Schooße einer — Perſon, unter deren Obhut es reift,
mitgenommen: werben.
VII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ijt das volle Per—
jonengeld zu erheben, und ein bejonderer Platz zu beftimmen. Nehmen jedoch Familien
einen der abgejchloffenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, jo fann
ein Kind bis zum Alter von 3 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das
Berjonengeld für nur eine, Berjon befördert werden, injofern die betreffenden Perjonen
mit den Kindern fi) auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze Bun Dieje Ber:
Geſehes⸗ unb Berorbnnungsblatt 1875.
46 Il.
günftigung kann nur für den Hauptiwagen unbedingt, für Beitwagen aber nur
injoweit zugeftanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Pläge zu
rechnen ift.
8. 49.
Erſtattung von Perfonengelb. T. Die Erftattung von Perfonengeld an die Reijenden findet ſtets ftatt, wenn die
Pojtanjtalt die durch die Annahme des Reifenden eingegangene Verbindlichkeit ohne
deſſen Verſchulden nicht erfüllen kann. Die Erftattung von Perfonengeld joll auch dann
zuläffig fein, wenn der Reifende an der Benutzung der Poft aus irgend einem andern
Grunde verhindert ift und die Erftattung mindeftens 15 Minuten vor dem planmäßigen
Abgange der Poſt beantragt. |
11. Die Erftattung erfolgt gegen Rüdgabe des Fahrſcheins und gegen Quittung,
mit demjenigen Betrage des Perfonengeldes, welcher von dem Reifenden fir die mit
der Poſt noch nicht zurückgelegte Strede erhoben worden ift.
8. 50.
Verbinbtichfeit der Reifenben I. Die Reiſenden müffen vor dem Pofthaufe oder an ben fonft dazu beftimmten
in Vetreff der Abreife. Stellen den Wagen befteigen und an diefen Stellen zu der im Fahrfchein bezeichneten
Abgangszeit fich zur Mbreife bereit halten, auch den Fahrichein zu ihrem Ausweis bei
fich führen, widrigenfalls fie es fich jelbft beizumefien haben, wenn -aus dem Grunde,
weil fie jid) auf das vom Poftillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben,
oder weil fie ich über ihre Berechtigung zur Mitreife nicht ausweiſen können, die Aus:
ichließung von der Mit- oder Weiterreife erfolgt und fie des bezahlten Perjonengeldes
verluftig gehen. Haben dergleichen Perſonen Reijegepäd auf der Poſt, jo wird ſolches
bis zu der Roftanftalt, auf welche der Fahrfchein lautet, befördert und bis zum Ein-
gange der weiteren Beftimmung von Seiten der zurüdgebliebenen Perſonen aufbewahrt.
8. 51.
Mäpe der Reiſenden. I. Die Ordnung der Plätze im Hanptwagen ergiebt fi) aus den Nummern über
den Sitzplätzen.
If, In Abficht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zu:
erit die Edfpläße des Vorderraumes, dann der Borderbanf und der Rückbank des Mittel-
raumes, zuletzt in derjelben Reihenfolge die Mittelpläge kommen.
III. Geht unterwegs ein Reifender ab, jo rüden die nad) ihm folgenden Perſonen
ſämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen ımb in den Beiwagen vor. Leijtet ein
Neijender bei einem unterwegs eintretenden Wechfel in den Plätzen auf das Vorrüden
Verzicht, um den bei feiner Aumeldung gewählten oder ihm ertheilten biöherigen Platz
zubehalten, jo ift ihm dies, ſobald er feinen urfprünglichen Pla im Hauptwagen hat,
unbedingt, wenn fich jedoch dev Plab in einem Beiwagen befindet, nur jo lange
gejtattet, als nad; Maßgabe der Gejammtzahl dev Reiſenden noch Beiwagen geftellt
— —
€
*
I. 47
werben müflen. Der erledigte Platz geht alsdann amf ben in der Reihenfolge der Fahr—
jcheine zunächſt kommenden Reifenden iiber, dergeftalt, daß bei weiterer Verzichtleiftung
der zuletzt eingejchriebene Reijende verpflichtet ift, den ſonſt ledig bleibenden Platz ein-
zunehmen. Ein Reifender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer
fpäteren Veränderung in der Berfonenzaht und namentlich, wenn die Beitwagen ganz
eingehen, anf die frühere Reihenfolge keinen Anſpruch machen, jondern nur nach der
freiwillig beibehaltenen Nummer vorrüden.
IV, Die bei einer unterwegs gelegenen Boftanftalt hinzutretenden Berfonen jtehen a) Bei dem Zugange auf einer
den vom Kurſe fommenden und weiter eingejchriebenen Reifenden in der Reihenfolge —— gelegenen Voß:
der Plätze nad). Läßt ſich ein mit der Poſt angekommener Reiſender zu derſelben Poſt
weiter einſchreiben jo verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den
legten Platz nach ven dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reiſenden
einnehmen.
V. Die Reifenden, welche von einem Kurſe auf einen anderen übergehen, ftehen }) Bei dem Webergange au—
ben für dem letzteren Kurs bereits eingejchriebenen Reiſenden hinfichtlich des Platzes einen anderen Kurd
nach: Etwaige Abweichungen hiervon bei Rurjen mit fremden Poftanftalten, ſowie bei
ſolchen Kurjen, wo eine Durcherhebung des Perjonengeldes ftattfindet, richten fich nach
ben für jolche Kurſe gegebenen beſonderen Beſtimmungen.
VI: Reifende, welche die Poft nach einen zwiſchen zwei Stationen belegenen ce) Bei Reifen uach Zwiſchen—
Orte benußen wollen, müſſen, ſobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beitvagen orten.
eingehen kann, allen bis zur nächſten Station eingejchriebenen Reijenden nachjtehen
und die Pläße in dem Beimagen einnehmen.
vw: NE. Reifende, welche von den Boftichaffnern oder Boftillonen unterwegs an a) Bei Reifen vom Haltefellen
Halteftellen aufgenommen worden find, ftehen bei der Weiterreife über die nächſte aus.
Station hinaus. den bei dieſer zutretenden Reiſenden Kimfichtlich des Platzes nach.
VIE.) Weber Meinungsverjchiedenheiten zwiſchen den Reiſenden wegen der von
ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Poftanftalt nach den
vorangeſchickten Grundjägen zu entjcheiden. Beruhigen fich die Neijenden bei diejer
Entſcheidung nicht, ſo fteht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsver-
fchiedenheit bei dem Vorfteher der Poftanftalt nachzuſuchen, fofern folches, ohne den
Lauf. der Poſt zu verzögern, thunlich ift. Der getroffenen Enticheidung haben fich die
betreffenden Reifenden, vorbehaltlich der Beſchwerde, zu unterwerfen.
8. 52.
“I: Fedem Reifenden ift die Mitnahme feines Reifegepädes inſoweit unbejchränft Reilegepäd.
geitattet; als die einzelnen Gegenjtäude zur Verſendung mit der Poſt geeignet find
(vergl. 88. 1, 11 und 12).
17. Klemme Reiſebedürfniſſe, welche ohne Beläftigung der anderen Neijenden in
den Neben und Taſchen des Wagens oder ziwifchen den Füßen und unter den
Sigen untergebracht werden können, dürfen die Reijenden unter eigener Mufficht bei
fi führen. n
lleberfracdhtporto und Wer:
fiherungsgebübr.
48 "I.
III. Anderes Reifegepäd muß der Poftanftalt zur Verladung übergeben werden.
Die Uebergabe deſſelben von den Reiſenden an Boftihaffner und Poſtillone ift an Orten,
an welchen fich Poftanftalten befinden, unzuläffig. Das Reijegepäd muß, wenn da—
für ein beftimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Poſt zu verjendende
Werthgegenftände gegebenen Beltimmungen entiprechend verpadt, verfiegelt und 2
bezeichnet fein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reifegepäd”, den Namen des
Reifenden, den Ort, bis zu welchem die Einfchreibung erfolgt ift, und die Werthangabe
enthalten. Bei Neifegepäd ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht.
IV. Das Reifegepäd, jomweit dafjelbe nicht aus Kleinen Reiſebedürfniſſen befteht,
muß fpätejtens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Poſt, unter VBorzeigung
des Fahrſcheins, bei der Roftanftalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung ſpäter,
jo hat der Reijende auf die Mitbeförderung des Gepäds nur dann zu reinen, went
durch deſſen Annahme und Berladung der Abgang der Poft nicht verzögert zu werden
braud)t. Soweit Neijende von einer Post auf die andere. oder von einem Bahnzuge auf
die Pot unmittelbar übergehen, wird das Gepäd ſtets umgefchrieben, jo lange es über-
haupt noch möglid) ;ift, den Reiſenden zu der Weiterfahrt mit der voſt, ohne Verſäum⸗
niß, anzunehmen.
V. Der Reiſende erhält-über das eingelieferte Reiſegepäck eine Beſcheinigung (Ge—
päckſchein). Der Reiſende hat den Gepäckſchein aufzubewahren. Die Auslieferung des
Reiſegepäcks erfolgt nur gegen Rüdgabe des Gepädicheins.
8. 53.
I. Jedem Reijenden ift auf das der Poſt übergebene Neifegepäd ein Freige⸗
wicht von 15 Kilogramm bewilligt.
II. Für das Mehrgewicht des Reiſegepäcks iſt bei der Einkieferung Ueber⸗
frachtporto zu entrichten. Daſſelbe beträgt, ‚nach. Maßgabe derjenigen Entfernung,
welche der Perjonengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, hir jedeö Kilogramm
oder dem überjchießenden Theil eines Kilogramm :
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindeſtens 25 Pf. ;
2) bei Beförderungen über 75 Silometer 10 Pf., mindeitens 50 Pf.;
TU. Wird der Werth des: Reiſegepäcks angegeben, fo wird die: Berficherungs-
gebühr für jedes Stüd jelbjtitändig erhoben, Diefe Gebühr beträgt ohne Unter—
ichied der Entfernung umd zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mart
oder einen Theil von 300 Mark, mindeftens jedoch 10 Bf.
IV. Dit das Gepäd. mehrerer. Reijenden, welche ihre Plätze auf einen‘ Fahr:
ichein genommen haben, zujammengepadt, jo ift bei Ermittlung des Heberfracht-
porto3 das Freigemicht für die auf dem FFahricheine vermerfte Anzahl von Ber-
fonen nur dann von dem ejammtgewicht des Gepädes in Abzug zu bringen,
wenn die Perſonen zu einer umd derjelben Familie oder zu einem. und demfelben
Hausjtande gehören.
[. »
I. 49
V. Die Erftatiung von Weberfrachtporto und etwaiger Berfiherungsgebühr
regelt ſich nad) denjelben Grundjägen, wie die Erjtattung von Perjonengeld.
8. 54.
I. Dem Reifenden kann die Verfügung über das der Poſt übergebene Reife: Verfügung bes Reifenden über
gepäd mır während des Aufenthalts an Orten, wo fid) eine Poftanftalt befindet °* a a
und gegen Rückgabe;oder Hinterlegung des Gepädjcheins geſtattet werden. —F
4, Reiſende nach Zwiſchenorten müſſen ihr Reiſegepäck bei der vorliegenden
Poftanftalt in Empfang nehmen, von wo ab die Poftverwaltung dafür Gewähr
nicht mehr leitet.
8. 65.
I. Bei den Poftanftalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. ae Poflan-
Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Boftanftalt ift den Reijenden gejtattet: EN
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit,
2) auf der Reife mit derjelben Poſt: während der Abfertigung auf jeder
Station,
3) an den Endpunkten der Reife: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Webergange von einer Poſt auf die andere: während 3 Stunden.
I: Berfonen, welche die Neifenden zur Poſt begleiten oder welche die
Ankunft der Poſt erwarten wollen, kann dev Aufenthalt in den Wartezimmern nur
ausnahmsweiſe und in geringer Zahl geftattet werden.
III. Beſchwerden, welche die Reifenden nicht unmittelbar bei einer Poſtbehörde
anbringen wollen, können in ein Beſchwerdebuch eingetragen werden. Dieſes Buch
befindet ſich im Poſtdienſtzimmer und wird den Reiſenden auf Verlangen vorgelegt.
8. 56.
J. Jeder Reiſende ſteht unter dem Schutze der Poſtbehörden. Verhalten der Reiſenden auf
H. Andererfeits ift es die Pflicht eines jeden Neifenden, fich in die zur Auf- Ban ION,
rechthaltung des Anftandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Polten und
in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen.
HT. Das Rauchen im Poftwagen ift nur geftattet, wenn fich in demjelben
Raume Berjonen weiblichen Gefchlecht3 nicht befinden, und die anderen Mitreijen-
den ihre Zuftimmung zum Rauchen gegeben haben.
IV. Reifende, welche die für Aufrechthaltung des Anftandes, der Ordnung
und: der Sicherheit auf den Poſten und in den Wartezimmern getroffenen Anord-
nungen verlegen, können — vorbehaltlich der Beſtrafung nad den Landesgeſetzen
— von der betreffenden Boftanftalt, unterwegs von dem Bojtichaffner, von der
Mit: oder Weiterreije ausgejchloffen und aus dem Poſtwagen entfernt werden.
Erfolgt die Ausſchließung unterwegs, jo haben dergleichen Reiſende ihr Gepäck bei
Allgemeine Beſtimmungen.
Zahlungsjäge::
a) kür die Pierbe.
») MWagengelb.
c) Beitellgebühr.
d) Schmiergelb.
50 II.
der nüchſten Poſtanſtalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Perſonengeldes und
des etwaigen Leberfrachtportos verluftig.
Abichnitt IV,
Ertrapoft: und Hurierbeförderung.
8. 57.
I. Die Geftellung von Extrapoſt- und Nurierpferden kann mur = ben
Straßen verlangt werden, auf welden die Pojtverwaltung es übernommen hat,
Neifende mit Extrapoſt- und Kurierpferden zu befördern.
IT, Auf diefen Straßen erftredt fich die Verpflichtung der Poſthalter zur Ge-
ftellung von Extrapoſt- ımd Kurierpferden nur auf die Veförberung von Reijenden
mit ihrem ®epäd.
II. Ausnahmsweiſe können jedoch auch zu Fuhten, bei welchen die Beförderung
von Gegenſtänden die Hauptſache iſt, Extrapoſt- und Kurierpferde geſtellt werden, ſo—
fern die Gegenſtände von einer Perſon begleitet und beauffichtigt werden, und ihre
Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheit bewerkſtelligt werden kann.
IV. Die Poſthalter ſind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten
Pferden der Reiſenden Vorſpaunpferde herzugeben.
8. 58.
I. An Pferdegeld ſind für jedes Kilometer zu —
für em Exrtrapoftpferd . .» .» ee 5 ©
für ein Rurierpferd . . .» — | Te
IT. Das Wagengeld beträgt ohne Unterfchied ver Gattung des Wa—
gens oder Schlittens für das Kilometer . . 40
III. Größere, als vierſitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, Find die' Bol
halter nicht verpflichtet.
IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreife über dem Punkt hinaus m
benugen, two der nächſte Pferdewechſel ftattfindet, können Reifende nur durch em Ab:
fommen mit dem Bofthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben ſich bereit finden
läßt, und deifen Sorge es überlafien bfeibt, die Nüdbefördermg des ledigen Wagens
auf jeine Koften zu bewirken.
V. Das Bejtellgeld beträgt für jeden Extrapoſt- oder Muriertvagen anf jeder
Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhe—
bung der Bejtellgebühr nicht ſtatt.
VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Poſt — it,
find 25 Pf. zur zahlen.
I. 51
VH. Auf Verlangen der. Reijenden find die Bofthalter verpflichtet, die Wagen zute) Erleuchtungskoſten.
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Bf. für jede Stunde der
vorjchriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberjchießende Minuten werden für
eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungstoften müfjen jtationswerje da, wo die-
Erleuchtung verlangt wird, von den Reifenden vor der Abfahrt mit den anderen Ge-
bühren berichtigt werden.
VII. Das etwaige Chaufjeegeld,, jowie die jonjtigen Wege: x. Abgaben werden) Chauſſeegeld und fonftige
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Un
entgeltlich hergegebene Mehrbejpannung kommt bei Berechnung des Chanfjeegeldes
nicht in Betradht.
XI. Das Bojtillonstrinfgeld beträgt ohne Unterjchied der Beſpannung für jedeng) Poſtillontrintgeld.
Poſtillon für das Kilometer 10 Pf.
X. Ertrapojtreijende, die fi am Beitimmungsorte ihrer Reife nicht über ſechs h) Rüdvenupung einer Ertra:
Stunden aufhalten, haben, wenn fie mit den auf der Hinreife benusten Pferden bz. Wagen Pot-
einer Station die Nüdfahrt bis zu diefer Station bewirken wollen und fich vor der
Abfahrt darüber erklären, für die Rüdjahrt nur die Hälfte der nad) den Süßen unter
a, b, ce umd g fich ergebenden Beträge zu entrichten, mindejtens jedoch für die ganze
Fahrt ‚die Kojten für eine Hinbeförderung von 15 Stilometern. Eine Entidhädigung
für das ſechsſtündige Stilllager des Geſpanns und des Poſtillons ijt nicht zu zahlen.
Zwiſchen der Ankunft und dem Antritt der Nüdfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit
mindeſtens von der Dauer der einfachen VBeförderungsfrift gewährt werden. Will der
Reijende auf der Rüdfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, jo
wird die ganze Fahrt als eine Rundreiſe angejehen, auf welche vorjtehende Bejtimmungen
nicht Anwendung finden. Bei Kurierreifen finden die Bergünftigungen fiir die Rück—
fahrt nicht ftatt.
XI. Reifende können durch Laufzettel Ertrapoft- oder Kurierpferde voraus ;)Borausbeflelungvon Extra:
beftellen. Die Wirkung der Bferdebeftellung bejchräntt fi) auf 24 Stunden, für welche poſt- oder Kurierpferben.
der Reifende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen
verbunden ift. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl
der Bferde und der Reiſeweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt
werden, ob die Reife im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, einganz- oder halb-
verdedter Stationswagen verlangt wird, jowie ob und mit welchen Unterbrechungen
die Reife ftattfinden joll. Die Abfaſſung jolcher Laufzettel ift Sache des Reiſenden.
- Die Boftverwaltung hält ſich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterjchrieben hat.
Iſt der Reijende nicht am Orte anjäjjig oder ſonſt nicht hinlänglich bekannt, jo muß er
jeinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Lanfzettels mit den
Poſten behufs Vorausbeitellung von Extrapoſt- oder Kurierpferden ift eine Gebühr
nicht zu entrichten.
XII. Jeder Ertrapojtceifende, welcher ſich an einem unterwegs gelegenen Orte.) artegeib.
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ift verpflichtet, hiervon der betreffenden
52 I.
Poſtanſtalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine
Stunde, jo iſt von der fünften Viertelſtunde an ein Wartegeld von 25 Pf.
für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf
nicht jtattfinden.
AI. Für voransbejtellte Pferde ift, wenn von denjelben nicht zu der Zeit Ge-
braud) gemacht wird, für welche die Beftellung erfolgt ift, für Pferd und Stunde ein
Wartegeld von 25 Bf. auf die Zeit des vergeblidyen Wartens
a) bei weiterher fommenden Reijenden von der fiebzehnten Viertelftunde an
gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reiſenden von der fünften Viertelftunde an
gerechnet,
zu entrichten.
1) Abbeftellung von Grtra- XIV. Benußt ein im Orte befindlicher Neijender die beftellten —
poſien. nicht, jo hat derſelbe, wenn die Abbeſtellung vor der Anſpannung erfolgt, keine Ent-
Ichädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbeftellung bereits angejpannt
waren, den Betrag des beftimmungsmäßigen Ertrapoft: ꝛe., Wagen: und Trinkgeldes
für fünf Stilometer, jowie die Beſtellgebühr ala Entſchädigung zu entrichten.
m) Gntgegenjenbung von XV. Der Neifende fann verlangen, daß ihm auf langen oder ſonſt befchwerlichen
Stationen auf vorhergegangene jchriftliche Beftellung Pferde und Wagen entgegenge-
jandt und möglichft auf der Hälfte des Weges, injofern dort ein Unterfommen zu finden
iſt, aufgeftellt werden. Für die Beförderung folcher Beitellungen mit den Poſten ift
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Beitellung muß die Stunde enthalten, zu welcher
die Pferde und Wagen auf dem Umjpannungsorte bereit jein jollen. Trifft der Reifende
jpäter ein, fo ijt von der fiebzehnten Vierteljtunde an das beftimmungsmäßige Warte:
geld zu zahlen,
XVI. Für entgegengejandte Ertrapoften wird erhoben:
1) das bejtimmungsmäßige Ertrapoft- 2c., Wagen- und Trinkgeld,
a) wenn die Entfermung von einem Pferdewechjel zum andern 15 Kilometer
oder mehr beträgt, nad) der wirklichen Entfernung,
b) wenn joldje weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15.
Kilometer,
2) Die einfache Beftellgebühr, welche von der Poftanftalt am Stations-Abgangs-
orte der Ertrapoft zu berechnen ift.
Für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denjelben die Fahrt
nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurücgelegt wird, feine Vergütung
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer
Poſtſtraße oder außerhalb derjelben, jo müſſen entrichtet werden:
1) für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum
Orte der Abfahrt die Hälfte des beftimmungsmäßigen Ertrapoft- zc., Wagen-
und Trinfgeldes nad) der wirklichen Entfernung,
.
HM, 53
nd ) en der wolle Getrag Me —
inn Gehühten/ni son, ou nteutunutheit sc pmupsainff sie zit sllatınd
oe Bye has Burikegehett ber ledigen Pfard⸗ ai Wahen nen dene ab, *
m) die Erttapoſt re gebracht worden iſt/ bise zu der Station⸗ zu kuelihor die Pferde
gehören, die Hälfte des beftimmungsmäßigeh Extraboſft ac] Wagen nnd Drink
munht Gelder denenigen Theil des Nüdivehes; der Ndrig“bleibr, weiin die Ent-
a 0 Yeratling nabgerechnet wird, auf welcher" die Extrapoft Beſdrdernng fat)
37H: schen hatut 13 alla sit Sroapnogiit mn Antinndtoef nd nou Cloprdär,
VORN. FF Eptraipoften ae anf Entfernungen unter 15 sitönietee werben‘ Yibn) Srtrapoften x. auf Ent-
Beth Fi eis nnbeningisoh 1 RiloeehergeBe untadf naftoe ums ermngen unter 15 Kilo:
XVIIIWenn bier Reife alt site "Orte endigt, Welcher richt her 10 Mllonteter 0) Ertrapoften ec. welche über
Atitsr’ der jeitiwärtstebten Station liegt/ ſo Hat der Reiſende wicht nöthig, alif der leiten = —* hinaus be:
Koftitation die Pferde zu wechſeln, vielmehr müſſen ihme auf der⸗ borletzten Statioh
die Pferde gleich bis zum Beſtimmimnnsdrto hegen Entrichtimty der vorgeſchriebenen Sätze
* die wirtliche Entfernung, jedoch mindeſtenis Fire 15 Kilometer gegeben werden
XIXGeht die Fuhrt von einer Statibn bzu vor einem Eiſenbahn Haltepuntte
nid tiber seine) Station hinus, Avelche nicht ber! LO gtilsmeter vonn Abfahrtsdrie
entfernt liegt/ ſo kann ubern dieſe Statidn bhne Pferdewbchſel ebenfalls gegen Enttich
tung der vorgeſchriebenen Säge fur die nwirkliche Entfernung, jedoch inindeſtens für16
ſilometer/ hinausgefahren werden." sn ann unlidnie mid —,Anhitlt
XX. In dem Poſtdienſtzimmer einer jeden zur Geſtellufig vorn Extrupoſte oder p) Ertrapottarif.
Kurierpferden beſtimmten Station befindet ſich ein Extrapoſttarif, deſſen Vorlegung
der Reiſende verlangen und aus welchem derſelbe den für jede Station zu Fi aka
Berrag'des/Pojtgeldes ba aller Nebentoſten erſehen ad, nnunungiute TG —R
‚piuand 190 Kh> 137 Gun met] mg chen mot —
le re eG mau sie 0 Ban rtuheitusf 137 Isar, „I
rl 1. Die Gebuhren für die N und Kurierteiſen 6 mit Ausſchluß des Zahlung und Quittung.
—— welches erſt ich) zurüſckgelegter Fahrt! dem Poſtillon gezahlt ——
braucht, in der Regel ſtativnsweife vor der Abfahrt entrichtet werden. rl mas
ee Reiſenden muß überbieten Etat: 20. Gelseriund Nebentoſten
uncufgefotdert eine Quttung ertheilt verden⸗ Der Reiſende mutufs ſich auf Erforder nüber
die geſchehene Bezahlung der Ertrapoft- 2c. Gelder und Nebenkoſten durch Borzeigung det
Duittung ausweiſen und Hat folche daher zur Vermeidung von Weitlänfigfeiten bis zu
dem Orte bei ſich zu führen, bis wohin die Koſten bezahlt find. Unterläßt er jolches,
jo hat er unter Umftänden zu gewärtigen, dafi in zweifelhaften Fällen jeine SEA es
bis jur Anrfelärieng fiber‘ die’ Höhe des eingezaflten Vettt ges unterbrochen vdet noch⸗
malige Zahlung bon ihm verfaigt wirde Want u ea ost mulndop Kısd 9
MH. Die’ Eitteichticig der Crirapoſt ·e Geldet futt alle Siatiuen cities gewviffen
Wutfes auf einmal’ bei der Abfahttam Abgau orte iſt at auf ſolchen Kurſen ſtatt⸗
Haft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf le ae beſtehen.
Geſetzes und Verordnungsblatt 187).
1) Mbbeflellung von Grtras
poften,
m) Üntgegenienbung von
Grtrapoftpierben
Blagen.
52 I.
Poftanftalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine
Stunde, jo ift von der fünften WViertelftunde an ein Wartegeld von 25 Bf.
für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt ald 24 Stunden darf
nicht jtattfinden.
All. Für vorausbeftellte Pferde ift, wenn von denjelben nicht zu der Zeit Ge-
brauch gemacht wird, für welche die Bejtellung erfolgt ift, für Pferd und Stunde ein
Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
a) bei weiterher fommenden Reiſenden von der fiebzehnten Biertelftunde an
gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reiſenden von der fünften Viertelftunde an
gerechnet,
zu entrichten.
XIV. Benugt ein im Orte befindlicher Reijender die beftellten Ertrapojtpferde
nicht, fo hat derjelbe, wenn die Abbeitellung vor der Anſpannung erfolgt, feine Ent-
ichädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbeitellung bereit3 angeſpannt
waren, den Betrag des beftimmungsmäßigen Ertrapoft: ꝛe., Wagen: und Trintgeldes
für fünf Kilometer, ſowie die Beftellgebühr ala Entſchädigung zu entrichten.
XV. Der Reiſende kann verlangen, daß ihm auf langen oder font bejchwerlichen
"Stationen anf vorhergegangene jchriftliche Beftellung Pferde und Wagen entgegenge-
jandt und möglichft auf der Hälfte des Weges, injofern dort ein Unterfommen zu finden
ift, aufgeftellt werden. Für die Beförderung folcher Beftellungen mit den Boten ift
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bejtellung muß die Stunde enthalten, zu welcher
die Pferde und Wagen auf dem Umjpannungsorte bereit jein jollen. Trifft der Reiſende
jpäter ein, jo ijt vom der fiebzehnten Bierteljtunde an das bejtimmungsmäßige Warte:
geld zu zahlen.
AV. Für entgegengejandte Exrtrapojten wird erhoben:
1) das bejtimmungsmäßige Extrapoſt- zc., Wagen- und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechſel zum andern 15 Kilometer
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn ſolche weniger als !5 Kilometer beträgt, nach dem Sape für 15.
Kilometer,
2) Die einfache Beftellgebühr, welche von der Pojtanjtalt am Stations-Abgangs-
orte der Ertrapoft zu berechnen ift.
Fir das Hinjenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denjelben die Fahrt
nad) derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, feine Vergütung
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer
Poſtſtraße oder außerhalb derjelben, jo müjjen entrichtet werden:
1) für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum
Orte der Abfahrt die Hälfte des bejtimmungsmäßigen Ertrapoft- zc., Wagen-
und Trinfgeldes nach der wirklichen Entfernung,
—
M. 53
nd )fur die Beforderuug des Reiſenden der bolle Betrag diefer Heftittimititgsmäßigen
neundi@eßtigeen,nit you; cam zrrörbispepimmahsit 6 nme? sid Sir llstınd
oe BE dureh deren Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin
een ee gebracht. wotden iſt / his Der Station, zur welcher die Pferde
gehören, die Hälfte des beſtimmungsmäßigen Extrapoſt 2 Wagen- umnd rin
nt geldes fur denemgen Theildes⸗ Rückſbehes der brig Bleibt, wein die Ent»
fernling abgerechnet wird, auf ·welcher · die Exttapeft- er Vefbrderung ftatthel
* —— hattuo In> Silo it Stuinannunpdit min onnife GC mau ltüß
RVP Eptrapoften ae. anf Entfernitnigen unter 98 Kilometern werdenr die =) Frtrapofien sc. auf Ent:
Wesen fur eine Entferuumng von ER ee er 10 Kilo
AXVIIIWenn“ bie Reife an leiten Orte endigt welcher richt hber 10 Mtlonteter 0) Ertrapofien ıc., welche über
mitor be feitwärtstehtern Station liegt/ ſo Hat der Reiſende nicht nöthig, aiif der letzten ur . hinaus be:
Koftitation die Pferde zu wechjeln, vielmehr müſſen ihmſauf! er borlbetzten Station
die Pfetde gleich bis zum Beſtim mungsorto gegen Entriehtimig der borgeſchriebenen Süße,
fie die wirkliche Entfernung, jedoch mindeſtens Fire 15 Milonteter’gegeben erden nt
5 IIXO Geht die Fahrt won eitier Statiött bz von einer Eiſenbahn⸗ Haltepuntte
ab nd tiber ‚eine Station hinaus, welthe wicht fiber 10 gtilsmeter don Abfahrtsbrie
enffernt'fieät, jo kann ben dieſe Statibn bhne Pferdewochſel ebenfalls gegen Enttich
tung der vorgeſchriebenen Säge füb die wirkliche Entfernumng, jedoch inindeſtens für16
Kilometer, hinausge ahren werden. ze ana uraltrtis mis 965 nie
XX. In dem Poſtdienſtzimmer einer jeden zur Geſtellung vor Ertrapoſt oder p) Ertrapoittarit.
Kurierpferden bejtimmten Station befindet ſich ein Ertravofttarif, deijen Vorlegung
der Reijende verlangen und aus welchen derjelbe den für jede Station zu —
Vetrat des Roſtaeltes am älter MWeentoſten erſeten Tai sununntutg 51% ———
= is ull m; bon sirof —
sllaits schuf ng nu si Tai ie 59; KIA UHREN. * 135 Bond, „I
Dig, Die Gebühren Für die Extrapoſt⸗ nnd Kurierreiſen anüffen, mit” Ausſchluß des Zahlung und Quittung.
je, welches erſt niach zurilckgelegter Fahrt" dem Poſtillon gezahlt‘ zw‘ —
btaucht in der Regel ſtatibusweiſe vor der Abfahrt entrichtet werden. m) mu
IV gedem Reiſenden muß über die gezahlten Extrapoft- sc. — —
unaufgefotdert eine Qutting ertheilt iverden. Der Reiſende miß ſich auf Erforder nůber
die geſchehene Bezahlung der Extrapoſt- 2c. Gelder und Nebenkoſten durch Vorzeigung der
Duittung ausweiſen und Hat folthe daher zur Vermeidinig von Weitlänfigfeiten bis zu
* Orte bei ſich zu führen, bis wohin die Koſten bezahlt find. Unterläßt er ſolches,
0 hat er unter Umſtänden zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen ſeine he
Ir zur Auftldrimng fiber die Höhe des einge zahlten Dertüges uisterbrochen ode noch⸗
malige Zahlung bon ihm verlangt ieh. ntt en st wallsein mund 9
IH. "Die Eitteichtitng der Ertea poft · ee Gelder firatfe Siatiuen hs getviffen
Kürfes auf einmal bei der Abfahtt an Abgangsorte ift mt anf ſolchen Kircfeiftatt-
haft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf ie Aa da beſtehetl.
GEeſetzes- und Verordnungsblait 1875.
Jana. Jg Hr)
Belpannung.
Abfertigung.
a) Bei vorausbeftellten Ertra:
poſten unb Kurieren.
54 IL
IV. Macht der Neifende von einer jolchen Bergünjtigung Gebrauch, jo hat
derjelbe für die Bejorgung des Rechnungsgeſchäfts, und zwar für jede Beförderung,
welche die Ausſtellung eines bejonderen Begleitzetteld erfordert, eine gleichzeitig mit
dem Ertrapojtgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. DER: Rechnungsgebühr beträgt
für Ertrapoften und Sturiere 4 Mark,
V. Im Fall der VBorausbezahlung werden das — 2c. Geld und ſämmt—
liche Nebenkoften, als Wagengeld, Bejtellgebühr, Chauſſee, Damm, Brüden- und
Fährgeld von der Poftanjtalt am Abgangsorte für alle Stationen, joweit der Rei—
fende jolches wünjcht, voraus erhoben; das Poſtillonstrinkgeld jedoch nur dann,
wenn deſſen Borausbezahlung von dem Reifenden gewünſcht wird. Das Schmier-
geld und die Erleuchtungskoſten werden da bezahlt, two der Wagen des Neijenden
wirklich geichmiert wird, bz. wo der Pojthalter auf Verlangen des Reijenden für
Erleuchtung des Wagens jorgt.
VI. Findet der Reiſende ſich veranlaßt, unterwegs den urſprünglich beabſich—
tigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung jtatt-
gefunden hat, zu verlaffen, oder auf einer Zwifchenftation zurüczubleiben, ohne die
Reife bis zum Beſtimmungsorte fortzujeben, jo wird das zu viel bezahlte Extra—
poftgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Nedinungsgebühr, dem Reijenden
von derjenigen Bojtanftalt, wo derjelbe jeine Reife ändert oder einjtellt, gegen
Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbejcheinigung über den
betreffenden Betrag erjtattet.
$. 60.
I. Die Beipannung richtet ſich nad) der Bejchaffenheit der Wege und der
Wagen, jowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
Il. Findet der Poſtſchaffner oder der Poſthalter die von dem Reiſenden beſtellte
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, ſo iſt ſolches
zunächſt dem abfertigenden Beamten und von dieſem dem Reiſenden vorzuſtellen.
Kommt keine Vereinigung zu Stande, ſo ſteht dem Vorſteher der Poſtanſtalt die
Entſcheidung zu und bei dieſer behält es, unbeſchadet des ſowohl dem Reiſenden als
auch dem Poſthalter zuſtehenden Rechtes der Beichwerdeführung bei der Ober-Bojft-
direction, jein Bewenden.
II, Bei mehr als vier Pferden müſſen zwei Poſtillone gejtellt werden.
8. 61.
1. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbejtellt worden, jo müſſen fie dergejtalt
bereit gehalten werden, daß zur beftimmten Zeit abgefahren werden kann.
U. Für weiterher fommende Reijende müfjen die Pferde ſchon vor der Ankunft
aufgejchirrt ftehen, und auf Stationen, auf welchen die Pofthalterei über 200 Schritte
vom Poſthauſe entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgejtellt werden.
I. 55
IH. Die Abfertigung muß, jofern der Neifende fich nicht länger aufhalten will,
bei vorausbejtellten Ertrapoften innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5
Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, jo tritt diefen Friſten noch jo
viel Zeit hinzu, alö zur ordmungsmäßigen Mufpadung und Befeftigung des Reiſegepäcks
erforderlich iſt.
IV. Sind Pferde und Wagen wicht vorausbejtellt worden, jo müſſen Ertrapoſten, b) Bei nicht vorausbeſiellten
wenn der Reiſende einen Wagen mit ſich führt, innerhalb einer Viertelſtunde, und Grtrapofen und Kurieren.
wenn ein Stationswagen geſtellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurier—
reiſende dagegen, welche einen Wagen mit ſich führen, innerhalb 10 Minuten, und
wenn ein Stationswagen geſtellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden.
V. Auf Stationen, bei welchen ſelten Extrapoſten und ſuriere vorkommen, und
wo zu deren Beförderung Boitpferde nicht befonders unterhalten werden können, müj-
jen die Reiſenden jich denjenigen Aufenthalt gefallen laſſen, welcher zur Beichaffung
der Pferde nothwendig ift.
VI. Kuriere gehen Hinfichtlich der Abfertigung den Extrapoſten vor. 0) Reihenfolge.
8. 62.
I. Die Beförderung muß innerhalb der Friſten, welche durch die oberfte Poſtbe- Befrderungszeit.
börde für die Beförderung der Extrapojten und Kuriere allgemein vorgejchrieben find,
erfolgen. Eine, jene Beförderungsfriiten enthaltende Ueberficht muß fich in dem
Dienftzimmer einer jeden zur Geſtellung von Ertrapojt- oder Sturierpferden beftimmten
Station befinden und dem Reijenden auf Verlangen zur Einficht vorgelegt werden.
II. Hat auf Verlangen des Neijenden eine Einigung dahin jtattgefunden, daß a) Beförberungszeit bei nicht
der Neifende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem —— Sn:
Umfange der Ladung, ſowie nad) der Bejchaffenheit der Wege und der Wagen eigent-
lich erforderlich waren, jo kann derjelbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beför-
derungszeit feinen Anſpruch machen.
IL, Beträgt der zurücdzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, jo darf derb) Anhalten unterwegs.
Poftillon ohne Verlangen des Neijenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Ent-
fernung iſt ihm zwar gejtattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch) darf
dies nicht über eine Viertelftunde dauern. Auf diejen Aufenthalt ift bei Feſtſtellung
der Beförderungsfrift gerücfichtigt worden, und es muß daher einjchließlich deſſelben
die vorgejchriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens
darf der Poftillon die Pferde nicht ohne Aufficht Lafjen.
8. 63, ’
I. Der Poſtillon muß die vorjchriftsmäßige Dienftkleidung tragen und mit.) —
dem Poſthorn verſehen ſein. Die Hülfsanſpänner haben zu ihrem Ausweis ein
von der oberiten Poſtbehörde feitgejegtes Abzeichen zu tragen.
II. Bei zweipännigem Fuhrwerk gebührt dem Boftillon ein Sit auf dem») Sit des Pofilons.
56 I
Wagen. 11: dt nein Platz Fir ihn,nſo mu der Meifeiide: ein drittes Pferd nehmen.
Bei: ganz leichtem: Fuhrwerk und: ern der loichte "Wagen Awtn mnur mit einem
Reiſenden befegt tftz der kein umfangreiches Geplck mitt fich Führt," kann 1" jedoch" bbi
turzen Stativnenneine zweiſpännige ¶ Voförderuug andy“ dann ſtattfinden,wenn
der Poſtillon vom Sattel fahren muß. Bei drei- und vierjpännigein Fuhrwerk
nf uder Poſtillvnn vomSattel ! Fahnen, wenn ihm wer" Reiſende keinen Platz auf
dem Wagen geftattet,.:Berieiner: Bejpahrtunig‘ mitmehe als’ vier‘ Pferden miß
nm fang geſfanut umd won | ESattet gefahren werden, —— der ——
das Fahren vom Bocke verlangtun Hy mupnar m ar
) Wechſeln mit ben Pferden. 120171117. Das Wechſeln der! Bert mit entgegeitonnmeben: Poſten ——* Br
beinſich begeguenden Extrapoſten aber mir mit ausdrücklicher Einwilllgung der bei-
derſeitigen Reiſenden geſchehen· Der durch das Wechſeln entſtehende Aufenthalt
muß bei der Fahrt wieder eingeholt Werden. "Das Trinkgeld” en ——
Poſtillon, welcher den Reiſenden auf die Station bringt. m
A) Voriahreit beim Poft: ober IV. Der Reiſende hat zu beſtimmen, ob,‘ bei der Ankunft‘ anf ber Siatien
Eaſthauſe. beim Poſthauſe oder bei einem Gaſthauſe oder bei einem Privathauſe vorgefahren
werden ſoll. Wird nicht beim Poſthaufe vorgefahren, ſo muß der are wenn
der: Reiſende es; verlangt, die Pferde zur Weiterreiſe beftellen.'
3) Führung der Pierde. nt VerDem Boftillon allein gebührt es, die Pferde zu führen Wenn der Rei⸗
jende oder‘ deſſen Leute än dem: Poftillon Thätlichfeiten verüben, Jo hat der
Poftillon die. Befugniß, ſogleich auszufpannen. — ah wenn * ei
* — * — — — | |
2 — nik 6 Meinen
' Br erh ge — Lacespı as 91 Ye
Veſchwerden. 23 —— der — ee⸗ naſene — u Beſchwerde * hei: —*
bie e Bat zu; diejelbe in den Begleitzettel — ober — — vu Be
erg 6 55 * —* zu bedienen.
Hi | f
Fun i. —— Poſtordnung tritt am A, — 1875. in am
SH Die in derſelben enthaltenen —— > in RR und Viemgen
der —— ausgedrückt Gh
Berlin; den 18, Dezember: —
Der ——— |
Fürſt v. Bismarck.
rue rd in gr —*— 7
155 un MI 15 uüg e ritu T un Bureau ir
Trug und Terlag von Maiih & Bogel in Karlörube.
Nr. III. a4
Gefehes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlöruhe, Montag den 18. Januar 1875.
Inhalt.
Berordnung be! Minifteriumd bed Innern: bie Impfung betrefiend.
Berordnung.
Die Impfung betvefiend.
Zum Bollzug des Reichsimpfgejeges vom 8. April 1874 (fiehe Anlage) wird verordnet:
8. 1.
Die Amtöbezirfe bilden die Impfbezirte (8. 6 des Impfgeſetzes), Impfärzte find die
Bezirksärzte und deren Stellvertreter.
8. 2.
Unentgeltlihe Impfungen (8. 6 des Impfgeſetzes) werden in jeder Gemeinde in der
Regel jährlich zweimal, zuerft in der Zeit von Anfang Mai bis Ende Juli und ſodann von
Ende Juli bis Ende September vorgenommen.
Gemeinden von weniger ald 250 Einwohnern fünnen einer benachbarten Gemeinde, fofern
die Entfernung nicht mehr als fünf Kilometer beträgt, zugetheilt werden. ‘
Das Minifterium des Innern beftimmt, in welchen Gemeinden ausnahmsweiſe nur eine
einmalige jährlide Impfung ftattfindet, und im melden Städten fortlaufende Impfungen
während des ganzen Jahres vorgenommen werden.
s 8.3.
Die Bezirksärzte ftellen jedes Jahr bis 1. April eine Impflifte nad) Formular V. durch
- Ausfüllung der Colonnen 2—5 auf. In die Impflifte werden gemeindeweije alle in den ſechs
legten Monaten des vorhergehenden Jahres im Amtsbezirk geborene noch lebende Kinder ein-
getragen. Zu diefem Behufe find die Verzeichnifie der Geborenen und Geftorbenen zu be-
nügen, welche gemäß der Verordnung vom 7. Juni 1870 $. 5, die ftatiftifchen Erhebungen
aus den Standesbüchern betreffend, den Bezirksärzten zufommen.
Im Laufe des Monates Juli find jodann in gleicher Weife in die Impflifte die im den
vorausgehenden ſechs Monaten geborenen Kinder einzutragen.
In Gemeinden, in welchen nur einmalige unentgeltliche Impfung ftattfindet, wird nur
Gejeped: und Verordnungsblatt 1875. 9
58 ‘ j pl, J
im Frühjahr eine Impfliſte aufgeſtellt, in welche alle im — — geborenen
gun gipetrogen werben. . ”
Su.
' Ser — E She FEIN KERER dis Liſten be; imuffbftichigen Sri & 1 gift. 2
de3 Impfgeſetzes) beigeheftet.
Dieje Liften hahen die Vorfteher, {der öffentlichen Lehemsfinttet ausgenommen Fort-
bildungs-,- Gewerbeſchulen und ähnliche Anftalten) und der Privatjchulen — die Ortsſchul—
räthe für die Volfsjchulen — jährlid; im Februar durd) den alphabetijchen Eintrag aller
Zöglinge, welcde im Laufe, des Jahres das zwölfte Lebensjahr zurüclegen, in die Colonnen
2—5 des Formulars V. aufzuftellen und ſpäteſtens am I. März dem Bezirksarzte einzujenden.
% 5. —
Alle Einträge der Impfliſte ($. 3 und &) erhalten durch den Bezirksarzt bis zum
Schluſſe des Jahres fortlaufende Nummern. (Golonne 1).
8.6: -
Die zur Vornahme, der unentgeltlichen Impfung erforderlihen Räumlichkeiten haben auf
Verlangen des Impfarztes die Gemeinden zu ftellen. Der Impfung und Nachſchau muß zur
Ertheilung von Auskunft und Beihilfe bei der Liftenführung ein Mitglied des Gemeinderaths
— in-Städten, in denen der Staat die Polizei verwaltet, ein Bedienfteter des Bezirfsamtes —
anmwohnen.
8.7,
Zeit und Oxt der unentgeltlichen Impfung werden rechtzeitig in-der Gemeinde in orts—
üblicher Weiſe durch die Ortspolizeibehörde. nad) Formular VII. bekannt gemacht. Außer
dem find gleichzeitig die Eltern, Pflegeltern, Vormiünder der gemäß $. 3 und 4-in die Impf—
liſte eingetragenen Kinder und Schüler, jowie die Vorſteher der Lehranftalten von der
bevorftehenden unentgeltlihen Impfung durch die Drtspolizeibehörde in Kenntniß zu jeßen.
Lepterer läßt zu diefem Behufe der. Bezirksarzt ein die der Eltern md Kinder
zufommen.
8. 8.
Früheſtes am ſechſten, jpäteftens am achten Tage nad) der Impfung wird in der Gemeinde
die Nachſchau der Geimpften durch den Impfarzt vorgenommen. Bei der Impfung wird den
Eltern u. j. mw. durch den: Jmpfarzt Zeit und! Ort der Nachſchau unter Hinweis auf die
Strafbeitimmungen des 8. 14 des Impfgejebes befannt ‚gemacht.
Bei Mangel an Impfſtoff ſind die Impfärzte ermächtigt, um von geimpften Kindern
Impfftoff zu erlangen, eine Vergütung bis zu 3. Mart gegen Erſatz aus der Amtskaſſe
auszuzahlen.
8.9.
Alsbald nach der Impfung und Nachſchau ſind die Jupfliſten auszufüllen, ſowie die
Impfſcheine auszuſtellen.
! +
ihr. 59
Der Impfſchein ift, wenn die Impfung erfolgreich war, oder zum dritten Male vorge:
nommen wurde, nad) Formular T., in den übrigen Fällen nach Formular II. auszufertigen.
Die Impficheine für erjte Impfungen ($. 1 Ziff. 1 des Impfgejeßes) werden auf Papier von
vöthliher Farbe, die Impficheine für jpätere Impfungen (Wiederimpfung 8. 1 Ziff. 2 des
Impfgejees) auf Papier von grüner Farbe gedrudt, auch ift auf den Lepteren neben dem Worte
„Smpfichein” das Wort „Wiederimpfung” in Klammern zu jehen. *
Der Tod oder Wegzug des Impfpflichtigen iſt in Spalte 19 der Impfliſte zu be—
merken. Die mit Erfolg Geimpften erhalten in Spalte 15 in jeder Gemeinde fortlaufende
Nummern.
Werden impfpflichtige Kinder oder Zöglinge geimpft, die noch in feiner Impflifte einge-
tragen find, jo ift in der Impflifte des laufenden Jahres ein Eintrag zu fertigen.
8. 10.
Aerztliche Zeugniffe, durch welche die vorläufige oder gänzliche Befreiung von der
Impfung nachgewiejen werden ſoll, müjjen nad Formular ILL, IV. auf weißem Papier aus-
gefertigt werden.
Nach Prüfung der Zeugniffe ($. 2 Abi. 2 des Impfgeſetzes) füllt der Impfarzt die
Eolonnen 17 reſp. 18 und 19 der Impflifte aus und ſetzt dem Zeugniß den Namen
des Impfbezirkes, Jahrgang und Nummer der Impflifte bei. Die Zeugniffe werden
zurücgegeben.
8. 11.
Aerzte haben über die von ihnen ausgeführten Impfungen gemäß $. 9 diefer Verordnung
Impficheine auszuftellen und nach Formuler V. Liften zu führen, welche fie auf den 15. No-
vember dem Bezirksarzte, in deſſen Bezirf der Geimpfte wohnt, einfenden.
Der Bezirkdarzt überträgt die Angaben diejer Liften in die Colonnen 6—16 jeiner
Impflifte ($. 3, 4, 9 letzter Abſ. diefer Verordnung) und bemerkt den Namen des Arztes in
Eolonne 19.
8. 12.
Die Eltern, Pflegeltern, Bormünder
4. der Kinder, welche in ihrem Geburtsjahre in die Impfliſte eingetragen ($. 3 Abf. 1),
aber bis zum Ablauf diefes Jahres nicht geimpft wurden, '..
2. der Kinder und Zöglinge, welche ohne Erfolg ein- oder — ehapft oder zurüd-
geitellt wurden,
find im nächſten Jahre von der unentgeltlihen Impfung gemäß $. 7 in Kenntniß zu jehen.
Hält der Bezirksarzt für geboten, die dritte Impfung felbft vorzunehmen, jo find die
Impfpflichtigen zu der Impfung durch das Bezirksamt unter Hinweis auf die Strafbeftint-
mungen bes $. 14 Abſ. 2 des Impfgeſetzes vorzuladen (8. 14).
8. 13.
Ueber die wiederholte Impfung ift zu dem betreffenden Eintrag in der Impfliſte des
9.
60 II.
früheren Jahrgangs in zweiter, beziehungsweije dritter Linie die erforderliche Bemerkung
(8. 7 des Impfgejeßes) zu machen.
8. 14.
Eltern, Pflegeltern, Bormünder, deren Kinder oder Pflegbefohlenen
1. nach Ablauf des ihrem Geburtsjahre folgenden Kalenderjahrs oder
2. nad) Ablauf des Jahres, in dem das Kind das zwölfte Jahr erreichte,
ausweislich der Impfliften nicht geimpft, bezw. wicht wieder geimpft, noch zurücgejtellt oder
befreit wurden, find durch den Bezirksarzt dem Bezirksamte namhaft zu machen. Das Bezirts-
amt erläßt an die Eltern u. j. w. unter Hinweis auf die Strafbeitimmungen des 8. 14 des
Impfgejebes die jhriftliche Auflage, die Kinder der nächjten in ihrem Wohnorte ftattfindenden
unentgeltlihen Impfung zu unterziehen. In der Verfügung ijt die Zeit der Impfung
anzugeben.
Das gleiche Verfahren tritt ein, wenn zum erjten oder zweiten Male ohne Erfolg geimpjte
oder zurücgeftellte Kinder oder HZöglinge nad) Ablauf des nächjten Jahres der Impfpflicht
(8. 3 des Impfgejeges) nicht genügt haben.
8. 15.
Die Ortspolizeibehörden ftellen jährlich im Laufe des Januar Verzeichniſſe der im ver-
gangenen Jahre in die Gemeinde gezogenen Kinder unter 12 Jahren (Bor: und Zuname,
Alter des Kindes, Name und Stand des Vaters, Pilegevaters und Wormunds) aus den
gemäß der Verordnung vom 11. Juni 1870 Formular C. über die perjönlichen Verhältniſſe
der Zuziehenden gemadjten Erhebungen zujammen und legen fie auf 1. (Februar dem Bezirts-
amte vor.
Das Bezirksamt erhebt im Benehmen mit dem Bezirtsarzte auf Grund des 8. 12 des
Impfgeſetzes, inwieweit der Impfpflicht genügt ift. Nöthigenfalls find die in $. 7 beziehungs-
weife 14 erwähnten Anordnungen zu erlaffen und die noch impfpflichtigen Kinder im die
Impfliſte des laufenden Jahres einzutragen.
$. 16,
Die Vorſteher der öffentlichen Schulanftalten — ausgenommen die Fortbildungs=, Gewerbe:
ſchulen und ähnliche Anjtalten — und Privatſchulen haben bei der Aufnahme von Zöglingen
durd) Einfordein- der ‚norgejchriebenen Beicheinigungen fejtzujtellen, ob die geſetzliche Wieder-
impfung erfolgt ift:" Hiernach Haben alle Zöglinge über 12 Jahre, jofern fie diejes Lebens-
alter nach dem 1;- danuar 1875 erreichen, nachzuweiſen, daß ſie bei der Wiederimpfung ent—
weder mit Erfolg aber" zum dritten Mal geimpft — J. auf grünem Papier) oder
.....
fie der Wiederimpfung ſich nicht unterzogen oder wegen Krantheit vorläufig zurückgeſtellt
wurden (Formular III.) oder nach erfolgter erſter oder zweiter Impfung ſich nochmals
impfen laſſen müſſen (Formular II. auf grünem Papier), ſowie alle diejenigen Schüler,
II. 61
welche während des laufenden Jahres das zwölfte Jahr zurüclegen, find von den Schulvor-
jtehern dazu anzuhalten, daß fie fich der Impfung unterziehen und die Nachweiſe vorlegen.
Vier Wochen vor Schluß des Schuljahres haben die Schulvorjteher Verzeichniſſe der
Schüler, welche den Nachweis über die erfolgte Impfung nicht erbracht haben, dem Bezirks:
amte mitzuteilen (Vor: und Zuname, Tag und Jahr der Geburt des Schülers, Name,
Stand, Wohnung des Vaters, Pflegvaters oder Bormundes).
Das Bezirksamt verfährt nach $. 14. Der Bezirksarzt trägt nöthigenfalls die Impf—
pflichtigen in die Impfliften ein.
Aerztliche Zeugniffe über die Zurüditellung oder Befreiung von der Impfpflicht (For—
mular II. und 1V.), welche den Schulvorftehern von Schülern vorgelegt werden, find den
Bezirfsärzten einzufenden (8. 10 Abi. 2).
537,
Bis 15. Dezember hat der Bezirksarzt das Ergebuiß der Impfung im laufenden Jahre
gemäß Formular VI. gemeindeweile aufzuzeichnen und dem Minifterium des Innern mit den
Impfakten und den dazu gehörigen Verzeichniffen der Geborenen einzureichen. Den Akten ift
eine Weberficht über die von dem Bezirksarzte und feinem Stellvertreter vorgenommenen
Impfungen behufs Anweifung der Gebühren beizulegen (Zahl der Impfungen in jeder Ge-
meinde bei der Frühjahr- und bei der Spätjahr- Impfung).
In Colonne 6 des Formulars VI. find nur die Pflichtigen einzutragen, welche beim
Ablauf der in 8. 1 und 3 des Impfgeſetzes beftimmten Frift der Impfung ohne gefeplichen
Grund entzogen geblieben find.
8. 18,
Uebergangäsbeftimmung.
Dinfichtlich der Kinder, welche 1873 oder früher geboren, aber ausweislich der bisher
geführten Liften nicht geimpft wurden, ift gemäß 8. 14 zu verfahren. Kinder, welche 1874
im erften Halbjahr geboren wurden, find, joweit fie der Impfpflicht noch nicht genügt, mit
den im zweiten Halbjahr 1874 Geborenen in die erfte Impflifte für 1875 aufzunehmen.
Bor dem 1. April 1875 in der bisher üblichen Form von den’ Impfärzten ausgeftellte
Impfſcheine find zum Nachweije, daß der Impfpflicht genügt wurde, hinreichend.
Die im $. 16 vorgejchriebenen Berzeichniffe find erftmals im Jahre 1876 einzureichen.
8. 19. *
Für die Impfinſtitute werden beſondere Vorſchriften vorbehalten.
Karlsruhe, den 11. Januar 1875.
Großherzoglices Minifterium des Junern.
Jolly. Vdt. Bed.
62 IM,
'
Formular I.
Impfſchein.
Impfbezirkf.... Impfliſte Nr.
ar -, geboren den . . 18. .,wurdeam . 2.2..48..
zum .. Mie .. .. Erfolg geimpft.
Durch die Impfung iſt der geſetzlichen Pflicht genügt.
NMam 4168
N. N.
Arzt (Impfarzt).
Rückſeite.
In jedem Impfbezirt wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt ge—
macht werden, unentgeltlich geimpft. Die erſte Impfung der Kinder muß vor Ablauf des
auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Spätere Impfung (Wiederimpfung)
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranftalt oder einer Privatjchule, mit Ausnahme der Sonn-
tags⸗ und Abendichulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder
das zwölfte Lebensjahr zurüdlegen. Iſt die Impfung nad) dem Urtheile des Arztes erfolg:
[08 geblieben, jo muß fie fpäteftens im nächjten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling
muß früheitens am 6. und jpäteftens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Beſich—
tigung vorgeftellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflege
befohlene ohne geſetzlichen Grund und troß erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung
oder der ihr folgenden Geftellung entzogen aan find, haben Geldjtrafe oder Haft
verwirkt.
Bemerkung.
Das Formular I. fommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche der geſetz—
lichen Pflicht genügt ift, umd zwar ſowohl bei der erften Impfung (8. 1, Ziffer 1 des
Impfgejeges), ala bei der jpäteren Impfung (Wiederimpfung, $. 1, Ziff. 2 des Impf—
geſetzes).
Im Uebrigen iſt zu unterſcheiden:
1. war die Impfung bei dem erſten oder zweiten Male erfolgreich, ſo iſt zwiſchen den Wor—
ten „zum . ... Male“ das Wort „erſten“ oder „zweiten“ und zwiſchen den Worten
„Male . . . . Erfolg” das Wort „mit” einzujchalten ;
2. ift die Impfung zum dritten Male (8. 3 des Impfgeſetzes) wiederholt worden, jo ift
zwiichen den Worten „zum... . . Male” das Wort „dritten”, und zwilchen den
Worten „Male ..... Erfolg“, je nachdem die Impfung erfolgreidy oder erfolg:
[08 war, das Wort „mit” oder das Wort „ohne“ einzujcalten.
ut 63
Formular II.
Impffhein.
SIHBTBESTER 5 2 00% 4 Impfliſte Nr.
re „ geboren den . 2... 18° wirde DEN ur ee rs
zum . . Male ohne Erfolg geimpft. —
Die e Impfung muß im a Jahre wiederholf werden,
am . — 4198
N. N.
Arzt (Impfarzt).
Nüdferte
(wie bei Yormular 1.)
Bemerflung.
Das Formular II. fommt für alle diejenigen Fälle zur Oeitverbumg; in denen die Im—
pfung wegen Erfolglofigkeit wiederholt werden muß (8. 3 des Impfgeſetzes), und zwar jo-
wohl beider eriten Impfung ($. 1 Ziffer 1 des Impfgeſetzes), ald bei der jpäteren
Impfung (Wiederimpfung, 8. 1 Ziffer 2 des Impfgeſetzes).
Je nachdem die Impfung zum erften oder zweiten Male vorgenommen war, ift zmifchen
den Worten „zum... 2... Male" das Wort „erſten“ oder „zweiten“ einzufchalten.
64 II.
Formular III.
3eugniß.
Impfbesitt -. -. . 2... Impflifte Nr.
«, geboren den . . . 18.., kann wegen
. ., ohne Gefahr nicht geimpft werben.
_ Demgenäß darf bie er — bis. unterbleiben.
den 18
N. N.
Arzt (Impfarzt).
Rückſeite
(wie bei Formular 1.)
Bemerkung.
Das Formular II. tommt — und zwar fowohl bei erften Impfungen, als bei jpä-
teren (Wiederimpfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von der
Impfung wegen Krankheit ꝛc. ($. 2 des Impfgeſetzes) — werden ſoll Der Be-
freiungsgrund ift zwijchen den Worten „wegen : - . . . ohne ꝛc.“, die Frift
der Befreiung zwilchen den Worten „bis . . . . . unterbleiben” anzugeben.
Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliſte iſt von demjenigen Impfarzte,
beziehungsweiſe derjenigen Behörde, in deren Impfliſte das betreffende Kind eingetragen
iſt, auszufüllen, ſobald ii das Zeugniß zur Führung des Befreiungsnachweijes vor-
gelegt wird.
IH, 65
Formular EV.
3engniß.
Impfbeirt . ». .» :. - Impfliſte Nr.
A „‚ geboren den . . . ‚ bat im Jahre ;
bie natärlicen Blattern überflanden;, ift im a 0.0. mit Erfolg yes
impft worden und ift demgemäß von der Impfung befreit.
* * * “ * * den * * [3 * 18 .
N.N.
Arzt (Impfarzt).
Rückſeite
(wie bei Formular 1.)
Bemerkung.
Das Formular IN. ift für diejenigen Fälle beftimmt, in denen — fowohl bei erften
Impfungen, al® bei ſpäterer (Wiederimpfung) — eine gänzliche Befreiung von der
Impfung ftattfindet. Beſteht der Befreiungsgrund darin, daß das Kind die natürlichen
Blattern überftanden hat, jo find die Worte „ift im Jahre ꝛc.“ bis „worden“ auszuftreichen;
it dagegen das Kind von der Impfung befreit, weil es bereit mit Erfolg geimpft worden
ift, jo find die Worte „hat im Jahre ze.” bis „überftanden” auszuftreichen.
Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impflifte ift von demjenigen Impfarzte,
beziehungsweiſe derjenigen Behörde, in deren Impflifte das betreffende Kind eingetragen ift, aus:
zufüllen, fobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungsnachweifes vorgelegt wird.
66 III.
Formular V.
Den Vaters, Pflegwaters 2 & er 28
E Des Impflings oder 57 * 5 z =
5 Bormundes 3 SE = = =
el —317
3 Bor: Jahr und Stand 25 2
— — mw
& und Tag der Name, | und z& er * & E
& Zuname: | Geburt. Wohnung. Z 5 aa
1. 1: 8.
Bemerkung. Der Impfarzt empfängt die Lifte, nachdem fie in ben eriten ſechs Kolonnen von ber
Er füllt feinerfeits die übrigen Kolonnen aus. An der Kolonne 19 muß jtets, und zwar durch Aniwerns
oder Skrophulofis leidet. Iſt der Impfpflichtige geftorben oder weggezogen, jo it dies in ber Kolonne 19
Die Privatärzte haben für die von ihnen Geimpften entſprechende Liſten aufjuftellen und vollftändig
life.
—— nee pressen nusmussnenn — _—
_ =
Art der Impfung. 5 je 3
> 52 & |E»-1I& ‚Urfache, weßhalb von
Bw I "TTT 8282| 2 |2213 3 | der Impfung Abftand
2 | BIS MEER nn
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3 |8 | “| ar 3|& |% | vorläufig. | garglich
ge 7 90.7 1 2] 3 a1 | 16| mM | 18 | 13.
Behörde oder — bei ber fpäteren Impfung (Miederimpfung) — von den Schulvorfiehern ausgefüllt iſt.
dung der Buchſtaben 8. R. Sk. ein Vermerk gemacht werben, wenn ein Impfling an Syphilis, Rachitis
zu vermerken,
auszufüllen.
-68 II.
Formular VI.
Ueberſicht
uber
das Ergebniß der Impfung.
— man
Zahl der Fälle, in welchen
Zahl der Geimpften Zahl der
Zahl der Arzt von der Impfung der Impfung
der ar; Raute: ———— vorſchriftswidrig
Impflinge. vorlãufig gänzlich entzogenen
mit Erfolg. ohne Erfolg. Pflichtigen.
Abſtand genommen.
Bemerkung. Die Liſie iſt geſondert für die nach $. 1 Ziffer 1 und 8. 1 Ziffer 2 des Impfigeſetzes
Impfpflichtigen aufzuſtellen. Ihre Angaben jollen das Ergebnig der Impfung für
größere Bezirke enthalten und zur Heritellung einer Weberficht über die Wirkungen
des Impfgejeges für ben Gejammtumfang des Reichs dienen,
IH. 69
Iormular VE.
Brekanntmahung.
Die unentgeltliche Impfung der impfpflichtigen Kinder und — wird in der Ge—
meinde .. 0. Im Laufe des Monats . . . . im ei i
(Ort) durd) den Impfarzt vorgenonmen.
Geimpft muß werden:
1. jedes Kind vor dem Ablauf des auf jein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, fo-
fern es nicht nach ärztlichem Zeugniſſe die natürlichen Blattern überjtanden hat;
2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranftalt oder einer Privatichule innerhalb des
Jahres, in dem er das zwölfte Lebensjahr zurüctegt, ſofern er nicht nach ärztlichem
Zeugniß in den legten fünf Jahren die natürlichen Blattern überftanden hat oder
mit Erfolg geimpft worden: ift.
3. Meltere impfpflichtige Kinder und Zöglinge, welche noch nicht oder jchon einmal oder
zweimal jedoch ohne Erfolg geimpft wurden.
Eltern, Plegeltern, Bormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene dem Geſetze zuwider
der Impfung entzogen bleiben, werden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen bejtraft. Für Kinder, welche von der Impfung wegen überjtandener Blattern oder
früherer Impfung befreit jein jollen, oder zur Zeit ohne Gefahr für Leben oder Gejundheit
nicht geimpft werden können, find die ärztlichen Zeugnijje dem Impfarzte vorzulegen.
Die geimpften Kinder müfjen bei Strafvermeiden zu der von dem Jmpfarzte bei der
Impfung beftimmten Zeit zur Nachſchau gebracht werden.
5 Anlage.
Impfgeſetz. Vom 8. April 1874.-
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaifer, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Deutjchen Reichs, nach erfolgter Zuftimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
$.1.
Der Impfung mit Schußpoden joll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf jein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, jo:
fern es nicht nach ärztlichem. Zeugniß ($. 10) die natürlichen Blattern überftanden
hat;
2) jeder Bögling einer öffentlichen. Lehranftalt oder einer Privatichule, mit Ausnahme
der Sonntags- und Abendichulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das
70 II.
zwölfte Lebensjahr zurücklegt, ſofern er nicht nad) ärztlichem Zeugniß in den legten
fünf Jahren die natürlidien, Dlattern überjtanden hat oder mit Erfolg geimpft
worden ift.
8. 2.
Ein Impfpflichtiger ($. 4), welcher nad) ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für jein Leben
oder für jeine Gejundheit nicht geimpft werden kann, ift binnen Jahresfrift nach Aufhören
des diefe Gefahr begründenden Zuftandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diefe Gefahr noch fortbejteht, hat in zweifelhaften. Fällen der zuftändige Impfarzt
($. 6) endgültig zu entjcheiden.
8. 3.
Iſt eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes ($. 5) erfolglos geblieben, jo muß fie
jpäteftena im nächften Jahre und, falls fie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre
wiederholt werden.
Die zuftändige Behörde kann anordnen, daß die legte Wiederholung der Impfung durch
den Impfarzt ($. 6) vorgenommen werde.
8. 4.
Iſt die Impfung ohne gejeglichen Grund (88. 1, 2) unterblieben, jo ift fie binnen einer
von der zuftändigen Behörde zu jegenden Frift nachzuholen.
8. 6.
Jeder Impfling muß früheſtens am ſechsten, ſpäteſtens am achten Tage nach der
Impfung dem impfenden Arzte vorgeſtellt werden.
8. 6.
In jedem Bundesſtaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unter—
ftellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres
an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirks
Impfungen unentgeltlich vor. "Die Orte für die Vornahme der Impfungen, ſowie für die
Vorftellimg der Impflinge (8. 5) werben fo gewählt, daß fein Ort des Bezirks von dem
nächit belegenen Impforte mehr ala 5 Kilometer entfernt ift.
8.7.
Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Lifte der nad) 8. 1, Ziffer 1
der Impfung. unterliegenden Kinder: von der zuftändigen Behörde aufgeftellt. Ueber die auf
Grund des $. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorſteher der betref-
fenden Lehranftalten eine Lifte anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Xiften, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg voll-
zogen, oder ob und weshalb fie ganz oder vorläufig unterblieben ift.
„Id. A
Nach dem Schluffe des -Stalenderjahres find die Liften der, Behörde einzureichen.
Die Einrichtung der Liften wird durd den Yundesrath feftgeitellt.
8.8.
Außer den Impfärzten find ausſchließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im $. 7 vorgejchriebenen Form
Arten zu führen und diefelben am Jahresſchluß der zuftändigen Behörde vorzulegen.
8. 9,
Die Landesregierungen haben nad) näherer Anordnung des Bundesrath3 dafür zu forgen,
daß eine angemefjene Anzahl von Impfinftituten zur Beihaffung und Erzeugung von Schuß:
pockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinftitute geben die Schugpodeniymphe an die öffentlichen Impfärzte unent—
geltfih ab und Haben über Herkunft und Abgabe derfelben Liften zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte find verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, ſoweit ihr
entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.
8. 10,
Ueber jede Impfung wird nach Feſtſtellung ihrer Wirkung ($. 5) von den Arzte ein
Impfichein ausgeftellt. In dem Impfichein wird, umter Angabe des Vor- und Zunamens des
Impflings, jowie des Jahres und Tages feiner Geburt, bejcheinigt, entiveder,
daß durch die Impfung der gefeglichen Pflicht genügt ift,
daß die Impfung im nächiten Jahr wiederholt werden muß.
In den ärztlichen Zeugnifjen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von
der Impfung (88. 1, 2) nachgewieſen werden ſoll, wird, unter der für den Impffchein vor-
gejchriebenen Bezeichnung der Perſon, bejcheinigt, aus welchem Grunde und — wie lange die
Impfuug unterbleiben darf.
oder,
8 11.
Der Bundesrath beſtimmt das für die vorgedachten Beſcheinigungen ($. 10) anzuwendende
Formular.
Die erfte Ausftellung der Befcheinigungen erfolgt ftempel- und gebührenfrei
8. 12.
Eltern, Pflegeeltern und VBormünder find gehalten, auf amtliches Exrfordern mittelft der
borgejchriebenen Beicheinigungen ($. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer
Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gejeplichen Grunde unterblieben ift,
8.13,
Die Vorfteher derjenigen Schulanftalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen
72 II.
($. 1, Biffer 2), haben bei ber Aufnahme von Schülern dur Einfordern der vorgefchriebenen
Beicheinigungen feitzuftellen, ob die gejepliche Impfung erfolgt ift.
Sie haben dafür zu jorgen, daß Zöglinge, welche während des Bejuches der Anftalt
nach $. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieſer Verpflichtung genügen.
Iſt eine Impfung ohne gefeßlichen Grund unterblieben, jo haben fie auf deren Nach—
holung zu dringen.
Sie find verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuftändigen
Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung
nicht erbracht ift.
8. 14.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nad) $. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu
führen unterlafjen, werden mit einer Geldftrafe bis zu zwanzig Mark beitraft.
Eltern, Pflegeeltern und Bormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne geſetzlichen
Grund und troß erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Geftellung
($. 5) entzogen geblieben find, werden mit Geldftrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
drei Tagen beitraft.
8. 15.
Aerzte und Schulvorjteher, welche den durch $. S Abſatz 2, 8. 7 und durch $. 13 ihnen
auferlegten Verpflichtungen nicht — werden mit Geldſtrafe bis zu einhundert
Mark beſtraft.
8. 16.
Wer unbefugter Weiſe ($. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldſtrafe bis zu einhundert—
fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beitraft.
| 8. 17.
Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrläfftg handelt, wird mit Geldftrafe bis zu fünf-
hundert Mark oder mit Gefängnißjtrafe bis zu drei Monaten rl jofern nicht nad) dem Straf-
geſetzbuch eine härtere Strafe eintritt. 8.18
Die Vorjchriften diefes Geſetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft.
Die einzelnen Bundesftaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Beſtimmungen treffen.
Die in den einzelnen Bundesjtaaten bejtehenden Bejtimmungen über Zwangsimpfungen bei
den Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch diejes Geſetz nicht berührt.
Urkundlich unter unſerer Höchfteigenhändigen Unterjchrift und beigedrudten Kaiſerlichen
Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürſt v. Bismarck.
Druc und verlag von Malſch & Bogel in Karlänıbe. J
Nr. IV. 73
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 20. Januar 1875.
Inhalt.
Verordnungen und Belanntmahungen des Miniſterinms des Innern: bie Abänderung bes $. 1 ber
Inſtruetion VII. zum euerverficherungsgeiek vom 20. März 1852 betreffend; bie Aufnahme von Kranken in das Urmenbab zu
Baben betreffend; bes Hanbelsminifteriums: ben Vollzug bes Geſetzes über bie Ausübung und ben Schub ber Fiſcherei
betreifenb; des Kinanzminifteriums: den Anſar, bie Erhebung und Verrechnung ber Eporteln xc, betreffend; bas
Verfabren bei Finanzſtrafſachen betreffeub.
Verordnung.
Die Abänderung des $. 1 der Inſtruction VII. zum SFeuerverficherungsgejeg vom 29. März 1852 betreffend,
Im Einverftändniß mit Großherzoglichem Finanzminifterium wird der $. 1 der In—
jtruction VII. zum Feuerverfiherungsgejeg vom 29. März 1852 (Regierungsblatt Seite 395)
mit Wirkung vom 1. Januar 1875 in nachitehender Weiſe abgeändert:
8.1. .
_. Die Erhebung der Yenerverfiherungsbeiträge, jowie die Auszahlung der Brandent-
Ichädigungsgelder haben die Orts- beziehungsweife Bezirkserheber zu bejorgen.
Für die Erhebung der Feuerverficherungsbeiträge, einschließlich der Ausstellung von
Forderungszetteln und Duittungen, beziehen die Ortserheber die in der Verordnung Groß-
berzoglichen Minifteriums der Finanzen vom 20. Dezember 1374 (Gejeßes- und Berordnnungs-
blatt Nr. LXIII.) unter I. 1. a. fejtgejegte Gebühr von drei Prozent der zur Erhebung
und Ablieferung kommenden Gelder; für alle übrigen Bemühungen der Orts: und Bezirfs-
erheber hat die Fenerverfiherungsanftalt nichts zu entrichten (8. 70 des Gejeges).
Karlsruhe, den 6. Januar 1875,
Sroßherzogliches Minifterium des Innern.
Iolly.
Vdt. Goldjchmidt.
Geleges: und Berorbnungs:Blaıt 1875. \ 10
74 IV.
Bekanntmachung.
Die Aufnahme von Kranken in das Armenbad zu Baden betreffend.
Mit Bezug auf 8. 3 Abſatz 2, 3 und 4 der dieſſeitigen Verordnung vom 9. Januar
1872 (Gejeßes- und Verordnungsblatt von 1872 Nr. II.) wird hiemit bekannt gemacht,
daß die Vergütung, welche für die RE und Verköftigung von Kranken im Armenbad
zu leiften ift, auf
zwei Mark
täglich für den Kopf feitgejegt wird.
Karlsrube, den 11. Januar 1875,
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Join.
Vdt. Goll.
Verordnung.
Den Vollzug des Gejeßes über die Ausübung und den Schuß der Fiſcherei betreffend.
Das in 8. 19 Ziffer 1. der diejleitigen Vollzugsverordnung vom 11. Januar 1871
(Gejepes- und Berordnungsblatt Nr. III.) erlajjene Verbot wird für den Nedar und deſſen
Seitenbäde in den Amtsbezirfen Mannheim, Schwegingen, Heidelberg, Eberbach und Mosbad)
auf die Zeit vom 1. April bis 31. Mai ausgedehnt.
Karlsruhe, den 6. Januar 1875.
Großherzogliches Handelsminifterium.
Qurban.
Vdt. Hildebrandt.
.
IV. 75
Verordnung.
Den Anſatz, die Erhebung und Verrechnung der Sporteln ıc. betreffend.
Im Einverſtändniß mit dem Großherzoglichen Minifterium des Großherzoglichen Haufes,
der Juftiz und des Auswärtigen und dem Großherzoglichen Minifterium des Innern wird
vom 1. Januar 1875 ab
1. die Sonftatirgebühr für die vom genannten Termin zum Anjag kommenden
Abhörgebühren und fonftigen Sporteln ($. 18 der dieffeitigen Verord—
nung vom 3. November 1866, Centralverordnungsblatt Nr. XXV., und Berorbnungs-
blatt der Steuerdirection Nr. 21) bei den Abhörgebühren auf zwei Pfennig,
bei den übrigen Sporteln auf drei Pfennig von der Mark feftgejegt,
wobei an der Gejammtjumme der Beträge, aus welcher die Eonftatirgebühren berechnet
werden, der eine volle Mark nicht erreichende Betrag außer Betracht bleibt;
2. die Gebühr für Aufftellung der im $, 12 der erwähnten Verordnung bezeich-
neten Ueberjiht auf drei Pfennig von jeder Ordnungszahl der Weberficht
bejtimmt ;
3. der in $. 20 der genannten Verordnung erwähnte Betrag von 15 Kreuzern und der
in $. 34 Abſatz 2 der Verordnung bemerkte Betrag von zehn Gulden durch den
. Betrag von fünfzig Pfennig beziehungsweile zwanzig Mark erfegt.
Karlsruhe, den 12. Januar 1875.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
Euftätter.
Vdt. Glod.
Verordnung.
Das Verfahren bei Finanzſtrafſachen betrefiend.
Im Einverftändnig mit Großherzoglihem Minifterium des Großherzoglichen Haufes,
der Juſtiz und des Auswärtigen wird aus Anlaß der mit dem 1. d. M. in Kraft getretenen
Einführung der Markrechnung zur diefjeitigen Verordnung vom 22. September 1864, das
Verfahren in Steuer: und Zollitrafjachen betreffend (Regierungsblatt Nr. LI), beftimmt:
1. Es werden erjegt:
im Artitel 60 die Beträge von
15 fl. durch 30 Marf,
30 " " 60 "
im Artitel 66 die Beträge von
5 fl. durch 10 Mar,
10 20
2. der erſte Abſatz hes Artikel 74 "erhält folgende Faſſung:
Die Zuftändigkeit der Steuer- und Holldireftion wie des Finanzminifteriums
zum Nachlaß von Gelditrafen, Eonfiscationen und Gefängnißftrafen, in welche Geld-
ftrafen wegen Unbeibringlichfeit verwandelt worden find, richtet fich unter Erweiterung
der Zuftändigkeitögrenze für die beiden Direktionen von 50 fl. auf 100 Mart nad
der landeöherrlichen Verordnung vom 22, März 1838,
Karlsruhe, den 8. Januar 1875.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
Eufätter.
Vdt. Wohlgemuth.
Drud und Verlag von Maifch & Vogel in narlaruhe.
Nr. V. 77
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Montag den 1. Februar 1875.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachungen bed Miniſteriums des Innern: die Ernennung ber bürgerlicher
Mitglieder ber Grfageommifiionen betreffend; bie Stipendien bei ben: enangeliich:proteftantifchen theologiichen Seminar in Hei—
beiberg betreffend; bed Handel miniſteriums: bie Eichungsgebühren betreffend.
Verordnung.
Die Ernennung der bürgerlihen Mitglieder der Erfahcommiffionen betreffend,
Zum Bollzuge des $. 30 Ziffer 4 des Reichsmilitärgeſetzes vom 2. Mai 1874 (Reiche-
gejegblatt Seite 45 ff.) wird verfügt:
Die bürgerlichen Mitglieder der Erjagcommifjionen werden alljährlih von dem dieg-
jeitigen Minifterium in der Weije ernannt, daß
a, für die Obererfagcommiffionen
aus den Bezirköräthen jedes einzelnen Landwehrbataillonsbezirts je ein Mitglied
und zwei Stellvertreter und
b. für die Erfagcommijfionen
aus dem Bezirkärathe des einzelnen Aushebungsbezirts je 4 Mitglieder bezeichnet
werden, während die übrigen Mitglieder des betreffenden Bezirksraths-Collegiums
als Stellvertreter fungiren.
Karlsruhe, den 16. Januar 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3olly.
Vdt. Wirth.
Gejepes: und Verordnungs⸗ Blatt 1875, 411
18 | —
Berorbunng.
"Die Sndendien get ben evangeliſch⸗ proteftantifefen Aheologiken € Seminar in Heidelberg betreffend.
Auf Grund aflerhö chſter Ermächtignug aus Großherzoglichem Staatsminiſterium vom
20. d. M. erhält $. 11 der hochſtlandesherrlichen Verordnung vom 17. Dftober 1867, die
Errichtung eines evangelifch-protejtantifchen theologiſchen Seminars an der Univerfität Heidel-
berg betreffend (Regierungsblatt Seite 431 ff.), mit Wirkſamkeit vom Winterjemefter 187475
an nachitehende veränderte Faſſung.
gs. 11.
Nach dem Schluſſe jedes Semejters erhalten ſämmtliche inländijche Mitglieder, welche
ihren Verpflichtungen in Gemäßheit von $. 7 nachgefommen find und ihre Befähigung zum
geiftlichen Berufe durch ihre Leiſtungen während des Semejters erwiejen haben, ein Stipendium
im Betrag von 150 — 300 Marf.
Karlsruhe, den 23. Januar 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3oly.
Vdt. Wirth.
Belanntmahung.
Die Eichungsgebühren betreffend.
Bon der Kaiferlichen Normal-Eihungs-Commiffion ift die nachjtehend abgedrudte Aus—
gabe der Eichgebührentare vom 24. Dezember 1874 veranftaltet tworden, welche mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß diejelbe jeit 4. Januar d. J. an Stelle
der diefjeitigen Verordnungen vom 26. Januar 3870 (Gejeges: und Verordnungsblatt Nr. VII.)
und vom 17. Novenber 1871 GGeſetzes- und Verordnungsblatt Mr. NL.) bei den Eid)-
ungsämtern des Großherzogthums zur Anwendung kommt.
Karlsruhe, den 21. Januar 1875.
Großherzogliches Handeldminifterium.
Zurban.
Vat, Hildebrandt.
— — — —— — — —
V. 79
Eichgebühren-Tare
vom 12. December 1869
unter Einfügung aller bisher zu derſelben ergangenen abändernden und zuſätzlichen Beſtimmungen
ſowie unter Umrechnung der Taxanſätze auf Mark und Pfennig der Reichswährung, neu
aufgeſtellt von der Kaiſerlichen Normal-Eichungs-Kommiſſion. Berlin, den 24; December 1874.
Vorbemerkungen.
1. Die Gebührenſätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsſtelle über-
gebener Gegenftand bei der Prüfung nach. den. Borjdriften der Eicherdmmg ſich als zuläſſig
erweijt, und beziehen fich auf die gejammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prüfung des
Gegenstandes und auf die Stempelung defjelben.
2. Die Gebührenjäge unter. B. werden außer den unter A.-aufgeführten-jedesmal-daun
erhoben, wenn ein’ bei der Prüfung nicht jogleich für zuläffig befundener Gegenftand inner:
halb des Lokals der Eithungäftelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren
hat. Hierbei wird auf die in 8. SO der Eichordnung ala maßgebend für die Verpflichtung
der Eichungsitellen zur Uebernahme von Berichtigungen überhaupt aufgeftellte Unterfcheidung
von Berichtigungsarbeiten, welche fich innerhalb der im Verkehr noch zuläffigen Abweichungen
halten, und ſolchen die darüber. hinausgehen, nicht weiter Rüdjicht genommen, da die Müh—
mwaltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsitelle einmal übernommenen Berichtigung
durch die bloße Ueberjchreitung jener Abweichungsgeenze nicht wejentlicd; vermehrt wird.
3. Die Vergütung für ſchwierige und zujammengejegte, niht im Eihamtsfofale
auszuführende Berichtigungsarbeiten bleibt der Verjtändigung des die Ausführung überneh-
menden Eichmeijterd mit den Betheiligten überlajjen.
4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen von
Gasmeſſern iſt unter Abjchnitt VI. resp. VIII. der Taxe bejonders angegeben. In denjenigen
Fällen, in welchen eine Berichtigung durch die Eichungsftelle überhaupt für nicht ausführbar
oder micht ftatthaft erachtet worden ift, oder in welchen der Natur der Sache nad eine Be—
rihtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ift die Kolumne B. unausgefüllt gelajjen, und
nöthigenfalls eine‘ erläuternde Bemerkung eingejchaltet (fiehe außerdem die ausführliche Er-
läuterung in Cirkular 2 vom 26. Juli 1870).
5. Die Säße unter C, find in den Fällen anzuwenden, wo met eine Prüfung ohne
Stempelung ftattfand, aljo bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenjtänden, welche auf die
im Verkehr noch zuläffige Abweichung unterſucht und ohne neue Stempelung zurücgegeben,
ober bei neuen Gegenftänden, die um mehr als den zuläffigen Fehler unrichtig befunden und
unberichtigt zurüdgegeben wurden.
11.
80 V.
6. Für Eichungsgeſchäfte außerhalb der Amtsſtelle, mögen ſie auf dienſtliche Anordnung
oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, ſind neben den tarifmäßigen Ge—
bühren durch den Eijungsbeahhterr zu berechnen: “4
a. an Diäten je nad) der auf das Geſchäft einfehfietic der Hin- und Rückreiſe verwen:
deten Beit:
für einen halben Tag (5 Stunden und weniger) .» 2: 22 end MO
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag . . . 7 r
b. die durd) eine den Umftänden angemeffene Art der Sim unb Rücbefärderung ertönfbfenen
Koften;
ce. die Auslagen für den Transport der zu dem Geſchäft erforderlichen Utenfilien, ſowie
für die nöthige Arbeitshülfe.
Die Gebührenjäge der Kolumne B. werden dann eintretenden Falles für jolche Berich-
tigungsarbeiten erhoben, welche jonft im Lofale der Eichungsſtelle ausführbar gewejen wären.
Ueber den Anja der Diäten umd der Auslagen entjcheidet in Streitfällen die Aufſichts—
behörde der. Eichungsitelle.
Gegenſtand. für Prüfung
sfr die Ei ß
—— — ohne Stempelung.
a .| b. | c d
u. Längenmaaße. LIEIEIET EIER LIEGE
| a ra a tee
1. Metallene Präcifionsmaaßftäbe mit feiner 4 | 4
Theilun . . . i — [60 | — | 30 — — ae 90 30
2. Gewöhnliche Maaßſtabe —— Metall ꝛc. I: | BE
von m und dm 2.2. .0.. — [40-46 — 0-15
m. i | | 17
501... heist | — IT| la6
3. Werktmaaßftäbe aus Sog . . . . . 1-30 — 1-1: ]451=130
4, Maaßſtäbe für Langivaaren in Centimeter — | |
getheilt. 5 Ba — —— — 10 | — 10 u ae 5/10
5. BZufammenlegbare Maaße .... -20 | 10) — | — 1— 10, — |10
b. Bandmaaße aus Metall: |
von 20m. 40m im. . 2... -6b0 — 101 — — [—1351— 110
em... 1890| — 1451-10
| j)
| I |]
J 414. Bug
V. 81
Die Anſätze unter a. und c, beziehen ſich auf die Prüfung der Nichtigkeit der Länge
des ganzen Maaßes,
die Anjäge unter b, und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Eintheilung in
der Art, dad diejelben für die Unterfuchung je eines Hundert, jowie eines nicht vollen Hundert
rom Theilftrichen außer dem Anja -unter a. und -e; in Anrechnung gebracht werden. Sie
werden nur dann vorkommen können, wenn das Maaß nicht —* wegen falſcher Gejammt-
fänge zu verwerfen war,
Die Kolumne B. ift hier nicht ausgefüllt, weil bei — nur in ganz beſon—
deren Fällen Berichtigungen vorkommen können, welche überdies auf ſo enge Grenzen beſchränkt
find, daß beſondere Gebühren dafür wegfallen dürfen. —4
Bei Bandmaaßen, deren Länge 10 Meter und mehr beträgt, kommen die Gebühren
unter O. d. für den Fall, daß die Einrichtungen des Eichamts die Prüfung der Gefammt-
länge nur durch ſucceſſive Abmeſſung der Theillängen geftatten, ‚auch dann zur Erhebung,
wenn fich bei der Prüfung ergiebt, daß das Maaß wegen unzuläffiger Gefammtlänge zurüd-
zuweiſen ift.
Bei der Beurtheilung der Frage, 9b ein zur. Eichung gebrachter hölzerner Maaßſtab
als ein Maaßſtab für Langwaaren im Sinne des $. 3 A, Nr. 4 der Eichordnung zu be
trachten jei, ift die bloße Eintheilung in Centimeter mit Ausſchluß kleinerer Unterabthei—
[ungen nur dann das entſcheidende Merkmal, went der Maaßſtab ſonſt feine Einrich—
tungen, z. B. einen Handgriff, enthält, welche ihn für den Gebrauch bei Langmwaaren unzwei—
deutig fennzeichnen. Iſt eine ſolche Kennzeichnung vorhanden, ſo dürfen unbedenklich auch
folche hölzerne Maafftäbe zu den Maafftäben fir Langiwaaren gerechnet und demgemäß be-
züglich des zuläffigen Fehlers und der Gebührentaxe behandelt werden, auf welchen auch noch
engere Eintheilungen, z. B. in halbe Centimeter, vorhanden ſind. In letzterem Falle tritt
die Erhöhung der Gebührentare ein, welche durch die größere Anzahl der vorhandenen Ein-
theilungsmarfen bedingt wird,
B
Gegenſtand. fü für die [fr Prüfung
| — —
|
11. Fluͤſſigkeitsmaaße. |
Maaße von 20 L. — ; 50
n n W:, . — 30
" " 5 " 1 20
„ n2ui, — 116
"” 1 " — 10
jedes fleinere Mach . —|5
82 #
Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A,
um 20 Procent ein, jobald Yemand 50 Stüd und mehr von derjelben Größe zu gleicher Zeit
zur Eichung bringt. Die Anjäge in Kolumne B. und O. bleiben ungeändert.
Gegenſtand. für die für die [für ——
Eichu B richtigu ne
i ” Stempelung.
a. Inhaltsermittelung.
Ein Faß, defien Inhalt beträgt bis zu 100 L.
über 100 1. „ „ 200 „
200 nn 40.
" " " " "
" n " " " " "
n ” "” " " " 400 n nn 800 "
größere Fäſſer nach Stufen von 200 L.
für jede ſolche Stufe ein Mehrbetrag von .
Für Fäffer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine Ermäßigung der Gebühren um
ein Drittel ein, jobald Jemand 25 Stüd und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt.
b. Taraermittelung.
Die zu erhebenden Gebühren betragen:
für die Ermittelung der Faßtara und für die Stempelung . » 2» 2... 30 A
i — — bei naſſen Tarabeſtimmungen 20,
für Arbeitshülfe und verwendetes Material | bei teodenen Tarabeftimmungen 10
Erweijen ſich Fäſſer bei der vorgängigen Näſſung als undicht, d. 5. nicht genügend
haltbar, jo find diefelben unter Berechnung der tagmäßigen Gebühr von 20 A für Arbeite-
hülfe und verwendetes Material von der Tarabeftimmung zurüdzumeiien.
Bei Taraermittelungen außerhalb der Amtsſtelle iſt die tagmäßige Gebühr für Arbeitz-
hilfe und verwendete! Material unter der im 8. 6 der vorbezeichneten Bejtimmungen näher
angegebenen Bedingung nicht in Auſatz zu bringen, wogegen neben der tarmäßigen Gebühr
für Stempelung und Tatabejtimmung ‚Diäten und Auslagen nad; Maaßgabe der Nr. 6 der
Vorbemerkungen zur Eichgebühren-Tage zu erheben jind,
V. 83
E | 6
Gegenftand. für Die fie die JRR Prüfung
Eichung. | Verichtigung. —
IV. Hohlmaaße für trockene Körper.
Maafe von 100 L. 1|—
* — 60 „ — 75
— — 40
n " 10 " Gy; | 30
" " 5 r — 26
= ei FE —
I. — 10
jede⸗ i Maaß — 5
Streichhölzer von mehr ‘als 30 —— Sänge — 40
tleinere Streichhölzer . — | 5
Für metallene Hohlmaafe von 2 * — weiche durch Wafſerfüllung wie die Flüſ⸗
ſigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A.
um 20 Brocent ein, ſobald Jemand 50 Stüd und mehr von derjelben Größe zu gleicher
Zeit zur Eihung bringt. Die Anfäge in Kolumme B. und C. bleiben ungeändert.
A. C
Gegenitand. UT die hung, für bie BerStgung Brüfı ung ohne Stempelung
aus &iten ua — aus Eifen aus anderem — ans anderem
Retall. Metall.
V. Gewichte. ER ur ARE.
1. Handelsgemichte. | |
50 K. ee 70 J 8
50 #_und 20 K. En a — 10 301 — 20 — 40
10 K. WDR, . . - MI — | > {5 | =) 40 1-19
un E. 5; It D , 5 10
WM G. md 10 GC... . 0 — 20 — 5 —'5 5 —10
Be .; — — NA 19:1 a Hui BD LEN TE
jedes kleinere Stüd IE = a 5
Bei eifernen Handelsgewichten mit — ſind unter B. die Gebühren der
Spalte rechts anzuwenden.
82 V.
Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A,
um 20 Procent ein, jobald Jemand 50 Stück und mehr von derjelben Größe zu gleicher Zeit
zur. Eichung bringt. Die Anjäge in Kolumne B. und ©. bleiben ungeändert.
Gegenſtand. füt bie
Berichtigung.
| u. Fäffer.
| a. Inhaltsermittelung. |
Ein Faß, defien Inhalt beträgt bis zu 100 L. zit | [wu | =
" "„'n " " über 100 L. nn 200 „ — | — 1 | —
" n n " " " 200 a 7) 400 " ze ni —
n ” " " " " 400 " nm 800 "
größere Fäſſer nach Stufen von 200 L.
für jede. ſolche Stufe ein Mehrbetrag von .
Für Fäffer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine Ermäßigung der Gebühren um
ein Drittel ein, jobald Jemand 25 Stüd und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt.
b. Taraermittelung.
Die zu erhebenden Gebühren betragen:
für die Ermittelung der Faßtara und für die Stempelung . » . ..... 30%
; * «cf bei naſſen Tarabeſtimmungen 20 „
für Arbeitshülfe und verwendetes Material | bei tesdenen Terabeftimmungen 10 -
Erweijen fi) Fühler bei der vorgängigen Näſſung als undicht, d. h. nicht genügend
haltbar, jo find diefelben unter Berechnung der tarmäßigen Gebühr von 20 % für Arbeits-
hilfe und verwendetes Material von der Tarabeftimmung zurüdzumweijen.
Bei Taraermittelungen außerhalb der Amtsſtelle iſt die tagmäßige Gebühr für Arbeits-
hilfe und verwendetes Material unter der im $. 6 der vorbezeichneten Beitimmungen näher
angegebenen Bedingung nicht in Anſatz zu bringen, wogegen neben der tarmäßigen Gebühr
für Stempelung und Tarabejtimmung Diäten und Auslagen nad) Maaßgabe der Nr. b der
Vorbemerkungen zur Eichgebühren-Tare zu erheben find,
für Prüfung
Gegenftand. für bie für bie *
i ü A
Eichung Berichtigung —
IV. Hohlmaaße für trockene Körper.
Maafe von 100 L. 2 — | 11 —
" ö J ee 1 |
ED 1981-180 1.10
5 10 „ —-'o|—- ||.»
— 5, 1101140 |.o
u. 2 — 301— 30 — *
Kr —-|2[-+|280]|--|10
jede⸗ — Maaß at — A — OT
Streihhölzer von mehr als 30 Gentimeter Länge An EN en 40
kleinere Streichhölzer . at BEE Ba Beau Kae | 5
Für metallene Hohlmaaße von 2 L. —— weiche u Kafferfültung wie die Flüſ⸗
figfeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A.
um 20 Procent ein, jobald Jemand 50 Stüd und mehr von derjelben Größe zu gleicher
Zeit zur Eichung bringt. Die Anfäge in Kolumme B. ımd CO. bleiben ungeändert.
A. C.
für
Gegenſtand. _ für Die Sijung: "| Prüfung ohne Stempelung
! ans anberem
aus anderem .
aus Eifen. ı tetall aus Eiſen.
1. Handelsgewichte. | | | | | —* |
50K. . .. -70 1 40— 15 — 40— 13) — 70
50 ® und 20 K. ke —!40/—|80|—|410| —| so 2323
PKmöK... |-i0/-140|-|5:—-|1|-|10/— 20
KM... - |310/— |» — » — 9- 5, — [10
Gm 1000. — ——— si—| 613—40
WER a ei eier et Bee
jedes Heinete Stüd . . = tele Bel — 61— — — 6
Bei eiſernen Handelsgewichten mit Kupf er pfropfen find unter B. die Gebühren der
Spalte rechts anzuwenden.
A. B.
für die Eichung. für bie Berichtigung.
Ö.
für
Prüfung ohne Stempelung.
3
Gegenſtand.
| aus anderem ‘ aus anderem
aus @tfen. m aus @ijen.
aus anberem
Hetall, — | Wetall.
KIA MM M
2. Präeiſions- und | | | | |
Medicinalgewidte. 11 | | | |
WER. 1— 2) — — 20 — 20|-|0| 1 —
50 # und 20 K.. — 60 1—20 — 450 — 30—20 —60
10 K. und b K.. —— HE
2 K. bis a ®. — 16 — 301 — 10 — 15— 10 —46
200 G. und 100 G.. — 15 — 20 — 40 — 10 -10 —140
50 6. — 5 — 10 — 10 — 101—3 40—26
jedes Heinere Std — b — — — 511—3 —— — 5
|
Bei Einfaggewichten betragen die Gebühren die Summe der für die einzelnen Stüde
zu erhebenden Gebühren.
Für alle Gewichtsſtücke tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20
Procent ein, fobald Jemand 100 Stüd und mehr von derjelben Schmwere zu gleicher Zeit
zur Eichung bringt.
Die Anfäge in Kolumne B. nnd C. bleiben in ſolchen Fällen ungeändert.
Die nach $. 89 der Eichordnung zur Eihung und Stempelung bis zum 1. Yuli 1872
zugelafien gewejenen fünftig nur noch zur Nevifion und Nacheichung gelangenden 5. = Stüde
find bezüglich der Gebühren ebenfo zu behandeln wie die 2 K.-Stüde.
A. B. c.
Gegenſtand. für bie für die | Mir Selfung
Eichnng. | Berichtigung. —
kA MA MIA
3. Goldmünzgewichte. |
a. Normal- und Paflirgewichts-Stüd zu 10 und 0 | .I— UI — 20 — | 10
b. Bielfache von EN und — |
Stüd von 50 Mk. ...J]-l5I—|51I—|5
„100 und 200° r “20 000..[]10 71-510) — | 5
u: ODE. 1 wie a Be TOR
2 "4000 und 2000 4 l0l—|8 — 16
V. 85
— *
— =
Gegenkand. für in
Stempelung.
v1. Baagen. | A| M | A| Me | Ar
a. Gleiharmige Baltenwaageu für den Handels—
verfehr. |
Waagen von einer größten einfeitigen en |
von 500 G. und weniger . . . - 141-1381] — | 10] — | 15
von mehr als 500 G. bis u BK.. ......]-10|— 180] — | 30
ur BR ea ae
> Be Me ERBE 1 |. — d0 — 76
ee 7 En
für je 50 K. mehr ein Mebrbetrag von . . . — 26 — | 10] — 20
für befondere Unterfuchung zweier Waageſchalen für Bauen Ä
bis zu 20 K. größter u —“ ——60
darüber hinaus . . .» . .- 2.2... 1-1 110 — 20
b. Gleiharmige Balkenwaagenals Präceiſions— |
managen (und Medicinalwaagen). ‘ |
Waagen von einer größten einfeitigen Tragfähigkeit
von 500 G, und weniger . LE 07 5 Be 25 | — | 30
von mehr ala 500 G. bit u BK.. Nr 11—I1—!580| — | 60
ne
" " " 20 nn m 50 u — 2 | = Ei 150
für Unterfuhung der Waagefchalen, wie — 2. |
e. Ungleiharmige Balkenwaagen. Decimal- |
mwaagen. |
Waagen von einer größten einfeitigen Tragfähigkeit
von 5 K. und weniger - - -» : . ...]— | 40 | — | 20 | — 20
von mehr ad 5K. bis u OK... : 2 2... -60 — !30| — | 30
„aD WM ri ea
für je 50 K. mehr ein Mehrbetrag von . » » ...1—1%20| — 10 — | 10
für Unterjuhung der Waagejchalen wie unter a. |
Centeſimalwaagen wie unter f.
4
W A. B. C.
| Gegenſtand. solo Aitär bie für die | Mir ie
1 a - q ” *
| Gihung. | Berichtigung. —
3
d. Fauelingaden, römiſche Waagen.
Baoge von einer größten einfeitigen Tragfähigkeit
on 500 G. und weniger . —
von mehr als 500 G. bis zu DK... = IWW
5 " I 5 N, „ " 20 — #0
—— — "bo z 1'100
" n 50 nen" 10 " 1.30
für je 100 K. mehr ein Mehrbetrag von . — : 20
e, Straßburger Brüdenwangen.
Waagen von einer größten Tra fähigleit bis zu 20 k. — 40
HM | | ber 20 K., „ 1 Cr. — ı 50
| | I" 16 tr, "non 5 " — — 80
——— 1.10
1 0 le 1:40
j Ä " 15 n " #, 20 j n 1 70
n 20 nr .. 30 " 2 —
für je 10 Otr. mehr ein Mehrhelrag von . — , 80
f. Brüdenwa gen anderer Konftruftion.
wie unter e. mit Wegfall der Kolumne B.
Für Prüfung det bei Brücenwaagen nachträglich zugelafjenen Laufgewichts-Einrichtungen
mit Skala ijt ein Zufchlag von 50 S zu berechnen.
g. Oberjhalige Waagen, Tafelwaagen.
wie unter a. mit Wegfall der Kolumne B. '
h, Söferwaagen. . . — 40 — 15 — 20
Fr die Anbringung des die Bezeichnung HW ——
Blechſtreifens, — — vom — übernommen |
wird «;; . ‚ — FIST >
— — ——— zum
FE u
u
V. 87
Bei Waagen find als diejenigen Berichtigungsarbeiten, welche unter die Gebührentaxe
fallen, nur etwaige Tarirungen der Schalen und der Balken, fowie geringfügige Verbej-
jerungen der Schneiden anzujehen. Anjehnlichere Berichtigungsarbeiten find innerhalb des
Eichamtslokales nicht ftatthaft (vergleiche Nr. 3 der Vorbemerkungen).
B. C.
fi 2.4 für Prüfung
Gegenſtand. für bie für bie F
Eichung. Berichtigung.
Stempelung.
vi. Altoholometer und Thermometer.
Sügempmeher: Erſte Prüfung - - 2 2.2... — — —4
Zweite Prüfung . — —1— 30
Eichung, d. h. erfte, zweite Prüfung, — H Jdupl I.
pelung . — ——
Alkoholometer: Erſte Prüfung einer — Soinel — — | — | 3
Zweite Prüfung einer folchen . — | u Kae ©;
Eichung einer einzelnen Spindel, d. h. erite, | |
zweite Prüfung, Stempelung — ——
lieg: Erfte Prüfung einer einzelnen Spindel — — | — | 4
Biweite Prüfung einer Spindel — — | — 40
Dritte Prüfung einer Spindel u ze 15
Eichung einer Spindel — —4— | —
Reduktionstabelle und Gebrauchsanweiſung. ale ee —
Nachträgliche Prüfung zur Musfertigung eines neuen Eich | m
° ſcheins bei einer Altoholometer- oder | | J
Thermoalkoholometer-Spindel IT Net Ra
Tat gt
vun. Gasmeſſer. Mir rhkng
1. Naſſe Gasmeſſer. En. —— |
Bis zu einem Betrage des größten Gasvolumens, welches
der Gasmeſſer pro Stunde durchzulaffen beftimmt ift,
bi? zu 0,25 Kub. Met.
über 0,25 n "n 0,50
"
88 V.
für bie für
Eichnng. Mebenarbeiten.
für Prüfung.
ohne
Stempelumg:
bon 0,50 bis zu 1. Kub. Met, — 1
Di ER ——— . 1 2
rt en k | | 3 |
nn 6 . Bla 8184
PR: en M 6b — 1601 48
— \ ; 7'-ı ıte0] 516
" 10. " 15. ‘8 — 2 6 40
für je 5 Kub. Met. und für einen überfchüffigen Bruchtheil | |
diefes Quantums mehr | u
ein Mehrbetrag von | 1 RE —
Die Gebühren in Kolumne A.
und ©. find im doppelten Betrage
in Anſatz zu bringen. Die Kolumne
B. bleibt ımverändert.
2. Trodene Gasmefjer.
ad 1 und 2
Die Kolumne B. bezieht fih nur auf die mit der Eichung nothwendig verbundenen
Nebenarbeiten, für welche ein den Auslagen und der Leiftung entſprechender Betrag in An—
rechnung zu bringen ift, der die obigen Anſätze nicht überfteigen darf.
Die Gebührenfäge in Kolumme A. und ©. beziehen fi) nur auf die Prüfung der mit
einem Flüſſigkeitsſtandrohre verjehenen Gasmeſſer. Sind bei dem Vorhandenfein zweier Flüſ—
figfeitsftandrohre nad) Maßgabe der Beftimmungen des fünften Nachtrages zur Eichordnung
im Cirkular 23 vom 28. Juni 1873 und der zugehörigen Ergänzungen ‚ie Inſtruktion auf:
einander folgende Prüfungen bei jedem der beiden möglichen Flüſſigkeitsſtände erforderlich
gewejen, jo wird außer den Gebührenjägen in Kolumne A. oder C., welche für die einmalige
Prüfung und die Stempelung resp. für die Prüfung allein gelten, ein Zuſchlag von 20
Procent für die vollzogene zweite Prüfung in Anſatz gebradt.
Die Gebührenfäge in Kolumne B. bleiben aud) für den Tall unverändert, daß bei dem
Vorhandenfein zweier Flüffigkeitsftandrohre zwei aufeinanderfolgende Prüfungen erforderlid)
geweſen find.
Er v. 89
1x. Maaße und Meßwerkzeuge
für Brennmaterialien, jowie für Kalt und andere Mineralprodufte.
- — 4. Maaße und Maaßgefäße
für gohlen aller Art, Cokes, Torf, ſowie für Kalk und andere —
Als Eichgebühren werden in Anſatz gebracht:
a. bei der Inhalts-Beſtimmung mittels — und en.
für ein Saften- oder Nahmenmaaf . . . ——6604
für ein Förder-, Löſch- und Ladegefäß TEN. u
' für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt A 4 „
b. bei der Inhaltsbeſtimmung duch Wafler oder trodene Füllung der dem
Rauminhalte entjprechende Betrag für Fäſſer (ſ. oben unter II. a.)
e. für die bloße Inhalts-Beftimmung ohne Stempelung bei jedem der vorher:
gehenden Anjäge 20 9 weniger;
d. für das Aufbrennen oder Aufftempeln des Inhalte . » 2 20.20... 20
2. Meßrahmen rär Brennholz.
Die Eichgebühren betragen für jedes einzelne Rahmenſtück bis zu 2 Meter Länge 10
bei längeren Rahmenftüden für je 2 Meter und jede überfchüffige Kleinere Ruf
länge mehr . . 40
Ft bei beweglichen Mehrahmen ei einer : der Stäbe als Langenmaaßſtab in Centi
meter getheilt, jo kommt fir dieſen der für gewöhnliche Maaßſtäbe dieſer Urt
beſtimmte Gebührenſatz zur Anwendung (ſ. oben unter J. 3).
M
X. Meßapparate für Flüſſigkeiten.
Als Gebühren werden in Anſatz gebracht:
4. für die Prüfung jeder einzelnen Maaßangabe jeeeeẽ10,
außerdem
2. fir die Eihung und Stempelung des ganzen Apparate . . 30
Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht ſtati und
falfen damit Berichtigungsgebühren weg.
Für Prüfung ohne Stempelung wird die nad) 1 für jede einzelne wirklich geprüfte
Maaßangabe des Apparates anzufegende Gebühr erhoben.
90 V.
x. Federwaagen
für EGiſenbahn-Paſſagier-Gepäck
für Prüfung.
ohne
Gegenftand. für die
Waagen von einer größten Tragfähigkeit bis zu 5 Eentner
Wangen von einer größeren Tragfähigkeit. . - . .
Eine Berichtigung jolder Waagen durch die Eichungsitellen findet nicht, ftatt,
Anhang.
Für die Prüfungen und Beglaubigungen von Normalen und Normal-Apparaten gelten
folgende Gebührenjäße:
a. für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Gebrauchsnormale
noch ftatthafte nicht überfteigen joll,.jomwie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung
der Richtigkeit von Gemichten dienenden Fehlergewicdhte: Das Doppelte,
b. für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung bie für Kontrolnormale noch
ftatthafte nicht überfteigen foll: Das Dreifade,
e, für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden jollen, für Waagen
‚wit der in $. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, ſowie für Kontrolgas—
mejler: Das Vierfade
der für Verfehrsgegenftände entjprechender Art geltenden Sätze der vorjtehenden Eid:
gebührentaxe.
d. Für die Prüfung eines Kubicirapparates für Gasmeſſer durch Füllung der Glocke mit
Waſſer werden an Gebühren berechnet:
bei einem Glockeninhaltt.. -» 2... bi zu 400 .......18 M
nn " von mehr als OL „ „ 6W un 2 en. 2,
2 " n " n " 600 , "nm 800 " —— a *
" n " 800 . " " " 1000 er 36 "
für jedes volle ober unvollitändige Hundert Liter Mehrinhalt Ve. SE
— an”
V. 91
e. . Zür die Prüfung eined KRubicirapparates für Safer werden an — —
bei einem Inhalt . . . bis zu 100 L.. 12 4
ne OO ee ae ee AB
" " " " 400 nn 600 J dee SE 24 "
" " " " 600 non 800 ae 30 "
" " !000 36 "
" " " "
und für jedes vollitändige oder mvolljtänbige Hundert Liter Inhalt — 5.
Fir Nahprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der obigen Gebühren
berechnet.
Ferner wird bemerkt, daß für Berichtigungen von Maafen und Gewichten, welche
bezüglich ihrer Genauigkeit mit den Gebrauchönormalen, Kontrolnormalen und Hauptnormalen
übereinftimmen jollen, resp. aud) die unter a., b., ec. des Anhangs feſtgeſetzten doppelten,
dreifachen und vierfachen Beträge der für Verkehrsgegenſtände entjprechender Art geltenden
Süße der Kolumne B. (für die Berichtigung) der Tare vom 12. December 1869 gelten jollen.
Das Entjprechende gilt vorfommenden Falls auch bezüglich der Gebühren für Prüfung ohne
Stempelung.
Kaiſerliche Rormal-Eihungs-Kommiffton.
Foeriter.
Drud unb Verlag von Malie & Bogel in Karlörupe.
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Kr. VI. 93
Grlebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 12. Februar 1875.
Inhalt.
Berorduung und Bekanntmmachung bes Finanzminiſteriums: bad Steuer-Ab- und Auichreiben betreffend ;
bie Aufnahme eined Anlehens von dreißig Millionen Mark für ben Staatseiſenbahnbau betreffend.
Verordnung.
Tas Steuer: Ab» und Zufchreiben betreffend,
Mit Bezug auf die dieffeitige Verordnung vom 4. April 1842 (Regierungsblatt S. 157)
wird bejtimmt, daß das im laufenden Jahre ftattfindende Ab- und Zujchreiben in der Grund-,
Gefäll-, Häufer: und Gewerbeftener für das Jahr 1876 ausnahmsweije jhon mit dem 15,
März zu beginnen hat.
Karlsruhe, den 29. Januar 1875.
Sroßherzogliches Minifterium der Finanzen.
Eufätter.
Vdi. Glod.
Bekanntmachung.
Die Aufnahme eines Anlehens von dreißig Millionen Mark für den Staatseiſenbahnbau betreffend.
Zum Vollzuge des Geſetzes vom 19. Februar 1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt
Nr. VIII), wodurch die Eijenbahnjduldentilgungstajje ermächtigt worden ift, den Kapital-
betrag, welchen der Eifenbahnbau in den Jahren 1874 und 1875 in — nehmen wird,
Geſezts⸗ und Verordnungsblatt 1875.
94 SU
injoweit als die vorhandenen Mittel nicht zureichen, unter Aufjicht und Leitung des Finanz:
minifterinms im Wege von Stantsanlehen aufzubringen, iſt für diejelbe bei den Herren
M. A. von Rorbimild '& Söhne in Frankfurt a. M., der Direktion der Diskonto—
geſellſchaft in Berlin, den Herren W. H. Ladenburg & Söhne in Mamuheim und
der Rheinijchen Kreditbant dajelbft ein Anlehen von dreigig Millionen Mark
Reihswährung unter nachftehenden Bedingungen aufgenommen worden:
s.1.
Für das Unlehen werden
7500 Schuldverjchreibungen über je 2000 Mark
7 500 " " 1 000 "
7 500 " " " 300 "
7500 " „nm 300 „ud
7500 200
ausgegeben, welche auf den Juhaber "ausgefteikt, jedod) auf deſſen Verlangen von der Eiſen—
bahnichuldentilgungstaile aud) auf den Namen eingeſchrieben werden.
8. 2,
Die Schuldverichreibungen werden vom 1. Februar 1875 an mit vier Prozent für's
Jahr verzinst. Die Zinszahlung erfolgt halbjährlid), auf 1. Februar und 1. Auguſt jeden
Jahres, gegen Rückgabe der den Schuldverichreibungen beigegebenen Zinsanweiſungen (Coupons).
8. 3.
Die Schuldverichreibungen find Seitens der Gläubiger unfündbar und Eönnen Seitens
der Schuldnerin nad) vorausgegangener jechsmonatlicher Kündigung Ttetshin im Nemmverth
eingelöst werden. „Ihre Tilgung joll längjtens in fünfzig Dahren, vom 1. Februar 1875
an gerechnet, vollendet jein, und in der Weile erfolgen, daß jährlich mindejtens 0,655 Prozent
des Anlehensbetrags, jammt den auf die heimbezahlten Kapitalbeträge eutfallenden Zinjen
zur Tilgung verwendet und die zu tilgenden Schuldverſchreibungen durd) das Loos beitimmt
werden.
Mit Ablauf der Kündigungsfrift hört die Verzinjung der getündigten Schuldverſchrei—
bungen auf. Die zur Beimzahlung gekündigten Sculdverichreibungen werden durch den
Reichsanzeiger, den badijchen Staatsanzeiger und durch andere öffentliche Blätter in Karlsruhe,
Frankfurt a. M. und Berlin befannt gemadht.
8.4.
Die Zinsanweilungen (Coupons), jowie die zur Heimzahlung beſtimmten Schuloverichrei-
bungen werden auf Verfallzeit außer bei den Großh. Staatsfajien, in frankfurt a. M.
6 r
VI 95
bei M. U. von Rothſchild & Söhne, und in Berliy bei der Direktion der Dis-
kontogeſellſchaft, eingelöst.
8. 5.
” Bei Einlöjung der Schuldverjchreibungen find außer diefen auch die noch nicht verfalfenen
Binsanweilungen (Coupons) und der Talon zurücdzugeben; für die hierbei fehlenden Coupons
wird der entjprechende Betrag am Kapital in Abzug gebradt. Die auf Namen eingejchrie-
benen Sculdverjchreibungen können überdies nur gegen bejondere Empfangsbeicheinigung des
eingetragenen Eigenthiimers, oder mach vorgängiger, bei der Eijenbahnjchuldentilgungstaile
zu bewirfender Aufhebung des Eintrags zur Auszahlung kommen.
Karlsruhe, den 4. Februar 1875.
Großherzogliches Meinifterium der Finanzen.
€
uflätter.
Var. Glock.
Drud und Verlag von Malfh & Bogel in Rarlörube,
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⸗ Nr. VII. 97
Gelehes- und Berorönungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlsruhe, Mittwoch den 17. Februar. 1875.
Inpalt.
Bekannimachung bed Hanbdeldminifteriums: das Bahnpolizeiskeglement und die Signal:Drbmung für bie
Gijenbabnen Deutichlands betreffend.
Bekanntmachung.
Das Bahnpoligeis-Reglement und bie Siqnal-Orbnung für die Eiſenbahnen Deutichlands betreffend.
Nachſtehend werden das Bahnpolizei-Reglement und die Signal-Ordnung für die Eifen-
bahnen Deutjchlands, beide vom 4. Januar 1875 und veröffentlicht in Nr. 2 des Gentral-
blatts für das Deutfche Reich 1875, nach Maßgabe des 8. 74 Abſatz 2 des erftern Regle-
ments, beziehungsweije Ziffer 2 Abjag 2 der allgemeinen Beftimmungen der Signal-Ordnung
weiterhin befannt gegeben.
Karlöruhe, den 25. Januar 1875.
Großherzogliches Handelsminifterium.
urban.
Vdt. Hildebrandt.
Gejeged: und Berorbnungsblatt 1875. 43
98 xII.
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfaſſung hat der Bundesrath des
Deutſchen Reichs au Ställe des Baähnpolizei-Reglements- für die Eiſenbahnen im Norddeutſchen
Bunde vom 3. Inni 1870 (Bundes-Geſetzblatt pro 1870, Seite 461) und des Nachtrages
zu demſelben vom 29, Dezember 1871 (Reichs-Geſetzblatt peo 1872, Seite 34) das nachfolgende
Bahnpolizei- Reglement
für die Eifenbahnen Deutihlands
beſchloſſen:
1. Zuſtand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
8. 1.
Die Bahn ift fortwährend in einem jolchen baulichen Zuſtande zu halten, daß diejelbe
ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Neparatur befindlichen Streden, mit der im $. 26
fejtgeftellten größten zuläffigen Geihwindigfeit befahreu werden kann. Diejenigen Streden,
welche nicht mit diejer Gejchtwindigfeit befahren: werden dürfen, find als ſolche durch bejtimmte,
vom Zuge aus fichtbare Signale zu bezeichnen.
Die Bahnhöfe find durch Signale gejchloifen zu halten und nur für die Einfahrt der
Züge zu öffnen,
Streden, welche wegen Ausführung von Auswechſelungen, Neparaturen, geöffneter Dreh—
brüden 2. oder aus jonftigem Grunde unfahrbar find, müſſen in genügender Entfernung von
den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarfeit, and) wenn fein
Zug erwartet wird, durch Signale abgeſchloſſen werden (fiehe 8. 46 Al. 3).
8. 2,
Sämmtliche Geleije, auf denen Züge bewegt werden, find in jolcher Breite freizuhalten,
daß mindejtens das auf beigefügtem Blatte dargeftellte Normalprofil des lichten Naumes für
die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ift.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gejtatten find,
beſtimmt der Bundesrath.
An Ladegeleifen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nad) Art
ihrer Benutzung eine Einjchräntung des Normalprofils von der Auffichtsbehörde zugelafjen
werden.
⸗
vIl. 9
8. 3.
Es find Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außerhalb
der Bahırhöfe liegen, in einer Entferming von 300 Metern zu erkennen iſt.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müſſen, jo lange fie nicht bewacht find, verjchlofjen
gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken find Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der
im $. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit fichern.
In den Hauptgeleifen für durchgehende Züge find Drehſcheiben und Schiebebühnen mit
verjenften Geleifen unzuläflig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn ſoll außerhalb der Stationen thun—
fichft nicht im gleicher Ebene der Schienen, fondern durch Ueberbrüdung hergejtellt werden.
8. 4.
Einfriedigungen müſſen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht
hinreicht, um Menjchen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwiſchen der Eijenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derjelben in gleicher Ebene
oder höher Liegen, find Schugwehren erforderlich. Als ſolche können nad) näherer Beftimmung
der Landespolizeibehörde aud; Gräben mit Seitenaufwurf angejehen werden.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn find mit ftarken, Leicht fichtbaren Bar:
tieren in angemejjenev Entfernung von der Mitte des nächiten Bahngeleifes zu verjehen.
Für den Abftand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleiſen find die Beftimmungen
des 8. 2 zu beachten.
Zugbarrieren find auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu bejchränfen und
müſſen von den bedienenden Wärtern überjehen werden können.
Die Zugbarrieren müſſen aud) mit der Hand geöffnet und gejchloffen werden können.
Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glode, mit welcher vor dem Niederlaſſen der
Sperrbäume zu läuten ift.
In angemefjener Entfernung vor den Wegübergängen find Warnungstafeln aufzuftellen,
welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerfe, Reiter umd eheerhen an⸗
halten müſſen, wenn die Barrieren geſchloſſen ſind.
8. 5. —
Die Bahn muß jo lange bewacht werden, als noch Züge oder einze {ng Lotomotiven zu
erwarten ftehen. ”
Sämmtliche Bahnftreden müſſen durch die Wärter bei Tage inindefteng- oreimal und bei
Dunkelheit, jowie auf Tunnelftreden, joweit es thunlich ift, vor jedem Zuge revidirt werden.
Bei der Nevifion ift insbejondere auch auf die Dienftfähigkeit der Weichen zu achten. .
Die Uebergangs-Barrieren find jpäteftens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu Schließen.
Ausnahmen werden durch die Auffichtsbehörde unter Zuftimmung der Landespolizeibehörde
feitgeftellt.
*
13.
100 VII.
Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht beſonders bewacht werden, ſind unter Ver—
ſchluß zu halten (efr. 8. 58).
Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung
der Landespolizeibehörde gejchlofjen gehalten werden und find auf Verlangen der Paſſanten zu
öffnen. Zu diefem Behufe erhält jede diefer Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen
Glockenzug, mittelit deijen das Deffnen von den Paſſanten verlangt wird. .
Bei Nivenu-Webergängen können Drehfreuze für Fußgänger angebradjt werden, welche
jedoch nur paflirt werden dürfen, wenn fein Zug in Sicht it.
Der Barrierendienft kann, wenn derjelbe von dem Dienjt der Geleisüberwachung getrennt
ift, auch weiblichen Perjonen anvertraut werden.
Im Dunkeln follen, jo lange die Barrieren geſchloſſen find, die Uebergänge von Ehanfjeen,
Kommmmalftraßen oder Vizinalſtraßen erleuchtet jein. Daſſelbe gilt von jämmtlichen Zug:
barrieren.
Auf den Bahnhöfen find bei Dunkelheit mindeftens eine halbe Stunde vor der Ankunft
und beziehungsweije Abfahrt der Züge, welche Perjonen befördern, die Perrons und Au—
fahrten zu erleuchten.
8. 6.
Die Bahn ift mit Abtheilungszeichen zu verjehen, welche bei Tage vom Zuge aus deutlich
zu erfennen find und Entfernungen von ganzen und Yo Kilometer angeben.
An den Wechjelpunkten der Gefälle jind Neigungszeiger aufzuftellen, an denen die
Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Streden deutlich erkennbar anzugeben find.
Zwiſchen zujammenlaufenden Schienenfträngen ift ein Marfirzeichen anzubringen, welches
die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleife Fahrzeuge vorgejchoben werden dürfen,
ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem andern Geleife zu hindern.
23. Einrichtung und Zuftand der Betriebsmittel.
8.17,
Die Betriebsmittel jollen fortwährend in einem folchen Zuftande gehalten werden, daß
die Fahrten mit. ber „gröbten zuläjfigen Gejchwindigfeit ($. 26) ohne Gefahr ftattfinden können.
— 8.8
—E dürfen erſt in Betrieb geſetzt werden, nachdem ſie einer techniſch-polizeilichen
Prüfung unterwör fen und als ficher befunden find. Die bei der Nevifion als zuläffig erfannte
Dampfipanmung über den Drud der äußeren Atmojphäre, jowie der Name des Yyabrifanten,
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müſſen in leicht erfennbarer und
“dauerhafter Weije an der Lokomotive bezeichnet jein.
In dem Bereiche jeder Haupt-Neparaturwerkftatt ift ein offenes Duedjilber-Manometer
jo anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durd ein kurzes Anfagrohr da-
vu. 101
mit in Verbindung gebradjt werden fan, um die Nichtigkeit der Belaftung der Sicherheits:
ventile und die Richtigkeit der Federiwaagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen.
8.9.
Ueber die von den Lokomotiven zurücgelegten Wege find Negifter zu führen. Jede Loko—
motive ijt von Zeit zu Zeit einer gründlichen Reviſion zu unterwerfen. Die erfte Revifion
hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchſtens 100,000 Kilometer, jede
folgende, nachdem fie höchjtens weitere 80,000 Kilometer zurücgelegt hat, jowie nad) jeder
größeren Kejjelveparatur, niemals jedoch jpäter ala nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit diejer
Revifion, welche fi) auf alle Theile der Lokomotive erftreden muß, ift der Dampffefjel vom
Mantel zu entblößen und mittelft einer Drudpumpe zu probiren.
Hinfichtlich der bei diefen Proben anzuwendenden Größe des Drudes wird bejtimmt,
daß die Prüfung für eine Dampfipannung von nicht mehr als fünf Atmojphären Ueberdrud
mit dem ziweifachen Betrage der zuläfigen Marimal-:Dampfipannung, bei einer Dampfipan-
nung von mehr als fünf Atmojphären mit einem Drude, welcher die zuläffige Marimal-
Dampfipannung um fünf Atmojphären überfteigt, ftattfinden joll. Für diejenigen Lokomotiven,
welde bei dem Inkrafttreten diefer Beftimmungen bereit3 vorhanden find, verbleibt es bei
dem Marimaldrud, welcher bei der erften Prüfung (8. 8) Anwendung gefunden Hat, jofern
der letztere niedriger ift, als der vorftehend vorgefichriebene.
Keſſel, welche bei diefer Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in dieſem Zuftande
nicht wieder in Dienjt genommen werden.
Bei jeder Probe ift zugleich die Ventilbelaftung und die Richtigkeit des Manometers
zu prüfen.
Längftens 8 Jahre nad) Inbetriebſtellung der Lokomotive muß eine innere Revifion des
Kefjeld vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen find. Nach ſpäteſtens
je 6 Jahren ift dieſe Revifion zu wiederholen.
Ueber die Lofomotiv-Revifionen find Berhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebniffe
zu verzeichnen find.
Dede Lokomotive muß verjehen jein: :
1. mit mindeftens zwei zuverläffigen Vorrichtungen zur Speifung des Keſſels, welche
unabhängig von einander in Betrieb geſetzt werden können und von denen jede für
fich während der Fahrt im Stande ſein muß, das zur Speiſung erforderliche Waſſer
zuzuführen. Eine diefer Vorrichtungen muß außerdem geeignet ſein, beim Stillftande
der Lokomotive den Wallerjtand im Keſſel auf der normalen Höhe zu erhalten;
2. mit mindeſtens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur, zuverläffigen Er-
fennung der Waſſerſtandshöhe im Innern des Kefjels. Bei einer: diejer Vorrichtungen =
muß die Höhe des Wajlerftandes vom Stande des Führers ohne befondere Proben’
fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des Normalwajjer:
ſtandes angebracht jein;
3. mit wenigſtens zwei vorſchriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine ſo
102 VII,
eingerichtet jein joll, daß die Belaftung defjelben nicht iiber das bejtimmte Maf
gejteigert werden Fan. Die Belaftung diefer Sicherheitsventile ijt derartig einzu—
richten, daß denfelben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich it;
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Drud des Dampfes zuverläffig und
ohne Anftellung bejonderer Proben fortwährend erfennen läßt. Auf den Zifferblättern
dev Manometer muß die größte zuläffige Dampfipannıng durd) eine in die Augen
fallende Marke bezeidynet jein;
5. mit einer Dampfpfeife.
8. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, ſowie mit einem verjchließbaren, an dem
Feuerkaſten dicht anliegenden Ajchkaften und mit einer Vorrichtung verjehen fein, durch welche
der Auswurf glühender Kohlen aus dem Scornftein wirkſam verhütet wird.
Fl,
Tender-Lofomotiven und Tender müſſen mit kräftigen, leicht zu Handhabenden Bremfen
verjehen jet,
8. 12.
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen jollen auf Federn ruhen, mit elaftiichen
Zugapparaten und an beiden Enden mit elajtijchen Buffern verjehen fein,
Sämmtliche Räder müſſen mit Spurkränzen verjehen fein,
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke jchmiedeiferner Nadreifen mindejtens 22,
diejenige jtählerner mindejtens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können jchmiedeiferne
Nadreifen bis auf :9 Millimeter, jtählerne bis auf 16 Millimeter abgenugt werden.
Es müſſen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Hetten oder -Kuppelungen
auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und jo befejtigt jein, daß fie im Zuſtande der
vollen Belajtung deſſelben beim freien Herabhängen wicht tiefer als 75 Millimeter über
Schienenoberfante herabhängen.
8. 13.
In jedem Zuge müſſen außer den Bremjen am Tender oder an der Lokomotive jo viele
kräftig wirtende Bremsvorridtungen angebracht und bedient jein, daß durch die leßteren bei
Neigungen der Bahn
bei Berjonenzügen, bei Güterzügen
bis einschließlich "soo - - + +» der 8, Theil, der 12. Theil,
" " 7 Er n„ 6. " " 10. n
" " Yaoo " D. 1 D 8. "
" " "oo " 4. m n t. n
" " "iso " 3. " " D. "
2 " !so " 2. n 4,
Er
VII. 103
der Räderpaare gebremjet werden kann. Gemifchte Züge, welche mit der Gefchwindigfeit der
Perfjonenzüge fahren, find hierbei ala Perſonenzüge zu behandeln.
Erſtreckt ſich die ſtärkſte Neigung zwifchen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 Meter, jo ift für die Berechnung der Bremjenzahl nicht diefe, jondern die
nächjt geringere Neigung diefer Strede maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremjen
auf Neigungen bis einjchließlih 1:60 auf den 6. Theil, und
" 1:0 u, udn
der. Räderpaare berabgefegt werden, wenn
1. die Fahrgeichwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überjchritten
wird,
2, die Stärke des Zuges 80 Achjen nicht überfteigt,
3. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeihwindigkeit des Zuges geunau feſtgeſtellt
wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremjen wird eine unbeladene Achſe gleich einer halben
beladenen Achſe gerechnet.
Für Bahnftreden mit Neigungen von mehr als 1:40 find für das Bremjen der Züge
von den Auffichtsbehörden bejondere Vorfchriften zu erlaflen.
8. 14.
Die Thüren, welche fich au den Langjeiten der Perſonenwagen befinden, müſſen mit
mindeſtens doppelter, nur von der Außenjeite zu jchließender Berjchlußporrichtung verjehen
werden, von denen eine aus einem Worreiber beſteht. Sämmtliche Thüren au den Berjonen:
wagen dürfen nur jo verjchloffen werden, daß das Oeffnen derjelben den im. Wagen befind-
lichen Paſſagieren möglich ift.
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, find die leß-
teren mit Scußporrichtungen zu verjehen.
Das Innere der Perſonenwagen ift während der Fahrt in der Dunkelheit und in Tunnel,
zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemejjen zu erleuchten.
8. 15.
Sämmtliche Perſonen-, Poſt- und Gepädwagen, jowie die als Schlußwagen Laufenden
Güterwagen find mit den erforderlichen Signallaternenftügeu zu verjehen, welche an der
Hinterwand des Wagens jo anzubringen find, daß diejelben entweder zur Seite des Wagens
oder über die Dede dejjelben hervorragen.
Der Abſtand der Oberkante dieſer Stützen über Schteneitoberkanter:dauf im erſteren Falle
höchſtens 3,000 Meter, im letzteren höchſtens 3,,. Meter betragen, während die Mitte (Ver—
tikalachſe) der Stügen im erfteren Falle höchſtens 1,.00 Meter, im letzteren höchſtens 1,200 Meter
von der Mitte des Wagend entfernt jein darf:
Die Laternenftügen müſſen einen quadratiich komifchen Querſchnitt im Bichten von O,04s
104 VL.
Meter oberer und O,oss Meter unterer Länge und Breite bei O,ors Meter Höhe derjelben
erhalten und diagonal zur Achſe des Wagens geftellt werden. Der größte Querſchnitt des
Laternenkaftens, deſſen Seitenflähen parallel den Wagenflächen Liegen müſſen, darf nicht
über O,.s0 Meter Breite und O,.s Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufſatzes
(Schornftein) nur Os Meter Breite und O20 Meter Höhe haben.
8. 16.
Ale mit Leicht feuerfangenden Gegenftänden beladenen Güterwagen müfjen mit einer
ficheren Bededung verjehen fein, joweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs - Reglement
geftattet find.
8. 17.
Jeder Wagen und jeder Tender ift von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revifion zu
unterwerfen, bei welcher die Achſen, Lager und Federn abgenommen werden müſſen. Die
Revifion hat jedesmal zur erfolgen, jobald der Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat, oder
falla dieje Strede noch nicht zurüdgelegt wäre, jobald zwei Jahre feit der legten Revifion
verfloffen find.
8. 18,
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu erjehen ift:
a) die Eifenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkſtätten- und Revifions-Regiftern
geführt wird;
ce) das eigene Gewicht, einschließlich der Achſen und Räder:
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belaftet werden darf;
e) dad Datum der legten Revifion.
Jeder Perſonenwagen joll Merkmale erhalten, welche dem Reijenden das Auffinden der
Wagenklaffe wie der benugten Wagenabtheilung erleichtern.
8. 19.
In jedem Zuge jollen diejenigen Geräthichaften vorhanden fein, vermitteljt welcher die
während der Fahrt an dem Zuge vorgefommenen u ce zum Zwecke der Weiterfahrt
thunlichft befeitigt werden können.
m, Ginrichtungen und Mahregeln für die Sandhabung des Betriebes.
8. 20.
Auf jeder Station ift an einer dem Publitum fichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen,
welche nad) der mittleren Zeit des Ortes geftellt ift und täglich vegulirt werben muß. Auf
VII. 105
größeren Bahnhöfen müſſen die Zeitangaben ſowohl von dem Zugange zu denſelben, als von
den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar ſein.
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in
einer für die Neijenden in die Augen fallenden Weiſe angebracht werden.
Die Zugführer, Lotomotivführer, Bahnmeijter und Bahnwärter müſſen im Dienft be-
ftändig eine richtig gehende Uhr bei fich- tragen.
8. 21.
Auf doppelgeleifigen Bahnftreden jollen die Züge das in ihrer Richtung rechts liegende
Geleiſe befahren. j
Bereits beftehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
Auch find Ausnahmen zuläffig bei Geleisfperrungen nad) vorgängiger Verftändigung der
benachbarten Stationen, ſowie bei Doppelftreden in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit
des Vorjtehers der Station und ſodann auch bis höchftens zur nächſten Station (Bloditation)
für Lokomotiven, welche durch Schieben Hülfe geleitet haben und zurüdzubefördern find
(fiehe $. 22).
8. 22.
Das Scieben der Züge durch Lokomotiven ift, jofern nicht von der Auffichtsbehörde
weitere Einjchränkungen beftimmt werden, nur in folgenden Fällen gejtattet:
a) bei langjamen Rüchvärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in Noth-
fällen ;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Auffichtsbehörde feitzuftellenden Bedin-
gungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder fonftigen gewerblichen Eta-
bliffements, wenn die Gejchwindigfeit 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro
Minute) nicht überfteigt.
Das Nacjichieben der Züge mit Lokomotiven an der Spige ift nur zuläffig:
beim Erfteigen ſtark geneigter Bahnftreden, und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
8. 23.
Mehr als 150 Wagenachſen jollen in feinem Eifenbahnzuge gehen. Solche Züge, in
welchen auch PBerjonen befördert werden, jollen nicht über 100 Wagenachſen ſtark jein. Mi-
litärzüge dürfen mit Rückſicht auf ihre geringe Fahrgefchwindigkeit ausnahmsweije bis 120
Wagenachſen ftark fein.
8. 24.
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ift bei fahrplanmäßigen Zügen nur
in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwifchen den Stationen und benad)-
barten gewerblichen Etabliffements, jowie auf Bahnhöfen nur geftattet, wenn die Fahrge—
ſchwindigkeit nicht mehr ald 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) beträgt.
106 ; Vi
Entjprechend konſtruirte Tender-Lotomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn
bor- und rückwärts Laufen.
8. 20.
er Kein Perjonenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station ab-
ahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langjeiten der Wagen befindlichen
Wagenthüren gejchloffen find und das für die Abfahrt beftimmte Signal gegeben ift.
Züge, wohin aud) leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stations-
diſtanz folgen.
An jolhen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ift dies zu fignali-
firen (fiehe auch $. 35 und 8. 45).
8. 26,
Die größte Fahrgeſchwindigkeit, welche auf keiner Strede der Bahn überjchritten werden
darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1: 200 und Krümmungen von nicht weniger
als 1000 Meter Radius:
für Scnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meter pro Minute,
für Perfonenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter pro Minute,
für Güterzüge anf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meter pro Minute
feitgejegt; auf ftärker gemeigten oder mehr gekrümmten Streden muß diefe Geſchwindigkeit
angemejjen verringert und das Fahrperjonal unter Bezeichnung diefer Streden mit Juſtruktion
verjehen werden.
Ansnahmsweife können größere Gefchwindigkeiten für Schnellzüge bis 90 Kilometer pro
Stunde unter befonders günftigen Verhältniffen zugelaffen werden; fie bedürfen aber der
ausdrüdlichen Genehmigung der Anffichtsbehörde.
Leer fahrende Lokomotiven dürfen nur mit einer Gejchtwindigkeit befördert werden, welche
um mindeitens 15 Kilometer pro Stunde hinter der vegelmäßigen Fahrgeichwindigkeit zurüd-
bleibt, Hie zur Beförderung der betreffenden Zuggattung vorgejchrieben ift.
Langjamer muß gefahren werden:
a) wenn Menfchen, Thiere oder andere Hinderniffe auf der Bahn bemerkt werden;
b) durch Weichen gegen die Spigen derjelben und über Drehbrücden ;
e) wenn das Signal zum Langjamfahren gegeben wird.
In allen diefen Fällen muß jo langjam gefahren werden, als die Umftände zur Vor:
beugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
8. 27.
Bei der Einfahrt aus Haupt in Zweigbahnen und umgekehrt, jowie überhaupt bei dem
Uebergange aus einem Geleiſe in das andere, muß jo langjam gefahren werden, daf der Zug
auf einer Länge von 200 Meter zum Stilljtand gebracht werden fann.
VI. 107
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen ($. 3) dürfen
von den Zügen erjt paffirt werden, nachdem die leßteren vorher zum Stillftande gebracht
find und von den Auffichtsbeamten die Erlaubniß zum Paſſiren ertheilt üft,
8. 28.
Bei denjenigen Schnell- und Berfonenzügen, bei welchen die im $. 26 angegebene hödhite
Fahrgeichwindigkeit zue Anwendung kommen joll, müſſen fi) die Betriebsmittel in einem
vorzugsweile tüchtigen Zuftande befinden. Außerdem müſſen:
a) die Fahrzeuge unter fich, ſowie mit dem Tender jo feit gekuppelt fein, daß ſämmt—
liche Zug: und Bufferfedern etwas angejpannt find;
b) die nad) $. 13 (fiehe auch $. 33) erforderlichen Bremſen um eine vermehrt fein.
8. 29.
Die Schuellzüge, jowie die Ertrazüge der Allerhöchſten und Höchften Herrichaften haben
behufs bejouders pünftliher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bejtimmt die Auffichtsbehörde.
8. 30.
Die Beförderung von Gütern mit den Perjonenzügen ift nur umter folgenden Bedin
gungen zuläffig:
a) das Auf: und Abladen von Gütern, ebenjo wie das An- und Abjchieben von Güter:
wagen darf niemals Beranlaffung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Sta:
tionen jein, infofern nicht als ficher angenommen werden fann, daß die entjtehende
Veripätung durch raſcheres Fahren inmerhalb ver feſtgeſetzten Geſchwindigkeitsgrenze
bis zur nächſten Station wieder bejeitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit
nicht herbeiführen ;
e) die Rafjagiere der Perjonenzüge — durch die Mitbeförderung von Gütern in
keiner Weiſe beläſtigt werden.
8. 31.
Wenn es im Intereſſe des Lokalverkehrs wünjchenswerth erjcheint, fan mit den Güter—
zügen auch Perjonenbeförderung ftattfinden; jedod darf deshalb feine Beſchleunigung der
Güterzüge eintreten.
8. 32,
Feder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in weldiem die Abgangs- und An-
funftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommniſſe genau zu
verzeichnen find.
108 VII.
8. 33.
Dei Bildung eines jeden Zuges muß ſorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 8. 13
(fiehe auch 8. 28) vorgefchriebene Anzahl von Bremjen fich im jelbigem befinden und daß
letztere augemeſſen vertheilt find. Bei Neigungen von mehr als 1: 200 foll der legte Wagen
eine Bremje haben.
Bevor der Zug die Abgangsjtation verläßt, ift derfelbe zu revidiren und darauf zu
achten, daß die Wagen unter fich und der Tender mit dem nächftfolgenden Wagen feit ver-
fuppelt, die Sicherheitsfetten oder Kuppelungen (fiehe 8. 12) eingehangen, die Verbindung
zwiſchen den Schaffnerfigen und der Dampfpfeife ($. 48) hergeftellt, die Belaftung in den ein:
zelnen Wagen thunlichit gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrfignale und Laternen ange:
bracht und die vorgejchriebenen Bremjen angemeſſen vertheilt find. Dieje Revifion ift unterwegs
bei jeder Veränderung in der Zujammenjegung des Zuges und jo oft der Aufenthalt es ge-
jtattet, zu wiederholen.
In den Berfonenzügen müfjen die Zughaten foweit zufammengezogen jein, daß die ‚Feder:
buffer dev Wagen im Zuftande der Ruhe jid) berühren (fiehe übrigens 8. 2). In gemijchten
Zügen find Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht uns
mittelbar hinter die Perſonenwagen zu ftellen.
8. 34.
In jedem zur Beförderung von Paſſagieren beftimmten Zuge muß mindeftens ein Wagen
ohne Paſſagiere zunächſt auf den Tender folgen.
Bei der dem Poſtwagen zu gebenden Stellung ift, ſoweit der Bahnbetrieb dies geftattet,
auf die Bedürfniſſe des Poftdienftes Nücficht zu nehmen; ebenmäßig ift die Verwendung des
Poftwagens als Schußwagen thunlichit zu vermeiden.
8. 35.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollſtändig bewacht, der
Zug den Bahnwärtern nicht vorher ſignaliſirt und der nächſten Station ordnungsmäßig ge—
meldet iſt.
Ausnahmen find nur in den im 8. 45 näher bezeichneten Fällen zuläſſig.
$. 36.
Arbeitszüge dürfen mer auf beftimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in feſt abgegeengien
Beiträumen auf der Bahn fahren.
Die Vorfteher der beiden angrenzenden Stationen müſſen von der Bewegung jolder
Züge Kenntniß erhalten. Lebteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und
Dräfinen, welche durch Menjchenkräfte bewegt werden. Diefelben müſſen von einem verant-
wortlichen Beamten begleitet fein.
Die von Zügen zu befahrenden Geleife müſſen auf der freien Bahnitrede mindejtens
te
vn. 109
4 Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren,
von allen Fahrzeugen geräumt jein.
8. 37.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteifes dürfen nicht vor die Lokomotiven
fahrplanmäßiger Züge gejtellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diefe Schneepflüge
oder Wagen dem Zuge in entſprechendem Abftande mit befonderen Lokomotiven vorausgeſchickt.
Felt mit der Zuglofomotive verbundene Scneepflüge, welche wicht auf bejonderen Rädern
gehen, find zuläflig.
8. 38,
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienjt
dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
8. 39.
Bei angeheizten Lokomotiven joll, jo lange fie vor dem Zuge halten oder in Ruhe jtehen,
der Regulator gejchloffen, die Steuerung in Ruhe gejegt und die Bremje angezogen fein.
Die Lokomotive muß dabei jtets unter jpezieller Aufficht ſtehen.
Die auf den Bahnhöfen jtehenden Wagen find zur Vermeidung unbeabfichtigter Be—
wegung mitteljt Vorlagen, Bremen oder anderer Vorrichtungen jo fejtzuftellen, daß ſie nicht
in Bewegung gejegt werden fünnen,
$. 40
Jeder im Dunkeln fich bewegende Zug, jowie jede einzeln fahrende Lokomotive muB
vorn mit zwei im der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit mins
deftens einer nach rüdwärts roth leuchtenden Schlußlaterne verjehen jein.
Am Schlufje eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ift außerdem ein dem Lokomotiv-
führer und dem Zugperjonal fichtbares, nach hinten und nad vorn leuchtendes Laternenfignal
anzubringen.
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungsfignal vorhergehen.
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge fignalijirt.
Auch Dräfinen und ee (8. 36) auf freier Bahn müſſen im
Dunkeln angemefjen beleuchtet fein.
8. 4.
Auf der Bahn müfjen folgende Signale gegeben werden fünnen:
1. die Bahn iſt fahrbar,
2. der Zug joll langjam fahren,
3. der Zug foll ftill halten.
*
110 Yo.
8. 42.
Die Zugführer, Schaffner und Bremfer müſſen das Signal zum Halten an den Loko—
motivführer geben fünnen.
8. 43.
Die Lotomotivführer müſſen folgende Signale geben können:
1. Adıtung geben,
2. Bremfen anziehen,
3. Bremjen loslajjen.
8. 4.
Der Dienft mit dem eleftromagnetiichen Telegraphen wird nad) bejonderer von der
Eijenbahn-Berwaltung oder Auffichtsbehörde erlafienen Inſtruktion gehandhabt; es müſſen
durch denjelben Depejchen von Station zu Station gegeben und jämmtlihe Wärter ziwijchen
je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
Die Signale
4. der Zug geht nicht ab,
2. es joll eine Hülfslofomotive fommen,
dürfen nicht mittelft optijcher, jondern müſſen mitteljt elektrischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirufen von Hülfslofomotiven müffen die Züge mit portativen Apparateı ver-
jehen oder an geeigneten Stellen elektrijche Apparate aufgejtellt jein.
8. 45,
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müſſen in der Hegel durch ein
Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächit vorhergehenden Zuge den Bahn—
wärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt
werden.
Kann eine ſolche Signalifirung nicht ftattfinden, jo dürfen nicht fahrplanmäßige Züge
oder einzelne Lokomotiven nur abgelaſſen werden, wenn eine bezügliche VBerjtändigung der
beiden betreffenden Stationen ftattgefunden hat, und die Wärter vorher von dem Abgang
derjelben durch den eleftromagnetifchen Telegraphen zeitig benachrichtigt find.
Von den vorjtehenden Beitimmungen kann — unter perjönlicher Verantwortlichkeit des
Stations-Vorftehers oder des jonjt zuftändigen Betriebsbeamten — abgejehen werden bei
Hülfszügen, welde aus Anlaß von Erjenbahn-Unfällen, Feuersbrünſten oder ſonſtigen ſchweren
Kalamitäten plöglich erforderlich werden. Diejelben dürfen nur mit einer Gejchwindigfeit von
höchſtens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) gefahren werden.
8. 46.
Die jevesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleijen der Bahnhöfe muß dem
vo. 111
Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich jein. Die dazu dienenden Zeichen müffen
durc) die Bewegung der Weichenzungen gejtellt werben.
Auf die württembergiichen Bahnen finden dieje Beltimmungen bis auf Weiteres mir
mit den Modifitationen Anwendung, welches das dort bejtehende Weichenſyſtem nad) den
Ermeijen der Königlich württembergiichen Aufjichtsbehörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein- oder Ducchfahrt für den anfommenden Zug gegeben wird
und vor der Abfahrt eines jeden Zuges iſt nachzuſehen, ob die Bahnjtränge, welche der Zug
zu durchlaufen bat, frei und die betreffenden Weichen richtig geftellt find (jiehe-$. 1 AL. 2).
Auf denjenigen Stationen, auf welden eine Verbindung des Wärterpoftens am Bahn-
hofs-Abjchlußtelegraphen mit der Station durch eleftriiche Blodapparate oder Sprechapparate
oder auf irgend einem anderen mechanijchen oder elektriichen Wege nicht befteht, jind von dem
dienjtthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optiihe Signale am Telegraphen-
maft zu geben.
Für die Weichen in den Hauptgeleijen ift eine normale Stellung als Regel vorzuſchreiben
Zu den Hauptgeleifen find alle diejenigen Geleije zu rechnen, welche in Ausführung des
fahrplanmäßigen Fahrdienjtes von Bahnzügen ducchfahren oder benußt werden.
$. 47.
Die Stellung der Ausgußröhren der Waſſerkrahne ſoll im Dunkeln kenntlich gemacht
jein.
8. 48.
Das Begleitperjonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet jein,
welcher als vorzugsweije verantwortlich für die Ordnung und Sicdjerheit des Zuges derart
placirt jein muß, daß er den ganzen Zug überjehen, die Bahıfignale erkennen und mit dem
Lofomotivführer in Verbindung treten kann. Dafjelbe gilt bezüglich der Placirung aud) von
den Bremjern und Schaffnern, joweit letzteren die Beauffichtigung des Zuges oder die Be—
dienung der Bremſen obliegt. Zur Verſtändigung zwiſchen Zugperjonal und Lofomotivführer
joll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Weder an
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht fein,
welche bei Perjonenzügen über den ganzen Zug, bei gemijchten Zügen über jämmtliche bejebte
Perſonenwagen und bei Güterzügen mindejtens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt
jein muß.
$. 49.
Bei Unfällen und wenn jonft aus irgend einer Beranlafjung Züge auf dev Bahn ftehen
bleiben oder halten müſſen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzufegen hätten, müſſen in der
Richtung, aus welcher andere Züge ſich möglicherweie nähern könnten, fichere Maßregeln
getroffen werden, durch welche ſolche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug anhält,
in Kenntniß gejegt werden.
112 vH.
8. 50.
Fir die gemäß SS. 40 bis 49 erforderlichen Signale find die Vorjchriften der Sig-
nal-Ordnung für die Eifenbahnen Deutjchlands maßgebend.
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, jo ift den optifchen Signalen an den:
jelben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entipricht.
8. 51,
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durch-
gangs des Zuges entweder verjchlojjen gehalten werden oder von einem Weichenfteller bedient
jein.
Den Weichenftelleen an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, jowie an
den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenjo den auf der Fahrt befindlichen Lofo-
motivführern, Heizern und Bremſern dürfen Geſchäfte, durch welche die jorgfältige Wahrneh-
mung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden fünnte, nicht aufgetragen oder gejtattet werden.
8. 52.
Die Führung der Lokomotiven darf nur ſolchen Führern übertragen werden, melde
wenigſtens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkftatt gearbeitet Haben und nad) mindeftens
einjähriger Lehrzeit im Lofomotivdienft durch eine, von dem Majchinenmeifter und einem
techniſchen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung
nachgewiejen haben.
Die Heizer mühjen mit Handhabung der Lokomotiven mindejtens joweit vertraut fein,
um diejelben erforderlichenfalls ftill- oder zurückſtellen zu können.
IV. Beitimmungen für das Publikum.
8. 58.
Die Eifenbahnreifenden müfjen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von
der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Perjonen und
Effekten getroffen werden nnd haben den dienftlichen Anordnungen der in Uniform befind-
lichen oder mit einem Dienjtabzeichen oder mit einer befonderen Legitimation verjehenen
Bahnpolizei-:Beamten ($. 66) Folge zu leiften.
8. 54.
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böſchungen, Dämme, Gräben,
Brüden und jonftigen Anlagen ift ohne Erlaubnißfarte nur der Auffichtsbehörde und deren
Organen, den in der Ausübung ihres Dienftes befindlichen Forftichug-, Zoll, Steuer-, Tele:
graphen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltichaften und den zur Rekognos—
zirung dienftlich entjendeten Offizieren geftattet; dabei ift jedoch die Bewegung wie der Auf:
enthalt innerhalb der Fahr: und Rangirgeleife zu vermeiden. Das Bublifum darf die Bahn
vi. 115
nur.-an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen beftimmten Stellen überjchreiten und zwar
nur jo lange, als die legteren nicht durch Barrieren verjchloffen find. Es ift dabei jeder un—
nöthige Verzug zu vermeiden.
Die Gewährung von Erlaubnißfarten zum Betreten der vorjtehend bezeichneten Bahn-
anlagen bedarf der Genehmigung der Auffichtsbehörbde.
Es ift unterfagt, die Barrieren oder jonjtigen Einfriedigungen eigenmädtig zu öffnen,
zu überjchreiten oder zu überfteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
8. 59.
Außerhalb der bejtimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweile geöffneten
Näume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißfarte betreten, mit Ausnahme der in
Ausübung ihres Dienftes befindlichen Chefs der Militär: und Polizeibehörde, jowie der im
8. 54 gedachten und der Poftbeamten.
Den Fejtungs-Commandanten, Fortififations-Offizieren und den durch ihre Uniform als
jolche fenntlichen Fortifikations-Beamten ift gejtattet, auch den Bahnkörper wie die Bahnhöfe
innerhalb des Feſtungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reifende zur Bahn bringen oder daher abholen, müſſen auf den
Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bejtinmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diefe Wagen beftimmten Vorpläßen, joweit
dies den Verkehr mit Reifenden und deren Gepäd betrifft, fteht den Bahnpolizei-Beamten
zu, infofern im diefer Beziehung nicht bejondere Borjchriften ein Anderes beftimmen.
8. 56.
Das Hinüberichaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, jowie von Baum—
ftämmen und anderen jchweren Gegenftänden über die Bahn darf, fofern folche nicht ge-
tragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
8. 57.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt der-
jenige verantwortlich, welchem die Aufficht über dafjelbe obliegt.
Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ift innerhalb zehn
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gejtattet.
8. 58.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Auffichtsbehörde
genehmigten Bedingungen benußt werden.
$. 59,
So lange die Uebergänge gejchlofien find, müſſen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Vieh-
heerden und Führer von Lajtthieren bei den aufgeftellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche
Geſehes⸗ und Nerordnungsblatt 175. 14
114 vn.
gilt, fobald die Gloden an den mit Zugbarrieren verjehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger
dürfen ſich den gejchlofjenen Barrieren nähern, diejelben aber nicht öffnen.
8. 60,
Alle Beichädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einjchluß der
Telegraphen, jowie der Betriebsmittel nebjt Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen,
Holz und jonftigen Sadıen auf das Planum, oder das Anbringen jonftiger Fahrhindernifje
jind verboten, ebenjo die Erregung faljchen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die
Berjtellung von Ausweiche-Borrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb
jtörenden Handlungen.
$. 61.
Das Einjteigen in einen bereits in Gang gejegten Zug, der Verſuch, jowie die Hilfe—
leiftung dazu, ingleichen das eigenmächtige Deffnen der Wagenthüren oder Ansjteigen, während
der Zug ſich noch in Bewegung befindet, ift verboten.
8. 02,
Wer den Beitimmungen der SS. 53—61 und den nachfolgenden Beitimmungen des Be-
triebö-Reglements fir die Eijenbahnen Deutjchlands vom 11. Mai 1874 zuwiderhandelt,
welche aljo lauten:
Teuergefährliche Gegenitände, jowie alles Gepäd, welches Flüffigkeiten und andere
Gegenſtände enthält, die auf irgend eine Weile Schaden verurjadhen fünnen, insbe—
jondere geladene Gewehre, Scyießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere
Sachen gleicher Eigenjchaft, dürfen in den Berjonenwagen nicht mitgenommen werden.
Das Eijenbahn-Dientperjonal ift berechtigt, fich in diefer Beziehung die nöthige
Üeberzeugung zu verichaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienfte jtehenden Perſonen ift jedoch die Mitführung
von Handmunition gejtattet.
wird mit einer Geldjtrafe bis zu dreißig Mark beftraft, jofern nicht nach den allgemeinen
Strafbeftimmungen eine härtere Strafe verwirkt ift.
8. 63.
Die Bahnpolizei-Beninten find befugt, einen Jeden vorläufig feitzunehmen, der auf der
Üebertretung der im F. 62 gedachten Bejtimmungen betroffen oder unmittelbar nach der
Uebertretung’ verfolgt wird und fich über jeine Perſon nicht auszınveijen vermag. Derjelbe
ift mit der Feſtnahme zu verjchonen, wenn er eine angemejjene Sicherheit beftellt. Die Sicher-
heit darf den Höchjtbetrag der augedrohten Strafe nicht überfteigen.
Enthält die ftrafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, jo kann fid) dev Schuldige
durd; eine Sicherheitsbeftellung der vorläufigen Feitnahme nicht entziehen,
Jeder TFeitgenommene ift ungeſäumt an die nächjte Polizeibehörde vder an den Staats-
oder Polizeianwalt abzuliefern.
vi. 115
8. 64.
Den Bahnpolizei-Beamten iſt gejtattet, die feitgenommenen Berjonen durch Mannjchaften
aus dem auf der Eijenbahn befindlichen Arbeitsperjonale in Bewachung nehmen und an den
Beitimmungsort abliefern zu laffen. In diejem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit
jeinem Namen und mit feiner Dienftqualität bezeichnete Feitnehmungstarte mitzugeben, welche
vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an dent:
jelben Tage, an dem die Webertretung fonjtatirt wurde, jpätejtens aber am Bormittage des
folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats: oder Polizeianwalt eingejendet
werden muß.
$. 68.
Ein Abdrud der SS. 55—65 diejes Reglements und der 88. 13, 14, 22 AL. 2 uud 5
und 23 des Betriebs-Neglements ift in jedem Paſſagierzimmer auszuhängen und ferner auf
jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Bejchwerdebuh im Stationsbüreau auszulegen.
V. Bahnpolizei-Beamte.
8. 66.
Zur Ausübung der Bahnpolizei find zunächſt verpflichtet folgende Eifenbahnbeamte:
. der Betriebödirektor und der Ober-Jngenieur, j
. der Ober-Betriebs-Inipektor,
. die Betriebö-Injpektoren, Betriebs-Bauinjpeftoren, Betriebs-Kontrolöre und Ober:
Zugmeijter,
. die Eifenbahu-Baumeifter und Abtheilungs-Baumeijter und Ingenieure,
. die Bahnmeifter umd die Ober-Bahnmwärter,
. die Bahn: und Hülfsbahnwärter,
. der Bahnkontrolör,
. die Stationsvorfteher beziehungsweile Bahnhofs» Infpektoren und Bahnhofs:
Verwalter,
9, die Stations-Aufjeher und Bahnhofs-Aufjeher,
10, die Stations-Ajfiftenten und Bahnhofs-Inſpektions-Aſſiſtenten,
11. die Weichenjteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter,
12. die Zugführer, Packmeiſter, Schaffner, Zugmeifter, Konduftöre und Wagenwärter,
13. die Portierd und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei:Beamten müſſen bei Ausübung ihres Dienjtes die vorgeſchriebene Dienit-
uniform oder daß feitgeftellte Dienjtabzeichen tragen oder mit einer Legitimation verjehen jein.
EEE
jo „u 2 —
8. 67.
Allen in $. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes
erforderlichen Anzahl angeftellt werden müfjen, find von der Eijenbahmverwaltung über ihre
14.
116 Vu.
Dienftverrichtungen und ihr gegenjeitiges Dienftverhältniß jchriftliche oder gedrudte Inftruf-
tionen zu ertheilen,
8. 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müſſen mindeſtens 21 Jahre
alt und umbejcholtenen Rufes jein, lefen und jchreiben können und die jonft zu ihrem be-
jonderen Dienft erforderlichen Eigenjchaften befigen.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuftändigen Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienftverrihtumgen dem Publikum gegen-
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannjchaften der militäriichen Formationen für Eijenbahnzwede find
von obigen Vorjchriften über das Alter und die Beeidigung ausgeſchloſſen.
8. 69.
Die Bahnpolizei:Beamten haben den Publikum gegenüber ein bejonnenes, anftändiges und
rücfichtsvolles Benehmen zu beobachten und ſich insbeſondere jedes herriſchen und unfreund—
lichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten ſind von dem Vorgeſetzten ſtreng zu rügen und nöthigenfalls durch an—
gemeſſene Disziplinarſtrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche ſich als zur Ausübung ihres Dienſtes ungeeignet
zeigen, müſſen ſofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung iſt verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Perſonalakten an-
zulegen und fortzuführen.
8. 70.
Die Amtswirkfamfeit der Bahnpolizei-Beamten erftredt ſich ohne Nüdficht auf den ihnen
angewiejenen Wohnfig auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und jo weit, als
jolches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eifenbahnbetrieb erlafjenen oder
noch zu erlajjenden Polizei-Verordnungen erforderlich ift.
5.71,
Die Staats- und Gemeinde-PBolizeibeamten find verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten
auf deren Erjuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterftügen. Ebenjo find die
Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beiftand zu leiten, joweit
es die den Bahnbeamten obliegenden bejonderen Pflichten zulafien.
vu Beaufſichtigung.
8. 72,
Die Aufficht über die Ausführung der im Vorftehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Borjchriften liegt ob:
— —
VII 117
a) bei den unter Staatsverwaltung ſtehenden Eiſenbahnen den Eiſenbahn-Direktionen,
b) bei den unter Brivatverwaltung ftehenden Eijenbahnen dem oberften Betriebs-Diri-
genten oder den Eijenbahn=-Direktionen und
ce) den Auffichtsbehörden.
VIE. Uebergangsbeitimmung.
8. 73.
Injofern auf einer Bahn einzelne in diefem Reglement vorgejchriebene Einrichtungen noch
nicht bejtehen, aud) ihre Herjtellung ohne bejondere Schwierigkeiten bis zu dem in $. 74 be-
ſtimmten Termin nicht zu bewirken ift, können für deren Musführung von der betreffenden
Landesregierung mit Zuftimmung des NReichd-Eijenbahn-Amts angemefjene Frijten bewilligt
werden. Desfallfige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen.
vi. Schlußbeſtimmung.
8. 74.
Diejes Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung auf allen
Eijenbahnen Deutjchlande. Ausgenommen von demjelben find diejenigen Eijenbahnen, welche
mit jchmalerer als der Normaljpur gebaut find, ſowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer
untergeordneten Bedeutung von der zuftändigen Landesbehörde mit Zuftimmung des Reiche:
Eijenbahn-Amts eine Abweichung für zuläffig erfannt wird.
Dafjelbe wird durch das „Eentral-Blatt für das Deutjche Reich” und außerdem von den
Bundesregierungen publizirt.
Die von den Bundesregierungen oder Eiſenbahn-Verwaltungen erlaffenen Ausführungs-
Beitimmungen find dem Reichs-Eiſenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 4. Januar 1875.
Der Reichskanzler.
Fürft v. Bismard.
EEE DE do
116 vu.
Dienftverrichtungen und ihr gegenjeitiges Dienſtverhältniß Ichriftliche oder gedrudte Inftruf-
tionen zu ertheilen.
8. 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müſſen mindeftens 21 Jahre
alt und umbejcholtenen Rufes jein, lejen und jchreiben können und die jonft zu ihrem be-
jonderen Dienft erforderlichen Eigenichaften befigen.
Die Bahnpolizei-:Beamten werden von der zufjtändigen Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienftverrichtungen dem Publikum gegen:
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannjchaften der militärischen Formationen für Eijenbahnzmwede find
von obigen Vorfchriften über das Alter und die Beeidigung ausgeſchloſſen.
8. 69,
Die Bahnpolizei-Beamten haben dein Publitum gegenüber ein bejonnenes, anftändiges und
rücfichtsvolles Benehmen zu beobachten und ſich insbejfondere jedes herrijchen und unfreund—
lichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten find von dem Vorgeſetzten ftreng zu rügen und nöthigenfall® durch an-
gemejjene Disziplinarftrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpofizei-Beamten, welche fich als zur Ausübung ihres Dienftes ungeeignet
zeigen, müſſen jofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ift verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Perjonalaften an-
zulegen und fortzuführen.
8. 70.
Die Amtswirfjamfeit der Bahnpolizei-:Beamten erftredt ſich ohne Rückſicht auf den ihnen
angewiejenen Wohnjig auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und jo weit, als
jolches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eijenbahnbetrieb erlaffenen oder
noch zu erlafjenden Bolizei-Berordnnungen erforderlich ift.
57:
Die Staats: und Gemeinde-Bolizeibeamten find verpflichtet, die Bahnpolizei-:Beamten
auf deren Erjuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterjtügen. Ebenſo find die
Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts
innerhalb des im vorhergehenden Baragraphen bezeichneten Gebiets Beiftand zu leisten, joweit
es die den Bahnbeamten obliegenden bejonderen Pflichten zulafjen.
vr Beauffidtigung.
8. 72.
Die Aufficht über die Musführung der im Vorftehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Borjchriften liegt ob:
Vu 117
a) bei den unter Staatsverwaltung ftehenden Eijenbahnen den Eijenbahn-Direktionen,
b) bei den unter Privatverwaltung ftehenden Eijenbahnen dem oberſten Betriebs-Diri-
genten oder den Eijenbahn-Direktionen und
e) den Auffichtsbehörden.
Var. Uebergangsbeitimmung.
8. 73.
Inſofern auf einer Bahn einzelne im diefem Reglement vorgeichriebene Einrichtungen noch
nicht beftehen, aud) ihre Herjtellung ohne bejondere Schwierigkeiten bis zu dem in $. 74 be-
ftimmten Termin nicht zu bewirken ift, fönnen für deren Ausführung von der betreffenden
Landesregierung mit Zuftimmung des Reichs-Eiſenbahn-Amts angemeſſene Friſten bewilligt
werden. Desfallfige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen.
viın. Schlußbeſtimmung.
8. 74.
Diejes Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung auf allen
Eijenbahnen Deutjchlands. Ausgenommen von demjelben find diejenigen Eifenbahnen, welche
mit jchmalerer als der Normalſpur gebaut find, jowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer
untergeordneten Bedeutung von der zuftändigen Landesbehörde mit Zuftimmung des Reichs:
Eijenbahn-Amts eine Abweichung für zuläffig erkannt wird.
Dafjelbe wird durch das „Gentral-Blatt für das Deutjche Reich“ und außerdem von den
Bundesregierungen publizirt.
Die von den Bundesregierungen oder Eifenbahn-Verwaltungen erlaſſenen Ausführungs-
Beitimmungen find dem Reichs-Eiſenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 4. Januar 1875.
Der Reichskanzler.
Fürft v. Bismard.
VII.
118
Normalprofil des lichten Raumes
für die Eifenbahnen Deutjchlands
für
die Bahnhöfe,
die freie Bahn,
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VII. 119
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfaſſung und im Anfchluß an das
durch Belanntmahung vom heutigen Tage veröffentlichte Bahnpolizei-Reglement für Die
Eijenbahnen Deutichlands hat der Bundesrath des Deutſchen Reichs die nachfolgende
Hignal-Ordnung
für die Eifenbahnen Deutſchlands
beſchloſſen:
1. Signale auf der freien Bahnftrede.
a) Die akuſtiſchen Signale find für das Bahnbewachungs-Perſonal mitteljt elek:
trifcher Läutewerfe zu geben wie folgt:
1. Der Zug geht in der Richtung von A. nach | Einmal eine beftimmte Anzahl von Glocken—
B. (Abmelde-Signal). ſchlägen.
2. Der Zug geht in der Richtung von B. nad) | öweimel diefelbe Anzahl von Glodenichlägen.
A. (Abmelde-Signal).
3. Die Bahn wird bis zum nächften fahrplan- | Dreimal diefelbe Anzahl von Glodenjchlägen.
mäßigen Zuge nicht mehr befahren (Ruhe:
Signal).
4. Es ift etwas Außergewöhnliches zu erwarten Der diejelbe Anzahl von Glockenſchlägen.
(Alarm-Signal).
120 vu.
Außer den elektro-atuftiichen Signalen können auch Hornfiguale gegeben werden wie folgt:
Signal 1: Langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, — — —
„2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben, — — —
„ 3: langer, langer, langer, langer Ton,
„4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, CI
— — — —
— — — —
b) Die optiſchen Signale ſind wie folgt zu geben:
bei Tage: bei Dunkelheit:
5. Der Zug darf un, Der Bahnwärter macht Front | Der Bahnwärter macht Front
gehindert paſſiren ‚ gegen den Zug. gegen den Zug und hält die Hand-
(Fahrfignal). (aterne mit weißem Licht dem Zuge
entgegen.
6. Der Zug joll lang Der Bahnmwärter hält irgend einen | Der Bahnwärter hält die Hand-
jam fahren. Gegenftand in der Richtung gegen das | Laterne mit grünem Licht dem Zuge
Geleiſe. entgegen.
Am Anfang und am Ende einer | Am Anfang und am Ende einer
langjam zu durchfahrenden Strede | langjam zu durchfahrenden Strede
find Scheiben aufgeitellt. Dem fom= | find Stodlaternen aufgejtellt. Dem
menden Zuge zugefehrt muß die erſte kommenden Zuge zugefehrt muß die
Scheibe mit A. und die legte mit | erfte Laterne grünes, die lepte
E. bezeichnet jein. weißes Licht zeigen.
‘. Der Zug joll halten Der Bahnwärter ſchwingt einen | Der Bahnwärter ſchwingt jeine
(Haltfignal). Gegenjtand Hin und her. ‚ Handlaterne Hin und ber, welche,
| ſofern es die Zeit erlaubt, roth zu
| blenden ift.
Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmafte wie folgt ge-
geben werden:
Signal 5: Der Zug | Nechtsjeitiger Telegra- Weißes Licht der
darf ungehindert paj- phenarm jchräg nach oben Signallaterne des Tele
firen (Fahrfignal). gerichtet (unter einem Win— graphenmajtes.
kel von etwa 45").
vi 121
bei Tage: | bei Duntelheit:
Signal 6: Der Zug joll | Außer dem vorhergehend Grünes Licht der Sig:
<angjam fahren. | angegebenen Signalzeichen | 1 nallaterne des Telegra-
} ein Stab mit runder | phenmajtes.
2 Scheibe am Telegraphen- |
| maſt befejtigt.
— | —
Signal 7: Der Zug ſoll Rechtsſeitiger Telegra- i Rothes Licht der Sig-
halten (Haltfignat). | phenarm wagerechtgeitellt. nallaterne des Telegra-
| phenmaftes.
Ri
I
Die optijhen Signale am Blodjtationstelegraphen, welche in der Ruheſtellung „Halt“ zeigen
müſſen, find wie folgt zu geben:
8. Freie Fahrt. Rechtsfeitiger Tele g Weihes Licht der Sig-
graphenarın jchräg nad) | go nallaterne.
oben gerichtet (unter ei-
nem Winkel von etwa
45").
9. Halt. j Rechtsſeitiger — ab Rothes Licht der Sig-
phenarm twageredht. | nallaterne.
| |
| — — | — —
un Signale auf und vor den Bahnhöfen.
a) Die akuſtiſchen Signale mit der Stationöglode.
10. Die Abfahrt des Zuges naht, eventuell auch Kurzes Läuten und ein deutlich marfirter Schlag. -
Erlaubni zum Einfteigen.
11. Einfteigen. Zwei marlirte Schläge.
12. Abfahrt. Drei marfirte Schläge.
122
13. Einfahrt ift gefperrt.
VII.
b) Die optiſchen Signale am Bahnhofs-Abſchlußtelegraphen ſind folgende:
bei Tage:
Der Telegraphenarm
muß nach rechts wage—
recht geſtellt ſein.
bei Dunkelheit:
Telegraphenmaſte zeigt
nach Außen rothes Licht
und nach Innen (dem
Bahnhof zugefehrt) grü—
ned Licht.
14. Einfahrt ift frei. S Der Telegraphenarm | Die Signallaterne am
ı 7 muß jchräg rechts nad) Telegraphenmafte zeigt
oben gerichtet fein (unter nah Außen grünes
einem Winfel von etwa Liht und nah Innen
45"),
(dem Bahnhof zugefehrt)
weißes Licht.
=D Die Signallaterne am —
N
77.
15. In einer Entfernung von 600 bis 1000 Meter vor dem Bahnhofs-Abſchlußtelegraphen ift
auf Erforderu der Auffichtsbehörde ein Vorſignal in automatischer Verbindung mit dem
erfteren aufzuftellen. Dafjelbe joll aus einer, um eine Achſe drehbaren runden Scheibe beftehen,
in deren Mitte eine Laterne ſich befindet.
Zeigt der Bahnhof-Abſchlußtelegraph das Signal
„Einfahrt ift gejperrt”,
jo ift die jenkrecht ftehende volle runde Scheibe, und bei Dunkelheit die in derjelben befind-
liche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugetehrt, während bei dem Signal
am Bahnhofs-Abſchlußtelegraphen
„Einfahrt ift frei“
die Scheibe horizontal liegt oder parallel zur Bahnlinie ſteht — die Laterne weißes Licht zeigt.
e) Die optijhen Signale am Berrontelegraphen werden wie folgt gegeben:
bei Dunkelheit:
0 Rothes Licht der Sig:
nallaterne des Perronte—
legraphen.
bei Tage:
EB Rechtsſeitiger Telegra-
phenarm des Perrontele—
graphen wagerecht geftellt.
Ein zur Ein oder
Durchfahrt zuge
lajiener Zug ſoll
halten,
VII. 123
bei Tage: | bei Duntelheit:
Der Zug darf ein- Nechtsfeitiger Telegra⸗ - Grünes Licht der Sig-
fahren. | phenarm des Perrontele- nallaterne des Perronte—
| graphen jchräg nach oben | legraphen.
| gerichtet (unter einem |
| Winkel von etwa 45").
|
! — —
d) Die optiſchen Signale an den Waſſerkrahnen.
Der Ausleger des Waflerfrahnes ift am Ausguſſe deifelben bei Dunkelheit mit einer
Laterne zu verjehen.
| bei Tage: bei Dunkelheit:
16. Der Ausleger des Der Ausleger fteht parallel Weißes Licht der auf dem
Wajjerkrahnes läßt zur Richtung des Geleiſes. Ausleger des Waſſerkrahnes be:
die Durchfahrt frei. | findlihen Signallaterne.
17. Der Ausleger des | Pa Der Ausleger fteht quer Rothes Licht der auf
Waſſerkrahnes jperrt (winkelrecht) zur Richtung dem Ausleger des Wafjer-
die Durchfahrt. des Geleiſes. | frahnes befindlichen Signal-
laterne.
uuu. Signale am Zuge.
Für die optifchen Signale am Zuge find folgende Anordnungen zu beachten:
18. Kennzeichnung der | bei Tage: bei Duntelheit:
ESpitze des Zuges: | |
| a) wenn der Zug | Kein befonderes Zeichen. |
auf eingeleifiger |
Bahn oder auf
dem für die —
Fahrtrichtung | |
bejtimmten Ge—
leiſe einer zivei- |
geleifigen Bahıı-
ftredfe fährt.
Zwei weiß
(euchtende Later:
nen vorn an der
Lokomotive.
124 VI.
bei Tage: |
b) wenn der Zug Kein bejonderes Zeichen.
ausnahmsweiſe
auf dem nicht
für die Fahrt— |
richtung be- | |
ſtimmten Geleiſe
einer zweigelei—
figen Bahn⸗
ſtrecke fährt.
19. Kennzeichnung des An der Hin—
Schluſſes des Zu— terwaud des letz⸗
ges (Schlußſignal). ten Wagens eine |
roth und weiße
runde Scheibe.
20. Es folgt ein Ertra-
zug nad). Schlußſignal eine
grüne Sceibe
oben auf der Hin⸗
- terwand bes [eß-
ten Wagens oder
zu jeder Seite deffelben.
j
Außer dem
bei Dunfelbheit:
Zwei roth
leuchtende Later—
Lokomotive.
| Befindet ſich in Ausnahmefällen die
Lokomotive nicht an der Spitze
des Zuges oder fährt diejelbe mit
dem Tender voran, jo find die
Laternen am Vordertheil des vor-
derften Fahrzeuges anzubringen.
An der Hinter:
wand des lebten
Wagens zwei
nah vorm grün
und nach hinten
roth leuchtende
Laternen.
Für einzeln fahrende Lokomotiven
auf der freien Bahnftrede genügt
eine voth leuchtende Laterne und
bei Bewegung der Lokomotiven
auf Bahnhöfen die Anbringung
einer Laterne mit weißem Lichte
am Anfange der Lokomotive und
am Ende des Tenders, bei Tender:
lofomotiven an beiden Enden der-
jelben. ;
Signal 19 mit
der Abänderung,
F daßeine der beiden
Fr vorgejchriebenen
—— Laternen auch
F nach hinten grü—
nes Licht zeigt.
Für einzeln fahrende Lokomotiven
genügt die Anbringung einer grün
leuchtenden Laterne hinten.
nen vorn an der —
\
21.
23.
vn. 125
bei Tage: bei Dunfelheit:
Es kommt ein Extra⸗
zug in entgegenge—
jegter Richtung.
Eine grüne
runde Scheibe
vorn an der Lo—
Eine grün
leuchtende Later:
ne über den weiß
fomotive. leuchtenden La—
| ternen vorn an
— | der Lokomotive.
. Die Telegraphen- Ha Eine weiße, Kein bejonderes Signal.
leitung iſt zu vevi- w rımde Scheibe
diren. ı m vorn an der Lo- |
| \ fomotive oder an j
| jeder Seite des
| vr Zuges. |
|
Der Bahnwärter | Ein Schaffner ſchwingt feine Müge | Ein Schaffner ſchwingt feine La-
joll fofort ſeine oder einen andern Gegenjtand dem | terne dem Wärter zugemwendet.
Strede revidiren. Wärter zugewendet. |
IV. Signale des Zugperfonals.
Die akuſtiſchen Signale des Zugperjonals find zu geben wie folgt:
a) mit der Dampfpfeife:
. Achtung geben (Achtungsfignat). ‚ Ein mäßig langer Pfiff,
. Bremjen anziehen. | Drei kurze Pfiffe jchnell Hintereinander,
. Bremjen loslafjen. Zwei mäßig lange Pfiffe ſchnell hintereinander,
b) mit der Mundpfeife:
27. das Zugperſonal ſoll ſeine Plätze einnehmen. Ein mäßig langer Pfiff, —
28. Abfahrt. Zwei mäßig lange Pfiff, — —
——— —
vi.
V. Rangirfignale.
a) Akuſtiſche, mit der Mundpfeife oder dem Horn, find in folgender Weije zu geben:
Borziehen. Ein langer Pfiff oder Ton,
Zurüddriüden. | wei mäßig lange Pfiffe oder Töne,
Halt. | Drei kurze Pfiffe oder Töne fchnell Hintereinander,
b) Optijche find in nachjtehender Weije mit dem Arm zu geben:
| bei Tage: | bei Dunkelheit:
Borziehen. Senkrechte Bewegung des Armes | Senkrechte Bewegung der Hand—
* oben nach ımten. laterne von oben nad) unten.
Zurüddrüden. | Wagerechte Bewegung des Armes | Wagerechte Bewegung der Hand-
hin und her. . laterne Hin und ber.
|
Halt. | Kreisförmige Bewegung des Ar: Kreisförmige Bewegung der Hand-
mes, laterne.
Allgemeine Beſtimmungen.
1. Die vorſtehend für einen Zug gegebenen Beſtimmungen finden auch auf einzeln fah-
rende Lokomotiven Anwendung, joweit für legtere nicht Ausnahmen zugelaflen find.
2. Dieſe Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; fie findet Anwendung
auf allen Eijenbahnen Deutjchlande. Ausgenommen von derjelben find diejenigen
Eijenbahnen, welche mit jchmalerer als der Normalipur gebaut find, ſowie diejenigen,
bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zujtändigen Landes-
behörde mit Zuftimmung des Neichs-Eifenbahn-Amts eine Ausnahme für zuläjfig er-
fannt wird,
Diejefbe wird durch das „Gentral-Blatt für das Deutjche Reich“ und außerdem
von den Bumdesregierungen publizirt.
VII. 127
Die von den Auflichtsbehörden oder Eifenbahnverwaltungen erlafjenen Ausführungs-
Beftimmungen find dem Reichs-Eiſenbahn-Amt mitzutheilen.
>. Inſofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorftehende Bejtimmungen
angeordneten Signaleinrichtungen ohne bejondere Schwierigkeiten bis zum 1. April
Ä 1875 nicht zu bewirken ift, können für deren Ausführung von der betreffenden Landes-
regierung mit Zuftimmung des Reichs Eiſenbahn-Amts angemefjene Friften bewilligt
werden. Deöfallfige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen.
Berlin, den 4 Januar 1875,
Der Reichskanzler.
Fürſt v. Bismard.
Tr und Verlag von Malik & Bogel in Karlaräbe.
—
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Nr. VIIL 18
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzoathum Baden,
Karlsruhe, Donnerftag den 25, Februar 1875.
Anhalt,
VBerordnungen und Belanntmahung bes Minifteriumd bes Innern: bie in ber yortbilbungsichule
zuläffigen Strafen betreffend ; bie Feſtſehzung der Bezüge der MWittwens und Waijen der Volfsichulhauptlehrer betreffend; bie
Aufbringung bes Aufwands für bie kirchlichen Bebürfniffe der einzelnen ijtnelitiichen Gemeinden und ber Bezirks-Synagogen bes
treffend; bes Handelsminiſteriums: bie Fortſehzung ber jkreiburg:Altbreifacher Eiſenbahn nad Colmar betreifend,
Verordnung.
Die in der Fortbildungsfchule zuläffigen Strafen betreffend.
Auf Grund des 8. 9 des Gejeges vom 18. Februar 1874 über den Fortbildungsunter:
richt wird nad) Antrag des Großherzoglichen Oberjchulrath3 unter Aufhebung der Beitimmung
in $. 57 Biffer 3 der Verordnung vom 23. April 1869, die Schulordunng für die Volks—
ſchulen betreffend, verordnet was folgt:
8.1.
Als Schulftrafen dürfen in der Fortbildungsfchule beziehungsweife gegen Schüler der-
jelben in der Regel in Anwendung kommen:
1. der Verweis vor der Schule,
2. der Verweis vor der örtlichen Auffichtsbehörde,
3. der Arreft Hinter ‚geihlofiener Thüre im Schullofal oder in einem hierzu bejtimmten
befonderen Raume im Schulhaus mit entſprechender Beichäftigung.
Die Dauer diejes Arreftes kann bis zu 12 Stunden fejtgejegt werden.
8. 2.
Ausnahmsweile kann gegen Schüler der Fortbildungsichule auch Arreft im Ortsgefäng—
niß bis zu 2 Tagen als Sculitrafe erkannt werden.
Diefe Strafe ift jedoch nur zuläffig:
1. bei hartnädiger Weigerung am Fortbildungsunterricht Theil zu nehmen;
2. bei häufigen ungerechtfertigten Verſäumniſſen des Unterrichts, wenn die übrigen
Schulſtrafen jchon erfolglos zur Anwendung kamen;
Gefeped: und Verorbnungsblatt 1875. 15
130 YIIL.
3. bei grober Unbotmäßigfeit des Schülers gegen die Lehrer oder gegen Mitglieder
der Schulbehörden.
Ale in diefem und in dem vorhergehenden $. nicht ausdrücklich namhaft gemachten
Schulftrafen, insbejondere jede Art von körperlicher Züchtigung; das Sehen und Stellen auf
einen bejonderen Ort innerhalb des Schulzimmers u. j. w. find in der Fortbildungsſchule
ausgeichloflen.
8. 3.
Der Lehrer ſpricht Schulftrafen nur für jolhe Vergehen aus, welche in oder unmittel-
bar vor oder nad) jeinen Lehrjtunden vorkommen.
Er kann die in 8. 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Strafen — Arreft jedoch nur für die
Dauer bis zu 2 Stunden — jelbitftändig erkennen.
Im Uebrigen erfolgt die Beftrafung durch den Borfigenden der örtlichen Auffichtsbehörde,
fofern nur eine der regelmäßigen Schulftrafen — $. 1 — md Arreft nicht über 6 Stunden
erkannt werden joll.
Eradjtet der Borfigende Arreſt von längerer Dauer oder Arreſt im Ortsgefängnifje
— $. 2 — für geboten, jo hat er den Fall der örtlichen Auffichtsbehörde zum Ausspruch der
Strafe vorzulegen.
8. 4.
Der Arreft in dem Schulgebäude — 8. 1 Biffer 3 — muß in der Weiſe vollzogen
werden, daß der beftrafte Schüler noch vor Eintritt der Nacht feine Behauſung erreichen kann,
Während der Dauer dejjelben ift für angemefjene Beichäftigung und für Beauffichtigung
durch zeitweife Nachſchau von Seiten de3 Lehrers Sorge zu tragen.
Den Arreſt im Ortsgefängniß hat die Ortspolizeibehörde auf Anfuchen der Schulbehörde
zu vollziehen.
Diefelbe wird dabei auf thunlichfte Schonung des Ehrgefühls des mit Strafe Belegten
Rückſicht nehmen und ift insbejondere die Einjperrung mit Nichtſchülern unftatthaft.
Jeder Arreit kann in Abtheilungen vollzogen werden.
Bei längerer Dauer deffelben ift den Eltern oder deren Stellvertretern rechtzeitig Mit:
theilung zu machen.
Der durch Arreſt beftrafte, Schüler hat — ſofern feine Haft in die Schulzeit fällt —
den Unterricht zu bejuchen.
Karlsruhe, den d. Februar 1875,
Großherzogliches Minifterium des Innern,
3olly.
Vdt. Wirth.
ü.
ut
VII. 431
Verordnung.
Die Feſtſetzung der Bezüge der MWittwen und Walfen der Vollsſchulhauptlehrer betreffend.
In Vollzug der 88. S9, 90 und 91 des Elementarunterrichtögefeßes vom 8. März 1868
werden vom 1. Dezember 1874 an bis auf Weiteres die jährlichen Bezüge aus dem allge-
meinen Scullehrer-Wittwen- und Waijenfond, wie folgt, feſtgeſetzt:
Der Wittwwengehalt auf
Zweihundert Mark,
der Erziehungsbeitrag für ein Kind auf
Vierzig Mark
und der Nahrungsgehalt für ein Kind auf
Sechszig Mar.
Karlsruhe, den 11. Februar 1875.
Großherzoglidyes Minifteriun des Innern.
Folly.
Vdt. Heil,
Verordnung.
Die Aufbringung des Aufwandes für die kirchlichen Bebürfniffe der einzelnen ifraelitiichen Gemeinden und
der Bezirks:Synagogen betreffend.
In Folge der Einführung des Gejepes vom 24. Juni 1874, bejondere Bejtimmungen
über Verfaſſung und Verwaltung der Stadtgemeinden betreffend (Gejeges- und VBerordmungs-
blatt Nr. XXVII.), welches Geſetz laut landeöherrlicher Verordnung vom 24. Juli 1874
(Geſetzes- und Berorbnungsblatt Nr. XXXIV.) am 1. Januar 1875 in Kraft getreten ift,
erhält $. 14 der Verordnung des diefleitigen Minifteriums vom 30. Danuar 1849, die Um-
lagen zur Beftreitung der firchlichen Bedürfniſſe der einzelnen ifraelitiichen Gemeinden und
der Bezirks-Synagogen betreffend, folgenden Erläuterungszufaß:
raelitiiche Einwohner einer der Städteordnung vom 24. Juni 1874 unterftehenden
Stadt, welche nah Maßgabe der Beitimmungen der Städteordnung Gemeindebürger ihres
Wohnortes geworden find, haben von dieſem Zeitpunkt an zu dem kirchlichen Bebürfniffen der
ifraelitiichen Gemeinde des Wohnorts beizutragen, wogegen biejelben von ber gegenüber einer
anderen ijraelitiichen Gemeinde bis dahin etiva beftehenden Beitragspflicht befreit werden.
Karlsruhe, den 11. Februar 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Solly.
Vat. Heil.
— — —
1432 VIII.
Die Fortſetzung der Freiburg-Altbreiſacher Eiſenbahn nach Colmar betreffend.
Nachſtehend wird die zufolge Allerhöchſter Staatsminiſterialentſchließung Seiner König—
lichen Hoheit des Großherzogs vom 11. d. M., Nr. 258/259 den Stadtgemeinden
Freiburg und Altbreiſach in Gemäßheit des Geſetzes vom 28. Auguſt 1874 (Geſetzes-⸗ und
Verordnungsblatt Nr. XL.) ertheilte Conceſſion zur Fortſetzung der Bahn von Altbreiſach
bis Rheinmitte zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 13. Februar 1875,
Großherzogliches Handelsminifterium.
Qurban. .
Vdt. Seubert.
Conceſſion
für Anlage einer Eiſenbahn vom Bahnhof Altbreiſach bis Mitte Rhein zur Her—
ſtellung einer Bahnverbindung zwiſchen Altbreiſach und Colmar.
Artikel 1.
Nachdem ſich die Regierungen des Großherzogthums Baden und des Deutſchen Reichs
mit Vertrag vom 13. Mai 1874 über Herftellung einer Eifenbahn von Altbreiſach nad
Eolmar verftändigt haben, wird zufolge Artikel 12 dieſes Vertrags und in Gemähheit des
Gejehes vom 11. Februar 1868 Artikel 4 den Stadtgemeinden freiburg und Altbreiſach die
Eonceffion zur Fortſetzung der Freiburg-Altbreifahher Eifenbahn vom Bahnhof Altbreiſach
bis zur Landesgrenze (Mitte Rhein) ertheilt.
Wrtitel 2.
Die Stadtgemeinden Freiburg und Altbreifach haben die Fortfegung der Bahn" vom
Bahııhof Altbreifacd bis an den Rhein auf ihre Koften und die anſchließende Eiſenbahnbrücke
über den Ahein auf gemeinfchaftliche Koften mit der Verwaltung der Reichseiſenbahnen in
Eljaß-Lothringen nad) Maßgabe der in. den Artikeln 2 bis mit 7 diejes Vertrags enthaltenen
näheren Beftimmungen herzuftellen.
Artikel 3.
Den beiden Bahneigenthümerinnen werben die in Artifel 2 Ziffer 1 bis 5 des Geſetzes
vom 11. Februar 1868 für die Freiburg-Altbreiſacher Bahn enthaltenen Zugeftändniffe auch
für die Bahnſtrecke Altbreiſach bis Mitte Rhein gewährt.
Ay
\
P
C
VIII. 138
Artikel 4.
Mit der Inbetriebfegung der Verbindungsbahn von Altbreiſach nad Colmar übernimmt
die Staatsbahnverwaltung die Gejammttrede der Freiburg-Altbreifaher Bahn bis Rhein-
mitte nach Maßgabe der Beitimmungen in Artikel 1 bis mit 3 des Gejehes vom 28. Auguft
1874 auf jo lange zur unbejchräntten Verwaltung in Pacht, als die Großherzoglide Regierung
von ihrem NRüdfaufsrecht feinen Gebrauch macht.
Artikel d.
Der Pachtzins, in vierteljährlichen Raten zahlbar, wird auf 44 % des von den Bahn:
eigenthümerinnen nachzuweiſenden Anlagefapitals beſtimmt.
Zum Anlagefapital werden gerechnet :
a. die Koften fir die erftmalige Herſtellung der gefammten Bahnftrede von Freiburg
bis zur Landesgrenze einjchließlich des Antheils an der gemeinfchaftlichen Rheinbrücke;
b. die Koften für Ergänzungs- und Erweiterungsbauten der Bahnftrede Freiburg bis
Altbreifah Bahnhof, welche von den Bahneigenthümerinnen bis zur pachtweijen
Uebernahme der ganzen Bahn bereitd Hergeftellt worden find, oder noch hergeſtellt
werden ;
e. die dreiprozentigen Zinſen des Baukapitals (erftmaligen Gefammtbauaufwands) jo-
wohl der Bahnftrede Freiburg bis Altbreifach Bahnhof ala der Bahnftrede Altbrei
ſach Bahnhof bis zur Landesgrenze und zwar je von Beginn des Baues bis zur
Betriebsübernahme der betreffenden Strede ;
d. die dreiprozentigen Zinfen für die an der Bahnftrede Freiburg bis Altbreifach Bahn-
hof ſchon ausgeführten oder bi8 zum Beginn der Pacht noch ausgeführt werdenden
Ergänzungs- und Erweiterungsbauten und zwar während der Dauer der Bauzeit ;
e, die etwa für die Beichaffung des Baufapitald von Seiten der Großherzoglichen
Regierung zugeftandene Provifion oder Kursdifferenz.
Artikel 6.
Die Großherzogliche Staatsbahnverwaltung wird während der Pachtzeit die Bahn von
Freiburg bis zur Landesgrenze jammt Zugehörde in gutem Zuftande erhalten, auch die
nothwendigen Veränderungen, Wiederherftellungen, Ergänzungen und fonftigen Neubauten
auf ihre Koften ausführen.
Für die Dauer der Pachtzeit treten die entgegenftehenden Beftimmungen der Eonceffion
vom 21. April 1868 — Artikel 6 letter Abſatz und Artikel 14 erfter Abſatz — außer Kraft.
Die näheren Pachtbedingungen werden in. einem bejondern zwijchen dem Handelamini-
fterium und den Bahneigenthümerinnen abzufchließenden Vertrage feſtgeſtellt.
Artikel 7.
Die Großherzogliche Negierung behält ſich vor, die Freiburg Altbreifaher Bahn bis
zur Landesgrenze zu jeder Zeit nad) vorausgegangener einjähriger Kündigung, gegen Er-
134 | VII.
ftattung des von den Bahneigenthümerinnen nadjgemwiejenermaßen aufgewendeten und Seitens
der Regierung anerfannten Anlagefapitals anzutaufen. -
Als Anlagefapital kommen in diefer Beziehung die in Artikel 5 lit. a. b, c. d. umd e.
bezeichneten Beträge in Betradit.
Die Beitimmungen der Artitel 18 und 19 der Eoncejjion vom 21. April 1868 find
aufgehoben.
Artikel 8.
Die in Artitel 6 Abſatz 1 — 5, Artikel 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 21, 22, 23 und 24
der Conceſſion für die Freiburg-Altbreifacher Bahn vom 21. April 1868 enthaltenen Be—
ftimmungen finden auch Anwendung auf die Bahnjtrede Altbreiſach bis zur Landesgrenze.
Karlsruhe, den 13. Februar 1875.
Großherzogliches Handelsminifterium.
Qurban,
Vdt. Seubert.
j Ind und Verlag von Malfch & Vogel in Karlörube, ü
—— — — BETT je
Nr. IX. 135
Gelebes- und Berordnungs - Blatt
J für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samftag den 6. März 1875.
Inhalt.
Belanntmadrungen und Verordnungen des Minifieriumd bes Großherzoglichen Haujed,ber
Jufizunbbes Auswärtigen: bie Gebühren für bie Prüfung ber Nedhtsfandibaten betreffend ; bed Minifteriumß
des Innern: bie Unterflügungen aus dem Gratialfond betrefiendb; bie Gebühren ber Mitglieber der Bezirksſarrenſchau⸗
Kommiffionen betreffend; bie Ausſtellung ber Jagdpäſſe betreffend; bed Hanbeldminifteriums: bie Auftänbigfeiten
der Beamten im äußeren Dienjt der @ilenbahnbetriebövermaltung betreifenb.
Bekanntmachung.
Die Gebühren für die Prüfung der Rechtskandidaten betreffend.
Seine Königlide Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staat3-
minifterial-Entjchließung vom 25. Februar d. J. gnädigft zu genehmigen geruht:
1. daß die in $. 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Mai 1868 (Negierungs-
blatt Nr. XXXV.) für die Redhtsfandidaten beftimmte Prüfungsgebühr von 20
Gulden fünftighin auf den Betrag von 40 Marf feftgejegt werde, und
2. daß diefe Gebühr im Wege des Sportelanfaßes zu erheben fei.
Dies wird Hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebradıt.
Karlsruhe, den 27. Februar 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen.
von Freydorf.
Vdt. Dorner.
Gejepeb: und Verordnungtblaut 1875. 15
136 IX.
Verordnung.
Die Unterftühungen aus tem Gratialfend betreffend.
Mit Allerhöchiter Ermächtigung aus Großherzoglihem Staatsminifterium wird unter
Aufhebung der Verordnung vom 9. Oktober 1832 (Regierungsblatt Nr. LIX. Seite 483 bis
484) verordnet, was folgt:
Artikel l.
Unterjtügungen aus dem Gratialfond erhalten in der Regel: *
1. Wittwen von Angeſtellten der Civilſtaatsverwaltung, deren Wittwen—
gehalt und ſonſtiges Einkommen zur Beſtreitung des nothwendigſten Lebensunterhal-
tes für fi und ihre noch unfelbitftändigen Yamilienmitglieder nicht als hinreichend
angejehen werden fann, falls diejelben:
a. ganz oder bejchränkt erwerbsunfähig geworden find und nicht
b. für deren Unterftügung bejondere (den Dienjtbehörden ihrer verjtorbenen Ehegatten
unterjtellte) Unterſtützungsfonds beſtehen;
2. ledige Töchter von eigentlichen Staatsdienern im Falle der Dürftigkeit
und geiſtigen oder körperlichen Gebrechlichkeit, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt
und damit ihre Anſprüche auf Unterſtützung aus der Großherzoglichen Staatswittwen—
kaſſe (oder anderen ähnlichen Fonds) verloren haben.
Artikel U.
Ausnahmsweiſe können in beſonders dringenden Fällen eine ſolche Unterſtützung
erhalten:
1. Wittwen von eigentlichen Staatsdienern, welche aus der Wittenkaſſe, dem
Staatsdiener- und Gnadenpenſionsfond oder aus anderen geeigneten milden Fonds
nicht wenigſtens einen Gehalt von 200 Mark jährlich im Ganzen beziehen und deren
außerordentlich bedrängte Lage eine Aufbeſſerung ihrer ſonſtigen Bezüge als unum—
gänglich nothwendig erſcheinen läßt.
In ganz beſonders dringenden Ausnahmefällen iſt der Verwaltungshof übrigens
befugt, von der oben erwähnten Beſchränkung abzuſehen.
2. Wittwen ſolcher Staatsdiener oder Angeſtellten der Civilſtaatsverwaltung, welche
gegen ihren Wunſch ihres Dienſtes enthoben worden ſind, falls ſie einer Unterſtützung
würdig und äußerſt bedürftig ſind;
2. Staatsdienerſöhne, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, falls ſie
in Folge geiftiger oder körperlicher Gebrechen gänzlich erwerbsunfähig geworden jind
und ihnen die Mittel zur Bejchaffung der nothwendigiten Lebensbedürfnijie fehlen.
er | ——
IX. 137
Artikel III.
Die Unterſtützungen aus dem Gratialfond ſollen im einzelnen Falle den Betrag von
180 Mark (105 fl.) nicht überfteigen.
Artifel IV.
Keine Unterftügung wird als ftändig verwilligt; fie ift zu jeder Zeit mwiderruflich und
die Gejuche um jolche müſſen alljährlid) bei den Bezirfsämtern eingereicht werden.
Artitel V.
Der Großherzogliche VBerwaltungshof ift ermächtigt, denjenigen Perſonen, welche bis zu
Verkündung gegemwärtiger Verordnung Unterftüsung aus dem Gratialfond erhalten haben,
aber in Artikel I. und II. nicht mehr als anjpruchsberechtigt aufgeführt find, auf Wiederan-
melden die bisherigen Unterftügungsbeträge ausnahmsweiſe auch für jpäter zu verwilligen.
Karlsruhe, den 18. Februar 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Iolly.
Vdt. Beder.
Berorbnuung.
Die Gebühren ber Mitgliever der Bezirksfarrenfhausftommiijton betreffend.
Die Verordnung vom 9. Dezember 1866 (Gentralverordnungsblatt Nr. XXVL) wird
im Einverftändniß mit Großherzoglichem Handelsminifterium dahin abgeändert, daß die land-
wirthichaftlichen Mitglieder der Bezirksfarrenſchau-Kommiſſion in allen Fällen, aljo aud) wenn
fie in Gemeinden von weniger als 4000 Einwohnern ihren Wohnſitz haben, die durch die
Verordnung vom 30. November v. J., den Gebührenbezug der Gemeindebeamten und Gemeinde:
diener betreffend (Gejeßes- und Berordiuungsblatt Nr. LVIII.), für die Gemeindebeamten in
Gemeinden von 4000 und mehr Einwohnern fejtgejebten Gebühren zu beziehen haben.
Karlsruhe, den 26. Februar 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Jolly.
Vdt. Bed.
138 IX.
Verordnung.
Die Austellung der Jagdpäſſe betreffend.
Im Hinblid auf 8. 17 des Jagdgeſetzes vom 2. Dezember 1850 wird, im Einverftänd-
niffe mit dem Großherzoglichen Minifterium der Finanzen die diefjeitige Verordnung vom
6. November 1854 (NRegierungsblatt Seite 427) dahin abgeändert, daß das Jahr, für deſſen
Dauer der Jagdpaß auögeftellt wird, mit dem 2. Februar des einen Kalenderjahrs beginnt
und mit dem 1. Februar des darauffolgenden endigt.
Karlsruhe, den 25. Februar 1875,
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Solly.
Vdt. Wirth.
Bekanntmachung.
Die AZufländigkeiten der Beamten im äußern Dienſt der Eiſenbahnbetriebsverwaltung betreffend.
In theilweifer Abänderung der 88. 1 und 7 der diefjeitigen Verordnung vom 21. April
1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XVII.) wird andurch beftimmt, daß dem Bezirks—
majchineningenieur in Conftanz außer dem technijchen Fahrperjonal und dem Schiffsmaſchinen—
perjonal fünftig auch das Perſonal der Schiffswerfte zu unterjtehen habe.
Karlsruhe, den 3. März 1875.
Großherzogliches Handelsminifterium.
urban.
Vdt. Seubert.
Trud und Verlag von Walfd & Mogel in Korlörube,
Nr. X. 139
Gelehes- und Berordönungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 24. März 1875,
Inhalt.
Bekanntmachung und Berorduung bes Minifteriumsd bes GroßhberzoglihenHaufesß, ber Juftiz
und be Auswärtigen: bie Uebereinkunft mit frankreich über den gegenfeitigen Schup ber Waarenftempel unb Fabrif:
zeichen betreffend; des Mini fteriums bes Innern: ben Lehrplan für bie Fortbildungsſchule betreffend,
Bekanntmachung.
Die Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenſeitigen Schutz der Waarenſtempel und Fabrikzeichen betreffend.
Mit Rückſicht auf das Reichsgeſetz vom 30. November 1874, den Markenſchutz betreffend
(Reichögejegblatt Nr. 28) und insbejondere auf die in 8. 20 dieſes Geſetzes enthaltenen
Beftimmungen über deijen Anwendung auf ausländiiche Waarenzeichen ift die unterm 2, Juli
1857 zwifchen dem Großherzogthfum und Frankreich abgefchloffene Uebereinfunft über den
gegenfeitigen Schuß der Waarenftempel und Fabrikzeichen (NMegierungsblatt von 1857 Seite
412 ff.) gefündigt worden.
Dieß wird mit dem Anfügen zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die erwähnte
Uebereinfunft vom 2. Juli 1857 und die hierzu erlafjene Vollzugsverordnung vom 17. Februar
1859 (Regierungsblatt 1859 Seite 66 ff.) mit dem 21. Auguſt 1875 außer Wirk:
ſamkeit tritt.
Karlsruhe, den 5. März 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen.
von Freydorf.
Vdi. von Stetten,
Gefjehed: und Verorbnungsblatt 1875. 47
140 ‚Z.
Verordnung. .
+ Den Lehrplan für die Kortbildungsichule betreffend.
Zum Vollzug des-Gefepes von: 18. Februar 1874 über den Fortbifdungsunterricht wird a
auf den Antrag des Oberſchulraths verordnet, was folgt:
T.
Bon den Lehrgegenftänden.
8.1.
Der in der Fortbildungsjchule zu gebende Unterricht bezieht fi auf Lejen, Schreiben
und Rechnen und zieht von diefen Mittelpunkten ans die übrigen in der Volksſchule behan-
delten Wiſſensgebiete in feinen Bereich.
($. 7 Sat 2 des Gejepes.)
Wo die Verhältnijje es geftatten, ift auch dem Zeichnen und dem Geſang (dem legteren
Gegenſtand namentlid in Mädchenſchulen) Die gebührende Pflege zuzuwenden.
1. Leſen. !
8.2.
Das Lejen erjtredt ſich auf — und lateinische Druckſchrift, ſowie anf verſchiedene
Handſchriften.
8. 3.
Die nächſte Aufgabe des Leſeunterrichtes in der Fortbildungsſchule beſteht in der Er—
haltung und Vermehrung der bereits in der Volksſchule gewonnenen Leſefertigkeit. Dieſe
muß in dem Maße errungen werden, daß ſie den Schüler einerſeits zur Beſchäftigung mit
Leſeſtoff ermuntert, anderjeits ihm befähigt, denſelben durch Vorleſen ſeiner Umgebung mit-
zutheilen.
8.4.
Der Leſeunterricht hat ferner die Aufgabe, an geeignetem Leſeſtoff, welcher hauptſächlich
dem Gebiete der Naturkunde, der Geſchichte und der Geographie zu entnehmen iſt, die
Kenntniffe der Schüler in den Realien zu befejtigen und zu erweitern,
8.5.
Die Auswahl des Lejejtoffes aus der Naturgeſchichte richtet fi) nad) dem Bedürfniß
der einzelnen Schulen und wird alſo bald mehr das Gewerbe, bald mehr die Landwirthichaft
zu berüdfichtigen haben. Diefem Unterricht jchliegen ſich, namentlich in Mädchenjchulen, Un:
terweifungen aus dem Gebiete der Gejundheitslehre an.
— nn — ——
X 141
8. 6.
Die Auswahl des Lejeftoffes aus der Naturlehte bewegt ſich innerhalb des in 8. 62
Sag 3 des Lehrplans für die Voltsfchulen vom 24. April 1869 wie folgt bezeichneten Umfangs:
„Das Ziel dieſes im ächten Schirljahre eititreteitden Unterrichts ift die Vorführung
„einiger bedeutenderer Erſcheinungen der Schwere det feſten, tröpfharflüffiget und gas-
„Förmigen Körper, ferner des Schalles, der Wärme, des Lichtes, des Magnetismus und
„der Elektrizität."
8.7.
Ehenjo erfolgt die Auswahl des Lejeftoffes ans der Geſchichte nach Maßgabe des 8. 59
des im vorigen Paragraphen bezeichneten Lehrplanes.
Darnad find zu behandeln:
„Bilder aus der Badischen und Deutſchen Gejchichte bis zur Gegenwart.
„Ausgewählte Bilder aus der alten Geſchichte. Kukturhiftortiche Bilder aus der neuen
„Geſchichte (die wichtigften Erfindungen und Entdedungen) und das Wichtigite über die
„Berfafjung und politiiche Einrichtung des Großherzogthums Baden.“
An die Belehrungen über die Verfaflung und politische Einrichtung des Großherzogthums
Baden fchließen ſich jolche über das Deutſche Reich an.
8.8.
Deem Unterricht in der Geographie dient das Leſen geographiſcher Bilder. Im Uebrigen
hat ſich derjelbe an dem Unterricht in den jonjtigen Lehrgegenftänden und namentlich au den
in der Geſchichte anzuschließen und ift der Hauptjache nach nur mac) unmittelbar praktiſchen
Geſichtspunkten zu ertheilen.
8. 9.
Jedes der bezeichneten Unterrichtsgebiete, insbejondere die Gejchichte, gibt dem Lehrer
Gelegenheit, die ihm anvertraute Jugend mit einzelnen Erzeugnifjen unjerer poetijchen Lite
ratur befannt zu machen. Es wird ihm zur Aufgabe gemacht, diefelbe überall zur Pflege
des Sinnes fire das Schöne umd Edle und der Liebe zum Vaterland gewiffenhaft zu gebrauchen.
8. 10.
Bei Behandlung der einzelnen Lejejtüde ift das Hauptaugenmerk auf Klarftellung des
Inhaltes zu richten. Die Herbeiziehung der Sprachlehre ift nur in ſoweit ftatthaft, als fie
in einzelnen Fällen zur Erzielung des Verftändniffes nöthig jcheint.
- | 8. 1.
Soweit der Inhalt eines Lejeftüres der Erweiterung und Ergänzung bedarf, wird der
Lehrer diejelbe beifügen. Ebenjo liegt ihm ob, die zwiſchen zwei aufeinander folgenden Leſe—
ftüden aus demjelben Wilfensgebiet etwa nöthige Verbindung kurz und bündig herzuftellen.
17.
142 X,
8. 12.
Das erzielte Verſtändniß der Lejeftüde Hat der Schüler duch richtige Beantwortung der
vom Lehrer über den Inhalt geftellten ragen, namentlich aber auch durch kurze jelbftändige
Wiedergabe dejjelben zu erweijen, damit zugleich jeine Gemwandtheit im mindlichen Gebraud
der Sprache möglichjt gefördert werde.
2. Schreiben.
8. 13.
Das Schreiben erftredt fi in der Fortbildungsſchule auf deutiche und lateiniſche Schrift.
Als Schreibmaterial ift Papier und {Feder zu gebrauchen.
814.
Der Unterricht im Schreiben hat die Aufgabe, den Schüler in diejer Fertigkeit überhaupt
weiter zu üben und namentlich zu einer geläufigen und gefälligen Handſchrift zu führen, ſo—
dann aber jeine Fähigkeit zum jchriftlihen Ausdrud feiner Gedanken in einfacher, ſprachrich—
tiger Form zu fördern.
8. 15.
Hiernach fällt die eigentliche Kalligraphifche Seite des Schreibunterricht3 in der Fort—
bildungsfchule weg. Dede Schreibübung ift vielmehr an einen der legteren angemefjenen Inhalt
zu knüpfen. Bejondere Diktirübungen find in der Regel nicht vorzunehmen.
8. 16.
Jede jchriftliche Aufgabe ift zuvor mit den Schülern durchzuſprechen und es find bie
legtern auf alle Erforderniffe des bezüglichen Schriftftüdes aufmerfjam zu machen.
8. 17.
Der Lehrer Hat darauf zu fehen, daß die nach dem vorhergehenden Paragraphen vorbe-
reitete Aufgabe ſauber, orthographiſch und ftiliftiich korrekt, in einfachfter Satzkonſtruktion und
mit möglichfter Raſchheit gefertigt werde.
8. 18,
Den Stoff für die jchriftlichen Uebungen bilden neben etwaigen kurzen jchriftlichen Be-
arbeitungen von Gegenftänden, die im Lejeunterricht behandelt werden, hauptſächlich die Be—
dürfniffe des praftifchen Lebens. j
Die in der Volksſchule vorkommenden Beſchreibungen find, jofern fie nicht ala Beſtand—
theile folcher auf das Leben bezüglicher Schriftftüde erjheinen, aus dem Uebungsſtoff der
Fortbildungsjchule ausgeſchloſſen.
X. 143
8. 19.
Als ſolche den Bebürfniffen des Lebens dienende Schriftftüce find zu bezeichnen:
Briefe über Familien- und Gefchäftsverhältnifie und die ſogenannten Geſchäftsaufſätze.
Unter den lesteren find bejonderö hervorzuheben:
Zeugniſſe,
Schuld- und Empfangsſcheine,
Verträge,
Anzeigen über verlorene und zu verkaufende Gegenſtände,
Rechnungen (Conti),
Eingaben an Behörden.
8. 20.
Wie bei der Auswahl des Leſeſtoffs, jo wird der Lehrer auch bei dieſen Aufſätzen die
BVerhältniffe und Bebürfniffe der Schüler, denen er den Fortbildungsunterricht ertheilt, ftets
im Auge behalten.
8. 21.
Jede Gattung von Aufjägen ift, ſoweit die Zeit es erlaubt, an dem Inhalt und ber
Form nad) verjchiedenen Beifpielen einzuüben, bis wenigſtens bei der Mehrzahl der Schüler
eine Selbftändigkeit in deren Fertigung erzielt ift.
8. 22.
Sowohl bei den Briefen als bei den Gejchäftsauffägen ift neben dem Inhalt nament-
ih auch auf die ihnen gebührende äußere Form Rücficht zu nehmen. Dahin gehört die rich—
tige Eintheilung des Papiers, die zweckmäßige Zufammenlegung defjelben und eine deutliche
den Poftverordnungen entjprechende Adreſſirung, wo die leere erforderlich ift u. ſ. w.
3. Rechnen.
8. 23.
Der Rechenunterricht in der Fortbildungsſchule umfaht das Kopf- und Tafelrechnen und
die Anleitung zur Führung von Haushaltungs- und einfachen Gejchäftsbüchern.
8..24.
Er Hat die Erhaltung und Erweiterung der in der Volksſchule erworbenen Rechenfer-
tigfeit und die Befähigung des Schülers zur gemwandten jelbftändigen Anwendung derjelben
in den gewöhnlichen Berhältniffen des bürgerlichen Lebens zum Ziel.
8. 2,
Er jegt demgemäß die durch die Volksſchule vermittelte Erkenntniß und Fertigkeit vor—
144 X,
aus, kann jedoch jeweils am Anfang des Schuljahrs beziehungsweije, mo Die Fortbildungs-
schule auf den Winter bejchräntt ift, Schulhalbjahrs, joweit dies nöthig erjcheint, die 4 Spezies
in ganzen und gebrochenen Zahlen, namentlich in Dezimalbrüchen wiederholen.
8. 26.
Bei der Auswahl eingekleideter Aufgaben ift für die Fortbildungsichule $. 44 Sab 7
des Lehrplans für die Voltsfchule vom 24. April 1869 ganz bejonders zu beachten:
„Bei der Auswahl der Aufgaben fol der Lehrer durch die wirklichen Anforderungen
„des bürgerlichen Lebens fich leiten laſſen und verwidelte Einkleidungen und Rechnungen
„in großen Zahlen vermeiden.”
8. 27,
Bei der Ausführung der Aufgaben ift daranf zu jehen, daß diejelbe auf möglichit ein-
fachem Wege erfolge und da namentlich da, wo die Natur der Aufgabe einen Anja. micht
erheijcht, ein joldher aud) nicht angewendet werde.
Im Nebrigen ift dem Schüler jede mögliche Freiheit des Verfahrens auch beim jchrift-
lichen Rechnen zu geftatten, fofern dafjelbe nur far und überfichtlich ift.
8. 28,
Die zur Behandlung kommenden Aufgaben umfaſſen aud) die Flächen: und Körperbe:
rechnung innerhalb des für die Volksſchule möglichen Umfangs.
Hieran fchließt fich zugleich das Zeichnen der betreffenden Figuren, wo nicht etwa ein
bejonderer Unterricht im Zeichnen gegeben werden kann.
II. 5
Eintheilung der Schüler in Klaſſen, Bertheilung der Unterrichtszeit auf
die einzelnen Lehrfächer und Bollzugsbeitimmungen.
8. 29.
Die einzelnen Klaſſen der Fortbildungsſchule werden nad Schuljahten beziehungsweife
nach Geichlechtern gebildet und zerfallen, wo nöthig, wieder iM Barallelabtheilungen.
$. 30,
Wo die Fortbildungsjchule nicht über 40 Schüler zählt, bilden dieje legteren nur eine
Kaffe und erhalten gemeinjamen Unterricht, ſofern nicht die Gemeinde, der die Schule ange:
hört, eine Trennung in zwei gejondert zu unterrichtende Abtheilungen beichließt.
8. 31.
Die Beftimmung des vorhergehenden Paragraphen ſchließt jedoch nicht aus, daß auch
X. 145
innerhalb derjelben Klaſſe im Rechnen und im Aufſatz eine Theilung der Schüler nad) ihren
Fähigkeiten erfolgt und da die Aufgaben nad Maßgabe der lehteren ausgewählt werden.
Ebenſo iſt durch $. 30 einer ähnlichen Rüdfichtsnahme auf die Gejchlechter, wo beide in
einer Klaſſe unterrichtet werden, nicht ausgejchlofien.
8. 32,
Der gefammte Unterrichtsftoff der Fortbildungsichule wird für die Knaben auf zwei
Jahre vertheilt und zwar, wo jedes Schuljahr für fich unterrichtet wird, joweit thunlich, mit
Rückſicht auf ein naturgemäßes Fortichreiten vom Leichteren zum Schwereren.
Wo zwei Jahreskurſe zujammen unterrichtet werden, erfolgt die Theilung in zwei dem
Umfang und der Schwierigkeit nach möglichit gleiche Hälften, jedoch jelbjtverftändlich mit
Rückſichtsnahme auf ein ſolches Fortichreiten innerhalb des Schuljahres.
8. 33,
Die Unterrichtözeit ijt, jofern fie das in $. 8 des Gejehes vom 18. Februar 1874 be-
zeichnete Minimum nicht überfteigt, zur Hälfte auf das Lejen und die damit zu verbindenden
Realien, zur andern Hälfte auf das Schreiben und Rechnen zu verwenden.
8. 34.
Wo dem Yortbildungsunterricht eine größere Zeit eingeräumt ift, kann diejelbe je had)
dem Bedürfniß der betreffenden Schule auf die einzelnen Unterrichtsfächer anders vertheilt
werden, jedoch mit der Einſchränkung, daß feinem Fach ein geringeres Zeitmaß zugewandt
werde, als ihm nad) 8. 33 bei wöchentlich 2 Unterrichtsftunden zukommen wirde.
8. 35,
An Tagen, an welchen ſich der Fortbildungsunterricht nur auf die Dauer einer Stunde
erftredt, find jeweils micht mehr als 2 der in $. 1 bezeichneten Hauptfächer zur Behandlung
zu nehmen und zwar in der Art, daß je eine halbe Stunde auf das Lejen und eine halbe
auf das Schreiben oder das Rechnen verwendet wird. Das in $. 33 angegebene Verhältniß
bezüglich der Zeiteintheilung im Ganzen bleibt übrigens, vorbehaltlich der Bejtimmung des
$. 34, bejtehen.
8. 36,
Diejenigen Lehrer, welchen der Yortbildungsunterricht übertragen ijt, haben jofort und
zwar, wo mehrere Lehrer an derjelben Schule find, näch vorausgegangener Berathung mit
ihren Kollegen nad) Maßgabe der Beftimmungen diejer Verordnung einen für ihre Schulen
angemefjenen jpeziellen Unterrichtsplan auszuarbeiten und der örtlichen Aufjichtsbehörde nebjt
Stundenplan zur Gutheißung zu übergeben. Dieje legt denjelben der Kreisſchulviſitatur zur
Genehmigung vor.
146 X.
Die Genehmigung erfolgt für Knaben — und nach Gejchlechtern gemifchte Fortbildungs-
ichulen — auf zwei und bei Mädchenjchulen auf ein Schuljahr.
Für Menderungen, deren Vornahme während diejer Zeit ald zwedmäßig erjcheint, ift
ebenfalls Genehmigung der Kreisjchulvifitatur zu erwirken.
8. 37.
Der Oberjchulrath ift ermächtigt, in einzelnen Fällen auf begründeten Antrag der unteren
und mittleren Schulauffichtsbehörden Aenderungen des Lehrplans zu genehmigen oder durch
die Kreisjchulräthe genehmigen zu lafjen.
Karlsruhe, den 5. Februar 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3olly.
Vdt. Wirth.
Drau und Verlag von Maiſch & Vogel in Karlörıb.
Wr. XI. 147
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samftag den 27. März 1875.
Inhalt.
Bekanntmachnuug dd Minifteriums des Innern: bie Prüfung ber Apotheber betrefſend.
Bekanntmachung.
Die Prüfung der Apotheker betreffend.
Der Bundesrath hat in jeiner Sigung vom 19. Februar unter Aufhebung aller früheren
über die Prüfung der Apotheker ergangenen Bekanntmachungen den Erlaß anderweiter Bor:
Ihriften über die Prüfung der Apotheker bejchloffen, welche mit dem 1. Oktober d. J. in
Kraft treten und in der Anlage enthalten find.
Karlsruhe, den 17. März 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Joy.
Vdt. Beder.
Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheler.
Auf Grund der Beitimmungen in $. 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat be—
ſchloſſen, wie folgt:
l. Gentralbehörden, welche Approbationen ertheilen.
51:
Zur Ertheilung der Approbation ald Apotheker für das un find befugt:
Gejeped: und Verorbnungäblatt 1875.
148 XI.
1. die Centralbehörden derjenigen Bundesftaaten, welche eine oder mehrere Landesuni-
verfttäten haben, mithin zur Zeit die zuftändigen Minifterien des Königreichs Preußen,
des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des
Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Med-
lenburg- Schwerin und in Gemeinschaft die Minifterien des Großherzogthums Sadjen-
Weimar und der ſächſiſchen Herzogthümer ;
2. das zuftändige Herzoglich Braunſchweigiſche Minifterium und der Ober-Präfident von
Eljaß-Lothringen.
Die Approbation wird nad) dem beigefügten Yormular ausgeftellt.
II. Vorſchrift über den Nachweis der Befähigung der Apotheker.
8. 2.
Der jelbitändige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutjchen Reichs erfordert — un—
bejcdjadet der Beftimmung im legten Sage des 8. 29 der Gewerbeordnung — eine Appro—
bation Seitens einer der vorftehend genannten Behörden. Diefelbe darf nur denjenigen Kan-
didaten ertheilt werden, welde die pharmazeutiiche Prüfung vollftändig beftanden haben.
8. 3.
Die pharmazeutifche Prüfung kann vor jeder pharmazeutischen Prüfungsfommiffion,
welche bei einer deutjchen Univerfität, dem Collegium Carolinum in Braunfchweig und bei
den polytechnijchen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet ift, abgelegt werden.
Die Prüfungstommilfionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Phyſik,
einem Lehrer der Botanik und zwei Apothetern beftehen ſollen, werben alljährlih von der
zuftändigen Behörde (vergl. $. 1) berufen. An Stelle eines der Apotheker kann ein Lehrer
der Pharmazie berufen werden.
Die zuftändige Behörde ernennt den Vorfigenden der Kommiſſion. Derjelbe kann aus
der Zahl der Mitglieder der Kommilfion gewählt werden.
Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer:, die andere im Winter-
halbjahr jtatt.
S. 4.
Die Anträge auf Zulaffung zur Prüfung find bei der der Prüfungstommiffion zunächſt
vorgejegten Behörde zu ftellen.
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß jpäteftens im April, die Meldung
zur Prüfung im Winterhalbjahr jpäteftens im November unter Beifügung der erforderlichen
Beugnifje eingehen. Wer ſich jpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Halbjahr ver:
wiejen. Der Meldung ift ein furzer Lebenslauf beizufügen.
Die Zulafjung zur Prüfung ift bedingt durd) den Nachweis
1. der erforderlichen wiſſenſchaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ift zu führen durd)
XI. 149
das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatorischer
Lehrgegenftand ift, ausgeftellte wifjenjchaftliche Dualifitations-Zeugniß für den ein-
jährig freiwilligen Militärdienft. Außerdem wird zur Prüfung nur zugelaffen, wer
auf einer anderen als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, wenn
er bei einer der erftgedachten Anftalten fich noch einer Prüfung im Latein unterzogen
bat, und auf Grund derjelben nachweist, daß er auch in diefem Gegenftande die
Kenntniſſe befigt, welche behufs Erlangung der bezeichneten Dualifitation erfordert
werden ;
2. der nad) einer dreijährigen, für die Inhaber eines zum Befuche einer deutjchen Uni-
verfität berechtigenden Zeugniſſes der Reife zweijährigen, Lehrzeit vor einer deutjchen
Prüfungsbehörde zurüdgelegten Gehülfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit,
von welcher mindeftens die Hälfte in einer deutjchen Apotheke zugebracht fein muß;
3, eines durch ein Abgangszeugniß ala vollftändig erledigt bejcheinigten Univerfitätz-
ſtudiums von mindeftend drei Semejtern.
Dem Beſuche einer Univerfität fteht der Beſuch der pharmazentifchen Fachſchule bei der
Herzoglich Braunfchweigiichen polytechniſchen Schule (Collegium Oarolinum) fowie der Beſuch
der polytechniſchen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe gleich.
Die Zeugnifje (d—3) find in beglaubigter Form beizubringen.
Der Kandidat Hat fich binnen 3 Wochen nad Behändigung der Zulafjungsverfügung
mit diefer Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren ($. 18) bei dem Vor-
figenden der Prüfungskommiſſion ohne bejondere Aufforderung perjönlich zu melden.
8.5.
Die Prüfung zerfällt in folgende Abſchnitte:
I. die Vorpräfung ;
IT. die pharmazeutisch-technifche Prüfung ;
III. die analytiſchchemiſche Prüfung ;
IV. die pharmazeutifch-wiffenfchaftliche Prüfung ;
V. die Schlußprüfung.
8. 6.
I. Zwed der Vorprüfung ift, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm zur Bearbeitung
vorzulegendben einzelnen Materien vollftändig beherricht und im Stande ift, jeine Gedanken
far und richtig auszudrücken. Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Ge—
biete der anorganijchen, eine dem der organischen Chemie, eine dem der Botanif oder Phar-
mafognofie entnommen ift. Die Aufgaben werden aus einer hierzu. angelegten Sammlung
duch das Loos beftimmt und find fämmtlich fo einzurichten, daß je drei von ihnen in einem
Tage bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in Klaujur ohne Benutzung von
Hülfsmitteln.
18.
150 XI,
8.7.
II. Zwed der pharmazeutifch-technifchen Prüfung ift, zu ermitteln, ob der Kandidat das
für jeinen Beruf erforderliche technische Geſchick fic) angeeignet hat. Zu diefem Behufe muß
er fich befähigt zeigen:
1. zwei galenifche Präparate zu bereiten;
2. zwei chemijch-pharmazeutijche Präparate in dem hierzu beftimmten Laboratorium an-
zufertigen.
Die Aufgaben zu den Präparaten (Nr. 1 und 2) werden aus einer hierzu angelegten
Sammlung durd; das Loos beftimmt. Die Bereitung erfolgt unter Aufficht je eines der
pharmazentifchen Mitglieder der Kommiffion. Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der
Kandidat jchriftliche Berichte abzufaſſen.
8.8.
III. Zwed der analytifch-chemifchen Prüfung ift, zu ermitteln, ob der Kandidat die in
der analytijchen Chemie erlangten wifjenjchaftlichen Kenntniſſe nicht nur theoretiich fich an-
geeignet hat, jondern auch praktiſch in dem erforderlichen Maße zu verwerthen im Stande ift.
Zu diefem Behufe muß er befähigt fein, folgende zwei Aufgaben richtig zu löſen:
1. eine natürliche, ihren Bejtandtheilen nad) dem Eraminator befannte chemijche Ver—
bindung oder eine fünftliche zu diefem Zwecke befonders zuſammengeſetzte Mifchung
qualitativ, und außerdem einzelne Beftandtheile der von dem Kandidaten bereits
qualitativ unterſuchten Verbindung bezw. Mifchung quantitativ zu beftimmen, oder
ein anderes den Beitandtheilen nach dem Eraminator befanntes Gemenge auch quan—
titativ zu analyfiren;
2. eine vergiftete organifche oder anorganische Subftanz, ein Nahrungsmittel oder eine
Arzneimifchung in der Weife zu unterfuchen, daß die Reſultate über die Art des
vorgefundenen Giftes oder der Verfälichung, und, ſoweit dies nad) der Beſchaffenheit
de3 vorgefundenen Giftes oder der Verfälſchung verlangt werden kann, auch über
die Duantität des Giftes oder des verfälſchenden Stoffes eine möglichit zuverläffige
Auskunft geben.
Beide Aufgaben werden von dem Eraminator beftimmt. Als Eraminator beauffichtigt
die Bearbeitung der Aufgaben der Lehrer der Chemie oder eines der pharmazeutiichen Mit-
glieder der Kommilfion.
Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat fchriftliche Berichte abzufafjen.
Bei der Zenfur Hat der Eraminator den Gegenjtand der geftellten Aufgaben nambaft
zu machen und zu bezeugen, daß die Ausführung in der vom Kandidaten in feinem Berichte
dargelegten Art wirklich erfolgt iüft.
8.9.
IV. Die pharmazeutifch-wifjenschaftliche Prüfung ift eine mündliche und wird von dem
Lehrer der Botanik und den beiden pharmazeutifhen Mitgliedern der Kommiffion abgehalten.
XI. 151
* derſelben hat der Kandidat
. mindeftens zehn ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle oder ſolche Pflanzen,
welche mit den offizinellen verwechjelt werden können, zu demonftriren;
. mindeftens zehn rohe Droguen nach ihrer Abftammung, Berfälichung und Anwendung
zu pharmazeutischen Zweden zu erläutern;
. mehrere ihm vorzulegende Robftoffe beziehungsweife hemijch-pharmazeutische Präparate
nach Berfälichungen, Beftandtheilen, Darftellungen u. ſ. w. zu erklären.
ID
--
—
8. 10.
V. Zweck der Schlußprüfung iſt, zu ermitteln, ob, der Kandidat in der Chemie, Phyſik
und Botanik durchweg fo gründlich und wiſſenſchaftlich tüchtig ausgebildet iſt, wie es ſein
Beruf erfordert, und ob er mit den das Apothekenweſen betreffenden geſetzlichen Beſtimmungen
ſich gehörig bekannt gemacht hat.
Die Schlußprüfuug iſt eine mündliche und öffentliche. Sie wird von dem Vorſitzenden
und drei Mitgliedern der Prüfungskommiſſion abgehalten. Mehr als vier Kandidaten werden
zu einem Prüfungstermin nicht zugelaſſen.
8. 11.
Ueber die mündlichen Prüfungen (88. 9, 10) wird für jeden Kandidaten ein beſonderes
Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenftände aufgenommen und von den Eramina-
toren vollzogen.
8. 12.
Ueber jede der in den Prüfungen I. bis III. (88. 6, 7 und 8) zu fertigenden einzelnen
Arbeiten, ſowie über den Ausfall eines jeden Theiles der Prüfungen IV. und V. (8$. 9 und
10) wird eine Zenfur ertheilt. Bei derjelben find die Prädikate: jehr gut (1) — gut (2)
— genügend (3) — ungenügend (4) — jchlecht (5) zu gebrauchen. Die Zenſur wird ertheilt,
in der Prüfung I. von jämmtlihen Mitgliedern der Kommijfion, mit Einſchluß des Vorfigen-
den und mit Ausſchluß des Lehrers der Phyfit, in den Prüfungen II. und III. von dem die
Ausführung der Arbeiten beauffichtigenden Kommiffarius, in Prüfung IV. und in Prüfung
V. von dem Eraminator eines jeden Prüfungsfachs. Ergibt fich bei der Ertheilung der Zenſur
für die einzelnen Arbeiten in Prüfung I. Stimmengleichheit, jo entjcheiden die Stimmen, welche
ſich für die mindergünftige Zenfur ausjprechen. Das Prädikat wird bei den mündlichen Prüfungen
im Protokoll ($. 11) vermerkt.
8. 13.
Die in Prüfung I. bis IN. für eine Arbeit und in Prüfung IV. für einen Theil derjelben
ertheilte Zenfur „ungenügend (4)* oder „schlecht (5), für Prüfung V. ein Botum auf „jchlecht
(5)" oder zwei Vota auf „ungenügend (4)* haben zur Folge, daß die betreffende Prüfung ala
nicht beſtanden gilt.
liegen.
152 XI.
Nach dem Ergebniß der Spezialzenſuren wird die Zenſur für jede Prüfung in der Weiſe
beſtimmt, daß die Summe der Zenſuren für die einzelnen Prüfungstheile derſelben durch die
Anzahl der letzteren dividirt wird. Ergeben ſich bei der Diviſion Brüche, jo werden dieſelben,
wenn jie über O, betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben fie unberüdfichtigt.
8. 14.
Iſt nad) $. 13 eine Prüfung nicht beſtauden, jo überreicht der Vorfigende die Prüfungs:
verhandlungen der zuftändigen Behörde ($. 1) behufs Beitimmung der Wiederholungsfrift
mitteljt gutachtlichen Berichts.
Die Wiederholung einer nicht beftandenen Prüfung darf bei der Zenfur „ungenügend
(4)“ in der Negel erjt nad) drei Mohaten, bei der Zenfur „ſchlecht (5)“ in der Regel erft
nad) ſechs Monaten erfolgen, muß aber jpäteftens in dem folgenden Prüfungshalbjahr ftatt-
finden, widrigenfalls auch die früher mit günftigem Erfolge zurüdgelegten Prüfungen zu
wiederholen find. Wer nach ziweimaliger Wiederholung nicht DON wird zur weiteren Prüfung
nicht zugelaſſen.
8. 15.
Die einzelnen Prüfungen find in der 8. 5 angegebenen Reihenfolge ohne Unterbredung
zurüdzulegen. Die Aufgaben find für jede Prüfung erſt bei Beginn derjelben zu ertheilen.
Zwiſchen den einzelnen Prüfungen darf in der Regel nur ein Zeitraum von einer Woche
Zu der Prüfung II. wird nur zugelaffen, wer in der Prüfung I. beftanden ijt, zur
Prüfung V. nur, wer in den jämmtlichen früheren Prüfungen beftanden if. Wer in der
Prüfung II. oder IL. nicht befteht, hat die Wahl, ob er fich der Prüfung III. und IV., be
ziehungsweife IV., fogleich oder erſt nach Wiederholung der nicht beftandenen Prüfung unter:
ziehen will.
8. 16,
Hat der Kandidat die Schlußprüfung beftanden, jo wird unmittelbar nad) Beendigung
derjelben die Geſammt-Zenſur nach dem in $. 13 angegebenen Modus beftimmt und das
Refultat mit einem der in 8. 12 angegebenen Prädikate bezeichnet.
Die Gefammt-Zenfur wird im Protokoll über die Schlußprüfung (88. 10, 11) vermerkt.
Der Vorſitzende überreicht hierauf die vollftändigen Prüfungsverhandlungen, einfchließlich
der die Meldung und Zulaffung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuftändigen Be—
börde (8. 1) behufs Ausftellung der Approbation.
$. 17.
Wer ſich in Gemäßheit des $. 4 nicht rechtzeitig perjönlich meldet, oder die ihm für die
Anfertigung der Arbeiten oder fir die milndlichen Prüfungen gejegten Termine ohne hin—
reichende Gründe verfäumt, kann auf den Antrag des Vorfigenden von der zuftändigen Behörde
(8. 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjahr zurüdgeftellt werden.
XI 153
8.18.
Die Gebühren für die geſammte Prüfung —n 140 Mark. Davon find für die
Prüfungen I., I, ID. und IV. e 8 k= . ; a en RE
für Brüfung V.. ... re ———
für Berwaltungstoften, Auſchaffung von a Prufungegetenſtänben u. J v ie
berechnet.
Bei Wiederholung einzelner Prüfungen ſind nach dieſen Sätzen auch die betreffenden
Gebühren, für Verwaltungskoſten jedoch nur im Fall einer Wiederholung der Prüfungen
U., IH. und V. je 10 M nochmals zu entrichten.
8. 19.
Wer während der Prüfung von derjelben zurüdtritt oder zurüdgejtellt wird, erhält die
nad $. 18 zu berecdjnenden Gebühren für die nod nicht begonnenen Prüfungen zurück.
8. 20,
Nach dem Schluſſe der Prüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im legten
Jahre Approbirten von der die Approbation ausftellenden Behörde dem Reichstanzler-Amte
mitgeteilt.
II. Schluß⸗ und Uebergangsbeftimmungen.
$. 21.
VBorftehende Beftimmungen treten am 1. Oktober 1875 in Kraft.
8. 22.
Diejenigen Kandidaten der Pharmazie, welche bereits vor dem 1. Oktober 1875 in die
Lehre getreten waren, find zur Prüfung auch dann zuzulaffen, wenn fie die Erfüllung der
nad) den bisherigen Vorſchriften Hierfür erforderlichen VBorbedingungen nachweijen; jedod)
haben die am 1. Dftober 1875 noch in der Lehre befindlichen Kandidaten eine dreis bezieh-
ungsweiſe zweijährige Lehrzeit (vergl. $. 4 3. 2) und die am genannten Tage noch in der
Servirzeit Begriffenen eine dreijährige Servirzeit darzuthun.
Die Vorjchrift des $. 4 3. 3 findet auf diejenigen Kandidaten feine Anwendung, welche
am 1. Oftober 1875 das bisher nur erforderte einjährige Univerfitätsjtudium bereits vollendet
haben.
8. 23,
Alle früheren über die Prüfung der Apotheker ergangenen Bekanntmachungen find auf-
gehoben.
Formular.
Pharmazeutiſcher Approbationsſchein.
Nachdem Herraus. die pharmazentifche Prüfung
vor ver... 0.0. Prüfungslommiffion zu .- . . . . mit dem Prädi—
fate . » » . . beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation zum jelb-
ftändigen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des Deutjchen Reichs in Gemäßheit
des $. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt.
DE NEE a er
(Siegel und Unterjchrift der approbirenden Behörde.)
Berlin, den 5. März 1875.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
dD rma und Verlag von Maiſch & Bogel in Karloruhe.
Nr. XIL. 156
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlsruhe, Donnerftag den 8. April 1875.
Inhalt.
Berordnung des Großherzoglichen Finanzminifteriums zum Bollzug bes Gefehes vom 29. Juni 1874,
bie Kapitalrentınfteuer betrefiend.
Verordnung
zum Bollzug des Gejehes vom 29. Juni 1874, die Kapitalrentenfteuer betreffend
Zum Vollzuge des Geſetzes vom 29. Juni 1874, die Kapitalrentenfteuer betreffend (Ge-
ſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXIX.), welches nach Art. 35 des Gejeges mit dem Steuer-
jahre 1875 in Wirkjamfeit getreten ift, wird Nachftehendes verordnet:
8. 1.
1. Einen Wohnſitz im Sinne des Art. 3 des Geſetzes vom 29. Juni 1874 bezw. im
Sinne des Reichsgeſetzes vom 13. Mai 1870 hat ein Deutſcher an dem Orte, an welchem er
eine Wohnung unter Umſtänden inne hat, welche auf die Abſicht der dauernden Beibehaltung
einer ſolchen fchließen laſſen.
2. Sind die Vorausfegungen für den Belig eine? Wohnjiges in feinem deutjchen
Bundesftaate vorhanden, jo genügt der bloje dauernde Aufenthalt im GroßherzogtHum
zur Begründung der Kapitalrentenjteuerpflicht.
3. Vermag ein nichtbadischer Neichsangehöriger, welcher in Baden einen Wohnfig hat,
nachzuweifen, daß er zugleich auch noch in feinem Heimathftaate einen Wohnfih befit,
jo unterbleibt fein Beizug zur badifchen Kapitalrentenfteuer, foferne der Betreffende nicht im
Reichsdienſt oder im Dienfte eines deutjchen Bundesftaats fteht und im diefer Eigenfchaft ſei—
nen dienftlihen Wohnfig im Großherzogthum hat.
4, Ferner find Landes= und jonftige Reichsangehörige, welche im Reichsdienſt oder im
Dienst eines deutjchen Bundesſtaats ftehen und außerhalb des Großherzogthums ihren
dienftlihen Wohnfig haben, von der badijchen Kapitalrentenſteuer auch dann befreit, wenn
fie daneben im Großherzogthum einen Wohnfik haben.
Geſehes und Berorbmungsblatt 1875. 19
156 XII.
5. Andere Landesangehörige dagegen, welche im Großherzogthum und außerdem im
Reichögebiet oder im Reichsauslande einen Wohnſitz haben, unterliegen, jelbjt wenn fie in dem
betreffenden andern Staate zugleid) das Staatsbürgerrecht befigen jollten, mit ihrem gejamm-
ten Zinjen= und Rentenbezug der badischen Kapitalrentenfteuer.
6, Landesangehörige, welche feinen Wohnfit im Großherzogthum haben, find gleich
allen anderen nicht im Großherzogthum wohnenden Perjonen der badischen Kapitalrentenftener
nicht unterworfen.
8.2.
Zu den im Art. 5 Ziff. 3 des Geſetzes genannten Anstalten, welche für Kranfenver-
pflegung und Armenunterjtügung beftimmt find, find aud die Stiftungen ımd Kaſſen
zur Verpflegung und Unterjftügung von Kranken und Armen zu verjtehen.
Als öffentliche für den Unterricht beftimmte Anftalten (Art. 5 Ziff. 3) find alle
vom Staate anerfannten inländijchen Anftalten, Stiftungen und Fonds anzufehen,
welche die Beitimmung haben, den Unterricht im ganzen Lande, oder in einem Theile oder
Orte dejjelben oder aud nur einer Klaſſe der Einwohner oder eines Religionstheils eines
Orts zu befördern, jei es durch Verbreitung gemeiner Schul= und Gewerbskenntniſſe oder
höherer Bildung in Wiſſenſchaft, Kunft und Gewerbe, jedod) mit Ausschluß aller auf Ned)
nung von Brivatperjonen bejtehender Anstalten.
8. 3.
Als Ertrag des im Art. 5 Ziffer 8 erwähnten „jonftigen ventirenden Vermögens" ift,
joweit es fich um inländifchen Grund- und Gebäudebefig bezw. um ein im Inlande betriebe-
nes Gewerbe handelt, jeweild eine Rente von 5 Prozent des betreffenden Grund-, Gebäude:
und Gefällfteuerfapitals, fowie des zur Gewerbefteuer beigezogenen Theil® des gewerb-
lichen Betriebötapitald anzunehmen.
8. 4.
Bei Berechnung des Jahresbetrags der ftenerbaren Zinjen und Nenten gemäß Art. 5
Ziffer 7 und 8 und Art. 7 find im Hinblid auf die Beftimmungen des Art. 25 des Geſetzes
Zeibrenten, LZeibgedinge, Wittwenbenefizien und andere bis zum Tode
des Beziehers oder eines Dritten fortdauernde Nentenbezüge ftetö nur mit
zwei Fünfteln und Waijenbenefizien ftets nur mit einem Fünftel ihres Jahres:
betrags in Berechnung zu ziehen.
8.5,
Eine jelbitftändige Steuerpflicht der Erbmajje tritt nach Art. 15 in Verbindung
mit Art. 12 des Geſetzes erjt dann ein, wenn an dem auf den Tod des Erblafjers folgenden
erften Mai die Erbtheilung noch nicht vollendet war.
ER
XI. 157
8. 6.
Die Erflärungen, auf Grund deren nach Art. 17 des Geſetzes der Beizug zur Kapi—
talrentenftener zu erfolgen hat, find nach dem aus der Beilage gegemwärtiger Verordnung
erfichtlichen Mufter unter Beachtung der im nachfolgenden Paragraphen gegebenen Vorſchriften
zu verfaflen, mit Ort und Datum zu verjehen und von demjenigen, welcher nad) Art. 20 des
Gejeges zur Abgabe der Erklärung verpflichtet bezw. (Art. 20 Ziff. 5 Abf. 2) berechtigt
ist, zu unterzeichnen,
Die Drudformulare zu den fraglichen Steuererflärungen find fammt einer Anleitung zur
Aufftellung derjelben bei dem Schagungsrathe unentgeltlich zu erhalten.
8. 7.
In der Nentenftenerertlärung find nach den in dem Formular vorgedrudten Unterfchei-
dungen auf der erjten Seite bei jeder Ordnungszahl die Jahresbeträge aller unter die be-
treffende Ordnungszahl fallenden Eintommenstheile bezw. Schuldzinfen und Laften nach dem
Stand auf 1. Mai des betreffenden Jahres in einer Summe in Mark, unter Weglafjung
etwaiger Pfennigbeträge, anzugeben und auf der Rüdjeite die Einzelangaben vorzu-
tragen, welde der Art. 17 Abſatz 2 des Geſetzes vorjchreibt.
Dabei ift Folgendes zu beachten:
A. Auf der erjten Seite find:
1. unter Ordnungszahl I. die im Art. 2 des Geſetzes unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten
Bezüge anzugeben;
2. unter Ordnungsziffer II. die in Ziffer 3 des Art. 2 des Gefeges erwähnten Bezüge
aufzuführen. Die letteren beftehen:
a) in den Zinſen, welche duch Zotterieanlehenslooje, verzinsliche wie unverzins-
liche, bezogen werden. An jolchen find, ohne Rüdficht auf das thatjächliche Zinserträg-
niß der Looſe, gemäß Artikel 16 Abſatz 2 des Gejebes ftets fünf Brozent des
Nennwerths der Looſe zu berechnen;
b) in den Binjen, welche in unverzinslichen Kaufſchillingszielern, diskon—
tirten Wechſeln, Schatzſcheinen ohne laufenden Zinsertrag und in anderen un—
verzinslihen Kapitalforderungen mitbegriffen find. Dieje Zinfen find gemäß
Urt. 16 Abſatz 3 des Gejehes ohne Rückſicht auf die VBerfalltermine der Forderung
ftet3 mit vier Prozent des Nennwerths der betreffenden Forderungen in Rech-
nung zu ziehen.
Binjen der fraglichen Art find jedoch nur dann zu fatiren, wenn in den betref-
fenden unverzinslichen Zielern und Forderungen in der That Zinjen mitbegriffen
jind, d. 5. wenn der Kapitalbetrag wegen des Entfalls der Zinſen ein höherer ift,
als er jein würde, wenn eine Verzinjung derjelben bedungen wäre. Es iſt dies ſtets
der all bei disfontirten Wechjeln, den Schagjcheinen ohne laufenden Zinsertrag und
dergleichen Werthpapieren und wird auch bei unverzinslichen Kaufjchillingen, Güter:
19.
158 XII.
zielern und dergl. inſolange vorausgeſetzt, als nicht das Gegentheil erwieſen iſt.
Für Darleihen dagegen, für welche weder die Zahlung von Zinſen, noch die Heim—
zahlung der Darlehensſumme in erhöhten Betrag bedungen wurde, für unverzinsliche
Handels: und Geichäftsausftände, unverzinsliche Gefäll- und Zinsrüdftände und ähn-
liche Ausjtände find feine Zinſen anzumelden.
3. Unter Ordnungsziffer II. find die unter Ziffer 4 des Artitel 2 des Geſetzes bezeich-
neten Bezüge nad) Abzug der etwa dufdiejen Bezügen haftenden privatredt-
lichen Laſten aufzunehmen.
Dabei ſind Leibrenten, Wittwenbenefizien und andere bis zum Tod des
Beziehers oder eines Dritten fortdauernde Nentenbezüge nur mit zwei Fünf—
theilen und Waijenbenefizien nur mit einem Fünftheil ihres Jahresbetrags (nad)
Abzug etwaiger darauf haftender privatrechtlicher Laften) in Berechnung zu ziehen.
4, Unter Ordnungs-Zahl IV. endlich ift die Gefammtjumme der Shuld-Zinjen und
Laften aufzuführen, welche ſich nach Artikel 8 des Gejeges zum Abzug eignen und nicht
ichon bei Ordnungs-Zahl III. in Abzug gebracht worden find.
Zu den in Urtifel 8 erwähnten privatrechtlichen Laften gehören die auf allgemeinen
gejeplichen Beftimmungen beruhenden Laften, 3. B. die auf der Nutznießung des Vermögens
Minderjähriger ruhende Pflicht zur Beftreitung des für letztere nothwendigen Lebensunter-
halt, nicht.
Haften privatrehtlihe Laften der zum Abzug zugelafjenen Urt, 3. B. Apanagen,
Wittume u. dergl. nicht blos auf den rentenftenerpflichtigen Bezügen, fondern zugleich auf
anderem liegendem oder fahrendem Gut, jo wird die Laft nad) Verhältnif eimestheils des
betreffenden Steuerkapitals der Liegenfchaften und des Werths der Fahrniffe, deren Erträg-
niſſe der Rentenfteuer nicht unterliegen, anderntheild der nacı Maßgabe des Artikel 25 des
Geſetzes kapitalifirten rentenfteuerpflichtigen Bezlige getheilt und der hiernach auf die letzteren
entfallende Antheil allein in Abzug gebradt.
Schuldzinjen dagegen dürfen, joweit fie nad Artifel des Gejebes überhaupt zum
Abzug geeignet find, ohne Ausscheidung auf die einzelnen Bermögensbeftandtheile im ganzen
Betrag an den rentenftenerpflichtigen Bezügen in Abzug gebracht werden.
5. Die mit dem Bezug der Zinfen und Renten verfnitpften nothwendigen KRoften
(3. B. Porto, Betreibungstoften, Stenern an andere Staaten, nicht aber die auf den Bezügen
etwa laftenden inländifchen Kreis: und Gemeindeumlagen und inländiichen Staatöfteuern)
dürfen an dem Zinſen- und Rentenerträgniß gleichfall3 in Abzug gebracht werden und zwar
in der Weife, daß die Zinfen und Nentenbezüge nad Abzug diefer Koften angegeben werden.
Ein folder Abzug für Bezugstoften darf aber an den unter Ordnungs-Zahl II. der
Erklärung anzugebenden Bezügen nicht ftattfinden, da dieje ftet3 mit 5 bezw. 4 Prozent des
Nennwerthes der bezüglichen Forderung zu berechnen find.
B. Die Einzelangaben auf der Rüdjeite der Steuererflärung haben fich auf
ſämmtliche unter Ordnungs-Zahl U., III. und IV. der erften Seite vorgetragenen Bezüge
beziehumgsmweife Schuldzinfen und Laften zu erjtreden und find fir jede dieſer Ordnungs—
XII. 159
Zahlen gefondert zu fertigen. Sollte der Raum auf der Rückſeite der Erflärung hiezu nicht
ausreichen, jo iſt leßterer eine befondere Beilage anzufügen.
Was die Einzelangaben zu Ordnungszahl II. der Steuererklärung betrifft, jo fällt
bei den Zinfen aus Lotterieanlehensloofen, diökontirten Wechſeln und Schaß-
Iheinen die Bezeichnung der einzelnen Anlehenslooje, Wechiel und Schapfcheine nur dann
nöthig, wenn dies der Schagungsrath ausdrüdlich verlangt. Fit dies nicht der Fall, fo
genügt die Angabe der Gefammtjumme des Nennwerthes der Looſe bezw. der Wechſel
und Schatzſcheine.
8. 8.
Die Einreichung der Steuererflärung hat in der in Gemäßheit des Artikel 22 des
Gejeged dazu anberaumten Frift bei dem nad) Artikel 21 zur Empfangnahme zuftändigen
Schagungsrathe zu gejchehen.
Das Gleiche gilt von den im Artikel 19 Abſ. 2 des Geſetzes erwähnten, dad Sachver-
hältniß des Abgangs begründenden Anzeigen.
Dieje Anzeigen haben in der Regel ſchriftlich zu gefchehen. Erfolgen fie mündlich, fo
ift von dem Schagungsrathe oder Peräguator ein Protokoll über diejelben aufzunehmen und
ſolches von dem die Anzeige Erftattenden unterjchriftlich zu beftätigen.
Der Anmeldende kann verlangen, daß ihm über die Einreichung der Steuererklärung
oder einer Anzeige Bejcheinigung ertheilt wird.
8. 9.
Iſt ein Steuerpflichtiger nicht im Stande, feine Erflärung überhaupt oder bezüglich ein-
zeiner Theile ſelbſt aufzuftellen, fo wird fie ihm der Steuerperäquator innerhalb der im
8. 8 bezeichneten Frift auf Erſuchen aufftellen bezw. vervollitändigen.
Der zur Abgabe der Erklärung Berpflichtete aber bleibt für die Richtigkeit jeiner nach
beitem Willen und Gewifjen zu machenden Angaben, die er unterjchriftlich zu betätigen Hat,
verantwortlich).
8. 10,
St nad) Artikel 20 Ziffer 5 Abſatz 1 der Steuerpflidhtige der zur Abgabe der
Steuererklärung Berpflichtete, jo bat die Einreihung der Erklärung in Gemäßheit des Ar—
tifel 21 am Wohnfig des Steuerpflidhtigen zu erfolgen, ſelbſt wenn derjelbe von der
ihm nach Wrtifel 20 Ziffer 5 Abſatz 2 zuftehenden Befugniß, die Erklärung durch einen
Vermögensverwalter oder Stellvertreter abgeben zu laſſen, Gebraud macht.
Ebenjo bleibt der Steuerpflichtige auch in dem erwähnten Falle für die rechtzeitige
Abgabe und für den Inhalt der Erklärung verantwortlich.
8. 11.
Nach erfolgter Prüfung und eventueller Berichtigung der Steuererflärung durd den
160 Xu.
Schapungsrath wird das Steuerfapital (Artikel 25) in der Weife gebildet, daß die
Gejammtjunme der in der Erklärung unter Ordnungs-Zahl I., II. und III. angegebenen Poſten
nad) Abzug des unter Orduungs-Zahl IV. aufgeführten Betrags mit Zwanzig vervielfacht wird.
Dabei wird die im Artikel 25 bejtimmte ausnahmsweiſe Behandlung der Leibrenten,
Leibgedinge, Wittwenbenefizien umd anderer bis zum Tode des Pflichtigen oder eines Dritten
dauernden Bezüge, jowie der Waijenbenefizien (wornach bei jenen Bezügen das Achtfache, bei
den Waifenbenefizien aber das Vierfache des Jahresbetrags das Stenerfapital zu bilden hat)
durch das im 8. 7 A. Ziffer 3 gegenmwärtiger Verordnung vorgefchriebene Verfahren erzielt,
nad; weldem die erfteren Bezüge nur mit *%s tel, die Waifenbenefizien nur mit Ys tel ihres
Jahresbetrages in die Steuererklärung aufzunehmen find.
8. 12.
St ein Steuerpflichtiger veranlaßt, eine Rentenfteuererflärung außerhalb der zur
Einreichung der Erklärung nach Artikel 22 anberaumten Frift abzugeben (Artitel 27, 30
und 31 des Gejeßes), jo hat dies bei der Bezirksftenerbehörde (Obereinnehmerei, Haupt-
fteueramt) zu gejchehen. i
Dit die Aufnahme einer Verlafjenichaft gegen Ende des dritten Monate vom Todestag
des Erblajjers an noch nicht joweit fortgejchritten, um beurtheilen zu fünnen, ob der Ber:
ftorbene jeiner Steuerpflicht vollftändig genügt hat, jo wird den nad; Artikel 31 Abſatz 2
des Gejehes zur Anmeldung der etwa zur Ungebühr freigebliebenen Beträge verpflichteten
Perſonen auf Anſuchen die Frift zur Abgabe diefer Anmeldung von der Bezirkäftenerftelle
den Umftänden entiprechend verlängert werden.
Hierbei wird bemerft:
Hat inmerhalb dreier Monate nach dem Todestag des Erblaffers die Theilung des Nach—
laſſes noc nicht ftattgefunden, jo liegt die Verpflichtung zur Anmeldung der Seitens des
Erblafjerd zu wenig verfteuerten Beträge bezw. zur Stellung des Geſuchs um Berlängerung
der Friſt für dieſe Anmeldung der Erbmajje d. i. dem für dieſe aufgeſtellten Verwalter
oder in Ermangelung eines ſolchen dem einftweiligen Beſitzer derjelben ob.
Wird aber die Theilung der Verlafjenichaft innerhalb dreier Monate nach dem Tag des
Ablebens des Erblafjers vollzogen, jo haben die Erben (und für den Fall der Theilnahme
‚an der Gütergemeinſchaft zugleich die Wittwe des Erblafjers) die fragliche Verpflichtung.
8. 18,
Ein Strafverfahren wegen Kapitalrentenjtener-Hinterziehung kann bezüglich derje-
nigen Anmeldungen, welche binnen der vom Schagungsrathe anberaumten Friften (Artikel 22
des Geſetzes) abzugeben find, erſt nach Ablauf des 31. Auguft des betreffenden Jahres und
bezüglid) der nad; Artikel 31 abzugebenden nachträglichen Anmeldungen erft nad) Anlauf dreier
Monate vom Todestag des Erblafjers an eingeleitet werden.
Dagegen findet gegen diejenigen, welche auf Grund der bejonderen Aufforderung des
Schagungsrathes (Art. 22 Ziffer 4 und 6 des Geſetzes) nicht innerhalb der mit diejer Auf-
Xu. 161
forderung gegebenen Frift eine Erklärung abgeben, eventuell das im Artifel-22 Ziffer 4, d
und 6 vorgejehene Verfahren — Einſchätzung von Amtswegen unter Wegfall
de3 Einfpraheredts für das betreffende Jahr — ftatt und es hat die nad)
Ablauf der vom Schatungsrath gejegten bejonderen Frift, wenn auch noch vor 31. Auguft
erfolgende nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung nicht die Wirkung, jenes Verfahren
zu unterbrechen oder die Folgen dejjelben aufzuheben.
g. 14.
Bon der dem Schaungsrathe im Art. 17 eingeräumten Befugniß, ein jpezielles Ver—
zeihniß der im Art. 2 des Gejeges unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Kapitalforderungen
und der daraus fließenden Bezüge zu verlangen und von dem den Schagungsräthen, den
Steuerperäquatoren und den Oberbeamten der Bezirköfteuerbehörden im Art. 33 des Geſetzes
zugeftandenen Rechte der Einfichtnahme der Berlafjenjchaftsaufnahmen darf nur im Falle
eines gegründeten Verdachts der Nichtverfteuerung rentenfteuerpflichtiger Bezüge Gebrauch ge-
macht werden.
8. 15.
Geſchieht die Zuftellung des Rentenftenerforderungszetteld3 (Artikel 26) nicht durch den
Erheber perfönlich an den Steuerpflichtigen, jo iſt zumächit ein Termin anzuberaumen, binnen
welchem die Pflichtigen ihre Forderungszettel abholen können. Erfolgt dann die Abholung
innerhalb des Hierzu anberaumten Termins nicht, jo find die Forderungszettel den Steuer:
pflichtigen in einem verfchlojjenen Umſchlag und unentgeltlich zuzufenden.
8. 16. |
Für 1875 beträgt der Steuerfuß für die Kapitalrentenfteuer gemäß Artikel 5 des Ge-
jeßes vom 29. Juni 1874, Nachtrag zum Geſetz vom 19. Februar 1874, den Hauptfinanz-
etat für die Jahre 1874 und 1875 betreffend (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXL),
15 Pfennig von 100 Marf Steuerfapital.
Im Laufenden Jahre hat Jeder, welcher nad dem Stande feines Vermögens am 1. Mai
d. J. ftenerbare Zinjen und Renten zu beziehen und, eine gejegliche Befreiung von der
Kapitalrentenftener nicht anzujprechen Hat, eine Steuererklärung nad) Maßgabe des Artikel
17 des Geſetzes abzugeben.
8. 17.
Die Großherzogliche Steuerdireftion ift mit dem weiteren Vollzuge beauftragt und ihr
zur bejonderen Pflicht gemacht, mit Strenge darüber zu wachen, daß der Artikel 34 des
Gejeges, welcher den bei Feititellung der Rentenſteuer mitwirkenden Perjonen die Geheim-
haltung der zu ihrer Kenntniß kommenden Bermögensverhältnijje der Steuerpflichtigen aufs
— — *
162 XI.
erlegt, genau beobachtet werde. Uebertretungen Seitens der Schatzungsräthe und Steuerbeamten
bat die Steuerdirektion ſelbſt zu ahnden, etwaige zu ihrer Kenntniß kommende Uebertretungen
Seitens der Gemeindebeamten und Vertreter der Kreiſe aber unmittelbar bei dem Großher—
zoglichen Miniſterium des Innern zur Anzeige zu bringen.
Karlsruhe, den 30. März 1875.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
uftätter.
Vdt. Glock.
XI. 163
Gemeinde: Freiburg. Anmeldungsverzeichnig Nr.
Straße: Kaiferftraße. Rentenften ererflärung.
Hausnummer: 174.
| Jahresbetrag
Art der rentenſteuerpflichtigen Bezüge. uud Stand)
\ auf |
; 1. Mai d. J.
vaart.
Zinſen aus Staats- x. Papieren, aus ſonſtigen verzins—
lichen Kapitalforderungen aller Art, ſowie Zinſen, Renten und Di—
videnden aus Aktien von Eiſenbahn-⸗, Bant-, Bergwerks- und an—
deren induſtriellen Handelsunternehmungen . Beet eh
; Erträgniß verzinslicher wie unverzinslicher Lotterieanlehens= |
looſe, jowie Zinfen, welde in unverzinslihen Kaufidil-
lingszielern, disfontirten Wechſeln, Schagjdeinen und in
anderen unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen find, laut
umftehender Nachweiung . ee Si
Erbrenten, Beitrenten, Leibgedinge, Wittwen- und Waijen- |
benefizien und fonftige Rentengenüjfe in Geld, Naturalien und
| Nußungen, nach Abzug der auf diejen Renten und Bezügen |
haftenden privatrechtlichen LZaften, laut umftehender Nachweifung |
Zuſammen
Hievon geht ab für Zinſen von fauſt- oder unterpfändlich ver
fiherten KRapitaljhulden und von Ablöſungskapitalien und
| für auf dem Binjen- und Rentenbezug haftende privatredtlicde
Laſten, joweit jolche nicht jchon unter O.-3. II. in — —
| wurden, laut umftehender Nachweijung r
bleibt fteuerpflidhtiger Reftbetrag
| Die Unterzeichnete erklärt hiermit nad) beftem Wiſſen und Ge- |
| willen, daß ihre rentenftenerpflichtigen Bezüge den Beftimmungen |
des Gejehes gemäß vorjtehend getreu und vollftändig an |
gegeben jind.
Freiburg, den 24. Juli 1875. |
Karoline Müller, Geh. Hofraths Wittiwe. |
Gejegess und Verordnungsblatt 1875. ri)
— Drud und Verlag von Mali & Vogel in Karlsruhe.
164 XL,
Jah resbetrag
Nähere Angaben zu den Ordnungszahlen IL, IH, und IV. der vorſtehenden Erklärung. |"°® Zr
| 1. Mei d. J
Mart. | Pia. |
Zu D.-8. I. 1) Verſchiedene Lotterieanlehensloofe im Nennmwerth von zus | |
jammen 3200 4, hievon 5% \ 160 —
| 2) Diskontirte Wechfet i im Nennwerth von zufammen 6000. %, | Se
| bievon 4% . . | 240 —
3) Unverzinzlicher Gütertaufſchillingsreſt bei Georg Lang in |
Schiltach, auf Martini 1375 fällig im Betrag von 1255 .M, | |
hievon 4% . . i 50 | 20|
Summa Orbaungezahi II. 450 | 20
oder rumd | 450 —
| Zu ©.-3. IH. 1) Sant Kaufvertrag vom 1. Juli 1874 in dem an R. Schu |
mann verkauften Haus, Kaiſerſtraße Nr. 174 ee uns |
entgeltlihe Wohnung im unteren Stode auf 3 a. | |
1874476, im jährlihen Anjchlag zu. . . 1.570 —
2) Wittwerbenefizium 660 M, hier zu % tel : 264 —e
3) Aus 3 Rentenſcheinen der Allgemeinen Verjorgungsan- | |
| 2 * durchſchnittliche Betrag der legten drei Jahre | |
103 4 20 &, hier zu tel . | 41138]
4) Leibrente nach Tejtament meines Oheims Karl Müller, I
zu beziehen bei G. Bauer dahier, mit jährl. 592 . 50 3
worauf jedoch die Laſt der Unterhaltung eines |
Grabes ruht im jährlichen Anichlag von 15. —„ | |
| bleiben BTTMSOA |
wovon hier ®stel mit 231 | —|
Summa Ordnungszahl I. 4106 | 28
oder rund | 1106 —
' Bu ©.:8. IV. 1) Gegen fauftpfändliche Hinterlegung von unter D.-}. —
enthaltenen Staatspapieren wurde laut Vertrag Fe |
Juli v. 3. bei der Allgemeinen Bad. Verſorgungsanſtalt |
ein Anlehen von 3000 M aufgenommen, zu 5% verzinslidh , 150 —
2) —— Schuld mit dreimonatlicher Kündigung auf
em Hauſe, —— Nr. 2 dahier, im Betrag von | |
2000 fl. = 1000 M, laut Schuldurkunde vom 1. as |
| nuar 1868, zu 4'% % verzinslich, Gläubiger G. Schmidt |
| dahier, Kahreszins i 540 —
| 3) Laut Ieptwiliger Verfügung meines + Vaters habe ich |
an Fräulein K. Mojer hier eine lebenslängliche Rente |
auszubezahlen mit jährlichen i 115 40
Summa Drdmungszahl w. 805 40
oder rund 805
Nr. XIO. ae
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlsruhe, Mittwoch den 14. April 1875.
Inhalt.
Berorpuung und Belanntmahung bed Minifteriumsd des Großherzoglichen Haufesd, ber Auftiz
unb bed Auswärtigen: das Markenſchutz-Geſetz betreffend; ben Vollzug des Meichögeleges vom 30. November 1874,
über „Markenjchug* beirefiend.
Vollzugs⸗Verordnung.
Das Markenſchutz-Geſetz betreffend.
Mit Allerhöchſter Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsminiſterium vom 4. d. Mts.
Nr. 51819 wird zum Vollzug des Reichsgeſetzes vom 30. November v. J. „über Marken—
ſchutz“ (Reichsgeſetzblatt Nre. 28 ©. 143) und in Ergänzung der vom Bundesrathe Hierzu
erlaffenen Ausführungsbeftimmungen vom 8. Februar d. 3. (Lentralblatt für das Deutjche
Neih Nr. 7 ©. 123) verordnet, wie folgt:
8.1,
Das Zeichenregifter bildet die vierte Abtheilung des Handelöregifters ($. 1 des Gejeges
über den Markenſchutz; 8. 7 der die Führung der Handeläregifter betreffenden Verordnung
vom 3. Oktober 1862, Negierungsblatt Nr. L.; $. 1 der Verordnung vom 4. Mai 1870,
den Bollzug des Gejehes über die privatrechtliche Stellung der Erwerb3- und Wirthſchafts—
genofjenjchaften betreffend, Gejeges- und Berorbnungsblatt Nr. XXXV.) und wird nad) an-
fiegendem Mufter in einem bejonderen Bande geführt.
8. 2.
Der das Zeichenregifter führende Nichter hat bei jeder Anmeldung, außer der Legiti-
mation und, joweit erforderlich, der Identität des Anmeldenden, weiter zu prüfen, ob die
Firma, für welche die Anmeldung erfolgt, im Handelöregifter eingetragen und ob nad) $. 3
Abſatz 2 des Geſetzes das Waarenzeichen zur Eintragung geeignet ift.
8. 3.
Für jeden Eintrag im Zeichenregifter wird eine ganze Folioſeite — Bedarf die
Geſehzes und Verordnungsblatt 187.
166 XII.
Art der Verwendung des Zeichens einer Erläuterung ($. 2 der Ausführungsbeftimmungen
des Bundesraths), jo ift joldhe in der für die Darftellung des Zeichens beftimmten Spalte
fur; anzuführen.
8. 4.
Das Protokoll über eine mündliche und der Einlaufs-Vermerf einer jchriftlichen Anmel-
dung haben, außer dem Tage, aud) die Stunde der erfolgten Anmeldung anzugeben.
8.5.
Von den vier mit der Anmeldung übergebenen Abbildungen des Waarenzeichens (8. 2
der Ausführungsbeftimmungen des Bundesraths) verbleibt die zweite bei der den Eintrag
anordnenden Verfügung in den Beilageakten, die dritte und vierte können, wenn fie nicht nach
$. 8 der Ausführungsbeftimmungen des Bundesraths an die Expedition des Deutjchen Reiche-
anzeigerd einzujenden find, erforderlichenfals zur Ertheilung von Bejcheinigungen und Zeug-
nifjen ($. 17 der die Führung der Handelsregifter betreffenden Verordnung vom 3. Oftober
1862, $. 7 der Ausführungsbejtimmungen des YBundesrathes) verwendet werden.
8. 6.
Eine Bekanntmachung der erfolgten Eintragung oder Löſchung in andern öffentlichen
Blättern, ala dem „Deutjchen Reichsanzeiger“ findet nur auf Verlangen der Betheiligten ftatt.
8. 7.
Die nad) 8. 7 des Geſetzes zu entrichtende Gebühr von 50.4 iſt im Wege des Sportel-
anſatzes zu erheben; von deren Entrichtung find die Eintragungen folder Zeichen befreit,
welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein ala Kennzeichen der Waaren
eined bejtimmten Gemwerbetreibenden gegolten haben, vorausgejegt, daß die Anmeldung vor
dem 1. Oftober d. J. bewirkt wird.
: 8.8.
Wird gemäß $. 4 des Geſetzes ein bereit? eingetragenes Waarenzeichen aus Anlaß der
Verlegung der Hauptmiederlaffung wiederholt eingetragen, jo ift in der Spalte „Tag und
Stunde der Anmeldung” jowohl die Zeit der erften, als der zweiten Anmeldung zu ver-
merken. Der Antragjteller hat den Nachweis der erfteren zu erbringen.
Unter „Bemerkungen“ ift das Zeichenregifter aufzuführen, in welchem die erjte An—
meldung ftattfand.
8.9.
Bon Löſchungen, welche von Amtswegen gejchehen ($. 5 des Gefeges), ift den Betheiligten
Kenntniß zu geben.
8. 10,
Eine Löſchung nad) 8. 11 des Geſetzes erfolgt auf Vorlage des die Verbindlichkeit zur
Löſchung ausſprechenden rechtskräftigen Urtheils. Unter „Bemerkungen“ ift außer dem Ber-
— — —
XII, 167
merk „gelöjcht" das Gericht, welches das Urtheil erließ, und das Datum des Urtheils ein-
zutragen.
8. 11.
Bezüglich des Anfages von Sporteln und der Verwendung von Stempelmarken bei
Verfügungen und Eingaben, welde den Eintrag oder die Löſchung eines Waarenzeichens
zum Beichenregifter betreffen, finden die 88. 68, 69 Ziffer 2 bis 6, 71, 72 des Geſetzes
vom 11. Juli 1864, den Gebrauc des Stempelpapierd und den Anſatz von Sporteln bei
den Gerichten betreffend (vergleiche die Bekanntmachung des diesjeitigen Minifteriums vom
10, Dftober 1874, Gejepes- und Verordnungsblatt Nr. XLIII., Seite 458 ff.), Anwendung.
8. 12.
Das in $. 18 der die Führung der Handelsregifter betreffenden Verordnung vom
3. Oftober 1862 vorgejchriebene alphabetische Namensverzeichniß enthält bezüglich der Zeichen-
regijter alle Firmen, welche Eintragungen erwirkt Haben.
Karlsruhe, den 8. April 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Yuftiz und des Auswärtigen.
von Freydorf.
Vdt. Dorner.
4
168 XII
Bandelsregifter
bes
Großherzoglih Badiſchen Amtsgerichts
Vierte Abtheilung.
Beihenregiiter
Band J.
Gegenwärtiger Band enthält . . . . Seiten.
Bur Beurkundung:
den .
Großherzoglides Amtsgericht.
= \ Stelle des Eintrags im!
Handelsregifter.
Anmeldung.
XII.
| gattungen, für welche
| das Zeichen beftimmt
| iſt.
Angabe der Waaren« |
N
|
|
Darftellung
bes
Zeichens.
169
170 XI,
Bekanntmachung.
Den Vollzug des Reichsgeſetzes vom 30. November 1874 über „Markenſchutz“ betreffend.
Nachitehend werden mit Bezug auf die diejfeitige Wollzugsverordnung vom Heutigen in
gleichem Betreff die vom Bundesrathe erlafjenen Bejtimmungen zur Ausführung des Neichs-
gejeges über Markenjhug vom 30. November 1874 (veröffentlicht in Nr. 7 des Gentral:
blatte3 für das Deutjche Reich von 1875) weiterhin befannt gegeben.
Karlsruhe, den 8. April 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen.
von Freydorf. —
. Dorner.
Beitimmungen zur Ausführung des Geſetzes über Martenihut.
3;
In dem Handelsregifter wird eine bejondere Abtheilung für die Eintragung der Waaren-
zeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregifter" führt. Das Zeichenregifter umfaßt fünf
Spalten. Sie find bejtimmt:
1. für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts ihrer
Hauptniederlafjung, jowie der Stelle, an welder die Firma im Handelsregiſter ein—
getragen fteht;
2. für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung ;
3. für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen beftimmt ift;
4. für die Darftellung des angemeldeten Zeichens ;
5. für jonftige Bemerkungen.
Im Uebrigen finden auf die Zeichenregifter die in Betreff der Handelöregifter erlafjenen
Beitimmungen Anwendung.
2.
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregifter über:
haupt vorgejchriebenen Formen.
Die der Anmeldung anzufchließende Darftellung der Zeichen hat in einer Abbildung von
höchftend 3 Cm. Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, joweit dies die Deutlichkeit
erfordert, in einer Angabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu beftehen. Die Ab-
bildung ift in vier Eremplaren einzureihen. Den Stod fiir den Abdrud der Zeichen beizu-
fügen, fteht der meldenden Firma frei.
X. 171
3.
Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nad) unter fortlaufender
Nummer.
Bei der Eintragung ift in der für die Darftellung der Zeichen beftimmten Spalte ein
Eremplar der eingereichten Abbildung zu befejtigen.
Die Löjchung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöfcht” in der Spalte für Be-
merfungen bewirft. Die Löjhung kann außerdem nad den für die Handelöregifter erlajjenen
Beitimmungen kenntlich gemacht werden.
Wird gemäß 8. 5 Nr. 2 des Geſetzes die Menderung einer Firma und zugleich die Bei-
behaltung des für fie eingetragenen Zeichens angemeldet, jo it an Stelle der früheren die
neue Bezeichnung der Firma in die fiir die Eintragung der Firmen beftimmte Spalte ein-
zutragen. ’
5.
Wird gemäß 8. 5 Nr. 3 des Geſetzes vor dem Ablaufe der geſetzlichen Schutzfriſt die
weitere Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, jo ift Tag und Stunde der
neuen ftatt der früheren Anmeldung in der dafür beftimmten Spalte zu vermerfen.
6.
Jeder Vermerk in dem Zeichenregifter Hat am Schluffe das Datum der Verfügung,
auf welcher er beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten die Verfügung fich befindet,
und foweit eine ſolche für die Handeläregifter vorgejchrieben ift, die Unterfchrift des eintragen-
den Beamten zu enthalten.
7.
Von dem Vollzuge, ſowie von der Ablehnung einer Eintragung iſt die Firma, welche
die Anmeldung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter Mittheilung der Hinderungs—
gründe zu benachrichtigen.
8.
Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löjchungen ift, foweit das Geſetz fie vor—
jchreibt, durch das Gericht, welches das Zeichenregifter führt, unverzüglich zu veranlafjen.
Bei Eintragungen find gleichzeitig zwei Exemplare der eingereichten Abbildungen oder, falls
der Stod für das Zeichen eingereicht ift, der leßtere der Expedition des „Deutjchen Reiche:
anzeigerö" zu überjenden, um danach den Abdrud des Zeichens zu bewirken.
Ueber die gejchehene Bekanntmachung ift ein Belagblatt zu den Akten zu bringen.
9.
Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten:
172 XIII.
die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer
Hauptniederlaſſung, Tag und Stunde der Anmeldung, die Waarengattungen, für
welche das Zeichen beſtimmt iſt, die Abbildung des Zeichens und die Unterſchrift des
Gerichtes.
Sie iſt nach folgendem Muſter abzufaſſen:
Als Marke iſt eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt in Leipzig nad)
Anmeldung vom 1. Juli 1875 Morgens 9 Uhr für ätheriche Dele und Seifen das
Zeichen 2.
Königliches Handelsgericht zu Leipzig.
10.
Die Bekanntmachung einer Löſchung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Ein-
tragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlafjung, die Nummer des
Deutſchen Reichsanzeigers, welche die Bekanntmachung der Eintragung enthält, ferner, fofern
die Löſchung nur für einzelne Waarengattungen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unter:
jchrift des Gerichts.
Sie ift nach folgendem Mufter abzufafjen:
Als Marke ift gelöjcht dad unter Nr. 10 zu der Firma %. Haupt in einig 1 laut
Belanntmahung in Nr. 150 des „Deutjchen Reichsanzeigers“ von 1875 für Seifen
eingetragene Zeichen.
Königliches Handelögericht zu Leipzig.
Berlin, den 8. Februar 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrüd.
Drud und Verlag von Maifch & Vogel in Karlsrul,
Nr. XIV. 173
Gefeßes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzoathum Baden.
° Karlsruhe, Dienftag den 20. April 1875.
Inhalt.
Bekanntmachunug des Großherzoglichen Staatsminifteriumä: bie Ausführung ber F8. 101 bis 108 bes
Militärpenfionägeleges vom 27, Juni 1871 und ber $$. 15, 16 und 22 ber Novelle vom 4. April 1874 betrefiend.
Bekanntmachung.
Die Ausführung der 88. 101 bis 108 des Militärpenfionsgejeges vom 27. Juni 1871 und ber $$. 15,
16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 betreffend.
Nachſtehend werden die vom Bundesrathe erlafjenen Beftimmungen zur Ausführung der
88. 101 bis 108 des Militärpenfionsgefeges vom 27. Juni 1871 (Reichsgefegblatt S. 275)
und der 88. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 (NReichögejegblatt S. 25) —
veröffentlicht in Nr. 9 des Gentralblatts für das Deutjche Reich von 1875 — weiterhin
befannt gegeben.
Karlsruhe, den 13. April 1875.
Großherzogliches Staatsminifterium.
3oliy.
Vdt. Gaier.
Geſetze⸗ und Berordnungsblatt 1875. 22
174 XIV,
Auf Grund der Vorſchrift im Artikel 7, Ziffer 2 der Reichsverfaſſung hat der Bundes-
rath nachſtehende
Beſtimmungen
zur Ausführung der 88. 101 bis 108 des Militärpenſionsgeſetzes vom 27. Juni 1871
(Reichs⸗Geſetzblatt S. 275) und der 88. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874
(Reichö-Gejegblatt S. 25)
beſchloſſen:
I. zu $. 101.
Penfionsempfänger, welche fi) im Auslande (außerhalb des Neidjögebiets) aufhalten,
müfjen die Abhebung ihrer Benfion im Inlande — entweder in eigener Perjon oder durch
Bevollmächtigte — bewirken.
Die inländifchen Kaſſen und Behörden find zu Geldfendungen und Korrefpondenzen mit
den im Auslande lebenden Benfionären nicht verpflichtet, es ift vielmehr Sache diejer letzteren,
den Kaſſen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung
der Penfion erforderlich find, wozu namentlich das Lebensatteft und der Nachweis gehört,
daß der Penfionär nicht durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Auslande das
deutjche Indigenat verloren hat.
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutjche Indigenat nicht verloren Habe,
hat der Penfionär nicht zu führen. Wird der Zahlftelle bekannt, daß der Penfionär dafjelbe
aus irgend einem Grunde verloren hat, jo ift die Zahlung der Benfion einzuftellen.
Die Prüfung der von den Penfionsempfängern ſelbſt oder von deren Bevollmächtigten
vorzulegenden Schriftjtüdte, insbejondere auch der Vollmachten jelbft, ift Sache der zahlen:
den Kaſſe.
Hinfichtlich derjenigen Penfionsempfänger, welchen beim Erſcheinen der gegenwärtigen
Beitimmungen ihre Penfionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es bei dem
bisherigen Verfahren.
II. zu $. 102,
A. Unter den Penfions- und Verjtümmelungszulagen find nur die in den 88. 71 und 72
aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienftzulagen ($. 7%) zu verftehen.
Behufs der erforderlichen Unterfcheidung der verfchiedenen Zulagen haben die Militär-
Intendanturen, beziehungsweife die Marine- Intendantur in den Penfions - Zugangs - Nadı-
weifungen die Zulagen nad) $. 71 als Kriegszulage, nad) $. 72 ald Berftümmelungs-
zulagen, nad) $. 74 als Dienftzulage zu bezeichnen.
B. 1. Der Aufenthalt in einem Militärkurhauſe oder in einer militärifhen Heilanjtalt
zum Zwede einer Bade- oder Brunnenkur fällt unter die Vorjchrift des $. 102. b. Sonitige
zu derartigen Kurzweden gewährte Unterftügungen find auf die Fortzahlung der Invaliden—
penfion einflußlos.
XIV. 175
2, Unter „Samilie” im Sinne des $. 102. b. find außer der Ehefrau umd der ehelichen
Nachkommenſchaft (Kinder, Enkel) aud die Eltern und Großeltern des Penfionärs zu ver:
jtehen, jofern diefer der einzige Ernährer derjelben ift.
3. Die bezeichneten Anftalten haben von jeder Aufnahme und Entlafjung eines Penftons-
empfängers derjenigen Behörde, auf deren Benfionsetat der Penfionär fteht, unter genauer
Angabe des Tages der Aufnahme, jowie des Tages der Entlafjung aus der Anftalt, behufs
der Penfionsregulirung unverzüglich Mittheilung zu machen.
4. Die Zahlung der Penfion und etwaigen Zulagen erfolgt für den Monat der Auf:
nahme und Entlafjung gemäß 8. 99 ftetö in vollen Monatöbeträgen.
Etwaige Marjchfompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anftalt oder bei Ent-
laſſung aus derjelben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt werden,
fommen auf die Penfionsbeträge nicht in Anrechnung.
5. Erfolgt die Imvaliditäts-Anerfennung von Mannjchaften erft während ihres Aufent:
halts in einer der bezeichneten Anftalten, jo haben die zuftändigen Militärbehörden die zur
Erhebung der Penfion ꝛc. berechtigenden Legitimationspapiere der Anftalt zur Aufbewahrung
und jpäteren Aushändigung an den Penfionär zu überjenden.
C. 1. Sobald die Aufnahme eines penfionsberechtigten Imvaliden in einer Zivilftelle
oder zu einer Beichäftigung im Zivildienft erfolgt ift, Hat die anftellende Behörde demjelben
das Quittungsbuch, welches fortan nad) dem beiliegenden Schema angefertigt wird, abfordern
und in daſſelbe betreffenden Orts das Anftellungs- beziehungsweife Beichäftigungsverhältnii
eintragen zu laſſen unter Angabe:
a) der Urt der Anftellung oder Beihäftigung, wobei insbejondere erfichtlich
zu machen ift, ob dem Angeftellten oder Beichäftigten die Eigenjchaft eined Beamten
beiwohnt oder nicht (vergl. zu $. 106);
b) des Tages des Beginns der Anftellung x.
e) des Dienfteintommens (Entgeld), welches für die Wahrnehmung der Stelle oder
für die Beichäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art und des
Betrages dejlelben, jowie des Zeitpunftes, von weldem ab die Gewährung
ftattfindet. Bezüglich der Art des Dienjteintommens ift namentlich anzugeben, ob
dafjelbe in feften oder ungewillen Hebungen beſteht; bezüglich des Betrages dejjelben,
welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien und Nugungen haben und wie
viel vom Gejammtbetrage des Einkommens zu Ausgaben für Dienjtbebürfnifje
($. 103) in Abrechnung zu bringen ift.
Beiteht das Einfommen ganz oder zum Theil in ungewiffen Hebungen (3. B.
Erefutionsgebühren, Tantiemen), jo werden da, wo mit der Stelle ein Aufwand von
Reiſe- und Zehrungskoften verbunden ift, 50 Prozent des ermittelten unfigirten Ein-
fommens, und zwar wenn das Dienfteinfommen ganz in unfirirten Hebungen beiteht,
aber nach dem Durchſchnitt nicht 50 Mark monatlid; erreicht, als Mindeftbetrag
25 Mark monatlich in Abzug gebradit.
Demnächſt ift das Quittungsbuch der die Penfion — Behörde behufs der
176 XIV.
Prüfung und etwaigen Nichtigftellung, jowie zur Regelung der Penfionstompetenzen zu
überreichen.
2. Dieje Behörde hat insbejondere auf Grund der Vorjchriften des Gejeges vom 27. Juni
1871 beziehungsweife der Novelle vom 4. April 1874 feftzuftellen, bis zu welchem Zeit
punfte der Angeftellte ze. die Penfion unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung
oder Kürzung derjelben einzutreten und legteren Falls, in welchem Betrage die Kürzung
zu erfolgen bat*).
Dieje Feitfegungen find in das Duittungsbuh den Angaben über das Anftellungsver-
hältniß gegenüber einzutragen. Auch ift der Kaſſe, aus welcher der Penſionär feine Benfion
bezieht, die entjprechende Anweiſung zu ertheilen.
3. Nach erfolgter Regelung erhält die Anftellungsbehörde das Quittungsbuch zurüd,
theilt die darin enthaltene Regelungsverfügung dem Invaliden mit und läßt ihn, daß jolches
geichehen, durch Namensunterjchrift anerkennen. Hiernächſt ift das. Quittungsbuch dem In:
haber wieder auszuhändigen, demjelben aber behufs Aufbewahrung wieder abzufordern, jobald
er zur Erhebung irgend welcher Invalidenfompetenzen nicht mehr berechtigt ift.
4. Um den regelmäßigen Empfang der Invalidenpenfion durch die Abforderung der
Duittung3bücher nicht zu ftören, haben Abforderung und Rüdgabe in der Zeit zwifchen dem
zweiten und legten Tage eines und deijelben Monats fattzufinden.
5. Die in den Dienft- und Einfommenverhältnijjen der angeftellten Benfionsempfänger
vorfommenden Veränderungen, jowie die Entlafjung der Angejtellten find von den anftellen-
den Behörden in die Duittungsbücher, unter Angabe des Zeitpunttes der Veränderung und
der Höhe des anderweiten Dienfteinfommens, und bei Entlafjungen unter Bezeichnung des
Tages, bis zu welchem das Dienjteinfommen bezogen wird, einzutragen und zur Bewirkung
der nöthigen Feitfegungen (vergl. Nr. 1 und 2 vorftehend) der zuftändigen Behörde zu
überjenden.
Bei Entlafjungen find die Duittungsbücher diefer Behörde jo zeitig vorzulegen, daß die
Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Entlafjungstage erfolgen kann.
6. Die in den Händen der Iuvaliden befindlichen Quittungsbücher älterer Art find bei
der Annahme duch Hinzufügung des nöthigen Papiers in entfprechender Weile zu ver:
vollitändigen.
7. Der Monat, in welchen der Beginn einer Anftellung oder Beihäftigung fällt, zählt
bei Berechnung der Fortgewährung der Penfion während der erften ſechs Monate der An—
ftellung 2c. nicht mit und zwar auch dann nicht, wenn die Anftellung oder Beichäftigung mit
dem erjten Tage des Monats begonnen hat.
*) Verionen, welche fich im Befige der Penfionszulage für Nichtbenugung bes Bivilverforgungsicheins ($. 12 ber Novelle
vom 4. April 1874) befinden, verlieren biefelbe mit Ablauf bes Monats, in welchem bie Anftellung ober Beſchäftigung erfolgt
ift, nicht nur bei einer etwaigen Anftellung oder Peihäftigung in einem unter ben Begriff bes $. 106 fallenden Zivilbienite,
fonbern bei jeber Anftellung ober Beihäftigung, welche bie Zivilverjorgungäberehtigung zur VBorausfegung hat, — alſo nament:
lich auch bei einer Verwenbung im Dienfte folder Privats@ijenbahnverwaltungen, welchen bie Verpflichtung zur Annahme Zivil⸗
verjorgungäberechtigter auferlegt ift.
XIV, 177
8. Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Dienfteinfommens beginnt, nicht
mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anftellung oder Bejchäftigung zufammen, jo ift für den
Fortbezug der PBenfion der erftere Zeitpunkt als der maßgebende anzujehen.
9. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlafjung aus dem Militärdienfte im Zivildienfte
beichäftigt worden, jo werden die 6 Monate des Bezugsrechts der Invalidenpenfion von dem
Beitpunfte ab gerechnet, mit welchem der Penfionzbezug nach Maßgabe der Imvalidifirung
jeinen Anfang zu nehmen hat.
10. Der Fortbezug der Invalidenpenfion auf die Dauer von 6 Monaten, mit der im
$. 104 und den bezüglichen Ausführungsbeftimmungen (ſ. unten zu 8. 104) gegebenen Be-
ſchränkung, findet bei jeder wechjelnden Anftellung oder Bejchäftigung im Zivildienfte ftatt.
11. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, deren Imvalidität durch dieſen
Krieg verurjacht, und welche demgemäß als Kriegsinvaliden anerkannt worden find, werden
nach der Beitimmung des $. 102. c. behanbelt, auch wenn ihre Anftellung oder Beihäftigung
vor dem Inkrafttreten des Geſetzes, d. i. vor dem 21. Juli 1871 erfolgt ift.
12. Auf die übrigen, bereitö vor dem 21. Juli 18741 im Zivildienfte angeftellten oder
beichäftigten Benfionsempfänger findet der $. 102. e. feine Anwendung.
Auf die nad dem 21. Juli 1871 im Zivildienfte angeftellten oder in Beichäftigung
getretenen Penfiongempfänger, welche nad den früheren Verjorgungsgefegen penfionirt worden
find, findet der $. 102, c. nur dann Anwendung, wenn diefer ihnen günftiger ift, als die
früheren diesfälligen Vorſchriften.
(Vergl. zu 11 und 12: 8. 112 des Geſetzes und 88. 17 umd 23 der Novelle.)
II. Zu 8. 103 des Geſetzes und SS. 15 und 22 der Novelle.
1. Die Dienftzulage ($. 74) wird als Theil der Penfion bei Ermittelung des Doppel:
betrages derjelben mit zur Berechnung gezogen.
2. Die Zuſchüſſe, welche den nicht mit feſtem Eintommen, fondern gegen Tantieme,
Gebühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Zivildienfte angejtellten oder bejchäftigten
Penſionsempfängern aus der Penſion bewilligt werden, find nad) Maßgabe des wirklich be
zogenen Dienfteinfommens (vergl. II, 1. c.) von der Behörde, welche den PBenfiongempfänger
angeftellt hat, im Laufe des Jahres vorſchußweiſe zu berichtigen, und im Monat Januar
des folgenden Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militärpenfionsetat der Empfänger fteht,
beziehungsweife welche die Zahlung der Penſionen für die betreffenden Marinepenfionäre zu
bewirfen hat, unter Beifügung einer — des wirklichen Dienſteinkommens zur Feſt—
ſtellung und Erſtattung nachzuweiſen.
Die Zuſchüſſe für die Marinepenſionäre hat die Behörde, von welcher die vorſchußweiſe
Zahlung geleiſtet worden ift, der General-Militärkaſſe, als der Bahfftelle für die Reichs—
marine, zur Wiedererftattung in Anrechnung zu bringen.
3. Die. Zahlbarkeit der erhöhten Zufchüffe aus $. 15 Abſatz 1 der Novelle begiunt für
alle bereit vor dem 1. April 1874 im Zivildienft angeftellten oder beichäftigten Penftonäre
178 XIV.
mit dem Monat des Inkrafttretens diefer Novelle (April 1874); für die im Bivildienjte
jpäter angejtellten oder bejchäftigten Penfionsempfänger nach Ablauf der im 8. 102. c. ge
gebenen Frift.
Für die Zahlbarkeit der Zuſchüſſe aus Abjab 2 a. a. O. ift nach Maßgabe des $. 22
ebenda der Monat April 1874 der frühefte Termin.
IV. zu $. 104,
1. Unter wechjelnden Anftellungen oder Beſchäftigungen im Sinne des Paragraphen find
Anftellungs= beziehungsweije Beihäftigungsverhältnifie zu verjtehen, welche durch eine da—
zwiſchen liegende, mit dem Wegfall des Dienjteinftommens verbundene Entlaſſung des ange-
jtellten oder bejchäftigten Penſionärs von einander getrennt find.
Ob die Entlafjung mündlich oder jchriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt iſt, ob
zwiſchen der Entlaſſung und der etwaigen Wiederanſtellung im Zivildienſte ein Zeitraum
liegt, oder ob der Penfionär nach der Entlafjung aus jeinem bisherigen Dienſtverhältniſſe
in ein anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der Anwendung des 8. 104 nicht in Betradt.
Dagegen gelten Beförderungen und Berfegungen in andere Stellen dejjelben Verwaltungs-
reſſorts nicht als wechjelnde Anftellungen oder Beichäftigungen im Sinne des 8. 104 des
Geſetzes.
2. Bei Dienftverrichtungen gegen ſtückweiſe Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochen:
lohn oder bloßen Kopialienverdienft, jofern dieſe Beichäftigungen überhaupt unter den Begriff
„Zivildienſt“ im Sinne des $. 106, Abjag 1 (j. unten) fallen, ift jede mit einem Wegfall
des bezüglichen Einfommens verbundene Unterbrehung einer Entlafjung und jeder dem-
nächftige Neubeginn einer derartigen Beichäftigung einer Wiederanftellung im Sinne des
$. 104 gleich zu achten.
3. Scheidet ein Benfionär aus der Zivilftelle im Laufe eines Monats unter gleichzeitigem
Berlufte jeines Dienfteinfommens, ſo beginnt die Penſions- x. Zahlung mit dem erſten Tage
defjelben Monats.
4. Hat bei wechjelnder Anſtellung oder Beſchäftigung der Penſionär in dem vorherigen
Anftellungs: oder Beſchäftigungsverhältniß die Penſion für den nad) 8. 102. e. des Geſetzes
zuläffigen Zeitraum in einem und demjelben Kalenderjahre bezogen, jo kann ihm in dem—
jelben Kalenderjahre beim Antritt der neuen Stelle ze. die Penfion nur für den Monat des
Antritts gewährt werden ; für die folgenden jechs Monate der neuen Beichäftigung ze. tritt
die Penfionsgewährung nur injoweit ein, als diefelben in das nächſte Kalenderjahr fallen.
5. Bei wechſelnden Anftellungen oder Beichäftigungen der nach den früheren Ber:
jorgungsgejegen Benfionirten findet der $. 102, e. nur dann Anwendung, wenn dies den
Penfionirten günftiger ift, alö die Anwendung der früheren Vorſchriften.
V. zu 8. 106.
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Benfionsbeträge durch Gehalts- oder Penſions—
abzüge iſt das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welde die Penſion feitzuftellen
XIV. 179
hat. Die Höhe der Abzüge nad) Bewandtnig der Umftände feitzufegen, bleibt derjelben in
jedem bejonderen Falle überlafjen. ‚
VI. zu $. 106,
1. Nach den in 8. 106 enthaltenen Grundjägen ruht das Recht auf den Bezug der
Benfion und Dienftzulagen — nad) Ablauf des in $. 102. c. bezeichneten Zeitraums —
für alle Benfionäre, melde gegen Entgelt ald Beamte angejtellt oder beichäftigt find, gleich—
viel in welcher Weife ihnen das mit ihrer Stellung verbundene Einfommen gewährt wird,
namentlich ob leßteres jeinem Gejammtbetrage nad) ein beftimmtes ift oder ob es in einzelnen
durch das Maß der Leiftungen bedingten Bezügen befteht.
2. Im Allgemeinen gelten’ alle Stellen des im $. 106 Abjah ' bezeichneten Dienftes,
welche nach den maßgebenden Beftimmungen ganz oder zum Theil mit Militäranwärtern zu
bejegen find, für das hier in Frage fommende Verhältnig ald Beamtenftellen. Penftonäre,
welche gewiſſe Arten niederer Dienftverrichtungen verjehen (Lohnjchreiber, Wärter, Wächter,
Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), find jedoch nur dann als Beamte anzufehen, wenn
ihre Annahme nicht blos aushilfsweile und vorübergehend, jondern zur Befriedigung eines
dauernden Bedürfniſſes und mit der Ausficht auf dauernde Beſchäftigung erfolgt.
In Zweifelsfällen ift die Frage, ob ein Penfionär in der ihm übertragenen Stelle ober
Beichäftigung ald Beamter anzufehen ift, zunächft von der anjtellenden Behörde zu entjcheiden,
die getroffene Enticheidung aber, falls diejelbe nicht von einer Zentralbehörde erfolgt ift, von
der die Benfion fejtftellenden Behörde zu fontroliren. Die legte Entjcheidung fteht in ftreitigen
Fällen der oberften Militär-Bermwaltungsbehörde des Kontingent zu (88. 114 und 116).
Diejelbe wird indejjen bei Meinungsverjchiedenheiten zwiſchen der anftellenden und der fontro-
(irenden Behörde vor ihrer definitiven Entjcheidung mit der, der anftellenden Behörde vor-
gejegten oberjten Inſtanz in Benehmen treten und dabei ettwa hervortretende Differenzen
prinzipieller Bedeutung durch WBermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vorgängigen Ent-
jcheidung des Bundesrath3 bringen.
3. Unter den im $. 106 aufgeführten Gemeindekaſſen find nur die Kaffen der
politijchen Gemeinden zu verjtehen.
Kirchen: und Schulgemeinden fommen nur injoweit in Betracht, ala die Dienftbejoldungen _
bei denjelben ganz oder theilweije aus Staats: oder Gemeindekaſſen beftritten werden.
VI. zu 88. 107 und 108 des Gejeges und $. 16 der Novelle.
1. Die vorbezeichneten Beftimmungen fommen auch dann zur Anwendung, wenn die von
den Invaliden erdiente Militärpenfion vor der Anstellung oder Beichäftigung im Zivildienſte
thatfächlich nicht zur Anmeifung gelangt ift. "
Die aus dem Zivil-Reihs- und Staatsdienfte jheidenden Penfionäre, denen
die ihnen jchon früher zuerfannte Imvalidenpenfion nad den vorbezeichneten Beftimmungen
angewiejen wird, haben diefe Benfion
a) falls fie der Armee angehört Haben, aus Militärpenfionsfonds ;
b) falls fie aus der Marine hervorgegangen find, aus dem Marinepenfionsfond ;
*
180 AV.
c) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Zivilpenfion zuerfannt ift, aus Bivilfonds zu
erheben, welchen legteren der Betrag der verauslagten Militärpenfion am Jahres:
ichluffe aus dem Militärpenfionsfond zu erftatten ift.
3. Auf die aus dem Kommunal: und Inftituten 2c. Dienfte in das Penſions—
verhältniß übertretenden Penfionäre finden die Beftimmungen des $. 107 gleichmäßig
Anwendung, jofern bei ihrer PBenfionirung die früher zurücdgelegte Militärdienftzeit ald pen-
fionsfähige Dienftzeit mit in Anrechnung gebracht worden ift.
In den Fällen des $. 108 ift der Betrag der Benfion, welche dem Invaliden aus der
von ihm im Kommunal und Inftitutendienjte befleideten Stelle unter Zugrundelegung jeiner
gefammten penfionsfähigen Dienftzeit zu gewähren fein würde, von der zuftändigen Ver—
waltungsbehörde feftzuftellen und damit zugleich den Zuſchuß zu bejtimmen, welcher ihm (nad)
Maßgabe des 8. 108) neben der effektiv gewährten Zivilpenfion aus der Invalidenpenfion
für Rechnung der Militär: reſp. Marinepenfionsfonds zu zahlen ift.
4. Behufs Erftattung der nah Nummer 1. ce. aus Zivilfonds verauslagten Militäre
penfionen der Armee iſt am Jahresſchluſſe eine jpezielle Nachweifung aufzuftellen. Dieje
Nachweilung, welche von der zuftändigen Behörde zu prüfen und dahin zu bejcheinigen ift:
„daß der aus Militärpenfionsfonds erftattete Betrag von... . Mark bei den im Laufe
des Jahres 18... an Penfionen der ....... Verwaltung gebuchten, rechnungsmäßigen
Ausgaben zwar nachrichtlich nachgewiejen, aber nicht in Aufredinung gebracht it“
dient zur Yuftifizirung der Militärpenfionsrechnung.
Für Benftonäre der Vlarine ift am Jahresjchluffe eine befondere Nachweiſung aufzuitellen
und derjenigen Behörde, welche die Zahlung der bezüglichen Penſionen zu bewirken hat, zur
Erjtattung zu überjenden. Dieje Nachweifung, welche in analoger Weife, wie vorjtehend feit-
gejeßt, zu bejcheinigen ift, ift der Generalmilitärkaffe, welche den bezüglichen Betrag zu er-
ftatten hat, zu überjenden und dient zur Yuftifizirung der Marinepenfionsrechmung.
5. Bei den aus dem Kommunal- und Inftitutendienfte in das Penſionsverhältniß über-
tretenden Penfionären ift von ihren Behörden der Tag des Ausſcheidens aus dem Dienite
und des Beginns der Benfionszahlung unter Angabe der Höhe der Penfion in das Quittungs—
buch einzutragen und dieſes der zuftändigen Behörde zur Zahlbarmahung der Invaliden—
penfion beziehungsweije des Zuſchuſſes vorzulegen.
6. Bei Berechnung des aus Zivilfonds zu beftreitenden Betrages bleiben nur die Kriegs:
zulage ($. 71) und die Verftümmelungszulagen ($. 72) außer Betracht, während die Dienit-
zulage ($. 74) mit zur Berechtigung zu ziehen ift.
7. Die Gewährung und Bejtreitung der Imvalidenpenfion nad den Feſtſetzungen der
ss. 107 und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in denen der Uebertritt aus dem Bivil:
dienft in den Ruheſtand nach dem 21. Juli I871 erfolgt ift reſp. noch erfolgt.
Alle vor diefem Zeitpunfte bereits ftattgefundenen Penfionsregulirungen bleiben zu Recht
beitehen.
er Berlin, den 22. Februar 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrüd.
— i —
XIV. 181
Quittungsbud _
bes
invaliden
VOM...
(Geldbetrag) Invalidenpenſion,
p Dienftzulage,
» Kriegs- reſp. Verwundungszulage,
Verſtuͤmmelungszulage,
— ER zulage.
Sñüü——
Laut Anweiſung vom ten
vom .. ten RER
Zahlung
DE re ri
nenne ne er Fe ee nn
Berpflihtungs:Beftimmungen für die Invaliden.
1. Der Invalide ift verpflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von der Ortsobrigkeit, in
—— Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Empfangsmonaten
efindliche Verhandlung ausfüllen zu laſſen. Ohne dies erfolgt feine weitere Keblung. Be
2. Das Quittungsbuch ift jorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide daffelbe dennoch, jo trifft Ihn
der etwaige Schaden. In einem jolden Falle hat er übrigens. ber Ortsbehörde und der zahlenden Kaſſe
jofort Anzeige zu machen.
3. Jeder Invalide, der im ar ($. 106 des Geieges vom 27. Juni 1871) angeftellt oder beſchäftigt
wird, hat das Quittungsbudy der Behörde, von welcher er berufen worden, ſofort abzuliefern. Penſions—
—— werden durch Einbehalten der fälligen Penſion oder durch Abzüge von dem Dienſtein—
ommen gedeckt.
4. Bei der Aufnahme in ein Invalideninftitut, in eine wilitäriſche Kranken, Heil oder Pflegeanſtalt ($. 102
des Gefeges vom 27, Juni 4871) ift das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde zu übergeben.
5. Wenn der Invalide feinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und feine Penſion aus einer näher
a Kafje zu empfangen wünfcht, jo muß er fein Quittungsbuch rechtzeitig am bie bisherige Zahl«
telle abgeben, und um Webertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kaffe nachſuchen.
182 XIV.
Beichäftigungs: und Anjtellungsverhältnig ſowie Zivildieniteinfommen | Geldbetrag
* des Inhabers.
| |
1. Der invalide — iſt ſeit dem
| AM. nn. Dei der unterzeichneten Behörde ald Beamter in der
| Stelle eines . — angeſtellt worden. |
Er bericht a an 1 Gehalt — Diäten, Raturalien ꝛc) in obiger
Stelle jährlich — —
Davon ab Dienſtbedürfniſſe — ee ie,
bleiben jährlich
Obigen Betrag erhält derjelbe vom ........ten _.. ab. |
6 Ort, Datum, Firma, Unterjchrift |
| |
— = RER
2. | Der invalide ............ bat, |
| ohne daß in feiner bienftfichen Stellung * RE — iR, vom |
| ten — — ab an Gehalt (Remuneration, Diäten ꝛc.)
jahrlich
| zu —
Davon ab Dienftbebürfniffe ner en
bleiben jährlich
Ort, Datum, firma, Untericrift.
3. | Der invalide . — ee nee AR |
| een OB DEE Sielle MB entlaſſen
Br tritt ” die —— der Militäranwärter zurück.
| Das Zivildienfteinfommen hat derielbe bis ult. ........................ empfangen.
|
Ort, Datum, Firma, Unterfchrift. 1
XIV. 183
— ——— —— — — rn — a ¶ —————
Regulirung des Bezuges der Invalidenkompetenzen nach Geldbetrag.
| ; nebenstehenden Angaben.
| Nach nebenftehenden Angaben bat ber imvalide .
feine Penfions» und Zulagefompetenzen bis ult.
unverfürzt fortzuempfangen.
| Bom Aften ....... ab erhält er:
a) aus ſeiner Penſion und Dienſtzulage zur Erreichung des Doppel
„era derjelben (zur —— bes gejeglichen ———
| einen Zujhuß von monatlich —
N die Kriegd- (Bermundungs-) Zulage mit monatlich
| bie Berftümmelungszulage mit monatlich
Summe monatlich
Die Kaſſe zu... iſt heute mit Zahlungsordre verſehen. —
Ort, Datum, Firma, Unterſchrift. |
Borftehende Regulirungsverfügung ift mir heute vorgelefen und habe ich |
— wo — |
| — DER nun RR ei
unierſcrift des Empfängers, Es
ad 2. Nach nebenitehenden — bat der invalide x
vom Aſten folgende Invalidenkompetenzen zu empfangen: |
a) die Kriege @erwundungs-) Zulage mit —
b) die Verſtümmelungszulage mit monatlich
Summe monatlich
!
DA—— Kaſſe zu iſt heute mit Zahlungsordre verſehen. |
Ort, Datum, Firma, Unterjchrift.
ie fl Regulirungsverfügung ift mir heute vorgelefen und habe ich
biejelbe wohl —
* den ten ..
Unterfehrift des Empfängers.
— — — — — — —
ec
zz
Nach mebenftchender Angabe hat der imvalite u J
vom Uſten ab wiederum ſeine Invaliden-, Befions pr |
AZulagelompetenzen unverkürzt zu erhalten.
DieKaſſe zu iſt heute mit Ordre —
|
Ort, Datum, Firma, Unterſchrift.
184
i — OR Zahlungs-Defignation BR FSSREIRICHONENBERE LINEICEER
Bei der Zahlung pro Dezember jeden Jahres wird diejes —8 als Belag durch die Kaffe bier abgeſchnitten.
Geld⸗ Unnterſchriften
betrag. | $ .
‘ Kaffenbeamten.
XIV.
— Zahlungs-⸗Deſignation prprpp
invalidee
Kaſſe zu...
Bor dem —— ——erſcheint heute
der von Perſon bekannte —
gehörig refognoszirte —— invalide ....... nn Januar
und erklärte: Februar
Aus Reichd-, Staats: oder anderen öffentlichen Kaflen|
beziehe ich außer den nebenftehend aufgeführten Kompe:
tenzen fein weiteres Einfommen. März
nur das in dem Quittungsbud, aufgeführte Einfommen.
Die mebenftehenden Kompetenzen habe ich richtig em- i
pfangen, was ich hiermit ausbrüdlich anerkenne. April
Unterfchrift des Invaliden.
Firma, Unterfchrift der Behörde rejp. des Beamten. Mai
uni
den — ten November... gati
Sor demnmnmnnn eſcelnt heute
der von Perſon betann Auguſt
gehörig vefognoszirte — invalide — | N) ſ
nd erklärte: September
— — —— —— en Kaſſen —
eziehe ich außer den nebenſtehend aufgeführten Ke s
tenzen fein weiteres Eintommen. ® ” 5 Er RR
nur das in dem Quittungsbuche aufgeführte Eintommen, |)
Die nebenftehenden Kompetenzen habe ich richtig em— November
pfangen, was ich hiermit ausdrücklich anerfenne. _
Unterjchrift des Anvaliden. Dezember
Firma, Unterfchrift der Behörde refp. des Beamten,
Vermerk. In den noch —— Quittungsbũchern älterer Art
find die daielbit gebructen inigungen von ben betreffenden Be:
hörden veip. Beamten bem Inhalte der voritehenden Erklärung ent:
iprechend abzuänbern.
Drug und Verlag von Malſch & Vogel in Karlörube,
.. ee,
— — —— ri Te er
Nr. XV. 380
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 7. Mai 1875,
Inhalt.
LZandesherrliche Verordnung: bie Vergütung der den Beanıten und Angeſtellten bei Berfepungen erwachſenden
Umzugskoſten betreffend. .
Verordnung bes Finanzminiſteriums: die Abſchriftsgebühren der AmtögerichtBaftiare, Kanzleigehilfen und
Dinrniſten der Gerichtshöſe, ſowie ber Amtsaftuare betrejiend.
Randesherrlihe Verordnung.
Die Vergütung der den Beamten und Angejtellten bei Verſetzungen erwachſenden Umzugskoſten beiveffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Um die Bejtimmungen über die Vergütung von Zugskoſten der Beamten und Ange
jtellten den dermaligen Verhältniſſen anzupaffen, haben Wir nad Anhörung Unferes
Staatöminifteriums unter Aufhebung Unjerer Berordnung vom 26. Februar 1852
(Regierungsblatt Nr. IX.) und der mit Unjerer Genehmigung erlaflenen Verordnung des
Finanzminifteriums vom 14. Februar 1853 (Negierungsblatt Wr. VI.) beſchloſſen und ver-
ordnen, wie folgt:
8. 1.
Den im Staatsdienfte jtehenden Beamten umd den durch eine dev oberen oder mittleren
Staatsbehörden ernannten Angeftellten, welche auf einen Dienft verjegt werden, der eine
Veränderung ihres Wohnfiges zur Folge hat, wird mit Ausnahme der im $. 11 erwähnten
Fälle eine Vergütung der Zugskoſten gewährt.
Wejeles: und Nerorbnungdblatt 1375. 93
186 XV,
8. 2.
Die - Vergütung beſteht:
gr Beamte und penfionsfähige Angejtellte
1. in einer ohne Rüdficht auf die zurüdzulegende Wegftrede bemefjenen Summe für
allgemeine Unkoften ;
2. in einem nad) der Länge des zurüczulegenden Weges fich richtenden Erjage für
Transportkoiten ;
3. im Falle des 8. 8 in Zehrungsfoftenerjag ;
4. im Falle des 8. 9 in Miethzinsentichädigung.
1. Für nicht penfionsfähige Angejtellte neben der eventuellen Entichädigung im Falle
des 8. 8 und des 8. 9 an Stelle der vorstehend unter 1. Ziffer 1 und 2 bejtimmten Ver—
gittung in dem Erjage der nachgewieſenen wirklichen Auslagen, joweit diefe den Betrag der
den penfionsfähigen Angejtellten der VI. Dienftklafje ($. 4) gewährten Vergütung nicht über-
fteigen. Als Erſatz des Aufwandes für die perfönlichen Bedürfniffe ift unter den wirklichen
Auslagen die geordnete Diät und zwar bei ledigen im einfachen, bei verheiratheten oder ver-
wittweten Bedienfteten im doppelten Betrage zu berechnen.
Die Größe der nad) I. Ziffer 1 und 2 des vorhergehenden Paragraphen zu gewähren-
den Vergütungen richtet ſich nach den Dienjtklafjen, in welche die Beamten und Angeftellten
durch Unſere Verordnung vom 26. Februar 1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt
Nr. X.) bezüglich der Gewährung von Wohnungsgeldzuſchüſſen eingetheilt find.
Bon dem nicht zum Bezug des Wohnungsgeldzuichuffes berechtigten Bedienjteten haben
bei Umzügen zu erhalten
die Bezirksärzte die Hälfte der Vergütung der III. Dienſtklaſſe,
die mit Staatsdienereigenjchaft angeftellten Bezirksaſſiſtenzärzte die Hälfte der
Bergütung der IV. Dienftklajje, —
die Notare und Steuerperäquatoren die Vergütung der V. Dienſtklaſſe.
Alle übrigen Beamte und penſionsfähige Angeſtellte, welchen ein Anſpruch auf Woh—
nungsgeldzuſchuß nicht zuſteht, erhalten die Vergütung nach der IV. beziehungsweiſe nad)
der VI. Dienftklafje.
Die für die Vergütung von Zugskoſten feftgejegte SKlaffeneintheilung präjudieirt im
feiner Weile dem Dienjtrang oder der dienftlichen Stellung der Bedienfteten.
8. 4.
Die Bergütung beträgt bei verheiratheten oder verwittweten Bediensteten
für allgemeine an Transportkoften
Koften für jeden Kilometer
der Dienftllafle I.» 2 2 2 2 2 2000. 400 Me. 4 Me 50 Ah
„ . DE Se ae 2 BR Auon
A 2 HR: 2 2.» u 5 u 0. WC 3, %,
u —————
XV. | 187
für allgemeine an Transportkoſten
Kosten fir jeden Kilometer
der Dienftllaffe IV... » 2 2 2 202020. 160 M. 2 k. 80 Aı
— J 1650,
Vi“ 40 1
Die Umzugstoften werden ſtets nach den Anfäpen für diejenige Dienftklaffe vergütet,
zu welcher der Diener vor der Verſetzung gehörte.
Vorftehender für den Transport auf der Land- oder Waſſer— Straße giltige Tarif
erfährt in den Fällen, in welchen die Eiſenbahn benügt werden fann, folgende Abänderungen:
1. Liegt jowohl der Ort des Abzugs als auch, der Ort des Aufzugs weniger ald drei
Kilometer von der nächſten Güterftation entfernt, jo wird die Vergütung für all:
gemeine Koften um 25 Prozent erhöht, dagegen die Stredenvergütung um
50 Prozent ermäßigt.
2. Bei größerer Entfernung eines der beiden Orte wird die nach Ziffer 1 für den
Eijenbahntransport zur Anwendung fommende Vergütung für allgemeine Koften
um 10 Prozent und wenn beide Orte mindejtens drei Kilometer von den nächſten
Güterftationen entfernt liegen, um 20 Prozent erhöht. Zur Berechnung der Stre-
denvergütung wird im erjteren Falle für die ganze Strede der längeren Zu—
fahrtsftraße, im legteren Falle für die ganze Länge der beiden Zufahrtsftraßen der
Straßentarif und für die dazwijchen liegende Eijenbahnftrede in beiden Fällen die
um 50 Prozent ermäßigte Stredentare in Anwendung gebracht.
In allen Fällen, in welchen nad) dem Eijenbahntarif für fich allein oder nach dem mit
dem Straßentarif fombinirten Tarif fich eine höhere Zugsfoftenvergütung ald bei Be-
rechnung der Vergütung nach der fürzejten Straße ergibt, wird indejjen nur letztere gewährt.
8. 5.
Ledige Bedienftete erhalten an Stelle der im $. 4 beftimmten Averjalvergütungen den
Erjag der nachgewieſenen wirklichen Auslagen, joweit dieje die Hälfte der nad) vorjtehendem
Tarife feſtzuſetzenden Vergütung nicht überfteigen. Unter den wirklichen Auslagen ift als
Erjat des Aufwandes für die perjönlichen Bedürfniffe die geordnete Diät zu berechnen.
8. 6,
Für die Beftimmung der Länge der Straßen (Land- und Waflerftraßen), jowie der
Eijenbahnen find die amtlichen Bekanntmachungen maßgebend.
Bruchtheile von Kilometern bleiben außer Berechnung.
Führen mehrere inländiihe Straßen oder Bahnlinien vom Orte des Wegzugs zu jenem
des Aufzugs, jo gilt die fürzejte Strede ald maßgebend.
Wird ftatt der inländischen eine kürzere Straße oder Bahnlinie außerhalb Landes,
wenn auch nur für den Transport des Hausraths bemüht, jo kommt nur die Länge der
fürzeren Strede in Betradt.
.
Nr
23.
188 XV,
8.7.
Wird ein Diener aus dem Penfionsftande unter Zurüdziehung der Penſion zur Dienit-
thätigkeit berufen und defhalb zum Umzuge genöthigt, fo ift für die Berechnung der Zugs—
koſtenvergütung die Dienftftelle maßgebend, welche er unmittelbar vor feinem Webertritt in
den Penfionsftand befleidet hat.
Penfionäre, melden als jolden ein Nebendienjt übertragen wird, erhalten eine Vergü—
tung der Zugsfoften nad) den Beitimmungen des $. 2. II.
Als Ort des Abzugs gilt der Wohnſitz des Penfionärs, und wo diefer Wohnfig aufer-
halb des Großherzogthums fich befindet und vom Orte des Aufzugs entfernter ift, als der
fette inländische Wohnfig, diefer lebte Wohnſitz innerhalb Landes.
8.8.
War ein verheiratheter oder vermwittweter Bedienteter nach feiner Ankunft am Aufzugs-
orte genöthigt, mehr als 4 Tage im Gafthaufe zuzubringen, jo wird ihm fir diefe Zeit,
nach Abzug der erften vier Tage, die ordentliche Diät bewilligt. Nothivendigfeit und Dauer
des Aufenthalts im Gafthauje find nachzumweifen. Bei einem vorausfichtlic Länger als 14
Tage nothiwendigen Aufenthalte im Gafthaufe hat der Bedienftete die fpezielle Ermächtigung
jeiner vorgejegten Behörde zum Umzuge einzuholen, widrigenfalls der Zehrungskoſtenerſatz
nur für einen Aufenthalt im Gafthauje von 10 Tagen geleiftet wird.
8.9.
Hat der verjeßte Diener für die Zeit, für welde er am Orte des Aufzugs Miethzins
erlegen muß, auch ſolchen am Orte des Abzugs noch fortzuentrichten, jo wird ihm legterer
injoweit rüdvergütet, ald die Dauer der Miethe die ortsübliche nicht überjchreitet, für den
zu entrichtenden Miethzins nicht durch Aftermiethe Schadloshaltung erlangt werden kann
und der Miethzins den doppelten Betrag des gejeplichen Wohnungsgeldzufchuffes für die-
jenige Dienftklaffe, nach welcher für den Betreffenden die Zugskoſtenvergütung berechnet wird,
micht überfteigt.
Ein folder Aufwand ijt bejonders nachzumeifen.
8. 10,
Wird ein Bedienfteter auf einen Dienftpoften außerhalb Landes verſetzt oder von einem
jolhen in das Großherzogthum zurückverſetzt, jo wird der wirklich erforderliche Zugskoſten—
aufwand vergütet oder für diefen ein den Umftänden entiprechender Averjalbetrag angewiejen.
Für Umzüge von Bedienfteten der Eifenbahn- und Bollverwaltung, welde an benachbarten
Orten außerhalb Landes ihren Stationsort haben oder erhalten, finden jedoch die Beſtim—
mungen der vorhergehenden Paragraphen Anwendung.
8. 11.
Eine Zugsfoftenvergütung wird nicht gewährt
mern:
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XV. 184
1. bei der erjtmaligen Anftellung in einem Dienft der Eivilftantsverwaltung des Groß—
herzogthums ($. 1).
Als erjtmalige Auftellung gilt aud) die Wiederauftellung joldyer Perſonen, welche
aus einem Dienste der Eiviljtaatsverwaltung entlaffen oder freiwillig ausgetreten tvaren.
2. bei einer Verjegung zur Strafe, jofern nicht die Dienftpolizeibehörde uach den Um—
ftänden des Falles die Vergütung der Zugstoften ganz oder theilweiſe ausdrücklich
bewilligt.
8. 12,
Gegenwärtige Verordnung findet auf die am Tage der Verkündigung im Ausführung
begriffenen oder jpäter ftattfindenden Umzüge von Staatsbedienfteten Ammvendung.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. April 1875.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl:
Baier.
Euflätter.
Verordnung,
Die Abjchriftsgebühren der Amtsgerichtsaftuare, Kanzleigehilfen und Dinrniften der Gerich tehöfe, ſowie
der Amtsaktuare betreffend.
Mit Zuftimmung des Großherzoglichen Minifteriums des Großherzoglichen Haufes, der
Juſtiz und des Auswärtigen und des Großherzoglichen Minijteriums des Innern werden
unter Bezugnahme auf die 88. 7 der Vollzugsverordnungen vom 22. Oktober 1874 zu den
Gerichts- und Verwaltungsfportelgejegen vom 21. Juni 1874 (Geſetzes- und Verordnungs—
blatt Nr. XLIV.) in Nachftehendem die Vorjchriften über die Zuweiſung von Abjchrifts-
gebühren an die Amtsgerichtsaftuare, Kanzleigehilfen und Diurniften der Gerichtshöfe und
Amtsaftuare verkündet: 31
Die Amtsgerichtsaktuare, Kanzleiaſſiſtenten und Diurniſten der Gerichtshöfe und die
Amtsaktuare haben für: ſolche Abſchriften, welche nicht von Amtswegen, jonderu auf
Verlangen eines Betheiligten mit beſonderer Ermächtigung des hiezu berufenen Beamten
außerhalb der Kanzleiſtunden gefertigt werden, eine Abſchriftsgebühr aus der Staatskaſſe
(Steuerkaſſe) anzuſprechen.
2
Dieſe Gebühr beträgt, ohne Rückſicht auf die Höhe der Gebühr, welche der Betheiligte
nad) den geſetzlichen Vorſchriften für die fraglichen Abſchriften thatſächlich an die Staatskaſſe
zu entrichten. hat, 50 Pfennig vom Bogen.
190 XV.
Diefelbe wird auch bei Vervielfältigung auf mechanischem Wege und zwar nad) der
Bogenzahl des Abdrudes, jedoch nur dann gewährt, wenn eine mechanische Vervielfältigung
des betreffenden Schriftſtücks nicht bereits von Amtswegen erfolgte.
8. 3.
Ueber die im $. 1 bezeichneten Abjchriften wird bei der betreffenden Stelle (Amtsgericht,
Gerichtshof, Bezirksamt) ein befonderes Verzeichniß nad anliegendem Mufter (Formular 1.)
geführt.
Die einzelnen Einträge diefes Verzeichniffes find von denjenigen Beamten, welche die
Fertigung der Abjchriften angeordnet haben, zu prüfen und ift deren Richtigkeit in der hiefür
eröffneten Spalte (Spalte 9) zu beurkunden.
Bei den Gerichtöhöfen erfolgt diefe Prüfung und Beurkundung durch den Expeditor.
Die Berzeichniffe werden gelegentlich der Sportelunterfuchungen der Prüfung unterworfen.
8. 4.
Am Schluß des Monats hat der Sportelertrahent das fragliche Verzeichniß abzu—
ichließen, die in Spalte 5 defjelben aufgeführten Gebühren nach der Reihenfolge des Verzeichniſſes
unter fortlaufenden Nummern in das Sporteljournal einzutragen und jedem Eintrag im
Verzeichniß (in Spalte 6) die betreffende Nummer des Sporteljournald beizuſetzen.
Das Driginalverzeihniß, von welchem eine Abjchrift ala Beilage beim Geſchäftstagebuchs—
abſchluß behalten wird, ift jodann nebſt einem jummarifchen Forderungszettel nach anliegen-
dem Mufter (Formular II.) mit der Sportelhauptüberficht an das Kontrolbureau der Groß:
berzoglichen Steuerdireftion einzufenden, welches den Zettel auf Grund der Verzeichniſſe
prüft und mit jeinem Bidit verjehen der betreffenden Obereinnehmerei (Hauptjteneramte)
zur Auszahlung überjendet.
8. 6.
In dem Gejchäftstagebud wird bei dem Eintrag des Beſchluſſes, durch welchen die Ab-
ichriftsfertigung verfügt wurde, auf jene Nummer hingewiejen, unter welcher die Gebühr nadı
dem im $. 4 vorgejchriebenen Verfahren in das Sporteljournal aufgenommen ift.
8.17.
Feder unmittelbare Bezug von Abjchriftsgebühren durd die Kanz-
leibedienfteten ift verboten.
Zumiderhandlungen werden mit Geldjtrafen bis zu 20 Mark und im Wiederholungsfall
mit Dienftentlafjung bejtraft.
Mit den gleichen Strafen werden Kanzleibedienjtete belegt, welche ſich widerrechtlich
Abjchriftsgebühren zuzueignen juchen.
Karlsruhe, den 28. April 1875.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
@ufätter.
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172 AV,
Formular I.
Amt.
Forderungszettel,
An Abjchriftsgebühren für den Monat . . . 18
haben nad; Spalte 8 des hierüber gefertigten Berzeichniffes zu fordern:
Kanzleiaſſiſtent N... 6
Aktuar N. Mo
Summe
u, er
(Unterſchriften der Abjchriftsfertiger.)
Dind und Rertag von Maiſch & Vogel in karlörube.
Kr. XVI. 195
Gefebes- und Berordnungs - Blatt
für das Großherzogthbum Baden.
Karlsruhe, Samftag den 8. Mai 1875,
Inhalt.
Sekanntmachungen und Berorduungen des Miniſteriums bed Großherzoglichen Haujes, ber
Juſtiz und des Auſswärtigen: das Abweſenheitsverfahren betreffend; bie Behandlung badiſcher Staatäpapiere bei
Erbtheilungen betreffend; des Handelsminiſteriums: bie Kompetenz ber Waſſer- und Straßenbau⸗Inſpeltionen bei
dem Vollzug ber Arbeiten und Lieferungen für ben Waſſer⸗ und Straßenbau betreffend.
Belanntmahung.
Das Abweienheitsverfahren betreffend.
Die richterlihen Verfügungen, welche die Verjchollenheit und die Einweijung in den
fürforglichen Befib des Vermögens Vermißter ausfprechen, bejchränten fich faft regelmäßig
auf den Ausdrud: „daß die muthmaßlichen Erben in jenen Beſitz eingewiefen werden“.
Eine Folge diejes Verfahrens ift, daß die mit dem Bollzuge beauftragten Notare
die Berjonen ermitteln und bezeichnen, welchen der fürjorgliche Befig zukommen joll.
Diejes Berfahren fteht mit dem Geſetze, insbefondere mit den L.R.S.S. 120, 120 a,,
123, 126 nit im Einflange; darnach muß vielmehr rihterlich feftgeftellt werben,
welche Perſonen die Einweiſung beantragt haben und welchen fie demzufolge als muthmaß-
lihen Erben des Verjchollenen bewilligt worden: ift.
Die Großherzoglichen Amtsgerichte werden hierauf mit dem Anfügen aufmerf-
ſam gemacht, daß die Notare nicht berechtigt find, unvollftändige Verfügungen jener Art zu
vollziehen und dadurd eine Aufgabe zu übernehmen, welche das Geſetz den Richtern überträgt.
Demzufolge werden die Großherzoglihen Notare angewiefen, richterliche Verfüg—
ungen, welche die Bezeichnung der einzelnen eingewiefenen Perjonen nicht enthalten, dem
Amtsgerichte mit der Bitte um Ergänzung vorzulegen ; würde einem folchen Gejuche nicht
entjprochen, jo wären die Betheiligten auf das ihnen nad) $. 23 des Notariatsgejepes zuftehende
Recht der Beichwerbeführung zu verweijen.
Eeſetzes- und Verordnungsblatt 1875. ' 24
194 XVL
Die Großherzoglihen Gerihtänotare werden hieraus die Aufgabe erkennen,
— — Na die im Widerſpruche mit dieſen Anweiſungen gefertigt worden
find und der Prüfung rad) 8. 24 des Rotarigtögejebes unterliegen, die Beftätigung zu
verjagen.
Karlörube, den 3. April 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz und des Auswärtigen.
von Frendorf.
Vdt. Kratt.
Bekanntmachung.
Die Behandlung Badiſcher Staatspapiere bei Erbtheilungen betreffend.
Nachdem mehrfach wahrgenommen worden war, daß Notare die zu VBermögensgemein-
ichaften gehörenden Großherzoglich Badischen Staatsobligationen bei Theilungen und Ber:
mögensübergaben unrichtig zu behandeln pflegten und dadurd; nicht nur die Betheiligten, jondern
auch die öffentlichen Intereſſen befchädigten, hat das diefjeitige Minifterium durch eine Befannt-
machung vom 12. November 1857, Nr. 8250 — abgedrudt im Notariatöblatt Nr. 45 —,
ausführlicher durd) die Verordnung vom 31. März 1870, Nr. 2789— abgedrudt im Notariats-
blatt von 1870, Nr. 8 — die bei folder Behandlung zu beobachtenden Regeln kundgegeben.
Der Grfolg diefer Bekanntmachungen war fein volljtändiger; die gerügten Mißſtände
wiederholen fich noch heute. Das Minifterium fieht ſich dadurch genöthigt, die früheren Ans
ordnungen durch den unten folgenden Abdrud der Verordnung vom 31. März 1870 wieder-
holt befannt zu machen und die Notare zu deren Beobachtung dringend aufzufordern.
Dabei wird auf die weitere Unrichtigfeit aufmerkjam gemacht, daß manche Notare bei
Bererbung auf Namen gejchriebener Obligationen, auch wenn ſolche auf ein und diejelbe
Perſon übergehen, für jede einzelne Obligation behufs deren FFreifchreibung oder Umſchrei—
bung eine bejondere Beurkundung ausjtellen und für jede diefer Beurkundungen eine bejondere
Gebühr anjegen. Es genügt in ſolchen Fällen eine Urkunde, und zwar jelbft dann, wenn die
zur Verlaſſenſchaft gehörigen Obligationen an verjchiedene Erben übergehen. Der Anjag der Ge-
bühr für mehrere jolher Urkunden ftellt fi) darnad) als eine ungerechtfertigte Belaftung der
Obligationenbejiger dar. Die Großherzoglichen Notare werden bei Fertigung der Gejchäfte, die
Großherzoglichen Gerichtönotare bei Prüfung der Koftenverzeichnifje hierauf Bedacht nehmen.
Karlsruhe, den 22. April 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz umd des Auswärtigen.
von Freudorf. —
‘dt. Kratt.
XVL 195
Die Sehandlung Badifher Staatspapiere bei Erbtheilungen betreffend.
Nr. 2789, 41. Nach einer Mittheilung des Großherzoglicden Minifteriums kommt es
vielfach vor, daß die Notare der Großherzoglichen Amortifations- oder Eijenbahnjchulden-
tilgungskaſſe Verweifungen mittheilen, wodurch dieſe Kaſſen in Folge von Erbtheilungen an-
gewiefen werben, den nach dem Tageskurs berechneten Werth inventarifirter Badiſcher Staats-
papiere an die näher bezeichneten Erbbetheiligten auszuzahlen; nicht jelten ift jogar der
Kurswerth einzelner Obligationen nebjt den bis zum Theilungsabjchluffe aufgelaufenen Stüd-
zinfen unter mehrere Erben vertheilt, und zur Zahlung durch die Kaſſe verwiejen.
Diejes Verfahren fteht mit den Anlehensgefegen und mit den Bedingungen, unter welchen
die Staatsjchuldverfchreibungen ausgegeben werden (Unauffündbarfeit ſeitens der Gläubiger,
regelmäßige Tilgung im Nennwerthe in den gejeglichen Friften und Formen, Austellung
auf den Inhaber, Webertragbarfeit auf Namen nur duch die Staatsſchuldentilgungskaſſe
u. ſ. mw.), in auffallendem Widerjpruce; es fünnen der Staatsſchuldentilgungskaſſe feine Ver-
pflihtungen auferlegt werden, die jenen Gejegen und Bedingungen nicht entjprechen.
Derartige Verweiſungen an die Staatsjchuldentilgungsfaffe müſſen daher unterbleiben;
die Kaſſe ift weder befugt noch verbunden, ihnen Folge zu geben. Staatsjchuldverjchreibungen
müſſen entweder in der Gemeinjchaft der Erben belafien, oder im Stücke zugeſchieden, oder,
wenn nach den Umftänden und den Anträgen der Betheiligten diefes und jenes unthunlic
iſt, verfteigert, und jodann nach dem Erlöje vermiejen werden.
2. Wenn Staatsjhuldverjchreibungen auf Namen eingejhrieben find (Werord-
nung Großherzoglichen Finanzminifteriums vom 2. Januar 1863 Central-Verordnungs—
blatt Nr. 1), jo wird in Beziehung auf die Aufhebung der Einjchreibung, deren Umfchreibung
und die Auszahlung des Kapitald nur der Träger jenes Namens als Eigenthümer der For—
derung von der Staatsjchuldentilgungsfafle betrachtet. Die Nichtbeachtung diejes Verhältnifjes
farm den Erben nachträglich Schwierigkeiten bereiten. Die Notare werden defhalb angewieſen,
betheiligte Erben über die Nothwendigkeit der Umſchreibung jolcher Papiere zu belehren, und
ihnen auf Verlangen die zur Erwirkung der Umſchreibung erforderlichen Urkunden ($. 10
der angeführten Finanzminifterialverordnung) auszufertigen.
3. Sehr befremdend iſt es, daß Notare fortwährend öffentliche Urkunden auf die freien
Blätter Badiſcher Staatsjchuldicheine niederjchreiben, obwohl ſchon durch die diefjeitige Ver—
ordnung vom 12, November 1857 Nr. 8250 (Central-Verordnungsblatt Nr. 15, Notariats-
blatt Nr. 45 ihnen bemerft wurde, daß dieje freien Blätter ausſchließlich für die Einſchreibungen
auf Namen beftimmt find, und obwohl nicht nur in der angeführten Yinanzminifterial-Berord-
nung, jondern auch auf der dritten Seite jänmtlicher jeit dem Jahre 1851 ausgegebenen
Eijenbahnobligationen ausdrücklich bemerkt ift, daß Einfchreibungen nur von der Eijenbahn-
ſchuldentilgungskaſſe giltig vorgenommen werden fünnen, und daß Geifionen, Vererbungen
u, dergl. in bejonderen Urkunden aufzunehmen find. Das Juftizminifterium ift veranlaßt,
196 XVI.
die Notare ernſtlich zu erinnern, öffentlihe Urkunden irgend welcher Art nie—
mals auf Staatsjhuldicheine zu jchreiben.
Karlsruhe, den 31. März 1870.
Suftizminifterium.
Kbkircher.
Vdt. Müller.
Verordnung.
Die Kompetenz der Wafler und Straßenbau⸗Inſpektionen bei dem Vollzug der Arbeiten und Yieferungen
für den Waffere und Strafenbau betreffend.
Die diesfeitige Verordnung vom 17. November 1873 in obigem Betreff (Gejetes- und
Verordnungsblatt Nr. XXVI) wird nad) erfolgter Einführung der Reichsmarkrechnung da-
hin abgeändert, daß die Waſſer- und Straßenbauinjpeftionen ermächtigt find, die zur Aus-
führung genehmigter Arbeiten oder Lieferungen vorzunehmenden Steigerungs- und Soumij-
fionsverhandlungen bi8 auf den Betrag von 4000 M., jchriftliche Akkorde unter der Hand bis
auf den Betrag von 1000 M und mündliche Akkorde für von Handwerkern auf Rechnung
vollzogene Arbeiten und Lieferungen bis auf den Betrag von 200 4 ohne Ratifilationsvor-
behalt zu genehmigen und in Vollzug zu jegen, fofern der von der vorgejegten Oberbehörbe
genehmigte Koftenanjchlag nicht überfchritten wird. Betreffen die Akkorde höhere Summen,
oder überjteigt das Steigerungs- oder Soumiffiond-Angebot den genehmigten Voranſchlag, jo
ift unter allen Umftänden die Genehmigung der Oberdireftion des Waſſer- und Straßen:
baues einzuholen.
Karlsruhe, den 28. April 1875.
Großherzogliches Handelsminifterium.
Qurban.
Vdt. Meier.
Drug und Lerlag von Malſch & Vogel in Karlärube.
Kr. XV. 197
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Dienjtag den 25. Mai 1875.
Inhalt.
Sandesherrliche Verorduung:; Die Aufruſung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
Die Aufrufung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unjeres Finanzminifteriums und nad Anhörung Unjeres Staats:
minifteriums haben Wir im Hinblid auf Artikel 18 Abjag 3 des Reichsmünzgeſetzes vom
9. Juli 1873 (Reichs-Geſetz-Blatt Seite 233) und auf $. 2 des Gefehes vom 30. April 1874,
betreffend die Ausgabe von Reichskaſſenſcheinen (Reichs-Geſetz-Blatt Seite 40), befchloffen und
verordnen, was folgt:
8. 1.
Das auf Grund der Geſetze vom 3. März 1849, vom 20. April 1854 und vom 21. April
1866 ausgegebene Großherzogliche Staatspapiergeld im Geſammtbetrage von 6,500,000 fl.
wird hiermit zur Einlöſung aufgerufen.
8. 2.
Die Einlöſung hat von jetzt ab bis ſpäteſtens zum J1. Dezember d. J. zu er—
folgen und fann bis dahin, außer bei der Großherzoglichen Generalſtaatskaſſe, gemäß Artikel
4 Biffer 5 des Gejeges vom 29. Jumi 1874, den Nachtrag zum TEEN für die
Geſetzes- und Verorbnungsblatt 1875,
198 XVII.
Jahre 1874 und 1875 betreffend, auch bei ſämmtlichen Domänenverwaltungen, Oberein—
nehmereien und Hauptftenerämtern, den beiden Salinefaffen und dem Hauptzollamt Mann-
heim bewirkt werden.
Gegeben zu Shweßingen, den 20. Mai 1875.
Friedrich.
Eufätter.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchiten Befehl:
Gaier.
Trud und Verlag von Malih & Bogel in Karlsruhe.
Nr. XVII. 199
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Donnerftag den 3. Juni 1875.
Inhalt.
Belannimahungen dei Minifteriums bes Großberzogliden Haufes, ber Juſtiz und bes
Ausmwärtigen:bie Staatdverträge mit Württemberg und Helfen wegen Herftellung weiterer Eiſenbahnverbindungen betreffend.
Bekanntmachung.
Den Staatsvertrag mit Württemberg wegen Herſtellung weiterer Eiſenbahnverbindungen betreffeud.
Nachdem der zwiichen Bevollmächtigten Seiner Königliden Hoheit des Grof-
herzogs und Seiner Majejtät des Königs von Württemberg am 29. Dezember 1873 zu
Stuttgart wegen Herftellung weiterer Eifenbahnverbindungen abgejchlojfene Staatövertrag
beiderjeit3 ratifizirt und der Austauſch der Ratififations-Urkunden bewirkt worden ift, jo wird
in Folge Allerhöchſter Ermächtigung diefer Vertrag mit dem Bemerfen nachſtehend verkündet,
daß beide Kammern der Stände demjelben, jo weit erforderlich, die Zuftimmung ertheilt haben.
Karlsruhe, den 25. Mai 1875.
Sroßherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen,
von Freydorf.
Vdt. Dorner.
Geſetzes und Verordnungsblatt 1875. 26
200 XV.
Staats-Pertrag
zwilhen Baden und Württemberg
über die Herſtellung weiterer Eifenbahnverbindungen.
Die Großherzoglid) Badiſche und die Königlich Wirttembergijche Regierung in der
Abficht, ihr beiderjeitiges Eifenbahnneg durch Heritellung weiterer Verbindungen zwiſchen
den bereit3 beftehenden oder zur Ausführung in Ausficht genommenen Eijenbahnen in einer
den wechjeljeitigen Verkehrsverhältniſſen entjprechenden Weiſe zu vervollftändigen, haben
Bevollmächtigte ernannt, welche nach gegenjeitiger Anerkennung ihrer Vollmachten vorbe-
haltlich der Ratififation fich iiber folgenden
Staat3:Bertrag
geeinigt haben:
Artikel 1.
Es jollen auf Badijchem und Württembergifchem Gebiet nachfolgende Bahnen gebaut werden:
1) eine Eifenbahn von Jagftfeld über Nedarelz nach Eberbach, zum Anſchluß an die
Heſſiſcher Seits von Erbach nach Eberbach und Badiſcher Seit von Eberbach nach
Neckargemünd zu erbauende Eiſenbahn;
2) eine Eiſenbahn von Heilbronn nach Eppingen zum Anſchluß an die Badiſcher Seits
von Durlad) nach Eppingen zu erbauende Eifenbahn ;
3) eine Eifenbahn von Schiltach über Alpirsbach nad) Freudenftadt zur Verbindung
der Badiſcher Seit? von Hauſach nach Schiltach und Württembergiſcher Seits von
Stuttgart beziehungsweije Horb nad) Freudenftadt zu erbauenden Bahır.
Artikel 2.
Den Bau und den Betrieb der Bahn Jagſtfeld-Eberbach übernimmt die Großherzoglid
Badiſche, den Bau und Betrieb der Bahn Heilbronn-Eppingen und der Bahn Schiltach-Freu—
denftadt die Königlich Württembergiiche Regierung.
Als alleinige und gemeinfame Wechjelftationen werden beftimmt:
für die Jagſtfeld-Eberbacher Bahn: der Bahnhof in Jagſtfeld,
für die Heilbronn-Eppinger Bahn: der Bahnhof in Eppingen,
für die Freudenftadt-Schiltacher Bahn: der Bahnhof in Schiltad).
XVIM. 201
Artikel 3.
Hinfichtlich der Zeit, in welcher die vorgenannten Bahnen zu erbauen und in Betrieb
zu feßen find, wird beftimmt: die Bahn Jagſtfeld-Eberbach wird längjtens innerhalb 6
Jahren, die Bahn Heilbronn-Eppingen längftens innerhalb 5 Jahren und die Bahn Schiltach
Freudenstadt längftens innerhalb 10 Jahren vollendet. Diefe Friften beginnen mit der Rati-
fifation gegenwärtigen Vertrags und, infoweit wegen der Erbadj-Eberbaher Bahn die
Großherzoglich Heffische Regierung betheiligt ift, für die JagſtfeldEberbacher Bahn mit der
Ratifitation des zwijchen Baden und Helfen über die Erbach-Eberbacher Linie abzujchlie-
Benden Vertrags.
Hiebei wird vorausgefegt, daß die Bahn Durladj-Eppingen innerhalb 5 Jahren, bie
Bahn Hauſach-Schiltach innerhalb 10 Jahren, und die Bahn von Stuttgart, beziehungsweife
Horb nad Freudenstadt ebenfalls innerhalb 10 Jahren längſtens vollendet werde.
Sollten unvorhergejehene außerordentliche Ereignifje eintreten, jo wird die für den Bau
obiger Verbindungsbahnen angenommene Frift in einer der Dauer dieſer Verhältniſſe ent-
ſprechenden Weiſe erweitert.
Artikel 4.
i
Beide Negierungen wahren — indem die eine der anderen den Bau, ſowie den unge:
ftörten und ungehinderten Betrieb der in Artikel 1 genannten, in ihrem Gebiet belegenen
Berbindungsbahnen überläßt, ausdrüdlich alle ihre Hoheitsrechte.
Die beiderjeitigen Bahnverwaltungen Haben gegen jede Verlegung ihrer im badifchen
beziehungsweije mwürttembergifchen Gebiet gelegenen Bahnen und deren Zugehörden, fotvie
gegen jede Störung des Baues und Betriebs oder Beeinträchtigung des hiezu aufgeftellten -
Perjonald ganz denjelben Anjpruc auf unverweilten gejeßlichen Schug der Behörden der
betreffenden Territorial-Regierung, welcher in gleichem Falle von diefen der Eifenbahnver-
waltung des eigenen Landes zu gewähren ift. ,
Insbeſondere wird bejtimmt:
1) Für alle auf den Berbindungsbahnen einschließlich ihrer Zugehörden vorfommenden,
jowie für die — die Sicherheit des Betriebs auf denjelben gefährdenden — leber-
tretungen, Bergehen und Verbrechen behalten die Gejege und Berordnungen derje:
nigen Regierung ihre Geltung, in deren Gebiet die ftrafbare Handlung begangen
worden ift.
Auch ſoweit' e8 ſich um ficherheitspolizeiliche Vorkehrungen handelt, finden die
Gejege und Verordnungen desjenigen Staates Anwendung, in dejien Gebiet die
Bahnen gelegen find.
Für die Abwandlung aller auf einer Bahnftrede begangenen Uebertretungen, Ver:
gehen und Berbrechen find die Polizei und Gerichtäbehörden derjenigen Regierung
zuftändig, in deren Gebiet die betreffende Bahnftrede Liegt.
26.
202 XVIII.
Die in ſolchen Fällen erkannten Geldſtrafen werden derjenigen Regierung zuge—
wieſen, welcher das Hoheitsrecht über die betreffende Bahnſtrecke zuſteht.
2) Die Handhabung der Bahnbetriebspolizei auf den im Gebiet des andern Staats
gelegenen Theilen der Verbindungsbahnen, ſowie auf den zur ausſchließlichen Be—
nützung überlaſſenen Theilen der Wechſelſtationen wird von den Angeſtellten der
Bahnverwaltung derjenigen Regierung ausgeübt, welche den Betrieb der betreffenden
Verbindungsbahnen leitet.
Es kommen hierbei dieſelben Vorſchriften in Anwendung, melche für die Be—
triebsberwaltung der betreffenden Regierung in deren eigenem Lande in Geltung
ſind oder künftig erlaſſen werden. Die bei den Verbindungsbahnen angeſtellten
Eiſenbahnbedienſteten werden für die ihnen in dieſer Beziehung obliegenden Verrich—
tungen verpflichtet und inſtruirt, und zwar die Bedienſteten im Großherzoglich Ba—
diſchen Gebiet durch die zuſtändigen Großherzoglich Badiſchen Behörden, die Be—
dienſteten im Königlich Württembergiſchen Gebiet durch die zuſtändigen Königlich
Württembergiſchen Behörden.
Die Anzeigen dieſer Eiſenbahnbedienſteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit, wie
diejenigen der Augeſtellten bei den Bahnen des eigenen Landes.
Die beiden Regierungen werden die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe
den Betriebsverwaltungen bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige Un—
terſtützung geleiftet werde.
Die von den zuftändigen Behörde in Ausübung obiger Befugniſſe erkannten
Geldftrafen werden;der betreffenden Territorial-Regierung zugewiejen.
3) Dem Gerichts und Bolizei-Berfonal der Territorial-Regierung fteht in Ausübung
jeines Dienftes das DBegehen der in deren Gebiet gelegenen, von der anderen Re—
gierung betriebenen Bahnen, jowie der Eintritt in die Bahnhöfe, Stationsgebäude
und Bahnmwarthäufer jederzeit offen. Es ſoll jedoch in allen Fällen, in welchen die
Erreichung des gerichtlichen oder polizeilichen Zmwedes durch Verzug nicht gefährdet
wird, den betreffenden Bahnauffichts- oder Stations-Beamten zuvor Anzeige ge-
macht werden.
4) Wird die Verhaftung eines auf einer Verbindungsbahn angeftellten Eijenbahnbe-
dienfteten wegen Vergehen oder Verbrechen von der zuftändigen Behörde verfügt, jo
wird hierbei von der letzteren auf die Erforderniffe des Eifenbahndienftes gehörige
Rücficht genommen und die diefem Bedienſteten zunächſt vorgejegte Eijenbahnbetriebs-
behörde jogleich von der Berhaftung in Kenntniß geſetzt werben.
5) Wenn die Behörde einer Regierung Borladung Eijenbahnbedienfteter der anderen
Negierung erläßt, wird diejelbe die Behörde, welche diefen Bedienfteten vorgejebt
ift, jo zeitig davon in Kenntniß fegen, daß für anderweite Verſehung des Dienjtes
Vorkehr getroffen werden kann.
u .. — — —
XVIII. 203
Artikel 5.
Die beiden Regierungen verpflichten ſich gegenſeitig:
1) Ihre Behörden anzuhalten, daß die von ihnen herzuſtellenden, nicht in ihrem Ge—
biete liegenden Bahnſtrecken nebſt ſämmtlichen Beiwerken mit gleicher -Sorgfalt
gebaut, fortwährend unterhalten und betrieben werden, wie die Bahnen auf ihrem
eigenen Gebiete.
2Einrichtungen, welche im Intereſſe der Sicherheit des Eiſeubahn-Betriebs nothwendig
werden, ſind von der betreffenden Regierung auch auf dem nicht in ihrem Gebiet
gelegenen Theile der von ihr betrieben werdenden Bahn auf ihre Koſten herzuſtellen.
3) Ohne Zuſtimmung der Territorial-Regierung wird die betreffende Regierung die im
Gebiete des anderen Staates gelegenen Theile der Verbindungsbahnen weder ver—
äußern, noch den Betrieb dieſer Bahnſtrecken einem Dritten überlaſſen.
Bei Veräußerung einer Verbindungsbahn, oder bei Ueberlaſſung des Betriebs
derſelben an Dritte, hat die betreffende Territorial-Regierung, ſofern ſich dieſelbe
auf die gleichen Bedingungen einläßt, das Vorrecht vor dem Dritten.
Die Nicht-Einholung der oben vorbehaltenen Zuſtimmung der Territorial-Re—
gierung hat die Nichtigkeit des Akts zur Folge, für welchen die Zuftimmung er—
forderlich gewefen ift.
4) In Mbficht auf den inneren Dienft der Bahnen, namentlich die Unterhaltung der:
jelben, dem Abfertigungsdienft, die Verwaltung des Bahneigenthums, ſowie die
Signalordnung, haben die für die Verbindungsbahnen angeftellten Beamten und
Diener aud) auf dem Gebiet des andern Staates diejenigen allgemeinen Vorſchriften
zu beachten, welche bei der den Betrieb führenden Verwaltung beftehen.
5) Die Dienft: und Disziplinar-Gewalt über das im Gebiete des anderen Staates
ftationirte Bahnperjonal wird von der den Betrieb führenden zuftändigen Behörde
ausſchließlich ausgeübt.
Die Dienft: und Disziplinar-Vergehen diejer Bedienfteten werden nad) denjelben
Grundjägen beftraft, welche für die Eijenbahubedienjteten der den Betrieb führenden
Verwaltung überhaupt in Anwendung kommen,
Die desfalls erkannten Geldftrafen werden der Unterjtugungstaffe für niedere
Diener dieſer Verwaltung zugewiejen.
6) Bon jeder Anftellung oder bleibenden Entfernung ift Hinfichtlic der auf dem Ge—
biete des anderen Staates ftationirten Bedienfteten der Betriebsverwaltungsbehörde
diejes Staates Kenntniß zu geben.
Artikel 6.
Die Grenzübergangspuntte der auszuführenden Verbindungsbahnen werden durch Kom—
miſſäre der beiden Regierungen nach vorausgegangenen Vorſchlägen der beiderſeitigen Bau—
techniker feſtgeſtellt und mit Marken bezeichnet werden.
204 XVIII.
Die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die geſammte Anlage und Beſchaffenheit
der Bahnen und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grundſätze unterliegen,
ſoweit es ſich um eine Bahnſtrecke auf badiſchem Gebiet handelt, der Genehmigung der Groß—
herzoglich, Badischen Regierung und ſoweit die Bahnſtrecke auf württembergiſchem Gebiet Liegt,
der Genehmigung der Königlih Württembergischen Regierung.
Die Berbindungsbahnen und deren Betriebsmittel jollen dergejtalt eingerichtet werden,
daß letere ungehindert von und nad) den Nachbarbahnen übergehen können.
Die Detailplane für die Brüden, Wegübergänge, Wafferdurdläffe, Stationgebäude und
Einrichtungen werden nad erfolgter Bearbeitung durch badische, beziehungsweife württem—
bergiiche Techniker mit den Hiezu bezeichnet werdenden Königlich; Württembergiichen, be-
ziehungsweile Großherzoglich Badischen technischen Beamten berathen und gemeinschaftlich
feſtgeſtellt.
Hiebei ſollen übrigens Baugrundſätze, welche die betreffende Regierung innerhalb ihres
eigenen Gebietes durchführt, bei den von ihr auf dem Gebiete der anderen Regierung zu
bauenden Bahnſtrecken nicht ausgeſchloſſen werden.
Artikel 7.
Der Großherzoglich Badischen, beziehungsweiſe Königlich Württembergiſchen Regierung
ſteht es zu, die Bauausführung der in ihrem Gebiet gelegenen Theile der Bahnen in ſicher—
heitspolizeilicher Beziehung und hinſichtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundſätze und
Pläne beaufſichtigen zu laſſen.
Artikel 8.
Wo die Bahnen im Gebiete des anderen Staates beſtehende Staats- oder Vizinalſtraßen
oder öffentliche Feldwege Ereuzen, wird die den Bau leitende Bermwaltung alle diejenigen
Maßregeln treffen, welche erforderlich find, um den Verkehr gegen jede Unterbrechung durd)
die Arbeiten an der Bahn ficher zu ftellen und die deffallfigen Koften gleich allen andern,
welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen.
Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die technifche Behörde der
Territorial-Regierung zu unterſuchen, ob die proviforischen Bauten für den Verkehr die er-
forderliche Sicherheit gewähren.
Artikel 9.
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird öffentlich gejchehen.
Zwiſchen den Angehörigen der vertragjchliegenden Staaten joll hiebei fein Unterjchied
gemacht werden.
Artikel 10,
Hinfichtlich der Erwerbung des zur erftmaligen Anlage oder jpäteren Erweiterung der
Verbindungsbahnen, Stationpläße und jonjtigen Zugehörden erforderlichen Grundbefiges,
XV. 205
möge dieſe Erwerbung auf gütlichem oder Zwangswege ftattfinden, fommen die gleichen ge-
jeglichen Beitimmungen zur Anwendung, welche der Staat, in deilen Gebiet die VBerbindungs-
bahnen liegen, beim Bau feiner eigenen Bahnen anzuwenden berechtigt ift.
Artikel 11.
Die Verbindungsbahnen werden zunächjt nur einſpurig ausgeführt. Es bleibt jedoch der den
Bau übernehmenden Regierung freigeftellt, einzelne bedeutendere Kunftbauten jogleich für ein
zweites Schienengeleife anzulegen.
Wird jodann in der Folge von einer Regierung ein zweites Scyienengeleife auf der
ganzen Strede einer Verbindungsbahn in ihrem Gebiet gelegt, jo hat dies von diejer Re—
gierung und auf deren Koften gleichzeitig aucd auf dem Bahntheil innerhalb des Gebiets des
anderen Staates zu geichehen.
Artifel 12.
Die Eberbach-Fagftfelder Bahn joll in den auf der Wechjelftation Jagftfeld der badi-
chen Bahnverwaltung zuftehenden Bahnhoftheil einmünden. Die an legterem nöthigen Ab—
änderungen und Erweiterumgen führt die badische Bahnverwaltung auf ihre Koften aus.
Im Uebrigen wird Hinfichtlich der Bahnhöfe, in welche die zu erbauenden Verbindungs-
bahnen einmünden und welche als gemeinjame Wechjelftationen dienen jollen, vereinbart:
4) Die betreffende Territorial-Regierung wird den als Wechjelftationen dienenden Bahn-
höfen denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben laſſen, welche nöthig
ericheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen
des Betriebs der auf diefen Stationen zujammentreffenden Bahnen zu ſichern und
den Bedürfniffen der beiderfeitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen.
Die einschlägige Verwaltung der Territorial-Negierung wird fich zu diefem Zweck
mit der betreffenden Verwaltung der anderen Regierung in's Benehmen jehen.
2) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinjchaftliche Benützung beider Bahn-
verwaltungen beftimmt find, jorwie deren Ausrüſtung mit beweglichen Gegenftänden
an Maſchinen, Werkzeugen, Erpeditions- und Hausgeräthen aller Art, find auf ge
meinjchaftliche Koften der Großherzoglich Badischen und Königlich Württembergifchen
Bahnverwaltung herzuftellen und zu unterhalten.
Bauprogramme und Plane für diefe gemeinjchaftlichen Einrichtungen und Gebäude
werden von den beiden Verwaltungen feitgeftellt.
Die Ausführung fteht der Bahnverwaltung der Wechjelftation zu, welche nad)
vollendeter Herftellung über den Koftenauftvand der Verwaltung der Berbindungs-
bahn eine rechnungsmäßige Nachweiſung zu liefern hat und von diejer bis zur defi-
nitiven Abrechnung angemejjene Abjchlagszahlungen erhält.
3) Gebäude und Einrichtungen, welche ausjchließlich für Bmwede der Bahnvermwaltung
einer Verbindungsbahn beftimmt find, hat diefe auf ihre Koften herzuftellen und zu
unterhalten.
206 XV.
Der Plan hierüber ift jedoch der Bahnverwaltung der MWechjelftation zur Kennt
nignahme mitzutheilen und find deren Bemerkungen zu demjelben thunlichit zu bes
rüdfichtigen.
4) Für Beſchädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechſel—
ftation, welche in gemeinfehaftlicher oder gejonderter Benügung der beiden Verwal:
tungen jtehen, haftet, wenn jolche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Gebrauch),
jondern durch Verjchulden einzelner Angeftellter oder Bedienfteter herbeigeführt werden,
diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angeſtellte oder Bedienftete angehört.
5) Die Koften für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufficht nnd Bewachung der zur
gemeinjchaftlihen Benützung bejtimmten Theile des Bahnhofes einer Wechſelſtation
werden von den beiden Verwaltungen getragen. Das Nähere über die Theilnahme
an den Koften wird bejonderer Uebereinkunft vorbehalten.
Artifel 13.
Die Großherzoglic) Badiſche Eifenbahnverwaltung wird bei Bejegung der Eijenbahnitellen
(Stationgämter) für die auf württembergiichem Gebiet gelegenen Bahnftreden aud auf An-
ftellung württembergijher Staatsangehöriger und in gleicher Weife die Königlich Württem—
bergijche Eifenbahmwerwaltung für die auf badijchem Gebiet gelegenen Bahntreden auch auf
Anftellung badiſcher Stautsangehöriger Bedacht nehmen.
Bei Anftellung niederer Diener (Bahnwärter, Bader, Arbeiter 2c.) für den Bahnbetrieb
auf Großherzoglid; Badischen Territorium find vorzugsweiſe badijche und auf Württem-
bergijchem Territorium vorzugsweije württembergiiche Staatsangehörige (insbejondere civil:
verjorgungsberechtigte Militärperjonen) zu bervüdjichtigen.
Artikel 14.
Späteftens 2 Jahre nad) vollendetem Bau einer Verbindungsbahn wird die betreffende
Regierung eine detaillirte vechnungsgemäße Nachweiſung über die Baufojten der innerhalb
des Gebiets des anderen Staats gelegenen Bahnjtrede nebjt einem vollftändigen das vermarkte
(ausgefteinte) Bahneigentgum und jeine Zugehörden nachweijenden Plane zweifach ausfer-
tigen laſſen und der Territorial-Regierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur An:
erfennung mittheilen. :
Iſt dieje Anerkennung erfolgt, jo wird von jedem der fontrahirenden Theile eine Aus—
fertigung in Verwahrung genommen.
Hat die betreffende Regierung gegen die vorgedachte Nachweiſung Erinnerungen zu
machen, jo find dieje längjtens innerhalb drei Monaten abzugeben.
In gleicher Weije iſt auch bei Ergänzungsbauten und jpäteren Erweiterungen eine Nach—
weifung über die hiefür beftrittenen Baufojten der Territorial-Regierung mitzutheilen.
Artikel 15.
Jede Negierung behält jid) das Recht vor, das Eigenthum der zu Folge gegenwärtigen
um
XVIII. 207
Vertrags auf ihrem Gebiete von der anderen Regierung angelegten Bahnſtrecken nach voraus—
gegangener einjähriger Kündigung, jedoch feinenfall® vor Ablauf eines 2djährigen Betriebs,
an fich zu ziehen.
Wird von diefem Rechte Gebrauch gemacht, jo geht die betreffende Bahnftrede Laftenfrei
an die Territorial-Regierung über, dagegen find der Regierung, welche die Bahn gebaut hat,
die nach Artifel 14 nachgewiefenen und anerkannten Anlagekoften für die erftmalige Her—
jtellung der Bahn und die etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nad) alleinigem Abzuge
des Minderwerthes der einer Abnützung und der Fäulniß unterworfenen Theile zu vergüten.
Mit dem erfolgten Rückkaufe der bezüglichen Bahnftreden darf jedoch der Betrieb der
alsdann dem Eigenthumsrechte nach getheilten Bahnen nicht einfeitig eingeftellt werden, viel-
mehr hat jede Regierung in Ermangelung einer Verftändigung über den einheitlichen Betrieb
der Verbindungsbahnen für den Betrieb der in ihrem Gebiete gelegenen Streden zu jorgen.
Bevor jedoch eine Menderung in den bisherigen Betriebs-Verhältniſſen eintritt, hat über
die künftige Wechjelftation eine Berftändigung vorauszugehen, welche innerhalb der Kündigungs-
frijt erfolgen muß.
Das Rückkaufsrecht kann auf eine oder auf mehrere, oder aber auf ſämmtliche in einem
Staatsgebiet gelegenen, im Artikel 1 angegebenen Verbindungsbahnen angewendet werden.
Artikel 16.
Bei dem Fahrtenplan für die Verbindungsbahnen ift darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Fahrten an den Wechjelftationen nach Zulaffung der übrigen Betriebsverhältnifje gehörig
ineinandergreifen, und daß auf denjelben nach beiden Richtungen täglich mindeftens 3 Fahrten
fiir den Perſonenverkehr ftattfinden.
Die Großherzoglich Badische und die Königlich Württembergiiche Eijenbahnverwaltung
werden ich die Entwürfe zu den Fahrtenplanen für ihre beiderjeitigen Verbindungsbahnen
jeweil3 möglichſt bald mittheilen und etwaige Bemerkungen des anderen Theil thunlichjt
berückſichtigen.
Artikel 17.
Zwiſchen Heilbronn und den in den Wechſelſtationen Eppingen und Jagfteld einmün⸗
denden badiſchen Bahnen wird ein direkter Perſonenverkehr eingerichtet, in dem Sinn, daß
für die weiter gehenden Reiſenden ein Wechſel der Perſonen- und Gepäd-Wagen und des
diejelben begleitenden Kondukteur-Perſonals thunlichft vermieden wird.
Den Erpeditionsdienft für den Perſonen- und Gepäd-Berfehr der Eppingen=Heilbronner-
Berbindungsbahn auf der Station Eppingen, ſowie der Freudenſtadt Schiltacher-Bahn auf
der Station Schiltach bejorgt die badische, den gleichen Dienft für die Eberbach-Jagſtfelder—
Berbindungsbahn auf dem Bahnhof Jagſtfeld die mwiürttembergiiche Bahnverwaltung gegen
entjprechende Vergütung.
Die beiderjeitigen Betriebs— Verwaltungen haben ich wegen des Näheren hierüber zu
verständigen.
Gefebed und Verordnungsblatt 1875. 27
208 — XVIII.
Artikel 18.
Bei Aufſtellung der Tarife für die einzelnen Transportgegenſtände und bei Beförderung
der letzteren auf den Verbindungsbahnen ſollen folgende Grundſätze beobachtet werden:
1) Die Grundtaxen und Lagergebühren dürfen im Allgemeinen nicht höher geſtellt wer-
den, als bei den im eigenen Lande der Betriebsberwaltung befindlichen Bahnen.
2) Allgemeine Tarifermäßigungen, welche von einer Betriebsverwaltung dem Berfehr
auf ihren anderen Bahnen gewährt werden, find aud dem Berfehr auf den Ber-
bindungsbahnen in gleicher Weile zu gewähren.
3) Zwijchen den Angehörigen der beiden vertragjchließenden Staaten joll weder in An-
jehung. der Beförderungsweije, noch Hinfichtlich der Wbfertigung ein Unterjchied ge-
macht werden und die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates
übergehenden Transporte jollen in feiner Weiſe ungünftiger behandelt werden, als
die in dem betreffenden Staate verbleibenden.
" : Artikel 19.
Die Beförderung von Truppen, einzelnen Militärperjonen, Militäreffekten und fonjtigen
Armeebedürfnijfen erfolgt auf den beiderfeitigen Bahnftreden nad) Maßgabe des für den
gegenfeitigen Verkehr zwijchen den Staatögebieten des vormaligen Norddeutichen Bundes, des
Königreichs Württemberg und des Großherzogthums Baden vereinbarten Neglements, bezie-
hungsweije der an dejjen Stelle fünftig etwa tretenden Vorjchriften.
Für die vom Urlaub einrückenden oder in Urlaub abgehenden Unteroffiziere und Sol-
daten jollen, wenn diejelben fich durch Urlaubspäfje oder ſonſt legal auszuweiſen vermögen,
die gleichen ermäßigten Tarjäge in Anwendung kommen, welche für jolche Fälle von der den
Betrieb beforgenden Bahnverwaltung im inneren Verkehr gewährt werden.
Artikel 20,
„jedem der fontrahirenden Staaten bleibt vorbehalten, innerhalb jeines Gebietes den
Anſchluß anderer Bahnen und deren Weiterführung bis zur Einmündung in die hier verein-
barten Bahnen vorzunehmen oder zu geftatten.
Auch wird die betreffende Bahnverwaltung Schienenverbindungen gewerblicher oder an—
derer Etabliffements, welche eine Regierung auf ihrem Gebiete genehmigt hat, zulaffen, in-
jofern aus einer jolchen Anlage feine Nachtheile für die Sicherheit des Betriebs der Bahn
enifiehen, Jedoch jollen in feinem alle der betreffenden Bahnverwaltung Koften erwachſen.
Artikel 21.
Sollte die Großherzoglich Badifche oder die Königlich) Württembergifche Regierung die
Anlagen von Eifenbahnen, Staats: oder Bizinalftraßen, Kanälen, Wafjer- oder‘ Gasleitungen
in ihrem Gebiete anordnen oder genehmigen, welche eine VBerbindungsbahn freuzen, jo fann
die den Betrieb derjelben leitende Regierung dagegen feine Einſprache erheben, es follen aber
XVII. 209
alle erforderlichen Mafregeln getroffen werden, damit durch ſolche Anlagen weder der. Betrieb
der Eijenbahn gehindert werde, noch der Betrieböverwaltung ein Aufwand daraus erwachie.
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedod die den Betrieb der betreffen:
den Bahnen leitende Regierung auf ihre Koften aufzuftellen.
Artikel 22.
Hinfihtlid) der Beförderung der Poft kommen bei-den auf badiſchem Gebiet gelegenen
Bahnftreden die für die Neichspoftverwaltung auf den badiſchen Staatäbahnen jeweils geltenden
Beftimmungen, bei den auf württembergiſchem Gebiete gelegenen Bahnftreden die für die
württembergifche Poftverwaltung auf den württembergiſchen Staatsbahnen jeweils geltenden
Beitimmungen in Anwendung. .
Artikel 3.
Der den Betrieb der Verbindungsbahnen leitenden Regierung wird geftattet, längs der
auf dem Gebiete der anderen Negierung gelegenen Theile der Verbindungsbahnen eine Tele:
graphenleitung für den Bahndienft anzulegen und auf der betreffenden Wechjelitation an die
Bahntelegraphenleitung der Territorial-Regierung anzufchließen.
Diefe Telegraphenleitung foll ald Zugehöt der Verbindungsbahnen angefehen, und mit
denjelben nach den gleichen "Beftimmungen behandelt werden.
Der Reichötelegraphen-Berwaltung gegenüber übernimmt die wiürttembergifche Regierung
fr die Bahnftreden auf badifchem Gebiet diejenigen Verpflichtungen, welche der badijchen
Staatsbahnverwaltung auf ihren Bahnen nad) den Gefegen und Verordnungen des deutſchen
Reichs jeweils obliegen.
Die gleichen Verpflichtungen übernimmt die badiſche Bahnverwaltung für die von ihr
auf württembergiichem Gebiet betriebene Bahnftrede gegenüber der württembergiſchen Tele-
graphen-Bertwaltung.
Artikel 24.
. Die beiden Regierungen kommen dahin überein, daß von den in ihrem Gebiete gelegenen
Theilen der von der anderen Regierung betriebenen Berbindungsbahnen weder aus dem zur
Bahn vermenbeten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden derjelben, nod aus
dem Bahnbetrieb irgend eine Staatsſteuer oder ein Beitrag zu Gemeinde-, Bezirks- und
Kreis-Umlagen entrichtet werden foll.
Die im Gebiet des andern Staats wohnenden Angeftellten der Verbindungsbahnen find
der an ihrem Wohnort geltenden Steuergejeggebung unterworfen, vorbehaltlid} der reichsge—
jeglichen Beitimmungen über Bejeitigung der Doppelbeiteuerung.
Artikel 25.
Wegen der Entjchädigungs- oder fonftiger privatrechtlicher Anjprüche, welche aus Anlaß
des Baues und Betriebs der auf dem Gebiete des anderen Staates gelegenen Bahnjtreden
27.
210 XVIII.
an die den Bau oder Betrieb übernehmende Verwaltung erhoben werden können, wird dieſe
in dem Lande, in welchem die Bahn gelegen iſt, einen Ort als Wohnſitz innerhalb dreier
Monate vor Einleitung des Baues bezeichnen.
Artikel 26.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage entſtehende Streitigkeiten, insbeſondere auch ſolche
über privatrechtliche Anſprüche des einen oder anderen der kontrahirenden Theile, welche ſich
aus dem Bau oder Betrieb der Verbindungsbahnen ergeben, ſollen durd ein Schiedsgericht
erledigt werden, zu welchem jede Regierung je 2 Schiedsrichter beruft, die zufammen einen
weiteren als Obmann wählen.
Kommt eine Verftändigung über die Perfon des Obmanns nicht zu Stande, jo ent-
fcheidet unter den von jedem Theile vorgejchlagenen Perfonen das Loos.
Die Entfcheidung des Streitpunftes erfolgt jodann nad) Stimmenmehrheit unter Aus-
ichluß jeder weiteren Berufung.
Artikel 27.
Die Großherzoglich Badische Regierung räumt der Königlich Württembergijchen Regie-
rung das Recht ein, eine Eijenbahn von Heilbronn duch das Zabergäu nad) Bretten und
eine joldhe von Sigmaringen durd) das Donauthal nad) Tuttlingen zur Berbindung der an
den genannten Orten befindliden Bahnen über badifches Gebiet zu bauen und zu betreiben.
Wenn und joweit die Württembergifche Regierung von diefem Rechte Gebrauch madht,
jollen für den Bau und Betrieb der genannten Bahnen diefelben Zugejtändnifjfe und Vorbe—
halte Anwendung finden, welche für die in Artikel 1 bezeichneten Bahnen in diefem Bertrage
vereinbart worden find.
Diejes Recht joll jedoch für jede der beiden Bahnen, welche innerhalb fünfzehn Jahren
von Natififation diejes Vertrages an nicht hergeftellt fein follte, erlöfchen.
Im Falle die Königlih Württembergifche Negierung innerhalb dieſer Frift vorziehen
würde, daß die Bahn von Heilbronn durch das Zabergäu nach Bretten als Privatbahn an-
gelegt werde, jo wird aud die Großherzoglich Badiſche Regierung dem von der Königlich
Wirttembergifchen Regierung zu fonzeffionirenden Unternehmer für die auf ihr Gebiet fallende
Bahnjtrede, nachdem beide Regierungen fi) über die Konzeffions-Bedingungen verftändigt
haben werden, die Konzeſſion ertheilen.
Artikel 28.
Wenn innerhalb der nächſten 10 Jahre nach Ratifikation diefes Vertrags eine der fon-
trahirenden Regierungen die Anlage einer Zweigbahn von Schramberg nad) Schiltach zum
Anſchluß an die dort zujammentreffenden Bahnen in Anregung bringt, oder ein Brivatunter-
nehmer fi) um die Konzeffion zum Bau und Betrieb diefer Zweigbahn bewirbt, jo werden die
beiden Regierungen diejerhalb in Verhandlung treten.
XVII. 211
Artifel 29.
Die in Artikel 3 des Vertrag vom 18. Februar 1865 in Betreff der Baufriften für
die Herjtellung der Bodenfeebahn enthaltenen Beftimmungen werden dahin abgeändert, daß
die Bahn von Friedrichshafen nadı Immenjtaad oder Markdorf ohne Rüdficht auf die Fort—
jegung diefer Bahn von Friedrichshafen nad) Lindau längftens innerhalb 8 Jahren von Ra—
tififation des gegenwärtigen Vertrags ab hergeftellt und in Betrieb geſetzt werde, in ber
Vorausſetzung, daß auch die von der Nadolfzell-Meßkircher Linie abzweigende, Badiſcher Seits
nah Immenſtaad oder Markdorf zu führende Verbindungsbahn in der gleichen Frift vollendet
und dem Betrieb übergeben wird.
Im Uebrigen verbleibt es bezüglic) der Bodenjeebahn bei den Beſtimmungen des Ber:
trags vom 18. Februar 1865.
Artikel 30.
Die fontrahirenden Regierungen behalten ſich für gegenwärtigen Staatsvertrag die Zu—
ftimmung ihrer Stände, joweit diejelbe erforderlich ift, vor.
Artikel 31.
Der gegemvärtige Vertrag ſoll beiderjeits zur Ratififation vorgelegt und die Auswechſe—
lung der Ratififations-Urkunden baldthunlichſt und fpäteftens innerhalb 6 Monaten vorge:
nommen werden.
Deſſen zur Urkunde Haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen den vorftehen-
den Vertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrädung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So gejchehen Stuttgart den neun und zwanzigiten Dezember im Jahre Eintaufend
achthundert fiebenzig und drei.
gez: Muth, Harderk, Klein, von Verküll.
(L. 8) (L. 8.) (l. 8.) (L. 8.)
212 XVII
Bekanntmachung.
Den Staatövertrag mit Heffen wegen Herftellung weiterer Eifenbahnverbindungen betreffend.
Nachdem der zwiichen Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von
- Baden und Seiner Königlichen Hoheit des Grofherzogs von Heffen am 19. Februar v. I.
zu Heidelberg wegen Herftellung weiterer Eifenbahnverbindungen abgejchloffene Staatsvertrag
beiderjeits ratifizirt und der Austausch der Ratifikationsurkunden bewirkt worden ift, jo wird
in Folge Allerhöchſter Ermächtigung diefer Vertrag mit dem Bemerken nachftehend verfündet,
daß beide Kammern der Stände demjelben, jo weit erforderlich, die Zuftimmung ertheilt haben.
Rarlörube, den 26. Mai 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen.
von Freydorf.
Vet. Dorner.
Stants-Wertrag
zwilhen Baden und Heſſen
über die Herftellung meiterer Eifenbahnverbindungen.
Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Heffiiche Regierung haben zum
Zweck weiterer Eifenbahnverbindungen zwifchen Baden und Heſſen Bevollmächtigte ernannt,
welche nach gegenjeitiger Vorlage und Anerkennung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich; der
Ratififation, fid) über folgenden
Staats:Bertrag
geeinigt haben.
Artikel 4.
Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Heſſiſche Regierung verpflichten ſich
zur Anlage folgender Eijenbahnen :
1) einer Bahn von Nedargemünd über Nedarfteinadh, Hirſchhorn, Eberbach und
Neckarelz nad) Jagſtfeld (Nedarbahn) im Anſchluß an die badiſche Odenwaldbahn
bei Nedargemiünd und Nedarelz ;
XVII, 213
2) einer Bahn von Eberbach nad) Erbach im Anſchluſſe an die Bahnen bei Eberbach
(Nedarbahn) und Erbad) (Heffifche Odenwaldbahn) ;
3) eine Bahn von Mannheim über Lampertheim direkt nach Worms fowie mit direktem
Anſchluß an die Riedbahn bei Biblis.
Artikel 2,
Den Bau und Betrieb der Neckarbahn von Nedargemünd bis Jagjtfeld (Artikel 1,
Biffer 1) übernimmt die Badiſche Regierung auf ihre Koſten.
Die Heſſiſche Regierung überläßt — unter ausdrüdlicher Wahrung ihrer Hoheitsrechte
— ber Badiſchen Regierung den Bau fowie den ungejtörten und ungehinderten Betrieb der
auf Heſſiſchem Gebiet befindlichen Streden der Neckarbahn.
Die Badiſche Bahnvermaltung hat gegen jede Verlegung der Bahn und ihrer Zuge:
hörden, jowie gegen jede Störung des Baues und des Betriebs oder Beeinträchtigung des
hiezu aufgeitellten Perſonals ganz denjelben Anſpruch auf unverweilten gejeglihen Schuß
der betreffenden Heſſiſchen Behörden, welcher in gleichem alle von diejen der Eijenbahnver-
maltung des eigenen Landes zu gewähren ift.
Insheſondere wird beftimmt:
1) Für alle innerhalb des Heſſiſchen Gebiet? auf der Bahn, einichließlich ihrer Zuge
börden, vorfommenden Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen behalten die Heſ—
ſiſchen Gejege und Verordnungen ihre Geltung wie diefe überhaupt, auch foweit fie
jicherheitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der Bahn innerhalb des Heſſiſchen
Gebiets überall Anwendung finden, Auch find für die Abwandlung alfer auf diejer
Bahnftrede im Heffiichen Gebiet begangenen Webertretungen, Vergehen und Ber:
brechen die Heffischen Polizei» und Gerichtsbehörden zuftändig. Die in ſolchen Fällen
erfannten Geldftrafen werden der Heſſiſchen Staatskaſſe zugewieſen.
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Heſſiſchen Gebiet gelegenen Bahntrede
wird von den Angeftellten der Badiihen Bahnverwaltung nach Mafgabe des für
die Eiſenbahnen Deutfchlands jeweils geltenden Bahnpolizeiveglements ausgeübt.
Die von Baden bei der Heſſiſchen Bahnftrede angejtellten Eifenbahnbedienfteten
werben für die ihnen in diefer Beziehung obliegenden Verrichtungen durch die zujtän-
digen Heſſiſchen Behörden verpflichtet und inftruirt.
Die Unzeigen dieſer Eifenbahnbedienfteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit,
wie diejenigen der Angeſtellten der Heſſiſchen Eijenbahuen.
Die Heffiiche Regierung wird. die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe
der Badiſchen Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahnpolizei die nöthige Un-
terftügung geleijtet werde.
Die von den zuftändigen Behörden in Ausübung obiger Befugnifje erkannten
Geldftrafen fallen in die Heffiiche Staatskaſſe.
3) Dem Heffifhen Gerichts- umd Polizeiperjonal jteht in Ausübung feines Dientes das
Begehen der auf Heſſiſchem Gebiet belegenen Strede der von Baden betriebenen Bahn, ſowie
a
214 XVII,
der Eintritt in alle zu der Bahn gehörenden Gebäude und Grundſtücke jederzeit
offen. Es joll jedoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des betreffenden
gerichtlichen oder polizeilichen Zwedes durch Verzug gefährdet wird, den betreffenden
Badiſchen Bahnaufjichts- oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden.
4) Wird innerhalb des Heſſiſchen Gebiets die Verhaftung eines Badiſchen Eijenbahnbe-
dienfteten wegen Bergehen oder Verbrechen von den Hejfiihen Behörden verfügt, jo
wird hiebei von den letzteren auf die Erforderniffe des Eifenbahndienftes gehörige
Nüdficht genommen und die zunächſt vorgejegte Badiſche Eifenbahnbehörde ſogleich
von der Verhaftung in Kenntniß gejegt werden.
5) Die Hejfiihen Behörden werden, wenn fie Borladungen Badijcher Eifenbahnbedien-
fteter erlafjen, die den legteren vorgejeßte Behörde jo zeitig davon in Kenntniß
jeen, daß für anderweite Verjehung des Dienjtes Vorkehr getroffen werden fann.
Artikel 3.
Die Badische Regierung verpflichtet ſich:
1) Ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Heſſiſchem Gebiete liegende Bahnitrede, nebſt
jänmtlichen Beiwerken, mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterhalten und
betrieben werde, wie die Bahn auf Badiſchem Gebiet.
2) Einrichtungen, welche im Intereſſe der Sicherheit de3 Betriebs nothwendig werden,
ift die Badiſche Bahnverwaltung verpflichtet, auf ihre Koſten herzuitellen.
3) Die Badijche Regierung wird ohne Zuftimmung der Heſſiſchen Regierung an ihrer
im Hejliihen Gebiete gelegenen Bahnjtrede weder Veräußerungen vornehmen, nod)
den Betrieb diefer Bahnſtrecke einem Dritten überlaſſen.
4) In Abficht auf den inneren Dienft der Bahn, namentlich die Unterhaltung derjelben,
den Abfertigungsdienft, die Verwaltung des Bahneigenthbums fowie die Signalord-
nung, haben die von der Badiſchen Eifenbahnverwaltung angeftellten Beamten und
Bedienjteten auch auf Heſſiſchem Gebiete die bei ihrer Verwaltung bejtehenden allge:
meinen VBorjchriften zu beobachten.
5) Die Dienft: und Disziplinargewalt über das im Heſſiſchen Gebiete jtationirte Ba—
diſche Bahnperjonal wird von der zuftändigen Badiſchen Behörde ausſchließlich
ausgeübt.
Die Dienft- und Disziplinarvergehen diefer Bedienfteten werden nach denjelben
Grundſätzen bejtraft, welche für die auf Badiſchem Gebiete angeftellten Eijenbahnbe-
dienfteten in Anwendung kommen. Die desfall erkannten Geldftrafen werden der
Unterjtügungstafje für niedvere Diener der Badiſchen Staatsbahnen zugewiejen.
6) Bon jeder Anftellung oder bleibenden Entfernung ift Hinfichtlich der auf Heſſiſchem
Gebiete jtationirten VBedienfteten einem von der Heſſiſchen Regierung zu ernennenden
Kommiljär Kenntniß zu geben.
*
v
XVLII. 215
Artikel 4.
Die Grenzübergangspunkte der Neckarbahn von einem Staatsgebiet auf das andere
werden durch Kommiſſäre der beiden Regierungen nad) vorausgegangenen Vorjchlägen der
beiderjeitigen Bautechnifer feitgeftellt und mit Marken bezeichnet werden. Im Uebrigen wird
jede der beiden Regierungen innerhalb ihres Gebiets die Bauprojekte genehmigen. Es ift
daher der Plan über die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die gejammte Anlage
und Bejchaffenheit der Bahn und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grund-
läge, joweit die Bahnſtrecke auf Heifiichem Gebiet Liegt, zur Genehmigung der Heſſiſchen Re:
gierung mitzutheilen.
Dieje hat auch zu beftimmen, an welchen Orten ihres Gebiet? Stationen oder Halte:
ftellen zu errichten find.
Die Bahn und deren Betriebsmittel jollen dergeftalt eingerichtet werden, daß leßtere
ungehindert von und nach den Nachbarbahnen übergehen fünnen.
Die Detailplane für die Brüden, Wegeübergänge, Wafjerdurchläffe, Stationsgebäude
und andere Einrichtungen werden nad) erfolgter Bearbeitung durch Badiſche Techniker
mit den hiezu bezeichnet werdenden Heſſiſchen technifchen Beamten berathen und gemein-
ſchaftlich feftgeftellt.
Hiebei jollen übrigens Baugrundjäße, welche die Badiſche Negierung innerhalb ihres
eigenen Gebiets durchführt, bei der von ihr auf Heſſiſchem Gebiet zu bauenden Bahnftrede
nicht ausgejchloffen werden.
Artikel 5.
Der Hellfichen Negierung fteht e3 zu, die Bauausführung des in ihrem Gebiet gele-
genen Theiles der Nedarbahn im ficherheitspofizeiliher Beziehung und hinſichtlich der Ein-
haltung der vereinbarten Grundjäge und Plane beauffichtigen zu lafien.
Artikel 6.
Wo die Bahn auf Hefftichem Gebiete beftehende Straßen oder Wege freuzt, wird die
Badiſche Bauverwaltung alle diejenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich find, um den
Verkehr gegen jede Unterbrechung durch die Arbeiten an der Bahn ficher zu ftellen und
die deffallfigen Koften gleich allen anderen, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden,
übernehmen.
Bevor die Verkehrslinien unterbrochen twerden können, hat die Heſſiſche techniſche Be—
hörde zu umterfuchen, ob die proviforiichen Bauten für den Verkehr die erforderliche
Sicherheit gewähren.
Sollte die Heffifche Negierung die Anlage von Straßen oder Wegen, Kanälen oder Eijen-
bahnen anordnen oder genehmigen, welche die Eifenbahn kreuzen, jo fann die Badiſche Re-
gierung dagegen feine Einjprache erheben. Es jollen aber alle erforderlichen Maßregeln
; getroffen werden, damit durch ſolche Anlagen weder der Betrieb der Eifenbahn gehindert
Geſetzes⸗ und Ferorbnungäblatt 1875. 28
16 XVII.
werde, noch der Bahnverwaltung ein Aufwand daraus erwachſe. Die für neue Uebergänge
erforderlichen Wärter hat jedoch die Badiſche Regierung auf ihre Koften aufzuftellen. .
Artikel 7.
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten joll öffentlich geichehen.
Zwischen den Angehörigen der beiden Staaten foll bei der Vergebung fein Unterjchied
gemacht werden.
Artikel 8.
Hinfichtlich der Erwerbung des zur erjtmaligen Anlage oder jpäteren Erweiterung der
Neckarbahn und der Stationspläge auf Heſſiſchem Gebiete erforderlichen Grundbejites kommen
die jeweiligen gejeblichen Beftimmungen zur Anwendung, welche für den Bau von Staats-
bahnen im Heſſiſchen Gebiete Geltung haben.
Artifel 9.
Der Bahnförper ift in Bezug auf Grunderwerb, Ueberbrüdungen, Tunnel® und jon-
ftige größere Kunftbauten jchon bei der erjten Anlage für ein doppeltes Scjienengeleije
vorzubereiten, fo daß das zweite Geleife ohne Schwierigkeit gelegt werden kann.
Bezüglich; der Bahnftrede Eberbach-Neckargemünd bleibt jedoch dem Ermeſſen der Ba-
diſchen Regierung vorbehalten, ob und in wie weit fie das für ein -zweites Geleije nöthige
Gelände jchon bei der erjten Anlage oder erft jpäter erwerben will. Die Ueberbrüdungen,
Tunnels und jonftigen größeren’ Kunftbauten jollen indejjen auch auf diefer Strecke jogleich
für ein zweites Geleife vorbereitet werden.
Artikel 10.
Die Badiſche Eijenbahnverwaltung wird bei Anftellung der auf Heffiichem Gebiete zu
jtationirenden niederen Diener (Bahnwärter, Bader, Arbeiter 20.) vorzugsweiſe deitiie
Staatsangehörige und vorzugsweiſe Militäranmwärter berücfichtigen.
Artitel 11.
Späteſtens zwei Jahre nach vollendetem Bau der Bahn wird die Badiſche Regierung
eine detaillirte rechnungsgemäße Nachweiſung über die innerhalb des Heſſiſchen Gebiets
aufgewendeten Baufojten nebjt einem vollitändigen, das vermarfte (ausgejteinte) Bahneigen-
thum und jeine Zugehörden nachweifenden Plane zweifach ausfertigen laſſen und der Heſ—
fiichen Regierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen.
Iſt diefe Anerkennung erfolgt, jo wird von jedem der fontrahirenden Theile eine Aus-
fertigung in Verwahrung genommen.
Hat die Heſſiſche Negierung gegen die gedachte Nachweiſung Erinnerungen zu machen, jo
find dieje längjtens innerhalb drei Monaten abzugeben. .
XVII. 217
In gleicher Weiſe ift auch bei Ergänzungsbauten und fpäteren Erweiterungen eine
Nachweiſung über die hiefür beftrittenen Baufoften der Heſſiſchen Regierung mitzutheilen.
Artikel 12.
Die Heſſiſche Regierung behält fid) das Recht vor, das Eigenthum der zufolge gegen-
wärtigen Bertrags auf ihrem Gebiete von Baden angelegten Bahnftrede nad) voransgegan-
gener eimjähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines fünfundzwanzigjährigen
Betriebs, an ſich zu ziehen. Wird von dieſem echte Gebraud; gemacht, jo find der Ba-
dischen Regierung die nad) Artifel 11 nachgewiejenen und anerkannten Anlagekoften für die
eritmalige Herftellung der Bahn und der etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nad)
alleinigem Abzuge des Minderwerthes der einer Abnützung umd der Fäulniß untermorfenen,
Theile zu vergüten.
Mit dem erfolgten Rückkauf der auf Heffiichem Gebiete gelegenen Bahnſtrecke darf jedoch
der Betrieb der alsdann dem Eigenthumsrechte nach getheilten Bahn nicht eingeftellt werden,
vielmehr ijt die Badiſche Bahnverwaltung bis zu einer etwaigen anderweitigen Berjtändigung
auch fernerhin ebenjo berechtigt, wie verpflichtet, den Betrieb der fraglichen Bahnftrede allein
zu beforgen.
Die Heffiiche Regierung erhält, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen wird, nad)
erfolgtem Rückkauf des auf ihrem Gebiet gelegenen Theil der Nedarbahn einen Antheil an
dem Reinertrag der Bahnftrede Nedargemünd-Eberbad).
Diefer Antheil wird nad) dem Verhältniß der auf Badischen beziehungsweiſe Heſſiſchem
Gebiet aufgewendeten Anlagefoften der Bahnftrede Nedargemind-Eberbach berechnet.
Zu diefem Behufe wird die Badiſche Regierung innerhalb zweier Jahre nad) vollen-
detem Bau der fraglichen Bahnftrede der Heffiichen Regierung aud für den auf Badiſchem
Gebiet gelegenen Theil eine rechnungsgemäße Nachweiſung über deſſen Baufojten mittheilen.
Artitel 13.
Bei dem FFahrtenplane für die Nedarbahn ift darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Fahrten an den Stationen Nedargemünd, Eberbach und Jagſtfeld nad) Zulaffung der üb-
rigen Betriebsverhältniffe fi) an die Fahrten der an genannten Stationen zufammentreffenden
Bahnen gehörig anschließen.
In der Richtung von Nedargemünd beziehungsweife Erbad) nad) Jagſtfeld, jowie in
umgefehrter Richtung haben täglich mindeftens drei Fahrten für Perfonen, darunter ein
Schnellzug, ftattzufinden.
Die Badische und Heſſiſche Bahnverwaltung werden ſich zur Erzielung zwedmäßiger
Anſchlüſſe in möglichft geraumer Zeitfrift Behufs Feſtſtellung der Fahrplane mit einander
jeweils benehmen.
Bevor die Fahrplane zum Vollzug kommen, find fie dem von der Heſſiſchen Regierung
zu bejtellenden Kommiſſär möglichjt bald mitzutheilen und deifen etwaige Bemerkungen möglichit
zu berüdfichtigen.
28.
EL a
218 XVIII.
Artikel 14.
Zwiſchen Jagſtfeld über Eberbach nach Erbach und umgekehrt ſowie zwiſchen Jagſtfeld
über Eberbach nach Neckargemünd und umgekehrt wird ein direkter Perſonenverkehr einge—
richtet werden, in dem Sinne, daß für die von Eberbach weiter gehenden Reiſenden ein 5
Wechjel der Perjonen- und Gepädwagen und des diejelben begleitenden Kondutteur-‘Perjonals "
möglichit vermieden werde.
Ueber die näheren Beftimmungen haben ſich die betreffenden Eijenbahnverwaltungen
zu verftändigen.
Artikel 15.
Bei Aufftellung der Tarife und bei Beförderung der Transporte auf der Nedarbahn
jollen folgende Grundſätze beobachtet werden:
1) Die Grumdtaren und Lagergebühren dürfen auf der Bahnftrede im Heifiichem Ge—
biet nicht höher geftellt werden, als bei den Badiſchen Bahnen im Allgemeinen.
2) Allgemeine Tarifermäßigungen, welche von der Badiſchen Betriebsverwaltung dem
Verkehr auf ihren anderen Bahnen gewährt werden, find aud dem auf Heſſiſchem
Gebiet gelegenen Theil der Nedarbahn zu gewähren.
Wrtifel 16.
Jedem der fontrahirenden Staaten bleibt vorbehalten, inmerhalb feines Gebietes den
technischen und Betriebsanſchluß anderer Eifenbahnunternehmungen an die Nedarbahn ohne
BZufchlagstare oder Neerpeditionsgebühr und ohne Erſchwerung des durchgehenden Verkehrs in
ſchicklicher Weile zu geftatten.
Soweit dabei die Mitbenügung beitehender Bahnhofanlagen: und Bahnftreden bis zur
Einmündungsftation erforderlich wird, ift dafür eine angemefjene Entichädigung zu leiften.
Auch ift die Badiſche Bahnverwaltung verpflichtet, Scyienenverbindungen gewerblicher
oder anderer Etablifjements mit der auf Heſſiſchem Gebiet gelegenen Bahnftrede zuzulafien.
In feinem der oben genannten Fälle dürfen dem Bahneigenthümer durch eine
jolche Anlage Koften erwachſen, noch der Umfang und die Sidjerheit jeines Betriebs be-
nachtheiligt werden.
Artikel 17.
Der Badiſchen Regierung wird gejtattet, längs der Bahn anf Heffifchem Gebiet, eine
Telegraphenleitung für den Bahndienft anzulegen.
Diefe Telegraphenleitung joll bis auf andermweitiges Uebereinftommen ala Zugehör der
Bahn angejehen und mit derjelben nac) den gleichen Beitimmungen behandelt werden.
Der Reichstelegraphenverwaltung bleibt auf deren Verlangen für ihre Drähte die Mit-
benüßung der Stangen des Bahntelegraphen vorbehalten.
XVII. 219
Artikel 18.
Die Badiſche Eifenbahnverwaltung hat an die Heffiiche Staatsverwalting weder aus
dem zur Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden derjelben,
noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine Staatöfteuer zu entrichten.
Auch bleibt diejelbe von der Beitragspflicht zu Gemeinde- Bezirkö- und Kreisumlagen befreit.
Die im Heſſiſchen Gebiet wohnenden Badiſchen Angejtellten diefer Bahn find der an
ihrem Wohnort geltenden Steuergejeggebung unterworfen, vorbehaltlich der reichsgeſetzlichen
Beitimmungen über Bejeitigung der Doppelbejteuerung.
Artikel 19.
Hinfichtlich der Beförderung der Poſt auf Heſſiſchem Gebiet fommen die Beftimmungen
in Anwendung, welche für die Badiſchen Staatsbahnen nad) Vereinbarung mit der Reichs—
pojtverwaltung oder nad) den allgemeinen veichögejeglichen Vorjchriften gelten.
Artikel 2%.
Die Beförderung von Truppen, Militäreffetten und fonftigen Armeebedififniffen auf
Hejliichem Gebiet Hat nad) denjenigen Normen und zu denjenigen Tariffägen ftattzufinden,
welche von Reichswegen für die Staatsbahnen im Bundesgebiete fejtgejtellt find oder jpäter
feitgeitellt werden.
Artikel 21.
Die Neckarbahn von Nedargemünd bis Jagſtfeld ſoll, wenn nicht außerordentliche Hin—
dernifje eintreten, längjtens binmen ſechs Jahren, von der Ratifitation diefes Vertrags an
gerechnet, in betriebsfähigen Zuftand gejegt und dem Betriebe übergeben werden.
Artikel 22,
Die Heſſiſche Regierung gewährt der Badiſchen Regierung zu den Koften der Anlage
der Nedarbahn einen Zuſchuß von zwei und ein halb Million Gulden.
Die Zahlung diefes Zuſchuſſes erfolgt an die Eifenbahnfchuldentilgungstaffe in Karlsruhe
in ſechs gleichen alljährlich zum Voraus zu leiftenden Raten, vom Zeitpunkt der Ratifitation
dieſes Vertrags an gerechnet. Soilte die Bahn vor Ablauf der in Artikel 21 beftimmten
Frijt dem Betriebe übergeben werden, fo ift der noch nicht bezahlte Theil des Zuſchuſſes bei
der Betriebseröffnung zu entrichten.
Der geleiftete Zuſchuß wird von der. Badischen Regierung, von der Betriebseröffnung
der Bahn an beginnend, verzint, und zwar in den erjten zehn Jahren mit drei vom Hundert
und nach Ablauf diejer Zeit mit vier vom Hundert. Der Badifchen Regierung bleibt vor:
behalten, den Zuſchuß zu jeder Zeit nach vorausgegangener dreimomatliher Kündigung ganz
oder theilweife abzutragen, im leteren Falle jedoch nicht in Beträgen unter einer halben
Million Gulden.
Nach Ablauf eines fünf und zwanzigjährigen Betriebs der Neckarbahn ift die Badiſche
220 xvm.
Regierung verbunden, den etwa noch nicht zurückbezahlten Theil des Zuſchuſſes innerhalb
fünfzehn Jahren in gleichen Raten heimzubezahlen, unbejchadet des Rechts der Badiſchen
Regierung, auch in diefem Falle den Zuſchuß nach vorausgegangener dreimonatlicher Kün—
digung auf einmal oder in größeren, mindeftens eine halbe Million betragenden Raten zu:
zurüdzubezahlen.
Sollte vor Ablauf der vorgenannten Friſt von 15 Jahren von Seiten der Heffischen
Regierung von dem Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht werden, jo ift der an dem Zufchuß von
zwei und ein halb Million Gulden nach Abrechnung der Rückkaufsſumme etwa nod; verblei-
bende Reft binnen drei Jahren nach erfolgtem Rückkauf abzutragen.
Artikel 23.
Die Heffische Regierung übernimmt den Bau und Betrieb der beiden Verbindungsbahnen
Erbadh-Eberbahh und Mannheim-Worms (Artikel 1 Ziff. 2 und 3) auf ihre Koſten.
Bezüglich der auf Badifchem Gebiet gelegenen Streden diefer beiden Bahnen finden die
in Artikel 2 bis 20 inclufive diefes Vertrags enthaltenen Beftimmungen analoge Anwendung.
Die Badische Regierung macht hiernach Hinfichtlich des Baues, Betriebs, Rückkaufs, jo-
wie der Beftenerung der genannten beiden Bahntheile gleiche Vorbehalte beziehungsweile Zu-
geitändnifje, welche bei dem auf Heſſiſchem Gebiet gelegenen Theile der Nedarbahn von der
Heſſiſchen Regierung gegemüber der Badiſchen Regierung nad) den ————— Vertrags⸗
beſtimmungen gemacht werden.
Artikel 4.
Die Badiſche Negierung wird den als Wechjeljtation dienenden Bahnhöfen in Mann:
heim und Eberbach denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben laſſen, welche
nöthig erfcheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Nneinandergreifen
des Betriebs der auf diefen Stationen zufammentreffenden Bahnen zu fichern und den Bes
dürfniſſen der beiderjeitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen.
Die Badiſche VBahnverwaltung wird ſich zu diefem Zwede mit der den Betrieb leitenden
Verwaltung der Heſſiſchen Bahnen in’3 Benehmen jegen.
Im Uebrigen wird bezüglich diefer beiden Bahnhöfe vereinbart:
1) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinjchaftliche Benützung beider Bahn—
verwaltungen bejtimmt find, jowie deren Ausrüftung mit beweglichen Gegenjtänden
an Majchinen, Werkzeugen, Erpeditions- und Hausgeräthen aller Art werden von
der Badischen Bahnverwaltung hergeftellt und unterhalten.
2) Die Koften für folche der gemeinjchaftlichen Benützung dienenden Einrichtungen, Ge—
bäude und dgl., mögen jolche fich auf Neuherftellungen oder aber auf vorhandene
Anlagen, jorwie auf Veränderungen und Erweiterungen an denfelben beziehen, bejtreitet
die Badische Bahnverwaltung vorbehaltlich einer von der Heſſiſchen Bahnverwaltung
zu leiftenden jährlichen Vergütung (Miethzing), welde nad) den Anlagekojten und
nach dem Umfang der Benügung diefer gemeinſchaftlichen Anlagen zu bemefjen ift.
————
xvin. 221
3) Für die Unterhaltung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufſicht und Bewachung
der für die gememjchaftliche Benütung beider Bahnverwaltungen beftimmten Theile
des als Wechjelftation dienenden Bahnhofes ift von der Heſſiſchen Bahnverwaltung
ein jährlicher Unterhaltsbeitrag an die Badische Bahnverwaltung zu entrichten.
Ueber den Miethzins und Unterhaltungsbeitrag haben jich wegen des Näheren
beide Bahnverwaltungen mit einander zu vereinbaren.
4) Gebäude und Einrichtungen, welde ausjchließlid für die Zwede einer Bahnverwal-
tung allein beftimmt find, hat diefe auf ihre alleinige Koften herzuftellen und zu
unterhalten.
5) Für Beichädigung an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechſelſtation,
welche in gemeinfchaftlicher oder gejonderter Benützung der beiden Verwaltungen
jtehen, haftet, wenn ſolche nicht durd; Zufall oder ordnungsmäßigen Gebraud, jon-
dern durch Verſchulden einzelner Angejtellter oder Bedienfteter herbeigeführt werden,
diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angeftellte oder Bedienftete angehört.
6) Die allgemeine Auffiht und Erhaltung der Ordnung in den Bahnhöfen zu Eberbach
und zu Mannheim fteht der Badischen Bahnverwaltung zu.
Artikel 25.
Die Erbach-Eberbacher Bahn ift binnen vier Jahren, die Worms-Mannheimer Bahn
binnen drei Jahren, von der Ratififation diejes Vertrags an gerechnet, dem Betriebe zu
übergeben.
Artikel 26.
Die Heffifche Regierung ift berechtigt, wenn fie die Konzeffion zum Bau und Betrieb.
der beiden Berbindungsbahnen auf Heffiichem Gebiet der Heſſiſchen Ludwigseiſenbahngeſell—
ſchaft überträgt, diefer Gejellichaft auch die auf Badiſchem Gebiet gelegenen Theile der beiden
Bahnen unter Einhaltung der Beftimmungen diejes Vertrags zu überlafjen.
Der hierüber zwijchen der Heffiichen Regierung und der genannten Gejelljchaft abzu-
jchließende Akt wird vor deſſen Ausführung der Badiichen Regierung zur REN
etwaiger Erinnerungen vorgelegt werden.
Artikel 27.
Wegen der Entſchädigungs- oder jonjtigen privatrechtlichen Anſprüche, weldye aus Anlaß
des Baues und Betriebs der auf Heſſiſchem Gebiet gelegenen Bahnjtrede an die Badiſche
Bahnverwaltung erhoben werden können, wird für diefe Hirfchhorn als Wohnfig beftimmt.
Für die Hejliiche Bahnverwaltung wird zu gleichem Zwede für die Bahnjtreden auf
Badiſchem Gebiet bei der Bahn Erbach-Eberbach die Stadt Eberbach, bei der Bahn Worms—
Mannheim die Stadt Mannheim als Wohnfig bezeichnet.
Artifel 28,
Etwaige aus gegenwärtigem Bertrage entftehende Streitigkeiten, insbejondere auch ſolche
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Nr. XX. 225
Gelebes- und Derordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlsruhe, Samftag den 26. Juni 1875.
Inhalt.
Verordnungen und Befanntmahungen bed Minifteriumsd bes Großherzoglichen Haujes, ber
Juſtiz und bes Auswärtigen: ben Auslieferungdvertrag zwilchen dem Deutichen Reid und Belgien vom 24. Dezember
1874 betreffend; das Verfahren bei Auslieferungen betrefiend; des Minifteriumd bes Annern: die Auflöfung ber
Nebengemeinde Obermulten betreffend; des Hanbelsminifteriums: bie Benützung des Waſſers dev Wutach zu fand:
wirthſchaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend ; den Vollug des Geſebes über bie Verbeſſerung ber Feldeintheilung betrejiend.
Berordnnung.
Den Auslieferungsvertrag zwifchen dem Deutfchen Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1874 betreffend,
Nach Artikel 9 des Auslieferungsvertrags zwiſchen Belgien und dem Deutjchen Reiche vom
24. Dezember 1874 darf der wegen einer in Artikel 1 und 2 des Vertrags aufgezählten
ftrafbaren Handlung VBerfolgte in dringenden, Fällen vorläufig feitgenommen werden gegen
Beibringung eines Haftbefehls, welcher von dem Unterjuchungsrichter desjenigen Ortes, an
welchem der Verfolgte fich befindet, auf Grund einer amtlichen Mittheilung der zuftändigen
Behörde des die Auslieferung betreibenden Staates erlafjen ift.
E3 kann hiernad) das Erjuchen um Erlafjung des vorläufigen Haftbefehls von dem
verfolgenden Gerichte unmittelbar an die K. Belgijchen Gerichtsbehörde, in deren Bezirk der
Berfolgte ſich aufhält, gerichtet werden. Ju Gemäßheit der bei Abjchluß des Vertrags
ftattgehabten Verhandlungen werden die Großherzoglichen Gerichtöbehörden jedoch angewiejen,
fich diejes direften Weges nur ausnahmsweiſe und in jehr dringenden Fällen zu bedienen,
insbejondere, wenn es ſich um flüchtige- Verbrecher handelt, die ihren Weg durd Belgien
nehmen; dagegen in der Regel den Antrag auf Beranlafjung der vorläufigen Verhaftung an
das diefjeitige Minifterium zu richten.
Zur Begründung diefes Antrags, welcher in geeigneten Fällen auf telegraphiichem Wege
hierher einbefördert werden kann, ift die Bezeichnung der Perſon des Berfolgten, foweit thun-
lich unter Beifügung einer Perjonalbejchreibung, die Bezeichnung der demjelben zur Laſt
Gejepeds und Verordnungsblatt 1875. 30
226 XX.
gelegten That mit der im Vertrage dafür gebrauchten Ausdrucksweiſe, ſowie die Angabe
erforderlich, daß ein Verhaftsbefehl gegen den Verfolgten erlaſſen ſei.
Karlsruhe, den 16. Juni 1876.
Großherzogliches Miniſterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juſtiz und des Auswärtigen.
von Freydorſ.
Vdt. von Stetten.
Verordnung.
Das Verfahren bei Auslieferungen betreffend.
Mit Allerhöchiter Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsminifterium vom 16, d. M.
Nr. 931 wird, unter Aufhebung der dieffeitigen Verordnung vom 31. März 1866 Nr. 2704,
bezüglich des Verfahrens bei Auslieferungen hiermit verordnet:
8. 1.
Ueber Auslieferungsbegehren, die auf das Neichögejeg vom 21. Juni 1869, betreffend
die Gewährung der Rechtshülfe, geftügt werden, erkennen die Amtsgerichte mit Zuftimmung
des Staatsanwalts.
Sind Amtögeriht und Staatdanwalt verjchiedener Meinung, jo ijt eine Entſchließung
der Raths- und Anklagefammer einzuholen.
8.2.
Ueber andere auf bejtehende Staatöverträge geſtützte Anslieferungsbegehren entjcheidet
das Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Yuftiz und des Auswärtigen.
Dafjelbe wird erforderlichen Falles eine Aeußerung der Raths- und Anklagekammer und
der Staatsanwaltichaft erheben.
8. 3.
Ueber etwaige Auslieferungsbegehren, welche weder auf das Reichsgeſetz vom 21. Juni
1869, noch einen beftehenden Staatövertrag gejtügt werden fünnen, bleibt bejondere höchſte
Entſchließung im einzelnen Falle vorbehalten.
|
——
XX. 227
8. 4.
In allen Fällen ift der Auszuliefernde zuvor mit feinen etwaigen Einwendungen
zu hören.
8.5,
Im Falle des $. 1 fteht dem Auszuliefernden gegen die Anordnung der Auslieferung,
der die Auslieferung begehrenden Behörde gegen die Verſagung derjelben die Bejchwerde-
führung nad $. 412 St. P.O. an die Raths- und Anklagefammer beziehungsweife das Ober:
bofgericht zu (8. 38 des Neichögejeges vom 21. Juni 1869).
Karlsruhe, den 18. Juni 1875,
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juftiz und des Auswärtigen.
von Frendorf.,
Vdi. Dorner.
Bekanntmachung.
Die Auflöſung der Nebengemeinde Obermulten betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats—
miniſterialentſchließung vom 5. v. M. Nr. 677 zur Auflöſung der zu der zuſammengeſetzten
Gemeinde Aitern gehörigen Nebengemeinde Obermulten die Allerhöchitlandesherrliche Geneh—
migung zu ertheilen geruht, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebradjt wird.
Karlsruhe, den 10. Juni 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3olly.
Vdt. Beder.
26 .
228 XX.
Verordnung.
Die Benutzung des Waſſers der Wutach zu landwirthſchaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend.
Auf den Grund der 88. 31 und 32 des Geſetzes vom 13. Februar 1851, Regierungs—
blatt Nr. XV, die Bewäſſerungs- und Entwäfferungsanlagen betreffend, der 88. 130 und 131
des Bolizeiftrafgejeges, in Verbindung mit den 88. 11 — 13 der Mühlenordnung vom 18. März
1322 und der Tandesherrlichen Verordnung vom 10, Aprit 1840, Negierungsblatt Nr. IX.,
den Ban im ſchiff- und floßbaren Gewäſſern betreffend, ſowie unter Hinweifung auf die da—
jelbft angedrohten Strafen ſehen wir uns veranlaßt, zu verordnen, was folgt:
8.1.
Die in der Wutach von der Gemarkung Grimmelshofen einschließlich abwärts bis in den
Rhein errichteten Stauanlagen zum Zwede der Benützung des Waſſers find nach der Anlei-
tung der Großherzoglichen Flußbaubehörde in guten Stand zu jegen und darin zu erhalten,
8.2.
Die Eiuläffe, durch welche das Waſſer der Wutach in die Hauptfanäle geleitet wird,
müſſen in Scleußen aus Stein bejtehen, welche waſſerdicht verjchließbar und fo eingerichtet
find, daß fie unbefugt nicht geöffnet werden können. Aus anderen Bauftoffen gefertigte
Schleußen müſſen bei der nächſten Hauptausbeijerung aus Stein errichtet werden. Ausnahms—
weile kann auch die Errichtung der Schleußen aus Eichenholz geftattet werden.
An jedem Einlaffe ift zur Beſtimmung der Sohle der Kanalmündung eine Schwelle in
den anal zu legen. Diejelbe ſoll auf der forrigirten Strede des Flußes, foweit nicht befondere
Rechtstitel entgegenstehen, auf der Höhe der verglichenen Flußſohle angelegt werden. Befteht
über die Höhenlage der Sohle der Kanalmündung Streit, jo ift bis zum rechtlichen Austrag
dejjelben der am Tage des Eintritts der Wirkſamkeit diefer Verordnung vorhandene Zuftand
maßgebend, 3
Ein Verzeichniß der zur Zeit beftehenden Einläſſe ift diefer Verordnung angejchloffen.
8. 3.
Die Stauberechtigten find verpflichtet, den Fluß, joweit die Stauanlage ihre Wirkung
äußert, von den Hindernifjen eines normalen Wafferlaufes freizuhalten und ihre Waflerbenüb-
ungseinrichtungen in einen ſolchen Stand zu ſetzen, daß in denjelben möglichit wenig Waffer
für die übrigen Berechtigten verloren geht. Daneben bleiben die weitergehenden Verpflich—
tungen der Beſitzer von Stauanlagen zur Unterhaltung der Flußufer in Kraft.
Be
XX. 229
V
Der Anſpruch auf Benützung des Waſſers der Wutach richtet ſich nach den beſtehenden
Rechten. Liegen dieſe im Streite, jo regelt die Bezirkspolizeibehörde die Benützung bis zum
rechtlichen Austrage nach den Beſtimmungen des 8. 11 der Mühlenordnung.
8.5.
Wenn das Waſſer für die Zwecke aller Berechtigten vorübergehend nicht ausreicht, fo
find für die Ordnung des Verhältnifjes die im $. 11 der Mühlenordnung gegebenen Vorjchriften
maßgebend ; insbejondere joll in Zeiten, in welchen die Wäflerung der Wiejen dringendes
Bedürfniß ift, nach dem Maße des Bedürfnifjes die Benügung des Waflers zur Bewäfferung
während der Nächte und außerdem an Sonntagen und den der weltlichen Feier unterliegenden
Feiertagen (8. 1 der Verordnung vom 28. Januar 1869, Geſetzes- und Verordnungsblatt
Seite 25), ausnahmsweiſe auch in noch weiterem Umfange geftattet werden.
Soweit immer thumnlich, ift durch eine Marke an der Einlaßſchleuße der Waflerftand
dauernd zu bezeichnen, bei deijen Eintritt die Waſſerbenützung beſchränkt oder ganz eingeftellt
werden muß.
8. 6.
Das Deffnen und Schließen der Schleußen (8. 2?) darf nur durch Männer, welche auf
gewiljenhafte Bejorgung dieſes Gejchäfts amtlich verpflichtet find, gejchehen.
8.7.
Die Einläffe, mittelft deren das Wafler aus dem Rauenthaler, Horheimer und Unter-
lauchringer Kanal zu Wäſſerungen und Werfen entnommen wird, müſſen ftet3 in gutem
Stande erhalten werden.
Das Deffnen und Schließen derjelben hat durch amtlich verpflichtete Männer zu geichehen,
fofern nicht jämmtlide am Kanal Betheiligte etwas Anderes bejchließen, oder die Bezirks—
polizeibehörde eine Ausnahme zuläßt.
8.8.
Ueber die weiteren Beziehungen der Wafferberechtigten unter fi oder gegenüber Dritten
find, foweit ein Bedürfniß dafür vorliegt, bezirks- oder ortöpolizeiliche Vorſchriften zu erlaffen.
Karlörude, den 12. Juni 1875.
Großherzogliches Handelsminifterium.
A. Ab. p.
Muth.
Vdt, Meier.
230 XX.
Vergeichniß.
A. Der Einläſſe mit Stauanlagen.
Ne. 1. Auf Gemarkung Grimmelshofen für die dortige Auwieſenwäſſerung.
» 2. Gemarkung Stühlingen für die Wanner: und Würth’jchen Werte.
„ 3. Gemarkung Stühlingen für die Sulzfeldwiefen.
4. Gemarkung Stühlingen für die Eberfinger Erlen: und Angerwiefen.
„ 5. Gemarkung Eberfingen für die dortigen Moosbrunnenwieſen.
» 6. Gemarkung Untereggingen für den Rauenthaler Mühlkanal und die Unteregginger
Gehrenwiejen (Doppeleinlaß).
„ 7. Gemarkung Wutöfchingen für den Horheimer Mühlkanal.
8, Gemarkung Horheim für die Oberlauchringer Markwiefen.
„ 9 Gemarkung Oberlauchringen für den Oberlauchringer Mühltanal.
0. Gemarkung Unterlauchringen für die Lauffenmühle.
1
. Gemarkung Unterlauchringen für die Honnegger’schen Werke und die Thiengener
Neumatten,
B. Der Einläfje ohne Stauanlagen.
„ 12. Gemarkung Stühlingen für die Gypsmühle des Pofthalters Fechtig.
„ 13. Gemarkung Eberfingen für die Ohlenwieſen.
„ 14. Gemarkung Unterlauchringen für die Allmendwiejen.
„ 15. Gemarkung Thiengen für die Schügenmatten.
„ 16. Gemarkung Thiengen für die Wiefen und Werke am Bannſchachen.
G. Der Einläjfe auf Schweizer Seite, deren Stauungen jedod hälftig
auf badifhem Gebiete liegen.
„ 17. Auf Gemarkung Schleitheim für das Stamm'ſche Werk, Stauung 's auf Gemar-
fung Stühlingen.
„ 18. Auf Gemarfung Hallan für die Wumderklinger Werke, Stauung "% auf Gemarkung
Untereggingen.
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Verordnung.
Den Bollzug des Geſetzes über die Berbefferung der Feldeintheilung betreffend.
In der Anlage wird der von der Miniſterialkommiſſion für Feldbereinigung nach ein—
U geholter Zuftimmung der zuftändigen Minifterien erlaffene Nachtrag zu der in Wr. XXX.
des Geſetzes- und VBerordnungsblattes vom Jahr 1870 (Seite 353 FF.) verfündeten allgemeinen
Dienftinftruftion für die Vollzugskommiſſionen zur Nachachtung bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 3. Juni 1875.
Großherzogliches Handeldminifterium.
urban.
Vdt. Hildebrandt.
Drud und Berlag von Maifch & Bogel in Karlörube,
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—
Formular 4,
Gemeinde Kohrberg.
Diſtrikt Oberfeld.
Tabelle
über
. vorübergehende Werthscrhöhungen und Werthöverminderungen,
Geſetzes ⸗ und Berorbnungsblatt 1875. 3
18
Tabelle Über vorübergehende Werthserhöhungen und Werthaverminderungen.
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Formular 5 (früher Beilage Nr. 1).
Gemeinde Kohrberg-
Diftrift Oberfeld.
Vermeſſungs⸗ und Bonitirungs-Negiiter.
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Gemeinde Rohrberg.
Diſtrikt Oberſeld.
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35.) Thal A ef. Kreuter, Jakob J 419 I 15070)
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71.) 1 Hard Acker eſ. Gemeindewald m 123575 10 En a a
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98. Im Berg — vom Grundſtück Nr. 162 bis — 12 A071 104
zur Gemarfungsarenge | a —
164.) | Hard "| el. Zeit, Jofel = IM A-r1zH
af. Denzel, Georg a A 1
17. Graben | ei. Gewann Grien — 5 1-14 — [I
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475. Genoſſenſchaft der betheiligten Eigenthimer | — Fi # _ — i-
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Der Geometer:
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4281) 3 2970. 8 2497 sl
Genehmigt dennn. 41838..
Die Vollzugskommiſſion:
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33
Formular 7.
Gemeinde Hohrberg.
Diftrift Oberfeld.
Auszug
aus ber
Tabelle über den Beſitzſtand und über die vorübergehenden Werthserhöhungen
und Werthsverminderungen
für ben
Eigenthümer Iohann Kot, Sonnenwirth, wohnhaft zu Rohrberg.
1,
Klaffenwerthe für ein Ar in Mark.
|
. HOL| IV. V. | VL VII. VIII. |
IX. X. XI. XII.
20 15 12
Geſehes-⸗ und Verordnungkblatt 1875. 5
34
5.
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258 Band yie a Kulturart.
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al. Moser, Karl | | 36 4 1
| | |
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af. Merk, Friedrich | | 0 7 — 14 16 5
i. Schmibt, Joſef — 46 10 — —
aſ. Schrott, Xaver | 0 — ——
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af. Reichensberger, Jh. Kinder | ww — | ||
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Auszug aus der Tabelle über den Befisftand und iiber die
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E: Seite egen. Bemerkungen] *
Vorũbergehende Werthserhöhungen.
244. — | Ein Apfelbaum en 16 —
» Birnbaum — 2 5
Nußbaum — A —
38.| — | Ausgezeihnete Haltung im Bau = 12 —
Vorũbergehende Wertböverminderungen.
7.1 — | Bernadläfjigte Haltung im Ban und Düngungszuftand — a —
Rohrberg, den. 218..
Der Vorſitzende der Vollzugskommiſſion:
37
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mark und Bonitirungswerth der einzelnen Grundjtücdsabjchnitte nach Klaſſen.
IV.
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38
Anmerkung.
Der Empfänger dieſes Auszugs wird darauf aufmerkſam gemacht, daß die Beſitzſtandstagfahrt für ihn
von der größten Wichtigkeit iſt. Derſelbe wird ſich daher aus dem Auszuge zunächſt darüber verläſſigen,
ob deſſen Inhalt ſeinen Eigenthumsanſprüchen entſpricht, insbeſondere der Name des Eigenthümers und
das Flächenmaaß richtig angegeben ſind. Sollte Eigenthum der Frau oder der Kinder mit dem des Mannes
bezw. Vaters vermiſcht ſein, ſo iſt für die Berichtigung zu ſorgen, da für jedes dieſer ein beſonderer Aus—
zug zu fertigen iſt. Sofort wird ber Empfänger des Auszugs Einſicht von den während act Tagen
Öffentlich aufgelegten Alten und Plänen nehmen und fi daraus zu überzeugen juchen, ob feine Grundftüde
in die entfprechende Bonitätsflaffe eingereiht find. Die Mitgliever der Vollzugskommiſſion find verpflichtet,
darüber mündliche Belehrung zu ertheilen. Hat der Eigenthümer irgend einen Zweifel, jo wirb er bei
der Befigitandstagfahrt erfcheinen und Aufflärung verlangen. Gegen ben Beſcheid der Vollzugskommiſſion,
welcher dem Eigenthümer entweder fofort protofollarifch zu eröffnen oder in bejonderer jchriftlicher Aus—
fertigung zuzuſtellen ift, kann er binnen eimmbzwanzig Tagen Befchwerde bei der Minifterialtommiffion
für Feldbereinigung einreichen.
Gemeinde Rohrberg.
Diſtrikt Oberſeld.
Verzeichniß
der
künftigen gemeinſamen Anlagen.
Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark.
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Formular 8.
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Verzeichniß der künftigen
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Der Geometer:
gemeinfamen Anlagen.
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Genehmigt, den
Geſehes⸗ und Berorbmungsblatt 1875,
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udſtücksabſchnitte nach Klaſſen.
VII. VIII. IX.
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Die Vollzugskommiſſion:
481 37701 38501 3965| 3548
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—
Gemeinde Kohrberg.
Diſtrikt Oberſeld.
Anſpruchsberechnung.
Nach dem Vermeſſungs- und Bonitirungsregiſter beträgt der Werth der Geſammtmaſſe.
Zu den gemeinſamen Anlagen ſind erforderlich
Für Maſſegrundſtücke werben vorbehalten .
Zuſammen
Hievon find gedeckt durch die vorhandenen gemeinſamen Anlagen (Zifſer 175
der Beſitzſtands-Tabelle)
Es bleiben daher noch erforderlich . Br
Diefe find aufzubringen aus W414 — un =.
und trifft e8 daher auf 100 Mark = *
Die Theilungsmaſſe beträgt 21412146 — 6376, —
5326, Mart.
1050,, Mark.
6376,8 Marf.
844 Mark.
— Mark.
2,4 Mark.
43
Formular 9,
214121, Mark.
2 14,037 ,5 Mark.
44
Anſpruchs⸗Berechnung.
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|
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Name der Gigenthümer.
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Nummer ber
Boll, Johann, Sonnenwirth
Boll, Johann,. Sonnenwirth, Ehefrau
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Boll, Heinrich, Maria und Anguft, Kinder
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u. ſ. w.
Bunſen, Ernſt, Freiherr von, in Heidelberg
u. ſ. w.
Genoſſenſchaft der betheiligten Eigenthimer
Aufgeſtellt Rohr berg, ten .
Der Geometer:
Für die gemein⸗
ſamen Anlagen
erfolgt ein
Abzug von
2,94 Prozent
des Anſpruchs.
Anſpruch nad
der
Beſitzſtands⸗
Tabelle.
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Genehmigt ben
Die Bollzugsfommiffion:
— — —
Formular 10.
Gemeinde Kohrberg.
Diſtrikt ©berfeld.
Zutheilungs⸗Regiſter.
Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark.
IX. X.
2.4
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Benennung
der Gewann
in welcher
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Denzel, Georg, Landwirth
Schrott, Xaver, Landwirth
Schmidt, Joſef, Wagner
oft, Joſef, Landwirth
Frey, Georg, Landwirth
Gabel, Bernhard, Küfer
Schoch, Anjelm, Landwirth
Boll, Johann, Sonnenwirth
Boll, Heinrich, Maria und Augufl, Kinder
erfter Ehe von Johann Boll
Moſer, Karl, Maurer
9 Scherer, Joſef, Landwirth
13. Denzel, Georg, a
— ee
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33.1 Genoſſenſchaft der geibeitigten Eigenthümer
183. | Boll, Johann, —
194. Maier, Karl, Yandwirth
‚| Müller, Heinrich, % —
16. Bunſen, Ernſt, Freier von, in Heidelberg
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Namen ber Eigenthümer,
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Zuſammenſtellung.
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Mebertrag von Seite 32 .
Hiezu die gemeinjamen Anlagen mit .
Zufammen . |
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3.
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Die Vollzugstommilfion :
Genehmigt den . 2 2 20.0. 48.
@ejepeb- und Berorbnungsblatt 1875. 7
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Formular 11.
Gemeinde Hohrberg-
Diſtrikt Oberfeld.
Zutheilungs:Tabelle.
Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark,
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| 2. Boll, Johann, —— Ehefrau Katharina, | | |
| 2.) Au Wieſe eſ. Spieß, Johann — 23 — |
| af. Merk, Friedrich | | 448 —
251. Hard Ader 1 el. Müller, Heinrich i — | 14 —
—— ‚al, Schrott, Kaver | ı a0 4
| | | | 657
| 3. Boll, Heinrich, Maria und Jopen. Kinder I. Ehe | |
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“ 454 Bunfen, Ernſt, Freiherr von — in Heidelberg. |
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| af. Süterrweg 6794
40. Tal. J | ef. Binz, Philipp F 1
| | al. Gabel, Bernhard 18441
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| | | al. Gewann Rohrhalde | 13588
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1. Boll, Johann, Sonnenwirth. |
4 rm — Kinder 175 —
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af. Maier, Fi v 1116 a
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af. Blnz, Philipp
eſ. Baier, Michael Brunnen:
al. Schrott, Xaver leitung
| ef. Kreuter, Jakob J—
2. Boll, Johann, — Ehefrau Katharina,
geb
W. Au Wieſe eſ. Spieß, Johann —
aſ. Merk, Friedrich
1. Hard Acker \ ej. Müller, Heinrich —
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3. Boll, Heinrich, Maria und auguft, Kinder I. Ebe
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16. | Peak — Wieſe | ef. der Grienbach Stammgut
pe | ! af. Güterweg
40. Thal... - A \ ef. Bünz, Philipp =
——— — aſ. Gabel, Bernhard
75.| Hard. Acker ‘ei. Gemeindewald
Ä af. Gewann Rohrhalde
| |
u. ſ. w.
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Tabelle.
— —
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maak und —— der einzeluen Grunbftüchsabichnitte nach Klaſſen.
174
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: 1 Benennung
der Gewann
in welder
die Grund:
ftüde
liegen,
Rallenthor
Hard
Kulturart.
der el.
2. Boll,
geb. Bü! er.
3. Bolt, Heinrich Maria und Auguft, Rinder I. *
von Johann Boll —
Angrenzer.
*
175. Genoſſenſchaft der —— ——
(Maſſegrundſtücke.)
e
al. Sn Joſef
.[Stabrenbühl] Wieſe eſ. Straße
af. Bühler, Georg
Nder ef. Bach
af. Bühler, Karl
Zufammenftellung.
4. Boll, Johann, Sonnenwirth
u. ſ. w.
164. Bunfen, Emit, gi von — in Heidelberg .
. W.
175. Genoffenihaft der betbeiligten Eigenthümer .
(Maffegrunditüce.)
Aufgeftellt Robrberg, den .
Der Geometer:
Lehen⸗ ober
Etammguts-
eigenichaft,
Erb: und
Grund⸗ Dienſt⸗ —
barfeiten unb| Ar. Mir, Ar. =
fonftige
Bemerkungen. | Marf, 3 Zihl. rat
Flächenmap |
und Bonis
Gruudſtücke
Zutheilungs⸗
urungs⸗ ——
werth ber
36. Mir.)
1
Johann, EN — PERS
2087 4154486 — 135677
13 464
337 16 —
17 456
419 1) 5
15 _
BAR — —
45 950
1050 237
|
295, 37,86
507 96) 5
37 7150
657! 187) 5
6175 198.36
38624 HN.
45 IH
100 237:
15944 09 1816. % 1427 10
Tabelle,
— — — —
rn: — —
— Te 12 Te Te —
maaß und Bonitirungswerth der einzelnen Grundſtücksabſchnitte nach Klaſſen. |
Genehmigt, ven
Die Vollzugskommiſſion:
— 2560101160
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2 —
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80101232701 93
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Formular 12,
Gemeinde Kohrberg.
Diſtrikt Oberfelv.
Geldausgleihungs:Tabelle.
Sefepeds und Verorbnungsblatt 1875.
57
Geldausgleihungs-Tabelle.
Name des Eigenthümers.
ö— — — — — Ve — — — ——
Nähere Bezeichnung
der
Vergütungen.
| A. Vergütung an die Maffe.
1. Boll, Johann, Sonnenwirth |
!
Boll, Johann, Sonnenwirth, Eher
frau Katharina, geb, Bühler
3. Boll, Heinrich, Maria und Au:
auft, Kinder erfter Ehe von Ko:
hann Boll
u. ſ. w.
164.1 Bunjen, Ernft, Freiherr von, in
Heidelberg I, Greiße
u. j. w.
Für einen Apfelbauın auf dem neuen
Grundſtück Nr. 153... +.
Für einen Nußbaum auf dem neuen
Grundftüd Nr. 80... . »
Für schlechte Haltung im Bau und
Düngungszuftanddcs alten Grund:
ftüds Nr. 7.2.2200.
Für einen Zwetichenbaum auf dem
neuen Grundjiüd Nr. 20. . -
Für einen Birnbaum auf dem neuen
Srundftüd Nr, 1. . —
Für einen Apfelbaum auf dem gleichen
Grundſtückk.
Für einen Nußbaum auf dem neuen
Grundftüd Nr. 16 » » >»
Für einen Apfeldaum auf dem neuen
Grundſtück Nr. 5. 2...
Für ausgezeichnete Haltung des neuen
i Srundfthes Nr. 75 im Bau.
u. ſ. w.
Bufammen
ö— ne —
Betrag
einzeln. zuſawmen.
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|
|
|
|
mT-
sit
Name des Eigenthimers,
"DOrdnungss
F
—
ER
N
Boll, Johann, Sonnenwirtl
Boll,
frau
Boll, Heinrih, Maria u. Auguft,
Kinker erfter Ehe von Johann
u. ſ. w.
Bunfen, Ernft, Freiherr von,
in Heidelberg
Aufgeftelt Nobrberg, den .
Der Geometer:
hann, Sonnenwirtb, Ehe:
atharina, geb. Bühler
Nähere Bezeichnung
ber
Vergütungen,
B. Vergütungen aus ber Maffe.
Für einen Birnbaum auf dem alten
Grundftüd Ar. MM ....
rür einen Nußbaum an er ——
Grundſtück . . »
Für gute Haltung des alten Grund:
Fine Nr. 38 Im Bauo oo.
Für einen Apfelbaum ih dem alten
Grundftüd Nr. 15 .
Für einen Nußbaum auf dem alten
Grundftüd Nr. 2008 —
Für einen Nußbaum auf dem ne
Grundſtück Nr. 71 R
Für vernachläffinte Haltung desneuen
Grundftuds Nr, m im —
zuftand . i
u. j. w.
Zuſammen
Genehmigt den
Die Vollzugskommiſſion:
8.
' einzeln zuſammen.
b N}
Digitized by Google
Formular 13.
Gemeinde Kohrberg.
Diftrift Oberfeld.
Auszug
aus der
Zutheilungs= und Geldausgleihungs-Tabelle
| für den
Eigenthümer Johann Kol, Sonnenwirth, wohnhaft zu Rohrberg.
Ne 1,
Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark.
| | | }
VI. | VILVIIL IX. X. XI. XII.
ſo s 66 432
| | |
Lu. |m|m.|v.
DEEZETET IE
!
61
” u
62
Auszug aus der Zutheilungs- und
1. 4. u 5 5
Is. 33 X lägen:
mm 5 * — —
‚ eigenichaft, | —— | 1. | IL. |
in welcher Kulturart. Angrenger. ‚Grund: Dienft:_ ____ |
&2 |bie Grund.
Ä 1 2 jtüde Liegen.
Eu
h53.| Brühe | „
| Erb: und Grundſtu |
| barfeiten und |; — 8
| onſtige I. sn 1, Ur. & Ar, 5
1 ‚Bemerkungen. Mark. rau. ar e je # Il
Te
eſ. Schoch, Anſelm | —
aſ. Boll, Johann, Kinder
ef. Scherer, Joſef —
aſ. Maier, Karl
eſ. Kreuter, Jalob —
203. — Wieſe
Alte af. Bang Pöttipp |
0. Hard | Ader ' ef. Baier, Karl ' Brunnen: 105 — 11
| | af. Schrott, Xaver | Teitung | 11 2) 336
| | ——
| 5 4 2
J 5207| 7 60
| | Hiezu der Abzug zu den gemeinfamen Anlagen. . 2 2 2 22. m 9—
s Boos —
Der Anſpruch nach der Befigitandstabelle beträgt . ı 322 10,
| \ 5368) 392
Unterfchieb | oo _
Eigenthümer zahlt am die Maffe: |
Für einen un auf dem neuen Grundſtück Nr. 153. 32) *
„Nußba WO. 18 — —
el ſchlechte —* des älten Gruft * "7 im Bau und 1 4
Düngungszuftand , . . .. 1.1250
| zufammen El “ 10) —
Figenthümer empfängt aus der Maffe:
Für einen Birnbaum auf dem alten Grundſtück Nr. 244 . 12
HH " w Nußbaum —— 2 — —
gute Haltung des "alten Srundftüds” Nr. 38 im Bau . 740 — |
| zufammen | 40) %, —
Nohrberg, ben »- . x 2.2. 18..
Der Vorfigende der Vollzugstommiffion :
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| er u 0 CE Ma — — — ee — — — pen. . - — —
68
Geldausgleichungs-Tabelle.
———
maaß und Bonitirungswerth ber einzelnen Gruudſtücksabſchnitte
1 RE
16 m 95 15 0 —
1 455 4 159 !
5 1 a 2 2
I 2 ‘ 15
Digitized by Google
64
Anmerfung.
Der Zutheilungsauszug, welder jedem Grundbefiger gegen Zuſtellungsbeurkundung des Ortsdieners
zuzuitellen ift, gibt demſelben darüber Nachweis, was er in das Unternehmen eingeworfen hat und was er
aus demjelben zurücderhält. Gleichzeitig werben bie Alten und Plane zur Einſicht der Betheiligten auf dem
Nathhaufe während mindeitens 14 Tagen aufgelegt, während die neuen Grundſtücke jchon vorher auf dem
Felde ausgepfählt fein müflen. Die Vollzugskommiſſion ift verpflichtet, jedem Grundbefiger auf fein Ver—
langen Auskunft zu ertheilen. Nach Umlauf der gedachten 14 Tage beraumt das Bezirksamt Tayfahrt
auf dem Rathhauſe mit dem Anfügen an, daß im derfelben etwaige Erinnerungen und Bejchwerben der
Eigenthümer wor der Vollzugskommiſſion vorgebracht werden Tonnen. Hievon werden die Grundbejiger
nur mittelſt öffentlicher Befanntmadhung in Kenntniß gejeßt. Werden genen die Art der Auss
führung des Feldbere nigungsgeſchäftes Beſchwerden vorgebracht, jo find ſolche von der Vollzugskommiſſion
entweber jofort oder nadı weiterer Prüfung zu verbejcheiden. Dieſer Beſcheid ift dem Beſchwerdeführer ent:
weber protofollarijch oder gegen Zuftellungsbeurkundung zu eröffnen und fteht demfelben frei, dagegen bie
Berufung an die Miniſterial-Kommiſſion zu ergreifen oder verwaltungsgerichtliche Entjcheidung zu erwirken
($$. 15 und 16 der Bollzugsverordiuiung vom 18. Oftober 1869). Die durch ungegründete Bejchwerden
verurfachten Koften find won den Bejchwerdeführern zu tragen. Beſchwerden, welche nad der Schlußtag—
fahrt erjt vorgetragen werden, können feine Berüdfichtigung finden.
— — —
65
Formular 14.
Beilage zum Grundbuche.
Gemeinde Kohrberg.
Diſtrikt Oberſeld.
Nachweiſung
der einzelnen Veränderungen des Grundeigenthums, welche in Folge der Schluß—
beſtätigung der Miniſterialkommiſſion für die Feldbereinigung vom
auf den eingetreten find.
Auf Grund des $. 18 der Bollzugsverordnung vom 18. Oktober 1369 air
und Berordnungsblatt S. 467 aufgejtellt von Geometer _........ . und
beurfundet von dev Vollzugskommiſſion.
Geſetzes- unb Berorbnungsblatt 1875. 9
von
»#.
66
Beilage zum
2 3 4 b. 6 1
1 — — —— ®
u E-;
J 5 | Benennung ——
— 3 der Gewann, | Flächen: eigenſchaft,
ges © | in welcher | Kulturart.| maaf. Erb: und
SE lBand| die Grund: Angrenzer. GrundsDienl:
85 Imım ſtůcke barfeiten und
5° | mer| Tiegen. — *
— Seite. 9 Ar. Mtr. Bemerfungen.
1. Boll, Johann, Sonnenwirtb
7. | II Kallenthor | Acer 113 48 ef. Denzel, Georg Wegrecht des
2 | al. Gabel, Bernhard Rh. Gabel
U
38.] II. | Brühl Ader 50 ei. Maier, Karl —
30 aſ. Frey, Franz
60 —
41641.| IH. | Stahrene | MWieje 15 eſ. Louis, Konrad —
8 bũhl | al. Mojer, Karl
6 |
231. | IIL.| Hard Ader Bi} ef. Kranz, Nitolaus =
| Ri al. Meık, Friedrich
244. | IIL.| Hard Acer 15 ei. Schmiedt, Jofei =
| A al. Schrott, Xaver
250. | IIL.| Hard Ader 35 ef. Denzel, Georg —
aſ. Joſt, Joſef
252.| III.| Hard Ader 12! ei. Baier, Michael —
| af. Mofbrugger, Joſef
290, | II. Am Berg | Ader 40 ef. Schellinger, Georg —
6 aſ. Reichenoͤberger, Job. Kinder
90
300. 111.) Im Berg | Ader 15 — | 0. Müller, Heinrich —
6 | al. Maier, Georg
u
310.] IL] Im Berg | Ader 5 ef. Kunz, Johann —
| 6 al. Bender, Karl
| 90
2. Boll, Jebann, Sonnenwirth, Ebefrau Ratbarina, geb. Bühler.
15.1] L | Au Wieſe 25 — | ef. Burger, Jakob
26 | af. Frey, Georg
125 |
208.| 1. | Hard Acker 15 50 eſ. Maier, Michael
2% af. Gabel, Bernhard Brunnens
125 | leitung
Rı.berneuen ir ındiiüdenad| oo
dem Autbeilungs:Regifter.
251.
9.
Jeigenbe Theile desnenen
rundſtückes (Spalte 2
erſetzen bie (in Spalte 1,
mit den nachgenannten
Nummern bezeichneten
alten Grunditüde.
" Bruchtheite | Nummer der
ber neuen
Liegenſchaft.
1800
1850
00
1150
250
das Ganze
das Ganze |
das Ganze |
alten
Liegenichait.
jtücke
liegen.
Fallenthor
Brũhl
Starenbühl
Hard
die Grund-
Acker
Acker
Wieſe
Acker
Acker
120) 49
15 —
105) —
67
Angrenzer,
eſ. Schoch, Anjelm
aſ. Boll, Johann, Kinder
eſ. Scherer, Joſef
aſ. Maier, Karl
eſ. Kreuter, Jalob
af. Bünz, Philipp
eſ. Baier, Michael
af. Schrott, Xaver
ei. Spieß, Johann
af. Merk, Friedrich
eſ. Müller, Heinrich
al. Schrott, Xaver
9.
Lehens⸗ ober
Stammguts-
eigenichaft,
Erb⸗ und
Grunddienſt⸗
barkeiten und
ſonſtige
Bemerlungen.
Prunnen: |
leitung.
68
bugs oo Oo 0 nn ee. m —— — — er ! =
1.|2| 3 5 | 6 Re
= 3 | gehend: ober
g | 2 Benennung Fee
der Gewann Fläãchen⸗ eigeuſchaſt,
«8 9 | in welcher | Kulturart. | maaß. Angrenzer. | Erb: und
rn u die Grund⸗ Grund⸗Dienſt⸗
5* 3 barfeiten und
= — 4 | fonftige
| ite.) j | Ar. Ir.) Ä Aemerfungen. |
| 3. Boll, Heinrich, Marie und Auguft, Kinder erfter Ehe von Johann Boll. |
u. ſ. w. | |
164. Bunſen, Ernft, Freiherr von, in Heidelberg. |
47.° I | ®rien Wieſe AMT 30 eſ. der Grienbach Stammgut
12 aſ. Gewann Thal
70 | N | !
3.1 I. | Thal Wiefe HI | ei. Kreuter, Jalob | ditto
12 af. Bünz, Philipp
70
71. 1 Hard Acker 575 10 eſ. Gemeindewald ditto
12 aſ. Gewann im Berg
{| 70 {
92.1 L | Im Berg || Ader 1750) 50) ei. Güterweg ditto |
12
aj. Gemarkungsgrenge
70!
u. ſ. w.
| Hierauf am Schluffe der Tabelle :
175. Maffengrundftüde,
Aus der Geſammtmaſſe entnommen .
| 176. Gemeinfame Anlagen.
Eigenthümer die Genoſſenſchaft der betheiligten Eigenthümer (oder die Gemeinde)
Ans der Gefammtmaffe entnommen .
Aufgeftellt Rohrberg,den ». » : 2 2 20. 18..
Der Geometer:
69
Grundbude. r
EEE. TI TI TIL IT =
8. | 9. 10. | 11. 14.
gr | Folgende Theile des neuen —
rundſtũckes (Spalte 8 —— —*
Eerſchen die (in Spalte 1)| Benennung | ammguts:
28 mit den nachgenannten der Gewann, pe |
53| Nummern bezeichneten | in welcher Kulturart, tb» und
22) alten Grundſtuͤcke. Grunbbienft:
sE die Grund⸗ |barfeiten unb
57 Bruchtheite der] ber| Nummer ber tüde liegen. fonftige |
zEı eiegenfchaf. Siegen. Bernerfungen.
. - Ganze 7000 v. 1
14000
|
Miefe 8 — eſ. Grienbad
N ! af. Gütermeg
Wicfe 1100 — || ei. Bünz, Philipp
7000 v. 17
a. Gabel, Bernhard
300 —
14000
ef. Gemeindewald
af. Gewann Robrhalde
—71
92
Acker
17 10 eſ. Straße, af. Bühler, Geor =
15 5081. Bad, af. Bühler, Karl _
Acker 13 10eſ. Weg, af. Joſt, Joſef
WBGa von der Straße b. Weg Nr.
12 bpon der Straße bis zum Bach
34 von Weg Nr. 288 bis Weg 289
zu
Die Vollftändigkeit und Richtigkeit beurfundet
Kaprber,. in : u 4.4. 5 468
Die Vollzugstommiffion:
—
70
Bemerkung.
Der Eintrag in das Grundbuch, welchen ber Gemeinderath nach $. 18 der Vollzugsverordnung vom
18. Dftober 1869 Gefeges: und Verordnungsblatt Seite 467 umverzüglihd nah Empfang biefer Nach:
weifung zu vollziehen hat, lautet:
Unter Bezugnahine auf die Beilage Nr. ....... zum Grundbbuche wirb von Seiten des Gemeinberaths
beurfundet : .
4. daß in dem Diftrift ........... eine Zufammenlegung (oder Verlegung) der Grunbftüde ver:
bunden mit einer neuen Weganlage ftattgefunden hat, wodurch die Feldeintheilung verändert worden ift
(oder nicht verändert worden ift);
2. dab die Schlußbeitätigung mit ; Berfügung der Minifteriallommiffion vom mem nn AM
Amtsverfündigungsblatte Nr. ......... verkündet worden ift, und
3. daß bie — hinſichtlich deren eine Verlegung oder Zuſammenlegung ſtattgefunden hat,
am auf Die neuen Erwerber übergegangen find.
RINDE I anne Me
Der Gemeinderath:
71
Formular 15.
Beilage zum Pfandbuche.
Gemeinde Kohrberg.
Diſtrikt Oberſeld.
Nachweiſung
der Veränderungen dev Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte auf beftimmten Liegen—
haften, welche in Folge der Schlußbeftätigung der Minifterialtommiffion für
die eldbereinigung vom .......... auf den .. . eingetreten find,
Auf Grund des $. 19 der Vollzugsverordnung vom 18. Oftober 1869 Geſetzes⸗
und Verordnungsblatt Seite 467 und der gemäß $. 18 derſelben gefertigten
Nahmeifung zum Grundbuche aufgeftellt von
Rathſchreibeee
|
14
— 7——
1. 2.
I
18?
je: |
18* .;
J Eintrag im
— — —
F Grundbuch. |
— —
—
bond Nr. Seite
Band. Nr. h Seite.
Beilage zum Pfandbuche.
Rfandrechte auf beftimmten Liegenjchaften.
Art des Pfandredhts,
Name des Gläubigers und Betrag der
Forderung.
1. Boll, Johann, Sonnenwirth.
Vorzugsrecht des Georg Denzel für eine
Kaufichillingsforderung von 300 fl
30 Bedungenes Pfandrecht des Philipp Bünz
1.1791 -|-|-
Eu = 5
elle
a — 1. 35 212
——
— 30
—
II. 90 300 — — —
— Im. |40|»
us IL. *
m | 0 | m
für eine Darleihensjorberung von 500 fl.
Bedungenes BER e des
u
Vorzugsrecht des Michael Baier aus Erb—
theilung für den Betrag von 1000 Al.
Bedungenes Pfandrecht des Joſef Jost für
eine Darleibensjordirung von LVO fl.
Bedungenes — nr
Bedungenes Planet Nee
.jw
Vorzugsreht des Karl Mofer für eine
Kaufichillingsforderung von 800 fl.
Bedungenes Pfandrecht des Kaver Schrott
für eine Darleihensforderung von 0 fl.
Bedungenes Pfandrecht des
u. ſ. w.
Bedungenes Pfandrecht des
u. ſ. w.
2. Boll, Johann, Ehefrau Katharina, geb. Bühler.
Keine Einträge über beſondere Vorzugs- oder Pfandrechte.
3. Boll, Heinrich, Marin und Auguft, Kinder I. Ehe von Johann Boll
Anfgeitellt Nohrberg, den .
u. ſ. w.
18...
Der Nathichreiber:
Das Wand: bez. Vorzugss
Recht geht auf folgenden
Theil des in bem Juthei⸗
lungsregiſter mit nachſte⸗
hender Nummer bezeichneten
neuen Grundftüds über. |
Bruchtheile wanmer
des neuen Grunbftäds. |
| |
!
| |
1800 ]
1850 9
1
00 ng |
1150 153 |
Auf das Ganze 203 |
so 9
we 2
1150 15: J
| 5 9
1850 .
\ 1186 18]
250 2
2000 0
500 r
2000 250
son b)
2000 0
250 3%
2000 250 |
150 r
2000 250
150
2000
Digitized |
y Google
= — —
Gebührenforderungszettel
BIER: za ep MO ul
Vollzugskommiſſion für die Feldbereinigung in der Gemarkung...
Formular 16.
„als Mitglied der
Betrag | Betrag
Nähere Bezeichnung des Geſchäfts.
ber Gejchäftsbeforgung.| Stunden.
Unmerfung.
einer ber
Tags: Gebühren:
gebühr, |forderung.
Mark.) Fig. Hark. Pig.
Nah $. 1 der Verordnung der Großh. Minifterien der Juftiz und des Innern vom 30. November
1874 Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. LVIIL Seite 603 wird bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden
und weniger die Hälfte, bei einem Zeitaufwand von mehr als 6 Stunden die volle Tagsgebühr bezahlt.
Geſetzes- und Verordnungsblatt 1875.
Formular 17.
Geſchaäfts⸗Tagebuch
des re 0 A
als VBorfigenden von Vollzugskommiſſionen
für bie
Feldbereinigung.
————— — —
Formular 17.
Geihäits:Tagebuch
des _ | — —
als Vorſitzenden von Vollzugskommiſſionen
für die
Feldbereinigung.
10.
76
Geſchäftstagebuch dev Vorfisenden von Vollzugskommiſſionen.
ıle2|s |] -: TI 5.
ber Nähere Bezeichnung des Geſchäfts.
Beihäftigung.
Jahr. Monat. | Tag.
|
77
Formular 18.
Gemeinde Kohrberg.
Diftrift Oberfeld.
Einzugs: und Zahlungs-Lifte.
— Einzugs- und Zahlungs-Liſte.
rn nn nn
9 4 8. 4. |
Nachweiſung
je der Vergütungen
| = ARE Bergütungen
* J an die | aus der bezahlt in! empfängt
— Eigenthũmers. Waffe | Maffe. |die Maffe. Ref. yerä Bf
a
Mart. | 9: art "ig. Pr, | wie mar Pig.
| f |
1. 1Boll, Johann, Sonmemwirth . 63 10 40
2,|Boll, Johann, Sonnenwirth, |
Ehefrau Katharina, geb. Bühler] 43 | 50 5-1 — 6| TO
3. Boll, Heinrich, Marta und Aus
gs ne l. en von ie |
oa aa —i—
u. E#% w.
164.|Bunjen, u —— von, |
| in Heidelberg = . .[ 187) 10) 78 40] 108 s — —
u. ſ. w. —— —
Zufammen - „1584| 801746 60] 348 50 511) 30
Aufgeftelt Rohr berg, den. 18..
Der Vorſitzende der Vollzugskommiſſion:
Bemerkungen.
79
Formular 19.
Gemeinde Hohrberg.
Diſtrikt Oberfeld.
Nachweiſung
ũber
die Beiträge zu den Koſten der Feldbereinigung.
Die noch ungededten Koſten betragen nadı der Gemeinderechnung für 1873 Seite 45
3797 Mark 50 Pfennig, welche von den betheiligten Eigenthümern nad) Verhältniß der
Steuerfapitalien der betheiligten Grundſtücke zu tragen find.
Das Gejammtjteuerfapital beträgt nad) dem Verzeichniß der betheiligten Grumdeigen-
thümer und Grundjtüde 122530 Mark; auf 100 Mark Steuerfapital entfallen ſomit 3 Mart
10 Pfennige.
Anmerlung:
Sollten die Betheiligten fich über einen anderen Bertheilungsmaßftab vereinbaren, jo haben die ges
eigneten Nenderungen einzutreten,
Nachweiſung über die Beiträge zu den Koften der Feldbereinigung.
Name Steuer«
des Kapital,
Datum | Betrag
und
Jahr. Watt, Pig.
Eigenthümers.
Orbnungs: Zahl.
| ‚| Boll, Johann, Sonnenwirth . — —
Boll, Johann, Sonnenwirth, Ehe: 40 | 13 8 — —
frau Katharina, geb. Bühler .
3.| Boll, Heinrich, Maria u. Auguft — — — — —
| Kinder I. Ehe von Johann Boll
| 64.
|
»
u. |. w.
Bunfen, Ernft, Freiherr von — 25400 | 787) 40 — — |
in BL el |
u. |.
w. |
Zufammen . . | 122530 3797| 50 — | —
| |
| u |
l
| X
Aufgeſtellt Rohrberg, dt... 0. 18. |
Der Gemeinderath:
Nr. XXL 233
- Gelehes- und Derordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlöruhe, Mittwoch den 14. Juli 1875.
Inhalt.
Berordnungen bs Minifteriums bed Grofherzogliden Hauſes, ber Juftizg und bes Aus—
wärtigen: bie Fertigung von Privaturfunden durch bie Notare betrefiend; bed Handelsminiſteriums: bie
Auftändigkeiten ber Beamten im äuferen Dienſte bed Eiſenbahnbetriebs betreffenb; bem Verkehr über bie Kettenbrüde im
Mannheim betrefiendb; bes Finanzminifteriums: bie Hafenordnung für ben Hafen in Kehl betreffend.
Verordnung.
Die Fertigung von Privaturfunden durch die Notare betreffend.
Es ift die Wahrnehmung gemacht worden, daß, während die Parteien in verftärktem
Maße die Mitwirkung der Notare zur Beurkundung von NRechtsgefchäften in Anſpruch neh-
men, nicht die Zahl der öffentlichen Urkunden, jondern diejenige der von Notaren gefertigten
Privaturkfunden fortwährend in Zunahme begriffen ift. Das Verhältniß, in welchem diejes
Anwachſen ftattfindet, weift darauf hin, daß die Großherzoglichen Notare nicht in genügender
Weiſe die Parteien darüber belehren, daß nicht die Mitwirkung des Notar allein den Ur-
funden die gewünfchte Sicherheit gewährt, jondern daß diejes Ziel nur durd die Beobachtung
der für die öffentlichen Beurkundungen den Notaren vorgejchriebenen Formen erreicht wer—
den fann.
Um mannigfaltigen Mißſtänden und insbejondere den Nachtheilen vorzubeugen, welche jene
Uebung für die Betheiligten hat, wird in Anwendung des 8. 4 Abjag 2 der Notawiat3-Ordnung
den Notaren unterjagt, außer den Rechtsgeichäften, für welche Gejege und Verordnungen
die öffentliche Beurkundung ausdrücklich vorſchreiben, insbeſondere noch die nachſtehend bezeichneten
in Privatform zu beurkunden:
1. Kauf und Beſtand von Liegenſchaften;
2. Eröffnung der Rechtsübertragung an den Schuldner und deren Annahme (L.R.S. 1690);
3. Darlehen ;
4. Bevollmächtigung zu Unterpfandsbeftellungen, zu der Bewilligung von Pfandſtrichen,
zu der Vertretung bei gebotenen Erbverzeichniiien und gerichtlichen Theilungen ;
5. Verzichte;
Gefeeds und Verordnungsblatt 1875. 31
234 XXI.
. Einräumung des Vorranges an Unterpfändern ;
Pfandſtrichsbewilligung und Freigebung von Pfandſtücken;
. die Nachweije zu Handelöregiftereinträgen, $. 13 der Verordnung über die Führung
der Handeläregijter vom 3. Dftober 1862 (Regierungsblatt Nr. L.);
9. Theilung von Vermögensmaflen, zu welchen Liegenjchaften gehören;
10. Sculdenricdhtigitellungen, die nicht mit Privatvermögensaufnahmen verbunden find.
Das Minifterium erwartet, daß die Großherzoglichen Notare diejes Verbot pünktlich
beachten und damit demjenigen Wirkungskreiſe ihre Dienfte zumenden werden, welcher ihrem
wichtigen Berufe und ihrer dienftlichen Aufgabe entipricht.
Die Großherzoglichen Amtögerichte (Gerichtänotare) ihrerſeits werden darüber wachen
($. 78 des Gejeges vom 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwilligen Gerichts-
barfeit und das Notariat), daß die Parteien nich etwa durch Gebühren belaftet werden
für Urkunden, welche — der obigen Vorſchrift entgegen — in Brivat form aufgenommen
werden und darum den Nechtsbedürfniljen der Parteien nicht entſprechen.
je on 2 =)
Karlsruhe, den 24. Juni 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen.
von Frendorf.
Vdi. Kratt
Verordnung.
Die Zuftänbigfeit der Beamten im äußeren Dienfte des Eifenbahnbetriebs betreffend.
Un Stelle der in $. 6 Abjab 2 und 8. 7 Abjah 2 der diesjeitigen Verordnung vom
21. April v. J., Geſebes und Verordnungsblatt 1874 Nr. XVIL, beſtimmten Beträge von
2000 Fl. beziehungsmeije 1000 il. — treten fünftighin die Beträge von 4000 Mark —
beziehungsweije 2000 Mark.
Karlarube, den 3. Juli 1875,
Sroßherzogliches Handelöminijterium.
Zurban.
Vdt. Hildebrandt.
<>
XXI. 235
Verordnung.
Den Verkehr über die Kettenbrüde in Mannheim betreffend. -
Für den Verkehr über die Kettenbrücde in Mannheim wird auf Grund des 8. 154 des
Polizeiſtrafgeſetzbuches verordnet, was folgt:
8. 1.
Leute mit großen Traglaften, deögleichen folche, welche Schubfarren, belaftete oder nicht
belaftete, führen, dürfen nicht auf den Trottoirs fich bewegen, jondern müfjen auf der ihnen
beim Uebergange rechts liegenden Seite der Fahrbahn bleiben. Den jonftigen Fußgängern
bleibt es unbenommen, die Fahrbahn oder das Trottoir zu benügen; fie haben aber im legten
Falle das ihnen rechts liegende Trottoir zu benützen.
8. 2.
Reiter und Fuhrwerke dürfen die Brücke nur im Schritte paſſiren, wobei feiten® der
legteren jtet3 nad) der rechten Seite auszuweichen ift.
Die Fuhrleute, welche breiter ala drei Meter geladene Wagen führen, dürfen die Brücke
injolange nicht paffiren, als andere Wagen auf der Brüde fich ihnen entgegen bewegen.
Während des Paſſirens folder Wagen über die Brüde hat der Brüdenmwärter andere
anfommende Fuhrwerke an den Brücdeneinfahrten warten zu Laffen.
Das Ausmweichen unter dem Thorbogen ift verboten, die Fuhrwerke haben vielmehr er-
forderlichen Falls auf der Brüde vor dem Thorbogen anzuhalten, bis die etwa entgegen-
fommenden Fuhrwerke oder Wagen durch das Thor gefahren find.
Fuhrwerke, welche fi) in gleicher Richtung über die Brüde bewegen, dürfen auf aeg
nicht nebeneinander, jondern blos hintereinander fahren.
Das Anhängen von beladenem Fuhrwerk ift für die Ueberfahrt über die Brüde nicht
geitattet.
Das Marſchiren und Reiten in geſchloſſenen Gliedern und in gleichem Schritt
it für eine größere Menge von Menjchen beim Paſſiren der Brücke unterjagt.
Befindet fi eine Heerde Vieh auf der Brüde, jo darf fein entgegentommendes Vieh
und fein Fuhrwerk auf diefelbe geführt werden. i
Werden Stiere über die Brüde geführt, jo müſſen fie mit Striden an den Füßen und
an den Hörnern gebunden und von je mindejtens zwei Führern begleitet jein, jofern fie nicht
an einem Nafenring geführt werden.
Das Fahren von Sand, feinkörnigen Mineralien ze. über die Kettenbrüde ift nur in
gut gejchlofjenen Wagen oder Karren geftattet.
Jeder unnöthige den Verkehr auf der Brücke ftörende Aufenthalt ift verboten.
236 XXL
—
Zuwiderhandlungen gegen dieſe Beſtimmungen werden mit der im 8. 154 des Polizei—
ſtrafgeſetzbuchs feſtgeſetzten Geldſtrafe und im Unvermögensfalle mit entſprechender Freiheits—
ſtrafe beſtraft.
8.5,
Zur Aufrechthaltung der Ordnung ift ein verpflichteter Brückenwärter aufgeftellt, welcher
das die Brücke benügende Publitum auf die Beobachtung diejer polizeilichen Vorſchriften
erforderlichen Falls aufmerkſam zu machen, in außerordentlichen Fällen die ihm geeignet
Icheinenden Anordnungen zu treffen und bei Nichtbeachtung derjelben die Zumwiderhandelnden
‚ zur Unzeige zu bringen hat.
8. 6.
Der Brüdenwärter ift berechtigt, ſolche Perſonen, welche obigen Vorjchriften zuwider
gehandelt oder Schaden an der Brüde oder deren Zubehörde angerichtet Haben, anzuhalten,
bis ſich diejelben über ihre Perſönlichkeit ausgewieſen und im Falle fie nicht Reichsangehörige
find, für den Erſatz des verurſachten Schadens und der erfannten Strafe genügende Sicher-
heit gejtellt haben.
8. 7.
Etwaige Beſchwerden gegen den Brückenwärter ſind bei der Großherzoglichen Waſſer—
und Straßenbauinſpektion oder bei Großherzoglichem Bezirks-Amt Mannheim anzubringen.
Karlsruhe, den 8. Juli 1875
Großherzogliches Handelsminifterium.
Qurban,
, Vdt. Meier.
Befanntmadhung.
Die Hafenordnung für den Hafen in Kehl betreffend.
Nadjitehend wird die für den m zu Kehl erlaffene Hafenordnung zur öffentlichen
Kenntniß gebrad)t.
Karlsruhe, den 3. Juli 1875.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
Euftätter, Vdt. Glod.
«
XXI. 237
Hafenordnuug
für den Hafen zu Kehl.
84
Das Hafengebiet zu Kehl umfaßt:
1. den eigentlichen Rheinhafen (das Hafenbeden),
2. bie Ladepläge, welche nördlich, öftlich und weftlich von den Hafendämmen, füblich von
dem mittleren Feſtungswerke und der Eijenbahn begrenzt find.
8. 2.
Zugehörden des Hafens ſind die ihn auf der Nord-, Oſt- und Weſtſeite umgebenden Dämme.
Jedoch ift derjenige Theil des öſtlichen Dammes, welcher zum Dampfkrahnenbetrieb ein-
gerichtet ift, der Großherzoglichen Staatsbahnverwaltung zum ausjchließlichen Gebrauch über-
laffen und fteht diefer auch das alleinige Berfügungsrecht über die Benützung jener Anftalt zu.
8. 3,
Die Hafenverwaltung, jowie die Handhabung der Ordnung im Hafengebiete fteht dem
Hauptjteueramte Baden zu, welchem zum Bollzug ein Hafenmeifter beigegeben iſt.
Den Anordnungen des Hafenmeijters ijt unbedingt Folge zu leiften.
8. 4.
Die Hafenverwaltung übernimmt feinerlei Verantwortlichkeit für die im Hafengebiet
befindlichen Waaren.
8.5.
Die Ein- und Ausfahrt geladener Fahrzeuge bedarf der Erlaubnif des Hafenmeiſters.
Der Hafenmeifter ift befugt, Fahrzeuge, welche ohne zu überwintern und ohne Ladung
zu nehmen oder zu Löjchen, länger al3 vierzehn Tage im Hafen verweilen, unter Anberaumung
einer Frift von mindeftens drei Tagen aus dem Hafen auszumeijen.
8. 6.
Im Hafengebiet dürfen in der Regel nur jolche Gegenftände gelagert werden, welche mit
Schiff oder Floß ankommen, oder welche zur alsbaldigen Abfuhr zu Waller beftimmt find.
Jedoch werden Flöße nur noch bis zur Inbetriebſetzung des Floßhafens in den Rhein—
hafen zugelafjen, von da an haben diejelben in den Floßhafen zu laufen.
In allen Fällen müſſen die zur Lagerung bejtimmten Güter dem Hafenmeijter unter
Vorzeigung der Frachtbriefe zc. nad) Gattung und Menge angemeldet und hiernächſt auf den
vom Hafenmeifter bezeichneten Lagerplägen ordnungsmäßig aufgejegt werden. Dem Hafen—
meifter ift auch Anzeige zu machen, wenn die Güter von jenen Plägen entfernt, beziehungs-
weife abgeführt werden wollen.
zn ——
238 XXI.
Wenn von der Beſchaffenheit lagernder Güter Nachtheil für andere lagernde oder aus—
oder einzuladende Gegenſtände zu befürchten iſt, ſo müſſen erſtere auf Anordnung des Hafen—
meiſters von den Lagerplätzen entfernt werden.
Sind im Hafengebiete ausnahmsweiſe andere als die in Abſatz 1 bezeichneten Gegen—
ſtände gelagert und erfordert das Bedürfniß des Hafenverkehrs deren Entfernung, ſo hat
ſolche mit Anordnung des Hafenmeiſters alsbald zu erfolgen. Geſchieht dies nicht, ſo iſt, un—
abhängig von der nad) $. 11 verwirkten Strafe, für jeden Tag der ferneren Lagerung der
betreffenden Gegenftände, ohne Unterjchied der Gattung, eine Lagergebühr von zehn Pfennig
von 100 Kilogramm zu entrichten. Bleibt jodann auch eine abermalige Aufforderung zur
fofortigen Entfernung ohne Erfolg, jo ift die Hafenverwaltung befugt, die Wegichaffung der
Waaren auf Koften des Disponenten zu veranlajien.
a7
Wo die im Hafen anfernden Schiffe anzulegen haben, bejtimmt der Hafenmeifter.
Der leptere hat dafür Sorge zu tragen, daß für Schiffe, welche mitteld des Dampf-
krahnens ent: oder beladen werden jollen, die erforderliche Wafjerfläche zum Anlegen an der
Holzwand frei ift.
8. 8.
Die nicht mit der Eiſenbahn beförderten beziehungsweife zu befördernden jotwie die nicht
mit dem Dampffrahnen auögeladenen oder einzuladenden Güter dürfen nur durch die Hafen-
zufahrten bei- und abgeführt werden.
8.9.
Für Beichädigungen an den Hafenräumen, Treppen, Zufahrten, Dämmen 'u. ſ. w. ift
der Bejchädiger zum Erſatz verpflichtet.
$. 10,
Für die Benübung des Hafens find, joweit nicht $. 6 Abſatz 5 Platz greift, die in
bejonders verfündigtem Tarife bezeichneten Gebühren zu entrichten. Die Gebührenberechnung
geichieht durd den Hafenmeifter, an welchen auch die Zahlung des feſtgeſtellten Gebührenbe-
trags vor Abfuhr der Waaren zu erfolgen hat.
8. 11.
Uebertretungen diejer Hafenordnung unterliegen gemäß der Beitimmung in 8. 155 des
Polizeiftrafgejeßbuchs vom 31. Oftober 1863 einer Gelditrafe bis zu 100 Mark oder einer
Haft bis zu 14 Tagen.
Die Gelditrafe kann nach 8. 156 des Polizeiftrafgefeßbucs von dem Hauptfteneramte
Baden, beziehungsweile unter Vorbehalt der Bejtätigung des Urtheils durch das Hauptiteuer-
amt von dem Hafenmeijter erkannt werden, wenn fich der Angezeigte der von den Hafenbe-
hörden für verwirkt erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung frei-
willig unterwirft.
Drug und »erlag von Mali & Bogel in Karlsrube.
— —— — — —— ——⸗—
Nr. XXL. u
Gefebes- und Berordnungs-Dlatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlsruhe, Donnerftag den 22. Juli 1875.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verorduungen des Miniſterlums bed Großherzoglichen Haujes, "der
Juſtiz und des Auswärtigen: ben Deutich-Britiichen Nuslieferungsvertrag betreffend; bes Finanzmini—
feriums: bie Hafenorbnung für Mabolizell betreffend; die Ordnung für die Anlanbeftelle in Unterublbingen betreffend.
Bekanntmachung.
Den Deutſch-Britiſchen Auslieferungsvertrag betreffend.
Mit Bezug auf die dieſſeitige Verordnung vom 8. April v. J. (Geſetzes- und Verordnungs-
blatt Nr. XIV.) wird nachjtehend eine vom Reichskanzleramte mitgetheilte Anleitung über
dasjenige Verfahren zur Nachachtung veröffentlicht, welches zur Herbeiführung der vorläufigen
Verhaftung und Feithaltung eines flüchtigen Verbrechers in England einzuleiten ift.
Unträge auf Herbeiführung einer vorläufigen Berhaftung in England find von den
Großherzoglichen Gerichtsbehörden, abgejehen von ganz dringenden Fällen, nicht unmittel-
bar an die Deutjchen Konjulate in England, jondern regelmäßig und, wenn nöthig, auf
telegraphijchem Wege an das dieffeitige Minifterium zu richten, welchem auch die nothwendigen
beiden Ausfertigungen der zur Begründung des Auslieferungsantrags dienenden Schriftftüce
(Ziffer 5 und 6 der nachfolgenden Anleitung) vorzulegen find.
Karlsruhe, den 16. Juli 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen.
von Freydorf.
Vdt. von Stetten.
Gejehed: und Verordnungsblatt 1875. 32
240 XXI.
Anleitung
über das zur Herbeiführung dev vorläufigen Feſtnahme eines flüchtigen Ver—
brechers in England zu beobachtende Verfahren.
In Nr. XII. des Gentralblattes für das Deutjche Reich von 1874 (Seite 101 ff.)
find diejenigen Borjchriften befannt gemacht, welche von den Deutjchen Behörden zu beobachten
find, wenn fie auf Grund des Auslieferungsvertrages mit Großbritannien vom 14. Mai
1872 (Neichögejegblatt Seite 229 ff.) eine Auslieferung nachſuchen.
Dieje Vorjchriften find zu beobachten, damit der Auslieferungsvertrag dem PVertrage
gemäß begründet und darauf hin gemäß Artikel IX. des Vertrages zur Feitnahme des
Flüchtlings gejchritten werden kann.
Erjcheint es in dringenden Fällen winjchenswerth, daß eine vorläufige Fejtnahme
jtattfinde, um in der Biwijchenzeit einen dem Vertrage gemäß begründeten Antrag ftellen
zu können, jo ift neben den gedadten Borjchriften noch folgende
Anleitung
zu beobachten.
1. Das Erfuchen, die vorläufige Feſtnahme einer Perſon herbeizuführen, deren Aus—
lieferung auf Grund des Auslieferungsvertrags mit Großbritannien vom 14. Mai
1872 beantragt werden foll, ift unter Angabe der dem Verfolgten zur Laſt gelegten
jtrafbaren Handlung und mit thunlichit genauer Bejchreibung feiner Perſon an die-
jenige Kaiſerlich Deutjche Konjulatsbehörde im vereinigten Königreich zu richten, in
deren Bezirk der Berfolgte vermuthet wird.
2. Von dem geftellten Erſuchen (Ziffer 1) ift das Kaiſerlich Deutjche General-Konjulat
zu London gleichzeitig und, wenn das Erſuchen telegraphijch erfolgte, ebenfalls im
telegraphijchen Wege in Kenntniß zu jeben.
3. An das Kaiſerlich Deutjche General-stonfulat zu London ift der Antrag dann aus-
ichließlich zu richten, wenn Spuren des Berfolgten fehlen oder über dejjen Aufenthalt
an einem beftimmten Orte im vereinigten Königreiche Nachrichten nicht vorliegen.
Selbjtverjtändlic; find in diefem alle in der Requifition etwaige Anhaltspunfte,
welche zur Ermittelung des Verfolgten dienen können, mitzutheilen.
4. Zur Berüdfichtigung geeignet find in allen Fällen nur Anträge, welche von den
zuftändigen (Gerichts- oder Polizei- reſp. Dienft-) Behörden ausgehen.
Nach Eingang der Benachrichtigung darüber, daß die Ergreifung und Fejtnahme der
verfolgten Perſon ftattgefunden hat, find die zur Begründung des Auslieferungs-
Antrages vertragsmäßig in der Nr. XU. des Gentralblattes für das Deutjche Reid)
von 1874 Seite 101 ff. abgedrudten Bekanntmachung näher bezeichneten Schrift-
or
XXI. 241
ſtücke in Abjchriften, deren Uebereinſtimmung mit den Originalen durch die requirirende
Behörde zu befcheinigen ift, unverzüglich an das Kaiferlich Deutiche General-Konſulat
zu London zu jenden, um dem Leteren zur Aufrechthaltung der vorläufigen Weit:
nahme zu dienen.
6. Gleichzeitig oder baldthunlichit darauf ift eine zweite beglaubigte Abichrift der sub 5
erwähnten Schriftftüce, welche zur Begründung des diplomatiſchen Auslieferungs-
antrages beftimmt ift, den vorgejegten Behörden mit der Bitte um thunlichit
beſchleunigte Weiterbeförderung im Inftanzenzuge einzureichen.
Verordnung.
Die Hafenordnung für Radolfzell betreffend.
Für den Hafen bei Radolfzell wird anmit nachſtehende Hafenordnung erlaſſen:
8. 1.
Das Hafengebiet umfaßt die beiden Hafenbecken, die dieſelben umgebenden Hafenmauern,
den Hafendamm mit Steg und Anlandepritſche, das Hafenufer längs der Südſeite der Bahn—
hofanlagen und die aus einer gekuppelten Pfahlreihe ——— Eisſchutzwand gegenüber der
Anlandepritſche.
8.2.
Auf der Gemarkung Radolfzell dürfen zu Waller anfommende und abgehende Gegen:
ftände, jofern fie zollpflichtig oder zwar zollfrei, aber verpadt find, nur im Hafen aus- und
eingeladen oder von Schiff zu Schiff überſchlagen werden.
8.3.
Das Aus- und Abladen eines Fahrzeugs hat dem Ein- und Aufladen, jowie das Aus:
jteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derfelben voranzugehen.
Dampf, Schlepp= und Segelſchiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Aus—
ladung.
Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote wird jedod)
legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten entjcheidet
die fahrplanmäßige Abfahrtszeit.
Die Schiffe haben jederzeit diejenigen Pläge einzunehmen, welche ihnen von der Hafen-
verwaltung angewiejen werden.
Die für Dampfboote beftimmsen Landumgspläge find von andern Schiffen möglichjt frei
u halten.
zuh 82.
..
242 XXI.
8. 4.
Die Zugänge zu den Schiffen müffen möglichft offen gehalten und es fol das Andrängen
des Publikums gegen die Hafenmauern vermieden werden.
$.5.
In die Hafenbeden darf Nichts geworfen und überhaupt das Hafengebiet in feiner Weije
verumreinigt werden.
S. 6.
Innerhalb des Hafengebiet3 dürfen zur Einladung beftimmte oder ausgeladene Gegen:
jtände längftens 3 Tage foftenfrei gelagert bleiben.
Die Lagerung darf nur auf dem von der Hafenbehörde hiefür angewiejenen Plab geichehen.
Für jeden Tag längerer Lagerung bat der Eigenthümer eine Gebühr von 1 Pfennig für
100 Kilogramm zu entrichten.
5
Die im Hafengebiete lagernden Gegenftände werden zwar der allgemeinen Hafenaufficht
unterftellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber keinerlei VBerantwortlichteit für diejelben.
8. 8.
Für die Verbringung von Gütern und Effekten von dem Hafen nach) dem Zollamte und
nach der Stadt, ſowie umgefehrt, find gegen geordnete Gebühren bejondere Dienftleute
(Spanner) vom Bürgermeijteramte zu Radolfzell aufgejtellt, von der Hafenverwaltung beftätigt
und duch das Großherzogliche Bezirksamt Eonftanz verpflichtet. Derjelben ift fich in allen
Fällen zu bedienen, außer wenn die Eigenthümer oder die Sciffsführer in Perjon oder durch
ihr Dienftperjonal das Beilchaffen und Abholen der Güter bejorgen.
8. 9.
Wer die Hafenanlagen oder Einrichtungen beichädigt, hat der Hafenverwaltung hiefür
Erjab zu leiften. Die Schiffsführer und Schiffgeigner haften in diefer Beziehung für ihr
Perſonal.
8. 10.
Die Verwaltung des Hafens, ſowie die Erhaltung der Ordnung im Hafengebiete wird
durch das Großherzogliche Nebenzollamt 1. Radolfzell unter Leitung feines vorgejegten
Hauptamts gehandhabt. Den dehfallfigen Anordnungen des Nebenzollamts ift Folge zu Leiten.
3 11.
Abgejehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des jeit 1. Januar 1870 gil-
figen Zollgeſetzes verwirft werden, unterliegen Webertretungen diejer Hafenordnung nad)
XXIE 243
8. 155 des Polizeiftrafgefeßbuches einer Geldftrafe bis zu 100 M oder einer Haft bis zu
14 Tagen.
Die Geldftrafe kann nad) $. 156 des Polizeiftrafgefepbuches von dem Großherzoglichen
Nebenzollamte I. Radolfzell erkannt werden, wenn fich der Angezeigte der von diejer Behörde
für verwirkt erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig
unterwirft.
8. 12,
Gegenwärtige Hafenordnung tritt mit dem 1. Auguft l. J. in Wirkfamteit.
Karlsruhe, den 12. Juli 1875,
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
Eufätter.
Vdt. Glock.
Verordnung.
Die Ordnung für die Anlandeſtelle in Unteruhldingen betreffend.
Für die Anlandeftelle in Unteruhldingen wird nachjtehende Ordnung erlaflen:
8. 1.
Die Anlandejtelle befteht aus dem Verladplah, der zu demfelben vom Ufer aus führenden
Dammftraße, der Anlandepritjche, dem die Anlandepritiche mit dem Verladpla verbindenden
Steg und der von diefen Anlagen, dem Ufer, dem alten Holzverladplag und der Seehalde
begrenzten Waſſerfläche.
8. 2.
Auf der Gemarkung Unteruhldingen dürfen zu Waſſer ankommende und abgehende
Gegenſtände, ſofern ſie zollpflichtig oder zwar zollfrei, aber verpackt ſind, nur an der Anlande—
ſtelle aus- und eingeladen oder von Schiff zu Schiff überſchlagen werden.
8. 3,
Das Aus- und Abladen eines Fahrzeugs hat dem Ein: und Aufladen, ſowie das Aus—
fteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derjelben voranzugehen,
Dampf-, Schlepp- und Segeljchiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Aus—
ladung. Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote wird jedoch
legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten entjcheidet die
fahrplanmäßige Abfahrtäzeit.
244 XXI.
Scleppiciffe werden aber bezüglich der Reihenfolge der Ausladung den Segelſchiffen
gleich behandelt.
Die Schiffe haben jederzeit diejenigen Plätze einzunehmen, welche ihnen vom Hafenauf—
jeher angewiejen werden.
Die Anlandepritiche darf nur von Dampfbooten benußgt werden; Segel- und Schlepp—
ichiffe haben an dem Anlandequai anzulegen.
Die für Dampfboote beftimmten Landungspläge (die Anlandepritihe und das äußere
Ende des VBerladeplages) find von andern Schiffen möglichjt freizuhalten.
8. 4.
Die Zugänge zu den Schiffen müſſen möglichit offengehalten und es jol das Andrängen
de3 Publikums gegen die Waſſerfläche vermieden werden.
‚8.5.
Bau= und Brennmaterialien, jchwere Majchinentheile und ähnliche bejonders ſchwer
ins Gewicht fallende Artikel dürfen nicht auf die Anlandepritice und den Steg verbracht
werden, jonjtige Gegenftände nur dann, wenn fie getragen oder mit Handfarren oder leichten
einfpännigen, mit höchjtens 1000 Kilogramm belafteten Wagen geführt werden.
Während der Landung der Dampfboote dürfen Fuhrwerke weder auf die Anlandepritiche
noch auf den Steg gebracht werden,
8. 6.
Größere Ladungen dürfen unter allen Umpftänden nur an der Duaimauer des Berlad-
plages aus oder eingeladen werden.
8. 7.
An dem äußeren Ende des Verladplatzes dürfen auf die Länge eines Dampfbootes
nur folche Frachtftüce abgelagert werden, deren Verladung oder Abfuhr ſogleich geſchehen
fann.
8. 8.
Gegenftände, welche eingeladen werden jollen, dürfen längſtens 24 Stunden, und aus⸗
geladene Gegenſtände längſtens 48 Stunden auf dem Verladplatz foftenfrei gelagert bleiben.
Die Lagerung darf mur auf der von der Hafenbehörde hiefür angewiefenen Stelle ge-
ſchehen.
Für jeden Tag längerer Lagerung hat der Eigenthümer eine Gebühr von 6 Pfennig
für 100 Kilogramm zu entrichten.
8.9.
Die im Gebiet der Anlandeftelle Lagernden Gegenjtände werden zwar der allgemeinen
— — i J
XXI. 245
Hafenaufficht unterftellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber keinerlei VBerantwortlichteit
für diejelben.
8.10.
In das zur Anlandeftelle gehörige Fahrwaſſer darf Nichts geworfen und überhaupt die
Anlandejtelle in feiner Weiſe verunreinigt werden.
8. 11.
Wer die Anlandejtelle oder die zu derjelben gehörigen Einrichtungen beſchädigt, hat der
Hafenverwaltung hiefür Erſatz zu leiften. Die Schiffsführer und Schiffseiguer haften in diefer
Beziehung für ihr Perfonal.
8. 12.
Die Berwaltung der Anlandeftelle, ſowie die Erhaltung der Ordnung im Gebiete der-
jelben fteht dem Großherzoglichen Hauptfteueramte Conftanz zu, weldem zum Vollzug ein
Hafenaufjeher in der Perjon des jeweiligen Zolleinnehmers zu Unteruhldingen beigegeben
ift. Den Anordnungen des Hafenaufjehers iſt Folge zu leijten.
8. 13.
Abgejehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des jeit 1. Januar 1870 giltigen
Zollgeſetzes verwirft werden, unterliegen Uebertretungen der Bejtimmungen vorftehender Ord—
nung nad) $. 155 des Polizeiftrafgejepbucdhes einer Geldjtrafe bis zu 100 Mark oder einer
Haft bis zu 14 Tagen.
Die Geldftrafe kann nach $. 156 des Polizeiftrafgeießbuches von dem Großherzoglichen
Hauptfteneramte Conſtanz erkannt werden, wenn ſich dev Angezeigte der von diejer Behörde
für verwirkt eradjteten Strafe mit Berzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig
unterwirft.
8. 14.
Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem 1. Auguſt d. J. in Wirkſamkeit.
Karlsruhe, den 12. Juli 1875.
Großherzoglidyes Minifterium der Finanzen.
Eufätter.
* Vdt. Glock.
Druck und Verlag von Maiſch & Bogel in Karlsruhe, 5
Kr. XXIII. 241
Gelehes- und Berordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Dienjtag den 3. Auguft 1875,
Inhalt.
Belanntmachungen und Verordnung bed Hanbelöminifteriums: bie Verfehrstolerang ber Hoh lmaaße
betreffenb; bie Abänderung ber Worfchriften über die im Verkehr zuläffige Fehlergrenze bei zylindriſchen Hohlmaaßen, vom
11. Juli 1875 betreffend; die Aufnahme weiterer Bebienfteter ber Reichs⸗Poſt⸗ unb Telegraphenvermaltung in die Wittwenkafſe
für bie Angeftellten ber Civilſtaatsverwaltung betreffend ; bie Renchthaleiſenbahn betrefiend; bes Finangminifieriumß:
bie Ordnung für bie Anlanbeftelle in Hagnau betreffend,
Berichtigung.
TE ——
Bekanntmachung.
Die Vertehrstoleranz der Hohlmaaße betreffend.
Nachſtehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1875, betreffend die
Abänderung der Vorſchriften über die im Verkehr zuläſſige Fehlergrenze bei zylindriſchen
Hohlmaaßen bringen wir mit dem Bemerken zur Kenntnißnahme, daß es nach einem Be—
ſchluſſe des deutſchen Bundesraths vom 25. Juni 1875 bezüglich der Verkehrstoleranz für
Herbitgefähe ($. 5 Abſatz 2 der Verordnung vom 11. Dezember (871, die Eichung und den
Gebrauch offener hölzerner Flüſſigkeitsmaaße betreffend, Gejeges- und Verordnungsblatt
Seite 426) bei den Beitimmungen nnter B. 2 der Bekanntmachung des Bundestanzlers vom
b. Dezember 1869 Bundesgeſetzblatt 1869 Nr. 40) fein Bewenden behalte.
Karlsruhe, den 23. Juli 1875.
Öroßherzogliches Handelsminijterium.
urban.
Vdt. Meier.
Gejepes: unb Verordnungsblatt 1875. 33
248 XXIM.
Belanntmadhung.
Die Abänderung der Vorſchriften über die im Verkehr zuläflige Fehlergrenze bei zylindriſchen Hohlmaaßen,
vom 11. Juli 1875 betreffend.
Auf Grund des Artikels 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. Auguft 1868
(Bundes-Gejegblatt Seite 473) hat der Bundesrath, nad) Vernehmung der Normal-Eichungs-
Kommiſſion, beſchloſſen,
daß an Stelle der Vorſchriften unter B. der Bekanntmachung, betreffend die äußerſten
Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Ge—
wichte und Waagen von der abjoluten Richtigkeit, vom 6. Dezember 1869 (Bundes-
Gejegblatt Seite 698), folgende Beftimmungen treten:
B. Größte zuläfjige Abweichung vom Sollinhalt bei Hohlmaaßen (ausgedrüdt in Theilen
des Sollinhalts):
1. bei Flüfjigfeitsmaaßen:
von 20 Liter bis 1 Liter .
Ygoo,
DD ec re a rate Men:
nun n 00, BERN nee 1“ Sie
2. bei Hohlmaaßen für trodene Körper:
von 100 Liter bis 25 Liter - -. © > 2 2 2 2 8 nn rn er. in
= cr, van I Bean Mae ae DE Sal mare a vw ne BE "no,
a ee De ee N ea Yso,
on „ 0,05, . . Yas,
ferner: "so der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Säffern
Yso des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergleichen,
welche größer find, als die vorjtehend unter 1 umd 2 aufgeführten.
Berlin, den 11. Juli 1875,
Der Reichsfanzler.
In Vertretung:
gez. Delbrüd.
Bekanntmachung.
Die Aufnahme weiterer Bedienſteter der Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung in die Wittwenkaſſe für
die Angeſiellten der Civilſtaatsverwaltung betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats—
miniſterialentſchließung vom 20. Juli 1875 Nr. 1120/21 gnädigſt auszuſprechen geruht, daß
in die Wittwenfafje für die Angeftellten der Civiljtaatsverwaltung (landesherrliche Verord—
nung vom 14. April 1874, Gejeges- und Verordnungsblatt Nr. XV.) und zwar:
XXI. 249
in die vierte Klaſſe
die Kanzleidiener bei der Kaiſerlichen Telegraphendirektion und die Telegraphenboten,
E in die ſechste Klaſſe
die im Dienfte der Reichspoftverwaltung ftehenden Paketträger und Stadtpoftboten,
| in die jiebente Klafie
die im gleichen Dienft jtehenden Landbriefträger,
jofern dieje Bedienfteten der Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung badijche Staatsange-
hörige und im Großherzogthum verwendet find, je vom Zeitpunkt ihrer etatmäßigen An—
ftellung an aufztinehmen jeien.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 24. Juli 1875.
Großherzogliches Handelsminifterium.
urban.
Vdt. Meier.
Bekanntmachung.
Die Nenchthaleifenbahn betreffend.
Die den Gemeinden Oberfich, Lautenbach, Oppenau, Löcherberg und Griesbach unterm
26. Oktober 1874 verliehene Konzejfion zum Bau und Betrieb einer Eijenbahn von Appen-
weier nach Oppenau (Gejeges- und Verordnungsblatt vom 7. Dezember 1874 Nr. LVI.) it
mit Genehmigung des unterzeichneten Minifteriums von den genannten Gemeinden einer
Aktiengejellichaft unter der Firma „Renchthaleijenbahngejellihaft”" mit dem Wohnfig in Ober:
fir) übertragen worden.
Karlsruhe, den 29. Yuli 1875.
Großherzogliches Handeldminifterium.
Tür
ban.
Vdt. Meier.
250 : XXI.
Verordnung.
Die Ordnung für die Anlanbeftelle in Hagnau betreffend.
Für die Anlandeftelle in Hagnau wird anmit nachjtehende Ordnung erlafien:
8.1.
Die Anlandejtelle befteht aus der Anlandepritiche, dem die Anlandepritiche mit dem
Ufer verbindenden Steg, den beiden alten Schiffsländen und der zwijchen diefen Anlagen, dem
Ufer und der Seehalde befindlichen Waflerfläce.
8. 2.
Auf der Gemarkung Hagnau dürfen zu Waller anfommende und abgehende zollpflichtige
oder zwar zollfreie, aber verpadte Gegenftände nur an der Anlandejtelle aus- und eingeladen
oder von Schiff zu Schiff überjchlagen werden.
ß. 3.
Das Aus- und Abladen eines Fahrzeugs hat dem Ein- und Aufladen, jowie das Aus—
fteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derjelben voranzugehen.
Dampf:, Schlepp: und Segelichiffe kommen nad) der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Aus—
ladung. Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote wird jedod)
legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten entjcheidet
die fahrplanmäßige Abfahrtözeit.
Schleppſchiffe werden aber bezüglich der Reihenfolge der Ausladung den Segelichiffen
gleich behandelt.
Die Schiffe haben jederzeit diejenigen Pläte einzunehmen, welche ihnen vom Hafenauf—
jeher angewiejen werden.
Die Anlandepritiche darf nur von Dampfbooten benügt werden ; Segel- und Schlepp-
ichiffe haben an den beiden auf der öftlichen Seite des Steges befindlichen, durch Schieblatten
abjchliegbaren Geländeröffuungen oder an den alten Schiffsländen anzulegen.
$. 4.
Die Zugänge zu den Schiffen müfjen möglichit offengehalten und es joll das Andrängen
des Publikums gegen die Waljerfläche vermieden werden.
8.5.
Bau: und Brennmaterialien, jchwere Mafchinentheile und ähnliche bejonders ſchwer
ins Gewicht fallende Artikel dürfen nicht auf die Anlandepritiche und den Steg verbracht
werden, fonjtige Gegenſtände nur dann, wenn fie getragen oder mit Handfarren geführt
werden.
ur J
“
XXI, 251
8. 6.
Größere Ladungen dürfen unter allen Umftänden nur an den alten Schiffsländen aus-
oder eingeladen werden.
8.7.
Im Gebiet der Anlandeftelle dürfen nur ausgeladene oder zum Einladen beftimmte
Gegenftände gelagert werden.
Die Lagerung darf nur auf den von der Hafenbehörde Hiefür angewiefenen Stellen ge—
jchehen und nur jo lange dauern, al3 die Hafenbehörde dies geftattet.
Auf der Anlandepritiche und auf dem Steg dürfen übrigens derartige Gegenftände in
feinem Falle länger als 24 Stunden gelagert bleiben.
8. 8.
Die im Gebiete der Anlandeftelle lagernden Gegenftände werden zwar der allgemeinen
Hafenauffiht unterftelt, die Hafenverwaltung übernimmt aber keinerlei Berantwortlichkeit
für diefelben. F
In das zur Anlandeſtelle gehörige Fahrwaſſer darf Nichts geworfen und überhaupt die
Anlandejtelle in feiner Weije verumreinigt werden.
8.10,
Die Verwaltung der Anlandeftelle, jowie die Erhaltung der Ordnung im Gebiete der-
jelben fteht dem Großherzoglichen Hauptfteueramte Conſtanz zu, weldem zum Vollzug ein
Hafenaufſeher in der Perjon des jeweiligen Zolleinnehmers zu Hagnau beigegeben ift.
Den Anordnungen des Hafenaufjehers ift Folge zu leijten.
8. 11.
Abgejehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des jeit 1. Januar 1870 giltigen
Bollgejeges vermwirft werden, unterliegen Uebertretungen der Beſtimmungen vorjtehender Ord-
nung nad) $. 155 des Polizeiftrafgejegbucjes einer Geldftrafe bis zu 100 Marf oder einer
Haft bis zu 14 Tagen.
Die Geldftrafe kann nach $. 156 des Bolizeiftrafgejegbuches von dem Großherzoglichen
Hauptfteueramte Cönftanz erfannt werden, wenn fich der Angezeigte der von diefer Behörde
für verwirft erachteten Strafe mit Berzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig
unterwirft.
Karlsruhe, den 24. Juli 1875.
Sroßherzogliches Miniſterium der Finanzen. '
— var. Got.
252 XXI
Berichtigung ·
Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXII. Seite 240 Zeile 8 iſt ſtatt „Auslieferumgsvertrag" vielmehr zu ſeßen „Aude
lieferungdastrag".
Drud und Verlag von Maiſch & Bogel in Karlsrube —
Kr. XXIV. 253
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samftag den 4. September 1875.
Anhalt,
Berordnung und Belanntmahungen bes Miniſteriums des Großherzogliden Haujes, ber
Suftiz und bes Auswärtigen: Gerichtliche Zuſtellungen an Militärperionen beireffenb; des Minijteriums bes
Sunern: bie Auswanderung nad Venezuela betreiiend; des Hanbelöminifteriums: dem Verkehr über bie Schifibrüden
bei reifen (Drurienbeim) unb bei Freiftett (Gamböheim) und ben Durchlaß von Schiffen und Flößen durch diejelben betrefiend,
Verordnung.
Gerichtliche Zuſtellungen an Militärperſonen betreffend,
Nachdem ſich ergeben hat, daß über das bei gerichtlichen Zuſtellungen an Militär—
perſonen einzuhaltende Verfahren Zweifel beſtehen, wird nach Benehmen mit dem Königlichen
Generalkommando des XIV. Armeekorps den Badiſchen Gerichten folgende Weiſung ertheilt:
Nach den noch in Geltung ſtehenden 88. 5 und 14 des Badiſchen Geſetzes vom 24. Mai
1865 (Regierungsblatt Nr. XXV.) über die Gerichtsbarkeit in Privatrechtsſachen der
Militärperſonen ſind den im Dienſt befindlichen Militärperſonen gerichtliche
Verfügungen in ſtreitigen ſowie in nicht ſtreitigen Civilrechtsſachen derſelben durch Vermitt—
lung der vorgeſetzten Militärbehörden zuzuſtellen.
In gleicher Weiſe iſt bei Unterſuchungen gegen ſolche Militärperſonen zu verfahren,
welche nach $. 3 der Militärftrafgerichtsordnung (Beilage zum Badiſchen Gejehesblatt von
1871) von den bitrgerlichen Gerichten zu erledigen find, jowie wenn in jonftigen Fällen
Militärperfonen der erwähnten Art, insbejondere als Zeugen, perjönlich vor einem bürger-
(ichen Gerichte erjcheinen jollen.
Wer zu den Militärperjonen des aktiven Heeres gehört, ift aus 8. 38 A,
und B. des Neichsmilitärgejeßes vom 2. Mai 1874 (Reichsgeſetzblatt Nr. 15) zu entnehmen.
Die Erjuchichreiben wegen Zuftellung von gerichtlichen Verfügungen find zu richten:
bezüglich von Unteroffizieren und Gemeinen an das Kommando des Trurppentheils, welchem
diejelben angehören;
bezüglich von Offizieren, Aerzten und Militärbeamten, wenn fie bei einem Truppentheile
jtehen, an dejjen Kommando, und wenn fie bei einer Militärbehörde ftehen, an dieje Behörde.
Eine Weberfiht der Kommandojtellen und Militärbehörden des XIV. Armeeforps mit
Angabe ihrer Standorte folgt ald Beilage.
Karlsruhe, den 5. Auguft 1875,
Großherzogliches Minijterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juftiz und des Auswärtigen.
von Freydorf. Vdt. Dorner,
Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 34
254 XXIV.
Beilage.
Ueberſicht
der Kommandoſtellen und ihrer Standorte.
Nr. Kommandojtelle et ——— Stand-Ort.
— Kommanddd.. Be Se . Karlsruhe.
|
|
2 Fi Divifion ’ . 7 |
3. .. reiburg i. B.
4. 5. Infanterie⸗ Brigade *arlsruhe |
5.56, en ee ar ae he ne 5a RATTE, |
6. | 57. = R Re te ee a “ORDNER DD» |
71.58. R J... ....... . Mülhaufen i. Ef. |
8 ‚28. Gavallerie „ nn ‚Karlsruhe, |
9. 129. een ee en. + Freiburg. |
10. | 14. Feld: rtillerie-Brigade 2% a . Starlörube.
1. Badifches Leib-Grenadier- ‚Regiment Nr. 109. ;
| 2. Grenadier-Regiment Kaiſer Wilhelm Nr. 110 Mannheim.
13. | 3. — Infanterie „ Nr. 111... 0.0. . Naftatt.
| 4
‚14. Fu r £ „12... % . ‚[Eolmar. |
| 15. | 5. * — „ 13... 0.0. Freiburg.
16. | 6. — 444 — —
17. | 7.4 4. Weitphätiches Infanterie-Regiment WEIT, in Mülhauſen.
| 18. | 8 1, Oberjchlefiiches 2 PER; - SM EEE Raſtatt.
19. 1. Badiſches Leib-Dragoner: Regiment Nr. 20. .. . . Mannheim.
20. 2. „Dragoner— „ A... . Buruchſal.
21.8. J „2... . .Karlsruhe.
22. urnariſches „ 314... . Colmar.
23. 1. Badiſches Feld-Artillerie „ „44... . „Rarlörube:
‚24. | Bi 30 . Rajtatt.
1 2D. |
Bodies Fuß: -Artillerie- Bataillon Nr. 14. — a
26. | A Pionier-Bataillon Nr. 14. . » 2 22.0. „Straßburg.
ı 27. | z Train: z „1... 0. 0.20.0020. ,Ntarlörube.
128. I Gouvernement - > 2 2 2 2 2er Raſtatt. |
| 29. | Kommandantun > 22 . ‚Karlsruhe. |
30, | Artillerie-Depot . Bi a ar ae A N ze ö
‚31. | M — ne ee are a se RD:
XXIV.
ee — ER:
7 32. rein Depot. a ee ee Karlsruhe.
1% Landwehr: Vezirks⸗ Kommando .. 6GGerlachsheim.
ae . Heidelberg.
Bruchſal.
Karlsruhe.
Raſtatt.
. Offenburg.
. Freiburg.
.| 2örrad).
f Donaueſchingen.
Dr a . Stodad).
Corps⸗Intendantur....... a
General-Arzt De enge 1 N Karlsruhe.
| Uneroffigier-Schule a A en
256 XXIV.
Befanntmadung.
Die Auswanderung nach Venezuela betreffend.
In Erwägung der Nachtheile und Gefahren, welchen die Deutſchen Einwanderer in der
füdamerifanischen Republif Venezuela ausgejegt find, wird die Beförderung von Auswanderern
nad) diefem Lande und deren Vermittelung unterjagt.
Karlsruhe, den 29. Yuli 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Jolly.
* Vdt. Heil.
Bekanntmachung.
Den Verkehr über die Schiffbrücken bei Greffern (Druſenheim) und bei Freiſtett (Gambsheim) und den
Durchlaß von Schiffen und Flößen durch diefelben betreffend.
Im Einverftändnig mit dem Kaiferlichen Oberpräfidium von Eljaß-Lothringen wird die
im Geſetzes- und Verordnungsblatt vom 19. Auguft 1873 Nr. XV. Seite 148 und ff.
befannt gemachte Verordnung über den Verkehr und den Durchlaß von Schiffen und Flößen
bei den älteren NRheinjchiffbrüden auch auf die neuen Sciffbrüden bei Greffern-Drufjenheim
und Freiftett-Gambsheim ausgedehnt.
Karlsruhe, den 10. Augujt 1875.
Sroßherzogliches Handelsminifterium.
Zurban.
Vdt. Meier.
Trud und Verlag von Maid & Bogel in Karlörube,
un ——
5 wi .
Nr. XXV. | 257
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 10. September 1875.
Inhalt.
Befanntmahungen bed Minifteriumsd bes Innern: bie Naturalleiftungen für das Heer betreffend; bes
Finanzminiſteriums: die Ordnung für die Anlandeftelle in Dingelöborf betreſſend.
Bekanntmachung.
Die Naturalleiſtungen für das Heer betreffend.
Zum Vollzuge des Reichsgeſetzes über die Naturalleiſtungen für die bewaffnete Macht
im Frieden von 13. Februar 1875 8. 9 Ziffer 3 wird beftimmt:
Behufs der Feitjtellung der Vergütung für Fouragelieferungen find für die einzelnen
Amtsbezirke die in der Anlage bezeichneten Marktorte maßgebend. Die monatlichen Durd)-
jchnittöpreife der Marktorte werden am Schluffe jeden Kalendermonates von dem jtatiftiichen
Bureau in der Karlsruher Zeitung befannt gemacht werden.
*
Karlsruhe, den 7. September 1875.
Sroßherzogliches Minifterium de3 Innern.
J. A. d. M.
£.. Cron.
Vdt. Wörter,
Geſebes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 35
258 XXV.
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XXV. 259
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Mannheim.
260 XXV.
Bekanntmachung.
Die Ordnung für die Anlandeſtelle in Dingelsdorf betreffend.
Für die Anlandeftelle in Dingelsdorf wird anmit nachſtehende Ordnung erlaſſen: ©
8.1.
Die Anlandejtelle beiteht aus der Anlandepritiche, dem Steg, dem den Steg mit dem
Ufer verbindenden Damm, der alten Schiffslände und der . diejen Anlagen bis zur
Seehalde ſich erjtredenden Waſſerfläche.
8. 2,
Auf der Gemarkung Dingelsdorf dürfen zu Waſſer anfommende und abgehende zoll:
pflichtige oder zwar zollfreie, aber verpadte Gegenftände nur an der Anlandeftelle aus: und
eingeladen oder von Schiff zu Schiff überjchlagen werden.
8. 3.
Das Aus und Abladen eines Fahrzeuges hat dem Ein- und Aufladen, jowie das Aus:
jteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derjelben voranzugehen.
Dampf-, Sclepp- und Segelichiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur
Ausladung. Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote
wird jedoch legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten
entjcheidet die fahrplanmäßige Abfahrtözeit. Schleppichiffe werden aber bezüglich der Reihen-
folge der Ausladung den Segeljchiffen gleich behandelt.
Die Schiffe Haben jederzeit diejenigen Pläge einzunehmen, welche ihnen vom Hafenauf—
jeher angewiejen werden.
Die Anlandepritiche darf nur von Dampfbooten benußt werden; Segel- und Schlepp-
ichiffe haben an der alten Schiffslände anzulegen.
8. 4.
Die Zugänge zu den Schiffen müſſen möglichit offen gehalten und es joll das Andrängen
des Publikums gegen die Wafjerfläcde vermieden werden.
Bau: und Brennmaterialien, ſchwere Majchinentheile und ähnliche bejonders ſchwer ins
Gewicht fallende Artikel dürfen nicht auf die Anlandepritjche und den Steg verbracht werden,
jonftige Gegenftände nur dann, wenn fie getragen oder mit Handfarren geführt werden.
8.6,
Größere Ladungen dürfen unter allen Umftänden nur an der alten Schiffslände aus:
oder eingeladen werden.
⏑—— —— — — en —
XXV. 261
8. 7.
Im Gebiete der Anlandeſtelle dürfen nur ausgeladene oder * Einladen beſtimmte
Gegenſtände gelagert werden.
Die Lagerung darf nur auf den von der Hafenbehörde hiefür angewieſenen Stellen
geſchehen und nur ſo lange dauern, als die Hafenbehörde dies geitattet.
Auf der Anlandepritiche und auf dem Steg dürfen übrigens derartige Gegenjtände in
feinem Falle länger als 24 Stunden gelagert bleiben‘,
8. 8.
Die im Gebiete der Anlandeftelle lagernden Gegenftände werden zwar der allgemeinen,
Hafenauffiht unterftellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber feinerlei Werantwortlichkeit
für dieſelben.
8. 9.
In das zur Anlandeftelle gehörige Fahrwaſſer darf nichts geworfen und überhaupt die
Anlandeftelle in feiner Weiſe verunreinigt werden.
8. 10.
Die Verwaltung der Anlandeftelle, jowie die Erhaltung der Ordnung im Gebiete der-
jelben fteht dem Großherzoglihen Hauptſteueramte Conſtanz zu, welchem zum Vollzug ein
Hafenaufjeher in der Perſon des jeweiligen Zolleinnehmers zu Dingelsdorf iſt.
Den Anordnungen des Hafenaufſehers iſt Folge zu leiſten.
8. 11.
Abgeſehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des ſeit 1. Januar 1870 gil—
tigen Bollgejeges verwirkt werden, unterliegen Uebertretungen der Bejtimmungen vorjtehender
Ordnung nad) $. 155 des Bolizeiftrafgejeßbuches einer Geldftrafe bis zu 100 Marf oder
einer Haft bis zu 14 Tagen.
Die Geldftrafe kann nach $. 156 des Polizeiftrafgejeßbuches von dem Großherzoglichen
Hauptiteueramte Conftanz erkannt werden, wenn fich der Angezeigte der von diejer Behörde
für verwirft erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig
unterwirft.
Karlsruhe, den 4. September 1875.
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
J. A. d. P.
Nicolai.
Vdt. Krieger.
Trud umd Berlag von Malſch & Bogel in Karlöruhe.
J—
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Kr. XXVL | 08
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samftag den 2. Oftober 1875.
Inhalt.
Berordnungen de Finanzminiſteriums: die Zollbafen- und Zollhofsordnung für Mannheim betreffend; bie
Hajenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Verordnung.
Die Zollhafens und Zollhofsordnung für Mannheim betreffend.
Für die Zollhafenabtheilungen und Zollhöfe in Mannheim wird nachjtehende
Zollhafen- und Zollhofsordnung
erlaſſen:
8.1.
Auf die Zollhafenabtheilungen und Zollhöfe, wie ſolche in der Hafenpolizeiordnung für
Mannheim bezeichnet find, finden neben den in der Hafenpolizeiordnung getroffenen allge
meinen polizeilichen Beitimmungen zur Sicherung des Zollinterefjes nachjtehende Borjchriften
Anwendung, und zwar:
A. Auf die Abtheilungen des Zollhafens und Zollhoſts am Hafenkanal und beim Haupt-
zollamtsgebäude.
8. 2.
Hafen und Zollhöfe find dem Verkehr geöffnet:
1. in den Monaten Oktober bis einjchließlih März
Vormittags von 7 bis 12 Uhr,
Nachmittag „ Ik, 6;
2. in den Monaten April bis einſchließlich September
Bormittags von 6 bis 12 Uhr,
Nachmittags „ Au. Ton
Gejehed: und Verorbnungsblatt 1575. 36
264 XXVI.
Das Zeichen zur Oeffnung und Schließung wird durch die Hafenglocke gegeben.
Vor Oeffnung der Zollhafenabtheilungen ſowie nach deren Schluß darf — vorbehaltlich
der in dringenden Fällen von der Hafenverwaltung zu nie Ausnahmen — fein
Schiff ein- oder auslaufen.
I. Eingang in den Hafen.
A Waſſerwärts.
8. 3.
Schiffe, die in eine der Abtheilungen des Zollhafens einfahren wollen, ſind
a. bei der Ankunft von der Rheinſeite vor dem Einlaufen in den Hafenkanal,
b. bei ihrer Ankunft vom Nedar aus vor dem Eintritt in den VBerbindungsfanal
bei dem Hafenmeiſter anzumelden.
8. 4.
Die Erlaubuiß zur Einfahrt wird von dem Hafenmeiſter mitteljt einer Einlauffarte
ertheilt.
Bevor dieje Einlauffarte ertheilt ift, darf fein Schiff einlaufen.
In der Einlauflarte wird zugleich die Stelle bezeichnet, wo das betreffende Schiff an-
zulegen bat.
Auch das Durchfahren einer Zollfafenabtheilung ift nur nach zuvor eingeholter Exlaub-
niß gejtattet.
8. 5.
Bei der Fahrt im und durch den Hafen haben alle Schiffe ihren Weg bis zu dem
ihnen angewiejenen Plage beziehungsweile zum Ende des Hafens ohne willfürlichen Aufent-
halt fortzujeßen.
8. 6.
Ohne ausdrückliche Erlaubniß iſt feinem Fahrzeug gejtattet, den ihm angewiejenen Plab
zu verändern. Zum Ausweis des Schiffers wird jede angeordnete oder zugelafjene Aenderung
der Anlageftelle auf der Einlauftarte bemerkt.
8.7.
Machen dürfen nur mit befonderer Erlaubni; vom Hauptſchiff abgelöst und müſſen
Abends jedenfalls an dasjelbe feitgelegt werden. Mit anderen Fahrzeugen dürfen fie nicht
in Verbindung treten.
8. 8.
Die in einer Hafenabtheilung anlangenden Schiffe werden jogleidy unter Aufſicht geftellt.
Etwaige Perjonalbegleitung wird gleichzeitig. entlajjen.
XXVI. 265
8. 9.
Alsbald nach der Ankunft hat der Schiffsführer die auf jeine Ladung bezüglichen Begleit-
papiere (Frachtbriefe, Manifejte und zollamtliche Bezettelungen) dem Hafenmeiſter auszu-
folgen. Diejer trägt das Fahrzeug in das. Sciffsregifter ein, entwirft auf Grund der
erhaltenen Bapiere die Ausladelifte, die jpäter mit dem Waagregijter verglichen wird und
übergibt die Zollpapiere dem Hauptzollant.
8. 10,
Mit der Ausladung oder Ueberladung darf erft, nachdem Seitens der Hafenverwaltung
die Erlaubniß hierzu ertheilt worden, begonnen werden. Vorher dürfen auch die Lucken nicht
geöffnet und darf von der Ladung jammt Oberlaft nichts von der Stelle gebracht werden.
8. 11.
So lange die Ausladung dauert, müfjen Abends nach Einftellung der Arbeit und unter
Tags, im Fall Unterbrechungen der Ausladungen während der Arbeitsjtunden erfolgen, die
Lucken des Löjchenden Schiffes gejchloffen werden.
| 8. 12.
Findet Ueberichlagung von Bord zu Bord ftatt, jo können die erforderlichen Revifions-
bandlungen auf dem Schiffe jelbft vorgenommen werden.
8. 13.
Nach beendigter Ausladung und vollzogener Nevifion der Schiffsräume ertheilt der Hafen-
meilter die Weifung zur Abfahrt des Schiffes oder bezeichnet derjelbe den Plab, wo bis zur
Abfahrt anzulegen ift.
b. Bon der Landſeite.
8. 14.
Ueber Güter, welche von der Landfeite nad) einer Zollhafenabtheilung gebracht werden
jollen, find zuvor von den Verjendern doppelt gefertigte Erklärungen (Verjendungsanweijungen)
über Gattung und Menge der Waaren und Zahl, Art und Bezeichnung der Kolli einzureichen.
Die eine dieſer Ausfertigungen nimmt die Hafenverwaltung an fi), die andere wird nad)
erfolgter Abftempelung dem Berjender zurücdgegeben und dient dem Waarenführer bei jeinem
Eintritt in den Zollhof als Ausweis,
$. 16.
Die Zufuhr findet nur durch die mitteljt Anschlag bezeichneten Zufahrten ftatt.
Die Güter dürfen nur an den von der Hafenverwaltung bezeichneten Stellen niederge-
legt werden. .
» 36.
266 XXVI.
II. Ausgang aus dem Hafen.
a Mafferwärts,
8. 16.
Schiffer, welche Güter aus dem Hafen abführen umd fich zu dem Zwed in Ladung
legen wollen, haben fich bei dem Safenmeifter zu melden, der ihnen die Erlaubniß Hierzu
mitteljt einer Einladefarte ertheilt, in welcher zugleich die Anlageftelle bezeichnet ift.
8. 17.
Der mit der Kontrolirung der Einladung beauftragte Bedienftete nimmt die in $. 14
erwähnte Verjendungsanweilung vom Waarenführer entgegen und folgt fie nad) vollzogener
Einladung dem Hafenmeifter aus. Dieſer ftellt die Einladelifte auf, läßt fie vom Schiffe-
führer anerkennen und ertheilt legterem mittelft der Auslauffarte, nachdem er feinen Verbind—
lichkeiten gegen die Hafenverwaltung nachgefommen, die Erlaubnif beziehungsweiſe Weifung
zur Abfahrt.
Die Beftimmungen in den SS. 5, 6, 7 und 11 finden auch auf einladende Schiffe geeignete
Anwendung.
b. Yandmwärts,
8. 18,
Bedürfen die Güter zollamtlicher Abfertigung, jo erfolgt dieje in der Reihenfolge, in
welcher die Abfertigungsanträge gejtellt wurden.
8. 19.
Die Abfuhr wird geftattet auf Grund jchriftlicher, doppelt einzureichender Erklärungen
(Bezugsanweifungen) des Empfängers über Gattung und Menge der Waaren und Zahl, Art
und Bezeichnung der Kolli. Nachdem von den betreffenden Zollbeamten auf den Anweijungen
die Art der Abfertigung und bei VBerzollungen die erfolgte Einzahlung beziehungsweije Krediti—
rung des Zolles bemerkt worden, wird das eine Eremplar dem Waarenempfänger zurücge
geben und dient dasjelbe dem Waarenführer zum Ausweis. Bei Abfuhr der Güter wird
diejer Ausweis von der Hafenwace abgenommen.
$. 20.
Die Abfuhr findet nur durch die durch Anschlag bezeichneten Ausgänge jtatt. Die Abfuhr
der abgefertigten Güter hat binnen 24 Stunden zu erfolgen.
Il. Berjonenverfepr.
8. 21.
Alle Perſonen, die in den Zolldafenabtheilungen und Zollhöfen Geſchäfte Haben, gehen
x
XXVl. 267
durch die mittelft Anſchlags bezeichneten Eingänge ein und aus. Insbeſondere hat fich auch
die Mannjchaft der im Hafen liegenden Schiffe an jene Eingänge zu halten.
Perſonen, die keine Gejchäfte in den Zollhafenabtheilungen und Zollhöfen haben, dürfen
diejelben nur mit bejonderer Erlaubnif des Hauptzollamtes betreten.
IV. Arbeit im Hafen.
8. 22.
Die Zeit der Arbeit an den Krahnen, auf den Werften und in den Lagerhäufern richtet
fid) nach den im 8. 2 enthaltenen Bejtimmungen.
In dringenden Fällen kann die Arbeitszeit von der Zollbehörde verlängert und aus-
nahmsweife auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten geftattet werden.
8. 23.
Inſoweit Arbeiter in den Zollhafenabtheilungen und Zollhöfen verwendet werden, die
nicht von der Hafenverwaltung eingeftellt find, hängt deren Annahme und Beibehaltung von
der Zuſtimmung des Hauptzollamtes ab. Diejelben müſſen unter Obmännern ftehen, die auf
das Intereſſe der Zollverwaltung verpflichtet find und für ihre Leute haften.
B. Auf die fandungspläge der Dampfboote am Rheinhafen.
8. 24.
Die Dampfboote der einzelnen Gejellichaften oder Unternehmer haben an derjenigen
Stelle aus- und einzuladen, die der betreffenden Gejellichaft ſpeziell zugewieſen ift.
Einer Erlaubniß zur Einfahrt in den Hafen bedarf es nicht. Dagegen find unmittelbar
nad) Ankunft eines Schiffes die Begleitpapiere ſammt einer Ladelifte über deſſen Geſammt—
ladung dem Hafenmeiſter auszufolgen, der die Ankunft des Schiffes im Sciffsregifter ein-
trägt und etwaige Zollpapiere dem Hauptzollamte vorlegt.
8. 25.
Die Ausladung der unter Zollfontrole zugeführten Güter findet unter zollamtlicher
Aufficht ſtatt. Deren Abfertigung erfolgt in der hierfür beftimmten Abtheilung des Magazins
der betreffenden Gejellichaft beziehungsweije in dem für den Dampfichifffahrtsvertehr beftehenden
bejondern Zollburean.
Im Uebrigen finden die Bejtimmungen der 88. 12, 17, 18 und 19 auch hier jachdienliche
Amvendung.
8. 26.
Vor Abgang eines jeden Dampfbootes ift dem Hafenmeijter eine Ladelifte über defjen
Ladung zuzuftellen, auf Grund deren der Eintrag im Sciffsregifter erfolgt.
268 XXVI.
Auf Verlangen der Hafenverwaltung find auch die Frachtbriefe und Verſendungsan—
weilungen zur Einſicht vorzulegen.
8. 27.
Jede Dampfichifffahrtsgejellichaft hat dem Hauptzollamte vor Beginn der regelmäßigen
Fahrten einen Fahrplan einzureichen, aud) von jeder Abänderung des Fahrplanes und von
Einftellung der Fahrten dem Hauptzollante Anzeige zu machen.
Strafbejtimmungen.
8. 28.
Uebertretungen gegemwärtiger Zollhafen- und Zollhofsordnung werden — jofern nicht
der Thatbejtand der Zolldefrandation vorliegt — nad) 8. 152 des Zollgejeges mit Ordnungs—
jtrafen bis zu 150 4 geahndet.
Dis zum Betrag von 42 86 © (25 fl.) werden diefe Strafen, mit Ausſchluß
gerichtlicher Verhandlung, gemäß Artikel 1 des Gejehes vom 22. Juni 1837 (Regierungs-
blatt Seite 131) durch das Hauptzollamt erkannt.
Karlsruhe, den 23. September 1875,
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
Eufätter.
Vdt. Gtlod.
Verordnung.
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Im Einverſtändniß mit den Großherzoglichen Minifterien des Innern und des Handels
wird für den Hafen in Mannheim nachjtehende
Hafenpolizeiordnung
erlafjen:
Umfang des Dafengebiets.
Ss. 1.
Das Hafengebiet zu Mannheim umfaßt;
1. den Hafenkanal bei dem’ Güterbahnhof,
—*
XXVl, 269
2. den alten Zollhafen beim Hauptzollamtsgebäude,
3. den Hafen am offenen Rhein (Nheinhafen) von der ftehenden Brücke bis zur unteren
Mündung des Hafenkanals,
4. den Verbindungskanal zwijchen dem alten Zollhafen und dem Nedar ſammt deſſen
Abzweigung bei der Drehbrüde am Nedar,
. den Nedarhafen, linke Flußhälfte, von der Kettenbrüde bis zur Nedarjpige,
. das rechte Neckarufer von der Kettenbrüde bis zum Eingang des Floßhafens,
. den Floßhafen vom Nedar bis zur Ausmündung in den Rhein,
ar
S. 2.
Zugehörden des Hafengebietes find:
Das als Zollhof I. und IT. am Hafenkanal'und am alten Zollhafen abgegrenzte Gelände,
ſämmtliche an den verjchiedenen Hafenabtheilungen gelegenen Landungsbrüden, Hallen, Lager:
häuſer und Lagerpläße, ſowie die Böſchungen und Ufer (Leinpfade) längs der Hafengewäjler
und zwar die Ufer bis zum äußerſten Eiſenbahngeleis und two ei folches nicht vorhanden,
in einer Breite von einem Meter von der Uferfante an gerechnet.
Beftimmungen der einzelnen Hafenabtheilungen.
8. 8.
. Der Hafenfanal dient in en Hälfte, joweit der Zollhof ſich erjtredt, als
re
Soweit derjelbe nicht zum Zollhafen beſtimmt ift, dient er dem freien Verkehr.
Der längs der Fruchthallen befindliche Theil ift vorzugsweije dem Getreideverfchr
gewidmet.
2, Das Hafenbeden beim Hauptzollamtsgebäude, begrenzt durch die Quaimauern, die
Eijenbahnbrüde und den Eingang zum Verbindungsfanal, dient auch ferner als Zollhafen.
3. Der Nheinhafen dient:
a. von der Nheinbrücde bis zu der durch Anschlag bezeichneten Stelle unterhalb des
oberen Eingangs zum Hafenkanal dem Dampfichifffahrts-Berfehr. Auf diefer Strede
hat er die Eigenjchaft eines Zollhafens.
. vom untern Ende der als Zollhafen bezeichneten Strede bi5 zur unteren Mindung
des Hafenfanals den Güterjchiffen des freien Verkehrs, jowie zur Unterfuchung der
vom Oberrhein kommenden Flöße, wie jolche auf Grund des Artikel 25 der Rhein—
ichifffahrtsafte und Artikel XXIII. der Rheinfchifffahrtspolizei: und Floßordnung
vorgejchrieben ift, im Uebrigen zum einftweiligen Aufenthalt von Schiffen, welde
in eine der inneren Hafenabtheilungen einlaufen wollen.
4. Der Verbindimgsfanal dient zur —— des Uebertritts der Schiffe vom Rhein
in den Neckar und umgekehrt.
—
—
270
ot
>
XXVI.
Güter-Aus- und Einladungen ſind in demſelben nicht ausgeſchloſſen, unterliegen jedoch
der jeweiligen beſonderen Genehmigung der Hafen-Verwaltung.
Die Abzweigung des Verbindungskanals bei der Drehbrücke iſt dem Kohlen- und
Schnittwaaren-Verkehr gewidmet.
. Der Neckarhafen dient und zwar:
a. die Strede unterhalb der Kettenbrüde längs der Quaimauer für ſolche waſſer—
wärts ankommende oder abgehende Güter des freien Verkehrs, deren Lagerung im
Freien nicht ftatthaft iſt;
b. die Strede von der Kettenbrüde bis zur Duaimauer und vom Ende der Quai—
mauer bis zur Nedarjpige vorzugsweie dem Kohlen: und Schnittwaaren-Berkehr,
fowie dem Verkehr mit Petroleum, Pulver und anderen entzündlichen oder äßenden
und giftigen Stoffen (Vereinbarung der Rheinuferftaaten vom 17. Oktober 1868
Regierungs-Blatt 1869 Seite 245 ff.). Die einzelnen Verkehrsjtreden find durch
Blafatjtöde bezeichnet.
Das rechte Nedarufer von der Kettenbrüde bis zum Eingang des Floßhafens dient
bei gejchlojjener Floßichleuße zur vorübergehenden Anlegung der auf dem Nedar an:
tommenden Flöße (88. 39 und 40). i
. Der Floßhafen ift dem Floßholzverfehr geöffnet. Auch werden in demfelben die
um= und neugebauten Flöße, welche rheinwärts gehen jollen, nad) Maaßgabe des
Artikels XXIII. der Rheinjchifffahrtspolizei- und Flofordnung unterſucht.
Außerdem dürfen in dem Floßhafen Güter des freien Verkehrs der an feinen Ufern
gelegenen Fabriken aus: und eingeladen werden.
Zur Ueberwinterung der Schiffe dienen der Hafenkanal, der alte Zollhafen und der
Verbindungstanal.
Als öffentliche Niederlagen dienen:
1,
für zollpflichtige Güter die ärariſchen Lagerhäujer
a. an der Hafenſtraße,
b. beim Hauptzollamtsgebäude und
e. am Hafenfanal ;
2. für Güter des freien Verkehrs die Lagerhäufer und Schoppen im Nedarhafen.
Hafenverwaltung.
8. 5.
Die Hafenverwaltung wird von dem Hauptzollamte gehandhabt.
Zum Vollzug ift demjelben das erforderliche Perfonal an Hafenmeiftern, Schleußen-
meiftern, Waagmeiftern, Gewichtjegern und Hafenwächtern beigegeben.
XXVI. 271
Allgemeine Beitimmungen für die Benübung des Hafens.
8. 6.
Jedes ankommende Schiff ift jofort unter Abgabe der Begleitpapiere beim Hafenmeiſter
anzumelden. Derfelbe weist die Stelle an, wo anzulegen ift, trägt das Fahrzeug in das
Hafenregifter ein und ftellt, wenn die angebrachten Güter ausgeladen oder von Bord zu Bord
überfchlagen werden jollen, auf Grund der erhaltenen Begleitpapiere die Ausladeliften auf.
87,
Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, jo erfolgt die Ausladung in der
Reihenfolge, in welcher die Schiffe angemeldet und im Sciffsregifter eingetragen find.
8.8.
Das Ausladegeichäft joll unaufgehalten vor fi) gehen. Bei Verzögerungen, welche der
Schiffsführer veranlaßt, fann die Entfernung feines Schiffes von der Anlandeftelle verfügt
und das im Schiffsregifter nächjtfolgende Schiff zur vollftändigen Ausladung zugelafjen werden.
Dieß joll insbefonders gefchehen, wenn der Betrieb der Dampftrahnen durch die Säumig-
feit des Schiffsführers aufgehalten wird.
8.9.
Die Güter dürfen nur an den von der Hafenverwaltung bezeichneten Stellen niedergelegt
werden. Die Verfügung über diefelben und die Abfuhr muß binnen 48 Stunden erfolgen.
Nach Ablauf diefer Frift kann die Hafenverwaltung die Güter auf Koften des Eigenthümers
abführen laſſen.
8. 10,
Schiffe, welche Ladung einnehmen, haben die Begleitpapiere über die Ladung dem Hafen-
meifter zu übergeben, der den Eintrag im Hafenregifter bewirkt und die dem Schiffsführer
zur Anerkennung vorzulegende Einladelifte aufftellt.
Nachdem der Schiffer fich ausgewiejen hat, daß er jeinen Verpflichtungen gegen die
Hafenverwaltung nachgefommen ift, wird ihm mittelft der Auslauffarte die Erlaubniß zur
Abfuhr des Schiffes ertheilt.
8. 11. |
Schiffe, welche nicht in der Ein- oder Ausladung begriffen find, können, wenn ihre An—
wejenheit dem Verkehr hinderlich ift, aus dem Hafen ausgewiejen werden.
8. 12.
Die Böſchungen und Ufer, legtere bis zum äußersten Eifenbahngeleis, und wo ein ſolches
nicht vorhanden, auf eine Breite von 1 Meter von der Uferkante an gerednet, find immer
272 XXVI.
frei zu halten und dürfen daher mit keinen Gegenſtänden belegt, auch zu keinerlei Geſchäften
benützt werden.
Das Betreten der Böſchungen und das Begehen der vorbezeichneten Uferſtrecken iſt
Perſonen unterſagt, die im Hafen keine Geſchäfte haben.
8. 13.
Die zur Fortbewegung der Schiffe dienenden Schaltwerkzeuge dürfen nicht an die Quai—
mauern und Uferböſchungen eingejeßt werden.
Dampfichiffe mit oder ohne Anhang dürfen innerhalb des Hafengebiets nur mit ver:
minderter Kraft fahren.
$. 14.
Stillliegende Schiffe find an den auf dem Ufer eingelaffenen Ringen anzumähren. Das
Befeftigen an den Eijenbahnjchienen iſt verboten.
Anfer dürfen nur in die Hafenjohle gejegt und müſſen durch Schwimmer (Döbber) be:
zeichnet werden. i
Schoren zur angemefjenen Fernhaltung der Schiffe vom Ufer dürfen nur in Nothfällen
gegen die Uferböjchungen, jonft nur gegen den Uferfuß angeſetzt werden.
Schiffer, welche mit ihren Fahrzeugen durch die Schleuße am Hafenfanal oder Verbin—
dungskanal fahren wollen, haben fich zu diefem Zweck bei dem Hafenmeifter zu melden und
den von letzterem ausgeftelften Exlaubnißjchein dem Schleußenmeifter vorzuzeigen, worauf die
Durchſchleußung ftattfindet.
An die Schleußenwände und Thore darf nicht angefahren werden; zur Vermeidung von
Beſchädigungen find die nöthigen Korkſäcke in Anwendung zu bringen. Die Scyalthaten -
dürfen nur in die Ninge eingeſeht werden, die fid) zu dieſem Zweck au den Schleußenwänden
befinden.
8. 16.
Schiffe, welche unter den Eifenbahnbrüden und den Brüden über dem Verbindungstanal
durchfahren, haben die ihnen angewieſene Richtung der Durchfahrt einzuhalten. Schiffe, welche
unter diefen Brücken nur durchfahren können, wenn letztere aufgedreht find, haben außerhalb
des Drehprofils und jedenfalls jo lange in Ruhe zu bleiben, als die Aufdrehung dauert.
Das Anfahren an die Mittelpfeiler oder an die Landfeſten iſt unterjagt, beögleichen das Ein-
jepen der Schaltwerkzeuge in dieſe oder einen der beweglichen Theile der Brücken. Das Bei⸗
holen iſt nur mittelſt Anſchlagung der Haken an den zu dieſem Zwecke angebrachten Ringen
und Haltern geſtattet. Zur Vermeidung von Beſchädigungen müſſen die Korkſäcke bereit ge—
halten werden.
XXVL 273
Das Aufdrehen der Brücken findet nur in den hierfür feitgejeßten, durch Anſchlag an
den Brüdenzufahrten befannt gemachten Stunden jtatt.
8. 17.
Schiffe, die fich vermöge ihrer Bejchaffenheit nach dem Ermeſſen der Hafenverwaltung
nicht über Waffer halten können, werden in dem Hafen nicht geduldet und auf Koften des
Eigenthümers aus demjelben entfernt, wenn der Aufforderung hierzu nicht innerhalb der feit-
gejeßt werdenden Frift Folge gegeben wird.
Untergegangene Schiffe oder verfunfene Ladungen werden ebenjo behandelt. Bis zu
ihrer Entfernung müſſen fie gewahrjchaut werden (Artikel XVIII. Ziffer 3 der Scifffahrts-
polizeis und Flofordnung für den Rhein).
8. 18.
Das Abladen von Steinen, Schutt, Kehricht 2c. auf das Hafengebiet, jede Verunreini-
gung dejjelben und das Hineinwerfen von Gegenftänden in den Hafen, namentlich auch das
Hineinwerfen alter Floßweiden in den Floßhafen, ift unterjagt.
Zur Niederlegung der Aſche, der Steintohlenfchladen und anderer Abfälle wird die
Hafenverwaltung den Schiffern bejondere Plätze anweijen.
Ferner ift verboten, im Hafenfanal, im alten Zollhafen und im Verbindungstanal und
dejien Abzweigung zu baden oder ohne befondere Erlaubniß der Hafenverwaltung zu filchen,
im Hafen zu eijen, die zugefrorenen Hafenbecken zu betreten, darauf zu jchleifen oder Schlitt-
ſchuh zu laufen, Hunde in die Zollhöfe oder in die Abfertigungsräume und Lagerhäufer mit-
zubringen, jowie in diejen Räumen Tabak zu rauchen.
8. 19.
Bon beladenen wie von leeren Fuhrwerfen darf nur im Schritt über die Hafenbrüden
gefahren werden.
So lange die Brüden zum Durchlafjen der Schiffe aufgedreht find, bleiben die Zugänge
zu denjelben gejchloffen. Bor Wiedereröffnung lehterer dürfen die Brücken nicht betreten werden.
8. 20.
Wenn Eisgänge oder jonftige Ereigniffe außerordentliche Hülfe erheifchen, jo ift die
Mannjchaft ſämmtlicher im Hafen liegenden Fahrzeuge verbunden, den Anordnungen der
Hafenverwaltung mit eigener Hand und wo möthig mit Schiff und Geſchirr augenblicklich
Folge zu leiſten.
$. 21.
Zur Verhütung von Brandunglück ift den Schiffern unausgejegte Aufmerkſamkeit auf
Feuer und Licht anempfohlen und die Verpflichtung auferlegt, den Anordnungen der Hafen:
274 XXVI.
verwaltung unweigerlich nachzukommen, welche dieſe zur Verhütung von Feuersgefahr für
nöthig erachtet.
Die Beamten der Hafenverwaltung ſind jederzeit zur Betretung des Schiffs und zur
Einſicht ſeiner Räume berechtigt.
Im Winter find die Schiffe ringsum vom Eiſe frei zu halten und wenn dieß bei großer
Kälte nicht mehr möglich fein follte, ift bei jedem Schiffe wenigitens eine Stelle zum Waſſer—
ihöpfen offen zu halten. Auch muß auf jedem Schiffe ſtets wenigſtens ein mit Waſſer ge-
fülltes größeres Gefäß vorhanden fein.
8. 22,
Bricht auf einem im Hafen liegenden Schiffe Feuer aus, fo ift die Mannfchaft der üb-
rigen Fahrzeuge zur Rettung deijelben und zur Verhinderung weiterer Verbreitung des Feuers
nach Kräften mitzuwirken verbunden.
Für das Verhalten hierbei werden, vorbehaltlich der von der Staatspolizeibehörde zu
treffenden Anordnungen, nachjtehende Vorjchriften gegeben:
a. Iſt das Schiff flott, jo muß es jogleidh aus dem Hafen gejchafft, oder wenn dies
nicht mehr möglich jein jollte, in eine ſolche Stellung gebracht werden, daß es weder
für die Gebäude im Hafen nod für die Brüden, noc für die übrigen Schiffe und
die auf den Werften lagernden Waaren gefährlich werden faun. Iſt aud ein ſolches
Fortbringen des Schiffes nicht mehr möglich und das Feuer nicht zu unterdrüden,
jo muß das Schiff verſenkt werden.
b. Das an Maften und am Bugjpriet des in Brand gerathenen Schiffes befindliche
Tauwerk ift jofort herabzunehmen oder nöthigenfall® zu fappen und mit allen andern
brennbaren Stoffen, insbejonders Theer und dergleichen über Bord zu jchaffen.
e. Brennende Flächen des Schiffes müſſen ſogleich mit naſſen Segeltüchern bededt und
legtere fortan naß gehalten werden.
d. Das Tauwerk an Schiffen, welche fi) in der Nähe des in Brand gerathenen Fahr—
zeugs befinden, muß gleichfalls abgenommen werden. Auch find dem Angriff des Feuers
ausgejeßte Stellen mit naſſen Segeltüchern zu bededen und fleißig mit Waller zu
übergiehen, Lucken und Deffnungen aber, durch welche Funken eindringen könnten,
jorgfältig zu jchliehen.
e. Können Fahrzeuge, welche bei dem in Brand gerathenen Schiffe liegen, ſchneller als
diefes entfernt werden, jo hat deren Fortichaffung fogleich ftattzufinden.
Die im Hafen befindlichen Nachen find gehörig bemannt zum Bugfiren der Schiffe,
jowie zur Nettung der auf den Schiffen befindlichen Menjchen, Güter und Geräth-
ichaften bereit zu halten. Auch haben die im Hafen liegenden Dampfboote zu heizen
und fih zur Hülfeleiftung zur Verfügung zu ftellen,
g. Zur Niederlegung von Gütern und Geräthichaften wird am Hafenufer eine Stelle
angewiejen umd dieje unter Aufficht gejtellt.
—
XXVI. 275
8. 23.
Bricht auf dem Hafenwerft oder in den Gebäuden im Hafen ein Brand aus, jo find
die Schiffer ebenfalls zur jchleunigen Hülfeleiftung mit Schiff und Geſchirr verbunden.
Insbeſonders haben diejelben die etwa bedrohten Schiffe zu entfernen und zur Aufnahme
der zu rettenden Güter bereit zu fein.
8. 24.
Wird ein im Hafen liegendes Schiff von dem Sciffsführer verlaffen, jo Hat derjelbe
einen Bevollmächtigten zu bejtellen, an den die Hafenverwaltung hinſichtlich der Verbindlich—
feiten fic) halten kann, die dem Sciffsführer oblagen.
Haftungsverbindlichfeiten der Hafenverwaltung.
8. 25,
Die im Hafengebiet niedergelegten Güter werden zwar unter den Schuß der Hafenwache
gejtellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber — abgejehen von den Gütern, die zur Nieder:
lage aufgenommen find (8. 102 des Vereinszollgejeges) — feine Verantwortlichkeit für diefelben.
8. 26.
Bei Benügung der von der Hafenverwaltung geftellten Hebwerke im Hafen und in den
Lagerhäufern übernimmt die Hafenverwaltung für etwaige Beichädigungen an den zu heben-
den Gegenjtänden oder an den Land- und Waller Fahrzeugen eine Beranttwortlichfeit nur
infoweit, als das durch Anjchlag an jedem Hebwerk bekannt gemachte Maaß der Belaftung
nicht überjchritten und der Hafenverwaltung ein Berjchulden in der Erhaltung des Hebwerks
nachgewieſen wird.
Bejondere Beftimmungen für einzelne Hafenabtheilungen.
1. Kür die Abtbeilungen des Zollhafens.
8; 97.
Für die Zollhafen-Abtheilungen finden die in der Zollhafen- und Zollhofsordnung er:
lafjenen befonderen Beftimmungen Anwendung.
2. Für die Strede a des Nedarbafens.
8. 28,
Diejelbe ift jammt dem zugehörigen Werft und den Lager: und Abfertigungsräumen
dem Berfehr geöffnet:
in den Monaten Oktober bis einſchließlich März
Vormittags von 7 bis 12 U,
Nachmittags „ 1%, 6 „;
in den Monaten April bis einjchlieglid) September
Vormittags von 6 bis 12 Ur,
Nachmittag „ Ar, 7 ,
Das Zeichen zur Deffnung und Schliefung wird durch die Hafenglode gegeben.
276 XXVI.
8. 29.
Die Güter-Ab- und Zufuhr von beziehungsweiſe zu dem Hofe und den Werfthallen
findet für Landfuhren nur durch das Hauptthor jtatt.
Ingleichen Haben durch diejes Thor ein= und auszugehen alle Berjonen, welche in dem
Nedarhafen Geſchäfte haben.
8. 30,
Die Abfuhr der waſſerwärts angefommenen Güter wird geftattet auf Grund jchriftlicher,
doppelt einzureichender Erklärungen (Bezugsanweifungen) des Empfängers über Gattung und
Menge der Waaren, Zahl, Art und Bezeichnung der Kolli. Ein Eremplar diefer Anweiſungen
nimmt die Hafenverwaltung an fi, das andere wird nad) erfolgter Abjtempelung dem
Waarenempfänger ausgefolgt und bei der Abfuhr von dem Waarenführer an die Thorwache
abgegeben.
8. 31.
Ueber die Zufuhr von Gütern, welche waijerwärts zur VBerjendung kommen jollen, find
von den Verſendern doppelt gefertigte Erklärungen (Berjendungsanweifungen) über Gattung
und Menge der Waaren, Zahl, Art und Bezeichnung der Kolli einzureichen.
Die eine diefer Ausfertigungen nimmt die Hafenverwaltung an fich, die andere wird
nad) erfolgter Abjtenpelung dem Berfender zurücgegeben und dient dem Waarenführer bei
der Zufuhr als Ausweis,
8. 32.
Berjonen, welche keine Gejchäfte im Nedarhafen haben, dürfen denjelben nur mit bejon-
derer Erlaubniß der Hafenverwaltung betreten.
8. 33.
Die Zeit der Arbeit an den Krahnen, auf den Werften und in den Lagerhäufern
des Nedarhafens richtet ſich nach den in 8. 29 enthaltenen Beſtimmungen.
In dringenden Fällen kann die Arbeitszeit von der Hafenverwaltung verlängert und
ansnahmsweife aud) an Sonn: und Feiertagen zu arbeiten gejtattet werden.
8. 34.
Inſoweit Arbeiter in dem Nedarchafen verwendet werden, die nicht von der Hafen-
verwaltung eingeftellt find, hängt Annahme und Beibehaltung von der Zuftimmung der
Dafenverwaltung ab. Diejelben müfjen unter Obmännern ſtehen, welche für die Handlungen
ihrer Leute haften.
3. Für den Floßhafen.
8. 35.
Alle auf dem Nedar bei Mannheim ankommenden Flöße, gleicyviel ob fie ohne vorherige
XXVI. 277
Vergrößerung oder Verkleinerung zur Ducchfahrt in den Rhein, oder zum Feilhalten oder.
zum Bau für Nheinflöße beftimmt find, müſſen ohne Aufenthalt in den Floßhafen verbracht
und innerhalb der ihrer Beſtimmung entjprechenden Strede angelegt und hinreichend befeftigt
werden.
Die über die Breite der Flöhe auf dem Nedar geltenden Beftimmungen finden auch auf
die in den Floßhafen einfahrenden Flöhe Anwendung.
$. 56.
Die Ankunft jedes Floßes muß entweder durd einen dem Floße vorausgehenden Wahr:
ſchauer oder auf andere zuverläflige Weife mindejtens eine Stunde vor dem Eintreffen bei
dem Floßhafenanfjeher angezeigt werden.
8. 37.
Die Floßhafenjchleuße wird in der Regel nur zum Durchlaffen der Flöhe geöffnet. Bei
niederem Beharrungszuftande des Nedars, wenn derjelbe an der Floßſchleuße nicht mehr als
60 Centimeter vorfteht und helles Waſſer führt, kann die Schleuße während der Tageszeit
ausnahmsweile offen gelafjen werden. Sie ift aber jeweils bei Sonnenuntergang, ſowie bei
jeder nad den Witterungsverhältniffen zu erwartenden oder beginnenden Anſchwellung des
Nedars und bei Eintritt jtrengen Froſtes jofort zu Schließen.
Wenn die Schleuße geöffnet ijt, wird am Eingange derjelben eine bis zur Kettenbrücke
für die Schiffs- und Floßführer fichtbare Flagge mit ſechszehn roth und ſchwarz abwechjelnden
Feldern aufgehißt, welche vor dem jedesmaligen Schließen der Schleuße wieder eingezogen
wird.
8. 38.
Iſt die Schleuße geichloffen, jo hat der Führer eines anfommenden Floßes dasjelbe an
dem rechtjeitigen Nedarufer oberhalb des Floßſchleußenkanals anzulegen und bei dem Floß—
hafenaufjeher anzumelden. Die Floßmannſchaft darf dabei das Floß nicht verlajjen, es jei
denn, dab der Durchlaß um mehr als eine Stunde, von der Zeit der Anmeldung des Floßführers
an geredjnet, verzögert wird, in weldem Falle der Floßhafenaufjeher die Zeit des Durch—
ichleußens bejtimmt. Das Floß it alsdann bis dahin am Ufer zu befeſtigen und durch
mindeſtens zwei Mann zu bewachen.
8. 39.
Kommen mehrere Flöße vor der Schleuße an, jo haben jie hintereinander zu halten.
Das Aufeinanderfahren, wodurch die Wafferftrafe verfperrt oder um mehr als eine Flof-
breite eingeengt wird, ift unterfagt.
Die Neihenfolge der Einfahrt wird durd) die Zeit der Anmeldung bejtimmt.
$. 40.
Mährend des Durchichleußens muß die für die Nedarflöße vorgejchriebene Bemannung
vollzählig auf dem Floh vorhanden jein und kaun der Floßhafenaufſeher in bejonderen
Fällen noch eine Vermehrung der Mannjchaft für das Durchſchleußen anordnen.
XXVI.
8. 41.
Der Floßhafen hat folgende Eintheilung:
Strecke A. mit einer von der Schleuße beginnenden Länge von 120 Metern. Innerhalb
derſelben dürfen die Flöße weder anhalten noch anlegen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.
Strecke B. der Floßholzmarkt und
Strecke ©. der Floßbauplatz.
Die Grenzen der Strecken B. und ©, find durch Anſchläge bezeichnet.
8. 42.
Die Liegezeit der Flöße in dem Floßholzmarft wird auf 14 Tage feitgefeht. Nach Ab—
(auf diejer Frift müfjen fie auf Verlangen der Hafenverwaltung in den Floßbauplatz ver:
bracht oder ausgejchleift werden.
iD
2*
[ee
8. 43,
In dem Floßholzmartt muß eine Fahrftraße von 15 Meter Breite und in dem Floß—
bauplaß eine joldhe von 50 Meter Breite freigehalten werden. Die Fahrftraße verfolgt die
Richtung des tiefften Fahrwaſſers.
Das linke Ufer vom Waldhof bis zur Sandhofer Ziegelhütte ift für den Schiffsverkehr
frei zu halten.
Strafbejtimmungen.
8. 44.
Uebertretungen vorftehender Hafenpolizeiordnung werden nad) $. 155 des WPolizeiftraf-
geſetzbuches mit Geldjtrafen bis zu 100 M oder mit Haft bis zu 14 Tagen beftraft.
Die Geldjtrafe kann von dem Hauptzollamt erkannt werden, wenn fid) der Angezeigte der
von dem Hauptzollamt für verwirkt erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Ab-
urtheilung freiwillig unterwirft.
Schlußbejftimmungen.
8. 45,
Gegenwärtige Hafenpolizeiordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Wirkjamteit.
Gleichzeitig treten die Hafen- und Zollhofsordnung für Mannheim vom 29, November 1842, die
Hafenpolizeiordnung für das Hafengebiet in Mannheim vom 8. November 1865 (Gentralver-
ordnungsblatt Seite 104), die Ordnung für den Floßhafen bei Mannheim vom 16. September
1872 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Seite 325) und die Verordnung vom 13. März 1874,
die Verwaltung und den Gebührentarif des Floßhafens zu Mannheim betreffend, außer Kraft.
Karlsruhe, den 23. September 1875.
Großherzogliches Miniſterium der Finanzen.
Eufätter.
Vdt. Glod.
Draft und Perlag von Maifch & Vogel in Karlörube.
met —
‘>
Nr. XXVI. 279
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlöruhe, Mittwoch den 6. Dftober 1875.
Juhalt.
Berordnungen und Bekanntmachungen bes Miniſteriums des Innern:; bie Einführung eines Leſe—
buchs in ben Volksſchulen betreffend; Naturalleiſtungen für das Heer betreffend; Uebereinkunit mit Oeſterreich- Ungarn wegen
gegenſeitiger Nebernahme Ausgewieſener betreffend; des Handelsminiſterium,s: bie Schiffbrüden über den Rhein längs
ber babilchselfähifchen Grenze betreffend.
Verordnung.
Die Einführung eines Leſebuchs in den Volksſchulen betreffend.
Auf den Antrag des Oberſchulraths wird verordnet, wie folgt:
4
Der Gebrauch des dritten Theil des unter Leitung des Großherzoglichen Oberſchul—
rath3 bearbeiteten Lejebuchs, im Allgemeinen für das 6., 7. und 8. Schuljahr, beziehungs-
weije für die Fortbildungsichule beftimmt (Drud und Verlag von 3. 9. Geiger in Lahr),
ift für die einfachen Volksſchulen des Großherzogthums verbindlic).
8. 2.
Der Oberſchulrath wird mit dem Bollzuge diefer Anordnung beauftragt.
Karlsruhe, den 11. September 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3olly.
Vdt. Wörter.
Gefeeds und Verorbnungsblatt 1875. 37
280 XXVII.
Verordnung.
Naturalleiſtungen für das Heer betreffend.
Im Anſchluſſe an die Inſtruktion vom 2. September d. J. zur Ausführung des Geſetzes
über die Naturalleiſtungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichsgeſetzblatt S. 261)
wird bejtimmit:
1. Die Injtruftion über die Abſchätzung, Feftjtellung und Vergütung der bei den Truppen-
übungen vorfommenden Flurbefhädigungen vom 28. Mai 1843 (Geſetzes- und Ver—
ordnungsblatt 1872 ©. 85) tritt außer Kraft.
2. Bei Feitfegung der Vergütung für Flurſchäden fungirt als Kommiſſär der Landes:
regierung der Bezirfsamtmann.
3. Die jachverftändigen Taratoren werden von dem Bezirksrath ernannt, welcher gleich-
zeitig mit der Ernennung über die zu gewährenden Reijefoftenvergütungen und Tages
gelder beſchließt.
4. Die Liquidationen der Taratoren über Reiſekoſten und Tagegelder werden dem Groß—
herzoglichen Verwaltungshof zur Feitftellung überreicht.
Karlsruhe, den 25. September 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3olly.
Vdt. Beder.
Belanntmadhung.
Uebereinfunft mit Oeſterreich-Ungarn wegen gegenfeitiger Uebernahme Ausgewiejener betreffend.
Zwiſchen Deutſchland und Defterreih-Ungarn ift bezüglich der Uebernahme Auszu—
weijender ein Abkommen getroffen worden, durch welches jeder der fontrahirenden Theile fich
verpflichtet hat, auf Verlangen des andern Theil feine Angehörigen wieder zu übernehmen,
auch wenn diejelben die Staatsangehörigfeit nach der inländijchen Gejeggebung bereit3 ver-
loren haben, jofern fie nicht dem andern Lande nad) deſſen eigener Geſetzgebung angehörig
geworden jind.
Denjelben Gegenftand betreffende frühere Uebereinfommen zwijchen der öfterreichiich-
XXVII. 281
ungariſchen Monarchie oder einzelnen Theilen derſelben und einzelnen deutſchen Staaten oder
Theilen des deutſchen Reichs ſind für erloſchen erklärt worden.
Dieſe — im Centralblatt für das deutſche Reich Nr. 36 vom Reichskanzleramt ver—
öffentlichte — Uebereinkunft wird andurch weiterhin mit dem Anfügen zur Nachachtung
betaunt gemacht, daß bei Auswechſelung der Erklärungen zwiſchen den Regierungen des
deutſchen Reichs und der öfterreichiich-ungariihen Monarchie ausdrüdlich die Uebereinjtim-
mung der beiderjeitigen Auffafjungen fonjtatirt worden iſt, wornach die Hinfichtlich der Ueber-
nahmepflicht vereinbarte Gleichjtellung der vormaligen Angehörigen der beiden Länder
mit den dem betreffenden Lande noch wirklich Angehörenden aud in Erfranfungsfällen
einzutreten, und jomit der Aufenthaltsjtaat den Erkrankten, auch wenn er die Staatsange-
hörigfeit in dem andern Lande micht mehr bejigen jollte, nach Maßgabe des Eijenadher Ver—
trags vom 11. Juli 1853 zu verpflegen hat.
Karlsruhe, den 30. September 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Zoliy.
Vdt. Beder.
Befanntmahung.
Die Schiffbrüden über den Rhein längs der badiſch-elſäßiſchen Grenze betreffend.
Im Einverftändnifje mit dem Kaiferlichen Ober-Präfidium von Eljaß-Lothringen ift die
Verwaltung der gemeinjchaftlihen Schiffbrüden über den Rhein bei
Neuenburg:Chalampe,
Breiſach,
Kehl⸗Straßburg,
FreiſtettGambsheim,
Greffern⸗Druſenheim und
Plittersdorf⸗Selz
der Großherzoglich Badiſchen Flußbauverwaltung, und jene bei
Leopoldshöhe-Hüningen,
Sasbach-Markolsheim,
Beisweil-Schönau,
Kappel-Rheinau und
Dttenheim-Gerftheim
der Verwaltung von Eljaß-Lothringen übertragen worden.
282 XXVIL
In Folge defjen wird $. 16 der Verordnung vom 31. Juli 1873 (Geſetzes- und Ver:
ordnungsblatt Nr. XVII, Seite 151) für die unter Badiſcher Verwaltung jtehenden Schiff⸗
brüden dahin abgeändert, daß derjelbe lautet:
„Etwaige Bejchwerden gegen den Brüdenmeijter und die Brüdenmannjchaft find
bei der betreffenden Großherzoglich Badiſchen Wafjer- und Straßenbau-Infpeftion —
anzubringen, in deren Bezirk die Brüde Liegt."
Hinſichtlich der der eljaß-lothringiichen Verwaltung unterſtehenden Schiffbrüden bleibt
die bisherige Fallung des $. 16 obiger Verordnung und ift bezüglich dieſer eine etwaige
direfte Bejchwerdeführung bei dem betreffenden elſaß-lothringiſchen Waſſerbaubezirks-Ingenieur
anzubringen, in deſſen Bezirk die Brüde liegt.
Karlsruhe, den 20. September 1875.
Sroßherzogliches Handel3minifterium.
SUR
——
Vdt. Panther.
Drud und erlag von Maifch & Vogel in Karlarude,
Nr. XXVIII. | 283
Gefehes- und Verordnungs - Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Dienjtag den 12. DOftober 1875,
Inhalt,
Verordnung des Minifteriums des Großherzoglichen hauies, der Juftiz und des Nuswär-
tigen: ben Schub ber Geſangenen auf ber Eiſenbahn betreiiend.
Berordnung.
Den Schub der Gefangenen auf der Eiſenbahn betreffend.
Unter Aufhebung der diejleitigen Verordnung vom 5. Oktober 1859 Nr. 6630 — den
Schub der Gefangenen auf der Eijenbahn betreffend — wird im Einverjtändnig mit den
Großherzoglichen Minifterien des Innern und des Handels verfügt:
8.1.
Der Schub der Gefangenen auf der Eifenbahn findet vom 15. Oftober d. J. an in
folgender Weife jtatt:
A. aufder Hauptbahn:
jeden Dienftag und Freitag:
von Mannheim bis Freiburg,
jeden Mittwoch und Samijtag:
von Freiburg bis Conſtanz,
jeden Dienftag und Freitag:
von Gonjtanz bis Freiburg,
jeden Mittwod und Samftag:
von Freiburg bis Mannheim ;
P. auf der Bahnſtrecke Wertheim= Heidelberg:
jeden Montag und Freitag:
von Wertheim nach Heidelberg,
jeden Dienjtag und Samitag:
von Heidelberg nach Wertheim;
Eeſetzes und Verordnungsblatt 1675. 35
— — Dr 2
284 XXVIII.
C. auf der Bahnſtrecke Durlach-Pforzheim:
jeden Montag und Donnerſtag:
von Durlach nach Pforzheim und zurüd;
D. Auf der Bahnjtrede Radolfzell-Singen-Triberg- Offenburg: -
jeden Dienftag und Freitag:
von Radolfzell nad Offenburg,
jeden Mittwoch und Samjtag:
von Offenburg nad) Radolfzell;
E. auf der Bahnftrede Meßkirch-Radolfzell:
jeden Dienjtag und Samijtag:
von Meßkirch nad) Radolfzell und zurüd.
Der Schub der Gefangenen auf der Hauptbahn erfolgt in bejonders eingerichteten
Wagen, welche jeweild vom Dienftag auf Mittwoch und vom Freitag auf Samftag in Frei—
burg über Nacht verbleiben; auf den unter B., C. und E. genannten Bahnjtreden ſowie auf
der Bahnftrede unter D. zwiſchen Singen und Offenburg in abgefchloffenen Wagenabtheilungen
IN. Klaſſe. 8.2
* Die Züge, mit welchen der Schub der Gefangenen an den bezeichneten Wochentagen jtatt-
findet, werden jeweild mit Beginn des Sommer- und Winterfahrtenplanes bejtimmt werden;
die Bekanntmachung geichieht im Staatsanzeiger und in der Karlöruher Zeitung.
8. 3.
den Schubwagen find aufzunehmen:
1. Perſonen, welche einer inländischen Behörde zuzuführen oder in eine Strafanftalt
zu verbringen oder an eine auswärtige Behörde abzuliefern find,
2. von den Strafanjtalten, dem polizeilichen Arbeitshaus und den Amtsgefängnifjen
entlafjene unvermögliche Gefangene, welche fih in ihre Heimath oder an einen andern
bejtimmten Ort zu begeben haben,
3. vermögensloje verurtheilte Perſonen, welchen geftattet ift, fich ohne Begleitung im
Strafort zu ftellen,
4. Geiſteskranke oder Sieche, welche in eine Heil- und Pflegeanftalt zu verbringen find,
8. 15,
b. Berfonen, welche nach Anordnung der Polizeibehörde in ihre Heimath oder an einen
andern bejtimmten Ort gewiejen find.
8. 4.
Jedem Gefangenen-Schubwagen wird ein Gendarm als Begleiter beigegeben.
Der Gendarm, welcher auf der Hauptbahn den Schubwagen von Mannheim beziehungs-
weije Conſtanz nad) Freiburg begleitet, kehrt den andern Tag wieder zurück und übernimmt
— — — ————î ———
Xxvm. 285
an jolchem die Begleitung des von Freiburg nad) Mannheim beziehungsweije Conftanz ab-
gehenden Wagens.
Ebenjo übernimmt derjelbe Gendarm, welcher die Gefangenen von Wertheim nad Heidel-
berg, von Durlach nach Pforzheim, von Radolfzell nad) Offenburg, von Meßkirch nach
Radolfzell zu begleiten hat, wieder den Schub der Gefangenen, wie jolcher für den
nach $. 1 B., C., D., E. angeordnet ift.
8.0.
Die Aufnahme eines Gefangenen in den Schubwagen darf vom Begleiter nur zugelafjen
werden, wenn ihm ein in der vorgejchriebenen Form auögejtellter Schubjchein der dazu be-
rechtigten Behörde (Amtsgericht, Bezirksamt) behändigt wird.
In dem Schubjchein find die mitzubefördernden Kleidungsjtüde und das jonftige Gepäd,
jowie die in verjiegelten Pädchen zu verwahrenden Werthgegenftände, insbejondere Geld, genau
zu verzeichnen.
Die Aufnahme von Geijtesfranfen und Siechen erfolgt auf einen vom Bezirksamt aus:
geitellten bejonderen Reiſeſchein. Zur Aufnahme von entlaffenen Gefangenen aus den Straf:
anjtalten, dem polizeilichen Arbeitshaus und den Amtögefängmiffen, ebenjo zur Aufnahme von
verurtheilten Perjonen, welche fih im Strafort zu ftellen haben, ſowie von andern Perjonen
($. 3 Ziffer 5) berechtigt die von den genannten Verwaltungen oder Bezirfsbehörden im
Laufpaß enthaltene Bemerkung, daß der Inhaber deflelben zur Reife an den näher be—
ftimmten Ort fi) des Schubwagens bedienen dürfe oder zu bedienen habe.
8. 6,
Der Begleiter führt ein Schubbuch nach dem beiliegenden Mufter, in welchem er den
Tag der Fahrt, den Namen jedes Schüblings, den Tag und Ort der Uebernahme und der
Ablieferung verzeichnet.
Diejes Buch wird alle drei Monate von dem Amtsgericht, welches die Koſten des den
Scubwagen begleitenden Gendarmen anweist (unter $. 16), abgejchloffen und Großherzog-
lihem VBerwaltungshof zur Benützung bei der Redmungsprüfung überjendet.
8.7.
Der den Schubmwagen begleitende Gendarm beicheinigt auf der dem Schubjchein anliegen-
den Schubkoſtennachweiſung (Verordnung vom 13. Juni 1873 8. 5, die Behandlung der
Schubkoſten betreffend, Geſetzes- und Verordnungsblatt Seite 80) den Vollzug unter Angabe
des Tags und der Zeit der Ankunft an der Endejtation des Schubs.
8. 8.
In den Endorten der Hauptbahn — in Mannheim und in Conſtanz — ebenjo in
Freiburg, wo übernachtet wird, ferner in den Endorten der andern in 8. 1 genannten
Bahnjtreden — in Wertheim, Heidelberg, in Durlach, Pforzheim, in Radolfzell, Offenburg,
in Meßkirch, Radolfzell — geichieht die Verbringung der Gefangenen vom Amtszimmer
286 XXVII,
der abjendenden Behörde beziehungsweile vom Amtsgefängniß auf den Bahnhof und vom
Bahnhof in das Amtszimmer der empfangenden Behörde beziehungsweije in das Amts—
gefängniß durch den Begleiter des Schubwagens.
Zu feiner Unterftügung muß an diejen Orten ein Gendarm bei Ankunft jeden Wagens
bereit jein.
8. 9.
Außer den in $. 8 genannten Orten findet in den Orten: Tauberbiichofsheim, Boxberg,
Adelsheim, Mosbach, Medesheim, Wiesloh, Bruchſal, Karlsruhe, Ettlingen, Najtatt, Dos,
Bühl, Achern, Dinglingen, Orſchweier, Emmendingen, Krogingen, Müllheim, Haltingen,
Sädingen, Waldshut, ferner in Engen, Donauejhingen, Villingen, Triberg, Haufach, in
Stockach und Schwadenreuthe jowohl die Aufnahme von Schüblingen in den Schubwagen
wie die Abgabe von ſolchen jtatt.
In diefen Aufnahms- und Ablieferungsorten hat jich vor Ankunft jeden Schubwagens
ein Gendarm einzufinden, welcher die mit dem Schubwagen zu befördernden Perjonen dem
Begleiter abgibt, die mit dem Wagen anfommenden und abzuliefernden übernimmt und jolche
dem nächiten Amtsgericht (Bezirksamt) zur weiteren Verfügung zuführt.
In den weitern Orten: Sedad, Nedargemünd, Langenbrüden und Appenweier, können
Perjonen nur zur Aufnahme in den Scubwagen abgegeben werden.
8. 10,
Die Begleiter der in den Schubwagen zu verbringenden Perſonen jtellen fich mit
jolchen bis zu deſſen Ankunft im Bahnhof an der ihnen vom Bahnbeamten bezeichneten
Stelle auf. Ihre Verbringung in den bejonders eingerichteten Gefangenenwagen beziehungs-
weile in die geſchloſſene Wagenabtheilung erfolgt, jobald der Zutritt zu jolchem frei ift.
8. 11.
Die Begleiter der Schubwagen haben ſich nach der beitehenden Fahrordnung und den
Anordnungen der Eifenbahnbehörde zu richten.
Es ijt ihmen ſtreng unterjagt, unberechtigte Perſonen oder zum Schub nicht gehörige
Gegenftände in den Wagen aufzunehmen.
Den Bahnbeamten find auf Verlangen die Schubjcheine und Reiſeausweiſe aller im
Wagen befindlichen Perſonen nebſt dem Schubbuch vorzuzeigen.
$. 12.
Wenn der den Schub von der Eijenbahn nach dem Amthaufe (Gefängniß) bejorgende
Gendarm wegen der Anzahl oder bejondern Gefährlichkeit der Gefangenen einer Unterjtügung
bedarf, jo hat ihm das Eijenbahnperjonal joweit thunlich Hilfe zu leijten.
8. 13.
Im Scubwagen werden Männer von Weibern, Berjonen, denen ein Berbrechen zur
Laſt fällt, von andern Gefangenen, Kranke von Gejunden thunlichit abgejondert.
XXVII. 287
8. 14.
Die Gefangenen, welche mit dem Schubwagen befördert werden, haben die vorgeſchriebene
Verpflegung vor der Ablieferung auf die Eiſenbahn zu erhalten. Wenn ſie länger als bis
Mittag 1 Uhr im Schubwagen verbleiben müſſen, ohne vor der Aufnahme in ſolchen das
Mittagefjen eingenommen zu haben, jo hat ihnen die abjendende Behörde 500 Gramm Brod
mitzugeben.
Unterwegs ift den Gefangenen auf den Haltorten auf Verlangen Trinkwaſſer zu reichen.
8. 15.
Geiftestrante oder Siehe, welche in die Heil- und Pilegeanftalten zu verbringen find,
fönnen in dem Scubwagen befördert werden, wenn deren Zuftand die Aufnahme im die
gewöhnlichen Perjonenwagen nicht geftattet. Solche Kranfe müſſen ſtets von einem bejonderen
Führer begleitet fein, welcher für die Verpflegung während der Fahrt jorgt. Der bei
Aufnahme diefer Perjonen nah $. 3 Ziffer 4 auszuftellende Reijeichein iſt dem begleitenden
Gendarmen zu behändigen. Der Gendarm überliefert den Schein mit Beurkundung über
geordnete Ablieferung dem Bezirksamt feines Wohnorts, welches denjelben an die abjendende
Behörde zur Bejorgung des der Amtskaſſe gebührenden Koftenerjages abſchickt. Der Erjag
befteht in der Fahrtage IH. Klaſſe für den Kranken, deijen Begleiter und den Gendarmen.
8. 16.
Am Uebrigen ift für die Beförderung der in den Schubmwagen aufgenommenen Perjonen
die Verordnung vom 13. Juni 1873 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XII.), die Behand-
fung der Schubtoften betreffend, jowie inäbejondere für die Gebühren der den Schubwagen
begleitenden Gendarmen der $. 13 diefer Verordnung und die Verordnung vom 24. Oftober
1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XLVII.) maßgebend.
Karlsruhe, den 6. Oktober 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz umd des Auswärtigen.
LUDER.
von Seyfried.
Vdt. Barijel.
Jd
288 XXVIII.
Beilage.
Verzeichniß
der im .. ... Vierteljahr .. . . . auf der Eifenbahn zwiſchen . . . . .... und
— een begleiteten Gefangenen und Kranken. *
1. 2 3. 4. 5. 6.
Behoͤrde welche
al ET DEREN rg
= der Uebernahme — * Des Schädlinge (Reifenden) Der Ablieferung —
se ſchein (Reiſe⸗ | —— Mr
zn Ho | Er | ku
| Tag. | Ort. ſchein) ausges) Name, Heimath. Tag. | Dre. ungen.
m |
ſtellt bat.
|
1. Die Ordnungszahlen (Spalte 1) bezeichnen die Zahl der Schubbefehle oder Reijefcheine,
welche auf jeder Fahrt dem Begleiter überliefert wurden.
2. In Spalte 2 ift nur der Tag und Ort der Uebernahme auf der Eifenbahn einzu:
tragen, 3. B. 2. Januar, Heidelberg.
3. In Spalte 5 wird der Eijenbahnhaltort, an welchem der Gendarm den betreffenden
Schübling nebjt dem Schubbefehl abgeliefert hat, bezeichnet, 3. B. 3. Januar, Müllheim.
4. In Spalte 6 wird insbejondere angeführt, warın der Behörde, welche einen Kranken
auf der Eifenbahn weiter bringen ließ, die Mittheilung des Gendarmen zum Behuf
der Koſtenanweiſung gemacht wurde, ferner, daß die zum Schub gehörenden Packete
abgeliefert wurden.
5. Die Einträge jeder Fahrt find am Schluß durch den begleitenden Gendarmen mit
Namensunterfchrift zu beurkunden,
6. Die Ordnungszahlen laufen bis zum Schluß des Vierteljahres fort.
drud umd Verlag von mai & Bogel in Rarlörube.
Nr. XXIX. | 289
Grefeßes- und Berorönungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 27. Dftober 1875.
Inhalt.
Belanntmahungen bei Minifteriums bes Großherzoglichen Haufeß, ber Juſtiz und des Aus—
wärtigen und bed Großherzoglichen Hanbeldminiflferiums: den Poftiendungsverfehr zwijhen Grofberzog-
lichen und Schweizerischen Behörden betreffend; bes Miniſteriums des Innern: bie Deutiche Wehrordnung beirejienb.
Den Preis des Geſetzes- und Verorbnungsblattes jür daß Jahr 1N76 betreffend,
Bekanntmachung.
Den Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen und Schweizeriſchen Behörden betreffend.
Nachdem in Gemäßheit der mit dem 1. Juli d. J. in Wirkſamkeit getretenen Vor—
ſchriften des Vertrages vom 9. Oktober 1874, betreffend die Gründung eines allgemeinen
Poſtvereins (Reichsgeſetz-Blatt vom laufenden Jahre, Seite 223 u. ff.), die portofreie Beför—
derung der zwilchen Großherzoglichen und Schweizerischen Behörden zu wechſelnden Korre-
ſpondenz nicht mehr ftattfindet, und alle nicht frantirten Briefpoftfendungen, diejenigen in
Staatsdienftjachen mit inbegriffen, mit dem doppelten Porto belajtet werden, werden ent-
Iprechend einer zwifchen der Großherzoglichen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrathe
auf der Grundlage der Gegenjeitigkeit herbeigeführten Vereinbarung die Großherzoglichen
Behörden umd die eine Behörde vertretenden einzeln ftehenden Beamten angewiejen, alle ihrer
Seit an Schweizerijche Behörden zu richtenden Briefpoftjendungen, Drucdjachen unter Band
mit inbegriffen, ftet3 bei der Abjendung zu franfiren.
Bezüglich der Korrejpondenz zwiſchen Großherzoglichen und Schweizeriſchen Behörden
tritt demnach die Beitimmung des $. 3 der vom Großherzoglichen Handelsminifterium in
Betreff des Bollzugs des Geſetzes über die Portofreiheiten unter dem 23. Dezember 1871
erlafjenen Berordnung (Gejegesblatt Nr. LIV., ©. 459) und ebenjo die in der Bekannt:
machung des Minifteriums des Großherzoglichen Hauſes, der Juſtiz und des Auswärtigen
vom 9. Juli 1874, betreffend die Uebereinkunft mit dem Kanton Aargau vom Jahre 1867
wegen gegenjeitiger Vollftredbarteit der Urtheile und Vollzugs von — in bürger-
Eeſehes⸗ und Verordnungsblatt 1875.
290 XXIK,
lichen Nechtsjachen (Gejegesblatt Nr. XXX, ©. 377), enthaltene Borjchrift von dem Tage
der Veröffentlihung gegenwärtiger Bekanntmachung außer Wirkjamfeit.
Karlsruhe, den 23. Oftober 1875,
Großherzogliches Minifterium des Großherzog: Großherzogliches Handeldminifterium,
lichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen. urban.
J. A. d. P.
von Duſch.
Bekanntmachung.
Die Deutſche Wehrordnung betreffend.
In der Anlage wird die Deutſche Wehrordnung vom 28. September 1875 bekannt
gemacht.
Karlsruhe, den 11. Oktober 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3olly.
Vdt. Beder.
Betanntmadhung.
Den Preis bes Geſetzes- und Verorbrungdblattes für bas Jahr 1876 betreffend.
Durch StaatöminifterialsEntihliekung vom 17, Oftober d. X, wurde der Preis des Geſetzes- und Verorbnungsblattes für
das Jahr 1876 auf
Bier Markt fünfzig Pfennig,
einfchließlich einer Erpebitionsgebühr und ausichliehlich der geſetzlichen Poſtexpeditionsgebühren, ſodann ber Preis bes Bogens
beim Bezug einzelner Nummern auf zwölf Pfennig feſtgeſetzt.
Karlärube, ben 17. Oftober 1875.
Sekretariat des Großherzoglichen Staatsminiſteriums.
Gaier.
Diunag und Verlag von Malſch & Vogel in Karlsruhe.
Beilage zum Geſetzes- und Verordnungs-Blatt von 1875.
Deutſche Wehr-Drodnung.
Auf Ihren und des Kriegsminifters gemeinschaftlicen Bericht vom 27. diejes Monats
will Ich der beifolgenden deutjchen Wehr-Ordnung — unter Aufhebung aller entgegenftehenden
Beitimmungen, namentlich der Militär-Erjag-Inftruftion vom 26. März 1868 — hierdurd)
Meine Genehmigung ertheilen.
Berlin, den 28. September 1875.
Wilhelm.
Fürft von Bismard.
An den NReichstanzler.
kn —
—
*
23.
Deutfde Wehr-Ordnung.
Erſter Theil.
Erfag-Prdnung.
Erſter Abichnitt.
Prganifalion des Erſatzweſens.
8. 1.
Erſatz-⸗Bezirke.
. Das Gebiet des Deutſchen Reichs *) iſt im militärischer Hinſicht in 17 Armee-Storps-
Bezirke eingetheilt.
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen beſonderen Erſatz-Bezirk.
Das Großherzogthum bildet außerdem einen Erſatz-Bezirk für ſich.
R. M. G. 8. 5
, Jeder Erſatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Heilen in zwei Infanterie
Brigade-Bezirke.
Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk beſteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr:
Bataillone.
Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutiche Neid.
. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke find in Rückſicht auf die Erjah-Angelegenheiten in Aus:
hebungs-Bezirke und dieje legteren — wenn nöthig — in Mufterungs-Bezirfe ($. 59, 4)
eingetheilt.
N. M. G. 8. 30, 2.
5. Umfang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Ver—
waltungs-⸗Bezirke ab.
*) Fur das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom
November 14870 von Seiner Majeftät dem Könige von Bayern erlaffen; jedoch haben die für Banern
bejtehenden Anordnungen hier infoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinſchaft der militäriſchen
Beziehungen dies erfordert.
1.
Anlage 1.
ae En
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis:Eintheilung befteht, bildet in der Regel
jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreife können jedoch auc in mehrere Aus—
hebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht
in verfchiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis
bilden, find im Hinficht des Erjag-Gejchäfts ($. 3) von dem Kreiſe, welchem fie ange:
hören, in der Regel nicht zu treunen.
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht befteht, werden die
vorhandenen Verwaltungs:Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zufammen gelegt, daß
(eßtere in der Negel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfajjen.
Die Feitießung der Aushebungs-Bezirfe unterliegt der Genehmigung der Erſatz—
Behörden dritter Inſtanz, die der Muſterungs-Bezirke derjenigen der zuftändigen Ober:
Erjag-Kommilfion ($. 2, 3 und 4).
6. Menderungen in der Berwaltungs-Eintheilung der Bundesitaaten werden, injofern fie auf
1,
den Inhalt der Anlage 1 von Einfluß find, feitens der Bundes-Regierungen 2c. dem
Neichsfanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Gentral-Blatt
für das Deutſche Reich mitgetheilt.
8.2.
Erſatz-Behörden.
Die Erſatz-Behörden zerfallen in Erſatz-Behörden der Miniſterial-Inſtanz, Erſatz-Behörden
der dritten Inſtanz, Ober-Erſatz-Kommiſſionen (zweite Inſtanz), Erſatz-Kommiſſionen
(erſte Inſtanz).
. Sämmtliche Erſatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußiſcher Militär-Ver—
waltung jtehenden Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Miniſterium im
Verein mit den oberften Eivil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesſtaaten als
„Minifterial:Inftanz“.
Als ſolche Behörden fungiren:
a, für Preußen, fowie für Waldef und Pyrmont das Königlich preußische Minifterium
des Innern zu Berlin,
b. für Baden das Großherzoglich badifche Minifterium des Innern zu Karlörube,
e. für Helen das Großherzoglich heifische Minifterium des Innern zu Darmitadt,
d. für Medlenburg- Schwerin das Großherzoglich mecklenburgiſche Staat3-Minifterium zu
Schwerin,
e, für das Großherzogthum Sachſen das Großherzoglich ſächſiſche Staat3-Minifterium
zu Weimar,
f. für Medlenburg-Strelig das Großherzoglich mecklenburgiſche Staats-Minifterium zu
Neu-Strelik,
g. für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgiiche Staats-Minifterium zu Oldenburg,
h. fir Braunfchweig das Herzoglich braunſchweig-lüneburgiſche Staats-Minifterium zu
Braunjchweig,
A
"2
N
— 5 —
i. fir Sachſen-Meiningen das Herzoglich ſächſiſche Staats-Miniſterium zu Meiningen,
k. für Sachſen-Altenburg das Herzoglich ſächſiſche Staats-Miniſterium zu Altenburg,
l. für Sachſen-Koburg-Gotha das Herzoglich ſächſiſche Staats-Miniſterium zu Gotha,
m. für Anhalt das Herzoglid anhaltiiche Staats-Minifterium zu Deijau,
n. für Schwarzburg-Rudoljtadt das Fürſtlich ſchwarzburgiſche Minifterium zu Rudolſtadt,
o. für Schwarzburg-Sondershaujen das Fürjtlich ſchwarzburgiſche Minifterium zu Son-
dershaufen,
p. für Reuß, ältere Linie, die Fürftlih reuß-plauiſche Landesregierung zu Greiz,
q. für Neuß, jüngere Linie, das Fürftlich reußiſche Minifterium zu Gera,
r, für Schaumburg-Lippe die Fürftlich ſchaumburg-lippeſche Regierung zu Bückeburg,
s. für Lippe das Fürſtlich lippeſche Kabinets-Minijterium zu Detmold,
t. für Lübeck der Senat der freien und Hanſeſtadt Lübeck,
u. für Bremen der Senat der freien Hanjeftadt Bremen,
v. für Hamburg der Senat der freien und Hanjeftadt Hamburg,
w. fir Lauenburg das Königliche Minifterium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin,
x. für Elſaß-Lothringen der Reichsfanzler zu Berlin.
In den Königreichen Bayern, Sachjen und Württemberg ftehen die Erſatz-Angelegen—
heiten unter der Leitung der betreffenden Kriegs-Minifterien in Gemeinjchaft mit den
Ministerien des Innern.
RM. G. F. 30, 3 d.
Die Mitwirkung der Kaiſerlichen Admiralität Hinfichtlih der Leitung der Erſatz—
Angelegenheiten der Marine in der Minijterial-Inftanz ergiebt fi aus dem Inhalt diejer
Berordnung.
3. In den einzelnen Erſatz-Bezirken fteht der fommandirende General des Armee-Korps in
Gemeinjchaft mit dem Chef der Provinzial oder Landes-Verwaltungs-Behörde, jofern
nicht hierfür in einzelnen Bundesſtaaten bejondere Behörden bejtellt find, den Erjaß-
Angelegenheiten als „Erjat- Behörde dritter Inſtanz“ vor.
NM. G. 8. 30,3 c.
Im Großherzogthum Heſſen tritt an Stelle des fommandirenden Generals der Kom—
mandeur der Großherzoglich heſſiſchen (25.) Divifion.
In der dritten Inſtanz fungiren nachitehende Eivil-Behörden :
a. für Preußen, jowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußiichen
Ober-PBräfidenten,
b. für Baden ein Spezial:Beauftragter des Großherzoglich badifchen Minifteriums des
Innern zu Karlsruhe,
e. für Helen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich Heifischen Minifteriums des
Innern zu Darmitadt,
d. für Medlenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgiſche Minijterium des Innern
zu Schwerin,
——
. für das Großherzogthum Sachſen das Großherzoglich ſächſiſche Miniſterial-Departe—
ment des Innern zu Weimar,
für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgiſche Landes-Regierung zu
Neu⸗Strelitz,
für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgiſche Staats-Miniſterium, Departement
der Juſtiz, zu Oldenburg,
. für Braunſchweig das Herzogliche Staats-Miniſterium, Departement des Innern, zu
Braunfchweig,
. für Sadhjjen-Meiningen das Herzoglich jächfiihe Staats-Minifterium, Abtheilung des
Innern, zu Meiningen,
. für Sachjjen-Altenburg das Herzoglich ſächſiſche Minifterium, Abtheilung des Innern,
zu Altenburg,
. für Sachſen-Koburg-Gotha der Vorftand der Sektion II. des Herzoglich ſächſiſchen
Staat3-Minifteriums zu Gotha,
. für Anhalt das Herzoglich anhaltiiche Staats-Minifterium zu Deſſau,
. für Schwarzburg-Rudolftadt das Fürftlich ſchwarzburgiſche Minifterium zu Rudolſtadt,
. für Schwarzburg-Sondershauſen das Fürſtlich ſchwarzburgiſche Miniſterium zu Son—
dershauſen,
. fir Reuß, ältere Linie, die Fürſtlich reuß-plauiſche Landes-Regierung zu Greiz,
. für Neuß, jüngere Linie, die Fürſtlich reußifche Minifterial-Abtheilung für das Innere
zu Gera,
. für SchaumburgsLippe die Fürftlich ſchaumburg-lippeſche Regierung zu Vüdeburg,
für Lippe die Fürftlich Lippefche Negierung zu Detmold,
für Lübeck die MilitärKommiffion des Senat? zu Lübed,
. für Bremen die Militär-Kommifjion des Senats zu Bremen,
. für Hamburg die Militär-Kommiflion des Senats zu Hamburg,
’. für Lauenburg der Landrat des Herzogthums Lauenburg zu Rapeburg,
. für Elfaß-Lothringen der Kaiferliche Ober-Bräfident zu Straßburg.
Im Königreich) Bayern fungiren als, Erjag-Behörden dritter Inſtanz die beiden
General-Kommandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armee:
Korps-Bezirk durch das Königlich bayerische Staats-Minifterium des Innern an den
bezeichneten Orten ernannten Spezial-Kommiſſar.
Im Königreich Sachen wird die Erſatz-Behörde dritter Inſtanz durch die Ober:
RekrutirungsBehörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Refrutirungsrath
gebildet.
Die durch das Beftehen bejonderer Behörden in der dritten Inſtanz erforderlichen
Abweichungen von dem allgemein vorgejchriebenen Gejchäftsverkehr werden in den betref—
fenden Staaten durch bejondere Verordnung geregelt.
— —
Wenn in Fällen von Meinungs-Verſchiedenheiten bei den Erſatz-Behörden dritter In—
ſtanz eine Vereinbarung durch ſchriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird,
ſo iſt die Angelegenheit der Miniſterial-Inſtanz zur Entſcheidung vorzulegen.
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken find der Infanterie-Brigade-Kommandeur und ein
höherer Berwaltungsbeamter unter dem Namen:
„Ober-Erſatz-Kommiſſion im Bezirk der xten Infanterie-Brigade”
die Behörde, welche die Erjat-Angelegenheiten bejorgt.
Erſtreckt fich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesftaaten, jo ift dem Namen der
Ober-Erjag-Kommiffion aud) nod der Name des betreffenden Staates bei den auf den-
jelben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen. *)
N. M. 6. $. 30, 3b.
Die Beitellung des Höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied der Ober-Erjaß-
Kommiffion erfolgt durd) die in der 3. Inſtanz fungirende Eivil-Behörde.**)
.In den einzelnen Aushebungs-Bezirken find der betreffende Landwehr-Bezirks-Komman—
deur und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath
oder Bolizei-Direktor) oder, wo ein jolcher Beamter fehlt, ein bejonders zu diefem Zwecke
beftelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen:
„Erjag-Kommijfion des Aushebungs-Bezirks (Kreifes ze.) N. N."
die Behörde, welche die Erja-Angelegenheiten bejorgt.
N. M. G. 8. 30. 3.a.
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welde der verftärften Erjaß- Kommiffion be-
ziehungsweife Ober-Erſatz-Kommiſſion zugewieſen find (8. 63, 5 und 70, 3), treten den
ftändigen Mitgliedern andere Mitglieder Hinzu, welche aus den Bezirks-Eingefeffenen von
Kommunal: oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo joldye Vertretungen nicht vor-
handen find, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt werden.
Es jollen hiernach bejtehen:
Die verftärkte Erſatz- Kommiſſion neben den ftändigen Mitgliedern aus höchſtens noch)
einem Offizier ($. 6, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern.
Die verftärkte Ober-Erfag-Kommiffion neben den ftändigen Mitgliedern aus einem
bürgerlichen Mitgliede.
N M. ©. $. 30, 4
*) Wenn die ftändigen Mitglieder der Ober: Erjaß-Kommiffionen Offiziere bezichungsweife Beamte eines
und befjelben Bundesftaates find, jo führen die Kommiffionen ben Titel: „Königliche (Großherzogliche ꝛc)
Ober:Erjfagsstommiffion ꝛc.“, uud in dem Dienftfiegel das Landeswappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung
„Königlich 2.” aus, ebenjo das Landes:Wappen im Dienftfiegel.
Dieje Beitimmung findet auch auf die Erſatz-Kommiſſionen und die Prüfungs: Kommiffionen für Ein—
jährige sgreiwillige füıngemäße Anwendung.
*) In Sachſen durd die ObersRekrutirungssBehörde, in Württemberg durch den Ober:Rekrutirungss
ratb, in Baden und Hefjen burd das Minifterium bes Innern,
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Die bürgerlichen Mitglieder der Erſatz- Kommiſſion und der Ober-Erſatz-Kommiſſion
werden nebjt einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezieh-
ungsweiſe ernannt.
Iſt im volfreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter er-
forderlich, jo wird diefelbe durch die in der dritten Inſtanz fungirende Givil-Behörde *)
bejtimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Erſatz- Kommiſſion darf nicht zugleih Mitglied
einer Erſatz- Kommiſſion fein.
. Außerdem bejteht für Bezirke von gewiffer Größe (in Preußen in der Negel für jeden
Regierungs-Bezirk, in Bayern für jeden AInfanterie-Brigade-Bezirk) eine Kommilfion
unter dem Namen:
„Prüfungs-Kommiſſion für Einjährig-Freiwillige“.
Dieſe Kommiſſionen ſind dazu beſtimmt, über die Anſprüche auf die Berechtigung zum
einjährigen Dienſt nad) vorgängiger Prüfung zu entſcheiden.
. Die Erjag-Kommiffion arbeitet der Ober-Erjag-Kommilfion vor. Sie verfügt die nad)
dem Geſetz zuläffigen Zurücjtellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen
ihre Beſchlüſſe dev Nevifion und endgültigen Entjcheidung durch die Ober-Erſatz-Kommiſſion.
R. M. ©. $. 30, 7.
Die Ober-Erjaß-Kommiffionen und Prüfungs-Kommiffionen für Einjährig- Freiwillige
ftehen unter der Leitung der Erſatz-Behörden dritter Inftanz.
8. 3.
Erſatz⸗Geſchaͤft.
. Das jährliche Erfag-Gejchäft zerfällt in drei Haupt-Abſchnitte.
. Den erften Abſchnitt bildet das Vorbereitungs-Gejhäft (Abjchnitt VIL).
Es umfaßt diejenigen Mafregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre
zur Geftellung vor den Erjat-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich find,
jowie die Eintragung der legteren in die Grundliften.
Dieje beftehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen ($. 44), den alphabetijchen ($. 46)
und den Reftantenliften ($. 47).
. Den zweiten Abjchnitt bildet das Muſterungs-Geſchäft (Abſchnitt VIIL).
Es umfaßt die Mufterung und Nangirung der zur Geftellung vor den Erjaß-Be-
hörden verpflichteten Wehrpflichtigen durd die Erjag-ftommiffion.
. Den dritten Abjchnitt bildet da Aushebungs-Gejhäft (Abſchnitt IX.).
Es umfaßt die Entjcheidungen durch die Ober-Erjag-Kommiffion und die Aushebung
der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten.
. Außerdem findet für die Schifffahrt treibenden zur Geftellung verpflichteten Wehrpflich—
tigen ein Schiffer-Muſterungs-Geſchäft ftatt (Abjchnitt X.).
*) Bergl, Anmerkung zum Echlufje von Nr, 4,
—
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.In Kriegszeiten wird das Mufterungs- Geſchäft mit dem Aushebungs-Geſchäft ver—
einigt (Abſchnitt XV.).
Zweiter Abſchnitt.
Wehrpflicht nnd deren Gliederung.
8. 4.
Wehrpflicht.
. Jeder Deutjche ift wehrpflichtig und kann fich in Ausübung diefer Pflicht nicht vertreten
laſſen.
Ausgenommen von der Wehrpflicht ſind nur:
a. die Mitglieder regierender Häuſer;
b. die Mitglieder der mediatiſirten, vormals reichsſtändiſchen und derjenigen Häuſer,
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugefichert ift oder auf
Grund bejonderer Nechtötitel zufteht.
*
N. V. Artikel 57. W. G. 8. 1.
. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienſte, jedoch zu ſonſtigen
militärischen Dienftleiftungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entjprechen, fähig find,
fönnen zu folchen herangezogen werden.
W. G. 8.1. Abſatz 2.
. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 1Tten Lebensjahr und dauert bis zum vol-
(endeten 42ften Lebensjahre.
W. G. 8. 3.
8. 5.
Gliederung der Wehrpflicht.
. Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienſtpflicht und die Landſturmpflicht.
. Die Dienftpflicht ift die Pflicht zum Dienft im Heere oder in der Marine.
Während der Dauer der Wehrpflicht ift jeder Deutjche zwölf Jahre dienjtpflichtig.
R. V. Artikel 59. W. G. %. 6 und 7.
. Die Pflicht zum Dienft im Heere wird eingetheilt im:
a. aktive Dienftpflicht, EINE is
b. rg | Dienjtpflicht im ftehenden Heere,
ce. Landwehr- Pflicht,
d. Erjag-Rejerve- Pflicht.
. Die Pflicht zum Dienft in der Marine wird eingetheilt in:
a. aftive Dienftpflicht, mr
b. Marine-Referve-PBflicht, | Dienſtpflicht in der Flotte,
ec. Seewehr- Pflicht.
iv
5, Dienftpflicht im Kriege fiehe $. 18.
6. Alle nicht zum Dienft im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen find
im Kriege landjturmpflichtig.
W. G. 8. 8.
*
8. 6.
Dienſtpflicht im ſtehenden Heere.
Die Dienſtpflicht im ſtehenden Heere umfaßt die aktive Dienſtpflicht und die Reſerve—
Pflicht.
. Die Dienftpflicht im ſtehenden Heere dauert fieben Jahre.
. Die aktive Dienftpflicht im jtehenden Heere dauert drei Jahre.
Nach abgeleijtetem aktiven Dienfte werden die Mannjchaften zur Nejerve beurlaubt.
8.7.
Aktive Tienftpflicht im ftehenden Heere.
1. Die Dauer der aktiven Dienjtpflicht im jtehenden Heere (aktive Dienftzeit) wird nad) dem
wirflich erfolgten Dienftantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften,
welche in der Zeit vom 2. Oftober bis 31. März eingeftellt werden, ala am vorher:
gehenden 1. Oktober eingejtellt gelten.
Bo. 6.
2. Die aktive Dienjtzeit der als unſichere Dienftpflichtige *) — Mannſchaften
wird von dem auf ihre Einſtellung folgenden Rekruten-Einſtellungstermine ab gerechnet.
R. M. G. 8. 33.
3. Die Zeit einer Freiheitsjtrafe von mehr als ſechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit
nicht angeredjnet.
M. Str. G. $ 18.
4. Im Uebrigen richtet ſich die Dauer der aktiven Dienstzeit nad) den vom Kaiſer alljährlich)
zu erlafjenden Netrutirungs-Beftimmungen.
8. 8.
Aktive Dienftpflicht der Einjährig-Freiwilligen.
1. Junge Leute von Bildung, welche ſich während ihrer Dienftzeit jelbit bekleiden, aus—
rüjten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntniffe in dem vorgejchriebenen
Umfange dargelegt haben, werden jchon nad) einer einjährigen aktiven Dienftzeit im
jtehenden Heere — vom Tage des Dienfteintritts an gerechnet — zur Rejerve beurlaubt.
W. ©. F. 11.
) Im Reichs-Militär-Gejeg „Heerespflichtige* genannt.
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— 1 —
. Einjährig- Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienftzeit mit Verſetzung in die zweite
Klaſſe des Soldatenftandes beitraft werden, verlieren die Eigenſchaft als Einjährig-Frei—
willige und den Anſpruch auf Entlafjung nach einjähriger Dientzeit.
R. M. ©. $ 50. Abſ. 4.
Ihre aktive Dienftzeit wird im diefem Falle nach $. 7. Nr. 1 berechnet.
8.9.
Aktive Dienftpflicht der Volfsfchullehrer und Kandidaten des Volksſchulamts
. Boltsjchullehrer und Kandidaten des Volksſchulamts, welche ihre Befähigung für das
Schulamt in vorfchriftsmäßiger Prüfung nachgewiefen haben, können nach kürzerer Ein:
übung mit den Waffen zur Neierve beurlaubt werden.
. Giebt der jo beurlaubte jeinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem
Sculamte für immer entlaffen, jo kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das
2dfte Lebensjahr vollendet, zur Ableiftung des Neftes jeiner aktiven Dienftzeit wieder
eingezogen werden (8. 63, d.e.).
R. mM. G. 8. 51.
. Wenn ein ſolcher Dienftpflichtiger vor vollendetem 2öjten Lebensjahre aus dem Schulamt
für immer entlaffen wird, jo hat die vorgejeßte Behörde dem Landwehr-Bezirkö-Kom-
mando zur weiteren Anzeige an die Erſatz-Behörden hiervon Mittheilung zu maden.
$. 10.
Aktive Dienftpflicht ebemaliger Zöglinge militärifcher Inſtitute.
. Militär: Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs: und Lehr-Anjtalten auf
Staatsfoften unterhalten, beziehungsweile unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienft-
pflicht nach den allgemeinen gejeglichen Beitimmungen zu genügen.
. Außerdem darf ihre aktive Dienftpflicht bi zu dem Maße verlängert werden, daß fie
für jedes Jahr, während deſſen fie dieje Anftalten bejuchten, zwei Jahre länger aktiv zu
dienen haben.
. Die näheren Beitimmungen hierüber find in der Rekrutirungs-Ordnung enthalten.
8. 11,
Referve- Pflicht.
. Die Referve-Pflicht wird von demjelben Zeitpunfte ab berechnet, wie die aftive Dienft-
pflicht, auch wenn in der Erfüllung der legteren eine Unterbrechung ftattgefunden hat.
. Die Mannfchaften der Reſerve (Referviften) werden in Jahresklaſſen nad) ihrem Dienft-
alter eingetheilt.
. Mannjchaften, welche in Folge eigenen Berjchuldens verjpätet aus dem aktiven Dienjt
entlajjen werben, treten ſtets in die jüngſte Jahresklaſſe der Nejerve ein ($. 7, 3).
M. Str. G. F. 18. R. M. G. $. 9.
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. Mannfchaften der Neferve, welche fid) der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder
eine Ordre zum Dienfte ohne anerkannte Entjchuldigung unbefolgt Laien, fönnen, abge-
jehen von der etwa noch anderweit über fie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung
ihrer Dienftpflicht in die nächſt jüngere Jahresklaſſe verjeßt werden.
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, jo fönnen fie entjprecjend
weiter zuridverjegt werden,
R. M. G. $. 67.
Die Entſcheidung hierüber ſteht dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu.
. Die Verjegung aus der Reſerve in die Landwehr erfolgt bei den Herbſtkontrolverſamm—
(ungen des betreffenden Jahres.
R. M. G. 8. 62.
. Nejerve-Pflicht ehemaliger Erſatz-Reſerviſten ſiehe $. 13, 9.
8. 12.
Landwehr Pflicht.
. Die Landwehr Pflicht ) von fünfjähriger Dauer.
8. T.
W. G. $
Mannſchaften der Kavallerie, welche fich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienit-
zeit verpflichten, dienen, ſofern fie diefer Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr
nur drei Jahre.
RM. G. $. 50. Abſatz 3.
. Der Eintritt in die Landwehr erfolgt mac) abgeleifteter Dienftpflicht im ftehenden Heere.
. Die im $. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Beftimmungen finden auf die Landiwehr
jinngemäße Anwendung.
. Die Entlaffung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbſt-Kontrol-Verſammlungen des
betreffenden Jahres.
R. M. G. $ 82.
. Landwehr-Bflicht ehemaliger Erſatz-Reſerviſten ſiehe S. 13, 9.
8. 13.
Erſatz-Reſerve⸗Pflicht.
. Die Erſatz-Reſerve-Pflicht iſt die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außerordent—
lichen Bedarfs.
. Die Erjat-Nejerve- Pflicht dauert vom Tage der Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve bis
zum vollendeten Siften Lebensjahre.
N. M. G. 8. W.
. Die Erſatz-Reſerve wird in zwei Klaſſen eingetheilt.
. Die Dienftpflicht in der erſten Klaſſe dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres
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an gerechnet, in welchem die Weberweifung zur Erſatz-Reſerve erfolgt ift.*) Nach Ablauf
der 5 Jahre werden die Mannfchaften in die zweite Klaffe der Erſatz-Reſerve verſetzt.
. Die erjte Klaſſe der Erſatz-Reſerve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmadhungen
und zur Bildung von Erjaß-Truppentheilen. Derjelben find alljährlich jo viele Mann-
ihaften zu überweijen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmahung des
Heeres gededt wird.
RM. G. 8. 24.
Dieſer Bedarf wird unter Zujchlag von 25 Prozent auf die Infanterie-Brigade: und
Aushebungs-Bezirke nach demjelben Verhältnig und von denjelben Behörden, wie der
Refruten-Bedarf, vertheilt ($. 53 und 54).
. Die Mannjchaften der zweiten Klaſſe der Erſatz-Reſerve find in Friedenszeiten von allen
militärischen Berpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können fie im Falle
außerordentlihen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden.
R. M. ©. $. 77.
. Die im 8. 11, 4 enthaltenen Beftimmungen finden auf die Mannjchaften der Erſatz—
Nejerve erjter Kaffe finngemäße Anwendung. Jedoch darf die Erjag-Rejerve- Pflicht
niemals über das vollendete 31ſte Lebensjahr hinaus verlängert werden.
R. M. G. $. 69. 6.
. Mannjchaften, welche aus der Erſatz-Reſerve erjter oder zweiter Klaſſe zum aftiven Dienft
eingezogen werden, find bei Zurüdführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu
entlafjen.
RM. 6. 8.9.
Sie treten, wenn fie militärisch ausgebildet find, je mach ihrem Lebensalter, zur
Nejerve oder Landwehr über.
Wenn fie militäriich nicht —— ſo treten ſie in die Erſatz-Reſerve zurück.
R. M. G. 8
. Die Reſerve- und — Richt ehemaliger Erſatz-Reſerviſten ift jo zu bemeilen, als
wenn jie am 1. Dftober desjenigen Kalenderjahres, in welchem fie das 20ſte Lebensjahr
vollendeten, zum aftiven Dienjt im ftehenden Heere eingejtellt worden wären,
RM. ©. $. 92.
8. 14.
Dienftpflicht in der Flotte.
. Die Dienftpflicht in der Flotte umfaßt die aktive Dienftpflicht und die Marine-Rejerve-
Pflicht.
. Die Dienftpflicht in der Flotte dauert fieben Jahre.
. Die aktive Dienftpflicht in der Flotte dauert drei Jahre.
: > — aktivem Dienſte werden die Mannschaften zur Marine-Reſerve beurlaubt.
*) Eiche jedoch Anmerkung zu $. 72, 7.
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1
2
3.
2 —
8. 15.
Aftive Dienftpflicht in der Flotte.
. Die Beftimmungen des $. 7 finden auf die aktive Dienftpflicht in der Flotte finngemäße
Anwendung.
. Die Entlaffung eingejchiffter Mannjchaften der Marine kann jedoch, wenn den Umftänden
nad) eine frühere Entlajjung nicht ausführbar ift, bi8 zur Rückkehr in Häfen des Reichs
verjchoben werden.
W. G. 8. 6.
. Die aktive Dienſtzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maſchinen Perſonal,
jowie für Lootſen und Lootjenfnechte in Berückſichtigung ihrer techniſchen Vorbildung und
nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienſt in der Flotte bis auf ein Jahr verkürzt
werden.
W. © $ 13, 3.
. Junge Seeleute von Beruf und Maſchiniſten, welche die Berechtigung zum einjährig-frei-
willigen Dienft erlangt, oder welche das Steuermannseramen abgelegt haben, genügen
ihrer aktiven Dientpflicht in der Flotte durch einjährig-freiwilligen Dienft, ohne zur
Selbftbefleidung und Selbftverpflegung verpflichtet zu fein.
W. G. $. 13, 4
5. Seeleute, welche auf einem deutfchen Handelsichiffe nad) vorihriftsmäßiger An-
mufterung thatfächlich in Dienſt getreten find, follen in Friedenszeiten für die Dauer der
bei der Anmufterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienftpflichten befreit
werden, haben jedoch eintretenden Falls die legteren nad) ihrer Entlaffung von dem
Handelsichiffe, bevor > fi) aufs neue anmuftern laſſen, nachträglich zu erfüllen.
W. G. F. 13, 5.
Ueber vorſchriftomahßige Anmuſterung ſiehe K. ©. 8. 3, 2 und 8. 4, 4.
Ebenſo ſollen Seeleute während der Zeit des Beſuchs einer deutjchen Navigationd- oder
Schiffsbaufchule im Frieden zum Dienjt in der Flotte nicht herangezogen werden.
W. G. $. 13, 5.
ALS Navigationsjchulen im Sinne diejer Vorjchrift find die öff entliden Navi⸗
gationsſchulen anzuſehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommiſſion für
die Prüfung der Seeſteuerleute auf deutſchen Kauffahrteiſchiffen eingeſetzt iſt.
. Im Uebrigen finden die Beſtimmungen der 88. 8 und 10 ſinngemäße Anwendung.
8. 16.
Marine:Referne-Pflicht.
. Die Beftimmungen des $. 11, 1—4 finden finngemäße Anwendung.
2. Die Verjegung aus der Marine: Reſerve in die Seewehr erfter Klaſſe ($. 17, 2) erfolgt
* bei den Herbit-Rontrolverfammlungen des betreffenden Jahres.
Marine-Neferve-Pflicht ehemaliger Mannjchaften der Seewehr zweiter Klaſſe fiehe 8. 17, 8.
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— 15 —
8. 17.
Seewehr⸗Pflicht.
.Die Seewehr-Pflicht iſt eine verſchiedene, je nachdem derſelben in der Seewehr erſter oder
zweiter Klaſſe genügt wird.
Die Dienſtpflicht in der Seewehr erſter Klaſſe iſt von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Seewehr erſter Klaſſe erfolgt nach abgeleiſteter Dienſtpflicht in
der Flotte. | '
. Die im $..11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bejtimmungen finden auf die Seewehr
eriter Klaſſe ſinngemäße Antvendung.
. Die Entlaffung ans der Seewehr eriter Klafje erfolgt bei den Herbſt-Kontrol-Verſamm—
lungen des betreffenden Jahres.
. Die Seewehr zweiter Klaſſe beſteht aus Wehrpflichtigen, welche auf der Flotte nicht
gedient haben.
Diejelben können bei ausbredjendem Kriege zur Ergänzung der Marine einberufen
werdet.
. Die Dienftpflicht in der Seewehr zweiter Klaſſe danert vom Tage der Ueberweiſung bis
zum vollendeten Ilften Lebensjahre.
. Mannjchaften, welche aus der Seewehr zweiter Klafje zum aktiven Dienjt eingezogen
werden, find bei Zurücdführung der Marine auf den Friedenzftand wieder zu entlafjen.
Sie treten, wenn fie für den Marinedienjt ausgebildet find, je nach ihrem Lebens—
alter, zur Marine-Rejerve oder Seewehr erjter Klaſſe über.
Sind fie für den Marinedienft nicht ausgebildet, jo treten fie in die Seewehr zweiter
Klaſſe zurück.
. Die Dienſtpflicht in der Marine-Reſerve und in der Seewehr erſter Klaſſe derjenigen
Mannſchaften, welche der Seewehr zweiter Klaſſe angehört haben, iſt ſo zu bemeſſen, als
wenn ſie au 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem fie das 20fte Lebensjahr
vollendeten, zum aktiven Dienft in der Flotte eingeftellt worden wären.
8. 18.
Dienftpflicht im Kriege.
. Die Beitimmungen über die Dauer der Dienftpflicht im jtehenden Heere, in der Land-
wehr und der Erſatz-Reſerve, jowie in der Flotte und der Seewehr gelten nur für den
Frieden.
W. 6. $. 14.
. Für die Dauer einer Mobilmachung ift hiernad) aufgehoben:
der Uebertritt vom ftehenden Heer zur Landwehr,
= r von der Landwehr zum Landfturm,
" — von der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe zur Erſatz-Reſerve zweite Klaſſe,
von der Erſatz-Reſerve zum Laudſturm,
—— Kl — nähere Sa BA
2. " 7 DORT"
— = *
— —
der Uebertritt von der Flotte zur Seewehr,
J von der Seewehr zum Landſturm.
3. Ueber Landſturmpflich ſiehe Geſetz über den Landſturm vom 12. Februar 1875 (Land-
ſturmgeſetz).
8. 19.
Wehrpflicht der Einwanderer und der Ausländer.
1. Wer vom Auslande eingewandert iſt und die Staatsangehörigkeit in einem Staate des
Deutjchen Reichs erworben hat, wird nad) Maßgabe ſeines Lebensalters wehrpflichtig.
St. N. ©. 8. 10.
Die Regelung der Dienftpflicht jolcher Eingewanderter erfolgt nach denjelben Grund:
jägen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen,
Bei Ueberweilung zur Erſatz-Reſerve erfolgt die Zutheilung zur erjten Klaſſe bei
vorhandener Dienjttauglichkeit in der Negel dann, wenn der Betreffende das 27jte Lebens:
jahr noch nicht vollendet hat.
2. Perſonen, welche das Reichsgebiet verlafjen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere
Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, find, wenn fie ihren
dauernden Aufenthalt in Deutjchland nehmen, zur Gejtellung vor den Erjaß-Behörden
verpflichtet und können nachträglic, ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete
Stjte Lebensjahr hinaus im aktiven Dienft zurüdgehalten werden.
Dajjelbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutſche Neid)
zurücgefehrtev Berjonen, jofern die Söhne feine andere Staatsangehörigfeit erworben
haben.
Die vorjtehenden Bejtimmungen finden aud Anwendung auf Ausgewanderte, welche
zwar eine andere Staatsangehörigfeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31ſten
Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden.
R. M. G. $ 1.
Seitens der Erſatz-Behörden dritter Jnſtanz iſt in jedem Einzelfalle über die Zu:
läjjigkeit der Einftelung Entſcheidung zu treffen.
. Berfonen der Rejerve, Landwehr, Marine-Rejerve oder Seewehr, welche nad) erfolgter
Auswanderung vor vollendetem Iijten Lebensjahre wieder naturalifirt werden, treten in
diejenige Jahresklaſſe ($. 11, 1), welcher fie ohme die jtattgehabte Auswanderung ange:
hört haben würden, wieder ein.
R. M. G. 8. 68.
4. Mannſchaften der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe, welche nad) erfolgter Auswanderung vor
vollendetem 31ſten Lebensjahre wieder naturalifirt werden, treten in den Jahrgang
(8. 15, 5), weldenm fie ohne die jtattgehabte Auswanderung angehört haben würden,
wieder ein.
*
2
RM. G. 8. 69, 7.
. Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn,
zum Eintritt in die Marine Kaijerlicher Genehmigung.
8
— 47 —
Dritter Abſchnitt.
Ailitãrpflicht.
8. 20.
Bedeutung der Militärpflicht.
. Die Militärpflicht iſt die Pflicht, ſich der Aushebung für das ſtehende Heer oder die
Flotte zu unterwerfen.
. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehr:
pflichtige das 20fte Lebensjahr vollendet und dauert jo lange, bis über die Dienftpflidht -
der Wehrpflichtigen endgültig entjchieden ift ($. 26, 4).
. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig.
R. M. ©. $. 10.
8. 21.
Militärpfliht der feemännifchen Bevölkerung.
. Die feemännifche Bevölkerung des Reichs ift nur der Aushebung für die Flotte unter-
worfen.
R. V. Artikel 53 Abſ. 4.
. Zur ſeemänniſchen Bevölkerung des Reichs find zu rechnen:
a. Seeleute von Beruf, d. 5. Leute, welche mindeftens ein Jahr auf deutjchen See-,
Küften- oder Haff-Fahrzeugen gefahren find;
b. See-, Küften- und Haff-Fiſcher, welche die Fiſcherei mindejtens ein Jahr gewerbamäßig
betrieben haben;
e. Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren find;
d. Maſchiniſten, Majchiniften-Afiftenten und Heizer von See- und Fluß-Dampfern.
8. 22.
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht.
. Um im Allgemeinen wifjenjchaftliche und gewerbliche Ausbildung jo wenig wie möglich
durch die Dienftpflicht zu ftören, ift es jedem jungen Mann überlafjen, ſchon nach voll-
endetem 17ten Lebensjahre (d. i. nad) Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige
moraliſche und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienft im jtehenden
-Heere oder in der Flotte einzutreten.
W. ©. $. 10.
. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das ftehende Heer oder die Flotte eintreten, find der
Aushebung nicht mehr unterworfen. :
R. M. ©. 8. 10.
. Die näheren Beftimmungen über den freiwilligen Eintritt in das jtehende Heer oder in
die Flotte find in den Abjchnitten XIII und XIV. enthalten. '
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8. 23.
Meldepflicht,
.Nach Beginn der Militärpflicht ($. 20, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, ſich zur
Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle ($. 3, 2) anzumelden (Meldepflicht).
. M. G. 8. 31. |
Dieje Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.
. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, au weldem der Nilitär-
pflicgtige feinen dauernden Aufenthalt hat.
Hat er feinen dauernden Aufenthalt, fo meldet er fich bei der Ortsbehörde jeines
Wohnfiges d. h. desjenigen Ortes, an welchem fein, oder jofern er noch nicht jelbjtändig
it, feiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsftand jich befindet.
W. G. F. 17. RM. G. $ 12.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnſitz
hat, meldet jich in feinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im
Auslande Liegt, in demjenigen Orte, in weldem die Eltern oder Familienhäupter ihren
legten Wohnfik Hatten.
RM. 6.8. 12.
. Bei der Anmeldung zur Stammtolle ijt das Geburtszeuguiß *) vorzulegen, ſofern die
Anmeldung nicht am Geburtsort ſelbſt erfolgt.
. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an weldiem fie ſich nad Nr. 2 zur Stammrolle
anzumelden haben, zeitig abweſend (auf der Neije begriffene Handlungsdiener, auf See
befindliche Seeleute 20.), jo haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrif-
herren die Berpflichtung, fie zur Stammrolle anzumelden.
RM. G. 8. 31.
;. Die Anmeldung zur Stammrolle ift in der vorftehend vorgejdjriebenen Weile jeitens der
Militärpflichtigen jo lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entjcheidung
über die Dienftpflicht durch die Erjaß-Behörden erfolgt ift ($. 26, 4).
Dei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ift der im erjten Militärpflicht-
jahr erhaltene Loojungsjchein ($. 66) vorzulegen.
Außerdem find etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnfibes, des
Gewerbes, des Standes x.) dabei. anzuzeigen.
. Bon dev Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle find nur diejenigen Militär
pflichtigen befreit, welche für einen bejftimmten Zeitraum von den Erja-Behörden
ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zuridgeitellt werden
(8. 37, 6).
. Mititärpflichtige, welche nach Aumeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär:
pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnſitz nad) einem anderen Aushebungs—
*) Dieje Geburtszengnifje find kojtenfrei zu ertheilen. N. M. G. 8. 32. '
9.
10.
—
—
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2
—
— 19 —
Bezirk oder Muſterungs-Bezirk verlegen, haben dieſes behufs Berichtigung der Stammrolle
ſowohl beim Abgange der Behörde oder Perſon, welche ſie in die Stammrolle aufge—
nommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daſelbſt
die Stammrolle führt, ſpäteſtens — dreier Tage zu melden.
Verſäumung der Meldefriſten (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgejchriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derjelben
unterläßt, ift mit Gefditrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu
beitrafen.
Ft diefe Verſäumniß durch Umftände herbeigeführt, deren Bejeitigung micht in dem
Willen des Meldepflichtigen lag, jo tritt feine Strafe ein ($. 24, T).
R. M. G. 8. 33.
8. 24.
Geftellungspflicht.
. Die Geftellungspflicht iſt die Pflicht der Meilitärpflichtigen, ſich behufs Herbeiführung
einer endgültigen Entjcheidung über ihre Dienftpflicht vor den Erſatz-Behörden zu gejtellen.
Die Gejtellung findet höchjtens zweimal jährlich jtatt.
R. M. G. 8. 10.
Jeder Militärpflichtige iſt in dem Aushebungs-Bezirk geſtellungspflichtig, in welchem er
ſich zur Stammrolle zu melden hat.
Wünſchen im Auslande ſich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Geſtellungspflicht in
näheren als in den unter Nr. 2 genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, jo haben
ſie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweiung nad) diejen Bezirken zu
beantragen.
In Betreff der Geftellung im Auslande fiche 8. 41.
. Unterfafjene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Geftellungspflicht (Nr. 7).
. Die Gejtellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich jowohl vor der
Erſatz Kommiſſion, als auch vor der Ober-Erjag-Kommifjion jtatt, jofern nicht die Mili-
tärpflichtigen durch die Erjag-Behörden Hiervon ganz oder theilweije entbunden find.
Geſuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gejtellung find an den Eivil-
Borfigenden der Erjag-ftommifjion desjenigen Aushebungs-Bezirks zu richten, in welchem
fie fich nad) Nr. 2 oder 3 zu geftellen haben (8. 61, 3).
. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Erſatz-Behörden nicht pünktlich erfcheinen,
find, jofern fie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirtt haben, mit Gelditrafe
bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu beftrafen.
Außerdem fünnen ihnen von den Erſatz-Behörden die Vortheile der Loofung ($. 65)
entzogen werden,
Iſt dieſe Verſäumniß in böslicher Abficht oder wiederholt erfolgt, jo können fie als
unfichere Dienitpflichtige ($. 65, 3) behandelt werden.
3.
—_ DD —
Iſt die Verſäumniß durch Umſtände herbeigeführt, deren Bejeitigung nicht in dem
Willen der Gejtellungspflichtigen lag, fo treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
RM. G. 8. 38.
8. 25.
Einfluß der Militärpflicht auf die Auswanderungen.
4. Die Entlaffung aus der Neichdangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht
ertheilt werden:
Wehrpflichtigen, welche fi in dem Alter vom vollendeten 17ten bis zum vollendeten
2öjten Lebensjahre befinden, bevor fie ein Zeugniß der Erſatz-Kommiſſion darüber bei-
gebracht haben, daß fie die Entlafjung nicht blos in der Abficht nachjuchen, um ſich der
Dienftpflicht im jtehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen.
St. A. G. 8. 15, 1.
2. Die Erſatz-Kommiſſionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachſuchung der Aus—
wanderungs-Erlaubniß die verſteckte Abſicht zum Grunde liegt, ſich der Dienſtpflicht im
ſtehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen, und wenn dies nicht der Fall iſt, vor—
erwähntes Zeugniß zu ertheilen, andernfalls zu verweigern.
Die desfallſigen Entſcheidungen der ſtändigen Mitglieder der Erſatz-Kommiſſion find
als endgültig zu betrachten.
Bei Meinungsverjchiedenheit der beiden ftändigen Mitglieder der Erſatz⸗ Kommiſſion
iſt die Entſcheidung der Ober-Erſatz-Kommiſſion einzuholen. Bis zum Eingang dieſer
Entjcheidung ift von der Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubnig Abftand zn nehmen.
St. A. G. F. 1.
3. Die Beſtimmung unter Nr. 1 findet, ſofern Familien-Väter für ſich und ihre Familien
die Auswanderung nachjuchen, auf Söhne, welche das 17te Lebensjahr vollendet haben,
dergeftalt Anwendung, daß, wenn auc den Familien-Vätern die Auswanderung geftattet
werden muß, den Söhnen derjelben die Genehmigung zur Auswanderung jo lange zu
verjagen ift, ald das unter Nr. 1 erwähnte Zeugni nicht beigebracht ift.
St. A. 6.8.19.
an
. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiferliche Verordnung
die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubnif an Wehrpflichtige unterjagt werden.
St. 4. ©. 8. 17.
5. Bejtrafung der umerfaubten Auswanderung Militärpflichtiger fiehe D. Str. ©. 8. 140.
—
— ce U
je De)
— 2—
Vierter Abſchnitt.
Grundſätze für Entſcheidungen über Ailitärpflichtige.
8. 26.
Entſcheidungen der Erſatz-Behörden im Allgemeinen.
. Die Entſcheidungen der Erſatz-Behörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Taug—
(ichkeit, die bürgerlichen Verhältnifje und die Nangirung der Militärpflichtigen.
. Die Entjcheidungen find entweder vorläufige oder endgültige.
. Die vorläufigen Entſcheidungen beftehen in der Zurückſtellung Militärpflichtiger von
der Aushebung für einen beftimmten Zeitraum.
. Die endgültigen Enticheidungen bejtehen in der
Ausſchließung vom Dienft im Heere oder in der Marine,
Yusmufterung vom Dienft im Heere oder in der Marine,
Ueberweijung zur Erjag-Rejerve oder Seewehr,
Aushebung für einen Truppen oder Marinetheil.
8. 27.
Vorläufige Entſcheidungen.
. Zurüdftellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen:
a. wegen zeitiger Ausjchließungsgründe,
b. wegen zeitiger Untauglichkeit,
e. in Berüdfichtigung bürgerlicher Verhältniſſe,
d. als überzählig.
. Die Zurüdftellungen unter 1 a. — c. werden in der Regel durch die Erſatz Kommiſſion,
die unter 1 d. durch die Ober-Erſatz Kommiſſion verfügt.
.In der Negel erfolgt Zurüdtellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis
zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächiten Jahre.
Machen bejondere VBerhältniffe eine weitergehende Berüdfichtigung wünſchenswerth,
jo ift Zurückſtellung bis zum dritten Militärpflichtjahre zuläflig.
RM. G. 8. W.
. Zurüdftellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus iſt nur zuläſſig:
a. wegen zeitiger Ausjchliegungsgründe ($. 28, 2) und zwar bis zum fünften Militär—
pflichtjahre,
b, behufs ungeſtörter Ausbildung für den Lebensberuf ($. 30, 4) und zwar in aus—
nahmsweijen Berhältniffen bis zum fünften Mititärpflichtjahre,
e. In Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freimilligen Dienft und zwar bis zum
1. Oktober des jechsten Militärpflichtjahres (8. 30, 4).
R. M. G. 8. 14. $. 18. $. %.
er)
1
eo
2
44
— 22 —
Zurückſtellung wird von derjenigen Erſatz-Kommiſſion verfügt, in deren Bezirk der
Militärpflichtige geftellungspflichtig iſt (S. 24, 2).
. Mit Zurücjtellung über das laufende Jahr hinaus (Mr. 3 und 4) ift für die Dauer
derjelben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.
Die zurüdgeftellten Militärpflichtigen find beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurüd-
ftellung im Bezirk derjenigen Erſatz-Kommiſſion geftellungspflichtig, welche ihre Zurück—
jtellung verfügt hat. Wünfchen fie ſich anderwärts zu geftellen, jo haben fie bei genannter
Erſatz Kommiſion die Ueberweifung nad) dem neuen Bejtellungsorte zu beantragen.
Zurückſtellungen Veilitärpflichtiger auf längere Dauer als vorftehend erwähnt, ſowie auf
Grund nicht ausdrücklich vorgejehener Billigkeitsgründe können nur von der Miniſterial—
Inſtanz ansnahmsweiſe genehmigt werden.
Soldye Zurücjtellungen find feitens der Erjagfommifjion auf dem Inſtanzenwege zu
beantragen. |
Die Zurüdjtellung ganzer Berufsklajjen auf Grund vorftehender Beſtimmung ift
unzuläjlig ($. 37, 5).
RM. G. $. 9.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurüditellungen ihre Gültigkeit. Sie
können jedod) durch die Erjag-Kommijjion (Mr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nächjten
Mufterungsgeichäft von neuem ausgeſprochen werden ($. 97, 3).
8. 28.
Zurüdjtellung wegen zeitiger Ausfchliekungsgründe.
. Wer wegen einer jtrafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Berluft der
bürgerlichen Ehrenrechte bejtraft werden kann, oder wegen welder die VBerurtheilung zu
einer Freiheitsitrafe von mehr als jechswöchentlicher Dauer oder zu einer entjprechenden
Geldſtrafe zu erwarten ift, in Unterfuchung ſich befindet, wird nicht vor deren Beendi-
gung, und wer zu einer Freiheitsitrafe oder zu einer in Freiheitsitrafe umzumandelnden
Geldſtrafe rechtskräftig verurtheilt ift, nicht vor deren Vollftredung oder Erlaß zum Dienft
im Deere oder in der Marine eingeftellt.
R. M. ©. 8. 18.
. m fünften Militärpflichtjahre muß über ſolche Perjonen endgültig entſchieden werden
($. 27, 4. a.).
. Daijelbe gilt von denjenigen Berfonen, welche nicht im Befige der bürgerlichen Ehren-
rechte find, für die Zeit, während welcher fie unter der Wirkung der Ehrenftrafen jtehen.
RM. 8 18.
. Die Aushebung der untec Nr. 3 bezeichneten Perfonen darf in ihrem vierten Militär-
pflichtjahre erfolgen, jofern fie im Laufe des nächjten Jahres wieder in Befig der bürger-
lichen Ehrenrechte gelangen.
Sie werden in diefem Falle in eine Arbeiter-Abtheilung eingeitellt.
— —ûñ — — — ⸗ TEE EHRT — —ñ —— en — — ı — —— — —— ———
4.
Die Dienſtzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienſtzeit zur An—
rechnung (8. 42, 2).
R. M. ©. $. 18.
. Berücfichtigung von Straferkenntniſſen ausländischer Gerichte fiehe 8. 35, 3.
8. 29.
Aurücftellung wegen jeitiger Untauglichteit.
. Militärpflichtige, welche noch zu ſchwach oder zu Hein für den Dienft im Heere oder in
der Marine oder welche mit heilbaren Krantheiten von längerer Dauer behaftet find,
werden vorläufig zurückgeſtellt.
. Die Minimalgröße für den Dienjt mit der Waffe beträgt 1 m. 57 cm. Für den
Dienſt ohne Waffe (Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Haudwerker), jowie für die
Handwerfer-Abtheilungen der Werft-Divifionen ijt eine bejtimmte Minimalgröße nicht
vorgejchrieben. ’
Die an die förperliche Tauglichteit der Militäcpflictigen zu ftellenden Anforderungen
find in der Rekrutirungs-Ordnung für das Heer, jowie in der Marine-Ordnung enthalten.
Ueber die förperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflicht-
jahre entgültig entjdjieden werden. Ausnahmen $. 27, 4.
3.
2,
x M. G. 8. 17.
8. 30.
Zurückſtellung in Berückſichtigung bürgerlicher Verhältniſſe.
Zurückſtellungen in Berückſichtigung bürgerlicher Verhältniſſe finden auf Anſuchen (Rekla—
mationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen ſtatt.
R. M. G. 8. 19.
Es dürfen vorläufig zurückgeſtellt werden:
a. die einzigen Ernährer hülfloſer Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Gejchwiiter ;
der Sohn eines zur Arbeit und Aufficht unfähigen Grundbejigers, Pächters oder
Gewerbetreibenden, wenn diefer Sohn dejjen einzige und unentbehrliche Stütze zur
wirthichaftlihen Erhaltung des Befites, der Pachtung oder des Gewerbes ift;
e. der nächjtältefte Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen
Wunden gejtorbenen, oder in Folge derjelben erwerbsunfähig gewordenen oder im
Kriege an Krankheit geftorbenen Soldaten, jofern durd die Zurückſtellung den
Angehörigen des letzteren eine wejentliche Erleichterung gewährt werden kann;
d. Militärpflichtige, welchen der Beſitz oder die Pachtung von Grumdjtücden durch)
Erbjchaft oder Vermächtniß zugefallen, jofern ihr Lebensunterhalt auf deren
Bewirthichaftung angeiviefen und die wirthichaftliche Erhaltung des Bejiges oder
der Pachtung auf andere Weife nicht zu ermöglichen iſt;
t
N
D
— —
e, Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etabliſſements, in welchen mehrere
Arbeiter bejchäftigt find, fofern der Betrieb ihnen erft innerhalb des dem Militär:
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbichaft oder Vermächtniß zugefallen
und deren wirthichaftliche Erhaltung auf andere Weife nicht möglih ift. Auf
Inhaber von Handelshäufern entjprechenden Umfangs findet diefe Vorjchrift finn-
gemäße Anwendung;
f. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der
Erlernung einer Kunft oder eines Gewerbes begriffen find und durch eine Unter:
brechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden;
g. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloſer Familien, erwerbsunfähiger Eltern,
Großeltern oder Geſchwiſter nicht gleichzeitig entbehrt werden, jo ift einer von ihnen
zurüdzuftellen, bis der andere entlaffen wird. Späteſtens nad Ablauf des zweiten
Militärpflichtjahres joll der einftweilen Zurückgeſtellte eingeftellt und gleichzeitig der zus
erft Eingeftellte entlafjen werden. Dieje Beftimmung findet auf Nr. 2 b. entjprechende
Anwendung.
R. M. ©. 8. %.
.Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Anſprüche auf Zurückſtellung nicht
begründet werden.
R. M. G. 8. 22.
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berückſichtigung bürgerlicher Verhält—
niſſe Zurückgeſtellten entgültig entſchieden werden.
Auf die unter 2 f. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Beſtimmungen des
$. 27 Nr. 4 b. oder c. Anwendung.
RM. 6. 8. 2W, 6.
8. 31.
Beurtbeilung der Reflamationen.
. Zurüdjtellungen in Berüdfichtigung von Reklamationen finden nur nad eingehender
Prüfung der Verhältniſſe durch die Erſatz Kommiſſion ftatt, fofern die Veranlafjung zur
Reklamation nicht etwa erjt nach Beendigung des Mufterungs-Gejchäftes entjtanden jein
ſollte.
R. M. G. 8. 19.
. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entſchließung des Militärpflichtigen oder ſeiner
Angehörigen herbeigeführt (3. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Beſitz—
thums u. j. w.), jo find fie in der Negel zu verwerfen.
Das Vorhandenjein von verheiratheten Brüdern, welde mindeſtens 26 Jahre alt
und durch ihren eigenen Hausftand außer Stand gejegt ſind, reflamirende Eltern zu
unterjtügen, ift als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzufehen.
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Desgleihen das Vorhandenfein eines älteren Bruders, der im Heere oder in der
Marine als Unteroffizier dient, jofern eine Beicheinigung des Truppentheild darüber vor—
liegt, daß dieſer mit erfterem auch fernerhin zu kapituliren gedentt.
. Wird die Zurüditellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil diefer als die
einzige Stübe feiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ift, indem ein anderer zur
Unterftügung derjelben Verpflichteter ſich diefer Pflicht entzieht oder wegen ftrafbarer
Handlungen eine längere Freiheitsjtrafe zu verbüßen hat, jo ift der Antrag auf Zurüd-
ftellung des erfteren in der Negel als begründet nicht zu betrachten und bejonders dann
nicht, wenn jener andere zur Unterftüßung Berpflichtete etwa jelbjt jchon zu diefem Behuf
von der aktiven Dienjtpflicht entbunden worden ift. .
Auch kann in der Regel daraus ein Neklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein
zur Unterjtügung Berpflichteter diejer Berpflichtung nur unter bejonderen Opfern nach—
fommen fann, indem er 3. B. fein lohnendes Gewerbe zeitweije aufgiebt, um dem arbeits-
unfähigen Vater unmittelbar Hilfreiche Hand zu leiften.
. Die im $. 30, 2a. bezeichneten Berücdfichtigungen dürfen in der Negel nicht eintreten,
wenn die Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterjtüsungen aus Armen-Fonds bezogen hat.
Wenn e3 fich in den Fällen des S. 30, 2a. und b. darum handelt, feitzuftellen, ob
die Perſon, zu deren Gunften reflamirt worden it, noch arbeits- beziehungsweiſe auf:
fichtsfähig iſt oder nicht, jo entjcheiden hierüber die Erjab-Behörden nad Anhörung des
Gutachtens des denjelben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Füllen die gedachte
Perſon ſich den Erjag-Behörden in der Regel perfönlid) vorstellen muB (S. 62, 7).
. Die in Vorftehendem enthaltenen Beftimmungen finden auf Stiefföhne und Mdoptivjöhne,
jowie auf uncheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, wogegen fie auf
Pflegjöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesftatt angenommen ſind,
nicht ausgedehnt werden dürfen.
. Die im $. 30, 2. aufgeführte Begünftigung kann auch gewährt werden:
a. Handwerföburichen, wenn diejelben im Intereffe ihrer gewerblichen Verhältniſſe
zu wandern beabfichtigen,
b, den Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung,
e. allen Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung.
Die Zurüdftellung der unter b. und c. genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem
am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres ftattfindenden Schiffer-Mufterungs-Gejchäft
(Abjchnitt X.) ausgedehnt werden.
Seeleute, welche eine deutjche Navigations: oder Sciffsbaufchule bejuchen, haben fir
die Dauer des Bejuches diejer Anftalten auf Zurüditellung Anſpruch (S. 15, 6).
. Die Zurüditellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem
dritten Veilitärpflichtjahre ftattfindenden AUshebungs-Geſchäft ausgedehnt werden.
Die Zurüdftelung der in Rußland lebenden deutjchen Meilitärpflichtigen bis zu vor-
4
u a
ftehend erwähntem Termin darf feitens der Kaiferlich deutjchen Botichaft zu St. Peters-
burg — unter Benachrichtigung der heimathlichen Erſatz- Kommiſſion ($. 23, 3) — ver:
‘ fügt werden,
=
—
8. 32.
Zurüdftellung als überzählig.
. Sobald der Bedarf an Erſatz-Mannſchaften gedeckt ift, werden die nocd vorhandenen
dienfttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächften Jahr als Ueberzählige zurückgeſtellt.
Doch kann auf diefelben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nacherjah-
geftellungen ($. 76) jederzeit zurüdgegriffen werden.
. Eine Zurüdjtellung Militärpflichtiger als Ueberzählige iſt nur bis zu dem auf ihr drittes
Militärpflichtjiahr folgenden 1. Februar zuläffig und muß bis dahin endgültig über fie
entjchieden jein.
$. 26, 4 und $. 37, 4.
8. 33.
Beſcheinigung der "Zurücftellung.
. Ueber die erfolgten Zurüctellungen find jeitens der Erſatz Kommiſſionen Beicheinigungen
auszufertigen.
In denjelben ift die Dauer der Zurückſtellung genau anzugeben, jowie ob für die
Dauer der Zurücjtellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle ftattge-
funden hat.
. Dieje Bejcheinigungen find einzutragen
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loojungs-Scheine
($. 66) und zwar unter „Bemerkungen“,
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten in die Berechtigungs-Scheine
(8. 88). |
. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Bermerf „Ueberzählig” im Loofungs-
Schein.
. Für die Militärpflichtigen, welche jeitens der Truppen zum freiwilligen Dienft angenommen
find, dient als Ausweis — behufs Zurüctellung von der Mushebung bis zum Dienjt-
antritt — der Annahme-Scein ($. 84).
8. 34.
Endgültige Entſcheidungen.
. Endgültige Entjcheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Erjag-Ronmifjion.
R M. ©. $ 80, 7.
— —
- — —— =. ——
Pe
—
— 27 —
Ausnahmen hievon finden nur bei außerordentlichen Muſterungen (8. 77), bei den
Schiffermufterungen ($. 75) und im Kriege ($: 97) ftatt.
. Gegen die Entjcheidungen der Ober-Erſatz— Kommiffionen fteht nur den Militärpflichtigen
und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren In—
ftanzen zu.
Gegen die Entfcheidung der Ober-Erſatz-Kommiſſionen über die förperliche Brauch—
barkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die VBertheilung der ausgehobenen
Mannſchaften auf die verjchiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Be-
rufung nicht ftatt.
R. M. 6. 8. 30, 5.
In Aushebungs-Bezirten, welche ihren Nefrutenantheil nicht aufzubringen vermögen,
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienftpflicht gerichteten Entjchei-
dungen auch jeitens des jtändigen militäriichen Mitgliedes der Ober-Erſatz-Kommiſſion
Berufung an die — un — werden.
G. $. 30, 8
Die endgültigen an über Militärpflicjtige dürfen nur bis zur Endfrift der
auf Grund der vorangegangenen Baragraphen zuläffigen Zurüdftellungen hinausgejchoben
werden,
. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entjchieden werden kann, weil fie fich nicht
rechtzeitig vor den Erſatz-Behörden gejtellen, bleibt die endgültige Entfcheidung bis zu
ihrem perjönlichen Erjcheinen vor den Erſatz-Behörden ausgejegt.
Diejelben bleiben bis zum Erlöfchen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, ſich
der Aushebung zu unterwerfen.
R. M. ©. $. 10.
8. 35,
Ausſchließung.
Militärpflichtige, welche zur Zuchthausſtrafe verurtheilt worden ſind, werden vom Dienſt
im Heere und in der Marine ausgeſchloſſen.
D. Str. ©. $. 31.
. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtiahre die Bejtim-
mungen des $. 28, 1 und 3 Anwendung finden, find vom Dienft im Heere und in der
Marine auszujchließen.
. Straferfenntnifje ausländijcher Gerichte wider Militärpflichtige haben die Erſatz-Behörden
nur dann in gleicher Weije, wie vorjtehend angegeben, zu berüdfichtigen, wenn von einem
deutſchen Gerichtähofe wegen derjelben ftrafbaren Handlungen nachträglich auf Verluſt
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ift, oder wenn eine ftrafbare Handlung vor-
liegt, welche, wenn fie während des aktiven Dienftes im Heere oder in der Marine
4.
Schema 1.
Schema 2.
—
Da
— 28 —
begangen wäre, die Entfernung aus * Heere oder der Marine zur Folge gehabt haben
würde.
D. Str. G. F. 37. M. Str. G. $. 31.
. Die Ausfchlicßung vom Dienft im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung
eines Ausſchließungs-Scheins.
$. 36.
Audmufterung.
. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geijtiger Gebrechen jowohl zum Dienjt
mit der Waffe, als auch zum Dienſt ohne Waffe ($. 29, 2) dauernd untauglid befunden
werden, find auszumuftern, d. 9. vom Dienft im Heere und in der Marine befreit.
. Dieje Militärpflichtigen find, jobald ihte dauernde Untauglichkeit feſtgeſtellt ift, von jeder
weiteren Gejtellung vor den Erjag-Behörden entbunden.
. Ihre Ausmufterung erfolgt ohne Rückſicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem fie jid)
. befinden, durch Ertheilung eines Ausmufterungs-Sceins.
. Mititärpflichtige, welche ſich vorjäglich durch Selbtverftümmelung oder auf andere Weije
dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumuftern find, unterliegen der Straf-
beitimmung des $. 142 des Strafgejepbuchs für das Deutſche Neid).
Die Herbeiführung der dieferhalb einzuleitenden gerichtlichen Unterſuchung ift Sache
des Civil-Borfigenden der Erſatz Kommiſſion.
8. 37,
Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve
. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer förperlicher Fehler nur bedingt tauglich
befunden werden, find ohne Rückſicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem fie ſich
befinden, der Erſatz-Reſerve zu überweien.
R. M. G. 8. 16.
. Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgeſtellt worden find ($. 29) und
auch in ihrem dritten Militärpflichtjahe nur bedingt tauglich befunden werden, find der
Erſatz-Reſerve zu überweilen.
RM. G. 8. 17.
3. Mititärpflichtige, welche auf Grumd der im 8. 30, 2 a. — e. enthaltenen Beftimmungen
zurücgeftellt worden find, werden, injofern ihnen diefe Berücfichtigungsgründe nad) Ent-
jcheidung der verjtärften Ober-Erſatz Kommiſſion auch noch in ihrem dritten Militärpflicht-
jahr zur Seite ftehen, der Erſatz-Reſerve überwiejen.
Ein Berückſichtigter, der fich der Erfüllung des Zwedes entzieht, welcher ſeine Ueber:
weiſung zur Erſatz-Reſerve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Nahres, in weldyem
er das Zöjte Lebensjahr vollendet, nachträglich) ausgehoben werden.
R. M. G. F. A.
“
—
=
*
[os
———
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienſt iſt nach einge—
holtem Gutachten der verſtärkten Erſatz Kommiſſion ($. 63, de.) die Genehmigung der
verjtärkten Ober-Erſatz-Kommiſſion erforderlid).
. Die als Ueberzählige zurückgeſtellten Militärpflichtigen werden, infofern fie aud in ihrem
dritten Militärpflichtjahr überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des folgenden
Kalenderjahres zu Nachgeftellungen ($. 76) nicht ‚gebraucht werden, der Erſatz-Reſerve
überwiejen ($. 72, 7).
R. M. G. $. 15, Abi. 4.
. Die ausnahmsweiſe Ueberweifung Militärpflichtiger zur Erjat-Rejerve kann durd) die
Minifterial-Inftanz verfügt werden ($. 27, 7), wenn in einzelnen Fällen befondere nicht
ausdrüdlich vorgejehene Billigkeitsgründe die Berückſichtigung rechtfertigen.
Auf ganze Berufsklaſſen darf diefe Vergünftigung nicht ausgedehnt werden.
RM. ©. $.22. 8, 38
Veberweifung zur Erſatz Reſerve erfter Klaſſe.
. Der erften Klaſſe der Erjab-Rejerve werden vorzugsweife diejenigen Perſonen überwiejen,
welche tauglich befunden, aber al3 überzählige nicht zur Einftellung gelangt find.
. Der etwaige weitere Bedarf ($. 13, 5) ift zu entnehmen:
a. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnifie für den Fall
eines Krieges die weitere Berüdfichtigung nicht gerechtfertigt erjcheinen laſſen;
b. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer förperlicher Fehler
befreit werden (d. h. nur bedingt tauglich find);
e. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienftunbrauchbarkeit
vom Militärdienft im Frieden befreit werden (d. h. zeitig untauglich find), deren
Kräftigung aber während der nächjtfolgenden Jahre in dem Mafe zu erwarten ift,
daß fie vorausfichtlic; zum Sriegsdienjte werden eingezogen werden fünnen.
Iſt ein Ueberjchuß ($. 13, 5) vorhanden, jo entjcheidet unter den FFreigelooften (Ueber—
zähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, nad) Maßgabe der im $. 65 enthaltenen
Beitimmungen, unter den übrigen Militärpflichtigen das Lebensalter, die beſſere Dienft-
brauchbarfeit (Tauglichkeit) und die Abkömmlichkeit.
R.M. 6.8.3.
Die Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve erfter Klaſſe erfolgt durch Ertheilung eines Erſatz—
Nejerve-Scheins 1.
8. 39,
Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve zweiter Rlaife.
. Alle Militärpflichtigen, welche der Erſatz-Reſerve zu überweifen find, aber ala weniger
geeignet oder überſchüſſig nicht der erjten Klaſſe zugetheilt werden, ſind der Erſatz-Reſerve
zweiter Klaſſe zu überweiſen.
. Die Ueberweiſung zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe erfolgt durch Ertheilung eines Erſatz—
Nejerve-Scheins II.
Schema 3.
Schema 4.
Schema 5.
2
-.
—
Law?
en
Ss. 40,
Ueberweifung zur Seewehr zweiter Klaffe.
. Im allen Fällen, in welchen Militärpflichtige der Landbevölterung der Erjag-Rejerbe zu
überweijen find, werden Militärpflichtige der jeemännifchen Bevölkerung ($. 21) der See-
wehr zweiter Klaſſe überwieſen.
Die Ueberweifung erfolgt durch Ertheilung eines Seewehr⸗ Scheins.
8. 4.
Endgültige Entſcheidungen über Militärpflichtige im Auslande.
. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch
die Ober-Erjat-Kommiffionen in folgenden Fällen endgültig entichieden werden, ohne daß
ihr perjönliches Erjcheinen vor den Erſatz-Behörden erforderlich ift:
a. wenn fie durch glaubhafte ärztliche Zeugniffe nachweifen, daß fie dauernd untauglic)
find (8. 36, 1);
b. wenn fie durch glaubhafte ärztliche Zeuguifie nachweiſen, daß fie nur bedingt tauglich)
find ($. 37, 1 und 2);
e. wenn fie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnifje nachweijen, da ihnen einer der im
$. 30, 2a.—e. aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite fteht.
. Zur Ausftellung glaubhafter ärztlicher Zeugniffe (Nr. la. und b.) können bejtimmte
Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermäch—
tigung ift durch das Central-Blatt für das Deutjche Reich zu veröffentlichen.
Auch find die Nerzte der Kaiferlichen Marine befugt, dergleichen Zeugniffe auszu-
ftellen.
. Auf den nad Nr. 1 vorzulegenden Zeugniſſen ift jeitens desjenigen Konſuls des Deutjchen
Reihe, welcher den Militärpflichtigen in feiner Matrikel führt, die Ibentität zu be-
jcheinigen,
In den ärztlichen Zeugnifien (Nr. la. und b.) ift außerdem von genanntem Konjul
anzugeben, daß die ärztliche Unterfuhung in Gegenwart eines Konjular-Beamten ſtatt—
gefunden hat.
Bei Unterfuchungen durd; Merzte der Kaijerlichen Marine ift noch die Hinzuziehung
eined Offiziers derſelben erforderlich.
. Militärpflichtige der jeemännifchen Bevölferung ($. 21) dürfen im Muslande durch die
Kommandanten deutjcher Kriegsichiffe und Fahrzeuge zum Dienft in der Flotte einge-
ftellt werden; deögleichen Freiwillige der Landbevölferung, welche ſich zu vierjährigem
aktivem Dienjte verpflichten.
Die heimathliche Erfag-Kommiffion (8. 23, 2 und 3) ift durch die zuftändige Marine-
Behörde hiervon zu benachrichtigen.
zo m
an ot
— — — —
u RE
8. 42.
Aushebung für das ſtehende Heer oder die Flotte.
. Die Aushebung erfolgt entwweder zum Dienft mit der Waffe oder zum Dienft ohne Waffe
oder zum Dienft ala Arbeitsfoldat.
. Al Arbeitsfoldaten find — unter den Borausfegungen des $. 28, 4 und 5 — Militär-
pflichtige nur dann auszubeben, wenn fie zum Dienft mit der Waffe tauglich find.
. Eine verſuchsweiſe Aushebung von Militärpflichtigen darf ftattfinden, jobald die—
jelben angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandenjein bei der Gejtellung vor den
Erjagbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behanpteten Grade nachgewiefen werden
fann (8. 64, 4).
. Die näheren Beftimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger find im Abjchnitt IX,
enthalten.
Fünfter Abſchnitt.
Liftenführung.
$. 43.
Liftenführung im Allgemeinen.
. Alle das Erjagwejen betreffenden Liften müfjen gewiſſenhaft und forgfältig geführt und
deutlich gejchrieben werden.
Irrungen find nicht durch Nadieren, jondern mitteljt eines Durchſtrichs zu verbefjern.
Der Grund der Abänderung ift durd) eine bezügliche Bemerkung zu erläutern.
. Die Liften beftehen in den Grumbliften ($. 3, 2) und den Vorſtellungsliſten (8. 49).
. Die Grundliſten beftehen in den Nekrutirungs-Stammrollen, den alphabetifchen Liften
und den Rejtantenliften.
Die Rekrutirungs = Stammrollen dienen zur Aufnahme dev Namen aller Militär-
pflichtigen derjelben Gemeinde oder des gleichartigen Berbandes.
Die alphabetifchen Liften dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen
deifelben Aushebungs-Bezirks.
Die Rejtantenliften dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des
Aushebungs-Bezirks, über welche nad) Ablauf ihres dritten Weilitärpflichtjahres noch nicht
endgültig entjchieden iſt.
. Die BVorftellungsliften dienen zur Aufuahme der Namen der -Militärpflichtigen, über
welche eine endgültige Entjcheidung herbeigeführt werden kann oder muß.
. Die Anlage von Hülfsliften zur Erleichterung des Mufterungs-Gejchäfts ift gejtattet.
. Ulle Beläge, auf Grund deren die Streihung Militärpflichtiger aus den Grundliften
ftattfindet, find dem Givil-:VBorfigenden der Erſatz- Kommiſſion auszuhändigen und von
diefem in gefonderten Heften den alphabetifchen oder Neftantenliften beizufügen und auf:
zubewahren.
. Streichungen aus den Grumdliften müſſen der Art ftattfinden, daß ſowohl die Namen
als auch alle Bemerkungen leferlich bleiben.
8. 44.
Refrutirungs-Stammrellen im Allgemeinen.
. Die Vorſteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der
Erjag:Behörden Rekrutirungs-Stammrollen über alle Meilitärpflichtigen (8. 45, 3) zu
führen oder unter ihrer Verantwortung führen zu Lafjen.
N M. ©. $. 31.
. Die Nekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Eiviljtandsregijter, der nad) $. 23
zu erjtattenden Anmeldung und amtlicher Ermittelungen geführt.
RM. G. $. 32.
. Die Refrutirungs-Stammrollen find unter fiherem Verſchluß aufzubewahren und bei ein-
tretender Gefahr jchleunigft in Sicherheit zu bringen.
. Die Negelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb des
Aushebungs-Bezirks ift Sache des Civil-Vorſitzenden der Erſatz Kommiſſion. Derjelbe
darf die Rekrutirungs-Stammrollen ſeines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit zur Berichti—
gung und Kontrole einfordern.
5. Zu allgemeinen Erlaſſen über die Führung der Rekrutirungs-Stammröllen iſt nur die
in der dritten Inſtanz fungirende Eivil-Behörde innerhalb ihres Gejchäftsbereids befugt.
8. 45.
Führung der Refrutirungs:Stammrollen.
. Die Netrutirungs-Stammrollen werden jahrgangsweife angelegt, jo daß für alle Militär-
pflichtigen, welde innerhalb eines Salenderjahres geboren find, eine bejondere Rekru—
tirungs-Stammrolle bejteht.
. Die Militärpflichtigen werden in alphabetijcher Reihenfolge in die Rekrutirungs-Stamm—
rolle ihres Jahrganges eingetragen.
Dei Anlegung jeder Nekrutirungs-Stammrolle ift unter dem lebten Namen jedes
Buchſtaben genügender Raum zu Nachtragungen frei zu laſſen.
Die Militärpflichtigen mit gleihem Anfangsbuchitaben werden unter ſich numerirt.
Uneheliche Söhne. werden nad) dem Namen der Mutter genannt.
In die Rekrutirungs-Stammrollen werden aufgenommen:
die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde over des gleichartigen Verbandes geborenen
männlichen Perjonen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, jofern fie nicht vorher
verjtorben jind ;
—
or
— g3 —
die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar ſich anmeldenden Militär—
pflichtigen ($. 23, 1 und 6);
die ſich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen ($. 23, 9);
die durch die amtlichen Nachforjchungen der Ortsbehörden etwa ſonſt noch ermittelten
zur Anmeldung Berpflichteten.
. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten find
($. 22), werden zwar in die Rekrutirungs-Stammrollen — der Kontrole wegen — auf
genommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder geftrichen.
. Doppelte Eintragungen find unzuläſſig. Sollten fie troßdem vorfommen, jo iſt eine
Eintragung zu ftreichen.
. Die NRekrutirungs-Stammrollen werden nach Schema 6 aufgeftellt. Bei der erjten Auf:
ftellung werden die Rubriken 1—10 — ſofern dies mit unzweifelhafter Sicher—
heit geſchehen kann.
Zweifelhafte Angaben ſind nicht —— ſondern die bezüglichen Rubriken leer
zu laſſen.
. Die mit Führung der Civilſtandsregiſter betrauten Behörden und Perjonen *) überſenden
unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres:
a. den Vorftehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus
dem Geburtäregifter des um fiebenzehn Jahre zurüdliegenden Kalenderjahres,
3. B. zum 15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860, enthaltend alle
Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Sefchlechte innerhalb der
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes ;
b. dem Eivil-Vorfigenden der Erſatz— Kommilfion des Bezirks einen Auszug aus dem
Sterberegifter des letztverfloſſenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen
von Todesfällen männlicher Berjonen, welche das 2öfte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, innerhalb ihres Bezirks.
. Die unter 7 a. genannten Auszüge werden zur Aufftellung der Refrutirungs-Stanmt-
rollen (Nr. 3 a.) benußt.
. Die unter 7 b. genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verſtorbener in die
Nekrutirungs-Stammrollen oder ihre Weiterführung in denjelben zu verhindern.
Der Eivil-Borfigende der betreffenden Erſatz- Kommiſſion hat daher die Verpflichtung,
nad; Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Perfonen, welche
innerhalbjeines Aushebungs-Bezirfes gebürtig, unmittelbar den VBorftehern der Gemeinden
oder gleichartigen Verbände, in deren: Bezirk die Verftorbenen geboren, von Perſonen
aber, welche außerhalb feines Aushebungs-Bezirkes gebürtig, den Eivil-Borfigenden
der — — der Geburtsorte, welche ſodann die weitere Vermittelung und
Den mit Fuhrung der Standesregiſter oder Kirchenbücher bisher betraut geweſenen Behörden und
Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirkſamkeit des Gejeges vom 6. Februar 1875 ein:
getragenen Geburten in der bisherigen Weile Geburtsliften einzureichen.
5
Schema 6.
10.
11.
13.
14.
—
5.
——
Benachrichtigung an die Vorſteher der Geburts-Gemeinden ꝛc. zu beſorgen haben, ums
gehend mitzutheilen.
Infoweit die Führung der Eivilftandsregifter und der Nekrutirungs-Stammrollen für
einen Bezirk durch eine und biejelbe Behörde ꝛc. erfolgt, kann die Uebertragung der
Geburtsfälle, jowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Perjonen aus den Eiviljtands-
regiftern in die Refrutirungs-Stammrollen unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung
von Auszügen aus den erjteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle
der nicht im Bezirk gebürtigen Perſonen, ift jedoch auch in diefem Falle dem Givil-Vor-
fihenden der Erſatz Kommiſſion des Bezirks zu überjenden (Nr. 7b.).
Zum 15. Februar jeden Jahres werden die Nefrutirungs-Stammrollen des laufenden
Jahres und der beiden Vorjahre an den Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion ein-
gereicht.
Sind ausnahmsweile Militärpflichtihe älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen,
jo ift entweder ein bezliglidher Auszug aus den Rekrutirungs-Stammrollen, in weldye fie
eingetragen, oder es find letztere ſelbſt beizufügen.
Außerdem werden beigefügt:
a. die Muszüge aus den Geburtsregijtern, welche die in die Nekrutirungs-Stammrollen
des laufenden Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten (Nr. 7a.);
b. die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsſchreiben (Nr. 9).
Inſoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts: und Sterbefälle aus den
Giviljtandsregiftern jtattgefunden hat (Nr. 10), ift an Stelle der Auszüge und Benach—
richtigungsſchreiben eine Bejcheinigung des betheiligten Beamten darüber beizufügen, daß
die Uebertragung vollftändig und richtig erfolgt ift.
. Der Eivil-VBorfigende der Erſatz Kommiſſion jendet die Rekrutirungs-Stammrollen, nad):
dem fie zur Aufjtellung der alphabetijchen Lifte benugt ($. 46, 4) und nad) den einge-
gangenen Mittheilungen berichtigt jind ($. 48, 4), au die Vorfteher der Gemeinden 2.
zurück.
Die weitere Vervollſtändigung der Rekrutirungs-Stammrollen erfolgt bei Gelegenheit
des Muſterungs-Geſchäfts (8. 60, 3).
Bon jeder im ferneren Berlauf des Jahres ftattfindenden Aufnahme eines Militärpflich-
tigen in die Nekrutirungs-Stammrollen, von jeder darin vorgenommenen Veränderung und
von jeder Anmeldung eines Militärpflichtigen in Folge Aufenthaltswechjels ($. 23, 8) hat
der zur Führung der Rekrutirungs-Stammrolle VBerpflichtete dem Civil-Vorſitzenden der
Erjag-Kommiffion behufs Berichtigung der alphabetijchen Liſten oder der Reſtantenliſten
jofort Mittheilung zu machen.
Die Streichung eines Mannes in Ser Nekrutivungs-Stammrolle darf nur mit Genehmi—
gung des Eivil-Vorfigenden der Erſatz- Kommiſſion ftattfinden.
Führung der Nekrutirungs-Stammrollen in großen Städten fiehe $. 46, 11.
ot
— — —
8. 46.
Alphabetifche Liſten.
. Das Erja-Gejchäft wird auf die alphabetifche Lifte des laufenden Jahres und auf die-
jenigen der beiden vorhergehenden Jahre gegründet.
. Iede alphabetische Lifte ift die Zuſammenſtellung aller in den Refrutirungs-Stammrollen
eines Jahres enthaltenen Militärpflichtigen für den Aushebungs-Bezirk. Sie wird nad
demjelben Schema, wie die Refrutirungs-Stanmrollen, geführt.
. Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetiicher Reihen:
folge hintereinander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern be
zeichnet.
In der Neihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden ıc.
ändert ſich nichts.
Hiernach ift 3. B. 1. A. 1 der erjte mit dem Buchjtaben A. anfangende Militär:
pflichtige einer alphabetifchen Lifte.
. Nachdem die eingereichten Nefrutirungs-Stammrollen mit ihren Beilagen geprüft find,
wird die alphabetische Lifte des laufenden Jahres aufgeftellt. Die alphabetijchen Liften der
beiden Borjahre werden — wenn nöthig — nach den Refrutirungs-Stammrollen berichtigt.
Mit den Beilagen wird nach $. 43, 6 verfahren.
. Die Vervollftändigung der alphabetiichen Lifte erfolgt beim Muſterungs-Geſchäft (SS. 63
und 67, 3) fodann auf Grund der Vorſtellungsliſten (8. 49) nad dem Aushebungs-
Geſchäft.
Berichtigungen der alphabetiſchen Liſten erfolgen auf Grund der nach 8. 45, 13 und
nach 8. 48, 1 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angeſtellter Ermittelungen ($. 48, 5)
und ftattgehabter Ueberweifungen (8. 46, 8).
. Uebertragungen von Namen in den alphabetifchen Lijten finden jtatt, jobald ein Militär-
pflichtiger jeinen Aufenthaltsort innerhalb ded Aushebungs-Bezirks wechſelt.
. Streihungen von Namen in den alphabetiichen Lijten finden jtatt:
a. wenn Militärpflichtige verjtorben find,
b. wenn Militärpflichtige eine endgültige Entjcheidung jeitens der Erjag-Behörden erhalten
haben beziehungstweife ala Rekruten ausgehoben find,
ec. wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten find,
d. wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs-Bezirk geboren find, in Folge
Aufenthaltswechjels nad) anderen Aushebungs-Bezirken überwieſen find,
e, wenn Militärpflichtige in die Neftantenlifte aufgenommen find.
Neben jeder Streichung ift der Grund kurz zu vermerfen.
, Alle Militärpflichtigen, welche nach) anderen Aushebungs-Bezirfen verziehen ($. 23, 8),
werden durd den Civil-Vorſitzenden der Erſatz Kommiſſion des bisherigen Aushebungs-
Bezirks demjenigen des, neuen Aushebungs-Bezirks überwiejen.
} 5.
10.
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—
— 36 —
Das Ueberweiſungspapier für derartige Militärpflichtige ift gleich einem Ausſchnitt
aus der alphabetijchen Lifte geftaltet.
Werden Militärpflichtige des jüngjten Jahrgangs nad der Looſung überwieſen, jo
‚it unter „Bemerkungen“ die im Aushebungs-Bezirkt gezogene höchſte Loosnummer an-
zugeben ($. 65, 11).
. Für die richtige Führung der alphabetiichen Liften ift der Civil-VBorfigende der Erſatz-
Kommiſſion verantwortlih. Er Hat über alle vorgenommenen Beränderungen den
Militär-Vorfigenden auf dem Laufenden zu erhalten.
Der Militär-Vorfigende der Erſatz Kommiſſion Hat fich alljährlich vor Beginn des Muſte—
rungs-Gejchäfts Abjchrift der alphabetischen Lifte des laufenden Jahres zu beforgen und
die Abjchriften der alphabetijchen Liften der Vorjahre nad) den Liften der Eivil-Borfigenden
zu berichtigen.
Er hat dieje jeine alphabetischen Lijten unter eigenen Verſchluß zu nehmen und ift
nit verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen fo lange in denjelben
fortgeführt werden, bis fie bejtimmungsgemäß geftrichen werden dürfen.
.In Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf, injofern die Führung der
Nefrutirungs-Stammrollen der unmittelbaren Aufficht des Civil-Vorſitzenden der Erſatz—
Kommiljion unterjtellt ijt, von der Aufftellung einer befonderen alphabetischen Lifte Abftand
genommen werden.
Die Genehmigung hierzu ertheilt die in der dritten Inſtanz fungirende Civil—
Behörde *).
In diefem Falle erhält der Militär-Vorfigende der Erſatz-Kommiſſion sag
der Refrutirungs-Stammrollen der einzelnen Jahre.
Alle übrigen Feitfegungen finden finngemäße Anwendung.
. Die alphabetijchen Liften werden jo lange aufbewahrt, bis die in denjelben enthaltenen
Militärpflichtigen das 31ſte Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Vernichtung darf ſodann durch die Ober-Erjag-Nommiljion verfügt werden.
8. 47,
Reftantenliften.
. Bleiben in der alphabetifchen Lifte der im dritten Militärpflichtjahre ftehenden Wehr-
pflichtigen nach Beendigung des Erſatz Geſchäfts Namen ftehen, weil über die betreffenden
Militärpflichtigen noch nicht endgültig entichieden ift, jo werden diefe Namen nunmehr in
der alphabetiichen Lijte geftrichen und in die Nejtantenlifte übertragen.
. Die ——— werden nach Schema 6 jahrgangsweiſe aufgeſtellt.
*) In Sachſen die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath.
— —
ot
..
EM.
In diefelben gehören auch diejenigen Perfonen, welche erft nach Ablauf ihres dritten
Militärpflichtjahres in die Nekrutirungs-Stammrollen des Aushebungs-Bezirks aufge
nommen werden.
. Die Militärpflichtigen werden in den Neftantenliften jo lange fortgeführt, bis fie aus
dem wehrpflichtigen Alter getreten find, jofern fie nicht vorher eine endgültige Enticheidung
feiteng der Erſatz-Behörden erhalten oder die Neich3-Angehörigkeit verlieren.
. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre ftatt-
findenden Erſatz-Geſchäfts unermittelt geblieben find, werden nur in den Rejtantenliften
des Aushebungs-Bezirks ihres Geburtsorts weiter fortgeführt.
Liegt der Geburtsort im Auslande, jo werden fie in demjenigen Aushebungs-Bezirk
weiter fortgeführt, in deſſen alphabetijcher Lifte fie fid) bei Ablauf ihres dritten Militär:
pflichtjahres befanden,
. Die Führung der Neftantenliften Liegt dem Civil-Vorſitzenden der Erjag-Kommifjion ob.
Der Militär-Vorfigende bejorgt ſich alljährlich zugleich mit der Abſchrift der alpha-
betijchen Lifte des laufenden Jahres Abjchrift der neu aufgeftellten Rejtantenlifte.
Von jpäteren Veränderungen in den Neftantenliften erhält er durch den Civil
Borfigenden Kenntniß.
. Die Reftantenliften derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 42ſte Lebens-
jahr vollendet haben, find zu vernichten.
Gleichzeitig verfügt der Civil-Vorſitzende der Erſatz- Kommiſſion die Vernichtung der
Refrutirungs-Stammrollen der betreffenden Jahrgänge. ($. 49, 9.)
8. 48,
Berichtigung der Grundliften.
. Bis zur Beendigung des Erſatz-Geſchäfts, d. i. bis zu dem auf die Aushebung folgenden
1. Februar, Hat der Civil-Vorſitzende jeder Erſatz-Kommiſſion von der getroffenen vor:
läufigen oder endgültigen Entjcheidung über die in jeinem Aushebungs-Bezirk zur Geſtel—
fung vor den Erſatz-Behörden herangezogenen, in anderen Aushebungs-Bezirken gebürtigen
Perjonen dem Eivil-Vorfitenden der Erjag-Kommifjion des Aushebungs-Bezirks, in
welchem der Geburtsort liegt, Mittheilung zu machen.
. Die Benachrichtigungs-Schreiben find. als Beläge zu den alphabetischen oder Neftanten-
liſten ebenfo lange, wie dieje, aufzubewahren ($. 43, 6).
. Auf Grund dieſer Benachrichtigungen find bis zum 1. März die alphabetijchen und
Neftantenliften zu berichtigen.
. Der Civil-Vorfigende der Erſatz-Kommiſſion veranlaft — joweit erforderlih — eine
Berichtigung der ihm vorgelegten Nekrutirungs-Stammrollen ($. 45, 12).
— 3 —
5. Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche ſich ohne Erlaubniß vor den Erſatz-Behörden
nicht geſtellt haben, ſind durch den Civil-Vorſitzenden der Erſatz- Kommiſſion unverzüglich
Ermittelungen anzuftellen.
6. Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung jeines dritten Militärpflichtjahres
unermittelt geblieben ift oder wenn er das Gebiet des Deutjchen Reichs ohne Erlaubniß
verlaffen hat, jo ift von dem Givil-VBorfigenden der Erſatz- Kommiſſion des Aushebungs—
Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf
Grund des $. 140 des deutjchen Strafgeiegbuchs zu veranlafjen.
Liegt der Geburtsort im Auslande, jo liegt die Veranlafjung zur Einleitung der
gerichtlichen Unterjuchung demjenigen Civil-Borfigenden ob, im deſſen Grundliſten der
Militärpflichtige geführt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erfenntnifjes wird in den Grundliſten vermerft.
8. 49,
Vorftellungstiften.
1. Die BVorftellungsliften (8. 43, 4) find Auszüge aus den alphabetischen Lijten und
enthalten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entſcheidung
gefällt werden kann oder muß.
Schema 7. 2, Sie werden nach Schema 7 in folgenden bejonderen Ausfertigungen angelegt:
Vorſtellungsliſte A. |
enthält die vom Dienft im Heere auszujchließenden Militärpflichtigen.
Vorſtellungsliſte B.
enthält die
a. wegen geijtiger Gebrechen,
b. wegen körperlicher Gebrechen,
e. wegen Mindermaß (unter 1 =. 57 cm. [$. 29, 2])
dauernd untaugliden Militärpflichtigen.
Boritellungslijte C.
enthält die
a, wegen zeitiger Untauglichkeit,
b. wegen bedingter Tauglichkeit,
e, wegen häuslicher Berhältnifie,
d. als überichüflig
zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen.
—
*
ra. Sr
Borjtellungslijte D.
enthält die BE
a. als überzählige,
b. wegen häuslicher Verhältniſſe,
e. wegen geringer körperlicher Fehler,
d. wegen vorübergehender Untanglichfeit
zur Erſatz-Reſerve erjter Klaffe in Vorjchlag gebrachten Militärpflichtigen.
Borjtellungsliite E.
enthält die zuc Aushebung in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung.
Borftellungslifte F.
enthält die Militärpflichtigen der jeemännijchen Bevölkerung, und zwar:
a. die Auszujchließenden,
b. die Auszumufternden,
€. die zur Seewehr zweiter Klajje in Vorſchlag Gebrachten,
d. die zur Aushebung für die Flotte in Vorjchlag Gebrachten.
. Die Eintragung der Militärpflichtigen in die Vorftellungstifte E. erfolgt nach der bei
der Mufterung feitgejegten Neihenfolge ($. 65).
Dieje Reihenfolge ift auch für F. d. maßgebend.
. Militärpflichtige der Land-Bevölferung, welche fich freiwillig zum Eintritt melden (ein-
Ichließlich der Forftlehrlinge), werden an die Spige der Borftellungslifte E. geſetzt.
Sämmtliche VBorftellungsliften A. — F. werden in je vier Eremplaren von der Erjah-
Kommifjion ausgefertigt und vollzogen, von denen je eins für die ftändigen Mitglieder
der Ober-Erjah: und der Erſatz-Kommiſſion beſtimmt ift.
Die Eremplare für die Meilitär-VBorfigenden läßt der Militär-Vorfigende der Erſatz—
Kommiljion, die fir die Eivil-Vorfigenden der Eivil-VBorfigende der Erſatz-Kommiſſion
anfertigen.
. AU Beilagen zu den Borftellungslijten dienen:
Beilage 1,
enthaltend die zur Dispofition der Erjagbehörden entlafjenen Mannjchaften, über welche
endgültig zu entjcheiden ift ($. 81, 4);
Beilage 2,
enthaltend die zur Zeit des Aushebungs-Geſchäfts noch vorläufig benrlaubten Nefruten
($. 75, 3 und $. 80, 2);
Beilage 3,
enthaltend die von den Truppen-(Marines)theilen abgewiejenen Einjährig-Freiwilligen
($. 94, 7).
. Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 Liegt dem Meilitär-VBorfigenden, diejenige der
Beilage 3 dem Eivil-Vorfigenden der Erſatz- Kommiſſion ob und zwar in je vier Exem—
plaren und nad) demjelben Schema, wie die Vorſtellungsliſten.
Schema 7.
5.
2.
— 88 —
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche ſich ohne Erlaubniß vor den Erſatz-Behörden
nicht geſtellt haben, find durch den Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion unverzüglich
Ermittelungen anzuftellen.
. Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung jeines dritten Militärpflichtiahres
unermittelt geblieben it oder wenn er das Gebiet des Deutſchen Reichs ohne Erlaubniß
verlafjen hat, jo ift von dem Eivil-Vorfigenden der Erjaß-ftommiffion des Aushebungs-
Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf
Brund des 8. 140 des deutichen Strafgejegbuhs zu veranlafjen.
Liegt der Geburtsort im Auslande, jo liegt die Veranlaffung zur Einleitung der
gerichtlichen Unterjuchung demjenigen Civil-Borfigenden ob, in deijen Grundliften der
Militärpflichtige geführt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erfenntniffes wird in den Grimbdliften vermerkt.
8. 49.
Borftellungsliften.
. Die Vorftellungstliften (8. 43, 4) find Auszüge aus den alphabetifchen Liſten und
enthalten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entjcheidung
gefällt werden kann oder muß.
-
Sie werden nach Schema 7 in folgenden bejonderen Ausfertigungen angelegt:
Borftellungslifte A.
enthält die vom Dienft im Heere auszujchliegenden Mitlitärpflichtigen.
Vorjtellungslijte B.
enthält die
a. wegen geijtiger Gebrechen,
b. wegen förperlicher Gebrechen,
e, wegen Mindermaß (unter 1 m. 57 em. |8. 29, 2])
dauernd untauglicen Militärpflichtigen.
VBorjtellungslifte C.
enthält die
a. wegen zeitiger Untauglichkeit,
b. wegen bedingter Tauglichkeit,
e, wegen häuslicher Berhältnifie,
d. als überichäflig
zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen.
Erd
_
*
5.
— 39 —
Vorftellungslifte D.
enthält die
a. als überzählige,
b. wegen häuslicher Verhältniſſe,
c. wegen geringer körperlicher Fehler,
d. wegen vorübergehender Untauglichteit
zur Erſatz-Reſerve erjter Klaſſe in Vorjchlag gebrachten Militärpflichtigen.
Vorſtellungsliſte E.
enthält die zur Aushebung in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung.
Borjtellungslifte F.
enthält die Militärpflichtigen der jeemännifchen Bevölkerung, und zwar:
a. die Auszujchließenden,
b. die Auszumufternden,
e, die zur Seewehr zweiter Klaſſe in Vorſchlag Gebrachten,
d. die zur Aushebung für die Flotte in Vorſchlag Gebrachten.
. Die Eintragung der Militärpflichtigen in die Vorftellungslifte E. erfolgt nad) der bei
der Mufterung feſtgeſetzten Reihenfolge ($. 65).
Dieje Reihenfolge ift auch für F. d. maßgebend.
. Militärpflichtige der Land-Bevölferung, welche ſich freiwillig zum Eintritt melden (ein-
jchließlich der Forftlegrlinge), werden an die Spite der Vorftellungslifte E. gejebt.
Sämmtliche VBorftellungsliften A. — F. werden in je vier Exemplaren von der Erjaß:
Kommiſſion ausgefertigt und vollzogen, von denen je eins für die ftändigen Mitglieder
der Ober-Erjag: und der Erſatz- Kommiſſion beftimmt iſt.
Die Eremplare für die Militär-Vorfigenden läßt der Militär-VBorfigende der Erſatz—
Kommillion, die für die Civil-Vorfibenden der Eivil-Borfigende der Erſatz- Kommiſſion
anfertigen.
. Als Beilagen zu den Vorftellungslijten dienen:
Beilage l,
enthaltend die zur Dispofition der Erjagbehörden entlafjenen Mannfchaften, über welche
endgültig zu entjcheiden ift ($. 81, 4);
Beilage 2,
enthaltend die zur Zeit des OR Geſchäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten
(F. 75, 3 und 8. 80, 2);
Beilage 3,
enthaltend die von den Truppen-(Marine-)theilen abgewiejenen Einjährig- Freiwilligen
(8. 94,7).
. Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 Liegt dem Militär-Vorfigenden, diejenige der
Beilage 3 dem Civil-Vorſitzenden der Erſatz Kommiſſion ob und zwar in je vier Exem—
plaren und nad) demjelben Schema, wie die Vorjtellungslijten.
ne —
8. Beränderungs-Nachweifungen zu den Vorſtellungsliſten fiehe 8. 67, 5.
9. Die Vorftellungsliften nebſt Beilagen und Veränderungs-Nachweifungen werden mit den
Reftantenliften zujammen aufbewahrt und vernichtet (8. 47, 6).
Schöter Abſchnitt.
Erfab-Bertheilung.
8. 50.
Grmittelung des Erfah: Bedarfs.
1. Der Kaiſer bejtimmt alljährlich die Zahl der in das jtehende Heer und in die Flotte
einzuftellenden Rekruten.
W. 8.89.
2. Hiernach wird bei allen Truppen- und Marinetheilen der Erſatzbedarf — unter Anrech—
nung der zum dreis oder vierjährigen Dienft freiwillig eintretenden Mannschaften —
ermittelt.
3. Der feitgeftellte Erjaßbedarf *) wird dem Ausſchuſſe des Bundesraths für das Landheer
umd die FFeitungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt.
4. Diefe Mittheilung geichieht durch das Königlich preußiiche Kriegs: Minifterium für alle
deutjchen Truppen: und Marinetheile mit Ausnahme der Königlich bayerijchen Truppen.
5. Der Erjagbedarf der Marinetheile wird nad) Land» und nach jeemännifcher Bevölkerung
getrennt aufgeitellt.
$. 51.
Dundes-Erjag-Vertbeilung.
1. Der Erjagbedarf ($. 50, 3) wird durch den Ausſchuß des Bundesraths für das Landheer
und die Feitungen auf die einzelnen Bundesftaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung
vertheilt.
N. V. Artikel 60. W. G. 8. 9.
2. Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesjtaaten werden die im denjelben fi) aufhaltenden
Reichs-Ausländer und die im aktiven Dienjt befindlichen Militärperſonen nicht gerechnet.
RM. G. 8. 9.
3. Bei der Vertheilung des Erſatzbedarfs auf die Bundesſtaaten werden denſelben die inner—
halb des verfloſſenen Kalenderjahrs aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen
Mannſchaften in Anrechnung gebracht (8. 57, 5).
R. M. G. 8. 9.
*) Bei Berechnung des Erſatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksſchullehrer
und Kandidaten des Volksſchulamts ($. 9) außer Betracht.
— — [un — — ö— — — — — v——
— 41 —
4. Die Vertheilung des Erſatzbedarfs auf die einzelnen Bundesftaaten *) erfolgt für die—
—ijenigen, in welchen Militärpflichtige der jeemännifchen Bevölkerung vorhanden, nad) Land-
und jeemännifcher Bevölkerung getrennt.
Die Vertheilung des Erjapbedarfs aus der ſeemänniſchen Bevölkerung erfolgt nach
Mafgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung.
BED,
e R. B. Artikel 53, Abſ. 5.
Auf diejenigen Bundesſtaaten, welche beſondere Armee-Korps bilden, wird nur der Bedarf
für dieſe Armee-Korps vertheilt.
RM, G. 8. 9, Abſ. 4
6. Die hiernach ſeitens des Ausſchuſſes für das Landheer und die Feſtungen aufgeſtellte
Bedarfs-Vertheilung GGundes-Erſatz-Vertheilung) wird den Kriegs-Miniſterien,
der Kaiſerlichen Admiralität und den in der Miniſterial-Inſtanz fungirenden oberſten
Civil-⸗Verwaltungs-⸗Behörden ($. 2, 2) der Bundesſtaaten, nachdem der Ausſchuß für das
Seeweſen hinſichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der ſeemänniſchen Bevölkerung feine
Zuftimmung gegeben, umgehend mitgetheilt.
7. Eine Abweichung von der Bundes-Erjag-Bertheilung darf ı nur in dem unter Nr. 9 vor-
gejehenen Falle und nur mit Zuftimmung des Ausſchuſſes für das Landheer und die
Feſtungen gejchehen.
-
5.
*) Die Art und Weiſe dieſer Vertheilung ergiebt ſich aus folgendem Beiſpiele:
1. Der Erſatzbedarf für das Heer und die Marine * — das er 1875 110,000 Mann
2. Im Jahre 187% find freiwillig eingetreten . . .» — BR
3. Für 1874 find nachträglid) anzuredhnen 2 20 0 nn O0 .
4. Es find zu vertheilieeeeeeennn. 125,500 Mann
und zwar;
A EEE TE
Es bleiben auszuheben
Hiervon ab die zu 2 aus der | = e fee
| und 3 Gejftellten. Land⸗Be⸗ maͤnniſchen
| _ voͤllerun ——
—— — — — —
—
Auf den Bundesſtaat. Nach der Scelenzahl. |
ı
Summe: 125,500 } 15,500 | 408,500 | 1,500
| |
a
—
—
—— es
Hingegen ift beim Mangel an Erjag-Mannjchaften der jeemännijchen Bevölkerung ein
Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölferung innerhalb der aufzubringenden
Gejammtzahl ohne Weiteres zuläſſig.
Namentlih fommen hierbei jolche Seeleute in Betracht, welche nur um deswillen
nicht zur jeemännijchen Bevölkerung (8. 21, 2) gerechnet werden dürfen, weil fie nicht
mindejtens ein Jahr auf deutjchen Schiffen gefahren find.
. Kann ein Bundesftaat die ihm auferlegte Zahl von Erjag-Mannjchaften (Rekruten) —
unter Zuhülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungs-Bezirte — nicht aufbringen, jo
tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesjtaaten aufzubringenden Bedarfszahlen —
nad) dem Verhältniß ihrer Bevölkerung (Nr. 1—3) — ein.
Die unter Nr. 5 genannten Bundesſtaaten werden im Frieden nur infoweit zur Ge-
ftellung von Aushilfe herangezogen, ald Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur
Aushebung gelangen.
R. M. G. 8. 9, Abſ. 3 und 4.
9. Tritt ein nicht vorhergeſehener Erſatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Erſatz-Ver—
theilung herausgegeben war, jo wird derjelbe nachträglich angemeldet und jeitens des
Ausſchuſſes für das Landheer und die Feſtungen auf diejenigen Bundesjtaaten vertheilt,
aus welchen die Truppen: oder Marinetheile fich ergänzen, bei denen diejer undorherge-
jehene Erjaßbedarf entjtanden war.
Die hiernady im Berhältniß zu den übrigen Bundesjtaaten mehr gejtellten Erjap-
Mannſchaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Erjap-Vertheilung des nächſten Jahres
angeredjnet.
RM. G. 8.9, Wi. 2.
8. 52,
Minifterial-Erfap-Bertheilung.
. Die Kriegs-Minifterien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Erjaß-Vertheilung — die
aufzubringenden Bedarfszahlen auf die Erſatz-Bezirke ihres Bereichs nad) dem Verhältniß
ihrer Bevölferung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen ($. 51, 3).
. Die jeitens des Königlich preußifchen Kriegs-Miniſteriums aufzuftellende Minijterial-Erjap-
Bertheilung muß enthalten:
a, die Gejammtzahl der aus jedem Erjaß-Bezirk zu ftellenden Rekruten;
b. die Zahl der aus den Gebietstheilen der verjchiedenen Bundesjtaaten innerhalb
der einzelnen Erfaß-Bezirke zu ftellenden Rekruten;
e. die Vertheilung der aus jedem Erjaß-Bezirk zu ftellenden Nekruten nad) Armee
Korps, für welde fie bejtimmt find, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Erſatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu ftellen find,
ijt auch die Vertheilung derjelben auf die Marinetheile anzugeben.
. — 43 zen
. Dieje Minifterial-Erjap-Bertheilung überjendet das Königlich preußiſche Kriegs-Miniſterium
allen nah $. 2, 2a.—x. in der Minifterial-Iuftanz fungirenden Eivil-:Behörden, der
Kaiferlichen Admiralität, ſämmtlichen unterftellten General-Kommandos und dem Kommando
der Großherzoglich Heifischen (25.) Divifion.
. Aenderungen der Minifterial-Erjag-Vertheilung dürfen nur durch das zuftändige Kriegs—
Minifterium — unter Beachtung der im $. 51 enthaltenen Grundſätze — vorgenommen
werden.
Korps⸗Erſatz⸗Vertheilung.
. Die General-Kommandos vertheilen im Einverſtändniß mit den in dritter Inſtanz fun—
girenden Eivil-Berwaltungs-Behörden ($. 2, 3) den aus den Erjag-Bezirfen ihres Be—
reichs ($. 1, 1) aufzubringenden Erjagbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirfe (Korps—
Erſatz-Vertheilung) ) nah dem Berhältni ihrer Bevölfernng und unter Anrech—
nung der eingetretenen Freiwilligen ($. 51, 3).
Im Großherzogthum Heffen wird die Divifions-Erjaß-Vertheilung jeitens des Mint:
fteriums des Innern im Einverftändniß mit dem Diviſions- Kommando aufgeftellt.
. Die Korps-Erjap-Bertheilung enthält die Bertheilung der innerhalb der einzelnen In—
fanterie-Brigade-Bezirfe aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile,
. Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirf die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen,
jo wird — unter Beachtung des im $. 51, 8 enthaltenen Grundſatzes — die fehlende
Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Erſatz-Bezirks nad) dem Verhältniß
ihrer Bevölferung vertheilt.
. Kann ein Erſatz-Bezirk oder ein innerhalb deſſelben belegener Bundesſtaat oder Theil
eines Bundesftaates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, jo ift dem zuftändigen
Kriegd-Miniftertum hiervon Mittheilung zu machen ($. 52, 4).
8. 54,
Brigade⸗ Erſatz⸗ Vertheilung.
.Nach Empfang der Korps-Erſatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Erſatz-Kommiſſionen eine
vorläufige Brigade-Erfag-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen
als Anhalt für die durch) fie zu bewirfende Rekrutenaushebung, insbejondere end für die
Auswahl dev Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient.
. Für die Aufjtellung der Brigade-Erjap:Bertheilung ift nicht die Seelenzahl — einzelnen
zu dem Brigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, ſondern hinſichtlich der Land—
Bevölkerung die Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vor—
*) An Sachſen erfolgt die Korps-Erſatz-Vertheilung durch das Kriegs-Minifterium, in Württemberg
durch den Ober-Rekrutirungs-Rath.
6.
te —
ftellungsliften C., D. und E. enthaltenen Militärpflichtigen, Hinfichtlich der ſeemänniſchen
Bevölkerung bie Zahl der in der Borftellungslifte F. re Militärpflichtigen
maßgebend.
3, Bei der Brigade-Erfag-Vertheilung find die im Laufe des verfloffenen Kalenderjahres
freiwillig eingetretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannſchaften ihren
Aushebungs-Bezirken in Anrechnung zu bringen.
. It ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Erfag-Vertheilung
auferlegte Rekrutenzahl jelbjt bei Heranziehung der Militärpflichtigen ſämmtlicher Alters—
flajjen aufzubringen, jo werden die anderen Aushebungs-Bezirke defjelben Brigade-Bezirts
zur Aushülfe herangezogen und zwar, wenn der Brigade-Bezirk ſich in verjchiedene
Bundesjtaaten erjtredt, nur die demjelben Staat angehörigen Aushebungs- Bezirke *
betreffenden Brigade-Bezirks.
Die Ober-Erfag-Kommiffionen vertheilen in dieſem Falle den Ausfall nad) Maßgabe
der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einftellungsfähigen Militär:
pflichtigen der 2Ojährigen, demnächſt eventuell der Ueberzähligen der 21jährigen Alters-
Elaffe u. ſ. w. derart, daß in feinem Aushebungs-Bezirt auf einen älteren Jahrgang
überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurüdgegriffen werden darf, jo lange in Aug:
hebungs-Bezirken, welche zu demjelben Bundesjtaate und Brigade-Bezirf gehören, noch
Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Milttärpflichtige
eined jüngeren Jahrgangs vorhanden find.
N. M. G. 8. 9 und 13, Abſ. 4.
Siebenter Abſchnitt.
Vorbereitungs-Gefchäft.
$. 55.
Vorbereitungs⸗Geſchäft im Allgemeinen.
. Das Vorbereitungs-Geſchäft ($. 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum
Mufterungsbeginn.
.„ Während diejes Zeitraums erfolgt:
a. die Aufftellung der Grundliften des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer
Grundliſten,
b. die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Erſatz Geſchäfts erforderlichen
Nachweiſungen (VBorbereitungs-Eingaben),
e. die Vorbereitung der Rundreiſe der Erſatz-Kommiſſion.
—
re
8. 56,
Anfftellung der Grundliften.
. Die Vorjteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlih im Monat
Januar durd öffentlichen Anſchlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ort3übliche
Weife die zur Anmeldung zur Nekrutirungs-Stammrolle verpflichteten Militärpflichtigen,
ſowie deren Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrikherren zur Befolgung der im
$. 23 enthaltenen Beitimmungen auffordern zu laſſen.
. Alle Militärpflichtigen, welche fich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden,
find nad vorheriger Prüfung ihrer Papiere fogleich einzutragen oder es ift ihnen eine
Beicheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen.
. Ueber die Aufftellung und Berichtigung der Nekrutirungs-Stammrollen fiehe $. 44 und
8. 40.
. Ueber die Einreichung der Rekrutirungs-Stammrollen an die Eivil-Vorfigenden der Erſatz—
Kommiſſionen fiehe $. 45, 11.
. Ueber die Aufftellung der alphabetischen Lijte des laufenden Jahres und die Berichtigung
der alphabetischen Liften der beiden Vorjahre fiehe $. 46.
. Ueber die Aufjtellung und Berichtigung der Neftantenliften ſiehe $. #7.
.Inſoweit die jtändigen Mitglieder der Erſatz Kommiſſion Hülfsliften für ihren Gebraud
erforderlich erachten, laſſen fie diejelben duch ihr Bitrean-PBerjonal anfertigen ($. 43, 5).
8. 57,
Vorbereitungs:Eingaben.
. Um Militärpflichtige, die anderwärts gelooft haben, beim Mufterungs-Gejchäft einrangiren
zu können ($. 65), ift die Kenntniß der Abichlußnummer erforderlich.
Ueber die Bedeutung der Abſchlußnummer fiehe 8. 65, 5.
. Die Abſchlußnummer wird für jeden Aushebungs-Bezirt zum 1. Februar jedes Jahres
durch die Ober-Erſatz- Kommiſſion feſtgeſtellt.
.Nach Feſtſtellung der Abſchlußnummern find dieſelben ſogleich mit den bei der Looſung
gezogenen höchſten Nummern durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure den General—
Kommandos, in Heſſen dem Diviſions-Kommando und durch dieſe dem preußiſchen Kriegs—
Miniſterium nach Schema 8 zum 1. März anzuzeigen.
Fir die Königreiche Bayern, Sachſen und Württemberg laſſen die betreffenden Kriegs:
Minifterien dem preußischen Kriegs-Minifterium zu dem angegebenen Termine gleichfalls
eine derartige Weberficht zugehen.
Lepteres ftellt eine tabellarische Weberficht für ſämmtliche Aushebungs-Bezirke des
Deutjchen Reichs auf und macht diefelbe allen Erſatz-Behörden bekannt.
Echema 8.
Schema 9.
Schema 10,
— 46 —
4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſionen der
19
Ober-Erjag-Kommiffion (unter der Adreſſe des Militär-Vorfigenden) eine namentliche
Nachweiſung der aus ihren Aushebungs-Bezirten im vorhergehenden Jahre freiwillig
eingetretenen Mannſchaften ein.
Rekruten, die nachträglich anzurechnen ($. 51, 9), werden in dieſe Nachweifung unter
„Anßerdem” gleichfall3 aufgenommen.
In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in melden Militärpflichtige der jeemännifchen
Bevölkerung vorhanden, fügen die Eivil-VBorfigenden eine ſummariſche Nachweiſung der-
jelben bei ($. 51, 4).
. Der Militär-VBorfipende der Ober-Erſatz-Kommiſſion läßt die unter Nr. 4 bezeichneten
Nachweiſungen für den Infanterie-Brigade-Bezirt ſummariſch zufammenftellen und reicht
diefelben zum 1. April dem General:Kommando *), in Heſſen dem Diviſions-Kom—
mando ein,
Nachdem diefe Nachweifungen für die Erſatz-Bezirke ſummariſch zufammengeftellt,
werden fie bis zum 15, April an das preußiiche Kriegs-Minifterium eingereicht, welches
die weitere Mittheilung (ausschließlich Bayern) an den Ausfhuß für dad Landheer und
die Feſtungen (8. 51, 3 und 4) vermittelt.
8. 58,
Rorbereitung der Mufterungs-Reife.
Zur Borbereitung der Mufterungs-Reije gehört
a. die Feſtſtellung des Reijeplans,
b. die Berufung des Mufterungs-Perjonals,
e. die Beorderung der Militärpflichtigen zur Mufterung.
8. 59.
Mufterungs:Reije.
. Die Reifezeit hängt von der Beftimmung des Anfanterie-Brigade-Rommandeurs darüber
ab, bis zu welchem Termin das Mufterungs-Gefchäft beendet fein muß. Dieſe Beſtim—
mung muß bis zum 15. März erfolgt fein.
. Der Landwehr-Bezirts-Kommandeur ftellt hiernach einen Neifeplan für feinen Landwehr:
Bataillons-Bezirt auf und theilt ihn den Givil-VBorfigenden der Erſatz-Kommiſſionen
jämmtlicher betheiligter Aushebungs-Bezirfe mit.
. Bei Aufftellung des Neifeplans bleibt zu beachten:
a. Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nad) ihrer geographijchen Lage,
*) In Württemberg dem Ober:Refrutirungs-Rath.
-
— A
b. Rüdfichtnahme auf die vorhandenen Eijenbahn-, Dampfſchiff- und Chauffee-Berbin-
dungen,
e. Abhaltung des Mufterungs-Gejchäfts an den Orten der Gejchäftslofale der Civil—
Borfigenden,
d. Rüdfichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurüdzulegenden Entfernungen,
e. Rückſichtnahme auf die Zahl der zu mufternden Militärpflichtigen.
Auch find Mufterungen an Sonn: und Feiertagen umd an Tagen von Reiche: und
Landtags-Wahlen möglichjt zu vermeiden. +
. Um der unter 3 d. enthaltenen Bedingung zu entiprechen, jind die Mufterungs-Orte jo
zu wählen, daß die zu mufternden Militärpflichtigen möglichft nicht Tänger als einen Tag
(einschließlich des Rückwegs) ihren bürgerlichen Gejchäften entzogen werben.
Mit Rückſicht hierauf hat die Zufammenlegung dev einzelnen Gemeinden und gleid)-
artigen Verbände zu Mufterungs-Bezirken jtattzufinden ($. 1, 4).
. Die Zahl der an einem Tage zu mufternden Militärpflichtigen darf 200 nur ausnahms—
weile überjteigen.
,‚ Sind feitens der Eivil-VBorfigenden gegen den durch den Landwehr-Bezirks-KRommandeur
vorgelegten Neijeplan Bedenken nicht zu erheben, jo wird derjelbe als fejtitehend der
Ober-Erjag-Kommifjion (unter der Adrejje des Militär-Vorfigenden) mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, jo ift denjelben, jofern fie al3 gerechtfertigt anerfannt,-
Rechnung zu tragen, oder es ift die Entſcheidung der Ober-Erjag-ftommiffion herbeizu-
führen.
. Sobald der Reifeplan feftfteht, jorgen die Civil-Vorſitzenden für Bereitftellung geeigneter
Räumlichkeiten in den Mufterungs:Orten. E3 find erforderlich: zwei helle geräumige
Zimmer zur Abhaltung des Mufterungs-Gejchäfts und ein bededter Raum als Verſamm—
lung3ort der Militärpflichtigen.
8. 60,
MufterungssPerfonal.
. Das Mufterungs-Perfonal befteht militärifcherjeit3 aus dem Landwehr-Bezirks-Romman—
deur, einem Infanterie-Offizier, einem Milttärarzt und dem erforderlichen Unterperjonal.
Die Zutheilung des Infanterie-Offizierd und des Militärarztes wird durch den
Infanterie-Brigade-Rommandeur nach erfolgter Mittheilung des Neijeplans ($. 59, 6)
veranlaßt. Gleichzeitig beftimmt er auf Grund des thatjädjlichen Bedürfnifjes die Stärke
des heranzuziehenden militärischen Unterperjonals.
Ft ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu bejchaffen, jo ift
der Bezirksarzt (Kreisphyſikus) in den einzelnen Aushebungs-Bezirken zur Theilnahme
am Muſterungs-Geſchäft heranzuziehen.
+
— s—
. Der Civil-Vorſitzende entnimmt das erforderliche Unterperſonal aus ſeinem Dienſt—
perſonal.
Er ſorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier
bürgerlichen Mitglieder der verſtärkten Erſatz Kommiſſion des Aushebungs-Bezirkes
($. 2, 6).
. Der Eivil-Vorfigende der Erſatz Kommiſſion veranlaßt das rechtzeitige Erjcheinen der mit
der Führung der Rekrutirungs-Stanmrollen in jedem Mufterungs-Bezirk betrauten Per—
jonen beim Mufterungs-Geichäft. Diejelben haben die Rekrutirungs-Stammrollen, welche
ihnen der Eivil-Borfißende in dev Regel mit diefer Benachrichtigung zurüdgiebt, mit zur
Stelle zu bringen.
8. 61.
Beorderung der Mititärpflichtigen zur Mufterung.
. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Muſterung erfolgt durch die Gemeinde—
Vorſteher ꝛc.
Bezügliche Mittheilung an die Gemeinde-Vorſteher ꝛc. ergeht bei Gelegenheit der nad)
8. 60, 3 erfolgenden Benachrichtigung.
. Der Eivil-Vorfigende der Erſatz-Kommiſſion macht in jeinem Aushebungs-Bezirk den
Reiſeplan zu wiederholten Malen bekannt.
. In Folge diefer Beorderung oder Bekanntmachung müſſen fich alle Militärpflichtigen des
Aushebungs-Bezirks, welche noch feine endgültige Entjcheidung durch die Erſatz-Behörden
erhalten haben oder von der Geftellung zur Mufterung nicht ausdrüdlich entbunden find,
zur Mufteruug in ihrem Muſterungs-Bezirk ftellen.
Entbindungen von der Gejtellungspflicht dürfen nur durd den Civil-Vorſitzenden der
Erſatz-Kommiſſion verfügt werden.
Eine Gejtellung in einem andern Muſterungs-Bezirk ift nur ausnahmsweije zuläffig,
wenn Militärpflichtige ohne ihr Berjchulden an der Theilnahme an dem in ihrem
Mufterungs-Bezirk ftattgehabten Muſterungs-Geſchäft verhindert waren.
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Mufterung feine Folge leiitet,
fann durch Anwendung gejeglicher Zivangsmaßregeln zur jofortigen Geftellung angehalten
werden.
. Wer durch Krankheit am Ericheinen im Mufterungstermin verhindert ift, hat ein ärzt-
liches Atteſt einzureichen. Dafjelbe ift durch die Polizei-Behörde zu beglaubigen, jofern
der ausjtellende Arzt nicht amtlid) angejtellt ift.
Seine außerterminliche Mufterung darf durch die Erſatz-Kommiſſion veraulaßt werden
(8. 7).
Gemüthskranke, Blödfinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen Attejtes
von der Geſtellung überhaupt befreit werden.
. Wer fi) der Geftellung böswillig entzieht, wird als unficherer Dienftpflichtiger ($. 65, 3)
behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und jofort zum Dienjt eingejtellt werden.
——
a
09
—
— 49 —
Achter Abſchnitt.
Aufterungs-Gefchäft.
$. 62.
Mufterung.
. Die Militärpflichtigen werden der Erſatz-Kommiſſion einzeln vorgeftellt und gemuftert.
. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Erſatz- Kommiſſion vorgeftellt werden,
beftimmt der Eivil-Borfigende. Er jorgt für die Aufrechterhaltung derjelben.
. Wird die Jtendität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, jo ift derfelbe behufs An-
ftellung weiterer Ermittelung vorläufig zurüdzuftellen.
. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorfibenden der Erjap-Kommiffion
einer körperlichen Unterfuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige
Entblößung des ganzen Körpers unter möglichjter Berücdfichtigung des Schamgefühls
ftattfinden muß.
. Seder Militärpflichtige wird, ſofern er nicht augenſcheinlich untauglich (Rrüppel) oder
dauernd unwürdig ($. 35) ift, unter den Augen des Militär-Vorfigenden, behufs Feſt—
ftellung feiner Größe ohne Fußbekleidung gemefjen.
.Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollftändigung und Berichtigung der Grundliſten
nad) jeinen bürgerlichen Berhältniffen befragt. Außerdem muß fejtgeftellt werden, ob
Ausihließungsgründe ($. 28 und 8. 35) vorhanden.
. Yeder Militärpflichtige jowie jeine Angehörigen find berechtigt, jpäteftens im Muſte—
rungstermin Anträge auf Zurüdjtellung oder Befreiung von der Aushebung zu jtellen,
Entſteht jedoch die Veranlafjung zur Reklamation erſt nad) Beendigung des Muſte—
rungs-Geſchäfts, jo kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden
(8. 31, 1 um $. 71, 2).
Die Betheiligten find berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und
Stellung von Zeugen und Sadjverftändigen zu unterftügen ($. 64, 5).
R. M. ©. 8. 30, 6.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durd ärztliche Unterjuchung im ERS
beftätigt werden ($. 31, 4).
. Jeder Militärpflichtige der jüngften Altersklaffe darf fi im Mufterungstermin freiwillig
zum Dienſteintritt melden.
8. 63,
Geihäftsordnung der Erſatz-Kommiſſion.
. Den Borfig im Mufterungstermin führen die beiden ftändigen Mitglieder gemeinfchaftlich.
7
— I
2. Der Militär-Vorſitzende ift für die Grimdlichkeit der ärztlichen Unterjuchung und der
Meſſung verantwortlid. Er jchlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengat-
tungen vor.
Um diejen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie— Offizier mit der Führung
jener alphabetifchen Lifte im Mufterungstermin beauftragen.
>. Dem Civil-Vorſitzenden der Erſatz- Kommiſſion liegt die Feſtſtellung der Identität und der
bürgerlichen Berhältnifje der Militärpflichtigen ob.
Er führt jeine alphabetifche Lifte eigenhändig.
Außerdem fontrolirt er die Berichtigung der Nefrutirungs-Stammrollen im Muſte—
rungstermin.
4, Die im Namen der Erſatz-Kommiſſion zu führende Korreſpondenz hat der Civil-Vor—
figende derjelben im Einverſtändniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vorfienden zu
bejorgen.
Die Lijten und Berhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loofung aufzu-
nehmenden Protokolls ($. 67, 2), nur von den jtändigen Mitgliedern unterzeichnet,
. Den Beichlüffen der verjtärkten Erſatz- Kommiſſion“*) unterliegen:
a, Anträge auf Zurüditellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältniſſe
(8. 30 und 8. 31);
b. Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Ver—
hältniſſe zurückgeſtellt zu werden ($. 65, 3);
c. Anträge auf nachträgliche Aushebung ober Wieder: — von Berfonen, die
wegen bürgerlicher Verhältniſſe berüdfichtigt (8. 9, 2, 8. 37, 3 und 8. 81, 4).
N. M. G. 8. 30, 4.
6. Sämmtliche Mitglieder der Erſatz Kommiſſion haben gleiches Stimmrecht; ihre Beſchlüſſe
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
. Wo mir die ftändigen Mitglieder an der Beichlußfafjung theilncehmen, ift bei Meimungs-
Verſchiedenheit die Angelegenheit der Ober-Erſatz-Kommiſſion zur Enticheidung vorzulegen.
Fir unaufſchiebbare vorläufige Maßregeln ijt die Stimme des Eivil-Vorfigenden
maßgebend.
--
cr
hu |
R. m. G. 8. 30, 5.
8. 64.
Entfcheidungen der Erſatz-Kommiſſion
1. Die Entjcheidungen der Erſatz Kommſſion erfolgen nad) den im vierten Abſchnitt ent
haltenen —
*) Außerdem entſcheidet die verſtärkte Erſatz Kommiſſion über die Klaſſifilaktion der Manuſchaften ver
Reſerve, Landwehr, Seewehr und Erſatz-Reſerve erfier Klaſſe mit Rückſicht auf die häuslichen und ge—
werblichen Verhältniſſe in Gemäßheit der FF. 64 und 69 des Reichs-Militär-Geſetzes (ſ. Koutrol-Ordnung
Abſchnitt IV.).
*
el
“,
De
. Sind Entjcheidungen über Perfonen des Beurlaubtenftandes ($. 63,
— —
. Soll auf Grund der Muſterung eine endgültige Entſcheidung über einen Militärpflichtigen
durch die Ober-Erſatz Kommiſſion herbeigeführt werden, jo müſſen alle Verhältnifie, welche
darauf von Einfluß jein können, völlig £largelegt werden.
. Verjuche Militärpflichtiger zur Täufchung unterliegen der Strafbeitimmung des $. 143
des Strafgejegbuchs für das Deutſche Neich.
Die Einleitung der gerichtlichen Unterjuchung herbeizuführen, ift Sache des Eivil-
Vorfigenden,
. Dt über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Mifitärpflichtigen im Mufterungstermin
fein ficheres Urtheil zur gewinnen, jo wird derſelbe, jofern er nicht weiter zurückgeſtellt
wird, der Ober-Erſatz-Kommiſſion zur Entjcheidung über etwaige verſuchsweiſe Einstellung
vorgeſtellt.
Bei Meinungsverſchiedenheit der beiden Vorſitzenden iſt der Militärpflichtige jedenfalls
der Ober-Erſatz Kommiſſion vorzuſtellen.
Die ſeitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden ($. 62, 7)
müſſen obrigfeitlich beglaubigt fein.
Wer an Epilepfie zu leiden behauptet, hat auf eigene Koften drei glaubhafte Zeugen
hierfür zu jtellen.
5 ec.) zu fällen, jo
liegt deren Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob.
8. 65.
Rangirung und Looſung.
. Zur Beſtimmung der Reihenfolge, in welcher die Mititärpflichtigen auszuheben find, werden
diejelben nad) der Mufterung und Loojung rangirt.
. Die Militärpflichtigen werden in folgender Weiſe vangirt:
a. Vorweg einzuftellende,
b. Vorzumerkende,
e. Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs,
d. Ueberzählige früherer Jahrgänge.
. Voriweg Einzuftellende find jolche Militärpflichtige, welche in einem von den Erjaß-Be-
hörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erichienen und denen deshalb von den Ober-
Erſatz Kommiſſionen die Bortheile der Looſung entzogen worden find.
NM. G. 8. 33.
Stehen ſolchen Militärpflichtigen geſetzliche Anfprüche auf turüdſtellung oder Befrei⸗
ung von der Aushebung zur Seite, jo können fie von den verſtärkten Ober-Erſatz Kom—
miffionen dieſer Vergünftigungen nur dann als verluftig erklärt werden, wenn ihre Ber:
ſäumniß in böslicher Abficht oder wiederholt erfolgt it.
Unter gleicher Borausfegung können jolche Militärpflichtige von den Erſatz-Behörden
1»
or
2]
*
—
—
— 52 —
als unſichere Dienſtpflichtige ſofort zur Einſtellung gebracht und durch die Landwehr—
Bezirks-Kommandeure dem nächſten Infanterie-Truppentheil oder Marinetheil überwieſen
werden (8. 67, 3).
R. M. G. 8. 30, 4b. und 7.
Iſt die Verſäumniß durch Umſtände herbeigeführt, deren Beſeitigung nicht in dem
Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, ſo treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
R. M. G. 8. 33.
. Die Vorzumerkenden find Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abſchluß—
nummer desjenigen Aushebungs-Bezirks ftehen, in welchem fie gelooft haben.
Unter fi) rangiren die Vorzumertenden nad) Jahrgängen und Loosnummern.
. Die Loofung der Militärpflichtigen findet in ihrem erſten Militärpflichtjahr ftatt; die
hierbei gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer feiner Militärpflicht.
Abſchlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungs-
Bezirk in der regelmäßigen, dur die Aufeinanderfolge der Loosnummern bejtimmten
Neihenfolge zulegt ausgehoben ift.
Dieje regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militärpflichtige
durch die Erſatz-Kommiſſion vorläufig von der Aushebung zurüdgeftellt werden.
. Die Militärpflichtigen des laufenden Jahrgangs loofen, nachdem das Mufterungs-Gejchäft
im ganzen Aushebungs-Bezirt beendigt.
Der Termin, an welchem die Looſung ftattfinden joll, wird öffentlich befannt gemacht.
Jedem Militärpflichtigen ift das perſönliche Erjcheinen überlaffen. Für die nit Er:
idienenen wird durch ein Mitglied der Kommiffion gelooft.
Die Loofung findet in Gegenwart der verjtärkten Erjag-Kommiffion ftatt.
. Von der Loofung find nur auszuschließen:
die zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten,
die von den Truppen-(Marine-)theilen angenommenen Freiwilligen (einjchließlich
Forftlehrlinge),
die Borweg-Einzuftellenden,
die dauernd Untauglichen,
die dauernd Unwürdigen.
S. Für die Nichtigkeit des Loofens ift der Eivil-Vorfigende der Erſatz- Kommiſſion vorzugs:
weile verantwortlich.
. Die Zahl der zu ziehenden Looje muß der Zahl der zur Loofung berechtigten Militär-
pflichtigen entiprechen.
Sie werden in Gegenwart der Kommiffion in ein geeignetes Gefäß eingezählt. Lebteres
wird jodann gehörig umgeſchüttelt.
Die Militärpflichtigen Loofen in der Reihenfolge der alphabetiichen Lifte. Jedes ge:
— 3 —
zogene Loos wird laut verleſen und ſogleich in die alphabetifche Lifte eingetragen und
zwar durch den Militär und den Civil-Vorfigenden eigenhändig.
Unterbrecjungen der Loofung dürfen nur ausnahmsweiſe ftattfinden. Während der
Dauer der Unterbrechung ift das Gefäß mit den Looſen unter ficherem Verſchluß auf-
zubewahren.
Ausstellung von Loofungsicheinen ſ. 8. 66.
11. Die Ueberzähligen früherer Jahrgänge rangiren nach der Reihenfolge ihrer im erjten
Militärpflichtjahr gezogenen Loosnummern.
Sind fie nach anderen Aushebungs-Bezirken verzogen, jo werden fie dort nad) dem
Werth ihrer Loosnummer einrangirt, d. h. der ihnen anzuweifende Plag in der Reihen-
folge der Militärpflichtigen ihres Jahrganges muß in demjelben VBerhältniß zu
der in dem neuen Bezirk gezogenen höchften Loosnummer diejes Jahrganges ſtehen, wie
in dem früheren Bezirk. *)
In gleicher Weiſe find Militärpflichtige des Taufenden Jahrganges, die nad der
Looſung überwiejen werden ($. 46, 8), einzurangiren.
12. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verjchulden noch nicht gelooſt haben,
loojen und rangiren mit den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges.
Gelangen fie bei diefer Aushebung nicht zur Einftellung, jo find fie in dem folgenden
Jahre nad) der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, bei ihren
Altersklaſſen einzurangiren.
13. Iſt für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken gelooft worden, jo gilt die Loos—
nummer, welche ihm in demjenigen Aushebungs-Bezirk zu Theil geworden ift, in welchem
er fi zur Mufterung geftellt hat.
14. Abweichungen von der Nangirung dürfen nur von der Ober-Erſatz-Kommiſſion verfügt
werden, fofern für einzelne Waffengattungen (Garde, Küraffiere, Fuß-Artillerie, Pioniere,
Eijenbahntruppen, Oekonomiehandwerker, Marine) die erforderliche Anzahl Rekruten in-
nerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ift ($. 72, 5).
Die Abjchlugnummer wird hierdurch nicht hinaufgerüct.
RM. ©. $. 13.
*) Die Art und Weife der Einrangirung ergiebt ſich aus folgendem Beifpiele: Nah Schema 8 ift in
A die höchste Loosnummer 1325, die Abſchlußnummer 12655 desgleichen in C die höchſte Loosnummer
402, die Abſchlußnummer 386.
Es bleiben daber in A 60 Mann,
C 416 Manıt
überzäblig.
Der in A mit der Loosnummer 1290 überzählig gebliebene ift demnach ber 2öite der überzähligen
60 Mann in A. Verzicht diefer nach C, jo würde feine Einrangirung in die 16 Weberzäbligen in C in
dem Verhältnig wie 60:25 — 16:62 erfolgen, jo daß er in C als der fiebente Ueberzählige eintritt und
fomit hinter den Militärpflichtigen zu ftehen kommt, welcher in C die Nummer 392 gezogen hat.
Schema 11.
1:
[0
108
--
pe
— DE —
8. 66,
Looſungeſcheine.
Den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der Looſung Looſungs—
ſcheine ertheilt.
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militär—
pflicht.
. Die Aushändigung der Looſungsſcheine erfolgt unmittelbar nach der Looſung durch die
Gemeinde-Vorfteher oder deren Vertreter, welchen diejelben durch die Civil-Vorſitzenden
der Erſatz-Kommiſſion zugehen.
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungs-Stammrollen durch Eintragung der
Loosnummern ergänzt.
. Die Loojungsicheine find bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungs-Stammrolle und jeder
Gejtellung vor den Erjat-Behörden vorzuzeigen.
Bei jeder Geftellung werden fie durch die Erſatz-Kommiſſion vervollitändigt.
8. 67.
Beendigung des Muſterungs-Geſchäfts.
. Nach gejchehener Loofung ift das Muſterungs-Geſchäft beendigt.
. Ueber die ordnungsmäßig ftattgehabte Looſung wird ein Protokoll aufgenommen und von
allen Mitgliedern der verftärkten Erſatz Kommiſſion unterzeichnet.
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlaffen.
. Die ftändigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetifchen Liften nochmals genau und reichen
hierauf mach näherer Beſtimmung der Ober-Erjag-Kommiffton eine ſummariſche Ueber:
ficht der Reſultate des Mufterungs-Geichäfts an die Aigen Erſatz-Kommiſſion (unter der
Adreſſe des Militär-Vorſitzenden) ein.
Aus dieſer Ueberſicht muß ſich ergeben, ob der vorlaufigen Brigade Erſatz-Vertheilung
hat entſprochen werden können (8. 54, 1).
Ueber etwaige Einſtellung unſicherer Dienſtpflichtiger iſt zugleich Meldung zu erſtatten
(8. 65, 3).
. Hierauf werden in Gemäßheit der Beftimmungen des $. 49 die Borftellungsliften ange-
fegt. Ob diejelben einzujenden oder erſt im Aushebungstermin vorzulegen, beſtimmt die
Ober⸗Erſatz-Kommiſſion.
Der Vorſtellungsliſte A. find die betreffenden Ausſchließungs-Scheine, dev Vorſtellungs—
fifte B. die Ausmufterungs-Scheine, der Vorſtellungsliſte C. die Erſatz-Reſerve-Scheine II.,
der Vorftellungstifte D. für die unter b.—d. enthaltenen Militärpflihtigen die. Erſatz—
Nejerve-Scheine J. beizufügen.
Se
Dee |
——
. Treten nach Aufſtellung der Vorſtellungsliſten durch Verziehen der Militärpflichtigen ze.
Veränderungen ein, jo find durch den Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion Ber-
änderungs-Nachweiſe zu den Borftellungslijten anzufertigen und im Aushebungstermin
vorzulegen.
Neunter Abſchnitt.
Aushebungs-Gefchäft.
8. 68,
Anshebungs-Meife.
. Der Plan zur Aushebungs-Reife wird durch die Jufanterie-Brigade-Kommandenre auf:
gejtellt und den Eivil-Borfigenden der Ober-Erſatz-Kommiſſionen mitgetheilt.
. Bei Aufftellung des Neifeplans bleibt zu beachten:
a, Yufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nad ihrer geographiichen Lage,
. Nüdfichtnahme auf die vorhandenen Eifenbahn-, Dampfichiff- und Chauffee-Berbindungen,
. Abhaltung des Aushebungs-Geſchäfts an den Orten der Gejchäftslofale der Eivil-
Vorfibenden der Erſatz-Kommiſſionen, .
d. Nüdfichtnahme auf die Zahl der zur Borjtellung gelangenden Militärpflichtigen.
ro
. Bei Nr. 2, d. kommt nur die Zahl der in den Borftellungsliften D. und E. enthaltenen
Militärpflichtigen in Betracht.
Diejelbe joll 300 an einem Tage nicht überfteigen.
Die in den Vorftellungsliften A. B. und C,, a., b. und d. enthaltenen Militärpflich-
tigen werden der Ober-Erſatz-Kommiſſion nur auf bejondere Anordnung derjelben perjönlich
vorgejtellt.
Hingegen gelangen die in der Borftelungslifte ©. unter e. aufgeführten Militärpflich-
tigen ſtets zur Vorſtellung.
. Was die Neijezeit anbelangt, jo bleibt zu beachten:
a. daß jeder Erſatz- Kommiſſion von Beendigung des Mufterungs-Gejchäfts bis zum
Eintreffen der Ober-Erſatz- Kommiſſion genügende Zeit zur Vorbereitung der Aus-
hebung bleiben muß,
b. daß die Aushebung vor der Nefruten-Einftellung beendet ift,
c. daß die Infanterie-Brigade-Kommandeure den Truppenübungen beiwohnen können.
An Sonn: und Feittagen und an Tagen von Reichs- und Landtags-Wahlen find
Aushebungs-Ternrine nicht auzuberaumen.
. Sind jeitens der Civil-Vorfigenden Bedenken gegen den Reifeplan nicht zu erheben, jo
wird derjelbe als feſtſtehend den Erjag-Behörden dritter Inſtanz mitgetheilt.
2.
200% en
Werden Bedenken erhoben, fo ift denfelben, fofern fie als gerechtfertigt anerkannt,
Rechnung zu tragen, oder es iſt die Enticheidung bet zuftändigen Erſatz-Behörden dritter
Inſtanz herbeizuführen.
. Der Neifeplan der Ober-Erjag-Kommiffion wird den Erjag-Rommiffionen mitgetheilt.
Dieſer Mittheilung find etwaige Feitjeßungen betreffs der endgültigen Brigade-Erjap-
Vertheilung anzuſchließen ($. 54).
Die Eivil-Borfigenden der Erjag-Kommiffionen machen den Reifeplan amtlich befannt
und jorgen für die Bereitjtellung der erforderlichen Räumlichkeiten ($. 59, 7).
8. 69.
Berufung ded Aushebungs-Perſonals.
. Das Aushebungs-Perjonal befteht militärifcherjeits aus dem Infanterie-Brigade-ftomman-
deur mit dem Brigade-Adjutanten, dem zuftändigen Landwehr-Bezirks-Kommandeur, einem
oberen Militärzt und dem erforderlichen Unterperjonal.
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durd den fommandirenden General
nach erfolgter Mittheilung des Reiſeplans ($. 68, 5) veranlaßt. Derjelbe bejtimmt
gleichzeitig auf Grund des thatjächlichen Bedürfniſſes die Stärke des heranzuziehenden
militärijchen Unterperjonals.
Bon Seiten des Eivils gehört zum Aushebungs-Perjonal der Eivil-Vorfigende und das
bürgerliche Mitglied der Ober-Erjag-Kommijjion, der Civil-Vorſitzende der zujtändigen
Erſatz-Kommiſſion und das nöthige Schreiber- und Auffichtsperjonal.
Die Heranziehung der im $. 60, 3 bezeichneten Perſonen erfolgt nad) Maßgabe des
Bedürfniſſes durch den Civil— -Borfigenden der Erſatz-Kommiſſion.
. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der
Ober-Erjag-Kommifjion ift Sache des Eivil-Vorfigenden der Ober-Erſatz Kommiſſion.
Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirf, beziehungsweife für jämmtliche in demjelben
liegenden Gebietstheile eines Bundesjtaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches
Mitglied.
8. 70.
Geihäftsordnung der Ober-Erſatz-Kommiſſion.
. Den Borfiß führen die beiden ftändigen Mitglieder gemeinschaftlich.
. Der Militär-VBorfigende entjcheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die
Bertheilung der ausgehobenen Refruten auf die verjchiedenen Waffengattungen und Trup-
pentheile.
Um dieſen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade: Adjutanten mit der
Führung der Vorftellungstiften im Aushebungstermin beauftragen.
J—
4
— .,
.Auf den Civil-Vorſitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Erſatz-Kommiſſion
finden die Beitimmungen des $. 63, 3 und 5 finngemäße Anwendung.
. Die im Namen der Ober-Erjag-Rommifjion zu führende Korreſpondenz hat der Militär:
Borfigende im Einverſtändniß und unter Mitzeichnung des Civil-VBorfigenden zu bejorgen.
. Die Mitglieder der Ober-Erſatz Kommiſſion haben gleiches Stimmredt; ihre Bejchlüfje
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Wo nur die ftändigen Mitglieder an der Beichlußfaffung teilnehmen, ift bei
Meinungsverjchiedenheit die Angelegenheit der Erſatz-Behörde dritter Inftanz zur Ent:
ſcheidung vorzutragen.
Für unaufjchiebbare vorläufige Mafregeln ift die Stimme des Militär-VBorfigenden
maßgebend.
R. M. G. $. 30, 5, ö
Die Liften und Verhandlungen werden nur von den jtändigen Mitgliedern unter⸗
zeichnet.
. gm Aushebungstermin getroffene endgültige Entſcheidungen der Ober-Erſatz-Kommiſſion
über Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Erſatz-Behörde dritter Inſtanz
nachträglich geändert werden.
. Gegen die Entjcheidungen der Ober-Erjag-Kommijjion fteht nur den Militärpflichtigen
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen ($. 30, 7 eine Berufung an- die
höheren Inftanzen zu.
Im Uebrigen fiehe $. 34, 2.
. Die ftändigen Mitglieder der Ober-Erſatz- Kommiſſion haben die Pflicht, in einzelnen
Aushebungsorten eine Reviſion der alphabetijchen und Reftantenliften der Erſatz— Kom⸗
miſſion vorzunehmen.
8 71.
Geſtellung zur Aushebung.
Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort iſt Sache des Civil—
Vorſitzenden der Erſatz- Kommiſſion.
Es werden nur die in den Vorftellungsliften C. e., D. und E. enthaltenen Militär—
pflichtigen — unter Beachtung der laut der RR Nachweiſe eingetretenen
Aenderungen — zur perjönlichen Vorftellung beordert, jofern nicht die Ober-Erjaß-
Kommiffion bejondere Anordnung erlafjen hat ($. 68, 3).
Außerdem fiehe 8. 64, 4
Bon den in der Borftellungslifte F. Enthaltenen werden nur diejenigen beordert,
welche an der Mufterung theilgenommen haben.
Außerdem beordert der Eivil-Vorfigende die in Beilage 3 ($. 49, 6) aufgeführten
Freiwilligen. .
—
—
=
— BO —
Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzuſtellenden
Mannjchaften des Benrlaubtenjtandes (S. 49, 6) ob.
. Yın Uebrigen ift jeder in den Grundliften des Aushebungs-Bezivts enthaltene Militär:
pflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erjcheinen und der Ober-Erſatz-Kommiſſion
etwaige Anliegen vorzutragen.
. Ueber Militärpflichtige, welche fi) im Aushebungstermin vorjtellen, ohne in den Grund:
liften des Aushebungs-Bezirks enthalten zu fein, ift nur dann eine endgültige Entjcheidung
zu fällen, wenn ihre Jdentität feſtſteht und die vorgelegten Papiere eine Entjcheidung
mit Sicherheit zulajjen.
Ueber jede derartige Entjcheidung ift durch den Eivil-VBorfigenden der Erſatz Kommiſſion,
iu deren Bezirk fich ein ſolcher Mititärpflichtiger zur Aushebung gejtellt hat, dem Eivil-
Borfipenden der Erſatz Kommiſſion, in deren Bezirk der in Rede ftehende Militärpflichtige
gejtellungspflichtig ift, jofort Mittheilung zu machen.
Kann eine endgültige Entjcheidung nicht getroffen werden, jo wird ein ſolcher Militär:
pflichtiger vorläufig zurüdgeftellt.
. Die Militärpflicgtigen werden der Ober-Erſatz Kommiſſion in der Reihenfolge vorgeitellt,
in welcher jie in den Vorjtellungsliften oder deren Beilagen ftehen.
Die Aufrechterhaltung dieſer Neihenfolge ift Sadje der jtändigen Mitglieder der
Erſatz-Kommiſſion.
d. Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entſchuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder
nicht pünktlich erjchienen find, wird nad) Maßgabe des $. 65, 3 entſchieden.
Dei Hinreichender Entſchuldigung werden fie entweder von den ftändigen Mitgliedern
der Erſatz Kommiſſion bis zum nächſten Jahre zurücgeftellt, oder es wird, jofern eine
ſolche Zurückſtellung geſetzlich nicht mehr zuläflig, die vorläufige Entjcjeidung der Erſatz—
Kommiſſion beftätigt.
8. 72,
Enticheidungen der Ober-Erſatz- Kommiſſion
. Die Entjcheidungen der Ober-Erſatz- Kommiſſion erfolgen nad) den im 'vierten Abjchnitt
enthaltenen Grundjägen.
. Die getroffene Entjcheidung wird in die Vorjtellungslifte ſogleich eingetragen.
Ob eine Entlleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bejtimmt der Militär-
Vorfigende.
Körperliche Fehler, die in den Borftellungsliften noch nicht vermerkt find, werden
unter „Bemerkungen“ nachgetragen.
, Uebertragungen von Namen aus einer BVorftellungslijte in die andere finden, wenn auch
die Entjcheidung der Ober-Erjag-tommifjion von dem Borjchlage der Erjag-Kommifjion
abweicht, nicht jtatt.
r——
a
4. Die Ausſchließungs-, Ansmufterungs- und Erſatz-Reſerve-Scheine T. und IT. werden —
joweit jie vorbereitet find — im Wushebungstermin von den ftändigen Mitgliedern der
Ober-Erjag-ftommifjion unterzeichnet.
f Wann die Erfah-Rejerve-Scheine '. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vorzulegen
find, beftimmt die Ober-Erjag-ftommiffion.
5. Die tauglich befundenen Meilitärpflichtigen werden — joweit es zur Dedung des Nefruten-
bedarfs erforderlihd — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der
Aushändigung des Urlaubspafjes (Nr. 6) als Nekruten zu den Mannchaften des Beur-
laubtenjtandes über.
Bon der regelmäßigen Neihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für
Garde, Küraſſiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eiſenbahntruppen, Dekonomiehandwerter und
Marine (8. 65, 14) abgewichen twerden, jofern in diefer Neihenfolge eine genügende Zahl
tauglicher Rekruten nicht zu finden iſt.
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemeijende Zahl von Rekruten
ausgehoben, um beim Abgang von Mannſchaften bei den Truppen als Nacherſatz zu dienen.
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundliſten gejtrichen, treten in die Kontrole
der Landwehr-Behörden und erhalten Urlaubspäſſe nach Schema 12. Schema 12.
7. Diejenigen tauglihen Mititärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden find, werden fir
eine beitimmte Waffengattung defignivt und bleiben „Ueberzählige”.
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre jtehenden UWeberzähligen werden ſpäteſtens
anı nächſten 1. Februar zur Erſatz-Reſerve I. übergeführt *), die Ueberzähligen jüngerer
Jahrgänge bfeiben bis zum nächjten Jahre zurüdgejtellt, jofern nicht in Folge nachträg—
lid) eingetretenen Bedarfs auf fie zurüdgegriffen werden muß ($. 32, 2 und $. 37, 4).
8. Eutjeheidung über Entziehung der Vortheile der Looſung ſ. $. 65, 3, über Entziehung
der Vergünftigung der Zurüdjtellung wegen bürgerlicher Verhältnifie ſ. $. 63, 5 b. und
$. 65, 3, über nachträgliche Aushebung und Wiederaushebung von Perjonen, die wegen
bürgerlicher Verhältniſſe berüdfichtigt worden find, ſ. 8.9, 2, 8. 37,8, 8.63, De.
und $. 81, 4, über die zur Dispofition der Erjag-Behörden entlafjenen Mannſchaften
ſ. $. 81, 4, über die von den Truppen-(Marines)theilen abgewiejenen Einjährig-Frei—
willigen ſ. 8. 94, 8.
9. Entjcheidungen der Erfag-Kommiffion dürfen nur nach Einficht der alphabetijchen Lijten
geändert werden.
6.
—
8. 73.
Beendigung der Aushebung.
1, Mit endgültiger Feitjtellung der Brigade-Erjag-Vertheilung durch die Ober-Erſatz—
Kommiſſion iſt das Aushebungs-Geſchäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet.
*) Ihre Dientpficht in der Erſatz-Reſerve I. Klaſſe wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärs
pflichtjahres ab gerechnet,
B',
ot
— 60 —
. Der Infanterie-Brigade-Kommandeur reicht ſogleich ein Exemplar der endgültig feſtge—
ftellten Brigade-Erjaß-Vertheilung an den fommandirenden General, in Helfen an den
Divifions-Nommandeur ein und giebt außerdem die Zahl der Weberzähligen — nad)
Waffengattungen getrennt — an.
. Die General-Kommandos und das Kommando der Großherzoglich heſſiſchen (25.) Divifion
melden bis zum 1. Oftober an das vorgejeßte Kriegs-Minifterium die Zahl der im
Erſatz-Bezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nad) Bundesjtaaten und nach Waffen:
gattungen getrennt — beziehungsmweife ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten
vorhanden und demgemäß die Gewährung von Aushülfe erforderlid) ift.
Zehnter Abſchnitt.
Sciffer- Muſterungs⸗·Geſchãft.
8. 74.
Im Allgemeinen.
. Die Schiffer-Mufterungen haben den Zweck, den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen
der land», wie der jeemännischen Bevölkerung die Gejtellung vor den Erjah-Behörden zu
ermöglichen, ohne fie in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Militär-
pflicht erheblich zu beeinträchtigen.
. &3 dürfen daher alle Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen ayf ihren Wunfch ($. 24, 6)
durch die Eivil-Borfigenden der Erſatz-Kommiſſionen ($. 61, 3) von der Geftellungspflicht
beim Mufterungs- oder Aushebungs-Geſchäft entbunden und bi3 zu den im Monat Januar
jedes Jahres ftattfindenden Schiffer-Mufterungen zurücgeftellt werden.
Ueber die erfolgte Zurüdjtellung wird ihnen ſeitens genannter Civil-Vorfigenden eine
vorläufige Bejcheinigung ertheilt.
Beim Mufterungs-Gejchäft wird die Dauer der Zurückſtellung in die Looſungsſcheine
(8. 33 umd $. 66) eingetragen.
. Die Schiffer-Mufterungen werden durch die ftändigen Mitglieder der Erſatz- Kommiſſionen
unter Hinzuziehung eines Militär: oder Marine-Arztes abgehalten.
Das Schiffer-Mufterungs-Gejchäft findet in der Negel in den Aushebungsorten
($. 71) ftatt.
. Wojelbft Schiffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden,
werden Sciffer-Miufterungen nicht anberaumt.
. Die Termine für die Schiffer-Mufterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks durd)
den Jufanterie-Brigade-Kommandeur fejtgejeßt und durch die Erſatz-Kommiſſion amtlich,
veröffentlicht.
n
—
— ME —
Die Termine ſind derartig feſtzuſetzen, daß die Einſtellung der auszuhebenden Militär—
pflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung im Anſchluß an die Schiffer-Muſterung erfolgen
kann.
. Die Kaiſerliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General—
Kommandos der Küſten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer—
Muſterungen zur Verwendung gelangen können.
Die General-Kommandos vertheilen die namhaft gemachten Marine-Aerzte auf die
Infanterie-Brigaden.
Die Infanterie-Brigade-Kommandeure theilen fie den einzelnen Erſatz- Kommiſſionen
zu und benachrichtigen die Kaiſerliche Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen
Eintreffens der Marine-Aerzte.
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurd nicht gededt, jo veranlaljen die Infanterie-
Brigade-Hommandeure das Nöthige ($. 60, 1).
8. 75.
Entfcheidungen.
. Bei den Schiffer-Mufterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der Schiff:
fahrt treibenden Militärpflichtigen der Land» und der ſeemänniſchen Bevölkerung, jofern
legtere nicht außerterminlich gemuftert wird ($. 77), entjchieden.
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Mufterungs-Terminen weder angebracht
noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältniffe Berüdfichtigungen be-
anjprucht, muß jeine Wünjche rechtzeitig beim Mufterungs- oder Aushebungs-Geſchäft
entweder jelbjt oder durch jeine Angehörigen ($. 30, 1) zur Sprache bringen.
Die Beitimmungen des 8. 61 finden finngemäße Anwendung.
. Fir die Entjcheidungen find die allgemeinen Grundſätze maßgebend mit dem Unterjchiede,
daß in den Schiffer-Mufterungs-Terminen durch die Erſatz- Kommiſſionen — im Auftrage
der Ober-Erſatz-Kommiſſion — endgültige Entjcheidungen gefällt werden. Die regelmäßige
Reihenfolge ($. 65, 4) ift bei der Aushebung der Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen
inne zu halten.
Die Abſchlußnummern gelten auch fir fie ($. 57, 2).
. Die in der regelmäßigen Reihenfolge auszuhebenden Schifffahrt treibenden Milttärpflich-
tigen der Land-Bevölferung erhalten Urlaubspäſſe nadı Schema 12, jofern fie nicht jogleich
zu Nacherjaggeftellungen Verwendung finden können (8. 76).
Die auszuhebenden Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung erhalten nach der
Aushebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2. Angelegenheiten. Die
Loojungsjcheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Geftellungs-Ordres erjeßt.
. Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung richtet ſich
nad) der Brigade-Erjag-Bertheilung.
—
— 62 —
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, ſo ſind aus
den für Nacherſatzgeſtellungen ausgehobenen Rekruten ($. 76) ſogleich die etwa Geeigneten
zu beordern ($. 51, 7).
. Dit die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung größer, als
der Bedarf, jo wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-Bezirken aus:
zugleichen, ein gewiſſer Prozentſatz (mindeitens 5 Prozent) mehr ausgehoben.
. Meber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der jeemännischen Bevölkerung wird
dur den Landwehr-Bezirks-Kommandeur dem Infanterie-Brigade-Kommandeur — in
der Regel telegraphiich — Meldung erftattet.
Diejer beſtimmt in gleicher Weiſe die Zahl der nad) dem Brigade- Sammelplah
($- 80, 8) zu ftellenden Nekruten. Geht keine Bejtimmung über die Zahl ein, wird die
ganze Zahl der ausgehobenen Mannjchaften gejtellt.
. Alle Ueberzähligen der jeemännijchen Bevölkerung, ſowie die nicht beanfpruchten Prozent:
Mannjchaften (Nr. 5) werden — ohne Nüdficht auf das Militärpflichtjahe — der See:
wehr zweiter Klaſſe überwieſen.
. Die Ausſchließungs-, Ausmuſterungs-, Erjaß- Refere- und Seewehr-Sceine werden im
Schiffer: Mufterungstermin durch die Erſatz Kommiſſion im Auftrage der Ober: Erjaß-
Kommiffion ausgefertigt und zugleich ausgehändigt.
. Die hiernach berichtigten Vorftellungsliften werden (unter der Adrefje der Militär-Bor-
figenden) der Ober-Erjag-Kommijfion zum 1. Februar eingereicht, welche diefelben nad)
entjprechender Ergänzung ihrer Exemplare zurückſendet.
Eliter Abſchnitt.
Schluß des Erſatz-Geſchäſts.
8. 76.
Nacerfaggeftellungen.
. Für Abgang an Mannjchaften fämmtlicher Jahrgänge, welcher in der Zeit von der Ein-
ftellung der Rekruten bis zum 1. Februar entjteht, wird auf Verlangen der Truppen
Nacerjag geftellt.
Der Nacherſatz wird aus demjenigen Brigade-Bezirk geftellt, aus welchem der Truppen-
theil bei der legten Einftellung feine Rekruten erhalten hat.
Sind diejelben ans mehreren Infanterie-Brigade-Bezirken ausgehoben, jo wird der
Nacherſatz aus demjenigen gejtellt, in welchem der in Abgang gefommene Mann ausge—
hoben war.
. Die BVertheilung der Nacherjaßgejtellung auf die Aushebungsbezirke gejchieht durch die
Ober-Erjag-tommijfion nad) den im 8. 54 enthaltenen Grumdjägen.
— — — — —
>
— «3
. Den zu Nacherſatzgeſtellungen ausgehobenen Rekruten ($. 72, 5), welche bis zum'1. Februar
feine Gejtellungs-Ordre erhalten haben, werden durd) die Landwehr-Bezirks-Kommandos
die Urlaubspäjje wieder abgenommen und durch Loojungsjceine erſetzt, jofern ihnen nicht
Erſatz-Reſerveſcheine ($. 72, 7) zu ertheilen find. Den Landwehr-Bezirks-Kommandos
liegt im erfteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetifche Lifte
zu veranlajjen.
8. 77.
Auperterminlihe Mufterungen.
. Außerterminliche Mufterungen werden bei plößlich eintvetendem Erjaßbedarf, bei der
BVorftellung von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslaude oder von See zurüdtehren,
und beim Aufgreifen unficherer Dienjtpflichtigen vorgenommen.
. Die außerterminlichen Mufterungen erfolgen durch die ftändigen Mitglieder der Erſatz—
Kommiſſion.
Die Ärztliche Unterſuchung findet im Laudwehr-Bataillons-Stabsquartier ftatt.
Der Zufammentritt der Kommiſſion iſt nicht erforderlich, es genügt jchriftlicher
Verkehr.
Ueber Militärpflichtige der ſeemänniſchen Bevölkerung wird nad) den im $. 75 ent-
haltenen Grundjägen entſchieden.
. Außerterminlic) gemujterte und tauglich befundene Meilitärpflichtige der ſeemänniſchen
Bevölkerung werden, jofern fie in der regelmäßigen Reihenfolge zum Dienft heranzu-
ziehen find oder die Einftellung wünſchen, ſogleich in die Flotte eingejtellt.
Sie fommen — mit Ausſchluß der als unjichere Dieuftpflichtige ausgehobenen Ne:
fruten — auf den Erjagbedarf entweder des vorhergehenden ($. 75, 4) oder, jofern der
Bedarf für das vorhergehende gededt ift, deö laufenden Jahres zur Anrechnung.
Ueberzählige werden nad) $. 75, 7 behandelt.
. Ueber die außerterminlich gemufterten Militärpflichtigen der Land-Bevölferung wird der
Ober-Erſatz- Kommiſſion (unter der Adreſſe des Militär-Borfigenden) Meldung erjtattet,
welche Bejtimmung über etwaige Einjtellung derjelben erläßt.
. Die außerterminlihe Mufterung Einjährig- Freiwilliger gejdieht nach $. 94, 7.
8. 78.
Rrefultate des Erfap-Gefchäfts.
. Im Laufe des Monats März jtellen die Ober-Erfag-Rommiffionen für ihren Bezirk die
Refultate des Erjag-Gejchäfts, wozu ihnen die Erſatz- Kommiſſionen das etwa nod) erfor-
derliche Material zu liefern haben, nad Schema 13 zujammen-
. i * Schema 13.
Dieje Ueberfichten jchließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab.
‚ Die nad) Schema 13 aufgeftellten Ueberfichten werden durch den Infanterie-Brigade-
Kommandeur dem General:Kommando, in Heffen dem Divifions-Kommando, durch den
Eivil-Borfigenden der Ober-Erjag-Rommifjion der in der dritten Inſtanz fungirenden
Eivil-Behörde eingereicht.
Den Ueberfichten find Berichte über etwaige befondere Wahrnehmungen beim Erjap-
Geſchäft beizufügen.
3. Die General-Konmandos (in Heffen das Divifions-Rommando) laſſen eine Ueberficht nad) >
demjelben Schema für den unterjtellten Erſatz-Bezirk anfertigen und reichen diefelbe zum
1. Mai an das zuftändige Kriegs-Minifterium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der
Drigade-stommandenre werden beigefügt.
4. Das preußiſche Kriegs-Minifterium ftellt diefe Ueberfichten für das Deutjche Reich (mit
Ausnahme von Bayern) zufammen und jendet diefe Zujammenftellung bis zum 1. Juni
dem Neichsfanzler zu, welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrat) und den
Neichötag veranlaßt.
R. m. G. 8. 37.
Zwölfter Abjchnitt.
Einfletung und Entlaffung.
8. 79.
Kontrole der Rekruten.
1. Die Kontrole der Rekruten wird durd die Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgeübt.
Als Kontrolliten dienen die Vorſtellungsliſten und deren Beilagen ($. 49).
Die Aushändiguug der Urlaubspäfje oder der Gejtellungs-Ordres findet jofort nad)
der Aushebung jtatt.
2. Die Nefruten fünnen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Ver—
änderung ihrem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen, auch beim Berziehen in einen
anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk fid) bei dem dortigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel
innerhalb dreier Tage anzumelden.
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in der Gejtellungs-Ordre angegebenen Termine
und Orte müſſen fie ji) bei Vermeidung der gejeglichen Strafe pünktlich einfinden.
3. Die beurlaubten Rekruten find den Bejtimmungen im dritten Abjchuitt des Militär-Straf:
gejegbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenfluht und den
Beitimmungen im vierten Abjchnitt deijelben Geſetzbuchs über Selbftbeichädigung und
Vorſchützung von Gebrechen in gleicher Weife, wie die Perſonen des aktiven Dienftjtandes,
unterworfen.
R. M. G. 8. 60,8.
Zu ihrer Verheirathung bedürfen ſie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks-Kom—
mandeurs.
R. M. ©. 8. 60, 4.
J——— —— nn — — — — — —— —— —
—— — — , — — X — —
| Tee IC" :
— 65 —
Die auf Vorſtehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgeſetzbuchs find den
Nefruten nad) ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspäſſe oder Gejtellungs-Ordres
in Gegenwart des Landwehr-Bezirks-KRommandeurs oder jeines Stellvertreters vorzuleſen
und zu erklären.
Bei dieſer Gelegenheit iſt den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marſch-Ver—
pflegungsgelder zu ertheilen.
8. 80.
Geſtellung der Rekruten.
. Die Geſtellung der Rekruten zur Einſtellung in die Truppen-(Marines)theile findet
grumdjäglich bei demjenigen Landwehr-Bataillon jtatt, in deſſen Bezirk ſie ausgehoben
worden find.
Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann genehmigt
werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten ($. 79, 2) die Mittel
zur techtzeitigen Rückkehr thatſächlich fehlen.
In dieſem Falle wirder dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks mittelſt
Auszuges aus der Vorftellungslifte überwiejen, und dort unter Anrechnung auf den
Nefrutenbedarf zur Einftellung gebradt. Dem Iunfanterie-Brigade-Kommandeur wird
hiervon Meldung gemacht.
2. Rekruten, welche fich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gejtellen können, werden zu Nach—
erjaßgeftellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächjten Jahre wieder
der Ober-Erja-Kommifjion vorgejtellt (S. 49, 6).
Bei nur leichten ungefährlihen Erkrankungen, welche den Marjch geitatten, werden
fie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiejen, welcher — wenn erforderlich — ihre
Aufnahme in ein Militärlazareth veranlaßt.
3. Nefruten, auf welche nac) ihrer Aushebung die Feitiegungen des 8. 28, 1 Anwendung
finden, geben ihre Urlaubspäfle oder Seftellungs- -Ordres ab und treten in die Kategorie
der Militärpflichtigen zurüd.
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur jorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grund-
liſten.
4. Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, ſo lange ſie noch nicht in die
Militärverpflegung aufgenommen ſind, durch die Ober-Erſatz Kommiſſion, welche die Aus—
hebung veranlaßt hat, zurückgeſtellt werden.
Vorläufige Zurückſtellung von Rekruten von der Einſtellung aus Reklamationsgründen
fann nur durch den Infanterie-Brigade-Stommandeur genehmigt werden. Desgleichen vor-
zeitige Einftellung brodlofer Nefruten,
5. Bei der Gejtellung müſſen die Rekruten mit ausreichenden Oberfleidern, Stiefeln und
zwei Hemden verjehen jein.
—
9
— | Se
Wer diefe Bekleivungsgegenftände wegen Dürftigfeit nicht beichaffen fann, wendet ſich
wegen Beihaffung derjelben an den Vorſteher feiner Gemeinde oder des gleichartigen
Verbandes, in deſſen Bezirk er fich bei der Einberufung aufhält.
. Unter dringenden Uinftänden werden die nothwendigiten Bekleidungsftüde aus den
Beftänden des nächſten Landiwehr-Bataillons genommen.
.Nach Rekruten, welche ſich im Geftellungstermin ohne Entjchuldigung nicht ftellen, werden
durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur jofort Nachforſchungen angeftellt. Er hat die
Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens ($. 79, 3) zu jorgen.
Die aftive Dienftzeit von Rekruten, welche ſich der Geftellung abſichtlich entzogen
haben und erjt jpäter aufgegrifen und eingeftellt werden, wird, wie die der unficheren
Dienftpflichtigen, berechnet ($. 7, 2).
. Die bei den Schiffer-Mufterungen ausgehobenen und in die Flotte einzuftellenden Rekruten
werden brigadeweije gefammelt ($. 75, 6).
Als Sammelpläge find möglichſt die Infanterie-Brigade-Stabsquartiere zu wählen,
damit der Infanterie-Brigade-Kommandeur fich ein Urtheil über die getroffene Auswahl
der Rekruten verichaffen und — jofern a a nike vorhanden — Ausgleiche
veranlaſſen kann.
Erſcheint das Brigade-Stabsquartier — feiner geographiſchen Lage wegen — zum
Sammelplatz nicht geeignet, jo werden die Marine-Rekruten den Marinetheilen nad)
näherer Beftimmung des Infanterie-Brigade-Kommandeurs direkt übertviejen.
8. 81.
Entlaffung.
. Soldaten, weldje aus dem aktiven Dienft entlafjen werden, treten zum Beurlaubtenjtande,
oder jofern fie ihrer Dienftpflicht ($. 5, 2) bereits volljtändig genügt haben und ſich noch
im wehrpflichtigen Alter befinden, zum Landſturm über.
. Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienftpflicht dienſtunbrauchbar
werden oder vor Erfüllung derjelben als unausgebildet zur Entlajjung kommen, find zur
Dispofition der Erjag-Behörden zu entlafjen.
R. M. G. 8. 52.
Die Entlaſſung wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannſchaften
durch den Chef der Kaiſerlichen Admiralität verfügt.
. Die zur Dispofitiou der Erjab-Behörden entlafjenen Soldaten gehören zu den Mann—
Ichaften des Beurlaubtenjtandes,
KM. G. 8 54 und $. 56.
Sie find den Beitimmungen im dritten Abjchnitt des Militär-Strafgejegbuchs vom
20, Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Yahnenflucht, und den Bejtimmungen
— —
im vierten Abſchnitt deſſelben Geſetzbuchs über Selbſtbeſchädigung und Vorſchützung von
Gebrechen in gleicher Weiſe, wie die Perſonen des aktiven Dienſtſtandes unterworfen.
RM. G. $. 60, 3.
. Ueber die Art ihrer ſpäteren Dienſtpflicht wird durch die Ober⸗Erſatz⸗ Kommiſſion beim
Aushebungs-Geſchäft Entſcheidung getroffen ($. 72, 8).
Wieder-Aushebungen von Mannfchaften, welche in VBerüdfichtigung bürgerlicher Ver-
hältniſſe entlaffen find, unterliegen der Beurteilung der verftärkten Erſatz-Kommiſſion
($. 63, U) und der Entjcheidung der verftärkten Ober-Erjab-Kommijjion.
. Für Entjcheidungen über die zur Dispofition der Erjap-Behörden entlaffenen Soldaten
find Diejelben Grundſätze maßgebend, nad) welchen mit den Militärpflichtigen der
entiprechenden Altersklaſſe verfahren wird.
Haben dergleichen Mannjchaften jedoch bereit? ein Jahr — unter Berückſichtigung
der im $. 7, 1 enthaltenen Feſtſetzung — oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate
aktiv gedient, jo treten fie — ihre Dienfttauglichkeit vorausgeſetzt — zum Benrlaubten-
ftande ihrer Waffe über und dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienft ausgehoben
werden, es jei denn, daß fie ſich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlaffung aus
dem aftiven Dienft begründete, entziehen und das 2bfte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
R. M. G. $. 55.
8. 82.
Entlaſſungsgefuche
Geſuche um Entlaſſung im aktiven Dienſt befindlicher Mannſchaften können auf Grund
der Feſtſetzungen des $. 30, 2a. — e, geſtellt und berückſichtigt werden.
Die zur Begründung des Entlaſſungsgeſuchs vorgetragenen Verhältniſſe dürfen erſt
nach der Aushebung eingetreten ſein.
R. M. ©. 8. 53.
Ueber die Zuläſſigkeit des Geſuchs entſcheidet nach Begutachtung der Verhältniſſe durch
die ftändigen Mitglieder der Erſatz-Kommiſſion der fommandirende General desjenigen
Armee-Korps, in welchem der Reklamirte feiner aktiven Dienftpflicht genügt — bei
Marine-Mannjchaften der Chef der Kaiferlichen Admiralität — in Gemeinschaft mit der
in der dritten Inftanz fungirenden Eivil-Behörde des Heimathsbezirfes des Reklamirten. *)
. Die Entlafjung des Reflamirten erfolgt erft zu dem nächiten allgemeinen Entlafjungs-
termin, jofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlaffung
nothwendig macht.
RM. G. 8. 58.
*) In Sachſen entjcheivet die Ober:Nekrutirungs: Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath.
w
Schema 14.
ot
—
— 8 —
. In befonderen Ausnahmefällen kann eine vorzeitige Entlaffung zur Berfügung (Dispofition)
der Erjaß-Behörden in der Minifterial-Inftanz genehmigt werden.
. Ueber die Entlafjung von Soldaten, welche ſich bei mobilen Truppen im Dienft befinden,
fiehe $. 100, 3,
Dreizehnter Abſchnitt.
Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienſt.
$. 83,
Meldeſchein.
. Wer vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktivem
Dienft ($. 12, 1) in das ftehende Heer eintreten will ($. 22), hat die Erlaubnif zur
Meldung bei einem Truppentheil bei dem Eivil-VBorfigenden der Erjag-Kommifjion feines
Aufenthaltsortes nachzuſuchen.
. Der Eivil-Vorfigende der Erſatz- Kommiſſion giebt jeine Erlaubniß durch Ertheilung eines
Meldejcheins nach Schema 14.
Die Ertheilung des Meldejcheins ift abhängig zu machen:
a. von der Einwilligung des Vaters oder des Bormundes,
b, von der obrigfeitlichen Beicheinigung, daß der zum freiwilligen Dienft ſich Meldende
durch Eivilverhältnifje nicht gebunden ift und fich untadelhaft geführt hat.
. Die ertheilten Meldeſcheine haben nur bis zum nächſten 1. April Gültigkeit.
. Wer bis zum 31. März feines erften Militärpflichtiahres feinen Meldejchein nachgeſucht
oder erhalten hat, darf fi nur im Mufterungstermin zum freiwilligen Dienfteintritt
melden ($. 62, 8).
8. 84,
Annahmeſchein.
.Den mit Meldeſcheinen verſehenen jungen Leuten ſteht die Wahl des Truppentheils, bei
welchem ſie dienen wollen, frei.
W. G. $. 17.
. Sie haben fich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldejcheins an den Kommandeur
diejes Truppentheild zu wenden, der, jofern er fein Bedenken gegen die Annahme hat,
ihre körperliche Unterfuchung veranlaft und über ihre Annahme entſcheidet.
Sofortige Einftellung von Freiwilligen findet nur bei vorhandenen Vakanzen und
nur in der Zeit vom 1. Oftober bis 31. März jtatt.
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung
dienen wollen oder welche in ein Militär-Mufitkorps einzutreten wünjchen, eingejtellt werden.
Pe EA LEHG
— 691 —
. Wenn feine Vakanzen vorhanden find oder Freiwillige mit Rüdficht auf die Zeit ihrer
Meldung nicht eingeftellt werden dürfen, jo fünnen die Freiwilligen angenommen und
nad Abnahme ihres Meldeſcheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath
beurlaubt werden.
Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahme-Scheins. .
. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einftellung
zu den Mannjchaften des Beurlaubtenjtandes.
. RM. ©. 8. 34 und $. 56.
Sie ftehen unter der Kontrole des Landwehr: Berirti-Rommandos desjenigen Orts,
nach weldem fie beurlaubt find, werden durch den Truppentheil dorthin uberwieſen und
durch Vermittelung dieſes — Bezirks-Kommandos einbeordert.
. Die Feſtſetzungen des 8. 79, 2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen
finngemäße Anwendung.
R. M. G. 8. 60, 3 und 4,
8. 85.
Nachricht über Einftellung von Freiwilligen.
. Bon der Einftellung Freiwilliger hat der Truppentheil den Eivil- — welcher
den Melde-Schein ertheilt hat, ſofort zu behachrichtigen.
Diejer Benachrichtigung ift der Melde-Scein beizufügen.
. Auf Grund diefer Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundliſten geſtrichen.
3. Bei Ueberweiſung von Freiwilligen aus militäriſchen Inſtituten — mit Ausnahme der
Unteroffizier- Schulen — ift der Civil-Vorfigende des Geburtsorts zu benachrichtigen.
8. 86.
Freiwilliger Eintritt in eine Anteroffijier-Schule.
Schema 15.
. Die Unteroffizier-Schulen haben die Beſtimmung, junge Leute, welche fi) dem Militär- _
ftande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme wünscht, hat fich bei dem
Landwehr-Bezirks-Kommandeur ſeines Aufenthaltsorts oder bei dem Kommando einer
Unteroffizier- Schule zu melden.
Bei diefer Meldung ift der Melde-Schein ($. 83, 2) vorzulegen.
Jeder fich Meldende wird ärztlich unterfucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehr-
gegenftänden unterworfen.
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntniſſe im Lifen,
Schreiben und Rechnen bewiejen, jo wird er.bei vorhandener Vakanz eingeſtellt oder es
wird ihm durch die Unteroffizier-Schule, welcher er zugetheilt wird, eine Annahme: Sein
ertheilt.
Schema 16,
BR. —
Die Annahme erfolgt nur, fobald fid) der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven
Dienftzeit nad) erfolgter Ueberweiſung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheil
verpflichtet.
4. Nach Ertheilung eines Annahme-Scheins tritt der Freiwillige in die Kategorie der vor-
läufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen ($. 84).
. Bon der Einftellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizier-Schule ift durch letztere dem
Civil-Borfigenden, welcher den Melde-Schein ertheilte, die im 8. 85, 1 —
Benachrichtigung zu erſtatten.
6. Entlaſſungen aus .den Unteroffizier-Schulen erfolgen ſtets zur Dispofition Ya Erſatz⸗
Behörden. Sie werden durch die den Unteroffizier-Schulen vorgeſetzte Militär-Behörde
verfügt.
Durch eime derartige Entlaffung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienft-
zeit gelöft.
Bei jpäterer Erfüllung der gejeglichen Dienftpflicht wird die in einer Unteroffizier-
Schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebradit. »
8. 87.
Freiwilliger Eintritt in die Kaiſerliche Marine.
1. Die in den 88. 83, 84 und 85 enthaltenen Beſtimmungen finden auf den dreijährig-
freiwilligen Dienft in der Kaiferlichen Marine finngemäße Anwendung.
2. Einftellungen von Freiwilligen finden bei den Marinetheilen jederzeit ftatt.
3. Freiwillige der feemännifchen Bevölkerung müfjen fi) über ihre Fahrzeit ($. 21, 2)
ausweijen können.
4. Freiwillige der Landbevölterung werden in der Negel nur zu vierjährigem aktivem Dienfte
angenommen.
5. Ueber den freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen-Abtheilung |. Marine-Drdnung.
ot
Vierzehnter Abſchnitt.
Einjährig-Freiwilliger Dienſt.
8. 88,
Berechtigung.
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft ($. 8) wird durch Erteilung eines
Berechtigungs-Scheins zuerkannt *).
Die zum einjährig- freiwilligen Dienft berechtigten Perjonen, denen Berechtigungs-Scheine auf
Grund der bisherigen Beitimmungen ertheilt find, genügen ihrer Dienftpflicht nad) Maßgabe der auf dieſen
Scheinen enthaltenen Vorſchriften.
— AH —
2. Die Berechtigungs- Scheine werden von den Brüfungs-Kommiffionen für Einjährig-
Freiwillige ($. 2, 7) ertheilt.
3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienft außerdem
durch Ablegung des Steuermanns-Examens erwerben ($. 15, 4).
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zeugniß einer Kommiſſion für die Prüfung
der Seejteuerleute auf deutſchen Kauffahrteiichiffen über die Befähigung zum Steuermann
auf großer Fahrt.
8. 89.
Nachſuchung der Berechtigung.
. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft darf nicht vor vollendetem 17ten
Lebensjahre nachgefucht werden. Der Nachweis derjelben ift bei Verluft des Anrechts
jpäteftens bis zum 1. April des erſten Militärpflichtjahres ($. 20, 2) zu erbringen.
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Kommiffion nachgefucht, in deren Bezirk
der Wehrpflichtige geftellungspflichtig iſt ($. 23 und 24).
3. Wer die Berechtigung nachjuchen will, hat ſich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-
Kommiſſion jpätejtens bis zum 1. Februar des erjten Militärpflichtjahres jchriftlich zu
melden.
Diefer Meldung find beizufügen:
a. ein Geburtözeugniß,
b. ein Einwilligungs-Atteft des Vaters oder Wormundes mit der Erklärung *) über die
Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aftiven
Dienftzeit zu befleiden, auszurüften und zu verpflegen.
e. ein Unbejcholtenheit3-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Öymnafien,
Realjchulen, Progymnafien und höheren Bürgerfchulen) durch den Direktor der Lehr-
anftalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgejeßte
Dienftbehörde auszuftellen ift.
‚ Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen,
4. Außerdem bleibt die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Dienft noch nachzuweifen. Dies kann entweder ducch Beibringung von Schul-Zeugnifjen
oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Kommiſſion gejchehen.
. Der Meldung bei der Prüfungs-Kommiflion find daher entweder die Schul-Zeugniffe,
durch welde die wiljenjchaftliche Befähigung nachgewiejen werden kann ($. 90), beizu-
fügen, oder es ift in der Meldung das Geſuch um Zulafjung zur Prüfung auszujprechen.
Die Einreihung der Zeugniffe darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußerften
Termin auögejeßt werden.
—
ot
*) Bei freiwilligen der jeemännifchen Bevölkernnz, ſofern fic in: der Flotte dienen wollen, bedarf es
diejer Erklärung nicht (5. 15, 4).
Schema 17.
- —
_
—
2
.n
Q.
—
In dem Geſuche um Zulaſſung zur Prüfung iſt anzugeben, in welchen zwei fremden
Sprachen der ſich Meldende geprüft ſein will (Anlage 2, 8. 1). Auch Hat der ſich
Meldende einen ſelbſt geſchriebenen Lebenslauf beizufügen.
’. Bon dem Nachweis der wiſſenſchaftlichen Befähigung dürfen entbunden werden:
a, junge Leute, welche fi in einem Zweige der Wiljenjchaft oder Kunft oder in
einer anderen dem emeinwejen zu gute kommenden Thätigkeit befonders aus-
zeichnen,
b. funftverftändige oder mechaniſche Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigfeit
Hervoragendes leijten,
e. zu Kunftleiftungen angeftellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.
Perſonen, welche auf eine derartige Berücdjichtigung Anſpruch machen, haben ihrer
| Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugniffe beizufügen. Diejelben find
nur einer Prüfung in den Elementar-Kenntniſſen zu unterwerfen, nad) deren Ausfall die
Erſatz-Behörde dritter Inftanz entjcheidet, ob der Berechtigungs-Schein zu ertheilen ift
oder nicht.
. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bejtimmung des 8. 30, 2f. zurüdgeftellt worden
"find, dürfen — mit Genehmigung der Erjag-Behörden dritter Inſtanz — während der
Dauer der Zurüdjtellung (8. 27, 4b.) die Berechtigung zum einjährigen Dienft nad)-
träglich nachſuchen.
Weitere Ausnahmen können nur in vereinzelten Fällen in der Miniſterial-Inſtanz
genehmigt werden.
8. 90.
Nachweis der wiſſenſchaftlichen Befähigung durch SchulsZengniffe.
Diejenigen Lehr-Anſtalten, welche gültige Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Befähigung
für den eimjährigsfreiwilligen Dienſt ausjtellen dürfen, werden durch den Reichskanzler
anerkannt und Haflifizirt.
„Dabei jind folgende Lehr:Anftalten zu unterjcheiden :
x. jolche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Beſuch der zweiten Klaſſe zur Dar-
(egung der wijenjchaftlichen Befähigung genügt,
b. jolche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Beſuch der erjten Klafje nöthig vit,
&., ſolche, bei welchen das Beſtehen der Entlafjungsprüfung gefordert wird,
d. jolche, für welche bejondere Bedingungen fejtgejtellt werden.
Die erfolgte Anerkennung ift durch das Central-Blatt für das Deutſche Neid) zu ver-
öffentlichen.
Reife-Zeugniſſe für die Univerfität und die derjelben gleichgeftellten Hochſchulen und Reife:
Zeuguiſſe für die erſte Klafje der unter Nr. 2, a, genannten Anftalten machen die Bei:
bringung der nad) Schema 17 auszuftellenden Zeugniſſe entbehrlich.
— £ 5 2 — —
ur J
A
—
. Die Prüfungs-Kommiſſion prüft die Gültigkeit der Zeugniſſe und ertheilt,
— 3 —
. Der einjährige Beſuch der zweiten Klaſſe des Kadetten-ftorps genügt zum Nachweis ber
wiljenschaftlichen Befähigung.
ofern
diejelben nichts einzuwenden, den Berechtigungs-Schein. Iofern gegen
8. 91.
Nachweiſung der wiſſenſchaftlichen Befähigung durch Prüfung.
. Wer die wiljenfchaftliche Befähigung für den einjährig : freiwilligen Dienft durch eine
Prüfung nachweiſen will, hat ſich auf Vorladung der Prüfungs-Kommiffion perfönlich im
Brüfungstermin einzufinden.
.Alljährlich finden zwei Prüfungen jtatt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbjt.
Das Geſuch um Zulafjung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung fpäteftens
bis zum 1. Februar, für die Herbitprüfung jpäteftens bis zum 1. Auguft angebracht
werden.
. Ueber die Prüfung jelbjt und deren Wiederholung ſ. Anlage 2.
8. 92,
Geſchäftsordnung der Prüfungs:Rommiffion,
. Die Prüfungs-Ktommiffionen beftehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
. Ordentliche Meitglieder find:
a. zwei Stab3-Offiziere oder Hauptleute,
b. der Civil-Vorſitzende der Ober-Erſatz-Kommiſſion, in deren Bezirk die Prifungs-
Kommiffion ihren Sib hat, und ein zweites Mitglied aus dem Reſſort der Eivil-
Verwaltung.
Außerordentliche Mitglieder find die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden
Lehrer einer höheren Lehranftalt.
. Die Ernennung der unter 2a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt dur das
General-ftommando *), der unter 2 b. genannten durch die in der dritten Inftanz fungivende
Eivil-Behörde **).
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, ſowie über die
Zuweifung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Der Eivil-Borfigende der Ober-Erſatz Kommiſſion führt den Vorfig der Prüfungs-
Kommilfion und regelt die Geſchäfte.
. Die Feitjegungen über Entjcjeidungen der Prüfungs-Kommiſſion find in der Anlage 2
enthalten.
D) In Sachſen durch das FKriegs-Minifterium.
“) In Sachſen durch die Ober:Refrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs—
Nath, in Baden und Heffen durch das Minifterium des Innern.
10
Unlage 2.
Se
©
2
— 74 —
. Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterſchrift des Vor—
figenden und eines militärifchen Mitgliedes.
8. 93.
Pflichten der zum einjährigsfreiwilligen Dienft Berechtigten.
. Die zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten können fi) auf Grund ihres Be-
rechtigungs:Scheines den Truppentheil, bei welchem fie ihrer aktiven Dienftpflicht genügen
wollen, wählen. Ausnahmen ſ. $. 94, 3.
W. G. 8. 17.
. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben ſich die zum einjährig-freiwilligen
Dienst Berechtigten, jofern fie nicht bereits vorher zum aktiven Dienft eingetreten find,
bei der Erjag-Kommiffion ihres Gejtellungsortes jchriftlich oder mindlic; zu melden und
unter Borlegung ihres Beredhtigungs-Scheines ihre Zurüdjtellung von der Aushebung zu
beantragen.
. Sie werden hierauf durd die Erſatz- Kommiſſion bis zum 1. Oktober ihres vierten Militär:
pflichtjahres zurüdgeitellt.
Die verfügte Zurückſtellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vernierft.
Während der Dauer der Zurüdjtellung findet die Feitjegung des $. 27, 6 An—
wendung.
. Eine weitere Zurüdjtellung durch die Erſatz Kommiſſion bis zu der im 8. 27, te. an—
gegebenen Dauer ift nur ausnahmsweiſe zuläflig. j
Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Erſatz- Kommiſſion nachgeſucht werden, welche die
erste Zurüdjtellung verfügt hat.
. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurüdjtellung verftreichen läßt, ohne ſich zum
Dienftantritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig = freiwilligen Dienft.
Diejelbe darf nur ausnahmsweife durch die Erjaß-Behörde dritter Inſtanz wieder ver-
liehen werden, welche der unter Nr. 4 bezeichneten Erſatz-Kommiſſion vorgejeßt ift.
RM. 6. $ 14
Ueber das Erlöjchen der bewilligten Zurüdftellung bei Eintritt einer Mobilmachung
fiehe $. 27, 8,
. Zum einjährig-freiwilligen Dieuft Berechtigte, welche nach Ertheilung diefer Berechtigung
wegen ftrafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn fie während ihrer aktiven
Dienftzeit begangen, ihre Verſetzung in die zweite Klafje des Soldatenftandes zur Folge
gehabt haben würden, verlieren dur Entſcheidung der Erſatz-Behörden dritter Inſtanz
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft ($. 8, 2).
. Werden zum einjährigsfreiwilligen Dienft Berechtigte reflamirt, jo erfolgt die Entſcheidung
nad) den allgemein gültigen Grundjäßen ($. 31).
1
um.
8. 94.
Meldung Einjährigefrreiwilliger zum Dienfteintritt.
. Der Dienfteintritt Einjährig- Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April
und 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffengattungen (ein-
ſchließlich Jäger und Schügen) am 1. Oktober ftatt.
Ausnahmen hiervon fünnen nur durch die General-Kommandos *) verfügt werden.-
Der Dienfteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit
durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen.
Der Dienfteintritt der Einjährig- Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in
der Marine-Drdnung enthaltenen Beſtimmungen.
. Die Meldung zum einjährigsfreiwilligen Dienft fann zu den unter Nr. 1 genannten
Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen.
Dei der Meldung ift der Berechtigungs-Schein und ein obrigfeitliches Attejt über
die fittliche Führung jeit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen.
. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Unterfuhung des fich Mel:
denden, jowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralifcher Wiürdigkeit ($. 93, 6) feine
Einftellung unter Berücdjichtigung der beftimmten Termine.
In größeren Garnijonen erfolgt nach Anordnung des General-Kommandos die Ver-
theilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die
denjelben vorgejegte Militär-Behörde.
. Kann die Einftellung erft jpäter erfolgen, jo wird der YFreimillige angenommen und ihm
die Annahme auf dem Berechtigungs-Schein beicheinigt.
. Wird der fich meldende Freiwillige troß zuläffig geringfter Anforderungen an feine
Körperbeichaffenheit für untauglich erachtet, jo wird er vom Kommandeur des Truppen-
theils, bei welchem er ſich gemeldet hat, abgemiejen.
Die Gründe der Abweifung werden auf dem Berechtigungs-Schein angegeben.
»,. Hit der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, jo darf er
fi), wenn er die Mittel Hierzu Hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffengattung
melden, für welche er nad) Ausweis der Gründe jeiner Abweifung tauglich erjcheint.
Ein Grund zur Abweifung darf in diefem Falle nicht darin gefunden werden, daß
die unter Nr. 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überjchritten find.
Wird er auch bei diefem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiejen, jo verfährt
er nadı Nr... 7.
. Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiejenen Freiwilligen melden fich, unter
Vorlegung des Berechtigungs-Scheines, innerhalb vier Wochen bei dem Eivil-Borjigenden
*) In Sachen durch das Kriege: Minifterium.
10.
10,
11.
1:
— 1X —
der Erjag-Kommiffion ihres Aufenthaltsorts. Dieſer beordert fie zur Vorftellung vor
der Ober-Erjag-Kommilfion beim Aushebungs-Geſchäft.
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Mufterung und eine auf das Er-
gebniß Dderjelben begründete Entjcheidung der Ober: Erjag-Kommiffion herbeigeführt
werden,
. Die Ober-Erjag-ftommijfion entjcheidet nach den allgemein gültigen Grundjäßen.
Findet fie einen von den Truppen abgewiejenen Freiwilligen tauglich, jo wird er
für eine beftimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Truppentheil derjelben
angenommen werden.
Wer für den Dienjt zu Pferde bezeichnet ift, aber nicht die Mittel hierzu Hat, muß
auch bei der Infanterie angenommen werden.
. Ergiebt ſich bei der Meldung von Freiwilligen zum Dienfteintritt, daß fie moralijch nicht
mehr würdig find (8. 93, 6), als Einjährig- Freiwillige zu dienen, jo wird ihnen der
Berechtigungs-Schein abgenommen und dem General:Kommando mit bezüglichem Bericht
eingereicht.
Diejes tritt mit der Eivil-Behörde dritter Inftanz, in deren Bezirk der Freiwillige
gejtellungspflichtig ift, beziehungsweile jein würde, wenn er fich bereit3 im militärpflic)-
tigen Alter befände, in Verbindung.
Wird die Berechtigung entzogen, ift zugleich über die eventuelle jofortige Einftellung
zum dreijährigen Dienjt Bejtimmung zu treffen. *)
Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig:Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in
eine andere Garnifon verlegt, jo wird der Freiwillige auf jeinen Wunſch zu einem in
der Garnijon oder in der Nähe derjelben verbleibenden Truppentheil verſetzt.
Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu jeinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweiſe
mit Genehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppentheil® unter
Anrechnung auf den Etat aufgenommen werden. **)
Fünfzchnter Abſchnitt.
Erfab-Gefchäft im firiege.
8. 95.
Organifation des Erſatz-Weſens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos und der
Infanterie-Brigade Kommandos die gleichnamigen jtellvertretenden Behörden mit gleichen
Befugnifien.
*) In Sachſen enticheidet hierüber die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Re:
krutirungs-Rath.
*) In Sachſen mit Genehmigung des Kriegs-Miniſteriums.
*
nn —
or Ha
n — —
_ 77 —
. Das Aushebungs-Geſchäft wird mit dem Muſterungs-Geſchäft vereinigt. Beſondere
Schiffer-Mufterungen finden nicht ftatt, jedoch können die Mannfchaften der ſeemänniſchen
Bevölkerung, welche von Neijen zurüctehren, zu jeder Zeit außerterminlic) gemuftert
werden.
. It nad) der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Erjap-
Geſchäfts nicht angängig, jo find durch das ftellvertretende General-Kommando *) ver-
mittelft öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Mufterung oder Einbe-
rufung beftinmten Altersklaffen nach anderen außerhalb des gefährdeten Bezirkes gele-
genen Orten zu beordern. ;
Die Mittel hierzu find ihnen im Bedarföfalle nach den für Rekruten gültigen Be—
ſtimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorjchußweife zu gewähren.
8. 96.
Wehrpflicht im Ktriege.
Ueber die Dienftpflicht im Kriege ſ. 8. 18.
Die Erjag-Referviften erfter Klaſſe (8. 13) müſſen der Einberufung fofort Folge leiften.
Für den Fall der Zumiderhandlung finden die auf die Perjonen des Benrlaubtenjtandes be-
züglichen Vorfchriften im dritten Abjchnitt des Militär-Strafgejegbuchs vom 20. Juni 1872
auf fie Anwendung.
R. m. G. 8. 69,5.
Finden Kontrolverfammlungen ftatt, jo werden bei denſelben die Erjag-Referviften
erfter Klaſſe Hinfichtlich ihrer Tauglichkeit ärztlich unterjucht.
Beim Mangel an Militärärzten ift der Bezirksarzt (Kreisphyfitus) zur Vertretung
heranzuziehen.
. Die Heranziehung der Erfag-Nejerviften zweiter Klafje zur Ergänzung des Heeres erfolgt
auf Grund Kaiferlicher Verordnung.
Auf Grund diefer Verordnung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklaffen
zunächſt zur Einziehung gelangen.
Bom Zeitpunkt der Bekanntmachung an unterliegen die Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaffe
der bezeichneten Alteröflaffen den Vorjchriften über die Militärpflichtigen.
RM. ©. 8. 7.
.In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger j. 8. 25, 4.
. Wehrpflichtige, welche einer ausdrüdlichen Auffordernug zur Rückkehr aus dem Auslande
feine Folge leiften, können durch einen Beſchluß der Centralbehörde ihres Heimathjtaates
ihrer Staatsangehörigfeit verluftig erflärt werden.
St. A. G. F. M.
. Ueber Landſturmpflicht ſ. 8. 5, 6.
*) In Sachſen durch das Kriegs-Minifterium,
—
=
— ——
8. 97.
Muſternng und Aushebung Militärpflichtiger.
. Die Muſterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Erſatz Kommiſſion ſtatt
8.9, 2)
. Die Zahl der Auszuhebenden richtet ſich nach dem von dem jtellvertretenden General—
Kommando fejtzufegenden Bedarf.
. Ueber Beftätigung vorläufiger Zurückſtellungen j. $. 27, 8.
. Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen find erforder-
lichenfall3 außerterminlich zu mujtern.
. Die Mufterung ift möglichft zu bejchleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nad)
Vahrgängen und Waffengattungen getrennt — ijt nad) beendigter Mufterung im Land-
wehr-Bataillons-Bezirt umgehend Meldung zu erftatten.
. Das jtellvertretende General-Kommando ftellt diefe Zahlen für den Korps-Bezirk fum-
marijch zufammen und reicht diefe Nachweifung unverzüglich dem zuftändigen Kriegs-
Minifterium ein ($. 73, 3).
Die jonjtigen Eingaben (Erjag-Bedarfs-Nachweifungen, Rejultate des Erſatz-Geſchäfts)
fallen fort.
. Die Einjtellung der Nekruten richtet ich lediglich nad) der Beftimmung des ftellvertretenden
Seneral-Kommandos. *)
Brodloſe Nekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos jederzeit dem
nächſten Infanterie-Erjaß-Truppentheil zur Einftellung überwieſen werden.
8. 98.
Mufterung und Ausbebung der Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe.
. Die Erjag-Rejerpiften zweiter Klaſſe der zur Einziehung bezeichneten Altersklaſſen melden
fich fofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegeben Zeit zur Stamm:
rolle (Erjat-Rejerve-Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an.
. Dieje Stammrollen werden jahrgangsweije angelegt und enthalten die ort3anmejenden
Erjag:Refervijten zweiter Klaſſe gleicher Altersklaſſe in alphabetiicher Reihenfolge.
. Die Stammrollen werden nad) ihrer Aufftellung ſogleich dem Givil-Vorfigenden der
Erſatz- Kommiſſion eingereicht.
. Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweiſe — die Gemeinden
oder gleichartigen Verbände in alphabetijcher Reihenfolge — aneinander geheftet und
bilden die alphabetiichen Erjag-Neferve-Liften für den Aushebungs-Bezirk.
. Die Mufterung und Aushebung der Erfag-Referviften zweiter Klaſſe findet unmittelbar
nad Einreichung der Stammrollen durd die Erſatz-Kommiſſion ftatt.
9 In Sachſen nach der Beſtimmung des Kriegs-Miniſteriums.
— — — — — — —— —— — —
%
-
—
10.
—
— f
6.
-
— 79 —
In großen Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf die Muſterung
zugleich bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden.
Bei der Muſterung wird über Tauglichkeit und Abkömmlichkeit entſchieden.
Wer nicht felddienſtfähig oder zu keiner Arbeit, die ſeinem bürgerlichen Beruf entſpricht,
verwendbar iſt, wird als untauglich angeſehen.
Wer für vorläufig unabkömmlich erachtet wird, wird hinter die älteſte Altersklaſſe
der Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe zurückgeſtellt.
. Die Entfcpeidung der Erſatz-Kommiſſion läßt der Militär-Vorſitzende in die alphabetischen
Lijten eintragen, der Eivil-VBorfigende läßt diejelbe auf den Erjag-Rejerve-Scheinen 11.
vermerken.
Der Militär-VBorfigende entjcheidet über die Auswahl für die verjchiedenen Waffen-
gattungen.
Die tauglich befundenen Erja-Rejervijten zweiter Klaſſe können entweder durch
Geſtellungs-Ordre oder duch öffentliche Aufforderung jederzeit einberufen werden.
Sie haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Gejtel-
lung3-Ordre jederzeit ausgehändigt werden fann.
. Die Einberufung oder Aufforderung zur Gejtellung erfolgt durch das Landwehr-Bezirks-
Kommando, zu welchem Behuf nach beendigter Mufterung dem Landwehr-Bezirks-Kom—
mandeur die alphabetiichen Liften zu übergeben find,
Das ftellvertretende General-tommando *) bejtimmt je nach Bedarf die Zahl oder
die Altersklaſſe der einzuberufenden Erjag-Rejervijten zweiter Klaſſe.
Behufs Vertheilung jegt es einen bejtimmten Termin fejt, bis zu welchem die
Ueberfichten der in den Brigade-Bezirken vorhandenen tauglichen Erjag-Aejerviften zweiter
Klaſſe — nad) Altersklafjen und Waffengattungen getrennt — einzureichen find.
. Die untauglich befundenen Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe find auch ferner von allen
militärifchen Pflichten befreit.
Nach Auflöjung der Erjag-Truppentheile hört für alle Erjag-Rejerviften zweiter Klaſſe,
welche noch nicht zum aktiven Dienjt einberufen, die Pflicht zum Dienfteintritt auf.
RM. ©. $. 27.
8. 99.
Freiwilliger Eintritt.
. Nad) ausgejprocdener Mobilmahung fönnen von allen Erjag- und Bejagungs-Truppens
theilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingejtellt werden,
Bon jeder Einjtellung ift der Civil-Borfigende der Erjag-Kommifjion des Geburts:
orts zu benachrichtigen.
Im Uebrigen finden die Beſtimmungen des $. 19, 5 und $. 22 Anwendung.
*) In Sadjen das Kriegs:Minifterium unter Bernehmung mit dem jtellvertretenden General-Kommando,
—
— 80 —
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) iſt zuläſſig.
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflöſung der betreffenden Truppentheile
zur Dispoſition der Erſatz-Behörden entlaſſen.
. Die zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten werden mit ihrer Altersklaſſe zum
Dienst herangezogen.
. Die zum einjährig-freiwilligen Dienft berechtigten Mediziner, welche bereits ſechs Semejter
ftudirt haben, werden außerterminlich gemuftert und bei vorhandener Tauglichkeit jogleich
einberufen.
. Die zum einjährigsfreiwilligen Dienft Berechtigten treten — fofern fie es wünschen —
bei Auflöjung der Erjaß-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vor-
läufigen Zurückſtellung.
$. 100.
Reflamationen.
‚ Alle Reklamationen bei der Einberufung find unzuläffig.
. Vorläufige Zurüdtellungen, die jeitens der Erſatz- Kommiſſionen ausgejprochen werden,
haben nur jo lange Gültigkeit, al3 der Bedarf an Mannfchaften anderweitig gedeckt
werden kann.
. Soldaten, welche fich bei mobilen Truppen im Dienft befinden, können nur im äußerften
Nothfall reflamirt werden. Ueber die Zuläſſigkeit befindet die Erſatz-Behörde dritter
Inftanz, jedoch bleibt die Entjcheidung über die Ausführbarfeit der Rückkehr in die
Heimath Lediglich dem Ermejjen des fommandirenden Generals des mobilen Armee-Korps
und der mit gleichen Befugnifjen verjehenen Militär-Befehlshaber auheimgeftellt.
Im Allgemeinen ift nur BVerjegung zu einem Erjaß-Truppentheil und zeitweije
Beurlaubung geitattet.
Sofortige Entlafjungen können nur duch das zuftändige Kriegs-Miniſterium aus-
nahmsweiſe verfügt werden.
Der Schluß diefer Wehr- Ordnung folgt nad).
kr
Nr... . der Vorſtellungsliſte Schema 1 zu $. 35.
des Aushebungs-Bezirkes .
pro 18...
Ansichlichungs: Schein.
3 ...... (Staud und Gewerbe) ........ (Vor und Zuname) ........
geboren am. . tan. ...... ı 2: DIOR, ERRANG ARE ge (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat),
wird hiermit auf Grund des $. 35 der Erjah-Ordnung vom Dienft im Heere und in der
Marine ausgejichlofjen.
Diefer Schein dient Inhaber allen Militär: und Eivil-Behörden gegenüber als Ausweis.
AIR 18..
—— Ober Erſatz-Kommiſſion im Bezirk der
‚ten Infanterie-Brigade
Der Militär-Vorfigende. Der Eivil-Borfigende.
(L. 8.)
Original koftenfrei. Duplifat 50 Pfennig.
41
Nr. . . . der Vorftellungslifte Schema 2 zu 8. 36.
des Aushebungs-Bezirkes .. . .
pro 18...
Ansmufterungs-Schein.
Der— (Stand und Gewerbe) . . . . . ... (Vor: und Zuname) . . . . .... geboren
annn — (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), wird
hiermit auf Grund des $. 36 der Erſatz-Ordnung als dauernd untauglich zum Dienſt im
Heere und in der Marine anerkannt.
Diefer Schein dient Inhaber allen Militär- und Eivil-Behörden gegenüber ald Ausweis.
a OT 18...
EEE Ober-Erſatz-Kommiſſion im Bezirk der
.. ten Infanterie-Brigade.
Der Militär-Vorfigende, Der Eivil-Borfigende.
(L. 8.)
Driginal £oftenfrei. Duplitat 50 Pfennig.
Ne. ... der Borftellungslifte Schema 3 zu 8. 38.
des Aushebungs-Bezirkes ....
pro 18..
Erſatz-⸗Reſerve⸗Schein 1.
Derr (Stand und Gewerbe) . . . . . . .. (Bor: und Zuname) . . . . . . . .. ge—
boren am ..ten ...... zea..— (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), wird
hiermit wegen (hoher Loosnummer, Reklamation, bedingter Tauglichkeit oder zeitiger Un—
tauglichkeit) . . . . der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe als .... (Infanteriſt ꝛc.) . . . . überwieſen
und ſteht bis zum Zeitpunkt ſeiner Ueberweiſung zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe unter der
Kontrole der Landwehr-Behörden.
Inhaber iſt verpflichtet, ſich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieſes Scheines
bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel ſeines Aufenthaltsortes behufs Aufnahme in die Kontrole
anzumelden.
Jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem
Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen anderen Landwehr—
Kompagnie-Bezirk muß er ſich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab—
und ſpäteſtens nach vierzehn Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes an—
melden.
Jede Meldung kann mündlich oder jchriftlich gejchehen; in beiden Fällen ift diefer Schein
dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer fic jchriftlich meldet, hat auf die Adreſſe „Militaria®
zu jchreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzufenden.
Nur jolche Briefe find innerhafb des Deutichen Reiches portofrei. Die portofreie Benutzung
der Stadtpoft ijt ausgejchlofjen.
Inhaber kann ungehindert verreifen, hat jedoch geeignete VBorfehrung zu treffen, daß ihm
eine etwaige Geftellungs-Ordre jederzeit zugehen kann.
Wer ſich der Kontrole entzieht, wird mit Geldftrafe bis zu jechzig Mark oder mit Haft
bis zu acht Tagen bejtraft. Außerdem kann derjelbe unter Verlängerung feiner Dienftpflicht
in der Erſatz-Reſerve erjter Klaffe in den nächjt jüngeren Jahrgang verjegt werden. Dauert
11..
— —
die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, ſo wird er entſprechend weiter zurückverſetzt,
jedoch niemals über das vollendete 31Ne Lebensjahr hinaus.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben fi) die im Auslande befindlichen
Erſatz-Reſerviſten erfter Kaffe unverzüglich in das Inland zurüczubegeben, jofern fie nicht
von diefer Verpflichtung ausdrücklich befreit worden find. Die erfolgte Rückkehr ijt dem Bezirkd-
Feldwebel jofort zu melden,
Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Erjaß-Truppentheilen müſſen die
Erſatz-Reſerviſten erjier Klaſſe der Einberufung ſofort Folge leiften. Für den Fall der
Zumiderhandlung werden fie nach dem Militär-Strafgejeb beſtraft.
Gefuche um Zurücjtellung von der Einberufung für das laufende Jahr find vor Beginn
des Erſatz-Geſchäfts bei dem VBorftande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen.
In friedlichen Zeiten bedürfen die Erjag-Neferviften erjter Klaſſe feiner militärischen
Erlaubniß zur Muswanderung. Sie find jedoch verpflichtet, von ihrer bevorjtehenden Aus:
wanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer diefer Verpflichtung nicht nach—
fommıt, wird mit Geldftrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft beftraft.
Inhaber tritt, wenn er fich nicht der Kontrole entzieht, am 1te" Dftober 18... zur Erjaß-
Neferve zweiter Klaſſe über und hat fich im Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks:
Feldwebel zu melden, um auf diefem Schein die Ueberführung zur Erjag-Rejerve zweiter
Klaſſe bejcheinigen zu laſſen. So lange diefe Beicheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Erjap-
Reſerve erſter Klaſſe.
Die Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe unterliegen in Friedenszeiten keiner militäriſchen
Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können ſie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur
Ergänzung des Heeres verwandt werden.
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklaſſen. Die Mannfchaften der zur Ein-
ziehung gelangenden Altersklafjen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorjchriften.
Nach Auflöjung der Erjag-Truppentheile hört die Pflicht zum Dienfteintritt für alle Erſatz—
Reſerviſten zweiter Klaſſe, welche nicht zum aktiven Dienft einberufen, auf.
Erſatz-Reſerviſten, welche durch Konfulatsattejte nachweilen, daß fie in einem außer:
europäiſchen Lande, jedoch mit Ausſchluß der Küftenländer des Mittelländifchen und Schwarzen
Meeres, eine feite Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. j. tw. erworben haben, fönnen
für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der-Geftellung bei ausbrechendem
Kriege befreit werden. Bezügliche Gefuche find von den Erſatz-Reſerviſten erſter Klaſſe durch
den Bezirks: Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-fiommando, von den Erſatz-Reſerviſten
zweiter Klaſſe an den Eivil-Vorfigenden derjenigen Erſatz- Kommiſſion zu richten, in deren
Bezirk die Gejuchjteler ſich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle
angemeldet haben,
reg
— 86 —
Mit dem vollendeten 3hſten Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landſturm, ohne daß
e3 einer bejonderen Verfügung bedarf.
Diefer Schein dient Inhaber allen Militär und Eivil-Behörden gegenüber als Ausweis.
FOR | u. : ı OPRBGRME. . SPBRN DRRERRGREHEe 18;.
RER Ober-Erjag-Kommiffion im Bezirk der
‚ten Infanterie-Brigade.
Der Militär-Vorjigende. Der Eivil-Borfigende.
(L. 8.) “
Inhaber ift zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe übergeführt am..tm........ 18..
Landwehr-Bezirks-Kommando.
(L. 8.)
Original koftenfrei. Duplifat 50 Pfennig.
Anmerkung zu Schema 3.
Der Erſatz-Reſerve-Schein I. wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt.
Ale Meldungen der Erfag-Referviften erfter Klaſſe werden durch die Bezirks-Feldwebel auf
der zweiten Hälfte deffelben bejcheinigt,
Nr... . der Vorſtellungsliſte Schema 4 zu $. 39.
des Aushebungs-Bezirkes ..
pro 18..
Erſatz-⸗Reſerve⸗Schein II.
2 3, VRR (Stand und Gewerbe) . . . . . ... (Vor: und Zuname) .. . . .... geboren
BE ann U: 0RE > BERN (Ort, Kreis, Negierungs:Bezirkt, Bundesitaat), wird
— auf Grund des 8. 39 der Erſatz-Ordnung der Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe über—
wieſen.
Die Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe unterliegen in Friedenszeiten keiner militäriſchen
Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können ſie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur
Ergänzung des Heeres verwandt werden.
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklaſſen. Die Mannjchaften der zur Ein:
ziehung gelangenden Altersklaſſen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorſchriften.
Nach Auflöfung der Erſatz-Truppentheile hört die Pflicht zum Dienfteintritt für alle Erfah:
Nejerviften zweiter Klaſſe, welche nicht zum aktiven Dienft einberufen, auf,
Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe, welche durch SKonfulatsattefte nachweilen, daß fie in
einem außerenvopäiichen Lande, jedoch mit Ausſchluß der Küftenländer des Mittelländiichen
und Schwarzen Meeres, eine feite Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. ſ. w. erworben
haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Geftellung bei
ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gejuche find an den Eivil-Vorfigenden
derjenigen Erſatz- Kommiſſion zu richten, in deren Bezirk die Gejuchjteller ſich beim Eintritt
in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben.
Mit dem vollendeten 31ſten Lebensjahr erfolgt der Mebertritt zum Landfturm, ohne daß
es einer bejonderen Verfügung bedarf.
Diejer Schein dient Inhaber allen Militär: und Eivil-Behörden gegenüber als Ausweis.
GErt) De a en 18..
— Ober Erſatz- Kommiſſion im Bezirk der
. .ten Infanterie-Brigade.
Der Militär-Vorſitzende. Der Civil-Vorſitzende.
(L. 8.)
Driginal toſtenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
Nr.... der Vorſtellungsliſte Schema 5° zu $. 40.
des Aushebungs-Bezirkes .....
pro 18..
Scewehr: Schein.
Der... .... (Stand und Gewerbe) ........ (Vor: und Zuname) ........ ‚ geboren
am «1 RER 18.. (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), wird hiermit auf
Grund des $. 40 der Erſatz-Ordnung der Seewehr zweiter Klaſſe überwiejen.
Derjelbe gehört zu den Mannschaften des Benrlaubtenftandes und fteht bis zum Zeit—
punkt jeiner Entlafjung aus der Seewehr unter der Kontrole der Landiwehr-Behörden.
Inhaber ift verpflichtet, fich innerhalb vierzehn Tagen nad) Aushändigung diejes Scheines
bei dem nächiten Landiwehr-Bezirkö-Feldwebel behufs Aufnahme in die Kontrole zu melden.
Er verbleibt bis zu feiner Entlafjung aus der Seewehr in der Kontrole diejes Feldwebels.
Ueberweifung an einen anderen Bezirks-Feldwebel gejchieht nur auf Antrag des Inhabers.
Inhaber ift verpflichtet, jede Wohnungs-VBeränderung auf dem Feſtlande dem Bezirks-
Feldwebel innerhalb 14 Tagen anzuzeigen.
Jede Meldung kann mündlich oder jchriftlich geſchehen; in beiden Fällen ift diefer Schein
dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer fich jchriftlich meldet, hat auf die Adreſſe „Militaria“
zu jchreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzu-
jenden. Nur jolche Briefe find innerhalb des Deutjchen Reichs portofrei. Die portofreie
Benutzung der Stadtpoft ift ausgeſchloſſen.
Inhaber kann ungehindert verreifen und fich für Fahrten zur See anmuftern laſſen, hat
jedoch Vorkehrung dahin zu treffen, daß ihm eine etwaige Geftellungs-Ordre richtig zugehen
kann.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben fich die Seewehr-Mannſchaften, fofern
fie fi) im Auslande oder zur See befinden, in das Inland zurückzubegeben, fofern fie nicht
von dem Landwehr-Bezirfs-Nommandenr auf ihr Anfuchen ausdrüdlic) Hiervon befreit
worden find.
Die erfolgte Rückkehr ift dem Bezirks-Feldwebel jofort zu melden.
Wer fid) der Kontrole oder der Einberufung entzieht, wird nach der Strenge des Militär:
Strafgeſetzes bejtraft.
— ——
Inhaber wird am item Oktober 18.. aus der Seewehr entlaſſen und hat ſich an dieſem
Termin bei dem Bezirfö-Feldwebel zu melden, um auf diefem Schein die Entlaffung
bejcheinigen zu laffen. So lange diefe Bejcheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Seewehr
zweiter Klaſſe.
Dieſer Schein dient Inhaber allen Militär- und Eivil-Behörden gegenüber ald Ausweis,
— RE DE ana 18..
(Im Auftrage der) Ober-Erſatz Kommiſſion im Bezirk der
.. ten Infanterie-Brigade.
Der Militär-Borfigende Der Eivil-Vorfigende
(der Erſatz Kommiſſion.)
(L. 8.)
Inhaber ift aus dem Seewehr-Verhältniß entlaffen am..ten ........ 18..
Landiwehr-Bezirkö-Kommando.
(L. 8.)
Driginal koftenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
Anmertung zu Schema.
Der Seewehr:Schein wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt.
Alle Meldungen der Mannjchaften der Seewehr zweiter Klaſſe werben durch die Bezirks:
Feldwebel auf der zweiten Hälfte des Scewehr-Scheines beſcheinigt.
Bei der erften Anmeldung ift auf dem SeewehrsSceine diejenige Landwehr-Kompagnie
genau zu bezeichnen, in deren Kontrole Inhaber getreten.
Bei Anmufterungen für Fahrten zur See erfolgt die bezügliche Benachrichtigung dev Bezirks—
Feldwebel durch die Mufterungsbehörden (Seemannsämter).
Schema 6 zu $. 45.
Rekrutirungs⸗Stammrolle und alphabetiiche Liſte.
|
J 4. ss 1 6 Pplale vo m ı 13. 14. 15]. 16
| ER | | | Rejultateder Mufterung.
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eburt des Vaters. | | \ t | \ fteilen. | *
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Bemerkungen.
Anmerfung.
41. In die Rubrit „Bemerfungen“ werben alle Beflrafungen und fonfligen Angaben eingetragen, weldye zur Veurtheilung
des Lebenswandels von Bebeutung find.
2. Ob bie Rubriten 11—16 in den Refrutirungs-Ztammrollen auszufüllen find, beflimmen bie Givil-Worfigenben ber
Erjag-Konmmiffionen.
3, Die körperlichen Fehler werben nad Paragraph, Nummer und Buchſtaben ber Rekrutirungs-Ordnung bejeichnet.
12
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Borjtellungstiite.
Schema 7 zu $. 49.
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pflichtigen. |
Fehler. icheidungen.
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2008: Nummer.
2. | 138 NM:
| 2
| Borichlag || Entiderbung &
der Erſatz⸗ der N =
Kom: | Ober:Gtfab- | *
miſſion. Kommiſſion. | *
1. Die körperlichen Fehler werben nach Paragraph, Nummer und Buchſtaben der Rekrutirungs-Orduung bezeichnet.
2, Unter 12 ift auch die Waſſengattung einzutragen.
3. Bei den zur Dispofition der Erſatz-Behörden entlaftenen Mannihaften ijt unter 10 anzugeben: Gharge, Zruppens
(Marine:Jtheil, Datum des Dienſieintritis und der Entlafjung; unter 14: Gründe ber Entlafjung, ob ausgebildet.
Schema 8 zu $. 57.
Zabellariiche Ueberſicht
der Abſchlußnummern des Jahrgangez .
I Söchlte | aneccce 1
Bundes⸗ Pe ——
Aushebungs⸗Bezirke. | * Bemerkungen
Nummer,
A. | | 1925 | 1265 Ä
— RUE AELN PENERLIEEN | : — —r
|
B. I. Bert, | | 2o8 189
| ! |
B. II. Bezirk, | Ä 180 | 175 |
I |
RES er | 17° 007 Bie — — des Jahr⸗
D. | 460 | 460 ganges .... auf Nr. .... hinauf:
| | gerüd t.
a ee — Nr m cl Se —
E. | |
Anmerkung.
Die Aushebungs-Bezirke werben in alphabetiſcher Reihenfolge aufgeführt.
12.
— —
Schema 9 zu 8. 57.
Summariihe Nachweiſung
a N RE a a vorhandenen
Militärpflichtigen der jeemännischen Bevölkerung.
Seeleute \ Schiffe: | Mafdi-
Bundesftaaten. von Fiſcher. Zimmer: | niften und | Heizer. Summe. | Bemerkungen,
Beruf. leute. pAffiftenten.
|
Anmerfung.
Militärpflichtige ber jeemännifchen Bevölkerung, welche vorläufig zurüdgeftellt find, werden während ber Dauer
ihrer Zurüdjiellung in biefe Nachweiſung nicht aufgenommen.
u — — mu - un — —
— — — ——
— 3—
Schema 10 zu 8. 57.
Summariſche Nachweiſung
dee aus dem.......... Sertftt im Jahre ....
——— EEE — —
Einjaͤhrig Dreiſährig Vierjährig
Bundesſtaaten. Außerdem. Summe.
Bemerkungen.
ee
|
|
Schema 11 zu 8. 66.
LooſungsSchein.
Der REN > —— (Stand oder Gewerbe) ...... (Bor: und Zuname)...... 5
geboren am..ten...... .zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), hat bei der
oofung im Aushebungs- egir BERGEN ie Nummer .. . (gefchrieben) ..... - erhalten.
Looſ Ausheb une f die N (gefchrieben) halt
2 Derſelbe erſchien zur * Mufterung I I 1 B
GR — J Kur Vorläufige Entfcheidung |
\ Aushebungs-Bezirt | Brigade: | hat der Bemerkungen.
Im Jahre Nr. der en Bazirt. | gemefien, | Erſatz-Kommiſſion.
| | | |
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j I
I |
j | | ı
1
N | |
|
— — — — — — — — —
— —
| A Ei
Driginal koftenfrei. Duplitat 50 Pfennig.
Inhaber bleibt verpflichtet, fich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jedes Jahres
unter Vorzeigung diefes Scheines zur Nekrutirungs:Stammrolle anzumelden.
Die jährliche Anmeldung ift jo lange zu wiederholen, bis Inhaber entweder einem
Truppen- oder Marinetheil zur Einftellung überwiejen oder durch Empfang eines befonderen
Scheines von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ift.
Wechſelt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in welchem er ſich zur Aufnahme in die
Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder dauernden Aufenthaltsort, jo
hat er fich ſowohl bei feinem Abgange behufs Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrolle abzu-
melden als auc in dem neuen Orte innerhalb dreier Tage zur Stammrolle wieder anzumelden.
Die geihehene Ab- und Anmeldung wird auf der Rückſeite diefes Scheines vermerkt.
Anmerfung.
Die vorläufige Entſcheidung der ErjagsfKommiffion wird nur unterflempe lt.
—
Nr. ... der Borftellungslifte Schema 12 zu 8. 72,
des Aushebungs-Bezirtes ....
pro 18..
Nrlaubspafh.
Der Rekrut........ (Stand oder Gewerbe) ........ (Bor: und Zuname) ........ ‚
geboren am..ten....... 18... zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), ift bei der
Aushebung pro 18.. für. ....:... (Truppentheil oder Waffengattung) ausgehoben und bis
zu jeinem Dienfteintritt nad ........ beurlaubt worden.
Inhaber hat ſich .. . . ... (Zeitangabe oder zu ſetzen: „an einem noch ſpäter zu beſtim—
menden Tage”) zur Abſendung an ſeinen Truppentheil bei dem........ (Landwehr:Bezirk3-
Kommando) in (Ort)........ ‚ wenigjtens mit Oberfleidern, Stiefeln und zwei Hemden
verjehen, unter Abgabe diejes Pajjes zu melden.
Im Unterlaffungsfalle wird er nad) dem Militär-Strafgeſetz beitraft.
Inhaber ift verpflichtet, jede Aufenthalts-VBeränderung dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel
anzuzeigen und fid) beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem
dortigen Bezirks-Feldwebel anzumelden.
EEE EUER URS 6
. ern.
Schema 13 zu $. 78.
Ueberſicht
der Reſultate des Erſatz-Geſchäfts im .. . .... Bezirk .......
für das Jahr ....
2 3.4. 6. 6. Te 8 9. 40.11.12, 13 1. 16. 16.17.48 19. 20. 21. 2, 2.1 24.
An ben alphabeti: | Davon jinb: N ton ben unter 16 wa
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Anmerkung.
Unter ‚Bemerkungen“ ift bie Zahl derjenigen Mililärpflichtigen anzugeben, welche innerhalb des verfloſſenen
Kalenderjahres wegen unerlaubter Auswanderung gerichtlich verurtheilt worden ſind, ſowie die Zahl berer, welche ſich
am Schluß des Jahres wegen deſſelben Vergehens noch in gerichtlicher Unterſuchung befanden, und zwar nad land⸗
und ſeemãnniſcher Bevölkerung getrennt.
In die übrigen Rubriken dieſer Ueberſicht werden die wegen unerlaubter Auswanderung Verurtheilten nicht mehr
aufgenommen.
Schema 14 zu $. 83.
Melde:Schein zum freiwilligen Eintritt.
Denn (Stand oder Gewerbe) ........ (Bor: und Zuname), welcher am (Tag,
Monat, Yahr) zu........ (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), ....... geboren
ift umd fich gegenwärtig zu ........ (Ort) im dieffeitigen Aushebungs-Bezirk aufhält, wird
laut Einwilligung jeines........ (Vaters oder Vormundes), ſowie laut vorgelegter obrig-
feitlicher Beſcheinigung hierdurch die Erlaubniß, fich zum freiwilligen Dienfteintritt (auf drei
oder vier Jahre oder in eine Unteroffizier-Schule) zu melden, ertheilt.
Diefer Schein behält feine Gültigkeit bis zum 31ſten März 18..
Der Eivil-Vorfigende der Erſatz- Kommiſſion
des Aushebungs-Bezirfes ........
(L. 8.)
Original foftenfrei. Duplifat 50 Pfennig.
13
Schema 15 zu $. 84.
Unnahbme: Schein.
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) ........... (Bor: und Zuname), geboren am
— ——— 18... zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), iſt bei dem
(Truppentheil) zu drei⸗ ober vier-Jjährigem Dienft angenommen und bis zu feinem Dienft-
eintritt nach .......... beurlaubt worden.
Inhaber ſteht nunmehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und hat ſich bei dem
Landwehr-Bezirks-Feldwebel ſeines Aufenthaltsorts behufs Aufnahme in die Kontrole anzu⸗
melden.
Inhaber iſt verpflichtet, jede Aufenthalts⸗ Veränderung dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel
anzuzeigen und ſich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem
dortigen Bezirks-Feldwebel anzumelden.
Die Geſtellungs-Ordre zum Dienſteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des
Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen. Derſelben iſt unweigerlich Folge zu leiſten.
EEE BE. 6
Der Kommandeur des (Truppentheil)
(L. 8.) (Unterſchrift.)
Original koſtenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
»
Schema 16 zu $. 88.
Berechtigungs⸗Schein
zum einjährig-freiwilligen Dienſt.
Der .... (Stand oder Gewerbe)... .. (Wor- und Zumame) ...., geboren am . „ten
FEN 18... 30... . (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), erhält nach Prüfung
jeiner perjönlichen Verhältniffe und feiner wiſſenſchaftlichen Befähigung hiermit die Berechti—
gung, als Einjährig- Freiwilliger zu dienen.
Behufs Zurüdftellung von der Aushebung Hat ſich Inhaber beim Beginn desjenigen
Kalenderjahres, im welchen er das Mſe Lebensjahr vollendet, fofern er nicht bereits vorher
zum aftiven Dienft eingetreten ift, bei der Erſatz- Kommiſſion feines Geftellungsortes jchriftlich
oder mündlich zu melden.
(Ort, Datum.)
Prüfungs-Kommiſſion für Einjährig- Freiwillige.
(L. 8.) N. N. N. N.
Inhaber ift bis zum 1. Oktober .. .. von der Aushebung zurückgeſtellt.
Beim Eintritt einer Mobilmahung hat er fich jofort zur Stammrolle anzumelden.
(Ort, Datum.)
Erjag-Kommiffion des AushebungsBezirkes ........
(L. 8.) NN, N. N.
Die Zurückſtellung iſt bis zum 1. Oktober 18 . . verlängert.
(Ott, Datum.)
Erjag-Rommiffion des Aushebungs-Bezirted ...... »-
(L. 8.) N. N. N. N.
Original koſtenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
13.
Schema 17 zu 8. W.
Zeugniß
über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienſt.
—— (Vor- und Zuname) ......, geboren am. EEE |
(Ort, Kreis, Regierungs:Bezirk, Bundesstaat), (Religion), Sohn we (Name und Stand des
Vaters) zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), hat die Hiefige Anjtalt von der
Klaſſe (Nummer der Kaffe) an bejucht und der Klaſſe (1 oder 2)... . Jahrle) angehört.
Er hat in den von ihm bejuchten Klafien an allen Unterrichts-Gegenftänden theilgenommen.
1. Schulbeſuch und Betragen:
2. Aufmerkſamkeit und Fleiß:
3. Maß der erreichten Kenntniſſe:
(Ob der Befuc der betreffenden Klaſſe erfolgreich gewejen, ob die Entlaffungsprüfung
beftanden ift.)
(Ort, Datum.)
Direktor und Lehrer-Kollegium
en (Bezeichnung der Anftalt) zu... (Or)...
N. N. (Schulfiegel.) N.N.
Direktor. Ober-Lehrer.
Driginal foftenfrei. Duplitat 50 Pfennig.
— 11 —
Anlage 1 zu 8. 1.
Landwehr: Bezirts-Eintheilung
für
das Deutfde Reid.
7 — — — mm ñ —ñ — —
2335 Landwehr⸗ | Bundesjtaat
5 2 = Verwaltungs: (bez. Aushebungs:) | (im Königreich Preuhen
—2 SET | Bezirke, | und Bayern auch Provinz,
| | Regiment. | Bataillon. bei. Regierungs-Beirf).
Ä Kreis Heidefrug. | Könige, Preußen
| | 1. Oft 1. (zilfit). " Zn | RB. Gumbinnei.
| M. „Memel. J TREE
przuti de— greig Babton. — | ‚Rönisn, Preußen,
2. (Wehl „ Wehlau. V. goberg.
— Nied I Königr. Preußen,
J —————— ————— = | R.:B. Gumbinnen,
Kreis Eylau. —
5. Ofte | 1 Gartenſtein). Friedland.
reis Raſtenburg. zni
2. (Raftenburg). Röſſel. Koͤnigr. Preußen,
— a | R.=B. Königsberg.
RejerwerLandwehr-Bataillon ; Kreis Fiihhaufen. —
I. | (Königsberg) Stadt Königsberg.
— IR 38. Landkreis Königsberg. Fun
Kreis Ragnit. J
| 2, Oft- | 1 (Inſterburg). ö zuflerburg.
preußijches "
Den Zt
Kreis Stallupönen.
"» Gumbinnen.
m. Pillfallen.
Kreis Sensburg, |
„Johannisburg.
„ nd.
„ Lösen.
Kreis Angerburg,
„ Goldap.
„ Dlehfo.
Nr. 3
2. (Gumbinnen).
Könige. Preußen,
RB. Gumbinnen,
1. (Lögen),
6. Oſt⸗
preußifches — —
es 2. (Goldap),
— 12 —
R 4-0 Bundes u
. Bezirke. unb Bayern auch Provinz,
| Regiment. Bataillon. be. Regierungs-Bezirf).
| Kreis Oſterode.
Mohrungen.
3. Oſt⸗
preußiſches Königr. Preußen,
Kreis Allenjtein.
.4 Neivdenburg. R.=B. Königsberg.
Ortelsburg.
a 5* — Koͤnigr. Preußen,
7. Oſt⸗ Wba I RD, Marienwerder.
— — — — — —
r. 4. Könige. Preußen,
„ Heiligenbeil, g
ein | 88 Ringe,
on Kreis ER: |
4. Oſt- 1. (Graudenz). raudenz |
preußiſches m. Kulm, — —
Nr. 5. EFT — Kreis Kreis Thorn. za
2. (Thorn). | „Straßburg. |
! Stabt Danzig.
8. Oſt⸗ 4. (Danzig). ‚ Landfreis Danzig. Könige. Preußen
preußifches | Stadt Elbing. | RA „B. Danzig '
| Nr. 45. | 2. (Marienburg). Landkreis Elbing. | z ö
| | | Kreis Marienburg.
' |
Kreis Anklam. Königr. Preußen
Ankl Demmin. Reh en i
| 4. Pom⸗ 2. (Hutlem). » Uedermünbe,
| merſches Exeifswalh.
| Nr. 2 Kreis al | King x. Preußen,
j 2. (Stralfund). Stadt Stralfund. RB. Stralſund.
6. Kreis Grimmen.
ae a — —
| | 5. Pom⸗ 4. (Stargard). |, Greifenhagen,
| | merjches In Br ——— | Königr. ——
I. | | Nr. 42 | Kreis Kammin. | RB tettin.
72GMaugard). | „ Naugard.
| PRESSEN: „ Greifenberg. BR RS
IT ; Kreis Gneſen.
3. Pom- | 1. (Önefen). „ Mogiino.
merfches 2 eh u |
N. 14. Kreis Chodziefen
le 2. (Shnebemäl). m Gharnitan. — Köonigr. Preußen,
7 | Kreis Inowraclaw. R® Bromberg.
7. Pom⸗ 1. (Inowraclaw). chubin
merſches Stadt Bromberg.
Nr. 54. 2 (Bromberg). Landkreis Bromberg. |
| Kreis Wirſitz.
| Bundesftaat
unb Bayern auch Provinz,
——
| | Referves-Landwehr-Bataillon | Kreis Random. |
| 6. | | Stadt Stettin. | Rönige. Preußen,
| (Stettin) Nr. 34. | Kreis Ufepom-Wollin. RB. Stettin.
| | Kreis Re —— |
Er; 1. (Scyievelbein). A
J en | »__Dramburg.
I | Mr.9 Kreis Röslin,
| 22 gobli I m Kolberg-Körlin,
7 | 2. (Köslin). | » Bublig, Königr. Preußen,
JBelgard. RB, Köslin,
TR, ı Kreis Schlaw. -
u 6. PBom: | 1. (Schlawe). | „ Bitom.
2 | merjches |__» _Rummelsburg.
| | Nr. 49. Kreis Stolp. |
| | 2. (Stolp). „Lauenburg.
—— | Kreis Ruh, |
| —5* ae |. ——— Ki. Preußen,
| Nr. 21 | er Deutf- Krone — | RB. Marienwerber.
| 2. (Deutſch⸗Krone). atom. :
8. | > |
| 1. (Reuftabt). Königr. Preußen
8. —* ) RR 2 R.⸗B. Danzig. j
| mer ia Wr ef ——— 1
| IR 6. 2. (Pr. Stargard). | Kreis Ir. | —— Preußen,
| R.⸗B. Marienwerder.
| . Branden) 4. (Frankfurt a. DO), Ä Stadt um: a. d. O.
Kreis Lebus.
— — ————— ——
burgiſches
Kreis Königsberg.
| Re. 8 | 9, (geüftrin). Pe
| Kreis Landöberg. °
5. Branden-) 1. (Landsberg a. W.). Weft-Sternberger Kreis.
| burgifches |
DOft-Sternberger Kreis,
| Nr. 48,
|
I reis Arnswalde.
„.Friedeberg.
Kreis Kroſſen. |
JZullichau⸗Schwiebus.
—————
| rg Preußen,
2. (Woldenberg). Frankfurt.
Branbens| 1. (Strofien).
burgifches
[u — 2. (Sorau). > Sara, |
| Kreis Luka,
| 6. Branden,) 1- (Ralau). Kalau. |
| | burgijches | Kreis Lübben,
I | Nr. 52. | 2. (Kottbus). „ Kottbus,
„ Spremberg.
— EEE —
Be Landwehr:
BE —
”. Regiment. | Bataillon,
| \ . Branden:| 1. (Potsdam).
burgijches
| Nr. 0. | 2. (Küterbog).
11.
. Branden: R
[: burgifches 4. (Neuftadt: E. W
| Nr. 60. | 2. (Teltow).
u Reſerver Vandwehr⸗Regiment
GGerlin) Ar. 35. |
1. (Brandenburg
. Branden:
burgifches RR.
Nr. 24. | 2, (Havelberg).
12. —
8. Branden- 1. (Ruppin).
burgiſches
Nr. 64. 2. (Prenzlau).
| Tag
agde⸗ —
Surgife 2 | 4- (Stendal).
Nr. 26. _—
2. (Burg).
J
13. | 3, Magde⸗ | 1: Galberſtadt).
' burgifches
Rn | 2. (Neubaldensleben).
|
Iv. Reſerve⸗Landwehr⸗ Bataillon
(Magdeburg)
Nr. 36.
2. Magde⸗
burgiſches —
Nr. 7. 2 (Halle)
| 14.
4. Magde— 1. Gitterfeld).
burgifches
| Nr. 67. ——
PER —
tttreis Weſt⸗Havelland.
1. (Aſchersleben). |
Bundedftaat
(im Königreich Preußen
und Bayern aud) Provinz,
I bez. MegierungssBezirf).
Verwaltungs (bez. Aushebungs:)
Bezirke,
Stadt Rotsdam,
Kreis Zauc-Belzig.
Kreis Juͤterbog Luckenwalde. =
__n __ Berstow: a — Königr. Preußen,
| Kreis Ober: Barnim
v RB, Potsdanı.
„ Nieder: Barnim.
| streis Teltow. |
Hauptitadt Berlin. | —
ODſt⸗Havelland.
Kreis Oſt-Priegnitz.
Kreis Weſt-Priegnitz.
Kreis Ruppin.
Templin,
Kreis Prenzlau.
n Angermünde,
Königr. Preußen,
RB. Potsdam.
Kreis Stendal.
„ Dfterburg.
" Salzwedel, |
ı Kreis Jerichow 1. |
In Ferichow u,
® Kreis —
alberſtadt. nd
J Königr. Preußen,
Wernigerode. ö
Kreis eis Gardelegen. RD, Magdeburg
Neuhaldesleben.
Wolmirſtedt.
Sit Wagdeburg.
Landkreis Magdeburg.
| Kreis Wanzleben.
Kreis Kalbe,
„Aſcherslebeu.
Saal⸗Kreis.
Stadt Halle a. d. S.
| Mansfelder See⸗Kreis.
' Kreis Deligic.
u Bitterfeld.
0. Wittenberg.
} Kreis Torgau.
: Schweinitz.
Königr. Preußen,
RB, Merſeburg.
Liebenwerda.
Digitiz
— —
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—
Landwehr:
Bataillon,
4. (Deſſau).
2. (Bernburg).
1. (Sangerbaufen).
2. (Muͤhlhauſen).
41. (Erfurt).
‚3. Thürins
giſches
ar. TA. |
| 2. (Sondershauſen).
4. Thürius 1. (Weißeufels).
| iſches
tr. 72 2. (Naumburg).
| 1. (Altenburg).
14
16. |
| 7. Thürin⸗
giſches
Nr. 96.
2. (Gera).
— — — —
Verwaltungs
Bezirke.
| Kreis Deſſau.
Zerbſt.
Kreis Köthen.
„Bernburg.
„Ballenſtedt.
Mansfelder Gebirgskreis.
Nreis Sangerhauſen.
Kreis Worbie,
| u Heiligenftabt.
„ Mühlhaujen.
„ Sangenfalga.
| Stadt Erfurt,
Landkreis Erfurt.
Kreis Schleuſingen.
Fürſtlich ſchwarzburgiſche Ober:
herrſchaft Arnſtadt.
Kreis Ziegenrück
Kreis Nordhauſen.
„Weißenſee.
| Fürftlich ſchwarzburgiſche Unter:
| berridaft Sondershauſen.
| Kreis Verjebung.
„ Weifenfels.
Zeitz.
Kreis Naumburg.
„Querfuxt.
Eckartsberga.
Stadt Altenburg.
Serichtsämter Altenburg I. und
IL uud Luka.
' Stadt: und Gerichtsämter Göß—
nis, Schmölln, Könneberg, Eiſe
bera, Noda und Kahla.
‚ Unterländischer Bezirk (Gera).
Oberländijcher Bezirk (Ebers
dorf).
Fürſtenthum Reuß Ältere Linie,
Ant Rudolftadt.
Blankenburg.
Stadtilm.
„Leutenberg.
Landraths-⸗Amt Königſee.
Herrſchaft Frankenhauſen.
» (bez. Aushebungs⸗)
Bundesstaat
(im Königreich Preußen
und Bayern auch Provinz,
bez. Regierungs: Bezirk).
erzogth. Anhalt⸗Deſſau.
I Königr. Prenßen,
RB. Merſeburg.
Königr. Preußen,
di
RB. Erfurt.
Fuͤrſtenthum Schwarz:
burg Sondershaufen.
Könige. Preußen,
R.B. Grfurt.
Fürſtenthum Schwarz:
burg Sondershaufen.
Ä Königr. Preußen,
IRB, Merjeburg.
| Herzogthbum Sadyjene
| Altenburg.
Ne)
Fäürſtenthum Reuß
jüngere Linie,
Füuͤrſtenthum Neun
älrere Linie.
Fürftenthum Schwarze
burg: Rudeljtadt,
14
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Bundesftaat
(im Königreich Preußen
und Bayern auch Provinz,
bez. Regierungs:Pezirf).
1 Landwehrs
Regiment, | Bataillon.
Verwaltungs: (bez. Nushebungss)
Bezirke, .
Landkreis Görlib.
Kreis Bunzlau.
‚ Kreis —
othenburg. — Könige Preußen,
Stadt Goͤrlitz.
1. Goͤrlih). |
2. (Musfau).
Kreis Saga. J
| — 1. (Sprottau). Sprottan. R.B. Liegnik.
ſchleſi ü
Nr. 46. ; Kreis Grünberg.
2. (Freiſtadt). „Freiſtadt.
Reierverfandwehr:Bataillon | Kreis Slogan.
er ——
(Glogau) Nr. 37. | Frauftabt. R.-B. Bofen. '
Schönau.
1. (Jauer). —
Jauer.
Stat Ge nitz.
2. (Liegnitz). Landlkreis Lieguitz. Königr. Preußen,
Kreis En FR R.B. Liegnitz.
1. (Lauban). Kiel er
2. (Hirſchberg). DIT er —
Kreis Obornik,
1. (Poſen).
Stadt Poſen.
—— Poſen.
Kreis Samter.
mel, a —
1. (Neutomys l). Kreis —
Kreis Koſt
vei Koh Königr. Preußen,
RB. Poſen.
2. Nieder:
-
4. Poſen⸗
3. Poſen⸗
*
2. (Koſten). 2
Def 1. (Schroda). — —
Nr. * 2. (Jarocin). — Bleften, |
- ' Kreis Kröben.,
Krotoſchin.
| er ñ— —
„Schildberg.
4. Bojen- | | 1. (Rawig).
„des 59. | 2. (Djtrowe).
41. Sei Kreis Striegau, Königr. Preußen,
Ihes 1. (Striegau). Reumarkt. RB Breslau.
Kr. 10. | „ Waldenburg. |
u
Landwehr:
Bataillon.
2. (Wohlan).
4. (2. Breslau),
2. (Dels).
| Referpes-fandwehr-Regiment
(1. Breslau) Nr. 38.
Bunvesftaat
(im Königreih Preußen
und Bayern auch Provinz,
bez. Regierungs: Bezirk).
Verwaltungs: (bez. Aushebungs-)
Bezirke,
Kreis Wohlau.
„ Guhrau.
Steinau. |
‘ Landkreis Breslau,
Kreis Trebnitz. N
Kreis Free — |
r oln, Warten
„Militſch.
| Stadt Breslau,
- r. Preußen,
Kreis laß. „ Breslau,
—7 — 1. (Glatz). — —E —
| | | I Frei 8 Sa i
n
| * 2. (Schweidnihz). re;
—2 Kreis ar arg
|4 4. Nieder: | 1: (Münfterberg). z we *
—2 „ Nimptic.
Kreis Brieg. |
n |“ Oblau, |
Namslau.
* * 4. (Rybnid).
e
Nr. 22. | 2, (Ratibor). ann
. Kreis Toſt⸗Gleiwitz.
HK ähiae 4. (Gleiwit). Gi. Streblig. |
5 I i 2. (Rofet) Kreis —* —
„Neuſtadt.
Kreis Neiſſe.
Ob 1. Eeiſſe) „Grottkau. ey Preußen,
| 2 Dber- Kreis Tarnomig, IRB. Oppeln.
ſchleſiſches BSeuihen.
Nr. 23. 2. (Beutbhen). Z Kattowitz.
„ Zabrze.
| Streis ——
4 Die 1. (Rofenberg). — —
es
Ki I | Kreis Oppeln.
* (Oppeln). Falkenberg. |
\ 1. Weit: | Stadt Müniter. |
VII. 25. | phäli - Sandtreis Münfter. | Könige. enden,
" . 4
Landwehr:
\ Regiment. |
Bataillon.
Kreis Warendorf,
Beckum.
— ——
Tecklenburg.
Krels Rees,
Stadt Duisburg.
Kreis Müllheim a d. R.
Kreis Redlingshaufen.
„Borken.
„Ahaus.
Kreis Minden.
„ Lübbede,
Kreis Bielefeld,
z Di
B iedenbrũck.
„ Herford,
ner Detmold, Horn, Blom:
erg.
Hemter Detmold, Horn, Bloms
berg, Schieder, Schwalenberg.
Städte Lage und Salzufeln.
1. Bat:
! phälifches
Nr. 13. | 2%. (Warenborf.)
5. Welt 1. (Weiel).
| phälifches
| Nr. 59. | 9 (Hettinghaufen).
| 2. Weſt⸗
phäliiches
| Re. 15.
|
4. (Minden).
2. (Bielefeld).
1. (Detmold).
Schötmar.
Städte Lemgo, Barntrup.
‚ Memter Brake, Hobenhaufen,
Varenholz, Sternberg.
| Fürſtenthum Schaumburg- Lippe.
TEN lippeihes Stift Kappel
un
| Amt Lipperobe.
' Kreis Baberborn.
vol)
‚6. Weit:
vhätiices
ı Nr. 55
2. (Paderborn).
„ Warburg.
Höorter.
Kreis Buͤren.
3. Weſt- | 1. (Soeſt). Goch.
KU Be
| Kay | Stan Do-tmumd
| * Ban 2. (Tortmunt). N Sandfreis Dortmund.
17. Weit: 1. (Bodum). ı Kreis Bodum.
' pbälifches i
| Me 6. 2. (ierlohn). [ee —
| 4 Kreis Kleve,
2. | phã ar 1. (Geldern). „ Moers,
Nr. „ Geldern.
Hemter Lage, Derlingbauien,
Bunbesftaat
| kim Königreich Preußen
und Bayern aud Provinz,
1% ——
Preußen,
Er Müniter
R.:
Königr, Preußen,
RB. Düffeldorf.
Königr. reufen,
KB oder
Preußen,
| er Minden,
Fürſtenthum Lippes
Detmolo.
J Schaum⸗
buch ippe
ürſtent gi
® —— *
Kö
I guꝛr
Königr. ——
R.: ® en
Königr. Preußen,
RB, Düfjeldorf,
Verwaltungs: (bez. Aushebungse) |
Lanbwehrs
Bataillon.
| Stabt Düffelborf.
Landkreis Düffelvorf.
tabt Krefeld.
Landkreis Krefeld.
Stadt Efjen. |
4. (Efien). ;
phälifches (Efien) Landkreis Efien. |
Rr. 57. | 2. (Gräfrath). | er a 2 |
Reſerve-Landwehr-Bataillon | Stadt Elberfeld,
armen,
(Barmen) Nr. 39.
4. Weit:
phältfches | 2. (Düffelborf).
Nr. 17.
8. Weit:
| Kreis Mettmann.
I
| 1. (Aachen). Stadt Aachen. |
4. Rhei⸗ | Landkreis Aachen. |
niſches | Kreis Eupen.
Mr PD 12. (Eupen). ir
I u Malmedy. |
Kreis |
sberg.
5. 0beir | 1: (Erkelenz) .DERMBERE |
niſches
Nr. 65. Kreis Düren.
Geilenlirchen.
u ülich. |
| Sieg⸗Kreis.
2. Rhei⸗ 1. (Siegburg). | Kreis Baldbrocl, |
| nifches reis —* ü |
DB |2 | ecke |
| „Rheinbach.
| 1. (Meuf) Kreis ar —
(Neuß). — revenbroich. |
— Gladbach.
| Mr. 68. | Kreis üllheim. |
| | 2. (Deus). | u Wipperfürth.
„ Gummersbach.
Referve-CandwehreRegiment |
(Köln) Nr. 40.
\ 1. (Neuwied). |
Stadt Köln.
Landkreis Köln.
Kreis Neuwied. |
|
Altenkirchen.
81. — | Kreis Koblenz.
Nr. 29. | 2. (Koblenz). „ St. Gar. |
| | Hohenzollerfche Lande,
Bundesstaat
(im Königreih Preußen
und Bayern auch Provin;,
| bez. Regierungs: Bezitk).
Königr. Preußen,
R.:B. Düfjeldorf.
oe Preußen,
R.:B. Aachen.
Königr. Preußen,
R:B. Düffeldorf.
Könige. Preußen,
R.⸗B. Aachen
Könige. Preußen,
RB. Fin
Königr. Preußen,
RB. Düffeldorf.
Könige. Preußen,
N.:B, Köln
Königr. Preußen,
RB. Koblenz.
Königr. Preußen,
RB, Sigmaringen.
Bezirke.
| Kreis Simmern.
41. (Kim). „ Bell.
u Kreugnad.
Weiſenheim.
| Rreis Mayen
2. (Andernad). 28
Ahrweiler.
1. (St. Wende), | greis St. Wendel.
„ Dttweiler,
ı Kreis Saarbrüden,
„ Saarlouis.
„ Merzig.
—
andkreis Trier,
1. (1. Trier). | Kreis Saarburg.
2. (Saarlouis).
„ Berntaftel.
Kreis Bitburg.
| „ Prüm,
2. (2. Trier). „ Daun,
„ Wittlich.
4. (Bremen). Kreis Lehe.
1. Hanfea« „ Dfterbolz. _
tiſches „Verden.
Nr. 75. Etader Marie Kreis.
33 Staber Geſt⸗Kreis.
z 2. (Stade). Kreis Dtterndorf.
» Neuhaus a. O.
IX. zu „ Rotenburg,
Ä 1. (Hamburg). | Freie und Hanfeftadt Hamburg.
2. a 5 n
tiihes | reie und Hanſeſtadt Lũbeck.
IN 76.) 2. (Rüben). | '
| Lauenburg.
Erik —— | Aushebungs-Bg. Schwerin.
2 = zoglich⸗meck⸗ z Hagenow.
Se lenburgiſches 1. (Schwerin). Ludwigstuft.
| Nr. 89. | — Parchim.
=
| Verwaltungs: (bez. Aushebungs:)
| Fürſtenthum Birkenfeld.
Freie Hanfeftadt Bremen.
Freie und Hanjeftadt
| ‚reie und Hanſeſtadt
Bundesftaat
(im Königreih Preußen
unb Bayern aud) Provinz,
| bez. Regierungs-Bezirf).
Königr. Preußen,
RB. Koblenz.
Großberzogthum Olden⸗
burg .
Königr. Preußen,
RB. Trier.
Br Hanfeltadt
Bremen.
Königr. Preußen
Pr. Hannover. u
Hamburg.
Lũbeck
Herzogtdun Lauen⸗
burg.
Großherzogthum
| Medtenburg Schwerin.
Landwehr:
Bataillon.
2. (Neu:Strelig).
1. (Wismar).
2. (Roſtock).
1. (Schleswig).
2. (Apenrade).
1. (Kiel).
2. (Rendsburg).
meſerve Landwehr⸗ Bataillon
(Altona) Nr. 86.
Oftfrie- 1. (Aurich).
2. (Lingen).
Feet
burgiſches 4. (1. 29).
RT 91. 1. (1. Oldenburg)
Aushebungs-Bez. Neu⸗Strelitz.
a Neu » Branden-
| burg.
e Schön
| Aushebungs: Bez. Wismar. ;
| R Grevismühlen,
* Doberan.
Aushebungs Bez. Roſtock
Ribnitz.
| r Güftrow.
R Maldin,
= Waren.
Kreis yiensburg
| „ Kdernjörde
„ Schleswig |
" her
iderſtedt.
„Sonderburg.
Apenrade,
Tondern.
„ Plön.
„ Dlvenburn.
Fürſtenthum Lübed,
Kreis Nendsbur
n Rorber-Dithmarfjcen.
„ Süper:Dithmarfchen,
| „m _Öteinburg
Stadt Altona,
| Kreis Pinneberg.
„ Stormarn, |
„ Senebern.
Kreis Aurich. |
„ &mven.
n er.
Kreis Meppen. |
\ „Lingen.
„Berſenbrück.
Jade⸗Gebiet. |
Stadt und Amt Sever.
Stadt und Amt Barel. |
Vom Amt Naftede die Gemeinden
Ä Jade und Schweiburg.
Nemter Berne, Brake, Delinen:
horſt, Elsfleth, Landwuehrden,
Opelgönne und Stollham.
Bundesftaat
tim Königreich Preußen
und Bayern aud) Provinz,
bez. Regierungs- Bezirk).
Großerzogthum
Medienburg:Strelig.
Großherzogthum
Mecklenburg⸗Schwerin.
Königr. Preußen
Prov. Schleswig.
Holitein.
Großherz. Oldenburg.
— Tran
rov. Schleswig:
Holitein.
Königr. Preußen,
Prov. Hannover.
Königr. Preußen.
Großherzogthum
Dldenburg.
er
— 112! —
⸗ Bundesſtaat
Landwehr ‚Verwaltungs: (be;. Aushebungss) | im —
N Bezirke. 8 i
Regiment. Bataillon. | 3 — ——
| 4
Stadt und Amt Oldenburg.
en | — — Gemeinden
burgiſches 2. (2. Oldendurg). aſtede un iefelſtede. Großherzogthum
Nr. 91. w | Aemter Damme, Frieſoythe, Klops —
penburg, Löningen, Steinfeld, |
| Vechta, MWeiterftede und Wildes:
RER, haufen.
Kreis Osnabrüd.
1. (Osnabrüd). „ Welle. . :
1 41. Hanno: | Diepholz. Könige. Preußen,
| verjches | Rreis Hoya, | Ban. DERROWEN.
Mr. TE 12 Wienburg). [a ee Ä Könige. Preupen
| | „ Rinteln. ] RB. Raffel. '
Refervesfanpwehr- Bataillon Stabt Hannover.
Landkreis Hannover.
—— Kreis Bernigien.
ih I 6% Hamehı.
' Kreis —
arienburg.
3. Hanno⸗ 1. (Hildesheim). diebenburg |
verjches | Zellerfeld.
Nr. 79. Kreis Göttingen, Königr, Preußen,
2. (Göttingen). „ Eimbed, Prov. Hannover.
„ Diterove,
Kreis Harburg.
| 1. (Lüneburg). I „ Yineburn.
1 2. Hanno: n Dannenberg.
—— | Kreis Celle. |
tr. N. 2. (Gele). „ Gifhorn, |
„ Melzen.
Fallingboſtel.
| Kreis Braunſchweig. J—
4. (4. Braunfchweig). | „ Helmftäpt. \ |
| Braun:
Blaukenburg. rzogthum
—2 Kreis Wolrenbüttel, | nes,
| 2. (2. Braunihweig). Gandershein,
„ Holzminden,
Unter⸗Lahn⸗Kreis.
| 4 Naſſaui⸗ 1. Gaſſau) | Rheingau-Kreis. | Königr. Preußen,
XL 41.) ſches Siadt Wiesbaden. RB. Wiesbaden.
Landkreis Miesbaden. |
| Ar. 87. | 2. (Wiesbaden).
Unter⸗Taunus⸗Kreis.
. J
6. Thüringis
ſches
Nr. 95.
—
Bataillon.
| Beratungs: (bez. Aushebungs:) ‚| Aunmsshant,
Bezirke, und Bayern auch Provinz,
| | de. Regierungs: Beiir).
| Kreis Weplar. ————
|
1. Geblar). Fe = — en
| Hinterland- Streis. |
Tu ——— Koͤnigr. Preußen,
2. (Weilburg).
1. (Meſchede).
1. (Marburg).
2. (Kaſſel).
1. (Gotha).
2. (Attendorn).
2. Fritzlar).
u — E&
(Fraukfurt a. M.)
Nr. 80.
1. (Arolfen).
| Ober Lahn⸗Kreio R.:B. Wiesbaden.
Ober-⸗Weſterwald⸗Kreis.
Unter-Weſterwald-⸗Kreis.
Kreis Brilon.
„Weſchede.
„Arnsberg.
„Wittgenſtein.
Kreis Siegen.
Königr. Preußen,
R.:B, Arnsberg.
8 Vlarburg.
„ Kirchhain,
Ziegenhain.
donberg
Kreis Melſungen.
„Eſchwege.
Koönigr. Preußen
RB. Kaffel,
— Fritzlar.
Stadt Frankfurt a. M. Königr, Preugen,
Ober:Taunudsftreis. R.«B. Miesbaden.
no Preußen,
B. Kaſſel.
Fü in Walde
und Pyrmont.
Kreis Hanau.
Fürſtenthum Walde und
! Pyrmont.
Kreis Wolfhagen.
| Frankenberg (einfchlichlich
Voͤhl).
Stadt Kaſſel.
Landkreis Kaſſel.
Kreis Witzenhauſen.
„ Hofgeismar.
VLundrathsamt und
Gotha.
Landrathsamt und Stadtbezirk
Odhrdruf.
Landrathsamt und Stadt
Waltershaujen.
\ Verwaltungsbezirt Nazza und
Bölkenroda.
Landrathsamt Koburg.
Stadtbezirke Koburg, Rodach und |
Neuftadt,
| Verwaltungs=Bezirt Königsberg.
Königr. Preußen,
RB. Kaſſel.
Stadtbezirk
Herzogthum Sachſen⸗
Koburg⸗Gotha.
15
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— 114 —
4 N s ſta
Landwehr Berwaltungs- (bez. Aushebungs:) a
& — — Bezirke, und Bayern auch Provinz
Bataillon. bez. Regierungs:Berirf).
Refivenzitabt Meiningen.
Amtsbezirt Meiningen,
P Mafungen.
r Salzungen, |
43. 6. Thůͤringi⸗ — zur vorn | Herzogthum Sadhf
\ r N Nom erzogthbum Sachſen⸗
fdes | 2 (Meiningen). “ Eisfeid. Meiningen,
Nr. 9. r Sonneberg.
n Saalield.
D Gräfenthal. _ |
" Kamburg. |
XI. Kranichfeld.
| Kreis Rotenburg. |
—J 1. (Rotenburg i. 9.) | " en |
2 Thüringis " Sersfelt. —
1 — — — Königr. Preußen,
' Nr. 32, ' Kreis 5 * fen (ine. Orb) R.B. Kaſſel.
„ Belnhanjen (ind. Or
44. 2. (Julda). „ Schlüchtern,
Em = " Gerofeld.
Verwaltungd⸗Beʒirt Weimar 1.
»
— —— Weimar IL Großherzogth. Sachſen—
jeurs a ——
; erwaltungsBezirt Eiſenach. Weimar Eiſenach.
>» (&
= — — Dermbach. I
= Kreis 5 Darnftaot. ——
r 2 | 4. (Darmftadt 1.). _ „ Öffendad. |
51.37 n ri i ' Kreis riepberg.
Eliszı Kr ib 2 aim | |
@ eg 2, Großh Kreis Srpn. |
242 er k > lofeld.
5 heſſiſches 1. (Gießen). J
& ® | Nr. 116. ——
* la m — — TV ge Dieburg. ——
Es | 3. Großh. 1. (Darmitadt IL). „ Bensheim. Großherzogthum Heſſen.
sig | heiiifches —— BGroß⸗Gerau.
sE—Nr. 117. |, Kreis Erbach.
7 — erh) |. Heppenheim.
el < I Kreis Mainz.
258 4 rest. | | 1. Main). — | „Bingen. BR
= = heſſiſches Kreis Worms, |
S bvi. 118. | 2. (Worme). Vu Dppenbein. |
— Alzey. |
een Gäu ü 1. (Kreiberg). _ _Untehauptmnannfigaft — zu
= =) jächfii JE — N. Marien: | Seönigreich Sachſen.
2:3 3 Mr. 100. 2 ( unaberg).
— Antspauptmannfchaft Annaberg. |
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Ana‘
=
Königlich ſächſiſches Reſerve—
Landwehr-Bataillon
1 | (Dresden) Nr. 108.
3. Königlich 1- (Pirna).
N Nr. 102. | 2. (Zittau).
4. (Plauen).
5. Königlich
ſächſiſches
Nr. 104. 2. (Schneeberg).
XI. (Königlich —
Königlich
Nr. 105. | 2, (Glauchau).
t
-öntglich
„side.
7. Königlich. 1. (Leipzig).
ſächſiſches
Nr. 106. 9, (Grimma).
Königlich 1. (Borna).
fächfifdhes |
Nr. 107.
.)
3:58
22551. Rönigtic| 1. (Kal),
a2) württem:
SE 55] bersildes |
555 an 2. (Reutlingen).
2 = —
Nr. 101. * —
ſachſiſche
1. 4. (And). Zwickau).
2. (Döbeln).
Verwaltungs: (bez. Aushebungs⸗)
Bezirke, |
| Stadt Chenmitz.
Amtshauptmannichaft Chem —
J Amtshauptmannſchaft Flöha.
Stadt Dresden.
Amtshauptmannſchaft Dresden.
— Amtshauptmannichaft Pirna,
——— Dippoldis⸗
walde.
ittau.
— —
Amtshauptmannſchaft
Lobau.
Amtohauptmannſchaft Bauben.
— — ——
L Kamenz. |
u niehaupimannfdaf Groſſen⸗
hain.
Antsbauptmannicaft Meiken
| Amtshauptmannfchaft Delenig.
— — Blaum_
Kein Schwarzen: |
| Anıtshauptmannfchaft Auerbach.
Amte hauptmann ſchaft Zwickau.
Schoͤnburgſche Mezekberrichaften, |
Königliche Verwaltungs + Kom: |
miffton für biejelben zu
Glauchau.
Stadt Leipzig.
A Amtshauptmannſchaft Leipzig.
a Amtshauptmannschaft ſchaft Grimma. \
| Dfhak |
— — er
Borna.
\ Aimispaupmannichat Döbeln. f
| — Bezirk ——
Neuenbürg.
Nagold.
Diemmtsdant Reutlingen,
" Tübingen. |
= Rottenburg a. R
15.
Bundesftaat
(im Königreich Preufen
und Payern auch Provinz,
be. Regierungs⸗ Gezirt).
Königreich Sachſen.
——
ka Württemberg.
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Landwehr:
Regiment. |
Berwaltungs: (bei. Aushebungs:)
Bezirke.
| Oberamts«Bezirk —2
2
ulz.
—
I Oberamts-Bezirt Balingen,
Rottweil,
2. (Rottweil). Spaichingen.
Zuttlinaen.
(Königlich) würltembergifdhes Reſerve⸗ Oberamts-Bezirk Stuttgart,
Landwehr⸗Bataillon. Stadtdirekt.
— Stuttgart,
(Stuttgart) Nr, 127.
Oberamt.
Oberamts:Bezirt Böblingen.
Leonberg.
3. Koniglich 1- (Leonberg). 5 Baihingen.
‚IE wor u Maulbronn,
> |8 iſches Dberamts-Bezirt Ludwigsburg. |
82 | I. 121. ä Kannftatt.
* = 2. (Ludwigsburg). | e Marbach.
— ———— Waiblingen. |
E IE" 1 Dberamts-Begirf ——
= b efigb heim. |
2 Königlich 1. (Heilbronn). u sei ronn. |
er ürttembere|_ 0... F eckarſulm.
iſches Sberamts-Bezirk Backnang.
* r. 122. Weinsberg.
2. (Hall). ——*
— Hal. |
= — u | DieramtosBezirt Künzelsau.
Bi dt (Mergentpei ” Gerabronn.
Konigl ergentheim). Krailsheim.
yürttem * — Mergentheim.
N ner Oberamts-Bezik Gaildorf.
1.128. 2. (Ellwangen). . —
R Neresheim.
Oberamtd:Bezirt Schorndorf.
|
Welzheim.
Königlich 1. (Gmünd). 3
————— — Een.
ar Sheramte-Bayiet Gelelingen |
RE FO 2. (Ulm). = Heidenheim,
Ulın,
7 en | Oberamte- Fee — |
* ürttember: ‚ | 5 Saulgau
Ss — 1. (Ravensburg). | ü Ravensburg. |
al Nr. 120. | rl Tettnang.
Bundesftaat
‚im Königreich Preußen
und Bayern aud) Provinz,
bez. Regierungs-Bezirf).
Königreich Württemberg.
Bundesſtaat
Landwehr⸗ | Verwaltungs: (bei. Aushebungs ⸗) (im Königreich Preußen
. — — — Bezirke. und Bayern auch Provinz,
Regiment. | Bataillon. I bez. Regierungs-Bezirf).
Königlich Oberamts · Bezirk Biberach.
nes te] 2. (Biberadh). " er
| 5 eutfir
BA Ar. 1%0. Wangen.
we} 22 Oberamte-Be; rt Blaubeuren,
==jE3 1. (Ehingen). " ei Rönigreich Württemberg.
SEls$ nn p Laupheim.
ar de — | Oberamtös Bezirk — |
3 t. 126. | 2, (Eflingen). Ehlingen. |
Uradı. |
|
4. (Gerlachsheim). — Buchen.
Arelaheim.
Mosbach.
Eberbach.
| Bezirksamt genbeg.
— iesloch
2. (Beibelberg). | . Mannheim.
Weinheim,
| Bezirksamt —— |
| " Eppi ngen.
1. (Brudfal). — Bretten. |
, | Schweßingen.
| | Bruchſal. R
XIV. | Bezirksamt Durlad. " Großherzogthum Baden.
2. (Karlsruhe). | ; Bonn ——
ee
' Bezirksamt Emmendingen.
1. (Freiburg). A 8ů—
= Freiburg.
Bezirtsamt Staufen.
u Müllheim.
2. (Lörrach). " Lörrach,
= Schönau.
R Schopfheim
Mr Sädingen.
— Tryberg.
1. FERIEN r Villingen. |
R Donauejhingen, |
*) Das Erofherzoglid; badiſche Gremabier-Lanbwehr:Regiment Nr. 109 wirb eventuell im Kriegsfalle formirt.
Bundesftaat
(im Königreich Preußen
und Bayern auch Provinz,
bei. Megiettiings:Beyirf).
57. | badifches
Nr. 114.
Meberlingen,
Pfullendorf.
Konftanz.
XIV,
Großherzogthum Baden.
Bezirksamt Offenburg.
Kork,
"
R Wolfach
Lahr.
| 5 Ettenheim. |
j | |
> Diebenbofen. |
——
| Nr. 1W. | 2. (Saarburg) | Arie Sarg |
| ae Rejerve- Landwehr: | Stadt Mep.
„Bataillon (Mes) Nr. 97. Landkreis. Dieb, De 0
Kreig bach.
Elſaß-loth⸗1. Saargemůnd).
ringifcheg |
| Nr. 129. | 2, (Hagenau).
i Babern.
a. —
Elſaß⸗Lothringen.
| Dr (Mo (beim). * Kreis — ſaß⸗Lothring
— —
61.) Rr. 130. | 9, Gahenftedh. jr Rapoiteweifer. |
Unterseljäffifches Reierve-Lanbr Bir Start Straßburg.
| Bataillon (Straßburg) Nr. 98. | Landkreis Straßburg. |
Kreis * Benburg.
r genau. |
1 —— pen | 1. (Kolmar). Küng —
62 son er | itti | Kreis Thann, |
| . b 2. > M t rc). ER z Aldirch.
Ober ·elfaſſiſches ee Mühlyaufen i, €.
ataillon (Mülhaufen i. E.) Nr
— 119 —
7
|
Pre ⸗
EB: — Verwaltungs⸗ (bez. Aushebungs-⸗) F un
se — mt Bezirke. und Bayern auch Provinz,
ataillon. | | bez. Regierungs: Bezirk).
| | Bezirksamt ee | Königreih Bayern.
} Traunftein
Königlich 1. (Zraunftein). «4 Laufen. |
$ Rofenheim, |
| 7 Bezirksamt * etting.
! i ü dorf,
3 2. (Wafjerburg.) | e Wafferburg. |
el R Ebersberg. |
13 Erding.
J Bezirksamt Miesbach.
E ols. |
: Ih. Königlich | ; — | R.:B. Ober⸗Bayern.
— ee erbenfels.
dayeriſches. Schongau.
Bezirksamt Vühnchen, rechts der Jar
En | Magiftrat Wünchen. Ss
| Bezirksamt Münden, linke der Jar
. 4 Landsberg.
$ | J Bruck.
* riedberg.
3 | | Ars lich Bezirksamt m
e| bayeriſches. m . iburg.
=| 'andshut. .B. Nieder:
2 I8 2. (Landshut). : _ Rottenburg. | " en
&| = | Magiitrat Landsput.
r Ä 8 Bezirteaut
“| 2 | Magiitraı | Freyſing. | R.:B. ObersBayern,
8 | Bezirksamt Eggenfelden.
5] Re farrfirdyen.
E 41. (Bilshofen). F riesbadh.
—8 ri — —
andau
ei HA. Königl. | Bezirksamt paſſau. | R.«B. Nieder:Bayern,
bayerijches. £ ——
olfſtein.
2. (Paſſau). | 5 Grafenau,
| ” —
endor
— | Wagiitrat Balfın u
te. — Kempten.
— Koniglich — R.B. Schwab d
= DB, Echwabe
el bayerifches, | 1. (Kempten). Lindau. Kal =
.D Magiſtrat Kempten,
| J Lindau,
9 Ju Bayern inien-Regiment.
| Bundesftaat
(im Königreich Preußen
und Bayern auch Provinz,
bei. Regierungs-Bezirk).
Landwehr:
Bataillon.
Bezirke
Bezirksamt Oberdorf. Königreih Bayern,
engl] 2. Wundelheim). ; — —
Memmingen,
Magiftrat Kaufbeuern.
= Memmingen.
Bezirksamt Augsburg.
9 ———
rumbadı, .B. Schwab b
1. (Augsburg). : Illertiſſen. — — *
Neu-Ulm,
Magiftrat Augsburg.
> 112. Rönipl. Bezirksamt Günzburg.
bayerifches.
= Dillingen.
* Wertingen
2. (Dillingen). —
rdlingen
Bezirksamt] |
Magiftrat Neuburg.
| Bezirksamt Dintelsbühl,
P Gungenhaufen,
" Weikenburg.
. Ediwabad).
E en RB. Mittelfranken.
euchlwangen,
Magiftrat Dinkelsbühl.
4 Weißenburg.
RB, Schwaben nnd
Neuburg.
N Magiftrat Nördlingen.
& » Donauwörth.
* Bezirksamt Aichach.
= | ; Schrobenhaufen, |
an | * faffenhöfen. N.«B. Ober⸗Bayern.
—— — ng —8
al agiftrat olſtadt
1. (Ingolſtadt). — Beil Ingries.
5 iezirksamt R.-B. Mittelfranken,
= Denken] Eichſtedt.
10. Königl. 2. (Gunzenhauſen).
4. Königlich Bayeriſche.
* Schwabach.
u I Bezirksamt Kelheim. RB. Nieder-Bayeın.
: Sande i |
13. Königt. ” egenaburg. |
4. (Regensburg). Stabtambo R.:B. Oberpfalz und
Gayerijchen, * a Velburg. Regensburg.
Magiſtrat Regensburg.
*) In Bayern Linien-Regiment,
2. Königlich bayerifches.
* aA
E43. Königl.| 9, (Straubing).
3 Eiba
=
FF -7
| Bezirksamt Mallersborf.
" Straubing.
P Bogen.
F Viechtach.
ri Koͤtzting.
| Magiftrat Straubing.
| Bezirksamt Cham.
— Roding.
yeriſches.
Waldmünchen.
* Neunburg v. W.
= —* engenfeld.
bburg.
1. (Amberg).
6. Königlich Amberg.
bayeriſches. Magiftrat Amberg.
a Bezirksamt —
= euftabt a
7 2. ar a. d. J Kirfhenreuth,
3 N.) a Kemnath.
* Eſchenbach.
*
3
s 1. (HP).
. Königlich
Gaperifees,
Bezirksamt Kronach.
A ——
| . Kulmbach.
2. Gayreuth). a
|
| Magiftrat Bayreuth,
| Bezirksamt Neumarkt.
$ | 4. (Nürnberg). Nürnberg.
Fi | _ Magiftrt Nürnberg.
3 15. Königl. — zen
3 |bayerijches. re euftadt a. d. Aiſch.
— 2 (Ansbach). — u eher
⸗ Pr F henburg.
| a
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16
Dundeikect
(im Königreich Preußen
und Bayern auch Provinz,
bez, Regierungs- Bezirk).
Königreich Bayern.
gensb
R.⸗B. Nieder-Bayern.
R.:B, Oberpfalz und
I.
N.:B. Oberpfalz und
Negensburg.
R.=B. Oberfranken.
RB. Obe
Re A
falz und
N.:B. Mittelfranken.
2. Königlich bayerifches,
— 12 —
$ | EB | | Bundesftaat
E2 Landwehr: | Verwaltungs: (bez. Aushebungse) | (im Königreich Preußen
ca f .
ET Ta Tee EEE Bezirke, und Fayern auch Provinz,
5» Regiment *). Bataillon. | bez. Regierungs⸗ Bezitl)
| Königreich Bayer.
R.:B. Oberpfalz und
ie | eröbrud.
| 3 1. (Erlangen). | 2 : m RB. Mittelfranken.
Erlangen ————
S14. Königl. Vagiſtrat
= baperifihes, Ä Bezirksamt —— R.:B. Oberfranken.
an a Re ——
2 |: Bezirksamt — ——
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‘ N | " einfe
2 (Ming), N " Voltach. RB. Unterfranken.
N ei Gerolzhofen.
——
Bezirksamt Ebern,
|
| ” en
ichtenfels.
| 4. (Bambrrg). | s Ebermannitadt. | M.B. Oberfranten.
” Bamberg 1.
. Königlich Bamberg 1. |
"Bayerifcyes, | Magijtrat Bambern. |
R Bezirksamt Köninshofen. |
8 5 — — _ |
. * euſtadt a. d. S.
A 2. (Kifjingen). . Brüdenau.
3 r Kiffingen.
8 _ Hammelburg. |
* vBegniga m it Würzburg.
2 RR Karat. a
“ emũnden. „B. Unterfranken.
* 1. Würzburg). | " Schweinfurt. —
| Magiftrat Würzburg.
5 Schweinfurt.
TRBER — N
ers ng Bezirksamt Miltenberg.
bayerischen.
Fr Obernburg.
⸗ Marktheidenfeld.
2. (Aſchaffenburg). Lohr.
Alzenau, |
Aſchaffenburg. |
|
Magiftrat Aſchaffeuburg.
Bezirksamt Bergzabern.
SE, söniglic| 1. (Landau). am n
— bayeriſches. Germersheim.
RB. Pfalz.
*) In Bayern Linien: Regiment,
Bunvdesftaat
% *
2222 -
EFIE 3 Landwehr | Berwaltungse (bez. Aushebungs>) | (im Königreich Preufen
53 5* —— — — Bezirke, und Bayern aud) Provinz,
FR Regiment N Bataillon. bezjz. Regierungs-VBezirk).
| Königreich Bayern,
Bezirksamt Frankenthal.
4. Königlich
i 2. (Speyer). euftabt a. d. 9.
bayerifches. pey — H
——— Bezirksamt Kirchheimbolanden.
1. (Kaiſerslantern). Kuſel. R.:B. Pfalz.
| ü Kaiſerslautern.
Bezirksamt ne 7
n Aweybrüden.
TEN, Pirmafenz
2. Königlich bayeriſches.
8. Königlich bayerijche,
*) In Bayern Linien-Regiment.
16.
Anlage 2 zu $. 9.
Prüfungs-Brönung
zum einjährigsfreiwilligen Dienft,
I. Gegenftände der Prüfung.
8.1.
Die zur Prüfung Zugelaffenen werden in Sprachen und in Wiſſenſchaften geprüft.
Die ſprachliche Prüfung erftredt fi, neben der deutjchen, auf zwei fremde Sprachen,
wobei dem Eraminanden die Wahl gelafjen wird zwiſchen dem Lateinischen, Griechifchen,
Franzöſiſchen und Englischen.
Die wiffenihaftlice Prüfung umfaßt Geographie, Gefchichte, deutjche Literatur, Mathe
matik und Naturwiflenichaften.
8.2.
Hinfichtlich der einzelnen Brüfungsgegenftände werden nachſtehende Anforderungen geftellt.
a. Spraden.
In der deutſchen Sprache muß der Eraminand die erforderliche Hebung und
Gewandtheit befigen, um fich, mündlich und fchriftlih, ohne grammatifalifche oder
logiiche Fehler, jo auszudrüden, wie man es von einem jungen Manne jeines Alters,
der auf Bildung Anfpruch macht, verlangen kann.
In den beiden alten Sprachen genügt, infofern in denjelben nach $. 1 geprüft
wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kajus-, Tempus- und Moduslehre, die
Fähigkeit, einen leichteren Abjchnitt aus einem, Profaiter (Julius Caesar, Cicero,
Livius, Xenophon), fowie leichtere Dichterftellen im epiſchen Versmaß, mit Aus-
hülfe für einzelne feltener vorkommende Vokabeln, jonft aber mit Sicherheit und
Geläufigkeit zu überſetzen, auch über die vorfommenden Formen und die einfchlagenden
grammatifaliichen Regeln Auskunft zu geben. Daneben wird für das Lateinijche die
— 18 —
Ueberfegung eines leichten deutſchen Diktates ohne wefentliche Verftöße gegen die
grammatifalifchen Regeln verlangt.
In den beiden neweren Spraden wird erfordert: neben richtiger Ausſprache
und Kenntniß der wichtigeren grammatitalifchen Negeln die Fähigkeit, proſaiſche
Schriften von mittlerer Schwierigkeit (im Franzöfifchen beifpielsweife Voltaire’3
Charles XII, Barthelemy’3 voyage du jeune Anacharsis, Fenelon’8 Teldmaque,
Michaud’3 histoire des croisades, Segur’3 histoire universelle, Ploetz’& Chresto-
mathie und dergleichen, im Englifchen beifpieläweije Goldsmith’# Vicar of Wake-
field, Walter Scott's tales of a grandfather, W. Irving’3 sketch-book und der—
gleichen) mit einiger Leichtigkeit und Sicherheit in gebildeter Sprache zu überjeßen,
auch ein deutjches, Leichtes Thema ohne erhebliche Verſtöße gegen die Orthographie,
Wortftellung und Sapbildung in das Englifche oder Franzöſiſche zu übertragen.
b. In der Geographie: Kenntniß der Hauptjachen aus der mathematifchen Geo-
graphie (Stellung und Bewegung der Himmeläförper, Planetenſyſtem, Fixſterne,
Kometen, Mond» und Sonnenfinfterniffe, Erflärung der Jahres: und Tageszeiten,
Eintheilung der Erde, Aequator, Längen: und Breitengrade, Wendefreife, Zonen,
Pole u. f. w.).
In der phyfifchen und politifchen Geographie: allgemeine Kenntniß der einzelnen
Welttheile, der größeren Meere, Gebirge und Flüſſe, fowie der Hauptländer und
deren Hauptſtädte. Für Europa und vornehmlich für Deutjchland fpeziellere
Kenntniß der Meere, Meerbujfen und Meerengen, der Gebirgs- und Flußſyſteme, der
Hauptflüffe, ihrer Quellen, ihrer Nebenflüffe und ihres Laufes durch verjchiedene
Zänder, der an denjelben belegenen größeren Städte, fowie der bedeutenderen Eifen-
bahnen und Kanäle.
Ferner Kenntniß der einzelnen Staaten, ihrer größeren Städte und ihrer Lage
nach) der Himmelägegend.
e. In der Geſchichte: Belanntichaft mit den weſentlichſten Thatfachen aus der
Geſchichte der Hauptfulturvölfer, vornehmlich der Griechen und Römer, Genauere
Kenntniß der deutſchen Gejchichte, namentlich der Entjtehung des deutjchen Kaifer-
reichs, der deutjchen Kaifergefchlechter, der größeren Kriege feit Karl dem Großen
und der Entwidelung der einzelnen deutjchen Staaten, mit Berüdfichtigung der Ge-
Ihichte des Landes, dem der Eraminand angehört. Bei der Prüfung in der Gefchichte
fommt es weniger auf Yahreszahlen an, im welcher Beziehung die Kenntniß der
bauptjächlichften Data hinreicht, als auf die Bekanntjchaft mit dem Zufanmenhange,
in welchem die einzelnen Ereigniſſe mit einander ftehen.
d. In der deutfchen Literatur: Belanntichaft mit den Grundzügen der Gefchichte
der deutſchen Literatur, ſowie mit ihren Klaſſikern und mit einigen Werfen der
letzteren.
e. Mathematik: In der Arithmetik Fertigkeit in dem Gebrauch der bürgerlichen
— 16 —
Rechnungsarten, einschließlich der Zins- und Geſellſchaftsrechnung, im Rechnen mit
pofitiven und negativen Zahlen, fowie in der Dezimalrechnung; Löfung von Gleichungen
des erften Grades mit einer und mehreren unbefannten Größen; Potenziren und
Radiziren bis zum zweiten Grade mit beftimmten Zahlen und mit Buchjtaben.
In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie bis einjchließlid der Lehre vom
Kreije und aus der Stereometrie — der wichtigjten Formeln für die Körperberechnung.
In der Physik: Bekanntſchaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenjchaften
der Körper (Ausdehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porofität, Schwere, Dichte
und fpezififches Gewicht, Iuftförmige und feſte Körper), von der Wärme (Thermo-
meter), vom Magnetismus (Magnetnadel und Kompaß) und von der Elektrizität
(Blihableiter).
g. In der Chemie, jowie in den bei f. nicht genannten Theilen der Phyſik werden
nur diejenigen Eraminanden geprüft, welche folches verlangen, um durch Kenntniſſe
in der Chemie mangelnde Kenntniß in anderen Zweigen zu erjegen.
—
II. Verfahren bei der Prüfung.
8. 3.
Die Leitung des gefammten Prüfungsgeichäfts fteht dem Civil-Vorfigenden der Ober:
Erjag-Kommiffion zu.
8. 4.
Die Prüfung erfolgt theils jchriftlich theils mündlich.
Die jchriftliche Prüfung befteht:
a. in der Anfertigung eines deutjchen Aufjages über ein Thema allgemeinen und nabe-
liegenden Inhalts (beifpielsmweife ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Erzählung aus
der Gejchichte), oder über Gegenftände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eifenbahnen,
Poſt), der Landwirthichaft, des Handels, der Induftrie und dergleichen ;
b. in zwei jchriftlichen Ueberfegungen in fremde Sprachen nad) Wahl des Eraminanden
6. 1);
e. in der Löſung einer Aufgabe aus der Arithmetif.
Für den deutjchen Aufjaß erhält der Eraminand 3 Aufgaben verjchiedenartigen Inhalts,
unter denen ihm die Auswahl überlaffen bleibt.
Die Aufgaben für die fchriftliche Prüfung werden durch den Eivil-Vorfigenden geitellt,
der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommiffionsmitglieder in An-
ipruch zu nehmen umd ihre Vorſchläge zu berüdjichtigen hat.
EI Zu U on
= 4
Sofern der Vorſitzende die Aufgaben der Eraminanden nicht jelbit, jondern durch den
die Ausarbeitung derjelben kontrolivenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er fie dieſem
verfiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erjt beim Beginn der jchriftlichen Prüfung ge-
öffnet werden.
8. 6.
Die jchriftliche Prüfung findet unter Klaufur ftatt. Zur Anfertigung des deutjchen
Aufjages find den Eraminanden vier Stunden, für die im $. 4 unter b. und ec. gedachten
drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Benugung von Hilfsmitteln und Verſuche
zu Täufchungen haben die Ausſchließung von der Prüfung zur Folge.
8.7.
Die bei der jchriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Eivil-Vorfigenden
zur Beurtheilung an die einzelnen Kommijfionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweife
an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenjtänden obliegt. Das
Rejultat ift unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommiſſion vorzutragen.
Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden Cenſuren werden nöthigenfalls durch Majoritäts—
beſchluß fejtgeftellt.
Es jteht jedem Kommiffionsmitgliede zu, die Einficht ſämmtlicher Prüfungsarbeiten zu
verlangen.
8. 8,
Die mündliche Prüfung, welche fpäteftens am Tage nad) der jchriftlichen Prüfung ftatt-
zufinden hat, wird vor der verfammelten Kommiffion abgehalten.
Die Prüfung in den einzelnen Gegenftänden erfolgt durch die auferordentlichen Mit-
glieder der Kommiſſion nach deren unter Zuftimmung des Eivil-Borfigenden getroffener Ver-
einbarung.
Daneben fteht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommiffion das Necht zu, Fragen
an die Eraminanden zu ftellen.
8. 9.
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchſtens zehn Erami-
nanden. Auf die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ift, find — ausſchließlich der
für die Feſtſtellung des Ergebniſſes erforderlichen Zeit (8. 11) — 4 Stunden zu verwenden.
Beiteht die Abtheilung aus weniger ala 10 Eraminanden, jo ift eine entjprechende Ermäßi-
gung der Prüfungsdauer zuläffig.
III. Entſcheidung über den Ausfall der Prüfung.
8. 10.
Wenn der Ausfall der fehriftlihen Prüfung durdaus ungenügend ift, jo werden bie
— 18 —
betreffenden Eraminanden zurüdgewiejen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelaffen. —
Es findet dies namentlich ftatt, wenn der deutſche Auffa grobe orthographiiche oder gram—
matitalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zufammenhang und an Ange
mefjenheit des Ausdruds von vornherein darthut, daß der Eraminand den erforderlichen
Grad wifjenjchaftlicher Bildung nicht beſitzt.
8. 13;
Die Feitjtellung des Ausfalles der fchriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt jür jede
Abtheilung bejonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derjelben ftattgefunden hat.
8. 12,
Bei der Entjcheidung der Kommiffion ift vor Allem der Grundfag maßgebend, daß die
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft nur jungen Leuten von Bildung zu-
fteht. Bei gänzlicher Umwifjenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenftände ift
der Berechtigungsjchein aljo unbedingt zu verfagen; er darf aber, jelbft wenn die Prüfung
in einzelnen Gegenftänden ungenügend ausgefallen ift, ertheilt werden, fofern der betreffende
Eraminand in anderen Gegenftänden mehr als genügend beftanden hat und jofern die Kom:
mijfton nad dem Gejammtrefultat der Prüfung der Ueberzeugung ift, daß der Eraminand
nad) feinen Kenntniffen und feiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung
beſitzt.
Iſt die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenſtänden (jede Sprache als beſonderer Prü—
fungsgegenſtand berechnet) ungenügend ausgefallen, ſo darf der Berechtigungsſchein nicht
ertheilt werden.
8. 13,
Die Prüfungs-Kommiſſion trifft ihre Entſcheidung durch Majoritätsbeſchluß.
An demſelben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen
Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme
des Vorſitzenden.
8. 14.
Den Examinanden iſt ſofort nach Beſchlußfaſſung der Kommiſſion zu eröffnen, ob ſie
beſtanden haben oder nicht.
Die Entſcheidung der Prüfungs-Kommiſſion iſt eine endgültige; ein Rekurs gegen die—
ſelbe findet nicht ſtatt.
8. 15.
Die Berechtigungsſcheine ſind den Examinanden, welche beſtanden haben, möglichſt bald
zuzufertigen.
— —û— —⸗ — — ——— X *
*
— 129 —
8. 16.
Eraminanden, welche nicht beſtanden haben, dürfen ſich wiederholt zur Prüfung melden,
‚boransgejest, daß diejelben noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem fie das
20. Lebensjahr vollenden, abgehalten werden fann.
Mit diefer Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erftredt fich
in jedem Falle nicht blos auf diejenigen Gegenjtände, in denen der Eraminand bei der vor-
hergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurücdgeblieben tft, jondern auf ſämmtliche
Brüfungsgegenjtände der 88. 1 und 2.
8. 17.
Bei jeder Prüfung wird ein von ſämmtlichen Mitgliedern der Kommilfion zu unter:
zeichnendes Protokoll aufgenommen,. aus welchem namentlich hervorgehen muß:
4. welche Mitglieder der Kommijfion mitgewirkt haben;
2. welche (nad) ihrem volljtändigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende)
Eraminanden geprüft worden jind;
3. welche derjelben die Prüfung bejtanden und welche fie nicht beftanden Haben.
17
— A:
Zweiter Theil.
Kontrol-Brdnung.
Griter Abſchnitt.
Brganifation der Kontrole,
8. 1.
Am Allgemeinen.
. Die Kontrole hat den Zwed, die Erfüllung dev militärischen Pflichten der nicht zum
aftiven Heere gehörigen Wehrpflichtigen ($. 5, 2) zu beauffichtigen.
. Sie wird eimestheils durch die Erjag-Behörden, anderentheils durch die Landwehr—
Behörden unter theilweifer Mitwirkung der Eivil-:Behörden ausgeübt.
3. Der Kontrole durch die Erjaß-Behörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer
Beitimmung der Erjaß-Ordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab
bis zur erfolgten endgültigen Entjcheidung über ihr Dienſtverhältniß.
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehr:Behörden ein. Sie twird, jo weit fie
ohne Mitwirkung der Eivil-Behörden erfolgt, durch die Landiwehr-Drdnung geregelt.
Soweit fie unter Mitwirkung der Civil-Behörden jtattfindet, ijt fie Gegenjtand der
Kontrol-Ordnung.
. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landiwehr-Behörden find die Landwehr:
Bezirks- Kommandos; unter ihrer Leitung jtehen die Landwehr-Bezirks-Feldwebel.
. Kontrol-Bezirke find die Landwehr-Bataillons-Bezirke (E. DO. Anlage 1) und innerhalb
derjelben die Landwehr-Kompagnie-Bezirke.
8. 2,
Mitwirkung von Civil-Behörden.
. Alle Reiche, Staats: und Kommunal-Behörden jind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer
gejeglichen Befugniffe die Erfah: und Landwehr-Behörden bei der Kontrole und allen
hiermit im Zujammenhange ftehenden Dienftobliegenheiten zu unterjtügen.
R. M. G. 8. 70.
2. Dieje Unterftügung liegt im Wejentlichen den Polizei-Behörden ob.
An Orten, an welchen die Polizei-Obrigfeit oder deren Vertreter ihren Sib nicht
hat, it der Ortsvorſtand in erjter Linie hierzu verpflichtet.
3. Die Konjuln, die Seemannsämter und die Vorſtände der öffentlichen Navigations-
ſchulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugniſſe bei der Kontrole mitzuwirken.
4. Die Gerichte haben — joweit diefe Obliegenheiten nicht befonderen Beamten (Staatö-
oder Polizei-Anwälten) übertragen find — die hinſichtlich der Kontrole erforderlichen
Mittheilungen den Erjag- oder Landiwehr-Behörden unaufgefordert zugehen zu lafien.
Zweiter Abichnitt.
Erfüuung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienſlpflicht.
8. 3.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
. Wehrpflichtigen, welche fi) noch nicht im militärpflichfigen Alter befinden, dürfen
Auslandspäfle für eine über den Zeitpunkt des Eintrittö in dieſes Alter hinausliegende
Zeit nur infoweit erteilt werden, als fie eine Beicheinigung des Civil-Vorſitzenden der
Erſatz-Kommiſſion ihres Gejtellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Abwejenheit
für die beabfichtigte Dauer gejepliche Hindernifje nicht entgegenitehen.
. Die Zuläffigkeit der Aumujterung jolcher Perjonen durch die Seemannsämter ift von
der Beibringung einer gleichen Beſcheinigung abhängig.
8. 4.
Erfüllung der Militärpflicht.
. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen die in der Erjaß-Ordnung
vorgejchriebenen Scheine (Schema 1 — 5, 11, 12, 14 — 16).
Die Ertheilung diefer Scheine im Original erfolgt fojtenfrei. Für Ausfertigung
von Duplifaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet.
Anträge auf Ausfertigung von Duplifaten werden an den Eivil-Vorfigenden der
Erjag-ftommiifion des Aufenthaltsorts gerichtet.
Ausnahmen fiehe 8. 8, 4.
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das
Original ertheilt hat.
IT.
2.
— 12 —
. Wer fic) über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweifen kann, wird zur jofortigen
Anmeldung zur Nekrutirungs-Stammrolle veranlaßt.
. Auslandspäffe und jonftige Neifepapiere find Militärpflichtigen nur für die Dauer der
ihnen bemwilligten Zurückſtellung (E. ©. $. 27) zu gewähren.
. Anmufterung Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer
der ihnen bewilligten Zurüdftellung (E. DO. $. 27 und $. 31, 6) ftattfinden.
. Bon der Einleitung einer gerichtlichen Unterfuhung gegen Militärpflichtige, ſowie von
jeder Verurtheilung Militärpflichtiger ift dem Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion
ihres Aushebungsbezirts Kenntniß zu geben.
Dritter Abſchnitt.
Erfüllung der Dienftpflicht.
8. 5.
Erfüllung der Dienftpflicht im Allgemeinen.
. Die Dienjtpflicht wird entweder im aktiven Heere oder im Beurlaubtenverhältnig oder
in der Erſatz-Reſerve abgeleiftet.
(E. ©. Abſchnitt IL)
Bum aftiven Heere gehören:
A, Die Militärperfonen des Friedensftandes, und zivar:
a. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensftandes vom Tage ihrer
Anitellung bis zum Beitpunft ihrer Entlafjung aus dem Dienit;
b. die Kapitulanten vom Beginn bis zum WUblauf oder bis zur Aufhebung der ab:
geichlofjenen Kapitulation ;
e. die Freiwilligen und die ausgehobenen Nefruten von dem Tage, mit welchem
ihre Verpflegung durch die Militär -Verwaltung beginnt; Einjährig-Freimillige
von dem Zeitpunkt ihrer definitiven Einſtellung in einen Truppentheil an,
jämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlaffung aus dem aktiven Dienft.
B. a. Die aus dem Beurlaubtenjtande zum Dienft einberufenen Offiziere, Aerzte, Militär-
beamten und Mannſchaften von dem Tage, zu welchem fie einberufen find, bis
zum Ablaufe des Tages der Wiederentlaffung ;
b. alle in Kriegszeiten zum aftiven Dienſt aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannjchaften, welche zu feiner der vor-
genannten Kategorie gehören, von dem Tage, zu welchen fie einberufen find,
beziehungsweile vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des
Tages der Entlaſſung;
.—n—,. 0... .
==”
— 13 —
ce. die Eivilbeamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Unjtellung big zum
Beitpunft ihrer Entlafjung aus dem Dienfte.
N. mM. G. 8. 38.
Auf die aktive Marine finden vorftehende Feitjepungen finngemäße Anwendung.
.Im Beurlaubtenverhältnig befinden fi) alle Perſonen des Beurlaubtenjtandes, welche
nicht zum aftiven Dienjt einberufen find.
. Zum Benrlaubtenjtande gehören:
a. die Offiziere, Merzte, Beamten und Mannjchaften der Nejerve, Landwehr und
Seewehr; ;
b. die vorläufig in die Heimath beurlaubten Nekruten und Freiwilligen ;
e. die bis zur Entjcheidung über ihr ferneres Militärverhältmii zur Dispofition der
Erjag:Behörden entlaffenen Mannschaften ;
d. die vor erfüllter aktiver Dienftpflicht zur Dispofition der Truppentheile beur-
laubten Mannjchaften.
W. G. F. 15 und R. Mm.‘ 56.
. Zur Erſatz-Reſerve gehören die Erſatz-Reſerviſten erſter und zweiter Klaſſe.
3
RM. G. 8.23.
8. 6.
Erfüllung der Dienftpflicht im aftiven ‚Heere.
. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärperjonen des aktiven Heeres enthält der
II. Abjchnitt des Neichs-Militärgejeges vom 2. Mai 1874 das Nähere,
. Die Entlaffung aus der Neichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf
Militärperfonen des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bevor fie aus dem Dienſt ent-
laſſen jind ($. 7, 5).
St. A. ©. $. 15.
. AS Ausweis für Militärperjonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere ,
und im Offizier-Range ftehende Aerzte weiſen fich außerdem durch ihre Patente, Beamte
durch ihre Beitallungen aus.
. Bei Märchen dienen die Marjchrouten, bei Eifenbahnfahrten die Nequifitionsicheine als
Ausweis.
. Zeitweije beurlaubte Mannjchaften erhalten Urlaubstarten oder Urlaubsjcheine.
8.7,
Erfüllung der Dienftpflicht im Benrlaubtenftande im Allgemeinen.
. Die Perjonen des Beurlaubtenftandes find während der Beurlaubung (d. i. während des
Beurlaubtenverhältuijjes fiehe $. 5, 3) den zur Ausübung der militärischen Kontrole
($. 1, 4) erforderlichen Anordnungen unterworfen,
— 134 —
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienftliche Befchle ihrer Vorge—
jegten und namentlich Gejtellungs-Drdres ihnen jederzeit zugeftellt werden fünnen.
Im dienftlihen Verkehr mit ihren Vorgejegten oder wenn fie in Militäruniform
erjcheinen, find fie der militärischen Disziplin unterworfen.
R. M. ©. 8. 57.
. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Berfonen
des Beurlaubtenjtandes fi) unverzüglid in das Inland zurückzubegeben.
R. M. G. 8. 58.
. 3m Frieden können Mannfchaften der Referve, Landwehr und Seewehr, welche nad)
außerenropäifchen Ländern gehen wollen, unter Dispenjation von den gewöhnlichen Dienft-
obliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmahung,
auf zwei Jahre beurlaubt werden.
R. M. G. 8. 59.
Diefer Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirts:Kommandos ertheilt.
Offiziere und im Offizier-Nange ftehende Aerzte des Benrlaubtenftandes können unter
gleichen Berhältnifien durd, den Infanterie-Brigade-Kommandeur beurlaubt werden.
Wer feinen Urlaub nachjucht oder erhält, ift zwar in der Wahl feines Aufenthalts-
ort3 in Friedenszeiten micht beſchränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienftobliegenheiten
erfüllen.
. Weift ein auf Grund der unter Nr. 3 enthaltenen Beitimmungen Beurlaubter durch
Konfulatsattefte nad), daß er fi in einem außereuropätichen Lande eine feſte Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender 2. erworben hat, jo fann der Urlaub bis zur Ent-
laſſung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Dispenfation von der Rüdfehr
im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küftenländer des Mittel-
ländiichen und Schwarzen Meeres findet diefe Beſtimmung feine Anwendung.
MM. G $ 59.
Derartige Anträge unterliegen der Entjcheidung der Iunfanterie-Brigade-flommandeure,
welchen fie durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos vorgelegt werden.
Bei Offizieren und im Offizier-Nange ftehenden Aerzten iſt die Verabſchiedung nad)-
zufuchen.
. Den Offizieren und im Offizier-Range jtehenden Aerzten des Beurlaubtenitandes , ſowie
den im $. 5, 4b,—d. bezeichneten Mannjchaften darf — falls fie nicht nachweilen, daß
fie in einem anderen Bundesſtaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Ent-
laſſung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt
werden,
R. M. ©. 8. 60, 1.
Derartige Gefuche find an das zuftändige Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten.
Solche Geſuche der Offiziere und im Offizier-Range ftehenden Aerzte werden behufs
Herbeiführung der Verabſchiedung weiter befördert.
—
10.
— 15 —
Ueber die Gefuche der Mannſchaften wird von den Infanterie-Brigade-ommandeuren
befunden. ;
. Offiziere und im Offizier-Range ftehende Merzte des Beurlaubtenftandes, welche ohne
Erlaubniß auswandern, werden mit Geldftrafe bis zu dreitaufend Mark oder mit Haft
oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten bejtraft.
R. M. G. 8. 60, 2.
Die Herbeiführung der gerichtlichen Unterfuchung iſt Sache der Landiwehr-Bezirks-
Kommandos,
. Die näheren Feftfegungen über die Dienft-Verhältnifie der vorläufig in die Heimath be-
urlaubten Nekruten und Freiwilligen und der bis zur Enticheidung über ihr ferneres
Militär-Verhältniß zur Dispofition der Erjaß-Behörden entlaſſenen Mannjcaften find
in der Erjag-Ordnung enthalten. (E. O. $. 79, 8. 81 und $. 84).
Die zur Dispofition der Truppentheile beurlaubten Mannjchaften können bis zum Ablauf
ihres dritten Dienftjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienft) wieder einberufen
werden und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechjel des Auf:
enthaltsortes.
R. M. ©. $. 60, 5.
Die Genehmigung wird durch die Landiwehr-Bezirks-fommandos ertheilt. Wer den
Aufenthalt wechjelt, ohne die Genehmigung hierzu nachgejucht oder erhalten zu haben,
wird jofort wieder einberufen.
. 9m Uebrigen gelten für die Perfonen des Benrlaubtenjtandes die allgemeinen Landes-
gejee und find diejelben in der Wahl ihres Aufenthaltortes im In- und Auslande, in
der Ausübung ihres Gewerbes, vüdfichtlich ihrer Verheirathung und ihrer jonftigen
bürgerlichen Verhältniſſe Bejchränfungen nicht unterworfen.
R. M. G. 8. 61.
Bei Ertheilung von Auslandspäſſen an Perſonen des Beurlaubtenftandes iſt darauf zu
achten, daß diejelben der ihnen nad) $. 10, 6 obliegenden Verpflichtung nachkommen.
Ueber Ab: und Anmeldung beim Aufenthaltswechiel ſiehe $. 10, 5.
Ueber die erfolgte Anmufterung von rejerve-, land» und jeewehrpflichtigen Mann:
ſchaften iſt durch die Seemannsämter demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando, von
welchem erjtere fontrolirt werden, jofort Mitteilung zu machen.
Die Dauer der Anmufterung ift — foweit irgend möglich — anzugeben ($. 10, 7).
. Nejerve-, land: und jeewehrpflichtigen Mannjchaften darf in der Zeit, in welcher fie nicht
zum aftiven Dienſt einberufen find, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht verweigert
werden.
W. G. F. 15. St. A G. F. 15, E MB. Art. 59,
Bor Ertheilung der Auswauderungs-Erlaubniß iſt durch die Polizei-Behörde dem
Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung zu machen.
Die Aushändigung der Auswanderungs-Erlaubniß darf erſt erfolgen, nachdem das
12.
cs
— 156 —
Landwehr-Bezirks-Kommando bejcheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung
zum aktiven Dienft nicht entgegenfteht.
Wenn Berfonen des Beurlanbtenftandes, welche die Erlaubniß zum Auswandern er:
halten haben, nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31. Lebens-
jahre wieder zurüdtehren, jo iſt durch die Polizei-Behörde dem nächſten Landwehr-Be-
zirks-Kommando hiervon Mitteilung zu machen (E. ©. $. 19).
Bon jeder Einleitung einer gerichtlichen Unterfuhung gegen Perſonen des Beurlaubten-
jtandes, jowie von deren Ausfall ift dem Landwehr-Bezirfs-fommando, in deſſen Kon—
trole fie jtehen, Meittheilung zu maden ($. 2, 5).
8. 8.
Militärpapiere der Perfonen des Beurlaubtenftandes.
. Die Offiziere, im Offizier-Range ftehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubtenftandes
weiſen fich durch die im $. 6, 3 bezeichneten Papiere aus.
Verabſchiedete Offiziere und im Offizier-Nange jtehenden Merzte erhalten Demiſſions—
Patente.
. Beurlaubte Refruten und Freiwillige weifen fi) durch die ihnen nach Schema 12 oder 15
der Erjag-Ordnung ertheilten Scheine, Mannſchaften der Seewehr zweiter Klaſſe durch
Seewehr-Scheine (E. DO. Schema 5) aus.
. Alle übrigen Mannjchaften des Beurlaubtenjtandes erhalten Militärpäjfe und neben
diefen Führungs-Atteſte.
. Die Ausfertigung von Duplifaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der
Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt Hat.
Für Ausfertigung eines Duplifats find 50 Pfennig Schreibegebühr zu entrichten.
Derartige Anträge find von den Mannjchaften des Beurlaubtenftandes an den fie
fontrolivenden Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu richten ($. 9, 1).
8.9.
Militärifche Kontrole der Perfonen des Beurlaubtenftandes.
. Die militärische Kontrole der Perſonen des Benrlaubtenftandes wird durd die Landwehr:
Bezirks- Kommandos und zwar diejenige ver Mannjchaften durdy die Landwehr-Bezirkd-
Feldwebel — im Auftrage der Landwehr-Bezirks-Kommandos —- ausgeübt (8. 1, #).
. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach $. 10 vorgeichriebenen
Meldungen und die nad) 8. 11 abzuhaltenden Kontrol:Berfammlungen.
. Die militärische Kontrole muß jo gehandhabt werden, daß die Einberufung der Perjonen
des Benrlaubtenftandes zu Uebungen, nothwendigen Berftärfungen oder Mobilmachungen
des Heeres und der Marine jederzeit jtattfinden kann.
W. G. 8. 6.
RR: "E
a
— 17 —
8. 10.
Meldepflicht der Perfonen des Beurlaubtenftandes.
. Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen find von den
Mannjchaften des Beurlaubtenftandes mündlich oder jchriftlic im Stationsorte der Land»
wehr-Kompagnie ($. 1, 5) zu erjtatten.
Bedürfen jchriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, jo fann die perjönliche Gejtel-
fung im Stationsorte durd) das Landivehr-Bezirfö-Kommando angeordnet werden.
Dafjelbe gilt für die Anbringung von Gejuchen und Beichwerden in militärischen
Dienftangelegenheiten, jowie fir Rechtfertigung wegen Verſäumniß militärischer Pflichten.
In diejen Fällen dürfen Mannjchaften des Beurlaubtenjtandes auch in das Stabs—
quartier de3 Landwehr-Bezirks-Kommandos beordert werden, wenn ihre perjönliche Ver—
nehmung dajelbft erforderlich ift.
8.8.2
. Die Geftellung im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie begründet feinen Anjprud auf
Gebühren.
Mannichaften, welche auf Grund der Nr. 1 in das Staböquartier des Landwehr:
Bezirks-Kommandos beordert werden, haben Anſpruch auf die veglementarijchen Gebühren,
wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zujammen-
fällt.
8.6 83.
. Wer fi) jchriftlich meldet, hat auf die Adreſſe „Militaria” zu fchreiben und den Brief
entweder offen oder unter dem Siegel der Orts-Bolizei-Behörde zu verjenden.
Die portofreie Benutzung der Stadtpoft ift ausgejchlofjen.
Portofr. Gef. $. 2 und 3.
. Mannjchaften des Beurlaubtenftandes, welche aus dem aktiven Dienft entlaffen werden,
haben ſich innerhalb 14 Tagen bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufenthaltsort3 anzu:
melden.
. Mannjchaften des Beurlaubtenftandes, welche ihren Aufenthaltsort oder ihre Wohnung
wechjeln, Haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden.
Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen anderen verzieht, hat fich vor
dem Verziehen bei feinem bisherigen Bezirks-Feldwebel ab: und bei dem Bezirks-Feld—
webel jeines neuen Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nad) erfolgtem Umzuge anzu-
melden.
Nah Eintritt einer Mobilmahung find Veränderungen des Aufenthaltsortes oder
der Wohnung innerhalb 48 Stunden nad) erfolgtem Umzuge zu melden.
. Bon Reifen von mehr als 14tägiger oder unbejtimmter Dauer ift dem Bezirks-Feld—
webel Meldung zu erjtatten ($. 7, 10). Desgleichen vor Antritt einer etwaigen
Wanderſchaft.
18
—
—
— 138 —
. Bei Anmuſterungen durch die Seemannsämter find die Mannſchaften der Reſerve, Land—
wehr und Seewehr von der Abmeldung bein Bezirks-Feldwebel entbunden ($. 7, 10).
. Bei allen Meldungen find die im $. 8, 2 und 3 genannten Papiere vorzuzeigen.
. Auf die Offiziere und im Offizierrange ftehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubten-
Standes finden vorjtehende Feitjegungen mit der Maßgabe Anwendung, daß fie nur zu
Meldungen an die Landwehr-Bezirks-Kommandos verpflichtet find.
8. 11.
Kontrol:Berfammlungen der Reſerve, Land = und Seewehr
. Die Mannſchaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen Perjonen des
Beurlaubtenjtandes zweimal zu Kontrol-Verfammlungen zujammenberufen werden.
Leßtere find mit Bezug auf Zeit und Ort jo einzurichten, daß die betheiligten Mann—
ichaften nicht länger als einen Tag, einjchließlid) des Hinmweges zum Berfammlungsorte
und des Nücweges, ihren bürgerlichen Gejchäften entzogen werden.
K. G. 8.1.
An Tagen von Reichs- und Landtagswahlen finden Kontrol-Verſammlungen nicht
ſtatt.
Die Mannſchaften der Seewehr I. Klaſſe werden in Friedenszeiten zu Kontrol—
Verſammlungen nicht einberufen.
. Gejtellung zu den Kontrol-Verſammlungen begründet feinen Anſpruch auf Gebühren.
K.
G. 8. 3.
. Dispenfationen von den Kontrol-Verſammlungen können nur durch die Landwehr-Bezirks—
Kommandos ertheilt werden.
. Die Frühjahrs- Kontrol⸗ Verſammlungen finden der Regel im April, die Herbſt-Kontrol—
Verfammlungen im November ftatt.
Zu legteren werden die Mantfchaften der — herangezogen.
N. M. G. 8. 62.
. Die Einberufung zu den Kontrol-Verſammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche
Aufforderung.
Zu jeder Kontrol-Berfammlung ift der Militärpaß mit zur Stelle zn bringen.
. Die Schiffahrt treibenden und die im Auslande befindlichen Mannjchaften find in der
Regel von dem perjönlichen Erfcheinen bei den Kontrol-Verſammlungen zu entbinden.
Es genügt die Feitfeßung, daß fie fih in der erften Hälfte des Monats November
mündlich oder jchriftlicd bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Verände-
rungen in ihren bürgerlichen Berhältnifjen Hierbei anzugeben haben.
. In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannjchaften des Beur:
(aubtenftandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Kommandos im
Laufe des Monats Januar bejondere Sciffer-Kontrol-Berjammlungen anberaumt werden,
=
=
w
=
6.
— 139 —
8. 12,
Uebungen der Referve, Yand» und Seewehr.
.Jeder Rejervift ift während der Dauer des Nejerve-Berhältuiffes zur Theilnahme an
zwei Uebungen verpflichtet.
Diefe Uebungen jollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überjchreiten,
Dede Einberufung zum aktiven Dienft im Heere oder, in der Marine zählt für eine
Uebung.
W. G. 8. 6.
. Die Mannſchaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienſtzeit in der Land—
wehr zweimal auf S—14 Tage zu Uebungen in befonderen Kompagnien oder Bataillonen
einberufen werden.
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
Die Landwehr-Mannihaften der übrigen Waffen üben in demfelben Umfange, tie
die der Infanterie, jedoch im Anſchluſſe an die betreffenden Linien-Truppentheile.
W. G. 8. 7.
. Landwehr-Mannjchaften, welche das 32ſte Lebensjahr überſchritten haben, können zu den
gejeglichen Uebungen nur ausnahmsweile, auf Grund befonderer Kaiferlicher Verordnung,
einberufen werden.
Diefe Beſchränkung findet jedocd feine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verſchuldens verjpätet in den aktiven Dienft getreten find ;
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsftrafe von mehr
als jechswöchentlicher Dauer — $. 18 des Militär-Strafgejegbuchs — nachdienen
müſſen, oder
c) auf ihren Antrag von der zuleßt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befreit wor:
den find.
K. G. A
. Die Schiffahrt treibenden Mannſchaften der Reſerve des Heeres und der Landwehr ſollen
zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
K. G. 84.
Die Offiziere der Reſerve können während der Dauer des Reſerve-Verhältniſſes dreimal
zu vier- bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden.
W. G. §. 12.
Offizieren der Reſerve, welche bei außergewöhnlicher Veranlaſſung (Mobilmachung ꝛc.)
zum Dienſt einberufen werden, iſt dies als eine Uebung zu rechnen.
8.6.8.5.
. Die Offiziere der Landwehr find zu Uebungen bei Linien-Truppentheilen allein behufs
Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den ges
wöhnlichen Uebungen der Landivehr heranzuziehen,
W. G. $. 12.
18.
— 140 —
. Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Mebungen nicht einberufen.
Die Mannjchaften der Seewehr zweiter Klaffe können zweimal zu kürzeren Uebungen
einberufen werden.
W. G. 8. 18,8.
. Die See⸗Offiziere der Reſerve und Seewehr können nad) Maßgabe des Bedürfniſſes drei-
mal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden.
10,
11.
12.
W. G. 8 13, 4
Seeleute, welche in Folge Anmufterung ihrer Webungspflicht nicht rechtzeitig nadhfommen
fönnen, erfüllen diejelbe nachträglid).
W. ©. $. 13, 6.
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die fommandirenden Generale, bezie-
hungsweiſe — den Chef der Kaiſerlichen Admiralität.
W. G. H. 8.
Dispenjationen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Ver—
hältnifje können bei Mannjchaften durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos, bei Offizieren
nur durch die unter Nr. 11 bezeichneten Behörden verfügt werden.
8. 13.
Einberufung der Reſerve, Land und Seewehr.
. Die Einberufung der Rejerve, Landwehr und Seewehr erfolgt auf Kaiferlichen Befehl.
Durd die fommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen ($. 12, 11);
b) wenn Theile des Reichögebiets in Kriegszuftand erklärt werden.
6.8.
. Bei nothwendigen Berjtärfungen oder Mobilmachungen werden die Mannfchaften des
Beurlaubtenſtandes, joweit die militärischen Intereſſen e3 geftatten, nach den Jahres—
klaſſen, mit den jüngjten beginnend, einberufen.
R. M. G. 8. 683.
. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältniſſe derartige Berückſichtigung
finden, daß Rejerviften Hinter die legte Jahresklaffe der Neferve ihrer Waffe oder Dienft-
fategorie, Landwehrmannichaften aber, jowie in befonders dringenden Fällen auch einzelne
Reſerviſten, hinter die lebte Yahresklafle der Landwehr ihrer Waffe oder Dienftlategorie
zeitweije zurücgejtellt werden.
Jedoch darf in feinem Aushebungsbezirfe die Zahl der hinter der legten Jahresklaſſe
der Reſerve zurücgeftellten Mannschaften zwei Prozent der Neferve, die Zahl der hinter
der lebten Jahresklaſſe der Landwehr — Mannſchaften drei Prozent der
Reſerve und Landwehr überſteigen.
1
— 141 —
Auf die Dauer der Gejammtdienftzeit (Dienftpflicht) hat die Zurüdjtellung feinen
Einfluß.
M. R. ©. 8. 64.
Ueber das Verfahren fiehe Abjchnitt IV,
.Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, ſowie Angeftellte der Eifenbahnen, welche der
Referve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder noth-
wendigen Verſtärkung des Heeres Hinter die legte Jahresklaſſe der Landwehr zurüdgeftellt
werden, wenn ihre Stellen jelbjt vorübergehend nicht offen gelaffen werden fönnen und
eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ift.
R. M. ©. $. 65.
Ueber das Verfahren fiehe Abfchnitt V.
. Berjonen des Benrlaubtenftandes, welche ein geiftliches Amt in einer mit Sorporations-
rechten innerhalb des Meichögebietes beftehenden Religionsgejellichaft befleiden, werden
zum Dienjt mit der Waffe nicht herangezogen.
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienft der Krankenpflege und Seeljorge
verwandt. Außerdem findet auf fie die Beftimmung unter Nr. 4 Anwendung.
RM. G. $. 66.
. Auf die Seewehr finden die Beitimmungen nnter Nr. 3 und 4 finngemäße Anwendung.
. Reiche, Staatd: und Kommumalbeamte ſollen durch ihre Einberufung zum aftiven Dienjt
in ihren bürgerlichen Dienftverhältniffen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr perjönliches Dienfteinfommen aus denjelben und ihre Anciennetät,
jowie alle ſich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung
zum aktiven Dienft gewahrt. Erhalten diejelben Offizierbefoldung, jo kann ihmen der
reine Betrag derjelben auf die Eivilbejoldung angerechnet werden; denjenigen, welche
einen eigenen Hausſtand mit Frau oder Kind haben, beim Berlafjen ihres Wohnorts
jedoch nur, wenn und foweit das reine Eivil-Einfommen und Militärgehalt zufammen
den Betrag von 3600 Mark jährlich überfteigen.
Nach denjelben Grundfägen find penfionirte oder auf Wartegeld jtehende Eivilbeamte
hinfichtlich ihrer Penfionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn fie bei einer Mobil-
madhung in den Kriegsdienft treten.
Die näheren Beitimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlaffen.
N mM. G. 8. 66.
. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gejtellungs-Ordres (8. 7, 1) oder durch
Öffentlichen Aufruf oder auf ſonſtige der Kriegslage angemefjene Weife.
Hierbei find alle Eivil-Behörden insbejondere verpflichtet, im Bereiche. ihrer gejeß-
lichen Befugnifje den Militär-Behörden jede geeignete Unterjtügung zu leiften.
R. M. G. 8. 70.
Hierzu gehört namentlich die ſchleunigſte Weiterbeförderung und Aushändigung der
Geſtellungs-Ordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Geſtellung,
fer
—
— 142 —
die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Geſtellungs-Ordres, die Mittheilung
über nicht beſtellbare Ordres.
8. 14.
Dieziplinarſtrafmittel gegen Perſonen des Beurlaubtenſtandes.
Als Disziplinarftrafmittel dürfen gegen Perſonen des Beurlaubtenftandes außerhalb
der Zeit, während welcher fie zum aktiven Heere gehören, abgejehen von den nad) $. 3
des Einführungsgefeges zum Militär-Strafgejegbuche vom 20. Juni 1872 zuläffigen
Arreftjtrafen, nur Geldftrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen zur
Anwendung gebracht werden.
K. G. F. 6.
. Die Beſtimmungen über die Disziplinarbeſtrafung der Perſonen des Beurlaubtenſtandes
find in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oftober
1872 enthalten.
. Die im Disziplinarwege über Perfonen des Beurlaubtenftandes verhängten Arreftftrafen
werden durd; die Militär-Behörde vollitredt.
Iſt innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Beitrafenden ein Militär:
Arreftlofal nicht vorhanden, jo find Arreſtſtrafen von geringerer ala adhttägiger
Dauer auf NRequifition der Militär-Behörde durch die Eivil-Behörde zu voflftreden.
Die Vollſtreckung von Haft: und Geldjtrafen erfolgt ſtets durch die Civil-Behörde.
Die Koften werden aus Militärfonds erftattet.
8.8.8.7.
8. 15.
Erfüllung der Dieuftpflicht in der Erſatz-Reſerve erfter Klaſſe.
. Die Mannjchaften der Erjag-Rejerve erfter Klaffe gehören nicht zum Beurlaubtenjtande.
Demzufolge find fieden auf die Mannjchaften des Beurlaubtenftandes bezüglichen Disziplinar-
borichriften nicht unterworfen.
Die Vorjchrift des 8. 7, 12 findet auf Erjag-Rejerviften erfter Klaſſe finngemäße
Anwendung.
Die für Perſonen des Beurlaubtenftandes geltenden Beftimmungen des Meilitär-
Strafgejebbuchs für das Deutjche Reich vom 20. Juni 1872 finden auf fie nur injoweit
Anwendung, ala es im $. 69, 5 des Reichs-Militärgeſetzes ausdrüdlich verordnet ift.
. Die übecdie Hlaffififation der Nejerviften und Landwehrmaunſchaften (fiehe Abjchnitt IV.)
gegebenen Beitimmungen finden auf die Erſatz-Reſerve erjter Klaſſe finngemäße Anwendung,
mit der Maßgabe, daß die Zahl der zurücgeftellten 5 Prozent der in dem Aushebungs:
Bezirk vorhandenen Mannfchaften diefer Kategorie nicht überjchreiten darf.
Eine Erhöhung diejes Prozentfages — jedody bis auf höchſtens 10 Prozent — kann
— 143 —
auf Antrag der Ober-Erjag-Rommiffion durch die Erſatz-Behörde dritter Inftanz aus-
nahmsweiſe genehmigt werden, wenn bejondere lofale Verhältniſſe eine derartige Berüd-
fichtigung erheiſchen.
Militärpflichtige, welche nad) dem Klaffififations-Termine des laufenden Jahres der
Erjag-Rejerve erfter Klaſſe zugetheilt werden, können durch Uebereinkommen der ftändigen
Mitglieder der Erjag-Kommiffion vorläufig Hinter den legten Jahrgang zurüdgejtellt
werden.
R. M. ©. 8. 69, 1.
.Nach Aushändigung des Erſatz-Reſerve-Scheins J. haben fich die Erjag-Rejerviften erfter
Klafje bei dem Bezirks-Feldwebel derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr
gewählter Aufenthaltsort liegt — und zwar jpäteftens 14 Tage nad) erfolgter Aus-
händigung — behufs Uebernahme in die Kontrole unter Vorlegung ihres Erſatz-Reſerve—
Scheins mündlich oder jchriftlich zu melden.
Wer in’3 Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie,
in deren Bezirk feine Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe erfolgt ift.
. Die Beftimmungen des $. 10, 3—9 und des 8. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden auf die
Erjag-Rejerve erjter Klafje finngemäße Anwendung.
R. M. ©. 8. 65 und $. 69, 2 und 5.
. Erjag-Referviften erfter Klaſſe, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmadhung aus
dem Auslande zurüctehren, haben fich jogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in deſſen
Kontrole ſie ftehen, oder bei demjenigen der nächiten Landwehr-Kompagnie zu melden.
R. M. ©. 8. 69, 4.
. Erjag-Referviften erster Klaſſe, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außereuropäifchen
Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küftenländer des Mittelländifchen und Schwarzen
Meeres, durch Konjulats-Attefte nachweiſen können, daß fie fi) in einem dieſer Länder
eine feſte Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende 2. erworben haben und in Folge
deffen von der Rückkehr im alle einer Mobilmachung dispenfirt zu werden wünſchen,
haben ihre bezüglichen Anträge durch die Landwehr-Bezirks-Feldivebel an das Landwehr—
Bezirks-Kommando, in deſſen Kontrole fie ftehen, zu richten.
Letzteres genehmigt diefelben oder Legt fie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken
“ dem vorgejegten Infanterie-Brigade-Kommando zur Entjcheidung vor.
Zugleih mit der ertheilten Genehmigung ift die Verjegung in die zweite Klaſſe
der Erjag-Nejerve und die dem $. 28 des Neichs-Militärgejeges entſprechende Dispen-
jation dur den Landwehr-Bezirtesfiommandenr zu verfügen und auf dem Erſatz-Reſerve
Schein zu vermerken.
RM. ©. $. 59 und $. 69, A.
. Die Fälle der Kontrol-Entziehfung der Mannfchaften der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe
find jeitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos der zujtändigen Eivil-Behörde behufs
ftrafredhtlicher Berfolguug zur Anzeige zu bringen. Dem Erfteren ift von der erfolgten
Verurtheilung Mitteilung zu ‚machen
—
—
— 144 —
Die Zurückverſetzung wegen Kontrol-Entziehung verfügt der Landwehr-Bezirks—
Kommandeur (E. D. 8. 13. 7).
N M. G. $ 69, 6.
Kontrol-Verfammlungen werden nur auf Grund bejonderer Kaiferlicher Verordnung
oder nad; Eintritt einer Mobilmachung abgehalten (E. O. 8. 96, 2).
RM. G. 8. 69, 3.
. Nach erfüllter Dienftpflicht in der erften Klaſſe haben fich die Erjag-Referviften behufs
Verſetzung in die zweite Klaſſe unter Vorlegung ihres Erfaß-Referve-Scheins mündlich
oder jchriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden.
Die Verjegung wird durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur verfügt und auf dem
genannten Schein vermerkt.
Sp lange diejer Vermerk auf dem Erjag:Rejerve-Schein I. fehlt, gehört der Inhaber
zur Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe.
8. 16.
Erfüllung der Dienfipflicht in der Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe.
. Die Erjag-Nejerviften zweiter Klaſſe unterliegen im Frieden feiner militäriichen Kontrole.
.Mannſchaften der zweiten Klaſſe der Erſatz-Reſerve, welche durch Konſulats-Atteſte nach—
weifen, daß fie in eines außereuropäiſchen Lande, jedoch mit Ausjchluß der Kiüftenländer
des Mittelländiichen und Schwarzen Mecres, eine feite Stellung als Kaufleute, Gewerbe-
treibende u. ſ. w. erworben haben, fünnen für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb
Europas von der Gejtellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden.
R. M. G. 8. W.
Im Uebrigen ſiehe Erſatz-Ordnung $. 13, 6 und 8. 98.
Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe, welche von dieſer Vergünſtigung Gebrauch machen wollen,
haben ihre Geſuche an den Civil-Vorſitzenden derjenigen Erſatz- Kommiſſion zu richten, in
deren Bezirk fie ſich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle an-
gemeldet haben.
Die Genehmigung wird von den ſtändigen Mitgliedern der Erſatz-Kommiſſion ertheilt.
Bierter Abſchnitt.
Klaffifikations-Verfahren.
8. 17.
Klaffififations-Gründe.
. Zurüdjtellungen im Sinne der im $. 13, 3 und $. 15, 2 enthaltenen Feſtſetzungen
dürfen aus folgenden Gründen (Klajfifitations-Gründe) eintreten.
— 145 —
a. wenn ein Mann ald der einzige Ernährer jeines arbeitsunfähigen Vaters oder
jeiner Mutter beziehungsweife jeines Großvaters oder feiner Großmutter, mit
denen er diejelbe Feuerſtelle bewohnt, zu betrachten ift, und ein Knecht oder Gejelle
nicht gehalten werden kann, aucd durch die der Familie bei der Einberufung
gejeglich zuftehende Unterftügung der dauernde Ruin des elterlichen Hausſtaudes
nicht abgewendet werden fönnte ;
b. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigite Lebensjahr vollendet hat
und Grundbefiger, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen
Familie ift, den gänzlichen Verfall des Hausitandes zur Folge haben und die An-
gehörigen fjelbjt bei dem Geuufje der gejeglichen Unterjtügung dem Elende preis-
gegeben würde;
e. wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurüdjtellung eines Mannes, dejjen ge-
eignete Vertretung auf feine Weiſe zu ermöglichen ift, im Intereſſe der allgemeinen
Landesfultur und der Volkswirthſchaft für unabweislich nothwendig erachtet wird.
. Mannjchaften, weldye in Gemäßheit des $. 67 umd 8. 69 des Reichs-Militärgeſetzes
wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müſſen, haben jedoch auch in den vorgenannten
Fällen feinerlei Anjpruc auf Zurückſtellung.
8. 18,
Klaffififations-Berfahren.
. Die Mannjchaften der Nejerve, Landwehr, Seewehr und Erjat-Rejerve erjter Klaſſe
($. 13, 6 und 9 und 8. 15, 2), welche auf Zurüdftellung Anjpruc machen, haben ihre Gejuche
bei dem Vorſteher der Gemeinde oder deö gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher
diejelben prüft und darüber eine an den Civil-Borfigenden der Erſatz Kommiſſion einzu:
reichende Nachweiſung aufftellt, aus der nicht nur die militäriichen, bürgerlichen und
Bermögens-Berhältnifje der Bittjteller, jondern aud) die obwaltenden bejonderen Umjtände
erfichtlich find, durch welche eine zeitweile Zurüditellung bedingt werden fann.
. Die eingereichten Gefuche unterliegen der Entſcheidung der verftärkten Erjag-ftommijfion
(Srjag-Ordnung 8. 63, 3), welche im Anſchluß an das Mufterungs-Geichäft in öffentlich
befannt zu madenden Terminen jährlich einmal Sigung hält.
. Das Verfahren der verftärkten Erſatz-Kommiſſion beim Klajfifitations-Gejchäft vegelt fich
nad) $. 30, 7 des Reichs-Militärgeſetzes.
. Die Entjheidungen find endgültig, injofern nicht der Militär-Vorfigende auf Grund des
$. 30, 7 des Reichs-Militärgeſetzes Einjprucd erhebt.
. Die vorgedachten Entjcheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächſten Klaffifi-
fationstermin.
Im Falle des Bedürfnifjes find Anträge auf weitere Zurüdftellung alsdann zu
erneuern.
19
Mr Us
— 146 —
. Wenn Mannjchaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, jo erliſcht
die gewährte Zurüdjtellung.
Nach jedem Termin werden die Namen der zurücgeftellten Mannjchaften durch den Eivil-
Borfigenden der Erſatz-Kommiſſion amtlich bekannt gemacht.
Ss. 19.
Anferterminliche Klaffififation
. Die vor erfüllter aktiver Dienftpflicht auf Reklamation entlafjenen Mannfchaften bleiben
bis zu dem ihrer Entlafjung zunächitfolgenden Klaffifitations-Termine hinter die letzte
Jahresklaſſe der Nejerve zurüdgeftellt, und haben demnächſt etwaige Anträge auf weitere
Zurüdftellung, wie alle übrigen Mannjchaften zu ftellen.
. Wenn nad) dem allgemeinen Entlafjungs-Termin der Rejerven dringende Verhältnifje die
jofortige Zurüdjtellung einzelner der entlaffenen Mannjchaften gerechtfertigt erjcheinen
lafjen, jo kann die vorläufige Zurüdjtellung folder Mannſchaften bi8 zum nächſten
Klaſſifikations-Termin hinter die legte Jahresklaſſe der Rejerve durch jchriftliches Ueber-
einfommen der ftändigen Mitglieder der Erſatz- Kommiſſion verfügt werden.
. Ueber außerterminliche Zuüdjtellung Militärpflichtiger fiehe $. 15, 2 Abi. 3.
. Su anderen als den vorbezeichneten Fällen find außerterminliche Zurüdftellungen unftatthaft.
Insbeſondere find Gejuche um Zurüdjtellung im Augenblid der Einberufung unzuläffig.
. Eine Wiederentlaffung einzelner einberufenen Mannjcaften kann nur ausnahmsweiſe auf
den im $. 82, 2 und $. 100, 3 der Erjag-Drdnung vorgejchriebenen Wege herbeigeführt
werden.
Derartige Gejucdhe können nur dadurd begründet werden, daß jeit dem legten Klaſſi—
fifations-Termin für den Eingeftellten durch unabwendbare, nicht durch ihn jelbft herbei-
geführte Ereignifie, ald Brandſchaden, Ueberſchwemmung, Tod eines nahen Anverwandten
u. ſ. w., ein wirklicher Nothitand eingetreten ift.
Fünfter Abſchnitt.
Unabkömmlidkeits-Berfahren.
8. 20.
Unabfömmlichfeits-Gründe.
. Der im 8. 13, 4 und 5 verheißenen Zurüdtellung Hinter den legten Jahrgang der
Landwehr dürfen in erfter Neihe nur joldhe Beamten theilhaftig werden, welche in
ihren Eivil-Berhältniffen für militärifche Zwede wirkſam find.
Allein auch diefe Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, jobald eine
Stellvertretung derjelben ohne erheblichen Nachtheil zuläffig erjcheint.
Die Beſcheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabtömmlichkeits-Atteft) erfolgt nach näherer
ae A
———
Beſtimmung der Landes-Regierungen durch den Chef derjenigen Civil-Behörde, bei oder
unter welcher der Civil-Beamte angeſtellt iſt.
2. Außer den unter 1. bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-Atteſten
verſehen werden:
a) durch die von den Landes-Regierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln
ftehenden Beamten von Staats-Kaſſen, welche Kaution gejtellt haben, einzeln
ftehende Geiftliche und Volksſchullehrer, Grenz Auffichts-Beamte, Lootſen;
b) durch die Ober-Boft-Direftionen nad) Genehmigung des General-Poft-Amtes die
etat3mäßigen Poſt-Beamten und die mit dem technijchen Poſtdienſt beichäftigten
Diätarien, legtere jedoch nur im Ausnahmefall ;*)
e) duch die Telegraphen-Direktionen nad) Genehmigung der General-Direktion der
Telegraphen die Beamten der Telegraphie. *)
3. Die zu einem geordneten und geficherten Betriebe der Eifenbahnen unbedingt nothtvendigen
Beamten und ftändigen Arbeiter werden vom Waffendienſt zurüdgejtellt.
Ueber das Verfahren fiehe 8. 23.
4. Die Schugmannjchaften find gleich den Mannjchaften der Gendarmerie von der Einberufung
zu den Truppen befreit.
. Die Unabfömmlichkeit von Eivil-Beamten anderer Dienftkategorien fann nur durch die
vorgejegte Minifteral-Inftanz, in Elfaß-Lothringen durch den Ober-PBräfidenten bejcheinigt
werden.
6. Die bei den Staatö-Geftüten, ſowie bei den Landes-Geftüten und Zuchthengit-Depots in
Eljaß-Lothringen angejtellten Wärter können auf motivirten Antrag des Geſtüts-Vor—
jtehers für den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden.
Bon der Einberufung von Geftütswärtern, welche ſich mit den Landbejchälern auf
Stationen befinden, ift während der Dauer diefer Stationirung abzujehen.
7. Freiwilliger Eintritt unabtömmlich erflärter Beamten darf nur mit Genehmigung des
Chefs ihrer vorgejegten Dienftbehörde ftattfinden.
8. Sobald die ältefte Jahresklaffe der Landwehr einberufen, erlischt jedes Anrecht auf
Zurückſtellung.
or
8. 21.
Unabfömmlichfeitö:Berfahren.
1. Diejenigen Eivil-Behörden, melde nad $. 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits—
Ütteften berechtigt find, theilen die Liften der unabfömmlichen Beamten (Unabtömmlichkeits-
Liften) zum 1. Dezember jedes Jahres, jowie zum 1. Juni jedes Jahres Nachtrag-Liſten,
*) In den Staaten mit eigener Poft: und XTelegraphensBerwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur
Ausstellung von Unablömmlichkeits-Atteften berechtisten Behörden durch die betreffenden Miniiterien,
19.
Schema A,
Schema B.
10
In
— 14 —
beide nad; Schema A., den Provinzial-General-Kommandos *) mit, in deren Vezirk diefe
Beamten militäriich fontrolirt werden.
In beiden Liften ift der ftattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern.
Außerterminliche Einteichungen von Unabfömmlichkeits-Liften finden nur ausnahms-
weile ftatt.
. Für diejenigen Beamten, welche zum erften Mal für unabtömmlich erklärt werden, find
Unabtömmlichkeits-Attefte beizufügen.
Dieje Attefte behalten Gültigkeit, jo lange diefe Beamten im ihren Dientitellen und
unabtönmlich bleiben.
Veränderungen in der dienftlichen Stellung erfordern, fofern die Unabkömmlichkeit
twieder anerkannt werden joll, die Ausjtellung neuer Attefte.
. Die General-:Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Liften und laffen fie, falls diejelben
im Beanftandungsfalle von, dem zuftändigen Refjort-Minifterium ala richtig. beftätigt
worden find, den Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen.
Die Unabtömmlichteits-Attefte werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos auf-
bewahrt.
. Unabfömmlichkeit3-Erflärungen im Moment der Einberufung find unzuläfftg.
8. 22.
Berwendung des dienftpflichtigen Eifenbahn-Perfonals.
. Nach $. 28, 3 des Gefeges über die Kriegsleiftungen vom 13. Juli 1873 haben- die
Eijenbahnen ihr Perjonal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Berfügung zu Ttellen.
. Die Bertheilung des für Feld-Eifenbahn- Formationen heranzuziehenden dienjtpflichtigen
Perjonals auf die einzelnen VBahnverwaltungen findet bereit? im Frieden durch den Chef
des Generalftabes der Armee im Einverftändnig mit dem Neichs-Eifenbahn-Amt ftatt.
. Die Mannfchaften werden nur fummarifch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der
einzelnen Leute bleibt den Bahn-Bermwaltungen überlafjen.
Es dürfen jedoch nur Perfonen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen
völlig geeignet find.
. Nach ftattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des General:
ftabes der Armee namentliche Liften der von ihnen bezeichneten Mannſchaften nad)
Schema B. ein.
Diejer theilt jodann den General-Kommandos mit, wieviel: und welche Manufkhaften,
von welchen Bahn-Berwaltungen und wohin diejelben einzuberufen find:
In Sachſen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Liften ꝛc. durch Vermittelung
des zuftändigen Kriegs-Minijteriums.
*) In Sachſen und Württemberg dem Kriegsminifterium.
[1
— 149 —
8. 23.
Zurüdftellung des dienftpflichtigen Gifenbahn=Perfonals som MWaffendienft.
. Zu demjenigen Eifenbahnperjonal, welches nad) $. 20, 3 vom Waffendienft zurüdzuftellen
ift, gehören:
a) Höhere Eiſenbahn-⸗Beamte;
b) Verwaltungs und Erpeditions-Perjonal ;
c) Fahr-Perjonal;
d) Bahndienft- und Stations-Perfonal ;
e) Ständige Eijenbahn-Arbeiter.
. Ausgenommen find Gepädträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mannſchaften, die
nur in Erdſchächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
. Die Zurüdjtellung des zum MWaffendienft nicht heranzuziehenden Eifenbahn- Perjonals
wird im November jedes Jahres bei den Kontrol-Verfammlungen durd die Landwehr:
Bezirks-Kommandos verfügt.
. Die Zurüdjtellung gejchieht nur nad) Vorweis einer nach Schema C. ausgeftellten Be-
Iheinigung der Bahn-Verwaltung.
Die verfügte Zurüdftellung wird auf diefer Beſcheinigung vermerkt und hat bis zum
1. Dezember des nächſten Jahres Gültigkeit.
. Sceiden Mannjchaften in der Zwiſchenzeit aus dem Bahndienft gänzlich aus, jo jendet
die Bahn-Verwaltung die gedachte Beicheinigung mit bezüglihem Vermerk dem Landwehr:
Bezirks-Kommando unverzüglich: zu
. Außerterminlihe Geſuche um Zurücftellung vom Waffendienft find nur bei den unter
Nr. 1, a. aufgeführten Beamten zuläffig.
. Vorftehende Feitiegungen: finden aufı Offiziere des Beurlaubtenftandes gleichfalls An-
wendung.
Schema C,
— SAN
Schema A. zu $. 21.
Liite
der im Bezirk des . . . .. Armee⸗Korps von der .......... (Behörde) . . . .. ...
für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich bezeichneten Beamten.
Termin am 1. Dezember.
| N —
| Militär | Wann unb | Wohnort. " Das Un:
Givil Tor: | Charge | ” welchem | — — As unab⸗ ablömm:
Nr. ſiellun und | unb | — Bezirk ve | fommlich lichfeitö: | Bemerkungen.
J 4J Zuname. | Truppen» | fiehenbe Heer Ort. | Kreis, | Landwehr: | anerfannt. Atteſt
gaitung. | eingetreien. | Ontaillon. liegt bei, |
IT I III TI]
|
)
'
Erläuterungen Bon ben Pro 2... cucne. als unabkömmlich bezeichneten Offliieren unb Mannihaiten find ab:
fömmlich und beihalb in bie vorliegende Lifte nicht aufgenommen.
Nachtrags-Liſte
zu den unterm 1. Dezember .. . . im Bezirk des . . . . Armee-Korps von der .......
(Behörde) . ...... für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich bezeichneten Beamten.
Termin am 1. Juni.
Militärs Bann unb
Vor⸗ Charge bei welchem
Tas Un: |
J
1 ablömm:
|
Nr. Civil | ai ab Truppen: | lichfeita: | Bemerkungen.
ftellung. theil ind |
' Zuname, | Truppen» | ftehende heer .
| gattung. eingetreten. liegt bei.
J
ir
— — —
v 7
Schema B. zu $. 22
Namentlihe Liſte N°.....
der jeitend der ......... . (Eifenbahn-Berwaltung) . ......... ‚ für eld-Eifenbahn-
Formationen ausgewählten Mannjchaften aus dem Bezirk des Landwehr-Bezirks-Kommandos
TEE 0.0. Gtabsquartier) ... ........
1.) 2% 3 | 4 5 L.. 6 7 8.
N ion | Datum des | Militär: bb Wohnort. Bemerkungen.
| De Ging in | Bor Serge unb melden Zrup- — — des Chefs
Eiſenbahn⸗ — — wWahen. ei — hend Woh⸗ hand en de⸗ ——
| dient. | waltung. j | galtung. || eingeireten. | nung. | DE | >
EEE
Erläuterungen: 1. Jede Lifte ift auf ein bejonberes Blatt zu ſchreiben, jo daß biejelben einzeln zu verjenden find. Die
Liften find zu mummeriren.
2, Innerhalb der einzelnen Liften find die Beamten ac. berjelben Kategorie hinter einander auizuführen.
3. Den gejammelten Liſten jeder Lahnverwaliung it eine jummariiche Weberficht beizufügen, melche
folgende Rubriken enıhält;
Beamten | Zahl | gewählten Deftben I |
_ ber ſeiuns des Gheiß | Fr .- mn
Arbeiter bes — ————— — | in Lifte - — Bemerkungen.
Kategorie. | Vertheilten. Ausgewählten. | Ar. —
Schema U. zu $. 23.
Beiheinigung
über Anftellung im Dienft der (Bezeichnung der Eifenbahn).
Der (Vor- und Zuname), welcher nad; Ausweis feines Militärpafjes beim Landivehr-Bezirte-
Kommando (Stabsquartier) Eontrolirt wird, ift ald (Stellung oder Funktion im Eijenbahn:
dienft) bei der unterzeichneten Eijenbahn-VBerwaltung angeftellt und daher vom Waffendienft
zurüdzuftellen.
(Ort, Datum.)
(Bezeichnung der Eifenbahn-Berwaltung.)
(Stempel.)
Inhaber ift, fofern er im Eifenbahndienft verbleibt, bis zum 1. Dezember... .. vom
Waffendienſt zurüdgeftellt.
(Ort, Datum.)
(Bezeichnung des Kandwehr · Gezirks · Aommandos.)
(Stempel.)
D. Str. ©.
K. G.
L. G.
M. Str. ®. .
Portoir. ©.
R. M. G....
R. V..
St. A. G.
W. G.
E. O.
K. O.
— —
F
Abkürzungen.
.Deutſches Strafgeſetzbuch (Strafgeſetzbuch für das Deutſche Reich vom 15. Mai
1871).
.Kontrol-Geſetz (Geſetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die
Perſonen des Beurlaubtenjtandes, die Uebungen derſelben, jowie die gegen fie
zuläffigen Disziplinarftrafmittel, vom 15. Februar 1875).
. Landſturmgeſetz (Gejeg über den Landſturm vom 12. Februar 1875).
. Militär-Strafgefegbuh (Militär-Strafgeiehbuh für das Deutiche Reich vom %.
Juni 1872).
Portofreiheits⸗Geſetz (Geſetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Nord
deutfchen Bundes, vom 5. Juni 1869).
. Reihs:Militär:Gefeg (vom 2. Mai 1874).
Reichs:Verfaffung (Berfaffung des Deutfchen Reichs vom 16. April 1871).
Staats-Angehörigkeits-Geſetz (Gejek über die Erwerbung und den BVerluft der
Staats-Angehörigleit, vom 1. Juni 1870).
. Wehr Geſetz (Geſetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienſte, vom 9. No»
vember 1867).
Erjag-DOrdnung.*
Kontrol⸗Ordnung.
— 154 —
Inhalts-Berzeihniß.
Erſter Theil,
Erfa: Ordnung.
Erfter Abfchnitt.
Organifation des Erſatzweſens.
VERTRIEB ee
Erſatz⸗ Behoörden ... a m Enge ser weh —
EBENE 5: ee ae ae
Zweiter Abſchnitt.
MWehrpfliht . . u. a ee ee ee ee ee
Gliederung der Wehrpflicht . fe Fa EEE NE
Dienftpflicht im fiehenden Here . » 2 2 2 nennen
Aktive Dienſtpflicht im ftehenden Heere.. re — ——— er
Aktive Dienftpflicht der Einjährigsfgreiwilligen - > 220 0 m nn ren
Aktive Dienftpflicht der Volksjchullehrer und Kandidaten des Volteſchulamtes RER —
Aktive Dienſtpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Inſtitute et
Nele Bfiht -. - - - 2 2 202. ER TA EEE TR
DANDWERCHBH IE. ea re Ze ae ie te De A ar nal anne
Erſatz⸗Reſerve Pflicht -» © >» > 2 2 2 nenn u ———
Dienſtpflicht in der Flotte. de
Altive Dienſtpflicht in der Flotte.. en nenn ee
Marine:RefervePfiht . » 2» 2 2 20. ee aan fe at ve
Seewehr⸗Pflicht. ren. Be a u et Na a ar
Dienftpflicht im Kriege» 2 0 2 0 00 a ee ——
Wehrpflicht der Einwanderer und ber Ausländerrr.. ren
w
— 15 —
Dritter Abſchnitt.
Militãrpflicht.
Bedeutung ber Milttärpfliht . . - -
Militärpflicht ber feemännifchen Hherolterung. PR or
Freiwilliger Eintritt vor ao der Militärpfliht . .
Meldepfliht . ara Tr rc
Geftellungspflicht
Einfluß der Militärpfliht auf ——
Vierter Abſchnitt.
Grundfäge für Entſcheldungen über Militärpflichtige.
Enticheidbungen der Erſatz-Behörden im Allgemeinen . . .
Vorläufige Entfcheidungen . . -» ar Er ER:
Zurüditellung wegen zeitiger Ausfgliehungsgründe
Zurückſtellung wegen zeitiger Untauglichfeit
Zurüditellung in Berüdfichtigung bürgerlicher Bet .
Beurtheilung der Reklamationen . . » » 2 2... ——
Zurückſtellung als überzählig .
Beicheinigung der Zurückſtellung .
Endgültige Entſcheidungen
Ausihliegung .
Ausmufterung . . » BE See
Meberweifung zur Erjaß- Neferve ; ;
Meberweifung zur Erfaß-Referve 1fter Kaffe.
Ueberweifung zur Erjaß-Referve 2ter „Rlafie .
Ueberweifung zur Seewehr 2ter Klaffe .
Endgültige Entiheidungen über Militärpflichtige im Auslande
Aushebung für das ftehende Heer oder die Flotte .
Fünfter Abjchnitt.
Liftenführung.
Liftenführung im Allgemeinen .
Rekrutirungs-Stammrolfen im Allgemeinen
Führung der Rekrutirungs-Stammrollen —
Alphabetiſche Liſtfen. en
Reſtantenliſteen. 2 2 0.
Berichtigung der Grumbpliften Be er
em: 54 te
Pr
SESSBSES
PFPrEPPPECPCPDPRRrRR
FEBBENSKEERBESEENE
8
»
won own
SENSERS
Sechster Abſchnitt.
Erſatz⸗ Vertheilung.
Ermittelung des Erſatzbedarfs. Te re
Bundes⸗Erſatz⸗Vertheiliungg.
Miniſterial⸗Erſatz- Vertheilung..
Korps⸗Erſatz⸗Vertheilung Eis
Brigade Erjag-Bertheilung . » «+ 2.
Siebenter Abjchnitt.
Borbereitungs=Gefchäft.
VorbereitungGefhäft im Allgemeinen .
Aufftellung der Grunbliften
Borbereitungs-Eingaben N an ee ee
Vorbereitung der Mufterungs-Reife I ae Ne a Aa RE Te er di
Mufterungssfeife oa DEE Na wa a nee Be a ER eng ‚06
Mufterungs-PBerfonal . . . .» —VF an Br ee
Beorderung der Militärpflichtigen zur ——— et rn
Achter Abſchnitt.
Mufterungs-Geihäft.
Mufterung u —
Geihäftsorbnung — Erfah Kommiifien . a SE a Run
Entſcheidungen der ErfagsKommiffion 2 2 0m nen
Rangirung und Looſung h
Looſungsſcheine
Beendigung des Muſterungs⸗Geſchafte
Neunter Abſchnitt.
Aushebungs⸗Geſchaãft.
Aushebungs⸗Reiſe
Berufung des Aushebungs-Perfonals .
Gefhäftsordnung der Ober:Erjaß:Kommijfion .
Beftellung zur Mushebung .
Entſcheidungen der — ——
Beendigung der Aushebung . .
7 7 7 027
ARRFER
TR > Usieineaiditr 2 Se ei —* —————
— 157 —
Zehnter Abſchnitt.
Schiffer-Mufterungs-Gefääft.
Im Allgemeinen . Be re te ER DC
GREEN: = 5 ae er
Elfter Abſchnitt.
Schluß des Erſatz-Geſchäfts.
Nacherfaggeftellungen ;
Außerterminlihe Mufterungen. . » 2 2 202.
Refultate des Erfah-Gefhältt. - - 2 2 2 0
Zwölfter Abfchnitt.
Einftellung und Entlaffung.
Kontrole der Rekruten
Geftellung der Rekruten
Entlaffung
Entlaffungsgefuhe . .
Dreizehnter Abſchnitt.
Freiwilliger Eintritt zum breis oder vierjährigen aftiven Dienft.
Melde-Scein .
Annahme-Schein .
Nachricht. über Einftellung ı von "Freiwilligen
Sreiwilliger Eintritt in eine Unteroffizier-Schule . — —
Freiwilliger Eintritt in die Kaiſerliche Marinee. —
Bierzehnter Abichnitt.
Einjährig-fweiwilliger Dienft.
Berechtigung -
Nachſuchung der —
Nachweis der wiſſenſchaftlichen Befähigung eh Sul. Bengaifle
Nachweis der wifjenjchaftlichen Befähigung durch Prüfung
Gefhäfts-Ordnung der Prüfungs:Kommifjion . .
Pfligten der zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten ne a
Meldung Einjährigesreiwilliger zum Dienfteintritt © ı 2 2 a nr nen
$. 74,
SER
0 2729 2 2 22
FESS
— 198 —
Fünfzehnter Abjchnitt.
Erſatz⸗Geſchãft im Kriege.
Organifation des Erfaßweiens . » 2 2 2m nen
Wehrpflicht im Kriege . . a — —
Muſterung und Aushebung Militarpflichtiger
Muſterung und Aushebung ber ee 2ter Rlaffe ,
Freiwilliger Eintritt ; .
Reflamationen .
Scjemata.
Ausihliegung: Shen . : 2 2 2 2 nee
Ausmufterungs: Shen 2 2
Erjag:Referve-Scein 1. . ra a ——
ErfagsReferves Schein IIJI.
Seewehr⸗Schein.
Rekrutirungs⸗Stammrolle * —D giſte
Vorſtellungsliſte
Tabellariſche Ueberſicht
Summariſche Nachweiſung der Militärpflichtigen er emimiiien unit.
Summarifhe Nachweiſung ber —— ————
Looſungs⸗Schein —
Urlaubspaß
Ueberſicht der Reſuitate des Erfap: Gefchäfts ;
Melde-Schein zum freiwilligen Eintritt . Fer — *
Annabme- Shen . . . . ET
Berehtigungs:Schein zum einjährig- frelwiligen Dienſt
Zeugniß über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährigefreiwifligen Dienft
Anlagen.
Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutſche Neid)
Prüfungs-Orbnung zum einjährigefreiwilligen Dienft .
S. 9.
$. 9.
$ 9.
$. 98.
$. 9.
$. 100.
Schema 1. zu $. 3.
z 22 22 2 2
u = = =
2. zu $. 36.
3. zu $. 38.
4. zu $. 39.
5. zu $. 40.
6. zu $. 46.
7. zu 8. 49.
8. zu $. 57.
9. zu F. 57.
40. zu $. 57.
11. zu $ 66.
12. zu $. 72.
413. zu $. 78.
44. zu $. 83.
15. zu $. 84.
16. zu $. 88.
17. zu $. 90.
Anlage 1. zug. 1.
Anlage 2. zu $. 91.
Zweiter Theil.
Kontrol:Ordnung.
Erfter Abſchnitt.
DOrganifation der Kontrole.
Im Allgemeinen i
Mitwirfung von Givit- Behörden i
Zweiter Abjchnitt.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Deginn der Dienftpflicht.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpfliht . . 2 2.»
Erfüllung der Militärpfliht - » 2 — Et a a —————
Dritter Abjchnitt.
Erfüllung der Dienftpflicht.
Erfüllung der Dienftpfliht im Allgemeinen
Erfüllung der Dienftpfliht im aktiven Heere
Erfüllung der Dienftpflicht im Beurlaubtenftande im —
Militärpapiere der Perſonen des Beurlaubtenftandes .
Militärijche Kontrole der Perjonen des Beurlaubtenjtandes .
Meltepfliht der Perfonen des Beurlaubtenftandes .
KontrolsBerjammlungen der Referve, Land» und Seewehr
Uebungen der Nejerve, Land- und Seewehr
Einberufung der Reſerve, Land» und Seewehr .
Disziplinaritrafmittel gegen Perjonen bes Beurfaubtenftandes. 2%
Grfüllung der Dienftpflicht in der Erfag-Referve erfter Klafle . . » -
Erfüllung der Dienftpflicht in der Erſatz-Reſerve zweiter Klaffe .
Vierter Abjchnitt.
Klaffififations-Berfahren.
Klaffifikations- Gründe
Klaffifitations-Berfahren
Außerterminlige Klaffifitation
an
—
FPOPrCCPECPCPLEORN
—
558—0 «mn 8
— 109 —
Fünfter Abjchnitt.
Unabfömmlichfeits-Berfahren.
Unabkõmmlichkeits-Grundeee. 6. W.
Unabkömmlichleits-Berfahrn . . » EN a ne er Mi
Berwendung bes bienftpflichtigen Gifenbahn-Perfonals . R $. 22.
Zurüditellung des dienfipflichtigen Eiſenbahn-Perſonals vom Waffenbienft . $. 23.
Schemata.
Unablömmlichkeits:Lifte und Nactragsskilte . . . . j Schema A. zu $. 9.
Namentliche Lifte der für Feld-Eiſenbahn-Formationen — Wannen „ B. zu 8. 9.
Beſcheinigung über Anſtellung im Eifenbahndienft . » =» 2... R „ eu 3.
— 161 —
Die Erfagordnung betreffend,
Zum Vollzug des $. 45 der Erjagordnung vom 28. September d. 8. wird bezüglich,
der Führung der Stammrollen verordnet:
I.
Die Stammrollen werden -für jede Gemeinde durch den Gemeinderath, für Eolonien
mit eigener Polizeiverwaltung durch den Stabhalter angelegt und weitergeführt. Der Ge-
meinderath ift dafür verantwortlich, daß alle Militärpflichtige, die in der Gemeinde ftellungs-
pflichtig find, in die Stammrolle aufgenommen werden.
I.
Die Amtsgerichte (Gerichtänotare) überjenden auf den 15. Januar jeden Jahres den
Gemeinderäthen einen Auszug aus dem Geburtsregifter des um 17 Jahre zurücliegenden
Kalenderjahres, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen
Gejchlechtes innerhalb der Gemeinde. Der Auszug (Geburtslifte) ift nad) Formular Anlage ).
zu fertigen, indem die Nubrifen 1., 2., 3., 4., d. a. und e., 6.a. ausgefüllt und in Rubrif 10
auch die Todestage bemerkt werden, jofern fie den für das Geburtsjahr und die nächjtfolgenden
Jahre geführten Todtenbüchern des Geburtsortes zu entnehmen find.
III.
Die Bürgermeiſter als Standesbeamte laſſen jährlich in der erſten Hälfte des Januars
aus dem Todtenbuche eine Zuſammenſtellung aller in dem vorhergehenden Kalenderjahre in
der Gemeinde geſtorbenen männlichen Perſonen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, anfertigen. Die Zufammenftellung giebt Vor- und Zuname, Geburtsort, Geburtstag,
Sterbetag, Stand, Wohnort des Verftorbenen, Namen, Stand, Wohnort der Eltern an und
zerfällt in zwei Abtheilungen.
Die Erfte enthält alle Geftorbenen, die in der Gemeinde geboren find und wird auf
den 15. Januar dem Gemeinderathe vorgelegt.
Die Zweite enthält die übrigen Geftorbenen und ift auf den 15. Januar dem Bezirfs-
amte einzujenden.
IV.
Altjährlid) im Anfang des Monats Januar haben die Gemeinderäthe durd öffentlichen
Anſchlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weife die Aufforderung zur
Anmeldung zur Stammrolle ergehen zu laſſen. Bejcheinigung ift der Stammrolle beizulegen.
21
— 1619 —
Die Aufforderung lautet wie folgt:
„Deffentliche Aufforderung,
die Anmeldung zur Stammrolle betreffend,
In Gemäßheit des $. 56 der Erfahordnung werden die Miltärpflichtigen, welche bei
den Erjaggeihäft des Jahres... . meldepflichtig find, aufgefordert, fi) zur Stammrolle
anzumelden.
1. Zur Anmeldung find verpflichtet: .
a) alle Deutjche, welche im Jahre... . . das 20, Lebensjahr zurücklegen, aljo im
Jahre... . . geboren find,
b) alle früher geborenen Deutjchen, über deren Dienftpflicht noch nicht endgiltig,
durch Ausjchliegung, Ausmufterung, Ueberweifung zur Erjagrejerve oder Seewehr,
Aushebung für einen Truppen- oder Marinetheil entjchieden iſt, jofern fie nicht
durch die Erjagbehörden von der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das
Jahr .. . . Hinaus zurücgeftellt wurden.
2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderath desjenigen Ortes, an dem der Militär-
pflichtige feinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er feinen dauernden Aufenthalt, jo muß
die Anmeldung an dem Orte des Wohnſitzes und beim Mangel eines inländischen Wohn-
fies an dem Geburtsort, oder wenn auch diejer im Ausland liegt, an dem lebten
Wohnſitz der Eltern gejchehen.
3. Dt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er fih nah Ziff. 2 zu melden hat,
zeitig abwejend, jo haben die Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrikheren die
Verpflichtung zur Anmeldung.
4. Die Anmeldung hat vom 15. Januar bis 1. Februar zu gejchehen, fie ſoll enthalten:
Zus und Vorname des Pflichtigen, dejlen Geburtsort, Geburtsjahr und Tag, Aufenthaltsort,
Religion, Gewerbe oder Stand, ſodann Name, Gewerbe oder Stand und Wohnfig der
Eltern, jowie ob dieſe noch leben oder todt find. Sofern die Anmeldung nicht am Ge-
burtsort erfolgt, ift ein Geburtszeugniß vorzulegen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen
die Loojungsjcheine vorgelegt werden.
5. Wer die vorgejchriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldftrafe biß zu 30 Mark oder
mit Haft bis zu drei Tagen bejtraft.”
V.
Die Angemeldeten ſind nach Prüfung der Anmeldung, ſofern ſie nicht ſchon in die
Geburtsliſten eingetragen find, ſogleich in eine nach Formular Anlage I. zu führende Anmelde—
liſte nach der Reihe der Anmeldungen einzuſchreiben. Hinſichtlich der in den Geburtsliſten
Eingetragenen find die Angaben über Stand, Wohnort u. ſ. w. in den betreffenden Rubriken
der Geburtslijte nadyzutragen.
— 1635 —
Bei der Anmeldung ift auf die Vorjchriften virkfichtlich der Anzeige von Gebrechen
und der Geſuche um Zurücdjtellung aufmerkſam zu machen, Erxj.:Ordg. $. 62 Ziff. 7, 8. 64
Ziff. 5, $. 30,
Die Looſungsſcheine werden zurücgegeben.
Die Anmeldelifte ift am 2. Februar zu jchließen.
vu
4. In der Zeit vom 1. bis 15. Februar hat der Gemeinderath die Stammrolle fiir das
laufende Jahr nach Schema 6 der Erjagordnung anzufertigen und die Stammrollen der
früheren Jahre zu ergänzen.
2. Die Stammrolle wird jahrgangsweije angelegt, jo daß für alle Militärpflichtigen, welche
innerhalb eines Kalenderjahres geboren find, eine bejondere Stammrolle bejteht.
Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Neihenfolge in die Stammrolle ein-
getragen. Bei Anlegung jeder Stammrolle ift unter dem lesten Namen jeden Buchitabens
genügender Raum zu Nachtragungen frei zu laſſen.
Die Militärpflichtigen mit gleichen Anfangsbuchitaben werden unter fich numerirt.
Uneheliche Söhne werden nach dem Namen der Mutter genannt.
Die Stammrolle muß gewilfenhaft und jorgfältig geführt und deutlich gejchrieben
werden. Irrungen find nicht durch Radiren, jondern mittelft eimes Durchſtrichs zu verbefjern.
Der Grund der Abänderung ift durch eine bezügliche Bemerfung zu erläutern.
3. In die Stammrolle des laufenden Jahres werden aufgenommen:
a) die innerhalb der Gemeinde geborenen männlichen Berfonen, welche in diefem Jahre
das 20. Lebensjahr zurücdlegen.
Die Namen find den Geburksliften zu entnehmen, welche dem emeinderathe
jährlich von dem Gerichtsnotar zugehen. Ausgelaſſen werden diejenigen, welche
ausweislich der den Gerichtöbehörden von dem Gerichtsnotar, dem Standesbeamten
und dem Bezirfsamte gemachten Mittheilungen inzwiſchen geftorben find. Junge
Männer, welche von ihrem Geburtsorte weggezogen find, werden gleichwohl in
die Stammrolle aufgenommen. Iſt ihr Aufenthaltsort in Baden gelegen, jo wird
dem Gemeinderath des Aufenthaltsortes Vor-, Zuname, Geburtsort, Geburtstag,
Stand, etwaige Beftrafungen des Militärpflichtigen, Name, Stand, Wohnfik der
Eltern unter Hinweis auf die eingetretene Militärpflicht mitgetheilt. Empfangs-
bejcheinigung wird nicht ertheilt, der Eintrag in der Stammrolle nicht gejtrichen.
b) Die in der Anmeldelifte eingetragenen Militärpflichtigen, die in diefem Jahre das
20te Lebensjahr zurüdlegen.
c) Die durd) nachträgliche Anmeldung oder durch die Mittheilungen und Nachforjchungen
der Ortöbehörden — namentlich auch durch die Einficht der gemäß Verordnung
vom 11. Juni 1870 (Gejebbl. S. 355) geführten Liften über Wohnungs: und
Aufenthaltsveränderungen — etwa jonft noch ermittelten zuc Anmeldung Ber:
pflichteten, welde in diefem Jahre das 20. Lebensjahr zurücdlegen.
21.
— 164 —
4. Nur die Rubriken 1—10 der Stammrolle werden ausgefüllt, zweifelhafte Angaben find
nicht aufzunehmen, die bezüglichen Rubriken vielmehr, wenn auch die einzuziehenden Er-
fundigungen bei der Heimathösbehörde u. ſ. w. ohne Ergebniß bleiben, leer zu laſſen.
Ju der Rubrit Bemerkungen werden alle Beitrafungen und überhaupt Angaben
eingetragen, welche zur Beurtheilung des Lebenswandels von Bedeutung find.
5. Haben ſich Militärpflichtige angemeldet, die einem ältern Jahrgang angehören, oder find
ſolche Militärpflichtige in anderer Weije ermittelt worden, fo find fie in den Rubriken
1—10 der Stammrollen der ihrem Alter entjprechenden Jahrgänge einzutragen; befindet
fi ſchon ein Eintrag in der Stammrolle über den Angemeldeten, jo find die etwa
eingetretenen Veränderungen in Betreff des Wohnfiges, Standes, Gewerbes u. j. w.
einzutragen.
6. Doppelte Eintragungen in der Stammrolle find unzuläffig, ſollten fie troßdem vorfommen,
fo ift eine Eintragung zu ftreichen.
vi.
Zum 15. Februar jeden Jahres werden die Stammrollen des laufenden Jahres und
der beiden Vorjahre dem Bezirksamte eingereicht. Sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge
eingetragen worden, jo ift die Stammrolle, in die fie eingetragen, beizulegen.
Außerdem werden angejchloffen:
a) die Auszüge aus den Geburtsregiftern, welche die in die Stammrolle des laufenden
Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten;
b) die über Todesfälle eingegangenen Benadhrichtigungen ;
c) die Anmeldelifte des laufenden Jahres;
d) die Mittheilungen der Gemeindebehörden (VI. 3a).
VII,
Sind von den in der Gemeinde geborenen Perjonen, welche das 17., 18., 19. oder
20. Lebensjahr im laufenden Jahre zurüclegen würden, nach den von dem Bezirksamte und
dem Standesbeamten jährlich im Januar gemachten Mittheilungen etwelche geftorben, jo ift
alsbald nad) Eintreffen der Mittheilung in den bei der Gemeinde aufbewahrten Geburtäliften
bei dem betreffenden Eintrag der Sterbetag unter Hinweis auf das bezirfsamtliche Schreiben
oder auf die Lifte der Standesbeamten in die Rubrif Bemerkungen einzufchreiben.
IX.
Die Streihung eines Namens in der Stammeolle darf nur mit Genehmigung des
Bezirksamtes gejchehen und muß derart ftattjinden, das die Namen, fowie alle Bemerkungen
leſerlich bleiben.
X
Militärpflichtige, welche nadı Anmeldung zur Stammrolle im Laufe ihrer Militärpflicht-
jahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnfig nad) einem andern Aushebungsbezirt verlegen,
— — — — —
J
— 165 —
haben diejes jowohl bei dem Semeinderathe des Ortes, wo fie in die Stammrolle aufgenommen
wurden, al3 auch nach der Ankunft an dem neuen Ort dem dortigen Gemeinderathe jpäteftens
innerhalb drei Tagen unter Vorlage des Looſungsſcheins zu melden. Ueber die erfolgte Ab:
meldung wird in der Stammrolle zu der Rubrik Bemerkungen die Notiz „abgemeldet nach“
aufgenommen, über den Neuangemeldeten dagegen alsbald ein Eintrag in die Stammrolle
des betreffenden Jahrgangs gefertigt.
XI.
Jede nachträgliche Aufnahme in die Stammrolle, jede darin vorgenommene Nenderung,
jowie jede gemäß X. erfolgte Ab: und Anmeldung hat der Gemeinderath unverzüglich dem
Bezirksamte anzuzeigen.
XII.
Wer die rechtzeitige Anmeldung verſäumt, iſt gleichwohl verpflichtet, ſich nachträglich
anzumelden.
Die Bürgermeiſter haben diejenigen, welche die Anmeldungen verſäumten oder ganz
unterließen, den Bezirksämtern zur Beſtrafung anzuzeigen.
XIII.
Die Stammrollen find unter ſicherem Verſchluß aufzubewahren und bei eintretender
Gefahr jchleunigft in Sicherheit zu bringen. Sie werden für jedes Jahr mit den dazu
gehörigen Beilagen bejonders geheftet. Die Mittheilungen über ZTodesfälle find in einem
bejonderen Aktenhefte zu jammeln.
XIV.
Geſuche um Zurüdftellung oder Entlafjung in Berücdfichtigung häuslicher Verhältniffe
8. 30, 2 a.—e, Erſ.Ordg. haben die Gemeinderäthe durd) die Beantwortung der in Anlage 11.
verzeichneten Fragen zur Beichlußnahme vorzubereiten.
Karlsruhe, den 28. Oktober 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
A. A. d. mM.
£. Cron.
Becker.
— 16 —
1. 2: 3, 4. 5. 6.
— a. Namen, Bornamen
| | Datum, Ort ver Eltern, a. Wohnſitz der Eltern
Gmrke R | Zuname, der Geburt | b, ob foldhe Teben oder) oder bed Vormundes.
aaa Kaas Vorname. (Bezirksamt, nicht, b, Aufenthaltsort des
Bunbesftaat). | ts des Vaters | Militärpflichtigen.
— — — — — — — — — —
— —— — —
Anlage 1.
— — 9. 10.
| Zur
j Stand. Stammrolle
Religion, — gemeldet, Bemerkungen.
eingetragene
M
— 168 —
Anlage II.
Bezirksamt
Gemeinde
Auf das vorgetragene Geſuch um............ dde
zum Militärdienſt, eingeſtellt den ..en. 18. .„, geboren den... ten.. ....
18 . ., find die Familien-Verhältniffe dejjelben von dem unterzeichneten Gemeinderathe ge-
prüft worden, welcher die neben ftehenden Fragen auf Pflicht und Gewiſſen, wie folgt,
beantivortet.
1. Wie heißen die Eltern des Reklamirten ?
Leben fie noch?
Wie alt find fie?
2. Wie groß ift ungefähr das Vermögen der
Eltern?
Worin bejteht es hauptſächlich?
Welches Gewerbe treiben fie?
Haben die Eltern Schulden und wie hoch find
jolche ungefähr anzunehmen ?
3. Wie groß ift das Grundfteuerfapital ?
Gewerbſteuerkapital?
der Eltern
und welches Vieh halten ſie?
— —
—rne — — TEE — *
*
— 469 —
4. Sind die Eltern zur Leitung ihres Gewerbes
fähig oder nicht?
k
5. Wie viele Brüder und Schweitern hat der
Neflamirte noch am Leben?
Wie heißen fie?
Wie alt find fie und womit ernähren fie ſich?
Seit wann haben fie das elterliche Haus ver—
laſſen?
Haben die Brüder im ſtehenden Heere gedient?
Warum nicht?
Sind ſie als Stütze der Eltern zurückgeſtellt
worden?
Iſt eine oder mehrere der Schweſtern verhei—
rathet und befindet ſich der Mann der Verhei—
ratheten im Hauſe der Eltern des Reklamirten?
oder ſeit wann und aus welchem Grunde hat
er deren Haus verlaſſen?
6. Womit ernährte ſich der Reklamirte und was
verdiente er wöchentlich?
Welche Unterſtützung kann der Reklamirte den
Seinigen leiſten?
Können die perſönlichen Dienſte, welche er
ihnen leiſtet, nicht eben ſo gut durch einen
Knecht, Gewerbsgehilfen und warum nicht gethan
werden?
—T.
10.
11.
— 170 —
Wird in dem elterlichen Haus ein Knecht, Ge—
werbsgehilfe oder Taglöhner gehalten?
Iſt ſolcher früher gehalten worden?
. Hat der Reklamirte immer bei den Eltern
gewohnt ?
oder hat derjelbe und wie lange jid) auswärts
aufgehalten und wo?
. Können die Eltern oder Angehörigen ſich nicht
ohne den Reflamirten ergähren ?
Können die übrigen Kinder feine Unterjtügung
leijten ?
Warum nicht?
Wie viel Perjonen über 14 Jahre befinden fich
im Haufe der Eltern des Reflamirten und ge-
hören zur Familie außer den ad. 5 aufgeführten
Geſchwiſtern?
Wie heißen dieſe Perſonen?
Wie alt ſind ſie?
Womit beſchäftigen ſie ſich?
Wenn der Vater des Reklamirten nicht mehr
am Leben iſt, hat die Mutter ſich etwa wieder
verheirathet und wie heißt der zweite Mann?
— —
——, — — — — mt ge —
— Tu = 1 — u & bis ymTrr mp"
Wie alt ift er?
12. Hat die Familie neuerdings erhebliche Unter:
ftügung aus Armenfonds bezogen ?
Der unterzeichnete Gemeinderath bejtätigt obige Ausſage, als auf Wahrheit beruhend,
und muß demnach die nachgefudhte. - » » » » - nn... pflihtmäßig befürworten, indem
ſonſt für die Familie folgender Nachtheil entjtehen würde. z
%
Der Gemeinderath.
Trud und Berlag von Malſch & Vogel in Karlörube.
RR 5
Nr. XXX. 291
Gelebes- und Berordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Dienftag den 9. November 1875.
Inhalt.
Berordnung bed Handeldmimijteriums: bie am 1. Dezember 1875 vorzunehmende Bolks- und ewerbe—
zählung betreffend,
Verordnung.
Die am 1. Dezember 1875 vorzunehmende Volks: und Gewerdezahlung betreffend.
Zum Vollzug der Beichlüffe des deutjchen Bundesraths in Betreff der Vornahme einer
allgemeinen deutjchen Volks- und Gewerbezählung am 1. Dezember d. 3. wird mit allerhöchiter
Ermächtigung aus Großherzoglihem Staatsminifterium vom 1. d. M. verordnet wie folgt:
8. 1.
Um 1. Dezember d. 3. findet im Großherzogthum eine allgemeine Volks- und Gewerbe:
zählung ftatt.
8. 2.
Dur die Volkszählung joll die anwejende Bevölkerung und deren Zujanmenjegung
nach Alter, Yamilienjtand, Religion, Beruf, Erwerb und Staatsangehörigfeit, jowie nad)
Haushaltungs: und Aufenthaltsverhältniijen ermittelt werden.
Behufs Ermittelung der Zahl der Wohnbevölkerung und der auf dieſe zu beziehenden
Verhältnifje find auch die vorübergehend Abwejenden aufzunehmen.
8. 3,
Als anwejend haben alle Perjonen zu gelten, welche innerhalb des Großherzogthums
beziehungsweije in der Gemeinde und in der Haushaltung in der Nacht vom 30. November
auf den 1. Dezember fich aufhalten.
Die während diejer Nacht auf Reifen oder jonjt unterwegs befindlichen Perjonen werden
da als anweſend betrachtet, two fie am Vormittag des 1. Dezember anlangen.
Geſetzes- und Berorbnungsblatt 1575. 40
292 XXX, .
Für in der Nacht Geborene und Geftorbene gilt die Mitternachtftunde als entjcheidend.
8. 4.
Perſonen, welche an Bord von Schiffen ſich befinden, find in der Gemeinde als anweſend
zu zählen, wo das Schiff in der Nacht vom 30. November auf 1. Dezember verweilt oder
wo dajjelbe, wenn über Nacht auf der Fahrt begriffen, am Vormittag des 1. Dezember
anfommt.
8.5.
Als vorübergehend abwejend gelten diejenigen Perſonen, welcde in der Nacht vom
30. November auf 1. Dezember in ihrer Wohnung oder Schlafftelle nicht übernachten. (Es jei
denn, daß fie dort, ohne in einer anderen Wohnung übernachtet zu haben, am Vormittag des
1. Dezember wieder anlangen.)
8. 6,
Durch die Gewerbezählung follen, und zwar nad) dem Stande vom 1. Dezember,
alle jelbjtändigen Gewerbebetriebe ermittelt werden.
j 8. 7.
Als Gewerbe haben zu gelten: die Kunſt- und Handelsgärtnerei, die Filcherei, das Berg-,
Hütten und Salinenwejen, die Induftrie mit Einjchluß des Bauweſens, der Handel und
Verkehr, das Erquidungs: und Beherbergungsgewerbe, ohne Unterjchied ob phyſiſche oder
juriſtiſche Perfonen die Inhaber der Gewerbebetriebe find.
Ausgeichloffen von der Gewerbezählung find jedoch folgende gewerbliche Betriebe:
a, die von der Militärverwaltung und der Verwaltung der Kriegsmarine betriebenen
Arbeiten gewerblicher Natur;
b. der Eiſenbahn-, Post: und Telegraphenbetrieb;
ce. das Verficherungsweien ;
d. die Heilanftalten, der Gewerbebetrieb der Aerzte aller Art, der Hebammen, des ärzt-
lichen Hilfsperjonals, die Todtenbejtattung ;
e. das Mufifgewerbe, das Theatergewerbe und die Schauftellungen aller Art;
f. der Gewerbebetrieb im Umberziehen ;
g. die in den Beſſerungs- und Strafanftalten zur Beſchäftigung der Inſaſſen ausge—
führten Arbeiten;
. diejenigen Betriebe, deren Produkte lediglich für den Bedarf der eigenen Haushaltung
des Gewerbetreibenden bejtimmt find.
8.8.
Bejonderer Erhebung überwiejen find die der Eijenbahn-, Poſt- und Telegraphenver-
waltung unterjtehenden Werkftätten.
—
_
XXX. 293
Die Aufnahme der inländischen Eifenbahnwerkftätten liegt der Großherzoglichen Eifen-
bahnvermwaltung ob.
8.9.
Von verschiedenen Gewerbebetrieben deijelben Inhabers, gleichviel, ob fie räumlich
vereinigt oder getrennt find, umd von gleichartigen Gewerbebetrieben deſſelben Inhabers,
welche räumlic von einander getcennt find und für fich beftehen, wird jeder bejonders, ein
mehreren Inhabern gehöriger Gewerbebetrieb aber nur einmal gezählt.
$. 10,
Die Gewerbebetriebe find nach Gewerbszweig, Befibverhältniß, Perſonal, Umtriebs-
majchinen, ſowie nad) charakteriftifchen Arbeitsmajchinen und Vorrichtungen zu ermitteln.
8. 11.
Die Angaben über die Gerwerbebetriebe jollen am Wohnorte des Gewerbetreibenden,
beziehungsweije Gejchäftsleiters gemacht werden.
8. 12.
Die Bolkszählung erfolgt mittelft VBerzeichnung der anweſenden und vorübergehend ab-
wejenden Berfonen in Zählungstliften, die Gewerbezählung mittelft Verzeichnung der Gewerbe-
betriebe in die auf den Zählungsliften angebrachten Gewerbefarten, und für die Gewerbebe-
triebe mit mehr ala 5 Gehilfen oder mit Verwendung von Thiergöpeln, von Waller, Wind-,
Dampf-, Gas: und Heißluftkraft außerdem mitteljt Ausfüllung bejonderer Gewerbebogen.
Die Zählungsliften und die Gewerbebogen find nach den anliegenden Muftern A und B
eingerichtet.
8. 13.
Für jede Haushaltung ift eine Zählungslifte, für jeden zu zählenden Gewerbebetrieb
eine Gewerbefarte, beziehungsweije ein Gewerbebogen nad; Maßgabe der darauf enthaltenen
Anleitungen auszufüllen,
Einer Haushaltung gleich zu achten, und für fi in Zählungsliften einzutragen, find
einzeln lebende jelbftändige Perfonen mit befonderer Wohnung und eigener Hauswirthichaft.
8. 14.
Die Ausfüllung der Zählungstiften, Gewerbefarten und Gewerbebogen Tiegt den Haus:
haltungsvorftänden, beziehungsweije den jelbjtändigen Gewerbetreibenden ob.
8. 15.
Die Sorge für die richtige Ausführung der Volks- und Gewerbezählung in den einzelnen
Gemeinden liegt den Stadt: und Gemeinderäthen ob.
Denſelben bleibt überlaffen, aus ihren Mitgliedern unter Zuzug von geeigneten, namentlich)
u rer
294 XXX.
auch mit dey gewerblichen Verhältniffen vertrauten Perfonen, befondere Zählungsfommifjionen
zu bilden.
In allen Fällen führt die Gemeinfchaft der Perjonen, welche dem Zählungsgeſchäfte vor-
jtehen, den Namen einer Zählungskommiſſion.
Die Bildung derjelben hat jpäteftens bis zum 20. November zu erfolgen und ijt jofort
dem betreffenden Bezirksamte anzuzeigen.
8. 16.
Die Zählung ijt nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirfen) vorzunehmen.
Dede politiiche Gemeinde bildet wenigſtens einen Zählbezirk.
Die Größe der Zählbezirke joll jo bemeifen fein, daß eine Perſon die Einfammlung der
Zählungsliften innerhalb eines halben Tages bewirken kann. In der Regel ſoll ein Zähl-
bezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen enthalten.
Größere Anftalten (Rajernen, Heil-, Straf: ze. Anftalten) find zu befonderen Zählbezirken
zu machen.
8. 17.
Für jeden Zählbezirk ift ein Zähler zu beftellen, der die Mustheilung und Einfamm:
lung der Zählungsliften und Gewerbebogen bejorgt.
Die Zählungstommilfion ernennt die Zähler aus ihrer Mitte oder aus anderen geeigneten
Perſonen; fie hat für die rechtzeitige Beftellung der erforderlichen Zahl von Zählern, nad
Umftänden durch Aufforderung Freiwilliger, Sorge zu tragen.
8. 18.
Die Zählungsliften werden von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung,
die Gewerbebogen nur an die Haushaltungen mit betreffendem Gewerbebetrieb ausgetheilt.
Die Austheilung foll bis Mittag des 30. November vollendet jein.
Sollte dabei eine Haushaltung beziehungsweile ein Gewerbebetrieb übergangen fein, fo
hat deren Vorjtand, beziehungsweiſe der Gewerbebetreibende feinerfeits Sorge zu tragen, daß
ihm eine Zählungslifte, beziehungsweije Gewerbebogen nachträglich) zugeftellt werde.
8. 19.
Die Wiedereinfammlung der Zählungsliften und Gewerbebogen durd die Zähler hat
nach Mittag des 1. Dezember zu beginnen und ift innerhalb diejes Tages, wenn möglich, zu
beendigen. Für die Rückgabe des Gewerbebogens kann größeren Geichäften eine kurze Frift
gewährt werden.
Der Zähler Hat auf die Vollftändigfeit und Richtigkeit der Ausfüllung der Zählungs-
(ijten und Gewerbebogen zu achten und Ergänzung und Berichtigung der ‚bemerften Mängel
zu veranlafjen.
XXX. 295
8. 20.
Ueber Austheilung und Einfammlung hat der Zähler ein Verzeihniß, fogenannte
Kontrollifte, nad anliegendem Mufter © zu führen, welches er nach beendigtem Zählungs—
geichäft nebft den Zählungsliften und Gewerbebogen der Zählungstommiffion übergibt.
8.21.
Die Zählungstommiffion hat die gefammten ihr zufommenden Zählungspapiere auf Voll:
ftändigfeit und Genauigkeit zu prüfen, etwaigen Mängeln abzuhelfen, darnach die Zählbezirks-
tabellen nach anfiegendem Mufter D und aus deren Ergebniffen die Gemeindetabelle, nad)
anliegendem Mufter E, mit Anführung der einzelnen Orte und Wohnpläge, aufzuftellen.
8. 2.
Die vorgenannten Tabellen nebſt den jämmtlichen Zählungs: und Kontrolliften und
Gewerbebogen find jobald als thunlich und jpäteftens für Gemeinden mit weniger als 1000
Einwohnern bis zum 15. Dezember, für die übrigen Gemeinden bis zum Jahresſchluß,
unmittelbar dem Statiftiichen Bureau einzufenden.
8. 23.
Das Statiftijche Bureau hat das gefammte Zählungsmaterial einer nochmaligen
Prüfung zu unterziehen, etwa erforderliche Richtigftellungen zu veranlafjen und darnach die
weitere Bearbeitung des Materials nad) den in SS. 2 und 10 bezeichneten Richtungen vor-
zunehmen, insbejondere auch die Ueberfichten aufzuftellen, welche den Neichabehörden vorzu—
legen find.
8. 24.
Alle vorkommenden Ergänzungen und Berichtigungen haben fi auf den Stand vom
1. Dezember zu beziehen.
Eigentliche Nachzählungen für die Volkszählung dirfen nad) dem 31. Januar 1876
nicht mehr vorgenommen werden.
8. 2.
Bei der Verarbeitung der Angaben über die Gewerbe find die Gewerbebetriebe für den
Landestheil beziehungsweife für den Staat in Rechnung zu bringen, in welchem die Betriebö-
jtätte gelegen ift, und hat das Statiftiiche Bureau den Austaufch bezüglicher Angaben mit
anderen deutjchen ftatiftischen Centralftellen zu bejorgen.
8. 26.
Die für das Zählungsgefchäft erforderlichen Imprefien werden den Zählungstommiffionen
(Gemeindebehörden) von dem Statiftijchen Bureau zugejendet.
296 XXX,
; 8. 27.
Die Großherzoglicien Behörden werden, erforderlichen Falls, die Ausführung der
Zählung und die Bearbeitung des Zählungsmaterials thunlichjt unterftügen.
Die Großherzoglichen Bezirfsämter haben namentlich darüber zu wachen, daß die
Zählungskommiſſionen in den einzelnen Gemeinden rechtzeitig gebildet und daß die Gemeinde-
tabellen rechtzeitig aufgeftelt und mit dem Zählungsmaterial an das Statiftifche Bureau
abgeliefert werden.
Karlsruhe, den 2. November 1875.
Großherzogliches Handeldminifterium.
Qurban.
Vdt. Holgmann.
4
Volks- und C r
Gemeinde: aan
Ort oder Wohnptaf; :..
Die Ergebn
Staat und Gemeind
praftifchen Lebens.
Gewerbeftatiftit des
eine ber Gegenwart
dringendes Bebirfni
lichen Angaben gen
vorſtande insbeſondt
und zur Riüdgabe /
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“au zum]
:Hunpuzlaquarg
aq wßunguipddog uoa !
Alufter der Ausfüllu
zu ben ;
Gewerbefarten.
Falls für eine Haushaltung mehr als zwei d + +
find, fönnen bie Mufter unter Durchftreichung der Mugſchi
vom Zähler weitere Liſten erbeten werden. ſchinen
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1. Wird das Gemerbele-Feinf}
Zu Ber. a Nr. 1 Lehrlingen etc. betrieben ? “ -
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Name des Gewerbtreibenden: 2. Wird zum Betriebindeln.
Dampf:, Gas:, Heißlu
Karl Müller ober Nein!) Nein indeln.
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Etwaige Firma: ...... beibe Fragen der ve in —
...... Er re 3. Zahl der Gehilfen hle mi
Art des Gemwerbebe: . 4 Lehrlingerd
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Möbelschreinerei Zahl der Webftüßle j JeWaare:
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dem (ugl. Kuleitg. 5, Asf. 2) ? Davon zur Zeit im
Inhaber Zahl der Nähmaſchinen en für
Sit des Gemwerbebe: 4. Für Mitinhabel. Kordeli
triebes (Betriebſtätte): (Ber
Ort: Mühlberg
Etrafe: Breitestrasse |
Daus-Nr: 15
1. Wird das Gewerbe
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Namedesewerbtreibenden:| 2, Wird zum Betriebe chinen
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Handbetrieb.
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Handbetrieb.
Kraftbetrieb.
(Handbetrieb.
Aberhaupt
vorhanden.
ee: 10. Buchdrud: Schnell: (Handbetrieb.
” III. Stein:, Stahl: und Kupferdrud:
XXX.
5b
— Ten
Gange.
23. Franzöfifche Rund- oder Zirku—
larftühle .
—— —24. Mebftühle für ſHandbetrieb.
— — Korſetten . .KEraftbetrieb.
— — 265. Waſchmaſchinen. . -
= 126. Trodenmajdinen .
: 27. Sydroegtrafteure . . 2...»
— 28. Walzenmangeln und Kalander
29, Walkſtöcke.
= mo 30. Walkmaſchinen
— 7181. Rauhmaſchinen
—332. Scheermaſchinen .
— 33. Walzen-Druckmaſchinen.
IT 34, Drucktiſche.
— 35. Platten-Druckmaſchinen.
— VI Papier: und typographiſche
Induſtrie.
1. Holzſchleifſteine
2. Holländer für Halbzeug.
3. „ für Ganzzeug
4. Rapiermafdinen ,
5. Bütten für Handpapier
6. Pappmaſchinen
7. Tapeten: Drudmafchinen ..
8. Tapeten-Drudtiiche .
9. Buchdrud: Handprefien :
prefien . . .(fraftbetrieb.
z Handprefien .
Hanbbetrieb.
K
Betr Kraftbetrieb.
Schnellpreifen .
© 113. Kouvert-Falzmaſchinen .
12. Stein:, Stahl: u. |
VII. Gewebes, Leder: und
Mllainumne Aa Mut.
Heßerfaupt | 197 et
| , duitel
| Yorgenben. j Gr.
XXX. 305
Muſter C.
Kontrolliſte.
Bezeichn ung der Gebäude |
Zahl der Gewerber
Zu | ze Ramen Lau⸗ Zah Jahl
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306 XXX,
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Sefegeds und Verordnungsblatt 1875. 4
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Drud und Verlag von Maifch & Vogel in Karlsruhe.
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Nr. XXXI. 509
Gelebes- und Berorönungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 26, November 1875.
Inhalt.
Verordnung des Miniſteriums des Innern: das Pferde-Anshebungs-Reglement betreſſend.
Verordnung.
Das Pferde-Aushebungs-Reglement betreffend,
Auf Grund und in Ausführung der 88. 25—27 und des 8. 36 des Gejehes über die
Kriegsleiftungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgeſetzblatt Seite 129), lautend wie folgt:
8. 25.
„Zur Beihaffung und Erhaltung des frieggmäßigen Pferdebedarfs der Armee find
alle Pferdebefißer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen
Erjag des vollen von Sachverſtändigen unter Zugrundelegung der Friedenspreiſe end-
gültig feitzuftellenden Werthes an die Militairbehörde zu überlajjen.
Befreit hiervon find nur:
4. Mitglieder der regierenden deutſchen Familien;
2. Die Gejandten fremder Mächte und das Gefandtjchaftsperjonal ;
3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienfte Hinfichtlich der zum Dienftgebraud,, ſowie
Merzte und Thierärzte Hinfichtlicd) der zur Ausübung ihres Berufes nothiven-
digen Pferde;
4. Die Poſthalter hinſichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beför-
derung der Poſten fontraftmäßig gehalten werden muß. j
8. 26.
Die Sachverſtändigen (8. 25) find für jeden Lieferungsverband durch deſſen Ber-
tretung periodiich zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung be-
jtellten Rommifjars ftatt. Die Koften trägt das Reid).
Gejeheds und Verordnungsblatt 1875. 42
310 XXXI.
Der feſtgeſtellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereiteſten Beſtänden der
Kriegskaſſe baar vergütet.
8. 27.
Das Verfahren bezüglich) der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter
Zugrumdelegung der 88. 25 und 26 von den einzelnen Bundesftaaten geregelt. Ueber:
tretungen der dabei Hinfichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormuſte—
rung, Mufterung oder Aushebung getroffenen Anordmungen werden mit einer Geldftrafe
bis zu 50 Thalern geahndet.
8. 36.
Alle gegenwwärtigem Geſetze entgegenftehenden Beitimmungen find aufgehoben.“
werden an Stelle der Verordnungen vom 24. Febbuar 1834 und vom 17. April 1872 im
Einverfjtändniß mit dem Königlichen Generalkommando des 14. Armeekorps die nachjtehenden
Anordnungen Hinfichtlich der periodijchen Bormufterungen des Pferdebeitandes und Beichaffung
der Mobilmachungs: Pferde getroffen:
A. Verfahren bei den periodifhen Bormufterungen des Pferbebeftandes.
8.1.
Zur Erhaltung einer Ueberficht über den Pferdebeftand im Lande finden in der Regel
von 6 zu 6 Jahren auf jedesmalige Anordnung des Minifteriums des Innern Vormuſte—
rungen der fänmtlichen Pferde durch Bormufterungs-Kommiffionen ftatt, deren fir jeden
Amtsbezirk eine eingelegt wird.
Die Vormuſterungs-Kommiſſion wird aus einem vom kommandirenden General zu be-
jtimmenden Offizier und dem Bezirksbeamten gebildet.
Der Buziehung von Thierärzten und Schreibergehülfen zu den Vormufterungs-Kom-
miſſionen bedarf es nicht.
Ze}
Das Minifterium des Innern beftimmt im Einvernehmen mit dem kommandirenden
General die Orte und Termine, an welchen die Vormufterungen abgehalten werden.
8.3.
Die Bezirksämter haben diefe Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche
Weiſe zur Kenntniß der Pferdebefiter zu bringen.
Die Mitglieder der Muſterungs-Kommiſſionen ($. 13) find zur Theilnahme an der
Vormufterung einzuladen.
XXXI. 311
wi
Deder Pferdebefiger ift verpflichtet, zu diefem Termine feine jämmtlichen Pferde
zu geitellen mit Ausnahme:
a. der Fohlen unter 3 Jahren,
b. der Hengfte und
e. der Stuten, die entweder Hochtragend find oder noch nicht länger als 8 Tage abge:
fohlt haben. In beiden Fällen ift eine vom Ort3vorftande ausgefertigte Beicheinigung
borzuzeigen.
a der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde find ausgenommen:
1. Die Mitglieder der regierenden deutſchen Familien;
2. Die Gejandten fremder Mächte und das Gejandtjchaftsperfonal;
3. Beamte im Neichd- oder Staatsdienfte Hinfichtlihh der zum Dienftgebrauch, ſowie
Aerzte und Thierärzte Hinfichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothmwendigen
Pferde;
4. Die Pofthalter Hinfichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Poſten fontraftmäßig gehalten werden muß.
8.5.
Die Bürgermeifter, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben fich zu dem
Vormufterungs-Termine einzufinden und in demjelben ein namentliches Verzeichnif der Pferde-
befiger, worin zugleich die Zahl jämmtlicher vorhandenen Pferde angegeben ift, vorzulegen.
Sie find verpflichtet, darauf aufmerffam zu machen, wenn ein Pferdebefiger nicht alle Pferde,
welche er beſitzt, vorgeführt hat.
8. 6,
Die vorgeführten Pferde find ortichaftsweife durch die Vormufterungs-Kommilfion zu
prüfen, und in friegsbrauchbare und friegaunbrauchbare zu jcheiden.
Die kriegsbrauchbaren Pferde find als Reitpferde, Stangenpferde und Borderpferde zu
jondern.
Bei verjchiedener Anficht über die Kriegsbraubarkeit, jowie die Art der Verwendung
der Pferde entjcheidet das militäriſche Mitglied.
5
Ueber das Ergebniß der Vormuſterung innerhalb des Bezirkes hat die Kom—
miſſion eine Ueberſicht nach dem anliegenden Schema A. unter Weglaſſung der am Schluſſe
zu ziehenden Balance aufzuftellen und dem Minifterium des Innern und dem Königlichen
Generallommando einzureichen.
22.
Anlage A.
Anlage B.
312 XXXI.
B. Verfahren bei Beſchaffung der Mobilmachungs-Pferde.
8. 8.
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derſelben hat das Groß-
herzogthum den in Gemäßheit der Beitimmungen des Moblimahungs- Planes repartirten
Bedarf an Mobilmachungs- Pferden in natura zu ftellen.
8.9.
Die erforderlihe Beihaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienft uöthigen
Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Beſtimmungen.
8. 10.
Das Minifterium des Innern vertheilt im Einvernehmen mit dem fommandirenden
General jchon im Frieden den Gefammtbedarf an Mobilmahungs-Pferden auf die einzelnen
Amtöbezirke.
Die von jedem Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmahungs- Pferden wird den
Bezirfsämtern bekanntgegeben.
Die Bezirfsämter vertheilen die von den Amtsbezirken zu — Quoten nach Maß—
gabe des Pferdebeſtandes auf die Muſterungs-Bezirke 8. 12.
8. 14.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Amtsbezirke der geſammte nad) $. 4
geftellungspflichtige Pferdebejtand gemujtert; as erforderliche Kontingent wird ausge—
hoben und tarirt; der Tarwerth wird aus Reichsfonds vergütet.
‚Dem gemeinjchaftlihen Ermeſſen des Minifteriums des Innern und des Koniglichen
Generaltommandos bleibt überlafjen, unter befonderen Verhältniffen den gänzlichen oder theil-
weilen Ausfall der Mufterung anzuordnen.
8. 12.
Zur Abhaltung der Mufterung des Pferdebeftandes werden die Amtsbezirke nad
Maßgabe der Anlage J. in Mufterungsbezirte eingetheilt.
8. 13,
Für jeden Mufterungsbezirt wird durch den Bezirksrath auf je zwei Jahre eine
Mufterungs:Kommijjion gewählt.
Diefelbe muß aus drei pferdefundigen Perjonen beftehen. Mindejtens je ein Mitglied
der Kommilfion joll aus dem Bezirfsrath jelbit gewählt werden.
Für jedes Mitglied der Kommiſſion ift für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bejtimmen.
Soweit es die Umſtände geitatten, hat das Bezirksamt jeder Mufterungs-Kommilfion
einen Thierarzt beizuordnen.
— —— — — — — — — — — — — — — —
XXXI. 313
8. 14.
Die Mitglieder der Kommiffionen und deren Stellvertreter find durch das Bezirks—
amt mittelft Handichlags zu verpflichten und die Namen derjelben den Eingejeflenen des
betreffenden Bezirks befannt zu machen.
Das aus dem Bezirksrath gewählte Mitglied ift mit der Leitung der Gejchäfte zu
betrauen, empfängt die Aufträge des Bezirksamtes und forgt unter Beihülfe der beiden
anderen für deren pünftliche Ausführung.
8. 15.
Die Mitglieder der Mufterungs-Rommiffionen haben auch in Friedenszeiten die
Berpflihtung, den Bezirksämtern bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebeitandes
beizuftehen, und den an fie diejerhalb ergebenden Aufforderungen nach beftem Willen
nachzukommen,
$. 16.
Den Mitgliedern der Mufterungs-Kommifffonen werden, wenn fie jolches beanſpruchen, für
Ausübung ihrer Funktionen an Diäten täglih 6 Mark und, jofern fie zu reijen haben,
Fuhrkoſten im Betrag von 75 Pf. pro Meile bei Dampfichiff- und Eijenbahn-Berbindungen,
jonft aber von 1% Mark für die Meile. gewährt.
Die der Mufterungs-Kommiffionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und Fuhr—
fojten nach den gleichen Süßen, wie vorftehend angegeben.
8. 17.
Die Mufterung des Pferdebeitandes hat in allen Mufterungsbezirten eines jeden Aus-
hebungsbezirks jo frühzeitig ftattzufinden, daß die zur Borftellung vor die Aushebungs-
Kommilfion ($. 24) bejtimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeſchäft feſtgeſetzten Ter-
minen im Aushebungsort ($. 23) eintreffen können.
Unter bejonderen Berhältnifjen fällt die Mufterung gemäß $. 11 aus.
8. 18.
Sofort nad) Eingang des Mobilmahungsbefehls theilt das Bezirksamt dem
mit Leitung der Geſchäfte beauftragten Mitgliede jeder Mufterungs-Rommiffion ein Verzeichnif
der zu gejtellenden Pferde nach den verjchiedenen Kategorien mit und bezeichnet demjelben
Tag und Stunde der Mufterung, jowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8. 23).
Gleichzeitig beauftragt das Bezirksamt die Gemeindevorfteher mit jchleuniger Auf-
forderung der Pferdebefiger zur Geftellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes,
des Tages und der Stunde.
Die dieferhalb an die ®emeindevorfteher, jowie an die Mufterungs-Rommiffionen zu
richtenden Verfügungen find vom Bezirksamt jchon im Frieden bereit zu halten. Bei Ein-
Anlage C,
314 XXXI.
gang des Mobilmachungsbefehls ſind ſie, je nach ſchnellſter Art der Beförderung, entweder
per Telegramm, Eiſenbahn, Eſtaffette oder reitenden Boten zu expediren.
8. 19.
Jeder Pferdebejiger iſt nad; erhaltener Aufforderung verpflichtet, feine ſämmtlichen
Pferde mit Ausschluß der im $. 4 näher bezeichneten zu der beftimmten Zeit und au dem
bejtimmten Orte vorzuführen.
Der Berfauf eines Pferdes vor erhaltener Geftellungs-Aufforderung entbindet nicht von
deſſen Geftellung, jofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ift.
Eine Ausnahme findet nur ftatt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militair-Behörde,
an Offiziere, Militair-Merzte oder Beamte, welche fich die Pferde für ihre Mobilmachung
jelbft beichaffen müſſen, gejchehen ift.
Ebenfo können den zum Dienft einberufenen Offizieren, Militair-Aerzten oder «Beamten
des inaftiven und Beurlaubtenftandes fo viel ihrer eigenen Pferde von der Aushebung zurüd:
gelafjen werden, als ihnen bei einer Mobilmahung etatsmäßig zu ftellen find.
Pferdebefiger, welche ihre geftellungspflichtigen Pferde nicht ungefäumt und vollftändig
vorführen, haben außer der gejeglichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Koften eine
zwangsweije Herbeilhaffung derjelben vorgenommen wird.
8. 20.
Das Bezirfamt hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung
bei dem Mufterungsgejchäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen Polizeimannſchaften
(Gendarmen, Schugmänner, Polizeidiener u. j. mw.) zu jorgen.
Die Gemeindevorfteher find verpflichtet, gleichfall® bei der Mufterung zu erfcheinen, um
die vollſtändige Gejtellung der Pferde zu überwachen und der Kommiſſion die fehlenden zu
bezeichnen.
8. 21.
Die Mufterungs:Kommijfion Hat an dem zur Mufterung bejtimmten Tage auf
dem Sammelplate des Bezirkes pünktlich zu erfcheinen und nad Anleitung der Anlage B.
eine forgfältige Prüfung der geftellten Pferde und Ausſonderung der friegäbrauchbaren vor-
zunehmen. Weber fämmtliche friegäbrauchbaren Pferde ift ein National nad) Anlage GC. — bei
mehrtägiger Mufterung für jeden Tag ein beſonderes — zu fertigen.
Aus demfelben hat die Kommijfion das Kontingent des Bezirks und außerdem auf je
3 Pferde des Kontigents ein viertes als Zuichlag auszumählen. Die ausgewählten Pferde
find in dem National fpeziell zu bezeichnen und ift legteres jofort dem Bezirksamt zuzuftellen.
Die ausgewählten Pferde find von den Befigern beziehungsweile deren Beauftragten der
Aushebungs-Kommiffion an dem (nach $. 18 und 19) vom Bezirksamt bejtimmten Tage
borzuführen,
XXXI. 315
Das Miniſterium des Innern kann im Einvernehmen mit dem kommandirenden General
anordnen, daß ein höherer Zuſchlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde
ſämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen- und Vorderpferde) der Aushebungs-
Kommiffion vorzuführen find.
Alle nicht ausgewählten beziehungsweife nicht Eriegsbrauchbaren Pferde werden gleich
nach der Mufterung in ihre Heimath entlafjen.
Etwa nicht geftellte Pferde find nach dem Ermeſſen des leitenden Mitgliedes ſofort
berbeizufchaffen, und ift die Beftrafung der Befiber zu veranlaffen.
. 22,
Das leitende Mitglied der Mufterungs-Kommilfion hat dem Berzirksamt nad)
Schluß der Muſterung ſogleich über den Verlauf derjelben Bericht zu erjtatten.
8. 28.
Für die Aushebung und Abnahme der zu geftellenden Pferde werden die in An—
lage J. bezeichneten Aushebungsbezirte gebildet.
Das Minifterum des Innern beftimmt jchon im Frieden, im Einvernehmen mit dem
fommandirenden General, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aus-
hebungsbezirk ftattfindet, und an welchem Mobilmachungstage diejelbe beginnt.
8. 24.
Für jeden Aushebungsbezirt wird eine AUshebungs-Kommiſſion gebildet.
Diejelbe befteht aus:
1) dem Bezirfgamtmann oder deſſen gejeglichem Vertreter als Eivil-Kommiffarius,
2) einem vom fommandirenden General zu ermennenden Offizier als Militair-Kom—
mifjarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werben kann.
Zuzutheilen find der Aushebungs-Kommiffion:
1) ein militärifcherjeits zu fommandirender Roßarzt oder vom Minifterium des Innern
auzuziehender Thierarzt und
2) drei vom Bezirksrathe von ſechs zu jechs Jahren zu wählende Taratoren.
8. 25.
Zu Taratoren müſſen jachverftändige und unbejcholtene Perſonen, welche das volle
Bertrauen der Eingejeflenen befigen, gewählt werden. Diefelben find nad) dem als Anlage D.
beigefügten „Eidesformular” durch den Bezirksamtmann oder dejjen Vertreter vor Beginn
des Abjchägungs-Gejchäftes zu vereidigen, und ift beglaubigte Abjchrift der darüber aufzu=
nehmenden Berhandlung dem Nationale beizufügen.
Neben den drei Taratoren werden drei Stellvertreter für diejelben gewählt, welche der
Bezirksamtmann im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.
Die Taratoren, deren Stellvertreter, ſowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte erhalten
Diäten und Fuhrkoften gemäß $. 16.
Anlage D.
316 XXXI.
Für die bezirksamtlichen Büreaugehülfen, welche außerhalb des Amtsortes bei der
Muſterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 4 Mark pro Tag und Reiſekoſten
mit 2 Mark pro Meile liquidirt werden.
$. 26.
Die von den Mufterungs-Kommiffionen ausgewählten, beziehungsweije jämmtliche von
denfelben als friegsbrauchbar eracdhteten Pferde werden von der Aushebungs-Kommilfion
an den dazu beftimmten Tagen ($. 23) einer nochmaligen Brüfung unterworfen.
Hat eine Mufterung nicht ftattgefunden (8. 11), jo werden jämmtliche geſtellungspflich—
tigen Pferde (SS. 4 und 19) der Aushebungs-Kommiſſion vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde find in ein National nach Anlage C. ($. 21)
einzutragen und nad) den verjchiedenen Kategorien getrennt aufzuftellen. j
Die nicht kriegsbrauchbaren find jofort zu entlafjen.
Ueber die Kriegsbrauchbarfeit und die Art der Verwendung hat der Militär-Kommifjar
zu entjcheiden und jeine Gründe hierfür auf Wunjc dem Civil-Kommiſſar anzugeben.
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Muſterungs-Kommiſſion
hat — jofern nicht die Mufterung noch während des Aushebungsgeichäftes fortdauert, und
jedenfall® nad) Beendigung derjelben, beziehungsweije bei deren Ausfall — bei der Aushebung
der Pferde des Mufterungsbezirts perjönltch gegenwärtig zu fein. Daſſelbe hat dabei
bejonder8 darauf zu achten, daß ſämmtliche ausgewählten Pferde vorgeführt werden und
erforderlichen Falles die Herbeifchaffung der fehlenden zu veranlafjen.
8. 27.
Aus den als Ffriegsbrauchbar anerfannten Pferden ift das auf den Aushebungsbezirk
fallende Kontingent, jowie 3% Zujchlag als Nejerve auszuwählen.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nad) Anlage C. (8. 21), die
Refervepferde in ein bejonderes National eingetragen, und fommen ſämmtlich zur Abſchätzung.
Die außer den ausgewählten und zur Reſerve beftimmten etwa noch vorhandenen kriegs—
brauchbaren Pferde werden in den von der Mufterungs-Kommiffion eingereichten Nationalen
($. 21) bejonders verzeichnet.
Hat eine Mufterung nicht jtattgefunden, jo wird über dieſe Pferde gleichfalls ein
National nach Anlage ©. angefertigt.
Die als Reſerve ausgewählten Pferde werden indeffen zunächſt nicht abgenommen,
fondern nur von den Befigern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents
an gerechnet, disponibel gehalten.
8. 28.
Ber der Abſchätzung, die von dem Eivil-Kommifjarius geleitet wird, ift nur der
Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu fallen und von der Preis:
fteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzujehen.
ren
XXXI. 317
Jeder Tarator giebt vor der Aushebungs-Kommiſſion bejonders feine Tare an, welche
in die betreffende Kolonne des Nationals C. ($. 27) einzutragen ift.
Aus diefen drei Taren wird der Durchichnitt gezogen und dem Eigenthümer jofort be
fannt gemacht, während die einzelnen Taren geheim bleiben. Dieſer Durchſchnitt bildet die
den Befigern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Tarjumme.
Sind Pferde abzufchägen, welche einem Taxator gehören, jo hat derjelbe fic der Ab—
Ihägung zu enthalten. Statt feiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein,
8. 29.
Bei der Abnahme müſſen die Pferde feitens des Eigenthümers verjehen fein mit:
Halfter,
Trenfe,
zwei Striden und
gutem Hufbejchlag.
Diefe Stüde find in der Taxe mitenthalten.
Bis zur fürmlichen Abnahme der Pferde haben die Befiter oder deren Beauftragte die
Pferde zu beauffichtigen und auf eigene Koften zu verpflegen. Wenn die Befiger den in
diefem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, fo werden die dadurd)
entftehenden Koften ihnen bei Auszahlung der Tarjumme in Abzug gebradt.
Das dieferhalb Erforderliche hat der Eivil-Kommiffar zu veranlafjen.
8. 30.
Sollten Bejiger ausgehobener Pferde wünſchen, an deren Stelle andere dienft-
taugliche Pferde zu jtellen, jo kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungs-Kom—
miffion eingegangen werden, wenn fofort an Ort und Stelle die zum Erfaß beftimmten
Pferde vorgeführt werben.
8. 31.
Nad erfolgter Abſchätzung findet die Hebernahme der Pferde durd den Militair-
Kommiſſar ftatt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Korps unter der Mähne au der
finfen Seite des Haljes eingebrannt und dafjelbe mit einer fogenannten Mähnentafel verjehen,
auf der die Nummer, die Beſtimmung (Truppentheil), jowie der Name des Aushebungs-
bezirks angegeben find.
8. 32,
In denjenigen Kreifen, wo Fahrzeuge und Geſchirre nebit Zubehör angefauft
werden jollen, findet deren Abſchätzung umd Abnahme in der Negel im Anſchluß an diejenigen
der Mobilmachungs-Pferde ftatt. Das Verfahren dabei ift dem für Aushebung der Pferde
feftgejeßten analog.
Gefepeds und Verordnungsblatt 1875. 43
Anlage E.
Anlage F.
318 XXXI.
Soweit angängig, ſind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geſchirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommiſſion die vollſtändigen Geſpanne vorgeführt werden. An
die Zufammenftellung der Gejpanne ift die Kommilfion nicht gebunden und kann aud hin—
fichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde injofern von den Beſtimmungen
der Anlage B. abweichen, als es hauptjächlic darauf anfommt, ftarfe Zugpferde auszuwählen.
Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nah Anlage C. eingetragen.
Anlage E. enthält die Beftimmungen über Beſchaffenheit der qu. Fahrzeuge und Gejchirre,
fowie über das zu einem Gejpann erforderliche Zubehör. Nach Anlage F. ift die Taxver—
handlung aufzunehmen.
8. 33.
Das General-Kommando hat ſchon im Frieden Vorjorge zu treffen, daß zum Zeitpunft
der fürmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu ftellende Trans:
port:Kommandos in den Wushebungsorten eintreffen. Soweit diefe Kommandos von
den Truppen nicht in Hinreichender Zahl gegeben werden können, hat da3 General-Kommando
ichon im Frieden die Einberufung von Mannſchaften des Beurlaubtenftandes oder der Erſatz—
reſerve T. Klaſſe vorzujehen. Nöthigenfalls ift der Militair-Kommiffar ermächtigt, Roppelführer
zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden Bezirksämter rechtzeitig in
Anſpruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannſchaften ift danach zu berechnen, daß auf
1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
Der Militair-Kommiffar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über-
weifen, und werden vom Zeitpunkt der fürmlichen Abnahme an die Pferde militairifcherjeits
verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgeftellten Marſch- und Fahr-Tableaus werden
die Pferde nad) den Mobilmahungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienfte, ſowie auf dem Rückmarſch
nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, fowie freies Quartier und Verpflegung nad) den
darüber bejtehenden Beftimmungen auf Kojten des Militairfonds.
Das General:Kommando hat ferner ficher zu ftellen, daß die Transportführer rechtzeitig
die erforderlichen Marjchrouten, Eifenbahn-Requifitionsfcheine, jowie Blanquet3 zu Quartier:
Beicheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorſpann und Fourage, letztere
nad dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Nationsjah von 5000 Gramm Hafer,
1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten.
Bon dem Militair-Kommiffar empfangen die Transportführer Nationale, welche, über
die für jeden Truppentheil beftimmten Pferde gejondert nach Anlage C. ($. 21) aufzuftellen,
von dem Militair-Kommifjar zu vollziehen und von dem Transportführer an den Truppen-
theil auszuhändigen find.
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militair-
Kommiſſar mit einem Vorſchuß für unvorhergejehene Ausgaben zu verjehen ift.
A
XXXI. 319
8. 34.
Nach Erledigung des Aushebungs-Geſchäftes werden die in dem National der abge—
nommenen Pferde (8. 28) eingetragenen Taxen ſummirt und wird folgendes Atteſt darin
eingetragen:
„De - — des vorſtehenden Nationals die Anzahl von
geſchrieben
Pferden mit
einer —— von . . . AM geihriebn . . .» » . . Mark,
richtig abgeliefert worden ift, befcheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungs-Kommiſſion.
(Unterjchriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taratoren.
(Unterjchriften.)
Das mit diefer Beicheinigung verjehene National ift vom Eivil-Rommiffar ala Belag der
Liquidation über den Tarpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Eigenthümer
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommiſſar über die ihnen zuftehenden
Taxſummen Anerkenntniffe nach dem Formular G.
In gleicher Weife erfolgt auch die Summirung der Taren, welche in dem Verzeichniß
der angekauften Fahrzeuge und Gejchirre nebft Zubehör ($. 32) eingetragen find, und die
Ausftellung eines Atteftes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag beizufügen ift.
8. 35.
Der Eivil-Kommifjar jendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner
die von ihm befcheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und Reiſekoſten ($. 16
und 25), jowie über font etiwa entftandene Nebenkoften nebſt den bezüglichen Belägen nad
Beendigung des Aushebungs-Gejchäfts jpätejtens binnen 8 Tagen an das Minifterium des
Innern.
Letzteres ftellt die Koften feſt und ertheilt Anweiſung an die Großherzoglichen Staats-
Kafjen zur vorjchußweilen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskaſſe.
Die Auszahlung an die Eigenthämer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung
der Anerfenntniffe und Quittungsleiftung.
Die jämmtlichen fejtgeftellten Liquidationen werden demnächſt an das Kriegs-Mintfterium
(Abtheilung für das Remonteweſen) eingejandt, welches nad) Prüfung derjelben Anweifung zur
Erftattung der Beträge aus den bereiteften Mitteln der General-Kriegskaſſe ertheilt.
43,
Anlage G.
320 XXXL -
8. 36.
Grundjäglich ijt jede Aushebungs-Ktommiffion verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk
vepartirten Pferde wirklich aufzubringen.
Bon Störungen und Stodungen des Aushebungs-Gejchäfts, joweit fie nicht durch An—
ordnungen der Aushebungs-Kommiſſion bejeitigt werden lönnen, ift dem General-ftommando
und dem Minifterium des Innern telegraphijche Meldung zu erftatten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommiffion aus den ihr
durch die Muſterungs-Kommiſſion zugefandten Pferden das von dem Aushebungsbezirke zu ftellende
Kontigent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, jo ift von dem
Bezirksamtmann, fobald fich diejes überjehen läßt, jofort die Vorführung der erforderlichen
Zahl noch als Eriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Mufterungs-Kommiffionen
in die Heimath entlajjener Pferde, auf Grund der Natinalliften des 8. 21 (Anlage C.),
anzuordnen. Sollte ſich auch aus diejen Pferden der Bedarf nicht aufbringen laſſen, jo ift
dies jofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gattung dem Minifterium des Innern und
dem General-Kommando zu melden.
Das Minifterium des Innern im Einvernehmen mit dem fommandirenden General ver:
anlaßt die jofortige Geftellung des Ausfalls aus andern Bezirken des Großherzogthums.
Der Aushebungs-Kommiffion fteht es frei, Hierbei erforderlichen Falls die Vorführung
jämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen.
Die Beendigung des Aushebungs-Gejchäfts it von der Aushebungs-Kommilfion an das
Minifterium des Innern und an das K. General-Kommando mit dem Hinzufügen zu melden,
wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verjchiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden find.
8. 37.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirts wegen nachträglich erfannter
Untauglichfeit eines Theil derjelben das Kontingent nicht decken, jo find zunächſt die
3% Zuſchlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglicheit die übrigen bereit3 von der Aus-
hebungs-Kommiffion als friegsbrauchbar anerfannten Pferde ($$. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollftändige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht
erreicht werden, jo find ſämmtliche von den Mujterungs-Kommiffionen als kriegsbrauchbar
bezeichneten und noch nicht zur Anshebung vorgejtellt gewejenen Pferde des Aushebungsbezirtes
auf Grumd des National3 ($. 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommiſſion bereits auseinander gegangen fein follte,
nimmt der Bezirksamtmann reſp. deſſen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thierarztes
und der drei Tagatoren eine Nachrevifion und Abjchägung nad) Maßgabe der vorftehend
diejerhalb gegebenen Beftimmungen vor und forgt für Bezahlung und Ablieferung an die
Truppentheile.
XXXI. 321
8. 38.
Nach Erledigung des Aushebungs-Geichäfts hat der Bezirfsamtmann dem Minifterium
des Innern über den Berlauf des ganzen Geſchäfts jofort Bericht zu erftatten und dem
jelben eine Weberficht nad) Anlage H. beizufügen.
8. 39,
Die erforderlihen Drudformulare zu den nad) $. 18 vorräthig zu haltenden Ber:
fügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.), Berzeichnijfe (Anlage F.),
Anerfenntnifje (Anlage G.), und Ueberfichten über das Aushebungs-Gejchäft (Anlage H.), hat
das Minifterium des Innern für Rechnung des Militair-Etat3 anfertigen zu laſſen und ſchon
im Frieden den Bezirksämtern in genügender Anzahl zu übermachen. Die Liquidationen über
die Beſchaffungskoſten qu. Formulare werden der Intendantur zur Anweifung überjendet.
Für Bereithaltung der Blanquet3 zu den Marjchrouten und Requiſitonsſcheinen, ſowie
der den Transportführern zu behändigenden Duittungs-Formulare über Natural:Berpflegung,
Vorſpann und Fonrage, Duartier-Beicheinigungen, ferner für Beichaffung und Bereithaltung
von Koppelzeug, Pferdemaagen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneifen jorgt die Militaiv-Behörde.
Karlsruhe, den 30, Oktober 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
3olly.
Vdt, Heil.
Anlage H.
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XXXI. 323
Anlage A. (zu $. 7).
nueberſicht
der
im NIEDER ae bei der periodischen Bormufterung im Jahre
18 . . vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde und Vergleihung mit dem Refultate
dev pro 18 . . ftattgehabten Vormufterung.
324
"ou BEE
Bezeichnung
Nr. des
Amtsbezirkes.
nn a ———
— — ——— — u — — —
Geſammtzahl
der Pferde mit
Reglements
bezeichneten.
|
H
| für das nte Armee-Korpe .| —
ı Dazu 331, % Referve . .| —
'mi thin: Ueberſchuß gegen
XXXI.
4. i ©
Nach der Bormufterung Bei der Vormufterung im
pro 18... waren kriegs⸗ laufenden Jahre waren
braudbare Pferde friegsbrandhbare Pferde
vorhanden | vorhanden.
a Balsa | ia | 2, | En 4 a
= sEz|ise5 & S 255 E
ELLE ERBE IE
Pferde. 9 Pferde.
— — — — — —
= .
Im Mobilmadungs-Fall Hat, |
ber Armee-Korps-Bezirk zu
ſtellen und zwar:
für das mte Armee-Korpo. —
|
|
I
Summa
— — — — — — —
— — — — —— — —
ven Beruf . . .
Manko am Bedarf .
r-- un Immun — —
— —— 8
TATORT ZELTEN —— — — — — —— — —7 —
J ⸗ — e⸗
J
325
XXXI.
Bemerkungen.
|
|
|
|
|
|
Geſehes⸗ und Verordnungsblatt 1875.
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ASIEN or —— — — —— — — — — — — -.- — — — —
[a Te ne er
XXXI. 327
Anlage B. (zu 8. 9).
Beitimmungen
über die Beichaffenheit der Mobilmahungs-Pferde.
In Anjehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung befchafft werden, wird
"Folgendes feſtgeſetzt:
1. Küraffier-Pferde follen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter,
2. Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, jowie Reitpferde überhaupt
nicht unter 1 Meter 57 Gentimeter,
3. Ürtillerie- und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Gentimeter,
4. Urtillerie- und Train-Borderpferde nicht unter 1 Meter 57 Gentimeter
groß jein.
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß ald das angegebene
angenommen werden können, jo darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 55 Eenti-
meter herabgegangen werden. Dem Alter nad) find Pferde zwifchen 6 und 14 Jahren am
geeignetjten für den Kriegsdienft.
Hengfte, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren,
alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder jonftigen zum Dienft der Kavallerie untauglid)
machenden Mängeln, als 3. B. Blindheit, Spathlähmung, ſchadhaften Hufen (als Voll- oder
Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornſpalten, Strahltrebs u. j. w.) behafteten Pferde
werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verluft des Auges von
äußerer Verlegung und nicht von innerer Krankheit herrührt.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder ſchon durch Augenſchein bekundet
oder wenn durch einen Deckſchein in beglaubigter Form nachgewiefen wird, daß die Stute
nach mehrfachen Verfuchen den Hengſt nicht mehr angenommen bat.
Bei der Auswahl der Pferde ijt im Allgemeinen der Grundſatz zu beachten, daß erjtere
dem beabjihtigten Gebrauch möglichjt entjprechen müffen, und daß alsdann ein oder der
andere unweſentliche Fehler, der unter andern Umjtänden die Annahme eines Pferdes aus-
ihliegen würde, feinen Grund zur Zurüdftellung geben kann.
eresug
nm *
328 XXXI.
Bei der in Folge Landlieferung ſtattgefundenen zwangsweiſen Geſtellung haftet der letzte
Beſitzer nicht für das Vorhandenſein derjenigen Eigenſchaften beim Pferde, deren Fehlen
nach den Landesgeſetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder
eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es iſt daher die Rückgabe eines zwangsweiſe angekauften Pferdes und die Rückforderung—
des gezahlten Tarpreijes nicht ftatthaft, auch wenn innerhalb bejtimmter Friften eine der
nad) den Landesgejegen jonft den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzu—
weiſen ift. .
Bei freihändigem Ankauf bleiben indefjen die gejeglichen Beitimmungen der Gemähr-
leiftung in Kraft.
Te —— — ge — — ———
x
— 329
Anlage C. (zu 88. 21, %, 27, 28, 32, 36, 37.)
Nationale
ber
als Friegsbraudbar anerkannten und ausgehobenen *) Mobilmahungs-Pferde aus
dem Bezirksamt... . . . Muſterungsbezirk .........
*) 4. In den Blanquets für die Muſterungs-Kommiſſionen fallen die Worte „und ausgehobenen“ fort.
2. In den für die Transportführer beitimmten Nationalen ($ 33) it die Bezeichnung des Truppen»
theils ac., für welchen die Pferde beftimmt jind, der Weberjchrift beizufügen.
3. Die Nationale find am Schluß von den AusbebungssKommiffarien und Taratoren durch Namens:
Unterforift und Datum zu vollziehen.
— — —— — — — — — —
u.’ ‘
— 10.
Sind ausgehoben als
1416 —
2|8|2 | Für FE ae mag
* 2 8 | welden — — Bemerkungen.
Truppen⸗ — in in
Pferde. theil. Taxator Zahlen! Worten
4 M. Mark.
— Mb. Me.
I
1. In den Rubrifen zu 9 werben
Beträge von einer halben Mark
und barüber für eine volle
Mark gerechnet, Beträge unter
einer halben Mark bleiben außer
Anjap. .
12. Rejervepferde find nicht in das
| | National der ausgehobenen Mo⸗
| bilmachungss Pferde aufzuneh⸗
|
|
men, jondern in bejonderen
Nationalen zu verzeichnen,
nn —— — — —
4. In den für bie Mufterungs-Kommiffionen abzubrudenden Blanquets lautet die Weberfchrift
ber Rubrik 8
„Sind ausgewählt als“
2. .. Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben find ($. 33), ift nur bie
ubr . }
„Durchſchnittsbetrag in Zahlen“
der Kolonne 9 auszufüllen, —
332 XXXI.
Anlage D. (zu 8. 25.)
Eidesformular
für
die Taratoven der Behufs einer Armee-Mobilmahung vom Lande auszu-
hebenden Pferde,
Ich (Vor: und Zumame) gelobe und ſchwöre zu Gott dem Allmäcdtigen und Allwifjenden,
daß, nachdem id) zum Taxator der zur Armee-Mobilmahung vom Lande auszuhebenden
Pferde bejtellt worden bin, ich bei diejem Geſchäft nad) den bezüglichen Vorjchriften unter
Zugrumdelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung ftattgehabten Friedenspreife und
ohne Rückſicht auf die in Folge der Mobilmachung eingetretene Preisfteigerung nad) beftem
Wiſſen, mit aller Unparteilichfeit, aljo weder zum Vortheil noch zum Scaden der ‘Pferde:
Eigenthümer oder der Staats-Kaſſe, abſchätzen werde.
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nad) der Konfeſſion)
Amen!
XXXI. 333
Anlage E. (zu 8. 32.)
Beiltimmungen
über die Beichaffenheit der zu militärifhen Zwecken beftimmten Fahrzeuge und
Geſchirre nebſt Zubehör.
1. Die Fahrzeuge ſollen vierrädrige Wagen ſein mit einem Untergeſtell von ſtarker
Konjtruftion und mindeſtens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, jo daß fie mit
diejer Lajt von zwei Pferden gezogen werden können. Die Räder jollen nicht unter 1 Meter
und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eifernen Reifen umgeben jein. Die Breite der Felgen
joll nicht unter 5 Gentimeter und nicht über 12 Gentimeter betragen. Geleisbreite landes-
üblich, Hemmſchuh (reſp. Hemmvorricdhtung) wünjchenswerth. Die Wagen müſſen einen Lang:
baum, eine abnehmbare Wagen-Deichjel, eijerne oder ftählerne Achjen und eine bewegliche
Dinterbrade haben. Die Deichjelipige ſoll mit einem Bejchlag verjehen jein, der das Vor:
legen von Vorderpferden ermöglicht. Es jollen Steuerfetten oder Aufhalter von doppeltem
Leder daran jein.
Das Obergeftell muß aus einem Bretterfaften oder aus 2 Leitern oder aus ſtarkem,
bis an den oberen Leiterbaum reichenden Korbgeflecht beitehen, vorn und Hinten gejchlofien,
mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sitzbrett reſp. Bodjig für den Fahrer ver-
jehen jein. Der innere Ladungsraum joll mindeitens 2,25 Kubit-Meter betragen.
2. Die Gejhirre, nad Landesfitte Kummt- oder Sielen-Geſchirre, jollen zweiipännig,
haltbar, in den Ledertheilen gejchmeidig jein, Zugjtränge von Hanf oder Zugfetten, Kreuz—
feinen von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengejchirre jollen Halstoppeln haben. —
Halfter mit ftarfen, mit Bügeln verjehenen Trenſengebiſſen zum Einfnebeln, für jedes Pferd
eine Halfterkette.
3. Ms Zubehörftüde find erforderlich:
pro Gejpann:
1 Train (Fahr:) Peitjche,
5 Bindeſtricke,
Geleked: und Verordnungsblatt 1875. 45
334 XXXI.
1 Achsſchmierbüchſe,
Handlaterne,
I nene Kardätſche und 1 Striegel.
pro Pijerd:
1 Dedengurt und
I großer Futterjad.
Bemerkung.
Die Fahrzenge, Geſchirre und das Zubehör haben den vorſtehenden Bedingungen möglichſt zu
entſprechen.
Ueber Abweichungen iſt hinweg zu ſehen, wenn das Geſpann ſounſt für die beabſichtigten mili—
tairiſchen Zwecke geeignet iſt.
XXXI. 335
Anlage F. (zu 8. 32.
Verzeichniß
der für militairiſche Zwecke als tauglich anerkannten und angekauften Fahrzeuge
und Geſchirre nebſt Zubehör
aus dem Bezirksamt . . . .. .. Muſterungsbezirk . . . ......
Bemerfung.
Die Berzeichniffe find am Schluß von den Abnahmesstommifjarien und Taxatoren durd Namens:
Unterfchrift und Datum zu vollziehen.
5.
XXXI.
Laufende Nummer,
2 4 4. s (6 jr. |a 9 jaja [12] 18.
| | Zwei⸗ gt 5 , | R 5
Ror: und ſpannige Zweiipännige = | =
= Rohnert Wagen mit Geſchirre mit | = = | F
Zunuame Obergeftell, Kreuzleinen, SIE = | ee
des umd Zypriegein Halftern, Trene 8 5* | Ei: SI EI >
' rel i — J el EI 5
Motion Berirfsamt,. Sitzbrett jengebiffen mit! 2 SI EIS IS|=21! .
Beſitzers. rn Bügeln on | EI SIE 21|2|85
und Etener: DI! 212 I18I|8;3,El Eıi8| oe
Halfterketten. er ah | 4 8
fetten n a BA! I19|I2eI| A| &
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XXXI. 337
A
14. | 16.
| Taxe ber abgenommenen Fahrzeuge und Geſchirre nebſt |
Fir | Zubehör.
7 — J ee VER | i —— — 4—
= | irchſchnittsbetrag
— 1a mn — — * Bemerkungen.
Truppen⸗ | | dieſer drei, jn in
er Tarator - | m | Zabten. Worten.
4 —Wart
| |
| In ben Mubrifen zu 15 werben
| ' Beträge von einer halben Marf und
| | darüber für eine volle Mark ges
\ rechnet; Beträge unter einer halben
' Mark bleiben außer Anſatz.
| |
j |
XXX, 339
Unlage G. (zu $. 34.)
Nr.
des Aushebungs-Nationals.
Anerkenntniß.
Daß der .
zur Armeer-Mobilmahung . a er A a
Ein... . . Pferd
von Farbe und Age .
don Geſchlecht —
„ BGrößee.... Centimeter,
ER a - .. . Jahren
heute abgeliefert hat, wofür demjelben der Taxwerth von 20. geſchrieben:
Mark, gegen Ablieferung dieſes Anerkenntniſſes und auf nachſtehende Quit—
tung zu zahlen iſt, bejcheinigt.
den eier 18
Der Eivil-Aushebungs-Kommijjarius.
(Stempel des
Bezirksamtes.)
Quittung.
Borftehende - » 6, geſchrieben.... . . . Mark, habe ich.
aus der ... . . . Kalle zu RI: ee har ae
baar und richtig erhalten und quittire hiermit.
DEU 5 DER u Ss ae ern
(Unterfchrift des Empfängers.)
340 XXXI.
Anlage H. (zu 8. 38.)
Weber
über das Nefultat des Mufterungs- und Aushebungs-
J.
1.) 2 1814 h | 6 1 F
| A |
l el Zahl der von den RE
| | mn | en in den Muſte—
| Ei 5 Mufterungs-Koms Zahl der der Muse | a —
8 | Fu miſſionen als Friegs- hebungs⸗ Kommiſſion triegebrauchbare Pferde
| =| 3: brauchbar bezeichneten | vorgeführten Pferde. . vorhanden
H =| Wein: | f .
Kr.! Bezirksamt.‘ & | $ Pierde.
aie| |; | I TEel2ı | 5!
Ei & || I2|81% a 22
sı EI 5 | SS | $ * —A 5 & zZzis|#8|
ZiE! 28|2|38 22|8|25 | 2| 2
58a le: 8——
RD Pferde O Pferde. ID) Pferde. 9
|
ſicht
Geſchäfts bezüglich Geſtellung der Mobilmachungs-Pferde
* *
*
8.
Von den nad Kolonne
6 der Aushebungs⸗Kom⸗
miffion vorgeführten
11. 12.
.„ m.
!
|
|
Bleiben an bereits
definitiv als Friegs:
Das Kontingent
Reſerve von 3%.
a he Nr ausgehoben mit ! brauchbar bezeichneten |
kriegebrauchbar Pferden vorhanden. | Zemer⸗
bezeichnet worden. | ! kungen,
&Tsl |.18lsl |.T8l8] 1.[8:
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Gejeged: unb Verordnungsblatt 1875. 46
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342
Anlage ).
ungs
Amtsbezirk.
2
—
=]
— | Ausheb ⸗
— bezirk
\
2. | Tauberbifchofsheim.
3. Mosbach.
4. | Buchen.
Adelsheim.
5. | Sinsheim. ü
6. | Eppingen,
7. ibelberg.
Er
8. | Weinheim,
Maniıheim.
10. | Schweßingen.
VI.
11. Karlsruhe.
Durlach.
12. Bruchſal.
Bretten.
Abnahmeort.
Muſterungsbezirke.
|
| Mufterungsort.
| Wertheim, 9. MWerfheim.
Hardheim.
Lauda 9, Tauberbiſchofsheim.
Boxberg.
Mosbach. 2. Dallan.
Obrigheim.
Seckach. 3 im Amtsbezirk Buchen, | Buchen,
4 im Amtsbezirk Adelsheim. Bödigheim.
Waldhauſen.
Adelsheim.
Sinsheim, 2, Steinsfurtb,
Neckarbiſchofsheim.
Eppingen. = Richen.
Rohrbach.
Heidelberg. 3 im Amtsbezirk Heidelberg. | Neuenheim.
4 im Amtsbezirk Wiesloch. | Kirchheim,
Nedargemänd,
Wiesloch, ®
Weinheim. 2. Weinheim.
Großſachſen.
Mannheim. 2 Mannheim.
Ladenburg.
Schwetzingen. 2 Seckenheim.
Hockenheim.
Karlsruhe. 3 im Amtsbezirk Karlsruhe. Linkenheim.
2 im Amtsbezirk Durlach. Mühlburg.
Karlsruhe.
Söllingen.
—
Bruchſal. 3 im Amtsbezirk Bruchſal. ——
2 im Amtsbezirk Bretten. Ubſtadt.
Bruchſal.
—
retten.
XXXI. 343
8.
33 Amtobezirk. Abnahmeort. Muſterungsbezirke. Mufterungsort.
= |
VID.
13. | Raitatt, Raſtatt. 4 im Amtsbezirk Raſtatt. | Bietigheim.
Baben. 1 im Amtsbezirk Baben. ffexbeim.
ppenheim.
Gernsbach.
Baden.
14. Ettlingen. Ettlingen. 2 im Amtsbezirk Ettlingen. Ettlingen.
Pforzheim. 2 im Amtsbezirt Pforzheim. Malſch.
Pforzheim.
Ellmendingen.
15. Achern. Achern. je 1. Adern.
Bühl. Bühl
Oberkirch Oberkirch
VII.
16. Kort. Kork. 3. Kehl.
Kork.
ıy Rheinbifchofsheim.
17. Offenburg. Offenbur ; Altenheim.
e s Schutterwalb.
Appenweier.
Gengenbad.
18. | Triberg. Homberg. je 1. Triberg.
x Wolfach. Wolfach.
19. Lahr, Dinglingen. je 2. Lahr.
Ettenheim. Allmannsweter.
Ettenheim.
Herbolzheim.
20. | Emmendingen. Emmendingen. 3. Nieder-Emmendingen.
Bahlingen.
x Kenzingen.
N. Freiburg. Freiburg. 3. 5—
unzingen.
Freiburg.
22. Altbreiſach. Altbreiſach. 2. Rothweil.
Ihringen.
W. | Müllheim. Müllheim. 4 im Amtsbezirt Müllheim. | Müllheim,
Staufen. 2 im Amtsbezirf Staufen. | Krogingen.
XII. Staufen.
24. | Yörrad. Haltingen. 2. Lörrach.
Kanbern.
E
XXX.
Amtsbezirk,
bexirfe.
Abnahmeort. Mufterungsbezirke. Mufterungsort.
Aushebungs: |
23.| Schopfheim. Schopfheim. Maulburg.
Eädingen. Säckingen.
26. Waldshut. Waldshut. Niedern,
——
aldshut.
Albbruck.
N. Bonndorf. Bonndorf. Mündingen.
XII. j Birkendori.
3. | Villingen. Villingen. Unterfürnad.
eterzell.
illingen.
29. Donaueſchingen. Donaueſchingen. ——
Behla.
30. | Engen. Engen. Mauenheim.
XIV. Weljchingen.
31. | Konftanz. Radolfzell, Singen.
Allensbach.
32. Meßtkirch. Meßkirch. 2. Stetten.
XV. Krumbad.
33. | Ueberlingen. Ueberlingen. Dim Amtsbezirk Weberling en, | Ueberlingen.
Stodad. 3 im Amtsbezirk Stockach. Salem.
Markoorf.
Wittenhofen. »
Mühlingen,
Stedad).
Wahlwies.
34. Wfullendorf. Pfullendorf. Linz.
Denfingen,
Die Amtsbezirke Eberbach, Schönau, Waldkirch, Neuftadt, St. Blafien bilden Reſervebezirke.
In den Aushebungsbezirten 4, 7, 11-12, 13, 14, 15, 17, 19, 23, 5, 33, ift der Bezirksamtmann, in
deſſen Bezirk der Abnahmeort Liegt, Eivilfommifjarius der Aushebungstommiljion.
In diejen Aushebungsbezirken haben die Bezirksräthe Buchen, Wiesloh, Durlach, Bretten, Baden
Ettlingen, Achern, Bühl, Oberkirch, Triberg, Ettenheim, Müllheim, Sädingen, Stodacd je einen Taxator
zu wählen.
Die Zutheilung der Gemeinden des Amtsbezirkes zu den Muſierungsbezirlen liegt den Bezirksämtern
ob und iſt im Amtsverkündigungsblatte zu veröffentlichen.
Oruck und Verlag von Malſch & Vogel in Karlsruhe.“
Nr. XXXIL 345
Gefebes- und Berordnungs- Blatt
* *
für das Großherzogthum Baden.
—Karlsruhe, Dienſtag den 30. November 1875.
Inhalt.
Gefek, die Steuererhebung im Monat Dezember 1575 und im eriten Kalenderquartale 1876 beirejiend,
Derorduung bed Minifteriums bes Innern; die Zuitellungägebühren der Amtsdiener betreffend.
Geſetz.
Die Steuererhebung im Monat Dezember 1875 und im erſten Kalenderquartale 1876 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, welche im Monat Dezember 1875 und im erſten
Kalenderquartal 1876 zum Einzug kommen, find nach dem dermaligen Umlagefuß und nad)
den bejtehenden Gejegen und Tarifen zu erheben, foweit nicht durch neue Geſetze Abände-
rungen verfügt werden,
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. November 1875.
Friedrich.
Ellfätter.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchiten Befehl:
Steinbad).
Geſetzes⸗ und Verorbnungsblatt 1875. 47
346 XXXII.
Verordnung.
Die Zuſtellungsgebühren der Amtsdiener betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 30. März 1829 Regierungsblatt Nr. X. wird
beftimmt:
8. 1.
Die Amtsdiener haben in Berwaltungs- und VBolizeifachen, in welchen Stempel zu ent—
richten, Sportel oder Taren anzujegen find, für die von ihnen am Amtsfite zu bejorgen-
den Zuftellungen und Eröffnungen an Betheiligte, Zeugen oder Sadjverjtändige — einschließlich
der etiva erforderlichen Beicheinigung hierüber — eine Gebühr von je 20 Pfennig anzuſprechen.
8. 2.
Die gleiche Gebühr Haben die Amtsdiener für die Zuftellung der verwaltungsgericht-
lihen Verfügungen, jowie der bedingten Bolizeiftrafbefehle, wo jolche ihnen übertragen ift,
zu beziehen.
8. 3.
Bei Zuftellungen und Eröffnungen an die Betheiligten jelbjt oder an ihre Vertreter
wird die Gebühr unmittelbar von diefen erhoben. Bon Zeugen, Sacjverjtändigen oder anderen
Auskunftsperfonen darf die Gebühr nicht gefordert werden; fie ift von dem Betheiligten,
welcher die Zuftellung oder Eröffnung an diefe Perjonen veranlaßt hat, zu entrichten.
Die Gebühr für Zuftellung bedingter Strafbefehle wird nach Maßgabe der mit dies-
jeitigem Erlaß vom 11. Januar 1866 (Gentral-Berordnungsblatt Nr. IL.) bejonders getroffenen .
Anordnungen angewiejen und zum Rückerſatz gebracht.
8. 4.
Für fonftige Zuftellungen und Eröffnungen außer den in den SS. 1 und 2 erwähnten
darf der Amtsdiener feine Gebühr erheben.
Auch ift auf jeder Verfügung, für deren Zuftellung oder Eröffnung die angegebene
Gebühr zu entrichten ijt, von der ausfertigenden Behörde ein entiprechender Vermerk zu machen.
8.5.
Dieje Verordnung tritt mit dem 1. Dezember d. 3. in Wirkſamkeit.
Karlsruhe, den 4. November 1875.
Großherzogliches Miniſterium des Innern.
Solli.
Vdt. Hübſch.
Drud und Verlag von Mais) & Bogel in Karlsruge. —
Nr. XXXIL 2
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samftag den 4. Dezember 1875.
Inhalt.
Gefeße: die Einziehung bes Großhetzoglichen Staatspapiergelbes betreffend; die Aufhebung ber Zehntſchuldentilgungs—
fafie betreffend.
Verordnungen bes Minifieriumsd bes Großherzoglichen Haufes, ber Juftig und bes Auswär—
tigen: bie Ertheilung von Abſchriften der abgehörten Vormundſchaft⸗ und Pflegichaftsrechnungen betreſſend; bed Hanbeld:
minifteriums: die Murgflokorbnung betreffend.
Geſetz.
Die Einziehung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen,
wie folgt:
Das auf Grund der Geſetze vom 3. März 1849, vom 20. April 1854 und vom 21. April
1866 auögegebene Großherzogliche Staat3papiergeld im Gejammtbetrage von 6,500,000 ft.,
welches durch Unſere Berordnung vom 20. Mai d. J. zur Einlöfung aufgerufen worden
ift, verliert mit dem 31. Dezember d. %. feine Gültigkeit und kann von dem bezeichneten
Termine an einen Anſpruch an die Großherzogliche Staatskaſſe nicht weiter begründen.
Das Finanzminifterium wird jedoch bis zum 31. Dezember 1877 den Befigern noch un—
eingelösten Staatspapiergeldes auf Anfuchen den betreffenden Werth noch vergüten Lafjen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Dezember 1875.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl:
Steinbach.
Ellſtãtter.
Geſetzes · und Berorbnungsblatt 1875. d 48
348 XXX.
Geſetz.
Die Aufhebung der Zehntſchuldentilgungskaſſe betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen,
wie folgt:
Artikel J.
Die auf Grund des 8. 78 des Geſetzes vom 15. November 1833, die Ablöſung des
Zehntens betreffend (Regierungsblatt Seite 265 ff.), errichtete Zehntichuldentilgungstafie wird
mit dem 31. Dezember I. 3. aufgehoben.
Artikel 2.
Die Aktiven der Zehntfchuldentilgungstaffe werden dem Betriebsfond der allgemeinen
Staatsverwaltung überwiejen.
Artikel 3.
Das Finanzminifterium ift mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Dezember 1875.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl:
Steinbach.
Euſſtͤtter.
Verordnung.
Die Ertheilung von Abſchriften der abgehörten Vormundſchafts- und Pflegſchaftsrechnungen betreffend.
Die Gerichtsnotare werden vom 1. Dezember d. J. an von der Verpflichtung entbunden,
Abſchriften der abgehörten Vormundſchafts- und Pflegichaftsredjnungen an die Vormünder
und Pfleger auszufolgen.
XXX. 349
Den Bormündern und Pflegern, welchen auch fernerhin von dem Beſcheide über das
Ergebniß der Rechnungsabhör Ausfertigung zu ertheilen ift, wird anheimgegeben, ob und
durch wen jie von ihrer Rechnung Abjchrift nehmen wollen.
Wenn fie eine jolche durch einen Dritten fertigen lafjen, jo ijt ihnen geftattet, dafür eine
bis zu 40 Pfennig für den Bogen anfteigende Gebühr (Verordnung vom 16. November 1874,
Gejeges und Verordnungsblatt Nr. LVIII. $. 7) aus dem verwalteten Vermögen zu bezahlen,
Karlsruhe, den 24. November 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen,
von Freydorf,
Vdt. Kratt.
Verordnung.
Die Murgfloßordnung betreffend,
Auf Grund des $. 148 des BPolizeiftrafgejeßbuchese vom 31. Oftober 1863 wird ver-
orbnet, was folgt:
8.1.
Die Flößerei auf der Murg ift unter Beobachtung der nachftehenden Vorſchriften Jeder-
mann geftattet.
8. 2,
Die Floßftrafe der Murg befteht aus dem Flußbett von der Einmündung der Latjchig-
bad) an bis in den Rhein und aus folgenden Kanälen:
a. den Kanälen der ſchifferſchaftlichen Sägemühlen in Hörden vom Grüngartenteich bis
zur Haſſelbach unterhalb Hörden ;
b. dem Mühl: und Sägekanal bei Rothenfels ;
e. dem Floß- und Gewerbskanal vom Oberndorfer Wehr bis Raſtatt.
8. 3,
Bei genügendem Waſſerſtand darf ftatt durch den Floß- und Gewerbskanal auch über
das Oberndorfer Wehr (durch den fogenannten Franzofengrund) geflößt werden, jofern nicht
die Flohauffichtsbehörde dies aus bejonderen Gründen für unftatthaft erklärt.
Behufs Ausbefferung der Waſſerwerke kann die Floß-Aufſichtsbehörde aljährlid für eine
beftimmte Zeit die Flößerei auf dem Floß- und Gewerbsfanal einftelen. Während dieſer
Zeit darf nur über das Oberndorfer Wehr, fofern der Wafferftand es erlaubt, geflößt werden.
48.
350 XXXIN.
Wenn die Flößerei über das Oberndorfer Wehr aus anderen Gründen als ivegen un:
genügenden Waflerftandes oder wenn die Flößerei durch den Floß- und Gewerböfanal wegen
Ausbeflerung der Waſſerwerke zeitweilig für umftatthaft erklärt wird, jo hat die Floßauf—
fichtsbehörde dies den Flößern duch Aufſteckung eines Zeichens und Belanntmachung im
Amtöverfündigungsblatt zur Kenntniß zu bringen. Die Bekanntmachung wird mindejtens
acht Tage vor dem Zeitpunkt der Einftellung erfolgen, wenn nicht plöglich eingetretene Er-
eigniffe eine Abkürzung diefer Frift nöthig machen.
8. 4.
Bor Tagesanbruh und nad Eintritt der Nacht darf nicht geflößt werben.
Mit Rüdficht auf den Betrieb der Werke ift ferner die Flößerei an folgende Zeiten
gebunden:
1. Auf der oberen Floßftraße dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Auguft
a. Klotz- und Langholzflöße dag Mühlwehr beziehungsweife Deichloch in Obertsroth
(derzeit Schiffer Wielandt und Weber gehörig) nur zwiſchen "12 und %1 Uhr und
die weiter abwärts liegenden Deichlöcher nur in Gemeinfchaft mit den auf den zwijchen-
liegenden Holzlager- und Polterplägen eingebundenen Klotz- und Langholzflößen, und
b. Bordflöße das Deichlodh in Obertsroth nur zwifchen 2 und 3 Uhr,
die Deichlöcher in Gernsbach nur zwijchen 3 umd 4 Uhr,
die Deichlöcher in Hörden nur zwijchen 4 und 5 Uhr,
die Deichlöcher in Ottenau nur zwifchen 5 und 6 Uhr
durchlaufen.
In der übrigen Jahreszeit müfjen die Klotz- und Langholzflöße wie die Bordflöße die
genannten Deichlöcher je 2 Stunden früher durchlaufen.
2. Soferne die Flöße durch den Floß- und Gewerbskanal fahren, müffen fie
a. die Ruppenheimer Mühle paffiren:
in den Monaten April bis Oftober einfchließlich zwijchen 7 und 9 Uhr Morgens,
in den Monaten November bis März einfchließlic zwifchen 8 und 10 Uhr Morgens,
b. den Floß- und Gewerböfanal verlafien:
in den Monaten April bis Oktober einfchlieglich jpäteftens 10 Uhr Morgens,
in den Monaten November bis März einjchließlich jpäteftens 11 Uhr Morgens.
3. Auch wenn nicht durch den Gewerbskanal, jondern über den Franzofengrund gefahren
wird, müſſen die an einem Tage abgehenden Flöhe von den Abfahrtsftationen jeweils zu gleicher
Zeit abfahren.
$. 5.
Die Flöße dürfen nur an den bei Verfündung diefer Verordnung beftehenden ftändigen
Einbindeftätten zugerüftet werden.
Werden weitere Einbindeftätten ftändig oder vorübergehend nöthig, jo find ſolche nad
Vernehmung der beteiligten Grundbefiger durch die Floauffichtsbehörde zu beftimmen.
XXXIII. 351
Es ift unterfagt, an einem anderen Pla als an den ordnungsmäßig beftimmten Ein-
bindeftätten einen Floß zu bauen.
Auch fol das Auf- und Abladen der Hölzer nicht auf der Straße, jondern auf dem
Polterplag geſchehen; es ift daher auf legterem, wo immer thunlich, jedenfalls aber bei
Neuanlagen oder wejentlichen Aenderungen der für das Auf- und Abladen erforderlihe Raum
offen zu halten.
8. 6.
Auf der Floßftrede bis unterhalb Raftatt dürfen die Flöße nicht mehr als 3 Meter
Breite und 30 Meter Länge haben.
Bon unterhalb Naftatt bis zur Anlandeftätte unterhalb Steinmauern dürfen 6 folcher
Flöße zufammengeftellt werden.
Aus erheblichen Gründen kann die Floßauffichtsbehörde die Verlängerung eines Floßes
auf der erftgenannten Strede bis zu JO Meter geftatten.
Bei obigen Maafen find die durch die Weidengebinde und durch das Fahren der Flöße
in geftredtem Zuftande entftehenden Räume zwiſchen den einzelnen Geftören eingerechnet.
8.7,
Jeder Floß muß feit und lendjam gebaut fein und ftet? in gutem Verband gehalten
werden.
Für die Bedienung eines einfachen Floßes (30 beziehungsmweife 40 Meter lang) genügt
ein Mann.
Für die Bedienung zujfammengefegter Flöße (K. 6 Abſatz 2) find mindeftens 2 Dann
zu verwenden.
8.8.
Mit der Führung eines Floßes darf nur eine mit den hierzu erforderlichen Eigen-
haften und Erfahrungen ausgerüftete Perjon betraut werden. Beſteht die Bedienung des
Floßes aus mehreren Flößern, jo ift einer vderjelben vom FFloßunternehmer jchriftlich ala
Führer zu bezeichnen.
Gehen mehrere Flöhe eines und desſelben Floßunternehmers mit einander, fo genügt
die Beftellung eines Führers für diejelben.
8.9.
Deder Floß ift mit den zur ficheren Führung nöthigen Geräthen auszurüften.
Wird ungefchnittenes Holz verflößt, jo muß auf demfelben das Zeichen des Eigenthümers
eingehauen fein.
8. 10,
Für jeden bis Steinmauern gehenden Murgfloß hat der Unternehmer einen Floßſchein
nach dem vorgejchriebenen Formular auszufertigen, in welchem Länge und Breite des Floßes,
352 XXX.
Sortiment und Kubitinhalt des Floßholzes und der Name des Floßunternehmers, die Ein-
bindeftätte und der Beitimmungsort wahrheitägetreu anzugeben find.
Der Floßichein ift nach Ankunft des Floßes in Steinmauern dem dortigen Hütten-
wächter der Flußbaubehörde abzugeben.
$. 11.
Das Sperren innerhalb der Flößlöcher bei den Wehren und Wafferwerfen, ebenjo das
Sperren an den Ufern und Uferſchutzbauten, ſowie das Anftreifen an denfelben zum Zwecke
des Sperrens ift unterjagt.
8. 12.
Der Kopf eines nachfahrenden Floßes muß auf der Fahrt ſtets eine Entfernung von
mindeftens 30 Meter von dem Ende des vorausfahrenden Floßes einhalten.
Das Vorfahren vor einen im Gange befindlichen Floß ift nur dann gejtattet, wenn
der vordere erheblich jchiwereres Holz führt als der nachfahrende und fic eine geeignete Stelle
findet, an welcher ohne Schaden vorübergefahren werden kann.
8. 13.
Die Anlandeftelle zum Umbinden der Murgflöße und Einbinden neuer Flöße für die
Rheinflößerei an der Murgausmündung wird jeweils durch die Waffer- und Straßenbauin-
ſpektion Raftatt bezeichnet.
Die Flöße und Hölzer dürfen nicht länger an der Anlandeftätte verweilen als zum
Umbinden beziehungsweife Einbinden erforderlich ift. Aus dringenden Gründen fann hiervon
bon der Floßauffichtsbehörde Nachficht ertheilt werden.
8, 14.
Das Einwerfen und Berflößen von Scheiterholz und ungebundenen Sägeklötzen in der
Murg und deren Nebenbächen ift unterjagt.
Bon einer Einbindeftätte (beziehungsweile Sägemühle) zur anderen dürfen einzelne
Geftöre und zujammengefuppelte oder einzelne Sägeklötze verflößt werden.
8. 15.
Wenn Sägeflöge durch Hochwaſſer zufammengefhwemmt worden find und als jogenannte
Kummer die Floßſtraße jperren, jo find fie, fobald es der Waflerftand erlaubt, von dem
Eigenthümer auseinander zu ziehen und aus der Floßjtraße zu entfernen.
8. 16.
An dem Ufer der Murg darf nirgends das Holz jei es ftändig, jet es vorübergehend
derart gelagert werden, daß es vom Mittelwaljer bejpült wird.
Bei ſtarkem Anfchwellen der Murg haben die Befiger der Lager: und Polterpläge jofort
Vorkehrungen zu treffen, daß das Holz nicht weggejchwemmt werden kann,
XXX. 353
Im Falle der Zumiderhandlung find die betreffenden Befiber — neben der Strafe — für
den durch das abgejchwenmte Holz angerichteten Schaden haftbar (vergl. $. 23).
Innerhalb der Murgdämme von Gaggenau abwärts darf fein Holz abgelagert werben.
Die durch Hochwaſſer auf das Gebiet innerhalb der Dämme angeſchwemmten Hölzer find
jpäteftens innerhalb 6 Tagen vom Eigenthümer fortzuräumen; eine Verlängerung der Frift
kann nur duch die Waffer- und Straßenbauinjpettion aus triftigen Gründen geftattet werden.
8. 17,
Die an den Einbindeftätten oder am Anlandeplage befindlichen Langhölzer und Borde,
einzeln oder in Flößen, müſſen gehörig befejtigt fein.
Iſt die Befeftigung eines Floßes der Lage der Sache nah nicht thunlich, fo darf
der Floß nicht ohne die genügende Zahl von Flößern gelajjen werden.
8. 18.
Die Werkbefiger find verpflichtet, an ihren Wehren die Flößlöcher (Floßdurchläſſe) in
gutem Buftande zu erhalten.
Die Floßdurchläſſe an den Wehren follen eine Breite von mindeftend 4 Meter haben,
wo dies zur Zeit nicht der Fall ift, hat der Beſitzer des Waſſerwerks die Obliegendeit, bei
Ausführung der nächften Hauptreparatur am Wehr den Durchlaß auf obiges Maß zu erweitern.
8. 19.
Hinfichtlich der Inftandhaltung der oberen Floßſtraße verbleibt es bei dem jeitherigen
Rechtszuſtande. Soweit die Befiger der an der Murg und ihren Nebenbächen befteheuden
Sägemühlen die Floßftraße der Murg in floßbarem Zuftande erhalten, haben fie für ben
hierdurch erwachjenden Aufwand von denjenigen Floßunternehmern, welche ſich an der Inſtand—
haltung der Floßftraße nicht betheiligen, eine Gebühr anzuſprechen.
Diejelbe ift vor Abfahrt des Floßes an die Kaffe der betreffenden Sägemühlenbefiger
(das Comptoir der Murgjchifferjchaft in Gernsbach) zu bezahlen.
Die Gebühren werden nad) dem Verhältniß der Benützung der Floßftraße durch die an
der Inftandhaltung Theil nehmenden Sägemühlenbefiger und durch Fremde vom Handelö-
minifterium jeweils auf einen Zeitraum von 5 Jahren feitgeitellt und öffentlich befannt gemacht.
Die erftmalige Neufeftftellung der Gebühren geſchieht auf zwei Jahre.
Infoweit der Großherzogliche Fiskus die Murg zum Flößen benügt, hat er mit Rückſicht
auf den von der Staatäfafje auf Inftandhaltung der Murg gemachten Aufwand keine Gebilhren
zu zahlen.
Das Buftellen der Deichlöcher an den Mühlwehren nach dem Durcchlaufen der Flöße
bleibt den Wajjerwerksbefigern überlaffen. Die Befiher der drei Sägemühlen in Gernsbad)
und der Rugenbrod'ſchen Mühle in Ottenau beziehen hierfür eine jährliche Durchlaßgebühr;
diejelbe wird vom Handelsminiſterium feitgeftellt und von der Kaſſe der an der Inſtand—
haltung der Murg betheiligten Sägemühlenbefiger wie ein Theil des Unterhaltungsaufwandes
beftritten, vorbehaltlich der Rückerhebung eines entiprechenden Antheils vermittelft der Floß—
gebühren der anderen Floßunternehmer.
354 XXXIII.
8. 20.
Hinſichtlich der Ausführung von Bauten in und am Murgbett und Murgufer, ſowie hin—
ſichtlich der Aenderungen beſtehender Bauwerke und Einrichtungen kommen die allgemeinen
Beſtimmungen (insbeſondere $. 131 Polizeiſtrafgeſetzbuch, landesherrliche Verordnung vom
10. April 1840) in Anwendung.
Auch die Sägemühlenbefiger haben, wenn fie gelegentlid; der Unterhaltung der oberen
Floßftraße Bauten und Aenderungen der gedachten Art vornehmen wollen, in vorſchriftmäßiger
Form die ftaatlie Genehmigung zu erwirken.
8. 21.
Die obere Aufficht über die Floßftraße und den Betrieb der Flößerei führt die Waſſer—
und Straßenbauinjpektion Rajtatt.
Die unmittelbare Aufficht führen die Floßaufjeher, deren Funktion au einem Damm:
oder Straßenmeifter übertragen werden kann.
Die Obliegenheiten und Befugniffe der Floßaufſeher werden durch eine Dienftinftruftion
geregelt.
gr von Auffichtöwegen ergehenden Anordnungen der Floßaufſeher und der Floßauf—
ſichtsbehörde ift unbedingt Folge zu leijten.
8. 22.
Die Eigenthümer von Sägemühlen oder Einbindeftätten und Polterplätzen und die von
ihnen beftellten Vertreter find für den Vollzug der ihnen in Ausübung der Floß- und Waſſer—
polizei zugehenden Anmweijungen der Floßauffichts- und Polizeibehörden, beziehungsweife des
Floßaufſichtsperſonals verantwortlich.
8. 23.
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorſchriften werden an Geld bis zu 150 M oder mit
Haft bis zu 4 Wochen beftraft.
Die Bolizeibehörde wird die zur SHerftellung eines ordnungsmäßigen Zuftandes und
Hinderung von Störungen erforderlichen Mafregeln auf Koften des Schuldigen al3bald aus-
führen laſſen (Polizeiſtrafgeſetzbuch 8. 30),
Daneben beſteht die Verpflichtung zum Erſatz des verſchuldeten Schadens, wobei der
Floßunternehmer für ſeine Leute mithaftet.
8. 24.
Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Von dieſem Zeitpunkt an
wird die Murgfloßordnung vom 1. Oktober 1864 (Centralverordnungsblatt Seite 66) im
Einverſtändniſſe mit Großherzoglichem Finanzminiſterium aufgehoben.
Karlsruhe, den 25. November 1875.
Großherzogliches Handelsminiſterium.
Turban. Vdt. Holtzmann.
Drud und Verlag von Malfch & Vogel in Karlörupe.
4
Nr. XXXIV. 3
Gelebes- und Berordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Montag den 13. Dezember 1875.
Inhalt.
Gefek zum Bollzuge ber Einführung bed Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung bed Perjonen-
ſtandes und bie Eheſchließung.
Gefch
zum Vollzuge der Einführung des Neichögejeges vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des
Perjonenftandes und die Eheſchließung. ö
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Zur Ausführung des Neichögejfepes über die Beurkundung des Perjonenftandes und die
Eheichließung haben Wir mit Zuftimmung Unjerer getreuen Stände bejchlojjen und ver-
ordnen, wie folgt:
Aufhebung von Landesgeſetzen.
s.1.
Mit Einführung des Reichögejeges vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des
BPerjonenftandes und die Eheſchließung treten im Großherzogthum Baden außer Wirkfamfeit:
1. das Gejep vom 21. Dezember 1869 über die Beurfundungen des bürgerlichen Standes
und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen;
2. die Säge 144 bis 159, 161 bis 164 b., 189 a., 190 a., 228, 228 a., 295 bis
238, 306 bis 311, 348 Abſatz 2 (nebjt Unterabtheilungen) des badischen Landrechtes;
3. die von dem Verfahren bei der Klage auf Trennung von Tiſch und Bett handelnden
Borjhriften des erjten Abjchnittes 38 Titels der bürgerlichen Prozeßordnung vom
18. März 1864;
4. die Beitimmungen der Artikel 12, 13, 14 des badiſchen Einführungsgejeges vom 6.
Auguft 1862 zum deutjchen Handelsgeſetzbuche, joweit fie über die Eintragung der
UÜrtheile auf Trennung von Tiſch und Bett in die Handelöregifter verorbnen ;
5. die Ziffer 1 des $. 44 des Polizeiftrafgejeßbuches vom 31. Oftober 1863;
6. die Beitimmung unter lit. f. des 8. 5 des rechtöpolizeilichen Gebührentarifs vom
21. Juni 1874,
Geſetzes und Verordnungsblatt 1875. 49
356 XXXV.
Aenderungen von Landesgeſetzen.
8. 2.
Die nachbenannten Sätze des badiſchen Landrechtes werden dahin abgeändert:
a. 2-R.-S. 160 erhält folgende Faſſung:
„Wurde nach dem Tode des Vaters eine Vormundſchaft bejtellt, jo bedürfen
minderjährige Kinder außer der Einwilligung der Mutter in die Ehe auch diejenige
des vom Familienrathe ermächtigten Vormundes.
Sind beide Eltern geftorben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer
Stande, oder ift ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, jo können Söhne oder Töchter,
jo lange fie nicht ein umd zwanzig Jahre alt find, nicht heirathen, ohne daß der
Bormund mit Ermächtigung des Familienraths die Eheeinwilligung ertheilte.“
b. Im L.R.S. 182 wird das Wort „Großeltern“ geftrichen und an defjen Stelle
gejegt: „des Vormundes“.
©. L-R.-S. 184 foll künftig lauten:
„Jede den Verfügungen des $. 28 Abjah 2,8 8. 33 Ziffer 1, 2, 3, 4 und 34 des
Reichsgefeges über die Beurkundung des Berfonenftandes und bie Eheſchließung
zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von Jedem, der da—
bei betheiligt iſt, und ſo auch von dem Staatsanwalte angefochten werden, jene aus—
genommen, wovon der Satz 139 handelt”.
d. In L.R.S. 186 werden die Worte: „die Großeltern" durch die Worte: „der
Vormund“ erjeßt.
e. In 2-R.-©. 264 die Worte: „nad) vorhergegangener gehöriger Borrufung des anderen
Theiles“ geftrichen.
f. 2£:R.-S. 278 ſoll lauten:
„In feinem Falle ſoll die wechjelfeitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, jo
lange fie nicht von.ihren Eltern nad) der Vorſchrift des $. 29 des Reichsgejehes vom
6, Februar 1875 genehmigt iſt“.
g. Ferner ſollen geftrichen werden die Worte:
in L.R.S. 283 Ziffer 3
„oder andern Lebenden Voreltern“
„Entel oder Entelin”
„und Großeltern”
in 2.:R.-S. 283 a.
„oder Großeltern”.
Statt der Worte:
„daß die übrigen todt jeien“
iſt zu ſetzen:
„daß der andere Elterntheil todt ſei.“
XXXIV. 357
Weiter find zu ftreichen:
in L.R.S. 285 die Worte:
„oder andere lebende Boreltern“
in 2:R.-S. 289 die Worte:
„oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern früher ge-
ſtorben find",
h. Un die Stelle des L-R.-S. 191 tritt folgende Beſtimmung:
„Jede Heicath, welche mit Berlegung hinfichtlich der Offenfundigfeit der Ehe gegebener
Borjchriften geichloffen worden ift, kann als nichtig (2.:R.-©. 6 k.) von den Ehegatten
jelbjt, von ihren Eltern, ihren Voreltern und von Allen, deren anerfallenes wirkliches
Recht davon abhängt, ſowie auch von dem Staatsanwalt angefochten werden.“
Diejelben Perſonen können die Ungiltigkeit einer nicht vor einem Standesbeamten
gejchloffenen Ehe ($. 41 des Neichögefehes vom 6. Februar 1875) geltend machen.
i. In 2:R.-©. 298 a. wird der Eingang fo gefaßt:
„Jede dem $. 33 Biffer 5 des Neichögefeßes vom 6. Februar 1875 über die Be-
urkundung des Perjonenftandes umd die Eheſchließung zumwiderlaufende Ehe.“
8. 3.
Die Anführung der Artikel 148 —153 des badijchen Eivilgefegbuches in Artikel 14
unter Ziffer II. des Gejeges vom 23. Dezember 1874 (den Vollzug der Einführung des
deutſchen Reichsftrafgejegbuches im Großherzogthum Baden betreffend) wird geftrichen.
Aufſichtsbehörden.
8. 4.
Die Aufſicht auf die Dienftführung der Standesbeamten ($. 14 Abjag 1
und 2 des Reichsgeſetzes über die Beurkundung des Perjonenitandes und die Ehejchließung)
wird von den Anrtögerichten, in der höheren Inſtanz von den demjelben vorgejegten Gericht3-
höfen geübt.
Diefelben Behörden erkennen über die Anträge, die Standesbeamten zur Vornahme von
Amtshandlungen anzuhalten (8. 11 Abſatz 3 des angeführten Reichsgeſetzes) und fiber die
Berichtigung der Standesregifter ($. 65, 66 des angeführten Reichsgeſetzes).
Beichwerden gegen die Standesbeamten wegen der von ihnen in Genräßheit des 8. 68
legter Abſatz des angeführten Neichögefeges erkannten Geldftrafen gehören vor das Amts:
gericht. Sie find innerhalb 8 Tagen auszuführen. >
Klage auf Ergänzung der Eheeinwilligung.
8. 5.
Die Klage auf ridhterlihe Ergänzung, welde im Falle der Verfagung der
Einwilligung zur Ehejchliegung großjährigen Kindern zufteht ($. 32 des Neichögejehes über
die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Ehejchließung) ift bei demjenigen Amtsgerichte
anzubringen, bei welchem der die Bewilligung Vertweigernde dei allgemeinen Gerichtsſtand Hat.
49.
TEE
358 XXXIV.
Das Verfahren richtet ſich nad) den für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts:
barkeit geltenden Borjchriften.
Befugniß zur Dispenfation von Eheverboten.
8. 6.
Die Dispenjation vom gejeplichen Alter der Ehemündigkeit, vom Verbote der Ehe
zwifchen einem wegen Ehebruch® Geſchiedenen und feinem Mitſchuldigen, von dem Verbote,
nad) welchem Frauen vor Ablauf des zehnten Monats feit Beendigung ihrer früheren Ehe
eine weitere Ehe nicht jchließen dürfen, forwie von dem Aufgebote ertheilt das Zuftizminifterium. .
Unfähigfeit des Standesbeamten. -
8.7.
Den Standesbeamten ift verboten, Standesbeurtundungen aufzunehmen, welche fie jelbft,
ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre Kinder betreffen.
Beweiskraft von Abſchriften.
8. 8.
Die bei den Amtsgerichten verwahrten Abſchriften von Standesbüchern, welche vor dem
1. Februar 1870 geführt wurden, haben, wenn fie von dem Standesbeamten oder dem Amts:
gerichte beglaubigt find, die Beweiskraft von Urjchriften, fofern nicht dargethan wird, daß
fie mit diefen nicht übereinstimmen.
Benützung der Kirdenbüder.
8.9.
Die Staatsbehörden find berechtigt, die Vorlage der vor dem Jahre 1810 geführten
Kirchenbücher,, jowie der von diefer Zeit an bis zum 1. Februar 1870 geführten Standes-
und Kirchenbücher zu den Zweden der Rechtspflege oder Verwaltung zu verlangen. Geiftliche,
welche die Vorlage folder Standes- und Kirchenbücher verweigern, können an Geld bis zum
Betrage von einhundert Mark beftraft werden.
Bei fortgejegter Weigerung find die Amtögerichte berechtigt, die Bücher an dem Ber-
wahrungsorte zu erheben, um fie in der erforderlichen Weiſe zu benügen.
Die Staatsbehörden find verpflichtet, diefe Bücher nach deren Benügung alsbald wieder
zurüdzuftellen.
Zulafjung anderer Beweismittel des Perjonenftandes.
8. 10,
Wenn hergeftellt ift, daß die Regifter nicht geführt wurden, daß fie ganz oder theilweile
zerftört oder verloren’ find, oder daß eine Unterbrechung in deren Führung eingetreten ift,
jo können die Thatjachen des bürgerlichen Standes auf jede andere Art bewiejen werden.
XXXIV, 359
AUusländifhe Standesurfunden.
8. 11.
Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, fie mag Inländer oder Ausländer betreffen,
die ım Auslande gefertigt worden ift, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn fie in der dort
landüblichen Form abgefaßt ift.
Beweis uneheliher Abftammung.
8. 12.
Der Beweis der Mutterfchaft kann auc durch Zeugen erbracht werden.
Der lebte Abſatz des 2.:R.-S. 341 ift aufgehoben.
Eheverlöbniß.
8. 18,
Aus dem Eheverlöbnif findet eine Klage nicht ftatt.
Eheeinjpraden.
8. 14.
Der Bater, bei Abgang des Vaters die Mutter, kann wider die Heirath ihrer Kinder
Einjprachen einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung der Ehe nad) dem Gejege
entgegenstehen.
Die gleiche Befugniß hat Hinfichtlich der Ehe des Miündels der VBormund mit Ermäch—
tigung des Familienrathes.
8. 15.
In Ermangelung der Eltern fann der Großvater oder die Großmutter, der Bruder
oder die Schwefter, der Oheim oder die Muhme, oder ein Gejchwifterkind, wenn fie groß:
jährig find, jedoch nur in folgenden zwei Fällen, Einſprache einlegen:
1. wenn für einen minderjährigen Verlobten die nad) dem Geſetze erforderliche Ein-
willigung der Obervormundschaft nicht erwirft worden ift;
2. wenn die Einſprache fi) auf den Wahnfinn oder die Gemüthsſchwäche eines der
fünftigen Ehegatten gründet.
8. 16.
Zur Einfprache gegen den Abjchluß einer Ehe ift ferner die Perſon berechtigt, welche
mit einem der Verlobten verheirathet ift.
5.17,
Der Staatsanwalt kann Einjprache einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung
der Ehe nad) dem Geſetze entgegenftehen.
“ ————— .
—
360 XXXIV.
8. 18.
Die Einſprachen gegen eine Heirath müſſen von den Einſprechenden ſelbſt oder ihren
mit beſonderen und öffentlichen Vollmachten verſehenen Gewalthabern erhoben werden.
Sie jollen die Eigenschaft, welche dem Einfprechenden das Recht gibt, fie einzulegen,
und den Grund der Einſprache enthalten.
8. 19.
Die Einfprache ift bei dem Amtsgerichte zu erheben, in deffen Bezirke einer der Ver—
lobten jeinen Wohnfig Hat oder fich gewöhnlich aufhält.
Die Anmeldung der Einſprache kann auch vor dem Standesbeamten geichehen, welcher
zur Ehejchließung zuftändig ift. Solche Einfprachen find von dem Standesbeamten unverzüg:
lid) dem Amtsgerichte vorzulegen.
8. 20.
Für das Verfahren in Einſprachsſachen find die für Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bejtehenden Vorjchriften maßgebend.
Gegen die gerichtliche Entjcheidung fteht die Beſchwerdeführung an das Appellationsgericht
dem Einjprechenden und den Verlobten zu; fie ift innerhalb 8 Tagen auszuführen.
8 21.
Wird die Einfprache verworfen, jo können die Einfprechenden, welche nicht Ahnen find,
zur Entjchädigung angehalten werden. 2
Bon jeder Einſprache und von jedem Erfenntniffe über eine Einfprache muß den Betheiligten
unverzüglich Kenntniß gegeben werden.
Ebenjo find die Standesbeamten, welche zur Vornahme der Ehefchliegung zuftändig find,
von jeder Einjprache und von jedem rechtskräftig gewordenen Erkenntniſſe darüber oder deren
fonftiger Erledigung unverzüglich zu benachrichtigen.
Eheſchließung im Auslande.
8. 23,
Ehen, welche im Auslande (Artikel 2, 3 der Verfaffung des Deutichen Reiches) von An—
gehörigen des badiichen Staates unter fich oder mit Angehörigen anderer Deutjchen Staaten
oder mit Ausländern (Nichtdeutichen) gejchloffen werden, können nad) der in jenem Lande vor:
gejchriebenen Form giltig eingegangen werden.
Badiiche Verlobte haben das Aufgebot auch im Großherzogthum Baden nad den in
den 88. 44 bis 46 des Neichögejebes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des
Perſonenſtandes und die Ehejchliegung gegebenen Vorjchriften und, joferne fie Wohnfig und
Aufenthalt im Auslande haben, am Orte des legten jtändigen Aufenthaltes im Großherzog:
thum zu erwirfen.
Der badiiche Staatsangehörige bleibt auch im Auslande den Borfchriften der 88. 28
bis 35 des angeführten Reichögejeges vom 6. Februar 1875 unterworfen.
XXXIV. 361
Ehen der Ausländer im Inlande.
8. 24.
Nichtdeutiche, welche im Großherzogthum eine Ehe jchließen wollen, find verpflichtet,
nachzuweijen, daß nad) den Gejegen ihres Landes der beabjichtigten Ehe nichts im Wege
jteht. Der Standesbeamte kann die Vorlage eines Zeugnifjes verlangen, worin diejes von
der zuftändigen Heimathsbehörde beurkundet ift.
Berichtigung der Standesregifter.
8. 25.
Die Amtögerichte find verpflichtet, den Zuftand der Regifter in dem Beitpunfte der Hinter:
legung (8. 14 Abſatz 2 des Neichögejeges über die Beurkundung des Verjonenftandes und
die Eheſchließung) zu prüfen und nach Beichaffenheit der Umftände die Verbefferung der wahr-
genommenen Mängel oder eine Mittheilung an die Betheiligten zu veranlafjfen oder dienit-
polizeilich einzufchreiten (8. 11 Abfag 2 des angeführten Reichsgeſetzes).
8. %.
Iſt das eine der Negifter, dad Haupt: oder das Nebenregifter, ganz oder theilweife
zerjtört oder verloren, während das andere ſich erhalten hat, jo läßt das Amtögericht die
mangelnde Urjchrift durch eine von ihm beglaubigte Abſchrift erſetzen.
8. 27.
Wenn die Negifter nicht geführt worden, wenn deren Führung unterbrochen wurde, wenn
Haupt- oder Nebenregifter ganz oder theilweife zerftört oder verloren find, fann vom Amts—
gerichte angeordnet werden, daß die fehlenden Beurfundungen wieder hergejtellt oder durch
Kundbarkeitsſcheine erfeßt werden, welche die Erflärung von vier eidlich vernommenen Zeugen
enthalten.
8. 28.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregifter kann Betheiligten, welche
dieſelbe weder beantragt Haben, noch dabei gehört worden find, nicht entgegengejeßt werden.
Sporteln und Taxen.
8. 29.
* Sporteln ſind anzuſetzen für das Erkenntniß:
. über den Antrag, den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten,
weun der Antrag verworfen wird,
. über die Klage auf richterliche Ergäuzung der verfagten Eheeinwilligung,
. über die Einfprache gegen ein Ehevorhaben,
. über den Antrag auf Berichtigung einer Eintragung im Standesregifter
*860
362 XXXW.
bei dem Amtögerihte . . . 64
bei dem Appellationsgerihte . . 12 Me.
bei dem Oberhofgerihte . . . 18 M.
- Die Beftimmungen im $. 65 umter Ziffer 4 und 5 und in $. 66 unter Biffer 7 des
Gerichtsjportelgejeges vom 10. Oftober 1874 find aufgehoben.
8. 30.
Neben den Stempelgebühren ($. 1, 4 des Berwaltungsiportelgejepes vom 21. Juni
1874) und Sporteln ($. 13—17 deſſelben Gejeges) find an Taren zu erheben für die Er-
theilung der Dispenjation
vom gejeglichen Alter der ————
bei Männern . . . . en nen. 400 200 Me
bei rauensperfonen . . 20 100 Me.
vom Verbote der Ehe zwijchen einem wegen Che Ge⸗
ſchiedenen und ſeinem Mitfchuldigen . . . . 100-1000 Me.
von der Ausharrungszeit der Frauen. » 2 22202... 20- 100
vom Aufgebote . . . i 2— 100 %M.
Die Tarbeftimmungen in g. 38 — Biffer "30 des Verwaltungsſportelgeſetes ſind
aufgehoben.
8. 31.
Die Gebühren für Vorlegung der bei den Amtsgerichten verwahrten Regifter zur Ein-
ſicht (Tarif Il. 1), für beglaubigte Auszüge aus ebendiejen Negiftern (Tarif 11. 2), und die
Stempelgebühren, Sporteln und Taren, welche für Entjcheidungen der Auffichtsbehörden und
des Yuftizminifteriums zu entrichten find, fließen in die Staatsfafje.
Schlußbeftimmungen.
8. 32,
Diejes Geſetz tritt für das Großherzogthum Baden gleichzeitig mit dem Reichsgeſetze
vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perjonenftandes und die Ehejchliefung am
1. Januar 1876 in Wirkſamkeit.
Das Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz und des Auswärtigen und das
Minifterium des Innern find mit den zum Vollzuge diefes Geſetzes erforderlichen Anordnungen
beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Dezember 1875.
Friedrich.
Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl:
Steinbach.
von Freydorf.
rug und erlag von Malfeh & Vogel in Karlörube.
Nr. XXXV. 363
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Donnerftag den 16. Dezember 1875.
Inhalt.
Gefek: die Berechnung ber Beiträge für Unterhaltung ber Yandftragen nach ber Reichswährung betreffend.
Landesherrlihe Verordnung: die Givilverlorgung und Givilanftellung ber Militärperfonen betreffend.
Belanntmahungen des Minifteriums bes Innern: bie Prüfung ber Mpothefergehilfen betreffend.
Beridtigung.
Geſetz.
Die Berechnung der Beiträge für Unterhaltung der Landſtraßen nach der Reichswährung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Der nad) $. 14a. Ziffer 3 des Straßengeſetzes vom 14. Januar 1868 für Unterhaltung
der Landjtraßen von den Gemeinden zu entrichtende Marimalbeitrag von 10 Kreuzer für die
laufende Ruthe ift mit 10 Pfennig für das Meter und
die nach $. 14 a. Ziffer 4 von dem Kreisverband zu entrichtende Marimalumlage von
1% Kreuzer auf Einhundert Gulden Steuerkapital auf 2. Pfennig von Einhundert Mart
vom i. Januar 1876 an zu berechnen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Dezember 1875.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl:
Steinbach.
Turban.
Eelebes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 50
en 2 17 nn
7}
364 XXXV.
Landesherrliche Verordnung.
Die Civilverſorgung und Civilanſtellung der Militärperſonen betreffend,
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzög von Zähringen.
Auf Antrag Unſeres Staatsininifteriums haben Wir bejchloffen und verordnen, wie
folgt:
. Einziger Artikel.
Der 8. 6. lit. d. Unjerer Verordnung vom 6. Dezember 1872 — die Civilverſorgung
und Civilanftellung der Militärperjonen betreffend — wird in nachftehender Weile abgeändert:
8 6.
Die für Militäranwärter überhaupt oder ausjchließlich beftimmten Civilftellen können
auch noch bejegt werden:
ꝛe.
d. mit Gendarmen, welche mindeſtens 12 Jahre beim Militär und in der Gendarmerie
dienten oder mit Penſion verabjcdjiedet wurden.
Gendarmen mit mindeftend zwölfjähriger Gefammtdienftzeit, die neun Jahre im ftehenden
Heere gedient und die Unteroffizierscharge befleidet haben, jowie penfionirte Gendarmen jtehen
den Inhabern von Eivilverjorgungsjcheinen, die übrigen den Inhabern von Eivilanftellungs-
jcheinen gleich. .
Gegeben zu Karlsruhe, den 2. Dezember 1875.
Iriedrid).
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchjten Befehl:
Baier.
3oly.
Befanntmahung.
Die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend,
In der Anlage wird die Bekanntmachung des Neichöfanzlers vom 13, v. M., die
Prüfung der Apothefergehilfen betreffend, veröffentlicht.
XXXY. 365
Der Sitz der Prüfungsbehörde für Baden ift Karlsruhe. Die Anträge auf Zulafjung
zur Prüfung find bei dem Minifterium des Innern einzureichen.
Karlsruhe, den 9. Dezember 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern,
3olly.
Vdt. Heil.
Belanntmahung, betreffend die Prüfung der Apothelergehilien.
Vom 13. November 1875.
In Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apothefer vom 5. März
1875 8. 4 Nr. 2 (Gentralblatt für das Deutſche Reich S. 167 ff.) hat der Bundesrath in
Beziehung auf die Prüfung der Apothefergehilfen bejchloffen, wie folgt:
51
Die Prüfungsbehörden für die Gehilfenprüfung bejtehen aus einem höheren Medizinal-
beamten oder deſſen Stellvertreter als Vorfigenden und zwei Apothefern, von denen mindejtens
Einer am Site der Behörde ala Apothetenbefiger anfällig jein muß.
Der Sitz der Prüfungsbehörden wird von den Zentralbehörden der einzelnen Bundes:
jtaaten dauernd beftimmt.
Der Vorfigende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Borfigenden der:
jenigen Behörde ernannt, welche die Aufficht über die Apotheken an dem Sit der Prüfungs:
behörde führt.
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Eraminatoren gelernt haben,
ift ein anderer Apotheker zu beitellen.
8. 2.
Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oftober jeden Jahres
an den von dem Vorfigenden der im $. 1 bezeichneten Auffichtsbehörde feſtzuſetzenden Tagen
abgehalten.
Die Anträge auf Zulafjung zur Prüfung find feitens des Lehrherrn bei dem gedachten
Vorfigenden jpätejtens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; jpätere Mel-
dungen fönnen erft für die nächjte Prüfung berüdfichtigt werden.
8. 3.
Der Meldung zur Prüfung find beizufügen:
—ßãß⸗
366 XXXV.
1. das Zeugniß über den in 8. 4 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März 1875
geforderten Nachweis der wiſſenſchaftlichen Borbildung ;
?, das von dem nächjtvorgejegten Medizinalbeamten (Kreisphyſikus, Kreisarzt u. ſ. w.)
beftätigte Zeugniß des Lehrheren über die zurüdgelegte vorjchriftsmäßige dreijährige, _
für den Inhaber eines zum Beſuche einer Univerfität berechtigenden Zeugnifjes der
Reife, zweijährige Lehrzeit, jowie über die Führung des Lehrling während der
(egteren. Iſt bei der Meldung die Lehrzeit noch nicht vollftändig abgelaufen, fo
fann die Ergänzung des Zeugniſſes nachträglich erfolgen.
3. Das Journal, welches jeder Lehrling während feiner Lehrzeit über die im Labora-
torium unter Auffiht des Lehrherrn oder Gehilfen ausgeführten pharmazeutifchen
Arbeiten fortgejegt führen und welches eine Eurze Beichreibung der vorgenommenen
Operationen und der Theorie des betreffenden chemiſchen Prozefjes enthalten muß
(Zaborationsjournal).
8.4.
Nah Empfang der Zulaffungsverfügung, in welcher auch der Termin der Prüfung
befannt gemacht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehrlinge
zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an den Vorfigenden der
Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweiſen, daß er
fi vor Antritt der Prüfung mit der Zulaffungsverfügung und der Quittung über die ein-
gezahlten Gebühren noch perfönlich bei dem Vorfigenden zu melden hat.
8. 5.
Die Prüfung zerfällt in drei Abjchnitte:
J. die Schriftliche Prüfung,
11. die praftifche Prüfung und
111. die mündliche Prüfung.
8. 6.
J. Zwed der jchriftlichen Prüfung ift, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Be
arbeitung vorzulegenden Materien, joweit diejes von ihm gefordert werden kann, beherricht
und jeine Gedanken klar und richtig auszudrüden vermag.
Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutijchen
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognofie und die dritte dem der Phyſik ent-
nommen ift.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bejtimmt
und find jämmtlic jo einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden bearbeitet werden
können.
Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benugung von Hilfsmitteln.
XXXV, 367
87
11. Zwed der praftiichen Prüfung ijt, zu ermitteln, ob der Lehrling das für den
Apothetergehilfen erforderliche Geſchick ſich angeeignet hat.
Zu diefem Behufe muß er fid, befähigt zeigen:
1. 3 Rezepte zu verjchiedenen Arzneiformen zu lejen, regelrecht anzufertigen und zu
tariren;
2, ein leicht darzuftellendes galenijches und ein chemifch-pharmazeutiiches Präparat der
Pharmacopoea Germanica zu bereiten;
3. 2 chemifche Präparate auf deren Reinheit nach Vorfchrift der Pharmacopoea Ger-
manica zu unterjuchen.
Die Aufgaben ad 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung ducc das
Loos beftimmt, die Nezepte zu den Arzneiformen von den Eraminatoren unter thunlichiter
Benubung der Tagesrezeptur gegeben.
Die Anfertigung der Rezepte und Präparate, jowie die Unterfuchung der chemijchen
Präparate geſchieht unter Aufficht je eines der beiden als Prüfungstommiffare zugezogenen
Apothefer.
8. 8.
III. Zwed der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das während der Lehrzeit ange:
legte Herbarium vivum vorgelegt werden muß, ift zu ermitteln, ob der Lehrling die rohen
Arzneimittel kennt und von anderen Mitteln zu unterjcheiden weiß, ob er die Grundlehren
der Botanif, der pharmazeutiichen Chemie und Phyſik inne hat, ob er die erforderlichen
Kenntnifje in der lateiniſchen Sprache befigt und fich hinlänglich mit den gejeglichen Be—
jtimmungen befannt gemacht hat, welche für das Verhalten und die Wirkjamkeit des Gehilfen
in einer Apothefe maßgebend find.
Zu diefem Behufe
1. find dem Eraminanden mehrere frifche oder getrodnete Pflanzen zur Erkennung und
terminologiichen Beitimmung, und
2, mehrere rohe Droguen und chemiſch-pharmazeutiſche Präparate zur Erläuterung ihrer
Abjtammung, ihrer Verfälihung und ihrer Anwendung zu pharmazeutiichen Zweden,
jowie bezw. zur Erklärung ihrer Beftandtheile und Darjtellungen vorzulegen ;
3. hat derjelbe 2 Artikel aus der Pharmacopoea Germanica in das Deutjche zu über:
ſetzen;
4. ſind von ihm die auf die bezeichneten Grundlehren und die Apothekergeſetze bezüg—
züglichen Fragen zu beantworten.
8. 9.
Für die geſammte Prüfung ſind zwei Tage beſtimmt.
In der Regel dürfen nicht mehr als 4 Examinanden zu einer mündlichen Prüfung zu—
gelaſſen werden.
u
368 XXXV.
8. 10.
Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll aufgenommen,
welches von dem Vorſitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommiſſion unterzeichnet und
zu den Akten der in 8. 1 bezeichneten Aufſichtsbehörde genommen wird.
8. mM.
Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung beftanden find, wird unmittelbar nad)
Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde unterzeichnetes Prü-
fungszeugniß ausgefertigt und dem Lehrherren zur Ausftellung des von dem, dem Lehrherrn
nächftvorgefegten Medizinalbeamten (Kreisphyfitus, Kreisarzt u. ſ. m.) mit zu unterzeichnenden
Entlafjungszengnifjes zugeftellt.
8. 12.
Das Nichtbeftehen der Prüfung hat die Verlängerung der Lehrzeit um 6 bis 12 Monate
zur Folge, nach welcher Frift die Prüfung wiederholt werden muß.
Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht befteht, wird zur weiteren Prüfung nicht
zugelajjen.
Ueber das Nichtbeftehen ift von der Prüfungsbehörde ein Vermerk auf der in 8. 3
Biffer 1 genannten Urkunde zu machen.
8. 13,
Vorjtehende Beitimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
S. 14.
Lehrlinge, welche. vor dem. 1. Oktober 1875 in die Lehre getreten find, find zur Prüfung
auch dann zuzulaffen, wenn fie den Nachweis der erforderlichen Vorbedingungen nad) Maß—
gabe des $. 22 der Belanntmahung vom 5. März 1875 führen.
Die Vorlegung ded Labovationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche vor dem In—
frafttreten dieſer Bekanntmachung in die Lehre getreten find, für die Beit, welche fie bis zum
Inkrafttreten der Bekanntmachung in der Lehre zugebracht haben, da weg, wo nad) den bis—
herigen VBorjchriften die Führung eines Laborationsjournald nicht gefordert wurde.
Berlin, den 13. November 18:5.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrüd.
Berihtigung.
Im Degierungsblatt vos ISCH Mr. XVII. ift Zeite 289 in der erſten Zeile bed Artifel 14 fiatt „Artikel 10, 12 und 12“
zu leſen „Artike! 8, 32 und 13.*
Tran nnd Verlag von Maifch & Vogel in Rarlörube
Nr. XXXVL | 369
Gelebes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Montag den 20. Dezember 1875.
Inhalt.
Berordnung und Belauntmahung be Minifieriums bed Annern: die jamitätöpolizeilichen Maß—
regeln in Bezug auf Leihen und Begräbnipftätten beirejfend; des Finanzminifteriums: bie Abänderung ber $$. 33
unb 34 der Statuten für bie Wittwenkaſſe der Angejtellten der Eivilſtaatsverwaltung betreffend.
Verordnung. |
Die fanitätspolizeilihen Maßregeln in Bezug auf Leihen und Begräbnißftätten betreffend.
Auf Grund des $. 567 Ziffer 1 und 2 des Neichaftrafgejegbuches wird verordnet:
I. Leichenſchau.
8.1.
Für jede Gemeinde find je nach dem Bedarf ein oder mehrere Leichenjchauer auf-
⸗ Miſtellen.
8.2.
Der Leichenfchauer wird vom Bezirfsamte auf den Vorſchlag des Gemeinderathd und
das Gutachten des Bezirksarztes beitellt.
Er ift bei Antretung jeines Dienftes auf die genaue Beachtung der Dienftweilung für die
Leichenfchauer zu verpflichten, nachdem er zuvor dargethan, daß er über deren Inhalt von
dem Bezirksarzte unterrichtet und mit Erfolg geprüft worden ift. Für öffentliche Kranken—
häuſer kann die Dienftverrichtung des Leichenfchauers einem Angeftellten der Anftalt über:
lajjen werden. i
8. 3.
Jeder Todesfall muß unverzüglich nad) dem Eintritt des Todes dem Leichenſchauer an-
gezeigt werden.
Zu der Anzeige verpflichtet ift das Familienhaupt und wenn ein folches nicht vorhanden
oder an der Anzeige behindert ift, derjenige, in dejjen Wohnung oder Behaufung der Sterb-
fall ſich ereignet hat.
Die Pflicht zur Anzeige erftredt fi) auch auf Todtgeburten.
Eeſetzes⸗ und Verordnungsblatt 1875, 51
370 XXXVI.
Vor Ankunft des Leichenſchauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen
werden.
8. 4.
Alsbald nach Empfang der Todesanzeige hat der Leichenſchauer ohne Rückſicht auf die
Tageszeit den Leichham unter genauer Erkundigung über die näheren Umſtände des Todes
feiner Dienftweifung gemäß zu befichtigen, und wenn feinerlei Lebenszeichen mehr wahrzu=
nehmen, auch feine Spur eines gewaltiamen Todes vorhanden ift, den Sterbſchein auszuftellen.
Der Sterbſchein ift nad) Formular I. der Verordnung vom 7. Januar 1870, Gejeges-
und Verordnungsblatt Seite 5%, unter Weglafjung der beiden legten Zeilen auszufertigen.
Die nach den Beftimmungen des $. 3 zur Anzeige des Todesfalles verpflichteten Per-
fonen müfjen jpäteftens am nächjten Wochentage nad) dem Todestage dem bürgerlichen Stan:
desbeamten mit der Anzeige des Todesfalles (Neichögejeb vom 6. Februar 1875, 8. 56)
den Sterbjchein vorlegen.
8.5.
Sofort nad) Vollendung des Eintrags in das Sterbregijter bemerkt der Standesbeamte
auf dem Erlaubnißichein (Anlage) den erfolgten Eintrag und übergibt diefen Schein den
Erjchienenen.
Der Sterbſchein wird von dem Standesbeamten in Verwahrung genommen.
8. 6.
In der Regel mit dem Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tode hat der
Leichenjchauer die Leiche einer zweiten Befichtigung zu unterziehen und wenn er die fichern
Zeichen des wirklichen Todes vorfindet, auch auf dem Erlaubnißjchein der Vollzug des Ein-
trags in dem Sterbregijter bemerkt ift, den Leichenfchaufchein nad) Formular Il. der Ver—
ordnung vom 7. Januar 1870 (Gejeges- und Verordnungsblatt Seite 60) auszuftellen, ſowie
auf dem Erlaubnißjchein (fiehe Anlage) die Zeit zu bezeichnen, mit deren Eintritt die Beer-
digung vorgenommen werden darf,
Der Erlaubnißjchein iſt jofort den Angehörigen zurüdzugeben, der Leichenjchaufchein
alsbald dem Standesbeamten zuzuitellen.
So lange der Eintrag in das Standesbuh nicht erfolgt ift, darf der Erlaubnißjchein
nur mit ausdrücklicher jchriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde von dem Leichenjchauer
auögefertigt werden.
Ft wegen Verdachtes eines gewaltjamen Todes eine Unterfuchung eingeleitet, jo ift zur
Ausstellung des Erlaubnißjcheins die jchriftliche Zuftimmung der unterfuchenden Behörde
erforderlich).
8.7.
Ausnahmsweife kann die zweite Befichtigung der Leiche in nacgenannten Fällen zum
Bwede der früheren Beerdigung auch jchon vor Ablauf von 48 Stunden vorgenommen werden:
XXXVI. 371
1) wenn die Leiche vom Arzte geöffnet worden iſt;
2) wenn die Verwejung der Leiche ungewöhnliche Fortjchritte macht ;
3) wenn eine anftedende Krankheit, insbejondere die Blatternkrankheit die Urfache des
Todes geweſen;
4) wenn der Raum, in weldem die Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen
Wohngebraud, insbejondere für Kranke unentbehrlich ift;
5) wenn die Betheiligten aus jonftigen erheblichen Gründen eine Abkürzung verlangen.
In den Fällen Ziffer 2, 3 und 4 ift die Beerdigung nicht vor Ablauf von 30 Stunden
und in dem Falle Ziffer 5 nicht vor Ablauf von 46 Stunden feit eingetretenem Tode ftatthaft.
Ueberdies muß in den Fällen Ziffer 2, 3 und 4 ein Arzt das Daſein der fidhern Zeichen
des Todes auf dem Leichenfchaufchein urkundlich betätigen.
8. 8.
Die zweite Beſichtigung fällt weg:
1) bei gewaltjamen jede Wiederbelebung ihrer Natur nad) ausjchließenden Todesarten ;
2) bei todtgeborenen Kindern, die jchon mit Zeichen der Fäulniß auf die Welt gekommen.
In diefen Fällen werden der Leichenfhaufcein und die Erlaubniß zur Beerdigung aus—
geitellt, jobald der Eintrag in das Standesregifter nachgewiejen ift.
8.9,
; Der Leichenihauer hat für die Leichenfchau und Ausftellung des Sterb: und Leichen-
ſchauſcheins, einjchließlich der dazu verwendeten Impreſſen, eine Gebühr von 1 Markt 10 Pf.
zu beziehen.
In Gemeinden mit zerftrent liegenden Häufern oder Zinfen kann das Bezirksamt dieje
Gebühr, falls die Leichenſchau ein Kilometer und darüber vom Wohnhaufe des Leichenjchauers
entfernt vorzunehmen ift, bis auf 2 Mark erhöhen.
Bei Bahlungsunfähigkeit haben diejenigen Kaflen einzutreten, welchen auch die jonftigen
Beerdigungstoften zur Laſt fallen,
g. 10,
Die näheren Dienftobliegenheiten der Leichenfchauer und die zu ihrer Beauffichtigung
erforderlichen Einrichtungen werden durch bejondere Dienſtweiſung beftimmt werden.
II. Begräbniß,
8. 11.
Keine Beerdigung darf vorgenommen werden, bevor der Erlaubnißſchein vorichriftsgemäß
ausgejtellt wurde (88. 5—8),
Iſt bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Unterfuchung anhängig,
jo ift zur Beerdigung überdies die Erlaubniß der unterjuchenden Behörde erforderlich).
372 XXXVI.
Die Geiſtlichen und die mit der Leitung der Beerdigung obrigkeitlich beauftragten Perſonen
ſind verpflichtet, vor der Beerdigung von dem Erlaubnißſcheine Einſicht zu nehmen.
8. 12.
In Fällen, in welchen eine anſteckende Krankheit die Urſache des Todes geweſen, oder
die Leiche jehr ftark zu verwejen beginnt, hat die Beerdigung unverzüglich nad Ausſtellung
des Leichenjchaufcheins zu gejchehen. Zumiderhandlungen unterliegen nach vorheriger vergeb-
licher ortspolizeilicher Aufforderung der gejeßlichen Strafe.
Der Leichenjchauer bemerkt auf dem Erlaubnißjchein, bis wann die Beerdigung gejchehen
jolle und erftattet bei gleichwohl eintretender Verzögerung Anzeige an die Ortspolizeibehörde.
8. 13.
Die Beerdigung einer Leiche darf nur auf dem in jeder Gemeinde mit bezirfsamtlicher
Genehmigung beftimmten öffentlihen Begräbnißplag gejchehen.
Eine Beifegung an anderen Orten fann nur mit bezirfsamtlicher Erlaubniß jtattfinden.
8. 14.
Bezüglich der Errichtung, Erweiterung und Schließung der Begräbnißpläße, ſowie der
Urt der Beerdigung bleiben die durch Meinifterialverfügung vom 6. November 1838
Nr. 11,468 gegebenen Vorſchriften als Inftruftion zur Handhabung der bezüglichen Staatö-
aufficht in Kraft.
8. 15.
Nah Vollzug der Beerdigung hat der Standesbeamte auf den Beicenfcaufein. in
Spalte 10 und 11 die Zeit der innerhalb feines Bezirkes ftattgehabten Beerdigung oder dF
Ort, wohin die Leiche verbracht wurde, einzutragen.
8. 16-
Am Ende jedes Monats legt der Standesbeamte ſämmtliche Sterb: und Leichenichau:
icheine dem Bezirfsarzte vor.
8. 17.
Die Imprefjen für die Erlaubnißicheine hat die Gemeinde, die für Sterb und Leichen⸗
ſchauſcheine der Leichenſchauer anzuſchaffen.
8. 18.
Dieſe Verordnung tritt am 1. Januar 1876 an Stelle der 88. 1—15 der Verordnung
vom 7. Januar 1870 in Kraft.
Karlsruhe, den 16. Dezember 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Jolly.
Vdt. Heil.
s m —
— — z — —
er — —— —— — — — ——— — — — —
XXXVI, 373
Anlage.
Erlaubniß zur Beerdigung.
Der Eintrag des Todes de. am . . ten. IE DIT ae
... mittags . . Uhr verftorbenen (Bor: und Familiennamen, fir Er:
wachjene auch Standesangabe, für Kinder Angabe des Vaters beziehungsmweile der Mutter.
Wohnſitz, Familienjtand, Beruf) in das Sterberegifter ift erfolgt.
Bi Er ee re, ER
Der Standedbeamte:
Die Beerdigung diefer Leiche kann vom . . tm. 2 2 2 2 1898
Er mittagg . . Uhr an jtattfinden.
| 2 U - 6
Der Leichenſchauer:
IT4 XXXVI.
Bekanntmachung.
Die Abänderung ber 86. 33 und 37 der Statuten für die Wittwenkaſſe der Angeſtellten ber Civilftaats-
verwaltung betreffend.
Seine Königlihe Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats-
minifterialentjchliegung d. d. Karlsruhe den 25. November 4875 Nr. 1915 gnädigſt zu be-
ſchließen geruht, daß die SS. 33 und 37 der mit landeöherrlicher Verordnung vom 14. April
1874 genehmigten Statuten für die Wittwenfafje der Angejtellten der Eivilftaatsverwaltung
(Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XV.) mit Wirkung vom 1. Januar 1876 an in nad)
jtehender Weiſe abgeändert werden:
8. 38.
Die Verwaltung der Anjtalt ift einer von dem Finanzminifterium zu beftimmenden
Staatökaffe, die Auffiht und Leitung einem Verwaltungsrath, die Oberaufficht dem Finanz:
minijterium übertragen.
8. 37.
Dem VBorftand der mit der Verwaltung betrauten Staatsfaffe wird für die Kaffen-
und Nechnungsführung ein angemefjener Funktionsgehalt und für Gejchäftsaushilfe, Bedienung
und Kanzleibedürfniffe wird ein entjprechendes Averfum ausgeworfen.
, Die Feitiegung diefer Beträge erfolgt durch das Finanzminifterium.
Die Dienftleiftungen der Elementarerheber, des erforderlichen Kanzleiperfonals und der
Mitglieder des Verwaltungsrathes — $. 34 — geſchehen unentgeltlich.
Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die jeither von der
Großherzoglicen Generalſtaatskaſſe bejorgte Verwaltung der Anftalt vom 1. Januar 1876
an der Großherzoglichen Militärwittwenkaffe übertragen wird.
Karlsruhe, den 30, November 1875,
Großherzogliches Minifterium der Finanzen.
J. A. d. Br.
Nicolai,
Vet Glod.
Trud und Verlag von Matich & Dogel in Karlörube
Nr. XXXVII. 375
Gelebes- und Berorönungs - Blatt
- das Großherzogthum Baden.
„ur
“ Berti „A A EEE 3 SEELE BE Bed
r, arlörube, Freitag den 24. Dezember 1875.
Anhalt.
Belanntmahung be Minifteriums bes Srofberzogliden Hauses, ber Juſtiz unb be
Auswärtigen: ben Vollzug ber Finführung bed Reichsgeſetzes über die Beurfunbung bes Perjonenftandes unb bie Ehe:
ſchließung betreffend.
Bekanntmachung.
Den Bolzug der Einführung des Neichsnejeges über bie Beurkundung bes Perfonenftantes und die Ehe:
ſchließung betreffend,
Seine Königlide Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats-
minifterialentichließung, d. d. Karlsruhe den 16. Dezember 1875, auf den im Einverftändniß
mit dem Meinifterium des Innern geftellten unterthänigften Antrag des Minifteriums des
Großherzoglichen Haufes, der Yuftiz und des Auswärtigen, zum Vollzug der Einführung des
Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perfonenftandes und die
Eheſchließung die anliegende Dienjtweifung für die Standesbeamten zu genehmigen geruht.
Diejelbe wird demgemäß zur allgemeinen Nachachtung verkündet.
Karlsruhe, den 18. Dezember 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz umd des Ausivärtigen.
von Freydorf. —
. Kratt.
Geſehes und Berorbnungablatt 1875. 62
376 XXXVII.
Dienftweiſung für die Standesbeamten.
Großherzoglich badiſche Vollzugsvorſchriften zum Reichsgeſetze vom 6. Februar 1875,
über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Beſtimmungen.
I. Standesamtsbezirke und Standesbeamte.
$. 1.
Jede Gemeinde bildet einen Standesamtsbezirt. Die Nebenorte zufammengejegter Gemeinden gehören
zu dem Bezirfe der Hauptgemeinde.
Kolonien, Weiler und Höfe, welche feiner Ortsgemarkung angehören, werden dem Standesamtsbezirke ber:
jenigen Gemeinde zugetheilt, der fie gegenwärtig in polizeilicher Hinficht oder im Hinficht auf die Standesbuch—
führung überwiejen find,
Das Juſtizminiſterium ift ermächtigt, diefe Bildung der Standesamtsbezirke für einzelne Gemeinden, Kolonien,
Weiler und Höfe zu Ändern,
$ 2.
Beamter des bürgerlichen Standes ift in ben Städten, auf welche das Geſetz vom 24. Juni 1874 über bie
Berfaffung und Verwaltung der Stabtzemeinden Anwendung findet, der Oberbürgermeifter, in den übrigen
Gemeinden der Bürgermeifter.
In den Gemeinden, welche zwei Bürgermeifter oder einen Oberbürgermeifter und Beigeordnete haben, hat der
Gemeinderath zu beftimmen, welcher derjelben ordentiicher Weije das Standesamt verwaltet.
$. 3.
Der Ortsvorfteher kann die Gejchäfte des Standesbeamten einem anderen Gemeindebeamten mit
deſſen Zuftimmung übertragen.
Die Gemeinde kann die Aufjiellung eines befonderen Standesbeamten beiclichen, welden alsdann
ber Gemeinderath ernennt.
XXXVI. 377
Im einen wie im anderen Falle ift die Genehmigung der Anftellung Seitens des Juftizminifteriums erforderlich.
Bis diefe Genehmigungen erfolgen, hat der regelmäßige Standesbeamte (Dienft:Weifung $ 2) die Geſchäfte
des Stanbesamtes zu beforgen.
$. 4.
Stellvertreter der regelmäßigen Standesbeamten find bie bienftälteften Gemeinberäthe, beziehungsweife
(in Städten) die Bürgermeifter und die Beigeorbneten.
Wenn der Ortövoriteher das Etandesamt einem anderen Gemeindebeamten überträgt (D. MW. 8.3) und wenn
ein befonderer Stanbesbeamter beftellt wird (D. W. $. 3 Abf. 2), ernennt der Gemeinderath, vorbehaltlich ber
Genehmigung bes Juftigminifteriums den Stellvertreter.
$. 5.
Für den Fall vorübergeheuder Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten
und der Stellvertreter ift das Amtsgericht ermächtigt, die einſtweilige Beurkundung des Perjonenftandes einem
benadybarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen.
& 6.
Wer als Stellvertreter des Standesbeamten zu einer Amtshandlung berufen wird, ift verpflichtet, in der von
ihm aufgenommenen Urkunde biefer feiner Eigenjhait Erwähnung zu thun.
8.7.
Dem dienftlihen Erfuchen eines Standesbeamten find andere Standesbeamte, jowie Gemeinde: und
Ortspoligeibehörben Folge zu leiften verpflichtet.
$. 8. er
Die Einträge in bie Negifter und bie Auszüge aus ſolchen können unter Leitung und Berantwortlichkeit des
Standesbeamten durch den Rathſchreiber oder durd einen anderen ftändigen Gehilfen — im falle ber
Verhinderung durch Stellvertreter derfelben — niebergejchrieben werben.
§. 9.
Den Standesbeamten iſt verboten, Standesbeurkundungen aufzunehmen, welche ſie ſelbſt, ihre Ehefrauen,
ihre Eltern oder ihre Kinder betreffen.
Rathſchreiber und Schreibgehilfen ſollen nicht zur Niederſchrift der Urkunde über den bürgerlichen Stand
einer Perſon verwendet werden, zu welcher ſie in einem der in Abſ. 1 bezeichneten Verhältniſſe ſtehen.
Für Standesbeamte, Rathſchreiber und Schreibgehilfen haben in Fällen dieſer Art deren Stellvertreter
(D. W. 88. 4, 8) zu handeln.
$. 10.
Die Aufſicht auf die Dienjtführung ber Standesbeamten ($. 11 Abi. 1 und 2 des Reichsgeiches
über bie Beurfundung des Perſonenſtandes und die Ehefchliegung) wird von den Amtägerichten, in der höheren
Anftanz von ben denfelben vorgeſetzten Gerichtshöfen geführt.
Diefelden Behörden erkennen über die Anträge, die Standesbeamten zur Bornahme von Amtshandlungen an—
zubalten (K 14 Abſatz 3 des angef. Reichsgeſetzes) und über die Berichtigung der Etandesregfiter ($. 65, 66 des
angef. Reichsgeſetzes). Mr
ya AXXVIL
$. 11.
Bei den Amtsgerichten beforgen die Gerihsnotare:
a. bie Prüfung der Megifter und bie Aufbewahrung der Nebenregifter — DW. 88. 26, 197 —,
b. bie Beifcpreibung der nachträglich im Hauptregifter gemachten Gintragungen in bie Nebenregifter
— D.W. 8. % —,
c. die Fertigung beglaubigter Auszüge aus den bei den Amtsgerichten verwahrten Regiſtern — DW.
88. 26, 43, 44 —,
d. die Stellung der Perichtigungsanträge, melde von Amtswegen für erjorterlih erachtet werben
— DB. 8.18 —,
e. die Ermittlungen, welche nad Berichtigungsanträgen — D.W. $. 138 — oder wegen bed Ber:
fuftes eines ober beider Regiſter — D.W. 88. 139, 141 — zu machen find,
f. die Genehmigung ber Eintragung verfpäteter Anmeldungen — DR. 8. 140 —,
g. die Anortnung, daß ein fehlendes Regifter durch eine Abjchrift zu erjegen fei — D.W. $. 14 —.
Die anderen dur Geſetz oder Dienftweifung den Amtsgerichten übertragenen Gefchäfte haben bie richterlichen
Beamten zu erledigen.
$. 12.
Die etwa erforderlihe Entfhädigung der nah D.W. 88. 3, 4 von den Gemeinden beftellten Standes:
beamten fällt der Gemeinde zur Laft.
Die Feftfegung erfolgt nach Anhörung des Gemeinderathes durd die Amtsgerichte im Benehmen mit ben
Bezirksämtern ; über Beſchwerden entſcheidet endyiltig im Benchmen mit dem Miniſterium des Innern das Juſtiz-
minifterium.
Beitellt das Auftizminifterium andere Perjonen zu Standesbeamten oder zu Etellvertretern, jo füllt die chva
zu gewährende Entſchädigung der Staatsfaffe zur Lait.
& 13.
Die fählihen Koiten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Regifter und bie
Formulare zu allen Negifteraunszügen werben jedod den Gemeinden von dem Juſtizminiſterium koftenfrei geliefert.
11. Führung der Stanbesregifter.
$. 14.
Bon jedem Standesbeamten find die drei im $. 12 bes Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 vorgefchriebenen
Standesregifter nach den Formularen A. B. C. und zwar
4. das Geburtsregifter nach dem Formular A.
2. das Heirathsregifter nach dem Formular B.
3. das Sterberegifter nah dem Formular ©.
in beutfcher Sprache zu führen.
8. 15.
Die Standesurfunden müflen in vie Sammlungen der Bordrude eingetragen werden, welche den
Standesbeamten durch das Juſtizminiſterium zugeftellt werden,
XXVIL 379
Zur Oktober jeden Jahres haben die Standesbeamten den muthmaßligen Bedarf an Vordrucen jür das
folgende Jahr den Mmtsgerichten, dieſe dem, Juftizwinifterium anzuzeigen.
Die gleiche Anzeige ift zu machen, wenn im Laufe des Jahres fi bie Bermutbuug: ergibt, daß, der dem
Standesbeamten zur Verfügung geſtellte Vorrath an Vordrucken dem Bedürfniſſe des Jahres nicht genügen werde.
$. 16.
Muß wegen. der Größe des Staudesamtsbezirks ober wegen Ueberſchreitung des regelmäßigen Bedarfs (D. W.
$. 15 1. Abſ.) das Regiiter des Jahres in mehrere Theile zerlegt werben, jo. iſt bei dem Abſchluſſe eines
Theiles ausbrüdlic auf den folgenden hinzuweiſen.
Die Reihenfolge der Ortnungszahlen der Einträge in dem Regiſter darf in ſolchen Fällen nicht unterbrochen
werben.
$. 17.
Die Eintragungen in die Regifter dürfen nichts weiter enthalten, als we, was durch das Reichségeſetz vom
6. Februar 1875 und durch Landesgefege vorgefchricben ift.
$, 18. i
Sie gefhehen ununterbroden in ver Reihenfolge der Vorbrude, unter im Anfange jeden Jahres in
jedem Negifter nen beginnenden, fortlaufenden Orpnungszablen.
In den Fällen, in welchen die Gintragung eines Geburts: oder Sterbefalles auf Grund einer fchriftlichen
Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (88. 22 Abf. 2, 51, 60, 129 der D.W.), ift der Vorbrud ganz
zu durchjtreichen und die Gintragung am Rande unter ausdrüdlicher Bezugnahme auf die erfolgte Anzeige oder
Mittheilung vorzunehmen,
In biefen Fällen, ſowie im Kalle des 8. 59 der D. W. dürfen bei Ertheilung von Negifterauszügen die für
die letzteren beſtimmten Formulare ($. 46 d. D.W.) nicht benützt werden,
& 19.
Die Eintragungen in die Standesregiiter follen ohne Abkürzungen und Sasse nieder:
gejchrieben werzeit,
Wenn Zwijchenräume nicht vermicben werben können, insbejoudere wenn bei Ausjüllung der Vordrucke zwiſchen
den, gedruckten Worten des Formulars und den vorgejchriebenen Worten Stellen leer BADEN; find die Lücken durch
Striche auszufüllen,
$. W.
Die wejentlihen Zahlenangaben, namentlid Fahr, Tag und Stunde der zu beurfundenden —
und Sterbfälle, das Alter der Eheſchl ehenden und der Zeugen, ſind mit Buchſtaben zu ſchreiben.
$. 1.
Die auf min aAblige Anzeige oder Erflärung erfolgenden Eintragungen ſollen enthalten:
1. den Ort uud Tag der Eintragung ;
2. die Bezeichnung der Erichienenen ;
3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weife er fich die Weberzeugung von der Per:
fönlicheit, des. Erſchienenen verichafit hat;
4. den Bermert, daß die Eintragung, den Erſchienenen vorgelefen uud, von denſelben genehmigt ii;
7,
7
*
ii
380 XXXVI.
5. bie Unterfchrift der Erfchienenen und, falls fie ſchreibensunkundig oder zu fhreiben verhindert find, ihr
Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem fie dieſes nicht beifügen konnten;
6. die Unterfchrift des Standesbeamten.
gm. ‘
Die auf Schriftliche Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgenben Eintragungen von Geburts> und
von Eterbefällen find unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung nad; Anleitung des $. 18 der DW. am
Nande der Negifter zu bewirken und durch die Unterfchrift des Standesbeamten zu vollziehen.
In gleicher Meife find die Abjchriften der Perjonenftandesurfunden einzutragen, welche dem Standes:
beamten binfichtlih der auf See vorgefommenen Geburten und Sterbfälle überfendet werben. ($. 62 bes Neiche-
gefeges vom 6. Februar 1875.)
8.23.
Zu ſätzze, Löſchungen oder Abänderungen find am Nande zu vermerken und gleich der Eintragung felbft
befonders zu vollziehen,
$. 24.
Bon jeder Eintragung in das Regifter ift von dem Standesbeamten an bdemfelben Tage eine von ihm zu
beglaubigende Abjchrijt in ein Nebenregifter einzutragen,
Die Beglaubigung gefchieht durch Ausfühung und Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerkes, welder den
Formularen für die Nebenregifter beigebrudt ift.
Der Standesbeamte hat ferner die Geburten, Heirathen und Sterbfälle, fowie fonftige in die Stanbes>
regifter einzutragende Thatſachen gleichzeitig mit dem Eintrag in dieſe durch die Schreibgehilfen in bie
vom flatiftifchen Bureau durch Vermittlung der Bezirksämter auszugebenben Tabellen vormerken zu Taffen.
Am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oftober find ſodann die in den drei vorhergehenden Monaten geführten
Tabellen dem Gerichtönotar einzujenden.
$. 2.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt: und jedes Nebenregifter- unter Ver:
merkung der Zahl der darin enthaltenen Gintragungen abzuſchließen.
Er iſt verpflichtet, gleichzeitig jedem Negifter ein Verzeichniß beizufügen, welches die Namen derjenigen, auf
welche die Einträge ſich beziehen, in alphabetifcher Neihenfolge, und die Ordnungszahlen enthält, unter
welchen fie in das Regifter eingetragen find.
$. 26.
Die Hauptregifter find bei den Büchern der Gemeinde zu verwahren, die Nebenregifter in ben
eriten 14 Tagen des Januar jeden Jahres dem Amtsgerichte einzureichen, welches biefelben prüft und aufbewahrt.
Eintragungen, welche nach Einreihung des Nebenregifters in dem Hauptregifter gemacht werben, find gleich
zeitig dem Amtsgerichte in beglaubigter Abjchrift mitzutheilen. Das leßtere hat dafür zu forgen, daß diefe Eins
tragungen dem Nebenregifter beigejchrieben werden.
$. 7.
Die Standesbeamten find verpflichtet, als Beilage zu den Regiſtern Sammelakten, nach Jahrgängen
georbnet, und zwar für jedes Negifter bejonders, anzulegen, und in biejelben alle ihnen zugeftellten fchriftlichen
*
XXXVII. 381
Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbeſondere diejenigen der Auf ſichtsbehörde und ber
Gerichte (58. 20, 21 - 28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62—65 des Geſetzes), desgleihen die von
ihnen in Gemäßheit der 99. 21, 35, 45—47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen
aufzunehmen.
$. 28. F
Die, Beilagen jedes Regiſters find mit beſonderen, unter ſich fortlaufenden und für jedes Jahr in neuer Folge
beginnenden Orbnungszahlen zu bezeichnen.
$. 29.
Die Führung der Stantesregifter und die barauf bezüglihen Verhandlungen erfolgen koſten- und
ftempelfrei.
$. 30.
Nimmt der Standesbeamte in Folge ber D.W. $. 115 die Eheſchließung auf Verlangen der Verlobten
in einem Brivathaufe vor, jo hat er bafür von ihnen die in $$. 1, 3 der Verordnung vom 30. November 1874
über den Gebührenbezug der Gemeinbebeamten — Geſ.⸗“Bl. Nr. LVIIL — bezeichneten Tagsgebühren zu beziehen.
III. Beweis der Thatjachen des bürgerlichen Standes.
$ 31.
Dieorbnungsmäßig geführten Stanbesregifter ($$. 12—14 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar
1875) beweifen diejenigen Thatjachen,, zu deren Beurfundung ſie beftimmt unb welche in ihnen eingetragen find,
bis der Nachweis der Fälfchung, der unrichtigen Eintragung ober der Unrichtigleit der Anzeigen und Feititellungen,
auf deren Grund die Eintragung ftattgefunden hat, erbracht iſt.
Diejelbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlantend mit dem Hanpt- oder Nebenregifter be:
ftätigt und mit der Unterfchrift und dem Dienftfiegel des Standesbeamten ober des zuftändigen Amtsgerichtes
verſehen find,
Inwiefern durch Verſtöße gegen die Vorjchriften des angef. Neichs-Gefeges über Art und Form der Eins
tragungen die Beweistraft aufgehoben oder geſchwächt wird, ift nach freiem richterlichen Ermeffen zu beurtheilen.
$. 32.
Die bei den Amtsgerichten verwahrten Abfchriften von Standesbüchern, welde vor dem 1. Fe—
bruar 1870 geführt wurden, haben, wenn fie von dem Standesbeamten oder dem Amtägerichte beglaubigt find,
die Beweistraft von Urfchrijten, ſofern nicht dargethan wird, daß fie mit diefen nicht übereinftimmen.
$. 33.
Die Staatsbehörben find berechtigt, die Vorlage der vor dem Jahre 1810 geführten Standesbüder,
fowie der von biefer Zeit an bis zum 4. Februar 1870 geführten Standes: und Kirchenbücher zu den Zwecken
der Rechtspflege oder Verwaltung zu verlangen.
Geiftliche, welche die Vorlage folder Standes» und Kirchenbücher verweigern, Können an Geld bis zum Bes
trage von einhundert Mark beftraft werben. Bei fortgefegter Weigerung find die Amtsgerichte berechtigt, die
Bücher an dem Verwahrungsorte zu erheben, um fie in der erforderlichen Weife zu benügen,
u.
382 XXXVH.
Die Staatsbehörden find verpflichtet, biefe Bücher nach deren Benutzung alsbald wieder zurückzuſtellen.
$. 34.
Wenn hergeftellt ift, daß die Negiiter nicht geführt wurben, daß fie ganz oder theilweife zeritört oder ver—⸗
loren find, oder daß eine Unterbrechung in deren Führung eingetreten ift, fo können die Thatjachen- bes bürger-
liben Standes auf jede andere Art bewiefen werben.
$. 35.
Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, fie mag Inländer oder Ausländer betreffen, die im Auslande
gefertigt werben iſt, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn fie in der dort Iandüblichen Form abgefaht ift.
$ 36.
Die im Auslande (Meichsanslande) über ven bürgerligen Stand von Anländern gefertigten Urkunden, welche
den Etandesbeamten von ven. Betheiligten ſelbſt oder von ausländiſchen — überjeudet werden, find den
Sammelakten (D.W. $. 27) anzufeließen.
Sind diefe Urkunden in fremder Sprache abgefaßt, jo ift eine Ueberfekung beizufügen, weldye ein vom Standes:
beamten -oder auf beffen Antrag vom Amtsgericht bezeichneter Dolmetſcher fertiget,
An das alphabetiiche Namensverzeihnig (D.W. $. 25 Abjag 2) find unter Verweifung auf die Ordnungs—
zahl der Beilage (DW. $. 28) aud) die Namenzder Perfonen aufzunehmen, auf welde diefe ausländijhen Urkunden
fich beziehen.
8. 97. R
Gegen Zahlung der nad dem angehängten Tarif zuläffigen Gebühren müffen die Standesregifter Jeder—
mann zur Einsicht vorgelegt, jo wie beglaubigte Auszüge (D.W. 8. 39) aus deufelben ertheilt werden.
8. 38.
Am amtlichen Intereſſe und bei Unvermögen der Betheiligten iſt die Einjicht der Regiſter und die Ertbeilung
der Auszüge gebührenfrei zu gewähren,
Geiſtlichen und andern Religionsdienern ift die Einficht der Regiſter foftenfrei zu geitatten,
$. 38.
Die Auszüge aus ben Regiftern follem enthalten :
4. eine genaue Abſchrift ver Urkunde wie fie fich im Regifter vorfindet, einfchlieglich der Ordnungszahl und
der ihr beigefeßten Unterjchriften ;
2. die zu der Eintragung nebörigen Ergänzungen und Berichtigungen ;
3. die Penrfundung, daß die Abfchrift mit der Urfchrift (dem Haupt: oder Nebenregifter) gleichlautend feie ;
4. die Unterfchrift des Standesbeamten, in den Fällen ber D.W. $$. 43, 44 des Gerichtsnotars;
5. das Dienftfiegel der Standesbeamten oder beziehungsweife des Amtsgerichts.
$. 40.
Zu den Auszügen aus den Regiftern find die jjormulare A, a., B. b,, und C, c, zu verwenden, welche ben
XXVII. 388
Standesbeamten vom Juſtizminiſterium Toftenfrei geliefert werben, von den Gerichtsnotaren aus ven für bie Be—
ftreitung ber Kanzleiberärfniffe bewilligten Mitteln zu beftreiten find,
g.4M.
Den Standbesbeamten liegt bie Fertigung ob:
4. der Auszüge aus den Stundesregiftern bes jeweils laufenden Jahres;
2. der Auszüge aus ben bei den Gemeinden verwahrten Negiftern anderer Jahre, fomweit fie dur D.W. $. 43
nicht den Gerichtönotaren übertragen ift;
3. ber Auszüge aus ben bei ihnen verwahrten Abfchriften der von den Geiftlichen für den Monat Januar
1870 geführten Standesbücher.
$. 42.
Die Standesbeamten find insbeſondere verpflichtet:
a. dem DOrtsfhulraihe ber Gemeinde fpäteitens am 15. März jeden Jahres einen Muszug zuzuſtellen, in
welchem alle im Geburtsregifter eingetragenen, noch febenden (d. i. in den Büchern des nämlichen Staudes—
beamten nicht als geftorben bezeichneten) Kinder aufzunehmen find, welche in der Zeit vom 24. April bes
vorigen bis mit dem 23. April des laufenden Jahres das ſechſte Lebensjahr zurücklegen ;
b. jährlich die in Ziffer III. der Vollzugsverordnung Großherzoglichen Minifteriums des Innern vom 28. Oftober
1875 zu $. 45 der deutfchen Wehrorbnung vom 28. September 1875, Geſetzesblatt Seite 161, bezeichneten
Bufammenftellungen aus dem Sterberegifter zu fertigen und dem Gemeinberathe ſowie dem Bezirksamte
vorzulegen.
Die Aufftellung diefer Liften geſchieht unentgeltlich, *
F. 43.
Die Gerichtsnotare fertigen Auszüge aus ben bei den Amtsgerichten verwahrten Regiſtern:
4. wenn fie den vor bem 1. Februar 1870 geführten Büchern zu entnehmen find;
2. wenn das von der Gemeinde zu verwahrende Regijter, aus welchem dev Auszug verlangt wird, verloren
ober zerftärt ift;
3. wenn eine einzelne Beurkundung, welde im Regifter der Gemeinde fehlt, im Negifter des Amtsgerichtes
fi) vorfindet ;
4. wenn bie Einträge in beiden Regiftern nicht gleich lauten.
Die umter Ziffer 2 und 3 angeführten Thatfachen müflen vom Standesbeamten beitätigt jein, bie Verſchie—
benheit unter Ziffer 4 muß aus dem von dem Stanbesbeamten gefertigten Auszuge hervorgehen.
In den unter Ziffer 2 und 4 erwähnten Fällen ift im Auszuge des Gerichtsnotars ber Grund anzugeben,
aus welchem ven Auszug er ertbeilt,
Zu ſchriftlichen Geſuchen an bie Gerichtönotare um Fertigung von Auszügen find Stempelmarfen nicht zu
verwenden; münbliche Gefuche folder Art bleiben Sportelfrei,
$. 4.
Die Gerichtsnotare haben ferner zum 15. Januar jeden Jahres den Gemeinberäthen bes Umtsgerichtöbezirkes
je einen Auszug aus dem Geburtsregiiter des um fiebenzehn Jahre zurüdliegenden Kalenderjahres (z. B. zum
@ejeeds und Verordnungsblatt 1875. 53
384 XXXVI.
15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860), enthaltend alle Eintragungen ber Geburtsfälle von
Kindern männlichen Geſchlechts innerhalb der Gemeinde, unentgeltlich zu überfenden, Diefer Auszug ift nad
Ziffer IL der Verordnung Großherzoglihen Minifteriums des Junern vom 28. Oftober 1875, die Erjagorbnung
betreffend, einzurichten (Beilage zum Gefeges: und BVerorbnungsblatt 1875 Seite 161).
Auch die Geburtszeugniffe, welche den Meldungen um Aufnahme in die Rekrutirungsftammrolle und ber_
Geſuchen um die Berechtigung zum einjährigsfreiwilligen Dienft anzufchließen find, müffen von den Gerichts:
notaren den Militärpflichtigen foftenfrei erteilt werden. (Ziffer IV. der oben erwähnten Verordnung, Beilage
zum Gefeges- und Berorbnungsblatt von 1875 Seite 162 und $. 89 Ziffer 3 a. der Erſatzordnung).
$. 45.
Die Gebühren, welde in Gemäßheit des Neichszejeges vom 6. Februar 1875 zur Erhebung gelangen,
fließen der Gemeinde zu; ausgenommen find die Gebühren für Vorlegung der bei den Amtsgerichten ver:
wahrten Regiiter (Zarij IL 1), für beglaubigte Auszüge aus eben dieſen Negiftern (Tarif IL 2), fowie die
Stempelgebühren, Sporteln und Taren, welche für Entjcheidungen der Auffichtsbehörden und bed Yuftizminifle-
riums zu entrichten find; diefe Beträge fallen in die Staatskaſſe.
$. 46.
Die Standbesbeamten haben ein Verzeichniß über die von, ihmen zu erhebenden und erhobenen Gebühren
(DB. $. 37 Tarif IL.) zu führen, welches unter fortlaufenden Ordnungszahlen enthält:
1. die Veranlaſſung (den Grund) des einzelnen Gebührenanfages,
2. den Betrag ber angejeßten Gebühr,
3. den Namen, Stand und Wohnort des Zahlungspflichtigen,
4. die geleiftete Zahlung,
5. Bemerkungen.
Am Schluffe je eines Vierteljahres ijt ein die vergangenen drei Monate umfafiender Auszug aus dem
Gebührenverzeichnifje dem Gemeinderathe mitzutheilen, damit er bie angefegten Gebühren in Einnahme weile.
An gleicher Weife Haben die Geiftlichen zu verfahren, wenn fie nad $. 73 des Neichsgeiches vom 6. Februar
1875 über die Beurkundung des Perfonenftandes und die Eheſchließung Zeugniffe ertheilen follten.
$, 47.
Der Anſatz und die Erhebung der nad Dienftweifung $. 45 in die Staatsfaffe fallenden Gebühren geſchieht
nah Anleitung der Verordnung des Grofberzoglichen Minifteriums der Finanzen vom 3. November 1866,
Gentralverorbnungsblatt Nr. 25.
Zweiter Abfihnitt.
Beurfundung der Geburten.
$. 48,
Jede Geburt eines Kindes ift innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirkes, in welchem
die Nieberfunft ftattgefunden bat, anzuzeigen,
XXXVIL- 385
$. 49.
Zur Anzeige find verpflichtet:
4. ber eheliche Vater;
2. bie bei der Nieverkunft zugegen geweſene Sem;
3. der babei zugegen gewejene Arzt;
4. jebe andere babei zugegen gewejene Perfon ;
5. die Mutter, fobald fie dazu im Stande ift.
Jedoch tritt die Verpflichtung ber in der vorftehenden Meihenfolge jpäter genannten Perfonen nur dann ein,
wenn ein früher genannter DVerpflichteter nicht vorhanden oder berjelbe an ber Erftattung der Anzeige vers
hindert ift.
$. 50.
Die Anzeige ift mündlich, von dem Verpflichteten ſelbſt, oder durch eine andere aus eigener Wifjen:
haft unterrichtete Perfon zu machen.
$. 51.
Bei Geburten, welche fih in öffentliden Entbindungs:, Hebammen: Kranken-, Gefangen: und
ähnlichen Anftalten, jowie in Kafernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausfchließlid den Vorſteher
ber Anftalt ober den von der zuitändigen Behörde ag Beamten. Es genügt eine ſchriftliche Anzeige in
amtlicher Form.
$. 52.
Der Standesbeamte ift verpflichtet, ih von der Nichtigkeit der Anzeige (D.W. 88. 48 bis 51),
wenn er dieſelbe zu bezweifeln Anlaß bat, in geeigneter Weiſe Ueberzeugung zu verjchaffen.
$. 58.
Die Eintragung des Geburtsfalles jol enthalten:
1. Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden ;
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt;
3. Geſchlecht des Kindes;
4. Vornamen bes Kindes; *
5. Bors und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern,
$. 54.
Kit die Geburt angerehelic erfolgt, jo joll in der Geburtsbeurkundung
4. der Name des Vaters angegeben werden, wenn die Baterjchaft von dem miterfchienenen Vater ausdrücklich
zugeſtanden iſt,
2. der Name der Mutter aber ſo oft er von dem Anzeigenden dem Standesbeamten mitgetheilt wird.
Wenn bei der Anzeige einer unehelichen Geburt die Anerkennung des Kindes Seitens der Mutter unter:
blieb, jo ift der Standbesbeamte verpjlichtet, dem Amtsgerichte den Thatbeftand anzuzeigen, damit ein Vormund
für das Kind beflellt werde,
53,
386 XXXVH,
$. 56.
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ift die Eintragung für jedes Kind befonders und fo genau zu
bewirken, daß die Zeitfolge der verfchiedenen Geburten erſichtlich ift.
$. 56.
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch wicht feft, jo find dieſelben nachträglich,
und längftens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen.
Die nachträgliche Anzeige hat im der Hegel mündlich zu geſchehen; die jchriftliche Anzeige genügt nur in
ven Ausnahmefällen ver DM. $. 51.
Die Eintragung diejer Vornamen erfolgt am Rande der erften Eintragung.
$. 517.
Die Standesbeamten haben darüber zu wachen, daß fehlende Anzeigen nachgeholt werden; bie Säumigen
find nöthigenfalls durd Etrafen (D.W. $$. 145—146) dazu anzuhalten; bei fortgejegter Verſäumniß iſt deren
Beitrafung nah D.W. $. 147 zu veranlafen.
$. 58.
Tie Standesbeamten find verpflichtet, über die nachträglich zu machenden Auzeigen ber Vornamen ein Ver:
zeichniß zu führen, welches unter jortlaufenden Ordnungszahlen enthalten muß:
4. die Nummer des unvollftändigen Eintrages im Geburtsregifter,
2. den Tag der Geburt des Kindes,
3. den Tag des Ablaufes der zweimonatlichen Anzeigefrift,
4. die Strafandrohungen wegen unterlaffener Anzeige der Bornamen,
5. unter „Bemerkungen“ die Zeit und die Art der Erledigung.
Eine Abjchrift des Verzeihniffes muß am Schluſſe des Jahres mit dem Nebenregijter (DW. 8. 26) dem
Amtsgerichte vorgelegt werben.
8. 59.
Wenn ein Kind tobt geboren oder in der Geburt verftorben ift, jo muß die Anzeige fpäteftens am nächſt⸗
folgenden Tage geſchehen. Die Eintragung ift alsdanı mit dem in $. 55 der DW. unter Nr, 1 bis 3 und 5
angegebenen Inhalte nur im Sterberegifter zu machen.
$. 60.
Wer ein neugeborenes Kind findet, ift verpflichtet, hievon fpäteftens am nächitfolgenden Tage Ans
zeige bei der Ortspolizeibebörde zu machen. Die letztere bat bie erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und
dem Standesbeamten des Bezirkes von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregijter Anzeige zu
machen,
Die Gintragung fell enthalten die Zeit, den Ort umd die Umftände des Auffindens, die Beſchaffenheit und
die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und fonjtigen Gegenftände, die körperlichen Merkmale
bes Kindes, fein vermuthliches Alter, fein Geſchlecht, die Behörde, Anjtalt oder Perfon, bei welcher das Kind
untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werben.
XXXVH. 387
$. 61.
Die Anerlennung eines unehelihen Kindes barf in das Geburtsregijter nur dann eingetragen
werben, wenn biefelbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde
erklärt ift.
$ 62.
Wenn fih Jemand vor dem Standesbeamten als Vater eines Kindes befennt, mit deffen Mutter er in bem
durch 8. 175 bes Neichsftrafgefegbuches bezeichmeten Verwandiſchafts- oder Schwägerſchaftsverhältniſſe ſteht, und
ebenfo, wenn zur Zeit der unterjtellbaren Empfängniß die Mutter des Stindes ober der anerfennende Vater
mit einer anderen Perfon verheirathet war, jo bat der Standesbeamte die Beurkundung ber Anerkennung zu
verweigern.
$. 63.
Wenn bie Feftftellung der Abftammung eines Kindes erft nach der Eintragung des Geburtsfalles erfolgt
ober die Standes rechte durch Legitimation, Annahme an Kinbesftatt oder in amberer Weile cine Ver—
Anderung erleiden, fo ift biefer Vorgang, ſofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiejen wird, auf Anz
trag eines Befheiligten am Rande ber über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken.
Iſt die Geburt in dem Regiſter eines früheren Jahres oder in dem Regiſter eines anderen Standesamts⸗
bezirkes eingetragen, fo muß eine beglaubigte Abjchrift des Vermerkes im erflen Falle dem vorgeießten Amtsgerichte,
im zweiten Falle dem betreffenden Standesbeamten mitgetheilt werben, damit fie dem Nebenregifter und beziehungs«
weile ben Regiſtern jener anderen Gemeinde beigejchrießen werde.
$. 64.
Wenn bie Anzeige eines Geburtsfalles über 3 Monate verzögert wird, jo darf die Eintragung nur mit
Genehmigung des Amtsgerichts nach Ermittelung des Sachverhalts (D.W. $. 140) erfolgen,
Die Koften der Ermittelung des Sadyverhalts find von Demjenigen zu tragen, welcher die rechtzeitige Unzeige
verfäumt hat.
Britter Abſchnitt.
Eheſchließung.
I. Erforderniſſe der Eheſchließung.
$. 65.
Der Standesbeamte, welder um Unordnung des Eheaufgebotes angegangen wird (D.W. $. 95),
ift verpflichtet, in erjter Reihe feine Zuftändigkeit (D.W. $. 94 Abſ. 2) und ſodann nad Anleitung ber
folgenden $$. weiter zuäunterfuchen, ob die gejeglihen Boransjegungen zur Eingehung einer rechts-
giltigen Ehe vorhanden jind, insbefondere
1. ob beide Berlobte in die Ehe einwilligen, D.W. $. 66;
2. ob fie ehemündig find, und, wenn dies nicht ber Fall wäre, ob fie deßhalb Nachficht erlangt haben, D.W,
$. 66, 73;
388 XXXVI.
3. ob der Vater, ober die Mutter, ober wo bies nöthig ift, der VBormundb und der Familienrath der bes
abfichtigten Ehe zuftimmen, beziehungsweiſe ob die etwa fehlende Zuftimmung ber Eltern ergänzt worden ift,
DW. 88. 67-69;
4. ob die Verlobten nicht in bem Grade mit einander verwandt ober verjchwägert und nicht burd Ans
wünſchung in das Verhaͤltniß getreten find, woburd die Ehe zwijchen ihnen eine verbotene wird, D.MW
$. 70, Ziff. 14;
5. ob Feines ber Verlobten in einer beftehenden Ehe lebt, D.W. $. 71;
6. wenn eine frühere Ehe eines der Verlobten durch Scheidung aufgelöft ward, ob nicht eine Verurtheilung
wegen gemeinjchaftliden Ehebruchs gegen bie Verlobten ausgejprocen, oder — wenn eine jolche Ders
urtheilung erfolgt wäre — ob hierwegen Nachſicht ertheilt worden ift, D.W. 8. 70, Ziff. 5;
7. ob eine frühere Ehe ber verlobten Frauensperfon nicht vor weniger als zchn Monaten beenbiget, und ob
Nachſicht hierwegeu zugelaffen worden ift, D. W. $. 72, 73;
8. ob der Verlobte nicht der Vormund der Braut oder ein Kind des Vormundes der Braut ift, D.W. $. 75.
$. 66
Zur Eheſchließung ift die Einwilligung und die Ehemündigfeit der Ehefchließenden erforderlich.
Die Ehemündigkeit des männlichen Geſchlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigften Lebensjahre, die des
weiblichen Geſchlechts mit dem vollendeten fechszchnten Lebensjahre ein. Dispenjation ift zuläflig.
$. 67.
Eheliche Kinder bebürfen zur Eheichließung, jo lange der Sohn das fünfundzwanzigjte, die Tochter das
vierundzwanzigfte Lebensjahr nicht vollendet hat:
4. der Einwilligung des Vaters;
2. nach dem Tode des Baters: der Einwilligung der Mutter und — wenn eine Vormundſchaft beitellt iſt —
der Einwilligung des von Familienrathe ermächtigten Bormundes;
3. nady dem Tode beider Eltern: die Minderjährigen ber Einwilligung des mit Ermächtigung des Familien—
rathes handelnden Bormundes.
Dem Tode des Vaters oder der Mutter fteht es gleich, wenn diefelben zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außer Stande find, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ift,
$. 68.
Auf unchelide Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlofe eheliche Kinder ger
gebenen Beftimmungen Anwendung.
$. 69.
Im Falle der Berjagung der Einwilligung zur Eheſchließung fteht großjährigen Kindern die Klage
auf richterlihe Ergänzung zu.
Die Klage ift bei demjenigen Amtsgerichte anzubringen, bei welchem ber die Bewilligung Verweigernde ben
allgemeinen Gerichtsftand hat.
Das Berfahren richtet fih mach den für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorſchriften.
XXXVL 389
$. 70.
Die Ehe ift verboten:
1. zwifchen Verwandten in aufs und abfteigender Linie,
2. zwijchen voll» und halbbürtigen Gejchwiltern,
3. zwijchen Stiefeltern und Stieffindern, Schwiegereltern und Schwiegerfindern jeden Grades,
ohne Unterfchied, ob das Verwandtſchafts- oder Schwägerfchaftswerhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt
beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch beiteht oder nicht,
4. zwifchen Perfonen, deren eine die andere an Kinbesftatt angenommen hat, jo lange biejes Rechtsverhältniß
beiteht,
5. zwifchen einem wegen Ehebruchs Geſchiedenen und jeinem Mitfchuldigen.
Im Falle ver Nr. 5 ift Dispenfation zuläffig.
$. 71.
Niemand darf eine neue Ehe fchließen, bevor feine frühere Ehe aufgelöft, für, ungültig ober für nichtig
erflärt it.
$. 72.
Frauen bürfen erft nach Ablauf des zehnten Monats feit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe
ſchließen.
Dispenfation ift zuläffig.
$. 73.
Die Dispenfation vom gefeglihen Alter der Ehemündigfeit (DW, $. 66 Abf. 2), vom Verbote der Ehe
zwifchen einem wegen Ehebruchs Gefdiedenen und jeinem Mitjchuldigen (D.W. $. 70 Ziff. 5), und von dem
Berbote, nach welchem Frauen vor Ablauf des zehnten Monats ſeit Beendigung ihrer früheren Ehe eine weitere
Ehe nicht fließen dürfen (D.W. $. 72), ertheilt das Juſtizminiſterium.
$. 74.
Die Gefuhe um Dispenfation müſſen die Thatſachen enthalten, auf welche fie gegründet werben.
Die Standesheamten, am welche jolhe Bitten gerichtet werden, haben biejelben nach Ermittelung des Sache
verhaltes dem Amtsgerichte vorzulegen, welches fie entweder fofort oder nah Vornahme nöthiger Ergänzungen zur
Entſcheidung an bas Juftizminifterium jenbet.
$. 75.
Die Ehefchließung eines Pflegbefohlenen mit feinem Vormunde oder deſſen Kindern ift während der
Dauer der Vormundſchaft unzuläffig. "
Iſt die Ehe gleichwohl gefchloffen, fo kann viefelbe als ungiltig nicht angefochten werben.
$. 76.
Wenn ber Berlobte dem Militärftande angehört oder ald Beamter im öffentlichen Dienfte ftcht, hat
der Standesbeamte weiter zu prüfen, ob die zur Eheeingehung etwa erforderliche Genehmigung der Vorgeſetzten
ertheilt worben jeie,
390 XXXVH.
Der Berlobte ift verpflichtet, die erlangte dienftliche Einwilligung urkundlich nachzuweiſen.
$. 77.
Als Militärperfonen des Friedensftanbes bebürfen zu ihrer Verheirnthung ber Genehmigung
ihrer Vorgeſetzten:
4. die Oifiziere, Aerzte und Militärbeamten bes Frievensftandes vom Tage ihrer Anftellung bis zum Zeit:
punkte der Entlafjung aus dem Dienfte;
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeichloffenen Kapitulation ;
8. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die
Militärverwaltung beginnt, GinjährigeiFreiwillige von dem Zeitpumkte ihrer definitiven Einftellung im einem
Truppentbeile an, ſämmtlich bis zum Ablauf bes Tages ihrer Entlafjung aus dem aktiven Dienfte.
Auch die vorläufig in die Heimath beurlaubten Refruten und freiwilligen bedürfen zur Verheirathung ber
Genehmigung bes Lanbwehrbezirfstommanbeurs.
$. 78.
Bon ben im öffentlihen Dienfte des Grofherzogthums Angeftellten bebürfen bie dienftpoligeiliche Er:
faubniß zur Verehelihung nur
bie Diener der evangelifchen Kirche,
die Offiziere und Mannſchaften der Gendarmerie,
bie Grenzaufjeher und Nheinfchifffahrtswächter,
bie Wärter an ben Großherzoglichen Heil- und Pflegeanftalten.
$ 79,
Den Borfchriften der 88. 66— 72 der D.W. find badifhe Staatsangehörige, melde im Aus:
lanbe die Ehe eingehen, und Nichtdeutſche, welche im Großherzogthum fich verehelichen, ebenfalls unterworfen.
$. 80.
Nichtdeutſche, weldhe im Großberzogthum eine Ehe ſchließen wollen, find außerdem verpflichtet, nachzu—
weifen, daß nach den Gefeken ihres Landes der beabjichtigten Ehe nichts im Wege ſteht.
Der Stanbesbeamte kann die Vorlage eines Zeugniffes verlangen, worin diefes von der zuftändigen Heimaths—
behörde beurkundet ift. Bei ber Verchelihung von Angehörigen der Königreihe Jtalien, Schweden und
Norwegen, der Niederlande und Belgien genügt jedoch eine ſolche Beicheinigung barüber, daß nach bem
bürgerlichen Mechte der Heimath der Ehe fein Hinderniß entgegenftehe.
$. 81.
Angehörige des Königreihs Bayern haben, um die Ehe in Baden fchließen zu können, neben den burdh
die D.W. $$. 65, 76, 77 erforberten Nachweifungen weiter darzuthun, daß von ber heimischen Diſtriktsperwal⸗
tungsbehörde die Erlaubniß zu der Ehe ertheilt *worben feie.
II. Einfprachen gegen die Ehe.
$. 82,
Der Vater, bei Abgang des Baters die Mutter, kann wider die Heirath ihrer Kinder Einſprache einlegen
ans allen Gründen, welde der Eingehung der Ehe nad dem Gefege entgegenftehen.
Die gleiche Befugniß bat hinfichtlich der Ehe des Mündels der Bormund mit Ermächtigung bes Zamilienrathe.
—r — — — — —— —
XXXVIL 391
8. 88.
In Ermangelung ber Eltern fann der Großvater oder die Großmutter, der Bruder oder die Echweiter, ber
Oheim oder die Muhme, oder ein Gejchwifterkind, wenn fie großjährig find, jevodh nur in folgenden zwei Fällen,
Einſprache einlegen:
4. wenn für einen minderjährigen Verlobten die nach dem Gejege erforderliche Einwilligung der Obervors
mundſchaft nicht erwirft worden ilt;
2. wenn die Einfprache fih auf den Wahnfinn oder die Gemüthsſchwäche eines ber fünftigen Ehegatten
gründet,
"
$. 84.
Zur Cinſprache gegen den Abſchluß einer Ehe ift ferner bie Perſon berechtigt, welche mit einem der Verlobten
verheirathet ift.
Aus dem Verlöbniß findet eine Klage nicht ftatt. Dafjelbe gibt auch Fein Recht der Einſprache gegen die
Ehe des Verlobten mit einer anderen Partei.
$. 85.
Ter Staatsanwalt kann Einfprache einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung der Ehe nach dem
Gefege entgegenfteben.
5 $. 86.
Die Einfprachen gegen eine Heirath müfjen von den Einfprechenden ſelbſt oder ihren mit befonberen und
öffentlichen Vollmachten veriehenen Gewalthabern erhoben werden.
Eie jollen die Eigenfhaft, welde dem Einfprechenden das Recht gibt, fie einzulegen, und den Grund
der Einfprache enthalten.
$. 87.
Die Einſprache ift bei dem Amtsgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke einer ber Berlobten feinen Wohnfig
bat oder fich gewöhnlich aufhält.
Die Anıneldung der Einſprache fanı auch vor dem Stanbesbeamten gefchehen, welcher zur Eheſchließung zus
ftändig ift. Solche Einfpradyen find von dem Standesbeamten unverzüglich dem Amtsgerichte vorzulegen,
$. 88.
Für das Verfahren in Einſprachsſachen find die für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beftehen-
ben Vorfchriften maßgebend.
Gegen die gerichtliche Entfcheidung ſteht die Beſchwerdeführung an das Appellationsgericht dem Einfprechenden
und den Verlobten zu; fie ijt innerhalb 8 Tagen ausznführen.
$. 89.
Wird die Einiprache verworfen, jo können bie Einfprechenden, welche nicht Ahnen find, zur Entſchädigung
angehalten werden,
8. 90.
Ben jeder Einſprache und von jedem Erkenntniſſe über eine Einfprade muß den Betheiligten unverzüglich
Kenntnig gegeben werben.
Ebenſo find die Standesbeamten, welche zur Vornahme der Eheſchließung zuftändig find, von jeder Einſprache
und von jedem rechtskraͤftig gewordenen Erkenntniſſe darüber oder deren ſonſtiger Erledigung unverzüglich zu bes
nachrichtigen.
Geſetzes⸗ und Verorbnungeblatt 1875. 54
392 XXKXVI.
Vierter Abfchnitt.
Form und Beurfundung der Eheſchließung.
$ 9.-
Annerhalb des Gebietes des deutfchen Neiches kann eine Ehe rechtsgiltig nur vor dem Standesbe-
amten geichlofjen werben. as
$. 9.
Zuftändig zur Eheichliefung ift der Standbesbeamte, in deffen Bezirk einer der Verlobten feinen Wohnſitz
hat oder ſich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zujtändigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.
Eine nad den Vorfchriften des Meichs » Gefeges vom 6. Februar 1875 geſchloſſene Ehe kann nicht aus dem
Grunde angefochten werben, weil der Standesbeanmte nicht der zuftändige geweſen ift.
$. 9.
Auf Shriftlihe Ermächtigung des zujtändigen Standesbeamten darf die Eheſchließung aud vor dem
Standesbeanten eines anderen Ortes ftattfinden.
Tie Ermächtigung dazu nebit der nah DW. $. 107 erforderlichen Beſcheinigung ift unter Benützung bes
Formulars F. zu ertheilen.
8. 9.
Der Eheſchließung fol ein Aufgebot vorhergeben.
Für die Anordnung defielben ift jeder Standesteamte zuftändig, vor welchen nah D.W. 8. 92, Ab. 1 die
Ebe geſchloſſen werden kann.
8. 9.
Berlobte, welche das Aufgebot der Ehe erlangen wollen, haben die Anordnung defjelben bei dem zuftändigen
Standesbeamten (D.W. $ 94) in Perfon oder jchriftlich in beglaubigter yorm zu beantragen.
In dem Gefuche jollen angegeben werden:
4) Vore und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, der Geburts: und Wohnort ber Verlobten,
2) Bor: und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern,
3) der Ort, wo fi die Verlobten gewöhnlich aufhalten und, wenn der eine oder der andere von ihnen den
Wohnſitz innerhalb der letzten ſechs Monate gewechjelt hat, der frühere Wohnſitz,
4) die Gemeinde, in welcher die Ehe gejchloffen werden ſoll.
Der Standesbeamte kann verlangen, daß ihm die unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Thatfachen urkundlich nach—
gewiejen werben.
$. 96.
Außerdem find vor Anordnung des Aufgebotes dem Standesbeamten (D.W. $. 94) die zur Eheſchließung
geſetzlich nothwendigen Erforderniffe (D.W. $. 65) als vorhanden nachzuweiſen.
Insbeſondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen:
1) ihre Geburtsurfunden,
2) die zuftimmende Erklärung derjenigen, deren Eimoilligung nach dem Geſehe erforderlich iſt.
AXXVIL 393
$. 97.
Der Beamte kann die Beibringung diefer Urkunden erlaffen, wenn ihm die Thatfachen, welche durch dies
jelben feftgeftellt werben follen, perſönlich befaunt oder fonft glaubhaft nachgewiejen find, Auch Kann er von
„nbebentenden Abweichungen in den Urkunden, beifpielsweife von einer verſchiedenen Schreibart der Namen oder
einer Berfchiedenheit der Vornamen abjehen, wenn in anderer Weife die Perfönlichkeit der Betheiligten feſtge—
ſtellt wird.
Der Beamte ift berechtigt, den Verlobten die eidesftattlihe Verſiche rung über bie Richtigkeit ber
Thatfachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die fonft beigebrachten Beweismittel ihm
nicht als hinreichend feſtgeſtellt erfcheinen.
$. 98.
Wenn der Bräutigam das zwanzigfte, die Braut das fechsjchnte Lebensjahr nicht vollendet haben,
wenn einer der Verlobten Mitjchuldiger ift des Ehebruches, wegen dejjen eine frühere Ehe des andeven Theiles
geichieben wurde,
wenn die Braut die neue Ehe eingeben will, ehe zehn Monate jeit Beendigung der früheren Ehe abgelaufen find,
muß in fchriftlicher Fertigung die Verfügung des Juſtizminiſteriums vorgelegt werben, durch welche die in tiefen
Fällen erforberlihe Dispenfation ertheilt worden ift.
69.
Durch Urkunden in beglaubigter Form ift die Erlaubniß nachzuweiſen, welche der Bräutigam wegen feiner
Eigenfhait ale Militärperjon nah D.W. $. 77, oder als öffentliher Diener nah DW. 8. 76
bedarf oder welche die Verlobten als Ausländer nah D.W. $. 80 oder als Angehörige des Königreichs
Bayern nah DW, $. 81 beizubringen verpflichtet find.
8. 100.
Hegt der Stanbesbeamte Zweifel an feiner Zuftändigkeit (DW. 8. 94), oder wurden bie ge-
jegliden Erforderniſſe der Eheichliegung in genügender Weife nicht nachgewieſen (DM. $. 65,
76—81), jo muß das Aufgebot verweigert und dieſe Entjchliefung den Verlobten unter Angabe der Gründe
eröffnet werben,
Andernfalls ift das Aufgebot in der aus dem Formular E. erfichtlichen Form anzuorbnen. Dasfelbe
muß die Vor: und Familiennamen, ben Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten, jowie ihrer
Eltern, ferner die Anführung, daß die Verlobten die Ehe mit einander eingehen wollen und endlich die Bezeich-
nung der Gemeinden enthalten, in welden das Aufgebot befaunt zu machen ift.
$. 101.
Auf Verlangen der Verlobten ift denfelben von dem Standesbeamten eine Beſcheinigung darüber zu
ertheilen, daß ein Aufgebot des im Abſatz 2 des vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Inhaltes angeordnet
worden jeie.
8. 102.
Das Aufgebot (D.W. $. 100 Abf. 2) ift befannt gu maden:
4) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, wofelbjt die Verlobten ihren Wohnjik haben;
54.
"u
2.
—
=
—*
394 XXXVII.
2) wenn einer ber Verlobten feinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb feines gegenwärtigen Wohnſitzes hat,
aud in der Gemeinde feines jegigen Aufenthalts;
3) wenn einer der Verlobten feinen Wohnfig innerhalb der letzten ſechs Monate gewechſelt hat, auch in ber
Gemeinde jeines früheren Wohnſitzes.
$. 108.
Der Standesbeamte, welcher das Aufgebot anorbnet (DW. $. 100 Abf. 2), ift verpflichtet, dafür zu forgen,
daß daſſelbe in allen im vorhergehenden Paragraphen genannten Gemeinden verfündet werde,
Demzufolge hat er das Aufgebot
a. in feinem Bezirke auszuhängen (D.W. $. 104);
b. den Standesbeamten der übrigen im $. 102 genannten inländifchen Gemeinden mit dem Erſuchen mitzu—
theilen, die Bekanntmachung zu vollziehen und den Vollzug ihm anzuzeigen (D. W. $. 105) ;
ec. in das betreffende ausländiiche Blatt einrüden zu laffen, wenn die Befanntmachung an einem Orte bes
Auslandes geſchehen muß (D.W. $. 106).
$. 104.
Die Bekanntmachung des Aufgebotes im Inlande gejchieht in der Meife, daß während zweier Wochen
die Ausfertigung des Aufgebots an dem Raths- oder Gemeindehaufe oder an der fonftigen zu Bekanntmachungen
der Gemeindebehörben beftimmten Stelle ausgehängt wird.
Daß und warn dat Aufgebot ausgehängt und abgenommen worden ift, muß von dem zuftänbigen
Bemeindebeamten in der auf Formular E. angegebenen Weife beſcheiniget werben.
$. 105.
Geſchah die Belanntmahung in Folge eines Erfuhens bes anorbnenden Stanbesbeamten
(DW. $. 103), jo hat der erfuchte Beamte die Ausfertigung des Aufgebotes mit der Bejcheinigung der Belannt:
mahung (D.W. $. 104 Abi. 2) und mit der weiteren Beurkundung :
weldye Ehehinderniffe angezeigt oder fonft befannt worden jeien, beziehungsweife: daß weder das eine noch
das andere der Fall geweſen jei,
an den erjuchenden Beamten zurüdzujenden.
$. 106.
Sit der Ort, an welchem nah D.W. $. 102 das Aufgebot bekannt zu machen ift, im Auslande belegen,
jo ift an Stelle des an biefem Drte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Koften des Antragftellers
einmal in ein Blatt einzurüden, weldes an dem ausländiſchen Orte erfcheint oder verbreitet ift. Die Ehefchliegung
ift nicht vor dem Ablauf zweier Wochen nad dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes
zuläffig.
Es bedarf biefer Einrückung nicht, wenn eine Beſcheinigung der betreffenden ausländifchen Ortsbehörde dahin
beigebracht wird, dab ihr von dem Beſtehen eines Ehehinderniffes nichts bekannt feie,
$. 107.
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geichloffen werden, welcher das Auf⸗
gebot angeoronet hat, jo hat der legtere nach Anleitung des Formulars F. eine Befcheinigung darüber:
daß und wanı das Aufgebot vorfchriftgemäß erfolgt ift,
welche Ehehinderniffe angezeigt, oder ihm fonft zur Kenntniß gefommen find,
XXXVIL 395
beziehungsweife:
daß ihm Ehehinderniffe nicht bekannt geworden find,
dem mit der Ehefchliefung betranten Standesbeamten zu überjenben.
$. 108.
Dispenfation vom Aufgebot ertheilt das Auftizminifterium.
Das Aufgebot unterbleibt, ober es wird bie für bie öffentliche Bekanntgebung deſſelben vom Geſetze verordnete
Friſt (DW. $. 104, 106) abgekürzt, je nachdem das eine ober das andere in ber Nahfichtsbewilligung zuge:
laſſen ift. s. 109
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welde einen Aufſchub der Eheſchließung nicht geftattet, ärztlich
beicheinigt, fo fann der Standesbeamte (D.W. $. 92, Abi. 1) ohne Aufgebot die Eheſchließzung vornehmen,
$. 110.
Die Stanbesbeamten find verpflichtet, Werzeichniffe der von ihnen angeordneten und ber auf Nequi,
fition verfünbeten Aufgebote zu führen.
Die Berzeichniffe müfjen unter fortlaufenden Orbnungszahlen die Namen, Stand und Wohnort der Ehe:
ichließenden enthalten und außerdem angeben :
das erfte Verzeichniß:
die Namen ber Gemeinden, in denen das Aufgebot befannt zu machen ift. (D.W. $. 102),
bie Zeit, innerhalb welcher das Aufgebot in der Gemeinde des anorbnenden Stanbesbeamten ausgehängt war
(DB. $. 104),
ben Tag ber Abjendung der Erſuchſchreiben (D.W. $. 103),
den Tag der Einkunft der Beicheinigungen (D.W. $. 105),
den Namen und den Tag der Ausgabe des ausländifchen Blattes, in welches das Aufgebot eingerückt worden
iſt (DW. $. 106),
die Orbnungszahl der Eheſchließung im Eheregifter (D.W. $. 119);
das zweite Verzeichniß:
ben Namen der Gemeinde, deren Standesbeamter um die Vornahme des Aufgebotes erſuchte (D.W. $. 103),
den Tag der Einkunft des Erfuchichreibens (DW. $. 103),
den Tag des Abgangs der Beicheinigung (D.W. $. 105),
die Zeit, innerhalb welcher das Aufgebot ausgehängt war.
$. 111.
Der Stanbesbeamte muß die Ehefchliekung ablehnen:
4. wenn er zu deren Vornahme geſetzlich nicht zuftändig ift, DW. $. 92, 93;
2. wenn nicht aus allen Gemeinden, in welchen nah D.W. 8. 102 das Aufgebot bekannt zu machen war,
Aufgebotsbefheinigungen (D.W. $$. 104, 105) vorliegen, und bie fehlenden Bejcheinigungen nicht nad:
träglich beigebracht werben können;
3. wenn jeit ber Vollziehung des Aufgebots ſechs Monate verftrichen find, ohne daß die Ehe geichloffen
worben ijt;
4. wenn Ehehinderniffe zur Kenntniß des Standesbeamten kommen,
396 XXXVL.
$. 112.
Werben Ehehinderniffe im Wege der Einſprache gegen die Ehe (D.W. $$. 82 fi.) dem Stanbesbeamten
angemeldet, jo jind die Echriftftüce, welche daramf ſich beziehen, unverzüglich dem Amtsgerichte dehufs weiterer
Behandlung -vorzulegen. Den Verlobten mu von der Erhebung der Einſprache Kenntniß gegeben werben.
Nah Erhebung einer Einſprache darf die Eheſchließuug nur auf Grund bes rechtskräftigen richterlichen Er:
fenntniffes vorgenommen werben, daß bie Einjprache verworfen werbe.
$. 113.
Werben Ehebinderniffe auf anderem Wege al& dem der Einfprache zur Kenntniß bes Standesbeamten
gebracht, jo hat der Standesbeamte die Richtigkeit der angezeigten Thatjachen zu unterfuchen und je nach dem
Befunde zu entfcheiden :
ob — weil das Hinderniß nachgewieſen — die Eheſchließung abzulehnen,
oder — weil Diepenfation zuläffig — die Ewirkung derjelben ven Verlobten aufzuerlegen,
oder — weil das angezeigte Hinderniß in Wirklichkeit nicht vorhanden — die Eheſchließung vorzunchmen jeie.
8. 114.
Wenn Feiner ter Gründe vorliegt, welde den Standesbeamten verpffichten, die Eheſchließung zu verweigern
(DW. $. 114) und wenn bie etwa vorhandenen Hinderniffe auf gefeklichem Wege bejeitigt find (D.W. $$. 112,
113), bat der Stanbesbeamte an dem von den Verlobten zu Beftimmenden Tage die Ehefchliegung vorzunehmen.
An den Sonn: und gebotenen Feiertagen follen — dringliche Fälle ausgenommen — Eheſchließungen nicht
vollzogen werben.
Die Stunde ver Eheſchließung ift, wenn thunlich, fo feitzujegen, daß bie religiöſe SFeierlichleit ber Ehe—
jchliekung am gleichen Tag ftattfinden kann.
$. 115.
Die Eheſchließung ift in den Gefhäftsräumen des Stanbesbeamten vorzunehmen, es wäre denn, daß
Umftände, die nicht vermieden werden können, den Vollzug in einem Privathaufe nothwendig machten.
$. 116.
Die Eheſchließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die am die Verlobten einzeln und nad)
einander gerichtete Frage der Standesbeamten :
ob fie erflären, daß fie die Ehe mit einander eingehen wollen,
durch die bejahende Antwort der Verlobten und ven hierauf erjolgenden Ausſpruch des Standesbeamten,
daß er fie nunmehr kraft des Gejehes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.
8. 117.
Als Zeugen follen nur Großjährige zugezogen werben.
Berwandtichaft und Schwägerjchaft zwijchen den Betheiligten und den Zeugen unter einander fteht deren Zus
ztehung nicht entgegen.
$. 118.
Jede Heirath, die mit Verlegung hinsichtlich der Offenkundigkeit ber Ehe gegebener Vorſchriften
geſchloſſen werden ift, kann als nichtig (UR.E. 6 k.) von den Ehegatten felbjt, von ihren Eltern, ihren Bor-
XXVII. 397
eltern und von Allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſowie auch von dem Staatsanwalt
angefochten werden.
Dieſelben Perſonen können die Ungiltigkeit einer nicht vor einem Standesbeamten geſchloſſenen Ehe ($. 41
des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung bes Perfonenjtandes und die Eheſchließung)
geltend machen.
$. 119.
Unmittelbar nad der Eheſchließung muß die Eintragung in das Heirathsregifter vollzogen werben,
Sie foll enthalten: »
4. Bors und Familiennamen, Religion, Alter, Staub oder Gewerbe, Geburts: und Wohnort der Ehe:
ſchließenden;
2. Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern;
3. Vor: und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeuyen ;
4. die Erklärung der Ehejchliegenben ;
5. den Ausſpruch des Etanbesbeamten.
Ueber die erfolgte Eheſchließung ift den Ehelcuten ſofort eine Beicheinigung nad Anleitung des Formular D.
auszuftellen.
. $. 1%.
Wenn die Verlobten die Abſicht kundgeben, in der Heirathsurkunde natürlihe Kinder anzuerkennen,
fo hat der Stanvesbeamte dieje Erklärung dem Eintrage in das Heirathsregifter (DW. $. 119) beizufügen.
An dem Beifage muß ausgedrückt fein: ber Name, das Alter, der Geburtsort des Kindes und die Erklärung
beider Ehejchließenden, daß fie das Kind anerfennen.
Gleichzeiti die Anerkennung am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu ver:
merfen. Iſt übe. in dem Regifter eines früheren Jahres oder in dem Regiſter eines anderen Standesamts-
bezirkes eingetragen, jo hat der Standesbeamte nad Anleitung des $. 63 Abſ. 2 der D.M. zu verfahren,
$. 121. j
Der Stanbesbeamte, welcher die Eheichließung kraft einer ſchriftlichen Ermädtigung (DW.
$. 93) vorgenommen hat, ift verpflichtet, einen beglaubigten Auszug des Negiftereintrages dem Standesbeamten,
welcher ihm die Ermächtigung zur Eheſchließung ertheilt Hat, zu überfenden, damit fie diejer den Sammelakten
zum Heirathsregifter anjchliehe.
8. 122.
Iſt eine Ehe für aufgelöſt, ungiltig oder nichtig erklärt worden, jo iſt dies am Nande der über bie Ehe—
ſchließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Wenn die Ehe in dem Heirathsregifter des Staudesbeamten nicht beurkundet iſt, jo find die gerichtlichen
Urtheile, welche deren Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit ausſprechen, in die laufenden Heirathsregiſter eins
zutragen. Bon dieſer Eintragung muß dem Stanbesbeamten, vor welchem die Ehejchliefung erfolgte, Nachricht
gegeben werden, bamit er die Vormerkung am Rande des Chejcheines vollziehe,
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3 U 7
5
3
398 XXXVIL 3
$. 128.
Die Gerihshöfe find angewiefen, in allen Fällen, in benen fie die Scheidung einer Ehe ausiprechen,
die Parteien über die Nothwendigkeit der Eintragung von Scheidungsurtheilen (AN. S. 264, 294) zu belehren
und ihnen zur Ermöglihung des entiprechenden Antrages an ben Standbesbeamten eine befondere weitere Urtheils:
ausfertigung behändigen zu laſſen. .
$. 124.
Die Staatsanwälte werben beauftragt, von den Urtheilen, weldhe die Ungiltigleit einer Ehe aus:
ſprechen, nachdem fie rechtöfräjtig geworben find, beziehungsweiſe welche im legten Rechtszuge ergangen find,
Ausfertigungen dem Standesbeamten mit dem Antrage auf Eintragung in das Heirathsregiſter zu überfenden.
$. 125.
Der Randvermerk oder die Eintragung der Urtheile (D.W. $. 122 Abſ. 1 und 2) wird vollzogen:
a. wenn bie Ehe aus beftimmter Urſache gejchleven wurde: auf den Antrag des Ehegatten, welcher das
Urtheil erwirkt hat (K.R. ©. 4—266),
b. wenn die Scheidung auf wecjelfeitige Einwilligung zugelaflen wurbe : auf den gemeinjam
und in Perfon von beiden Ehegatten geftellten Antrag (IR. ©. 94),
c. wenn das Urtheil die Ehe für ungiltig erklärte: von Amtswegen nad Empfang der Urtheilss
ausfertigung (D.W. $. 124).
$. 126.
Ehen, welde im Auslande (Art. 2, 3 der Berfaffung bes deutichen Reiches) von Angehörigen bes
badiſchen Staates unter ſich oder mit Angehörigen anderer deutfcher Staaten oder mit Ausländern (Nichtdeutſchen)
geichloffen werden, Können nach der in jenem Lande vorgefchriebenen Form giltig eingegangen werben.
Badiſche Verlobte haben das Aufgebot auch im Großherzogthum Baden nad den in 88. 44 bis 46 bes
Reichsgejehes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perfonenjtandes und bie ee - gegebenen
Vorſchriften und, fofern fie Wohnfig und Aufenthalt im Auslande haben, am Orte des leht tdigen Aufent⸗
haltes im Großhergogihum zu erwirfen.
Fünfter Abfchnitt.
Beurfundung der Sterbefälle.
$. 127.
Jeder Sterbefall it fpäteftens am nädhftfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirkes,
in welchem ber Tod erfolgt ift, anzuzeigen.
$. 128.
Zu ber Anzeige verpflichtet ift das Familienhaupt, und wenn ein ſolches nicht vorhanden ober an ber
Anzeige behindert ift, derjenige, in beffen Wohnung oder Behaufung der Sterbefall fich ereignet hat.
Gleichzeitig mit der Anzeige des Sterbefalles foll der Sterbjhein des Leihenjhauers dem Standes—
beanten vorgelegt werben. Für bie weitere Behandlung des Sterbicheines find die $$. 4 und 16 der Verordnung
u —— — EEE * J
XXXVIL 339
Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 16. Dezember 1875 — die ſanitätspolizeilichen Maßregeln in
Bezug auf Leihen und Begräbnikftätten betrefiend (Gefepes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVL) — maßgebend,
$. 129.
» Die Dienftweifungs-Paragraphen 50, 51, 52 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige ver Sterbfälle zur
Anwendung. .
$. 130.
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall ftatt, fo erfolgt die Eintragung auf Grund der
ſchriftlichen Mittheilung ber zuftändigen Behörbe.
In diefen Fällen ift die Eintragung nad Anleitung der D.W. $. 18 Abſ. 2, $. 22 zu vollziehen.
$. 131.
Die Eintragung bes Sterbefalles fol enthalten:
4. Bor: und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort bes Anzeigenden ;
2. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
3. For: und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Berftorbenen;
4. Bor: und Kamiliennamen feines Ehegatten oder Vermerk, daß ber Verftorbene ledig gewejen jei;
5. Bor: und Familiennamen, Stand ober Gewerbe und Wohnort der Eltern des Berjtorbenen.
- Soweit diefe Verhältniffe unbekannt find, ift dies bei der Eintragung zu vermerken.
$. 132.
Die Ausftellung des Erlaubnißfheines zur Beerdigung erjolgt nad Auleftung der $$. 5 und
folg. der Verordnung Großberzoglichen Minifteriums des Innern von 16. Dezember d. J. — bie fanitätspolizeis
lichen Maßregeln in Bezug auf Leichen und Begräbnipjtätten betreffend. (Gefeges: und Verordnungsblatt Nr. XXXVL)
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörbe darf feine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles
in das Sterberegifter jtattfinden. ft die Beerdigung diefer Vorſchrift entgegen gefchehen, jo darf die Eintragung
des Sterbefalles nur mit Genchmigung des Amtsgerichtes nah Ermittelung des Sacverhaltes erfolgen.
$. 138.
Wenn ein Ausländer (Nichtdeutſcher) im Inlande jtirbt, jo hat der Standesbeamte durch Vermittelung
des jAmtsgerichtes einen Regifterauszug (DW. $. 39) dem Minifterium des Großberzoglichen Hauſes, der Auftiz
und des Auswärtigen behufs der Uebermittelung an die Heimathsbehörde vorzulegen.
Diefen Regifterauszügen muß das Heimathland und ber ausländische Wohnort, bezw. Heimathsort
des Verftorbenen und — fofern dies befannt — der Bezirk (die Provinz) beigefügt werden, in welchem ber leßtere
Ort gelegen iſt.
Das Amtsgericht hat vor der Vorlage an das Miniſterium die Aechtheit der Unterfchrift und des Siegels des
Standesbeamten zu beglaubigen.
Gejepeß: und Verordnungsblatt 1875. 55
400 XXXVII.
Stchster Abſchnitt.
Berichtigung der Standesbücher.
$. 134. in
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Stäbesregifter kann nur auf Grund geridhtlicher Anord⸗
nung erfolgen,
$. 135.
Der Standesbeamte ift verpflichtet, dem Amtsgerichte Anzeige zu machen:
4. wenn er nach dem Vollzuge einer Eintragung eine Unrichtigfeit in berfelben wahrnimmt,
2. wenn von Betheiligten die Berichtigung einer Eintragung verlangt wird;
3. wenn eine Geburt nad, Ablauf einer Woche feit der Niederkunft, ein Sterbfall nad der Beerdigung ans
gezeigt wird;
4. wenn das Haupts oder das Nebenregifter ganz oder theilweife zeritört oder verloren ift;
. wenn bie Regifter nicht geführt wurden, deren führung unterbrochen wurde, beide Megifter (das Hanpt:
und das Nebenregifter) ganz ober theilweije zerjtört oder verloren find.
Den Anzeigen ift im Falle der Ziffer 1 und 2 cine beglaubigte Abſchrift bes zu — Eintrages
in den anderen Fällen des Paragraphen die Angabe der Thatſachen beizufügen, welche die Verſpätung (Ziffer 3)
oder bas Fehlen von Regiftern (Ziffer 4 und 5) veranlaft haben.
$. 136.
Von dem Augenblide des Verluſtes eines oder beider Regifter an (DW. $. 135 Ziff. 4 und 5) bis zum
Eintreffen der neuen Sammlung von Vordrucken, deren Mittheilung das Amtsgericht bei dem Juſtizminiſterium
beantragen wird, hat der Standesbeamte die Eintragungen in Ergänzungsregifter niederzufchreiben.
Dem erjten Eintrage muß die Angabe der Thatſache vorangehen, welde bie zührung des Ergänzungsregifters
nothwendig machte.
Beim ZJahresabichluffe (D.W. F. % Abi. 1) ift auch der Ergänzungsregifter zu erwähnen und auf ihren
Inhalt bei Fertigung des Namensverzeichniffes (DW. $. W Abf. M Bedacht zu nehmen
$. 137.
Der, Gerihtsuotar, welder den Zuftand ber Megifter im Zeitpunfte der Hinterlegung (D.W. $. 26)
prüft, veranlaft nad Beichaffenheit der Umftände die Verbefjerung der wahrgenonnmenen Mängel, oder eine Mit:
theilung an die Betheiligten, oder bienftpolizeitiches Einfchreiten gegen den Standesbeamten.
a
$. 138.
Wenn ein Antrag auf Berichtigung von Betheiligten geftellt oder von Amtswegen für erforberlid erachtet
wird, hat der Gerichtsnotar die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches
Blatt zu erlafien.
Die abgejchloffenen Verhandlungen find demnächſt dem richterlichen Beamten des Amtsgerihtes vorzulegen.
XXxXXxXVI. 401
8. 139.
Wenu das Haupt: und das Nebenregifter nicht geführt oder ganz ober theilweife zerftört oder verloren
wirrden, fo müffen die Winftände, welche die Unterbrechung der Negifterführung oder den Verluſt der Regiſter ver:
urfacht haben, ferner der Zeitraum, aus welchem die Einträge fchlen, und die Perfonen, für welche fie zu fertigen
zweien find, durch den Gerichtsnotar erhoben und die Ergebnijfe dem richterlichen Beamten vorgelegt werden.
$. 140
Wird dem Gerichtenotar angezeigt, ta ein Geburtsfal verfpätet angemeldet (D.W. $. 24) ober eine Be:
erdigung vorzeitig vorgenommen (D.W. $. 132) worden fei, jo hat er — jo weit dies nicht ſchon vom Stan⸗
besbeamten geſchehen iſt — den Sachverhalt zu ermitteln und, wenn Zweifel gegen die Richtigkeit der Anzeige
oder in Bezug auf die Perjönlichkeit ſich nicht ergeben, die nachträgliche Eintragung zu genehmigen.
$. 141.
Iſt das eine der Negifler — das Haupt: ober das Nebenregifter — ganz oder theilweiſe zerſtört oder
verloren, während das andere fich erhalten hat, jo läht nach Ermittelung des Sachverhaltes ver Gerichtsnotar die
mangelnde Urichrift durch eine von ihm zu beglaubigende Abſchrift erſetzen.
$. 142.
Der rihterlihe Beamte, weldhem die Verhandlungen über Berichtigungsanträge (D.W. $. 138) und
die Ermittelungen über den Verluft der Regiiter (DW; 8. 139) vorgelegt werden, Kann noch weitere thatjäch-
liche Aufflärungen veranlaffen und geeignetenfall® den Antragfteller auf den Prozeßweg verweilen.
Im Mebrigen finden die für Sachen der micht ftreitigen Gerichtsbarkeit geltenden Borfchriften Anwendung.
$. 143.
Wenn bie Regifter nicht geführt wurden, wenn beren Führung unterbrochen wurbe, wenn Haupt: und
Nebenregifter ganz oder theilweiſe zerftört oter verloren ind, kann vom Amtsrichter angeordnet werden, daß die
fehlenden Beurkundungen wieder hergeſtellt oder durch Kundbarkeitsſcheine erſetzt werden, welche die Erklärung
von vier eidlich vernommenen Zeugen enthalten.
$. 144.
Der Eintrag der Berichtigung in die Negifter darf nur auf die Vorlage einer Ausfertigung der
Berichtigungsverfügung oder des Berichtigungserfenntnifjes geichehen.
Die Berichtigung gejchieht durch Beifchreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Urkunde,
Siebenter Abſchniti.
Strafbeitimmungen.
$. 145.
Die Standesbeamten find befugt, die zu Wrizeigen ober zu fonftigen Handlungen auf Grund bes
65.
402 XXXVIL
Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perſonenſtandes Verpflichteten hiezu durch Geld-
ftrafen anzubalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht überfteigen bürfen.
Die Bejhwerden gegen bie Standesbeamten wegen ber von ihnen erkannten Geldftrafen gehören vor bie
Amtsgerichte. Sie find innerhalb acht Tagen auszuführen,
4.
$. 146. *
In Anwendung dieſes Zwangsmittel® (D.W. $. 145) hat der Standesbeamte den Anzeigepflichtigen gegen
Beiheinigung Befchle zuftellen zu laſſen, welche enthalten:
4. die Bezeichnung ber Anzeige oder fonftigen Handlung, welche unterlaffen worben ift, und ber Gejegesitelle,
welche die Anzeige vorſchreibt; i
2. den Ausſpruch, daß wegen Nichterfüllung diefer Pflicht eine Geldftrafe des anzugebenden Betrages vers
wirft feie; ‚
3. die Belehrung, daß die Strafe vollzugsreif feie, wenn nicht binnen act Tagen die Bejchwerbe an bas
Amtsgericht ausgeführt werde;
4. nad Erjhöpfung des höchſten in D.W. $. 145 bezeichneten Strafmaßes die Androhung, daß behufs
weiterer Beitrafung die Anzeige an bie Bezirkspoligeibehörde werde erjtattet werben, wenn die verjäumte
Handlung nicht binnen acht Tagen nachgeholt würde,
$. 147.
Hält der Stanbesbeamte eine höhere Strafe als von fünfzehn Mark für begründet, oder ift troß eines
Strafbefchles (D.W. $. 146) die unterlaffene Anzeige oder fonftige Handlung nicht nachgeholt worden , jo iſt
der Bezirköpolizeibehörde Anzeige zu machen,
$. 148.
Wer den in $$. 17 bis %, 22 bis 24, 56 bis 58 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beur:
kundung des Perfonenftandes und die Ehejchließung vorgefhriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit
Geldftrafe bis zu einhundert fünfzig Mark oder mit Haft beftraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn
bie Anzeige, obwohl nicht von den zunächſt Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ift.
$. 199.
Die Amtsgerichte find befugt, gegen bie Standesbeamten Warnungen, Verweiſe und Gelditrafen zu
verhängen, Leßtere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht überfteigen.
$. 150.
Ein Standesbeamter, welder unter Außerachtlaffung der in bem Neichsgefege vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Perfonenitandes und die Ehejhliegung gegebenen Vorfchriiteu eine Eheſchließung
vollzieht, wird mit Gelbftrafe bis zu fechshundert Mark beftraft.
n > TE RT
XXXVL. 403
$. 151.
Ein Geiftlicher oder anderer Meligionsdiener, welcher zu den religiöfen Feierlichkeiten einer Eheſchließung
jchreitet, bevor ihm nachgewieſen worben ift, daß die Ehe vor dem Standesbeamten gejchloffen jeie, wird mit
Geldftrafe bis zu breihundert Mark oder mit Gefängnik bis zu drei Monaten beitraft.
$. 152.
Gelpftrafen, welhe in Gemäßheit der D.W. 68. 145, 148, 149, 150, 151 zur Erhebung gelangen,
fließen den Gemeinden zu, weldye die fählichen Koften zu tragen haben.
$. 158.
Der Standesbeamte ift verpflichtet, von jeter durch ihm verhängten Geloftrafe (D.W. $$. 145, 146) dem
Gemeinderathe zum Einzuge des Betrages fofortige Anzeige zu eritatten.
Dabei find die Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zahlungspflichtigen, ber
Grund des Anfages der Strafe und deren Betrag genau zu bezeichnen.
$. 154.
Die von den Bezirfsämtern und von den Gerichten in den Fällen der D.W. 88. 148, 149 erkannten Geld
ftrafen werben nach Anleitung des $. 7 der Verorbnung des Großherzoglihen Minifteriums der Finanzen vom
3. November 1866, Eentralverordnungsblatt Nr. XXV., in die Hebrollen aufgenommen,
Die Erhebung gerichtlich erfannter Geloftrafen (D.W. 88. 150, 151) geichieht nah Mafigabe der Verord—
nung Großherzoglichen Juitizminifteriums vom 24. Mai 1867, Centralverordnungsblatt Nr. XU. Bei Mittheilung
des Strafurtheild ($. 1 der angeführten Verordnung) ift der Amtskaffe zugleich anzuzeigen, an welde Gemeinde
ber erhobene Betrag abzuliefern ſeie.
Adıter Abſchnitt.
Schlußbeſtimmungen.
$. 155.
Diefe Dienftweifung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Die vor dieſem Tage nad den PVorfchriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre
Wirkſamkeit.
Auf Geburts: und Sterbefälle, welche ſich vor dem 1. Januar 1876 ereignet haben, an dieſem Tage aber
noch nicht eingetragen find, findet das Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perjonen»
ftandes und die Ehejchliegung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorgejchriebenen Anzeigefriften
mit dem 1. Januar 1876 beginnt.
Ein Gleiches gilt für ven sat, daß auch nur bie Vornamen eines Kindes an dieſem Tage noch nicht ein—
getragen find.
—
a.
404 XXVM.
. 156.
Am 1. Januar 41876 treten außer Wirkſamkeit:
die lanbesherrlicye Verordnung vom 5. Januar 1870, Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. L, ven Vollzug
bed Gejeges vom A. Dezember 1869 über bie Beurfundungen des bürgerlichen Standes und über bie Förmlich—
feiten bei Schliegung der Ehen betreffend;
die landesherrliche Verordnung vom 17. Oktober 1874, Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XLVL, bie
Gebühren der bürgerlihen Standesbeamten betreffend ;
$. 3, Ziffer 3 der mit Iandesherrliher Ermächtigung erlaffenen Verordnung vom 30. November 1874
Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr, LVIIL, den Gebührenbezug der Gemeindebeamten und Gemeindediener
betreffend;
. Gebührentarif.
I. Gebührenfrei find die nach $$. 107 und 119 der D.W. oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerbigung
ertheilten Beicheinigungen.
IL Un Gebühren fommen zum Anſatz:
4. für Vorlegung der Megifter zur Einficht, und zwar für jeden Jahrgang . . . . . eine halbe Mark,
für mehrere Jahrgänge zufammen jedoch böhftene . .» - -» . . . ein und eine halbe Mark,
2. für die fchriftliche Ermächtigung nad $. 93 ter D.W. und für —— —— Auszug
ans den Regiftern mit Einſchluß der Schreibgebähren . . . . . . eine halbe Mark,
Bezieht fi) der Auszug auf mehrere Eintragungen und erforbert berfelbe das Nah:
ſchlagen von mehr als einem er ber für jeden weiter Rn
Jahrgang noch . 2... —— . . eiue halbe Mark,
jedoch zuſammen hoͤchſtenngg.. zwei Mark.
XXXVM.
Inhalt der Dienſtweiſung für Standesbeamte.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Beſtimmungen.
I. Standehamtöbezirte und Standeßbeamte.
4. Bildung der Standesamtsbezirke.
2. 3. Beftellung der Standesbeamten.
4. 5. 6. Stellvertreter der Standesbeamten.
7. Dienftlihe Erſuchen der Standbesbeamten.
8. Schreibgehilfen der Standesbeanten.
9. Unfähigkeit der Standesbeamten.
10. Aufficht auf die Dienftführung.
11. Gejhäftsahbtheilung bei der Aufſichtsbehörde.
12. Entjdäbigung der Stanbesbeamten.
13 Sadliche Koiten.
II. Führung der Standeßregifer.
14. Hauptregüter,
15. Vordruckſammlungen.
16. Zerlegung der Regiiter in mehrere Theile.
47. Beihränfung ihres Inhaltes.
18. Form der Gintragungen.
Keine Abkürzungen und Zwifchenräume.
20. Zahlenangaben,
21. Eintragung * münbliche Anzeigen.
, Eintragung auf fchriftliche Anzeigen.
. azuläbe und Nenderungen.
. Zahresabjchlug und Namensverzeichniß.
. Verwahrung der Regiſter. Nachträge,
. Sammelaften
Bezeichnung der Beilagen.
. Koften der Negifterführung.
. Gebühren für die Eheſchließung in einem
Privathauſe.
III. Beweis der Thatſachen des bürgerlichen
Standes.
31. Beweiskraft der Standesbücher und der
Auszüge,
32. Abſchriften älterer Stanbesbücher.
33 Kirchenbücher
34. Beweismittel nad Berluft ber Standes-
regifter.
35. 36 Ausländiidhe Standesurkunden.
37. er in die Regifter und Auszüge aus
olchen.
38. ——— Einſichtsgeſtattung und Aus:
e
ige,
39. ndalt ber Auszüge.
40. Form der Auszüge,
41. Auszüge, welche der Stanbesbeante fertiget.
42. Lilten der Schul» und der Wehrpflichtigen.
43. Auszüge, welche ber Gerichtsnotar fertiget.
SEENIESENN
ebenregiiter — Auflagen wegen der Statiftik.
88:
44. Zeugniffe der Gerihtsnotare in Hinficht
auf die Wehrpflicht.
45. Gebühren, welche in die Gemeindes und
Gebühren, welche in die Staatskaſſe fallen.
46. Erhebung ber Gebühren.
47. Gebührenverzeichnig. Gebühren der Geift:
lichen. x
Zweiter Abſchnitt.
Beurkundung der Geburten.
48. Anzeigepflicht.
49. Wem fie obliegt.
50. Mündliche Anzeige.
51. Schriftliche Anzeige.
52. Prüfung der Richtigkeit der Anzeigen.
53. Anhalt der Geburtsbeurfunbungen.
54. Außereheliche Geburten.
55. Zwillingsgeburten
56. 57. 58. Nachtragung ber Vornamen,
59. Todtgeborene.
60. Findelkinder.
61. Anerkennung nalürlicher Kinder.
62. Verbotene Kindesanerfenuungen.
63. Veränderungen in ben Stanbesreghten,
64. Berfpätete Geburtganzeigen.
Dritter Abſchnitt.
Eheſchließung.
I. Erforderniſſe der Eheſchließung.
65. —— der Eheerforderniſſe.
N
66. Sinwilligung und Ehemündigfeit der Ehe:
ſchließenden.
67. Elterliche und vormundſchaftliche Eins
willigung.
68. Uneheliche Kinder.
69, Ergänzung der Einwilligung,
70. Ebeverbote wegen Verwandtſchaft u. j. w.
71. Verbot der Doppelche,
72. Wartezeit ber Frauen.
73. 74. Dispenfation von Eheverboten,
75. Verbot der Che des Miündeld mit dem
Bormund
76. Ehen befonderer Stände,
77. Ehen der Militärperjonen.
78. Ehen der Beamten,
79 Ehen der Deutichen im Auslande.
80 Chen der Nichtdeutſchen im Neichsgebiete,
81. Ehen ber Angehörigen des Königreichs
Bayern.
1I. Einjpradien gegen Die Ehe.
82. Einfprache der Eltern und des Vormundes.
83. Einſprache der Grofeltern und ber Seilen⸗
verwandten,
406
AN)
84. Einfpracde des Ehegatten. Unwirkſamkeit
der Eheverlöbniſſe.
85. Einfprache des Staatdanmwalts,
86. Einſprache durch Bevollmächtigte. Inhalt
der Einſprachen.
87. Wo die Einſprache zu erheben iſt.
88, Verfahren,
89. Entihädigungspflict.
90. Mittheilung der Einſprache an die Berlobten
und an den Stanbesbeamten.
Vierter Abſchnitt.
Form uud Beurkundung der Ehejchließung.
91. Bürgerliche Form der Eheſchließung.
92, Zuftändigfeit des Standesbeanten zur Ehe:
chließung.
93. Zuſtaͤndigkeit durch Ermächtigung.
94. Nothwendigkeit des Aufgebots.
95. Anhalt der Bitte um das Aufgebot.
96. Nachweiſe zu der Pitte um das Aufgebot.
97. Erleichterung des Nachweifeverfahrens.
98. Nachweiſung der Dispenjationen,
99, Nachweiſe von Militärperjonen, Beamten,
Ausländern u. | w.
100 Verweigerung, Anordnung des Aufgebots.
101. Aufgebotsbejdeinigung.
102. Bekanntmachung des Aufgebots im Inlande.
103. Pflicht, für die Bekanntmachung des Auf:
gebots zu jorgen.
104. Art der Bekanntmachung.
105. Beſcheinigung des Vollzugs der Bekannte
machung.
106 — ARE des Aufgebots im Aus—
ande
107. Aufgebotsbeſcheinigung an den eheſchließen⸗
den Standesbeamten.
108. Dispenſation vom Aufgebote.
109 Unterbleiben des Aufgebots wegen Krauk—
beit der Verlobten.
110. ag
blehnung der Eheſchließung.
Ablehnung in Folge von ——
Ablehnung in Folge anderer Anzeigen von
Ebehindernifien.
. Tag und Stunde der Ehejchliegung.
115. Ort der Eheſchließung. sei ‘
‚ Förmlichkeiten der Eheſchließung.
117. Eigenfhaften der Ehrzeugen.
Folgen von Formverlegungen.
Eintragung in das Heiratheregilter. Eher
beſcheinigung.
490, Anerkennung nalürlicher Kinder in der
Heirathsurkunde.
124. Eheihliegung kraft Ermächtigung.
Vormerkung aufgeldfter Ehen.
$
124. 125: Qürlorge für die Vormerkung
aufgelöfter Ehen.
4126. Ehen der Deutſchen im Auslande.
Fünfter Abſchnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
127. Anzeigepflicht. ;
128. Wem fie obliegt. Vorlage der Sterbeiceine.
129. Mündliche Anzeigen, Schriftliche Anzeigen.
Prüfung ihrer Nichtigkeit.
130 Gintragung auf amtliche Ermittelungen.
131. 5* der Sterbfallsbeurkundung.
4132. Eintragung nach der Beerdigung.
133. Tod von Nichtoeutfchen.
Schster Abſchnitt.
Berichtigung der Standesregijter.
134. Nothwendigkeit gerichtlicher Anordnung
135, Vorbereitung der Berichtigungen durch ben
Stanbesbeamten.
136. Fürforgliche Mafregeln bei dem Verluſte
der Regiiter.
437 Prüfung der Regifter dur den Gerichts«
notar.
138. Vorerhebungen bei Berihtigungsanträgen.
139. Vorerhebungen beim Mangel beider Bücher.
140. Anordnungen bei VBerfpätung der Anzeigen.
441. Anordnungen beim Mangel nur des einen
der Regiiter.
142. Richterliche Verfügung auf Berichtigungs—
anträge.
143. Nichterliche Verfügung beim Verluſte beider
Regiſter.
144. Vormerkung der Berichtigung im Standes-
regiſter.
Siebenter Abſchnitt.
Strafbeſtimmungen.
145. Strafbefugniß der Standesbeamten.
146. Verfahren.
147. Fälle höherer Strafbarkeit.
148. Berfäumte Anzeigepflicht als Webertretung.
149. Oronungsmwidrigfeiten der Standesbeamten.
150. Orbnungswibrigkeiten bei Eheichließungen.
151. Vorzeitige kirchliche Trauungen,
452. Bolizichung der Gelditrafen.
153. Erhebung der von Standesbeamten ver«
haͤngten Geldftrafen. ,
454. Erhebung polizeilicher und gerichtlicher
Geldftrafen.
Achter Abſchnitt.
Schlußbeſtimmungen.
455. Eintritt der Wirſamkeit ver Dienſtweiſung
ür Standesbeamie. R
156. Beitimmungen, die außer Kraft treten.
Zrud und Verlag von Maid & Vogel in Karlsruße, J
Nr. XXXVIH. 07
Gelebes- und Berorönungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlöruhe, Freitag den 24. Dezember 1875.
Inhalt.
Landeöherrlide Berordnung ı bie Aenberung der For: und Kamiliennamen betreffend.
. Belanutmahungen des Minijteriumd Des Großherzoglichen Hauſes, ber Juſtiz und bes
Auswärtigen: ben Staatsvertrag mit Helien wegen Herftellung weiterer @ifenbahnverbindungen vom 19. Februar 1874
betrefiend ; bie Anwendung bes Mechtöhiliegejepeß im Verkehr mit den Gerichtöbehörden von Elſaß-Lothringen und mit dens
jenigen der Königlich Payerijchen Rheinpfalz betreſſend.
Beridtigungen.
Landesherrlihe Verordnung.
Die Nenderung der Vor: und Familiennamen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unjeres Minifteriums des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz und
des Auswärtigen und nad Anhörung Unjeres Staatsminifteriums haben Wir bejchlojjen
und verordnen, was folgt:
8.1.
Wer jeinen bisherigen Familiennamen mit einem andern vertaujchen oder noch einen
ferneren Yamiliennamen annehmen will, bedarf hiezu einer bejonderen Erlaubniß, welche
er unter Angabe der Gründe bei dem Juftizminifterium nachzuſuchen Hat.
8. 2.
Das YJuftizminifterium prüft das Geſuch nach Vernehmung des ——— des Standes⸗
Geſetzes · und Verorbnungsblatt 1875.
408 XXXVIL
beamten, ſowie der Ortspolizeibehörden und bejchließt, wenn es ihm nicht gleichbald vermerf-
lich fcheint, die einmalige Bekanntmachung deffelben durch den Staatsanzeiger und die Karls—
ruher Zeitung.
8. 3.
Innerhalb dreier Wochen, vom Tage diejer Bekanntmachung an gerechnet, haben die-
jenigen, welche gegen die Bewilligung des Gejuches Einſprache erheben wollen, ſolches mit
den Gründen, worauf ihre Einſprache beruht, zur Kenntniß des Juftizminifteriums zu bringen.
8. 4.
Nach Ablauf der in 8. 3 beftimmten Frift wird über das Gejuch entjchieden und wenn
dafjelbe als zuläffig erflärt wird, gleichzeitig dem Standesbeamten eine Abjchrift der Ent-
ſcheidung mit der Weilung zugefertigt, die Namensänderung am Rande des Geburtsregijters
zu vermerfen.
8.5.
Zur Wenderung der Vornamen genügt, daß die beabfichtigte Aenderung dem Amts—
gerichte angezeigt, von diefem, wenn fein Anftand obwaltet, die Vornamensänderung im Be-
zirföverfündigungsblatte veröffentlicht und dem Standesbeamten behufs der Vormerkung am
Rande des Geburtäregifterd mitgetheilt werde.
8. 6.
Dieſe Verordnung tritt am 1. Januar 1876 in Wirkjamfeit.
Am gleichen Tage tritt die Verordnung vom 18. Januar 1838 (Regierungsblatt Nr. V.)
außer Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 16. Dezember 1875,
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl:
Gaier.
von Freydorſ.
XXXVII, 409
Bekanntmachung.
Den Staatsvertrag mit Heſſen wegen Herſtellung weiterer Eiſenbahnverbindungen vom 19. Februar 1874
* betreffend.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierung hat von dem ihr nach Artikel 26 des zwiſchen
Baden und Heſſen am 19. Februar 1874 abgeſchloſſenen Staatsvertrags wegen Herſtellung
weiterer Eiſenbahnverbindungen (Geſetzes- und Verordnungsblatt 1875, Seite 212) zuſte—
henden Rechte Gebrauch gemacht und, indem fie der Heifiichen Ludmwigs-Eifenbahn-Gejellichaft
mit Konzeſſions-Urkunde vom 3. Auguſt 1875 den Bau und Betrieb der Bahnen von Eber-
bad) nad Erbad; und von Mannheim über Lampertheim direft nach Worms jomwie mit
direftem Anſchluß an die Riedbahn bei Biblis auf Heifiihem Gebiete übertragen hat, der
genannten Geſellſchaft auch den Bau und Betrieb der auf Badifchem Gebiet gelegenen Theile
der beiden Bahnen unter Bedingung der Einhaltung der Beitimmungen des vorgedachten
Vertrags und zugehörigen Schlußprotofols überlafien.
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebradit.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1875.
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Yuftiz und des Auswärtigen.
von Freydorf.
Vdt. von Stetten.
Bekanntmachung.
Die Anwendung des Rechtshilfegeſetzes im Verkehre mit den Gerichtsbehörden von Elſaß-Lothringen und
mit denjenigen der Königlich Bayerifchen Nheinpfalz betreffend,
Bon Seite der Behörden von Eljaß-Lothringen und der Königlich Bayerischen Rheinpfalz
wurden bisher die Urkunden und Ausfertigungen, welche zur Erledigung von gerichtlichen
Erjuchen, insbejondere zur Zuftellung an dortige Parteien, an diejelben gelangten, vielfach
der Stempelung und Einregiftrirung unterworfen, wurden die dafür feitgefegten Gebühren
in Anſatz gebracht und deren Erſatz in Anſpruch genommen, beziehungsweije die Erledigung
des Erjuchens von der Zuficherung diejes Erſatzes abhängig gemacht. Dabei wurde für
Stempelung und Einregiftrirung diejenige Gebühr berechnet, welche zu entrichten war, wenn
die betreffenden Verfügungen von den Eljaß-Lothringifchen, beziehungsweije von den Königlich
Bayeriſchen Behörden in der Rheinpfalz erlafjen worden wären.
410 XXXVIO.
Auf eine gegen diejes Verfahren durch das dieffeitige Minifterium gemachte Borftellung
find nad; Mittheilung des Reichsfanzleramts die zuftändigen Eljaß-Lothringiichen Behörden
durch Verfügung vom 8. Juni d. J. angewieſen worden, von der Erhebung von Gebühren
bei der Einregiftrirung und Stempelvifirımg der in bürgerlichen Mechtöftreitigkeiten von der
Gerichten Deuticher Staaten im Nequifitionswege an Elſaß-Lothringiſche Gerichtsbehörbei
gelangenden Aktenftüce und Urkunden Umgang zu nehmen, joferne nicht auf Grund derjelben
eine reelle Zwangsvollftredung in Eljaß-Lothringen bewirkt werden joll.
Nach Mittheilung des Königlich Bayeriſchen Staatsminifteriums des Königlichen Haufes
und des Aeußern ift die Königlich Bayerifche Regierung der Pfalz ermächtigt worden, in
eutſprechender Weije anzuordnen, daß den im Requifitionswege durd) die Staaten des Deutjchen
Reichs an die Bayerijche Rheinpfalz gelangenden Urkunden und Aktenftüden die Einregiftrirung
und Stempelvifirung en debet mit dem Vorbehalt zu ertheilen jei, daß die Einregiftrirungs-
und Stempelgebühren zu bezahlen find, wenn eine reelle Zwangsvollitredung im Regierungs-
bezirf der Pfalz erwirkt werden joll.
Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 16, Dezember 1875,
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen.
von Freydorf.
Vdt. von Stetten.
Berichtigungen.
In der in Ar. XXVI. bes Geſetzes- und Verordnungsblaties vom 2. Dftober 1875 yerkündeten Zollhafen⸗ und Zollhofs⸗
orbnung und Hajenpolizeiorbnung für Mannheim ift
Seite 87 $. 25 Zeile 5 ftatt „SG. 12, 17, 18 und 19° zu ſetzen — „68. 12, 18, 19 und W
Seite 270 $. 3 Ziffer 6 Zeile 3 ftatt „SS. 39 und 40° — „SS. 38 und 39",
Seite 276 $. 33 Zeile 2 flatt „I. 29 — „5. 28”,
Seite 278 $. 43 Zeile 4 flatt „das linfe Ufer* — ‚das rechte Uſer“.
Trust und Verlag von Malie & Bogel in Karlörnbe. J
Kr. XXXIX. “1
Gtrſehes- und Berordnungs- Blatt
für das Großherzogthum Baden,
Karlsruhe, Donnerftag den 30. Dezember 1875,
Inhalt.
Berordnung und Bekanntmachungen des Miniſteriums bes \nmern: die preußiſche Arzneitaxe betreffend;
die Revifion der Statuten bes jläbtifchen Leihhauſes in Heidelberg betreffend; die Naturalleiſtungen jür bas Heer betreffend; die
Annahme der Städteordnung durch bie Stabt Bruchſal betreffend.
Berihtigung.
Verordnung.
Die preußifche Arzneitare betreffend,
Die Apotheker und Befiger der Hand- und Nothapothefen haben vom 1. Januar 1876
an die PBreije für Arzneiftoffe, Arbeiten und Gefäße nad der preußiichen Arzneitare vom
25. November 1875 anzufegen. Im Uebrigen verbleibt es bei den, Bejtimmungen der Ver—
ordnung vom 23. Dezember 1874.
Karlsruhe, den 23. Dezember 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern,
3olly.
Vdt. Beder.
Bekanntmachung.
Die Reviſion der Statuten des ſtädtiſchen Leihhauſes in Heidelberg betreffend.
Gemäß der Vorſchrift in Artikel 2 des Geſetzes vom 6. April 1854 „die öffentlichen
Leih- und Pfandhäufer betreffend” Regierungsblatt Nr. XX. werden die revidirten Statuten
des Leihhaufes zu Heidelberg, nachdem ihnen mit höchfter Entichliegung aus Großherzoglichem
Staatöminifterium vom 2. Dezember d. 3. Nr. 1971 die — ertheilt worden, mit
Geſetzes und Verordnungablatt 1875.
412 XXXIX.
dem Beifügen verkündigt, daß mit dem Beginn ihrer Wirkſamkeit — 1. Januar 1876 —
die in Nr. I. des Centralverordnungsblattes vom Jahre 1856 verkündeten Statuten außer
Kraft treten.
Karlsruhe, den 23. Dezember 1875.
Großherzoglidyes Minifterium des Innern.
Jolly.
Vdt. Heil.
Statuten des ftädtiihen Leihhauſes in Seidelberg.
1. Bon dem Fond des Leihhanjes.
8. 1.
Das Leihhaus befigt nach dem Abjchluffe der 18737 Rechnung dermalen ein Fond von
29,494 fl. 14 fr. oder rund 50,560 Reichsmark.
Das Aerar der Stadt Heidelberg übernimmt die Gemwährleiftung für alle diefer Anftalt
anvertrauten Pfänder, den Fall der Zerftörung durch Feuer ausgenommen,
Dagegen ift die Anftalt mit ihren Effekten gegen Feuersgefahr verfichert, und es joll
diefe Berfiherung auch fünftighin von Jahr zu Jahr erneuert werden, um die Pfandgeber
vor Schaden zu bewahren.
8. 2.
Der Fond der Anſtalt iſt ſtädtiſches Eigenthum. Derſelbe darf während deren Dauer
zu keinem andern Zwecke verwendet werden und fällt nach Aufhebung des Leihhauſes dem
ſtädtiſchen Aerar zu.
Die Aufhebung des Leihhauſes, die Einziehung des Fonds und Entlaſtung der Stadt
Heidelberg von der übernommenen Gewährleiſtung kann jedoch nur mit Genehmigung des
Großherzoglichen Staatsminiſteriums geſchehen, inſolange als der Fond durch ſich ſelbſt, das
heißt: ohne Zuſchuß aus ſtädtiſchen Mitteln, beſtehen kann.
II. Von der Verwaltung.
8. 3.
Die Leihanſtalt unterſteht zunächſt der Leitung einer Leihhauskommiſſion.
Dieſe beſteht aus dem Oberbürgermeiſter oder deſſen Stellvertreter (welcher jedoch ſtets
XXXIX. 413
dem Stadtrathe angehören muß) als Vorſitzenden, 4 Mitgliedern des Stadtraths und 2
Mitgliedern des Bürgerausſchuſſes. Dieſelben verſehen ihr Amt unentgeltlich.
Nur der Bürgermeiſter iſt kraft ſeines Amtes ſtändiges Mitglied und Vorſtand der
Leihhauskommiſſion. Die Mitglieder aus dem Stadtrathe und Bürgerausſchuſſe werden von
dem Stadtrathe mit relativer Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt; diefe Wahl wird
jeweil® nach Beendigung der alle 3 Jahre ftattfindenden gejeßlichen Erneuerung der Gemeinde:
follegien vorgenommen. Die Austretenden find wieder wählbar.
' 8. 4.
Die Oberaufficht über das Leihhaus fteht den Staatsbehörden zu. Der Vorftand des
Bezirksamtes ift berechtigt, den Situngen der Kommiffion anzumohnen und von allen Ge-
ichäften der Anftalt Einficht zu nehmen; die Nechnungen des Leihhaufes unterliegen der
Abhör wie die Gemeinderechnung.
In Verhinderungsfällen wird der erfte Bürgermeifter durch den zweiten, der Vorſtand
des Bezirksamtes durch feinen regelmäßigen Stellvertreter oder durch einen von ihm bejon-
ders beauftragten Beamten des Bezirksamtes erjebt.
8. 5.
Der Gefchäftsgang in Angelegenheiten der Anftalt ift kollegialiſch und die Bejchlüffe
werden durch Stimmenmehrheit gefaßt.
8. 6.
Die Obliegenheiten und Befugniffe der Kommiffion find folgende:
1) Sie leitet im Allgemeinen und zunächit die Anftalt, und ertheilt den Leihhausbeamten
die geeigneten Anweijungen über die Gejchäftsführung.
2) Sie beauffichtigt da3 Rechnungsweſen, ertheilt die Defreturen und prüft ingbejondere
die Rechmungsauszüge, welche der Kaſſier jeden Monat vorzulegen hat; fie prüft
auch die Hauptrechnung und macht die nöthig findenden Bemerkungen zu jolcher.
3) Sie beantragt die Ernennung und Entlafjung der Leihhausbeamten, des Tarators
und Dieners, jowie deren Gehalt und die Belohnungen derjelben.
4) Sie verfügt die Verfteigerung der nicht eingelösten oder micht erneuerten Unterpfänder.
8.7.
Der Vorftand der Kommiſſion ift verpflichtet, jährlich mindeftens einen Sturz der
Kafje und einen Pfänderfturz vorzunehmen. Diefer Sturz wird vorgenommen durch den
Borftand und ein Mitglied der Kommiffion. Ueber die Vornahme eines Sturzes und das
Reſultat defjelben ift dem Großherzoglichen Bezirksamte Anzeige zu erftatten.
8.8,
Die Kommiſſion hält nach Bedarf ihre Situngen, wozu der Vorfigende die Einladung
erläßt.
57.
414 XXXIX,
Il. Regeln und Form der Gefhäftsführung.
8.9.
Die Bejorgung der Kaſſengeſchäfte, das Ausleihen der Gelder, die Aufbewahrung der
Pfänder und die Verrechnung werden durch den
Kaffier und Kontroleur
bejorgt, denen ein Diener beigegeben ift, welcher im Leihhauje wohnen muß.
8. 10.
Zum Abſchätzen der Pfänder wird ein ftändiger Tarator ernannt, welcher für den von
ihm angegebenen Werth der Pfänder haftbar ift und zwar im der Art; daß:
a) die Leihhaustommilfion dem Taxator die nicht verkauften oder nicht verkäuflichen
Pfänder gegen Bezahlung der darauf geliehenen Beträge jammt Zinfen überlajjen
fann ;
b) die Erjagpflicht des Taxators eintritt, werm bei einer wiederholten Verfteigerung ein
Pfand nicht abgejegt werden konnte.
8. 11.
„Juwelen und Gegenftände von befonderem Werthe, 3. B. koftbare Uhren umd. dergleichen,
jollen durch bejondere, hiezu geeignete Sachverftändige abgeſchätzt werden.
8, 12.
Die Leihanftalt giebt kein Darlehen, das weniger als 2 Marf beträgt; fie kann aud)
jedes Darlehensgefucd über eine Summe von mehr als taufend Mark zurückweiſen.
8143.
Sie leiht nicht auf kürzere Zeit ald einen Monat und auf längere Zeit ala 6 Monate.
Lebteres findet auf Werthpapiere keine Anwendung.
8. 14.
Der Zinsfuß ift bei Darlehen unter 150 Markt auf 10%, bei jolden von 150 Mart
und darüber auf 8% feſtgeſetzt. Als Minimalzins wird für ein Pfand 10 Pfennig angejebt.
Binfen werden jedoch erjt bei Einlöſung des Pfandes beredjnet umd wird jeder angefangene
Monat für einen ganzen angenommen. Von Pfändern, die über die Verfallzeit ftehen bleiben,
werden die Zinjen bis zum Schluffe der Verfteigerung berechnet, in welcher ſolche veräußert
werden.
8. 15.
Als Pfänder werden angenommen: Deutfche Stantspapiere, auf den Inhaber lantend,
Juwelen, edle Metalle, Meſſing, Kupfer, Zinn, Blei, Eifen, ſodann Sammt-, Seiden-, Wollen-
AXXIX, 415
und Leinenzeuge, Kleidungsftüde, Garn und überhaupt alle Gegenftände, die nicht einen all»
zumwandelbaren Preis haben, dem Verderben zu jehr ausgejeßt find, oder zur Aufbewahrung
einen allzugroßen Raum erfordern.
Sollte in Zeiten epidemifcher Krankheiten die Beſorgniß entjtehen, daß durch gewilje
Gegenjtände, namentlich durch Tuchkleider umd Betten die herrſchenden Anftedungsftoffe ver-
breitet werden könnten, jo ift die Kommiſſion befugt, derartige Effekten auf gewijje Zeit von
der Annahme auszujchließen.
8. 16.
Namentlich wird kein Darlehen gemacht auf: Wechjelbriefe, Obligationen, Handjchriften
und Befoldungsquittungen; ſodann auf: Spiegel, Glas: und Porzellan-Waaren, auf Getreide,
Flüffigkeiten und Möbel und Nähmaſchinen.
8. 17.
Die Abſchätzung der Pfänder gejchieht nach ihrem wahren Werthe, ohne Berüdfichtigung
des Liebhaberpreifes; bei Gegenftänden aus edlen Metallen wird nur auf das Gewicht, nicht
aber auch auf die Form Rüdficht genommen.
8. 18,
Auf deutfche Stantspapiere werden drei Viertheile des jeweiligen Kurspreifes und auf
edle Metalle drei Viertheile, auf Juwelen und andere Gegenjtände hingegen die Hälfte des
abgeſchätzten Werthes gegeben.
8. 19.
Das Leihhaus ift jeden Werktag geöffnet, und zwar vom 1. März bis 1. November von
Morgens 8 bis 12 Uhr, und vom 1. November bis 1. März von 9 bis 12 Uhr. Den
gejammtanmwejenden Beamten fteht es frei, auch Nachmittags von 2 bis 4 Uhr Pfänder an-
zunehmen.
$. 20,
Für jedes. Unterpfand wird ein von dem Kaffier und Kontroleur unterzeichneter Pfand»
ſchein auögeftellt. Derjelbe enthält die Ordnungszahl des Scheine, den Betrag des Dar:
lehens, die Bejchreibung und den Schäßungspreis des Unterpfandes und den Verfalltag.
Ueberdied ift auf dem Schein noch ausdrüdlic zu bemerken, daß derjelbe auf den Inhaber
laute, daß das Pfand noch vor der Verfallzeit anszulöfen oder zu erneuern jei, da es jonft
verjteigert werde und endlich, daß der Anſpruch auf Ausfolgung eines bei der DVerfteigerung
etiva erzielten Mehrerlöjes nad) $. 24 der Statuten erlöjche, wenn er nicht innerhalb 6 Monaten,
von erfterer an gerechnet, geltend gemacht werde.
8. 21.
Der Pfandſchein wird auf den Inhaber ausgeftellt, und ift das einzige Dokument, auf
welches das Pfand oder der Mehrerlös, und zwar nur gegen deffen Zurückgabe, ausgefolgt
wird, infofern nicht: ein vichterliches: Erfenntni Anderes verfügt,
416 XXXIX.
8. 22.
Wenn der Schuldner in Gant geraten follte, fo wird das Pfand nur gegen Rück—
erjtattung des Darlehens und der etwa weiter verfallenen Zinfen an die Konkursmafje aus:
gefolgt.
8. 23,
Wenn ein Pfandichein verloren geht oder entwendet wird, jo wird das Leihhaus auf die
ihm gemachte Anzeige den Pfandſchein vormerken, jolchen, wenn er vorgezeigt wird, ein-
behalten, den Inhaber von der Einjprache und den Anzeiger von dem Borfalle in Kenntniß
jegen, den leßteren mit dem Anfügen, daß wenn binnen vier Wochen feine richterliche Sperre
erfolgt jei, da3 Pfand an den Inhaber des Pfandicheins ausgefolgt wird. Beiden bleibt
überlafjen, ihre Anjprüche vor dem Richter auszutragen.
Wenn ein Pfandichein gänzlich zu Grunde gegangen fein jollte, jo Hat ſich der an-
gebliche Berpfänder über das Eigenthum des Pfandes auszumweifen und wegen der Aus:
folgung eine richterliche Verfügung zu erwirken. Duplikatſcheine werden nicht ausgeſtellt.
8. 24.
Nach Ablauf von jechd Monaten vom Tage des Darlehens an ift das Pfand, wenn
es bis dahin nicht ausgelöft oder erneuert wird, zur WVerfteigerung verfallen, ohne daß
e3 einer weiteren Aufforderung des Schuldners oder einer ausdrüdlichen Verfallen-Erklärung
bedürfte. Mit Ablauf von 6 Monaten, von dem Tage der Berfteigerung an gerechnet,
erlöfcht au) der Anſpruch auf Ausfolgung eines bei diejer letztern erzielten Mehrerlöfes.
8. 25.
Die Pfänder find von den Leihhausbeamten forgfältig aufzubewahren und entweder mit
einem Umſchlag oder einem Zettel zu verfehen, auf welchem die Ordnungszahl, die Gegen-
jtände und der Schätzungswerth derjelben angegeben find. Juwelen, Gold und Silber
werden überdies in einer eijernen Kiſte oder einem Schranke aufbewahrt, der unter
doppeltem Verichluffe des Kaffiers und des Kontrolenrs fteht; die Thüren der Magazine
und Säle, in welchen die Pfänder hinterlegt find, ftehen ebenfalls unter doppeltem Verſchluſſe.
8. 26.
Dem Schuldner fteht es frei, das Pfand vor der Verfallzeit zu erneuern, infofern er
die Zinfen entrichtet, und es joll dies fo lange und fo oft gejchehen können, als das Pfand
zur Sicherung der Schuld für hinlänglich erachtet wird; in diefem Falle wird ihm gegen
Zurüdgabe des ältern ein neuer Pfandſchein zugeftellt, in mweldem jedoch von jenem Er-
wähnung geſchehen muß.
Auch nad) der Verfallzeit, und jo lange das Pfand nicht veräußert ift, fann eine Er:
nenerung ftattfinden. Für jede Erneuerung wird eine Taxe von 10 Pfennig erhoben.
XXIX. 417
3. 27.
Von Zeit zu Zeit, und ſo oft es die Kommiſſion für nöthig erachtet, jedoch lngſtens
alle ſechs Monate, in der Regel aber alle vier Wochen, werden die verfallenen Pfänder
verſteigert. Die Berfteigerung muß vorher durch Ausfchreiben in den Lofalblättern und durch
Ausichellen öffentlich befannt gemacht werden.
Wenn unter den zu verjteigernden Gegenftänden ſich auch welche von bejonderem Werth
befinden, jo ift die BVerfteigerung auch in auswärtigen Blättern fund zu machen.
$. 28.
Bei diefer Verfteigerung wird der Betrag der Schuld, nebſt 8 Pfennig BVerfteigerungs-
gebühr von je 2 Mark deflelben, die von jedem veräußerten Pfande entrichtet werden müflen,
jodann jener der verfallenen Zinjen als Ausrufspreis angenommen; wird dieſer angeboten,
jo findet der Zuichlag jogleich ſtatt. Ergiebt fich ein Mehrerlös, jo kann jolcher gegen Rück—
gabe des Pfandicheins 14 Tage nad) der Steigerung bei der Leihhausfafje in Empfang ge:
nommen werden; wird derjelbe innerhalb 6 Monaten vom Verſteigerungstage an nicht er-
hoben, jo fällt er der Anſtaltskaſſe zu.
8. 29.
Jeder, dem etwas entwendet worden, joll eine möglichft genaue Veſchreibung der ent⸗
wendeten Gegenſtände in einem ſchriftlichen Aufſatze den Beamten der Anſtalt baldmöglichſt
zuſtellen, welche, falls dergleichen zum Verpfänden gebracht würden, den Beſitzer anzuhalten
und der Polizeibehörde Anzeige zu machen haben.
Sollte ein derartiger, genau und kenntlich beſchriebener Gegenſtand dennoch als Pfand
angenommen und darauf geliehen worden ſein, ſo iſt er dem Eigenthümer unentgeltlich zurück—
zuſtellen, und die Beamten werden dem Leihhauſe für den Betrag des gemachten Darlehens
erjaßpflichtig. Zu diefem Ende find die erhaltenen Anzeigen aufzubewahren und in ein be
jonderes Vormerkbuch einzutragen; die Beamten find jedoch für das Zurüdhalten folcher
Gegenftände nur einen Monat verantwortlich), wenn nicht vor deifen Umfluß die Anzeige
erneuert worden. Sollte eine jolche Anzeige gar nicht gemacht oder verjpätet werden, jo kann
der Eigenthümer das Pfand nur gegen Vergütung des dargeliehenen Betrags und der Zinſen
zurüderhalten.
Die Leihhausbeamten werden übrigens von Unmiündigen und von Perſonen, die fie
nach Beichaffenheit der Umpftände für verdächtig halten, feine Pfänder annehmen, injofern
diejelben fich micht genügend auszuweifen vermögen. Wenn Pfänder von verdäcjtigen
Perſonen gebracht werden, jo haben die Leihhausbeamten erftere bi nach beigebrachtem näheren
Ausweiſe anzuhalten, auch nad Lage der Umftände ſogleich Anzeige bei der Polizeibehörde
zu machen.
IV. Bon der Verrehnung.
8. 30.
Die Verrechnung der Gelder ſowohl als der Pfänder joll im Allgemeinen einfach, pünft-
418 XXXIX.
lich und klar geführt und die Form derſelben in einer beſonderen Rechnungs⸗ Inſtruktion näher
bejtimmt werden.
8. 31.
Der Kaſſier jowehl, als der Kontroleur und der Tarator haben eine verhältnigmäßige
Kaution zu jtellen, deren Betrag die Leihhauskommiſſion beftimmen wird.
8. 32.
Die genannten beiden Beamten, jowie der Tarator und der Diener find für genaue
Beobachtung aller ihrer Obliegenheiten, wozu namentlich die ftrengfte Verjchwiegenheit gehört,
beionders in Pflicht zu nehmen.
Befanntmahung.
Die Naturalleiftungen für das Heer betreffend.
Die Bekanntmachung vom 7. September d. J. (Gejehes- und Verordnungsblatt Seite 257)
wird dahin geändert, daß vom 1. Januar 1876 in den Amtsbezirten Donauejhingen, Bonn
dorf, Sädingen, St. Blafien und Waldshut die Marktpreife von Billingen bei Lieferungen
von Stroh und Heu maßgebend find.
Karlsruhe, den 24. Dezember 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Ioly.
Vdt. Berker.
Bekanntmachung.
Die Annahme der Städteorbinung durch die Stadt Bruchſal betreffend,
In der Stadtgemeinde Bruchſal tritt nad) Maßgabe des dritten Artikels des Geſetzes
vom 24, Juni 1874, bejondere Beitimmungen über Berfafjung und Verwaltung der Stabt-
gemeinden betreffend (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXVII.), vom 1. Januar 1876 an
die Städteordnung in Kraft.
Karlsruhe, den 25. Dezember 1875.
Großherzogliches Minifterium des Innern.
Jolly.
Vdt. Heil.
Berihtigung.
Eeſetzeb⸗ und Verordnungsblatt Nr. XXXIL., Seite 351 it Zeile 1 und 2 von oben zu freien und Seite 353, Zeile 6
von unten ftatt Sägemühlen“ zu lefen: „Mühlen“.
d rug und Verlag von Malſch & Bogel | in Karlsruhe.
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