Skip to main content

Full text of "Badisches gesetz- und verordnungs-blatt"

See other formats


BADISCHES 
GESETZ- UND 
VERORDNUNGS- 


BLATT 


Baden (Germany) 





a end 
r a er 


&| ‚LAW SCHOOL. 








FL& 

@r3.2 

—B2 
B2 


Digitized by Google 


Digitized by Google 


— — 


Leu 7 Larır, atali A — 


— — 
—⸗ — * VF— — 
Gefehes- und Verordnungs· Blatt 


für das 


Großherzogthum Baden. 


Jahrgang 1879. 
Nr. I. His XXXIX. 





Karlsruhe. 
Druck und Berlag von Malſch & Vogel. 


1875. 








Zi 















N-2E-aEt Fock 
| 


Datum I Betreff. | Nr. | Seite. 
| I. Gefche, Staatsverträge und SKandesherrliche 
| Vrrordnungen. 
1875. | A. Gefehe. 
29. November Stenererhebung im Monat Dezember 1875 und im erften 
| Kalenderquartale 1876.» » » 2 2 00. . - I AXKI. 345 
3. Dezember ' Einziehung des Großberzeglichen Stoatspapiergelbes . . + I XKXU.| 347 
3. „ | Aufgebung der Zehntichuldentilgungskafle . .» XXXIII. 348 
24 Geſetz zum Vollzuge des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 
über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die 
EBENE: = 2.00: XXXIV. 355 
9. ” Berechnung der Beiträge für — der Landſtraßen 
nach der Reihswährun. - 2 2 2 2 2 21XXV. 363 
1873. B. Stantäverträge. H 
29. Dezember Staatsvertrag zwijchen Baden und Württemberg über bie 
1874. Heritellung weiterer Eifenbaßnverbindungen. « -» » . XVIII. 200 
. 19. Februar Staatsvertrag zwifchen Baden und Heſſen über die Her: 
ftellung weiterer Gifenbahnverbindungen - » » » - - I XV. 212 
1875. C. Landeöherrliche Berordnungen. 
30. April ‚ Vergütung der den Beamten und Angeftellten bei Ber: | 
jegungen erwachfenden Umzugskoften . . - . ar XV. | 485 
2. Mai Aufrufung des Großherzoalichen Gtantspapleıgehoes . — XVII. 197 
2. Dezember Givilverforgung und Eivilanftellung der Weilitärperfonen . | XXXV. | 364 
# , Aenderung der Bore und Familiennamen . - 2... ee 407 
II. Verordnungen und Sckanntmadhungen der |. 
Miniferien. 
1875. A. Staatsminiſterium. | 
13. April Ausführung ber $$. 101 bis 108 des Mititärpenfionsgejehes | 
vom N. Juni 1874 und ber 88. 15, 16 und 22 der | | 
Novelle vom 4. April IE 2 220. BE De :\ SU Wr 


Datum, 





1875. 
27. Februar 
März 


a 


8. April 


16. Juli 
5. Auguſt 

6. Oktober 
23. " 

24. November 
18. Dezember 
45. ” 

16. 


1874. 


31. Dezember 


— 


Betreff. 


B. Miniſterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juſtiz 
und des Auswärtigen. 

Gebühren für die Prüfung der NRechtsfandidaten . 

Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenfeitigen Shup 
ter Maarenftempel und Fabrikzeichen . . 

Vollzug des Neichsgefeges vom 30. November 1874 über 

„Marken-Schutz“. ber 
Vollzug des Reichsgeſetzes vom 30. — 1874 über 
„Marken⸗-Schutz.“. ae 

Abwefenbeitöverfahren — 

Behandlung Badiſcher ———— bei ———— 

Staatsvertrag mit Württemberg wegen — weiterer 
Eiſenbahnverbindungen. 

Staatsvertrag mit Heſſen wegen FREE weiterer Eijen⸗ 
bahnverbindungen . 

Vollzug des —— ats sn Deutſchen 
Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1874 

Verfahren bei Auslieferungen 

Fertigung von Privaturkunden durch die Notare —V 

Vollzug des Deutſch-Britiſchen Auslieferungsvertrags 

Berichtigung .. 

Gerichtliche Zuſtellungen an Militärperſonen 

Schub der Gefangenen auf der Eiſenbahn 

Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen und Sqwei. 
zeriſchen Behörden . . . 

Ertheilung von Abjchriften der —— Vormundſchafts. 
und Pflegſchaftsrechnungen. 

Vollzug der Einführung des Reichegeſehes über bie Be: 
urkundung bed Perjonenjtandes und die Eheſchließung 
Staatsvertrag mit Hefjen wegen Heritellung weiterer Eiſen— 

bahnverbindungen vom 49. Februar 1874 
Anwendung des Nechtshilfegefeges im Verkchre mit Gerichte: 
behörden von Elſaß-Lothringen und mit denjenigen ber 
Königlich Bayerifhen Rheinpfalz k 
C. Minifterium ded Innern. 
Koiten der Staatsaufficht über die Verwaltung ber welt: 
lichen und ijraelitifchen Stiftungen, jowie der Fonds der 
weiblichen Lehr⸗ und Erziehungs: Auftitute 





BEBSSENS 


375 





1875. 
411. Januar 
6. " 
1. % 
% „ 
Du 
5. Februar 
11. 5 
41. 5 
18. „ 
 " 
2 
& » 
17. März 
4. Juni 
MM ,„ 
9. Juli 
7. September 
11. „ 
Sn 
I. r 
11. Oltober 
®. » 
0. u 
4. November 


9. Dezember 


Betreff. 


Impfung . 

Abänderung des $ f ve Auftruftion vu. = Beine 
fiherungsgejeg vom 29. März 1852 a 

Aufnahme von Kranken in das Armenbab zu Baden 

Ernennung der bürgerlihen Mitglieder der Erſatzkom— 
EHRE 2: Sn ar ame a a a 

Stipendien bei bem evangelifcj-proteftantifchen Be 
Seminar in Heidelberg . » » 2... . 

Die in der Fortbildungsſchule zuläffigen Strafen” —F 

Feſtſetzung der Bezüge der Wittwen und Waiſen der Volts 
Ihulhauptlehbrr . . . 

Aufbringung des Aufwandes für bie firdlichen Bebürfniffe 
der einzelnen tfraelitifchen Gemeinden und ber — 
Synagogen .. —TF 

Unterftügungen aus dem Gratiaffond . ee 

Gebühren der Mitglieder der Beirtefarenfgan- Kom 
miffon . » 2.2.0. R a ee 

Ausftellung ver Jagdpäſſe . - — der ee Yan ee Bo 

Lehrplan für die Fortbildungsihule »- . 2 2 2 2.2. 

Prüfung der Apothefer 

Abhaltung der Prozeffionen aus Anfaf = Feier bes *— 
päpftliches Rundſchreiben vom 24. — 1874 aus⸗ 

geſchriebenen Jubeljahres rar 

Auflöfung der Nebengemeinde Obermulten . . . 

Auswanderung nad Benezuela . . 

Naturalleiftungen für das Heer f . 

Einführung eines Leſebuchs in den Voltoſchulen 

Naturalleiſtungen für das Heer 

Uebereinkunft mit Defterreih-Ungarn — se 
Uebernahme Ausgewiefener » » 2 2 0 2 

Deutſche Wehrorbnung. . . » 2 2. F 

Erſatzorduung.. 0 

Pferde⸗Aushebungs⸗Reglement Bang . 

Zuftellungsgebühren ber Amtsbieuer . . 2 22... 

Prüfung der Mpothefergehilfen . » 2 2 m 22 20. 





































Te TUN —⏑⏑ Tr Pan ZU DEE 2 24 
















Datum, Betreff. | Nr. | Sei 













1875. 
16. Dezember Sanitätöpolizeilihe Maßregeln in Bezug auf Leichen und | 
Vegraͤbnißſtea nnnnnn na RATE 369 
23. Preußische Arzneitare . -» » . . XXXIX. 411 
23. Reviſion der Statuten des ftädtifchen geibgaufes i in Seibel, z 
Bern % ne a Haar ar rer RA 
M. Naturalleiftungen für bas Dir as - XXXIX. 418 
25. Annahme der Städteordnung durch die Start Brucfat . XXXI. 418 
D. Handelſminiſterium. | 
1874. | | 
31. Dezember | Geſetz über das Poſtweſen bes Deutſchen Reiches, bier die | 
1875. Poſtordnung vom 18. Dezember 1874 . | 1. 5 
6. Januar | Vollzug des Gefehes über die Ausübung und ben Schub 
ee Im. | a 
— 2...  Eihungsgebühren . . 2 2... V. 78 
W. „ Bahnpolizei⸗Reglement und Signaf-Orbmung für die Gifen- | 
bahnen Deutihlandd . . . 2 2.2. . m ! 9 
43. Februar Fortießung der Freiburg⸗ Altbreiſacher Eifendapn u Sol: | 
RE a — VIII. 132 
3. März Zuftändigfeit — Beamten im — Dienft * Eiſen⸗ 
bahnbetriebsverwaltung . IX. | 138 
28. April Kompetenz der Wafjer: und Strafenbaus Jufpeftionen bei | | 
dem Vollzug der Arbeiten und Lieferungen für den Waffer: | | 
und Straßenbau . » 2» 2 20. . . XVI. | 196 
12. Juni Benügung des Wafjers der Wutach zu landwoirthſchaftlichen | 
und gewerblihen Zweden . » 2 2. 2200. ı KK. | 228 
3. Juni Bollzug des Geſetzes über bie Beefen ber Feldein. | | 
teilung . . . -» . I X. | 91 
3. Juli | guftänbigkeit ber — im äußeren Dienfte be8 ifen- | 
| bahubetriesss........ — 
8 u Verkehr über die Kettenbrüce in — | XXI. 235 
ss. „ Verfehrstolerang der Hohlmaaße ee. REN: 247 
4. „ | Aufnahme weiterer Bebienjteter der Reicpe-Poft- und | 
| Telegraphenverwaltung in die Withwenfaffe für die An | | 
geftellten der Givilftaatsverwaltung . . 2 | XXIII | 248 
I 
| 


— vu — 


nn Sun un m Dunn nenn nn nenne nm — ———— 
— 
Datum. | Betreff. 3 Seite, 


1875. 
9, Juli 
10 Auguft 


20. September 


>» Bo 


, Oftober 


. November 


1874. 


. Dezember 


1875. 


. Januar 


. Februar 


März 


. April 


. September 


Renchthaleiſenbahn . . . 
Verkehr über die Schiffbrücken bei Greffern (Drufenheim) 
und bei Freiliett (Gambeheim) und Durchlaß von Schiffen 
und Flößen durch diejelben . 
Schiffbrücken über den Rhein längs ber Hadifeeffäfftfgen 
Gent .. 
Poſtſendungsverkehr — Grein * Schrei 
zeriſchen Behörden —— 
Volks: und Gewerbezählung . 
Murgfloßorbuung 0 2 2 0 — 
Beridtigng - » . .. 


E. Finanzminifterium, 


| Beftenerung der Ausländer, welche im Großherzogthum, ohne 
eine ftändige Nieberlaffung zu —— Handel oder Ge⸗ 
werbe treiben . 
| Gebühren für Prüfung der Kandidaten für Se öffentlichen 
| Din . OR ee * 
| Unfag, Erhebung und — Ye Eyorkin, r 
| Verfahren bei Finanzftraffahen. » 2 2 0 nn nn. 
Steuer-⸗Ab- und Zujcreiben . 
Aufnahme eines Aulchens von dreißig Millionen Mark für 
den Etaatseifenbahnbau 
| Vollzug des Geſetzes vom 29. Juni 1874, bie — 
J er ch 
| Abjchriftsgebühren u Aımtegerichttattuare, Ranzleigebitfen 
| und Diurniften der Gerichtähöfe, fowie der Amts— 
at 2 2 2 ne — F 
Hafenordnung für den Hafen in aehl 
Hafenordnung für Radolfzell F 
Ordnung für die Anlandeſtelle in Unteruhfbingen . 
| Ordnung für bie Anlandeftelle in Hagnau . . . . . 
Ordnung für bie Anlandeftelle in Dingelsvorf . 


. 0 Ha 














XRL. 

XXL. 
XXL. 
XXIII. 
XXV. 





EI» 


& 


SyERER 


aa. « 10 
. 


— VII — 





Datum. Beireff. Nr. 








h 
1 
j 


1875. | Br 

23. September | Zollhafens und Zollhofsorbnung für Mannheim . . . . 1 2363 v 
| Berichtigung - 2 2 2 2 20. 2 
9%. „ | Hafenpoligeiorbmung für Manndeim . 2» 2 2 22.0. 1 %8 


Berihtigung . x». .» er 
30. November Abänderung der $$ 33 und 37 ber Statuten der Wittwen- | 
kafje der Angeftellten der Givilftantsverwaltung - » » XXXVI. 374 


* 





Sach Regiſter 


zum 


Geſetzes- und Verordnungs-Blatt für das Jahr 1875. 


Abbhörgebühren und ſonſtige Sporteln, Anſatz, Erhebung und Verrechnung berjelben 
Abſchriften der abgehörten Vormundſchafts- und Pflegichaftsrechnungen, deren Ertheilung 
Abjhriftsgebühren der Amtsgerichtsaktuare, KRanzleigehilfen und Diurniften der Gerichtshöfe, 


Seite 


fowie der Amtsaftuare . 189 
Ab: und Zufhreiben ber Steuern . 93 
Abwejenheitsverfahren. 193 
Amtsdiener, Zuftellungsgebühren berfelben. 346 
Amts» und Amtsgerihts-Altuare, Asfcpiftsgebüßren — 189 
Angejtellte der Eivilftaatsverwaltung, Abänderung ber 8$. 33 und 37 der Statuten fr die 
Wittwenkaffe derjelben . . 874 
— „Vergütung ber denſelben bei Serſetzungen erwachſenden Umzugskoſten 185 
Amlandeſtelle in Dingelsdorf, Ordnung für dieſelbe — ——— 260 
— in Hagnau, Ordnung für dieſelblbbb. 4 . 250 
— in Unteruhldingen, Ordnung für dieſelbe 243 
Anlehen, Aufnahme eines joldhen von dreifig Millionen Mark für * ———— 93 
Kyatheier, beren Prüfung . ae ec — ra 147 
Apothelergebilfen, Prüfung derfelben * 364 
Armenbad zu Baden, Aufnahme von Kranken in daſſelbe eh 74 
Arzneitare, Preußische — . 41 
Auflöfung der Nebengemeinde Obermulten a ——— . 227 
Aufrufung des Großherzoglichen Staatspapiergelde8 . . - . . =» 197 
Aufwand für die kirchlichen Bebürfniffe der einzelnen iſroelitiſchen Sie Bee Beyirts: 
„ Synagogen, Aufbringung beffelben . — rät ie irre zet S N AR 


— — 


Ausgewieſene, Uebereinkunft mit Oeſterreich-Angarn wegen gegenſeitiger Uebernahme derſelben 
Ausländer, welche im Großherzogthum, ohne eine ſtändige Niederlaſſung zu haben, Handel ober 
Gewerbe betreiben, deren Beſteuerungg. 
Auslieferungen, Verfahren bei denſelben. . 
Auslieferungsvertrag zwiſchen Deutjchland und Belgien, — volizu 
— Deutſch-Britiſcher, hier Anleitung über das zur Serbeiführung * 
vorläufigen Feſtnahme eines flüchtigen Verbrechers in England zu 


beobachtende Verfahren 2 > 2 2 22 m 289. MO. 


Auswanderung nad Benezuela 


B. 


Baden, Aufnahme von Kranfen in das Armenbad dajelbit 
Bahnpolizei-Reglement für die Eifenbahnen Deutichlands . 
Baufludten, deren Feſtſtellung, ſowie das Bauen längs ber — PR Gifenbahnen, 
Berichtigung . » A 
Bayeriſche Rheinpfalz, — des Nechtohiifegeſehes im Veitehre "mit — Gerichts: 
behörten der Bayerischen Rheinpfa -. » 2 20. 
Beamteim äußern Dienfie der Eifenbahnbetriebsverwaltung, bevan Zuftändige 


keit; »:05% —6 


— „ Vergütung ber — dei —— TOR —— — —— —F 
N ber Reihs:Poft: und Telegraphenverwaltung, deren Aufnahme — die 
Wittwenklaſſe für die Angeſtellten der Civilſtaatsverwaltung... 
Begräbnißſtätte, ſanitätspolizeiliche Maßregeln in Bezug auf Begräbnißſtätten 
Beiträge für Unterhaltung der Landſtraßen, deren Berechnung nad der Reichswährung 
Belgien, Vollzug des Auslieierungsvertrages zwilchen dem Deutjchen Neiche und Belgien . 
Beſteuerung der Ausländer, welde im Großherzogghum , ohne eine ftändige Niederlaffung 
zu haben, Handel ober Gewerbe treiben . 
Beurkundung des Perjonenftandes und die Eheſchließung, Vollzug der Einführung bes Reicht: 
gejeges vom 6. Februar 1875 355. 
BezirksfarrenjhausKommiffion, Gebühren der Mitglieder derjelben 
Bezirks: Ennagogen, Aufbringung des Aufwandes für die kirchlichen Bedürfniſſe — 
Bruchſal, Annahme der Städte-Ordnung durch die Stadt Bruchſal 


C. 
Candidaten für den öffentlichen Dienſt, Gebühren für deren Prüfung 


Ganzleigebilfen der Gerichtshöfe, Abichriftsgebühren berjelben 
Gapitalrentenftener, Vollzug des Geſetzes vom 29. Juni 1874 


3» 


189 


Te 





Eivilverforgung und Eivilanftellung der Militärperfonen . . . . . 364 
Eompetenz der Waffer- und Straßenban:Infpeftionen bei dem Vollzug der Arbeiten * Sie: 


tungen für ven Wafjer» und Straßenbau. . -» -» »- . . 1% 
Eonerfjion für Anlage einer Eifenbahn vom Bahnhof Altbreifach bis Mitte Kein — Her: 
jtellung einer Bahnverbindung zwijchen Aitbreifüh und Colmar . . . 4132 
Eoncejfion zum Bau und Betrich einer Eiſenbahn von Appenweier nah Oppenau, — — 
derſelben an eine Altiengeſellſchaft.. 2249 
D. 
Deutſche Wehrordnungg.. a 20 
Dienftinftruftion, allgemeine, für bie un Ausführung der Selbbereinigungen RE Boll: 
zugsfonmifjionen, Nachtrag zu derſelbenn. en. 231 
Dienftweifung für bie Standesbramten. -» 2. 2 2 2 2 0. N re 
Dingelsdorf, Ordnung für die Anlandeftelle vafelit 2 2 2 0 2 mn nn nennen 60 
Diurniften der Gerihtshöfe, Abfchriftsgebühren derfelben . » 2 2 au 2169 


E. 


Eheſchließung, Vollzug der Einführung des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die 
Beurkundung des Perfonenitandes und vie Cheichliegung « « » » . . 3b. 375 


Eihungsgebühren.. . . 2... 0 
Eiſenbahn, Freiburg: Altbreifager, —— — 4 — a AB 
Eiſenbahn, Schub der Gefangenen auf derfelden . . ... . ; 25 283 
Eijenbahn von Appenweier nah Oppenau, Ueberteagung Per Komeffion zum Bau —* 
Betrieb derſelben an eine Aktiengeſellſchaft.. 249 
Eiſenbahnen, das Bauen längs berfelben” Berichtigung . . . +. 368 
— Deutſchlands, Bahnpolizei-Reglement und ——— für dieſelben . 97 
Eiſenbahnbau-Anlehen von dreißig Millionen Mark..... 93 


Eijenbahnbetriebsvermwaltung, Zuftänbigfeit der Beamten im Außern Dienfte berfelten 138. 234 

Eifenbahnverbindungen, Staatsvertrag mit Heffen wegen Be weiterer Eiſenbahn⸗ 
verbindungen . . . 00... 22. 400 

Eifenbahnverbindungen, Staatsvertrag mit Birtenten — derſlellung weiterer Eiſen⸗ 
bahnverbindungen . . — 20.19. 0 

Elfap:Lothringen, Anwendung des Rechtshilfegeſehes im valehre mit den — 
von Elſaß-Lothringen . . . 409 

Elfah-Lothringen, die Verwaltung ber Sciffhräden. über. * Rhein längs ver vodiſch 
Aſſichen BERNER: 0 0 Bee 881 


— XU — 
Seite 
Erbtheilungen, Behandlung Badiſcher Staatspapiere bei benjelben. . . . .» 194 
England, Deutjch-Britifcher Auslieferungsvertrag, bier Anleitung über das zur Herbeiführung 
ber vorläufigen Feltnahme eines flüchtigen Verbrechers in England zu beobachtenbe 
Verfahren . . .» . . F nn. 0 2 MU. 302 
Eriabfommijjionen, — * wurgerlichen Mmitgiieber berfelden ee dB — 7 
Erſatzoördnung, ſiehe Wehrorduung.c. . + 290. (161) 


2 

Fabrikzeichen, Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenfeitigen Schuß derjelben . . . . 139 
Familien Namen, deren Menderung . 2. 2.2... 407 

Feldeintheilung, Vollzug des Gefeges über Berbefferung derfelben, hier —— zu en — 
meinen Dienſt-Inſtruktion für die Vollzugsfommiffionen . -» . . - 231 
Fenerverſicherungsgeſetz, Abänderung bed $. 1 der — VER rar. a ae 73 
Finanzſtrafſachen, Verfahren bei dvenfelben . . . Te ar Fan A 
Fiſcherei, Vollzug des Gefeges über die Ausübung und er: Schub Kelle. STE R 74 
Floßerbnung re Bin ee ne 349. 418 
Fortbildungsihule, die in berfelßen zutäffigen Strafen . Da ee ar Mean ee 
— Gehrplan für dieſele. 6 140 

Frankreich, Ucbereintunft mit bemfelben über ben PR Schub ber Waarenſtempel * 
Fabrikzeichenn.. en el ae RA 
FreiburgsAltbreifader ————— — Fortſetzung — Gotmar er 132 


Freiftett (Gambsheim) und Greffern (Drufenheim), Verkehr über die Schiffbrüden bei "Diefen 
Orten und Durchlaß von Schiffen und Flößen dur die Shiffbrüden . -» . » . 256 


6. 
Gebühren der Mitglieder der PBezirksfarrenfhausKommifften . - » 2 2 nun. —41 
— für. Prüfung der Kandidaten für ven öffentlihen Dinft . » » 2 2 2 220. 4 
— u Re 
Gefangene, Schub berfelben auf der Eifenbahn . . . . en ar 
Gejegesd- und Verordnungsblatt für das Jahr 1876, Preis beffelben ee 
Gewerbe und Volkszählung . » 22 .. en ee u Ve ar 
Gratialfond, Unterftügungen aus bemjelben. . .. . 136 

Greffern (Drufenheim) und SFreiftett (Gambsheim), Berkehr — bie Schiffbräden re biefen 

Orten und Durchlaß von Schiffen und Flößen dur die Schiffbrüden . .» . - 256 

8. 


Hafenordnung für den Hafen In RÜl - - 2 0 2 0 ernennen U 


0 





— u— 

Seite 

Hafenpolizeiordnung für Mambeim . . 2 2. 2... ....2888. 410 
Hafenordnung für den Hafen bei Radolfzell a 221 
Heer, Naturalleiſtungen für daſſelbe ae na RO 
Heidelberg, Revifion der Statuten des fäbtifchen Leihhaufes . tn .., 1 
— ‚ Stipendien bei dem evangeliſch-proteſtantiſchen theologiſchen — dafelbiu . 75 
Hagnau, — für. die Anlandeſtelle daſelbſt. ne | 


Hefjen, Staatsvertrag mit bemjelben wegen Herftellung — RER RER . . 212. 409 
Hohlmaaße, Verkehrötoferang derjelben . - - 2 2 0 nn 247. 248 


J. 


Sagdpäffe, deren Ausſtellung.... Be a ee m, er ... 18 


Impfung, Vollzug des Reiche- Impfgefehes vom 8. April 1874 . — 57 
Siraelitifhe Gemeinden, Aufbringung des Aufwandes für bie tirchlichen Bei ver 
einzelnen ifraelitifchen Gemeinden . . .» 2... .. 14 
SJubiläumsprozejjionen, deren Abhaltun . . a a A RE Eee u 
SR. 
Kandidaten für ben öffentlichen Dienft, Gebühren für deren Prüfung. » - . . 4 


Kanzleigehilfen der Gerihtshäfe, Abjchriftögebühren verfelen . 2 2 2 2.2.2. 189 
Kapitalrentenfteuer, Bollzug bes Gefeget vom 29. Zumi 7A. =» 2.2... 4155 


Kehl, Hafenorbnung für den Hafen aſelbſt.. 26 
Kettenbrüde zu Mannheim, Verkehr über diefelbe. . . » - 235 

Kirchliche Bedürfniſſe der einzelnen ifraelitifchen — oh * —— 
Aufbringung des Aufwandes für diefelben . . . -» 131 

Kompetenz der Waſſer- und Straßenbau-Inſpektionen bei dem Vollzug ber Arbeiten EN 
Lieferungen für ven Wafler: und Straßenbau . . . . 196 

Konzeifion für Anlage einer Eifenbahn vom Bahnhof Altbreifah bis Mine Rhein * der 
ſtellung einer Bahnverbindung zwiſchen Altbreifah und Eolmar . . . . 132 

— zum Bau und Betrieb einer Eiſenbahn von Appenweier nach Oppenau, — 
derſelben an eine Aktiengeſellſchafft.. 020 ne. 249 

Koften der Staatsaufficht über die Verwaltung ber weltlichen und ifraefitifehen ner fowie 
der Fonds der weiblichen Lehr: und ErziehungssÄnftitute . » 2 2 0... . 1 
Kranke, Aufnahme folder in das Armenbad zu Baden . » » 2 2 2 nn nennen 74 

8. 


Landſtraßen, Berechnung der Beiträge für Unterhaltung berjelben nach der Reihswährung . 363 
— „das Bauen längs derſelben. Berichtigungg. 368 


— XIV — 

Seite 
Lehrplan für die Fortbildungsfchule ee ea ee IR 

Lehre und Erziehungs: Imftitute, weiblicde, Koften ber Slaaisaufficht über die Verwaltung 
ber Fonds derſelben. een. 1 
Leichen, ſanitätspolizeiliche Maßregeln in Bezug auf Leicheee.. 368609 
Leihhaus, ſiädtiſches, in Heidelberg, Reviſion der Statuten deſſelbeenn411 
Leſebuch in ven Volksſchulen, Einführung eines ſolchen. 9 


M. 
Maaße, Verkehrstoleranz der Hohlmaaßee. 2247. 248 
Mannheim, Hafenpolizeiordnung für Mannhein... s. 410 
= ‚ Verkehr über die Kettenbrüde daſelbſt. 2865 
— „Zollhafen- und Zollhofsordnung für Mannheim .. B.410 
Marken-S aus Vollzug des Reichsgejeges vom 30 November 1874 iber Saiten . . 165. 170 
Maßregeln, fanitätspolizeiliche, in Bezug auf Leihen und Begräbnißſtätten . . . ..: + 38 


Militärpenfionsgejeh, Ausführung der $5 101 bis 108 des Militärpenfiondgefehes vom 
27. Juni 1871 und der 88. 15, 16 und 22 der Novelle vom 


4. April 1874... ...%. ee ar ren: AR TER 
Militärperjonen, Eivilverforgung und Givilanftellung — a, u a ee ie A 
— „gerichtliche Zuſtellungen an diefelben . » 2 2 2 20. EN 
RATETIOEDTDRNUE 5 a 39. 48 
N. 
MAMEnbänheTungen 2 2 0. ae MM 
Naturalleiftungen für das Ser . . .» we eek er > oa Me W. 418 
Notare, bie Fertigung von Privaturfunden durch biefelben re ee rer 
D. 
Obermulten, Nebengemeinde, deren Auflöfung . » . 227 
Oeſterreich-Ungarn, Webereinfunft mit demſelben wegen RESET TON —— Ausge: 
VORRICHER a ut re ar ar Te an ar Zar een ea Tee Sera tete 


280 
Ordnung für die Anlandejtelle in Dingellsborf . ı 2 2 nn nennen nee 60 
— — — — — et 20 


— — — — — Unteruhldinggen 2 
Ort sftraßen, deren Anlage. Berichtignunng..36868 


Papiergeld, Anfrnfung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes. 19 
— „Einziehung des Großherzoglichen Staatspapiergele8 . 2 2 2 2 337 


— xV — 





Perſonenſtand, Vollzug der Einführung des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über bie 


Beurkundung des Perjonenjtandes und die Eheichliegung » » » . +... 35. 


Pierde-Aushbebungs: Reglement ; 
Pflegihaftsrehnungen, abgehörte, Ertheilung von Abichriften berfelßen 
Poſtordnung vom 18. Dezember 1874 . 
Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen un — Behörden ee 
Poftweien, Geſetz über das Poſtweſen des Deutſchen Rihe .- » - 2 2 nr nenn 
Preis des Gefeges- und — für das ar 1876 ah iS 
Preußiſche Arzneitare. . . » ERBE RE 
Privaturfunden, beren Fertigung — bie — 
Prozefiionen, deren Abhaltung aus Anlaß der Feier des durch päpflliches Rundſchreiben vom 
24. Dezember 1874 ee ri — — 

Prüfung der Apotheker 

— der Apothekergehilfen ae sa we 

_ ber Kandidaten jür den öffentlichen Dienft, Gebühren. piefür eo ER Eu 

— der Rechtskandidaten, Geführen hiefür.... 


Radolfzell, Hafenordnung für den Hafen bei Nabolfzell . A 
Nechtshilfegejek, Anwendung deffelben im Berfchre mit den Gerichtobehörden von Eiſaß— 
Lothringen und mit denjenigen der Königlich Bayeriſchen Rheiupfalz 

Rechtskandidaten, Gebühren für die Prüfung derſelben Re — 

Reglement für die Pferde-Aushebung . 

Reichs-Impfgeſetz vom 8. April 1874, deſſen — 

Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung, Aufnahme — Bedienſteler —— 
in die Witwenkaſſe für die Angeſtellten 
ber Givilitaatsverwaltung 

Neuchthaleiſenbahn, Webertragung der Konzejiion zum Bau und Betrieb einer Gifenbapn 

von Appenweier nad Oppenan an eine Aktiengejellichaft . 


©. 


Schiffbrüden bei Greffern (Drufenheim) und bei Freiſtett (Gambsheim), Verkehr darüber und 
Durdlag von Schiffen und Flößen durch biejelben ; 
Schiffbrücken über ven Rhein längs der badiſch-elſäßiſchen En deren Verwaltung 
Schub ber Gefangenen auf der Eifenbahbn . » . 2... 
Schullehrer-Wittwen-und Raifenfond, Feſtſetzung be Begüge “ Wittwen * Weiſen 
der Volksſchulhauptlehrer aus demſelben 
Schweiz, Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen und Schweizeriſchen Behörden 


- 
2 
= 
- 


RE 23. sag.ulegs 


— 
co 
or 


— XVI — 


Seite 
Signal-Ordnung für bie Eifenbahnen Deutſchlandd. 97 
Sporteln, Anjag, Erhebung und Verrehnung berielben . . . . . 75 


Staatsaufjiht über dic Verwaltung ber weltlichen und ifratitifcpen Stiftungen, — ya 
Fonds der weiblichen Lehre und ErziehungsInftitute, Koften diefer Auffidt . 1 
Staatseijenbahntaun, Aufnahme eines Anlchens von dreißig Millionen Mark für denſelben 93 


Staatspapiere, Babifche, deren Behandlung bei Erbtheilungen . » = 2 2 2 2 nn nn 1M 
Staatspapiergeld, Großherzoglich Badiſches, Aufrufung deſſelben . Te der rar FAR 
— Grroßherzoglich Badiſches, deſſen Einziehung . . -. .. BU 


Staatsvertrag zwiſchen Baden und Heflen über bie Herftellung weiterer —— 212. 409 
— zwiſchen Baden und Württemberg über bie weiterer Eifenbahn- 


verbindungen . . - > ee u ae er 18909. 200 
Städteorbnung, Annahme derſelben durch bie Stadt Bruchſai En er te 
Standesbeamte, Dienftweifung für diefelben . . . . . 0. + 87%. 876 


Statuten bes ftädtifhen Leihhauſes in Heidelberg, Resifion. — rer Aal 
Statuten für bie Wittwenkafje ber Angeftellten ber Givilftaatsverwaltung, 
ee en 374 
Steuer: Ab» und Zufdreiben .. . . & ae, A 
Steuererhbebung im Monat Dezember 1875 ax * — —— 1816 ea re 345 
Stiftungen, weltlide und ifraelitifche, Koften der Staatsaufficht über die Verwaltung derjelben 1 
Stipendien bei bem ewangelifcheproteftantifchen theologifchen Seminar in Heidelberg . » » . 78 


Strafen, bie in ber Fortbildungsſchule zuläfig -. . --. - : 18 
Straßen, Berechnung der Beiträge für die Unterhaltung ber Sandftrafen — * Keichewahrung 368 
u. 

Uebereinkunft mit Frankreich über den gegemjeitigen Schuß der Waarenfiempel und Fabrik— 
zihen . . 2... . en |; . 


— mit Ocfterreich: — — — — —— | 
Umzugstoften, Vergütung der ven Beamten und Angeftellten bei Verſetzungen erwachſenden Um— 


WERE 5 a ee ee Er a A 
Unterftüßungen aus dem Gratialfond . . » - De er Bra a A 
Unterubldingen, Ordnung für die Anlandeflelle voſeibſ 

B. 
Benezuela, Auswanderung dahin . 2.2... . ... 36 
Verbrecher, Anleitung über das zur Herbeiführung ber lie Feſmohme ee Rüctigen 
Verbrechers in England zu beobachtende Berfahren . = 2 2 2.2 2. 239. 40 262 
Verfahren bei Untlicherungen - - -» 2 22 0 0 ee een DR 
— "bei Finanzitraflahen . . . ..: 3 


— bezüglich der Einweiſung in — fürforglichen. Befits de EN Bermißter u. 4198 





— XVII — 


Gejepets und Perorbnungsblatt 1875. li 


Seite 
Verkehrstoleranz der Hoblmaahe . 1. ine ne . MAT. 254 
Bermihte, Verfahren bezüglich der Einweifung * — fürforglichen Beſitz des Vermögens berjelben 193 
Boltsihulen, Einführung eines Lejebuches in venfelben . . ; . . 279. 

Volksſchulhauptlehrer, Keftickung der Bezüge der Wittwen — Raifen — 131 
Volkse— und Gewerbezählung —2 

Vollzugskommiſſionen zur Ausführung per —— Bra a ae 
meinen Dienft:Anftruftion für diefelben . . . . » PT | 
Vormundſchaftsrechnungen, abgehörte, Ertheilung von Abſchriften derfefben . 348 
Vor- und Familiennamen, deren Anderung 2 2 2 2 0 0. 407 

W. 

Waarenftempelund Fabrikzeichen, Uebereinkunft mit Frankreich über den Ben 
Schuß derfelten. » 2 2.0. ee re .. 4139 

Waſſer- und Straßenbau-Inſpektionen, — Summen bei dem Bollzug der Arbeiten 
und Lieferungen für den Waſſer und Strajenbau ; 196 
— der Wutach, Benützung deſſelben zu landwirthſchaftlichen u — rolichen Anh 228 
Wehrordnung, Deutjche ns ee ya ie de ö 200 

Wittwenfafje der Augeitellten ner Civ ilkaatev erwaltung, — der 
= 88. 33 und 37 der Statuten derjelben . . .» . . ; .. 94 

_ für die Angejtellten der Eipil kauieberna teen —— 
weiterer Bedienſteter der Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung in dieſelbe. 243 
Wittwen und Waijen dee Volksſchulhauptlehrer, Feſtſetzung der Fezüge derjelben. 131 
Württemberg, Staatsvertrag mit demjelben wegen Heritellung weiterer Eifenbahnverbindungen 199. 2U0 
Wutach, Benügung des Waffers derſelben zu landwirthichaftlihen und gewerblichen ZJweden . 225 

3. 

Zehntjhuldentilgungstaffe, deren Aufhebung . . — .. 348 
Zollhafen- und Zollhofsordnung für Mannheim . ... 263. 410 
Zuftändigleit der Beamten im äußern Dienft der — — 138. 234 
Zuftellungen, gerichtliche, an Militärperfonen . 253 
Zuftellungsgebühren ber Amtsdienr . . . 0.‘ 346 


di 


a. 


4 


Kr. L 1 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Donnerftag den 7. Januar 1875. 


Inhalt. 


BVBerommungen und Bekauntmmachungen bed Miniferiumd bes Innern: bie Koiten ber Staatsaufficht 
über bie Verwaltung der weltlichen und ber iiraelitiihen Stiftungen, ſowie ber Fonds ber meiblichen Lehr: und Frziehungs- 
Anfitute betreffend, des Flnanzminiſteriums: bie Beſteuerung der Ausländer, welche im Großhetzogthum, ohne eine 
Nändige Nieberlaffmg. zu haben, Handel. ober Gewerbe treiben, bettefſend; bie — für Prilfung der Ganbibaten für ben 
Öffentlichen Dienft betreffend. F 











Verordnung. 


Die Koften der Staatsanffiht über die Verwaltung ber weltlichen und ber ifraelitiihen Exiftungen, jowie 
der Fonds ber. weiblichen Lehr: und Erziehungs-nititute betreffend. 


Mit höchſter Ermädtigung aus Großherzoglichem Staatsminifterium von heute wird 
an Stelle der Verordnungen vom 6. Februar 1865, die Gebühren für die Abhör der 
Stiftungen betreffend (Centralverordnungsblatt Nr. 4), und vom 19, September 1868, die 
Revifionsgebühren für die beim Oberſchulrath abgehört werdenden Rechnungen betreffend (Re- 
gierungsblatt Ar. LX.), und unter ‚gleichzeitiger Außerfraftiegung der höchſten Verordnung 
vom 22, Mai 1834, die Reviſion der Lofal- und Diftriktöftiftungen betreffend (Regierungs- 
blatt Nr. XXIV.), das Rachitehende angeordnet: 


8. 1. 


Die weltlichen Orts-, Diftrifts- und Landesftiftungen — mit Ausnahme ber in 8. 5 
gegenmwärtiger Verordnung genannten Schul- und Studienfonds — ferner die tfraelitifchen 
Stiftungen und die Fonds der weiblichen Lehr: und Erziehungs-Inftitute haben für die Primär 
abhör ihrer Redinungen an die Staatskaſſe eine Gebühr zu entrichten, welche — mit der in 
8. 4 dieſer Verordnung bezeichneten Ausnahme — nad der jeweiligen laufenden Roheinnahme 
der Stiftung oder: des Fonds zu berechnen ift. 

Diefelbe wird für jede Rechnungsperiode bejonders erhoben und zu dem Ende ihr Betrag 
je nach Beendigung des Abhörgeſchäfts in die Sportelhebrolle aufgenonmen. 

1 


Geſetzes- und Perorbnungs-Blait 1875, 


msi te. este nn en mm" 


5 | L. 


8. 2. 

44 Die) Gebühr beiteht der Regel ach ‚uneiuem Procent ‚der lanfeuden‘ Hoheintiahnne, 
wie daB, Soll" der Rehnung fie ergibt, unter Abzug des hälftigen Betrags der darunter 
begriffenen „Beiträge und Dotationen* (Rubritenordnung für die weltlichen Ortsjtiftungen 
8. 9 der Einnahıng) und des ganzen -Betrags, der unter dem Mechnungsjoll erjcheinenden 
Zinſe von — Baftepitatien“. 

Außer derjelben und abgejehen von dem Erjab etwaiger Diäten oder Reijekojten — 
8. 6 — wird für den Vollzug der Staatsaufficht feine Vergütung erhoben; insbejondere er: 
folgt die Rechnungsoberabhör jtets fojtenfrei. 


8. 3. 


Mit Genehmigung des Minifteriums des Yunern kann für einzelne Stiftungen oder 
Fonds die Abhörgebühr bleibend oder für die Dauer mehrerer Rechnungsperioden in Form 
einer Baujchjumme fejtgefegt und dabei in Rüdfichtsnahme auf vorliegende bejondere Ber- 
hältnifje die leßtere zu einem geringeren, ala dem nad) obiger Berechnung fid) ergebenden 
Betrage, bemefjen werden. , 


8.4 


Bezüglich derjenigen Fonds oder Stiftungen, für welde mit Genehmigung der zujtän® 
digen Behörden die Rehnungsnachweifungen in einem Anhange zur Gemeinderechnung geliefert 
werden, ift die Abhörgebühr nach den Vorſchriften über den Anſatz und die Erhebung der 
Gebühren für Abhör der Gemeinderechnungen zu bemefjen und zur Erhebung zu bringen. 

8. 5. 

Bon’ den ganz oder theilweife aus der Staatskaſſe unterhaltenen Fonds der Univerfi- 
täten, des Polytechnikums und der Gelehrtenſchulen — joweit letztere nicht unter die Be— 
ſtimmung des vorhergehenden Paragrapheı fallen —, jodann der Schullehrerjeminarien, der 
Blinden: und Taubftummenanftalten und der Turnlehrerbildungsanitalt, jowie von den 
allgemeinen Schulfonds, als: dem Scullehrerpenfions- und Hilfsfond, dem Scullehrer- 
perjonalzulagefond, dem Schullchrer-Wittwen- und Waijenfond und dem Schullehrer-Wittwen 
und Waifenunterftügungsfond wird eine Gebühr für die Nechnungsabhör nicht erhoben. 


Auch finden auf diejelben die Beſtimmungen des nächſtfolgenden Paragraphen feine 
Anwendung. 


8. 6, 


Im Falle einer mündlichen Rechnungsabhör (5. 149 Abjag 2 der Anleitung zur 
Verwaltungs: und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsftiftungen) find neben 
Entrihtung der Abhörgebühren auch die Diäten und Reijefojten der Abhörbeamten aus den 
Mitteln der Stiftung und beziehungsweije des Fonds zu erjegen. 


ir 


— — = j Eu 


I. 3 


In Bezug auf die Reifekoften kommen die Beftimmungen der Verordnung vom 17. Juni 
1865 über die Neijekoften bei der mündlichen Abhör der Gemeinderechnungen (Central: 
verordnnungsblatt Nr. 17) beziehungsweije der Verordnung dejjelben Betreff3 vom 6. November 

SL 1374 (Geieges- und Verordnungsblatt Nr. LT.) in Anwendung. 

Ferner. haben die Stiftungen und Fonds auch die Diäten und Reiſekoſten der übrigen 
in ihrem Intereſſe zu einer Dienjtbejorgung außerhalb des Wohnorts veranlaßten Auffichts- 
beamten ‚aus ihren Mitteln zu bejtreiten, wenn und joweit nicht, Dritte hierfür erjagpflichtig 
find oder bejondere Gründe. .vorliegen, diejelben auf die Staatskaſſe zu übernehmen; 


- 
‘ 


772 


Gegenwärtige Verordnung teitt am 1. Januar 1875 im Wirkjamfeit: nach ihren 
Borjchriften. find ſämmtliche Abhörgebühren zu berechnen, weldhe von dem genannten Tage 
an,($..4 Abſatz 2) zur Sportelhebroffe eingetragen werden. 


Karlsruhe, den 34. Dezember 1874. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. | 
Jouy. > 


Vdt. Bed. 


Verordnung. 


Die Befteuerung der Ausländer, welde im Großherzogthum, ohne eine ftändige Nieverlafjung zu haben, 
Hantel oder Gewerbe treiben, betreffend. 


Mit Allerhöchfter, durch Staatsminiſterial-Entſchließung von heute ertheilter Ermäch— 
tigung wird die gemäß $. 7 ‘der diejleitigen Verordnung vom 2. Dezember 1862 in 
obigem Betreff (Regierungsblatt Nr. LX.) zu entrichtende Gewerbejteuertarge von 
monatlih 1 fl. 30 fr. vom 1. Januar f. 3. ab auf drei Mark fejtgejet. 


Karlsruhe, den 31. Dezember 1874. 


Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
Eufätter. 


Vdt. Glock. 


Bekanntmachung. 


Die Gebühren für Prüfung der Candidaten für den Öffentlichen Dienſt betreffend. 


Seine KRöniglihe Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſtet Staats— 
minifterial-Entfchliefung vom 27. November d. J. gnädigſt zu genehmigen geruht, daß 
die im 8. 15 der Iandeöherrlichen Verordnung vom 16. Mai 1838 (Regierungs blatt 
Nr. XXIE) fir die Cameralfandidaten, die mit höchſter Genehmigung aus Großherzoglichern 
Staatsminifterium vom 16. Januar 1845 (Regierungsblatt Nr. II.) für die Baus, Berg: 
und Hütten-Randidaten, die im $. 17 der landeöherrlichen Verordnung vom 2. Mai 1857 
(Regieruingsblatt Nr. XVI.) für die Geometer-Kandidaten beftimmte Prüfungsgebühr von 
je 20 fl: vom 1. Jannar 1875 an auf den Betrag von je 40 Mark und die im $. 32 der 
ebenerwähnten Verordnung vom 2. Mai 1857 für die fich der Feldmeſſerprüfung unterziehen- 
den Kandidaten beitimmte Gebühr von je 10 fl. vom gleichen Tage an auf den Betrag von 
je 20 Mark feftgejeßt werde. 

Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 


Karlsruhe, den 29. Dezember 1874. 


Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
Euftätter. 
Vdt. Glod. 








ö— — — — nen 





N. IL e 


Gefebes- und Berordnungs -Blaft 
n Ma 6 Gtoßherzogthun Baden, 


Karlsruhe, — den 14. Januar 1875. 


Anhalt. 
Belfanntmahung bei Handelöminifteriumsä: das Week über das Poſtweſen des Deutſchen Meiches betreifend, 





Befanntmadhung. 
Das Geſetz über das Poſtweſen des Deutichen Neiches betreffend, 


In Gemäßheit des 8. 50 des Geſetzes über das Poſtweſen des Deutjchen Reiches vom 
28. Oktober 1871 iſt vom Neichsfanzler unterm 18. Dezember 1874 die nachſtehend abge- 
drudte Boftordnung erlalen worden, welche mit Wirkung vom 1. Januar 1875 an 
Stelle des bis dahin giltigen Pojtreglements vom 30. November 1871 (Geſetzes- und Ver— 
ordnungsblatt Nr. XLVII.) in Kraft tritt. 


Karlsruhe, den 31. Dezember 1874. 


Großherzogliches Handeldminijterium. 
urban. 


Vdt. Seubert. 


Geſetzes⸗ und Berorbnungäblatt 1375. 2 


6 IL 


Voſlordnung 


vom 18. Dezember 1874. 


Abſchnitt J. Poſtſendungen. 

Abſchnitt II. Eſtafettenſendungen. 

Abſchnitt II. Berjonenbeförderung mittelſt der Poſten. 
Abſchnitt IV. Extrapoſt- und Kurierbeförderung. 


Auf Grund der Vorjchrift des $. 50 des Geſetzes über das Poftwejen vom 
28. Oftober 1871 wird nachjtehende Poſtordnung erlajjen. 


Abſchnitt J. 


Poſtſendungen. 
| 8. 1. 
Allgemeine Feichafieuheit ber I. Die Boftjendungen müſſen nach den folgenden Beitimmungen gehörig adrej- 
Foftfendungen. firt und haltbar verpadt und verſchloſſen fein. 


II. Es beträgt das Meiſtgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drudjache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Badets 50 Kilogramm. 


8. 2. 
Adrefie. I. Die Adrejje muß den Beftimmungsort und den Adreſſaten jo beſtimmt be- 
zeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
11. Dies gilt auch bei ſolchen mit pojtlagernd bezeichneten Gegenjtänden, für 
welche die Poſt Gewähr zu leiften hat. Bei anderen Gegenftänden mit dem Ver— 


..— A 
3 a © x 


11. 7 


merk poftlagemid darf, ftatt des Namens des Moreflaten, eine Angabe in Buch— 
ftaben oder Ziffern angewendet fein. 
f 883 
I. Auf der Außenfeite einer Poſtſendung darf außer den auf die Beförderung Aufenfeite. 
bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Abjenders enthalten jein. 
Wegen der befonderen Beftimmungen für Poft-Padetadreiien, Poſtkarten, Drud: 
ſachen, Waarenproben und Poſtanweiſungen fiehe &$. +, 13, 14, 15 und 1. 
II. Die Freimarten find in die obere rechte Ede der Adreſſe zu Kleben. 


8. 4. 

I. Ieder Padetjendung muß eine Begleitadreffe (Poſt-Packetadreſſe) in der von Begleitadrefſe zu Paceten. 
der Poſtberwaltung vorgefchriebenen Form beigegeben fein. 

II. Formulare zu Poſt-Packetadreſſen können bei allen Poſtanſtalten bezogen 
werden. 

II. Für Formulare, welche mit Freimarken beflebt find, wird nur ben Betrag 
der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Breife von 5.Pf. für 
je 10 Stüd abgelafjen. 

IV. Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werden, miſſen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers, ſowie im Vordruck mit den von der Poſt gelie— 
ferten Formularen genau übereinſtimmen. 4 

V. Der an der Poſt-Packetadreſſe befindliche Abſchnitt kann vom Abſender zu— 
ſchriftlichen oder gedruckten ꝛe. Mittheilungen benutzt werden. 

VI. Die Poſt-Packetadreſſe muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Poftanftalt bz. an den beftellenden Boten zurüdgegeben, der Abjchnitt kann jedoch 
durch den Empfänger abgetrennt und zurüdbehalten werden. 


8.5. 

I. Mehr als fünf Padete dürfen nicht zu einer Begleitadreſſe gehören. Auch Mehrere Padete zu einer 
ift es nicht zuläſſig, Packete mit Werthangabe und ſolche ohne Werthangabe mit- Vegleitadreſſe. 
telſt einer Begleitadreſſe zu verſenden. 

II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadreſſe, ſo 
muß auf derſelben der Werth eines jeden Packets beſonders angegeben fein. 


86, 
I. Die Aufichrift eines Packets muß die weſentlichen Angaben der Begleit- Aufſchriſt der Padete, 
adrefie enthalten, fo daß nöthigenfalls das Padet auch * die Begleitadreſſe be— 
ſtellt werden kann. 


IT. Die Aufſchrift eines Packets muß in haltbarer Weile unmittelbar anf der 
Umbüllung angebradjt werden. Iſt dies nicht ausführbar, fo iſt die Auffchrift auf 
2. 


Werihangabe. 


Verpacung. 


8 II. 


einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder ſonſt unlösbar darauf befeſtigten 
Papier ꝛc. anzubringen, oder es ſind haltbar befeſtigte Fahnen von Pappe, Perga— 
mentpapier, Holz oder ſonſtigem feſtem Stoffe zu benutzen. 


= | 

I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden: joll, jo muß derjelbe 
bei Briefen auf der Adreſſe, umd bei anderen Sendungen jowohl auf der Begleit- 
adrejje, ald auf dem zugehörigen Packete erfichtlidy gemacht werden. . 

II. Die. Angabe des Werthes einer Sendung hat in der Reichsmarfwährung 
zu erfolgen. Der angegebene Betrag joll den gemeinen Werth der Sendung nicht 
überfteigen. 

IH. Bei der Verſendung von furshabenden Bapieren iſt dev Kurswerth, 
welchen diejelben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Verjendung von. hypo— 
thekariſchen Papieren, Wechjeln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzu- 
geben, welcher vorausfichtlich zu verwenden fein würde, um eine neue vechtsgültige 
Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, ‚oder um die Hinderniffe zu befeitigen, 
welche ſich der Einziehung der Forderung entgegenjtellen twirden, wenn das Doku: 
ment verloren ginge. Dit aus der Werthangabe zu erjehen, daß diejelbe den vor- 
ftehenden Regeln nicht entipricht, jo fanm die Sendung zur Berichtigung, zurückge— 
geben. werden. it lepteres aber auch. nicht gejchehen, jo darf dennoch aus einer 


sirrthümlic) zu hohen Werthangabe ein Anſpruch auf Erjtattung des entſprechenden 


Theiles der Berficherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 

IV. Entnahme von Poſtvorſchuß gilt nicht ale Werthangabe. Borjchußjen- 
dungen werden daher nur dann als Werthjendungen behandelt, wenn neben der 
Angabe des Borfchuffes auf der Sendung ausdrüdlid) ein Werth angegeben ft. 

V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsichein exrtheilt. 


8. 8; 


I. Die Verpadung der Sendungen muß nad) Maßgabe der Beförderungs: 
jtredde, des Umfangs der Sendung und der —— des Inhalts haltbar und 
ſichernd eingerichtet ſein. 

II. Bei Gegenjtänden von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit abſetzen, ferner bei Alten: oder Schriftenſendungen, 
genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der 
Beförderung verhältnigmäßig kurz ift, eine Hille von PBadpapier mit angemeffener 
Verſchnürung. 

III. Auf größere Entfernungen zu verſendende, oder ſchwerere Gegenftände 
müffen, infofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere feitere Verpadung er— 
fordern, mindeftens in mehrfachen Umjchlägen von jtartem Packpapier verpadt jein. 

IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbejondere ſolche, welche durch 





TI: 9 


Näſſe, Reibung oder Drud Leicht Schaden leiden, 3. B. Spiten, Seidenwaaren zc., 
müſſen nach Maßgabe ihres Werth, Umfangs und Gewichts in genügend ficherer 
Weiſe in Wachsleinwand, Pappe oder in gut befchaffenen, nach Umftänden mit 
Leinen überzogenen Kiſten 2c. verpadt jein. 

V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Poſtſendungen ſchädlich 
werden könnte, müſſen jo verpadt jein, daß eine ſolche Beichädigung fern gehalten 
wird. Fäſſer mit Flüffigkeiten ‚müffen mit ſtarken Reifen verjehen ſein. Kleinere 
mit Flüffigfeiten angefüllte Gefäße (Flafchen, Krüge 20.) find noch bejonders in 
feſten Kiften, Kübeln oder Körben zu verwahren. 

VI, Wenn in Folge fehlerhafter Verpadung eimer Seudung während der Be: 
förderung eine neue. VBerpadung nöthig wird, jo werden die Koften dafür von dem. 
Adreſſaten eingezogen, demjelben aber erjtattet, wenn der Abjender die Entrichtung 
nachträglid) übernimmt. — 

J. Der Verſchluß der Poſtſendungen muß haltbar und ſo eingerichtet ſein, daß Vetſchluß. 
ohue Beſchädigung oder Eröffuung deſſelben dem Inhalte nicht beizukommen iſt. 

Il. Bei Briefen nad; Gegenden unter heißen Himmelsjtrichen darf zum Ver— 
ſchluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme ſich auflöjender Stoff nicht benutzt 
werden, 

III. Bei Padeten mit Werthangabe hat die Befeftigung. der Schlüffe ſtets 
durch Siegellad mit Abdruck eines ordentlichen Petſchafts jtattzufinden, 

IV. Bei Padeten ohne Werthangabe kann von einem Verſchluß mittelft 
Siegel oder Bleie abgejehen werden, wenn durch dem jonjtigen Verjchluß oder durch 
die Untheilbarfeit des Inhalts felbit die Sendung hinreichend gefichert erjcheint. 
Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Padpapier beiteht, kann der Verſchluß 
mittelft- eines guten Klebeſtoffs oder mittelft Siegelmarfen aus Papier oder einen 
ähnlichen ' fejteren Stoffe hergeftellt werden. Auch bei anderen Padeten können 
Siegelmarfen in Anwendung tommen, jofern diefe mit Rüdficht auf den zur Ver: 
padung benußgten Stoff jo bejchaffen find, daß dadurd ein hultbarer Verſchluß 
erzielt wird. 

V. Bei Reiſetaſchen, Koffern und Kiften, welche mit Schlöfjern verjehen find, 
fowie bei gut bereiften und: feſt verfpundeten Fäſſern, auch feſt vernagelten Kiſten, 
bedarf es ebenfalls feines weiteren Verjchluffes durch Siegel oder Bleie. 

VI. Desgleichen können gut umhüllte Mafchinentheile, größere Waffen ‚und 
Inſtrumente, Kartenkajten, einzelne Stüde Wildpret, 5. B. Hafen, Rehe ze., ohne 
Siegel: oder Bleiverfchluß angenommen werden. 


8. 10, 


I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapierem u. ſ. w.) Beiondere Anforderungen be: 
müſſen mit einem haltbaren Umſchlage verjehen ‚und mit mehreren, durch dajjelbe ziglich der Werthſendungen. 


10 II 


Petihaft in gutem Lad hergeftellten Siegelabdrüden dergeftalt verjchloffen jein, 
daß eine Verlegung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beihädigung des 
Umjchlages oder des Siegelverjchluffes nicht möglich iſt. 

1!, Geldſtücke, welche in Briefen verfandt werden, müſſen in Papier oder der— 
gleichen eingejchlagen und innerhalb des Briefes jo befeitigt fein, daß eine Ver: 
änderung ihrer Lage während der Beförderung nicht ftattfinden kann. 

If. Schwerere Geldfendungen find in Padete, Beutel, Kiften oder Fäſſer 
feſt zu verpaden. 

IV. Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, jofern der Werth 
bei Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000 Mark über: 
jteigt, in Badeten von ſtarkem, mehrfach umgejchlagenem and gut verſchnürtem Papier 
eingeliefert werden. 

V. Bei jchwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Ver— 
padung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder beftehen, gut um: 
jchmürt und vernäht, ſowie bie Naht hinlänglich oft verfiegelt jein. 

VI. Geldbeutel und Säde, welche nicht in Fäſſern u. ſ. w. verfandt werden, 
können in dem Falle aus einfacher ftarker Leinwand beftehen, wenn das Geld darin 
gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten it. Andernfalls müſſen die 
Beutel aus wenigjtens doppelter Leinwand hergeitellt fein. Die Naht darf nicht 
auswendig und der Ktopf nicht zu kurz ſein. Da, wo der Ruoten geichürzt ift, 
und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt fein. 
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf jelbit hindurchge— 
zogen werden, Dergleichen Sendungen follen nicht über 25 Kilogramm ſchwer 
ein. 
VII. Die Geldkiſten müſſen von ftarfem Holz angefertigt, gut gefügt und feit 
vernagelt jein, oder gute Schlöfler haben; fie dürfen nicht mit überftehenden Dedeln 
verjehen, die Eiienbejchläge müſſen feit umd dergeftalt eingelafjen jein, daß fie andere 
Gegenftände nicht zerjcheuern können. Weber 25 Kilogramm jchwere Kiften müſſen 
gut bereift und mit Handhaben verjehen fein. 

VIII. Die Geldfäſſer müſſen gut bereift, die Schlufreifen angenagelt und an 
beiden Böden dergeitalt verjchnürt und verfiegelt ſein, daß ein Deffnen des Faſſes 
ohne Verlegung der Umſchnürung oder des Siegels nicht möglich iſt. 

IX. Bei Padeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt 
gerollt jein. Gelder in Fäſſern oder Kiften müſſen in Beuteln oder PBadeten ver: 
padt jein. 


s. 11. 


ee en 1. Zur Verjendung mit der Poft dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenftände, 
ee deren Beförderung mit Gefahr verbimden ift, namentlich alle durch Reibung, Luft- 
zudrang, Druck oder jonjt leicht entzündliche Saden, ſowie äbende Flüffigkeiten. 





I. 11 


II. Die Pojtanftalten find befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen- 
dungen Gegenjtände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des In— 
halts zu verlangen und, falls diejelbe verweigert wird, die Annahme der Sendung 
abzulehnen. 

III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter uncichtiger Angabe oder mit 
Berjchweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlid der Beſtrafung nad) 
den betreffenden Gejegen — für jeden entjtehenden Schaden zu haften. 

IV. Die Poſtanſtalten können die Annahme und Beförderung von Boftjen- 
dungen ablehnen, jofern nad Mafgabe der vorhandenen Poftverbindungen und 
Pojtbeförderungsmittel die Zuführung derfelben an- den Beitimmungsort nicht 
möglich ift. 

8. 12. r 

I. Flüſſigkeiten, Saden, die dem jchnellen Verderben und der Fäulniß aus: Fur PoRbeförberung bedingt 
gejegt find, unförmlich große Gegenftände, ferner lebende Thiere, können von den FIeTene Gegenftände, 
Poſtanſtalten zürückgewieſen werden. 

U. Für dergleichen Gegenſtände ꝛc., wenn dieſelben dennoch zur Beförderung 
angenommen werden, ſowie für leicht zerbrechliche Gegenftände und für in Schachteln 
verpadte Sadjen, leistet die Pojtverwaltung feinen Erſatz, wenn durd die Natur 
des Inhalts der Sendung oder durch die Bejchaffenheit der Berpadung während 
der Beförderung eine Beſchädigung oder ein Verluſt entjtanden ift. 

II. Zündhütchen oder Zündfpiegel müſſen in Kiften fejt von außen und innen 
verpadt und als folche, jowohl auf der Begleitadrejie als auch auf der Sendung 
jelbjt, bezeichnet fein. Der Abjender ift, wenn er diefe Bedingungen nicht eingehal- 
ten hat, für den aus etwaiger Entzündung entitehenden Schaden haftbar. 

IV. Die im $. 11 Abſatz IT. ausgeſprochene Befugniß der Poſtanſtalten tritt 
auch in jolchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die 
Sendungen Flüffigkeiten, dem ſchnellen Berderben und der Fäulniß ausgejegte 
Sachen, lebende Thiere, Zündhütdjen vder Zündjpiegel enthalten. 


8. 13. 

I. Die Borderjeite der Poſtkarte ijt für die Adreſſe beftimmt. Die Rückſeite Poſttarten. 
kann zu ſchriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adreſſe und die Mit— 
theilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geſchrieben werden; 
nur muß die Schrift haften und deutlich ſein. 

II. Die Poſtkarten können auch gegen ermäßigtes Porto ($. 14) als Formulare 
zu Druckſachen benutzt werden; in dieſem Falle müſſen die Mittheilungen auf 
der Rückſeite der Poſtkarte durch Druck oder ſonſt auf mechaniſchem Wege hergeſtellt 
ſein; fie dürfen feine weitergehenden ſchriftlichen Einſchaltungen oder Zuſüätze ent⸗ 
halten, als nach 8. 14 bei Druckſachen geſtattet find Die Anfügung von Waaren- 
proben zu Poſtkarten iſt unzuläſſig. 


12 II, 


II. Zu den Poſtkarten mit Rückantwort werden bejonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rüdantwort dient. 

IV. Poſtkarten müfjen frankirt werden. Für Poſtkarten mit Rüdantwort iſt 
auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrantirte oder — 
frankirte Poſtkarten werden nicht befördert. 

V. Die Gebühr beträgt ohne Unterſchied der Entfernung 5 Bf. für ie Poſt⸗ 
karte. Für Poſtkarten mit Rückantwort werden 10 Bf. erhoben. Bei der Verwen— 
dung von Poſtkarten als Formulare zu Druckſachen beträgt das Porto 3 Pf. 

VI. Formulare zu Poſtkarten können bei allen Bojtanftalten bezogen werden. 

VD. Ungeftempelte Formulare zu Poſtkarten werden zum Breije von 5 Bf. 
für je 10 Stüd, Poſtkarten mit Rüdantwort zum Preije von 5 Bf. für jed Stüd 
verabfolgt. Für geftempelte Formulare zu Poſtkarten wird nur der Betrag des 
Stempels erhoben. 

VIN. Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werden, müſſen in Größe 
und Stärke des Papiers mit den von der Poſt gelieferten übereinftimmen, auch 
auf der Vorderfeite mit der gedruckten oder gejchriebenen Ueberſchrift „Poſtkarte“ 
verjehen jein, dürfen aber nicht das Neichswappen tragen. 


8. 14. 


Drugſachen. J — die für Druckſachen feſtgeſetzte ermäßigte Taxe können befördert wer— 
den: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder ſonſt auf 
mechaniſchem Wege hergejtellte, nach ihrem Format umd ihrer fonftigen Beſchaffen— 
heit zur Beförderung mit der Briefpoft geeignete Gegenftände. Musgenommen hiervon 
find die mittelft der Copirmaſchine oder mittelft Durchdrucks hergeſtellten Schrift— 
jtüde, jowie die mittelft der jogenannten Blindenjchrift hergeftellten Gegenstände, 

I. Die Sendungen können entweder unter der Adreffe beftimmter Empfänger, 
oder als außergewöhnliche Beilagen ſolcher Zeitungen und Zeitſchriften, deren 
Vertrieb die Poſt bejorgt, zur Einlieferung gelangen. 

I. Für die Einfieferung unter der Adreffe beftimmter Empfänger gelten die 
nachjtehend unter IV. bis IX. gegebenen VBorjchriften; dagegen für die Einliefe- 
rung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X. bis XIII. folgenden Vor- 
ſchriften. 

a) Bei der Gintieferung. . IV. Die Sendungen müſſen offen, und zwar entweder unter Streif- oder 
unter ber Adreſſe beftimmer Kreuzband, oder umjchnürt, oder in einen offenen Umfchlag gelegt, oder aber der- 
— geſtalt einfach zuſammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft 
werden kann. Unter Band (Verſchnürung) können auch Bücher, gleichviel ob ge— 
bunden, gefalzt oder geheftet, verſandt werden. Das Band muß dergeſtalt ange— 
legt ſein, daß daſſelbe abgeſtreift und die Beſchränkung des Inhalts der Sendung 
auf Gegenſtände, deren Verſendung unter Band geſtattet iſt, leicht erkannt werden 

fann. 


H. 13 


V. Der Sendung fann eine innere, mit der äußern übereinftimmende Adrefje 
beigefüigt werden, 

VI. Mehrere Druckſachen dürfen unter einer Umhüllung verjendet werben, 

« die einzelnen Gegenjtände dürfen aber nicht mit verjchiedenen Adreſſen oder bejon- 
> deren Adreß⸗Umſchlägen verjehen jein. 

VI. Die Verſendung von Drudjachen gegen die ermäßigte Tare ift unzus 
Läjjig, wenn diejelben, nad) ihrer Fertigung durch Drud u. j. w., irgend welche 
Zuſätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es feinen Unterſchied 
macht, ob die Zujäge oder Menderungen gejchrieben oder auf andere Weije bewirkt 
find, 3. B. durd) Stempel, durch Drud, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern 
oder Zeichen, dur Punktiren, Unterjtreihen, Durchjtreichen, Ausradiren, Durd)- 
jtechen, Ab- oder Ausjchneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. j. w. — 
Es joll jedoch gejtattet jein: 

1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohn- 

ort des Abjenders anzugeben ; 

2) auf der Drudjadye jelbjt den Ort, das Datum und die Namensunterjchrift 
beziehungsweije Firmazeichnung, jowie den Stand des Abjenders hand: 
Ichriftlicy oder auf mechaniſchem Wege anzugeben oder abzuändern ; 

3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerkjamteit gelenkt werden 
joll, durch Striche kenntlich zu machen ; 

4) Drudfehler zu berichtigen; 

5) bei Preisliften, Börjenzetteln und Handelscircularen die Preije, ſowie den 
Namen des Neijenden handjchriftlic), oder auf mechaniſchem Wege einzu- 
tragen oder abzuändern ; 

6) bei Büchern, Mufitalien, Zeitjchriften und Bildern eine Widmung hand- 
ihriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen ; 

7) den Gorrecturbogen das Manujeript beizufügen und in denſelben Aende— 
rungen und Zujäße zu machen, welche die Eorreetur, die Ausftattung und 
den Drud betreffen, jolde Zujäße and) in Ermangelung des Raumes auf 
bejonderen Betteln anzubringen ; 

8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Beſtellungen auf Bücher, Zeitichriften, 
Bilder und Mufifalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rück— 
jeite Handjchriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweije zu 
durchſtreichen oder zu unterjtreichen ; 

9) Modebilder, Landkarten u. ſ. w. auszumalen. 

VII. Druckſachen müfjen frantirt fein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen : 


bis 50 Gramm einfhließlih. -. ». 3 BE, 
über 50 „ 20 „ — Ki: on DE. 
„ 30,50 „ " ee 


; — 
500 Gramm bis 1 Kilogramm einjchließlih 30 „ 
Geſetzes und Verordnungsblatt 1875. 


b) Bei der Ginlieferung als 


14 N. 


IX, Für Drudjacen bis zum Gewichte von 250 Gramm ift, wenn fie den 
vorftehenden Bejtimmungen nicht entiprechen, oder wenn fie unfranfirt oder. unzu— 
reichend frantirt find, das Porto für unfrantirte Briefe, — — unter 
Anrechnung der verwendeten Poſtwerthzeichen, zu entrichten. 

Dergleichen Druckſachen zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur 
Abjendung. 

X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen find jolde dem Abjap 1. — 


mfergemöbnliche Zeitungs: ende Druckſachen anzuſehen: 


beilagen, 


Naarenproben. 


1) welche nicht nach Format, Papier, Drud oder jonjt Bejtandtheile — 
Zeitung oder Zeitſchrift bilden, mit der die Verſendung erfolgen ſoll; 

2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erſcheinen, die 
aber, da fie auch unabhängig von der Hanptzeitung für ſich allein bezogen 
, werden fönnen, von der Verjendung als ordentliche Seitungsbeilagen aus- 
geſchloſſen find. 

XI. Jeder Verjendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger eine Anmeldung derjelben bei der Poſtanſtalt des Aufgabeorts und die 
Entrichtung des Portos für jo viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung ze. 
beigelegt werden jollen, vorhergehen. Das Einlegen im die einzelnen Zeitungs- 2c. 
Eremplare ift Sache des Verlegers. 

XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über ztvei Bogen 
ſtark, aud) wicht geheftet, gefalzt oder gebunden fein, ſondern müfjen, wenn fie aus 
mehreren Blättern beftehen, in der Bogenform zujfammenhängen. Die Pojtan- 
jtalten find zur Zurückweiſung jolcher Beilagen befugt, welche nad) Größe und 
Stärke des Papiers oder nad) ihrer jonjtigen Beſchaffenheit zur Beförderung in 
den Beitimgspadeten nicht geeignet ericheinen. 

XI. Das Porto für Druckſachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbei- 
(agen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-&remplar "4 
Pfennig. Ein bei Berechnung des Gejammtbetrages ſich ergebender Bruchtheil einer 
Markt wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigſumme aufwärts abge- 
rundet. 


8. 15. 
J. Gegen die für Waarenproben feſtgeſetzte ermäßigte Taxe werden nur ſolche 


Waarenproben zugelaſſen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer 
— Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpoſt geeignet 


"rn Hinſichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sen: 
dungen als in Waarenproben bejtehend leicht erkannt werden fan. Die Ver- 
padung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen Käftchen 
oder Säckchen erfolgen. 


IT. 15 


IH. Die Adreſſe muß, außer dem Namen des Adreſſaten und des Bejtim: 
mungsorts, den Vermerk „Proben“. („Mufter”) enthalten. Auf der Adrefje dürfen 
außerdem nur noch angegeben ſein: 

der Name oder die Firma des Abjenders, 

die Fabrik: oder Handelszeichen, einjchließlich der näheren Bezeichnung 
der Waare, —* 

die Nummern und 

die Preiſe. 

IV. Diefe Angaben dürfen, ſtatt auf der Adreſſe, bei oder an jeder Probe 
für fich angebracht jein. 

N. Den Wadrenproben dürfen Briefe nicht: beigejchlojlen oder angehängt 
werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung verſandt werden, 
die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verjchiedenen Adreſſen oder Adreßum— 
ichlägen verjehen jein.. Die Vereinigung von Druckſachen mit Waarenproben zu 
einem WBerjendungs-Gegenjtande bi3 zum Gewichte von 250. Gramm ift gejtattet; 
die Drucdjachen müſſen in diejen Falle den Beitimmungen des $. 14 entſprechen. 

VI. Die Sendungen müſſen frantirt jein. Das Porto beträgt, gleichviel ob 
die Waarenproben fir ſich allein verfandt werden, oder ob Druckſachen damit ver: 
einigt ſind, ohne Unterſchied der Entfernung und des. Gewichts 10 Pf. 

VD. Für Waarenproben, welche den vorjtehenden Bejtimmmmgen nicht ent: 
iprechen, oder welche unfrankirt oder unzureichend fraufirt find, iſt das Porto für 
unfranfirte Briefe, eintretendenfalls: unter Anrechnung der verwendeten Bojtwerth: 
zeichen, zu entrichten. 


VIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleihen diejenigen, deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbimden ein witrde, z. B. Flüſſigkeiten, 


Glasgefüße, Scharfe Inſtrumente, ſtark a ae — u. dergl., gelangen nicht 
zur — 
8. 16. 


1, Briefe, Poitkarten, Drudjachen, Waarenproben, Briefe mit Behandigungs 
ſchein, Poſtvorſchußſendungen, ſowie Packete ohne Werthangabe, können unter Ein— 
ſchreibung befördert und müſſen zu dieſem Zwecke von dem Abſender mit der Be— 


zeichnung GEinſchreiben“ verſehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß 


dieſe Bezeichnung auf der Begleitadreſſe und auf dem Padete angegeben ſein; die 


Wirkung der Einfchreibung in Bezug auf die Gewährleiftung erſtreckt fich in dieſem 


Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadrefie. 
“ II. Ueber eine eingejchriebene Sendung wird ein Einlieferungsichein ertheilt. 
IH. Für eingejchriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einfchreib- 
gebühr von 20 Pf. ohne Rüdjicht auf die Entfernung und das’ Gericht erhoben. 
- IV. Wiünſcht der Abſender eines eingefchriebenen Briefes u. j. w. eine von 
8. 


“inichreiblendungen. 


Poſtanweiſungen. 


16 IL. 


dem Adreſſaten auszujtellende Empfangsbeſcheinigung (Rüdjchein) zu erhalten, jo 
muß ein jolches Verlangen durd die Bemerkung: „Rückſchein“ auf der Adreſſe 
ausgedrüdt jein; auch muß der Abſender fich namhaft machen oder die Adreſſe 
bezeichnen, an welche der Rückſchein abzuliefern ift. Für die Beichaffung des Rüd- 
icheins ift eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Abjender im Voraus zu entrichten. 

V, Eine Werthangabe ijt bei Einjchreibjendungen nicht zuläſſig. 

8. 17. 

l. Die Boftverwaltung übermittelt im Wege der Poſtanweiſung Geldbeträge 

bis zu 300 Mark einjchließlich. 


I. Poſtanweiſungen müſſen franfirt werden. Die Gebühr beträgt m Unter: 
jchied der Entfernung: 


bis 100 Mart. . . .. 20 Bi. 
über 100 bis 200 Mart EM „ 
u 200 " 300 " 40 


MM Forinnlare zu Boftanweifungen können bei allen Boftanjtalten bezogen 
werden. 

IV. Für die mit Freimarken beflebten Formulare wird nur der Betrag der 
Freimarfen erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preife von 5 Pf. für je 
10 Stück verkauft. 

V. Die Angabe des Geldbetrages auf der Pojtanweijung hat in der Reichs— 
marfwährung zu. erfolgen. Die Markſumme muß in Zahlen und in Buchftaben 
ausgedrücdt fein. 

VI. Der der Boftanweifung angefügte Abjchnitt kann vom Abfender zu ſhrift⸗ 
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 

VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsſchein ertheilt. 

VII. Die Auszahlung des angewiejenen Betrages erfolgt, nachdem der Adreſſat 
die auf der Boftanweifung befindliche Duittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der 
Boftanweifung. Der der Poſtanweiſung angefügte Abjchnitt kann von dem Adrej- 
Taten zurüdbehalten werden. 

IX. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Poftanjtalt am Beitimmungs- 
orte muß, jofern der Betrag nicht durch den beftellenden Boten überbradyt wird, 
ſpäteſtens innerhalb 7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Poſtanweiſung an 
den Adreſſaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Nüdzahlung des Geldes 
an den Mufgeber eingeleitet, oder, jofern derjelbe nicht zu ermitteln ift, das für 
unbejtellbare Sendungen vorgejchriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 

X. Stehen der Pojtanftalt am Bejtimmungsorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicdlich nicht zur Verfügung, jo kann die Auszahlung erit verlangt twerden, 
nachdem die Beihaffung der Mittel erfolgt ift. 

Xl. Wenn dem Adreſſaten eine Poftanweilung abhanden gefommen ift, jo hat 


“ — F — 


—* 


IE, 17 


derjelbe der Boftanftalt am Beftimmungsorte von dem Werlufte rechtzeitig Mit: 
theilung zu machen. Von diejer Poftanftalt wird aladann bei etwaiger Borlegung 
der vom Adreſſaten als verloren angegebenen Anweilung die Zahlung bis auf 
Weiteres ausgeſetzt. Es ift Sadje des Adreflaten, durch VBermittelung des Abjenders 
bei der Aufgabe-Poftanftalt die Ueberſendung eines vom Mbjender auszufertigenden 
Doppels der fraglichen Poſtanweiſung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu 
erwirken. Bei der Einlieferumg des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden 
getommenen Poſtanweiſung ertheilte Einlieferungsichein. von. dem Aufgeber vorge: 
legt werden. Die lleberjendung des Doppels bon dem zn nad} dem Dep 
mungsorte erfolgt koftenfrei. 


| 
ji 


8. 18. 


I. Auf Poſtanweiſungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen bes Ab— 
jenders durch die Poftanjtalt am Aufgabeorte auf telegraphiichem Wege der Poft: 
anftalt am Bejtimmungsorte zur Auszahlung überwiejen werden, wenn ſowohl am 
Aufgabe: ala auch am Beitimmungsorte eine beim öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphen-Stativn ſich befindet. 

I. Im Falle ein: jolhes Verlangen ausgejprocden wird, Liegt die Ans: 
fertigung des Telegramms, vermittelft deſſen die Ueberweiſung erfolgt, der Poften- 
ftalt des. Aufgabeorts ob. Wünſcht der Abjender durch diejes Telegranım weitere, 
auf die Verfügung: über das Geld bezügliche Meittheilungen zu machen, ſo muß 
er diefe der Poſtanſtalt am Aufgabeorte ſchriftlich übergeben, — fie in das 
abzulaffende Telegramm mit aufnimmt. 

Ill. Der Aufgeber hat zu entrichten: 

a) die: Boitanwerjungsgebühr, 

b) die Gebühr für das Telegramm, 

e) eine Gebühr von 25 Pfennig für Bejorgung des Telegramms am Auf: 
gabeorte von der Poſt bis zur Telegraphen-Station, wenn Die Telegraphen- 
Station: fich nicht im Poſtgebäude mit befindet ; 

außerdem kommt, injofern die Anweiſung nicht poſtlagernd adrefitrt ift, 

d) das Eilbeftellgeld für die Beitellung am Beftimmungsorte 
zur Erhebung (8. 21); dieje Gebühr kann von dem Abſender gezahlt oder von dem 
Morefjaten eingezogen werben. 

IV. Die Bojtanftalt des Beſtimmungsorts hat: gleich nach Empfang des Ueber⸗ 
weijungs-Telegramms dafjelbe dem Adrejjaten durch einen bejonderen Voten zuzu— 
ftellen. Die Auszahlung des angewiejenen Betrages erfolgt gegen Rüdgabe des 
mit der Quittung des berechtigten Empfängers verjehenen Ueberweiſungs-Tele— 
gramms. 

V. Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Poſtanſtalten Beträge auf Poſtanweiſungen, welche auf telegraphiſchem Wege über: 


Telegraphiſche Pofl- 


anmweifungen. 


Toftvorihuhjendungen . 


18 | 3 


wiejen werden ſollen, von den Abjendern — — oder am Beſtimmungs— 
orte auszuzahlen. 


8. 19. 


I. Boftvorjchüffe find im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einichließlich 
zuläſſig. 

— AII. Handelt es ſich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Koſten, welche 
auf Sendungen haften, jo: können auch Vorſchüſſe zu einem höheren Betrage ent— 
nommen iverden. 

III. Sendungen mit Poſtvorſchuß müſſen auf der Adreſſe den Vorſchußbetrag 
mit den Worten: | 

„Vorſchuß von . . . F 
ſowie den Namen und die Wohnung des Abſenders —— Die Angabe des 
Vorſchußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Markſumme 
muß in Zahlen und in Buchſtaben ausgedrückt ſein. 

IV. Der Einlieferer erhält. bei der Aufgabe eine Beſcheinigung, daß der 
Betrag des Vorſchuſſes ausgezahlt werden jolle, jobald die Sendung von dem 
Adreſſaten eingelöft worden ſei, es ſei dem, daß die Zahlung des Vorſchuſſes 
gleich bei Einkieferung. der Sendung ausnahmsweiſe erfolgt ift. 

V; Eine Borjchußfendung darf nur gegen Berichtigung des Vorſchußbetrages 
ausgehändigt werden. -Diejelbe mu der Poſtanſtalt am Aufgabeorte jpäteitens: 7 
Tage. nad dem Eingange zurüdgefandt werden, wenn fie innerhalb diejer Friſt 
nicht eingelöft ift. Diefes gilt auch von Vorſchußſendungen mit. dem Vermerke 
„poftlagernd“. 

VI. Die Zurücdgabe der nicht eingelöften Vorſchußſendungen erfolgt an den 
berechtigten Abjender, unter Einforderung der im Abſ. IV. erwähnten Beſcheinigung, 
bz. gegen Rüdzahlung des empfangenen Vorichußbetrages. it es eine Sendung 
mit Werthangabe, jo fommen noch die Vorjchriften des 8. 40 in Anwendung. 

VI. Erjt durch die Einlöſung einer Vorſchußſendung erwächſt der Aufgabe- 
Poſtanſtalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorſchußbetrages. Bon der er: 
folgten Einlöjfung muß der Poſtanſtalt am Aufgabeorte mit. nächiter Poſt Nach— 
richt gegeben. werden, und dieje zahlt hievanf den Vorichußbetrag an denjenigen aus, 
welcher die nach Abſ. TV. ertheilte Beicheinigung zurüdgibt. Die PBoitanftalt ift 
befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, weldjer den 
Schein vorlegt. 

VII. Wird eine Vorjchußjendimg, auf welche der Betrag des Vorſchuſſes an 
den -Abjender gezahlt worden ist, von dem Adreſſaten nicht eingelöft, jo muß der 
Abjender den erhobenen Betrag zurüdzahlen. 

IX. Für Vorſchußſendungen ift Porto und eine Pojtvorichußgebühr zu ent: 
richten. e 


— — 


II. 19 


1) Das Porto beträgt: 
a) für Vorjchußbriefe (Poſtkarten, Drudjachen und Waarenproben), ohne 
Unterjchied des Gewichts, 
“ auf Entfernungen bis 10 geographiiche Meilen N 20 Pf. 
* auf alle weiteren Entfernungen 
Für ımfrantirte Poſtvorſchußbriefe wird ein n Portozuſchlag von 10 pf. 
erhoben. Bei portopflichtigen Dienſtſachen findet dieſer Zuſchlag nicht ſtatt; 
b) für Vorſchußpackete das Porto für das Packet. 
Im Fall eine Werthangabe oder Einſchreibung ftattgefunden Hat, tritt 
dem Porto die Verficherungsgebühr bz. Einfchreibgebühr hinzu. 

9) Die Poftvorichußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer, Mart 

2 Pf., mimdeitens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Poſtvorſchußgebühr 
ſich ergebender Bruchtheil einer Mark iſt nöthigenfalls auf eine durch 5 theil- 
bare Pfennigſumme aufwärts abzurunden. 

X. Die Poſtvorſchußgebühr ift auch dann zu entrichten, wenn dev. Adrejjat die 
Vorſchußſendung nicht einlöfen jollte. Die Zahlung der Vorfchußgebithr hat ſtets 
zugleich mit dem Porto zu erfolgen. 

8, 20, 

I. Im Wege des Poftauftrages fönnen Gelder bis zum Betrage von ſechs⸗ Poftauftragäbriee. 
hundert Mark einjchließlich eingezogen werden. 

II. Dem Poftauftrage ift das einzulöjende Papier (die quittirte Rechnung, 
der quittirte Wechſel, der Zinsſchein ꝛc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher 
Zahlung leiſten joll, beizufügen. 

II. Das Formular zum Auftrag ift vom Auftraggeber durch Angabe jeines 
Namens und Wohnorts, des Namens umd Wohnorts de3 Zahlungspflichtigen, ſowie 
des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Markjumme muß in Zahlen und in 
Buchſtaben ausgedrücdt fein. 

IV. Zu jchriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ift der Pojt- 
auftrag, welcher im alle der Einziehung des Betrages in den Händen der Poſt 
verbfeibt, nicht zu benugen. Briefe dürfen dem Poftauftrag als Anlagen nicht bei- 
gefügt werden. 

V. Einem PBoftauftrage können mehrere Uuittungen, Wechjel, Binsfcheine ꝛc. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demſelben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; 
die Geſammtſumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den, Betrag von 600 
Mark nicht überfteigen. 

VI. Die Vereinigung mehrerer Poftaufträge zu einer Sendung iſt nicht 
ftatthaft. 

VII. Der Auftraggeber hat den Poſtauftrag nebft deſſen Anlage unter ver- 
ichlofjenem Umſchlage an die Adreſſe der Poftanftalt, welche die Einziehung bewirken 


20 HM. 


ſoll, unter Einjchreibung ($. 16) abzujenden. Der Brief ift mit der Aufichrift 
„Poſtauftrag“ zu verjehen. 
VID. Ueber den Poftauftragsbrief wird ein Einlieferungsichein ertheilt. 

IX. Die Pojtverwaltung haftet für die Beförderung des Poſtauftragsbriefes 
wie für einen eingeſchriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demief- 
ben Umfange wie für die auf Poftanweilungen eingezahlten Beträge. Eine weiter- 
gehende Gewähr, insbejondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück— 
fendung oder Weiterjendung des Pojtauftrags nebjt Anlage, wird nicht, geleijtet; 
aud) übernehmen die Poftanjtalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der bejon- 
deren Vorſchriften des Wechſelrechts. 

X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Poftauftrags 
und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechſels 2e.). Die Zah: 
[ung ift entweder jofort an den Pojtboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die 
fofortige Rüdjendung verlangt hat, binnen fieben Tagen nach der VBorzeigung des 
Boftauftrags bei der einziehenden Poftanjtalt zu leiften. Erfolgt die Zahlung inner: 
halb diejer Frift nicht, jo wird der Poftanftrag vor der Nücjendung dem Adreſſaten 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt, ſofern derjelbe nicht bereits bei der erjten Vor— 
zeigung die Einlöſung endgültig verweigert hat. VBerlangt der Auftraggeber die 
fofortige Rückſendung nad) einmaliger vergeblicher Vorzeigung, jo ift joldyes durch 
den Vermerk „Sofort zurüd“ auf der Rückſeite zu bezeichnen. Theilzahlungen wer- 
den nicht angenommen. 

XI. Poftauftragsbriefe müffen franfirt werden. Die Gebühr für einen Pojt- 
auftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nad) Abrechnung der Poſt— 
anmweifungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Poftanftalt mittelft 
Poftanweifung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, jo kommt, außer 
der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 

XII. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlafjen, dem Poſtauftrage 
gleich das ausgefüllte Boftanweifungs Formular — bei Beträgen über 300 Marf 
zwei Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an feine 
Adrefje beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Pojtanweifungs- Formularen 
nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher. nach Abzug, der 
Poſtanweiſungsgebühr übrig bleibt. 

All. Wird der Adreſſat nicht ermittelt, oder leiftet er, auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Poftauftrags, nicht Zahlung, jo wird der Pojtauftrag mit Quittung 
(Wechjel) dem Auftraggeber mittelft eingejchriebenen Briefes koftenfrei zurüdgejandt. 

XIV. Es jteht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Pojtauftrag 
und defien Anlage nad) einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurüd, 
fondern an eine andere Perſon weitergefandt werden joll. Dies Verlangen ift unter 
Angabe der vollftändigen Adreſſe diefer Perſon durd den Vermerk „Sofort an 


JF 


N. in N.“ auf der Rückſeite des Poſtauftrags auszudrücken. 


I. 21 


XV. Wünſcht der Auftraggeber, daß die Weiterjendung an eine zur Aufnahme 
des Wedhjelproteftes befugte Perſon geichieht, jo genügt der Vermerk: „Sofort zum 
Proteft”, ohne daß es der namentlihen Bezeichnung einer ſolchen Perſon bedarf. 
Mit der. Weitergabe des Poſtauftrags und deſſen Anlagen an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher 20... ift die Obliegenheit der Poftverwaltung erfiilkt Die 
Brotejtloften hat der — unmittelbar an den Erheber des zen zu 
entrichten. 

XVI. Den Auftraggebern it geftattet, auf der Adreßſeite des Kurftragafer- 
mulars dad Datum deöjenigen Tages anzugeben, an welchem: die Einziehung des 
Betrages erfolgen foll. Für die Beſtimmungs— Poſtanſtalt ift dann — —— 
bezüglich der Vorzeigung des Poſtauftrags maßgebend. 

XVII. An Somntagen und an geſetzlichen Keiertagen fürbet die Borgeigung 
von Poftnufträgen nicht ftatt. 

XVII. Formulare zu Bojtaufträgen können bei den Boftanftalten zum Preiſe 
von 5: Pf: für je 10 Stück bezogen werden. 


8. 21. \ 
* En welche sogleich nad) der Ankunft dem Adreffaten beſonders zu⸗ Durch Eilboten zu beſtellende 
—* werden ſollen, müſſen auf der. Adreſſe einen Vermerk tragen, welcher un— Sendungen. 


zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Beſtellung an den Adreſſaten jogleich 
nach der Ankunft durch beſonderen Boten erfolgen ſolle (Eilbeftellung). Dieſem 
Zwecke entſprechen folgende, vom Abſender durch — — hervorzu⸗ 
hebende Vermerke: 

„Durch Eilboten“, „durch befonderen Boten“ ; : ‚befbnders zu beftellen“, „jo: 
fort zu bejtellen“. Bezeichnungen, ‚wie cito, — dringend, eilig 2c. bleiben 
unberüdfichtigt: | 

11. Eingejchriebene. Briefe, Poſtkarten, Druckſachen und — — werden 
den Eilboten ſtets mitgegeben. 

UII Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, jowie 
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Ge- 
wichte, von 5 Kilogramm werden: den Adroſſaten duch die befonderen Boten in die 
Wohnung bejtellt, ſoweit nicht etwa zollamtliche WVorjchriften entgegenstehen. Bei 
Poſtanweiſungen werden die Geldbeträge dem Eilboten ſtets mitgegeben. 

IV. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Markt erftredt:fich die 
Berpflichtung der Poſtverwaltung zur bejonderen Betellung in die Wohmmig des 
Adrefjaten nur auf den Ablieferungsichein, und bei Padetjendungen im Gewichte 
von mehr als 5 — nur auf die Begleitadreſſe bz. den etwaigen Ab⸗ 
lieferungsſchein. 

V. Mit der Annahme von Briefen und ſonſtigen Sendungen zur Sefunbeven 
Beſtellung an Wdrejjaten, die im. Ortö+ oder im en der Aufgabe⸗ 


— und Verordnungsblatt 1875. 


22 UI. 


Poftanftalt wohnen, jowie von jolchen Briefen und fonftigen Sendungen, die vom 
Aufgabeorte durch bejondere Boten nach anderen Poſtorten gejandt werden jollen, 
haben die Poftanftalten ſich wicht zu befaſſen. 

VI. Auf Verlangen der Abjender kann die bejondere Beftellung von Poſt— 
jendungen, welche einer Poſtanſtalt von weiterher zugehen und nad) einem anderen 
Poſtorte gerichtet find, ftattfinden, wenn die Entfernung zwijchen den beiden Poſt— 
anftalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adreſſen derartiger Sen- 
dungen: müfjen, unter Angabe des eigentlichen Beftimmungsorts, den Vermerk ent- 
halten: „von (Bezeichnung des Ortönamens der Poftanftalt, von welcher aus die 
Eilbeitellung erfolgen joll) durch Eilboten“. 

VD. Für die Eilbeftellung von Boftjendungen find zu entrichten: 

a) Bei gewöhnliden und bei eingejhriebenen Briefen, Poſt— 

farten, Drudjahen und Waarenproben, jowie bei Vorſchuß— 

.briefen: 

1) wenn die Beitellung im Ortöbejtellbezirfe der. Poftanftalt erfolgt, für 
jede Sendung 25 Pf., 

2) wenn die Beitellung im Landbejtellbezirte der Poſtanſtalt erfolgt, für 
jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen jedoch nicht 
unter 50 Bf. für jede Beftellung. 

b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Badeten und bei Poſt— 

anweifungen: 
in allen Fällen, in weldden die Sendungen jelbjt, ſowie die Geldbeträge 
der Poſtanweiſungen, durch Eilboten beftellt werden, der doppelte Betrag 
der unter a. 1 beziehungsweife a. 2 bezeichneten Säge. Wenn mur die 
Scheine beziehungsweije die Begleitadrefjen zur bejonderen Beftellung 
gelangen, jo fommt der einfache Betrag des unter a. 1 beziehungsweie 

a, 2 bezeichneten Eilbejtellgeldes zur Anwendung. 

VII. Die Gebühr für die Eilbejtellung kann vorausbezahlt oder: deren Zah: 
lung dem Adreſſaten überlaffen werden. In allen Fällen muß jedoch der Abjender 
für die Berichtigung der Beſtellgebühr haften. 

IX. Bei der gleic)zeitigen Abtragung mehrerer Briefe au denjelben Adreflaten 
durch Eilboten iſt, wenn das Beitellgeld nicht vorausbezahlt ift, daffelbe nur für 
einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Beitellgeld für jeden 
Gegenſtand bejonders erhoben. Dit das Bejtellgeld vorausbezahlt, jo tritt eine 
Erjtattung nicht ein. 


8. 22. 
Brieie mit Behändigungd- I. Wünſcht der Abjender eines gewöhnlichen oder eingejchriebenen Briefes über 
ſchein. die erfolgte Beſtellung eine poſtamtliche Beſcheinigung zu erhalten, ſo muß dem 


Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsſchein äußerlich beigefügt und auf 


II. 23 


der Adreffe vermerkt werden: „Mit Behändigungsichein". Auf die Aufenjeite des 
zufanmerigefalteten Behändigungsſcheins ift vom Abſender des Briefes die für die 
Rüdfendung erforderliche Adreſſe zu jegen. In Betreff der Beftellung ꝛc. der — 
mit Behändigungsſchein ſiehe 8. 35. 
II. Für Schreiben mit Behändigungsſchein werden — 
1) das gewöhnliche Briefporto, 
2) eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pf., werm die Abjendung von einer Staatd: oder Geneinde ’ 
behörde, oder von einem Notar erfolgt, ' 
b) von 20 Pf., wenn die Abjendung von Privatperjonen erfolg, 
3) das Porto von 10 Bf. für die Rüdjendung des Behändigungsſcheins. 
Wird die Einjchreibung verlangt, jo — dem Porto zu 1 die Einſchreibgebühr 
von. 20 Pf. Hinzu. 
IT. Formulare zu Behänbigengäigfeinen fönnen bei den Poſtanſtalten zum 
Preiſe von 5 Pf. für je 10 Stüd bezogen werden. 


8. 23. 

I. Sendungen, welche wicht den vorjtehenden — gemäß — ae orbuungswibrig 
verpadt und verjchloffen find, können dem Einlieferer zur vorfchriftsmäßigen Adref. edeſſenet Sendungen. 
firung, Verpadung und Verſchließung zurüdgegeben werden. 

I. Berlangt jedoch der Einlieferer, der ihm gejchehenen Bedeutung ungeachtet, 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelgaften Bejchaffenheit, jo muß bie 
Beförderung infoweit gejchehen, ala aus den gerügten Mängeln: ein Nachtheil für 
andere Poſtgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienftbetriebe. nicht zu 
befürchten iſt, der Einlieferer auch auf Erjag und Entſchädigung verzichtet und 
dieje Verzichtleiftung auf der Adrefje durch die Worte: „Auf meine Gefahr” aus: 
drückt umd unterjchreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsfchein ertheilt, 
jo Hat die Poftanjtalt über die Verzichtleiftung des Einlieferers auf dem Scheine ‘ 
einen Vermerk zu machen. 

III. Iſt aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Be: 
ichaffenheit ‚beanftandet worden, jo hat dennoch der Abſender alle die Nachtheile zu 
vertreten, welche aus einer vorjchriftswidrigen Adreſſirung, Verpadung und Ber: 
ſchließung hervorgegangen find. Ebenjo hat der Abſender den Schaden zu erfepen, 
welcher durch die Beförderung von Gegenjtänden entjteht, die von der: Poftbeför- 
derung ausgeſchloſſen oder zur Poftbeförderung nur bedingt zugelajjen find (88.11 
und 12). 


8. 24. 


I. Die Einlieferung der mit der Poſt zu befördernden — muß, ſoweit Ort der Einlieſerung. 
diefelben nicht in die Brieffaften zu legen find (Abſ. IL), bei den Boftanftalten 


an der Annahmeftelle geichehen. 
4. 


Zeit ber Einlieferung. 


24 11. 


II. Inſofern der Umfang und: die jonftige Beichaffenheit der betreffenden Ge: 
genſtände nicht eim Anderes bedingen, find gemöhnliche Briefe, gleichviel, ob franfirt 
ober unfrankirt, ferner Boftkarten, Drudjachen und Wnarenproben‘ vermittelit der 
Brieffaften zur Einlieferung zu bringen. Es iſt auch geftattet, dergleichen. Gegen: 
jtände den Poſtbegleitern, Boftillonen und Bostfußboten, wenn — ſich unter— 
wegs im Dienſt befinden, zu übergeben. 

III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren: Beſtellungsgängen zur Abgabe 
bei der: Pojtanftalt ihres Stationsorts: oder zur — ükterwegd die nachbe: 
zeichneten Gegenftände übergeben werden: 

gewöhnliche oder einzuſchreibende: Briefe, ‚Boftfarten;, "Briefe mit Be- 
händigungsfchein, Drudiadhen und innveiyesben;; 
. Boftanwerfungen,. 
Sendungen mit Werthangabe, | im Einzelnen bis zum Werthe bz. Poſt⸗ 
Boftvorichußfendimgen vorichußbetrage um 150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von; Badetjendungen Liegt den Landbrief- 
trägern nicht ob. 

IV. Infofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Poſtſendungen in 
emem tveiteren Umfange, ala im Abf. II: und im Abſ. III. angegeben, geftattet 
ift, bewendet es vorerft bei den desfallfigen bejonderen Beftimmungen. 

V. Jeder Landbriefträger führt auf feinem Bejtellungsgange ein Annahme- 
buch mit fich, in melches derfelbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werth: 
angabe, Einſchreibſendungen, Poftanweifungen, gewöhnlichen Packete und Poſtvor— 
ſchußſendungen  einzutrageii hat: Zum Eintragen diefer Sendungen ift ud) der 
Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsicheins über die vom Lande 
briefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einfchreibjendungen und 
Poſtanweiſungen erfolgt erſt durch die Poftanftalt; der Landbriefträger ift ver 
pflichtet, den Einlieferungsichein dem Auflieferer, wenn möglich) beim nächften Be— 
ſtellungsgauge, zu überbringen. Dieſelben Grumdjäge gelten and) in Betreff der 
bei Sendungen mit Boftvorihuß nach $. 19 Abi. IV. Anwendung‘ findenden Be: 
ſcheinigung. 

VI. Für die von den Landbriefträgern anf ihren Beſtellungsgängen ein— 
gejammelten portopflichtigen Einfchreibfendimgeit, ſowie fiir Packete, Poſtanweiſungen 
und Briefe mit Werthangabe (Abſ. IH. und IV.) kommt, wenn dieje Gegenftände 
zur Weiterjendnmg durch ‘die Poftanitalt des Stationsorts des Landbrief— 
trägerö nad) einer andern Poſtanſtalt beftimmt find, außer dem Porto und dei 
fonftigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus eritrichtet 
werden muß, zur Erhebung. 


| 8. 25. 
I. Die Einlieferung bei den Boftanjtalten muß während der Tienftitunden 





II. 25 


und, wenn die Berjendung des eingelieferten Gegenftandes mit der nächjten dazu 
geeigneten Poſt erfolgen joll, vor der Schlußzeit dieſer Poſt gejchehen. 
IT. Die Dienftftunden der PBoftanftalten für den Verkehr mit dene Publicum 

find. im : Allgemeinen: 

1) in dem Sommer:Halbjahr (vom 1. April bis fetten Seytembe) von 

7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 

2) in dem .Winter-Halbjahr' (vom 1: October bis lehten März) von — Ki 

Morgens bis 4 Uhr, Mittags, und 

3) zu allen Jahreszeiten von: 2 Uhr Nadymittags bis. 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Boftdirectionen find jedoch ermächtigt, nad; Maßgabe der beſtehenden Bolt 
verbindungen und der ſonſtigen örtlichen Verhältniffe die Dienſtſtunden zu verlegen, 
auszudehnen oder zu bejchränten. 


II. An Sonntagen fallen die Dienftftunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 


Nachmittags aus. An ſolchen gefeglichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonn: 
tag treffen, werden die Dienftftunden in der Weije befchränft, daß in der Zeit von 
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nadymittags, jowohl des Vormittags lals auch des 
Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwifchenfrift aber mindejtens während 
zwei Stunden der Dienftverfeht mit dem Publicum unterbrochen ftattfindet. Die 
ausfallenden Stunden werden für jede Poftanftalt durch die vorgejegte Ober-Boft- 
direction bejtinmt. Die Ober-PBoftdireetionen können in bejonderen Fällen die Be— 


ſchränkung der Dienftjtunden an Sonn- und geſetzlichen Feiertagen zeitweije ganz 


oder zum Theil aufheben. 

IV. Inſofern bei einer Boftanftalt eine Einrichtung bejteht, welche von den 
vorstehenden, in Bezug auf die Dienftjtunden, fer es an deir Sonn und gejeglichen 
Feiertagen, fei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Beſtimmungen abweicht, 
fann es dabei bis auf Weiteres jein Verwenden behalten. 

V. Die von den Ober: Roftdireetionen in Bezug auf die Dienftitunden der 
Poſtanſtalten getroffenen Feſtſetzungen müſſen zur Kenutniß des Publicums ge: 
bracht werden. _ 

VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmeſtellen der Boft: 
anftalten tritt ein: 

1) Für Briefe, Postkarten, Drudjachen oder Wanrenpepben, über welche 
dem Abjender ein Einlieferungsjcein nicht zu ertheilen iſt: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem plaumäßigen Abgange 
oder Weitergange der Poſt. 

Bei Poftanftalten auf den Eijenbahnhöfen tritt für die bezeichneten 
Gegenftände die Schlußzeit erft fünf Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können dieje Gegenstände 
bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eiſen— 


a) Dienjiflunben. 


b) Schlußzeit. 


Kıanfirungsvermerf, 


Ginlieferungsicein. 


26 HM. 


bahn-PBoftwagen angebrachten Brieftajten gelegt — ſoweit die 
Perrons zugänglich find. 

2) ür alle anderen Gegenftände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Beitergange 
der Poſt. 

VI. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sen: 
dungen innerhalb der vorjtehend beſtimmten furzen Schlußzeiten wegen bejonderer 
örtlicher Verhältniſſe nicht ausführbar ſein follte, können die Ober-Poſtdirectionen 
eine angemefjerie Verlängerung der Schlußzeiten eintreten laſſen. 

VII. In jedem Falle werden bei Poftbeförderungen auf Eijenbahnen die 
Schlußzeiten um jo viel verlängert, als erforderlich ift, um die Gegenjtände von 
der Poftanjtalt nad) dem Bahnhofe zu befördern und anf dem Bahnhofe jelbit 
überzuladen. 

IX, Für Poften, die außerhalb der gewöhnlichen Dienftjtunden abgehen, 
bildet der Ablauf der Dienftjtunden die Schlußzeit, infofern nicht, nad) Maß— 
gabe des Abgangs der Poſt, die Schlußzeit nad) den vorftehenden Feſtſetzungen 
früher. eintritt. 

X: Die an oder in den Poſthäuſern befindlichen Brieftaften müſſen bei Ein- 
tritt der Schlußzeit jeder Poft, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dient- 
jtunden abgehenden Poften auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sen: 
dungen, welche in Brieffaften fern vom Pojthaufe gelegt werden, ift auf Mitbe- 
förderung mit der zunächſt abgehenden Poſt nur infoweit zu rechnen, als die Sen: 
dungen nad) der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kaften vor Schluß der be- 
treffenden Bolten zum Pofthaufe gelangen. 


8. 26. 


I. Briefe u. ſ. w., auf deren Adreffe der Frankirungsvermerk durchſtrichen, 
weggeichabt oder abgeändert it, find bei der Annahme zurückzuweiſen. Wenn der- 
artig beichaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das 
Porto durd) Poftwerthzeichen nicht entrichtet worden ift, im Brieflaften vorgefun- 
den werden, jo wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bejcheinigt, 
und die Briefe werden als unfranfirt behandelt. 

TI. Wenn Briefe, welche dem Frantirungszwange unterliegen, von den Abjen- 
dern unfrankirt oder ungenügend franfirt in die Briefkaſten gelegt worden find, jo 
werden diefe Briefe am Aufgabeort zurücbehalten und dem zu ermittelnden Ab— 
jender behufs der Frankirung zurücdgegeben. 


8. 27. 


I. Die Einlieferung ſolcher Sendungen, über welche die Poſtanſtalt einen Ein— 
lieferungsfchein auszuftellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiejen, und 





II. 27 


hat ſich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diefen Schein in Empfang 
genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Abjender diefen Schein 
nicht vorzulegen, jo wird die Einlieferung als wicht gejchehen erachtet, wenn die: 
jelbe nicht aus den Büchern oder Karten erfichtlich ijt, oder wenn nicht in anderer 
Weile überzeugend dargethan wird, daß die Sendung als eine jolche eingeliefert 
worden ijt, für welche die Poſtverwaltung Gewähr Leiftet. 

Il. In Betreff der Einlieferungsjcheine über die von Landbriefträgern einge- 
jammelten Sendungen gelten die Vorjchriften im $. 24 Abj. V. 


8. 23. 


L. Auf welchem. Wege die Poftjendungen zu leiten find, wird von der Poſt— 
behörde beſtimmt. 


* 8. 29. 

T. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dent Abſender vor der 
Zuſtellung an den Adreſſaten zurückgenommen werden. 

I. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Beſtim— 
mungsorte, ausnahmsweiſe auch an einem Unterwegsorte, inſofern dadurch keine 
Störung des Dienſtes herbeigeführt wird. 

UI. Die Zurückgabe geſchieht an denjenigen, welcher den Winlieferungeſchein 
wenn aber ein ſolcher nicht ertheilt iſt, eine von derſelben Hand, von welcher die 
Original-Adreſſe der Sendung geſchrieben iſt, gefertigte Abſchrift der 
abgibt. 

IV. Ft die Sendung bereitö abgegangen, jo hat derjenige, welcher Diefelbe 
zurüdfordert, den Gegenftand bei der Poſtanſtalt des Abgangsorts jchriftlich ſo 
genau zu bezeichnen, daß derjelbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ift. 
Die gedachte Poftanftalt fertigt das Verlangſchreiben aus. 

V. Soll die Zurüdforderung anf telegraphiichem Wege. gejchehen, jo darf ein 
desfallfiges Telegramm nicht abgejandt, oder demjelben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Poftanftalt des Aufgabeorts amtlich bejcheinigt hat, daß der Abjender ſich 
als zur Zurücdforderung berechtigt bei derjelben ausgewieſen habe; daß dies ge- 
jchehen, muß in dem Telegramm bemerkt jein. 

VI. It die Sendung noch nicht abgegangen, jo wird von der PBojtanftalt das 
Franko bei Rüdgabe des Briefumjchlags bz. der Begleitadrejle erjtattet. 

VII. Iſt die Sendung bereits abgejandt, . jo hat der Abſender das Porto 
u. ſ. w. wie bei einer gewöhnlichen Rüdjendung nach Maßgabe der BREI zurüd: 
gelegten Beförderungsitrede zu entrichten. 


8. 30. 
J. Auf Verlangen eines fid) gehörig ausweiſenden Adreſſaten kann, jofern im 


Peitung ber Poſtſeudungen. 


Aurüdjorberung von Poft: 
ſendungen burch ben Abſender. 


Aushändigung von Poſi⸗ 
fendungen an bie Abreflaten 
an Unterwegäorlen. 


28 U. 


einzelnen Falle feine dem Beamten befannte Bedenken entgegenstehen, die. Aushän- 
digung einer Sendung an den Erfteren auch an einem Unterivegsorte ftattfinden, 
wenn dadurch feine Störung des Dienjtes herbeigeführt wird. 

II. Das Porto wird nad) Maßgabe der wirklich ftattgehabten Beförderung 
berechnet. Eine Erftattung von Porto für franfirte Sendungen findet nicht ftatt. 


8. 31. 


Berftellung des Verſchluſſes I. Hat das Siegel oder der anderweite Verſchluß einer Sendung ſich gelöſt, 
und Erbffnung der Sendung fo wird derſelbe von dem Poſtbeamten unter Beidrückung des Poſtſiegels und Hin— 
durch bie Pofbeamten. zufüügung der Namensunterfchrift des betreffenden Poſtbeamten wieder hergeitellt. 


1. Iſt durch die gänzliche Löſung des Siegels oder anderweiten VBerjchlufjes 
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Heraus- 
nahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, jo wird vor Herftellung des 
Verſchluſſes erjt feftgeftellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vor- 
handen. ift. | 
‚II. Bei Bojtanftalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im 
Dienfte anwejend find, wird zur Herſtellung des Verſchluſſes und bz. zur Feſt— 
ſtellung des Inhalts ſofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Iſt ein 
zweiter Beamter nicht im Dienſte, jedoch ein Poſtunterbeamter zugegen, ſo wird 
dieſer als Zeuge hinzugezogen. 

IV. Hat nach den vorſtehenden Beftimmungen ein anderweiter Verjchluß der 
Sendung ftattgefunden, jo ift — wenn es fih um Briefe mit Werthatngabe oder 
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am 
Beitimmungsorte ‚der. Adreſſat davon in: Kenntniß zu jeben und zu erfuchen, zur 
Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Poſtbeamten im Boftzimmer inner- 
halb der zu beftimmenden Friſt ſich einzufinden. Leiftet der Adreſſat ‚diefem Er- 
juchen feine Folge, oder verzichtet derjelbe ausdrüdlih auf Eröffnung der. Sen- 
dung, jo ift mit. deren Beitellung und Aushändigung nad) Maßgabe der folgen: 
den Vorſchriften zu. verfahren. Etwaige Erinnerungen, welde dev erjchienene 
Adrefjat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die Ver— 
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund feitgejtellt wird, 

V. Die Poſtbeamten müſſen ich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus: 
gehenden Einficht der Sendung enthalten; auch muß über die geſchehene Eröffnung 
eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Beranlafjung der EBEN: 
der Hergang bei derjelben und der Erfolg. anzugeben: jind. 

VI. Sendungen mit Drucdjachen oder mit Waarenproben ($$. 14 und 15) zum 
Zwede der Prüfung über die Zuläffigfeit des ermäßigten Portos zu öffnen umd 
einzufehen, find die Poftbeamten aud) ohne weiteres Verfahren befugt. 


x 


II. 29 
8. 32. 


1. Die Verbindlichkeit der Poftverwaltung, die angefommenen Gegenjtände den 
Adrefjaten ins Haus jenden (beftellen) zu laſſen, erſtreckt ſich: 

1) auf gewöhnliche und eingejchriebene Briefe und Poſtkarten, 

2) auf gewöhnliche und eingejchriebene Drudjachen und Waarenproben, 

3) auf Poſtanweiſungen, 

4) auf die Anlagen zu den Poftaufträgen, 

5) auf Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Padeten, 

6) auf Ablieferungsscheine (Poft-Padetadrefjen) über Sendungen mit Werthan- 

gabe und über Einſchreib-Packete. 

I, Soweit die Boftverwaltung die Bejtellung nicht übernimmt, müſſen Briefe 
mit Werthangabe, Padete mit Werthangabe, ſowie Einjchreib-Padete und ferner 
die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsicheins (der Poſt-Packetadreſſe, der 
Pojtanweijung), gewöhnliche Padete dagegen auf Grund der behändigten Begleit- 
adrejje, von der Poſt abgeholt werden. 

II. Für die Veftellung der gewöhnlichen Padete im Ortsbeftellbezirte wird 
erhoben: 

4. bei den Poſtämtern: 

a) für Padete bis 5 Kilogramm ge are ET: 
b) für jchwerere Badete . . EP EN |: 

2) bei den übrigen Boitanjtalten: 

a) für Packete bis 5 Kilogramm — A RE 

b) für jchwerere Padete . . 10 
Gehören zwei, oder mehr Sendungen zu einet Begleitadreife, fo it für jedes Badet 
der Saß von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindejtens jo viel, wie für eine einzelne 
Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben. 

IV. Für die Beftellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 
1500 Mark im Ortsbeftellbezirte werden allgemein 5 Pf. erhoben. 

V. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werth- 
angabe durch die bejtellenden Boten ausgetragen werden, find zu erheben: 

a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Markt: 10 Pf., über 

3000 Mark: 20 Bf., 

b) für PBadete mit Werthangabe: die Säbe für Briefe mit Werthangabe; 
wenn aber der Tarif für die Bejtellung der gewöhnlichen Badete höhere Säße 
ergibt, dieje letzteren. 

VI. Für die Ueberbringung von Poſtanweiſungen nebſt den dazu gehörigen 
Geldbeträgen im Ortsbejtellbezivfe wird für jede Poſtanweiſung eine Gebühr von 
5 Pf. erhoben. 

VII, Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, zu mit oder ohne 


Geſetzess und Berorbnungsblatt 1375. 


Beitellung. 


30 II. 


Werthaugabe, Einſchreib-Packete und Poſtanweiſungen nebſt den zugehörigen Geld— 
beträgen nach dem Landbeſtellbezirke wird ohne Rückſicht auf das Gewicht oder den 
Werth der bejtellten Gegenftände ein Beftellgeld von 10 Pf. erhoben. 

VIII. Die Bejtellgebühren werden aud) von portofreien Sendungen erhoben. 

IX. An Einwohner im Orts- oder Landbeitellbezivte der Aufgabe-PBoftantalt 
werden Poſtſendungen in gleichem Umfange wie an Modreffaten im Bereiche anderer 
Pojtorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu be: 
jtellenden Sendungen ſiehe $. 21 Abi. V. 

N, Für Briefe an Einwohner im Orts: oder Landbejtellbezirte der Aufgabe: 
Poftanftalt kommt im Frankirungsfalle, ſowie für Dienftbriefe, eine Gebühr von 
5 Bf., im Nichtfranfirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, joweit 
nicht abweichende Sätze durch befondere Verfügung angeordnet find. Bei Briefen 
nrit Behändigungsjchein wird für die Rückſendung des Behändigungsicheing Feine 
weitere Gebühr erhoben. Bei eingefchriebenen Briefen tritt den vorjtehenden Sägen 
die Einfchreibgebühr ($. 16 Abſ. III.) und bz. die Gebühr für Beſchaffung des 
Rückſcheins (8. 16 Abi. IV.) Hinzu. 

XT. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbeitell- 
bezirfe der Aufgabe-Poſtanſtalt eingeliefert werden, unterliegen denjelben Taren 
(einfchließlich der Beitellgebühren), wie die mit den Poften von mweiterher einge- 
gangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, ſoweit bei den Taren 
die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringfte Entfernungsjtufe 
bejtimmte Sat in Anwendung zu bringen ift. 

XD. Eine Borto- und Gebührenfreiheit findet bei Beforgungen an Einwohner 
im Orts: oder Landbeſtellbezirke der Aufgabe-Poſtanſtalt nicht ftatt. 

XI, Für die Abtragung der im Poſtwege bezogenen Zeitungen und Beit- 
ichriften find jomohl nad) den Ortsbeftellbezirte als auch nad) dem Landbejtellbezirke 
für jedes Eremplar jährlich zu entrichten: 

a) bei Beitungen, welche wöchentlich einmal oder feltener 


beſtellt werdennn. 60 Br, 
b) bei Zeitungen, welche zwei: oder dreimal wöchentlich 

beſtellt werdennn. 1 Mark, 
ce) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als 

einmal täglich bejtellt werden . . + 41 Markt 60 Br, 
d) bei Zeitungen, weldye zweimal täglich beftellt werden 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter . . . 60 Bf. 


Das Zeitungsbejtellgeld wird für denjenigen HZeitraum im 1 Boraus erhoben, für 
welchen die VBorausbezahlung für die betreffende Zeitung 2c. erfolgt ift. Die Zahl 
der Beftellungen richtet ſich danach, wie oft Gelegenheit zur Beftellung vorhanden 
iſt. Der bei Berechnung des Beſtellgeldes ſich ergebende Bruchtheil einer Mark iſt 
eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigſumme aufwärts abzurunden. 





H. 31 
8. 33. 

I. Die Boftbehörde beftimmt, wie oft täglich und in welchen Friften die Orts- 
briefträger die eingegangenen Briefe u. ſ. w. zu bejtellen, und wie oft die Land- 
briefträger Beftellungen nach Orten, an welchen ſich Poftanftalten nicht befinden, 
zu bewirfen haben, 

I. Die nad) dem PVerlangen der Abjender „durch Eilboten” zu beftellenden 
Gegenftände (8. 21) müſſen in allen Fällen, auch wenn fie zur Nachtzeit eintreffen, 
ohne Verzug beftellt werden, jofern wicht vom Abjender oder Adrefjaten ein Anderes 
ausdrücklich beſtimmt ift. 

II. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adreſſe: „poftlagernd“ werden bei 
der Boftanftalt des Beftimmungsorts einftweilen aufbewahrt (8. 39 Ab. I. Punkt 
3 und 4) und dem Adrefjaten behändigt, wenn fich derjelbe zur Empfangnahme 
meldet und auf Erfordern ausweift. 


$. 34. 


I. Die Beftellung durch) die Poftanftalten erfolgt an den Adreſſaten jelbft oder an 
deſſen Bevollmächtigten. Der Adreffat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme 
der an ihn zu bejtellenden Gegenftände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht 
ichriftlich ausstellen und in diefer die Gegenftände genau bezeichnen, zu deren Em— 
pfangnahme der Bevollmächtigte befugt fein ſoll. Inſofern die Landesgejehe nicht 
eine bejondere Form der Vollmachten vorjchreiben, muß die Unterfchrift des Macht: 
gebers unter der Vollmacht, wenn deren Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel jteht, 
von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ift, 
unter Beidrückung deſſelben beglaubigt fein. Die Vollmacht muß bei der Boft- 
anftalt, welche die Beftellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 

II. It außer dem Adreffaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Adreffaten, auf der Adrefje genannt, 3. B. an A. 
bei B., jo ift diejer zweite Adreſſat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Be— 
vollmächtigter des Mdrefiaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Pojt- 
farten, Drudjahen und Waarenproben anzufehen. Iſt ein Gafthof als Wohnung 
des Adrefiaten auf der Adreſſe angegeben, jo kann die Beftellung diefer Gegenftände an 
den Gaftwirth auch in dem Falle erfolgen, daß der Adreſſat noch nicht eingetroffen iſt. 

II. Wird der Adreſſat oder deſſen nach den vorftehenden Beſtimmungen 
bejtellter Bevollmächtigter im feiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht geftattet, jo erfolgt die Beſtellung 

der gewöhnlichen Briefe, Poſtkarten, Drudjachen und Waarenproben, 

jowie der Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Packeten ($. 32 Abf. 1.) b3. 

der Packete jelbit j 

an einen Haus- oder Geſchäftsbeamten, ein erwachlenes Familienglied oder fonftigen 

Angehörigen, oder an einen Dienftboten des Adreffaten bz. des Bevollmächtigten 
5. 


Zeit ber Beflellung 


An wen bie Beitellung 
geſchehen muß. 


32 u. 


defielben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Beftellung geichehen 
kann, jo erfolgt diejelbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an 
den Thürhüter des Hauſes. 

IV. Hat der Mdrefjat oder deſſen Bevollmächtigter (Abf. I.) an jeiner Wohnung 
einen Brieffaften anbringen laſſen, jo werden gewöhnliche fraufirte Briefe, Poſt— 
karten, Drucdjachen und Waarenproben durd die bejtellenden Boten injoweit in den 
Brieftajten gelegt, als deſſen Beichaffenheit jolches geftattet. 

V. Die Behändigung an dritte Perſonen ift unzuläffig, wenn es fich um die 
Beitellung von 

1) Einjchreibjendungen ($. 16), 

2) Boftanweilungen ($. 17), 

3) Telegraphiichen Poſtanweiſungen ($. 18), 

4) Boftaufträgen ($. 20), 

5) Ablieferungsicheinen (8. 32 Abi. I.), 

6) Poft-Padetadreflen zu eingeichriebenen Padeten und zu Padeten mit 

Werthangabe ($. 32 Abi. 1.) 

handelt, vielmehr müſſen diefe Gegenftände jtets an den Mörefjaten oder deflen 
Bevollmächtigten jelbit bejtellt werden. Sind bei Pojtaufträgen mehrere Perſonen 
bezeichnet, jo erfolgt die VBorzeigung nur an den zuerft genannten Adreſſaten oder 
dejlen Bevollmächtigten. 

Lautet die Adreſſe: 

„An A. zu erfragen bei B.“ 


A. i B.“ — 
* A — B.“ jo muß die Beftellung jedesmal an den zu: 


An A. wohnhaft bei B.“ erst genannten Adreſſaten (A.) erfolgen. 


„An A. logirt bei B.“ 
Lautet die Adreſſe: 
„Un A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ jo muß die Beftellung jedesmal an den zu— 
„An A. aux soins de B.“ legt genannten Adreſſaten (B.) erfolgen. 
„An A. care of B.“ 
Wenn die Adreſſe lautet: „An A. per Adresse des B.“, jo darf die Beitellung ſowohl 
an den zuerft genannten Adreſſaten (A.), als auch an den zulegt genannten Adreſſaten 
(B.) ftattfinden. 

VI. Die Bejtellung von Einjchreibjendungen darf nur gegen Empfangsbefenntniß 
gefchehen und hat der Adrefjat bz. deſſen Bevollmächtigter zu diefem Behufe den Ab- 
lieferungsichein ba. die auf der Rüdjeite der Poſt-Packetadreſſe vorgedrudte Quittung 
zu unterjchreiben. 

VO. Die Bejtellung der Poſtſendungen an Militairperjonen jorwie an Zöglinge 
von Erziehungsanftalten, Penfionaten 2. erfolgt auf Gruud der mit den Militair. 


I. 33 


behörden bz. den Vorſtehern der Erziehungsanftalten getroffenen bejonderen Ab- 
fommen an die von den Militairbehörden bz. den Anftaltsvorjtehern beauftragten 
Berjonen. 

1. VII. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanſtalten gerichteten Poſtſendungen 
dürfen an den Borjtand der Krankenanſtalt behändigt werden, jofern dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht geftattet wird. 

IX. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diejelben 
Beitimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Beftellung gelangenden 
Sendungen maßgebend find. 


$. 35. 
I. Auf die Beſtelling von aufergerihtlichen Schreiben mit Behändigungss Beſtellung der Schreiben mit 
ſchein finden folgende Bejtimmungen Anwendung: Vehandigungsſchein. 


1) Die Behändigungen ſollen in der Behauſung derjenigen, au welche fie zu 
bewirken find, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibjtuben 
geichehen. 

2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben. benannten Adreſſaten 
erfolgen. Wird der bezeichnete Adreſſat nicht perſönlich angetroffen, To 
find gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsicein 
a) einem jeiner erwachjenen Angehörigen, 

b) in deren Ermangelung einem feiner Dienftboten, 
ec) wenn es an dergleichen Perſonen fehlt, und das Schreiben an einen 
Haus- oder Grundeigenthümer gerichtet ift, dem Berwalter oder dem 
Pächter des Landgutes des Adreſſaten, endlich 
d) in Ermangelung aller diefer Perſonen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zuftellung darf nicht au unerwachſene Kinder, an 
Miether oder an Fremde gejchehen. Bei eingejchriebenen Briefen mit Be- 
händigungsjchein darf die Behändigung nur an den Adreſſaten jelbjt oder 
deſſen Bevollmächtigten erfolgen. Den Berjonen, an welche ftatt des Adrej- 
faten behändigt wird, ift zu empfehlen, das Schreiben dem Adreifaten unge- 
ſäumt zuzuftellen. 

3) Der bejtellende Bote muß den Behändigungsjchein dem Adrefjaten oder in 
deſſen Abweſenheit derjenigen Berfon, an welche nach) den Beſtimmungen unter 
2 die Behändigung auszuführen ift, vorlegen und durch Namensunterjchrift 
den Empfang des Schreibens anerkennen Lajjen. 

4) Berweigert der Adrefjat oder in deſſen Abwejenheit eine der unter Nr. 2 zu a 
bis d bezeichneten Perſonen die Beicheinigung des Empfanges, fo ift dies von 
dem bejtellenden Boten auf dem Behändigungsicheine unter näherer Angabe 
des Grundes zu vermerken. 


34 11. 


5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der 
Adreſſat die etwa zum Anjag gefommenen Beträge an Porto, Behändigungs- 
gebühr ze. nicht zahlen will, jo hindert diefer Umstand allein die Aushändigung 
an den Adreſſaten nicht, und werden die Beträge in joldhem Falle vom Abjen: 
der eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde ver- 
weigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d 
bezeichneten Berfonen angetroffen wird: jo find die von Behörden oder Nota- 
ren ausgehenden Schreiben an die Stuben: oder Hausthür des Adreſſaten zu 
befejtigen, die von Privatperfonen ausgehenden Schreiben aber als unbejtell- 
bar zu erachten und zurüczufenden. Bevor der bejtellende Bote die Befeſti— 
gung an die Thür bewirkt, muß er ſich davon überzeugen, daß die Wohnung, 
an deren Thür die Befeftigung erfolgen joll, dem Adreſſaten wirklich (als 
Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 20.) gehört. 

1. In Betreff der Bejtellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändi- 

gungsichein bewendet es bei den hierüber bejtehenden bejonderen Beftimmungen. 

IM. Die Porto- bz. jonjtigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsicein 
müſſen jämmtlich entweder von dem Abjender oder von dem Adreſſaten entrichtet wer: 
den. Will der Abjender die Gebühren tragen, jo zahlt er bei der Einlieferung des 
Schreibens zunächſt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nad) dem Be: 
ſtimmungsorte, die andern Beträge werden erjt auf Grund des vollzogen zurückkom— 
menden Behändigungsicheines von dem Abjender eingezogen. Falls die Behändigung 
nicht ausgeführt werden kanu, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schrei- 
bens nad) dem Beitimmungsorte und bz3. die Einjchreibegebühr zum Anja. 


$. 36, 

Berechtigung bes Abrejlaten I. Der Adreſſat, welcher von der Befugnif, feine Roftjendungen abzuholen oder 
m en Fre abholen zu Lafjen, Gebrauch machen will, muß jolches in einer ſchriftlichen Erklärung 
ausjprechen und dieſe Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau be- 
zeichnet jein müſſen, bei der Poſtanſtalt niederlegen. Die jchriftliche Erklärung muß 
auf gleiche Weije beglaubigt fein, wie die Vollmacht im Fall des 8. 34 Abi. I. Die 
Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Gejchäftsverfehr mit dem Pub: 

likum fejtgeiegten Dienjtitunden ($. 25). 

II. Inſoweit die Boftverwaltung die Bejtellung von Padeten ohne Werthangabe 
oder von eingeschriebenen PBadketen, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von 
baaren Geldbeträgen zu Poſtanweiſungen übernommen hat, find bezüglich der 
Beitellung : 

a) die gewöhnlichen und eingejchriebenen Badete, jowie die Padete mit Werthan- 

gabe und die dazu gehörigen Begleitadrefjen, ſowie etwaige Ablieferungsicheine, 

b) die Briefe mit Werthangabe nebjt den dazu gehörigen Ablieferungsicheinen, 

ce) die Poſtanweiſungen nebjt den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zufammengehörige Sendung anzufehen. 





i I. 35 


IM. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drud- 
ſachen ımd Waarenproben müſſen für die Abholer eine halbe Stunde nad) der Ankunft 
zur Ausgabe gejtellt werden. Eine Verlängerung dieſer Frift ift nur mit Genehmi- 
gung der oberjten Bojtbehörde zuläflig. 

j IV. Bei eingejchriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächit 

{ nur der Ablieferungsichein, bei gewöhnlichen und eingejchriebenen Badeten, jowie bei 

Padeten mit. Werthangabe zunächit mur die Begleitadrefje bz. der etwaige Ablie- 

ferungsichein an den Abholer verabfolgt. Bei Poſtanweiſungen wird zunächjt nur die 
Poſtanweiſung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 

V. Die Beitellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erflärung des Adreſſaten unge⸗ 
achtet, durch Boten der Poſtanſtalt: 

1) wenn der Abſender es verlangt und dieſes Verlangen auf der Adreſſe, z. B. 

durch den Vermerk „durch Eilboten” ze. ausdrüdlid; ausgeſprochen hat ($. 21); 

2) wenn e3 auf die Beitellung von Briefen mit Behändigungsjchein an- 
kommt ($. 35); 

3) wenn der Adreffat nicht am Tage nad) der Ankunft, oder wenn er außerhalb 
des Ortöbeftellbezirks der Boftanjtalt wohnt, wicht innerhalb der nächſten drei 
Tage den zu bejtellenden Gegenftand abholen läßt. 

8. 37, 

I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Badete, joweit diejelben dem Mdreflaten Ausyändigungder Sendungen 
nicht in die Wohnung bejtellt werden, erfolgt während der Dienſtſtunden in der Poſt— ee —— 
anſtalt an denjenigen, welcher ſich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige —— fowie 
Begleitadrefje zurückgibt. Auszahlung baarer Beträge. 

U. Eingejchriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Poſt— 
anweiſungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, injofern die Abholung von der 
Poſt erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Bojtanjtalt den mit dem Namen 
des Empfangsberechtigten unterjchriebenen Ablieferungsjchein, die quittirte Boft-PBadet- 
adreſſe oder bz. die unterjchriebene Poſtanweiſung überbringt und aushändigt. 

III. Eine Unterfuchung über die Aechtheit der Unterjchrift und des etiwa hinzu- 
gefügten Siegeld unter dem Ablieferungsfcheine u. j. w., ſowie eine weitere Prüfung 
der Berechtigung desjenigen, welcher diefen Schein oder die Begleitadreife überbringt, 
liegt der Poſtanſtalt nach 8. 49 des Gejeges über das Poſtweſen nicht ob. 

IV. Wo die Boftverwaltungdie Beitellungvon Padeten ohne Werthangabe odervon 
Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, fommen die obigen Beftimmungen nicht 
zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen Badete 
nad) Maßgabe der Vorjchriften im 8. 34 Abſ. III., wogegen die Beftellung der 
Sendungen mit Werthangabe, der eingeichriebenen Padete und der Poſtanweiſungs— 
beträge an den Adreſſaten oder an deſſen Bevollmächtigten gegen Quittung deijelben 
ftattfindet. 


abſendang ber Portion 
dangen 


Behandlung unbejlellbarer 
Poftfendungen am Beltim: 
mungsorte. 


36 il. 
8. 38. 


1. Hat der Adreſſat feinen Aufenthalts: oder Wohnort verändert, und ift jein 
nener Anfenthalts- oder Wohnort bekannt, jo werden ihm gewöhnliche und einge- 
ſchriebene Briefe, Poſtkarten, Drucjadren und Waarenproben, ferner Poſtanweiſungen 
nachgejendet, wenn er nicht eine andere Bejtimmung getroffen hat. Dajjelbe gilt von 
den Poſtaufträgen nebit ihren Anlagen, falls der Abjender nicht die jofortige Nüd- 
ſendung oder die Weitergabe zur Brotejterhebung oder die Abjendung an eine andere, 
namentlich bezeichnete Berjon verlangt hat. ' 

IT. Bei Padeten, bei Briefen mit Werthangabe, jowie bei Briefen mit Poftvor- 
ſchüſſen, erfolgt die Nachſendung nur auf Verlangen des Abjenders oder, bei vorhan- 
dener Sicherheit für Porto und Auslagen, aud) des Adreſſaten. Der Adreſſat ift, wenn 
nicht Schon der Abjender die Nachjendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sen- 
dung amtlich und portofrei in Kenntniß zu ſetzen. 

IT. Für Padete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Poſtvorſchuß 
wird im Falle der Nachjendung das Porto und bz. auch die VBerficherungsgebühr von 
Beftimmungsort zu Betimmungsort zugejchlagen; der Portozujchlag von 10 Pf. wird 
jedoch für die Nachjendung nicht erhoben. Für andere Gegenftände findet ein neuer An- 
jag nicht ſtatt. Einjchreib-, Poftanweiiungs-, Poſtauftrags- und Poſtvorſchuß-Gebühren 
werden bei der Nachjendung nicht nod) einmal angejeßt. 

IV. Wenn eine Berjon, welche eine Zeitung bei einer Poftanftalt bezieht, im Laufe 
der Bezugszeit die Ueberweifung der Zeitung auf eine andere Poftanftalt verlangt, 
iv erfolgt die Ueberweifung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweifungsgebühr 
kommt ebenjo oft in Anja, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Beftim- 
mungs-Pojtanjtalt gewechjelt zu jehen wünſcht. Injofern jedoch die Zeitung wieder nach 
dem Orte überwiejen wird, wo der Bezug urſprünglich ftattgefunden hat, ift fir die 
desfallfige Ueberweifung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 

8. 39. 

I. Bostjendungen find für unbeftellbar zu erachten: 

1) wenn der Adrefjat am Beftimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachjendung 
nach den Vorjchriften im 8. 8 nicht möglich oder nicht zuläflig iſt; 

2) wenn die Annahme verweigert wird; 

3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poftlagernd“ verjehen ift und nicht 
binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von dev Poſt ab- 
geholt wird; 

4) wenn es fid) um eine Sendung mit Poſtvorſchuß handelt, auch wenn fie mit 
„poſtlagernd“ bezeichnet ift, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nad) ihrer 
Ankunft am Beftimmungsorte eingelöjt wird; 

5) wenn bei Poftanweijungen innerhalb 7 Tage nad) ihrer Beftellung oder Ab- 
holung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 


I. F 37 


6) wenn die Sendung Looſe oder Anerbietungen zu einem Glücksſpiele enthält, an 
welchem der Adrefjat nach den für ihn geltenden Landesgeſetzen fich nicht bethei= 
ligen darf, und wenn eine jolche Sendung jofort nad) geichehener Eröffnung 
an die Post zurücdgegeben wird; 

7) wenn es fi um einen Poftauftrag an einen Adreffaten handelt, über defjen 
Vermögen das Gemeinjchuloverfahren eröffnet ift, umd der Abſender weder die 
Beitergabe zur Protefterhebung noch die Abjendung an eine andere, namentlic 
bezeichnete Perſon verlangt hat. 

Il. Bevor in dem Falle zu Abſ. l. Punkt 1 eine mit einer Begleitadrefje verfehene 
Sendung deshalb als unbejtellbar angejehen wird, weil mehrere dem Adreſſaten gleich- 
benannte Berfonen im Orte fich befinden, und der wirkliche Adreffat nicht ficher zu unter- 
ſcheiden ift, mu die Begleitadreſſe nad) dem Mufgabeorte zurücgefandt werden, um 
den Abjender, wenn derjelbe auf Grund der Begleitadrefje ermittelt werden fann, zur 
näheren Bezeichnung des Adreſſaten zu veranlafien. 

IT. Alle anderen Boftjendungen find, wenn fie als unbeftellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nad) dem Aufgabeorte zurüdzufenden. Nur bei Sendungen, die einem 
jchnellen Verderben unterliegen, muß, fofern nach dem Ermeſſen der Poſtanſtalt des 
Beitimmungsorts Grund zu der Beſorgniß vorhanden ift, daß das Verderben auf dem 
Rückwege eintreten werde, von der Rüdjendung abgejehen werden, und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Abjenders erfolgen. 

IV. In allen vorgedachten Fällen ift der Grund der Zurüdjendung oder ein- 
tretendenfalls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt ſei, auf dem Briefe bz. auf 
der Begleitadreffe zu vermerken. 

V. Die zurüdzujendenden Gegenftände dürfen nicht eröffnet fein. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich dev Briefe, welche von einer mit dem Adreſſaten 
gleichnamigen Perſon irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abſ. 1. unter 
6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige 
Perjonen ift übrigens, jofern dies möglich ift, eine von diefen Perfonen ſelbſt unter 
Namensunterfchrift auf die Rückſeite des Briefes niederzufchreibende bezügliche Be- 
merkung beizubringen. 

VE Wenn Abjender gewöhnlicher oder eingejchriebener Badete im Falle der Un- 
bejtellbarfeit derjelben die jofortige Rückſendung vermieden zu jehen wünſchen, jo ift 
jeitens der Abjender auf der Adreßſeite der Begleitadrefje in hervortretender Weiſe der 
Vermerk: „Wenn unbejtellbar, Nachricht” niederzufchreiben, jorwie Name und Wohnung 
anzugeben. Der Bermert kann auch mittelft Stempelabdruds hergeftellt werden. 
Bleibt ein ſolches Padet demnächſt am Beftimmungsorte unbeftellbar, jo muß die Poft- 
anftalt des Beſtimmungsorts bei dem Abjeuder anfragen, ob das Packet zurückgeſchickt 
oder an eine andere Perjon, jei es an demjelben oder an einem anderen Orte des 
Reichspoftgebiets, ausgehändigt werden joll. Für die Benachrichtigung wird das ein- 
fache Briefporto in Anſatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Poftanftalt 

Gejepeds und Verordnungsblatt 1875. 6 


38 I. 


frantirt abgejchict werden und eine klare Verfügung über das Padet enthalten. Die 
Bezeichnung mehrerer Berjonen, welchen das Padet der Reihe nad zuzuführen jei, iſt 
nicht geftattet. Geht bei der Boftanftalt innerhalb 10 Tage nach Abjendung ihrer An: 
frage eine Antwort nicht ein, jo wird das Padet nad) dem Aufgabeorte zurüdgeichidt. 
Iſt das Padet auch an den zweiten Adrefjaten unbejtellbar, jo kann, wenn der Abjender 
ein bezügliches Verlangen ausgejprochen hat, vor der Rückſendung noch einmal in der: 
jelben Weiſe die anderweite Beftimmung des Abjenders durch die Pojtanftalt eingeholt 
werden. Sollte alsdann die Beitellung an den dritten Adreſſaten ebenfalls ohne Erfolg 
bleiben, jo muß die Rüdjendung eintreten. 

VI. Fir zurüdzujendende Badete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit 
Poſtvorſchuß ift das Porto bz. aud) die Verficherungsgebühr für die Hin- und für die 
Rückſendung zu entrichten ; dev Bortozujchlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rückſen— 
dung nicht erhoben. Fir andere Gegenftände findet ein neuer Anjag nicht ſtatt. — 
Einjchreib-, Poſtanweiſungs-, Poftauftrags: und Pojtvorjchuß-Gebühren werden bei 
der Rückſendung nicht noch einmal angejeßt. 


8, 40. 
I. Die nad) Maßgabe des 8. 39 unbeftellbaren und deßhalb nad) dem Abgangs— 
Pebandfung unbeftelbarer orte zurücgehenden Sendungen werden an den Abjender zurüdgegeben. 

— — — JI. Bei der Beſtellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an 
den ermittelten Abjender wird nad) den für die Beftellung und Aushändigung einer 
Sendung an den Adrefjaten gegebenen Borjchriften verfahren. Der über eine Sendung 
dem Abſender ertheilte Einlieferungsjchein muß bei der Wiederaushändigung der 
Sendung zurüdgegeben werden. 

II. Kann die Poftanftalt am Abgangsorte den Abjender nicht ermitteln, jo wird 
die Sendung an die vprgejeßte Ober - Boftdirection eingejandt, welche diejelbe mitteljt 
Stempels al3 unbeftellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Abjender zu ermitteln 
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung ftrenger Verſchwiegenheit 
bejonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterichrift und von dem 
Orte, müſſen jedoch jeder weiteren Durchficht fi, enthalten. Die Sendung wird hier- 
nächſt mittelft Siegelmarfe oder Dienftfiegel, welche eine entiprechende Inſchrift tragen, 
wieder verjchlofjen. | 

IV. Wird der Abjender ermittelt, verweigert derjelbe aber die Annahme, ober 
läßt er innerhalb 14 Tage nad) Behändigung der Begleitadrefje oder des Ablieferungs- 
fcheins oder der Poftanweilung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen: jo 
föunen die Gegenftände zum Beten der Poftarmen- bz. Post - Unterftügungstaffe ver- 
kauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlojen Gegenjtände aber ver- 
nichtet werden. 

V. Iſt der Abjender nicht zu ermitteln, jo werden gewöhnliche Briefe und die 
zum Verkauf nicht geeigneten werthlojen Gegenftände nad) Verlauf von drei Monaten 





IL 39 


vom Tage des Eingangs derjelben bei der Ober-PBoftdirection gerechnet, vernichtet ; da: 
gegen wirb 
4) bei eingejchriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen ſich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefinden 
haben, ohne daß diefer angegeben worden ift, ſowie bei Poſtanweiſungen, 
2) bei Pareten mit oder ohne Werthangabe 
der Abjender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbeftellbaren Gegen— 
ftände in Empfang zu nehmen. Die zu erlafjende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Beftimmungs- 
orts, der ‘Berjon des Adreſſaten und des Tages ber Einlieferung enthalten muß, wird 
duch Aushang bei der Poſtanſtalt des Abgangsorts umd durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt befannt gemacht. 
VI Inzwiſchen lagern die Sendungen auf Gefahr des Abſenders. Sachen, welche 
dem Berderben ausgeſetzt find, können jofort verkauft werben. 
VI. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, jo werben die Sachen 
verkauft. 
VIII. Sind unbeftellbare Sendungen im einem fremden Poftgebiete zur Poſt ge- 
geben, jo werden fie dorthin zurückgeſchickt, und es bleibt das weitere Verfahren der 
fremden Bojtanftalt überlaffen. 


8. 4. 


I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufjchreibens bezüglich eines zur Boft ge: gauffpreiten wegen Pofifen: 
lieferten Gegenftandes beträgt 20 Bf. bungen. 
II. Fir Lauffchreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Poſtkarten, Druckſachen oder 
Waarenproben joll dieje Gebühr exit nachträglich und nyr in denjenigen Fällen erhoben 
werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adreſſaten 
fejtgeftellt wird. = 
IH. Für Laufichreiben wegen anderer Gegenftände ift die Geblihr vor dem Erlaf 
des Laufichreibens zu entrichten ; die Rückerſtattung erfolgt, wenn ſich ergiebt, daß die 
Nachfrage durch Verjchulden der Poſt herbeigeführt worden ift. 
IV, Für Lanfjchreiben, welche portofteie Gegenftände betreffen, wird eine Gebühr 


nicht erhoben. . 
5- 42. Berfauf von Poſtwerthzeichen: 
I. Die Freimarfen werden zi den Nemmmwerthe des Stempels an das Publicum a) Freimarten. 
abgelajjen. 


II. Der Berfaufspreis det geftempelten Briefumfchläge beträgt anfer dem Nenn- n)@eftempelte Briefumfchläge. 
werthe 1 Bf. für das Stüd. 
III. Die gejtempelten Bofttarten werden zn dem Nennwerthe des Steimpels at das c) Geftempelte Poftfarter 
Publicum abgelaffen. 
6. 


d) Geftempelte Streifbänder. 


e) Abjtempelung von Priej: 
bogen, !rieiumichlägen, 
Streilbändern und Poſt⸗ 


40 I. 


IV. Bei einzelnen größeren Boftanftalten werden geftempelte Streifbänder zu 
3 Bf. zum Verkaufe geftellt. Der Abſatz findet nur in Mengen von 100 Stück jtatt, 
und zwar mit einem Zufchlag von 35 Pf. für-je 100 Stück. 

V. Die Königlich Preußische Staatsdruderei in Berlin übernimmt die Abſtempelung 
‚von Driefbogen, Briefumjchlägen, Streifbändern und Poſtkarten mit dem Freimarken— 


arten für Peivatperfonen, Hempel für das Publicum unter, den bei jeder Poſtanſtalt zu erfragenden näheren 


Entrichtung bes Portos und 
der fonfligen Gebũhren. 


Bedingungen. 


8. 43, 


I. Die Poftjendungen können, jofern nicht das Gegentheil ausdrücklich beftimmt 
ift, nach der Wahl des Abſenders franfirt oder unfrankirt zur Poſt eingeliefert werden. 
Zur Franfirung der durch die Briefkaſten einzuliefernden Gegenstände (8. 24 “ei 1.) 
mäfjen Boftwerthzeichen benußt werden. 

II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Frauco nicht aus, jo wird Er⸗ 
gänzungsbetrag und bz. das Zuſchlagporto vom Adreſſaten erhoben. Bei gewöhn— 
lichen Briefen, Waarenproben und Druckſachen bis zum Gewichte von 250 Gramm 
jowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung. der Nadyzahlung 
deö Portos für eine Verweigerung. der Annahme des Briefes ꝛc. Bei anderen Sen: 
dungen kann der Adreſſat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn. er 
den Abjender namhaft macht und bz. den Briefumichlag oder eine Abjchrift davon zu- 
rüdzunehmen gejtattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Abjender eingezogen. 

III. Sendungen, welche mit Poſtwerthzeichen einer fremden Poſtverwaltung 
frantirt aufgeliefert werden, find als unfranfirt zu behandeln und die FERNER 
als ungültig zu bezeichnen. 

IV. Wird die Annahme eines Gegenjtandes von dem Adreſſaten verweigert; oder 
fann der Adreſſat nicht ermittelt werden, jo ift der Abjender, jelbjt wenn er den 
Gegenftand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die 
Gebühren zu zahlen. 

V, Für Sendungen, welche erweislich auf der Poſt verloren gegangen find, wird 
fein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erftattet. Dasjelbe gilt von jolchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgefommener Beichädigung vom Adreſſaten verweigert wird, 
infofern die Beſchädigung von der Bojtverwaltung zu vertreten iſt. 

VI. Hat der Adrefjat die Sendung angenommen, jo ift er, jofern in Vorftehendem 
nicht ein Anderes bejtimmt ift, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver: 
pflichtet, und. kann fich davon durch jpätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die 
Staatsbehörden find jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Poftanftalt zurüdzu: 
geben, das Porto von dem Abjender nachträglich einzuziehen, bz. bei Badeten ſich die⸗ 
ſerhalb ſchriftlich an die Poſtanſtalt zu wenden. 

VII. In Fällen, in welchen das Porto geſtundet wird, iſt dafür mounatlich eine 





I. 4 


— zu erheben. Dieſelbe beträgt 5 Pf. für jede Matt, mindeſtens aber 
W 
IB. 

VII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermit— 
telung der Abgabe der fr ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzufen- 
denden gewöhnlichen Briefe, Bojtkarten, Drudjachen, Waarenproben und Zeitungen mit 
den vorbeifahrenden Posten verichloffene Tajchen befördert werden, iſt für dieſe Ver- 
mittelung eine Gebühr von 50 Bf. für den Monat zu erheben. 


Abſchnitt I. 


Gftafettenfendungen. 


sh . 

1. Briefe und andere Gegenftände können zur eſtafettenmäßigen Beförderirig NUT a) Annahme ber Wflafetten: 
bei jolchen Poſtanſtalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Eitafetten-Station lendungen. 
ſich befinden, oder welche an Eiſeubahnen fiegen, deren Züge zur Veförberang der ein: 
gelieferten Sendung zwedmäßig benutzt werden können 

J. Sendungen, welche ausichkießlich auf der Eiſenbahn zu beſtedern find, werben 
zur eftafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 

Lil. Mit Ejtafetten werden nur Gegenftände bis zum Gejammtgewicht von 10») Gewicht und Beichafien: 
Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm müſſen in haftbares heit der Sendungen. 
Papier eingejchlagen, ſchwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpadt, 
auch müſſen die Briefe und Packete in einem jolchen Format zur Poſt eingeliefert 
werden, daß fie in der Eftafettentajche Raum finden. 

IV. Die Adreſſe muß der VBorjchrift des 8. 2 entiprechen. 

V. Eine Werthangabe ift bei Ejtafettenjendumgen. nicht zuläſſig. 

VI. Ueber die Eſtafettenſendung erhält der Abjender einen Einfieferungsfhein. 

VI. Die Beförderung geichieht zu Pferde oder mitteljt eines Kariols. Eifenbahn- .) Bejörderungsweiie. 
züge werden, injofern der Abjender nicht eine andere Beförderungsweiſe verlangt hat, 
benußt, wenn berechnet werden kann, daß die Ejtafettenjendungen mit denjelben ihren 
Beitimmungsort eher oder wenigftens ebenjo früh erreichen, als bei der Beförderung ° 
zu Pferde. 

VI. Die durch Eftafette eingegangenen Gegenftände müſſen ohne Verzug beftellt a) Seiteuung am Beflim: 
werden, jofern vom Abjender oder Adreſſaten nicht ein Anderes bejtimmt ift. Sie müjfen mungsorie. 
derjenigen Berjon behändigt werden, an welche die Adrejje lautet. Wird dies durd) 
bejondere Umſtände verhindert, jo fann die Aushändigung an Haus: und Geſchäfts— 
beamte oder erwachjene Familienglieder des Adrejjaten geichehen. Der Empfänger muß 
dem Ueberbringer quittiven und die Stunde des Empfanges bejcheinigen. 

IX. Für jeden Gegenftand 2c. ift das Porto umd für jede Ejtafette außerdem eine.) Zantungsiäge für Gflafer: 
Abfertigungsgebühr von 1 Markt 50 Bf. zur entrichten. ven, welche zu Pferde oder 


X. Nur die Boftanftalt des Abjendungsorts, oder, wenn die Eftafette aus einem Ti, Farois befürben 





42 1l. 


fremden Bojtgebiete kommt, die zuerft berührte Boftitation ift zur Anſetzung der Ab- 
fertigungsgebühr berechtigt. 

XI. Die Zahlung für ein Eftafettenpferd, einfchließlich des etwa zu benutzenden 
Kariols, erfolgt nach demjelben Satze, welcher für ein Kurierpferd beftimmt ift (fiehe 
8. 58 Abi. I.) 

XII. Das etwaige Ehauffeegeld, ſowie jonjtige Wege- zc. Abgaben werden nad) 
den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 

XIU. Die Rittgebühren werden nad) der pojtmäßigen Entfernung auf dem wirk- 
lid) zu benußenden Wege berechnet. 

XIV. Bei Ejtafetten nad) Orten, welche weniger als fünfzehn Kilomter entfernt 
find, erfolgt die Berechnung der Gebühren nad) den im $. 58 für Ertrapoften ze. vor- 
gejchriebenen bezüglichen Grundjägen. 

XV. Wünſcht der Abjender einer Eftafette, welche nur bis zur nächſten Station 
oder nad) einem Orte geht, der ohne Pferdewechjel erreicht werden kann, die Rüdbeför- 
derung der Antwort durd) den Poſtillon, welcher die Ejtafette überbracht hat, jo iſt 
diejes zuläffig, wenn der Poſtillon den Rüdritt innerhalb jehs Stunden nad) jener 
Ankunft antreten kann, und zwifchen der Ankunft und dem Rückritt mindeftens eine 
Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförberungsfrijt gewährt wird. Der Abiender 
der Eftafette muß jeinen Wunſch aber gleich bei Aufgabe derjelben der Poſtanſtalt zu 
erkennen geben. Für den Rüdritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 

XVI. Die Erhebung des Chauffeegeldes und ber jonftigen Wege: ꝛc. Abgaben 
gejchieht im Falle der Rückbenutzung (Abi. XV.) ſowohl für den Hin- als für den 
Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ift dagegen nur einmal zu entrichten. 

XVII. Für die Beftellung einer jeden mit Eftafette eingehenden Sendung werden 
am Beitimmungsorte 50 Bf. erhoben. 

f) Zahlungsfäge für Eflafet: XVII. Für die ftredenmweife Beförderung von Eftafettenjendungen auf Eijen- 

—— — bahnen werden, wenn wegen mangelnder Poſtbegleitung ein beſonderer Begleiter zur 
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskoſten erhoben: 

a) das Perfonengeld für die Hinreife des Begleiterd auf einem Plab dritter 
Klaffe, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Berjonen in der dritten Klaſſe 
nicht befördert werden, auf einem Plage der vorhandenen nächſt höheren Klaſſe, 

b) das Berfonengeld für die Rüdreife des Begleiters auf einem Plage dritter 
Klaſſe, 

e) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hin— 
reiſe des Begleiters und zur Rückreiſe deſſelben mit dem nächſten Zuge erfor— 
derlich iſt. 

g) Berichtigung ber Koflen. XIX. Der Abjender einer Ejtafettenjendung muß ſämmtliche Koften, mit Aus— 
nahme des Beitellgeldes, bei der Abjendung bezahlen. Können diejelben von der ab- 
jendenden Poftanftalt nicht genau angegeben werden, jo muß ein angemeijener Geld: 
betrag hinterlegt werden. 


r 115 43 


Abſchnitt IM. 
Perjonenbeförderung mittelft der Poften. 


8. 40, 

}. Die Meldung zur Reije mit den ordentlichen Poſten kann ftattfinden: Meldung zur Reife, 

a) bei den Poſtanſtalten, oder 

b) bei den unterwegs befegenen Haltejtellen, welche von den Ober-Boftdirectionen 

öffentlich bekannt gemacht werden. 

II. Bei den Boftanjtalten kann die Meldung früheſtens acht Tage vor dem Tage a) Bei den Poflanfalten. 
der Abreije und jpäteftens bei Schluß der Post für die Berfonenbeförderung geichegen. 

IT. Der Schluß der Poſt für die Perjonenbeförderung tritt ein: 

wenn im Hauptwagen oder in den bereit gejtellten Beimwagen noch Plätze 
offen find: 
fünf Minuten, und 
wenn dieſes nicht der Fall ift, jondern die Geftellung von — erfor⸗ 
derlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der feſtgeſetzten Abgangszeit der betreffenden Poſt. 

IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geſchäftsverkehr mit dem Publikum 
beſtimmten Dienſtſtunden ($. 25) geſchehen, kann aber, wenn die Poſt außerhalb der 
Dienſtſtunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Poſt 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Poſt 
für die Perſonenbeförderung hinaus — ausnahmsweiſe noch unmittelbar bis zum Ab— 
gange der Poſt ſtattfinden, ſoweit dadurch die pünktliche Abſendung derſelben nach dem 
Ermeſſen der Poſtanſtalt nicht verzögert wird. 

V. Erfolgt die Meldung bei einer Poſtanſtalt mit Station, ſo kann die An— 
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanſtandet werden, wenn zu der betref— 
fenden Poſt Beiwagen iiberhaupt nicht geſtellt werden, und die Plätze im Hauptwagen 
ſchon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Poſt ſchon beſetzt 
find, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beſchränkte Geftellung von Bei- 
wagen ftattfindet. 

VE Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftcılt ohne Station, jo findet die An- 
nahme nur unter dem Vorbehalt jtatt, daß in dem Hauptwagen und in den etiva mit- 
fommenden Beiwagen nod unbejegte Pläge vorhanden find. 

VU. Bei ſolchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht geftellt werben, 
können Plätze nad) einem vor der nächſten Station belegenen Zwiſchenorte nur injo- 
weit vergeben werden, als jich bis zum Abgange der Poſt zu den vorhandenen Plätzen 
nicht Perſonen gemeldet haben, welche bis zur nächſten Station’ oder dariiber hinaus 


44 I. 


reiſen wollen. Doch kann der Reiſende einen vorhandenen Platz ſich dadurch ſichern, 
daß er bei ſeiner Meldung ſogleich das Perſonengeld bis zur nächſten Station bezahlt. 
b) An Halteftellen. VUI. Die Meldung an Halteftellen kann nur dann berüdfichtigt werden, wenn 
. noch unbejegte Pläge im Hanptwagen oder in den Beimagen offen find. Der Reijende 
muß an diefen Haltejtellen, wenn die Poft anhält, jofort einsteigen. Gepäd von ſolchen 
Reiſenden kann nur injoweit zugelafjen werden, als dafjelbe ohne Beläftigung der an- 
deren Reijenden im Perjonenraum leicht untergebracht werden kann. Die Padräume 
des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ift jedes längere AUnhalten der - 
Poſt unftatthaft. 

IX. Wünſchen Reifende fich die Beförderung mit der Poſt von einer Poftanftalt 
ohne Station oder von einer Halteftelle ab zu fichern, jo müſſen fie ſich bei der vorlie- 
genden Boftanftalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das Per- 
jonengeld dafür erlegen. 


8. 46. 


Perfonen, welche von ber I. Bon der Reife mit der Poſt find ausgeſchloſſen: 
Reife mit ber Poſt ausge— 4) Kranke, welche mit epileptijchen oder Gemüthsleiden, mit anſteckenden oder 


often Fb. Ekel erregenden Uebeln behaftet find, 
2) Berjonen, welche durch Trunfenheit, durch unanftändiges oder rohes Benehmen 
oder durch unanftändigen oder unreinlichen Anzug Anſtoß errregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Perſonen ohne Begleiter, und 
5) Perſonen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit fich führen. 
8. 47. 
Fahrſchein. J. Geſchieht die Meldung zur Reiſe bei einer Poſtanſtalt, ſo erhält der Reiſende 


gegen Entrichtung des Perſonengeldes den Fahrjcein. 

11. Bei durchgehenden Pojten kann die Abfahrtszeit nur mit Rückſicht auf 
die Zeit des Eintreffens der anjchließenden Poſten oder Eijenbahnzüge angegeben 
werden, und es liegt dem Reifenden ob, die möglichjt frühe Abgangszeit zur Richtſchnur 
zu nehmen. 

Ill. Die Nummer des Fahrjcheins richtet fich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreije geichehen ift; doch fteht e8 Jedermann frei, bei der Meldung 
unter den im Hauptwagen noch unbejegten Plätzen fich einen bejtimmten Platz 
zu wählen. 

IV. Perſonen, die ſich an Haltejtellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
find, können einen Fahrjchein erft bei der nächſten Poſtanſtalt ausgeftellt erhalten, und 
haben das PBerjonengeld bei diejer Pojtanjtalt oder wenn fie nicht jo weit fahren, an 
den Boftichaffner oder Poſtillon zu entrichten. 





U: 45 
8.48, 


1. Das Berfonengeld wird/erhoben, entweder Grundſãhe ber Perjonengelds 
a) nach der von dem Neijenden mit der Poft zurüdzulegenden Entfernung, — 

unter Anwendung des bei dem Kurſe für das Kilometer angeordneten 

Satzes, oder 

b) nach dem für einen beſtimmten Kurs angeordneten beſonderen Satze. 

U. Das Perſonengeld kommt bei der Meldung bis zum Beſtimmungsorte 
zur Erhebung, jofern dieſer auf dem Kurje Liegt und fich dajelbjt eine Pojtanjtalt 
befindet. 

Il. Will der Reifende jeine Reife über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten- 
furje fortjegen, jo fann das Perjonengeld nur bis zu dem Endpunfte oder bis zu dem 
Uebergangspunfte des Kurſes erlegt werden; der Reijende kann auch nur bis zu diejen 
Punkten den Fahrichein erhalten und muß ſich dort wegen Fortjegung der Reiſe von 
Neuem melden und einen Plab löjen, jofern nicht Einrichtungen zur Durcerhebung 
des Berjonengeldes getroffen worden find. 

IV. Für Pläge, welche bei einer Poftanftalt zur Reife. bis zu einem zwiſchen a) Bei Reifen nad) Zwiſchen- 
zwei Stationen auf dem Kurſe gelegenen Orte (Zwiſchenorte) genommen werden, kommt, 9" 
gleichviel, ob jich in diefem Zwifchenorte eine Poſtanſtalt befindet, oder nicht, das Per: 
jonengeld nad) der wirklich zuvüdzulegenden Kilometerzahl, mindeſtens jedoch der 
Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. 

V. Für die Beförderung von Halteftellen ab wird, jofern die dort zugehenden b) Bei Meilen von Halte: 
Berjonen fich nicht etwa einen Pla von der vorliegenden Station ab gefichert haben, Nen aus. 
das Perjonengeld nad) Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächſten Station, 
oder, wenn die Neijenden ſchon vorher an einem Zwifchenorte abgehen, bis zu 
diejem erhoben. Im jedem Falle kommt jedoch mindejtens der Betrag von 30 Pi. zur 
Erhebung. 

VI. Wollen an Halteftellen zugegangene Perjonen mit derjelben Post von der 
nächſten Station ab weiter befördert werden, jo haben fie dort den Pla für die weitere 
Reife zu Löjen. 

VH. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Perjonen-c) zür Kinder. 
geld nicht erhoben. Das Kind darf jedody feinen bejonderen Wagenplag einnehmen, 
jondern muß auf dem Schooße einer — Perſon, unter deren Obhut es reift, 
mitgenommen: werben. 

VII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ijt das volle Per— 
jonengeld zu erheben, und ein bejonderer Platz zu beftimmen. Nehmen jedoch Familien 
einen der abgejchloffenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, jo fann 
ein Kind bis zum Alter von 3 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das 
Berjonengeld für nur eine, Berjon befördert werden, injofern die betreffenden Perjonen 
mit den Kindern fi) auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze Bun Dieje Ber: 

Geſehes⸗ unb Berorbnnungsblatt 1875. 


46 Il. 


günftigung kann nur für den Hauptiwagen unbedingt, für Beitwagen aber nur 
injoweit zugeftanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Pläge zu 
rechnen ift. 


8. 49. 


Erſtattung von Perfonengelb. T. Die Erftattung von Perfonengeld an die Reijenden findet ſtets ftatt, wenn die 
Pojtanjtalt die durch die Annahme des Reifenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
deſſen Verſchulden nicht erfüllen kann. Die Erftattung von Perfonengeld joll auch dann 
zuläffig fein, wenn der Reifende an der Benutzung der Poft aus irgend einem andern 
Grunde verhindert ift und die Erftattung mindeftens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Poſt beantragt. | 

11. Die Erftattung erfolgt gegen Rüdgabe des Fahrſcheins und gegen Quittung, 
mit demjenigen Betrage des Perfonengeldes, welcher von dem Reifenden fir die mit 
der Poſt noch nicht zurückgelegte Strede erhoben worden ift. 


8. 50. 


Verbinbtichfeit der Reifenben I. Die Reiſenden müffen vor dem Pofthaufe oder an ben fonft dazu beftimmten 
in Vetreff der Abreife. Stellen den Wagen befteigen und an diefen Stellen zu der im Fahrfchein bezeichneten 
Abgangszeit fich zur Mbreife bereit halten, auch den Fahrichein zu ihrem Ausweis bei 

fich führen, widrigenfalls fie es fich jelbft beizumefien haben, wenn -aus dem Grunde, 

weil fie jid) auf das vom Poftillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, 

oder weil fie ich über ihre Berechtigung zur Mitreife nicht ausweiſen können, die Aus: 

ichließung von der Mit- oder Weiterreife erfolgt und fie des bezahlten Perjonengeldes 

verluftig gehen. Haben dergleichen Perſonen Reijegepäd auf der Poſt, jo wird ſolches 

bis zu der Roftanftalt, auf welche der Fahrfchein lautet, befördert und bis zum Ein- 

gange der weiteren Beftimmung von Seiten der zurüdgebliebenen Perſonen aufbewahrt. 


8. 51. 


Mäpe der Reiſenden. I. Die Ordnung der Plätze im Hanptwagen ergiebt fi) aus den Nummern über 
den Sitzplätzen. 

If, In Abficht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zu: 
erit die Edfpläße des Vorderraumes, dann der Borderbanf und der Rückbank des Mittel- 
raumes, zuletzt in derjelben Reihenfolge die Mittelpläge kommen. 

III. Geht unterwegs ein Reifender ab, jo rüden die nad) ihm folgenden Perſonen 
ſämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen ımb in den Beiwagen vor. Leijtet ein 
Neijender bei einem unterwegs eintretenden Wechfel in den Plätzen auf das Vorrüden 
Verzicht, um den bei feiner Aumeldung gewählten oder ihm ertheilten biöherigen Platz 
zubehalten, jo ift ihm dies, ſobald er feinen urfprünglichen Pla im Hauptwagen hat, 
unbedingt, wenn fich jedoch dev Plab in einem Beiwagen befindet, nur jo lange 
gejtattet, als nad; Maßgabe der Gejammtzahl dev Reiſenden noch Beiwagen geftellt 





— — 


€ 
* 


I. 47 


werben müflen. Der erledigte Platz geht alsdann amf ben in der Reihenfolge der Fahr— 
jcheine zunächſt kommenden Reifenden iiber, dergeftalt, daß bei weiterer Verzichtleiftung 
der zuletzt eingejchriebene Reijende verpflichtet ift, den ſonſt ledig bleibenden Platz ein- 
zunehmen. Ein Reifender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer 
fpäteren Veränderung in der Berfonenzaht und namentlich, wenn die Beitwagen ganz 
eingehen, anf die frühere Reihenfolge keinen Anſpruch machen, jondern nur nach der 
freiwillig beibehaltenen Nummer vorrüden. 

IV, Die bei einer unterwegs gelegenen Boftanftalt hinzutretenden Berfonen jtehen a) Bei dem Zugange auf einer 
den vom Kurſe fommenden und weiter eingejchriebenen Reifenden in der Reihenfolge —— gelegenen Voß: 
der Plätze nad). Läßt ſich ein mit der Poſt angekommener Reiſender zu derſelben Poſt 
weiter einſchreiben jo verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den 
legten Platz nach ven dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reiſenden 
einnehmen. 

V. Die Reifenden, welche von einem Kurſe auf einen anderen übergehen, ftehen }) Bei dem Webergange au— 
ben für dem letzteren Kurs bereits eingejchriebenen Reiſenden hinfichtlich des Platzes einen anderen Kurd 
nach: Etwaige Abweichungen hiervon bei Rurjen mit fremden Poftanftalten, ſowie bei 
ſolchen Kurjen, wo eine Durcherhebung des Perjonengeldes ftattfindet, richten fich nach 
ben für jolche Kurſe gegebenen beſonderen Beſtimmungen. 

VI: Reifende, welche die Poft nach einen zwiſchen zwei Stationen belegenen ce) Bei Reifen uach Zwiſchen— 
Orte benußen wollen, müſſen, ſobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beitvagen orten. 

eingehen kann, allen bis zur nächſten Station eingejchriebenen Reijenden nachjtehen 

und die Pläße in dem Beimagen einnehmen. 

vw: NE. Reifende, welche von den Boftichaffnern oder Boftillonen unterwegs an a) Bei Reifen vom Haltefellen 
Halteftellen aufgenommen worden find, ftehen bei der Weiterreife über die nächſte aus. 

Station hinaus. den bei dieſer zutretenden Reiſenden Kimfichtlich des Platzes nach. 

VIE.) Weber Meinungsverjchiedenheiten zwiſchen den Reiſenden wegen der von 
ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Poftanftalt nach den 
vorangeſchickten Grundjägen zu entjcheiden. Beruhigen fich die Neijenden bei diejer 
Entſcheidung nicht, ſo fteht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsver- 
fchiedenheit bei dem Vorfteher der Poftanftalt nachzuſuchen, fofern folches, ohne den 
Lauf. der Poſt zu verzögern, thunlich ift. Der getroffenen Enticheidung haben fich die 
betreffenden Reifenden, vorbehaltlich der Beſchwerde, zu unterwerfen. 


8. 52. 


“I: Fedem Reifenden ift die Mitnahme feines Reifegepädes inſoweit unbejchränft Reilegepäd. 
geitattet; als die einzelnen Gegenjtäude zur Verſendung mit der Poſt geeignet find 
(vergl. 88. 1, 11 und 12). 
17. Klemme Reiſebedürfniſſe, welche ohne Beläftigung der anderen Neijenden in 
den Neben und Taſchen des Wagens oder ziwifchen den Füßen und unter den 
Sigen untergebracht werden können, dürfen die Reijenden unter eigener Mufficht bei 
fi führen. n 


lleberfracdhtporto und Wer: 
fiherungsgebübr. 


48 "I. 


III. Anderes Reifegepäd muß der Poftanftalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe deſſelben von den Reiſenden an Boftihaffner und Poſtillone ift an Orten, 
an welchen fich Poftanftalten befinden, unzuläffig. Das Reijegepäd muß, wenn da— 
für ein beftimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Poſt zu verjendende 


Werthgegenftände gegebenen Beltimmungen entiprechend verpadt, verfiegelt und 2 


bezeichnet fein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reifegepäd”, den Namen des 
Reifenden, den Ort, bis zu welchem die Einfchreibung erfolgt ift, und die Werthangabe 
enthalten. Bei Neifegepäd ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 

IV. Das Reifegepäd, jomweit dafjelbe nicht aus Kleinen Reiſebedürfniſſen befteht, 
muß fpätejtens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Poſt, unter VBorzeigung 
des Fahrſcheins, bei der Roftanftalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung ſpäter, 
jo hat der Reijende auf die Mitbeförderung des Gepäds nur dann zu reinen, went 
durch deſſen Annahme und Berladung der Abgang der Poft nicht verzögert zu werden 
braud)t. Soweit Neijende von einer Post auf die andere. oder von einem Bahnzuge auf 
die Pot unmittelbar übergehen, wird das Gepäd ſtets umgefchrieben, jo lange es über- 
haupt noch möglid) ;ift, den Reiſenden zu der Weiterfahrt mit der voſt, ohne Verſäum⸗ 
niß, anzunehmen. 

V. Der Reiſende erhält-über das eingelieferte Reiſegepäck eine Beſcheinigung (Ge— 
päckſchein). Der Reiſende hat den Gepäckſchein aufzubewahren. Die Auslieferung des 
Reiſegepäcks erfolgt nur gegen Rüdgabe des Gepädicheins. 

8. 53. 

I. Jedem Reijenden ift auf das der Poſt übergebene Neifegepäd ein Freige⸗ 
wicht von 15 Kilogramm bewilligt. 

II. Für das Mehrgewicht des Reiſegepäcks iſt bei der Einkieferung Ueber⸗ 
frachtporto zu entrichten. Daſſelbe beträgt, ‚nach. Maßgabe derjenigen Entfernung, 
welche der Perjonengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, hir jedeö Kilogramm 
oder dem überjchießenden Theil eines Kilogramm : 

1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindeſtens 25 Pf. ; 
2) bei Beförderungen über 75 Silometer 10 Pf., mindeitens 50 Pf.; 

TU. Wird der Werth des: Reiſegepäcks angegeben, fo wird die: Berficherungs- 
gebühr für jedes Stüd jelbjtitändig erhoben, Diefe Gebühr beträgt ohne Unter— 
ichied der Entfernung umd zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mart 
oder einen Theil von 300 Mark, mindeftens jedoch 10 Bf. 

IV. Dit das Gepäd. mehrerer. Reijenden, welche ihre Plätze auf einen‘ Fahr: 
ichein genommen haben, zujammengepadt, jo ift bei Ermittlung des Heberfracht- 
porto3 das Freigemicht für die auf dem FFahricheine vermerfte Anzahl von Ber- 
fonen nur dann von dem ejammtgewicht des Gepädes in Abzug zu bringen, 
wenn die Perſonen zu einer umd derjelben Familie oder zu einem. und demfelben 
Hausjtande gehören. 


[. » 





I. 49 

V. Die Erftatiung von Weberfrachtporto und etwaiger Berfiherungsgebühr 

regelt ſich nad) denjelben Grundjägen, wie die Erjtattung von Perjonengeld. 
8. 54. 

I. Dem Reifenden kann die Verfügung über das der Poſt übergebene Reife: Verfügung bes Reifenden über 
gepäd mır während des Aufenthalts an Orten, wo fid) eine Poftanftalt befindet °* a a 
und gegen Rückgabe;oder Hinterlegung des Gepädjcheins geſtattet werden. —F 

4, Reiſende nach Zwiſchenorten müſſen ihr Reiſegepäck bei der vorliegenden 
Poftanftalt in Empfang nehmen, von wo ab die Poftverwaltung dafür Gewähr 
nicht mehr leitet. 


8. 65. 
I. Bei den Poftanftalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. ae Poflan- 
Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Boftanftalt ift den Reijenden gejtattet: EN 


1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 

2) auf der Reife mit derjelben Poſt: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 

3) an den Endpunkten der Reife: eine Stunde nach der Ankunft, und 

4) beim Webergange von einer Poſt auf die andere: während 3 Stunden. 

I: Berfonen, welche die Neifenden zur Poſt begleiten oder welche die 
Ankunft der Poſt erwarten wollen, kann dev Aufenthalt in den Wartezimmern nur 
ausnahmsweiſe und in geringer Zahl geftattet werden. 

III. Beſchwerden, welche die Reifenden nicht unmittelbar bei einer Poſtbehörde 
anbringen wollen, können in ein Beſchwerdebuch eingetragen werden. Dieſes Buch 
befindet ſich im Poſtdienſtzimmer und wird den Reiſenden auf Verlangen vorgelegt. 

8. 56. 

J. Jeder Reiſende ſteht unter dem Schutze der Poſtbehörden. Verhalten der Reiſenden auf 

H. Andererfeits ift es die Pflicht eines jeden Neifenden, fich in die zur Auf- Ban ION, 
rechthaltung des Anftandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Polten und 
in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 

HT. Das Rauchen im Poftwagen ift nur geftattet, wenn fich in demjelben 
Raume Berjonen weiblichen Gefchlecht3 nicht befinden, und die anderen Mitreijen- 
den ihre Zuftimmung zum Rauchen gegeben haben. 

IV. Reifende, welche die für Aufrechthaltung des Anftandes, der Ordnung 
und: der Sicherheit auf den Poſten und in den Wartezimmern getroffenen Anord- 
nungen verlegen, können — vorbehaltlich der Beſtrafung nad den Landesgeſetzen 
— von der betreffenden Boftanftalt, unterwegs von dem Bojtichaffner, von der 
Mit: oder Weiterreije ausgejchloffen und aus dem Poſtwagen entfernt werden. 
Erfolgt die Ausſchließung unterwegs, jo haben dergleichen Reiſende ihr Gepäck bei 


Allgemeine Beſtimmungen. 


Zahlungsjäge:: 
a) kür die Pierbe. 


») MWagengelb. 


c) Beitellgebühr. 


d) Schmiergelb. 


50 II. 


der nüchſten Poſtanſtalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Perſonengeldes und 
des etwaigen Leberfrachtportos verluftig. 


Abichnitt IV, 


Ertrapoft: und Hurierbeförderung. 


8. 57. 


I. Die Geftellung von Extrapoſt- und Nurierpferden kann mur = ben 
Straßen verlangt werden, auf welden die Pojtverwaltung es übernommen hat, 
Neifende mit Extrapoſt- und Kurierpferden zu befördern. 

IT, Auf diefen Straßen erftredt fich die Verpflichtung der Poſthalter zur Ge- 
ftellung von Extrapoſt- ımd Kurierpferden nur auf die Veförberung von Reijenden 
mit ihrem ®epäd. 

II. Ausnahmsweiſe können jedoch auch zu Fuhten, bei welchen die Beförderung 
von Gegenſtänden die Hauptſache iſt, Extrapoſt- und Kurierpferde geſtellt werden, ſo— 
fern die Gegenſtände von einer Perſon begleitet und beauffichtigt werden, und ihre 
Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheit bewerkſtelligt werden kann. 

IV. Die Poſthalter ſind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden der Reiſenden Vorſpaunpferde herzugeben. 


8. 58. 
I. An Pferdegeld ſind für jedes Kilometer zu — 
für em Exrtrapoftpferd . .» .» ee 5 © 
für ein Rurierpferd . . .» — | Te 
IT. Das Wagengeld beträgt ohne Unterfchied ver Gattung des Wa— 
gens oder Schlittens für das Kilometer . . 40 


III. Größere, als vierſitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, Find die' Bol 
halter nicht verpflichtet. 

IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreife über dem Punkt hinaus m 
benugen, two der nächſte Pferdewechſel ftattfindet, können Reifende nur durch em Ab: 
fommen mit dem Bofthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben ſich bereit finden 
läßt, und deifen Sorge es überlafien bfeibt, die Nüdbefördermg des ledigen Wagens 
auf jeine Koften zu bewirken. 

V. Das Bejtellgeld beträgt für jeden Extrapoſt- oder Muriertvagen anf jeder 
Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhe— 
bung der Bejtellgebühr nicht ſtatt. 

VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Poſt — it, 


find 25 Pf. zur zahlen. 





I. 51 


VH. Auf Verlangen der. Reijenden find die Bofthalter verpflichtet, die Wagen zute) Erleuchtungskoſten. 


erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Bf. für jede Stunde der 
vorjchriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberjchießende Minuten werden für 
eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungstoften müfjen jtationswerje da, wo die- 
Erleuchtung verlangt wird, von den Reifenden vor der Abfahrt mit den anderen Ge- 
bühren berichtigt werden. 


VII. Das etwaige Chaufjeegeld,, jowie die jonjtigen Wege: x. Abgaben werden) Chauſſeegeld und fonftige 


nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Un 
entgeltlich hergegebene Mehrbejpannung kommt bei Berechnung des Chanfjeegeldes 
nicht in Betradht. 


XI. Das Bojtillonstrinfgeld beträgt ohne Unterjchied der Beſpannung für jedeng) Poſtillontrintgeld. 


Poſtillon für das Kilometer 10 Pf. 


X. Ertrapojtreijende, die fi am Beitimmungsorte ihrer Reife nicht über ſechs h) Rüdvenupung einer Ertra: 
Stunden aufhalten, haben, wenn fie mit den auf der Hinreife benusten Pferden bz. Wagen Pot- 


einer Station die Nüdfahrt bis zu diefer Station bewirken wollen und fich vor der 
Abfahrt darüber erklären, für die Rüdjahrt nur die Hälfte der nad) den Süßen unter 
a, b, ce umd g fich ergebenden Beträge zu entrichten, mindejtens jedoch für die ganze 
Fahrt ‚die Kojten für eine Hinbeförderung von 15 Stilometern. Eine Entidhädigung 
für das ſechsſtündige Stilllager des Geſpanns und des Poſtillons ijt nicht zu zahlen. 
Zwiſchen der Ankunft und dem Antritt der Nüdfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit 
mindeſtens von der Dauer der einfachen VBeförderungsfrift gewährt werden. Will der 
Reijende auf der Rüdfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, jo 
wird die ganze Fahrt als eine Rundreiſe angejehen, auf welche vorjtehende Bejtimmungen 
nicht Anwendung finden. Bei Kurierreifen finden die Bergünftigungen fiir die Rück— 
fahrt nicht ftatt. 


XI. Reifende können durch Laufzettel Ertrapoft- oder Kurierpferde voraus ;)Borausbeflelungvon Extra: 
beftellen. Die Wirkung der Bferdebeftellung bejchräntt fi) auf 24 Stunden, für welche poſt- oder Kurierpferben. 


der Reifende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen 
verbunden ift. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl 
der Bferde und der Reiſeweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt 
werden, ob die Reife im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, einganz- oder halb- 
verdedter Stationswagen verlangt wird, jowie ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reife ftattfinden joll. Die Abfaſſung jolcher Laufzettel ift Sache des Reiſenden. 
- Die Boftverwaltung hält ſich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterjchrieben hat. 
Iſt der Reijende nicht am Orte anjäjjig oder ſonſt nicht hinlänglich bekannt, jo muß er 
jeinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Lanfzettels mit den 
Poſten behufs Vorausbeitellung von Extrapoſt- oder Kurierpferden ift eine Gebühr 
nicht zu entrichten. 


XII. Jeder Ertrapojtceifende, welcher ſich an einem unterwegs gelegenen Orte.) artegeib. 


länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ift verpflichtet, hiervon der betreffenden 


52 I. 


Poſtanſtalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine 
Stunde, jo iſt von der fünften Viertelſtunde an ein Wartegeld von 25 Pf. 
für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf 
nicht jtattfinden. 
AI. Für voransbejtellte Pferde ift, wenn von denjelben nicht zu der Zeit Ge- 
braud) gemacht wird, für welche die Beftellung erfolgt ift, für Pferd und Stunde ein 
Wartegeld von 25 Bf. auf die Zeit des vergeblidyen Wartens 
a) bei weiterher fommenden Reijenden von der fiebzehnten Viertelftunde an 
gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reiſenden von der fünften Viertelftunde an 
gerechnet, 
zu entrichten. 
1) Abbeftellung von Grtra- XIV. Benußt ein im Orte befindlicher Neijender die beftellten — 
poſien. nicht, jo hat derſelbe, wenn die Abbeſtellung vor der Anſpannung erfolgt, keine Ent- 
Ichädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbeftellung bereits angejpannt 
waren, den Betrag des beftimmungsmäßigen Ertrapoft: ꝛe., Wagen: und Trinkgeldes 
für fünf Stilometer, jowie die Beſtellgebühr ala Entſchädigung zu entrichten. 
m) Gntgegenjenbung von XV. Der Neifende fann verlangen, daß ihm auf langen oder ſonſt befchwerlichen 
Stationen auf vorhergegangene jchriftliche Beftellung Pferde und Wagen entgegenge- 
jandt und möglichft auf der Hälfte des Weges, injofern dort ein Unterfommen zu finden 
iſt, aufgeftellt werden. Für die Beförderung folcher Beitellungen mit den Poſten ift 
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Beitellung muß die Stunde enthalten, zu welcher 
die Pferde und Wagen auf dem Umjpannungsorte bereit jein jollen. Trifft der Reifende 
jpäter ein, fo ijt von der fiebzehnten Vierteljtunde an das beftimmungsmäßige Warte: 
geld zu zahlen, 
XVI. Für entgegengejandte Ertrapoften wird erhoben: 
1) das bejtimmungsmäßige Ertrapoft- 2c., Wagen- und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfermung von einem Pferdewechjel zum andern 15 Kilometer 
oder mehr beträgt, nad) der wirklichen Entfernung, 
b) wenn joldje weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15. 
Kilometer, 
2) Die einfache Beftellgebühr, welche von der Poftanftalt am Stations-Abgangs- 
orte der Ertrapoft zu berechnen ift. 
Für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denjelben die Fahrt 
nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurücgelegt wird, feine Vergütung 
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer 
Poſtſtraße oder außerhalb derjelben, jo müſſen entrichtet werden: 
1) für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des beftimmungsmäßigen Ertrapoft- zc., Wagen- 
und Trinfgeldes nad) der wirklichen Entfernung, 


. 





HM, 53 


nd ) en der wolle Getrag Me — 
inn Gehühten/ni son, ou nteutunutheit sc pmupsainff sie zit sllatınd 
oe Bye has Burikegehett ber ledigen Pfard⸗ ai Wahen nen dene ab, * 
m) die Erttapoſt re gebracht worden iſt/ bise zu der Station⸗ zu kuelihor die Pferde 
gehören, die Hälfte des beftimmungsmäßigeh Extraboſft ac] Wagen nnd Drink 

munht Gelder denenigen Theil des Nüdivehes; der Ndrig“bleibr, weiin die Ent- 

a 0 Yeratling nabgerechnet wird, auf welcher" die Extrapoft Beſdrdernng fat) 

37H: schen hatut 13 alla sit Sroapnogiit mn Antinndtoef nd nou Cloprdär, 

VORN. FF Eptraipoften ae anf Entfernungen unter 15 sitönietee werben‘ Yibn) Srtrapoften x. auf Ent- 
Beth Fi eis nnbeningisoh 1 RiloeehergeBe untadf naftoe ums  ermngen unter 15 Kilo: 
XVIIIWenn bier Reife alt site "Orte endigt, Welcher richt her 10 Mllonteter 0) Ertrapoften ec. welche über 
Atitsr’ der jeitiwärtstebten Station liegt/ ſo Hat der Reiſende wicht nöthig, alif der leiten = —* hinaus be: 
Koftitation die Pferde zu wechſeln, vielmehr müſſen ihme auf der⸗ borletzten Statioh 
die Pferde gleich bis zum Beſtimmimnnsdrto hegen Entrichtimty der vorgeſchriebenen Sätze 
* die wirtliche Entfernung, jedoch mindeſtenis Fire 15 Kilometer gegeben werden 
XIXGeht die Fuhrt von einer Statibn bzu vor einem Eiſenbahn Haltepuntte 
nid tiber seine) Station hinus, Avelche nicht ber! LO gtilsmeter vonn Abfahrtsdrie 
entfernt liegt/ ſo kann ubern dieſe Statidn bhne Pferdewbchſel ebenfalls gegen Enttich 
tung der vorgeſchriebenen Säge fur die nwirkliche Entfernung, jedoch inindeſtens für16 
ſilometer/ hinausgefahren werden." sn ann unlidnie mid —,Anhitlt 

XX. In dem Poſtdienſtzimmer einer jeden zur Geſtellufig vorn Extrupoſte oder p) Ertrapottarif. 
Kurierpferden beſtimmten Station befindet ſich ein Extrapoſttarif, deſſen Vorlegung 
der Reiſende verlangen und aus welchem derſelbe den für jede Station zu Fi aka 
Berrag'des/Pojtgeldes ba aller Nebentoſten erſehen ad, nnunungiute TG —R 


‚piuand 190 Kh> 137 Gun met] mg chen mot — 
le re eG mau sie 0 Ban rtuheitusf 137 Isar, „I 
rl 1. Die Gebuhren für die N und Kurierteiſen 6 mit Ausſchluß des Zahlung und Quittung. 

—— welches erſt ich) zurüſckgelegter Fahrt! dem Poſtillon gezahlt —— 

braucht, in der Regel ſtativnsweife vor der Abfahrt entrichtet werden. rl mas 

ee Reiſenden muß überbieten Etat: 20. Gelseriund Nebentoſten 

uncufgefotdert eine Quttung ertheilt verden⸗ Der Reiſende mutufs ſich auf Erforder nüber 

die geſchehene Bezahlung der Ertrapoft- 2c. Gelder und Nebenkoſten durch Borzeigung det 

Duittung ausweiſen und Hat folche daher zur Vermeidung von Weitlänfigfeiten bis zu 

dem Orte bei ſich zu führen, bis wohin die Koſten bezahlt find. Unterläßt er jolches, 

jo hat er unter Umftänden zu gewärtigen, dafi in zweifelhaften Fällen jeine SEA es 

bis jur Anrfelärieng fiber‘ die’ Höhe des eingezaflten Vettt ges unterbrochen vdet noch⸗ 

malige Zahlung bon ihm verfaigt wirde Want u ea ost mulndop Kısd 9 

MH. Die’ Eitteichticig der Crirapoſt ·e Geldet futt alle Siatiuen cities gewviffen 

Wutfes auf einmal’ bei der Abfahttam Abgau orte iſt at auf ſolchen Kurſen ſtatt⸗ 

Haft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf le ae beſtehen. 


Geſetzes und Verordnungsblatt 187). 


1) Mbbeflellung von Grtras 


poften, 


m) Üntgegenienbung von 
Grtrapoftpierben 


Blagen. 


52 I. 


Poftanftalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine 
Stunde, jo ift von der fünften WViertelftunde an ein Wartegeld von 25 Bf. 
für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt ald 24 Stunden darf 
nicht jtattfinden. 

All. Für vorausbeftellte Pferde ift, wenn von denjelben nicht zu der Zeit Ge- 
brauch gemacht wird, für welche die Bejtellung erfolgt ift, für Pferd und Stunde ein 
Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 

a) bei weiterher fommenden Reiſenden von der fiebzehnten Biertelftunde an 
gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reiſenden von der fünften Viertelftunde an 
gerechnet, 
zu entrichten. 

XIV. Benugt ein im Orte befindlicher Reijender die beftellten Ertrapojtpferde 
nicht, fo hat derjelbe, wenn die Abbeitellung vor der Anſpannung erfolgt, feine Ent- 
ichädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbeitellung bereit3 angeſpannt 
waren, den Betrag des beftimmungsmäßigen Ertrapoft: ꝛe., Wagen: und Trintgeldes 
für fünf Kilometer, ſowie die Beftellgebühr ala Entſchädigung zu entrichten. 

XV. Der Reiſende kann verlangen, daß ihm auf langen oder font bejchwerlichen 


"Stationen anf vorhergegangene jchriftliche Beftellung Pferde und Wagen entgegenge- 


jandt und möglichft auf der Hälfte des Weges, injofern dort ein Unterfommen zu finden 
ift, aufgeftellt werden. Für die Beförderung folcher Beftellungen mit den Boten ift 
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bejtellung muß die Stunde enthalten, zu welcher 
die Pferde und Wagen auf dem Umjpannungsorte bereit jein jollen. Trifft der Reiſende 
jpäter ein, jo ijt vom der fiebzehnten Bierteljtunde an das bejtimmungsmäßige Warte: 
geld zu zahlen. 

AV. Für entgegengejandte Exrtrapojten wird erhoben: 

1) das bejtimmungsmäßige Extrapoſt- zc., Wagen- und Trinkgeld, 

a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechſel zum andern 15 Kilometer 
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 


b) wenn ſolche weniger als !5 Kilometer beträgt, nach dem Sape für 15. 


Kilometer, 
2) Die einfache Beftellgebühr, welche von der Pojtanjtalt am Stations-Abgangs- 
orte der Ertrapoft zu berechnen ift. 
Fir das Hinjenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denjelben die Fahrt 
nad) derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, feine Vergütung 
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer 
Poſtſtraße oder außerhalb derjelben, jo müjjen entrichtet werden: 
1) für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des bejtimmungsmäßigen Ertrapoft- zc., Wagen- 
und Trinfgeldes nach der wirklichen Entfernung, 


— 





M. 53 


nd )fur die Beforderuug des Reiſenden der bolle Betrag diefer Heftittimititgsmäßigen 
neundi@eßtigeen,nit you; cam zrrörbispepimmahsit 6 nme? sid Sir llstınd 
oe BE dureh deren Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
een ee gebracht. wotden iſt / his Der Station, zur welcher die Pferde 
gehören, die Hälfte des beſtimmungsmäßigen Extrapoſt 2 Wagen- umnd rin 
nt geldes fur denemgen Theildes⸗ Rückſbehes der brig Bleibt, wein die Ent» 
fernling abgerechnet wird, auf ·welcher · die Exttapeft- er Vefbrderung ftatthel 
* —— hattuo In> Silo it Stuinannunpdit min onnife GC mau ltüß 
RVP Eptrapoften ae. anf Entfernitnigen unter 98 Kilometern werdenr die =) Frtrapofien sc. auf Ent: 
Wesen fur eine Entferuumng von ER ee er 10 Kilo 
AXVIIIWenn“ bie Reife an leiten Orte endigt welcher richt hber 10 Mtlonteter 0) Ertrapofien ıc., welche über 
mitor be feitwärtstehtern Station liegt/ ſo Hat der Reiſende nicht nöthig, aiif der letzten ur . hinaus be: 
Koftitation die Pferde zu wechjeln, vielmehr müſſen ihmſauf! er borlbetzten Station 
die Pfetde gleich bis zum Beſtim mungsorto gegen Entriehtimig der borgeſchriebenen Süße, 
fie die wirkliche Entfernung, jedoch mindeſtens Fire 15 Milonteter’gegeben erden nt 
5 IIXO Geht die Fahrt won eitier Statiött bz von einer Eiſenbahn⸗ Haltepuntte 
ab nd tiber ‚eine Station hinaus, welthe wicht fiber 10 gtilsmeter don Abfahrtsbrie 
enffernt'fieät, jo kann ben dieſe Statibn bhne Pferdewochſel ebenfalls gegen Enttich 
tung der vorgeſchriebenen Säge füb die wirkliche Entfernumng, jedoch inindeſtens für16 
Kilometer, hinausge ahren werden. ze ana uraltrtis mis 965 nie 
XX. In dem Poſtdienſtzimmer einer jeden zur Geſtellung vor Ertrapoſt oder p) Ertrapoittarit. 
Kurierpferden bejtimmten Station befindet ſich ein Ertravofttarif, deijen Vorlegung 
der Reijende verlangen und aus welchen derjelbe den für jede Station zu — 
Vetrat des Roſtaeltes am älter MWeentoſten erſeten Tai sununntutg 51% ——— 
= is ull m; bon sirof — 
sllaits schuf ng nu si Tai ie 59; KIA UHREN. * 135 Bond, „I 
Dig, Die Gebühren Für die Extrapoſt⸗ nnd Kurierreiſen anüffen, mit” Ausſchluß des Zahlung und Quittung. 
je, welches erſt niach zurilckgelegter Fahrt" dem Poſtillon gezahlt‘ zw‘ — 
btaucht in der Regel ſtatibusweiſe vor der Abfahrt entrichtet werden. m) mu 
IV gedem Reiſenden muß über die gezahlten Extrapoft- sc. — — 
unaufgefotdert eine Qutting ertheilt iverden. Der Reiſende miß ſich auf Erforder nůber 
die geſchehene Bezahlung der Extrapoſt- 2c. Gelder und Nebenkoſten durch Vorzeigung der 
Duittung ausweiſen und Hat folthe daher zur Vermeidinig von Weitlänfigfeiten bis zu 
* Orte bei ſich zu führen, bis wohin die Koſten bezahlt find. Unterläßt er ſolches, 
0 hat er unter Umſtänden zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen ſeine he 
Ir zur Auftldrimng fiber die Höhe des einge zahlten Dertüges uisterbrochen ode noch⸗ 
malige Zahlung bon ihm verlangt ieh. ntt en st wallsein mund 9 
IH. "Die  Eitteichtitng der Ertea poft · ee Gelder firatfe Siatiuen hs getviffen 
Kürfes auf einmal bei der Abfahtt an Abgangsorte ift mt anf ſolchen Kircfeiftatt- 
haft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf ie Aa da beſtehetl. 


GEeſetzes- und Verordnungsblait 1875. 


Jana. Jg Hr) 


Belpannung. 


Abfertigung. 


a) Bei vorausbeftellten Ertra: 


poſten unb Kurieren. 


54 IL 


IV. Macht der Neifende von einer jolchen Bergünjtigung Gebrauch, jo hat 
derjelbe für die Bejorgung des Rechnungsgeſchäfts, und zwar für jede Beförderung, 
welche die Ausſtellung eines bejonderen Begleitzetteld erfordert, eine gleichzeitig mit 
dem Ertrapojtgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. DER: Rechnungsgebühr beträgt 
für Ertrapoften und Sturiere 4 Mark, 

V. Im Fall der VBorausbezahlung werden das — 2c. Geld und ſämmt— 
liche Nebenkoften, als Wagengeld, Bejtellgebühr, Chauſſee, Damm, Brüden- und 
Fährgeld von der Poftanjtalt am Abgangsorte für alle Stationen, joweit der Rei— 
fende jolches wünjcht, voraus erhoben; das Poſtillonstrinkgeld jedoch nur dann, 
wenn deſſen Borausbezahlung von dem Reifenden gewünſcht wird. Das Schmier- 
geld und die Erleuchtungskoſten werden da bezahlt, two der Wagen des Neijenden 
wirklich geichmiert wird, bz. wo der Pojthalter auf Verlangen des Reijenden für 
Erleuchtung des Wagens jorgt. 

VI. Findet der Reiſende ſich veranlaßt, unterwegs den urſprünglich beabſich— 
tigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung jtatt- 
gefunden hat, zu verlaffen, oder auf einer Zwifchenftation zurüczubleiben, ohne die 
Reife bis zum Beſtimmungsorte fortzujeben, jo wird das zu viel bezahlte Extra— 
poftgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Nedinungsgebühr, dem Reijenden 
von derjenigen Bojtanftalt, wo derjelbe jeine Reife ändert oder einjtellt, gegen 
Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbejcheinigung über den 
betreffenden Betrag erjtattet. 

$. 60. 

I. Die Beipannung richtet ſich nad) der Bejchaffenheit der Wege und der 
Wagen, jowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 

Il. Findet der Poſtſchaffner oder der Poſthalter die von dem Reiſenden beſtellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, ſo iſt ſolches 
zunächſt dem abfertigenden Beamten und von dieſem dem Reiſenden vorzuſtellen. 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, ſo ſteht dem Vorſteher der Poſtanſtalt die 
Entſcheidung zu und bei dieſer behält es, unbeſchadet des ſowohl dem Reiſenden als 
auch dem Poſthalter zuſtehenden Rechtes der Beichwerdeführung bei der Ober-Bojft- 
direction, jein Bewenden. 

II, Bei mehr als vier Pferden müſſen zwei Poſtillone gejtellt werden. 


8. 61. 


1. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbejtellt worden, jo müſſen fie dergejtalt 
bereit gehalten werden, daß zur beftimmten Zeit abgefahren werden kann. 

U. Für weiterher fommende Reijende müfjen die Pferde ſchon vor der Ankunft 
aufgejchirrt ftehen, und auf Stationen, auf welchen die Pofthalterei über 200 Schritte 
vom Poſthauſe entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgejtellt werden. 





I. 55 


IH. Die Abfertigung muß, jofern der Neifende fich nicht länger aufhalten will, 
bei vorausbejtellten Ertrapoften innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 
Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, jo tritt diefen Friſten noch jo 
viel Zeit hinzu, alö zur ordmungsmäßigen Mufpadung und Befeftigung des Reiſegepäcks 
erforderlich iſt. 

IV. Sind Pferde und Wagen wicht vorausbejtellt worden, jo müſſen Ertrapoſten, b) Bei nicht vorausbeſiellten 
wenn der Reiſende einen Wagen mit ſich führt, innerhalb einer Viertelſtunde, und Grtrapofen und Kurieren. 
wenn ein Stationswagen geſtellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurier— 
reiſende dagegen, welche einen Wagen mit ſich führen, innerhalb 10 Minuten, und 
wenn ein Stationswagen geſtellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 

V. Auf Stationen, bei welchen ſelten Extrapoſten und ſuriere vorkommen, und 
wo zu deren Beförderung Boitpferde nicht befonders unterhalten werden können, müj- 
jen die Reiſenden jich denjenigen Aufenthalt gefallen laſſen, welcher zur Beichaffung 
der Pferde nothwendig ift. 

VI. Kuriere gehen Hinfichtlich der Abfertigung den Extrapoſten vor. 0) Reihenfolge. 


8. 62. 

I. Die Beförderung muß innerhalb der Friſten, welche durch die oberfte Poſtbe- Befrderungszeit. 
börde für die Beförderung der Extrapojten und Kuriere allgemein vorgejchrieben find, 
erfolgen. Eine, jene Beförderungsfriiten enthaltende Ueberficht muß fich in dem 
Dienftzimmer einer jeden zur Geſtellung von Ertrapojt- oder Sturierpferden beftimmten 
Station befinden und dem Reijenden auf Verlangen zur Einficht vorgelegt werden. 

II. Hat auf Verlangen des Neijenden eine Einigung dahin jtattgefunden, daß a) Beförberungszeit bei nicht 
der Neifende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem —— Sn: 
Umfange der Ladung, ſowie nad) der Bejchaffenheit der Wege und der Wagen eigent- 
lich erforderlich waren, jo kann derjelbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beför- 
derungszeit feinen Anſpruch machen. 

IL, Beträgt der zurücdzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, jo darf derb) Anhalten unterwegs. 
Poftillon ohne Verlangen des Neijenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Ent- 
fernung iſt ihm zwar gejtattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch) darf 
dies nicht über eine Viertelftunde dauern. Auf diejen Aufenthalt ift bei Feſtſtellung 
der Beförderungsfrift gerücfichtigt worden, und es muß daher einjchließlich deſſelben 
die vorgejchriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens 
darf der Poftillon die Pferde nicht ohne Aufficht Lafjen. 


8. 63, ’ 
I. Der Poſtillon muß die vorjchriftsmäßige Dienftkleidung tragen und mit.) — 
dem Poſthorn verſehen ſein. Die Hülfsanſpänner haben zu ihrem Ausweis ein 
von der oberiten Poſtbehörde feitgejegtes Abzeichen zu tragen. 
II. Bei zweipännigem Fuhrwerk gebührt dem Boftillon ein Sit auf dem») Sit des Pofilons. 


56 I 


Wagen. 11: dt nein Platz Fir ihn,nſo mu der Meifeiide: ein drittes Pferd nehmen. 
Bei: ganz leichtem: Fuhrwerk und: ern der loichte "Wagen Awtn mnur mit einem 
Reiſenden befegt tftz der kein umfangreiches Geplck mitt fich Führt," kann 1" jedoch" bbi 
turzen Stativnenneine zweiſpännige ¶ Voförderuug andy“ dann ſtattfinden,wenn 
der Poſtillon vom Sattel fahren muß. Bei drei- und vierjpännigein Fuhrwerk 
nf uder Poſtillvnn vomSattel ! Fahnen, wenn ihm wer" Reiſende keinen Platz auf 
dem Wagen geftattet,.:Berieiner: Bejpahrtunig‘ mitmehe als’ vier‘ Pferden miß 
nm fang geſfanut umd won | ESattet gefahren werden, —— der —— 
das Fahren vom Bocke verlangtun Hy mupnar m ar 
) Wechſeln mit ben Pferden. 120171117. Das Wechſeln der! Bert mit entgegeitonnmeben: Poſten ——* Br 
beinſich begeguenden Extrapoſten aber mir mit ausdrücklicher Einwilllgung der bei- 
derſeitigen Reiſenden geſchehen· Der durch das Wechſeln entſtehende Aufenthalt 
muß bei der Fahrt wieder eingeholt Werden. "Das Trinkgeld” en —— 
Poſtillon, welcher den Reiſenden auf die Station bringt. m 
A) Voriahreit beim Poft: ober IV. Der Reiſende hat zu beſtimmen, ob,‘ bei der Ankunft‘ anf ber Siatien 
Eaſthauſe. beim Poſthauſe oder bei einem Gaſthauſe oder bei einem Privathauſe vorgefahren 
werden ſoll. Wird nicht beim Poſthaufe vorgefahren, ſo muß der are wenn 
der: Reiſende es; verlangt, die Pferde zur Weiterreiſe beftellen.' 
3) Führung der Pierde. nt VerDem Boftillon allein gebührt es, die Pferde zu führen Wenn der Rei⸗ 
jende oder‘ deſſen Leute än dem: Poftillon Thätlichfeiten verüben, Jo hat der 
Poftillon die. Befugniß, ſogleich auszufpannen. — ah wenn * ei 
* — * — — — | | 
2 — nik 6 Meinen 
' Br erh ge — Lacespı as 91 Ye 
Veſchwerden. 23 —— der — ee⸗ naſene — u Beſchwerde * hei: —* 
bie e Bat zu; diejelbe in den Begleitzettel — ober — — vu Be 
erg 6 55 * —* zu bedienen. 


Hi | f 
Fun i. —— Poſtordnung tritt am A, — 1875. in am 
SH Die in derſelben enthaltenen —— > in RR und Viemgen 
der —— ausgedrückt Gh 
Berlin; den 18, Dezember: — 
Der ——— | 
Fürſt v. Bismarck. 
rue rd in gr —*— 7 
155 un MI 15 uüg e ritu T un Bureau ir 


Trug und Terlag von Maiih & Bogel in Karlörube. 











Nr. III. a4 


Gefehes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden, 


Karlöruhe, Montag den 18. Januar 1875. 
Inhalt. 


Berordnung be! Minifteriumd bed Innern: bie Impfung betrefiend. 


Berordnung. 
Die Impfung betvefiend. 
Zum Bollzug des Reichsimpfgejeges vom 8. April 1874 (fiehe Anlage) wird verordnet: 


8. 1. 

Die Amtöbezirfe bilden die Impfbezirte (8. 6 des Impfgeſetzes), Impfärzte find die 
Bezirksärzte und deren Stellvertreter. 

8. 2. 

Unentgeltlihe Impfungen (8. 6 des Impfgeſetzes) werden in jeder Gemeinde in der 
Regel jährlich zweimal, zuerft in der Zeit von Anfang Mai bis Ende Juli und ſodann von 
Ende Juli bis Ende September vorgenommen. 

Gemeinden von weniger ald 250 Einwohnern fünnen einer benachbarten Gemeinde, fofern 
die Entfernung nicht mehr als fünf Kilometer beträgt, zugetheilt werden. ‘ 

Das Minifterium des Innern beftimmt, in welchen Gemeinden ausnahmsweiſe nur eine 
einmalige jährlide Impfung ftattfindet, und im melden Städten fortlaufende Impfungen 
während des ganzen Jahres vorgenommen werden. 


s 8.3. 

Die Bezirksärzte ftellen jedes Jahr bis 1. April eine Impflifte nad) Formular V. durch 
- Ausfüllung der Colonnen 2—5 auf. In die Impflifte werden gemeindeweije alle in den ſechs 
legten Monaten des vorhergehenden Jahres im Amtsbezirk geborene noch lebende Kinder ein- 
getragen. Zu diefem Behufe find die Verzeichnifie der Geborenen und Geftorbenen zu be- 
nügen, welche gemäß der Verordnung vom 7. Juni 1870 $. 5, die ftatiftifchen Erhebungen 
aus den Standesbüchern betreffend, den Bezirksärzten zufommen. 

Im Laufe des Monates Juli find jodann in gleicher Weife in die Impflifte die im den 
vorausgehenden ſechs Monaten geborenen Kinder einzutragen. 

In Gemeinden, in welchen nur einmalige unentgeltliche Impfung ftattfindet, wird nur 

Gejeped: und Verordnungsblatt 1875. 9 


58 ‘ j pl, J 
im Frühjahr eine Impfliſte aufgeſtellt, in welche alle im — — geborenen 
gun gipetrogen werben. . ” 


Su. 

' Ser — E She FEIN KERER dis Liſten be; imuffbftichigen Sri & 1 gift. 2 
de3 Impfgeſetzes) beigeheftet. 

Dieje Liften hahen die Vorfteher, {der öffentlichen Lehemsfinttet ausgenommen Fort- 
bildungs-,- Gewerbeſchulen und ähnliche Anftalten) und der Privatjchulen — die Ortsſchul— 
räthe für die Volfsjchulen — jährlid; im Februar durd) den alphabetijchen Eintrag aller 
Zöglinge, welcde im Laufe, des Jahres das zwölfte Lebensjahr zurüclegen, in die Colonnen 
2—5 des Formulars V. aufzuftellen und ſpäteſtens am I. März dem Bezirksarzte einzujenden. 


% 5. — 
Alle Einträge der Impfliſte ($. 3 und &) erhalten durch den Bezirksarzt bis zum 
Schluſſe des Jahres fortlaufende Nummern. (Golonne 1). 


8.6: - 

Die zur Vornahme, der unentgeltlichen Impfung erforderlihen Räumlichkeiten haben auf 
Verlangen des Impfarztes die Gemeinden zu ftellen. Der Impfung und Nachſchau muß zur 
Ertheilung von Auskunft und Beihilfe bei der Liftenführung ein Mitglied des Gemeinderaths 
— in-Städten, in denen der Staat die Polizei verwaltet, ein Bedienfteter des Bezirfsamtes — 
anmwohnen. 

8.7, 


Zeit und Oxt der unentgeltlichen Impfung werden rechtzeitig in-der Gemeinde in orts— 
üblicher Weiſe durch die Ortspolizeibehörde. nad) Formular VII. bekannt gemacht. Außer 
dem find gleichzeitig die Eltern, Pflegeltern, Vormiünder der gemäß $. 3 und 4-in die Impf— 
liſte eingetragenen Kinder und Schüler, jowie die Vorſteher der Lehranftalten von der 
bevorftehenden unentgeltlihen Impfung durch die Drtspolizeibehörde in Kenntniß zu jeßen. 
Lepterer läßt zu diefem Behufe der. Bezirksarzt ein die der Eltern md Kinder 
zufommen. 
8. 8. 


Früheſtes am ſechſten, jpäteftens am achten Tage nad) der Impfung wird in der Gemeinde 
die Nachſchau der Geimpften durch den Impfarzt vorgenommen. Bei der Impfung wird den 
Eltern u. j. mw. durch den: Jmpfarzt Zeit und! Ort der Nachſchau unter Hinweis auf die 
Strafbeitimmungen des 8. 14 des Impfgejebes befannt ‚gemacht. 

Bei Mangel an Impfſtoff ſind die Impfärzte ermächtigt, um von geimpften Kindern 
Impfftoff zu erlangen, eine Vergütung bis zu 3. Mart gegen Erſatz aus der Amtskaſſe 
auszuzahlen. 

8.9. 

Alsbald nach der Impfung und Nachſchau ſind die Jupfliſten auszufüllen, ſowie die 

Impfſcheine auszuſtellen. 


! + 
ihr. 59 

Der Impfſchein ift, wenn die Impfung erfolgreich war, oder zum dritten Male vorge: 
nommen wurde, nad) Formular T., in den übrigen Fällen nach Formular II. auszufertigen. 
Die Impficheine für erjte Impfungen ($. 1 Ziff. 1 des Impfgejeßes) werden auf Papier von 
vöthliher Farbe, die Impficheine für jpätere Impfungen (Wiederimpfung 8. 1 Ziff. 2 des 
Impfgejees) auf Papier von grüner Farbe gedrudt, auch ift auf den Lepteren neben dem Worte 
„Smpfichein” das Wort „Wiederimpfung” in Klammern zu jehen. * 

Der Tod oder Wegzug des Impfpflichtigen iſt in Spalte 19 der Impfliſte zu be— 
merken. Die mit Erfolg Geimpften erhalten in Spalte 15 in jeder Gemeinde fortlaufende 
Nummern. 

Werden impfpflichtige Kinder oder Zöglinge geimpft, die noch in feiner Impflifte einge- 
tragen find, jo ift in der Impflifte des laufenden Jahres ein Eintrag zu fertigen. 


8. 10. 

Aerztliche Zeugniffe, durch welche die vorläufige oder gänzliche Befreiung von der 
Impfung nachgewiejen werden ſoll, müjjen nad Formular ILL, IV. auf weißem Papier aus- 
gefertigt werden. 

Nach Prüfung der Zeugniffe ($. 2 Abi. 2 des Impfgeſetzes) füllt der Impfarzt die 
Eolonnen 17 reſp. 18 und 19 der Impflifte aus und ſetzt dem Zeugniß den Namen 
des Impfbezirkes, Jahrgang und Nummer der Impflifte bei. Die Zeugniffe werden 
zurücgegeben. 

8. 11. 

Aerzte haben über die von ihnen ausgeführten Impfungen gemäß $. 9 diefer Verordnung 
Impficheine auszuftellen und nach Formuler V. Liften zu führen, welche fie auf den 15. No- 
vember dem Bezirksarzte, in deſſen Bezirf der Geimpfte wohnt, einfenden. 

Der Bezirkdarzt überträgt die Angaben diejer Liften in die Colonnen 6—16 jeiner 
Impflifte ($. 3, 4, 9 letzter Abſ. diefer Verordnung) und bemerkt den Namen des Arztes in 
Eolonne 19. 

8. 12. 

Die Eltern, Pflegeltern, Bormünder 

4. der Kinder, welche in ihrem Geburtsjahre in die Impfliſte eingetragen ($. 3 Abf. 1), 

aber bis zum Ablauf diefes Jahres nicht geimpft wurden, '.. 

2. der Kinder und Zöglinge, welche ohne Erfolg ein- oder — ehapft oder zurüd- 

geitellt wurden, 
find im nächſten Jahre von der unentgeltlihen Impfung gemäß $. 7 in Kenntniß zu jehen. 

Hält der Bezirksarzt für geboten, die dritte Impfung felbft vorzunehmen, jo find die 
Impfpflichtigen zu der Impfung durch das Bezirksamt unter Hinweis auf die Strafbeftint- 
mungen bes $. 14 Abſ. 2 des Impfgeſetzes vorzuladen (8. 14). 


8. 13. 
Ueber die wiederholte Impfung ift zu dem betreffenden Eintrag in der Impfliſte des 
9. 


60 II. 


früheren Jahrgangs in zweiter, beziehungsweije dritter Linie die erforderliche Bemerkung 
(8. 7 des Impfgejeßes) zu machen. 
8. 14. 


Eltern, Pflegeltern, Bormünder, deren Kinder oder Pflegbefohlenen 

1. nach Ablauf des ihrem Geburtsjahre folgenden Kalenderjahrs oder 

2. nad) Ablauf des Jahres, in dem das Kind das zwölfte Jahr erreichte, 
ausweislich der Impfliften nicht geimpft, bezw. wicht wieder geimpft, noch zurücgejtellt oder 
befreit wurden, find durch den Bezirksarzt dem Bezirksamte namhaft zu machen. Das Bezirts- 
amt erläßt an die Eltern u. j. w. unter Hinweis auf die Strafbeitimmungen des 8. 14 des 
Impfgejebes die jhriftliche Auflage, die Kinder der nächjten in ihrem Wohnorte ftattfindenden 
unentgeltlihen Impfung zu unterziehen. In der Verfügung ijt die Zeit der Impfung 
anzugeben. 

Das gleiche Verfahren tritt ein, wenn zum erjten oder zweiten Male ohne Erfolg geimpjte 
oder zurücgeftellte Kinder oder HZöglinge nad) Ablauf des nächjten Jahres der Impfpflicht 
(8. 3 des Impfgejeges) nicht genügt haben. 

8. 15. 

Die Ortspolizeibehörden ftellen jährlich im Laufe des Januar Verzeichniſſe der im ver- 
gangenen Jahre in die Gemeinde gezogenen Kinder unter 12 Jahren (Bor: und Zuname, 
Alter des Kindes, Name und Stand des Vaters, Pilegevaters und Wormunds) aus den 
gemäß der Verordnung vom 11. Juni 1870 Formular C. über die perjönlichen Verhältniſſe 
der Zuziehenden gemadjten Erhebungen zujammen und legen fie auf 1. (Februar dem Bezirts- 
amte vor. 

Das Bezirksamt erhebt im Benehmen mit dem Bezirtsarzte auf Grund des 8. 12 des 
Impfgeſetzes, inwieweit der Impfpflicht genügt ift. Nöthigenfalls find die in $. 7 beziehungs- 
weife 14 erwähnten Anordnungen zu erlaffen und die noch impfpflichtigen Kinder im die 
Impfliſte des laufenden Jahres einzutragen. 


$. 16, 


Die Vorſteher der öffentlichen Schulanftalten — ausgenommen die Fortbildungs=, Gewerbe: 
ſchulen und ähnliche Anjtalten — und Privatſchulen haben bei der Aufnahme von Zöglingen 
durd) Einfordein- der ‚norgejchriebenen Beicheinigungen fejtzujtellen, ob die geſetzliche Wieder- 
impfung erfolgt ift:" Hiernach Haben alle Zöglinge über 12 Jahre, jofern fie diejes Lebens- 
alter nach dem 1;- danuar 1875 erreichen, nachzuweiſen, daß ſie bei der Wiederimpfung ent— 
weder mit Erfolg aber" zum dritten Mal geimpft — J. auf grünem Papier) oder 


..... 


fie der Wiederimpfung ſich nicht unterzogen oder wegen Krantheit vorläufig zurückgeſtellt 
wurden (Formular III.) oder nach erfolgter erſter oder zweiter Impfung ſich nochmals 
impfen laſſen müſſen (Formular II. auf grünem Papier), ſowie alle diejenigen Schüler, 





II. 61 


welche während des laufenden Jahres das zwölfte Jahr zurüclegen, find von den Schulvor- 
jtehern dazu anzuhalten, daß fie fich der Impfung unterziehen und die Nachweiſe vorlegen. 

Vier Wochen vor Schluß des Schuljahres haben die Schulvorjteher Verzeichniſſe der 
Schüler, welche den Nachweis über die erfolgte Impfung nicht erbracht haben, dem Bezirks: 
amte mitzuteilen (Vor: und Zuname, Tag und Jahr der Geburt des Schülers, Name, 
Stand, Wohnung des Vaters, Pflegvaters oder Bormundes). 

Das Bezirksamt verfährt nach $. 14. Der Bezirksarzt trägt nöthigenfalls die Impf— 
pflichtigen in die Impfliften ein. 

Aerztliche Zeugniffe über die Zurüditellung oder Befreiung von der Impfpflicht (For— 
mular II. und 1V.), welche den Schulvorftehern von Schülern vorgelegt werden, find den 
Bezirfsärzten einzufenden (8. 10 Abi. 2). 


537, 


Bis 15. Dezember hat der Bezirksarzt das Ergebuiß der Impfung im laufenden Jahre 
gemäß Formular VI. gemeindeweile aufzuzeichnen und dem Minifterium des Innern mit den 
Impfakten und den dazu gehörigen Verzeichniffen der Geborenen einzureichen. Den Akten ift 
eine Weberficht über die von dem Bezirksarzte und feinem Stellvertreter vorgenommenen 
Impfungen behufs Anweifung der Gebühren beizulegen (Zahl der Impfungen in jeder Ge- 
meinde bei der Frühjahr- und bei der Spätjahr- Impfung). 

In Colonne 6 des Formulars VI. find nur die Pflichtigen einzutragen, welche beim 
Ablauf der in 8. 1 und 3 des Impfgeſetzes beftimmten Frift der Impfung ohne gefeplichen 
Grund entzogen geblieben find. 


8. 18, 
Uebergangäsbeftimmung. 


Dinfichtlich der Kinder, welche 1873 oder früher geboren, aber ausweislich der bisher 
geführten Liften nicht geimpft wurden, ift gemäß 8. 14 zu verfahren. Kinder, welche 1874 
im erften Halbjahr geboren wurden, find, joweit fie der Impfpflicht noch nicht genügt, mit 
den im zweiten Halbjahr 1874 Geborenen in die erfte Impflifte für 1875 aufzunehmen. 

Bor dem 1. April 1875 in der bisher üblichen Form von den’ Impfärzten ausgeftellte 
Impfſcheine find zum Nachweije, daß der Impfpflicht genügt wurde, hinreichend. 

Die im $. 16 vorgejchriebenen Berzeichniffe find erftmals im Jahre 1876 einzureichen. 


8. 19. * 
Für die Impfinſtitute werden beſondere Vorſchriften vorbehalten. 
Karlsruhe, den 11. Januar 1875. 


Großherzoglices Minifterium des Junern. 
Jolly. Vdt. Bed. 


62 IM, 


' 


Formular I. 
Impfſchein. 
Impfbezirkf.... Impfliſte Nr. 
ar -, geboren den . . 18. .,wurdeam . 2.2..48.. 
zum .. Mie .. .. Erfolg geimpft. 


Durch die Impfung iſt der geſetzlichen Pflicht genügt. 
NMam 4168 
N. N. 
Arzt (Impfarzt). 


Rückſeite. 


In jedem Impfbezirt wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt ge— 
macht werden, unentgeltlich geimpft. Die erſte Impfung der Kinder muß vor Ablauf des 
auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Spätere Impfung (Wiederimpfung) 
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranftalt oder einer Privatjchule, mit Ausnahme der Sonn- 
tags⸗ und Abendichulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder 
das zwölfte Lebensjahr zurüdlegen. Iſt die Impfung nad) dem Urtheile des Arztes erfolg: 
[08 geblieben, jo muß fie fpäteftens im nächjten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling 
muß früheitens am 6. und jpäteftens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Beſich— 
tigung vorgeftellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflege 
befohlene ohne geſetzlichen Grund und troß erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung 
oder der ihr folgenden Geftellung entzogen aan find, haben Geldjtrafe oder Haft 
verwirkt. 


Bemerkung. 

Das Formular I. fommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche der geſetz— 
lichen Pflicht genügt ift, umd zwar ſowohl bei der erften Impfung (8. 1, Ziffer 1 des 
Impfgejeges), ala bei der jpäteren Impfung (Wiederimpfung, $. 1, Ziff. 2 des Impf— 
geſetzes). 

Im Uebrigen iſt zu unterſcheiden: 

1. war die Impfung bei dem erſten oder zweiten Male erfolgreich, ſo iſt zwiſchen den Wor— 

ten „zum . ... Male“ das Wort „erſten“ oder „zweiten“ und zwiſchen den Worten 
„Male . . . . Erfolg” das Wort „mit” einzujchalten ; 

2. ift die Impfung zum dritten Male (8. 3 des Impfgeſetzes) wiederholt worden, jo ift 
zwiichen den Worten „zum... . . Male” das Wort „dritten”, und zwilchen den 
Worten „Male ..... Erfolg“, je nachdem die Impfung erfolgreidy oder erfolg: 
[08 war, das Wort „mit” oder das Wort „ohne“ einzujcalten. 





ut 63 
Formular II. 


Impffhein. 


SIHBTBESTER 5 2 00% 4 Impfliſte Nr. 


re „ geboren den . 2... 18° wirde DEN ur ee rs 
zum . . Male ohne Erfolg geimpft. — 
Die e Impfung muß im a Jahre wiederholf werden, 
am . — 4198 
N. N. 


Arzt (Impfarzt). 
 Nüdferte 
(wie bei Yormular 1.) 


Bemerflung. 

Das Formular II. fommt für alle diejenigen Fälle zur Oeitverbumg; in denen die Im— 
pfung wegen Erfolglofigkeit wiederholt werden muß (8. 3 des Impfgeſetzes), und zwar jo- 
wohl beider eriten Impfung ($. 1 Ziffer 1 des Impfgeſetzes), ald bei der jpäteren 
Impfung (Wiederimpfung, 8. 1 Ziffer 2 des Impfgeſetzes). 

Je nachdem die Impfung zum erften oder zweiten Male vorgenommen war, ift zmifchen 
den Worten „zum... 2... Male" das Wort „erſten“ oder „zweiten“ einzufchalten. 


64 II. 


Formular III. 


3eugniß. 


Impfbesitt -. -. . 2... Impflifte Nr. 


«, geboren den . . . 18.., kann wegen 
. ., ohne Gefahr nicht geimpft werben. 
_ Demgenäß darf bie er — bis. unterbleiben. 


den 18 
N. N. 


Arzt (Impfarzt). 


Rückſeite 
(wie bei Formular 1.) 


Bemerkung. 


Das Formular II. tommt — und zwar fowohl bei erften Impfungen, als bei jpä- 
teren (Wiederimpfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von der 
Impfung wegen Krankheit ꝛc. ($. 2 des Impfgeſetzes) — werden ſoll Der Be- 
freiungsgrund ift zwijchen den Worten „wegen : - . . . ohne ꝛc.“, die Frift 
der Befreiung zwilchen den Worten „bis . . . . . unterbleiben” anzugeben. 
Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliſte iſt von demjenigen Impfarzte, 
beziehungsweiſe derjenigen Behörde, in deren Impfliſte das betreffende Kind eingetragen 
iſt, auszufüllen, ſobald ii das Zeugniß zur Führung des Befreiungsnachweijes vor- 
gelegt wird. 





IH, 65 


Formular EV. 
3engniß. 
Impfbeirt . ». .» :. - Impfliſte Nr. 

A „‚ geboren den . . . ‚ bat im Jahre ; 
bie natärlicen Blattern überflanden;, ift im a 0.0. mit Erfolg yes 
impft worden und ift demgemäß von der Impfung befreit. 

* * * “ * * den * * [3 * 18 . 
N.N. 


Arzt (Impfarzt). 


Rückſeite 
(wie bei Formular 1.) 


Bemerkung. 

Das Formular IN. ift für diejenigen Fälle beftimmt, in denen — fowohl bei erften 
Impfungen, al® bei ſpäterer (Wiederimpfung) — eine gänzliche Befreiung von der 
Impfung ftattfindet. Beſteht der Befreiungsgrund darin, daß das Kind die natürlichen 
Blattern überftanden hat, jo find die Worte „ift im Jahre ꝛc.“ bis „worden“ auszuftreichen; 
it dagegen das Kind von der Impfung befreit, weil es bereit mit Erfolg geimpft worden 
ift, jo find die Worte „hat im Jahre ze.” bis „überftanden” auszuftreichen. 

Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impflifte ift von demjenigen Impfarzte, 
beziehungsweiſe derjenigen Behörde, in deren Impflifte das betreffende Kind eingetragen ift, aus: 
zufüllen, fobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungsnachweifes vorgelegt wird. 


66 III. 


Formular V. 








































Den Vaters, Pflegwaters 2 & er 28 
E Des Impflings oder 57 * 5 z = 
5 Bormundes 3 SE = = = 
el —317 
3 Bor: Jahr und Stand 25 2 
— — mw 
& und Tag der Name, | und z& er * & E 
& Zuname: | Geburt. Wohnung. Z 5 aa 
1. 1: 8. 





Bemerkung. Der Impfarzt empfängt die Lifte, nachdem fie in ben eriten ſechs Kolonnen von ber 
Er füllt feinerfeits die übrigen Kolonnen aus. An der Kolonne 19 muß jtets, und zwar durch Aniwerns 
oder Skrophulofis leidet. Iſt der Impfpflichtige geftorben oder weggezogen, jo it dies in ber Kolonne 19 
Die Privatärzte haben für die von ihnen Geimpften entſprechende Liſten aufjuftellen und vollftändig 





life. 





—— nee pressen nusmussnenn — _— 














_ = 
Art der Impfung. 5 je 3 
> 52 & |E»-1I& ‚Urfache, weßhalb von 
Bw I "TTT 8282| 2 |2213 3 | der Impfung Abftand 
2 | BIS MEER nn 
” s — 2 2 Dun > enommen 
s—23— 321—335117817 Bemerkungen. 
sEigsel28|lE2| 25 » |2.|:# 
EIAEISL|IEB| 2% H 251# ——— 
E |583|"5i#8| Sr o |&” ls * 
3 |8 | “| ar 3|& |% | vorläufig. | garglich 
ge 7 90.7 1 2] 3 a1 | 16| mM | 18 | 13. 





Behörde oder — bei ber fpäteren Impfung (Miederimpfung) — von den Schulvorfiehern ausgefüllt iſt. 
dung der Buchſtaben 8. R. Sk. ein Vermerk gemacht werben, wenn ein Impfling an Syphilis, Rachitis 
zu vermerken, 

auszufüllen. 


-68 II. 


Formular VI. 


Ueberſicht 


uber 


das Ergebniß der Impfung. 













— man 








Zahl der Fälle, in welchen 


Zahl der Geimpften Zahl der 
Zahl der Arzt von der Impfung der Impfung 
der ar; Raute: ———— vorſchriftswidrig 
Impflinge. vorlãufig gänzlich entzogenen 
mit Erfolg. ohne Erfolg. Pflichtigen. 


Abſtand genommen. 


Bemerkung. Die Liſie iſt geſondert für die nach $. 1 Ziffer 1 und 8. 1 Ziffer 2 des Impfigeſetzes 
Impfpflichtigen aufzuſtellen. Ihre Angaben jollen das Ergebnig der Impfung für 
größere Bezirke enthalten und zur Heritellung einer Weberficht über die Wirkungen 
des Impfgejeges für ben Gejammtumfang des Reichs dienen, 


IH. 69 
Iormular VE. 
Brekanntmahung. 


Die unentgeltliche Impfung der impfpflichtigen Kinder und — wird in der Ge— 
meinde .. 0. Im Laufe des Monats . . . . im ei i 
(Ort) durd) den Impfarzt vorgenonmen. 

Geimpft muß werden: 

1. jedes Kind vor dem Ablauf des auf jein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, fo- 
fern es nicht nach ärztlichem Zeugniſſe die natürlichen Blattern überjtanden hat; 

2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranftalt oder einer Privatichule innerhalb des 
Jahres, in dem er das zwölfte Lebensjahr zurüctegt, ſofern er nicht nach ärztlichem 
Zeugniß in den legten fünf Jahren die natürlichen Blattern überftanden hat oder 
mit Erfolg geimpft worden: ift. 

3. Meltere impfpflichtige Kinder und Zöglinge, welche noch nicht oder jchon einmal oder 
zweimal jedoch ohne Erfolg geimpft wurden. 

Eltern, Plegeltern, Bormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene dem Geſetze zuwider 
der Impfung entzogen bleiben, werden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen bejtraft. Für Kinder, welche von der Impfung wegen überjtandener Blattern oder 
früherer Impfung befreit jein jollen, oder zur Zeit ohne Gefahr für Leben oder Gejundheit 
nicht geimpft werden können, find die ärztlichen Zeugnijje dem Impfarzte vorzulegen. 

Die geimpften Kinder müfjen bei Strafvermeiden zu der von dem Jmpfarzte bei der 
Impfung beftimmten Zeit zur Nachſchau gebracht werden. 


5 Anlage. 
Impfgeſetz. Vom 8. April 1874.- 


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaifer, König von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Deutjchen Reichs, nach erfolgter Zuftimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 

$.1. 

Der Impfung mit Schußpoden joll unterzogen werden: 

1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf jein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, jo: 
fern es nicht nach ärztlichem. Zeugniß ($. 10) die natürlichen Blattern überftanden 
hat; 

2) jeder Bögling einer öffentlichen. Lehranftalt oder einer Privatichule, mit Ausnahme 
der Sonntags- und Abendichulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 


70 II. 


zwölfte Lebensjahr zurücklegt, ſofern er nicht nad) ärztlichem Zeugniß in den legten 
fünf Jahren die natürlidien, Dlattern überjtanden hat oder mit Erfolg geimpft 
worden ift. 
8. 2. 


Ein Impfpflichtiger ($. 4), welcher nad) ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für jein Leben 
oder für jeine Gejundheit nicht geimpft werden kann, ift binnen Jahresfrift nach Aufhören 
des diefe Gefahr begründenden Zuftandes der Impfung zu unterziehen. 

Ob diefe Gefahr noch fortbejteht, hat in zweifelhaften. Fällen der zuftändige Impfarzt 
($. 6) endgültig zu entjcheiden. 

8. 3. 


Iſt eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes ($. 5) erfolglos geblieben, jo muß fie 
jpäteftena im nächften Jahre und, falls fie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre 
wiederholt werden. 

Die zuftändige Behörde kann anordnen, daß die legte Wiederholung der Impfung durch 
den Impfarzt ($. 6) vorgenommen werde. 


8. 4. 
Iſt die Impfung ohne gejeglichen Grund (88. 1, 2) unterblieben, jo ift fie binnen einer 
von der zuftändigen Behörde zu jegenden Frift nachzuholen. 


8. 6. 
Jeder Impfling muß früheſtens am ſechsten, ſpäteſtens am achten Tage nach der 
Impfung dem impfenden Arzte vorgeſtellt werden. 


8. 6. 


In jedem Bundesſtaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unter— 
ftellt wird. 

Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres 
an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirks 
Impfungen unentgeltlich vor. "Die Orte für die Vornahme der Impfungen, ſowie für die 
Vorftellimg der Impflinge (8. 5) werben fo gewählt, daß fein Ort des Bezirks von dem 
nächit belegenen Impforte mehr ala 5 Kilometer entfernt ift. 


8.7. 

Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Lifte der nad) 8. 1, Ziffer 1 
der Impfung. unterliegenden Kinder: von der zuftändigen Behörde aufgeftellt. Ueber die auf 
Grund des $. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorſteher der betref- 
fenden Lehranftalten eine Lifte anzufertigen. 

Die Impfärzte vermerken in den Xiften, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg voll- 
zogen, oder ob und weshalb fie ganz oder vorläufig unterblieben ift. 





„Id. A 


Nach dem Schluffe des -Stalenderjahres find die Liften der, Behörde einzureichen. 
Die Einrichtung der Liften wird durd den Yundesrath feftgeitellt. 


8.8. 


Außer den Impfärzten find ausſchließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. 
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im $. 7 vorgejchriebenen Form 
Arten zu führen und diefelben am Jahresſchluß der zuftändigen Behörde vorzulegen. 


8. 9, 

Die Landesregierungen haben nad) näherer Anordnung des Bundesrath3 dafür zu forgen, 
daß eine angemefjene Anzahl von Impfinftituten zur Beihaffung und Erzeugung von Schuß: 
pockenlymphe eingerichtet werde. 

Die Impfinftitute geben die Schugpodeniymphe an die öffentlichen Impfärzte unent— 
geltfih ab und Haben über Herkunft und Abgabe derfelben Liften zu führen. 

Die öffentlichen Impfärzte find verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, ſoweit ihr 
entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben. 


8. 10, 


Ueber jede Impfung wird nach Feſtſtellung ihrer Wirkung ($. 5) von den Arzte ein 
Impfichein ausgeftellt. In dem Impfichein wird, umter Angabe des Vor- und Zunamens des 
Impflings, jowie des Jahres und Tages feiner Geburt, bejcheinigt, entiveder, 

daß durch die Impfung der gefeglichen Pflicht genügt ift, 


daß die Impfung im nächiten Jahr wiederholt werden muß. 

In den ärztlichen Zeugnifjen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von 
der Impfung (88. 1, 2) nachgewieſen werden ſoll, wird, unter der für den Impffchein vor- 
gejchriebenen Bezeichnung der Perſon, bejcheinigt, aus welchem Grunde und — wie lange die 
Impfuug unterbleiben darf. 


oder, 


8 11. 


Der Bundesrath beſtimmt das für die vorgedachten Beſcheinigungen ($. 10) anzuwendende 
Formular. 
Die erfte Ausftellung der Befcheinigungen erfolgt ftempel- und gebührenfrei 


8. 12. 


Eltern, Pflegeeltern und VBormünder find gehalten, auf amtliches Exrfordern mittelft der 
borgejchriebenen Beicheinigungen ($. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer 
Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gejeplichen Grunde unterblieben ift, 


8.13, 
Die Vorfteher derjenigen Schulanftalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen 


72 II. 


($. 1, Biffer 2), haben bei ber Aufnahme von Schülern dur Einfordern der vorgefchriebenen 
Beicheinigungen feitzuftellen, ob die gejepliche Impfung erfolgt ift. 

Sie haben dafür zu jorgen, daß Zöglinge, welche während des Bejuches der Anftalt 
nach $. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieſer Verpflichtung genügen. 

Iſt eine Impfung ohne gefeßlichen Grund unterblieben, jo haben fie auf deren Nach— 
holung zu dringen. 

Sie find verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuftändigen 
Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung 
nicht erbracht ift. 

8. 14. 

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nad) $. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu 
führen unterlafjen, werden mit einer Geldftrafe bis zu zwanzig Mark beitraft. 

Eltern, Pflegeeltern und Bormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne geſetzlichen 
Grund und troß erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Geftellung 
($. 5) entzogen geblieben find, werden mit Geldftrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
drei Tagen beitraft. 

8. 15. 

Aerzte und Schulvorjteher, welche den durch $. S Abſatz 2, 8. 7 und durch $. 13 ihnen 
auferlegten Verpflichtungen nicht — werden mit Geldſtrafe bis zu einhundert 
Mark beſtraft. 

8. 16. 

Wer unbefugter Weiſe ($. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldſtrafe bis zu einhundert— 

fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beitraft. 
| 8. 17. 

Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrläfftg handelt, wird mit Geldftrafe bis zu fünf- 
hundert Mark oder mit Gefängnißjtrafe bis zu drei Monaten rl jofern nicht nad) dem Straf- 
geſetzbuch eine härtere Strafe eintritt. 8.18 


Die Vorjchriften diefes Geſetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. 

Die einzelnen Bundesftaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Beſtimmungen treffen. 

Die in den einzelnen Bundesjtaaten bejtehenden Bejtimmungen über Zwangsimpfungen bei 
den Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch diejes Geſetz nicht berührt. 

Urkundlich unter unſerer Höchfteigenhändigen Unterjchrift und beigedrudten Kaiſerlichen 
Inſiegel. 

Gegeben Berlin, den 8. April 1874. 

(L. S.) Wilhelm. 
Fürſt v. Bismarck. 


Druc und verlag von Malſch & Bogel in Karlänıbe. J 


Nr. IV. 73 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Mittwoch den 20. Januar 1875. 


Inhalt. 


Verordnungen und Belanntmahungen des Miniſterinms des Innern: bie Abänderung bes $. 1 ber 
Inſtruetion VII. zum euerverficherungsgeiek vom 20. März 1852 betreffend; bie Aufnahme von Kranken in das Urmenbab zu 
Baben betreffend; bes Hanbelsminifteriums: ben Vollzug bes Geſetzes über bie Ausübung und ben Schub ber Fiſcherei 
betreifenb; des Kinanzminifteriums: den Anſar, bie Erhebung und Verrechnung ber Eporteln xc, betreffend; bas 
Verfabren bei Finanzſtrafſachen betreffeub. 


Verordnung. 
Die Abänderung des $. 1 der Inſtruction VII. zum SFeuerverficherungsgejeg vom 29. März 1852 betreffend, 


Im Einverftändniß mit Großherzoglichem Finanzminifterium wird der $. 1 der In— 
jtruction VII. zum Feuerverfiherungsgejeg vom 29. März 1852 (Regierungsblatt Seite 395) 
mit Wirkung vom 1. Januar 1875 in nachitehender Weiſe abgeändert: 


8.1. . 


_. Die Erhebung der Yenerverfiherungsbeiträge, jowie die Auszahlung der Brandent- 
Ichädigungsgelder haben die Orts- beziehungsweife Bezirkserheber zu bejorgen. 

Für die Erhebung der Feuerverficherungsbeiträge, einschließlich der Ausstellung von 
Forderungszetteln und Duittungen, beziehen die Ortserheber die in der Verordnung Groß- 
berzoglichen Minifteriums der Finanzen vom 20. Dezember 1374 (Gejeßes- und Berordnnungs- 
blatt Nr. LXIII.) unter I. 1. a. fejtgejegte Gebühr von drei Prozent der zur Erhebung 
und Ablieferung kommenden Gelder; für alle übrigen Bemühungen der Orts: und Bezirfs- 
erheber hat die Fenerverfiherungsanftalt nichts zu entrichten (8. 70 des Gejeges). 


Karlsruhe, den 6. Januar 1875, 


Sroßherzogliches Minifterium des Innern. 
Iolly. 
Vdt. Goldjchmidt. 


Geleges: und Berorbnungs:Blaıt 1875. \ 10 


74 IV. 


Bekanntmachung. 
Die Aufnahme von Kranken in das Armenbad zu Baden betreffend. 


Mit Bezug auf 8. 3 Abſatz 2, 3 und 4 der dieſſeitigen Verordnung vom 9. Januar 
1872 (Gejeßes- und Verordnungsblatt von 1872 Nr. II.) wird hiemit bekannt gemacht, 
daß die Vergütung, welche für die RE und Verköftigung von Kranken im Armenbad 


zu leiften ift, auf 
zwei Mark 
täglich für den Kopf feitgejegt wird. 
Karlsrube, den 11. Januar 1875, 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 
Join. 
Vdt. Goll. 


Verordnung. 
Den Vollzug des Gejeßes über die Ausübung und den Schuß der Fiſcherei betreffend. 


Das in 8. 19 Ziffer 1. der diejleitigen Vollzugsverordnung vom 11. Januar 1871 
(Gejepes- und Berordnungsblatt Nr. III.) erlajjene Verbot wird für den Nedar und deſſen 
Seitenbäde in den Amtsbezirfen Mannheim, Schwegingen, Heidelberg, Eberbach und Mosbad) 
auf die Zeit vom 1. April bis 31. Mai ausgedehnt. 


Karlsruhe, den 6. Januar 1875. 


Großherzogliches Handelsminifterium. 
Qurban. 
Vdt. Hildebrandt. 


. 


IV. 75 


Verordnung. 
Den Anſatz, die Erhebung und Verrechnung der Sporteln ıc. betreffend. 


Im Einverſtändniß mit dem Großherzoglichen Minifterium des Großherzoglichen Haufes, 
der Juftiz und des Auswärtigen und dem Großherzoglichen Minifterium des Innern wird 
vom 1. Januar 1875 ab 

1. die Sonftatirgebühr für die vom genannten Termin zum Anjag kommenden 
Abhörgebühren und fonftigen Sporteln ($. 18 der dieffeitigen Verord— 
nung vom 3. November 1866, Centralverordnungsblatt Nr. XXV., und Berorbnungs- 
blatt der Steuerdirection Nr. 21) bei den Abhörgebühren auf zwei Pfennig, 
bei den übrigen Sporteln auf drei Pfennig von der Mark feftgejegt, 
wobei an der Gejammtjumme der Beträge, aus welcher die Eonftatirgebühren berechnet 
werden, der eine volle Mark nicht erreichende Betrag außer Betracht bleibt; 

2. die Gebühr für Aufftellung der im $, 12 der erwähnten Verordnung bezeich- 
neten Ueberjiht auf drei Pfennig von jeder Ordnungszahl der Weberficht 
bejtimmt ; 

3. der in $. 20 der genannten Verordnung erwähnte Betrag von 15 Kreuzern und der 
in $. 34 Abſatz 2 der Verordnung bemerkte Betrag von zehn Gulden durch den 

. Betrag von fünfzig Pfennig beziehungsweile zwanzig Mark erfegt. 


Karlsruhe, den 12. Januar 1875. 


Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
Euftätter. 
Vdt. Glod. 


Verordnung. 
Das Verfahren bei Finanzſtrafſachen betrefiend. 


Im Einverftändnig mit Großherzoglihem Minifterium des Großherzoglichen Haufes, 
der Juſtiz und des Auswärtigen wird aus Anlaß der mit dem 1. d. M. in Kraft getretenen 
Einführung der Markrechnung zur diefjeitigen Verordnung vom 22. September 1864, das 
Verfahren in Steuer: und Zollitrafjachen betreffend (Regierungsblatt Nr. LI), beftimmt: 

1. Es werden erjegt: 

im Artitel 60 die Beträge von 
15 fl. durch 30 Marf, 
30 " " 60 " 


im Artitel 66 die Beträge von 
5 fl. durch 10 Mar, 
10 20 


2. der erſte Abſatz hes Artikel 74 "erhält folgende Faſſung: 
Die Zuftändigkeit der Steuer- und Holldireftion wie des Finanzminifteriums 


zum Nachlaß von Gelditrafen, Eonfiscationen und Gefängnißftrafen, in welche Geld- 
ftrafen wegen Unbeibringlichfeit verwandelt worden find, richtet fich unter Erweiterung 
der Zuftändigkeitögrenze für die beiden Direktionen von 50 fl. auf 100 Mart nad 
der landeöherrlichen Verordnung vom 22, März 1838, 


Karlsruhe, den 8. Januar 1875. 
Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 


Eufätter. 
Vdt. Wohlgemuth. 


Drud und Verlag von Maifch & Vogel in narlaruhe. 


Nr. V. 77 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Montag den 1. Februar 1875. 
Inhalt. 


Verordnungen und Bekanntmachungen bed Miniſteriums des Innern: die Ernennung ber bürgerlicher 
Mitglieder ber Grfageommifiionen betreffend; bie Stipendien bei ben: enangeliich:proteftantifchen theologiichen Seminar in Hei— 
beiberg betreffend; bed Handel miniſteriums: bie Eichungsgebühren betreffend. 





Verordnung. 


Die Ernennung der bürgerlihen Mitglieder der Erfahcommiffionen betreffend, 


Zum Bollzuge des $. 30 Ziffer 4 des Reichsmilitärgeſetzes vom 2. Mai 1874 (Reiche- 
gejegblatt Seite 45 ff.) wird verfügt: 
Die bürgerlichen Mitglieder der Erjagcommifjionen werden alljährlih von dem dieg- 
jeitigen Minifterium in der Weije ernannt, daß 
a, für die Obererfagcommiffionen 
aus den Bezirköräthen jedes einzelnen Landwehrbataillonsbezirts je ein Mitglied 
und zwei Stellvertreter und 
b. für die Erfagcommijfionen 
aus dem Bezirkärathe des einzelnen Aushebungsbezirts je 4 Mitglieder bezeichnet 
werden, während die übrigen Mitglieder des betreffenden Bezirksraths-Collegiums 


als Stellvertreter fungiren. 
Karlsruhe, den 16. Januar 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 


3olly. 
Vdt. Wirth. 


Gejepes: und Verordnungs⸗ Blatt 1875, 411 


18 | — 


Berorbunng. 
"Die Sndendien get ben evangeliſch⸗ proteftantifefen Aheologiken € Seminar in Heidelberg betreffend. 


Auf Grund aflerhö chſter Ermächtignug aus Großherzoglichem Staatsminiſterium vom 
20. d. M. erhält $. 11 der hochſtlandesherrlichen Verordnung vom 17. Dftober 1867, die 
Errichtung eines evangelifch-protejtantifchen theologiſchen Seminars an der Univerfität Heidel- 
berg betreffend (Regierungsblatt Seite 431 ff.), mit Wirkſamkeit vom Winterjemefter 187475 
an nachitehende veränderte Faſſung. 


gs. 11. 


Nach dem Schluſſe jedes Semejters erhalten ſämmtliche inländijche Mitglieder, welche 
ihren Verpflichtungen in Gemäßheit von $. 7 nachgefommen find und ihre Befähigung zum 
geiftlichen Berufe durch ihre Leiſtungen während des Semejters erwiejen haben, ein Stipendium 
im Betrag von 150 — 300 Marf. 


Karlsruhe, den 23. Januar 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Innern. 


3oly. 
Vdt. Wirth. 


Belanntmahung. 


Die Eichungsgebühren betreffend. 


Bon der Kaiferlichen Normal-Eihungs-Commiffion ift die nachjtehend abgedrudte Aus— 
gabe der Eichgebührentare vom 24. Dezember 1874 veranftaltet tworden, welche mit dem 
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß diejelbe jeit 4. Januar d. J. an Stelle 
der diefjeitigen Verordnungen vom 26. Januar 3870 (Gejeges: und Verordnungsblatt Nr. VII.) 
und vom 17. Novenber 1871 GGeſetzes- und Verordnungsblatt Mr. NL.) bei den Eid)- 
ungsämtern des Großherzogthums zur Anwendung kommt. 


Karlsruhe, den 21. Januar 1875. 
Großherzogliches Handeldminifterium. 
Zurban. 


Vat, Hildebrandt. 


— — — —— — — — 





V. 79 


Eichgebühren-Tare 


vom 12. December 1869 


unter Einfügung aller bisher zu derſelben ergangenen abändernden und zuſätzlichen Beſtimmungen 
ſowie unter Umrechnung der Taxanſätze auf Mark und Pfennig der Reichswährung, neu 
aufgeſtellt von der Kaiſerlichen Normal-Eichungs-Kommiſſion. Berlin, den 24; December 1874. 


Vorbemerkungen. 


1. Die Gebührenſätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsſtelle über- 
gebener Gegenftand bei der Prüfung nach. den. Borjdriften der Eicherdmmg ſich als zuläſſig 
erweijt, und beziehen fich auf die gejammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prüfung des 
Gegenstandes und auf die Stempelung defjelben. 

2. Die Gebührenjäge unter. B. werden außer den unter A.-aufgeführten-jedesmal-daun 
erhoben, wenn ein’ bei der Prüfung nicht jogleich für zuläffig befundener Gegenftand inner: 
halb des Lokals der Eithungäftelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren 
hat. Hierbei wird auf die in 8. SO der Eichordnung ala maßgebend für die Verpflichtung 
der Eichungsitellen zur Uebernahme von Berichtigungen überhaupt aufgeftellte Unterfcheidung 
von Berichtigungsarbeiten, welche fich innerhalb der im Verkehr noch zuläffigen Abweichungen 
halten, und ſolchen die darüber. hinausgehen, nicht weiter Rüdjicht genommen, da die Müh— 
mwaltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsitelle einmal übernommenen Berichtigung 
durch die bloße Ueberjchreitung jener Abweichungsgeenze nicht wejentlicd; vermehrt wird. 

3. Die Vergütung für ſchwierige und zujammengejegte, niht im Eihamtsfofale 
auszuführende Berichtigungsarbeiten bleibt der Verjtändigung des die Ausführung überneh- 
menden Eichmeijterd mit den Betheiligten überlajjen. 

4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen von 
Gasmeſſern iſt unter Abjchnitt VI. resp. VIII. der Taxe bejonders angegeben. In denjenigen 
Fällen, in welchen eine Berichtigung durch die Eichungsftelle überhaupt für nicht ausführbar 
oder micht ftatthaft erachtet worden ift, oder in welchen der Natur der Sache nad eine Be— 
rihtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ift die Kolumne B. unausgefüllt gelajjen, und 
nöthigenfalls eine‘ erläuternde Bemerkung eingejchaltet (fiehe außerdem die ausführliche Er- 
läuterung in Cirkular 2 vom 26. Juli 1870). 

5. Die Säße unter C, find in den Fällen anzuwenden, wo met eine Prüfung ohne 
Stempelung ftattfand, aljo bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenjtänden, welche auf die 
im Verkehr noch zuläffige Abweichung unterſucht und ohne neue Stempelung zurücgegeben, 
ober bei neuen Gegenftänden, die um mehr als den zuläffigen Fehler unrichtig befunden und 


unberichtigt zurüdgegeben wurden. 
11. 


80 V. 


6. Für Eichungsgeſchäfte außerhalb der Amtsſtelle, mögen ſie auf dienſtliche Anordnung 
oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, ſind neben den tarifmäßigen Ge— 
bühren durch den Eijungsbeahhterr zu berechnen: “4 

a. an Diäten je nad) der auf das Geſchäft einfehfietic der Hin- und Rückreiſe verwen: 


deten Beit: 
für einen halben Tag (5 Stunden und weniger) .» 2: 22 end MO 
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag . . . 7 r 
b. die durd) eine den Umftänden angemeffene Art der Sim unb Rücbefärderung ertönfbfenen 
Koften; 


ce. die Auslagen für den Transport der zu dem Geſchäft erforderlichen Utenfilien, ſowie 
für die nöthige Arbeitshülfe. 
Die Gebührenjäge der Kolumne B. werden dann eintretenden Falles für jolche Berich- 
tigungsarbeiten erhoben, welche jonft im Lofale der Eichungsſtelle ausführbar gewejen wären. 
Ueber den Anja der Diäten umd der Auslagen entjcheidet in Streitfällen die Aufſichts— 
behörde der. Eichungsitelle. 








Gegenſtand. für Prüfung 


sfr die Ei ß 
—— — ohne Stempelung. 


a .| b. | c d 
u. Längenmaaße. LIEIEIET EIER LIEGE 
| a ra a tee 
1. Metallene Präcifionsmaaßftäbe mit feiner 4 | 4 
Theilun . . . i — [60 | — | 30 — — ae 90 30 
2. Gewöhnliche Maaßſtabe —— Metall ꝛc. I: | BE 
von m und dm 2.2. .0.. — [40-46 — 0-15 
m. i | | 17 
501... heist | — IT| la6 
3. Werktmaaßftäbe aus Sog . . . . . 1-30 — 1-1: ]451=130 
4, Maaßſtäbe für Langivaaren in Centimeter — | | 
getheilt. 5 Ba — —— — 10 | — 10 u ae 5/10 
5. BZufammenlegbare Maaße .... -20 | 10) — | — 1— 10, — |10 
b. Bandmaaße aus Metall: | 
von 20m. 40m im. . 2... -6b0 — 101 — — [—1351— 110 


em... 1890| — 1451-10 
| j) 


| I |] 
J 414. Bug 


V. 81 


Die Anſätze unter a. und c, beziehen ſich auf die Prüfung der Nichtigkeit der Länge 
des ganzen Maaßes, 

die Anjäge unter b, und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Eintheilung in 
der Art, dad diejelben für die Unterfuchung je eines Hundert, jowie eines nicht vollen Hundert 
rom Theilftrichen außer dem Anja -unter a. und -e; in Anrechnung gebracht werden. Sie 
werden nur dann vorkommen können, wenn das Maaß nicht —* wegen falſcher Gejammt- 
fänge zu verwerfen war, 

Die Kolumne B. ift hier nicht ausgefüllt, weil bei — nur in ganz beſon— 
deren Fällen Berichtigungen vorkommen können, welche überdies auf ſo enge Grenzen beſchränkt 
find, daß beſondere Gebühren dafür wegfallen dürfen. —4 

Bei Bandmaaßen, deren Länge 10 Meter und mehr beträgt, kommen die Gebühren 
unter O. d. für den Fall, daß die Einrichtungen des Eichamts die Prüfung der Gefammt- 
länge nur durch ſucceſſive Abmeſſung der Theillängen geftatten, ‚auch dann zur Erhebung, 
wenn fich bei der Prüfung ergiebt, daß das Maaß wegen unzuläffiger Gefammtlänge zurüd- 
zuweiſen ift. 

Bei der Beurtheilung der Frage, 9b ein zur. Eichung gebrachter hölzerner Maaßſtab 
als ein Maaßſtab für Langwaaren im Sinne des $. 3 A, Nr. 4 der Eichordnung zu be 
trachten jei, ift die bloße Eintheilung in Centimeter mit Ausſchluß kleinerer Unterabthei— 
[ungen nur dann das entſcheidende Merkmal, went der Maaßſtab ſonſt feine Einrich— 
tungen, z. B. einen Handgriff, enthält, welche ihn für den Gebrauch bei Langmwaaren unzwei— 
deutig fennzeichnen. Iſt eine ſolche Kennzeichnung vorhanden, ſo dürfen unbedenklich auch 
folche hölzerne Maafftäbe zu den Maafftäben fir Langiwaaren gerechnet und demgemäß be- 
züglich des zuläffigen Fehlers und der Gebührentaxe behandelt werden, auf welchen auch noch 
engere Eintheilungen, z. B. in halbe Centimeter, vorhanden ſind. In letzterem Falle tritt 
die Erhöhung der Gebührentare ein, welche durch die größere Anzahl der vorhandenen Ein- 
theilungsmarfen bedingt wird, 


B 
Gegenſtand. fü für die [fr Prüfung 
| — — 

| 

11. Fluͤſſigkeitsmaaße. | 
Maaße von 20 L. — ; 50 
n n W:, . — 30 
" " 5 " 1 20 
„  n2ui, — 116 
"” 1 " — 10 
jedes fleinere Mach . —|5 





82 # 


Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A, 
um 20 Procent ein, jobald Yemand 50 Stüd und mehr von derjelben Größe zu gleicher Zeit 
zur Eichung bringt. Die Anjäge in Kolumne B. und O. bleiben ungeändert. 

















Gegenſtand. für die für die [für —— 
Eichu B richtigu ne 
i ” Stempelung. 






a. Inhaltsermittelung. 
Ein Faß, defien Inhalt beträgt bis zu 100 L. 
über 100 1. „ „ 200 „ 

200 nn 40. 


" " " " " 


" n " " " " " 


n ” "” " " " 400 n nn 800 " 
größere Fäſſer nach Stufen von 200 L. 
für jede ſolche Stufe ein Mehrbetrag von . 





Für Fäffer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine Ermäßigung der Gebühren um 
ein Drittel ein, jobald Jemand 25 Stüd und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. 


b. Taraermittelung. 


Die zu erhebenden Gebühren betragen: 
für die Ermittelung der Faßtara und für die Stempelung . » 2» 2... 30 A 
i — — bei naſſen Tarabeſtimmungen 20, 
für Arbeitshülfe und verwendetes Material | bei teodenen Tarabeftimmungen 10 

Erweijen ſich Fäſſer bei der vorgängigen Näſſung als undicht, d. 5. nicht genügend 
haltbar, jo find diefelben unter Berechnung der tagmäßigen Gebühr von 20 A für Arbeite- 
hülfe und verwendetes Material von der Tarabeftimmung zurüdzumeiien. 

Bei Taraermittelungen außerhalb der Amtsſtelle iſt die tagmäßige Gebühr für Arbeitz- 
hilfe und verwendete! Material unter der im 8. 6 der vorbezeichneten Bejtimmungen näher 
angegebenen Bedingung nicht in Auſatz zu bringen, wogegen neben der tarmäßigen Gebühr 
für Stempelung und Tatabejtimmung ‚Diäten und Auslagen nad; Maaßgabe der Nr. 6 der 
Vorbemerkungen zur Eichgebühren-Tage zu erheben jind, 


V. 83 














E | 6 
Gegenftand. für Die fie die JRR Prüfung 
Eichung. | Verichtigung. — 

IV. Hohlmaaße für trockene Körper. 

Maafe von 100 L. 1|— 
* — 60 „ — 75 
— — 40 
n " 10 " Gy; | 30 
" " 5 r — 26 
= ei FE — 
I. — 10 
jede⸗ i Maaß — 5 
Streichhölzer von mehr ‘als 30 —— Sänge — 40 
tleinere Streichhölzer . — | 5 





Für metallene Hohlmaafe von 2 * — weiche durch Wafſerfüllung wie die Flüſ⸗ 
ſigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. 
um 20 Brocent ein, ſobald Jemand 50 Stüd und mehr von derjelben Größe zu gleicher 
Zeit zur Eihung bringt. Die Anfäge in Kolumme B. und C. bleiben ungeändert. 








A. C 
Gegenitand. UT die hung, für bie BerStgung Brüfı ung ohne Stempelung 
aus &iten ua — aus Eifen aus anderem — ans anderem 
Retall. Metall. 

V. Gewichte. ER ur ARE. 

1. Handelsgemichte. | | 
50 K. ee 70 J 8 
50 #_und 20 K. En a — 10 301 — 20 — 40 
10 K. WDR, . . - MI — | > {5 | =) 40 1-19 
un E. 5; It D , 5 10 
WM G. md 10 GC... . 0 — 20 — 5 —'5 5 —10 
Be .; — — NA 19:1 a Hui BD LEN TE 
jedes kleinere Stüd IE = a 5 


Bei eifernen Handelsgewichten mit — ſind unter B. die Gebühren der 
Spalte rechts anzuwenden. 


82 V. 


Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A, 
um 20 Procent ein, jobald Jemand 50 Stück und mehr von derjelben Größe zu gleicher Zeit 
zur. Eichung bringt. Die Anjäge in Kolumne B. und ©. bleiben ungeändert. 















Gegenſtand. füt bie 


Berichtigung. 





| u. Fäffer. 


| a. Inhaltsermittelung. | 
Ein Faß, defien Inhalt beträgt bis zu 100 L. zit | [wu | = 

" "„'n " " über 100 L. nn 200 „ — | — 1 | — 

" n n " " " 200 a 7) 400 " ze ni — 


n ” " " " " 400 " nm 800 " 
größere Fäſſer nach Stufen von 200 L. 
für jede. ſolche Stufe ein Mehrbetrag von . 


Für Fäffer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine Ermäßigung der Gebühren um 
ein Drittel ein, jobald Jemand 25 Stüd und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. 


b. Taraermittelung. 


Die zu erhebenden Gebühren betragen: 
für die Ermittelung der Faßtara und für die Stempelung . » . ..... 30% 


; * «cf bei naſſen Tarabeſtimmungen 20 „ 
für Arbeitshülfe und verwendetes Material | bei tesdenen Terabeftimmungen 10 - 


Erweijen fi) Fühler bei der vorgängigen Näſſung als undicht, d. h. nicht genügend 
haltbar, jo find diefelben unter Berechnung der tarmäßigen Gebühr von 20 % für Arbeits- 
hilfe und verwendetes Material von der Tarabeftimmung zurüdzumweijen. 

Bei Taraermittelungen außerhalb der Amtsſtelle iſt die tagmäßige Gebühr für Arbeits- 
hilfe und verwendetes Material unter der im $. 6 der vorbezeichneten Beitimmungen näher 
angegebenen Bedingung nicht in Anſatz zu bringen, wogegen neben der tarmäßigen Gebühr 
für Stempelung und Tarabejtimmung Diäten und Auslagen nad) Maaßgabe der Nr. b der 
Vorbemerkungen zur Eichgebühren-Tare zu erheben find, 














für Prüfung 












Gegenftand. für bie für bie * 
i ü A 
Eichung Berichtigung — 


IV. Hohlmaaße für trockene Körper. 








Maafe von 100 L. 2 — | 11 — 
" ö J ee 1 | 
ED 1981-180 1.10 
5 10 „ —-'o|—- ||.» 
— 5, 1101140 |.o 
u. 2 — 301— 30 — * 

Kr —-|2[-+|280]|--|10 
jede⸗ — Maaß at — A — OT 

Streihhölzer von mehr als 30 Gentimeter Länge An EN en 40 

kleinere Streichhölzer . at BEE Ba Beau Kae | 5 


Für metallene Hohlmaaße von 2 L. —— weiche u Kafferfültung wie die Flüſ⸗ 
figfeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. 
um 20 Procent ein, jobald Jemand 50 Stüd und mehr von derjelben Größe zu gleicher 
Zeit zur Eichung bringt. Die Anfäge in Kolumme B. ımd CO. bleiben ungeändert. 














A. C. 
für 
Gegenſtand. _ für Die Sijung: "| Prüfung ohne Stempelung 





! ans anberem 







aus anderem . 
aus Eifen. ı tetall aus Eiſen. 








1. Handelsgewichte. | | | | | —* | 

50K. . .. -70 1 40— 15 — 40— 13) — 70 
50 ® und 20 K. ke —!40/—|80|—|410| —| so 2323 
PKmöK... |-i0/-140|-|5:—-|1|-|10/— 20 
KM... - |310/— |» — » — 9- 5, — [10 
Gm 1000. — ——— si—| 613—40 
WER a ei eier et Bee 
jedes Heinete Stüd . . = tele Bel — 61— — — 6 


Bei eiſernen Handelsgewichten mit Kupf er pfropfen find unter B. die Gebühren der 
Spalte rechts anzuwenden. 











A. B. 
für die Eichung. für bie Berichtigung. 





Ö. 


für 
Prüfung ohne  Stempelung. 
3 





Gegenſtand. 





| aus anderem ‘ aus anderem 
aus @tfen. m aus @ijen. 











aus anberem 



















Hetall, — | Wetall. 
KIA MM M 
2. Präeiſions- und | | | | | 
Medicinalgewidte. 11 | | | | 
WER. 1— 2) — — 20 — 20|-|0| 1 — 
50 # und 20 K.. — 60 1—20 — 450 — 30—20 —60 
10 K. und b K.. —— HE 
2 K. bis a ®. — 16 — 301 — 10 — 15— 10 —46 
200 G. und 100 G.. — 15 — 20 — 40 — 10 -10 —140 
50 6. — 5 — 10 — 10 — 101—3 40—26 
jedes Heinere Std — b — — — 511—3 —— — 5 
| 














Bei Einfaggewichten betragen die Gebühren die Summe der für die einzelnen Stüde 
zu erhebenden Gebühren. 

Für alle Gewichtsſtücke tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 
Procent ein, fobald Jemand 100 Stüd und mehr von derjelben Schmwere zu gleicher Zeit 
zur Eichung bringt. 

Die Anfäge in Kolumne B. nnd C. bleiben in ſolchen Fällen ungeändert. 

Die nach $. 89 der Eichordnung zur Eihung und Stempelung bis zum 1. Yuli 1872 
zugelafien gewejenen fünftig nur noch zur Nevifion und Nacheichung gelangenden 5. = Stüde 
find bezüglich der Gebühren ebenfo zu behandeln wie die 2 K.-Stüde. 








A. B. c. 















Gegenſtand. für bie für die | Mir Selfung 
Eichnng. | Berichtigung. — 





kA MA MIA 
3. Goldmünzgewichte. | 

a. Normal- und Paflirgewichts-Stüd zu 10 und 0 | .I— UI — 20 — | 10 

b. Bielfache von EN und — | 
Stüd von 50 Mk. ...J]-l5I—|51I—|5 
„100 und 200° r “20 000..[]10 71-510) — | 5 
u: ODE. 1 wie a Be TOR 
2 "4000 und 2000 4 l0l—|8 — 16 





V. 85 














— * 
— = 
Gegenkand. für in 
Stempelung. 
v1. Baagen. | A| M | A| Me | Ar 
a. Gleiharmige Baltenwaageu für den Handels— 
verfehr. | 
Waagen von einer größten einfeitigen en | 
von 500 G. und weniger . . . - 141-1381] — | 10] — | 15 
von mehr als 500 G. bis u BK.. ......]-10|— 180] — | 30 
ur BR ea ae 
> Be Me ERBE 1 |. — d0 — 76 
ee 7 En 
für je 50 K. mehr ein Mebrbetrag von . . . — 26 — | 10] — 20 
für befondere Unterfuchung zweier Waageſchalen für Bauen Ä 
bis zu 20 K. größter u —“ ——60 
darüber hinaus . . .» . .- 2.2... 1-1 110 — 20 
b. Gleiharmige Balkenwaagenals Präceiſions— | 
managen (und Medicinalwaagen). ‘ | 
Waagen von einer größten einfeitigen Tragfähigkeit 
von 500 G, und weniger . LE 07 5 Be 25 | — | 30 
von mehr ala 500 G. bit u BK.. Nr 11—I1—!580| — | 60 
ne 
" " " 20 nn m 50 u — 2 | = Ei 150 
für Unterfuhung der Waagefchalen, wie — 2. | 
e. Ungleiharmige Balkenwaagen. Decimal- | 
mwaagen. | 
Waagen von einer größten einfeitigen Tragfähigkeit 
von 5 K. und weniger - - -» : . ...]— | 40 | — | 20 | — 20 
von mehr ad 5K. bis u OK... : 2 2... -60 — !30| — | 30 
„aD WM ri ea 
für je 50 K. mehr ein Mehrbetrag von . » » ...1—1%20| — 10 — | 10 


für Unterjuhung der Waagejchalen wie unter a. | 
Centeſimalwaagen wie unter f. 


4 










W A. B. C. 
| Gegenſtand. solo Aitär bie für die | Mir ie 
1 a - q ” * 

| Gihung. | Berichtigung. — 


3 
d. Fauelingaden, römiſche Waagen. 


Baoge von einer größten einfeitigen Tragfähigkeit 
on 500 G. und weniger . — 


von mehr als 500 G. bis zu DK... = IWW 

5 " I 5 N, „ " 20 — #0 

—— — "bo z 1'100 

" n 50 nen" 10 " 1.30 

für je 100 K. mehr ein Mehrbetrag von . — : 20 
e, Straßburger Brüdenwangen. 

Waagen von einer größten Tra fähigleit bis zu 20 k. — 40 

HM | | ber 20 K., „ 1 Cr. — ı 50 

| | I" 16 tr, "non 5 " — — 80 

——— 1.10 

1 0 le 1:40 

j Ä " 15 n " #, 20 j n 1 70 

n 20 nr .. 30 " 2 — 

für je 10 Otr. mehr ein Mehrhelrag von . — , 80 


f. Brüdenwa gen anderer Konftruftion. 
wie unter e. mit Wegfall der Kolumne B. 

Für Prüfung det bei Brücenwaagen nachträglich zugelafjenen Laufgewichts-Einrichtungen 
mit Skala ijt ein Zufchlag von 50 S zu berechnen. 


g. Oberjhalige Waagen, Tafelwaagen. 
wie unter a. mit Wegfall der Kolumne B. ' 
h, Söferwaagen. . . — 40 — 15 — 20 

Fr die Anbringung des die Bezeichnung HW —— 


Blechſtreifens, — — vom — übernommen | 
wird «;; . ‚ — FIST > 


— — ——— zum 
FE u 





u 





V. 87 


Bei Waagen find als diejenigen Berichtigungsarbeiten, welche unter die Gebührentaxe 
fallen, nur etwaige Tarirungen der Schalen und der Balken, fowie geringfügige Verbej- 
jerungen der Schneiden anzujehen. Anjehnlichere Berichtigungsarbeiten find innerhalb des 
Eichamtslokales nicht ftatthaft (vergleiche Nr. 3 der Vorbemerkungen). 















B. C. 
fi 2.4 für Prüfung 
Gegenſtand. für bie für bie F 






Eichung. Berichtigung. 





Stempelung. 








vi. Altoholometer und Thermometer. 








Sügempmeher: Erſte Prüfung - - 2 2.2... — — —4 
Zweite Prüfung . — —1— 30 
Eichung, d. h. erfte, zweite Prüfung, — H Jdupl I. 
pelung . — —— 
Alkoholometer: Erſte Prüfung einer — Soinel — — | — | 3 
Zweite Prüfung einer folchen . — | u Kae ©; 
Eichung einer einzelnen Spindel, d. h. erite, | | 
zweite Prüfung, Stempelung — —— 
lieg: Erfte Prüfung einer einzelnen Spindel — — | — | 4 
Biweite Prüfung einer Spindel — — | — 40 
Dritte Prüfung einer Spindel u ze 15 
Eichung einer Spindel — —4— | — 
Reduktionstabelle und Gebrauchsanweiſung. ale ee — 
Nachträgliche Prüfung zur Musfertigung eines neuen Eich | m 
° ſcheins bei einer Altoholometer- oder | | J 
Thermoalkoholometer-Spindel IT Net Ra 
Tat gt 
vun. Gasmeſſer. Mir rhkng 
1. Naſſe Gasmeſſer. En. —— | 





Bis zu einem Betrage des größten Gasvolumens, welches 
der Gasmeſſer pro Stunde durchzulaffen beftimmt ift, 

bi? zu 0,25 Kub. Met. 

über 0,25 n "n 0,50 


" 


88 V. 








für bie für 
Eichnng. Mebenarbeiten. 


für Prüfung. 
ohne 
Stempelumg: 






bon 0,50 bis zu 1. Kub. Met, — 1 

Di ER ——— . 1 2 

rt en k | | 3 | 

nn 6 . Bla 8184 

PR: en M 6b — 1601 48 

— \ ; 7'-ı ıte0] 516 

" 10. " 15. ‘8 — 2 6 40 
für je 5 Kub. Met. und für einen überfchüffigen Bruchtheil | | 
diefes Quantums mehr | u 

ein Mehrbetrag von | 1 RE — 


Die Gebühren in Kolumne A. 
und ©. find im doppelten Betrage 
in Anſatz zu bringen. Die Kolumne 
B. bleibt ımverändert. 


2. Trodene Gasmefjer. 


ad 1 und 2 


Die Kolumne B. bezieht fih nur auf die mit der Eichung nothwendig verbundenen 
Nebenarbeiten, für welche ein den Auslagen und der Leiftung entſprechender Betrag in An— 
rechnung zu bringen ift, der die obigen Anſätze nicht überfteigen darf. 

Die Gebührenfäge in Kolumme A. und ©. beziehen fi) nur auf die Prüfung der mit 
einem Flüſſigkeitsſtandrohre verjehenen Gasmeſſer. Sind bei dem Vorhandenfein zweier Flüſ— 
figfeitsftandrohre nad) Maßgabe der Beftimmungen des fünften Nachtrages zur Eichordnung 
im Cirkular 23 vom 28. Juni 1873 und der zugehörigen Ergänzungen ‚ie Inſtruktion auf: 
einander folgende Prüfungen bei jedem der beiden möglichen Flüſſigkeitsſtände erforderlich 
gewejen, jo wird außer den Gebührenjägen in Kolumne A. oder C., welche für die einmalige 
Prüfung und die Stempelung resp. für die Prüfung allein gelten, ein Zuſchlag von 20 
Procent für die vollzogene zweite Prüfung in Anſatz gebradt. 

Die Gebührenfäge in Kolumne B. bleiben aud) für den Tall unverändert, daß bei dem 
Vorhandenfein zweier Flüffigkeitsftandrohre zwei aufeinanderfolgende Prüfungen erforderlid) 
geweſen find. 





Er v. 89 


1x. Maaße und Meßwerkzeuge 
für Brennmaterialien, jowie für Kalt und andere Mineralprodufte. 


- — 4. Maaße und Maaßgefäße 
für gohlen aller Art, Cokes, Torf, ſowie für Kalk und andere — 


Als Eichgebühren werden in Anſatz gebracht: 
a. bei der Inhalts-Beſtimmung mittels — und en. 


für ein Saften- oder Nahmenmaaf . . . ——6604 
für ein Förder-, Löſch- und Ladegefäß TEN. u 
' für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt A 4 „ 


b. bei der Inhaltsbeſtimmung duch Wafler oder trodene Füllung der dem 
Rauminhalte entjprechende Betrag für Fäſſer (ſ. oben unter II. a.) 

e. für die bloße Inhalts-Beftimmung ohne Stempelung bei jedem der vorher: 
gehenden Anjäge 20 9 weniger; 

d. für das Aufbrennen oder Aufftempeln des Inhalte . » 2 20.20... 20 


2. Meßrahmen rär Brennholz. 


Die Eichgebühren betragen für jedes einzelne Rahmenſtück bis zu 2 Meter Länge 10 
bei längeren Rahmenftüden für je 2 Meter und jede überfchüffige Kleinere Ruf 
länge mehr . . 40 
Ft bei beweglichen Mehrahmen ei einer : der Stäbe als Langenmaaßſtab in Centi 
meter getheilt, jo kommt fir dieſen der für gewöhnliche Maaßſtäbe dieſer Urt 
beſtimmte Gebührenſatz zur Anwendung (ſ. oben unter J. 3). 


M 


X. Meßapparate für Flüſſigkeiten. 
Als Gebühren werden in Anſatz gebracht: 


4. für die Prüfung jeder einzelnen Maaßangabe jeeeeẽ10, 
außerdem 
2. fir die Eihung und Stempelung des ganzen Apparate . . 30 


Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht ſtati und 
falfen damit Berichtigungsgebühren weg. 

Für Prüfung ohne Stempelung wird die nad) 1 für jede einzelne wirklich geprüfte 
Maaßangabe des Apparates anzufegende Gebühr erhoben. 


90 V. 


x. Federwaagen 
für EGiſenbahn-Paſſagier-Gepäck 









für Prüfung. 
ohne 





Gegenftand. für die 









Waagen von einer größten Tragfähigkeit bis zu 5 Eentner 
Wangen von einer größeren Tragfähigkeit. . - . . 


Eine Berichtigung jolder Waagen durch die Eichungsitellen findet nicht, ftatt, 


Anhang. 


Für die Prüfungen und Beglaubigungen von Normalen und Normal-Apparaten gelten 
folgende Gebührenjäße: 

a. für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Gebrauchsnormale 
noch ftatthafte nicht überfteigen joll,.jomwie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung 
der Richtigkeit von Gemichten dienenden Fehlergewicdhte: Das Doppelte, 

b. für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung bie für Kontrolnormale noch 
ftatthafte nicht überfteigen foll: Das Dreifade, 

e, für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden jollen, für Waagen 

‚wit der in $. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, ſowie für Kontrolgas— 
mejler: Das Vierfade 
der für Verfehrsgegenftände entjprechender Art geltenden Sätze der vorjtehenden Eid: 
gebührentaxe. 

d. Für die Prüfung eines Kubicirapparates für Gasmeſſer durch Füllung der Glocke mit 

Waſſer werden an Gebühren berechnet: 


bei einem Glockeninhaltt.. -» 2... bi zu 400 .......18 M 
nn " von mehr als OL „ „ 6W un 2 en. 2, 
2 " n " n " 600 , "nm 800 " —— a * 

" n " 800 . " " " 1000 er 36 " 


für jedes volle ober unvollitändige Hundert Liter Mehrinhalt Ve. SE 





— an” 


V. 91 
e. . Zür die Prüfung eined KRubicirapparates für Safer werden an — — 
bei einem Inhalt . . . bis zu 100 L.. 12 4 
ne OO ee ae ee AB 
" " " " 400 nn 600 J dee SE 24 " 
" " " " 600 non 800 ae 30 " 
" " !000 36 " 


" " " " 
und für jedes vollitändige oder mvolljtänbige Hundert Liter Inhalt — 5. 

Fir Nahprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der obigen Gebühren 
berechnet. 

Ferner wird bemerkt, daß für Berichtigungen von Maafen und Gewichten, welche 
bezüglich ihrer Genauigkeit mit den Gebrauchönormalen, Kontrolnormalen und Hauptnormalen 
übereinftimmen jollen, resp. aud) die unter a., b., ec. des Anhangs feſtgeſetzten doppelten, 
dreifachen und vierfachen Beträge der für Verkehrsgegenſtände entjprechender Art geltenden 
Süße der Kolumne B. (für die Berichtigung) der Tare vom 12. December 1869 gelten jollen. 
Das Entjprechende gilt vorfommenden Falls auch bezüglich der Gebühren für Prüfung ohne 
Stempelung. 


Kaiſerliche Rormal-Eihungs-Kommiffton. 
Foeriter. 





Drud unb Verlag von Malie & Bogel in Karlörupe. 





er 
J Z 
’ 
PR F 
3— P a 
j D u h 
beite 214 7 nf ‘ 
I 
* 
Digitized by (st ogle 
\ 8 


Kr. VI. 93 


Grlebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Freitag den 12. Februar 1875. 


Inhalt. 
Berorduung und Bekanntmmachung bes Finanzminiſteriums: bad Steuer-Ab- und Auichreiben betreffend ; 
bie Aufnahme eined Anlehens von dreißig Millionen Mark für ben Staatseiſenbahnbau betreffend. 


Verordnung. 


Tas Steuer: Ab» und Zufchreiben betreffend, 


Mit Bezug auf die dieffeitige Verordnung vom 4. April 1842 (Regierungsblatt S. 157) 
wird bejtimmt, daß das im laufenden Jahre ftattfindende Ab- und Zujchreiben in der Grund-, 
Gefäll-, Häufer: und Gewerbeftener für das Jahr 1876 ausnahmsweije jhon mit dem 15, 
März zu beginnen hat. 


Karlsruhe, den 29. Januar 1875. 


Sroßherzogliches Minifterium der Finanzen. 
Eufätter. 
Vdi. Glod. 


Bekanntmachung. 
Die Aufnahme eines Anlehens von dreißig Millionen Mark für den Staatseiſenbahnbau betreffend. 


Zum Vollzuge des Geſetzes vom 19. Februar 1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt 
Nr. VIII), wodurch die Eijenbahnjduldentilgungstajje ermächtigt worden ift, den Kapital- 
betrag, welchen der Eifenbahnbau in den Jahren 1874 und 1875 in — nehmen wird, 


Geſezts⸗ und Verordnungsblatt 1875. 


94 SU 


injoweit als die vorhandenen Mittel nicht zureichen, unter Aufjicht und Leitung des Finanz: 
minifterinms im Wege von Stantsanlehen aufzubringen, iſt für diejelbe bei den Herren 
M. A. von Rorbimild '& Söhne in Frankfurt a. M., der Direktion der Diskonto— 
geſellſchaft in Berlin, den Herren W. H. Ladenburg & Söhne in Mamuheim und 
der Rheinijchen Kreditbant dajelbft ein Anlehen von dreigig Millionen Mark 
Reihswährung unter nachftehenden Bedingungen aufgenommen worden: 


s.1. 
Für das Unlehen werden 
7500 Schuldverjchreibungen über je 2000 Mark 


7 500 " " 1 000 " 

7 500 " " " 300 " 
7500 " „nm 300 „ud 
7500 200 


ausgegeben, welche auf den Juhaber "ausgefteikt, jedod) auf deſſen Verlangen von der Eiſen— 
bahnichuldentilgungstaile aud) auf den Namen eingeſchrieben werden. 


8. 2, 
Die Schuldverichreibungen werden vom 1. Februar 1875 an mit vier Prozent für's 
Jahr verzinst. Die Zinszahlung erfolgt halbjährlid), auf 1. Februar und 1. Auguſt jeden 
Jahres, gegen Rückgabe der den Schuldverichreibungen beigegebenen Zinsanweiſungen (Coupons). 


8. 3. 

Die Schuldverichreibungen find Seitens der Gläubiger unfündbar und Eönnen Seitens 
der Schuldnerin nad) vorausgegangener jechsmonatlicher Kündigung Ttetshin im Nemmverth 
eingelöst werden. „Ihre Tilgung joll längjtens in fünfzig Dahren, vom 1. Februar 1875 
an gerechnet, vollendet jein, und in der Weile erfolgen, daß jährlich mindejtens 0,655 Prozent 
des Anlehensbetrags, jammt den auf die heimbezahlten Kapitalbeträge eutfallenden Zinjen 
zur Tilgung verwendet und die zu tilgenden Schuldverſchreibungen durd) das Loos beitimmt 
werden. 

Mit Ablauf der Kündigungsfrift hört die Verzinjung der getündigten Schuldverſchrei— 
bungen auf. Die zur Beimzahlung gekündigten Sculdverichreibungen werden durch den 
Reichsanzeiger, den badijchen Staatsanzeiger und durch andere öffentliche Blätter in Karlsruhe, 
Frankfurt a. M. und Berlin befannt gemadht. 


8.4. 


Die Zinsanweilungen (Coupons), jowie die zur Heimzahlung beſtimmten Schuloverichrei- 
bungen werden auf Verfallzeit außer bei den Großh. Staatsfajien, in frankfurt a. M. 


6 r 


VI 95 


bei M. U. von Rothſchild & Söhne, und in Berliy bei der Direktion der Dis- 
kontogeſellſchaft, eingelöst. 


8. 5. 


” Bei Einlöjung der Schuldverjchreibungen find außer diefen auch die noch nicht verfalfenen 
Binsanweilungen (Coupons) und der Talon zurücdzugeben; für die hierbei fehlenden Coupons 
wird der entjprechende Betrag am Kapital in Abzug gebradt. Die auf Namen eingejchrie- 
benen Sculdverjchreibungen können überdies nur gegen bejondere Empfangsbeicheinigung des 
eingetragenen Eigenthiimers, oder mach vorgängiger, bei der Eijenbahnjchuldentilgungstaile 
zu bewirfender Aufhebung des Eintrags zur Auszahlung kommen. 


Karlsruhe, den 4. Februar 1875. 
Großherzogliches Meinifterium der Finanzen. 
€ 


uflätter. 
Var. Glock. 


Drud und Verlag von Malfh & Bogel in Rarlörube, 


Digitized by Google 


⸗ Nr. VII. 97 


Gelehes- und Berorönungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden, 


Karlsruhe, Mittwoch den 17. Februar. 1875. 
Inpalt. 


Bekannimachung bed Hanbdeldminifteriums: das Bahnpolizeiskeglement und die Signal:Drbmung für bie 
Gijenbabnen Deutichlands betreffend. 


Bekanntmachung. 


Das Bahnpoligeis-Reglement und bie Siqnal-Orbnung für die Eiſenbahnen Deutichlands betreffend. 


Nachſtehend werden das Bahnpolizei-Reglement und die Signal-Ordnung für die Eifen- 
bahnen Deutjchlands, beide vom 4. Januar 1875 und veröffentlicht in Nr. 2 des Gentral- 
blatts für das Deutfche Reich 1875, nach Maßgabe des 8. 74 Abſatz 2 des erftern Regle- 
ments, beziehungsweije Ziffer 2 Abjag 2 der allgemeinen Beftimmungen der Signal-Ordnung 
weiterhin befannt gegeben. 


Karlöruhe, den 25. Januar 1875. 


Großherzogliches Handelsminifterium. 
urban. 


Vdt. Hildebrandt. 


Gejeged: und Berorbnungsblatt 1875. 43 


98 xII. 


In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfaſſung hat der Bundesrath des 
Deutſchen Reichs au Ställe des Baähnpolizei-Reglements- für die Eiſenbahnen im Norddeutſchen 
Bunde vom 3. Inni 1870 (Bundes-Geſetzblatt pro 1870, Seite 461) und des Nachtrages 
zu demſelben vom 29, Dezember 1871 (Reichs-Geſetzblatt peo 1872, Seite 34) das nachfolgende 


Bahnpolizei- Reglement 
für die Eifenbahnen Deutihlands 
beſchloſſen: 
1. Zuſtand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 


8. 1. 

Die Bahn ift fortwährend in einem jolchen baulichen Zuſtande zu halten, daß diejelbe 
ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Neparatur befindlichen Streden, mit der im $. 26 
fejtgeftellten größten zuläffigen Geihwindigfeit befahreu werden kann. Diejenigen Streden, 
welche nicht mit diejer Gejchtwindigfeit befahren: werden dürfen, find als ſolche durch bejtimmte, 
vom Zuge aus fichtbare Signale zu bezeichnen. 

Die Bahnhöfe find durch Signale gejchloifen zu halten und nur für die Einfahrt der 
Züge zu öffnen, 

Streden, welche wegen Ausführung von Auswechſelungen, Neparaturen, geöffneter Dreh— 
brüden 2. oder aus jonftigem Grunde unfahrbar find, müſſen in genügender Entfernung von 
den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarfeit, and) wenn fein 
Zug erwartet wird, durch Signale abgeſchloſſen werden (fiehe 8. 46 Al. 3). 

8. 2, 

Sämmtliche Geleije, auf denen Züge bewegt werden, find in jolcher Breite freizuhalten, 
daß mindejtens das auf beigefügtem Blatte dargeftellte Normalprofil des lichten Naumes für 
die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ift. 

Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gejtatten find, 
beſtimmt der Bundesrath. 

An Ladegeleifen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nad) Art 
ihrer Benutzung eine Einjchräntung des Normalprofils von der Auffichtsbehörde zugelafjen 
werden. 


⸗ 





vIl. 9 


8. 3. 

Es find Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außerhalb 
der Bahırhöfe liegen, in einer Entferming von 300 Metern zu erkennen iſt. 

Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müſſen, jo lange fie nicht bewacht find, verjchlofjen 
gehalten werden. 

Bei beweglichen Brücken find Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der 
im $. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit fichern. 

In den Hauptgeleifen für durchgehende Züge find Drehſcheiben und Schiebebühnen mit 
verjenften Geleifen unzuläflig. 

Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn ſoll außerhalb der Stationen thun— 
fichft nicht im gleicher Ebene der Schienen, fondern durch Ueberbrüdung hergejtellt werden. 


8. 4. 

Einfriedigungen müſſen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht 
hinreicht, um Menjchen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 

Zwiſchen der Eijenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derjelben in gleicher Ebene 
oder höher Liegen, find Schugwehren erforderlich. Als ſolche können nad) näherer Beftimmung 
der Landespolizeibehörde aud; Gräben mit Seitenaufwurf angejehen werden. 

Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn find mit ftarken, Leicht fichtbaren Bar: 
tieren in angemejjenev Entfernung von der Mitte des nächiten Bahngeleifes zu verjehen. 

Für den Abftand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleiſen find die Beftimmungen 
des 8. 2 zu beachten. 

Zugbarrieren find auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu bejchränfen und 
müſſen von den bedienenden Wärtern überjehen werden können. 

Die Zugbarrieren müſſen aud) mit der Hand geöffnet und gejchloffen werden können. 
Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glode, mit welcher vor dem Niederlaſſen der 
Sperrbäume zu läuten ift. 

In angemefjener Entfernung vor den Wegübergängen find Warnungstafeln aufzuftellen, 
welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerfe, Reiter umd eheerhen an⸗ 
halten müſſen, wenn die Barrieren geſchloſſen ſind. 


8. 5. — 
Die Bahn muß jo lange bewacht werden, als noch Züge oder einze {ng Lotomotiven zu 
erwarten ftehen. ” 
Sämmtliche Bahnftreden müſſen durch die Wärter bei Tage inindefteng- oreimal und bei 
Dunkelheit, jowie auf Tunnelftreden, joweit es thunlich ift, vor jedem Zuge revidirt werden. 
Bei der Nevifion ift insbejondere auch auf die Dienftfähigkeit der Weichen zu achten. . 
Die Uebergangs-Barrieren find jpäteftens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu Schließen. 
Ausnahmen werden durch die Auffichtsbehörde unter Zuftimmung der Landespolizeibehörde 
feitgeftellt. 


* 


13. 


100 VII. 


Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht beſonders bewacht werden, ſind unter Ver— 
ſchluß zu halten (efr. 8. 58). 

Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung 
der Landespolizeibehörde gejchlofjen gehalten werden und find auf Verlangen der Paſſanten zu 
öffnen. Zu diefem Behufe erhält jede diefer Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen 
Glockenzug, mittelit deijen das Deffnen von den Paſſanten verlangt wird. . 

Bei Nivenu-Webergängen können Drehfreuze für Fußgänger angebradjt werden, welche 
jedoch nur paflirt werden dürfen, wenn fein Zug in Sicht it. 

Der Barrierendienft kann, wenn derjelbe von dem Dienjt der Geleisüberwachung getrennt 
ift, auch weiblichen Perjonen anvertraut werden. 

Im Dunkeln follen, jo lange die Barrieren geſchloſſen find, die Uebergänge von Ehanfjeen, 
Kommmmalftraßen oder Vizinalſtraßen erleuchtet jein. Daſſelbe gilt von jämmtlichen Zug: 
barrieren. 

Auf den Bahnhöfen find bei Dunkelheit mindeftens eine halbe Stunde vor der Ankunft 
und beziehungsweije Abfahrt der Züge, welche Perjonen befördern, die Perrons und Au— 
fahrten zu erleuchten. 


8. 6. 


Die Bahn ift mit Abtheilungszeichen zu verjehen, welche bei Tage vom Zuge aus deutlich 
zu erfennen find und Entfernungen von ganzen und Yo Kilometer angeben. 

An den Wechjelpunkten der Gefälle jind Neigungszeiger aufzuftellen, an denen die 
Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Streden deutlich erkennbar anzugeben find. 

Zwiſchen zujammenlaufenden Schienenfträngen ift ein Marfirzeichen anzubringen, welches 
die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleife Fahrzeuge vorgejchoben werden dürfen, 
ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem andern Geleife zu hindern. 


23. Einrichtung und Zuftand der Betriebsmittel. 
8.17, 
Die Betriebsmittel jollen fortwährend in einem folchen Zuftande gehalten werden, daß 
die Fahrten mit. ber „gröbten zuläjfigen Gejchwindigfeit ($. 26) ohne Gefahr ftattfinden können. 


— 8.8 
—E dürfen erſt in Betrieb geſetzt werden, nachdem ſie einer techniſch-polizeilichen 
Prüfung unterwör fen und als ficher befunden find. Die bei der Nevifion als zuläffig erfannte 
Dampfipanmung über den Drud der äußeren Atmojphäre, jowie der Name des Yyabrifanten, 
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müſſen in leicht erfennbarer und 
“dauerhafter Weije an der Lokomotive bezeichnet jein. 
In dem Bereiche jeder Haupt-Neparaturwerkftatt ift ein offenes Duedjilber-Manometer 
jo anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durd ein kurzes Anfagrohr da- 





vu. 101 


mit in Verbindung gebradjt werden fan, um die Nichtigkeit der Belaftung der Sicherheits: 
ventile und die Richtigkeit der Federiwaagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen. 


8.9. 

Ueber die von den Lokomotiven zurücgelegten Wege find Negifter zu führen. Jede Loko— 
motive ijt von Zeit zu Zeit einer gründlichen Reviſion zu unterwerfen. Die erfte Revifion 
hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchſtens 100,000 Kilometer, jede 
folgende, nachdem fie höchjtens weitere 80,000 Kilometer zurücgelegt hat, jowie nad) jeder 
größeren Kejjelveparatur, niemals jedoch jpäter ala nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit diejer 
Revifion, welche fi) auf alle Theile der Lokomotive erftreden muß, ift der Dampffefjel vom 
Mantel zu entblößen und mittelft einer Drudpumpe zu probiren. 

Hinfichtlich der bei diefen Proben anzuwendenden Größe des Drudes wird bejtimmt, 
daß die Prüfung für eine Dampfipannung von nicht mehr als fünf Atmojphären Ueberdrud 
mit dem ziweifachen Betrage der zuläfigen Marimal-:Dampfipannung, bei einer Dampfipan- 
nung von mehr als fünf Atmojphären mit einem Drude, welcher die zuläffige Marimal- 
Dampfipannung um fünf Atmojphären überfteigt, ftattfinden joll. Für diejenigen Lokomotiven, 
welde bei dem Inkrafttreten diefer Beftimmungen bereit3 vorhanden find, verbleibt es bei 
dem Marimaldrud, welcher bei der erften Prüfung (8. 8) Anwendung gefunden Hat, jofern 
der letztere niedriger ift, als der vorftehend vorgefichriebene. 

Keſſel, welche bei diefer Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in dieſem Zuftande 
nicht wieder in Dienjt genommen werden. 

Bei jeder Probe ift zugleich die Ventilbelaftung und die Richtigkeit des Manometers 
zu prüfen. 

Längftens 8 Jahre nad) Inbetriebſtellung der Lokomotive muß eine innere Revifion des 
Kefjeld vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen find. Nach ſpäteſtens 
je 6 Jahren ift dieſe Revifion zu wiederholen. 

Ueber die Lofomotiv-Revifionen find Berhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebniffe 
zu verzeichnen find. 

Dede Lokomotive muß verjehen jein: : 

1. mit mindeftens zwei zuverläffigen Vorrichtungen zur Speifung des Keſſels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb geſetzt werden können und von denen jede für 
fich während der Fahrt im Stande ſein muß, das zur Speiſung erforderliche Waſſer 
zuzuführen. Eine diefer Vorrichtungen muß außerdem geeignet ſein, beim Stillftande 
der Lokomotive den Wallerjtand im Keſſel auf der normalen Höhe zu erhalten; 

2. mit mindeſtens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur, zuverläffigen Er- 
fennung der Waſſerſtandshöhe im Innern des Kefjels. Bei einer: diejer Vorrichtungen = 
muß die Höhe des Wajlerftandes vom Stande des Führers ohne befondere Proben’ 
fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des Normalwajjer: 
ſtandes angebracht jein; 

3. mit wenigſtens zwei vorſchriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine ſo 


102 VII, 


eingerichtet jein joll, daß die Belaftung defjelben nicht iiber das bejtimmte Maf 
gejteigert werden Fan. Die Belaftung diefer Sicherheitsventile ijt derartig einzu— 
richten, daß denfelben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich it; 

4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Drud des Dampfes zuverläffig und 
ohne Anftellung bejonderer Proben fortwährend erfennen läßt. Auf den Zifferblättern 
dev Manometer muß die größte zuläffige Dampfipannıng durd) eine in die Augen 
fallende Marke bezeidynet jein; 

5. mit einer Dampfpfeife. 


8. 10. 


Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, ſowie mit einem verjchließbaren, an dem 
Feuerkaſten dicht anliegenden Ajchkaften und mit einer Vorrichtung verjehen fein, durch welche 
der Auswurf glühender Kohlen aus dem Scornftein wirkſam verhütet wird. 

Fl, 

Tender-Lofomotiven und Tender müſſen mit kräftigen, leicht zu Handhabenden Bremfen 
verjehen jet, 

8. 12. 

Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen jollen auf Federn ruhen, mit elaftiichen 
Zugapparaten und an beiden Enden mit elajtijchen Buffern verjehen fein, 

Sämmtliche Räder müſſen mit Spurkränzen verjehen fein, 

Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke jchmiedeiferner Nadreifen mindejtens 22, 
diejenige jtählerner mindejtens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können jchmiedeiferne 
Nadreifen bis auf :9 Millimeter, jtählerne bis auf 16 Millimeter abgenugt werden. 

Es müſſen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Hetten oder -Kuppelungen 
auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und jo befejtigt jein, daß fie im Zuſtande der 
vollen Belajtung deſſelben beim freien Herabhängen wicht tiefer als 75 Millimeter über 
Schienenoberfante herabhängen. 

8. 13. 


In jedem Zuge müſſen außer den Bremjen am Tender oder an der Lokomotive jo viele 
kräftig wirtende Bremsvorridtungen angebracht und bedient jein, daß durch die leßteren bei 
Neigungen der Bahn 

bei Berjonenzügen, bei Güterzügen 


bis einschließlich "soo - - + +» der 8, Theil, der 12. Theil, 


" " 7 Er n„ 6. " " 10. n 
" " Yaoo " D. 1 D 8. " 
" " "oo " 4. m n t. n 
" " "iso " 3. " " D. " 
2 " !so " 2. n 4, 


Er 





VII. 103 


der Räderpaare gebremjet werden kann. Gemifchte Züge, welche mit der Gefchwindigfeit der 
Perfjonenzüge fahren, find hierbei ala Perſonenzüge zu behandeln. 

Erſtreckt ſich die ſtärkſte Neigung zwifchen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von 
weniger als 1000 Meter, jo ift für die Berechnung der Bremjenzahl nicht diefe, jondern die 
nächjt geringere Neigung diefer Strede maßgebend. 

Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremjen 

auf Neigungen bis einjchließlih 1:60 auf den 6. Theil, und 
" 1:0 u, udn 
der. Räderpaare berabgefegt werden, wenn 

1. die Fahrgeichwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überjchritten 

wird, 

2, die Stärke des Zuges 80 Achjen nicht überfteigt, 

3. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeihwindigkeit des Zuges geunau feſtgeſtellt 
wird. 

Bei Berechnung der Zahl der Bremjen wird eine unbeladene Achſe gleich einer halben 
beladenen Achſe gerechnet. 

Für Bahnftreden mit Neigungen von mehr als 1:40 find für das Bremjen der Züge 
von den Auffichtsbehörden bejondere Vorfchriften zu erlaflen. 


8. 14. 


Die Thüren, welche fich au den Langjeiten der Perſonenwagen befinden, müſſen mit 
mindeſtens doppelter, nur von der Außenjeite zu jchließender Berjchlußporrichtung verjehen 
werden, von denen eine aus einem Worreiber beſteht. Sämmtliche Thüren au den Berjonen: 
wagen dürfen nur jo verjchloffen werden, daß das Oeffnen derjelben den im. Wagen befind- 
lichen Paſſagieren möglich ift. 

Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, find die leß- 
teren mit Scußporrichtungen zu verjehen. 

Das Innere der Perſonenwagen ift während der Fahrt in der Dunkelheit und in Tunnel, 
zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemejjen zu erleuchten. 


8. 15. 

Sämmtliche Perſonen-, Poſt- und Gepädwagen, jowie die als Schlußwagen Laufenden 
Güterwagen find mit den erforderlichen Signallaternenftügeu zu verjehen, welche an der 
Hinterwand des Wagens jo anzubringen find, daß diejelben entweder zur Seite des Wagens 
oder über die Dede dejjelben hervorragen. 

Der Abſtand der Oberkante dieſer Stützen über Schteneitoberkanter:dauf im erſteren Falle 
höchſtens 3,000 Meter, im letzteren höchſtens 3,,. Meter betragen, während die Mitte (Ver— 
tikalachſe) der Stügen im erfteren Falle höchſtens 1,.00 Meter, im letzteren höchſtens 1,200 Meter 
von der Mitte des Wagend entfernt jein darf: 

Die Laternenftügen müſſen einen quadratiich komifchen Querſchnitt im Bichten von O,04s 


104 VL. 


Meter oberer und O,oss Meter unterer Länge und Breite bei O,ors Meter Höhe derjelben 
erhalten und diagonal zur Achſe des Wagens geftellt werden. Der größte Querſchnitt des 
Laternenkaftens, deſſen Seitenflähen parallel den Wagenflächen Liegen müſſen, darf nicht 
über O,.s0 Meter Breite und O,.s Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufſatzes 
(Schornftein) nur Os Meter Breite und O20 Meter Höhe haben. 


8. 16. 
Ale mit Leicht feuerfangenden Gegenftänden beladenen Güterwagen müfjen mit einer 


ficheren Bededung verjehen fein, joweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs - Reglement 
geftattet find. 


8. 17. 


Jeder Wagen und jeder Tender ift von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revifion zu 
unterwerfen, bei welcher die Achſen, Lager und Federn abgenommen werden müſſen. Die 
Revifion hat jedesmal zur erfolgen, jobald der Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat, oder 
falla dieje Strede noch nicht zurüdgelegt wäre, jobald zwei Jahre feit der legten Revifion 
verfloffen find. 


8. 18, 


Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu erjehen ift: 

a) die Eifenbahn, zu welcher er gehört; 

b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkſtätten- und Revifions-Regiftern 

geführt wird; 

ce) das eigene Gewicht, einschließlich der Achſen und Räder: 

d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belaftet werden darf; 

e) dad Datum der legten Revifion. 

Jeder Perſonenwagen joll Merkmale erhalten, welche dem Reijenden das Auffinden der 
Wagenklaffe wie der benugten Wagenabtheilung erleichtern. 


8. 19. 


In jedem Zuge jollen diejenigen Geräthichaften vorhanden fein, vermitteljt welcher die 
während der Fahrt an dem Zuge vorgefommenen u ce zum Zwecke der Weiterfahrt 
thunlichft befeitigt werden können. 


m, Ginrichtungen und Mahregeln für die Sandhabung des Betriebes. 


8. 20. 


Auf jeder Station ift an einer dem Publitum fichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen, 
welche nad) der mittleren Zeit des Ortes geftellt ift und täglich vegulirt werben muß. Auf 





VII. 105 


größeren Bahnhöfen müſſen die Zeitangaben ſowohl von dem Zugange zu denſelben, als von 
den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar ſein. 

Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in 
einer für die Neijenden in die Augen fallenden Weiſe angebracht werden. 

Die Zugführer, Lotomotivführer, Bahnmeijter und Bahnwärter müſſen im Dienft be- 
ftändig eine richtig gehende Uhr bei fich- tragen. 


8. 21. 

Auf doppelgeleifigen Bahnftreden jollen die Züge das in ihrer Richtung rechts liegende 
Geleiſe befahren. j 

Bereits beftehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. 

Auch find Ausnahmen zuläffig bei Geleisfperrungen nad) vorgängiger Verftändigung der 
benachbarten Stationen, ſowie bei Doppelftreden in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit 
des Vorjtehers der Station und ſodann auch bis höchftens zur nächſten Station (Bloditation) 
für Lokomotiven, welche durch Schieben Hülfe geleitet haben und zurüdzubefördern find 
(fiehe $. 22). 

8. 22. 


Das Scieben der Züge durch Lokomotiven ift, jofern nicht von der Auffichtsbehörde 
weitere Einjchränkungen beftimmt werden, nur in folgenden Fällen gejtattet: 

a) bei langjamen Rüchvärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in Noth- 

fällen ; 

b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Auffichtsbehörde feitzuftellenden Bedin- 
gungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder fonftigen gewerblichen Eta- 
bliffements, wenn die Gejchwindigfeit 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro 
Minute) nicht überfteigt. 

Das Nacjichieben der Züge mit Lokomotiven an der Spige ift nur zuläffig: 
beim Erfteigen ſtark geneigter Bahnftreden, und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 

8. 23. 

Mehr als 150 Wagenachſen jollen in feinem Eifenbahnzuge gehen. Solche Züge, in 
welchen auch PBerjonen befördert werden, jollen nicht über 100 Wagenachſen ſtark jein. Mi- 
litärzüge dürfen mit Rückſicht auf ihre geringe Fahrgefchwindigkeit ausnahmsweije bis 120 
Wagenachſen ftark fein. 

8. 24. 


Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ift bei fahrplanmäßigen Zügen nur 
in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwifchen den Stationen und benad)- 
barten gewerblichen Etabliffements, jowie auf Bahnhöfen nur geftattet, wenn die Fahrge— 
ſchwindigkeit nicht mehr ald 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) beträgt. 


106 ; Vi 


Entjprechend konſtruirte Tender-Lotomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn 
bor- und rückwärts Laufen. 


8. 20. 
er Kein Perjonenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station ab- 
ahren. 

Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langjeiten der Wagen befindlichen 
Wagenthüren gejchloffen find und das für die Abfahrt beftimmte Signal gegeben ift. 

Züge, wohin aud) leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stations- 
diſtanz folgen. 

An jolhen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ift dies zu fignali- 
firen (fiehe auch $. 35 und 8. 45). 


8. 26, 

Die größte Fahrgeſchwindigkeit, welche auf keiner Strede der Bahn überjchritten werden 
darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1: 200 und Krümmungen von nicht weniger 
als 1000 Meter Radius: 

für Scnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meter pro Minute, 

für Perfonenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter pro Minute, 

für Güterzüge anf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meter pro Minute 
feitgejegt; auf ftärker gemeigten oder mehr gekrümmten Streden muß diefe Geſchwindigkeit 
angemejjen verringert und das Fahrperjonal unter Bezeichnung diefer Streden mit Juſtruktion 
verjehen werden. 

Ansnahmsweife können größere Gefchwindigkeiten für Schnellzüge bis 90 Kilometer pro 
Stunde unter befonders günftigen Verhältniffen zugelaffen werden; fie bedürfen aber der 
ausdrüdlichen Genehmigung der Anffichtsbehörde. 

Leer fahrende Lokomotiven dürfen nur mit einer Gejchtwindigkeit befördert werden, welche 
um mindeitens 15 Kilometer pro Stunde hinter der vegelmäßigen Fahrgeichwindigkeit zurüd- 
bleibt, Hie zur Beförderung der betreffenden Zuggattung vorgejchrieben ift. 

Langjamer muß gefahren werden: 

a) wenn Menfchen, Thiere oder andere Hinderniffe auf der Bahn bemerkt werden; 

b) durch Weichen gegen die Spigen derjelben und über Drehbrücden ; 

e) wenn das Signal zum Langjamfahren gegeben wird. 

In allen diefen Fällen muß jo langjam gefahren werden, als die Umftände zur Vor: 
beugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 


8. 27. 


Bei der Einfahrt aus Haupt in Zweigbahnen und umgekehrt, jowie überhaupt bei dem 
Uebergange aus einem Geleiſe in das andere, muß jo langjam gefahren werden, daf der Zug 
auf einer Länge von 200 Meter zum Stilljtand gebracht werden fann. 


VI. 107 


Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen ($. 3) dürfen 
von den Zügen erjt paffirt werden, nachdem die leßteren vorher zum Stillftande gebracht 
find und von den Auffichtsbeamten die Erlaubniß zum Paſſiren ertheilt üft, 


8. 28. 


Bei denjenigen Schnell- und Berfonenzügen, bei welchen die im $. 26 angegebene hödhite 
Fahrgeichwindigkeit zue Anwendung kommen joll, müſſen fi) die Betriebsmittel in einem 
vorzugsweile tüchtigen Zuftande befinden. Außerdem müſſen: 

a) die Fahrzeuge unter fich, ſowie mit dem Tender jo feit gekuppelt fein, daß ſämmt— 

liche Zug: und Bufferfedern etwas angejpannt find; 

b) die nad) $. 13 (fiehe auch $. 33) erforderlichen Bremſen um eine vermehrt fein. 


8. 29. 


Die Schuellzüge, jowie die Ertrazüge der Allerhöchſten und Höchften Herrichaften haben 
behufs bejouders pünftliher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bejtimmt die Auffichtsbehörde. 


8. 30. 

Die Beförderung von Gütern mit den Perjonenzügen ift nur umter folgenden Bedin 

gungen zuläffig: 

a) das Auf: und Abladen von Gütern, ebenjo wie das An- und Abjchieben von Güter: 
wagen darf niemals Beranlaffung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Sta: 
tionen jein, infofern nicht als ficher angenommen werden fann, daß die entjtehende 
Veripätung durch raſcheres Fahren inmerhalb ver feſtgeſetzten Geſchwindigkeitsgrenze 
bis zur nächſten Station wieder bejeitigt werden wird; 

b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit 
nicht herbeiführen ; 

e) die Rafjagiere der Perjonenzüge — durch die Mitbeförderung von Gütern in 
keiner Weiſe beläſtigt werden. 


8. 31. 

Wenn es im Intereſſe des Lokalverkehrs wünjchenswerth erjcheint, fan mit den Güter— 
zügen auch Perjonenbeförderung ftattfinden; jedod darf deshalb feine Beſchleunigung der 
Güterzüge eintreten. 

8. 32, 


Feder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in weldiem die Abgangs- und An- 
funftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommniſſe genau zu 
verzeichnen find. 


108 VII. 


8. 33. 

Dei Bildung eines jeden Zuges muß ſorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 8. 13 
(fiehe auch 8. 28) vorgefchriebene Anzahl von Bremjen fich im jelbigem befinden und daß 
letztere augemeſſen vertheilt find. Bei Neigungen von mehr als 1: 200 foll der legte Wagen 
eine Bremje haben. 

Bevor der Zug die Abgangsjtation verläßt, ift derfelbe zu revidiren und darauf zu 
achten, daß die Wagen unter fich und der Tender mit dem nächftfolgenden Wagen feit ver- 
fuppelt, die Sicherheitsfetten oder Kuppelungen (fiehe 8. 12) eingehangen, die Verbindung 
zwiſchen den Schaffnerfigen und der Dampfpfeife ($. 48) hergeftellt, die Belaftung in den ein: 
zelnen Wagen thunlichit gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrfignale und Laternen ange: 
bracht und die vorgejchriebenen Bremjen angemeſſen vertheilt find. Dieje Revifion ift unterwegs 
bei jeder Veränderung in der Zujammenjegung des Zuges und jo oft der Aufenthalt es ge- 
jtattet, zu wiederholen. 

In den Berfonenzügen müfjen die Zughaten foweit zufammengezogen jein, daß die ‚Feder: 
buffer dev Wagen im Zuftande der Ruhe jid) berühren (fiehe übrigens 8. 2). In gemijchten 
Zügen find Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht uns 
mittelbar hinter die Perſonenwagen zu ftellen. 


8. 34. 
In jedem zur Beförderung von Paſſagieren beftimmten Zuge muß mindeftens ein Wagen 
ohne Paſſagiere zunächſt auf den Tender folgen. 
Bei der dem Poſtwagen zu gebenden Stellung ift, ſoweit der Bahnbetrieb dies geftattet, 


auf die Bedürfniſſe des Poftdienftes Nücficht zu nehmen; ebenmäßig ift die Verwendung des 
Poftwagens als Schußwagen thunlichit zu vermeiden. 


8. 35. 
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollſtändig bewacht, der 


Zug den Bahnwärtern nicht vorher ſignaliſirt und der nächſten Station ordnungsmäßig ge— 
meldet iſt. 


Ausnahmen find nur in den im 8. 45 näher bezeichneten Fällen zuläſſig. 
$. 36. 


Arbeitszüge dürfen mer auf beftimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes 
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in feſt abgegeengien 
Beiträumen auf der Bahn fahren. 

Die Vorfteher der beiden angrenzenden Stationen müſſen von der Bewegung jolder 
Züge Kenntniß erhalten. Lebteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und 
Dräfinen, welche durch Menjchenkräfte bewegt werden. Diefelben müſſen von einem verant- 
wortlichen Beamten begleitet fein. 


Die von Zügen zu befahrenden Geleife müſſen auf der freien Bahnitrede mindejtens 


te 


vn. 109 


4 Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren, 
von allen Fahrzeugen geräumt jein. 


8. 37. 


Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteifes dürfen nicht vor die Lokomotiven 
fahrplanmäßiger Züge gejtellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diefe Schneepflüge 
oder Wagen dem Zuge in entſprechendem Abftande mit befonderen Lokomotiven vorausgeſchickt. 

Felt mit der Zuglofomotive verbundene Scneepflüge, welche wicht auf bejonderen Rädern 
gehen, find zuläflig. 


8. 38, 


Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienjt 
dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 


8. 39. 


Bei angeheizten Lokomotiven joll, jo lange fie vor dem Zuge halten oder in Ruhe jtehen, 
der Regulator gejchloffen, die Steuerung in Ruhe gejegt und die Bremje angezogen fein. 
Die Lokomotive muß dabei jtets unter jpezieller Aufficht ſtehen. 

Die auf den Bahnhöfen jtehenden Wagen find zur Vermeidung unbeabfichtigter Be— 
wegung mitteljt Vorlagen, Bremen oder anderer Vorrichtungen jo fejtzuftellen, daß ſie nicht 
in Bewegung gejegt werden fünnen, 


$. 40 


Jeder im Dunkeln fich bewegende Zug, jowie jede einzeln fahrende Lokomotive muB 
vorn mit zwei im der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit mins 
deftens einer nach rüdwärts roth leuchtenden Schlußlaterne verjehen jein. 

Am Schlufje eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ift außerdem ein dem Lokomotiv- 
führer und dem Zugperjonal fichtbares, nach hinten und nad vorn leuchtendes Laternenfignal 
anzubringen. 

Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungsfignal vorhergehen. 

Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge fignalijirt. 

Auch Dräfinen und ee (8. 36) auf freier Bahn müſſen im 
Dunkeln angemefjen beleuchtet fein. 


8. 4. 


Auf der Bahn müfjen folgende Signale gegeben werden fünnen: 
1. die Bahn iſt fahrbar, 
2. der Zug joll langjam fahren, 
3. der Zug foll ftill halten. 


* 


110 Yo. 


8. 42. 


Die Zugführer, Schaffner und Bremfer müſſen das Signal zum Halten an den Loko— 
motivführer geben fünnen. 


8. 43. 
Die Lotomotivführer müſſen folgende Signale geben können: 
1. Adıtung geben, 


2. Bremfen anziehen, 
3. Bremjen loslajjen. 


8. 4. 


Der Dienft mit dem eleftromagnetiichen Telegraphen wird nad) bejonderer von der 
Eijenbahn-Berwaltung oder Auffichtsbehörde erlafienen Inſtruktion gehandhabt; es müſſen 
durch denjelben Depejchen von Station zu Station gegeben und jämmtlihe Wärter ziwijchen 
je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 

Die Signale 

4. der Zug geht nicht ab, 
2. es joll eine Hülfslofomotive fommen, 
dürfen nicht mittelft optijcher, jondern müſſen mitteljt elektrischer Telegraphen erfolgen. 

Zum Herbeirufen von Hülfslofomotiven müffen die Züge mit portativen Apparateı ver- 

jehen oder an geeigneten Stellen elektrijche Apparate aufgejtellt jein. 


8. 45, 


Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müſſen in der Hegel durch ein 
Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächit vorhergehenden Zuge den Bahn— 
wärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt 
werden. 

Kann eine ſolche Signalifirung nicht ftattfinden, jo dürfen nicht fahrplanmäßige Züge 
oder einzelne Lokomotiven nur abgelaſſen werden, wenn eine bezügliche VBerjtändigung der 
beiden betreffenden Stationen ftattgefunden hat, und die Wärter vorher von dem Abgang 
derjelben durch den eleftromagnetifchen Telegraphen zeitig benachrichtigt find. 

Von den vorjtehenden Beitimmungen kann — unter perjönlicher Verantwortlichkeit des 
Stations-Vorftehers oder des jonjt zuftändigen Betriebsbeamten — abgejehen werden bei 
Hülfszügen, welde aus Anlaß von Erjenbahn-Unfällen, Feuersbrünſten oder ſonſtigen ſchweren 
Kalamitäten plöglich erforderlich werden. Diejelben dürfen nur mit einer Gejchwindigfeit von 
höchſtens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) gefahren werden. 


8. 46. 
Die jevesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleijen der Bahnhöfe muß dem 


vo. 111 


Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich jein. Die dazu dienenden Zeichen müffen 
durc) die Bewegung der Weichenzungen gejtellt werben. 

Auf die württembergiichen Bahnen finden dieje Beltimmungen bis auf Weiteres mir 
mit den Modifitationen Anwendung, welches das dort bejtehende Weichenſyſtem nad) den 
Ermeijen der Königlich württembergiichen Aufjichtsbehörde erfordert. 

Bevor das Signal zur Ein- oder Ducchfahrt für den anfommenden Zug gegeben wird 
und vor der Abfahrt eines jeden Zuges iſt nachzuſehen, ob die Bahnjtränge, welche der Zug 
zu durchlaufen bat, frei und die betreffenden Weichen richtig geftellt find (jiehe-$. 1 AL. 2). 

Auf denjenigen Stationen, auf welden eine Verbindung des Wärterpoftens am Bahn- 
hofs-Abjchlußtelegraphen mit der Station durch eleftriiche Blodapparate oder Sprechapparate 
oder auf irgend einem anderen mechanijchen oder elektriichen Wege nicht befteht, jind von dem 
dienjtthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optiihe Signale am Telegraphen- 
maft zu geben. 

Für die Weichen in den Hauptgeleijen ift eine normale Stellung als Regel vorzuſchreiben 

Zu den Hauptgeleifen find alle diejenigen Geleije zu rechnen, welche in Ausführung des 
fahrplanmäßigen Fahrdienjtes von Bahnzügen ducchfahren oder benußt werden. 


$. 47. 


Die Stellung der Ausgußröhren der Waſſerkrahne ſoll im Dunkeln kenntlich gemacht 
jein. 


8. 48. 


Das Begleitperjonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet jein, 
welcher als vorzugsweije verantwortlich für die Ordnung und Sicdjerheit des Zuges derart 
placirt jein muß, daß er den ganzen Zug überjehen, die Bahıfignale erkennen und mit dem 
Lofomotivführer in Verbindung treten kann. Dafjelbe gilt bezüglich der Placirung aud) von 
den Bremjern und Schaffnern, joweit letzteren die Beauffichtigung des Zuges oder die Be— 
dienung der Bremſen obliegt. Zur Verſtändigung zwiſchen Zugperjonal und Lofomotivführer 
joll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Weder an 
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht fein, 
welche bei Perjonenzügen über den ganzen Zug, bei gemijchten Zügen über jämmtliche bejebte 
Perſonenwagen und bei Güterzügen mindejtens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt 
jein muß. 


$. 49. 


Bei Unfällen und wenn jonft aus irgend einer Beranlafjung Züge auf dev Bahn ftehen 
bleiben oder halten müſſen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzufegen hätten, müſſen in der 
Richtung, aus welcher andere Züge ſich möglicherweie nähern könnten, fichere Maßregeln 
getroffen werden, durch welche ſolche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug anhält, 
in Kenntniß gejegt werden. 


112 vH. 
8. 50. 
Fir die gemäß SS. 40 bis 49 erforderlichen Signale find die Vorjchriften der Sig- 
nal-Ordnung für die Eifenbahnen Deutjchlands maßgebend. 


Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, jo ift den optifchen Signalen an den: 
jelben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entipricht. 


8. 51, 


Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durch- 
gangs des Zuges entweder verjchlojjen gehalten werden oder von einem Weichenfteller bedient 
jein. 

Den Weichenftelleen an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, jowie an 
den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenjo den auf der Fahrt befindlichen Lofo- 
motivführern, Heizern und Bremſern dürfen Geſchäfte, durch welche die jorgfältige Wahrneh- 
mung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden fünnte, nicht aufgetragen oder gejtattet werden. 

8. 52. 

Die Führung der Lokomotiven darf nur ſolchen Führern übertragen werden, melde 
wenigſtens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkftatt gearbeitet Haben und nad) mindeftens 
einjähriger Lehrzeit im Lofomotivdienft durch eine, von dem Majchinenmeifter und einem 
techniſchen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung 
nachgewiejen haben. 


Die Heizer mühjen mit Handhabung der Lokomotiven mindejtens joweit vertraut fein, 
um diejelben erforderlichenfalls ftill- oder zurückſtellen zu können. 


IV. Beitimmungen für das Publikum. 


8. 58. 


Die Eifenbahnreifenden müfjen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von 
der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Perjonen und 
Effekten getroffen werden nnd haben den dienftlichen Anordnungen der in Uniform befind- 
lichen oder mit einem Dienjtabzeichen oder mit einer befonderen Legitimation verjehenen 
Bahnpolizei-:Beamten ($. 66) Folge zu leiften. 


8. 54. 


Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böſchungen, Dämme, Gräben, 
Brüden und jonftigen Anlagen ift ohne Erlaubnißfarte nur der Auffichtsbehörde und deren 
Organen, den in der Ausübung ihres Dienftes befindlichen Forftichug-, Zoll, Steuer-, Tele: 
graphen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltichaften und den zur Rekognos— 
zirung dienftlich entjendeten Offizieren geftattet; dabei ift jedoch die Bewegung wie der Auf: 
enthalt innerhalb der Fahr: und Rangirgeleife zu vermeiden. Das Bublifum darf die Bahn 


vi. 115 


nur.-an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen beftimmten Stellen überjchreiten und zwar 
nur jo lange, als die legteren nicht durch Barrieren verjchloffen find. Es ift dabei jeder un— 
nöthige Verzug zu vermeiden. 

Die Gewährung von Erlaubnißfarten zum Betreten der vorjtehend bezeichneten Bahn- 
anlagen bedarf der Genehmigung der Auffichtsbehörbde. 

Es ift unterfagt, die Barrieren oder jonjtigen Einfriedigungen eigenmädtig zu öffnen, 
zu überjchreiten oder zu überfteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 





8. 59. 

Außerhalb der bejtimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweile geöffneten 
Näume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißfarte betreten, mit Ausnahme der in 
Ausübung ihres Dienftes befindlichen Chefs der Militär: und Polizeibehörde, jowie der im 
8. 54 gedachten und der Poftbeamten. 

Den Fejtungs-Commandanten, Fortififations-Offizieren und den durch ihre Uniform als 
jolche fenntlichen Fortifikations-Beamten ift gejtattet, auch den Bahnkörper wie die Bahnhöfe 
innerhalb des Feſtungsrayons zu betreten. 

Die Wagen, welche Reifende zur Bahn bringen oder daher abholen, müſſen auf den 
Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bejtinmten Stellen auffahren. 

Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diefe Wagen beftimmten Vorpläßen, joweit 
dies den Verkehr mit Reifenden und deren Gepäd betrifft, fteht den Bahnpolizei-Beamten 
zu, infofern im diefer Beziehung nicht bejondere Borjchriften ein Anderes beftimmen. 


8. 56. 


Das Hinüberichaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, jowie von Baum— 
ftämmen und anderen jchweren Gegenftänden über die Bahn darf, fofern folche nicht ge- 
tragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 


8. 57. 


Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt der- 
jenige verantwortlich, welchem die Aufficht über dafjelbe obliegt. 

Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ift innerhalb zehn 
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gejtattet. 


8. 58. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Auffichtsbehörde 
genehmigten Bedingungen benußt werden. 
$. 59, 


So lange die Uebergänge gejchlofien find, müſſen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Vieh- 
heerden und Führer von Lajtthieren bei den aufgeftellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche 
Geſehes⸗ und Nerordnungsblatt 175. 14 


114 vn. 


gilt, fobald die Gloden an den mit Zugbarrieren verjehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger 
dürfen ſich den gejchlofjenen Barrieren nähern, diejelben aber nicht öffnen. 


8. 60, 


Alle Beichädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einjchluß der 
Telegraphen, jowie der Betriebsmittel nebjt Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, 
Holz und jonftigen Sadıen auf das Planum, oder das Anbringen jonftiger Fahrhindernifje 
jind verboten, ebenjo die Erregung faljchen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die 
Berjtellung von Ausweiche-Borrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb 
jtörenden Handlungen. 

$. 61. 

Das Einjteigen in einen bereits in Gang gejegten Zug, der Verſuch, jowie die Hilfe— 
leiftung dazu, ingleichen das eigenmächtige Deffnen der Wagenthüren oder Ansjteigen, während 
der Zug ſich noch in Bewegung befindet, ift verboten. 

8. 02, 

Wer den Beitimmungen der SS. 53—61 und den nachfolgenden Beitimmungen des Be- 
triebö-Reglements fir die Eijenbahnen Deutjchlands vom 11. Mai 1874 zuwiderhandelt, 
welche aljo lauten: 

Teuergefährliche Gegenitände, jowie alles Gepäd, welches Flüffigkeiten und andere 
Gegenſtände enthält, die auf irgend eine Weile Schaden verurjadhen fünnen, insbe— 
jondere geladene Gewehre, Scyießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere 
Sachen gleicher Eigenjchaft, dürfen in den Berjonenwagen nicht mitgenommen werden. 
Das Eijenbahn-Dientperjonal ift berechtigt, fich in diefer Beziehung die nöthige 
Üeberzeugung zu verichaffen. 
Jägern und im öffentlichen Dienfte jtehenden Perſonen ift jedoch die Mitführung 
von Handmunition gejtattet. 
wird mit einer Geldjtrafe bis zu dreißig Mark beftraft, jofern nicht nach den allgemeinen 
Strafbeftimmungen eine härtere Strafe verwirkt ift. 
8. 63. 

Die Bahnpolizei-Beninten find befugt, einen Jeden vorläufig feitzunehmen, der auf der 
Üebertretung der im F. 62 gedachten Bejtimmungen betroffen oder unmittelbar nach der 
Uebertretung’ verfolgt wird und fich über jeine Perſon nicht auszınveijen vermag. Derjelbe 
ift mit der Feſtnahme zu verjchonen, wenn er eine angemejjene Sicherheit beftellt. Die Sicher- 
heit darf den Höchjtbetrag der augedrohten Strafe nicht überfteigen. 

Enthält die ftrafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, jo kann fid) dev Schuldige 
durd; eine Sicherheitsbeftellung der vorläufigen Feitnahme nicht entziehen, 

Jeder TFeitgenommene ift ungeſäumt an die nächjte Polizeibehörde vder an den Staats- 
oder Polizeianwalt abzuliefern. 


vi. 115 


8. 64. 


Den Bahnpolizei-Beamten iſt gejtattet, die feitgenommenen Berjonen durch Mannjchaften 
aus dem auf der Eijenbahn befindlichen Arbeitsperjonale in Bewachung nehmen und an den 
Beitimmungsort abliefern zu laffen. In diejem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit 
jeinem Namen und mit feiner Dienftqualität bezeichnete Feitnehmungstarte mitzugeben, welche 
vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an dent: 
jelben Tage, an dem die Webertretung fonjtatirt wurde, jpätejtens aber am Bormittage des 
folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats: oder Polizeianwalt eingejendet 
werden muß. 

$. 68. 


Ein Abdrud der SS. 55—65 diejes Reglements und der 88. 13, 14, 22 AL. 2 uud 5 
und 23 des Betriebs-Neglements ift in jedem Paſſagierzimmer auszuhängen und ferner auf 
jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Bejchwerdebuh im Stationsbüreau auszulegen. 


V. Bahnpolizei-Beamte. 
8. 66. 


Zur Ausübung der Bahnpolizei find zunächſt verpflichtet folgende Eifenbahnbeamte: 
. der Betriebödirektor und der Ober-Jngenieur, j 
. der Ober-Betriebs-Inipektor, 
. die Betriebö-Injpektoren, Betriebs-Bauinjpeftoren, Betriebs-Kontrolöre und Ober: 
Zugmeijter, 
. die Eifenbahu-Baumeifter und Abtheilungs-Baumeijter und Ingenieure, 
. die Bahnmeifter umd die Ober-Bahnmwärter, 
. die Bahn: und Hülfsbahnwärter, 
. der Bahnkontrolör, 
. die Stationsvorfteher beziehungsweile Bahnhofs» Infpektoren und Bahnhofs: 
Verwalter, 
9, die Stations-Aufjeher und Bahnhofs-Aufjeher, 
10, die Stations-Ajfiftenten und Bahnhofs-Inſpektions-Aſſiſtenten, 
11. die Weichenjteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter, 
12. die Zugführer, Packmeiſter, Schaffner, Zugmeifter, Konduftöre und Wagenwärter, 
13. die Portierd und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei:Beamten müſſen bei Ausübung ihres Dienjtes die vorgeſchriebene Dienit- 
uniform oder daß feitgeftellte Dienjtabzeichen tragen oder mit einer Legitimation verjehen jein. 


EEE 


jo „u 2 — 


8. 67. 
Allen in $. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes 
erforderlichen Anzahl angeftellt werden müfjen, find von der Eijenbahmverwaltung über ihre 
14. 


116 Vu. 


Dienftverrichtungen und ihr gegenjeitiges Dienftverhältniß jchriftliche oder gedrudte Inftruf- 
tionen zu ertheilen, 
8. 68. 


Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müſſen mindeſtens 21 Jahre 
alt und umbejcholtenen Rufes jein, lefen und jchreiben können und die jonft zu ihrem be- 
jonderen Dienft erforderlichen Eigenjchaften befigen. 

Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuftändigen Behörde vereidet. Sie treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienftverrihtumgen dem Publikum gegen- 
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 

Die Offiziere und Mannjchaften der militäriichen Formationen für Eijenbahnzwede find 
von obigen Vorjchriften über das Alter und die Beeidigung ausgeſchloſſen. 


8. 69. 


Die Bahnpolizei:Beamten haben den Publikum gegenüber ein bejonnenes, anftändiges und 
rücfichtsvolles Benehmen zu beobachten und ſich insbeſondere jedes herriſchen und unfreund— 
lichen Auftretens zu enthalten. 

Unziemlichkeiten ſind von dem Vorgeſetzten ſtreng zu rügen und nöthigenfalls durch an— 
gemeſſene Disziplinarſtrafen zu ahnden. 

Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche ſich als zur Ausübung ihres Dienſtes ungeeignet 
zeigen, müſſen ſofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 

Die Bahnverwaltung iſt verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Perſonalakten an- 
zulegen und fortzuführen. 

8. 70. 

Die Amtswirkfamfeit der Bahnpolizei-Beamten erftredt ſich ohne Nüdficht auf den ihnen 
angewiejenen Wohnfig auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und jo weit, als 
jolches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eifenbahnbetrieb erlafjenen oder 
noch zu erlajjenden Polizei-Verordnungen erforderlich ift. 


5.71, 

Die Staats- und Gemeinde-PBolizeibeamten find verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten 
auf deren Erjuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterftügen. Ebenjo find die 
Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts 
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beiftand zu leiten, joweit 
es die den Bahnbeamten obliegenden bejonderen Pflichten zulafien. 


vu Beaufſichtigung. 


8. 72, 


Die Aufficht über die Ausführung der im Vorftehenden zur Sicherung des Betriebes 
gegebenen Borjchriften liegt ob: 





— — 


VII 117 


a) bei den unter Staatsverwaltung ſtehenden Eiſenbahnen den Eiſenbahn-Direktionen, 

b) bei den unter Brivatverwaltung ftehenden Eijenbahnen dem oberften Betriebs-Diri- 
genten oder den Eijenbahn=-Direktionen und 

ce) den Auffichtsbehörden. 


VIE. Uebergangsbeitimmung. 
8. 73. 
Injofern auf einer Bahn einzelne in diefem Reglement vorgejchriebene Einrichtungen noch 
nicht bejtehen, aud) ihre Herjtellung ohne bejondere Schwierigkeiten bis zu dem in $. 74 be- 
ſtimmten Termin nicht zu bewirken ift, können für deren Musführung von der betreffenden 


Landesregierung mit Zuftimmung des NReichd-Eijenbahn-Amts angemefjene Frijten bewilligt 
werden. Desfallfige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen. 


vi. Schlußbeſtimmung. 
8. 74. 


Diejes Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung auf allen 
Eijenbahnen Deutjchlande. Ausgenommen von demjelben find diejenigen Eijenbahnen, welche 
mit jchmalerer als der Normaljpur gebaut find, ſowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer 
untergeordneten Bedeutung von der zuftändigen Landesbehörde mit Zuftimmung des Reiche: 
Eijenbahn-Amts eine Abweichung für zuläffig erfannt wird. 

Dafjelbe wird durch das „Eentral-Blatt für das Deutjche Reich” und außerdem von den 
Bundesregierungen publizirt. 

Die von den Bundesregierungen oder Eiſenbahn-Verwaltungen erlaffenen Ausführungs- 
Beitimmungen find dem Reichs-Eiſenbahn-Amt mitzutheilen. 


Berlin, den 4. Januar 1875. 


Der Reichskanzler. 
Fürft v. Bismard. 


EEE DE do 


116 vu. 


Dienftverrichtungen und ihr gegenjeitiges Dienſtverhältniß Ichriftliche oder gedrudte Inftruf- 
tionen zu ertheilen. 
8. 68. 

Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müſſen mindeftens 21 Jahre 
alt und umbejcholtenen Rufes jein, lejen und jchreiben können und die jonft zu ihrem be- 
jonderen Dienft erforderlichen Eigenichaften befigen. 

Die Bahnpolizei-:Beamten werden von der zufjtändigen Behörde vereidet. Sie treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienftverrichtungen dem Publikum gegen: 
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 

Die Offiziere und Mannjchaften der militärischen Formationen für Eijenbahnzmwede find 
von obigen Vorfchriften über das Alter und die Beeidigung ausgeſchloſſen. 

8. 69, 

Die Bahnpolizei-Beamten haben dein Publitum gegenüber ein bejonnenes, anftändiges und 
rücfichtsvolles Benehmen zu beobachten und ſich insbejfondere jedes herrijchen und unfreund— 
lichen Auftretens zu enthalten. 

Unziemlichkeiten find von dem Vorgeſetzten ftreng zu rügen und nöthigenfall® durch an- 
gemejjene Disziplinarftrafen zu ahnden. 

Diejenigen Bahnpofizei-Beamten, welche fich als zur Ausübung ihres Dienftes ungeeignet 
zeigen, müſſen jofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 

Die Bahnverwaltung ift verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Perjonalaften an- 
zulegen und fortzuführen. 

8. 70. 

Die Amtswirfjamfeit der Bahnpolizei-:Beamten erftredt ſich ohne Rückſicht auf den ihnen 
angewiejenen Wohnjig auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und jo weit, als 
jolches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eijenbahnbetrieb erlaffenen oder 
noch zu erlafjenden Bolizei-Berordnnungen erforderlich ift. 

57: 

Die Staats: und Gemeinde-Bolizeibeamten find verpflichtet, die Bahnpolizei-:Beamten 
auf deren Erjuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterjtügen. Ebenſo find die 
Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts 
innerhalb des im vorhergehenden Baragraphen bezeichneten Gebiets Beiftand zu leisten, joweit 
es die den Bahnbeamten obliegenden bejonderen Pflichten zulafjen. 


vr Beauffidtigung. 


8. 72. 


Die Aufficht über die Musführung der im Vorftehenden zur Sicherung des Betriebes 
gegebenen Borjchriften liegt ob: 





Vu 117 


a) bei den unter Staatsverwaltung ftehenden Eijenbahnen den Eijenbahn-Direktionen, 

b) bei den unter Privatverwaltung ftehenden Eijenbahnen dem oberſten Betriebs-Diri- 
genten oder den Eijenbahn-Direktionen und 

e) den Auffichtsbehörden. 


Var. Uebergangsbeitimmung. 
8. 73. 
Inſofern auf einer Bahn einzelne im diefem Reglement vorgeichriebene Einrichtungen noch 
nicht beftehen, aud) ihre Herjtellung ohne bejondere Schwierigkeiten bis zu dem in $. 74 be- 
ftimmten Termin nicht zu bewirken ift, fönnen für deren Ausführung von der betreffenden 


Landesregierung mit Zuftimmung des Reichs-Eiſenbahn-Amts angemeſſene Friſten bewilligt 
werden. Desfallfige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen. 


viın. Schlußbeſtimmung. 
8. 74. 


Diejes Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung auf allen 
Eijenbahnen Deutjchlands. Ausgenommen von demjelben find diejenigen Eifenbahnen, welche 
mit jchmalerer als der Normalſpur gebaut find, jowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer 
untergeordneten Bedeutung von der zuftändigen Landesbehörde mit Zuftimmung des Reichs: 
Eijenbahn-Amts eine Abweichung für zuläffig erkannt wird. 

Dafjelbe wird durch das „Gentral-Blatt für das Deutjche Reich“ und außerdem von den 
Bundesregierungen publizirt. 

Die von den Bundesregierungen oder Eifenbahn-Verwaltungen erlaſſenen Ausführungs- 
Beitimmungen find dem Reichs-Eiſenbahn-Amt mitzutheilen. 


Berlin, den 4. Januar 1875. 


Der Reichskanzler. 
Fürft v. Bismard. 





VII. 


118 


Normalprofil des lichten Raumes 
für die Eifenbahnen Deutjchlands 


für 


die Bahnhöfe, 


die freie Bahn, 


EERE ©. 


Krrmemenerennennnnn nenn 


eg 


—— 


4 


—— — — 


— — 


ION. 


7 — ee ee c + 


en 
— 
! 
ur 
—8 
—14 
——— — —— 


J 


F 

= 
WESEN 
2 — 


— 


— 


TE nn 





8 * 
w — 
3 Fi 
, ff N 
i Fer‘ 
[3 * 
a? 
* g 


i 
277 73 
1 [3 





VII. 119 


In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfaſſung und im Anfchluß an das 
durch Belanntmahung vom heutigen Tage veröffentlichte Bahnpolizei-Reglement für Die 
Eijenbahnen Deutichlands hat der Bundesrath des Deutſchen Reichs die nachfolgende 


Hignal-Ordnung 


für die Eifenbahnen Deutſchlands 


beſchloſſen: 
1. Signale auf der freien Bahnftrede. 


a) Die akuſtiſchen Signale find für das Bahnbewachungs-Perſonal mitteljt elek: 
trifcher Läutewerfe zu geben wie folgt: 


1. Der Zug geht in der Richtung von A. nach | Einmal eine beftimmte Anzahl von Glocken— 
B. (Abmelde-Signal). ſchlägen. 


2. Der Zug geht in der Richtung von B. nad) | öweimel diefelbe Anzahl von Glodenichlägen. 
A. (Abmelde-Signal). 


3. Die Bahn wird bis zum nächften fahrplan- | Dreimal diefelbe Anzahl von Glodenjchlägen. 
mäßigen Zuge nicht mehr befahren (Ruhe: 
Signal). 





4. Es ift etwas Außergewöhnliches zu erwarten Der diejelbe Anzahl von Glockenſchlägen. 
(Alarm-Signal). 





120 vu. 


Außer den elektro-atuftiichen Signalen können auch Hornfiguale gegeben werden wie folgt: 





Signal 1: Langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, — — — 
„2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben, — — — 
„ 3: langer, langer, langer, langer Ton, 
„4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, CI 


— — — — 











— — — — 


b) Die optiſchen Signale ſind wie folgt zu geben: 


bei Tage: bei Dunkelheit: 

5. Der Zug darf un, Der Bahnwärter macht Front | Der Bahnwärter macht Front 
gehindert paſſiren ‚ gegen den Zug. gegen den Zug und hält die Hand- 
(Fahrfignal). (aterne mit weißem Licht dem Zuge 

entgegen. 

6. Der Zug joll lang Der Bahnmwärter hält irgend einen | Der Bahnwärter hält die Hand- 
jam fahren. Gegenftand in der Richtung gegen das | Laterne mit grünem Licht dem Zuge 

Geleiſe. entgegen. 


Am Anfang und am Ende einer | Am Anfang und am Ende einer 
langjam zu durchfahrenden Strede | langjam zu durchfahrenden Strede 
find Scheiben aufgeitellt. Dem fom= | find Stodlaternen aufgejtellt. Dem 
menden Zuge zugefehrt muß die erſte kommenden Zuge zugefehrt muß die 
Scheibe mit A. und die legte mit | erfte Laterne grünes, die lepte 
E. bezeichnet jein. weißes Licht zeigen. 


‘. Der Zug joll halten Der Bahnwärter ſchwingt einen | Der Bahnwärter ſchwingt jeine 
(Haltfignal). Gegenjtand Hin und her. ‚ Handlaterne Hin und ber, welche, 
| ſofern es die Zeit erlaubt, roth zu 

| blenden ift. 





Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmafte wie folgt ge- 
geben werden: 


Signal 5: Der Zug | Nechtsjeitiger Telegra- Weißes Licht der 


darf ungehindert paj- phenarm jchräg nach oben Signallaterne des Tele 
firen (Fahrfignal). gerichtet (unter einem Win— graphenmajtes. 


kel von etwa 45"). 





vi 121 











bei Tage: | bei Duntelheit: 
Signal 6: Der Zug joll | Außer dem vorhergehend Grünes Licht der Sig: 
<angjam fahren. | angegebenen Signalzeichen | 1 nallaterne des Telegra- 
} ein Stab mit runder | phenmajtes. 
2 Scheibe am Telegraphen- | 
| maſt befejtigt. 
— | — 
Signal 7: Der Zug ſoll Rechtsſeitiger Telegra- i Rothes Licht der Sig- 
halten (Haltfignat). | phenarm wagerechtgeitellt. nallaterne des Telegra- 
| phenmaftes. 
Ri 


I 
Die optijhen Signale am Blodjtationstelegraphen, welche in der Ruheſtellung „Halt“ zeigen 
müſſen, find wie folgt zu geben: 


8. Freie Fahrt. Rechtsfeitiger Tele g  Weihes Licht der Sig- 
graphenarın jchräg nad) | go nallaterne. 

oben gerichtet (unter ei- 
nem Winkel von etwa 


45"). 


9. Halt. j Rechtsſeitiger — ab Rothes Licht der Sig- 
phenarm twageredht. | nallaterne. 
| | 
| — — | — — 


un Signale auf und vor den Bahnhöfen. 
a) Die akuſtiſchen Signale mit der Stationöglode. 
10. Die Abfahrt des Zuges naht, eventuell auch Kurzes Läuten und ein deutlich marfirter Schlag. - 
Erlaubni zum Einfteigen. 
11. Einfteigen. Zwei marlirte Schläge. 
12. Abfahrt. Drei marfirte Schläge. 











122 


13. Einfahrt ift gefperrt. 


VII. 


b) Die optiſchen Signale am Bahnhofs-Abſchlußtelegraphen ſind folgende: 


bei Tage: 


Der Telegraphenarm 
muß nach rechts wage— 
recht geſtellt ſein. 








bei Dunkelheit: 


Telegraphenmaſte zeigt 
nach Außen rothes Licht 
und nach Innen (dem 
Bahnhof zugefehrt) grü— 
ned Licht. 


14. Einfahrt ift frei. S Der Telegraphenarm | Die Signallaterne am 
ı 7 muß jchräg rechts nad) Telegraphenmafte zeigt 

oben gerichtet fein (unter nah Außen grünes 

einem Winfel von etwa Liht und nah Innen 


45"), 


(dem Bahnhof zugefehrt) 
weißes Licht. 


=D Die Signallaterne am — 


N 
77. 


15. In einer Entfernung von 600 bis 1000 Meter vor dem Bahnhofs-Abſchlußtelegraphen ift 
auf Erforderu der Auffichtsbehörde ein Vorſignal in automatischer Verbindung mit dem 
erfteren aufzuftellen. Dafjelbe joll aus einer, um eine Achſe drehbaren runden Scheibe beftehen, 
in deren Mitte eine Laterne ſich befindet. 

Zeigt der Bahnhof-Abſchlußtelegraph das Signal 
„Einfahrt ift gejperrt”, 
jo ift die jenkrecht ftehende volle runde Scheibe, und bei Dunkelheit die in derjelben befind- 
liche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugetehrt, während bei dem Signal 
am Bahnhofs-Abſchlußtelegraphen 
„Einfahrt ift frei“ 
die Scheibe horizontal liegt oder parallel zur Bahnlinie ſteht — die Laterne weißes Licht zeigt. 
e) Die optijhen Signale am Berrontelegraphen werden wie folgt gegeben: 
bei Dunkelheit: 


0 Rothes Licht der Sig: 
nallaterne des Perronte— 
legraphen. 


bei Tage: 


EB Rechtsſeitiger Telegra- 
phenarm des Perrontele— 
graphen wagerecht geftellt. 


Ein zur Ein oder 
Durchfahrt zuge 
lajiener Zug ſoll 
halten, 





VII. 123 
bei Tage: | bei Duntelheit: 
Der Zug darf ein- Nechtsfeitiger Telegra⸗ - Grünes Licht der Sig- 
fahren. | phenarm des Perrontele- nallaterne des Perronte— 
| graphen jchräg nach oben | legraphen. 


| gerichtet (unter einem | 
| Winkel von etwa 45"). 
| 


! — — 


d) Die optiſchen Signale an den Waſſerkrahnen. 


Der Ausleger des Waflerfrahnes ift am Ausguſſe deifelben bei Dunkelheit mit einer 
Laterne zu verjehen. 





| bei Tage: bei Dunkelheit: 

16. Der Ausleger des Der Ausleger fteht parallel Weißes Licht der auf dem 
Wajjerkrahnes läßt zur Richtung des Geleiſes. Ausleger des Waſſerkrahnes be: 
die Durchfahrt frei. | findlihen Signallaterne. 

17. Der Ausleger des | Pa Der Ausleger fteht quer Rothes Licht der auf 
Waſſerkrahnes jperrt (winkelrecht) zur Richtung dem Ausleger des Wafjer- 
die Durchfahrt. des Geleiſes. | frahnes befindlichen Signal- 

laterne. 


uuu. Signale am Zuge. 

Für die optifchen Signale am Zuge find folgende Anordnungen zu beachten: 
18. Kennzeichnung der | bei Tage: bei Duntelheit: 
ESpitze des Zuges: | | 
| a) wenn der Zug | Kein befonderes Zeichen. | 
auf eingeleifiger | 

Bahn oder auf 

dem für die — 

Fahrtrichtung | | 

bejtimmten Ge— 
leiſe einer zivei- | 
geleifigen Bahıı- 

ftredfe fährt. 


Zwei weiß 
(euchtende Later: 
nen vorn an der 
Lokomotive. 





124 VI. 
bei Tage: | 
b) wenn der Zug Kein bejonderes Zeichen. 


ausnahmsweiſe 
auf dem nicht 


für die Fahrt— | 


richtung be- | | 
ſtimmten Geleiſe 
einer zweigelei— 
figen Bahn⸗ 
ſtrecke fährt. 


19. Kennzeichnung des An der Hin— 
Schluſſes des Zu— terwaud des letz⸗ 
ges (Schlußſignal). ten Wagens eine | 

roth und weiße 

runde Scheibe. 








20. Es folgt ein Ertra- 
zug nad). Schlußſignal eine 
grüne Sceibe 
oben auf der Hin⸗ 

- terwand bes [eß- 
ten Wagens oder 


zu jeder Seite deffelben. 


j 


Außer dem 





bei Dunfelbheit: 


Zwei roth 
leuchtende Later— 


Lokomotive. 





| Befindet ſich in Ausnahmefällen die 


Lokomotive nicht an der Spitze 
des Zuges oder fährt diejelbe mit 
dem Tender voran, jo find die 
Laternen am Vordertheil des vor- 
derften Fahrzeuges anzubringen. 

An der Hinter: 
wand des lebten 
Wagens zwei 
nah vorm grün 
und nach hinten 
roth leuchtende 





Laternen. 

Für einzeln fahrende Lokomotiven 
auf der freien Bahnftrede genügt 
eine voth leuchtende Laterne und 
bei Bewegung der Lokomotiven 
auf Bahnhöfen die Anbringung 
einer Laterne mit weißem Lichte 
am Anfange der Lokomotive und 
am Ende des Tenders, bei Tender: 
lofomotiven an beiden Enden der- 
jelben. ; 
Signal 19 mit 

der Abänderung, 

F daßeine der beiden 

Fr vorgejchriebenen 

—— Laternen auch 

F nach hinten grü— 





nes Licht zeigt. 

Für einzeln fahrende Lokomotiven 
genügt die Anbringung einer grün 
leuchtenden Laterne hinten. 


nen vorn an der — 





\ 


21. 


23. 


vn. 125 
bei Tage: bei Dunfelheit: 


Es kommt ein Extra⸗ 
zug in entgegenge— 
jegter Richtung. 


Eine grüne 
runde Scheibe 
vorn an der Lo— 


Eine grün 
leuchtende Later: 
ne über den weiß 








fomotive. leuchtenden La— 
| ternen vorn an 
— | der Lokomotive. 
. Die Telegraphen- Ha Eine weiße, Kein bejonderes Signal. 
leitung iſt zu vevi- w rımde Scheibe 
diren. ı m vorn an der Lo- | 
| \ fomotive oder an j 
| jeder Seite des 
| vr Zuges. | 
| 
Der Bahnwärter | Ein Schaffner ſchwingt feine Müge | Ein Schaffner ſchwingt feine La- 
joll fofort ſeine oder einen andern Gegenjtand dem | terne dem Wärter zugemwendet. 





Strede revidiren. Wärter zugewendet. | 


IV. Signale des Zugperfonals. 


Die akuſtiſchen Signale des Zugperjonals find zu geben wie folgt: 
a) mit der Dampfpfeife: 


. Achtung geben (Achtungsfignat). ‚ Ein mäßig langer Pfiff, 
. Bremjen anziehen. | Drei kurze Pfiffe jchnell Hintereinander, 
. Bremjen loslafjen. Zwei mäßig lange Pfiffe ſchnell hintereinander, 





b) mit der Mundpfeife: 


27. das Zugperſonal ſoll ſeine Plätze einnehmen. Ein mäßig langer Pfiff, — 
28. Abfahrt. Zwei mäßig lange Pfiff, — — 


——— — 


vi. 


V. Rangirfignale. 
a) Akuſtiſche, mit der Mundpfeife oder dem Horn, find in folgender Weije zu geben: 








Borziehen. Ein langer Pfiff oder Ton, 
Zurüddriüden. | wei mäßig lange Pfiffe oder Töne, 
Halt. | Drei kurze Pfiffe oder Töne fchnell Hintereinander, 


b) Optijche find in nachjtehender Weije mit dem Arm zu geben: 


| bei Tage: | bei Dunkelheit: 
Borziehen. Senkrechte Bewegung des Armes | Senkrechte Bewegung der Hand— 
* oben nach ımten. laterne von oben nad) unten. 
Zurüddrüden. | Wagerechte Bewegung des Armes | Wagerechte Bewegung der Hand- 
hin und her. . laterne Hin und ber. 
| 
Halt. | Kreisförmige Bewegung des Ar: Kreisförmige Bewegung der Hand- 
mes, laterne. 


Allgemeine Beſtimmungen. 


1. Die vorſtehend für einen Zug gegebenen Beſtimmungen finden auch auf einzeln fah- 
rende Lokomotiven Anwendung, joweit für legtere nicht Ausnahmen zugelaflen find. 
2. Dieſe Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; fie findet Anwendung 
auf allen Eijenbahnen Deutjchlande. Ausgenommen von derjelben find diejenigen 
Eijenbahnen, welche mit jchmalerer als der Normalipur gebaut find, ſowie diejenigen, 
bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zujtändigen Landes- 
behörde mit Zuftimmung des Neichs-Eifenbahn-Amts eine Ausnahme für zuläjfig er- 
fannt wird, 
Diejefbe wird durch das „Gentral-Blatt für das Deutjche Reich“ und außerdem 
von den Bumdesregierungen publizirt. 


VII. 127 


Die von den Auflichtsbehörden oder Eifenbahnverwaltungen erlafjenen Ausführungs- 
Beftimmungen find dem Reichs-Eiſenbahn-Amt mitzutheilen. 
>. Inſofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorftehende Bejtimmungen 
angeordneten Signaleinrichtungen ohne bejondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 
Ä 1875 nicht zu bewirken ift, können für deren Ausführung von der betreffenden Landes- 
regierung mit Zuftimmung des Reichs Eiſenbahn-Amts angemefjene Friften bewilligt 
werden. Deöfallfige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen. 


Berlin, den 4 Januar 1875, 





Der Reichskanzler. 
Fürſt v. Bismard. 


Tr und Verlag von Malik & Bogel in Karlaräbe. 





— 


Digitized by Google 


Nr. VIIL 18 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzoathum Baden, 


Karlsruhe, Donnerftag den 25, Februar 1875. 
Anhalt, 


VBerordnungen und Belanntmahung bes Minifteriumd bes Innern: bie in ber yortbilbungsichule 
zuläffigen Strafen betreffend ; bie Feſtſehzung der Bezüge der MWittwens und Waijen der Volfsichulhauptlehrer betreffend; bie 
Aufbringung bes Aufwands für bie kirchlichen Bebürfniffe der einzelnen ijtnelitiichen Gemeinden und ber Bezirks-Synagogen bes 
treffend; bes Handelsminiſteriums: bie Fortſehzung ber jkreiburg:Altbreifacher Eiſenbahn nad Colmar betreifend, 





Verordnung. 


Die in der Fortbildungsfchule zuläffigen Strafen betreffend. 


Auf Grund des 8. 9 des Gejeges vom 18. Februar 1874 über den Fortbildungsunter: 
richt wird nad) Antrag des Großherzoglichen Oberjchulrath3 unter Aufhebung der Beitimmung 
in $. 57 Biffer 3 der Verordnung vom 23. April 1869, die Schulordunng für die Volks— 
ſchulen betreffend, verordnet was folgt: 


8.1. 


Als Schulftrafen dürfen in der Fortbildungsfchule beziehungsweife gegen Schüler der- 
jelben in der Regel in Anwendung kommen: 
1. der Verweis vor der Schule, 
2. der Verweis vor der örtlichen Auffichtsbehörde, 
3. der Arreft Hinter ‚geihlofiener Thüre im Schullofal oder in einem hierzu bejtimmten 
befonderen Raume im Schulhaus mit entſprechender Beichäftigung. 
Die Dauer diejes Arreftes kann bis zu 12 Stunden fejtgejegt werden. 


8. 2. 
Ausnahmsweile kann gegen Schüler der Fortbildungsichule auch Arreft im Ortsgefäng— 
niß bis zu 2 Tagen als Sculitrafe erkannt werden. 
Diefe Strafe ift jedoch nur zuläffig: 
1. bei hartnädiger Weigerung am Fortbildungsunterricht Theil zu nehmen; 
2. bei häufigen ungerechtfertigten Verſäumniſſen des Unterrichts, wenn die übrigen 
Schulſtrafen jchon erfolglos zur Anwendung kamen; 
Gefeped: und Verorbnungsblatt 1875. 15 


130 YIIL. 


3. bei grober Unbotmäßigfeit des Schülers gegen die Lehrer oder gegen Mitglieder 


der Schulbehörden. 
Ale in diefem und in dem vorhergehenden $. nicht ausdrücklich namhaft gemachten 
Schulftrafen, insbejondere jede Art von körperlicher Züchtigung; das Sehen und Stellen auf 
einen bejonderen Ort innerhalb des Schulzimmers u. j. w. find in der Fortbildungsſchule 


ausgeichloflen. 
8. 3. 


Der Lehrer ſpricht Schulftrafen nur für jolhe Vergehen aus, welche in oder unmittel- 


bar vor oder nad) jeinen Lehrjtunden vorkommen. 

Er kann die in 8. 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Strafen — Arreft jedoch nur für die 
Dauer bis zu 2 Stunden — jelbitftändig erkennen. 

Im Uebrigen erfolgt die Beftrafung durch den Borfigenden der örtlichen Auffichtsbehörde, 
fofern nur eine der regelmäßigen Schulftrafen — $. 1 — md Arreft nicht über 6 Stunden 


erkannt werden joll. 
Eradjtet der Borfigende Arreſt von längerer Dauer oder Arreſt im Ortsgefängnifje 
— $. 2 — für geboten, jo hat er den Fall der örtlichen Auffichtsbehörde zum Ausspruch der 


Strafe vorzulegen. 
8. 4. 


Der Arreft in dem Schulgebäude — 8. 1 Biffer 3 — muß in der Weiſe vollzogen 
werden, daß der beftrafte Schüler noch vor Eintritt der Nacht feine Behauſung erreichen kann, 

Während der Dauer dejjelben ift für angemefjene Beichäftigung und für Beauffichtigung 
durch zeitweife Nachſchau von Seiten de3 Lehrers Sorge zu tragen. 

Den Arreſt im Ortsgefängniß hat die Ortspolizeibehörde auf Anfuchen der Schulbehörde 
zu vollziehen. 

Diefelbe wird dabei auf thunlichfte Schonung des Ehrgefühls des mit Strafe Belegten 
Rückſicht nehmen und ift insbejondere die Einjperrung mit Nichtſchülern unftatthaft. 

Jeder Arreit kann in Abtheilungen vollzogen werden. 

Bei längerer Dauer deffelben ift den Eltern oder deren Stellvertretern rechtzeitig Mit: 
theilung zu machen. 

Der durch Arreſt beftrafte, Schüler hat — ſofern feine Haft in die Schulzeit fällt — 
den Unterricht zu bejuchen. 


Karlsruhe, den d. Februar 1875, 


Großherzogliches Minifterium des Innern, 
3olly. 


Vdt. Wirth. 


ü. 


ut 


VII. 431 


Verordnung. 
Die Feſtſetzung der Bezüge der MWittwen und Walfen der Vollsſchulhauptlehrer betreffend. 


In Vollzug der 88. S9, 90 und 91 des Elementarunterrichtögefeßes vom 8. März 1868 
werden vom 1. Dezember 1874 an bis auf Weiteres die jährlichen Bezüge aus dem allge- 
meinen Scullehrer-Wittwen- und Waijenfond, wie folgt, feſtgeſetzt: 

Der Wittwwengehalt auf 

Zweihundert Mark, 
der Erziehungsbeitrag für ein Kind auf 
Vierzig Mark 
und der Nahrungsgehalt für ein Kind auf 
Sechszig Mar. 


Karlsruhe, den 11. Februar 1875. 


Großherzoglidyes Minifteriun des Innern. 
Folly. 
Vdt. Heil, 


Verordnung. 


Die Aufbringung des Aufwandes für die kirchlichen Bebürfniffe der einzelnen ifraelitiichen Gemeinden und 
der Bezirks:Synagogen betreffend. 


In Folge der Einführung des Gejepes vom 24. Juni 1874, bejondere Bejtimmungen 
über Verfaſſung und Verwaltung der Stadtgemeinden betreffend (Gejeges- und VBerordmungs- 
blatt Nr. XXVII.), welches Geſetz laut landeöherrlicher Verordnung vom 24. Juli 1874 
(Geſetzes- und Berorbnungsblatt Nr. XXXIV.) am 1. Januar 1875 in Kraft getreten ift, 
erhält $. 14 der Verordnung des diefleitigen Minifteriums vom 30. Danuar 1849, die Um- 
lagen zur Beftreitung der firchlichen Bedürfniſſe der einzelnen ifraelitiichen Gemeinden und 
der Bezirks-Synagogen betreffend, folgenden Erläuterungszufaß: 

raelitiiche Einwohner einer der Städteordnung vom 24. Juni 1874 unterftehenden 
Stadt, welche nah Maßgabe der Beitimmungen der Städteordnung Gemeindebürger ihres 
Wohnortes geworden find, haben von dieſem Zeitpunkt an zu dem kirchlichen Bebürfniffen der 
ifraelitiichen Gemeinde des Wohnorts beizutragen, wogegen biejelben von ber gegenüber einer 
anderen ijraelitiichen Gemeinde bis dahin etiva beftehenden Beitragspflicht befreit werden. 


Karlsruhe, den 11. Februar 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 


Solly. 
Vat. Heil. 


— — — 


1432 VIII. 
Die Fortſetzung der Freiburg-Altbreiſacher Eiſenbahn nach Colmar betreffend. 


Nachſtehend wird die zufolge Allerhöchſter Staatsminiſterialentſchließung Seiner König— 
lichen Hoheit des Großherzogs vom 11. d. M., Nr. 258/259 den Stadtgemeinden 
Freiburg und Altbreiſach in Gemäßheit des Geſetzes vom 28. Auguſt 1874 (Geſetzes-⸗ und 
Verordnungsblatt Nr. XL.) ertheilte Conceſſion zur Fortſetzung der Bahn von Altbreiſach 
bis Rheinmitte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 


Karlsruhe, den 13. Februar 1875, 


Großherzogliches Handelsminifterium. 
Qurban. . 
Vdt. Seubert. 


Conceſſion 
für Anlage einer Eiſenbahn vom Bahnhof Altbreiſach bis Mitte Rhein zur Her— 
ſtellung einer Bahnverbindung zwiſchen Altbreiſach und Colmar. 


Artikel 1. 

Nachdem ſich die Regierungen des Großherzogthums Baden und des Deutſchen Reichs 
mit Vertrag vom 13. Mai 1874 über Herftellung einer Eifenbahn von Altbreiſach nad 
Eolmar verftändigt haben, wird zufolge Artikel 12 dieſes Vertrags und in Gemähheit des 
Gejehes vom 11. Februar 1868 Artikel 4 den Stadtgemeinden freiburg und Altbreiſach die 
Eonceffion zur Fortſetzung der Freiburg-Altbreifahher Eifenbahn vom Bahnhof Altbreiſach 
bis zur Landesgrenze (Mitte Rhein) ertheilt. 


Wrtitel 2. 

Die Stadtgemeinden Freiburg und Altbreifach haben die Fortfegung der Bahn" vom 
Bahııhof Altbreifacd bis an den Rhein auf ihre Koften und die anſchließende Eiſenbahnbrücke 
über den Ahein auf gemeinfchaftliche Koften mit der Verwaltung der Reichseiſenbahnen in 
Eljaß-Lothringen nad) Maßgabe der in. den Artikeln 2 bis mit 7 diejes Vertrags enthaltenen 
näheren Beftimmungen herzuftellen. 


Artikel 3. 
Den beiden Bahneigenthümerinnen werben die in Artifel 2 Ziffer 1 bis 5 des Geſetzes 
vom 11. Februar 1868 für die Freiburg-Altbreiſacher Bahn enthaltenen Zugeftändniffe auch 
für die Bahnſtrecke Altbreiſach bis Mitte Rhein gewährt. 


Ay 


\ 
P 


C 


VIII. 138 


Artikel 4. 


Mit der Inbetriebfegung der Verbindungsbahn von Altbreiſach nad Colmar übernimmt 
die Staatsbahnverwaltung die Gejammttrede der Freiburg-Altbreifaher Bahn bis Rhein- 
mitte nach Maßgabe der Beitimmungen in Artikel 1 bis mit 3 des Gejehes vom 28. Auguft 
1874 auf jo lange zur unbejchräntten Verwaltung in Pacht, als die Großherzoglide Regierung 
von ihrem NRüdfaufsrecht feinen Gebrauch macht. 


Artikel d. 

Der Pachtzins, in vierteljährlichen Raten zahlbar, wird auf 44 % des von den Bahn: 

eigenthümerinnen nachzuweiſenden Anlagefapitals beſtimmt. 

Zum Anlagefapital werden gerechnet : 

a. die Koften fir die erftmalige Herſtellung der gefammten Bahnftrede von Freiburg 
bis zur Landesgrenze einjchließlich des Antheils an der gemeinfchaftlichen Rheinbrücke; 

b. die Koften für Ergänzungs- und Erweiterungsbauten der Bahnftrede Freiburg bis 
Altbreifah Bahnhof, welche von den Bahneigenthümerinnen bis zur pachtweijen 
Uebernahme der ganzen Bahn bereitd Hergeftellt worden find, oder noch hergeſtellt 
werden ; 

e. die dreiprozentigen Zinſen des Baukapitals (erftmaligen Gefammtbauaufwands) jo- 
wohl der Bahnftrede Freiburg bis Altbreifach Bahnhof ala der Bahnftrede Altbrei 
ſach Bahnhof bis zur Landesgrenze und zwar je von Beginn des Baues bis zur 
Betriebsübernahme der betreffenden Strede ; 

d. die dreiprozentigen Zinfen für die an der Bahnftrede Freiburg bis Altbreifach Bahn- 
hof ſchon ausgeführten oder bi8 zum Beginn der Pacht noch ausgeführt werdenden 
Ergänzungs- und Erweiterungsbauten und zwar während der Dauer der Bauzeit ; 

e, die etwa für die Beichaffung des Baufapitald von Seiten der Großherzoglichen 
Regierung zugeftandene Provifion oder Kursdifferenz. 


Artikel 6. 


Die Großherzogliche Staatsbahnverwaltung wird während der Pachtzeit die Bahn von 
Freiburg bis zur Landesgrenze jammt Zugehörde in gutem Zuftande erhalten, auch die 
nothwendigen Veränderungen, Wiederherftellungen, Ergänzungen und fonftigen Neubauten 
auf ihre Koften ausführen. 

Für die Dauer der Pachtzeit treten die entgegenftehenden Beftimmungen der Eonceffion 
vom 21. April 1868 — Artikel 6 letter Abſatz und Artikel 14 erfter Abſatz — außer Kraft. 

Die näheren Pachtbedingungen werden in. einem bejondern zwijchen dem Handelamini- 
fterium und den Bahneigenthümerinnen abzufchließenden Vertrage feſtgeſtellt. 


Artikel 7. 


Die Großherzogliche Negierung behält ſich vor, die Freiburg Altbreifaher Bahn bis 
zur Landesgrenze zu jeder Zeit nad) vorausgegangener einjähriger Kündigung, gegen Er- 


134 | VII. 


ftattung des von den Bahneigenthümerinnen nadjgemwiejenermaßen aufgewendeten und Seitens 
der Regierung anerfannten Anlagefapitals anzutaufen. - 

Als Anlagefapital kommen in diefer Beziehung die in Artikel 5 lit. a. b, c. d. umd e. 
bezeichneten Beträge in Betradit. 

Die Beitimmungen der Artitel 18 und 19 der Eoncejjion vom 21. April 1868 find 
aufgehoben. 


Artikel 8. 
Die in Artitel 6 Abſatz 1 — 5, Artikel 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 21, 22, 23 und 24 


der Conceſſion für die Freiburg-Altbreifacher Bahn vom 21. April 1868 enthaltenen Be— 
ftimmungen finden auch Anwendung auf die Bahnjtrede Altbreiſach bis zur Landesgrenze. 


Karlsruhe, den 13. Februar 1875. 


Großherzogliches Handelsminifterium. 
Qurban, 
Vdt. Seubert. 


j Ind und Verlag von Malfch & Vogel in Karlörube, ü 


—— — — BETT je 


Nr. IX. 135 


Gelebes- und Berordnungs - Blatt 
J für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Samftag den 6. März 1875. 
Inhalt. 


Belanntmadrungen und Verordnungen des Minifieriumd bes Großherzoglichen Haujed,ber 
Jufizunbbes Auswärtigen: bie Gebühren für bie Prüfung ber Nedhtsfandibaten betreffend ; bed Minifteriumß 
des Innern: bie Unterflügungen aus dem Gratialfond betrefiendb; bie Gebühren ber Mitglieber der Bezirksſarrenſchau⸗ 
Kommiffionen betreffend; bie Ausſtellung ber Jagdpäſſe betreffend; bed Hanbeldminifteriums: bie Auftänbigfeiten 
der Beamten im äußeren Dienjt der @ilenbahnbetriebövermaltung betreifenb. 


Bekanntmachung. 


Die Gebühren für die Prüfung der Rechtskandidaten betreffend. 


Seine Königlide Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staat3- 

minifterial-Entjchließung vom 25. Februar d. J. gnädigft zu genehmigen geruht: 

1. daß die in $. 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Mai 1868 (Negierungs- 
blatt Nr. XXXV.) für die Redhtsfandidaten beftimmte Prüfungsgebühr von 20 
Gulden fünftighin auf den Betrag von 40 Marf feftgejegt werde, und 

2. daß diefe Gebühr im Wege des Sportelanfaßes zu erheben fei. 

Dies wird Hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebradıt. 


Karlsruhe, den 27. Februar 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen. 


von Freydorf. 
Vdt. Dorner. 


Gejepeb: und Verordnungtblaut 1875. 15 


136 IX. 


Verordnung. 


Die Unterftühungen aus tem Gratialfend betreffend. 


Mit Allerhöchiter Ermächtigung aus Großherzoglihem Staatsminifterium wird unter 
Aufhebung der Verordnung vom 9. Oktober 1832 (Regierungsblatt Nr. LIX. Seite 483 bis 
484) verordnet, was folgt: 


Artikel l. 


Unterjtügungen aus dem Gratialfond erhalten in der Regel: * 

1. Wittwen von Angeſtellten der Civilſtaatsverwaltung, deren Wittwen— 
gehalt und ſonſtiges Einkommen zur Beſtreitung des nothwendigſten Lebensunterhal- 
tes für fi und ihre noch unfelbitftändigen Yamilienmitglieder nicht als hinreichend 
angejehen werden fann, falls diejelben: 

a. ganz oder bejchränkt erwerbsunfähig geworden find und nicht 
b. für deren Unterftügung bejondere (den Dienjtbehörden ihrer verjtorbenen Ehegatten 
unterjtellte) Unterſtützungsfonds beſtehen; 

2. ledige Töchter von eigentlichen Staatsdienern im Falle der Dürftigkeit 
und geiſtigen oder körperlichen Gebrechlichkeit, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt 
und damit ihre Anſprüche auf Unterſtützung aus der Großherzoglichen Staatswittwen— 
kaſſe (oder anderen ähnlichen Fonds) verloren haben. 


Artikel U. 


Ausnahmsweiſe können in beſonders dringenden Fällen eine ſolche Unterſtützung 

erhalten: 

1. Wittwen von eigentlichen Staatsdienern, welche aus der Wittenkaſſe, dem 
Staatsdiener- und Gnadenpenſionsfond oder aus anderen geeigneten milden Fonds 
nicht wenigſtens einen Gehalt von 200 Mark jährlich im Ganzen beziehen und deren 
außerordentlich bedrängte Lage eine Aufbeſſerung ihrer ſonſtigen Bezüge als unum— 
gänglich nothwendig erſcheinen läßt. 

In ganz beſonders dringenden Ausnahmefällen iſt der Verwaltungshof übrigens 
befugt, von der oben erwähnten Beſchränkung abzuſehen. 

2. Wittwen ſolcher Staatsdiener oder Angeſtellten der Civilſtaatsverwaltung, welche 
gegen ihren Wunſch ihres Dienſtes enthoben worden ſind, falls ſie einer Unterſtützung 
würdig und äußerſt bedürftig ſind; 

2. Staatsdienerſöhne, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, falls ſie 
in Folge geiftiger oder körperlicher Gebrechen gänzlich erwerbsunfähig geworden jind 
und ihnen die Mittel zur Bejchaffung der nothwendigiten Lebensbedürfnijie fehlen. 


er | —— 


IX. 137 


Artikel III. 


Die Unterſtützungen aus dem Gratialfond ſollen im einzelnen Falle den Betrag von 
180 Mark (105 fl.) nicht überfteigen. 


Artifel IV. 
Keine Unterftügung wird als ftändig verwilligt; fie ift zu jeder Zeit mwiderruflich und 


die Gejuche um jolche müſſen alljährlid) bei den Bezirfsämtern eingereicht werden. 


Artitel V. 


Der Großherzogliche VBerwaltungshof ift ermächtigt, denjenigen Perſonen, welche bis zu 
Verkündung gegemwärtiger Verordnung Unterftüsung aus dem Gratialfond erhalten haben, 
aber in Artikel I. und II. nicht mehr als anjpruchsberechtigt aufgeführt find, auf Wiederan- 
melden die bisherigen Unterftügungsbeträge ausnahmsweiſe auch für jpäter zu verwilligen. 


Karlsruhe, den 18. Februar 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 
Iolly. 
Vdt. Beder. 


Berorbnuung. 


Die Gebühren ber Mitgliever der Bezirksfarrenfhausftommiijton betreffend. 


Die Verordnung vom 9. Dezember 1866 (Gentralverordnungsblatt Nr. XXVL) wird 
im Einverftändniß mit Großherzoglichem Handelsminifterium dahin abgeändert, daß die land- 
wirthichaftlichen Mitglieder der Bezirksfarrenſchau-Kommiſſion in allen Fällen, aljo aud) wenn 
fie in Gemeinden von weniger als 4000 Einwohnern ihren Wohnſitz haben, die durch die 
Verordnung vom 30. November v. J., den Gebührenbezug der Gemeindebeamten und Gemeinde: 
diener betreffend (Gejeßes- und Berordiuungsblatt Nr. LVIII.), für die Gemeindebeamten in 
Gemeinden von 4000 und mehr Einwohnern fejtgejebten Gebühren zu beziehen haben. 


Karlsruhe, den 26. Februar 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 


Jolly. 
Vdt. Bed. 


138 IX. 
Verordnung. 


Die Austellung der Jagdpäſſe betreffend. 

Im Hinblid auf 8. 17 des Jagdgeſetzes vom 2. Dezember 1850 wird, im Einverftänd- 
niffe mit dem Großherzoglichen Minifterium der Finanzen die diefjeitige Verordnung vom 
6. November 1854 (NRegierungsblatt Seite 427) dahin abgeändert, daß das Jahr, für deſſen 
Dauer der Jagdpaß auögeftellt wird, mit dem 2. Februar des einen Kalenderjahrs beginnt 
und mit dem 1. Februar des darauffolgenden endigt. 


Karlsruhe, den 25. Februar 1875, 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 


Solly. 
Vdt. Wirth. 


Bekanntmachung. 


Die AZufländigkeiten der Beamten im äußern Dienſt der Eiſenbahnbetriebsverwaltung betreffend. 


In theilweifer Abänderung der 88. 1 und 7 der diefjeitigen Verordnung vom 21. April 
1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XVII.) wird andurch beftimmt, daß dem Bezirks— 
majchineningenieur in Conftanz außer dem technijchen Fahrperjonal und dem Schiffsmaſchinen— 
perjonal fünftig auch das Perſonal der Schiffswerfte zu unterjtehen habe. 


Karlsruhe, den 3. März 1875. 


Großherzogliches Handelsminifterium. 
urban. 
Vdt. Seubert. 





Trud und Verlag von Walfd & Mogel in Korlörube, 





Nr. X. 139 


 Gelehes- und Berordönungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Mittwoch den 24. März 1875, 


Inhalt. 
Bekanntmachung und Berorduung bes Minifteriumsd bes GroßhberzoglihenHaufesß, ber Juftiz 
und be Auswärtigen: bie Uebereinkunft mit frankreich über den gegenfeitigen Schup ber Waarenftempel unb Fabrif: 
zeichen betreffend; des Mini fteriums bes Innern: ben Lehrplan für bie Fortbildungsſchule betreffend, 


Bekanntmachung. 


Die Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenſeitigen Schutz der Waarenſtempel und Fabrikzeichen betreffend. 


Mit Rückſicht auf das Reichsgeſetz vom 30. November 1874, den Markenſchutz betreffend 
(Reichögejegblatt Nr. 28) und insbejondere auf die in 8. 20 dieſes Geſetzes enthaltenen 
Beftimmungen über deijen Anwendung auf ausländiiche Waarenzeichen ift die unterm 2, Juli 
1857 zwifchen dem Großherzogthfum und Frankreich abgefchloffene Uebereinfunft über den 
gegenfeitigen Schuß der Waarenftempel und Fabrikzeichen (NMegierungsblatt von 1857 Seite 
412 ff.) gefündigt worden. 

Dieß wird mit dem Anfügen zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die erwähnte 
Uebereinfunft vom 2. Juli 1857 und die hierzu erlafjene Vollzugsverordnung vom 17. Februar 
1859 (Regierungsblatt 1859 Seite 66 ff.) mit dem 21. Auguſt 1875 außer Wirk: 
ſamkeit tritt. 

Karlsruhe, den 5. März 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen. 
von Freydorf. 
Vdi. von Stetten, 


Gefjehed: und Verorbnungsblatt 1875. 47 


140 ‚Z. 
Verordnung. . 


+ Den Lehrplan für die Kortbildungsichule betreffend. 


Zum Vollzug des-Gefepes von: 18. Februar 1874 über den Fortbifdungsunterricht wird a 


auf den Antrag des Oberſchulraths verordnet, was folgt: 
T. 


Bon den Lehrgegenftänden. 


8.1. 

Der in der Fortbildungsjchule zu gebende Unterricht bezieht fi auf Lejen, Schreiben 
und Rechnen und zieht von diefen Mittelpunkten ans die übrigen in der Volksſchule behan- 
delten Wiſſensgebiete in feinen Bereich. 

($. 7 Sat 2 des Gejepes.) 

Wo die Verhältnijje es geftatten, ift auch dem Zeichnen und dem Geſang (dem legteren 
Gegenſtand namentlid in Mädchenſchulen) Die gebührende Pflege zuzuwenden. 


1. Leſen. ! 


8.2. 

Das Lejen erjtredt ſich auf — und lateinische Druckſchrift, ſowie anf verſchiedene 
Handſchriften. 

8. 3. 

Die nächſte Aufgabe des Leſeunterrichtes in der Fortbildungsſchule beſteht in der Er— 
haltung und Vermehrung der bereits in der Volksſchule gewonnenen Leſefertigkeit. Dieſe 
muß in dem Maße errungen werden, daß ſie den Schüler einerſeits zur Beſchäftigung mit 
Leſeſtoff ermuntert, anderjeits ihm befähigt, denſelben durch Vorleſen ſeiner Umgebung mit- 
zutheilen. 

8.4. 

Der Leſeunterricht hat ferner die Aufgabe, an geeignetem Leſeſtoff, welcher hauptſächlich 
dem Gebiete der Naturkunde, der Geſchichte und der Geographie zu entnehmen iſt, die 
Kenntniffe der Schüler in den Realien zu befejtigen und zu erweitern, 


8.5. 
Die Auswahl des Lejejtoffes aus der Naturgeſchichte richtet fi) nad) dem Bedürfniß 
der einzelnen Schulen und wird alſo bald mehr das Gewerbe, bald mehr die Landwirthichaft 
zu berüdfichtigen haben. Diefem Unterricht jchliegen ſich, namentlich in Mädchenjchulen, Un: 
terweifungen aus dem Gebiete der Gejundheitslehre an. 


— nn — —— 


X 141 


8. 6. 
Die Auswahl des Lejeftoffes aus der Naturlehte bewegt ſich innerhalb des in 8. 62 
Sag 3 des Lehrplans für die Voltsfchulen vom 24. April 1869 wie folgt bezeichneten Umfangs: 
„Das Ziel dieſes im ächten Schirljahre eititreteitden Unterrichts ift die Vorführung 
„einiger bedeutenderer Erſcheinungen der Schwere det feſten, tröpfharflüffiget und gas- 
„Förmigen Körper, ferner des Schalles, der Wärme, des Lichtes, des Magnetismus und 
„der Elektrizität." 


8.7. 
Ehenjo erfolgt die Auswahl des Lejeftoffes ans der Geſchichte nach Maßgabe des 8. 59 
des im vorigen Paragraphen bezeichneten Lehrplanes. 
Darnad find zu behandeln: 
„Bilder aus der Badischen und Deutſchen Gejchichte bis zur Gegenwart. 
„Ausgewählte Bilder aus der alten Geſchichte. Kukturhiftortiche Bilder aus der neuen 
„Geſchichte (die wichtigften Erfindungen und Entdedungen) und das Wichtigite über die 
„Berfafjung und politiiche Einrichtung des Großherzogthums Baden.“ 
An die Belehrungen über die Verfaflung und politische Einrichtung des Großherzogthums 
Baden fchließen ſich jolche über das Deutſche Reich an. 
8.8. 
Deem Unterricht in der Geographie dient das Leſen geographiſcher Bilder. Im Uebrigen 
hat ſich derjelbe an dem Unterricht in den jonjtigen Lehrgegenftänden und namentlich au den 


in der Geſchichte anzuschließen und ift der Hauptjache nach nur mac) unmittelbar praktiſchen 
Geſichtspunkten zu ertheilen. 


8. 9. 

Jedes der bezeichneten Unterrichtsgebiete, insbejondere die Gejchichte, gibt dem Lehrer 
Gelegenheit, die ihm anvertraute Jugend mit einzelnen Erzeugnifjen unjerer poetijchen Lite 
ratur befannt zu machen. Es wird ihm zur Aufgabe gemacht, diefelbe überall zur Pflege 
des Sinnes fire das Schöne umd Edle und der Liebe zum Vaterland gewiffenhaft zu gebrauchen. 


8. 10. 

Bei Behandlung der einzelnen Lejejtüde ift das Hauptaugenmerk auf Klarftellung des 
Inhaltes zu richten. Die Herbeiziehung der Sprachlehre ift nur in ſoweit ftatthaft, als fie 
in einzelnen Fällen zur Erzielung des Verftändniffes nöthig jcheint. 

- | 8. 1. 

Soweit der Inhalt eines Lejeftüres der Erweiterung und Ergänzung bedarf, wird der 
Lehrer diejelbe beifügen. Ebenjo liegt ihm ob, die zwiſchen zwei aufeinander folgenden Leſe— 
ftüden aus demjelben Wilfensgebiet etwa nöthige Verbindung kurz und bündig herzuftellen. 

17. 


142 X, 


8. 12. 
Das erzielte Verſtändniß der Lejeftüde Hat der Schüler duch richtige Beantwortung der 
vom Lehrer über den Inhalt geftellten ragen, namentlich aber auch durch kurze jelbftändige 


Wiedergabe dejjelben zu erweijen, damit zugleich jeine Gemwandtheit im mindlichen Gebraud 
der Sprache möglichjt gefördert werde. 


2. Schreiben. 


8. 13. 


Das Schreiben erftredt fi in der Fortbildungsſchule auf deutiche und lateiniſche Schrift. 
Als Schreibmaterial ift Papier und {Feder zu gebrauchen. 


814. 
Der Unterricht im Schreiben hat die Aufgabe, den Schüler in diejer Fertigkeit überhaupt 
weiter zu üben und namentlich zu einer geläufigen und gefälligen Handſchrift zu führen, ſo— 


dann aber jeine Fähigkeit zum jchriftlihen Ausdrud feiner Gedanken in einfacher, ſprachrich— 
tiger Form zu fördern. 


8. 15. 


Hiernach fällt die eigentliche Kalligraphifche Seite des Schreibunterricht3 in der Fort— 
bildungsfchule weg. Dede Schreibübung ift vielmehr an einen der legteren angemefjenen Inhalt 
zu knüpfen. Bejondere Diktirübungen find in der Regel nicht vorzunehmen. 


8. 16. 


Jede jchriftliche Aufgabe ift zuvor mit den Schülern durchzuſprechen und es find bie 
legtern auf alle Erforderniffe des bezüglichen Schriftftüdes aufmerfjam zu machen. 


8. 17. 


Der Lehrer Hat darauf zu fehen, daß die nach dem vorhergehenden Paragraphen vorbe- 
reitete Aufgabe ſauber, orthographiſch und ftiliftiich korrekt, in einfachfter Satzkonſtruktion und 
mit möglichfter Raſchheit gefertigt werde. 


8. 18, 


Den Stoff für die jchriftlichen Uebungen bilden neben etwaigen kurzen jchriftlichen Be- 
arbeitungen von Gegenftänden, die im Lejeunterricht behandelt werden, hauptſächlich die Be— 
dürfniffe des praftifchen Lebens. j 

Die in der Volksſchule vorkommenden Beſchreibungen find, jofern fie nicht ala Beſtand— 
theile folcher auf das Leben bezüglicher Schriftftüde erjheinen, aus dem Uebungsſtoff der 
Fortbildungsjchule ausgeſchloſſen. 


X. 143 


8. 19. 


Als ſolche den Bebürfniffen des Lebens dienende Schriftftüce find zu bezeichnen: 

Briefe über Familien- und Gefchäftsverhältnifie und die ſogenannten Geſchäftsaufſätze. 
Unter den lesteren find bejonderö hervorzuheben: 

Zeugniſſe, 

Schuld- und Empfangsſcheine, 

Verträge, 

Anzeigen über verlorene und zu verkaufende Gegenſtände, 

Rechnungen (Conti), 

Eingaben an Behörden. 


8. 20. 


Wie bei der Auswahl des Leſeſtoffs, jo wird der Lehrer auch bei dieſen Aufſätzen die 
BVerhältniffe und Bebürfniffe der Schüler, denen er den Fortbildungsunterricht ertheilt, ftets 
im Auge behalten. 


8. 21. 

Jede Gattung von Aufjägen ift, ſoweit die Zeit es erlaubt, an dem Inhalt und ber 
Form nad) verjchiedenen Beifpielen einzuüben, bis wenigſtens bei der Mehrzahl der Schüler 
eine Selbftändigkeit in deren Fertigung erzielt ift. 

8. 22. 


Sowohl bei den Briefen als bei den Gejchäftsauffägen ift neben dem Inhalt nament- 
ih auch auf die ihnen gebührende äußere Form Rücficht zu nehmen. Dahin gehört die rich— 
tige Eintheilung des Papiers, die zweckmäßige Zufammenlegung defjelben und eine deutliche 
den Poftverordnungen entjprechende Adreſſirung, wo die leere erforderlich ift u. ſ. w. 


3. Rechnen. 
8. 23. 

Der Rechenunterricht in der Fortbildungsſchule umfaht das Kopf- und Tafelrechnen und 

die Anleitung zur Führung von Haushaltungs- und einfachen Gejchäftsbüchern. 
8..24. 

Er Hat die Erhaltung und Erweiterung der in der Volksſchule erworbenen Rechenfer- 
tigfeit und die Befähigung des Schülers zur gemwandten jelbftändigen Anwendung derjelben 
in den gewöhnlichen Berhältniffen des bürgerlichen Lebens zum Ziel. 

8. 2, 
Er jegt demgemäß die durch die Volksſchule vermittelte Erkenntniß und Fertigkeit vor— 


144 X, 


aus, kann jedoch jeweils am Anfang des Schuljahrs beziehungsweije, mo Die Fortbildungs- 
schule auf den Winter bejchräntt ift, Schulhalbjahrs, joweit dies nöthig erjcheint, die 4 Spezies 
in ganzen und gebrochenen Zahlen, namentlich in Dezimalbrüchen wiederholen. 
8. 26. 
Bei der Auswahl eingekleideter Aufgaben ift für die Fortbildungsichule $. 44 Sab 7 
des Lehrplans für die Voltsfchule vom 24. April 1869 ganz bejonders zu beachten: 
„Bei der Auswahl der Aufgaben fol der Lehrer durch die wirklichen Anforderungen 


„des bürgerlichen Lebens fich leiten laſſen und verwidelte Einkleidungen und Rechnungen 
„in großen Zahlen vermeiden.” 


8. 27, 


Bei der Ausführung der Aufgaben ift daranf zu jehen, daß diejelbe auf möglichit ein- 
fachem Wege erfolge und da namentlich da, wo die Natur der Aufgabe einen Anja. micht 
erheijcht, ein joldher aud) nicht angewendet werde. 

Im Nebrigen ift dem Schüler jede mögliche Freiheit des Verfahrens auch beim jchrift- 
lichen Rechnen zu geftatten, fofern dafjelbe nur far und überfichtlich ift. 


8. 28, 
Die zur Behandlung kommenden Aufgaben umfaſſen aud) die Flächen: und Körperbe: 
rechnung innerhalb des für die Volksſchule möglichen Umfangs. 


Hieran fchließt fich zugleich das Zeichnen der betreffenden Figuren, wo nicht etwa ein 
bejonderer Unterricht im Zeichnen gegeben werden kann. 


II. 5 


Eintheilung der Schüler in Klaſſen, Bertheilung der Unterrichtszeit auf 
die einzelnen Lehrfächer und Bollzugsbeitimmungen. 
8. 29. 

Die einzelnen Klaſſen der Fortbildungsſchule werden nad Schuljahten beziehungsweife 

nach Geichlechtern gebildet und zerfallen, wo nöthig, wieder iM Barallelabtheilungen. 
$. 30, 

Wo die Fortbildungsjchule nicht über 40 Schüler zählt, bilden dieje legteren nur eine 
Kaffe und erhalten gemeinjamen Unterricht, ſofern nicht die Gemeinde, der die Schule ange: 
hört, eine Trennung in zwei gejondert zu unterrichtende Abtheilungen beichließt. 

8. 31. 
Die Beftimmung des vorhergehenden Paragraphen ſchließt jedoch nicht aus, daß auch 





X. 145 


innerhalb derjelben Klaſſe im Rechnen und im Aufſatz eine Theilung der Schüler nad) ihren 
Fähigkeiten erfolgt und da die Aufgaben nad Maßgabe der lehteren ausgewählt werden. 

Ebenſo iſt durch $. 30 einer ähnlichen Rüdfichtsnahme auf die Gejchlechter, wo beide in 
einer Klaſſe unterrichtet werden, nicht ausgejchlofien. 


8. 32, 


Der gefammte Unterrichtsftoff der Fortbildungsichule wird für die Knaben auf zwei 
Jahre vertheilt und zwar, wo jedes Schuljahr für fich unterrichtet wird, joweit thunlich, mit 
Rückſicht auf ein naturgemäßes Fortichreiten vom Leichteren zum Schwereren. 

Wo zwei Jahreskurſe zujammen unterrichtet werden, erfolgt die Theilung in zwei dem 
Umfang und der Schwierigkeit nach möglichit gleiche Hälften, jedoch jelbjtverftändlich mit 
Rückſichtsnahme auf ein ſolches Fortichreiten innerhalb des Schuljahres. 


8. 33, 


Die Unterrichtözeit ijt, jofern fie das in $. 8 des Gejehes vom 18. Februar 1874 be- 
zeichnete Minimum nicht überfteigt, zur Hälfte auf das Lejen und die damit zu verbindenden 
Realien, zur andern Hälfte auf das Schreiben und Rechnen zu verwenden. 


8. 34. 


Wo dem Yortbildungsunterricht eine größere Zeit eingeräumt ift, kann diejelbe je had) 
dem Bedürfniß der betreffenden Schule auf die einzelnen Unterrichtsfächer anders vertheilt 
werden, jedoch mit der Einſchränkung, daß feinem Fach ein geringeres Zeitmaß zugewandt 
werde, als ihm nad) 8. 33 bei wöchentlich 2 Unterrichtsftunden zukommen wirde. 


8. 35, 


An Tagen, an welchen ſich der Fortbildungsunterricht nur auf die Dauer einer Stunde 
erftredt, find jeweils micht mehr als 2 der in $. 1 bezeichneten Hauptfächer zur Behandlung 
zu nehmen und zwar in der Art, daß je eine halbe Stunde auf das Lejen und eine halbe 
auf das Schreiben oder das Rechnen verwendet wird. Das in $. 33 angegebene Verhältniß 
bezüglich der Zeiteintheilung im Ganzen bleibt übrigens, vorbehaltlich der Bejtimmung des 
$. 34, bejtehen. 

8. 36, 

Diejenigen Lehrer, welchen der Yortbildungsunterricht übertragen ijt, haben jofort und 
zwar, wo mehrere Lehrer an derjelben Schule find, näch vorausgegangener Berathung mit 
ihren Kollegen nad) Maßgabe der Beftimmungen diejer Verordnung einen für ihre Schulen 
angemefjenen jpeziellen Unterrichtsplan auszuarbeiten und der örtlichen Aufjichtsbehörde nebjt 
Stundenplan zur Gutheißung zu übergeben. Dieje legt denjelben der Kreisſchulviſitatur zur 
Genehmigung vor. 


146 X. 


Die Genehmigung erfolgt für Knaben — und nach Gejchlechtern gemifchte Fortbildungs- 
ichulen — auf zwei und bei Mädchenjchulen auf ein Schuljahr. 

Für Menderungen, deren Vornahme während diejer Zeit ald zwedmäßig erjcheint, ift 
ebenfalls Genehmigung der Kreisjchulvifitatur zu erwirken. 


8. 37. 
Der Oberjchulrath ift ermächtigt, in einzelnen Fällen auf begründeten Antrag der unteren 


und mittleren Schulauffichtsbehörden Aenderungen des Lehrplans zu genehmigen oder durch 
die Kreisjchulräthe genehmigen zu lafjen. 


Karlsruhe, den 5. Februar 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 
3olly. 
Vdt. Wirth. 


Drau und Verlag von Maiſch & Vogel in Karlörıb. 


Wr. XI. 147 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 





Karlsruhe, Samftag den 27. März 1875. 


Inhalt. 
Bekanntmachnuug dd Minifteriums des Innern: bie Prüfung ber Apotheber betrefſend. 


Bekanntmachung. 
Die Prüfung der Apotheker betreffend. 


Der Bundesrath hat in jeiner Sigung vom 19. Februar unter Aufhebung aller früheren 
über die Prüfung der Apotheker ergangenen Bekanntmachungen den Erlaß anderweiter Bor: 
Ihriften über die Prüfung der Apotheker bejchloffen, welche mit dem 1. Oktober d. J. in 
Kraft treten und in der Anlage enthalten find. 


Karlsruhe, den 17. März 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Innern. 
Joy. 
Vdt. Beder. 


Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheler. 


Auf Grund der Beitimmungen in $. 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat be— 
ſchloſſen, wie folgt: 


l. Gentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 


51: 
Zur Ertheilung der Approbation ald Apotheker für das un find befugt: 
Gejeped: und Verorbnungäblatt 1875. 


148 XI. 


1. die Centralbehörden derjenigen Bundesftaaten, welche eine oder mehrere Landesuni- 
verfttäten haben, mithin zur Zeit die zuftändigen Minifterien des Königreichs Preußen, 
des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des 
Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Med- 
lenburg- Schwerin und in Gemeinschaft die Minifterien des Großherzogthums Sadjen- 
Weimar und der ſächſiſchen Herzogthümer ; 

2. das zuftändige Herzoglich Braunſchweigiſche Minifterium und der Ober-Präfident von 
Eljaß-Lothringen. 

Die Approbation wird nad) dem beigefügten Yormular ausgeftellt. 


II. Vorſchrift über den Nachweis der Befähigung der Apotheker. 


8. 2. 

Der jelbitändige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutjchen Reichs erfordert — un— 
bejcdjadet der Beftimmung im legten Sage des 8. 29 der Gewerbeordnung — eine Appro— 
bation Seitens einer der vorftehend genannten Behörden. Diefelbe darf nur denjenigen Kan- 
didaten ertheilt werden, welde die pharmazeutiiche Prüfung vollftändig beftanden haben. 


8. 3. 

Die pharmazeutifche Prüfung kann vor jeder pharmazeutischen Prüfungsfommiffion, 
welche bei einer deutjchen Univerfität, dem Collegium Carolinum in Braunfchweig und bei 
den polytechnijchen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet ift, abgelegt werden. 
Die Prüfungstommilfionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Phyſik, 
einem Lehrer der Botanik und zwei Apothetern beftehen ſollen, werben alljährlih von der 
zuftändigen Behörde (vergl. $. 1) berufen. An Stelle eines der Apotheker kann ein Lehrer 
der Pharmazie berufen werden. 

Die zuftändige Behörde ernennt den Vorfigenden der Kommiſſion. Derjelbe kann aus 
der Zahl der Mitglieder der Kommilfion gewählt werden. 

Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer:, die andere im Winter- 
halbjahr jtatt. 

S. 4. 

Die Anträge auf Zulaffung zur Prüfung find bei der der Prüfungstommiffion zunächſt 
vorgejegten Behörde zu ftellen. 

Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß jpäteftens im April, die Meldung 
zur Prüfung im Winterhalbjahr jpäteftens im November unter Beifügung der erforderlichen 
Beugnifje eingehen. Wer ſich jpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Halbjahr ver: 
wiejen. Der Meldung ift ein furzer Lebenslauf beizufügen. 

Die Zulafjung zur Prüfung ift bedingt durd) den Nachweis 

1. der erforderlichen wiſſenſchaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ift zu führen durd) 


XI. 149 


das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatorischer 
Lehrgegenftand ift, ausgeftellte wifjenjchaftliche Dualifitations-Zeugniß für den ein- 
jährig freiwilligen Militärdienft. Außerdem wird zur Prüfung nur zugelaffen, wer 
auf einer anderen als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, wenn 
er bei einer der erftgedachten Anftalten fich noch einer Prüfung im Latein unterzogen 
bat, und auf Grund derjelben nachweist, daß er auch in diefem Gegenftande die 
Kenntniſſe befigt, welche behufs Erlangung der bezeichneten Dualifitation erfordert 
werden ; 

2. der nad) einer dreijährigen, für die Inhaber eines zum Befuche einer deutjchen Uni- 
verfität berechtigenden Zeugniſſes der Reife zweijährigen, Lehrzeit vor einer deutjchen 
Prüfungsbehörde zurüdgelegten Gehülfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit, 
von welcher mindeftens die Hälfte in einer deutjchen Apotheke zugebracht fein muß; 

3, eines durch ein Abgangszeugniß ala vollftändig erledigt bejcheinigten Univerfitätz- 
ſtudiums von mindeftend drei Semejtern. 

Dem Beſuche einer Univerfität fteht der Beſuch der pharmazentifchen Fachſchule bei der 
Herzoglich Braunfchweigiichen polytechniſchen Schule (Collegium Oarolinum) fowie der Beſuch 
der polytechniſchen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe gleich. 

Die Zeugnifje (d—3) find in beglaubigter Form beizubringen. 

Der Kandidat Hat fich binnen 3 Wochen nad Behändigung der Zulafjungsverfügung 
mit diefer Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren ($. 18) bei dem Vor- 
figenden der Prüfungskommiſſion ohne bejondere Aufforderung perjönlich zu melden. 


8.5. 
Die Prüfung zerfällt in folgende Abſchnitte: 
I. die Vorpräfung ; 
IT. die pharmazeutisch-technifche Prüfung ; 
III. die analytiſchchemiſche Prüfung ; 
IV. die pharmazeutifch-wiffenfchaftliche Prüfung ; 
V. die Schlußprüfung. 


8. 6. 


I. Zwed der Vorprüfung ift, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm zur Bearbeitung 
vorzulegendben einzelnen Materien vollftändig beherricht und im Stande ift, jeine Gedanken 
far und richtig auszudrücken. Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Ge— 
biete der anorganijchen, eine dem der organischen Chemie, eine dem der Botanif oder Phar- 
mafognofie entnommen ift. Die Aufgaben werden aus einer hierzu. angelegten Sammlung 
duch das Loos beftimmt und find fämmtlich fo einzurichten, daß je drei von ihnen in einem 
Tage bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in Klaujur ohne Benutzung von 
Hülfsmitteln. 

18. 


150 XI, 


8.7. 


II. Zwed der pharmazeutifch-technifchen Prüfung ift, zu ermitteln, ob der Kandidat das 
für jeinen Beruf erforderliche technische Geſchick fic) angeeignet hat. Zu diefem Behufe muß 
er fich befähigt zeigen: 

1. zwei galenifche Präparate zu bereiten; 

2. zwei chemijch-pharmazeutijche Präparate in dem hierzu beftimmten Laboratorium an- 

zufertigen. 

Die Aufgaben zu den Präparaten (Nr. 1 und 2) werden aus einer hierzu angelegten 
Sammlung durd; das Loos beftimmt. Die Bereitung erfolgt unter Aufficht je eines der 
pharmazentifchen Mitglieder der Kommiffion. Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der 
Kandidat jchriftliche Berichte abzufaſſen. 


8.8. 

III. Zwed der analytifch-chemifchen Prüfung ift, zu ermitteln, ob der Kandidat die in 
der analytijchen Chemie erlangten wifjenjchaftlichen Kenntniſſe nicht nur theoretiich fich an- 
geeignet hat, jondern auch praktiſch in dem erforderlichen Maße zu verwerthen im Stande ift. 
Zu diefem Behufe muß er befähigt fein, folgende zwei Aufgaben richtig zu löſen: 

1. eine natürliche, ihren Bejtandtheilen nad) dem Eraminator befannte chemijche Ver— 
bindung oder eine fünftliche zu diefem Zwecke befonders zuſammengeſetzte Mifchung 
qualitativ, und außerdem einzelne Beftandtheile der von dem Kandidaten bereits 
qualitativ unterſuchten Verbindung bezw. Mifchung quantitativ zu beftimmen, oder 
ein anderes den Beitandtheilen nach dem Eraminator befanntes Gemenge auch quan— 
titativ zu analyfiren; 

2. eine vergiftete organifche oder anorganische Subftanz, ein Nahrungsmittel oder eine 
Arzneimifchung in der Weife zu unterfuchen, daß die Reſultate über die Art des 
vorgefundenen Giftes oder der Verfälichung, und, ſoweit dies nad) der Beſchaffenheit 
de3 vorgefundenen Giftes oder der Verfälſchung verlangt werden kann, auch über 
die Duantität des Giftes oder des verfälſchenden Stoffes eine möglichit zuverläffige 
Auskunft geben. 

Beide Aufgaben werden von dem Eraminator beftimmt. Als Eraminator beauffichtigt 
die Bearbeitung der Aufgaben der Lehrer der Chemie oder eines der pharmazeutiichen Mit- 
glieder der Kommilfion. 

Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat fchriftliche Berichte abzufafjen. 

Bei der Zenfur Hat der Eraminator den Gegenjtand der geftellten Aufgaben nambaft 
zu machen und zu bezeugen, daß die Ausführung in der vom Kandidaten in feinem Berichte 
dargelegten Art wirklich erfolgt iüft. 


8.9. 
IV. Die pharmazeutifch-wifjenschaftliche Prüfung ift eine mündliche und wird von dem 
Lehrer der Botanik und den beiden pharmazeutifhen Mitgliedern der Kommiffion abgehalten. 


XI. 151 


* derſelben hat der Kandidat 

. mindeftens zehn ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle oder ſolche Pflanzen, 
welche mit den offizinellen verwechjelt werden können, zu demonftriren; 

. mindeftens zehn rohe Droguen nach ihrer Abftammung, Berfälichung und Anwendung 
zu pharmazeutischen Zweden zu erläutern; 

. mehrere ihm vorzulegende Robftoffe beziehungsweife hemijch-pharmazeutische Präparate 
nach Berfälichungen, Beftandtheilen, Darftellungen u. ſ. w. zu erklären. 


ID 


-- 
— 


8. 10. 


V. Zweck der Schlußprüfung iſt, zu ermitteln, ob, der Kandidat in der Chemie, Phyſik 
und Botanik durchweg fo gründlich und wiſſenſchaftlich tüchtig ausgebildet iſt, wie es ſein 
Beruf erfordert, und ob er mit den das Apothekenweſen betreffenden geſetzlichen Beſtimmungen 
ſich gehörig bekannt gemacht hat. 

Die Schlußprüfuug iſt eine mündliche und öffentliche. Sie wird von dem Vorſitzenden 
und drei Mitgliedern der Prüfungskommiſſion abgehalten. Mehr als vier Kandidaten werden 
zu einem Prüfungstermin nicht zugelaſſen. 


8. 11. 


Ueber die mündlichen Prüfungen (88. 9, 10) wird für jeden Kandidaten ein beſonderes 


Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenftände aufgenommen und von den Eramina- 
toren vollzogen. 


8. 12. 


Ueber jede der in den Prüfungen I. bis III. (88. 6, 7 und 8) zu fertigenden einzelnen 
Arbeiten, ſowie über den Ausfall eines jeden Theiles der Prüfungen IV. und V. (8$. 9 und 
10) wird eine Zenfur ertheilt. Bei derjelben find die Prädikate: jehr gut (1) — gut (2) 
— genügend (3) — ungenügend (4) — jchlecht (5) zu gebrauchen. Die Zenſur wird ertheilt, 
in der Prüfung I. von jämmtlihen Mitgliedern der Kommijfion, mit Einſchluß des Vorfigen- 
den und mit Ausſchluß des Lehrers der Phyfit, in den Prüfungen II. und III. von dem die 
Ausführung der Arbeiten beauffichtigenden Kommiffarius, in Prüfung IV. und in Prüfung 
V. von dem Eraminator eines jeden Prüfungsfachs. Ergibt fich bei der Ertheilung der Zenſur 
für die einzelnen Arbeiten in Prüfung I. Stimmengleichheit, jo entjcheiden die Stimmen, welche 
ſich für die mindergünftige Zenfur ausjprechen. Das Prädikat wird bei den mündlichen Prüfungen 
im Protokoll ($. 11) vermerkt. 


8. 13. 

Die in Prüfung I. bis IN. für eine Arbeit und in Prüfung IV. für einen Theil derjelben 
ertheilte Zenfur „ungenügend (4)* oder „schlecht (5), für Prüfung V. ein Botum auf „jchlecht 
(5)" oder zwei Vota auf „ungenügend (4)* haben zur Folge, daß die betreffende Prüfung ala 
nicht beſtanden gilt. 


liegen. 


152 XI. 


Nach dem Ergebniß der Spezialzenſuren wird die Zenſur für jede Prüfung in der Weiſe 
beſtimmt, daß die Summe der Zenſuren für die einzelnen Prüfungstheile derſelben durch die 
Anzahl der letzteren dividirt wird. Ergeben ſich bei der Diviſion Brüche, jo werden dieſelben, 
wenn jie über O, betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben fie unberüdfichtigt. 


8. 14. 


Iſt nad) $. 13 eine Prüfung nicht beſtauden, jo überreicht der Vorfigende die Prüfungs: 
verhandlungen der zuftändigen Behörde ($. 1) behufs Beitimmung der Wiederholungsfrift 
mitteljt gutachtlichen Berichts. 

Die Wiederholung einer nicht beftandenen Prüfung darf bei der Zenfur „ungenügend 
(4)“ in der Negel erjt nad) drei Mohaten, bei der Zenfur „ſchlecht (5)“ in der Regel erft 
nad) ſechs Monaten erfolgen, muß aber jpäteftens in dem folgenden Prüfungshalbjahr ftatt- 
finden, widrigenfalls auch die früher mit günftigem Erfolge zurüdgelegten Prüfungen zu 
wiederholen find. Wer nach ziweimaliger Wiederholung nicht DON wird zur weiteren Prüfung 
nicht zugelaſſen. 

8. 15. 


Die einzelnen Prüfungen find in der 8. 5 angegebenen Reihenfolge ohne Unterbredung 
zurüdzulegen. Die Aufgaben find für jede Prüfung erſt bei Beginn derjelben zu ertheilen. 
Zwiſchen den einzelnen Prüfungen darf in der Regel nur ein Zeitraum von einer Woche 


Zu der Prüfung II. wird nur zugelaffen, wer in der Prüfung I. beftanden ijt, zur 
Prüfung V. nur, wer in den jämmtlichen früheren Prüfungen beftanden if. Wer in der 
Prüfung II. oder IL. nicht befteht, hat die Wahl, ob er fich der Prüfung III. und IV., be 
ziehungsweife IV., fogleich oder erſt nach Wiederholung der nicht beftandenen Prüfung unter: 
ziehen will. 


8. 16, 


Hat der Kandidat die Schlußprüfung beftanden, jo wird unmittelbar nad) Beendigung 
derjelben die Geſammt-Zenſur nach dem in $. 13 angegebenen Modus beftimmt und das 
Refultat mit einem der in 8. 12 angegebenen Prädikate bezeichnet. 

Die Gefammt-Zenfur wird im Protokoll über die Schlußprüfung (88. 10, 11) vermerkt. 

Der Vorſitzende überreicht hierauf die vollftändigen Prüfungsverhandlungen, einfchließlich 
der die Meldung und Zulaffung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuftändigen Be— 
börde (8. 1) behufs Ausftellung der Approbation. 


$. 17. 

Wer ſich in Gemäßheit des $. 4 nicht rechtzeitig perjönlich meldet, oder die ihm für die 
Anfertigung der Arbeiten oder fir die milndlichen Prüfungen gejegten Termine ohne hin— 
reichende Gründe verfäumt, kann auf den Antrag des Vorfigenden von der zuftändigen Behörde 
(8. 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjahr zurüdgeftellt werden. 


XI 153 
8.18. 

Die Gebühren für die geſammte Prüfung —n 140 Mark. Davon find für die 
Prüfungen I., I, ID. und IV. e 8 k= . ; a en RE 
für Brüfung V.. ... re ——— 
für Berwaltungstoften, Auſchaffung von a Prufungegetenſtänben u. J v ie 


berechnet. 

Bei Wiederholung einzelner Prüfungen ſind nach dieſen Sätzen auch die betreffenden 
Gebühren, für Verwaltungskoſten jedoch nur im Fall einer Wiederholung der Prüfungen 
U., IH. und V. je 10 M nochmals zu entrichten. 


8. 19. 


Wer während der Prüfung von derjelben zurüdtritt oder zurüdgejtellt wird, erhält die 
nad $. 18 zu berecdjnenden Gebühren für die nod nicht begonnenen Prüfungen zurück. 


8. 20, 
Nach dem Schluſſe der Prüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im legten 


Jahre Approbirten von der die Approbation ausftellenden Behörde dem Reichstanzler-Amte 
mitgeteilt. 


II. Schluß⸗ und Uebergangsbeftimmungen. 


$. 21. 
VBorftehende Beftimmungen treten am 1. Oktober 1875 in Kraft. 


8. 22. 


Diejenigen Kandidaten der Pharmazie, welche bereits vor dem 1. Oktober 1875 in die 
Lehre getreten waren, find zur Prüfung auch dann zuzulaffen, wenn fie die Erfüllung der 
nad) den bisherigen Vorſchriften Hierfür erforderlichen VBorbedingungen nachweijen; jedod) 
haben die am 1. Dftober 1875 noch in der Lehre befindlichen Kandidaten eine dreis bezieh- 
ungsweiſe zweijährige Lehrzeit (vergl. $. 4 3. 2) und die am genannten Tage noch in der 
Servirzeit Begriffenen eine dreijährige Servirzeit darzuthun. 

Die Vorjchrift des $. 4 3. 3 findet auf diejenigen Kandidaten feine Anwendung, welche 
am 1. Oftober 1875 das bisher nur erforderte einjährige Univerfitätsjtudium bereits vollendet 
haben. 

8. 23, 


Alle früheren über die Prüfung der Apotheker ergangenen Bekanntmachungen find auf- 
gehoben. 


Formular. 
Pharmazeutiſcher Approbationsſchein. 
Nachdem Herraus. die pharmazentifche Prüfung 
vor ver... 0.0. Prüfungslommiffion zu .- . . . . mit dem Prädi— 
fate . » » . . beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation zum jelb- 


ftändigen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des Deutjchen Reichs in Gemäßheit 
des $. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt. 

DE NEE a er 

(Siegel und Unterjchrift der approbirenden Behörde.) 


Berlin, den 5. März 1875. 


Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 





dD rma und Verlag von Maiſch & Bogel in Karloruhe. 


Nr. XIL. 156 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden, 


Karlsruhe, Donnerftag den 8. April 1875. 
Inhalt. 


Berordnung des Großherzoglichen Finanzminifteriums zum Bollzug bes Gefehes vom 29. Juni 1874, 
bie Kapitalrentınfteuer betrefiend. 


Verordnung 
zum Bollzug des Gejehes vom 29. Juni 1874, die Kapitalrentenfteuer betreffend 


Zum Vollzuge des Geſetzes vom 29. Juni 1874, die Kapitalrentenfteuer betreffend (Ge- 
ſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXIX.), welches nach Art. 35 des Gejeges mit dem Steuer- 
jahre 1875 in Wirkjamfeit getreten ift, wird Nachftehendes verordnet: 


8. 1. 

1. Einen Wohnſitz im Sinne des Art. 3 des Geſetzes vom 29. Juni 1874 bezw. im 
Sinne des Reichsgeſetzes vom 13. Mai 1870 hat ein Deutſcher an dem Orte, an welchem er 
eine Wohnung unter Umſtänden inne hat, welche auf die Abſicht der dauernden Beibehaltung 
einer ſolchen fchließen laſſen. 

2. Sind die Vorausfegungen für den Belig eine? Wohnjiges in feinem deutjchen 
Bundesftaate vorhanden, jo genügt der bloje dauernde Aufenthalt im GroßherzogtHum 
zur Begründung der Kapitalrentenjteuerpflicht. 

3. Vermag ein nichtbadischer Neichsangehöriger, welcher in Baden einen Wohnfig hat, 
nachzuweifen, daß er zugleich auch noch in feinem Heimathftaate einen Wohnfih befit, 
jo unterbleibt fein Beizug zur badifchen Kapitalrentenfteuer, foferne der Betreffende nicht im 
Reichsdienſt oder im Dienfte eines deutjchen Bundesftaats fteht und im diefer Eigenfchaft ſei— 
nen dienftlihen Wohnfig im Großherzogthum hat. 

4, Ferner find Landes= und jonftige Reichsangehörige, welche im Reichsdienſt oder im 
Dienst eines deutjchen Bundesſtaats ftehen und außerhalb des Großherzogthums ihren 
dienftlihen Wohnfig haben, von der badijchen Kapitalrentenſteuer auch dann befreit, wenn 
fie daneben im Großherzogthum einen Wohnfik haben. 

Geſehes und Berorbmungsblatt 1875. 19 


156 XII. 


5. Andere Landesangehörige dagegen, welche im Großherzogthum und außerdem im 
Reichögebiet oder im Reichsauslande einen Wohnſitz haben, unterliegen, jelbjt wenn fie in dem 
betreffenden andern Staate zugleid) das Staatsbürgerrecht befigen jollten, mit ihrem gejamm- 
ten Zinjen= und Rentenbezug der badischen Kapitalrentenfteuer. 

6, Landesangehörige, welche feinen Wohnfit im Großherzogthum haben, find gleich 
allen anderen nicht im Großherzogthum wohnenden Perjonen der badischen Kapitalrentenftener 
nicht unterworfen. 


8.2. 

Zu den im Art. 5 Ziff. 3 des Geſetzes genannten Anstalten, welche für Kranfenver- 
pflegung und Armenunterjtügung beftimmt find, find aud die Stiftungen ımd Kaſſen 
zur Verpflegung und Unterjftügung von Kranken und Armen zu verjtehen. 

Als öffentliche für den Unterricht beftimmte Anftalten (Art. 5 Ziff. 3) find alle 
vom Staate anerfannten inländijchen Anftalten, Stiftungen und Fonds anzufehen, 
welche die Beitimmung haben, den Unterricht im ganzen Lande, oder in einem Theile oder 
Orte dejjelben oder aud nur einer Klaſſe der Einwohner oder eines Religionstheils eines 
Orts zu befördern, jei es durch Verbreitung gemeiner Schul= und Gewerbskenntniſſe oder 
höherer Bildung in Wiſſenſchaft, Kunft und Gewerbe, jedod) mit Ausschluß aller auf Ned) 
nung von Brivatperjonen bejtehender Anstalten. 


8. 3. 

Als Ertrag des im Art. 5 Ziffer 8 erwähnten „jonftigen ventirenden Vermögens" ift, 
joweit es fich um inländifchen Grund- und Gebäudebefig bezw. um ein im Inlande betriebe- 
nes Gewerbe handelt, jeweild eine Rente von 5 Prozent des betreffenden Grund-, Gebäude: 
und Gefällfteuerfapitals, fowie des zur Gewerbefteuer beigezogenen Theil® des gewerb- 
lichen Betriebötapitald anzunehmen. 


8. 4. 

Bei Berechnung des Jahresbetrags der ftenerbaren Zinjen und Nenten gemäß Art. 5 
Ziffer 7 und 8 und Art. 7 find im Hinblid auf die Beftimmungen des Art. 25 des Geſetzes 
Zeibrenten, LZeibgedinge, Wittwenbenefizien und andere bis zum Tode 
des Beziehers oder eines Dritten fortdauernde Nentenbezüge ftetö nur mit 
zwei Fünfteln und Waijenbenefizien ftets nur mit einem Fünftel ihres Jahres: 
betrags in Berechnung zu ziehen. 


8.5, 


Eine jelbitftändige Steuerpflicht der Erbmajje tritt nach Art. 15 in Verbindung 
mit Art. 12 des Geſetzes erjt dann ein, wenn an dem auf den Tod des Erblafjers folgenden 
erften Mai die Erbtheilung noch nicht vollendet war. 


ER 


XI. 157 


8. 6. 


Die Erflärungen, auf Grund deren nach Art. 17 des Geſetzes der Beizug zur Kapi— 
talrentenftener zu erfolgen hat, find nach dem aus der Beilage gegemwärtiger Verordnung 
erfichtlichen Mufter unter Beachtung der im nachfolgenden Paragraphen gegebenen Vorſchriften 
zu verfaflen, mit Ort und Datum zu verjehen und von demjenigen, welcher nad) Art. 20 des 
Gejeges zur Abgabe der Erklärung verpflichtet bezw. (Art. 20 Ziff. 5 Abf. 2) berechtigt 
ist, zu unterzeichnen, 

Die Drudformulare zu den fraglichen Steuererflärungen find fammt einer Anleitung zur 
Aufftellung derjelben bei dem Schagungsrathe unentgeltlich zu erhalten. 


8. 7. 


In der Nentenftenerertlärung find nach den in dem Formular vorgedrudten Unterfchei- 
dungen auf der erjten Seite bei jeder Ordnungszahl die Jahresbeträge aller unter die be- 
treffende Ordnungszahl fallenden Eintommenstheile bezw. Schuldzinfen und Laften nach dem 
Stand auf 1. Mai des betreffenden Jahres in einer Summe in Mark, unter Weglafjung 
etwaiger Pfennigbeträge, anzugeben und auf der Rüdjeite die Einzelangaben vorzu- 
tragen, welde der Art. 17 Abſatz 2 des Geſetzes vorjchreibt. 

Dabei ift Folgendes zu beachten: 

A. Auf der erjten Seite find: 

1. unter Ordnungszahl I. die im Art. 2 des Geſetzes unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten 
Bezüge anzugeben; 

2. unter Ordnungsziffer II. die in Ziffer 3 des Art. 2 des Gefeges erwähnten Bezüge 
aufzuführen. Die letteren beftehen: 

a) in den Zinſen, welche duch Zotterieanlehenslooje, verzinsliche wie unverzins- 
liche, bezogen werden. An jolchen find, ohne Rüdficht auf das thatjächliche Zinserträg- 
niß der Looſe, gemäß Artikel 16 Abſatz 2 des Gejebes ftets fünf Brozent des 
Nennwerths der Looſe zu berechnen; 

b) in den Binjen, welche in unverzinslichen Kaufſchillingszielern, diskon— 
tirten Wechſeln, Schatzſcheinen ohne laufenden Zinsertrag und in anderen un— 
verzinslihen Kapitalforderungen mitbegriffen find. Dieje Zinfen find gemäß 
Urt. 16 Abſatz 3 des Gejehes ohne Rückſicht auf die VBerfalltermine der Forderung 
ftet3 mit vier Prozent des Nennwerths der betreffenden Forderungen in Rech- 
nung zu ziehen. 

Binjen der fraglichen Art find jedoch nur dann zu fatiren, wenn in den betref- 
fenden unverzinslichen Zielern und Forderungen in der That Zinjen mitbegriffen 
jind, d. 5. wenn der Kapitalbetrag wegen des Entfalls der Zinſen ein höherer ift, 
als er jein würde, wenn eine Verzinjung derjelben bedungen wäre. Es iſt dies ſtets 
der all bei disfontirten Wechjeln, den Schagjcheinen ohne laufenden Zinsertrag und 
dergleichen Werthpapieren und wird auch bei unverzinslichen Kaufjchillingen, Güter: 

19. 


158 XII. 


zielern und dergl. inſolange vorausgeſetzt, als nicht das Gegentheil erwieſen iſt. 
Für Darleihen dagegen, für welche weder die Zahlung von Zinſen, noch die Heim— 
zahlung der Darlehensſumme in erhöhten Betrag bedungen wurde, für unverzinsliche 
Handels: und Geichäftsausftände, unverzinsliche Gefäll- und Zinsrüdftände und ähn- 
liche Ausjtände find feine Zinſen anzumelden. 

3. Unter Ordnungsziffer II. find die unter Ziffer 4 des Artitel 2 des Geſetzes bezeich- 
neten Bezüge nad) Abzug der etwa dufdiejen Bezügen haftenden privatredt- 
lichen Laſten aufzunehmen. 

Dabei ſind Leibrenten, Wittwenbenefizien und andere bis zum Tod des 
Beziehers oder eines Dritten fortdauernde Nentenbezüge nur mit zwei Fünf— 
theilen und Waijenbenefizien nur mit einem Fünftheil ihres Jahresbetrags (nad) 
Abzug etwaiger darauf haftender privatrechtlicher Laften) in Berechnung zu ziehen. 

4, Unter Ordnungs-Zahl IV. endlich ift die Gefammtjumme der Shuld-Zinjen und 
Laften aufzuführen, welche ſich nach Artikel 8 des Gejeges zum Abzug eignen und nicht 
ichon bei Ordnungs-Zahl III. in Abzug gebracht worden find. 

Zu den in Urtifel 8 erwähnten privatrechtlichen Laften gehören die auf allgemeinen 
gejeplichen Beftimmungen beruhenden Laften, 3. B. die auf der Nutznießung des Vermögens 
Minderjähriger ruhende Pflicht zur Beftreitung des für letztere nothwendigen Lebensunter- 
halt, nicht. 

Haften privatrehtlihe Laften der zum Abzug zugelafjenen Urt, 3. B. Apanagen, 
Wittume u. dergl. nicht blos auf den rentenftenerpflichtigen Bezügen, fondern zugleich auf 
anderem liegendem oder fahrendem Gut, jo wird die Laft nad) Verhältnif eimestheils des 
betreffenden Steuerkapitals der Liegenfchaften und des Werths der Fahrniffe, deren Erträg- 
niſſe der Rentenfteuer nicht unterliegen, anderntheild der nacı Maßgabe des Artikel 25 des 
Geſetzes kapitalifirten rentenfteuerpflichtigen Bezlige getheilt und der hiernach auf die letzteren 
entfallende Antheil allein in Abzug gebradt. 

Schuldzinjen dagegen dürfen, joweit fie nad Artifel des Gejebes überhaupt zum 
Abzug geeignet find, ohne Ausscheidung auf die einzelnen Bermögensbeftandtheile im ganzen 
Betrag an den rentenftenerpflichtigen Bezügen in Abzug gebracht werden. 

5. Die mit dem Bezug der Zinfen und Renten verfnitpften nothwendigen KRoften 
(3. B. Porto, Betreibungstoften, Stenern an andere Staaten, nicht aber die auf den Bezügen 
etwa laftenden inländifchen Kreis: und Gemeindeumlagen und inländiichen Staatöfteuern) 
dürfen an dem Zinſen- und Rentenerträgniß gleichfall3 in Abzug gebracht werden und zwar 
in der Weife, daß die Zinfen und Nentenbezüge nad Abzug diefer Koften angegeben werden. 

Ein folder Abzug für Bezugstoften darf aber an den unter Ordnungs-Zahl II. der 
Erklärung anzugebenden Bezügen nicht ftattfinden, da dieje ftet3 mit 5 bezw. 4 Prozent des 
Nennwerthes der bezüglichen Forderung zu berechnen find. 

B. Die Einzelangaben auf der Rüdjeite der Steuererflärung haben fich auf 
ſämmtliche unter Ordnungs-Zahl U., III. und IV. der erften Seite vorgetragenen Bezüge 
beziehumgsmweife Schuldzinfen und Laften zu erjtreden und find fir jede dieſer Ordnungs— 


XII. 159 


Zahlen gefondert zu fertigen. Sollte der Raum auf der Rückſeite der Erflärung hiezu nicht 
ausreichen, jo iſt leßterer eine befondere Beilage anzufügen. 

Was die Einzelangaben zu Ordnungszahl II. der Steuererklärung betrifft, jo fällt 
bei den Zinfen aus Lotterieanlehensloofen, diökontirten Wechſeln und Schaß- 
Iheinen die Bezeichnung der einzelnen Anlehenslooje, Wechiel und Schapfcheine nur dann 
nöthig, wenn dies der Schagungsrath ausdrüdlich verlangt. Fit dies nicht der Fall, fo 
genügt die Angabe der Gefammtjumme des Nennwerthes der Looſe bezw. der Wechſel 
und Schatzſcheine. 


8. 8. 

Die Einreichung der Steuererflärung hat in der in Gemäßheit des Artikel 22 des 
Gejeged dazu anberaumten Frift bei dem nad) Artikel 21 zur Empfangnahme zuftändigen 
Schagungsrathe zu gejchehen. 

Das Gleiche gilt von den im Artikel 19 Abſ. 2 des Geſetzes erwähnten, dad Sachver- 
hältniß des Abgangs begründenden Anzeigen. 

Dieje Anzeigen haben in der Regel ſchriftlich zu gefchehen. Erfolgen fie mündlich, fo 
ift von dem Schagungsrathe oder Peräguator ein Protokoll über diejelben aufzunehmen und 
ſolches von dem die Anzeige Erftattenden unterjchriftlich zu beftätigen. 

Der Anmeldende kann verlangen, daß ihm über die Einreichung der Steuererklärung 
oder einer Anzeige Bejcheinigung ertheilt wird. 


8. 9. 

Iſt ein Steuerpflichtiger nicht im Stande, feine Erflärung überhaupt oder bezüglich ein- 
zeiner Theile ſelbſt aufzuftellen, fo wird fie ihm der Steuerperäquator innerhalb der im 
8. 8 bezeichneten Frift auf Erſuchen aufftellen bezw. vervollitändigen. 

Der zur Abgabe der Erklärung Berpflichtete aber bleibt für die Richtigkeit jeiner nach 
beitem Willen und Gewifjen zu machenden Angaben, die er unterjchriftlich zu betätigen Hat, 
verantwortlich). 


8. 10, 

St nad) Artikel 20 Ziffer 5 Abſatz 1 der Steuerpflidhtige der zur Abgabe der 
Steuererklärung Berpflichtete, jo bat die Einreihung der Erklärung in Gemäßheit des Ar— 
tifel 21 am Wohnfig des Steuerpflidhtigen zu erfolgen, ſelbſt wenn derjelbe von der 
ihm nach Wrtifel 20 Ziffer 5 Abſatz 2 zuftehenden Befugniß, die Erklärung durch einen 
Vermögensverwalter oder Stellvertreter abgeben zu laſſen, Gebraud macht. 

Ebenjo bleibt der Steuerpflichtige auch in dem erwähnten Falle für die rechtzeitige 
Abgabe und für den Inhalt der Erklärung verantwortlich. 


8. 11. 
Nach erfolgter Prüfung und eventueller Berichtigung der Steuererflärung durd den 


160 Xu. 


Schapungsrath wird das Steuerfapital (Artikel 25) in der Weife gebildet, daß die 
Gejammtjunme der in der Erklärung unter Ordnungs-Zahl I., II. und III. angegebenen Poſten 
nad) Abzug des unter Orduungs-Zahl IV. aufgeführten Betrags mit Zwanzig vervielfacht wird. 

Dabei wird die im Artikel 25 bejtimmte ausnahmsweiſe Behandlung der Leibrenten, 
Leibgedinge, Wittwenbenefizien umd anderer bis zum Tode des Pflichtigen oder eines Dritten 
dauernden Bezüge, jowie der Waijenbenefizien (wornach bei jenen Bezügen das Achtfache, bei 
den Waifenbenefizien aber das Vierfache des Jahresbetrags das Stenerfapital zu bilden hat) 
durch das im 8. 7 A. Ziffer 3 gegenmwärtiger Verordnung vorgefchriebene Verfahren erzielt, 
nad; weldem die erfteren Bezüge nur mit *%s tel, die Waifenbenefizien nur mit Ys tel ihres 
Jahresbetrages in die Steuererklärung aufzunehmen find. 


8. 12. 


St ein Steuerpflichtiger veranlaßt, eine Rentenfteuererflärung außerhalb der zur 
Einreichung der Erklärung nach Artikel 22 anberaumten Frift abzugeben (Artitel 27, 30 
und 31 des Gejeßes), jo hat dies bei der Bezirksftenerbehörde (Obereinnehmerei, Haupt- 
fteueramt) zu gejchehen. i 

Dit die Aufnahme einer Verlafjenichaft gegen Ende des dritten Monate vom Todestag 
des Erblajjers an noch nicht joweit fortgejchritten, um beurtheilen zu fünnen, ob der Ber: 
ftorbene jeiner Steuerpflicht vollftändig genügt hat, jo wird den nad; Artikel 31 Abſatz 2 
des Gejehes zur Anmeldung der etwa zur Ungebühr freigebliebenen Beträge verpflichteten 
Perſonen auf Anſuchen die Frift zur Abgabe diefer Anmeldung von der Bezirkäftenerftelle 
den Umftänden entiprechend verlängert werden. 

Hierbei wird bemerft: 

Hat inmerhalb dreier Monate nach dem Todestag des Erblaffers die Theilung des Nach— 
laſſes noc nicht ftattgefunden, jo liegt die Verpflichtung zur Anmeldung der Seitens des 
Erblafjerd zu wenig verfteuerten Beträge bezw. zur Stellung des Geſuchs um Berlängerung 
der Friſt für dieſe Anmeldung der Erbmajje d. i. dem für dieſe aufgeſtellten Verwalter 
oder in Ermangelung eines ſolchen dem einftweiligen Beſitzer derjelben ob. 

Wird aber die Theilung der Verlafjenichaft innerhalb dreier Monate nach dem Tag des 
Ablebens des Erblafjers vollzogen, jo haben die Erben (und für den Fall der Theilnahme 
‚an der Gütergemeinſchaft zugleich die Wittwe des Erblafjers) die fragliche Verpflichtung. 

8. 18, 

Ein Strafverfahren wegen Kapitalrentenjtener-Hinterziehung kann bezüglich derje- 
nigen Anmeldungen, welche binnen der vom Schagungsrathe anberaumten Friften (Artikel 22 
des Geſetzes) abzugeben find, erſt nach Ablauf des 31. Auguft des betreffenden Jahres und 
bezüglid) der nad; Artikel 31 abzugebenden nachträglichen Anmeldungen erft nad) Anlauf dreier 
Monate vom Todestag des Erblafjers an eingeleitet werden. 

Dagegen findet gegen diejenigen, welche auf Grund der bejonderen Aufforderung des 
Schagungsrathes (Art. 22 Ziffer 4 und 6 des Geſetzes) nicht innerhalb der mit diejer Auf- 


Xu. 161 


forderung gegebenen Frift eine Erklärung abgeben, eventuell das im Artifel-22 Ziffer 4, d 
und 6 vorgejehene Verfahren — Einſchätzung von Amtswegen unter Wegfall 
de3 Einfpraheredts für das betreffende Jahr — ftatt und es hat die nad) 
Ablauf der vom Schatungsrath gejegten bejonderen Frift, wenn auch noch vor 31. Auguft 
erfolgende nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung nicht die Wirkung, jenes Verfahren 
zu unterbrechen oder die Folgen dejjelben aufzuheben. 


g. 14. 


Bon der dem Schaungsrathe im Art. 17 eingeräumten Befugniß, ein jpezielles Ver— 
zeihniß der im Art. 2 des Gejeges unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Kapitalforderungen 
und der daraus fließenden Bezüge zu verlangen und von dem den Schagungsräthen, den 
Steuerperäquatoren und den Oberbeamten der Bezirköfteuerbehörden im Art. 33 des Geſetzes 
zugeftandenen Rechte der Einfichtnahme der Berlafjenjchaftsaufnahmen darf nur im Falle 
eines gegründeten Verdachts der Nichtverfteuerung rentenfteuerpflichtiger Bezüge Gebrauch ge- 
macht werden. 


8. 15. 


Geſchieht die Zuftellung des Rentenftenerforderungszetteld3 (Artikel 26) nicht durch den 
Erheber perfönlich an den Steuerpflichtigen, jo iſt zumächit ein Termin anzuberaumen, binnen 
welchem die Pflichtigen ihre Forderungszettel abholen können. Erfolgt dann die Abholung 
innerhalb des Hierzu anberaumten Termins nicht, jo find die Forderungszettel den Steuer: 
pflichtigen in einem verfchlojjenen Umſchlag und unentgeltlich zuzufenden. 


8. 16. | 


Für 1875 beträgt der Steuerfuß für die Kapitalrentenfteuer gemäß Artikel 5 des Ge- 
jeßes vom 29. Juni 1874, Nachtrag zum Geſetz vom 19. Februar 1874, den Hauptfinanz- 
etat für die Jahre 1874 und 1875 betreffend (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXL), 
15 Pfennig von 100 Marf Steuerfapital. 

Im Laufenden Jahre hat Jeder, welcher nad dem Stande feines Vermögens am 1. Mai 
d. J. ftenerbare Zinjen und Renten zu beziehen und, eine gejegliche Befreiung von der 
Kapitalrentenftener nicht anzujprechen Hat, eine Steuererklärung nad) Maßgabe des Artikel 
17 des Geſetzes abzugeben. 


8. 17. 


Die Großherzogliche Steuerdireftion ift mit dem weiteren Vollzuge beauftragt und ihr 
zur bejonderen Pflicht gemacht, mit Strenge darüber zu wachen, daß der Artikel 34 des 
Gejeges, welcher den bei Feititellung der Rentenſteuer mitwirkenden Perjonen die Geheim- 
haltung der zu ihrer Kenntniß kommenden Bermögensverhältnijje der Steuerpflichtigen aufs 


— — * 


162 XI. 


erlegt, genau beobachtet werde. Uebertretungen Seitens der Schatzungsräthe und Steuerbeamten 
bat die Steuerdirektion ſelbſt zu ahnden, etwaige zu ihrer Kenntniß kommende Uebertretungen 
Seitens der Gemeindebeamten und Vertreter der Kreiſe aber unmittelbar bei dem Großher— 
zoglichen Miniſterium des Innern zur Anzeige zu bringen. 


Karlsruhe, den 30. März 1875. 
Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
uftätter. 


Vdt. Glock. 


XI. 163 


Gemeinde: Freiburg. Anmeldungsverzeichnig Nr. 


Straße: Kaiferftraße. Rentenften ererflärung. 
Hausnummer: 174. 








| Jahresbetrag 
Art der rentenſteuerpflichtigen Bezüge. uud Stand) 


\ auf | 
; 1. Mai d. J. 
vaart. 
Zinſen aus Staats- x. Papieren, aus ſonſtigen verzins— 
lichen Kapitalforderungen aller Art, ſowie Zinſen, Renten und Di— 
videnden aus Aktien von Eiſenbahn-⸗, Bant-, Bergwerks- und an— 
deren induſtriellen Handelsunternehmungen . Beet eh 


; Erträgniß verzinslicher wie unverzinslicher Lotterieanlehens= | 

looſe, jowie Zinfen, welde in unverzinslihen Kaufidil- 
lingszielern, disfontirten Wechſeln, Schagjdeinen und in 
anderen unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen find, laut 
 umftehender Nachweiung . ee Si 





Erbrenten, Beitrenten, Leibgedinge, Wittwen- und Waijen- | 
benefizien und fonftige Rentengenüjfe in Geld, Naturalien und 

| Nußungen, nach Abzug der auf diejen Renten und Bezügen | 
haftenden privatrechtlichen LZaften, laut umftehender Nachweifung | 


Zuſammen 


Hievon geht ab für Zinſen von fauſt- oder unterpfändlich ver 
fiherten KRapitaljhulden und von Ablöſungskapitalien und 
| für auf dem Binjen- und Rentenbezug haftende privatredtlicde 
Laſten, joweit jolche nicht jchon unter O.-3. II. in — — 
| wurden, laut umftehender Nachweijung r 


bleibt fteuerpflidhtiger Reftbetrag 








| Die Unterzeichnete erklärt hiermit nad) beftem Wiſſen und Ge- | 
| willen, daß ihre rentenftenerpflichtigen Bezüge den Beftimmungen | 
des Gejehes gemäß vorjtehend getreu und vollftändig an | 

gegeben jind. 
Freiburg, den 24. Juli 1875. | 
Karoline Müller, Geh. Hofraths Wittiwe. | 


Gejegess und Verordnungsblatt 1875. ri) 




















— Drud und Verlag von Mali & Vogel in Karlsruhe. 

















164 XL, 
Jah resbetrag 
Nähere Angaben zu den Ordnungszahlen IL, IH, und IV. der vorſtehenden Erklärung. |"°® Zr 
| 1. Mei d. J 
Mart. | Pia. | 
Zu D.-8. I. 1) Verſchiedene Lotterieanlehensloofe im Nennmwerth von zus | | 
jammen 3200 4, hievon 5% \ 160 — 
| 2) Diskontirte Wechfet i im Nennwerth von zufammen 6000. %, | Se 
| bievon 4% . . | 240 — 
3) Unverzinzlicher Gütertaufſchillingsreſt bei Georg Lang in | 
Schiltach, auf Martini 1375 fällig im Betrag von 1255 .M, | | 
hievon 4% . . i 50 | 20| 
Summa Orbaungezahi II. 450 | 20 
oder rumd | 450 — 
| Zu ©.-3. IH. 1) Sant Kaufvertrag vom 1. Juli 1874 in dem an R. Schu | 
mann verkauften Haus, Kaiſerſtraße Nr. 174 ee uns | 
entgeltlihe Wohnung im unteren Stode auf 3 a. | | 
1874476, im jährlihen Anjchlag zu. . . 1.570 — 
2) Wittwerbenefizium 660 M, hier zu % tel : 264 —e 
3) Aus 3 Rentenſcheinen der Allgemeinen Verjorgungsan- | | 
| 2 * durchſchnittliche Betrag der legten drei Jahre | | 
103 4 20 &, hier zu tel . | 41138] 
4) Leibrente nach Tejtament meines Oheims Karl Müller, I 
zu beziehen bei G. Bauer dahier, mit jährl. 592 . 50 3 
worauf jedoch die Laſt der Unterhaltung eines | 
Grabes ruht im jährlichen Anichlag von 15. —„ | | 
| bleiben BTTMSOA | 
wovon hier ®stel mit 231 | —| 
Summa Ordnungszahl I. 4106 | 28 
oder rund | 1106 — 
' Bu ©.:8. IV. 1) Gegen fauftpfändliche Hinterlegung von unter D.-}. — 
enthaltenen Staatspapieren wurde laut Vertrag Fe | 
Juli v. 3. bei der Allgemeinen Bad. Verſorgungsanſtalt | 
ein Anlehen von 3000 M aufgenommen, zu 5% verzinslidh , 150 — 
2) —— Schuld mit dreimonatlicher Kündigung auf 
em Hauſe, —— Nr. 2 dahier, im Betrag von | | 
2000 fl. = 1000 M, laut Schuldurkunde vom 1. as | 
| nuar 1868, zu 4'% % verzinslich, Gläubiger G. Schmidt | 
| dahier, Kahreszins i 540 — 
| 3) Laut Ieptwiliger Verfügung meines + Vaters habe ich | 
an Fräulein K. Mojer hier eine lebenslängliche Rente | 
auszubezahlen mit jährlichen i 115 40 
Summa Drdmungszahl w. 805 40 
oder rund 805 


Nr. XIO. ae 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden, 


Karlsruhe, Mittwoch den 14. April 1875. 
Inhalt. 


Berorpuung und Belanntmahung bed Minifteriumsd des Großherzoglichen Haufesd, ber Auftiz 
unb bed Auswärtigen: das Markenſchutz-Geſetz betreffend; ben Vollzug des Meichögeleges vom 30. November 1874, 
über „Markenjchug* beirefiend. 


Vollzugs⸗Verordnung. 


Das Markenſchutz-Geſetz betreffend. 


Mit Allerhöchſter Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsminiſterium vom 4. d. Mts. 
Nr. 51819 wird zum Vollzug des Reichsgeſetzes vom 30. November v. J. „über Marken— 
ſchutz“ (Reichsgeſetzblatt Nre. 28 ©. 143) und in Ergänzung der vom Bundesrathe Hierzu 
erlaffenen Ausführungsbeftimmungen vom 8. Februar d. 3. (Lentralblatt für das Deutjche 
Neih Nr. 7 ©. 123) verordnet, wie folgt: 


8.1, 

Das Zeichenregifter bildet die vierte Abtheilung des Handelöregifters ($. 1 des Gejeges 
über den Markenſchutz; 8. 7 der die Führung der Handeläregifter betreffenden Verordnung 
vom 3. Oktober 1862, Negierungsblatt Nr. L.; $. 1 der Verordnung vom 4. Mai 1870, 
den Bollzug des Gejehes über die privatrechtliche Stellung der Erwerb3- und Wirthſchafts— 
genofjenjchaften betreffend, Gejeges- und Berorbnungsblatt Nr. XXXV.) und wird nad) an- 
fiegendem Mufter in einem bejonderen Bande geführt. 


8. 2. 

Der das Zeichenregifter führende Nichter hat bei jeder Anmeldung, außer der Legiti- 
mation und, joweit erforderlich, der Identität des Anmeldenden, weiter zu prüfen, ob die 
Firma, für welche die Anmeldung erfolgt, im Handelöregifter eingetragen und ob nad) $. 3 
Abſatz 2 des Geſetzes das Waarenzeichen zur Eintragung geeignet ift. 


8. 3. 
Für jeden Eintrag im Zeichenregifter wird eine ganze Folioſeite — Bedarf die 
Geſehzes und Verordnungsblatt 187. 


166 XII. 


Art der Verwendung des Zeichens einer Erläuterung ($. 2 der Ausführungsbeftimmungen 
des Bundesraths), jo ift joldhe in der für die Darftellung des Zeichens beftimmten Spalte 
fur; anzuführen. 

8. 4. 

Das Protokoll über eine mündliche und der Einlaufs-Vermerf einer jchriftlichen Anmel- 
dung haben, außer dem Tage, aud) die Stunde der erfolgten Anmeldung anzugeben. 

8.5. 

Von den vier mit der Anmeldung übergebenen Abbildungen des Waarenzeichens (8. 2 
der Ausführungsbeftimmungen des Bundesraths) verbleibt die zweite bei der den Eintrag 
anordnenden Verfügung in den Beilageakten, die dritte und vierte können, wenn fie nicht nach 
$. 8 der Ausführungsbeftimmungen des Bundesraths an die Expedition des Deutjchen Reiche- 
anzeigerd einzujenden find, erforderlichenfals zur Ertheilung von Bejcheinigungen und Zeug- 
nifjen ($. 17 der die Führung der Handelsregifter betreffenden Verordnung vom 3. Oftober 
1862, $. 7 der Ausführungsbejtimmungen des YBundesrathes) verwendet werden. 


8. 6. 


Eine Bekanntmachung der erfolgten Eintragung oder Löſchung in andern öffentlichen 
Blättern, ala dem „Deutjchen Reichsanzeiger“ findet nur auf Verlangen der Betheiligten ftatt. 


8. 7. 

Die nad) 8. 7 des Geſetzes zu entrichtende Gebühr von 50.4 iſt im Wege des Sportel- 
anſatzes zu erheben; von deren Entrichtung find die Eintragungen folder Zeichen befreit, 
welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein ala Kennzeichen der Waaren 
eined bejtimmten Gemwerbetreibenden gegolten haben, vorausgejegt, daß die Anmeldung vor 
dem 1. Oftober d. J. bewirkt wird. 

: 8.8. 

Wird gemäß $. 4 des Geſetzes ein bereit? eingetragenes Waarenzeichen aus Anlaß der 
Verlegung der Hauptmiederlaffung wiederholt eingetragen, jo ift in der Spalte „Tag und 
Stunde der Anmeldung” jowohl die Zeit der erften, als der zweiten Anmeldung zu ver- 
merken. Der Antragjteller hat den Nachweis der erfteren zu erbringen. 

Unter „Bemerkungen“ ift das Zeichenregifter aufzuführen, in welchem die erjte An— 
meldung ftattfand. 

8.9. 


Bon Löſchungen, welche von Amtswegen gejchehen ($. 5 des Gefeges), ift den Betheiligten 
Kenntniß zu geben. 
8. 10, 
Eine Löſchung nad) 8. 11 des Geſetzes erfolgt auf Vorlage des die Verbindlichkeit zur 
Löſchung ausſprechenden rechtskräftigen Urtheils. Unter „Bemerkungen“ ift außer dem Ber- 


— — — 





XII, 167 
merk „gelöjcht" das Gericht, welches das Urtheil erließ, und das Datum des Urtheils ein- 
zutragen. 

8. 11. 


Bezüglich des Anfages von Sporteln und der Verwendung von Stempelmarken bei 
Verfügungen und Eingaben, welde den Eintrag oder die Löſchung eines Waarenzeichens 
zum Beichenregifter betreffen, finden die 88. 68, 69 Ziffer 2 bis 6, 71, 72 des Geſetzes 
vom 11. Juli 1864, den Gebrauc des Stempelpapierd und den Anſatz von Sporteln bei 
den Gerichten betreffend (vergleiche die Bekanntmachung des diesjeitigen Minifteriums vom 
10, Dftober 1874, Gejepes- und Verordnungsblatt Nr. XLIII., Seite 458 ff.), Anwendung. 


8. 12. 


Das in $. 18 der die Führung der Handelsregifter betreffenden Verordnung vom 
3. Oftober 1862 vorgejchriebene alphabetische Namensverzeichniß enthält bezüglich der Zeichen- 
regijter alle Firmen, welche Eintragungen erwirkt Haben. 


Karlsruhe, den 8. April 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Yuftiz und des Auswärtigen. 


von Freydorf. 
Vdt. Dorner. 


4 


168 XII 


Bandelsregifter 


bes 


Großherzoglih Badiſchen Amtsgerichts 


Vierte Abtheilung. 


Beihenregiiter 


Band J. 


Gegenwärtiger Band enthält . . . . Seiten. 
Bur Beurkundung: 


den . 


Großherzoglides Amtsgericht. 








= \ Stelle des Eintrags im! 


Handelsregifter. 


Anmeldung. 


XII. 


| gattungen, für welche 
| das Zeichen beftimmt 
| iſt. 


Angabe der Waaren« | 


N 








| 
| 


Darftellung 
bes 


Zeichens. 


169 





170 XI, 


Bekanntmachung. 


Den Vollzug des Reichsgeſetzes vom 30. November 1874 über „Markenſchutz“ betreffend. 


Nachitehend werden mit Bezug auf die diejfeitige Wollzugsverordnung vom Heutigen in 
gleichem Betreff die vom Bundesrathe erlafjenen Bejtimmungen zur Ausführung des Neichs- 
gejeges über Markenjhug vom 30. November 1874 (veröffentlicht in Nr. 7 des Gentral: 
blatte3 für das Deutjche Reich von 1875) weiterhin befannt gegeben. 


Karlsruhe, den 8. April 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen. 


von Freydorf. — 
. Dorner. 


Beitimmungen zur Ausführung des Geſetzes über Martenihut. 


3; 

In dem Handelsregifter wird eine bejondere Abtheilung für die Eintragung der Waaren- 
zeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregifter" führt. Das Zeichenregifter umfaßt fünf 
Spalten. Sie find bejtimmt: 

1. für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts ihrer 
Hauptniederlafjung, jowie der Stelle, an welder die Firma im Handelsregiſter ein— 
getragen fteht; 

2. für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung ; 

3. für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen beftimmt ift; 

4. für die Darftellung des angemeldeten Zeichens ; 

5. für jonftige Bemerkungen. 

Im Uebrigen finden auf die Zeichenregifter die in Betreff der Handelöregifter erlafjenen 

Beitimmungen Anwendung. 


2. 


Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregifter über: 
haupt vorgejchriebenen Formen. 

Die der Anmeldung anzufchließende Darftellung der Zeichen hat in einer Abbildung von 
höchftend 3 Cm. Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, joweit dies die Deutlichkeit 
erfordert, in einer Angabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu beftehen. Die Ab- 
bildung ift in vier Eremplaren einzureihen. Den Stod fiir den Abdrud der Zeichen beizu- 
fügen, fteht der meldenden Firma frei. 





X. 171 
3. 

Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nad) unter fortlaufender 
Nummer. 

Bei der Eintragung ift in der für die Darftellung der Zeichen beftimmten Spalte ein 
Eremplar der eingereichten Abbildung zu befejtigen. 

Die Löjchung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöfcht” in der Spalte für Be- 
merfungen bewirft. Die Löjhung kann außerdem nad den für die Handelöregifter erlajjenen 
Beitimmungen kenntlich gemacht werden. 


Wird gemäß 8. 5 Nr. 2 des Geſetzes die Menderung einer Firma und zugleich die Bei- 
behaltung des für fie eingetragenen Zeichens angemeldet, jo it an Stelle der früheren die 
neue Bezeichnung der Firma in die fiir die Eintragung der Firmen beftimmte Spalte ein- 
zutragen. ’ 

5. 

Wird gemäß 8. 5 Nr. 3 des Geſetzes vor dem Ablaufe der geſetzlichen Schutzfriſt die 
weitere Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, jo ift Tag und Stunde der 
neuen ftatt der früheren Anmeldung in der dafür beftimmten Spalte zu vermerfen. 


6. 

Jeder Vermerk in dem Zeichenregifter Hat am Schluffe das Datum der Verfügung, 
auf welcher er beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten die Verfügung fich befindet, 
und foweit eine ſolche für die Handeläregifter vorgejchrieben ift, die Unterfchrift des eintragen- 
den Beamten zu enthalten. 


7. 
Von dem Vollzuge, ſowie von der Ablehnung einer Eintragung iſt die Firma, welche 
die Anmeldung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter Mittheilung der Hinderungs— 
gründe zu benachrichtigen. 


8. 

Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löjchungen ift, foweit das Geſetz fie vor— 
jchreibt, durch das Gericht, welches das Zeichenregifter führt, unverzüglich zu veranlafjen. 
Bei Eintragungen find gleichzeitig zwei Exemplare der eingereichten Abbildungen oder, falls 
der Stod für das Zeichen eingereicht ift, der leßtere der Expedition des „Deutjchen Reiche: 
anzeigerö" zu überjenden, um danach den Abdrud des Zeichens zu bewirken. 

Ueber die gejchehene Bekanntmachung ift ein Belagblatt zu den Akten zu bringen. 


9. 
Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: 


172 XIII. 


die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer 
Hauptniederlaſſung, Tag und Stunde der Anmeldung, die Waarengattungen, für 
welche das Zeichen beſtimmt iſt, die Abbildung des Zeichens und die Unterſchrift des 
Gerichtes. 
Sie iſt nach folgendem Muſter abzufaſſen: 
Als Marke iſt eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt in Leipzig nad) 
Anmeldung vom 1. Juli 1875 Morgens 9 Uhr für ätheriche Dele und Seifen das 
Zeichen 2. 
Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 


10. 


Die Bekanntmachung einer Löſchung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Ein- 
tragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlafjung, die Nummer des 
Deutſchen Reichsanzeigers, welche die Bekanntmachung der Eintragung enthält, ferner, fofern 
die Löſchung nur für einzelne Waarengattungen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unter: 
jchrift des Gerichts. 

Sie ift nach folgendem Mufter abzufafjen: 

Als Marke ift gelöjcht dad unter Nr. 10 zu der Firma %. Haupt in einig 1 laut 
Belanntmahung in Nr. 150 des „Deutjchen Reichsanzeigers“ von 1875 für Seifen 
eingetragene Zeichen. 

Königliches Handelögericht zu Leipzig. 


Berlin, den 8. Februar 1875. 
Der Reichskanzler. 


In Vertretung: 
Delbrüd. 


 Drud und Verlag von Maifch & Vogel in Karlsrul, 


Nr. XIV. 173 


Gefeßes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzoathum Baden. 


° Karlsruhe, Dienftag den 20. April 1875. 


Inhalt. 


Bekanntmachunug des Großherzoglichen Staatsminifteriumä: bie Ausführung ber F8. 101 bis 108 bes 
Militärpenfionägeleges vom 27, Juni 1871 und ber $$. 15, 16 und 22 ber Novelle vom 4. April 1874 betrefiend. 


Bekanntmachung. 


Die Ausführung der 88. 101 bis 108 des Militärpenfionsgejeges vom 27. Juni 1871 und ber $$. 15, 
16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 betreffend. 


Nachſtehend werden die vom Bundesrathe erlafjenen Beftimmungen zur Ausführung der 
88. 101 bis 108 des Militärpenfionsgefeges vom 27. Juni 1871 (Reichsgefegblatt S. 275) 
und der 88. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 (NReichögejegblatt S. 25) — 
veröffentlicht in Nr. 9 des Gentralblatts für das Deutjche Reich von 1875 — weiterhin 
befannt gegeben. 


Karlsruhe, den 13. April 1875. 


Großherzogliches Staatsminifterium. 
3oliy. 


Vdt. Gaier. 


Geſetze⸗ und Berordnungsblatt 1875. 22 


174 XIV, 


Auf Grund der Vorſchrift im Artikel 7, Ziffer 2 der Reichsverfaſſung hat der Bundes- 
rath nachſtehende 


Beſtimmungen 


zur Ausführung der 88. 101 bis 108 des Militärpenſionsgeſetzes vom 27. Juni 1871 
(Reichs⸗Geſetzblatt S. 275) und der 88. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 
(Reichö-Gejegblatt S. 25) 

beſchloſſen: 


I. zu $. 101. 

Penfionsempfänger, welche fi) im Auslande (außerhalb des Neidjögebiets) aufhalten, 
müfjen die Abhebung ihrer Benfion im Inlande — entweder in eigener Perjon oder durch 
Bevollmächtigte — bewirken. 

Die inländifchen Kaſſen und Behörden find zu Geldfendungen und Korrefpondenzen mit 
den im Auslande lebenden Benfionären nicht verpflichtet, es ift vielmehr Sache diejer letzteren, 
den Kaſſen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung 
der Penfion erforderlich find, wozu namentlich das Lebensatteft und der Nachweis gehört, 
daß der Penfionär nicht durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Auslande das 
deutjche Indigenat verloren hat. 

Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutjche Indigenat nicht verloren Habe, 
hat der Penfionär nicht zu führen. Wird der Zahlftelle bekannt, daß der Penfionär dafjelbe 
aus irgend einem Grunde verloren hat, jo ift die Zahlung der Benfion einzuftellen. 

Die Prüfung der von den Penfionsempfängern ſelbſt oder von deren Bevollmächtigten 
vorzulegenden Schriftjtüdte, insbejondere auch der Vollmachten jelbft, ift Sache der zahlen: 
den Kaſſe. 

Hinfichtlich derjenigen Penfionsempfänger, welchen beim Erſcheinen der gegenwärtigen 
Beitimmungen ihre Penfionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es bei dem 
bisherigen Verfahren. 


II. zu $. 102, 


A. Unter den Penfions- und Verjtümmelungszulagen find nur die in den 88. 71 und 72 
aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienftzulagen ($. 7%) zu verftehen. 

Behufs der erforderlichen Unterfcheidung der verfchiedenen Zulagen haben die Militär- 
Intendanturen, beziehungsweife die Marine- Intendantur in den Penfions - Zugangs - Nadı- 
weifungen die Zulagen nad) $. 71 als Kriegszulage, nad) $. 72 ald Berftümmelungs- 
zulagen, nad) $. 74 als Dienftzulage zu bezeichnen. 

B. 1. Der Aufenthalt in einem Militärkurhauſe oder in einer militärifhen Heilanjtalt 
zum Zwede einer Bade- oder Brunnenkur fällt unter die Vorjchrift des $. 102. b. Sonitige 
zu derartigen Kurzweden gewährte Unterftügungen find auf die Fortzahlung der Invaliden— 
penfion einflußlos. 


XIV. 175 


2, Unter „Samilie” im Sinne des $. 102. b. find außer der Ehefrau umd der ehelichen 
Nachkommenſchaft (Kinder, Enkel) aud die Eltern und Großeltern des Penfionärs zu ver: 
jtehen, jofern diefer der einzige Ernährer derjelben ift. 

3. Die bezeichneten Anftalten haben von jeder Aufnahme und Entlafjung eines Penftons- 
empfängers derjenigen Behörde, auf deren Benfionsetat der Penfionär fteht, unter genauer 
Angabe des Tages der Aufnahme, jowie des Tages der Entlafjung aus der Anftalt, behufs 
der Penfionsregulirung unverzüglich Mittheilung zu machen. 

4. Die Zahlung der Penfion und etwaigen Zulagen erfolgt für den Monat der Auf: 
nahme und Entlafjung gemäß 8. 99 ftetö in vollen Monatöbeträgen. 

Etwaige Marjchfompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anftalt oder bei Ent- 
laſſung aus derjelben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt werden, 
fommen auf die Penfionsbeträge nicht in Anrechnung. 

5. Erfolgt die Imvaliditäts-Anerfennung von Mannjchaften erft während ihres Aufent: 
halts in einer der bezeichneten Anftalten, jo haben die zuftändigen Militärbehörden die zur 
Erhebung der Penfion ꝛc. berechtigenden Legitimationspapiere der Anftalt zur Aufbewahrung 
und jpäteren Aushändigung an den Penfionär zu überjenden. 

C. 1. Sobald die Aufnahme eines penfionsberechtigten Imvaliden in einer Zivilftelle 
oder zu einer Beichäftigung im Zivildienft erfolgt ift, Hat die anftellende Behörde demjelben 
das Quittungsbuch, welches fortan nad) dem beiliegenden Schema angefertigt wird, abfordern 
und in daſſelbe betreffenden Orts das Anftellungs- beziehungsweife Beichäftigungsverhältnii 
eintragen zu laſſen unter Angabe: 

a) der Urt der Anftellung oder Beihäftigung, wobei insbejondere erfichtlich 
zu machen ift, ob dem Angeftellten oder Beichäftigten die Eigenjchaft eined Beamten 
beiwohnt oder nicht (vergl. zu $. 106); 

b) des Tages des Beginns der Anftellung x. 

e) des Dienfteintommens (Entgeld), welches für die Wahrnehmung der Stelle oder 
für die Beichäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art und des 
Betrages dejlelben, jowie des Zeitpunftes, von weldem ab die Gewährung 
ftattfindet. Bezüglich der Art des Dienjteintommens ift namentlich anzugeben, ob 
dafjelbe in feften oder ungewillen Hebungen beſteht; bezüglich des Betrages dejjelben, 
welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien und Nugungen haben und wie 
viel vom Gejammtbetrage des Einkommens zu Ausgaben für Dienjtbebürfnifje 
($. 103) in Abrechnung zu bringen ift. 

Beiteht das Einfommen ganz oder zum Theil in ungewiffen Hebungen (3. B. 
Erefutionsgebühren, Tantiemen), jo werden da, wo mit der Stelle ein Aufwand von 
Reiſe- und Zehrungskoften verbunden ift, 50 Prozent des ermittelten unfigirten Ein- 
fommens, und zwar wenn das Dienfteinfommen ganz in unfirirten Hebungen beiteht, 
aber nach dem Durchſchnitt nicht 50 Mark monatlid; erreicht, als Mindeftbetrag 
25 Mark monatlich in Abzug gebradit. 

Demnächſt ift das Quittungsbuch der die Penfion — Behörde behufs der 


176 XIV. 
Prüfung und etwaigen Nichtigftellung, jowie zur Regelung der Penfionstompetenzen zu 
überreichen. 

2. Dieje Behörde hat insbejondere auf Grund der Vorjchriften des Gejeges vom 27. Juni 
1871 beziehungsweife der Novelle vom 4. April 1874 feftzuftellen, bis zu welchem Zeit 
punfte der Angeftellte ze. die Penfion unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung 
oder Kürzung derjelben einzutreten und legteren Falls, in welchem Betrage die Kürzung 
zu erfolgen bat*). 

Dieje Feitfegungen find in das Duittungsbuh den Angaben über das Anftellungsver- 
hältniß gegenüber einzutragen. Auch ift der Kaſſe, aus welcher der Penſionär feine Benfion 
bezieht, die entjprechende Anweiſung zu ertheilen. 

3. Nach erfolgter Regelung erhält die Anftellungsbehörde das Quittungsbuch zurüd, 
theilt die darin enthaltene Regelungsverfügung dem Invaliden mit und läßt ihn, daß jolches 
geichehen, durch Namensunterjchrift anerkennen. Hiernächſt ift das. Quittungsbuch dem In: 
haber wieder auszuhändigen, demjelben aber behufs Aufbewahrung wieder abzufordern, jobald 
er zur Erhebung irgend welcher Invalidenfompetenzen nicht mehr berechtigt ift. 

4. Um den regelmäßigen Empfang der Invalidenpenfion durch die Abforderung der 
Duittung3bücher nicht zu ftören, haben Abforderung und Rüdgabe in der Zeit zwifchen dem 
zweiten und legten Tage eines und deijelben Monats fattzufinden. 

5. Die in den Dienft- und Einfommenverhältnijjen der angeftellten Benfionsempfänger 
vorfommenden Veränderungen, jowie die Entlafjung der Angejtellten find von den anftellen- 
den Behörden in die Duittungsbücher, unter Angabe des Zeitpunttes der Veränderung und 
der Höhe des anderweiten Dienfteinfommens, und bei Entlafjungen unter Bezeichnung des 
Tages, bis zu welchem das Dienjteinfommen bezogen wird, einzutragen und zur Bewirkung 
der nöthigen Feitfegungen (vergl. Nr. 1 und 2 vorftehend) der zuftändigen Behörde zu 
überjenden. 

Bei Entlafjungen find die Duittungsbücher diefer Behörde jo zeitig vorzulegen, daß die 
Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Entlafjungstage erfolgen kann. 

6. Die in den Händen der Iuvaliden befindlichen Quittungsbücher älterer Art find bei 
der Annahme duch Hinzufügung des nöthigen Papiers in entfprechender Weile zu ver: 
vollitändigen. 

7. Der Monat, in welchen der Beginn einer Anftellung oder Beihäftigung fällt, zählt 
bei Berechnung der Fortgewährung der Penfion während der erften ſechs Monate der An— 
ftellung 2c. nicht mit und zwar auch dann nicht, wenn die Anftellung oder Beichäftigung mit 
dem erjten Tage des Monats begonnen hat. 


*) Verionen, welche fich im Befige der Penfionszulage für Nichtbenugung bes Bivilverforgungsicheins ($. 12 ber Novelle 
vom 4. April 1874) befinden, verlieren biefelbe mit Ablauf bes Monats, in welchem bie Anftellung ober Beſchäftigung erfolgt 
ift, nicht nur bei einer etwaigen Anftellung oder Peihäftigung in einem unter ben Begriff bes $. 106 fallenden Zivilbienite, 
fonbern bei jeber Anftellung ober Beihäftigung, welche bie Zivilverjorgungäberehtigung zur VBorausfegung hat, — alſo nament: 
lich auch bei einer Verwenbung im Dienfte folder Privats@ijenbahnverwaltungen, welchen bie Verpflichtung zur Annahme Zivil⸗ 
verjorgungäberechtigter auferlegt ift. 


XIV, 177 


8. Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Dienfteinfommens beginnt, nicht 
mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anftellung oder Bejchäftigung zufammen, jo ift für den 
Fortbezug der PBenfion der erftere Zeitpunkt als der maßgebende anzujehen. 

9. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlafjung aus dem Militärdienfte im Zivildienfte 
beichäftigt worden, jo werden die 6 Monate des Bezugsrechts der Invalidenpenfion von dem 
Beitpunfte ab gerechnet, mit welchem der Penfionzbezug nach Maßgabe der Imvalidifirung 
jeinen Anfang zu nehmen hat. 

10. Der Fortbezug der Invalidenpenfion auf die Dauer von 6 Monaten, mit der im 
$. 104 und den bezüglichen Ausführungsbeftimmungen (ſ. unten zu 8. 104) gegebenen Be- 
ſchränkung, findet bei jeder wechjelnden Anftellung oder Bejchäftigung im Zivildienfte ftatt. 

11. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, deren Imvalidität durch dieſen 
Krieg verurjacht, und welche demgemäß als Kriegsinvaliden anerkannt worden find, werden 
nach der Beitimmung des $. 102. c. behanbelt, auch wenn ihre Anftellung oder Beihäftigung 
vor dem Inkrafttreten des Geſetzes, d. i. vor dem 21. Juli 1871 erfolgt ift. 

12. Auf die übrigen, bereitö vor dem 21. Juli 18741 im Zivildienfte angeftellten oder 
beichäftigten Benfionsempfänger findet der $. 102. e. feine Anwendung. 

Auf die nad dem 21. Juli 1871 im Zivildienfte angeftellten oder in Beichäftigung 
getretenen Penfiongempfänger, welche nad den früheren Verjorgungsgefegen penfionirt worden 
find, findet der $. 102, c. nur dann Anwendung, wenn diefer ihnen günftiger ift, als die 
früheren diesfälligen Vorſchriften. 

(Vergl. zu 11 und 12: 8. 112 des Geſetzes und 88. 17 umd 23 der Novelle.) 


II. Zu 8. 103 des Geſetzes und SS. 15 und 22 der Novelle. 


1. Die Dienftzulage ($. 74) wird als Theil der Penfion bei Ermittelung des Doppel: 
betrages derjelben mit zur Berechnung gezogen. 

2. Die Zuſchüſſe, welche den nicht mit feſtem Eintommen, fondern gegen Tantieme, 
Gebühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Zivildienfte angejtellten oder bejchäftigten 
Penſionsempfängern aus der Penſion bewilligt werden, find nad) Maßgabe des wirklich be 
zogenen Dienfteinfommens (vergl. II, 1. c.) von der Behörde, welche den PBenfiongempfänger 
angeftellt hat, im Laufe des Jahres vorſchußweiſe zu berichtigen, und im Monat Januar 
des folgenden Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militärpenfionsetat der Empfänger fteht, 
beziehungsweife welche die Zahlung der Penſionen für die betreffenden Marinepenfionäre zu 
bewirfen hat, unter Beifügung einer — des wirklichen Dienſteinkommens zur Feſt— 
ſtellung und Erſtattung nachzuweiſen. 

Die Zuſchüſſe für die Marinepenſionäre hat die Behörde, von welcher die vorſchußweiſe 
Zahlung geleiſtet worden ift, der General-Militärkaſſe, als der Bahfftelle für die Reichs— 
marine, zur Wiedererftattung in Anrechnung zu bringen. 

3. Die. Zahlbarkeit der erhöhten Zufchüffe aus $. 15 Abſatz 1 der Novelle begiunt für 
alle bereit vor dem 1. April 1874 im Zivildienft angeftellten oder beichäftigten Penftonäre 


178 XIV. 


mit dem Monat des Inkrafttretens diefer Novelle (April 1874); für die im Bivildienjte 
jpäter angejtellten oder bejchäftigten Penfionsempfänger nach Ablauf der im 8. 102. c. ge 
gebenen Frift. 

Für die Zahlbarkeit der Zuſchüſſe aus Abjab 2 a. a. O. ift nach Maßgabe des $. 22 
ebenda der Monat April 1874 der frühefte Termin. 


IV. zu $. 104, 


1. Unter wechjelnden Anftellungen oder Beſchäftigungen im Sinne des Paragraphen find 
Anftellungs= beziehungsweije Beihäftigungsverhältnifie zu verjtehen, welche durch eine da— 
zwiſchen liegende, mit dem Wegfall des Dienjteinftommens verbundene Entlaſſung des ange- 
jtellten oder bejchäftigten Penſionärs von einander getrennt find. 

Ob die Entlafjung mündlich oder jchriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt iſt, ob 
zwiſchen der Entlaſſung und der etwaigen Wiederanſtellung im Zivildienſte ein Zeitraum 
liegt, oder ob der Penfionär nach der Entlafjung aus jeinem bisherigen Dienſtverhältniſſe 
in ein anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der Anwendung des 8. 104 nicht in Betradt. 

Dagegen gelten Beförderungen und Berfegungen in andere Stellen dejjelben Verwaltungs- 
reſſorts nicht als wechjelnde Anftellungen oder Beichäftigungen im Sinne des 8. 104 des 
Geſetzes. 

2. Bei Dienftverrichtungen gegen ſtückweiſe Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochen: 
lohn oder bloßen Kopialienverdienft, jofern dieſe Beichäftigungen überhaupt unter den Begriff 
„Zivildienſt“ im Sinne des $. 106, Abjag 1 (j. unten) fallen, ift jede mit einem Wegfall 
des bezüglichen Einfommens verbundene Unterbrehung einer Entlafjung und jeder dem- 
nächftige Neubeginn einer derartigen Beichäftigung einer Wiederanftellung im Sinne des 
$. 104 gleich zu achten. 

3. Scheidet ein Benfionär aus der Zivilftelle im Laufe eines Monats unter gleichzeitigem 
Berlufte jeines Dienfteinfommens, ſo beginnt die Penſions- x. Zahlung mit dem erſten Tage 
defjelben Monats. 

4. Hat bei wechjelnder Anſtellung oder Beſchäftigung der Penſionär in dem vorherigen 
Anftellungs: oder Beſchäftigungsverhältniß die Penſion für den nad) 8. 102. e. des Geſetzes 
zuläffigen Zeitraum in einem und demjelben Kalenderjahre bezogen, jo kann ihm in dem— 
jelben Kalenderjahre beim Antritt der neuen Stelle ze. die Penfion nur für den Monat des 
Antritts gewährt werden ; für die folgenden jechs Monate der neuen Beichäftigung ze. tritt 
die Penfionsgewährung nur injoweit ein, als diefelben in das nächſte Kalenderjahr fallen. 

5. Bei wechſelnden Anftellungen oder Beichäftigungen der nach den früheren Ber: 
jorgungsgejegen Benfionirten findet der $. 102, e. nur dann Anwendung, wenn dies den 
Penfionirten günftiger ift, alö die Anwendung der früheren Vorſchriften. 


V. zu 8. 106. 


Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Benfionsbeträge durch Gehalts- oder Penſions— 
abzüge iſt das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welde die Penſion feitzuftellen 


XIV. 179 


hat. Die Höhe der Abzüge nad) Bewandtnig der Umftände feitzufegen, bleibt derjelben in 
jedem bejonderen Falle überlafjen. ‚ 
VI. zu $. 106, 

1. Nach den in 8. 106 enthaltenen Grundjägen ruht das Recht auf den Bezug der 
Benfion und Dienftzulagen — nad) Ablauf des in $. 102. c. bezeichneten Zeitraums — 
für alle Benfionäre, melde gegen Entgelt ald Beamte angejtellt oder beichäftigt find, gleich— 
viel in welcher Weife ihnen das mit ihrer Stellung verbundene Einfommen gewährt wird, 
namentlich ob leßteres jeinem Gejammtbetrage nad) ein beftimmtes ift oder ob es in einzelnen 
durch das Maß der Leiftungen bedingten Bezügen befteht. 

2. Im Allgemeinen gelten’ alle Stellen des im $. 106 Abjah ' bezeichneten Dienftes, 
welche nach den maßgebenden Beftimmungen ganz oder zum Theil mit Militäranwärtern zu 
bejegen find, für das hier in Frage fommende Verhältnig ald Beamtenftellen. Penftonäre, 
welche gewiſſe Arten niederer Dienftverrichtungen verjehen (Lohnjchreiber, Wärter, Wächter, 
Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), find jedoch nur dann als Beamte anzufehen, wenn 
ihre Annahme nicht blos aushilfsweile und vorübergehend, jondern zur Befriedigung eines 
dauernden Bedürfniſſes und mit der Ausficht auf dauernde Beſchäftigung erfolgt. 

In Zweifelsfällen ift die Frage, ob ein Penfionär in der ihm übertragenen Stelle ober 
Beichäftigung ald Beamter anzufehen ift, zunächft von der anjtellenden Behörde zu entjcheiden, 
die getroffene Enticheidung aber, falls diejelbe nicht von einer Zentralbehörde erfolgt ift, von 
der die Benfion fejtftellenden Behörde zu fontroliren. Die legte Entjcheidung fteht in ftreitigen 
Fällen der oberften Militär-Bermwaltungsbehörde des Kontingent zu (88. 114 und 116). 
Diejelbe wird indejjen bei Meinungsverjchiedenheiten zwiſchen der anftellenden und der fontro- 
(irenden Behörde vor ihrer definitiven Entjcheidung mit der, der anftellenden Behörde vor- 
gejegten oberjten Inſtanz in Benehmen treten und dabei ettwa hervortretende Differenzen 
prinzipieller Bedeutung durch WBermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vorgängigen Ent- 
jcheidung des Bundesrath3 bringen. 

3. Unter den im $. 106 aufgeführten Gemeindekaſſen find nur die Kaffen der 
politijchen Gemeinden zu verjtehen. 

Kirchen: und Schulgemeinden fommen nur injoweit in Betracht, ala die Dienftbejoldungen _ 
bei denjelben ganz oder theilweije aus Staats: oder Gemeindekaſſen beftritten werden. 


VI. zu 88. 107 und 108 des Gejeges und $. 16 der Novelle. 

1. Die vorbezeichneten Beftimmungen fommen auch dann zur Anwendung, wenn die von 
den Invaliden erdiente Militärpenfion vor der Anstellung oder Beichäftigung im Zivildienſte 
thatfächlich nicht zur Anmeifung gelangt ift. " 

Die aus dem Zivil-Reihs- und Staatsdienfte jheidenden Penfionäre, denen 
die ihnen jchon früher zuerfannte Imvalidenpenfion nad den vorbezeichneten Beftimmungen 
angewiejen wird, haben diefe Benfion 

a) falls fie der Armee angehört Haben, aus Militärpenfionsfonds ; 

b) falls fie aus der Marine hervorgegangen find, aus dem Marinepenfionsfond ; 


* 


180 AV. 


c) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Zivilpenfion zuerfannt ift, aus Bivilfonds zu 
erheben, welchen legteren der Betrag der verauslagten Militärpenfion am Jahres: 
ichluffe aus dem Militärpenfionsfond zu erftatten ift. 

3. Auf die aus dem Kommunal: und Inftituten 2c. Dienfte in das Penſions— 
verhältniß übertretenden Penfionäre finden die Beftimmungen des $. 107 gleichmäßig 
Anwendung, jofern bei ihrer PBenfionirung die früher zurücdgelegte Militärdienftzeit ald pen- 
fionsfähige Dienftzeit mit in Anrechnung gebracht worden ift. 

In den Fällen des $. 108 ift der Betrag der Benfion, welche dem Invaliden aus der 
von ihm im Kommunal und Inftitutendienjte befleideten Stelle unter Zugrundelegung jeiner 
gefammten penfionsfähigen Dienftzeit zu gewähren fein würde, von der zuftändigen Ver— 
waltungsbehörde feftzuftellen und damit zugleich den Zuſchuß zu bejtimmen, welcher ihm (nad) 
Maßgabe des 8. 108) neben der effektiv gewährten Zivilpenfion aus der Invalidenpenfion 
für Rechnung der Militär: reſp. Marinepenfionsfonds zu zahlen ift. 

4. Behufs Erftattung der nah Nummer 1. ce. aus Zivilfonds verauslagten Militäre 
penfionen der Armee iſt am Jahresſchluſſe eine jpezielle Nachweifung aufzuftellen. Dieje 
Nachweilung, welche von der zuftändigen Behörde zu prüfen und dahin zu bejcheinigen ift: 

„daß der aus Militärpenfionsfonds erftattete Betrag von... . Mark bei den im Laufe 

des Jahres 18... an Penfionen der ....... Verwaltung gebuchten, rechnungsmäßigen 

Ausgaben zwar nachrichtlich nachgewiejen, aber nicht in Aufredinung gebracht it“ 
dient zur Yuftifizirung der Militärpenfionsrechnung. 

Für Benftonäre der Vlarine ift am Jahresjchluffe eine befondere Nachweiſung aufzuitellen 
und derjenigen Behörde, welche die Zahlung der bezüglichen Penſionen zu bewirken hat, zur 
Erjtattung zu überjenden. Dieje Nachweifung, welche in analoger Weife, wie vorjtehend feit- 
gejeßt, zu bejcheinigen ift, ift der Generalmilitärkaffe, welche den bezüglichen Betrag zu er- 
ftatten hat, zu überjenden und dient zur Yuftifizirung der Marinepenfionsrechmung. 

5. Bei den aus dem Kommunal- und Inftitutendienfte in das Penſionsverhältniß über- 
tretenden Penfionären ift von ihren Behörden der Tag des Ausſcheidens aus dem Dienite 
und des Beginns der Benfionszahlung unter Angabe der Höhe der Penfion in das Quittungs— 
buch einzutragen und dieſes der zuftändigen Behörde zur Zahlbarmahung der Invaliden— 
penfion beziehungsweije des Zuſchuſſes vorzulegen. 

6. Bei Berechnung des aus Zivilfonds zu beftreitenden Betrages bleiben nur die Kriegs: 
zulage ($. 71) und die Verftümmelungszulagen ($. 72) außer Betracht, während die Dienit- 
zulage ($. 74) mit zur Berechtigung zu ziehen ift. 

7. Die Gewährung und Bejtreitung der Imvalidenpenfion nad den Feſtſetzungen der 
ss. 107 und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in denen der Uebertritt aus dem Bivil: 
dienft in den Ruheſtand nach dem 21. Juli I871 erfolgt ift reſp. noch erfolgt. 

Alle vor diefem Zeitpunfte bereits ftattgefundenen Penfionsregulirungen bleiben zu Recht 
beitehen. 

er Berlin, den 22. Februar 1875. 
Der Reichskanzler. 


In Vertretung: 
Delbrüd. 


— i — 








XIV. 181 
Quittungsbud _ 
bes 
invaliden 
VOM... 
(Geldbetrag) Invalidenpenſion, 
p Dienftzulage, 
» Kriegs- reſp. Verwundungszulage, 
Verſtuͤmmelungszulage, 
— ER zulage. 
Sñüü—— 
Laut Anweiſung vom ten 
vom .. ten RER 
Zahlung 
DE re ri 
nenne ne er Fe ee nn 


Berpflihtungs:Beftimmungen für die Invaliden. 


1. Der Invalide ift verpflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von der Ortsobrigkeit, in 
—— Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Empfangsmonaten 
efindliche Verhandlung ausfüllen zu laſſen. Ohne dies erfolgt feine weitere Keblung. Be 

2. Das Quittungsbuch ift jorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide daffelbe dennoch, jo trifft Ihn 
der etwaige Schaden. In einem jolden Falle hat er übrigens. ber Ortsbehörde und der zahlenden Kaſſe 
jofort Anzeige zu machen. 

3. Jeder Invalide, der im ar ($. 106 des Geieges vom 27. Juni 1871) angeftellt oder beſchäftigt 
wird, hat das Quittungsbudy der Behörde, von welcher er berufen worden, ſofort abzuliefern. Penſions— 
—— werden durch Einbehalten der fälligen Penſion oder durch Abzüge von dem Dienſtein— 
ommen gedeckt. 

4. Bei der Aufnahme in ein Invalideninftitut, in eine wilitäriſche Kranken, Heil oder Pflegeanſtalt ($. 102 
des Gefeges vom 27, Juni 4871) ift das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde zu übergeben. 

5. Wenn der Invalide feinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und feine Penſion aus einer näher 
a Kafje zu empfangen wünfcht, jo muß er fein Quittungsbuch rechtzeitig am bie bisherige Zahl« 
telle abgeben, und um Webertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kaffe nachſuchen. 


182 XIV. 





Beichäftigungs: und Anjtellungsverhältnig ſowie Zivildieniteinfommen | Geldbetrag 


* des Inhabers. 
| | 


1. Der invalide — iſt ſeit dem 
| AM. nn. Dei der unterzeichneten Behörde ald Beamter in der 
| Stelle eines . — angeſtellt worden. | 


Er bericht a an 1 Gehalt — Diäten, Raturalien ꝛc) in obiger 
Stelle jährlich — — 
Davon ab Dienſtbedürfniſſe — ee ie, 


bleiben jährlich 








Obigen Betrag erhält derjelbe vom ........ten _.. ab. | 
6 Ort, Datum, Firma, Unterjchrift | 
| | 
— = RER 
2. | Der invalide ............ bat, | 
| ohne daß in feiner bienftfichen Stellung * RE — iR, vom | 
| ten — — ab an Gehalt (Remuneration, Diäten ꝛc.) 
jahrlich 
| zu — 
Davon ab Dienftbebürfniffe ner en 


bleiben jährlich 
Ort, Datum, firma, Untericrift. 





3. | Der invalide . — ee nee AR | 
| een OB DEE Sielle MB entlaſſen 
Br tritt ” die —— der Militäranwärter zurück. 
| Das Zivildienfteinfommen hat derielbe bis ult. ........................ empfangen. 


| 
Ort, Datum, Firma, Unterfchrift. 1 


XIV. 183 










— ——— —— — — rn — a ¶ ————— 


Regulirung des Bezuges der Invalidenkompetenzen nach Geldbetrag. 


| ; nebenstehenden Angaben. 


| Nach nebenftehenden Angaben bat ber imvalide . 

feine Penfions» und Zulagefompetenzen bis ult. 
unverfürzt fortzuempfangen. 

| Bom Aften ....... ab erhält er: 

a) aus ſeiner Penſion und Dienſtzulage zur Erreichung des Doppel 

„era derjelben (zur —— bes gejeglichen ——— 

| einen Zujhuß von monatlich — 

N die Kriegd- (Bermundungs-) Zulage mit monatlich 

| bie Berftümmelungszulage mit monatlich 


Summe monatlich 


Die Kaſſe zu... iſt heute mit Zahlungsordre verſehen. — 
Ort, Datum, Firma, Unterſchrift. | 

Borftehende Regulirungsverfügung ift mir heute vorgelefen und habe ich | 
— wo — | 
| — DER nun RR ei 
unierſcrift des Empfängers, Es 





ad 2. Nach nebenitehenden — bat der invalide x 
vom Aſten folgende Invalidenkompetenzen zu empfangen: | 


a) die Kriege @erwundungs-) Zulage mit — 

b) die Verſtümmelungszulage mit monatlich 

Summe monatlich 
! 


DA—— Kaſſe zu iſt heute mit Zahlungsordre verſehen. | 
Ort, Datum, Firma, Unterjchrift. 


ie fl Regulirungsverfügung ift mir heute vorgelefen und habe ich 


biejelbe wohl — 


* den ten .. 
Unterfehrift des Empfängers. 


— — — — — — — 


ec 

zz 

Nach mebenftchender Angabe hat der imvalite u J 

vom Uſten ab wiederum ſeine Invaliden-, Befions pr | 
AZulagelompetenzen unverkürzt zu erhalten. 

DieKaſſe zu iſt heute mit Ordre — 

| 


Ort, Datum, Firma, Unterſchrift. 


184 


i — OR Zahlungs-Defignation BR FSSREIRICHONENBERE LINEICEER 
Bei der Zahlung pro Dezember jeden Jahres wird diejes —8 als Belag durch die Kaffe bier abgeſchnitten. 











Geld⸗ Unnterſchriften 
betrag. | $ . 
‘ Kaffenbeamten. 





XIV. 
— Zahlungs-⸗Deſignation prprpp 
invalidee 
Kaſſe zu... 
Bor dem —— ——erſcheint heute 
der von Perſon bekannte — 
gehörig refognoszirte —— invalide ....... nn Januar 
und erklärte: Februar 
Aus Reichd-, Staats: oder anderen öffentlichen Kaflen| 
beziehe ich außer den nebenftehend aufgeführten Kompe: 
tenzen fein weiteres Einfommen. März 
nur das in dem Quittungsbud, aufgeführte Einfommen. 
Die mebenftehenden Kompetenzen habe ich richtig em- i 
pfangen, was ich hiermit ausbrüdlich anerkenne. April 
Unterfchrift des Invaliden. 
Firma, Unterfchrift der Behörde rejp. des Beamten. Mai 
uni 
den — ten November... gati 
Sor demnmnmnnn eſcelnt heute 
der von Perſon betann Auguſt 
gehörig vefognoszirte — invalide — | N) ſ 
nd erklärte: September 
— — —— —— en Kaſſen — 
eziehe ich außer den nebenſtehend aufgeführten Ke s 
tenzen fein weiteres Eintommen. ® ” 5 Er RR 
nur das in dem Quittungsbuche aufgeführte Eintommen, |) 
Die nebenftehenden Kompetenzen habe ich richtig em— November 
pfangen, was ich hiermit ausdrücklich anerfenne. _ 
Unterjchrift des Anvaliden. Dezember 


Firma, Unterfchrift der Behörde refp. des Beamten, 


Vermerk. In den noch —— Quittungsbũchern älterer Art 
find die daielbit gebructen inigungen von ben betreffenden Be: 
hörden veip. Beamten bem Inhalte der voritehenden Erklärung ent: 
iprechend abzuänbern. 


Drug und Verlag von Malſch & Vogel in Karlörube, 


.. ee, 


— — —— ri Te er 


Nr. XV. 380 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 





Karlsruhe, Freitag den 7. Mai 1875, 





Inhalt. 


LZandesherrliche Verordnung: bie Vergütung der den Beanıten und Angeſtellten bei Berfepungen erwachſenden 
Umzugskoſten betreffend. . 

Verordnung bes Finanzminiſteriums: die Abſchriftsgebühren der AmtögerichtBaftiare, Kanzleigehilfen und 
Dinrniſten der Gerichtshöſe, ſowie ber Amtsaftuare betrejiend. 





Randesherrlihe Verordnung. 


Die Vergütung der den Beamten und Angejtellten bei Verſetzungen erwachſenden Umzugskoſten beiveffend. 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 


Herzog von Zähringen. 


Um die Bejtimmungen über die Vergütung von Zugskoſten der Beamten und Ange 
jtellten den dermaligen Verhältniſſen anzupaffen, haben Wir nad Anhörung Unferes 
Staatöminifteriums unter Aufhebung Unjerer Berordnung vom 26. Februar 1852 
(Regierungsblatt Nr. IX.) und der mit Unjerer Genehmigung erlaflenen Verordnung des 


Finanzminifteriums vom 14. Februar 1853 (Negierungsblatt Wr. VI.) beſchloſſen und ver- 
ordnen, wie folgt: 


8. 1. 
Den im Staatsdienfte jtehenden Beamten umd den durch eine dev oberen oder mittleren 
Staatsbehörden ernannten Angeftellten, welche auf einen Dienft verjegt werden, der eine 


Veränderung ihres Wohnfiges zur Folge hat, wird mit Ausnahme der im $. 11 erwähnten 
Fälle eine Vergütung der Zugskoſten gewährt. 


Wejeles: und Nerorbnungdblatt 1375. 93 


186 XV, 


8. 2. 
Die - Vergütung beſteht: 
gr Beamte und penfionsfähige Angejtellte 

1. in einer ohne Rüdficht auf die zurüdzulegende Wegftrede bemefjenen Summe für 
allgemeine Unkoften ; 

2. in einem nad) der Länge des zurüczulegenden Weges fich richtenden Erjage für 
Transportkoiten ; 

3. im Falle des 8. 8 in Zehrungsfoftenerjag ; 

4. im Falle des 8. 9 in Miethzinsentichädigung. 

1. Für nicht penfionsfähige Angejtellte neben der eventuellen Entichädigung im Falle 
des 8. 8 und des 8. 9 an Stelle der vorstehend unter 1. Ziffer 1 und 2 bejtimmten Ver— 
gittung in dem Erjage der nachgewieſenen wirklichen Auslagen, joweit diefe den Betrag der 
den penfionsfähigen Angejtellten der VI. Dienftklafje ($. 4) gewährten Vergütung nicht über- 
fteigen. Als Erſatz des Aufwandes für die perfönlichen Bedürfniffe ift unter den wirklichen 
Auslagen die geordnete Diät und zwar bei ledigen im einfachen, bei verheiratheten oder ver- 
wittweten Bedienfteten im doppelten Betrage zu berechnen. 


Die Größe der nad) I. Ziffer 1 und 2 des vorhergehenden Paragraphen zu gewähren- 
den Vergütungen richtet ſich nach den Dienjtklafjen, in welche die Beamten und Angeftellten 
durch Unſere Verordnung vom 26. Februar 1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt 
Nr. X.) bezüglich der Gewährung von Wohnungsgeldzuſchüſſen eingetheilt find. 

Bon dem nicht zum Bezug des Wohnungsgeldzuichuffes berechtigten Bedienjteten haben 
bei Umzügen zu erhalten 

die Bezirksärzte die Hälfte der Vergütung der III. Dienſtklaſſe, 

die mit Staatsdienereigenjchaft angeftellten Bezirksaſſiſtenzärzte die Hälfte der 
Bergütung der IV. Dienftklajje, — 

die Notare und Steuerperäquatoren die Vergütung der V. Dienſtklaſſe. 

Alle übrigen Beamte und penſionsfähige Angeſtellte, welchen ein Anſpruch auf Woh— 
nungsgeldzuſchuß nicht zuſteht, erhalten die Vergütung nach der IV. beziehungsweiſe nad) 
der VI. Dienftklafje. 

Die für die Vergütung von Zugskoſten feftgejegte SKlaffeneintheilung präjudieirt im 
feiner Weile dem Dienjtrang oder der dienftlichen Stellung der Bedienfteten. 


8. 4. 
Die Bergütung beträgt bei verheiratheten oder verwittweten Bediensteten 
für allgemeine an Transportkoften 
Koften für jeden Kilometer 
der Dienftllafle I.» 2 2 2 2 2 2000. 400 Me. 4 Me 50 Ah 
„ . DE Se ae 2 BR Auon 
A 2 HR: 2 2.» u 5 u 0. WC 3, %, 


u ————— 


XV. | 187 
für allgemeine an Transportkoſten 
Kosten fir jeden Kilometer 
der Dienftllaffe IV... » 2 2 2 202020. 160 M. 2 k. 80 Aı 
— J 1650, 
Vi“ 40 1 


Die Umzugstoften werden ſtets nach den Anfäpen für diejenige Dienftklaffe vergütet, 
zu welcher der Diener vor der Verſetzung gehörte. 
Vorftehender für den Transport auf der Land- oder Waſſer— Straße giltige Tarif 
erfährt in den Fällen, in welchen die Eiſenbahn benügt werden fann, folgende Abänderungen: 
1. Liegt jowohl der Ort des Abzugs als auch, der Ort des Aufzugs weniger ald drei 
Kilometer von der nächſten Güterftation entfernt, jo wird die Vergütung für all: 
gemeine Koften um 25 Prozent erhöht, dagegen die Stredenvergütung um 
50 Prozent ermäßigt. 

2. Bei größerer Entfernung eines der beiden Orte wird die nach Ziffer 1 für den 
Eijenbahntransport zur Anwendung fommende Vergütung für allgemeine Koften 
um 10 Prozent und wenn beide Orte mindejtens drei Kilometer von den nächſten 
Güterftationen entfernt liegen, um 20 Prozent erhöht. Zur Berechnung der Stre- 
denvergütung wird im erjteren Falle für die ganze Strede der längeren Zu— 
fahrtsftraße, im legteren Falle für die ganze Länge der beiden Zufahrtsftraßen der 
Straßentarif und für die dazwijchen liegende Eijenbahnftrede in beiden Fällen die 
um 50 Prozent ermäßigte Stredentare in Anwendung gebracht. 

In allen Fällen, in welchen nad) dem Eijenbahntarif für fich allein oder nach dem mit 
dem Straßentarif fombinirten Tarif fich eine höhere Zugsfoftenvergütung ald bei Be- 
rechnung der Vergütung nach der fürzejten Straße ergibt, wird indejjen nur letztere gewährt. 


8. 5. 

Ledige Bedienftete erhalten an Stelle der im $. 4 beftimmten Averjalvergütungen den 
Erjag der nachgewieſenen wirklichen Auslagen, joweit dieje die Hälfte der nad) vorjtehendem 
Tarife feſtzuſetzenden Vergütung nicht überfteigen. Unter den wirklichen Auslagen ift als 
Erjat des Aufwandes für die perjönlichen Bedürfniffe die geordnete Diät zu berechnen. 


8. 6, 

Für die Beftimmung der Länge der Straßen (Land- und Waflerftraßen), jowie der 
Eijenbahnen find die amtlichen Bekanntmachungen maßgebend. 

Bruchtheile von Kilometern bleiben außer Berechnung. 

Führen mehrere inländiihe Straßen oder Bahnlinien vom Orte des Wegzugs zu jenem 
des Aufzugs, jo gilt die fürzejte Strede ald maßgebend. 

Wird ftatt der inländischen eine kürzere Straße oder Bahnlinie außerhalb Landes, 
wenn auch nur für den Transport des Hausraths bemüht, jo kommt nur die Länge der 
fürzeren Strede in Betradt. 


. 
Nr 


23. 


188 XV, 


8.7. 

Wird ein Diener aus dem Penfionsftande unter Zurüdziehung der Penſion zur Dienit- 
thätigkeit berufen und defhalb zum Umzuge genöthigt, fo ift für die Berechnung der Zugs— 
koſtenvergütung die Dienftftelle maßgebend, welche er unmittelbar vor feinem Webertritt in 
den Penfionsftand befleidet hat. 

Penfionäre, melden als jolden ein Nebendienjt übertragen wird, erhalten eine Vergü— 
tung der Zugsfoften nad) den Beitimmungen des $. 2. II. 

Als Ort des Abzugs gilt der Wohnſitz des Penfionärs, und wo diefer Wohnfig aufer- 
halb des Großherzogthums fich befindet und vom Orte des Aufzugs entfernter ift, als der 
fette inländische Wohnfig, diefer lebte Wohnſitz innerhalb Landes. 


8.8. 

War ein verheiratheter oder vermwittweter Bedienteter nach feiner Ankunft am Aufzugs- 
orte genöthigt, mehr als 4 Tage im Gafthaufe zuzubringen, jo wird ihm fir diefe Zeit, 
nach Abzug der erften vier Tage, die ordentliche Diät bewilligt. Nothivendigfeit und Dauer 
des Aufenthalts im Gafthauje find nachzumweifen. Bei einem vorausfichtlic Länger als 14 
Tage nothiwendigen Aufenthalte im Gafthaufe hat der Bedienftete die fpezielle Ermächtigung 
jeiner vorgejegten Behörde zum Umzuge einzuholen, widrigenfalls der Zehrungskoſtenerſatz 
nur für einen Aufenthalt im Gafthauje von 10 Tagen geleiftet wird. 


8.9. 

Hat der verjeßte Diener für die Zeit, für welde er am Orte des Aufzugs Miethzins 
erlegen muß, auch ſolchen am Orte des Abzugs noch fortzuentrichten, jo wird ihm legterer 
injoweit rüdvergütet, ald die Dauer der Miethe die ortsübliche nicht überjchreitet, für den 
zu entrichtenden Miethzins nicht durch Aftermiethe Schadloshaltung erlangt werden kann 
und der Miethzins den doppelten Betrag des gejeplichen Wohnungsgeldzufchuffes für die- 
jenige Dienftklaffe, nach welcher für den Betreffenden die Zugskoſtenvergütung berechnet wird, 
micht überfteigt. 

Ein folder Aufwand ijt bejonders nachzumeifen. 


8. 10, 

Wird ein Bedienfteter auf einen Dienftpoften außerhalb Landes verſetzt oder von einem 
jolhen in das Großherzogthum zurückverſetzt, jo wird der wirklich erforderliche Zugskoſten— 
aufwand vergütet oder für diefen ein den Umftänden entiprechender Averjalbetrag angewiejen. 
Für Umzüge von Bedienfteten der Eifenbahn- und Bollverwaltung, welde an benachbarten 
Orten außerhalb Landes ihren Stationsort haben oder erhalten, finden jedoch die Beſtim— 
mungen der vorhergehenden Paragraphen Anwendung. 

8. 11. 

Eine Zugsfoftenvergütung wird nicht gewährt 


mern: 


ap Tue — — 
’ ai gm r “ 


XV. 184 


1. bei der erjtmaligen Anftellung in einem Dienft der Eivilftantsverwaltung des Groß— 
herzogthums ($. 1). 
Als erjtmalige Auftellung gilt aud) die Wiederauftellung joldyer Perſonen, welche 
aus einem Dienste der Eiviljtaatsverwaltung entlaffen oder freiwillig ausgetreten tvaren. 
2. bei einer Verjegung zur Strafe, jofern nicht die Dienftpolizeibehörde uach den Um— 
ftänden des Falles die Vergütung der Zugstoften ganz oder theilweiſe ausdrücklich 
bewilligt. 
8. 12, 
Gegenwärtige Verordnung findet auf die am Tage der Verkündigung im Ausführung 
begriffenen oder jpäter ftattfindenden Umzüge von Staatsbedienfteten Ammvendung. 


Gegeben zu Karlsruhe, den 30. April 1875. 
Friedrich. 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: 
Baier. 


Euflätter. 


Verordnung, 


Die Abjchriftsgebühren der Amtsgerichtsaftuare, Kanzleigehilfen und Dinrniften der Gerich tehöfe, ſowie 
der Amtsaktuare betreffend. 


Mit Zuftimmung des Großherzoglichen Minifteriums des Großherzoglichen Haufes, der 
Juſtiz und des Auswärtigen und des Großherzoglichen Minijteriums des Innern werden 
unter Bezugnahme auf die 88. 7 der Vollzugsverordnungen vom 22. Oktober 1874 zu den 
Gerichts- und Verwaltungsfportelgejegen vom 21. Juni 1874 (Geſetzes- und Verordnungs— 
blatt Nr. XLIV.) in Nachftehendem die Vorjchriften über die Zuweiſung von Abjchrifts- 
gebühren an die Amtsgerichtsaftuare, Kanzleigehilfen und Diurniften der Gerichtshöfe und 
Amtsaftuare verkündet: 31 

Die Amtsgerichtsaktuare, Kanzleiaſſiſtenten und Diurniſten der Gerichtshöfe und die 
Amtsaktuare haben für: ſolche Abſchriften, welche nicht von Amtswegen, jonderu auf 
Verlangen eines Betheiligten mit beſonderer Ermächtigung des hiezu berufenen Beamten 
außerhalb der Kanzleiſtunden gefertigt werden, eine Abſchriftsgebühr aus der Staatskaſſe 
(Steuerkaſſe) anzuſprechen. 

2 

Dieſe Gebühr beträgt, ohne Rückſicht auf die Höhe der Gebühr, welche der Betheiligte 
nad) den geſetzlichen Vorſchriften für die fraglichen Abſchriften thatſächlich an die Staatskaſſe 
zu entrichten. hat, 50 Pfennig vom Bogen. 


190 XV. 


Diefelbe wird auch bei Vervielfältigung auf mechanischem Wege und zwar nad) der 
Bogenzahl des Abdrudes, jedoch nur dann gewährt, wenn eine mechanische Vervielfältigung 
des betreffenden Schriftſtücks nicht bereits von Amtswegen erfolgte. 

8. 3. 

Ueber die im $. 1 bezeichneten Abjchriften wird bei der betreffenden Stelle (Amtsgericht, 
Gerichtshof, Bezirksamt) ein befonderes Verzeichniß nad anliegendem Mufter (Formular 1.) 
geführt. 

Die einzelnen Einträge diefes Verzeichniffes find von denjenigen Beamten, welche die 
Fertigung der Abjchriften angeordnet haben, zu prüfen und ift deren Richtigkeit in der hiefür 
eröffneten Spalte (Spalte 9) zu beurkunden. 

Bei den Gerichtöhöfen erfolgt diefe Prüfung und Beurkundung durch den Expeditor. 

Die Berzeichniffe werden gelegentlich der Sportelunterfuchungen der Prüfung unterworfen. 

8. 4. 

Am Schluß des Monats hat der Sportelertrahent das fragliche Verzeichniß abzu— 
ichließen, die in Spalte 5 defjelben aufgeführten Gebühren nach der Reihenfolge des Verzeichniſſes 
unter fortlaufenden Nummern in das Sporteljournal einzutragen und jedem Eintrag im 
Verzeichniß (in Spalte 6) die betreffende Nummer des Sporteljournald beizuſetzen. 

Das Driginalverzeihniß, von welchem eine Abjchrift ala Beilage beim Geſchäftstagebuchs— 
abſchluß behalten wird, ift jodann nebſt einem jummarifchen Forderungszettel nach anliegen- 
dem Mufter (Formular II.) mit der Sportelhauptüberficht an das Kontrolbureau der Groß: 
berzoglichen Steuerdireftion einzufenden, welches den Zettel auf Grund der Verzeichniſſe 
prüft und mit jeinem Bidit verjehen der betreffenden Obereinnehmerei (Hauptjteneramte) 
zur Auszahlung überjendet. 

8. 6. 

In dem Gejchäftstagebud wird bei dem Eintrag des Beſchluſſes, durch welchen die Ab- 
ichriftsfertigung verfügt wurde, auf jene Nummer hingewiejen, unter welcher die Gebühr nadı 
dem im $. 4 vorgejchriebenen Verfahren in das Sporteljournal aufgenommen ift. 

8.17. 

Feder unmittelbare Bezug von Abjchriftsgebühren durd die Kanz- 
leibedienfteten ift verboten. 

Zumiderhandlungen werden mit Geldjtrafen bis zu 20 Mark und im Wiederholungsfall 
mit Dienftentlafjung bejtraft. 

Mit den gleichen Strafen werden Kanzleibedienjtete belegt, welche ſich widerrechtlich 
Abjchriftsgebühren zuzueignen juchen. 

Karlsruhe, den 28. April 1875. 

Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
@ufätter. 
Vdt. Glod. 


ern ” 
‘er . 
ri 


191 


XV, 


ö— — ——— 





—— — — —4 — | — — — — — — 








— — 
— — 

















ug 


aatpzaaı aarun gyonanol 
aaod Faq aↄanu 

yo uagipıayua nt | 
oauabuvpaag Hıaplgr 


| 

A | ıı uagroa | 

en pndaoabuv bunbnaol 

| Pr ungplan 27q uappai TER 
pang sallnyplar —N 

aduuunzg m univ 


⏑— 


Y * ‘T 


wagngodszluaplgyg uoquaubaoaa nt 
usgjolasg snv qun maquagar) ↄllvpaonaꝛo pıybotrsggarg ag nm = gr OT JUNoNG ag anl aoaq 


guulpuataag 


avmuaoꝰ ug 


gvaabnaoal 
grlintplgis ga nouvr 


1 pupara G 


aieao 109 aquaao ↄa 


t= 
3 
hi) 


uoutvogg 929 | 
Bungungana | 


sudızaal 
acplam 939 agugao | 


a 


J 


10 19a appa aana | * 





"I=s3 


G 





172 AV, 


Formular I. 


Amt. 


Forderungszettel, 


An Abjchriftsgebühren für den Monat . . . 18 
haben nad; Spalte 8 des hierüber gefertigten Berzeichniffes zu fordern: 


Kanzleiaſſiſtent N... 6 
Aktuar N. Mo 
Summe 


u, er 


(Unterſchriften der Abjchriftsfertiger.) 


Dind und Rertag von Maiſch & Vogel in karlörube. 


Kr. XVI. 195 


Gefebes- und Berordnungs - Blatt 


für das Großherzogthbum Baden. 





Karlsruhe, Samftag den 8. Mai 1875, 





Inhalt. 


Sekanntmachungen und Berorduungen des Miniſteriums bed Großherzoglichen Haujes, ber 
Juſtiz und des Auſswärtigen: das Abweſenheitsverfahren betreffend; bie Behandlung badiſcher Staatäpapiere bei 
Erbtheilungen betreffend; des Handelsminiſteriums: bie Kompetenz ber Waſſer- und Straßenbau⸗Inſpeltionen bei 
dem Vollzug ber Arbeiten und Lieferungen für ben Waſſer⸗ und Straßenbau betreffend. 


Belanntmahung. 


Das Abweienheitsverfahren betreffend. 


Die richterlihen Verfügungen, welche die Verjchollenheit und die Einweijung in den 
fürforglichen Befib des Vermögens Vermißter ausfprechen, bejchränten fich faft regelmäßig 
auf den Ausdrud: „daß die muthmaßlichen Erben in jenen Beſitz eingewiefen werden“. 

Eine Folge diejes Verfahrens ift, daß die mit dem Bollzuge beauftragten Notare 
die Berjonen ermitteln und bezeichnen, welchen der fürjorgliche Befig zukommen joll. 

Diejes Berfahren fteht mit dem Geſetze, insbefondere mit den L.R.S.S. 120, 120 a,, 
123, 126 nit im Einflange; darnach muß vielmehr rihterlich feftgeftellt werben, 
welche Perſonen die Einweiſung beantragt haben und welchen fie demzufolge als muthmaß- 
lihen Erben des Verjchollenen bewilligt worden: ift. 

Die Großherzoglichen Amtsgerichte werden hierauf mit dem Anfügen aufmerf- 
ſam gemacht, daß die Notare nicht berechtigt find, unvollftändige Verfügungen jener Art zu 
vollziehen und dadurd eine Aufgabe zu übernehmen, welche das Geſetz den Richtern überträgt. 

Demzufolge werden die Großherzoglihen Notare angewiefen, richterliche Verfüg— 
ungen, welche die Bezeichnung der einzelnen eingewiefenen Perjonen nicht enthalten, dem 
Amtsgerichte mit der Bitte um Ergänzung vorzulegen ; würde einem folchen Gejuche nicht 
entjprochen, jo wären die Betheiligten auf das ihnen nad) $. 23 des Notariatsgejepes zuftehende 
Recht der Beichwerbeführung zu verweijen. 

Eeſetzes- und Verordnungsblatt 1875. ' 24 


194 XVL 


Die Großherzoglihen Gerihtänotare werden hieraus die Aufgabe erkennen, 
— — Na die im Widerſpruche mit dieſen Anweiſungen gefertigt worden 
find und der Prüfung rad) 8. 24 des Rotarigtögejebes unterliegen, die Beftätigung zu 


verjagen. 
Karlörube, den 3. April 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz und des Auswärtigen. 
von Frendorf. 
Vdt. Kratt. 


Bekanntmachung. 


Die Behandlung Badiſcher Staatspapiere bei Erbtheilungen betreffend. 


Nachdem mehrfach wahrgenommen worden war, daß Notare die zu VBermögensgemein- 
ichaften gehörenden Großherzoglich Badischen Staatsobligationen bei Theilungen und Ber: 
mögensübergaben unrichtig zu behandeln pflegten und dadurd; nicht nur die Betheiligten, jondern 
auch die öffentlichen Intereſſen befchädigten, hat das diefjeitige Minifterium durch eine Befannt- 
machung vom 12. November 1857, Nr. 8250 — abgedrudt im Notariatöblatt Nr. 45 —, 
ausführlicher durd) die Verordnung vom 31. März 1870, Nr. 2789— abgedrudt im Notariats- 
blatt von 1870, Nr. 8 — die bei folder Behandlung zu beobachtenden Regeln kundgegeben. 

Der Grfolg diefer Bekanntmachungen war fein volljtändiger; die gerügten Mißſtände 
wiederholen fich noch heute. Das Minifterium fieht ſich dadurch genöthigt, die früheren Ans 
ordnungen durch den unten folgenden Abdrud der Verordnung vom 31. März 1870 wieder- 
holt befannt zu machen und die Notare zu deren Beobachtung dringend aufzufordern. 

Dabei wird auf die weitere Unrichtigfeit aufmerkjam gemacht, daß manche Notare bei 
Bererbung auf Namen gejchriebener Obligationen, auch wenn ſolche auf ein und diejelbe 
Perſon übergehen, für jede einzelne Obligation behufs deren FFreifchreibung oder Umſchrei— 
bung eine bejondere Beurkundung ausjtellen und für jede diefer Beurkundungen eine bejondere 
Gebühr anjegen. Es genügt in ſolchen Fällen eine Urkunde, und zwar jelbft dann, wenn die 
zur Verlaſſenſchaft gehörigen Obligationen an verjchiedene Erben übergehen. Der Anjag der Ge- 
bühr für mehrere jolher Urkunden ftellt fi) darnad) als eine ungerechtfertigte Belaftung der 
Obligationenbejiger dar. Die Großherzoglichen Notare werden bei Fertigung der Gejchäfte, die 
Großherzoglichen Gerichtönotare bei Prüfung der Koftenverzeichnifje hierauf Bedacht nehmen. 


Karlsruhe, den 22. April 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz umd des Auswärtigen. 


von Freudorf. — 
‘dt. Kratt. 


XVL 195 


Die Sehandlung Badifher Staatspapiere bei Erbtheilungen betreffend. 


Nr. 2789, 41. Nach einer Mittheilung des Großherzoglicden Minifteriums kommt es 
vielfach vor, daß die Notare der Großherzoglichen Amortifations- oder Eijenbahnjchulden- 
tilgungskaſſe Verweifungen mittheilen, wodurch dieſe Kaſſen in Folge von Erbtheilungen an- 
gewiefen werben, den nach dem Tageskurs berechneten Werth inventarifirter Badiſcher Staats- 
papiere an die näher bezeichneten Erbbetheiligten auszuzahlen; nicht jelten ift jogar der 
Kurswerth einzelner Obligationen nebjt den bis zum Theilungsabjchluffe aufgelaufenen Stüd- 
zinfen unter mehrere Erben vertheilt, und zur Zahlung durch die Kaſſe verwiejen. 


Diejes Verfahren fteht mit den Anlehensgefegen und mit den Bedingungen, unter welchen 
die Staatsjchuldverfchreibungen ausgegeben werden (Unauffündbarfeit ſeitens der Gläubiger, 
regelmäßige Tilgung im Nennwerthe in den gejeglichen Friften und Formen, Austellung 
auf den Inhaber, Webertragbarfeit auf Namen nur duch die Staatsſchuldentilgungskaſſe 
u. ſ. mw.), in auffallendem Widerjpruce; es fünnen der Staatsſchuldentilgungskaſſe feine Ver- 
pflihtungen auferlegt werden, die jenen Gejegen und Bedingungen nicht entjprechen. 


Derartige Verweiſungen an die Staatsjchuldentilgungsfaffe müſſen daher unterbleiben; 
die Kaſſe ift weder befugt noch verbunden, ihnen Folge zu geben. Staatsjchuldverjchreibungen 
müſſen entweder in der Gemeinjchaft der Erben belafien, oder im Stücke zugeſchieden, oder, 
wenn nach den Umftänden und den Anträgen der Betheiligten diefes und jenes unthunlic 
iſt, verfteigert, und jodann nach dem Erlöje vermiejen werden. 


2. Wenn Staatsjhuldverjchreibungen auf Namen eingejhrieben find (Werord- 
nung Großherzoglichen Finanzminifteriums vom 2. Januar 1863 Central-Verordnungs— 
blatt Nr. 1), jo wird in Beziehung auf die Aufhebung der Einjchreibung, deren Umfchreibung 
und die Auszahlung des Kapitald nur der Träger jenes Namens als Eigenthümer der For— 
derung von der Staatsjchuldentilgungsfafle betrachtet. Die Nichtbeachtung diejes Verhältnifjes 
farm den Erben nachträglich Schwierigkeiten bereiten. Die Notare werden defhalb angewieſen, 
betheiligte Erben über die Nothwendigkeit der Umſchreibung jolcher Papiere zu belehren, und 
ihnen auf Verlangen die zur Erwirkung der Umſchreibung erforderlichen Urkunden ($. 10 
der angeführten Finanzminifterialverordnung) auszufertigen. 


3. Sehr befremdend iſt es, daß Notare fortwährend öffentliche Urkunden auf die freien 
Blätter Badiſcher Staatsjchuldicheine niederjchreiben, obwohl ſchon durch die diefjeitige Ver— 
ordnung vom 12, November 1857 Nr. 8250 (Central-Verordnungsblatt Nr. 15, Notariats- 
blatt Nr. 45 ihnen bemerft wurde, daß dieje freien Blätter ausſchließlich für die Einſchreibungen 
auf Namen beftimmt find, und obwohl nicht nur in der angeführten Yinanzminifterial-Berord- 
nung, jondern auch auf der dritten Seite jänmtlicher jeit dem Jahre 1851 ausgegebenen 
Eijenbahnobligationen ausdrücklich bemerkt ift, daß Einfchreibungen nur von der Eijenbahn- 
ſchuldentilgungskaſſe giltig vorgenommen werden fünnen, und daß Geifionen, Vererbungen 
u, dergl. in bejonderen Urkunden aufzunehmen find. Das Juftizminifterium ift veranlaßt, 


196 XVI. 


die Notare ernſtlich zu erinnern, öffentlihe Urkunden irgend welcher Art nie— 
mals auf Staatsjhuldicheine zu jchreiben. 


Karlsruhe, den 31. März 1870. 


Suftizminifterium. 
Kbkircher. 
Vdt. Müller. 


Verordnung. 


Die Kompetenz der Wafler und Straßenbau⸗Inſpektionen bei dem Vollzug der Arbeiten und Yieferungen 
für den Waffere und Strafenbau betreffend. 


Die diesfeitige Verordnung vom 17. November 1873 in obigem Betreff (Gejetes- und 
Verordnungsblatt Nr. XXVI) wird nad) erfolgter Einführung der Reichsmarkrechnung da- 
hin abgeändert, daß die Waſſer- und Straßenbauinjpeftionen ermächtigt find, die zur Aus- 
führung genehmigter Arbeiten oder Lieferungen vorzunehmenden Steigerungs- und Soumij- 
fionsverhandlungen bi8 auf den Betrag von 4000 M., jchriftliche Akkorde unter der Hand bis 
auf den Betrag von 1000 M und mündliche Akkorde für von Handwerkern auf Rechnung 
vollzogene Arbeiten und Lieferungen bis auf den Betrag von 200 4 ohne Ratifilationsvor- 
behalt zu genehmigen und in Vollzug zu jegen, fofern der von der vorgejegten Oberbehörbe 
genehmigte Koftenanjchlag nicht überfchritten wird. Betreffen die Akkorde höhere Summen, 
oder überjteigt das Steigerungs- oder Soumiffiond-Angebot den genehmigten Voranſchlag, jo 
ift unter allen Umftänden die Genehmigung der Oberdireftion des Waſſer- und Straßen: 
baues einzuholen. 


Karlsruhe, den 28. April 1875. 


Großherzogliches Handelsminifterium. 


Qurban. 
Vdt. Meier. 





Drug und Lerlag von Malſch & Vogel in Karlärube. 


Kr. XV. 197 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Dienjtag den 25. Mai 1875. 





Inhalt. 


Sandesherrliche Verorduung:; Die Aufruſung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes betreffend. 





Landesherrliche Verordnung. 


Die Aufrufung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes betreffend. 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 


Auf den Antrag Unjeres Finanzminifteriums und nad Anhörung Unjeres Staats: 
minifteriums haben Wir im Hinblid auf Artikel 18 Abjag 3 des Reichsmünzgeſetzes vom 
9. Juli 1873 (Reichs-Geſetz-Blatt Seite 233) und auf $. 2 des Gefehes vom 30. April 1874, 


betreffend die Ausgabe von Reichskaſſenſcheinen (Reichs-Geſetz-Blatt Seite 40), befchloffen und 
verordnen, was folgt: 


8. 1. 


Das auf Grund der Geſetze vom 3. März 1849, vom 20. April 1854 und vom 21. April 


1866 ausgegebene Großherzogliche Staatspapiergeld im Geſammtbetrage von 6,500,000 fl. 
wird hiermit zur Einlöſung aufgerufen. 


8. 2. 


Die Einlöſung hat von jetzt ab bis ſpäteſtens zum J1. Dezember d. J. zu er— 
folgen und fann bis dahin, außer bei der Großherzoglichen Generalſtaatskaſſe, gemäß Artikel 


4 Biffer 5 des Gejeges vom 29. Jumi 1874, den Nachtrag zum TEEN für die 
Geſetzes- und Verorbnungsblatt 1875, 


198 XVII. 


Jahre 1874 und 1875 betreffend, auch bei ſämmtlichen Domänenverwaltungen, Oberein— 
nehmereien und Hauptftenerämtern, den beiden Salinefaffen und dem Hauptzollamt Mann- 
heim bewirkt werden. 


Gegeben zu Shweßingen, den 20. Mai 1875. 


Friedrich. 
Eufätter. 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchiten Befehl: 
Gaier. 


Trud und Verlag von Malih & Bogel in Karlsruhe. 


Nr. XVII. 199 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Donnerftag den 3. Juni 1875. 


Inhalt. 


Belannimahungen dei Minifteriums bes Großberzogliden Haufes, ber Juſtiz und bes 
Ausmwärtigen:bie Staatdverträge mit Württemberg und Helfen wegen Herftellung weiterer Eiſenbahnverbindungen betreffend. 


Bekanntmachung. 
Den Staatsvertrag mit Württemberg wegen Herſtellung weiterer Eiſenbahnverbindungen betreffeud. 
Nachdem der zwiichen Bevollmächtigten Seiner Königliden Hoheit des Grof- 
herzogs und Seiner Majejtät des Königs von Württemberg am 29. Dezember 1873 zu 
Stuttgart wegen Herftellung weiterer Eifenbahnverbindungen abgejchlojfene Staatövertrag 
beiderjeit3 ratifizirt und der Austauſch der Ratififations-Urkunden bewirkt worden ift, jo wird 
in Folge Allerhöchſter Ermächtigung diefer Vertrag mit dem Bemerfen nachſtehend verkündet, 
daß beide Kammern der Stände demjelben, jo weit erforderlich, die Zuftimmung ertheilt haben. 


Karlsruhe, den 25. Mai 1875. 


Sroßherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen, 
von Freydorf. 


Vdt. Dorner. 


Geſetzes und Verordnungsblatt 1875. 26 


200 XV. 


Staats-Pertrag 


zwilhen Baden und Württemberg 
über die Herſtellung weiterer Eifenbahnverbindungen. 


Die Großherzoglid) Badiſche und die Königlich Wirttembergijche Regierung in der 
Abficht, ihr beiderjeitiges Eifenbahnneg durch Heritellung weiterer Verbindungen zwiſchen 
den bereit3 beftehenden oder zur Ausführung in Ausficht genommenen Eijenbahnen in einer 
den wechjeljeitigen Verkehrsverhältniſſen entjprechenden Weiſe zu vervollftändigen, haben 
Bevollmächtigte ernannt, welche nach gegenjeitiger Anerkennung ihrer Vollmachten vorbe- 
haltlich der Ratififation fich iiber folgenden 


Staat3:Bertrag 
geeinigt haben: 
Artikel 1. 


Es jollen auf Badijchem und Württembergifchem Gebiet nachfolgende Bahnen gebaut werden: 

1) eine Eifenbahn von Jagftfeld über Nedarelz nach Eberbach, zum Anſchluß an die 
Heſſiſcher Seits von Erbach nach Eberbach und Badiſcher Seit von Eberbach nach 
Neckargemünd zu erbauende Eiſenbahn; 

2) eine Eiſenbahn von Heilbronn nach Eppingen zum Anſchluß an die Badiſcher Seits 
von Durlad) nach Eppingen zu erbauende Eifenbahn ; 

3) eine Eifenbahn von Schiltach über Alpirsbach nad) Freudenftadt zur Verbindung 
der Badiſcher Seit? von Hauſach nach Schiltach und Württembergiſcher Seits von 
Stuttgart beziehungsweije Horb nad) Freudenftadt zu erbauenden Bahır. 


Artikel 2. 


Den Bau und den Betrieb der Bahn Jagſtfeld-Eberbach übernimmt die Großherzoglid 
Badiſche, den Bau und Betrieb der Bahn Heilbronn-Eppingen und der Bahn Schiltach-Freu— 
denftadt die Königlich Württembergiiche Regierung. 

Als alleinige und gemeinfame Wechjelftationen werden beftimmt: 

für die Jagſtfeld-Eberbacher Bahn: der Bahnhof in Jagſtfeld, 
für die Heilbronn-Eppinger Bahn: der Bahnhof in Eppingen, 
für die Freudenftadt-Schiltacher Bahn: der Bahnhof in Schiltad). 


XVIM. 201 


Artikel 3. 


Hinfichtlich der Zeit, in welcher die vorgenannten Bahnen zu erbauen und in Betrieb 
zu feßen find, wird beftimmt: die Bahn Jagſtfeld-Eberbach wird längjtens innerhalb 6 
Jahren, die Bahn Heilbronn-Eppingen längftens innerhalb 5 Jahren und die Bahn Schiltach 
Freudenstadt längftens innerhalb 10 Jahren vollendet. Diefe Friften beginnen mit der Rati- 
fifation gegenwärtigen Vertrags und, infoweit wegen der Erbadj-Eberbaher Bahn die 
Großherzoglich Heffische Regierung betheiligt ift, für die JagſtfeldEberbacher Bahn mit der 
Ratifitation des zwijchen Baden und Helfen über die Erbach-Eberbacher Linie abzujchlie- 
Benden Vertrags. 


Hiebei wird vorausgefegt, daß die Bahn Durladj-Eppingen innerhalb 5 Jahren, bie 
Bahn Hauſach-Schiltach innerhalb 10 Jahren, und die Bahn von Stuttgart, beziehungsweife 
Horb nad Freudenstadt ebenfalls innerhalb 10 Jahren längſtens vollendet werde. 

Sollten unvorhergejehene außerordentliche Ereignifje eintreten, jo wird die für den Bau 
obiger Verbindungsbahnen angenommene Frift in einer der Dauer dieſer Verhältniſſe ent- 
ſprechenden Weiſe erweitert. 


Artikel 4. 


i 

Beide Negierungen wahren — indem die eine der anderen den Bau, ſowie den unge: 
ftörten und ungehinderten Betrieb der in Artikel 1 genannten, in ihrem Gebiet belegenen 
Berbindungsbahnen überläßt, ausdrüdlich alle ihre Hoheitsrechte. 

Die beiderjeitigen Bahnverwaltungen Haben gegen jede Verlegung ihrer im badifchen 
beziehungsweije mwürttembergifchen Gebiet gelegenen Bahnen und deren Zugehörden, fotvie 
gegen jede Störung des Baues und Betriebs oder Beeinträchtigung des hiezu aufgeftellten - 
Perjonald ganz denjelben Anjpruc auf unverweilten gejeßlichen Schug der Behörden der 
betreffenden Territorial-Regierung, welcher in gleichem Falle von diefen der Eifenbahnver- 
waltung des eigenen Landes zu gewähren ift. , 

Insbeſondere wird bejtimmt: 

1) Für alle auf den Berbindungsbahnen einschließlich ihrer Zugehörden vorfommenden, 
jowie für die — die Sicherheit des Betriebs auf denjelben gefährdenden — leber- 
tretungen, Bergehen und Verbrechen behalten die Gejege und Berordnungen derje: 
nigen Regierung ihre Geltung, in deren Gebiet die ftrafbare Handlung begangen 
worden ift. 


Auch ſoweit' e8 ſich um ficherheitspolizeiliche Vorkehrungen handelt, finden die 
Gejege und Verordnungen desjenigen Staates Anwendung, in dejien Gebiet die 
Bahnen gelegen find. 

Für die Abwandlung aller auf einer Bahnftrede begangenen Uebertretungen, Ver: 
gehen und Berbrechen find die Polizei und Gerichtäbehörden derjenigen Regierung 
zuftändig, in deren Gebiet die betreffende Bahnftrede Liegt. 

26. 


202 XVIII. 


Die in ſolchen Fällen erkannten Geldſtrafen werden derjenigen Regierung zuge— 
wieſen, welcher das Hoheitsrecht über die betreffende Bahnſtrecke zuſteht. 


2) Die Handhabung der Bahnbetriebspolizei auf den im Gebiet des andern Staats 
gelegenen Theilen der Verbindungsbahnen, ſowie auf den zur ausſchließlichen Be— 
nützung überlaſſenen Theilen der Wechſelſtationen wird von den Angeſtellten der 
Bahnverwaltung derjenigen Regierung ausgeübt, welche den Betrieb der betreffenden 
Verbindungsbahnen leitet. 

Es kommen hierbei dieſelben Vorſchriften in Anwendung, melche für die Be— 
triebsberwaltung der betreffenden Regierung in deren eigenem Lande in Geltung 
ſind oder künftig erlaſſen werden. Die bei den Verbindungsbahnen angeſtellten 
Eiſenbahnbedienſteten werden für die ihnen in dieſer Beziehung obliegenden Verrich— 
tungen verpflichtet und inſtruirt, und zwar die Bedienſteten im Großherzoglich Ba— 
diſchen Gebiet durch die zuſtändigen Großherzoglich Badiſchen Behörden, die Be— 
dienſteten im Königlich Württembergiſchen Gebiet durch die zuſtändigen Königlich 
Württembergiſchen Behörden. 

Die Anzeigen dieſer Eiſenbahnbedienſteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit, wie 
diejenigen der Augeſtellten bei den Bahnen des eigenen Landes. 

Die beiden Regierungen werden die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe 
den Betriebsverwaltungen bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige Un— 
terſtützung geleiftet werde. 

Die von den zuftändigen Behörde in Ausübung obiger Befugniſſe erkannten 
Geldftrafen werden;der betreffenden Territorial-Regierung zugewiejen. 

3) Dem Gerichts und Bolizei-Berfonal der Territorial-Regierung fteht in Ausübung 
jeines Dienftes das DBegehen der in deren Gebiet gelegenen, von der anderen Re— 
gierung betriebenen Bahnen, jowie der Eintritt in die Bahnhöfe, Stationsgebäude 
und Bahnmwarthäufer jederzeit offen. Es ſoll jedoch in allen Fällen, in welchen die 
Erreichung des gerichtlichen oder polizeilichen Zmwedes durch Verzug nicht gefährdet 
wird, den betreffenden Bahnauffichts- oder Stations-Beamten zuvor Anzeige ge- 
macht werden. 


4) Wird die Verhaftung eines auf einer Verbindungsbahn angeftellten Eijenbahnbe- 
dienfteten wegen Vergehen oder Verbrechen von der zuftändigen Behörde verfügt, jo 
wird hierbei von der letzteren auf die Erforderniffe des Eifenbahndienftes gehörige 
Rücficht genommen und die diefem Bedienſteten zunächſt vorgejegte Eijenbahnbetriebs- 
behörde jogleich von der Berhaftung in Kenntniß geſetzt werben. 

5) Wenn die Behörde einer Regierung Borladung Eijenbahnbedienfteter der anderen 
Negierung erläßt, wird diejelbe die Behörde, welche diefen Bedienfteten vorgejebt 
ift, jo zeitig davon in Kenntniß fegen, daß für anderweite Verſehung des Dienjtes 
Vorkehr getroffen werden kann. 


u .. — — — 


XVIII. 203 


Artikel 5. 


Die beiden Regierungen verpflichten ſich gegenſeitig: 

1) Ihre Behörden anzuhalten, daß die von ihnen herzuſtellenden, nicht in ihrem Ge— 
biete liegenden Bahnſtrecken nebſt ſämmtlichen Beiwerken mit gleicher -Sorgfalt 
gebaut, fortwährend unterhalten und betrieben werden, wie die Bahnen auf ihrem 
eigenen Gebiete. 

2Einrichtungen, welche im Intereſſe der Sicherheit des Eiſeubahn-Betriebs nothwendig 
werden, ſind von der betreffenden Regierung auch auf dem nicht in ihrem Gebiet 
gelegenen Theile der von ihr betrieben werdenden Bahn auf ihre Koſten herzuſtellen. 

3) Ohne Zuſtimmung der Territorial-Regierung wird die betreffende Regierung die im 
Gebiete des anderen Staates gelegenen Theile der Verbindungsbahnen weder ver— 
äußern, noch den Betrieb dieſer Bahnſtrecken einem Dritten überlaſſen. 

Bei Veräußerung einer Verbindungsbahn, oder bei Ueberlaſſung des Betriebs 
derſelben an Dritte, hat die betreffende Territorial-Regierung, ſofern ſich dieſelbe 
auf die gleichen Bedingungen einläßt, das Vorrecht vor dem Dritten. 

Die Nicht-Einholung der oben vorbehaltenen Zuſtimmung der Territorial-Re— 
gierung hat die Nichtigkeit des Akts zur Folge, für welchen die Zuftimmung er— 
forderlich gewefen ift. 

4) In Mbficht auf den inneren Dienft der Bahnen, namentlich die Unterhaltung der: 
jelben, dem Abfertigungsdienft, die Verwaltung des Bahneigenthums, ſowie die 
Signalordnung, haben die für die Verbindungsbahnen angeftellten Beamten und 
Diener aud) auf dem Gebiet des andern Staates diejenigen allgemeinen Vorſchriften 
zu beachten, welche bei der den Betrieb führenden Verwaltung beftehen. 

5) Die Dienft: und Disziplinar-Gewalt über das im Gebiete des anderen Staates 
ftationirte Bahnperjonal wird von der den Betrieb führenden zuftändigen Behörde 
ausſchließlich ausgeübt. 

Die Dienft: und Disziplinar-Vergehen diejer Bedienfteten werden nad) denjelben 
Grundjägen beftraft, welche für die Eijenbahubedienjteten der den Betrieb führenden 
Verwaltung überhaupt in Anwendung kommen, 

Die desfalls erkannten Geldftrafen werden der Unterjtugungstaffe für niedere 
Diener dieſer Verwaltung zugewiejen. 

6) Bon jeder Anftellung oder bleibenden Entfernung ift Hinfichtlic der auf dem Ge— 
biete des anderen Staates ftationirten Bedienfteten der Betriebsverwaltungsbehörde 
diejes Staates Kenntniß zu geben. 


Artikel 6. 


Die Grenzübergangspuntte der auszuführenden Verbindungsbahnen werden durch Kom— 
miſſäre der beiden Regierungen nach vorausgegangenen Vorſchlägen der beiderſeitigen Bau— 
techniker feſtgeſtellt und mit Marken bezeichnet werden. 


204 XVIII. 


Die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die geſammte Anlage und Beſchaffenheit 
der Bahnen und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grundſätze unterliegen, 
ſoweit es ſich um eine Bahnſtrecke auf badiſchem Gebiet handelt, der Genehmigung der Groß— 
herzoglich, Badischen Regierung und ſoweit die Bahnſtrecke auf württembergiſchem Gebiet Liegt, 
der Genehmigung der Königlih Württembergischen Regierung. 

Die Berbindungsbahnen und deren Betriebsmittel jollen dergejtalt eingerichtet werden, 
daß letere ungehindert von und nad) den Nachbarbahnen übergehen können. 

Die Detailplane für die Brüden, Wegübergänge, Wafferdurdläffe, Stationgebäude und 
Einrichtungen werden nad erfolgter Bearbeitung durch badische, beziehungsweife württem— 
bergiiche Techniker mit den Hiezu bezeichnet werdenden Königlich; Württembergiichen, be- 
ziehungsweile Großherzoglich Badischen technischen Beamten berathen und gemeinschaftlich 
feſtgeſtellt. 

Hiebei ſollen übrigens Baugrundſätze, welche die betreffende Regierung innerhalb ihres 
eigenen Gebietes durchführt, bei den von ihr auf dem Gebiete der anderen Regierung zu 
bauenden Bahnſtrecken nicht ausgeſchloſſen werden. 


Artikel 7. 

Der Großherzoglich Badischen, beziehungsweiſe Königlich Württembergiſchen Regierung 
ſteht es zu, die Bauausführung der in ihrem Gebiet gelegenen Theile der Bahnen in ſicher— 
heitspolizeilicher Beziehung und hinſichtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundſätze und 
Pläne beaufſichtigen zu laſſen. 


Artikel 8. 


Wo die Bahnen im Gebiete des anderen Staates beſtehende Staats- oder Vizinalſtraßen 
oder öffentliche Feldwege Ereuzen, wird die den Bau leitende Bermwaltung alle diejenigen 
Maßregeln treffen, welche erforderlich find, um den Verkehr gegen jede Unterbrechung durd) 
die Arbeiten an der Bahn ficher zu ftellen und die deffallfigen Koften gleich allen andern, 
welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen. 

Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die technifche Behörde der 
Territorial-Regierung zu unterſuchen, ob die proviforischen Bauten für den Verkehr die er- 
forderliche Sicherheit gewähren. 


Artikel 9. 
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird öffentlich gejchehen. 
Zwiſchen den Angehörigen der vertragjchliegenden Staaten joll hiebei fein Unterjchied 
gemacht werden. 
Artikel 10, 


Hinfichtlich der Erwerbung des zur erftmaligen Anlage oder jpäteren Erweiterung der 
Verbindungsbahnen, Stationpläße und jonjtigen Zugehörden erforderlichen Grundbefiges, 


XV. 205 


möge dieſe Erwerbung auf gütlichem oder Zwangswege ftattfinden, fommen die gleichen ge- 
jeglichen Beitimmungen zur Anwendung, welche der Staat, in deilen Gebiet die VBerbindungs- 
bahnen liegen, beim Bau feiner eigenen Bahnen anzuwenden berechtigt ift. 


Artikel 11. 


Die Verbindungsbahnen werden zunächjt nur einſpurig ausgeführt. Es bleibt jedoch der den 
Bau übernehmenden Regierung freigeftellt, einzelne bedeutendere Kunftbauten jogleich für ein 
zweites Schienengeleife anzulegen. 

Wird jodann in der Folge von einer Regierung ein zweites Scyienengeleife auf der 
ganzen Strede einer Verbindungsbahn in ihrem Gebiet gelegt, jo hat dies von diejer Re— 
gierung und auf deren Koften gleichzeitig aucd auf dem Bahntheil innerhalb des Gebiets des 
anderen Staates zu geichehen. 


Artifel 12. 


Die Eberbach-Fagftfelder Bahn joll in den auf der Wechjelftation Jagftfeld der badi- 
chen Bahnverwaltung zuftehenden Bahnhoftheil einmünden. Die an legterem nöthigen Ab— 
änderungen und Erweiterumgen führt die badische Bahnverwaltung auf ihre Koften aus. 

Im Uebrigen wird Hinfichtlich der Bahnhöfe, in welche die zu erbauenden Verbindungs- 
bahnen einmünden und welche als gemeinjame Wechjelftationen dienen jollen, vereinbart: 

4) Die betreffende Territorial-Regierung wird den als Wechjelftationen dienenden Bahn- 
höfen denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben laſſen, welche nöthig 
ericheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen 
des Betriebs der auf diefen Stationen zujammentreffenden Bahnen zu ſichern und 
den Bedürfniffen der beiderfeitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen. 

Die einschlägige Verwaltung der Territorial-Negierung wird fich zu diefem Zweck 
mit der betreffenden Verwaltung der anderen Regierung in's Benehmen jehen. 

2) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinjchaftliche Benützung beider Bahn- 
verwaltungen beftimmt find, jorwie deren Ausrüſtung mit beweglichen Gegenftänden 
an Maſchinen, Werkzeugen, Erpeditions- und Hausgeräthen aller Art, find auf ge 
meinjchaftliche Koften der Großherzoglich Badischen und Königlich Württembergifchen 
Bahnverwaltung herzuftellen und zu unterhalten. 

Bauprogramme und Plane für diefe gemeinjchaftlichen Einrichtungen und Gebäude 
werden von den beiden Verwaltungen feitgeftellt. 

Die Ausführung fteht der Bahnverwaltung der Wechjelftation zu, welche nad) 
vollendeter Herftellung über den Koftenauftvand der Verwaltung der Berbindungs- 
bahn eine rechnungsmäßige Nachweiſung zu liefern hat und von diejer bis zur defi- 
nitiven Abrechnung angemejjene Abjchlagszahlungen erhält. 

3) Gebäude und Einrichtungen, welche ausjchließlich für Bmwede der Bahnvermwaltung 
einer Verbindungsbahn beftimmt find, hat diefe auf ihre Koften herzuftellen und zu 
unterhalten. 


206 XV. 


Der Plan hierüber ift jedoch der Bahnverwaltung der MWechjelftation zur Kennt 
nignahme mitzutheilen und find deren Bemerkungen zu demjelben thunlichit zu bes 
rüdfichtigen. 

4) Für Beſchädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechſel— 
ftation, welche in gemeinfehaftlicher oder gejonderter Benügung der beiden Verwal: 
tungen jtehen, haftet, wenn jolche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Gebrauch), 
jondern durch Verjchulden einzelner Angeftellter oder Bedienfteter herbeigeführt werden, 
diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angeſtellte oder Bedienftete angehört. 

5) Die Koften für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufficht nnd Bewachung der zur 
gemeinjchaftlihen Benützung bejtimmten Theile des Bahnhofes einer Wechſelſtation 
werden von den beiden Verwaltungen getragen. Das Nähere über die Theilnahme 
an den Koften wird bejonderer Uebereinkunft vorbehalten. 


Artifel 13. 


Die Großherzoglic) Badiſche Eifenbahnverwaltung wird bei Bejegung der Eijenbahnitellen 
(Stationgämter) für die auf württembergiichem Gebiet gelegenen Bahnftreden aud auf An- 
ftellung württembergijher Staatsangehöriger und in gleicher Weife die Königlich Württem— 
bergijche Eifenbahmwerwaltung für die auf badijchem Gebiet gelegenen Bahntreden auch auf 
Anftellung badiſcher Stautsangehöriger Bedacht nehmen. 

Bei Anftellung niederer Diener (Bahnwärter, Bader, Arbeiter 2c.) für den Bahnbetrieb 
auf Großherzoglid; Badischen Territorium find vorzugsweiſe badijche und auf Württem- 
bergijchem Territorium vorzugsweije württembergiiche Staatsangehörige (insbejondere civil: 
verjorgungsberechtigte Militärperjonen) zu bervüdjichtigen. 


Artikel 14. 


Späteftens 2 Jahre nad) vollendetem Bau einer Verbindungsbahn wird die betreffende 
Regierung eine detaillirte vechnungsgemäße Nachweiſung über die Baufojten der innerhalb 
des Gebiets des anderen Staats gelegenen Bahnjtrede nebjt einem vollftändigen das vermarkte 
(ausgefteinte) Bahneigentgum und jeine Zugehörden nachweijenden Plane zweifach ausfer- 
tigen laſſen und der Territorial-Regierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur An: 
erfennung mittheilen. : 

Iſt dieje Anerkennung erfolgt, jo wird von jedem der fontrahirenden Theile eine Aus— 
fertigung in Verwahrung genommen. 

Hat die betreffende Regierung gegen die vorgedachte Nachweiſung Erinnerungen zu 
machen, jo find dieje längjtens innerhalb drei Monaten abzugeben. 

In gleicher Weije iſt auch bei Ergänzungsbauten und jpäteren Erweiterungen eine Nach— 
weifung über die hiefür beftrittenen Baufojten der Territorial-Regierung mitzutheilen. 


Artikel 15. 
Jede Negierung behält jid) das Recht vor, das Eigenthum der zu Folge gegenwärtigen 


um 


XVIII. 207 


Vertrags auf ihrem Gebiete von der anderen Regierung angelegten Bahnſtrecken nach voraus— 
gegangener einjähriger Kündigung, jedoch feinenfall® vor Ablauf eines 2djährigen Betriebs, 
an fich zu ziehen. 

Wird von diefem Rechte Gebrauch gemacht, jo geht die betreffende Bahnftrede Laftenfrei 
an die Territorial-Regierung über, dagegen find der Regierung, welche die Bahn gebaut hat, 
die nach Artifel 14 nachgewiefenen und anerkannten Anlagekoften für die erftmalige Her— 
jtellung der Bahn und die etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nad) alleinigem Abzuge 
des Minderwerthes der einer Abnützung und der Fäulniß unterworfenen Theile zu vergüten. 

Mit dem erfolgten Rückkaufe der bezüglichen Bahnftreden darf jedoch der Betrieb der 
alsdann dem Eigenthumsrechte nach getheilten Bahnen nicht einfeitig eingeftellt werden, viel- 
mehr hat jede Regierung in Ermangelung einer Verftändigung über den einheitlichen Betrieb 
der Verbindungsbahnen für den Betrieb der in ihrem Gebiete gelegenen Streden zu jorgen. 

Bevor jedoch eine Menderung in den bisherigen Betriebs-Verhältniſſen eintritt, hat über 
die künftige Wechjelftation eine Berftändigung vorauszugehen, welche innerhalb der Kündigungs- 
frijt erfolgen muß. 

Das Rückkaufsrecht kann auf eine oder auf mehrere, oder aber auf ſämmtliche in einem 
Staatsgebiet gelegenen, im Artikel 1 angegebenen Verbindungsbahnen angewendet werden. 


Artikel 16. 


Bei dem Fahrtenplan für die Verbindungsbahnen ift darauf Bedacht zu nehmen, daß 
die Fahrten an den Wechjelftationen nach Zulaffung der übrigen Betriebsverhältnifje gehörig 
ineinandergreifen, und daß auf denjelben nach beiden Richtungen täglich mindeftens 3 Fahrten 
fiir den Perſonenverkehr ftattfinden. 

Die Großherzoglich Badische und die Königlich Württembergiiche Eijenbahnverwaltung 
werden ich die Entwürfe zu den Fahrtenplanen für ihre beiderjeitigen Verbindungsbahnen 
jeweil3 möglichſt bald mittheilen und etwaige Bemerkungen des anderen Theil thunlichjt 
berückſichtigen. 


Artikel 17. 


Zwiſchen Heilbronn und den in den Wechſelſtationen Eppingen und Jagfteld einmün⸗ 
denden badiſchen Bahnen wird ein direkter Perſonenverkehr eingerichtet, in dem Sinn, daß 
für die weiter gehenden Reiſenden ein Wechſel der Perſonen- und Gepäd-Wagen und des 
diejelben begleitenden Kondukteur-Perſonals thunlichft vermieden wird. 

Den Erpeditionsdienft für den Perſonen- und Gepäd-Berfehr der Eppingen=Heilbronner- 
Berbindungsbahn auf der Station Eppingen, ſowie der Freudenſtadt Schiltacher-Bahn auf 
der Station Schiltach bejorgt die badische, den gleichen Dienft für die Eberbach-Jagſtfelder— 
Berbindungsbahn auf dem Bahnhof Jagſtfeld die mwiürttembergiiche Bahnverwaltung gegen 
entjprechende Vergütung. 

Die beiderjeitigen Betriebs— Verwaltungen haben ich wegen des Näheren hierüber zu 
verständigen. 

Gefebed und Verordnungsblatt 1875. 27 


208 — XVIII. 


Artikel 18. 


Bei Aufſtellung der Tarife für die einzelnen Transportgegenſtände und bei Beförderung 

der letzteren auf den Verbindungsbahnen ſollen folgende Grundſätze beobachtet werden: 

1) Die Grundtaxen und Lagergebühren dürfen im Allgemeinen nicht höher geſtellt wer- 
den, als bei den im eigenen Lande der Betriebsberwaltung befindlichen Bahnen. 

2) Allgemeine Tarifermäßigungen, welche von einer Betriebsverwaltung dem Berfehr 
auf ihren anderen Bahnen gewährt werden, find aud dem Berfehr auf den Ber- 
bindungsbahnen in gleicher Weile zu gewähren. 

3) Zwijchen den Angehörigen der beiden vertragjchließenden Staaten joll weder in An- 
jehung. der Beförderungsweije, noch Hinfichtlich der Wbfertigung ein Unterjchied ge- 
macht werden und die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates 
übergehenden Transporte jollen in feiner Weiſe ungünftiger behandelt werden, als 
die in dem betreffenden Staate verbleibenden. 


" : Artikel 19. 


Die Beförderung von Truppen, einzelnen Militärperjonen, Militäreffekten und fonjtigen 
Armeebedürfnijfen erfolgt auf den beiderfeitigen Bahnftreden nad) Maßgabe des für den 
gegenfeitigen Verkehr zwijchen den Staatögebieten des vormaligen Norddeutichen Bundes, des 
Königreichs Württemberg und des Großherzogthums Baden vereinbarten Neglements, bezie- 
hungsweije der an dejjen Stelle fünftig etwa tretenden Vorjchriften. 

Für die vom Urlaub einrückenden oder in Urlaub abgehenden Unteroffiziere und Sol- 
daten jollen, wenn diejelben fich durch Urlaubspäfje oder ſonſt legal auszuweiſen vermögen, 
die gleichen ermäßigten Tarjäge in Anwendung kommen, welche für jolche Fälle von der den 
Betrieb beforgenden Bahnverwaltung im inneren Verkehr gewährt werden. 


Artikel 20, 


„jedem der fontrahirenden Staaten bleibt vorbehalten, innerhalb jeines Gebietes den 
Anſchluß anderer Bahnen und deren Weiterführung bis zur Einmündung in die hier verein- 
barten Bahnen vorzunehmen oder zu geftatten. 

Auch wird die betreffende Bahnverwaltung Schienenverbindungen gewerblicher oder an— 
derer Etabliffements, welche eine Regierung auf ihrem Gebiete genehmigt hat, zulaffen, in- 
jofern aus einer jolchen Anlage feine Nachtheile für die Sicherheit des Betriebs der Bahn 
enifiehen, Jedoch jollen in feinem alle der betreffenden Bahnverwaltung Koften erwachſen. 


Artikel 21. 

Sollte die Großherzoglich Badifche oder die Königlich) Württembergifche Regierung die 
Anlagen von Eifenbahnen, Staats: oder Bizinalftraßen, Kanälen, Wafjer- oder‘ Gasleitungen 
in ihrem Gebiete anordnen oder genehmigen, welche eine VBerbindungsbahn freuzen, jo fann 
die den Betrieb derjelben leitende Regierung dagegen feine Einſprache erheben, es follen aber 


XVII. 209 


alle erforderlichen Mafregeln getroffen werden, damit durch ſolche Anlagen weder der. Betrieb 
der Eijenbahn gehindert werde, noch der Betrieböverwaltung ein Aufwand daraus erwachie. 

Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedod die den Betrieb der betreffen: 
den Bahnen leitende Regierung auf ihre Koften aufzuftellen. 


Artikel 22. 


Hinfihtlid) der Beförderung der Poft kommen bei-den auf badiſchem Gebiet gelegenen 
Bahnftreden die für die Neichspoftverwaltung auf den badiſchen Staatäbahnen jeweils geltenden 
Beftimmungen, bei den auf württembergiſchem Gebiete gelegenen Bahnftreden die für die 
württembergifche Poftverwaltung auf den württembergiſchen Staatsbahnen jeweils geltenden 
Beitimmungen in Anwendung. . 


Artikel 3. 


Der den Betrieb der Verbindungsbahnen leitenden Regierung wird geftattet, längs der 
auf dem Gebiete der anderen Negierung gelegenen Theile der Verbindungsbahnen eine Tele: 
graphenleitung für den Bahndienft anzulegen und auf der betreffenden Wechjelitation an die 
Bahntelegraphenleitung der Territorial-Regierung anzufchließen. 

Diefe Telegraphenleitung foll ald Zugehöt der Verbindungsbahnen angefehen, und mit 
denjelben nach den gleichen "Beftimmungen behandelt werden. 

Der Reichötelegraphen-Berwaltung gegenüber übernimmt die wiürttembergifche Regierung 
fr die Bahnftreden auf badifchem Gebiet diejenigen Verpflichtungen, welche der badijchen 
Staatsbahnverwaltung auf ihren Bahnen nad) den Gefegen und Verordnungen des deutſchen 
Reichs jeweils obliegen. 

Die gleichen Verpflichtungen übernimmt die badiſche Bahnverwaltung für die von ihr 
auf württembergiichem Gebiet betriebene Bahnftrede gegenüber der württembergiſchen Tele- 
graphen-Bertwaltung. 


Artikel 24. 


. Die beiden Regierungen kommen dahin überein, daß von den in ihrem Gebiete gelegenen 
Theilen der von der anderen Regierung betriebenen Berbindungsbahnen weder aus dem zur 
Bahn vermenbeten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden derjelben, nod aus 
dem Bahnbetrieb irgend eine Staatsſteuer oder ein Beitrag zu Gemeinde-, Bezirks- und 
Kreis-Umlagen entrichtet werden foll. 

Die im Gebiet des andern Staats wohnenden Angeftellten der Verbindungsbahnen find 
der an ihrem Wohnort geltenden Steuergejeggebung unterworfen, vorbehaltlid} der reichsge— 
jeglichen Beitimmungen über Bejeitigung der Doppelbeiteuerung. 


Artikel 25. 


Wegen der Entjchädigungs- oder fonftiger privatrechtlicher Anjprüche, welche aus Anlaß 
des Baues und Betriebs der auf dem Gebiete des anderen Staates gelegenen Bahnjtreden 
27. 


210 XVIII. 


an die den Bau oder Betrieb übernehmende Verwaltung erhoben werden können, wird dieſe 
in dem Lande, in welchem die Bahn gelegen iſt, einen Ort als Wohnſitz innerhalb dreier 
Monate vor Einleitung des Baues bezeichnen. 


Artikel 26. 


Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage entſtehende Streitigkeiten, insbeſondere auch ſolche 
über privatrechtliche Anſprüche des einen oder anderen der kontrahirenden Theile, welche ſich 
aus dem Bau oder Betrieb der Verbindungsbahnen ergeben, ſollen durd ein Schiedsgericht 
erledigt werden, zu welchem jede Regierung je 2 Schiedsrichter beruft, die zufammen einen 
weiteren als Obmann wählen. 

Kommt eine Verftändigung über die Perfon des Obmanns nicht zu Stande, jo ent- 
fcheidet unter den von jedem Theile vorgejchlagenen Perfonen das Loos. 

Die Entfcheidung des Streitpunftes erfolgt jodann nad) Stimmenmehrheit unter Aus- 
ichluß jeder weiteren Berufung. 


Artikel 27. 


Die Großherzoglich Badische Regierung räumt der Königlich Württembergijchen Regie- 
rung das Recht ein, eine Eijenbahn von Heilbronn duch das Zabergäu nad) Bretten und 
eine joldhe von Sigmaringen durd) das Donauthal nad) Tuttlingen zur Berbindung der an 
den genannten Orten befindliden Bahnen über badifches Gebiet zu bauen und zu betreiben. 

Wenn und joweit die Württembergifche Regierung von diefem Rechte Gebrauch madht, 
jollen für den Bau und Betrieb der genannten Bahnen diefelben Zugejtändnifjfe und Vorbe— 
halte Anwendung finden, welche für die in Artikel 1 bezeichneten Bahnen in diefem Bertrage 
vereinbart worden find. 

Diejes Recht joll jedoch für jede der beiden Bahnen, welche innerhalb fünfzehn Jahren 
von Natififation diejes Vertrages an nicht hergeftellt fein follte, erlöfchen. 

Im Falle die Königlih Württembergifche Negierung innerhalb dieſer Frift vorziehen 
würde, daß die Bahn von Heilbronn durch das Zabergäu nach Bretten als Privatbahn an- 
gelegt werde, jo wird aud die Großherzoglich Badiſche Regierung dem von der Königlich 
Wirttembergifchen Regierung zu fonzeffionirenden Unternehmer für die auf ihr Gebiet fallende 
Bahnjtrede, nachdem beide Regierungen fi) über die Konzeffions-Bedingungen verftändigt 
haben werden, die Konzeſſion ertheilen. 


Artikel 28. 


Wenn innerhalb der nächſten 10 Jahre nach Ratifikation diefes Vertrags eine der fon- 
trahirenden Regierungen die Anlage einer Zweigbahn von Schramberg nad) Schiltach zum 
Anſchluß an die dort zujammentreffenden Bahnen in Anregung bringt, oder ein Brivatunter- 
nehmer fi) um die Konzeffion zum Bau und Betrieb diefer Zweigbahn bewirbt, jo werden die 
beiden Regierungen diejerhalb in Verhandlung treten. 


XVII. 211 


Artifel 29. 


Die in Artikel 3 des Vertrag vom 18. Februar 1865 in Betreff der Baufriften für 
die Herjtellung der Bodenfeebahn enthaltenen Beftimmungen werden dahin abgeändert, daß 
die Bahn von Friedrichshafen nadı Immenjtaad oder Markdorf ohne Rüdficht auf die Fort— 
jegung diefer Bahn von Friedrichshafen nad) Lindau längftens innerhalb 8 Jahren von Ra— 
tififation des gegenwärtigen Vertrags ab hergeftellt und in Betrieb geſetzt werde, in ber 
Vorausſetzung, daß auch die von der Nadolfzell-Meßkircher Linie abzweigende, Badiſcher Seits 
nah Immenſtaad oder Markdorf zu führende Verbindungsbahn in der gleichen Frift vollendet 
und dem Betrieb übergeben wird. 

Im Uebrigen verbleibt es bezüglic) der Bodenjeebahn bei den Beſtimmungen des Ber: 
trags vom 18. Februar 1865. 


Artikel 30. 
Die fontrahirenden Regierungen behalten ſich für gegenwärtigen Staatsvertrag die Zu— 
ftimmung ihrer Stände, joweit diejelbe erforderlich ift, vor. 
Artikel 31. 


Der gegemvärtige Vertrag ſoll beiderjeits zur Ratififation vorgelegt und die Auswechſe— 
lung der Ratififations-Urkunden baldthunlichſt und fpäteftens innerhalb 6 Monaten vorge: 
nommen werden. 

Deſſen zur Urkunde Haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen den vorftehen- 
den Vertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrädung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 


So gejchehen Stuttgart den neun und zwanzigiten Dezember im Jahre Eintaufend 
achthundert fiebenzig und drei. 


gez: Muth, Harderk, Klein, von Verküll. 
(L. 8) (L. 8.) (l. 8.) (L. 8.) 


212 XVII 


Bekanntmachung. 


Den Staatövertrag mit Heffen wegen Herftellung weiterer Eifenbahnverbindungen betreffend. 


Nachdem der zwiichen Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von 
- Baden und Seiner Königlichen Hoheit des Grofherzogs von Heffen am 19. Februar v. I. 
zu Heidelberg wegen Herftellung weiterer Eifenbahnverbindungen abgejchloffene Staatsvertrag 
beiderjeits ratifizirt und der Austausch der Ratifikationsurkunden bewirkt worden ift, jo wird 
in Folge Allerhöchſter Ermächtigung diefer Vertrag mit dem Bemerken nachftehend verfündet, 
daß beide Kammern der Stände demjelben, jo weit erforderlich, die Zuftimmung ertheilt haben. 


Rarlörube, den 26. Mai 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz und des Auswärtigen. 
von Freydorf. 
Vet. Dorner. 


Stants-Wertrag 


zwilhen Baden und Heſſen 
über die Herftellung meiterer Eifenbahnverbindungen. 


Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Heffiiche Regierung haben zum 
Zweck weiterer Eifenbahnverbindungen zwifchen Baden und Heſſen Bevollmächtigte ernannt, 
welche nach gegenjeitiger Vorlage und Anerkennung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich; der 
Ratififation, fid) über folgenden 

Staats:Bertrag 
geeinigt haben. 
Artikel 4. 

Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Heſſiſche Regierung verpflichten ſich 
zur Anlage folgender Eijenbahnen : 

1) einer Bahn von Nedargemünd über Nedarfteinadh, Hirſchhorn, Eberbach und 

Neckarelz nad) Jagſtfeld (Nedarbahn) im Anſchluß an die badiſche Odenwaldbahn 
bei Nedargemiünd und Nedarelz ; 


XVII, 213 


2) einer Bahn von Eberbach nad) Erbach im Anſchluſſe an die Bahnen bei Eberbach 
(Nedarbahn) und Erbad) (Heffifche Odenwaldbahn) ; 

3) eine Bahn von Mannheim über Lampertheim direkt nach Worms fowie mit direktem 
Anſchluß an die Riedbahn bei Biblis. 


Artikel 2, 


Den Bau und Betrieb der Neckarbahn von Nedargemünd bis Jagjtfeld (Artikel 1, 
Biffer 1) übernimmt die Badiſche Regierung auf ihre Koſten. 

Die Heſſiſche Regierung überläßt — unter ausdrüdlicher Wahrung ihrer Hoheitsrechte 
— ber Badiſchen Regierung den Bau fowie den ungejtörten und ungehinderten Betrieb der 
auf Heſſiſchem Gebiet befindlichen Streden der Neckarbahn. 

Die Badiſche Bahnvermaltung hat gegen jede Verlegung der Bahn und ihrer Zuge: 
hörden, jowie gegen jede Störung des Baues und des Betriebs oder Beeinträchtigung des 
hiezu aufgeitellten Perſonals ganz denjelben Anſpruch auf unverweilten gejeglihen Schuß 
der betreffenden Heſſiſchen Behörden, welcher in gleichem alle von diejen der Eijenbahnver- 
maltung des eigenen Landes zu gewähren ift. 

Insheſondere wird beftimmt: 

1) Für alle innerhalb des Heſſiſchen Gebiet? auf der Bahn, einichließlich ihrer Zuge 
börden, vorfommenden Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen behalten die Heſ— 
ſiſchen Gejege und Verordnungen ihre Geltung wie diefe überhaupt, auch foweit fie 
jicherheitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der Bahn innerhalb des Heſſiſchen 
Gebiets überall Anwendung finden, Auch find für die Abwandlung alfer auf diejer 
Bahnftrede im Heffiichen Gebiet begangenen Webertretungen, Vergehen und Ber: 
brechen die Heffischen Polizei» und Gerichtsbehörden zuftändig. Die in ſolchen Fällen 
erfannten Geldftrafen werden der Heſſiſchen Staatskaſſe zugewieſen. 

2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Heſſiſchen Gebiet gelegenen Bahntrede 
wird von den Angeftellten der Badiihen Bahnverwaltung nach Mafgabe des für 
die Eiſenbahnen Deutfchlands jeweils geltenden Bahnpolizeiveglements ausgeübt. 

Die von Baden bei der Heſſiſchen Bahnftrede angejtellten Eifenbahnbedienfteten 
werben für die ihnen in diefer Beziehung obliegenden Verrichtungen durch die zujtän- 
digen Heſſiſchen Behörden verpflichtet und inftruirt. 

Die Unzeigen dieſer Eifenbahnbedienfteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit, 
wie diejenigen der Angeſtellten der Heſſiſchen Eijenbahuen. 

Die Heffiiche Regierung wird. die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe 
der Badiſchen Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahnpolizei die nöthige Un- 
terftügung geleijtet werde. 

Die von den zuftändigen Behörden in Ausübung obiger Befugnifje erkannten 
Geldftrafen fallen in die Heffiiche Staatskaſſe. 

3) Dem Heffifhen Gerichts- umd Polizeiperjonal jteht in Ausübung feines Dientes das 
Begehen der auf Heſſiſchem Gebiet belegenen Strede der von Baden betriebenen Bahn, ſowie 


a 





214 XVII, 


der Eintritt in alle zu der Bahn gehörenden Gebäude und Grundſtücke jederzeit 
offen. Es joll jedoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des betreffenden 
gerichtlichen oder polizeilichen Zwedes durch Verzug gefährdet wird, den betreffenden 
Badiſchen Bahnaufjichts- oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden. 

4) Wird innerhalb des Heſſiſchen Gebiets die Verhaftung eines Badiſchen Eijenbahnbe- 
dienfteten wegen Bergehen oder Verbrechen von den Hejfiihen Behörden verfügt, jo 
wird hiebei von den letzteren auf die Erforderniffe des Eifenbahndienftes gehörige 
Nüdficht genommen und die zunächſt vorgejegte Badiſche Eifenbahnbehörde ſogleich 
von der Verhaftung in Kenntniß gejegt werden. 

5) Die Hejfiihen Behörden werden, wenn fie Borladungen Badijcher Eifenbahnbedien- 
fteter erlafjen, die den legteren vorgejeßte Behörde jo zeitig davon in Kenntniß 
jeen, daß für anderweite Verjehung des Dienjtes Vorkehr getroffen werden fann. 


Artikel 3. 
Die Badische Regierung verpflichtet ſich: 
1) Ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Heſſiſchem Gebiete liegende Bahnitrede, nebſt 
jänmtlichen Beiwerken, mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterhalten und 
betrieben werde, wie die Bahn auf Badiſchem Gebiet. 


2) Einrichtungen, welche im Intereſſe der Sicherheit de3 Betriebs nothwendig werden, 
ift die Badiſche Bahnverwaltung verpflichtet, auf ihre Koſten herzuitellen. 

3) Die Badijche Regierung wird ohne Zuftimmung der Heſſiſchen Regierung an ihrer 
im Hejliihen Gebiete gelegenen Bahnjtrede weder Veräußerungen vornehmen, nod) 
den Betrieb diefer Bahnſtrecke einem Dritten überlaſſen. 


4) In Abficht auf den inneren Dienft der Bahn, namentlich die Unterhaltung derjelben, 
den Abfertigungsdienft, die Verwaltung des Bahneigenthbums fowie die Signalord- 
nung, haben die von der Badiſchen Eifenbahnverwaltung angeftellten Beamten und 
Bedienjteten auch auf Heſſiſchem Gebiete die bei ihrer Verwaltung bejtehenden allge: 
meinen VBorjchriften zu beobachten. 

5) Die Dienft: und Disziplinargewalt über das im Heſſiſchen Gebiete jtationirte Ba— 
diſche Bahnperjonal wird von der zuftändigen Badiſchen Behörde ausſchließlich 
ausgeübt. 

Die Dienft- und Disziplinarvergehen diefer Bedienfteten werden nach denjelben 
Grundſätzen bejtraft, welche für die auf Badiſchem Gebiete angeftellten Eijenbahnbe- 
dienfteten in Anwendung kommen. Die desfall erkannten Geldftrafen werden der 
Unterjtügungstafje für niedvere Diener der Badiſchen Staatsbahnen zugewiejen. 

6) Bon jeder Anftellung oder bleibenden Entfernung ift Hinfichtlich der auf Heſſiſchem 
Gebiete jtationirten VBedienfteten einem von der Heſſiſchen Regierung zu ernennenden 
Kommiljär Kenntniß zu geben. 


* 


v 


XVLII. 215 


Artikel 4. 


Die Grenzübergangspunkte der Neckarbahn von einem Staatsgebiet auf das andere 
werden durch Kommiſſäre der beiden Regierungen nad) vorausgegangenen Vorjchlägen der 
beiderjeitigen Bautechnifer feitgeftellt und mit Marken bezeichnet werden. Im Uebrigen wird 
jede der beiden Regierungen innerhalb ihres Gebiets die Bauprojekte genehmigen. Es ift 
daher der Plan über die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die gejammte Anlage 
und Bejchaffenheit der Bahn und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grund- 
läge, joweit die Bahnſtrecke auf Heifiichem Gebiet Liegt, zur Genehmigung der Heſſiſchen Re: 
gierung mitzutheilen. 

Dieje hat auch zu beftimmen, an welchen Orten ihres Gebiet? Stationen oder Halte: 
ftellen zu errichten find. 

Die Bahn und deren Betriebsmittel jollen dergeftalt eingerichtet werden, daß leßtere 
ungehindert von und nach den Nachbarbahnen übergehen fünnen. 

Die Detailplane für die Brüden, Wegeübergänge, Wafjerdurchläffe, Stationsgebäude 
und andere Einrichtungen werden nad) erfolgter Bearbeitung durch Badiſche Techniker 
mit den hiezu bezeichnet werdenden Heſſiſchen technifchen Beamten berathen und gemein- 
ſchaftlich feftgeftellt. 

Hiebei jollen übrigens Baugrundjäße, welche die Badiſche Negierung innerhalb ihres 
eigenen Gebiets durchführt, bei der von ihr auf Heſſiſchem Gebiet zu bauenden Bahnftrede 
nicht ausgejchloffen werden. 


Artikel 5. 
Der Hellfichen Negierung fteht e3 zu, die Bauausführung des in ihrem Gebiet gele- 


genen Theiles der Nedarbahn im ficherheitspofizeiliher Beziehung und hinſichtlich der Ein- 
haltung der vereinbarten Grundjäge und Plane beauffichtigen zu lafien. 


Artikel 6. 


Wo die Bahn auf Hefftichem Gebiete beftehende Straßen oder Wege freuzt, wird die 
Badiſche Bauverwaltung alle diejenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich find, um den 
Verkehr gegen jede Unterbrechung durch die Arbeiten an der Bahn ficher zu ftellen und 
die deffallfigen Koften gleich allen anderen, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, 
übernehmen. 

Bevor die Verkehrslinien unterbrochen twerden können, hat die Heſſiſche techniſche Be— 
hörde zu umterfuchen, ob die proviforiichen Bauten für den Verkehr die erforderliche 
Sicherheit gewähren. 

Sollte die Heffifche Negierung die Anlage von Straßen oder Wegen, Kanälen oder Eijen- 
bahnen anordnen oder genehmigen, welche die Eifenbahn kreuzen, jo fann die Badiſche Re- 
gierung dagegen feine Einjprache erheben. Es jollen aber alle erforderlichen Maßregeln 


; getroffen werden, damit durch ſolche Anlagen weder der Betrieb der Eifenbahn gehindert 


Geſetzes⸗ und Ferorbnungäblatt 1875. 28 


16 XVII. 


werde, noch der Bahnverwaltung ein Aufwand daraus erwachſe. Die für neue Uebergänge 
erforderlichen Wärter hat jedoch die Badiſche Regierung auf ihre Koften aufzuftellen. . 


Artikel 7. 


Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten joll öffentlich geichehen. 


Zwischen den Angehörigen der beiden Staaten foll bei der Vergebung fein Unterjchied 
gemacht werden. 


Artikel 8. 


Hinfichtlich der Erwerbung des zur erjtmaligen Anlage oder jpäteren Erweiterung der 
Neckarbahn und der Stationspläge auf Heſſiſchem Gebiete erforderlichen Grundbejites kommen 
die jeweiligen gejeblichen Beftimmungen zur Anwendung, welche für den Bau von Staats- 
bahnen im Heſſiſchen Gebiete Geltung haben. 


Artifel 9. 


Der Bahnförper ift in Bezug auf Grunderwerb, Ueberbrüdungen, Tunnel® und jon- 
ftige größere Kunftbauten jchon bei der erjten Anlage für ein doppeltes Scjienengeleije 
vorzubereiten, fo daß das zweite Geleife ohne Schwierigkeit gelegt werden kann. 

Bezüglich; der Bahnftrede Eberbach-Neckargemünd bleibt jedoch dem Ermeſſen der Ba- 
diſchen Regierung vorbehalten, ob und in wie weit fie das für ein -zweites Geleije nöthige 
Gelände jchon bei der erjten Anlage oder erft jpäter erwerben will. Die Ueberbrüdungen, 
Tunnels und jonftigen größeren’ Kunftbauten jollen indejjen auch auf diefer Strecke jogleich 
für ein zweites Geleife vorbereitet werden. 


Artikel 10. 


Die Badiſche Eijenbahnverwaltung wird bei Anftellung der auf Heffiichem Gebiete zu 
jtationirenden niederen Diener (Bahnwärter, Bader, Arbeiter 20.) vorzugsweiſe deitiie 
Staatsangehörige und vorzugsweiſe Militäranmwärter berücfichtigen. 


Artitel 11. 


Späteſtens zwei Jahre nach vollendetem Bau der Bahn wird die Badiſche Regierung 
eine detaillirte rechnungsgemäße Nachweiſung über die innerhalb des Heſſiſchen Gebiets 
aufgewendeten Baufojten nebjt einem vollitändigen, das vermarfte (ausgejteinte) Bahneigen- 
thum und jeine Zugehörden nachweifenden Plane zweifach ausfertigen laſſen und der Heſ— 
fiichen Regierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen. 

Iſt diefe Anerkennung erfolgt, jo wird von jedem der fontrahirenden Theile eine Aus- 
fertigung in Verwahrung genommen. 

Hat die Heſſiſche Negierung gegen die gedachte Nachweiſung Erinnerungen zu machen, jo 
find dieje längjtens innerhalb drei Monaten abzugeben. . 


XVII. 217 


In gleicher Weiſe ift auch bei Ergänzungsbauten und fpäteren Erweiterungen eine 
Nachweiſung über die hiefür beftrittenen Baufoften der Heſſiſchen Regierung mitzutheilen. 


Artikel 12. 


Die Heſſiſche Regierung behält fid) das Recht vor, das Eigenthum der zufolge gegen- 
wärtigen Bertrags auf ihrem Gebiete von Baden angelegten Bahnftrede nad) voransgegan- 
gener eimjähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines fünfundzwanzigjährigen 
Betriebs, an ſich zu ziehen. Wird von dieſem echte Gebraud; gemacht, jo find der Ba- 
dischen Regierung die nad) Artifel 11 nachgewiejenen und anerkannten Anlagekoften für die 
eritmalige Herftellung der Bahn und der etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nad) 
alleinigem Abzuge des Minderwerthes der einer Abnützung umd der Fäulniß untermorfenen, 
Theile zu vergüten. 

Mit dem erfolgten Rückkauf der auf Heffiichem Gebiete gelegenen Bahnſtrecke darf jedoch 
der Betrieb der alsdann dem Eigenthumsrechte nach getheilten Bahn nicht eingeftellt werden, 
vielmehr ijt die Badiſche Bahnverwaltung bis zu einer etwaigen anderweitigen Berjtändigung 
auch fernerhin ebenjo berechtigt, wie verpflichtet, den Betrieb der fraglichen Bahnftrede allein 
zu beforgen. 

Die Heffiiche Regierung erhält, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen wird, nad) 
erfolgtem Rückkauf des auf ihrem Gebiet gelegenen Theil der Nedarbahn einen Antheil an 
dem Reinertrag der Bahnftrede Nedargemünd-Eberbad). 

Diefer Antheil wird nad) dem Verhältniß der auf Badischen beziehungsweiſe Heſſiſchem 
Gebiet aufgewendeten Anlagefoften der Bahnftrede Nedargemind-Eberbach berechnet. 

Zu diefem Behufe wird die Badiſche Regierung innerhalb zweier Jahre nad) vollen- 
detem Bau der fraglichen Bahnftrede der Heffiichen Regierung aud für den auf Badiſchem 
Gebiet gelegenen Theil eine rechnungsgemäße Nachweiſung über deſſen Baufojten mittheilen. 


Artitel 13. 


Bei dem FFahrtenplane für die Nedarbahn ift darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Fahrten an den Stationen Nedargemünd, Eberbach und Jagſtfeld nad) Zulaffung der üb- 
rigen Betriebsverhältniffe fi) an die Fahrten der an genannten Stationen zufammentreffenden 
Bahnen gehörig anschließen. 

In der Richtung von Nedargemünd beziehungsweife Erbad) nad) Jagſtfeld, jowie in 
umgefehrter Richtung haben täglich mindeftens drei Fahrten für Perfonen, darunter ein 
Schnellzug, ftattzufinden. 

Die Badische und Heſſiſche Bahnverwaltung werden ſich zur Erzielung zwedmäßiger 
Anſchlüſſe in möglichft geraumer Zeitfrift Behufs Feſtſtellung der Fahrplane mit einander 
jeweils benehmen. 

Bevor die Fahrplane zum Vollzug kommen, find fie dem von der Heſſiſchen Regierung 
zu bejtellenden Kommiſſär möglichjt bald mitzutheilen und deifen etwaige Bemerkungen möglichit 
zu berüdfichtigen. 

28. 


EL a 


218 XVIII. 


Artikel 14. 


Zwiſchen Jagſtfeld über Eberbach nach Erbach und umgekehrt ſowie zwiſchen Jagſtfeld 
über Eberbach nach Neckargemünd und umgekehrt wird ein direkter Perſonenverkehr einge— 
richtet werden, in dem Sinne, daß für die von Eberbach weiter gehenden Reiſenden ein 5 
Wechjel der Perjonen- und Gepädwagen und des diejelben begleitenden Kondutteur-‘Perjonals " 
möglichit vermieden werde. 


Ueber die näheren Beftimmungen haben ſich die betreffenden Eijenbahnverwaltungen 
zu verftändigen. 


Artikel 15. 


Bei Aufftellung der Tarife und bei Beförderung der Transporte auf der Nedarbahn 
jollen folgende Grundſätze beobachtet werden: 


1) Die Grumdtaren und Lagergebühren dürfen auf der Bahnftrede im Heifiichem Ge— 
biet nicht höher geftellt werden, als bei den Badiſchen Bahnen im Allgemeinen. 

2) Allgemeine Tarifermäßigungen, welche von der Badiſchen Betriebsverwaltung dem 
Verkehr auf ihren anderen Bahnen gewährt werden, find aud dem auf Heſſiſchem 
Gebiet gelegenen Theil der Nedarbahn zu gewähren. 


Wrtifel 16. 


Jedem der fontrahirenden Staaten bleibt vorbehalten, inmerhalb feines Gebietes den 
technischen und Betriebsanſchluß anderer Eifenbahnunternehmungen an die Nedarbahn ohne 
BZufchlagstare oder Neerpeditionsgebühr und ohne Erſchwerung des durchgehenden Verkehrs in 
ſchicklicher Weile zu geftatten. 

Soweit dabei die Mitbenügung beitehender Bahnhofanlagen: und Bahnftreden bis zur 
Einmündungsftation erforderlich wird, ift dafür eine angemefjene Entichädigung zu leiften. 
Auch ift die Badiſche Bahnverwaltung verpflichtet, Scyienenverbindungen gewerblicher 
oder anderer Etablifjements mit der auf Heſſiſchem Gebiet gelegenen Bahnftrede zuzulafien. 


In feinem der oben genannten Fälle dürfen dem Bahneigenthümer durch eine 
jolche Anlage Koften erwachſen, noch der Umfang und die Sidjerheit jeines Betriebs be- 
nachtheiligt werden. 


Artikel 17. 
Der Badiſchen Regierung wird gejtattet, längs der Bahn anf Heffifchem Gebiet, eine 
Telegraphenleitung für den Bahndienft anzulegen. 
Diefe Telegraphenleitung joll bis auf andermweitiges Uebereinftommen ala Zugehör der 
Bahn angejehen und mit derjelben nac) den gleichen Beitimmungen behandelt werden. 


Der Reichstelegraphenverwaltung bleibt auf deren Verlangen für ihre Drähte die Mit- 
benüßung der Stangen des Bahntelegraphen vorbehalten. 


XVII. 219 


Artikel 18. 


Die Badiſche Eifenbahnverwaltung hat an die Heffiiche Staatsverwalting weder aus 
dem zur Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden derjelben, 
noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine Staatöfteuer zu entrichten. 

Auch bleibt diejelbe von der Beitragspflicht zu Gemeinde- Bezirkö- und Kreisumlagen befreit. 

Die im Heſſiſchen Gebiet wohnenden Badiſchen Angejtellten diefer Bahn find der an 
ihrem Wohnort geltenden Steuergejeggebung unterworfen, vorbehaltlich der reichsgeſetzlichen 
Beitimmungen über Bejeitigung der Doppelbejteuerung. 


Artikel 19. 


Hinfichtlich der Beförderung der Poſt auf Heſſiſchem Gebiet fommen die Beftimmungen 
in Anwendung, welche für die Badiſchen Staatsbahnen nad) Vereinbarung mit der Reichs— 
pojtverwaltung oder nad) den allgemeinen veichögejeglichen Vorjchriften gelten. 


Artikel 2%. 


Die Beförderung von Truppen, Militäreffetten und fonftigen Armeebedififniffen auf 
Hejliichem Gebiet Hat nad) denjenigen Normen und zu denjenigen Tariffägen ftattzufinden, 
welche von Reichswegen für die Staatsbahnen im Bundesgebiete fejtgejtellt find oder jpäter 
feitgeitellt werden. 

Artikel 21. 


Die Neckarbahn von Nedargemünd bis Jagſtfeld ſoll, wenn nicht außerordentliche Hin— 
dernifje eintreten, längjtens binmen ſechs Jahren, von der Ratifitation diefes Vertrags an 
gerechnet, in betriebsfähigen Zuftand gejegt und dem Betriebe übergeben werden. 


Artikel 22, 


Die Heſſiſche Regierung gewährt der Badiſchen Regierung zu den Koften der Anlage 
der Nedarbahn einen Zuſchuß von zwei und ein halb Million Gulden. 

Die Zahlung diefes Zuſchuſſes erfolgt an die Eifenbahnfchuldentilgungstaffe in Karlsruhe 
in ſechs gleichen alljährlich zum Voraus zu leiftenden Raten, vom Zeitpunkt der Ratifitation 
dieſes Vertrags an gerechnet. Soilte die Bahn vor Ablauf der in Artikel 21 beftimmten 
Frijt dem Betriebe übergeben werden, fo ift der noch nicht bezahlte Theil des Zuſchuſſes bei 
der Betriebseröffnung zu entrichten. 

Der geleiftete Zuſchuß wird von der. Badischen Regierung, von der Betriebseröffnung 
der Bahn an beginnend, verzint, und zwar in den erjten zehn Jahren mit drei vom Hundert 
und nach Ablauf diejer Zeit mit vier vom Hundert. Der Badifchen Regierung bleibt vor: 
behalten, den Zuſchuß zu jeder Zeit nach vorausgegangener dreimomatliher Kündigung ganz 
oder theilweife abzutragen, im leteren Falle jedoch nicht in Beträgen unter einer halben 
Million Gulden. 

Nach Ablauf eines fünf und zwanzigjährigen Betriebs der Neckarbahn ift die Badiſche 


220 xvm. 


Regierung verbunden, den etwa noch nicht zurückbezahlten Theil des Zuſchuſſes innerhalb 
fünfzehn Jahren in gleichen Raten heimzubezahlen, unbejchadet des Rechts der Badiſchen 
Regierung, auch in diefem Falle den Zuſchuß nach vorausgegangener dreimonatlicher Kün— 
digung auf einmal oder in größeren, mindeftens eine halbe Million betragenden Raten zu: 
zurüdzubezahlen. 

Sollte vor Ablauf der vorgenannten Friſt von 15 Jahren von Seiten der Heffischen 
Regierung von dem Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht werden, jo ift der an dem Zufchuß von 
zwei und ein halb Million Gulden nach Abrechnung der Rückkaufsſumme etwa nod; verblei- 
bende Reft binnen drei Jahren nach erfolgtem Rückkauf abzutragen. 


Artikel 23. 


Die Heffische Regierung übernimmt den Bau und Betrieb der beiden Verbindungsbahnen 
Erbadh-Eberbahh und Mannheim-Worms (Artikel 1 Ziff. 2 und 3) auf ihre Koſten. 

Bezüglich der auf Badifchem Gebiet gelegenen Streden diefer beiden Bahnen finden die 
in Artikel 2 bis 20 inclufive diefes Vertrags enthaltenen Beftimmungen analoge Anwendung. 

Die Badische Regierung macht hiernach Hinfichtlich des Baues, Betriebs, Rückkaufs, jo- 
wie der Beftenerung der genannten beiden Bahntheile gleiche Vorbehalte beziehungsweile Zu- 
geitändnifje, welche bei dem auf Heſſiſchem Gebiet gelegenen Theile der Nedarbahn von der 
Heſſiſchen Regierung gegemüber der Badiſchen Regierung nad) den ————— Vertrags⸗ 
beſtimmungen gemacht werden. 


Artikel 4. 


Die Badiſche Negierung wird den als Wechjeljtation dienenden Bahnhöfen in Mann: 
heim und Eberbach denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben laſſen, welche 
nöthig erfcheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Nneinandergreifen 
des Betriebs der auf diefen Stationen zufammentreffenden Bahnen zu fichern und den Bes 
dürfniſſen der beiderjeitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen. 

Die Badiſche VBahnverwaltung wird ſich zu diefem Zwede mit der den Betrieb leitenden 
Verwaltung der Heſſiſchen Bahnen in’3 Benehmen jegen. 

Im Uebrigen wird bezüglich diefer beiden Bahnhöfe vereinbart: 

1) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinjchaftliche Benützung beider Bahn— 
verwaltungen bejtimmt find, jowie deren Ausrüftung mit beweglichen Gegenjtänden 
an Majchinen, Werkzeugen, Erpeditions- und Hausgeräthen aller Art werden von 
der Badischen Bahnverwaltung hergeftellt und unterhalten. 

2) Die Koften für folche der gemeinjchaftlichen Benützung dienenden Einrichtungen, Ge— 
bäude und dgl., mögen jolche fich auf Neuherftellungen oder aber auf vorhandene 
Anlagen, jorwie auf Veränderungen und Erweiterungen an denfelben beziehen, bejtreitet 
die Badische Bahnverwaltung vorbehaltlich einer von der Heſſiſchen Bahnverwaltung 
zu leiftenden jährlichen Vergütung (Miethzing), welde nad) den Anlagekojten und 
nach dem Umfang der Benügung diefer gemeinſchaftlichen Anlagen zu bemefjen ift. 


———— 


xvin. 221 


3) Für die Unterhaltung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufſicht und Bewachung 
der für die gememjchaftliche Benütung beider Bahnverwaltungen beftimmten Theile 
des als Wechjelftation dienenden Bahnhofes ift von der Heſſiſchen Bahnverwaltung 
ein jährlicher Unterhaltsbeitrag an die Badische Bahnverwaltung zu entrichten. 

Ueber den Miethzins und Unterhaltungsbeitrag haben jich wegen des Näheren 
beide Bahnverwaltungen mit einander zu vereinbaren. 

4) Gebäude und Einrichtungen, welde ausjchließlid für die Zwede einer Bahnverwal- 
tung allein beftimmt find, hat diefe auf ihre alleinige Koften herzuftellen und zu 
unterhalten. 

5) Für Beichädigung an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechſelſtation, 
welche in gemeinfchaftlicher oder gejonderter Benützung der beiden Verwaltungen 
jtehen, haftet, wenn ſolche nicht durd; Zufall oder ordnungsmäßigen Gebraud, jon- 
dern durch Verſchulden einzelner Angejtellter oder Bedienfteter herbeigeführt werden, 
diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angeftellte oder Bedienftete angehört. 

6) Die allgemeine Auffiht und Erhaltung der Ordnung in den Bahnhöfen zu Eberbach 
und zu Mannheim fteht der Badischen Bahnverwaltung zu. 


Artikel 25. 


Die Erbach-Eberbacher Bahn ift binnen vier Jahren, die Worms-Mannheimer Bahn 
binnen drei Jahren, von der Ratififation diejes Vertrags an gerechnet, dem Betriebe zu 
übergeben. 

Artikel 26. 

Die Heffifche Regierung ift berechtigt, wenn fie die Konzeffion zum Bau und Betrieb. 
der beiden Berbindungsbahnen auf Heffiichem Gebiet der Heſſiſchen Ludwigseiſenbahngeſell— 
ſchaft überträgt, diefer Gejellichaft auch die auf Badiſchem Gebiet gelegenen Theile der beiden 
Bahnen unter Einhaltung der Beftimmungen diejes Vertrags zu überlafjen. 

Der hierüber zwijchen der Heffiichen Regierung und der genannten Gejelljchaft abzu- 
jchließende Akt wird vor deſſen Ausführung der Badiichen Regierung zur REN 
etwaiger Erinnerungen vorgelegt werden. 


Artikel 27. 


Wegen der Entſchädigungs- oder jonjtigen privatrechtlichen Anſprüche, weldye aus Anlaß 
des Baues und Betriebs der auf Heſſiſchem Gebiet gelegenen Bahnjtrede an die Badiſche 
Bahnverwaltung erhoben werden können, wird für diefe Hirfchhorn als Wohnfig beftimmt. 

Für die Hejliiche Bahnverwaltung wird zu gleichem Zwede für die Bahnjtreden auf 
Badiſchem Gebiet bei der Bahn Erbach-Eberbach die Stadt Eberbach, bei der Bahn Worms— 
Mannheim die Stadt Mannheim als Wohnfig bezeichnet. 


Artifel 28, 
Etwaige aus gegenwärtigem Bertrage entftehende Streitigkeiten, insbejondere auch ſolche 


Digitized by Google 


— — — 


Nr. XX. 225 


Gelebes- und Derordnungs-Blatt 


für das Großherzogthum Baden, 


Karlsruhe, Samftag den 26. Juni 1875. 





Inhalt. 


Verordnungen und Befanntmahungen bed Minifteriumsd bes Großherzoglichen Haujes, ber 
Juſtiz und bes Auswärtigen: ben Auslieferungdvertrag zwilchen dem Deutichen Reid und Belgien vom 24. Dezember 
1874 betreffend; das Verfahren bei Auslieferungen betrefiend; des Minifteriumd bes Annern: die Auflöfung ber 
Nebengemeinde Obermulten betreffend; des Hanbelsminifteriums: bie Benützung des Waſſers dev Wutach zu fand: 
wirthſchaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend ; den Vollug des Geſebes über bie Verbeſſerung ber Feldeintheilung betrejiend. 


Berordnnung. 
Den Auslieferungsvertrag zwifchen dem Deutfchen Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1874 betreffend, 


Nach Artikel 9 des Auslieferungsvertrags zwiſchen Belgien und dem Deutjchen Reiche vom 
24. Dezember 1874 darf der wegen einer in Artikel 1 und 2 des Vertrags aufgezählten 
ftrafbaren Handlung VBerfolgte in dringenden, Fällen vorläufig feitgenommen werden gegen 
Beibringung eines Haftbefehls, welcher von dem Unterjuchungsrichter desjenigen Ortes, an 
welchem der Verfolgte fich befindet, auf Grund einer amtlichen Mittheilung der zuftändigen 
Behörde des die Auslieferung betreibenden Staates erlafjen ift. 

E3 kann hiernad) das Erjuchen um Erlafjung des vorläufigen Haftbefehls von dem 
verfolgenden Gerichte unmittelbar an die K. Belgijchen Gerichtsbehörde, in deren Bezirk der 
Berfolgte ſich aufhält, gerichtet werden. Ju Gemäßheit der bei Abjchluß des Vertrags 
ftattgehabten Verhandlungen werden die Großherzoglichen Gerichtöbehörden jedoch angewiejen, 
fich diejes direften Weges nur ausnahmsweiſe und in jehr dringenden Fällen zu bedienen, 
insbejondere, wenn es ſich um flüchtige- Verbrecher handelt, die ihren Weg durd Belgien 
nehmen; dagegen in der Regel den Antrag auf Beranlafjung der vorläufigen Verhaftung an 
das diefjeitige Minifterium zu richten. 

Zur Begründung diefes Antrags, welcher in geeigneten Fällen auf telegraphiichem Wege 
hierher einbefördert werden kann, ift die Bezeichnung der Perſon des Berfolgten, foweit thun- 
lich unter Beifügung einer Perjonalbejchreibung, die Bezeichnung der demjelben zur Laſt 


Gejepeds und Verordnungsblatt 1875. 30 





226 XX. 
gelegten That mit der im Vertrage dafür gebrauchten Ausdrucksweiſe, ſowie die Angabe 
erforderlich, daß ein Verhaftsbefehl gegen den Verfolgten erlaſſen ſei. 

Karlsruhe, den 16. Juni 1876. 


Großherzogliches Miniſterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juſtiz und des Auswärtigen. 
von Freydorſ. 


Vdt. von Stetten. 


Verordnung. 
Das Verfahren bei Auslieferungen betreffend. 


Mit Allerhöchiter Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsminifterium vom 16, d. M. 
Nr. 931 wird, unter Aufhebung der dieffeitigen Verordnung vom 31. März 1866 Nr. 2704, 
bezüglich des Verfahrens bei Auslieferungen hiermit verordnet: 


8. 1. 


Ueber Auslieferungsbegehren, die auf das Neichögejeg vom 21. Juni 1869, betreffend 
die Gewährung der Rechtshülfe, geftügt werden, erkennen die Amtsgerichte mit Zuftimmung 
des Staatsanwalts. 

Sind Amtögeriht und Staatdanwalt verjchiedener Meinung, jo ijt eine Entſchließung 
der Raths- und Anklagefammer einzuholen. 


8.2. 


Ueber andere auf bejtehende Staatöverträge geſtützte Anslieferungsbegehren entjcheidet 
das Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Yuftiz und des Auswärtigen. 

Dafjelbe wird erforderlichen Falles eine Aeußerung der Raths- und Anklagekammer und 
der Staatsanwaltichaft erheben. 


8. 3. 


Ueber etwaige Auslieferungsbegehren, welche weder auf das Reichsgeſetz vom 21. Juni 
1869, noch einen beftehenden Staatövertrag gejtügt werden fünnen, bleibt bejondere höchſte 
Entſchließung im einzelnen Falle vorbehalten. 


| 


—— 


XX. 227 
8. 4. 


In allen Fällen ift der Auszuliefernde zuvor mit feinen etwaigen Einwendungen 
zu hören. 


8.5, 


Im Falle des $. 1 fteht dem Auszuliefernden gegen die Anordnung der Auslieferung, 
der die Auslieferung begehrenden Behörde gegen die Verſagung derjelben die Bejchwerde- 
führung nad $. 412 St. P.O. an die Raths- und Anklagefammer beziehungsweife das Ober: 
bofgericht zu (8. 38 des Neichögejeges vom 21. Juni 1869). 

Karlsruhe, den 18. Juni 1875, 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juftiz und des Auswärtigen. 
von Frendorf., 


Vdi. Dorner. 


Bekanntmachung. 
Die Auflöſung der Nebengemeinde Obermulten betreffend. 


Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats— 
miniſterialentſchließung vom 5. v. M. Nr. 677 zur Auflöſung der zu der zuſammengeſetzten 
Gemeinde Aitern gehörigen Nebengemeinde Obermulten die Allerhöchitlandesherrliche Geneh— 
migung zu ertheilen geruht, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebradjt wird. 

Karlsruhe, den 10. Juni 1875. 

Großherzogliches Minifterium des Innern. 
3olly. 


Vdt. Beder. 


26 . 


228 XX. 


Verordnung. 
Die Benutzung des Waſſers der Wutach zu landwirthſchaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend. 


Auf den Grund der 88. 31 und 32 des Geſetzes vom 13. Februar 1851, Regierungs— 
blatt Nr. XV, die Bewäſſerungs- und Entwäfferungsanlagen betreffend, der 88. 130 und 131 
des Bolizeiftrafgejeges, in Verbindung mit den 88. 11 — 13 der Mühlenordnung vom 18. März 
1322 und der Tandesherrlichen Verordnung vom 10, Aprit 1840, Negierungsblatt Nr. IX., 
den Ban im ſchiff- und floßbaren Gewäſſern betreffend, ſowie unter Hinweifung auf die da— 
jelbft angedrohten Strafen ſehen wir uns veranlaßt, zu verordnen, was folgt: 


8.1. 


Die in der Wutach von der Gemarkung Grimmelshofen einschließlich abwärts bis in den 
Rhein errichteten Stauanlagen zum Zwede der Benützung des Waſſers find nach der Anlei- 
tung der Großherzoglichen Flußbaubehörde in guten Stand zu jegen und darin zu erhalten, 


8.2. 


Die Eiuläffe, durch welche das Waſſer der Wutach in die Hauptfanäle geleitet wird, 
müſſen in Scleußen aus Stein bejtehen, welche waſſerdicht verjchließbar und fo eingerichtet 
find, daß fie unbefugt nicht geöffnet werden können. Aus anderen Bauftoffen gefertigte 
Schleußen müſſen bei der nächſten Hauptausbeijerung aus Stein errichtet werden. Ausnahms— 
weile kann auch die Errichtung der Schleußen aus Eichenholz geftattet werden. 

An jedem Einlaffe ift zur Beſtimmung der Sohle der Kanalmündung eine Schwelle in 
den anal zu legen. Diejelbe ſoll auf der forrigirten Strede des Flußes, foweit nicht befondere 
Rechtstitel entgegenstehen, auf der Höhe der verglichenen Flußſohle angelegt werden. Befteht 
über die Höhenlage der Sohle der Kanalmündung Streit, jo ift bis zum rechtlichen Austrag 
dejjelben der am Tage des Eintritts der Wirkſamkeit diefer Verordnung vorhandene Zuftand 
maßgebend, 3 

Ein Verzeichniß der zur Zeit beftehenden Einläſſe ift diefer Verordnung angejchloffen. 


8. 3. 


Die Stauberechtigten find verpflichtet, den Fluß, joweit die Stauanlage ihre Wirkung 
äußert, von den Hindernifjen eines normalen Wafferlaufes freizuhalten und ihre Waflerbenüb- 
ungseinrichtungen in einen ſolchen Stand zu ſetzen, daß in denjelben möglichit wenig Waffer 
für die übrigen Berechtigten verloren geht. Daneben bleiben die weitergehenden Verpflich— 
tungen der Beſitzer von Stauanlagen zur Unterhaltung der Flußufer in Kraft. 


Be 


XX. 229 


V 


Der Anſpruch auf Benützung des Waſſers der Wutach richtet ſich nach den beſtehenden 
Rechten. Liegen dieſe im Streite, jo regelt die Bezirkspolizeibehörde die Benützung bis zum 
rechtlichen Austrage nach den Beſtimmungen des 8. 11 der Mühlenordnung. 


8.5. 


Wenn das Waſſer für die Zwecke aller Berechtigten vorübergehend nicht ausreicht, fo 
find für die Ordnung des Verhältnifjes die im $. 11 der Mühlenordnung gegebenen Vorjchriften 
maßgebend ; insbejondere joll in Zeiten, in welchen die Wäflerung der Wiejen dringendes 
Bedürfniß ift, nach dem Maße des Bedürfnifjes die Benügung des Waflers zur Bewäfferung 
während der Nächte und außerdem an Sonntagen und den der weltlichen Feier unterliegenden 
Feiertagen (8. 1 der Verordnung vom 28. Januar 1869, Geſetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 25), ausnahmsweiſe auch in noch weiterem Umfange geftattet werden. 

Soweit immer thumnlich, ift durch eine Marke an der Einlaßſchleuße der Waflerftand 


dauernd zu bezeichnen, bei deijen Eintritt die Waſſerbenützung beſchränkt oder ganz eingeftellt 
werden muß. 


8. 6. 


Das Deffnen und Schließen der Schleußen (8. 2?) darf nur durch Männer, welche auf 
gewiljenhafte Bejorgung dieſes Gejchäfts amtlich verpflichtet find, gejchehen. 


8.7. 


Die Einläffe, mittelft deren das Wafler aus dem Rauenthaler, Horheimer und Unter- 
lauchringer Kanal zu Wäſſerungen und Werfen entnommen wird, müſſen ftet3 in gutem 
Stande erhalten werden. 


Das Deffnen und Schließen derjelben hat durch amtlich verpflichtete Männer zu geichehen, 
fofern nicht jämmtlide am Kanal Betheiligte etwas Anderes bejchließen, oder die Bezirks— 
polizeibehörde eine Ausnahme zuläßt. 


8.8. 
Ueber die weiteren Beziehungen der Wafferberechtigten unter fi oder gegenüber Dritten 
find, foweit ein Bedürfniß dafür vorliegt, bezirks- oder ortöpolizeiliche Vorſchriften zu erlaffen. 


Karlörude, den 12. Juni 1875. 
Großherzogliches Handelsminifterium. 
A. Ab. p. 


Muth. 
Vdt, Meier. 


230 XX. 


Vergeichniß. 


A. Der Einläſſe mit Stauanlagen. 


Ne. 1. Auf Gemarkung Grimmelshofen für die dortige Auwieſenwäſſerung. 
» 2. Gemarkung Stühlingen für die Wanner: und Würth’jchen Werte. 
„ 3. Gemarkung Stühlingen für die Sulzfeldwiefen. 

4. Gemarkung Stühlingen für die Eberfinger Erlen: und Angerwiefen. 
„ 5. Gemarkung Eberfingen für die dortigen Moosbrunnenwieſen. 
» 6. Gemarkung Untereggingen für den Rauenthaler Mühlkanal und die Unteregginger 

Gehrenwiejen (Doppeleinlaß). 

„ 7. Gemarkung Wutöfchingen für den Horheimer Mühlkanal. 
8, Gemarkung Horheim für die Oberlauchringer Markwiefen. 
„ 9 Gemarkung Oberlauchringen für den Oberlauchringer Mühltanal. 
0. Gemarkung Unterlauchringen für die Lauffenmühle. 

1 


. Gemarkung Unterlauchringen für die Honnegger’schen Werke und die Thiengener 
Neumatten, 


B. Der Einläfje ohne Stauanlagen. 


„ 12. Gemarkung Stühlingen für die Gypsmühle des Pofthalters Fechtig. 
„ 13. Gemarkung Eberfingen für die Ohlenwieſen. 

„ 14. Gemarkung Unterlauchringen für die Allmendwiejen. 

„ 15. Gemarkung Thiengen für die Schügenmatten. 

„ 16. Gemarkung Thiengen für die Wiefen und Werke am Bannſchachen. 


G. Der Einläjfe auf Schweizer Seite, deren Stauungen jedod hälftig 
auf badifhem Gebiete liegen. 


„ 17. Auf Gemarkung Schleitheim für das Stamm'ſche Werk, Stauung 's auf Gemar- 
fung Stühlingen. 

„ 18. Auf Gemarfung Hallan für die Wumderklinger Werke, Stauung "% auf Gemarkung 
Untereggingen. 


a ——— —ñi 


u 


Di 2 > 2 22 — — rn . ar, 





Y XX. 231 


Verordnung. 
Den Bollzug des Geſetzes über die Berbefferung der Feldeintheilung betreffend. 


In der Anlage wird der von der Miniſterialkommiſſion für Feldbereinigung nach ein— 

U geholter Zuftimmung der zuftändigen Minifterien erlaffene Nachtrag zu der in Wr. XXX. 

des Geſetzes- und VBerordnungsblattes vom Jahr 1870 (Seite 353 FF.) verfündeten allgemeinen 
Dienftinftruftion für die Vollzugskommiſſionen zur Nachachtung bekannt gemacht. 


Karlsruhe, den 3. Juni 1875. 
Großherzogliches Handeldminifterium. 
urban. 
Vdt. Hildebrandt. 


Drud und Berlag von Maifch & Bogel in Karlörube, 


Digitized by Google 


— 








Formular 4, 


Gemeinde Kohrberg. 


Diſtrikt Oberfeld. 


Tabelle 
über 


. vorübergehende Werthscrhöhungen und Werthöverminderungen, 





Geſetzes ⸗ und Berorbnungsblatt 1875. 3 


18 
Tabelle Über vorübergehende Werthserhöhungen und Werthaverminderungen. 


l Nummer 
rg 
ücke 
Name 
ML Angabe des Grundes der vor— — — 
re] des übergehenden Werthserhöhung | Merthe: | Werther | m | 
J | beziehungsweife Verminderung. erhöhung. verminz | tungen, 
f H Gigenthümers. derumg. | 
Handeip Blatt 1. | | | B 























* 















und Boris 


or 
irungäregifter 














nach dem 
\  Hanbrijfe 
“m dem 

h fung» 


w 








9 Boll, Johann, Eu Ein Apfelbaum 

th ‚ Ein Birnbaum 

Ä Ein Nußbaum 

Denzel, Georg, Land) Ein Zwetichenbaum 5 
irt Vernachläſſigte Haltung im Baus 

u. ſ. w. und Düngungs: Juftand _ 


wir 











4 | 166 
| wirth 





Handriß Blatt 2. | | | 
— | 


137 Kreuter, Jakob, Laud— | Ein Birnbaum 
wirth 
2 Boll, Johamı, Sl Ausgezeichnete Haltung im Pau | 








wirth 
u. |. w. 





12 | —— 

| 

Dandrif Blatt 12. | 

1 Denzel, Georg, Land⸗ Ein Apfelbaum 2 — 
| 





wirth Ein Zwetſchenbaum 


3 7 Boll, Johann, Sonnen: Vernachläſſigte Haltung im Bau⸗ 
wirth und Düngüngs-Zuſtand — 


15 199 Bünz, Philipp, Lande) Ein Birnbaum 46 
wirth | Ein Nußbaum 32 
| | u. j. w. ' Ausgezeichnete Haltung im Diüns 

u gungszuſtand 12 


— — 


let 
Aufgeſtellt, Genehmigt 
Rohrberg, den . ... .. 18.. ea 6 


| Der Geometer: Die Vollzugskommiſſion: 





2 ar — —— — — — — —— — —— — 
TOTEN — 
*. 


Formular 5 (früher Beilage Nr. 1). 


Gemeinde Kohrberg- 


Diftrift Oberfeld. 


Vermeſſungs⸗ und Bonitirungs-Negiiter. 


Klaſſ — ein Ar in Mark. 


IV. V. v vmn vn, ix. —* XL x. 


ZE.ZEZEtZ 0|8/86|514,3|2 





19 






.: 1: | % | 
Fr | 





| die Grunde 
ſtücke liegen. 


= Benennung | 

7 = der Gewann, 

— Namen der Eigenthũmer. in welcher | Kulturart. | 
9 








1. Schrott, Xaver, Landwirth | Ader 
2. Babel, Bernhard, Küfer ! r A — 
3. Maier, Karl, Landwirth |. R 
4. Schmidt, Xofef, Wagner . z n 
5.) Denzel, Georg, Landwirth — 
6. Gabel, Bernhard, Küfer 
7. Boll, Johann, Sounenwirth | J 

8. Denzel, Georg, Landwirth | z 

| u. |. w. 

15.) Boll, Johann, Sonnenwirth, Ehefrau Katha— Au Wieſe 

| rina, geb. Bihler 
' 16. Frey, Georg, Landwirth Au Wieſe 

17. Bunſen, Ernſt, Freiherr von, in Heidelberg Grien | 5 

| 18. Schmidt, Joſef, Wagner |. Re 

419. | Genoſſenſchaft * en Eigenthümer | r \ Graben 
62.| Meier, Karl, Maurer ‚ Rojenbühl Wieſe 
63.| Joſt, Jofei, Londwirth Hu Aler 

* Genoſſenſchaft ie en Eigenthümer Weg 

..w. | 
314.| Boll, Heinrich, Maria und Anguft, Kinder Im Berg | Ader 


eriter Ehe von Johann Boll 


































5 letz] 
BR ia, Dee: We 
— — 
| und Bonis Flächen: 
| Krunade | — 
\ werth ber | 
Grundftüde äE 1. 
Ar. Mir.) Ar. am. ä 
Wart. Zihl. ums — — 
* 1 — — 
us eo 
1 115) 5, 
4 — — TE 
a 1 — — 128 —| 
| 12 36 — 4 1 
\ 160) b [1-1 
I 8 7a — || 699 
A | 68— 
a 1A 7 8.26, 
3 dan a 2805 
8 42 — — 2364| ' 
100 A — — 66 
13; 8 — — ——— 
100 — — II 
| ee 14 N 
46 1-1 — — 
I68 6 — II — — 
| | | | | 
w*— — — 726 
‚den s) — — 181) 5 
| | 
55 10) 720) 1246 
106 2) 216 311] 5 
1217 30) _ —— 1 
1140001 — | — I} — | 
| 19 84 — u 
| 2322| Vo — — 
| 7 40-4 —- 
II | 
PET ag ER BE EB 
a1 4— | _ J 
8822 
| 9——— 4 
18 35 — |-) | 
6 9 — | — 
I | I | l 
| 35 20 346 512 
I 8 103 S| 123 — 
560° 42) 3648| 3878 
eh 06 





Digitized by Google 


—— 





15. 


maak und REN der einzelnen Grundſtücksabſchnitte nach Klaſſen. 


6 32 
0 5 
— S1 


| ur 49 
46 2% 
2 3 

u — 











272 
— 8 
11% 
| 
| 
7 32 10 
146) 4) 187] 
Ba DER | 2 
og) 


10 15 
219) J J 230 
74 62 65) 
we A 

















72, 
8 


BE. u 


| 














— m 
zu aaO m 


= — = 


III I Il, 





& 
— — 





= & Pt 





a 2 

\ 
5 65 
7 8 
Ze 
| 
SE 








48 —30 
Aral öl 


I 
— T in Han 
Eı A | Eı 
ar, ı Ar, | 
* — | 
—E part. & Bin 
Tas. | — — 
J 4 5 


* 
zu 


— 





3 
Sn 











= 6b 6 


212 


| vom | vum 
f 




















I 4481 % 


\ 16. . 


=} xIL | nlaud. 
"Mr. ee IE Ad — 


17 














SIESFIESFArSEILSET | 
HERE lg ZU aa) BE s 
= maıt. & Mr JF Matt. = It. Dan. man Ar. Ei 
= T | Tı I ——— | |_ IT 1 
-12:212)21 2.2422 42H = 
—— — oz 
=) 0 Ka je == 21 -9=4=H= 
A— — — — — — —— I I — 
F — er — =. en 
2-1 — — — — — hehe — 
Na 2 ae Be e- u 
en lan at a Te —— 
ln sessseresere 
=islelzıe =|=]= -Ej=d= 
— — — — — — m | — — — — u | Meere 
—-—i1—-!—-| | —| | — ER TE Ve 5a Ba a 
SISSEEEEE:SBEeES 
2 5 8 -, -|-|-)- -1- 1-4 — 
28 8 —|— -/-|— HH - | — 1-1 — 
a u u Bu | If 
-|—]-|1-|- BEN DENE DpESuEN — 
i-1-i-!1-| -|1-|-i - 4 - 1-1 — 
— u u Eu | \ 
—!-1i—-|1-I1-|-Ii-H— 1 _ 
Bee eh ae en 
210 0 — — — — = he 4 a9 
—— 
i—-|-Ii-,-i-|-1----4--1- 
re Dad De Da Dal en joa m Da Fa 1 De 
— _ | _ Lo _ LS 
a u a u u — | i 
| | 
—— — — I_[:_ 1-11. 
En 1-4 — 4-4- 
32) 10 45 8 40 5 38, 1535, 1240 — — — | 
8 i De er ee 1 | 
— — — — — — — — 4-14 183 — 
— — — — = ge ee 36 7 — 
1 
een rede ee a en je De 
12 er 29 78 35 230 385 18@ 





[0 7 | 


—_ el 


Digitized by Google 


22 







Nummer der 
Gru nbitüde, 


| 


SE RE 





Zufammenftellung. 
Uebertrag von Seite 1: 


en 


" „nn 2 
| 
| 
" n " 3: 
N u. ſ. w 
| Uebertrag von Seite 35: 


Aufgeftelt Robrberg, ben . 





‚die Grund⸗ 
ſtücke liegen. 





18. 


Der Geometer: 










Flähenmaß 


BEI ı el 
Mart. Zi ch ER 
. * Dart 5 port 


Bermefjungs= und 









unb Boni: 

| tirungs⸗ — 

werth ber ' | m 
E 


2 
J 








360 


16428 221846 


>. 











o8 53| 1658 52 
sw 2) a 4 1307 


| 

598 67 

ST — 
| N 


a a 1 — 
5482 4 





6755 


ET; ea En ET 





Bonitirungs-Regiſter. — 





V———— 





maaß und Bonitirungswerth der einzelnen Grundſtücksabſchnitte nad) oo. 









































— ———— zn —— 
in — ve vom vun. x x 
PeRR| — AI —— un TE ira er E — 
Mr. | ‚ 5 Ar — "r. 5 1 Ar, | E | IE, * Ar. = — | 
Dat 5 = Dart.) — Dit, Ei Dart # Pe) : FIFFT | 
— 7* 7 n i — — - er mau EEE | mE — —s 
J | | | 
| Bun | | 
| | I | | N | | j | 
90 86 148 6 5 51 34 43 34 12 m 3820 12 
| 1817 a7 5 6 10 6 10 al 6 Fe = 
| | | | 1, | n | 
| 1% ı 70 2 87 aa -4-H- 4-1 
357, 2 67 m i 1-4. —| 
4 a | | 
48 35, 46 92 68 54 86) 5825 8060 7585 3276 
2 49 4 510 3 a i DD nen 
| | ua en | „If | | 
74 48 | 35 12 78 29 78 3 55 2880. 34 
Ei 66 ms * 2 6 j an 143 bi 102 2 & 4 h _- 
1693 661943 321548) 651312 1611038 514 16 EEE kin 
3 


3874 22149 8 18083) 313121 6 8307, 
iı ı I | | | 


Genehmigt, ven - » 2 2 2 02. 88.. 


3 — 8 Ay 8 7 ı 244 








| 


Die Vollzugsfommiffion : 


Digitized by Google * 





Digitized by Google 


Gemeinde Rohrberg. 


Diſtrikt Oberſeld. 


Beſitzſtands⸗Tabelle. 





Klaſſenwerthe ae ein Ar in Mark. 









III. le XL XII. 


=] 


IV. 
15 





v. 
12 





VL VII. 
40 | | 8 














6 





VIIL. ik IX. | X 


| 


Geſetzes- und Berorbnungsblatt 1875. 4 


Formular 6. 


25 









































































































































A - 
26. 
Beſitzſtands⸗ 
1. + 
3 eg N Flachenma — 
F Lehen- oder | und Boni⸗ Flaͤchen _ 
:|® | Stammgıts- | tirungde | — - — 
- am. 2 N 
Hi 5 | in welcher =. Fe I. II. | 
3 ‚Band — Kullurart. Angrenzer. Grunde Dienſ · — | — — 
5 Rum⸗ tücke barleiten und El Fe 
F ' mer h liegen. | ſonſtige We. ae Be 
‘ N D " — I» 
& at | Bemerfungen. Matt. Zihl. Dart Z Mark E 
— and — - I ee EEE — — _ 5 ll 
1. Boll, Johann, Sonnenwirth. | | | | | 
11. | Zallenthor | Ader ej. Denzel, Georg We rech | | | 
? . f tdes 113 45 — — —— 
J | "af. Gabel, Bernhard N Bernhard 180) — | — m — be 
IE Brühe | 56. Maier, Karl Sebel. 2 m. 
8 | | al Frey, Franz w— | — al 5) 
IL Siahrenbũhl Wieſe eſ. Louis, Konrad — 15 
| 3 | ‚af. Mofer, Karl | 368 2 — PA 
| | | 
III. Hard Acker ‚ef. Frenz, Nikolaus | — 0 30; — _! — kei 
En | | al. Merk, Friedrich | wu | — — 16) j 
Il. F ei. Schmiedt, Joſef | 9» | I 4 
I % . we _ 5 401 — I 4 
J ‚al. Schrott, Xaver | \ 0 2 — — Fa 
III. — | ef. Denzel, Geor | a0) 20 | | 
ach, 3 — 35 — — 4 
2 f af. Joſt, Joſef ‚ Sm Be _ || Mi 
‚90 | N | | 
ll „ „eſ. Baier, Michael 12 ' 
| = 10 156 27 
RR | al. Mofbrugger, Joſef | \ 30 — es 68) 3 
| | ' 
. IL! Im Berg | eſ. Schellinger, Geor ! | | 
in | 8. DW g I 4 20 — — — —4 
ı6| J aſ. Reichensberger, Johann | 600 — — — 
90 | Fiuder n | | 
. u „16. Müller, Heinrich | | | 
| N af. Maier, Georg | 0 | = — — J— 
Ill. " | m  . Kunz, Johann J — I 65 1% — 90 
u N | \ af. Bender, Karl wu no wu 4 
90 | — 
I | 32 10 137 3244 
| | | De ee stil! 
| | | | 
| I 
I | II HM | 











Digitized by Google 
Jo) 


A En — 
— ——— —— —— —— — — — ———— 


27 





| w. BEN lau! a I! es In!’ !n1% 








ä | er een rn 
| ı | w. | ©. IV. ve | ver | m. x | Xu | xu unland 


— —— — 


Ar. Mn. Ar Mir.) Ar. Mir.) Ar. Im. Ar. Mir. Ar. ir, Ar. au. Ngrr. wE ip Ar, Elar.| „Isl 


za N £ ei _ 


Imat, aut. Mast.) I1bt, Inn, ZIihl. Maitf. Athl, ae ZIhl. Marl. Acht. wart athl. Mat = mug Mark. | = ibn & 



































| | | j ! | | | | 
ua ae II =! —- on 
ae ee welehe ee a 
I ' N ' ! 
J —— — —25 
Ze a 5 ze ne en = N a za 
| | | | 
"a ie | ll —— — — —— 
„1 4-|-|1-|-i-/i-1-|-:-|1-i-- — Eee 
| | | | | 
5) 4" 9 65 1m } J 1 — | — * u Dee er hl 
| 1 “—| 5; 64 3 iu S J |) — | | = 
| | | 
2 a u — —— — 
ii — 2.02, -'-|-1-|-|- - — —— — 
I | J 
ı 6 4 59 20 8 0 5 MM 98 ——— ni — 
124 8 78 — 49 2 6 — 0 = 19 — — — — —— u | 
I | | 
Ma | 18 — | — — FE Wi | —— | — — | — — — — — 71 \ 7| — 
4 ehe ⏑—— — —— — — — 
m ———— _- — 
| ‚ | | I || 
| 5 -' M-|1-|1-|j-|j-/- —— -|-|1--. — — 
(0 —! er | Se Me RN —— 
| I | | J | II || 
34 IFs2 Yası zum, (ezey] eure vr Mas Fran met, Yamada Sa Ya Ken I ERS m am a Sm 
zB) He De Ra ke Kae Ka ar! ar a Se 
oo Tara m — — - —— 88 Tu 
1215: 6 2271| Beet j 7 ' 7 [se 19) MI | el a — 
| | | 
| | | | 
| II | | | | | 
ı 
J 64 | | | | 
|ı | | | 
| | | 
1] I 4 
Digitized by 


Gaogle 


“ir 


Beſitzſtands⸗ 












































































































Flächen of z 
2} y E | Lehen: ober — Flächen⸗ 
5— — Stammguts-⸗ 1 Be ren 
8 | E | eigenſchaft. N 1 | I I 
'Ee 5 in welcher Erb und Grunbfüde, si 
Iyaı and. die Grund: Kulturart. Angrenzer. ‚rund: -Dienft-] — r —— ) 
gE Mu) file get | Ar. .E |" ar. El 
mer | liegen. | Pa r 
} ie 8 i | Dart. a Ina 3 , Marl. ʒ 5| 
= — a — — — )⸗ — — — == "1 — pr — 7 J— | 
1. Boll, Johann, Sonnenwirtb. | | B | I 7 | 
II. Kallenthor ] Acker ! 0). Denzel, Georg Wegrectten 13 45 — — — — 
17 af. Gabel, Bernhard ı Bernhard | 1800) — — — — — 
12 1 \ Gabel. | | | I 1 | 
138.) I. | Brühl | m \ ef. Maier, Karl 0-1 50 10 280 1646, 
| . | | af. Frey, Franz | au — I sl Hl) 5 
| N Il | | \ | N j | 
61.) IL Stahreninl Wide | ef. Louis, Konrad — 1416 50 446 552% 
135 | | "af. Mofer, Karl | | ges 138, —| 
8 | | | —5 
231. III. Hard Acker ‚ef. Frenz, Nikolaus — 1% 40 — — — 66 
7 | al. Mert, Friedrich I 00 | — 16 
20 | | | a | 
244.) 11. "el. Schmiedt, Joſef ii - | 0-1 4% 
| | 13 | | aſ. Schrott, Xaver | || 0-1 
1 J | f || | | 
20. | II. e | ef. Denzel, Georg | — 35 | — — 4686 
| FA al. Joſt, Joſef | 0 | — | 141 
| | | l | 
2. I. „0. Baier, Michael — 4 10 466 278 
4— aſ. Moßbrugger, Joſef 200 — 6 8 8 
| | | | 
290, III 5 \ ei. Schellinger, Georg I — 40 7° — — — 4 
16 ı | af. Neichensberger, Johann, | j 800 — — — I 
90 Kinder J1 
III. Ro % | ej. Müller, Heinrich | - 191 -|- 4-7 i 
6, af. Maier, Georg Ä 30 1 — — — 
0 | | | 
310, UL . | u ' ef. Kunz, Johann — | 5 15 45 — 90 
6 | | af. Bender, Karl | I 0 | a rd 
ı W | / | | Peer Ten 
| | | "322 10) 137 3244 
| | Ä \ 5305 1 392] 1) Sul 
| | | | | I | 
| | I | | | | 
J | | I 14 | 
IA | | III H 





Digitized by Google 


Be UT _ A nt —— — — 


-yswu.o..n. — — —— — u... — — — 


I 





maaß und Bonitirungswerth der einzelnen Grundſtücksabſchnitte nach Klaſſen. 


IM. | IV. | v. | .W. | mn. 


ı Ar. Mir. Ar. Wir) Ar. Mir.) Ar. |Mtr. Ar, 


Ne — lm. en 


Be 


a Zthl art. 301. War, Ziht. Marl. Zthl. 
u a | — 


4 





























Digitized by Google 


28 . 
Beſitzſtands⸗ 


s | e fr [81%] 










































































—ax'r 


2. 

2 ” f 1ä * 
J Lehen: ober —— Flächen: 
ji = —— urungs⸗ — — 
En. | eigenſchaft, werth der | 

BE 5 in weldyer Erb: und jene 1 1. 
E38 Band. die Grund: Kulturart. | Angrenzer. ‚Hrund-Dienft: — 
um ſtücke jBarfeiten unb| Ar, m. Ar, ö| er. F 
mer liegen. ſonſtige — — ei __ 11 
| Saite, I ) Bemerkungen Wait. il Zihl. mut. = art 11 

- al — — — — — — — — — SE md 

2. Boll, Johann, ———— Ehefrau —— | | 1 | 

ge 
Wieſe | ef. Burger, Jakob | — _—1— 4 

N | al. Frey, Georg ' di 6 — — sl dj 

Acker ef. Maier, Michael | Brunnen: | 15 50 — | — 4 

i \ al. Gabel, Bernhard ‚ leitung 2a 7 — — —_ — 
| 0 Te 

3. Bell, Heinrih, Maria und Auguſt, Rinder I. Ebe | 177m . 

von Johann Boll. | 
u. ſ. w. | 
| 164. Bunſen, Ernſt, Freibere von — im Heidelberg. | | | | 

47.) IL! rien | Micje | ef. der Grienbach | Stammgut 1217] 30) — — — — 
laut al. Gewann Thal | Bo — I 1 4 

| l N —J | 

35.) Thal A ef. Kreuter, Jakob J 419 I 15070) 
En al. Bünz, Pöllipp * — — —— 3767 5) 

71.) 1 Hard Acker eſ. Gemeindewald m 123575 10 En a a 
m af Gewann im Berg | 800] „— | u u — 
92 L Im Berg eſ. Gũterweg 1750 50) —— — — 
| 31 u. ſ. w aſ. Gemarkungsgrenze ir ee N 772777 
4 | —— 0m 
Hierauf am Schluffe der Tabelle: r —— u u En i 

i | 195 Genoſſenſchaft der betheiligten Eigenthümer. | a N j | N 
19.| Asse \ Graben Hei. —— Joſef | — 4 “9 — 1-7 
aſ. Frey, Georg J Ka 
54. Brůhl Weg | ei. \ aier, Karl — ru u Ba 1 
i aſ. Merk, Friedrich J2— —— 

98. Im Berg — vom Grundſtück Nr. 162 bis — 12 A071 104 
zur Gemarfungsarenge | a — 
164.) | Hard "| el. Zeit, Jofel = IM A-r1zH 
af. Denzel, Georg a A 1 

17. Graben | ei. Gewann Grien — 5 1-14 — [I 
aj. Gewaun Stahrenbühl — I um: —- 

* — 

| 





u 


Digitized by 


Google 
















iM 








rungswerth der einzelnen Grundftücsabichnitte nach Klaſſen. 


Seile 
ir. Ar, Mir. as 





















































Ill 
IIEEEITINI 
BTETIEETS 


BERERENER 
BIEEREEEEEE 


III Ja ll 





x. |.xk | au. 


Fo löhe. 
a Bl 


7 er 





— — — — — — — — 
J 


——— — 
HH = a 
— 71 It = 1 
1, u da N 
— | — — — u — — 
| h N" 
| 
| [ 
| 
— — un !| — — — — 
1:72] | 
F N el — a 


er H 

135 — 4) go 651 

5 2 IM 
| | J 

36350 1230 ⸗ _ — | 

in | — — 


— 














44508 0 ® 
| 8 602 | 1000| — 
| a 
le ie 
ee 
— — — — 510 — | 
— — — 10 2 wer Aal 
= 12 — 1 — 
-4- J 188 _ | 
- 41-4 % m — |! 
1-1 — 1 — |-| 38/18 


Digitized by Google 


30 


















































Belikftands- 
wc Vz r — a | 

J 5 |jejw|jeje| 

u | Flãchenmaß 
er | $ | Lehen: ober br — Flãchen⸗ 
= Benennung N — tirungs· Te 

, ! ‚ eigen if 
anE = ee Gewanı, | Er: und — = LI IL: 
ägs © | in welcher ei mas | 
Rand | Kulturart. | Angrenzer. Crunbbients | — — 7 
* Forum die Grunde, ı ur und! Ar, Mir. Ar. lE1 Ar.| 
Ener Mücte legen. fonfige 
— |_, i | Bemerkungen. |; 1. ı * = 
— anmini 
> J I ———— 
Zuſammenſtellung. iu | | 
4. Boll, Johann, Sonnenwirth _ 322, 10) 1307) 3244 
5 A 3 A 8—— 
2, Boll, Johann, Sonnenwirth, Eheiran Katha: — Wu 60 — — 7126 
rina, geb. Bühler | rl 3 — — 181] 5 
3. Bolt, Heinrih, Maria uud Auguſt, Kinder | — —— -i— — 
erſter Ehe von Johann Boll | | | 

u. ſ. w. | | j | | Ä 

. . ber — | BEER 8: E 
| 164. Bunfen, — von, in Heidelberg 38 15 Khan =) 45070 

| 3 

475. Genoſſenſchaft der betheiligten Eigenthimer | — Fi # _ — i- 
| 4 Fir 
— — — ————— 
16428, 22.1846 62147348 
| kan 65508 Kr! 








Aufgeftellt Rohrberg, den . 2 2 nn 18.. 





Der Geometer: 


EEE —— EEE EU —— —  — um — _ 0 * —— — — — 
m - . } 


Tabelle, 


ee Dre ae Das Sr Taa Tae 
|ejualej wein | IENEAENZ 





















maaß und der einzelnen Grundſtücksabſchnitte nach Klafien. 


































E (re BERFEE WR re ze TE 
VL) VIE VL) IX x| 
— —— Ber ea ER sa Ba 
E EiulEla'&imlsim Ei. Ei 
[BE A 8 ae” 
5 mu, 3 Mar 3 Want, Z Dat) & Rat, E [rar After. 5; art, 
Zu —— 1 — a | EEE ———— 
| | ! | | | | 
75 70 3 —-!-|- —-— 
7 DI 5 6 DM ne —| — | | 1 
3 1 — — I — — — — —— 
33 — 15) 2 — _- _ — . — — - — — — 
| j N | | H 
— ——————— 
| i | ! | | j | | | | | 
II J | I 4 J. | | 
324 30 36 — 1077 30 146 Ab 133 80 374 — ao — 494 50.2184 — = 
6 — | 1 6 4 1070 4224| — 100 — a 2 194 
| | | | ! | 
212 2]2 — — — II iu se 





—— | 
m 6 ge idas a 161038 J 
Iaasra, 29149) S1R583. s13121| 6 37, 


— | — — — 
55 16 FIT 18 12m 
4281) 3 2970. 8 2497 sl 








Genehmigt dennn. 41838.. 


Die Vollzugskommiſſion: 


|by Google 
: C 


..—— 


Digitized by Google 


——— — 


33 


Formular 7. 


Gemeinde Hohrberg. 


Diftrift Oberfeld. 


Auszug 
aus ber 


Tabelle über den Beſitzſtand und über die vorübergehenden Werthserhöhungen 
und Werthsverminderungen 


für ben 
Eigenthümer Iohann Kot, Sonnenwirth, wohnhaft zu Rohrberg. 


1, 





Klaffenwerthe für ein Ar in Mark. 
| 


.  HOL| IV. V. | VL VII. VIII. | 


IX. X. XI. XII. 


20 15 12 





Geſehes-⸗ und Verordnungkblatt 1875. 5 


34 














5. 




















— 2. | 3. ı 4 
— — — el 
si $| | 
&: \£ Benennung 
2: ; 5 Yen 
os in welcher « 
258 Band yie a Kulturart. 
2 Num⸗ tüde {i 
BE mer, Made iegen. 
— 
7 U. | Fallenthor | der 
17 5 | 
ww. 
38 IL | Brübl | Ader 
30 | 
60 | | 
‚161 1. | Stahren: | Wieje 
‚35 bühl 
‚60 | 
ı 231) III. | Hard Acker 
| | 7 . 
20 
244 III. Hard Acer 
6 
84 
2350 III. Hard ' der 
f 6 
1901| | 
252 II.) Hard Acker 
8 | 
90 | 
2% II. | Im Berg Acker 
b N 
90 | 
‚30 111. Im Berg | Ader 
| 64 
90 
310 III. Am Berg  Ader 





|  Kädenmah 


‚ Fehen oder | md Bonis 
Stammguts: | yirungs: 
\ eigenichaft, | werih ber | 


Erb: und | Srunbftüde) 


L 1; 
Brenn Dre 
w || |# 












































Augrenzer. (Grund. Dienft: ¶ 
\ barfeiten und | ll, | 
‘  fonftige Be * Ar. aA 1 | 
. Re nt er u. art | & Da, 
ef. Denzel, Georg Wegrecht ded 113 » — u — 
aſ. Gabel, Bernhard Vase Gabel, 10 — | — I — |- 
ej. Maier, Karl | — | 50 0 280) 
aj. Frey, Franz N I m — I Mi 
| | f | 
ei. Louis, Konrad | — | 15 50 446 
al. Moser, Karl | | 36 4 1 
| | | 
eſ. Frenz, Nikolaus — 20 30 — — — 66 
af. Merk, Friedrich | | 0 7 — 14 16 5 
i. Schmibt, Joſef — 46 10 — — 
aſ. Schrott, Xaver | 0 — —— 
I f ) 
j. Denzel, Georg ir 35 20 — = 
| 500; — —4 
ei. Baier, Michael — I 12 10 Abe 
. Mopbrugger, Joſef | j 201 — | 46 9 
I | ı 14 
eſ. Schellinger, Georg * 40 — — 
af. Reichensberger, Jh. Kinder | ww — | || 
ei. Müller, Heinrich = 15 
. Maier, Georg a — | — —— u 
l 
j. Kunz, Johann — 5 15 4% — 90) 
ſ. Bender, Karl 150) — | 1 5 2 5 
Zufammen | — 322) 10 137 32.44 
N "160 4 * 811 — 
| 
I 


Digitized t 


— — 


I | 






* 








= 


35 






Il Tetr. 


— — * 


FREIEN 
| x | XL j-xır 


“& Ar. Han 


Vintage 

















































































































Digitized by en 


36 
Auszug aus der Tabelle über den Befisftand und iiber die 



















I1.|2 3. 4 h 6 7. 

5 EB Flächenmah 

4 3 | Benennung —— and und Voni⸗ 

SE | 3 Iber Gewann Stammgutd* | tirungs- 

Ei; = |, n eigenfhaft, | werth der 

1 weiher Kulturart Erb: und | &runbftüde 

&,#|Band bie Grund j ® Angrenzer. Grunb:Dienft:| — — r 

EE Num] ſtücke barfeiten unb | Ar, | =: 

EE | mer| liegen fonfiige | | 

E: Seite egen. Bemerkungen] * 

Vorũbergehende Werthserhöhungen. 

244. — | Ein Apfelbaum en 16 — 
» Birnbaum — 2 5 
Nußbaum — A — 

38.| — | Ausgezeihnete Haltung im Bau = 12 — 
Vorũbergehende Wertböverminderungen. 
7.1 — | Bernadläfjigte Haltung im Ban und Düngungszuftand — a — 





Rohrberg, den. 218.. 


Der Vorſitzende der Vollzugskommiſſion: 


37 





("Te Tele —— 


mark und Bonitirungswerth der einzelnen Grundjtücdsabjchnitte nach Klaſſen. 


















IV. 





IM. 





= u 

Ar. = Ar. 2 F 
J— 
= E 

Er * 




















38 


Anmerkung. 


Der Empfänger dieſes Auszugs wird darauf aufmerkſam gemacht, daß die Beſitzſtandstagfahrt für ihn 
von der größten Wichtigkeit iſt. Derſelbe wird ſich daher aus dem Auszuge zunächſt darüber verläſſigen, 
ob deſſen Inhalt ſeinen Eigenthumsanſprüchen entſpricht, insbeſondere der Name des Eigenthümers und 
das Flächenmaaß richtig angegeben ſind. Sollte Eigenthum der Frau oder der Kinder mit dem des Mannes 
bezw. Vaters vermiſcht ſein, ſo iſt für die Berichtigung zu ſorgen, da für jedes dieſer ein beſonderer Aus— 
zug zu fertigen iſt. Sofort wird ber Empfänger des Auszugs Einſicht von den während act Tagen 
Öffentlich aufgelegten Alten und Plänen nehmen und fi daraus zu überzeugen juchen, ob feine Grundftüde 
in die entfprechende Bonitätsflaffe eingereiht find. Die Mitgliever der Vollzugskommiſſion find verpflichtet, 
darüber mündliche Belehrung zu ertheilen. Hat der Eigenthümer irgend einen Zweifel, jo wirb er bei 
der Befigitandstagfahrt erfcheinen und Aufflärung verlangen. Gegen ben Beſcheid der Vollzugskommiſſion, 
welcher dem Eigenthümer entweder fofort protofollarifch zu eröffnen oder in bejonderer jchriftlicher Aus— 
fertigung zuzuſtellen ift, kann er binnen eimmbzwanzig Tagen Befchwerde bei der Minifterialtommiffion 
für Feldbereinigung einreichen. 


Gemeinde Rohrberg. 


Diſtrikt Oberſeld. 


Verzeichniß 
der 


künftigen gemeinſamen Anlagen. 





Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark. 







% 
11. |IH. | w.| V. | VI. 
512012 10 


I. 


N | 
VII. VIE IX. 
30 


8 °|5 














Formular 8. 


39 





40 
Verzeichniß der künftigen 




















1a. 2, 3. 4. | 5. | 
— ———— — — — 
12 Flächenmaß Flächen⸗ 
ẽ und Boni⸗ 
titungs⸗ 
F werth. I. II. 
*- Bezeihnung der gemeinjamen Anlagen. RE ET 
SICH u 
12 Dart, 3 fiat. 3 Mat. E 
| | 
w DOuIBaa 8.20: ee ee 3 64 i — * 
289. a a a a Pi iD, 
| al 7 u& 23 
} 
| 

[9% NEE 05 8 3 ae a en ee ee .@ 4 1 
lası. ” d . 10 27 — — 

7 9 — — 
2021 en N ...... 8 86 — 16 1 
| Ze Er Be" 

| 

293 u : 6 MI AT — 
28 ae 
| u. |. w. — — 

484 13] 3042) & 

53% 2 en 1159 





| Aufgeftellt Nobrberg,den . » 2 2.2.0. 48.. 


Der Geometer: 


gemeinfamen Anlagen. 


. | 6. I 7. 18:1 “I u] ae] m | | 1. | 15. | 16: 


maaß und Bonitirungswertb der einzelnen Gru 













Mir, 


Sthl. 













Genehmigt, den 


Geſehes⸗ und Berorbmungsblatt 1875, 







Eslats 8 
2 |! 2 |Ar| > |4r. 
5] = = 
ws _ _ 
= IMar., 2 Marf., E [Mart 
er) Er | en 





udſtücksabſchnitte nach Klaſſen. 


VII. VIII. IX. 


Zihl. Mtr. 


— — —⸗ — — — — — — zn m —— 


©... 






















— — — — — 


— — — I — — 








| = 





18.. 


Die Vollzugskommiſſion: 


481 37701 38501 3965| 3548 
A dsl a 1155 70a — I 


Ninit di Goode 
VIQIIZEeO Dy Ay Or 


Digitized by Google 


— 


Gemeinde Kohrberg. 
Diſtrikt Oberſeld. 


Anſpruchsberechnung. 


Nach dem Vermeſſungs- und Bonitirungsregiſter beträgt der Werth der Geſammtmaſſe. 


Zu den gemeinſamen Anlagen ſind erforderlich 
Für Maſſegrundſtücke werben vorbehalten . 


Zuſammen 


Hievon find gedeckt durch die vorhandenen gemeinſamen Anlagen (Zifſer 175 


der Beſitzſtands-Tabelle) 


Es bleiben daher noch erforderlich . Br 
Diefe find aufzubringen aus W414 — un =. 
und trifft e8 daher auf 100 Mark = * 
Die Theilungsmaſſe beträgt 21412146 — 6376, — 


5326, Mart. 
1050,, Mark. 


6376,8 Marf. 


844 Mark. 


— Mark. 


2,4 Mark. 





43 


Formular 9, 


214121, Mark. 


2 14,037 ,5 Mark. 


44 


Anſpruchs⸗Berechnung. 


| 
| 
I 


— = 


= 


Name der Gigenthümer. 


ftands- Tabelle 


Nummer ber 


Boll, Johann, Sonnenwirth 


Boll, Johann,. Sonnenwirth, Ehefrau 
Katharina, geb, Bühler 


Boll, Heinrich, Maria und Anguft, Kinder 
erjter Ehe von 2. Boll 
u. ſ. w. 


Bunſen, Ernſt, Freiherr von, in Heidelberg 


u. ſ. w. 


Genoſſenſchaft der betheiligten Eigenthimer 


Aufgeſtellt Rohr berg, ten . 


Der Geometer: 


Für die gemein⸗ 
ſamen Anlagen 
erfolgt ein 
Abzug von 
2,94 Prozent 
des Anſpruchs. 


Anſpruch nad 
der 
Beſitzſtands⸗ 
Tabelle. 


War. 


OTTA5 


Genehmigt ben 


Die Bollzugsfommiffion: 








— — — 


Formular 10. 


Gemeinde Kohrberg. 


Diſtrikt ©berfeld. 


Zutheilungs⸗Regiſter. 


Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark. 


IX. X. 


2.4 








i 
j 





XI. Ixı. 
3 2 


V. | VI. vo. 
12 | 40 | 8 


vol. 
6 


IV. 
15 


L|ıL Im. 
0% 20 























| 





45 


| Namen der Eigenthümer, 


| ummerber Grunbftüe. * | 


esoı > op — 


11. 





Benennung 
der Gewann 
in welcher 
— Grund⸗ 
ſtücke 
liegen. 





Maier, Karl, Landwirth 


Denzel, Georg, Landwirth 

Schrott, Xaver, Landwirth 

Schmidt, Joſef, Wagner 

oft, Joſef, Landwirth 

Frey, Georg, Landwirth 

Gabel, Bernhard, Küfer 

Schoch, Anjelm, Landwirth 

Boll, Johann, Sonnenwirth 

Boll, Heinrich, Maria und Augufl, Kinder 


erfter Ehe von Johann Boll 
Moſer, Karl, Maurer 


9 Scherer, Joſef, Landwirth 
13. Denzel, Georg, a 


— ee 
u 
oO 


33.1 Genoſſenſchaft der geibeitigten Eigenthümer 
183. | Boll, Johann, — 

194. Maier, Karl, Yandwirth 

‚| Müller, Heinrich, % — 





16. Bunſen, Ernſt, Freier von, in Heidelberg 





| —8 





| 
| 
) 


! 
| 
| 


u 





N 


n 
” 


a 


rien 


—— 





— — — ⸗— — 





h 
| 


Kulturart. | 


Acker 


= 


” 


Wieſe 


Fallenthor | Acker 


Brühl 


” 


Im Berg 


" 


1 


a 











nn 


> ei? 





| 
ar. Ditr. | Ar. er 


77 


Flachenma 
= — —* 
tirungde ·⸗—’— —— 
werth der N | 
— I. UII. | 


Ar. 3 


—E— — t 
— 


— 
Mail. anpı.! Im} Marf. er 











| 
Ä 
| 
| 


675 
6794 
| 1 














Digitized by Google 








— — — — 


— — N | * 


23341111141 









— 
X 


pe 


* 
Sr 





— 


> 





mi 





— 
u ED ED 


( 














— —— — — 


8811111434 


— 

















— 
nd 


4 


= 
an 


Aa 


PERTEITER 


— 
nn 3 


»5 


1739| 


















3211111111111111111111141 
II14141 


511141111141461 


— — un 


511111 


N 
en 





— 












BENBEWES 








BIETEN 






eb: 


— — (se | 





IR PORLEREEFERF AR ESHELTENEZEENE DUDEN 


z 





a “ i —* * 


Em 762 
182) dl — Hi 





: 
- 


Digitized by Google 


& 


| 
| 


| Nummerder Grundſtücke. 





| 


Namen ber Eigenthümer, 


— — — — — 





Zuſammenſtellung. 
Uebertrag von Seite 1 


" ” ” 2 24 
u. ſ. w. h 


Mebertrag von Seite 32 . 





Hiezu die gemeinjamen Anlagen mit . 





Zufammen . | 


Das Vermeffungs: und Bonitirungs:Megifter 
IB 8 m ea a 


Unterjchied . | 


Aufgeftelt Rohrberg, den 


3. 


= 


\ Benennung 
er Gewann, 


in welcher 


die Grund 
lücke liegen.) 


| 


1 


| 


| 








4. 


Kulturart. 


18... 


Der Geometer: 





Zutheilungs- 
Ts Tel] 
ee | > an 

tirungd: | ___ it 
werih ber | I | I. | 





|. Rt Ar. a] er. ä 





[ 
— — ee — = — 


Watt. —— Mag = 2 m 


} 
{ 
! 
| 


| 


720 


| 072 


1253. 


12802 
| 








I 


‚15944 
08705 
\ 484 
| — 


128 


— — — PER 


J 






1916 6 20 12 





has 
214121) 














Digitized | 


»y Google 






aTeTale Te ters 


maaß und Bonitirungswerth der einzelnen Grundſtücksabſchnitte nach Klaſſen. 











— — — — — 








713 55 514 
2 4281 


\ 2H70 
1 3 3570 = 
— — | — 


| 2 4231 
Die Vollzugstommilfion : 


















Genehmigt den . 2 2 20.0. 48. 


@ejepeb- und Berorbnungsblatt 1875. 7 


Digitized by Google 


Formular 11. 


Gemeinde Hohrberg- 


Diſtrikt Oberfeld. 


Zutheilungs:Tabelle. 


Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark, 





a RE Re | 11 
I. IL II. | IV. V. | VI VILIVIILIIX. | X. XL XIL 
0,51% 15 12 1|8|6,5j4|13|2 






51 





52 


Zutheilungs- 


ragen: — 3 
Me enmen 


Lehen: oder | und 4 










Stammguts- | tirungss 
eigenſchaft, werth ber 
Erb: und \ Grundftüd 

‚rund: ‚Dienft: 


‚barfeiten und| Mr, Mir. Ar. 


ionfüge | ___ Ben 
Bemerkungen. Ma HL rt at, Matt, 


| 1. Bol, Jobann, Sonnenwirth. 
9. Zalfenthor | Ader ei. Schoch, Anjelm J — 120 4 


— 



















m 










































20 ee pe 
Fi —* SR Kinder Ä | > - = 
453.) Brühl | " ef. Scherer, Joſe — Is — N 
tys vüh | s ie, Ru | er 2 * 
Stahrenbũhl Wieſe ef. Kreuter, Jako — 45 — 
908 Stahrenbit 2 | al. Bfinz, En | — * 7 136) 130 
b d ef. Baier, e 105 — 
— Dar ag Ki Schrott, Xaver leitung 1941 336, 
| | Pa Rn 
f | a 
| | N 
| 2. Boll, Johann, —— Ehefrau Katharina, | | | 
| 2.) Au Wieſe eſ. Spieß, Johann — 23 — | 
| af. Merk, Friedrich | | 448 — 
251. Hard Ader 1 el. Müller, Heinrich i — | 14 — 
—— ‚al, Schrott, Kaver | ı a0 4 
| | | | 657 
| 3. Boll, Heinrich, Maria und Jopen. Kinder I. Ehe | | 


von rn 





u 
— 
“ 454 Bunfen, Ernſt, Freiherr von — in Heidelberg. | 























| 46. Grien Wieſe eſ. der Grienbach Stammgut | 675 

| af. Süterrweg 6794 

40. Tal. J | ef. Binz, Philipp F 1 

| | al. Gabel, Bernhard 18441 

| * Hord Acker Gemeindewald 4300 

| | | al. Gewann Rohrhalde | 13588 
U — 
| — 

u. ſ. w. 


Digitized by Google 


— 


— wenn ... 
an r 


Tabelle. 


et Jen Je Tel al no TIefei 2 


maak und Bonitirungswerth der einzelnen ee nach Klaſſen. 






















22 








° 





— — — 








— 











36 20 217 
— — 1739 
{ 


| 
| \ 174| 36 
| | w61 1 

















X 


— 
WA— 


v1. — | 
Ar. = ar. mn, A. Korte. Mr. | 

















sun N 


E 








Digitized by Google 


52 


Zutheilungs- 





in welcher 
die Grund: 















barfeiten und! Ar. Mir. Ar. 
fonftige 







— Schoch, Anſelm 






1. Boll, Johann, Sonnenwirth. | 







4 rm — Kinder 175 — 

ei. Eẽ rer, — 55 — + 

af. Maier, Fi v 1116 a 
’ 15 






af. Blnz, Philipp 
eſ. Baier, Michael Brunnen: 
al. Schrott, Xaver leitung 
















| ef. Kreuter, Jakob J— 












2. Boll, Johann, — Ehefrau Katharina, 





geb 
W. Au Wieſe eſ. Spieß, Johann — 
aſ. Merk, Friedrich 















1. Hard Acker \ ej. Müller, Heinrich — 
| j al Schrott, Xaver 















i 
3. Boll, Heinrich, Maria und auguft, Kinder I. Ebe 


von Johann B 
u. ſ. w. 






I 
! 


























16. | Peak — Wieſe | ef. der Grienbach Stammgut 
pe | ! af. Güterweg 

40. Thal... - A \ ef. Bünz, Philipp = 
——— — aſ. Gabel, Bernhard 

75.| Hard. Acker ‘ei. Gemeindewald 






Ä af. Gewann Rohrhalde 


| | 


u. ſ. w. 




















Digitized by Google 


Tabelle. 


— — 


=. io 0 | m. lı 2, 


maak und —— der einzeluen Grunbftüchsabichnitte nach Klaſſen. 














174 
3615 














36 


— a Ar. I am Ar. 


5 Im| 4* 








564 
1670 4 
I 





mu 











326 
3262 


VIL 
Mir. A 


33: 


7 had Ar. Di w. 





= 'Mart. 3 Mt 
ia, 











— | 1739 








» 
— — 


IX. 





hoatr 








53 
©... 


DEENEN 

















HEBESE 


— — 





— 
— 


| 


S| 





































Digitized by Google 












: 1 Benennung 
der Gewann 
in welder 
die Grund: 
ftüde 
liegen, 












Rallenthor 


Hard 


Kulturart. 





der el. 


2. Boll, 
geb. Bü! er. 


3. Bolt, Heinrich Maria und Auguft, Rinder I. * 
von Johann Boll — 







Angrenzer. 





* 


175. Genoſſenſchaft der —— —— 


(Maſſegrundſtücke.) 


e 
al. Sn Joſef 


.[Stabrenbühl] Wieſe eſ. Straße 


af. Bühler, Georg 


Nder ef. Bach 


af. Bühler, Karl 


Zufammenftellung. 


4. Boll, Johann, Sonnenwirth 


u. ſ. w. 


164. Bunfen, Emit, gi von — in Heidelberg . 


. W. 


175. Genoffenihaft der betbeiligten Eigenthümer . 


(Maffegrunditüce.) 


Aufgeftellt Robrberg, den . 


Der Geometer: 


Lehen⸗ ober 
Etammguts- 
eigenichaft, 

Erb: und 
Grund⸗ Dienſt⸗ — 
barfeiten unb| Ar. Mir, Ar. = 


fonftige 


Bemerkungen. | Marf, 3 Zihl. rat 


Flächenmap | 
und Bonis 


Gruudſtücke 


Zutheilungs⸗ 







urungs⸗ —— 
werth ber 





36. Mir.) 





1 





Johann, EN — PERS 


2087 4154486 — 135677 









13 464 
337 16 — 
17 456 
419 1) 5 
15 _ 
BAR — — 
45 950 
1050 237 
| 
295, 37,86 
507 96) 5 
37 7150 
657! 187) 5 


6175 198.36 
38624 HN. 
45 IH 
100 237: 


15944 09 1816. % 1427 10 





Tabelle, 


— — — — 





rn: — — 


— Te 12 Te Te — 


maaß und Bonitirungswerth der einzelnen Grundſtücksabſchnitte nach Klaſſen. | 





Genehmigt, ven 




















Die Vollzugskommiſſion: 








— 2560101160 
s—— 


2 — 


‘ 
’ 


80101232701 93 
ß | 


\ 


Digitized by Google 


Formular 12, 


Gemeinde Kohrberg. 


Diſtrikt Oberfelv. 


Geldausgleihungs:Tabelle. 





Sefepeds und Verorbnungsblatt 1875. 


57 


Geldausgleihungs-Tabelle. 





Name des Eigenthümers. 


ö— — — — — Ve — — — —— 


Nähere Bezeichnung 
der 
Vergütungen. 





| A. Vergütung an die Maffe. 


1. Boll, Johann, Sonnenwirth | 


! 


Boll, Johann, Sonnenwirth, Eher 
frau Katharina, geb, Bühler 


3. Boll, Heinrich, Maria und Au: 
auft, Kinder erfter Ehe von Ko: 
hann Boll 

u. ſ. w. 





164.1 Bunjen, Ernft, Freiherr von, in 
Heidelberg I, Greiße 


u. j. w. 


Für einen Apfelbauın auf dem neuen 
Grundſtück Nr. 153... +. 


Für einen Nußbaum auf dem neuen 
Grundftüd Nr. 80... . » 


Für schlechte Haltung im Bau und 
Düngungszuftanddcs alten Grund: 
ftüds Nr. 7.2.2200. 


Für einen Zwetichenbaum auf dem 
neuen Grundjiüd Nr. 20. . - 


Für einen Birnbaum auf dem neuen 
Srundftüd Nr, 1. . — 


Für einen Apfelbaum auf dem gleichen 
Grundſtückk. 


Für einen Nußbaum auf dem neuen 
Grundftüd Nr. 16 » » >» 


Für einen Apfeldaum auf dem neuen 
Grundſtück Nr. 5. 2... 


Für ausgezeichnete Haltung des neuen 
i Srundfthes Nr. 75 im Bau. 


u. ſ. w. 
Bufammen 


ö— ne — 






Betrag 


einzeln. zuſawmen. 


er 


——— 


| 
| 


| 
| 











mT- 
sit 


Name des Eigenthimers, 


"DOrdnungss 
F 


— 
ER 
N 


Boll, Johann, Sonnenwirtl 


Boll, 
frau 


Boll, Heinrih, Maria u. Auguft, 
Kinker erfter Ehe von Johann 


u. ſ. w. 


Bunfen, Ernft, Freiherr von, 
in Heidelberg 


Aufgeftelt Nobrberg, den . 


Der Geometer: 


hann, Sonnenwirtb, Ehe: 
atharina, geb. Bühler 


Nähere Bezeichnung 
ber 
Vergütungen, 


B. Vergütungen aus ber Maffe. 


Für einen Birnbaum auf dem alten 
Grundftüd Ar. MM .... 


rür einen Nußbaum an er —— 
Grundſtück . . » 


Für gute Haltung des alten Grund: 
Fine Nr. 38 Im Bauo oo. 


Für einen Apfelbaum ih dem alten 
Grundftüd Nr. 15 . 


Für einen Nußbaum auf dem alten 
Grundftüd Nr. 2008 — 


Für einen Nußbaum auf dem ne 
Grundſtück Nr. 71 R 


Für vernachläffinte Haltung desneuen 
Grundftuds Nr, m im — 
zuftand . i 


u. j. w. 
Zuſammen 


Genehmigt den 


Die Vollzugskommiſſion: 





8. 


' einzeln zuſammen. 
b N} 


Digitized by Google 


Formular 13. 


Gemeinde Kohrberg. 
Diftrift Oberfeld. 


Auszug 
aus der 
Zutheilungs= und Geldausgleihungs-Tabelle 
| für den 
Eigenthümer Johann Kol, Sonnenwirth, wohnhaft zu Rohrberg. 


Ne 1, 


Klaſſenwerthe für ein Ar in Mark. 

| | | } 

VI. | VILVIIL IX. X. XI. XII. 

ſo s 66 432 
| | | 














Lu. |m|m.|v. 
DEEZETET IE 






! 


61 


” u 





62 
Auszug aus der Zutheilungs- und 
1. 4. u 5 5 
Is. 33 X lägen: 
mm 5 * — — 
‚ eigenichaft, | —— | 1. | IL. | 
in welcher Kulturart. Angrenger. ‚Grund: Dienft:_ ____ | 


&2 |bie Grund. 
Ä 1 2 jtüde Liegen. 


Eu 


h53.| Brühe | „ 


| Erb: und Grundſtu | 
| barfeiten und |; — 8 
| onſtige I. sn 1, Ur. & Ar, 5 
1 ‚Bemerkungen. Mark. rau. ar e je # Il 











Te 


eſ. Schoch, Anſelm | — 
aſ. Boll, Johann, Kinder 


ef. Scherer, Joſef — 
aſ. Maier, Karl 


eſ. Kreuter, Jalob — 














203. — Wieſe 
































Alte af. Bang Pöttipp | 
0. Hard | Ader ' ef. Baier, Karl ' Brunnen: 105 — 11 
| | af. Schrott, Xaver | Teitung | 11 2) 336 
| | —— 
| 5 4 2 
J 5207| 7 60 
| | Hiezu der Abzug zu den gemeinfamen Anlagen. . 2 2 2 22. m 9— 
s Boos — 
Der Anſpruch nach der Befigitandstabelle beträgt . ı 322 10, 
| \ 5368) 392 
Unterfchieb | oo _ 
Eigenthümer zahlt am die Maffe: | 
Für einen un auf dem neuen Grundſtück Nr. 153. 32) * 
„Nußba WO. 18 — — 
el ſchlechte —* des älten Gruft * "7 im Bau und 1 4 
Düngungszuftand , . . .. 1.1250 
| zufammen El “ 10) — 





Figenthümer empfängt aus der Maffe: 





Für einen Birnbaum auf dem alten Grundſtück Nr. 244 . 12 
HH " w Nußbaum —— 2 — — 
gute Haltung des "alten Srundftüds” Nr. 38 im Bau . 740 — | 
| zufammen | 40) %, — 
Nohrberg, ben »- . x 2.2. 18.. 


Der Vorfigende der Vollzugstommiffion : 


Digitized by Google 


| er u 0 CE Ma — — — ee — — — pen. . - — — 


68 
Geldausgleichungs-Tabelle. 





——— 


maaß und Bonitirungswerth ber einzelnen Gruudſtücksabſchnitte 








1 RE 
16 m 95 15 0 — 


1 455 4 159 ! 

















5 1 a 2 2 
I 2 ‘ 15 
































Digitized by Google 


64 


Anmerfung. 


Der Zutheilungsauszug, welder jedem Grundbefiger gegen Zuſtellungsbeurkundung des Ortsdieners 
zuzuitellen ift, gibt demſelben darüber Nachweis, was er in das Unternehmen eingeworfen hat und was er 
aus demjelben zurücderhält. Gleichzeitig werben bie Alten und Plane zur Einſicht der Betheiligten auf dem 
Nathhaufe während mindeitens 14 Tagen aufgelegt, während die neuen Grundſtücke jchon vorher auf dem 
Felde ausgepfählt fein müflen. Die Vollzugskommiſſion ift verpflichtet, jedem Grundbefiger auf fein Ver— 
langen Auskunft zu ertheilen. Nach Umlauf der gedachten 14 Tage beraumt das Bezirksamt Tayfahrt 
auf dem Rathhauſe mit dem Anfügen an, daß im derfelben etwaige Erinnerungen und Bejchwerben der 
Eigenthümer wor der Vollzugskommiſſion vorgebracht werden Tonnen. Hievon werden die Grundbejiger 
nur mittelſt öffentlicher Befanntmadhung in Kenntniß gejeßt. Werden genen die Art der Auss 
führung des Feldbere nigungsgeſchäftes Beſchwerden vorgebracht, jo find ſolche von der Vollzugskommiſſion 
entweber jofort oder nadı weiterer Prüfung zu verbejcheiden. Dieſer Beſcheid ift dem Beſchwerdeführer ent: 
weber protofollarijch oder gegen Zuftellungsbeurkundung zu eröffnen und fteht demfelben frei, dagegen bie 
Berufung an die Miniſterial-Kommiſſion zu ergreifen oder verwaltungsgerichtliche Entjcheidung zu erwirken 
($$. 15 und 16 der Bollzugsverordiuiung vom 18. Oftober 1869). Die durch ungegründete Bejchwerden 
verurfachten Koften find won den Bejchwerdeführern zu tragen. Beſchwerden, welche nad der Schlußtag— 
fahrt erjt vorgetragen werden, können feine Berüdfichtigung finden. 





— — — 


65 
Formular 14. 


Beilage zum Grundbuche. 


Gemeinde Kohrberg. 


Diſtrikt Oberſeld. 


Nachweiſung 


der einzelnen Veränderungen des Grundeigenthums, welche in Folge der Schluß— 
beſtätigung der Miniſterialkommiſſion für die Feldbereinigung vom 


auf den eingetreten find. 
Auf Grund des $. 18 der Bollzugsverordnung vom 18. Oktober 1369 air 
und Berordnungsblatt S. 467 aufgejtellt von Geometer _........ . und 


beurfundet von dev Vollzugskommiſſion. 


Geſetzes- unb Berorbnungsblatt 1875. 9 





von 
»#. 


66 
Beilage zum 

















2 3 4 b. 6 1 
1 — — —— ® 
u E-; 
J 5 | Benennung —— 
— 3 der Gewann, | Flächen: eigenſchaft, 
ges © | in welcher | Kulturart.| maaf. Erb: und 
SE lBand| die Grund: Angrenzer. GrundsDienl: 
85 Imım ſtůcke barfeiten und 
5° | mer| Tiegen. — * 
— Seite. 9 Ar. Mtr. Bemerfungen. 
1. Boll, Johann, Sonnenwirtb 
7. | II Kallenthor | Acer 113 48 ef. Denzel, Georg Wegrecht des 
2 | al. Gabel, Bernhard Rh. Gabel 
U 
38.] II. | Brühl Ader 50 ei. Maier, Karl — 
30 aſ. Frey, Franz 
60 — 
41641.| IH. | Stahrene | MWieje 15 eſ. Louis, Konrad — 
8 bũhl | al. Mojer, Karl 
6 | 
231. | IIL.| Hard Ader Bi} ef. Kranz, Nitolaus = 
| Ri al. Meık, Friedrich 
244. | IIL.| Hard Acer 15 ei. Schmiedt, Jofei = 
| A al. Schrott, Xaver 
250. | IIL.| Hard Ader 35 ef. Denzel, Georg — 
aſ. Joſt, Joſef 
252.| III.| Hard Ader 12! ei. Baier, Michael — 
| af. Mofbrugger, Joſef 
290, | II. Am Berg | Ader 40 ef. Schellinger, Georg — 
6 aſ. Reichenoͤberger, Job. Kinder 
90 
300. 111.) Im Berg | Ader 15 — | 0. Müller, Heinrich — 
6 | al. Maier, Georg 
u 
310.] IL] Im Berg | Ader 5 ef. Kunz, Johann — 
| 6 al. Bender, Karl 
| 90 
2. Boll, Jebann, Sonnenwirth, Ebefrau Ratbarina, geb. Bühler. 
15.1] L | Au Wieſe 25 — | ef. Burger, Jakob 
26 | af. Frey, Georg 
125 | 
208.| 1. | Hard Acker 15 50 eſ. Maier, Michael 
2% af. Gabel, Bernhard Brunnens 





125 | leitung 





Rı.berneuen ir ındiiüdenad| oo 
dem Autbeilungs:Regifter. 


251. 


9. 


Jeigenbe Theile desnenen 

rundſtückes (Spalte 2 
erſetzen bie (in Spalte 1, 
mit den nachgenannten 
Nummern bezeichneten 





alten Grunditüde. 


" Bruchtheite | Nummer der 


ber neuen 


Liegenſchaft. 


1800 

1850 
00 
1150 
250 


das Ganze 





das Ganze | 


das Ganze | 


alten 
Liegenichait. 
















jtücke 
liegen. 
Fallenthor 
Brũhl 
Starenbühl 


Hard 


die Grund- 


Acker 


Acker 


Wieſe 


Acker 


Acker 


120) 49 


15 — 


105) — 


67 








Angrenzer, 


eſ. Schoch, Anjelm 


aſ. Boll, Johann, Kinder 


eſ. Scherer, Joſef 
aſ. Maier, Karl 


eſ. Kreuter, Jalob 
af. Bünz, Philipp 


eſ. Baier, Michael 
af. Schrott, Xaver 


ei. Spieß, Johann 
af. Merk, Friedrich 


eſ. Müller, Heinrich 
al. Schrott, Xaver 


9. 


Lehens⸗ ober 
Stammguts- 
eigenichaft, 
Erb⸗ und 
Grunddienſt⸗ 
barkeiten und 
ſonſtige 
Bemerlungen. 













Prunnen: | 
leitung. 





68 

















bugs oo Oo 0 nn ee. m —— — — er ! = 
1.|2| 3 5 | 6 Re 
= 3 | gehend: ober 
g | 2 Benennung Fee 
der Gewann Fläãchen⸗ eigeuſchaſt, 
«8 9 | in welcher | Kulturart. | maaß. Angrenzer. | Erb: und 
rn u die Grund⸗ Grund⸗Dienſt⸗ 
5* 3 barfeiten und 
= — 4 | fonftige 
| ite.) j | Ar. Ir.) Ä Aemerfungen. | 
| 3. Boll, Heinrich, Marie und Auguft, Kinder erfter Ehe von Johann Boll. | 
u. ſ. w. | | 
164. Bunſen, Ernft, Freiherr von, in Heidelberg. | 
47.° I | ®rien Wieſe AMT 30 eſ. der Grienbach Stammgut 
12 aſ. Gewann Thal 
70 | N | ! 
3.1 I. | Thal Wiefe HI | ei. Kreuter, Jalob | ditto 
12 af. Bünz, Philipp 
70 
71. 1 Hard Acker 575 10 eſ. Gemeindewald ditto 
12 aſ. Gewann im Berg 
{| 70 { 
92.1 L | Im Berg || Ader 1750) 50) ei. Güterweg ditto | 
12 





aj. Gemarkungsgrenge 
70! 

u. ſ. w. 

| Hierauf am Schluffe der Tabelle : 

175. Maffengrundftüde, 

Aus der Geſammtmaſſe entnommen . 
| 176. Gemeinfame Anlagen. 
Eigenthümer die Genoſſenſchaft der betheiligten Eigenthümer (oder die Gemeinde) 


Ans der Gefammtmaffe entnommen . 





Aufgeftellt Rohrberg,den ». » : 2 2 20. 18.. 


Der Geometer: 





69 
Grundbude. r 
EEE. TI TI TIL IT = 
8. | 9. 10. | 11. 14. 
gr | Folgende Theile des neuen — 
rundſtũckes (Spalte 8 —— —* 
Eerſchen die (in Spalte 1)| Benennung | ammguts: 
28 mit den nachgenannten der Gewann, pe | 
53| Nummern bezeichneten | in welcher Kulturart, tb» und 
22) alten Grundſtuͤcke. Grunbbienft: 
sE die Grund⸗ |barfeiten unb 
57 Bruchtheite der] ber| Nummer ber tüde liegen. fonftige | 
zEı eiegenfchaf. Siegen. Bernerfungen. 











. - Ganze 7000 v. 1 


14000 


| 
Miefe 8 — eſ. Grienbad 
N ! af. Gütermeg 


Wicfe 1100 — || ei. Bünz, Philipp 


7000 v. 17 
a. Gabel, Bernhard 
300 — 


14000 


ef. Gemeindewald 
af. Gewann Robrhalde 


—71 
92 


Acker 





17 10 eſ. Straße, af. Bühler, Geor = 
15 5081. Bad, af. Bühler, Karl _ 


Acker 13 10eſ. Weg, af. Joſt, Joſef 
WBGa von der Straße b. Weg Nr. 


12 bpon der Straße bis zum Bach 
34 von Weg Nr. 288 bis Weg 289 


zu 
Die Vollftändigkeit und Richtigkeit beurfundet 
Kaprber,. in : u 4.4. 5 468 





Die Vollzugstommiffion: 


— 


70 


Bemerkung. 


Der Eintrag in das Grundbuch, welchen ber Gemeinderath nach $. 18 der Vollzugsverordnung vom 
18. Dftober 1869 Gefeges: und Verordnungsblatt Seite 467 umverzüglihd nah Empfang biefer Nach: 
weifung zu vollziehen hat, lautet: 


Unter Bezugnahine auf die Beilage Nr. ....... zum Grundbbuche wirb von Seiten des Gemeinberaths 
beurfundet : . 
4. daß in dem Diftrift ........... eine Zufammenlegung (oder Verlegung) der Grunbftüde ver: 
bunden mit einer neuen Weganlage ftattgefunden hat, wodurch die Feldeintheilung verändert worden ift 
(oder nicht verändert worden ift); 


2. dab die Schlußbeitätigung mit ; Berfügung der Minifteriallommiffion vom mem nn AM 
Amtsverfündigungsblatte Nr. ......... verkündet worden ift, und 
3. daß bie — hinſichtlich deren eine Verlegung oder Zuſammenlegung ſtattgefunden hat, 
am auf Die neuen Erwerber übergegangen find. 
RINDE I anne Me 


Der Gemeinderath: 


71 
Formular 15. 


Beilage zum Pfandbuche. 


Gemeinde Kohrberg. 


Diſtrikt Oberſeld. 


Nachweiſung 


der Veränderungen dev Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte auf beftimmten Liegen— 
haften, welche in Folge der Schlußbeftätigung der Minifterialtommiffion für 
die eldbereinigung vom .......... auf den .. . eingetreten find, 

Auf Grund des $. 19 der Vollzugsverordnung vom 18. Oftober 1869 Geſetzes⸗ 
und Verordnungsblatt Seite 467 und der gemäß $. 18 derſelben gefertigten 
Nahmeifung zum Grundbuche aufgeftellt von 


Rathſchreibeee 


| 


14 


— 7—— 














1. 2. 

I 

18? 

je: | 

18* .; 

J Eintrag im 
— — — 
F Grundbuch. | 


— — 


— 








bond Nr. Seite 





Band. Nr. h Seite. 


Beilage zum Pfandbuche. 


Rfandrechte auf beftimmten Liegenjchaften. 


Art des Pfandredhts, 
Name des Gläubigers und Betrag der 
Forderung. 


1. Boll, Johann, Sonnenwirth. 


Vorzugsrecht des Georg Denzel für eine 
Kaufichillingsforderung von 300 fl 


30 Bedungenes Pfandrecht des Philipp Bünz 


1.1791 -|-|- 
Eu = 5 

elle 
a — 1. 35 212 
—— 
— 30 
— 
II. 90 300 — — — 
— Im. |40|» 
us IL. * 
m | 0 | m 





für eine Darleihensjorberung von 500 fl. 
Bedungenes BER e des 
u 


Vorzugsrecht des Michael Baier aus Erb— 


theilung für den Betrag von 1000 Al. 
Bedungenes Pfandrecht des Joſef Jost für 

eine Darleibensjordirung von LVO fl. 
Bedungenes — nr 


Bedungenes Planet Nee 
.jw 
Vorzugsreht des Karl Mofer für eine 


Kaufichillingsforderung von 800 fl. 
Bedungenes Pfandrecht des Kaver Schrott 


für eine Darleihensforderung von 0 fl. 


Bedungenes Pfandrecht des 
u. ſ. w. 
Bedungenes Pfandrecht des 
u. ſ. w. 


2. Boll, Johann, Ehefrau Katharina, geb. Bühler. 


Keine Einträge über beſondere Vorzugs- oder Pfandrechte. 


3. Boll, Heinrich, Marin und Auguft, Kinder I. Ehe von Johann Boll 


Anfgeitellt Nohrberg, den . 


u. ſ. w. 


18... 


Der Nathichreiber: 


Das Wand: bez. Vorzugss 


Recht geht auf folgenden 
Theil des in bem Juthei⸗ 
lungsregiſter mit nachſte⸗ 
hender Nummer bezeichneten 
neuen Grundftüds über. | 


Bruchtheile wanmer 


des neuen Grunbftäds. | 


| | 
! 
| | 
1800 ] 
1850 9 
1 
00 ng | 
1150 153 | 

Auf das Ganze 203 | 
so 9 

we 2 
1150 15: J 

| 5 9 
1850 . 

\ 1186 18] 
250 2 
2000 0 
500 r 
2000 250 
son b) 
2000 0 
250 3% 
2000 250 | 
150 r 
2000 250 
150 
2000 


Digitized | 








y Google 


= — — 





Gebührenforderungszettel 


BIER: za ep MO ul 
Vollzugskommiſſion für die Feldbereinigung in der Gemarkung... 


Formular 16. 


„als Mitglied der 


Betrag | Betrag 


Nähere Bezeichnung des Geſchäfts. 


ber Gejchäftsbeforgung.| Stunden. 


Unmerfung. 


einer ber 
Tags: Gebühren: 
gebühr, |forderung. 
Mark.) Fig. Hark. Pig. 











Nah $. 1 der Verordnung der Großh. Minifterien der Juftiz und des Innern vom 30. November 
1874 Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. LVIIL Seite 603 wird bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden 
und weniger die Hälfte, bei einem Zeitaufwand von mehr als 6 Stunden die volle Tagsgebühr bezahlt. 


Geſetzes- und Verordnungsblatt 1875. 


Formular 17. 


Geſchaäfts⸗Tagebuch 
des re 0 A 


als VBorfigenden von Vollzugskommiſſionen 
für bie 


Feldbereinigung. 


————— — — 


Formular 17. 


Geihäits:Tagebuch 
des _ | — — 
als Vorſitzenden von Vollzugskommiſſionen 
für die 


Feldbereinigung. 


10. 





76 







Geſchäftstagebuch dev Vorfisenden von Vollzugskommiſſionen. 


ıle2|s |] -: TI 5. 


ber Nähere Bezeichnung des Geſchäfts. 
Beihäftigung. 





Jahr. Monat. | Tag. 









| 














77 


Formular 18. 


Gemeinde Kohrberg. 
Diftrift Oberfeld. 


Einzugs: und Zahlungs-Lifte. 


— Einzugs- und Zahlungs-Liſte. 


rn nn nn 


9 4 8. 4. | 








Nachweiſung 
je der Vergütungen 
| = ARE Bergütungen 
* J an die | aus der bezahlt in! empfängt 
— Eigenthũmers. Waffe | Maffe. |die Maffe. Ref. yerä Bf 
a 


Mart. | 9: art "ig. Pr, | wie mar Pig. 
| f | 
1. 1Boll, Johann, Sonmemwirth . 63 10 40 


2,|Boll, Johann, Sonnenwirth, | 
Ehefrau Katharina, geb. Bühler] 43 | 50 5-1 — 6| TO 


3. Boll, Heinrich, Marta und Aus 
gs ne l. en von ie | 


oa aa —i— 








u. E#% w. 

164.|Bunjen, u —— von, | 

| in Heidelberg = . .[ 187) 10) 78 40] 108 s — — 
u. ſ. w. —— — 


Zufammen - „1584| 801746 60] 348 50 511) 30 





Aufgeftelt Rohr berg, den. 18.. 


Der Vorſitzende der Vollzugskommiſſion: 


Bemerkungen. 





79 


Formular 19. 


Gemeinde Hohrberg. 


Diſtrikt Oberfeld. 


Nachweiſung 
ũber 


die Beiträge zu den Koſten der Feldbereinigung. 


Die noch ungededten Koſten betragen nadı der Gemeinderechnung für 1873 Seite 45 
3797 Mark 50 Pfennig, welche von den betheiligten Eigenthümern nad) Verhältniß der 
Steuerfapitalien der betheiligten Grundſtücke zu tragen find. 

Das Gejammtjteuerfapital beträgt nad) dem Verzeichniß der betheiligten Grumdeigen- 
thümer und Grundjtüde 122530 Mark; auf 100 Mark Steuerfapital entfallen ſomit 3 Mart 
10 Pfennige. 


Anmerlung: 
Sollten die Betheiligten fich über einen anderen Bertheilungsmaßftab vereinbaren, jo haben die ges 
eigneten Nenderungen einzutreten, 


Nachweiſung über die Beiträge zu den Koften der Feldbereinigung. 


Name Steuer« 

des Kapital, 
Datum | Betrag 
und 
Jahr. Watt, Pig. 





Eigenthümers. 


Orbnungs: Zahl. 


| ‚| Boll, Johann, Sonnenwirth . — — 


Boll, Johann, Sonnenwirth, Ehe: 40 | 13 8 — — 
frau Katharina, geb. Bühler . 


3.| Boll, Heinrich, Maria u. Auguft — — — — — 
| Kinder I. Ehe von Johann Boll 
| 64. 
| 


» 








u. |. w. 








Bunfen, Ernft, Freiherr von — 25400 | 787) 40 — — | 
in BL el | 
u. |. 








w. | 
Zufammen . . | 122530 3797| 50 — | — 
| | 
| u | 
l 
| X 
Aufgeſtellt Rohrberg, dt... 0. 18. | 
Der Gemeinderath: 





Nr. XXL 233 


-  Gelehes- und Derordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden, 


Karlöruhe, Mittwoch den 14. Juli 1875. 


Inhalt. 


Berordnungen bs Minifteriums bed Grofherzogliden Hauſes, ber Juftizg und bes Aus— 
wärtigen: bie Fertigung von Privaturfunden durch bie Notare betrefiend; bed Handelsminiſteriums: bie 
Auftändigkeiten ber Beamten im äuferen Dienſte bed Eiſenbahnbetriebs betreffenb; bem Verkehr über bie Kettenbrüde im 
Mannheim betrefiendb; bes Finanzminifteriums: bie Hafenordnung für ben Hafen in Kehl betreffend. 





Verordnung. 


Die Fertigung von Privaturfunden durch die Notare betreffend. 


Es ift die Wahrnehmung gemacht worden, daß, während die Parteien in verftärktem 
Maße die Mitwirkung der Notare zur Beurkundung von NRechtsgefchäften in Anſpruch neh- 
men, nicht die Zahl der öffentlichen Urkunden, jondern diejenige der von Notaren gefertigten 
Privaturkfunden fortwährend in Zunahme begriffen ift. Das Verhältniß, in welchem diejes 
Anwachſen ftattfindet, weift darauf hin, daß die Großherzoglichen Notare nicht in genügender 
Weiſe die Parteien darüber belehren, daß nicht die Mitwirkung des Notar allein den Ur- 
funden die gewünfchte Sicherheit gewährt, jondern daß diejes Ziel nur durd die Beobachtung 
der für die öffentlichen Beurkundungen den Notaren vorgejchriebenen Formen erreicht wer— 
den fann. 

Um mannigfaltigen Mißſtänden und insbejondere den Nachtheilen vorzubeugen, welche jene 
Uebung für die Betheiligten hat, wird in Anwendung des 8. 4 Abjag 2 der Notawiat3-Ordnung 
den Notaren unterjagt, außer den Rechtsgeichäften, für welche Gejege und Verordnungen 
die öffentliche Beurkundung ausdrücklich vorſchreiben, insbeſondere noch die nachſtehend bezeichneten 
in Privatform zu beurkunden: 

1. Kauf und Beſtand von Liegenſchaften; 

2. Eröffnung der Rechtsübertragung an den Schuldner und deren Annahme (L.R.S. 1690); 

3. Darlehen ; 

4. Bevollmächtigung zu Unterpfandsbeftellungen, zu der Bewilligung von Pfandſtrichen, 

zu der Vertretung bei gebotenen Erbverzeichniiien und gerichtlichen Theilungen ; 

5. Verzichte; 

Gefeeds und Verordnungsblatt 1875. 31 


234 XXI. 


. Einräumung des Vorranges an Unterpfändern ; 
Pfandſtrichsbewilligung und Freigebung von Pfandſtücken; 
. die Nachweije zu Handelöregiftereinträgen, $. 13 der Verordnung über die Führung 
der Handeläregijter vom 3. Dftober 1862 (Regierungsblatt Nr. L.); 

9. Theilung von Vermögensmaflen, zu welchen Liegenjchaften gehören; 

10. Sculdenricdhtigitellungen, die nicht mit Privatvermögensaufnahmen verbunden find. 

Das Minifterium erwartet, daß die Großherzoglichen Notare diejes Verbot pünktlich 
beachten und damit demjenigen Wirkungskreiſe ihre Dienfte zumenden werden, welcher ihrem 
wichtigen Berufe und ihrer dienftlichen Aufgabe entipricht. 

Die Großherzoglichen Amtögerichte (Gerichtänotare) ihrerſeits werden darüber wachen 
($. 78 des Gejeges vom 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwilligen Gerichts- 
barfeit und das Notariat), daß die Parteien nich etwa durch Gebühren belaftet werden 
für Urkunden, welche — der obigen Vorſchrift entgegen — in Brivat form aufgenommen 
werden und darum den Nechtsbedürfniljen der Parteien nicht entſprechen. 


je on 2 =) 


Karlsruhe, den 24. Juni 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen. 
von Frendorf. 
Vdi. Kratt 


Verordnung. 


Die Zuftänbigfeit der Beamten im äußeren Dienfte des Eifenbahnbetriebs betreffend. 


Un Stelle der in $. 6 Abjab 2 und 8. 7 Abjah 2 der diesjeitigen Verordnung vom 
21. April v. J., Geſebes und Verordnungsblatt 1874 Nr. XVIL, beſtimmten Beträge von 
2000 Fl. beziehungsmeije 1000 il. — treten fünftighin die Beträge von 4000 Mark — 
beziehungsweije 2000 Mark. 


Karlarube, den 3. Juli 1875, 
Sroßherzogliches Handelöminijterium. 
Zurban. 
Vdt. Hildebrandt. 


<> 





XXI. 235 


Verordnung. 
Den Verkehr über die Kettenbrüde in Mannheim betreffend. - 


Für den Verkehr über die Kettenbrücde in Mannheim wird auf Grund des 8. 154 des 
Polizeiſtrafgeſetzbuches verordnet, was folgt: 


8. 1. 

Leute mit großen Traglaften, deögleichen folche, welche Schubfarren, belaftete oder nicht 
belaftete, führen, dürfen nicht auf den Trottoirs fich bewegen, jondern müfjen auf der ihnen 
beim Uebergange rechts liegenden Seite der Fahrbahn bleiben. Den jonftigen Fußgängern 
bleibt es unbenommen, die Fahrbahn oder das Trottoir zu benügen; fie haben aber im legten 
Falle das ihnen rechts liegende Trottoir zu benützen. 


8. 2. 

Reiter und Fuhrwerke dürfen die Brücke nur im Schritte paſſiren, wobei feiten® der 
legteren jtet3 nad) der rechten Seite auszuweichen ift. 

Die Fuhrleute, welche breiter ala drei Meter geladene Wagen führen, dürfen die Brücke 
injolange nicht paffiren, als andere Wagen auf der Brüde fich ihnen entgegen bewegen. 

Während des Paſſirens folder Wagen über die Brüde hat der Brüdenmwärter andere 
anfommende Fuhrwerke an den Brücdeneinfahrten warten zu Laffen. 

Das Ausmweichen unter dem Thorbogen ift verboten, die Fuhrwerke haben vielmehr er- 
forderlichen Falls auf der Brüde vor dem Thorbogen anzuhalten, bis die etwa entgegen- 
fommenden Fuhrwerke oder Wagen durch das Thor gefahren find. 

Fuhrwerke, welche fi) in gleicher Richtung über die Brüde bewegen, dürfen auf aeg 
nicht nebeneinander, jondern blos hintereinander fahren. 

Das Anhängen von beladenem Fuhrwerk ift für die Ueberfahrt über die Brüde nicht 
geitattet. 

Das Marſchiren und Reiten in geſchloſſenen Gliedern und in gleichem Schritt 
it für eine größere Menge von Menjchen beim Paſſiren der Brücke unterjagt. 

Befindet fi eine Heerde Vieh auf der Brüde, jo darf fein entgegentommendes Vieh 
und fein Fuhrwerk auf diefelbe geführt werden. i 

Werden Stiere über die Brüde geführt, jo müſſen fie mit Striden an den Füßen und 
an den Hörnern gebunden und von je mindejtens zwei Führern begleitet jein, jofern fie nicht 
an einem Nafenring geführt werden. 

Das Fahren von Sand, feinkörnigen Mineralien ze. über die Kettenbrüde ift nur in 
gut gejchlofjenen Wagen oder Karren geftattet. 


Jeder unnöthige den Verkehr auf der Brücke ftörende Aufenthalt ift verboten. 


236 XXL 
— 


Zuwiderhandlungen gegen dieſe Beſtimmungen werden mit der im 8. 154 des Polizei— 
ſtrafgeſetzbuchs feſtgeſetzten Geldſtrafe und im Unvermögensfalle mit entſprechender Freiheits— 
ſtrafe beſtraft. 

8.5, 

Zur Aufrechthaltung der Ordnung ift ein verpflichteter Brückenwärter aufgeftellt, welcher 
das die Brücke benügende Publitum auf die Beobachtung diejer polizeilichen Vorſchriften 
erforderlichen Falls aufmerkſam zu machen, in außerordentlichen Fällen die ihm geeignet 
Icheinenden Anordnungen zu treffen und bei Nichtbeachtung derjelben die Zumwiderhandelnden 
‚ zur Unzeige zu bringen hat. 

8. 6. 

Der Brüdenwärter ift berechtigt, ſolche Perſonen, welche obigen Vorjchriften zuwider 
gehandelt oder Schaden an der Brüde oder deren Zubehörde angerichtet Haben, anzuhalten, 
bis ſich diejelben über ihre Perſönlichkeit ausgewieſen und im Falle fie nicht Reichsangehörige 
find, für den Erſatz des verurſachten Schadens und der erfannten Strafe genügende Sicher- 
heit gejtellt haben. 


8. 7. 
Etwaige Beſchwerden gegen den Brückenwärter ſind bei der Großherzoglichen Waſſer— 
und Straßenbauinſpektion oder bei Großherzoglichem Bezirks-Amt Mannheim anzubringen. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1875 


Großherzogliches Handelsminifterium. 


Qurban, 
, Vdt. Meier. 


Befanntmadhung. 


Die Hafenordnung für den Hafen in Kehl betreffend. 


Nadjitehend wird die für den m zu Kehl erlaffene Hafenordnung zur öffentlichen 
Kenntniß gebrad)t. 
Karlsruhe, den 3. Juli 1875. 


Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
Euftätter, Vdt. Glod. 


« 





XXI. 237 


Hafenordnuug 
für den Hafen zu Kehl. 


84 
Das Hafengebiet zu Kehl umfaßt: 
1. den eigentlichen Rheinhafen (das Hafenbeden), 
2. bie Ladepläge, welche nördlich, öftlich und weftlich von den Hafendämmen, füblich von 
dem mittleren Feſtungswerke und der Eijenbahn begrenzt find. 


8. 2. 
Zugehörden des Hafens ſind die ihn auf der Nord-, Oſt- und Weſtſeite umgebenden Dämme. 
Jedoch ift derjenige Theil des öſtlichen Dammes, welcher zum Dampfkrahnenbetrieb ein- 
gerichtet ift, der Großherzoglichen Staatsbahnverwaltung zum ausjchließlichen Gebrauch über- 
laffen und fteht diefer auch das alleinige Berfügungsrecht über die Benützung jener Anftalt zu. 


8. 3, 
Die Hafenverwaltung, jowie die Handhabung der Ordnung im Hafengebiete fteht dem 
Hauptjteueramte Baden zu, welchem zum Bollzug ein Hafenmeifter beigegeben iſt. 
Den Anordnungen des Hafenmeijters ijt unbedingt Folge zu leiften. 


8. 4. 


Die Hafenverwaltung übernimmt feinerlei Verantwortlichkeit für die im Hafengebiet 
befindlichen Waaren. 
8.5. 
Die Ein- und Ausfahrt geladener Fahrzeuge bedarf der Erlaubnif des Hafenmeiſters. 
Der Hafenmeifter ift befugt, Fahrzeuge, welche ohne zu überwintern und ohne Ladung 
zu nehmen oder zu Löjchen, länger al3 vierzehn Tage im Hafen verweilen, unter Anberaumung 
einer Frift von mindeftens drei Tagen aus dem Hafen auszumeijen. 


8. 6. 

Im Hafengebiet dürfen in der Regel nur jolche Gegenftände gelagert werden, welche mit 
Schiff oder Floß ankommen, oder welche zur alsbaldigen Abfuhr zu Waller beftimmt find. 

Jedoch werden Flöße nur noch bis zur Inbetriebſetzung des Floßhafens in den Rhein— 
hafen zugelafjen, von da an haben diejelben in den Floßhafen zu laufen. 

In allen Fällen müſſen die zur Lagerung bejtimmten Güter dem Hafenmeijter unter 
Vorzeigung der Frachtbriefe zc. nad) Gattung und Menge angemeldet und hiernächſt auf den 
vom Hafenmeifter bezeichneten Lagerplägen ordnungsmäßig aufgejegt werden. Dem Hafen— 
meifter ift auch Anzeige zu machen, wenn die Güter von jenen Plägen entfernt, beziehungs- 
weife abgeführt werden wollen. 


zn —— 


238 XXI. 


Wenn von der Beſchaffenheit lagernder Güter Nachtheil für andere lagernde oder aus— 
oder einzuladende Gegenſtände zu befürchten iſt, ſo müſſen erſtere auf Anordnung des Hafen— 
meiſters von den Lagerplätzen entfernt werden. 

Sind im Hafengebiete ausnahmsweiſe andere als die in Abſatz 1 bezeichneten Gegen— 
ſtände gelagert und erfordert das Bedürfniß des Hafenverkehrs deren Entfernung, ſo hat 
ſolche mit Anordnung des Hafenmeiſters alsbald zu erfolgen. Geſchieht dies nicht, ſo iſt, un— 
abhängig von der nad) $. 11 verwirkten Strafe, für jeden Tag der ferneren Lagerung der 
betreffenden Gegenftände, ohne Unterjchied der Gattung, eine Lagergebühr von zehn Pfennig 
von 100 Kilogramm zu entrichten. Bleibt jodann auch eine abermalige Aufforderung zur 
fofortigen Entfernung ohne Erfolg, jo ift die Hafenverwaltung befugt, die Wegichaffung der 
Waaren auf Koften des Disponenten zu veranlajien. 


a7 

Wo die im Hafen anfernden Schiffe anzulegen haben, bejtimmt der Hafenmeifter. 

Der leptere hat dafür Sorge zu tragen, daß für Schiffe, welche mitteld des Dampf- 
krahnens ent: oder beladen werden jollen, die erforderliche Wafjerfläche zum Anlegen an der 
Holzwand frei ift. 

8. 8. 


Die nicht mit der Eiſenbahn beförderten beziehungsweife zu befördernden jotwie die nicht 
mit dem Dampffrahnen auögeladenen oder einzuladenden Güter dürfen nur durch die Hafen- 
zufahrten bei- und abgeführt werden. 


8.9. 

Für Beichädigungen an den Hafenräumen, Treppen, Zufahrten, Dämmen 'u. ſ. w. ift 

der Bejchädiger zum Erſatz verpflichtet. 
$. 10, 

Für die Benübung des Hafens find, joweit nicht $. 6 Abſatz 5 Platz greift, die in 
bejonders verfündigtem Tarife bezeichneten Gebühren zu entrichten. Die Gebührenberechnung 
geichieht durd den Hafenmeifter, an welchen auch die Zahlung des feſtgeſtellten Gebührenbe- 
trags vor Abfuhr der Waaren zu erfolgen hat. 


8. 11. 

Uebertretungen diejer Hafenordnung unterliegen gemäß der Beitimmung in 8. 155 des 
Polizeiftrafgejeßbuchs vom 31. Oftober 1863 einer Gelditrafe bis zu 100 Mark oder einer 
Haft bis zu 14 Tagen. 

Die Gelditrafe kann nach 8. 156 des Polizeiftrafgefeßbucs von dem Hauptfteneramte 
Baden, beziehungsweile unter Vorbehalt der Bejtätigung des Urtheils durch das Hauptiteuer- 
amt von dem Hafenmeijter erkannt werden, wenn fich der Angezeigte der von den Hafenbe- 
hörden für verwirkt erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung frei- 
willig unterwirft. 





Drug und »erlag von Mali & Bogel in Karlsrube. 


— —— — — —— ——⸗— 


Nr. XXL. u 


Gefebes- und Berordnungs-Dlatt 
für das Großherzogthum Baden, 





Karlsruhe, Donnerftag den 22. Juli 1875. 





Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verorduungen des Miniſterlums bed Großherzoglichen Haujes, "der 
Juſtiz und des Auswärtigen: ben Deutich-Britiichen Nuslieferungsvertrag betreffend; bes Finanzmini— 
feriums: bie Hafenorbnung für Mabolizell betreffend; die Ordnung für die Anlanbeftelle in Unterublbingen betreffend. 





Bekanntmachung. 


Den Deutſch-Britiſchen Auslieferungsvertrag betreffend. 


Mit Bezug auf die dieſſeitige Verordnung vom 8. April v. J. (Geſetzes- und Verordnungs- 
blatt Nr. XIV.) wird nachjtehend eine vom Reichskanzleramte mitgetheilte Anleitung über 
dasjenige Verfahren zur Nachachtung veröffentlicht, welches zur Herbeiführung der vorläufigen 
Verhaftung und Feithaltung eines flüchtigen Verbrechers in England einzuleiten ift. 

Unträge auf Herbeiführung einer vorläufigen Berhaftung in England find von den 
Großherzoglichen Gerichtsbehörden, abgejehen von ganz dringenden Fällen, nicht unmittel- 
bar an die Deutjchen Konjulate in England, jondern regelmäßig und, wenn nöthig, auf 
telegraphijchem Wege an das dieffeitige Minifterium zu richten, welchem auch die nothwendigen 
beiden Ausfertigungen der zur Begründung des Auslieferungsantrags dienenden Schriftftüce 
(Ziffer 5 und 6 der nachfolgenden Anleitung) vorzulegen find. 


Karlsruhe, den 16. Juli 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen. 
von Freydorf. 
Vdt. von Stetten. 


Gejehed: und Verordnungsblatt 1875. 32 


240 XXI. 


Anleitung 


über das zur Herbeiführung dev vorläufigen Feſtnahme eines flüchtigen Ver— 
brechers in England zu beobachtende Verfahren. 


In Nr. XII. des Gentralblattes für das Deutjche Reich von 1874 (Seite 101 ff.) 
find diejenigen Borjchriften befannt gemacht, welche von den Deutjchen Behörden zu beobachten 
find, wenn fie auf Grund des Auslieferungsvertrages mit Großbritannien vom 14. Mai 
1872 (Neichögejegblatt Seite 229 ff.) eine Auslieferung nachſuchen. 

Dieje Vorjchriften find zu beobachten, damit der Auslieferungsvertrag dem PVertrage 
gemäß begründet und darauf hin gemäß Artikel IX. des Vertrages zur Feitnahme des 
Flüchtlings gejchritten werden kann. 

Erjcheint es in dringenden Fällen winjchenswerth, daß eine vorläufige Fejtnahme 
jtattfinde, um in der Biwijchenzeit einen dem Vertrage gemäß begründeten Antrag ftellen 
zu können, jo ift neben den gedadten Borjchriften noch folgende 


Anleitung 

zu beobachten. 

1. Das Erfuchen, die vorläufige Feſtnahme einer Perſon herbeizuführen, deren Aus— 
lieferung auf Grund des Auslieferungsvertrags mit Großbritannien vom 14. Mai 
1872 beantragt werden foll, ift unter Angabe der dem Verfolgten zur Laſt gelegten 
jtrafbaren Handlung und mit thunlichit genauer Bejchreibung feiner Perſon an die- 
jenige Kaiſerlich Deutjche Konjulatsbehörde im vereinigten Königreich zu richten, in 
deren Bezirk der Berfolgte vermuthet wird. 

2. Von dem geftellten Erſuchen (Ziffer 1) ift das Kaiſerlich Deutjche General-Konjulat 
zu London gleichzeitig und, wenn das Erſuchen telegraphijch erfolgte, ebenfalls im 
telegraphijchen Wege in Kenntniß zu jeben. 

3. An das Kaiſerlich Deutjche General-stonfulat zu London ift der Antrag dann aus- 
ichließlich zu richten, wenn Spuren des Berfolgten fehlen oder über dejjen Aufenthalt 
an einem beftimmten Orte im vereinigten Königreiche Nachrichten nicht vorliegen. 
Selbjtverjtändlic; find in diefem alle in der Requifition etwaige Anhaltspunfte, 
welche zur Ermittelung des Verfolgten dienen können, mitzutheilen. 

4. Zur Berüdfichtigung geeignet find in allen Fällen nur Anträge, welche von den 

zuftändigen (Gerichts- oder Polizei- reſp. Dienft-) Behörden ausgehen. 

Nach Eingang der Benachrichtigung darüber, daß die Ergreifung und Fejtnahme der 
verfolgten Perſon ftattgefunden hat, find die zur Begründung des Auslieferungs- 
Antrages vertragsmäßig in der Nr. XU. des Gentralblattes für das Deutjche Reid) 
von 1874 Seite 101 ff. abgedrudten Bekanntmachung näher bezeichneten Schrift- 


or 


XXI. 241 


ſtücke in Abjchriften, deren Uebereinſtimmung mit den Originalen durch die requirirende 
Behörde zu befcheinigen ift, unverzüglich an das Kaiferlich Deutiche General-Konſulat 
zu London zu jenden, um dem Leteren zur Aufrechthaltung der vorläufigen Weit: 
nahme zu dienen. 

6. Gleichzeitig oder baldthunlichit darauf ift eine zweite beglaubigte Abichrift der sub 5 
erwähnten Schriftftüce, welche zur Begründung des diplomatiſchen Auslieferungs- 
antrages beftimmt ift, den vorgejegten Behörden mit der Bitte um thunlichit 
beſchleunigte Weiterbeförderung im Inftanzenzuge einzureichen. 


Verordnung. 


Die Hafenordnung für Radolfzell betreffend. 
Für den Hafen bei Radolfzell wird anmit nachſtehende Hafenordnung erlaſſen: 


8. 1. 

Das Hafengebiet umfaßt die beiden Hafenbecken, die dieſelben umgebenden Hafenmauern, 
den Hafendamm mit Steg und Anlandepritſche, das Hafenufer längs der Südſeite der Bahn— 
hofanlagen und die aus einer gekuppelten Pfahlreihe ——— Eisſchutzwand gegenüber der 
Anlandepritſche. 


8.2. 


Auf der Gemarkung Radolfzell dürfen zu Waller anfommende und abgehende Gegen: 
ftände, jofern fie zollpflichtig oder zwar zollfrei, aber verpadt find, nur im Hafen aus- und 
eingeladen oder von Schiff zu Schiff überſchlagen werden. 


8.3. 

Das Aus- und Abladen eines Fahrzeugs hat dem Ein- und Aufladen, jowie das Aus: 
jteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derfelben voranzugehen. 

Dampf, Schlepp= und Segelſchiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Aus— 
ladung. 

Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote wird jedod) 
legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten entjcheidet 
die fahrplanmäßige Abfahrtszeit. 

Die Schiffe haben jederzeit diejenigen Pläge einzunehmen, welche ihnen von der Hafen- 
verwaltung angewiejen werden. 

Die für Dampfboote beftimmsen Landumgspläge find von andern Schiffen möglichjt frei 


u halten. 
zuh 82. 


.. 


242 XXI. 


8. 4. 


Die Zugänge zu den Schiffen müffen möglichft offen gehalten und es fol das Andrängen 
des Publikums gegen die Hafenmauern vermieden werden. 


$.5. 


In die Hafenbeden darf Nichts geworfen und überhaupt das Hafengebiet in feiner Weije 
verumreinigt werden. 


S. 6. 


Innerhalb des Hafengebiet3 dürfen zur Einladung beftimmte oder ausgeladene Gegen: 
jtände längftens 3 Tage foftenfrei gelagert bleiben. 

Die Lagerung darf nur auf dem von der Hafenbehörde hiefür angewiejenen Plab geichehen. 

Für jeden Tag längerer Lagerung bat der Eigenthümer eine Gebühr von 1 Pfennig für 
100 Kilogramm zu entrichten. 


5 


Die im Hafengebiete lagernden Gegenftände werden zwar der allgemeinen Hafenaufficht 
unterftellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber keinerlei VBerantwortlichteit für diejelben. 


8. 8. 

Für die Verbringung von Gütern und Effekten von dem Hafen nach) dem Zollamte und 
nach der Stadt, ſowie umgefehrt, find gegen geordnete Gebühren bejondere Dienftleute 
(Spanner) vom Bürgermeijteramte zu Radolfzell aufgejtellt, von der Hafenverwaltung beftätigt 
und duch das Großherzogliche Bezirksamt Eonftanz verpflichtet. Derjelben ift fich in allen 
Fällen zu bedienen, außer wenn die Eigenthümer oder die Sciffsführer in Perjon oder durch 
ihr Dienftperjonal das Beilchaffen und Abholen der Güter bejorgen. 


8. 9. 

Wer die Hafenanlagen oder Einrichtungen beichädigt, hat der Hafenverwaltung hiefür 
Erjab zu leiften. Die Schiffsführer und Schiffgeigner haften in diefer Beziehung für ihr 
Perſonal. 

8. 10. 


Die Verwaltung des Hafens, ſowie die Erhaltung der Ordnung im Hafengebiete wird 
durch das Großherzogliche Nebenzollamt 1. Radolfzell unter Leitung feines vorgejegten 
Hauptamts gehandhabt. Den dehfallfigen Anordnungen des Nebenzollamts ift Folge zu Leiten. 


3 11. 


Abgejehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des jeit 1. Januar 1870 gil- 
figen Zollgeſetzes verwirft werden, unterliegen Webertretungen diejer Hafenordnung nad) 


XXIE 243 
8. 155 des Polizeiftrafgefeßbuches einer Geldftrafe bis zu 100 M oder einer Haft bis zu 
14 Tagen. 

Die Geldftrafe kann nad) $. 156 des Polizeiftrafgefepbuches von dem Großherzoglichen 
Nebenzollamte I. Radolfzell erkannt werden, wenn fich der Angezeigte der von diejer Behörde 
für verwirkt erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig 
unterwirft. 

8. 12, 
Gegenwärtige Hafenordnung tritt mit dem 1. Auguft l. J. in Wirkfamteit. 


Karlsruhe, den 12. Juli 1875, 
Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
Eufätter. 
Vdt. Glock. 


Verordnung. 


Die Ordnung für die Anlandeſtelle in Unteruhldingen betreffend. 


Für die Anlandeftelle in Unteruhldingen wird nachjtehende Ordnung erlaflen: 


8. 1. 

Die Anlandejtelle befteht aus dem Verladplah, der zu demfelben vom Ufer aus führenden 
Dammftraße, der Anlandepritjche, dem die Anlandepritiche mit dem Verladpla verbindenden 
Steg und der von diefen Anlagen, dem Ufer, dem alten Holzverladplag und der Seehalde 
begrenzten Waſſerfläche. 

8. 2. 

Auf der Gemarkung Unteruhldingen dürfen zu Waſſer ankommende und abgehende 
Gegenſtände, ſofern ſie zollpflichtig oder zwar zollfrei, aber verpackt ſind, nur an der Anlande— 
ſtelle aus- und eingeladen oder von Schiff zu Schiff überſchlagen werden. 


8. 3, 

Das Aus- und Abladen eines Fahrzeugs hat dem Ein: und Aufladen, ſowie das Aus— 
fteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derjelben voranzugehen, 

Dampf-, Schlepp- und Segeljchiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Aus— 
ladung. Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote wird jedoch 
legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten entjcheidet die 
fahrplanmäßige Abfahrtäzeit. 


244 XXI. 


Scleppiciffe werden aber bezüglich der Reihenfolge der Ausladung den Segelſchiffen 
gleich behandelt. 

Die Schiffe haben jederzeit diejenigen Plätze einzunehmen, welche ihnen vom Hafenauf— 
jeher angewiejen werden. 

Die Anlandepritiche darf nur von Dampfbooten benußgt werden; Segel- und Schlepp— 
ichiffe haben an dem Anlandequai anzulegen. 

Die für Dampfboote beftimmten Landungspläge (die Anlandepritihe und das äußere 
Ende des VBerladeplages) find von andern Schiffen möglichjt freizuhalten. 


8. 4. 


Die Zugänge zu den Schiffen müſſen möglichit offengehalten und es jol das Andrängen 
de3 Publikums gegen die Waſſerfläche vermieden werden. 


‚8.5. 

Bau= und Brennmaterialien, jchwere Majchinentheile und ähnliche bejonders ſchwer 
ins Gewicht fallende Artikel dürfen nicht auf die Anlandepritice und den Steg verbracht 
werden, jonjtige Gegenftände nur dann, wenn fie getragen oder mit Handfarren oder leichten 
einfpännigen, mit höchjtens 1000 Kilogramm belafteten Wagen geführt werden. 

Während der Landung der Dampfboote dürfen Fuhrwerke weder auf die Anlandepritiche 
noch auf den Steg gebracht werden, 


8. 6. 
Größere Ladungen dürfen unter allen Umpftänden nur an der Duaimauer des Berlad- 
plages aus oder eingeladen werden. 
8. 7. 


An dem äußeren Ende des Verladplatzes dürfen auf die Länge eines Dampfbootes 
nur folche Frachtftüce abgelagert werden, deren Verladung oder Abfuhr ſogleich geſchehen 
fann. 


8. 8. 
Gegenftände, welche eingeladen werden jollen, dürfen längſtens 24 Stunden, und aus⸗ 
geladene Gegenſtände längſtens 48 Stunden auf dem Verladplatz foftenfrei gelagert bleiben. 
Die Lagerung darf mur auf der von der Hafenbehörde hiefür angewiefenen Stelle ge- 
ſchehen. 
Für jeden Tag längerer Lagerung hat der Eigenthümer eine Gebühr von 6 Pfennig 
für 100 Kilogramm zu entrichten. 
8.9. 
Die im Gebiet der Anlandeftelle Lagernden Gegenjtände werden zwar der allgemeinen 


— — i J 


XXI. 245 


Hafenaufficht unterftellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber keinerlei VBerantwortlichteit 
für diejelben. 


8.10. 


In das zur Anlandeftelle gehörige Fahrwaſſer darf Nichts geworfen und überhaupt die 
Anlandejtelle in feiner Weiſe verunreinigt werden. 


8. 11. 


Wer die Anlandejtelle oder die zu derjelben gehörigen Einrichtungen beſchädigt, hat der 
Hafenverwaltung hiefür Erſatz zu leiften. Die Schiffsführer und Schiffseiguer haften in diefer 
Beziehung für ihr Perfonal. 


8. 12. 


Die Berwaltung der Anlandeftelle, ſowie die Erhaltung der Ordnung im Gebiete der- 
jelben fteht dem Großherzoglichen Hauptfteueramte Conftanz zu, weldem zum Vollzug ein 
Hafenaufjeher in der Perjon des jeweiligen Zolleinnehmers zu Unteruhldingen beigegeben 
ift. Den Anordnungen des Hafenaufjehers iſt Folge zu leijten. 

8. 13. 

Abgejehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des jeit 1. Januar 1870 giltigen 
Zollgeſetzes verwirft werden, unterliegen Uebertretungen der Bejtimmungen vorftehender Ord— 
nung nad) $. 155 des Polizeiftrafgejepbucdhes einer Geldjtrafe bis zu 100 Mark oder einer 
Haft bis zu 14 Tagen. 

Die Geldftrafe kann nach $. 156 des Polizeiftrafgeießbuches von dem Großherzoglichen 
Hauptfteneramte Conſtanz erkannt werden, wenn ſich dev Angezeigte der von diejer Behörde 
für verwirkt eradjteten Strafe mit Berzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig 
unterwirft. 

8. 14. 


Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem 1. Auguſt d. J. in Wirkſamkeit. 
Karlsruhe, den 12. Juli 1875. 
Großherzoglidyes Minifterium der Finanzen. 


Eufätter. 
* Vdt. Glock. 


Druck und Verlag von Maiſch & Bogel in Karlsruhe, 5 


Kr. XXIII. 241 


Gelehes- und Berordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Dienjtag den 3. Auguft 1875, 


Inhalt. 


Belanntmachungen und Verordnung bed Hanbelöminifteriums: bie Verfehrstolerang ber Hoh lmaaße 
betreffenb; bie Abänderung ber Worfchriften über die im Verkehr zuläffige Fehlergrenze bei zylindriſchen Hohlmaaßen, vom 
11. Juli 1875 betreffend; die Aufnahme weiterer Bebienfteter ber Reichs⸗Poſt⸗ unb Telegraphenvermaltung in die Wittwenkafſe 
für bie Angeftellten ber Civilſtaatsverwaltung betreffend ; bie Renchthaleiſenbahn betrefiend; bes Finangminifieriumß: 
bie Ordnung für bie Anlanbeftelle in Hagnau betreffend, 

Berichtigung. 


TE —— 





Bekanntmachung. 


Die Vertehrstoleranz der Hohlmaaße betreffend. 

Nachſtehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1875, betreffend die 
Abänderung der Vorſchriften über die im Verkehr zuläſſige Fehlergrenze bei zylindriſchen 
Hohlmaaßen bringen wir mit dem Bemerken zur Kenntnißnahme, daß es nach einem Be— 
ſchluſſe des deutſchen Bundesraths vom 25. Juni 1875 bezüglich der Verkehrstoleranz für 
Herbitgefähe ($. 5 Abſatz 2 der Verordnung vom 11. Dezember (871, die Eichung und den 
Gebrauch offener hölzerner Flüſſigkeitsmaaße betreffend, Gejeges- und Verordnungsblatt 
Seite 426) bei den Beitimmungen nnter B. 2 der Bekanntmachung des Bundestanzlers vom 
b. Dezember 1869 Bundesgeſetzblatt 1869 Nr. 40) fein Bewenden behalte. 


Karlsruhe, den 23. Juli 1875. 


Öroßherzogliches Handelsminijterium. 
urban. 


Vdt. Meier. 


Gejepes: unb Verordnungsblatt 1875. 33 


248 XXIM. 
Belanntmadhung. 


Die Abänderung der Vorſchriften über die im Verkehr zuläflige Fehlergrenze bei zylindriſchen Hohlmaaßen, 
vom 11. Juli 1875 betreffend. 


Auf Grund des Artikels 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. Auguft 1868 
(Bundes-Gejegblatt Seite 473) hat der Bundesrath, nad) Vernehmung der Normal-Eichungs- 
Kommiſſion, beſchloſſen, 

daß an Stelle der Vorſchriften unter B. der Bekanntmachung, betreffend die äußerſten 

Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Ge— 

wichte und Waagen von der abjoluten Richtigkeit, vom 6. Dezember 1869 (Bundes- 

Gejegblatt Seite 698), folgende Beftimmungen treten: 

B. Größte zuläfjige Abweichung vom Sollinhalt bei Hohlmaaßen (ausgedrüdt in Theilen 

des Sollinhalts): 
1. bei Flüfjigfeitsmaaßen: 
von 20 Liter bis 1 Liter . 


Ygoo, 
DD ec re a rate Men: 
nun n 00, BERN nee 1“ Sie 
2. bei Hohlmaaßen für trodene Körper: 

von 100 Liter bis 25 Liter - -. © > 2 2 2 2 8 nn rn er. in 

= cr, van I Bean Mae ae DE Sal mare a vw ne BE "no, 
a ee De ee N ea Yso, 
on „ 0,05, . . Yas, 


ferner: "so der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Säffern 
Yso des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergleichen, 
welche größer find, als die vorjtehend unter 1 umd 2 aufgeführten. 


Berlin, den 11. Juli 1875, 


Der Reichsfanzler. 
In Vertretung: 
gez. Delbrüd. 


Bekanntmachung. 


Die Aufnahme weiterer Bedienſteter der Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung in die Wittwenkaſſe für 
die Angeſiellten der Civilſtaatsverwaltung betreffend. 


Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats— 
miniſterialentſchließung vom 20. Juli 1875 Nr. 1120/21 gnädigſt auszuſprechen geruht, daß 
in die Wittwenfafje für die Angeftellten der Civiljtaatsverwaltung (landesherrliche Verord— 
nung vom 14. April 1874, Gejeges- und Verordnungsblatt Nr. XV.) und zwar: 


XXI. 249 
in die vierte Klaſſe 
die Kanzleidiener bei der Kaiſerlichen Telegraphendirektion und die Telegraphenboten, 
E in die ſechste Klaſſe 
die im Dienfte der Reichspoftverwaltung ftehenden Paketträger und Stadtpoftboten, 
| in die jiebente Klafie 


die im gleichen Dienft jtehenden Landbriefträger, 
jofern dieje Bedienfteten der Reichs-Poſt- und Telegraphenverwaltung badijche Staatsange- 
hörige und im Großherzogthum verwendet find, je vom Zeitpunkt ihrer etatmäßigen An— 
ftellung an aufztinehmen jeien. 

Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 


Karlsruhe, den 24. Juli 1875. 


Großherzogliches Handelsminifterium. 
urban. 
Vdt. Meier. 


Bekanntmachung. 


Die Nenchthaleifenbahn betreffend. 


Die den Gemeinden Oberfich, Lautenbach, Oppenau, Löcherberg und Griesbach unterm 
26. Oktober 1874 verliehene Konzejfion zum Bau und Betrieb einer Eijenbahn von Appen- 
weier nach Oppenau (Gejeges- und Verordnungsblatt vom 7. Dezember 1874 Nr. LVI.) it 
mit Genehmigung des unterzeichneten Minifteriums von den genannten Gemeinden einer 
Aktiengejellichaft unter der Firma „Renchthaleijenbahngejellihaft”" mit dem Wohnfig in Ober: 
fir) übertragen worden. 


Karlsruhe, den 29. Yuli 1875. 


Großherzogliches Handeldminifterium. 
Tür 


ban. 
Vdt. Meier. 


250 : XXI. 


Verordnung. 
Die Ordnung für die Anlanbeftelle in Hagnau betreffend. 


Für die Anlandeftelle in Hagnau wird anmit nachjtehende Ordnung erlafien: 


8.1. 
Die Anlandejtelle befteht aus der Anlandepritiche, dem die Anlandepritiche mit dem 
Ufer verbindenden Steg, den beiden alten Schiffsländen und der zwijchen diefen Anlagen, dem 
Ufer und der Seehalde befindlichen Waflerfläce. 


8. 2. 


Auf der Gemarkung Hagnau dürfen zu Waller anfommende und abgehende zollpflichtige 
oder zwar zollfreie, aber verpadte Gegenftände nur an der Anlandejtelle aus- und eingeladen 
oder von Schiff zu Schiff überjchlagen werden. 


ß. 3. 

Das Aus- und Abladen eines Fahrzeugs hat dem Ein- und Aufladen, jowie das Aus— 
fteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derjelben voranzugehen. 

Dampf:, Schlepp: und Segelichiffe kommen nad) der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Aus— 
ladung. Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote wird jedod) 
legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten entjcheidet 
die fahrplanmäßige Abfahrtözeit. 

Schleppſchiffe werden aber bezüglich der Reihenfolge der Ausladung den Segelichiffen 
gleich behandelt. 

Die Schiffe haben jederzeit diejenigen Pläte einzunehmen, welche ihnen vom Hafenauf— 
jeher angewiejen werden. 

Die Anlandepritiche darf nur von Dampfbooten benügt werden ; Segel- und Schlepp- 
ichiffe haben an den beiden auf der öftlichen Seite des Steges befindlichen, durch Schieblatten 
abjchliegbaren Geländeröffuungen oder an den alten Schiffsländen anzulegen. 


$. 4. 


Die Zugänge zu den Schiffen müfjen möglichit offengehalten und es joll das Andrängen 
des Publikums gegen die Waljerfläche vermieden werden. 


8.5. 

Bau: und Brennmaterialien, jchwere Mafchinentheile und ähnliche bejonders ſchwer 
ins Gewicht fallende Artikel dürfen nicht auf die Anlandepritiche und den Steg verbracht 
werden, fonjtige Gegenſtände nur dann, wenn fie getragen oder mit Handfarren geführt 
werden. 


ur J 
“ 


XXI, 251 


8. 6. 
Größere Ladungen dürfen unter allen Umftänden nur an den alten Schiffsländen aus- 
oder eingeladen werden. 


8.7. 
Im Gebiet der Anlandeftelle dürfen nur ausgeladene oder zum Einladen beftimmte 
Gegenftände gelagert werden. 
Die Lagerung darf nur auf den von der Hafenbehörde Hiefür angewiefenen Stellen ge— 
jchehen und nur jo lange dauern, al3 die Hafenbehörde dies geftattet. 
Auf der Anlandepritiche und auf dem Steg dürfen übrigens derartige Gegenftände in 
feinem Falle länger als 24 Stunden gelagert bleiben. 


8. 8. 
Die im Gebiete der Anlandeftelle lagernden Gegenftände werden zwar der allgemeinen 
Hafenauffiht unterftelt, die Hafenverwaltung übernimmt aber keinerlei Berantwortlichkeit 
für diefelben. F 


In das zur Anlandeſtelle gehörige Fahrwaſſer darf Nichts geworfen und überhaupt die 
Anlandejtelle in feiner Weije verumreinigt werden. 


8.10, 

Die Verwaltung der Anlandeftelle, jowie die Erhaltung der Ordnung im Gebiete der- 
jelben fteht dem Großherzoglichen Hauptfteueramte Conſtanz zu, weldem zum Vollzug ein 
Hafenaufſeher in der Perjon des jeweiligen Zolleinnehmers zu Hagnau beigegeben ift. 

Den Anordnungen des Hafenaufjehers ift Folge zu leijten. 

8. 11. 

Abgejehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des jeit 1. Januar 1870 giltigen 
Bollgejeges vermwirft werden, unterliegen Uebertretungen der Beſtimmungen vorjtehender Ord- 
nung nad) $. 155 des Polizeiftrafgejegbucjes einer Geldftrafe bis zu 100 Marf oder einer 
Haft bis zu 14 Tagen. 

Die Geldftrafe kann nach $. 156 des Bolizeiftrafgejegbuches von dem Großherzoglichen 
Hauptfteueramte Cönftanz erfannt werden, wenn fich der Angezeigte der von diefer Behörde 
für verwirft erachteten Strafe mit Berzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig 
unterwirft. 


Karlsruhe, den 24. Juli 1875. 


Sroßherzogliches Miniſterium der Finanzen. ' 
— var. Got. 


252 XXI 
Berichtigung · 
Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXII. Seite 240 Zeile 8 iſt ſtatt „Auslieferumgsvertrag" vielmehr zu ſeßen „Aude 
lieferungdastrag". 





Drud und Verlag von Maiſch & Bogel in Karlsrube — 





Kr. XXIV. 253 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Samftag den 4. September 1875. 


Anhalt, 

Berordnung und Belanntmahungen bes Miniſteriums des Großherzogliden Haujes, ber 
Suftiz und bes Auswärtigen: Gerichtliche Zuſtellungen an Militärperionen beireffenb; des Minijteriums bes 
Sunern: bie Auswanderung nad Venezuela betreiiend; des Hanbelöminifteriums: dem Verkehr über bie Schifibrüden 
bei reifen (Drurienbeim) unb bei Freiftett (Gamböheim) und ben Durchlaß von Schiffen und Flößen durch diejelben betrefiend, 


Verordnung. 
Gerichtliche Zuſtellungen an Militärperſonen betreffend, 

Nachdem ſich ergeben hat, daß über das bei gerichtlichen Zuſtellungen an Militär— 
perſonen einzuhaltende Verfahren Zweifel beſtehen, wird nach Benehmen mit dem Königlichen 
Generalkommando des XIV. Armeekorps den Badiſchen Gerichten folgende Weiſung ertheilt: 

Nach den noch in Geltung ſtehenden 88. 5 und 14 des Badiſchen Geſetzes vom 24. Mai 
1865 (Regierungsblatt Nr. XXV.) über die Gerichtsbarkeit in Privatrechtsſachen der 
Militärperſonen ſind den im Dienſt befindlichen Militärperſonen gerichtliche 
Verfügungen in ſtreitigen ſowie in nicht ſtreitigen Civilrechtsſachen derſelben durch Vermitt— 
lung der vorgeſetzten Militärbehörden zuzuſtellen. 

In gleicher Weiſe iſt bei Unterſuchungen gegen ſolche Militärperſonen zu verfahren, 
welche nach $. 3 der Militärftrafgerichtsordnung (Beilage zum Badiſchen Gejehesblatt von 
1871) von den bitrgerlichen Gerichten zu erledigen find, jowie wenn in jonftigen Fällen 
Militärperfonen der erwähnten Art, insbejondere als Zeugen, perjönlich vor einem bürger- 
(ichen Gerichte erjcheinen jollen. 

Wer zu den Militärperjonen des aktiven Heeres gehört, ift aus 8. 38 A, 
und B. des Neichsmilitärgejeßes vom 2. Mai 1874 (Reichsgeſetzblatt Nr. 15) zu entnehmen. 
Die Erjuchichreiben wegen Zuftellung von gerichtlichen Verfügungen find zu richten: 

bezüglich von Unteroffizieren und Gemeinen an das Kommando des Trurppentheils, welchem 
diejelben angehören; 

bezüglich von Offizieren, Aerzten und Militärbeamten, wenn fie bei einem Truppentheile 
jtehen, an dejjen Kommando, und wenn fie bei einer Militärbehörde ftehen, an dieje Behörde. 

Eine Weberfiht der Kommandojtellen und Militärbehörden des XIV. Armeeforps mit 
Angabe ihrer Standorte folgt ald Beilage. 

Karlsruhe, den 5. Auguft 1875, 

Großherzogliches Minijterium des Großherzoglichen Hauſes, der Juftiz und des Auswärtigen. 
von Freydorf. Vdt. Dorner, 

Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 34 


254 XXIV. 
Beilage. 


Ueberſicht 
der Kommandoſtellen und ihrer Standorte. 








Nr. Kommandojtelle et ——— Stand-Ort. 


























— Kommanddd.. Be Se . Karlsruhe. 


| 
| 
2 Fi Divifion ’ . 7 | 
3. .. reiburg i. B. 

4. 5. Infanterie⸗ Brigade *arlsruhe | 
5.56, en ee ar ae he ne 5a RATTE, | 
6. | 57. = R Re te ee a “ORDNER DD» | 
71.58. R J... ....... . Mülhaufen i. Ef. | 
8 ‚28. Gavallerie „ nn ‚Karlsruhe, | 
9. 129. een ee en. + Freiburg. | 
10. | 14. Feld: rtillerie-Brigade 2% a . Starlörube. 








1. Badifches Leib-Grenadier- ‚Regiment Nr. 109. ; 

| 2. Grenadier-Regiment Kaiſer Wilhelm Nr. 110 Mannheim. 

13. | 3. — Infanterie „ Nr. 111... 0.0. . Naftatt. 
| 4 


‚14. Fu r £ „12... % . ‚[Eolmar. | 
| 15. | 5. * — „ 13... 0.0. Freiburg. 

16. | 6. — 444 — — 

17. | 7.4 4. Weitphätiches Infanterie-Regiment WEIT, in Mülhauſen. 
| 18. | 8 1, Oberjchlefiiches 2 PER; - SM EEE Raſtatt. 
19. 1. Badiſches Leib-Dragoner: Regiment Nr. 20. .. . . Mannheim. 

20. 2. „Dragoner— „ A... . Buruchſal. 
21.8. J „2... . .Karlsruhe. 

22. urnariſches „ 314... . Colmar. 

23. 1. Badiſches Feld-Artillerie „ „44... . „Rarlörube: 

‚24. | Bi 30 . Rajtatt. 

1 2D. | 


Bodies Fuß: -Artillerie- Bataillon Nr. 14. — a 
26. | A Pionier-Bataillon Nr. 14. . » 2 22.0. „Straßburg. 
ı 27. | z Train: z „1... 0. 0.20.0020. ,Ntarlörube. 
128. I Gouvernement - > 2 2 2 2 2er Raſtatt. | 
| 29. | Kommandantun > 22 . ‚Karlsruhe. | 
30, | Artillerie-Depot . Bi a ar ae A N ze ö 

‚31. | M — ne ee are a se RD: 


XXIV. 


ee — ER: 


7 32. rein Depot. a ee ee Karlsruhe. 
1% Landwehr: Vezirks⸗ Kommando .. 6GGerlachsheim. 
ae . Heidelberg. 
Bruchſal. 
Karlsruhe. 
Raſtatt. 
. Offenburg. 
. Freiburg. 
.| 2örrad). 
f Donaueſchingen. 
Dr a . Stodad). 
Corps⸗Intendantur....... a 
General-Arzt De enge 1 N Karlsruhe. 





| Uneroffigier-Schule a A en 














256 XXIV. 


Befanntmadung. 
Die Auswanderung nach Venezuela betreffend. 


In Erwägung der Nachtheile und Gefahren, welchen die Deutſchen Einwanderer in der 
füdamerifanischen Republif Venezuela ausgejegt find, wird die Beförderung von Auswanderern 
nad) diefem Lande und deren Vermittelung unterjagt. 


Karlsruhe, den 29. Yuli 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 


Jolly. 
* Vdt. Heil. 


Bekanntmachung. 


Den Verkehr über die Schiffbrücken bei Greffern (Druſenheim) und bei Freiſtett (Gambsheim) und den 
Durchlaß von Schiffen und Flößen durch diefelben betreffend. 


Im Einverftändnig mit dem Kaiferlichen Oberpräfidium von Eljaß-Lothringen wird die 
im Geſetzes- und Verordnungsblatt vom 19. Auguft 1873 Nr. XV. Seite 148 und ff. 
befannt gemachte Verordnung über den Verkehr und den Durchlaß von Schiffen und Flößen 
bei den älteren NRheinjchiffbrüden auch auf die neuen Sciffbrüden bei Greffern-Drufjenheim 
und Freiftett-Gambsheim ausgedehnt. 


Karlsruhe, den 10. Augujt 1875. 


Sroßherzogliches Handelsminifterium. 


Zurban. 
Vdt. Meier. 


Trud und Verlag von Maid & Bogel in Karlörube, 


un —— 
5 wi . 


Nr. XXV. | 257 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Freitag den 10. September 1875. 


Inhalt. 


Befanntmahungen bed Minifteriumsd bes Innern: bie Naturalleiftungen für das Heer betreffend; bes 
Finanzminiſteriums: die Ordnung für die Anlandeftelle in Dingelöborf betreſſend. 


Bekanntmachung. 


Die Naturalleiſtungen für das Heer betreffend. 


Zum Vollzuge des Reichsgeſetzes über die Naturalleiſtungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden von 13. Februar 1875 8. 9 Ziffer 3 wird beftimmt: 

Behufs der Feitjtellung der Vergütung für Fouragelieferungen find für die einzelnen 
Amtsbezirke die in der Anlage bezeichneten Marktorte maßgebend. Die monatlichen Durd)- 
jchnittöpreife der Marktorte werden am Schluffe jeden Kalendermonates von dem jtatiftiichen 
Bureau in der Karlsruher Zeitung befannt gemacht werden. 


* 


Karlsruhe, den 7. September 1875. 


Sroßherzogliches Minifterium de3 Innern. 
J. A. d. M. 
£.. Cron. 


Vdt. Wörter, 


Geſebes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 35 


258 XXV. 











" " 


’ = | Glattes 
Amtsbezirke. Roggenfttof 
MWMichtſtroh) 
a da — — 
Conſtanz Conſtanz 
‚ Engen , Stodad 
Meßtkirch 
Pfullendorf 
Stockach | 
Ueberlingen | | 
' Donauejchingen | Billingen Donaueſchingen | Donaueſchingen. 
Triberg Villingen Villingen. 
Billingen „5. | 
Bonndorf Villingen Donaueſchingen | Donanejchingen. | 
Sädingen 7 | " | " | 
St. Blajien “ | . s 
Ä Waldshut |. | m . 
' i 
| | 
Breiſach Freiburg Freiburg Freiburg. 
Emmendingen — 
| — I n J 
reibur J " | D 
| ———— * 
Staufen | " 
Waldkirch | x 
| | 
' Lörrad) | Freiburg | Freiburg | Freiburg. 
Müllheim & | ii 7% 
Schönau | R | E | — 
Schopfheim — 1 
| | 
Kort Freiburg Offenburg Offenburg. 
| Lahr | " " 0 
‚ Oberfird) | M | * = 
. Offenburg | n ur x 
Wolfach | e | 


XXV. 259 


Glattes 
JAmtsbezirke. Hafer. ur h 


| 


Adern 
Baden 
Bühl 
Raſtatt 


Bretten 
Bruchſal 
Karlsruhe 
Durlach 
Ettlingen 
Pforzheim 


Mannheim 
Schwetzingen 
Weinheim 


—— 
Heidelber 
— 


Wiesloch 


Adelsheim 
Buchen 
Eberbach 
Mosba 





| 


m 
" 
." 


Mannheim 


Mannheim 


| Mannheim 


ch 
Tauberbiſchofsheim 


Wertheim 


* 


" 


Mosbad) 


m 


3 


"., 
Wertheim 


" 


Mannheim 


| 


n 
" 
" 


' Bruchſal 
| Karlsruhe 


" 


" 


' Mannheim 


" 


Mannheim 


Bruchſal. 


Karlsruhe. 


" 


" 


Deannheim. 


" 
n 


Mannheim. 





260 XXV. 


Bekanntmachung. 
Die Ordnung für die Anlandeſtelle in Dingelsdorf betreffend. 
Für die Anlandeftelle in Dingelsdorf wird anmit nachſtehende Ordnung erlaſſen: © 


8.1. 
Die Anlandejtelle beiteht aus der Anlandepritiche, dem Steg, dem den Steg mit dem 
Ufer verbindenden Damm, der alten Schiffslände und der . diejen Anlagen bis zur 
Seehalde ſich erjtredenden Waſſerfläche. 


8. 2, 
Auf der Gemarkung Dingelsdorf dürfen zu Waſſer anfommende und abgehende zoll: 
pflichtige oder zwar zollfreie, aber verpadte Gegenftände nur an der Anlandeftelle aus: und 
eingeladen oder von Schiff zu Schiff überjchlagen werden. 


8. 3. 

Das Aus und Abladen eines Fahrzeuges hat dem Ein- und Aufladen, jowie das Aus: 
jteigen der Paſſagiere dem Einfteigen derjelben voranzugehen. 

Dampf-, Sclepp- und Segelichiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur 
Ausladung. Bei öffentlich befannt gemachten fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote 
wird jedoch legteren ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten 
entjcheidet die fahrplanmäßige Abfahrtözeit. Schleppichiffe werden aber bezüglich der Reihen- 
folge der Ausladung den Segeljchiffen gleich behandelt. 

Die Schiffe Haben jederzeit diejenigen Pläge einzunehmen, welche ihnen vom Hafenauf— 
jeher angewiejen werden. 

Die Anlandepritiche darf nur von Dampfbooten benußt werden; Segel- und Schlepp- 
ichiffe haben an der alten Schiffslände anzulegen. 


8. 4. 
Die Zugänge zu den Schiffen müſſen möglichit offen gehalten und es joll das Andrängen 
des Publikums gegen die Wafjerfläcde vermieden werden. 


Bau: und Brennmaterialien, ſchwere Majchinentheile und ähnliche bejonders ſchwer ins 
Gewicht fallende Artikel dürfen nicht auf die Anlandepritjche und den Steg verbracht werden, 
jonftige Gegenftände nur dann, wenn fie getragen oder mit Handfarren geführt werden. 


8.6, 
Größere Ladungen dürfen unter allen Umftänden nur an der alten Schiffslände aus: 
oder eingeladen werden. 





⏑—— —— — — en — 





XXV. 261 


8. 7. 
Im Gebiete der Anlandeſtelle dürfen nur ausgeladene oder * Einladen beſtimmte 
Gegenſtände gelagert werden. 
Die Lagerung darf nur auf den von der Hafenbehörde hiefür angewieſenen Stellen 
geſchehen und nur ſo lange dauern, als die Hafenbehörde dies geitattet. 
Auf der Anlandepritiche und auf dem Steg dürfen übrigens derartige Gegenjtände in 
feinem Falle länger als 24 Stunden gelagert bleiben‘, 


8. 8. 

Die im Gebiete der Anlandeftelle lagernden Gegenftände werden zwar der allgemeinen, 
Hafenauffiht unterftellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber feinerlei Werantwortlichkeit 
für dieſelben. 

8. 9. 

In das zur Anlandeftelle gehörige Fahrwaſſer darf nichts geworfen und überhaupt die 

Anlandeftelle in feiner Weiſe verunreinigt werden. 


8. 10. 


Die Verwaltung der Anlandeftelle, jowie die Erhaltung der Ordnung im Gebiete der- 
jelben fteht dem Großherzoglihen Hauptſteueramte Conſtanz zu, welchem zum Vollzug ein 
Hafenaufjeher in der Perſon des jeweiligen Zolleinnehmers zu Dingelsdorf iſt. 

Den Anordnungen des Hafenaufſehers iſt Folge zu leiſten. 


8. 11. 

Abgeſehen von denjenigen Strafen, welche in Gemäßheit des ſeit 1. Januar 1870 gil— 
tigen Bollgejeges verwirkt werden, unterliegen Uebertretungen der Bejtimmungen vorjtehender 
Ordnung nad) $. 155 des Bolizeiftrafgejeßbuches einer Geldftrafe bis zu 100 Marf oder 
einer Haft bis zu 14 Tagen. 

Die Geldftrafe kann nach $. 156 des Polizeiftrafgejeßbuches von dem Großherzoglichen 
Hauptiteueramte Conftanz erkannt werden, wenn fich der Angezeigte der von diejer Behörde 
für verwirft erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Aburtheilung freiwillig 
unterwirft. 


Karlsruhe, den 4. September 1875. 


Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
J. A. d. P. 
Nicolai. 
Vdt. Krieger. 


Trud umd Berlag von Malſch & Bogel in Karlöruhe. 


J— 


Digitized by Google 


Kr. XXVL | 08 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 





Karlsruhe, Samftag den 2. Oftober 1875. 





Inhalt. 


Berordnungen de Finanzminiſteriums: die Zollbafen- und Zollhofsordnung für Mannheim betreffend; bie 
Hajenpolizeiordnung für Mannheim betreffend. 





Verordnung. 


Die Zollhafens und Zollhofsordnung für Mannheim betreffend. 


Für die Zollhafenabtheilungen und Zollhöfe in Mannheim wird nachjtehende 


Zollhafen- und Zollhofsordnung 
erlaſſen: 
8.1. 

Auf die Zollhafenabtheilungen und Zollhöfe, wie ſolche in der Hafenpolizeiordnung für 
Mannheim bezeichnet find, finden neben den in der Hafenpolizeiordnung getroffenen allge 
meinen polizeilichen Beitimmungen zur Sicherung des Zollinterefjes nachjtehende Borjchriften 
Anwendung, und zwar: 


A. Auf die Abtheilungen des Zollhafens und Zollhoſts am Hafenkanal und beim Haupt- 
zollamtsgebäude. 


8. 2. 
Hafen und Zollhöfe find dem Verkehr geöffnet: 
1. in den Monaten Oktober bis einjchließlih März 
Vormittags von 7 bis 12 Uhr, 
Nachmittag „ Ik, 6; 
2. in den Monaten April bis einſchließlich September 
Bormittags von 6 bis 12 Uhr, 
Nachmittags „ Au. Ton 
Gejehed: und Verorbnungsblatt 1575. 36 


264 XXVI. 


Das Zeichen zur Oeffnung und Schließung wird durch die Hafenglocke gegeben. 

Vor Oeffnung der Zollhafenabtheilungen ſowie nach deren Schluß darf — vorbehaltlich 
der in dringenden Fällen von der Hafenverwaltung zu nie Ausnahmen — fein 
Schiff ein- oder auslaufen. 


I. Eingang in den Hafen. 
A Waſſerwärts. 


8. 3. 
Schiffe, die in eine der Abtheilungen des Zollhafens einfahren wollen, ſind 
a. bei der Ankunft von der Rheinſeite vor dem Einlaufen in den Hafenkanal, 
b. bei ihrer Ankunft vom Nedar aus vor dem Eintritt in den VBerbindungsfanal 
bei dem Hafenmeiſter anzumelden. 


8. 4. 

Die Erlaubuiß zur Einfahrt wird von dem Hafenmeiſter mitteljt einer Einlauffarte 
ertheilt. 

Bevor dieje Einlauffarte ertheilt ift, darf fein Schiff einlaufen. 

In der Einlauflarte wird zugleich die Stelle bezeichnet, wo das betreffende Schiff an- 
zulegen bat. 

Auch das Durchfahren einer Zollfafenabtheilung ift nur nach zuvor eingeholter Exlaub- 
niß gejtattet. 


8. 5. 

Bei der Fahrt im und durch den Hafen haben alle Schiffe ihren Weg bis zu dem 
ihnen angewiejenen Plage beziehungsweile zum Ende des Hafens ohne willfürlichen Aufent- 
halt fortzujeßen. 

8. 6. 

Ohne ausdrückliche Erlaubniß iſt feinem Fahrzeug gejtattet, den ihm angewiejenen Plab 
zu verändern. Zum Ausweis des Schiffers wird jede angeordnete oder zugelafjene Aenderung 
der Anlageftelle auf der Einlauftarte bemerkt. 


8.7. 

Machen dürfen nur mit befonderer Erlaubni; vom Hauptſchiff abgelöst und müſſen 
Abends jedenfalls an dasjelbe feitgelegt werden. Mit anderen Fahrzeugen dürfen fie nicht 
in Verbindung treten. 

8. 8. 


Die in einer Hafenabtheilung anlangenden Schiffe werden jogleidy unter Aufſicht geftellt. 
Etwaige Perjonalbegleitung wird gleichzeitig. entlajjen. 





XXVI. 265 


8. 9. 

Alsbald nach der Ankunft hat der Schiffsführer die auf jeine Ladung bezüglichen Begleit- 
papiere (Frachtbriefe, Manifejte und zollamtliche Bezettelungen) dem Hafenmeiſter auszu- 
folgen. Diejer trägt das Fahrzeug in das. Sciffsregifter ein, entwirft auf Grund der 
erhaltenen Bapiere die Ausladelifte, die jpäter mit dem Waagregijter verglichen wird und 
übergibt die Zollpapiere dem Hauptzollant. 


8. 10, 


Mit der Ausladung oder Ueberladung darf erft, nachdem Seitens der Hafenverwaltung 
die Erlaubniß hierzu ertheilt worden, begonnen werden. Vorher dürfen auch die Lucken nicht 
geöffnet und darf von der Ladung jammt Oberlaft nichts von der Stelle gebracht werden. 


8. 11. 


So lange die Ausladung dauert, müfjen Abends nach Einftellung der Arbeit und unter 
Tags, im Fall Unterbrechungen der Ausladungen während der Arbeitsjtunden erfolgen, die 
Lucken des Löjchenden Schiffes gejchloffen werden. 


| 8. 12. 
Findet Ueberichlagung von Bord zu Bord ftatt, jo können die erforderlichen Revifions- 
bandlungen auf dem Schiffe jelbft vorgenommen werden. 
8. 13. 
Nach beendigter Ausladung und vollzogener Nevifion der Schiffsräume ertheilt der Hafen- 


meilter die Weifung zur Abfahrt des Schiffes oder bezeichnet derjelbe den Plab, wo bis zur 
Abfahrt anzulegen ift. 


b. Bon der Landſeite. 


8. 14. 


Ueber Güter, welche von der Landfeite nad) einer Zollhafenabtheilung gebracht werden 
jollen, find zuvor von den Verjendern doppelt gefertigte Erklärungen (Verjendungsanweijungen) 
über Gattung und Menge der Waaren und Zahl, Art und Bezeichnung der Kolli einzureichen. 
Die eine dieſer Ausfertigungen nimmt die Hafenverwaltung an fi), die andere wird nad) 
erfolgter Abftempelung dem Berjender zurücdgegeben und dient dem Waarenführer bei jeinem 
Eintritt in den Zollhof als Ausweis, 


$. 16. 
Die Zufuhr findet nur durch die mitteljt Anschlag bezeichneten Zufahrten ftatt. 


Die Güter dürfen nur an den von der Hafenverwaltung bezeichneten Stellen niederge- 
legt werden. . 


» 36. 


266 XXVI. 
II. Ausgang aus dem Hafen. 
a Mafferwärts, 


8. 16. 


Schiffer, welche Güter aus dem Hafen abführen umd fich zu dem Zwed in Ladung 
legen wollen, haben fich bei dem Safenmeifter zu melden, der ihnen die Erlaubniß Hierzu 
mitteljt einer Einladefarte ertheilt, in welcher zugleich die Anlageftelle bezeichnet ift. 


8. 17. 

Der mit der Kontrolirung der Einladung beauftragte Bedienftete nimmt die in $. 14 
erwähnte Verjendungsanweilung vom Waarenführer entgegen und folgt fie nad) vollzogener 
Einladung dem Hafenmeifter aus. Dieſer ftellt die Einladelifte auf, läßt fie vom Schiffe- 
führer anerkennen und ertheilt legterem mittelft der Auslauffarte, nachdem er feinen Verbind— 


lichkeiten gegen die Hafenverwaltung nachgefommen, die Erlaubnif beziehungsweiſe Weifung 
zur Abfahrt. 


Die Beftimmungen in den SS. 5, 6, 7 und 11 finden auch auf einladende Schiffe geeignete 
Anwendung. 


b. Yandmwärts, 


8. 18, 

Bedürfen die Güter zollamtlicher Abfertigung, jo erfolgt dieje in der Reihenfolge, in 
welcher die Abfertigungsanträge gejtellt wurden. 
8. 19. 


Die Abfuhr wird geftattet auf Grund jchriftlicher, doppelt einzureichender Erklärungen 
(Bezugsanweifungen) des Empfängers über Gattung und Menge der Waaren und Zahl, Art 
und Bezeichnung der Kolli. Nachdem von den betreffenden Zollbeamten auf den Anweijungen 
die Art der Abfertigung und bei VBerzollungen die erfolgte Einzahlung beziehungsweije Krediti— 
rung des Zolles bemerkt worden, wird das eine Eremplar dem Waarenempfänger zurücge 
geben und dient dasjelbe dem Waarenführer zum Ausweis. Bei Abfuhr der Güter wird 
diejer Ausweis von der Hafenwace abgenommen. 


$. 20. 


Die Abfuhr findet nur durch die durch Anschlag bezeichneten Ausgänge jtatt. Die Abfuhr 
der abgefertigten Güter hat binnen 24 Stunden zu erfolgen. 


Il. Berjonenverfepr. 
8. 21. 
Alle Perſonen, die in den Zolldafenabtheilungen und Zollhöfen Geſchäfte Haben, gehen 


x 


XXVl. 267 


durch die mittelft Anſchlags bezeichneten Eingänge ein und aus. Insbeſondere hat fich auch 
die Mannjchaft der im Hafen liegenden Schiffe an jene Eingänge zu halten. 

Perſonen, die keine Gejchäfte in den Zollhafenabtheilungen und Zollhöfen haben, dürfen 
diejelben nur mit bejonderer Erlaubnif des Hauptzollamtes betreten. 


IV. Arbeit im Hafen. 


8. 22. 


Die Zeit der Arbeit an den Krahnen, auf den Werften und in den Lagerhäufern richtet 
fid) nach den im 8. 2 enthaltenen Bejtimmungen. 

In dringenden Fällen kann die Arbeitszeit von der Zollbehörde verlängert und aus- 
nahmsweife auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten geftattet werden. 


8. 23. 


Inſoweit Arbeiter in den Zollhafenabtheilungen und Zollhöfen verwendet werden, die 
nicht von der Hafenverwaltung eingeftellt find, hängt deren Annahme und Beibehaltung von 
der Zuſtimmung des Hauptzollamtes ab. Diejelben müſſen unter Obmännern ftehen, die auf 
das Intereſſe der Zollverwaltung verpflichtet find und für ihre Leute haften. 


B. Auf die fandungspläge der Dampfboote am Rheinhafen. 


8. 24. 


Die Dampfboote der einzelnen Gejellichaften oder Unternehmer haben an derjenigen 
Stelle aus- und einzuladen, die der betreffenden Gejellichaft ſpeziell zugewieſen ift. 

Einer Erlaubniß zur Einfahrt in den Hafen bedarf es nicht. Dagegen find unmittelbar 
nad) Ankunft eines Schiffes die Begleitpapiere ſammt einer Ladelifte über deſſen Geſammt— 
ladung dem Hafenmeiſter auszufolgen, der die Ankunft des Schiffes im Sciffsregifter ein- 
trägt und etwaige Zollpapiere dem Hauptzollamte vorlegt. 

8. 25. 

Die Ausladung der unter Zollfontrole zugeführten Güter findet unter zollamtlicher 
Aufficht ſtatt. Deren Abfertigung erfolgt in der hierfür beftimmten Abtheilung des Magazins 
der betreffenden Gejellichaft beziehungsweije in dem für den Dampfichifffahrtsvertehr beftehenden 
bejondern Zollburean. 

Im Uebrigen finden die Bejtimmungen der 88. 12, 17, 18 und 19 auch hier jachdienliche 
Amvendung. 

8. 26. 

Vor Abgang eines jeden Dampfbootes ift dem Hafenmeijter eine Ladelifte über defjen 

Ladung zuzuftellen, auf Grund deren der Eintrag im Sciffsregifter erfolgt. 


268 XXVI. 


Auf Verlangen der Hafenverwaltung find auch die Frachtbriefe und Verſendungsan— 
weilungen zur Einſicht vorzulegen. 
8. 27. 


Jede Dampfichifffahrtsgejellichaft hat dem Hauptzollamte vor Beginn der regelmäßigen 
Fahrten einen Fahrplan einzureichen, aud) von jeder Abänderung des Fahrplanes und von 
Einftellung der Fahrten dem Hauptzollante Anzeige zu machen. 


Strafbejtimmungen. 
8. 28. 
Uebertretungen gegemwärtiger Zollhafen- und Zollhofsordnung werden — jofern nicht 


der Thatbejtand der Zolldefrandation vorliegt — nad) 8. 152 des Zollgejeges mit Ordnungs— 
jtrafen bis zu 150 4 geahndet. 


Dis zum Betrag von 42 86 © (25 fl.) werden diefe Strafen, mit Ausſchluß 
gerichtlicher Verhandlung, gemäß Artikel 1 des Gejehes vom 22. Juni 1837 (Regierungs- 
blatt Seite 131) durch das Hauptzollamt erkannt. 


Karlsruhe, den 23. September 1875, 


Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 
Eufätter. 
Vdt. Gtlod. 


Verordnung. 
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend. 


Im Einverſtändniß mit den Großherzoglichen Minifterien des Innern und des Handels 
wird für den Hafen in Mannheim nachjtehende 


Hafenpolizeiordnung 
erlafjen: 
Umfang des Dafengebiets. 


Ss. 1. 
Das Hafengebiet zu Mannheim umfaßt; 
1. den Hafenkanal bei dem’ Güterbahnhof, 


—* 


XXVl, 269 


2. den alten Zollhafen beim Hauptzollamtsgebäude, 
3. den Hafen am offenen Rhein (Nheinhafen) von der ftehenden Brücke bis zur unteren 
Mündung des Hafenkanals, 

4. den Verbindungskanal zwijchen dem alten Zollhafen und dem Nedar ſammt deſſen 
Abzweigung bei der Drehbrüde am Nedar, 

. den Nedarhafen, linke Flußhälfte, von der Kettenbrüde bis zur Nedarjpige, 

. das rechte Neckarufer von der Kettenbrüde bis zum Eingang des Floßhafens, 

. den Floßhafen vom Nedar bis zur Ausmündung in den Rhein, 


ar 


S. 2. 

Zugehörden des Hafengebietes find: 

Das als Zollhof I. und IT. am Hafenkanal'und am alten Zollhafen abgegrenzte Gelände, 
ſämmtliche an den verjchiedenen Hafenabtheilungen gelegenen Landungsbrüden, Hallen, Lager: 
häuſer und Lagerpläße, ſowie die Böſchungen und Ufer (Leinpfade) längs der Hafengewäjler 
und zwar die Ufer bis zum äußerſten Eiſenbahngeleis und two ei folches nicht vorhanden, 
in einer Breite von einem Meter von der Uferfante an gerechnet. 


Beftimmungen der einzelnen Hafenabtheilungen. 


8. 8. 
. Der Hafenfanal dient in en Hälfte, joweit der Zollhof ſich erjtredt, als 
re 
Soweit derjelbe nicht zum Zollhafen beſtimmt ift, dient er dem freien Verkehr. 
Der längs der Fruchthallen befindliche Theil ift vorzugsweije dem Getreideverfchr 
gewidmet. 

2, Das Hafenbeden beim Hauptzollamtsgebäude, begrenzt durch die Quaimauern, die 

Eijenbahnbrüde und den Eingang zum Verbindungsfanal, dient auch ferner als Zollhafen. 

3. Der Nheinhafen dient: 

a. von der Nheinbrücde bis zu der durch Anschlag bezeichneten Stelle unterhalb des 
oberen Eingangs zum Hafenkanal dem Dampfichifffahrts-Berfehr. Auf diefer Strede 
hat er die Eigenjchaft eines Zollhafens. 

. vom untern Ende der als Zollhafen bezeichneten Strede bi5 zur unteren Mindung 
des Hafenfanals den Güterjchiffen des freien Verkehrs, jowie zur Unterfuchung der 
vom Oberrhein kommenden Flöße, wie jolche auf Grund des Artikel 25 der Rhein— 
ichifffahrtsafte und Artikel XXIII. der Rheinfchifffahrtspolizei: und Floßordnung 
vorgejchrieben ift, im Uebrigen zum einftweiligen Aufenthalt von Schiffen, welde 
in eine der inneren Hafenabtheilungen einlaufen wollen. 

4. Der Verbindimgsfanal dient zur —— des Uebertritts der Schiffe vom Rhein 

in den Neckar und umgekehrt. 


— 
— 


270 


ot 


> 


XXVI. 


Güter-Aus- und Einladungen ſind in demſelben nicht ausgeſchloſſen, unterliegen jedoch 
der jeweiligen beſonderen Genehmigung der Hafen-Verwaltung. 

Die Abzweigung des Verbindungskanals bei der Drehbrücke iſt dem Kohlen- und 
Schnittwaaren-Verkehr gewidmet. 


. Der Neckarhafen dient und zwar: 


a. die Strede unterhalb der Kettenbrüde längs der Quaimauer für ſolche waſſer— 
wärts ankommende oder abgehende Güter des freien Verkehrs, deren Lagerung im 
Freien nicht ftatthaft iſt; 

b. die Strede von der Kettenbrüde bis zur Duaimauer und vom Ende der Quai— 
mauer bis zur Nedarjpige vorzugsweie dem Kohlen: und Schnittwaaren-Berkehr, 
fowie dem Verkehr mit Petroleum, Pulver und anderen entzündlichen oder äßenden 
und giftigen Stoffen (Vereinbarung der Rheinuferftaaten vom 17. Oktober 1868 
Regierungs-Blatt 1869 Seite 245 ff.). Die einzelnen Verkehrsjtreden find durch 
Blafatjtöde bezeichnet. 

Das rechte Nedarufer von der Kettenbrüde bis zum Eingang des Floßhafens dient 

bei gejchlojjener Floßichleuße zur vorübergehenden Anlegung der auf dem Nedar an: 

tommenden Flöße (88. 39 und 40). i 


. Der Floßhafen ift dem Floßholzverfehr geöffnet. Auch werden in demfelben die 


um= und neugebauten Flöße, welche rheinwärts gehen jollen, nad) Maaßgabe des 
Artikels XXIII. der Rheinjchifffahrtspolizei- und Flofordnung unterſucht. 

Außerdem dürfen in dem Floßhafen Güter des freien Verkehrs der an feinen Ufern 
gelegenen Fabriken aus: und eingeladen werden. 

Zur Ueberwinterung der Schiffe dienen der Hafenkanal, der alte Zollhafen und der 
Verbindungstanal. 


Als öffentliche Niederlagen dienen: 


1, 


für zollpflichtige Güter die ärariſchen Lagerhäujer 
a. an der Hafenſtraße, 

b. beim Hauptzollamtsgebäude und 

e. am Hafenfanal ; 


2. für Güter des freien Verkehrs die Lagerhäufer und Schoppen im Nedarhafen. 


Hafenverwaltung. 


8. 5. 


Die Hafenverwaltung wird von dem Hauptzollamte gehandhabt. 
Zum Vollzug ift demjelben das erforderliche Perfonal an Hafenmeiftern, Schleußen- 
meiftern, Waagmeiftern, Gewichtjegern und Hafenwächtern beigegeben. 


XXVI. 271 


Allgemeine Beitimmungen für die Benübung des Hafens. 


8. 6. 

Jedes ankommende Schiff ift jofort unter Abgabe der Begleitpapiere beim Hafenmeiſter 
anzumelden. Derfelbe weist die Stelle an, wo anzulegen ift, trägt das Fahrzeug in das 
Hafenregifter ein und ftellt, wenn die angebrachten Güter ausgeladen oder von Bord zu Bord 
überfchlagen werden jollen, auf Grund der erhaltenen Begleitpapiere die Ausladeliften auf. 


87, 
Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, jo erfolgt die Ausladung in der 
Reihenfolge, in welcher die Schiffe angemeldet und im Sciffsregifter eingetragen find. 


8.8. 

Das Ausladegeichäft joll unaufgehalten vor fi) gehen. Bei Verzögerungen, welche der 
Schiffsführer veranlaßt, fann die Entfernung feines Schiffes von der Anlandeftelle verfügt 
und das im Schiffsregifter nächjtfolgende Schiff zur vollftändigen Ausladung zugelafjen werden. 

Dieß joll insbefonders gefchehen, wenn der Betrieb der Dampftrahnen durch die Säumig- 
feit des Schiffsführers aufgehalten wird. 


8.9. 

Die Güter dürfen nur an den von der Hafenverwaltung bezeichneten Stellen niedergelegt 
werden. Die Verfügung über diefelben und die Abfuhr muß binnen 48 Stunden erfolgen. 
Nach Ablauf diefer Frift kann die Hafenverwaltung die Güter auf Koften des Eigenthümers 
abführen laſſen. 

8. 10, 


Schiffe, welche Ladung einnehmen, haben die Begleitpapiere über die Ladung dem Hafen- 
meifter zu übergeben, der den Eintrag im Hafenregifter bewirkt und die dem Schiffsführer 
zur Anerkennung vorzulegende Einladelifte aufftellt. 

Nachdem der Schiffer fich ausgewiejen hat, daß er jeinen Verpflichtungen gegen die 
Hafenverwaltung nachgefommen ift, wird ihm mittelft der Auslauffarte die Erlaubniß zur 
Abfuhr des Schiffes ertheilt. 


8. 11. | 
Schiffe, welche nicht in der Ein- oder Ausladung begriffen find, können, wenn ihre An— 
wejenheit dem Verkehr hinderlich ift, aus dem Hafen ausgewiejen werden. 
8. 12. 


Die Böſchungen und Ufer, legtere bis zum äußersten Eifenbahngeleis, und wo ein ſolches 
nicht vorhanden, auf eine Breite von 1 Meter von der Uferkante an gerednet, find immer 


272 XXVI. 


frei zu halten und dürfen daher mit keinen Gegenſtänden belegt, auch zu keinerlei Geſchäften 
benützt werden. 

Das Betreten der Böſchungen und das Begehen der vorbezeichneten Uferſtrecken iſt 
Perſonen unterſagt, die im Hafen keine Geſchäfte haben. 


8. 13. 


Die zur Fortbewegung der Schiffe dienenden Schaltwerkzeuge dürfen nicht an die Quai— 
mauern und Uferböſchungen eingejeßt werden. 

Dampfichiffe mit oder ohne Anhang dürfen innerhalb des Hafengebiets nur mit ver: 
minderter Kraft fahren. 


$. 14. 


Stillliegende Schiffe find an den auf dem Ufer eingelaffenen Ringen anzumähren. Das 
Befeftigen an den Eijenbahnjchienen iſt verboten. 

Anfer dürfen nur in die Hafenjohle gejegt und müſſen durch Schwimmer (Döbber) be: 
zeichnet werden. i 

Schoren zur angemefjenen Fernhaltung der Schiffe vom Ufer dürfen nur in Nothfällen 
gegen die Uferböjchungen, jonft nur gegen den Uferfuß angeſetzt werden. 


Schiffer, welche mit ihren Fahrzeugen durch die Schleuße am Hafenfanal oder Verbin— 
dungskanal fahren wollen, haben fich zu diefem Zweck bei dem Hafenmeifter zu melden und 
den von letzterem ausgeftelften Exlaubnißjchein dem Schleußenmeifter vorzuzeigen, worauf die 
Durchſchleußung ftattfindet. 

An die Schleußenwände und Thore darf nicht angefahren werden; zur Vermeidung von 
Beſchädigungen find die nöthigen Korkſäcke in Anwendung zu bringen. Die Scyalthaten - 
dürfen nur in die Ninge eingeſeht werden, die fid) zu dieſem Zweck au den Schleußenwänden 
befinden. 

8. 16. 

Schiffe, welche unter den Eifenbahnbrüden und den Brüden über dem Verbindungstanal 
durchfahren, haben die ihnen angewieſene Richtung der Durchfahrt einzuhalten. Schiffe, welche 
unter diefen Brücken nur durchfahren können, wenn letztere aufgedreht find, haben außerhalb 
des Drehprofils und jedenfalls jo lange in Ruhe zu bleiben, als die Aufdrehung dauert. 
Das Anfahren an die Mittelpfeiler oder an die Landfeſten iſt unterjagt, beögleichen das Ein- 
jepen der Schaltwerkzeuge in dieſe oder einen der beweglichen Theile der Brücken. Das Bei⸗ 
holen iſt nur mittelſt Anſchlagung der Haken an den zu dieſem Zwecke angebrachten Ringen 
und Haltern geſtattet. Zur Vermeidung von Beſchädigungen müſſen die Korkſäcke bereit ge— 
halten werden. 


XXVL 273 


Das Aufdrehen der Brücken findet nur in den hierfür feitgejeßten, durch Anſchlag an 
den Brüdenzufahrten befannt gemachten Stunden jtatt. 


8. 17. 


Schiffe, die fich vermöge ihrer Bejchaffenheit nach dem Ermeſſen der Hafenverwaltung 
nicht über Waffer halten können, werden in dem Hafen nicht geduldet und auf Koften des 
Eigenthümers aus demjelben entfernt, wenn der Aufforderung hierzu nicht innerhalb der feit- 
gejeßt werdenden Frift Folge gegeben wird. 

Untergegangene Schiffe oder verfunfene Ladungen werden ebenjo behandelt. Bis zu 
ihrer Entfernung müſſen fie gewahrjchaut werden (Artikel XVIII. Ziffer 3 der Scifffahrts- 
polizeis und Flofordnung für den Rhein). 


8. 18. 


Das Abladen von Steinen, Schutt, Kehricht 2c. auf das Hafengebiet, jede Verunreini- 
gung dejjelben und das Hineinwerfen von Gegenftänden in den Hafen, namentlich auch das 
Hineinwerfen alter Floßweiden in den Floßhafen, ift unterjagt. 

Zur Niederlegung der Aſche, der Steintohlenfchladen und anderer Abfälle wird die 
Hafenverwaltung den Schiffern bejondere Plätze anweijen. 

Ferner ift verboten, im Hafenfanal, im alten Zollhafen und im Verbindungstanal und 
dejien Abzweigung zu baden oder ohne befondere Erlaubniß der Hafenverwaltung zu filchen, 
im Hafen zu eijen, die zugefrorenen Hafenbecken zu betreten, darauf zu jchleifen oder Schlitt- 
ſchuh zu laufen, Hunde in die Zollhöfe oder in die Abfertigungsräume und Lagerhäufer mit- 
zubringen, jowie in diejen Räumen Tabak zu rauchen. 


8. 19. 


Bon beladenen wie von leeren Fuhrwerfen darf nur im Schritt über die Hafenbrüden 
gefahren werden. 

So lange die Brüden zum Durchlafjen der Schiffe aufgedreht find, bleiben die Zugänge 
zu denjelben gejchloffen. Bor Wiedereröffnung lehterer dürfen die Brücken nicht betreten werden. 


8. 20. 


Wenn Eisgänge oder jonftige Ereigniffe außerordentliche Hülfe erheifchen, jo ift die 
Mannjchaft ſämmtlicher im Hafen liegenden Fahrzeuge verbunden, den Anordnungen der 
Hafenverwaltung mit eigener Hand und wo möthig mit Schiff und Geſchirr augenblicklich 
Folge zu leiſten. 


$. 21. 


Zur Verhütung von Brandunglück ift den Schiffern unausgejegte Aufmerkſamkeit auf 
Feuer und Licht anempfohlen und die Verpflichtung auferlegt, den Anordnungen der Hafen: 


274 XXVI. 


verwaltung unweigerlich nachzukommen, welche dieſe zur Verhütung von Feuersgefahr für 
nöthig erachtet. 

Die Beamten der Hafenverwaltung ſind jederzeit zur Betretung des Schiffs und zur 
Einſicht ſeiner Räume berechtigt. 

Im Winter find die Schiffe ringsum vom Eiſe frei zu halten und wenn dieß bei großer 
Kälte nicht mehr möglich fein follte, ift bei jedem Schiffe wenigitens eine Stelle zum Waſſer— 
ihöpfen offen zu halten. Auch muß auf jedem Schiffe ſtets wenigſtens ein mit Waſſer ge- 
fülltes größeres Gefäß vorhanden fein. 


8. 22, 


Bricht auf einem im Hafen liegenden Schiffe Feuer aus, fo ift die Mannfchaft der üb- 
rigen Fahrzeuge zur Rettung deijelben und zur Verhinderung weiterer Verbreitung des Feuers 
nach Kräften mitzuwirken verbunden. 

Für das Verhalten hierbei werden, vorbehaltlich der von der Staatspolizeibehörde zu 
treffenden Anordnungen, nachjtehende Vorjchriften gegeben: 

a. Iſt das Schiff flott, jo muß es jogleidh aus dem Hafen gejchafft, oder wenn dies 
nicht mehr möglich jein jollte, in eine ſolche Stellung gebracht werden, daß es weder 
für die Gebäude im Hafen nod für die Brüden, noc für die übrigen Schiffe und 
die auf den Werften lagernden Waaren gefährlich werden faun. Iſt aud ein ſolches 
Fortbringen des Schiffes nicht mehr möglich und das Feuer nicht zu unterdrüden, 
jo muß das Schiff verſenkt werden. 

b. Das an Maften und am Bugjpriet des in Brand gerathenen Schiffes befindliche 
Tauwerk ift jofort herabzunehmen oder nöthigenfall® zu fappen und mit allen andern 
brennbaren Stoffen, insbejonders Theer und dergleichen über Bord zu jchaffen. 

e. Brennende Flächen des Schiffes müſſen ſogleich mit naſſen Segeltüchern bededt und 
legtere fortan naß gehalten werden. 

d. Das Tauwerk an Schiffen, welche fi) in der Nähe des in Brand gerathenen Fahr— 
zeugs befinden, muß gleichfalls abgenommen werden. Auch find dem Angriff des Feuers 
ausgejeßte Stellen mit naſſen Segeltüchern zu bededen und fleißig mit Waller zu 
übergiehen, Lucken und Deffnungen aber, durch welche Funken eindringen könnten, 
jorgfältig zu jchliehen. 

e. Können Fahrzeuge, welche bei dem in Brand gerathenen Schiffe liegen, ſchneller als 

diefes entfernt werden, jo hat deren Fortichaffung fogleich ftattzufinden. 

Die im Hafen befindlichen Nachen find gehörig bemannt zum Bugfiren der Schiffe, 

jowie zur Nettung der auf den Schiffen befindlichen Menjchen, Güter und Geräth- 

ichaften bereit zu halten. Auch haben die im Hafen liegenden Dampfboote zu heizen 

und fih zur Hülfeleiftung zur Verfügung zu ftellen, 

g. Zur Niederlegung von Gütern und Geräthichaften wird am Hafenufer eine Stelle 
angewiejen umd dieje unter Aufficht gejtellt. 


— 


XXVI. 275 


8. 23. 
Bricht auf dem Hafenwerft oder in den Gebäuden im Hafen ein Brand aus, jo find 
die Schiffer ebenfalls zur jchleunigen Hülfeleiftung mit Schiff und Geſchirr verbunden. 
Insbeſonders haben diejelben die etwa bedrohten Schiffe zu entfernen und zur Aufnahme 
der zu rettenden Güter bereit zu fein. 
8. 24. 
Wird ein im Hafen liegendes Schiff von dem Sciffsführer verlaffen, jo Hat derjelbe 
einen Bevollmächtigten zu bejtellen, an den die Hafenverwaltung hinſichtlich der Verbindlich— 
feiten fic) halten kann, die dem Sciffsführer oblagen. 


Haftungsverbindlichfeiten der Hafenverwaltung. 
8. 25, 

Die im Hafengebiet niedergelegten Güter werden zwar unter den Schuß der Hafenwache 
gejtellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber — abgejehen von den Gütern, die zur Nieder: 
lage aufgenommen find (8. 102 des Vereinszollgejeges) — feine Verantwortlichkeit für diefelben. 

8. 26. 

Bei Benügung der von der Hafenverwaltung geftellten Hebwerke im Hafen und in den 
Lagerhäufern übernimmt die Hafenverwaltung für etwaige Beichädigungen an den zu heben- 
den Gegenjtänden oder an den Land- und Waller Fahrzeugen eine Beranttwortlichfeit nur 
infoweit, als das durch Anjchlag an jedem Hebwerk bekannt gemachte Maaß der Belaftung 
nicht überjchritten und der Hafenverwaltung ein Berjchulden in der Erhaltung des Hebwerks 
nachgewieſen wird. 


Bejondere Beftimmungen für einzelne Hafenabtheilungen. 
1. Kür die Abtbeilungen des Zollhafens. 
8; 97. 
Für die Zollhafen-Abtheilungen finden die in der Zollhafen- und Zollhofsordnung er: 
lafjenen befonderen Beftimmungen Anwendung. 


2. Für die Strede a des Nedarbafens. 
8. 28, 
Diejelbe ift jammt dem zugehörigen Werft und den Lager: und Abfertigungsräumen 
dem Berfehr geöffnet: 

in den Monaten Oktober bis einſchließlich März 

Vormittags von 7 bis 12 U, 

Nachmittags „ 1%, 6 „; 
in den Monaten April bis einjchlieglid) September 

Vormittags von 6 bis 12 Ur, 

Nachmittag „ Ar, 7 , 
Das Zeichen zur Deffnung und Schliefung wird durch die Hafenglode gegeben. 


276 XXVI. 


8. 29. 
Die Güter-Ab- und Zufuhr von beziehungsweiſe zu dem Hofe und den Werfthallen 
findet für Landfuhren nur durch das Hauptthor jtatt. 
Ingleichen Haben durch diejes Thor ein= und auszugehen alle Berjonen, welche in dem 
Nedarhafen Geſchäfte haben. 


8. 30, 


Die Abfuhr der waſſerwärts angefommenen Güter wird geftattet auf Grund jchriftlicher, 
doppelt einzureichender Erklärungen (Bezugsanweifungen) des Empfängers über Gattung und 
Menge der Waaren, Zahl, Art und Bezeichnung der Kolli. Ein Eremplar diefer Anweiſungen 
nimmt die Hafenverwaltung an fi, das andere wird nad) erfolgter Abjtempelung dem 
Waarenempfänger ausgefolgt und bei der Abfuhr von dem Waarenführer an die Thorwache 
abgegeben. 

8. 31. 


Ueber die Zufuhr von Gütern, welche waijerwärts zur VBerjendung kommen jollen, find 
von den Verſendern doppelt gefertigte Erklärungen (Berjendungsanweifungen) über Gattung 
und Menge der Waaren, Zahl, Art und Bezeichnung der Kolli einzureichen. 

Die eine diefer Ausfertigungen nimmt die Hafenverwaltung an fich, die andere wird 
nad) erfolgter Abjtenpelung dem Berfender zurücgegeben und dient dem Waarenführer bei 
der Zufuhr als Ausweis, 


8. 32. 


Berjonen, welche keine Gejchäfte im Nedarhafen haben, dürfen denjelben nur mit bejon- 
derer Erlaubniß der Hafenverwaltung betreten. 


8. 33. 
Die Zeit der Arbeit an den Krahnen, auf den Werften und in den Lagerhäufern 
des Nedarhafens richtet ſich nach den in 8. 29 enthaltenen Beſtimmungen. 
In dringenden Fällen kann die Arbeitszeit von der Hafenverwaltung verlängert und 
ansnahmsweife aud) an Sonn: und Feiertagen zu arbeiten gejtattet werden. 


8. 34. 


Inſoweit Arbeiter in dem Nedarchafen verwendet werden, die nicht von der Hafen- 
verwaltung eingeftellt find, hängt Annahme und Beibehaltung von der Zuftimmung der 
Dafenverwaltung ab. Diejelben müfjen unter Obmännern ſtehen, welche für die Handlungen 
ihrer Leute haften. 

3. Für den Floßhafen. 
8. 35. 
Alle auf dem Nedar bei Mannheim ankommenden Flöße, gleicyviel ob fie ohne vorherige 


XXVI. 277 


Vergrößerung oder Verkleinerung zur Ducchfahrt in den Rhein, oder zum Feilhalten oder. 
zum Bau für Nheinflöße beftimmt find, müſſen ohne Aufenthalt in den Floßhafen verbracht 
und innerhalb der ihrer Beſtimmung entjprechenden Strede angelegt und hinreichend befeftigt 
werden. 

Die über die Breite der Flöhe auf dem Nedar geltenden Beftimmungen finden auch auf 
die in den Floßhafen einfahrenden Flöhe Anwendung. 


$. 56. 


Die Ankunft jedes Floßes muß entweder durd einen dem Floße vorausgehenden Wahr: 
ſchauer oder auf andere zuverläflige Weife mindejtens eine Stunde vor dem Eintreffen bei 
dem Floßhafenanfjeher angezeigt werden. 

8. 37. 

Die Floßhafenjchleuße wird in der Regel nur zum Durchlaffen der Flöhe geöffnet. Bei 
niederem Beharrungszuftande des Nedars, wenn derjelbe an der Floßſchleuße nicht mehr als 
60 Centimeter vorfteht und helles Waſſer führt, kann die Schleuße während der Tageszeit 
ausnahmsweile offen gelafjen werden. Sie ift aber jeweils bei Sonnenuntergang, ſowie bei 
jeder nad den Witterungsverhältniffen zu erwartenden oder beginnenden Anſchwellung des 
Nedars und bei Eintritt jtrengen Froſtes jofort zu Schließen. 

Wenn die Schleuße geöffnet ijt, wird am Eingange derjelben eine bis zur Kettenbrücke 
für die Schiffs- und Floßführer fichtbare Flagge mit ſechszehn roth und ſchwarz abwechjelnden 
Feldern aufgehißt, welche vor dem jedesmaligen Schließen der Schleuße wieder eingezogen 
wird. 

8. 38. 

Iſt die Schleuße geichloffen, jo hat der Führer eines anfommenden Floßes dasjelbe an 
dem rechtjeitigen Nedarufer oberhalb des Floßſchleußenkanals anzulegen und bei dem Floß— 
hafenaufjeher anzumelden. Die Floßmannſchaft darf dabei das Floß nicht verlajjen, es jei 
denn, dab der Durchlaß um mehr als eine Stunde, von der Zeit der Anmeldung des Floßführers 
an geredjnet, verzögert wird, in weldem Falle der Floßhafenaufjeher die Zeit des Durch— 
ichleußens bejtimmt. Das Floß it alsdann bis dahin am Ufer zu befeſtigen und durch 
mindeſtens zwei Mann zu bewachen. 

8. 39. 

Kommen mehrere Flöße vor der Schleuße an, jo haben jie hintereinander zu halten. 
Das Aufeinanderfahren, wodurch die Wafferftrafe verfperrt oder um mehr als eine Flof- 
breite eingeengt wird, ift unterfagt. 

Die Neihenfolge der Einfahrt wird durd) die Zeit der Anmeldung bejtimmt. 

$. 40. 


Mährend des Durchichleußens muß die für die Nedarflöße vorgejchriebene Bemannung 
vollzählig auf dem Floh vorhanden jein und kaun der Floßhafenaufſeher in bejonderen 
Fällen noch eine Vermehrung der Mannjchaft für das Durchſchleußen anordnen. 


XXVI. 

8. 41. 
Der Floßhafen hat folgende Eintheilung: 
Strecke A. mit einer von der Schleuße beginnenden Länge von 120 Metern. Innerhalb 
derſelben dürfen die Flöße weder anhalten noch anlegen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen. 
Strecke B. der Floßholzmarkt und 
Strecke ©. der Floßbauplatz. 
Die Grenzen der Strecken B. und ©, find durch Anſchläge bezeichnet. 


8. 42. 


Die Liegezeit der Flöße in dem Floßholzmarft wird auf 14 Tage feitgefeht. Nach Ab— 
(auf diejer Frift müfjen fie auf Verlangen der Hafenverwaltung in den Floßbauplatz ver: 
bracht oder ausgejchleift werden. 


iD 
2* 
[ee 


8. 43, 

In dem Floßholzmartt muß eine Fahrftraße von 15 Meter Breite und in dem Floß— 
bauplaß eine joldhe von 50 Meter Breite freigehalten werden. Die Fahrftraße verfolgt die 
Richtung des tiefften Fahrwaſſers. 

Das linke Ufer vom Waldhof bis zur Sandhofer Ziegelhütte ift für den Schiffsverkehr 
frei zu halten. 

Strafbejtimmungen. 
8. 44. 

Uebertretungen vorftehender Hafenpolizeiordnung werden nad) $. 155 des WPolizeiftraf- 
geſetzbuches mit Geldjtrafen bis zu 100 M oder mit Haft bis zu 14 Tagen beftraft. 

Die Geldjtrafe kann von dem Hauptzollamt erkannt werden, wenn fid) der Angezeigte der 
von dem Hauptzollamt für verwirkt erachteten Strafe mit Verzicht auf polizeigerichtliche Ab- 
urtheilung freiwillig unterwirft. 

Schlußbejftimmungen. 


8. 45, 

Gegenwärtige Hafenpolizeiordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Wirkjamteit. 
Gleichzeitig treten die Hafen- und Zollhofsordnung für Mannheim vom 29, November 1842, die 
Hafenpolizeiordnung für das Hafengebiet in Mannheim vom 8. November 1865 (Gentralver- 
ordnungsblatt Seite 104), die Ordnung für den Floßhafen bei Mannheim vom 16. September 
1872 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Seite 325) und die Verordnung vom 13. März 1874, 
die Verwaltung und den Gebührentarif des Floßhafens zu Mannheim betreffend, außer Kraft. 

Karlsruhe, den 23. September 1875. 

Großherzogliches Miniſterium der Finanzen. 


Eufätter. 
Vdt. Glod. 





Draft und Perlag von Maifch & Vogel in Karlörube. 


met — 


‘> 


Nr. XXVI. 279 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlöruhe, Mittwoch den 6. Dftober 1875. 


Juhalt. 


Berordnungen und Bekanntmachungen bes Miniſteriums des Innern:; bie Einführung eines Leſe— 
buchs in ben Volksſchulen betreffend; Naturalleiſtungen für das Heer betreffend; Uebereinkunit mit Oeſterreich- Ungarn wegen 
gegenſeitiger Nebernahme Ausgewieſener betreffend; des Handelsminiſterium,s: bie Schiffbrüden über den Rhein längs 
ber babilchselfähifchen Grenze betreffend. 


Verordnung. 


Die Einführung eines Leſebuchs in den Volksſchulen betreffend. 


Auf den Antrag des Oberſchulraths wird verordnet, wie folgt: 


4 
Der Gebrauch des dritten Theil des unter Leitung des Großherzoglichen Oberſchul— 
rath3 bearbeiteten Lejebuchs, im Allgemeinen für das 6., 7. und 8. Schuljahr, beziehungs- 
weije für die Fortbildungsichule beftimmt (Drud und Verlag von 3. 9. Geiger in Lahr), 
ift für die einfachen Volksſchulen des Großherzogthums verbindlic). 
8. 2. 
Der Oberſchulrath wird mit dem Bollzuge diefer Anordnung beauftragt. 


Karlsruhe, den 11. September 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Innern. 


3olly. 
Vdt. Wörter. 


Gefeeds und Verorbnungsblatt 1875. 37 


280 XXVII. 


Verordnung. 
Naturalleiſtungen für das Heer betreffend. 


Im Anſchluſſe an die Inſtruktion vom 2. September d. J. zur Ausführung des Geſetzes 
über die Naturalleiſtungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichsgeſetzblatt S. 261) 
wird bejtimmit: 

1. Die Injtruftion über die Abſchätzung, Feftjtellung und Vergütung der bei den Truppen- 
übungen vorfommenden Flurbefhädigungen vom 28. Mai 1843 (Geſetzes- und Ver— 
ordnungsblatt 1872 ©. 85) tritt außer Kraft. 

2. Bei Feitfegung der Vergütung für Flurſchäden fungirt als Kommiſſär der Landes: 
regierung der Bezirfsamtmann. 

3. Die jachverftändigen Taratoren werden von dem Bezirksrath ernannt, welcher gleich- 
zeitig mit der Ernennung über die zu gewährenden Reijefoftenvergütungen und Tages 
gelder beſchließt. 

4. Die Liquidationen der Taratoren über Reiſekoſten und Tagegelder werden dem Groß— 
herzoglichen Verwaltungshof zur Feitftellung überreicht. 


Karlsruhe, den 25. September 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 
3olly. 
Vdt. Beder. 


Belanntmadhung. 


Uebereinfunft mit Oeſterreich-Ungarn wegen gegenfeitiger Uebernahme Ausgewiejener betreffend. 


Zwiſchen Deutſchland und Defterreih-Ungarn ift bezüglich der Uebernahme Auszu— 
weijender ein Abkommen getroffen worden, durch welches jeder der fontrahirenden Theile fich 
verpflichtet hat, auf Verlangen des andern Theil feine Angehörigen wieder zu übernehmen, 
auch wenn diejelben die Staatsangehörigfeit nach der inländijchen Gejeggebung bereit3 ver- 
loren haben, jofern fie nicht dem andern Lande nad) deſſen eigener Geſetzgebung angehörig 
geworden jind. 

Denjelben Gegenftand betreffende frühere Uebereinfommen zwijchen der öfterreichiich- 





XXVII. 281 


ungariſchen Monarchie oder einzelnen Theilen derſelben und einzelnen deutſchen Staaten oder 
Theilen des deutſchen Reichs ſind für erloſchen erklärt worden. 

Dieſe — im Centralblatt für das deutſche Reich Nr. 36 vom Reichskanzleramt ver— 
öffentlichte — Uebereinkunft wird andurch weiterhin mit dem Anfügen zur Nachachtung 
betaunt gemacht, daß bei Auswechſelung der Erklärungen zwiſchen den Regierungen des 
deutſchen Reichs und der öfterreichiich-ungariihen Monarchie ausdrüdlich die Uebereinjtim- 
mung der beiderjeitigen Auffafjungen fonjtatirt worden iſt, wornach die Hinfichtlich der Ueber- 
nahmepflicht vereinbarte Gleichjtellung der vormaligen Angehörigen der beiden Länder 
mit den dem betreffenden Lande noch wirklich Angehörenden aud in Erfranfungsfällen 
einzutreten, und jomit der Aufenthaltsjtaat den Erkrankten, auch wenn er die Staatsange- 
hörigfeit in dem andern Lande micht mehr bejigen jollte, nach Maßgabe des Eijenadher Ver— 
trags vom 11. Juli 1853 zu verpflegen hat. 


Karlsruhe, den 30. September 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 
Zoliy. 
Vdt. Beder. 


Befanntmahung. 


Die Schiffbrüden über den Rhein längs der badiſch-elſäßiſchen Grenze betreffend. 


Im Einverftändnifje mit dem Kaiferlichen Ober-Präfidium von Eljaß-Lothringen ift die 
Verwaltung der gemeinjchaftlihen Schiffbrüden über den Rhein bei 
Neuenburg:Chalampe, 
Breiſach, 
Kehl⸗Straßburg, 
FreiſtettGambsheim, 
Greffern⸗Druſenheim und 
Plittersdorf⸗Selz 
der Großherzoglich Badiſchen Flußbauverwaltung, und jene bei 
Leopoldshöhe-Hüningen, 
Sasbach-Markolsheim, 
Beisweil-Schönau, 
Kappel-Rheinau und 
Dttenheim-Gerftheim 
der Verwaltung von Eljaß-Lothringen übertragen worden. 


282 XXVIL 


In Folge defjen wird $. 16 der Verordnung vom 31. Juli 1873 (Geſetzes- und Ver: 
ordnungsblatt Nr. XVII, Seite 151) für die unter Badiſcher Verwaltung jtehenden Schiff⸗ 
brüden dahin abgeändert, daß derjelbe lautet: 

„Etwaige Bejchwerden gegen den Brüdenmeijter und die Brüdenmannjchaft find 
bei der betreffenden Großherzoglich Badiſchen Wafjer- und Straßenbau-Infpeftion — 
anzubringen, in deren Bezirk die Brüde Liegt." 

Hinſichtlich der der eljaß-lothringiichen Verwaltung unterſtehenden Schiffbrüden bleibt 
die bisherige Fallung des $. 16 obiger Verordnung und ift bezüglich dieſer eine etwaige 
direfte Bejchwerdeführung bei dem betreffenden elſaß-lothringiſchen Waſſerbaubezirks-Ingenieur 
anzubringen, in deſſen Bezirk die Brüde liegt. 


Karlsruhe, den 20. September 1875. 
Sroßherzogliches Handel3minifterium. 
SUR 


—— 
Vdt. Panther. 





Drud und erlag von Maifch & Vogel in Karlarude, 


Nr. XXVIII. | 283 


Gefehes- und Verordnungs - Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Dienjtag den 12. DOftober 1875, 





Inhalt, 


Verordnung des Minifteriums des Großherzoglichen hauies, der Juftiz und des Nuswär- 
tigen: ben Schub ber Geſangenen auf ber Eiſenbahn betreiiend. 


Berordnung. 
Den Schub der Gefangenen auf der Eiſenbahn betreffend. 


Unter Aufhebung der diejleitigen Verordnung vom 5. Oktober 1859 Nr. 6630 — den 


Schub der Gefangenen auf der Eijenbahn betreffend — wird im Einverjtändnig mit den 
Großherzoglichen Minifterien des Innern und des Handels verfügt: 
8.1. 


Der Schub der Gefangenen auf der Eifenbahn findet vom 15. Oftober d. J. an in 
folgender Weife jtatt: 


A. aufder Hauptbahn: 

jeden Dienftag und Freitag: 

von Mannheim bis Freiburg, 
jeden Mittwoch und Samijtag: 

von Freiburg bis Conſtanz, 
jeden Dienftag und Freitag: 

von Gonjtanz bis Freiburg, 
jeden Mittwod und Samftag: 

von Freiburg bis Mannheim ; 


P. auf der Bahnſtrecke Wertheim= Heidelberg: 
jeden Montag und Freitag: 
von Wertheim nach Heidelberg, 
jeden Dienjtag und Samitag: 
von Heidelberg nach Wertheim; 


Eeſetzes und Verordnungsblatt 1675. 35 


— — Dr 2 


284 XXVIII. 


C. auf der Bahnſtrecke Durlach-Pforzheim: 
jeden Montag und Donnerſtag: 
von Durlach nach Pforzheim und zurüd; 


D. Auf der Bahnjtrede Radolfzell-Singen-Triberg- Offenburg: - 
jeden Dienftag und Freitag: 

von Radolfzell nad Offenburg, 
jeden Mittwoch und Samjtag: 

von Offenburg nad) Radolfzell; 


E. auf der Bahnftrede Meßkirch-Radolfzell: 
jeden Dienjtag und Samijtag: 
von Meßkirch nad) Radolfzell und zurüd. 

Der Schub der Gefangenen auf der Hauptbahn erfolgt in bejonders eingerichteten 
Wagen, welche jeweild vom Dienftag auf Mittwoch und vom Freitag auf Samftag in Frei— 
burg über Nacht verbleiben; auf den unter B., C. und E. genannten Bahnjtreden ſowie auf 
der Bahnftrede unter D. zwiſchen Singen und Offenburg in abgefchloffenen Wagenabtheilungen 
IN. Klaſſe. 8.2 


* Die Züge, mit welchen der Schub der Gefangenen an den bezeichneten Wochentagen jtatt- 
findet, werden jeweild mit Beginn des Sommer- und Winterfahrtenplanes bejtimmt werden; 
die Bekanntmachung geichieht im Staatsanzeiger und in der Karlöruher Zeitung. 


8. 3. 

den Schubwagen find aufzunehmen: 

1. Perſonen, welche einer inländischen Behörde zuzuführen oder in eine Strafanftalt 
zu verbringen oder an eine auswärtige Behörde abzuliefern find, 

2. von den Strafanjtalten, dem polizeilichen Arbeitshaus und den Amtsgefängnifjen 
entlafjene unvermögliche Gefangene, welche fih in ihre Heimath oder an einen andern 
bejtimmten Ort zu begeben haben, 

3. vermögensloje verurtheilte Perſonen, welchen geftattet ift, fich ohne Begleitung im 
Strafort zu ftellen, 

4. Geiſteskranke oder Sieche, welche in eine Heil- und Pflegeanftalt zu verbringen find, 
8. 15, 

b. Berfonen, welche nach Anordnung der Polizeibehörde in ihre Heimath oder an einen 
andern bejtimmten Ort gewiejen find. 


8. 4. 
Jedem Gefangenen-Schubwagen wird ein Gendarm als Begleiter beigegeben. 
Der Gendarm, welcher auf der Hauptbahn den Schubwagen von Mannheim beziehungs- 
weije Conſtanz nad) Freiburg begleitet, kehrt den andern Tag wieder zurück und übernimmt 


— — — ————î ——— 


Xxvm. 285 
an jolchem die Begleitung des von Freiburg nad) Mannheim beziehungsweije Conftanz ab- 
gehenden Wagens. 

Ebenjo übernimmt derjelbe Gendarm, welcher die Gefangenen von Wertheim nad Heidel- 
berg, von Durlach nach Pforzheim, von Radolfzell nad) Offenburg, von Meßkirch nach 
Radolfzell zu begleiten hat, wieder den Schub der Gefangenen, wie jolcher für den 
nach $. 1 B., C., D., E. angeordnet ift. 


8.0. 

Die Aufnahme eines Gefangenen in den Schubwagen darf vom Begleiter nur zugelafjen 
werden, wenn ihm ein in der vorgejchriebenen Form auögejtellter Schubjchein der dazu be- 
rechtigten Behörde (Amtsgericht, Bezirksamt) behändigt wird. 

In dem Schubjchein find die mitzubefördernden Kleidungsjtüde und das jonftige Gepäd, 
jowie die in verjiegelten Pädchen zu verwahrenden Werthgegenftände, insbejondere Geld, genau 
zu verzeichnen. 

Die Aufnahme von Geijtesfranfen und Siechen erfolgt auf einen vom Bezirksamt aus: 
geitellten bejonderen Reiſeſchein. Zur Aufnahme von entlaffenen Gefangenen aus den Straf: 
anjtalten, dem polizeilichen Arbeitshaus und den Amtögefängmiffen, ebenjo zur Aufnahme von 
verurtheilten Perjonen, welche fih im Strafort zu ftellen haben, ſowie von andern Perjonen 
($. 3 Ziffer 5) berechtigt die von den genannten Verwaltungen oder Bezirfsbehörden im 
Laufpaß enthaltene Bemerkung, daß der Inhaber deflelben zur Reife an den näher be— 
ftimmten Ort fi) des Schubwagens bedienen dürfe oder zu bedienen habe. 


8. 6, 

Der Begleiter führt ein Schubbuch nach dem beiliegenden Mufter, in welchem er den 
Tag der Fahrt, den Namen jedes Schüblings, den Tag und Ort der Uebernahme und der 
Ablieferung verzeichnet. 

Diejes Buch wird alle drei Monate von dem Amtsgericht, welches die Koſten des den 
Scubwagen begleitenden Gendarmen anweist (unter $. 16), abgejchloffen und Großherzog- 
lihem VBerwaltungshof zur Benützung bei der Redmungsprüfung überjendet. 


8.7. 

Der den Schubmwagen begleitende Gendarm beicheinigt auf der dem Schubjchein anliegen- 
den Schubkoſtennachweiſung (Verordnung vom 13. Juni 1873 8. 5, die Behandlung der 
Schubkoſten betreffend, Geſetzes- und Verordnungsblatt Seite 80) den Vollzug unter Angabe 
des Tags und der Zeit der Ankunft an der Endejtation des Schubs. 


8. 8. 

In den Endorten der Hauptbahn — in Mannheim und in Conſtanz — ebenjo in 
Freiburg, wo übernachtet wird, ferner in den Endorten der andern in 8. 1 genannten 
Bahnjtreden — in Wertheim, Heidelberg, in Durlach, Pforzheim, in Radolfzell, Offenburg, 
in Meßkirch, Radolfzell — geichieht die Verbringung der Gefangenen vom Amtszimmer 


286 XXVII, 


der abjendenden Behörde beziehungsweile vom Amtsgefängniß auf den Bahnhof und vom 
Bahnhof in das Amtszimmer der empfangenden Behörde beziehungsweije in das Amts— 
gefängniß durch den Begleiter des Schubwagens. 
Zu feiner Unterftügung muß an diejen Orten ein Gendarm bei Ankunft jeden Wagens 
bereit jein. 
8. 9. 


Außer den in $. 8 genannten Orten findet in den Orten: Tauberbiichofsheim, Boxberg, 
Adelsheim, Mosbach, Medesheim, Wiesloh, Bruchſal, Karlsruhe, Ettlingen, Najtatt, Dos, 
Bühl, Achern, Dinglingen, Orſchweier, Emmendingen, Krogingen, Müllheim, Haltingen, 
Sädingen, Waldshut, ferner in Engen, Donauejhingen, Villingen, Triberg, Haufach, in 
Stockach und Schwadenreuthe jowohl die Aufnahme von Schüblingen in den Schubwagen 
wie die Abgabe von ſolchen jtatt. 

In diefen Aufnahms- und Ablieferungsorten hat jich vor Ankunft jeden Schubwagens 
ein Gendarm einzufinden, welcher die mit dem Schubwagen zu befördernden Perjonen dem 
Begleiter abgibt, die mit dem Wagen anfommenden und abzuliefernden übernimmt und jolche 
dem nächiten Amtsgericht (Bezirksamt) zur weiteren Verfügung zuführt. 

In den weitern Orten: Sedad, Nedargemünd, Langenbrüden und Appenweier, können 
Perjonen nur zur Aufnahme in den Scubwagen abgegeben werden. 


8. 10, 

Die Begleiter der in den Schubwagen zu verbringenden Perſonen jtellen fich mit 
jolchen bis zu deſſen Ankunft im Bahnhof an der ihnen vom Bahnbeamten bezeichneten 
Stelle auf. Ihre Verbringung in den bejonders eingerichteten Gefangenenwagen beziehungs- 
weile in die geſchloſſene Wagenabtheilung erfolgt, jobald der Zutritt zu jolchem frei ift. 

8. 11. 

Die Begleiter der Schubwagen haben ſich nach der beitehenden Fahrordnung und den 
Anordnungen der Eifenbahnbehörde zu richten. 

Es ijt ihmen ſtreng unterjagt, unberechtigte Perſonen oder zum Schub nicht gehörige 
Gegenftände in den Wagen aufzunehmen. 

Den Bahnbeamten find auf Verlangen die Schubjcheine und Reiſeausweiſe aller im 
Wagen befindlichen Perſonen nebſt dem Schubbuch vorzuzeigen. 


$. 12. 


Wenn der den Schub von der Eijenbahn nach dem Amthaufe (Gefängniß) bejorgende 
Gendarm wegen der Anzahl oder bejondern Gefährlichkeit der Gefangenen einer Unterjtügung 
bedarf, jo hat ihm das Eijenbahnperjonal joweit thunlich Hilfe zu leijten. 


8. 13. 
Im Scubwagen werden Männer von Weibern, Berjonen, denen ein Berbrechen zur 
Laſt fällt, von andern Gefangenen, Kranke von Gejunden thunlichit abgejondert. 





XXVII. 287 


8. 14. 


Die Gefangenen, welche mit dem Schubwagen befördert werden, haben die vorgeſchriebene 
Verpflegung vor der Ablieferung auf die Eiſenbahn zu erhalten. Wenn ſie länger als bis 
Mittag 1 Uhr im Schubwagen verbleiben müſſen, ohne vor der Aufnahme in ſolchen das 
Mittagefjen eingenommen zu haben, jo hat ihnen die abjendende Behörde 500 Gramm Brod 
mitzugeben. 

Unterwegs ift den Gefangenen auf den Haltorten auf Verlangen Trinkwaſſer zu reichen. 

8. 15. 

Geiftestrante oder Siehe, welche in die Heil- und Pilegeanftalten zu verbringen find, 
fönnen in dem Scubwagen befördert werden, wenn deren Zuftand die Aufnahme im die 
gewöhnlichen Perjonenwagen nicht geftattet. Solche Kranfe müſſen ſtets von einem bejonderen 
Führer begleitet fein, welcher für die Verpflegung während der Fahrt jorgt. Der bei 
Aufnahme diefer Perjonen nah $. 3 Ziffer 4 auszuftellende Reijeichein iſt dem begleitenden 
Gendarmen zu behändigen. Der Gendarm überliefert den Schein mit Beurkundung über 
geordnete Ablieferung dem Bezirksamt feines Wohnorts, welches denjelben an die abjendende 
Behörde zur Bejorgung des der Amtskaſſe gebührenden Koftenerjages abſchickt. Der Erjag 
befteht in der Fahrtage IH. Klaſſe für den Kranken, deijen Begleiter und den Gendarmen. 


8. 16. 


Am Uebrigen ift für die Beförderung der in den Schubmwagen aufgenommenen Perjonen 
die Verordnung vom 13. Juni 1873 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XII.), die Behand- 
fung der Schubtoften betreffend, jowie inäbejondere für die Gebühren der den Schubwagen 
begleitenden Gendarmen der $. 13 diefer Verordnung und die Verordnung vom 24. Oftober 
1874 (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XLVII.) maßgebend. 


Karlsruhe, den 6. Oktober 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz umd des Auswärtigen. 
LUDER. 


von Seyfried. 
Vdt. Barijel. 


Jd 


288 XXVIII. 
Beilage. 
Verzeichniß 
der im .. ... Vierteljahr .. . . . auf der Eifenbahn zwiſchen . . . . .... und 
— een begleiteten Gefangenen und Kranken. * 
1. 2 3. 4. 5. 6. 




















Behoͤrde welche 





al ET DEREN rg 

= der Uebernahme — * Des Schädlinge (Reifenden) Der Ablieferung — 
se ſchein (Reiſe⸗ | —— Mr 
zn Ho | Er | ku 

| Tag. | Ort. ſchein) ausges) Name, Heimath. Tag. | Dre. ungen. 
m | 


ſtellt bat. 





| 











1. Die Ordnungszahlen (Spalte 1) bezeichnen die Zahl der Schubbefehle oder Reijefcheine, 
welche auf jeder Fahrt dem Begleiter überliefert wurden. 


2. In Spalte 2 ift nur der Tag und Ort der Uebernahme auf der Eifenbahn einzu: 
tragen, 3. B. 2. Januar, Heidelberg. 


3. In Spalte 5 wird der Eijenbahnhaltort, an welchem der Gendarm den betreffenden 
Schübling nebjt dem Schubbefehl abgeliefert hat, bezeichnet, 3. B. 3. Januar, Müllheim. 


4. In Spalte 6 wird insbejondere angeführt, warın der Behörde, welche einen Kranken 
auf der Eifenbahn weiter bringen ließ, die Mittheilung des Gendarmen zum Behuf 
der Koſtenanweiſung gemacht wurde, ferner, daß die zum Schub gehörenden Packete 
abgeliefert wurden. 


5. Die Einträge jeder Fahrt find am Schluß durch den begleitenden Gendarmen mit 
Namensunterfchrift zu beurkunden, 


6. Die Ordnungszahlen laufen bis zum Schluß des Vierteljahres fort. 


drud umd Verlag von mai & Bogel in Rarlörube. 


Nr. XXIX. | 289 


Grefeßes- und Berorönungs- Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 





Karlsruhe, Mittwoch den 27. Dftober 1875. 


Inhalt. 

Belanntmahungen bei Minifteriums bes Großherzoglichen Haufeß, ber Juſtiz und des Aus— 
wärtigen und bed Großherzoglichen Hanbeldminiflferiums: den Poftiendungsverfehr zwijhen Grofberzog- 
lichen und Schweizerischen Behörden betreffend; bes Miniſteriums des Innern: bie Deutiche Wehrordnung beirejienb. 

Den Preis des Geſetzes- und Verorbnungsblattes jür daß Jahr 1N76 betreffend, 





Bekanntmachung. 


Den Poſtſendungsverkehr zwiſchen Großherzoglichen und Schweizeriſchen Behörden betreffend. 


Nachdem in Gemäßheit der mit dem 1. Juli d. J. in Wirkſamkeit getretenen Vor— 
ſchriften des Vertrages vom 9. Oktober 1874, betreffend die Gründung eines allgemeinen 
Poſtvereins (Reichsgeſetz-Blatt vom laufenden Jahre, Seite 223 u. ff.), die portofreie Beför— 
derung der zwilchen Großherzoglichen und Schweizerischen Behörden zu wechſelnden Korre- 
ſpondenz nicht mehr ftattfindet, und alle nicht frantirten Briefpoftfendungen, diejenigen in 
Staatsdienftjachen mit inbegriffen, mit dem doppelten Porto belajtet werden, werden ent- 
Iprechend einer zwifchen der Großherzoglichen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrathe 
auf der Grundlage der Gegenjeitigkeit herbeigeführten Vereinbarung die Großherzoglichen 
Behörden umd die eine Behörde vertretenden einzeln ftehenden Beamten angewiejen, alle ihrer 
Seit an Schweizerijche Behörden zu richtenden Briefpoftjendungen, Drucdjachen unter Band 
mit inbegriffen, ftet3 bei der Abjendung zu franfiren. 

Bezüglich der Korrejpondenz zwiſchen Großherzoglichen und Schweizeriſchen Behörden 
tritt demnach die Beitimmung des $. 3 der vom Großherzoglichen Handelsminifterium in 
Betreff des Bollzugs des Geſetzes über die Portofreiheiten unter dem 23. Dezember 1871 
erlafjenen Berordnung (Gejegesblatt Nr. LIV., ©. 459) und ebenjo die in der Bekannt: 
machung des Minifteriums des Großherzoglichen Hauſes, der Juſtiz und des Auswärtigen 
vom 9. Juli 1874, betreffend die Uebereinkunft mit dem Kanton Aargau vom Jahre 1867 
wegen gegenjeitiger Vollftredbarteit der Urtheile und Vollzugs von — in bürger- 

Eeſehes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 


290 XXIK, 


lichen Nechtsjachen (Gejegesblatt Nr. XXX, ©. 377), enthaltene Borjchrift von dem Tage 
der Veröffentlihung gegenwärtiger Bekanntmachung außer Wirkjamfeit. 


Karlsruhe, den 23. Oftober 1875, 
Großherzogliches Minifterium des Großherzog: Großherzogliches Handeldminifterium, 


lichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen. urban. 
J. A. d. P. 
von Duſch. 
Bekanntmachung. 


Die Deutſche Wehrordnung betreffend. 


In der Anlage wird die Deutſche Wehrordnung vom 28. September 1875 bekannt 
gemacht. 


Karlsruhe, den 11. Oktober 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 
3olly. 
Vdt. Beder. 


Betanntmadhung. 


Den Preis bes Geſetzes- und Verorbrungdblattes für bas Jahr 1876 betreffend. 


Durch StaatöminifterialsEntihliekung vom 17, Oftober d. X, wurde der Preis des Geſetzes- und Verorbnungsblattes für 
das Jahr 1876 auf 


Bier Markt fünfzig Pfennig, 
einfchließlich einer Erpebitionsgebühr und ausichliehlich der geſetzlichen Poſtexpeditionsgebühren, ſodann ber Preis bes Bogens 
beim Bezug einzelner Nummern auf zwölf Pfennig feſtgeſetzt. 


Karlärube, ben 17. Oftober 1875. 


Sekretariat des Großherzoglichen Staatsminiſteriums. 
Gaier. 


Diunag und Verlag von Malſch & Vogel in Karlsruhe. 


Beilage zum Geſetzes- und Verordnungs-Blatt von 1875. 


Deutſche Wehr-Drodnung. 





Auf Ihren und des Kriegsminifters gemeinschaftlicen Bericht vom 27. diejes Monats 
will Ich der beifolgenden deutjchen Wehr-Ordnung — unter Aufhebung aller entgegenftehenden 
Beitimmungen, namentlich der Militär-Erjag-Inftruftion vom 26. März 1868 — hierdurd) 
Meine Genehmigung ertheilen. 


Berlin, den 28. September 1875. 


Wilhelm. 


Fürft von Bismard. 


An den NReichstanzler. 





kn — 


— 
* 


23. 


Deutfde Wehr-Ordnung. 


Erſter Theil. 
Erfag-Prdnung. 


Erſter Abichnitt. 
Prganifalion des Erſatzweſens. 


8. 1. 
Erſatz-⸗Bezirke. 


. Das Gebiet des Deutſchen Reichs *) iſt im militärischer Hinſicht in 17 Armee-Storps- 


Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen beſonderen Erſatz-Bezirk. 
Das Großherzogthum bildet außerdem einen Erſatz-Bezirk für ſich. 
R. M. G. 8. 5 


, Jeder Erſatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Heilen in zwei Infanterie 


Brigade-Bezirke. 


Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk beſteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr: 


Bataillone. 
Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutiche Neid. 


. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke find in Rückſicht auf die Erjah-Angelegenheiten in Aus: 


hebungs-Bezirke und dieje legteren — wenn nöthig — in Mufterungs-Bezirfe ($. 59, 4) 
eingetheilt. 
N. M. G. 8. 30, 2. 


5. Umfang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Ver— 


waltungs-⸗Bezirke ab. 
*) Fur das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 
November 14870 von Seiner Majeftät dem Könige von Bayern erlaffen; jedoch haben die für Banern 





bejtehenden Anordnungen hier infoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinſchaft der militäriſchen 
Beziehungen dies erfordert. 


1. 


Anlage 1. 


ae En 


In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis:Eintheilung befteht, bildet in der Regel 
jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreife können jedoch auc in mehrere Aus— 
hebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht 
in verfchiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis 
bilden, find im Hinficht des Erjag-Gejchäfts ($. 3) von dem Kreiſe, welchem fie ange: 
hören, in der Regel nicht zu treunen. 

In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht befteht, werden die 
vorhandenen Verwaltungs:Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zufammen gelegt, daß 
(eßtere in der Negel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfajjen. 

Die Feitießung der Aushebungs-Bezirfe unterliegt der Genehmigung der Erſatz— 
Behörden dritter Inſtanz, die der Muſterungs-Bezirke derjenigen der zuftändigen Ober: 
Erjag-Kommilfion ($. 2, 3 und 4). 


6. Menderungen in der Berwaltungs-Eintheilung der Bundesitaaten werden, injofern fie auf 


1, 


den Inhalt der Anlage 1 von Einfluß find, feitens der Bundes-Regierungen 2c. dem 
Neichsfanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Gentral-Blatt 
für das Deutſche Reich mitgetheilt. 


8.2. 
Erſatz-Behörden. 
Die Erſatz-Behörden zerfallen in Erſatz-Behörden der Miniſterial-Inſtanz, Erſatz-Behörden 
der dritten Inſtanz, Ober-Erſatz-Kommiſſionen (zweite Inſtanz), Erſatz-Kommiſſionen 
(erſte Inſtanz). 


. Sämmtliche Erſatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußiſcher Militär-Ver— 


waltung jtehenden Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Miniſterium im 

Verein mit den oberften Eivil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesſtaaten als 

„Minifterial:Inftanz“. 
Als ſolche Behörden fungiren: 

a, für Preußen, fowie für Waldef und Pyrmont das Königlich preußische Minifterium 
des Innern zu Berlin, 

b. für Baden das Großherzoglich badifche Minifterium des Innern zu Karlörube, 

e. für Helen das Großherzoglich heifische Minifterium des Innern zu Darmitadt, 

d. für Medlenburg- Schwerin das Großherzoglich mecklenburgiſche Staat3-Minifterium zu 
Schwerin, 

e, für das Großherzogthum Sachſen das Großherzoglich ſächſiſche Staat3-Minifterium 
zu Weimar, 

f. für Medlenburg-Strelig das Großherzoglich mecklenburgiſche Staats-Minifterium zu 
Neu-Strelik, 

g. für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgiiche Staats-Minifterium zu Oldenburg, 

h. fir Braunfchweig das Herzoglich braunſchweig-lüneburgiſche Staats-Minifterium zu 
Braunjchweig, 


A 
"2 


N 


— 5 — 


i. fir Sachſen-Meiningen das Herzoglich ſächſiſche Staats-Miniſterium zu Meiningen, 

k. für Sachſen-Altenburg das Herzoglich ſächſiſche Staats-Miniſterium zu Altenburg, 

l. für Sachſen-Koburg-Gotha das Herzoglich ſächſiſche Staats-Miniſterium zu Gotha, 

m. für Anhalt das Herzoglid anhaltiiche Staats-Minifterium zu Deijau, 

n. für Schwarzburg-Rudoljtadt das Fürſtlich ſchwarzburgiſche Minifterium zu Rudolſtadt, 

o. für Schwarzburg-Sondershaujen das Fürjtlich ſchwarzburgiſche Minifterium zu Son- 
dershaufen, 

p. für Reuß, ältere Linie, die Fürftlih reuß-plauiſche Landesregierung zu Greiz, 

q. für Neuß, jüngere Linie, das Fürftlich reußiſche Minifterium zu Gera, 

r, für Schaumburg-Lippe die Fürftlich ſchaumburg-lippeſche Regierung zu Bückeburg, 

s. für Lippe das Fürſtlich lippeſche Kabinets-Minijterium zu Detmold, 

t. für Lübeck der Senat der freien und Hanſeſtadt Lübeck, 

u. für Bremen der Senat der freien Hanjeftadt Bremen, 

v. für Hamburg der Senat der freien und Hanjeftadt Hamburg, 

w. fir Lauenburg das Königliche Minifterium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin, 

x. für Elſaß-Lothringen der Reichsfanzler zu Berlin. 

In den Königreichen Bayern, Sachjen und Württemberg ftehen die Erſatz-Angelegen— 
heiten unter der Leitung der betreffenden Kriegs-Minifterien in Gemeinjchaft mit den 
Ministerien des Innern. 

RM. G. F. 30, 3 d. 

Die Mitwirkung der Kaiſerlichen Admiralität Hinfichtlih der Leitung der Erſatz— 
Angelegenheiten der Marine in der Minijterial-Inftanz ergiebt fi aus dem Inhalt diejer 
Berordnung. 


3. In den einzelnen Erſatz-Bezirken fteht der fommandirende General des Armee-Korps in 


Gemeinjchaft mit dem Chef der Provinzial oder Landes-Verwaltungs-Behörde, jofern 
nicht hierfür in einzelnen Bundesſtaaten bejondere Behörden bejtellt find, den Erjaß- 
Angelegenheiten als „Erjat- Behörde dritter Inſtanz“ vor. 
NM. G. 8. 30,3 c. 
Im Großherzogthum Heſſen tritt an Stelle des fommandirenden Generals der Kom— 
mandeur der Großherzoglich heſſiſchen (25.) Divifion. 
In der dritten Inſtanz fungiren nachitehende Eivil-Behörden : 
a. für Preußen, jowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußiichen 
Ober-PBräfidenten, 
b. für Baden ein Spezial:Beauftragter des Großherzoglich badifchen Minifteriums des 
Innern zu Karlsruhe, 
e. für Helen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich Heifischen Minifteriums des 
Innern zu Darmitadt, 
d. für Medlenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgiſche Minijterium des Innern 
zu Schwerin, 


—— 


. für das Großherzogthum Sachſen das Großherzoglich ſächſiſche Miniſterial-Departe— 


ment des Innern zu Weimar, 
für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgiſche Landes-Regierung zu 
Neu⸗Strelitz, 


für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgiſche Staats-Miniſterium, Departement 


der Juſtiz, zu Oldenburg, 


. für Braunſchweig das Herzogliche Staats-Miniſterium, Departement des Innern, zu 


Braunfchweig, 


. für Sadhjjen-Meiningen das Herzoglich jächfiihe Staats-Minifterium, Abtheilung des 


Innern, zu Meiningen, 


. für Sachjjen-Altenburg das Herzoglich ſächſiſche Minifterium, Abtheilung des Innern, 


zu Altenburg, 


. für Sachſen-Koburg-Gotha der Vorftand der Sektion II. des Herzoglich ſächſiſchen 


Staat3-Minifteriums zu Gotha, 


. für Anhalt das Herzoglich anhaltiiche Staats-Minifterium zu Deſſau, 
. für Schwarzburg-Rudolftadt das Fürftlich ſchwarzburgiſche Minifterium zu Rudolſtadt, 
. für Schwarzburg-Sondershauſen das Fürſtlich ſchwarzburgiſche Miniſterium zu Son— 


dershauſen, 


. fir Reuß, ältere Linie, die Fürſtlich reuß-plauiſche Landes-Regierung zu Greiz, 
. für Neuß, jüngere Linie, die Fürſtlich reußifche Minifterial-Abtheilung für das Innere 


zu Gera, 


. für SchaumburgsLippe die Fürftlich ſchaumburg-lippeſche Regierung zu Vüdeburg, 


für Lippe die Fürftlich Lippefche Negierung zu Detmold, 
für Lübeck die MilitärKommiffion des Senat? zu Lübed, 


. für Bremen die Militär-Kommifjion des Senats zu Bremen, 

. für Hamburg die Militär-Kommiflion des Senats zu Hamburg, 

’. für Lauenburg der Landrat des Herzogthums Lauenburg zu Rapeburg, 
. für Elfaß-Lothringen der Kaiferliche Ober-Bräfident zu Straßburg. 


Im Königreich) Bayern fungiren als, Erjag-Behörden dritter Inſtanz die beiden 


General-Kommandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armee: 
Korps-Bezirk durch das Königlich bayerische Staats-Minifterium des Innern an den 
bezeichneten Orten ernannten Spezial-Kommiſſar. 


Im Königreich Sachen wird die Erſatz-Behörde dritter Inſtanz durch die Ober: 


RekrutirungsBehörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Refrutirungsrath 
gebildet. 


Die durch das Beftehen bejonderer Behörden in der dritten Inſtanz erforderlichen 


Abweichungen von dem allgemein vorgejchriebenen Gejchäftsverkehr werden in den betref— 
fenden Staaten durch bejondere Verordnung geregelt. 


— — 


Wenn in Fällen von Meinungs-Verſchiedenheiten bei den Erſatz-Behörden dritter In— 
ſtanz eine Vereinbarung durch ſchriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, 
ſo iſt die Angelegenheit der Miniſterial-Inſtanz zur Entſcheidung vorzulegen. 


4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken find der Infanterie-Brigade-Kommandeur und ein 
höherer Berwaltungsbeamter unter dem Namen: 

„Ober-Erſatz-Kommiſſion im Bezirk der xten Infanterie-Brigade” 
die Behörde, welche die Erjat-Angelegenheiten bejorgt. 

Erſtreckt fich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesftaaten, jo ift dem Namen der 
Ober-Erjag-Kommiffion aud) nod der Name des betreffenden Staates bei den auf den- 
jelben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen. *) 

N. M. 6. $. 30, 3b. 

Die Beitellung des Höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied der Ober-Erjaß- 

Kommiffion erfolgt durd) die in der 3. Inſtanz fungirende Eivil-Behörde.**) 


.In den einzelnen Aushebungs-Bezirken find der betreffende Landwehr-Bezirks-Komman— 
deur und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath 
oder Bolizei-Direktor) oder, wo ein jolcher Beamter fehlt, ein bejonders zu diefem Zwecke 
beftelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: 

„Erjag-Kommijfion des Aushebungs-Bezirks (Kreifes ze.) N. N." 
die Behörde, welche die Erja-Angelegenheiten bejorgt. 
N. M. G. 8. 30. 3.a. 

6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welde der verftärften Erjaß- Kommiffion be- 
ziehungsweife Ober-Erſatz-Kommiſſion zugewieſen find (8. 63, 5 und 70, 3), treten den 
ftändigen Mitgliedern andere Mitglieder Hinzu, welche aus den Bezirks-Eingefeffenen von 
Kommunal: oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo joldye Vertretungen nicht vor- 
handen find, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt werden. 

Es jollen hiernach bejtehen: 
Die verftärkte Erſatz- Kommiſſion neben den ftändigen Mitgliedern aus höchſtens noch) 
einem Offizier ($. 6, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern. 
Die verftärkte Ober-Erfag-Kommiffion neben den ftändigen Mitgliedern aus einem 
bürgerlichen Mitgliede. 
N M. ©. $. 30, 4 
*) Wenn die ftändigen Mitglieder der Ober: Erjaß-Kommiffionen Offiziere bezichungsweife Beamte eines 
und befjelben Bundesftaates find, jo führen die Kommiffionen ben Titel: „Königliche (Großherzogliche ꝛc) 

Ober:Erjfagsstommiffion ꝛc.“, uud in dem Dienftfiegel das Landeswappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung 

„Königlich 2.” aus, ebenjo das Landes:Wappen im Dienftfiegel. 

Dieje Beitimmung findet auch auf die Erſatz-Kommiſſionen und die Prüfungs: Kommiffionen für Ein— 
jährige sgreiwillige füıngemäße Anwendung. 

*) In Sachſen durd die ObersRekrutirungssBehörde, in Württemberg durch den Ober:Rekrutirungss 
ratb, in Baden und Hefjen burd das Minifterium bes Innern, 


5 


- 








PR 


je 


— 


[de 





— — 


Die bürgerlichen Mitglieder der Erſatz- Kommiſſion und der Ober-Erſatz-Kommiſſion 
werden nebjt einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezieh- 
ungsweiſe ernannt. 

Iſt im volfreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter er- 
forderlich, jo wird diefelbe durch die in der dritten Inſtanz fungirende Givil-Behörde *) 
bejtimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt. 

Das bürgerliche Mitglied der Ober-Erſatz- Kommiſſion darf nicht zugleih Mitglied 
einer Erſatz- Kommiſſion fein. 


. Außerdem bejteht für Bezirke von gewiffer Größe (in Preußen in der Negel für jeden 


Regierungs-Bezirk, in Bayern für jeden AInfanterie-Brigade-Bezirk) eine Kommilfion 
unter dem Namen: 

„Prüfungs-Kommiſſion für Einjährig-Freiwillige“. 
Dieſe Kommiſſionen ſind dazu beſtimmt, über die Anſprüche auf die Berechtigung zum 
einjährigen Dienſt nad) vorgängiger Prüfung zu entſcheiden. 


. Die Erjag-Kommiffion arbeitet der Ober-Erjag-Kommilfion vor. Sie verfügt die nad) 


dem Geſetz zuläffigen Zurücjtellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen 
ihre Beſchlüſſe dev Nevifion und endgültigen Entjcheidung durch die Ober-Erſatz-Kommiſſion. 
R. M. ©. $. 30, 7. 
Die Ober-Erjaß-Kommiffionen und Prüfungs-Kommiffionen für Einjährig- Freiwillige 
ftehen unter der Leitung der Erſatz-Behörden dritter Inftanz. 


8. 3. 
Erſatz⸗Geſchaͤft. 


. Das jährliche Erfag-Gejchäft zerfällt in drei Haupt-Abſchnitte. 
. Den erften Abſchnitt bildet das Vorbereitungs-Gejhäft (Abjchnitt VIL). 


Es umfaßt diejenigen Mafregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre 
zur Geftellung vor den Erjat-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich find, 
jowie die Eintragung der legteren in die Grundliften. 

Dieje beftehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen ($. 44), den alphabetijchen ($. 46) 
und den Reftantenliften ($. 47). 


. Den zweiten Abjchnitt bildet das Muſterungs-Geſchäft (Abſchnitt VIIL). 


Es umfaßt die Mufterung und Nangirung der zur Geftellung vor den Erjaß-Be- 
hörden verpflichteten Wehrpflichtigen durd die Erjag-ftommiffion. 


. Den dritten Abjchnitt bildet da Aushebungs-Gejhäft (Abſchnitt IX.). 


Es umfaßt die Entjcheidungen durch die Ober-Erjag-Kommiffion und die Aushebung 
der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 


. Außerdem findet für die Schifffahrt treibenden zur Geftellung verpflichteten Wehrpflich— 


tigen ein Schiffer-Muſterungs-Geſchäft ftatt (Abjchnitt X.). 


*) Bergl, Anmerkung zum Echlufje von Nr, 4, 





— 


SER Kup 


.In Kriegszeiten wird das Mufterungs- Geſchäft mit dem Aushebungs-Geſchäft ver— 


einigt (Abſchnitt XV.). 
Zweiter Abſchnitt. 
Wehrpflicht nnd deren Gliederung. 


8. 4. 
Wehrpflicht. 


. Jeder Deutjche ift wehrpflichtig und kann fich in Ausübung diefer Pflicht nicht vertreten 


laſſen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht ſind nur: 
a. die Mitglieder regierender Häuſer; 
b. die Mitglieder der mediatiſirten, vormals reichsſtändiſchen und derjenigen Häuſer, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugefichert ift oder auf 
Grund bejonderer Nechtötitel zufteht. 


* 
N. V. Artikel 57. W. G. 8. 1. 


. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienſte, jedoch zu ſonſtigen 


militärischen Dienftleiftungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entjprechen, fähig find, 
fönnen zu folchen herangezogen werden. 
W. G. 8.1. Abſatz 2. 


. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 1Tten Lebensjahr und dauert bis zum vol- 


(endeten 42ften Lebensjahre. 
W. G. 8. 3. 


8. 5. 
Gliederung der Wehrpflicht. 


. Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienſtpflicht und die Landſturmpflicht. 
. Die Dienftpflicht ift die Pflicht zum Dienft im Heere oder in der Marine. 


Während der Dauer der Wehrpflicht ift jeder Deutjche zwölf Jahre dienjtpflichtig. 
R. V. Artikel 59. W. G. %. 6 und 7. 


. Die Pflicht zum Dienft im Heere wird eingetheilt im: 


a. aktive Dienftpflicht, EINE is 
b. rg | Dienjtpflicht im ftehenden Heere, 


ce. Landwehr- Pflicht, 
d. Erjag-Rejerve- Pflicht. 


. Die Pflicht zum Dienft in der Marine wird eingetheilt in: 


a. aftive Dienftpflicht, mr 
b. Marine-Referve-PBflicht, | Dienſtpflicht in der Flotte, 


ec. Seewehr- Pflicht. 


iv 


5, Dienftpflicht im Kriege fiehe $. 18. 
6. Alle nicht zum Dienft im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen find 
im Kriege landjturmpflichtig. 
W. G. 8. 8. 


* 


8. 6. 


Dienſtpflicht im ſtehenden Heere. 
Die Dienſtpflicht im ſtehenden Heere umfaßt die aktive Dienſtpflicht und die Reſerve— 
Pflicht. 
. Die Dienftpflicht im ſtehenden Heere dauert fieben Jahre. 
. Die aktive Dienftpflicht im jtehenden Heere dauert drei Jahre. 
Nach abgeleijtetem aktiven Dienfte werden die Mannjchaften zur Nejerve beurlaubt. 


8.7. 
Aktive Tienftpflicht im ftehenden Heere. 


1. Die Dauer der aktiven Dienjtpflicht im jtehenden Heere (aktive Dienftzeit) wird nad) dem 
wirflich erfolgten Dienftantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, 
welche in der Zeit vom 2. Oftober bis 31. März eingeftellt werden, ala am vorher: 
gehenden 1. Oktober eingejtellt gelten. 

Bo. 6. 

2. Die aktive Dienjtzeit der als unſichere Dienftpflichtige *) — Mannſchaften 

wird von dem auf ihre Einſtellung folgenden Rekruten-Einſtellungstermine ab gerechnet. 
R. M. G. 8. 33. 

3. Die Zeit einer Freiheitsjtrafe von mehr als ſechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit 
nicht angeredjnet. 

M. Str. G. $ 18. 

4. Im Uebrigen richtet ſich die Dauer der aktiven Dienstzeit nad) den vom Kaiſer alljährlich) 
zu erlafjenden Netrutirungs-Beftimmungen. 


8. 8. 
Aktive Dienftpflicht der Einjährig-Freiwilligen. 


1. Junge Leute von Bildung, welche ſich während ihrer Dienftzeit jelbit bekleiden, aus— 
rüjten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntniffe in dem vorgejchriebenen 
Umfange dargelegt haben, werden jchon nad) einer einjährigen aktiven Dienftzeit im 
jtehenden Heere — vom Tage des Dienfteintritts an gerechnet — zur Rejerve beurlaubt. 

W. ©. F. 11. 


) Im Reichs-Militär-Gejeg „Heerespflichtige* genannt. 


— 


je Bu SU ee Du 





— 


— 


oo 


— 1 — 


. Einjährig- Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienftzeit mit Verſetzung in die zweite 


Klaſſe des Soldatenftandes beitraft werden, verlieren die Eigenſchaft als Einjährig-Frei— 
willige und den Anſpruch auf Entlafjung nach einjähriger Dientzeit. 
R. M. ©. $ 50. Abſ. 4. 
Ihre aktive Dienftzeit wird im diefem Falle nach $. 7. Nr. 1 berechnet. 


8.9. 
Aktive Dienftpflicht der Volfsfchullehrer und Kandidaten des Volksſchulamts 


. Boltsjchullehrer und Kandidaten des Volksſchulamts, welche ihre Befähigung für das 


Schulamt in vorfchriftsmäßiger Prüfung nachgewiefen haben, können nach kürzerer Ein: 
übung mit den Waffen zur Neierve beurlaubt werden. 


. Giebt der jo beurlaubte jeinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem 


Sculamte für immer entlaffen, jo kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 
2dfte Lebensjahr vollendet, zur Ableiftung des Neftes jeiner aktiven Dienftzeit wieder 
eingezogen werden (8. 63, d.e.). 

R. mM. G. 8. 51. 


. Wenn ein ſolcher Dienftpflichtiger vor vollendetem 2öjten Lebensjahre aus dem Schulamt 


für immer entlaffen wird, jo hat die vorgejeßte Behörde dem Landwehr-Bezirkö-Kom- 
mando zur weiteren Anzeige an die Erſatz-Behörden hiervon Mittheilung zu maden. 


$. 10. 
Aktive Dienftpflicht ebemaliger Zöglinge militärifcher Inſtitute. 


. Militär: Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs: und Lehr-Anjtalten auf 


Staatsfoften unterhalten, beziehungsweile unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienft- 
pflicht nach den allgemeinen gejeglichen Beitimmungen zu genügen. 


. Außerdem darf ihre aktive Dienftpflicht bi zu dem Maße verlängert werden, daß fie 


für jedes Jahr, während deſſen fie dieje Anftalten bejuchten, zwei Jahre länger aktiv zu 
dienen haben. 


. Die näheren Beitimmungen hierüber find in der Rekrutirungs-Ordnung enthalten. 


8. 11, 
Referve- Pflicht. 


. Die Referve-Pflicht wird von demjelben Zeitpunfte ab berechnet, wie die aftive Dienft- 


pflicht, auch wenn in der Erfüllung der legteren eine Unterbrechung ftattgefunden hat. 


. Die Mannfchaften der Reſerve (Referviften) werden in Jahresklaſſen nad) ihrem Dienft- 


alter eingetheilt. 


. Mannjchaften, welche in Folge eigenen Berjchuldens verjpätet aus dem aktiven Dienjt 


entlajjen werben, treten ſtets in die jüngſte Jahresklaſſe der Nejerve ein ($. 7, 3). 
M. Str. G. F. 18. R. M. G. $. 9. 


9 
2* 


nt 


[0 


ot 


io 


<$ 


— nt 


. Mannfchaften der Neferve, welche fid) der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder 


eine Ordre zum Dienfte ohne anerkannte Entjchuldigung unbefolgt Laien, fönnen, abge- 
jehen von der etwa noch anderweit über fie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung 
ihrer Dienftpflicht in die nächſt jüngere Jahresklaſſe verjeßt werden. 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, jo fönnen fie entjprecjend 
weiter zuridverjegt werden, 
R. M. G. $. 67. 
Die Entſcheidung hierüber ſteht dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu. 


. Die Verjegung aus der Reſerve in die Landwehr erfolgt bei den Herbſtkontrolverſamm— 


(ungen des betreffenden Jahres. 
R. M. G. 8. 62. 


. Nejerve-Pflicht ehemaliger Erſatz-Reſerviſten ſiehe $. 13, 9. 


8. 12. 
Landwehr Pflicht. 


. Die Landwehr Pflicht ) von fünfjähriger Dauer. 
8. T. 


W. G. $ 
Mannſchaften der Kavallerie, welche fich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienit- 
zeit verpflichten, dienen, ſofern fie diefer Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr 
nur drei Jahre. 
RM. G. $. 50. Abſatz 3. 


. Der Eintritt in die Landwehr erfolgt mac) abgeleifteter Dienftpflicht im ftehenden Heere. 


. Die im $. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Beftimmungen finden auf die Landiwehr 


jinngemäße Anwendung. 


. Die Entlaffung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbſt-Kontrol-Verſammlungen des 


betreffenden Jahres. 
R. M. G. $ 82. 


. Landwehr-Bflicht ehemaliger Erſatz-Reſerviſten ſiehe S. 13, 9. 


8. 13. 
Erſatz-Reſerve⸗Pflicht. 


. Die Erſatz-Reſerve-Pflicht iſt die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außerordent— 


lichen Bedarfs. 


. Die Erjat-Nejerve- Pflicht dauert vom Tage der Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve bis 


zum vollendeten Siften Lebensjahre. 
N. M. G. 8. W. 


. Die Erſatz-Reſerve wird in zwei Klaſſen eingetheilt. 
. Die Dienftpflicht in der erſten Klaſſe dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres 


a 


„1 " 


= 


kn oo 


an gerechnet, in welchem die Weberweifung zur Erſatz-Reſerve erfolgt ift.*) Nach Ablauf 
der 5 Jahre werden die Mannfchaften in die zweite Klaffe der Erſatz-Reſerve verſetzt. 


. Die erjte Klaſſe der Erſatz-Reſerve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmadhungen 


und zur Bildung von Erjaß-Truppentheilen. Derjelben find alljährlich jo viele Mann- 
ihaften zu überweijen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmahung des 
Heeres gededt wird. 
RM. G. 8. 24. 
Dieſer Bedarf wird unter Zujchlag von 25 Prozent auf die Infanterie-Brigade: und 
Aushebungs-Bezirke nach demjelben Verhältnig und von denjelben Behörden, wie der 
Refruten-Bedarf, vertheilt ($. 53 und 54). 


. Die Mannjchaften der zweiten Klaſſe der Erſatz-Reſerve find in Friedenszeiten von allen 


militärischen Berpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können fie im Falle 
außerordentlihen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
R. M. ©. $. 77. 


. Die im 8. 11, 4 enthaltenen Beftimmungen finden auf die Mannjchaften der Erſatz— 


Nejerve erjter Kaffe finngemäße Anwendung. Jedoch darf die Erjag-Rejerve- Pflicht 
niemals über das vollendete 31ſte Lebensjahr hinaus verlängert werden. 
R. M. G. $. 69. 6. 


. Mannjchaften, welche aus der Erſatz-Reſerve erjter oder zweiter Klaſſe zum aftiven Dienft 


eingezogen werden, find bei Zurüdführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu 
entlafjen. 
RM. 6. 8.9. 
Sie treten, wenn fie militärisch ausgebildet find, je mach ihrem Lebensalter, zur 
Nejerve oder Landwehr über. 
Wenn fie militäriich nicht —— ſo treten ſie in die Erſatz-Reſerve zurück. 
R. M. G. 8 


. Die Reſerve- und — Richt ehemaliger Erſatz-Reſerviſten ift jo zu bemeilen, als 


wenn jie am 1. Dftober desjenigen Kalenderjahres, in welchem fie das 20ſte Lebensjahr 
vollendeten, zum aftiven Dienjt im ftehenden Heere eingejtellt worden wären, 
RM. ©. $. 92. 
8. 14. 
Dienftpflicht in der Flotte. 


. Die Dienftpflicht in der Flotte umfaßt die aktive Dienftpflicht und die Marine-Rejerve- 


Pflicht. 


. Die Dienftpflicht in der Flotte dauert fieben Jahre. 
. Die aktive Dienftpflicht in der Flotte dauert drei Jahre. 
: > — aktivem Dienſte werden die Mannschaften zur Marine-Reſerve beurlaubt. 


*) Eiche jedoch Anmerkung zu $. 72, 7. 


m 
—' 


1 
2 


3. 


2 — 
8. 15. 
Aftive Dienftpflicht in der Flotte. 


. Die Beftimmungen des $. 7 finden auf die aktive Dienftpflicht in der Flotte finngemäße 


Anwendung. 


. Die Entlaffung eingejchiffter Mannjchaften der Marine kann jedoch, wenn den Umftänden 


nad) eine frühere Entlajjung nicht ausführbar ift, bi8 zur Rückkehr in Häfen des Reichs 
verjchoben werden. 
W. G. 8. 6. 


. Die aktive Dienſtzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maſchinen Perſonal, 


jowie für Lootſen und Lootjenfnechte in Berückſichtigung ihrer techniſchen Vorbildung und 
nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienſt in der Flotte bis auf ein Jahr verkürzt 
werden. 

W. © $ 13, 3. 


. Junge Seeleute von Beruf und Maſchiniſten, welche die Berechtigung zum einjährig-frei- 


willigen Dienft erlangt, oder welche das Steuermannseramen abgelegt haben, genügen 
ihrer aktiven Dientpflicht in der Flotte durch einjährig-freiwilligen Dienft, ohne zur 
Selbftbefleidung und Selbftverpflegung verpflichtet zu fein. 

W. G. $. 13, 4 


5. Seeleute, welche auf einem deutfchen Handelsichiffe nad) vorihriftsmäßiger An- 


mufterung thatfächlich in Dienſt getreten find, follen in Friedenszeiten für die Dauer der 
bei der Anmufterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienftpflichten befreit 
werden, haben jedoch eintretenden Falls die legteren nad) ihrer Entlaffung von dem 
Handelsichiffe, bevor > fi) aufs neue anmuftern laſſen, nachträglich zu erfüllen. 
W. G. F. 13, 5. 
Ueber vorſchriftomahßige Anmuſterung ſiehe K. ©. 8. 3, 2 und 8. 4, 4. 


Ebenſo ſollen Seeleute während der Zeit des Beſuchs einer deutjchen Navigationd- oder 


Schiffsbaufchule im Frieden zum Dienjt in der Flotte nicht herangezogen werden. 
W. G. $. 13, 5. 

ALS Navigationsjchulen im Sinne diejer Vorjchrift find die öff entliden Navi⸗ 
gationsſchulen anzuſehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommiſſion für 
die Prüfung der Seeſteuerleute auf deutſchen Kauffahrteiſchiffen eingeſetzt iſt. 

. Im Uebrigen finden die Beſtimmungen der 88. 8 und 10 ſinngemäße Anwendung. 


8. 16. 
Marine:Referne-Pflicht. 
. Die Beftimmungen des $. 11, 1—4 finden finngemäße Anwendung. 
2. Die Verjegung aus der Marine: Reſerve in die Seewehr erfter Klaſſe ($. 17, 2) erfolgt 


* bei den Herbit-Rontrolverfammlungen des betreffenden Jahres. 
Marine-Neferve-Pflicht ehemaliger Mannjchaften der Seewehr zweiter Klaſſe fiehe 8. 17, 8. 


— 


= 


2) 


— 


—X 


— 15 — 
8. 17. 
Seewehr⸗Pflicht. 


.Die Seewehr-Pflicht iſt eine verſchiedene, je nachdem derſelben in der Seewehr erſter oder 
zweiter Klaſſe genügt wird. 
Die Dienſtpflicht in der Seewehr erſter Klaſſe iſt von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Seewehr erſter Klaſſe erfolgt nach abgeleiſteter Dienſtpflicht in 
der Flotte. | ' 
. Die im $..11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bejtimmungen finden auf die Seewehr 
eriter Klaſſe ſinngemäße Antvendung. 
. Die Entlaffung ans der Seewehr eriter Klafje erfolgt bei den Herbſt-Kontrol-Verſamm— 
lungen des betreffenden Jahres. 


. Die Seewehr zweiter Klaſſe beſteht aus Wehrpflichtigen, welche auf der Flotte nicht 


gedient haben. 
Diejelben können bei ausbredjendem Kriege zur Ergänzung der Marine einberufen 
werdet. 

. Die Dienftpflicht in der Seewehr zweiter Klaſſe danert vom Tage der Ueberweiſung bis 
zum vollendeten Ilften Lebensjahre. 

. Mannjchaften, welche aus der Seewehr zweiter Klafje zum aktiven Dienjt eingezogen 
werden, find bei Zurücdführung der Marine auf den Friedenzftand wieder zu entlafjen. 

Sie treten, wenn fie für den Marinedienjt ausgebildet find, je nach ihrem Lebens— 
alter, zur Marine-Rejerve oder Seewehr erjter Klaſſe über. 

Sind fie für den Marinedienft nicht ausgebildet, jo treten fie in die Seewehr zweiter 
Klaſſe zurück. 

. Die Dienſtpflicht in der Marine-Reſerve und in der Seewehr erſter Klaſſe derjenigen 
Mannſchaften, welche der Seewehr zweiter Klaſſe angehört haben, iſt ſo zu bemeſſen, als 
wenn ſie au 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem fie das 20fte Lebensjahr 
vollendeten, zum aktiven Dienft in der Flotte eingeftellt worden wären. 


8. 18. 
Dienftpflicht im Kriege. 


. Die Beitimmungen über die Dauer der Dienftpflicht im jtehenden Heere, in der Land- 
wehr und der Erſatz-Reſerve, jowie in der Flotte und der Seewehr gelten nur für den 
Frieden. 

W. 6. $. 14. 
. Für die Dauer einer Mobilmachung ift hiernad) aufgehoben: 
der Uebertritt vom ftehenden Heer zur Landwehr, 
= r von der Landwehr zum Landfturm, 
" — von der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe zur Erſatz-Reſerve zweite Klaſſe, 
von der Erſatz-Reſerve zum Laudſturm, 


—— Kl — nähere Sa BA 


2. " 7 DORT" 
— = * 


— — 


der Uebertritt von der Flotte zur Seewehr, 
J von der Seewehr zum Landſturm. 
3. Ueber Landſturmpflich ſiehe Geſetz über den Landſturm vom 12. Februar 1875 (Land- 


ſturmgeſetz). 
8. 19. 


Wehrpflicht der Einwanderer und der Ausländer. 


1. Wer vom Auslande eingewandert iſt und die Staatsangehörigkeit in einem Staate des 

Deutjchen Reichs erworben hat, wird nad) Maßgabe ſeines Lebensalters wehrpflichtig. 
St. N. ©. 8. 10. 

Die Regelung der Dienftpflicht jolcher Eingewanderter erfolgt nach denjelben Grund: 
jägen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen, 

Bei Ueberweilung zur Erſatz-Reſerve erfolgt die Zutheilung zur erjten Klaſſe bei 
vorhandener Dienjttauglichkeit in der Negel dann, wenn der Betreffende das 27jte Lebens: 
jahr noch nicht vollendet hat. 

2. Perſonen, welche das Reichsgebiet verlafjen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere 
Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, find, wenn fie ihren 
dauernden Aufenthalt in Deutjchland nehmen, zur Gejtellung vor den Erjaß-Behörden 
verpflichtet und können nachträglic, ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 
Stjte Lebensjahr hinaus im aktiven Dienft zurüdgehalten werden. 

Dajjelbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutſche Neid) 
zurücgefehrtev Berjonen, jofern die Söhne feine andere Staatsangehörigfeit erworben 
haben. 

Die vorjtehenden Bejtimmungen finden aud Anwendung auf Ausgewanderte, welche 
zwar eine andere Staatsangehörigfeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31ſten 
Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. 

R. M. G. $ 1. 

Seitens der Erſatz-Behörden dritter Jnſtanz iſt in jedem Einzelfalle über die Zu: 
läjjigkeit der Einftelung Entſcheidung zu treffen. 

. Berfonen der Rejerve, Landwehr, Marine-Rejerve oder Seewehr, welche nad) erfolgter 
Auswanderung vor vollendetem Iijten Lebensjahre wieder naturalifirt werden, treten in 
diejenige Jahresklaſſe ($. 11, 1), welcher fie ohme die jtattgehabte Auswanderung ange: 
hört haben würden, wieder ein. 

R. M. G. 8. 68. 

4. Mannſchaften der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe, welche nad) erfolgter Auswanderung vor 
vollendetem 31ſten Lebensjahre wieder naturalifirt werden, treten in den Jahrgang 
(8. 15, 5), weldenm fie ohne die jtattgehabte Auswanderung angehört haben würden, 
wieder ein. 


* 
2 


RM. G. 8. 69, 7. 
. Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, 
zum Eintritt in die Marine Kaijerlicher Genehmigung. 


8 


— 47 — 
Dritter Abſchnitt. 


Ailitãrpflicht. 
8. 20. 
Bedeutung der Militärpflicht. 
. Die Militärpflicht iſt die Pflicht, ſich der Aushebung für das ſtehende Heer oder die 
Flotte zu unterwerfen. 
. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehr: 


pflichtige das 20fte Lebensjahr vollendet und dauert jo lange, bis über die Dienftpflidht - 


der Wehrpflichtigen endgültig entjchieden ift ($. 26, 4). 
. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 
R. M. ©. $. 10. 
8. 21. 
Militärpfliht der feemännifchen Bevölkerung. 
. Die feemännifche Bevölkerung des Reichs ift nur der Aushebung für die Flotte unter- 


worfen. 
R. V. Artikel 53 Abſ. 4. 


. Zur ſeemänniſchen Bevölkerung des Reichs find zu rechnen: 

a. Seeleute von Beruf, d. 5. Leute, welche mindeftens ein Jahr auf deutjchen See-, 
Küften- oder Haff-Fahrzeugen gefahren find; 

b. See-, Küften- und Haff-Fiſcher, welche die Fiſcherei mindejtens ein Jahr gewerbamäßig 
betrieben haben; 

e. Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren find; 

d. Maſchiniſten, Majchiniften-Afiftenten und Heizer von See- und Fluß-Dampfern. 


8. 22. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 


. Um im Allgemeinen wifjenjchaftliche und gewerbliche Ausbildung jo wenig wie möglich 
durch die Dienftpflicht zu ftören, ift es jedem jungen Mann überlafjen, ſchon nach voll- 
endetem 17ten Lebensjahre (d. i. nad) Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige 
moraliſche und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienft im jtehenden 
-Heere oder in der Flotte einzutreten. 
W. ©. $. 10. 
. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das ftehende Heer oder die Flotte eintreten, find der 
Aushebung nicht mehr unterworfen. : 
R. M. ©. 8. 10. 
. Die näheren Beftimmungen über den freiwilligen Eintritt in das jtehende Heer oder in 
die Flotte find in den Abjchnitten XIII und XIV. enthalten. ' 


3 


— 


[ee 


0 


ot 


- 


— — 


8. 23. 
Meldepflicht, 


.Nach Beginn der Militärpflicht ($. 20, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, ſich zur 


Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle ($. 3, 2) anzumelden (Meldepflicht). 
. M. G. 8. 31. | 
Dieje Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen. 


. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, au weldem der Nilitär- 


pflicgtige feinen dauernden Aufenthalt hat. 

Hat er feinen dauernden Aufenthalt, fo meldet er fich bei der Ortsbehörde jeines 
Wohnfiges d. h. desjenigen Ortes, an welchem fein, oder jofern er noch nicht jelbjtändig 
it, feiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsftand jich befindet. 

W. G. F. 17. RM. G. $ 12. 


Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnſitz 


hat, meldet jich in feinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im 
Auslande Liegt, in demjenigen Orte, in weldem die Eltern oder Familienhäupter ihren 
legten Wohnfik Hatten. 

RM. 6.8. 12. 


. Bei der Anmeldung zur Stammtolle ijt das Geburtszeuguiß *) vorzulegen, ſofern die 


Anmeldung nicht am Geburtsort ſelbſt erfolgt. 


. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an weldiem fie ſich nad Nr. 2 zur Stammrolle 


anzumelden haben, zeitig abweſend (auf der Neije begriffene Handlungsdiener, auf See 
befindliche Seeleute 20.), jo haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrif- 
herren die Berpflichtung, fie zur Stammrolle anzumelden. 

RM. G. 8. 31. 


;. Die Anmeldung zur Stammrolle ift in der vorftehend vorgejdjriebenen Weile jeitens der 


Militärpflichtigen jo lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entjcheidung 
über die Dienftpflicht durch die Erjaß-Behörden erfolgt ift ($. 26, 4). 

Dei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ift der im erjten Militärpflicht- 
jahr erhaltene Loojungsjchein ($. 66) vorzulegen. 

Außerdem find etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnfibes, des 
Gewerbes, des Standes x.) dabei. anzuzeigen. 


. Bon dev Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle find nur diejenigen Militär 


pflichtigen befreit, welche für einen bejftimmten Zeitraum von den Erja-Behörden 
ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zuridgeitellt werden 
(8. 37, 6). 


. Mititärpflichtige, welche nach Aumeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär: 


pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnſitz nad) einem anderen Aushebungs— 


*) Dieje Geburtszengnifje find kojtenfrei zu ertheilen. N. M. G. 8. 32. ' 


9. 
10. 


— 


— 


= 


2 


— 


— 19 — 


Bezirk oder Muſterungs-Bezirk verlegen, haben dieſes behufs Berichtigung der Stammrolle 
ſowohl beim Abgange der Behörde oder Perſon, welche ſie in die Stammrolle aufge— 
nommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daſelbſt 
die Stammrolle führt, ſpäteſtens — dreier Tage zu melden. 
Verſäumung der Meldefriſten (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgejchriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derjelben 
unterläßt, ift mit Gefditrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu 
beitrafen. 

Ft diefe Verſäumniß durch Umftände herbeigeführt, deren Bejeitigung micht in dem 
Willen des Meldepflichtigen lag, jo tritt feine Strafe ein ($. 24, T). 

R. M. G. 8. 33. 


8. 24. 
Geftellungspflicht. 


. Die Geftellungspflicht iſt die Pflicht der Meilitärpflichtigen, ſich behufs Herbeiführung 


einer endgültigen Entjcheidung über ihre Dienftpflicht vor den Erſatz-Behörden zu gejtellen. 
Die Gejtellung findet höchjtens zweimal jährlich jtatt. 
R. M. G. 8. 10. 


Jeder Militärpflichtige iſt in dem Aushebungs-Bezirk geſtellungspflichtig, in welchem er 


ſich zur Stammrolle zu melden hat. 


Wünſchen im Auslande ſich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Geſtellungspflicht in 


näheren als in den unter Nr. 2 genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, jo haben 


ſie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweiung nad) diejen Bezirken zu 


beantragen. 
In Betreff der Geftellung im Auslande fiche 8. 41. 


. Unterfafjene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Geftellungspflicht (Nr. 7). 
. Die Gejtellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich jowohl vor der 


Erſatz Kommiſſion, als auch vor der Ober-Erjag-Kommifjion jtatt, jofern nicht die Mili- 
tärpflichtigen durch die Erjag-Behörden Hiervon ganz oder theilweije entbunden find. 


Geſuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gejtellung find an den Eivil- 


Borfigenden der Erjag-ftommifjion desjenigen Aushebungs-Bezirks zu richten, in welchem 
fie fich nad) Nr. 2 oder 3 zu geftellen haben (8. 61, 3). 


. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Erſatz-Behörden nicht pünktlich erfcheinen, 


find, jofern fie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirtt haben, mit Gelditrafe 
bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu beftrafen. 
Außerdem fünnen ihnen von den Erſatz-Behörden die Vortheile der Loofung ($. 65) 
entzogen werden, 
Iſt dieſe Verſäumniß in böslicher Abficht oder wiederholt erfolgt, jo können fie als 
unfichere Dienitpflichtige ($. 65, 3) behandelt werden. 
3. 


—_ DD — 


Iſt die Verſäumniß durch Umſtände herbeigeführt, deren Bejeitigung nicht in dem 
Willen der Gejtellungspflichtigen lag, fo treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. 
RM. G. 8. 38. 


8. 25. 
Einfluß der Militärpflicht auf die Auswanderungen. 


4. Die Entlaffung aus der Neichdangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht 
ertheilt werden: 


Wehrpflichtigen, welche fi in dem Alter vom vollendeten 17ten bis zum vollendeten 
2öjten Lebensjahre befinden, bevor fie ein Zeugniß der Erſatz-Kommiſſion darüber bei- 
gebracht haben, daß fie die Entlafjung nicht blos in der Abficht nachjuchen, um ſich der 
Dienftpflicht im jtehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen. 

St. A. G. 8. 15, 1. 


2. Die Erſatz-Kommiſſionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachſuchung der Aus— 
wanderungs-Erlaubniß die verſteckte Abſicht zum Grunde liegt, ſich der Dienſtpflicht im 
ſtehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen, und wenn dies nicht der Fall iſt, vor— 
erwähntes Zeugniß zu ertheilen, andernfalls zu verweigern. 


Die desfallſigen Entſcheidungen der ſtändigen Mitglieder der Erſatz-Kommiſſion find 
als endgültig zu betrachten. 


Bei Meinungsverjchiedenheit der beiden ftändigen Mitglieder der Erſatz⸗ Kommiſſion 
iſt die Entſcheidung der Ober-Erſatz-Kommiſſion einzuholen. Bis zum Eingang dieſer 
Entjcheidung ift von der Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubnig Abftand zn nehmen. 

St. A. G. F. 1. 


3. Die Beſtimmung unter Nr. 1 findet, ſofern Familien-Väter für ſich und ihre Familien 
die Auswanderung nachjuchen, auf Söhne, welche das 17te Lebensjahr vollendet haben, 
dergeftalt Anwendung, daß, wenn auc den Familien-Vätern die Auswanderung geftattet 
werden muß, den Söhnen derjelben die Genehmigung zur Auswanderung jo lange zu 
verjagen ift, ald das unter Nr. 1 erwähnte Zeugni nicht beigebracht ift. 

St. A. 6.8.19. 


an 


. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiferliche Verordnung 
die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubnif an Wehrpflichtige unterjagt werden. 
St. 4. ©. 8. 17. 


5. Bejtrafung der umerfaubten Auswanderung Militärpflichtiger fiehe D. Str. ©. 8. 140. 


— 


— ce U 


je De) 


— 2— 


Vierter Abſchnitt. 


Grundſätze für Entſcheidungen über Ailitärpflichtige. 
8. 26. 
Entſcheidungen der Erſatz-Behörden im Allgemeinen. 


. Die Entſcheidungen der Erſatz-Behörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Taug— 


(ichkeit, die bürgerlichen Verhältnifje und die Nangirung der Militärpflichtigen. 


. Die Entjcheidungen find entweder vorläufige oder endgültige. 
. Die vorläufigen Entſcheidungen beftehen in der Zurückſtellung Militärpflichtiger von 


der Aushebung für einen beftimmten Zeitraum. 


. Die endgültigen Enticheidungen bejtehen in der 


Ausſchließung vom Dienft im Heere oder in der Marine, 
Yusmufterung vom Dienft im Heere oder in der Marine, 
Ueberweijung zur Erjag-Rejerve oder Seewehr, 
Aushebung für einen Truppen oder Marinetheil. 


8. 27. 
Vorläufige Entſcheidungen. 


. Zurüdftellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: 


a. wegen zeitiger Ausjchließungsgründe, 

b. wegen zeitiger Untauglichkeit, 

e. in Berüdfichtigung bürgerlicher Verhältniſſe, 
d. als überzählig. 


. Die Zurüdftellungen unter 1 a. — c. werden in der Regel durch die Erſatz Kommiſſion, 


die unter 1 d. durch die Ober-Erſatz Kommiſſion verfügt. 


.In der Negel erfolgt Zurüdtellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis 


zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächiten Jahre. 
Machen bejondere VBerhältniffe eine weitergehende Berüdfichtigung wünſchenswerth, 
jo ift Zurückſtellung bis zum dritten Militärpflichtjahre zuläflig. 
RM. G. 8. W. 


. Zurüdftellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus iſt nur zuläſſig: 


a. wegen zeitiger Ausjchliegungsgründe ($. 28, 2) und zwar bis zum fünften Militär— 
pflichtjahre, 
b, behufs ungeſtörter Ausbildung für den Lebensberuf ($. 30, 4) und zwar in aus— 
nahmsweijen Berhältniffen bis zum fünften Mititärpflichtjahre, 
e. In Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freimilligen Dienft und zwar bis zum 
1. Oktober des jechsten Militärpflichtjahres (8. 30, 4). 
R. M. G. 8. 14. $. 18. $. %. 


er) 


1 


eo 


2 


44 


— 22 — 


Zurückſtellung wird von derjenigen Erſatz-Kommiſſion verfügt, in deren Bezirk der 
Militärpflichtige geftellungspflichtig iſt (S. 24, 2). 

. Mit Zurücjtellung über das laufende Jahr hinaus (Mr. 3 und 4) ift für die Dauer 
derjelben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 

Die zurüdgeftellten Militärpflichtigen find beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurüd- 
ftellung im Bezirk derjenigen Erſatz-Kommiſſion geftellungspflichtig, welche ihre Zurück— 
jtellung verfügt hat. Wünfchen fie ſich anderwärts zu geftellen, jo haben fie bei genannter 
Erſatz Kommiſion die Ueberweifung nad) dem neuen Bejtellungsorte zu beantragen. 

Zurückſtellungen Veilitärpflichtiger auf längere Dauer als vorftehend erwähnt, ſowie auf 
Grund nicht ausdrücklich vorgejehener Billigkeitsgründe können nur von der Miniſterial— 
Inſtanz ansnahmsweiſe genehmigt werden. 

Soldye Zurücjtellungen find feitens der Erjagfommifjion auf dem Inſtanzenwege zu 
beantragen. | 

Die Zurüdjtellung ganzer Berufsklajjen auf Grund vorftehender Beſtimmung ift 
unzuläjlig ($. 37, 5). 

RM. G. $. 9. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurüditellungen ihre Gültigkeit. Sie 
können jedod) durch die Erjag-Kommijjion (Mr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nächjten 
Mufterungsgeichäft von neuem ausgeſprochen werden ($. 97, 3). 


8. 28. 


Zurüdjtellung wegen zeitiger Ausfchliekungsgründe. 


. Wer wegen einer jtrafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Berluft der 


bürgerlichen Ehrenrechte bejtraft werden kann, oder wegen welder die VBerurtheilung zu 
einer Freiheitsitrafe von mehr als jechswöchentlicher Dauer oder zu einer entjprechenden 
Geldſtrafe zu erwarten ift, in Unterfuchung ſich befindet, wird nicht vor deren Beendi- 
gung, und wer zu einer Freiheitsitrafe oder zu einer in Freiheitsitrafe umzumandelnden 
Geldſtrafe rechtskräftig verurtheilt ift, nicht vor deren Vollftredung oder Erlaß zum Dienft 
im Deere oder in der Marine eingeftellt. 

R. M. ©. 8. 18. 


. m fünften Militärpflichtjahre muß über ſolche Perjonen endgültig entſchieden werden 


($. 27, 4. a.). 


. Daijelbe gilt von denjenigen Berfonen, welche nicht im Befige der bürgerlichen Ehren- 


rechte find, für die Zeit, während welcher fie unter der Wirkung der Ehrenftrafen jtehen. 
RM. 8 18. 


. Die Aushebung der untec Nr. 3 bezeichneten Perfonen darf in ihrem vierten Militär- 


pflichtjahre erfolgen, jofern fie im Laufe des nächjten Jahres wieder in Befig der bürger- 
lichen Ehrenrechte gelangen. 
Sie werden in diefem Falle in eine Arbeiter-Abtheilung eingeitellt. 


— —ûñ — — — ⸗ TEE EHRT — —ñ —— en — — ı — —— — —— ——— 


4. 


Die Dienſtzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienſtzeit zur An— 


rechnung (8. 42, 2). 
R. M. ©. $. 18. 


. Berücfichtigung von Straferkenntniſſen ausländischer Gerichte fiehe 8. 35, 3. 


8. 29. 
Aurücftellung wegen jeitiger Untauglichteit. 


. Militärpflichtige, welche noch zu ſchwach oder zu Hein für den Dienft im Heere oder in 


der Marine oder welche mit heilbaren Krantheiten von längerer Dauer behaftet find, 
werden vorläufig zurückgeſtellt. 


. Die Minimalgröße für den Dienjt mit der Waffe beträgt 1 m. 57 cm. Für den 


Dienſt ohne Waffe (Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Haudwerker), jowie für die 
Handwerfer-Abtheilungen der Werft-Divifionen ijt eine bejtimmte Minimalgröße nicht 
vorgejchrieben. ’ 

Die an die förperliche Tauglichteit der Militäcpflictigen zu ftellenden Anforderungen 
find in der Rekrutirungs-Ordnung für das Heer, jowie in der Marine-Ordnung enthalten. 
Ueber die förperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflicht- 


jahre entgültig entjdjieden werden. Ausnahmen $. 27, 4. 


3. 


2, 


x M. G. 8. 17. 
8. 30. 
Zurückſtellung in Berückſichtigung bürgerlicher Verhältniſſe. 


Zurückſtellungen in Berückſichtigung bürgerlicher Verhältniſſe finden auf Anſuchen (Rekla— 
mationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen ſtatt. 
R. M. G. 8. 19. 

Es dürfen vorläufig zurückgeſtellt werden: 

a. die einzigen Ernährer hülfloſer Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern 
oder Gejchwiiter ; 

der Sohn eines zur Arbeit und Aufficht unfähigen Grundbejigers, Pächters oder 

Gewerbetreibenden, wenn diefer Sohn dejjen einzige und unentbehrliche Stütze zur 

wirthichaftlihen Erhaltung des Befites, der Pachtung oder des Gewerbes ift; 

e. der nächjtältefte Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen 
Wunden gejtorbenen, oder in Folge derjelben erwerbsunfähig gewordenen oder im 
Kriege an Krankheit geftorbenen Soldaten, jofern durd die Zurückſtellung den 
Angehörigen des letzteren eine wejentliche Erleichterung gewährt werden kann; 

d. Militärpflichtige, welchen der Beſitz oder die Pachtung von Grumdjtücden durch) 
Erbjchaft oder Vermächtniß zugefallen, jofern ihr Lebensunterhalt auf deren 
Bewirthichaftung angeiviefen und die wirthichaftliche Erhaltung des Bejiges oder 
der Pachtung auf andere Weife nicht zu ermöglichen iſt; 


t 


N 
D 


— — 


e, Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etabliſſements, in welchen mehrere 
Arbeiter bejchäftigt find, fofern der Betrieb ihnen erft innerhalb des dem Militär: 
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbichaft oder Vermächtniß zugefallen 
und deren wirthichaftliche Erhaltung auf andere Weife nicht möglih ift. Auf 
Inhaber von Handelshäufern entjprechenden Umfangs findet diefe Vorjchrift finn- 
gemäße Anwendung; 

f. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der 
Erlernung einer Kunft oder eines Gewerbes begriffen find und durch eine Unter: 
brechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 

g. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. 

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloſer Familien, erwerbsunfähiger Eltern, 
Großeltern oder Geſchwiſter nicht gleichzeitig entbehrt werden, jo ift einer von ihnen 
zurüdzuftellen, bis der andere entlaffen wird. Späteſtens nad Ablauf des zweiten 
Militärpflichtjahres joll der einftweilen Zurückgeſtellte eingeftellt und gleichzeitig der zus 
erft Eingeftellte entlafjen werden. Dieje Beftimmung findet auf Nr. 2 b. entjprechende 
Anwendung. 

R. M. ©. 8. %. 


.Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Anſprüche auf Zurückſtellung nicht 


begründet werden. 
R. M. G. 8. 22. 


Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berückſichtigung bürgerlicher Verhält— 


niſſe Zurückgeſtellten entgültig entſchieden werden. 
Auf die unter 2 f. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Beſtimmungen des 
$. 27 Nr. 4 b. oder c. Anwendung. 
RM. 6. 8. 2W, 6. 


8. 31. 
Beurtbeilung der Reflamationen. 


. Zurüdjtellungen in Berüdfichtigung von Reklamationen finden nur nad eingehender 


Prüfung der Verhältniſſe durch die Erſatz Kommiſſion ftatt, fofern die Veranlafjung zur 
Reklamation nicht etwa erjt nach Beendigung des Mufterungs-Gejchäftes entjtanden jein 
ſollte. 

R. M. G. 8. 19. 


. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entſchließung des Militärpflichtigen oder ſeiner 


Angehörigen herbeigeführt (3. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Beſitz— 
thums u. j. w.), jo find fie in der Negel zu verwerfen. 

Das Vorhandenjein von verheiratheten Brüdern, welde mindeſtens 26 Jahre alt 
und durch ihren eigenen Hausftand außer Stand gejegt ſind, reflamirende Eltern zu 
unterjtügen, ift als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzufehen. 


— — — — » . — u „i2 — 
Te TEE. . J—— vous ⸗ 


= 


je 


=} 


a: N — 


Desgleihen das Vorhandenfein eines älteren Bruders, der im Heere oder in der 
Marine als Unteroffizier dient, jofern eine Beicheinigung des Truppentheild darüber vor— 
liegt, daß dieſer mit erfterem auch fernerhin zu kapituliren gedentt. 


. Wird die Zurüditellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil diefer als die 


einzige Stübe feiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ift, indem ein anderer zur 
Unterftügung derjelben Verpflichteter ſich diefer Pflicht entzieht oder wegen ftrafbarer 
Handlungen eine längere Freiheitsjtrafe zu verbüßen hat, jo ift der Antrag auf Zurüd- 
ftellung des erfteren in der Negel als begründet nicht zu betrachten und bejonders dann 
nicht, wenn jener andere zur Unterftüßung Berpflichtete etwa jelbjt jchon zu diefem Behuf 
von der aktiven Dienjtpflicht entbunden worden ift. . 

Auch kann in der Regel daraus ein Neklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein 
zur Unterjtügung Berpflichteter diejer Berpflichtung nur unter bejonderen Opfern nach— 
fommen fann, indem er 3. B. fein lohnendes Gewerbe zeitweije aufgiebt, um dem arbeits- 
unfähigen Vater unmittelbar Hilfreiche Hand zu leiften. 


. Die im $. 30, 2a. bezeichneten Berücdfichtigungen dürfen in der Negel nicht eintreten, 


wenn die Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterjtüsungen aus Armen-Fonds bezogen hat. 
Wenn e3 fich in den Fällen des S. 30, 2a. und b. darum handelt, feitzuftellen, ob 
die Perſon, zu deren Gunften reflamirt worden it, noch arbeits- beziehungsweiſe auf: 
fichtsfähig iſt oder nicht, jo entjcheiden hierüber die Erjab-Behörden nad Anhörung des 
Gutachtens des denjelben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Füllen die gedachte 
Perſon ſich den Erjag-Behörden in der Regel perfönlid) vorstellen muB (S. 62, 7). 


. Die in Vorftehendem enthaltenen Beftimmungen finden auf Stiefföhne und Mdoptivjöhne, 


jowie auf uncheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, wogegen fie auf 
Pflegjöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesftatt angenommen ſind, 
nicht ausgedehnt werden dürfen. 


. Die im $. 30, 2. aufgeführte Begünftigung kann auch gewährt werden: 


a. Handwerföburichen, wenn diejelben im Intereffe ihrer gewerblichen Verhältniſſe 

zu wandern beabfichtigen, 

b, den Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung, 

e. allen Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung. 

Die Zurüdftellung der unter b. und c. genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem 
am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres ftattfindenden Schiffer-Mufterungs-Gejchäft 
(Abjchnitt X.) ausgedehnt werden. 

Seeleute, welche eine deutjche Navigations: oder Sciffsbaufchule bejuchen, haben fir 
die Dauer des Bejuches diejer Anftalten auf Zurüditellung Anſpruch (S. 15, 6). 


. Die Zurüditellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem 


dritten Veilitärpflichtjahre ftattfindenden AUshebungs-Geſchäft ausgedehnt werden. 
Die Zurüdftelung der in Rußland lebenden deutjchen Meilitärpflichtigen bis zu vor- 
4 


u a 


ftehend erwähntem Termin darf feitens der Kaiferlich deutjchen Botichaft zu St. Peters- 
burg — unter Benachrichtigung der heimathlichen Erſatz- Kommiſſion ($. 23, 3) — ver: 


‘ fügt werden, 


= 


— 


8. 32. 
Zurüdftellung als überzählig. 


. Sobald der Bedarf an Erſatz-Mannſchaften gedeckt ift, werden die nocd vorhandenen 


dienfttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächften Jahr als Ueberzählige zurückgeſtellt. 
Doch kann auf diefelben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nacherjah- 
geftellungen ($. 76) jederzeit zurüdgegriffen werden. 


. Eine Zurüdjtellung Militärpflichtiger als Ueberzählige iſt nur bis zu dem auf ihr drittes 


Militärpflichtjiahr folgenden 1. Februar zuläffig und muß bis dahin endgültig über fie 
entjchieden jein. 
$. 26, 4 und $. 37, 4. 


8. 33. 
Beſcheinigung der "Zurücftellung. 


. Ueber die erfolgten Zurüctellungen find jeitens der Erſatz Kommiſſionen Beicheinigungen 


auszufertigen. 

In denjelben ift die Dauer der Zurückſtellung genau anzugeben, jowie ob für die 
Dauer der Zurücjtellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle ftattge- 
funden hat. 


. Dieje Bejcheinigungen find einzutragen 


für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loojungs-Scheine 
($. 66) und zwar unter „Bemerkungen“, 

für alle zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten in die Berechtigungs-Scheine 
(8. 88). | 


. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Bermerf „Ueberzählig” im Loofungs- 


Schein. 


. Für die Militärpflichtigen, welche jeitens der Truppen zum freiwilligen Dienft angenommen 


find, dient als Ausweis — behufs Zurüctellung von der Mushebung bis zum Dienjt- 
antritt — der Annahme-Scein ($. 84). 


8. 34. 
Endgültige Entſcheidungen. 


. Endgültige Entjcheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Erjag-Ronmifjion. 


R M. ©. $ 80, 7. 


— — 
- — —— =. —— 


Pe 


— 


— 27 — 


Ausnahmen hievon finden nur bei außerordentlichen Muſterungen (8. 77), bei den 
Schiffermufterungen ($. 75) und im Kriege ($: 97) ftatt. 


. Gegen die Entjcheidungen der Ober-Erſatz— Kommiffionen fteht nur den Militärpflichtigen 


und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren In— 
ftanzen zu. 

Gegen die Entfcheidung der Ober-Erſatz-Kommiſſionen über die förperliche Brauch— 
barkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die VBertheilung der ausgehobenen 
Mannſchaften auf die verjchiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Be- 
rufung nicht ftatt. 

R. M. 6. 8. 30, 5. 

In Aushebungs-Bezirten, welche ihren Nefrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, 
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienftpflicht gerichteten Entjchei- 
dungen auch jeitens des jtändigen militäriichen Mitgliedes der Ober-Erſatz-Kommiſſion 
Berufung an die — un — werden. 

G. $. 30, 8 
Die endgültigen an über Militärpflicjtige dürfen nur bis zur Endfrift der 
auf Grund der vorangegangenen Baragraphen zuläffigen Zurüdftellungen hinausgejchoben 
werden, 


. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entjchieden werden kann, weil fie fich nicht 


rechtzeitig vor den Erſatz-Behörden gejtellen, bleibt die endgültige Entfcheidung bis zu 
ihrem perjönlichen Erjcheinen vor den Erſatz-Behörden ausgejegt. 
Diejelben bleiben bis zum Erlöfchen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, ſich 


der Aushebung zu unterwerfen. 
R. M. ©. $. 10. 


8. 35, 
Ausſchließung. 


Militärpflichtige, welche zur Zuchthausſtrafe verurtheilt worden ſind, werden vom Dienſt 


im Heere und in der Marine ausgeſchloſſen. 
D. Str. ©. $. 31. 


. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtiahre die Bejtim- 


mungen des $. 28, 1 und 3 Anwendung finden, find vom Dienft im Heere und in der 
Marine auszujchließen. 


. Straferfenntnifje ausländijcher Gerichte wider Militärpflichtige haben die Erſatz-Behörden 


nur dann in gleicher Weije, wie vorjtehend angegeben, zu berüdfichtigen, wenn von einem 

deutſchen Gerichtähofe wegen derjelben ftrafbaren Handlungen nachträglich auf Verluſt 

der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ift, oder wenn eine ftrafbare Handlung vor- 

liegt, welche, wenn fie während des aktiven Dienftes im Heere oder in der Marine 
4. 


Schema 1. 


Schema 2. 


— 


Da 


— 28 — 


begangen wäre, die Entfernung aus * Heere oder der Marine zur Folge gehabt haben 
würde. 
D. Str. G. F. 37. M. Str. G. $. 31. 


. Die Ausfchlicßung vom Dienft im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung 
eines Ausſchließungs-Scheins. 
$. 36. 
Audmufterung. 


. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geijtiger Gebrechen jowohl zum Dienjt 


mit der Waffe, als auch zum Dienſt ohne Waffe ($. 29, 2) dauernd untauglid befunden 
werden, find auszumuftern, d. 9. vom Dienft im Heere und in der Marine befreit. 


. Dieje Militärpflichtigen find, jobald ihte dauernde Untauglichkeit feſtgeſtellt ift, von jeder 


weiteren Gejtellung vor den Erjag-Behörden entbunden. 


. Ihre Ausmufterung erfolgt ohne Rückſicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem fie jid) 
. befinden, durch Ertheilung eines Ausmufterungs-Sceins. 
. Mititärpflichtige, welche ſich vorjäglich durch Selbtverftümmelung oder auf andere Weije 


dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumuftern find, unterliegen der Straf- 
beitimmung des $. 142 des Strafgejepbuchs für das Deutſche Neid). 

Die Herbeiführung der dieferhalb einzuleitenden gerichtlichen Unterſuchung ift Sache 
des Civil-Borfigenden der Erſatz Kommiſſion. 


8. 37, 
Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve 


. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer förperlicher Fehler nur bedingt tauglich 


befunden werden, find ohne Rückſicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem fie ſich 
befinden, der Erſatz-Reſerve zu überweien. 
R. M. G. 8. 16. 


. Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgeſtellt worden find ($. 29) und 


auch in ihrem dritten Militärpflichtjahe nur bedingt tauglich befunden werden, find der 
Erſatz-Reſerve zu überweilen. 
RM. G. 8. 17. 


3. Mititärpflichtige, welche auf Grumd der im 8. 30, 2 a. — e. enthaltenen Beftimmungen 


zurücgeftellt worden find, werden, injofern ihnen diefe Berücfichtigungsgründe nad) Ent- 
jcheidung der verjtärften Ober-Erſatz Kommiſſion auch noch in ihrem dritten Militärpflicht- 
jahr zur Seite ftehen, der Erſatz-Reſerve überwiejen. 

Ein Berückſichtigter, der fich der Erfüllung des Zwedes entzieht, welcher ſeine Ueber: 
weiſung zur Erſatz-Reſerve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Nahres, in weldyem 
er das Zöjte Lebensjahr vollendet, nachträglich) ausgehoben werden. 

R. M. G. F. A. 


“ 


— 


= 


* 


[os 


——— 


Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienſt iſt nach einge— 
holtem Gutachten der verſtärkten Erſatz Kommiſſion ($. 63, de.) die Genehmigung der 
verjtärkten Ober-Erſatz-Kommiſſion erforderlid). 


. Die als Ueberzählige zurückgeſtellten Militärpflichtigen werden, infofern fie aud in ihrem 


dritten Militärpflichtjahr überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des folgenden 
Kalenderjahres zu Nachgeftellungen ($. 76) nicht ‚gebraucht werden, der Erſatz-Reſerve 
überwiejen ($. 72, 7). 

R. M. G. $. 15, Abi. 4. 


. Die ausnahmsweiſe Ueberweifung Militärpflichtiger zur Erjat-Rejerve kann durd) die 


Minifterial-Inftanz verfügt werden ($. 27, 7), wenn in einzelnen Fällen befondere nicht 
ausdrüdlich vorgejehene Billigkeitsgründe die Berückſichtigung rechtfertigen. 
Auf ganze Berufsklaſſen darf diefe Vergünftigung nicht ausgedehnt werden. 
RM. ©. $.22. 8, 38 


Veberweifung zur Erſatz Reſerve erfter Klaſſe. 


. Der erften Klaſſe der Erjab-Rejerve werden vorzugsweife diejenigen Perſonen überwiejen, 


welche tauglich befunden, aber al3 überzählige nicht zur Einftellung gelangt find. 


. Der etwaige weitere Bedarf ($. 13, 5) ift zu entnehmen: 


a. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnifie für den Fall 
eines Krieges die weitere Berüdfichtigung nicht gerechtfertigt erjcheinen laſſen; 

b. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer förperlicher Fehler 
befreit werden (d. h. nur bedingt tauglich find); 

e. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienftunbrauchbarkeit 
vom Militärdienft im Frieden befreit werden (d. h. zeitig untauglich find), deren 
Kräftigung aber während der nächjtfolgenden Jahre in dem Mafe zu erwarten ift, 
daß fie vorausfichtlic; zum Sriegsdienjte werden eingezogen werden fünnen. 


Iſt ein Ueberjchuß ($. 13, 5) vorhanden, jo entjcheidet unter den FFreigelooften (Ueber— 


zähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, nad) Maßgabe der im $. 65 enthaltenen 
Beitimmungen, unter den übrigen Militärpflichtigen das Lebensalter, die beſſere Dienft- 
brauchbarfeit (Tauglichkeit) und die Abkömmlichkeit. 
R.M. 6.8.3. 
Die Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve erfter Klaſſe erfolgt durch Ertheilung eines Erſatz— 
Nejerve-Scheins 1. 
8. 39, 
Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve zweiter Rlaife. 


. Alle Militärpflichtigen, welche der Erſatz-Reſerve zu überweifen find, aber ala weniger 


geeignet oder überſchüſſig nicht der erjten Klaſſe zugetheilt werden, ſind der Erſatz-Reſerve 
zweiter Klaſſe zu überweiſen. 


. Die Ueberweiſung zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe erfolgt durch Ertheilung eines Erſatz— 


Nejerve-Scheins II. 


Schema 3. 


Schema 4. 


Schema 5. 


2 


-. 


— 


Law? 


en 


Ss. 40, 
Ueberweifung zur Seewehr zweiter Klaffe. 


. Im allen Fällen, in welchen Militärpflichtige der Landbevölterung der Erjag-Rejerbe zu 


überweijen find, werden Militärpflichtige der jeemännifchen Bevölkerung ($. 21) der See- 
wehr zweiter Klaſſe überwieſen. 
Die Ueberweifung erfolgt durch Ertheilung eines Seewehr⸗ Scheins. 


8. 4. 
Endgültige Entſcheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 


. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch 


die Ober-Erjat-Kommiffionen in folgenden Fällen endgültig entichieden werden, ohne daß 

ihr perjönliches Erjcheinen vor den Erſatz-Behörden erforderlich ift: 

a. wenn fie durch glaubhafte ärztliche Zeugniffe nachweifen, daß fie dauernd untauglic) 
find (8. 36, 1); 

b. wenn fie durch glaubhafte ärztliche Zeuguifie nachweiſen, daß fie nur bedingt tauglich) 
find ($. 37, 1 und 2); 

e. wenn fie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnifje nachweijen, da ihnen einer der im 
$. 30, 2a.—e. aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite fteht. 


. Zur Ausftellung glaubhafter ärztlicher Zeugniffe (Nr. la. und b.) können bejtimmte 


Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermäch— 
tigung ift durch das Central-Blatt für das Deutjche Reich zu veröffentlichen. 

Auch find die Nerzte der Kaiferlichen Marine befugt, dergleichen Zeugniffe auszu- 
ftellen. 


. Auf den nad Nr. 1 vorzulegenden Zeugniſſen ift jeitens desjenigen Konſuls des Deutjchen 


Reihe, welcher den Militärpflichtigen in feiner Matrikel führt, die Ibentität zu be- 
jcheinigen, 

In den ärztlichen Zeugnifien (Nr. la. und b.) ift außerdem von genanntem Konjul 
anzugeben, daß die ärztliche Unterfuhung in Gegenwart eines Konjular-Beamten ſtatt— 
gefunden hat. 

Bei Unterfuchungen durd; Merzte der Kaijerlichen Marine ift noch die Hinzuziehung 
eined Offiziers derſelben erforderlich. 


. Militärpflichtige der jeemännifchen Bevölferung ($. 21) dürfen im Muslande durch die 


Kommandanten deutjcher Kriegsichiffe und Fahrzeuge zum Dienft in der Flotte einge- 
ftellt werden; deögleichen Freiwillige der Landbevölferung, welche ſich zu vierjährigem 
aktivem Dienjte verpflichten. 

Die heimathliche Erfag-Kommiffion (8. 23, 2 und 3) ift durch die zuftändige Marine- 
Behörde hiervon zu benachrichtigen. 


zo m 


an ot 


— — — — 


u RE 


8. 42. 
Aushebung für das ſtehende Heer oder die Flotte. 


. Die Aushebung erfolgt entwweder zum Dienft mit der Waffe oder zum Dienft ohne Waffe 


oder zum Dienft ala Arbeitsfoldat. 


. Al Arbeitsfoldaten find — unter den Borausfegungen des $. 28, 4 und 5 — Militär- 


pflichtige nur dann auszubeben, wenn fie zum Dienft mit der Waffe tauglich find. 


. Eine verſuchsweiſe Aushebung von Militärpflichtigen darf ftattfinden, jobald die— 


jelben angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandenjein bei der Gejtellung vor den 
Erjagbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behanpteten Grade nachgewiefen werden 
fann (8. 64, 4). 


. Die näheren Beftimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger find im Abjchnitt IX, 


enthalten. 
Fünfter Abſchnitt. 


Liftenführung. 
$. 43. 
Liftenführung im Allgemeinen. 


. Alle das Erjagwejen betreffenden Liften müfjen gewiſſenhaft und forgfältig geführt und 


deutlich gejchrieben werden. 
Irrungen find nicht durch Nadieren, jondern mitteljt eines Durchſtrichs zu verbefjern. 
Der Grund der Abänderung ift durd) eine bezügliche Bemerkung zu erläutern. 


. Die Liften beftehen in den Grumbliften ($. 3, 2) und den Vorſtellungsliſten (8. 49). 
. Die Grundliſten beftehen in den Nekrutirungs-Stammrollen, den alphabetifchen Liften 


und den Rejtantenliften. 

Die Rekrutirungs = Stammrollen dienen zur Aufnahme dev Namen aller Militär- 
pflichtigen derjelben Gemeinde oder des gleichartigen Berbandes. 

Die alphabetifchen Liften dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen 
deifelben Aushebungs-Bezirks. 

Die Rejtantenliften dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des 
Aushebungs-Bezirks, über welche nad) Ablauf ihres dritten Weilitärpflichtjahres noch nicht 
endgültig entjchieden iſt. 


. Die BVorftellungsliften dienen zur Aufuahme der Namen der -Militärpflichtigen, über 


welche eine endgültige Entjcheidung herbeigeführt werden kann oder muß. 


. Die Anlage von Hülfsliften zur Erleichterung des Mufterungs-Gejchäfts ift gejtattet. 
. Ulle Beläge, auf Grund deren die Streihung Militärpflichtiger aus den Grundliften 


ftattfindet, find dem Givil-:VBorfigenden der Erſatz- Kommiſſion auszuhändigen und von 


diefem in gefonderten Heften den alphabetifchen oder Neftantenliften beizufügen und auf: 
zubewahren. 


. Streichungen aus den Grumdliften müſſen der Art ftattfinden, daß ſowohl die Namen 


als auch alle Bemerkungen leferlich bleiben. 
8. 44. 


Refrutirungs-Stammrellen im Allgemeinen. 


. Die Vorſteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der 


Erjag:Behörden Rekrutirungs-Stammrollen über alle Meilitärpflichtigen (8. 45, 3) zu 
führen oder unter ihrer Verantwortung führen zu Lafjen. 
N M. ©. $. 31. 


. Die Nekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Eiviljtandsregijter, der nad) $. 23 


zu erjtattenden Anmeldung und amtlicher Ermittelungen geführt. 
RM. G. $. 32. 


. Die Refrutirungs-Stammrollen find unter fiherem Verſchluß aufzubewahren und bei ein- 


tretender Gefahr jchleunigft in Sicherheit zu bringen. 


. Die Negelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb des 


Aushebungs-Bezirks ift Sache des Civil-Vorſitzenden der Erſatz Kommiſſion. Derjelbe 
darf die Rekrutirungs-Stammrollen ſeines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit zur Berichti— 
gung und Kontrole einfordern. 


5. Zu allgemeinen Erlaſſen über die Führung der Rekrutirungs-Stammröllen iſt nur die 


in der dritten Inſtanz fungirende Eivil-Behörde innerhalb ihres Gejchäftsbereids befugt. 


8. 45. 


Führung der Refrutirungs:Stammrollen. 


. Die Netrutirungs-Stammrollen werden jahrgangsweife angelegt, jo daß für alle Militär- 


pflichtigen, welde innerhalb eines Salenderjahres geboren find, eine bejondere Rekru— 
tirungs-Stammrolle bejteht. 


. Die Militärpflichtigen werden in alphabetijcher Reihenfolge in die Rekrutirungs-Stamm— 


rolle ihres Jahrganges eingetragen. 
Dei Anlegung jeder Nekrutirungs-Stammrolle ift unter dem lebten Namen jedes 
Buchſtaben genügender Raum zu Nachtragungen frei zu laſſen. 
Die Militärpflichtigen mit gleihem Anfangsbuchitaben werden unter ſich numerirt. 
Uneheliche Söhne. werden nad) dem Namen der Mutter genannt. 


In die Rekrutirungs-Stammrollen werden aufgenommen: 


die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde over des gleichartigen Verbandes geborenen 
männlichen Perjonen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, jofern fie nicht vorher 
verjtorben jind ; 


— 
or 


— g3 — 


die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar ſich anmeldenden Militär— 
pflichtigen ($. 23, 1 und 6); 

die ſich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen ($. 23, 9); 

die durch die amtlichen Nachforjchungen der Ortsbehörden etwa ſonſt noch ermittelten 
zur Anmeldung Berpflichteten. 


. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten find 


($. 22), werden zwar in die Rekrutirungs-Stammrollen — der Kontrole wegen — auf 
genommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder geftrichen. 


. Doppelte Eintragungen find unzuläſſig. Sollten fie troßdem vorfommen, jo iſt eine 


Eintragung zu ftreichen. 


. Die NRekrutirungs-Stammrollen werden nach Schema 6 aufgeftellt. Bei der erjten Auf: 


ftellung werden die Rubriken 1—10 — ſofern dies mit unzweifelhafter Sicher— 
heit geſchehen kann. 

Zweifelhafte Angaben ſind nicht —— ſondern die bezüglichen Rubriken leer 
zu laſſen. 


. Die mit Führung der Civilſtandsregiſter betrauten Behörden und Perjonen *) überſenden 


unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres: 

a. den Vorftehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus 
dem Geburtäregifter des um fiebenzehn Jahre zurüdliegenden Kalenderjahres, 
3. B. zum 15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860, enthaltend alle 
Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Sefchlechte innerhalb der 
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes ; 

b. dem Eivil-Vorfigenden der Erſatz— Kommilfion des Bezirks einen Auszug aus dem 
Sterberegifter des letztverfloſſenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen 
von Todesfällen männlicher Berjonen, welche das 2öfte Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, innerhalb ihres Bezirks. 


. Die unter 7 a. genannten Auszüge werden zur Aufftellung der Refrutirungs-Stanmt- 


rollen (Nr. 3 a.) benußt. 


. Die unter 7 b. genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verſtorbener in die 


Nekrutirungs-Stammrollen oder ihre Weiterführung in denjelben zu verhindern. 

Der Eivil-Borfigende der betreffenden Erſatz- Kommiſſion hat daher die Verpflichtung, 
nad; Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Perfonen, welche 
innerhalbjeines Aushebungs-Bezirfes gebürtig, unmittelbar den VBorftehern der Gemeinden 
oder gleichartigen Verbände, in deren: Bezirk die Verftorbenen geboren, von Perſonen 
aber, welche außerhalb feines Aushebungs-Bezirkes gebürtig, den Eivil-Borfigenden 
der — — der Geburtsorte, welche ſodann die weitere Vermittelung und 


Den mit Fuhrung der Standesregiſter oder Kirchenbücher bisher betraut geweſenen Behörden und 


Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirkſamkeit des Gejeges vom 6. Februar 1875 ein: 
getragenen Geburten in der bisherigen Weile Geburtsliften einzureichen. 


5 


Schema 6. 


10. 


11. 


13. 


14. 


— 


5. 


—— 


Benachrichtigung an die Vorſteher der Geburts-Gemeinden ꝛc. zu beſorgen haben, ums 
gehend mitzutheilen. 

Infoweit die Führung der Eivilftandsregifter und der Nekrutirungs-Stammrollen für 
einen Bezirk durch eine und biejelbe Behörde ꝛc. erfolgt, kann die Uebertragung der 
Geburtsfälle, jowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Perjonen aus den Eiviljtands- 
regiftern in die Refrutirungs-Stammrollen unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung 
von Auszügen aus den erjteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle 
der nicht im Bezirk gebürtigen Perſonen, ift jedoch auch in diefem Falle dem Givil-Vor- 
fihenden der Erſatz Kommiſſion des Bezirks zu überjenden (Nr. 7b.). 

Zum 15. Februar jeden Jahres werden die Nefrutirungs-Stammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre an den Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion ein- 
gereicht. 

Sind ausnahmsweile Militärpflichtihe älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen, 
jo ift entweder ein bezliglidher Auszug aus den Rekrutirungs-Stammrollen, in weldye fie 
eingetragen, oder es find letztere ſelbſt beizufügen. 

Außerdem werden beigefügt: 

a. die Muszüge aus den Geburtsregijtern, welche die in die Nekrutirungs-Stammrollen 

des laufenden Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten (Nr. 7a.); 

b. die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsſchreiben (Nr. 9). 

Inſoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts: und Sterbefälle aus den 
Giviljtandsregiftern jtattgefunden hat (Nr. 10), ift an Stelle der Auszüge und Benach— 
richtigungsſchreiben eine Bejcheinigung des betheiligten Beamten darüber beizufügen, daß 
die Uebertragung vollftändig und richtig erfolgt ift. 


. Der Eivil-VBorfigende der Erſatz Kommiſſion jendet die Rekrutirungs-Stammrollen, nad): 


dem fie zur Aufjtellung der alphabetijchen Lifte benugt ($. 46, 4) und nad) den einge- 
gangenen Mittheilungen berichtigt jind ($. 48, 4), au die Vorfteher der Gemeinden 2. 


zurück. 
Die weitere Vervollſtändigung der Rekrutirungs-Stammrollen erfolgt bei Gelegenheit 


des Muſterungs-Geſchäfts (8. 60, 3). 

Bon jeder im ferneren Berlauf des Jahres ftattfindenden Aufnahme eines Militärpflich- 
tigen in die Nekrutirungs-Stammrollen, von jeder darin vorgenommenen Veränderung und 
von jeder Anmeldung eines Militärpflichtigen in Folge Aufenthaltswechjels ($. 23, 8) hat 
der zur Führung der Rekrutirungs-Stammrolle VBerpflichtete dem Civil-Vorſitzenden der 
Erjag-Kommiffion behufs Berichtigung der alphabetijchen Liſten oder der Reſtantenliſten 
jofort Mittheilung zu machen. 

Die Streichung eines Mannes in Ser Nekrutivungs-Stammrolle darf nur mit Genehmi— 
gung des Eivil-Vorfigenden der Erſatz- Kommiſſion ftattfinden. 

Führung der Nekrutirungs-Stammrollen in großen Städten fiehe $. 46, 11. 


ot 


— — — 


8. 46. 
Alphabetifche Liſten. 


. Das Erja-Gejchäft wird auf die alphabetifche Lifte des laufenden Jahres und auf die- 


jenigen der beiden vorhergehenden Jahre gegründet. 


. Iede alphabetische Lifte ift die Zuſammenſtellung aller in den Refrutirungs-Stammrollen 


eines Jahres enthaltenen Militärpflichtigen für den Aushebungs-Bezirk. Sie wird nad 
demjelben Schema, wie die Refrutirungs-Stanmrollen, geführt. 


. Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetiicher Reihen: 


folge hintereinander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern be 
zeichnet. 

In der Neihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden ıc. 
ändert ſich nichts. 

Hiernach ift 3. B. 1. A. 1 der erjte mit dem Buchjtaben A. anfangende Militär: 
pflichtige einer alphabetifchen Lifte. 


. Nachdem die eingereichten Nefrutirungs-Stammrollen mit ihren Beilagen geprüft find, 


wird die alphabetische Lifte des laufenden Jahres aufgeftellt. Die alphabetijchen Liften der 
beiden Borjahre werden — wenn nöthig — nach den Refrutirungs-Stammrollen berichtigt. 
Mit den Beilagen wird nach $. 43, 6 verfahren. 


. Die Vervollftändigung der alphabetiichen Lifte erfolgt beim Muſterungs-Geſchäft (SS. 63 


und 67, 3) fodann auf Grund der Vorſtellungsliſten (8. 49) nad dem Aushebungs- 
Geſchäft. 

Berichtigungen der alphabetiſchen Liſten erfolgen auf Grund der nach 8. 45, 13 und 
nach 8. 48, 1 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angeſtellter Ermittelungen ($. 48, 5) 
und ftattgehabter Ueberweifungen (8. 46, 8). 


. Uebertragungen von Namen in den alphabetifchen Lijten finden jtatt, jobald ein Militär- 


pflichtiger jeinen Aufenthaltsort innerhalb ded Aushebungs-Bezirks wechſelt. 


. Streihungen von Namen in den alphabetiichen Lijten finden jtatt: 


a. wenn Militärpflichtige verjtorben find, 

b. wenn Militärpflichtige eine endgültige Entjcheidung jeitens der Erjag-Behörden erhalten 
haben beziehungstweife ala Rekruten ausgehoben find, 

ec. wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten find, 

d. wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs-Bezirk geboren find, in Folge 
Aufenthaltswechjels nad) anderen Aushebungs-Bezirken überwieſen find, 

e, wenn Militärpflichtige in die Neftantenlifte aufgenommen find. 
Neben jeder Streichung ift der Grund kurz zu vermerfen. 


, Alle Militärpflichtigen, welche nach) anderen Aushebungs-Bezirfen verziehen ($. 23, 8), 


werden durd den Civil-Vorſitzenden der Erſatz Kommiſſion des bisherigen Aushebungs- 


Bezirks demjenigen des, neuen Aushebungs-Bezirks überwiejen. 
} 5. 


10. 


ui 
0 


— 


— 36 — 


Das Ueberweiſungspapier für derartige Militärpflichtige ift gleich einem Ausſchnitt 
aus der alphabetijchen Lifte geftaltet. 


Werden Militärpflichtige des jüngjten Jahrgangs nad der Looſung überwieſen, jo 


‚it unter „Bemerkungen“ die im Aushebungs-Bezirkt gezogene höchſte Loosnummer an- 


zugeben ($. 65, 11). 


. Für die richtige Führung der alphabetiichen Liften ift der Civil-VBorfigende der Erſatz- 


Kommiſſion verantwortlih. Er Hat über alle vorgenommenen Beränderungen den 
Militär-Vorfigenden auf dem Laufenden zu erhalten. 


Der Militär-Vorfigende der Erſatz Kommiſſion Hat fich alljährlich vor Beginn des Muſte— 
rungs-Gejchäfts Abjchrift der alphabetischen Lifte des laufenden Jahres zu beforgen und 
die Abjchriften der alphabetijchen Liften der Vorjahre nad) den Liften der Eivil-Borfigenden 
zu berichtigen. 

Er hat dieje jeine alphabetischen Lijten unter eigenen Verſchluß zu nehmen und ift 
nit verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen fo lange in denjelben 
fortgeführt werden, bis fie bejtimmungsgemäß geftrichen werden dürfen. 


.In Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf, injofern die Führung der 


Nefrutirungs-Stammrollen der unmittelbaren Aufficht des Civil-Vorſitzenden der Erſatz— 
Kommiljion unterjtellt ijt, von der Aufftellung einer befonderen alphabetischen Lifte Abftand 
genommen werden. 

Die Genehmigung hierzu ertheilt die in der dritten Inſtanz fungirende Civil— 
Behörde *). 

In diefem Falle erhält der Militär-Vorfigende der Erſatz-Kommiſſion sag 
der Refrutirungs-Stammrollen der einzelnen Jahre. 


Alle übrigen Feitfegungen finden finngemäße Anwendung. 


. Die alphabetijchen Liften werden jo lange aufbewahrt, bis die in denjelben enthaltenen 


Militärpflichtigen das 31ſte Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf ſodann durch die Ober-Erjag-Nommiljion verfügt werden. 
8. 47, 
Reftantenliften. 


. Bleiben in der alphabetifchen Lifte der im dritten Militärpflichtjahre ftehenden Wehr- 


pflichtigen nach Beendigung des Erſatz Geſchäfts Namen ftehen, weil über die betreffenden 
Militärpflichtigen noch nicht endgültig entichieden ift, jo werden diefe Namen nunmehr in 
der alphabetiichen Lijte geftrichen und in die Nejtantenlifte übertragen. 


. Die ——— werden nach Schema 6 jahrgangsweiſe aufgeſtellt. 


*) In Sachſen die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath. 


— — 


ot 


.. 


EM. 


In diefelben gehören auch diejenigen Perfonen, welche erft nach Ablauf ihres dritten 
Militärpflichtjahres in die Nekrutirungs-Stammrollen des Aushebungs-Bezirks aufge 
nommen werden. 

. Die Militärpflichtigen werden in den Neftantenliften jo lange fortgeführt, bis fie aus 
dem wehrpflichtigen Alter getreten find, jofern fie nicht vorher eine endgültige Enticheidung 
feiteng der Erſatz-Behörden erhalten oder die Neich3-Angehörigkeit verlieren. 

. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre ftatt- 
findenden Erſatz-Geſchäfts unermittelt geblieben find, werden nur in den Rejtantenliften 
des Aushebungs-Bezirks ihres Geburtsorts weiter fortgeführt. 


Liegt der Geburtsort im Auslande, jo werden fie in demjenigen Aushebungs-Bezirk 
weiter fortgeführt, in deſſen alphabetijcher Lifte fie fid) bei Ablauf ihres dritten Militär: 
pflichtjahres befanden, 

. Die Führung der Neftantenliften Liegt dem Civil-Vorſitzenden der Erjag-Kommifjion ob. 

Der Militär-Vorfigende bejorgt ſich alljährlich zugleich mit der Abſchrift der alpha- 
betijchen Lifte des laufenden Jahres Abjchrift der neu aufgeftellten Rejtantenlifte. 


Von jpäteren Veränderungen in den Neftantenliften erhält er durch den Civil 
Borfigenden Kenntniß. 


. Die Reftantenliften derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 42ſte Lebens- 
jahr vollendet haben, find zu vernichten. 

Gleichzeitig verfügt der Civil-Vorſitzende der Erſatz- Kommiſſion die Vernichtung der 
Refrutirungs-Stammrollen der betreffenden Jahrgänge. ($. 49, 9.) 


8. 48, 
Berichtigung der Grundliften. 


. Bis zur Beendigung des Erſatz-Geſchäfts, d. i. bis zu dem auf die Aushebung folgenden 
1. Februar, Hat der Civil-Vorſitzende jeder Erſatz-Kommiſſion von der getroffenen vor: 
läufigen oder endgültigen Entjcheidung über die in jeinem Aushebungs-Bezirk zur Geſtel— 
fung vor den Erſatz-Behörden herangezogenen, in anderen Aushebungs-Bezirken gebürtigen 
Perjonen dem Eivil-Vorfitenden der Erjag-Kommifjion des Aushebungs-Bezirks, in 
welchem der Geburtsort liegt, Mittheilung zu machen. 


. Die Benachrichtigungs-Schreiben find. als Beläge zu den alphabetischen oder Neftanten- 
liſten ebenfo lange, wie dieje, aufzubewahren ($. 43, 6). 

. Auf Grund dieſer Benachrichtigungen find bis zum 1. März die alphabetijchen und 
Neftantenliften zu berichtigen. 

. Der Civil-Vorfigende der Erſatz-Kommiſſion veranlaft — joweit erforderlih — eine 
Berichtigung der ihm vorgelegten Nekrutirungs-Stammrollen ($. 45, 12). 


— 3 — 


5. Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche ſich ohne Erlaubniß vor den Erſatz-Behörden 
nicht geſtellt haben, ſind durch den Civil-Vorſitzenden der Erſatz- Kommiſſion unverzüglich 
Ermittelungen anzuftellen. 

6. Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung jeines dritten Militärpflichtjahres 
unermittelt geblieben ift oder wenn er das Gebiet des Deutjchen Reichs ohne Erlaubniß 
verlaffen hat, jo ift von dem Givil-VBorfigenden der Erſatz- Kommiſſion des Aushebungs— 
Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf 

Grund des $. 140 des deutjchen Strafgeiegbuchs zu veranlafjen. 

Liegt der Geburtsort im Auslande, jo liegt die Veranlafjung zur Einleitung der 
gerichtlichen Unterjuchung demjenigen Civil-Borfigenden ob, im deſſen Grundliſten der 
Militärpflichtige geführt wird. 

Der Inhalt des ergangenen Erfenntnifjes wird in den Grundliſten vermerft. 


8. 49, 
Vorftellungstiften. 


1. Die BVorftellungsliften (8. 43, 4) find Auszüge aus den alphabetischen Lijten und 
enthalten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entſcheidung 
gefällt werden kann oder muß. 


Schema 7. 2, Sie werden nach Schema 7 in folgenden bejonderen Ausfertigungen angelegt: 
Vorſtellungsliſte A. | 
enthält die vom Dienft im Heere auszujchließenden Militärpflichtigen. 


Vorſtellungsliſte B. 
enthält die 
a. wegen geijtiger Gebrechen, 
b. wegen körperlicher Gebrechen, 
e. wegen Mindermaß (unter 1 =. 57 cm. [$. 29, 2]) 
dauernd untaugliden Militärpflichtigen. 


Boritellungslijte C. 
enthält die 
a, wegen zeitiger Untauglichkeit, 
b. wegen bedingter Tauglichkeit, 
e, wegen häuslicher Berhältnifie, 
d. als überichüflig 
zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen. 





— 


* 


ra. Sr 


Borjtellungslijte D. 
enthält die BE 
a. als überzählige, 
b. wegen häuslicher Verhältniſſe, 
e. wegen geringer körperlicher Fehler, 
d. wegen vorübergehender Untanglichfeit 
zur Erſatz-Reſerve erjter Klaffe in Vorjchlag gebrachten Militärpflichtigen. 
Borjtellungsliite E. 
enthält die zuc Aushebung in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung. 


Borftellungslifte F. 
enthält die Militärpflichtigen der jeemännijchen Bevölkerung, und zwar: 
a. die Auszujchließenden, 
b. die Auszumufternden, 
€. die zur Seewehr zweiter Klajje in Vorſchlag Gebrachten, 
d. die zur Aushebung für die Flotte in Vorjchlag Gebrachten. 


. Die Eintragung der Militärpflichtigen in die Vorftellungstifte E. erfolgt nach der bei 


der Mufterung feitgejegten Neihenfolge ($. 65). 
Dieje Reihenfolge ift auch für F. d. maßgebend. 


. Militärpflichtige der Land-Bevölferung, welche fich freiwillig zum Eintritt melden (ein- 


Ichließlich der Forftlehrlinge), werden an die Spige der Borftellungslifte E. geſetzt. 


Sämmtliche VBorftellungsliften A. — F. werden in je vier Eremplaren von der Erjah- 


Kommifjion ausgefertigt und vollzogen, von denen je eins für die ftändigen Mitglieder 
der Ober-Erjah: und der Erſatz-Kommiſſion beſtimmt ift. 

Die Eremplare für die Meilitär-VBorfigenden läßt der Militär-Vorfigende der Erſatz— 
Kommiljion, die fir die Eivil-Vorfigenden der Eivil-VBorfigende der Erſatz-Kommiſſion 
anfertigen. 


. AU Beilagen zu den Borftellungslijten dienen: 


Beilage 1, 
enthaltend die zur Dispofition der Erjagbehörden entlafjenen Mannjchaften, über welche 
endgültig zu entjcheiden ift ($. 81, 4); 

Beilage 2, 
enthaltend die zur Zeit des Aushebungs-Geſchäfts noch vorläufig benrlaubten Nefruten 
($. 75, 3 und $. 80, 2); 

Beilage 3, 
enthaltend die von den Truppen-(Marines)theilen abgewiejenen Einjährig-Freiwilligen 
($. 94, 7). 


. Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 Liegt dem Meilitär-VBorfigenden, diejenige der 


Beilage 3 dem Eivil-Vorfigenden der Erſatz- Kommiſſion ob und zwar in je vier Exem— 
plaren und nad) demjelben Schema, wie die Vorſtellungsliſten. 


Schema 7. 


5. 


2. 


— 88 — 


Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche ſich ohne Erlaubniß vor den Erſatz-Behörden 
nicht geſtellt haben, find durch den Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion unverzüglich 
Ermittelungen anzuftellen. 


. Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung jeines dritten Militärpflichtiahres 


unermittelt geblieben it oder wenn er das Gebiet des Deutſchen Reichs ohne Erlaubniß 
verlafjen hat, jo ift von dem Eivil-Vorfigenden der Erjaß-ftommiffion des Aushebungs- 
Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf 
Brund des 8. 140 des deutichen Strafgejegbuhs zu veranlafjen. 

Liegt der Geburtsort im Auslande, jo liegt die Veranlaffung zur Einleitung der 
gerichtlichen Unterjuchung demjenigen Civil-Borfigenden ob, in deijen Grundliften der 
Militärpflichtige geführt wird. 

Der Inhalt des ergangenen Erfenntniffes wird in den Grimbdliften vermerkt. 


8. 49. 


Borftellungsliften. 


. Die Vorftellungstliften (8. 43, 4) find Auszüge aus den alphabetifchen Liſten und 


enthalten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entjcheidung 
gefällt werden kann oder muß. 


- 


Sie werden nach Schema 7 in folgenden bejonderen Ausfertigungen angelegt: 
Borftellungslifte A. 
enthält die vom Dienft im Heere auszujchliegenden Mitlitärpflichtigen. 


Vorjtellungslijte B. 
enthält die 


a. wegen geijtiger Gebrechen, 

b. wegen förperlicher Gebrechen, 

e, wegen Mindermaß (unter 1 m. 57 em. |8. 29, 2]) 
dauernd untauglicen Militärpflichtigen. 


VBorjtellungslifte C. 
enthält die 
a. wegen zeitiger Untauglichkeit, 
b. wegen bedingter Tauglichkeit, 
e, wegen häuslicher Berhältnifie, 
d. als überichäflig 
zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen. 





Erd 


_ 


* 


5. 


— 39 — 


Vorftellungslifte D. 
enthält die 
a. als überzählige, 
b. wegen häuslicher Verhältniſſe, 
c. wegen geringer körperlicher Fehler, 
d. wegen vorübergehender Untauglichteit 
zur Erſatz-Reſerve erjter Klaſſe in Vorjchlag gebrachten Militärpflichtigen. 
Vorſtellungsliſte E. 
enthält die zur Aushebung in Vorſchlag gebrachten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung. 


Borjtellungslifte F. 
enthält die Militärpflichtigen der jeemännifchen Bevölkerung, und zwar: 
a. die Auszujchließenden, 
b. die Auszumufternden, 
e, die zur Seewehr zweiter Klaſſe in Vorſchlag Gebrachten, 
d. die zur Aushebung für die Flotte in Vorſchlag Gebrachten. 


. Die Eintragung der Militärpflichtigen in die Vorftellungslifte E. erfolgt nad) der bei 


der Mufterung feſtgeſetzten Reihenfolge ($. 65). 
Dieje Reihenfolge ift auch für F. d. maßgebend. 


. Militärpflichtige der Land-Bevölferung, welche ſich freiwillig zum Eintritt melden (ein- 


jchließlich der Forftlegrlinge), werden an die Spite der Vorftellungslifte E. gejebt. 
Sämmtliche VBorftellungsliften A. — F. werden in je vier Exemplaren von der Erjaß: 
Kommiſſion ausgefertigt und vollzogen, von denen je eins für die ftändigen Mitglieder 
der Ober-Erjag: und der Erſatz- Kommiſſion beftimmt iſt. 

Die Eremplare für die Militär-Vorfigenden läßt der Militär-VBorfigende der Erſatz— 
Kommillion, die für die Civil-Vorfibenden der Eivil-Borfigende der Erſatz- Kommiſſion 
anfertigen. 


. Als Beilagen zu den Vorftellungslijten dienen: 


Beilage l, 
enthaltend die zur Dispofition der Erjagbehörden entlafjenen Mannfchaften, über welche 
endgültig zu entjcheiden ift ($. 81, 4); 

Beilage 2, 
enthaltend die zur Zeit des OR Geſchäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten 
(F. 75, 3 und 8. 80, 2); 

Beilage 3, 
enthaltend die von den Truppen-(Marine-)theilen abgewiejenen Einjährig- Freiwilligen 
(8. 94,7). 


. Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 Liegt dem Militär-Vorfigenden, diejenige der 


Beilage 3 dem Civil-Vorſitzenden der Erſatz Kommiſſion ob und zwar in je vier Exem— 
plaren und nad) demjelben Schema, wie die Vorjtellungslijten. 


ne — 


8. Beränderungs-Nachweifungen zu den Vorſtellungsliſten fiehe 8. 67, 5. 
9. Die Vorftellungsliften nebſt Beilagen und Veränderungs-Nachweifungen werden mit den 
Reftantenliften zujammen aufbewahrt und vernichtet (8. 47, 6). 


Schöter Abſchnitt. 


Erfab-Bertheilung. 
8. 50. 
Grmittelung des Erfah: Bedarfs. 


1. Der Kaiſer bejtimmt alljährlich die Zahl der in das jtehende Heer und in die Flotte 
einzuftellenden Rekruten. 
W. 8.89. 
2. Hiernach wird bei allen Truppen- und Marinetheilen der Erſatzbedarf — unter Anrech— 
nung der zum dreis oder vierjährigen Dienft freiwillig eintretenden Mannschaften — 
ermittelt. 


3. Der feitgeftellte Erjaßbedarf *) wird dem Ausſchuſſe des Bundesraths für das Landheer 
umd die FFeitungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt. 

4. Diefe Mittheilung geichieht durch das Königlich preußiiche Kriegs: Minifterium für alle 
deutjchen Truppen: und Marinetheile mit Ausnahme der Königlich bayerijchen Truppen. 

5. Der Erjagbedarf der Marinetheile wird nad) Land» und nach jeemännifcher Bevölkerung 
getrennt aufgeitellt. 


$. 51. 
Dundes-Erjag-Vertbeilung. 


1. Der Erjagbedarf ($. 50, 3) wird durch den Ausſchuß des Bundesraths für das Landheer 
und die Feitungen auf die einzelnen Bundesftaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung 
vertheilt. 

N. V. Artikel 60. W. G. 8. 9. 

2. Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesjtaaten werden die im denjelben fi) aufhaltenden 

Reichs-Ausländer und die im aktiven Dienjt befindlichen Militärperſonen nicht gerechnet. 
RM. G. 8. 9. 

3. Bei der Vertheilung des Erſatzbedarfs auf die Bundesſtaaten werden denſelben die inner— 
halb des verfloſſenen Kalenderjahrs aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen 
Mannſchaften in Anrechnung gebracht (8. 57, 5). 

R. M. G. 8. 9. 


*) Bei Berechnung des Erſatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksſchullehrer 
und Kandidaten des Volksſchulamts ($. 9) außer Betracht. 


— — [un — — ö— — — — — v—— 


— 41 — 


4. Die Vertheilung des Erſatzbedarfs auf die einzelnen Bundesftaaten *) erfolgt für die— 
—ijenigen, in welchen Militärpflichtige der jeemännifchen Bevölkerung vorhanden, nad) Land- 
und jeemännifcher Bevölkerung getrennt. 

Die Vertheilung des Erjapbedarfs aus der ſeemänniſchen Bevölkerung erfolgt nach 
Mafgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung. 

BED, 
e R. B. Artikel 53, Abſ. 5. 
Auf diejenigen Bundesſtaaten, welche beſondere Armee-Korps bilden, wird nur der Bedarf 
für dieſe Armee-Korps vertheilt. 
RM, G. 8. 9, Abſ. 4 

6. Die hiernach ſeitens des Ausſchuſſes für das Landheer und die Feſtungen aufgeſtellte 

Bedarfs-Vertheilung GGundes-Erſatz-Vertheilung) wird den Kriegs-Miniſterien, 

der Kaiſerlichen Admiralität und den in der Miniſterial-Inſtanz fungirenden oberſten 

Civil-⸗Verwaltungs-⸗Behörden ($. 2, 2) der Bundesſtaaten, nachdem der Ausſchuß für das 

Seeweſen hinſichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der ſeemänniſchen Bevölkerung feine 

Zuftimmung gegeben, umgehend mitgetheilt. 

7. Eine Abweichung von der Bundes-Erjag-Bertheilung darf ı nur in dem unter Nr. 9 vor- 
gejehenen Falle und nur mit Zuftimmung des Ausſchuſſes für das Landheer und die 

Feſtungen gejchehen. 


- 


5. 


*) Die Art und Weiſe dieſer Vertheilung ergiebt ſich aus folgendem Beiſpiele: 
1. Der Erſatzbedarf für das Heer und die Marine * — das er 1875 110,000 Mann 


2. Im Jahre 187% find freiwillig eingetreten . . .» — BR 

3. Für 1874 find nachträglid) anzuredhnen 2 20 0 nn O0 . 

4. Es find zu vertheilieeeeeeennn. 125,500 Mann 
und zwar; 








A EEE TE 
Es bleiben auszuheben 
Hiervon ab die zu 2 aus der | = e fee 
| und 3 Gejftellten. Land⸗Be⸗ maͤnniſchen 
| _ voͤllerun —— 


—— — — — — 
— 


Auf den Bundesſtaat. Nach der Scelenzahl. | 
ı 
























Summe: 125,500 } 15,500 | 408,500 | 1,500 
| | 


a 
— 


— 


—— es 


Hingegen ift beim Mangel an Erjag-Mannjchaften der jeemännijchen Bevölkerung ein 
Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölferung innerhalb der aufzubringenden 
Gejammtzahl ohne Weiteres zuläſſig. 

Namentlih fommen hierbei jolche Seeleute in Betracht, welche nur um deswillen 
nicht zur jeemännijchen Bevölkerung (8. 21, 2) gerechnet werden dürfen, weil fie nicht 
mindejtens ein Jahr auf deutjchen Schiffen gefahren find. 


. Kann ein Bundesftaat die ihm auferlegte Zahl von Erjag-Mannjchaften (Rekruten) — 


unter Zuhülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungs-Bezirte — nicht aufbringen, jo 
tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesjtaaten aufzubringenden Bedarfszahlen — 
nad) dem Verhältniß ihrer Bevölkerung (Nr. 1—3) — ein. 

Die unter Nr. 5 genannten Bundesſtaaten werden im Frieden nur infoweit zur Ge- 
ftellung von Aushilfe herangezogen, ald Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur 
Aushebung gelangen. 

R. M. G. 8. 9, Abſ. 3 und 4. 


9. Tritt ein nicht vorhergeſehener Erſatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Erſatz-Ver— 


theilung herausgegeben war, jo wird derjelbe nachträglich angemeldet und jeitens des 
Ausſchuſſes für das Landheer und die Feſtungen auf diejenigen Bundesjtaaten vertheilt, 
aus welchen die Truppen: oder Marinetheile fich ergänzen, bei denen diejer undorherge- 
jehene Erjaßbedarf entjtanden war. 

Die hiernady im Berhältniß zu den übrigen Bundesjtaaten mehr gejtellten Erjap- 
Mannſchaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Erjap-Vertheilung des nächſten Jahres 
angeredjnet. 

RM. G. 8.9, Wi. 2. 


8. 52, 
Minifterial-Erfap-Bertheilung. 


. Die Kriegs-Minifterien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Erjaß-Vertheilung — die 


aufzubringenden Bedarfszahlen auf die Erſatz-Bezirke ihres Bereichs nad) dem Verhältniß 
ihrer Bevölferung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen ($. 51, 3). 


. Die jeitens des Königlich preußifchen Kriegs-Miniſteriums aufzuftellende Minijterial-Erjap- 


Bertheilung muß enthalten: 
a, die Gejammtzahl der aus jedem Erjaß-Bezirk zu ftellenden Rekruten; 
b. die Zahl der aus den Gebietstheilen der verjchiedenen Bundesjtaaten innerhalb 
der einzelnen Erfaß-Bezirke zu ftellenden Rekruten; 
e. die Vertheilung der aus jedem Erjaß-Bezirk zu ftellenden Nekruten nad) Armee 
Korps, für welde fie bejtimmt find, und nach Waffengattungen getrennt. 
In denjenigen Erſatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu ftellen find, 
ijt auch die Vertheilung derjelben auf die Marinetheile anzugeben. 


. — 43 zen 


. Dieje Minifterial-Erjap-Bertheilung überjendet das Königlich preußiſche Kriegs-Miniſterium 


allen nah $. 2, 2a.—x. in der Minifterial-Iuftanz fungirenden Eivil-:Behörden, der 
Kaiferlichen Admiralität, ſämmtlichen unterftellten General-Kommandos und dem Kommando 
der Großherzoglich Heifischen (25.) Divifion. 


. Aenderungen der Minifterial-Erjag-Vertheilung dürfen nur durch das zuftändige Kriegs— 


Minifterium — unter Beachtung der im $. 51 enthaltenen Grundſätze — vorgenommen 
werden. 


Korps⸗Erſatz⸗Vertheilung. 


. Die General-Kommandos vertheilen im Einverſtändniß mit den in dritter Inſtanz fun— 


girenden Eivil-Berwaltungs-Behörden ($. 2, 3) den aus den Erjag-Bezirfen ihres Be— 
reichs ($. 1, 1) aufzubringenden Erjagbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirfe (Korps— 
Erſatz-Vertheilung) ) nah dem Berhältni ihrer Bevölfernng und unter Anrech— 
nung der eingetretenen Freiwilligen ($. 51, 3). 

Im Großherzogthum Heffen wird die Divifions-Erjaß-Vertheilung jeitens des Mint: 
fteriums des Innern im Einverftändniß mit dem Diviſions- Kommando aufgeftellt. 


. Die Korps-Erjap-Bertheilung enthält die Bertheilung der innerhalb der einzelnen In— 


fanterie-Brigade-Bezirfe aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile, 


. Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirf die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen, 


jo wird — unter Beachtung des im $. 51, 8 enthaltenen Grundſatzes — die fehlende 
Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Erſatz-Bezirks nad) dem Verhältniß 
ihrer Bevölferung vertheilt. 


. Kann ein Erſatz-Bezirk oder ein innerhalb deſſelben belegener Bundesſtaat oder Theil 


eines Bundesftaates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, jo ift dem zuftändigen 
Kriegd-Miniftertum hiervon Mittheilung zu machen ($. 52, 4). 


8. 54, 
Brigade⸗ Erſatz⸗ Vertheilung. 


.Nach Empfang der Korps-Erſatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Erſatz-Kommiſſionen eine 


vorläufige Brigade-Erfag-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen 
als Anhalt für die durch) fie zu bewirfende Rekrutenaushebung, insbejondere end für die 
Auswahl dev Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient. 


. Für die Aufjtellung der Brigade-Erjap:Bertheilung ift nicht die Seelenzahl — einzelnen 


zu dem Brigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, ſondern hinſichtlich der Land— 
Bevölkerung die Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vor— 


*) An Sachſen erfolgt die Korps-Erſatz-Vertheilung durch das Kriegs-Minifterium, in Württemberg 


durch den Ober-Rekrutirungs-Rath. 


6. 


te — 


ftellungsliften C., D. und E. enthaltenen Militärpflichtigen, Hinfichtlich der ſeemänniſchen 
Bevölkerung bie Zahl der in der Borftellungslifte F. re Militärpflichtigen 
maßgebend. 


3, Bei der Brigade-Erfag-Vertheilung find die im Laufe des verfloffenen Kalenderjahres 
freiwillig eingetretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannſchaften ihren 
Aushebungs-Bezirken in Anrechnung zu bringen. 


. It ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Erfag-Vertheilung 
auferlegte Rekrutenzahl jelbjt bei Heranziehung der Militärpflichtigen ſämmtlicher Alters— 
flajjen aufzubringen, jo werden die anderen Aushebungs-Bezirke defjelben Brigade-Bezirts 
zur Aushülfe herangezogen und zwar, wenn der Brigade-Bezirk ſich in verjchiedene 
Bundesjtaaten erjtredt, nur die demjelben Staat angehörigen Aushebungs- Bezirke * 
betreffenden Brigade-Bezirks. 


Die Ober-Erfag-Kommiffionen vertheilen in dieſem Falle den Ausfall nad) Maßgabe 
der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einftellungsfähigen Militär: 
pflichtigen der 2Ojährigen, demnächſt eventuell der Ueberzähligen der 21jährigen Alters- 
Elaffe u. ſ. w. derart, daß in feinem Aushebungs-Bezirt auf einen älteren Jahrgang 
überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurüdgegriffen werden darf, jo lange in Aug: 
hebungs-Bezirken, welche zu demjelben Bundesjtaate und Brigade-Bezirf gehören, noch 
Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Milttärpflichtige 
eined jüngeren Jahrgangs vorhanden find. 

N. M. G. 8. 9 und 13, Abſ. 4. 


Siebenter Abſchnitt. 
Vorbereitungs-Gefchäft. 
$. 55. 
Vorbereitungs⸗Geſchäft im Allgemeinen. 


. Das Vorbereitungs-Geſchäft ($. 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum 
Mufterungsbeginn. 
.„ Während diejes Zeitraums erfolgt: 


a. die Aufftellung der Grundliften des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer 
Grundliſten, 


b. die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Erſatz Geſchäfts erforderlichen 
Nachweiſungen (VBorbereitungs-Eingaben), 


e. die Vorbereitung der Rundreiſe der Erſatz-Kommiſſion. 


— 


re 


8. 56, 
Anfftellung der Grundliften. 


. Die Vorjteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlih im Monat 


Januar durd öffentlichen Anſchlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ort3übliche 
Weife die zur Anmeldung zur Nekrutirungs-Stammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, 
ſowie deren Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrikherren zur Befolgung der im 
$. 23 enthaltenen Beitimmungen auffordern zu laſſen. 


. Alle Militärpflichtigen, welche fich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, 


find nad vorheriger Prüfung ihrer Papiere fogleich einzutragen oder es ift ihnen eine 
Beicheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 


. Ueber die Aufftellung und Berichtigung der Nekrutirungs-Stammrollen fiehe $. 44 und 


8. 40. 


. Ueber die Einreichung der Rekrutirungs-Stammrollen an die Eivil-Vorfigenden der Erſatz— 


Kommiſſionen fiehe $. 45, 11. 


. Ueber die Aufftellung der alphabetischen Lijte des laufenden Jahres und die Berichtigung 


der alphabetischen Liften der beiden Vorjahre fiehe $. 46. 


. Ueber die Aufjtellung und Berichtigung der Neftantenliften ſiehe $. #7. 
.Inſoweit die jtändigen Mitglieder der Erſatz Kommiſſion Hülfsliften für ihren Gebraud 


erforderlich erachten, laſſen fie diejelben duch ihr Bitrean-PBerjonal anfertigen ($. 43, 5). 
8. 57, 
Vorbereitungs:Eingaben. 


. Um Militärpflichtige, die anderwärts gelooft haben, beim Mufterungs-Gejchäft einrangiren 


zu können ($. 65), ift die Kenntniß der Abichlußnummer erforderlich. 
Ueber die Bedeutung der Abſchlußnummer fiehe 8. 65, 5. 


. Die Abſchlußnummer wird für jeden Aushebungs-Bezirt zum 1. Februar jedes Jahres 


durch die Ober-Erſatz- Kommiſſion feſtgeſtellt. 


.Nach Feſtſtellung der Abſchlußnummern find dieſelben ſogleich mit den bei der Looſung 


gezogenen höchſten Nummern durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure den General— 
Kommandos, in Heſſen dem Diviſions-Kommando und durch dieſe dem preußiſchen Kriegs— 
Miniſterium nach Schema 8 zum 1. März anzuzeigen. 

Fir die Königreiche Bayern, Sachſen und Württemberg laſſen die betreffenden Kriegs: 
Minifterien dem preußischen Kriegs-Minifterium zu dem angegebenen Termine gleichfalls 
eine derartige Weberficht zugehen. 

Lepteres ftellt eine tabellarische Weberficht für ſämmtliche Aushebungs-Bezirke des 
Deutjchen Reichs auf und macht diefelbe allen Erſatz-Behörden bekannt. 


Echema 8. 


Schema 9. 


Schema 10, 


— 46 — 


4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſionen der 


19 


Ober-Erjag-Kommiffion (unter der Adreſſe des Militär-Vorfigenden) eine namentliche 
Nachweiſung der aus ihren Aushebungs-Bezirten im vorhergehenden Jahre freiwillig 
eingetretenen Mannſchaften ein. 

Rekruten, die nachträglich anzurechnen ($. 51, 9), werden in dieſe Nachweifung unter 
„Anßerdem” gleichfall3 aufgenommen. 

In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in melden Militärpflichtige der jeemännifchen 
Bevölkerung vorhanden, fügen die Eivil-VBorfigenden eine ſummariſche Nachweiſung der- 
jelben bei ($. 51, 4). 


. Der Militär-VBorfipende der Ober-Erſatz-Kommiſſion läßt die unter Nr. 4 bezeichneten 


Nachweiſungen für den Infanterie-Brigade-Bezirt ſummariſch zufammenftellen und reicht 
diefelben zum 1. April dem General:Kommando *), in Heſſen dem Diviſions-Kom— 
mando ein, 

Nachdem diefe Nachweifungen für die Erſatz-Bezirke ſummariſch zufammengeftellt, 
werden fie bis zum 15, April an das preußiiche Kriegs-Minifterium eingereicht, welches 
die weitere Mittheilung (ausschließlich Bayern) an den Ausfhuß für dad Landheer und 
die Feſtungen (8. 51, 3 und 4) vermittelt. 


8. 58, 
Rorbereitung der Mufterungs-Reife. 
Zur Borbereitung der Mufterungs-Reije gehört 
a. die Feſtſtellung des Reijeplans, 


b. die Berufung des Mufterungs-Perjonals, 
e. die Beorderung der Militärpflichtigen zur Mufterung. 


8. 59. 
Mufterungs:Reije. 


. Die Reifezeit hängt von der Beftimmung des Anfanterie-Brigade-Rommandeurs darüber 


ab, bis zu welchem Termin das Mufterungs-Gefchäft beendet fein muß. Dieſe Beſtim— 
mung muß bis zum 15. März erfolgt fein. 


. Der Landwehr-Bezirts-Kommandeur ftellt hiernach einen Neifeplan für feinen Landwehr: 


Bataillons-Bezirt auf und theilt ihn den Givil-VBorfigenden der Erſatz-Kommiſſionen 
jämmtlicher betheiligter Aushebungs-Bezirfe mit. 


. Bei Aufftellung des Neifeplans bleibt zu beachten: 


a. Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nad) ihrer geographijchen Lage, 


*) In Württemberg dem Ober:Refrutirungs-Rath. 


- 


— A 


b. Rüdfichtnahme auf die vorhandenen Eijenbahn-, Dampfſchiff- und Chauffee-Berbin- 
dungen, 


e. Abhaltung des Mufterungs-Gejchäfts an den Orten der Gejchäftslofale der Civil— 
Borfigenden, 


d. Rüdfichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurüdzulegenden Entfernungen, 
e. Rückſichtnahme auf die Zahl der zu mufternden Militärpflichtigen. 

Auch find Mufterungen an Sonn: und Feiertagen umd an Tagen von Reiche: und 
Landtags-Wahlen möglichjt zu vermeiden. + 


. Um der unter 3 d. enthaltenen Bedingung zu entiprechen, jind die Mufterungs-Orte jo 
zu wählen, daß die zu mufternden Militärpflichtigen möglichft nicht Tänger als einen Tag 
(einschließlich des Rückwegs) ihren bürgerlichen Gejchäften entzogen werben. 
Mit Rückſicht hierauf hat die Zufammenlegung dev einzelnen Gemeinden und gleid)- 
artigen Verbände zu Mufterungs-Bezirken jtattzufinden ($. 1, 4). 
. Die Zahl der an einem Tage zu mufternden Militärpflichtigen darf 200 nur ausnahms— 
weile überjteigen. 
,‚ Sind feitens der Eivil-VBorfigenden gegen den durch den Landwehr-Bezirks-KRommandeur 
vorgelegten Neijeplan Bedenken nicht zu erheben, jo wird derjelbe als fejtitehend der 
Ober-Erjag-Kommifjion (unter der Adrejje des Militär-Vorfigenden) mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, jo ift denjelben, jofern fie al3 gerechtfertigt anerfannt,- 
Rechnung zu tragen, oder es ift die Entſcheidung der Ober-Erjag-ftommiffion herbeizu- 
führen. 
. Sobald der Reifeplan feftfteht, jorgen die Civil-Vorſitzenden für Bereitftellung geeigneter 
Räumlichkeiten in den Mufterungs:Orten. E3 find erforderlich: zwei helle geräumige 
Zimmer zur Abhaltung des Mufterungs-Gejchäfts und ein bededter Raum als Verſamm— 
lung3ort der Militärpflichtigen. 


8. 60, 
MufterungssPerfonal. 


. Das Mufterungs-Perfonal befteht militärifcherjeit3 aus dem Landwehr-Bezirks-Romman— 
deur, einem Infanterie-Offizier, einem Milttärarzt und dem erforderlichen Unterperjonal. 

Die Zutheilung des Infanterie-Offizierd und des Militärarztes wird durch den 
Infanterie-Brigade-Rommandeur nach erfolgter Mittheilung des Neijeplans ($. 59, 6) 
veranlaßt. Gleichzeitig beftimmt er auf Grund des thatjädjlichen Bedürfnifjes die Stärke 
des heranzuziehenden militärischen Unterperjonals. 

Ft ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu bejchaffen, jo ift 
der Bezirksarzt (Kreisphyſikus) in den einzelnen Aushebungs-Bezirken zur Theilnahme 
am Muſterungs-Geſchäft heranzuziehen. 


+ 


— s— 


. Der Civil-Vorſitzende entnimmt das erforderliche Unterperſonal aus ſeinem Dienſt— 


perſonal. 

Er ſorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier 
bürgerlichen Mitglieder der verſtärkten Erſatz Kommiſſion des Aushebungs-Bezirkes 
($. 2, 6). 


. Der Eivil-Vorfigende der Erſatz Kommiſſion veranlaßt das rechtzeitige Erjcheinen der mit 


der Führung der Rekrutirungs-Stanmrollen in jedem Mufterungs-Bezirk betrauten Per— 
jonen beim Mufterungs-Geichäft. Diejelben haben die Rekrutirungs-Stammrollen, welche 
ihnen der Eivil-Borfißende in dev Regel mit diefer Benachrichtigung zurüdgiebt, mit zur 
Stelle zu bringen. 
8. 61. 
Beorderung der Mititärpflichtigen zur Mufterung. 


. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Muſterung erfolgt durch die Gemeinde— 


Vorſteher ꝛc. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeinde-Vorſteher ꝛc. ergeht bei Gelegenheit der nad) 
8. 60, 3 erfolgenden Benachrichtigung. 


. Der Eivil-Vorfigende der Erſatz-Kommiſſion macht in jeinem Aushebungs-Bezirk den 


Reiſeplan zu wiederholten Malen bekannt. 


. In Folge diefer Beorderung oder Bekanntmachung müſſen fich alle Militärpflichtigen des 


Aushebungs-Bezirks, welche noch feine endgültige Entjcheidung durch die Erſatz-Behörden 
erhalten haben oder von der Geftellung zur Mufterung nicht ausdrüdlich entbunden find, 
zur Mufteruug in ihrem Muſterungs-Bezirk ftellen. 

Entbindungen von der Gejtellungspflicht dürfen nur durd den Civil-Vorſitzenden der 


Erſatz-Kommiſſion verfügt werden. 


Eine Gejtellung in einem andern Muſterungs-Bezirk ift nur ausnahmsweije zuläffig, 
wenn Militärpflichtige ohne ihr Berjchulden an der Theilnahme an dem in ihrem 
Mufterungs-Bezirk ftattgehabten Muſterungs-Geſchäft verhindert waren. 

Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Mufterung feine Folge leiitet, 
fann durch Anwendung gejeglicher Zivangsmaßregeln zur jofortigen Geftellung angehalten 
werden. 


. Wer durch Krankheit am Ericheinen im Mufterungstermin verhindert ift, hat ein ärzt- 


liches Atteſt einzureichen. Dafjelbe ift durch die Polizei-Behörde zu beglaubigen, jofern 
der ausjtellende Arzt nicht amtlid) angejtellt ift. 

Seine außerterminliche Mufterung darf durch die Erſatz-Kommiſſion veraulaßt werden 
(8. 7). 

Gemüthskranke, Blödfinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen Attejtes 
von der Geſtellung überhaupt befreit werden. 


. Wer fi) der Geftellung böswillig entzieht, wird als unficherer Dienftpflichtiger ($. 65, 3) 


behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und jofort zum Dienjt eingejtellt werden. 


—— 


a 


09 


— 


— 49 — 


Achter Abſchnitt. 
Aufterungs-Gefchäft. 


$. 62. 
Mufterung. 


. Die Militärpflichtigen werden der Erſatz-Kommiſſion einzeln vorgeftellt und gemuftert. 
. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Erſatz- Kommiſſion vorgeftellt werden, 


beftimmt der Eivil-Borfigende. Er jorgt für die Aufrechterhaltung derjelben. 


. Wird die Jtendität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, jo ift derfelbe behufs An- 


ftellung weiterer Ermittelung vorläufig zurüdzuftellen. 


. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorfibenden der Erjap-Kommiffion 


einer körperlichen Unterfuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige 
Entblößung des ganzen Körpers unter möglichjter Berücdfichtigung des Schamgefühls 
ftattfinden muß. 


. Seder Militärpflichtige wird, ſofern er nicht augenſcheinlich untauglich (Rrüppel) oder 


dauernd unwürdig ($. 35) ift, unter den Augen des Militär-Vorfigenden, behufs Feſt— 
ftellung feiner Größe ohne Fußbekleidung gemefjen. 


.Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollftändigung und Berichtigung der Grundliſten 


nad) jeinen bürgerlichen Berhältniffen befragt. Außerdem muß fejtgeftellt werden, ob 
Ausihließungsgründe ($. 28 und 8. 35) vorhanden. 


. Yeder Militärpflichtige jowie jeine Angehörigen find berechtigt, jpäteftens im Muſte— 


rungstermin Anträge auf Zurüdjtellung oder Befreiung von der Aushebung zu jtellen, 

Entſteht jedoch die Veranlafjung zur Reklamation erſt nad) Beendigung des Muſte— 
rungs-Geſchäfts, jo kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden 
(8. 31, 1 um $. 71, 2). 

Die Betheiligten find berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und 
Stellung von Zeugen und Sadjverftändigen zu unterftügen ($. 64, 5). 

R. M. ©. 8. 30, 6. 

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durd ärztliche Unterjuchung im ERS 

beftätigt werden ($. 31, 4). 


. Jeder Militärpflichtige der jüngften Altersklaffe darf fi im Mufterungstermin freiwillig 


zum Dienſteintritt melden. 
8. 63, 
Geihäftsordnung der Erſatz-Kommiſſion. 


. Den Borfig im Mufterungstermin führen die beiden ftändigen Mitglieder gemeinfchaftlich. 
7 


— I 


2. Der Militär-Vorſitzende ift für die Grimdlichkeit der ärztlichen Unterjuchung und der 
Meſſung verantwortlid. Er jchlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengat- 
tungen vor. 

Um diejen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie— Offizier mit der Führung 
jener alphabetifchen Lifte im Mufterungstermin beauftragen. 

>. Dem Civil-Vorſitzenden der Erſatz- Kommiſſion liegt die Feſtſtellung der Identität und der 
bürgerlichen Berhältnifje der Militärpflichtigen ob. 

Er führt jeine alphabetifche Lifte eigenhändig. 
Außerdem fontrolirt er die Berichtigung der Nefrutirungs-Stammrollen im Muſte— 
rungstermin. 

4, Die im Namen der Erſatz-Kommiſſion zu führende Korreſpondenz hat der Civil-Vor— 
figende derjelben im Einverſtändniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vorfienden zu 
bejorgen. 

Die Lijten und Berhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loofung aufzu- 
nehmenden Protokolls ($. 67, 2), nur von den jtändigen Mitgliedern unterzeichnet, 

. Den Beichlüffen der verjtärkten Erſatz- Kommiſſion“*) unterliegen: 

a, Anträge auf Zurüditellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältniſſe 
(8. 30 und 8. 31); 
b. Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Ver— 
hältniſſe zurückgeſtellt zu werden ($. 65, 3); 
c. Anträge auf nachträgliche Aushebung ober Wieder: — von Berfonen, die 
wegen bürgerlicher Verhältniſſe berüdfichtigt (8. 9, 2, 8. 37, 3 und 8. 81, 4). 
N. M. G. 8. 30, 4. 

6. Sämmtliche Mitglieder der Erſatz Kommiſſion haben gleiches Stimmrecht; ihre Beſchlüſſe 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 

. Wo mir die ftändigen Mitglieder an der Beichlußfafjung theilncehmen, ift bei Meimungs- 
Verſchiedenheit die Angelegenheit der Ober-Erſatz-Kommiſſion zur Enticheidung vorzulegen. 

Fir unaufſchiebbare vorläufige Maßregeln ijt die Stimme des Eivil-Vorfigenden 
maßgebend. 


-- 


cr 


hu | 


R. m. G. 8. 30, 5. 
8. 64. 
Entfcheidungen der Erſatz-Kommiſſion 
1. Die Entjcheidungen der Erſatz Kommſſion erfolgen nad) den im vierten Abſchnitt ent 
haltenen — 


*) Außerdem entſcheidet die verſtärkte Erſatz Kommiſſion über die Klaſſifilaktion der Manuſchaften ver 
Reſerve, Landwehr, Seewehr und Erſatz-Reſerve erfier Klaſſe mit Rückſicht auf die häuslichen und ge— 
werblichen Verhältniſſe in Gemäßheit der FF. 64 und 69 des Reichs-Militär-Geſetzes (ſ. Koutrol-Ordnung 
Abſchnitt IV.). 


* 
el 


“, 


De 


. Sind Entjcheidungen über Perfonen des Beurlaubtenftandes ($. 63, 


— — 


. Soll auf Grund der Muſterung eine endgültige Entſcheidung über einen Militärpflichtigen 


durch die Ober-Erſatz Kommiſſion herbeigeführt werden, jo müſſen alle Verhältnifie, welche 
darauf von Einfluß jein können, völlig £largelegt werden. 


. Verjuche Militärpflichtiger zur Täufchung unterliegen der Strafbeitimmung des $. 143 


des Strafgejegbuchs für das Deutſche Neich. 
Die Einleitung der gerichtlichen Unterjuchung herbeizuführen, ift Sache des Eivil- 
Vorfigenden, 


. Dt über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Mifitärpflichtigen im Mufterungstermin 


fein ficheres Urtheil zur gewinnen, jo wird derſelbe, jofern er nicht weiter zurückgeſtellt 
wird, der Ober-Erſatz-Kommiſſion zur Entjcheidung über etwaige verſuchsweiſe Einstellung 
vorgeſtellt. 

Bei Meinungsverſchiedenheit der beiden Vorſitzenden iſt der Militärpflichtige jedenfalls 
der Ober-Erſatz Kommiſſion vorzuſtellen. 
Die ſeitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden ($. 62, 7) 
müſſen obrigfeitlich beglaubigt fein. 

Wer an Epilepfie zu leiden behauptet, hat auf eigene Koften drei glaubhafte Zeugen 
hierfür zu jtellen. 
5 ec.) zu fällen, jo 
liegt deren Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob. 


8. 65. 


Rangirung und Looſung. 


. Zur Beſtimmung der Reihenfolge, in welcher die Mititärpflichtigen auszuheben find, werden 


diejelben nad) der Mufterung und Loojung rangirt. 


. Die Militärpflichtigen werden in folgender Weiſe vangirt: 


a. Vorweg einzuftellende, 

b. Vorzumerkende, 

e. Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs, 
d. Ueberzählige früherer Jahrgänge. 


. Voriweg Einzuftellende find jolche Militärpflichtige, welche in einem von den Erjaß-Be- 


hörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erichienen und denen deshalb von den Ober- 
Erſatz Kommiſſionen die Bortheile der Looſung entzogen worden find. 
NM. G. 8. 33. 

Stehen ſolchen Militärpflichtigen geſetzliche Anfprüche auf turüdſtellung oder Befrei⸗ 
ung von der Aushebung zur Seite, jo können fie von den verſtärkten Ober-Erſatz Kom— 
miffionen dieſer Vergünftigungen nur dann als verluftig erklärt werden, wenn ihre Ber: 
ſäumniß in böslicher Abficht oder wiederholt erfolgt it. 

Unter gleicher Borausfegung können jolche Militärpflichtige von den Erſatz-Behörden 

1» 


or 


2] 


* 
— 


— 


— 52 — 


als unſichere Dienſtpflichtige ſofort zur Einſtellung gebracht und durch die Landwehr— 
Bezirks-Kommandeure dem nächſten Infanterie-Truppentheil oder Marinetheil überwieſen 
werden (8. 67, 3). 
R. M. G. 8. 30, 4b. und 7. 

Iſt die Verſäumniß durch Umſtände herbeigeführt, deren Beſeitigung nicht in dem 

Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, ſo treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. 
R. M. G. 8. 33. 

. Die Vorzumerkenden find Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abſchluß— 
nummer desjenigen Aushebungs-Bezirks ftehen, in welchem fie gelooft haben. 

Unter fi) rangiren die Vorzumertenden nad) Jahrgängen und Loosnummern. 
. Die Loofung der Militärpflichtigen findet in ihrem erſten Militärpflichtjahr ftatt; die 
hierbei gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer feiner Militärpflicht. 

Abſchlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungs- 
Bezirk in der regelmäßigen, dur die Aufeinanderfolge der Loosnummern bejtimmten 
Neihenfolge zulegt ausgehoben ift. 

Dieje regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militärpflichtige 
durch die Erſatz-Kommiſſion vorläufig von der Aushebung zurüdgeftellt werden. 
. Die Militärpflichtigen des laufenden Jahrgangs loofen, nachdem das Mufterungs-Gejchäft 
im ganzen Aushebungs-Bezirt beendigt. 

Der Termin, an welchem die Looſung ftattfinden joll, wird öffentlich befannt gemacht. 

Jedem Militärpflichtigen ift das perſönliche Erjcheinen überlaffen. Für die nit Er: 
idienenen wird durch ein Mitglied der Kommiffion gelooft. 

Die Loofung findet in Gegenwart der verjtärkten Erjag-Kommiffion ftatt. 


. Von der Loofung find nur auszuschließen: 
die zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten, 
die von den Truppen-(Marine-)theilen angenommenen Freiwilligen (einjchließlich 
Forftlehrlinge), 
die Borweg-Einzuftellenden, 
die dauernd Untauglichen, 
die dauernd Unwürdigen. 
S. Für die Nichtigkeit des Loofens ift der Eivil-Vorfigende der Erſatz- Kommiſſion vorzugs: 
weile verantwortlich. 
. Die Zahl der zu ziehenden Looje muß der Zahl der zur Loofung berechtigten Militär- 
pflichtigen entiprechen. 
Sie werden in Gegenwart der Kommiffion in ein geeignetes Gefäß eingezählt. Lebteres 
wird jodann gehörig umgeſchüttelt. 


Die Militärpflichtigen Loofen in der Reihenfolge der alphabetiichen Lifte. Jedes ge: 


— 3 — 


zogene Loos wird laut verleſen und ſogleich in die alphabetifche Lifte eingetragen und 
zwar durch den Militär und den Civil-Vorfigenden eigenhändig. 

Unterbrecjungen der Loofung dürfen nur ausnahmsweiſe ftattfinden. Während der 
Dauer der Unterbrechung ift das Gefäß mit den Looſen unter ficherem Verſchluß auf- 
zubewahren. 

Ausstellung von Loofungsicheinen ſ. 8. 66. 

11. Die Ueberzähligen früherer Jahrgänge rangiren nach der Reihenfolge ihrer im erjten 
Militärpflichtjahr gezogenen Loosnummern. 

Sind fie nach anderen Aushebungs-Bezirken verzogen, jo werden fie dort nad) dem 
Werth ihrer Loosnummer einrangirt, d. h. der ihnen anzuweifende Plag in der Reihen- 
folge der Militärpflichtigen ihres Jahrganges muß in demjelben VBerhältniß zu 
der in dem neuen Bezirk gezogenen höchften Loosnummer diejes Jahrganges ſtehen, wie 
in dem früheren Bezirk. *) 

In gleicher Weiſe find Militärpflichtige des Taufenden Jahrganges, die nad der 
Looſung überwiejen werden ($. 46, 8), einzurangiren. 

12. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verjchulden noch nicht gelooſt haben, 
loojen und rangiren mit den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges. 

Gelangen fie bei diefer Aushebung nicht zur Einftellung, jo find fie in dem folgenden 
Jahre nad) der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, bei ihren 

Altersklaſſen einzurangiren. 

13. Iſt für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken gelooft worden, jo gilt die Loos— 
nummer, welche ihm in demjenigen Aushebungs-Bezirk zu Theil geworden ift, in welchem 
er fi zur Mufterung geftellt hat. 

14. Abweichungen von der Nangirung dürfen nur von der Ober-Erſatz-Kommiſſion verfügt 
werden, fofern für einzelne Waffengattungen (Garde, Küraffiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, 
Eijenbahntruppen, Oekonomiehandwerker, Marine) die erforderliche Anzahl Rekruten in- 
nerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ift ($. 72, 5). 

Die Abjchlugnummer wird hierdurch nicht hinaufgerüct. 

RM. ©. $. 13. 





*) Die Art und Weife der Einrangirung ergiebt ſich aus folgendem Beifpiele: Nah Schema 8 ift in 
A die höchste Loosnummer 1325, die Abſchlußnummer 12655 desgleichen in C die höchſte Loosnummer 
402, die Abſchlußnummer 386. 

Es bleiben daber in A 60 Mann, 

C 416 Manıt 

überzäblig. 

Der in A mit der Loosnummer 1290 überzählig gebliebene ift demnach ber 2öite der überzähligen 
60 Mann in A. Verzicht diefer nach C, jo würde feine Einrangirung in die 16 Weberzäbligen in C in 
dem Verhältnig wie 60:25 — 16:62 erfolgen, jo daß er in C als der fiebente Ueberzählige eintritt und 
fomit hinter den Militärpflichtigen zu ftehen kommt, welcher in C die Nummer 392 gezogen hat. 


Schema 11. 


1: 


[0 


108 


-- 
pe 


— DE — 


8. 66, 
Looſungeſcheine. 
Den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der Looſung Looſungs— 
ſcheine ertheilt. 


Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militär— 
pflicht. 


. Die Aushändigung der Looſungsſcheine erfolgt unmittelbar nach der Looſung durch die 


Gemeinde-Vorfteher oder deren Vertreter, welchen diejelben durch die Civil-Vorſitzenden 
der Erſatz-Kommiſſion zugehen. 

Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungs-Stammrollen durch Eintragung der 
Loosnummern ergänzt. 


. Die Loojungsicheine find bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungs-Stammrolle und jeder 


Gejtellung vor den Erjat-Behörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Geftellung werden fie durch die Erſatz-Kommiſſion vervollitändigt. 


8. 67. 
Beendigung des Muſterungs-Geſchäfts. 


. Nach gejchehener Loofung ift das Muſterungs-Geſchäft beendigt. 
. Ueber die ordnungsmäßig ftattgehabte Looſung wird ein Protokoll aufgenommen und von 


allen Mitgliedern der verftärkten Erſatz Kommiſſion unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlaffen. 


. Die ftändigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetifchen Liften nochmals genau und reichen 


hierauf mach näherer Beſtimmung der Ober-Erjag-Kommiffton eine ſummariſche Ueber: 
ficht der Reſultate des Mufterungs-Geichäfts an die Aigen Erſatz-Kommiſſion (unter der 
Adreſſe des Militär-Vorſitzenden) ein. 

Aus dieſer Ueberſicht muß ſich ergeben, ob der vorlaufigen Brigade Erſatz-Vertheilung 
hat entſprochen werden können (8. 54, 1). 

Ueber etwaige Einſtellung unſicherer Dienſtpflichtiger iſt zugleich Meldung zu erſtatten 
(8. 65, 3). 


. Hierauf werden in Gemäßheit der Beftimmungen des $. 49 die Borftellungsliften ange- 


fegt. Ob diejelben einzujenden oder erſt im Aushebungstermin vorzulegen, beſtimmt die 
Ober⸗Erſatz-Kommiſſion. 

Der Vorſtellungsliſte A. find die betreffenden Ausſchließungs-Scheine, dev Vorſtellungs— 
fifte B. die Ausmufterungs-Scheine, der Vorſtellungsliſte C. die Erſatz-Reſerve-Scheine II., 
der Vorftellungstifte D. für die unter b.—d. enthaltenen Militärpflihtigen die. Erſatz— 
Nejerve-Scheine J. beizufügen. 


Se 


Dee | 


—— 


. Treten nach Aufſtellung der Vorſtellungsliſten durch Verziehen der Militärpflichtigen ze. 


Veränderungen ein, jo find durch den Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion Ber- 
änderungs-Nachweiſe zu den Borftellungslijten anzufertigen und im Aushebungstermin 
vorzulegen. 


Neunter Abſchnitt. 
Aushebungs-Gefchäft. 
8. 68, 
Anshebungs-Meife. 


. Der Plan zur Aushebungs-Reife wird durch die Jufanterie-Brigade-Kommandenre auf: 


gejtellt und den Eivil-Borfigenden der Ober-Erſatz-Kommiſſionen mitgetheilt. 


. Bei Aufftellung des Neifeplans bleibt zu beachten: 


a, Yufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nad ihrer geographiichen Lage, 

. Nüdfichtnahme auf die vorhandenen Eifenbahn-, Dampfichiff- und Chauffee-Berbindungen, 

. Abhaltung des Aushebungs-Geſchäfts an den Orten der Gejchäftslofale der Eivil- 
Vorfibenden der Erſatz-Kommiſſionen, . 

d. Nüdfichtnahme auf die Zahl der zur Borjtellung gelangenden Militärpflichtigen. 


ro 


. Bei Nr. 2, d. kommt nur die Zahl der in den Borftellungsliften D. und E. enthaltenen 


Militärpflichtigen in Betracht. 

Diejelbe joll 300 an einem Tage nicht überfteigen. 

Die in den Vorftellungsliften A. B. und C,, a., b. und d. enthaltenen Militärpflich- 
tigen werden der Ober-Erſatz-Kommiſſion nur auf bejondere Anordnung derjelben perjönlich 
vorgejtellt. 

Hingegen gelangen die in der Borftelungslifte ©. unter e. aufgeführten Militärpflich- 
tigen ſtets zur Vorſtellung. 


. Was die Neijezeit anbelangt, jo bleibt zu beachten: 


a. daß jeder Erſatz- Kommiſſion von Beendigung des Mufterungs-Gejchäfts bis zum 
Eintreffen der Ober-Erſatz- Kommiſſion genügende Zeit zur Vorbereitung der Aus- 
hebung bleiben muß, 

b. daß die Aushebung vor der Nefruten-Einftellung beendet ift, 

c. daß die Infanterie-Brigade-Kommandeure den Truppenübungen beiwohnen können. 


An Sonn: und Feittagen und an Tagen von Reichs- und Landtags-Wahlen find 
Aushebungs-Ternrine nicht auzuberaumen. 


. Sind jeitens der Civil-Vorfigenden Bedenken gegen den Reifeplan nicht zu erheben, jo 


wird derjelbe als feſtſtehend den Erjag-Behörden dritter Inſtanz mitgetheilt. 


2. 


200% en 


Werden Bedenken erhoben, fo ift denfelben, fofern fie als gerechtfertigt anerkannt, 
Rechnung zu tragen, oder es iſt die Enticheidung bet zuftändigen Erſatz-Behörden dritter 
Inſtanz herbeizuführen. 


. Der Neifeplan der Ober-Erjag-Kommiffion wird den Erjag-Rommiffionen mitgetheilt. 


Dieſer Mittheilung find etwaige Feitjeßungen betreffs der endgültigen Brigade-Erjap- 
Vertheilung anzuſchließen ($. 54). 

Die Eivil-Borfigenden der Erjag-Kommiffionen machen den Reifeplan amtlich befannt 
und jorgen für die Bereitjtellung der erforderlichen Räumlichkeiten ($. 59, 7). 


8. 69. 
Berufung ded Aushebungs-Perſonals. 


. Das Aushebungs-Perjonal befteht militärifcherjeits aus dem Infanterie-Brigade-ftomman- 


deur mit dem Brigade-Adjutanten, dem zuftändigen Landwehr-Bezirks-Kommandeur, einem 
oberen Militärzt und dem erforderlichen Unterperjonal. 

Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durd den fommandirenden General 
nach erfolgter Mittheilung des Reiſeplans ($. 68, 5) veranlaßt. Derjelbe bejtimmt 
gleichzeitig auf Grund des thatjächlichen Bedürfniſſes die Stärke des heranzuziehenden 
militärijchen Unterperjonals. 

Bon Seiten des Eivils gehört zum Aushebungs-Perjonal der Eivil-Vorfigende und das 
bürgerliche Mitglied der Ober-Erjag-Kommijjion, der Civil-Vorſitzende der zujtändigen 
Erſatz-Kommiſſion und das nöthige Schreiber- und Auffichtsperjonal. 

Die Heranziehung der im $. 60, 3 bezeichneten Perſonen erfolgt nad) Maßgabe des 

Bedürfniſſes durch den Civil— -Borfigenden der Erſatz-Kommiſſion. 


. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der 


Ober-Erjag-Kommifjion ift Sache des Eivil-Vorfigenden der Ober-Erſatz Kommiſſion. 

Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirf, beziehungsweife für jämmtliche in demjelben 
liegenden Gebietstheile eines Bundesjtaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches 
Mitglied. 


8. 70. 
Geihäftsordnung der Ober-Erſatz-Kommiſſion. 


. Den Borfiß führen die beiden ftändigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
. Der Militär-VBorfigende entjcheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die 


Bertheilung der ausgehobenen Refruten auf die verjchiedenen Waffengattungen und Trup- 
pentheile. 

Um dieſen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade: Adjutanten mit der 
Führung der Vorftellungstiften im Aushebungstermin beauftragen. 


J— 
4 


— ., 


.Auf den Civil-Vorſitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Erſatz-Kommiſſion 


finden die Beitimmungen des $. 63, 3 und 5 finngemäße Anwendung. 


. Die im Namen der Ober-Erjag-Rommifjion zu führende Korreſpondenz hat der Militär: 


Borfigende im Einverſtändniß und unter Mitzeichnung des Civil-VBorfigenden zu bejorgen. 


. Die Mitglieder der Ober-Erſatz Kommiſſion haben gleiches Stimmredt; ihre Bejchlüfje 


werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 

Wo nur die ftändigen Mitglieder an der Beichlußfaffung teilnehmen, ift bei 
Meinungsverjchiedenheit die Angelegenheit der Erſatz-Behörde dritter Inftanz zur Ent: 
ſcheidung vorzutragen. 


Für unaufjchiebbare vorläufige Mafregeln ift die Stimme des Militär-VBorfigenden 
maßgebend. 
R. M. G. $. 30, 5, ö 
Die Liften und Verhandlungen werden nur von den jtändigen Mitgliedern unter⸗ 


zeichnet. 


. gm Aushebungstermin getroffene endgültige Entſcheidungen der Ober-Erſatz-Kommiſſion 


über Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Erſatz-Behörde dritter Inſtanz 
nachträglich geändert werden. 


. Gegen die Entjcheidungen der Ober-Erjag-Kommijjion fteht nur den Militärpflichtigen 


oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen ($. 30, 7 eine Berufung an- die 
höheren Inftanzen zu. 
Im Uebrigen fiehe $. 34, 2. 


. Die ftändigen Mitglieder der Ober-Erſatz- Kommiſſion haben die Pflicht, in einzelnen 


Aushebungsorten eine Reviſion der alphabetijchen und Reftantenliften der Erſatz— Kom⸗ 
miſſion vorzunehmen. 


8 71. 
Geſtellung zur Aushebung. 


Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort iſt Sache des Civil— 


Vorſitzenden der Erſatz- Kommiſſion. 

Es werden nur die in den Vorftellungsliften C. e., D. und E. enthaltenen Militär— 
pflichtigen — unter Beachtung der laut der RR Nachweiſe eingetretenen 
Aenderungen — zur perjönlichen Vorftellung beordert, jofern nicht die Ober-Erjaß- 
Kommiffion bejondere Anordnung erlafjen hat ($. 68, 3). 

Außerdem fiehe 8. 64, 4 

Bon den in der Borftellungslifte F. Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, 
welche an der Mufterung theilgenommen haben. 

Außerdem beordert der Eivil-Vorfigende die in Beilage 3 ($. 49, 6) aufgeführten 
Freiwilligen. . 


— 
— 


= 


— BO — 


Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzuſtellenden 
Mannjchaften des Benrlaubtenjtandes (S. 49, 6) ob. 


. Yın Uebrigen ift jeder in den Grundliften des Aushebungs-Bezivts enthaltene Militär: 


pflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erjcheinen und der Ober-Erſatz-Kommiſſion 
etwaige Anliegen vorzutragen. 


. Ueber Militärpflichtige, welche fi) im Aushebungstermin vorjtellen, ohne in den Grund: 


liften des Aushebungs-Bezirks enthalten zu fein, ift nur dann eine endgültige Entjcheidung 
zu fällen, wenn ihre Jdentität feſtſteht und die vorgelegten Papiere eine Entjcheidung 
mit Sicherheit zulajjen. 

Ueber jede derartige Entjcheidung ift durch den Eivil-VBorfigenden der Erſatz Kommiſſion, 
iu deren Bezirk fich ein ſolcher Mititärpflichtiger zur Aushebung gejtellt hat, dem Eivil- 
Borfipenden der Erſatz Kommiſſion, in deren Bezirk der in Rede ftehende Militärpflichtige 
gejtellungspflichtig ift, jofort Mittheilung zu machen. 

Kann eine endgültige Entjcheidung nicht getroffen werden, jo wird ein ſolcher Militär: 
pflichtiger vorläufig zurüdgeftellt. 


. Die Militärpflicgtigen werden der Ober-Erſatz Kommiſſion in der Reihenfolge vorgeitellt, 


in welcher jie in den Vorjtellungsliften oder deren Beilagen ftehen. 
Die Aufrechterhaltung dieſer Neihenfolge ift Sadje der jtändigen Mitglieder der 
Erſatz-Kommiſſion. 


d. Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entſchuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder 


nicht pünktlich erjchienen find, wird nad) Maßgabe des $. 65, 3 entſchieden. 
Dei Hinreichender Entſchuldigung werden fie entweder von den ftändigen Mitgliedern 
der Erſatz Kommiſſion bis zum nächſten Jahre zurücgeftellt, oder es wird, jofern eine 


ſolche Zurückſtellung geſetzlich nicht mehr zuläflig, die vorläufige Entjcjeidung der Erſatz— 


Kommiſſion beftätigt. 
8. 72, 
Enticheidungen der Ober-Erſatz- Kommiſſion 


. Die Entjcheidungen der Ober-Erſatz- Kommiſſion erfolgen nad) den im 'vierten Abjchnitt 


enthaltenen Grundjägen. 


. Die getroffene Entjcheidung wird in die Vorjtellungslifte ſogleich eingetragen. 


Ob eine Entlleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bejtimmt der Militär- 
Vorfigende. 

Körperliche Fehler, die in den Borftellungsliften noch nicht vermerkt find, werden 
unter „Bemerkungen“ nachgetragen. 


, Uebertragungen von Namen aus einer BVorftellungslijte in die andere finden, wenn auch 


die Entjcheidung der Ober-Erjag-tommifjion von dem Borjchlage der Erjag-Kommifjion 
abweicht, nicht jtatt. 


r—— 


a 


4. Die Ausſchließungs-, Ansmufterungs- und Erſatz-Reſerve-Scheine T. und IT. werden — 
joweit jie vorbereitet find — im Wushebungstermin von den ftändigen Mitgliedern der 
Ober-Erjag-ftommifjion unterzeichnet. 

f Wann die Erfah-Rejerve-Scheine '. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vorzulegen 
find, beftimmt die Ober-Erjag-ftommiffion. 

5. Die tauglich befundenen Meilitärpflichtigen werden — joweit es zur Dedung des Nefruten- 
bedarfs erforderlihd — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der 
Aushändigung des Urlaubspafjes (Nr. 6) als Nekruten zu den Mannchaften des Beur- 
laubtenjtandes über. 

Bon der regelmäßigen Neihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für 
Garde, Küraſſiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eiſenbahntruppen, Dekonomiehandwerter und 
Marine (8. 65, 14) abgewichen twerden, jofern in diefer Neihenfolge eine genügende Zahl 
tauglicher Rekruten nicht zu finden iſt. 

Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemeijende Zahl von Rekruten 
ausgehoben, um beim Abgang von Mannſchaften bei den Truppen als Nacherſatz zu dienen. 
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundliſten gejtrichen, treten in die Kontrole 
der Landwehr-Behörden und erhalten Urlaubspäſſe nach Schema 12. Schema 12. 
7. Diejenigen tauglihen Mititärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden find, werden fir 

eine beitimmte Waffengattung defignivt und bleiben „Ueberzählige”. 

Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre jtehenden UWeberzähligen werden ſpäteſtens 
anı nächſten 1. Februar zur Erſatz-Reſerve I. übergeführt *), die Ueberzähligen jüngerer 
Jahrgänge bfeiben bis zum nächjten Jahre zurüdgejtellt, jofern nicht in Folge nachträg— 
lid) eingetretenen Bedarfs auf fie zurüdgegriffen werden muß ($. 32, 2 und $. 37, 4). 

8. Eutjeheidung über Entziehung der Vortheile der Looſung ſ. $. 65, 3, über Entziehung 
der Vergünftigung der Zurüdjtellung wegen bürgerlicher Verhältnifie ſ. $. 63, 5 b. und 
$. 65, 3, über nachträgliche Aushebung und Wiederaushebung von Perjonen, die wegen 
bürgerlicher Verhältniſſe berüdfichtigt worden find, ſ. 8.9, 2, 8. 37,8, 8.63, De. 
und $. 81, 4, über die zur Dispofition der Erjag-Behörden entlafjenen Mannſchaften 
ſ. $. 81, 4, über die von den Truppen-(Marines)theilen abgewiejenen Einjährig-Frei— 
willigen ſ. 8. 94, 8. 

9. Entjcheidungen der Erfag-Kommiffion dürfen nur nach Einficht der alphabetijchen Lijten 
geändert werden. 


6. 


— 


8. 73. 
Beendigung der Aushebung. 


1, Mit endgültiger Feitjtellung der Brigade-Erjag-Vertheilung durch die Ober-Erſatz— 
Kommiſſion iſt das Aushebungs-Geſchäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet. 


*) Ihre Dientpficht in der Erſatz-Reſerve I. Klaſſe wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärs 
pflichtjahres ab gerechnet, 
B', 


ot 


— 60 — 


. Der Infanterie-Brigade-Kommandeur reicht ſogleich ein Exemplar der endgültig feſtge— 


ftellten Brigade-Erjaß-Vertheilung an den fommandirenden General, in Helfen an den 
Divifions-Nommandeur ein und giebt außerdem die Zahl der Weberzähligen — nad) 
Waffengattungen getrennt — an. 


. Die General-Kommandos und das Kommando der Großherzoglich heſſiſchen (25.) Divifion 


melden bis zum 1. Oftober an das vorgejeßte Kriegs-Minifterium die Zahl der im 
Erſatz-Bezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nad) Bundesjtaaten und nach Waffen: 
gattungen getrennt — beziehungsmweife ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten 
vorhanden und demgemäß die Gewährung von Aushülfe erforderlid) ift. 


Zehnter Abſchnitt. 


Sciffer- Muſterungs⸗·Geſchãft. 
8. 74. 


Im Allgemeinen. 


. Die Schiffer-Mufterungen haben den Zweck, den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen 


der land», wie der jeemännischen Bevölkerung die Gejtellung vor den Erjah-Behörden zu 


ermöglichen, ohne fie in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Militär- 
pflicht erheblich zu beeinträchtigen. 


. &3 dürfen daher alle Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen ayf ihren Wunfch ($. 24, 6) 


durch die Eivil-Borfigenden der Erſatz-Kommiſſionen ($. 61, 3) von der Geftellungspflicht 
beim Mufterungs- oder Aushebungs-Geſchäft entbunden und bi3 zu den im Monat Januar 
jedes Jahres ftattfindenden Schiffer-Mufterungen zurücgeftellt werden. 

Ueber die erfolgte Zurüdjtellung wird ihnen ſeitens genannter Civil-Vorfigenden eine 
vorläufige Bejcheinigung ertheilt. 

Beim Mufterungs-Gejchäft wird die Dauer der Zurückſtellung in die Looſungsſcheine 
(8. 33 umd $. 66) eingetragen. 


. Die Schiffer-Mufterungen werden durch die ftändigen Mitglieder der Erſatz- Kommiſſionen 


unter Hinzuziehung eines Militär: oder Marine-Arztes abgehalten. 


Das Schiffer-Mufterungs-Gejchäft findet in der Negel in den Aushebungsorten 
($. 71) ftatt. 


. Wojelbft Schiffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, 


werden Sciffer-Miufterungen nicht anberaumt. 


. Die Termine für die Schiffer-Mufterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks durd) 


den Jufanterie-Brigade-Kommandeur fejtgejeßt und durch die Erſatz-Kommiſſion amtlich, 
veröffentlicht. 


n 


— 


— ME — 


Die Termine ſind derartig feſtzuſetzen, daß die Einſtellung der auszuhebenden Militär— 
pflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung im Anſchluß an die Schiffer-Muſterung erfolgen 
kann. 


. Die Kaiſerliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General— 


Kommandos der Küſten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer— 
Muſterungen zur Verwendung gelangen können. 

Die General-Kommandos vertheilen die namhaft gemachten Marine-Aerzte auf die 
Infanterie-Brigaden. 

Die Infanterie-Brigade-Kommandeure theilen fie den einzelnen Erſatz- Kommiſſionen 
zu und benachrichtigen die Kaiſerliche Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen 
Eintreffens der Marine-Aerzte. 

Wird der Bedarf an Aerzten hierdurd nicht gededt, jo veranlaljen die Infanterie- 
Brigade-Hommandeure das Nöthige ($. 60, 1). 


8. 75. 
Entfcheidungen. 


. Bei den Schiffer-Mufterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der Schiff: 


fahrt treibenden Militärpflichtigen der Land» und der ſeemänniſchen Bevölkerung, jofern 
legtere nicht außerterminlich gemuftert wird ($. 77), entjchieden. 

Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Mufterungs-Terminen weder angebracht 
noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältniffe Berüdfichtigungen be- 
anjprucht, muß jeine Wünjche rechtzeitig beim Mufterungs- oder Aushebungs-Geſchäft 
entweder jelbjt oder durch jeine Angehörigen ($. 30, 1) zur Sprache bringen. 

Die Beitimmungen des 8. 61 finden finngemäße Anwendung. 


. Fir die Entjcheidungen find die allgemeinen Grundſätze maßgebend mit dem Unterjchiede, 


daß in den Schiffer-Mufterungs-Terminen durch die Erſatz- Kommiſſionen — im Auftrage 
der Ober-Erſatz-Kommiſſion — endgültige Entjcheidungen gefällt werden. Die regelmäßige 
Reihenfolge ($. 65, 4) ift bei der Aushebung der Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen 
inne zu halten. 

Die Abſchlußnummern gelten auch fir fie ($. 57, 2). 


. Die in der regelmäßigen Reihenfolge auszuhebenden Schifffahrt treibenden Milttärpflich- 


tigen der Land-Bevölferung erhalten Urlaubspäſſe nadı Schema 12, jofern fie nicht jogleich 
zu Nacherjaggeftellungen Verwendung finden können (8. 76). 

Die auszuhebenden Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung erhalten nach der 
Aushebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2. Angelegenheiten. Die 
Loojungsjcheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Geftellungs-Ordres erjeßt. 


. Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung richtet ſich 


nad) der Brigade-Erjag-Bertheilung. 


— 


— 62 — 


Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, ſo ſind aus 
den für Nacherſatzgeſtellungen ausgehobenen Rekruten ($. 76) ſogleich die etwa Geeigneten 
zu beordern ($. 51, 7). 


. Dit die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der ſeemänniſchen Bevölkerung größer, als 


der Bedarf, jo wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-Bezirken aus: 
zugleichen, ein gewiſſer Prozentſatz (mindeitens 5 Prozent) mehr ausgehoben. 


. Meber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der jeemännischen Bevölkerung wird 


dur den Landwehr-Bezirks-Kommandeur dem Infanterie-Brigade-Kommandeur — in 
der Regel telegraphiich — Meldung erftattet. 

Diejer beſtimmt in gleicher Weiſe die Zahl der nad) dem Brigade- Sammelplah 
($- 80, 8) zu ftellenden Nekruten. Geht keine Bejtimmung über die Zahl ein, wird die 
ganze Zahl der ausgehobenen Mannjchaften gejtellt. 


. Alle Ueberzähligen der jeemännijchen Bevölkerung, ſowie die nicht beanfpruchten Prozent: 


Mannjchaften (Nr. 5) werden — ohne Nüdficht auf das Militärpflichtjahe — der See: 
wehr zweiter Klaſſe überwieſen. 


. Die Ausſchließungs-, Ausmuſterungs-, Erjaß- Refere- und Seewehr-Sceine werden im 


Schiffer: Mufterungstermin durch die Erſatz Kommiſſion im Auftrage der Ober: Erjaß- 
Kommiffion ausgefertigt und zugleich ausgehändigt. 


. Die hiernach berichtigten Vorftellungsliften werden (unter der Adrefje der Militär-Bor- 


figenden) der Ober-Erjag-Kommijfion zum 1. Februar eingereicht, welche diefelben nad) 
entjprechender Ergänzung ihrer Exemplare zurückſendet. 
Eliter Abſchnitt. 
Schluß des Erſatz-Geſchäſts. 
8. 76. 
Nacerfaggeftellungen. 


. Für Abgang an Mannjchaften fämmtlicher Jahrgänge, welcher in der Zeit von der Ein- 


ftellung der Rekruten bis zum 1. Februar entjteht, wird auf Verlangen der Truppen 
Nacerjag geftellt. 
Der Nacherſatz wird aus demjenigen Brigade-Bezirk geftellt, aus welchem der Truppen- 
theil bei der legten Einftellung feine Rekruten erhalten hat. 

Sind diejelben ans mehreren Infanterie-Brigade-Bezirken ausgehoben, jo wird der 
Nacherſatz aus demjenigen gejtellt, in welchem der in Abgang gefommene Mann ausge— 
hoben war. 


. Die BVertheilung der Nacherjaßgejtellung auf die Aushebungsbezirke gejchieht durch die 


Ober-Erjag-tommijfion nad) den im 8. 54 enthaltenen Grumdjägen. 


— — — — — 


> 


— «3 


. Den zu Nacherſatzgeſtellungen ausgehobenen Rekruten ($. 72, 5), welche bis zum'1. Februar 


feine Gejtellungs-Ordre erhalten haben, werden durd) die Landwehr-Bezirks-Kommandos 
die Urlaubspäjje wieder abgenommen und durch Loojungsjceine erſetzt, jofern ihnen nicht 
Erſatz-Reſerveſcheine ($. 72, 7) zu ertheilen find. Den Landwehr-Bezirks-Kommandos 
liegt im erfteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetifche Lifte 
zu veranlajjen. 


8. 77. 
Auperterminlihe Mufterungen. 


. Außerterminliche Mufterungen werden bei plößlich eintvetendem Erjaßbedarf, bei der 


BVorftellung von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslaude oder von See zurüdtehren, 
und beim Aufgreifen unficherer Dienjtpflichtigen vorgenommen. 


. Die außerterminlichen Mufterungen erfolgen durch die ftändigen Mitglieder der Erſatz— 


Kommiſſion. 

Die Ärztliche Unterſuchung findet im Laudwehr-Bataillons-Stabsquartier ftatt. 

Der Zufammentritt der Kommiſſion iſt nicht erforderlich, es genügt jchriftlicher 
Verkehr. 

Ueber Militärpflichtige der ſeemänniſchen Bevölkerung wird nad) den im $. 75 ent- 
haltenen Grundjägen entſchieden. 


. Außerterminlic) gemujterte und tauglich befundene Meilitärpflichtige der ſeemänniſchen 


Bevölkerung werden, jofern fie in der regelmäßigen Reihenfolge zum Dienft heranzu- 
ziehen find oder die Einftellung wünſchen, ſogleich in die Flotte eingejtellt. 

Sie fommen — mit Ausſchluß der als unjichere Dieuftpflichtige ausgehobenen Ne: 
fruten — auf den Erjagbedarf entweder des vorhergehenden ($. 75, 4) oder, jofern der 
Bedarf für das vorhergehende gededt ift, deö laufenden Jahres zur Anrechnung. 

Ueberzählige werden nad) $. 75, 7 behandelt. 


. Ueber die außerterminlich gemufterten Militärpflichtigen der Land-Bevölferung wird der 


Ober-Erſatz- Kommiſſion (unter der Adreſſe des Militär-Borfigenden) Meldung erjtattet, 
welche Bejtimmung über etwaige Einjtellung derjelben erläßt. 


. Die außerterminlihe Mufterung Einjährig- Freiwilliger gejdieht nach $. 94, 7. 


8. 78. 
Rrefultate des Erfap-Gefchäfts. 


. Im Laufe des Monats März jtellen die Ober-Erfag-Rommiffionen für ihren Bezirk die 


Refultate des Erjag-Gejchäfts, wozu ihnen die Erſatz- Kommiſſionen das etwa nod) erfor- 
derliche Material zu liefern haben, nad Schema 13 zujammen- 


. i * Schema 13. 
Dieje Ueberfichten jchließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 


‚ Die nad) Schema 13 aufgeftellten Ueberfichten werden durch den Infanterie-Brigade- 


Kommandeur dem General:Kommando, in Heffen dem Divifions-Kommando, durch den 
Eivil-Borfigenden der Ober-Erjag-Rommifjion der in der dritten Inſtanz fungirenden 
Eivil-Behörde eingereicht. 

Den Ueberfichten find Berichte über etwaige befondere Wahrnehmungen beim Erjap- 
Geſchäft beizufügen. 

3. Die General-Konmandos (in Heffen das Divifions-Rommando) laſſen eine Ueberficht nad) > 
demjelben Schema für den unterjtellten Erſatz-Bezirk anfertigen und reichen diefelbe zum 
1. Mai an das zuftändige Kriegs-Minifterium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der 
Drigade-stommandenre werden beigefügt. 

4. Das preußiſche Kriegs-Minifterium ftellt diefe Ueberfichten für das Deutjche Reich (mit 
Ausnahme von Bayern) zufammen und jendet diefe Zujammenftellung bis zum 1. Juni 
dem Neichsfanzler zu, welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrat) und den 
Neichötag veranlaßt. 

R. m. G. 8. 37. 


Zwölfter Abjchnitt. 


Einfletung und Entlaffung. 


8. 79. 
Kontrole der Rekruten. 


1. Die Kontrole der Rekruten wird durd die Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgeübt. 
Als Kontrolliten dienen die Vorſtellungsliſten und deren Beilagen ($. 49). 
Die Aushändiguug der Urlaubspäfje oder der Gejtellungs-Ordres findet jofort nad) 
der Aushebung jtatt. 

2. Die Nefruten fünnen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Ver— 
änderung ihrem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen, auch beim Berziehen in einen 
anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk fid) bei dem dortigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel 
innerhalb dreier Tage anzumelden. 

An dem in ihrem Urlaubspaß oder in der Gejtellungs-Ordre angegebenen Termine 
und Orte müſſen fie ji) bei Vermeidung der gejeglichen Strafe pünktlich einfinden. 

3. Die beurlaubten Rekruten find den Bejtimmungen im dritten Abjchuitt des Militär-Straf: 
gejegbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenfluht und den 
Beitimmungen im vierten Abjchnitt deijelben Geſetzbuchs über Selbftbeichädigung und 
Vorſchützung von Gebrechen in gleicher Weife, wie die Perſonen des aktiven Dienftjtandes, 
unterworfen. 

R. M. G. 8. 60,8. 
Zu ihrer Verheirathung bedürfen ſie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks-Kom— 
mandeurs. 
R. M. ©. 8. 60, 4. 


J——— —— nn — — — — — —— —— — 


—— — — , — — X — — 
| Tee IC" : 


— 65 — 


Die auf Vorſtehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgeſetzbuchs find den 
Nefruten nad) ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspäſſe oder Gejtellungs-Ordres 
in Gegenwart des Landwehr-Bezirks-KRommandeurs oder jeines Stellvertreters vorzuleſen 
und zu erklären. 


Bei dieſer Gelegenheit iſt den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marſch-Ver— 
pflegungsgelder zu ertheilen. 


8. 80. 
Geſtellung der Rekruten. 


. Die Geſtellung der Rekruten zur Einſtellung in die Truppen-(Marines)theile findet 
grumdjäglich bei demjenigen Landwehr-Bataillon jtatt, in deſſen Bezirk ſie ausgehoben 
worden find. 

Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann genehmigt 
werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten ($. 79, 2) die Mittel 
zur techtzeitigen Rückkehr thatſächlich fehlen. 

In dieſem Falle wirder dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks mittelſt 
Auszuges aus der Vorftellungslifte überwiejen, und dort unter Anrechnung auf den 


Nefrutenbedarf zur Einftellung gebradt. Dem Iunfanterie-Brigade-Kommandeur wird 
hiervon Meldung gemacht. 


2. Rekruten, welche fich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gejtellen können, werden zu Nach— 
erjaßgeftellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächjten Jahre wieder 
der Ober-Erja-Kommifjion vorgejtellt (S. 49, 6). 

Bei nur leichten ungefährlihen Erkrankungen, welche den Marjch geitatten, werden 
fie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiejen, welcher — wenn erforderlich — ihre 
Aufnahme in ein Militärlazareth veranlaßt. 

3. Nefruten, auf welche nac) ihrer Aushebung die Feitiegungen des 8. 28, 1 Anwendung 
finden, geben ihre Urlaubspäfle oder Seftellungs- -Ordres ab und treten in die Kategorie 
der Militärpflichtigen zurüd. 

Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur jorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grund- 
liſten. 

4. Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, ſo lange ſie noch nicht in die 
Militärverpflegung aufgenommen ſind, durch die Ober-Erſatz Kommiſſion, welche die Aus— 
hebung veranlaßt hat, zurückgeſtellt werden. 

Vorläufige Zurückſtellung von Rekruten von der Einſtellung aus Reklamationsgründen 
fann nur durch den Infanterie-Brigade-Stommandeur genehmigt werden. Desgleichen vor- 
zeitige Einftellung brodlofer Nefruten, 


5. Bei der Gejtellung müſſen die Rekruten mit ausreichenden Oberfleidern, Stiefeln und 
zwei Hemden verjehen jein. 


— 


9 


— | Se 


Wer diefe Bekleivungsgegenftände wegen Dürftigfeit nicht beichaffen fann, wendet ſich 
wegen Beihaffung derjelben an den Vorſteher feiner Gemeinde oder des gleichartigen 
Verbandes, in deſſen Bezirk er fich bei der Einberufung aufhält. 


. Unter dringenden Uinftänden werden die nothwendigiten Bekleidungsftüde aus den 


Beftänden des nächſten Landiwehr-Bataillons genommen. 


.Nach Rekruten, welche ſich im Geftellungstermin ohne Entjchuldigung nicht ftellen, werden 


durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur jofort Nachforſchungen angeftellt. Er hat die 
Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens ($. 79, 3) zu jorgen. 

Die aftive Dienftzeit von Rekruten, welche ſich der Geftellung abſichtlich entzogen 
haben und erjt jpäter aufgegrifen und eingeftellt werden, wird, wie die der unficheren 


Dienftpflichtigen, berechnet ($. 7, 2). 


. Die bei den Schiffer-Mufterungen ausgehobenen und in die Flotte einzuftellenden Rekruten 


werden brigadeweije gefammelt ($. 75, 6). 

Als Sammelpläge find möglichſt die Infanterie-Brigade-Stabsquartiere zu wählen, 
damit der Infanterie-Brigade-Kommandeur fich ein Urtheil über die getroffene Auswahl 
der Rekruten verichaffen und — jofern a a nike vorhanden — Ausgleiche 
veranlaſſen kann. 

Erſcheint das Brigade-Stabsquartier — feiner geographiſchen Lage wegen — zum 
Sammelplatz nicht geeignet, jo werden die Marine-Rekruten den Marinetheilen nad) 
näherer Beftimmung des Infanterie-Brigade-Kommandeurs direkt übertviejen. 


8. 81. 


Entlaffung. 


. Soldaten, weldje aus dem aktiven Dienft entlafjen werden, treten zum Beurlaubtenjtande, 


oder jofern fie ihrer Dienftpflicht ($. 5, 2) bereits volljtändig genügt haben und ſich noch 
im wehrpflichtigen Alter befinden, zum Landſturm über. 


. Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienftpflicht dienſtunbrauchbar 


werden oder vor Erfüllung derjelben als unausgebildet zur Entlajjung kommen, find zur 
Dispofition der Erjag-Behörden zu entlafjen. 
R. M. G. 8. 52. 
Die Entlaſſung wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannſchaften 
durch den Chef der Kaiſerlichen Admiralität verfügt. 


. Die zur Dispofitiou der Erjab-Behörden entlafjenen Soldaten gehören zu den Mann— 


Ichaften des Beurlaubtenjtandes, 
KM. G. 8 54 und $. 56. 
Sie find den Beitimmungen im dritten Abjchnitt des Militär-Strafgejegbuchs vom 
20, Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Yahnenflucht, und den Bejtimmungen 





— — 


im vierten Abſchnitt deſſelben Geſetzbuchs über Selbſtbeſchädigung und Vorſchützung von 
Gebrechen in gleicher Weiſe, wie die Perſonen des aktiven Dienſtſtandes unterworfen. 
RM. G. $. 60, 3. 


. Ueber die Art ihrer ſpäteren Dienſtpflicht wird durch die Ober⸗Erſatz⸗ Kommiſſion beim 


Aushebungs-Geſchäft Entſcheidung getroffen ($. 72, 8). 


Wieder-Aushebungen von Mannfchaften, welche in VBerüdfichtigung bürgerlicher Ver- 
hältniſſe entlaffen find, unterliegen der Beurteilung der verftärkten Erſatz-Kommiſſion 
($. 63, U) und der Entjcheidung der verftärkten Ober-Erjab-Kommijjion. 


. Für Entjcheidungen über die zur Dispofition der Erjap-Behörden entlaffenen Soldaten 


find Diejelben Grundſätze maßgebend, nad) welchen mit den Militärpflichtigen der 
entiprechenden Altersklaſſe verfahren wird. 

Haben dergleichen Mannjchaften jedoch bereit? ein Jahr — unter Berückſichtigung 
der im $. 7, 1 enthaltenen Feſtſetzung — oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate 
aktiv gedient, jo treten fie — ihre Dienfttauglichkeit vorausgeſetzt — zum Benrlaubten- 
ftande ihrer Waffe über und dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienft ausgehoben 
werden, es jei denn, daß fie ſich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlaffung aus 
dem aftiven Dienft begründete, entziehen und das 2bfte Lebensjahr noch nicht vollendet 


haben. 
R. M. G. $. 55. 


8. 82. 
Entlaſſungsgefuche 


Geſuche um Entlaſſung im aktiven Dienſt befindlicher Mannſchaften können auf Grund 


der Feſtſetzungen des $. 30, 2a. — e, geſtellt und berückſichtigt werden. 
Die zur Begründung des Entlaſſungsgeſuchs vorgetragenen Verhältniſſe dürfen erſt 


nach der Aushebung eingetreten ſein. 
R. M. ©. 8. 53. 


Ueber die Zuläſſigkeit des Geſuchs entſcheidet nach Begutachtung der Verhältniſſe durch 


die ftändigen Mitglieder der Erſatz-Kommiſſion der fommandirende General desjenigen 
Armee-Korps, in welchem der Reklamirte feiner aktiven Dienftpflicht genügt — bei 
Marine-Mannjchaften der Chef der Kaiferlichen Admiralität — in Gemeinschaft mit der 
in der dritten Inftanz fungirenden Eivil-Behörde des Heimathsbezirfes des Reklamirten. *) 


. Die Entlafjung des Reflamirten erfolgt erft zu dem nächiten allgemeinen Entlafjungs- 


termin, jofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlaffung 
nothwendig macht. 
RM. G. 8. 58. 


*) In Sachſen entjcheivet die Ober:Nekrutirungs: Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath. 


w 


Schema 14. 


ot 


— 


— 8 — 


. In befonderen Ausnahmefällen kann eine vorzeitige Entlaffung zur Berfügung (Dispofition) 


der Erjaß-Behörden in der Minifterial-Inftanz genehmigt werden. 


. Ueber die Entlafjung von Soldaten, welche ſich bei mobilen Truppen im Dienft befinden, 


fiehe $. 100, 3, 


Dreizehnter Abſchnitt. 
Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienſt. 
$. 83, 
Meldeſchein. 


. Wer vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktivem 


Dienft ($. 12, 1) in das ftehende Heer eintreten will ($. 22), hat die Erlaubnif zur 
Meldung bei einem Truppentheil bei dem Eivil-VBorfigenden der Erjag-Kommifjion feines 
Aufenthaltsortes nachzuſuchen. 


. Der Eivil-Vorfigende der Erſatz- Kommiſſion giebt jeine Erlaubniß durch Ertheilung eines 


Meldejcheins nach Schema 14. 
Die Ertheilung des Meldejcheins ift abhängig zu machen: 

a. von der Einwilligung des Vaters oder des Bormundes, 

b, von der obrigfeitlichen Beicheinigung, daß der zum freiwilligen Dienft ſich Meldende 
durch Eivilverhältnifje nicht gebunden ift und fich untadelhaft geführt hat. 


. Die ertheilten Meldeſcheine haben nur bis zum nächſten 1. April Gültigkeit. 
. Wer bis zum 31. März feines erften Militärpflichtiahres feinen Meldejchein nachgeſucht 


oder erhalten hat, darf fi nur im Mufterungstermin zum freiwilligen Dienfteintritt 
melden ($. 62, 8). 


8. 84, 
Annahmeſchein. 


.Den mit Meldeſcheinen verſehenen jungen Leuten ſteht die Wahl des Truppentheils, bei 


welchem ſie dienen wollen, frei. 
W. G. $. 17. 


. Sie haben fich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldejcheins an den Kommandeur 


diejes Truppentheild zu wenden, der, jofern er fein Bedenken gegen die Annahme hat, 
ihre körperliche Unterfuchung veranlaft und über ihre Annahme entſcheidet. 

Sofortige Einftellung von Freiwilligen findet nur bei vorhandenen Vakanzen und 
nur in der Zeit vom 1. Oftober bis 31. März jtatt. 

Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung 
dienen wollen oder welche in ein Militär-Mufitkorps einzutreten wünjchen, eingejtellt werden. 


Pe EA LEHG 


— 691 — 


. Wenn feine Vakanzen vorhanden find oder Freiwillige mit Rüdficht auf die Zeit ihrer 
Meldung nicht eingeftellt werden dürfen, jo fünnen die Freiwilligen angenommen und 
nad Abnahme ihres Meldeſcheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath 
beurlaubt werden. 

Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahme-Scheins. . 

. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einftellung 
zu den Mannjchaften des Beurlaubtenjtandes. 
. RM. ©. 8. 34 und $. 56. 

Sie ftehen unter der Kontrole des Landwehr: Berirti-Rommandos desjenigen Orts, 
nach weldem fie beurlaubt find, werden durch den Truppentheil dorthin uberwieſen und 
durch Vermittelung dieſes — Bezirks-Kommandos einbeordert. 

. Die Feſtſetzungen des 8. 79, 2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen 
finngemäße Anwendung. 
R. M. G. 8. 60, 3 und 4, 


8. 85. 
Nachricht über Einftellung von Freiwilligen. 


. Bon der Einftellung Freiwilliger hat der Truppentheil den Eivil- — welcher 
den Melde-Schein ertheilt hat, ſofort zu behachrichtigen. 

Diejer Benachrichtigung ift der Melde-Scein beizufügen. 
. Auf Grund diefer Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundliſten geſtrichen. 
3. Bei Ueberweiſung von Freiwilligen aus militäriſchen Inſtituten — mit Ausnahme der 
Unteroffizier- Schulen — ift der Civil-Vorfigende des Geburtsorts zu benachrichtigen. 


8. 86. 
Freiwilliger Eintritt in eine Anteroffijier-Schule. 


Schema 15. 


. Die Unteroffizier-Schulen haben die Beſtimmung, junge Leute, welche fi) dem Militär- _ 


ftande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 

. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme wünscht, hat fich bei dem 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur ſeines Aufenthaltsorts oder bei dem Kommando einer 
Unteroffizier- Schule zu melden. 

Bei diefer Meldung ift der Melde-Schein ($. 83, 2) vorzulegen. 

Jeder fich Meldende wird ärztlich unterfucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehr- 
gegenftänden unterworfen. 

Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntniſſe im Lifen, 
Schreiben und Rechnen bewiejen, jo wird er.bei vorhandener Vakanz eingeſtellt oder es 
wird ihm durch die Unteroffizier-Schule, welcher er zugetheilt wird, eine Annahme: Sein 
ertheilt. 


Schema 16, 


BR. — 


Die Annahme erfolgt nur, fobald fid) der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven 
Dienftzeit nad) erfolgter Ueberweiſung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheil 
verpflichtet. 

4. Nach Ertheilung eines Annahme-Scheins tritt der Freiwillige in die Kategorie der vor- 

läufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen ($. 84). 

. Bon der Einftellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizier-Schule ift durch letztere dem 
Civil-Borfigenden, welcher den Melde-Schein ertheilte, die im 8. 85, 1 — 
Benachrichtigung zu erſtatten. 

6. Entlaſſungen aus .den Unteroffizier-Schulen erfolgen ſtets zur Dispofition Ya Erſatz⸗ 
Behörden. Sie werden durch die den Unteroffizier-Schulen vorgeſetzte Militär-Behörde 
verfügt. 

Durch eime derartige Entlaffung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienft- 
zeit gelöft. 

Bei jpäterer Erfüllung der gejeglichen Dienftpflicht wird die in einer Unteroffizier- 
Schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebradit. » 


8. 87. 
Freiwilliger Eintritt in die Kaiſerliche Marine. 


1. Die in den 88. 83, 84 und 85 enthaltenen Beſtimmungen finden auf den dreijährig- 
freiwilligen Dienft in der Kaiferlichen Marine finngemäße Anwendung. 

2. Einftellungen von Freiwilligen finden bei den Marinetheilen jederzeit ftatt. 

3. Freiwillige der feemännifchen Bevölkerung müfjen fi) über ihre Fahrzeit ($. 21, 2) 
ausweijen können. 

4. Freiwillige der Landbevölterung werden in der Negel nur zu vierjährigem aktivem Dienfte 
angenommen. 

5. Ueber den freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen-Abtheilung |. Marine-Drdnung. 


ot 


Vierzehnter Abſchnitt. 
Einjährig-Freiwilliger Dienſt. 
8. 88, 
Berechtigung. 


1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft ($. 8) wird durch Erteilung eines 
Berechtigungs-Scheins zuerkannt *). 
Die zum einjährig- freiwilligen Dienft berechtigten Perjonen, denen Berechtigungs-Scheine auf 
Grund der bisherigen Beitimmungen ertheilt find, genügen ihrer Dienftpflicht nad) Maßgabe der auf dieſen 
Scheinen enthaltenen Vorſchriften. 


— AH — 


2. Die Berechtigungs- Scheine werden von den Brüfungs-Kommiffionen für Einjährig- 
Freiwillige ($. 2, 7) ertheilt. 

3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienft außerdem 
durch Ablegung des Steuermanns-Examens erwerben ($. 15, 4). 

Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zeugniß einer Kommiſſion für die Prüfung 
der Seejteuerleute auf deutſchen Kauffahrteiichiffen über die Befähigung zum Steuermann 
auf großer Fahrt. 

8. 89. 
Nachſuchung der Berechtigung. 


. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft darf nicht vor vollendetem 17ten 
Lebensjahre nachgefucht werden. Der Nachweis derjelben ift bei Verluft des Anrechts 
jpäteftens bis zum 1. April des erſten Militärpflichtjahres ($. 20, 2) zu erbringen. 

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Kommiffion nachgefucht, in deren Bezirk 

der Wehrpflichtige geftellungspflichtig iſt ($. 23 und 24). 

3. Wer die Berechtigung nachjuchen will, hat ſich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs- 
Kommiſſion jpätejtens bis zum 1. Februar des erjten Militärpflichtjahres jchriftlich zu 
melden. 

Diefer Meldung find beizufügen: 

a. ein Geburtözeugniß, 

b. ein Einwilligungs-Atteft des Vaters oder Wormundes mit der Erklärung *) über die 
Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aftiven 
Dienftzeit zu befleiden, auszurüften und zu verpflegen. 

e. ein Unbejcholtenheit3-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Öymnafien, 
Realjchulen, Progymnafien und höheren Bürgerfchulen) durch den Direktor der Lehr- 
anftalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgejeßte 
Dienftbehörde auszuftellen ift. 

‚ Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen, 

4. Außerdem bleibt die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Dienft noch nachzuweifen. Dies kann entweder ducch Beibringung von Schul-Zeugnifjen 
oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Kommiſſion gejchehen. 

. Der Meldung bei der Prüfungs-Kommiflion find daher entweder die Schul-Zeugniffe, 
durch welde die wiljenjchaftliche Befähigung nachgewiejen werden kann ($. 90), beizu- 
fügen, oder es ift in der Meldung das Geſuch um Zulafjung zur Prüfung auszujprechen. 

Die Einreihung der Zeugniffe darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußerften 
Termin auögejeßt werden. 


— 


ot 


*) Bei freiwilligen der jeemännifchen Bevölkernnz, ſofern fic in: der Flotte dienen wollen, bedarf es 
diejer Erklärung nicht (5. 15, 4). 


Schema 17. 


- — 
_ 


— 


2 


.n 


Q. 


— 


In dem Geſuche um Zulaſſung zur Prüfung iſt anzugeben, in welchen zwei fremden 
Sprachen der ſich Meldende geprüft ſein will (Anlage 2, 8. 1). Auch Hat der ſich 
Meldende einen ſelbſt geſchriebenen Lebenslauf beizufügen. 


’. Bon dem Nachweis der wiſſenſchaftlichen Befähigung dürfen entbunden werden: 


a, junge Leute, welche fi in einem Zweige der Wiljenjchaft oder Kunft oder in 
einer anderen dem emeinwejen zu gute kommenden Thätigkeit befonders aus- 
zeichnen, 

b. funftverftändige oder mechaniſche Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigfeit 
Hervoragendes leijten, 

e. zu Kunftleiftungen angeftellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 

Perſonen, welche auf eine derartige Berücdjichtigung Anſpruch machen, haben ihrer 


| Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugniffe beizufügen. Diejelben find 


nur einer Prüfung in den Elementar-Kenntniſſen zu unterwerfen, nad) deren Ausfall die 
Erſatz-Behörde dritter Inftanz entjcheidet, ob der Berechtigungs-Schein zu ertheilen ift 
oder nicht. 


. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bejtimmung des 8. 30, 2f. zurüdgeftellt worden 
"find, dürfen — mit Genehmigung der Erjag-Behörden dritter Inſtanz — während der 
Dauer der Zurüdjtellung (8. 27, 4b.) die Berechtigung zum einjährigen Dienft nad)- 


träglich nachſuchen. 
Weitere Ausnahmen können nur in vereinzelten Fällen in der Miniſterial-Inſtanz 


genehmigt werden. 


8. 90. 


Nachweis der wiſſenſchaftlichen Befähigung durch SchulsZengniffe. 


Diejenigen Lehr-Anſtalten, welche gültige Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Befähigung 
für den eimjährigsfreiwilligen Dienſt ausjtellen dürfen, werden durch den Reichskanzler 
anerkannt und Haflifizirt. 
„Dabei jind folgende Lehr:Anftalten zu unterjcheiden : 
x. jolche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Beſuch der zweiten Klaſſe zur Dar- 
(egung der wijenjchaftlichen Befähigung genügt, 
b. jolche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Beſuch der erjten Klafje nöthig vit, 
&., ſolche, bei welchen das Beſtehen der Entlafjungsprüfung gefordert wird, 
d. jolche, für welche bejondere Bedingungen fejtgejtellt werden. 
Die erfolgte Anerkennung ift durch das Central-Blatt für das Deutſche Neid) zu ver- 


öffentlichen. 


Reife-Zeugniſſe für die Univerfität und die derjelben gleichgeftellten Hochſchulen und Reife: 


Zeuguiſſe für die erſte Klafje der unter Nr. 2, a, genannten Anftalten machen die Bei: 


bringung der nad) Schema 17 auszuftellenden Zeugniſſe entbehrlich. 


— £ 5 2 — — 
ur J 


A 


— 


. Die Prüfungs-Kommiſſion prüft die Gültigkeit der Zeugniſſe und ertheilt, 


— 3 — 


. Der einjährige Beſuch der zweiten Klaſſe des Kadetten-ftorps genügt zum Nachweis ber 


wiljenschaftlichen Befähigung. 


ofern 
diejelben nichts einzuwenden, den Berechtigungs-Schein. Iofern gegen 


8. 91. 
Nachweiſung der wiſſenſchaftlichen Befähigung durch Prüfung. 


. Wer die wiljenfchaftliche Befähigung für den einjährig : freiwilligen Dienft durch eine 


Prüfung nachweiſen will, hat ſich auf Vorladung der Prüfungs-Kommiffion perfönlich im 
Brüfungstermin einzufinden. 


.Alljährlich finden zwei Prüfungen jtatt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbjt. 


Das Geſuch um Zulafjung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung fpäteftens 
bis zum 1. Februar, für die Herbitprüfung jpäteftens bis zum 1. Auguft angebracht 
werden. 


. Ueber die Prüfung jelbjt und deren Wiederholung ſ. Anlage 2. 


8. 92, 
Geſchäftsordnung der Prüfungs:Rommiffion, 


. Die Prüfungs-Ktommiffionen beftehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
. Ordentliche Meitglieder find: 


a. zwei Stab3-Offiziere oder Hauptleute, 

b. der Civil-Vorſitzende der Ober-Erſatz-Kommiſſion, in deren Bezirk die Prifungs- 
Kommiffion ihren Sib hat, und ein zweites Mitglied aus dem Reſſort der Eivil- 
Verwaltung. 

Außerordentliche Mitglieder find die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden 

Lehrer einer höheren Lehranftalt. 


. Die Ernennung der unter 2a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt dur das 


General-ftommando *), der unter 2 b. genannten durch die in der dritten Inftanz fungivende 
Eivil-Behörde **). 

Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, ſowie über die 
Zuweifung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 

Der Eivil-Borfigende der Ober-Erſatz Kommiſſion führt den Vorfig der Prüfungs- 
Kommilfion und regelt die Geſchäfte. 


. Die Feitjegungen über Entjcjeidungen der Prüfungs-Kommiſſion find in der Anlage 2 


enthalten. 


D) In Sachſen durch das FKriegs-Minifterium. 
“) In Sachſen durch die Ober:Refrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs— 


Nath, in Baden und Heffen durch das Minifterium des Innern. 


10 


Unlage 2. 


Se 


© 


2 


— 74 — 


. Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterſchrift des Vor— 
figenden und eines militärifchen Mitgliedes. 


8. 93. 
Pflichten der zum einjährigsfreiwilligen Dienft Berechtigten. 


. Die zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten können fi) auf Grund ihres Be- 
rechtigungs:Scheines den Truppentheil, bei welchem fie ihrer aktiven Dienftpflicht genügen 
wollen, wählen. Ausnahmen ſ. $. 94, 3. 

W. G. 8. 17. 

. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben ſich die zum einjährig-freiwilligen 
Dienst Berechtigten, jofern fie nicht bereits vorher zum aktiven Dienft eingetreten find, 
bei der Erjag-Kommiffion ihres Gejtellungsortes jchriftlich oder mindlic; zu melden und 
unter Borlegung ihres Beredhtigungs-Scheines ihre Zurüdjtellung von der Aushebung zu 
beantragen. 

. Sie werden hierauf durd die Erſatz- Kommiſſion bis zum 1. Oktober ihres vierten Militär: 
pflichtjahres zurüdgeitellt. 

Die verfügte Zurückſtellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vernierft. 
Während der Dauer der Zurüdjtellung findet die Feitjegung des $. 27, 6 An— 
wendung. 

. Eine weitere Zurüdjtellung durch die Erſatz Kommiſſion bis zu der im 8. 27, te. an— 
gegebenen Dauer ift nur ausnahmsweiſe zuläflig. j 

Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Erſatz- Kommiſſion nachgeſucht werden, welche die 
erste Zurüdjtellung verfügt hat. 

. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurüdjtellung verftreichen läßt, ohne ſich zum 
Dienftantritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig = freiwilligen Dienft. 
Diejelbe darf nur ausnahmsweife durch die Erjaß-Behörde dritter Inſtanz wieder ver- 
liehen werden, welche der unter Nr. 4 bezeichneten Erſatz-Kommiſſion vorgejeßt ift. 

RM. 6. $ 14 
Ueber das Erlöjchen der bewilligten Zurüdftellung bei Eintritt einer Mobilmachung 
fiehe $. 27, 8, 

. Zum einjährig-freiwilligen Dieuft Berechtigte, welche nach Ertheilung diefer Berechtigung 
wegen ftrafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn fie während ihrer aktiven 
Dienftzeit begangen, ihre Verſetzung in die zweite Klafje des Soldatenftandes zur Folge 
gehabt haben würden, verlieren dur Entſcheidung der Erſatz-Behörden dritter Inſtanz 
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft ($. 8, 2). 


. Werden zum einjährigsfreiwilligen Dienft Berechtigte reflamirt, jo erfolgt die Entſcheidung 


nad) den allgemein gültigen Grundjäßen ($. 31). 


1 


um. 


8. 94. 
Meldung Einjährigefrreiwilliger zum Dienfteintritt. 


. Der Dienfteintritt Einjährig- Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April 


und 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffengattungen (ein- 
ſchließlich Jäger und Schügen) am 1. Oktober ftatt. 

Ausnahmen hiervon fünnen nur durch die General-Kommandos *) verfügt werden.- 

Der Dienfteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit 
durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. 

Der Dienfteintritt der Einjährig- Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in 
der Marine-Drdnung enthaltenen Beſtimmungen. 


. Die Meldung zum einjährigsfreiwilligen Dienft fann zu den unter Nr. 1 genannten 


Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen. 
Dei der Meldung ift der Berechtigungs-Schein und ein obrigfeitliches Attejt über 
die fittliche Führung jeit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 


. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Unterfuhung des fich Mel: 


denden, jowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralifcher Wiürdigkeit ($. 93, 6) feine 
Einftellung unter Berücdjichtigung der beftimmten Termine. 

In größeren Garnijonen erfolgt nach Anordnung des General-Kommandos die Ver- 
theilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die 
denjelben vorgejegte Militär-Behörde. 


. Kann die Einftellung erft jpäter erfolgen, jo wird der YFreimillige angenommen und ihm 


die Annahme auf dem Berechtigungs-Schein beicheinigt. 


. Wird der fich meldende Freiwillige troß zuläffig geringfter Anforderungen an feine 


Körperbeichaffenheit für untauglich erachtet, jo wird er vom Kommandeur des Truppen- 
theils, bei welchem er ſich gemeldet hat, abgemiejen. 
Die Gründe der Abweifung werden auf dem Berechtigungs-Schein angegeben. 


»,. Hit der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, jo darf er 


fi), wenn er die Mittel Hierzu Hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffengattung 
melden, für welche er nad) Ausweis der Gründe jeiner Abweifung tauglich erjcheint. 
Ein Grund zur Abweifung darf in diefem Falle nicht darin gefunden werden, daß 
die unter Nr. 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überjchritten find. 
Wird er auch bei diefem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiejen, jo verfährt 
er nadı Nr... 7. 


. Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiejenen Freiwilligen melden fich, unter 


Vorlegung des Berechtigungs-Scheines, innerhalb vier Wochen bei dem Eivil-Borjigenden 


*) In Sachen durch das Kriege: Minifterium. 
10. 


10, 


11. 


1: 





— 1X — 


der Erjag-Kommiffion ihres Aufenthaltsorts. Dieſer beordert fie zur Vorftellung vor 
der Ober-Erjag-Kommilfion beim Aushebungs-Geſchäft. 

In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Mufterung und eine auf das Er- 
gebniß Dderjelben begründete Entjcheidung der Ober: Erjag-Kommiffion herbeigeführt 
werden, 


. Die Ober-Erjag-ftommijfion entjcheidet nach den allgemein gültigen Grundjäßen. 


Findet fie einen von den Truppen abgewiejenen Freiwilligen tauglich, jo wird er 
für eine beftimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Truppentheil derjelben 
angenommen werden. 

Wer für den Dienjt zu Pferde bezeichnet ift, aber nicht die Mittel hierzu Hat, muß 
auch bei der Infanterie angenommen werden. 


. Ergiebt ſich bei der Meldung von Freiwilligen zum Dienfteintritt, daß fie moralijch nicht 


mehr würdig find (8. 93, 6), als Einjährig- Freiwillige zu dienen, jo wird ihnen der 
Berechtigungs-Schein abgenommen und dem General:Kommando mit bezüglichem Bericht 
eingereicht. 

Diejes tritt mit der Eivil-Behörde dritter Inftanz, in deren Bezirk der Freiwillige 
gejtellungspflichtig ift, beziehungsweile jein würde, wenn er fich bereit3 im militärpflic)- 
tigen Alter befände, in Verbindung. 

Wird die Berechtigung entzogen, ift zugleich über die eventuelle jofortige Einftellung 
zum dreijährigen Dienjt Bejtimmung zu treffen. *) 

Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig:Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in 
eine andere Garnifon verlegt, jo wird der Freiwillige auf jeinen Wunſch zu einem in 
der Garnijon oder in der Nähe derjelben verbleibenden Truppentheil verſetzt. 

Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu jeinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweiſe 
mit Genehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppentheil® unter 
Anrechnung auf den Etat aufgenommen werden. **) 


Fünfzchnter Abſchnitt. 
Erfab-Gefchäft im firiege. 
8. 95. 
Organifation des Erſatz-Weſens. 


Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos und der 
Infanterie-Brigade Kommandos die gleichnamigen jtellvertretenden Behörden mit gleichen 
Befugnifien. 


*) In Sachſen enticheidet hierüber die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Re: 





krutirungs-Rath. 


*) In Sachſen mit Genehmigung des Kriegs-Miniſteriums. 





* 


nn — 


or Ha 


n — — 


_ 77 — 


. Das Aushebungs-Geſchäft wird mit dem Muſterungs-Geſchäft vereinigt. Beſondere 
Schiffer-Mufterungen finden nicht ftatt, jedoch können die Mannfchaften der ſeemänniſchen 
Bevölkerung, welche von Neijen zurüctehren, zu jeder Zeit außerterminlic) gemuftert 
werden. 

. It nad) der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Erjap- 
Geſchäfts nicht angängig, jo find durch das ftellvertretende General-Kommando *) ver- 
mittelft öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Mufterung oder Einbe- 
rufung beftinmten Altersklaffen nach anderen außerhalb des gefährdeten Bezirkes gele- 
genen Orten zu beordern. ; 

Die Mittel hierzu find ihnen im Bedarföfalle nach den für Rekruten gültigen Be— 
ſtimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorjchußweife zu gewähren. 


8. 96. 


Wehrpflicht im Ktriege. 


Ueber die Dienftpflicht im Kriege ſ. 8. 18. 
Die Erjag-Referviften erfter Klaſſe (8. 13) müſſen der Einberufung fofort Folge leiften. 
Für den Fall der Zumiderhandlung finden die auf die Perjonen des Benrlaubtenjtandes be- 
züglichen Vorfchriften im dritten Abjchnitt des Militär-Strafgejegbuchs vom 20. Juni 1872 
auf fie Anwendung. 
R. m. G. 8. 69,5. 

Finden Kontrolverfammlungen ftatt, jo werden bei denſelben die Erjag-Referviften 
erfter Klaſſe Hinfichtlich ihrer Tauglichkeit ärztlich unterjucht. 

Beim Mangel an Militärärzten ift der Bezirksarzt (Kreisphyfitus) zur Vertretung 
heranzuziehen. 


. Die Heranziehung der Erfag-Nejerviften zweiter Klafje zur Ergänzung des Heeres erfolgt 


auf Grund Kaiferlicher Verordnung. 
Auf Grund diefer Verordnung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklaffen 
zunächſt zur Einziehung gelangen. 
Bom Zeitpunkt der Bekanntmachung an unterliegen die Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaffe 
der bezeichneten Alteröflaffen den Vorjchriften über die Militärpflichtigen. 
RM. ©. 8. 7. 

.In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger j. 8. 25, 4. 

. Wehrpflichtige, welche einer ausdrüdlichen Auffordernug zur Rückkehr aus dem Auslande 
feine Folge leiften, können durch einen Beſchluß der Centralbehörde ihres Heimathjtaates 
ihrer Staatsangehörigfeit verluftig erflärt werden. 

St. A. G. F. M. 


. Ueber Landſturmpflicht ſ. 8. 5, 6. 


*) In Sachſen durch das Kriegs-Minifterium, 


— 


= 


— —— 
8. 97. 
Muſternng und Aushebung Militärpflichtiger. 


. Die Muſterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Erſatz Kommiſſion ſtatt 
8.9, 2) 


. Die Zahl der Auszuhebenden richtet ſich nach dem von dem jtellvertretenden General— 


Kommando fejtzufegenden Bedarf. 


. Ueber Beftätigung vorläufiger Zurückſtellungen j. $. 27, 8. 
. Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen find erforder- 


lichenfall3 außerterminlich zu mujtern. 


. Die Mufterung ift möglichft zu bejchleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nad) 


Vahrgängen und Waffengattungen getrennt — ijt nad) beendigter Mufterung im Land- 
wehr-Bataillons-Bezirt umgehend Meldung zu erftatten. 


. Das jtellvertretende General-Kommando ftellt diefe Zahlen für den Korps-Bezirk fum- 


marijch zufammen und reicht diefe Nachweifung unverzüglich dem zuftändigen Kriegs- 
Minifterium ein ($. 73, 3). 

Die jonjtigen Eingaben (Erjag-Bedarfs-Nachweifungen, Rejultate des Erſatz-Geſchäfts) 
fallen fort. 


. Die Einjtellung der Nekruten richtet ich lediglich nad) der Beftimmung des ftellvertretenden 


Seneral-Kommandos. *) 
Brodloſe Nekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos jederzeit dem 
nächſten Infanterie-Erjaß-Truppentheil zur Einftellung überwieſen werden. 


8. 98. 
Mufterung und Ausbebung der Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe. 


. Die Erjag-Rejerpiften zweiter Klaſſe der zur Einziehung bezeichneten Altersklaſſen melden 


fich fofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegeben Zeit zur Stamm: 
rolle (Erjat-Rejerve-Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an. 


. Dieje Stammrollen werden jahrgangsweije angelegt und enthalten die ort3anmejenden 


Erjag:Refervijten zweiter Klaſſe gleicher Altersklaſſe in alphabetiicher Reihenfolge. 


. Die Stammrollen werden nad) ihrer Aufftellung ſogleich dem Givil-Vorfigenden der 


Erſatz- Kommiſſion eingereicht. 


. Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweiſe — die Gemeinden 


oder gleichartigen Verbände in alphabetijcher Reihenfolge — aneinander geheftet und 
bilden die alphabetiichen Erjag-Neferve-Liften für den Aushebungs-Bezirk. 


. Die Mufterung und Aushebung der Erfag-Referviften zweiter Klaſſe findet unmittelbar 


nad Einreichung der Stammrollen durd die Erſatz-Kommiſſion ftatt. 


9 In Sachſen nach der Beſtimmung des Kriegs-Miniſteriums. 


— — — — — — —— —— — — 


% 


- 


— 


10. 


— 


— f 


6. 


- 


— 79 — 


In großen Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf die Muſterung 
zugleich bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden. 
Bei der Muſterung wird über Tauglichkeit und Abkömmlichkeit entſchieden. 

Wer nicht felddienſtfähig oder zu keiner Arbeit, die ſeinem bürgerlichen Beruf entſpricht, 
verwendbar iſt, wird als untauglich angeſehen. 

Wer für vorläufig unabkömmlich erachtet wird, wird hinter die älteſte Altersklaſſe 
der Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe zurückgeſtellt. 


. Die Entfcpeidung der Erſatz-Kommiſſion läßt der Militär-Vorſitzende in die alphabetischen 


Lijten eintragen, der Eivil-VBorfigende läßt diejelbe auf den Erjag-Rejerve-Scheinen 11. 
vermerken. 

Der Militär-VBorfigende entjcheidet über die Auswahl für die verjchiedenen Waffen- 
gattungen. 

Die tauglich befundenen Erja-Rejervijten zweiter Klaſſe können entweder durch 
Geſtellungs-Ordre oder duch öffentliche Aufforderung jederzeit einberufen werden. 

Sie haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Gejtel- 
lung3-Ordre jederzeit ausgehändigt werden fann. 


. Die Einberufung oder Aufforderung zur Gejtellung erfolgt durch das Landwehr-Bezirks- 


Kommando, zu welchem Behuf nach beendigter Mufterung dem Landwehr-Bezirks-Kom— 
mandeur die alphabetiichen Liften zu übergeben find, 

Das ftellvertretende General-tommando *) bejtimmt je nach Bedarf die Zahl oder 
die Altersklaſſe der einzuberufenden Erjag-Rejervijten zweiter Klaſſe. 

Behufs Vertheilung jegt es einen bejtimmten Termin fejt, bis zu welchem die 
Ueberfichten der in den Brigade-Bezirken vorhandenen tauglichen Erjag-Aejerviften zweiter 
Klaſſe — nad) Altersklafjen und Waffengattungen getrennt — einzureichen find. 


. Die untauglich befundenen Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe find auch ferner von allen 


militärifchen Pflichten befreit. 
Nach Auflöjung der Erjag-Truppentheile hört für alle Erjag-Rejerviften zweiter Klaſſe, 
welche noch nicht zum aktiven Dienjt einberufen, die Pflicht zum Dienfteintritt auf. 
RM. ©. $. 27. 
8. 99. 


Freiwilliger Eintritt. 


. Nad) ausgejprocdener Mobilmahung fönnen von allen Erjag- und Bejagungs-Truppens 


theilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingejtellt werden, 

Bon jeder Einjtellung ift der Civil-Borfigende der Erjag-Kommifjion des Geburts: 
orts zu benachrichtigen. 

Im Uebrigen finden die Beſtimmungen des $. 19, 5 und $. 22 Anwendung. 


*) In Sadjen das Kriegs:Minifterium unter Bernehmung mit dem jtellvertretenden General-Kommando, 


— 


— 80 — 


Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) iſt zuläſſig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflöſung der betreffenden Truppentheile 
zur Dispoſition der Erſatz-Behörden entlaſſen. 


. Die zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten werden mit ihrer Altersklaſſe zum 


Dienst herangezogen. 


. Die zum einjährig-freiwilligen Dienft berechtigten Mediziner, welche bereits ſechs Semejter 


ftudirt haben, werden außerterminlich gemuftert und bei vorhandener Tauglichkeit jogleich 
einberufen. 


. Die zum einjährigsfreiwilligen Dienft Berechtigten treten — fofern fie es wünschen — 


bei Auflöjung der Erjaß-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vor- 
läufigen Zurückſtellung. 


$. 100. 
Reflamationen. 


‚ Alle Reklamationen bei der Einberufung find unzuläffig. 
. Vorläufige Zurüdtellungen, die jeitens der Erſatz- Kommiſſionen ausgejprochen werden, 


haben nur jo lange Gültigkeit, al3 der Bedarf an Mannfchaften anderweitig gedeckt 
werden kann. 


. Soldaten, welche fich bei mobilen Truppen im Dienft befinden, können nur im äußerften 


Nothfall reflamirt werden. Ueber die Zuläſſigkeit befindet die Erſatz-Behörde dritter 
Inftanz, jedoch bleibt die Entjcheidung über die Ausführbarfeit der Rückkehr in die 
Heimath Lediglich dem Ermejjen des fommandirenden Generals des mobilen Armee-Korps 
und der mit gleichen Befugnifjen verjehenen Militär-Befehlshaber auheimgeftellt. 

Im Allgemeinen ift nur BVerjegung zu einem Erjaß-Truppentheil und zeitweije 
Beurlaubung geitattet. 

Sofortige Entlafjungen können nur duch das zuftändige Kriegs-Miniſterium aus- 
nahmsweiſe verfügt werden. 


Der Schluß diefer Wehr- Ordnung folgt nad). 


kr 


Nr... . der Vorſtellungsliſte Schema 1 zu $. 35. 
des Aushebungs-Bezirkes . 
pro 18... 


Ansichlichungs: Schein. 


3 ...... (Staud und Gewerbe) ........ (Vor und Zuname) ........ 
geboren am. . tan. ...... ı 2: DIOR, ERRANG ARE ge (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), 
wird hiermit auf Grund des $. 35 der Erjah-Ordnung vom Dienft im Heere und in der 
Marine ausgejichlofjen. 

Diefer Schein dient Inhaber allen Militär: und Eivil-Behörden gegenüber als Ausweis. 


AIR 18.. 


—— Ober Erſatz-Kommiſſion im Bezirk der 
‚ten Infanterie-Brigade 


Der Militär-Vorfigende. Der Eivil-Borfigende. 


(L. 8.) 


Original koftenfrei. Duplifat 50 Pfennig. 


41 


Nr. . . . der Vorftellungslifte Schema 2 zu 8. 36. 
des Aushebungs-Bezirkes .. . . 
pro 18... 


Ansmufterungs-Schein. 


Der— (Stand und Gewerbe) . . . . . ... (Vor: und Zuname) . . . . .... geboren 
annn — (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), wird 


hiermit auf Grund des $. 36 der Erſatz-Ordnung als dauernd untauglich zum Dienſt im 
Heere und in der Marine anerkannt. 


Diefer Schein dient Inhaber allen Militär- und Eivil-Behörden gegenüber ald Ausweis. 
a OT 18... 


EEE Ober-Erſatz-Kommiſſion im Bezirk der 
.. ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorfigende, Der Eivil-Borfigende. 
(L. 8.) 


Driginal £oftenfrei. Duplitat 50 Pfennig. 


Ne. ... der Borftellungslifte Schema 3 zu 8. 38. 
des Aushebungs-Bezirkes .... 
pro 18.. 


Erſatz-⸗Reſerve⸗Schein 1. 


Derr (Stand und Gewerbe) . . . . . . .. (Bor: und Zuname) . . . . . . . .. ge— 
boren am ..ten ...... zea..— (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), wird 
hiermit wegen (hoher Loosnummer, Reklamation, bedingter Tauglichkeit oder zeitiger Un— 
tauglichkeit) . . . . der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe als .... (Infanteriſt ꝛc.) . . . . überwieſen 
und ſteht bis zum Zeitpunkt ſeiner Ueberweiſung zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe unter der 
Kontrole der Landwehr-Behörden. 

Inhaber iſt verpflichtet, ſich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieſes Scheines 
bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel ſeines Aufenthaltsortes behufs Aufnahme in die Kontrole 
anzumelden. 

Jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem 
Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen anderen Landwehr— 
Kompagnie-Bezirk muß er ſich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab— 
und ſpäteſtens nach vierzehn Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes an— 
melden. 

Jede Meldung kann mündlich oder jchriftlich gejchehen; in beiden Fällen ift diefer Schein 
dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer fic jchriftlich meldet, hat auf die Adreſſe „Militaria® 
zu jchreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzufenden. 
Nur jolche Briefe find innerhafb des Deutichen Reiches portofrei. Die portofreie Benutzung 
der Stadtpoft ijt ausgejchlofjen. 

Inhaber kann ungehindert verreifen, hat jedoch geeignete VBorfehrung zu treffen, daß ihm 
eine etwaige Geftellungs-Ordre jederzeit zugehen kann. 

Wer ſich der Kontrole entzieht, wird mit Geldftrafe bis zu jechzig Mark oder mit Haft 
bis zu acht Tagen bejtraft. Außerdem kann derjelbe unter Verlängerung feiner Dienftpflicht 


in der Erſatz-Reſerve erjter Klaffe in den nächjt jüngeren Jahrgang verjegt werden. Dauert 
11.. 


— — 


die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, ſo wird er entſprechend weiter zurückverſetzt, 
jedoch niemals über das vollendete 31Ne Lebensjahr hinaus. 


Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben fi) die im Auslande befindlichen 
Erſatz-Reſerviſten erfter Kaffe unverzüglich in das Inland zurüczubegeben, jofern fie nicht 
von diefer Verpflichtung ausdrücklich befreit worden find. Die erfolgte Rückkehr ijt dem Bezirkd- 
Feldwebel jofort zu melden, 


Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Erjaß-Truppentheilen müſſen die 
Erſatz-Reſerviſten erjier Klaſſe der Einberufung ſofort Folge leiften. Für den Fall der 
Zumiderhandlung werden fie nach dem Militär-Strafgejeb beſtraft. 


Gefuche um Zurücjtellung von der Einberufung für das laufende Jahr find vor Beginn 
des Erſatz-Geſchäfts bei dem VBorftande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. 


In friedlichen Zeiten bedürfen die Erjag-Neferviften erjter Klaſſe feiner militärischen 
Erlaubniß zur Muswanderung. Sie find jedoch verpflichtet, von ihrer bevorjtehenden Aus: 
wanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer diefer Verpflichtung nicht nach— 
fommıt, wird mit Geldftrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft beftraft. 


Inhaber tritt, wenn er fich nicht der Kontrole entzieht, am 1te" Dftober 18... zur Erjaß- 
Neferve zweiter Klaſſe über und hat fich im Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks: 
Feldwebel zu melden, um auf diefem Schein die Ueberführung zur Erjag-Rejerve zweiter 
Klaſſe bejcheinigen zu laſſen. So lange diefe Beicheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Erjap- 
Reſerve erſter Klaſſe. 


Die Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe unterliegen in Friedenszeiten keiner militäriſchen 
Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können ſie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur 
Ergänzung des Heeres verwandt werden. 


Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklaſſen. Die Mannfchaften der zur Ein- 
ziehung gelangenden Altersklafjen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorjchriften. 
Nach Auflöjung der Erjag-Truppentheile hört die Pflicht zum Dienfteintritt für alle Erſatz— 
Reſerviſten zweiter Klaſſe, welche nicht zum aktiven Dienft einberufen, auf. 


Erſatz-Reſerviſten, welche durch Konfulatsattejte nachweilen, daß fie in einem außer: 
europäiſchen Lande, jedoch mit Ausſchluß der Küftenländer des Mittelländifchen und Schwarzen 
Meeres, eine feite Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. j. tw. erworben haben, fönnen 
für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der-Geftellung bei ausbrechendem 
Kriege befreit werden. Bezügliche Gefuche find von den Erſatz-Reſerviſten erſter Klaſſe durch 
den Bezirks: Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-fiommando, von den Erſatz-Reſerviſten 
zweiter Klaſſe an den Eivil-Vorfigenden derjenigen Erſatz- Kommiſſion zu richten, in deren 
Bezirk die Gejuchjteler ſich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle 
angemeldet haben, 


reg 


— 86 — 


Mit dem vollendeten 3hſten Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landſturm, ohne daß 
e3 einer bejonderen Verfügung bedarf. 
Diefer Schein dient Inhaber allen Militär und Eivil-Behörden gegenüber als Ausweis. 


FOR | u. : ı OPRBGRME. . SPBRN DRRERRGREHEe 18;. 


RER Ober-Erjag-Kommiffion im Bezirk der 
‚ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorjigende. Der Eivil-Borfigende. 
(L. 8.) “ 
Inhaber ift zur Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe übergeführt am..tm........ 18.. 


Landwehr-Bezirks-Kommando. 


(L. 8.) 


Original koftenfrei. Duplifat 50 Pfennig. 


Anmerkung zu Schema 3. 
Der Erſatz-Reſerve-Schein I. wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt. 
Ale Meldungen der Erfag-Referviften erfter Klaſſe werden durch die Bezirks-Feldwebel auf 
der zweiten Hälfte deffelben bejcheinigt, 


Nr... . der Vorſtellungsliſte Schema 4 zu $. 39. 
des Aushebungs-Bezirkes .. 
pro 18.. 


Erſatz-⸗Reſerve⸗Schein II. 


2 3, VRR (Stand und Gewerbe) . . . . . ... (Vor: und Zuname) .. . . .... geboren 
BE ann U: 0RE > BERN (Ort, Kreis, Negierungs:Bezirkt, Bundesitaat), wird 
— auf Grund des 8. 39 der Erſatz-Ordnung der Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe über— 
wieſen. 

Die Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe unterliegen in Friedenszeiten keiner militäriſchen 
Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können ſie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur 
Ergänzung des Heeres verwandt werden. 

Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklaſſen. Die Mannjchaften der zur Ein: 
ziehung gelangenden Altersklaſſen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorſchriften. 
Nach Auflöfung der Erſatz-Truppentheile hört die Pflicht zum Dienfteintritt für alle Erfah: 
Nejerviften zweiter Klaſſe, welche nicht zum aktiven Dienft einberufen, auf, 

Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe, welche durch SKonfulatsattefte nachweilen, daß fie in 
einem außerenvopäiichen Lande, jedoch mit Ausſchluß der Küftenländer des Mittelländiichen 
und Schwarzen Meeres, eine feite Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. ſ. w. erworben 
haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Geftellung bei 
ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gejuche find an den Eivil-Vorfigenden 
derjenigen Erſatz- Kommiſſion zu richten, in deren Bezirk die Gejuchjteller ſich beim Eintritt 
in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben. 

Mit dem vollendeten 31ſten Lebensjahr erfolgt der Mebertritt zum Landfturm, ohne daß 
es einer bejonderen Verfügung bedarf. 

Diejer Schein dient Inhaber allen Militär: und Eivil-Behörden gegenüber als Ausweis. 


GErt) De a en 18.. 
— Ober Erſatz- Kommiſſion im Bezirk der 
. .ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorſitzende. Der Civil-Vorſitzende. 
(L. 8.) 


Driginal toſtenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 


Nr.... der Vorſtellungsliſte Schema 5° zu $. 40. 
des Aushebungs-Bezirkes ..... 
pro 18.. 


Scewehr: Schein. 


Der... .... (Stand und Gewerbe) ........ (Vor: und Zuname) ........ ‚ geboren 
am «1 RER 18.. (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), wird hiermit auf 
Grund des $. 40 der Erſatz-Ordnung der Seewehr zweiter Klaſſe überwiejen. 

Derjelbe gehört zu den Mannschaften des Benrlaubtenftandes und fteht bis zum Zeit— 
punkt jeiner Entlafjung aus der Seewehr unter der Kontrole der Landiwehr-Behörden. 

Inhaber ift verpflichtet, fich innerhalb vierzehn Tagen nad) Aushändigung diejes Scheines 
bei dem nächiten Landiwehr-Bezirkö-Feldwebel behufs Aufnahme in die Kontrole zu melden. 
Er verbleibt bis zu feiner Entlafjung aus der Seewehr in der Kontrole diejes Feldwebels. 

Ueberweifung an einen anderen Bezirks-Feldwebel gejchieht nur auf Antrag des Inhabers. 

Inhaber ift verpflichtet, jede Wohnungs-VBeränderung auf dem Feſtlande dem Bezirks- 
Feldwebel innerhalb 14 Tagen anzuzeigen. 

Jede Meldung kann mündlich oder jchriftlich geſchehen; in beiden Fällen ift diefer Schein 
dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer fich jchriftlich meldet, hat auf die Adreſſe „Militaria“ 
zu jchreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzu- 
jenden. Nur jolche Briefe find innerhalb des Deutjchen Reichs portofrei. Die portofreie 
Benutzung der Stadtpoft ift ausgeſchloſſen. 

Inhaber kann ungehindert verreifen und fich für Fahrten zur See anmuftern laſſen, hat 
jedoch Vorkehrung dahin zu treffen, daß ihm eine etwaige Geftellungs-Ordre richtig zugehen 
kann. 

Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben fich die Seewehr-Mannſchaften, fofern 
fie fi) im Auslande oder zur See befinden, in das Inland zurückzubegeben, fofern fie nicht 
von dem Landwehr-Bezirfs-Nommandenr auf ihr Anfuchen ausdrüdlic) Hiervon befreit 
worden find. 

Die erfolgte Rückkehr ift dem Bezirks-Feldwebel jofort zu melden. 


Wer fid) der Kontrole oder der Einberufung entzieht, wird nach der Strenge des Militär: 
Strafgeſetzes bejtraft. 


— —— 
Inhaber wird am item Oktober 18.. aus der Seewehr entlaſſen und hat ſich an dieſem 
Termin bei dem Bezirfö-Feldwebel zu melden, um auf diefem Schein die Entlaffung 
bejcheinigen zu laffen. So lange diefe Bejcheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Seewehr 
zweiter Klaſſe. 
Dieſer Schein dient Inhaber allen Militär- und Eivil-Behörden gegenüber ald Ausweis, 


— RE DE ana 18.. 


(Im Auftrage der) Ober-Erſatz Kommiſſion im Bezirk der 
.. ten Infanterie-Brigade. 


Der Militär-Borfigende Der Eivil-Vorfigende 
(der Erſatz Kommiſſion.) 
(L. 8.) 
Inhaber ift aus dem Seewehr-Verhältniß entlaffen am..ten ........ 18.. 


Landiwehr-Bezirkö-Kommando. 


(L. 8.) 


Driginal koftenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 


Anmertung zu Schema. 

Der Seewehr:Schein wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt. 

Alle Meldungen der Mannjchaften der Seewehr zweiter Klaſſe werben durch die Bezirks: 
Feldwebel auf der zweiten Hälfte des Scewehr-Scheines beſcheinigt. 

Bei der erften Anmeldung ift auf dem SeewehrsSceine diejenige Landwehr-Kompagnie 
genau zu bezeichnen, in deren Kontrole Inhaber getreten. 

Bei Anmufterungen für Fahrten zur See erfolgt die bezügliche Benachrichtigung dev Bezirks— 
Feldwebel durch die Mufterungsbehörden (Seemannsämter). 





Schema 6 zu $. 45. 


Rekrutirungs⸗Stammrolle und alphabetiiche Liſte. 










































































| 


J 4. ss 1 6 Pplale vo m ı 13. 14. 15]. 16 
| ER | | | Rejultateder Mufterung. 
Dalum und a) Kamen um 7 var — — 
a) Wohnſitz be | 7 Enticheis 
, Ort (Kreis —*— Eltern ode ESian N | | 2... 6 2008: [or —* 
2 Regierungs'h) ob folde | bes Bor: | #1” Zur | Vorläufige Inummer! ftel- 
* BvBeʒirt Iköen ober |, muibed, IE ober | & Stamm.) si abtper Gntigeis obvorzusjtungs: ber Ober: 
E aairt, nicht Ib) Aufents | Ge: | S)rolle ge |.) tiche bung der | merken Lifte. | Grjays 
12) Bundes= | ) Giewerbe \  haltsort des & Imerbe © | melber I]. Erſab | oder — Kom— 
ſtaat) der e * p. tan Be | ! FR). oder *1 Fehler. Roms | vorweg] . | H miffion 
6 Pre \  pflicgtigen. 1 A Mein. miſſion. einzus | E| .; " 
eburt des Vaters. | | \ t | \ fteilen. | * 
! | 
l I 






































Bemerkungen. 


Anmerfung. 
41. In die Rubrit „Bemerfungen“ werben alle Beflrafungen und fonfligen Angaben eingetragen, weldye zur Veurtheilung 
des Lebenswandels von Bebeutung find. 
2. Ob bie Rubriten 11—16 in den Refrutirungs-Ztammrollen auszufüllen find, beflimmen bie Givil-Worfigenben ber 
Erjag-Konmmiffionen. 
3, Die körperlichen Fehler werben nad Paragraph, Nummer und Buchſtaben ber Rekrutirungs-Ordnung bejeichnet. 
12 


BEE 


Mic. 


90 


Borjtellungstiite. 


Schema 7 zu $. 49. 








n 


1] 


— 














An 





2.1 3 i 
} 
Stel Datum unb | 
in der) Zumame | Ort (frei, 
alpha " mp | Negierungds 
betis | Bezirk, 
Itrichen Vorname. | Lundesttaat) | 
‚Lille. | | der Geburt. 
| 
| 
1 
| 
| 
| | 
| 
| 
| 
| 
|| 
| 1 
| 
merfnug. 


5 ſo 7. 8.1 9 | 10. 
a) Wohnſitz be || | | 
Eltern ober | | - Ztanb | 
| be Vor⸗ Es d Körper) Früůhere 
munded, Z RE gie | Ent: 
"b) Aujents Si Se: I? | , 


balisort der & ‚werde, 
Militärs 
pflichtigen. | 





Fehler. icheidungen. 


| 








— 


2008: Nummer. 








2. | 138 NM: 

| 2 

| Borichlag || Entiderbung & 
der Erſatz⸗ der N = 
Kom: | Ober:Gtfab- | * 
miſſion. Kommiſſion. | * 








1. Die körperlichen Fehler werben nach Paragraph, Nummer und Buchſtaben der Rekrutirungs-Orduung bezeichnet. 
2, Unter 12 ift auch die Waſſengattung einzutragen. 
3. Bei den zur Dispofition der Erſatz-Behörden entlaftenen Mannihaften ijt unter 10 anzugeben: Gharge, Zruppens 

(Marine:Jtheil, Datum des Dienſieintritis und der Entlafjung; unter 14: Gründe ber Entlafjung, ob ausgebildet. 


Schema 8 zu $. 57. 


Zabellariiche Ueberſicht 


der Abſchlußnummern des Jahrgangez . 





I Söchlte | aneccce 1 
Bundes⸗ Pe —— 





Aushebungs⸗Bezirke. | * Bemerkungen 
Nummer, 
A. | | 1925 | 1265 Ä 
— RUE AELN PENERLIEEN | : — —r 
| 
B. I. Bert, | | 2o8 189 
| ! | 
B. II. Bezirk, | Ä 180 | 175 | 
I | 
RES er | 17° 007 Bie — — des Jahr⸗ 
D. | 460 | 460 ganges .... auf Nr. .... hinauf: 
| | gerüd t. 
a ee — Nr m cl Se — 
E. | | 


Anmerkung. 
Die Aushebungs-Bezirke werben in alphabetiſcher Reihenfolge aufgeführt. 
12. 


— — 


Schema 9 zu 8. 57. 


Summariihe Nachweiſung 


a N RE a a vorhandenen 
Militärpflichtigen der jeemännischen Bevölkerung. 


Seeleute \ Schiffe: | Mafdi- 
Bundesftaaten. von Fiſcher. Zimmer: | niften und | Heizer. Summe. | Bemerkungen, 
Beruf. leute. pAffiftenten. 





| 


Anmerfung. 
Militärpflichtige ber jeemännifchen Bevölkerung, welche vorläufig zurüdgeftellt find, werden während ber Dauer 
ihrer Zurüdjiellung in biefe Nachweiſung nicht aufgenommen. 


u — — mu - un — — 





— — — —— 


— 3— 
Schema 10 zu 8. 57. 
Summariſche Nachweiſung 
dee aus dem.......... Sertftt im Jahre .... 


——— EEE — — 


Einjaͤhrig Dreiſährig Vierjährig 


















Bundesſtaaten. Außerdem. Summe. 





Bemerkungen. 





ee 


| 
| 


Schema 11 zu 8. 66. 


LooſungsSchein. 


Der REN > —— (Stand oder Gewerbe) ...... (Bor: und Zuname)...... 5 
geboren am..ten...... .zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), hat bei der 
oofung im Aushebungs- egir BERGEN ie Nummer .. . (gefchrieben) ..... - erhalten. 
Looſ Ausheb une f die N (gefchrieben) halt 
2 Derſelbe erſchien zur * Mufterung I I 1 B 
GR — J Kur Vorläufige Entfcheidung | 
\ Aushebungs-Bezirt | Brigade: | hat der Bemerkungen. 
Im Jahre Nr. der en Bazirt. | gemefien, | Erſatz-Kommiſſion. 








| | | | 
' I 
j I 
I | 
j | | ı 
1 
N | | 
| 











— — — — — — — — — 





— — 


| A Ei 
Driginal koftenfrei. Duplitat 50 Pfennig. 


Inhaber bleibt verpflichtet, fich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jedes Jahres 
unter Vorzeigung diefes Scheines zur Nekrutirungs:Stammrolle anzumelden. 

Die jährliche Anmeldung ift jo lange zu wiederholen, bis Inhaber entweder einem 
Truppen- oder Marinetheil zur Einftellung überwiejen oder durch Empfang eines befonderen 
Scheines von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ift. 

Wechſelt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in welchem er ſich zur Aufnahme in die 
Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder dauernden Aufenthaltsort, jo 
hat er fich ſowohl bei feinem Abgange behufs Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrolle abzu- 
melden als auc in dem neuen Orte innerhalb dreier Tage zur Stammrolle wieder anzumelden. 

Die geihehene Ab- und Anmeldung wird auf der Rückſeite diefes Scheines vermerkt. 


Anmerfung. 
Die vorläufige Entſcheidung der ErjagsfKommiffion wird nur unterflempe lt. 


— 


Nr. ... der Borftellungslifte Schema 12 zu 8. 72, 
des Aushebungs-Bezirtes .... 
pro 18.. 


Nrlaubspafh. 


Der Rekrut........ (Stand oder Gewerbe) ........ (Bor: und Zuname) ........ ‚ 
geboren am..ten....... 18... zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), ift bei der 
Aushebung pro 18.. für. ....:... (Truppentheil oder Waffengattung) ausgehoben und bis 
zu jeinem Dienfteintritt nad ........ beurlaubt worden. 

Inhaber hat ſich .. . . ... (Zeitangabe oder zu ſetzen: „an einem noch ſpäter zu beſtim— 
menden Tage”) zur Abſendung an ſeinen Truppentheil bei dem........ (Landwehr:Bezirk3- 
Kommando) in (Ort)........ ‚ wenigjtens mit Oberfleidern, Stiefeln und zwei Hemden 


verjehen, unter Abgabe diejes Pajjes zu melden. 

Im Unterlaffungsfalle wird er nad) dem Militär-Strafgeſetz beitraft. 

Inhaber ift verpflichtet, jede Aufenthalts-VBeränderung dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel 
anzuzeigen und fid) beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem 
dortigen Bezirks-Feldwebel anzumelden. 


EEE EUER URS 6 


. ern. 





Schema 13 zu $. 78. 


Ueberſicht 
der Reſultate des Erſatz-Geſchäfts im .. . .... Bezirk ....... 
für das Jahr .... 





















































2 3.4. 6. 6. Te 8 9. 40.11.12, 13 1. 16. 16.17.48 19. 20. 21. 2, 2.1 24. 
An ben alphabeti: | Davon jinb: N ton ben unter 16 wa 
en und Reſtanten⸗ — — ——[ nannten find aus: N 
{ d Reftant — | d auß: | 
liſten werben geführt BEI 83 | | 13 les iz s! gehoben F 
_— —— z2|= 5 53* Mo — 7— 
IT | \=& 8: Er: lglel | »_ | | 2 E für dasHeerjilir die Flotte © 
N = Ssiz'= Sei&b=s ziIEIR 8 5 Pr —n 7 
Beziel | | | \22j52 BE sielzt|S3 5552 8 Summe * | - 4:3 € 
| N | |seie3s 225 28* FElER ge bis 18, | z»jzrl@E|E E 
| | 5* 233238328 — A— — ———5 E&S 
la 8 | EIS5a BELIEF Dee EaiaBltElge| 9 
an a — Er => “= = [+ — 3— —ú— 7715) . 
— * == 3 alalzjsr|ErA 115 = 1er | eu | 
— — 44 — „als BE um Be 2 | e| 21 ı@ I58 3:8 2 
SMS 8 = |nE|$ I3*| II I& Is |* | I2lE Is2 138128 71 
a EBEN w' W s® —E * | | H ad 15° ER: 3) 
re Pe RR | BAER | \ j | l Il — 
— | | 
| I | | | I Ir I | l 
III A | | zz 
I I I li ' 
| II | | | | | 4 | | 
J u 


























1 Und wa: | ; I 7 f zus * J 
von den A jährigen . 4 | u | I IA B. 1 | | = 
u No J | ! I IA 
ı" " 21 * "| ) | N N | i | | 
I — — | NE Yan: une Basar Tas mar ma 
51.%..28 Ach, URN ABER BBPR IN: ZB N BURN Te j | I II 1 _ 
| | } | | | | | | | — 





älteren ..4 
































Anmerkung. 

Unter ‚Bemerkungen“ ift bie Zahl derjenigen Mililärpflichtigen anzugeben, welche innerhalb des verfloſſenen 
Kalenderjahres wegen unerlaubter Auswanderung gerichtlich verurtheilt worden ſind, ſowie die Zahl berer, welche ſich 
am Schluß des Jahres wegen deſſelben Vergehens noch in gerichtlicher Unterſuchung befanden, und zwar nad land⸗ 
und ſeemãnniſcher Bevölkerung getrennt. 

In die übrigen Rubriken dieſer Ueberſicht werden die wegen unerlaubter Auswanderung Verurtheilten nicht mehr 
aufgenommen. 


Schema 14 zu $. 83. 


Melde:Schein zum freiwilligen Eintritt. 


Denn (Stand oder Gewerbe) ........ (Bor: und Zuname), welcher am (Tag, 
Monat, Yahr) zu........ (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), ....... geboren 
ift umd fich gegenwärtig zu ........ (Ort) im dieffeitigen Aushebungs-Bezirk aufhält, wird 
laut Einwilligung jeines........ (Vaters oder Vormundes), ſowie laut vorgelegter obrig- 
feitlicher Beſcheinigung hierdurch die Erlaubniß, fich zum freiwilligen Dienfteintritt (auf drei 
oder vier Jahre oder in eine Unteroffizier-Schule) zu melden, ertheilt. 

Diefer Schein behält feine Gültigkeit bis zum 31ſten März 18.. 


Der Eivil-Vorfigende der Erſatz- Kommiſſion 
des Aushebungs-Bezirfes ........ 


(L. 8.) 


Original foftenfrei. Duplifat 50 Pfennig. 


13 


Schema 15 zu $. 84. 


Unnahbme: Schein. 


Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) ........... (Bor: und Zuname), geboren am 

— ——— 18... zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), iſt bei dem 

(Truppentheil) zu drei⸗ ober vier-Jjährigem Dienft angenommen und bis zu feinem Dienft- 
eintritt nach .......... beurlaubt worden. 

Inhaber ſteht nunmehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und hat ſich bei dem 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel ſeines Aufenthaltsorts behufs Aufnahme in die Kontrole anzu⸗ 
melden. 

Inhaber iſt verpflichtet, jede Aufenthalts⸗ Veränderung dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel 
anzuzeigen und ſich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem 
dortigen Bezirks-Feldwebel anzumelden. 

Die Geſtellungs-Ordre zum Dienſteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des 
Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen. Derſelben iſt unweigerlich Folge zu leiſten. 


EEE BE. 6 


Der Kommandeur des (Truppentheil) 
(L. 8.) (Unterſchrift.) 


Original koſtenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 


» 


Schema 16 zu $. 88. 


Berechtigungs⸗Schein 


zum einjährig-freiwilligen Dienſt. 


Der .... (Stand oder Gewerbe)... .. (Wor- und Zumame) ...., geboren am . „ten 
FEN 18... 30... . (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesftaat), erhält nach Prüfung 
jeiner perjönlichen Verhältniffe und feiner wiſſenſchaftlichen Befähigung hiermit die Berechti— 
gung, als Einjährig- Freiwilliger zu dienen. 

Behufs Zurüdftellung von der Aushebung Hat ſich Inhaber beim Beginn desjenigen 
Kalenderjahres, im welchen er das Mſe Lebensjahr vollendet, fofern er nicht bereits vorher 


zum aftiven Dienft eingetreten ift, bei der Erſatz- Kommiſſion feines Geftellungsortes jchriftlich 
oder mündlich zu melden. 


(Ort, Datum.) 
Prüfungs-Kommiſſion für Einjährig- Freiwillige. 
(L. 8.) N. N. N. N. 


Inhaber ift bis zum 1. Oktober .. .. von der Aushebung zurückgeſtellt. 
Beim Eintritt einer Mobilmahung hat er fich jofort zur Stammrolle anzumelden. 


(Ort, Datum.) 


Erjag-Kommiffion des AushebungsBezirkes ........ 
(L. 8.) NN, N. N. 


Die Zurückſtellung iſt bis zum 1. Oktober 18 . . verlängert. 


(Ott, Datum.) 
Erjag-Rommiffion des Aushebungs-Bezirted ...... »- 
(L. 8.) N. N. N. N. 


Original koſtenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 


13. 


Schema 17 zu 8. W. 


Zeugniß 
über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienſt. 


—— (Vor- und Zuname) ......, geboren am. EEE | 
(Ort, Kreis, Regierungs:Bezirk, Bundesstaat), (Religion), Sohn we (Name und Stand des 
Vaters) zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesſtaat), hat die Hiefige Anjtalt von der 
Klaſſe (Nummer der Kaffe) an bejucht und der Klaſſe (1 oder 2)... . Jahrle) angehört. 
Er hat in den von ihm bejuchten Klafien an allen Unterrichts-Gegenftänden theilgenommen. 


1. Schulbeſuch und Betragen: 
2. Aufmerkſamkeit und Fleiß: 
3. Maß der erreichten Kenntniſſe: 


(Ob der Befuc der betreffenden Klaſſe erfolgreich gewejen, ob die Entlaffungsprüfung 
beftanden ift.) 


(Ort, Datum.) 


Direktor und Lehrer-Kollegium 
en (Bezeichnung der Anftalt) zu... (Or)... 


N. N. (Schulfiegel.) N.N. 
Direktor. Ober-Lehrer. 


Driginal foftenfrei. Duplitat 50 Pfennig. 


— 11 — 


Anlage 1 zu 8. 1. 


Landwehr: Bezirts-Eintheilung 
für 


das Deutfde Reid. 
































7 — — — mm ñ —ñ — — 
2335 Landwehr⸗ | Bundesjtaat 
5 2 = Verwaltungs: (bez. Aushebungs:) | (im Königreich Preuhen 
—2 SET | Bezirke, | und Bayern auch Provinz, 
| | Regiment. | Bataillon. bei. Regierungs-Beirf). 
Ä Kreis Heidefrug. | Könige, Preußen 
| | 1. Oft 1. (zilfit). " Zn | RB. Gumbinnei. 
| M. „Memel. J TREE 
przuti de— greig Babton. — | ‚Rönisn, Preußen, 
2. (Wehl „ Wehlau. V. goberg. 
— Nied I Königr. Preußen, 
J —————— ————— = | R.:B. Gumbinnen, 
Kreis Eylau. — 
5. Ofte | 1 Gartenſtein). Friedland. 
reis Raſtenburg. zni 
2. (Raftenburg). Röſſel. Koͤnigr. Preußen, 
— a | R.=B. Königsberg. 
RejerwerLandwehr-Bataillon ; Kreis Fiihhaufen. — 
I. | (Königsberg) Stadt Königsberg. 
— IR 38. Landkreis Königsberg. Fun 
Kreis Ragnit. J 
| 2, Oft- | 1 (Inſterburg). ö zuflerburg. 
preußijches " 





Den Zt 
Kreis Stallupönen. 
"»  Gumbinnen. 
m. Pillfallen. 
Kreis Sensburg, | 
„Johannisburg. 
„ nd. 
„ Lösen. 
Kreis Angerburg, 
„  Goldap. 
„ Dlehfo. 


Nr. 3 


2. (Gumbinnen). 





Könige. Preußen, 
RB. Gumbinnen, 





1. (Lögen), 
6. Oſt⸗ 
preußifches — — 
es 2. (Goldap), 





— 12 — 


R 4-0 Bundes u 
. Bezirke. unb Bayern auch Provinz, 


| Regiment. Bataillon. be. Regierungs-Bezirf). 









| Kreis Oſterode. 
Mohrungen. 

































































3. Oſt⸗ 
preußiſches Königr. Preußen, 
Kreis Allenjtein. 
.4 Neivdenburg. R.=B. Königsberg. 
Ortelsburg. 
a 5* — Koͤnigr. Preußen, 
7. Oſt⸗ Wba I RD, Marienwerder. 
— — — — — — 
r. 4. Könige. Preußen, 
„  Heiligenbeil, g 
ein | 88 Ringe, 
on Kreis ER: | 
4. Oſt- 1. (Graudenz). raudenz | 
preußiſches m. Kulm, — — 
Nr. 5. EFT — Kreis Kreis Thorn. za 
2. (Thorn). | „Straßburg. | 
! Stabt Danzig. 
8. Oſt⸗ 4. (Danzig). ‚ Landfreis Danzig. Könige. Preußen 
preußifches | Stadt Elbing. | RA „B. Danzig ' 
| Nr. 45. | 2. (Marienburg). Landkreis Elbing. | z ö 
| | | Kreis Marienburg. 
' | 
Kreis Anklam. Königr. Preußen 
Ankl Demmin. Reh en i 
| 4. Pom⸗ 2. (Hutlem). »  Uedermünbe, 
| merſches Exeifswalh. 
| Nr. 2 Kreis al | King x. Preußen, 
j 2. (Stralfund). Stadt Stralfund. RB. Stralſund. 
6. Kreis Grimmen. 
ae a —  — 
| | 5. Pom⸗ 4. (Stargard). |, Greifenhagen, 
| | merjches In Br ——— | Königr. —— 
I. | | Nr. 42 | Kreis Kammin. | RB tettin. 
72GMaugard). | „ Naugard. 
| PRESSEN: „  Greifenberg. BR RS 
IT ; Kreis Gneſen. 
3. Pom- | 1. (Önefen). „ Mogiino. 
merfches 2 eh u | 
N. 14. Kreis Chodziefen 
le 2. (Shnebemäl). m Gharnitan. — Köonigr. Preußen, 
7 | Kreis Inowraclaw. R® Bromberg. 
7. Pom⸗ 1. (Inowraclaw). chubin 
merſches Stadt Bromberg. 
Nr. 54. 2 (Bromberg). Landkreis Bromberg. | 
| Kreis Wirſitz. 


| Bundesftaat 

































































unb Bayern auch Provinz, 
—— 
| | Referves-Landwehr-Bataillon | Kreis Random. | 
| 6. | | Stadt Stettin. | Rönige. Preußen, 
| (Stettin) Nr. 34. | Kreis Ufepom-Wollin. RB. Stettin. 
| | Kreis Re —— | 
Er; 1. (Scyievelbein). A 
J en | »__Dramburg. 
I | Mr.9 Kreis Röslin, 
| 22 gobli I m  Kolberg-Körlin, 
7 | 2. (Köslin). | »  Bublig, Königr. Preußen, 
JBelgard. RB, Köslin, 
TR, ı Kreis Schlaw. - 
u 6. PBom: | 1. (Schlawe). | „  Bitom. 
2 | merjches |__» _Rummelsburg. 
| | Nr. 49. Kreis Stolp. | 
| | 2. (Stolp). „Lauenburg. 
—— | Kreis Ruh, | 
| —5* ae |. ——— Ki. Preußen, 
| Nr. 21 | er Deutf- Krone — | RB. Marienwerber. 
| 2. (Deutſch⸗Krone). atom. : 
8. | > | 
| 1. (Reuftabt). Königr. Preußen 
8. —* ) RR 2 R.⸗B. Danzig. j 
| mer ia Wr ef ——— 1 
| IR 6. 2. (Pr. Stargard). | Kreis Ir. | —— Preußen, 
| R.⸗B. Marienwerder. 
| . Branden) 4. (Frankfurt a. DO), Ä Stadt um: a. d. O. 


Kreis Lebus. 


— — ————— —— 


burgiſches 
Kreis Königsberg. 


| Re. 8 | 9, (geüftrin). Pe 


| Kreis Landöberg. ° 
5. Branden-) 1. (Landsberg a. W.). Weft-Sternberger Kreis. 
| burgifches | 


DOft-Sternberger Kreis, 
| Nr. 48, 
| 


























I reis Arnswalde. 
„.Friedeberg. 


Kreis Kroſſen. | 
JZullichau⸗Schwiebus. 
————— 


| rg Preußen, 


2. (Woldenberg). Frankfurt. 








Branbens| 1. (Strofien). 






burgifches 
[u — 2. (Sorau). > Sara, | 
| Kreis Luka, 
| 6. Branden,) 1- (Ralau). Kalau. | 
| | burgijches | Kreis Lübben, 
I | Nr. 52. | 2. (Kottbus). „ Kottbus, 


„ Spremberg. 


— EEE — 
























Be Landwehr: 
BE — 
”. Regiment. | Bataillon, 
| \ . Branden:| 1. (Potsdam). 
burgijches 
| Nr. 0. | 2. (Küterbog). 
11. 
. Branden: R 
[: burgifches 4. (Neuftadt: E. W 
| Nr. 60. | 2. (Teltow). 
u Reſerver Vandwehr⸗Regiment 
GGerlin) Ar. 35. | 
1. (Brandenburg 
. Branden: 
burgifches RR. 
Nr. 24. | 2, (Havelberg). 
12. — 
8. Branden- 1. (Ruppin). 
burgiſches 
Nr. 64. 2. (Prenzlau). 
| Tag 
agde⸗ — 
Surgife 2 | 4- (Stendal). 
Nr. 26. _— 
2. (Burg). 
J 
13. | 3, Magde⸗ | 1: Galberſtadt). 
' burgifches 
Rn | 2. (Neubaldensleben). 
| 
Iv. Reſerve⸗Landwehr⸗ Bataillon 


(Magdeburg) 
Nr. 36. 


2. Magde⸗ 





burgiſches — 
Nr. 7. 2 (Halle) 

| 14. 

4. Magde— 1. Gitterfeld). 
burgifches 

| Nr. 67. —— 


PER — 






tttreis Weſt⸗Havelland. 


1. (Aſchersleben). | 


Bundedftaat 
(im Königreich Preußen 
und Bayern aud) Provinz, 
I bez. MegierungssBezirf). 


Verwaltungs (bez. Aushebungs:) 
Bezirke, 


Stadt Rotsdam, 
Kreis Zauc-Belzig. 

Kreis Juͤterbog Luckenwalde. = 

__n __ Berstow: a — Königr. Preußen, 
| Kreis Ober: Barnim 


v RB, Potsdanı. 
„ Nieder: Barnim. 
| streis Teltow. | 


Hauptitadt Berlin. | — 





ODſt⸗Havelland. 
Kreis Oſt-Priegnitz. 
Kreis Weſt-Priegnitz. 
Kreis Ruppin. 
Templin, 


Kreis Prenzlau. 
n Angermünde, 














Königr. Preußen, 
RB. Potsdam. 














Kreis Stendal. 
„ Dfterburg. 
" Salzwedel, | 
ı Kreis Jerichow 1. | 
In Ferichow u, 

® Kreis — 


















alberſtadt. nd 
J Königr. Preußen, 
Wernigerode. ö 
Kreis eis Gardelegen. RD, Magdeburg 
Neuhaldesleben. 
Wolmirſtedt. 


Sit Wagdeburg. 

Landkreis Magdeburg. 

| Kreis Wanzleben. 

Kreis Kalbe, 
„Aſcherslebeu. 

Saal⸗Kreis. 

Stadt Halle a. d. S. 

| Mansfelder See⸗Kreis. 

' Kreis Deligic. 

u Bitterfeld. 

0. Wittenberg. 

} Kreis Torgau. 

: Schweinitz. 












Königr. Preußen, 
RB, Merſeburg. 


Liebenwerda. 


Digitiz 


— — 


ed by Google 


— 















Landwehr: 






Bataillon, 


4. (Deſſau). 
2. (Bernburg). 


1. (Sangerbaufen). 


2. (Muͤhlhauſen). 


41. (Erfurt). 





‚3. Thürins 
giſches 
ar. TA. | 


| 2. (Sondershauſen). 


4. Thürius 1. (Weißeufels). 
| iſches 
tr. 72 2. (Naumburg). 


| 1. (Altenburg). 


14 
16. | 


| 7. Thürin⸗ 
giſches 
Nr. 96. 





2. (Gera). 


— — — — 


Verwaltungs 





Bezirke. 





| Kreis Deſſau. 


Zerbſt. 
Kreis Köthen. 
„Bernburg. 
„Ballenſtedt. 
Mansfelder Gebirgskreis. 


Nreis Sangerhauſen. 


Kreis Worbie, 
| u Heiligenftabt. 
„ Mühlhaujen. 
„  Sangenfalga. 
| Stadt Erfurt, 
Landkreis Erfurt. 
Kreis Schleuſingen. 
Fürſtlich ſchwarzburgiſche Ober: 
herrſchaft Arnſtadt. 
Kreis Ziegenrück 
Kreis Nordhauſen. 
„Weißenſee. 
| Fürftlich ſchwarzburgiſche Unter: 
| berridaft Sondershauſen. 


| Kreis Verjebung. 


„  Weifenfels. 
Zeitz. 
Kreis Naumburg. 
„Querfuxt. 
Eckartsberga. 

Stadt Altenburg. 

Serichtsämter Altenburg I. und 
IL uud Luka. 

' Stadt: und Gerichtsämter Göß— 
nis, Schmölln, Könneberg, Eiſe 
bera, Noda und Kahla. 

‚ Unterländischer Bezirk (Gera). 

Oberländijcher Bezirk (Ebers 
dorf). 











Fürſtenthum Reuß Ältere Linie, 


Ant Rudolftadt. 
Blankenburg. 
Stadtilm. 
„Leutenberg. 
Landraths-⸗Amt Königſee. 
Herrſchaft Frankenhauſen. 


» (bez. Aushebungs⸗) 





Bundesstaat 
(im Königreich Preußen 
und Bayern auch Provinz, 
bez. Regierungs: Bezirk). 
















erzogth. Anhalt⸗Deſſau. 


I Königr. Prenßen, 
RB. Merſeburg. 


Königr. Preußen, 


di 
RB. Erfurt. 


Fuͤrſtenthum Schwarz: 
burg Sondershaufen. 
Könige. Preußen, 
R.B. Grfurt. 


Fürſtenthum Schwarz: 
burg Sondershaufen. 





Ä Königr. Preußen, 
IRB, Merjeburg. 


| Herzogthbum Sadyjene 
| Altenburg. 
Ne) 


Fäürſtenthum Reuß 
jüngere Linie, 


Füuͤrſtenthum Neun 
älrere Linie. 





Fürftenthum Schwarze 
burg: Rudeljtadt, 





14 


Digitized by Google 







Bundesftaat 
(im Königreich Preußen 
und Bayern auch Provinz, 
bez. Regierungs:Pezirf). 







1 Landwehrs 


Regiment, | Bataillon. 


Verwaltungs: (bez. Nushebungss) 
Bezirke, . 


















Landkreis Görlib. 
Kreis Bunzlau. 
‚ Kreis — 


othenburg. — Könige Preußen, 


Stadt Goͤrlitz. 
1. Goͤrlih). | 


2. (Musfau). 














Kreis Saga. J 
| — 1. (Sprottau). Sprottan. R.B. Liegnik. 
ſchleſi ü 
Nr. 46. ; Kreis Grünberg. 
2. (Freiſtadt). „Freiſtadt. 





Reierverfandwehr:Bataillon | Kreis Slogan. 
er —— 
(Glogau) Nr. 37. | Frauftabt. R.-B. Bofen. ' 


Schönau. 

1. (Jauer). — 
Jauer. 

Stat Ge nitz. 
2. (Liegnitz). Landlkreis Lieguitz. Königr. Preußen, 

Kreis En FR R.B. Liegnitz. 
1. (Lauban). Kiel er 
2. (Hirſchberg). DIT er — 


Kreis Obornik, 
1. (Poſen). 


Stadt Poſen. 

—— Poſen. 
Kreis Samter. 
mel, a — 
1. (Neutomys l). Kreis — 


Kreis Koſt 
vei Koh Königr. Preußen, 
RB. Poſen. 


2. Nieder: 






- 


4. Poſen⸗ 









3. Poſen⸗ 
* 









2. (Koſten). 2 

Def 1. (Schroda). — — 

Nr. * 2. (Jarocin). — Bleften, | 
- ' Kreis Kröben., 

Krotoſchin. 

| er ñ— — 


„Schildberg. 





4. Bojen- | | 1. (Rawig). 
„des 59. | 2. (Djtrowe). 


41. Sei Kreis Striegau, Königr. Preußen, 
Ihes 1. (Striegau). Reumarkt. RB Breslau. 
Kr. 10. | „ Waldenburg. | 


u 





Landwehr: 







Bataillon. 


2. (Wohlan). 
4. (2. Breslau), 


2. (Dels). 


| Referpes-fandwehr-Regiment 
(1. Breslau) Nr. 38. 









































Bunvesftaat 
(im Königreih Preußen 
und Bayern auch Provinz, 
bez. Regierungs: Bezirk). 





Verwaltungs: (bez. Aushebungs-) 
Bezirke, 





Kreis Wohlau. 
„ Guhrau. 
Steinau. | 
‘ Landkreis Breslau, 
Kreis Trebnitz. N 
Kreis Free — | 
r oln, Warten 
„Militſch. 
| Stadt Breslau, 


- r. Preußen, 

























Kreis laß. „ Breslau, 
—7 — 1. (Glatz). — —E — 
| | | I Frei 8 Sa i 
n 
| * 2. (Schweidnihz). re; 
—2 Kreis ar arg 
|4 4. Nieder: | 1: (Münfterberg). z we * 
—2 „ Nimptic. 
Kreis Brieg. | 
n |“ Oblau, | 
Namslau. 
* * 4. (Rybnid). 
e 
Nr. 22. | 2, (Ratibor). ann 
. Kreis Toſt⸗Gleiwitz. 
HK ähiae 4. (Gleiwit). Gi. Streblig. | 
5 I i 2. (Rofet) Kreis —* — 
„Neuſtadt. 
Kreis Neiſſe. 
Ob 1. Eeiſſe) „Grottkau. ey Preußen, 
| 2 Dber- Kreis Tarnomig, IRB. Oppeln. 
ſchleſiſches BSeuihen. 
Nr. 23. 2. (Beutbhen). Z Kattowitz. 
„  Zabrze. 
| Streis —— 
4 Die 1. (Rofenberg). — — 
es 
Ki I | Kreis Oppeln. 
* (Oppeln). Falkenberg. | 
\ 1. Weit: | Stadt Müniter. | 
VII. 25. | phäli - Sandtreis Münfter. | Könige. enden, 
" . 4 















Landwehr: 


\ Regiment. | 





Bataillon. 


Kreis Warendorf, 
Beckum. 
— —— 
Tecklenburg. 
Krels Rees, 
Stadt Duisburg. 
Kreis Müllheim a d. R. 
Kreis Redlingshaufen. 
„Borken. 
„Ahaus. 
Kreis Minden. 
„ Lübbede, 
Kreis Bielefeld, 


z Di 
B iedenbrũck. 
„ Herford, 
ner Detmold, Horn, Blom: 


erg. 
Hemter Detmold, Horn, Bloms 
berg, Schieder, Schwalenberg. 
Städte Lage und Salzufeln. 


1. Bat: 
! phälifches 


Nr. 13. | 2%. (Warenborf.) 


5. Welt 1. (Weiel). 


| phälifches 
| Nr. 59. | 9 (Hettinghaufen). 


| 2. Weſt⸗ 

phäliiches 
| Re. 15. 
| 


4. (Minden). 


2. (Bielefeld). 


1. (Detmold). 
Schötmar. 

Städte Lemgo, Barntrup. 

‚ Memter Brake, Hobenhaufen, 
Varenholz, Sternberg. 


| Fürſtenthum Schaumburg- Lippe. 
TEN lippeihes Stift Kappel 


un 
| Amt Lipperobe. 
' Kreis Baberborn. 


vol) 

‚6. Weit: 
 vhätiices 
ı Nr. 55 


2. (Paderborn). 





„ Warburg. 
Höorter. 
Kreis Buͤren. 
3. Weſt- | 1. (Soeſt). Goch. 
KU Be 
| Kay | Stan Do-tmumd 
| * Ban 2. (Tortmunt). N Sandfreis Dortmund. 
17. Weit: 1. (Bodum). ı Kreis Bodum. 
' pbälifches i 
| Me 6. 2. (ierlohn). [ee — 
| 4 Kreis Kleve, 
2. | phã ar 1. (Geldern). „ Moers, 
Nr. „ Geldern. 












Hemter Lage, Derlingbauien, 


Bunbesftaat 

| kim Königreich Preußen 
und Bayern aud Provinz, 
1% —— 


Preußen, 


Er Müniter 


R.: 


Königr, Preußen, 
RB. Düffeldorf. 


Königr. reufen, 
KB oder 


Preußen, 


| er Minden, 


Fürſtenthum Lippes 
Detmolo. 


J Schaum⸗ 
buch ippe 


ürſtent gi 
® —— * 
Kö 
I guꝛr 


Königr. —— 
R.: ® en 


Königr. Preußen, 
RB, Düfjeldorf, 









Verwaltungs: (bez. Aushebungse) | 





Lanbwehrs 





Bataillon. 









| Stabt Düffelborf. 
Landkreis Düffelvorf. 
tabt Krefeld. 

Landkreis Krefeld. 


Stadt Efjen. | 
4. (Efien). ; 
phälifches (Efien) Landkreis Efien. | 


Rr. 57. | 2. (Gräfrath). | er a 2 | 


Reſerve-Landwehr-Bataillon | Stadt Elberfeld, 


armen, 
(Barmen) Nr. 39. 


4. Weit: 
phältfches | 2. (Düffelborf). 
Nr. 17. 






8. Weit: 


| Kreis Mettmann. 


I 
| 1. (Aachen). Stadt Aachen. | 






















4. Rhei⸗ | Landkreis Aachen. | 
niſches | Kreis Eupen. 
Mr PD 12. (Eupen). ir 
I u Malmedy. | 
Kreis | 
sberg. 
5. 0beir | 1: (Erkelenz) .DERMBERE | 
niſches 
Nr. 65. Kreis Düren. 
Geilenlirchen. 
u ülich. | 
| Sieg⸗Kreis. 
2. Rhei⸗ 1. (Siegburg). | Kreis Baldbrocl, | 
| nifches reis —* ü | 
DB |2 | ecke | 
| „Rheinbach. 
| 1. (Meuf) Kreis ar — 
(Neuß). — revenbroich. | 
— Gladbach. 
| Mr. 68. | Kreis üllheim. | 
| | 2. (Deus). | u Wipperfürth. 
„ Gummersbach. 


Referve-CandwehreRegiment | 
(Köln) Nr. 40. 


\ 1. (Neuwied). | 


Stadt Köln. 
Landkreis Köln. 


Kreis Neuwied. | 
| 








Altenkirchen. 
81. — | Kreis Koblenz. 
Nr. 29. | 2. (Koblenz). „ St. Gar. | 


| | Hohenzollerfche Lande, 





Bundesstaat 


(im Königreih Preußen 
und Bayern auch Provin;, 
| bez. Regierungs: Bezitk). 


Königr. Preußen, 
R.:B. Düfjeldorf. 


oe Preußen, 
R.:B. Aachen. 


Königr. Preußen, 
R:B. Düffeldorf. 


Könige. Preußen, 
R.⸗B. Aachen 


Könige. Preußen, 
RB. Fin 


Königr. Preußen, 


RB. Düffeldorf. 


Könige. Preußen, 
N.:B, Köln 


Königr. Preußen, 
RB. Koblenz. 


Königr. Preußen, 


RB, Sigmaringen. 






Bezirke. 












| Kreis Simmern. 


41. (Kim). „ Bell. 
u Kreugnad. 
Weiſenheim. 
| Rreis Mayen 

2. (Andernad). 28 
Ahrweiler. 


1. (St. Wende), | greis St. Wendel. 


„ Dttweiler, 
ı Kreis Saarbrüden, 
„ Saarlouis. 
„ Merzig. 
— 
andkreis Trier, 
1. (1. Trier). | Kreis Saarburg. 


2. (Saarlouis). 


„  Berntaftel. 
Kreis Bitburg. 
| „ Prüm, 
2. (2. Trier). „ Daun, 
„ Wittlich. 













4. (Bremen). Kreis Lehe. 
1. Hanfea« „ Dfterbolz. _ 
tiſches „Verden. 
Nr. 75. Etader Marie Kreis. 
33 Staber Geſt⸗Kreis. 
z 2. (Stade). Kreis Dtterndorf. 
» Neuhaus a. O. 
IX. zu „ Rotenburg, 
Ä 1. (Hamburg). | Freie und Hanfeftadt Hamburg. 
2. a 5 n 
tiihes | reie und Hanſeſtadt Lũbeck. 
IN 76.) 2. (Rüben). | ' 
| Lauenburg. 
Erik —— | Aushebungs-Bg. Schwerin. 
2 = zoglich⸗meck⸗ z Hagenow. 
Se lenburgiſches 1. (Schwerin). Ludwigstuft. 
| Nr. 89. | — Parchim. 
= 


| Verwaltungs: (bez. Aushebungs:) 





| Fürſtenthum Birkenfeld. 


Freie Hanfeftadt Bremen. 





Freie und Hanjeftadt 


| ‚reie und Hanſeſtadt 





Bundesftaat 
(im Königreih Preußen 
unb Bayern aud) Provinz, 


| bez. Regierungs-Bezirf). 


Königr. Preußen, 
RB. Koblenz. 


Großberzogthum Olden⸗ 
burg . 


Königr. Preußen, 
RB. Trier. 


Br Hanfeltadt 


Bremen. 


Königr. Preußen 
Pr. Hannover. u 





Hamburg. 





Lũbeck 


Herzogtdun Lauen⸗ 
burg. 





Großherzogthum 


| Medtenburg Schwerin. 











Landwehr: 








Bataillon. 





2. (Neu:Strelig). 


1. (Wismar). 


2. (Roſtock). 


1. (Schleswig). 


2. (Apenrade). 
1. (Kiel). 


2. (Rendsburg). 


meſerve Landwehr⸗ Bataillon 


(Altona) Nr. 86. 
Oftfrie- 1. (Aurich). 


2. (Lingen). 


Feet 
burgiſches 4. (1. 29). 
RT 91. 1. (1. Oldenburg) 


















Aushebungs-Bez. Neu⸗Strelitz. 


a Neu » Branden- 
| burg. 
e Schön 
| Aushebungs: Bez. Wismar. ; 
| R Grevismühlen, 
* Doberan. 
Aushebungs Bez. Roſtock 
Ribnitz. 
| r Güftrow. 
R Maldin, 
= Waren. 
Kreis yiensburg 
| „ Kdernjörde 
„ Schleswig | 
" her 
iderſtedt. 








„Sonderburg. 
Apenrade, 
Tondern. 


„ Plön. 
„ Dlvenburn. 
Fürſtenthum Lübed, 
Kreis Nendsbur 
n Rorber-Dithmarfjcen. 
„ Süper:Dithmarfchen, 
| „m _Öteinburg 
Stadt Altona, 
| Kreis Pinneberg. 
„ Stormarn, | 


















„  Senebern. 
Kreis Aurich. | 
„ &mven. 
n er. 
Kreis Meppen. | 
\ „Lingen. 


„Berſenbrück. 
Jade⸗Gebiet. | 
Stadt und Amt Sever. 

Stadt und Amt Barel. | 
Vom Amt Naftede die Gemeinden 
Ä Jade und Schweiburg. 

Nemter Berne, Brake, Delinen: 
horſt, Elsfleth, Landwuehrden, 
Opelgönne und Stollham. 





Bundesftaat 
tim Königreich Preußen 


und Bayern aud) Provinz, 


bez. Regierungs- Bezirk). 








Großerzogthum 
Medienburg:Strelig. 





Großherzogthum 


Mecklenburg⸗Schwerin. 


Königr. Preußen 
Prov. Schleswig. 
Holitein. 


Großherz. Oldenburg. 


— Tran 
rov. Schleswig: 
Holitein. 


Königr. Preußen, 
Prov. Hannover. 


Königr. Preußen. 


Großherzogthum 
Dldenburg. 


er 


— 112! — 


⸗ Bundesſtaat 
Landwehr ‚Verwaltungs: (be;. Aushebungss) | im — 


N Bezirke. 8 i 
Regiment. Bataillon. | 3 — —— 


| 4 










Stadt und Amt Oldenburg. 


























en | — — Gemeinden 
burgiſches 2. (2. Oldendurg). aſtede un iefelſtede. Großherzogthum 
Nr. 91. w | Aemter Damme, Frieſoythe, Klops — 
penburg, Löningen, Steinfeld, | 
| Vechta, MWeiterftede und Wildes: 
RER, haufen. 
Kreis Osnabrüd. 
1. (Osnabrüd). „ Welle. . : 
1 41. Hanno: | Diepholz. Könige. Preußen, 
| verjches | Rreis Hoya, | Ban. DERROWEN. 
Mr. TE 12 Wienburg). [a ee Ä Könige. Preupen 
| | „ Rinteln. ] RB. Raffel. ' 
Refervesfanpwehr- Bataillon Stabt Hannover. 
Landkreis Hannover. 
—— Kreis Bernigien. 
ih I 6% Hamehı. 
' Kreis — 
arienburg. 
3. Hanno⸗ 1. (Hildesheim). diebenburg | 
verjches | Zellerfeld. 
Nr. 79. Kreis Göttingen, Königr, Preußen, 
2. (Göttingen). „  Eimbed, Prov. Hannover. 
„  Diterove, 
Kreis Harburg. 
| 1. (Lüneburg). I „ Yineburn. 
1 2. Hanno: n Dannenberg. 
—— | Kreis Celle. | 
tr. N. 2. (Gele). „ Gifhorn, | 


„  Melzen. 
Fallingboſtel. 

| Kreis Braunſchweig. J— 
4. (4. Braunfchweig). | „ Helmftäpt. \ | 


| Braun: 


Blaukenburg. rzogthum 
—2 Kreis Wolrenbüttel, | nes, 
| 2. (2. Braunihweig). Gandershein, 





„ Holzminden, 





Unter⸗Lahn⸗Kreis. 
| 4 Naſſaui⸗ 1. Gaſſau) | Rheingau-Kreis. | Königr. Preußen, 
XL 41.) ſches Siadt Wiesbaden. RB. Wiesbaden. 


Landkreis Miesbaden. | 


| Ar. 87. | 2. (Wiesbaden). 
Unter⸗Taunus⸗Kreis. 










. J 











6. Thüringis 
ſches 
Nr. 95. 





— 


Bataillon. 









| Beratungs: (bez. Aushebungs:) ‚| Aunmsshant, 
Bezirke, und Bayern auch Provinz, 


| | de. Regierungs: Beiir). 


| Kreis Weplar. ———— 





| 
1. Geblar). Fe = — en 
| Hinterland- Streis. | 
Tu ——— Koͤnigr. Preußen, 


2. (Weilburg). 





1. (Meſchede). 


1. (Marburg). 


2. (Kaſſel). 


1. (Gotha). 





















2. (Attendorn). 


2. Fritzlar). 


u — E& 
(Fraukfurt a. M.) 
Nr. 80. 


1. (Arolfen). 


| Ober Lahn⸗Kreio R.:B. Wiesbaden. 


Ober-⸗Weſterwald⸗Kreis. 
Unter-Weſterwald-⸗Kreis. 

Kreis Brilon. 

„Weſchede. 

„Arnsberg. 

„Wittgenſtein. 

Kreis Siegen. 








Königr. Preußen, 
R.:B, Arnsberg. 
























8 Vlarburg. 
„ Kirchhain, 
Ziegenhain. 
donberg 

Kreis Melſungen. 
„Eſchwege. 


Koönigr. Preußen 
RB. Kaffel, 


— Fritzlar. 
Stadt Frankfurt a. M. Königr, Preugen, 
Ober:Taunudsftreis. R.«B. Miesbaden. 


no Preußen, 
B. Kaſſel. 
Fü in Walde 


und Pyrmont. 


Kreis Hanau. 


Fürſtenthum Walde und 
! Pyrmont. 

Kreis Wolfhagen. 

| Frankenberg (einfchlichlich 
Voͤhl). 


Stadt Kaſſel. 
Landkreis Kaſſel. 
Kreis Witzenhauſen. 
„ Hofgeismar. 
VLundrathsamt und 
Gotha. 
Landrathsamt und Stadtbezirk 
Odhrdruf. 
Landrathsamt und Stadt 
Waltershaujen. 

\ Verwaltungsbezirt Nazza und 
Bölkenroda. 

Landrathsamt Koburg. 
Stadtbezirke Koburg, Rodach und | 
Neuftadt, 

| Verwaltungs=Bezirt Königsberg. 







Königr. Preußen, 
RB. Kaſſel. 








Stadtbezirk 





Herzogthum Sachſen⸗ 
Koburg⸗Gotha. 


15 


ed by Google 


— 114 — 















4 N s ſta 
Landwehr Berwaltungs- (bez. Aushebungs:) a 
& — — Bezirke, und Bayern auch Provinz 
Bataillon. bez. Regierungs:Berirf). 













Refivenzitabt Meiningen. 
Amtsbezirt Meiningen, 






















P Mafungen. 
r Salzungen, | 
43. 6. Thůͤringi⸗ — zur vorn | Herzogthum Sadhf 
\ r N Nom erzogthbum Sachſen⸗ 
fdes | 2 (Meiningen). “ Eisfeid. Meiningen, 
Nr. 9. r Sonneberg. 
n Saalield. 
D Gräfenthal. _ | 
" Kamburg. | 
XI. Kranichfeld. 
| Kreis Rotenburg. | 
—J 1. (Rotenburg i. 9.) | " en | 
2 Thüringis " Sersfelt. — 
1 — — — Königr. Preußen, 
' Nr. 32, ' Kreis 5 * fen (ine. Orb) R.B. Kaſſel. 
„  Belnhanjen (ind. Or 
44. 2. (Julda). „ Schlüchtern, 


Em = " Gerofeld. 








Verwaltungd⸗Beʒirt Weimar 1. 


» 
— —— Weimar IL Großherzogth. Sachſen— 










































































jeurs a —— 
; erwaltungsBezirt Eiſenach. Weimar Eiſenach. 
>» (& 
= — — Dermbach. I 
= Kreis 5 Darnftaot. —— 
r 2 | 4. (Darmftadt 1.). _ „ Öffendad. | 
51.37 n ri i ' Kreis riepberg. 
Eliszı Kr ib 2 aim | | 
@ eg 2, Großh Kreis Srpn. | 
242 er k > lofeld. 
5 heſſiſches 1. (Gießen). J 
& ® | Nr. 116. —— 
* la m — — TV ge Dieburg. —— 
Es | 3. Großh. 1. (Darmitadt IL). „ Bensheim. Großherzogthum Heſſen. 
sig | heiiifches —— BGroß⸗Gerau. 
sE—Nr. 117. |, Kreis Erbach. 
7 — erh) |. Heppenheim. 
el < I Kreis Mainz. 
258 4 rest. | | 1. Main). — | „Bingen. BR 
= = heſſiſches Kreis Worms, | 
S bvi. 118. | 2. (Worme). Vu Dppenbein. | 
— Alzey. | 
een Gäu ü 1. (Kreiberg). _ _Untehauptmnannfigaft — zu 
= =) jächfii JE — N. Marien: | Seönigreich Sachſen. 
2:3 3 Mr. 100. 2 ( unaberg). 
— Antspauptmannfchaft Annaberg. | 


Digitized by Google 







Ana‘ 


= 


Königlich ſächſiſches Reſerve— 
Landwehr-Bataillon 


1 | (Dresden) Nr. 108. 
3. Königlich 1- (Pirna). 


N Nr. 102. | 2. (Zittau). 








4. (Plauen). 





5. Königlich 
ſächſiſches 
Nr. 104. 2. (Schneeberg). 


XI. (Königlich — 


Königlich 


Nr. 105. | 2, (Glauchau). 





t 


-öntglich 


„side. 


7. Königlich. 1. (Leipzig). 
ſächſiſches 
Nr. 106. 9, (Grimma). 







Königlich 1. (Borna). 
fächfifdhes | 
Nr. 107. 








.) 








3:58 

22551. Rönigtic| 1. (Kal), 

a2) württem: 

SE 55] bersildes | 

555 an 2. (Reutlingen). 
2 = — 


Nr. 101. * — 


ſachſiſche 


1. 4. (And). Zwickau). 


2. (Döbeln). 





Verwaltungs: (bez. Aushebungs⸗) 
Bezirke, | 





| Stadt Chenmitz. 
 Amtshauptmannichaft Chem — 
J Amtshauptmannſchaft Flöha. 


Stadt Dresden. 
Amtshauptmannſchaft Dresden. 


—  Amtshauptmannichaft Pirna, 
——— Dippoldis⸗ 


walde. 
ittau. 
















— — 





Amtshauptmannſchaft 
Lobau. 


Amtohauptmannſchaft Bauben. 


— — —— 





L Kamenz. | 


u niehaupimannfdaf Groſſen⸗ 








hain. 
Antsbauptmannicaft Meiken 
| Amtshauptmannfchaft Delenig. 
— — Blaum_ 
Kein Schwarzen: | 






| Anıtshauptmannfchaft Auerbach. 
Amte hauptmann ſchaft Zwickau. 


Schoͤnburgſche Mezekberrichaften, | 
Königliche Verwaltungs + Kom: | 


miffton für biejelben zu 
Glauchau. 


Stadt Leipzig. 
A Amtshauptmannſchaft Leipzig. 


a Amtshauptmannschaft ſchaft Grimma. \ 

| Dfhak | 

— — er 
Borna. 


\ Aimispaupmannichat Döbeln. f 














| — Bezirk —— 


Neuenbürg. 
Nagold. 
Diemmtsdant Reutlingen, 
" Tübingen. | 
= Rottenburg a. R 


15. 





Bundesftaat 
(im Königreich Preufen 
und Payern auch Provinz, 
be. Regierungs⸗ Gezirt). 






Königreich Sachſen. 


—— 


ka Württemberg. 


ed by Google 


















Landwehr: 


Regiment. | 


Berwaltungs: (bei. Aushebungs:) 
Bezirke. 













| Oberamts«Bezirk —2 


2 


ulz. 
— 
I Oberamts-Bezirt Balingen, 
Rottweil, 












2. (Rottweil). Spaichingen. 













Zuttlinaen. 

(Königlich) würltembergifdhes Reſerve⸗ Oberamts-Bezirk Stuttgart, 
Landwehr⸗Bataillon. Stadtdirekt. 

— Stuttgart, 









(Stuttgart) Nr, 127. 


Oberamt. 
Oberamts:Bezirt Böblingen. 














































Leonberg. 
3. Koniglich 1- (Leonberg). 5 Baihingen. 
‚IE wor u Maulbronn, 
> |8 iſches Dberamts-Bezirt Ludwigsburg. | 
82 | I. 121. ä Kannftatt. 
* = 2. (Ludwigsburg). | e Marbach. 
— ———— Waiblingen. | 
E IE" 1 Dberamts-Begirf —— 
= b efigb heim. | 
2 Königlich 1. (Heilbronn). u sei ronn. | 
er ürttembere|_ 0... F eckarſulm. 
iſches Sberamts-Bezirk Backnang. 
* r. 122. Weinsberg. 
2. (Hall). ——* 
— Hal. | 
= — u | DieramtosBezirt Künzelsau. 
Bi dt (Mergentpei ” Gerabronn. 
Konigl ergentheim). Krailsheim. 
yürttem * — Mergentheim. 
N ner Oberamts-Bezik Gaildorf. 
1.128. 2. (Ellwangen). . — 
R Neresheim. 


Oberamtd:Bezirt Schorndorf. 


| 
Welzheim. 
Königlich 1. (Gmünd). 3 
————— — Een. 
ar Sheramte-Bayiet Gelelingen | 


RE FO 2. (Ulm). = Heidenheim, 
Ulın, 
7 en | Oberamte- Fee — | 
* ürttember: ‚ | 5 Saulgau 
Ss — 1. (Ravensburg). | ü Ravensburg. | 
al Nr. 120. | rl Tettnang. 





Bundesftaat 
‚im Königreich Preußen 
und Bayern aud) Provinz, 
bez. Regierungs-Bezirf). 


Königreich Württemberg. 


Bundesſtaat 





Landwehr⸗ | Verwaltungs: (bei. Aushebungs ⸗) (im Königreich Preußen 
. — — — Bezirke. und Bayern auch Provinz, 
Regiment. | Bataillon. I bez. Regierungs-Bezirf). 

























Königlich Oberamts · Bezirk Biberach. 
nes te] 2. (Biberadh). " er 
| 5 eutfir 
BA Ar. 1%0. Wangen. 
we} 22 Oberamte-Be; rt Blaubeuren, 
==jE3 1. (Ehingen). " ei Rönigreich Württemberg. 
SEls$ nn p Laupheim. 
ar de — | Oberamtös Bezirk — | 
3 t. 126. | 2, (Eflingen). Ehlingen. | 
Uradı. | 
| 
4. (Gerlachsheim). — Buchen. 
Arelaheim. 
Mosbach. 
Eberbach. 
| Bezirksamt genbeg. 
— iesloch 
2. (Beibelberg). | . Mannheim. 
Weinheim, 
| Bezirksamt —— | 
| " Eppi ngen. 
1. (Brudfal). — Bretten. | 
, | Schweßingen. 
| | Bruchſal. R 
XIV. | Bezirksamt Durlad. " Großherzogthum Baden. 
2. (Karlsruhe). | ; Bonn —— 
ee 
' Bezirksamt Emmendingen. 
1. (Freiburg). A 8ů— 
= Freiburg. 
Bezirtsamt Staufen. 
u Müllheim. 
2. (Lörrach). " Lörrach, 







= Schönau. 

R Schopfheim 

Mr Sädingen. 
— Tryberg. 

1. FERIEN r Villingen. | 

R Donauejhingen, | 


*) Das Erofherzoglid; badiſche Gremabier-Lanbwehr:Regiment Nr. 109 wirb eventuell im Kriegsfalle formirt. 








Bundesftaat 
(im Königreich Preußen 
und Bayern auch Provinz, 
bei. Megiettiings:Beyirf). 







57. | badifches 
Nr. 114. 






Meberlingen, 
Pfullendorf. 
Konftanz. 






XIV, 





Großherzogthum Baden. 





Bezirksamt Offenburg. 
Kork, 


" 











R Wolfach 

Lahr. 
| 5 Ettenheim. | 
j | | 
> Diebenbofen. | 
—— 
| Nr. 1W. | 2. (Saarburg) | Arie Sarg | 


| ae Rejerve- Landwehr: | Stadt Mep. 
„Bataillon (Mes) Nr. 97. Landkreis. Dieb, De 0 
Kreig bach. 


Elſaß-loth⸗1. Saargemůnd). 
ringifcheg | 
| Nr. 129. | 2, (Hagenau). 

i Babern. 


a. — 
Elſaß⸗Lothringen. 
| Dr (Mo (beim). * Kreis — ſaß⸗Lothring 
— — 
61.) Rr. 130. | 9, Gahenftedh. jr Rapoiteweifer. | 


Unterseljäffifches Reierve-Lanbr Bir Start Straßburg. 
| Bataillon (Straßburg) Nr. 98. | Landkreis Straßburg. | 





Kreis * Benburg. 
r genau. | 











1 —— pen | 1. (Kolmar). Küng — 
62 son er | itti | Kreis Thann, | 
| . b 2. > M t rc). ER z Aldirch. 





Ober ·elfaſſiſches ee Mühlyaufen i, €. 
ataillon (Mülhaufen i. E.) Nr 





— 119 — 












7 










































































| 
Pre ⸗ 
EB: — Verwaltungs⸗ (bez. Aushebungs-⸗) F un 
se — mt Bezirke. und Bayern auch Provinz, 
ataillon. | | bez. Regierungs: Bezirk). 
| | Bezirksamt ee | Königreih Bayern. 
} Traunftein 
Königlich 1. (Zraunftein). «4 Laufen. | 
$ Rofenheim, | 
| 7 Bezirksamt * etting. 
! i ü dorf, 
3 2. (Wafjerburg.) | e Wafferburg. | 
el R Ebersberg. | 
13 Erding. 
J Bezirksamt Miesbach. 
E ols. | 
: Ih. Königlich | ; — | R.:B. Ober⸗Bayern. 
— ee erbenfels. 
dayeriſches. Schongau. 
Bezirksamt Vühnchen, rechts der Jar 
En | Magiftrat Wünchen. Ss 
| Bezirksamt Münden, linke der Jar 
. 4 Landsberg. 
$ | J Bruck. 
* riedberg. 
3 | | Ars lich Bezirksamt m 
e| bayeriſches. m . iburg. 
=| 'andshut. .B. Nieder: 
2 I8 2. (Landshut). : _ Rottenburg. | " en 
&| = | Magiitrat Landsput. 
r Ä 8 Bezirteaut 
“| 2 | Magiitraı | Freyſing. | R.:B. ObersBayern, 
8 | Bezirksamt Eggenfelden. 
5] Re farrfirdyen. 
E 41. (Bilshofen). F riesbadh. 
—8 ri — — 
andau 
ei HA. Königl. | Bezirksamt paſſau. | R.«B. Nieder:Bayern, 
bayerijches. £ —— 
olfſtein. 
2. (Paſſau). | 5 Grafenau, 
| ” — 
endor 
— | Wagiitrat Balfın u 
te. — Kempten. 
— Koniglich — R.B. Schwab d 
= DB, Echwabe 
el bayerifches, | 1. (Kempten). Lindau. Kal = 
.D Magiſtrat Kempten, 
| J Lindau, 


9 Ju Bayern inien-Regiment. 






| Bundesftaat 
(im Königreich Preußen 

und Bayern auch Provinz, 
bei. Regierungs-Bezirk). 






Landwehr: 


Bataillon. 

























Bezirke 










Bezirksamt Oberdorf. Königreih Bayern, 










engl] 2. Wundelheim). ; — — 

Memmingen, 
Magiftrat Kaufbeuern. 

= Memmingen. 





Bezirksamt Augsburg. 
9 ——— 

















rumbadı, .B. Schwab b 
1. (Augsburg). : Illertiſſen. — — * 
Neu-Ulm, 







Magiftrat Augsburg. 


> 112. Rönipl. Bezirksamt Günzburg. 


bayerifches. 












= Dillingen. 
* Wertingen 
2. (Dillingen). — 
rdlingen 




















Bezirksamt] | 
Magiftrat Neuburg. 
| Bezirksamt Dintelsbühl, 
P Gungenhaufen, 
" Weikenburg. 
. Ediwabad). 
E en RB. Mittelfranken. 
euchlwangen, 

Magiftrat Dinkelsbühl. 

4 Weißenburg. 


RB, Schwaben nnd 
Neuburg. 


N Magiftrat Nördlingen. 
& » Donauwörth. 
* Bezirksamt Aichach. 
= | ; Schrobenhaufen, | 
an | * faffenhöfen. N.«B. Ober⸗Bayern. 
—— — ng —8 
al agiftrat olſtadt 
1. (Ingolſtadt). — Beil Ingries. 
5 iezirksamt R.-B. Mittelfranken, 
= Denken] Eichſtedt. 








10. Königl. 2. (Gunzenhauſen). 


4. Königlich Bayeriſche. 





* Schwabach. 
u I Bezirksamt Kelheim. RB. Nieder-Bayeın. 
: Sande i | 
13. Königt. ” egenaburg. | 
4. (Regensburg). Stabtambo R.:B. Oberpfalz und 
Gayerijchen, * a Velburg. Regensburg. 


Magiſtrat Regensburg. 





*) In Bayern Linien-Regiment, 








2. Königlich bayerifches. 


* aA 

E43. Königl.| 9, (Straubing). 
3 Eiba 
= 
FF -7 


| Bezirksamt Mallersborf. 

" Straubing. 

P Bogen. 

F Viechtach. 
ri Koͤtzting. 

| Magiftrat Straubing. 

| Bezirksamt Cham. 

— Roding. 





yeriſches. 





Waldmünchen. 
* Neunburg v. W. 
= —* engenfeld. 
bburg. 


1. (Amberg). 



















































6. Königlich Amberg. 

bayeriſches. Magiftrat Amberg. 
a Bezirksamt — 
= euftabt a 
7 2. ar a. d. J Kirfhenreuth, 
3 N.) a Kemnath. 
* Eſchenbach. 
* 
3 
s 1. (HP). 

. Königlich 

Gaperifees, 

Bezirksamt Kronach. 

A —— 

| . Kulmbach. 

2. Gayreuth). a 

| 

| Magiftrat Bayreuth, 

| Bezirksamt Neumarkt. 
$ | 4. (Nürnberg). Nürnberg. 
Fi | _ Magiftrt Nürnberg. 
3 15. Königl. — zen 
3 |bayerijches. re euftadt a. d. Aiſch. 
— 2 (Ansbach). — u eher 
⸗ Pr F henburg. 

| a 
s| a 


r er DER 


16 


Dundeikect 


(im Königreich Preußen 
und Bayern auch Provinz, 


bez, Regierungs- Bezirk). 


Königreich Bayern. 


gensb 


R.⸗B. Nieder-Bayern. 


R.:B, Oberpfalz und 


I. 


N.:B. Oberpfalz und 
Negensburg. 






R.=B. Oberfranken. 


RB. Obe 





Re A 


falz und 


N.:B. Mittelfranken. 


2. Königlich bayerifches, 


— 12 — 

















$ | EB | | Bundesftaat 
E2 Landwehr: | Verwaltungs: (bez. Aushebungse) | (im Königreich Preußen 
ca f . 
ET Ta Tee EEE Bezirke, und Fayern auch Provinz, 
5» Regiment *). Bataillon. | bez. Regierungs⸗ Bezitl) 









| Königreich Bayer. 
R.:B. Oberpfalz und 








ie | eröbrud. 
| 3 1. (Erlangen). | 2 : m RB. Mittelfranken. 
Erlangen ———— 
S14. Königl. Vagiſtrat 
= baperifihes, Ä Bezirksamt —— R.:B. Oberfranken. 
an a Re —— 
2 |: Bezirksamt — —— 
ram 
‘ N | " einfe 
2 (Ming), N " Voltach. RB. Unterfranken. 


N ei Gerolzhofen. 


—— 





Bezirksamt Ebern, 










| 
| ” en 
ichtenfels. 
| 4. (Bambrrg). | s Ebermannitadt. | M.B. Oberfranten. 
” Bamberg 1. 
. Königlich Bamberg 1. | 
"Bayerifcyes, | Magijtrat Bambern. | 
R Bezirksamt Köninshofen. | 
8 5 — — _ | 
. * euſtadt a. d. S. 
A 2. (Kifjingen). . Brüdenau. 
3 r Kiffingen. 
8 _ Hammelburg. | 
* vBegniga m it Würzburg. 
2 RR Karat. a 
“ emũnden. „B. Unterfranken. 
* 1. Würzburg). | " Schweinfurt. — 
| Magiftrat Würzburg. 


5 Schweinfurt. 


TRBER — N 


ers ng Bezirksamt Miltenberg. 


bayerischen. 










Fr Obernburg. 

⸗ Marktheidenfeld. 

2. (Aſchaffenburg). Lohr. 
Alzenau, | 

Aſchaffenburg. | 

| 





Magiftrat Aſchaffeuburg. 
Bezirksamt Bergzabern. 
SE, söniglic| 1. (Landau). am n 

— bayeriſches. Germersheim. 


RB. Pfalz. 


*) In Bayern Linien: Regiment, 











Bunvdesftaat 






















% * 
2222 - 
EFIE 3 Landwehr | Berwaltungse (bez. Aushebungs>) | (im Königreich Preufen 
53 5* —— — — Bezirke, und Bayern aud) Provinz, 
FR Regiment N Bataillon. bezjz. Regierungs-VBezirk). 





| Königreich Bayern, 
Bezirksamt Frankenthal. 









4. Königlich 
i 2. (Speyer). euftabt a. d. 9. 
bayerifches. pey — H 
——— Bezirksamt Kirchheimbolanden. 
1. (Kaiſerslantern). Kuſel. R.:B. Pfalz. 
| ü Kaiſerslautern. 





Bezirksamt ne 7 
n Aweybrüden. 


TEN, Pirmafenz 





2. Königlich bayeriſches. 
8. Königlich bayerijche, 














*) In Bayern Linien-Regiment. 


16. 


Anlage 2 zu $. 9. 


Prüfungs-Brönung 


zum einjährigsfreiwilligen Dienft, 


I. Gegenftände der Prüfung. 


8.1. 


Die zur Prüfung Zugelaffenen werden in Sprachen und in Wiſſenſchaften geprüft. 

Die ſprachliche Prüfung erftredt fi, neben der deutjchen, auf zwei fremde Sprachen, 
wobei dem Eraminanden die Wahl gelafjen wird zwiſchen dem Lateinischen, Griechifchen, 
Franzöſiſchen und Englischen. 

Die wiffenihaftlice Prüfung umfaßt Geographie, Gefchichte, deutjche Literatur, Mathe 
matik und Naturwiflenichaften. 


8.2. 
Hinfichtlich der einzelnen Brüfungsgegenftände werden nachſtehende Anforderungen geftellt. 
a. Spraden. 

In der deutſchen Sprache muß der Eraminand die erforderliche Hebung und 
Gewandtheit befigen, um fich, mündlich und fchriftlih, ohne grammatifalifche oder 
logiiche Fehler, jo auszudrüden, wie man es von einem jungen Manne jeines Alters, 
der auf Bildung Anfpruch macht, verlangen kann. 

In den beiden alten Sprachen genügt, infofern in denjelben nach $. 1 geprüft 
wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kajus-, Tempus- und Moduslehre, die 
Fähigkeit, einen leichteren Abjchnitt aus einem, Profaiter (Julius Caesar, Cicero, 
Livius, Xenophon), fowie leichtere Dichterftellen im epiſchen Versmaß, mit Aus- 
hülfe für einzelne feltener vorkommende Vokabeln, jonft aber mit Sicherheit und 
Geläufigkeit zu überſetzen, auch über die vorfommenden Formen und die einfchlagenden 
grammatifaliichen Regeln Auskunft zu geben. Daneben wird für das Lateinijche die 


— 18 — 


Ueberfegung eines leichten deutſchen Diktates ohne wefentliche Verftöße gegen die 
grammatifalifchen Regeln verlangt. 

In den beiden neweren Spraden wird erfordert: neben richtiger Ausſprache 
und Kenntniß der wichtigeren grammatitalifchen Negeln die Fähigkeit, proſaiſche 
Schriften von mittlerer Schwierigkeit (im Franzöfifchen beifpielsweife Voltaire’3 
Charles XII, Barthelemy’3 voyage du jeune Anacharsis, Fenelon’8 Teldmaque, 
Michaud’3 histoire des croisades, Segur’3 histoire universelle, Ploetz’& Chresto- 
mathie und dergleichen, im Englifchen beifpieläweije Goldsmith’# Vicar of Wake- 
field, Walter Scott's tales of a grandfather, W. Irving’3 sketch-book und der— 
gleichen) mit einiger Leichtigkeit und Sicherheit in gebildeter Sprache zu überjeßen, 
auch ein deutjches, Leichtes Thema ohne erhebliche Verſtöße gegen die Orthographie, 
Wortftellung und Sapbildung in das Englifche oder Franzöſiſche zu übertragen. 

b. In der Geographie: Kenntniß der Hauptjachen aus der mathematifchen Geo- 
graphie (Stellung und Bewegung der Himmeläförper, Planetenſyſtem, Fixſterne, 
Kometen, Mond» und Sonnenfinfterniffe, Erflärung der Jahres: und Tageszeiten, 
Eintheilung der Erde, Aequator, Längen: und Breitengrade, Wendefreife, Zonen, 
Pole u. f. w.). 

In der phyfifchen und politifchen Geographie: allgemeine Kenntniß der einzelnen 
Welttheile, der größeren Meere, Gebirge und Flüſſe, fowie der Hauptländer und 
deren Hauptſtädte. Für Europa und vornehmlich für Deutjchland fpeziellere 
Kenntniß der Meere, Meerbujfen und Meerengen, der Gebirgs- und Flußſyſteme, der 
Hauptflüffe, ihrer Quellen, ihrer Nebenflüffe und ihres Laufes durch verjchiedene 
Zänder, der an denjelben belegenen größeren Städte, fowie der bedeutenderen Eifen- 
bahnen und Kanäle. 

Ferner Kenntniß der einzelnen Staaten, ihrer größeren Städte und ihrer Lage 
nach) der Himmelägegend. 

e. In der Geſchichte: Belanntichaft mit den weſentlichſten Thatfachen aus der 
Geſchichte der Hauptfulturvölfer, vornehmlich der Griechen und Römer, Genauere 
Kenntniß der deutſchen Gejchichte, namentlich der Entjtehung des deutjchen Kaifer- 
reichs, der deutjchen Kaifergefchlechter, der größeren Kriege feit Karl dem Großen 
und der Entwidelung der einzelnen deutjchen Staaten, mit Berüdfichtigung der Ge- 
Ihichte des Landes, dem der Eraminand angehört. Bei der Prüfung in der Gefchichte 
fommt es weniger auf Yahreszahlen an, im welcher Beziehung die Kenntniß der 
bauptjächlichften Data hinreicht, als auf die Bekanntjchaft mit dem Zufanmenhange, 
in welchem die einzelnen Ereigniſſe mit einander ftehen. 

d. In der deutfchen Literatur: Belanntichaft mit den Grundzügen der Gefchichte 
der deutſchen Literatur, ſowie mit ihren Klaſſikern und mit einigen Werfen der 
letzteren. 

e. Mathematik: In der Arithmetik Fertigkeit in dem Gebrauch der bürgerlichen 


— 16 — 


Rechnungsarten, einschließlich der Zins- und Geſellſchaftsrechnung, im Rechnen mit 
pofitiven und negativen Zahlen, fowie in der Dezimalrechnung; Löfung von Gleichungen 
des erften Grades mit einer und mehreren unbefannten Größen; Potenziren und 
Radiziren bis zum zweiten Grade mit beftimmten Zahlen und mit Buchjtaben. 

In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie bis einjchließlid der Lehre vom 
Kreije und aus der Stereometrie — der wichtigjten Formeln für die Körperberechnung. 
In der Physik: Bekanntſchaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenjchaften 
der Körper (Ausdehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porofität, Schwere, Dichte 
und fpezififches Gewicht, Iuftförmige und feſte Körper), von der Wärme (Thermo- 
meter), vom Magnetismus (Magnetnadel und Kompaß) und von der Elektrizität 
(Blihableiter). 

g. In der Chemie, jowie in den bei f. nicht genannten Theilen der Phyſik werden 
nur diejenigen Eraminanden geprüft, welche folches verlangen, um durch Kenntniſſe 
in der Chemie mangelnde Kenntniß in anderen Zweigen zu erjegen. 


— 


II. Verfahren bei der Prüfung. 


8. 3. 


Die Leitung des gefammten Prüfungsgeichäfts fteht dem Civil-Vorfigenden der Ober: 
Erjag-Kommiffion zu. 


8. 4. 

Die Prüfung erfolgt theils jchriftlich theils mündlich. 
Die jchriftliche Prüfung befteht: 

a. in der Anfertigung eines deutjchen Aufjages über ein Thema allgemeinen und nabe- 
liegenden Inhalts (beifpielsmweife ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Erzählung aus 
der Gejchichte), oder über Gegenftände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eifenbahnen, 
Poſt), der Landwirthichaft, des Handels, der Induftrie und dergleichen ; 

b. in zwei jchriftlichen Ueberfegungen in fremde Sprachen nad) Wahl des Eraminanden 
6. 1); 

e. in der Löſung einer Aufgabe aus der Arithmetif. 

Für den deutjchen Aufjaß erhält der Eraminand 3 Aufgaben verjchiedenartigen Inhalts, 

unter denen ihm die Auswahl überlaffen bleibt. 


Die Aufgaben für die fchriftliche Prüfung werden durch den Eivil-Vorfigenden geitellt, 
der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommiffionsmitglieder in An- 
ipruch zu nehmen umd ihre Vorſchläge zu berüdjichtigen hat. 


EI Zu U on 


= 4 


Sofern der Vorſitzende die Aufgaben der Eraminanden nicht jelbit, jondern durch den 
die Ausarbeitung derjelben kontrolivenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er fie dieſem 
verfiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erjt beim Beginn der jchriftlichen Prüfung ge- 
öffnet werden. 

8. 6. 


Die jchriftliche Prüfung findet unter Klaufur ftatt. Zur Anfertigung des deutjchen 
Aufjages find den Eraminanden vier Stunden, für die im $. 4 unter b. und ec. gedachten 
drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Benugung von Hilfsmitteln und Verſuche 
zu Täufchungen haben die Ausſchließung von der Prüfung zur Folge. 


8.7. 

Die bei der jchriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Eivil-Vorfigenden 
zur Beurtheilung an die einzelnen Kommijfionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweife 
an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenjtänden obliegt. Das 
Rejultat ift unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommiſſion vorzutragen. 
Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden Cenſuren werden nöthigenfalls durch Majoritäts— 
beſchluß fejtgeftellt. 

Es jteht jedem Kommiffionsmitgliede zu, die Einficht ſämmtlicher Prüfungsarbeiten zu 
verlangen. 


8. 8, 

Die mündliche Prüfung, welche fpäteftens am Tage nad) der jchriftlichen Prüfung ftatt- 
zufinden hat, wird vor der verfammelten Kommiffion abgehalten. 

Die Prüfung in den einzelnen Gegenftänden erfolgt durch die auferordentlichen Mit- 
glieder der Kommiſſion nach deren unter Zuftimmung des Eivil-Borfigenden getroffener Ver- 
einbarung. 

Daneben fteht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommiffion das Necht zu, Fragen 
an die Eraminanden zu ftellen. 


8. 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchſtens zehn Erami- 
nanden. Auf die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ift, find — ausſchließlich der 
für die Feſtſtellung des Ergebniſſes erforderlichen Zeit (8. 11) — 4 Stunden zu verwenden. 


Beiteht die Abtheilung aus weniger ala 10 Eraminanden, jo ift eine entjprechende Ermäßi- 
gung der Prüfungsdauer zuläffig. 


III. Entſcheidung über den Ausfall der Prüfung. 


8. 10. 
Wenn der Ausfall der fehriftlihen Prüfung durdaus ungenügend ift, jo werden bie 


— 18 — 


betreffenden Eraminanden zurüdgewiejen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelaffen. — 
Es findet dies namentlich ftatt, wenn der deutſche Auffa grobe orthographiiche oder gram— 
matitalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zufammenhang und an Ange 
mefjenheit des Ausdruds von vornherein darthut, daß der Eraminand den erforderlichen 
Grad wifjenjchaftlicher Bildung nicht beſitzt. 


8. 13; 


Die Feitjtellung des Ausfalles der fchriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt jür jede 
Abtheilung bejonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derjelben ftattgefunden hat. 


8. 12, 


Bei der Entjcheidung der Kommiffion ift vor Allem der Grundfag maßgebend, daß die 
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft nur jungen Leuten von Bildung zu- 
fteht. Bei gänzlicher Umwifjenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenftände ift 
der Berechtigungsjchein aljo unbedingt zu verfagen; er darf aber, jelbft wenn die Prüfung 
in einzelnen Gegenftänden ungenügend ausgefallen ift, ertheilt werden, fofern der betreffende 
Eraminand in anderen Gegenftänden mehr als genügend beftanden hat und jofern die Kom: 
mijfton nad dem Gejammtrefultat der Prüfung der Ueberzeugung ift, daß der Eraminand 
nad) feinen Kenntniffen und feiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung 
beſitzt. 
Iſt die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenſtänden (jede Sprache als beſonderer Prü— 
fungsgegenſtand berechnet) ungenügend ausgefallen, ſo darf der Berechtigungsſchein nicht 
ertheilt werden. 


8. 13, 

Die Prüfungs-Kommiſſion trifft ihre Entſcheidung durch Majoritätsbeſchluß. 

An demſelben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen 
Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme 
des Vorſitzenden. 

8. 14. 

Den Examinanden iſt ſofort nach Beſchlußfaſſung der Kommiſſion zu eröffnen, ob ſie 
beſtanden haben oder nicht. 

Die Entſcheidung der Prüfungs-Kommiſſion iſt eine endgültige; ein Rekurs gegen die— 
ſelbe findet nicht ſtatt. 

8. 15. 


Die Berechtigungsſcheine ſind den Examinanden, welche beſtanden haben, möglichſt bald 
zuzufertigen. 


— —û— —⸗ — — ——— X * 
* 


— 129 — 
8. 16. 

Eraminanden, welche nicht beſtanden haben, dürfen ſich wiederholt zur Prüfung melden, 
‚boransgejest, daß diejelben noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem fie das 
20. Lebensjahr vollenden, abgehalten werden fann. 

Mit diefer Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erftredt fich 
in jedem Falle nicht blos auf diejenigen Gegenjtände, in denen der Eraminand bei der vor- 


hergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurücdgeblieben tft, jondern auf ſämmtliche 
Brüfungsgegenjtände der 88. 1 und 2. 


8. 17. 


Bei jeder Prüfung wird ein von ſämmtlichen Mitgliedern der Kommilfion zu unter: 
zeichnendes Protokoll aufgenommen,. aus welchem namentlich hervorgehen muß: 
4. welche Mitglieder der Kommijfion mitgewirkt haben; 
2. welche (nad) ihrem volljtändigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) 
Eraminanden geprüft worden jind; 
3. welche derjelben die Prüfung bejtanden und welche fie nicht beftanden Haben. 


17 


— A: 


Zweiter Theil. 
Kontrol-Brdnung. 


Griter Abſchnitt. 
Brganifation der Kontrole, 


8. 1. 
Am Allgemeinen. 


. Die Kontrole hat den Zwed, die Erfüllung dev militärischen Pflichten der nicht zum 
aftiven Heere gehörigen Wehrpflichtigen ($. 5, 2) zu beauffichtigen. 

. Sie wird eimestheils durch die Erjag-Behörden, anderentheils durch die Landwehr— 
Behörden unter theilweifer Mitwirkung der Eivil-:Behörden ausgeübt. 

3. Der Kontrole durch die Erjaß-Behörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer 
Beitimmung der Erjaß-Ordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab 
bis zur erfolgten endgültigen Entjcheidung über ihr Dienſtverhältniß. 

Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehr:Behörden ein. Sie twird, jo weit fie 
ohne Mitwirkung der Eivil-Behörden erfolgt, durch die Landiwehr-Drdnung geregelt. 
Soweit fie unter Mitwirkung der Civil-Behörden jtattfindet, ijt fie Gegenjtand der 
Kontrol-Ordnung. 

. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landiwehr-Behörden find die Landwehr: 
Bezirks- Kommandos; unter ihrer Leitung jtehen die Landwehr-Bezirks-Feldwebel. 

. Kontrol-Bezirke find die Landwehr-Bataillons-Bezirke (E. DO. Anlage 1) und innerhalb 
derjelben die Landwehr-Kompagnie-Bezirke. 


8. 2, 
Mitwirkung von Civil-Behörden. 
. Alle Reiche, Staats: und Kommunal-Behörden jind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer 


gejeglichen Befugniffe die Erfah: und Landwehr-Behörden bei der Kontrole und allen 
hiermit im Zujammenhange ftehenden Dienftobliegenheiten zu unterjtügen. 
R. M. G. 8. 70. 


2. Dieje Unterftügung liegt im Wejentlichen den Polizei-Behörden ob. 


An Orten, an welchen die Polizei-Obrigfeit oder deren Vertreter ihren Sib nicht 
hat, it der Ortsvorſtand in erjter Linie hierzu verpflichtet. 


3. Die Konjuln, die Seemannsämter und die Vorſtände der öffentlichen Navigations- 


ſchulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugniſſe bei der Kontrole mitzuwirken. 


4. Die Gerichte haben — joweit diefe Obliegenheiten nicht befonderen Beamten (Staatö- 


oder Polizei-Anwälten) übertragen find — die hinſichtlich der Kontrole erforderlichen 
Mittheilungen den Erjag- oder Landiwehr-Behörden unaufgefordert zugehen zu lafien. 


Zweiter Abichnitt. 


Erfüuung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienſlpflicht. 
8. 3. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 


. Wehrpflichtigen, welche fi) noch nicht im militärpflichfigen Alter befinden, dürfen 
Auslandspäfle für eine über den Zeitpunkt des Eintrittö in dieſes Alter hinausliegende 
Zeit nur infoweit erteilt werden, als fie eine Beicheinigung des Civil-Vorſitzenden der 
Erſatz-Kommiſſion ihres Gejtellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Abwejenheit 
für die beabfichtigte Dauer gejepliche Hindernifje nicht entgegenitehen. 

. Die Zuläffigkeit der Aumujterung jolcher Perjonen durch die Seemannsämter ift von 
der Beibringung einer gleichen Beſcheinigung abhängig. 


8. 4. 


Erfüllung der Militärpflicht. 


. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen die in der Erjaß-Ordnung 
vorgejchriebenen Scheine (Schema 1 — 5, 11, 12, 14 — 16). 

Die Ertheilung diefer Scheine im Original erfolgt fojtenfrei. Für Ausfertigung 
von Duplifaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. 

Anträge auf Ausfertigung von Duplifaten werden an den Eivil-Vorfigenden der 
Erjag-ftommiifion des Aufenthaltsorts gerichtet. 

Ausnahmen fiehe 8. 8, 4. 

Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das 
Original ertheilt hat. 

IT. 


2. 


— 12 — 


. Wer fic) über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweifen kann, wird zur jofortigen 


Anmeldung zur Nekrutirungs-Stammrolle veranlaßt. 


. Auslandspäffe und jonftige Neifepapiere find Militärpflichtigen nur für die Dauer der 


ihnen bemwilligten Zurückſtellung (E. ©. $. 27) zu gewähren. 


. Anmufterung Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer 


der ihnen bewilligten Zurüdftellung (E. DO. $. 27 und $. 31, 6) ftattfinden. 


. Bon der Einleitung einer gerichtlichen Unterfuhung gegen Militärpflichtige, ſowie von 


jeder Verurtheilung Militärpflichtiger ift dem Civil-Vorſitzenden der Erſatz-Kommiſſion 
ihres Aushebungsbezirts Kenntniß zu geben. 


Dritter Abſchnitt. 
Erfüllung der Dienftpflicht. 


8. 5. 
Erfüllung der Dienftpflicht im Allgemeinen. 


. Die Dienjtpflicht wird entweder im aktiven Heere oder im Beurlaubtenverhältnig oder 


in der Erſatz-Reſerve abgeleiftet. 
(E. ©. Abſchnitt IL) 
Bum aftiven Heere gehören: 
A, Die Militärperfonen des Friedensftandes, und zivar: 

a. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensftandes vom Tage ihrer 
Anitellung bis zum Beitpunft ihrer Entlafjung aus dem Dienit; 

b. die Kapitulanten vom Beginn bis zum WUblauf oder bis zur Aufhebung der ab: 
geichlofjenen Kapitulation ; 

e. die Freiwilligen und die ausgehobenen Nefruten von dem Tage, mit welchem 
ihre Verpflegung durch die Militär -Verwaltung beginnt; Einjährig-Freimillige 
von dem Zeitpunkt ihrer definitiven Einſtellung in einen Truppentheil an, 
jämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlaffung aus dem aktiven Dienft. 

B. a. Die aus dem Beurlaubtenjtande zum Dienft einberufenen Offiziere, Aerzte, Militär- 
beamten und Mannſchaften von dem Tage, zu welchem fie einberufen find, bis 
zum Ablaufe des Tages der Wiederentlaffung ; 

b. alle in Kriegszeiten zum aftiven Dienſt aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen 
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannjchaften, welche zu feiner der vor- 
genannten Kategorie gehören, von dem Tage, zu welchen fie einberufen find, 
beziehungsweile vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des 
Tages der Entlaſſung; 


.—n—,. 0... . 


==” 


— 13 — 


ce. die Eivilbeamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Unjtellung big zum 
Beitpunft ihrer Entlafjung aus dem Dienfte. 
N. mM. G. 8. 38. 
Auf die aktive Marine finden vorftehende Feitjepungen finngemäße Anwendung. 


.Im Beurlaubtenverhältnig befinden fi) alle Perſonen des Beurlaubtenjtandes, welche 


nicht zum aftiven Dienjt einberufen find. 


. Zum Benrlaubtenjtande gehören: 


a. die Offiziere, Merzte, Beamten und Mannjchaften der Nejerve, Landwehr und 
Seewehr; ; 

b. die vorläufig in die Heimath beurlaubten Nekruten und Freiwilligen ; 

e. die bis zur Entjcheidung über ihr ferneres Militärverhältmii zur Dispofition der 
Erjag:Behörden entlaffenen Mannschaften ; 

d. die vor erfüllter aktiver Dienftpflicht zur Dispofition der Truppentheile beur- 
laubten Mannjchaften. 

W. G. F. 15 und R. Mm.‘ 56. 


. Zur Erſatz-Reſerve gehören die Erſatz-Reſerviſten erſter und zweiter Klaſſe. 
3 


RM. G. 8.23. 


8. 6. 
Erfüllung der Dienftpflicht im aftiven ‚Heere. 


. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärperjonen des aktiven Heeres enthält der 


II. Abjchnitt des Neichs-Militärgejeges vom 2. Mai 1874 das Nähere, 


. Die Entlaffung aus der Neichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf 


Militärperfonen des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bevor fie aus dem Dienſt ent- 
laſſen jind ($. 7, 5). 
St. A. ©. $. 15. 


. AS Ausweis für Militärperjonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere , 


und im Offizier-Range ftehende Aerzte weiſen fich außerdem durch ihre Patente, Beamte 
durch ihre Beitallungen aus. 


. Bei Märchen dienen die Marjchrouten, bei Eifenbahnfahrten die Nequifitionsicheine als 


Ausweis. 


. Zeitweije beurlaubte Mannjchaften erhalten Urlaubstarten oder Urlaubsjcheine. 


8.7, 
Erfüllung der Dienftpflicht im Benrlaubtenftande im Allgemeinen. 


. Die Perjonen des Beurlaubtenftandes find während der Beurlaubung (d. i. während des 


Beurlaubtenverhältuijjes fiehe $. 5, 3) den zur Ausübung der militärischen Kontrole 
($. 1, 4) erforderlichen Anordnungen unterworfen, 


— 134 — 


Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienftliche Befchle ihrer Vorge— 
jegten und namentlich Gejtellungs-Drdres ihnen jederzeit zugeftellt werden fünnen. 
Im dienftlihen Verkehr mit ihren Vorgejegten oder wenn fie in Militäruniform 
erjcheinen, find fie der militärischen Disziplin unterworfen. 
R. M. ©. 8. 57. 


. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Berfonen 


des Beurlaubtenjtandes fi) unverzüglid in das Inland zurückzubegeben. 
R. M. G. 8. 58. 


. 3m Frieden können Mannfchaften der Referve, Landwehr und Seewehr, welche nad) 


außerenropäifchen Ländern gehen wollen, unter Dispenjation von den gewöhnlichen Dienft- 
obliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmahung, 
auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
R. M. G. 8. 59. 

Diefer Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirts:Kommandos ertheilt. 

Offiziere und im Offizier-Nange ftehende Aerzte des Benrlaubtenftandes können unter 
gleichen Berhältnifien durd, den Infanterie-Brigade-Kommandeur beurlaubt werden. 

Wer feinen Urlaub nachjucht oder erhält, ift zwar in der Wahl feines Aufenthalts- 
ort3 in Friedenszeiten micht beſchränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienftobliegenheiten 
erfüllen. 


. Weift ein auf Grund der unter Nr. 3 enthaltenen Beitimmungen Beurlaubter durch 


Konfulatsattefte nad), daß er fi in einem außereuropätichen Lande eine feſte Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender 2. erworben hat, jo fann der Urlaub bis zur Ent- 
laſſung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Dispenfation von der Rüdfehr 
im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küftenländer des Mittel- 
ländiichen und Schwarzen Meeres findet diefe Beſtimmung feine Anwendung. 
MM. G $ 59. 

Derartige Anträge unterliegen der Entjcheidung der Iunfanterie-Brigade-flommandeure, 
welchen fie durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos vorgelegt werden. 

Bei Offizieren und im Offizier-Nange ftehenden Aerzten iſt die Verabſchiedung nad)- 
zufuchen. 


. Den Offizieren und im Offizier-Range jtehenden Aerzten des Beurlaubtenitandes , ſowie 


den im $. 5, 4b,—d. bezeichneten Mannjchaften darf — falls fie nicht nachweilen, daß 
fie in einem anderen Bundesſtaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Ent- 
laſſung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt 
werden, 
R. M. ©. 8. 60, 1. 

Derartige Gefuche find an das zuftändige Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten. 

Solche Geſuche der Offiziere und im Offizier-Range ftehenden Aerzte werden behufs 
Herbeiführung der Verabſchiedung weiter befördert. 


— 


10. 


— 15 — 


Ueber die Gefuche der Mannſchaften wird von den Infanterie-Brigade-ommandeuren 
befunden. ; 


. Offiziere und im Offizier-Range ftehende Merzte des Beurlaubtenftandes, welche ohne 


Erlaubniß auswandern, werden mit Geldftrafe bis zu dreitaufend Mark oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten bejtraft. 
R. M. G. 8. 60, 2. 
Die Herbeiführung der gerichtlichen Unterfuchung iſt Sache der Landiwehr-Bezirks- 
Kommandos, 


. Die näheren Feftfegungen über die Dienft-Verhältnifie der vorläufig in die Heimath be- 


urlaubten Nekruten und Freiwilligen und der bis zur Enticheidung über ihr ferneres 
Militär-Verhältniß zur Dispofition der Erjaß-Behörden entlaſſenen Mannjcaften find 
in der Erjag-Ordnung enthalten. (E. O. $. 79, 8. 81 und $. 84). 
Die zur Dispofition der Truppentheile beurlaubten Mannjchaften können bis zum Ablauf 
ihres dritten Dienftjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienft) wieder einberufen 
werden und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechjel des Auf: 
enthaltsortes. 
R. M. ©. $. 60, 5. 

Die Genehmigung wird durch die Landiwehr-Bezirks-fommandos ertheilt. Wer den 
Aufenthalt wechjelt, ohne die Genehmigung hierzu nachgejucht oder erhalten zu haben, 
wird jofort wieder einberufen. 


. 9m Uebrigen gelten für die Perfonen des Benrlaubtenjtandes die allgemeinen Landes- 


gejee und find diejelben in der Wahl ihres Aufenthaltortes im In- und Auslande, in 
der Ausübung ihres Gewerbes, vüdfichtlich ihrer Verheirathung und ihrer jonftigen 
bürgerlichen Verhältniſſe Bejchränfungen nicht unterworfen. 

R. M. G. 8. 61. 
Bei Ertheilung von Auslandspäſſen an Perſonen des Beurlaubtenftandes iſt darauf zu 
achten, daß diejelben der ihnen nad) $. 10, 6 obliegenden Verpflichtung nachkommen. 

Ueber Ab: und Anmeldung beim Aufenthaltswechiel ſiehe $. 10, 5. 

Ueber die erfolgte Anmufterung von rejerve-, land» und jeewehrpflichtigen Mann: 
ſchaften iſt durch die Seemannsämter demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando, von 
welchem erjtere fontrolirt werden, jofort Mitteilung zu machen. 

Die Dauer der Anmufterung ift — foweit irgend möglich — anzugeben ($. 10, 7). 


. Nejerve-, land: und jeewehrpflichtigen Mannjchaften darf in der Zeit, in welcher fie nicht 


zum aftiven Dienſt einberufen find, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht verweigert 
werden. 
W. G. F. 15. St. A G. F. 15, E MB. Art. 59, 
Bor Ertheilung der Auswauderungs-Erlaubniß iſt durch die Polizei-Behörde dem 
Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung zu machen. 


Die Aushändigung der Auswanderungs-Erlaubniß darf erſt erfolgen, nachdem das 


12. 


cs 


— 156 — 


Landwehr-Bezirks-Kommando bejcheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung 
zum aktiven Dienft nicht entgegenfteht. 

Wenn Berfonen des Beurlanbtenftandes, welche die Erlaubniß zum Auswandern er: 
halten haben, nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31. Lebens- 
jahre wieder zurüdtehren, jo iſt durch die Polizei-Behörde dem nächſten Landwehr-Be- 
zirks-Kommando hiervon Mitteilung zu machen (E. ©. $. 19). 

Bon jeder Einleitung einer gerichtlichen Unterfuhung gegen Perſonen des Beurlaubten- 
jtandes, jowie von deren Ausfall ift dem Landwehr-Bezirfs-fommando, in deſſen Kon— 
trole fie jtehen, Meittheilung zu maden ($. 2, 5). 


8. 8. 
Militärpapiere der Perfonen des Beurlaubtenftandes. 


. Die Offiziere, im Offizier-Range ftehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubtenftandes 


weiſen fich durch die im $. 6, 3 bezeichneten Papiere aus. 
Verabſchiedete Offiziere und im Offizier-Nange jtehenden Merzte erhalten Demiſſions— 
Patente. 


. Beurlaubte Refruten und Freiwillige weifen fi) durch die ihnen nach Schema 12 oder 15 


der Erjag-Ordnung ertheilten Scheine, Mannſchaften der Seewehr zweiter Klaſſe durch 
Seewehr-Scheine (E. DO. Schema 5) aus. 


. Alle übrigen Mannjchaften des Beurlaubtenjtandes erhalten Militärpäjfe und neben 


diefen Führungs-Atteſte. 


. Die Ausfertigung von Duplifaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der 


Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt Hat. 
Für Ausfertigung eines Duplifats find 50 Pfennig Schreibegebühr zu entrichten. 
Derartige Anträge find von den Mannjchaften des Beurlaubtenftandes an den fie 
fontrolivenden Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu richten ($. 9, 1). 


8.9. 
Militärifche Kontrole der Perfonen des Beurlaubtenftandes. 


. Die militärische Kontrole der Perſonen des Benrlaubtenftandes wird durd die Landwehr: 


Bezirks- Kommandos und zwar diejenige ver Mannjchaften durdy die Landwehr-Bezirkd- 
Feldwebel — im Auftrage der Landwehr-Bezirks-Kommandos —- ausgeübt (8. 1, #). 


. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach $. 10 vorgeichriebenen 


Meldungen und die nad) 8. 11 abzuhaltenden Kontrol:Berfammlungen. 


. Die militärische Kontrole muß jo gehandhabt werden, daß die Einberufung der Perjonen 


des Benrlaubtenftandes zu Uebungen, nothwendigen Berftärfungen oder Mobilmachungen 
des Heeres und der Marine jederzeit jtattfinden kann. 
W. G. 8. 6. 


RR: "E 


a 


— 17 — 
8. 10. 
Meldepflicht der Perfonen des Beurlaubtenftandes. 


. Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen find von den 


Mannjchaften des Beurlaubtenftandes mündlich oder jchriftlic im Stationsorte der Land» 
wehr-Kompagnie ($. 1, 5) zu erjtatten. 

Bedürfen jchriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, jo fann die perjönliche Gejtel- 
fung im Stationsorte durd) das Landivehr-Bezirfö-Kommando angeordnet werden. 

Dafjelbe gilt für die Anbringung von Gejuchen und Beichwerden in militärischen 
Dienftangelegenheiten, jowie fir Rechtfertigung wegen Verſäumniß militärischer Pflichten. 

In diejen Fällen dürfen Mannjchaften des Beurlaubtenjtandes auch in das Stabs— 
quartier de3 Landwehr-Bezirks-Kommandos beordert werden, wenn ihre perjönliche Ver— 
nehmung dajelbft erforderlich ift. 

8.8.2 


. Die Geftellung im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie begründet feinen Anjprud auf 


Gebühren. 

Mannichaften, welche auf Grund der Nr. 1 in das Staböquartier des Landwehr: 
Bezirks-Kommandos beordert werden, haben Anſpruch auf die veglementarijchen Gebühren, 
wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zujammen- 
fällt. 

8.6 83. 


. Wer fi) jchriftlich meldet, hat auf die Adreſſe „Militaria” zu fchreiben und den Brief 


entweder offen oder unter dem Siegel der Orts-Bolizei-Behörde zu verjenden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpoft ift ausgejchlofjen. 
Portofr. Gef. $. 2 und 3. 


. Mannjchaften des Beurlaubtenftandes, welche aus dem aktiven Dienft entlaffen werden, 


haben ſich innerhalb 14 Tagen bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufenthaltsort3 anzu: 
melden. 


. Mannjchaften des Beurlaubtenftandes, welche ihren Aufenthaltsort oder ihre Wohnung 


wechjeln, Haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. 

Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen anderen verzieht, hat fich vor 
dem Verziehen bei feinem bisherigen Bezirks-Feldwebel ab: und bei dem Bezirks-Feld— 
webel jeines neuen Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nad) erfolgtem Umzuge anzu- 
melden. 

Nah Eintritt einer Mobilmahung find Veränderungen des Aufenthaltsortes oder 
der Wohnung innerhalb 48 Stunden nad) erfolgtem Umzuge zu melden. 


. Bon Reifen von mehr als 14tägiger oder unbejtimmter Dauer ift dem Bezirks-Feld— 


webel Meldung zu erjtatten ($. 7, 10). Desgleichen vor Antritt einer etwaigen 
Wanderſchaft. 


18 


— 


— 


— 138 — 


. Bei Anmuſterungen durch die Seemannsämter find die Mannſchaften der Reſerve, Land— 


wehr und Seewehr von der Abmeldung bein Bezirks-Feldwebel entbunden ($. 7, 10). 


. Bei allen Meldungen find die im $. 8, 2 und 3 genannten Papiere vorzuzeigen. 
. Auf die Offiziere und im Offizierrange ftehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubten- 


Standes finden vorjtehende Feitjegungen mit der Maßgabe Anwendung, daß fie nur zu 
Meldungen an die Landwehr-Bezirks-Kommandos verpflichtet find. 


8. 11. 
Kontrol:Berfammlungen der Reſerve, Land = und Seewehr 


. Die Mannſchaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen Perjonen des 


Beurlaubtenjtandes zweimal zu Kontrol-Verfammlungen zujammenberufen werden. 

Leßtere find mit Bezug auf Zeit und Ort jo einzurichten, daß die betheiligten Mann— 
ichaften nicht länger als einen Tag, einjchließlid) des Hinmweges zum Berfammlungsorte 
und des Nücweges, ihren bürgerlichen Gejchäften entzogen werden. 

K. G. 8.1. 

An Tagen von Reichs- und Landtagswahlen finden Kontrol-Verſammlungen nicht 
ſtatt. 

Die Mannſchaften der Seewehr I. Klaſſe werden in Friedenszeiten zu Kontrol— 
Verſammlungen nicht einberufen. 


. Gejtellung zu den Kontrol-Verſammlungen begründet feinen Anſpruch auf Gebühren. 
K. 


G. 8. 3. 


. Dispenfationen von den Kontrol-Verſammlungen können nur durch die Landwehr-Bezirks— 


Kommandos ertheilt werden. 


. Die Frühjahrs- Kontrol⸗ Verſammlungen finden der Regel im April, die Herbſt-Kontrol— 


Verfammlungen im November ftatt. 
Zu legteren werden die Mantfchaften der — herangezogen. 
N. M. G. 8. 62. 


. Die Einberufung zu den Kontrol-Verſammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche 


Aufforderung. 
Zu jeder Kontrol-Berfammlung ift der Militärpaß mit zur Stelle zn bringen. 


. Die Schiffahrt treibenden und die im Auslande befindlichen Mannjchaften find in der 


Regel von dem perjönlichen Erfcheinen bei den Kontrol-Verſammlungen zu entbinden. 

Es genügt die Feitfeßung, daß fie fih in der erften Hälfte des Monats November 
mündlich oder jchriftlicd bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Verände- 
rungen in ihren bürgerlichen Berhältnifjen Hierbei anzugeben haben. 


. In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannjchaften des Beur: 


(aubtenftandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Kommandos im 
Laufe des Monats Januar bejondere Sciffer-Kontrol-Berjammlungen anberaumt werden, 


= 


= 


w 


= 


6. 


— 139 — 
8. 12, 
Uebungen der Referve, Yand» und Seewehr. 


.Jeder Rejervift ift während der Dauer des Nejerve-Berhältuiffes zur Theilnahme an 


zwei Uebungen verpflichtet. 
Diefe Uebungen jollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überjchreiten, 
Dede Einberufung zum aktiven Dienft im Heere oder, in der Marine zählt für eine 
Uebung. 
W. G. 8. 6. 


. Die Mannſchaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienſtzeit in der Land— 


wehr zweimal auf S—14 Tage zu Uebungen in befonderen Kompagnien oder Bataillonen 
einberufen werden. 
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Landwehr-Mannihaften der übrigen Waffen üben in demfelben Umfange, tie 
die der Infanterie, jedoch im Anſchluſſe an die betreffenden Linien-Truppentheile. 
W. G. 8. 7. 


. Landwehr-Mannjchaften, welche das 32ſte Lebensjahr überſchritten haben, können zu den 


gejeglichen Uebungen nur ausnahmsweile, auf Grund befonderer Kaiferlicher Verordnung, 
einberufen werden. 

Diefe Beſchränkung findet jedocd feine Anwendung auf diejenigen, welche 

a) in Folge eigenen Verſchuldens verjpätet in den aktiven Dienft getreten find ; 

b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsftrafe von mehr 
als jechswöchentlicher Dauer — $. 18 des Militär-Strafgejegbuchs — nachdienen 
müſſen, oder 

c) auf ihren Antrag von der zuleßt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befreit wor: 
den find. 

K. G. A 


. Die Schiffahrt treibenden Mannſchaften der Reſerve des Heeres und der Landwehr ſollen 


zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
K. G. 84. 


Die Offiziere der Reſerve können während der Dauer des Reſerve-Verhältniſſes dreimal 


zu vier- bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden. 

W. G. §. 12. 
Offizieren der Reſerve, welche bei außergewöhnlicher Veranlaſſung (Mobilmachung ꝛc.) 
zum Dienſt einberufen werden, iſt dies als eine Uebung zu rechnen. 

8.6.8.5. 


. Die Offiziere der Landwehr find zu Uebungen bei Linien-Truppentheilen allein behufs 


Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den ges 
wöhnlichen Uebungen der Landivehr heranzuziehen, 


W. G. $. 12. 
18. 


— 140 — 


. Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Mebungen nicht einberufen. 


Die Mannjchaften der Seewehr zweiter Klaffe können zweimal zu kürzeren Uebungen 
einberufen werden. 
W. G. 8. 18,8. 


. Die See⸗Offiziere der Reſerve und Seewehr können nad) Maßgabe des Bedürfniſſes drei- 


mal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden. 


10, 


11. 


12. 


W. G. 8 13, 4 
Seeleute, welche in Folge Anmufterung ihrer Webungspflicht nicht rechtzeitig nadhfommen 
fönnen, erfüllen diejelbe nachträglid). 

W. ©. $. 13, 6. 
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die fommandirenden Generale, bezie- 
hungsweiſe — den Chef der Kaiſerlichen Admiralität. 

W. G. H. 8. 

Dispenjationen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Ver— 
hältnifje können bei Mannjchaften durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos, bei Offizieren 
nur durch die unter Nr. 11 bezeichneten Behörden verfügt werden. 


8. 13. 
Einberufung der Reſerve, Land und Seewehr. 


. Die Einberufung der Rejerve, Landwehr und Seewehr erfolgt auf Kaiferlichen Befehl. 


Durd die fommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen ($. 12, 11); 


b) wenn Theile des Reichögebiets in Kriegszuftand erklärt werden. 
6.8. 


. Bei nothwendigen Berjtärfungen oder Mobilmachungen werden die Mannfchaften des 


Beurlaubtenſtandes, joweit die militärischen Intereſſen e3 geftatten, nach den Jahres— 
klaſſen, mit den jüngjten beginnend, einberufen. 
R. M. G. 8. 683. 


. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältniſſe derartige Berückſichtigung 


finden, daß Rejerviften Hinter die legte Jahresklaffe der Neferve ihrer Waffe oder Dienft- 
fategorie, Landwehrmannichaften aber, jowie in befonders dringenden Fällen auch einzelne 
Reſerviſten, hinter die lebte Yahresklafle der Landwehr ihrer Waffe oder Dienftlategorie 
zeitweije zurücgejtellt werden. 

Jedoch darf in feinem Aushebungsbezirfe die Zahl der hinter der legten Jahresklaſſe 
der Reſerve zurücgeftellten Mannschaften zwei Prozent der Neferve, die Zahl der hinter 
der lebten Jahresklaſſe der Landwehr — Mannſchaften drei Prozent der 
Reſerve und Landwehr überſteigen. 


1 


— 141 — 


Auf die Dauer der Gejammtdienftzeit (Dienftpflicht) hat die Zurüdjtellung feinen 
Einfluß. 
M. R. ©. 8. 64. 
Ueber das Verfahren fiehe Abjchnitt IV, 


.Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, ſowie Angeftellte der Eifenbahnen, welche der 


Referve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder noth- 
wendigen Verſtärkung des Heeres Hinter die legte Jahresklaſſe der Landwehr zurüdgeftellt 
werden, wenn ihre Stellen jelbjt vorübergehend nicht offen gelaffen werden fönnen und 
eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ift. 
R. M. ©. $. 65. 
Ueber das Verfahren fiehe Abfchnitt V. 


. Berjonen des Benrlaubtenftandes, welche ein geiftliches Amt in einer mit Sorporations- 


rechten innerhalb des Meichögebietes beftehenden Religionsgejellichaft befleiden, werden 
zum Dienjt mit der Waffe nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienft der Krankenpflege und Seeljorge 
verwandt. Außerdem findet auf fie die Beftimmung unter Nr. 4 Anwendung. 
RM. G. $. 66. 


. Auf die Seewehr finden die Beitimmungen nnter Nr. 3 und 4 finngemäße Anwendung. 
. Reiche, Staatd: und Kommumalbeamte ſollen durch ihre Einberufung zum aftiven Dienjt 


in ihren bürgerlichen Dienftverhältniffen keinen Nachtheil erleiden. 

Ihre Stellen, ihr perjönliches Dienfteinfommen aus denjelben und ihre Anciennetät, 
jowie alle ſich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung 
zum aktiven Dienft gewahrt. Erhalten diejelben Offizierbefoldung, jo kann ihmen der 
reine Betrag derjelben auf die Eivilbejoldung angerechnet werden; denjenigen, welche 
einen eigenen Hausſtand mit Frau oder Kind haben, beim Berlafjen ihres Wohnorts 
jedoch nur, wenn und foweit das reine Eivil-Einfommen und Militärgehalt zufammen 
den Betrag von 3600 Mark jährlich überfteigen. 

Nach denjelben Grundfägen find penfionirte oder auf Wartegeld jtehende Eivilbeamte 
hinfichtlich ihrer Penfionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn fie bei einer Mobil- 
madhung in den Kriegsdienft treten. 

Die näheren Beitimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlaffen. 

N mM. G. 8. 66. 


. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gejtellungs-Ordres (8. 7, 1) oder durch 


Öffentlichen Aufruf oder auf ſonſtige der Kriegslage angemefjene Weife. 
Hierbei find alle Eivil-Behörden insbejondere verpflichtet, im Bereiche. ihrer gejeß- 
lichen Befugnifje den Militär-Behörden jede geeignete Unterjtügung zu leiften. 
R. M. G. 8. 70. 
Hierzu gehört namentlich die ſchleunigſte Weiterbeförderung und Aushändigung der 
Geſtellungs-Ordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Geſtellung, 


fer 


— 


— 142 — 


die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Geſtellungs-Ordres, die Mittheilung 
über nicht beſtellbare Ordres. 


8. 14. 
Dieziplinarſtrafmittel gegen Perſonen des Beurlaubtenſtandes. 


Als Disziplinarftrafmittel dürfen gegen Perſonen des Beurlaubtenftandes außerhalb 


der Zeit, während welcher fie zum aktiven Heere gehören, abgejehen von den nad) $. 3 
des Einführungsgefeges zum Militär-Strafgejegbuche vom 20. Juni 1872 zuläffigen 
Arreftjtrafen, nur Geldftrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen zur 
Anwendung gebracht werden. 

K. G. F. 6. 


. Die Beſtimmungen über die Disziplinarbeſtrafung der Perſonen des Beurlaubtenſtandes 


find in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oftober 
1872 enthalten. 


. Die im Disziplinarwege über Perfonen des Beurlaubtenftandes verhängten Arreftftrafen 


werden durd; die Militär-Behörde vollitredt. 

Iſt innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Beitrafenden ein Militär: 
Arreftlofal nicht vorhanden, jo find Arreſtſtrafen von geringerer ala adhttägiger 
Dauer auf NRequifition der Militär-Behörde durch die Eivil-Behörde zu voflftreden. 

Die Vollſtreckung von Haft: und Geldjtrafen erfolgt ſtets durch die Civil-Behörde. 

Die Koften werden aus Militärfonds erftattet. 

8.8.8.7. 


8. 15. 
Erfüllung der Dieuftpflicht in der Erſatz-Reſerve erfter Klaſſe. 


. Die Mannjchaften der Erjag-Rejerve erfter Klaffe gehören nicht zum Beurlaubtenjtande. 


Demzufolge find fieden auf die Mannjchaften des Beurlaubtenftandes bezüglichen Disziplinar- 
borichriften nicht unterworfen. 

Die Vorjchrift des 8. 7, 12 findet auf Erjag-Rejerviften erfter Klaſſe finngemäße 
Anwendung. 

Die für Perſonen des Beurlaubtenftandes geltenden Beftimmungen des Meilitär- 
Strafgejebbuchs für das Deutjche Reich vom 20. Juni 1872 finden auf fie nur injoweit 
Anwendung, ala es im $. 69, 5 des Reichs-Militärgeſetzes ausdrüdlich verordnet ift. 


. Die übecdie Hlaffififation der Nejerviften und Landwehrmaunſchaften (fiehe Abjchnitt IV.) 


gegebenen Beitimmungen finden auf die Erſatz-Reſerve erjter Klaſſe finngemäße Anwendung, 
mit der Maßgabe, daß die Zahl der zurücgeftellten 5 Prozent der in dem Aushebungs: 
Bezirk vorhandenen Mannfchaften diefer Kategorie nicht überjchreiten darf. 

Eine Erhöhung diejes Prozentfages — jedody bis auf höchſtens 10 Prozent — kann 


— 143 — 


auf Antrag der Ober-Erjag-Rommiffion durch die Erſatz-Behörde dritter Inftanz aus- 
nahmsweiſe genehmigt werden, wenn bejondere lofale Verhältniſſe eine derartige Berüd- 
fichtigung erheiſchen. 

Militärpflichtige, welche nad) dem Klaffififations-Termine des laufenden Jahres der 
Erjag-Rejerve erfter Klaſſe zugetheilt werden, können durch Uebereinkommen der ftändigen 
Mitglieder der Erjag-Kommiffion vorläufig Hinter den legten Jahrgang zurüdgejtellt 
werden. 

R. M. ©. 8. 69, 1. 


.Nach Aushändigung des Erſatz-Reſerve-Scheins J. haben fich die Erjag-Rejerviften erfter 


Klafje bei dem Bezirks-Feldwebel derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr 
gewählter Aufenthaltsort liegt — und zwar jpäteftens 14 Tage nad) erfolgter Aus- 
händigung — behufs Uebernahme in die Kontrole unter Vorlegung ihres Erſatz-Reſerve— 
Scheins mündlich oder jchriftlich zu melden. 

Wer in’3 Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, 
in deren Bezirk feine Ueberweifung zur Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe erfolgt ift. 


. Die Beftimmungen des $. 10, 3—9 und des 8. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden auf die 


Erjag-Rejerve erjter Klafje finngemäße Anwendung. 
R. M. ©. 8. 65 und $. 69, 2 und 5. 


. Erjag-Referviften erfter Klaſſe, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmadhung aus 


dem Auslande zurüctehren, haben fich jogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in deſſen 
Kontrole ſie ftehen, oder bei demjenigen der nächiten Landwehr-Kompagnie zu melden. 
R. M. ©. 8. 69, 4. 


. Erjag-Referviften erster Klaſſe, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außereuropäifchen 


Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küftenländer des Mittelländifchen und Schwarzen 
Meeres, durch Konjulats-Attefte nachweiſen können, daß fie fi) in einem dieſer Länder 
eine feſte Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende 2. erworben haben und in Folge 
deffen von der Rückkehr im alle einer Mobilmachung dispenfirt zu werden wünſchen, 
haben ihre bezüglichen Anträge durch die Landwehr-Bezirks-Feldivebel an das Landwehr— 
Bezirks-Kommando, in deſſen Kontrole fie ftehen, zu richten. 

Letzteres genehmigt diefelben oder Legt fie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken 


“ dem vorgejegten Infanterie-Brigade-Kommando zur Entjcheidung vor. 


Zugleih mit der ertheilten Genehmigung ift die Verjegung in die zweite Klaſſe 
der Erjag-Nejerve und die dem $. 28 des Neichs-Militärgejeges entſprechende Dispen- 
jation dur den Landwehr-Bezirtesfiommandenr zu verfügen und auf dem Erſatz-Reſerve 
Schein zu vermerken. 

RM. ©. $. 59 und $. 69, A. 


. Die Fälle der Kontrol-Entziehfung der Mannfchaften der Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe 


find jeitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos der zujtändigen Eivil-Behörde behufs 
ftrafredhtlicher Berfolguug zur Anzeige zu bringen. Dem Erfteren ift von der erfolgten 
Verurtheilung Mitteilung zu ‚machen 


— 


— 


— 144 — 


Die Zurückverſetzung wegen Kontrol-Entziehung verfügt der Landwehr-Bezirks— 
Kommandeur (E. D. 8. 13. 7). 
N M. G. $ 69, 6. 
Kontrol-Verfammlungen werden nur auf Grund bejonderer Kaiferlicher Verordnung 
oder nad; Eintritt einer Mobilmachung abgehalten (E. O. 8. 96, 2). 
RM. G. 8. 69, 3. 


. Nach erfüllter Dienftpflicht in der erften Klaſſe haben fich die Erjag-Referviften behufs 


Verſetzung in die zweite Klaſſe unter Vorlegung ihres Erfaß-Referve-Scheins mündlich 
oder jchriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. 


Die Verjegung wird durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur verfügt und auf dem 
genannten Schein vermerkt. 


Sp lange diejer Vermerk auf dem Erjag:Rejerve-Schein I. fehlt, gehört der Inhaber 
zur Erſatz-Reſerve erſter Klaſſe. 


8. 16. 
Erfüllung der Dienfipflicht in der Erſatz-Reſerve zweiter Klaſſe. 


. Die Erjag-Nejerviften zweiter Klaſſe unterliegen im Frieden feiner militäriichen Kontrole. 
.Mannſchaften der zweiten Klaſſe der Erſatz-Reſerve, welche durch Konſulats-Atteſte nach— 


weifen, daß fie in eines außereuropäiſchen Lande, jedoch mit Ausjchluß der Kiüftenländer 
des Mittelländiichen und Schwarzen Mecres, eine feite Stellung als Kaufleute, Gewerbe- 
treibende u. ſ. w. erworben haben, fünnen für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb 
Europas von der Gejtellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. 
R. M. G. 8. W. 
Im Uebrigen ſiehe Erſatz-Ordnung $. 13, 6 und 8. 98. 


Erſatz-Reſerviſten zweiter Klaſſe, welche von dieſer Vergünſtigung Gebrauch machen wollen, 


haben ihre Geſuche an den Civil-Vorſitzenden derjenigen Erſatz- Kommiſſion zu richten, in 
deren Bezirk fie ſich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle an- 
gemeldet haben. 


Die Genehmigung wird von den ſtändigen Mitgliedern der Erſatz-Kommiſſion ertheilt. 


Bierter Abſchnitt. 
Klaffifikations-Verfahren. 


8. 17. 
Klaffififations-Gründe. 


. Zurüdjtellungen im Sinne der im $. 13, 3 und $. 15, 2 enthaltenen Feſtſetzungen 


dürfen aus folgenden Gründen (Klajfifitations-Gründe) eintreten. 


— 145 — 


a. wenn ein Mann ald der einzige Ernährer jeines arbeitsunfähigen Vaters oder 
jeiner Mutter beziehungsweife jeines Großvaters oder feiner Großmutter, mit 
denen er diejelbe Feuerſtelle bewohnt, zu betrachten ift, und ein Knecht oder Gejelle 
nicht gehalten werden kann, aucd durch die der Familie bei der Einberufung 
gejeglich zuftehende Unterftügung der dauernde Ruin des elterlichen Hausſtaudes 
nicht abgewendet werden fönnte ; 


b. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigite Lebensjahr vollendet hat 
und Grundbefiger, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen 
Familie ift, den gänzlichen Verfall des Hausitandes zur Folge haben und die An- 
gehörigen fjelbjt bei dem Geuufje der gejeglichen Unterjtügung dem Elende preis- 
gegeben würde; 


e. wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurüdjtellung eines Mannes, dejjen ge- 
eignete Vertretung auf feine Weiſe zu ermöglichen ift, im Intereſſe der allgemeinen 
Landesfultur und der Volkswirthſchaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 

. Mannjchaften, weldye in Gemäßheit des $. 67 umd 8. 69 des Reichs-Militärgeſetzes 

wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müſſen, haben jedoch auch in den vorgenannten 

Fällen feinerlei Anjpruc auf Zurückſtellung. 


8. 18, 
Klaffififations-Berfahren. 


. Die Mannjchaften der Nejerve, Landwehr, Seewehr und Erjat-Rejerve erjter Klaſſe 
($. 13, 6 und 9 und 8. 15, 2), welche auf Zurüdftellung Anjpruc machen, haben ihre Gejuche 
bei dem Vorſteher der Gemeinde oder deö gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher 
diejelben prüft und darüber eine an den Civil-Borfigenden der Erſatz Kommiſſion einzu: 
reichende Nachweiſung aufftellt, aus der nicht nur die militäriichen, bürgerlichen und 
Bermögens-Berhältnifje der Bittjteller, jondern aud) die obwaltenden bejonderen Umjtände 
erfichtlich find, durch welche eine zeitweile Zurüditellung bedingt werden fann. 
. Die eingereichten Gefuche unterliegen der Entſcheidung der verftärkten Erjag-ftommijfion 
(Srjag-Ordnung 8. 63, 3), welche im Anſchluß an das Mufterungs-Geichäft in öffentlich 
befannt zu madenden Terminen jährlich einmal Sigung hält. 
. Das Verfahren der verftärkten Erſatz-Kommiſſion beim Klajfifitations-Gejchäft vegelt fich 
nad) $. 30, 7 des Reichs-Militärgeſetzes. 
. Die Entjheidungen find endgültig, injofern nicht der Militär-Vorfigende auf Grund des 
$. 30, 7 des Reichs-Militärgeſetzes Einjprucd erhebt. 
. Die vorgedachten Entjcheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächſten Klaffifi- 
fationstermin. 

Im Falle des Bedürfnifjes find Anträge auf weitere Zurüdftellung alsdann zu 
erneuern. 

19 


Mr Us 


— 146 — 


. Wenn Mannjchaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, jo erliſcht 


die gewährte Zurüdjtellung. 


Nach jedem Termin werden die Namen der zurücgeftellten Mannjchaften durch den Eivil- 


Borfigenden der Erſatz-Kommiſſion amtlich bekannt gemacht. 


Ss. 19. 
Anferterminliche Klaffififation 


. Die vor erfüllter aktiver Dienftpflicht auf Reklamation entlafjenen Mannfchaften bleiben 


bis zu dem ihrer Entlafjung zunächitfolgenden Klaffifitations-Termine hinter die letzte 
Jahresklaſſe der Nejerve zurüdgeftellt, und haben demnächſt etwaige Anträge auf weitere 
Zurüdftellung, wie alle übrigen Mannjchaften zu ftellen. 


. Wenn nad) dem allgemeinen Entlafjungs-Termin der Rejerven dringende Verhältnifje die 


jofortige Zurüdjtellung einzelner der entlaffenen Mannjchaften gerechtfertigt erjcheinen 
lafjen, jo kann die vorläufige Zurüdjtellung folder Mannſchaften bi8 zum nächſten 
Klaſſifikations-Termin hinter die legte Jahresklaſſe der Rejerve durch jchriftliches Ueber- 
einfommen der ftändigen Mitglieder der Erſatz- Kommiſſion verfügt werden. 


. Ueber außerterminliche Zuüdjtellung Militärpflichtiger fiehe $. 15, 2 Abi. 3. 
. Su anderen als den vorbezeichneten Fällen find außerterminliche Zurüdftellungen unftatthaft. 


Insbeſondere find Gejuche um Zurüdjtellung im Augenblid der Einberufung unzuläffig. 


. Eine Wiederentlaffung einzelner einberufenen Mannjcaften kann nur ausnahmsweiſe auf 


den im $. 82, 2 und $. 100, 3 der Erjag-Drdnung vorgejchriebenen Wege herbeigeführt 
werden. 

Derartige Gejucdhe können nur dadurd begründet werden, daß jeit dem legten Klaſſi— 
fifations-Termin für den Eingeftellten durch unabwendbare, nicht durch ihn jelbft herbei- 
geführte Ereignifie, ald Brandſchaden, Ueberſchwemmung, Tod eines nahen Anverwandten 
u. ſ. w., ein wirklicher Nothitand eingetreten ift. 


Fünfter Abſchnitt. 
Unabkömmlidkeits-Berfahren. 
8. 20. 
Unabfömmlichfeits-Gründe. 


. Der im 8. 13, 4 und 5 verheißenen Zurüdtellung Hinter den legten Jahrgang der 


Landwehr dürfen in erfter Neihe nur joldhe Beamten theilhaftig werden, welche in 
ihren Eivil-Berhältniffen für militärifche Zwede wirkſam find. 

Allein auch diefe Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, jobald eine 
Stellvertretung derjelben ohne erheblichen Nachtheil zuläffig erjcheint. 

Die Beſcheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabtömmlichkeits-Atteft) erfolgt nach näherer 


ae A 


——— 


Beſtimmung der Landes-Regierungen durch den Chef derjenigen Civil-Behörde, bei oder 
unter welcher der Civil-Beamte angeſtellt iſt. 

2. Außer den unter 1. bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-Atteſten 
verſehen werden: 

a) durch die von den Landes-Regierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln 
ftehenden Beamten von Staats-Kaſſen, welche Kaution gejtellt haben, einzeln 
ftehende Geiftliche und Volksſchullehrer, Grenz Auffichts-Beamte, Lootſen; 

b) durch die Ober-Boft-Direftionen nad) Genehmigung des General-Poft-Amtes die 
etat3mäßigen Poſt-Beamten und die mit dem technijchen Poſtdienſt beichäftigten 
Diätarien, legtere jedoch nur im Ausnahmefall ;*) 

e) duch die Telegraphen-Direktionen nad) Genehmigung der General-Direktion der 
Telegraphen die Beamten der Telegraphie. *) 

3. Die zu einem geordneten und geficherten Betriebe der Eifenbahnen unbedingt nothtvendigen 
Beamten und ftändigen Arbeiter werden vom Waffendienſt zurüdgejtellt. 

Ueber das Verfahren fiehe 8. 23. 

4. Die Schugmannjchaften find gleich den Mannjchaften der Gendarmerie von der Einberufung 
zu den Truppen befreit. 

. Die Unabfömmlichkeit von Eivil-Beamten anderer Dienftkategorien fann nur durch die 
vorgejegte Minifteral-Inftanz, in Elfaß-Lothringen durch den Ober-PBräfidenten bejcheinigt 
werden. 

6. Die bei den Staatö-Geftüten, ſowie bei den Landes-Geftüten und Zuchthengit-Depots in 
Eljaß-Lothringen angejtellten Wärter können auf motivirten Antrag des Geſtüts-Vor— 
jtehers für den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden. 

Bon der Einberufung von Geftütswärtern, welche ſich mit den Landbejchälern auf 

Stationen befinden, ift während der Dauer diefer Stationirung abzujehen. 

7. Freiwilliger Eintritt unabtömmlich erflärter Beamten darf nur mit Genehmigung des 
Chefs ihrer vorgejegten Dienftbehörde ftattfinden. 

8. Sobald die ältefte Jahresklaffe der Landwehr einberufen, erlischt jedes Anrecht auf 
Zurückſtellung. 


or 


8. 21. 


Unabfömmlichfeitö:Berfahren. 


1. Diejenigen Eivil-Behörden, melde nad $. 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits— 
Ütteften berechtigt find, theilen die Liften der unabfömmlichen Beamten (Unabtömmlichkeits- 
Liften) zum 1. Dezember jedes Jahres, jowie zum 1. Juni jedes Jahres Nachtrag-Liſten, 


*) In den Staaten mit eigener Poft: und XTelegraphensBerwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur 
Ausstellung von Unablömmlichkeits-Atteften berechtisten Behörden durch die betreffenden Miniiterien, 
19. 


Schema A, 


Schema B. 


10 


In 


— 14 — 


beide nad; Schema A., den Provinzial-General-Kommandos *) mit, in deren Vezirk diefe 
Beamten militäriich fontrolirt werden. 
In beiden Liften ift der ftattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. 
Außerterminliche Einteichungen von Unabfömmlichkeits-Liften finden nur ausnahms- 
weile ftatt. 


. Für diejenigen Beamten, welche zum erften Mal für unabtömmlich erklärt werden, find 


Unabtömmlichkeits-Attefte beizufügen. 

Dieje Attefte behalten Gültigkeit, jo lange diefe Beamten im ihren Dientitellen und 
unabtönmlich bleiben. 

Veränderungen in der dienftlichen Stellung erfordern, fofern die Unabkömmlichkeit 
twieder anerkannt werden joll, die Ausjtellung neuer Attefte. 


. Die General-:Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Liften und laffen fie, falls diejelben 


im Beanftandungsfalle von, dem zuftändigen Refjort-Minifterium ala richtig. beftätigt 
worden find, den Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen. 

Die Unabtömmlichteits-Attefte werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos auf- 
bewahrt. 


. Unabfömmlichkeit3-Erflärungen im Moment der Einberufung find unzuläfftg. 


8. 22. 
Berwendung des dienftpflichtigen Eifenbahn-Perfonals. 


. Nach $. 28, 3 des Gefeges über die Kriegsleiftungen vom 13. Juli 1873 haben- die 


Eijenbahnen ihr Perjonal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Berfügung zu Ttellen. 


. Die Bertheilung des für Feld-Eifenbahn- Formationen heranzuziehenden dienjtpflichtigen 


Perjonals auf die einzelnen VBahnverwaltungen findet bereit? im Frieden durch den Chef 
des Generalftabes der Armee im Einverftändnig mit dem Neichs-Eifenbahn-Amt ftatt. 


. Die Mannfchaften werden nur fummarifch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der 


einzelnen Leute bleibt den Bahn-Bermwaltungen überlafjen. 
Es dürfen jedoch nur Perfonen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen 
völlig geeignet find. 


. Nach ftattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des General: 


ftabes der Armee namentliche Liften der von ihnen bezeichneten Mannſchaften nad) 
Schema B. ein. 

Diejer theilt jodann den General-Kommandos mit, wieviel: und welche Manufkhaften, 
von welchen Bahn-Berwaltungen und wohin diejelben einzuberufen find: 

In Sachſen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Liften ꝛc. durch Vermittelung 
des zuftändigen Kriegs-Minijteriums. 


*) In Sachſen und Württemberg dem Kriegsminifterium. 


[1 


— 149 — 


8. 23. 
Zurüdftellung des dienftpflichtigen Gifenbahn=Perfonals som MWaffendienft. 


. Zu demjenigen Eifenbahnperjonal, welches nad) $. 20, 3 vom Waffendienft zurüdzuftellen 


ift, gehören: 
a) Höhere Eiſenbahn-⸗Beamte; 
b) Verwaltungs und Erpeditions-Perjonal ; 
c) Fahr-Perjonal; 
d) Bahndienft- und Stations-Perfonal ; 
e) Ständige Eijenbahn-Arbeiter. 


. Ausgenommen find Gepädträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mannſchaften, die 


nur in Erdſchächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 


. Die Zurüdjtellung des zum MWaffendienft nicht heranzuziehenden Eifenbahn- Perjonals 


wird im November jedes Jahres bei den Kontrol-Verfammlungen durd die Landwehr: 
Bezirks-Kommandos verfügt. 


. Die Zurüdjtellung gejchieht nur nad) Vorweis einer nach Schema C. ausgeftellten Be- 


Iheinigung der Bahn-Verwaltung. 
Die verfügte Zurüdftellung wird auf diefer Beſcheinigung vermerkt und hat bis zum 
1. Dezember des nächſten Jahres Gültigkeit. 


. Sceiden Mannjchaften in der Zwiſchenzeit aus dem Bahndienft gänzlich aus, jo jendet 


die Bahn-Verwaltung die gedachte Beicheinigung mit bezüglihem Vermerk dem Landwehr: 
Bezirks-Kommando unverzüglich: zu 


. Außerterminlihe Geſuche um Zurücftellung vom Waffendienft find nur bei den unter 


Nr. 1, a. aufgeführten Beamten zuläffig. 


. Vorftehende Feitiegungen: finden aufı Offiziere des Beurlaubtenftandes gleichfalls An- 


wendung. 


Schema C, 


— SAN 
Schema A. zu $. 21. 


Liite 


der im Bezirk des . . . .. Armee⸗Korps von der .......... (Behörde) . . . .. ... 
für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich bezeichneten Beamten. 


Termin am 1. Dezember. 























| N — 
| Militär | Wann unb | Wohnort. " Das Un: 
Givil Tor: | Charge | ” welchem | — — As unab⸗ ablömm: 
Nr. ſiellun und | unb | — Bezirk ve | fommlich lichfeitö: | Bemerkungen. 
J 4J Zuname. | Truppen» | fiehenbe Heer Ort. | Kreis, | Landwehr: | anerfannt. Atteſt 
gaitung. | eingetreien. | Ontaillon. liegt bei, | 








IT I III TI] 








| 
) 
' 


Erläuterungen Bon ben Pro 2... cucne. als unabkömmlich bezeichneten Offliieren unb Mannihaiten find ab: 
fömmlich und beihalb in bie vorliegende Lifte nicht aufgenommen. 


Nachtrags-Liſte 


zu den unterm 1. Dezember .. . . im Bezirk des . . . . Armee-Korps von der ....... 
(Behörde) . ...... für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich bezeichneten Beamten. 


Termin am 1. Juni. 





Militärs Bann unb 
Vor⸗ Charge bei welchem 






Tas Un: | 


J 
1 ablömm: 


















| 
Nr. Civil | ai ab Truppen: | lichfeita: | Bemerkungen. 
ftellung. theil ind | 
' Zuname, | Truppen» | ftehende heer . 
| gattung. eingetreten. liegt bei. 
J 











ir 


— — — 
v 7 


Schema B. zu $. 22 


Namentlihe Liſte N°..... 


















der jeitend der ......... . (Eifenbahn-Berwaltung) . ......... ‚ für eld-Eifenbahn- 
Formationen ausgewählten Mannjchaften aus dem Bezirk des Landwehr-Bezirks-Kommandos 
TEE 0.0. Gtabsquartier) ... ........ 
1.) 2% 3 | 4 5 L.. 6 7 8. 
N ion | Datum des | Militär: bb Wohnort. Bemerkungen. 
| De Ging in | Bor Serge unb melden Zrup- — — des Chefs 
Eiſenbahn⸗ — — wWahen. ei — hend Woh⸗ hand en de⸗ —— 
| dient. | waltung. j | galtung. || eingeireten. | nung. | DE | > 





EEE 


Erläuterungen: 1. Jede Lifte ift auf ein bejonberes Blatt zu ſchreiben, jo daß biejelben einzeln zu verjenden find. Die 
Liften find zu mummeriren. 

2, Innerhalb der einzelnen Liften find die Beamten ac. berjelben Kategorie hinter einander auizuführen. 

3. Den gejammelten Liſten jeder Lahnverwaliung it eine jummariiche Weberficht beizufügen, melche 
folgende Rubriken enıhält; 











Beamten | Zahl | gewählten Deftben I | 

_ ber ſeiuns des Gheiß | Fr .- mn 
Arbeiter bes — ————— — | in Lifte - — Bemerkungen. 
Kategorie. | Vertheilten. Ausgewählten. | Ar. — 








Schema U. zu $. 23. 


Beiheinigung 


über Anftellung im Dienft der (Bezeichnung der Eifenbahn). 


Der (Vor- und Zuname), welcher nad; Ausweis feines Militärpafjes beim Landivehr-Bezirte- 
Kommando (Stabsquartier) Eontrolirt wird, ift ald (Stellung oder Funktion im Eijenbahn: 
dienft) bei der unterzeichneten Eijenbahn-VBerwaltung angeftellt und daher vom Waffendienft 
zurüdzuftellen. 


(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung der Eifenbahn-Berwaltung.) 
(Stempel.) 


Inhaber ift, fofern er im Eifenbahndienft verbleibt, bis zum 1. Dezember... .. vom 
Waffendienſt zurüdgeftellt. 


(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung des Kandwehr · Gezirks · Aommandos.) 
(Stempel.) 


D. Str. ©. 


K. G. 


L. G. 


M. Str. ®. . 


Portoir. ©. 


R. M. G.... 


R. V.. 
St. A. G. 


W. G. 


E. O. 
K. O. 


— — 


F 


Abkürzungen. 


.Deutſches Strafgeſetzbuch (Strafgeſetzbuch für das Deutſche Reich vom 15. Mai 


1871). 


.Kontrol-Geſetz (Geſetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die 


Perſonen des Beurlaubtenjtandes, die Uebungen derſelben, jowie die gegen fie 
zuläffigen Disziplinarftrafmittel, vom 15. Februar 1875). 


. Landſturmgeſetz (Gejeg über den Landſturm vom 12. Februar 1875). 
. Militär-Strafgefegbuh (Militär-Strafgeiehbuh für das Deutiche Reich vom %. 


Juni 1872). 
Portofreiheits⸗Geſetz (Geſetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Nord 
deutfchen Bundes, vom 5. Juni 1869). 


. Reihs:Militär:Gefeg (vom 2. Mai 1874). 


Reichs:Verfaffung (Berfaffung des Deutfchen Reichs vom 16. April 1871). 
Staats-Angehörigkeits-Geſetz (Gejek über die Erwerbung und den BVerluft der 
Staats-Angehörigleit, vom 1. Juni 1870). 


. Wehr Geſetz (Geſetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienſte, vom 9. No» 


vember 1867). 
Erjag-DOrdnung.* 
Kontrol⸗Ordnung. 


— 154 — 


Inhalts-Berzeihniß. 


Erſter Theil, 
Erfa: Ordnung. 
Erfter Abfchnitt. 
Organifation des Erſatzweſens. 


VERTRIEB ee 
Erſatz⸗ Behoörden ... a m Enge ser weh — 
EBENE 5: ee ae ae 


Zweiter Abſchnitt. 


MWehrpfliht . . u. a ee ee ee ee ee 
Gliederung der Wehrpflicht . fe Fa EEE NE 


Dienftpflicht im fiehenden Here . » 2 2 2 nennen 


Aktive Dienſtpflicht im ftehenden Heere.. re — ——— er 
Aktive Dienftpflicht der Einjährigsfgreiwilligen - > 220 0 m nn ren 
Aktive Dienftpflicht der Volksjchullehrer und Kandidaten des Volteſchulamtes RER — 
Aktive Dienſtpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Inſtitute et 
Nele Bfiht -. - - - 2 2 202. ER TA EEE TR 


DANDWERCHBH IE. ea re Ze ae ie te De A ar nal anne 


Erſatz⸗Reſerve Pflicht -» © >» > 2 2 2 nenn u ——— 

Dienſtpflicht in der Flotte. de 

Altive Dienſtpflicht in der Flotte.. en nenn ee 
Marine:RefervePfiht . » 2» 2 2 20. ee aan fe at ve 
Seewehr⸗Pflicht. ren. Be a u et Na a ar 
Dienftpflicht im Kriege» 2 0 2 0 00 a ee —— 
Wehrpflicht der Einwanderer und ber Ausländerrr.. ren 


w 


— 15 — 
Dritter Abſchnitt. 
Militãrpflicht. 
Bedeutung ber Milttärpfliht . . - - 
Militärpflicht ber feemännifchen Hherolterung. PR or 
Freiwilliger Eintritt vor ao der Militärpfliht . . 
Meldepfliht . ara Tr rc 


Geftellungspflicht 
Einfluß der Militärpfliht auf —— 


Vierter Abſchnitt. 


Grundfäge für Entſcheldungen über Militärpflichtige. 


Enticheidbungen der Erſatz-Behörden im Allgemeinen . . . 
Vorläufige Entfcheidungen . . -» ar Er ER: 
Zurüditellung wegen zeitiger Ausfgliehungsgründe 
Zurückſtellung wegen zeitiger Untauglichfeit 


Zurüditellung in Berüdfichtigung bürgerlicher Bet . 
Beurtheilung der Reklamationen . . » » 2 2... —— 


Zurückſtellung als überzählig . 
Beicheinigung der Zurückſtellung . 
Endgültige Entſcheidungen 
Ausihliegung . 


Ausmufterung . . » BE See 


Meberweifung zur Erjaß- Neferve ; ; 
Meberweifung zur Erfaß-Referve 1fter Kaffe. 
Ueberweifung zur Erjaß-Referve 2ter „Rlafie . 
Ueberweifung zur Seewehr 2ter Klaffe . 


Endgültige Entiheidungen über Militärpflichtige im Auslande 


Aushebung für das ftehende Heer oder die Flotte . 


Fünfter Abjchnitt. 


Liftenführung. 
Liftenführung im Allgemeinen . 
Rekrutirungs-Stammrolfen im Allgemeinen 
Führung der Rekrutirungs-Stammrollen — 
Alphabetiſche Liſtfen. en 


Reſtantenliſteen. 2 2 0. 
Berichtigung der Grumbpliften Be er 
em: 54 te 


Pr 
SESSBSES 


PFPrEPPPECPCPDPRRrRR 
FEBBENSKEERBESEENE 


8 
» 


won own 
SENSERS 


Sechster Abſchnitt. 


Erſatz⸗ Vertheilung. 
Ermittelung des Erſatzbedarfs. Te re 
Bundes⸗Erſatz⸗Vertheiliungg. 
Miniſterial⸗Erſatz- Vertheilung.. 
Korps⸗Erſatz⸗Vertheilung Eis 
Brigade Erjag-Bertheilung . » «+ 2. 


Siebenter Abjchnitt. 
Borbereitungs=Gefchäft. 


VorbereitungGefhäft im Allgemeinen . 

Aufftellung der Grunbliften 

Borbereitungs-Eingaben N an ee ee 
Vorbereitung der Mufterungs-Reife I ae Ne a Aa RE Te er di 
Mufterungssfeife oa DEE Na wa a nee Be a ER eng ‚06 
Mufterungs-PBerfonal . . . .» —VF an Br ee 
Beorderung der Militärpflichtigen zur ——— et rn 


Achter Abſchnitt. 
Mufterungs-Geihäft. 


Mufterung u — 
Geihäftsorbnung — Erfah Kommiifien . a SE a Run 
Entſcheidungen der ErfagsKommiffion 2 2 0m nen 
Rangirung und Looſung h 

Looſungsſcheine 

Beendigung des Muſterungs⸗Geſchafte 


Neunter Abſchnitt. 
Aushebungs⸗Geſchaãft. 


Aushebungs⸗Reiſe 

Berufung des Aushebungs-Perfonals . 
Gefhäftsordnung der Ober:Erjaß:Kommijfion . 
Beftellung zur Mushebung . 

Entſcheidungen der — —— 
Beendigung der Aushebung . . 


7 7 7 027 
ARRFER 


TR > Usieineaiditr 2 Se ei —* ————— 


— 157 — 


Zehnter Abſchnitt. 
Schiffer-Mufterungs-Gefääft. 
Im Allgemeinen . Be re te ER DC 
GREEN: = 5 ae er 
Elfter Abſchnitt. 
Schluß des Erſatz-Geſchäfts. 


Nacherfaggeftellungen ; 
Außerterminlihe Mufterungen. . » 2 2 202. 
Refultate des Erfah-Gefhältt. - - 2 2 2 0 


Zwölfter Abfchnitt. 
Einftellung und Entlaffung. 


Kontrole der Rekruten 
Geftellung der Rekruten 
Entlaffung 

Entlaffungsgefuhe . . 


Dreizehnter Abſchnitt. 


Freiwilliger Eintritt zum breis oder vierjährigen aftiven Dienft. 


Melde-Scein . 

Annahme-Schein . 

Nachricht. über Einftellung ı von "Freiwilligen 

Sreiwilliger Eintritt in eine Unteroffizier-Schule . — — 
Freiwilliger Eintritt in die Kaiſerliche Marinee. — 


Bierzehnter Abichnitt. 


Einjährig-fweiwilliger Dienft. 
Berechtigung - 
Nachſuchung der — 
Nachweis der wiſſenſchaftlichen Befähigung eh Sul. Bengaifle 
Nachweis der wifjenjchaftlichen Befähigung durch Prüfung 
Gefhäfts-Ordnung der Prüfungs:Kommifjion . . 
Pfligten der zum einjährig-freiwilligen Dienft Berechtigten ne a 
Meldung Einjährigesreiwilliger zum Dienfteintritt © ı 2 2 a nr nen 


$. 74, 


SER 


0 2729 2 2 22 
FESS 


— 198 — 


Fünfzehnter Abjchnitt. 


Erſatz⸗Geſchãft im Kriege. 
Organifation des Erfaßweiens . » 2 2 2m nen 
Wehrpflicht im Kriege . . a — — 


Muſterung und Aushebung Militarpflichtiger 
Muſterung und Aushebung ber ee 2ter Rlaffe , 
Freiwilliger Eintritt ; . 
Reflamationen . 


Scjemata. 


Ausihliegung: Shen . : 2 2 2 2 nee 

Ausmufterungs: Shen 2 2 

Erjag:Referve-Scein 1. . ra a —— 
ErfagsReferves Schein IIJI. 
Seewehr⸗Schein. 

Rekrutirungs⸗Stammrolle * —D giſte 

Vorſtellungsliſte 

Tabellariſche Ueberſicht 

Summariſche Nachweiſung der Militärpflichtigen er emimiiien unit. 
Summarifhe Nachweiſung ber —— ———— 
Looſungs⸗Schein — 

Urlaubspaß 

Ueberſicht der Reſuitate des Erfap: Gefchäfts ; 

Melde-Schein zum freiwilligen Eintritt . Fer — * 
Annabme- Shen . . . . ET 
Berehtigungs:Schein zum einjährig- frelwiligen Dienſt 

Zeugniß über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährigefreiwifligen Dienft 


Anlagen. 


Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutſche Neid) 
Prüfungs-Orbnung zum einjährigefreiwilligen Dienft . 


S. 9. 
$. 9. 
$ 9. 
$. 98. 
$. 9. 
$. 100. 


Schema 1. zu $. 3. 


z 22 22 2 2 


u = = = 


2. zu $. 36. 
3. zu $. 38. 
4. zu $. 39. 
5. zu $. 40. 
6. zu $. 46. 
7. zu 8. 49. 
8. zu $. 57. 
9. zu F. 57. 
40. zu $. 57. 
11. zu $ 66. 
12. zu $. 72. 
413. zu $. 78. 
44. zu $. 83. 
15. zu $. 84. 
16. zu $. 88. 
17. zu $. 90. 


Anlage 1. zug. 1. 
Anlage 2. zu $. 91. 


Zweiter Theil. 


Kontrol:Ordnung. 


Erfter Abſchnitt. 
DOrganifation der Kontrole. 


Im Allgemeinen i 
Mitwirfung von Givit- Behörden i 


Zweiter Abjchnitt. 


Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Deginn der Dienftpflicht. 


Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpfliht . . 2 2.» 
Erfüllung der Militärpfliht - » 2 — Et a a ————— 


Dritter Abjchnitt. 


Erfüllung der Dienftpflicht. 
Erfüllung der Dienftpfliht im Allgemeinen 
Erfüllung der Dienftpfliht im aktiven Heere 
Erfüllung der Dienftpflicht im Beurlaubtenftande im — 
Militärpapiere der Perſonen des Beurlaubtenftandes . 
Militärijche Kontrole der Perjonen des Beurlaubtenjtandes . 
Meltepfliht der Perfonen des Beurlaubtenftandes . 
KontrolsBerjammlungen der Referve, Land» und Seewehr 
Uebungen der Nejerve, Land- und Seewehr 
Einberufung der Reſerve, Land» und Seewehr . 
Disziplinaritrafmittel gegen Perjonen bes Beurfaubtenftandes. 2% 
Grfüllung der Dienftpflicht in der Erfag-Referve erfter Klafle . . » - 
Erfüllung der Dienftpflicht in der Erſatz-Reſerve zweiter Klaffe . 


Vierter Abjchnitt. 


Klaffififations-Berfahren. 
Klaffifikations- Gründe 
Klaffifitations-Berfahren 
Außerterminlige Klaffifitation 


an 
— 


FPOPrCCPECPCPLEORN 
— 
558—0 «mn 8 


— 109 — 


Fünfter Abjchnitt. 


Unabfömmlichfeits-Berfahren. 
Unabkõmmlichkeits-Grundeee. 6. W. 
Unabkömmlichleits-Berfahrn . . » EN a ne er Mi 
Berwendung bes bienftpflichtigen Gifenbahn-Perfonals . R $. 22. 
Zurüditellung des dienfipflichtigen Eiſenbahn-Perſonals vom Waffenbienft . $. 23. 

Schemata. 
Unablömmlichkeits:Lifte und Nactragsskilte . . . . j Schema A. zu $. 9. 


Namentliche Lifte der für Feld-Eiſenbahn-Formationen — Wannen „ B. zu 8. 9. 
Beſcheinigung über Anſtellung im Eifenbahndienft . » =» 2... R „ eu 3. 


— 161 — 


Die Erfagordnung betreffend, 


Zum Vollzug des $. 45 der Erjagordnung vom 28. September d. 8. wird bezüglich, 
der Führung der Stammrollen verordnet: 


I. 


Die Stammrollen werden -für jede Gemeinde durch den Gemeinderath, für Eolonien 
mit eigener Polizeiverwaltung durch den Stabhalter angelegt und weitergeführt. Der Ge- 
meinderath ift dafür verantwortlich, daß alle Militärpflichtige, die in der Gemeinde ftellungs- 

pflichtig find, in die Stammrolle aufgenommen werden. 


I. 


Die Amtsgerichte (Gerichtänotare) überjenden auf den 15. Januar jeden Jahres den 
Gemeinderäthen einen Auszug aus dem Geburtsregifter des um 17 Jahre zurücliegenden 
Kalenderjahres, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen 
Gejchlechtes innerhalb der Gemeinde. Der Auszug (Geburtslifte) ift nad) Formular Anlage ). 
zu fertigen, indem die Nubrifen 1., 2., 3., 4., d. a. und e., 6.a. ausgefüllt und in Rubrif 10 
auch die Todestage bemerkt werden, jofern fie den für das Geburtsjahr und die nächjtfolgenden 
Jahre geführten Todtenbüchern des Geburtsortes zu entnehmen find. 


III. 


Die Bürgermeiſter als Standesbeamte laſſen jährlich in der erſten Hälfte des Januars 
aus dem Todtenbuche eine Zuſammenſtellung aller in dem vorhergehenden Kalenderjahre in 
der Gemeinde geſtorbenen männlichen Perſonen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, anfertigen. Die Zufammenftellung giebt Vor- und Zuname, Geburtsort, Geburtstag, 
Sterbetag, Stand, Wohnort des Verftorbenen, Namen, Stand, Wohnort der Eltern an und 
zerfällt in zwei Abtheilungen. 

Die Erfte enthält alle Geftorbenen, die in der Gemeinde geboren find und wird auf 
den 15. Januar dem Gemeinderathe vorgelegt. 

Die Zweite enthält die übrigen Geftorbenen und ift auf den 15. Januar dem Bezirfs- 
amte einzujenden. 


IV. 


Altjährlid) im Anfang des Monats Januar haben die Gemeinderäthe durd öffentlichen 
Anſchlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weife die Aufforderung zur 
Anmeldung zur Stammrolle ergehen zu laſſen. Bejcheinigung ift der Stammrolle beizulegen. 

21 


— 1619 — 
Die Aufforderung lautet wie folgt: 


„Deffentliche Aufforderung, 
die Anmeldung zur Stammrolle betreffend, 


In Gemäßheit des $. 56 der Erfahordnung werden die Miltärpflichtigen, welche bei 
den Erjaggeihäft des Jahres... . meldepflichtig find, aufgefordert, fi) zur Stammrolle 
anzumelden. 


1. Zur Anmeldung find verpflichtet: . 

a) alle Deutjche, welche im Jahre... . . das 20, Lebensjahr zurücklegen, aljo im 
Jahre... . . geboren find, 

b) alle früher geborenen Deutjchen, über deren Dienftpflicht noch nicht endgiltig, 
durch Ausjchliegung, Ausmufterung, Ueberweifung zur Erjagrejerve oder Seewehr, 
Aushebung für einen Truppen- oder Marinetheil entjchieden iſt, jofern fie nicht 
durch die Erjagbehörden von der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das 
Jahr .. . . Hinaus zurücgeftellt wurden. 

2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderath desjenigen Ortes, an dem der Militär- 
pflichtige feinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er feinen dauernden Aufenthalt, jo muß 
die Anmeldung an dem Orte des Wohnſitzes und beim Mangel eines inländischen Wohn- 
fies an dem Geburtsort, oder wenn auch diejer im Ausland liegt, an dem lebten 
Wohnſitz der Eltern gejchehen. 

3. Dt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er fih nah Ziff. 2 zu melden hat, 
zeitig abwejend, jo haben die Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrikheren die 
Verpflichtung zur Anmeldung. 

4. Die Anmeldung hat vom 15. Januar bis 1. Februar zu gejchehen, fie ſoll enthalten: 
Zus und Vorname des Pflichtigen, dejlen Geburtsort, Geburtsjahr und Tag, Aufenthaltsort, 
Religion, Gewerbe oder Stand, ſodann Name, Gewerbe oder Stand und Wohnfig der 
Eltern, jowie ob dieſe noch leben oder todt find. Sofern die Anmeldung nicht am Ge- 
burtsort erfolgt, ift ein Geburtszeugniß vorzulegen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen 
die Loojungsjcheine vorgelegt werden. 

5. Wer die vorgejchriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldftrafe biß zu 30 Mark oder 
mit Haft bis zu drei Tagen bejtraft.” 


V. 


Die Angemeldeten ſind nach Prüfung der Anmeldung, ſofern ſie nicht ſchon in die 
Geburtsliſten eingetragen find, ſogleich in eine nach Formular Anlage I. zu führende Anmelde— 
liſte nach der Reihe der Anmeldungen einzuſchreiben. Hinſichtlich der in den Geburtsliſten 
Eingetragenen find die Angaben über Stand, Wohnort u. ſ. w. in den betreffenden Rubriken 
der Geburtslijte nadyzutragen. 


— 1635 — 


Bei der Anmeldung ift auf die Vorjchriften virkfichtlich der Anzeige von Gebrechen 
und der Geſuche um Zurücdjtellung aufmerkſam zu machen, Erxj.:Ordg. $. 62 Ziff. 7, 8. 64 
Ziff. 5, $. 30, 

Die Looſungsſcheine werden zurücgegeben. 

Die Anmeldelifte ift am 2. Februar zu jchließen. 


vu 


4. In der Zeit vom 1. bis 15. Februar hat der Gemeinderath die Stammrolle fiir das 
laufende Jahr nach Schema 6 der Erjagordnung anzufertigen und die Stammrollen der 
früheren Jahre zu ergänzen. 

2. Die Stammrolle wird jahrgangsweije angelegt, jo daß für alle Militärpflichtigen, welche 
innerhalb eines Kalenderjahres geboren find, eine bejondere Stammrolle bejteht. 

Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Neihenfolge in die Stammrolle ein- 
getragen. Bei Anlegung jeder Stammrolle ift unter dem lesten Namen jeden Buchitabens 
genügender Raum zu Nachtragungen frei zu laſſen. 

Die Militärpflichtigen mit gleichen Anfangsbuchitaben werden unter fich numerirt. 

Uneheliche Söhne werden nach dem Namen der Mutter genannt. 

Die Stammrolle muß gewilfenhaft und jorgfältig geführt und deutlich gejchrieben 
werden. Irrungen find nicht durch Radiren, jondern mittelft eimes Durchſtrichs zu verbefjern. 
Der Grund der Abänderung ift durch eine bezügliche Bemerfung zu erläutern. 

3. In die Stammrolle des laufenden Jahres werden aufgenommen: 

a) die innerhalb der Gemeinde geborenen männlichen Berfonen, welche in diefem Jahre 
das 20. Lebensjahr zurücdlegen. 

Die Namen find den Geburksliften zu entnehmen, welche dem emeinderathe 
jährlich von dem Gerichtsnotar zugehen. Ausgelaſſen werden diejenigen, welche 
ausweislich der den Gerichtöbehörden von dem Gerichtsnotar, dem Standesbeamten 
und dem Bezirfsamte gemachten Mittheilungen inzwiſchen geftorben find. Junge 
Männer, welche von ihrem Geburtsorte weggezogen find, werden gleichwohl in 
die Stammrolle aufgenommen. Iſt ihr Aufenthaltsort in Baden gelegen, jo wird 
dem Gemeinderath des Aufenthaltsortes Vor-, Zuname, Geburtsort, Geburtstag, 
Stand, etwaige Beftrafungen des Militärpflichtigen, Name, Stand, Wohnfik der 
Eltern unter Hinweis auf die eingetretene Militärpflicht mitgetheilt. Empfangs- 
bejcheinigung wird nicht ertheilt, der Eintrag in der Stammrolle nicht gejtrichen. 

b) Die in der Anmeldelifte eingetragenen Militärpflichtigen, die in diefem Jahre das 
20te Lebensjahr zurüdlegen. 

c) Die durd) nachträgliche Anmeldung oder durch die Mittheilungen und Nachforjchungen 
der Ortöbehörden — namentlich auch durch die Einficht der gemäß Verordnung 
vom 11. Juni 1870 (Gejebbl. S. 355) geführten Liften über Wohnungs: und 
Aufenthaltsveränderungen — etwa jonft noch ermittelten zuc Anmeldung Ber: 
pflichteten, welde in diefem Jahre das 20. Lebensjahr zurücdlegen. 

21. 


— 164 — 


4. Nur die Rubriken 1—10 der Stammrolle werden ausgefüllt, zweifelhafte Angaben find 
nicht aufzunehmen, die bezüglichen Rubriken vielmehr, wenn auch die einzuziehenden Er- 
fundigungen bei der Heimathösbehörde u. ſ. w. ohne Ergebniß bleiben, leer zu laſſen. 

Ju der Rubrit Bemerkungen werden alle Beitrafungen und überhaupt Angaben 

eingetragen, welche zur Beurtheilung des Lebenswandels von Bedeutung find. 

5. Haben ſich Militärpflichtige angemeldet, die einem ältern Jahrgang angehören, oder find 
ſolche Militärpflichtige in anderer Weije ermittelt worden, fo find fie in den Rubriken 
1—10 der Stammrollen der ihrem Alter entjprechenden Jahrgänge einzutragen; befindet 
fi ſchon ein Eintrag in der Stammrolle über den Angemeldeten, jo find die etwa 
eingetretenen Veränderungen in Betreff des Wohnfiges, Standes, Gewerbes u. j. w. 
einzutragen. 

6. Doppelte Eintragungen in der Stammrolle find unzuläffig, ſollten fie troßdem vorfommen, 
fo ift eine Eintragung zu ftreichen. 

vi. 

Zum 15. Februar jeden Jahres werden die Stammrollen des laufenden Jahres und 
der beiden Vorjahre dem Bezirksamte eingereicht. Sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge 
eingetragen worden, jo ift die Stammrolle, in die fie eingetragen, beizulegen. 

Außerdem werden angejchloffen: 

a) die Auszüge aus den Geburtsregiftern, welche die in die Stammrolle des laufenden 
Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten; 

b) die über Todesfälle eingegangenen Benadhrichtigungen ; 

c) die Anmeldelifte des laufenden Jahres; 

d) die Mittheilungen der Gemeindebehörden (VI. 3a). 


VII, 
Sind von den in der Gemeinde geborenen Perjonen, welche das 17., 18., 19. oder 
20. Lebensjahr im laufenden Jahre zurüclegen würden, nach den von dem Bezirksamte und 
dem Standesbeamten jährlich im Januar gemachten Mittheilungen etwelche geftorben, jo ift 
alsbald nad) Eintreffen der Mittheilung in den bei der Gemeinde aufbewahrten Geburtäliften 
bei dem betreffenden Eintrag der Sterbetag unter Hinweis auf das bezirfsamtliche Schreiben 
oder auf die Lifte der Standesbeamten in die Rubrif Bemerkungen einzufchreiben. 


IX. 


Die Streihung eines Namens in der Stammeolle darf nur mit Genehmigung des 
Bezirksamtes gejchehen und muß derart ftattjinden, das die Namen, fowie alle Bemerkungen 
leſerlich bleiben. 


X 


Militärpflichtige, welche nadı Anmeldung zur Stammrolle im Laufe ihrer Militärpflicht- 
jahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnfig nad) einem andern Aushebungsbezirt verlegen, 


— — — — — 


J 


— 165 — 


haben diejes jowohl bei dem Semeinderathe des Ortes, wo fie in die Stammrolle aufgenommen 
wurden, al3 auch nach der Ankunft an dem neuen Ort dem dortigen Gemeinderathe jpäteftens 
innerhalb drei Tagen unter Vorlage des Looſungsſcheins zu melden. Ueber die erfolgte Ab: 
meldung wird in der Stammrolle zu der Rubrik Bemerkungen die Notiz „abgemeldet nach“ 
aufgenommen, über den Neuangemeldeten dagegen alsbald ein Eintrag in die Stammrolle 
des betreffenden Jahrgangs gefertigt. 


XI. 


Jede nachträgliche Aufnahme in die Stammrolle, jede darin vorgenommene Nenderung, 
jowie jede gemäß X. erfolgte Ab: und Anmeldung hat der Gemeinderath unverzüglich dem 
Bezirksamte anzuzeigen. 


XII. 
Wer die rechtzeitige Anmeldung verſäumt, iſt gleichwohl verpflichtet, ſich nachträglich 
anzumelden. 
Die Bürgermeiſter haben diejenigen, welche die Anmeldungen verſäumten oder ganz 
unterließen, den Bezirksämtern zur Beſtrafung anzuzeigen. 


XIII. 


Die Stammrollen find unter ſicherem Verſchluß aufzubewahren und bei eintretender 
Gefahr jchleunigft in Sicherheit zu bringen. Sie werden für jedes Jahr mit den dazu 
gehörigen Beilagen bejonders geheftet. Die Mittheilungen über ZTodesfälle find in einem 
bejonderen Aktenhefte zu jammeln. 


XIV. 


Geſuche um Zurüdftellung oder Entlafjung in Berücdfichtigung häuslicher Verhältniffe 
8. 30, 2 a.—e, Erſ.Ordg. haben die Gemeinderäthe durd) die Beantwortung der in Anlage 11. 
verzeichneten Fragen zur Beichlußnahme vorzubereiten. 


Karlsruhe, den 28. Oktober 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 
A. A. d. mM. 
£. Cron. 
Becker. 


— 16 — 





1. 2: 3, 4. 5. 6. 
— a. Namen, Bornamen 
| | Datum, Ort ver Eltern, a. Wohnſitz der Eltern 
Gmrke R | Zuname, der Geburt | b, ob foldhe Teben oder) oder bed Vormundes. 
aaa Kaas Vorname. (Bezirksamt, nicht, b, Aufenthaltsort des 
Bunbesftaat). | ts des Vaters | Militärpflichtigen. 














— — — — — — — — — — 


— —— — — 





Anlage 1. 
— — 9. 10. 
| Zur 
j Stand. Stammrolle 
Religion, — gemeldet, Bemerkungen. 





eingetragene 
M 











— 168 — 
Anlage II. 
Bezirksamt 
Gemeinde 
Auf das vorgetragene Geſuch um............ dde 
zum Militärdienſt, eingeſtellt den ..en. 18. .„, geboren den... ten.. .... 


18 . ., find die Familien-Verhältniffe dejjelben von dem unterzeichneten Gemeinderathe ge- 
prüft worden, welcher die neben ftehenden Fragen auf Pflicht und Gewiſſen, wie folgt, 
beantivortet. 
1. Wie heißen die Eltern des Reklamirten ? 

Leben fie noch? 

Wie alt find fie? 


2. Wie groß ift ungefähr das Vermögen der 
Eltern? 


Worin bejteht es hauptſächlich? 
Welches Gewerbe treiben fie? 


Haben die Eltern Schulden und wie hoch find 
jolche ungefähr anzunehmen ? 


3. Wie groß ift das Grundfteuerfapital ? 


Gewerbſteuerkapital? 
der Eltern 
und welches Vieh halten ſie? 


— — 
—rne — — TEE — * 


* 


— 469 — 


4. Sind die Eltern zur Leitung ihres Gewerbes 
fähig oder nicht? 


k 
5. Wie viele Brüder und Schweitern hat der 
Neflamirte noch am Leben? 


Wie heißen fie? 
Wie alt find fie und womit ernähren fie ſich? 


Seit wann haben fie das elterliche Haus ver— 
laſſen? 


Haben die Brüder im ſtehenden Heere gedient? 
Warum nicht? 


Sind ſie als Stütze der Eltern zurückgeſtellt 
worden? 


Iſt eine oder mehrere der Schweſtern verhei— 
rathet und befindet ſich der Mann der Verhei— 
ratheten im Hauſe der Eltern des Reklamirten? 


oder ſeit wann und aus welchem Grunde hat 
er deren Haus verlaſſen? 


6. Womit ernährte ſich der Reklamirte und was 
verdiente er wöchentlich? 


Welche Unterſtützung kann der Reklamirte den 
Seinigen leiſten? 


Können die perſönlichen Dienſte, welche er 
ihnen leiſtet, nicht eben ſo gut durch einen 
Knecht, Gewerbsgehilfen und warum nicht gethan 
werden? 


—T. 


10. 


11. 


— 170 — 


Wird in dem elterlichen Haus ein Knecht, Ge— 
werbsgehilfe oder Taglöhner gehalten? 


Iſt ſolcher früher gehalten worden? 


. Hat der Reklamirte immer bei den Eltern 


gewohnt ? 


oder hat derjelbe und wie lange jid) auswärts 
aufgehalten und wo? 


. Können die Eltern oder Angehörigen ſich nicht 


ohne den Reflamirten ergähren ? 


Können die übrigen Kinder feine Unterjtügung 
leijten ? 


Warum nicht? 


Wie viel Perjonen über 14 Jahre befinden fich 
im Haufe der Eltern des Reflamirten und ge- 
hören zur Familie außer den ad. 5 aufgeführten 
Geſchwiſtern? 

Wie heißen dieſe Perſonen? 

Wie alt ſind ſie? 


Womit beſchäftigen ſie ſich? 


Wenn der Vater des Reklamirten nicht mehr 
am Leben iſt, hat die Mutter ſich etwa wieder 
verheirathet und wie heißt der zweite Mann? 


— — 


——, — — — — mt ge — 
— Tu = 1 — u & bis ymTrr mp" 


Wie alt ift er? 


12. Hat die Familie neuerdings erhebliche Unter: 
ftügung aus Armenfonds bezogen ? 


Der unterzeichnete Gemeinderath bejtätigt obige Ausſage, als auf Wahrheit beruhend, 
und muß demnach die nachgefudhte. - » » » » - nn... pflihtmäßig befürworten, indem 
ſonſt für die Familie folgender Nachtheil entjtehen würde. z 

% 


Der Gemeinderath. 


Trud und Berlag von Malſch & Vogel in Karlörube. 


RR 5 


Nr. XXX. 291 


Gelebes- und Berordnungs-Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Dienftag den 9. November 1875. 


Inhalt. 


Berordnung bed Handeldmimijteriums: bie am 1. Dezember 1875 vorzunehmende Bolks- und ewerbe— 
zählung betreffend, 


Verordnung. 
Die am 1. Dezember 1875 vorzunehmende Volks: und Gewerdezahlung betreffend. 


Zum Vollzug der Beichlüffe des deutjchen Bundesraths in Betreff der Vornahme einer 
allgemeinen deutjchen Volks- und Gewerbezählung am 1. Dezember d. 3. wird mit allerhöchiter 
Ermächtigung aus Großherzoglihem Staatsminifterium vom 1. d. M. verordnet wie folgt: 


8. 1. 
Um 1. Dezember d. 3. findet im Großherzogthum eine allgemeine Volks- und Gewerbe: 
zählung ftatt. 


8. 2. 

Dur die Volkszählung joll die anwejende Bevölkerung und deren Zujanmenjegung 
nach Alter, Yamilienjtand, Religion, Beruf, Erwerb und Staatsangehörigfeit, jowie nad) 
Haushaltungs: und Aufenthaltsverhältniijen ermittelt werden. 

Behufs Ermittelung der Zahl der Wohnbevölkerung und der auf dieſe zu beziehenden 
Verhältnifje find auch die vorübergehend Abwejenden aufzunehmen. 


8. 3, 

Als anwejend haben alle Perjonen zu gelten, welche innerhalb des Großherzogthums 
beziehungsweije in der Gemeinde und in der Haushaltung in der Nacht vom 30. November 
auf den 1. Dezember fich aufhalten. 

Die während diejer Nacht auf Reifen oder jonjt unterwegs befindlichen Perjonen werden 
da als anweſend betrachtet, two fie am Vormittag des 1. Dezember anlangen. 

Geſetzes- und Berorbnungsblatt 1575. 40 


292 XXX, . 
Für in der Nacht Geborene und Geftorbene gilt die Mitternachtftunde als entjcheidend. 
8. 4. 


Perſonen, welche an Bord von Schiffen ſich befinden, find in der Gemeinde als anweſend 
zu zählen, wo das Schiff in der Nacht vom 30. November auf 1. Dezember verweilt oder 
wo dajjelbe, wenn über Nacht auf der Fahrt begriffen, am Vormittag des 1. Dezember 
anfommt. 

8.5. 

Als vorübergehend abwejend gelten diejenigen Perſonen, welcde in der Nacht vom 
30. November auf 1. Dezember in ihrer Wohnung oder Schlafftelle nicht übernachten. (Es jei 
denn, daß fie dort, ohne in einer anderen Wohnung übernachtet zu haben, am Vormittag des 
1. Dezember wieder anlangen.) 


8. 6, 
Durch die Gewerbezählung follen, und zwar nad) dem Stande vom 1. Dezember, 
alle jelbjtändigen Gewerbebetriebe ermittelt werden. 


j 8. 7. 

Als Gewerbe haben zu gelten: die Kunſt- und Handelsgärtnerei, die Filcherei, das Berg-, 
Hütten und Salinenwejen, die Induftrie mit Einjchluß des Bauweſens, der Handel und 
Verkehr, das Erquidungs: und Beherbergungsgewerbe, ohne Unterjchied ob phyſiſche oder 
juriſtiſche Perfonen die Inhaber der Gewerbebetriebe find. 

Ausgeichloffen von der Gewerbezählung find jedoch folgende gewerbliche Betriebe: 

a, die von der Militärverwaltung und der Verwaltung der Kriegsmarine betriebenen 

Arbeiten gewerblicher Natur; 

b. der Eiſenbahn-, Post: und Telegraphenbetrieb; 

ce. das Verficherungsweien ; 

d. die Heilanftalten, der Gewerbebetrieb der Aerzte aller Art, der Hebammen, des ärzt- 

lichen Hilfsperjonals, die Todtenbejtattung ; 

e. das Mufifgewerbe, das Theatergewerbe und die Schauftellungen aller Art; 

f. der Gewerbebetrieb im Umberziehen ; 

g. die in den Beſſerungs- und Strafanftalten zur Beſchäftigung der Inſaſſen ausge— 

führten Arbeiten; 
. diejenigen Betriebe, deren Produkte lediglich für den Bedarf der eigenen Haushaltung 
des Gewerbetreibenden bejtimmt find. 


8.8. 
Bejonderer Erhebung überwiejen find die der Eijenbahn-, Poſt- und Telegraphenver- 
waltung unterjtehenden Werkftätten. 


— 
_ 


XXX. 293 


Die Aufnahme der inländischen Eifenbahnwerkftätten liegt der Großherzoglichen Eifen- 
bahnvermwaltung ob. 


8.9. 

Von verschiedenen Gewerbebetrieben deijelben Inhabers, gleichviel, ob fie räumlich 
vereinigt oder getrennt find, umd von gleichartigen Gewerbebetrieben deſſelben Inhabers, 
welche räumlic von einander getcennt find und für fich beftehen, wird jeder bejonders, ein 
mehreren Inhabern gehöriger Gewerbebetrieb aber nur einmal gezählt. 


$. 10, 


Die Gewerbebetriebe find nach Gewerbszweig, Befibverhältniß, Perſonal, Umtriebs- 
majchinen, ſowie nad) charakteriftifchen Arbeitsmajchinen und Vorrichtungen zu ermitteln. 


8. 11. 


Die Angaben über die Gerwerbebetriebe jollen am Wohnorte des Gewerbetreibenden, 
beziehungsweije Gejchäftsleiters gemacht werden. 


8. 12. 


Die Bolkszählung erfolgt mittelft VBerzeichnung der anweſenden und vorübergehend ab- 
wejenden Berfonen in Zählungstliften, die Gewerbezählung mittelft Verzeichnung der Gewerbe- 
betriebe in die auf den Zählungsliften angebrachten Gewerbefarten, und für die Gewerbebe- 
triebe mit mehr ala 5 Gehilfen oder mit Verwendung von Thiergöpeln, von Waller, Wind-, 
Dampf-, Gas: und Heißluftkraft außerdem mitteljt Ausfüllung bejonderer Gewerbebogen. 

Die Zählungsliften und die Gewerbebogen find nach den anliegenden Muftern A und B 
eingerichtet. 


8. 13. 


Für jede Haushaltung ift eine Zählungslifte, für jeden zu zählenden Gewerbebetrieb 
eine Gewerbefarte, beziehungsweije ein Gewerbebogen nad; Maßgabe der darauf enthaltenen 
Anleitungen auszufüllen, 

Einer Haushaltung gleich zu achten, und für fi in Zählungsliften einzutragen, find 
einzeln lebende jelbftändige Perfonen mit befonderer Wohnung und eigener Hauswirthichaft. 


8. 14. 
Die Ausfüllung der Zählungstiften, Gewerbefarten und Gewerbebogen Tiegt den Haus: 
haltungsvorftänden, beziehungsweije den jelbjtändigen Gewerbetreibenden ob. 
8. 15. 


Die Sorge für die richtige Ausführung der Volks- und Gewerbezählung in den einzelnen 
Gemeinden liegt den Stadt: und Gemeinderäthen ob. 
Denſelben bleibt überlaffen, aus ihren Mitgliedern unter Zuzug von geeigneten, namentlich) 


u rer 


294 XXX. 


auch mit dey gewerblichen Verhältniffen vertrauten Perfonen, befondere Zählungsfommifjionen 
zu bilden. 

In allen Fällen führt die Gemeinfchaft der Perjonen, welche dem Zählungsgeſchäfte vor- 
jtehen, den Namen einer Zählungskommiſſion. 

Die Bildung derjelben hat jpäteftens bis zum 20. November zu erfolgen und ijt jofort 


dem betreffenden Bezirksamte anzuzeigen. 


8. 16. 


Die Zählung ijt nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirfen) vorzunehmen. 
Dede politiiche Gemeinde bildet wenigſtens einen Zählbezirk. 

Die Größe der Zählbezirke joll jo bemeifen fein, daß eine Perſon die Einfammlung der 
Zählungsliften innerhalb eines halben Tages bewirken kann. In der Regel ſoll ein Zähl- 
bezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen enthalten. 

Größere Anftalten (Rajernen, Heil-, Straf: ze. Anftalten) find zu befonderen Zählbezirken 
zu machen. 


8. 17. 


Für jeden Zählbezirk ift ein Zähler zu beftellen, der die Mustheilung und Einfamm: 
lung der Zählungsliften und Gewerbebogen bejorgt. 

Die Zählungstommilfion ernennt die Zähler aus ihrer Mitte oder aus anderen geeigneten 
Perſonen; fie hat für die rechtzeitige Beftellung der erforderlichen Zahl von Zählern, nad 
Umftänden durch Aufforderung Freiwilliger, Sorge zu tragen. 


8. 18. 


Die Zählungsliften werden von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung, 
die Gewerbebogen nur an die Haushaltungen mit betreffendem Gewerbebetrieb ausgetheilt. 
Die Austheilung foll bis Mittag des 30. November vollendet jein. 

Sollte dabei eine Haushaltung beziehungsweile ein Gewerbebetrieb übergangen fein, fo 
hat deren Vorjtand, beziehungsweiſe der Gewerbebetreibende feinerfeits Sorge zu tragen, daß 
ihm eine Zählungslifte, beziehungsweije Gewerbebogen nachträglich) zugeftellt werde. 


8. 19. 


Die Wiedereinfammlung der Zählungsliften und Gewerbebogen durd die Zähler hat 
nach Mittag des 1. Dezember zu beginnen und ift innerhalb diejes Tages, wenn möglich, zu 
beendigen. Für die Rückgabe des Gewerbebogens kann größeren Geichäften eine kurze Frift 
gewährt werden. 

Der Zähler Hat auf die Vollftändigfeit und Richtigkeit der Ausfüllung der Zählungs- 
(ijten und Gewerbebogen zu achten und Ergänzung und Berichtigung der ‚bemerften Mängel 
zu veranlafjen. 


XXX. 295 
8. 20. 


Ueber Austheilung und Einfammlung hat der Zähler ein Verzeihniß, fogenannte 
Kontrollifte, nad anliegendem Mufter © zu führen, welches er nach beendigtem Zählungs— 
geichäft nebft den Zählungsliften und Gewerbebogen der Zählungstommiffion übergibt. 


8.21. 


Die Zählungstommiffion hat die gefammten ihr zufommenden Zählungspapiere auf Voll: 
ftändigfeit und Genauigkeit zu prüfen, etwaigen Mängeln abzuhelfen, darnach die Zählbezirks- 
tabellen nach anfiegendem Mufter D und aus deren Ergebniffen die Gemeindetabelle, nad) 
anliegendem Mufter E, mit Anführung der einzelnen Orte und Wohnpläge, aufzuftellen. 


8. 2. 


Die vorgenannten Tabellen nebſt den jämmtlichen Zählungs: und Kontrolliften und 
Gewerbebogen find jobald als thunlich und jpäteftens für Gemeinden mit weniger als 1000 
Einwohnern bis zum 15. Dezember, für die übrigen Gemeinden bis zum Jahresſchluß, 
unmittelbar dem Statiftiichen Bureau einzufenden. 


8. 23. 


Das Statiftijche Bureau hat das gefammte Zählungsmaterial einer nochmaligen 
Prüfung zu unterziehen, etwa erforderliche Richtigftellungen zu veranlafjen und darnach die 
weitere Bearbeitung des Materials nad) den in SS. 2 und 10 bezeichneten Richtungen vor- 
zunehmen, insbejondere auch die Ueberfichten aufzuftellen, welche den Neichabehörden vorzu— 
legen find. 

8. 24. 

Alle vorkommenden Ergänzungen und Berichtigungen haben fi auf den Stand vom 

1. Dezember zu beziehen. 


Eigentliche Nachzählungen für die Volkszählung dirfen nad) dem 31. Januar 1876 
nicht mehr vorgenommen werden. 


8. 2. 


Bei der Verarbeitung der Angaben über die Gewerbe find die Gewerbebetriebe für den 
Landestheil beziehungsweife für den Staat in Rechnung zu bringen, in welchem die Betriebö- 
jtätte gelegen ift, und hat das Statiftiiche Bureau den Austaufch bezüglicher Angaben mit 
anderen deutjchen ftatiftischen Centralftellen zu bejorgen. 


8. 26. 


Die für das Zählungsgefchäft erforderlichen Imprefien werden den Zählungstommiffionen 
(Gemeindebehörden) von dem Statiftijchen Bureau zugejendet. 


296 XXX, 


; 8. 27. 

Die Großherzoglicien Behörden werden, erforderlichen Falls, die Ausführung der 
Zählung und die Bearbeitung des Zählungsmaterials thunlichjt unterftügen. 

Die Großherzoglichen Bezirfsämter haben namentlich darüber zu wachen, daß die 
Zählungskommiſſionen in den einzelnen Gemeinden rechtzeitig gebildet und daß die Gemeinde- 
tabellen rechtzeitig aufgeftelt und mit dem Zählungsmaterial an das Statiftifche Bureau 
abgeliefert werden. 


Karlsruhe, den 2. November 1875. 


Großherzogliches Handeldminifterium. 
Qurban. 
Vdt. Holgmann. 


4 


Volks- und C r 


Gemeinde: aan 


Ort oder Wohnptaf; :.. 





Die Ergebn 
Staat und Gemeind 
praftifchen Lebens. 

Gewerbeftatiftit des 
eine ber Gegenwart 
dringendes Bebirfni 
lichen Angaben gen 
vorſtande insbeſondt 
und zur Riüdgabe / 


| 


“au zum] 


:Hunpuzlaquarg 


aq wßunguipddog uoa ! 


Alufter der Ausfüllu 
zu ben ; 
Gewerbefarten. 

Falls für eine Haushaltung mehr als zwei d + + 


find, fönnen bie Mufter unter Durchftreichung der Mugſchi 
vom Zähler weitere Liſten erbeten werden. ſchinen 


en | 
1. Wird das Gemerbele-Feinf} 
Zu Ber. a Nr. 1 Lehrlingen etc. betrieben ? “ - 


" 
Name des Gewerbtreibenden: 2. Wird zum Betriebindeln. 
Dampf:, Gas:, Heißlu 











Karl Müller ober Nein!) Nein indeln. 
— — ———— — Benn auf beibe Fra für Sei 
——— weite ein Befenberer Bble ohn 
Etwaige Firma: ...... beibe Fragen der ve in — 
...... Er re 3. Zahl der Gehilfen hle mi 
Art des Gemwerbebe: . 4 Lehrlingerd 
triebes: — ſonſt Arbuͤhlen fü 
Möbelschreinerei Zahl der Webftüßle j JeWaare: 
ERROR EEE TERN | Davon zur Zeit imihle 


‚ Miti , . 

——— Zahl der Wirk: u. Stru 
vemde Rechnung, beitun: | _ sit im DIE 
dem (ugl. Kuleitg. 5, Asf. 2) ? Davon zur Zeit im 


Inhaber Zahl der Nähmaſchinen en für 
Sit des Gemwerbebe: 4. Für Mitinhabel. Kordeli 
triebes (Betriebſtätte): (Ber 


Ort: Mühlberg 
Etrafe: Breitestrasse | 
Daus-Nr: 15 


1. Wird das Gewerbe 
|_ Zu Bern. db Re. 1 | | 2ehrlingen ꝛc. betrieben ? 
Namedesewerbtreibenden:| 2, Wird zum Betriebe chinen 
| Dampf:, Gas, Heiklv 


aetsält Di anansitafchinen 
e 

fo wollen Eie bie I 

hier angeben, wer dieſt 


BR maſchinen 


aſchinen 





Snvqg aae ij cuouobaaquao J = . 
———— 2ig ! Anna Müller ober Nein); Neim 1. ſchmalt 

* ee  — — — .....0frrreeees Din a She atpfftüble 
quoſqobaagnaoa ag ant apı von agen gulãre 
wazaquolag uaq ’170j may)! Etwaige Firma: ..... a... 
Abu oplaq uauolaak g so J 
oganau wagarajag aiauola⸗; | een EEE ‚en fürge 
a ang yipiplam um "1 3. Zahl ber Sehtfen, aan 
v hen. Art bes Gewerbebe— ü 
uagayl agarayagg watpızuad triebes: * Lehrling 

Kun k 

aola⸗ aafppzm 1390 zpaaq⸗ Weismäherin | .. fonft.aeetDTe 
usıaquolag sans Bunno , , 
290 ma u mar "wagwama odbmzzıyn au grmenundb 12 20 =, „Zahl der Mebftühle $ Mund 





ufirie, 
i, Mirferei, 
x.) 


ndeln . 


e 


Fer ; 


Kraftbetrieb . 
Handbetrieb. 


Handbetrieb. 
Kraftbetrieb. 
Handbetrieb. 
Kraftbetrieb. 
Handbetrieb 
Kraftbetrieb. 
Handbetrieb . 
Kraftbetrieb. 
Handbetrieb . 
aan : 
Handbetrieb. 
* ftbetrieb. 








Kraftbetrieb. 


Handbetrieb. 


Kraftbetrieb. 


Handbetrieb. 


Kraftbetrieb. 


dandbetrieb. 
Kraftbetrieb. 


Handbetrieb. 
Kraftbetrieb. 
Handbetrieb. 
Kraftbetrieb. 
(Handbetrieb. 





Aberhaupt 
vorhanden. 


ee: 10. Buchdrud: Schnell: (Handbetrieb. 


” III. Stein:, Stahl: und Kupferdrud: 


XXX. 


5b 
— Ten 
Gange. 


23. Franzöfifche Rund- oder Zirku— 
larftühle . 


—— —24. Mebftühle für ſHandbetrieb. 
— — Korſetten . .KEraftbetrieb. 


— — 265. Waſchmaſchinen. . - 
= 126. Trodenmajdinen . 

: 27. Sydroegtrafteure . . 2...» 
— 28. Walzenmangeln und Kalander 
29, Walkſtöcke. 


= mo 30. Walkmaſchinen 


— 7181. Rauhmaſchinen 
—332. Scheermaſchinen . 
— 33. Walzen-Druckmaſchinen. 


IT 34, Drucktiſche. 


— 35. Platten-Druckmaſchinen. 


— VI Papier: und typographiſche 
Induſtrie. 

1. Holzſchleifſteine 

2. Holländer für Halbzeug. 

3. „ für Ganzzeug 

4. Rapiermafdinen , 

5. Bütten für Handpapier 

6. Pappmaſchinen 

7. Tapeten: Drudmafchinen .. 

8. Tapeten-Drudtiiche . 

9. Buchdrud: Handprefien : 


prefien . . .(fraftbetrieb. 


z Handprefien . 





Hanbbetrieb. 


K 
Betr Kraftbetrieb. 


Schnellpreifen . 
© 113. Kouvert-Falzmaſchinen . 


12. Stein:, Stahl: u. | 


VII. Gewebes, Leder: und 


Mllainumne Aa Mut. 


Heßerfaupt | 197 et 
| , duitel 
| Yorgenben. j Gr. 














XXX. 305 


Muſter C. 


Kontrolliſte. 









Bezeichn ung der Gebäude | 

















Zahl der Gewerber 
Zu | ze Ramen Lau⸗ Zah Jahl 
arı ber fende ber bogen 
nach der Lage: | des Gebandes) SHaushaltungs: Nr. au⸗ abs | Heant: | 
Strafe, Play ac Sand: | Fer ber vorftäude, ber Itwefens weiene[worteten au. | Bemerfungen. 
Ober “ else an ober jür welche bie] Zäh den den | Ger rüd: 
Dorf, Reiter, Jinfen, ir, enthaktitäste Sählı ngBliften (ungs- |__ _— — werbe⸗ gege⸗ erhal 
Hoi, einzelnes Haus ꝛc. (gewöhntid, — Liften farten ae 
— bestheben wurden Perſonen den | ten 


W, 1 bezeichnen) 






























306 XXX, 
— gählbezirfs: 
emeinde 
Anweicnde Darunter 
Dertlichteit. Art der Gebäude % — er —— ge: | 
= Kai FAIRE . [we | m Kae wöhnlih nit an 
Strafe, Platz. Eaſſe ıc. ober jonjtigen Aujentbalt dee | $ | $ | 3 [Ereatsan: der Sansbaltung | aktive 
; ober ſtätten. gah⸗ = — 5 | gehörigteit a —— Mili⸗ 
Dorf, Weiler, Zinken, Hof, einzelnes tungs] '3 | Bi. + ct gegen — tärper: 
1 E 3 Ina: Ric : er am 
Haus ıc. nad; Namen unb Uri Eewdhnliche Wohnt äuſet leſte | | aa i a: —— —— ſonen 
durch· W zu bezeichnen) — dee LE RE ET I 
Berz. a. Epalie 4B. a. Sp· 13 Berz. a Ep. Id innen. 10 
| 


AUmtsbezirt 
































Zählbezirte bezw, Orte und Wohnpläße Gebäude Saushaltungen 
Art € | | Se darunter 

ä ber — Wohnhäuſer | | jtige _— 

A HE Orte u. Wohn; falls bie Gemeinde mehrere] ſein chi der — ſon ftige iufeſs I in ren 
10 bie Gemeinde ous plate Gemarkungen begreift: gewöhnlichen |? Ns | Bu Fr AR > gew. |Gaitz! ne 
mehreren Orten und Rogn: (Ob Stadt, Tori Gemarkung Gemeinde: Bes mit obne 5 [hatt * Gem. wir⸗ ab 
allge beitebt) Weiler, Zinken, auf welcher die Orte una] Armenhäuſer) ges | — * nt | Res | ihen hat: 
amen Inch Slot | Wobnpläge gelegen find —— büube| | 8 || 5 |mens) mit Saum 
der Orte und Bohnpläge Kolonie, einzelnes] . hi — "unbe: | 'Berjonen | ten bäus | Säs gen 

Haus ac.) | wohni ohnt | fern ften 








| ıo.f nn. 











12. | 13. | 14. 


\OOQIE 





Pe — — —ñ — — — —— 


XXX. 


Muſter D. 


Cabelle. 


Zählbezirk Lit. 




















Gewerbefarten Velondere 






































Zabelle. 









der Zäblungslifte Gewerbebognen 
— —— — Ge mon: für (ewerbebetriebe 

| darum faınmt: inbabern mit 5 u. meni | mit mehr als 

a & | ter "zahl der. mi t ger Webilien ꝛc ‚5 Gebilfen sc. 

le | z | bier | nole | darauf | Bo —P Ver „5 Berional 
E|isS| * Ifandig angegebe· —Eä— ur Zeit Z ur Seit Bemerkungen. 

* | * — Zãh⸗·auũ⸗ nen Ge: ausge: Sur Auf⸗ sh Auf: 

= B | .& rn gefüllt bilfen x. füur 3 nahme | — nahme 

RE : bei 3. Veral. 4 23: an. 4, pe '8 & an. 4. 206 

Ver. b. Spalte 4 u ber Gewerbetartel © mm), ©) | Bogen 





Mufter E. 


























Gemeinde... e 
Perfonen ’ Gewerbebetriebe 
Anweſende Abweſende | auf Gewerbefarten| / Gewerbebogen 
| i darunter . | Eu — — verzeichnete verzeichnete ER 
j Nach der | vorüber: PR I im run: | | Ge: Zahl mit d u. wenie mit mehr als , 
2 | hi j im Staatdange:| gehend - aktive [2 | MI ter | fammts | ber ger Sehilfen ıc, 5 Sehilien x. fungen. 
E | 5 Fan: börigkeit | meien 2/5 Gan:| am || An: Zaht ahl 
5 Nichte] ause | „| Militär-].3 7 BED gg | 3abl der | Mit 5 
EI) gen Babe: Nicht | hier i EI A zen ſungs. BE \ehitjen | in. | Ans | bes | Me | "bes 
| | ner |vane jeärlß _ _ Iperfonen] "| | ort zahl Perſo⸗ zahl | Perio: 
| | Mer | mohnend | ! ꝛc. haber nals nais 
—— IæI— 31%. 30. 
M Ä n | — —— 
! | | | | | 
| m | II | | 
4 | U | 
| | | ! | 
} | ) * j 1 | ! 
Sefegeds und Verordnungsblatt 1875. 4 


— — — a 


— — — —— 








Drud und Verlag von Maifch & Vogel in Karlsruhe. 


— 


— — — — 


Nr. XXXI. 509 


Gelebes- und Berorönungs-Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 





Karlsruhe, Freitag den 26, November 1875. 


Inhalt. 


Verordnung des Miniſteriums des Innern: das Pferde-Anshebungs-Reglement betreſſend. 








Verordnung. 
Das Pferde-Aushebungs-Reglement betreffend, 


Auf Grund und in Ausführung der 88. 25—27 und des 8. 36 des Gejehes über die 
Kriegsleiftungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgeſetzblatt Seite 129), lautend wie folgt: 


8. 25. 


„Zur Beihaffung und Erhaltung des frieggmäßigen Pferdebedarfs der Armee find 
alle Pferdebefißer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen 
Erjag des vollen von Sachverſtändigen unter Zugrundelegung der Friedenspreiſe end- 
gültig feitzuftellenden Werthes an die Militairbehörde zu überlajjen. 

Befreit hiervon find nur: 

4. Mitglieder der regierenden deutſchen Familien; 

2. Die Gejandten fremder Mächte und das Gefandtjchaftsperjonal ; 

3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienfte Hinfichtlich der zum Dienftgebraud,, ſowie 
Merzte und Thierärzte Hinfichtlicd) der zur Ausübung ihres Berufes nothiven- 
digen Pferde; 

4. Die Poſthalter hinſichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beför- 
derung der Poſten fontraftmäßig gehalten werden muß. j 


8. 26. 


Die Sachverſtändigen (8. 25) find für jeden Lieferungsverband durch deſſen Ber- 
tretung periodiich zu wählen. 

Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung be- 
jtellten Rommifjars ftatt. Die Koften trägt das Reid). 
Gejeheds und Verordnungsblatt 1875. 42 


310 XXXI. 


Der feſtgeſtellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereiteſten Beſtänden der 
Kriegskaſſe baar vergütet. 


8. 27. 


Das Verfahren bezüglich) der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter 
Zugrumdelegung der 88. 25 und 26 von den einzelnen Bundesftaaten geregelt. Ueber: 
tretungen der dabei Hinfichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormuſte— 
rung, Mufterung oder Aushebung getroffenen Anordmungen werden mit einer Geldftrafe 
bis zu 50 Thalern geahndet. 


8. 36. 
Alle gegenwwärtigem Geſetze entgegenftehenden Beitimmungen find aufgehoben.“ 


werden an Stelle der Verordnungen vom 24. Febbuar 1834 und vom 17. April 1872 im 
Einverfjtändniß mit dem Königlichen Generalkommando des 14. Armeekorps die nachjtehenden 
Anordnungen Hinfichtlich der periodijchen Bormufterungen des Pferdebeitandes und Beichaffung 
der Mobilmachungs: Pferde getroffen: 


A. Verfahren bei den periodifhen Bormufterungen des Pferbebeftandes. 


8.1. 

Zur Erhaltung einer Ueberficht über den Pferdebeftand im Lande finden in der Regel 
von 6 zu 6 Jahren auf jedesmalige Anordnung des Minifteriums des Innern Vormuſte— 
rungen der fänmtlichen Pferde durch Bormufterungs-Kommiffionen ftatt, deren fir jeden 
Amtsbezirk eine eingelegt wird. 

Die Vormuſterungs-Kommiſſion wird aus einem vom kommandirenden General zu be- 
jtimmenden Offizier und dem Bezirksbeamten gebildet. 

Der Buziehung von Thierärzten und Schreibergehülfen zu den Vormufterungs-Kom- 
miſſionen bedarf es nicht. 


Ze} 


Das Minifterium des Innern beftimmt im Einvernehmen mit dem kommandirenden 
General die Orte und Termine, an welchen die Vormufterungen abgehalten werden. 


8.3. 
Die Bezirksämter haben diefe Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche 
Weiſe zur Kenntniß der Pferdebefiter zu bringen. 
Die Mitglieder der Muſterungs-Kommiſſionen ($. 13) find zur Theilnahme an der 
Vormufterung einzuladen. 


XXXI. 311 


wi 


Deder Pferdebefiger ift verpflichtet, zu diefem Termine feine jämmtlichen Pferde 

zu geitellen mit Ausnahme: 

a. der Fohlen unter 3 Jahren, 

b. der Hengfte und 

e. der Stuten, die entweder Hochtragend find oder noch nicht länger als 8 Tage abge: 
fohlt haben. In beiden Fällen ift eine vom Ort3vorftande ausgefertigte Beicheinigung 
borzuzeigen. 

a der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde find ausgenommen: 

1. Die Mitglieder der regierenden deutſchen Familien; 

2. Die Gejandten fremder Mächte und das Gejandtjchaftsperfonal; 

3. Beamte im Neichd- oder Staatsdienfte Hinfichtlihh der zum Dienftgebrauch, ſowie 
Aerzte und Thierärzte Hinfichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothmwendigen 
Pferde; 

4. Die Pofthalter Hinfichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Poſten fontraftmäßig gehalten werden muß. 


8.5. 

Die Bürgermeifter, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben fich zu dem 
Vormufterungs-Termine einzufinden und in demjelben ein namentliches Verzeichnif der Pferde- 
befiger, worin zugleich die Zahl jämmtlicher vorhandenen Pferde angegeben ift, vorzulegen. 
Sie find verpflichtet, darauf aufmerffam zu machen, wenn ein Pferdebefiger nicht alle Pferde, 
welche er beſitzt, vorgeführt hat. 


8. 6, 


Die vorgeführten Pferde find ortichaftsweife durch die Vormufterungs-Kommilfion zu 
prüfen, und in friegsbrauchbare und friegaunbrauchbare zu jcheiden. 

Die kriegsbrauchbaren Pferde find als Reitpferde, Stangenpferde und Borderpferde zu 
jondern. 

Bei verjchiedener Anficht über die Kriegsbraubarkeit, jowie die Art der Verwendung 
der Pferde entjcheidet das militäriſche Mitglied. 


5 


Ueber das Ergebniß der Vormuſterung innerhalb des Bezirkes hat die Kom— 
miſſion eine Ueberſicht nach dem anliegenden Schema A. unter Weglaſſung der am Schluſſe 
zu ziehenden Balance aufzuftellen und dem Minifterium des Innern und dem Königlichen 
Generallommando einzureichen. 

22. 


Anlage A. 


Anlage B. 


312 XXXI. 


B. Verfahren bei Beſchaffung der Mobilmachungs-Pferde. 


8. 8. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derſelben hat das Groß- 
herzogthum den in Gemäßheit der Beitimmungen des Moblimahungs- Planes repartirten 
Bedarf an Mobilmachungs- Pferden in natura zu ftellen. 


8.9. 
Die erforderlihe Beihaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienft uöthigen 
Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Beſtimmungen. 


8. 10. 


Das Minifterium des Innern vertheilt im Einvernehmen mit dem fommandirenden 
General jchon im Frieden den Gefammtbedarf an Mobilmahungs-Pferden auf die einzelnen 
Amtöbezirke. 

Die von jedem Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmahungs- Pferden wird den 
Bezirfsämtern bekanntgegeben. 

Die Bezirfsämter vertheilen die von den Amtsbezirken zu — Quoten nach Maß— 
gabe des Pferdebeſtandes auf die Muſterungs-Bezirke 8. 12. 


8. 14. 

Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Amtsbezirke der geſammte nad) $. 4 
geftellungspflichtige Pferdebejtand gemujtert; as erforderliche Kontingent wird ausge— 
hoben und tarirt; der Tarwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 

‚Dem gemeinjchaftlihen Ermeſſen des Minifteriums des Innern und des Koniglichen 
Generaltommandos bleibt überlafjen, unter befonderen Verhältniffen den gänzlichen oder theil- 
weilen Ausfall der Mufterung anzuordnen. 


8. 12. 


Zur Abhaltung der Mufterung des Pferdebeftandes werden die Amtsbezirke nad 

Maßgabe der Anlage J. in Mufterungsbezirte eingetheilt. 
8. 13, 

Für jeden Mufterungsbezirt wird durch den Bezirksrath auf je zwei Jahre eine 
Mufterungs:Kommijjion gewählt. 

Diefelbe muß aus drei pferdefundigen Perjonen beftehen. Mindejtens je ein Mitglied 
der Kommilfion joll aus dem Bezirfsrath jelbit gewählt werden. 

Für jedes Mitglied der Kommiſſion ift für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu 
bejtimmen. 

Soweit es die Umſtände geitatten, hat das Bezirksamt jeder Mufterungs-Kommilfion 
einen Thierarzt beizuordnen. 


— —— — — — — — — — — — — — — — 


XXXI. 313 


8. 14. 


Die Mitglieder der Kommiffionen und deren Stellvertreter find durch das Bezirks— 
amt mittelft Handichlags zu verpflichten und die Namen derjelben den Eingejeflenen des 
betreffenden Bezirks befannt zu machen. 

Das aus dem Bezirksrath gewählte Mitglied ift mit der Leitung der Gejchäfte zu 
betrauen, empfängt die Aufträge des Bezirksamtes und forgt unter Beihülfe der beiden 
anderen für deren pünftliche Ausführung. 


8. 15. 


Die Mitglieder der Mufterungs-Rommiffionen haben auch in Friedenszeiten die 
Berpflihtung, den Bezirksämtern bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebeitandes 
beizuftehen, und den an fie diejerhalb ergebenden Aufforderungen nach beftem Willen 
nachzukommen, 


$. 16. 


Den Mitgliedern der Mufterungs-Kommifffonen werden, wenn fie jolches beanſpruchen, für 
Ausübung ihrer Funktionen an Diäten täglih 6 Mark und, jofern fie zu reijen haben, 
Fuhrkoſten im Betrag von 75 Pf. pro Meile bei Dampfichiff- und Eijenbahn-Berbindungen, 
jonft aber von 1% Mark für die Meile. gewährt. 

Die der Mufterungs-Kommiffionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und Fuhr— 
fojten nach den gleichen Süßen, wie vorftehend angegeben. 


8. 17. 


Die Mufterung des Pferdebeitandes hat in allen Mufterungsbezirten eines jeden Aus- 
hebungsbezirks jo frühzeitig ftattzufinden, daß die zur Borftellung vor die Aushebungs- 
Kommilfion ($. 24) bejtimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeſchäft feſtgeſetzten Ter- 
minen im Aushebungsort ($. 23) eintreffen können. 

Unter bejonderen Berhältnifjen fällt die Mufterung gemäß $. 11 aus. 


8. 18. 


Sofort nad) Eingang des Mobilmahungsbefehls theilt das Bezirksamt dem 
mit Leitung der Geſchäfte beauftragten Mitgliede jeder Mufterungs-Rommiffion ein Verzeichnif 
der zu gejtellenden Pferde nach den verjchiedenen Kategorien mit und bezeichnet demjelben 
Tag und Stunde der Mufterung, jowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8. 23). 

Gleichzeitig beauftragt das Bezirksamt die Gemeindevorfteher mit jchleuniger Auf- 
forderung der Pferdebefiger zur Geftellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, 
des Tages und der Stunde. 

Die dieferhalb an die ®emeindevorfteher, jowie an die Mufterungs-Rommiffionen zu 
richtenden Verfügungen find vom Bezirksamt jchon im Frieden bereit zu halten. Bei Ein- 


Anlage C, 


314 XXXI. 


gang des Mobilmachungsbefehls ſind ſie, je nach ſchnellſter Art der Beförderung, entweder 
per Telegramm, Eiſenbahn, Eſtaffette oder reitenden Boten zu expediren. 


8. 19. 


Jeder Pferdebejiger iſt nad; erhaltener Aufforderung verpflichtet, feine ſämmtlichen 
Pferde mit Ausschluß der im $. 4 näher bezeichneten zu der beftimmten Zeit und au dem 
bejtimmten Orte vorzuführen. 

Der Berfauf eines Pferdes vor erhaltener Geftellungs-Aufforderung entbindet nicht von 
deſſen Geftellung, jofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ift. 

Eine Ausnahme findet nur ftatt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militair-Behörde, 
an Offiziere, Militair-Merzte oder Beamte, welche fich die Pferde für ihre Mobilmachung 
jelbft beichaffen müſſen, gejchehen ift. 

Ebenfo können den zum Dienft einberufenen Offizieren, Militair-Aerzten oder «Beamten 
des inaftiven und Beurlaubtenftandes fo viel ihrer eigenen Pferde von der Aushebung zurüd: 
gelafjen werden, als ihnen bei einer Mobilmahung etatsmäßig zu ftellen find. 

Pferdebefiger, welche ihre geftellungspflichtigen Pferde nicht ungefäumt und vollftändig 
vorführen, haben außer der gejeglichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Koften eine 
zwangsweije Herbeilhaffung derjelben vorgenommen wird. 


8. 20. 


Das Bezirfamt hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung 
bei dem Mufterungsgejchäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen Polizeimannſchaften 
(Gendarmen, Schugmänner, Polizeidiener u. j. mw.) zu jorgen. 

Die Gemeindevorfteher find verpflichtet, gleichfall® bei der Mufterung zu erfcheinen, um 
die vollſtändige Gejtellung der Pferde zu überwachen und der Kommiſſion die fehlenden zu 
bezeichnen. 


8. 21. 


Die Mufterungs:Kommijfion Hat an dem zur Mufterung bejtimmten Tage auf 
dem Sammelplate des Bezirkes pünktlich zu erfcheinen und nad Anleitung der Anlage B. 
eine forgfältige Prüfung der geftellten Pferde und Ausſonderung der friegäbrauchbaren vor- 
zunehmen. Weber fämmtliche friegäbrauchbaren Pferde ift ein National nad) Anlage GC. — bei 
mehrtägiger Mufterung für jeden Tag ein beſonderes — zu fertigen. 

Aus demfelben hat die Kommijfion das Kontingent des Bezirks und außerdem auf je 
3 Pferde des Kontigents ein viertes als Zuichlag auszumählen. Die ausgewählten Pferde 
find in dem National fpeziell zu bezeichnen und ift legteres jofort dem Bezirksamt zuzuftellen. 

Die ausgewählten Pferde find von den Befigern beziehungsweile deren Beauftragten der 
Aushebungs-Kommiffion an dem (nach $. 18 und 19) vom Bezirksamt bejtimmten Tage 
borzuführen, 


XXXI. 315 


Das Miniſterium des Innern kann im Einvernehmen mit dem kommandirenden General 
anordnen, daß ein höherer Zuſchlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde 
ſämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen- und Vorderpferde) der Aushebungs- 
Kommiffion vorzuführen find. 

Alle nicht ausgewählten beziehungsweife nicht Eriegsbrauchbaren Pferde werden gleich 
nach der Mufterung in ihre Heimath entlafjen. 

Etwa nicht geftellte Pferde find nach dem Ermeſſen des leitenden Mitgliedes ſofort 
berbeizufchaffen, und ift die Beftrafung der Befiber zu veranlaffen. 


. 22, 


Das leitende Mitglied der Mufterungs-Kommilfion hat dem Berzirksamt nad) 
Schluß der Muſterung ſogleich über den Verlauf derjelben Bericht zu erjtatten. 


8. 28. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu geftellenden Pferde werden die in An— 
lage J. bezeichneten Aushebungsbezirte gebildet. 
Das Minifterum des Innern beftimmt jchon im Frieden, im Einvernehmen mit dem 
fommandirenden General, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aus- 
hebungsbezirk ftattfindet, und an welchem Mobilmachungstage diejelbe beginnt. 


8. 24. 

Für jeden Aushebungsbezirt wird eine AUshebungs-Kommiſſion gebildet. 

Diejelbe befteht aus: 

1) dem Bezirfgamtmann oder deſſen gejeglichem Vertreter als Eivil-Kommiffarius, 

2) einem vom fommandirenden General zu ermennenden Offizier als Militair-Kom— 
mifjarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werben kann. 

Zuzutheilen find der Aushebungs-Kommiffion: 

1) ein militärifcherjeits zu fommandirender Roßarzt oder vom Minifterium des Innern 
auzuziehender Thierarzt und 

2) drei vom Bezirksrathe von ſechs zu jechs Jahren zu wählende Taratoren. 


8. 25. 

Zu Taratoren müſſen jachverftändige und unbejcholtene Perſonen, welche das volle 
Bertrauen der Eingejeflenen befigen, gewählt werden. Diefelben find nad) dem als Anlage D. 
beigefügten „Eidesformular” durch den Bezirksamtmann oder dejjen Vertreter vor Beginn 
des Abjchägungs-Gejchäftes zu vereidigen, und ift beglaubigte Abjchrift der darüber aufzu= 
nehmenden Berhandlung dem Nationale beizufügen. 

Neben den drei Taratoren werden drei Stellvertreter für diejelben gewählt, welche der 
Bezirksamtmann im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 

Die Taratoren, deren Stellvertreter, ſowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte erhalten 
Diäten und Fuhrkoften gemäß $. 16. 


Anlage D. 


316 XXXI. 


Für die bezirksamtlichen Büreaugehülfen, welche außerhalb des Amtsortes bei der 
Muſterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 4 Mark pro Tag und Reiſekoſten 
mit 2 Mark pro Meile liquidirt werden. 


$. 26. 


Die von den Mufterungs-Kommiffionen ausgewählten, beziehungsweije jämmtliche von 
denfelben als friegsbrauchbar eracdhteten Pferde werden von der Aushebungs-Kommilfion 
an den dazu beftimmten Tagen ($. 23) einer nochmaligen Brüfung unterworfen. 

Hat eine Mufterung nicht ftattgefunden (8. 11), jo werden jämmtliche geſtellungspflich— 
tigen Pferde (SS. 4 und 19) der Aushebungs-Kommiſſion vorgeführt. 

Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde find in ein National nach Anlage C. ($. 21) 
einzutragen und nad) den verjchiedenen Kategorien getrennt aufzuftellen. j 

Die nicht kriegsbrauchbaren find jofort zu entlafjen. 

Ueber die Kriegsbrauchbarfeit und die Art der Verwendung hat der Militär-Kommifjar 
zu entjcheiden und jeine Gründe hierfür auf Wunjc dem Civil-Kommiſſar anzugeben. 

Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Muſterungs-Kommiſſion 
hat — jofern nicht die Mufterung noch während des Aushebungsgeichäftes fortdauert, und 
jedenfall® nad) Beendigung derjelben, beziehungsweije bei deren Ausfall — bei der Aushebung 
der Pferde des Mufterungsbezirts perjönltch gegenwärtig zu fein. Daſſelbe hat dabei 
bejonder8 darauf zu achten, daß ſämmtliche ausgewählten Pferde vorgeführt werden und 
erforderlichen Falles die Herbeifchaffung der fehlenden zu veranlafjen. 


8. 27. 

Aus den als Ffriegsbrauchbar anerfannten Pferden ift das auf den Aushebungsbezirk 
fallende Kontingent, jowie 3% Zujchlag als Nejerve auszuwählen. 

Die ausgewählten Pferde werden in ein National nad) Anlage C. (8. 21), die 
Refervepferde in ein bejonderes National eingetragen, und fommen ſämmtlich zur Abſchätzung. 

Die außer den ausgewählten und zur Reſerve beftimmten etwa noch vorhandenen kriegs— 
brauchbaren Pferde werden in den von der Mufterungs-Kommiffion eingereichten Nationalen 
($. 21) bejonders verzeichnet. 

Hat eine Mufterung nicht jtattgefunden, jo wird über dieſe Pferde gleichfalls ein 
National nach Anlage ©. angefertigt. 

Die als Reſerve ausgewählten Pferde werden indeffen zunächſt nicht abgenommen, 
fondern nur von den Befigern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents 
an gerechnet, disponibel gehalten. 


8. 28. 


Ber der Abſchätzung, die von dem Eivil-Kommifjarius geleitet wird, ift nur der 
Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu fallen und von der Preis: 
fteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzujehen. 


ren 


XXXI. 317 


Jeder Tarator giebt vor der Aushebungs-Kommiſſion bejonders feine Tare an, welche 
in die betreffende Kolonne des Nationals C. ($. 27) einzutragen ift. 

Aus diefen drei Taren wird der Durchichnitt gezogen und dem Eigenthümer jofort be 
fannt gemacht, während die einzelnen Taren geheim bleiben. Dieſer Durchſchnitt bildet die 
den Befigern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Tarjumme. 

Sind Pferde abzufchägen, welche einem Taxator gehören, jo hat derjelbe fic der Ab— 
Ihägung zu enthalten. Statt feiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein, 


8. 29. 
Bei der Abnahme müſſen die Pferde feitens des Eigenthümers verjehen fein mit: 
Halfter, 
Trenfe, 


zwei Striden und 
gutem Hufbejchlag. 

Diefe Stüde find in der Taxe mitenthalten. 

Bis zur fürmlichen Abnahme der Pferde haben die Befiter oder deren Beauftragte die 
Pferde zu beauffichtigen und auf eigene Koften zu verpflegen. Wenn die Befiger den in 
diefem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, fo werden die dadurd) 
entftehenden Koften ihnen bei Auszahlung der Tarjumme in Abzug gebradt. 

Das dieferhalb Erforderliche hat der Eivil-Kommiffar zu veranlafjen. 


8. 30. 


Sollten Bejiger ausgehobener Pferde wünſchen, an deren Stelle andere dienft- 
taugliche Pferde zu jtellen, jo kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungs-Kom— 
miffion eingegangen werden, wenn fofort an Ort und Stelle die zum Erfaß beftimmten 
Pferde vorgeführt werben. 

8. 31. 

Nad erfolgter Abſchätzung findet die Hebernahme der Pferde durd den Militair- 
Kommiſſar ftatt. 

Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Korps unter der Mähne au der 
finfen Seite des Haljes eingebrannt und dafjelbe mit einer fogenannten Mähnentafel verjehen, 


auf der die Nummer, die Beſtimmung (Truppentheil), jowie der Name des Aushebungs- 
bezirks angegeben find. 


8. 32, 

In denjenigen Kreifen, wo Fahrzeuge und Geſchirre nebit Zubehör angefauft 
werden jollen, findet deren Abſchätzung umd Abnahme in der Negel im Anſchluß an diejenigen 
der Mobilmachungs-Pferde ftatt. Das Verfahren dabei ift dem für Aushebung der Pferde 
feftgejeßten analog. 

Gefepeds und Verordnungsblatt 1875. 43 


Anlage E. 
Anlage F. 


318 XXXI. 


Soweit angängig, ſind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geſchirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommiſſion die vollſtändigen Geſpanne vorgeführt werden. An 
die Zufammenftellung der Gejpanne ift die Kommilfion nicht gebunden und kann aud hin— 
fichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde injofern von den Beſtimmungen 
der Anlage B. abweichen, als es hauptjächlic darauf anfommt, ftarfe Zugpferde auszuwählen. 
Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nah Anlage C. eingetragen. 

Anlage E. enthält die Beftimmungen über Beſchaffenheit der qu. Fahrzeuge und Gejchirre, 
fowie über das zu einem Gejpann erforderliche Zubehör. Nach Anlage F. ift die Taxver— 
handlung aufzunehmen. 


8. 33. 


Das General-Kommando hat ſchon im Frieden Vorjorge zu treffen, daß zum Zeitpunft 
der fürmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu ftellende Trans: 
port:Kommandos in den Wushebungsorten eintreffen. Soweit diefe Kommandos von 
den Truppen nicht in Hinreichender Zahl gegeben werden können, hat da3 General-Kommando 
ichon im Frieden die Einberufung von Mannſchaften des Beurlaubtenftandes oder der Erſatz— 
reſerve T. Klaſſe vorzujehen. Nöthigenfalls ift der Militair-Kommiffar ermächtigt, Roppelführer 
zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden Bezirksämter rechtzeitig in 
Anſpruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannſchaften ift danach zu berechnen, daß auf 
1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 

Der Militair-Kommiffar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über- 
weifen, und werden vom Zeitpunkt der fürmlichen Abnahme an die Pferde militairifcherjeits 
verpflegt. 

Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgeftellten Marſch- und Fahr-Tableaus werden 
die Pferde nad) den Mobilmahungsorten der Truppen transportirt. 

Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienfte, ſowie auf dem Rückmarſch 
nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, fowie freies Quartier und Verpflegung nad) den 
darüber bejtehenden Beftimmungen auf Kojten des Militairfonds. 

Das General:Kommando hat ferner ficher zu ftellen, daß die Transportführer rechtzeitig 
die erforderlichen Marjchrouten, Eifenbahn-Requifitionsfcheine, jowie Blanquet3 zu Quartier: 
Beicheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorſpann und Fourage, letztere 
nad dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Nationsjah von 5000 Gramm Hafer, 
1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten. 

Bon dem Militair-Kommiffar empfangen die Transportführer Nationale, welche, über 
die für jeden Truppentheil beftimmten Pferde gejondert nach Anlage C. ($. 21) aufzuftellen, 
von dem Militair-Kommifjar zu vollziehen und von dem Transportführer an den Truppen- 
theil auszuhändigen find. 

Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militair- 
Kommiſſar mit einem Vorſchuß für unvorhergejehene Ausgaben zu verjehen ift. 


A 


XXXI. 319 


8. 34. 


Nach Erledigung des Aushebungs-Geſchäftes werden die in dem National der abge— 
nommenen Pferde (8. 28) eingetragenen Taxen ſummirt und wird folgendes Atteſt darin 
eingetragen: 

„De - — des vorſtehenden Nationals die Anzahl von 
geſchrieben 
Pferden mit 
einer —— von . . . AM geihriebn . . .» » . . Mark, 
richtig abgeliefert worden ift, befcheinigt 


(Ort und Datum.) 


Die Aushebungs-Kommiſſion. 
(Unterjchriften.) 


Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taratoren. 
(Unterjchriften.) 


Das mit diefer Beicheinigung verjehene National ift vom Eivil-Rommiffar ala Belag der 
Liquidation über den Tarpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Eigenthümer 
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommiſſar über die ihnen zuftehenden 
Taxſummen Anerkenntniffe nach dem Formular G. 

In gleicher Weife erfolgt auch die Summirung der Taren, welche in dem Verzeichniß 
der angekauften Fahrzeuge und Gejchirre nebft Zubehör ($. 32) eingetragen find, und die 
Ausftellung eines Atteftes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag beizufügen ift. 


8. 35. 


Der Eivil-Kommifjar jendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm befcheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und Reiſekoſten ($. 16 
und 25), jowie über font etiwa entftandene Nebenkoften nebſt den bezüglichen Belägen nad 
Beendigung des Aushebungs-Gejchäfts jpätejtens binnen 8 Tagen an das Minifterium des 
Innern. 

Letzteres ftellt die Koften feſt und ertheilt Anweiſung an die Großherzoglichen Staats- 
Kafjen zur vorjchußweilen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskaſſe. 

Die Auszahlung an die Eigenthämer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung 
der Anerfenntniffe und Quittungsleiftung. 

Die jämmtlichen fejtgeftellten Liquidationen werden demnächſt an das Kriegs-Mintfterium 
(Abtheilung für das Remonteweſen) eingejandt, welches nad) Prüfung derjelben Anweifung zur 
Erftattung der Beträge aus den bereiteften Mitteln der General-Kriegskaſſe ertheilt. 

43, 


Anlage G. 


320 XXXL - 


8. 36. 


Grundjäglich ijt jede Aushebungs-Ktommiffion verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
vepartirten Pferde wirklich aufzubringen. 

Bon Störungen und Stodungen des Aushebungs-Gejchäfts, joweit fie nicht durch An— 
ordnungen der Aushebungs-Kommiſſion bejeitigt werden lönnen, ift dem General-ftommando 
und dem Minifterium des Innern telegraphijche Meldung zu erftatten. 

Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommiffion aus den ihr 
durch die Muſterungs-Kommiſſion zugefandten Pferden das von dem Aushebungsbezirke zu ftellende 
Kontigent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, jo ift von dem 
Bezirksamtmann, fobald fich diejes überjehen läßt, jofort die Vorführung der erforderlichen 
Zahl noch als Eriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Mufterungs-Kommiffionen 
in die Heimath entlajjener Pferde, auf Grund der Natinalliften des 8. 21 (Anlage C.), 
anzuordnen. Sollte ſich auch aus diejen Pferden der Bedarf nicht aufbringen laſſen, jo ift 
dies jofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gattung dem Minifterium des Innern und 
dem General-Kommando zu melden. 

Das Minifterium des Innern im Einvernehmen mit dem fommandirenden General ver: 
anlaßt die jofortige Geftellung des Ausfalls aus andern Bezirken des Großherzogthums. 

Der Aushebungs-Kommiffion fteht es frei, Hierbei erforderlichen Falls die Vorführung 
jämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 

Die Beendigung des Aushebungs-Gejchäfts it von der Aushebungs-Kommilfion an das 
Minifterium des Innern und an das K. General-Kommando mit dem Hinzufügen zu melden, 
wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verjchiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden find. 


8. 37. 


Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirts wegen nachträglich erfannter 
Untauglichfeit eines Theil derjelben das Kontingent nicht decken, jo find zunächſt die 
3% Zuſchlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglicheit die übrigen bereit3 von der Aus- 
hebungs-Kommiffion als friegsbrauchbar anerfannten Pferde ($$. 26 und 27). 

Sollte auch hierdurch das vollftändige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht 
erreicht werden, jo find ſämmtliche von den Mujterungs-Kommiffionen als kriegsbrauchbar 
bezeichneten und noch nicht zur Anshebung vorgejtellt gewejenen Pferde des Aushebungsbezirtes 
auf Grumd des National3 ($. 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern. 

Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommiſſion bereits auseinander gegangen fein follte, 
nimmt der Bezirksamtmann reſp. deſſen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thierarztes 
und der drei Tagatoren eine Nachrevifion und Abjchägung nad) Maßgabe der vorftehend 
diejerhalb gegebenen Beftimmungen vor und forgt für Bezahlung und Ablieferung an die 
Truppentheile. 


XXXI. 321 
8. 38. 


Nach Erledigung des Aushebungs-Geichäfts hat der Bezirfsamtmann dem Minifterium 
des Innern über den Berlauf des ganzen Geſchäfts jofort Bericht zu erftatten und dem 
jelben eine Weberficht nad) Anlage H. beizufügen. 

8. 39, 

Die erforderlihen Drudformulare zu den nad) $. 18 vorräthig zu haltenden Ber: 
fügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.), Berzeichnijfe (Anlage F.), 
Anerfenntnifje (Anlage G.), und Ueberfichten über das Aushebungs-Gejchäft (Anlage H.), hat 
das Minifterium des Innern für Rechnung des Militair-Etat3 anfertigen zu laſſen und ſchon 
im Frieden den Bezirksämtern in genügender Anzahl zu übermachen. Die Liquidationen über 
die Beſchaffungskoſten qu. Formulare werden der Intendantur zur Anweifung überjendet. 

Für Bereithaltung der Blanquet3 zu den Marjchrouten und Requiſitonsſcheinen, ſowie 
der den Transportführern zu behändigenden Duittungs-Formulare über Natural:Berpflegung, 
Vorſpann und Fonrage, Duartier-Beicheinigungen, ferner für Beichaffung und Bereithaltung 
von Koppelzeug, Pferdemaagen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneifen jorgt die Militaiv-Behörde. 


Karlsruhe, den 30, Oktober 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern. 


3olly. 
Vdt, Heil. 


Anlage H. 


Digitized by Google 


XXXI. 323 
Anlage A. (zu $. 7). 


nueberſicht 


der 


im NIEDER ae bei der periodischen Bormufterung im Jahre 
18 . . vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde und Vergleihung mit dem Refultate 
dev pro 18 . . ftattgehabten Vormufterung. 





324 

"ou BEE 
Bezeichnung 

Nr. des 
Amtsbezirkes. 





nn a ——— 


— — ——— — u — — — 





Geſammtzahl 
der Pferde mit 


Reglements 
bezeichneten. 


| 





H 








| für das nte Armee-Korpe .| — 
ı Dazu 331, % Referve . .| — 


'mi thin: Ueberſchuß gegen 


XXXI. 


4. i © 

Nach der Bormufterung Bei der Vormufterung im 
pro 18... waren kriegs⸗ laufenden Jahre waren 

braudbare Pferde friegsbrandhbare Pferde 

vorhanden | vorhanden. 

a Balsa | ia | 2, | En 4 a 
= sEz|ise5 & S 255 E 
ELLE ERBE IE 

Pferde. 9 Pferde. 





— — — — — — 
= . 





Im Mobilmadungs-Fall Hat, | 
ber Armee-Korps-Bezirk zu 
ſtellen und zwar: 
für das mte Armee-Korpo. — 
| 
| 
I 





Summa 


— — — — — — — 
— — — — —— — — 


ven Beruf . . . 
Manko am Bedarf . 


r-- un Immun — — 
— —— 8 





TATORT ZELTEN —— — — — — —— — —7 — 
J ⸗ — e⸗ 
J 


325 


XXXI. 


Bemerkungen. 











| 
| 
| 
| 


| 
| 


Geſehes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 


Digitized by Google 


ASIEN or —— — — —— — — — — — — -.- — — — — 


[a Te ne er 


XXXI. 327 
Anlage B. (zu 8. 9). 


Beitimmungen 


über die Beichaffenheit der Mobilmahungs-Pferde. 


In Anjehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung befchafft werden, wird 
"Folgendes feſtgeſetzt: 

1. Küraffier-Pferde follen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter, 

2. Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, jowie Reitpferde überhaupt 

nicht unter 1 Meter 57 Gentimeter, 

3. Ürtillerie- und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Gentimeter, 

4. Urtillerie- und Train-Borderpferde nicht unter 1 Meter 57 Gentimeter 
groß jein. 

Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß ald das angegebene 
angenommen werden können, jo darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 55 Eenti- 
meter herabgegangen werden. Dem Alter nad) find Pferde zwifchen 6 und 14 Jahren am 
geeignetjten für den Kriegsdienft. 

Hengfte, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, 
alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder jonftigen zum Dienft der Kavallerie untauglid) 
machenden Mängeln, als 3. B. Blindheit, Spathlähmung, ſchadhaften Hufen (als Voll- oder 
Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornſpalten, Strahltrebs u. j. w.) behafteten Pferde 
werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verluft des Auges von 
äußerer Verlegung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 

Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder ſchon durch Augenſchein bekundet 
oder wenn durch einen Deckſchein in beglaubigter Form nachgewiefen wird, daß die Stute 
nach mehrfachen Verfuchen den Hengſt nicht mehr angenommen bat. 

Bei der Auswahl der Pferde ijt im Allgemeinen der Grundſatz zu beachten, daß erjtere 
dem beabjihtigten Gebrauch möglichjt entjprechen müffen, und daß alsdann ein oder der 
andere unweſentliche Fehler, der unter andern Umjtänden die Annahme eines Pferdes aus- 
ihliegen würde, feinen Grund zur Zurüdftellung geben kann. 


eresug 


nm * 


328 XXXI. 


Bei der in Folge Landlieferung ſtattgefundenen zwangsweiſen Geſtellung haftet der letzte 
Beſitzer nicht für das Vorhandenſein derjenigen Eigenſchaften beim Pferde, deren Fehlen 
nach den Landesgeſetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder 
eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 

Es iſt daher die Rückgabe eines zwangsweiſe angekauften Pferdes und die Rückforderung— 
des gezahlten Tarpreijes nicht ftatthaft, auch wenn innerhalb bejtimmter Friften eine der 
nad) den Landesgejegen jonft den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzu— 
weiſen ift. . 

Bei freihändigem Ankauf bleiben indefjen die gejeglichen Beitimmungen der Gemähr- 
leiftung in Kraft. 


Te —— — ge — — ——— 
x 


— 329 
Anlage C. (zu 88. 21, %, 27, 28, 32, 36, 37.) 


Nationale 


ber 


als Friegsbraudbar anerkannten und ausgehobenen *) Mobilmahungs-Pferde aus 
dem Bezirksamt... . . . Muſterungsbezirk ......... 


*) 4. In den Blanquets für die Muſterungs-Kommiſſionen fallen die Worte „und ausgehobenen“ fort. 
2. In den für die Transportführer beitimmten Nationalen ($ 33) it die Bezeichnung des Truppen» 
theils ac., für welchen die Pferde beftimmt jind, der Weberjchrift beizufügen. 
3. Die Nationale find am Schluß von den AusbebungssKommiffarien und Taratoren durch Namens: 
Unterforift und Datum zu vollziehen. 


— — —— — — — — — — 
u.’ ‘ 






































— 10. 
Sind ausgehoben als 
1416 — 
2|8|2 | Für FE ae mag 
* 2 8 | welden — — Bemerkungen. 
Truppen⸗ — in in 
Pferde. theil. Taxator Zahlen! Worten 
4 M. Mark. 








— Mb. Me. 
I 
1. In den Rubrifen zu 9 werben 
Beträge von einer halben Mark 
und barüber für eine volle 
Mark gerechnet, Beträge unter 
einer halben Mark bleiben außer 
Anjap. . 
12. Rejervepferde find nicht in das 
| | National der ausgehobenen Mo⸗ 
| bilmachungss Pferde aufzuneh⸗ 
| 
| 





men, jondern in bejonderen 
Nationalen zu verzeichnen, 


nn —— — — — 


4. In den für bie Mufterungs-Kommiffionen abzubrudenden Blanquets lautet die Weberfchrift 
ber Rubrik 8 
„Sind ausgewählt als“ 
2. .. Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben find ($. 33), ift nur bie 
ubr . } 
„Durchſchnittsbetrag in Zahlen“ 
der Kolonne 9 auszufüllen, — 


332 XXXI. 
Anlage D. (zu 8. 25.) 


Eidesformular 


für 


die Taratoven der Behufs einer Armee-Mobilmahung vom Lande auszu- 
hebenden Pferde, 


Ich (Vor: und Zumame) gelobe und ſchwöre zu Gott dem Allmäcdtigen und Allwifjenden, 
daß, nachdem id) zum Taxator der zur Armee-Mobilmahung vom Lande auszuhebenden 
Pferde bejtellt worden bin, ich bei diejem Geſchäft nad) den bezüglichen Vorjchriften unter 
Zugrumdelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung ftattgehabten Friedenspreife und 
ohne Rückſicht auf die in Folge der Mobilmachung eingetretene Preisfteigerung nad) beftem 
Wiſſen, mit aller Unparteilichfeit, aljo weder zum Vortheil noch zum Scaden der ‘Pferde: 
Eigenthümer oder der Staats-Kaſſe, abſchätzen werde. 

So wahr mir Gott helfe (Schluß je nad) der Konfeſſion) 
Amen! 


XXXI. 333 
Anlage E. (zu 8. 32.) 


Beiltimmungen 


über die Beichaffenheit der zu militärifhen Zwecken beftimmten Fahrzeuge und 
Geſchirre nebſt Zubehör. 


1. Die Fahrzeuge ſollen vierrädrige Wagen ſein mit einem Untergeſtell von ſtarker 
Konjtruftion und mindeſtens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, jo daß fie mit 
diejer Lajt von zwei Pferden gezogen werden können. Die Räder jollen nicht unter 1 Meter 
und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eifernen Reifen umgeben jein. Die Breite der Felgen 
joll nicht unter 5 Gentimeter und nicht über 12 Gentimeter betragen. Geleisbreite landes- 
üblich, Hemmſchuh (reſp. Hemmvorricdhtung) wünjchenswerth. Die Wagen müſſen einen Lang: 
baum, eine abnehmbare Wagen-Deichjel, eijerne oder ftählerne Achjen und eine bewegliche 
Dinterbrade haben. Die Deichjelipige ſoll mit einem Bejchlag verjehen jein, der das Vor: 
legen von Vorderpferden ermöglicht. Es jollen Steuerfetten oder Aufhalter von doppeltem 
Leder daran jein. 

Das Obergeftell muß aus einem Bretterfaften oder aus 2 Leitern oder aus ſtarkem, 
bis an den oberen Leiterbaum reichenden Korbgeflecht beitehen, vorn und Hinten gejchlofien, 
mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sitzbrett reſp. Bodjig für den Fahrer ver- 
jehen jein. Der innere Ladungsraum joll mindeitens 2,25 Kubit-Meter betragen. 

2. Die Gejhirre, nad Landesfitte Kummt- oder Sielen-Geſchirre, jollen zweiipännig, 
haltbar, in den Ledertheilen gejchmeidig jein, Zugjtränge von Hanf oder Zugfetten, Kreuz— 
feinen von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengejchirre jollen Halstoppeln haben. — 
Halfter mit ftarfen, mit Bügeln verjehenen Trenſengebiſſen zum Einfnebeln, für jedes Pferd 
eine Halfterkette. 

3. Ms Zubehörftüde find erforderlich: 


pro Gejpann: 


1 Train (Fahr:) Peitjche, 
5 Bindeſtricke, 
Geleked: und Verordnungsblatt 1875. 45 


334 XXXI. 


1 Achsſchmierbüchſe, 
Handlaterne, 
I nene Kardätſche und 1 Striegel. 


pro Pijerd: 
1 Dedengurt und 
I großer Futterjad. 


Bemerkung. 
Die Fahrzenge, Geſchirre und das Zubehör haben den vorſtehenden Bedingungen möglichſt zu 
entſprechen. 
Ueber Abweichungen iſt hinweg zu ſehen, wenn das Geſpann ſounſt für die beabſichtigten mili— 
tairiſchen Zwecke geeignet iſt. 


XXXI. 335 
Anlage F. (zu 8. 32. 


Verzeichniß 


der für militairiſche Zwecke als tauglich anerkannten und angekauften Fahrzeuge 
und Geſchirre nebſt Zubehör 
aus dem Bezirksamt . . . .. .. Muſterungsbezirk . . . ...... 


Bemerfung. 
Die Berzeichniffe find am Schluß von den Abnahmesstommifjarien und Taxatoren durd Namens: 
Unterfchrift und Datum zu vollziehen. 
5. 


XXXI. 





Laufende Nummer, 


2 4 4. s (6 jr. |a 9 jaja [12] 18. 

| | Zwei⸗ gt 5 , | R 5 

Ror: und ſpannige Zweiipännige = | = 

= Rohnert Wagen mit Geſchirre mit | = = | F 

Zunuame Obergeftell, Kreuzleinen, SIE = | ee 
des umd Zypriegein Halftern, Trene 8 5* | Ei: SI EI > 

' rel i — J el EI 5 

Motion Berirfsamt,. Sitzbrett jengebiffen mit! 2 SI EIS IS|=21! . 

Beſitzers. rn Bügeln on | EI SIE 21|2|85 

und Etener: DI! 212 I18I|8;3,El Eıi8| oe 

Halfterketten. er ah | 4 8 

fetten n a BA! I19|I2eI| A| & 





Digitized by Google 


XXXI. 337 





A 

















14. | 16. 
| Taxe ber abgenommenen Fahrzeuge und Geſchirre nebſt | 
Fir | Zubehör. 
7 — J ee VER | i —— — 4— 
= | irchſchnittsbetrag 
— 1a mn — — * Bemerkungen. 
Truppen⸗ | | dieſer drei, jn in 
er Tarator - | m | Zabten. Worten. 
4 —Wart 
| | 
| In ben Mubrifen zu 15 werben 
| ' Beträge von einer halben Marf und 
| | darüber für eine volle Mark ges 
\ rechnet; Beträge unter einer halben 
' Mark bleiben außer Anſatz. 
| | 
j | 




















XXX, 339 
Unlage G. (zu $. 34.) 


Nr. 
des Aushebungs-Nationals. 


Anerkenntniß. 
Daß der . 
zur Armeer-Mobilmahung . a er A a 
Ein... . . Pferd 
von Farbe und Age . 
don Geſchlecht — 
„ BGrößee.... Centimeter, 
ER a - .. . Jahren 


heute abgeliefert hat, wofür demjelben der Taxwerth von 20. geſchrieben: 
Mark, gegen Ablieferung dieſes Anerkenntniſſes und auf nachſtehende Quit— 
tung zu zahlen iſt, bejcheinigt. 


den eier 18 


Der Eivil-Aushebungs-Kommijjarius. 


(Stempel des 


Bezirksamtes.) 
Quittung. 
Borftehende - » 6, geſchrieben.... . . . Mark, habe ich. 
aus der ... . . . Kalle zu RI: ee har ae 
baar und richtig erhalten und quittire hiermit. 


DEU 5 DER u Ss ae ern 
(Unterfchrift des Empfängers.) 


340 XXXI. 
Anlage H. (zu 8. 38.) 


Weber 


über das Nefultat des Mufterungs- und Aushebungs- 
J. 




















1.) 2 1814 h | 6 1 F 
| A | 
l el Zahl der von den RE 
| | mn | en in den Muſte— 
| Ei 5 Mufterungs-Koms Zahl der der Muse | a — 
8 | Fu miſſionen als Friegs- hebungs⸗ Kommiſſion triegebrauchbare Pferde 
| =| 3: brauchbar bezeichneten |  vorgeführten Pferde. . vorhanden 
H =| Wein: | f . 
Kr.! Bezirksamt.‘ & | $ Pierde. 
aie| |; | I TEel2ı | 5! 
Ei & || I2|81% a 22 
sı EI 5 | SS | $ * —A 5 & zZzis|#8| 
ZiE! 28|2|38 22|8|25 | 2| 2 
58a le: 8—— 
RD Pferde O Pferde. ID) Pferde. 9 
| 








ſicht 


Geſchäfts bezüglich Geſtellung der Mobilmachungs-Pferde 


* * 


* 








8. 


Von den nad Kolonne 
6 der Aushebungs⸗Kom⸗ 
miffion vorgeführten 


11. 12. 






.„ m. 





! 
| 
| 






Bleiben an bereits 
definitiv als Friegs: 






Das Kontingent 








Reſerve von 3%. 

















































a he Nr ausgehoben mit ! brauchbar bezeichneten | 
kriegebrauchbar Pferden vorhanden. | Zemer⸗ 
bezeichnet worden. | ! kungen, 

&Tsl |.18lsl |.T8l8]  1.[8: 
E | 15) | 9 | E = | |® s | =|o|®| E 51% E 
a — —— ei N 16. „ea 
ferde | © Pferde D | Pferde 15) Pferde 9 
| | | 
| f | 
ı | 
| i | 
| | | 
—J | h 
| I N 
| | | 
i | 
i | 
’ f 
| 
| i | | 
| | 
| | | 
| 
) | 
| i | 
| | | 
Gejeged: unb Verordnungsblatt 1875. 46 


Digitized by Google 


342 
Anlage ). 





ungs 


Amtsbezirk. 





2 
— 
=] 


— | Ausheb ⸗ 
— bezirk 
\ 


2. | Tauberbifchofsheim. 


3. Mosbach. 


4. | Buchen. 
Adelsheim. 


5. | Sinsheim. ü 
6. | Eppingen, 
7. ibelberg. 
Er 
8. | Weinheim, 
Maniıheim. 
10. | Schweßingen. 
VI. 
11. Karlsruhe. 


Durlach. 


12. Bruchſal. 
Bretten. 


Abnahmeort. 


Muſterungsbezirke. 





| 


| Mufterungsort. 


| Wertheim, 9. MWerfheim. 
Hardheim. 
Lauda 9, Tauberbiſchofsheim. 
Boxberg. 
Mosbach. 2. Dallan. 
Obrigheim. 
Seckach. 3 im Amtsbezirk Buchen, | Buchen, 
4 im Amtsbezirk Adelsheim. Bödigheim. 
Waldhauſen. 
Adelsheim. 
Sinsheim, 2, Steinsfurtb, 
Neckarbiſchofsheim. 
Eppingen. = Richen. 
Rohrbach. 
Heidelberg. 3 im Amtsbezirk Heidelberg. | Neuenheim. 
4 im Amtsbezirk Wiesloch. | Kirchheim, 
Nedargemänd, 
Wiesloch, ® 
Weinheim. 2. Weinheim. 
Großſachſen. 
Mannheim. 2 Mannheim. 
Ladenburg. 
Schwetzingen. 2 Seckenheim. 
Hockenheim. 
Karlsruhe. 3 im Amtsbezirk Karlsruhe. Linkenheim. 
2 im Amtsbezirk Durlach. Mühlburg. 
Karlsruhe. 
Söllingen. 
— 
Bruchſal. 3 im Amtsbezirk Bruchſal. —— 
2 im Amtsbezirk Bretten. Ubſtadt. 
Bruchſal. 


— 
retten. 


XXXI. 343 
8. 
33 Amtobezirk. Abnahmeort. Muſterungsbezirke. Mufterungsort. 
= | 
VID. 
13. | Raitatt, Raſtatt. 4 im Amtsbezirk Raſtatt. | Bietigheim. 
Baben. 1 im Amtsbezirk Baben. ffexbeim. 
ppenheim. 
Gernsbach. 
Baden. 
14. Ettlingen. Ettlingen. 2 im Amtsbezirk Ettlingen. Ettlingen. 
Pforzheim. 2 im Amtsbezirt Pforzheim. Malſch. 
Pforzheim. 
Ellmendingen. 
15. Achern. Achern. je 1. Adern. 
Bühl. Bühl 
Oberkirch Oberkirch 
VII. 
16. Kort. Kork. 3. Kehl. 
Kork. 
ıy Rheinbifchofsheim. 
17. Offenburg. Offenbur ; Altenheim. 
e s Schutterwalb. 
Appenweier. 
Gengenbad. 
18. | Triberg. Homberg. je 1. Triberg. 
x Wolfach. Wolfach. 
19. Lahr, Dinglingen. je 2. Lahr. 
Ettenheim. Allmannsweter. 
Ettenheim. 
Herbolzheim. 
20. | Emmendingen. Emmendingen. 3. Nieder-Emmendingen. 
Bahlingen. 
x Kenzingen. 
N. Freiburg. Freiburg. 3. 5— 
unzingen. 
Freiburg. 
22. Altbreiſach. Altbreiſach. 2. Rothweil. 
Ihringen. 
W. | Müllheim. Müllheim. 4 im Amtsbezirt Müllheim. | Müllheim, 
Staufen. 2 im Amtsbezirf Staufen. | Krogingen. 
XII. Staufen. 
24. | Yörrad. Haltingen. 2. Lörrach. 


Kanbern. 


E 


XXX. 






















Amtsbezirk, 


bexirfe. 


Abnahmeort. Mufterungsbezirke. Mufterungsort. 


Aushebungs: | 





23.| Schopfheim. Schopfheim. Maulburg. 
Eädingen. Säckingen. 
26. Waldshut. Waldshut. Niedern, 
—— 
aldshut. 
Albbruck. 
N. Bonndorf. Bonndorf. Mündingen. 
XII. j Birkendori. 
3. | Villingen. Villingen. Unterfürnad. 
eterzell. 
illingen. 
29. Donaueſchingen. Donaueſchingen. —— 
Behla. 
30. | Engen. Engen. Mauenheim. 
XIV. Weljchingen. 
31. | Konftanz. Radolfzell, Singen. 
Allensbach. 
32. Meßtkirch. Meßkirch. 2. Stetten. 
XV. Krumbad. 
33. | Ueberlingen. Ueberlingen. Dim Amtsbezirk Weberling en, | Ueberlingen. 
Stodad. 3 im Amtsbezirk Stockach. Salem. 
Markoorf. 
Wittenhofen. » 
Mühlingen, 
Stedad). 
Wahlwies. 
34. Wfullendorf. Pfullendorf. Linz. 
Denfingen, 


Die Amtsbezirke Eberbach, Schönau, Waldkirch, Neuftadt, St. Blafien bilden Reſervebezirke. 

In den Aushebungsbezirten 4, 7, 11-12, 13, 14, 15, 17, 19, 23, 5, 33, ift der Bezirksamtmann, in 
deſſen Bezirk der Abnahmeort Liegt, Eivilfommifjarius der Aushebungstommiljion. 

In diejen Aushebungsbezirken haben die Bezirksräthe Buchen, Wiesloh, Durlach, Bretten, Baden 
Ettlingen, Achern, Bühl, Oberkirch, Triberg, Ettenheim, Müllheim, Sädingen, Stodacd je einen Taxator 
zu wählen. 

Die Zutheilung der Gemeinden des Amtsbezirkes zu den Muſierungsbezirlen liegt den Bezirksämtern 
ob und iſt im Amtsverkündigungsblatte zu veröffentlichen. 


Oruck und Verlag von Malſch & Vogel in Karlsruhe.“ 


Nr. XXXIL 345 


Gefebes- und Berordnungs- Blatt 





* * 
für das Großherzogthum Baden. 
—Karlsruhe, Dienſtag den 30. November 1875. 
Inhalt. 
Gefek, die Steuererhebung im Monat Dezember 1575 und im eriten Kalenderquartale 1876 beirejiend, 
Derorduung bed Minifteriums bes Innern; die Zuitellungägebühren der Amtsdiener betreffend. 
Geſetz. 
Die Steuererhebung im Monat Dezember 1875 und im erſten Kalenderquartale 1876 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, 
wie folgt: 


Einziger Artikel. 


Die direkten und indirekten Steuern, welche im Monat Dezember 1875 und im erſten 
Kalenderquartal 1876 zum Einzug kommen, find nach dem dermaligen Umlagefuß und nad) 


den bejtehenden Gejegen und Tarifen zu erheben, foweit nicht durch neue Geſetze Abände- 
rungen verfügt werden, 


Gegeben zu Karlsruhe, den 29. November 1875. 


Friedrich. 


Ellfätter. 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchiten Befehl: 
Steinbad). 


Geſetzes⸗ und Verorbnungsblatt 1875. 47 


346 XXXII. 


Verordnung. 


Die Zuſtellungsgebühren der Amtsdiener betreffend. 


Unter Aufhebung der Verordnung vom 30. März 1829 Regierungsblatt Nr. X. wird 
beftimmt: 

8. 1. 

Die Amtsdiener haben in Berwaltungs- und VBolizeifachen, in welchen Stempel zu ent— 
richten, Sportel oder Taren anzujegen find, für die von ihnen am Amtsfite zu bejorgen- 
den Zuftellungen und Eröffnungen an Betheiligte, Zeugen oder Sadjverjtändige — einschließlich 
der etiva erforderlichen Beicheinigung hierüber — eine Gebühr von je 20 Pfennig anzuſprechen. 


8. 2. 

Die gleiche Gebühr Haben die Amtsdiener für die Zuftellung der verwaltungsgericht- 
lihen Verfügungen, jowie der bedingten Bolizeiftrafbefehle, wo jolche ihnen übertragen ift, 
zu beziehen. 

8. 3. 

Bei Zuftellungen und Eröffnungen an die Betheiligten jelbjt oder an ihre Vertreter 
wird die Gebühr unmittelbar von diefen erhoben. Bon Zeugen, Sacjverjtändigen oder anderen 
Auskunftsperfonen darf die Gebühr nicht gefordert werden; fie ift von dem Betheiligten, 
welcher die Zuftellung oder Eröffnung an diefe Perjonen veranlaßt hat, zu entrichten. 

Die Gebühr für Zuftellung bedingter Strafbefehle wird nach Maßgabe der mit dies- 
jeitigem Erlaß vom 11. Januar 1866 (Gentral-Berordnungsblatt Nr. IL.) bejonders getroffenen . 
Anordnungen angewiejen und zum Rückerſatz gebracht. 


8. 4. 
Für fonftige Zuftellungen und Eröffnungen außer den in den SS. 1 und 2 erwähnten 
darf der Amtsdiener feine Gebühr erheben. 

Auch ift auf jeder Verfügung, für deren Zuftellung oder Eröffnung die angegebene 
Gebühr zu entrichten ijt, von der ausfertigenden Behörde ein entiprechender Vermerk zu machen. 
8.5. 

Dieje Verordnung tritt mit dem 1. Dezember d. 3. in Wirkſamkeit. 


Karlsruhe, den 4. November 1875. 


Großherzogliches Miniſterium des Innern. 
Solli. 
Vdt. Hübſch. 


Drud und Verlag von Mais) & Bogel in Karlsruge. — 


Nr. XXXIL 2 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Samftag den 4. Dezember 1875. 
Inhalt. 


Gefeße: die Einziehung bes Großhetzoglichen Staatspapiergelbes betreffend; die Aufhebung ber Zehntſchuldentilgungs— 
fafie betreffend. 


Verordnungen bes Minifieriumsd bes Großherzoglichen Haufes, ber Juftig und bes Auswär— 


tigen: bie Ertheilung von Abſchriften der abgehörten Vormundſchaft⸗ und Pflegichaftsrechnungen betreſſend; bed Hanbeld: 
minifteriums: die Murgflokorbnung betreffend. 


Geſetz. 


Die Einziehung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes betreffend. 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 

Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, 
wie folgt: 

Das auf Grund der Geſetze vom 3. März 1849, vom 20. April 1854 und vom 21. April 
1866 auögegebene Großherzogliche Staat3papiergeld im Gejammtbetrage von 6,500,000 ft., 
welches durch Unſere Berordnung vom 20. Mai d. J. zur Einlöfung aufgerufen worden 
ift, verliert mit dem 31. Dezember d. %. feine Gültigkeit und kann von dem bezeichneten 
Termine an einen Anſpruch an die Großherzogliche Staatskaſſe nicht weiter begründen. 

Das Finanzminifterium wird jedoch bis zum 31. Dezember 1877 den Befigern noch un— 
eingelösten Staatspapiergeldes auf Anfuchen den betreffenden Werth noch vergüten Lafjen. 


Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Dezember 1875. 


Friedrich. 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: 
Steinbach. 


Ellſtãtter. 


Geſetzes · und Berorbnungsblatt 1875. d 48 


348 XXX. 


Geſetz. 


Die Aufhebung der Zehntſchuldentilgungskaſſe betreffend. 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel J. 


Die auf Grund des 8. 78 des Geſetzes vom 15. November 1833, die Ablöſung des 
Zehntens betreffend (Regierungsblatt Seite 265 ff.), errichtete Zehntichuldentilgungstafie wird 
mit dem 31. Dezember I. 3. aufgehoben. 


Artikel 2. 


Die Aktiven der Zehntfchuldentilgungstaffe werden dem Betriebsfond der allgemeinen 
Staatsverwaltung überwiejen. 


Artikel 3. 
Das Finanzminifterium ift mit dem Vollzug beauftragt. 


Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Dezember 1875. 
Friedrich. 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: 
Steinbach. 


Euſſtͤtter. 


Verordnung. 


Die Ertheilung von Abſchriften der abgehörten Vormundſchafts- und Pflegſchaftsrechnungen betreffend. 


Die Gerichtsnotare werden vom 1. Dezember d. J. an von der Verpflichtung entbunden, 
Abſchriften der abgehörten Vormundſchafts- und Pflegichaftsredjnungen an die Vormünder 
und Pfleger auszufolgen. 


XXX. 349 


Den Bormündern und Pflegern, welchen auch fernerhin von dem Beſcheide über das 
Ergebniß der Rechnungsabhör Ausfertigung zu ertheilen ift, wird anheimgegeben, ob und 
durch wen jie von ihrer Rechnung Abjchrift nehmen wollen. 

Wenn fie eine jolche durch einen Dritten fertigen lafjen, jo ijt ihnen geftattet, dafür eine 
bis zu 40 Pfennig für den Bogen anfteigende Gebühr (Verordnung vom 16. November 1874, 
Gejeges und Verordnungsblatt Nr. LVIII. $. 7) aus dem verwalteten Vermögen zu bezahlen, 


Karlsruhe, den 24. November 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen, 
von Freydorf, 
Vdt. Kratt. 


Verordnung. 


Die Murgfloßordnung betreffend, 


Auf Grund des $. 148 des BPolizeiftrafgejeßbuchese vom 31. Oftober 1863 wird ver- 
orbnet, was folgt: 


8.1. 
Die Flößerei auf der Murg ift unter Beobachtung der nachftehenden Vorſchriften Jeder- 
mann geftattet. 
8. 2, 
Die Floßftrafe der Murg befteht aus dem Flußbett von der Einmündung der Latjchig- 
bad) an bis in den Rhein und aus folgenden Kanälen: 
a. den Kanälen der ſchifferſchaftlichen Sägemühlen in Hörden vom Grüngartenteich bis 
zur Haſſelbach unterhalb Hörden ; 
b. dem Mühl: und Sägekanal bei Rothenfels ; 
e. dem Floß- und Gewerbskanal vom Oberndorfer Wehr bis Raſtatt. 


8. 3, 

Bei genügendem Waſſerſtand darf ftatt durch den Floß- und Gewerbskanal auch über 
das Oberndorfer Wehr (durch den fogenannten Franzofengrund) geflößt werden, jofern nicht 
die Flohauffichtsbehörde dies aus bejonderen Gründen für unftatthaft erklärt. 

Behufs Ausbefferung der Waſſerwerke kann die Floß-Aufſichtsbehörde aljährlid für eine 
beftimmte Zeit die Flößerei auf dem Floß- und Gewerbsfanal einftelen. Während dieſer 
Zeit darf nur über das Oberndorfer Wehr, fofern der Wafferftand es erlaubt, geflößt werden. 

48. 


350 XXXIN. 


Wenn die Flößerei über das Oberndorfer Wehr aus anderen Gründen als ivegen un: 
genügenden Waflerftandes oder wenn die Flößerei durch den Floß- und Gewerböfanal wegen 
Ausbeflerung der Waſſerwerke zeitweilig für umftatthaft erklärt wird, jo hat die Floßauf— 
fichtsbehörde dies den Flößern duch Aufſteckung eines Zeichens und Belanntmachung im 
Amtöverfündigungsblatt zur Kenntniß zu bringen. Die Bekanntmachung wird mindejtens 
acht Tage vor dem Zeitpunkt der Einftellung erfolgen, wenn nicht plöglich eingetretene Er- 
eigniffe eine Abkürzung diefer Frift nöthig machen. 


8. 4. 

Bor Tagesanbruh und nad Eintritt der Nacht darf nicht geflößt werben. 

Mit Rüdficht auf den Betrieb der Werke ift ferner die Flößerei an folgende Zeiten 
gebunden: 

1. Auf der oberen Floßftraße dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Auguft 

a. Klotz- und Langholzflöße dag Mühlwehr beziehungsweife Deichloch in Obertsroth 

(derzeit Schiffer Wielandt und Weber gehörig) nur zwiſchen "12 und %1 Uhr und 
die weiter abwärts liegenden Deichlöcher nur in Gemeinfchaft mit den auf den zwijchen- 
liegenden Holzlager- und Polterplägen eingebundenen Klotz- und Langholzflößen, und 

b. Bordflöße das Deichlodh in Obertsroth nur zwifchen 2 und 3 Uhr, 

die Deichlöcher in Gernsbach nur zwijchen 3 umd 4 Uhr, 

die Deichlöcher in Hörden nur zwijchen 4 und 5 Uhr, 

die Deichlöcher in Ottenau nur zwifchen 5 und 6 Uhr 
durchlaufen. 

In der übrigen Jahreszeit müfjen die Klotz- und Langholzflöße wie die Bordflöße die 
genannten Deichlöcher je 2 Stunden früher durchlaufen. 

2. Soferne die Flöße durch den Floß- und Gewerbskanal fahren, müffen fie 

a. die Ruppenheimer Mühle paffiren: 

in den Monaten April bis Oftober einfchließlich zwijchen 7 und 9 Uhr Morgens, 
in den Monaten November bis März einfchließlic zwifchen 8 und 10 Uhr Morgens, 

b. den Floß- und Gewerböfanal verlafien: 

in den Monaten April bis Oktober einfchlieglich jpäteftens 10 Uhr Morgens, 
in den Monaten November bis März einjchließlich jpäteftens 11 Uhr Morgens. 

3. Auch wenn nicht durch den Gewerbskanal, jondern über den Franzofengrund gefahren 
wird, müſſen die an einem Tage abgehenden Flöhe von den Abfahrtsftationen jeweils zu gleicher 
Zeit abfahren. 

$. 5. 

Die Flöße dürfen nur an den bei Verfündung diefer Verordnung beftehenden ftändigen 
Einbindeftätten zugerüftet werden. 

Werden weitere Einbindeftätten ftändig oder vorübergehend nöthig, jo find ſolche nad 
Vernehmung der beteiligten Grundbefiger durch die Floauffichtsbehörde zu beftimmen. 


XXXIII. 351 


Es ift unterfagt, an einem anderen Pla als an den ordnungsmäßig beftimmten Ein- 
bindeftätten einen Floß zu bauen. 

Auch fol das Auf- und Abladen der Hölzer nicht auf der Straße, jondern auf dem 
Polterplag geſchehen; es ift daher auf legterem, wo immer thunlich, jedenfalls aber bei 
Neuanlagen oder wejentlichen Aenderungen der für das Auf- und Abladen erforderlihe Raum 
offen zu halten. 


8. 6. 

Auf der Floßftrede bis unterhalb Raftatt dürfen die Flöße nicht mehr als 3 Meter 
Breite und 30 Meter Länge haben. 

Bon unterhalb Naftatt bis zur Anlandeftätte unterhalb Steinmauern dürfen 6 folcher 
Flöße zufammengeftellt werden. 

Aus erheblichen Gründen kann die Floßauffichtsbehörde die Verlängerung eines Floßes 
auf der erftgenannten Strede bis zu JO Meter geftatten. 

Bei obigen Maafen find die durch die Weidengebinde und durch das Fahren der Flöße 
in geftredtem Zuftande entftehenden Räume zwiſchen den einzelnen Geftören eingerechnet. 


8.7, 
Jeder Floß muß feit und lendjam gebaut fein und ftet? in gutem Verband gehalten 
werden. 
Für die Bedienung eines einfachen Floßes (30 beziehungsmweife 40 Meter lang) genügt 
ein Mann. 
Für die Bedienung zujfammengefegter Flöße (K. 6 Abſatz 2) find mindeftens 2 Dann 
zu verwenden. 
8.8. 


Mit der Führung eines Floßes darf nur eine mit den hierzu erforderlichen Eigen- 
haften und Erfahrungen ausgerüftete Perjon betraut werden. Beſteht die Bedienung des 
Floßes aus mehreren Flößern, jo ift einer vderjelben vom FFloßunternehmer jchriftlich ala 
Führer zu bezeichnen. 

Gehen mehrere Flöhe eines und desſelben Floßunternehmers mit einander, fo genügt 
die Beftellung eines Führers für diejelben. 


8.9. 
Deder Floß ift mit den zur ficheren Führung nöthigen Geräthen auszurüften. 
Wird ungefchnittenes Holz verflößt, jo muß auf demfelben das Zeichen des Eigenthümers 
eingehauen fein. 
8. 10, 


Für jeden bis Steinmauern gehenden Murgfloß hat der Unternehmer einen Floßſchein 
nach dem vorgejchriebenen Formular auszufertigen, in welchem Länge und Breite des Floßes, 


352 XXX. 


Sortiment und Kubitinhalt des Floßholzes und der Name des Floßunternehmers, die Ein- 
bindeftätte und der Beitimmungsort wahrheitägetreu anzugeben find. 

Der Floßichein ift nach Ankunft des Floßes in Steinmauern dem dortigen Hütten- 
wächter der Flußbaubehörde abzugeben. 


$. 11. 


Das Sperren innerhalb der Flößlöcher bei den Wehren und Wafferwerfen, ebenjo das 
Sperren an den Ufern und Uferſchutzbauten, ſowie das Anftreifen an denfelben zum Zwecke 
des Sperrens ift unterjagt. 

8. 12. 


Der Kopf eines nachfahrenden Floßes muß auf der Fahrt ſtets eine Entfernung von 
mindeftens 30 Meter von dem Ende des vorausfahrenden Floßes einhalten. 

Das Vorfahren vor einen im Gange befindlichen Floß ift nur dann gejtattet, wenn 
der vordere erheblich jchiwereres Holz führt als der nachfahrende und fic eine geeignete Stelle 
findet, an welcher ohne Schaden vorübergefahren werden kann. 

8. 13. 

Die Anlandeftelle zum Umbinden der Murgflöße und Einbinden neuer Flöße für die 
Rheinflößerei an der Murgausmündung wird jeweils durch die Waffer- und Straßenbauin- 
ſpektion Raftatt bezeichnet. 

Die Flöße und Hölzer dürfen nicht länger an der Anlandeftätte verweilen als zum 
Umbinden beziehungsweife Einbinden erforderlich ift. Aus dringenden Gründen fann hiervon 
bon der Floßauffichtsbehörde Nachficht ertheilt werden. 


8, 14. 


Das Einwerfen und Berflößen von Scheiterholz und ungebundenen Sägeklötzen in der 
Murg und deren Nebenbächen ift unterjagt. 

Bon einer Einbindeftätte (beziehungsweile Sägemühle) zur anderen dürfen einzelne 
Geftöre und zujammengefuppelte oder einzelne Sägeklötze verflößt werden. 


8. 15. 


Wenn Sägeflöge durch Hochwaſſer zufammengefhwemmt worden find und als jogenannte 
Kummer die Floßſtraße jperren, jo find fie, fobald es der Waflerftand erlaubt, von dem 
Eigenthümer auseinander zu ziehen und aus der Floßjtraße zu entfernen. 


8. 16. 


An dem Ufer der Murg darf nirgends das Holz jei es ftändig, jet es vorübergehend 
derart gelagert werden, daß es vom Mittelwaljer bejpült wird. 

Bei ſtarkem Anfchwellen der Murg haben die Befiger der Lager: und Polterpläge jofort 
Vorkehrungen zu treffen, daß das Holz nicht weggejchwemmt werden kann, 


XXX. 353 


Im Falle der Zumiderhandlung find die betreffenden Befiber — neben der Strafe — für 
den durch das abgejchwenmte Holz angerichteten Schaden haftbar (vergl. $. 23). 

Innerhalb der Murgdämme von Gaggenau abwärts darf fein Holz abgelagert werben. 
Die durch Hochwaſſer auf das Gebiet innerhalb der Dämme angeſchwemmten Hölzer find 
jpäteftens innerhalb 6 Tagen vom Eigenthümer fortzuräumen; eine Verlängerung der Frift 
kann nur duch die Waffer- und Straßenbauinjpettion aus triftigen Gründen geftattet werden. 

8. 17, 

Die an den Einbindeftätten oder am Anlandeplage befindlichen Langhölzer und Borde, 
einzeln oder in Flößen, müſſen gehörig befejtigt fein. 

Iſt die Befeftigung eines Floßes der Lage der Sache nah nicht thunlich, fo darf 
der Floß nicht ohne die genügende Zahl von Flößern gelajjen werden. 

8. 18. 

Die Werkbefiger find verpflichtet, an ihren Wehren die Flößlöcher (Floßdurchläſſe) in 
gutem Buftande zu erhalten. 

Die Floßdurchläſſe an den Wehren follen eine Breite von mindeftend 4 Meter haben, 
wo dies zur Zeit nicht der Fall ift, hat der Beſitzer des Waſſerwerks die Obliegendeit, bei 
Ausführung der nächften Hauptreparatur am Wehr den Durchlaß auf obiges Maß zu erweitern. 

8. 19. 

Hinfichtlich der Inftandhaltung der oberen Floßſtraße verbleibt es bei dem jeitherigen 
Rechtszuſtande. Soweit die Befiger der an der Murg und ihren Nebenbächen befteheuden 
Sägemühlen die Floßftraße der Murg in floßbarem Zuftande erhalten, haben fie für ben 
hierdurch erwachjenden Aufwand von denjenigen Floßunternehmern, welche ſich an der Inſtand— 
haltung der Floßftraße nicht betheiligen, eine Gebühr anzuſprechen. 

Diejelbe ift vor Abfahrt des Floßes an die Kaffe der betreffenden Sägemühlenbefiger 
(das Comptoir der Murgjchifferjchaft in Gernsbach) zu bezahlen. 

Die Gebühren werden nad) dem Verhältniß der Benützung der Floßftraße durch die an 
der Inftandhaltung Theil nehmenden Sägemühlenbefiger und durch Fremde vom Handelö- 
minifterium jeweils auf einen Zeitraum von 5 Jahren feitgeitellt und öffentlich befannt gemacht. 

Die erftmalige Neufeftftellung der Gebühren geſchieht auf zwei Jahre. 

Infoweit der Großherzogliche Fiskus die Murg zum Flößen benügt, hat er mit Rückſicht 
auf den von der Staatäfafje auf Inftandhaltung der Murg gemachten Aufwand keine Gebilhren 
zu zahlen. 

Das Buftellen der Deichlöcher an den Mühlwehren nach dem Durcchlaufen der Flöße 
bleibt den Wajjerwerksbefigern überlaffen. Die Befiher der drei Sägemühlen in Gernsbad) 
und der Rugenbrod'ſchen Mühle in Ottenau beziehen hierfür eine jährliche Durchlaßgebühr; 
diejelbe wird vom Handelsminiſterium feitgeftellt und von der Kaſſe der an der Inſtand— 
haltung der Murg betheiligten Sägemühlenbefiger wie ein Theil des Unterhaltungsaufwandes 
beftritten, vorbehaltlich der Rückerhebung eines entiprechenden Antheils vermittelft der Floß— 
gebühren der anderen Floßunternehmer. 


354 XXXIII. 


8. 20. 

Hinſichtlich der Ausführung von Bauten in und am Murgbett und Murgufer, ſowie hin— 
ſichtlich der Aenderungen beſtehender Bauwerke und Einrichtungen kommen die allgemeinen 
Beſtimmungen (insbeſondere $. 131 Polizeiſtrafgeſetzbuch, landesherrliche Verordnung vom 
10. April 1840) in Anwendung. 

Auch die Sägemühlenbefiger haben, wenn fie gelegentlid; der Unterhaltung der oberen 
Floßftraße Bauten und Aenderungen der gedachten Art vornehmen wollen, in vorſchriftmäßiger 
Form die ftaatlie Genehmigung zu erwirken. 

8. 21. 

Die obere Aufficht über die Floßftraße und den Betrieb der Flößerei führt die Waſſer— 
und Straßenbauinjpektion Rajtatt. 

Die unmittelbare Aufficht führen die Floßaufjeher, deren Funktion au einem Damm: 
oder Straßenmeifter übertragen werden kann. 

Die Obliegenheiten und Befugniffe der Floßaufſeher werden durch eine Dienftinftruftion 
geregelt. 

gr von Auffichtöwegen ergehenden Anordnungen der Floßaufſeher und der Floßauf— 
ſichtsbehörde ift unbedingt Folge zu leijten. 
8. 22. 

Die Eigenthümer von Sägemühlen oder Einbindeftätten und Polterplätzen und die von 
ihnen beftellten Vertreter find für den Vollzug der ihnen in Ausübung der Floß- und Waſſer— 
polizei zugehenden Anmweijungen der Floßauffichts- und Polizeibehörden, beziehungsweife des 
Floßaufſichtsperſonals verantwortlich. 

8. 23. 

Zuwiderhandlungen gegen obige Vorſchriften werden an Geld bis zu 150 M oder mit 
Haft bis zu 4 Wochen beftraft. 

Die Bolizeibehörde wird die zur SHerftellung eines ordnungsmäßigen Zuftandes und 
Hinderung von Störungen erforderlichen Mafregeln auf Koften des Schuldigen al3bald aus- 
führen laſſen (Polizeiſtrafgeſetzbuch 8. 30), 

Daneben beſteht die Verpflichtung zum Erſatz des verſchuldeten Schadens, wobei der 
Floßunternehmer für ſeine Leute mithaftet. 

8. 24. 

Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Von dieſem Zeitpunkt an 
wird die Murgfloßordnung vom 1. Oktober 1864 (Centralverordnungsblatt Seite 66) im 
Einverſtändniſſe mit Großherzoglichem Finanzminiſterium aufgehoben. 

Karlsruhe, den 25. November 1875. 

Großherzogliches Handelsminiſterium. 
Turban. Vdt. Holtzmann. 


Drud und Verlag von Malfch & Vogel in Karlörupe. 





4 


Nr. XXXIV. 3 


Gelebes- und Berordnungs-Blatt 


für das Großherzogthum Baden. 





Karlsruhe, Montag den 13. Dezember 1875. 


Inhalt. 
Gefek zum Bollzuge ber Einführung bed Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung bed Perjonen- 
ſtandes und bie Eheſchließung. 








Gefch 


zum Vollzuge der Einführung des Neichögejeges vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des 
Perjonenftandes und die Eheſchließung. ö 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 


Zur Ausführung des Neichögejfepes über die Beurkundung des Perjonenftandes und die 
Eheichließung haben Wir mit Zuftimmung Unjerer getreuen Stände bejchlojjen und ver- 
ordnen, wie folgt: 

Aufhebung von Landesgeſetzen. 


s.1. 
Mit Einführung des Reichögejeges vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des 
BPerjonenftandes und die Eheſchließung treten im Großherzogthum Baden außer Wirkfamfeit: 

1. das Gejep vom 21. Dezember 1869 über die Beurfundungen des bürgerlichen Standes 

und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen; 
2. die Säge 144 bis 159, 161 bis 164 b., 189 a., 190 a., 228, 228 a., 295 bis 
238, 306 bis 311, 348 Abſatz 2 (nebjt Unterabtheilungen) des badischen Landrechtes; 

3. die von dem Verfahren bei der Klage auf Trennung von Tiſch und Bett handelnden 
Borjhriften des erjten Abjchnittes 38 Titels der bürgerlichen Prozeßordnung vom 
18. März 1864; 

4. die Beitimmungen der Artikel 12, 13, 14 des badiſchen Einführungsgejeges vom 6. 
Auguft 1862 zum deutjchen Handelsgeſetzbuche, joweit fie über die Eintragung der 
UÜrtheile auf Trennung von Tiſch und Bett in die Handelöregifter verorbnen ; 

5. die Ziffer 1 des $. 44 des Polizeiftrafgejeßbuches vom 31. Oftober 1863; 
6. die Beitimmung unter lit. f. des 8. 5 des rechtöpolizeilichen Gebührentarifs vom 


21. Juni 1874, 
Geſetzes und Verordnungsblatt 1875. 49 


356 XXXV. 
Aenderungen von Landesgeſetzen. 


8. 2. 
Die nachbenannten Sätze des badiſchen Landrechtes werden dahin abgeändert: 
a. 2-R.-S. 160 erhält folgende Faſſung: 

„Wurde nach dem Tode des Vaters eine Vormundſchaft bejtellt, jo bedürfen 
minderjährige Kinder außer der Einwilligung der Mutter in die Ehe auch diejenige 
des vom Familienrathe ermächtigten Vormundes. 

Sind beide Eltern geftorben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer 
Stande, oder ift ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, jo können Söhne oder Töchter, 
jo lange fie nicht ein umd zwanzig Jahre alt find, nicht heirathen, ohne daß der 
Bormund mit Ermächtigung des Familienraths die Eheeinwilligung ertheilte.“ 

b. Im L.R.S. 182 wird das Wort „Großeltern“ geftrichen und an defjen Stelle 
gejegt: „des Vormundes“. 
©. L-R.-S. 184 foll künftig lauten: 

„Jede den Verfügungen des $. 28 Abjah 2,8 8. 33 Ziffer 1, 2, 3, 4 und 34 des 
Reichsgefeges über die Beurkundung des Berfonenftandes und bie Eheſchließung 
zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von Jedem, der da— 
bei betheiligt iſt, und ſo auch von dem Staatsanwalte angefochten werden, jene aus— 
genommen, wovon der Satz 139 handelt”. 

d. In L.R.S. 186 werden die Worte: „die Großeltern" durch die Worte: „der 
Vormund“ erjeßt. 

e. In 2-R.-©. 264 die Worte: „nad) vorhergegangener gehöriger Borrufung des anderen 
Theiles“ geftrichen. 

f. 2£:R.-S. 278 ſoll lauten: 

„In feinem Falle ſoll die wechjelfeitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, jo 
lange fie nicht von.ihren Eltern nad) der Vorſchrift des $. 29 des Reichsgejehes vom 
6, Februar 1875 genehmigt iſt“. 

g. Ferner ſollen geftrichen werden die Worte: 
in L.R.S. 283 Ziffer 3 

„oder andern Lebenden Voreltern“ 

„Entel oder Entelin” 

„und Großeltern” 
in 2.:R.-S. 283 a. 

„oder Großeltern”. 

Statt der Worte: 
„daß die übrigen todt jeien“ 
iſt zu ſetzen: 
„daß der andere Elterntheil todt ſei.“ 


XXXIV. 357 


Weiter find zu ftreichen: 
in L.R.S. 285 die Worte: 

„oder andere lebende Boreltern“ 
in 2:R.-S. 289 die Worte: 

„oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern früher ge- 

ſtorben find", 

h. Un die Stelle des L-R.-S. 191 tritt folgende Beſtimmung: 

„Jede Heicath, welche mit Berlegung hinfichtlich der Offenfundigfeit der Ehe gegebener 
Borjchriften geichloffen worden ift, kann als nichtig (2.:R.-©. 6 k.) von den Ehegatten 
jelbjt, von ihren Eltern, ihren Voreltern und von Allen, deren anerfallenes wirkliches 
Recht davon abhängt, ſowie auch von dem Staatsanwalt angefochten werden.“ 

Diejelben Perſonen können die Ungiltigkeit einer nicht vor einem Standesbeamten 
gejchloffenen Ehe ($. 41 des Neichögefehes vom 6. Februar 1875) geltend machen. 

i. In 2:R.-©. 298 a. wird der Eingang fo gefaßt: 

„Jede dem $. 33 Biffer 5 des Neichögefeßes vom 6. Februar 1875 über die Be- 

urkundung des Perjonenftandes umd die Eheſchließung zumwiderlaufende Ehe.“ 


8. 3. 
Die Anführung der Artikel 148 —153 des badijchen Eivilgefegbuches in Artikel 14 
unter Ziffer II. des Gejeges vom 23. Dezember 1874 (den Vollzug der Einführung des 
deutſchen Reichsftrafgejegbuches im Großherzogthum Baden betreffend) wird geftrichen. 


Aufſichtsbehörden. 


8. 4. 

Die Aufſicht auf die Dienftführung der Standesbeamten ($. 14 Abjag 1 
und 2 des Reichsgeſetzes über die Beurkundung des Perjonenitandes und die Ehejchließung) 
wird von den Anrtögerichten, in der höheren Inſtanz von den demjelben vorgejegten Gericht3- 
höfen geübt. 

Diefelben Behörden erkennen über die Anträge, die Standesbeamten zur Vornahme von 
Amtshandlungen anzuhalten (8. 11 Abſatz 3 des angeführten Reichsgeſetzes) und fiber die 
Berichtigung der Standesregifter ($. 65, 66 des angeführten Reichsgeſetzes). 

Beichwerden gegen die Standesbeamten wegen der von ihnen in Genräßheit des 8. 68 
legter Abſatz des angeführten Neichögefeges erkannten Geldftrafen gehören vor das Amts: 
gericht. Sie find innerhalb 8 Tagen auszuführen. > 


Klage auf Ergänzung der Eheeinwilligung. 
8. 5. 

Die Klage auf ridhterlihe Ergänzung, welde im Falle der Verfagung der 
Einwilligung zur Ehejchliegung großjährigen Kindern zufteht ($. 32 des Neichögejehes über 
die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Ehejchließung) ift bei demjenigen Amtsgerichte 
anzubringen, bei welchem der die Bewilligung Vertweigernde dei allgemeinen Gerichtsſtand Hat. 

49. 


TEE 


358 XXXIV. 


Das Verfahren richtet ſich nad) den für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts: 
barkeit geltenden Borjchriften. 


Befugniß zur Dispenfation von Eheverboten. 
8. 6. 

Die Dispenjation vom gejeplichen Alter der Ehemündigkeit, vom Verbote der Ehe 
zwifchen einem wegen Ehebruch® Geſchiedenen und feinem Mitſchuldigen, von dem Verbote, 
nad) welchem Frauen vor Ablauf des zehnten Monats feit Beendigung ihrer früheren Ehe 
eine weitere Ehe nicht jchließen dürfen, forwie von dem Aufgebote ertheilt das Zuftizminifterium. . 


Unfähigfeit des Standesbeamten. - 


8.7. 
Den Standesbeamten ift verboten, Standesbeurtundungen aufzunehmen, welche fie jelbft, 
ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre Kinder betreffen. 


Beweiskraft von Abſchriften. 


8. 8. 
Die bei den Amtsgerichten verwahrten Abſchriften von Standesbüchern, welche vor dem 
1. Februar 1870 geführt wurden, haben, wenn fie von dem Standesbeamten oder dem Amts: 
gerichte beglaubigt find, die Beweiskraft von Urjchriften, fofern nicht dargethan wird, daß 
fie mit diefen nicht übereinstimmen. 


Benützung der Kirdenbüder. 


8.9. 

Die Staatsbehörden find berechtigt, die Vorlage der vor dem Jahre 1810 geführten 
Kirchenbücher,, jowie der von diefer Zeit an bis zum 1. Februar 1870 geführten Standes- 
und Kirchenbücher zu den Zweden der Rechtspflege oder Verwaltung zu verlangen. Geiftliche, 
welche die Vorlage folder Standes- und Kirchenbücher verweigern, können an Geld bis zum 
Betrage von einhundert Mark beftraft werden. 

Bei fortgejegter Weigerung find die Amtögerichte berechtigt, die Bücher an dem Ber- 
wahrungsorte zu erheben, um fie in der erforderlichen Weiſe zu benügen. 

Die Staatsbehörden find verpflichtet, diefe Bücher nach deren Benügung alsbald wieder 
zurüdzuftellen. 


Zulafjung anderer Beweismittel des Perjonenftandes. 
8. 10, 
Wenn hergeftellt ift, daß die Regifter nicht geführt wurden, daß fie ganz oder theilweile 


zerftört oder verloren’ find, oder daß eine Unterbrechung in deren Führung eingetreten ift, 
jo können die Thatjachen des bürgerlichen Standes auf jede andere Art bewiejen werden. 





XXXIV, 359 
AUusländifhe Standesurfunden. 


8. 11. 


Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, fie mag Inländer oder Ausländer betreffen, 
die ım Auslande gefertigt worden ift, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn fie in der dort 
landüblichen Form abgefaßt ift. 


Beweis uneheliher Abftammung. 


8. 12. 
Der Beweis der Mutterfchaft kann auc durch Zeugen erbracht werden. 
Der lebte Abſatz des 2.:R.-S. 341 ift aufgehoben. 


Eheverlöbniß. 
8. 18, 
Aus dem Eheverlöbnif findet eine Klage nicht ftatt. 


Eheeinjpraden. 
8. 14. 


Der Bater, bei Abgang des Vaters die Mutter, kann wider die Heirath ihrer Kinder 
Einjprachen einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung der Ehe nad) dem Gejege 
entgegenstehen. 

Die gleiche Befugniß hat Hinfichtlich der Ehe des Miündels der VBormund mit Ermäch— 
tigung des Familienrathes. 

8. 15. 

In Ermangelung der Eltern fann der Großvater oder die Großmutter, der Bruder 
oder die Schwefter, der Oheim oder die Muhme, oder ein Gejchwifterkind, wenn fie groß: 
jährig find, jedoch nur in folgenden zwei Fällen, Einſprache einlegen: 

1. wenn für einen minderjährigen Verlobten die nad) dem Geſetze erforderliche Ein- 

willigung der Obervormundschaft nicht erwirft worden ift; 

2. wenn die Einſprache fi) auf den Wahnfinn oder die Gemüthsſchwäche eines der 

fünftigen Ehegatten gründet. 


8. 16. 
Zur Einfprache gegen den Abjchluß einer Ehe ift ferner die Perſon berechtigt, welche 
mit einem der Verlobten verheirathet ift. 
5.17, 


Der Staatsanwalt kann Einjprache einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung 
der Ehe nad) dem Geſetze entgegenftehen. 


“ ————— . 
— 


360 XXXIV. 


8. 18. 

Die Einſprachen gegen eine Heirath müſſen von den Einſprechenden ſelbſt oder ihren 
mit beſonderen und öffentlichen Vollmachten verſehenen Gewalthabern erhoben werden. 

Sie jollen die Eigenschaft, welche dem Einfprechenden das Recht gibt, fie einzulegen, 
und den Grund der Einſprache enthalten. 

8. 19. 

Die Einfprache ift bei dem Amtsgerichte zu erheben, in deffen Bezirke einer der Ver— 
lobten jeinen Wohnfig Hat oder fich gewöhnlich aufhält. 

Die Anmeldung der Einſprache kann auch vor dem Standesbeamten geichehen, welcher 
zur Ehejchließung zuftändig ift. Solche Einfprachen find von dem Standesbeamten unverzüg: 
lid) dem Amtsgerichte vorzulegen. 

8. 20. 

Für das Verfahren in Einſprachsſachen find die für Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bejtehenden Vorjchriften maßgebend. 

Gegen die gerichtliche Entjcheidung fteht die Beſchwerdeführung an das Appellationsgericht 
dem Einjprechenden und den Verlobten zu; fie ift innerhalb 8 Tagen auszuführen. 

8 21. 

Wird die Einfprache verworfen, jo können die Einfprechenden, welche nicht Ahnen find, 
zur Entjchädigung angehalten werden. 2 

Bon jeder Einſprache und von jedem Erfenntniffe über eine Einfprache muß den Betheiligten 
unverzüglich Kenntniß gegeben werden. 

Ebenjo find die Standesbeamten, welche zur Vornahme der Ehefchliegung zuftändig find, 
von jeder Einjprache und von jedem rechtskräftig gewordenen Erkenntniſſe darüber oder deren 
fonftiger Erledigung unverzüglich zu benachrichtigen. 


Eheſchließung im Auslande. 
8. 23, 


Ehen, welche im Auslande (Artikel 2, 3 der Verfaffung des Deutichen Reiches) von An— 
gehörigen des badiichen Staates unter fich oder mit Angehörigen anderer Deutjchen Staaten 
oder mit Ausländern (Nichtdeutichen) gejchloffen werden, können nad) der in jenem Lande vor: 
gejchriebenen Form giltig eingegangen werden. 

Badiiche Verlobte haben das Aufgebot auch im Großherzogthum Baden nad den in 
den 88. 44 bis 46 des Neichögejebes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des 
Perſonenſtandes und die Ehejchliegung gegebenen Vorjchriften und, joferne fie Wohnfig und 
Aufenthalt im Auslande haben, am Orte des legten jtändigen Aufenthaltes im Großherzog: 
thum zu erwirfen. 

Der badiiche Staatsangehörige bleibt auch im Auslande den Borfchriften der 88. 28 
bis 35 des angeführten Reichögejeges vom 6. Februar 1875 unterworfen. 


XXXIV. 361 
Ehen der Ausländer im Inlande. 
8. 24. 
Nichtdeutiche, welche im Großherzogthum eine Ehe jchließen wollen, find verpflichtet, 
nachzuweijen, daß nad) den Gejegen ihres Landes der beabjichtigten Ehe nichts im Wege 


jteht. Der Standesbeamte kann die Vorlage eines Zeugnifjes verlangen, worin diejes von 
der zuftändigen Heimathsbehörde beurkundet ift. 


Berichtigung der Standesregifter. 


8. 25. 


Die Amtögerichte find verpflichtet, den Zuftand der Regifter in dem Beitpunfte der Hinter: 
legung (8. 14 Abſatz 2 des Neichögejeges über die Beurkundung des Verjonenftandes und 
die Eheſchließung) zu prüfen und nach Beichaffenheit der Umftände die Verbefferung der wahr- 
genommenen Mängel oder eine Mittheilung an die Betheiligten zu veranlafjfen oder dienit- 
polizeilich einzufchreiten (8. 11 Abfag 2 des angeführten Reichsgeſetzes). 


8. %. 


Iſt das eine der Negifter, dad Haupt: oder das Nebenregifter, ganz oder theilweife 
zerjtört oder verloren, während das andere ſich erhalten hat, jo läßt das Amtögericht die 
mangelnde Urjchrift durch eine von ihm beglaubigte Abſchrift erſetzen. 


8. 27. 


Wenn die Negifter nicht geführt worden, wenn deren Führung unterbrochen wurde, wenn 
Haupt- oder Nebenregifter ganz oder theilweife zerftört oder verloren find, fann vom Amts— 
gerichte angeordnet werden, daß die fehlenden Beurfundungen wieder hergejtellt oder durch 
Kundbarkeitsſcheine erfeßt werden, welche die Erflärung von vier eidlich vernommenen Zeugen 
enthalten. 

8. 28. 

Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregifter kann Betheiligten, welche 

dieſelbe weder beantragt Haben, noch dabei gehört worden find, nicht entgegengejeßt werden. 


Sporteln und Taxen. 


8. 29. 


* Sporteln ſind anzuſetzen für das Erkenntniß: 

. über den Antrag, den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten, 
weun der Antrag verworfen wird, 

. über die Klage auf richterliche Ergäuzung der verfagten Eheeinwilligung, 

. über die Einfprache gegen ein Ehevorhaben, 

. über den Antrag auf Berichtigung einer Eintragung im Standesregifter 


*860 


362 XXXW. 


bei dem Amtögerihte . . . 64 
bei dem Appellationsgerihte . . 12 Me. 
bei dem Oberhofgerihte . . . 18 M. 


- Die Beftimmungen im $. 65 umter Ziffer 4 und 5 und in $. 66 unter Biffer 7 des 

Gerichtsjportelgejeges vom 10. Oftober 1874 find aufgehoben. 
8. 30. 

Neben den Stempelgebühren ($. 1, 4 des Berwaltungsiportelgejepes vom 21. Juni 
1874) und Sporteln ($. 13—17 deſſelben Gejeges) find an Taren zu erheben für die Er- 
theilung der Dispenjation 

vom gejeglichen Alter der ———— 


bei Männern . . . . en nen. 400 200 Me 

bei rauensperfonen . . 20 100 Me. 
vom Verbote der Ehe zwijchen einem wegen Che Ge⸗ 

ſchiedenen und ſeinem Mitfchuldigen . . . . 100-1000 Me. 
von der Ausharrungszeit der Frauen. » 2 22202... 20- 100 
vom Aufgebote . . . i 2— 100 %M. 


Die Tarbeftimmungen in g. 38 — Biffer "30 des Verwaltungsſportelgeſetes ſind 
aufgehoben. 

8. 31. 

Die Gebühren für Vorlegung der bei den Amtsgerichten verwahrten Regifter zur Ein- 
ſicht (Tarif Il. 1), für beglaubigte Auszüge aus ebendiejen Negiftern (Tarif 11. 2), und die 
Stempelgebühren, Sporteln und Taren, welche für Entjcheidungen der Auffichtsbehörden und 
des Yuftizminifteriums zu entrichten find, fließen in die Staatsfafje. 


Schlußbeftimmungen. 


8. 32, 

Diejes Geſetz tritt für das Großherzogthum Baden gleichzeitig mit dem Reichsgeſetze 
vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perjonenftandes und die Ehejchliefung am 
1. Januar 1876 in Wirkſamkeit. 

Das Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz und des Auswärtigen und das 
Minifterium des Innern find mit den zum Vollzuge diefes Geſetzes erforderlichen Anordnungen 
beauftragt. 


Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Dezember 1875. 


Friedrich. 


Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: 
Steinbach. 


von Freydorf. 


rug und erlag von Malfeh & Vogel in Karlörube. 


Nr. XXXV. 363 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Donnerftag den 16. Dezember 1875. 
Inhalt. 


Gefek: die Berechnung ber Beiträge für Unterhaltung ber Yandftragen nach ber Reichswährung betreffend. 
Landesherrlihe Verordnung: die Givilverlorgung und Givilanftellung ber Militärperfonen betreffend. 
Belanntmahungen des Minifteriums bes Innern: bie Prüfung ber Mpothefergehilfen betreffend. 
Beridtigung. 


Geſetz. 


Die Berechnung der Beiträge für Unterhaltung der Landſtraßen nach der Reichswährung betreffend. 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 

Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, 
wie folgt: 

Einziger Artikel. 

Der nad) $. 14a. Ziffer 3 des Straßengeſetzes vom 14. Januar 1868 für Unterhaltung 
der Landjtraßen von den Gemeinden zu entrichtende Marimalbeitrag von 10 Kreuzer für die 
laufende Ruthe ift mit 10 Pfennig für das Meter und 

die nach $. 14 a. Ziffer 4 von dem Kreisverband zu entrichtende Marimalumlage von 
1% Kreuzer auf Einhundert Gulden Steuerkapital auf 2. Pfennig von Einhundert Mart 
vom i. Januar 1876 an zu berechnen. 


Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Dezember 1875. 


Friedrich. 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: 
Steinbach. 


Turban. 


Eelebes⸗ und Verordnungsblatt 1875. 50 


en 2 17 nn 
7} 


364 XXXV. 
Landesherrliche Verordnung. 


Die Civilverſorgung und Civilanſtellung der Militärperſonen betreffend, 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzög von Zähringen. 
Auf Antrag Unſeres Staatsininifteriums haben Wir bejchloffen und verordnen, wie 
folgt: 
. Einziger Artikel. 
Der 8. 6. lit. d. Unjerer Verordnung vom 6. Dezember 1872 — die Civilverſorgung 
und Civilanftellung der Militärperjonen betreffend — wird in nachftehender Weile abgeändert: 


8 6. 

Die für Militäranwärter überhaupt oder ausjchließlich beftimmten Civilftellen können 

auch noch bejegt werden: 
ꝛe. 

d. mit Gendarmen, welche mindeſtens 12 Jahre beim Militär und in der Gendarmerie 
dienten oder mit Penſion verabjcdjiedet wurden. 

Gendarmen mit mindeftend zwölfjähriger Gefammtdienftzeit, die neun Jahre im ftehenden 
Heere gedient und die Unteroffizierscharge befleidet haben, jowie penfionirte Gendarmen jtehen 
den Inhabern von Eivilverjorgungsjcheinen, die übrigen den Inhabern von Eivilanftellungs- 
jcheinen gleich. . 


Gegeben zu Karlsruhe, den 2. Dezember 1875. 


Iriedrid). 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchjten Befehl: 
Baier. 


3oly. 


Befanntmahung. 


Die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend, 


In der Anlage wird die Bekanntmachung des Neichöfanzlers vom 13, v. M., die 
Prüfung der Apothefergehilfen betreffend, veröffentlicht. 


XXXY. 365 


Der Sitz der Prüfungsbehörde für Baden ift Karlsruhe. Die Anträge auf Zulafjung 
zur Prüfung find bei dem Minifterium des Innern einzureichen. 


Karlsruhe, den 9. Dezember 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern, 
3olly. 
Vdt. Heil. 


Belanntmahung, betreffend die Prüfung der Apothelergehilien. 
Vom 13. November 1875. 


In Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apothefer vom 5. März 
1875 8. 4 Nr. 2 (Gentralblatt für das Deutſche Reich S. 167 ff.) hat der Bundesrath in 
Beziehung auf die Prüfung der Apothefergehilfen bejchloffen, wie folgt: 


51 

Die Prüfungsbehörden für die Gehilfenprüfung bejtehen aus einem höheren Medizinal- 
beamten oder deſſen Stellvertreter als Vorfigenden und zwei Apothefern, von denen mindejtens 
Einer am Site der Behörde ala Apothetenbefiger anfällig jein muß. 

Der Sitz der Prüfungsbehörden wird von den Zentralbehörden der einzelnen Bundes: 
jtaaten dauernd beftimmt. 

Der Vorfigende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Borfigenden der: 
jenigen Behörde ernannt, welche die Aufficht über die Apotheken an dem Sit der Prüfungs: 
behörde führt. 

Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Eraminatoren gelernt haben, 
ift ein anderer Apotheker zu beitellen. 


8. 2. 
Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oftober jeden Jahres 


an den von dem Vorfigenden der im $. 1 bezeichneten Auffichtsbehörde feſtzuſetzenden Tagen 
abgehalten. 


Die Anträge auf Zulafjung zur Prüfung find feitens des Lehrherrn bei dem gedachten 
Vorfigenden jpätejtens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; jpätere Mel- 
dungen fönnen erft für die nächjte Prüfung berüdfichtigt werden. 


8. 3. 
Der Meldung zur Prüfung find beizufügen: 


—ßãß⸗ 


366 XXXV. 


1. das Zeugniß über den in 8. 4 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 
geforderten Nachweis der wiſſenſchaftlichen Borbildung ; 

?, das von dem nächjtvorgejegten Medizinalbeamten (Kreisphyſikus, Kreisarzt u. ſ. w.) 
beftätigte Zeugniß des Lehrheren über die zurüdgelegte vorjchriftsmäßige dreijährige, _ 
für den Inhaber eines zum Beſuche einer Univerfität berechtigenden Zeugnifjes der 
Reife, zweijährige Lehrzeit, jowie über die Führung des Lehrling während der 
(egteren. Iſt bei der Meldung die Lehrzeit noch nicht vollftändig abgelaufen, fo 
fann die Ergänzung des Zeugniſſes nachträglich erfolgen. 

3. Das Journal, welches jeder Lehrling während feiner Lehrzeit über die im Labora- 
torium unter Auffiht des Lehrherrn oder Gehilfen ausgeführten pharmazeutifchen 
Arbeiten fortgejegt führen und welches eine Eurze Beichreibung der vorgenommenen 
Operationen und der Theorie des betreffenden chemiſchen Prozefjes enthalten muß 
(Zaborationsjournal). 


8.4. 


Nah Empfang der Zulaffungsverfügung, in welcher auch der Termin der Prüfung 
befannt gemacht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehrlinge 
zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an den Vorfigenden der 
Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweiſen, daß er 
fi vor Antritt der Prüfung mit der Zulaffungsverfügung und der Quittung über die ein- 
gezahlten Gebühren noch perfönlich bei dem Vorfigenden zu melden hat. 


8. 5. 
Die Prüfung zerfällt in drei Abjchnitte: 
J. die Schriftliche Prüfung, 
11. die praftifche Prüfung und 
111. die mündliche Prüfung. 


8. 6. 

J. Zwed der jchriftlichen Prüfung ift, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Be 
arbeitung vorzulegenden Materien, joweit diejes von ihm gefordert werden kann, beherricht 
und jeine Gedanken klar und richtig auszudrüden vermag. 

Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutijchen 
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognofie und die dritte dem der Phyſik ent- 
nommen ift. 

Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bejtimmt 
und find jämmtlic jo einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden bearbeitet werden 
können. 

Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benugung von Hilfsmitteln. 


XXXV, 367 


87 

11. Zwed der praftiichen Prüfung ijt, zu ermitteln, ob der Lehrling das für den 
Apothetergehilfen erforderliche Geſchick ſich angeeignet hat. 

Zu diefem Behufe muß er fid, befähigt zeigen: 

1. 3 Rezepte zu verjchiedenen Arzneiformen zu lejen, regelrecht anzufertigen und zu 

tariren; 

2, ein leicht darzuftellendes galenijches und ein chemifch-pharmazeutiiches Präparat der 

Pharmacopoea Germanica zu bereiten; 

3. 2 chemifche Präparate auf deren Reinheit nach Vorfchrift der Pharmacopoea Ger- 

manica zu unterjuchen. 

Die Aufgaben ad 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung ducc das 
Loos beftimmt, die Nezepte zu den Arzneiformen von den Eraminatoren unter thunlichiter 
Benubung der Tagesrezeptur gegeben. 

Die Anfertigung der Rezepte und Präparate, jowie die Unterfuchung der chemijchen 
Präparate geſchieht unter Aufficht je eines der beiden als Prüfungstommiffare zugezogenen 
Apothefer. 

8. 8. 

III. Zwed der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das während der Lehrzeit ange: 
legte Herbarium vivum vorgelegt werden muß, ift zu ermitteln, ob der Lehrling die rohen 
Arzneimittel kennt und von anderen Mitteln zu unterjcheiden weiß, ob er die Grundlehren 
der Botanif, der pharmazeutiichen Chemie und Phyſik inne hat, ob er die erforderlichen 
Kenntnifje in der lateiniſchen Sprache befigt und fich hinlänglich mit den gejeglichen Be— 
jtimmungen befannt gemacht hat, welche für das Verhalten und die Wirkjamkeit des Gehilfen 
in einer Apothefe maßgebend find. 

Zu diefem Behufe 

1. find dem Eraminanden mehrere frifche oder getrodnete Pflanzen zur Erkennung und 

terminologiichen Beitimmung, und 

2, mehrere rohe Droguen und chemiſch-pharmazeutiſche Präparate zur Erläuterung ihrer 

Abjtammung, ihrer Verfälihung und ihrer Anwendung zu pharmazeutiichen Zweden, 
jowie bezw. zur Erklärung ihrer Beftandtheile und Darjtellungen vorzulegen ; 

3. hat derjelbe 2 Artikel aus der Pharmacopoea Germanica in das Deutjche zu über: 

ſetzen; 

4. ſind von ihm die auf die bezeichneten Grundlehren und die Apothekergeſetze bezüg— 

züglichen Fragen zu beantworten. 


8. 9. 


Für die geſammte Prüfung ſind zwei Tage beſtimmt. 
In der Regel dürfen nicht mehr als 4 Examinanden zu einer mündlichen Prüfung zu— 
gelaſſen werden. 


u 


368 XXXV. 
8. 10. 
Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll aufgenommen, 


welches von dem Vorſitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommiſſion unterzeichnet und 
zu den Akten der in 8. 1 bezeichneten Aufſichtsbehörde genommen wird. 


8. mM. 

Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung beftanden find, wird unmittelbar nad) 
Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde unterzeichnetes Prü- 
fungszeugniß ausgefertigt und dem Lehrherren zur Ausftellung des von dem, dem Lehrherrn 
nächftvorgefegten Medizinalbeamten (Kreisphyfitus, Kreisarzt u. ſ. m.) mit zu unterzeichnenden 
Entlafjungszengnifjes zugeftellt. 


8. 12. 
Das Nichtbeftehen der Prüfung hat die Verlängerung der Lehrzeit um 6 bis 12 Monate 
zur Folge, nach welcher Frift die Prüfung wiederholt werden muß. 
Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht befteht, wird zur weiteren Prüfung nicht 
zugelajjen. 
Ueber das Nichtbeftehen ift von der Prüfungsbehörde ein Vermerk auf der in 8. 3 
Biffer 1 genannten Urkunde zu machen. 


8. 13, 
Vorjtehende Beitimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 


S. 14. 

Lehrlinge, welche. vor dem. 1. Oktober 1875 in die Lehre getreten find, find zur Prüfung 
auch dann zuzulaffen, wenn fie den Nachweis der erforderlichen Vorbedingungen nad) Maß— 
gabe des $. 22 der Belanntmahung vom 5. März 1875 führen. 

Die Vorlegung ded Labovationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche vor dem In— 
frafttreten dieſer Bekanntmachung in die Lehre getreten find, für die Beit, welche fie bis zum 
Inkrafttreten der Bekanntmachung in der Lehre zugebracht haben, da weg, wo nad) den bis— 
herigen VBorjchriften die Führung eines Laborationsjournald nicht gefordert wurde. 


Berlin, den 13. November 18:5. 
Der Reichskanzler. 


In Vertretung: 


Delbrüd. 


Berihtigung. 


Im Degierungsblatt vos ISCH Mr. XVII. ift Zeite 289 in der erſten Zeile bed Artifel 14 fiatt „Artikel 10, 12 und 12“ 
zu leſen „Artike! 8, 32 und 13.* 


Tran nnd Verlag von Maifch & Vogel in Rarlörube 


Nr. XXXVL | 369 


Gelebes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 


Karlsruhe, Montag den 20. Dezember 1875. 
Inhalt. 


Berordnung und Belauntmahung be Minifieriums bed Annern: die jamitätöpolizeilichen Maß— 
regeln in Bezug auf Leihen und Begräbnipftätten beirejfend; des Finanzminifteriums: bie Abänderung ber $$. 33 
unb 34 der Statuten für bie Wittwenkaſſe der Angejtellten der Eivilſtaatsverwaltung betreffend. 


Verordnung. | 
Die fanitätspolizeilihen Maßregeln in Bezug auf Leihen und Begräbnißftätten betreffend. 
Auf Grund des $. 567 Ziffer 1 und 2 des Neichaftrafgejegbuches wird verordnet: 
I. Leichenſchau. 
8.1. 


Für jede Gemeinde find je nach dem Bedarf ein oder mehrere Leichenjchauer auf- 


⸗ Miſtellen. 
8.2. 


Der Leichenfchauer wird vom Bezirfsamte auf den Vorſchlag des Gemeinderathd und 
das Gutachten des Bezirksarztes beitellt. 

Er ift bei Antretung jeines Dienftes auf die genaue Beachtung der Dienftweilung für die 
Leichenfchauer zu verpflichten, nachdem er zuvor dargethan, daß er über deren Inhalt von 
dem Bezirksarzte unterrichtet und mit Erfolg geprüft worden ift. Für öffentliche Kranken— 
häuſer kann die Dienftverrichtung des Leichenfchauers einem Angeftellten der Anftalt über: 
lajjen werden. i 


8. 3. 

Jeder Todesfall muß unverzüglich nad) dem Eintritt des Todes dem Leichenſchauer an- 
gezeigt werden. 

Zu der Anzeige verpflichtet ift das Familienhaupt und wenn ein folches nicht vorhanden 
oder an der Anzeige behindert ift, derjenige, in dejjen Wohnung oder Behaufung der Sterb- 
fall ſich ereignet hat. 

Die Pflicht zur Anzeige erftredt fi) auch auf Todtgeburten. 


Eeſetzes⸗ und Verordnungsblatt 1875, 51 


370 XXXVI. 


Vor Ankunft des Leichenſchauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen 
werden. 


8. 4. 

Alsbald nach Empfang der Todesanzeige hat der Leichenſchauer ohne Rückſicht auf die 
Tageszeit den Leichham unter genauer Erkundigung über die näheren Umſtände des Todes 
feiner Dienftweifung gemäß zu befichtigen, und wenn feinerlei Lebenszeichen mehr wahrzu= 
nehmen, auch feine Spur eines gewaltiamen Todes vorhanden ift, den Sterbſchein auszuftellen. 

Der Sterbſchein ift nad) Formular I. der Verordnung vom 7. Januar 1870, Gejeges- 
und Verordnungsblatt Seite 5%, unter Weglafjung der beiden legten Zeilen auszufertigen. 

Die nach den Beftimmungen des $. 3 zur Anzeige des Todesfalles verpflichteten Per- 
fonen müfjen jpäteftens am nächjten Wochentage nad) dem Todestage dem bürgerlichen Stan: 
desbeamten mit der Anzeige des Todesfalles (Neichögejeb vom 6. Februar 1875, 8. 56) 
den Sterbjchein vorlegen. 


8.5. 
Sofort nad) Vollendung des Eintrags in das Sterbregijter bemerkt der Standesbeamte 
auf dem Erlaubnißichein (Anlage) den erfolgten Eintrag und übergibt diefen Schein den 
Erjchienenen. 


Der Sterbſchein wird von dem Standesbeamten in Verwahrung genommen. 


8. 6. 

In der Regel mit dem Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tode hat der 
Leichenjchauer die Leiche einer zweiten Befichtigung zu unterziehen und wenn er die fichern 
Zeichen des wirklichen Todes vorfindet, auch auf dem Erlaubnißjchein der Vollzug des Ein- 
trags in dem Sterbregijter bemerkt ift, den Leichenfchaufchein nad) Formular Il. der Ver— 
ordnung vom 7. Januar 1870 (Gejeges- und Verordnungsblatt Seite 60) auszuftellen, ſowie 
auf dem Erlaubnißjchein (fiehe Anlage) die Zeit zu bezeichnen, mit deren Eintritt die Beer- 
digung vorgenommen werden darf, 

Der Erlaubnißjchein iſt jofort den Angehörigen zurüdzugeben, der Leichenjchaufchein 
alsbald dem Standesbeamten zuzuitellen. 

So lange der Eintrag in das Standesbuh nicht erfolgt ift, darf der Erlaubnißjchein 
nur mit ausdrücklicher jchriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde von dem Leichenjchauer 
auögefertigt werden. 

Ft wegen Verdachtes eines gewaltjamen Todes eine Unterfuchung eingeleitet, jo ift zur 
Ausstellung des Erlaubnißjcheins die jchriftliche Zuftimmung der unterfuchenden Behörde 
erforderlich). 


8.7. 
Ausnahmsweife kann die zweite Befichtigung der Leiche in nacgenannten Fällen zum 
Bwede der früheren Beerdigung auch jchon vor Ablauf von 48 Stunden vorgenommen werden: 


XXXVI. 371 


1) wenn die Leiche vom Arzte geöffnet worden iſt; 
2) wenn die Verwejung der Leiche ungewöhnliche Fortjchritte macht ; 
3) wenn eine anftedende Krankheit, insbejondere die Blatternkrankheit die Urfache des 
Todes geweſen; 
4) wenn der Raum, in weldem die Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen 
Wohngebraud, insbejondere für Kranke unentbehrlich ift; 
5) wenn die Betheiligten aus jonftigen erheblichen Gründen eine Abkürzung verlangen. 
In den Fällen Ziffer 2, 3 und 4 ift die Beerdigung nicht vor Ablauf von 30 Stunden 
und in dem Falle Ziffer 5 nicht vor Ablauf von 46 Stunden feit eingetretenem Tode ftatthaft. 
Ueberdies muß in den Fällen Ziffer 2, 3 und 4 ein Arzt das Daſein der fidhern Zeichen 
des Todes auf dem Leichenfchaufchein urkundlich betätigen. 


8. 8. 
Die zweite Beſichtigung fällt weg: 
1) bei gewaltjamen jede Wiederbelebung ihrer Natur nad) ausjchließenden Todesarten ; 
2) bei todtgeborenen Kindern, die jchon mit Zeichen der Fäulniß auf die Welt gekommen. 
In diefen Fällen werden der Leichenfhaufcein und die Erlaubniß zur Beerdigung aus— 
geitellt, jobald der Eintrag in das Standesregifter nachgewiejen ift. 


8.9, 

; Der Leichenihauer hat für die Leichenfchau und Ausftellung des Sterb: und Leichen- 
ſchauſcheins, einjchließlich der dazu verwendeten Impreſſen, eine Gebühr von 1 Markt 10 Pf. 
zu beziehen. 

In Gemeinden mit zerftrent liegenden Häufern oder Zinfen kann das Bezirksamt dieje 
Gebühr, falls die Leichenſchau ein Kilometer und darüber vom Wohnhaufe des Leichenjchauers 
entfernt vorzunehmen ift, bis auf 2 Mark erhöhen. 

Bei Bahlungsunfähigkeit haben diejenigen Kaflen einzutreten, welchen auch die jonftigen 
Beerdigungstoften zur Laſt fallen, 


g. 10, 


Die näheren Dienftobliegenheiten der Leichenfchauer und die zu ihrer Beauffichtigung 
erforderlichen Einrichtungen werden durch bejondere Dienſtweiſung beftimmt werden. 


II. Begräbniß, 


8. 11. 
Keine Beerdigung darf vorgenommen werden, bevor der Erlaubnißſchein vorichriftsgemäß 
ausgejtellt wurde (88. 5—8), 
Iſt bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Unterfuchung anhängig, 
jo ift zur Beerdigung überdies die Erlaubniß der unterjuchenden Behörde erforderlich). 


372 XXXVI. 


Die Geiſtlichen und die mit der Leitung der Beerdigung obrigkeitlich beauftragten Perſonen 
ſind verpflichtet, vor der Beerdigung von dem Erlaubnißſcheine Einſicht zu nehmen. 


8. 12. 


In Fällen, in welchen eine anſteckende Krankheit die Urſache des Todes geweſen, oder 


die Leiche jehr ftark zu verwejen beginnt, hat die Beerdigung unverzüglich nad Ausſtellung 
des Leichenjchaufcheins zu gejchehen. Zumiderhandlungen unterliegen nach vorheriger vergeb- 
licher ortspolizeilicher Aufforderung der gejeßlichen Strafe. 

Der Leichenjchauer bemerkt auf dem Erlaubnißjchein, bis wann die Beerdigung gejchehen 
jolle und erftattet bei gleichwohl eintretender Verzögerung Anzeige an die Ortspolizeibehörde. 


8. 13. 
Die Beerdigung einer Leiche darf nur auf dem in jeder Gemeinde mit bezirfsamtlicher 
Genehmigung beftimmten öffentlihen Begräbnißplag gejchehen. 
Eine Beifegung an anderen Orten fann nur mit bezirfsamtlicher Erlaubniß jtattfinden. 


8. 14. 
Bezüglich der Errichtung, Erweiterung und Schließung der Begräbnißpläße, ſowie der 
Urt der Beerdigung bleiben die durch Meinifterialverfügung vom 6. November 1838 
Nr. 11,468 gegebenen Vorſchriften als Inftruftion zur Handhabung der bezüglichen Staatö- 
aufficht in Kraft. 
8. 15. 
Nah Vollzug der Beerdigung hat der Standesbeamte auf den Beicenfcaufein. in 
Spalte 10 und 11 die Zeit der innerhalb feines Bezirkes ftattgehabten Beerdigung oder dF 
Ort, wohin die Leiche verbracht wurde, einzutragen. 


8. 16- 
Am Ende jedes Monats legt der Standesbeamte ſämmtliche Sterb: und Leichenichau: 
icheine dem Bezirfsarzte vor. 
8. 17. 
Die Imprefjen für die Erlaubnißicheine hat die Gemeinde, die für Sterb und Leichen⸗ 
ſchauſcheine der Leichenſchauer anzuſchaffen. 
8. 18. 
Dieſe Verordnung tritt am 1. Januar 1876 an Stelle der 88. 1—15 der Verordnung 
vom 7. Januar 1870 in Kraft. 


Karlsruhe, den 16. Dezember 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Innern. 


Jolly. 
Vdt. Heil. 





s m — 
— — z — — 
er — —— —— — — — ——— — — — — 





XXXVI, 373 


Anlage. 


Erlaubniß zur Beerdigung. 


Der Eintrag des Todes de. am . . ten. IE DIT ae 
... mittags . . Uhr verftorbenen (Bor: und Familiennamen, fir Er: 
wachjene auch Standesangabe, für Kinder Angabe des Vaters beziehungsmweile der Mutter. 
Wohnſitz, Familienjtand, Beruf) in das Sterberegifter ift erfolgt. 


Bi Er ee re, ER 


Der Standedbeamte: 


Die Beerdigung diefer Leiche kann vom . . tm. 2 2 2 2 1898 
Er mittagg . . Uhr an jtattfinden. 
| 2 U  - 6 


Der Leichenſchauer: 


IT4 XXXVI. 
Bekanntmachung. 


Die Abänderung ber 86. 33 und 37 der Statuten für die Wittwenkaſſe der Angeſtellten ber Civilftaats- 
verwaltung betreffend. 


Seine Königlihe Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats- 
minifterialentjchliegung d. d. Karlsruhe den 25. November 4875 Nr. 1915 gnädigſt zu be- 
ſchließen geruht, daß die SS. 33 und 37 der mit landeöherrlicher Verordnung vom 14. April 
1874 genehmigten Statuten für die Wittwenfafje der Angejtellten der Eivilftaatsverwaltung 
(Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XV.) mit Wirkung vom 1. Januar 1876 an in nad) 
jtehender Weiſe abgeändert werden: 


8. 38. 


Die Verwaltung der Anjtalt ift einer von dem Finanzminifterium zu beftimmenden 
Staatökaffe, die Auffiht und Leitung einem Verwaltungsrath, die Oberaufficht dem Finanz: 
minijterium übertragen. 


8. 37. 


Dem VBorftand der mit der Verwaltung betrauten Staatsfaffe wird für die Kaffen- 
und Nechnungsführung ein angemefjener Funktionsgehalt und für Gejchäftsaushilfe, Bedienung 
und Kanzleibedürfniffe wird ein entjprechendes Averfum ausgeworfen. 

, Die Feitiegung diefer Beträge erfolgt durch das Finanzminifterium. 

Die Dienftleiftungen der Elementarerheber, des erforderlichen Kanzleiperfonals und der 

Mitglieder des Verwaltungsrathes — $. 34 — geſchehen unentgeltlich. 


Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die jeither von der 
Großherzoglicen Generalſtaatskaſſe bejorgte Verwaltung der Anftalt vom 1. Januar 1876 
an der Großherzoglichen Militärwittwenkaffe übertragen wird. 


Karlsruhe, den 30, November 1875, 
Großherzogliches Minifterium der Finanzen. 


J. A. d. Br. 
Nicolai, 


Vet Glod. 


Trud und Verlag von Matich & Dogel in Karlörube 





Nr. XXXVII. 375 


Gelebes- und Berorönungs - Blatt 


- das Großherzogthum Baden. 





„ur 






“ Berti „A A EEE 3 SEELE BE Bed 


r, arlörube, Freitag den 24. Dezember 1875. 





Anhalt. 
Belanntmahung be Minifteriums bes Srofberzogliden Hauses, ber Juſtiz unb be 


Auswärtigen: ben Vollzug ber Finführung bed Reichsgeſetzes über die Beurfunbung bes Perjonenftandes unb bie Ehe: 
ſchließung betreffend. 


Bekanntmachung. 


Den Bolzug der Einführung des Neichsnejeges über bie Beurkundung bes Perfonenftantes und die Ehe: 
ſchließung betreffend, 


Seine Königlide Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchſter Staats- 
minifterialentichließung, d. d. Karlsruhe den 16. Dezember 1875, auf den im Einverftändniß 
mit dem Meinifterium des Innern geftellten unterthänigften Antrag des Minifteriums des 
Großherzoglichen Haufes, der Yuftiz und des Auswärtigen, zum Vollzug der Einführung des 
Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perfonenftandes und die 
Eheſchließung die anliegende Dienjtweifung für die Standesbeamten zu genehmigen geruht. 

Diejelbe wird demgemäß zur allgemeinen Nachachtung verkündet. 


Karlsruhe, den 18. Dezember 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juſtiz umd des Ausivärtigen. 


von Freydorf. — 
. Kratt. 


Geſehes und Berorbnungablatt 1875. 62 





376 XXXVII. 


Dienftweiſung für die Standesbeamten. 


Großherzoglich badiſche Vollzugsvorſchriften zum Reichsgeſetze vom 6. Februar 1875, 
über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung. 


Erſter Abſchnitt. 
Allgemeine Beſtimmungen. 
I. Standesamtsbezirke und Standesbeamte. 
$. 1. 


Jede Gemeinde bildet einen Standesamtsbezirt. Die Nebenorte zufammengejegter Gemeinden gehören 
zu dem Bezirfe der Hauptgemeinde. 

Kolonien, Weiler und Höfe, welche feiner Ortsgemarkung angehören, werden dem Standesamtsbezirke ber: 
jenigen Gemeinde zugetheilt, der fie gegenwärtig in polizeilicher Hinficht oder im Hinficht auf die Standesbuch— 
führung überwiejen find, 

Das Juſtizminiſterium ift ermächtigt, diefe Bildung der Standesamtsbezirke für einzelne Gemeinden, Kolonien, 
Weiler und Höfe zu Ändern, 


$ 2. 

Beamter des bürgerlichen Standes ift in ben Städten, auf welche das Geſetz vom 24. Juni 1874 über bie 
Berfaffung und Verwaltung der Stabtzemeinden Anwendung findet, der Oberbürgermeifter, in den übrigen 
Gemeinden der Bürgermeifter. 

In den Gemeinden, welche zwei Bürgermeifter oder einen Oberbürgermeifter und Beigeordnete haben, hat der 
Gemeinderath zu beftimmen, welcher derjelben ordentiicher Weije das Standesamt verwaltet. 


$. 3. 
Der Ortsvorfteher kann die Gejchäfte des Standesbeamten einem anderen Gemeindebeamten mit 
deſſen Zuftimmung übertragen. 
Die Gemeinde kann die Aufjiellung eines befonderen Standesbeamten beiclichen, welden alsdann 
ber Gemeinderath ernennt. 


XXXVI. 377 


Im einen wie im anderen Falle ift die Genehmigung der Anftellung Seitens des Juftizminifteriums erforderlich. 
Bis diefe Genehmigungen erfolgen, hat der regelmäßige Standesbeamte (Dienft:Weifung $ 2) die Geſchäfte 
des Stanbesamtes zu beforgen. 


$. 4. 
Stellvertreter der regelmäßigen Standesbeamten find bie bienftälteften Gemeinberäthe, beziehungsweife 
(in Städten) die Bürgermeifter und die Beigeorbneten. 
Wenn der Ortövoriteher das Etandesamt einem anderen Gemeindebeamten überträgt (D. MW. 8.3) und wenn 
ein befonderer Stanbesbeamter beftellt wird (D. W. $. 3 Abf. 2), ernennt der Gemeinderath, vorbehaltlich ber 
Genehmigung bes Juftigminifteriums den Stellvertreter. 


$. 5. 
Für den Fall vorübergeheuder Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten 
und der Stellvertreter ift das Amtsgericht ermächtigt, die einſtweilige Beurkundung des Perjonenftandes einem 
benadybarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen. 


& 6. 
Wer als Stellvertreter des Standesbeamten zu einer Amtshandlung berufen wird, ift verpflichtet, in der von 
ihm aufgenommenen Urkunde biefer feiner Eigenjhait Erwähnung zu thun. 


8.7. 
Dem dienftlihen Erfuchen eines Standesbeamten find andere Standesbeamte, jowie Gemeinde: und 
Ortspoligeibehörben Folge zu leiften verpflichtet. 
$. 8. er 
Die Einträge in bie Negifter und bie Auszüge aus ſolchen können unter Leitung und Berantwortlichkeit des 
Standesbeamten durch den Rathſchreiber oder durd einen anderen ftändigen Gehilfen — im falle ber 
Verhinderung durch Stellvertreter derfelben — niebergejchrieben werben. 


§. 9. 
Den Standesbeamten iſt verboten, Standesbeurkundungen aufzunehmen, welche ſie ſelbſt, ihre Ehefrauen, 
ihre Eltern oder ihre Kinder betreffen. 
Rathſchreiber und Schreibgehilfen ſollen nicht zur Niederſchrift der Urkunde über den bürgerlichen Stand 
einer Perſon verwendet werden, zu welcher ſie in einem der in Abſ. 1 bezeichneten Verhältniſſe ſtehen. 
Für Standesbeamte, Rathſchreiber und Schreibgehilfen haben in Fällen dieſer Art deren Stellvertreter 
(D. W. 88. 4, 8) zu handeln. 


$. 10. 

Die Aufſicht auf die Dienjtführung ber Standesbeamten ($. 11 Abi. 1 und 2 des Reichsgeiches 
über bie Beurfundung des Perſonenſtandes und die Ehefchliegung) wird von den Amtägerichten, in der höheren 
Anftanz von ben denfelben vorgeſetzten Gerichtshöfen geführt. 

Diefelden Behörden erkennen über die Anträge, die Standesbeamten zur Bornahme von Amtshandlungen an— 
zubalten (K 14 Abſatz 3 des angef. Reichsgeſetzes) und über die Berichtigung der Etandesregfiter ($. 65, 66 des 
angef. Reichsgeſetzes). Mr 


ya AXXVIL 
$. 11. 
Bei den Amtsgerichten beforgen die Gerihsnotare: 


a. bie Prüfung der Megifter und bie Aufbewahrung der Nebenregifter — DW. 88. 26, 197 —, 
b. bie Beifcpreibung der nachträglich im Hauptregifter gemachten Gintragungen in bie Nebenregifter 


— D.W. 8. % —, 

c. die Fertigung beglaubigter Auszüge aus den bei den Amtsgerichten verwahrten Regiſtern — DW. 
88. 26, 43, 44 —, 

d. die Stellung der Perichtigungsanträge, melde von Amtswegen für erjorterlih erachtet werben 
— DB. 8.18 —, 


e. die Ermittlungen, welche nad Berichtigungsanträgen — D.W. $. 138 — oder wegen bed Ber: 
fuftes eines ober beider Regiſter — D.W. 88. 139, 141 — zu machen find, 
f. die Genehmigung ber Eintragung verfpäteter Anmeldungen — DR. 8. 140 —, 
g. die Anortnung, daß ein fehlendes Regifter durch eine Abjchrift zu erjegen fei — D.W. $. 14 —. 
Die anderen dur Geſetz oder Dienftweifung den Amtsgerichten übertragenen Gefchäfte haben bie richterlichen 
Beamten zu erledigen. 


$. 12. 

Die etwa erforderlihe Entfhädigung der nah D.W. 88. 3, 4 von den Gemeinden beftellten Standes: 
beamten fällt der Gemeinde zur Laft. 

Die Feftfegung erfolgt nach Anhörung des Gemeinderathes durd die Amtsgerichte im Benehmen mit ben 
Bezirksämtern ; über Beſchwerden entſcheidet endyiltig im Benchmen mit dem Miniſterium des Innern das Juſtiz- 
minifterium. 

Beitellt das Auftizminifterium andere Perjonen zu Standesbeamten oder zu Etellvertretern, jo füllt die chva 
zu gewährende Entſchädigung der Staatsfaffe zur Lait. 


& 13. 
Die fählihen Koiten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Regifter und bie 
Formulare zu allen Negifteraunszügen werben jedod den Gemeinden von dem Juſtizminiſterium koftenfrei geliefert. 


11. Führung der Stanbesregifter. 


$. 14. 
Bon jedem Standesbeamten find die drei im $. 12 bes Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 vorgefchriebenen 
Standesregifter nach den Formularen A. B. C. und zwar 
4. das Geburtsregifter nach dem Formular A. 
2. das Heirathsregifter nach dem Formular B. 
3. das Sterberegifter nah dem Formular ©. 
in beutfcher Sprache zu führen. 


8. 15. 
Die Standesurfunden müflen in vie Sammlungen der Bordrude eingetragen werden, welche den 
Standesbeamten durch das Juſtizminiſterium zugeftellt werden, 


XXVIL 379 


Zur Oktober jeden Jahres haben die Standesbeamten den muthmaßligen Bedarf an Vordrucen jür das 
folgende Jahr den Mmtsgerichten, dieſe dem, Juftizwinifterium anzuzeigen. 

Die gleiche Anzeige ift zu machen, wenn im Laufe des Jahres fi bie Bermutbuug: ergibt, daß, der dem 
Standesbeamten zur Verfügung geſtellte Vorrath an Vordrucken dem Bedürfniſſe des Jahres nicht genügen werde. 


$. 16. 

Muß wegen. der Größe des Staudesamtsbezirks ober wegen Ueberſchreitung des regelmäßigen Bedarfs (D. W. 
$. 15 1. Abſ.) das Regiiter des Jahres in mehrere Theile zerlegt werben, jo. iſt bei dem Abſchluſſe eines 
Theiles ausbrüdlic auf den folgenden hinzuweiſen. 

Die Reihenfolge der Ortnungszahlen der Einträge in dem Regiſter darf in ſolchen Fällen nicht unterbrochen 
werben. 

$. 17. 

Die Eintragungen in die Regifter dürfen nichts weiter enthalten, als we, was durch das Reichségeſetz vom 

6. Februar 1875 und durch Landesgefege vorgefchricben ift. 


$, 18. i 

Sie gefhehen ununterbroden in ver Reihenfolge der Vorbrude, unter im Anfange jeden Jahres in 
jedem Negifter nen beginnenden, fortlaufenden Orpnungszablen. 

In den Fällen, in welchen die Gintragung eines Geburts: oder Sterbefalles auf Grund einer fchriftlichen 
Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (88. 22 Abf. 2, 51, 60, 129 der D.W.), ift der Vorbrud ganz 
zu durchjtreichen und die Gintragung am Rande unter ausdrüdlicher Bezugnahme auf die erfolgte Anzeige oder 
Mittheilung vorzunehmen, 

In biefen Fällen, ſowie im Kalle des 8. 59 der D. W. dürfen bei Ertheilung von Negifterauszügen die für 
die letzteren beſtimmten Formulare ($. 46 d. D.W.) nicht benützt werden, 


& 19. 
Die Eintragungen in die Standesregiiter follen ohne Abkürzungen und Sasse nieder: 
gejchrieben werzeit, 
Wenn Zwijchenräume nicht vermicben werben können, insbejoudere wenn bei Ausjüllung der Vordrucke zwiſchen 
den, gedruckten Worten des Formulars und den vorgejchriebenen Worten Stellen leer BADEN; find die Lücken durch 
Striche auszufüllen, 


$. W. 
Die wejentlihen Zahlenangaben, namentlid Fahr, Tag und Stunde der zu beurfundenden — 
und Sterbfälle, das Alter der Eheſchl ehenden und der Zeugen, ſind mit Buchſtaben zu ſchreiben. 


$. 1. 
Die auf min aAblige Anzeige oder Erflärung erfolgenden Eintragungen ſollen enthalten: 
1. den Ort uud Tag der Eintragung ; 
2. die Bezeichnung der Erichienenen ; 
3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weife er fich die Weberzeugung von der Per: 
fönlicheit, des. Erſchienenen verichafit hat; 
4. den Bermert, daß die Eintragung, den Erſchienenen vorgelefen uud, von denſelben genehmigt ii; 


7, 
7 
* 


ii 


380 XXXVI. 


5. bie Unterfchrift der Erfchienenen und, falls fie ſchreibensunkundig oder zu fhreiben verhindert find, ihr 
Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem fie dieſes nicht beifügen konnten; 
6. die Unterfchrift des Standesbeamten. 


gm. ‘ 

Die auf Schriftliche Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgenben Eintragungen von Geburts> und 
von Eterbefällen find unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung nad; Anleitung des $. 18 der DW. am 
Nande der Negifter zu bewirken und durch die Unterfchrift des Standesbeamten zu vollziehen. 

In gleicher Meife find die Abjchriften der Perjonenftandesurfunden einzutragen, welche dem Standes: 
beamten binfichtlih der auf See vorgefommenen Geburten und Sterbfälle überfendet werben. ($. 62 bes Neiche- 
gefeges vom 6. Februar 1875.) 

8.23. 

Zu ſätzze, Löſchungen oder Abänderungen find am Nande zu vermerken und gleich der Eintragung felbft 

befonders zu vollziehen, 
$. 24. 

Bon jeder Eintragung in das Regifter ift von dem Standesbeamten an bdemfelben Tage eine von ihm zu 
beglaubigende Abjchrijt in ein Nebenregifter einzutragen, 

Die Beglaubigung gefchieht durch Ausfühung und Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerkes, welder den 
Formularen für die Nebenregifter beigebrudt ift. 

Der Standesbeamte hat ferner die Geburten, Heirathen und Sterbfälle, fowie fonftige in die Stanbes> 
regifter einzutragende Thatſachen gleichzeitig mit dem Eintrag in dieſe durch die Schreibgehilfen in bie 
vom flatiftifchen Bureau durch Vermittlung der Bezirksämter auszugebenben Tabellen vormerken zu Taffen. 
Am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oftober find ſodann die in den drei vorhergehenden Monaten geführten 
Tabellen dem Gerichtönotar einzujenden. 


$. 2. 
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt: und jedes Nebenregifter- unter Ver: 
merkung der Zahl der darin enthaltenen Gintragungen abzuſchließen. 
Er iſt verpflichtet, gleichzeitig jedem Negifter ein Verzeichniß beizufügen, welches die Namen derjenigen, auf 
welche die Einträge ſich beziehen, in alphabetifcher Neihenfolge, und die Ordnungszahlen enthält, unter 
welchen fie in das Regifter eingetragen find. 


$. 26. 
Die Hauptregifter find bei den Büchern der Gemeinde zu verwahren, die Nebenregifter in ben 
eriten 14 Tagen des Januar jeden Jahres dem Amtsgerichte einzureichen, welches biefelben prüft und aufbewahrt. 
Eintragungen, welche nach Einreihung des Nebenregifters in dem Hauptregifter gemacht werben, find gleich 
zeitig dem Amtsgerichte in beglaubigter Abjchrift mitzutheilen. Das leßtere hat dafür zu forgen, daß diefe Eins 
tragungen dem Nebenregifter beigejchrieben werden. 


$. 7. 
Die Standesbeamten find verpflichtet, als Beilage zu den Regiſtern Sammelakten, nach Jahrgängen 
georbnet, und zwar für jedes Negifter bejonders, anzulegen, und in biejelben alle ihnen zugeftellten fchriftlichen 


* 


XXXVII. 381 


Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbeſondere diejenigen der Auf ſichtsbehörde und ber 
Gerichte (58. 20, 21 - 28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62—65 des Geſetzes), desgleihen die von 
ihnen in Gemäßheit der 99. 21, 35, 45—47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen 
aufzunehmen. 
$. 28. F 
Die, Beilagen jedes Regiſters find mit beſonderen, unter ſich fortlaufenden und für jedes Jahr in neuer Folge 
beginnenden Orbnungszahlen zu bezeichnen. 
$. 29. 
Die Führung der Stantesregifter und die barauf bezüglihen Verhandlungen erfolgen koſten- und 
ftempelfrei. 
$. 30. 
Nimmt der Standesbeamte in Folge ber D.W. $. 115 die Eheſchließung auf Verlangen der Verlobten 
in einem Brivathaufe vor, jo hat er bafür von ihnen die in $$. 1, 3 der Verordnung vom 30. November 1874 
über den Gebührenbezug der Gemeinbebeamten — Geſ.⸗“Bl. Nr. LVIIL — bezeichneten Tagsgebühren zu beziehen. 


III. Beweis der Thatjachen des bürgerlichen Standes. 


$ 31. 

Dieorbnungsmäßig geführten Stanbesregifter ($$. 12—14 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 
1875) beweifen diejenigen Thatjachen,, zu deren Beurfundung ſie beftimmt unb welche in ihnen eingetragen find, 
bis der Nachweis der Fälfchung, der unrichtigen Eintragung ober der Unrichtigleit der Anzeigen und Feititellungen, 
auf deren Grund die Eintragung ftattgefunden hat, erbracht iſt. 

Diejelbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlantend mit dem Hanpt- oder Nebenregifter be: 
ftätigt und mit der Unterfchrift und dem Dienftfiegel des Standesbeamten ober des zuftändigen Amtsgerichtes 
verſehen find, 

Inwiefern durch Verſtöße gegen die Vorjchriften des angef. Neichs-Gefeges über Art und Form der Eins 
tragungen die Beweistraft aufgehoben oder geſchwächt wird, ift nach freiem richterlichen Ermeffen zu beurtheilen. 


$. 32. 
Die bei den Amtsgerichten verwahrten Abfchriften von Standesbüchern, welde vor dem 1. Fe— 
bruar 1870 geführt wurden, haben, wenn fie von dem Standesbeamten oder dem Amtägerichte beglaubigt find, 
die Beweistraft von Urfchrijten, ſofern nicht dargethan wird, daß fie mit diefen nicht übereinftimmen. 


$. 33. 

Die Staatsbehörben find berechtigt, die Vorlage der vor dem Jahre 1810 geführten Standesbüder, 
fowie der von biefer Zeit an bis zum 4. Februar 1870 geführten Standes: und Kirchenbücher zu den Zwecken 
der Rechtspflege oder Verwaltung zu verlangen. 

Geiftliche, welche die Vorlage folder Standes» und Kirchenbücher verweigern, Können an Geld bis zum Bes 
trage von einhundert Mark beftraft werben. Bei fortgefegter Weigerung find die Amtsgerichte berechtigt, die 
Bücher an dem Verwahrungsorte zu erheben, um fie in der erforderlichen Weife zu benügen, 


u. 





382 XXXVH. 
Die Staatsbehörden find verpflichtet, biefe Bücher nach deren Benutzung alsbald wieder zurückzuſtellen. 


$. 34. 
Wenn hergeftellt ift, daß die Negiiter nicht geführt wurben, daß fie ganz oder theilweife zeritört oder ver—⸗ 
loren find, oder daß eine Unterbrechung in deren Führung eingetreten ift, fo können die Thatjachen- bes bürger- 
liben Standes auf jede andere Art bewiefen werben. 


$. 35. 


Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, fie mag Inländer oder Ausländer betreffen, die im Auslande 
gefertigt werben iſt, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn fie in der dort Iandüblichen Form abgefaht ift. 


$ 36. 

Die im Auslande (Meichsanslande) über ven bürgerligen Stand von Anländern gefertigten Urkunden, welche 
den Etandesbeamten von ven. Betheiligten ſelbſt oder von ausländiſchen — überjeudet werden, find den 
Sammelakten (D.W. $. 27) anzufeließen. 

Sind diefe Urkunden in fremder Sprache abgefaßt, jo ift eine Ueberfekung beizufügen, weldye ein vom Standes: 
beamten -oder auf beffen Antrag vom Amtsgericht bezeichneter Dolmetſcher fertiget, 

An das alphabetiiche Namensverzeihnig (D.W. $. 25 Abjag 2) find unter Verweifung auf die Ordnungs— 
zahl der Beilage (DW. $. 28) aud) die Namenzder Perfonen aufzunehmen, auf welde diefe ausländijhen Urkunden 
fich beziehen. 

8. 97. R 

Gegen Zahlung der nad dem angehängten Tarif zuläffigen Gebühren müffen die Standesregifter Jeder— 

mann zur Einsicht vorgelegt, jo wie beglaubigte Auszüge (D.W. 8. 39) aus deufelben ertheilt werden. 


8. 38. 
Am amtlichen Intereſſe und bei Unvermögen der Betheiligten iſt die Einjicht der Regiſter und die Ertbeilung 
der Auszüge gebührenfrei zu gewähren, 
Geiſtlichen und andern Religionsdienern ift die Einficht der Regiſter foftenfrei zu geitatten, 


$. 38. 


Die Auszüge aus ben Regiftern follem enthalten : 

4. eine genaue Abſchrift ver Urkunde wie fie fich im Regifter vorfindet, einfchlieglich der Ordnungszahl und 
der ihr beigefeßten Unterjchriften ; 

2. die zu der Eintragung nebörigen Ergänzungen und Berichtigungen ; 

3. die Penrfundung, daß die Abfchrift mit der Urfchrift (dem Haupt: oder Nebenregifter) gleichlautend feie ; 

4. die Unterfchrift des Standesbeamten, in den Fällen ber D.W. $$. 43, 44 des Gerichtsnotars; 

5. das Dienftfiegel der Standesbeamten oder beziehungsweife des Amtsgerichts. 


$. 40. 
Zu den Auszügen aus den Regiftern find die jjormulare A, a., B. b,, und C, c, zu verwenden, welche ben 


XXVII. 388 


Standesbeamten vom Juſtizminiſterium Toftenfrei geliefert werben, von den Gerichtsnotaren aus ven für bie Be— 
ftreitung ber Kanzleiberärfniffe bewilligten Mitteln zu beftreiten find, 


g.4M. 


Den Standbesbeamten liegt bie Fertigung ob: 

4. der Auszüge aus den Stundesregiftern bes jeweils laufenden Jahres; 

2. der Auszüge aus ben bei den Gemeinden verwahrten Negiftern anderer Jahre, fomweit fie dur D.W. $. 43 
nicht den Gerichtönotaren übertragen ift; 

3. ber Auszüge aus ben bei ihnen verwahrten Abfchriften der von den Geiftlichen für den Monat Januar 
1870 geführten Standesbücher. 


$. 42. 


Die Standesbeamten find insbeſondere verpflichtet: 

a. dem DOrtsfhulraihe ber Gemeinde fpäteitens am 15. März jeden Jahres einen Muszug zuzuſtellen, in 
welchem alle im Geburtsregifter eingetragenen, noch febenden (d. i. in den Büchern des nämlichen Staudes— 
beamten nicht als geftorben bezeichneten) Kinder aufzunehmen find, welche in der Zeit vom 24. April bes 
vorigen bis mit dem 23. April des laufenden Jahres das ſechſte Lebensjahr zurücklegen ; 

b. jährlich die in Ziffer III. der Vollzugsverordnung Großherzoglichen Minifteriums des Innern vom 28. Oftober 
1875 zu $. 45 der deutfchen Wehrorbnung vom 28. September 1875, Geſetzesblatt Seite 161, bezeichneten 
Bufammenftellungen aus dem Sterberegifter zu fertigen und dem Gemeinberathe ſowie dem Bezirksamte 
vorzulegen. 

Die Aufftellung diefer Liften geſchieht unentgeltlich, * 


F. 43. 


Die Gerichtsnotare fertigen Auszüge aus ben bei den Amtsgerichten verwahrten Regiſtern: 
4. wenn fie den vor bem 1. Februar 1870 geführten Büchern zu entnehmen find; 
2. wenn das von der Gemeinde zu verwahrende Regijter, aus welchem dev Auszug verlangt wird, verloren 
ober zerftärt ift; 
3. wenn eine einzelne Beurkundung, welde im Regifter der Gemeinde fehlt, im Negifter des Amtsgerichtes 
fi) vorfindet ; 
4. wenn bie Einträge in beiden Regiftern nicht gleich lauten. 
Die umter Ziffer 2 und 3 angeführten Thatfachen müflen vom Standesbeamten beitätigt jein, bie Verſchie— 
benheit unter Ziffer 4 muß aus dem von dem Stanbesbeamten gefertigten Auszuge hervorgehen. 
In den unter Ziffer 2 und 4 erwähnten Fällen ift im Auszuge des Gerichtsnotars ber Grund anzugeben, 
aus welchem ven Auszug er ertbeilt, 
Zu ſchriftlichen Geſuchen an bie Gerichtönotare um Fertigung von Auszügen find Stempelmarfen nicht zu 
verwenden; münbliche Gefuche folder Art bleiben Sportelfrei, 


$. 4. 


Die Gerichtsnotare haben ferner zum 15. Januar jeden Jahres den Gemeinberäthen bes Umtsgerichtöbezirkes 
je einen Auszug aus dem Geburtsregiiter des um fiebenzehn Jahre zurüdliegenden Kalenderjahres (z. B. zum 
@ejeeds und Verordnungsblatt 1875. 53 





384 XXXVI. 


15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860), enthaltend alle Eintragungen ber Geburtsfälle von 
Kindern männlichen Geſchlechts innerhalb der Gemeinde, unentgeltlich zu überfenden, Diefer Auszug ift nad 
Ziffer IL der Verordnung Großherzoglihen Minifteriums des Junern vom 28. Oftober 1875, die Erjagorbnung 
betreffend, einzurichten (Beilage zum Gefeges: und BVerorbnungsblatt 1875 Seite 161). 

Auch die Geburtszeugniffe, welche den Meldungen um Aufnahme in die Rekrutirungsftammrolle und ber_ 
Geſuchen um die Berechtigung zum einjährigsfreiwilligen Dienft anzufchließen find, müffen von den Gerichts: 
notaren den Militärpflichtigen foftenfrei erteilt werden. (Ziffer IV. der oben erwähnten Verordnung, Beilage 
zum Gefeges- und Berorbnungsblatt von 1875 Seite 162 und $. 89 Ziffer 3 a. der Erſatzordnung). 

$. 45. 

Die Gebühren, welde in Gemäßheit des Neichszejeges vom 6. Februar 1875 zur Erhebung gelangen, 
fließen der Gemeinde zu; ausgenommen find die Gebühren für Vorlegung der bei den Amtsgerichten ver: 
wahrten Regiiter (Zarij IL 1), für beglaubigte Auszüge aus eben dieſen Negiftern (Tarif IL 2), fowie die 
Stempelgebühren, Sporteln und Taren, welche für Entjcheidungen der Auffichtsbehörden und bed Yuftizminifle- 
riums zu entrichten find; diefe Beträge fallen in die Staatskaſſe. 

$. 46. 

Die Standbesbeamten haben ein Verzeichniß über die von, ihmen zu erhebenden und erhobenen Gebühren 
(DB. $. 37 Tarif IL.) zu führen, welches unter fortlaufenden Ordnungszahlen enthält: 

1. die Veranlaſſung (den Grund) des einzelnen Gebührenanfages, 

2. den Betrag ber angejeßten Gebühr, 

3. den Namen, Stand und Wohnort des Zahlungspflichtigen, 

4. die geleiftete Zahlung, 

5. Bemerkungen. 

Am Schluffe je eines Vierteljahres ijt ein die vergangenen drei Monate umfafiender Auszug aus dem 
Gebührenverzeichnifje dem Gemeinderathe mitzutheilen, damit er bie angefegten Gebühren in Einnahme weile. 

An gleicher Weife Haben die Geiftlichen zu verfahren, wenn fie nad $. 73 des Neichsgeiches vom 6. Februar 
1875 über die Beurkundung des Perfonenftandes und die Eheſchließung Zeugniffe ertheilen follten. 


$, 47. 


Der Anſatz und die Erhebung der nad Dienftweifung $. 45 in die Staatsfaffe fallenden Gebühren geſchieht 
nah Anleitung der Verordnung des Grofberzoglichen Minifteriums der Finanzen vom 3. November 1866, 
Gentralverorbnungsblatt Nr. 25. 


Zweiter Abfihnitt. 


Beurfundung der Geburten. 


$. 48, 


Jede Geburt eines Kindes ift innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirkes, in welchem 
die Nieberfunft ftattgefunden bat, anzuzeigen, 


XXXVIL- 385 


$. 49. 
Zur Anzeige find verpflichtet: 
4. ber eheliche Vater; 
2. bie bei der Nieverkunft zugegen geweſene Sem; 
3. der babei zugegen gewejene Arzt; 
4. jebe andere babei zugegen gewejene Perfon ; 
5. die Mutter, fobald fie dazu im Stande ift. 
Jedoch tritt die Verpflichtung ber in der vorftehenden Meihenfolge jpäter genannten Perfonen nur dann ein, 
wenn ein früher genannter DVerpflichteter nicht vorhanden oder berjelbe an ber Erftattung der Anzeige vers 
hindert ift. 


$. 50. 


Die Anzeige ift mündlich, von dem Verpflichteten ſelbſt, oder durch eine andere aus eigener Wifjen: 
haft unterrichtete Perfon zu machen. 


$. 51. 


Bei Geburten, welche fih in öffentliden Entbindungs:, Hebammen: Kranken-, Gefangen: und 
ähnlichen Anftalten, jowie in Kafernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausfchließlid den Vorſteher 
ber Anftalt ober den von der zuitändigen Behörde ag Beamten. Es genügt eine ſchriftliche Anzeige in 
amtlicher Form. 


$. 52. 


Der Standesbeamte ift verpflichtet, ih von der Nichtigkeit der Anzeige (D.W. 88. 48 bis 51), 
wenn er dieſelbe zu bezweifeln Anlaß bat, in geeigneter Weiſe Ueberzeugung zu verjchaffen. 


$. 58. 
Die Eintragung des Geburtsfalles jol enthalten: 
1. Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden ; 
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt; 
3. Geſchlecht des Kindes; 
4. Vornamen bes Kindes; * 
5. Bors und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern, 


$. 54. 


Kit die Geburt angerehelic erfolgt, jo joll in der Geburtsbeurkundung 

4. der Name des Vaters angegeben werden, wenn die Baterjchaft von dem miterfchienenen Vater ausdrücklich 

zugeſtanden iſt, 

2. der Name der Mutter aber ſo oft er von dem Anzeigenden dem Standesbeamten mitgetheilt wird. 

Wenn bei der Anzeige einer unehelichen Geburt die Anerkennung des Kindes Seitens der Mutter unter: 
blieb, jo ift der Standbesbeamte verpjlichtet, dem Amtsgerichte den Thatbeftand anzuzeigen, damit ein Vormund 
für das Kind beflellt werde, 

53, 


386 XXXVH, 


$. 56. 
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ift die Eintragung für jedes Kind befonders und fo genau zu 
bewirken, daß die Zeitfolge der verfchiedenen Geburten erſichtlich ift. 


$. 56. 
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch wicht feft, jo find dieſelben nachträglich, 
und längftens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. 
Die nachträgliche Anzeige hat im der Hegel mündlich zu geſchehen; die jchriftliche Anzeige genügt nur in 
ven Ausnahmefällen ver DM. $. 51. 
Die Eintragung diejer Vornamen erfolgt am Rande der erften Eintragung. 


$. 517. 
Die Standesbeamten haben darüber zu wachen, daß fehlende Anzeigen nachgeholt werden; bie Säumigen 
find nöthigenfalls durd Etrafen (D.W. $$. 145—146) dazu anzuhalten; bei fortgejegter Verſäumniß iſt deren 
Beitrafung nah D.W. $. 147 zu veranlafen. 


$. 58. 
Tie Standesbeamten find verpflichtet, über die nachträglich zu machenden Auzeigen ber Vornamen ein Ver: 
zeichniß zu führen, welches unter jortlaufenden Ordnungszahlen enthalten muß: 
4. die Nummer des unvollftändigen Eintrages im Geburtsregifter, 
2. den Tag der Geburt des Kindes, 
3. den Tag des Ablaufes der zweimonatlichen Anzeigefrift, 
4. die Strafandrohungen wegen unterlaffener Anzeige der Bornamen, 
5. unter „Bemerkungen“ die Zeit und die Art der Erledigung. 
Eine Abjchrift des Verzeihniffes muß am Schluſſe des Jahres mit dem Nebenregijter (DW. 8. 26) dem 
Amtsgerichte vorgelegt werben. 
8. 59. 


Wenn ein Kind tobt geboren oder in der Geburt verftorben ift, jo muß die Anzeige fpäteftens am nächſt⸗ 
folgenden Tage geſchehen. Die Eintragung ift alsdanı mit dem in $. 55 der DW. unter Nr, 1 bis 3 und 5 
angegebenen Inhalte nur im Sterberegifter zu machen. 


$. 60. 

Wer ein neugeborenes Kind findet, ift verpflichtet, hievon fpäteftens am nächitfolgenden Tage Ans 
zeige bei der Ortspolizeibebörde zu machen. Die letztere bat bie erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und 
dem Standesbeamten des Bezirkes von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregijter Anzeige zu 
machen, 

Die Gintragung fell enthalten die Zeit, den Ort umd die Umftände des Auffindens, die Beſchaffenheit und 
die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und fonjtigen Gegenftände, die körperlichen Merkmale 
bes Kindes, fein vermuthliches Alter, fein Geſchlecht, die Behörde, Anjtalt oder Perfon, bei welcher das Kind 
untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werben. 


XXXVH. 387 


$. 61. 


Die Anerlennung eines unehelihen Kindes barf in das Geburtsregijter nur dann eingetragen 
werben, wenn biefelbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde 
erklärt ift. 

$ 62. 

Wenn fih Jemand vor dem Standesbeamten als Vater eines Kindes befennt, mit deffen Mutter er in bem 
durch 8. 175 bes Neichsftrafgefegbuches bezeichmeten Verwandiſchafts- oder Schwägerſchaftsverhältniſſe ſteht, und 
ebenfo, wenn zur Zeit der unterjtellbaren Empfängniß die Mutter des Stindes ober der anerfennende Vater 
mit einer anderen Perfon verheirathet war, jo bat der Standesbeamte die Beurkundung ber Anerkennung zu 
verweigern. 

$. 63. 

Wenn bie Feftftellung der Abftammung eines Kindes erft nach der Eintragung des Geburtsfalles erfolgt 
ober die Standes rechte durch Legitimation, Annahme an Kinbesftatt oder in amberer Weile cine Ver— 
Anderung erleiden, fo ift biefer Vorgang, ſofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiejen wird, auf Anz 
trag eines Befheiligten am Rande ber über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken. 

Iſt die Geburt in dem Regiſter eines früheren Jahres oder in dem Regiſter eines anderen Standesamts⸗ 
bezirkes eingetragen, fo muß eine beglaubigte Abjchrift des Vermerkes im erflen Falle dem vorgeießten Amtsgerichte, 
im zweiten Falle dem betreffenden Standesbeamten mitgetheilt werben, damit fie dem Nebenregifter und beziehungs« 
weile ben Regiſtern jener anderen Gemeinde beigejchrießen werde. 


$. 64. 
Wenn bie Anzeige eines Geburtsfalles über 3 Monate verzögert wird, jo darf die Eintragung nur mit 
Genehmigung des Amtsgerichts nach Ermittelung des Sachverhalts (D.W. $. 140) erfolgen, 
Die Koften der Ermittelung des Sadyverhalts find von Demjenigen zu tragen, welcher die rechtzeitige Unzeige 
verfäumt hat. 


Britter Abſchnitt. 


Eheſchließung. 
I. Erforderniſſe der Eheſchließung. 


$. 65. 

Der Standesbeamte, welder um Unordnung des Eheaufgebotes angegangen wird (D.W. $. 95), 
ift verpflichtet, in erjter Reihe feine Zuftändigkeit (D.W. $. 94 Abſ. 2) und ſodann nad Anleitung ber 
folgenden $$. weiter zuäunterfuchen, ob die gejeglihen Boransjegungen zur Eingehung einer rechts- 
giltigen Ehe vorhanden jind, insbefondere 

1. ob beide Berlobte in die Ehe einwilligen, D.W. $. 66; 

2. ob fie ehemündig find, und, wenn dies nicht ber Fall wäre, ob fie deßhalb Nachficht erlangt haben, D.W, 

$. 66, 73; 


388 XXXVI. 


3. ob der Vater, ober die Mutter, ober wo bies nöthig ift, der VBormundb und der Familienrath der bes 
abfichtigten Ehe zuftimmen, beziehungsweiſe ob die etwa fehlende Zuftimmung ber Eltern ergänzt worden ift, 
DW. 88. 67-69; 

4. ob die Verlobten nicht in bem Grade mit einander verwandt ober verjchwägert und nicht burd Ans 
wünſchung in das Verhaͤltniß getreten find, woburd die Ehe zwijchen ihnen eine verbotene wird, D.MW 
$. 70, Ziff. 14; 

5. ob Feines ber Verlobten in einer beftehenden Ehe lebt, D.W. $. 71; 

6. wenn eine frühere Ehe eines der Verlobten durch Scheidung aufgelöft ward, ob nicht eine Verurtheilung 
wegen gemeinjchaftliden Ehebruchs gegen bie Verlobten ausgejprocen, oder — wenn eine jolche Ders 
urtheilung erfolgt wäre — ob hierwegen Nachſicht ertheilt worden ift, D.W. 8. 70, Ziff. 5; 

7. ob eine frühere Ehe ber verlobten Frauensperfon nicht vor weniger als zchn Monaten beenbiget, und ob 
Nachſicht hierwegeu zugelaffen worden ift, D. W. $. 72, 73; 

8. ob der Verlobte nicht der Vormund der Braut oder ein Kind des Vormundes der Braut ift, D.W. $. 75. 


$. 66 
Zur Eheſchließung ift die Einwilligung und die Ehemündigfeit der Ehefchließenden erforderlich. 
Die Ehemündigkeit des männlichen Geſchlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigften Lebensjahre, die des 
weiblichen Geſchlechts mit dem vollendeten fechszchnten Lebensjahre ein. Dispenjation ift zuläflig. 


$. 67. 
Eheliche Kinder bebürfen zur Eheichließung, jo lange der Sohn das fünfundzwanzigjte, die Tochter das 
vierundzwanzigfte Lebensjahr nicht vollendet hat: 

4. der Einwilligung des Vaters; 

2. nach dem Tode des Baters: der Einwilligung der Mutter und — wenn eine Vormundſchaft beitellt iſt — 
der Einwilligung des von Familienrathe ermächtigten Bormundes; 

3. nady dem Tode beider Eltern: die Minderjährigen ber Einwilligung des mit Ermächtigung des Familien— 
rathes handelnden Bormundes. 


Dem Tode des Vaters oder der Mutter fteht es gleich, wenn diefelben zur Abgabe einer Erklärung dauernd 
außer Stande find, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ift, 


$. 68. 
Auf unchelide Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlofe eheliche Kinder ger 
gebenen Beftimmungen Anwendung. 
$. 69. 
Im Falle der Berjagung der Einwilligung zur Eheſchließung fteht großjährigen Kindern die Klage 
auf richterlihe Ergänzung zu. 
Die Klage ift bei demjenigen Amtsgerichte anzubringen, bei welchem ber die Bewilligung Verweigernde ben 
allgemeinen Gerichtsftand hat. 
Das Berfahren richtet fih mach den für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden 
Vorſchriften. 


XXXVL 389 


$. 70. 

Die Ehe ift verboten: 

1. zwifchen Verwandten in aufs und abfteigender Linie, 

2. zwijchen voll» und halbbürtigen Gejchwiltern, 

3. zwijchen Stiefeltern und Stieffindern, Schwiegereltern und Schwiegerfindern jeden Grades, 
ohne Unterfchied, ob das Verwandtſchafts- oder Schwägerfchaftswerhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt 
beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch beiteht oder nicht, 

4. zwifchen Perfonen, deren eine die andere an Kinbesftatt angenommen hat, jo lange biejes Rechtsverhältniß 

beiteht, 
5. zwifchen einem wegen Ehebruchs Geſchiedenen und jeinem Mitfchuldigen. 
Im Falle ver Nr. 5 ift Dispenfation zuläffig. 


$. 71. 

Niemand darf eine neue Ehe fchließen, bevor feine frühere Ehe aufgelöft, für, ungültig ober für nichtig 

erflärt it. 
$. 72. 

Frauen bürfen erft nach Ablauf des zehnten Monats feit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe 
ſchließen. 

Dispenfation ift zuläffig. 

$. 73. 

Die Dispenfation vom gefeglihen Alter der Ehemündigfeit (DW, $. 66 Abf. 2), vom Verbote der Ehe 
zwifchen einem wegen Ehebruchs Gefdiedenen und jeinem Mitjchuldigen (D.W. $. 70 Ziff. 5), und von dem 
Berbote, nach welchem Frauen vor Ablauf des zehnten Monats ſeit Beendigung ihrer früheren Ehe eine weitere 
Ehe nicht fließen dürfen (D.W. $. 72), ertheilt das Juſtizminiſterium. 


$. 74. 
Die Gefuhe um Dispenfation müſſen die Thatſachen enthalten, auf welche fie gegründet werben. 
Die Standesheamten, am welche jolhe Bitten gerichtet werden, haben biejelben nach Ermittelung des Sache 
verhaltes dem Amtsgerichte vorzulegen, welches fie entweder fofort oder nah Vornahme nöthiger Ergänzungen zur 
Entſcheidung an bas Juftizminifterium jenbet. 


$. 75. 


Die Ehefchließung eines Pflegbefohlenen mit feinem Vormunde oder deſſen Kindern ift während der 
Dauer der Vormundſchaft unzuläffig. " 
Iſt die Ehe gleichwohl gefchloffen, fo kann viefelbe als ungiltig nicht angefochten werben. 


$. 76. 


Wenn ber Berlobte dem Militärftande angehört oder ald Beamter im öffentlichen Dienfte ftcht, hat 
der Standesbeamte weiter zu prüfen, ob die zur Eheeingehung etwa erforderliche Genehmigung der Vorgeſetzten 
ertheilt worben jeie, 





390 XXXVH. 
Der Berlobte ift verpflichtet, die erlangte dienftliche Einwilligung urkundlich nachzuweiſen. 


$. 77. 
Als Militärperfonen des Friedensftanbes bebürfen zu ihrer Verheirnthung ber Genehmigung 
ihrer Vorgeſetzten: 
4. die Oifiziere, Aerzte und Militärbeamten bes Frievensftandes vom Tage ihrer Anftellung bis zum Zeit: 
punkte der Entlafjung aus dem Dienfte; 
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeichloffenen Kapitulation ; 
8. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die 
Militärverwaltung beginnt, GinjährigeiFreiwillige von dem Zeitpumkte ihrer definitiven Einftellung im einem 
Truppentbeile an, ſämmtlich bis zum Ablauf bes Tages ihrer Entlafjung aus dem aktiven Dienfte. 
Auch die vorläufig in die Heimath beurlaubten Refruten und freiwilligen bedürfen zur Verheirathung ber 
Genehmigung bes Lanbwehrbezirfstommanbeurs. 
$. 78. 
Bon ben im öffentlihen Dienfte des Grofherzogthums Angeftellten bebürfen bie dienftpoligeiliche Er: 
faubniß zur Verehelihung nur 
bie Diener der evangelifchen Kirche, 
die Offiziere und Mannſchaften der Gendarmerie, 
bie Grenzaufjeher und Nheinfchifffahrtswächter, 
bie Wärter an ben Großherzoglichen Heil- und Pflegeanftalten. 


$ 79, 
Den Borfchriften der 88. 66— 72 der D.W. find badifhe Staatsangehörige, melde im Aus: 
lanbe die Ehe eingehen, und Nichtdeutſche, welche im Großherzogthum fich verehelichen, ebenfalls unterworfen. 


$. 80. 

Nichtdeutſche, weldhe im Großberzogthum eine Ehe ſchließen wollen, find außerdem verpflichtet, nachzu— 
weifen, daß nach den Gefeken ihres Landes der beabjichtigten Ehe nichts im Wege ſteht. 

Der Stanbesbeamte kann die Vorlage eines Zeugniffes verlangen, worin diefes von der zuftändigen Heimaths— 
behörde beurkundet ift. Bei ber Verchelihung von Angehörigen der Königreihe Jtalien, Schweden und 
Norwegen, der Niederlande und Belgien genügt jedoch eine ſolche Beicheinigung barüber, daß nach bem 
bürgerlichen Mechte der Heimath der Ehe fein Hinderniß entgegenftehe. 


$. 81. 

Angehörige des Königreihs Bayern haben, um die Ehe in Baden fchließen zu können, neben den burdh 

die D.W. $$. 65, 76, 77 erforberten Nachweifungen weiter darzuthun, daß von ber heimischen Diſtriktsperwal⸗ 
tungsbehörde die Erlaubniß zu der Ehe ertheilt *worben feie. 


II. Einfprachen gegen die Ehe. 
$. 82, 
Der Vater, bei Abgang des Baters die Mutter, kann wider die Heirath ihrer Kinder Einſprache einlegen 
ans allen Gründen, welde der Eingehung der Ehe nad dem Gefege entgegenftehen. 
Die gleiche Befugniß bat hinfichtlich der Ehe des Mündels der Bormund mit Ermächtigung bes Zamilienrathe. 





—r — — — — —— — 
XXXVIL 391 
8. 88. 


In Ermangelung ber Eltern fann der Großvater oder die Großmutter, der Bruder oder die Echweiter, ber 
Oheim oder die Muhme, oder ein Gejchwifterkind, wenn fie großjährig find, jevodh nur in folgenden zwei Fällen, 
Einſprache einlegen: 

4. wenn für einen minderjährigen Verlobten die nach dem Gejege erforderliche Einwilligung der Obervors 
mundſchaft nicht erwirft worden ilt; 

2. wenn die Einfprache fih auf den Wahnfinn oder die Gemüthsſchwäche eines ber fünftigen Ehegatten 
gründet, 


" 


$. 84. 
Zur Cinſprache gegen den Abſchluß einer Ehe ift ferner bie Perſon berechtigt, welche mit einem der Verlobten 
verheirathet ift. 
Aus dem Verlöbniß findet eine Klage nicht ftatt. Dafjelbe gibt auch Fein Recht der Einſprache gegen die 
Ehe des Verlobten mit einer anderen Partei. 
$. 85. 
Ter Staatsanwalt kann Einfprache einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung der Ehe nach dem 
Gefege entgegenfteben. 
5 $. 86. 
Die Einfprachen gegen eine Heirath müfjen von den Einfprechenden ſelbſt oder ihren mit befonberen und 
öffentlichen Vollmachten veriehenen Gewalthabern erhoben werden. 
Eie jollen die Eigenfhaft, welde dem Einfprechenden das Recht gibt, fie einzulegen, und den Grund 
der Einfprache enthalten. 
$. 87. 
Die Einſprache ift bei dem Amtsgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke einer ber Berlobten feinen Wohnfig 
bat oder fich gewöhnlich aufhält. 
Die Anıneldung der Einſprache fanı auch vor dem Stanbesbeamten gefchehen, welcher zur Eheſchließung zus 
ftändig ift. Solche Einfpradyen find von dem Standesbeamten unverzüglich dem Amtsgerichte vorzulegen, 
$. 88. 
Für das Verfahren in Einſprachsſachen find die für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beftehen- 
ben Vorfchriften maßgebend. 
Gegen die gerichtliche Entfcheidung ſteht die Beſchwerdeführung an das Appellationsgericht dem Einfprechenden 
und den Verlobten zu; fie ijt innerhalb 8 Tagen ausznführen. 
$. 89. 
Wird die Einiprache verworfen, jo können bie Einfprechenden, welche nicht Ahnen find, zur Entſchädigung 
angehalten werden, 
8. 90. 
Ben jeder Einſprache und von jedem Erkenntniſſe über eine Einfprade muß den Betheiligten unverzüglich 
Kenntnig gegeben werben. 
Ebenſo find die Standesbeamten, welche zur Vornahme der Eheſchließung zuftändig find, von jeder Einſprache 
und von jedem rechtskraͤftig gewordenen Erkenntniſſe darüber oder deren ſonſtiger Erledigung unverzüglich zu bes 


nachrichtigen. 
Geſetzes⸗ und Verorbnungeblatt 1875. 54 





392 XXKXVI. 
Vierter Abfchnitt. 


Form und Beurfundung der Eheſchließung. 


$ 9.- 
Annerhalb des Gebietes des deutfchen Neiches kann eine Ehe rechtsgiltig nur vor dem Standesbe- 
amten geichlofjen werben. as 


$. 9. 
Zuftändig zur Eheichliefung ift der Standbesbeamte, in deffen Bezirk einer der Verlobten feinen Wohnſitz 
hat oder ſich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zujtändigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. 
Eine nad den Vorfchriften des Meichs » Gefeges vom 6. Februar 1875 geſchloſſene Ehe kann nicht aus dem 
Grunde angefochten werben, weil der Standesbeanmte nicht der zuftändige geweſen ift. 


$. 9. 


Auf Shriftlihe Ermächtigung des zujtändigen Standesbeamten darf die Eheſchließung aud vor dem 
Standesbeanten eines anderen Ortes ftattfinden. 
Tie Ermächtigung dazu nebit der nah DW. $. 107 erforderlichen Beſcheinigung ift unter Benützung bes 
Formulars F. zu ertheilen. 
8. 9. 
Der Eheſchließung fol ein Aufgebot vorhergeben. 
Für die Anordnung defielben ift jeder Standesteamte zuftändig, vor welchen nah D.W. 8. 92, Ab. 1 die 
Ebe geſchloſſen werden kann. 
8. 9. 
Berlobte, welche das Aufgebot der Ehe erlangen wollen, haben die Anordnung defjelben bei dem zuftändigen 
Standesbeamten (D.W. $ 94) in Perfon oder jchriftlich in beglaubigter yorm zu beantragen. 
In dem Gefuche jollen angegeben werden: 
4) Vore und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, der Geburts: und Wohnort ber Verlobten, 
2) Bor: und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern, 
3) der Ort, wo fi die Verlobten gewöhnlich aufhalten und, wenn der eine oder der andere von ihnen den 
Wohnſitz innerhalb der letzten ſechs Monate gewechjelt hat, der frühere Wohnſitz, 
4) die Gemeinde, in welcher die Ehe gejchloffen werden ſoll. 
Der Standesbeamte kann verlangen, daß ihm die unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Thatfachen urkundlich nach— 
gewiejen werben. 
$. 96. 
Außerdem find vor Anordnung des Aufgebotes dem Standesbeamten (D.W. $. 94) die zur Eheſchließung 
geſetzlich nothwendigen Erforderniffe (D.W. $. 65) als vorhanden nachzuweiſen. 
Insbeſondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurfunden, 
2) die zuftimmende Erklärung derjenigen, deren Eimoilligung nach dem Geſehe erforderlich iſt. 


AXXVIL 393 
$. 97. 

Der Beamte kann die Beibringung diefer Urkunden erlaffen, wenn ihm die Thatfachen, welche durch dies 
jelben feftgeftellt werben follen, perſönlich befaunt oder fonft glaubhaft nachgewiejen find, Auch Kann er von 
„nbebentenden Abweichungen in den Urkunden, beifpielsweife von einer verſchiedenen Schreibart der Namen oder 
einer Berfchiedenheit der Vornamen abjehen, wenn in anderer Weife die Perfönlichkeit der Betheiligten feſtge— 
ſtellt wird. 

Der Beamte ift berechtigt, den Verlobten die eidesftattlihe Verſiche rung über bie Richtigkeit ber 
Thatfachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die fonft beigebrachten Beweismittel ihm 
nicht als hinreichend feſtgeſtellt erfcheinen. 


$. 98. 
Wenn der Bräutigam das zwanzigfte, die Braut das fechsjchnte Lebensjahr nicht vollendet haben, 
wenn einer der Verlobten Mitjchuldiger ift des Ehebruches, wegen dejjen eine frühere Ehe des andeven Theiles 
geichieben wurde, 
wenn die Braut die neue Ehe eingeben will, ehe zehn Monate jeit Beendigung der früheren Ehe abgelaufen find, 
muß in fchriftlicher Fertigung die Verfügung des Juſtizminiſteriums vorgelegt werben, durch welche die in tiefen 
Fällen erforberlihe Dispenfation ertheilt worden ift. 


69. 

Durch Urkunden in beglaubigter Form ift die Erlaubniß nachzuweiſen, welche der Bräutigam wegen feiner 
Eigenfhait ale Militärperjon nah D.W. $. 77, oder als öffentliher Diener nah DW. 8. 76 
bedarf oder welche die Verlobten als Ausländer nah D.W. $. 80 oder als Angehörige des Königreichs 
Bayern nah DW, $. 81 beizubringen verpflichtet find. 


8. 100. 

Hegt der Stanbesbeamte Zweifel an feiner Zuftändigkeit (DW. 8. 94), oder wurden bie ge- 
jegliden Erforderniſſe der Eheichliegung in genügender Weife nicht nachgewieſen (DM. $. 65, 
76—81), jo muß das Aufgebot verweigert und dieſe Entjchliefung den Verlobten unter Angabe der Gründe 
eröffnet werben, 

Andernfalls ift das Aufgebot in der aus dem Formular E. erfichtlichen Form anzuorbnen. Dasfelbe 
muß die Vor: und Familiennamen, ben Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten, jowie ihrer 
Eltern, ferner die Anführung, daß die Verlobten die Ehe mit einander eingehen wollen und endlich die Bezeich- 
nung der Gemeinden enthalten, in welden das Aufgebot befaunt zu machen ift. 


$. 101. 

Auf Verlangen der Verlobten ift denfelben von dem Standesbeamten eine Beſcheinigung darüber zu 
ertheilen, daß ein Aufgebot des im Abſatz 2 des vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Inhaltes angeordnet 
worden jeie. 

8. 102. 
Das Aufgebot (D.W. $. 100 Abf. 2) ift befannt gu maden: 
4) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, wofelbjt die Verlobten ihren Wohnjik haben; 
54. 


"u 
2. 
— 


= 
—* 


394 XXXVII. 


2) wenn einer ber Verlobten feinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb feines gegenwärtigen Wohnſitzes hat, 
aud in der Gemeinde feines jegigen Aufenthalts; 

3) wenn einer der Verlobten feinen Wohnfig innerhalb der letzten ſechs Monate gewechſelt hat, auch in ber 
Gemeinde jeines früheren Wohnſitzes. 


$. 108. 
Der Standesbeamte, welcher das Aufgebot anorbnet (DW. $. 100 Abf. 2), ift verpflichtet, dafür zu forgen, 
daß daſſelbe in allen im vorhergehenden Paragraphen genannten Gemeinden verfündet werde, 
Demzufolge hat er das Aufgebot 
a. in feinem Bezirke auszuhängen (D.W. $. 104); 
b. den Standesbeamten der übrigen im $. 102 genannten inländifchen Gemeinden mit dem Erſuchen mitzu— 
theilen, die Bekanntmachung zu vollziehen und den Vollzug ihm anzuzeigen (D. W. $. 105) ; 
ec. in das betreffende ausländiiche Blatt einrüden zu laffen, wenn die Befanntmachung an einem Orte bes 
Auslandes geſchehen muß (D.W. $. 106). 


$. 104. 

Die Bekanntmachung des Aufgebotes im Inlande gejchieht in der Meife, daß während zweier Wochen 
die Ausfertigung des Aufgebots an dem Raths- oder Gemeindehaufe oder an der fonftigen zu Bekanntmachungen 
der Gemeindebehörben beftimmten Stelle ausgehängt wird. 

Daß und warn dat Aufgebot ausgehängt und abgenommen worden ift, muß von dem zuftänbigen 
Bemeindebeamten in der auf Formular E. angegebenen Weife beſcheiniget werben. 

$. 105. 

Geſchah die Belanntmahung in Folge eines Erfuhens bes anorbnenden Stanbesbeamten 
(DW. $. 103), jo hat der erfuchte Beamte die Ausfertigung des Aufgebotes mit der Bejcheinigung der Belannt: 
mahung (D.W. $. 104 Abi. 2) und mit der weiteren Beurkundung : 

weldye Ehehinderniffe angezeigt oder fonft befannt worden jeien, beziehungsweife: daß weder das eine noch 

das andere der Fall geweſen jei, 
an den erjuchenden Beamten zurüdzujenden. 

$. 106. 

Sit der Ort, an welchem nah D.W. $. 102 das Aufgebot bekannt zu machen ift, im Auslande belegen, 
jo ift an Stelle des an biefem Drte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Koften des Antragftellers 
einmal in ein Blatt einzurüden, weldes an dem ausländiſchen Orte erfcheint oder verbreitet ift. Die Ehefchliegung 
ift nicht vor dem Ablauf zweier Wochen nad dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes 
zuläffig. 

Es bedarf biefer Einrückung nicht, wenn eine Beſcheinigung der betreffenden ausländifchen Ortsbehörde dahin 
beigebracht wird, dab ihr von dem Beſtehen eines Ehehinderniffes nichts bekannt feie, 


$. 107. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geichloffen werden, welcher das Auf⸗ 
gebot angeoronet hat, jo hat der legtere nach Anleitung des Formulars F. eine Befcheinigung darüber: 
daß und wanı das Aufgebot vorfchriftgemäß erfolgt ift, 
welche Ehehinderniffe angezeigt, oder ihm fonft zur Kenntniß gefommen find, 


XXXVIL 395 


beziehungsweife: 
daß ihm Ehehinderniffe nicht bekannt geworden find, 
dem mit der Ehefchliefung betranten Standesbeamten zu überjenben. 


$. 108. 
Dispenfation vom Aufgebot ertheilt das Auftizminifterium. 
Das Aufgebot unterbleibt, ober es wird bie für bie öffentliche Bekanntgebung deſſelben vom Geſetze verordnete 
Friſt (DW. $. 104, 106) abgekürzt, je nachdem das eine ober das andere in ber Nahfichtsbewilligung zuge: 


laſſen ift. s. 109 


Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welde einen Aufſchub der Eheſchließung nicht geftattet, ärztlich 
beicheinigt, fo fann der Standesbeamte (D.W. $. 92, Abi. 1) ohne Aufgebot die Eheſchließzung vornehmen, 


$. 110. 

Die Stanbesbeamten find verpflichtet, Werzeichniffe der von ihnen angeordneten und ber auf Nequi, 
fition verfünbeten Aufgebote zu führen. 

Die Berzeichniffe müfjen unter fortlaufenden Orbnungszahlen die Namen, Stand und Wohnort der Ehe: 
ichließenden enthalten und außerdem angeben : 

das erfte Verzeichniß: 

die Namen ber Gemeinden, in denen das Aufgebot befannt zu machen ift. (D.W. $. 102), 

bie Zeit, innerhalb welcher das Aufgebot in der Gemeinde des anorbnenden Stanbesbeamten ausgehängt war 
(DB. $. 104), 

ben Tag ber Abjendung der Erſuchſchreiben (D.W. $. 103), 

den Tag der Einkunft der Beicheinigungen (D.W. $. 105), 

den Namen und den Tag der Ausgabe des ausländifchen Blattes, in welches das Aufgebot eingerückt worden 
iſt (DW. $. 106), 

die Orbnungszahl der Eheſchließung im Eheregifter (D.W. $. 119); 


das zweite Verzeichniß: 
ben Namen der Gemeinde, deren Standesbeamter um die Vornahme des Aufgebotes erſuchte (D.W. $. 103), 
den Tag der Einkunft des Erfuchichreibens (DW. $. 103), 
den Tag des Abgangs der Beicheinigung (D.W. $. 105), 
die Zeit, innerhalb welcher das Aufgebot ausgehängt war. 


$. 111. 

Der Stanbesbeamte muß die Ehefchliekung ablehnen: 

4. wenn er zu deren Vornahme geſetzlich nicht zuftändig ift, DW. $. 92, 93; 

2. wenn nicht aus allen Gemeinden, in welchen nah D.W. 8. 102 das Aufgebot bekannt zu machen war, 
Aufgebotsbefheinigungen (D.W. $$. 104, 105) vorliegen, und bie fehlenden Bejcheinigungen nicht nad: 
träglich beigebracht werben können; 

3. wenn jeit ber Vollziehung des Aufgebots ſechs Monate verftrichen find, ohne daß die Ehe geichloffen 
worben ijt; 

4. wenn Ehehinderniffe zur Kenntniß des Standesbeamten kommen, 





396 XXXVL. 


$. 112. 

Werben Ehehinderniffe im Wege der Einſprache gegen die Ehe (D.W. $$. 82 fi.) dem Stanbesbeamten 
angemeldet, jo jind die Echriftftüce, welche daramf ſich beziehen, unverzüglich dem Amtsgerichte dehufs weiterer 
Behandlung -vorzulegen. Den Verlobten mu von der Erhebung der Einſprache Kenntniß gegeben werben. 

Nah Erhebung einer Einſprache darf die Eheſchließuug nur auf Grund bes rechtskräftigen richterlichen Er: 
fenntniffes vorgenommen werben, daß bie Einjprache verworfen werbe. 


$. 113. 

Werben Ehebinderniffe auf anderem Wege al& dem der Einfprache zur Kenntniß bes Standesbeamten 
gebracht, jo hat der Standesbeamte die Richtigkeit der angezeigten Thatjachen zu unterfuchen und je nach dem 
Befunde zu entfcheiden : 

ob — weil das Hinderniß nachgewieſen — die Eheſchließung abzulehnen, 

oder — weil Diepenfation zuläffig — die Ewirkung derjelben ven Verlobten aufzuerlegen, 

oder — weil das angezeigte Hinderniß in Wirklichkeit nicht vorhanden — die Eheſchließung vorzunchmen jeie. 


8. 114. 

Wenn Feiner ter Gründe vorliegt, welde den Standesbeamten verpffichten, die Eheſchließung zu verweigern 
(DW. $. 114) und wenn bie etwa vorhandenen Hinderniffe auf gefeklichem Wege bejeitigt find (D.W. $$. 112, 
113), bat der Stanbesbeamte an dem von den Verlobten zu Beftimmenden Tage die Ehefchliegung vorzunehmen. 

An den Sonn: und gebotenen Feiertagen follen — dringliche Fälle ausgenommen — Eheſchließungen nicht 
vollzogen werben. 

Die Stunde ver Eheſchließung ift, wenn thunlich, fo feitzujegen, daß bie religiöſe SFeierlichleit ber Ehe— 
jchliekung am gleichen Tag ftattfinden kann. 


$. 115. 
Die Eheſchließung ift in den Gefhäftsräumen des Stanbesbeamten vorzunehmen, es wäre denn, daß 
Umftände, die nicht vermieden werden können, den Vollzug in einem Privathaufe nothwendig machten. 


$. 116. 
Die Eheſchließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die am die Verlobten einzeln und nad) 
einander gerichtete Frage der Standesbeamten : 
ob fie erflären, daß fie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
durch die bejahende Antwort der Verlobten und ven hierauf erjolgenden Ausſpruch des Standesbeamten, 
daß er fie nunmehr kraft des Gejehes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. 


8. 117. 
Als Zeugen follen nur Großjährige zugezogen werben. 
Berwandtichaft und Schwägerjchaft zwijchen den Betheiligten und den Zeugen unter einander fteht deren Zus 
ztehung nicht entgegen. 
$. 118. 


Jede Heirath, die mit Verlegung hinsichtlich der Offenkundigkeit ber Ehe gegebener Vorſchriften 
geſchloſſen werden ift, kann als nichtig (UR.E. 6 k.) von den Ehegatten felbjt, von ihren Eltern, ihren Bor- 


XXVII. 397 


eltern und von Allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſowie auch von dem Staatsanwalt 
angefochten werden. 

Dieſelben Perſonen können die Ungiltigkeit einer nicht vor einem Standesbeamten geſchloſſenen Ehe ($. 41 
des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung bes Perfonenjtandes und die Eheſchließung) 
geltend machen. 

$. 119. 


Unmittelbar nad der Eheſchließung muß die Eintragung in das Heirathsregifter vollzogen werben, 

Sie foll enthalten: » 

4. Bors und Familiennamen, Religion, Alter, Staub oder Gewerbe, Geburts: und Wohnort der Ehe: 

ſchließenden; 

2. Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 

3. Vor: und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeuyen ; 

4. die Erklärung der Ehejchliegenben ; 

5. den Ausſpruch des Etanbesbeamten. 

Ueber die erfolgte Eheſchließung ift den Ehelcuten ſofort eine Beicheinigung nad Anleitung des Formular D. 
auszuftellen. 


. $. 1%. 

Wenn die Verlobten die Abſicht kundgeben, in der Heirathsurkunde natürlihe Kinder anzuerkennen, 
fo hat der Stanvesbeamte dieje Erklärung dem Eintrage in das Heirathsregifter (DW. $. 119) beizufügen. 
An dem Beifage muß ausgedrückt fein: ber Name, das Alter, der Geburtsort des Kindes und die Erklärung 
beider Ehejchließenden, daß fie das Kind anerfennen. 

Gleichzeiti die Anerkennung am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu ver: 
merfen. Iſt übe. in dem Regifter eines früheren Jahres oder in dem Regiſter eines anderen Standesamts- 
bezirkes eingetragen, jo hat der Standesbeamte nad Anleitung des $. 63 Abſ. 2 der D.M. zu verfahren, 


$. 121. j 

Der Stanbesbeamte, welcher die Eheichließung kraft einer ſchriftlichen Ermädtigung (DW. 

$. 93) vorgenommen hat, ift verpflichtet, einen beglaubigten Auszug des Negiftereintrages dem Standesbeamten, 

welcher ihm die Ermächtigung zur Eheſchließung ertheilt Hat, zu überfenden, damit fie diejer den Sammelakten 
zum Heirathsregifter anjchliehe. 


8. 122. 
Iſt eine Ehe für aufgelöſt, ungiltig oder nichtig erklärt worden, jo iſt dies am Nande der über bie Ehe— 
ſchließung bewirkten Eintragung zu vermerken. 


Wenn die Ehe in dem Heirathsregifter des Staudesbeamten nicht beurkundet iſt, jo find die gerichtlichen 
Urtheile, welche deren Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit ausſprechen, in die laufenden Heirathsregiſter eins 
zutragen. Bon dieſer Eintragung muß dem Stanbesbeamten, vor welchem die Ehejchliefung erfolgte, Nachricht 
gegeben werden, bamit er die Vormerkung am Rande des Chejcheines vollziehe, 


r “ru 
3 U 7 
5 
3 


398 XXXVIL 3 


$. 128. 
Die Gerihshöfe find angewiefen, in allen Fällen, in benen fie die Scheidung einer Ehe ausiprechen, 
die Parteien über die Nothwendigkeit der Eintragung von Scheidungsurtheilen (AN. S. 264, 294) zu belehren 
und ihnen zur Ermöglihung des entiprechenden Antrages an ben Standbesbeamten eine befondere weitere Urtheils: 
ausfertigung behändigen zu laſſen. . 
$. 124. 


Die Staatsanwälte werben beauftragt, von den Urtheilen, weldhe die Ungiltigleit einer Ehe aus: 
ſprechen, nachdem fie rechtöfräjtig geworben find, beziehungsweiſe welche im legten Rechtszuge ergangen find, 
Ausfertigungen dem Standesbeamten mit dem Antrage auf Eintragung in das Heirathsregiſter zu überfenden. 


$. 125. 


Der Randvermerk oder die Eintragung der Urtheile (D.W. $. 122 Abſ. 1 und 2) wird vollzogen: 

a. wenn bie Ehe aus beftimmter Urſache gejchleven wurde: auf den Antrag des Ehegatten, welcher das 
Urtheil erwirkt hat (K.R. ©. 4—266), 

b. wenn die Scheidung auf wecjelfeitige Einwilligung zugelaflen wurbe : auf den gemeinjam 
und in Perfon von beiden Ehegatten geftellten Antrag (IR. ©. 94), 

c. wenn das Urtheil die Ehe für ungiltig erklärte: von Amtswegen nad Empfang der Urtheilss 
ausfertigung (D.W. $. 124). 





$. 126. 

Ehen, welde im Auslande (Art. 2, 3 der Berfaffung bes deutichen Reiches) von Angehörigen bes 
badiſchen Staates unter ſich oder mit Angehörigen anderer deutfcher Staaten oder mit Ausländern (Nichtdeutſchen) 
geichloffen werden, Können nach der in jenem Lande vorgefchriebenen Form giltig eingegangen werben. 

Badiſche Verlobte haben das Aufgebot auch im Großherzogthum Baden nad den in 88. 44 bis 46 bes 
Reichsgejehes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perfonenjtandes und bie ee - gegebenen 
Vorſchriften und, fofern fie Wohnfig und Aufenthalt im Auslande haben, am Orte des leht tdigen Aufent⸗ 
haltes im Großhergogihum zu erwirfen. 


Fünfter Abfchnitt. 


Beurfundung der Sterbefälle. 


$. 127. 
Jeder Sterbefall it fpäteftens am nädhftfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirkes, 
in welchem ber Tod erfolgt ift, anzuzeigen. 
$. 128. 
Zu ber Anzeige verpflichtet ift das Familienhaupt, und wenn ein ſolches nicht vorhanden ober an ber 
Anzeige behindert ift, derjenige, in beffen Wohnung oder Behaufung der Sterbefall fich ereignet hat. 
Gleichzeitig mit der Anzeige des Sterbefalles foll der Sterbjhein des Leihenjhauers dem Standes— 
beanten vorgelegt werben. Für bie weitere Behandlung des Sterbicheines find die $$. 4 und 16 der Verordnung 


u —— — EEE * J 


XXXVIL 339 


Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 16. Dezember 1875 — die ſanitätspolizeilichen Maßregeln in 
Bezug auf Leihen und Begräbnikftätten betrefiend (Gefepes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVL) — maßgebend, 


$. 129. 
» Die Dienftweifungs-Paragraphen 50, 51, 52 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige ver Sterbfälle zur 
Anwendung. . 

$. 130. 


Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall ftatt, fo erfolgt die Eintragung auf Grund der 
ſchriftlichen Mittheilung ber zuftändigen Behörbe. 


In diefen Fällen ift die Eintragung nad Anleitung der D.W. $. 18 Abſ. 2, $. 22 zu vollziehen. 


$. 131. 
Die Eintragung bes Sterbefalles fol enthalten: 


4. Bor: und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort bes Anzeigenden ; 

2. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 

3. For: und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Berftorbenen; 
4. Bor: und Kamiliennamen feines Ehegatten oder Vermerk, daß ber Verftorbene ledig gewejen jei; 

5. Bor: und Familiennamen, Stand ober Gewerbe und Wohnort der Eltern des Berjtorbenen. 


- Soweit diefe Verhältniffe unbekannt find, ift dies bei der Eintragung zu vermerken. 


$. 132. 


Die Ausftellung des Erlaubnißfheines zur Beerdigung erjolgt nad Auleftung der $$. 5 und 
folg. der Verordnung Großberzoglichen Minifteriums des Innern von 16. Dezember d. J. — bie fanitätspolizeis 
lichen Maßregeln in Bezug auf Leichen und Begräbnipjtätten betreffend. (Gefeges: und Verordnungsblatt Nr. XXXVL) 


Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörbe darf feine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles 
in das Sterberegifter jtattfinden. ft die Beerdigung diefer Vorſchrift entgegen gefchehen, jo darf die Eintragung 
des Sterbefalles nur mit Genchmigung des Amtsgerichtes nah Ermittelung des Sacverhaltes erfolgen. 


$. 138. 


Wenn ein Ausländer (Nichtdeutſcher) im Inlande jtirbt, jo hat der Standesbeamte durch Vermittelung 
des jAmtsgerichtes einen Regifterauszug (DW. $. 39) dem Minifterium des Großberzoglichen Hauſes, der Auftiz 
und des Auswärtigen behufs der Uebermittelung an die Heimathsbehörde vorzulegen. 


Diefen Regifterauszügen muß das Heimathland und ber ausländische Wohnort, bezw. Heimathsort 


des Verftorbenen und — fofern dies befannt — der Bezirk (die Provinz) beigefügt werden, in welchem ber leßtere 
Ort gelegen iſt. 


Das Amtsgericht hat vor der Vorlage an das Miniſterium die Aechtheit der Unterfchrift und des Siegels des 
Standesbeamten zu beglaubigen. 
Gejepeß: und Verordnungsblatt 1875. 55 





400 XXXVII. 


Stchster Abſchnitt. 


Berichtigung der Standesbücher. 
$. 134. in 


Die Berichtigung einer Eintragung in dem Stäbesregifter kann nur auf Grund geridhtlicher Anord⸗ 
nung erfolgen, 


$. 135. 


Der Standesbeamte ift verpflichtet, dem Amtsgerichte Anzeige zu machen: 

4. wenn er nach dem Vollzuge einer Eintragung eine Unrichtigfeit in berfelben wahrnimmt, 

2. wenn von Betheiligten die Berichtigung einer Eintragung verlangt wird; 

3. wenn eine Geburt nad, Ablauf einer Woche feit der Niederkunft, ein Sterbfall nad der Beerdigung ans 
gezeigt wird; 

4. wenn das Haupts oder das Nebenregifter ganz oder theilweife zeritört oder verloren ift; 

. wenn bie Regifter nicht geführt wurden, deren führung unterbrochen wurde, beide Megifter (das Hanpt: 
und das Nebenregifter) ganz ober theilweije zerjtört oder verloren find. 

Den Anzeigen ift im Falle der Ziffer 1 und 2 cine beglaubigte Abſchrift bes zu — Eintrages 
in den anderen Fällen des Paragraphen die Angabe der Thatſachen beizufügen, welche die Verſpätung (Ziffer 3) 
oder bas Fehlen von Regiftern (Ziffer 4 und 5) veranlaft haben. 

$. 136. 

Von dem Augenblide des Verluſtes eines oder beider Regifter an (DW. $. 135 Ziff. 4 und 5) bis zum 
Eintreffen der neuen Sammlung von Vordrucken, deren Mittheilung das Amtsgericht bei dem Juſtizminiſterium 
beantragen wird, hat der Standesbeamte die Eintragungen in Ergänzungsregifter niederzufchreiben. 

Dem erjten Eintrage muß die Angabe der Thatſache vorangehen, welde bie zührung des Ergänzungsregifters 
nothwendig machte. 

Beim ZJahresabichluffe (D.W. F. % Abi. 1) ift auch der Ergänzungsregifter zu erwähnen und auf ihren 
Inhalt bei Fertigung des Namensverzeichniffes (DW. $. W Abf. M Bedacht zu nehmen 


$. 137. 


Der, Gerihtsuotar, welder den Zuftand ber Megifter im Zeitpunfte der Hinterlegung (D.W. $. 26) 
prüft, veranlaft nad Beichaffenheit der Umftände die Verbefjerung der wahrgenonnmenen Mängel, oder eine Mit: 
theilung an die Betheiligten, oder bienftpolizeitiches Einfchreiten gegen den Standesbeamten. 


a 


$. 138. 
Wenn ein Antrag auf Berichtigung von Betheiligten geftellt oder von Amtswegen für erforberlid erachtet 
wird, hat der Gerichtsnotar die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches 


Blatt zu erlafien. 
Die abgejchloffenen Verhandlungen find demnächſt dem richterlichen Beamten des Amtsgerihtes vorzulegen. 


XXxXXxXVI. 401 


8. 139. 

Wenu das Haupt: und das Nebenregifter nicht geführt oder ganz ober theilweife zerftört oder verloren 
wirrden, fo müffen die Winftände, welche die Unterbrechung der Negifterführung oder den Verluſt der Regiſter ver: 
urfacht haben, ferner der Zeitraum, aus welchem die Einträge fchlen, und die Perfonen, für welche fie zu fertigen 
zweien find, durch den Gerichtsnotar erhoben und die Ergebnijfe dem richterlichen Beamten vorgelegt werden. 


$. 140 


Wird dem Gerichtenotar angezeigt, ta ein Geburtsfal verfpätet angemeldet (D.W. $. 24) ober eine Be: 
erdigung vorzeitig vorgenommen (D.W. $. 132) worden fei, jo hat er — jo weit dies nicht ſchon vom Stan⸗ 
besbeamten geſchehen iſt — den Sachverhalt zu ermitteln und, wenn Zweifel gegen die Richtigkeit der Anzeige 
oder in Bezug auf die Perjönlichkeit ſich nicht ergeben, die nachträgliche Eintragung zu genehmigen. 


$. 141. 


Iſt das eine der Negifler — das Haupt: ober das Nebenregifter — ganz oder theilweiſe zerſtört oder 
verloren, während das andere fich erhalten hat, jo läht nach Ermittelung des Sachverhaltes ver Gerichtsnotar die 
mangelnde Urichrift durch eine von ihm zu beglaubigende Abſchrift erſetzen. 


$. 142. 


Der rihterlihe Beamte, weldhem die Verhandlungen über Berichtigungsanträge (D.W. $. 138) und 
die Ermittelungen über den Verluft der Regiiter (DW; 8. 139) vorgelegt werden, Kann noch weitere thatjäch- 
liche Aufflärungen veranlaffen und geeignetenfall® den Antragfteller auf den Prozeßweg verweilen. 

Im Mebrigen finden die für Sachen der micht ftreitigen Gerichtsbarkeit geltenden Borfchriften Anwendung. 


$. 143. 

Wenn bie Regifter nicht geführt wurden, wenn beren Führung unterbrochen wurbe, wenn Haupt: und 
Nebenregifter ganz oder theilweiſe zerftört oter verloren ind, kann vom Amtsrichter angeordnet werden, daß die 
fehlenden Beurkundungen wieder hergeſtellt oder durch Kundbarkeitsſcheine erſetzt werden, welche die Erklärung 
von vier eidlich vernommenen Zeugen enthalten. 

$. 144. 

Der Eintrag der Berichtigung in die Negifter darf nur auf die Vorlage einer Ausfertigung der 
Berichtigungsverfügung oder des Berichtigungserfenntnifjes geichehen. 

Die Berichtigung gejchieht durch Beifchreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Urkunde, 


Siebenter Abſchniti. 


Strafbeitimmungen. 
$. 145. 


Die Standesbeamten find befugt, die zu Wrizeigen ober zu fonftigen Handlungen auf Grund bes 
65. 





402 XXXVIL 


Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perſonenſtandes Verpflichteten hiezu durch Geld- 
ftrafen anzubalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht überfteigen bürfen. 
Die Bejhwerden gegen bie Standesbeamten wegen ber von ihnen erkannten Geldftrafen gehören vor bie 
Amtsgerichte. Sie find innerhalb acht Tagen auszuführen, 
4. 
$. 146. * 
In Anwendung dieſes Zwangsmittel® (D.W. $. 145) hat der Standesbeamte den Anzeigepflichtigen gegen 
Beiheinigung Befchle zuftellen zu laſſen, welche enthalten: 
4. die Bezeichnung ber Anzeige oder fonftigen Handlung, welche unterlaffen worben ift, und ber Gejegesitelle, 
welche die Anzeige vorſchreibt; i 


2. den Ausſpruch, daß wegen Nichterfüllung diefer Pflicht eine Geldftrafe des anzugebenden Betrages vers 
wirft feie; ‚ 

3. die Belehrung, daß die Strafe vollzugsreif feie, wenn nicht binnen act Tagen die Bejchwerbe an bas 
Amtsgericht ausgeführt werde; 


4. nad Erjhöpfung des höchſten in D.W. $. 145 bezeichneten Strafmaßes die Androhung, daß behufs 
weiterer Beitrafung die Anzeige an bie Bezirkspoligeibehörde werde erjtattet werben, wenn die verjäumte 
Handlung nicht binnen acht Tagen nachgeholt würde, 


$. 147. 


Hält der Stanbesbeamte eine höhere Strafe als von fünfzehn Mark für begründet, oder ift troß eines 
Strafbefchles (D.W. $. 146) die unterlaffene Anzeige oder fonftige Handlung nicht nachgeholt worden , jo iſt 
der Bezirköpolizeibehörde Anzeige zu machen, 


$. 148. 


Wer den in $$. 17 bis %, 22 bis 24, 56 bis 58 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beur: 
kundung des Perfonenftandes und die Ehejchließung vorgefhriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit 
Geldftrafe bis zu einhundert fünfzig Mark oder mit Haft beftraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn 
bie Anzeige, obwohl nicht von den zunächſt Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ift. 


$. 199. 


Die Amtsgerichte find befugt, gegen bie Standesbeamten Warnungen, Verweiſe und Gelditrafen zu 
verhängen, Leßtere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht überfteigen. 


$. 150. 


Ein Standesbeamter, welder unter Außerachtlaffung der in bem Neichsgefege vom 6. Februar 1875 
über die Beurkundung des Perfonenitandes und die Ehejhliegung gegebenen Vorfchriiteu eine Eheſchließung 
vollzieht, wird mit Gelbftrafe bis zu fechshundert Mark beftraft. 


n > TE RT 


XXXVL. 403 
$. 151. 


Ein Geiftlicher oder anderer Meligionsdiener, welcher zu den religiöfen Feierlichkeiten einer Eheſchließung 
jchreitet, bevor ihm nachgewieſen worben ift, daß die Ehe vor dem Standesbeamten gejchloffen jeie, wird mit 
Geldftrafe bis zu breihundert Mark oder mit Gefängnik bis zu drei Monaten beitraft. 


$. 152. 


Gelpftrafen, welhe in Gemäßheit der D.W. 68. 145, 148, 149, 150, 151 zur Erhebung gelangen, 
fließen den Gemeinden zu, weldye die fählichen Koften zu tragen haben. 


$. 158. 


Der Standesbeamte ift verpflichtet, von jeter durch ihm verhängten Geloftrafe (D.W. $$. 145, 146) dem 
Gemeinderathe zum Einzuge des Betrages fofortige Anzeige zu eritatten. 

Dabei find die Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zahlungspflichtigen, ber 
Grund des Anfages der Strafe und deren Betrag genau zu bezeichnen. 


$. 154. 


Die von den Bezirfsämtern und von den Gerichten in den Fällen der D.W. 88. 148, 149 erkannten Geld 
ftrafen werben nach Anleitung des $. 7 der Verorbnung des Großherzoglihen Minifteriums der Finanzen vom 
3. November 1866, Eentralverordnungsblatt Nr. XXV., in die Hebrollen aufgenommen, 

Die Erhebung gerichtlich erfannter Geloftrafen (D.W. 88. 150, 151) geichieht nah Mafigabe der Verord— 
nung Großherzoglichen Juitizminifteriums vom 24. Mai 1867, Centralverordnungsblatt Nr. XU. Bei Mittheilung 
des Strafurtheild ($. 1 der angeführten Verordnung) ift der Amtskaffe zugleich anzuzeigen, an welde Gemeinde 
ber erhobene Betrag abzuliefern ſeie. 


Adıter Abſchnitt. 


Schlußbeſtimmungen. 
$. 155. 


Diefe Dienftweifung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 

Die vor dieſem Tage nad den PVorfchriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre 
Wirkſamkeit. 

Auf Geburts: und Sterbefälle, welche ſich vor dem 1. Januar 1876 ereignet haben, an dieſem Tage aber 
noch nicht eingetragen find, findet das Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perjonen» 
ftandes und die Ehejchliegung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorgejchriebenen Anzeigefriften 
mit dem 1. Januar 1876 beginnt. 

Ein Gleiches gilt für ven sat, daß auch nur bie Vornamen eines Kindes an dieſem Tage noch nicht ein— 
getragen find. 





— 
a. 
404 XXVM. 


. 156. 
Am 1. Januar 41876 treten außer Wirkſamkeit: 


die lanbesherrlicye Verordnung vom 5. Januar 1870, Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. L, ven Vollzug 
bed Gejeges vom A. Dezember 1869 über bie Beurfundungen des bürgerlichen Standes und über bie Förmlich— 
feiten bei Schliegung der Ehen betreffend; 

die landesherrliche Verordnung vom 17. Oktober 1874, Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XLVL, bie 
Gebühren der bürgerlihen Standesbeamten betreffend ; 


$. 3, Ziffer 3 der mit Iandesherrliher Ermächtigung erlaffenen Verordnung vom 30. November 1874 
Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr, LVIIL, den Gebührenbezug der Gemeindebeamten und Gemeindediener 
betreffend; 


. Gebührentarif. 


I. Gebührenfrei find die nach $$. 107 und 119 der D.W. oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerbigung 
ertheilten Beicheinigungen. 


IL Un Gebühren fommen zum Anſatz: 
4. für Vorlegung der Megifter zur Einficht, und zwar für jeden Jahrgang . . . . . eine halbe Mark, 
für mehrere Jahrgänge zufammen jedoch böhftene . .» - -» . . . ein und eine halbe Mark, 
2. für die fchriftliche Ermächtigung nad $. 93 ter D.W. und für —— —— Auszug 
ans den Regiftern mit Einſchluß der Schreibgebähren . . . . . . eine halbe Mark, 
Bezieht fi) der Auszug auf mehrere Eintragungen und erforbert berfelbe das Nah: 
ſchlagen von mehr als einem er ber für jeden weiter Rn 
Jahrgang noch . 2... —— . . eiue halbe Mark, 
jedoch zuſammen hoͤchſtenngg.. zwei Mark. 


XXXVM. 


Inhalt der Dienſtweiſung für Standesbeamte. 


Erſter Abſchnitt. 
Allgemeine Beſtimmungen. 
I. Standehamtöbezirte und Standeßbeamte. 


4. Bildung der Standesamtsbezirke. 

2. 3. Beftellung der Standesbeamten. 

4. 5. 6. Stellvertreter der Standesbeamten. 
7. Dienftlihe Erſuchen der Standbesbeamten. 
8. Schreibgehilfen der Standesbeanten. 

9. Unfähigkeit der Standesbeamten. 

10. Aufficht auf die Dienftführung. 

11. Gejhäftsahbtheilung bei der Aufſichtsbehörde. 
12. Entjdäbigung der Stanbesbeamten. 

13 Sadliche Koiten. 


II. Führung der Standeßregifer. 
14. Hauptregüter, 
15. Vordruckſammlungen. 
16. Zerlegung der Regiiter in mehrere Theile. 
47. Beihränfung ihres Inhaltes. 
18. Form der Gintragungen. 
Keine Abkürzungen und Zwifchenräume. 

20. Zahlenangaben, 
21. Eintragung * münbliche Anzeigen. 

, Eintragung auf fchriftliche Anzeigen. 
. azuläbe und Nenderungen. 


. Zahresabjchlug und Namensverzeichniß. 

. Verwahrung der Regiſter. Nachträge, 

. Sammelaften 

Bezeichnung der Beilagen. 

. Koften der Negifterführung. 

. Gebühren für die Eheſchließung in einem 
Privathauſe. 


III. Beweis der Thatſachen des bürgerlichen 
Standes. 

31. Beweiskraft der Standesbücher und der 
Auszüge, 

32. Abſchriften älterer Stanbesbücher. 

33 Kirchenbücher 

34. Beweismittel nad Berluft ber Standes- 
regifter. 

35. 36 Ausländiidhe Standesurkunden. 

37. er in die Regifter und Auszüge aus 
olchen. 

38. ——— Einſichtsgeſtattung und Aus: 

e 


ige, 
39. ndalt ber Auszüge. 
40. Form der Auszüge, 
41. Auszüge, welche der Stanbesbeante fertiget. 
42. Lilten der Schul» und der Wehrpflichtigen. 
43. Auszüge, welche ber Gerichtsnotar fertiget. 


SEENIESENN 


ebenregiiter — Auflagen wegen der Statiftik. 





88: 

44. Zeugniffe der Gerihtsnotare in Hinficht 
auf die Wehrpflicht. 

45. Gebühren, welche in die Gemeindes und 
Gebühren, welche in die Staatskaſſe fallen. 

46. Erhebung ber Gebühren. 

47. Gebührenverzeichnig. Gebühren der Geift: 
lichen. x 

Zweiter Abſchnitt. 
Beurkundung der Geburten. 

48. Anzeigepflicht. 

49. Wem fie obliegt. 

50. Mündliche Anzeige. 

51. Schriftliche Anzeige. 

52. Prüfung der Richtigkeit der Anzeigen. 

53. Anhalt der Geburtsbeurfunbungen. 

54. Außereheliche Geburten. 

55. Zwillingsgeburten 

56. 57. 58. Nachtragung ber Vornamen, 

59. Todtgeborene. 

60. Findelkinder. 

61. Anerkennung nalürlicher Kinder. 

62. Verbotene Kindesanerfenuungen. 

63. Veränderungen in ben Stanbesreghten, 

64. Berfpätete Geburtganzeigen. 


Dritter Abſchnitt. 
Eheſchließung. 
I. Erforderniſſe der Eheſchließung. 
65. —— der Eheerforderniſſe. 
N 


66. Sinwilligung und Ehemündigfeit der Ehe: 
ſchließenden. 
67. Elterliche und vormundſchaftliche Eins 


willigung. 

68. Uneheliche Kinder. 

69, Ergänzung der Einwilligung, 

70. Ebeverbote wegen Verwandtſchaft u. j. w. 

71. Verbot der Doppelche, 

72. Wartezeit ber Frauen. 

73. 74. Dispenfation von Eheverboten, 

75. Verbot der Che des Miündeld mit dem 
Bormund 

76. Ehen befonderer Stände, 

77. Ehen der Militärperjonen. 

78. Ehen der Beamten, 

79 Ehen der Deutichen im Auslande. 

80 Chen der Nichtdeutſchen im Neichsgebiete, 

81. Ehen ber Angehörigen des Königreichs 
Bayern. 


1I. Einjpradien gegen Die Ehe. 
82. Einfprache der Eltern und des Vormundes. 


83. Einſprache der Grofeltern und ber Seilen⸗ 
verwandten, 


406 


AN) 

84. Einfpracde des Ehegatten. Unwirkſamkeit 
der Eheverlöbniſſe. 

85. Einfprache des Staatdanmwalts, 

86. Einſprache durch Bevollmächtigte. Inhalt 
der Einſprachen. 

87. Wo die Einſprache zu erheben iſt. 

88, Verfahren, 

89. Entihädigungspflict. 

90. Mittheilung der Einſprache an die Berlobten 
und an den Stanbesbeamten. 


Vierter Abſchnitt. 
Form uud Beurkundung der Ehejchließung. 


91. Bürgerliche Form der Eheſchließung. 
92, Zuftändigfeit des Standesbeanten zur Ehe: 
chließung. 
93. Zuſtaͤndigkeit durch Ermächtigung. 
94. Nothwendigkeit des Aufgebots. 
95. Anhalt der Bitte um das Aufgebot. 
96. Nachweiſe zu der Pitte um das Aufgebot. 
97. Erleichterung des Nachweifeverfahrens. 
98. Nachweiſung der Dispenjationen, 
99, Nachweiſe von Militärperjonen, Beamten, 
Ausländern u. | w. 
100 Verweigerung, Anordnung des Aufgebots. 
101. Aufgebotsbejdeinigung. 
102. Bekanntmachung des Aufgebots im Inlande. 
103. Pflicht, für die Bekanntmachung des Auf: 
gebots zu jorgen. 
104. Art der Bekanntmachung. 
105. Beſcheinigung des Vollzugs der Bekannte 
machung. 
106 — ARE des Aufgebots im Aus— 
ande 
107. Aufgebotsbeſcheinigung an den eheſchließen⸗ 
den Standesbeamten. 
108. Dispenſation vom Aufgebote. 
109 Unterbleiben des Aufgebots wegen Krauk— 
beit der Verlobten. 
110. ag 
blehnung der Eheſchließung. 
Ablehnung in Folge von —— 
Ablehnung in Folge anderer Anzeigen von 
Ebehindernifien. 
. Tag und Stunde der Ehejchliegung. 
115. Ort der Eheſchließung. sei ‘ 
‚ Förmlichkeiten der Eheſchließung. 
117. Eigenfhaften der Ehrzeugen. 
Folgen von Formverlegungen. 
Eintragung in das Heiratheregilter. Eher 
beſcheinigung. 
490, Anerkennung nalürlicher Kinder in der 
Heirathsurkunde. 
124. Eheihliegung kraft Ermächtigung. 
Vormerkung aufgeldfter Ehen. 





$ 

124. 125: Qürlorge für die Vormerkung 
aufgelöfter Ehen. 

4126. Ehen der Deutſchen im Auslande. 


Fünfter Abſchnitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
127. Anzeigepflicht. ; 
128. Wem fie obliegt. Vorlage der Sterbeiceine. 
129. Mündliche Anzeigen, Schriftliche Anzeigen. 
Prüfung ihrer Nichtigkeit. 
130 Gintragung auf amtliche Ermittelungen. 
131. 5* der Sterbfallsbeurkundung. 
4132. Eintragung nach der Beerdigung. 
133. Tod von Nichtoeutfchen. 
Schster Abſchnitt. 
Berichtigung der Standesregijter. 
134. Nothwendigkeit gerichtlicher Anordnung 
135, Vorbereitung der Berichtigungen durch ben 
Stanbesbeamten. 
136. Fürforgliche Mafregeln bei dem Verluſte 
der Regiiter. 
437 Prüfung der Regifter dur den Gerichts« 
notar. 
138. Vorerhebungen bei Berihtigungsanträgen. 
139. Vorerhebungen beim Mangel beider Bücher. 
140. Anordnungen bei VBerfpätung der Anzeigen. 
441. Anordnungen beim Mangel nur des einen 
der Regiiter. 
142. Richterliche Verfügung auf Berichtigungs— 
anträge. 
143. Nichterliche Verfügung beim Verluſte beider 
Regiſter. 
144. Vormerkung der Berichtigung im Standes- 
regiſter. 
Siebenter Abſchnitt. 
Strafbeſtimmungen. 
145. Strafbefugniß der Standesbeamten. 
146. Verfahren. 
147. Fälle höherer Strafbarkeit. 
148. Berfäumte Anzeigepflicht als Webertretung. 
149. Oronungsmwidrigfeiten der Standesbeamten. 
150. Orbnungswibrigkeiten bei Eheichließungen. 
151. Vorzeitige kirchliche Trauungen, 
452. Bolizichung der Gelditrafen. 
153. Erhebung der von Standesbeamten ver« 
haͤngten Geldftrafen. , 
454. Erhebung polizeilicher und  gerichtlicher 
Geldftrafen. 
Achter Abſchnitt. 
Schlußbeſtimmungen. 
455. Eintritt der Wirſamkeit ver Dienſtweiſung 
ür Standesbeamie. R 
156. Beitimmungen, die außer Kraft treten. 


Zrud und Verlag von Maid & Vogel in Karlsruße, J 


Nr. XXXVIH. 07 


Gelebes- und Berorönungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 





Karlöruhe, Freitag den 24. Dezember 1875. 
Inhalt. 


Landeöherrlide Berordnung ı bie Aenberung der For: und Kamiliennamen betreffend. 

. Belanutmahungen des Minijteriumd Des Großherzoglichen Hauſes, ber Juſtiz und bes 
Auswärtigen: ben Staatsvertrag mit Helien wegen Herftellung weiterer @ifenbahnverbindungen vom 19. Februar 1874 
betrefiend ; bie Anwendung bes Mechtöhiliegejepeß im Verkehr mit den Gerichtöbehörden von Elſaß-Lothringen und mit dens 
jenigen der Königlich Payerijchen Rheinpfalz betreſſend. 

Beridtigungen. 


Landesherrlihe Verordnung. 


Die Nenderung der Vor: und Familiennamen betreffend. 


Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 


Auf den Antrag Unjeres Minifteriums des Großherzoglichen Haujes, der Juſtiz und 
des Auswärtigen und nad Anhörung Unjeres Staatsminifteriums haben Wir bejchlojjen 
und verordnen, was folgt: 


8.1. 


Wer jeinen bisherigen Familiennamen mit einem andern vertaujchen oder noch einen 
ferneren Yamiliennamen annehmen will, bedarf hiezu einer bejonderen Erlaubniß, welche 
er unter Angabe der Gründe bei dem Juftizminifterium nachzuſuchen Hat. 


8. 2. 


Das YJuftizminifterium prüft das Geſuch nach Vernehmung des ——— des Standes⸗ 
Geſetzes · und Verorbnungsblatt 1875. 


408 XXXVIL 


beamten, ſowie der Ortspolizeibehörden und bejchließt, wenn es ihm nicht gleichbald vermerf- 
lich fcheint, die einmalige Bekanntmachung deffelben durch den Staatsanzeiger und die Karls— 
ruher Zeitung. 


8. 3. 


Innerhalb dreier Wochen, vom Tage diejer Bekanntmachung an gerechnet, haben die- 
jenigen, welche gegen die Bewilligung des Gejuches Einſprache erheben wollen, ſolches mit 
den Gründen, worauf ihre Einſprache beruht, zur Kenntniß des Juftizminifteriums zu bringen. 


8. 4. 


Nach Ablauf der in 8. 3 beftimmten Frift wird über das Gejuch entjchieden und wenn 
dafjelbe als zuläffig erflärt wird, gleichzeitig dem Standesbeamten eine Abjchrift der Ent- 
ſcheidung mit der Weilung zugefertigt, die Namensänderung am Rande des Geburtsregijters 
zu vermerfen. 


8.5. 


Zur Wenderung der Vornamen genügt, daß die beabfichtigte Aenderung dem Amts— 
gerichte angezeigt, von diefem, wenn fein Anftand obwaltet, die Vornamensänderung im Be- 
zirföverfündigungsblatte veröffentlicht und dem Standesbeamten behufs der Vormerkung am 
Rande des Geburtäregifterd mitgetheilt werde. 


8. 6. 
Dieſe Verordnung tritt am 1. Januar 1876 in Wirkjamfeit. 


Am gleichen Tage tritt die Verordnung vom 18. Januar 1838 (Regierungsblatt Nr. V.) 
außer Kraft. 


Gegeben zu Karlsruhe, den 16. Dezember 1875, 


Friedrich. 


Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: 
Gaier. 


von Freydorſ. 





XXXVII, 409 
Bekanntmachung. 


Den Staatsvertrag mit Heſſen wegen Herſtellung weiterer Eiſenbahnverbindungen vom 19. Februar 1874 
* betreffend. 


Die Großherzoglich Heſſiſche Regierung hat von dem ihr nach Artikel 26 des zwiſchen 
Baden und Heſſen am 19. Februar 1874 abgeſchloſſenen Staatsvertrags wegen Herſtellung 
weiterer Eiſenbahnverbindungen (Geſetzes- und Verordnungsblatt 1875, Seite 212) zuſte— 
henden Rechte Gebrauch gemacht und, indem fie der Heifiichen Ludmwigs-Eifenbahn-Gejellichaft 
mit Konzeſſions-Urkunde vom 3. Auguſt 1875 den Bau und Betrieb der Bahnen von Eber- 
bad) nad Erbad; und von Mannheim über Lampertheim direft nach Worms jomwie mit 
direftem Anſchluß an die Riedbahn bei Biblis auf Heifiihem Gebiete übertragen hat, der 
genannten Geſellſchaft auch den Bau und Betrieb der auf Badifchem Gebiet gelegenen Theile 
der beiden Bahnen unter Bedingung der Einhaltung der Beitimmungen des vorgedachten 
Vertrags und zugehörigen Schlußprotofols überlafien. 

Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebradit. 


Karlsruhe, den 15. Dezember 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haujes, der Yuftiz und des Auswärtigen. 
von Freydorf. 
Vdt. von Stetten. 


Bekanntmachung. 


Die Anwendung des Rechtshilfegeſetzes im Verkehre mit den Gerichtsbehörden von Elſaß-Lothringen und 
mit denjenigen der Königlich Bayerifchen Nheinpfalz betreffend, 


Bon Seite der Behörden von Eljaß-Lothringen und der Königlich Bayerischen Rheinpfalz 
wurden bisher die Urkunden und Ausfertigungen, welche zur Erledigung von gerichtlichen 
Erjuchen, insbejondere zur Zuftellung an dortige Parteien, an diejelben gelangten, vielfach 
der Stempelung und Einregiftrirung unterworfen, wurden die dafür feitgefegten Gebühren 
in Anſatz gebracht und deren Erſatz in Anſpruch genommen, beziehungsweije die Erledigung 
des Erjuchens von der Zuficherung diejes Erſatzes abhängig gemacht. Dabei wurde für 
Stempelung und Einregiftrirung diejenige Gebühr berechnet, welche zu entrichten war, wenn 
die betreffenden Verfügungen von den Eljaß-Lothringifchen, beziehungsweije von den Königlich 
Bayeriſchen Behörden in der Rheinpfalz erlafjen worden wären. 





410 XXXVIO. 


Auf eine gegen diejes Verfahren durch das dieffeitige Minifterium gemachte Borftellung 
find nad; Mittheilung des Reichsfanzleramts die zuftändigen Eljaß-Lothringiichen Behörden 
durch Verfügung vom 8. Juni d. J. angewieſen worden, von der Erhebung von Gebühren 
bei der Einregiftrirung und Stempelvifirımg der in bürgerlichen Mechtöftreitigkeiten von der 
Gerichten Deuticher Staaten im Nequifitionswege an Elſaß-Lothringiſche Gerichtsbehörbei 
gelangenden Aktenftüce und Urkunden Umgang zu nehmen, joferne nicht auf Grund derjelben 
eine reelle Zwangsvollftredung in Eljaß-Lothringen bewirkt werden joll. 

Nach Mittheilung des Königlich Bayeriſchen Staatsminifteriums des Königlichen Haufes 
und des Aeußern ift die Königlich Bayerifche Regierung der Pfalz ermächtigt worden, in 
eutſprechender Weije anzuordnen, daß den im Requifitionswege durd) die Staaten des Deutjchen 
Reichs an die Bayerijche Rheinpfalz gelangenden Urkunden und Aktenftüden die Einregiftrirung 
und Stempelvifirung en debet mit dem Vorbehalt zu ertheilen jei, daß die Einregiftrirungs- 
und Stempelgebühren zu bezahlen find, wenn eine reelle Zwangsvollitredung im Regierungs- 
bezirf der Pfalz erwirkt werden joll. 

Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 


Karlsruhe, den 16, Dezember 1875, 


Großherzogliches Minifterium des Großherzoglichen Haufes, der Juftiz und des Auswärtigen. 


von Freydorf. 
Vdt. von Stetten. 


Berichtigungen. 


In der in Ar. XXVI. bes Geſetzes- und Verordnungsblaties vom 2. Dftober 1875 yerkündeten Zollhafen⸗ und Zollhofs⸗ 
orbnung und Hajenpolizeiorbnung für Mannheim ift 

Seite 87 $. 25 Zeile 5 ftatt „SG. 12, 17, 18 und 19° zu ſetzen — „68. 12, 18, 19 und W 

Seite 270 $. 3 Ziffer 6 Zeile 3 ftatt „SS. 39 und 40° — „SS. 38 und 39", 

Seite 276 $. 33 Zeile 2 flatt „I. 29 — „5. 28”, 

Seite 278 $. 43 Zeile 4 flatt „das linfe Ufer* — ‚das rechte Uſer“. 


Trust und Verlag von Malie & Bogel in Karlörnbe. J 


Kr. XXXIX. “1 


Gtrſehes- und Berordnungs- Blatt 
für das Großherzogthum Baden, 


Karlsruhe, Donnerftag den 30. Dezember 1875, 
Inhalt. 


Berordnung und Bekanntmachungen des Miniſteriums bes \nmern: die preußiſche Arzneitaxe betreffend; 
die Revifion der Statuten bes jläbtifchen Leihhauſes in Heidelberg betreffend; die Naturalleiſtungen jür bas Heer betreffend; die 
Annahme der Städteordnung durch bie Stabt Bruchſal betreffend. 

Berihtigung. 





Verordnung. 


Die preußifche Arzneitare betreffend, 


Die Apotheker und Befiger der Hand- und Nothapothefen haben vom 1. Januar 1876 
an die PBreije für Arzneiftoffe, Arbeiten und Gefäße nad der preußiichen Arzneitare vom 
25. November 1875 anzufegen. Im Uebrigen verbleibt es bei den, Bejtimmungen der Ver— 
ordnung vom 23. Dezember 1874. 


Karlsruhe, den 23. Dezember 1875. 


Großherzogliches Minifterium des Innern, 


3olly. 
Vdt. Beder. 


Bekanntmachung. 


Die Reviſion der Statuten des ſtädtiſchen Leihhauſes in Heidelberg betreffend. 


Gemäß der Vorſchrift in Artikel 2 des Geſetzes vom 6. April 1854 „die öffentlichen 
Leih- und Pfandhäufer betreffend” Regierungsblatt Nr. XX. werden die revidirten Statuten 
des Leihhaufes zu Heidelberg, nachdem ihnen mit höchfter Entichliegung aus Großherzoglichem 
Staatöminifterium vom 2. Dezember d. 3. Nr. 1971 die — ertheilt worden, mit 

Geſetzes und Verordnungablatt 1875. 





412 XXXIX. 


dem Beifügen verkündigt, daß mit dem Beginn ihrer Wirkſamkeit — 1. Januar 1876 — 
die in Nr. I. des Centralverordnungsblattes vom Jahre 1856 verkündeten Statuten außer 
Kraft treten. 


Karlsruhe, den 23. Dezember 1875. 


Großherzoglidyes Minifterium des Innern. 
Jolly. 
Vdt. Heil. 


Statuten des ftädtiihen Leihhauſes in Seidelberg. 
1. Bon dem Fond des Leihhanjes. 


8. 1. 


Das Leihhaus befigt nach dem Abjchluffe der 18737 Rechnung dermalen ein Fond von 
29,494 fl. 14 fr. oder rund 50,560 Reichsmark. 

Das Aerar der Stadt Heidelberg übernimmt die Gemwährleiftung für alle diefer Anftalt 
anvertrauten Pfänder, den Fall der Zerftörung durch Feuer ausgenommen, 

Dagegen ift die Anftalt mit ihren Effekten gegen Feuersgefahr verfichert, und es joll 
diefe Berfiherung auch fünftighin von Jahr zu Jahr erneuert werden, um die Pfandgeber 
vor Schaden zu bewahren. 

8. 2. 

Der Fond der Anſtalt iſt ſtädtiſches Eigenthum. Derſelbe darf während deren Dauer 
zu keinem andern Zwecke verwendet werden und fällt nach Aufhebung des Leihhauſes dem 
ſtädtiſchen Aerar zu. 

Die Aufhebung des Leihhauſes, die Einziehung des Fonds und Entlaſtung der Stadt 
Heidelberg von der übernommenen Gewährleiſtung kann jedoch nur mit Genehmigung des 
Großherzoglichen Staatsminiſteriums geſchehen, inſolange als der Fond durch ſich ſelbſt, das 
heißt: ohne Zuſchuß aus ſtädtiſchen Mitteln, beſtehen kann. 


II. Von der Verwaltung. 


8. 3. 


Die Leihanſtalt unterſteht zunächſt der Leitung einer Leihhauskommiſſion. 
Dieſe beſteht aus dem Oberbürgermeiſter oder deſſen Stellvertreter (welcher jedoch ſtets 


XXXIX. 413 


dem Stadtrathe angehören muß) als Vorſitzenden, 4 Mitgliedern des Stadtraths und 2 
Mitgliedern des Bürgerausſchuſſes. Dieſelben verſehen ihr Amt unentgeltlich. 

Nur der Bürgermeiſter iſt kraft ſeines Amtes ſtändiges Mitglied und Vorſtand der 
Leihhauskommiſſion. Die Mitglieder aus dem Stadtrathe und Bürgerausſchuſſe werden von 
dem Stadtrathe mit relativer Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt; diefe Wahl wird 
jeweil® nach Beendigung der alle 3 Jahre ftattfindenden gejeßlichen Erneuerung der Gemeinde: 
follegien vorgenommen. Die Austretenden find wieder wählbar. 


' 8. 4. 

Die Oberaufficht über das Leihhaus fteht den Staatsbehörden zu. Der Vorftand des 
Bezirksamtes ift berechtigt, den Situngen der Kommiffion anzumohnen und von allen Ge- 
ichäften der Anftalt Einficht zu nehmen; die Nechnungen des Leihhaufes unterliegen der 
Abhör wie die Gemeinderechnung. 

In Verhinderungsfällen wird der erfte Bürgermeifter durch den zweiten, der Vorſtand 
des Bezirksamtes durch feinen regelmäßigen Stellvertreter oder durch einen von ihm bejon- 
ders beauftragten Beamten des Bezirksamtes erjebt. 


8. 5. 
Der Gefchäftsgang in Angelegenheiten der Anftalt ift kollegialiſch und die Bejchlüffe 
werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. 


8. 6. 

Die Obliegenheiten und Befugniffe der Kommiffion find folgende: 

1) Sie leitet im Allgemeinen und zunächit die Anftalt, und ertheilt den Leihhausbeamten 
die geeigneten Anweijungen über die Gejchäftsführung. 

2) Sie beauffichtigt da3 Rechnungsweſen, ertheilt die Defreturen und prüft ingbejondere 
die Rechmungsauszüge, welche der Kaſſier jeden Monat vorzulegen hat; fie prüft 
auch die Hauptrechnung und macht die nöthig findenden Bemerkungen zu jolcher. 

3) Sie beantragt die Ernennung und Entlafjung der Leihhausbeamten, des Tarators 
und Dieners, jowie deren Gehalt und die Belohnungen derjelben. 

4) Sie verfügt die Verfteigerung der nicht eingelösten oder micht erneuerten Unterpfänder. 


8.7. 

Der Vorftand der Kommiſſion ift verpflichtet, jährlich mindeftens einen Sturz der 
Kafje und einen Pfänderfturz vorzunehmen. Diefer Sturz wird vorgenommen durch den 
Borftand und ein Mitglied der Kommiffion. Ueber die Vornahme eines Sturzes und das 
Reſultat defjelben ift dem Großherzoglichen Bezirksamte Anzeige zu erftatten. 


8.8, 
Die Kommiſſion hält nach Bedarf ihre Situngen, wozu der Vorfigende die Einladung 


erläßt. 
57. 





414 XXXIX, 
Il. Regeln und Form der Gefhäftsführung. 


8.9. 
Die Bejorgung der Kaſſengeſchäfte, das Ausleihen der Gelder, die Aufbewahrung der 
Pfänder und die Verrechnung werden durch den 
Kaffier und Kontroleur 


bejorgt, denen ein Diener beigegeben ift, welcher im Leihhauje wohnen muß. 


8. 10. 

Zum Abſchätzen der Pfänder wird ein ftändiger Tarator ernannt, welcher für den von 

ihm angegebenen Werth der Pfänder haftbar ift und zwar im der Art; daß: 

a) die Leihhaustommilfion dem Taxator die nicht verkauften oder nicht verkäuflichen 
Pfänder gegen Bezahlung der darauf geliehenen Beträge jammt Zinfen überlajjen 
fann ; 

b) die Erjagpflicht des Taxators eintritt, werm bei einer wiederholten Verfteigerung ein 
Pfand nicht abgejegt werden konnte. 


8. 11. 
„Juwelen und Gegenftände von befonderem Werthe, 3. B. koftbare Uhren umd. dergleichen, 
jollen durch bejondere, hiezu geeignete Sachverftändige abgeſchätzt werden. 
8, 12. 
Die Leihanftalt giebt kein Darlehen, das weniger als 2 Marf beträgt; fie kann aud) 
jedes Darlehensgefucd über eine Summe von mehr als taufend Mark zurückweiſen. 
8143. 
Sie leiht nicht auf kürzere Zeit ald einen Monat und auf längere Zeit ala 6 Monate. 
Lebteres findet auf Werthpapiere keine Anwendung. 
8. 14. 


Der Zinsfuß ift bei Darlehen unter 150 Markt auf 10%, bei jolden von 150 Mart 
und darüber auf 8% feſtgeſetzt. Als Minimalzins wird für ein Pfand 10 Pfennig angejebt. 
Binfen werden jedoch erjt bei Einlöſung des Pfandes beredjnet umd wird jeder angefangene 
Monat für einen ganzen angenommen. Von Pfändern, die über die Verfallzeit ftehen bleiben, 
werden die Zinjen bis zum Schluffe der Verfteigerung berechnet, in welcher ſolche veräußert 
werden. 

8. 15. 


Als Pfänder werden angenommen: Deutfche Stantspapiere, auf den Inhaber lantend, 
Juwelen, edle Metalle, Meſſing, Kupfer, Zinn, Blei, Eifen, ſodann Sammt-, Seiden-, Wollen- 


AXXIX, 415 


und Leinenzeuge, Kleidungsftüde, Garn und überhaupt alle Gegenftände, die nicht einen all» 
zumwandelbaren Preis haben, dem Verderben zu jehr ausgejeßt find, oder zur Aufbewahrung 
einen allzugroßen Raum erfordern. 

Sollte in Zeiten epidemifcher Krankheiten die Beſorgniß entjtehen, daß durch gewilje 
Gegenjtände, namentlich durch Tuchkleider umd Betten die herrſchenden Anftedungsftoffe ver- 
breitet werden könnten, jo ift die Kommiſſion befugt, derartige Effekten auf gewijje Zeit von 
der Annahme auszujchließen. 

8. 16. 


Namentlich wird kein Darlehen gemacht auf: Wechjelbriefe, Obligationen, Handjchriften 
und Befoldungsquittungen; ſodann auf: Spiegel, Glas: und Porzellan-Waaren, auf Getreide, 
Flüffigkeiten und Möbel und Nähmaſchinen. 

8. 17. 

Die Abſchätzung der Pfänder gejchieht nach ihrem wahren Werthe, ohne Berüdfichtigung 
des Liebhaberpreifes; bei Gegenftänden aus edlen Metallen wird nur auf das Gewicht, nicht 
aber auch auf die Form Rüdficht genommen. 


8. 18, 

Auf deutfche Stantspapiere werden drei Viertheile des jeweiligen Kurspreifes und auf 
edle Metalle drei Viertheile, auf Juwelen und andere Gegenjtände hingegen die Hälfte des 
abgeſchätzten Werthes gegeben. 

8. 19. 


Das Leihhaus ift jeden Werktag geöffnet, und zwar vom 1. März bis 1. November von 
Morgens 8 bis 12 Uhr, und vom 1. November bis 1. März von 9 bis 12 Uhr. Den 
gejammtanmwejenden Beamten fteht es frei, auch Nachmittags von 2 bis 4 Uhr Pfänder an- 
zunehmen. 

$. 20, 

Für jedes. Unterpfand wird ein von dem Kaffier und Kontroleur unterzeichneter Pfand» 
ſchein auögeftellt. Derjelbe enthält die Ordnungszahl des Scheine, den Betrag des Dar: 
lehens, die Bejchreibung und den Schäßungspreis des Unterpfandes und den Verfalltag. 
Ueberdied ift auf dem Schein noch ausdrüdlic zu bemerken, daß derjelbe auf den Inhaber 
laute, daß das Pfand noch vor der Verfallzeit anszulöfen oder zu erneuern jei, da es jonft 
verjteigert werde und endlich, daß der Anſpruch auf Ausfolgung eines bei der DVerfteigerung 
etiva erzielten Mehrerlöjes nad) $. 24 der Statuten erlöjche, wenn er nicht innerhalb 6 Monaten, 
von erfterer an gerechnet, geltend gemacht werde. 


8. 21. 
Der Pfandſchein wird auf den Inhaber ausgeftellt, und ift das einzige Dokument, auf 
welches das Pfand oder der Mehrerlös, und zwar nur gegen deffen Zurückgabe, ausgefolgt 
wird, infofern nicht: ein vichterliches: Erfenntni Anderes verfügt, 


416 XXXIX. 


8. 22. 


Wenn der Schuldner in Gant geraten follte, fo wird das Pfand nur gegen Rück— 
erjtattung des Darlehens und der etwa weiter verfallenen Zinfen an die Konkursmafje aus: 
gefolgt. 

8. 23, 

Wenn ein Pfandichein verloren geht oder entwendet wird, jo wird das Leihhaus auf die 
ihm gemachte Anzeige den Pfandſchein vormerken, jolchen, wenn er vorgezeigt wird, ein- 
behalten, den Inhaber von der Einjprache und den Anzeiger von dem Borfalle in Kenntniß 
jegen, den leßteren mit dem Anfügen, daß wenn binnen vier Wochen feine richterliche Sperre 
erfolgt jei, da3 Pfand an den Inhaber des Pfandicheins ausgefolgt wird. Beiden bleibt 
überlafjen, ihre Anjprüche vor dem Richter auszutragen. 

Wenn ein Pfandichein gänzlich zu Grunde gegangen fein jollte, jo Hat ſich der an- 
gebliche Berpfänder über das Eigenthum des Pfandes auszumweifen und wegen der Aus: 
folgung eine richterliche Verfügung zu erwirken. Duplikatſcheine werden nicht ausgeſtellt. 


8. 24. 


Nach Ablauf von jechd Monaten vom Tage des Darlehens an ift das Pfand, wenn 
es bis dahin nicht ausgelöft oder erneuert wird, zur WVerfteigerung verfallen, ohne daß 
e3 einer weiteren Aufforderung des Schuldners oder einer ausdrüdlichen Verfallen-Erklärung 
bedürfte. Mit Ablauf von 6 Monaten, von dem Tage der Berfteigerung an gerechnet, 
erlöfcht au) der Anſpruch auf Ausfolgung eines bei diejer letztern erzielten Mehrerlöfes. 


8. 25. 


Die Pfänder find von den Leihhausbeamten forgfältig aufzubewahren und entweder mit 
einem Umſchlag oder einem Zettel zu verfehen, auf welchem die Ordnungszahl, die Gegen- 
jtände und der Schätzungswerth derjelben angegeben find. Juwelen, Gold und Silber 
werden überdies in einer eijernen Kiſte oder einem Schranke aufbewahrt, der unter 
doppeltem Verichluffe des Kaffiers und des Kontrolenrs fteht; die Thüren der Magazine 
und Säle, in welchen die Pfänder hinterlegt find, ftehen ebenfalls unter doppeltem Verſchluſſe. 


8. 26. 


Dem Schuldner fteht es frei, das Pfand vor der Verfallzeit zu erneuern, infofern er 
die Zinfen entrichtet, und es joll dies fo lange und fo oft gejchehen können, als das Pfand 
zur Sicherung der Schuld für hinlänglich erachtet wird; in diefem Falle wird ihm gegen 
Zurüdgabe des ältern ein neuer Pfandſchein zugeftellt, in mweldem jedoch von jenem Er- 
wähnung geſchehen muß. 

Auch nad) der Verfallzeit, und jo lange das Pfand nicht veräußert ift, fann eine Er: 
nenerung ftattfinden. Für jede Erneuerung wird eine Taxe von 10 Pfennig erhoben. 





XXIX. 417 
3. 27. 

Von Zeit zu Zeit, und ſo oft es die Kommiſſion für nöthig erachtet, jedoch lngſtens 
alle ſechs Monate, in der Regel aber alle vier Wochen, werden die verfallenen Pfänder 
verſteigert. Die Berfteigerung muß vorher durch Ausfchreiben in den Lofalblättern und durch 
Ausichellen öffentlich befannt gemacht werden. 

Wenn unter den zu verjteigernden Gegenftänden ſich auch welche von bejonderem Werth 
befinden, jo ift die BVerfteigerung auch in auswärtigen Blättern fund zu machen. 


$. 28. 

Bei diefer Verfteigerung wird der Betrag der Schuld, nebſt 8 Pfennig BVerfteigerungs- 
gebühr von je 2 Mark deflelben, die von jedem veräußerten Pfande entrichtet werden müflen, 
jodann jener der verfallenen Zinjen als Ausrufspreis angenommen; wird dieſer angeboten, 
jo findet der Zuichlag jogleich ſtatt. Ergiebt fich ein Mehrerlös, jo kann jolcher gegen Rück— 
gabe des Pfandicheins 14 Tage nad) der Steigerung bei der Leihhausfafje in Empfang ge: 
nommen werden; wird derjelbe innerhalb 6 Monaten vom Verſteigerungstage an nicht er- 
hoben, jo fällt er der Anſtaltskaſſe zu. 

8. 29. 

Jeder, dem etwas entwendet worden, joll eine möglichft genaue Veſchreibung der ent⸗ 
wendeten Gegenſtände in einem ſchriftlichen Aufſatze den Beamten der Anſtalt baldmöglichſt 
zuſtellen, welche, falls dergleichen zum Verpfänden gebracht würden, den Beſitzer anzuhalten 
und der Polizeibehörde Anzeige zu machen haben. 

Sollte ein derartiger, genau und kenntlich beſchriebener Gegenſtand dennoch als Pfand 
angenommen und darauf geliehen worden ſein, ſo iſt er dem Eigenthümer unentgeltlich zurück— 
zuſtellen, und die Beamten werden dem Leihhauſe für den Betrag des gemachten Darlehens 
erjaßpflichtig. Zu diefem Ende find die erhaltenen Anzeigen aufzubewahren und in ein be 
jonderes Vormerkbuch einzutragen; die Beamten find jedoch für das Zurüdhalten folcher 
Gegenftände nur einen Monat verantwortlich), wenn nicht vor deifen Umfluß die Anzeige 
erneuert worden. Sollte eine jolche Anzeige gar nicht gemacht oder verjpätet werden, jo kann 
der Eigenthümer das Pfand nur gegen Vergütung des dargeliehenen Betrags und der Zinſen 
zurüderhalten. 

Die Leihhausbeamten werden übrigens von Unmiündigen und von Perſonen, die fie 
nach Beichaffenheit der Umpftände für verdächtig halten, feine Pfänder annehmen, injofern 
diejelben fich micht genügend auszuweifen vermögen. Wenn Pfänder von verdäcjtigen 
Perſonen gebracht werden, jo haben die Leihhausbeamten erftere bi nach beigebrachtem näheren 
Ausweiſe anzuhalten, auch nad Lage der Umftände ſogleich Anzeige bei der Polizeibehörde 
zu machen. 

IV. Bon der Verrehnung. 


8. 30. 
Die Verrechnung der Gelder ſowohl als der Pfänder joll im Allgemeinen einfach, pünft- 


418 XXXIX. 


lich und klar geführt und die Form derſelben in einer beſonderen Rechnungs⸗ Inſtruktion näher 


bejtimmt werden. 
8. 31. 
Der Kaſſier jowehl, als der Kontroleur und der Tarator haben eine verhältnigmäßige 
Kaution zu jtellen, deren Betrag die Leihhauskommiſſion beftimmen wird. 
8. 32. 
Die genannten beiden Beamten, jowie der Tarator und der Diener find für genaue 
Beobachtung aller ihrer Obliegenheiten, wozu namentlich die ftrengfte Verjchwiegenheit gehört, 
beionders in Pflicht zu nehmen. 


Befanntmahung. 
Die Naturalleiftungen für das Heer betreffend. 
Die Bekanntmachung vom 7. September d. J. (Gejehes- und Verordnungsblatt Seite 257) 


wird dahin geändert, daß vom 1. Januar 1876 in den Amtsbezirten Donauejhingen, Bonn 


dorf, Sädingen, St. Blafien und Waldshut die Marktpreife von Billingen bei Lieferungen 
von Stroh und Heu maßgebend find. 
Karlsruhe, den 24. Dezember 1875. 
Großherzogliches Minifterium des Innern. 


Ioly. 
Vdt. Berker. 


Bekanntmachung. 
Die Annahme der Städteorbinung durch die Stadt Bruchſal betreffend, 


In der Stadtgemeinde Bruchſal tritt nad) Maßgabe des dritten Artikels des Geſetzes 
vom 24, Juni 1874, bejondere Beitimmungen über Berfafjung und Verwaltung der Stabt- 
gemeinden betreffend (Geſetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXVII.), vom 1. Januar 1876 an 
die Städteordnung in Kraft. 

Karlsruhe, den 25. Dezember 1875. 

Großherzogliches Minifterium des Innern. 


Jolly. 
Vdt. Heil. 


Berihtigung. 
Eeſetzeb⸗ und Verordnungsblatt Nr. XXXIL., Seite 351 it Zeile 1 und 2 von oben zu freien und Seite 353, Zeile 6 
von unten ftatt Sägemühlen“ zu lefen: „Mühlen“. 


d rug und Verlag von Malſch & Bogel | in Karlsruhe. 


Digitized by Google 


‘ 
\ 

Digitized by Google 
= - — in be 





EN 
3 5112 103 714 830 





“ 


d, 


Y h 
. 44 
ER ß 
>. 9. 
* 


Digitized by GOogle