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Full text of "Zeitschrift für Vermessungswesen. ZFV"

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Zeitschrift  für 
Vermessungswesen 


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ZEITSCHRIFT 


KÜR 

VE  RMBSSUNGS  WESEN 


IM  AUFTRAG  UND  ALS  ORGAN 
DE8 

DEUTSCHEN  GEOMETERVEREINS 


herausgegeben  von 

Dr.  U.  Jordan,  und  C.  Hteppes, 

Profesaor  ln  Hannover  8teuerrath  in  München. 


XXI.  Band. 

(1892.) 


STUTTGART. 

VERLAG  VON  KONRAD  W1TTWER. 
1892. 


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Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover 


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Sachregister. 

Belt. 

Abgeordnetenhaus-Verhandlungen  in  Preuasen 161 

Abgeordnetenhaus  - Verhandlungen  in  Preuasen  Uber  den  Entwurf  des 

Staatshaushalts  für  1892/93  241 

Auseinandersetzungsverfahren  für  städtischen  Baugrund,  von  Steppes..  448 

Ausgleichung  nach  der  Coordinatenmethode,  von  Fuhrmann  654 

Ausstellung  von  Instrumenten,  Karten  etc.  auf  der  17.  Hauptversammlung 

des  D.  G.-V.,  von  Ottsen 176 

Basismessung,  die  neue  französische,  von  Hammer 26 

Berechtigungswesen  und  die  Landmesser,  von  Hölscher  und  Steppes.  442 
Besprechungen: 

v.  Bauernfeind,  Elemente  der  Vermessungskunde,  7.  Aufl.,  bespr. 

von  Reinhertz /....  54,128 

Breusing,  Das  Verebnen  der  Kugeloberfläche,  bespr.  von  Hammer.  462 

Czuber,  Theorie  der  Beobachtungsfehler,  bespr.  von  Jordan.. 118 

Dienstvorschriften  für  die  in  der  Provinz  Hannover  beschäftigten  Special* 

commissare  und  Vermessungsbeamten,  bespr 289 

. . . Die  Verhältnisse  des  Eisenbahn-Landmessers,  verglichen  mit  denen 
seiner  Collegen  in  der  Kataster-  und  landwirthschaftlichen  Verwaltung, 

bespr.  von  Steppes 285 

GeodätischesInBtitut,  Kgl.preuss.,  Das  Berliner  Basisnetz,  bespr. 

von  Jordan 283 

Geognostische  Karte  von  Württemberg,  bespr 504 

Höckner,  Ueber  die  Einschaltung  von  Punkten,  bespr.  von  Rei  nhertz  377 
Meydenbauer,  Das  photographische  Aufhehmenzu  wissenschaftlichen 

Zwecken,  insbesondere  das  Messbildverfahren,  1.  Band  bespr 660 

de  Mendizäbal  Tamborrel,  Tables  des  Logarithmos  4 huit  Döci- 

males,  bespr.  von  Hammer 580 

Ministöre  de  travaux  publics,  Nivellement  gönöral  de  la  France, 

bespr.  von  Jordan 350 

Miiller-Berlota,  Anleitung  zum  Rechnen  mit  dem  logarithmischen 

Rechenschieber,  bespr 503 

v.  Müller, Haag  und  Schreiber,  Das  königl.  bayerische  Gesetz,  die 
Flurbereinigung  betr.,  vom29. Mai  1886,  erläutert,  bespr.) von  Steppes  88 
Regelmann,  Hydrographische  Uebersichtskarte  des  Königreichs 

Württemberg,  bespr 221 

Regelmann,  Hydrographische  Durchlässigkeitskarte  des  Königreichs 
Württemberg  im  Maassstabe  1 : 600  000,  bearbeitet  im  K.  Statistischen 

Landesamt,  bespr.  von  Schlebach 639 

Schiffner,  Die  photographische  Messkunst  oder  Photogrammetrie, 

bespr.  von  Jordan '.  219 

Seibt,  Der  selbstthätige  Universalpegel  in  Swinemünde,  bespr.  von 

Reinhertz 157 

Service  göographique  de  l’Armöe,  Tables  des  Logarithmes  4 
huit  Decimales,  bespr.  von  Hammer 580 

181026 


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IV 


Seit« 

Fretwurst,  Die  Kartenschrift,  bespr 319 

Canalwaage,  kreisförmige,  von  Kahle 49 

Cnbatur  eines  prismatischen  Körpers  mit  windschiefer  oberer  Grenzfläche 

und  unregelmässigem  Viereck  als  Grundfläche,  von  Wilski 401 

Dienst-  und  Gehalts-Verhältnisse  der  bayerischen  Geometer,  von  Steppes  37 

Distanzstab,  von  Jordan 525 

Drainage,  Längs-  oder  Querdrainage?  von  Kaeppler 373 

Drainage,  Quer-  und  Längsdrainage,  von  Gerhardt 605 

Erdmessung,  die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  internationalen  E.  zu  Brüssel  641 

Feldbereinigung  in  Württemberg 503 

Feldschreibtisch,  von  Behren 569 

Flurkarten  und  Flurbücher,  ihre  Beweiskraft  in  Sachsen  - Weimar,  von 

Schnaubert 97 

Formularpapier  der  Anweisung  IX  betr.  Frage,  von  Geisler 32 

Geometrische  Aufgaben,  von  Nell 497 

Gesetze  und  Verordnungen: 

Badische  Verordnung  vom  26.  November  1891,  betr.  die  Ausbildung  und 

Prüfung  der  Feldmesser 119 

Bayerische  Verordnung  vom  4.  Juni  1892,  die  Regelung  der  Dienst-  und 

Gehaltsverhältnisse  des  Geometerpersonals  betreffend 507 

Feld-  und  Reisezulage  der  Landmesser  betr.  Oberlandesgerichts  - Er- 
kenntnis, eingesandt  von  Winckel 659 

Grosshcrzogl.-Hessische  Verordnung  vom  11.  Nov.  1891,  die  praktische 

Beschäftigung  der  Geometer  betr 414 

Vermarkungsgesetz  für  das  FUrstenthum  Lippe  vom  17.  Juli  1890  405 

Württembergisches  Steuercollegium  betr.  Verordnung 158 

Granitsäulen  betr.  Frage,  von  Harksen 320 

Grenzstein,  alter,  von  Müller 604 

Grundbuch,  das,  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das 
Deutsche  Reich.  Nach  einem  Vortrage  bei  der  17.  Hauptversammlung 

1891,  von  Steppes 225,  266,  302,  338,  368 

Grundsteuerkataster,  preussisebes,  von  Zeidler 129 

Höhenaufnahmen,  Beiträge  zur  Praxis,  von  Hammer 353 

Höhenmesser,  Verwendung  bei  den  Vorarbeiten  zum  Kostenanschlag  in 

Zusammenlegungssachen,  von  Deubel 207 

Horizontalcurven- Construction,  von  Merl 316 

Karten: 

Höhenschichtenkarte  des  Grossherzogthums  Hessen  im  Maassstabe  1 : 25  000  285 
Karte  des  Deutschen  Reichs  in  674  Blättern  und  im  Maassstabe  1:100000 

betreffende  Anzeige,  von  v.  Usodom 87,  218 

Kreiskarten  1 : 100  000  betreffende  Anzoige,  von  v.  Usedom 86 

Messtischblätter  1:25  000  betreffende  Anzeige,  von  v.  Usedom 87,  219 

Topographische  Specialkarte  von  Mittel-Europa  im  Maassstabe  1 : 200  000, 

von  v.  Usedom 53 

Kataster  - Erneuerung  in  den  Reichslanden 571 

Korbbogen -Absteckung,  von  Puller 519 

Kosten  von  geometrischen  (Nivellirungs-)  Arbeiten,  von  Gerke 329,  433 

Landesvermessung  in  Sachsen-Weimar  und  die  Bestimmungen  Uber  die 

Beweiskraft  der  Flurkarten  und  Flurbücher,  von  Schnaubert 97 

Landmesser  im  Dienste  der  Stadt  Köln,  von  Behren 238 

Landmesserlaufbahn,  Berechtigung 32 

Landmessermangel  in  der  preuss.  landwirtschaftlichen  Verwaltung 196 

Landmesser  vor  100  bis  150  Jahren 374 

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V 


Seite 


Litteratur  Uber  Vermessungswesen: 

8.  61,  62,  192,  319,  352,  382,  415,  431,  544,  567,  608,  623. 

Litteratur  für  Vermessungs wesen  vom  Jahre  1891,  von  Petzold 465 

Mecklenburgische  Landesvermessung,  ihre  Projection  und  deren  Neubear- 
beitung durch  Prof.  Jordan,  von  Hammer  und  Jordan 417 

Messlatten-Längenregulirung,  von  Fetzer 150 

Messstabhalter,  von  Häussermann 155 

Methode  der  kleinsten  Quadrate,  ihre  Bedeutung  und  Anwendbarkeit  in 
der  Feld-  und  Landmessung.  Vortrag  auf  der  17.  Hauptversammlung 

des  D.  Q.-V.  1891,  von  Jordan 321 

Neigungsmesser,  von  Brandis 603 

Nivellements-Kosten,  von  Gerke 433 

Nivellirstative,  von  Jordan 262 

Nivellirung,  Einsinken  des  Instrumentes  und  der  Latte,  von  Jordan 257 

Nivellirungs- Arbeiten,  Beitrag  zur  Kostenberechnung,  von  Gerke 329 

Nivellirinstrumente  mit  Keversionslibelle,  Verbesserung,  von  Fennel 528 

Patent-Mittheilungen: 

Patent-Ertheilungen 278 

Apparat  zur  Bestimmung  von  Höhenunterschieden  nach  Art  der  Schlauch- 
waage von  Seibt  und  Fuess 281 

Aneroidbarometer  von  Denn  er t und  Pape 283 

Personalnachrichten: 

Seite  63,  64,  95,  96,  125—128,  159,  160,  255,  256,  286,  320,  352,  384,  416, 

432,  464,  510,  543,  567,  584,  608,  624,  661. 


Landmessor,  die  die  Landmesserpriifung  im  Herbst  1891  und  im  Frühjahr 


1892  bestanden  haben  287,  606 

Photogrammetrie,  das Teleobjectivu.  seine  Verwendbarkeit,  v.  Hafferl  585,  662 

Photogrammetrie  in  Italien  von  Paganini,  deutsch  vonSchepp 65 

Photogrammetrie  in  Italien,  von  Fenner 635 

Planimeter,  Rollenschiefe  und  Scharnierschiefe  beim  Amsler’schen  Polarpla- 
nimeter, von  Wilski 609 

Projection  der  Mecklenburgischen  Landesvermessung  und  ihre  Neube- 
arbeitung durch  Prof.  Jordan,  von  Hammer  und  Jordan 417 

Punktbestimmung  aus  einer  Anzahl  zu  seiner  wahrscheinlichsten  Er- 
mittelung gegebener  Geraden,  von  D’Ocagne  und  Hammer 618 

RechenhUlfsmittel,  neue  mechanische,  von  Wilski 625 

Rechenmaschine  von  Leibnitz,  zur  Geschichte  der,  von  Jordan ...  .545,  584 

Rechenschieber  mit  Lupe,  von  Jordan 376 

Rechentafel  von  Scherer  mit  graphischer  Darstellung  der  Zahlenwerthe 

von  Lnedecke 153 

Rentengütergesetz  und  unsere  jungen  Landmesser 277 

Römische  Feldmesser-Schritten,  von  Merkel 385 

Sextanten-Gebrauch  bei  Triangulirungen,  von  v.  Horn  428 

Siedethermometer  und  Quecksilber-Barometer  von  Jordan 30 

Snellius  und  das  Problem  der  vier  Punkte,  von  Geisler  und  Jordan..  296 

Städtische  Vermessungsbeamte 413 

Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover,  von  Jordan 1,  128 

Triangnlirung,  einige  Bemerkungen  UberKleintriangulirungen,  v.  Reinhertz  452 
Trigonometrische  Abtheilung  der  Preuss.  Landesaufnahme,  Mittheilung 

über  ihre  Arbeiten  im  Jahre  1891,  von  v.  Morsbach 193 

Trigonometrische  Punkteinschaltung;  sind  die  üblichen  Rechenvorschriften 

verbesserungsbedürftig?  von  Höckner 513 

Trigonometrische  Punktbestimmung,  von  Jordan  167 


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VI 


Seit 

Trigonometrische  Punktbestimmung,  Einschneiden  durch  zwei  innere  und 

eine  äussere  Richtung,  von  Voigt  171 

Trigonometrisches  aus  Süd-Afrika,  von  RUhs 411 

Unterricht  und  Prüfungen: 

Bayrische  Concursprüfung  für  Geometer  vom  14.  bis  27.  Sept  1892  ...  584 

Berechtigung  der  höheren  Lehranstalten,  von  Winckel . 33 

Bedingungen  der  Zulassung  zur  Landmesserprüfung,  von  Vogler...  85,  128 

Feldmesserpriifungsergebnisse  in  Württemberg 63 

Geodätischer  Unterricht  für  Landmesser 216 

Geodätisch-kulturtechnischer  Cursus  der  landw.  Hochschule  in  Berlin  ..  383 

Landmesser,  die  die  Landmesserprüfung  im  Herbst  1891  und  im  Frühjahr 

1892  bestanden  haben 287,  606 

Landwirthschaftl.  Hochschule  in  Berlin,  neue  geodätische  Professur 255 

Vermessungs-Ingenieure,  die  in  Sachsen  die  Staatsprüfung  1890—1892 

bestanden  haben 464 

V ereinsangelegenheiten: 

Abhandlungen  für  die  Zeitschr.  f.  V.,  Verzögerung  des  Abdruoks  betr. 

Bemerkung,  von  Jordan 96 

Amt  des  Kassirers  des  D.  G.-V.  betr.,  von  Winckel 32 

Bittgesuch  des  Rheinisch- Westf.  Landmesservereins  an  den  Arbeits- 
minister, von  Walraff 90 

Bittgesuch  des  Schlesischen  Landmesser- Ver.  um  Gleichstellung  der 

Eisenbahnlandmesser  mit  den  Katasterlandmessern,  von  Fuchs 249 

Brandenburgischer  Landmesser- Verein,  Auszug  aus  der  Verhandlungs- 

Niederschrift  der  1.  Hauptversammlung  1892,  von  Tasler 222 

Brandenburgischer  Landmesserverein,  Neuwahl  d.  Vorstandes,  von  Esser  122 
Einsendungen  an  die  Redaction  der  Zeitschr.  d.  D.  G.-V.  betr.  Mittheilung, 

von  Winckel 287 

Kassenbericht  des  Deutschen  Geometer- Vereins,  von  Winckel 93  128 

Mecklenburgischer  Geometerverein,  Bericht  über  die  26.  Hauptversamm- 
lung am  15.  Juli  1892,  von  Brumberg 551 

Rheinisch- Westf. Landmesserverein,  23.  Jahresb.  für  1891,  von  Emelius  122 
hlesischer  Landmesser-Veroin,  Bericht  Uber  das  1.  Vereinsjahr  1891/92, 

von  Fuchs  und  Tischer 252 

Thüringer  Geometer-Verein,  Hauptversammlung  am  31.  Januar  1892 

betr.  Mittheilung  von  Schnaubert 223 

Thüringer  Geometer -Verein,  Versicherungsabtheilung,  von  Kästner 

und  Schnaubert 288 

Verein  der  Landmesser  der  Generalcommission  in  Münster 248 

Verein  Hessischer  Geometer  I.  Classe , Bericht  Uber  die  Generalver- 
sammlung am  15.  Mai  1892,  von  Weinerth  und  Porth 619 

Verlorenes  Recensions-Exemplar  betr.,  von  Jordan 192 

Verlust  aus  dem  Vermögen  des  Deutschen  G.-V.  betr.  Mittheilung, 

von  Winckel 121,  543 

Vorstandsitz  des  Deutschen  G.-V.,  von  Winckel 384 

Württembergischer  Geometerverein,  Bericht  Uber  die  Hauptversammlung 

am  18.  April  1892,  von  Weitbrecht 533 

Vorschlag  an  die  Landmesser  zur  Wahrung  ihres  Ansehens  in  der  Oeffent- 

lichkeit,  von  Marseille 579 

Winkel-Prisma  von  Bauernfeind,  optische  Fehlertheorie  und  deren  An- 
wendung, von  Wagner 630 

Winkelprisma-Gebrauch  bei  geneigten  Strahlen,  von  Wagner 657 


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N amenregister . 

Balte 

Behren,  Feldschreibtisch 569 

Behren,  Landmesser  im  Dienste  der  Stadt  Köln 238 

Br  an  di  b,  Neigungsmesser 603 

Brumberg,  Bericht  über  die  26.  Hauptversammlung  des  Mecklen- 
burgischen Geometervereins  am  16.  Juli  1892  551 

Deubel,  Verwendung  des  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten  zum  Kosten- 
anschlag in  Zusamraenlegungssacben  207 

Emelius,  23.  Jahresbericht  (für  1891)  Uber  den  Rheinisch-Westf.-Land- 

messerverein 122 

Esser,  Brandenburgischer  Landmesserverein,  Neuwahl  des  Vorstandes..  122 

Fennel,  Nivellirinstrumente  mit  Reversionslibelle 528 

Fenner,  Photogrammetrie  in  Italien 635 

Fetzer,  Messlatten -Längenregulirung 150 

Fuchs,  Bittgesuch  des  Schlesischen  Landmesservereins  um  Gleichstellung 

der  Eisenbahnlandmesser  mit  den  Katasterlandmessern 249 

Fuchs  und  Tischer,  Bericht  über  das  1.  Vereinsjahr  1891/92  des 

Schlesischen  Landmesservereins 252 

Fuhrmann,  Beitrag  zur  Ausgleichung  nach  der  Coordinatenmethode  . . . 054 

Geisler,  Formularpapier  der  Anweisung  IX  betr.  Frage 32 

Geisler  und  Jordan,  Snellius  und  das  Problem  der  vier  Punkte 296 

Gerhardt,  Quer-  und  Längsdrainage 605 

Gerke,  Kosten  von  geometrischen  (Nivellirungs-)  Arbeiten 329,  433 

H äusermann  Messstabhalter 155 

Hafferl,  Das  Teleobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit  in  der  Photo- 
grammetrie   585,  662 

Hammer,  Beiträge  zur  Praxis  der  Höbenaufnahmen 353 

Hammer,  Besprechung  von:  Breusing,  Das  Verebnen  der  Kugel- 
oberfläche   462 

Hammer,  Besprechung  von:  de  Mendizäbal  Tamborrel,  Tables 

des  LogarithmeB  ä huit  Decimales 580 

Hammer,  Besprechung  von:  Service  gdographique  de  l’Armde, 

Tables  des  Logarithmes  ä huit  Decimales 580 

Hammer,  Die  neue  französische  Basismessung 26 

Hammer  und  Jordan,  Projection  der  Mecklenburgischen  Landesver- 
messung und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prof.  Jordan  417 

Harksen,  Granitsäulen  betr.  Frage 320 

Höckner,  Sind  die  üblichen  Rechenvorschriften  verbesserungsbedürftig?  513 

Hölscher  und  Steppes,  Berechtigungswesen  und  die  Landmesser 442 

v.  Horn,  Sextanten-Gebrauch  bei  Triangulirungen  428 


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VIII 


Seite 


Jordan,  Abhandlungen  für  die  Zeitschr.  f.  V.,  Verzögerung  des  Abdrucks 

betr.  Bemerkung 96 

Jordan,  Bedeutung  und  Anwendbarkeit  der  Methode  der  kleinsten 
Quadrate  in  der  Feld-  und  Landmessung.  Vortrag  auf  der  17.  Haupt- 
versammlung des  D.  G.-  V.  1891  321 

Jordan,  Besprechung  von:  Czuber,  Theorie  der  Beobachtungsfehler . . 118 

Jordan,  Besprechung  von:  Kgl.  preuss.  Geodätisches  Institut,  Das 

Berliner  Basisnetz 283 

Jordan,  Besprechung  von:  Ministers  de  travaux  publics,  Nivellement 

g£n6ral  de  la  France 350 

Jordan,  Besprechung  von:  Schiffner,  Die  photographische  Messkunst 

oder  Photogrammetrie 219 

Jordan,  Distanzstab 525 

Jordan,  Einsinken  des  Instrumentes  und  der  Latte  beim  Nivelliren 257 

Jordan,  NivellirBtative 262 

Jordan,  Rechenschieber  mit  Lnpe 376 

Jordan,  Siedethermometer  und  Quecksilber-Barom  ter 30 

Jordan,  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover 1,  128 

Jordan,  Trigonometrische  Punktbestimmung 167 

Jordan,  Verlorenes  Recensions-Exemplar  betr 192 

Jordan,  Zur  Geschichte  der  Rechenmaschine  von  Leibnitz 546,  584 

Kaeppler,  Längs-  oder  Querdrainage 373 

Kästner  und  Schnaubert,  Versicherungsabtheilung  des  Thüringer  Geo- 
meter-Vereins   288 

Kahle,  Kreisförmige  Canal waage 49 

Luedecke,  Rechentafel  von  Scherer  mit  graphischer  Darstellung  der 

Zablenwerthe 153 

Marseille,  Vorschlag  an  die  Landmesser  zur  Wahrung  ihres  Ansehens 

in  der  Ocffentlichkeit 579 

Merkel,  Römische  Feldmesser-Schriften 385 

Merl,  Horizontalcurven-Construction 316 

v.  Morsbach,  Mittheilung  Uber  die  Arbeiten  der  Trigonometrischen  Ab- 
theilung der  Preuss.  Landesaufnahme  im  Jahre  1891 193 

MU  1er,  Alter  Grenzstein 604 

Nell,  Geometrische  Aufgaben 497 

D’Ocagne  und  Hammer,  Punktbestimmung  aus  einer  Anzahl  zu 

seiner  wahrscheinlichsten  Ermittelung  gegebener  Geraden 618 

Ottsen,  Ausstellung  von  Instrumenten,  Karten  etc.  auf  der  17.  Haupt- 
versammlung des  D.  G.-V 176 

Paganini-Schepp,  Photogrammetrie  in  Italien 65 

Petz  old,  Litteratur  ftir  Vermessungswesen  vom  Jahre  1891  465 

Petzold,  Patent-Mittheilungen: 

Patent-Ertbeilungen 278 

Apparat  zur  Bestimmung  von  Höhenunterschieden  nach  Art  der 

Schlauchwaage  von  Seibt  und  Euess 281 

Aneroidbarometer  von  Dennert  und  Pape 283 

Puller,  Korbbogen- Absteckung 519 

Reinhertz,  Besprechung  von:  v.  Bauernfeind,  Elemente  der 

Vermessungskunde,  7.  Auf] 54,  128 

Reinhertz,  Besprechung  von:  Höckner,  lieber  die  Einschaltung  von 
Punkten 377 


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IX 


Seit« 


Reinhertz,  Besprechung  von:  Seibt,  Der  aelbstthätige  Umversalpegel 

in  Swinemiinde 157 

Reinhertz,  Einige  Bemerkungen  Uber  Kleintriangulirungen 453 

Rühs,  Trigonometrisches  aus  Süd- Afrika 411 

Schlebach,  Besprechung  von:  Regelmann,  Hydrographische  Durch- 
lässigkeitskarte des  Königreichs  Württemberg  im  Maassstabe  1 : 600  000, 

bearbeitet  im  K.  Statistischen  Landesamt.... 639 

Schnaubert,  Flurkarten  u.  Flurbücher,  ihre  Beweiskraft  in  Sachsen-Weimar  97 

Schnaubert,  Hauptversammlung  des  Thüringer  Geometer- Vereins  am 

31.  Januar  1893  betr.  Mittheilung 333 

Schnaubert,  Landesvermessung  in  Sachsen- Weimar  und  die  Bestimm- 
ungen Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  und  Flurbücher 97 

Steppes,  Auseinandersetzungsverfahren  für  städtischen  Baugrund 448 

Steppes,  Beoprechung  von:  Die  Verhältnisse  des  Eisenbahn-Landmessers, 
verglichen  mit  denen  seiner  Collegen  in  der  Kataster-  und  landwirth- 

schaftlichen  Verwaltung 385 

Steppes,  Besprechung  von:  v.  Müller,  Haag  und  Schreiber,  Das 
königl.  bayerische  Gesetz,  die  Flurbereinigung  betr.,  vom  29.  Mai  1886, 

erläutert 88 

Steppes,  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches 
für  das  Deutsche  Reich.  Nach  einem  Vortrage  bei  der  17.  Haupt- 
versammlung 1891  235,  266,  302,  338,  368 

Steppes,  Dienst-  und  Gehalts-Verhältnisse  der  bayerischen  Geometer..  37 
Tasler,  Auszug  aus  der  Verhandlungs-Niederschrift  der  1.  Hauptver- 
sammlung des  Brandcnburgischen  Landmesser-Vereins  1892  223 

v.  Usedom,  Karte  <Jes  Deutschen  Reichs  in  674  Blättern  und  im  Maass- 
stabe 1 : 100000  betreffende  Anzeige 87,  218 

v.  Usedom,  Kreiskarten  1:  100000  betreffende  Anzeige 86 

v.  Usedom,  Messtischblätter  1:25000  betreffende  Anzeige  87,  219 

v.  Usedom,  Topographische  Specialkarte  von  Mittel-Europa  im  Maass- 
stabe 1 : 200000  53 

Vogler,  Bedingungen  der  Zulassung  zur  Landmesserprüfung 85,  128 

Voigt,  Trigonometrische  Punktbestimmung,  Einschneiden  durch  zwei  innere 

und  eine  äussere  Richtung 171 

Wagner,  Winkel-Prisma  von  Bauernfeind,  optische  Fehlertheorie  und 

deren  Anwendung 630 

Wagner,  Gebrauch  des  Winkelprismas  bei  geneigten  Strahlen 657 

Walraff,  Bittgesuch  des  Rheinisch- Westf.  Landmesservereins  an  den 

Arbeitsminister .■ 90 

Weinerth  und  Porth,  Bericht  über  die  Generalversammlung  des  Ver- 
eins Hessischer  Geometer  I.  Classe  am  15.  Mai  189- 619 

Weitbrecht  Bericht  Uber  die  Hauptversammlung  des  WUrttembergischen 

Geometervereins  am  18.  April  1892  533 

Wilski,  Cubatur  eines  prismatischen  Körpers  mit  windschiefer  oberer 

Grenzfläche  und  unregelmässigem  Viereck  als  Grundfläche 401 

Wilski,  Neue  mechanische  Rechenhülfsmittel 625 

Wilski,  Rollenschiefe  und  Scharnierschiefe  beim  Amsler’schen  Polar- 
planimeter...  609 

Win  ekel,  Amt  des  Kassirers  des  D.  G.-V.  betr 32 

Winckel,  Berechtigung  der  höheren  Lehranstalten 33 

Winckel,  Einsendungen  an  die  Redaction  der  Zeitschrift  d.  D.  G.-V.  betr. 
Mittheilung 287 


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X 


8eite 

W i n c k e 1 , Feld-  und  Reisezulage  der  Landmesser  betr.  Oberlandesgerichta- 

Erkenntniss 659 

Winokel,  Kassenbericht  des  Deutschen  Geometer- Vereins 93  128 

Winckel,  Verlust  aus  dem  Vermögen  des  Deutschen  G.-V.  betreffende 

Mittheilung 121. 

Winckel,  Vorstandsitz  des  Deutschen  G.-V 

Zeidler,  Preuss.  Grundsteuerkataster 


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M M Ol 

8S& 


1 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  Manchen. 



1892.  Heft  1.  Band  XXI. 

5-i  1.  Januar.  


Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover  im  System 
III.  Ordnung  der  trigonometrischen  Abtheilung  der 
Landesaufnahme. 

Im  Sommer  1891  wurde  die  Triangulirung  III.  Ordnung  der  trigo- 
nometrischen Abtheilung  unserer  Landesaufnahme  in  der  Gegend  von 
Hannover  ausgeführt,  und  dabei  das  Stadtgebiet  selbst  besonders  be- 
handelt. In  Voraussicht  einer  genauen  Neuvermessung  der  Stadt,  jeden- 
falls des  nordwestlichen  Gebietes  der  neu  angeschlossenen  Dörfer  Herren- 
hausen, Hainholz,  Vahrenwald,  List,  hatte  das  Stadtbauamt  beim 
HeranrUcken  der  allgemeinen  Landestriangulirung  an  Hannover,  sich  mit 
der  trigonometrischen  Abtheilung  in  Beziehung  gesetzt,  um  ein  Uber  die 
Bedürfnisse  des  platten  Landes  hinausgehendes,  möglichst  in  sich  abge- 
schlossenes Werk  zu  erlangen;  die  dadurch  bedingten  Uberschiessenden 
Kosten  wurden  von  der  Stadt  zu  den  allgemeinen  Triangulirungs- 
kosten  beigesteuert. 

Als  geodätischer  Mitarbeiter  wurde  hierbei  Verfasser  dieses  Berichtes 
von  der  Stadt  bestellt,  und  die  trigonometrische  Abtheilung  der  Landes- 
aufnahme hatte  die  grosse  Güte,  mich  hierbei  vorübergehend  in  die 
Function  eines  „Trigonometers“  eintreten  und  alle  Einzelheiten  der 
Landesaufnahme  in  Messung  und  Berechnung  genau  mitmachen  und 
kennen  lernen  zu  lassen.  Ausserdem  hat  Herr  Ingenieur  Petzold 
bei  allen  Messungen  mitgewirkt. 

Ausser  dem  hochverehrten  Chef  unserer  Landesaufnahme,  Excellenz 
General -Lieutenant  Schreiber,  habe  ich  hierfür  dem  Chef  der  trigono- 
metrischen Abtheilung,  Herrn  Oberst  Morsbach,  dann  dem  Vermessungs- 
Dirigenten,  Herrn  Hauptmann  de  Graaff,  Herrn  Premier  - Lieutenant 
Messner  und  Herrn  Trigonometer  Otto  auch  an  dieser  Stelle  zu 
danken. 

In  unserem  Falle  wurde  durch  den  Zutritt  der  geodätischen  Aus- 
rüstung unserer  Hochschule  und  die  besonderen  Interessen  der  künftigen 
Zeitschrift  für  Vertnessungswesen.  1892.  Heft  1.  1 


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2 


Jordan.  Triangalirnng  des  Stadtbezirks  Hannover. 


Stadtaufnahme,  mit  Polygonzögen  u.  s.  w.,  manches  durch  Besprechung 
zwischen  den  Officieren  und  dem  Verfasser  eingerichtet,  was  in  den 
bisherigen  Vorschriften  nicht  unmittelbar  enthalten  war,  aber  aus  gemein- 
samer Erwägung  hervorgegangen,  jenen  bewährten  Vorschriften  sich 
anschliesst. 

Das  trigonometrische  Netz. 

Nachdem  schon  im  Jahre  1887  durch  die  Triangulirung  I.  und 
II.  Ordnung  eine  Basis  Aegidius  - Wasserthurm  auf  dem  Stadtgebiete 
von  Hannover  gewonnen  worden  war,  welche  zur  Triangulirung  von 
Linden,  südwestlich  von  Hannover,  bereits  gedient  hat  (vgl.  Zeitschr. 
f.  Vermessungsw.  1889  S.  4 — 14  und  J.  Handb.  d.  Verm.  H.  S.  228 

Fig.  1. 

Trigonometrisches  Netz  der  Stadt  Hannover. 

(Das  Netz  enthält  noch  25  hier  nicht  eingezeichnete  Klrchthürme  u.  s.  w.,  welche  nur  vorwärts 

eingeschnitten  werden.) 

ö.Schnnze 


o 1 2 3 4 5 Kiloffl . 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


3 


und  III.  S.  134)  war  es  nahegelegt,  dieselbe  eine  Basis  auch  für 
Hannover  zu  Grunde  zu  legen,  und  darauf  ein  von  allem  anderen  unab- 
hängiges Netz  aufzubauen,  welches  in  Fig.  1 gezeichnet  ist. 

Allerdings  löst  sich  damit  unser  Netz  von  der  übrigen  Triangulirung 
III.  Ordnung  der  Umgebung  ab,  indem  letztere  stets  von  Punkt  zu 
Punkt  mit  Anschlusszwang  ausgeglichen  wird,  während  unser  Fünfeck 
von  Fig.  1 mit  nur  zwei  festgegebenen  Punkten  (Aegidius  und  Wasser- 
thurm) lediglich  in  sich  selbst  ausgeglichen,  keinem  fremden  Zwange 
unterworfen  ist.  Umgekehrt  wird  der  AnschlusBzwang,  welcher  in 
III.  Ordnung  unvermeidlich  ist,  durch  unser  isolirtes  Fünfeck  von  dem 
Stadtgebiete  nach  Aussen  geschoben,  was  aber  insofern  unschädlich 
ist  als  die  benachbarte  Heide  viel  leichter  einige  hingeschobene 
Fehler  ertragen  kann  als  das  Stadtgebiet,  in  welchem  der  Grund  und 
Boden  so  werthvoll  ist,  dass  1 Quadratmeter  bis  zu  100  Mark  be- 
rechnet wird. 

Uebrigen8  wurde  auch  das  Stadt -Fünfeck  im  Vergleich  mit  der 
Triangulirung  des  platten  Landes  mit  verstärkter  Genauigkeit  nahezu 
wie  II.  Ordnung  gemessen,  so  dass  von  Hinausschieben  merklicher  Fehler 
kaum  die  Rede  sein  kann;  und  die  bereits  verglichenen  Anschlüsse 
haben  gezeigt,  dass  bei  Burg,  Schanze  u.  8.  w.  die  übrige  Triangulirung 
III.  Ordnung  mit  kaum  schlechteren  Anschlüssen  sich  findet  als  im 
übrigen  Lande. 

Das  hier  angeführte  Princip  der  Localnetz -Anlage  für  eine  Stadt 
ist  nichts  anderes  als  weitere  Ausbildung  des  sehr  schönen  Principe  von 
„Folgepunkten“  und  „Leitpunkten“,  das  wir  schon  früher  in  dieser 
Zeitschrift  1889  S.  1 — 11  mitgetheilt  haben. 

Der  Gang  der  Ausgleichung  ist  durch  Fig.  1 auch  schon  angedeutet, 
es  wurde  nämlich  das  eigentliche  Fünfeck,  mit  dem  Centralpunkt  Aegidius, 
nach  BedingungBgleichungen  (Correlaten)  ausgeglichen  (mittlerer  Fehler 
einer  Richtung  = ± 1,0;")  und  dann  das  Zweipunktsystem  Hochschule- 
Dreifaltigkeit  mit  Coordinaten-Ausgleichung  eingeschaltet.  Dabei  kommen 
die  verschiedenen  Nullpunkts-Correctionen  z in  Betracht,  deren  Theorie, 
mit  zugehörigen  einfachen  Regeln  Herr  General  Schreiber  schon 
früher  veröffentlichen  liess  in  dem  Werke  Jordan -Steppes,  Deutsches 
Vermessungswesen  1882,  I,  S.  156 — 164.  Es  ist  dort  angenommen, 
dass  alle  äusseren  neuen  Strahlen  je  an  einen  alten  (festen)  Strahl  an- 
geschlossen sind,  (daher  kommen  die  Gewichte  1:2  für  die  neuen 
Strahlen).  In  unserm  Falle  lag  dagegen  die  Sache  anders.  Es  wurde 
z.  B.  in  Willmer  von  Anfang  an  ein  gemeinsamer  Satz  für  alle  4 vor- 
handenen Strahlen  gemessen,  durch  die  Correlatenausgleichung  des  Fünf- 
ecks sind  von  diesen  4 Strahlen  3 endgültig  geworden,  und  der  vierte, 
Dreifaltigkeit,  ist  zunächst  gegen  dieselben  so  zu  legen,  dass  die  alge- 
braische Summe  der  3 Richtungsänderungen  gleich  Null  wird,  wodurch  der 


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4 


Jordan.  Triangulinmg  des  Stadtbezirks  Hannover. 


Strahl  Dreifaltigkeit  das  theoretische  Gewicht  = — erhält  (nicht  wegen 

4 


Verschiedenheit  in  den  Messungswiederholungen,  sondern  wegen  der 
Art  der  Anbindung).  Ein  anderer  Fall  ist  dieser:  In  Steuerndieb  sind 

die  Strahlen  nach  Dreifaltigkeit  und  nach  Hochschule  in  zwei  ver- 
schiedenen Sätzen  an  alte  feste  Strahlen  angebunden,  und  erhalten 
daher  verschiedene  z, . aber  keine  verbindende  Summengleichung.  Durch 
solche  Beispiele  ist  gezeigt,  dass  die  citirten  Regeln  in  nnserem  Falle 
nicht  unmittelbar  gelten. 

Da  die  ganze  Theorie  der  z und  der  Gewichte  immer  auf  der  in 
Wirklichkeit  doch  nicht  erfüllten  Hypothese  fehlerfreier  Anschlussstrahlen 
beruht,  könnte  man  fUr  Triangulirung  III.  Ordnung,  und  Stadttriangulirung 
wie  die  unserige,  diese  Methoden  wohl  auch  noch  vereinfachen,  indem 
man  z.  B.  alle  äusseren  Strahlen  unabhängig  einflihrte;  allein  nur 
die  feinere  Theorie,  (welche  für  die  am  häufigsten  vorkommenden  Fälle 
erstmals  in  jenen  eleganten  Regeln  gegeben  wurde),  kann  den  richtigen 
Maassstab  bieten  für  das,  was  unter  gegebenen  Umständen  von  der 
theoretischen  Strenge  etwa  nachgelassen  werden  kann. 


Coordinaten  - Systeme. 


Die  trigonometrische  Abtheilung  hat  ein  conformes  rechtwinkliges 
Coordinatensystem  über  ganz  Preussen,  mit  dem  Meridian  für  31°  Länge 
als  X-Achse,  und  einem  Coordinatennullpunkt  in  der  Breite  52°  42' 
2,53251"  . (Einiges  Weitere  hierüber  giebt  J.  Handb.  d.  Vermessungsw. 

Fig.  2.  Ill,  S.  448.)  Auch  ohne  die  ganze  Theorie 


dieser  Projection  zu  behandeln,  kann  man  oft 
in  die  Lage  kommen,  Angaben  aus  Abrissen 
oder  Coordinatenverzeichnissen  der  Landesauf- 
nahme zu  benutzen,  wozu  folgende  Grund- 
formeln für  1H.  u.  II.  Ordnung  dienen:  (vergl. 
Fig.  2.) 

Ein  Punkt  A habe  die  Projections -Coor- 
dinaten xx  ylt  und  B entsprechend  y2>  dann 
hat  man  für  die  geradlinige  Entfernung  s und 
den  Richtungswinkel  t,  in  dem  ebenen  recht- 
winkligen Systeme,  wie  immer: 


tang  tx 


_ y*  - y\ 

x2  — xx 


vtv. -*>*+ «*-<*>* 

Ausserdem  sei  S die  sphärische  Entfernung  der  Punkte  A und  B, 
und  ÜT|  sei  der  entsprechende  sphärische  (auch  sphäroidische)  Richtungs- 
winkel. 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover.  5 

Hierzu  dient  das  Vergrösserungsverhältniss: 

%=  m = i + oder  >°s » = i y"-> 

wobei  für  7 stellige  Logarithmen  log. 2-72670. 

Für  endliche,  kleine  Entfernungen  s kann  man  rechnen: 
log  s — log  S = g-^2-  (fr  + */2)2 

oder  genauer,  wenn  y0  zur  Mitte  zwischen  den  Endpunkten  gehört: 

logs  — logS=j^-(yi2  + 4 y02  + t/22). 

Zur  Reduction  von  tj  auf  T\  hat  man : 

genähert  T,  — t,  = (a>,  — x,)  (y2  + >h)  | ^ 

wobei  log  - = 1.10231, 

genauer:  Tj — fj  = ( x2  — Vl  £ 
und  entsprechend:  T2  — f2  = («j  — x2)  ^ ^A2 . 

o A ii 

Mit  diesen  wenigen  Formeln  reicht  man  meist  aus,  wenn  man  die 
Veröffentlichungen  der  Landesaufnahme  praktisch  benutzen  will. 

Das  allgemeine  Coordinatensystem  hat  zur  einheitlichen  Darstellung 
der  Triangulirungsergebnisse  von  ganz  Preussen  und  zur  Ausgleichung 
ganzer  Netze  I.  Ordnung  (Wesernetz)  die  besten  Dienste  geleistet. 

Die  Landesaufnahme  wendet  dieses  allgemeine  System  auch  auf  die 
Triangulirung  III.  Ordnung  an. 

Bei  unserer  Hannoverschen  Stadttriangulirung  kommt  aber  noch 
ein  anderes  Coordinatensystem  in  Betracht,  das  von  der  Katasterverwal- 
tung eingeführte  sogen.  Soldner’sche  System  mit  dem  Coordinatennull- 
punkt  Celle. 

Bei  den  Centrirungsberechnungen  haben  wir  meist  mit  Näherungs- 
coordinaten  in  dem  letzteren  System  gerechnet,  wobei  alle  sphärischen 
Correctionen  vernachlässigt  werden  können,  wie  an  den  beiden  Beispielen 
Hochschule  und  Dreifaltigkeit  im  Folgenden  gezeigt  werden  soll.  (V ergl. 
hierzu  Seite  22.) 

Erkundung  und  Sigualbau. 

Nachdem  unsere  vorläufigen  Erkundungen  schon  1890,  ungefähr 
auf  die  Form  von  Fig.  1 geführt  hatten,  ist  doch  die  jetzt  gültige  Form 
Fig.  1 erst  durch  das  Eingreifen  der  Officiere  der  Landesaufnahme 
entschieden  worden,  wegen  der  Schwierigkeiten  der  Punkte  Steuerndieb 
und  Burg. 


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6 


Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


In  Stenerndieb  musste  zuerst  ein  vorläufiges  UmschaugerUst 
von  30  m Höhe  errichtet  werden  (mit  Leitern  zwischen  zwei  Bäumen) 
und  dann  wurde  das  aus  abgefangenem  Pfeiler  und  Beobachtungsgertist  be- 
stehende Signal  durch  Herrn  Trigonometer  Otto  in  der  kurzen  Zeit  von 
2 — 3 Wochen  erbaut,  was  ohne  die  langjährigen  Erfahrungen  der 
Landesaufnahme,  und  ohne  die  besondere  Befähigung  und  Thatkraft 
des  Herrn  Trigonometers  Otto  filr  einen  anderen  Ingenieur  in  der 
kurzen  Zeit  und  mit  den  verhältnissmässig  geringen  Kosten  (1467  Mk.) 
eine  Unmöglichkeit  gewesen  wäre. 

Fig.  3. 

Pyramidensignal  I.  Ordnung  Steuerndieb,  erbaut  im  Mai  1891 
von  Trigonometer  Otto. 

Höbe  der  Pyramidenspitze  = 31,0  m über  der  Erdfläche. 

„ des  Theodolitstandes  = 25,7  „ „ „ „ 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover.  7 

Oer  Pfeiler  and  das  Beobachtangsgerttst  sind  zwei  ganz  von  ein- 
ander getrennte  Bauwerke,  damit  die  auf  dem  Beobachtungsgertlst 
unvermeidlichen  Erschütterungen  nicht  auf  den  Pfeiler  übertragen  werden. 
In  Fig.  3 ist  der  Pfeiler  dunkel,  dagegen  das  Beobachtangsgerüst 
hell  gezeichnet. 

Auch  der  nordwestliche  befriedigende  Abschluss  mit  Burg  und  der 
Stadtpunkt  Dreifaltigkeit  ist  dem  Eingreifen  der  Generalstabsofficiere 
mit  ihrem  geübten  Personal  zu  verdanken. 

Als  höchst  werthvoll  für  das  Zustandekommen  der  schönen  Netzform 
müssen  wir  hier  auch  das  liberale  Entgegenkommen  der  beiden  Besitzer 
der  Punkte  Burg  und  Willmer  nennen,  welche  die  Einrichtung  der 
Theodolitstünde  auf  ihren  Thürmen  und  das  Messen  daselbst  erlaubt 
haben;  wir  sind  gedrungen,  dem  Herrn  Mummy,  Rittergutsbesitzer  auf 
Burg,  und  Herrn  Willmer,  Rittergutsbesitzer,  hierfür  auch  an  diesem 
Orte  den  gebührenden  Dank  zu  sagen! 

Fig.  4.  Fig.  5. 

(1:10)  (1:10) 

Gewöhnliche  Pyramide  IH.  Ordnung.  Pyramide  mit  Tafel. 

(Ganae  Höhe  6 m über  dem  Erdboden.  (Schanze  mit  Höhe  der  Tafel  =11,5  m 
Diagonalenkreuz  2,0— 2,5  m über  dem  Erdboden.)  über  der  Erdfläche.) 


ik  VennurunjVv? 

CTW*fa»k.r««J  ’ 

ln  festem  Bo  den 


Der  Instrumentenstand  auf  dem  Thurme  von  Burg  wurde  durch 
eine  in  der  Hypotenuse  Uber  die  Zinnen  gelegte  hölzerne  Bohle  erreicht, 

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8 


Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


welche  dem  Zwecke  vollauf  entsprach,  und  nur  wie  alle  durchgehenden 
Hohlen  den  persönlichen  Uebelstand  hat,  dass  der  Beobachtende  an 
einem  Nachmittag  wohl  50  — 100  mal  mit  gekrümmtem  Rücken  unter 
der  Bohle,  ohne  anzustossen,  durchschlüpfen  muss. 

Auf  Hochschule  wurde  eine  eiserne  runde  Centralplatte  und  eine 
drehbare  Bohle  angelegt,  welche  auf  einer  eisernen  Schiene  längs  der 
inneren  Thurmwand  laufend  alle  möglichen  Theodolitstände  zur  excen- 
trischen Messung  durch  die  engen  Thurmfenster  (Fig.  18)  zuliess. 

Auf  Aegidius  war  schon  durch  die  Triangulirung  I.  Ordnung  1887 
ein  Holztisch  errichtet  worden,  an  den  nun  noch  eine  Bohle  nach  der 
einen  südöstlichen  Thurmbrüstung  gelegt  wurde. 

Auf  Wasserthurm  und  Willmer  wurden  Steinpfeiler  errichtet,  und 
endlich  auf  Dreifaltigkeit  4 Galeriebrüstungs- Theodolitstände  eingerichtet. 
Auf  Schanze  konnte  zu  ebener  Erde  beobachtet  werden  unter  einem 
Pyramidensignal  mit  Verlängerungsstange  und  Tafel  nach  Fig.  5. 

Alle  diese  Signalbauten  mit  Ausnahme  von  Hochschule,  sind  von 
den  Officieren  der  Landesaufnahme  in  rascher  Folge  angeordnet  und 
ausgeführt  worden. 


Festlegungsmittel  für  die  Zukunft. 

Ausser  den  Steinen  mit  Platte,  welche  wir  als  allgemein  bekannt 
annehmen,  hat  die  trigonometrische  Abtheilung  noch  manche  andere  und 
feinere  Mittel  zur  Punktbezeichnung,  namentlich  auf  Bauwerken. 


Fig.  6. 
Markirstift. 

(1:2.) 

© 


Fig.  7. 

Leuchtschraube 

zum  Einschrauben 
in  Holz. 

(1:2.) 


(4 — 23 — >i 


Fig.  8. 

(Maassstal)  l : 2.) 


In  früherer  Zeit  (vor 
1866)  wurden  die  Theo- 


Leuchtschraube  mit  Aufsatz  und  dolitstände,  Heliotropstände 
Schlüssel  zum  Aufsetzen  des 


Heliotrops. 


u.  s.  w.  nur  durch  Blei- 
striche, einzelne  eingeschla- 
gene gewöhnliche  Nägel 
oder  Stifte  u.  dgl.  bezeich- 
net, jetzt  sind  genauere 
und  unzweideutige  Punkt- 
bezeichnungenim  Gebrauch, 
deren  wichtigste  wir  hier 
in  Zeichnung  und  kurzer 
Beschreibung  vorfuhren. 

Die  in  Fig.  7 u.  8 zwei- 
fach gezeichnete  Leucht- 
schraube hat  zuerst  den 
Zweck,  dem  Heliotrop  einen 
bestimmten  Stand  zu  geben, 
zum  wiederholten  Heliotro- 
piren  von  demselben  Punkte 
aus  und  zum  sicheren 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


9 


Messen  der  Centrirung,  die  Leuchtschranben  werden  aber  auch  allgemeiner 
zur  Bezeichnung  von  Controllpunkten  angewendet,  deren  z.  B.  4 (nördl., 
östl.,  slidl.,  westl.)  auf  der  Brüstung  des  Aegidienthurmes  (Fig.  16)  an- 
gebracht sind.  Auf  Bohlen  werden  die  Theodolitstände  durch  Markier- 
stifte Fig.  6.  (etwa  3 cm  lang)  bezeichnet,  welche  mit  einem  Loche  zum 
Einstecken  einer  Nadel  versehen  sind. 

Die  Thurmbolzen  Fig.  9 werden  unten  im  Sockel  von  Bauwerken 
horizontal  eingemauert,  ähnlich  wie  Nivcllementsbolzen;  als  trigonome- 
trischet  Punkt  gilt  dabei  die  Mitte  eines  Stifts  S,  welcher  in  den  Rücken 
der  Hervorragung  eingesteckt  werden  kann.  Solche  Bolzen  befinden 
sich  in  Hannover  an  den  Sockelmauern  von  Burg  und  Willmer  und  an 
der  Mauer  des  Lindener  Wasserthurmes  in  Plattformhöhe. 


Fig.  9. 

Thurmbolzen.  (Maassstab  1:4.) 


!* D^OS1"- 


Fig.  10  zeigt  einen  Plattformbolzen  und  Fig.  11  eine  Plattform- 
marke, beide  Arten  werden  auf  Bauwerken  mit  Punkten  II.  und  I.  Ord- 
nung vertikal  eingemauert.  Ein  Plattformbolzen  Fig.  10  befindet  sich 
z.  B.  auf  der  unteren  quadratischen  Plattform  des  Aegidienthurmes 
(Fig.  16),  in  der  südwestlichen  Ecke,  vom  Kupferbelag  des  Bodens 
bedeckt. 


Endlich  zeigt  Fig.  12  noch  eine  Thonröhre,  welche  als  Sicherung 
in  der  Tiefe  etwa  1 m unter  dem  Erdboden  dient.  Zum  Versenken 
wird  mit  dem  Erdbohrer  ein  Loch  vorgebohrt. 

Im  Vorstehenden  sind  die  wichtigsten  Festlegungsmittel  der  trigono- 
metrischen Abtheilung  der  Landesaufnahme  beschrieben,  in  unserem 
Falle  kamen  noch  dazu  einige  Bolzen  der  Stadtvermessung  nach  An- 
deutung von  Fig.  13  mit  Nadel  N zum  Einstecken  in  das  vertikale 
Bolzenloch.  Mit  solchen  Bolzen  sind  die  Strassenpunkte  an  der  Hoch- 
schule (1),  (2),  (3),  (4)  Fig.  19  und  das  Viereck  um  die  Dreifaltigkeit, 
Fig.  20  bezeichnet. 


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10 


Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


Fig.  10. 

Plattformbolzen  (1 : 4). 


Fig.  11. 

Plattformmarke  (1 : 4). 


Fig.  12. 
Thonröhre 

(etwa  1:10) 
unter  dem  Stein, 
unter  der  Pyra- 
mide von 
Schanze. 


Grundrisse  und  Ansichten.  Von  jedem 
trigonometrischen  Punkte  wird  ein  Lageplan, 
etwa  in  1:50  gezeichnet,  mit  Angabe  aller 
Theodolitstände,  Leuchtschrauben  u.  s.  w.  und  von 
allen  ThUrmen  und  ähnlichen  Bauwerken,  welche 
angezielt  wurden , werden  Zeichnungen  oder 
Photographien  beschafft  und  zu  den  trigono- 
metrischen Acten  genommen,  wie  beispielshalber 
unsere  Zeichnungen  für  Aegidius  und  Hochschule 


Die  Ausrüstung  des  TrigonometerB  besteht  aus  Folgendem: 

1)  Theodolit  (Fig.  21)  mit  gewöhnlichem  Kasten  und  einem  grossen  innen 


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11 


gepolsterten  Kasten  ftir  grossen  Transport,  dazu  ein  Stativ  mit  Leder- 
kappe, Setzlibelle,  Loth  und  Messingplatte. 

2)  Abloth- Instrument  mit  Kasten. 

3)  Schutzmittel:  Eine  Gummidecke  zum  Schutz  des  Instruments  gegen 

plötzlichen  Kegen,  1 — 2 Schirme,  2 Leinwandpläne  von  je  etwa  3 Quadrat- 
meter, zum  Schutze  gegen  Sonne  oder  Wind. 

4)  Maassstäbe:  Zwei  Meterstäbe,  ein  Messband  und  mehrere  Latten. 

b)  Schreibmaterial,  Ledertasche  mit  Feldblichern,  Schreibbrett,  Tinte, 
Federn  u.  s.  w. 

6)  Werkzeuge,  in  einer  ledernen  Werkzeugtasche:  Leuchtschraubenschliissel, 
Säge,  Beil,  Stemmeisen,  Schraubenzwingen,  Feile,  Steigeisen,  Schränk- 
eisen, Bohrer,  Nägel  in  einem  ledernen  Beutel. 

Ausnahmsweise  wurde  hierzu  in  unserm  Falle  noch  manches  von  der 
geodätischen  Sammlung  der  Hochschule  genommen.  Stative,  Lothstäbe,  Mess- 
latten, Comparator  u.  s.  w. 

Ablothen. 

Das  Ablothen  (oder  auch  Auflothen)  kommt  in  mannigfacher  Form 
häufig  vor;  und  indem  wir  hier  absehen  von  dem  unmittelbaren  mecha- 
nischen Lothen  durch  das  Schnurloth,  wollen  wir  die  verschiedenen 

Fig.  13. 

(1:10) 

Strassenbolzen  der  Stadtver- 
messung. 

N 

i 
I 


Fälle  behandeln,  in  welchen 
durch  den  Theodolit  oder  ein  w- 
besonderes  kleines  theodolit- 
artig gebautes  Instrumentchen 
ein  Punkt  von  zwei  Seiten  her 
(thunlichst  rechtwinklig  gegen- 
einander) optisch  ab-  oder  aufprojieirt  wird. 

Der  bei  jeder  Pyramide  vorkommende  Fall  dieser  Art  betrifft  das 
Ablothen.  der  Spitze  zum  Zwecke  der  Steinsetzung,  wie  in  Fig.  14 
angedeutet  ist.  Die  Pyramide  wird  begreiflich  vor  dem  Steine  gesetzt, 
welcher  unten  bei  C0  nachher  so  einzurichten  ist,  dass  seine  Mitte 
lothrecht  unter  P zu  liegen  kommt.  Zu  diesem  Zweck  sucht  man  zwei 
Lothrichtungen  auf,  welche  in  Fig.  14  zur  Vereinfachung  der  Anschauung 


Fig.  14. 
Ablothen. 


P 


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12 


Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


Fig.  15. 
Ablothen  d.  oberen 


und  der  Ausdrncksweise  etwa  mit  den  Haupthimmelsrichtungen  S.  N.  und 
W.  0.  zusammenfallen  sollen  und  die  Richtung  S.  N.  werde  zuerst  abge- 
lothet.  Dazu  befestigt  man  quer  zu  S.  N.  zwei  Latten  AA'  und  BB 
(durch  Stifte,  Nagelbohrer,  Zwingschrauben  u.  s.  w.),  stellt  den  Theodolit 
in  bequemer  Entfernung  (=  2 — 3 fache  Höhe  P C0)  Uber  S.  auf,  lothet 
P auf  die  Latten  AA'  und  BB'  ab,  indem  mau  die  Punkte  a und  b 
durch  Handwinken  oder  Zuruf  einweist  (in  zwei  Fernrohrlagen).  Dann 
legt  man  längs  a b eine  dritte  gut  gerade  Latte  CC  an,  stellt  das 
Abloth-Instrument  nach  0.  und  weist  ebenso  c ein,  von  wo  man  vollends 
nach  C0  hinunter  mit  Schnurloth  zum  Steinsetzen  gelangt. 

Einen  zweiten  ebenfalls  häufig  vorkommenden  Fall 
zeigt  Fig.  15,  betreffend  die  Ablothnng  der  oberen 
Tafel  von  Schanze,  Tafel  auf  Schanze  (Fig.  5).  Da  diese  Tafel  11,5  m 
vergl.  Fig,  5.  Uber  dem  Boden  sich  befindet,  war  es  nicht  möglich, 
die  Stange  völlig  lothrecht  und  centrisch  aufzustellen, 
es  musste  vielmehr  die  Stangenmitte  unter  der  Tafel 
besonders  abgelothet  und  centrirt  werden.  Dieses 
geschah  von  zwei  Seiten  her  und  gab  den  Punkt  T 
von  Fig.  15,  nordöstlich  von  der  Steinmitte  C,  oder 
genauer  bestimmt  0,055  m in  einer  Richtung  CT, 
welche  mit  der  Richtung  nach  Aegidius  den  Winkel 
113°  bildet,  woraus  auch  der  Winkel  113°  + 22°  9' 
= 135°  9'  sich  ableitet,  welchen  die  Excentricität 
CT— 0,055  m mit  der  Richtung  nach  Hochschule  bildet, 
! und  da  Hochschule  die  Entfernung  3953  m hat, 

bestimmt  sich  auch  die  Parallaxe  für  Hochschule: 

e = ^|psin  135  0 9' = 2,02" 


.*/ 

Jt' 


1 


9'  | 


d.  h.  die  von  Hochschule  auf  die  Tafel  T (bezw.  Stangenmitte  unter 
der  Tafel)  gemessene  Richtung  ist  um  2,02"  zu  verkleinern  zur  Reduc- 
tion auf  das  Centrum  C der  Station  Schanze. 

Der  Winkel  113°  wurde  im  vorliegenden  Falle  geradezu  mit  dem 
Transporteur  gemessen,  unter  Anlage  eines  Lineals  nach  der  Richtung 
Aegidius;  es  giebt  aber  auch  noch  ein  anderes  Verfahren,  die  Richtung 
der  Excentricität  CT  zu  bestimmen;  man  legt  nämlich  in  die  Richtung 
CT  eine  Latte,  2 — 3 m lang,  so  dass  man  ihr  vorderes  Ende  mit  dem 
fiber  C aufgestellten  Theodolit  anzielen  kann,  und  indem  man  dieses 
Lattenende  als  Zielpunkt  in  irgend  einen  Richtungssatz  mit  aufnimmt, 
erhält  man  auch  die  gewünschte  Richtung  CT.  Das  unmittelbare  Ab- 
lothen durch  Zurnf,  Handwinken  oder  sonstige  Zeichen  kann  wohl 
bis  Entfernungen  von  etwa  100  m und  Höhen  bis  50  m ausgeführt 
werden,  und  Aegidius  (vergl.  Fig.  16)  wurde  so  abgelothet.  Indessen 
bei  grösseren  Entfernungen  und  Höhen  bei  beschränkten  räumlichen 
Verhältnissen,  dunklen  Thürmen  u.  s.  w.  ist  es  bequemer,  in  dieser  Weise 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


13 


nur  roh  vorläufig  abzulothen  und  die  Verfeinerung  durch  Winkelmessnng 
zu  machen;  bei  ThUrmen  ist  wohl  meist  auch  die  genähert  im  Innern 
des  Thurmes  genommene  Mitte  des  Thurmes  eine  genügende  vorläufige 
Ablothung;  so  war  es  bei  unserem  Thurm  der  Hochschule  i Fig.  18.) 
dessen  Ablothung  wir  hier  als  Beispiel  vorfuhren  wollen. 


Fig.  16.  F>g-  17- 

Aegidienthurm  in  Ablothung  Hochschule. 

Hannover.  (Zu  Fig.  18,  S.  15  gehörig.) 

■Ot 


(2) 

In  der  Mitte  des  oberen  Thurmstockwerks 
(Fig.  18,  S.  15)  wurde  eine  eiserne  Platte  von  40  cm 
Durchmesser  als  Theodolitstand  aufgerichtet,  welche 
in  obenstehender  Fig.  17  mit  ihrer  Mitte  T an- 
gegeben ist,  und  es  handelt  sich  darum,  die  Mitte 
der  Helmstange  C auf  die  Tischplatte  herunter 
zu  lothen.  Zu  diesem  Zwecke  wurde  in  T ein 


Lothstab  (von  der  Form  J.  Handb.  d.  Verm.  II,  S.  321)  aufgestellt, 
welcher  durch  die  oberen  schmalen  Thurmfenster  (Fig.  18  F)  auf  dem  Erd- 
boden unten  gesehen  werden  konnte,  in  zwei  Punkten  (1)  und  (2) 
von  Fig.  19,  welche  beiläufig  105  m und  130  m von  T entfernt  sind. 
Nun  wurde  der  Theodolit  in  (1)  und  in  (2)  aufgestellt  und  je  der  kleine 
Horizontalwinkel  zwischen  der  Helmstange  C und  dem  Tischmittenstab  T 
gemessen,  und  zwar: 

C (1)  Tz=  1'  7"  C (2)  T=  0'  14"  (1) 

Man  rechnet  daraus  mit  den  bereits  erwähnten  Entfernungen  (1)  T = 105  m 
und  (2)  r=130  m die  Querverschiebungen: 

105  m = 0,034  m 130  m = 0,009  m (2) 

P P 


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14 


Jordan.  TrianguHrung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


Damit  begiebt  man  sich  auf  den  Thurm  (Fig.  17  und  18),  zieht  mit 
einem  Lineal  die  Richtungen  von  der  Tischmitte  T nach  den  Ablothe- 
ständen (1)  and  (2),  setzt  quer  dazu  die  soeben  berechneten  34  mm 
und  9 mm  ab,  (links  oder  rechts  nach  Lage  der  kleinen  Winkel)  in 
den  Abständen  34  mm  und  9 mm  zieht  man  Parallelen  zu  den  T (X) 
und  T (2)  und  erhält  als  Schnitt  dieser  Parallelen  den  gewünschten 
Ablothepunkt  C.  (Zur  Sicherung  haben  wir  dasselbe  auch  noch  von 
einem  dritten  nördlichen  Ablothepunkte  aus  gemacht,  was  hier  nicht  in 
Zahlen  mitgetheilt  wird.)  Der  Punkt  C wurde  in  der  Eisenplatte  durch 
ein  eingebohrtes  Loch  dauernd  bezeichnet. 

Eine  Nebenbemerkung  betrifft  noch  die  Entfernungen  (1)  T und 
(2)  T,  welche  man  nur  genähert  braucht.  In  Städten  hat  man  meist 
ältere  Karten  und  Pläne,  in  welche  man  die  ganze  Lage  einzeichnen 
und  damit  auch  die  fraglichen  Entfernungen  genähert  abnehmen  kann; 
oder  man  kann  durch  ein  Dreieck  (1)  (2)  T mit  gemessener  Grundlinie 
(1)  (2)  wie  in  Fig.  19  die  (1)  T und  (2)  T trigonometrisch  berechnen, 
oder  endlich,  wenn  der  Raum  oben  bei  T ganz  frei  ist,  stellt  man  drei 
Stäbe  Ti  T2  T3  quer  zur  Ziellinie  (1)  C bezw.  (1)  T und  bestimmt 
durch  Horizontalwinkelmessung  zwischen  den  4 Punkten  C T,  T2  T3 
die  Projection  von  C zwischen  den  T mit  Interpolation. 

In  engen  und  dunklen  Thurmräumen  geht  dieses  nicht,  und  hier 
ist  noch  eine  Nebenfrage  zu  behandeln,  ob  man  nämlich  von  aussen  in  den 
dunklen  Thurm  hinein  genügend  deutlich  sehen  kann.  Bei  unserem  Thurm 
(vergl.  Fig.  18)  war  dieses  bei  hellem  Wetter  möglich,  dagegen  später, 
als  auch  zur  Höhen  win  kelmessung  wieder  von  (1)  und  (2)  nach  T 
gesehen  werden  sollte,  war  bei  trüber  Witterung  dieses  nicht  unmittelbar, 
sondern  nur  nach  Aufsteeken  einer  brennenden  Stearinkerze,  welche 
dann  selbst  als  Ziel  diente,  möglich.  (Auf  dem  Ansgariusthurm  in  Bre- 
men liess  Herr  Hauptmann  v.  Schmidt,  1886,  in  solchem  Falle  den 
Innenstab  T durch  einen  Hülfsheliotropenspiegel  von  der  Fensterbrüstung 
aus  beleuchten.) 

Eine  Besonderheit  des  Ablothens  wollen  wir  noch  für  Steuerndieb, 
Fig.  3 angeben.  Die  erste  Ablothung  zum  Steinsatz  wurde  von  Herrn 
Premier- Lieutenant  Messner  nach  dem  Verfahren  von  Fig.  14  gemacht, 
und  dann  wurde  den  ganzen  Sommer  1891  durch  die  Pyramidenspitze, 
der  Theodolitstand  oben  und  die  Steinmitte  unten  centrisch  genommen, 
indessen  im  nächsten  Jahre  nach  Frost  und  Winterstürmen  wird  darauf 
nicht  mehr  zu  rechnen  sein.  Man  könnte  dann  von  zwei  Standpunkten 
unten  von  neuem  ablothen  (wie  Fig.  14);  man  kann  jedoch  die  Neu- 
centrirung  auch  lediglich  von  oben  machen,  denn  wir  haben  unten  drei 
Bolzensteine  setzen  lassen,  welche  von  dem  Theodolitstand  oben  sichtbar 
sind,  und  bereits  1891  gegen  die  Netzsichten  mit  eingemessen  sind. 
Misst  man  die  3 Versicherungsbolzen  (oder  auch  nur  2 davon)  nächstes 
Jahr  wieder  ein,  so  wird  man  (da  die  Bolzensichten  weit  kürzer  sind 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover.  15 

als  die  Netzsichten)  in  den  Messungsdifferenzen  gegen  1891  sofort  die 
kleinen  Parallaxenwinkel  zur  Centrirungsberechnnng  haben. 

Eine  gewisse  Art  von  Ablothung  liegt  auch  vor,  wenn  eine 
Stangenschiefe  zu  bestimmen  ist,  wie  z.  B.  auf  Willmer  nöthig  war, 
eine  solche  Aufgabe  lässt  sich  am  besten  in  Coordinaten  behandeln, 
ähnlich  wie  in  dem  nachfolgenden  Beispiele  Hochschule. 


Knopf“.  Als  Beobachtungsstände 
auf  diesem  Thurm  dienen  erstens 


Centrirung  auf  Hochschule. 

Der  Hauptthurm  der  Technischen  Hochschule  (Welfenschloss)  enthält 
das  „Centrum  der  Station“,  nämlich  „Helmstange  Uber  dem 

Fig.  18. 

Hochschule. 

eine  eiserne  Tischplatte  T im  oberen  (Hierzu  auch  Fig.1 7,  S.  13  u.  Fig.  19,  S.  16.) 
Stockwerke  des  Thurms,  von  welcher 
aus  durch  die  oberen  kleinen  nur 
30  cm  breiten  Fenster  F beobachtet 
werden  kann,  und  zweitens  eine 
eiserne  ThurmbrUstungsplatte  B am 
Südbalcon  in  halber  Höhe  des  Thur- 
mes.  Es  waren  also  jedenfalls  diese 
zwei  Punkte  T und  B gegen  C 
zu  centriren;  es  kam  aber  noch  eine 
weitere  Aufgabe  hinzu,  weil  der 
Thurm  C von  Aegidius  aus  (vergl. 

Fig.  1)  nicht  sichtbar  ist,  wegen 
Zwischentritt  des  Marktthurms;  wohl 
aber  war  ein  anderer  der  5 Wel- 
fenthürme  nämlich  S 0 von  Aegi- 
dius aus  zu  sehen,  es  musste  also 
auf  Hochschule  auch  S 0 gegen  C 
centrirt  werden.  Diese  drei  Centri- 
rungsaufgaben,  zu  welchen  noch 
die  gegenseitige  trigonometrische 
Höhenbestimmung  kommt,  sind  mit 
Hülfe  von  2 Grundlinien  nach  Fig.  19 
gelöst  worden. 

Die  Basis  (1)  (2)  ist  so  gelegt,  dass  von  (1)  und  (2)  aus  durch 
die  oberen  kleinen  Thurmfenster  nach  der  Thurmmitte  oben  gesehen 
werden,  also  die  Helmstange  C von  oben  geradezu  in  den  Thurm  hinab- 
gelothet  werden  kann,  wie  bereits  bei  Fig.  17  gezeigt  ist,  was  wir 
aber  nun  nochmals  anders  behandeln.  Auch  die  vordere  BrUstungsplatte 
B ist  von  (1)  und  (2)  aus  sichtbar,  aber  der  Thurm  S 0 ist  von  (1) 
nicht  sichtbar,  weshalb  noch  eine  zweite  Grundlinie  (3)  (4)  angelegt 
wurde,  welche  S 0 mit  C verbindet,  und  ausserdem  auch  noch  einmal 


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16  Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 

B und  C bestimmt.  Die  Entfernungen  166,693  m und  90,870  m wurden 
mit  gewöhnlichen  Latten  auf  1 — 2 mm  genau  gemessen  (mit  Lattencorrection 
nach  dem  Comparator).  Von  B sieht  man  nicht  nur  die  4 Basispunkte 
(1),  (2),  (3),  (4),  sondern  auch  zum  trigonometrischen  Anschluss  den 
Aegidiusthurm. 

Fig.  19. 

Centrirung  auf  der  Technischen  Hochschule. 

(Maassstab  1 : 2000  (bei  B,  Cy  T verzerrt). 


Folgendes  sind  Abrisse  aller  Winkelmessungen  (Mittel  aus  je  zwei 


Sätzen). 


Standpunkt  B 
Aegidius  0®  0'  0,0" 
Basispunkt  (4)  343  3 24,8  \ 

„ (3)  42  8 53,1  J 

„ (2)  39  16  35,5  1 

„ (1)  130  58  23,6  / 


59«  5'  28,3" 
91041'  48,1' 


(3) 


Standpunkt  (1) 
C 0»  0'  0,"0 
TO  1 6,8 

B 1 55  28,5 
(2)  51  18  5,0 


Standpunkt  (2) 

c 0«  a o,o" 

TO  0 13,8 
(1)  320  51  39,5 
B 359  47  6,8 


Standpunkt  (3) 
(4)  00  0'  0,0" 
C 297  25  30,5 
B 297  14  9,8 
SO  319  22  4,5 


Standpunkt  (4) 
(3)  00  0'  0,0" 
B 58  8 25,5 
C 60  2 56,2 
SO  87  57  56,8 


Man  rechnet  zuerst  die  beiden  Dreiecke  (1)  (2)  B und  (3)  (4)  B,  welche  in 
den  Winkeln  auf  bezw.  8"  und  16"  schlicssen,  und  mit  den  eingeschriebenen 
Grundlinien  166,693  in  und  90,870  m die  übrigen  Seiten  geben  : 

(1)  B = 104,780 m,  (2) B=  126,579m;  (3)  £ = 89,955  m,  (4)  ß = 94, 168m  (4) 


Zum  Weiteren  braucht  man  Näherungs werthe  von  B und  von  Aegidius  in 
irgend  welchem  System.  Wir  nehmen  hierzu  das  Katastcrsystem  und  Näherungs- 
werthe  von  1887: 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


17 


Aegidius  y = — 23271,813  *=  — 28308,395  (5) 

Briistungsplatte  B —24709,910  — 26871,891  (6) 

Aus  (5)  und  (6)  hat  man  den  Richtungswinkel: 

(B,  Aegidius)  = 134«  58'  5,7"  (6a) 

Wenn  man  hierzu'den  auf  B gemessenen  Satz  nach  (3)  hinzunimmt,  auch 
die  zwei  Dreiecksschliisse  (1)  (2)  B und  (3)  (4)  B mit  berücksichtigt,  so  erhält 
man  für  B den  Abrisst 

Aegidius  134*58'  5,7" 

(4)  118  127,9  log  B (4)  =1.973904 

(3)  177  7 1,5  „ B (3)  = 1.954025 

(2)  174  14  39,9  „ B (2)  = 2.102360 

(1)  265  56  30,7  „ B (1)  = 2.020278 

Damit  berechnet  man  die  Coordinaten  der  4 Basispunkte: 

(1)  — 24814,427,-26879,306  , (3)  — 24705,386,-26961,732 

(2)  — 24697,216,  — 26997,831  , (4)  — 24626,783,  — 26916,136 
Diese  Coordinaten  geben,  in  Uebereinstimmung  mit  Fig.  19: 

[(1)  (2)]  = 135  » 19'  9,5"  log  (1)  (2)  = 2.221918 
[(3)(4)]=  59«  52'  28,2"  log  (3)  (4)  = 1.958422 
Für  die  4 Dreiecke,  deren  Spitzen  in  C,  T und  SO  liegen,  erhält  man  die 
Dreiecksseiten : 


(7) 


log  (1)C=  2.022101;  log  (2)0=2.114273 
log  (3)  C=  1.970736;  log  (4)  C=  1.981215 
log  (1)  T — 2.022136;  log  (2)  T=  2.114160 
log  (3)30=  2.065195;  log  (4)S0=  1.879183  I 
Damit  berechnet  man  auch  die  Coordinaten  der  drei  Punkte  C,  T und  SO 
von  (1) (2)  aus:  C -24709,780,-26868,340  (8a) 

von  (3)  (4)  aus:  C -24709,776,-26868,352  (8b) 

Mittel  C -24709,778,-26868,346  (8) 

aus  (1)  (2)  : T -24709,768,-26868,373  (9) 

aus  (3)  (4)  : SO  — 24667,075,  — 26852,032  (10) 


T -24709,768,-26868,373 
SO  — 24667,075,  — 26852,032 
Aus  (8)  und  (9)  hat  man  auch  die  Coordinatendifferenzen: 

yC  — yT=  — 0,010m  * C- * T=  + 0,027  m (11) 

Mit  diesen  Differenzen  kann  man  den  Punkt  C gegen  T nach  der  früheren 
Fig.  17  auftragen,  es  wird  jedoch  (11)  mit  Fig.  17  nicht  genau  stimmen,  weil 
hier  auch  die  Bestimmung  (8b)  aus  (3)  (4)  zugezogen  ist,  welche  in  der  früheren 
Fig.  17  nicht  mitwirkt.  Praktisch  ist  die  Uebereinstimmung  jedoch  genügend. 

Zwischen  B und  C rechnet  man  den  Richtungswinkel  und  die  Entfernung 
aus  den  Coordinaten-Differenzen  (6)  und  (8),  nämlich: 

(BC)=  2*8'  B C=  3,547  m (12) 

hierzu  von  (6a)  (B  Aegid.)  = 134  * 58' 
oder  Winkel  CB  Aeg.  = 132  * 50'  mit  e = 3,547m  (13) 

damit  lassen  sich  alio  in  B gemessenen  Winkel  auf  C centriren. 

Es  bleibt  noch  die  Centrirung  zwischen  SO  und  C für  die  Winkelmessung 
auf  Aegidius  Hierzu  rechnet  man  aus  den  Coordinaten  (5),  (8),  (10)  die 
beiden  Richtungswinkel: 

(Aeg.  SO)  = 316»  13' 38,90"! 

(Aeg.  C)  = 316»  2' 29, 36"  f 
Diesen  Betrag  bat  man  abzuziehen  von  der  auf  Aegidius  gemessenen 
Richtung  nach  SO  um  sie  auf  C zu  reduciren. 

Im  Anschluss  hieran  wollen  wir  auch  kurz  noch  die  trigonometrischen 
Höhenübertragungen  angeben,  welche  an  dem  Thurm  der  Hochschule  nöthig 
wurden,  um  die  Höhe  eines  nahegelegenen  Bolzensteins  der  Landesaufnahme 
Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1992.  Heft  1.  2 


Differenz  = 1*11' 9,54'' 


(14 


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lg  Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 

anf  die  Theodolitstände  B und  T und  auf  die  Thurmknöpfe  C und  SO  zu  über- 
tragen. 

Zu  diesem  Zwecke  wurden  zuerst  die  4 Basispunkte  (1)  (2)  (3)  (4)  mit  dem 
zufällig  in  unmittelbarer  Nähe  liegenden  Bolzenstein  (1645)  = 54,506  m über  NN. 
durch  zweifaches  gewöhnliches  Nivellement  verbunden  (auf  etwa  1— 2 mm  ge- 
nau) mit  den  Ergebnissen: 

(1)  = 54,708  m,  (2)  = 54,933  m,  (3)  = 54,633  m,  (4)  = 55,092  m 
Nun  waren  nur  noch  von  diesen  4 Punkten  aus  die  Höhenwinkel  nach 
B,  C,  T,  SO  zu  messen,  wozu  zur  Controls  auch  die  4 Tiefenwinkel  von  B 
rückwärts  noch  (1)  (2)  (3)  (4)  kamen,  um  die  Höhen  aller  Punkte  Uber  NN. 
mit  zahlreichen  Proben  anzugeben. 

Indem  wir  die  Höhenformel  zu  Grunde  legen 
h = a tang  a -f -i  — z 

wofür  die  Horizontalentfernungen  o bereits  oben  unter  (4)  und  (7)  angegeben 
sind,  geben  wir  auch  noch  die  Höhenwinkel  o,  Instrumentenhöhen  * und  Ziel- 
punktshöhen z mit  der  Nebenbemerkung,  dass  unter  Tc  nicht  der  frühere  Punkt 
T selbst,  sondern  der  nach  früherem  vertical  unter  C auf  die  Tischplatte 
heruntergelothete  Punkt  (Loch)  der  Eisentischplatte  T ist,  weshalb  als  Hori- 
zontalentfemung  z.  B.  nicht  (1)  T,  sondern  (1)  Tc  — (1)  C vom  früheren  (7)  zu 
nehmen  ist. 

Standpunkt  B 

(1) ,a  =— 13»  13'  o"  »=  0,213m  z = 0 log  o = 2.020278 

(2) ,  „ —10  54  25  „ „ „ 2.102360 

(3) ,„  -15  20  42  „ * „ 1.954024 

(4) ,„  -14  25  44  „ „ „ 1-973904 

Standpunkt  (1)  * z Standpunkt  (2)  »"  z 

B,  + 12»  42'  45"  ,1,009  m,  0,250  m B,  + 10«  31'  13"  0,913  m 0,250  m 

Tc,  + 19  44  10  , „ 0,670  j Tc,  + 15  59  24  „ 0,342 

C,  + 25  1 52  , „ 0 I C,  + 20  38  29  „ 0 

j SO,  + 16  23  24  „ 0 

Standpunkt  (3)  Standpunkt  (4) 

B,  + 14»  33'  58"  1,342  0,250  | B,  + 13»  40'  56"  1,338  m 0,250  m 

C,  + 27  35  58  „ 0 C,  + 26  49  19  „0 

SO,  + 20  35  20  „ 0 SO,  + 29  42  34  „ 0 

man  erhält  z.  B.  für  den  Höhenunterschied  von  (1)  nach  B und  umgekehrt: 
h [(1)  ii]  = + 23, 637+ 1,009  — 0,250  = + 24, 396  1 
h [£,(1)]  =-24,608  + 0,213  — 0,000  = - 24,395  / 

Wenn  man  so  alle  Höhen  ausrechnet  und  dann  mit  Mittelbildung  zusammen 
setzt,  so  erhält  man,  überall  innerhalb  1 cm  genau: 

Thurmbrüstungsplatte  B = 79,104  m Uber  N.  N. 

Tischplatte  im  oberen  Theil  Tc  = T=  92,790  „ „ 

Thurmknopfmitte  C = 104,850  „ „ 

n SO  = 99,629  „ * 

Centrirung  auf  Dreifaltigkeit 
Unmittelbares  Ablothen  wäre  auf  dem  Dreifaltigkeits  - Thurme  möglich 
gewesen;  um  jedoch  zugleich  auch  dem  später  kommenden  Stadtver- 
messer für  seine  Polygonanschlüsse  gute  zugängliche  Strassenpunkte 
(mit  Bolzen  nach  Fig.  13)  zu  verschaffen,  überhaupt  auch  um  den  oft 
vorkommenden  Fall,  dass  centrisches  Ablothen  nicht  geht,  hiermit  zu 
behandeln,  verfuhren  wir  nach  Fig.  20,  so  dass  ein  geschlossenes  Vier- 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


19 


eck  um  den  Thurm  gelegt  und  von  da  aus  die  excentrischen  Stand- 
punkte N,  0,  W,  S gegen  das  Centrum  C eingemessen  wurden.  Diese 
4 Punkte  N,  0,  W,  S sind  nämlich  auf  den  4 Thurmbaikonen  an  den 
Brüstungen  angebracht,  der  Theodolit  kann  hier : aufgestellt  und  zum 
Messen  aller  sichtbaren  Netzrichtungen  gebraucht  werden,  von  denen 
in  Fig.  20  jedoch  nur  einzelne  zur  Andeutung  der  Azimutanschlüsse 
eingezeichnet  sind.  Von  den  4 Balkonstandpunkten  N,  0,  S,  W sind 
auch  die  4 Basiseckpunkte  anzielbar,  so  dass  4 geschlossene  Dreiecke 
entstehen. 


Fig.  20. 

Centrirung  auf  dem  Kirehthurm  Dreifaltigkeit. 

NO 


Die  4 Basisseiten  NW — NO  = 80,843  m u.  s.  w.,  welche  in  Fig.  20 
eingeschrieben  sind,  wurden  mit  J gewöhnlichen  Messlatten  je  zweifach 
gemessen,  was  längs  der  Bordsteine  der  Bürgersteige  mit  Genauigkeit 
von  1 — 2 mm  leicht  möglich  war,  die  Lattencorrection  wurde  nach  Ver- 
gleichung auf  dem  Comparator  angebracht. 


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2* 


90 


Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


Die  Ergebnisse  der  Winkelmessungen,  in  je  2 Sätzen,  sind: 


Standpunkt  NW 

Standpunkt  NO 

NO 

0® 

0 

0,0' 

SO 

0® 

0 

0,0" 

N 

38 

21 

44,5 

0 

28 

8 

1,2 

C 

40 

19 

15,8 

c 

30 

47 

4,2 

W 

42 

0 

9,5 

N 

32 

44 

20,0 

SW 

89 

49 

21,8 

NW 

85 

14 

19,2 

Standpunkt  SW 

Standpunkt  SO 

NW 

0® 

0 

0,0" 

SW 

0» 

0 

0,0' 

W 

47 

10 

5,0 

S 

60 

46 

20,5 

c 

48 

49 

3,8 

c 

62 

27 

43,5 

s 

50 

47 

20,8 

0 

65 

38 

12,2 

so 

88 

13 

4,5 

NO 

96 

42 

55,o 

Standpunkt  N 
Hochschule  0°  O'  0,0' 

NW  24  47  54,0 
NO  113  56  14,0 

Standpunkt  W Standpunkt  0 

Aegidius  0®  0'  0,0'  Schlachthaus  0°  0 0,0' 

SW  359  38  14,8  NO  240  10  13,0 

NW  8t  38  36,5  SO  0 46  51,5 

Standpunkt  S 
Aegidius  0°  0 0,0' 

SW  3 7 18,8 

SO  281  18  58,8 

Wenn  man  aus  diesen  beobachteten  Richtungen  durch  Subtraction  alle 
Winkel  bildet  und  ttir  die  geschlossenen  Figuren  zusammenstellt,  so  findet 
man,  dass  das  Umfangsviereck  einen  Schlussfehler  von  20"  und  die  4 Dreiecke 
bezw.  4",  37",  24"  21"  Schlussfehler  haben. 


Vor  Allem  ist  es  nöthig,  für  einen  der  4 Brüstungspunkte  V,  0 , C,  W 
Näherungs-Coordinaten  zu  beschaffen,  was  in  unserem  Falle  durch  Auswahl  aus 
den  zahlreichen  Messungen  leicht  möglich  war. 

Hochschule,  y — — 24709,778,  x = — 26868,341  1 Näherungs- 

Pnnkt  N,  y = — 22299,276,  » = — 26918,917  / Annahme.  101 


Von  hier  aus  konnten  mittelst  des  Dreiocks  V,  VW,  NO  auch  die  Coordinaten 
von  NW  und  NO  bestimmt  werden,  denn  dieses  Dreieck  an  sich  giebt  zunächst: 
beobachtet  ausgeglichen 


jyr=38® 

21' 

44,5" 

38® 

21' 

43,2' 

V =89 

8 

20,0 

89 

8 

18,8 

NO  =52 

29 

59,2 

52 

29 

58,0 

180 

0 

'3,7 

180 

0 

0,0 

In  N ist  ausser  VW  und  NO  auch  noch  Hochschule  angeziolt  zum  Anschluss 
fiir  Richtungswinkel  und  daraus  ergiebt  sich: 

beobachtet  angeschlossen  ausgeglichen 

Hochschule  0«  0 0,0'  271«  12"  7,1"  271»  12-  7,1"  | 

VW  24  47  54,0  296  0 1,1  296  0 1,7  [ (17) 

NO  113  56  14,0  25  8 21,1  25  8 20,5  j 

Die  Dreiecksseite  VW—  NO  ist  = 80,843  gemessen  und  daraus  folgen  mit 
den  Dreieckswinkeln  (16)  auch  die  beiden  anderen  Dreiecksseiten: 

V— VW=  64,144m,  V—VO  = 50,179m 
Damit  und  mit  den  bei  (17)  angegebenen  Richtungswinkeln  wurden  die 
Coordinaten  von  VW  und  NO  berechnet. 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


21 


NW  — 22256,928  — 26890,798  I 

NO  — 22277,959  — 26873,491  / (18) 

Es  folgt  die  Berechnung  des  Umfangs-Vierecks  mit  den  von  S.  20  ausge- 
zogenen Winkeln 


NTT 

beobachtet 
89«  49'  22" 

ausgeglichen 
89»  49  27" 

NO 

85 

14 

19 

85 

14 

24 

SO 

96 

42 

55 

96 

43 

0 

SW 

88 

13 

4 

88 

13 

9 

359 

59 

40 

360 

0 

0 

Wenn  man  mit  diesen  ausgeglichenen  Winkelnjund  mit  den  bereits  in  Fig.  20 
eingeschriebenen  Vierecksseiten  die  Coordinatenrechnung  des  geschlossenen 
Vierecks  durchführt,  so  wird  man  die  Schlussfehler  in  y und  x finden,  jedoch 
nur  bezw.  von  3 mm  in  y und  3 mm  in  x,  deren  Verthcilung  auf  die  westliche, 
südliche  und  östliche  Seite  sich  von  selbst  ergiebt.  Nach  dieser  Vertheilung 
wird  man  finden: 

NW  — 22356,928  — 26890,798  > 

SW  - 22338,091  — 26975,498  I ;20) 

SO  — 22266,776  — 26957,295  ( 

NO  — 22277,959  — 26873,491  » 

Nun  lag  die  4fache  Aufgabe  vor,  von  jeder  der  4 Basisseiten  aus  die 
Thurmspitze  C und  den  jemals  gegenüberliegenden  Briistungsplattenpunkt  triangu- 
latorisch  zu  bestimmen,  wobei  die  Thurmspitze  C durch  reine  Vorwärtsschnitte, 
dagegen  die  4 Brüstungspunkte  N,  W,  S,  0 durch  geschlossene  Dreiecke  zu 
berechnen  waren.  Da  alle  hierzu  nöthigen  Richtungen  bereits  oben  auf  S.  20 
angegeben  sind,  beschränken  wir  uns  hier  auf  Mittheilung  der  Ergebnisse. 
Die  Thurmmitte  C von  4 Seiten  her  eingeschnitten  gab: 

von  NO-NW  C — 22298,625  m — 26921,746  m 

„ NW-SW  C — 22298,633  — 26921,742 

„ SW-SO  C — 22298,629  — 26921,740 

„ SO- NO  C — 22298,623  — 26921,743 


Mittel  C — 22298,628  m — 26921,742  m (21) 

Die  Uebereinstimmung  ist  hier  offenbar  gut,  und  man  darf  wohl  annehmen, 
dass  auch  die  4 Brüstungspunkte  aus  ihren  4 geschlossenen  Dreiecken  ebenso 
genau  hervorgehen  werden.  Die  Coordinaten  dieser  4 Punkte  wurden  berechnet : 
N — 22299,276  - 26918,917  | 

W — 22301,410  — 29622,388  I 

S — 22297,912  — 26924,540  [ 1 ’ 

0 — 22295,782  — 26921,068  » 

Aus  den  Coordinaten  (21)  und  (22)  berechnet  man  mit  Zuziehung  der  Winkel 
von  S.  20: 

Genäherte  Richtungswinkel  im  System  Celle 
Standpunkt  N Centrum  C 167°  5'  mit  e = 2,898  m 
Hochschule  271»  12’ 

Standpunkt  0 Centrum  C 266»  41'  mit  e — 2,925  m 

Standpunkt  S Centrum  C 345»  39'  mit  e — 2,888  m 

Aegidius  215»  8' 

Standpunkt  W Centrum  C 76»  56'  mit  e — 2,856m 
Aegidius  215»  O' 

Die  im  Vorstehenden  benutzten  Näherungs-Coordinaten  im  System  Celle 
haben  für  die  Centrirungen  zunächst  keine  andere  Bedeutung  als  etwa  die 


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22  Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 

Coordinaten  in  jedem  beliebig  anzunehmenden  System  z.  B.  mit  dem  Punkten  N 
S.  19  als  Nullpunkt  und  der  Richtung  nach  Hochschule  als  x- Achse.  Die  Rechen- 
arbeit ist  in  beideu  Fällen  im  Wesentlichen  dieselbe.  — Aber  ein  System  von 
ebenen  Näherungs-Coordinaten  (ohne  Reductionen  von  der  Form  log  s — log  S 
u.  s.  w.  S.  5)  nicht  bloss  für  jeden  einzelnen  Thurm,  sondern  in  unserem  Fülle 
für  die  ganze  Stadt  gemeinsam  angenommen,  bietet  schon  bei  den  Centrirungen 
viele  Vortheile,  ahgeiehen  davon,  dass  zur  Vermessung  selbst  (Polygonztige) 
später  ein  solches  System  unumgänglich  doch  nöthig  wird. 


Der  Theodolit  (Universal-Instrument). 


Zur  Triangulirung  III.  Ordnung  verwendet  die  Landesaufnahme 


kleine  Mikroskop  - Instrumente  nach  Fig. 
Fig  21. 

Instrument  Nr.  46  der  trigonometrischen 
Abtheilung  der  Landesaufnahme  (von 
Mechaniker  Bamberg  in  Berlin). 
(Maassstab  etwa  t : 4.) 


21.  Die  Kreise  sind  in  10' 
getheilt  und  werden  an  den 
Mikroskopen  nach  Doppel- 
secunden  abgelesen. 

Das  Fernrohr  ist  excen- 
trisch, was  aus  zwei  Gründen 
nützlich  ist,  erstens  wird  da- 
durch das  fortgesetzte  Durch- 
schlagen des  Fernrohrs  ohne 
Ausheben  ermöglicht,  u.  zwei- 
tens wird  dadurch  für  den 
Höhenkreis  und  dessen  Mi- 
kroskope gut  Raum  geschafft, 
wobei  die  Mitte  des  Instru- 
ments für  die  in  Fig.  21  nicht 
sichtbare  Libelle  frei  bleibt. 
Diese  in  der  Richtung  des 
Fernrohrs  angebrachte  Libelle 
ist  die  einzige,  sie  dient 
zum  allgemeinen  Horizontal- 
stellen, und  dann  besonders 
zum  Höhenwinkelmessen,  wobei 
die  jeweilige  Blasenstellung  an 
der  Libellentheilung  abgelesen 
wird. 


Bei  steilen  Ablothungen, 
Durchmesser  des  Horizontalkreises  = 139  mm.  Thurm . Anschlüssen  u.  s.  w. 
_ „ Höhenkreises  =120  mm. 

I „ Objectivs  =31  mm.  muss  man  sich  auf  die  allge- 

Vergrösserung  des  Fernrohrs  = 18  u.  30.  meine  Horizontalstellung  mit 

„ der  Horizontalkreis- MikroskopelS.  dieser  einzigen  Libelle  ver- 

n v Höhenkreis -Mikroskope  17.  lassen,  ohne  Aufsatzlibelle  auf 

Empfindlichkeit  der  Libelle  =14,2"  auf  1 Strich.  der  horizontalen  Ach(se. 

Währendt  die  Excentricität  des  Fernrohrs  aus  den  oben  erwähnten 
Gründen  ihre  Vortheile  hat,  und  im  freien  Felde  gleichgültig  ist,  treten 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover.  23 

doch  auch  manchmal  Fälle  ein,  in  welchen  das  excentrische  Fernrohr 
unangenehm  ist,  z.  B.  wenn  eine  Aufstellung  zwischen  mancherlei  Sicht- 
hindernissen gesucht  werden  muss,  ist  es  beschwerlich  stets  fUr  links 
und  rechts  freie  Bahn  zu  brauchen.  Auf  dem  Thurm  unserer  Hochschule 
kam  dieses  besonders  in  Frage.  Die  oberen  Thurmfenster  ( F Fig.  18), 
durch  welche  gemessen  werden  musste,  sind  nur  30  cm  weit  und 
konnten  daher  den  beiden  excentrischen  Fernrohrlagen  nicht  gleichzeitig 
Oeffnung  bieten.  Hier  wurde  das  Instrument  Fig.  21,  das  sonst 
überall  gedient  hat,  durch  ein  centrisches  Instrument  unserer  Hoch- 
schule ersetzt. 

Indessen  bei  Höhen  winkeln  kann  man  auch  mit  dem  excentrischen 
Instrumente  Fig.  21  durch  schmale  Oeffnungen  messen,  indem  man  nur 
zwischen  Lage  I und  Lage  II  das  ganze  Instrument  seitlich  verstellt. 


Anordnung  der  Winkelmessung. 


Die  Winkelmessung  geschieht  nach  Richtungen  in  Sätzen  von 
höchstens  6 Sichten,  auf  hohen  Thürmen  oder  Gerüsten  nicht  mehr  als 
4 Sichten.  Die  Feldbücher  im  Format  20  cm  X 21  cm  sind  roth  vor- 
gedruckt und  liniirt  und  werden  im  Felde  mit  Tinte  geschrieben. 

Ein  Beispiel  hieraus  und  der  Zusammenstellung  der  Messungen  im 
Beobachtungsregister  zeigt  folgendes,  wobei  wie  gewöhnlich  drei  Sätze 
mit  Kreislagen  I = 0°,  II  = 60°,  III  = 120®  angenommen  sind. 
(Siehe  die  Tabelle  auf  folgender  Seite.) 


Obgleich  wie  schon  angegeben  nicht  mehr  als  6 Sichten  in  einem 
Satze  vereinigt  werden  dürfen,  werden  doch  doppelt  so  lange  Sätze  mit 
zweifacher  Anbindung  angelegt,  wie  folgendes  zeigt: 


Standpunkt  Linden,  Wasserthurm  Steinpfeiler. 


1.  Aegidius-Th.  5«  53  50,0" 

2.  Waterloo  7 55  45,5 

3.  Godehardi-Th.  11  45  25,5 

4. _Paulus-Th.  26  32  32,5 

5.  Langelaube  344  13  24,5 

6.  Synagoge  349  49  38,5 

7.  Markt-Th.  357  17  29,5 
1.*  Aegidius-Th.  5 53  49,0 


0®  0 0,0' 
2 1 55,5 

5 51  35,5 
20  38  42,5 
338  19  35,5 
343  55  49,5 
251  23  40,5 
0 0 0,0 


Hier  ist  am  Anfänge  und  am  Ende  Aegidius  eingestellt  und  die  Ueber- 
einstimmung  der  Ablesungen  bezw.  Mittel,  in  unserem  Falle  50,0"  und 
49,0"  dient  als  Versicherung  für  den  festen  Stand  des  Instrumentes 
während  des  ganzen  Satzes,  in  der  Berechnung  aber  wird  nur  2,  3,  4 


mit  1,  dagegen  5,  6,  7 mit  1*  verglichen. 


Während  in  der  Regel  alle  nöthig  werdenden  Sätze  einer  Station 
an  einen  gemeinsamen  Anfangsstrahl  angeschlossen  werden,  werden  nahe 
benachbarte  Punkte  nur  unter  sich  verbunden.  Um  z.  B.  die  5 Welfen- 


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24 


Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover. 


thtlrme  unserer  Hochschule  zu  bestimmen,  wird  nicht  etwa  ein  Satz  mit 
diesen  5 ThUrmen  und  dem  Anfangsstrahl  etwa  Aegidius  gemessen, 
sondern  es  wird  nur  einer  der  5 Thllrme  in  einen  normalen  Satz  aufge- 
nommen und  dann  die  4 anderen  Thilrme  als  Folgepunkte  angehängt 
an  den  einen  als  Leitpunkt,  durch  einen  besonderen  Satz  in  welchem 
der  Zeitfolge  nach  der  Leitpunkt  zwischen  den  Folgepunkten 
kommen  muss. 


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Jordan.  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover.  25 

In  allen  diesen  Sätzen  werden  keine  Uebergreifungen  gemacht 
oder  kurz:  es  werden  keinerlei  Stationsproben  gemessen. 

Verwerfungen  und  Wiederholungen  sind  manchmal  nicht 
zu  vermeiden,  aber  die  Vorschriften  der  trigonometrischen  Abtheilung 
sind  in  dieser  Beziehung  sehr  bestimmt.  Bei  besonderer  Veranlassung, 
z.  B.  wenn  an  das  Instrument  angestossen  wurde  oder  dergl.,  wird  der 
betreffende  Satz  gestrichen  und  der  Grund  dazugeschrieben,  ebenso  wenn 
wegen  schlechter  Beleuchtung  oder  dergl.  der  Beobachter  sofort  auf  der 
Station  einen  Satz  zu  verwerfen  sich  entschliesst.  Mehrfaches  Messen 
und  späteres  Auswahlen  nach  dem  Erfolg  ist  nicht  zulässig.  Auch  ein 
anderes  oft  als  unschuldig  angenommenes  Verfahren  ist  nicht  erlaubt, 
nämlich  Wiederholung  und  Annahme  des  Mittels  an  Stelle  eines 
Satzes. 

In  diesen  moralischen  Vorschriften  zeigt  sich  der  bekannte  strenge 
und  wissenschaftliche  Geist  der  trigonometrischen  Abtheilung  unserer 
Landesaufnahme. 

Die  Tageszeit  der  Messungen  ist  in  unserem  Klima  insofern 
vorgeschrieben,  als  die  Zeit  der  ruhigen  Bilder  Nachmittags  und  Abends 
fltr  die  Hauptmessungen  auszuwählen  ist.  Der  Trigonometer  soll  daher 
die  Zeit  der  flimmernden  Bilder  zu  Centrirungsmessungen  und  zu  den 
weniger  wichtigen  Höhenwinkeln  verwenden. 

Die  Anzahl  der  Satzwiederholungen  ist  für  die  III.  Ordnung  in  der 
Regel  3,  mit  Kreislagen  0°,  60°,  120°,  indessen  für  die  Stadt- 
messungen von  Hannover  wurden  ausnahmsweise  mehr  Sätze  genommen, 
indem  wir  alle  Strahlen  von  Fig.  1 in  12  Sätzen  maassen,  dagegen 
bei  deni  Einschneiden  der  zahlreichen  KirchthUrme  u.  s.  w.,  welche 
in  Fig.  1 nicht  auftreten,  die  sonst  übliche  Zahl  von  3 Sätzen  bei- 
beliielten. 

Um  einen  Fall  unserer  Winkelmessungen  vorzuführen,  wählen  wir 
das  Beispiel  Schanze,  wo  auf  dem  Erdboden  und  centrisch  gemessen 
werden  konnte,  und  zwar  (nach  Fig.  1)  4 Sichten  zusammen  in  je  einem 
Satze.  Dieses  wurde  12  mal  wiederholt,  wie  aus  folgender  Tabelle  zu 
ersehen  ist,  in  welcher,  mit  Weglassung  der  Grade  und  Minuten,  nur 
die  Secunden  angegeben  sind. 


Kreis 

0» 

15» 

30° 

45« 

60« 

75« 

90» 

105« 

120» 

135» 

150» 

165»  Mittel 

Aegidius 

M 

R 

0,0 

M 

m 

0,0  ; 0,00 

Burg 

4,5 

8,5 

6,0 

8,5 

3,5 

5,5 

7,5  7,29 

Steuemdieb. . . 

59,5 

ESI 

61,6 

[jrjl 

56,0 

03 

62,5  60,00 

Dreifaltigkeit  . 

Ol 

2351 

233 

E3 

47,5 

38,5 

48,5 

Hl 

41,5 

47,5  \ 43,08 

Satzmittel 

27,38 

25,50  29,1 

28,38|28,75 

29,37 

27,62 

28,37 

26,12 

24,88 

26,2529,38  27,59 

Um  einen  mittleren  Fehler  zu  berechnen,  verschieben  wir  die  Sätze 
so,  dass  alle  Satzmittel  gleich  werden: 


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26 


Hammer.  Von  der  neuen  französischen  Basismessung. 


Kreis 

75« 

135» 

150»  165» 

Mittel 

Aegidius 

Burg 

Steuerndieb . . . 
Dreifaltigkeit  . 

60,21 

0,21 

63,21 

40.71 

62.0958.47 
0,59  8,97 

61,59:59,47 

40.09 143. 47 

59.21 
5,21 

60.21 
45,71 

58,84 

9,84 

59.34 

42.34 

58,22  59,97159,22  61,47 
6,72  9,97  5,22  9,97 

59.72  61,97  58,22  57,47 

45.72  38,47  47,72  41,47 

62.71 
6,21 

58.71 
|42,71 

61, 3458,21 
6,84!  5,71 
59,34  60,71 
42,84  45,71 

Satzmittel  .... 

42,59:42,59  42,59  42,59  42,59 

42,59 

42,59  42, 59|42, 59  42,59  42,59  42,59 

42,59 

Mittel  aus  allen  12  Sätzen 


Aegidius  0°  O'  0,00"  ± 0,67" 

Burg  56°  4'  7,29"  ± 0,67" 

Steuerndieb  307»  55'  0,00'  ± 0,67" 

Dreifaltigkeit  345°  43 ' 43,08"  ± 0,67" 

Der  hier  beigefügte  Fehler  ± 0,67"  ist  dadurch  berechnet  (wozu 
die  Satzverscliiebungen  auf  ein  Mittel  42,59"  vorbereitend  war),  dass 
alle  Differenzen  v zwischen  den  Zielpunktsmitteln  und  ihren  je  12  Einzel- 
werthen  gebildet  wurden,  mit  der  Quadratsumme  [ü2]  = 176,45  woraus 
der  mittlere  Fehler  einer  Richtung: 


m 


-v; 


176,45 


± 2,31" 


(4  _ 1)  (12  - 1) 

also  der  mittlere  Fehler  einer  Richtung  bei  12maliger  Wiederholung 
==2,31:  ]/ 12  =0,67". 


Die  im  Vorstehenden  mitgetheilten  Messungen  des  Beispiels  Schanze, 
mit  zwölffacher  Wiederholung  sind  als  Ausnahmen  zu  betrachten, 
hervorgegangen  aus  dem  Bestreben  mit  dem  Instrumente  (Fig.  21,  S.  22), 
welches  sonst  zur  Triangulirung  III.  Ordnung  des  platten  Landes  diente, 
auch  den  gesteigerten  Ansprüchen  einer  Stadtvermessung  zu  genügen ; 
und  dieser  Zweck  ist,  wie  die  Ausgleichung  des  Netzes  (Fig.  1,  S.  2) 
bewiesen  hat,  erreicht  worden. 

Hannover,  December  1891. 

Jordan. 


Von  der  neuen  französischen  Basismessung. 

Vor  kurzer  Zeit  hat  General  Derrdcagaix  der  Pariser  Akademie 
der  Wissenschaften  Uber  eine  neue  Basismessung  für  die  französische  Haupt- 
triangulirung  berichtet;*)  die  folgenden  Zeilen  geben  im  Wesentlichen 
einen  Auszug  aus  diesem  Bericht. 

Die  neue  Grundlinie  liegt  an  Stelle  der  Picard’schen  (durch 
Cassini  in  5-facher  Wiederholung  nachgemessenen)  Villejuif  und 
Juvisv  bei  Paris,  ohne  jedoch  in  den  Endpunkten  mit  jener  alten 
BaBis  identisch  zu  sein;  Picard’s  Endpunkte  sind  durch  Pyramiden 

*)  C.  R.,  Band  CX1L,  13.  April  1891,  S.  770  bis  773. 


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Hammer.  Von  der  nenen  französischen  Basismessung.  27 

bezeichnet,  von  denen  aber  die  eine  infolge  der  Ausdehnung  des  Dorfs 
Villejuif  jetzt  ganz  umbaut  und  für  Messungzwecke  unzugänglich  ist. 
Die  neuen  Endpunkte  sind  folgendermaassen  festgelegt:  der  Boden  einer 
unterirdischen  Kammer  wird  von  einem  dicken  Betonklotz  gebildet,  ihre 
Wände  bestehen  aus  starken  Quadern,  der  Deckel,  der  sich  wenig  über 
die  natürliche  Bodenfläche  erhebt,  ist  z.  Th.  (seitlich)  abnehmbar.  Ein 
in  den  Betonklotz  eingesetzter,  pyramidenförmiger  Quader,  der  nahezu 
bis  zur  Unterfläche  des  Deckels  emporragt,  trägt  oben  einen  ein- 
gelassenen Platinbolzen,  dessen  Achse  den  Endpunkt  bezeichnet.  Nach 
der  Messung  ist  die  Kammer  mit  einer  1,4  m hohen  granitenen  Pyramide 
überbaut  worden.  Die  Basis  ist  gebrochen;  der  Winkelpunkt  liegt 
3,2  km  vom  südlichen  Endpunkt  bei  7,2  km  ganzei  Länge  und  der 
Brechungswinkel  weicht  um  14'  von  einem  flachen  ab. 

Der  Basismessapparat  war  die  Platin-Kupfer-Stange  von  Brunner; 
der  eigentliche  Maassstab  von  4 m Länge  ist  die  Platinstange,  während 
die  Mikrometermessung  des  Abstands  der  beiderlei  Marken  zur  Be- 
stimmung der  Temperatur  und  damit  zur  Reduction  der  Länge  der 
Platinstange  auf  dieselbe  Temperatur  dient.*)  Die  Untersuchung  der 
Länge  (durch  Vergleichung  mit  dem  neuen  internationalen  Meter)  und 
der  Ausdehnungseoefficienten  in  Breteuil  vor  der  Messung  lieferte: 

für  die  Platinstange. . . 4 000  329**  + 34**, 463  t -f  0**, 00676  t- 
„ „ Kupferstange. . . 4 000  7351*  -f  72**, 333  t -f  0**, 02628  t 2 

die  Bestimmung  der  Länge  nach  Ausführung  der  Messung  ergab  mit 
den  vorstehenden  so  ziemlich  identische  Zahlen.  Bei  der  Messung 
wurde  die  Stange  zur  möglichsten  Ausgleichung  der  Temperatur  mit 
dickem  Wollstoff  umhüllt,  wobei  jedoch  für  freie  Circulation  der  Luft 
gesorgt  war. 

Die  Messung  wurde  in  den  Monaten  Juni  bis  August  1890  unter 
Leitung  von  Oberst  Bassot  und  Major  Defforges  durch  8 Officiere 
des  Service  Geographique  vorgenommen;  an  Hülfspersonal  waren 
57  Mann  vorhanden.  Durch  strenge  Arbeitstlieilung  konnte  man  im 
Max.  bis  zu  130  Stangenlagen  im  Tag  kommen,  so  dass  eine  Lage 
noch  nicht  2 Min.  in  Anspruch  nahm  (der  Tag  wird  also  nur  zu  etwa 
4 Stunden  gerechnet);  die  normale  Messungsgeschwindigkeit  war  etwa 
100  Lagen  im  Tage.  Die  erste  Messung  dauerte  25,  die  zweite 
18  Tage.  Der  südliche  Schenkel  der  gebrochenen  Basis  wurde  (durch 
fest  im  Boden  vermauerte  Quader  mit  eingelassenen  polirten  Kupfer- 
plättchen mit  feinem  Strich)  in  12  Abschnitte  zerlegt,  ebenso  der 
nördliche. 

Die  ungefähren  Längen  dieser  24  Abschnitte,  vom  südlichen  End- 
punkt gegen  den  nördlichen  hin  durchlaufend  beziffert,  und  die  Differenzen 

*)  Bekanntlich  hat  IbaOez  in  seinem  neuen  Apparat  dem  Metallthermometer 

wieder  die  eingelassenen  Quecksilbertheimometcr  vorgezogen. 


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28 


Hammer.  Von  der  neuen  französischen  Basismessung. 


zwischen  der  ersten  und  zweiten  Messung  derselben  (nach  Anbringung 
aller  Reductionen)  sind  in  folgender  Zusammenstellung  angegeben: 


Auffallend  ist,  dass  in  der  zweiten  Hälfte  der  Tabelle  das  — Vor- 
zeichen 9 mal,  das  -f-  Vorzeichen  nur  3 mal  vorkommt;  dabei  sind 
hier  alle  grossen  Abweichungen  negativ  (Summen  — 14,1  und  + 3,2). 
In  der  ersten  Hälfte  Uberwiegt  das  Vorzeichen  +,  doch  kann  man  hier 


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Hammer.  Von  der  neuen  französischen  Basismessung. 


29 


kaum  von  einem  Missverhältnis  sprechen,  da  mehrere  der  positiven 
Abweichungen  sehr  klein  sind  (Summen  -(-  4,0  und  — 2,0). 

Rechnet  man  ohne  Rücksicht  auf  diese  Andeutung  systematischer 
Abweichungen  den  mittleren  Fehler  in  Millimetern  für  1 Kilometer  aus 
den  angegebenen  Differenzen  der  zwei  Messungen  aller  24  Abschnitte 
der  ganzen  Strecke  nach  der  Formel 

OT=^Ts(^  + -^+- ••+£&),  80  erS‘ebt  sich 
m = \/  1 ± 1,52  mm; 

die  beiden  Theilstrecken  würden  ergeben: 

südl.  Strecke,  3,0  km  lang,  ml  =V^— |y-  — ± 1,02  mra, 
nördl.  „ 4,2  „ „ »»2=Vr%:  = ± 1,90  „ 

(Wollte  man  dagegen  die  je  11  Zwischenpunkte  der  beiden  Strecken 
nicht  berücksichtigen,  sondern  nur  die  Differenzen  2,0  und  — 10,9 
für  die  zwei  Messungen  der  letzteren,  so  würde  sich  für  die  ganze  Basis 
der  mittleren  Fehler  zu  ± 2,7  mm  für  1 km  berechnen.) 

Wenn  von  dieser  neuen  Basis  von  7226,792  m Länge  ausgehend 
mit  den  Winkeln  der  neuen  französischen  Haupttriangulirung  (vgl.  Zeit- 
schr.  f.  Venn.  1889,  S.  362  ff.)  die  Seite  Melun-Lieusaint  berechnet 
wird,  so  ergiebt  sich  11  842,14  m,  durch  Zufall  bis  auf  1 cm  überein- 
stimmend mit  dem  Werth,  den  Delambre  für  jene  Seite  aus  der  mit 
dem  Borda’schen  Apparat  gemessenen  Basis  erhielt.  Werden  dagegen 
die  a.  a.  0.  (S.  365)  aufgezählten  vier  Anschlussseiten  an  die  spanische, 
belgische,  englische  und  italienische  Triangulirung  berechnet,  so  er- 
hält man  Abweichungen,  welche  den  auf  der  Basis  von  Perpignan  be- 
ruhenden durchaus  entgegengesetzt  sind;  die  relativen  Abweichungen  sind 
nämlich  der  Reihe  nach  — TT^TTtr  > — ’srian)  ~ vrhrt>> 

Derrecagaix  sagt,  dass  hiernach  die  Verhältnisse  der  in  Betracht 
kommenden  fremden  Basismaasse  (Bessel’s  Toise,  Struve’s  Toise, 
spanische  4 m - Stange)  zum  internationalen  Meter  auf  Grund  der  alten 
Vergleichungen  etwas  zu  klein  angesetzt  zu  sein  scheinen  und  dass  es 
vom  höchsten  Interesse  wäre,  die  verschiedenen  Basismessapparate  aufs 
Neue  und  mit  Aufbietung  aller  heutigen  Hülfsmittel  mit  dem  inter- 
nationalen Meter  zu  vergleichen.  Sollte  es  angesichts  der  oben  an- 
gegebenen Differenzen  der  Doppelmessung  in  der  nördlichen  Hälfte  der 
nördlichen  Basisstrecke  (Abschnitt  20  bis  24),  die  eine  einseitige  Ab- 
weichung (oben  durch  die  Theilstrecken  bewiesen)  von  10  mm  auf  noch 
nicht  ganz  2 km  zeigen,  nicht  zunächst  angezeigt  sein,  durch  weitere 
Nachmessungen  jenes  nördlichsten,  Viertels  diese  Abweichungen  auf- 
zuklären? 

Stuttgart.  1891,  Mai  7.  Hr. 


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30 


Jordan.  Siede-Thermometer  und  Quecksilber -Barometer. 


Siede-Thermometer  und  Quecksilber-Barometer. 


Fig.  1. 

Siede-Thermometerapparat  von  R.  Fa  ess  in  Berlin. 
Maassstab  etwa  1:5  (Hohe  A A = 28  cm). 


Zur  Untersuchung  ob  die  neueren  Siede  - Thermometer  als  Ersatz 
von  Quecksilberbarometern,  namentlich  auf  Reisen,  zur  zeitweiligen 
Controlirung  von  Aneroiden  dienen  können,  habe  ich  im  Jahre  1889 
einen  Siede  - Apparat  von  Mechaniker  R.  Fuess  in  Berlin  mit  zwei 
von  der  physikalisch -technischen  Reichsanstalt  geprüften  Thermometern 
von  Jenaer  Glas  angeschafft,  und  dieselben  an  16  Tagen  zwischen 
6.  Januar  und  19.  Mai  1890  mit  zwei  Quecksilberbarometern  verglichen. 

Die  dabei  erhaltenen  Ergebnisse  haben  wir  schon  früher  in  der 
Zeitschr.  für  Instrumentenkunde,  1890,  S.  341  — 347,  veröffentlicht,  und 
inzwischen  haben  wir  auch  Zeichnungen  der  betreffenden  Apparate  selbst 
anfertigen  lassen,  welche  hier  mit  Beschreibung  dargestellt  sind. 

Nebenstehende 
Fig.  1 zeigt  den 
Apparat  F E B D 
zum  Gebrauche  her- 
gerichtet, mit  einge- 
stecktem Thermome- 
ter T,  welches  rechts 
nochmals  besonders 
herausgezeichnet  ist; 
ferner  links  den  Cy- 
linder A A D,  welcher 
zur  Reise  alle  Theile 
aufnimmt,  und  dann 
noch  das  Vorraths- 
gefass  G für  Wasser 
und  Alkohol. 

Beim  Gebrauche 
steht  das  Gefäss  E 
auf  drei  gespreizten 
Beinen  F,  und  hat 
unten  eine  Spiritus- 
lampe C angehängt. 
Der  Deckel  B,  welcher 
auf  E aufsitzt,  lässt 
den  Dampfmantel  I) 
mit  untern  befestigtem 
Wassergefässe  ins  Innere  des  Gefässes  E hineinragen  (das  Wassergeföss  im 
Innern  von  E ist  in  der  Figur  nicht  sichtbar)  und  in  der  Mantel- 
rohre I)  hängt  das  Thermometer  T,  dessen  Quecksilberstand  oben  ab- 
gelesen wird,  wenn  das  Wasser  zum  Kochen  gebracht  ist. 


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Jordan.  Siede  - Thermometer  und  Quecksilber- Barometer. 


31 


KiK-  2. 

Mollenkopf. 


Die  Tiefe  des  Einsinkens  in  die  Mantelröhre  D ist  für  das  Thermo- 
meter T durch  einen  Gummiring  R bestimmt,  und  zwar  soll  das  Thermometer 
so  tief  eingesteckt  werden,  dass  über  dem  Gum-  iietee-Quecksiiberbaronietcr. 
miring  R nur  gerade  so  viel  Raum  bleibt  (etwa 
0,5  cm)  als  man  zum  Ablesen  braucht ; andern- 
falls musste  eine  Correction  für  Fadentempe- 
ratur angebracht  werden  (Zeitschr.  f.  Instr.  1890, 

8.  342). 

Nach  diesem  wollen  wir  die  sehr  compendiöse 
Verpackung  fUr  die  Reise  beschreiben:  Alles 
zusammen  kann  in  dem  Cylinder  A A unter- 
gebracht werden.  Dazu  wird  die  Spirituslampe  C 
unten  bei  E abgenommen,  die  drei  gespreizten 
Beine  F eingeschlagen,  und  der  Deckel  Bunten 
Uber  die  eingeschlagenen  F gestülpt.  Im  Innern 
von  A A ist  zuerst  Raum  rechts  fUr  die  zwei 
Thermometer  T,  und  Tit  und  dazwischen  für 


den  Siedemantel  Z);  links  im  Cylinder  A werden 
nach  einander  eingesteckt:  das  Wassergefüss , 
welches  beim  Gebrauche  unten  an  D sich  be- 
findet, (im  Innern  von  E)  dann  die  Spiritus- 
lampe C und  endlich  noch  das  Gefäss  G,  welches 
zwei  Kammern  hat,  eine  W für  Wasser  und 
eine  S für  Spiritus.  Nachdem  all  dieses  in  den 
Cylinder  A A eingepackt  ist,  wird  E (mit  dem 
Deckel  B unten)  umgekehrt  Uber  zl  D gestülpt, 
(so  dass  nun  der  Deckel  B wieder  oben  hin- 
kommt) worauf  alles  geschlossen  ist. 

Beim  Gebrauche  an  festem  Wohnorte  wird 
man  natürlich  diese  Verpackung  nicht  anwenden, 
sondern  im  Gegentheil  alles  möglichst  stabil  ein- 
richten,  insbesondere  die  drei  Fussspreizen  F 
auf  ein  breites  Brett  befestigen,  weil  das 
Ganze  sonst  zu  leicht  umfällt. 

Im  Anschluss  hieran  geben  wir  auch  zwei 
Zeichnungen  von  Quecksilberheberbarometern  als 
Reisebarometer  Fig.  2,  von  Mollenkopf  in 
Stuttgart  und  Fig.  3,  von  Fuess  in  Berlin. 

In  beiden  Fällen  ist  die  Glasröhre  an  einem 
hölzernen  Schafte  befestigt,  der  ausserdem  einen 
Maassstab  M trägt.  Dieser  Maassstab  ist  nur  in 
der  Mitte  mit  dem  Schafte  vollkommen  befestigt, 
und  kann  sich  an  den  Enden  frei  ausdehnen. 

J. 


m 


§ Hfl 


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32  Berechtigung  zur  Landmesserlautbahn. — Vereinsangelegenheiten  etc. 

Berechtigung  zur  Landmesserlaufbahn. 

Die  Stimmung  Uber  den  Erlass  betreffend  die  Aenderungen  in  dem 
Berechtigungsweaen  der  höheren  preussischen  Lehranstalten  fand 
in  der  am  16.  December  1891  abgehaltenen  Generalversammlung  der 
Studirenden  der  Geodäsie  einen  beredten  Ausdruck.  In  der  äusserst 
zahlreich  besuchten  Versammlung  wurde  mit  grösstem  Bedauern  erklärt,  dass 
der  Landmesserstand  durch  diese  Aenderung  schwer  geschädigt  werde. 
Denn  man  verlange  für  die  Landmesserlaufbahn  nur  noch  das  Einjährig- 
Freiwilligen-Zeugniss  in  Verbindung  mit  dem  einjährigen  Besuch  einer 
Fachschule,  und  dies  zu  einer  Zeit,  wo  alle  Autoritäten,  Docenten  und 
Praktiker,  einstimmig  das  Abiturientenexamen  einer  öklassigen  höheren 
Lehranstalt  für  unbedingt  nothwendig  zu  dem  Studium  dieser  Wissenschaft 
halten.  Es  entstehe  durch  diese  Aenderung  ein  solches  Missverhältniss 
zwischen  Schul-  und  Charakterbildung  der  Studirenden  und  den  An- 
forderungen, die  Studium  und  Beruf  stellen,  dass  dieselbe  verhängniss- 
voll  für  den  ganzen  Stand  werden  müsse.  Es  wurde  deshalb  einstimmig 
beschlossen,  im  Bunde  mit  der  Poppelsdorfer  Hochschule  und  den  zahl- 
reichen Landmesservereinen  alles  zu  thun,  um  eine  Aenderung  dieser 
neuen  Bestimmung  herbeizuführen. 

Vereinsangelegenheiten. 

Der  Herr  Steuerrath  Kerschbaum  zu  Coburg,  welcher  die 
Kassengeschäfte  des  Deutschen  Geometer-Vereinsseit  dessen  Gründung  ge- 
führt hat,  musste  wegen  Krankheit  sein  Amt  als  Vereinskassirer  niederlegen. 

Indem  wir  diese  betrübende  Thatsache  unseren  Mitgliedern  mit  dem 
Ausdrucke  des  schmerzlichsten  Bedauerns  kundgeben,  bitten  wir,  die 
Mitgliedsbeiträge  bis  aut  Weiteres  an  den  Vereins  Vorsitzenden,  Ober- 
geometer Winckel  zu  Neuw'ied,  welcher  die  Kassengeschäfte 
vorläufig  weiterfuhren  wird,  einsenden  zu  wollen. 

Die  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometer- Vereins. 

L.  Winckel. 

Frage  kästen. 

Hat  sich  noch  Niemand  Uber  die  schlechte  Beschaffenheit  des  Papiers 
beklagt,  welches  die  Reichsdruckerei  zu  den  Formularen  zur  An- 
weisung IX  verwendet? 

Bremen,  5.  December  1891.  Geister,  Vermessungs-Inspector. 

Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Triangulirung  des  Stadtbezirks  Hannover  im  System 
III.  Ordnung  der  trigonometrischen  Abtheilung  der  Landesaufnahme,  von  Pro- 
fessor Jordan.  — Von  der  neuen  französischen  Basismessung,  von  Professor 
Hammer.  — Siede -Thermometer  und  Quecksilber -Barometer,  von  Professor 
Jordan.  — Berechtigung  zur  Landmesserlautbahn.  — Personalnachrichten.  — Fragekasten. 

Verlag  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jinecke  In  Hannover. 


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33 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  2.  Band  XXI. 

— 15.  Januar,  r-g 

Die  Berechtigung  der  höheren  Lehranstalten.*) 

Im  Deutschen  Reichs-  und  Preussischen  Staatsanzeiger  vom  14.  De- 
cember 1891  werden  die  nachstehenden  Vorschriften  über  die  Be- 
rechtigung der  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht. 

In  den  Berechtigungen  der  höheren  Lehranstalten  treten  mit  Ge- 
nehmigung S.  M.  des  Königs  die  nachstehenden  Aenderungen  ein: 

I.  Die  Reifezeugnisse  der  Ober-Realschulen  werden  als  Erweise 
zureichender  Schulvorbildung  anerkannt : 1)  für  das  Studium  der  Mathe- 
matik und  der  Naturwissenschaften  auf  der  Universität  und  für  die  Zu- 
lassung zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  2)  für  die 
Zulassung  zu  den  Staatsprüfungen  im  Hochbau-,  Bauingenieur-  und 
Maschinenbaufach,  3)  für  das  Studium  auf  den  Forst-Akademien  und  für 
die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  für  den  K.  Forstverwaltungsdienst, 
4)  für  das  Studium  des  Bergfaches  und  ftlr  die  Zulassung  zu  den 
Prüfungen,  durch  welche  die  Befähigung  zu  den  technischen  Aemtern 
bei  den  Bergbehörden  des  Staates  darzulegen  ist. 

Die  Ordnung  der  Prüfungen  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen 
vom  5.  Februar  1887  (§  3 Nr.  2), 

die  Vorschriften  Uber  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  Staats-, 
dienst  im  Baufach  vom  6.  Juli  1886  (§  2 und  54), 

die  Bestimmungen  Uber  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  Kgl. 
Forstverwaltungsdienst  (§  3 Nr.  1),  sowie  das  Regulativ  für  die  Kgl. 
Forstakademie  zu  Eberswaide  und  Münden  vom  24.  Jan.  1884  (§  11  Nr.  1), 
die  Vorschriften  über  die  Befähigung  zu  den  technischen  Aemtern 
bei  den  Bergbehörden  des  Staats  vom  12.  September  1883  (§  2) 
erhalten  hiernach  ihre  Ergänzung  bezw.  Berichtigung. 

II.  Die  Reifezeugnisse  der  höheren  Bürgerschulen  bezw.  der  gym- 
nasialen und  realistischen  Lehranstalten  mit  sechsjährigem  Lehrgang 
sowie  die  Zeugnisse  über  die  nach  Abschluss  der  Unter-Secunda  einer 

*)  Eine  Darlegung  der  Anschauung  derselben  Sache  von  anderer  Seite 
wird  im  nächsten  Hefte  dieser  Zeitschrift  gebracht  werden. 

Zeitschrift  für  Vermessungsweaen.  1892  Heft  2.  3 


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34  WInckel.  Die  Berechtigung  der  höheren  Lehranstalten. 

neunstufigen  höheren  Lehranstalt  bestandene  Prüfung  werden  als  Erweise 
zureichender  Schulbildung  anerkannt:  für  alle  Zweige  des  Subaltern- 
dienstes, für  welche  bisher  der  Nachweis  eines  siebenjährigen  Schul- 
cursus  erforderlich  war. 

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  in  den  die  Schulvorbildung 
für  den  Snbalterndienst  betreffenden  Verfügungen  der  einzelnen  Ver- 
waltungen kommen  in  Wegfall. 

Die  Befugniss  der  einzelnen  Verwaltungen,  auch  junge  Leute  mit 
geringerer  Schulvorbildung  bei  besonderer  praktischer  Begabung  für  den 
Subalterndienst  auszuwählen,  wird  hierdurch  nicht  beschränkt. 

III.  Für  die  Supernumerarien  der  Verwaltung  der  indirecten  Steuern 
behält  es  bei  der  bisherigen  Anforderung  eines  achtjährigen  Cursus 
wissenschaftlicher  Vorbildung  (Zirk.-Verf.  vom  14.  November  1859  und 
vom  15.  November  1880)  sein  Bewenden,  jedoch  kann  diese  Vorbildung 
auch  durch  das  Reifezeugniss  einer  höheren  Lehranstalt  mit  sechsjährigem 
Lehrgang  in  Verbindung  mit  dem  Reifezeugniss  einer  anerkannten  zwei- 
jährigen mittleren  Fachschule  nachgewiesen  werden. 

IV.  Die  Vorschriften  vom  4.  September  1882  Uber  die 
Prüfung  der  öffentlichen  Landmesser  — § 5 Nr.  3 — werden 
dahin  ergänzt,  dass  für  die  Zulassung  zu  der  Prüfung  auch 
das  Reifezeugniss  einer  höheren  Bürgerschule  bezw.  einer 
gymnasialen  oder  realistischen  Lehranstalt  mit  sechs- 
jährigem Lehrgang  in  Verbindung  mit  dem  Nachweis  des 
einjährigen  erfolgreichen  Besuchs  einer  anerkannten 
mittleren  Fachschule  als  zureichend  gilt.  Die  gleiche  Er- 
gänzung tritt  auch  für  die  Zulassung  zu  dem  Markscheide- 
fach in  Geltung.  (Verfügungen  vom  31.  October  1865  und  vom 
22.  Januar  1876.) 

V.  Zu  dem  Besuch  der  höheren  Abtheilung  der  Gärtner-Lehranstalten 
bei  Potsdam  ist  das  Reifezeugniss  einer  höheren  Lehranstalt  mit  sechs- 
jährigem Lehrgang  erforderlich.  Ist  die  betr.  Schule  lateinlos,  so  muss 
ausserdem  der  Nachweis  der  Absolvirung  eines  bis  einschliesslich  Quarta 
reichenden  Lateincursus  bezw.  der  Aneignung  der  solchem  Cursus  ent- 
sprechenden Kenntnisse  in  Latein  beigebracht  werden.  — Für  die 
gärtnerischen  Lehranstalten  zu  Proskau  und  Geisenheim  werden  die 
entsprechenden  Klassen  der  lateinlosen  Schulen  denen  der  lateintreibenden 
gleichgestellt.  — Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April 
1892  in  Kraft. 

Entsprechend  tritt  im  Reichsdienst,  wie  eine  weitere  Bekanntmachung 
bestimmt,  folgende  Aenderung  ein:  Die  Reifezeugnisse  der  deutschen 
Ober-Realschulen  werden  als  zureichende  Erweise  der  Schulvorbildung 
anerkannt:  1)  für  die  Annahme  von  Civilanwärtern,  welche  als  Post- 
eleven in  den  Post-  und  Telegraphendienst  eintreten  wollen,  2)  für  die 
Prüfung  und  Anstellung  im  Schiffbau-  und  Maschinenbaufach  der  Kaiser- 


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Winckel.  Die  Berechtigung  der  höheren  Lehranstalten.  35 

liehen  Marine.  Diese  Bestimmungen  treten  ebenfalls  mit  dem  1.  April 
1892  in  Kraft. 

Die  Würfel  sind  also  gefallen.  Unsere  Hoffnungen  sind  auf  Jahre 
— vielleicht  auf  Jahrzehnte  — hinaus  vernichtet. 

Was  die  maassgebenden  Behörden  veranlasst  hat,  entgegen  dem 
Wunsche  aller  zunächst  Betheiligten,  entgegen  dem  Gutachten  der 
Docenten  der  Geodäsie  an  den  Hochschulen  zu  Berlin  und  Poppels- 
dorf die  Ansprüche  an  die  allgemeine  Ausbildung  der  Candidaten  der 
Landmesskunst  zu  ermässigen,  statt  sie  zu  erhöhen  — wir  können  es 
nur  vermuthen. 

Der  so  vielfach  behauptete  — obschon  niemals  bewiesene  — augen- 
blickliche Mangel  an  Landmessern  wird  einer  der  Gründe  gewesen  sein. 
Wir  sind  aber  überzeugt,  dass  die  getroffene  Maassregel  in  dieser 
Richtung  ebenso  überflüssig,  wie  wirkungslos  sein  wird.  Ueberflüssig, 
weil  — wie  wir  schon  früher  auch  an  dieser  Stelle  nachgewiesen  haben  — 
zu  demselben  Zeitpunkte,  an  welchem  die  neuen  Bestimmungen  in  Kraft 
treten  sollen,  bereits  ein  Zuwachs  an  Landmessern  eintreten  wird,  der 
den  regelmässigen  Bedarf  weit  übersteigt,  wirkungslos,  weil  die  Forderung 
des  Abgangszeugnisses  dem  Berufe  mindestens  ebenso  viel  Bewerber 
zugeführt  haben  würde,  wie  die  neuen  Maassregeln.  Uns  ist  die 
Aeusserung  eines  wissenschaftlichen  Lehrers  (Dr.  phil.)  bekannt,  dass  er 
bei  den  schlechten  Aussichten  im  Lehrfach  sich  gern  dem  Landmesser- 
berufe zuwenden  würde,  wenn  er  sich  nicht  sagen  müsse,  er  steige 
dadurch  auf  der  Leiter  der  gesellschaftlichen  Stellung  um  einige  Stufen 
herunter.  Die  Erfahrungen  der  Postverwaltung  sind  von  berufener 
Seite  bereits  als  beweisendes  Beispiel  für  unsere  Ansicht  angeführt  worden. 

Ein  zweiter  Grund  dürfte  in  der  Abneigung  der  Kgl.  Staatsregierung, 
die  Zahl  der  Oberbeamten  zu  vermehren,  gefunden  werden  müssen. 
Diese  Abneigung  halten  wir  für  durchaus  berechtigt.  Die  Landmesser 
haben  aber  den  Anspruch,  Oberbeamte  zu  werden,  niemals  erhoben. 
Sowohl  in  der  landwirthschaftlichen  wie  in  der  Kataster-Verwaltung 
stehen  ihnen  schon  jetzt  einzelne  Oberbeamtenstellen  offen,  diese  wird 
man  ihnen  immer  einräumen  müssen.  Mehr  aber  verlangen  die  Land- 
messer nicht.  Aus  der  Katasterverwaltung  sind  seit  Jahren  überhaupt 
keine  Klagen  laut  geworden,  die  Landmesser  der  landwirthschaftlichen 
Verwaltung  wünschen  lediglich  etwas  mehr  Selbständigkeit  und  freie 
Bewegung  in  ihren  technischen  Arbeiten,  was  ebenso  sehr  im  Interesse 
der  Sache  wie  der  Landmesser  liegen  dürfte,  unsere  Berufsgenossen  bei 
der  Eisenbahn-Verwaltung  endlich  würden  schon  sehr  zufrieden  sein, 
wenn  man  sie  mit  den  übrigen  nur  gleichstellen  wollte. 

Im  Uebrigen  wünschen  die  Landmesser  eine  bessere  Vorbildung 
einerseits,  weil  sie  eine  solche  wegen  der  täglich  steigenden  Bedeutung 
ihrer  Arbeiten  für  nothwendig  halten,  anderseits  weil  sie  überzeugt 
sind,  dass  sie  die  ihnen  gebührende  gesellschaftliche  Stellung  — wohl- 

3* 


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36 


Winckel.  Die  Berechtigung  der  höheren  Lehranstalten. 


verstanden  nicht  ihre  Stellung  im  Staatsdienste  — nur  dann  einnehmen 
werden,  wenn  das  Abgangszeugniss  einer  9klassigen  Schule  als  Vor- 
bildung für  ihren  Beruf  verlangt  wird. 

Ist  es  doch  eine  allbekannte  Thatsache,  dass  ein  Kaufmann  oder 
sonstiger  Gewerbetreibender  selbst  bei  geringerer  Bildung  in  der  Ge- 
sellschaft eine  höhere  Stellung  einnimmt  als  ein  Beamter,  der  nicht  das 
Abiturientenzeugniss  besitzt.  Man  mag  das  noch  so  sehr  als  ein  Vor- 
urtheil  erkennen,  man  kann  es  aber  nicht  fortschaffen.  Hätte  man  die 
Absolvirung  einer  öklassigen  Lehranstalt  zur  Vorbedingung  gemacht, 
so  wäre  unsere  gesellschaftliche  Stellung  eine  bessere  geworden,  mit 
unserer  amtlichen  Rangstellung  würden  wir  zufrieden  sein,  wie  wir  es 
immer  gewesen  sind  und  unser  Beruf  hätte  seine  Ergänzung  im  Allge- 
meinen aus  den  gebildeten  Klassen  gefunden.  (Selbstverständlich  soll 
damit  nicht  gesagt  sein,  dass  auch  ein  Zuwachs  befähigter  Personen  aus 
den  unteren  Gesellschaftsklassen  uns  nicht  durchaus  erwünscht  wäre.) 
Durch  die  den  Fachschulen  verliehene  Berechtigung  werden  andere 
Elemente  in  die  Landmesserlaufbahn  hineinkommen,  gewiss  keine  besseren. 

Doch  an  der  Thatsache  können  wir  vorläufig  — und  zwar  für  lange 
Zeit  — nichts  ändern.  Wir  stehen  vor  der  Frage:  Was  haben  wir  zu 
thun,  um  die  zu  fürchtenden  Folgen  möglichst  abzuschwächen?  Die 
Antwort  lautet:  Jeder  einzelne  von  uns  muss  sich  die  Achtung 
und  die  gesellschaftliche  Stellung  erzwingen,  welche  er 
für  unsern  ganzen  Stand  wünscht,  welche  diesem  aber  bis 
zum  Nachweis  der  Berechtigung  vorenthalten  werden. 

Ausserdem  aber  müssen  wir  Alles,  was  an  uns  liegt,  thun,  um 
unserem  Fache  nur  die  besten,  den  Aufgaben,  welche  Geodäsie  und  Me- 
liorationswesen heutzutage  stellen,  allseitig  gewachsenen  Kräfte  zuzuführen. 

Darum  bitten  wir  diejenigen  Berufsgenossen,  deren  derzeitige 
Arbeiten  zur  Ausbildung  von  Zöglingen  geeignet  sind,  und  welche  nur 
solche  junge  Leute  ausbilden  wollen,  die  die  Abgangsprüfung  an 
einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium  oder  einer  Oberrealschule 
bestanden  und  in  der  Mathematik  mindestens  das  Zeugniss  „genügend“ 
erhalten  haben,  uns  diese  ihre  Absicht  mitzutheilen. 

Wir  würden  uns  dann  bereit  erklären,  jungen  Leuten  ausführliche 
Auskunft  über  ihr  Fortkommen  und  ihre  demnächstige  Stellung  als 
Landmesser  zu  geben  und  ihnen  tüchtige  Lehrherren  nachzuweisen.  Ins- 
besondere würden  wir  Abiturienten  von  Realgymnasien  und  Ober- 
Realschulen  zum  Eintritt  in  unser  Fach  auffordern. 

Alle  Berufsgenossen  aber  bitten  wir  dringend,  die  Ausbildung  der 
Zöglinge  in  Zukunft,  nicht  als  gleichgültig  ansehen  und  nicht  um  eines 
geringen  augenblicklichen  Vortheils  willen  Zöglinge  mit  mangelhaften 
Vorkenntnissen  annehmen  zu  wollen,  jedenfalls  aber  nur  dann  Eleven 
anzunehmen,  wenn  sie  in  der  Lage  sind,  denselben  eine  tüchtige  prak- 
tische Ausbildung  geben  zu  können.  ). 

1 

j 

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Steppes.  Die  Regelung  der  Dienst-  und  Gehalts -Verhältnisse  etc.  37 

Haben  wir  auf  diese  Weise  das  Ziel  erreicht,  dem  Fache  nur  gute 
junge  Kräfte  zuzuftlhren,  haben  wir  es  durch  unsere  Leistungen  fort 
und  fort  gehoben,  wie  es  ein  Blick  in  die  18  Jahrgänge  unserer  Zeit- 
schrift zeigt,  dass  es  bisher  schon  geschehen  ist,  dann  können  wir  auf 
Grund  dessen  unsere  Bitte  der  Regierung  von  neuem  und  vielleicht  mit 
mehr  Aussicht  auf  Erfolg  vortragen. 

Alle  anderen  Fächer  sind  überfüllt,  nur  Mangel  an  Achtung  vor 
dem  Stande  hat  bisher  manche  gute  Kraft  uns  fern  gehalten.  Verschaffen 
wir  uns  diese,  dann  ist  der  Erfolg  nicht  ausgeschlossen! 

Die  Vorstandschaft. 

L.  Winckel. 


Die  Regelung  der  Dienst-  und  Gehalts-Verhältnisse 
der  bayerischen  Geometer. 

Die  bayerische  Staatsregierung  hat  in  jüngster  Zeit  einen  Schritt 
von  höchster  Bedeutung  für  den  bayerischen  Geometer-Stand  unter- 
nommen, indem  sie  dem  gegenwärtig  tagenden  Landtage  Vorlagen  unter- 
breitete, welche  die  Einreihung  aller  im  Kataster-  und  Flurbereinigungs- 
dienste angestellten  Geometer  in  die  Kategorie  der  pragmatischen 
Staats-Beamten  bezwecken.  Es  dürfte  auch  für  die  ausserbayerischen 
Fachgenossen  von  Interesse  sein,  wenn  wir  nachstehend  (mit  einigen 
Kürzungen)  zunächst  die  Denkschrift  zum  Abdrucke  zu  bringen,  welche 
die  Gründe  der  Staatsregierung  für  diese  — von  dem  Bedürfnisse  des 
umfangreichsten  Dienstzweiges,  des  Bezirksgeoraeterdienstes  ausgehende  — 
Maassnahme  darzulegen  und  die  nähere  Gestaltung  der  künftigen  Dienst- 
und  Gehalts- Verhältnisse  zu  zeigen  geeignet  ist: 

Denkschrift 

zum  Etat  der  directen  Steuern  für  ein  Jahr  der  XXL  Finanzperiode 
1892  und  1893  Uber  die  Regelung  der  Dienst-  und  Gehalts- Verhältnisse 
der  Bezirksgeometer. 

Mittelst  einer  an  die  Kammer  der  Abgeordneten  gerichteten  und 
von  dieser  der  k.  Staatsregierung  zur  Würdigung  hinübergegebenen 
Petition  vom  21.  December  1889  haben  die  Bezirksgeometer  des  König- 
reiches um  Verleihung  der  Dienstpragmatik  unter  Einreibung  in  die 
Klasse  IXc  des  Gehaltsregulativs  vom  12.  August  1876  gebeten.  Diese 
Petition  wurde  seitens  der  Staatsregierung  einer  eingehenden  Erwägung 
unterstellt,  zufolge  deren  jene  Aenderungen  des  Voranschlages  der  Aus- 
gaben auf  directe  Steuern  in  Antrag  gebracht  werden,  wie  solche  im 
Etat  Nr.  2 sich  vorgetragen  finden.  Ueber  die  hierbei  in  Betracht  ge- 
nommenen Gesichtspunkte  ist  Nachstehendes  anzufügen. 


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38  Steppes.  Die  Regelung  der  Dienst-  und 

1. 

Die  Grundsteuer  wird  in  Bayern  nach  dem  Maassstabe  des  Flächen- 
inhaltes und  der  natürlichen  Ertragsfähigkeit  (Bonität)  der  Grundstücke 
erhoben.  Der  Flächeninhalt  wurde  durch  eine  allgemeine  Parcellar- 
messung  d.  i.  durch  Messung  und  Berechnung  der  Fläche  jedes  einzelnen 
Grundstückes  ermittelt.  Hierzu  ist  gesetzliche  Fürsorge  getroffen,  dass 
die  der  allgemeinen  Landesvermessung  nachfolgenden  Aenderungen  an 
dem  Flächeninhalte  der  Grundstücke  zur  Anmeldung  bei  den  Steuerbe- 
hörden, zur  messungstechnischen  Behandlung  und  zum  Nachtrage  in  den 
Umschreibkatastern  und  Katasterplänen  gelangen.  Man  vergleiche  die 
§§  5,  7,  10 — 20,  69,  71,  72,  82  und  83  des  Grundsteuergesetzes  vom 
15.  August  1828/19.  Mai  1881.  — Die  allgemeine  Landesvermessung 
wurde  durch  die  k.  Steuerkataster-Commission  und  die  derselben  unterge- 
ordneten Organe  ausgefülirt.  Je  nach  dem  Fortschreiten  der  Thätigkeit 
dieser  Centralstelle  ergab  sich  die  Nothwendigkeit  für  den  Vollzug 
der  nach  Abschluss  der  Landesvermessung  anfallenden  Messungen  (der 
sog.  Umschreib-  oder  KatasterfortfUhrungsmessungcn)  besondere  Be- 
dienstete aufzustellen.  Dies  geschah  nach  Maassgabe  der  Fiuanzministerial- 
entschliessung  vom  19.  October  1833,  die  Steuerummessungen  und  die 
Fortführung  der  Katasterpläne  betr.,  sowie  einer  mit  ministerieller  Ge- 
nehmigung von  der  k.  Steuerkataster- Commission  erlassenen  Instruction 
vom  23.  April  1834  Uber  das  Verfahren  bei  Ummessungen  und  über 
die  Fortführung  der  Katasterpläne.  Hiernach  wurden  in  jedem  Re- 
gierungsbezirke besondere  Messungsbezirke  gebildet  und  zum  Vollzüge 
des  Messuugsdienstes  innerhalb  derselben  Bezirksgeometer  als  Functionäre 
aufgestellt,  welche  ihren  Unterhalt  zunächst  aus  den  gemäss  § 82  des 
Grundsteuergesetzes  von  den  betheiligten  Parteien  zu  entrichtenden 
Messungskosten  zu  bestreiten  hatten,  während  ihnen  ausserdem  zur 
Sicherung  ihrer  Subsistenz  eine  jährliche  jederzeit  widerrufliche  Remu- 
neration aus  der  Staatskasse  zugewiesen  werden  sollte.  Die  Bezirks- 
geometer wurden  in  disciplinärer  Beziehung  den  Regierungsfinanzkammern 
unterstellt  und  befinden  sich  im  Unterordnungsverhältnisse  zu  den  Rent- 
ämtern, denen  sie  die  Ausarbeitungen  über  vollzogene  Umschreibmessungen 
vorzulegen  haben.  Die  mittelst  Allerhöchster  Verordnung  vom  25.  April 
1890  vollzogene  Formation  der  „Messungsbehörde  München“  bleibt 
hierbei  als  eine  durch  besondere  Verhältnisse  veranlasste  Dienstesein- 
richtung ausser  Betracht. 

2. 

Die  Zahl  der  aufgestellten  Bezirksgeometer  war  anfänglich  eine 
verhältnissmässig  geringe,  jedoch  steigerte  sieh  der  Bedarf  mit  dem 
Fortschreiten  der  Landesvermessung  und  zufolge  Einführung  des  Notariats- 
gesetzes in  der  Weise,  dass  dermalen  im  Königreiche  ausser  der  Messungs- 
behörde München  111  Messungsbezirke  errichtet  sind.  (Es  folgen  nun 
nähere  Angaben  Uber  die  Höhe  des  derzeitigen  Functionsgehaltes,  wie 


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Gehalts-Verhältnisse  der  bayerischen  Geometer.  39 

selbe  durch  die  Maassuahmen  der  letzten  Jahrzehnte  sich  gestaltet  hat. 
Alsdann  fährt  die  Denkschrift  fort.) 

Nach  der  Organisation  des  Bezirksgeometerdienstes  sollte  das  Ein- 
kommen dieser  Bediensteten  nur  zum  geringeren  Theile  aus  der  Staats- 
kasse fliessen,  als  Entgeld  für  die  denselben  auferlegte  Verpflichtung, 
den  Behörden  die  hinsichtlich  der  Katasterpläne  erforderlichen  Aufschlüsse 
zu  ertheilen,  den  Eintrag  der  Veränderungen  in  die  Umschreibpläne 
ihres  Bezirks  vorzunehmen  und  für  die  Evidenthaltung  der  Kataster- 
pläne nach  dem  Stande  der  Gegenwart  durch  geeignete  Ueberwaohung 
und  Anzeigeerstattung  Sorge  zu  tragen.  Die  hauptsächlichere  Aufgabe 
der  Bezirksgeometer  wurde  darin  erblickt,  die  Messungsaufträge  der 
Grundbesitzer  auszuführen,  und  der  wesentlichere  Theil  ihrer  Einkünfte 
sollte  aus  den  von  den  Parteien  zu  entrichtenden  und  an  den  Bezirks- 
geometer zu  vergütenden  Messungsgebühren  bestehen,  mit  welchen 
übrigens  auch  alle  Auslagen  für  Regie,  Instrumente,  Hilfspersonal,  Reise- 
kosten und  dergl.  zu  bestreiten  sind.  — Man  vergl.  Nr.  3 der  Fin. 
Min.-Entschl.  vom  19.  Oct.  1833  und  § 1 der  Instruction  vom  23.  April 
1834.  — Es  lag  daher  in  der  Aufgabe  der  Staatsregierung,  die  Vor- 
schriften hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Messungsgebühren  in  der 
Weise  zu  regeln,  dass  den  Bezirksgeometern  zwar  ein  ausreichendes  Ein- 
kommen gesichert,  hierbei  aber  jedes  die  betheiligten  Grundbesitzer  be- 
drückende Uebermaas8  ferne  gehalten  werde.  Da  insbesondere  die 
früher  den  Parteien  überbürdeten  Entfernungs-  und  Reisegebühren  den 
Messungsvollzug  erheblich  verteuerten,  wurden  dieselben  unter  Aufstellung 
eines  ermässigten  Gebührentarifs  vom  Jahre  1884  an  als  regelmässiger 
Bestandteil  der  Messungskosten  in  Wegfall  gebracht  und  hierfür  den 
Bezirksgeometern  je  nach  dem  Umfange  und  den  Verkehrsverhältnissen 
der  Messungsbezirke  geregelte  Gebührenaversen  aus  der  Staatskasse  ge- 
währt. 

3. 

Beim  Inslebentreten  des  Bezirksgeometerdienstes  wurden  die  hierzu 
berufenen  Functionäre  dem  Personale  der  Steuerkataster-Commission  mit 
derjenigen  Vorbildung  entnommen,  welche  sich  dieselben  durch  die  bei 
der  genannten  Stelle  abgehaltenen  Lehrcurse  und  Prüfungen,  sowie  durch 
praktische  Ausübung  des  Messungsdienstes  erworben  hatten.  Besondere 
Vorschriften  Uber  den  Bildungsgang  der  Geometercandidaten  beim  Zu- 
gänge derselben  zu  den  Prüfungen  für  den  Geometerdienst  bestanden 
bis  zum  Jahre  1865  nicht.  Gemäss  Finanzministerialentschliessung  vom 
28.  Januar  1865  wurden  nur  solche  Candidaten  zur  theoretischen  Geometer- 
prüfung  zugelassen,  welche  die  lateinische  Schule  und  die  Gewerb-  oder 
polytechnische  Schule  absolvirt  haben.  Jeder  Geometercandidat  hatte 
nach  erstandener  theoretischer  Prüfung  zum  Zwecke  seiner  weitern  Aus- 
bildung für  die  praktische  Geometerprüfung  eine  2jährige  Praxis  im 
Kataster-Ummessungs-  und  Umschreibdienste  zu  nehmen.  (Fin.-Min- 


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Steppes,  Dio  Regelung  der  Dienst-  und 


Entschl.  vom  6.  Pebr.  1866  im  Fin.-Min.-Bl.  S.  34.)  Durch  die  Finanz- 
ministerialentschliessung  vom  17.  Juli  1867  (Fin.-Min.-Bl.  S.  156)  wurde 
bestimmt,  dass  zur  theoretischen  Geometerprüfung  künftighin  nur  solche 
Adspiranten  zugelassen  werden,  welche  entweder  ein  Real-  oder  huma- 
nistisches Gymnasium  absolvirt  haben,  oder  welche  die  Lateinschule  ab- 
solvirten  und  ausserdem  mindestens  4 Jahre  technische  Anstalten  (Ge- 
werb-,  polytechnische,  höhere  landwirtschaftliche  Schulen)  mit  gutem 
Erfolge  besucht  haben.  Die  theoretischen  und  praktischen  Geometerprüfungen 
wurden  bei  der  k.  Steuerkataster-Commission  und  nach  Auflösung  derselben 
beim  k.  Katasterbureau  abgehalten.  Durch  die  Finanzministerialent- 
schliessung  vom  5.  Juli  1879  (Fin.-Min.-Bl.  S.  102)  wurde  bestimmt,  dass  jene 
Candidaten  der  technischen  Hochschule,  welche  im  Besitze  eines  Gym- 
nasial-Absolutoriums  oder  des  Absolutorialzeugnisses  einer  k.  Industrie- 
schule sich  befinden,  und  an  der  techn.  Hochschule  das  Absolutorium 
als  Vermessungs- Ingenieur  erlangt  haben,  auf  Grund  des  letzteren  sofort 
in  die  Praxis  des  Kataster-  und  Bezirksgeometerdienstes  übertreten 
können.  Dermalen  besteht  nach  Maassgabe  der  Finanzministerialent- 
schliessung  vom  9.  Mai  1883  (Fin.-Min.-Bl.  8.  180)  die  Vorschrift,  dass 
zum  Eintritte  in  die  der  Concursprüfung  für  Kataster-  und  Bezirksgeo- 
meter vorgängige  Praxis  des  bayerischen  Geometerdienstes  nur  solche 
Candidaten  zugelassen  seien,  welche  bei  der  technischen  Hochschule  in 
München  das  Absolutorium  für  das  Geometerfach  erlangt  und  vor  dem 
Besuche  der  technischen  Hochschule  ein  humanistisches  oder  Real-Gym- 
nasium oder  eine  k.  bayerische  Industrieschule  absolvirten.  Die  früher 
beim  Katasterbureau  abgehaltenen  theoretischen  Geometerprüfungen 
wurden  hiermit  in  Wegfall  gebracht,  jedoch  sollte  die  Admission  zur 
praktischen  Geometerprüfung  auch  fernerhin  von  dem  Nachweise  einer 
nach  Erlangung  des  Absolutoriums  der  technischen  Hochschule  zu  er- 
stehenden 2jährigen  Praxis  im  Kataster-Ummessungs-  und  Umschreib- 
dienste abhängig  bleiben. 

Als  technisches  Hilfspersonal  stehen  den  Bezirksgeometern,  jedoch 
gleichmässig  auch  dem  Katasterbureau  und  der  Flurbereinigungs-Com- 
mission zur  Verfügung  die  bei  der  technischen  Hochschule  geprüften 
Geometercandidaten  während  der  Zeit  der  2jährigen  Vorbereitungspraxis, 
dann  die  aus  der  praktischen  Prüfung  hervorgegangenen  Geometer  bis 
zu  ihrer  Anstellung.  Es  ist  ferner  noch  aus  den  in  den  Jahren  1873 
bis  1876  beim  Katasterbureau  zum  Zwecke  der  Gewinnung  technischer 
Hilfskräfte  abgehaltenen  s.  g.  Assistentenprüfungen  eine  kleine  Anzahl 
von  Geometerassistenten  im  Bezirksgeometerdienste  verwendet.  Ausser 
diesem  Hilfspersonal  werden  von  den  Bezirksgeometern  zu  den  mechanischen 
Handreichungen  des  Instrumententragens,  Legens  der  Messlatten  und 
dergl.  die  s.  g.  Messgehilfen  benützt,  welche  zum  Theil  in  ständiger 
Weise,  mehrfach  aber  auch  je  nach  Bedarf  beschäftigt  sind.  Für  das 
Honorar  des  gesammten  Hilfspersonals  hat,  wie  dies  bereits  unter  Ziffer 


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Gehalts-Verhältnisse  der  bayerischen  Geometer.  41 

2 erwähnt  wird,  der  Bezirksgeometer  aus  den  anfallenden  Messungsge- 
bähren  aufznkommen.  Auch  haftet  derselbe  filr  die  Richtigkeit  der 
Arbeiten  derjenigen  Messungspraktikanten,  welche  mit  Genehmigung  der 
k.  Regierungsfinanzkammer  zu  selbständigen  Vermessungen  auf  dem 
Felde  verwendet  werden  dürfen. 

4. 

Die  vorstehend  unter  Ziffer  1 — 3 geschilderte  Organisation  des 
Messungsdienstes  kann  im  Allgemeinen  als  eine  sachentsprechende  bezeichnet 
werden,  auch  die  Gesammteinkünfte  der  Bezirksgeometer  während  der 
Zeit  ihrer  Dienstactivität  sind  nach  den  hierüber  aus  den  Qualifications- 
tabellen  zu  entnehmenden  Vormerkungen  derartige,  dass  ein  Grund  zur 
Beschwerde  nur  in  Ausnahmsfällen  besteht.  Anlass  zu  Klagen  dagegen 
bietet  den  Bezirksgeometern  deren  untergeordnete  Stellung  im  Organismus 
der  Behörden  und  die  Geringfügigkeit  der  ihnen  bezw.  ihren  Relicten 
aus  dem  Functionsgehalte  gewährten  Sustentationen.  Diesen  Klagen 
lässt  sich  nun  in  Berücksichtigung  der  Verhältnisse,  wie  sie  sich  bis 
zur  Gegenwart  entwickelt  haben,  ein  gewisser  Grad  von  Berechtigung 
nicht  absprechen. 

Die  Bedeutung  des  Geometerberufes  für  den  öffentlichen  Dienst  ist 
nach  dem  Werthe  zu  bemessen,  welcher  dem  Grundsteuerkataster  für  die 
bayerische  Staatsverwaltung  zukommt.  So  lange  die  Wirksamkeit  des 
Grundsteuerkatasters  sich  auf  den  eigentlichen  Zweck  der  Steuerveranlagung 
beschränkte,  mochte  man  geneigt  sein,  auch  dem  Bezirksgeometer  als 
Hilfsbeamten  der  Steuerverwaltung  einen  mehr  untergeordneten  Platz 
im  Organismus  der  Behörden  einzuräumen.  Es  hat  jedoch  im  Verlaufe 
der  Jahre  unser  Grundsteuerkatas'ter  eine  wirthschaftliche  Bedeutung  erlangt, 
welche  weit  Uber  den  Rahmen  eines  Behelfes  für  die  Steuerveranlagung 
hinausgreift.  Die  Bevölkerung  hat  sich  im  Liegenschaftsverkehre  daran 
gewöhnt,  ein  Grundstück  nicht  allein  nach  ortsüblicher  Gewannenbenennung, 
Kulturart,  Anliegern  und  dergl. , sondern  nach  seiner  Plannummer  zu 
bezeichnen.  Diese  Gewohnheit  wurzelt  in  dem  Vertrauen,  das  treffende 
Grundstück  unter  der  angegebenen  Nummer  in  einem  öffentlichen  Buche 
mit  einer  der  thatsächlichen  Beschaffenheit  desselben  entsprechenden 
Beschreibung  vorzufinden,  und  als  solches  öffentliches  Buch  kommt  in 
Bayern  zunächst  das  Grundsteuerkataster  in  Betracht.  Seitdem  in  Bayern 
von  der  früheren  Gebundenheit  der  Güter  zu  einem  regen  Güterwechsel 
übergegangen  ward,  der  Werth  der  Liegenschaften  sich  steigerte  und  die 
Parcellirung  derselben  mit  dem  Anwachsen  der  Bevölkerung  und  der 
Ausdehnung  der  Wohnplätze  zunahm,  musste  der  Evidenthaltung  der 
Kataster  und  Pläne  — weniger  wegen  der  Grundsteuerentrichtung  als 
im  Interesse  eines  geregelten  Immobiliarverkehrs  — eine  immer  grössere 
Sorgfalt  zugewendet  werden  und  hier  ist,  was  die  Richtigkeit  der  Fläehen- 
augaben  betrifft,  die  Thätigkeit  des  Bezirksgeometers  von  ausschlag- 
gebender Bedeutung.  Hierzu  kommt,  dass  die  Erkenntniss  von  dem 


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Steppes.  Die  Regelung  der  Dienst-  und 


Werthe  unserer  Katasterplaneinrichtung  immer  weitere  Kreise  durchdringt. 
Die  zweckmässige  Art  der  Vervielfältigung  dieser  Pläne,  deren  leichte 
Zugänglichkeit  gegen  unverhältnissmässig  geringe  Kosten  hat  in  denselben 
für  eine  Reihe  von  wirtschaftlichen  Unternehmungen  ein  Hilfsmittel 
geschaffen,  welches  nicht  allein  für  verschiedene  Zwecke  der  Staats-  und 
Gemeindeverwaltung,  sondern  auch  für  private  Unternehmer  unentbehrlich 
geworden  ist.  Nur  tritt  die  missliche  Erscheinung  hervor,  dass,  je  weiter 
sich  der  Flächenstand  in  der  Natur  der  Zeit  nach  von  jenem  der  ursprüng- 
lichen Planaufnahme  oder  Planerneuerung  entfernt,  die  Verlässigkeit  der 
Katasterpläne  abnimmt.  Hierdurch  ist  die  dem  Bezirksgeometer  obliegende 
Officialaufgabe  für  die  Evidenthaltung  der  Katasterpläne  nach  dem  Stande 
der  Gegenwart  Sorge  zu  tragen  — man  vergl.  oben  Ziffer  2,  Abs.  2 — 
namhaft  in  den  Vordergrund  getreten,  deren  Lösung  erfordert  eine  wissen- 
schaftliche Vorbildung,  welche  wie  oben  unter  Ziffer  3,  Abs.  1 angeführt 
wurde,  im  vergangenen  Jahrzehnt  erheblich  gesteigert  werden  musste, 
und  von  der  auch  in  der  Folge  kaum  wird  abgegangen  werden  können; 
sie  bedingt  aber  auch  Ansprüche  auf  amtliche  Autorität  und  was  nicht 
am  geringsten  zu  betonen  ist,  auf  die  dienstliche  Integrität  des 
Bezirksgeometers. 

Auch  die  Beschwerden  der  Bezirksgeometer  Uber  unzureichende 
Alters-  und  Relictenversorgung  verdienen  ernste  Beachtung.  Deren  aus 
Functionsgehalt,  Zulage,  Gebühren-  und  Gebührenaversen  bestehende 
Activitätsbezüge  können  zwar  als  zum  Lebensunterhalte  genügend  bezeichnet 
werden.  In  der  Regel  bieten  sie  aber  im  dermaligen  Bestände  keine 
solchen  Ueberschüsse,  dass  sich  der  Bezirksgeometer  ein  zum  Unterhalte 
in  den  Tagen  der  Dienst-  und  Erwerbsunfähigkeit  und  zur  Versorgung 
der  Familie  ausreichendes  Vermögen  ersparen  könnte,  derselbe  ist  hierwegen 
auf  die  aus  der  Staatskasse  nach  dem  geringfügigen  Functionsgehalte 
gewährten  Unterhaltungsbeiträge  angewiesen.  Sollte  eine  Besserung  dieser 
Verhältnisse  im  Rahmen  der  derzeitigen  Organisation  herbeigeführt  werden, 
dann  müsste  man  zu  einer  namhaften  Erhöhung  der  Messungsgebühren 
schreiten,  eine  Maassnahme,  welche  behufs  Schonung  der  Staatskasse 
eine  erhebliche  Belastung  der  Grundbesitzer  bewirken  würde.  Diesen 
mehr  fiscalischen  Standpunkt  möchte  die  Staatsregierung  aus  wohl 
erwogenen  Gründen  ferne  gehalten  wissen. 

Es  darf  ferner  nicht  ausser  Betracht  bleiben,  dass  die  vorerörterten 
Verhältnisse  auf  den  Zugang  zum  Geometerfaeh  sehr  ungünstig  eingewirkt 
haben.  Während  aus  den  in  den  sechziger  Jahren  abgehaltenen  4 prak- 
tischen Geometerprüfungen  je  49,  70,  70  und  57  Candidaten  als  zur 
Praxis  und  Anstellung  verfügbar  hervorgingen,  haben  diese  Prüfung  im 
Jahre  1888  nur  17,  im  Jahre  1890  nur  11  Candidaten  absolvirt. 
Infolge  dessen  besteht  dermalen  an  Hilfskräften  für  den  Messungsdienst 
ein  Mangel,  der  sich  um  so  empfindlicher  geltend  macht,  als  beim 
Katasterbureau  die  Anträge  auf  Neumessungen  sich  ständig  mehren,  bei 


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Gehalts-Verhältnisse  der  bayerischen  Geometer.  43 

der  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  der  Bedarf  an  Geometern  ein 
gesteigerter  ist,  und  die  Plurbereinigungscommission,  welche  dermalen 
schon  ein  zahlreiches  Geometerpersonal  beschäftigt,  nach  der  Menge  der 
einkommenden  Flurbereinigungsanträge  in  der  Lage  ist,  noch  eine  erheblich 
grössere  Anzahl  von  Geometern  dauernd  in  Verwendung  zu  nehmen. 
In  welcher  Weise  endlich  nach  seinerzeitiger  Einführung  eines  bürgerlichen 
Gesetzbuches  für  das  deutsche  Reich  und  die  Grundbuchordnung  in 
Bayern  der  Messungsdienst  zur  Grundbuchverwaltung  in  nähere  Beziehung 
zu  treten  haben  wird,  entzieht  sich  für  jetzt  noch  der  Beurtheilung.  Jedoch 
dürfte  auch  diese  Eventualität  ins  Auge  zu  fassen  und  Vorkehrung  zu 
treffen  sein,  dass  im  gegebenen  Falle  die  Grundbuchverwaltung  hinsichtlich 
der  Zahl  der  verfügbaren  geometrischen  Hilfskräfte  nicht  auf  derartig 
beengte  Verhältnisse  stösst,  wie  sie  im  gegenwärtigen  Zeitpunkte  that- 
sächlich  bestehen. 

5. 

Mit  Rücksicht  auf  die  vorstehend  unter  Ziffer  4 dargelegten  Er- 
wägungen hat  sich  die  Staatsregierung,  übrreinstimmend  mit  den  Gut- 
achten der  einvernommenen  Stellen  und  Behörden,  entschlossen,  für  die 
Bezirksgeometer  die  Verleihung  der  Dienstespragmatik  in  Aussicht 
zu  nehmen.  Die  Art  der  Ausführung  dieser  Maassnahmen  ist  wesentlich 
davon  bedingt,  wie  man  sich  zu  dem  in  der  Petition  der  Bezirksgeometer 
vom  24.  December  1889  enthaltenen  Vorschläge  stellt,  die  sämmtlichen 
Messungskosten  zur  Staatskasse  einzuziehen,  dagegen  aber  den  Bezirks- 
geometern ausser  dem  pragmatischen  Gehalte  entsprechende  Ent- 
schädigungen für  äussere  Dienstverrichtungen  und  für  sämmtliche  Dienst- 
auslagen aus  der  Staatskasse  zu  gewähren.  Von  einer  derartigen 
Maassnahme  glaubten  die  Petenten  erhoffen  zu  können,  dass  die 
erbetene  Pragmatisirung  dem  Staate,  abgesehen  von  einer  massigen 
Steigerung  der  Pensionslast,  keine  erhebliche  Mehrausgabe  verursachen 
werde.  In  dieser  Annahme  täuschen  sich  jedoch  die  Petenten.  Die 
hierwegen  angestellten  Berechnungen  haben  gezeigt,  dass  bei  Aufrecht- 
erhaltung des  seitherigen  Messungskostentarifs  die  Verstaatlichung  der 
Gebühren  und  die  gleichzeitige  Entschädigung  der  Bezirksgeometer 
flir  Dienstauslagen  und  äussere  Dienstverrichtungen  aus  der  Staatskasse 
einen  weit  höheren  Aufwand  in  Anspruch  nimmt  als  er  im  gegen- 
teiligen Falle  erwachsen  wird.  Die  Berechnungen  haben  ferner  gezeigt, 
dass  durch  eine  derartige  Maassnahme  Bezirksgeometer  mit  geminderter 
Leistungsfähigkeit  in  unangemessene  Vortheile,  persönlich  sehr  thätige 
Bezirksgeometer  dagegen,  welche  den  wichtigsten  Messungsbezirken  des 
Königreiches  vorstehen,  in  Nachtheil  versetzt  werden.  Auch  im  Inter- 
esse der  betheiligten  Grundbesitzer  liegt  eine  derartige  Maassnahme 
nicht,  da  für  die  rasche  Erledigung  der  Messungsanträge  der  Bezug 
der  Gebühren  einen  wirksamen  Ansporn  bildet.  Diese  Erwägungen 
bestimmten  die  Staatsregierung,  von  einer  Verstaatlichung  der  Messungs- 


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Steppes.  Die  Kegelang  der  Dienst-  and 


gebühren  im  dermaligen  Zeitpunkte  abzusehen.  Es  liegt  in  der  Absicht, 
die  künftige  Stellung  der  Bezirksgeometer  und  die  hiermit  im  Zusammen- 
hänge stehenden  Dienstverhältnisse  in  folgender  Weise  zu  regeln. 

a)  Die  Bezirksgeometer  werden  unter  Beibehaltung  ihres  seitherigen 
Titels  als  pragmatische  Beamte  aufgestellt.  An  Stelle  der  seitherigen 
Bezeichnung  „Messungsbezirk“  hat  die  Bezeichnung  „Messungsbehörde“ 
zu  treten.  Die  Messungsbehörden  verbleiben  thunlichst  im  Umfange  der 
seitherigen  Messungsbezirke,  werden  aber  den  Rentämtern  coordinirt. 

b)  Die  Aufstellung  der  Bezirksgeometer  als  pragmatische  Beamte 
erfolgt  in  2 Abstufungen.  Die  Mehrzahl  wird  als  Bezirksgeometer 
I.  Klasse  in  die  Besoldungsklasse  IX  b des  Gehaltsregulativs  (mit  2640  <JC 
Anfangsgehalt)  eingereiht,  die  übrigen  sollen  als  Bezirksgeometer  II.  Klasse 
einen  Anfangsgehalt  von  1800  jft  beziehen,  welcher  vom  vierten  bis 
incl.  fünften  Dienstjahre  auf  2160  jft  und  von  da  von  fünf  zu  fünf 
Jahren  um  je  180  Jl  erhöht  wird.  Die  Bezirksgeometer  rücken  jeweils 
in  den  Anfangsgehalt  der  für  sie  bestimmten  Besoldungsklasse  ein.  Die 
Berechnung  des  nach  dem  Gehalte  für  die  Pensionirung  zu  bemessenden 
Standesgehaltes  soll  jedoch  unter  Mitberücksichtigung  derjenigen  Functions- 
zeit erfolgen,  welche  in  der  früheren  Eigenschaft  als  Bezirksgeometer, 
oder  in  einer  dieser  gleich  zu  achtenden  Stellung  zugebracht  war. 

c)  Die  von  den  Parteien  zu  entrichtenden  Messungsgebühren 
werden  als  Entschädigung  für  den  Dienstaufwand  und  für  äussere 
Dienstverrichtungen  den  Bezirksgeometern  überlassen.  Die  für  den  Weg- 
fall der  Entfernungs-  und  Reisegebtihren  aus  der  Staatskasse  bezahlten 
Gebührenaversen  werden  bis  zum  Betrage  der  Gehaltsmehrnng  und  bei 
neu  zur  Anstellung  gelangenden  Bezirksgeometern  im  vollen  Betrage 
eingezogen.  Für  Bezirksgeometer,  deren  Gebühreneinnahme  zur  Be- 
streitung des  Dienstaufwandes  einschliesslich  einer  billigen  Vergütung  für 
die  mit  dem  äussern  Dienste  verbundenen  Auslagen  nicht  ausreicht,  soll 
der  ungedeckte  Betrag  aus  der  Staatskasse  zugeschossen  werden. 

d)  Die  bei  den  Regierungsfinanzkammem  schon  dermalen  in  prag- 

matischer Eigenschaft  nach  Klasse  IX  c aufgestellten  Kreisobergeometer 
werden  in  die  Gehaltsklasse  VIb  Anfangsgehalt =3540  jft  (gleich  den  Steuer- 
assessoren) mit  eventueller  Beförderung  zum  Steuerrathe  (Gehaltsklasse  IV  b) 
eingereiht,  deren  Aversen  für  den  Vollzug  der  örtlichen  Gebühren- 
revision sind,  was  ohne  Beeinträchtigung  des  Zweckes  geschehen  kann, 
nach  Verhältniss  der  Gehaltsaufbesserung  abzumindern.  Die  bei  den 
Regierungsfinanzkammern  verwendeten  Kreisgeometer  — man  vergl.  die 
Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1890  im  Fin.-Min.-Bl.  S.  141  — haben 
als  pragmatische  Beamte  in  den  Gehalt  der  Bezirksgeometer  II.  Klasse 
einzurücken,  deren  Nebenbezüge  werden  nach  Verhältniss  der  Gehalts- 
aufbesserung eingezogen.  x 

e)  Als  Hilfsarbeiter  der  Messungsbehörden  kommen  zunächst  die 
theoretisch  geprüften  Messungspraktikanten  und  nach  Erstehung  der 


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Gehalts-Verhältnisse  der  bayerischen  Geometer. 


45 


praktischen  Geometerprtlfung  die  Adspiranten  für  Bezirksgeometerstellen 
in  Betracht.  Für  letztere  sind  je  nach  Bedarf  bis  zur  pragmatischen 
Anstellung  Fuuctionärstellen  mit  einer  der  Klasse  IV  c des  Besoldungs- 
regulativs fUr  die  Functionäre  des  Katasterbureau  gleichkommenden 
Besoldung  (1260  <AC  Functionsgehalt  und  420  <JC  Zulage  oder  ent- 
sprechender Feldzulage)  vorzusehen.  Die  hiernach  aufgestellten  Functionäre 
(Messungsassistenten),  in  deren  Categorie  auch  die  bei  den  Messungs- 
bezirken noch  beschäftigten  aus  den  s.  g.  Assistentenpriifungen  hervor- 
gegangenen Messungsassistenten  aufgenommen  werden  können,  sollen 
thunlichst  zur  Aushilfe  bei  der  technischen  Revision,  zur  ambulanten 
Geschäftsbeihilfe  in  überbürdeten  Mesaungsbezirken,  gegebenenfalls  zur 
stellvertretenden  Wahrnehmung  von  Bezirksgeometerposten  verwendet 
werden.  Ausserdem  ist  noch  für  Schaffung  einer  Categorie  von  Hilfs- 
arbeitern der  Bezirksgeometer  zur  Beihülfe  in  mehr  mechanischen  Ge- 
schäften, des  Schreib-,  Zeichnungs-  und  Rechnungsdienstes  (Kataster- 
zeichner) Sorge  zu  tragen. 

(Unter  Ziffer  6 der  Denkschrift  sind  schliesslich  die  Wirkungen, 
■welche  die  beabsichtigten  Maassnahmen  auf  die  einzelnen  Etatsansätze 
üben  müssen,  rechnerisch  ausgewiesen.) 


Der  Etat  der  Königl.  Flurbereinigungscommission  im  Staatsministerium 
des  Innern  lässt  ersehen,  dass  die  dort  angestellten  Obergeometer  in 
gleicher  Weise,  wie  die  Kreis  - Obergeometer  (Regierungs  - Assessoren), 
und  die  Flurbereinigungs- Geometer  ebenso,  wie  die  Bezirksgeometer 
künftig  eingereiht  werden  sollen.  (Den  bei  den  Staatseisenbahnen  verwen- 
deten Geometern  sind  schon  seit  einigen  Jahren  pragmatische  Beamten - 
Stellungen  theils  gewährt,  theils  in  Aussicht  gestellt.)  Bezüglich  des 
Königl.  Katasterbureau  möge  nachstehend  ein  Auszug  aus  den  dem 
Etat  dieser  Stelle  von  der  Königl.  Staatsregierung  beigegebenen 
Erläuterungen  Platz  finden: 

Zu  Kap.  1,  § 1,  Tit.  1. 

Dem  Personalstande  des  Katasterbureau  gehörten  seither  acht 
pragmatische  Beamte  an,  bestehend  aus  einem  Obersteuerrath e,  zwei 
Steuerräthen,  zwei  Steuerassessoren,  dem  Kassier,  dem  Conservator  und 
dem  Registrator. 

Das  Erforderniss  für  diese  Beamten  würde  in  der  XXI.  Finanz- 
periode 31870  Mk.  an  Gehalt  und  2340  Mk.  an  Wohnungsgeldzuschüssen 
betragen,  somit  an  Gehalt  um  570  Mk.  mehr  wie  seither  aus  Anlass 
von  Gehaltsvorrückungen.  Nachdem  jedoch,  wie  zum  Etat  der  Ausgaben 
für  directe  Steuern  des  Näheren  begründet  wurde,  für  die  Bezirksgeometer 
des  Königreichs  die  Verleihung  der  Dienstpragmatik  in  Aussicht  genommen 
ist,  wird  eine  gleiche  Maassnahme  für  die  beim  Katasterbureau  verwendeten 


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46 


Steppes.  Die  Regelung  der  Dienst-  und 


Trigonometer,  Obergeometer  und  Katastergeometer  (jüngerer  Ernennung) 
nicht  zu  umgehen  sein.  Auch  entspricht  es  Rücksichten  der  Billigkeit, 
für  die  verhältnissmässig  geringe  Anzahl  jener  Bediensteten  des  Kataster- 
bureaus, welche  in  Folge  längerer  Dienstzeit  und  der  Wichtigkeit  der 
Dienstesaufgabe  mit  den  Trigonometern  und  Obergeometern  in  der  gleichen 
Besoldungsklasse  Bich  befinden,  gleichfalls  die  Mittel  für  die  Verleihung 
pragmatischer  Dienstesstellen  vorzusehen. 

Künftighin  sollen  die  Trigonometer  in  Klasse  VIII  des  Gehaltsregulativs 
vom  12.  August  1876  mit  3000  Mk.  Anfangsgehalt  nebst  180  Mk. 
Wohnungsgeldzuschuss,  die  Obergeometer  gleich  den  Bezirksgeometern 
I.  Klasse  in  Klasse  IX  b des  Gehaltsregulativs  mit  2640  Mk.  Anfangs- 
gehalt nebst  180  Mk.  Wohnungsgeldzuschuss  und  die  Katastergeometer 
gleich  den  Bezirksgeometern  II.  Klasse  in  einen  Anfangsgehalt  von  1800  Mk. 
nebst  120  Mk.  Wohnungsgeldzuschuss  einrücken,  die  Taggelder  der 
letzteren  im  inneren  und  äussern  Dienste  dagegen  einer  entsprechenden 
Ermässigung  unterstellt  werden.  Da  seither  beim  Katasterbureau 
einschliesslich  der  Messungsbehörde  München  in  der  Klasse  der  Trigonometer 
fünf,  in  der  Klasse  der  Obergeometer  zwölf  und  in  der  Klasse  der 
Katastergeometer  fünfzehn  bezw.  nach  Abgang  von  zwei  Kataster- 
geometern älterer  Ernennung  und  deren  Ersatz  durch  zwei  Kataster- 
geometer jüngerer  Ernennung  siebzehn  Bedienstete  verwendet  waren, 
wird  sich  für  die  gleiche  Anzahl  von  Bediensteten  ein  Erforderniss 
berechnen:  (Folgt  der  Ausweis  des  bisherigen  und  künftigen  Erforder- 
nisses.] 

Es  hat  sich  ferner  das  Bedürfniss  ergeben,  dem  Katasterbureau 
behufs  Förderung  der  belangvollen  Arbeiten  für  Verdichtung  des 
trigonometrischen  Netzes  einen  weitern  Trigonometer  beizugeben,  zum 
Zwecke  der  Beschleunigung  und  Ausdehnung  von  Neumessungen  einen 
weiteren  Obergeometer  und  einen  Katastergeometer  aufzustellen  und 
das  Personal  der  Messungsbehörde  München  um  einen  weiteren  Kataster- 
geometer zu  verstärken. 

Zu  Kap.  2,  § 4. 

Im  Etat  der  20.  Finanzperiode  waren  für  Vermessungen  beim 
Katasterbureau  vorgesehen:  74490  Mk.  und  bei  der  Messungsbehörde 
München  laut  Nachtragspostulat  (Beil.  Nr.  528):  18030  Mk.  sohin 
insgesammt:  92520  Mk. 

Hiervon  können  bei  der  nunmehrigen  Bedarfsaufstellung  abgerechnet 
werden  an  Taggeldern  der  Katastergeometer  wegen  deren  Ueberftlhrung 
in  pragmatische  Dienstesstellen:  9300  Mk.  und  an  Taggeldern  der  in 
den  Status  der  Functionäre  neu  eingereichten  Hilfsarbeiter  14220  Mk. 
sohin:  23520  Mk.  wonach  noch  ein  Restbetrag  verbliebe  von  69000  Mk., 
von  welchem  ein  Antlieil  von  ungefähr  53000  Mk.  auf  das  Katasterbureau 
und  von  16000  Mk.  auf  die  Messungsbehörde  München  treffen  würde. 
Es  hat  sich  jedoch  die  Nothwendigkeit  ergeben,  einen  Betrag  von 


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Gehalts- Verhältnisse  der  bayerischen  Geometer. 


47 


160000  Mk.  vorzusehen,  wovon  ein  Antheil  von  35  000  Mk.  auf  die 
Messungsbehörde  München  entfällt,  und  der  Rest  von  125000  Mk.  für 
Vermessungsarbeiten  des  Katasterbureaus  erforderlich  ist.  Der  Voranschlag 
für  die  Messungsbehörde  München  entspricht  dem  seitherigen  erfahrungs- 
gemässen  Bedarfe  und  wird  durch  die  eigenen  Einnahmen  aus  Messungs- 
gebühren  Deckung  finden.  Zur  Begründung  der  auf  Vermessungsarbeiten 
des  Katasterbureaus  treffenden  Bedarfssumme  wird  Folgendes  angefügt: 
Das  Katasterbureau  ist  dermalen  mit  Neumessungen  für  die  Städte 
Augsburg,  Regensburg,  Bamberg  und  Kaiserslautern  sowie  mit  den  Nach- 
arbeiten für  die  Neuaufnahme  der  Stadt  München  beschäftigt,  betreibt 
hierzu,  wenn  auch  in  sehr  eingeschränkter  Weise  — eine  Neumessung 
des  Messungsbezirkes  Landshut,  ist  für  eine  systematische  Ergänzung  und 
Erneuerung  des  trigonometrischen  Netzes,  insbesondere  auch  des  trigo- 
metrischen  und  polygonometrischen  Netzes  für  grössere  Flurbereinigungen 
in  Thätigkeit  und  wird  noch  im  Laufe  des  Jahres  1891  die  Neumessung 
der  Städte  Ludwigshafen  a.  Rh.  und  Straubing  in  Angriff  nehmen.  Die 
Fortsetzung  und  soweit  thunlich,  die  Durchführung  der  begonnenen 
Messungsarbeiten  während  der  XXI.  Finanzperiode  erfordert  einen  Kosten- 
aufwand, welcher  durch  eine  den  Etatssatz  der  XX.  Finanzperiode  nicht 
erheblich  übersteigende  Willigung  gedeckt  werden  könnte,  dies  jedoch 
unter  der  Voraussetzung,  dass  die  fraglichen  Arbeiten  in  der  seitherigen 
Weise  weiter  betrieben  werden.  Es  empfiehlt  sich  aber  aus  verschiedenen 
Gründen,  den  Vollzug  der  begonnenen  Arbeiten  durch  Verstärkung  des 
für  dieselben  verwendeten  technischen  Personales  zu  beschleunigen. 
Ausserdem  sind  an  neuen  Städtemessungen  noch  jene  für  St.  Ingbert 
und  Landau  in  der  Pfalz  in  Aussicht  zu  nehmen.  Die  Verdichtung  des 
trigonometrischen  Netzes  als  Grundlage  für  alle  späteren  Neuaufnahmen 
ist  in  thunlichst  umfassender  Weise  fortzusetzen.  Die  Klagen  Uber  Unzu- 
reichendheit  der  Katasterzustände  in  jenen  Theilen  Ober-  und  Nieder- 
bayerns, deren  Katasterpläne  bis  zum  Beginne  der  Landesvermessung 
zurückreichen,  ohne  dass  inzwischen  eine  Messungserneuerung  Btattfand, 
häufen  sich  in  so  dringlicher  Weise,  dass  auch  die  Inangriffnahme  von 
Neumessungen  dieser  Gebietstheile  kaum  mehr  länger  verschoben  werden 
kann.  Für  die  Bewältigung  aller  dieser  an  das  Katasterbureau  heran- 
tretenden Arbeiten  wäre  eine  Ausgabesumme  nöthig,  welche  den  Vor- 
anschlag, wie  solcher  in  den  gegenwärtigen  Etat  eingestellt  ward,  weit 
übersteigen  würde.  Jedoch  legt  der  derzeitige  Mangel  an  verfügbaren 
technischen  Hilfskräften  einer  unverhältnissmässigen  Ausdehnung  der 
Messungsthätigkeit  des  Katasterbureau  gewisse  Reserven  auf.  Wenn  es 
auch  in  der  Folge  gelingen  mag,  einen  besseren  Zugang  an  vollge- 
bildeten Geometern  zu  erzielen  und  durch  Gewinnung  anderweiter  Hilfs- 
kräfte für  Rechnungs-  und  Zeichnungsarbeiten  eine  sachgemässere  Arbeits- 
theilung  herbeizuftthren,  so  wird  sich  doch  die  Einwirkung  dieser  Ver- 
hältnisse auf  die  Thätigkeit  des  Katasterbureaus  in  den  nächsten  Jahren 


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48  Steppes.  Die  Regelung  der  Dienst-  und  Gehalts- VerhSltnisse  etc, 

nur  in  beschränktem  Maasse  geltend  machen,  weshalb  zur  Verwendung 
auf  dem  Etatstitel  der  „Vermessungen“  der  vorgeschlagene  Betrag  als 
angemessen  betrachtet  werden  kann. 

Die  finanzielle  Wirkung  der  vorstehend  erläuterten  Maassnahme 
mag  — abgesehen  von  der  fllr  ausserbayerische  Leser  in  Betracht 
kommenden  Thatsache,  dass  der  süddeutsche  Beamte  sich  mit  geringeren 
Gehalten,  wenn  auch  nicht  mit  geringeren  Leistungen  zu  begnügen  ge- 
wöhnt ist,  — von  den  einzelnen  Betheiligten,  zunächst  aus  der  Reihe  der 
Bezirksgeometer,  vielleicht  verschieden  beurtheilt  werden.  Aeltere  Be- 
zirksgeometer könnten  vielleicht  geltend  zu  machen  geneigt  sein,  dass 
die  geminderte  Leistungsfähigkeit  bei  zunehmendem  Alter  ein  Erbtheil 
der  Menschheit  sei  und  bei  andern  Beamtencategorien  nicht  dazu  führe, 
auch  deren  Bezüge  im  entsprechenden  Verhältniss  als  unangemessene 
zu  betrachten.  Andererseits  wird  wohl  gerade  die  jüngere  Generation 
aus  dem  künftigen  Wegfall  der  Reiseaversen  Bedenken  abzuleiten  sich 
versucht  fühlen,  insofern  naturgemäss  gerade  die  Bezirke  mit  den  höchsten 
Aversen  auch  diejenigen  sind,  deren  Versehung  mit  den  grössten  Mühen 
und  Anstrengungen,  abgesehen  von  den  hohen  Auslagen  verbunden  sind. 
Auch  sonst  lassen  sich  ja  wohl,  wie  dies  bei  derartigen  Anlässen  immer 
der  Fall  ist,  gegen  Einzelheiten  — wie  z.  B.  bezüglich  der  Frage,  ob 
die  gegenüber  den  Kreisobergeometern  und  selbst  den  Bezirksgeometern 
I.  Klasse  ungünstigere  Stellung  der  Obergeometer  des  k.  Katasterbureaus 
dieser  Stellung  künftig  eine  genügende  Anzahl  von  so  hervorragend 
tüchtigen  Persönlichkeiten  Zufuhren  wird,  wie  es  die  Leitung  zahlreicher 
Städte-  und  sonstiger  Neu-Messungen  bedingt  — Bedenken  principieller 
Natur  einwerfen. 

Allein  wo  sich  derartige  Bedenken  im  Laufe  der  Zeit  wirklich  als 
berechtigte  erweisen  sollten,  da  berechtigt  auch  die  wohlwollende  und 
zielbewusste  Haltung  der  Denkschrift  zu  dem  unbedingten  Vertrauen, 
dass  die  königliche  Staatsregierung  zur  Abhilfe  bereit,  ja  unter  Um- 
ständen schon  innerhalb  des  Rahmens  der  jetzt  in  Frage  stehenden 
etatsmässigen  Willigungen  in  der  Lage  sei. 

Das  Wesen  der  ganzen  Maassnahme  werden  daher  sicher  alle  Be- 
troffenen dankbarst  darin  erblicken,  dass  die  Staatsregierung  langjährige 
Wünsche  der  Geometer  in  wohlwollendster  und  sachlichster  Weise  als 
berechtigt  anerkannte,  dass  sie  alle  Standesangehörigen  aus  der  Reihe 
der  Functionäre  (Subalternbeamten)  endgiltig  in  jene  der  pragmatischen 
Staatsbeamten  — gleich  den  anderen  Berufsarten  mit  höherer  wissen- 
schaftlicher Bildung  — emporgehoben  hat  und  durch  Aufhebung  des 
Abhängigkeitsverhältnisses  von  den  Rentämtern  einen  Anlass  zu  peinlichen 
Reibungen  und  zu  geminderter  Berufsfreudigkeit  zu  beseitigen  gedenkt. 

Dazu  kommt,  dass  die  Ausführungen  der  Denkschrift  die  Annahme 
rechtfertigen,  es  werde  im  Zusammenhang  mit  der  äusseren  Neugestaltung 


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Kahle  Die  kreisförmige  Canalwaage. 


49 


auch  eine  innere  Neubelebung  der  Berufsverhältnisse  beabsichtigt. 
Wo  die  erhöhten  Anforderungen,  welche  die  heutige  Zeit  an  den  heutigen 
Messungsdienst  stellt,  in  so  lebendigen  Farben  geschildert  werden,  da 
wird  wohl  auch  die  Ueberzeugung  bereits  Platz  gegriffen  haben,  dass 
man  diesen  Anforderungen  mit  einem  Wust  vergilbter,  noch  auf  die 
technischen  Anschauungen  des  vergangenen  Jahrhunderts  gegründeter 
Vorschriften  nicht  gerecht  werden  kann;  da  wird  wohl  die  Absicht  be- 
stehen, nunmehr  auch  für  den  technischen  Kataster-Fortfllhrungsdienst 
neue  und  zeitgemässere  Anweisungen  zu  erlassen  und  deren  pünktlichen 
und  gleichmässigen  Vollzug  im  ganzen  Königreiche  durch  ent- 
sprechende Maassnahmen  zu  überwachen  und  sicher  zu  stellen. 
Ebenso  bietet  die  Erhöhung  des  Aufwandes  auf  Neumessungen,  wie  sie 
bereits  eingetreten  und  in  noch  höherem  Maasse  in  Aussicht  gestellt  ist, 
eine  Gewähr,  dass  man  auf  diesem  Gebiete  das  Versuchsstadium  nun- 
mehr als  abgeschlossen  betrachtet  und  auf  Grund  der  im  eigenen  Lande, 
wie  anderwärts  gemachten  Erfahrungen  entschlossen  und  zielbewusst 
vorzugehen  gedenkt. 

Augenblicklich  unterstehen  die  einzelnen  Etats  noch  der  Beschluss- 
fassung des  Landtags.  Nachdem  indessen  die  Abgeordnetenkammer  die 
Denkschrift  zum  Etat  der  directen  Steuern  und  den  Etats  des  k.  Kataster- 
bureaus vollinhaltlich  bereits  genehmigt  hat,  besteht  alle  Hoffnung,  dass 
die  wohlwollenden  Absichten  der  bayerischen  Staatsregierung  in  Bälde 
zur  Verwirklichung  kommen  werden. 

München,  im  November  1891. 

(Mitgetheilt  durch  Steppes.) 


Die  kreisförmige  Canalwaage. 

Mit  Abbildung. 

In  Heft  6 vom  Jahrgang  1889  dieser  Zeitschrift  findet  sich  ein 
Auszug  aus  einer  in  der  „Deutschen  Rundschau  fllr  Geographie  und 
Statistik“  1888,  Heft  2 und  3 erschienenen  Mittheilung  des  Verfassers 
Uber  eine  geschlossene  Canalwaage  von  der  Form  eines  Rechtecks,  welche 
gestattet,  beiläufige  Nivellements,  insbesondere  an  Bergabhängen,  ohne 
Benutzung  einer  Latte  vorzunehmen,  deren  Genauigkeit  zwischen  ge- 
wöhnlichem Nivellement  und  barometrischer  Höhenmessung  mit  Queck- 
silberbarometer stehen  würde.  Verf.  hat  seitdem  geschlossene  Canal- 
waagen in  Kreisform  angewendet,  welche  vor  der  früheren  Form  den 
Vorzug  bequemeren  Transports  besitzen.  Hinsichtlich  der  Ausführung 
von  Freihandnivellements  mit  diesen  Canalwaagen  ohne  Zuhilfenahme 
einer  Latte  (sog.  Nivellements  nach  Augenhöhen)  verweisen  wir  auf  den 
oben  erwähnten  Auszug  bezw.  den  Artikel  in  der  „D.  Rundschau  f.  G 
u.  8t.“  und  erwähnen  hier  nur,  anlässlich  verschiedentlicher  Anfr- 

Zettschrift  für  Vermessungswesen,  1892.  Heft  2.  4 


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50 


Kahle.  Die  kreisförmige  Canalwaage. 


•wiederholend,  dass  das  Zielen  nicht  durch  die  Glaswände  hindurch,  sondern 
aussen  an  der  windschief  gehaltenen  Canalwaage  vorüber  zu  erfolgen 

hat;  dabei  ist  die  Waage  mit  einer 
Hand  und  gestrecktem  Arm  so  hoch  zu 
halten,  bis  das  Auge  das  entferntere 
Niveau  der  Flüssigkeit  neben  dem 
näheren  erblickt,  jenes  also  scheinbar 
die  Fortsetzung  des  letzteren  bildet; 
Blasen,  die  infolge  Schutteins  bisweilen 
an  diesen  Niveaus  entstehen,  ver- 
schwinden, sobald  man  die  betreffende 
Stelle  mit  der  Hand  erwärmt.  Da- 
gegen möge  im  Folgenden  auf  einige 
weitere  Verwendungen  der  beiden  Ca- 
nalwaagen, sei  es  als  Reisebegleiter 
gewöhnlichen  Nivellement  kurz  hin- 

gewiesen  werden. 

1.  Als  Nivelliriustrument  unter  Zuhülfenahme  einer  Latte. 

Wie  früher  erwähnt,  könnten  derartige  Nivellements  in  Gegenden 
von  Nutzen  werden,  welche  durch  Unwegsamkeit  oder  Steilheit  der 
Gehänge  die  Benutzung  von  Instrumenten  der  Feinmechanik  ausschliessen. 
So  benutzte  Verf.  das  Instrument  öfter  in  den  Hochalpen  und  zwar  an 
Abhängen  bis  zu  45  und  mehr  Grad.*)  Die  hierbei  verwendete  Latte 
bestand  aus  4 je  1 m langen  Stäben  von  5 cm  Breite  und  1 cm  Dicke, 
welche  je  am  oberen  Ende  mit  20  cm  langen  Blechhülsen  versehen  waren, 
in  welche  der  unterste  Decimeter  des  folgenden  Stabes  eingeschoben 
wurde.  Auseinandergenommen  und  verschnürt  (mit  Plaidriemen)  besass 
die  Latte  ein  Gewicht  von  l1^  kg  und  konnte  bei  Bergtouren  auf  dem 
Rücken  transportirt  werden.  Als  Theilung  sind  auf  Stäbe  und  Hülsen 
halbe  Decimeter  aufgetragen,  wobei  die  obere  Decimeterhälfte  schwarz, 
die  untere  weiss  angestrichen  und  mit  den  Decimeterziffern  00,  01  u.  s.  f. 
bis  40  versehen  ist.  An  Stelle  der  verschiedenen  Färbung  kann  man 
einfacher  die  Ziffern  5 cm  hoch  machen  lassen.  Abgelesen  wurden 
ganze  oder  halbe  Decimeter;  an  steilen  Abhängen  oder  bei  Verkürzung 
der  Zielweiten  lassen  sich  noch  Centimeter  schätzen.  Die  Latte  eignet 
sich  übrigens  auch  für  Längenmessungen.  Das  Nivellirstativ  bildet  der 
Körper  selbst,  indem  der  Nivellironde  sich  derart  aufstellt,  dass  die 
Verbindungslinie  der  Schultern  parallel  zur  jeweiligen  Nivellementsrichtung, 
und  abwechselnd  aus  rechter  und  linker  Hand  nivellirt.  Hinsichtlich 
der  Genauigkeit  und  Geschwindigkeit  derartiger  Nivellements  vergl.  den 
erwähnten  Auszug;  nach  sonstigen  Beobachtungen  des  Verf.  dürfte  das 
Nivellement  eines  Höhenunterschiedes  von  1000  m (mit  dem  gewöhnlichen 
Steigwinkel  der  Alpenpfade  10—15°),  welchen  ein  rüstiger  Bergsteiger 

*)  Vergl.  Zeitschr.  f.  Vernicssungsw.  1839,  S.  186. 


oder  als  Hilfsinstrumente  beim 


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Die  kreisförmige  Canalwaage. 


51 


in  drei  Stunden  zurücklegt,  9 — 10  Stunden  beanspruchen,  wenn  der 
Nivellirende  die  Ablesungen  etc.  selbst  notirt ; andernfalls  7 — 8 Stunden.*) 

2.  Als  Hülfsinstrument  beim  gewöhnlichen  Nivellement  mit  Fernrohr. 

Jeder  Vermessungsbeamte  weiss  aus  Erfahrung,  wie  ärgerlich  es  ist, 

nach  Wagerechtstellen  des  Fernrohrs  zu  entdecken,  dass  die  Visur  einige 
Decimeter  Uber  der  Latte  hinwegläuft.  Dies  lässt  sich  nach  provi- 
sorischer Aufstellung  des  Instrumentes  durch  Anlegen  der  Canalwaage 
an  das  Fernrohr  und  Visiren  nach  der  Latte  vermeiden;  auf  gleiche 
Weise  lässt  sich  auch  weiterhin  vom  Instrument  aus  der  nächste  er- 
reichbare Lattenpunkt  bestimmen.**)  Man  kann  auch  ohne  vorherige  Auf- 
stellung des  Instrumentes  bereits  den  günstigen  Standort  desselben  be- 
stimmen, wenn  man  beim  Visiren  mit  der  Canalwaage  aus  freier  Hand 
das  Auge  durch  Neigen  des  Körpers  in  die  gewöhnliche  Instrumenten- 
hölie  1,3  — 1,4  m bringt.  Die  derart  beschleunigte  Auswahl  des  In- 
strumenten- und  Lattenstandes  führt  eine  nicht  unwesentliche  Zeit- 
ersparniss  herbei. 

3.  Als  Gefällmesser. 

Die  mittlere  Schrittlänge  eines  Erwachsenen  auf  horizontaler  Strecke 
lässt  sich  gleich  der  Hälfte  der  Augenhöhe  desselben  annehmen.  Bei 
mittlerer  Körpergrösse  beträgt  letztere  rund  1,6  m,  sonach  die  Schritt- 
länge 0,8  m,  und  es  behält  auch  auf  wenig  geneigten  Strecken,  wie 
z.  B.  unseren  Landstrassen,  auf  kurze  Entfernungen  hin  der  Schritt  die 
ihm  auf  horizontaler  Strecke  zukommende  Länge  fort.  Hat  also  ein 
Beobachter  auf  ansteigender  Strasse  durch  eine  Visur  mit  seiner  Canal- 
waage denjenigen  Punkt  der  Strasse  festgestellt,  der  mit  seinem  Auge 
in  gleicher  Höhe,  und  die  Strecke  bis  dahin  abgeschritten,  so  giebt  der 
Bruch  1 : halbe  Anzahl  der  Schritte  das  Steigungsverhältniss  auf  dieser 
Strecke.***)  Aus  einer  kleinen  Tabelle  wie)  die  folgende  lassen  sich 
sodann  Procente  und  Steigungswinkel  ablesen. 


Anzahl 

der 

Schritte 

Steigungs- 

verhältniss 

Steigung 

in 

Procenten 

Neigungs- 

winkel 

/ Streckenlänge  ' 
1 für  die  Schritt- 
Mängen  zu  0,8  m 

23 

1:  IS»/* 

8,0  o/o 

4,60 

20m 

30 

1:  15 

6,7 

3,8 

24 

35 

1:  171/2 

5,7 

3,3 

28 

40 

1:  20 

5,0 

2,9 

32 

50 

1:  25 

4,0 

2,3 

40 

00 

1 : 30 

3,3 

1,9 

4S 

80 

1 : 40 

2,5 

1,4 

64 

100 

1 : 50 

2,0 

1,1 

80 

150 

1:  75 

1,3 

0,8 

120 

200 

1 : 100 

1,0 

0.6 

160 

400 

1 :200 

0,5 

0,3 

320 

125 

1 : 62,5 

1,6 

0,9 

100 

*)  Bei  zweimal.  Niv.  mit  einem  mittl.  Fehler  von  etwa  '/s  m. 

**)  Durch  eine  Klammervorrichtung  lässt  sich  die  kreisf.  Canalwaage  am 
Fernrohr  des  Niv. -Instrumentes  ein  für  allemal  festklemmen. 

***)  Hierbei  ist  sin  o = tang  a gesetzt;  den  Steigungswinkel  erhält  man 
angenähert  aus  a = #/#  X 0,57. 

4* 


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52 


Kahle.  Die  kreisförmige  Canalwaage. 


4.  Zur  beiläufigen  Bestimmung  von  Böschungswinkeln,  Schichten- 
neigungen etc. 

Weniger  für  Vermessungsbeamte,  denen  für  ihre  Zwecke  die  genauer 
arbeitenden  Neigungsmesser  von  Wolz,  Lang  u.  a.  zur  Verfügung 
stehen,  als  für  praktische  Geographen,  Geologen  und  sonstige  Reisende, 
welche  gelegentlich  die  Neigung  von  Bergabhängen,  Erosionsfurchen, 
oder  das  Einfallen  von  Schichten  bestimmen  wollen,  ohne  in  Ermangelung 
besserer  Instrumente  auf  blosse  Schätzungen  angewiesen  zu  sein,  sei 
hier  noch  auf  die  Verwendung  der  Canalwaage  als  Ilöhenwinkelmesser 
hingewiesen.  An  der  viereckigen  sind  zunächst  die  Innenseiten  mit 
einem  3—4  mm  breiten  Papierstreifen  zu  bekleben,  was  in  den  Ecken 
etwas  schwierig.  Durch  Anhalten  einer  kurzen  Seite  an  die  Radien 
± 0°,  ± 10°,  ± 20°  u.  s.  w.  eines  an  die  Wand  gehefteten  Transporteurs 
gewinnt  man  die  Theilpunkte,  welche  auf  dem  Streifen  mit  Bleistift  zu 
markiren.  Beim  Feststellen  des  Nullstriches  ist  zugleich  der  Stand  des 
anderen  Niveaus  auf  dem  Streifen  zu  markiren.  Wegen  der  viereckigen 
Gestalt  fallen  die  Zwischenräume  für  je  10°  in  der  ersten  Quadranten- 
hälfte kleiner  aus  als  in  der  Mitte  und  am  Ende.  Für  die  Winkel  bis  ± 20® 
lässt  sich  durch  Anlegen  einer  langen  Seite  an  die  entsprechenden  Radien 
noch  eine  besondere  Theilung  auf  einer  kurzen  Seite  mit  doppeltgrossen 
Zwischenräumen  auftragen.  Die  angelegten  Seiten  werden  später  als 
Visirseiten  benutzt  und  der  Stand  des  Niveaus  an  der  Theilung  abgelesen. 
Das  Einfallen  von  Schichten  misst  man  durch  Parallelhalten  der  Visir- 
seite.  An  der  kreisförmigen  Canalwaage  wird  von  der  Innenseite  die 
eine  Hälfte  ganz,  von  der  anderen  ein  kleines  Stück  beklebt  (siehe  Abb.), 
sodann  die  Waage  an  den  Transporteur  an  der  Wand  so  angehalten, 
dass  die  beiden  Niveaus  auf  die  Mitten  der  Streifen  einspielen,  und  ihr 
Stand  markirt.  An  Stelle  dieser  Marken  ist  ein  Gummischnürchen  herum- 
zuschlingen und  zu  verknüpfen.  Man  dreht  dann  diese  Sehne  auf  die 
Radien  des  Transporteurs  ± 30  ± 60  ± 90,  markirt  die  Niveaustände 
und  schaltet  die  Striche  für  10°  20°  u.  s.  w.  ein.  Um  das  Einfallen 
von  Schichten  oder  Böschungen  zu  messen,  wird  die  Sehne  diesen 
parallel  gehalten;  befindet  sich  der  Beobachter  im  Scheitel  des  Winkels 
selbst,  so  würden  die  beiden  Umschnürungen  in  eine  Richtung  mit  dem 
Zielpunkt  zu  bringen  und  der  Stand  des  entfernteren  Niveaus  abzulesen 
sein.  Bei  letzterer  Art  von  Messung  kann  allerdings  wegen  der  Brechung 
durch  die  Glaswand  eine  kleine  Correction  nöthig  werden,  die  sich  an 
sonstwie  bereits  bestimmten  Höhenwinkeln  feststellen  lässt.  Da  die 
Theilung  bei  hoher  Temperatur  (infolge  der  Handwärme)  ausgeführt  wird, 
so  liefert  die  Ablesung  im  Winter  zu  niedrige  Höhenwinkel;  die  etwaige 
anzubringende  Correction  wird  dann  unmittelbar  ersichtlich,  wenn  man 
die  Canalwaage  so  vor  sich  hält,  dass  beide  Niveaus  sich  um  gleichviel 
unter  den  beiden  Nullmarken  befinden.  Während  die  Messung  mit  der 
viereckigen  Canalwaage,  insbesondere  von  Schichtenneigungen  und 


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Kleinere  Mittheilungen. 


53 


Böschungen  bis  auf  etwa  1 — 2°  genau,  wird  die  Zuverlässigkeit  bei 
der  kreisförmigen  etwas  geringer.  Es  kommen  jedoch  auch  in  der  Ver- 
messungspraxis oft  genug  Fälle  vor,  wo  die  Kenntniss  irgend  eines 
Böschungswinkels  auch  nur  auf  einige  Grade  genau  erwünscht  ist. 
Für  den  praktischen  Geographen  dagegen  dürfte  eine  solche  Theilung 
das  Instrument  nicht  nur  zu  einem  angenehmen,  sondern  auch  nützlichen 
Beisebeglelter  machen;  bekanntlich  wird  die  Höhe  und  der  Böschungs- 
winkel einer  Anhöhe  von  unten  aus  stets  unterschätzt,  von  oben  über- 
schätzt; die  Böschungen  quer  vor  Augen  stehender  Bergabhänge  dagegen 
stets  überschätzt  und  man  kann,  sobald  man  in  Reisebeschreibungen  von 
senkrechten  Felswänden  liest,  fast  immer  annehmen,  dass  es  sich  um 
Neigungswinkel  von  etwa  50  bis  60°  gehandelt  hat.  In  solchen  Fällen 
würde  die  Canalwaage  mit  Winkeltheilung  eine  ausreichende  Controle 
für  den  Reisenden  liefern.  p 

Nachtrag. 

Canalwaagen  liefern  die  Glastechniker  Haack  in  Jena  und  Heinz 
in  Aachen.  Der  Preis  einer  Latte  stellt  sich  je  nach  Ausstattung  auf 
3 — 6 Mark,  einer  Canalwaage  (ausschliesslich  Verpackung  und  Porto) 
2 — 3 Mark.  Einige  Besteller  der  älteren  Form  haben  zugleich  um 
Lieferung  eines  Etuis  gebeten,  wovon  entschieden  abzurathen;  einerseits 
vertheuert  ein  solches  unnöthig  den  Preis,  andererseits  erschwert  es  den 
Transport,  insbesondere  der  kreisförmigen  Waage,  welche  in  der  äusseren 
oder  hinteren  Rocktasche  bequem  unterzubringen;  endlich  ist  es  als 
Schutz  gegen  Stösse  überflüssig,  da  die  Canalwaagen  aus  starkem 
Thüringer  und  Jenaer  Glas  hergestellt  werden.  Es  werden  auch  Canal- 
waagen mit  eingeschmolzenem  weissen  Streifen  in  beiden  Formen  her- 
gestellt, auf  welche  die  Theilung  eingeätzt  werden  kann;  hierdurch 
erhöht  sich  der  Preis  bis  auf  das  Doppelte. 


Kleinere  Mittheilungen. 


Topographische  Specialkarte  von  Mittel-Europa  im 
Maassstabe  1 : 200000. 

Im  Anschluss  an  die  diesseitige  Anzeige  vom  28.  Mai  d.  J.  wird 
hierdurch  bekannt  gemacht,  dass  nachstehend  genannte  Blätter: 

Nr. 


12. 

Lcmsal, 

13. 

Wenden, 

15. 

Marienhausen, 

67. 

Drissa, 

105. 

Tilsit, 

119. 

Cranz, 

120. 

Labiau, 

195. 

Pasewalk, 

369. 

Brieg, 

378. 

Ostrog, 

407. 

Teofipol  (früher  Kupcl), 

634. 

Radstadt  und 

667.  Radkersburg  (früher  St.  Gothard) 
durch  die  Kartographische  Abtheilung  veröffentlicht  worden  sind. 


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54 


Bücherschau. 


Der  Vertrieb  der  Karte  erfolgt  durch  die  Verlagsbuchhandlung  von 
R.  Eisenschmidt  hierselbst,  Neustädtische  Kirchstrasse  Nr.  4/5. 

Der  Preis  eines  jeden  Blattes  beträgt  eine  Mark. 

Berlin,  den  4.  December  1891. 

Königliche  Landesaufnahme.  Kartographische  Abtheilung. 

von  Usedom, 

Oberst  und  Abtheilungschef. 


Bücherschau. 


Elemente  der  Vermessungskunde,  ein  Lehrbuch  der  praktischen  Geometrie  von 
Dr.  Carl  Max  von  Bauernfeind,  Kgl.  Geheimrath,  Director  und  Professor 
der  technischen  Hochschule,  Mitglied  des  Kgl.  Obersten  Schulraths  und 
der  Kgl.  Akademie  der  Wissenschaften  in  München.  — Siebente  vermehrte 
und  vielfach  verbesserte  Auflage.  Stuttgart  1890.  Verlag  der  J.  G.  Cotta- 
schen  Buchhandlung.  — 2 Bände. 

Das  allgemein  bekannte  Lehrbuch  „Elemente  der  Vermessungs- 
kunde“ von  v.  Bauernfeind  ist  in  einer  siebenten,  vermehrten  und  viel- 
fach verbesserten  Auflage  erschienen.  Diese  kurze  Mittheilung  und  viel- 
leicht eine  Aufzählung  des  wiederum  Neuhinzugekommenen  würde  fast 
genügend  sein  für  die  Besprechung  in  dieser  Zeitschrift,  deren  Lesern 
das  Buch  ja  in  seinen  früheren  Auflagen  bekannt  ist.  — Aber  der  Um- 
stand, dass  diese  siebente  Auflage  den  Abschluss  eines  Werkes  bildet 
welches  nunmehr  ein  ganzes  Menschenalter  hindurch  dem  Fachpublikum 
als  Lehrbuch  gedient  hat,  welches  der  Entwickelung  der  Vermessungs- 
kunde nicht  nur  gefolgt  ist,  sondern  derselben  auch  erheblichen  Vor- 
schub geleistet  hat,  gibt  uns  Anlass,  auf  die  Bedeutung  des  Werkes  und 
seine  Geschichte  etwas  näher  einzugehen. 

Die  erste  Auflage  erschien  im  Jahre  1856,  nachdem  dieselbe  schon 
im  Jahre  1846  im  Leipziger  Ostermesscataloge  angekündigt  worden  war. 
Es  war  dies  die  Zeit,  als  in  die  Entwickelung  des  Vermessungs wesens, 
die  bis  dahin  im  Wesentlichen  getragen  worden  war  durch  die  mit  Be- 
ginn des  Jahrhunderts  in  Angriff  genommenen  Katastermessungen,  zwei 
neue  belebende  Elemente  eingritfen,  nämlich  die  technischen  Fachlehr- 
anstalten (die  heutigen  technischen  Hochschulen)  und  der  Eisenbahnbau. 
Das  BedUrfniss  nach  neuen  und  besseren  Instrumenten  und  Methoden 
einerseits,  und  andererseits  nach  einem  systematischen  geodätischen 
Unterricht,  machte  sich  geltend.  Demzufolge  stellte  sich  auch  das  Be- 
dürfni8s  nach  neuen  Lehrbüchern  ein,  deren  die  geodätische  Litteratur 
jener  Zeit  denn  auch  bald  eine  Anzahl  aufzuweisen  hatte,  von  denen 
wir  als  die  bekanntesten  erwähnen  die  Lehrbücher  von  Hunaeus  (1847), 
Schneitier  (1851),  Härtner  (1852),  Barfuss  (1854)  und  Bauern- 
feind (1856).  Von  diesen  allen  ist  zweifelsohne  das  Bauernfeind’sche 


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Biicherschau. 


55 


Buch  das  einflussreichste  und  verbreitetste  geworden.  Die  Ursache 
dieser  tonangebenden  Stellung  des  Werkes  finden  wir  einmal  begründet 
in  dem  hohen  Ansehen,  in  welchem  zu  jener  Zeit  die  bayerische  Ver- 
messungstechnik und  die  Münchener  Feinmechanik  standen,  sodann  aber 
auch  vornehmlich  in  der  umfassenden  und  gründlichen  Behandlung, 
welche  das  Lehrbuch  allen  Zweigen  der  praktischen  Geometrie  zu  Tlieil 
werden  liess. 

Die  I.  Aufl.  erschien:  1.  Band  1856,  2.  Band  1858,  die  II.:  1862, 
III.:  1869,  IV.:  1873,  V.:  1876,  VI.:  1879,  VII.:  1890.  Diese  Zahlen 
sprechen  allein.  Das  Werk,  welches  seinen  Stoff  bekanntlich  in  drei 
Hauptabschnitten  behandelt:  1)  „die  Lehre  von  den  Messinstrumenten“, 
2)  „die  Lehre  von  den  Messungen“,  3)  „die  Lehre  von  der  Plan-  und 
Kartenzeichnung“  war  von  vornherein  auf  zwei  Bände  bemessen.  In 
der  II.  und  III.  Aufl.  wurde  mit  Rücksicht  auf  Ersparniss  an  Raum 
und  Kosten  der  gesammte  Inhalt  in  einem  Bande  zusammengefasst,  mit 
der  weiteren  Vermehrung  des  Stoffes  aber  von  der  IV.  Aufl.  an  wieder 
in  zwei  Bände  getrennt.  Die  äussere  Ausstattung  ist,  wie  allgemein  be- 
kannt, von  der  ersten  bis  zur  letzten  Auflage  mustergültig;  besonders 
muss  das  auch  für  die  neueste  Auflage  hervorgehoben  werden. 

Die  Entwickelung,  welche  das  Werk  den  Fortschritten  der  Wissen- 
schaft und  Technik  folgend,  von  Auflage  zu  Auflage  genommen,  tritt 
uns  in  fast  jedem  Abschnitt  entgegen,  in  vielen  Fällen  im  engsten  An- 
schluss an  die  vielfachen  und  umfangreichen  Arbeiten,  durch  welche  der 
berühmte  Verfasser  die  Vermessungswissenschaft  gefördert  hat.  Es 
braucht  hier  nur  erinnert  zu  werden  an  die  Einführung  eines  der  heute 
gebräuchlichsten  Instrumente  der  praktischen  Geometrie,  das  sich  in  der 
Hand  fast  jeden  Technikers  befindet,  das  Bauernfei  nd’sche  Winkel 
prisma  und  das  Prismenkreuz,  ferner  an  des  Verfassers  Untersuchungen 
über  die  barometrische  Höhenmessung  und  die  atmosphärische  Strahlen- 
brechung. Sehr  dankenswerth  ist  es,  dass  eine  Darstellung  dieser 
letzteren  Arbeiten  im  dritten  Abschnitt  des  2.  Bandes  der  VII.  Aufl. 
dieselben  in  ihren  Grundztigen  auch  einem  weiteren  Leserkreis  zugäng- 
lich macht.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Beschreibung  der  Anlage  der 
Münchener  hydrometrischen  Prüfungsanstalt.  (S.  564,  Bd.  1.)  Wir  müssen 
darauf  verzichten,  alle  Erweiterungen  und  Vermehrungen  zu  verfolgen, 
welche  von  Auflage  zu  Auflage  uns  begegnen;  es  sei  nur  darauf  hinge- 
wiesen, wie  nach  und  nach  die  Darstellung  der  Aufgaben  der  speeiellen 
Landesvermessung  mehr  und  mehr  an  Raum  gewonnen  hat,  während  das 
Buch  bei  seinem  ersten  Erscheinen  in  erster  Linie  den  Bedürfnissen  des 
Eisenbahnbaues  entgegenkommen  wollte.  Um  nur  ein  Beispiel  für  den 
Entwickelungsgang  eines  Abschnittes  in  den  nacheinanderfolgenden  Auf- 
lagen zu  skizziren,  greifen  wir  den  Uber  die  barometrische  Höben- 
mesaung  im  II.  Bande  heraus. 


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Bücherschau. 


In  der  I.  Aufl.  finden  wir  nur  die  Ableitung  der  barometrischen 
Höhenformel  und  zwar  nach  der  fehlerhaften  Ohm’sclien  Entwickelung. 
Die  II.  und  III.  Aufl.  behandelt  die  Höhenformel  nach  des  Verfassers 
Schrift:  „Beobachtungen  und  Untersuchungen  über  die  Genauigkeit  baro- 
metrischer Höhenmessungen  und  die  räumlichen  Temperaturänderungen 
der  Atmosphäre“,  (München  1862)  und  bringt  neu  hinzu:  „ein  Beispiel 
zur  Ausführung  einer  Höhenmessung“,  „die  Umformung  der  Formeln  zur 
Berechnung  von  Höhentafeln“,  „die  Ausführung  der  Höhenberechnung 
mittelst  dieser  Tafeln“,  „Regeln,  welche  bei  der  Ausführung  von  Höhen- 
messungen zu  beachten  sind“  und  „die  Genauigkeit  barometrischer 
Messungen“.  In  die  IV.  und  V.  Aufl.  ist  ein  Näherungsausdruck  für 
den  Feuchtigkeitsfactor  eingeführt  und  die  Höhenmessung  mit  Feder- 
barometern behandelt,  nachdem  auch  in  den  1.  Band  der  IV.  Aufl.  unter 
der  Lehre  von  den  Messinstrumenten,  diese  für  die  Nutzbarmachung  der 
barometrischen  Höhenbestimmung  so  wichtigen  Instrumente  aufgenommen 
waren.  In  der  IV.  Aufl.  finden  wir  die  Ausführung  der  Höhenableitung 
mittelst  der  „Höhenstufen“  und  in  der  VII.  Aufl.  endlich  eine  Ver- 
gleichung der  verschiedenen  Arten  von  Höhenmessungen  behandelt.  Der 
Raum  verbietet  uns  ein  näheres  Eingehen  auf  diesen  hier  skizzirten  sehr 
interessanten  Entwickelungsgang. 

Indem  wir  wegen  der  anderen  vielen  Erweiterungen  nur  noch  hinweisen 
auf  die  Capitel  über  die  Ablesemikroskope,  Distanzmesser,  Tachymeter 
und  Planimeter,  müssen  wir  hervorheben,  dass  das  Bauernfeind’sche 
Werk  in  seiner  nunmehrigen  Ausdehnung  wegen  der  mannigfaltigen 
speciellen  Angaben  und  Daten  in  vielen  Capiteln  Uber  den  Rahmen 
eines  Lehrbuches  hinausgeht,  auch  für  Specialstudien  manchen  werth- 
vollen Aufschluss  zu  geben  vermag  und  fernerhin  eine  nicht  zu  unter- 
schätzende Bedeutung  in  liistorischer  Beziehung  erlangt  hat. 

Es  ist  selbstredend,  dass  auch  gegenüber  der  Reichhaltigkeit  des 
Stoffes  wir  noch  eine  Anzahl  von  Wünschen  und  Bedenken  haben,  dass 
wir  Dieses  und  Jenes  vermissen,  dass  wir  Manches  nach  unserer  Auf- 
fassung weniger  Wichtige  durch  Wesentlicheres,  manches  Veraltete  durch 
Neueres,  welches  für  den  heutigen  Stand  der  Wissenschaft  von  grösserer 
Bedeutung  ist,  ersetzt  sehen  möchten.  Ferner  können  wür  uns  auch 
mit  der  Behandlung  mancher  Capitel  und  zwar  sowohl  in  Bezug  auf  die 
Form  als  auf  die  Sache  nicht  einverstanden  erklären,  und  glauben  end- 
lich auch,  dass  in  einzelnen  Punkten  ein  mehr  objectiver  Standpunkt 
hätte  innegehalten  werden  sollen. 

Indem  wir  es  unterlassen,  ein  Protokoll  unserer  Wünsche  und  Aus- 
stellungen im  Einzelnen  hier  mitzutheilen,  dürfen  wir  es  nicht  umgehen 
einige  Bedenken  principieller  Natur  zur  Erörterung  zu  bringen,  welche 
sich  gegen  das  Bauernfeind’sche  Werk  in  seiner  Eigenschaft  als 
Lehrbuch  richten.  Es  betrifft  1.  die  Behandlung,  welche  einzelnen 


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BUcherschau. 


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Capiteln  der  Instrumentenkunde  zu  Theil  wird,  und  , 2.  die  Stellung, 
welche  der  Methode  der  kleinsten  Quadrate  zugewiesen  ist. 

In  Bezug  auf  den  erstgenannten  Punkt  können  wir  uns  nicht  ein- 
verstanden erklären  mit  der  Behandlung  der  zusammengesetzten  Instru- 
mente, wir  denken  hier  in  erster  Linie  an  die  wichtigsten,  den  Theo- 
doliten und  das  Nivellirinstrument.  Die  dafür  gewählte  Darstellungs- 
weise stimmt  nicht  überein  mit  der  correcten  und  gründlichen,  welche 
die  Capitel  Uber  die  „Bestandteile  der  Messinstrumente“  so  sehr  aus- 
zeichnet. Unseres  Erachtens  muss  in  einem  Lehrbuche  in  erster  Linie 
für  die  richtige  Erfassung  des  mathematischen  Aufbaues  dieser  Instru- 
mente Sorge  getragen  werden,  indem  die  Theorie  vorweg  an  einfachen 
schematischen  Figuren  klargestellt  wird.  Auf  dieser  Grundlage  wird  sodann 
die  Behandlung  der  Aufgabe,  die  Instrumentaxen  in  die  der  Theorie 
entsprechende  gegenseitige  Lage  zu  bringen,  also  die  sogenannte  Berichti- 
gung, sich  von  selbst  erledigen.  Der  Lernende  erhält  auf  diese  Weise 
von  vornherein  einen  Ueberblick  Uber  alle  vorkommenden  oder  mög- 
lichen Axenanordnungen , er  wird  in  die  Lage  versetzt , selbständig 
jedes  ihm  vorkommende  Instrument  in  die  seiner  Construction  ent- 
sprechende Klasse  einzureihen  und  dementsprechend  zu  behandeln.  So- 
dann sollten  die  verschiedenen  als  Beispiele  zu  gebenden  Instrument- 
formen in  schematischen  Zeichnungen  mit  Hervorhebung  aller  wichtigen 
Theile  und  Beiseitelassung  aller  nicht  nothwendigen  Einzelheiten  dem 
Lernenden  vorgeführt  werden.  Derartige  Zeichnungen  werden  mehr 
zum  Verständniss  beitragen  als  die  schönsten  Abbildungen  eines  Instru- 
mentes mit  allen  seinen  Einzelheiten.  In  diesem  Sinne  bedauern  wir 
sehr,  dass  die  in  allen  früheren  Auflagen  enthaltene  schematische  Zeich- 
nung des  einfachen  Theodoliten  in  dieser  neuesten  Auflage  nicht  mehr 
aufgenommen  ist,  sondern  der  Theodolit  in  seiner  Zusammensetzung  ohne 
erläuternde  Zeichnung  nur  durch  den  Text  auf  Seite  289  und  290 
Bd.  1 erklärt  wird.  Wir  glauben,  dass  besonders  der  allein  studirende 
Anfänger  an  dieser  Stelle  eine  gute  schematische  Zeichnung  sehr  ver- 
missen wird,  ln  Betreif  der  Darstellung  einer  Anzahl  von  Instrument- 
formen können  wir  die  Bemerkung  nicht  unterdrücken,  dass  es  uns  der 
Stellung  eines  Lehrbuches  mehr  zu  entsprechen  scheint,  wenn  dasselbe 
aus  theoretischen  Gründen  eine  Eintheilung  der  Instrumente  nach  den 
verschiedenen  Axenanordnungen  und  Constructionsarten  aufstellt,  und 
dann  für  diese  so  geschaffenen  Klassen  entsprechende  Constructiouen 
einzelner  mechanischer  Institute  auswählt  und  behandelt,  nicht  aber  um- 
gekehrt die  Instrumentformen  einzelner  Firmen  der  ganzen  Darstellung 
zu  Grunde  legt. 

Nach  Obigem  erhellt,  dass  wir  auch  mit  der  Anleitung  zur  Be- 
richtigung der  Instrumente  nicht  einverstanden  sind,  z.  B.  auch  nicht 
mit  derjenigen  für  die  Herstellung  der  Parallelität  der  Absehlinie  eines 
Fernrohrs  mit  der  Axe  einer  mit  demselben  verbundenen  Libelle.  Es 


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Bflcherschau. 


widerspricht  unseres  Erachtens  der  Theorie  des  Instrumentes,  wenn  die 
Lage  einer  als  mathematische  Linie  aufzufassenden  Axe,  wie  die  Ziellinie, 
aus  den  äusseren  Dimensionen  des  Fernrohrs  ermittelt  werden  soll  (Ab- 
leitung der  sogenannten  Instrumenthöhe),  zumal  die  Benutzung  der  Ziel- 
linie allein  ein  äuBserst  bequemes  Berichtigungsverfahren  zulässt,  dessen 
Schärfe  beliebig  gesteigert  und  für  welches  die  in  jedem  Fall  erzielte 
Annäherung  in  einfachster  Weise  durch  Rechnung  ermittelt  werden  kann. 
Endlich  sei  noch  erwähnt,  dass  wir  bei  verschiedenen  Höhenkreisen  eine 
von  einem  stabilen  Instrumenttheil  getragene  Libelle  parallel  zur  Fern- 
rohrprojection  vermissen;  eine  solche  Libelle  ist,  wie  aus  der  Theorie 
der  Höhenmessung  folgt,  unbedingt  erforderlich,  ihr  Fehlen  ein  prin- 
cipieller  Fehler. 

Der  weitere  Einwurf  richtet  sich  gegen  die  Stellung,  welche  der 
Methode  der  kleinsten  Quadrate  zugewiesen  ist.  Bei  der  grundsätzlichen 
Bedeutung,  welche  dieser  Frage  für  ein  Lehrbuch  der  Vermessungskunde 
heute  zukommt,  dürfen  wir  die  Erörterung  derselben  an  dieser  Stelle 
nicht  umgehen. 

Der  Verfasser  führt  die  Methode  der  kl.  Q.  in  die  IV.  Aufl.  (1873) 
ein,  aber  wie  in  der  Vorrede  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  mit 
„Widerstreben“;  dieselbe  Ansicht  wird  auch  in  der  jetzt  vorliegenden 
VII.  Aufl.  vertreten,  indem  der  Verf.  sagt,  dass  er  bezüglich  der  Methode 
der  kl.  Quadrate  derselben  Ansicht  sei  wie  vor  17  Jahren,  d.  h.  bei 
ihrer  ersten  Einführung  in  die  IV.  Anfl.  Damit  tritt  das  Buch  in 
offenen  Widerspruch  zu  der  in  der  Vermessungswissenschaft  heute 
herrschenden  Anschauung,  welche  ausgedrUckt  wird  durch  die  allgemeine 
Verwendung,  welche  von  der  genannten  Methode  in  der  Theorie  und  Tech- 
nik gemacht  wird,  und  welche  gegründet  ist  auf  die  Bedeutung,  welche 
dieselbe  für  die  Entwickelung  des  gesammten  Vermessungswesens  in  den 
letzten  Jahrzehnten  gehabt  hat. 

Ein  Lehrbuch,  welches  wie  das  Bauernfeind’sche,  eine  so  ein- 
flussreiche Stellung  in  der  geodätischen  Litteratur  einnimmt,  muss  heute 
die  Methode  der  kleinsten  Quadrate  seinem  Lehrstoff  zu  Grunde  legen. 
Es  darf  nicht  die  Grundsätze  dieser  Theorie  nach  Belieben  in  einzelnen 
Capiteln  seinen  Ableitungen  zu  Grunde  legen,  in  anderen  dieselben 
ausser  Acht  lassen.  Es  hat  sich  vielmehr  voll  und  ganz  auf  den  Boden 
dieser  Theorie  zu  stellen  und  an  der  Hand  derselben  den  Anfänger 
zum  Verständniss  der  Fehlergesetze,  zu  kritischem  Urtheil,  zur  Anwendung 
rationeller  Methoden  zu  erziehen.  Dazu  ist  in  erster  Linie  eine  gründliche 
und  exacte  Behandlung  der  Fehlertheorie  erforderlich,  die  Kenntnias 
der  Regeln  zur  Ausgleichung  der  Messungen  ist  mehr  technischer  Natur 
und  kommt  erst  in  zweiter  Linie  in  Betracht.  Der  Umfang,  in  welchem 
in  dem  Bauernfeind’schen  Werke  die  eigentlichen  Ausgleichungs- 
rechnungen, also  diejenigen  nach  dem  Verfahren  für  vermittelnde  und 


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Biicherschau. 


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bedingte  Beobachtungen,  behandelt  sind,  ist  unseres  Erachtens  im 
Ganzen  richtig  bemessen.  Es  ist  anzuerkennen,  dass  es  sich  darauf 
beschränkt,  an  einigen  einfachen  Beispielen  die  Anwendung  dieser  Regeln 
zu  erläutern.  Der  wichtigste  Theil  der  Methode  der  kleinsten  Quadrate 
ftir  ein  Lehrbuch,  die  Fehlertheorie,  welche,  wie  der  Verf.  auf  Seite  2 
und  3,  Band  II,  sagt:  „Erst  die  Begriffe  Uber  das  Wesen  der  Beob- 
achtungsfehler vervollständigt  und  verschärft,  sowie  auch  den  Sinn  für 
die  Beurtheilung  der  Genauigkeit  der  Messungen  erst  recht  weckt  und 
richtige  Anschauungen  Uber  die  Genauigkeit  der  einzelnen  Messoperationen 
und  ganzer  aus  diesen  sich  zusammensetzenden  Aufnahmen  giebt“,  ist 
in  dem  Buche  so  gut  wie  gar  nicht  behandelt  oder  setzt  sich,  was 
noch  schlimmer  ist,  in  directen  Widerspruch  damit. 

Dieser  Einwurf  betrifft  zunächst  die  §§  52  und  folgende  (Seite  129 
u.  f.,  Band  II),  welche  die  Fehlergesetze  des  Dreiecks  behandeln. 
Gleich  in  der  Ueberschrift  des  Capitels  „Wirkung  regelmässiger  Beob- 
achtungsfehler“  und  im  zweiten  Abschnitt  des  § 52  (Zeile  9 v.  u.)  wird 
eine  Unklarheit  in  die  Definition  der  Fehler  gebracht,  welche  der 
richtigen  Bezeichnung  Seite  3 § 2 widerspricht  (und  auch,  nebenbei 
bemerkt,  in  der  VI.  Aufl.  nicht  vorhanden  war).  Am  Anfang  des  § 53 
(dessen  erster  Abschnitt  ebenfalls  sich  noch  nicht  in  der  VI.  Aufl.  vor- 
fiudet)  wird  die  Unklarheit  noch  vermehrt  und  mit  einer  nicht  zu  ver- 
kennenden Absichtlichkeit  der  Anwendung  der  Methode  der  kl.  Q.  direct 
entgegentreten,  so  dass  der  Anfänger  unbedingt  in  Verwirrung  gerathen 
muss,  wenn  es  heisst:  „dass  die  in  den  §§  52  bis  55  behandelten  Auf- 
gaben (also  die  Fehlergesetze  im  Dreieck)  schon  bestanden  und  gelöst 
wurden,  als  die  Ausgleichungsrechnung  noch  nicht  in  dem  Maasse  wie 
jetzt,  auch  in  der  niederen  Geodäsie  Anwendung  fand.“ 

Das  ist  gewiss  richtig!  Aber  diesem  Ausspruch  gegenüber  wollen  wir 
hervorheben,  dass,  wenn  Johann  Tobias  Mayer,  den  wir  wohl  den  Vater 
unserer  heutigen  Fehlertheorie  in  der  Vermessungskunde  nennen  dürfen, 
als  er  vor  nunmehr  Uber  100  Jahren  die  in  Rede  stehenden  Fehlergesetze 
behandelte,  unbedingt  auf  dieselbe  die  Methode  der  kl.  Q.  würde 
angewendet  haben,  wenn  er  so  glücklich  gewesen  wäre,  sie  zu  kennen. 
Man  braucht  nur  einmal  jene  gründlichen  Untersuchungen  zu  lesen, 
um  zu  erkennen,  in  welchem  Zwiespalt  er  sich  gegenüber  der  Vereinigung 
± Fehler  befindet,  wie  er,  man  möchte  sagen,  mit  dem  Ausdruck  ringt, 
um  die  Sache  so  klar  zu  stellen,  wie  er  sie  erkennt.  Er  will  nicht, 
wie  es  in  dem  fraglichen  § 52  heisst,  „die  Folgen  bekannter  Beob- 
achtungsfehler auf  bestimmte  zu  berechnende  Stücke  einer  gegebenen 
Figur“  ableiten,  sondern  „den  Grad  der  Zuverlässigkeit  der  aus  fehler- 
haften Messungen  berechneten  Stücke“.  Eine  derartige  Behandlung,  wie 
sie  die  Fehlergesetze  im  Dreieck  in  den  §§  52  bis  55  erfahren,  könnte 
nur  in  einem  solchen  Lehrbuche  gerechtfertigt  erscheinen,  welches  die 
Methode  der  kl.  Q.  überhaupt  nicht  aufgenommen  hat,  ihre  Vortheile 


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BUcherachau. 


daher  nicht  ausnutzen  kann.  In  dem  Fall  aber  ist  die  Betrachtung 
überhaupt  kaum  von  Werth.  Hier  dagegen  hätten  diese  Sätze  aus  dem 
bekannten  allgemeinen  Fehlerfortpflanzungsgesetz  sich  in  einfachster  Weise 
ergeben  und  alle  Unklarheiten  und  Erörterungen  über  die  Vorzeichen 
der  Fehler  wären  von  selbst  weggefallen. 

Als  ein  weiteres  Beispiel  für  die  Ausserachtlassung  der  bestehenden 
Fehlergesetze  sei  verwiesen  auf  die  Berechnung  der  Fehler  für  die 
seitlichen  Abweichungen  aus  der  geraden  Linie  bei  Kettenmessungen, 
Band  I,  Seite  403—404  (welche  ebenfalls  in  der  VI.  Aufl.  noch  nicht 
aufgenommen  war).  Als  Joh.  Tob.  Mayer  die  betreffende  Fehlerformel 
mit  demselben  Resultate  ableitete  unter  der  Voraussetzung,  dass  die 
Abweichung  (a  bei  Bauernfeind,  e bei  Mayer)  in  jedem  Kettenend- 
punkt in  vollem  Betrage  nach  entgegengesetzten  Richtungen  auftritt, 
musste  dieselbe  als  richtig  betrachtet  werden,  weil  er  eben  das  Fehler- 
fortpflanzungsgesetz nach  der  Methode  der  kl.  Q.  noch  nicht  kannte. 
Er  bemerkte  aber  sehr  wohl  die  Unsicherheit  der  Annahme  und  zog 
auch  den  Fall  in  Betracht,  in  welchem  beide  Abweichungen  auf  dieselbe 
Seite  der  Linie  fallen.  Will  man  es  überhaupt  unternehmen,  für  den  in 
Rede  stehenden  Längenmessungsfehler  eine  einigermaassen  zutreffende 
Formel  abzuleiten,  so  muss  man  die  Sätze  der  Fehlertheorie  zu  Rathe 
ziehen  und  berücksichtigen,  dass  auch  die  einzelnen  Abweichungen  nicht 
von  einander  unabhängig  sind,  sondern  eine  Function  der  schon  be- 
stehenden Abweichung  und  der  Entfernung  des  zur  Einweisung  benutzten 
Richtpunktes. 

Ein  für  den  Anfänger  besonders  bedenklicher  Verstoss  gegen  die 
Grundsätze  der  Fehlertheorie,  welcher  leicht  zu  falschen  Anschauungen 
führen  kann,  findet  sich  auf  Seite  90  u.  und  91  o.,  Bd.  II.  Es  heisst 
dort:  „so  ist  für  eine  Länge  von  100  m der  „zufällige“  Fehler  nach 
Jordan  = 0,008  ]/lÖ0  = 0,08  und  der  „unregelmässige“  =0,03 
folglich  der  Gesammtfeliler  0,11.“  Bekanntlich  sind  der  zufällige  und 
der  regelmässige  Fehler  verschieden  benannte  Zahlen  und  dürfen  nicht 
durch  einfache  Addition  zu  einem  Zahlenwerth  vereinigt  werden.  — Von  der 
Aufzählung  einer  Anzahl  weiterer  Unrichtigkeiten  soll  abgesehen  werden. 

Es  sei  nur  noch  erwähnt,  dass  wir  vor  allen  Dingen  eine  für  die 
Schulung  des  Anfängers  sehr  wichtige  Verwerthung  der  Fehlertheorie  in 
Verbindung  mit  dem  Stoff  des  I.  Bandes  vermissen,  nämlich  die  Mit- 
theilung einiger  Beispiele  zur  Ermittelung  der  Leistungsfähigkeit  von 
Instrumenten.  Denn  nur  auf  diesem  Wege  ist  es  unseres  Erachtens 
möglich,  den  angehenden  Techniker  zu  schulen  mit  selbständigem  Urtlieil 
die  Mittheilung  von  Genauigkeitsangaben  für  Instrumente,  Messungs- 
Methoden  und  -Resultate  zu  prüfen.  Ein  Ausspruch  aber,  wie  wir  ihn 
auf  Seite  439  oben  Bd.  I vorfinden,  scheint  uns  wenig  geeignet,  nach 
dieser  Richtung  hin  zu  wirken. 


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Neue  Schriften  über  Vermessungswesen.  Gl 

Führen  wir  uns  zum  Schluss  nochmals  die  Bedeutung  dieses  Werkes 
vor  Augen,  das  nunmehr  länger  als  ein  Menschenalter  als  Lehrbuch  im 
In-  und  Auslande,  und  man  darf  wohl  sagen  bisher  als  das  verbreitetste 
und  beliebteste,  gewirkt  hat,  so  müssen  wir  hervorheben,  dass  dasselbe 
in  ganz  hervorragender  Weise  zur  Ausbreitung  geodätischer  Kenntnisse 
zur  rechten  Zeit  gewirkt,  manche  Anregung  zur  Verbesserung  der  HUlfs- 
mittel  und  Methoden  in’s  Leben  gerufen  hat,  und  somit  einen  nicht  ge- 
ringen Antheil  nimmt  an  der  gedeihlichen  Entwickelung,  welche  die 
Vermessungswissenschaft  in  diesem  Zeitraum  erfahren  hat. 

Bonn,  24.  October  1891.  Reinhertz. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 


Die  Grundzüge  des  geometrischen  Calculs  von  G.  Peano,  Professor 
an  der  K.  Universität  zu  Turin.  Autorisirte  deutsche  Ausgabe  von 
Adolf  Schepp  zu  Wiesbaden.  Leipzig  1891.  Druck  und  Verlag 
B.  G.  Teubner. 

Katechismus  der  Feldmesskunst  von  Dr.  C.  Pietsch,  fünfte  vollständig 
umgearbeitete  Auflage.  Leipzig  1891.  Verlagsbuchhandlung  von 
J.  J.  Weber. 

Nomographie:  Les  calculs  usucls  effectues  au  moyen  des  abaques  essai 
d’une  theorie  genörale,  regies  pratiques,  exemples  d’application,  par 
Maurice  d’Ocagne,  ingenieur  des  ponts  et  chaussees.  Paris 
Gauthier-Villars.  1891. 

Die  photographische  Messkunst  oder  Photogrammetrie,  Bildmesskunst, 
Phototopographie,  von  Franz  Schiffner,  Professor  a.  d.  k.  u.  k. 
Marine-Realschule  zu  Pola.  Mit  83  Figuren.  Halle  a.  S.  Verlag 
von  Wilhelm  Knapp.  1892. 

Theorie  der  Beobachtungsfehler,  von  Emanuel  Czuber.  Mit  7 in  den 
Text  gedruckten  Figuren.  Leipzig.  Druck  und  Verlag  von  B.  G. 
Teubner.  1891. 

Beiträge  zur  Theorie  der  Gleichungen,  von  Dr.  Hermann  Sch  ef  fl  er. 
Leipzig.  Verlag  von  Friedrich  Förster.  1891. 

Verhandlungen  der  österreichischen  Gradmessungs-Commission.  Protokoll 
über  die  am  1.  April  1890  abgehaltene  Sitzung.  Wien  1890.  Im 
Selbstverläge  der  österr.  Gradmessungs-Commission.  Druck  von  R. 
Spies  & Co.,  Wien. 

Beiträge  zur  Zahlentheorie,  insbesondere  zur  Kreis-  und  Kugeltheilung 
mit  einem  Nachtrage  zur  Theorie  der  Gleichungen,  von  Dr.  Hermann 
Scheffler.  Leipzig.  Verlag  von  Friedrich  Förster.  1891. 


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Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 


Das  Königl.  Bayerische  Gesetz,  die  Flurbereinigung  betreffend,  vom 
29.  Mai  1886.  Erläutert  von  Dr.  Ludwig  August  von  Müller, 
Kgl.  Regierungsdirector  — nun  Kgl.  Staatsmiuister  des  Innern  für 
Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  (S.  97  bis  S.  281)  und  Heinrich 
Haag,  Kgl.  Ministerialrath  im  Kgl.  Staatsministerium  des  Innern 
(S.  282  bis  S.  314  u.  Sachregister).  Mit  Einleitung  von  R.  Sehr  ei  b er, 
Kgl.  Bezirksamtmann  (S.  1 bis  96).  Separat- Abdruck  aus  der  „Gesetz- 
gebung des  Königreichs  Bayern“.  Erlangen,  1891.  Verlag  von 
Palm  & Enke.  (Carl  Enke.) 

Stern-Ephemeriden  auf  das  Jahr  1892  zur  Bestimmung  von  Zeit  und 
Azimut  mittelst  des  tragbaren  Durchgangsinstruments  im  Verticale 
des  Polarsterns,  von  W.  Döllen.  Berlin.  P.  Stankiewicz’ 
Buchdruckerei.  1891. 

Tidsskrift  for  Opmaalings-  og  Matrikulsvsesen.  Medlemsblad  for  Land- 
inspektOrforeningen  udgivet  af  H.  Crone,  Overrevisor,  Landinspekt0r, 
P.  Bentzon,  Cand.  polyt.  Landinspektytr.  December  1891.  lste 
Bind,  lste  Hmfte.  Kjylbenhavn.  I Kommission  hos  Boghandler 
J.  Frimodt.  Det  Hoffenbergske  Etablissement.  1891. 

Boguslawsky,  Cursus  der  niederen  Geodäsie.  (In  russischer  Sprache.) 
St.  Petersburg  1891.  gr.  8.  608  pg.  mit  Figuren.  20  Mark. 

Hammer,  E.,  Zur  Abbildung  des  Erdellipsoids.  Stuttgart  1891.  8.  1 Mark. 
Bildet  eineErgänzung  zu  des  Verfassers  Schrift:  Ueber  die  geographisch 
wichtigsten  Kartenprojectionen.  1889. 

Nivellement  de  Precision  de  la  Suisse  execute  par  la  Commission 
Gdodesique  Föderale  sous  la  direction  de  A.  Hirsch  et  E.  Plan- 
tamour.  Livraison  9.  Geneve  1891.  gr.  in— 4.  2,50  Mark. 

Livraison  1 — 8.  1867  — 83.  M.  25,60. 

Account  of  the  Operations  of  the  Great  Trigonometrical  Survey  of  India. 
Vol.  11.  Astronomical  Observations  for  Latitude,  made  during  the 
period  1805  to  1885.  Vol.  12.  General  description  ot  the  Principal 
Triangulation  of  the  Southern  Trigon.  S.  Vol.  13.  Details  of  Principal 
Triangulation  of  the  Southern  Trigon  S.  Dehra  Dun  1890.  roy.  4. 

Black,  Ch.  E.  D.,  A Memoir  on  the  Indian  Surveys.  1875 — 90. 
Published  by  order  of  the  Secretary  of  State  for  India.  London 
1891.  roy.  8.  6.  a.  412  pg.  w.  1 map  a.  1 plate,  half  bound.  7,80  Mk. 

Ou  d emans,  I.  A , Die  Triangulation  von  Java.  III.  Abtheilung.  Genaue 
Bestimmung  des  Normalmeters.  Basisnetz  von  Simplak,  Logantog 
und  Tangsil.  Unter  Mitwirkung  von  J.  v.  Asperen,  Teunissen 
und  Ny  land.  Haag  1891.  gr.  4.  184  pg.  mit  9 Tafeln.  6 Mark. 

Rechnungsvorschriften  für  die  trigonometrische  Aufnahme  der  Reichs- 
Schutzgebiete.  Formeln  und  Tafeln  zur  Berechnung  der  geogra- 
phischen Coordinaten  aus  den  Richtungen  und  Längen  der  Dreiecks- 
seiten. Berlin  1891.  gr.  8.  40  pg.  2 Mark. 


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Unterricht  und  Prüfungen.  — Personalnachrichten. 


63 


Unterricht  und  Prüfungen. 


Ergebniss  der  Feldmesserprüfung  in  Württemberg  im 

Herbst  1891.  Bei  der  im  October  1891  vorgenoramenen  Feldmesser- 
prüfnng  haben  folgende  Candidaten  die  Ermächtigung  erlangt,  als 
öffentlich.  Feldmesser  beeidigt,  und  bestellt  zu  werden: 

1.  BlUmer,  Adolf,  von  Stuttgart. 

2.  Burkhardt,  Ernst,  von  Esslingen. 

3.  Heer,  Wilhelm  Friedrich,  von  Marbach. 

4.  Jaisle,  Adolf,  von  Riedlingen. 

5.  Kühler,  Albert,  von  Stuttgart. 

6.  Stockinger,  Christian,  von  Igelsberg. 


Personalnachrichten. 

Joseph  Keelhoff  f. 

Am  25.  Novbr.  v.  J.  starb  zu  Neespelt  in  Belgien  der  Oberingenieur 
und  Leiter  der  bekannten  Bewässerungsanlagen  in  der  belgischen  Campine, 
Joseph  Florian  Keelhoff.  Geboren  am  10.  Sept.  1818  zu  Neerhaeren, 
war  derselbe  nach  gründlichen  Studien  und  Reisen  zuerst  unter  der 
Leitung  von  N.  Kummer  und  später  als  leitender  Ingenieur  beim  Bau 
und  der  Unterhaltung  der  grossartigen  Bewässerungsanlagen  mit  grossem 
Erfolg  bethätigt.  Er  hat  sich  durch  diese  Thätigkeit  und  sein  im 
Jahre  1856  erschienenes  Werk:  Traite  pratique  de  l’irrigatiou  des 

prairies,  par  J.  Keelhoff,,  Brüssel,  weit  Uber  die  Grenzen  seines  engeren 
Vaterlandes  hinaus  bekannt  gemacht.  Sch. 

Königreich  Preussen.  Die  bisherigen  Landmesser,  Vermessungs- 
Revisoren  Max  Becker  zu  Lippstadt,  Maximilian  Graebke  zu 
Münster  i.  W.,  Paul  Spilker  zu  Münster  i.  W.,  Wilhelm  Florian  zu 
Soest  und  Emil  Schlichter  zu  Paderborn  sind  zu  Königlichen  Ober- 
Landmessern  ernannt  worden. 

Seine  Majestät  der  König  haben  Allergnädigst  geruht: 
den  nachbenannten  Offizieren  die  Erlaubniss  zur  Anlegung  der  ihnen 
verliehenen  nichtpreussisehen  Insignien  zu  ertheilen,  und  zwar: 

des  Grosskreuzes  des  Herzoglich  anhaitischen  Haus- 
Ordens  Albrecht’s  des  Bären: 
dem  General-Lieutenant  Schreiber,  Chef  der  Landesaufnahme; 
der  Commandeur-Insignien  zweiter  Klasse  desselben 

Ordens: 

dem  Obersten  Morsbach,  ä la  suite  des  Generalstabs  der  Armee  und 
Abtheilungschef  im  Nebenetat  des  Grossen  Generalstabs; 


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b4 


Personalnachrichten. 


der  Ritter-Insignien  erster  Klasse  desselben  Ordens: 
dem  Hauptmann  de  Graaff,  k la  suite  des  Generalstabs  der  Armee 
und  vom  Nebenetat  des  Grossen  Generalstabs; 
ferner: 

dem  ständigen  Hülfsarbeiter  fUr  die  Vermessungs- Angelegenheiten  im 
Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,  Ober -Ver- 
messungs-Inspector Kunke  den  Rang  der  Räthe  vierter  Klasse;  sowie 
den  Kataster-Inspectoren  Brostowski  zu  Arnsberg,  Efferzzu  Coblenz, 
Mahler'  zu  Potsdam,  Michel  zu  Düsseldorf  und  Rinck  zu  Erfurt  den 
Charakter  als  Steuerrath  zu  verleihen. 

Die  Vermessungsrevisoren  Leuschner  und  Hübler  in  Düsseldorf 
Trembur  in  Trier  und  Börje  in  Neuwied  sind  zu  Ober-Landmessern 
ernannt  worden. 

Königreich  Bayern.  Seine  Königl.  Hoheit  der  Prinz- 
regent geruhten:  dem  Eisenbahngeometer  Ebersberger  inNördlingen 
und  dem  Obergeometer  Scho  rer  der  k.  Flurbereinigungscommission  das 
Verdienstkreuz  des  Ordens  vom  hl.  Michael;  dann  dem  Obergeometer 
der  k.  Staatseisenbahnen  Weninger  den  Titel  eines  k.  Inspectors  zu 
verleihen. 

Baden.  Ernannt:  der  Bezirksgeometer  zweiter  Gehaltsklasse 

Benedikt  Eis  eie  in  Waldshut  zum  Bezirksgeometer  erster  Gehaltsklasse; 
Geometer  Ludwig  Grether  zum  etatmässigen  Bezirksgeometer  flir  die 
Amtsbezirke  Buchen  und  Adelsheim  mit  dem  Wohnsitz  in  Buchen; 
Geometer  August  Rumpf  zum  etatmässigen  Bezirksgeometer  für  den 
Amtsbezirk  Wolfach;  Geometer  Johann  G red  er  zum  etatmässigen 
Bezirksgeometer  für  den  Amtsbezirk  Emmendingen;  ferner:  der  nicht- 
etatmässige  Trigonometer  Eugen  Vayhinger  beim  technischen  Bureau 
für  Katastervermessung  und  Feldbereinigung  zum  etatmässigen  Trigono- 
meter. Versetzt:  Bezirksgeometer  Duffner  in  Wolfach  nach  Tauber- 
bischofsheim und  Bezirksgeometer  Blank  in  Breisach  nach  Bruchsal. 
In  den  Ruhestand  versetzt  durch  Verfügung  der  Ober  direction 
Dammmeister  Friedrich  Köchlin  in  Offenburg.  Gestorben:  Bezirks- 
geometer Englert  in  Bruchsal  am  28.  Sept.  v .Js. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Die  Berechtigung  der  höheren  Lehranstalten,  von 

Winckel.  — Die  Regelung  der  Dienst-  und  Gehaltsverhältnisse  der  bayerischen 
Geometer,  mitgetheilt  durch  Steppes.  — Die  kreisförmige  Canalwaage  von 
Kahle. — Kleinere  Mittheilungen:  Topographische  Specialkarte  von  Mitteleuropa 
im  Maassstabe  1:200  000.  — Bücherschau:  Elemente  der  Vermessungskunde, 
ein  Lehrbuch  der  praktischen  Geometrie  von  Dr.  Carl  Max  von  Bauern- 
feind. — Neue  Schriften  Uber  Vermessungswesen.  — Unterricht  und  Prüfungen.  — 
Personalnachrichten. 

Verlag  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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65 


ZEITSCHRIFT  fob  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 

1892.  Heft  3.  Band  XXI. 

& 1.  Februar.  — 


Die  Photogrammetrie  in  Italien. 

(Nach  einem  in  der  „Rivista  di  Topografia  e Catasto“  vomJahre  1889 
erschienenen  Aufsatz  des  Ingenieurs  am  Königl.  Italienischen  militär-geogra- 
phischen Institut  L.  P.  Paganini,  deutsch  bearbeitet  von  Adolf  Schepp 

zu  Wiesbaden. 

Fortsetzung  und  Schluss.*) 

IV.  Capitel. 

Die  Ausführung  der  Feldarbeiten. 

51)  Wenn  man  sich  die  zur  Anfertigung  des  Planes  aufgenommenen 
verschiedenen  Panoramen  näher  ansieht,  so  Überzeugt  man  Bich  leicht, 
dass  sie  nicht  alle  gleichzeitig  auch  zur  Illustration  der  Alpen  dienen 
können.  Zur  Anfertigung  einer  Karte  ist  es  nöthig,  dass  die  Pano- 
ramen in  einer  nicht  zu  grossen  Entfernung  von  den  Gegenständen 
aufgenommen  werden,  damit  die  Details  nicht  verloren  gehen  und 
die  ausgewählten  Punkte  in  den  zwei  oder  drei  Panoramen,  welche 
diese  Punkte  enthalten,  hinreichend  deutlich  sind.  Für  die  Illustrations- 
panoramen ist  dagegen  in  Bezug  auf  die  Höhe  der  umliegenden  Punkte 
und  der  Station  der  Abstand  am  besten  der  Art,  dass  man  mit  dem- 
selben Panorama  einen  ausgedehnten  Terrainabschnitt  umfassen  kann. 

Sie  müssen  daher  von  freiliegenden  und  auf  der  Karte  leicht  erkennt- 
lichen Punkten  aufgenommen  werden,  damit  man  sich  auf  der  Karte 
schnell  orientiren  kann  und  aus  der  Ansicht  des  Panoramas  sofort 
den  Charakter  des  Terrains,  dessen  Zeichnung  man  vor  Augen  hat, 
erkennt. 

52)  Nach  diesen  Gesichtspunkten  ist  unter  den  zahlreichen  früher 
aufgenommenen  Panoramen  eine  Auswahl  getroffen  worden.  Die  Aus- 
gewählten werden  von  guten  Zeichnern  copirt  und  später  durch  Photo- 
zinkographie vervielfältigt  und  veröffentlicht.  Zugleich  wird  alles 

*)  Die  beiden  ersten  Theile  dieser  Mittheilung  sind  enthalten  in  dieser 
Zeitschrift  f V.  1891  S.  65-83  und  S.  328—339. 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1892  Heft  3.  5 

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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


Nöthige  beigegeben,  um  sofort  den  Terrainabschnitt,  den  sie  darstellen, 
zu  erkennen  und  sich  auf  der  entsprechenden  Karte  orientiren  zu  können. 
53)  Es  sind  bereits  die  Anforderungen  besprochen  worden,  welchen 


Fig.  8 a. 


der  photogrammetrische  Apparat,  den  das  Institut  eonstruiren  liess, 
genügt.  In  Folge  der  Verbesserungen,  welche  die  Praxis  nach  und 
nach  an  die  Hand  gab,  liefert  derselbe  jetzt  die  Elemente  der  Panorama-  ■ 
Stationen  der  Art,  dass  nur  wenige  Operationen  und  Rechnungen  vor  Beginn 

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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


67 


dea  Zeichnens  nöthig  sind.  Mit  Rücksicht  auf  das  besondere  Terrain,  ist  der 
Apparat  in  einer  Weise  zerlegbar,  dass  er  auch  auf  schwer  zugängliche 
Punkte  gebracht  werden  kann.  Wir  geben  hier  eine  Abbildung  desselben, 
indem  wir  zugleich  auf  die  Beschreibung  im  2.  Capitel  verweisen. 

54)  Die  Feldarbeit  besteht  in  der  Einrichtung  eines  kleinen 
Laboratoriums  an  dem  Sitz  der  Section,  der  unter  Berücksichtigung  der 
Comunicationen,  der  zurückzulegenden  Wege,  der  Transportmittel,  des 
Wassers  etc.  ausgewäblt  wurde.  Dieses  Laboratorium  enthält  Brom- 
gelatineplatten  in  hinreichender  Menge,  hundert  Stück  mitunter.  Diese 
werden  in  geeigneten  Kassetten,  welche  sie  vor  Licht  und  Feuchtigkeit 
beschützen,  verschlossen  und  mit  ihnen  und  den  für  ein  Zeltlager 
nötliigen  Geräthen  bricht  man  auf,  um  sich  in  der  Nähe  der  voraus- 
sichtlich nöthigen  Stationen  einzurichten.  Von  diesem  zweiten  Punkt 
als  Mittelpunkt  aus  geht  man  dann  jeden  Tag  zur  Ausführung  der 
besagten  Stationen.  An  jedem  Abend  werden  dann  beim  Schein  einer 
kleinen  Laterne  mit  rothen  Scheiben  die  am  Tag  exponirt  gewesenen 
Gläser  mit  neuen  Platten  für  den  folgenden  Tag  vertauscht.  Drei 
bequeme  Tornister  von  geringem  Umfang  und  einem  Gewicht  von  7 
oder  8 Kilogramm  ein  jeder  enthalten  bezüglich  den  Theodolit, 
die  Camera  obscura  und  zehn  Rahmen  für  die  Negativen.  Zwei  Sol- 
daten und  ein  Führer  tragen  das  Ganze. 

55)  Nachdem  das  Instrument  auf  dem  Stationspunkt  bei  gutem 
Wetter  und  günstigem  Licht  aufgestellt  worden,  kann  man,  wenn  nicht 
unvorhergesehene  Zufälle  bei  den  verschiedenen  Correcturen  und  Be- 
richtigungen eintreten,  in  einer  Stunde  das  Panorama  ausführen  und  die 
Station  bestimmen. 

Zur  Bestimmung  der  Station  muss  man  mindestens  drei  oder  vier 
Richtungen  nach  umliegenden  geodätischen  Punkten  nehmen  oder  in 
Ermangelung  derselben  nach  Punkten,  die  schon  vorher  als  photogram- 
metrische Stationen  bestimmt  Worden  sind  und  auf  denen  man  ein  Signal 
zurückgelassen  hat.  Die  Höhenwinkel  dieser  Punkte  werden  in  ein  be- 
sonderes Notizbuch  eingetragen;  in  demselben  verzeichnet  man  auch, 
nachdem  man  das  anfzunehmende  Terrain  in  den  Brennpunkt  gebracht 
hat,  den  auf  der  Eintheilung  der  Metallplatte  und  der  Kreiseintheilung 
des  Objective  abgelesenen  Abstand,  wenn  man  nicht,  wie  gewöhnlich, 
die  Hauptbrennweite  anwendet. 

56)  Das  Panorama  wird  hergestellt,  indem  man  bei  der  ersten 
Perspective  P1  (vergl.  Fig.  8 am  Schluss  des  vorigen  Capitels)  die 
Richtung  der  optischen  Achse  der  Camera  obscura  berücksichtigt  und  dann 
immer  36°  zufügt,  um  die  Richtungen  der  folgenden  Perspectiven  P2, 
P3  etc.  zu  erhalten.  Eine  Richtung  nach  einem  geodätischen  Punkt 
dient  als  Anfang,  um  die  Orientirung  des  ganzen  Panoramas  zu  bekommen, 

57)  In  das  genannte  Notizbuch  (Modell  Nr.  1 siehe  Sohluss  des 
Aufsatzes)  werden  auch  alle  Angaben,  die  man  für  die  Auswahl  der 

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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


folgenden  Stationen  und  für  den  Fortgang  der  Feldarbeit  für  nützlich 
hält,  eingetragen;  so  besonders  auch  die  Dauer  der  Exposition  für  die 
verschiedenen  Platten  je  nach  der  verschiedenen  Beschaffenheit  des  Lichts, 
damit  man  in  der  Folge  dieses  ungewisse  Datum  der  Photographie  immer 
besser  reguliren  kann.  Zum  Schluss  fügt  man  noch  eine  Skizze  mit  fllr 
den  Plan  werthvollen  Angaben  bei:  Namen,  Strassen,  Fusspfade,  Hütten  etc. 

58)  Sind  die  Stationen  um  dieses  erste  Centrum  beendigt  und  ist 
alles  übrige  Bemerkenswerthe  beim  Durchgehen  des  Terrains  gesammelt 
so  kehrt  man  zum  Sitz  der  Section  und  dem  Laboratorium  zurück,  wo 
die  zurückgebrachten  Negativplatten  entwickelt,  die  bereits  aufge- 
nommenen Panoramen  neu  geordnet  und  die  ausgeführten  Stationen  in 
der  Zeichnung  Bituirt  werden.  Mit  neuen  präparirten  Platten  bricht 
man  dann  zu  einem  neuen  Centrum  oder  Lager  auf,  um  die  Arbeit  wie 
oben  fortzusetzen.  Bei  alledem  wird  man  Sorge  tragen  den  allgemeinen 
Gang  der  Arbeit  so  zu  reguliren,  dass  zur  günstigsten  Zeit  (das  heisst, 
wenn  der  Schnee  am  wenigsten  tief  liegt,  die  Pässe  von  Schnee  frei 
sind  und  die  Gletscher  sich  ungestraft  passiren  lassen)  die  höchsten 
Stationen,  die  das  beschwerlichste  Zeltlager  erfordern,  ausgeführt  werden 
und  dagegen  die  tieferen,  der  bewohnten  Gegend  näheren,  Stationen 
für  die  übrige  Jahreszeit  aufgehoben  werden. 

59)  Auch  die  Auswahl  der  Stationen  ist  wichtig.  Sie  muss  sich 
richten  nach  der  Höhe  und  dem  Abstand  der  zu  copirenden  Terrain- 
punkte, nach  dem  Maassstabe  des  Planes  und  dem  Charakter  der  Gegend^ 
da  man  dort,  wo  das  Terrain  durchschnittener  ist,  die  Stationen  vermehren 
muss,  um  keinen  Tlieil  desselben  zu  verlieren,  während  man  es  andererseits 
in  Anbetracht  der  für  die  Arbeit  in  diesen  Gegenden  beschränkten  Zeit 
vermeiden  muss,  unnütze  Stationen  auszuführen.  Schliesslich  müssen 
sich  diese  Stationen  so  aneinander  schliesseu,  dass  jeder  kleinste  Terrain- 
abschnitt von  drei  Stationen  gesehen  wird.  Geschieht  es  nur  von  zweien, 
so  müssen  sich  die  Punkte  durch  gute  Schnitte  bestimmen  lassen,  das 
heisst  die  Visirlinien  dürfen  keine  zu  spitzen  Winkel  miteinander  machen. 

60)  In  Betreff  der  Tageszeit,  zu  welcher  die  Station  am  besten 
ausgeführt  wird,  muss  man  die  allgemeine  Richtung  der  Tbäler  mit 
Rücksicht  auf  die  tägliche  Bewegung  der  Sonne  in  Betracht  ziehen,  damit 
man  im  Moment  der  Aufnahme  des  Panoramas  keine  vollständig  im 
Schatten  liegende  Abhänge  hat.  Aus  demselben  Grund  dürfen  die 
Stationen  nicht  ausgeführt  werden,  wenn  die  Sonne  zu  niedrig  steht. 
In  diesem  Fall  hat  man  noch  den  Uebelstand,  dass  eine  oder  zwei 
Perspectiven,  die  in  der  Richtung  der  Sonne  genommen  werden,  ver- 
schleiert bleiben  und  mit  einem  doppelten  Bild  der  Fäden  versehen  sind. 
Das  eine  Bild  entsteht  durch  die  Wirkung  der  in  die  Camera  obscura 
dringenden  Sonnenstrahlen,  das  andere  durch  die  in  den  beiden  Linsen- 
combinationen  des  Objectivs  bewirkte  Brechung  derselben. 


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Schepp.  Dio  Photogrammetrie  in  Italien. 


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Man  muss  schliesslich  bedenken,  dass  für  gute  photographische 
Bilder  die  Vormittagsstunden  besser  sind,  da  Nachmittags  besonders  im 
Gebirge  die  Atmosphäre  mit  Dünsten  und  Nebel  gefüllt  ist. 

61)  Von  jeder  mitgebrachten  Negativplatte  werden  wenigstens  zwei 
positive  Abdrücke  auf  Ei weisspapier  genommen.  Von  diesen  dient  der 
eine  zur  Herstellung  des  für  die  Feststellung  der  Punkte  zweiter  Ordnung 
erforderlichen  Panoramas,  während  aus  dem  andern  die  fllr  den  Plan  nöthigen 
Maasse  der  Abeissen  und  Ordinaten  entnommen  werden.  Diese  Maasse  muss 
man  von  losen  Positiven  entnehmen,  da  die  verschiedenen  Positiven  P1, 
P2  etc.  beim  Aufleimen  auf  Pappdeckel  bedeutende  Verzerrungen  erleiden. 

V.  Gapitel. 

Die  Ausführung  der  horizontalen  Aufnahme. 

62)  Um  aus  den  Panoramen  die  entsprechende  Karte  herzustellen, 
werden  zwei  Reissbretter  mit  Papier  überzogen,  das  eine  für  die  Con- 
struction, um  alle  zur  Bestimmung  der  Punkte  nöthigen  graphischen 
Operationen  auszuführen,  das  andere  für  den  definitiven  Plan. 

Auf  den  beiden  Reissbrettern  werden  mit  gleicher  Genauigkeit  die 
trigonometrischen  Punkte,  die  bei  der  Feldarbeit  benutzt  wurden,  mit 
Hülfe  ihrer  Coordinaten,  wie  gewöhnlich,  aufgetragen.  Darauf  werden 
alle  Panorama-Stationspunkte  eingezeichnet,  indem  man  ihre  Lage  ent- 
weder auf  die  Pothenot’sche  Art  Fig.  9. 

oder  graphisch  bestimmt. 

63)  Mit  einem  besondern 
graphischen  Transporteur  für  die 
mit  dem  Theodoliten  im  Feld  ange- 
nommenen Richtungen  und  mittelst 
Pauspapier  lassen  sich  die  Stationen 
auf  den  beiden  Reissbrettern  schnell 
und  mit  grosser  Genauigkeit  auf- 
tragen. Dieser  Transporteur  mit 
beweglicher  Anfangsrichtung  (Fig  9.) 
besteht  aus  zwei  concentrischen 
Kreisen,  von  denen  der  eine  A A sich 
in  dem  andern  BB  um  eine  im 
Centrum  des  äusseren  Kreises  befes- 
tigte Achse  C drehen  lässt.  Diese  Be- 
wegung ertheilt  man  mittelst  zweier 
Vorsprünge  SS,  die  auf  einer  mit 
dem  beweglichen  Kreis  verbundenen 
Platte  a liegen.  Der  innere  Kreis 
ist  in  Grade  und  halbe  Grade  ein- 
getheilt,  der  äussere  trägt  einen  Nonius  n,  dessen  Nullpunkt  der 
Schneide  eines  Lineals  bb  entspricht,  welches  mit  dem  äusseren  Kreis 


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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


fest  verbunden  ist  und  die  Richtung  eines  Durchmessers  desselben  hat. 
Auf  dem  Nonius  n liest  man  in  Minuten  und  halben  Minuten  die  Brüche 
der  Theile,  in  welche  der  Kreis  getheilt  ist,  ab.  Eine  Druckschraube  P 
dient  zur  Feststellung  des  inneren  Kreises  im  äusseren. 

Eine  Alhidade  D mit  einem  Lineal,  dessen  Schneide  ebenfalls  die 
Richtung  eines  Durchmessers  der  Kreise  hat,  lässt  sich  um  die  Achse  C 
drehen  und  läuft  auf  den  Kreisen  selbst,  deren  oberer  Rand  in  einer 
und  derselben  Ebene  liegt. 

Sie  ist  mit  einem  Nonius  w1  versehen,  der  wie  der  vorige  einge- 
theilt  ist  und  dessen  Nullpunkt  der  Schneide  des  beweglichen  Lineals 
entspricht;  eine  zweite  Druckschraube  P1  dient  zum  Feststellen  der 
Alhidade  auf  dem  äusseren  Kreis. 

Schliesslich  dient  an  der  Achse  C ein  Schraubenbolzen  mit  abge- 
stumpft-kegelförmiger Höhlung  zum  sicheren  Verschluss  eines  Glimmer- 
blättchens, auf  welchem  der  gemeinschaftliche  Mittelpunkt  der  beiden 
Kreise  bezeichnet  ist.  Dieses  Glimmerblättchen  kann  man  leicht  Um- 
tauschen und  die  Lage  des  Centrnms  des  Instruments  mit  Genauigkeit 
auf  ihm  angeben. 

64)  Wenn  man  mit  dem  gewöhnlichen  Transporteur  die  verschiedenen 
mit  dem  Theodolit  aufgenommenen  Richtungen  in  einem  gegebenen  Stations- 
punkt graphisch  auftragen  will,  so  muss  man  zuerst  alle  nöthigen  Additionen 
und  Subtractionen  machen,  um  die  Winkel  zwischen  den  verschiedenen 
Richtungen  zu  bekommen,  das  heisst,  die  auf  dem  Theodolit  gemachten 
Ablesungen  auf  den  Anfangspunkt  Null  reduciren,  eine  langwierige 
Operation,  wenn  es  sich  darum  handelt  auf  diese  Weise  eine  grosse  Anzahl 
Punkte  zu  situiren.  Der  eben  beschriebene  Transporteur  dagegen  kann 
sowohl  als  gewöhnlicher  Transporteur  benutzt  werden,  wenn  man  den 
Nullpunkt  des  inneren  Kreises  auf  den  Nullpunkt  des  äusseren  einstellt 
und  in  dieser  Lage  die  Schraube  P schliesst,  als  er  auch  dazu  dienen 
kann,  in  der  Zeichnung  die  Richtungen,  wie  sie  auf  dem  Theodoliten 
abgelesen  wurden,  das  heisst  auf  eine  beliebige  Anfangsrichtung,  die 
nicht  Null  ist,  bezogen,  direct  aufzutragen. 

65)  Es  reicht  dazu  aus,  den  inneren  Kreis  zu  drehen,  bis  der 
Nullpunkt  des  äusseren  auf  der  Eintheilung  des  beweglichen  Kreises  der 
Ablesung  der  Anfangsrichtung  der  mit  dem  Theodoliten  gemachten  Be- 
obachtungen entspricht;  mit  derselben  Schraube  P stellt  man  dann  die 
beiden  Kreise  in  dieser  Lage  fest.  Auf  der  Zeichnung  oder  auf  dem 
Pauspapier,  wenn  man  die  Station  durch  die  Pausen  der  Linien  angeben 
will,  und  mit  dem  Centrum  des  Instrumentes  in  dem  Punkt,  der  die 
Station  bezeichnen  soll,  zieht  man  die  Linie  längs  des  festen  Lineals  b. 
Man  lässt  dann  nacheinander  den  Nullpunkt  des  Nonius  n1  der  Alhidade  D 
durch  die  verschiedenen  anderen  von  der  Station  ausgehenden  Richtungen 
gehen,  welche  man  auf  dem  inneren  Kreis  abliest  und  zieht  mit  dem 
Bleistift  die  entsprechenden  Linien  längs  der  Schneide  des  Lineals  d. 


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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


71 


Während  der  Bewegung  der  Alhidade  trägt  man  dafür  Sorge,  dass  das 
Instrument  sich  nicht  aus  seiner  durch  die  erste  Linie  angegebenen 
Anfangslage  verschiebt. 

66)  Die  Pausen  der  von  den  Stationen  ringsum  ausgehenden  Linien 
erhält  man  mit  dem  in  Rede  stehenden  Instrument  sehr  genau  und  daher 
findet  man  mit  ihrer  Hülfe  auf  den  beiden  Reissbrettern  die  betreffenden 
Stationen  so  genau  und  schnell,  wie  es  das  Zeichnen  nur  zulässt,  wenn 
man  eine  hinreichende  Anzahl  von  Richtungen  nach  gut  bestimmten  und 
um  die  Station  gleichmässig  vertheilten  Punkten  hat. 

Der  eben  beschriebene  Transporteur  dient  auch  dazu,  auf  dem 
Const ructionszeichenbrett  die  Lage  der  Punkte  zu  bestimmen,  die 
ihrer  Wichtigkeit  wegen  oder  zur  Controle  mit  dem  Theodolit  aus  ver- 
schiedenen Stationen  eingeschnitten  wurden,  oder  auch,  wie  wir  sehen 
werden,  um  die  Orientirung  einer  Perspective  auf  das  Brett  zu  bringen, 
wenn  diese  Perspective  keine  trigonometrischen  Punkte  enthält  oder  das 
Bild  dieser  Punkte  nicht  klar  genug  ist. 

67)  Sind  nun  auf  den  beiden  Brettern  die  Stationen  und  alle  die- 
jenigen Punkte,  die  man  mit  dem  Theodolit  von  ihnen  aus  einge- 
schnitten hat,  situirt,  so  geht  man  dazu  Uber,  auf  dem  Constructi  ons- 
brett  die  zur  Bildung  der  Karte  ausgewählten  Punkte  zweiter 
Ordnung  der  Perspectiven  zu  bestimmen.  Zu  diesem  Zweck  corrigirt 
man  zuerst  auf  die  früher  beschriebene  Art  die  verschiedenen  Elemente 
der  Panoramen  und  sucht  dann  diese  Punkte  aus  und  macht  sie  kenntlich, 
das  heisst,  man  sucht  auf  je  zwei  Panoramen  beiden  gemeinschaftliche 
und  gut  kenntliche  Punkte,  wählt  sorgfältig  diejenigen  aus,  die  man 
für  die  nützlichsten  hält,  entweder  um  die  Höhencurven  zu  ziehen  oder 
für  den  allgemeinen  Verlauf  der  Kämme,  die  Richtung  der  Sturzbäche, 
die  Grenzen  der  Gletscher  etc.  Ihre  Anzahl  regulirt  man  nach  dem 
Maassstab  und  der  verlangten  Genauigkeit;  zugleich  werden  solche 
Punkte  auf  den  Panoramen  durch  Zahlen  oder  Buchstaben  in  (rother) 
Farbe  bezeichnet. 

68)  Anstatt  auf  dem  Constructionsbrett  die  Horizontalprojectionen 
aller  Perspectiven  oder  die  Polygone  der  Panoramen  einzuzeichnen,  eine 
Operation,  die  sehr  viel  Zeit  erfordert,  kann  man  mit  dem  Fig.  11  ab- 
gebildeten Instrument  unmittelbar  auf  dem  Constructionsbrett  die  Horizontal- 
richtungen nach  den  verschiedenen  einzuzeichnenden  Terrainpunkten 
ziehen,  deren  Bilder  mau  auf  die  eben  angegebenene  Art  auf  den 
Panoramen  ausgewählt  und  bezeichnet  hat. 

V (Fig.  10)  sei  der  in  der  Zeichnung  angegebene  Stationspunkt 
00  die  Horizontalprojection  einer  Perspective,  die  nach  dem  Signal  Sr 
einem  bestimmten  Terrainpunkt,  orientirt  ist.  VP  senkrecht  auf  00 
sei  die  Brennweite  f und  P der  Hauptpunkt  der  Perspective.  Wie  man 
gesehen  hat,  zählen  von  diesem  Punkt  aus  auf  00'  die  Abscissen  x,x  , . . 
der  Bilder  a,  b...  der  Terrainpunkte  A,  B....  Sie  werden  auf  der 


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72 


Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


Perspective  gemessen,  um  die 

VA,  VB  in  der  Zeichenebene 
Fig.  to. 


\ 


\a  P 


/ 


O’ 


vyn 

*'  / 

/ 

\\ 

f / 

J 

/ 

( V 

/ 

\\ 

/ 

\\ 

/ 

\ \ 

/ 

\ \ 

0-  / a' 

x\  \ 0“ 

Fig.  11. 


entsprechenden  Horizontalrichtungen 
zu  bekommen.  Ps  auf  00'  ist  das 
Maass  der  Orientirung  m der 
Perspective.  Man  verlängere 
B VP  um  VP  =VP=  f und 
/ ziehe  durch  P'  O'  0"  senk- 
recht auf  VP'.  Ebenso  ver- 
längere man  VB,  VA,  FS 
bis  zu  ihrem  Durchschnitt  mit 
0"  O'"  \d,b'  . . .s'  seien  diese 
Durcbschnittspunkte ; da  VP' 
= VP  und  00'  und  O'"  O' 
parallel  sind,  so  sind  die  recht- 
winkligen Dreiecke  VP  a' , 
VP  V und  VP  s bezüglich 
den  Dreiecken  VPa,  VPb, 
VPs  congruent,  weshalb  auch 
Pd  = Pa  = x,  P'b'  = 
Pb  = x'  ist  und  P s = Ps 
auch  das  Maass  der  Orienti- 
rungot  auf  derPerspective  giebt. 
69)  Nach  diesem  Princip  wurde 
der  graphische  Sector  Fig.  11  con- 
struirt,  um  vom  Stationspunkt  in  der 
Zeiclienebeue  aus  die  verschiedenen 
Horizontalrichtungen  nach  den  Punkten 
zweiter  Ordnung  der  Perspective  zu 
ziehen. 

Die  Metallplatte  in  Form  eines 
Kreissectors  VS  S'  lässt  sich  in  der 
Zeichenebene  mit  ihrem  Scheitel  V als 
Centrum  um  eine  starke  Nadel  drehen, 
die  in  den  Stationspunkt  befestigt 
wird.  Zu  diesem  Zweck  wird  die 
Nadel  in  einen  Spalt  gesteckt,  der  so 
breit  ist,  wie  ihr  Durchmesser  und 
der  in  einem  in  V gelegenen  drehbaren 
Knopf  r ebenso  wie  auch  im  Scheitel 
des  metallischen  Sectors  angebracht  ist. 

Ein  Lineal  von  Metall  R R'  lässt 
sich  ebenfalls  um  den  Punkt  V drehen 
und  durchläuft  mit  seinem  Ende  R'  den  Bogen  SS'  des  Sectors.  Es 
wird  an  dem  drehbaren  Knopf  r von  einem  Ring  gehalten,  in  welchem 
ebenfalls  ein  Spalt,  wie  der  am  Knopf  und  am  Sector  angebracht  ist. 


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Schepp.  Die  Photograrnmetrie  in  Italien. 


73 


Wenn  sich  das  Lineal  und  der  Knopf  in  einer  bestimmten  Stellung 
befinden,  so  fallen  die  genannten  drei  Spalte  im  Sector,  Knopf  und  dem 
Ring  des  Lineals  zusammen  und  die  Nadel  kann  in  V,  das  Rotations- 
centrum, eindringen.  Durch  eine  Viertelumdrehung  des  Knopfes  r wird 
die  Nadel  in  eine  Oeffnung  fest  eingesehlossen,  die  den  Durchmesser 
der  Nadel  hat;  um  die  Nadel  kann  alsdann  das  ganze  System  rotiren 
und  durch  das  Centrum  der  Nadel  geht  die  Schneide  des  Lineals  RR'. 

Die  Hebelschraube  m dient  dazu  die  beweglichen  Verlängerungs- 
schenkel nn  in  einer  geeigneten  Führung  in  der  Richtung  der  Mittel- 
linie des  Metallsectors  in  Bewegung  zu  setzen.  Die  Achse  des  Instruments 
ist  der  mit  der  Mittellinie  zusammenfallende  und  durch  das  Rotations- 
centrum V gehende  Radius  des  Metallsectors.  Rechtwinklig  zu  diesem 
Radius  lässt  sich  das  auf  den  beweglichen  Verlängerungsschenkeln  be- 
festigte stählerne  Lineal  T mittelst  der  Schraube  m parallel  zu  sich 
selbst  bewegen.  Bei  der  Bewegung  dieses  Lineals  laufen  seine  Enden 
auf  zwei  der  Achse  des  Instruments  parallelen  Leisten  mm',  auf  welchen 
eine  Eintheilung  angebracht  ist,  die  in  Millimetern  den  Abstand  der  auf 
dem  Lineal  eingeschnittenen  Linie  od  von  dem  in  V gelegenen  Centrum 
der  Nadel  angibt.  Die  Enden  od  dieser  Linie  sind  die  Anfangspunkte 
zweier  auch  in  das  stählerne  Lineal  eingeschnittenen  Nonien,  welche  die 
Zehntelmillimeter  des  auf  den  Leisten  u u ' abgelesenen  Abstandes  geben. 

Die  Linie  od  ist  normal  zur  Achse  des  Instruments  und  wenn  sie 
mittelst  der  Schraube  m in  den  Abstand  f vom  Punkt  V gebracht  ist, 
stellt  sie  die  Horizontlinie  oder  die  Horizontalprojection  einer  mit  einem 
Objectiv  von  der  Brennweite  f erhaltenen  Perspective  dar  (verkehrt  ge- 
sehen, wie  die  Horizontlinie,  welche  man  auf  dem  matten  Glas  der 
Camera  obscura  sieht). 

Der  Punkt  P,  der  Durchschnittspunkt  der  Achse  des  Instruments  mit 
« d , ist  der  Hauptpunkt,  er  ist  durch  eine  kleine  Aushöhlung  bezeichnet, 
um  die  Spitze  des  Zirkels  darin  einzusetzen. 

Die  Schraube  e dient  dazu  das  stählerne  Lineal  in  unveränderlicher 
Lage  festzustellen,  wenn  es  in  dem  gewünschten  Abstand  vom  Rotations- 
centrum V ist.  Zwei  Schraubenknöpfe  W W , in  welchen  sich  mittelst 
einer  kleinen  Druckschraube  eine  feine  Nadel  befestigen  lässt,  drücken, 
wenn  sie  angezogen  werden,  die  Nadel  in  das  im  nöthigen  Abstand  be- 
findliche Constructionsbrett,  um  den  Metallsector  auf  der  Zeichenebene 
zu  befestigen. 

Der  Bogen  SS'  des  Sectors  trägt  eine  Eintheilung  mit  kleinsten 
Abtheilungen  von  ld,  der  Nullpunkt  dieser  Eintheilung  befindet  sich 
auf  der  Achse  VP  des  Instruments  und  man  liest  die  Grade  von  0°  bis  25° 
nach  den  beiden  Enden  des  Bogens  hin  ab. 

Das  Lineal  oder  die  Alhidade  ER'  trägt  einen  Nonius,  um  in 
Minuten  und  halben  Minuten  die  Brüche  der  Theile,  in  die  der  Bogen  SS' 
eingetheilt  ist,  abzulesen,  ferner  eine  Druckschraube  z mit  einer  Gegen- 


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Scbepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


platte,  um  das  Ende  R der  Alhidade  auf  dem  Bogen  des  Sectors  und 
auf  dem  stählernen  Lineal  T festzustellen. 

Bei  Anwendung  desselben  photographischen  Objective,  bleibt  der 
Abstand  VP  constant;  das  eben  beschriebene  Instrument  ist  jedoch 
mit  einer  durch  die  Hebelschraube  m zu  verändernden  Grösse  V P her 
gestellt,  der  besprochenen  nöthigen  Rectificationen  wegen  und  um  es  für 
Perspectiven,  die  man  mit  Objectiven  von  einer  Brennweite  von  230  bis 
260  mm  erhalten  hat,  benutzen  zu  können.  Wie  wir  gesehen,  hat  das 
Objectiv  des  im  Anfang  beschriebenen  photographischen  Apparats  eine 
Hauptbrennweite  von  244,5  mm. 

70)  Um  auf  dem  Co  nstructionsbrett  die  Richtungen  nach  den 
in  einer  Perspective  abgebildeten  Terrainpunkten  zu  ziehen,  muss  man 
zuerst  das  Instrument  mit  seinem  Scheitel  V an  der  in  den  Stations- 
punkt  gesteckten  Nadel  befestigen,  indem  man  sich  vergewissert,  dass 
die  Nadel  in  dem  drehbaren  Knopfe  r keinen  Spielraum  hat.  Man 
überzeugt  sich  dann,  dass  die  Linie  oo ' genau  in  dem  gehörig  rectificirten 
Abstand  f von  dem  Centrum  der  Nadel  ist  und  alsdann  orientirt  man 
das  Instrument,  das  heisst  VP  nach  einem  in  der  Zeichnung  eingetragenen 
trigonometrischen  Punkt. 

71)  Wenn  der  trigonometrische  Punkt  in  der  Perspective  hinreichend 
deutlich  ist,  greift  man  mit  dem  Zirkel  seine  Abscisse  ab  und  trägt  sie 
in  umgekehrtem  Sinn  auf  der  Linie  oo ' auf,  indem  man  die  eine  Spitze 
des  Zirkels  in  P einsetzt  und  gegen  die  andere,  die  sich  auch  auf  der 
Linie  oo ' befindet,  die  Schneide  des  Lineals  RR ' lehnt,  welches  man 
alsdann  mit  seinem  Ende  R'  mittelst  der  Druckschraube  z auf  dem 
Bogen  des  Sectors  feststellt.  Darauf  dreht  man  den  Metallsector  um  die 
Nadel,  bis  das  andere  Ende  R des  Lineals,  welches  sich  mit  dem  Sector 
dreht,  durch  den  in  Rede  stehenden  trigonometrischen  I’unkl  geht.  In 
dieser  Lage  wird  der  Sector  auf  der  Zeichnung  mittelst  der  kleinen 
Nadeln  in  W und  W befestigt. 

72)  Alsdann  macht  man  das  Ende  R'  des  Lineals  frei;  mit  Hülfe 
der  mit  dem  Zirkel  auf  der  Perspective  abgegriffenen  und  in  umgekehrtem 
Sinn  nacheinander  von  P aus  auf  oo'  aufgetragenen  (die  Schneide  des 
Lineals  R'  wird  behutsam  gegen  den  Zirkel  gestutzt)  Abscissen  zieht 
man  dann  auf  der  Zeichnung  mit  Bleistift  längs  der  Schneide  des  Lineals 
R die  entsprechenden  horizontalen  Richtungen. 

73)  Wenn  der  trigonometrische  Punkt  seiner  Entfernung  wegen 
oder  weil  sein  Bild  nicht  klar  genug  ist,  in  der  Perspective  nicht  gut 
bestimmt  ist,  orientirt  man  das  Instrument  in  der  Zeichenebene  mit 
Hülfe  der  Orientirung  u>  der  Perspective,  welche  man  aus  dem  Feld- 
notizbuch (M.  1)  entnimmt;  das  Ende  R der  Alhidade  wird  so  eingestellt 
und  befestigt,  dass  die  Alhidade  mit  der  Achse  des  Instruments  den 
Winkel  a>  macht,  den  man  in  umgekehrtem  Sinn  auf  der  Eintheilung 
des  Bogens  des  Sectors  abzählt.  Wie  vorher  lässt  man  das  Instrument 


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Schcpp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


75 


sich  um  die  Nadel  drehen,  bis  das  andere  Ende  R des  Lineals  durch 
den  betreffenden  trigonometrischen  Punkt  geht.  In  dieser  Lage  wird 
das  Instrument  auf  dem  Constructionsbrett  befestigt,  um  alsdann,  wie 
gezeigt,  zu  dem  Ziehen  der  Horizontalrichtungen  nach  den  Punkten 
zweiter  Ordnung  der  Perspective  tiberzugehen. 

74)  Wenn  eine  Perspective  des  Panoramas  so  aufgenommen  wurde, 
dass  die  optische  Achse  der  Camera  obscura  sich  in  der  Richtung  nach 
einem  trigonometrischen  Punkt  befand,  das  heisst,  wenn  dieser  Punkt 
sich  in  der  Perspective  auf  der  Verticalachse  oder  Y-Achse  befindet,  so 
geschieht  die  Orientirung,  indem  man  den  Nullpunkt  des  Nonius  der 
Alhidade  auf  den  Nullpunkt  der  Eintheilung  des  Bogens  des  Sectors 
einstellt  und  die  Alhidade  in  dieser  Lage  mit  der  Druckschraube  be- 
festigt; im  Uebrigen  verfährt  man  wie  vorher. 

75)  Wenn  schliesslich  in  der  Perspective  keine  Bilder  vorher  be- 
stimmter Punkte  enthalten  sind,  so  stellt  man  ebenfalls  die  Alhidade 
mit  dem  Nullpunkt  ihres  Nonius  auf  den  Nullpunkt  der  Eintheilung  des 
Sectorbogens  ein  und  dreht  das  Instrument  um  die  Nadel  bis  die  Schneide 
des  Lineals  R mit  einer  Graden  zusammenfällt,  die  man  vorher  mit  dem 
früher  beschriebenen  Transporteur  gezogen  hat,  und  welche  in  dem 
Stationspunkt  mit  der  Richtung  nach  einem  trigonometrischen  Punkt 
einen  Winkel  macht,  der  der  entsprechenden  aus  dem  Peldnotizbuch 
entnommenen  Orientirung  m gleich  ist. 

76)  Sind  die  Horizontalrichtungen  nach  den  verschiedenen  Punkten 
des  Panoramas  gezogen,  so  werden  dieselben  mit  den  nämlichen  Zahlen 
oder  Zeichen  versehen,  die  zur  Bezeichnung  derselben  Punkte  auf  dem 
Panorama  dienten,  um  sie  leicht  wiederzufinden,  wenn  man  in  der  Folge 
ihren  Durchschnitt  mit  den  entsprechenden  Richtungen  von  anderen 
Stationspunkten  aus  sucht. 

Auf  solche  Weise  werden  durch  Schnitte  iu  der  Zeichenebene  die 
verschiedenen  Punkte  zweiter  Ordnung  bestimmt,  die  zur  Zusammen- 
setzung des  entsprechenden  Planes  dienen  sollen. 

77)  Es  ist  gut,  wenn  man  nach  und  nach,  so  wie  die  verschiedenen 
Punkte  auf  dem  Constructionsbrett  situirt  sind,  sie  auf  das  für  den  Plan 
bestimmte  Brett  mit  Hülfe  von  Pauspapier  und  unter  Anlehnung  an  die 
trigonometrischen  Punkte  und  die  früher  eingezeiohneten  photographischen 
Stationen  überträgt,  um  die  Bleistiftlinien,  die  zu  ihrer  Bestimmung 
dienten,  auslöschen  und  die  folgenden  graphischen  Bestimmungen  anderer 
Terrainpunkte  leichter  ausführen  zu  können. 

VI.  Capitel. 

Ausführung  der  Hühenanfnahme. 

78)  Hat  man  die  Lage  der  wichtigsten  Punkte  zweiter  Ordnung 
controlirt,  so  erübrigt  noch,  die  Höhe  der  verschiedenen  Stationspunkte 


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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


und  der  Punkte  zweiter  Ordnung  der  Perspective  zu  bestimmen,  um 
alsdann  zwischen  denselben  in  der  Zeichenebene  die  Höhencurven 
einzufUgen. 

Mit  dem  in  Fig.  12  dargestellten  graphischen  Höhenmesser  kann 
man  die  Höhe  der  Stationspunkte  mit  Hülfe  ihres  graphischen  Abstandes 
von  den  trigonometrischen  Punkten  und  der  mit  dem  Theodolit  gemes- 
senen und  in  das  Feldnotizbuch  (Mod.  1)  eingetragenen  Höhenwinkel 
dieser  trigonometrischen  Punkte  erhalten.  Die  Höhe  der  Punkte  zweiter 
Ordnung  bestimmt  man  mit  demselben  mit  Hülfe  ihres  graphischen 
Abstandes  von  den  Stationspunkten  und  ihren  auf  den  Perspectiven 
gemessenen  Ordinaten  y. 

79)  Zwei  Lineale  L,  M 
laufen  längs  dem  Limbus  eines 
Lineals  AB,  indem  sie  senkrecht 
zu  dem  Limbus  bleiben.  Zu 
diesem  Zweck  sind  sie  an  zwei 
Läufern  L' , M1  befestigt,  die 
sich  in  den  parallel  zu  einander 
auf  dem  Lineal  A B angebrach- 
ten Führungen  gg'  bewegen.  Der 
erste  L'  lässt  sich  mittels  des 
Knopfes  0 frei  bewegen  und 
der  zweite  M'  erhält  seine  Be- 
wegung durch  den  drehbaren 
Knopf  p,  der  mit  einem  feinen 
Getriebe  versehen  ist,  das  in 
die  in  die  Führungen  des  Line- 
als AB  eingeschnittenen  Zähne 
eingreift.  Das  weitere  Lineal 
oder  die  Alhidade  d d'  ist  mit  ihrem  Ende  d an  einem  in  V gelegenen 
Zapfen  auf  dem  Limbus  des  Lineals  A B befestigt.  Die  Alhidade  lässt 
sich  um  diesen  Zapfen  drehen  und  durchläuft  mit  ihrem  andern  Ende 
d'  den  eingetheilten  Limbus  G.  Der  Zapfen  ist,  wie  der  an  dem  Scheitel 
des  vorher  beschriebenen  graphischen  Sectors,  mit  einem  drehbaren 
Knopf  r versehen,  an  dem  sich  ein  Spalt  befindet,  der  Art,  dass  man 
das  Lineal  AB  zugleich  mit  der  Alhidade  dd',  um  die  in  den  Stations- 
punkt auf  dem  Constructionsbrett  gesteckte  Nadel  drehen  kann. 

Zu  diesem  Zweck  haben  der  Zapfen,  der  drehbare  Knopf  und  das 
Charnier,  das  die  Alhidade  mit  den  Zapfen  verbindet,  ein  jedes  einen 
Spalt,  die  in  dem  Rotationscentrura  V zusammenstossen  und  durch  wel- 
che die  Nadel  gesteckt  werden  kann,  wenn  die  drei  genannten  Theile 
des  Instruments  eine  bestimmte  Lage  haben.  Mit  einer  Viertelumdre- 
hung des  Knopfes  r wird  die  Nadel  in  eine  Oeffnung  fest  eingeschlossen, 
die  denselben  Durchmesser  wie  die  Nadel  hat.  Um  die  Nadel  lässt 


Fig.  12. 


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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


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sich  das  Instrument  drehen  und  durch  ihr  Centrum  gehen  die  Schneiden 
des  Lineals  AB  und  der  Alhidade  dd' . 

Die  Alhidade  ist  mit  einem  Nonius  n versehen,  der  in  Minuten 
und  halben  Minuten  die  Brüche  der  Theile,  in  die  der  Limbus  G getheilt 
ist,  angiebt.  Auf  ihm  liest  man  die  Winkel  ab,  welche  in  V zwischen 
den  Schneiden  der  beiden  Lineale  in  ihren  verschiedenen  Stellungen 
gebildet  werden.  Wenn  beide  Schneiden  zusammenfallen,  so  fällt  der 
Nullpunkt  des  Nonius  mit  dem  Nullpunkt  der  Limbuseintheilung  zusammen. 

Die  Achse  des  Instruments  ist  die  Schneide  des  Lineals  A B,  die 
durch  das  Rotationscentrum  V geht,  welches  auf  der  Limbuseintheilung 
dem  Anfang  dieser  Theilung  entspricht.  Diese  Achse  geht  auch  durch 
den  auf  der  Geraden  Pq  gelegenen  Punkt  P.  Diese  Gerade  ist  auf 
dem  beweglichen  Lineal  M eingeschnitten  und  bleibt  bei  den  Bewegungen 
des  letzteren  immer  senkrecht  zur  Achse. 

Die  Linie  Pq  entspricht  dem  Nullpunkt  eines  Nonius  ri , der  mit 
dem  Lineal  M verbunden  ist  und  bei  den  Bewegungen  desselben  auf 
der  Führung  g läuft.  Auf  dieser  Führung  ist  eine  Eiutheilung  eingerissen, 
die  in  Millimetern  den  Abstand  der  auf  dem  Lineal  M eingeschnittenen 
Linie  Pq  von  dem  Centrum  der  in  V befindlichen  Nadel  anzeigt.  Der 
Nonius  giebt  dann  in  Zehntelmillimetern  die  Brüche  der  Theile  der  ge- 
nannten Eintheilung. 

Wird  die  Linie  Pq  mittelst  des  drehbaren  Knopfes  p in  den  Ab- 
stand f vom  Punkt  V gebracht,  so  kann  sie  die  auf  der  Perspective 
gezogene  Af-Achse  und  der  Punkt  P den  Hauptpunkt  der  Perspective 
darstellen  (Fig.  2 im  3.  Capitel).  In  diesem  Fall  kann  die  Linie  Pq 
auch  die  Y-Achse  der  Perspective  m n darstellen,  vorausgesetzt,  dass  die 
Verticalebene,  die  VP  und  diese  Achse  enthält  durch  Drehung  um  V P 
in  die  Horizontalebene  VP U geklappt  wird. 

Wie  bei  dem  früher  beschriebenen  Instrument  ist  der  Punkt  P auf 
der  Linie  des  Lineals  M durch  eine  kleine  Höhlung  bezeichnet,  in  die 
die  Spitze  des  Zirkels  gesetzt  wird,  wenn  mit  demselben  die  auf  der 
Perspective  abgegriffenen  Abscissen  oder  Ordinaten  aufgetragen  werden. 

Trägt  man  auf  diese  Weise  die  Abscisse  eines  Punktes  a der  Per- 
spective mn  auf  die  Linie  Pq,  die  im  Abstand  f vom  Punkt  V liegt, 
auf  und  ist  die  eine  Spitze  des  Zirkels  in  P,  so  stellt  die  andere  auf 
der  Linie  Pq  die  Horizontalprojection  a'  des  Punktes  a der  Perspec- 
tive m n auf  die  Horizontlinie  o o'  dar.  Lehnt  man  wider  diese  zweite 
Spitze  in  a die  Schneide  der  Alhidade,  so  stellt  das  von  der  Schneide 
der  Alhidade,  des  Lineals  AB  und  der  Linie  des  Lineals  M (Fig.  12) 
gebildete  Dreieck  das  Dreieck  VPa'  der  Fig.  2 dar. 

An  dem  Ende  d'  der  Alhidade  läuft  mit  Hülfe  eines  drehbaren 
Knopfes  E mit  entsprechendem  Getriebe,  das  in  die  Zähne  eines  Ein- 
schnittes eingreift,  längs  der  Schneide  der  Alhidade  der  Index  in  Stahl  i. 
Bringt  man  diesen  Index  auf  den  Punkt  a , den  Durchschnittspunkt 


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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


der  Schneide  der  Alhidade  und  des  Einschnittes  auf  dem  Lineal  M, 
so  hat  man  auf  der  Schneide  der  Alhidade  den  Horizontalabstand  V a 
des  Punktes  a der  Perspective,  das  heisst  die  Grösse  d verzeichnet  (Fig.  2). 

Mit  dem  Index  i in  dieser  Lage  wird  die  Alhidade  um  das  Centrum 
V gedreht,  bis  ihre  Schneide  mit  P V,  das  heisst,  der  Achse  des  Instru- 
ments zusammenfällt.  Alsdann  wird  das  Lineal  M mittelst  des  drehbaren 
Knopfes  p von  dem  Punkt  V entfernt,  bis  seine  Linie  Pq  durch  den 
Index  i geht.  Auf  solche  Weise  haben  wir  den  Abstand  d auf  die 
Achse  des  Instruments  aufgetragen,  das  heisst,  wir  haben  die  auf  den 
Lineal  M eingeschnittene  Linie  P q in  den  Abstand  d vom  Centrum 
der  in  V steckenden  Nadel  gebracht.  Trägt  man  alsdann  mit  dem 
Zirkel  die  auf  der  Perspective  m n gemessene  Ordinate  y auf  P q,  das 
sich  in  dieser  neuen  Lage  befindet,  auf,  indem  man  die  eine  Spitze  in 
P einsetzt  und  gegen  die  andere  Spitze  die  Schneide  der  Alhidade 
Fig.  12  lehnt,  so  stellt  das  aus  den  drei  Beinen  des  Instruments  gebil- 
dete Dreieck  VPa  das  verticale  um  die  Linien  Va  in  die  Horizontal- 
ebene geklappte  Dreieck  V a a'  Fig.  2 dar. 

Das  bewegliche  Lineal  L ist  in  seiner  Längsrichtung  in  zwei  an 
ihren  Enden  verbundene  Theile  getheilt,  zwischen  welchen  sich  die 
Alhidade  dd'  bewegen  lässt.  Der  obere  Uber  der  Alhidade  befindliche 
wie  der  Griff  eines  Messers  aufgeschlitzte  Theil  hat  scharfe  Kanten  L , L 
die  normal  zur  Achse  VP  des  Instruments  sind  und  von  denen  jede 
eine  Millimetereintheilung  mit  Zahlenangaben  für  den  Maassstab  von 
1:50  000  (50m  = lmm)  trägt.  Ein  beweglicher  Knopf  C mit  Getriebe 
und  längs  dem  Lineal  L eingeschnittenen  Zähnen  dient  zur  Bewegung 
eines  Läufers  mit  doppeltem  Index  K IC , welcher  auf  dieDurchschnittspunkte 
der  eingetheilten  Kanten  des  Lineals  L mit  der  Schneide  der 
Alhidade  d d'  eingestellt  wird.  Der  Läufer  trägt  einen  doppelten  Nonius 
n",  welcher  in  fünfzigstel  Millimetern,  d.  h.  in  Metern  für  den  Maassstab 
von  1:50  000,  die  Brüche  der  Theile  der  auf  den  Kanten  des  Lineals 
L eingeschnittenen  Scala  gibt. 

Wenn  die  Nullpunkte  des  doppelten  Nonius  und  der  Eintheilung 
auf  den  Kanten  zusaramenfallen,  dann  befindet  sich  der  doppelte  Index 
auf  der  Achse  VP  des  Instruments  und  er  befindet  sich  auch  auf  der 
Schneide  der  Alhidade  d d',  wenn  der  Nullpunkt  des  Nonius  n der 
letzteren  mit  dem  Nullpunkt  des  eingetheilten  Bogens  G zusammenfällt, 
d.  h.  wenn  die  Schneide  der  Alhidade  auf  der  Achse  des  Instruments  ist. 

80)  In  der  Fig.  2 sei  der  Punkt  A der  Terrainpunkt,  welcher 
sein  Bild  auf  der  Perspective  in  a hat;  wenn  A'  die  Projection  von 
A auf  die  durch  V gehende  Horizontalebene  ist,  so  ist  A A'  der 
Höhenunterschied  L zwischen  A und  V und  VA'  der  Horizontalabstaud 
I)  des  Punktes  A vom  Stationspunkt  V,  ein  Abstand,  der  für  die  in 

Betracht  stehende  Karte  von  1:50  000—  ^ q^q  's^ 


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Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


79 


Man  drehe  das  Instrument  um  die  in  V eingesteckte  Nadel  bis 
die  Schneide  des  Lineals  A B d.  h.  die  Achse  V P des  Instruments  durch 
den  in  der  Zeichnung  gelegenen  Punkt  A'  geht,  der  vom  Punkt  V 

um  den  Abstand  ^ -■  absteht;  alsdann  lässt  man  das  Lineal  L 


längs  VP  laufen  bis  eine  seiner  Kanten,  L zum  Beispiel,  auch  durch 
den  Punkt  Ä der  Zeichnung  geht.  Ist  nun  das  Lineal  M so  gestellt, 
das  der  Punkt  P von  V um  die  Grösse  d absteht  und  ist  die  Alhidade 
auf  die  oben  angegebene  Art  mit  Hülfe  der  auf  Pq  aufgetragenen 
Ordinate  y eingestellt,  so  bringt  man  den  Index  K auf  den  Durch- 
8chnittspunkt  der  Kante  L mit  der  Schneide  der  Alhidade  (Fig.  12). 
Das  von  der  Schneide  der  Alhidade,  der  Achse  des  Instruments  und  der 
Kante  L gebildete  Dreieck  VA  Ä stellt  dann  im  Maassstab  von 
1:50000  das  Dreieck  V A A!  der  Fig.  2 dar.  Der  Index  K gibt 

dann  auf  der  Kante  L die  Länge  — an,  deren  auf  der  Eintheilung 

OU  UUv 

und  auf  dem  entsprechenden  Nonius  abgelesener  Werlh  der  Höhen- 
unterschied zwischen  dem  Punkt  A und  dem  Stationspunkt  V ist.  Denn 

aus  der  Aehnlichkeit  der  Dreiecke  VPa  und  VA  A 1 folgt 

AA'  Pa  y 

VA'  VP  d 


und  aus  (2)  § 43  | = ^-  daher  = ^ 


und  weil  VA 


50000  80  ‘St  AA  50  000 


A A L 
rA'  D 

und  L — 50  000  AA' 


Die  Zahlen  der  Eintheilung  auf  den  Kanten  L und  11  und  dem 
doppelten  Nonius  geben  die  Grösse  A Ä mit  50  000  multiplicirt,  das  ist 
die  Höhendifferenz. 

Tj  « 

81)  Wir  haben  früher  gesehen,  dass  tang  a = -=r  = ^ also  auch 

AA' 

tang  a = yÄ  ist. 


Wenn  man  daher  den  Höhenwinkel  des  Punktes  A hat,  so  genüg 
es,  mit  diesem  Winkel  die  Alhidade  auf  dem  eingetheilten  Bogen  G ein- 
zustellen und  den  Index  K auf  den  Durchschnittspunkt  der  Schneide  der 
Alhidade  mit  der  Kante  L zu  bringen,  welche  letztere  ebenso  wie  die 
Achse  des  Instrumentes  durch  den  Punkt  A der  Zeichnung  geht. 

Auf  der  Eintheilung  von  L und  dem  entsprechenden  Nonius  liest 
man  dann  direct  den  Höhenunterschied  ab 

82)  Der  Fall  ist  sehr  einfach,  wenn  sich  das  Bild  des  Punktes 
A in  der  Perspective  auf  der  Verticalachse  oder  Y-Achse  befindet.  Da 
in  diesem  Falle  x — o ist,  so  ist  d = f. 

Man  stellt  die  Alhidade  mittelst  der  Ordinate  y auf  der  im  Abstanp 
f vom  Punkt  V befindlichen  Linie  Pq  ein,  bringt  den  Index  K oder  K' 
auf  den  Durchschnittspunkt  der  Schneide  der  Alhidade  mit  der  Kante  L 
der  L' , die  wie  auch  die  Achse  VP  durch  den  Punkt  A der  Zeichnung 


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80 


Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


gellt;  man  kann  dann  auf  der  Kante  L oder  L'  den  Höhenunterschied 
zwischen  A und  V direct  ablesen. 

83)  Wenn  man  das  Lineal  L mit  einer  seiner  Kanten  L oder  L 
auf  den  Punkt  einstellt,  dessen  Höhe  man  haben  will,  so  beachtet  man 
sorgfältig  den  Abstand  vom  Stationspunkt,  indem  man  denselben  der  in 
Centimetern  und  Millimetern  längs  des  Limbus  V P des  Lineals  A B 
aufgetragenen  Eintheilung  entnimmt.  Mit  diesem  Abstand  erhält  man 
aus  den  gewöhnlichen  bei  der  Feldmessung  gebrauchten  Tafeln  flir  die 
Höhendifferenz  die  Correctur  die  man  der  Kugelgestalt  der  Erde  und  der 
Lichtbrechung  wegen  an  der  auf  die  oben  angegebene  Art  erhaltenen  Höhen- 
differenz noch  zu  machen  hat.  Diese  ist  positiv  oder  negativ,  je  nachdem 
der  Punkt  sich  auf  der  Perspective  oberhalb  oder  unterhalb  der  Horizont- 
linie abbildet  und  ist  daher  der  Höhe  des  Stationspunktes  zuzuzählen 
oder  von  ihr  abzuziehen,  um  diejenige  des  in  Betracht  stehenden  Punktes 
zu  erhalten. 

84)  In  ein  besonderes  Verzeichniss  (Mod.  2 siehe  am  Schluss)  werden 
die  verschiedenen  Punkte  zweiter  Ordnung  eingetragen  und  nach  der 
Zahl  oder  dem  Zeichen,  mit  dem  sie  ausgezeichnet  sind  und  nach  dem 
Panorama  und  der  Perspective,  welcher  sie  angehören,  geordnet.  Darin 
wird  auch  die  Höhendifferenz  zwischen  ihnen  und  den  zwei  oder  mehr 
Stationen,  aus  denen  man  sie  erhalten,  ebenso  wie  die  absolute  Höhe 
angegeben ; als  letztere  nimmt  man  das  Mittel  aus  den  durch  die  zwei 
oder  mehr  Stationen  erhaltenen  Werthen. 

85)  Die  Höhe  der  Stationspunkte  bekommt  man  als  Mittel  der 
Werthe,  die  man  erhält,  indem  man  zu  der  bekannten  Höhe  der 
trigonometrischen  Punkte  die  mit  dem  eben  beschriebenen  Instrument 
erhaltene  Höhendifferenz  zuzählt  oder  abzieht  und  indem  man  die  mit 
dem  Theodolit  beobachteten  Höhenwinkel  und  den  graphischen  Abstand 
zwischen  der  Station  und  den  trigonometrischen  Punkten  benutzt. 

86)  Von  dem  Constructionsbrett  werden  die  Punkt  zweiter  Ordnung 
mit  ihren  Höhen  auf  das  für  den  definitiven  Plan  bestimmte  Zeichenbrett 
übertragen  und  es  bleibt  dann  nur  noch  übrig  zwischen  diesen  Punkten 
die  Höhencurven,  die  Einzelheiten  und  alles  zur  Charakterisärung  des 
aufgenommenen  Terrains  nöthige  Detail  einzuschalten,  indem  man  auch 
dazu  die  getreuen  Bilder  des  Terrains  benutzt,  welche  die  Photographie 
liefert. 


Schluss. 

Es  ist  schon  gesagt  worden,  dass  eine  photogrammetrische,  auf 
schwer  zugänglichem  Punkt  gelegene,  Station  in  einer  oder  höchstens 
anderthalb  Stunden  absolvirt  werden  kann.  Mit  zwei  oder  drei  gut  aus- 
gewählten Stationen  kann  mau  zu  beliebiger  Zeit  und  an  einem  beliebigen 
Ort  die  aus  den  entsprechenden  Panoramen  zu  entnehmende  horizontale 
und  verticale  Darstellung  eines  ausgedehnten  Terrainabschnittes  erhalten. 


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Schepp.  IHe  Photegrarnmetrie  in  Italien.  8f 

Da  jedes  Panorama  eine  unendlich  grosse  Anzahl  von  Richtungen 
von  einem  gut  bestimmten  Terrainpunkt  aus  nach  den  umliegenden  Punkten 
giebt,  so  kann  dieser  Terrainabschnitt  mit  der  grössten  Genauigkeit 
dargestellt  werden,  weil  sich  die  dazu  ausgewählten  Punkte  so  lange 
vermehren  lassen  als  es  der  geforderten  Genauigkeit  wegen  nöthig  ist 
und  als  es  die  Geduld  und  die  Möglichkeit  des  Zeichnens  erlaubt. 

Die  Panoramen  bleiben  nicht  nur  als  mächtige  Hülfsmittel  für  den 
Zeichner  und  als  Controle  und  ewiger  Beleg  für  die  ausgeführte  Arbeit 
flbrig,  sondern  sie  können,  wenn  sie  mit  den  bezüglichen  Bezeichnungen, 
Punkten  zweiter  Ordnung,  Höhen  etc.  aufbewahrt  werden,  immer  auch 
dazu  dienen,  das  mit  ihrer  Hülfe  anfgenommene  Terrain  zu  illustriren 
und  die  aus  ihnen  entnommene  plastische  Darstellung  durch  Einzelheiten 
zu  vervollständigen. 

Aus  dem,  was  gesagt  wurde,  geht  klar  hervor,  dass  diese  Methode 
mit  grossem  Vortheil  bei  Hochgebirgsaufnahmen  angewandt  werden  kann. 
In  solchen  Gegenden  lässt  sich  nur  im  Sommer  mit  Nutzen  arbeiten; 
auch  zur  besten  Jahreszeit  zeigt  sich  die  Unbeständigkeit  des  Wetters 
und  dichte  Nebel  krönen  fast  alle  Tage  in  den  wärmsten  Stunden  die 
Gipfel  der  Berge  oder  werden  von  dem  Wind  aus  einem  Thal  in  das 
andere  getrieben.  Auch  wenn  sich  der  Aufuehmende  in  den  besten 
Lagerverhältnissen  für  seine  Arbeiten  befindet,  so  hat  er  doch  immer 
einen  weiten,  ermüdenden  Weg  zurückzulegen,  ehe  er  irgend  einen  hervor- 
ragenden, zur  topographischen  Station  ausgewählten,  Punkt  erreicht;  er 
kann  das  Zelt  vor  Tag  nicht  verlassen  und  darf  sich  von  der  Nacht  nicht 
auf  dem  Gletscher  oder  zwischen  gefährlichen  Felsen  weit  vom  Zelt 
oder  der  bewohnten  Gegend  überraschen  lassen,  um  so  weniger  als  er 
Leute  bei  sich  hat,  die  umfangreiche  Apparate  wie  Messtisch,  Latte, 
Diopter,  Schirm  etc.  tragen. 

Es  ist  bekannt,  dass  der  Topograph  unter  den  Umständen,  wie  sie 
bei  gewöhnlichen  Aufnahmen  vorhanden  sind,  sich  auf  der  Station  aufstellt 
und  mit  Einschneiden  oder  mit  der  Distanzlatte  die  Lage  und  Höhe 

i - - 

der  hervorragendsten  Terrainpunkte  mit  Hülfe  einer  kurzen  Rechnung 
bestimmt  und  alsdann,  indem  er  das  Terrain  selbst,  wie  es  vor  ihm 
erscheint,  prüft,  es  durchwandert  und  sich  Uber  Alles  unterrichtet,  zwischen 
diese  Punkte  die  Curven  gleicher  Höhe  und  die  Terraineiuzelheiten  im 
Allgemeinen  einfügen  kann.  Es  ist  dagegen  leicht  einzuseheu,  dass 
unter  den  eben  angegebenen  Umständen  zum  Einschneiden  mit  dem  Mess- 
tisch, dem  Kieps-Tachymeter*)  oder  einem  andern  Instrument  nur  sehr  wenig 
Richtungen  an  einem  Tag  genommen  werden  können,  da  auch  Skizzen 
nöthig  sind,  um  in  der  Folge  diese  Richtungen  schneiden  zu  können; 

*)  Ein  solches  Instrument  von  Porro  findet  sich  abgebildet  in : «Jordan,  Hand- 
buch der  Vermessungskunde.“  2.  Aufl.  188811.  Band,  S.  153  und  in  dieser  Zeit- 
schrift Jahrgang  1888  S.  153.  Es  ist  ein  Theodolit  mit  sehr  kleinen  Kreisen,  die  in 
einem  Kasten  verborgen  sind  (daher  wohl  der  Name)  u.  mitTacliyinetereinrichtung. 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1S92.  Heft  3.  6 


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82 


Schepp.  Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


die  Sache  wird  noch  entmuthigender,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die 
Distanzlatte  in  Bewegung  zu  setzen,  sei  es  wegen  des  Zeitverlustes  und 
des  schwierigen  Zuganges,  sei  es  wegen  der  Gefahr,  welcher  die  Latten- 
träger  ausgesetzt  sind.  Kommt  dann  noch  die  Kälte  mit  Schnee  hinzu, 
so  ist  es  geradezu  unmöglich  einige  Stunden  zu  verweilen,  um  Richtungen 
aufzunehmen  oder  mit  dem  Bleistift  zwischen  den  erstarrten  Fingern 
auf  dem  Messtisch  zu  zeichnen. 

Es  ist  mindestens  sicher,  dass  die  hervorspringenden  Terrainpunkte 
unter  diesen  ungünstigen  Umständen,  wie  sie  fast  immer  in  alpinen 
Gegenden  eintreten,  in  möglichst  geringer  Zahl  bestimmt  werden,  die 
Distanzlatte  unnütz  und  lästig  wird  und  die  Formen  des  Terrains,  das 
man'  nicht  nach]  Gefallen  durchwandern  kann,  nur  in  aller  Eile  wieder- 
gegeben werden;  wenn  überhaupt  nähere  Nachforschungen  stattfinden, 
so  sind  sie  doch  sehr  unsicher  und  die  Zeit,  während  welcher  man  die 
Terrainformen  gut  ausgeprägt  sieht,  ist  kurz.  Dies  sind  Thatsachen, 
die  die  Aufnahme  dieser  Gegenden  ohne  Frage  schwierig,  langwierig 
und  kostspielig  machen;  sie  erklären  die  Existenz  ausgedehnter  Terrain- 
abschnitte in  unseren  alten  Karten,  die  wenig  studirt  und  unvollständig 
aufgenommen  sind,  sie  erklären  ebenso  die  wirksame  Hülfe,  die  die 
Photographie  bei  Aufnahmen  solcher  schwer  zugänglichen,  wenn  nicht 
unzugänglichen  Gegenden,  in  denen  Unwetter,  Schnee  und  Eis  das 
ganze  Jahr  durch  herrschen,  leisten  kann.  Mit  den  photographischen 
Perspectiven,  auf  denen  das  Terrain  mit  mathematischer  Genauigkeit 
wiedergegeben  ist,  kann  man  nicht  nur  stets  an  jedem  Ort  und  in  jedem 
Moment  dieses  Terrain  vor  Augen  haben,  sondern  man  kann  auch  die 
topographische  Darstellung  desselben  jederzeit  ausführen,  sicher  vor  den 
angegebenen  ungünstigen  Umständen  und  mit  der  grössten  Genauigkeit, 
welche  heute  die  Wissenschaft  und  die  Industrie  fordern. 

Aus  dem  Gesagten  geht  offenbar  hervor,  dass  die  Photogrammetrie 
sich  mit  grossem  Vortheil  verwenden  lässt: 

1)  bei  dem  eben  besprochenen  schwierigen  Terrain,  bei  welchem, 
wenn  die  gewöhnliche  Methode  angewendet  wird,  die  Ueberwachung  der 
Arbeit  schwierig  wird,  weil  die  hier  mehr  als  sonst  nötliige  Controls  fehlt; 

2)  um  bei  grossen  wissenschaftlichen  Reisen,  bei  Forschungen  in 
feindlichen,  unsicheren  oder  ungesunden  Ländern,  bei  militärischen 
Recognoscirungen  jenseits  der  Grenze  Ansichten  und  topographische 
Skizzen  der  besuchten  Orte  zurückzubringen ; 

3)  für  Kriegsschiffe  oder  für  zu  wissenschaftlichen  Reisen  ausge- 
rüstete Schiffe,  um  Ansichten  von  Küsten  (für  diese  sind  einige  Abän- 

*)  Ein  besonderer  Apparat  zum  Aufstellen  an  Bord,  der  eine  verticale 
photographische  Perspective  mit  bekannter  Brennweite  und  zugleich  die  der 
Richtung  der  optischen  Achse  der  Camera  obscura  entsprechende  Richtung  der 
Nordlinie  der  Bussole  liefert,  ist  früher  von  dem  Verfasser  studirt  worden. 
Aus  diesen  Perspectiven  lassen  sich  die  Azimute  aller  Punkte  der  Küste,  die 
die  Perspectiven  abbilden,  sofort  entnehmen. 


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Schepp.  Die  Pliotogrammetrie  in  Italien. 


83 


derungen  an  dem  Apparate  nöthig)*)  topographische  und  hydographische 
Skizzen  von  feindlichen  oder  anbekannten  Küsten  zu  erhalten.  Mau 
führt  zugleich  noch  zwei  oder  mehr  Stationen  au  Kttstenpunkten  aus, 
die  von  Bord  aus  ausgesucht  sind  und  trägt  Sorge  dafür,  dass  in  den 
Panoramen  das  Schiff,  die  Schaluppen,  die  Ankerboyen  oder  andere 
festliegende  Punkte,  von  denen  aus  die  Tiefe  gepeilt  worden  ist, 
enthalten  sind; 

4)  bei  Aufnahmen,  die  für  geologische  Studien  oder  für  Projecte 
zu  Gebirgseisenbahnen  dienen  sollen,  sowie  überall  da,  wo  es  sich  um 
Genauigkeit  in  der  Darstellung  des  Charakters  des  Terrains  sowie  um 
Reichthum  des  Details  und  der  Einzelheiten  in  der  Zeichnung  handelt. 

Florenz,  25.  Januar  1888. 

Der  Ingenieurgeograph  1.  Klasse 
Paganini  Pio. 

Modell  Nr.  1. 

Station  auf  dem  Punkt  Bioula  (trigonometrischer  Punkt)  auf  dem  Kamm 
zwischen  den  Thälern  Valsavaranche  und  Remes 

am  18.  September  1884. 


Topographische  Skizze  vom  Stationspunkte  aus,  nähere  Angaben, 
Namen,  Strassen  etc. 

6* 


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84 


Schepp.  Die  Photogramwctrie  in  Italien. 


Station  auf  dem  Punkt  Percia  auf  dem  Kamm,  der  die  Thäler 
Valsavaranche  und  Rentes  trennt, 

. ■ • am  19-  September  1884. 


Orientirung 
des  Panoramas. 

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1 

Brenn- 

weite. 

Anmerkungen. 

; . , i , tK ii  #i ; L.f.. 

P.  dell’  Erbetet. . 282*04  00' 

pi 

p2 

P3 

Pt 

PS 

P« 

P’ 

P8 

P9 

pio 

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444,5  mm 

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0 

4 

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0 

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► 'l 

*-C 

o 

EuXpoaitiunszoit  6 Kürzere  Expo- 
r sltionszeit,  als 

» 7 bei  der  vorigen 

o Station  wegen  I 
» ° des  starken 

9 Widerscheines 
des  umliegen- 
„ 10  den  Gletschers. 

, S SchönesWetter. 

Ii6  • 9 ■ - -■ 

, ; , 9 Diaphragma.  ! 

, 10  Nr.  7. 

*„  ..  1 

PH 

P12 

i 

1 

i 

X 

1 

’3 

cf. 

1 

1 „ • 

Richtungen  und  Höhenwinkel  der 
trigonometrischen  Punkte. 

Bereohnung  der  Stationshöhe  und  Höhe 
i der  Horizontlinic. 

Cima  di  Breuil 220°  54'  00" 

Elevation 1 3300 

Erbetet 282  04  00  i 

Elevation 3 36  30 

C.  di  Nomenon 222  42  00 

Elevation  1 38  30 

C.  di  Rouletta 0 44  30 

Elevation 3 11  30 

P.  dell’  Tnvergnan  ...... .7.'  80  07  00 

Elevation 3 42  00 

C.  di  Tose 34  11  30 

Elevation 0 30  30 


Höhe  Invergnan 

Höhendiff.  -|-  Corr.  . . 

3607,72 

406,15 

3201,57  . . . 

. 3201,6 

Höhe  Nomenon 

Höhendiff.  + Corr.  . . 

3488,42 

284,94 

3202,48  . . 

. 3203,5 

Höhe  Toss.; 

3302,24 

3202,40  . . 

. 3202,4 

3454,62 

252,64 

Höhendiff.  -f-  Corr.  . . 

3201,98  . . , 

. 3202,0 

3384,10 

182,28 

Höhendiff.  -f-  Corr. . . 

3201,82  . . . 

, 3201,9 

11,4 

Höhe  der  Horizontlinie  3202,3 


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Vogler.  Bedingungen  der  Zulassung  zur  Landmesserprtlfung.  85 


Modell  Nr.  2. 

Höhe  der  Punkte  zweiter  Ordnung  des  Panoramas. 


Bezeichnung  der 
Funkte. 

Stationen, 

ans 

denen  sie 
erhalten 
wurden 

Höh«  der  Sta- 
tionen. 

Höhendifferenz. 

SR 

V 

3 

& 

9) 

V 

•a 

a> 

— 

•o 

Anmer- 

kungen. 

öS 

t£ 

S 

2 £ 
V c 

* p 
sq 

Stationen, 

aus 

denen  sie 
erhalten 
wurden. 

Höhe  der  Sta- 
tionen. 

« 

! 

— 

o 

2 

4) 

.5 

c 

£ 

SD 

<ü 

© 

Ä 

o 

Anmer- 

kungen. 

v . 

Bedingungen  der  Zulassung  zur  Landmesserprtifung. 


Nach  dem  Erlass  Uber  Aenderungen  im  Berechtigungswesen  der 
höheren  preussischen  Schulen,  wie  er  Mitte  December  1891  durch  den 
Reichsanzeiger  veröffentlicht  worden  ist,  hat  § 5 der  preussischen 
Landmesserprllfung8ordnung  vom  4.  Sept.  1892  künftig  folgenden  Wortlaut: 

Wer  die  Prüfung  zum  Landmesser  ablcgen  will,  hat  sich  bei  einer  Prfifungs- 
commission  zu  melden  und  folgende  nicht  stempelpflichtigen  Nachweise  und 
Zeugnisse  einzureichen; 

1)  eine  selbst  verfasste  und  selbst  geschriebene  Beschreibung  seines  Lebens- 
laufes, 

2)  ein  Zeugniss  der  Ortspolizeibehörde  Uber  seine  Unbescholtenheit, 

3)  als  Nachweis  der  erforderlichen  allgemeinen  wissenschaftlichen  Bildung, 
entweder 

a.  ein  Zeugniss  Uber  die  erlangte  Reife  zur  Versetzung  in  die  erste  Klasse 
eineB  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule,  oder 
in  die  erste  Klasse  (Fachklasse)  einer  nach  der  Verordnung  vom 
21.  März  1870  reorganisirten  Gewerbeschule  oder 

b.  das  Abgangszeugnis  der  Reife  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Real- 
schule, oder  endlich 

c.  das  Reifezeugnis  einer  höheren  Bürgerschule  oder  einer  gymnasialen 
oder  realistischen  Lehranstalt  mit  sechsjährigem  Lehrgang  in  Ver- 
bindung mit  dem. Nachweis  des  einjährigen  erfolgreichen 
Besuchs  einer  anerkannten  mittleren  Fa  chschule.  (Welche  nicht- 
preussischen  Lehranstalten  den  unter  a.  und  b.  genannten  Schulen  fiir 

• gleichwerthig  zu  erachten  sind,  entscheidet  im  gegebenen  Falle  der  Minister 
der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinalangelegenheiten.) 

4)  das  Zeugniss  eines  oder  mehrerer  geprüfter  Landmesser  über  die 
praktische  Beschäftigung  bei  Vormessungs-  und  Nivellementsarbeiten, 

5)  den  Nachweis  des  regelmässigen  Besuchs  des  bei  den  im  § 3 bezeichneten 
höheren  Lehranstalten  für  Landmesser  eingerichteten  Cursus. 


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86 


Kleinere  Mittheilungen. 


Der  neue  Zusatz  ist  in  3 c.  enthalten.  Die  gesperrt  gedruckten 
Worte  sind,  wie  es  scheint,  vielfach  missverstanden  und  so  gedeutet  worden, 
als  bezögen  sie  sich  auf  den  Besuch  des  Landmessercursus.  Anerkannte 
mittlere  Fachschulen  giebt  es  bis  jetzt  in  Preussen  nur  fünf.  Sie  sind 
mit  sechsklas8igen  Real-  oder  höheren  Bürgerschulen  gewerbreicher 
Städte  verbunden  und  können  von  nun  an  den  Abiturienten  dieser 
Anstalten  das  siebente  Schuljahr,  das  ihrer  allgemeinen  Vorbildung  noch 
fehlt,  ersetzen.  Bisher  mussten  Abiturienten  höherer  Bürgerschulen  das 
siebente  Schuljahr  entweder  in  Obersecunda  einer  Oberrealschule  durch- 
machen, oder  auf  eine  der  siebenklassigen  Schulen  der  Gattung  3 b. 
übergehen  und  dort  das  Reifezeugniss  erwerben.  Eines  einzigen  Jahres 
wegen  auf  eine  andere  Schule  überzugehen  ist  aber  so  wenig  erfolg- 
verheissend,  dass  dieser  Weg  bisher  so  gut  als  niemals  eingeschlagen 
worden  ist.  Allem  Anschein  nach  wird  auch  der  Weg,  den  die  Be- 
stimmung 3 c.  neu  eröffnet  hat,  nur  selten  beschritten  werden. 

Also  verändert  dieser  Zusatz  die  bisherige  Prüfungsordnung  nur 
ganz  unwesentlich,  aber  sein  Erscheinen  spricht  aus,  dass  für  jetzt  die 
Wünsche  derjenigen  Geodäten  unerfüllt  bleiben,  welche  wenigstens  fü  r 
Schüler  von  geringer  Begabung  eine  längere  und  gründlichere 
allgemeine  Vorbildung  als  die  bisherige  fordern.  Es  muss  allerdings  zu- 
gestanden werden,  dass  die  Neuordnung  des  Berechtigungswesens  für 
die  Landmesser  in  keine  ungünstigere  Zeit  fallen  konnte,  da  es  in  einem 
bedeutenden  Dienstzweige  des  Staates  derart  an  Landmessern  mangelt, 
dass  man  kaum  wagen  mochte,  den  Zugang  zur  Landmesserlaufbaliu 
irgendwie  zu  beschränken. 

Berlin,  Januar  1892.  Ch.  August  Vogler. 

Kleinere  Mittheilungen. 

Anzeige, 

betreffend  Veröffentlichung  von  Kreiskarten  1:100000. 

Es  wird  hiermit  bekannt  gemacht,  dass  durch  die  Kartographische 
Abtheilung  nachstehende  Karten: 

1)  Karte  des  Kreises  West-Havelland  und 

2)  Karte  des  Kreises  Ost- Ha velland 

durch  Zusammendruck  der  in  Betracht  kommenden  Blätter  der  Karte  des 
Deutschen  Reichs  1:100000  bearbeitet  und  veröffentlicht  worden  sind. 

Der  Vertrieb  der  Karten  erfolgt  durch  die  Verlagsbuchhandlung 
von  R.  Eisenschmidt  hierselbst,  Neustädtische  Kirchstrasse  4 u.  5. 

Der  Preis  eines  jeden  Blattes  beträgt  2 0/ft. 

Berlin,  den  9.  October  1891. 

Königliche  Landesaufnahme.  Kartographische  Abtheilung, 
von  Usedom, 

Oberst  und  Abtheilungschef. 


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Kleinere  Mittheilungeu. 


87 


Anzeige, 

betreffend  die  von  der  Landesaufnahme  veröffentlichten 
Messtischblätter  im  Maassstabe  1:25000. 

Im  Anschluss  an  die  diesseitige  Anzeige  vom  7.  September  1891 
wird  hiermit  bekannt  gemacht,  dass  folgende  Blätter,  welche  der  Auf- 
nahme 1889/90  angehören,  erschienen  sind : 


172. 

Leba, 

215. 

Wobesde, 

217. 

Glowitz, 

266. 

Freist, 

318. 

Grupenhagen, 

378. 

Altenhagen, 

382. 

Rathsdamnitz, 

383. 

Gr.  Dtlbsow, 

450. 

Zirchow, 

526. 

Kösternitz, 

527. 

Alt-Zowen, 

774. 

Plathe, 

868. 

Gr.  Sabow, 

965. 

Farbezin, 

1152. 

Massow, 

1242. 

Kublank, 

1243. 

Stargard  i.  Pommern, 

1244. 

Marienfliess, 

1411. 

Arnswalde, 

1995. 

Buk, 

2413. 

Seitsch, 

2414. 

Tschirnau, 

2415. 

Bojanowo, 

2853. 

Battenberg, 

2918. 

Biedenkopf, 

2980. 

Eibelshausen  und 

3043. 

Ober-Scheld. 

Der  Vertrieb  erfolgt  durch  die  Verlagsbuchhandlung  von  R.  Eisen- 
schmidt hierselbst,  Neustädtische  Kirchstrasse  4 u.  5. 

Der  Preis  eines  jeden  Blattes  beträgt  1 dl- 
Berlin,  den  14.  November  1891. 

Königliche  Landesaufnahme.  Kartographische  Abtheilung, 
von  Usedom, 

Oberst  und  Abtheilungsckef. 


Karte  des  Deutschen  Reichs 
in  674  Blättern  und  im  Maassstabe  1:100000. 

Bearbeitet  von  der  Königlich  preusBischen  Landesaufnahme,  den  Topo- 
graphischen Bureaux  des  Königlich  bayrischen  und  des  Königlich 
sächsischen  Generalstabes  und  dem  Königlich  wtlrtterabergischen  statisti- 
schen Landesamt. 

Im  Anschluss  an  die  diesseitige  Anzeige  vom  5.  September  1891 
wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  dass  nachstehend  genannte  Blätter: 

Nr.  252.  Ex  in, 

„ 253.  Inowrazlaw  und 
„ 398.  Wohlan 

durch  die  Kartographische  Abtheilung  bearbeitet  und  veröffentlicht 
worden  sind. 


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88 


Bücherschau. 


Der  Vertrieb  der  Karte  erfolgt  durch  die  Verlagsbuchhandlung  von 
R.  Eisenschmidt  hierselbst,  Keustädtische  Kirchstrasse  4 u.  5, 

Der  Preis  eines  jeden  Blattes  betragt,  1 oft  50. 

Berlin,  den  ?.  November  1891. 

Königliche  Landesaufnahme.  Kartographische  Abtheilung, 
von  Usedom, 

Oberst  und  Abtheilungschef. 


Bücherschau. 

Das  königl.  bayerische  Gesetz,  die  Flurbereinigung  betreffend,  vom  29.  Mai  188G, 
erläutert  von  Dr.  Ludwig  August  von  Mill ler,  königl.  Regierungs-Director 
— nun  königl.  Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegen- 
heiten, und  Heinrich  Haag,  königl.  Ministerialrath  im  königl.  Staatsmini- 
sterium des  Innern,  mit  Einleitung  von  R.  Schreiber,  königl.  Bezirksamt- 
mann (Separatabdruck  aus  der  Gesetzgebung  des  Königreichs  Bayern) 
Erlangen  1891.  Verlag  von  Palm  u.  Encke.  Preis  8 Mk.  314+tn  S.  Gr.  8° 

Wir  möchten  nicht  verfehlen,  die  Aufmerksamkeit  der  Leser  auf 
dieses,  bereits  in  Heft  2 als  neu  erschienen  erwähnte  Werk  noch 
besonders  hinzulenken.  Die  der  Gesetzes-Erläuterung  vorangeschickte 
Einleitung  (98  Seiten)  behandelt  in  5 Abschnitten  zunächst  die  historische 
Entwickelung  der  Gemenglage,  dann  die  Vortheile  der  Zusammenlegung 
und  die  Bedenken  gegen  selbe,  endlich  die  Gesetzgebung  Uber  Zusam- 
menlegung in  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten,  in  Oesterreich 
und  in  Bayern  selbst.  Diese  Darstellung  des  Gesetzstandes  zeichnet 
sich  vor  ähnlichen  Zusammenstellungen  in  anderen  Fachwerken  durch 
ihre  Vollständigkeit  bezüglich  der  einzelnen  deutschen  Gebietsteile, 
anderseits  aber  doch  wieder  durch  eine  sorgfältige  Beschränkung  auf 
die  wesentlichen  Punkte  vorteilhaft  aus.  Daneben  lassen  freilich  ein- 
zelne Bemerkungen,  wie  z.  B.  der  Hinweis  auf  das  „besondere  Ansehen“, 
welches  die  Merseburger  Geschäfts-Instruction  in  Preussen  „geniesst“ 
(praesens),  vermuten,  dass  der  Herr  Verfasser  der  Entwickelung  des 
Zusammenlegungswesens  in  letzter  Zeit  praktisch  nicht  näher  gestanden 
sein  dürfte.  Auch  die  Erörterung  der  Vortheile  und  insbesondere  der 
Einwände  gegen  die  Zusammenlegung  wird  den  Praktiker  nicht  voll 
befriedigen.  Doch  sind  das  ja  gegenüber  der  eigentlichen  Aufgabe 
des  Werkes  Fragen  zweiten  Ranges. 

Von  hervorragendstem  Werthe  erscheint  die  eigentliche  Gesetzes- 
erläuterung (Seite  99  bis  314). . Selbst  derjenige,  welcher  die  Ent- 
stehung des  Gesetzes  seinerzeit  näher  verfolgt  hat,  wird  bei  dem  Umstande, 
dass  die  Ausschuss- Verhandlungen  der  Kammern  nicht  vollständig 
veröffentlicht  oder  doch  nicht  allgemein  zugänglich  werden,  durch  das 
Werk  erst  manchen  neuen  Einblick  in  die  Motive  der  von  den  Land- 


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Büeherschau. 


89 


ständen  beschlossenen  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  ursprünglichen 
Entwurfes  erhalten.  Die  Gründlichkeit  und  Objectivität  der  Erläuterungen 
erscheint  eben  durch  den  glücklichen  Umstand  noch  besonders  be 
günstigt,  dass  die  beiden  Herren  Verfasser  an  dem  Zustandekommen  und 
der  Feststellung  des  Gesetzes  seinerzeit  persönlich  den  hervorragendsten 
Antheil  genommen  hatten. 

Wenn  das  neue  bayrische  Gesetz  neben  seinen  grossen  Vorzügen, 
die  es  zum  Theil  sehr  weit  Uber  die  Gesetzgebung  anderer  Staaten  er- 
heben, auch  noch  einzelne  Lücken  und  Mängel  aufzuweisen  hat,  so  war 
für  das  vorliegende  Werk  weder  der  Anlass  noch  die  Möglichkeit  ge- 
geben, jene  Lücken  zu  Uberbrücken  und  jene  Mängel  zu  beseitigen  oder 
auch  nur  des  Näheren  blosszulegen.  Es  wäre  aber  dringend  zu  wünschen, 
dass  in  nicht  zu  ferner  Zeit  an  diese  Ueberbrückung  und  Beseitigung 
mit  der  gleichen  Objectivität  und  Sachkenntniss  herangetreten  werden 
möchte,  mit  welcher  der  vorliegende  Commentar  die  positiven  Gesetzes- 
bestimmungen erläutert  lind  klarstellt.  Es  müsste  eine  solche  Revision 
aus  Gründen,  die  für  heute  unerörtert  bleiben  mögen,  sowohl  den 
kleineren  als  den  grössten  Unternehmungen  trefflich  zu  statten  kommen. 
Und  wenn  inzwischen  sich,  Dank  den  wohlwollenden  Maassnahmen  der 
bayrischen  Staatsregierung,  der  Zugang  von  gründlich  vorgebildeten 
Geometern  hoffentlich  rasch  und  ausgiebig  gemehrt  haben  wird,  wird 
sich  vielleicht  auch  die  Ueberzeugung  Bahn  brechen,  dass  Grosses  nur 
mit  einer  Organisation  im  Grossen  zu  erreichen  ist  und  man  wird  dann 
nicht  anstehen,  der  zur  Durchführung  des  Gesetzes  berufenen  Behörde 
einerseits  jene  Ausdehnung  und  Unabhängigkeit  und  andererseits  jenen 
Zusammenhang  mit  dem  Gesammtvermessungswesen  des  Landes  zu 
geben,  deren  sie  zur  Entfaltung  einer  ausgedehnten  und  erspriesslichen 
Wirksamkeit  nothwendig  bedarf. 

Das  vorliegende  Werk  enthält  ferner  einen  vollständigen  Abdruck 
der  zu  dem  Gesetze  ergangenen  Vollzugsvorschriften  nebst  sämmtlichen 
Beilagen,  von  welch’  letzteren  die  in  die  Buchform  gezwängten  Plan- 
beilagen übrigens  einige  Unklarheiten  enthalten.  Dem  Werke  ist  ferner 
eine  kurze  Literaturübersicht  und  ein  alphabetisches  Sachregister  und  als 
Anhang  die  Ministerialverfligungen  beigegeben  Uber  die  Gebühren  der 
Schiedsgerichtsmitglieder,  Uber  die  dienstlichen  Verhältnisse  der  Techniker 
der  Flurbereinigungscommission,  über  die  Mitwirkung  der  Rentämter  und 
Bezirksgeometer  beim  Gesetzesvollzug,  Uber  die  Regelung  der  Kosten- 
erhebung und  endlich  Uber  die  Behandlung  von  Landeskulturrenten- 
darlehen für  Flurbereinigungszwecke. 

Möge  das  vorliegende  Werk  ebenso  die  weiteste  Verbreitung  finden, 
wie  anscheinend  das  Gesetz,  dessen  Auslegung  es  sich  zur  Aufgabe  stellt, 
in  den  betheiligten  Volksschichten  Boden  zu  gewinnen  beginnt,  mögen 
aber  auch  die  äusseren  Umstände  dem  Fortgang  der  bayrischen  Flur- 
bereinigungen dadurch  günstig  sich  gestalten,  dass  sie  eine  recht  aus- 


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90 


V ereinsangelegenheiten. 


giebige  Berücksichtigung  der  Thatsaehe  ermöglichen,  wonach  gerade  auf 
diesem  Gebiete  das  Eisen  unbedingt  geschmiedet  werden  muss,  so  lange 
es  warm  ist.  Steppes. 


Vereinsangelegenheiten. 

Von  dem  Vorstande  des  Rheinisch- Westfälischen  Landmesservereins 
ist  das  nachstehende  Bittgesuch  an  den  Herrn  Minister  der  öffentlichen 
Arbeiten  gerichtet  worden.  Hoffen  wir,  dass  dasselbe  Erfolg  haben  möge. 

Düsseldorf,  den  9.  November  1891. 

Bitte 

des  Rheinisch- Westfalischen  Landmesservereins  um  Gleichstellung  der 
bei  der  Königlichen  Staatseisenbahnverwaltung  angestellten  bezw. 
beschäftigten  Landmesser  mit  den  zur  Kataster-  und  landwirtschaft- 
lichen Verwaltung  gehörigen. 

Euer  Excellenz  gestattet  sich  der  ehrerbietigst  Unterzeichnete  Vor- 
stand des  Rheinisch-Westfälischen  Landmesservereins  Nachstehendes  zur 
hochgeneigten  Berücksichtigung  gehorsamst  zu  unterbreiten: 

Nachdem  das  Einkommen  und  die  Anstellungsverhältnisse  der  bei 
der  Kataster-  und  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  beschäftigten 
Landmesser  seit  dem  1.  April  vorigen  bezw.  dieses  Jahres  anderweitig 
und  einheitlich  geregelt  und  zum  Theil  verbessert  worden  sind,  sind  die 
bei  der  Königlich  Preussischen  Staatseisenbahnverwaltung  beschäftigten 
Landmesser  ihren  vorerwähnten  Fachgenossen  gegenüber  wesentlich  be- 
nachtheiligt.  Die  Hoffnung  der  Eisenbahnlandmesser  auf  eine  Gleich- 
stellung aller  bei  den  verschiedenen  Königlichen  Behörden  beschäftigten 
Landmesser  vom  1.  April  ds.  J.  ab  ist  nicht  in  Erfüllung  gegangen, 
obgleich  dieselben  sich  zu  dieser  Hoffnung  berechtigt  glaubten,  da  sowohl 
die  gleichen  Vorbedingungen  von  sämmtlichen  Landmessern  zu  erfüllen 
sind,  wie  auch  die  gestellten  Anforderungen  an  die  Leistungen  bei  den 
verschiedenen  Behörden  wohl  als  gleiche  erachtet  werden  können. 

Euer  Excellenz  wollen  uns  daher  gestatten,  zunächst  die  wesent- 
lichsten Unterschiede  bezüglich  der  Einkommen-  und  Anstellungsverhältnisse 
der  Landmesser  bei  den  verschiedenen  Königlichen  Behörden  hier  vor- 
tragen zu  dürfen. 

Bei  der  Katasterverwaltung  sind  rund  3/4  oder  75  °/0  der  überhaupt 
beschäftigten  Landmesser  etatsmässig  angestellt.  Die  Katastercontroleure 
und  Secretaire  haben  ein  Einkommen  von  2400  bis  3900  Mark  also 
von  durchschnittlich  3150  Mark. 

Bei  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  sind  am  1.  April  ds.  J. 
150  neue  Stellen  für  Landmesser  geschaffen,  so  dass  von  525  Beamten 


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Voreinsangelegenheiten.  91 

350,  also  2/3  oder  66,67  °j0  stimmt  lieber  Landmesser  dieser  Verwaltung 
etatsmässig  angestellt  sind.  Das  Einkommen  ist  dem  der  Kataster- 
controleure mit  durchschnittlich  3150  Mark  gleichgestellt. 

Die  Königliche  Staatseisenbahnverwaltung  beschäftigte  am  1.  Sep- 
tember ds.  J.  268,  darunter  96  als  technische  Eisenbahnsecretaire  an- 
gestellte  Landmesser.  Die  Zahl  der  Angestellten  beträgt  hiernach  35,89  °/0; 
es  erfreut  sich  also  wenig  mehr  als  lj3  aller  in  dieser  Abtheilung  be- 
schäftigten Landmesser  einer  festen  Stellung. 

Die  Aussichten  auf  Anstellung  sind  demnach  für  die  Eisenbahn- 
Landmesser  sehr  viel  ungünstiger  als  für  die  Landmesser  der  Kataster-  und 
der  landwirthschaftlichen  Verwaltung;  hierzu  kommt  aber  noch,  dass  die 
letzteren  nach  ihrer  einheitlich  durch  den  ganzen  Staat  geordneten 
Dienstaltersreihe  mit  Sicherheit  in  absehbarer  Zeit  zur  etatsmässigen 
Anstellung  gelangen,  während  die  Eisenbahnlandmesser  nur  innerhalb 
der  einzelnen  Directionen  auf  eine  Anstellung  rechnen  dürfen.  Durch 
diesen  Umstand  gelangen  bei  der  einen  Direction  verhältnissmässig  junge 
Leute  zur  Anstellung,  während  bei  der  anderen  die  Anstellung  erst  nach 
einer  langen  Reihe  von  Dienstjahren  und  häutig  erst  in  einem  so  späten 
Lebensalter  erreicht  werden  kann,  dass  dieselbe  für  den  Betreffenden 
als  eine  Verbesserung  seiner  Lage  nicht  mehr  zu  betrachten  ist,  weil 
das  Einkommen  dann  dem  vorgerückten  Lebensalter,  mit  welchem  natur- 
gemäss  die  Unterhaltung  einer  Familie  verbunden  ist,  nicht  entspricht. 
Dieses  Einkommen  beträgt,  dem  Anfangsgehalt  der  Eisenbahnsecretaire 
entsprechend,  2100  Mark,  während  die  gleichalterigen  Landmesser  bei 
den  anderen  Königlichen  Behörden  sich  mindestens  schon  im  Genüsse  des 
Durchschnittsgehaltes  von  3150  Mark  befinden. 

Die  etatsmässige  Anstellung  bedeutet  für  den  Eisenbahnlandmesser 
auch  den  Abschluss  seiner  Laufbahn.  Ein  Aufrücken  in  eine  höhere 
Stellung  und  damit  die  Aussicht  auf  ein  höheres  Einkommen  ist  ihm 
völlig  benommen,  während  bei  den  anderen  Königlichen  Behörden  die 
etatsmässige  Anstellung  dem  Landmesser  bei  regem  Fleisse  und  guten 
Leistungen  auch  die  Aussicht  auf  ein  weiteres  Fortkommen  gewährt.  So 
sind  bei  den  Königlichen  Regierungen  52  Katasterinspectoren  und  bei  den 
Generalcommissionen  5 Vermessungsinspectoren  mit  einem  Gehalt  von 
3600  bis  6000  Mark  — im  Durchschnitt  4800  Mark  — angestellt. 
Die  Katasterverwaltung  ist  ausserdem  im  Finanzministerium  durch  den 
Generalinspector  des  Katasters  und  einen  Ober-Katasterinspector  ver- 
treten, unter  welchen  eine  Anzahl  expedirender  Secretaire  wirken.  Ein 
Ober-Vermessungsinspector  vertritt  in  gleicherweise  den  Landmesserstand 
im  landwirthschaftlichen  Ministerium. 

Der  Eisenbahnlandmesser  muss  diesen  Abschluss  seiner  Laufbahn 
um  so  drückender  empfinden,  als  sogar  bei  der  eigenen  Verwaltung  den 
nicht  technischen  Eisenbahnsecretairen  höhere  und  besser  bezahlte 


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92 


Vereinsaiigelegenbeiteii. 


Stellungen,  nämlich  als  Kassenrendanten,  Bttreanvoreteher  oder  als 
expedirende  Secretaire  im  Königlichen  Ministerium  offen  stehen. 

Alle  diese  Umstände  sind  keineswegs  danach  angethan,  dem 
Eisenbahnlandmesser  die  Last  and  Liebe  zar  Arbeit  za  erhöhen  and 
der  Königlichen  Staatseisenbahnverwaltung  auf  die  Däner  geeignete 
und  tüchtige  Kräfte  zuzuführen.  Erst  wenn  die  anderen  Behörden  ihren 
Bedarf  durch  die  besten  Kräfte  völlig  gedeckt  haben,  kann  die  Eisenbahn- 
verwaltung darauf  rechnen,  Landmesser  zu  erhalten. 

Ein  Mangel  an  Landmessern  würde  sich  bei  der  Eisenbahnverwaltung 
schon  eher  fühlbar  gemacht  haben,  wenn  nicht  bei  der  Verstaatlichung 
der  grossen  Privatbahnen  eine  Anzahl  älterer  Landmesser  übernommen 
worden  wären,  welche  auf  eine  demnäcbstige  Anstellung  hoffend,  sich 
gegen  Tagegelder  weiter  beschäftigen  Hessen.  Diese  Landmesser,  welche 
bei  den  Privatbahnen  sichere  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  und 
Aufrücken  in  höher  bezahlte  Stellungen  hatten,  glaubten  auch  bei  der 
Königlichen  Staatseisenbahnverwaltung  sich  dieser  Aussicht  erfreuen  zu 
dürfen.  Diese  Erwartung  ist  aber  nur  bei  wenigen  Landmessern  in 
Erfüllung  gegangen.  Die  Uebrigen  sind  nunmehr  gezwungen  gegen 
Tagegelder  ohne  jede  sichere  Aussicht  für  die  Zukunft  bei  der 
Königlichen  Staatseisenbahnverwaltnng  .weiter  zu  arbeiten,  da  einerseits 
das  vorgerückte  Lebensalter  ihren  Uebergang  zu  einer  anderen  Ver- 
waltung ausschliesst,  andererseits  aber  auch  die  Bedingungen,  an 
welche  die  Uebemabrae  in  das  Beamtenverhältniss  und  damit  die 
spätere  Anstellung  geknüpft  werden,  für  sie  unannehmbar  sind.  In 
erster  Linie  ist  hierfür  allein  schon  der  Umstand  ausschlaggebend, 
dass  diese  älteren  Landmesser  nicht  iu  der  Lage  sind,  mit  dem  ihnen, 
ira  Falle  der  Anstellung  gewährten  geringen  Einkommen  sich  und  ihre 
Familie  standesgemäss  zu  erhalten. 

Die  angeführten  Verhältnisse  sind  sämmtlichen  Fachgenossen  wohl- 
bekannt,  so  dass  nicht  nur  ein  geringer,  wenig  brauchbarer  Zuwachs  an 
Landmessern  für  die  Königliche  Staatseisenbahnverwaltung  zu  erwarten 
ist,  sondern  auch  die  gegenwärtig  vorhandenen  jüngeren  Kräfte  sich  be- 
streben ihre  aussichtslose  Stellung  mit  einer  solchen  zu  vertauschen, 
welche  ihnen  bessere  Aussichten  für  die  Zukunft  bietet. 

Da  nun  dem  eizelnen  Beamten  die  Bitte  um  eine  allgemeine  Besser- 
stellung seiner  Berufsgenossen  nicht  zusteht,  auch  die  Gesammtheit  der 
Eisenbahnlandmesser  eine  allgemeine  Bitte  mit  Rücksicht  auf  ihre  ße- 
aintenstellung  nicht  für  angemessen  hält,  so  glaubte  die  am  18.  October 
ds.  J.  stattgehabte  Hauptversammlung  des  Rhein.-Westf.  Landmesser- 
vereins, welcher  sämmtliche  Kategorien  in  seinen  Mitgliedern  vereinigt 
und  es  sich  zur  Aufgabe  gestellt  hat,  die  Fachwissenschaft  zu  fördern, 
die  Interessen  und  Rechte  der  Mitglieder  zu  wahren  und  den  Geist  der 
Zusammengehörigkeit  zu  heben,  die  Vertretung  der  Interessen  der 


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Veveinsangelegenheiten. 


93 


Eisenbahnlandmesser  übernehmen  zu  müssen.  Der  ehrerbietigst  Unter- 
zeichnete Vorstand  kommt  diesem  Beschlüsse  der  Hauptversammlung 
hierdurch  nach,  indem  er  die  gehorsamste  Bitte  an'  Eure  Excellenz  zu 
richten  sich  erlaubt,  dahin  hochgeneigtest  Fürsorge  treffen  zu  wollen; 

1)  dass  die  Eisenbahnlandmesser  nieht  mehr  als  technische  Eisenbahn- 
secretaire,  sondern  als  Eisenbahnlandmesser  angestellt  werden; 

2)  dass  für  die  Bemessnng  des  Anfangsgchaltes  nicht  die  Anstellung, 
sondern  nach  bestimmten  Normen  die  ganze,  im  Staatsdienst  ver- 
brachte Dienstzeit  maassgebend  ist,  bei  einer  unverschuldet  späten 
Anstellung  dem  Eigenbahnlandmesser  ein  standesgemässes  Einkommen 
in  Aussicht  steht; 

3)  dass  die  Zahl  der  etatsmässig  angestellten  Landmessser  dem  für 
die  übrigen  Beamten  festgesetzten  Procentsatz  entspricht; 

4)  dass  die  Anstellungsverhältnisse  durch  den  ganzen  Staat  geregelt 
werden  und  die  Einstellung  und  Anstellung  wie  bei  den  anderen 
Königlichen  Verwaltungen  erfolgt,  auch  demgemäss  das  Einkommen 
bis  zu  der  in  Aussicht  genommenen  allgemeinen  Erhöhung  der 
Beamtengehälter  auf  2400  bis  3900  Mark  festgesetzt  werde; 

5)  dass  die  früher  bei  den  Privateisenbahngesellschaften  und  von 
der  Königlichen  Staatseisenbahnverwaltung  zwar  weiter  beschäftigten, 
aber  nicht  in  den  Staatsdienst  übernommenen  Landmesser  nunmehr 
in  den  Staatsdienst  übernommen  werden,  dass  denselben  ihre  ge- 
sammte  Dienstzeit  als  im  Staatsdienst  verbracht  angerechnet  wird 
und  dass  sie  bis  zur  etatsmässigen  Anstellung  im  Bezüge  ihrer 
bisherigen  Tagegelder  verbleiben. 

In  tiefster  Ehrerbietung  Euer  Excellenz  gehorsamster 
Vorstand  des  Rheinisch- Westfälischen  Landmesservereins. 

I.  A.  Walraff. 

An  den 

Staat8mini8tcr  und  Minister 
der  öffentlichen  Arbeiten 
Herrn  Thielen,  Excellenz, 

Berlin. 


.'  l-  Kassenbericht. 

Der  Deutsche  Geometerverein  bestand  am  31.  December  1890  aus 
5 Ehrenmitgliedern,  15  Zweigvereinen  und  1156  ordentlichen  Mitgliedern. 
Von  den  letzteren  sind  gestorben  8,  ausgetreten  25,  wegen  Verweigerung 
der  Beitragszahlung,  oder  weil  sie  2 Jahre  lang  mit  der  Zahlung  im 
Rückstände  geblieben  sind,  gestrichen  9,  sodass  nach  Abzug  von  42 
noch  1114  ordentliche  Mitglieder  verblieben. 

Im  Laufe  des  Jahres  sind  101  Mitglieder  neu  eingetreten,  von 
denen  aber  nur  98  das  Eintrittsgeld  und  den  Beitrag  bezahlt  haben. 
Die  Mitgliederzahl  betrug  daher  am  31.  December  1891  1212.  Für 


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94 


Vereinsangelegenheiten. 


1892  haben  den  Austritt  angezeigt  21,  neu  eingetreten  sind  31,  die  Zunahme 
beträgt  daher  10,  sodass  der  Verein  z.  Zt.  1222  ordentliche  Mitglieder  zählt. 
Gestorben  sind: 

1.  Schlegelmilch,  Reg.-Landmesser  zu  Cottbus. 

2.  Stapf,  Gustav,  Geometer  zu  Weimar. 

3.  Seipel,  Franz,  Bezirksgeometer  zu  Dinkelsbuhl. 

4.  Köndgen,  W.,  Landmesser  zu  Duisburg. 

5.  Heckmann,  Rechnungsrath  zu  Herford. 

6.  Korthaus,  W.,  Eisenb. -Landmesser  zu  Elberfeld. 

7.  Herminghaus,  Landmesser  zu  Altenkirchen. 

8.  Ehrhardt,  Landmesser  zu  Dillenburg. 

Ausser  den  bereits  gestrichenen  sind  weitere  21  Mitglieder  mit  der 
Zahlung  des  Beitrags  im  Rückstände  geblieben. 

Die  Einnahmen  haben  betragen: 

I.  Aus  den  Beiträgen. 

zu  6 jfC 6546,00  jft 

« 9 « 882,00  „ 

«12  „ 36,00  „ 


Von  1891  Mitgliedern 

n®8  « 

„ 3 


II.  Aus  sonstigen  Einnahmen. 

Für  zwei  Gesammtinhalts-Verzeichnisse 
Zinsen  von  Häsler  & HUlbig  in  Coburg 
„ der  3i/2°/o  Reichsanleihe 


7464,00  Jf. 

1,50  JC 
0,75  „ 
17,50  „ 


III.  Ueberschuss  von  1890 286,62 


Summe  der  Einnahmen 7770,37  c4C 

Die  Ausgaben  betrugen: 

I.  Ftlr  die  Zeitschrift 5945,48  jH 

II.  Für  Verwaltungskosten 537,83  „ 

III.  Für  die  Hauptversammlung 1001,40  „ 

IV.  Für  die  Bibliothek 33,15  „ 

V.  Für  Verschiedenes 142,10  „ 

Summa  der  Ausgaben 7659,96 

Ueberschuss 110,41  jtC 


Entwurf  zuin  Vereinshaushalt  für  1892. 

A.  Einnahmen. 

I.  Ueberschuss  aus  dem  Jahre  1891 110,41 

II.  a.  von  1200  Mitgliedern  zu  6 jft 7200,00  j(C 

b-  « 50  „ „ 9 „ 450,00  „ 

7650,00  „ 

III.  Aus  dem  Concurse  des  Bankhauses  Jos. 

Simon’s  Söhne  zu  Coburg 900,00  „ 

IV.  Sonstige  Einnahmen 39,50  „ 

Summe  8700,00  <M 


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Personalnachrichten. 


95 


B.  Ausgaben. 

I.  Für  die  Zeitschrift: 

a.  Herstellung  und  Versendung  der  Zeitschrift  durch 


die  Buchhandlung  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart  3600,00  M 

b.  ßedactions-Honorare  900,00  „ 

c.  Honorar  der  Mitarbeiter 800,00  „ 

d.  Literaturbericht  150,00  „ 

e.  Correcturlesen 100,00  „ 

f.  Verwaltungsk  osten ' 150,00  „ 

5700,00  JC 

II.  Verwaltungskosten  einschliesslich  der  Kassenverwaltung  550,00  „ 

III.  Kosten  der  Hauptversammlung 600,00  „ 

IV.  Verlust  an  dem  Bankhause  Jos.  Simon’s  Söhne  zu  Coburg  1771,15  „ 

V.  FUr  die  Bibliothek  und  zur  Abrundung 28,85  „ 

Summe  8650,00  jfC 


Vergleich. 


Einnahmen  8700,00  <M 

Ausgaben  8650,00  „ 

Ueberscbuss 50,00 


Die  Mitglieder,  welche  beabsichtigen,  die  Beiträge  fftr 
1SM  durch  Postanweisung  elmusenden,  werden  gebeten, 
dies  vor  dein 

ersten  Mürz  189t 

zss  thun,  da  von  diesem  Tage  ab  die  Beiträge  durch  Post- 
naehnahme  erhoben  werden. 

\euwled,  im  Januar  1892. 

L.  Winckel. 


Personalnachrichten. 

Königreich  Preussen:  Die  bisherigen  Landmesser,  Vermessungs- 
Revisoren  von  Rhein,  Hemmleb,  Breitkopf,  Vogel,  Stegemann 
zn  Cassel  u.  Kreis  zu  Wiesbaden  sind  zu  Oberlandmessern  ernannt  worden. 
Anlässlich  des  Ordensfestes  hat  Se.  Maj.  der  König  Allergnädigst  ver- 
liehen: dem  Generallieutenant  und  Chef  der  Landesaufnahme  Schreibe  r 
den  Stern  zum  rothen  Adlerorden  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub;  ferner 
den  Rothen  Adlerorden  4.  Classe  an:  Hunsinger,  Steuerrath  und 
Kataster-Inspector  zu  Minden;  Nebelung,  Vermessungs- Revisor  zu 


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96 


Briefkasten. 


Hildburghausen.  Rosdücher,  Reehnungsrath  und  Kataster-Controleur  zu 
Hamm;  Schmidt,  Steuer-Inspector  und  Kataster-Controleur  zu  Berlin; 
Schön,  Steuerrath  und  Katasterinspector  zu  Lüneburg;  Dr.  Vogler, 
Professor  an  der  Landwirtschaftlichen  Hochschule  zu  Berlin;  W a dehn, 
Reehnungsrath  und  Kataster-Controleur  zu  Danzig. 

Königreich  Sachsen.  Vom  Rath  der  Stadt  Dresden  ist  der 
Vermessungs-Director  G erke  in  Altenburg  zum  Leiter  des  dortigen  Sadt- 
Vermessungsamts  gewählt  worden. 


Briefkasten. 

Verschiedenen  Herren  Mitarbeitern,  welche  schon  seit  Monaten  auf 
den  Abdruck  Ihrer  Einsendungen  warten,  möchten  wir  als  Entschuldigung 
der  Verzögerung  zunächst  die  vielen  Vorträge  bemerken,  welche  durch 
die  Berliner  Versammlung  vom  Juni  vor.  Jahres  der  Zeitschrift  überwiesen 
wurden,  und  anderes  bereits  zum  Abdruck  Bestimmtes  verdrängt  haben 
(wobei  jedoch  die  Vorträge  der  beiden  Redacteure  Jordan  und  Steppes 
zurüokgehalten  wurden).  Die  scheinbare  Bevorzugung  mancher  nicht 
dringlichen  Sache  (z.  B.  S.  30—31  u.  A.)  nnd  manches  auch  später 
noch  Kommendes,  bitten  wir  dadurch  zu  erklären,  dass  seitens  der 
Redaction  in  Zeiten  von  Manuscriptmangcl  Artikel  und  Figuren  ange- 
schafft und  alsbald  gesetzt  wurden,  welche  später,  wenn  auch  nicht 
mehr  dringlich,  gedruckt  werden  mussten,  um  die  Lettern  wieder  frei 
zu  bekommen.  In  der  Zeit  der  Manuscriptüberhäufung  hoffen  wir  auch 
die  auf  S.  661  des  vorigen  Jahrgangs  1891  vorgenommene  Kürzung  dem 
Herrn  Verfasser  und  den  Lesern  gegenüber  genügend  begründet  zu 
haben.  Die  älteren,  bereits  angenommenen  Artikel  werden  in  nächster 
Zeit  thunlichst  nach  der  Zeitfolge  ihrer  Einsendung  zum  Abdruck 
kommen. 


r.  Inhalt.  ■ . 

Grössere  Mittheilungen.  Die  Photogrammetrie  in  Italien  von  L.  P.  Pagani  ni, 
deutsch  bearbeitet  von  A.  Schepp  in  Wiesbaden.  (Fortsetzung  und  Schluss.) 

— Bedingungen  der  Zulassung  zur  Landmesserpriifung.  — Kleiner«  Mittheilungen. 
Anzeige,  betr.  Veröffentlichung  von  Kreiskarten  1: 100000.  — Anzeige,  betr.  die 
von  der  Landesaufnahme  veröffentlichten  Messtischblätter  im  Maassstabo  1: 25000. 

— Karte  des  Deutschen  Reichs  in  674  Blättern  lind  im  Maassstabe  1 : 100000. 

— Bücherschau.  Das  königl.  bayerische  Gesetz,  die  Flurbereinigung  betreffend, 
vom  23.  Mai  1886,  erläutert  von  Dr.  Ludwig  August  von  Müller,  besprochen 
von  Steppes.  — Vereinsangelegenheiten.  — Personalnachrichten.  — Briefkasten. 

Verlag  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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97 


ZEITSCHRIFT  fob  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  4.  Band  XXI. 

15.  Februar.  

Die  Landesvermessung  im  Grossherzogthum 
Sachsen -Weimar  und  die  Bestimmungen  über  die 
Beweiskraft  der  Flurkarten  und  Flurbücher; 

von  0.  Schnaube rt  in  Weimar. 


Das  Gesetz  über  die  Landesvermessung  im  Grossherzogthum  Sachsen- 
Weimar  vom  5.  März  1851,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  Uber  die 
Beweiskraft  der  Flurkarten,  Fundbücher  und  Kataster  vom  12.  März  1839 
sind  so  wesentliche  Stützen  zur  Sicherstellung  der  Grundbesitzer,  sowie 
zur  Abwendung  und  Abkürzung  von  Rechtsstreitigkeiten  wegen  dieses 
Besitzes,  dass  eine  Schilderung  der  im  Grossherzogthum  bestehenden 
gesetzlichen  Bestimmungen  wohl  hier  am  Platze  sein  dürfte.  — 

Es  sind  zu  unterscheiden: 

I.  Die  Landesvermesssung,  als  solche  fllr  sich  allein  ausgeführt; 

II.  das  Verfahren  bei  den  zur  Separation  gezogenen  Fluren  bezügl. 

der  oben  bezeichneten  gesetzlichen  Bestimmungen  nnd 

III.  das  Verfahren  bei  Ausführung  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839. 

I.  Die  Landesvermessung,  als  solche  für  sich  allein  ausgeföhrt. 

A.,  Die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  betr. 

Die  Aufgabe  der  Landesvermessung  besteht 

1)  in  Feststellung  und  Vermarkung  der  Landes-,  Flur-  und  Grund- 
eigenthumsgrenzen,  so  weit  es  sich  nm  Neuaufnahme  von  Fluren 
handelt ; 

2)  in  Kartirung  dieser  Grenzen  und 

3)  in  Entwertung  der  Fundbücher  über  diesen  Grundbesitz. 

Die  Ausführung  der  Landesvermessung  geschieht  im  Auftrag  des 
Staatsmini8teriums  durch  den  Grossherzogi.  Vermessungsdirector,  welcher 
sich  hierzu  verpflichteter  Geometer  und  Feldgeschworener  bedient.  — 
Hierzu  sei  bemerkt,  dass  unter  „verpflichteten  Geometern“  nur  solche 
zu  verstehen  sind,  welche  auf  Grund  der  gesetzlichen  Bestimmung  vom 

Zeitschrift  für  Vermeasungswesen.  1*92.  Heft  4.  7 


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98  Schnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossberzogth.  Sachsen-Weimar 

fl 

15.  September  1869  sich  der  angeordneten  Staatsprüfung  unterzogen  und 
hiernach  nach  Absolvirung  einer  mehrjährigen  Praxis  als  „Geometer  des 
Grossherzogthums“  durch  das  Grossherzogliche  Staatsministerium  ver- 
pflichtet worden  sind,  Bezügl.  der  Feldgeschworenen  bestimmt  das  oben 
angezogene  Landesvermessungsgesetz,  dass  für  jeden  Ort  2 bis  3 recht- 
schaffene, gewissenhafte  und  friedfertige  Männer  zur  Kundgebung  der 
örtlichen  Verhältnisse  bei  Feststellung  der  Grenzen  und  Erörterung  von 
Grenzzweifeln  und  Eigenthumsfragen  zu  wählen  und  von  dem  Einzel- 
gerichte des  Ortes  auf  den  Inhalt  des  mehrerwähnten  Gesetzes  zu  ver- 
pflichten sind.  Dieselben  haben  sich  von  den  örtlichen  Flur-,  Grenz- 
und  Grundeigenthumsverhältnissen  möglichst  Kenntniss  zu  verschaffen 
und  bei  Flurmessungen  den  Vermessungsbeamten,  so  oft  als  nöthig,  bei 
deren  Geschäften  zu  begleiten,  auch  denselben  durch  ihre  Ortskenntnis 
nützlich  und  förderlich  sich  zu  erweisen.  Bei  Grenzfeststellungen  haben 
sie  zu  mindestens  zweien  den  bezügl.  Verhandlungen  beizuwohnen,  um 
nach  Erfordern  als  verpflichtete  Ortskundige  Auskunft  zu  ertheilen; 
ebenso  liegt  denselben  die  Ueberwachung  der  geschlagenen  Lagpfähle, 
ausgestellten  Signale  etc.  und  die  Setzung  der  Grenzsteine,  auch  eine 
allgemeine  Ueberwachung  der  Grenzen  ob. 

Die  betreffs  der  Landesvermessung  erlassenen  und  bei  Ausführung 
derselben  zu  beobachtenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Vorschriften 
vom  5.  März  1851  sind  im  Wesentlichen  die  folgenden: 

a.  Die  Grenzen,  deren  Feststellung  und  Vermarkung  betr. 

Mit  Vermessung  der  Fluren  soll  eine  Feststellung  ihrer  Aussen- 
grenzen  und  der  Grenzen  des  in  ihnen  befindlichen  Grundbesitzes  ver- 
bunden sein,  wobei  zunächst  folgende  allgemeine  Bestimmungen  zu  be- 
achten sind: 

1)  Anerkannte  Grenzen,  d.  h.  solche,  Uber  deren  bestehenden 
oder  herzustellenden  Lauf  gerichtlich  anerkannte  Grenzbeschreibungen, 
Karten,  Grundbücher  etc.  Ausweis  geben,  und  für  anerkannt  zu 
achtende  Grenzen,  d.  h.  solche,  über  deren  Lauf  ein  Einwand  von 
Seiten  der  Betheiligten  nicht  gemacht  wird,  sind  beizubehalten. 

2)  Zweifelhafte  Grenzen,  d.  h.  solche,  in  deren  Hinsicht  die 
Voraussetzungen  unter  1 nicht  obwalten,  sind  zwar  zunächst  mit  Rücksicht 
auf  den  Inhalt,  etwa  vorhandener,  nicht  anerkannter  Grenzbeschreibungen, 
Karten  und  Grundbücher  zu  erörtern,  eine  wirkliche  Feststellung  der- 
selben nach  diesen  Hülfsmitteln  ist  jedoch  nur  insoweit  zu  bewirken, 
als  ein  Bedenken  gegen  deren  Richtigkeit  nicht  bereits  besteht  oder 
erhoben  und  geltend  gemacht  wird.  — Im  Uebrigen  sind  dieselben  wo 
thunlieh  nach  Uebereinkunft  unter  den  Betheiligten  zu  reguliren,  wobei 
der  eben  bestehende,  bezügl.  auf  längere  Zeit  zurück  erweisliche  Besitz- 
stand, unverdächtige  Privaturkunden  und  die  Aussagen  glaubwürdiger 
Personen  als  nächste  Anhaltspunkte  zu  brauchen  sind. 


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u.  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  99 


3)  Finden  die  unter  1 ausgesprochenen  Voraussetzungen  nicht  statt 
und  kommt  auch  sonst  eine  Grenzfeststellung  nicht  zu  Stande,  dann  ist 
der  eben  stattfindende  Besitzstand  so  lange  als  giltig  zu  erachten,  als 
nicht  auf  dem  Rechtswege  gegen  solchen  entschieden  worden  ist. 

Die  Feststellung  der  Landesgrenzen,  soweit  nicht  zwischen  dem 
Grossherzogthum  und  den  benachbarten  Staaten  rezessmässig  anerkannte 
Grenzkarten  oder  Grenzbeschreibungen,  welche  unbedingt  als  maassgebend 
zu  erachten,  vorhanden  sind,  ist  nur  unter  Concurrenz  der  zur  Wahrung 
der  Landeshoheit  berufenen  Bezirksdirectoren  *)  zu  bewirken.  Den  dabei 
betheiligten  Gemeinden,  welche  nebst  den  zuzuziehenden  Feldgeschworenen 
von  den  diesfalls  bevorstehenden  Verhandlungen  durch  den  beauftragten 
Vermessungsbeamten  in  Kenntniss  zu  setzen  sind,  bleibt  es  überlassen, 
sich  hierbei  durch  ihre  Gemeindevorstände  oder  sonst  besonders  ver- 
treten zu  lassen,  gleichwie  es  den  betheiligten  Grundstückseigenthümern 
unbenommen  bleibt,  auch  ihr  Interesse  durch  Beauftragte  vertreten  zu 
lassen  oder  selbst  zu  vertreten. 

Die  Feststellung  derjenigen  Flurgrenzen,  welche  nicht  Landesgrenzen 
sind,  geschieht  wegen  der  dabei  mit  in  Frage  kommenden  Verhältnisse  des 
öffentlichen  Dienstes  ebenfalls,  wie  bei  Feststellung  der  Landesgrenzen, 
unter  Concurrenz  des  Bezirksdirectors  und  unter  Zuziehung  der  beider- 
seitigen Gemeindevorstände  und  der  Feldgeschworenen  durch  den  be- 
auftragten Vermessungsbeamten.  Dabei  ist  aber  Folgendes  zu  berück- 
sichtigen: 

1)  wenn  eine  anerkannte  (edictalisirte)  Flurkarte  Uber  eine  der  in 
Frage  kommenden  Fluren,  oder  eine  beiderseits  gerichtlich  anerkannte 
Grenzkarte  über  eine  in  Frage  kommende  Flurgrenze  vorhanden  ist, 
dann  sind  die  in  jener  Flurkarte  oder  in  dieser  Grenzkarte  verzeichneten 
Flurgrenzlinien  unbedingt  so  weit  beizubehalten,  als  nicht  die  Grenzlinie 
durch  noch  stehende  Gebäude  oder  andere  schwer  verrückbare  Anlagen 
und  sonstige  unverrückbare  Gegenstände  bezeichnet  sind  und  die  Flur- 
oder Grenzkarte  hierzu  nicht  passt. 

2)  Sind  über  zwei  einander  berührende  Fluren  anerkannte  Flur- 
karten oder  dergl.  Grenzkarten,  oder  sind  Uber  eine  und  dieselbe  Grenz- 
strecke anerkannte  Flur-  und  Grenzkarten  verschiedenen  Alters  vor- 
handen und  findet  eine  Verschiedenheit  in  der  Flurgrenzzeichnung  statt, 
so  geht  überhaupt  diejenige  Flurkarte  vor,  welche  zuletzt  anerkannt  worden 
ist  und  bei  dem  Mangel  einer  Flurkarte  die  zuletzt  anerkannte  Grenzkarte. 

3)  Ist  Uber  eine  der  in  Frage  kommenden  Fluren  eine  nicht  an- 
erkannte Karte  vorhanden,  so  ist  die  fragliche  Flurgrenze  nach  solcher 
Karte  soweit  festzustellen,  als  ein  Widerspruch  gegen  deren  Inhalt  nicht 
erhoben  wird. 

*)  Das  Grossherzogthum  theilt  sich  in  5 Verwaltungsbezirke,  dem  je  |ein 
Bezirk8director  vorsteht.  — Die  Bezirksdirectoren  unterstehen  dem  Grossherzogi. 
Staatsministerium  als  ihrer  nächsten  Vorgesetzten  Behörde. 

7* 

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100  Schnaubert  Die  Landesvermessung  im  Grossberzogth.  Sachsen-Weimar 

4)  Mangelt  aber  ein  jeder  Nachweis  über  den  Lauf  einer  Flur- 
grenze und  ist  daselbst  eine  Flurgrenze  zu  bilden,  dann  ist  zunächst 
eine  gütliche  Vereinigung  der  beiderseitigen  Flurgemeinden  zu  versuchen. 
— Kommt  eine  solche  Vereinigung  nicht  zu  Stande,  dann  sind  die 
zwischen  verschiedenen  Fluren  streitigen  Districte  nach  Rücksichten  der 
Zweckmässigkeit  zu  theilen,  wobei  der  Staatsregierung  die  letzte  Ent- 
scheidung zusteht. 

Die  Feststellung  der  Privatgrenzen  geschieht  unter  Mitwirkung  der 
Grundbesitzer. 

Die  Grenzen  werden  in  der  Regel  mit  Grenzsteinen  vermarkt; 
Grenzhügel,  Grenzgruben,  Grenzbäume,  Grenzsäulen  etc.  werden  nur  da 
zur  Vermarkung  gebraucht,  wo  der  örtlichen  Verhältnisse  wegen  dieselben 
den  Grenzsteinen  vorzuziehen  sind;  hierbei  ist  aber  zu  beachten,  dass 
die  Entfernung  der  bestimmten  Grenzpunkte  nicht  Uber  140  m beträgt. 

Die  Grösse  und  Beschaffenheit  der  Grenzsteine  ist  nach  den  folgenden 
gesetzlichen  Bestimmungen  geordnet: 

1)  Die  zur  Vermarkung  von  Landesgrenzen  dienenden  Grenzsteine 
sind  regelmässig  zu  behauen  und  ist  über  eine  angemessene  Grösse  und 
Form  derselben  mit  der  betreffenden  Nachbarregierung  jederzeit  Ver- 
einbarung zu  treffen. 

2)  Grenzsteine,  welche  zwei  Fluren  scheiden,  ohne  dass  eine  Landes- 
grenze dabei  in  Frage  kommt,  sollen  in  der  Regel  nicht  weniger  als 
0,35  m über  die  Erde  hervorragen  und  in  der  Regel  nicht  weniger  als 
0,45  m tief  in  die  Erde  eingegraben  sein.  Die  Stärke  ihres  Kopfes  soll 
in  der  Regel  nicht  unter  0,20  m und  diejenige  ihres  Rumpfes  nicht 
unter  0,28  m betragen. 

3)  Grenzsteine,  welche  auf  die  Ecken  der  Hauptgewende,  den  Wegen, 
Gräben,  den  Krön-,  Staats-,  Kammerguts-,  Kirchen-,  Pfarr-  und  Schulgütem 
erforderlich  sind,  sollen  bei  einem  Rumpfe  von  mindestens  0,35  m Höhe 
und  0,20  bis  0,30  m Dicke  in  der  Regel  einen  Kopf  von  0,18  bis 
0,20  m Stärke  und  0,30  bis  0,35  m Höhe  im  Walde  und  auf  Wiesen 
und  von  0,20  m Höhe  im  Felde  besitzen.  — Die  im  Felde  zu  setzenden 
Grenzsteine  dürfen  nicht  Uber  0,15  m Uber  die  Erde  herausstehen. 

4)  Grenzsteine,  welche  in  die  Grenzen  von  Privatgrundstücken  zu  setzen 
sind,  dürfen  zwar  kleiner  sein,  es  ist  aber  deren  Kopf  mindestens  in 
der  Weise  zu  bearbeiten,  dass  sie  sich  von  gewöhnlichen  unbehauenen 
Steinen  leicht  unterscheiden  lassen  und  ihr  Rumpf  soll  mindestens 
0,30  m Höhe  und  0,20  m Stärke  besitzen. 

Die  Setzung  der  Grenzsteine,  ohne  Ausnahme,  wird  in  Gegenwart 
wenigstens  je  eines  Feldgeschworenen  bezügl.  durch  dieselben  bewirkt, 
indem  es  zunächst  den  Feldgeschworenen  obliegt,  Sorge  zu  tragen,  dass 
diese  Setzung  ordnungsmässig  geschieht.  — Den  Grenzsteinen  sind  eine 
bestimmte  Anzahl,  wenigstens  drei  gebrannte  Ziegelstücke,  oder  Glas- 
oder Porzellanscherben,  Holzkohle,  Schmiedeschlacke  und  dergl.  schwer 


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u.  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  101 

zerstörbare  Gegenstände  als  sogenannte  Zeugen  oder  Urkunden  unter- 
zulegen  und  sind  dem  Kopfe  die  erforderlichen  Richtungsschlaufen, 
bezUgl.  Nummern  etc.  aufzuhauen. 

Was  die  Beschaffung  der  Grenzsteine  anlangt,  so  sind  solche  an  den 
Landesgrenzen  von  den  betheiligten  Regierungen  und  solche  zwischen 
den  einzelnen  Flurbezirken  von  den  betheiligten  Gemeinden  aufzubringen. 
— Hinsichtlich  der  zur  Feststellung  der  Grundstücksgrenzen  im  Innern 
der  Fluren  nöthigen  Grenzsteine  wird  es  zunächst  |den  Grundbesitzern 
überlassen,  nach  Umständen  eine  Einigung  unter  sich  zu  Stande  zu 
bringen.  Bei  etwaiger  Zögerung  in  der  Sache  ist  jedoch  bei  neuen  Flur- 
messungen  der  Vorstand  der  betreffenden  Gemeinde  so  berechtigt,  als 
verpflichtet,  die  erforderlichen  Grenzsteine  anzuschaffen  und  solche  durch 
die  Feldgeschworenen  ordnungsmässig  setzen  zu  lassen,  die  dadurch 
erwachsenen  Kosten  aber  von  jedem  der  beiden  Betheiligten  zur  Hälfte 
zu  erheben. 

b.  Die  Kartirung  der  Fluren  und  Entwerfung  der  Fund- 

bttcher  betr. 

Die  Kartirung  erfolgt  in  doppelter  Weise,  das  eine  Mal  durch  An- 
fertigung der  Flur-  resp.  Ortskarte  mit  1 : 2000  bezw.  1 : lOOOtheiligem 
Maassstab;  das  andere  Mal  durch  Anfertigung  einer  Generalkarte  im 
1 : 3000theiligen  Maassstabe. 

Die  Neuberechnung  der  Flächen  erfolgt  auf  Grund  der  gefertigten 
Karten. 

Die  Ergebnisse  der  neuen  Vermessung  und  Berechnung  einer  Flur 
werden  in  dem  Entwurf  des  neuen  Fundbuches  zusammengestellt,  welches 
in  verschiedenen  Rubriken  das  Folgende  nachweist: 

1)  die  laufende  Nummer  jedes  Grundstückes,  übereinstimmend  mit 
der  auf  der  Karte  eingeschriebenen,  nebst  der  entsprechenden 
alten  Nummer,  soweit  dieselbe  aus  den  alten  Flurbüchern  zu  ent- 
nehmen und  die  Identität  der  Grundstücke  nachzuweisen  ist; 

2)  die  Benennung  der  Feldlage  nach  der  ortsüblichen  Benennung; 

3)  den  alten  Ackergehalt  des  Grundstückes; 

4)  den  vollständigen  auf  Grund  vorhergegangener  Ermittelung  fest- 
gestellten Namen  des  Besitzers  des  Grundstückes  und  dafern  das 
Grundstück  hinsichtlich  seines  Eigentümers  zweifelhaft  ist,  den 
Namen  des  d.  Z.  Besitzers,  sowie  die  Kulturart  des  Grundstückes; 

5)  die  neue  Fläche  des  Grundstückes. 

Bei  der  Kartirung  einer  Flur  werden  sämmtliche  Eigentbumsver- 
hältnisse genauestens  erörtert,  sei  es  auf  Grund  vorliegender  Erwerbs- 
urkunden,  Katasterangaben  oder  wo  solche  fehlen  auf  Grund  der  pflicht- 
mässigen  Aussagen  der  Feldgeschworenen.  Wird  eine  unzweifelhafte 
Bestätigung  des  Erwerbgrundes  nicht  erlangt,  so  wird  das  Grundstück 
vorläufig  auf  den  Namen  dessen  eingetragen,  welcher  dasselbe  nach  dem 


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102  Schnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossherzogth.  Sachsen-Weimar 

Zeugnisse  der  Gemeindebehörde  bezw.  der  Ortssteuereinnahme  im  letzten 
Jahre  versteuert  hat,  wobei  jedoch  die  Erweisung  eines  besseren  Rechtes 
an  dem  fragl.  Grundstücke  jedem  Dritten  nachgelassen  bleibt.  Im  Falle 
eines  Widerspruches  eines  Dritten  wird  dem  Namen  des  Besitzers  die 
Bemerkung  „bestritten“  beigefügt. 

c.  Die  Obliegenheiten  der  Grundbesitzer  bei  den 
Flurmessungen. 

Sämmtliche  Grundstücksbesitzer  sind  verpflichtet  den  von  Seiten  eines 
Vermessungsbeamten  unmittelbar  oder  mittelst  des  Gemeindevorstandes 
zu  bewirkenden  Vorladungen  zu  den  Grenzfeststellungen,  Verlegungen, 
Versteinungen  und  Vermessungen  selbst  oder  durch  hinreichend  legiti- 
mirte  Vertreter  nachzukommen,  die  erforderliche  Auskunft  über  Besitz- 
stand. Grenzen  und  Grundeigenthum  zu  ertheilen  und  nöthigen  Falles 
durch  Erwerbsurkunden  und  sonst  hinsichtlich  des  Eigenthums  und  der 
Grenzen  sich  zu  legitimiren.  Diejenigen  Grundbesitzer,  welche  diesen 
Vorladungen  nicht  nachkommen,  werden  als  der  getroffen  werdenden 
Grenzfeststellung,  Versteinung  beitretend  erachtet.  Den  Grundeigen- 
tümern liegt  persönlich  ob  für  die  nach  Vorschrift  herzustellenden 
Grenzsteine  und  für  deren  Setzung  zu  sorgen,  bezügl.  den  Kostenantheil 
zu  bezahlen.  Ebenso  sind  sie  zur  Uebernahme  folgender  Leistungen 
verpflichtet: 

1)  Beschaffung  des  Quartiers  einschliesslich  Bett,  Aufwartung,  Holz 
und  Licht  für  den  mit  der  Flurmessung  beauftragten  Geometer; 

2)  Stellung  der  zu  der  Messung  nöthigen  Arbeiter; 

3)  Anschaffung  der  nöthigen  Lag-  und  Messpfähle,  sowie  der  er- 
forderlichen Signalstangen ; 

4)  Besorgung  der  Vorladungen  der  Grundbesitzer  und  der  Boten- 
gänge in  Dienstangelegenheiten; 

5)  Besorgung  des  Transportes  der  Effecten  des  Geometers  nach 
Vollendung  der  Vermessung  in  den  ihm  zur  Vermessung  ange- 
wiesenen nächsten  Ort,  jedoch  nicht  über  3 Meilen  Entfernung  und 

6)  zur  Tragung  der  Kosten  für  Bemühungen  der  Feldgeschworenen. 

B.  Die  Ausführung  der  Landesvermessung, 
a.  Allgemeine  Bestimmungen. 

Die  Leitung  der  Landesvermessung  geschieht  durch  den  Vermessungs- 
director,  wie  schon  oben  erwähnt  ist.  Derselbe  ist  für  Vermessungs- 
angelegenheiten zugleich  Mitglied  der  Generalcommission.  Dem  Director 
sind  d.  Z.  drei  Obergeometer  als  Gehilfen  desselben  zugetheilt.  Die 
Letzteren  führen  im  Aufträge  des  Directors  die  Revisionen  der  von  den 
Geometern  ausgeführten  Arbeiten  aus.  Die  als  Flurmesser  fungirenden 
Geometer  unterstehen  der  Disciplinargewalt  des  Vermessungsdirectors 
und  haben  dessen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  in  dienstlichen  Ange- 


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u.  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  103 

legenheiten  von  diesem  die  nöthigen  Aufträge  und  Verordnungen  zu 
gewärtigen  und  erforderlichen  Falles  Instruction  von  ihm  einzuholen. 

Jeder  Geometer  ist  ftlr  die  vorschriftsmässige  und  tüchtige  Aus- 
führung der  ihm  übertragenen  Arbeiten  verantwortlich  und  hat  zu  diesem 
Behufe  seine  Geschäfte  stets  actenmässig  zu  behandeln. 

Die  Gebühren  regeln  sich  nach  der  durch  das  Staatsministerium 
besonders  festgestellten  Taxordnnng;  sie  betragen: 

Für  Feststellung  der  Eigenthumsgrenzen,  Aufnahme,  Kartirung,  Flächen- 
berechnung der  Grundstücke,  Aufstellung  des  Fundbuches  und  Anfertigung 
einer  Copie  der  Flurkarte  (Reinkarte)  und  Fertigung  einer  Generalkarte 

1)  für  jede  Hofrathe  2 jK,  50  ^ 

(dasselbe  für  jedes  Gebäude,  welches  ein  besonderes 

Item  bildet); 

2)  ftlr  jedes  im  1000  theiligen  Maassstabe  aufgenommene 

Hectar  (ohne  Hofraithen  reap.  Gebäude)  5 „ — r 

3)  für  jedes  im  2000  theiligen  Maassstabe  aufgenommene 

Hectar  (ohne  Hofraithen  resp.  Gebäude)  3 „ — „ 

4)  bei  zusammenhängenden  grösseren  Waldflächen  für 

jedes  Hectar  2 „ — „ 

5)  für  jedes  Item  der  Flur  0 „ 10  „ 

6)  für  Prüfung  der  Flurgrenze  in  Rücksicht  auf  an- 
schliessende edictalisirte  Karten,  für  Flurgrenzregu- 
lirungen, Abhaltung  oder  Beiwohnung  des  Flurzuges 
und  Messung  der  zum  Eintrag  in  das  Flurzugsprotocoll 
nöthigen  Grenzsteinentfernungen,  für  Beiwohnung  der 
gerichtlichen  Anerkennung  des  Vermessungsnormatives 
und  für  Ausführung  der  Hausarbeiten  hierzu  eine 

tägliche  Verrichtungsgebühr  von  5 „ — „ 

sowie 

7)  für  jeden  Tag  auswärtiger  Arbeit  der  unter  Ziffer  6 

bezeichneten  Art  ein  Tagegeld  von  3 „ — „ 

und 

8)  eine  Nachtquartiergeld-Entschädigung  von  2 „ 50  „ 

9)  für  Zu-  und  Abgang  des  Geometers  zur  Flur  die  unter 
Ziffer  6 resp.  7 angegebenen  Gebühren  von  5 u.  3 <M , 
wobei  ihm  nachgelassen  bleibt,  an  Stelle  der  Ver- 
gütung für  den  wirklichen  Transportaufwand,  Kilo- 
metergebühren  pro  Kilometer  20  J)  zu  berechnen, 
wenn  dadurch  ein  grösserer  Aufwand,  als  bei  Benutzung 
eines  gesetzl.  Transportmittels  (Eisenbahn  II.  Wagen- 
klasse, Personenpost,  einspänniger  Miethwagen)  er- 
wachsen würde,  sich  nicht  herausstellt,  indem  anderen 
Falles  nur  der  bei  Benutzung  des  letztem  zu  liquidierende 
Aufwand  berechnet  werden  darf. 


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104  Schnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossherzogtli.  Sachsen- Weimar 

Den  Transport  der  Effecten  des  Geometers  nach 
Vollendung  einer  Messung  hat  die  Grundbesitzer- 
sebaft  der  Flur  bis  auf  eine  Entfernung  von  3 Meilen 
zu  tragen. 

10)  Während  der  Dauer  einer  Flurmessung  hat  die  Grund- 
besitzerschaft der  Flur  bezw.  Gemeinde,  welche  die 
erwachsenen  Kosten  s.  Z.  von  den  Ersteren  wieder 
bezieht,  dem  Geometer  Quartier,  einschliesslich  Bett, 

Holz,  Licht  und  Bedienung  — auch  für  die  Dauer 
der  mit  der  Flurmessung  verbundenen  Hausarbeiten, 

— zu  stellen.  Dabei  ist  der  Gemeinde  nachgelassen, 
an  Stelle  der  Haturalleistung,  eine  entsprechende  Geld- 
abfindung eintreten  zu  lassen,  bezw.  sich  hierüber 
mit  dem  Geometer  zu  vereinbaren. 

11)  Die  zur  Fluraufnahme  und  Herstellung  der  Reinkarte 
erforderlichen  Zeichen papiere  ingleichen  die  Tabellen 
zu  den  Fundbüehern  erhalten  die  Geometer  durch  den 
Vermessungsdireetor  ausgereicht. 

Die  unter  Ziffer  1 bis  9 bezeichneten  Gebühren  werden  dem  Geo- 
meter aus  der  Vermessungskasse  des  Grossherzogi.  Staatsministeriums 
gewährt  und  werden  am  Schlüsse  des  Verfahrens  liquidirt  und  ausge- 
zahlt. — Abschlagszahlungen  hierauf  können  nur  nach  Vollendung  der 
Feldarbeiten,  bezttgl.  Berechnungsarbeiten  beantragt  und  gewährt  werden 
und  zwar  nachdem  der  Vermessungsdireetor  sich  von  der  Güte  und  Be- 
schaffenheit der  geleisteten  Arbeit  überzeugt  hat. 

b.  Besondere  Bestimmungen. 

Bevor  der  Geometer  in  die  zu  messende  Flur  abgeht,  benachrichtigt 
derselbe  den  Vermessungsdireetor,  den  Gemeindevorstand  und  die  Feld- 
geschworenen vom  Tage  seines  Eintreffens  in  die  Flur.  Der  Bezirks- 
director  erhält  ebenso  hiervon  Kenntniss  und  wird  ersucht,  einen  Tag 
zur  Vornahme  des  Flurzuges  anzuberaumen.  — Dieser  Flurzug  kann 
jedoch  nach  Ermessen  des  Vermessuungsdirectors  unterbleiben.  Die 
Verhandlung  beim  Flurzug  leitet  der  Bezirksdirector.  — Derselbe  giebt 
dem  Geometer  Uber  die  stattgefundenen  Flurzugsverhandlungen  eine 
Abschrift  des  bezügl.  Protocolles  zu  dessen  Vermessungsacten.  Nach 
geschehenem  Flurzug  misst  der  Geometer  die  Horizontalentfernungen 
von  Flurgrenzstein  zu  Flurgrenzstein,  stellt  ein  Verzeichniss  hierüber 
auf  und  übergiebt  solches  zu  den  Acten  des  Vermessungsdirectors.  — 
Was  die  Landesgrenzen  anbelangt,  so  werden  hierüber  von  dem  Ver- 
messungsdirector  die  nöthigen  Anordnungen  gegeben. 

Hiernächst  verschafft  der  Geometer  sich  vor  Allem  die  nöthige 
Kenntniss  von  den  am  Orte  üblichen  besonderen  Flurverhältnissen.  — 
Dieses  geschieht  durch  Einsichtnahme  der  alten  Flurbücher  und  etwa 


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u.  die  Bestimmungen  über  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  105 

vorhandener  alten  Flurkarten,  durch  fernere  Einsichtnahme  der  aus  dem 
Archive  der  Bezirkssteuerrevision  beigezogenen  auf  die  Flur  Bezug 
habenden  Acten,  durch  Vernehmung  der  Feldgeschworenen,  durch  sonstige 
Erkundigungen  und  wo  nötliig,  durch  entsprechende  Untersuchungen 
im  Felde. 

Die  bezügl.  Erörterungen  erstrecken  sich  namentlich  auf  folgende 
Punkte : 

1)  ob  die  Grundstücke  in  der  Flur  breiteu  oder  nicht; 

2)  ob  die  Grundstücke  im  Felde  nach  der  Benennung  breiten  oder 
nach  dem  Ackergehalte;*) 

3)  ob  Verrainungen,  sogen.  Tracte  in  der  Flur  bestehen  und  durch 
Grenzmarken  im  Felde  bezeichnet  oder  ob  dieselben  durch  etwa 
vorhandene  Fundbücher  und  alte  Flurkarten  nachweisbar  sind; 

4)  ob  die  Verrainungen  im  Felde  in  Flurstriemen  abgetheilt  und  ver- 
steint  sind; 

5)  ob  die  Breiteneinheit  in  der  Flur  von  durchaus  gleicher  Breite 
ist,  oder  ob  eine  Veränderlichkeit  derselben,  etwa  nach  einer  ge- 
wissen Regel,  stattfindet  etc. 

6)  ob  hinsichtlich  der  für  sich  breitenden  Grundstücke  und  der 
Gehren,  sowie  der  sog.  Angewende  besondere  Bestimmungen  be- 
stehen und  ob  solche  versteint  vorliegen; 

7)  ob  die  Strümpfungen  versteint  oder  ob  solche  nach  der  Fläche 
einzurechnen  sind; 

8)  ob  die  in  der  Flur  befindlichen  Wege,  Strassen,  Viehtreiben  ver- 
steint vorliegen  oder  ob  und  welche  Breite  denselben  zukommt  etc. 

Diese  Erörterungen  werden  in  einer  Niederschrift  zusammengestellt, 
welche  von  den  beiden  Feldgeschworenen  mit  vollzogen  wird;  — 
Dieselbe  bildet  die  Grundlage  des  Vermessungs-Normatives,  welches  aufge- 
stellt diejenigen  Bestimmungen  enthält,  nach  welchen  bei  Feststellung 
der  Eigenthumsgrenzen  verfahren  werden  soll.  — Das  Normativ,  nachdem 

*)  ln  verschiedenen  Fluren,  namentlich  in  Thüringen  sind  die  Felder  nach 
bestimmten  Breitenverhältnissen  unter  einander  getheilt  und  man  spricht  daselbst 
von  gewissen  Breitensystemen : Breitende  Felder  sind  überhaupt  parallel 
laufende  Grundstücke,  welche  nach  bestimmten  Verhältnissen  ihrer  Breite  ge- 
theilt sind,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Länge.  Die  Fluren,  wo  diese  Theilungsart 
der  Grundstücke  üblich,  sind  in  grössere  Feldlagen  und  in  Verrainungen  oder 
Tractus  getheilt,  welche  gewöhnlich  mit  einem  Schiedrain  umgeben  sind.  — 
Diese  Verrainungen  zerfallen  in  der  Regel  weiter  in  sog.  Flurstriemen,  welche 
— ein  jeder  für  sich  — aus  einer  gewissen  Anzahl  miteinanderbreitender, 
d.  h.  solcher  Grundstücke  bestehen,  unter  denen  ein  bestimmtes  Verhältniss 
ihrer  gegenseitigen  Breite  obwaltet.  Dann  können  noch  Grundstücke  in  der 
Verrainung  Vorkommen,  welchemit  nachbarlichen  Grundstücken  nicht,  sondern  nur 
für  sich  breiten,  d.  h.  solche,  denen  fiir  sich  betrachtet  eine  gewisse  Breite 
zukommt,  und  endlich  solche,  welche  wegen  ihrer  unregelmässigen  Form  niche 
als  breitende  Grundstücke  betrachtet  werden  können,  d.  h.  nicht  breitendt 
Grundstücke. 


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106  Schnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossberzogth.  Sachsen-Weimar 


es  die  Genehmigung  des  Vermessungsdirectors  erhalten,  wird  den  be- 
theiligten Grundstücksbesitzern  von  dem  Geometer  eröffnet,  entsprechend 
erläutert  und  schliesslich  von  den  Ersteren  unterzeichnet.  Die  gerichtliche 
Anerkennung  desselben  erfolgt  sodann  durch  das  zuständige  Amtsgericht. 
— Die  Aufbewahrung  des  Normatives  geschieht  in  den  Acten  des  Ver- 
messungsdirectore,  welcher  dem  Geometer  sowohl  als  auch  der  Gemeinde 
hiervon  beglaubigte  Abschriften  hinausgibt. 

Bei  Feststellung  der  Grenzen,  Vermarkung  derselben,  Ermittelung 
des  Besitzstandes  hat  nun  der  Geometer  lediglich  nach  den  Bestimmungen 
des  anerkannten  Vermessungs-Normatives  zu  verfahren. 

Ob  überhaupt  in  der  zu  vermessenden  Flur  ein  Normativ  aufge- 
stellt und  darnach  verfahren  werden  soll  oder  nicht,  solches  entscheidet 
der  Vermessungsdirector,  da  auch  solche  Fälle  eintreten  können,  wo  von 
dem  Verfahren  nach  normativen  Bestimmungen  abgesehen  wird. 

Mit  diesem  schliessen  die  Vorarbeiten  zur  Feststellung  des  Grundbesitzes 
und  es  tritt  nun  das  Stadium  ein,  wo  nach  dem  vorliegenden  Normativ 
die  Vertagung  des  Grundbesitzes 

bewirkt  wird. 

Die  Verlagung  begreift  alles  dasjenige  unter  sich,  was  zur  Fest- 
stellung des  Grundbesitzes  und  dessen  Grenzen  nöthig  ist. 

Zu  dem  Behufe  fertigt  sich  der  Geometer  sog.  Brouillons,  d.  s.  Hand- 
risse aus  etwa  vorhandenen  alten  Karten,  oder  wo  solche  nicht  vor- 
handen sind,  nach  dem  Augenmaasse  durch  Aufnahme  in  der  Flur.  Die 
Brouillons  haben  die  Grösse  des  gewöhnlichen  Actenformates  und  werden 
in  dieselben  nach  den  stattgefundenen  Ermittelungen  — sei  solches  nach 
vorhandenen  Fundbüchern,  Katastern,  sei  solches  auf  Grund  der  Aus- 
sagen der  Feldgeschworenen,  sei  es  auf  Grund  der  beigezogenen  Erwerbs- 
documente  — mit  Dinte  in  die  einzelnen  Grundstückscomplexe  die  Namen 
der  Grundstücksbesitzer,  die  Nummern  und  Flächengehalte  eingetragen. 

Mit  diesen  so  hergerichteten  Brouillons  begiebt  sich  der  Geometer 
in  Begleitung  seiner  Feldgeschworenen  in  die  Flur  und  nimmt  eine 
Vergleichung  derselben  hinsichtlich  des  entworfenen  Bildes  und  des  ein- 
getragenen Besitzstandes  vor.  Bei  dieser  Gelegenheit  und  nachdem  die 
bezügl.  Berichtigungen  stattgefunden,  werden  die  alten  Grenzmarken  der 
einzelnen  Grundstücke  aufgesucht  und  wo  keine  solchen  vorhanden  sind, 
werden  die  Grenzen  nach  den  Aussagen  der  Feldgeschworenen  vorläufig 
nach  dem  vorhandenen  Besitzstand  bestimmt.  Die  aufgefundenen  alten 
Grenzmarken  werden  mit  Pfählen  markirt,  während  die  neu  zu  bestimmenden 
Grenzpunkte  ebenfalls  bis  zur  endgültigen  Feststellung  in  irgend  welcher 
Art  bezeichnet  werden. 

So  wird  nun  districtsweise  das  Geschäft  fortgesetzt,  bis  schliesslich 
die  ganze  Flur  fertig  brouillonirt  vorliegt. 

Unter  Zugrundelegung  der  vorhandenen  Brouillons  werden  nunmehr 
districtsweise  Grundstücksverzeichnisse  angefertigt;  dieselben  bilden 


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u.  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flnrkarten  u.  Flurbücher.  107 

Unterlagen  einer  Vorladung  zum  Verlagungs-  und  Grenzfeststellungs- 
termine, in  welcher  Ersteren  sämmtliche  GrundeigenthUmer  durch  den 
zuständigen  Gemeindevorstand  zum  Erscheinen  auf  ihre  in  dem  Verzeichnisse 
angegebenen  Grundstücke  mit  der  Verwarnung  vorgeladen  werden,  dass 
die  Nichterscheinenden  den  im  Termin  getroffen  werdenden  Grenz- 
feststellungen beitreten. 

Die  betheiligten  Grundbesitzer  sind  verpflichtet  der  von  Seiten  eines 
Vermessungsbeamten  bewirkten  oder  veranlassten  Vorladung  zu  Grenz- 
feststellungen selbst  oder  durch  legitimirte  Vertreter  nachzukommen,  die 
erforderliche  Auskunft  Uber  Besitzstand  und  Grenzen  zu  geben  und 
Grenzen  zu  geben  und  nöthigen  Falles  durch  Erwerbsurkunde  und  sonst 
sich  auszuweisen.  — Bezügl.  der  Vertretung  von  Grundbesitzern  schreibt 
das  Gesetz  bestimmte  Normen  vor. 

Am  Tage  der  Vertagung  nun  — nachdem  auch  der  Gemeinde- 
vorstand die  von  ihm  ausgeflihrte  und  pflichtgemäss  dahin  bescheinigte 
Vorladung,  dass  sämmtliche  auf  dem  ihm  übergebenen  Grundstücks- 
Verzeichnisse  bezeichneten  Grundbesitzer  geladen  worden  sind,  zu  den 
Acten  des  Geometers  zurückgegeben  hat  — begiebt  sich  der  Geometer 
in  Begleitung  der  beiden  Feldgeschworenen  zur  bestimmten  Terminszeit 
auf  die  in  der  Ladung  näher  bezeichneten  Flurdistricte  und  bewirkt 
unter  Zuziehung  der  betheiligten  Grundbesitzer  die  Feststellung  des 
Grundbesitzes  und  die  Feststellung  — Vertagung  — der  Grenzen. 

Die  Erstere  geschieht  durch  Vergleichung  der  mit  zur  Stelle  ge- 
brachten Erwerbsurkunden  mit  den  Angaben  der  geführten  Brouillons, 
durch  Vernehmung  der  Betheiligten  und  sonst. 

Die  Vertagung  wird  bewirkt  unter  Beachtung  der  hierfür  bestehenden 
gesetzlichen  Vorschriften  und  der  Bestimmungen  des  anerkannten  Ver- 
messungsnormatives.  — Hierbei  ist  zu  beachten,  dass  wo  anerkannte 
oder  für  anerkannt  zu  achtende  Grenzen  nicht  vorhanden  sind  und  die 
Betheiligten  sich  bei  Wiederherstellung  der  Grenzen  nach  vorhandenen 
älteren,  aber  nicht  anerkannten  Grenzbeschreibungen,  Karten  und  Grund- 
büchern nicht  beruhigen,  auf  dem  Wege  der  Güte  dahin  zu  wirken  ist, 
dass  möglichst  Grenzstreitigkeiten  vermieden  werden. 

In  solchen  Fällen,  wo  Grenzstreitigkeiten  verbleiben  und  nach  den 
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen 
sind,  überlässt  der  Geometer  es  den  Betheiligten,  die  erforderlichen 
Schritte  dieserhalb  zu  thun,  hält  sich  aber  wegen  des  in  diesem  Falle 
aufzunehmenden  Besitzstandes  an  die  pflichtmässigen  Aussagen  der  Feld- 
geschworenen. — Diese  Fälle  werden  als  strittig  in  den  Materialien 
aufgeführt  und  ist  der  eben  stattfindende  Besitzstand  so  lange  als  gültig 
zu  erachten,  als  nicht  auf  dem  Rechtsweg  gegen  solchen  entschieden 
worden  ist. 

In  breitenden  Fluren  erfolgt  zuerst  die  Feststellung  der  Flurstriemen- 
grenzen, sodann  der  Gehren  und  dann  der  Angewende,  während  die 


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108  Schnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossherzogth.  Sachsen-Weimar 

Einbreitung  der  einzelnen  Grundstücke  bis  nach  erfolgter  Kartenaufnahme 
ausgesetzt  bleibt. 

Wenn  der  Fall  eintritt,  dass  geschmälerten  Viehtreiben,  Fahr-  und 
Schleifwegen,  welche  zwischen  den  Grundstücken  verschiedener  Besitzer 
hinlaufen,  die  gesetzliche  Breite  wiedergegeben  werden  muss  (die  Breiten 
sind  auch  normativmässig  bestimmt)  und  ein  Einverständnis  der  An- 
lieger darüber  nicht  zu  erlangen  ist,  in  welcher  Weise  dieses  geschehen 
soll,  so  wird  auf  Grund  etwa  noch  vorhandener  alter  Grenzmarken  oder 
den  früheren  Zustand  nachweisender  Karten  oder  anderer  Urkunden,  die 
betr.  Grenzfeststellung  bewirkt.  Gelingt  solches  nicht,  so  wird  nach 
vorhergegangener  Untersuchung  über  die  natürlichen  Verhältnisse  des 
Bodens,  der  Vergleichung  einzelner  Stellen,  wo  der  betr.  Weg  oder 
Viehtreibe  die  gesetzliche  Breite  noch  hat,  versucht  den  Ersteren  nach 
seinem  ursprünglichen  Bestände  wieder  herzustellen  — eventuell  wird 
das  erforderliche  Wegeareal  den  anliegenden  Grundstücken  gleichmässig 
entnommen. 

Die  bei  den  Grenzfeststellungsverhandlungen  in  Frage  kommenden 
Grenzpunkte  zerfallen  in  bereits  vorhandene  alte  und  in  neu  bestimmte. 
— Alle  diese  Grenzpunkte  werden,  nachdem  deren  Gültigkeit  von  den 
betheiligten  GrundstückseigentliUmern  anerkannt  worden  ist,  soweit 
solches  noch  nicht  geschehen,  mit  Lagpfählen  bezeichnet,  welche  eine 
fortlaufende  Numerirung  erhalten.  Sämmtliche  in  den  Grenzverhandlungen 
als  gültig  angenommene  Grenzpunkte  — auch  die  strittigen  — werden 
mit  der  Nummerbezeichnung  in  die  Brouillons  an  betr.  Stelle  eingetragen 
und  zwar  betrifft  dieses 

a.  alle  mit  gültigen  Grenzmarken  bereits  bezeichneten  Grenzpunkte, 

b.  alle  durch  die  Feldgeschworenen  neu  zu  versteinenden  Grenzpunkte, 

c.  alle  bei  einer  auf  technischem  Wege  noch  zu  regulirenden  Grenzen 
etwa  zu  geometrischem  Anhalte  dienenden  Punkte, 

d.  die  bis  auf  richterliche  Entscheidung  als  gültig  angenommenen 
vorerst  unversteint  bleibenden  BeBitzstandsgrenzen. 

Vorerst  unverlagt  bleiben 

1)  solche  einer  Grenzstellen,  welche  vor  der  Vollendung  der  Spezial- 
messung über  den  fraglichen  District  abhängigen  geometrischen 
Berücksichtigung  und  daher  erst  später  erfolgenden  Feststellung 
unterliegen ; 

2)  die  Wechselfurchen  der  innerhalb  der  Flurstriemen  miteinander 
breitenden  Grundstücke. 

Nach  Schluss  der  Grenzverhandlungen  erfolgt  in  Verbindung  mit 
den  geführten  Brouillons  und  mit  der  Vorladeverzeichnung  die  An- 
fertigung einer  Niederschrift  zu  diesen  Ersteren. 

Diese  Niederschrift  hat  über  das  bei  den  bezügl.  Verhandlungen 
stattgefundene  Verfahren  Nachricht  zu  geben;  es  ist  daher  nachzuweisen, 
welche  von  den  geladenen  Grundstücksbesitzern  nicht  zu  den  Verhand- 


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n.  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  109 

lungen  erschienen,  welche  Abmachungen,  Feststellungen,  Vergleiche  etc. 
zu  Stande  gekommen  sind ; ebenso  ist  anzngeben,  ob  und  welche  strittige 
Grenzpunkte  vorhanden  und  welche  Grenzpunkte  neu  bestimmt  worden 
sind.  — Die  Niederschriften  werden  von  den  Feldgeschworenen  mit- 
unterzeichnet, und  werden  in  Verbindung  mit  den  geführten  Brouillons 
gebracht  zu  einem  Actenband,  die  sog.  Verlagungsacten,  vereinigt. 

Wag  nun  die  Vermarkung  anbelangt,  so  erhalten  die  Feldgeschworenen 
Steinverzeichnisse,  in  welchen  die  sämmtlichen  zu  vermarkenden  Grenz- 
punkte speciell  aufgefUhrt  sind,  mit  dem  Aufträge  ausgereicht,  die  Ver- 
steinung  den  entsprechenden  gesetzlichen  Vorschriften  gemäss  auszufUhren. 
Dass  solches  vorschriftsmässig  geschehen,  ist  unter  diese  Verzeichnisse  zu 
bescheinigen  und  solche  zu  den  Geometeracten  s.  Z.  wieder  zurück  zu 
geben. 

Nach  Befinden  ist  zu  .dieser  Versteinung  wegen  des  zu  liefernden 
Materiales  der  zuständige  Gemeindevorstand  in  Anspruch  zu  nehmen 
und  eventuell  auch  dem  Vermessungsdirector  Anzeige  hiervon  zu  er- 
statten. 

Liegt  die  Flur  fertig  versteint  vor,  so  erfolgt  nun  deren  Aufnahme. 

Dieselbe  wird  ausgefUhrt  unter  Zugrundelegung  eines  trigonometrischen 
Xetzes  mittelst  Stahlbandmessung  unter  Anwendung  des  Höhenmessers 
und  des  Winkelspiegels. 

Zu  den  anzufertigenden  Karten  ist  nur  Papier  zu  verwenden,  welches 
aus  dem  Papiervorrath  der  Gr.  GeneralcommisBion  entnommen  ist.  Diese 
Papiere  — Watmann  mit  Köperunterzug  — - sind  ganz  besonders  gepflegt 
und  gehörig  ausgetrocknet. 

Die  Blattgrösse  der  einzelnen  Karten  beträgt: 
bei  Zwei  und  einhalb-Bogenblättern  1,62  m Länge  und  0,98  m Breite, 
„ Zwei-Bogenblättern  1,30  m Länge  und  0,98  m Breite, 

„ Ein  und  einhalb-Bogenblättern  0,98  m Länge  und  0,98  m Breite  und 
„ Ein-Bogenblättern  0,98  m Länge  und  0,65  m Breite. 

Zu  den  herzustellenden  Reinkarten  ftlr  die  Steuerrevisionen  (Kataster- 
behörden) und  für  die  Gemeinden  werden  nur  Ein-Bogenblätter  verwendet. 

Sobald  die  Kartirung  beendet  ist,  werden  sämmtliche  Materialien  — 
Karten  und  Verlagungsacten  dem  Vermessungsdirector  mit  dem  Antrag 
auf  Revision  der  Neuaufnahme  Überreicht. 

Die  Ausführung  der  Revision  erfolgt  durch  die  oben  genannten 
Obergeometer  im  Auftrag  des  Vermessungsdirectors. 

Die  Revision  erstreckt  sich: 

1)  auf  Prüfung  der  Uebereinstimmung  der  Karte  mit  dem  Natur- 
bestande  durch  örtliche  Nachmessung; 

2)  desgl.  der  Blattanschlüsse  mit  den  Karten  der  angrenzenden  Fluren 
und  den  nicht  in  das  Verfahren  gezogenen  aber  angrenzenden 
Qrundstückscomplexen  durch  Nachmessungen  und  Vergleichung  der 
Karten  unter  sich; 


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HO  Schnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossherzogth.  Sachsen-Weimar 

3)  auf  Prüfung  des  innegelialtenen  GreuzfeBtstellungsverfahrens  durch 
Vergleichung  der  geführten  Verhandlunggniederschriften  mit  den 
diesen  angefügten  Ladungen,  Brouillons,  Steinverzeichnissen  etc.,  der 
Karte  und  den  hierbei  zu  beobachtenden  gesetzlichen  Bestimmungen, 
Vorschriften  und  Instructionen; 

4)  desgl.  der  ausgeführten  Grenzversteinung. 

Etwa  bei  der  Revision  Vorgefundene  Irrthümer,  Mängel,  Anstände  etc. 
werden  möglichst  gleich  und  während  der  Dauer  der  Ersteren  beseitigt. 
Soweit  dieses  nicht  ausführbar  ist,  geschieht  in  Form  gestellter  Er- 
innerung Vorlage  an  den  Vermessungsdirector,  der  dann  das  Weitere 
anordnet. 

Der  Obergeometer  erstattet  über  die  ausgeführte  Revision  Bericht 
an  den  Vermessungsdirector  und  legt  die  bei  der  letzteren  gestellten 
Erinnerungen  vor.  — Der  Vermessungsdirector  weist  sodann,  unter 
Hinausgabe  einer  Abschrift  der  gestellten  Erinnerungen,  den  Geometer 
an,  die  Erledigung  derselben  herbeizuführen. 

Sind  alle  Anstände  gegen  die  Aufnahme  erledigt,  so  erfolgt  die 
Ausführung  der  Flächenberechnung  der  einzelnen  Schläge  sowohl,  als 
auch  der  Grundstücksparzellen.  — Diese  Berechnung  passirt  ebenfalls 
die  Revision. 

Hiernach  werden  zum  Zwecke  der  Edictalisirung  die  nöthigen 
Reinkarten  in  Ein-Bogenformat  — Copien  der  Originalkarte  — und  das 
Flurbuch  angefertigt.  — Auch  diese  unterliegen  der  Prüfung  durch 
den  Vermessungsdirector. 

Mit  diesen  letzteren  Arbeiten  und  mit  der  Abgabe  der  Materialien 
an  den  Vermessungsdirector  bezügl.  durch  diesen  an  das  Staatsministerinm 
zum  Behufe  der  Herbeiführung  des  gesetzlich  angeordneten  Edictal- 
verfahrens  ist  die  Flurmessung  auf  dem  Wege  der  Landesvermessung 
beendet. 

Es  sei  aber  hier  ganz  ausdrücklich  betont,  dass,  um  eine  öffentliche 
Glaubwürdigkeit  und  Beweiskraft  der  vorliegenden  Karten  und  Bücher 
herbeizuführen,  es  unumgänglich  nöthig  [ist,  dass  die  angeordneten 
Revisionen  der  Messungen  und  der  aus  diesen  Messungen  hervorgegangenen 
Materialien,  welche  in  möglichst  umfassender  Weise  und  der  grössten 
Sorgfalt  ausgeführt  werden,  überall  zur  Ausführung  gebracht  werden. 

Denn  nur  in  Verbindung  mit  diesen  gesetzlich  vorgeschriebenen 
Revisionen  ist  die  Herstellung  einer  beweiskräftigen  Karte  überhaupt 
denkbar. 

Im  Weiteren  will  ich  auch  nicht  hinzu  weisen  unterlassen,  dass  die 
Pflege  nur  guten  und  gehörig  präparirten  Kartenmateriales,  welches 
speciell  den  Händen  des  Vermessungsdirectors  anvertraut  ist,  nicht  zum 
Wenigsten  dazu  beiträgt,  gute  Karten  zu  liefern. 


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u.  die  Bestimmungen  über  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  111 

H.  Das  Verfahren  bei  den  zur  Separation  gezogenen  Fluren, 
insbesondere  die  Neuvermessung  dieser  Fluren  betr. 

Nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  unterliegt  jede 
zum  Separationsverfahren  gezogene  Flur  einer  Neumessung.  — Die  aus 
dieser  Messung  hervorgegangene  Karte  hat  zu  enthalten,  das  neue  Wege- 
und  Grabennetz  und  alle  auf  die  Ausführung  der  Separation  Bezug 
habenden  Gegenstände  der  Flur. 

Alle  bei  den  Grundstückszusammenlegungen  vorzunehmenden  geo- 
metrischen Arbeiten  werden  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des 
Gesetzes  Uber  die  Landesvermessung  vom  5.  März  1852  (siehe  auch  das 
oben  unter  Ziffer  I Gesagte)  und  unter  Innehaltung  der  besonderen  von 
der  Grossherzogi.  Generalcommission  für  die  AusfUhrungsgeschäfte  bei 
Separationen  erlassenen  Instructionen  und  unter  Vorbehalt  der  erforder- 
lichen Revisionen  durch  den  Vermessungsdirector  bewirkt. 

Diese  Revisionen  erstrecken  sich  daher  auf  Prüfung : 

1)  der  Neuaufnahme; 

2)  der  Block-  und  Schlagberechnung,  sowie  der  Flächenberechnung 
der  gemeinschaftlichen  Anlagen; 

3)  der  Planflächenberechnung  und  der  aus  dieser  hervorgehenden 
Plan  versteinung ; 

4)  der  zum  Zwecke  der  Landesvermessung  und  Katastrirung  bezügl. 
Edictalisirung  aus  der  Neumessung  hervorgegangenen  Materialien  als 

a.  der  Reinkarten  und 

b.  des  Fundbuches. 

In  allen  Fällen,  wo  Karten  Uber  den  alten  Grundstücksbestand  nicht 
vorhanden  sind,  oder  desgl.  nicht  genügende  Genauigkeit  besitzen,  um 
den  Bonitätswerth  der  alten  Grundstücke  berechnen  zu  können,  erfolgt 
unter  Innehaltung  der  Vorschriften  Uber  die  Landesvermessung  eine 
specielle  Aufnahme  derselben,  doch  wird  von  einer  Versteinung  der 
einzelnen  Parzellen,  nach  vorausgegangener  behördlicher  Anordnung, 
abgesehen.  — Die  hervorgegangene  Karte  wird  aber  als  Unterlage  für 
die  neue  Planlage  verwendet. 

Was  nun  die  Grenzfeststellung  bei  den  zum  Zwecke  der  neuen 
Planlage  ausgeführten  Neuaufnahmen  betrifft,  so  schreibt  das  Gesetz 
vom  25.  Juni  1870  vor,  dass  sämmtliche  Strassen  und  Ortsverbindungs- 
wege nur  unter  Zuziehung  des  Gr.  Bezirksdirectors,  des  Gemeinde- 
vorstandes, der  Separationsdeputirten  und  der  Feldgeschworenen  zu  Ver- 
lagen und  zu  versteinen  sind. 

Was  die  übrigen  gemeinschaftlichen  Anlagen  anlangt,  so  werden 
dieselben  noch  vor  Beginn  der  Neumessung  bezügl.  der  Revision  der- 
selben, den  bestehenden  Vorschriften  gemäBs  versteint  — die  Anerkennung 
der  desfallsigen  Grenzen  durch  die  Betheiligten  erfolgt  aber  erst  s.  Z. 
bei  Gelegenheit  der  definitiven  Planversteinung.  Die  Planversteinung 
■wird  erst  dann  zur  Ausführung  gebracht,  wenn  sämmtliche  Beschwerden 


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1 12  Schnaubert  Die  Landesvermessung  im  Grossberzogth.  Sachsen-Weimar 

gegen  den  Plan  beseitigt  sind  and  dieser  selbst  in  der  Hauptsache  als 
anerkannt  anzusehen  ist.  Vorher  findet  nur  eine  provisorische  Plan- 
absteckung mit  Pfählen  statt.  Sobald  der  Plan  reif  zur  Planversteinung 
ist,  wird  unter  Zugrundelegung  des  Zusammenlegungsplanes  eine  Flächen- 
berechnung Uber  sämmtliche  gemeinsame  Anlagen  und  Planabfindungen 
angefertigt  und  diese  registermässig  aufgestellt.  Diese  sogen.  Planflfichen- 
berechnung  weist  im  Einzelnen  die  Fläche  und  die  Breite  jedes  einzelnen 
Grundstückes  nach  und  unterliegt  einer  speciellen  Revision  durch  den 
Vermessungsdirector,  die  sich  darauf  erstreckt,  die  Richtigkeit  der  be- 
rechneten Flächen  und  Breiten  festzustellen. 

Mit  diesem  revidirten  Planflächenregister  ausgerüstet,  beginnt  der 
Geometer  die  Planversteinung. 

Die  Versteinung  und  Kartirung  der  neuen  Planlage,  welche  als 
neue  Flurmessung  gilt,  erfolgt  nach  den  für  solche  bestehenden  Vor- 
schriften, indem  jedoch  dabei  die  geometrischen  Vorarbeiten  zur  Separation 
zu  Grunde  gelegt  werden.  — Solches  gilt  namentlich  im  Hinblick  auf 
die  Vermarkung  und  auf  die  Anerkennung  der  Grenzen  durch  die  Be- 
tlieiligten. 

Was  das  Verfahren  bei  der  Planversteinung  anbetrifft,  so  sei  hier 
nur  kürzlich  das  Folgende  erwähnt: 

Nach  Maassgabe  der  Angaben  im  revidirten  Planflächenregister 
erfolgt  die  Absteckung  der  rechtwinkligen  Breiten  der  einzelnen  regel- 
mässigen Pläne,  während  die  Flächen  der  unregelmässigen  Grundstücke 
mittelst  Naturmaassen  festgestellt  werden.  — Etwa  sich  gegen  die  Berechnung 
hierbei  ergebende  Flächendifferenzen  werden,  dafern  sie  nicht  von  Belang 
sind,  auf  sämmtliche  Pläne  im  Schläge  vertheilt,  oder  dafern  solches 
nicht  thunlich  ist,  werden  diese  Differenzen  der  Revision  zur  Veranlassung 
des  Weiteren  vorgelegt,  welche  sodann  eo  ipso  die  Beseitigung  der- 
selben vornimmt  oder  mittelst  gestellter  Erinnerung  durch  den  Ver- 
messungsdirector die  Specialcommission  veranlasst  durch  Verhandlung 
mit  den  Betheiligten  die  veränderten  Flächen  zur  Anerkennung  der- 
selben zu  bringen. 

Mit  der  Uber  diese  Planversteinung  ausgeführten  Revision  enden  die 
örtlichen  Vorarbeiten  in  der  Flur.  — Die  Grenzanerkennung  durch  die 
Betheiligten  findet  analog  den  Vorschriften  Uber  die  Landesvermessung 
auch  hier  statt. 

Im  Uebrigen  erfolgt  nun  wie  bei  der  Landesvermessung  die 
Zeichnung  der  Reinkarten  und  Aufstellung  des  Fundbuches  auf  Grund 
des  anerkannten  und  vollzogenen  Rezesses,  wonach  mit  der  Abgabe  der 
Materialien  — Karten  und  Bücher  — dieselben  der  Edictalisirung 
entgegengeben. 


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u.  die  Bestimmungen  über  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  H3 

III.  Das  Verfahren  bei  Ausführung  des  Gesetzes  vom 
12.  März  1839,  über  die  Beweiskraft  der  Flurkarten,  Fund- 
bücher und  Kataster. 

Sobald  die  Ueberweisung  der  Flnrkarte  und  des  Fundbuches  an 
das  Grossherzogi.  Staatsministerium,  Departement  der  Finanzen,  stattge- 
funden hat,  ordnet  dasselbe  durch  die  Steuerrevision  (Kataster-  und 
Fortschreibungsbehörde)  die  Einleitung  des  Edictalverfahrens  an. 

Dasselbe  beginnt  damit,  dass  zuförderst  über  den  Besitz  jedes  in 
der  Flur  von  der  Neuaufnahme  betroffenen  Grundstücksbesitzers  aus  dem 
Fundbuche  sog.  Güterzettel  angefertigt  werden.  Diese  Güterzettel  ent- 
halten ausser  dem  Namen  des  Besitzeigenthümers  der  Nummerfolge  nach, 
dessen  in  Frage  kommenden  Grundstücke  nach  neuer  und  alter  Nummer, 
nach  Lage,  Districtsbenennung,  Beschreibung,  nach  alter  und  neuer 
Fläche  und  nach  Steuerauswurf.  — Die  so  ausgefertigten  Güterzettel  werden 
den  Grunbesitzern  mit  der  Auflage  zugefertigt,  die  Richtigkeit  der  auf 
denselben  enthaltenen  Angaben  zu  prüfen  und  binnen  einer  festgesetzten 
Frist  an  die  Steuerrevision  zurück  zu  geben. 

Nach  Ablauf  dieser  Frist  und  an  dem  auf  den  Güterzetteln  ange- 
gebenen Tage  begiebt  sich  der  Revisionsbeamte  an  den  Ort,  dessen 
Flurkarte  resp.  Flurbuch  beweiskräftig  gemacht  werden  soll.  — Unter 
Zuziehung  des  Gemeindevorstandes  und  der  Feldgeschworenen  beginnen 
die  Verhandlungen  mit  den  betheiligten  Grundstücksbesitzern  resp.  deren 
legitimirten  Bevollmächtigten  derart,  dass  jeder  einzelne  Grundstücksbesitzer 
vorgeladen  seinen  Güterzettel  zurückgiebt.  Derselbe  bekennt  sich  zu 
dem  Inhalt  dieses  Güterzettels,  nachdem  solches  mit  ihm  eingehend  durch- 
gegangen, durch  seine  Namensunterschrift  unter  diesen  Letzteren.  Werden 
Erinnerungen  gestellt,  so  werden  solche  sofort  erledigt  und  wo  solches 
sich  nicht  sogleich  ausfllhren  lässt,  werden  auf  den  Zetteln  die  geeigneten 
Vermerke  gemacht;  die  Eintragung  des  Besitzes  wird  zwar  nach  dem 
derzeitigen  Besitzstände  bewirkt,  dem  pp.  Besitzer  aber  aufgegeben, 
seine  Ansprüche  in  einer  durch  öffentliche  Aufforderung  (Edictalien)  zu 
bestimmenden  Frist  vor  Gericht  auszuführen.  — § 1 — 3 des  Ges.  — 
(Siehe  weiter  unten.) 

Lässt  ein  Güterbesitzer  die  an  ihn  ergangenen  Aufforderungen  unbe- 
achtet, erscheint  er  z.  B.  an  dem  festgesetzten  Tage  weder  selbst,  noch 
durch  einen  genügend  legitimirten  Bevollmächtigten,  oder  giebt  er  den 
Güterzettel  nicht  zurück,  so  wird  dieser  Zettel  auf  seine  Kosten  abgeholt 
resp.  umgeschrieben  und  er  durch  gerichtlichen  Zwang  zur  Unterschrift 
angehalten.  — Aber  auch  hier  bleibt  es  demselben  unbenommen  wegen 
den  gegen  den  Inhalt  des  Güterzettels  ihm  beigehende  Erinnerungen 
einen  Vorbehalt  beizufügen.  — § 4 des  Ges.  — 

Alle  diese  unterschriebenen  Güterzettel  werden,  nachdem  oben  auf 
Prüfung  und  nach  den  Angaben  der  Güterzettel  das  Fundbuch  be- 

Zeitschrift  für  VemiessuDgewesen.  1892.  Heft  4.  8 


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114  Schnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossherzogtk.  Sachsen-Weimar 

richtigt  worden  ist,  zu  einem  oder  mehreren  Bänden  vereinigt  und  bilden 
das  Concept  des  neuen  Katasters  — das  Urkataster.  — § 5 des  Ges.  — 

Ist  hiernach  das  Kataster  angefertigt,  so  liegt  dasselbe  bei  der 
Steuereinnahme  resp.  bei  dem  Gemeindevorstande  des  Ortes  14  Tage 
lang  zur  beliebigen  Einsicht  für  sämmtliche  betheiligte  Grundbesitzer  auf. 
Dass  solches  geschieht,  wird  durch  öffentliche  Bekanntmachung  der 
Steuerrevision  — in  dem  Amtsblatte  des  Amtsbezirkes  den  Betheiligten 
eröffnet  und  zwar  mit  der  weiteren  Bestimmung  eines  Tages,  an  welchem 
der  Revisionsbeamte,  nach  Ablauf  der  oben  genannten  Frist,  wiederum 
am  Orte  anwesend  ist,  um  etwaige  Einwendungen  und  Gegen- 
vorstellungen (Reclamationen)  aufzunehmen,  zu  erörtern  und  womöglich 
zu  erledigen.  Zu  dem  Behufe  werden  sämmtliche  GrundstUckbesitzer  der 
Flur  aufgefordert,  diejenigen  Erinnerungen  und  Einwendungen,  welche 
ihnen  gegen  den  Inhalt  des  Katasters  und  gegen  die  Beschreibung  der 
darin  auf  eines  jeden  Namen  geschriebenen  Grundstücke  nach  Nummer, 
Flächengehalt,  Steuerauswurf  u.  s.  w.  etwa  beigehen  möchten,  an  dem 
gesetzten  Tage  vorzubringen.  Dieser  Aufforderung  wird  die  Be- 
drohung hinzugefiigt,  dass  im  Unterlassungsfälle  die  Steuererhebung  sofort 
in  Gemässheit  des  Katasters  eintritt  und  dass  alle  Gebühren  und  Ver- 
lage der  Revisionsbeamten,  welche  durch  späteres  Anbringen  ihrer  Ein- 
wendungen und  Reclamationen  erwachsen,  den  Betreffenden  zur  Last 
gelegt  werden,  insoweit  nicht  etwa  ein  Dritter  von  Rechtswegen  dazu 
, verurtheilt  wird.  — § 6 des  Ges.  — 

Sind  alle  diese  Erörterungen  beendigt,  so  macht  die  Steuerrevision 
dem  Amtsgericht  des  betr.  Ortes  hiervon  Anzeige. 

Das  Amtsgericht  erlässt  nun  zur  gerichtlichen  Geltendmachung 
aller  mit  dem  Inhalte  der  Flurkarte,  des  Fundbuches  und  des  Steuerkatasters 
nicht  Ubereinstimmdenen  Ansprüche  in  Beziehung  auf  Flächengehalt 
und  Grenzlinien  in  dem  Amtsblatte  eine  öffentliche  Aufforderung  — 
die  Edictalladung  — mit  der  Verwarnung,  dass  wenn  solches  innerhalb 
einer  Frist  von  6 Monaten  nicht  geschehen  ist,  der  Inhalt  der  Flur- 
karten, Fundbücher  und  Kataster  für  anerkannt  zu  erachten  ist  und 
etwaige  weitere  Erinnerungen  gegen  diese  Materialien  nach  dieser  Frist 
ausgeschlossen  bleiben.  — § 7 des  Ges. 

Diese  Aufforderung  wird  zwei  Mal  mit  einem  Zwischenraum  von 
30  Tagen  in  dem  Amtsblatt  eingerückt,  auch  angegeben,  wo  die  Karten 
und  Bücher  zur  Einsicht  der  Betheiligten  offen  liegen.  Eine  gleiche 
Aufforderung  wird  noch  besonders  in  der  betroffenen  Gemeinde  durch 
Anschlag  der  Gerichtsbehörde  wiederholt.  — Besitzen  Mitglieder  anderer 
Gemeinden  Grundstücke  in  der  Flur,  so  wird  in  Bezug  auf  solche 
(Forensen)  in  jenen  Gemeinden  ebenso  verfahren;  ist  dort  eine  andere 
Gerichtsbehörde  zuständig,  so  wird  diese  von  der  Gerichtsbehörde  des 
Flurortes  darum  ersucht. 

Werden  vor  oder  nach  Erlassung  der  Edictalien,  jedoch  vor  Ablauf 


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u.  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  115 

der  Frist,  bei  dem  Gerichte  Ansprüche  erhoben,  welche  mit  dem  Inhalte 
der  Karten  und  der  Grundbücher  nicht  Ubereinstimmen  und  gelingt  der 
Steuerrevision  die  Erledigung  nicht,  so  versucht  nunmehr  das  betr.  Gericht 
auf  dem  Gütewege  die  Sache  beizulegen.  Erst  wenn  diese  Bemühungen 
erfolglos  sind,  wird  eine  richterliche  Entscheidung  herbeigeführt.  — 
Hierbei  gelten  die  folgenden  Bestimmungen:  1)  will  der  Heclamant  sein 
Anbringen  als  Kiagevortrag  gelten  lassen  und  ist  es  dazu  geeignet,  so 
wird  auf  dasselbe  sofort  nach  Maassgabe  der  Processordnung  ausgefertigt ; 
2)  hat  jenes  Anbringen  die  Eigenschaften  einer  schlüssigen  Klage  nicht 
oder  behält  sich  der  Reclamant  selbst  eine  veränderte  und  verbesserte 
Eingabe  (Klage)  vor,  so  wird  hierzu  eine  Frist  unter  dem  in  der  Edictal- 
ladung  gedrohten  Rechtsnachtheil  (siehe  oben)  verstattet.  Diese  Frist 
soll  in  der  Regel  bis  zu  dem  in  der  Edictalladung  bestimmten  Schluss- 
termin (Präclusivtermin)  reichen,  wenn  bis  zu  diesem  Termin  noch 
30  Tage  oder  mehr  Tage  übrig  sind;  im  entgegengesetzten  Falle  aber 
wird  dieselbe  so  bestimmt,  dass  sie  nicht  weniger  als  30  Tage  umfasst. 

Uebrigens  beziehen  sich  diese  Bestimmungen  nur  auf  solche  An- 
sprüche, zu  deren  Anbringen  und  gerichtlicher  Verfolgung  die  Edictal- 
ladung aufgefordert  hat.  — Werden  andere  Ansprüche  angemeldet,  so 
wird  zwar  die  Güte  unter  den  Betheiligten  ebenfalls  gepflogen,  aber  es 
werden  diese  im  Entstehungsfalle  einfach  auf  den  Rechtsweg  verwiesen. 

Von  dem  Ergebnisse  der  gütlichen  Beilegung  oder  der  endlichen 
Entscheidung  giebt  das  Gericht  der  Steuerrevision  und  dem  Katasterführer 
Kenntniss  und  diese  berichtigen  hiernach  Flurkarte  und  Grundbücher. 

Für  alle  diese  Verhandlungen  haben  die  Betheiligten  keine  Kosten 
zu  tragen,  mit  Ausnahme  da,  wo  durch  Nichtbeobachtung  der  gesetz- 
lichen Auflagen  oder  durch  muth willige  Beschwerdeführung  oder  durch 
Rechtsstreitigkeiten  Kosten  erwachsen  sind. 

Nach  Ablauf  der  bestimmten  Frist  zur  Anmeldung  oder  weiteren 
Verfolgung  der  Erinnerungen  und  Ansprüche  (Reclamationen)  gegen  den 
Inhalt  der  Flurkarten,  Fundbücher  und  Kataster  wird  der  Inhalt  dieser 
Urkunden  hinsichtlich  des  Flächengehaltes  und  der  Grenzlinie,  soweit 
nichts  dagegen  eingewendet  oder  ausgeführt  worden  ist,  als  anerkannt 
erachtet.  — Jede  weitere  Erinnerung  dagegen  ist  ausgeschlossen,  mit 
Ausnahme  derjenigen  Fälle,  wie  solche  weiter  unten  noch  angeführt 
werden.  — § 15  des  Ges. 

Die  anerkannten  Karten  und  Grundbücher  werden  gemäss  des  § 16 
des  Ges.  nunmehr  von  den  Revisionsbeamten  mit  dem  entsprechenden 
Beglaubigungsatteste  versehen.  — Gegen  den  anerkannten  oder  für 
anerkannt  zu  achtenden  Inhalt  dieser  mehrerwähnten  Karten  und  Bücher 
wird  in  Beziehung  auf  Flächengehalt  und  Grenzen  der  Grundstücke  keine 
Verjährung  berücksichtigt,  auch  findet  der  Besitzstand  nur  insoweit  Be- 
rücksichtigung, als  es  bei  dem  in  den  Rechten  gegründeten  vorläufigen 
Schutze  des  Besitzes  gegen  eigenmächtige  Verletzungen  sein  Bewenden  hat. 

8* 


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1 16  Sehnaubert.  Die  Landesvermessung  im  Grossherzogth.  Sachsen-Weimar 

Veränderungen  der  in  der  anerkannten  Flurkarte  eingetragenen 
Grenzlinien  zwischen  den  Grundstücken  dürfen  nicht  vorgenommen 
werden,  sondern  es  wird  die  neue  Grenzlinie  farbig  neben  der  alten 
eingetragen.  Stimmen  hinsichtlich  des  Flächengehaltes,  Flurkarte,  Fund- 
buch und  Kataster  nicht  überein,  so  geht  die  Karte  und  wenn  diese 
abhanden  gekommen,  das  Fundbuch  vor. 

Gegen  den  Inhalt  der  anerkannten  Flurkarte  gestattet  das  Gesetz 
— § 20  und  21  — nur  die  zwei  Einwendungen: 

1)  dass  die  Flurkarte  unrichtig,  gegen  den  zur  Zeit  ihrer  Fertigung 
vorhandenen  Besitzstand  und  Sachbefund,  aufgenommen  worden  ist. 
Diese  Einwendung  wird  aber  nur  berücksichtigt,  wo  die  Grenz- 
linien durch  noch  stehende  Gebäude  oder  andere  schwer  verrückbare 
Anlagen  und  sonstige  unverrückbare  Gegenstände  — steinere 
Wehre,  Grundmauern  etc.  — bezeichnet  sind  und  die  Karte 
hierzu  nicht  passt; 

2)  wenn  auf  der  Grenze  zweier  Grundstücke  Gebäude  oder  nicht 
leicht  verrückbare  Anlagen  errichtet  sind,  welche  die  in  der  Flur- 
karte eingezeichneten  Grenzlinien  überschreiten,  ohne  dass  nach- 
gewiesen werden  kann,  dass  solche  zur  Zeit  der  Vermessung 
bereits  an  derselben  Stelle  vorhanden  gewesen  sind. 

In  diesem  Falle  unterscheidet  das  Gesetz  mehrere  Fälle  und  zwar: 

a.  der  Vindicationsanspruch  ist  durch  Vergütung  für  den  Flächenraum 
nicht  abzuwenden,  sondern  es  darf  der  Vindicant  die  Einräumung 
des  ihm  zugeschriebenen  Areals,  folglich  die  Veränderung  oder 
den  Abbruch  des  Gebäudes  u.  s.  w.  verlangen,  wenn  derselbe 
dem  Baue  oder  der  sonstigen  Anlage,  ehe  dieselbe  im  Wesent- 
lichen vollendet  war,  widersprochen  hat; 

b.  der  Vindicationsanspruch  ist  durch  Vergütung  für  den  nach  der 
Flurkarte  entzogenen  Flächenraum  abzuwenden,  wenn  ein  solcher 
Widerspruch  nicht  stattgefunden  hat.  — Es  ist  in  solchem  Falle 
die  Vergütung,  welche  der  Besitzer  darbieten  darf,  nach  dem 
Werthe  des  entzogenen  Flächenraumes  durch  Sachverständige  zu 
ermitteln.  Dieser  Werth  ist  zu  dem  gedachten  Zwecke  nur 
einfach  darzubieten  und  zu  bezahlen,  wenn  der  Besitzer  nach- 
zuweisen vermag,  dass  er  den  Eigentliümer  des  durch  seinen 
Bau  oder  seine  Anlage  beeinträchtigten  Grundstückes  vor  dem 
Bau  oder  vor  der  Anlage  in  dem  jetzigen  Umfange  schon  vor 
der  Anlegung  Kenntniss  gegeben  habe;  aber  derselbe  soll  zu 
dem  gedachten  Zwecke,  um  den  Vindicationsanspruch  mit  seinen 
Folgen  rechtlich  zu  beseitigen,  vierfach  dargeboten  und  bezahlt 
werden  müssen,  wenn  der  Besitzer  jenen  Beweis  nicht  herstellen  kann. 

Gegen  den  Inhalt  der  anerkannten  Kataster  kann  weder  — § 22 
des  Ges.  — die  erwerbende  Verjährung  (Eigenthumsersitzung)  noch  die 


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u.  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  u.  Flurbücher.  117 

erlöschende  Verjährung  der  Eigenthumsklage  begonnen  oder  vollendet 
werden  — es  mUsse  denn  die  Sache  dem  Verjährenden  gerichtlich  Über- 
eignet worden  sein. 

Durch  diese  Bestimmung  ist  der  Inhalt  des  Katasters  gegen  jede 
Art  der  Verjährung  gesichert. 

Alle  Streitigkeiten  Uber  Flächengehalt  und  Grenzen  der  Grundstücke 
— in  Fluren,  wo  anerkannte  Karten  und  BUcher  vorhanden  sind,  werden 
vor  der  zuständigen  technischen  Behörde  — der  Steuerrevision  — ver- 
handelt und  entschieden.  Beruhigen  sich  die  Betheiligten  bei  dem 
Ausspruch  der  Steuerrevision  nicht,  so  entscheidet  das  Grossherzogi. 
Staatsministerium,  bei  dessen  Ausspruche  es  bewendet. 

Weigert  sich  ein  Betheiligter  der  Grenzbestimmung  Folge  zu  leisten, 
z.  B.  unrichtig  besessenen  Flächenraum  abzutreten,  so  vollstreckt  die 
zuständige  Gerichtsbehörde  auf  Anrufen  die  im  Verwaltungswege  er- 
gangene Entscheidung. 

Hält  sich  ein  Theil  fUr  verletzt  durch  die  technische  Bestimmung 
der  Grenze  nach  der  Karte  und  dem  Fnndbuch,  so  bleibt  ihm  die  Be- 
tretung des  Rechtsweges  durch  Klageerhebung  gegen  den  Executions- 
antrag  offen.  — Aber  es  kann  und  darf  in  solchem  Falle  die  Klage 
nur  auf  eine  behauptete  Verfälschung  der  Karte  oder  des  Fundbuches 
oder  auf  einen  Mangel  des  deshalb  stattgefundenen  Edictalverfahrens 
gegründet  werden. 

Es  kann  daher  die  technische  Ermittelung  niemals  der  Gegenstand 
einer  neuen  Beweisführung  werden,  wogegen  andere  Fragen  über  Besitz 
und  Eigenthum,  soweit  solche  in  Betracht  kommen,  sowie  Forderungen 
von  Schadenersatz  etc.  der  richterlichen  Entscheidung  unterliegen. 

Es  lässt  sich  nicht  verkennen,  dass  nach  den  oben  geschilderten 
Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1839  dieses  Gesetz  manche  Härte 
enthält,  solches  gilt  namentlich  von  dem  § 4 s.  o.  — die  Anerkennung, 
ja  zwangsweise  Anerkennung  der  Karten  und  BUcher.  — Solches  kann 
nicht  aus  eigener  Ueberzeugung  geschehen,  sondern  es  geschieht  solches 
nur  in  dem  guten  Glauben  auf  die  Güte  der  Karten  und  BUcher. 

Dieser  Glauben  kann  den  Betheiligten  aber  nur  dann  beigebracht  und 
erhalten,  wenn  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung 
exact  und  genau  durcffgeführt  werden;  dieses  gilt  hauptsächlich  von  den 
vielfach  vorgesehenen  Prüfungen  der  Karten  und  BUcher. 

Wenn  man  bedenkt,  was  durch  die  bestehenden  gesetzlichen  Be- 
stimmungen vom  12.  März  1839  für  Gutes  geschaffen  wird,  dass  namentlich 
langwierige  und  kostspielige  Grenzstreitigkeiten  gänzlich  ausgeschlossen 
sind,  dass  solche  Streitigkeiten  nur  vor  einer  technischen  Behörde  im 
Verwaltungswege  ausgetragen  und  entschieden  werden,  dass  jede  Ein- 
mischung der  Justizbehörde  von  vornherein  abgeschnitten  ist,  dass  von 
den  vielen  tausenden  von  Fällen,  in  welchen  die  Entscheidung  einer 
technischen  Behörde  — die  Steuerrevision  — den  gesetzl.  Bestimmungen 


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118 


Bücherschau. 


gemäss  angerufen  wird,  sich  die  Betheiligten  auf  deren  Ausspruch,  auf 
Grund  der  anerkannten  Materialien  beruhigen  und  es  nur  selten  vor- 
kommt, dass  eine  endgiltige  Entscheidung  des  Staatsministeriums  herbei- 
geftihrt  wird,  so  geht  aus  diesem  Allen  hervor,  dass  das  vorhergesagte 
Gesetz  von  1839  nicht  allein  im  Publicum  festen  und  guten  Boden 
gefasst  und  sich  seit  52  Jahren  gut  bewährt  hat,  sondern  dass  es  als 
ein  Edelstein  unserer  weimarischen  Gesetze  angesehen  werden  darf. 

Ich  will  dem  noch  hinzufügen,  dass  unter  den  anerkannten  Karten 
es  auch  solche  giebt,  die  den  Anforderungen  des  Gesetzes  nicht  voll- 
ständig entsprechen;  solches  gilt  aber  nur  von  denjenigen  Karten  die 
vor  dem  Jahre  1851  — bis  wohin  die  präcisen  Bestimmungen  über  die 
Landesvermessung  für  uns  nicht  bestanden  — gefertigt  und  aufgenommen 
worden  sind.  Aber  die  statistischen  Erhebungen  über  die  Mangelhaftigkeit 
solcher  Karten  haben  einen  so  geringen  Procentsatz  ergeben,  dass  man 
nicht  in  der  Lage  sich  befindet,  abweichende,  besondere  Bestimmungen 
hierüber  zu  erlassen. 

Im  Weiteren  ist  es  aber  nothwendig,  dass,  um  beweiskräftige  Karten 
und  Bücher  zu  erzielen,  es  unbedingt  nöthig  ist,  folgenden  vier  Factoren 
ihren  vollständigen  Werth  ganz  und  voll  zukommen  zu  lassen  und  das  ist 

1)  die  exacts,  sorglichste  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen 
Uber  die  Landesvermessung  vom  J.  1851  namentlich  bei  Fest- 
stellung und  Verlagung  des  Grundbesitzes  und  der  Grenzen ; 

2)  die  Ausführung  der  Grenzversteinung  nach  den  bestehenden  gesetz- 
lichen Vorschriften; 

3)  die  Ausführung  von  ganz  sorgsamen  sich  möglichst  weit  erstreckenden 
Revisionen  des  geometrischen  Materials  und 

4)  die  Benutzung  nur  guten,  sorglichst  gepflegten  Kartenpapieres. 


Bücherschau. 

Theorie  der  Beobachtungsfehler  von  Emanuel  Czuber,  Leipzig.  Verlag  und 
Druck  von  B.  G.  Teubner,  1891. 

Nachdem  fast  alle  Bücher  Uber  Beobachtungsfehler  und  Methode 
der  kleinsten  Quadrate,  welche  in  den  letzten  zwei  Jahrzehnten  erschienen 
sind,  vorwiegend  die  praktischen  Anwendungen  hiervon  im  Auge  hatten 
und  die  Theorie  nur  als  Mittel  zu  jenem  Zwecke  betrachteten,  hat  um- 
gekehrt dieses  neue  bemerkenswerthe  Buch  von  Czuber  das  Gebiet  der 
Anwendungen  ausgeschlossen,  und  bietet  dagegen  erstens  eine  gründliche 
geschichtliche  Darstellung  aller  einschlägigen  Theorien  und  die  mathe- 
matische Entwicklung  dieser  Theorien  selbst.  Nach  Form  und  Be- 
handlungsweise schliesst  sich  das  Buch  an  die  theoretischen  Theile  von 
Helmert’s  Ausgleichungsrechnung  1872  an.  Ohne  aufNäheres  eingehen 
zu  können,  wollen  wir  nur  noch  bemerken,  dass  in  diesen  Theorien  auch 


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Gesetze  und  Verordnungen. 


119 


manches  enthalten  ist,  was  der  Praktiker  braucht,  ja  was  durch  die 
Bedürfnisse  der  Praxis  in  die  Theorie  hinein  getragen  worden  ist,  so 
namentlich  die  verschiedenen  Arten  der  Berechnung  des  mittleren  und 
durchschnittlichen  Fehlers  und  deren  Zuverlässigkeit  (S.  182)  und  die 
Betrachtungen  Uber  den  Maximalfehler  (S.  206),  oder  über  die  Aus- 
scheidung widersprechender  Beobachtungen  u.  s.  w.,  also  Fragen,  auf 
welche  die  Theorie  zwar  noch  keine  bestimmte  Antworten  gegeben  hat, 
bei  deren  Auftreten  es  aber  von  Wichtigkeit  ist,  zu  wissen,  wie  weit 
die  Theorie  bereits  darauf  eingegangen  ist,  und  warum  eine  endgültige 
Lösung  noch  nicht  zu  haben  ist.  In  solcher  Beziehung  ist  das  theoretische 
Buch  Czubers  auch  dem  Praktiker  willkommen.  J. 


Gesetze  und  Verordnungen. 

Nr.  24  des  Gesetzes-  und  Verordnungsblattes  für  das  Grossh  erzogt  hum 
Baden  vom  30.  November  1891  enthält  auf  Seite  232—234: 
Landesherrliche  Verordnung. 

(Vom  26.  November  1891.) 

Die  Abänderung  der  Verordnung  vom  29.  März  1883  über  die 
Ausbildung,  Prüfung  und  dienstpolizeiliche  Ueberwachung  des  zur  Ausübung 
der  Feldmessknnst  öffentlich  bestellten  Personals  betreffend. 

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Grossherzog  von  Baden, 
Herzog  von  Zähringen. 

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen 
und  verordnen,  was  folgt: 

Die  Paragraphen  17,  18  und  20  Unserer  Verordnung  vom 

29,  März  1883  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Nr.  8 Seite  84),  die 
Ausbildung,  Prüfung  und  dienstpolizeiliche  Ueberwachung  des  zur  Ausübung 
der  Feldmesskunst  öffentlich  bestellten  Personals  betreffend,  erhalten 
folgende  Fassung: 

§ 17. 

1)  Die  öffentlich  bestellten  Geometer  sind  berechtigt,  für  die  von 
ihnen  vollzogenen  Geschäftsverrichtungen  ein  Tagegeld  von  9 Mark 
zu  beanspruchen.  Die  Gewährung  der  ganzen  Tagesgebühr  setzt  eine 
mindestens  achtstündige  Beschäftigung  für  den  Tag  voraus.  Bei  Geschäften 
von  kürzerer  Dauer  kann  nur  ein  dem  Zeitaufwand  entsprechender  Theil 
des  Tagegeldes,  wenigstens  aber  >/4  Tagesgebühr,  angerechnet  werden. 
Für  die  Arbeitsleistung  eines  Tages  darf,  auch  wenn  mehrere  Geschäfte 
an  demselben  vorgenommen  wurden,  nicht  mehr  als  eine  Tagesgebühr 
in  Anforderung  kommen;  die  Anrechnung  von  Ueberstunden  ist  unstatthaft. 

2)  Zu  obigem  Tagegeld  tritt  ein  Zuschlag  von  3Mark  als  Zehrungs- 
entschädigung im  Falle  auswärtiger  Beschäftigung,  sofern  der  Beschäf- 
tigungsort  mindestens  2 Kilometer  — von  der  Grenze  des  Ortsetters  gemessen 


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120 


Gesetze  und  Verordnungen. 


— vom  Wohnsitz  entfernt  und  die  Abwesenheit  eine  mindestens  vierstündige 
ununterbrochene  ist.  Ist  durch  ein  mehrtägiges  Geschäft  auswärtiges 
Uebemachten  bedingt,  so  kann  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht 
ein  weiterer  Zuschlag  von  2 Mark  beansprucht  werden. 

3)  Bei  Arbeiten  ausserhalb  des  Wohnsitzes  wird  die  Zeit  des  Hin- 
und  Herwegs  zwischen  der  Geschäftsstelle  und  der  Behausung  der 
Arbeitszeit  zugeschlagen. 

4)  Die  obigen  Tagegelder  und  Entschädigungen  dürfen  auch  für 
die  zwischen  die  Arbeitstage  fallenden  Sonntage  und  gesetzlichen  Feier- 
tage, in  soweit  solche  bei  auswärtigen  Arbeiten  ausserhalb  des  Wohnsitzes 
zugebracht  werden  müssen,  angefordert  werden;  für  mehrere  aufeinander 
folgende  Tage  findet  eine  solche  Anrechnung  nicht  statt. 

5)  Für  die  durch  Gescliäftsvemchtung  entstehenden  Reisekosten  hat 
der  Geometer  den  Ersatz  der  nachzuweisenden  baaren  Auslagen  für  seine 
Person,  sowie  für  die  Fortschaffung  des  Gepäcks,  der  Instrumente  u.  s.  w. 
Derselbe  hat  sich  unter  Vermeidung  unnöthigen  Aufwandes  der  bestehenden 
Eisenbahn-,  Dampfschiff-  oder  Postverbindungen  zu  bedienen  und  ist  zur 
Benützung  der  zweiten  Eisenbahn-  beziehungsweise  ersten  Dampfschiff- 
klasse berechtigt.  Ist  die  Benützung  eines  besonderen  Gefährtes  nicht 
zu  umgehen,  so  dürfen  die  Kosten  eines  einspännigen  Fuhrwerks  angefordert 
werden. 

6)  Zur  Aufrechnung  dürfen  ferner  kommen  die  nachgewiesenen  baaren 
Auslagen  für  Messgehülfen  (Ruthenschläger),  Tagelöhner,  Pfähle,  Stangen 
u.  s.  w.,  ferner  die  Kosten  für  die  Beschaffung  von  Zeichenpapier,  Paus- 
leinwand und  Impressen,  sowie  für  das  Aufziehen  von  Plänen ; andere 
Auslagen  für  Schreib-  und  Zeichenmaterialien  können  nicht  in  Rechnung 
gestellt  werden. 

7)  Werden  mehrere  Geschäfte  miteinander  besorgt,  so  sind  die  nach 
vorstehenden  Bestimmungen  anzurechnenden  Kosten  nach  Verhältniss  auf 
die  einzelnen  Geschäfte  zu  vertheilen. 

8)  An  Stelle  der  vorgenannten  Gebühren  können  für  die  Leistungen 
der  Geometer  anderweite  Vergütungssätze  vereinbart  werden. 

Hat  in  solchem  Falle  ein  Geometer  durch  den  Vertragsabschluss 
die  Grenze  der  Angemessenheit  überschritten,  so  kann  die  Gebühren- 
forderung  auf  Antrag  oder  auch  ohne  Vorliegen  eines  solchen  durch  die 
Grossherzogliche  Oberdirection  des  Wasser-  und  Strassenbaues  ermässigt 
werden. 

Gegen  die  Entscheidung  der  Grossherzoglichen  Oberdirection  ist  die 
Recursbe8chwerde  an  Grossherzogliches  Ministerium  des  Innern  zulässig. 

§ 18. 

Die  Geometer  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen  übernommenen  Arbeiten 
unter  Beachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zum  Vollzug  zu  bringen 
und,  soweit  besondere  Vorschriften  nicht  erlassen  sind,  jeweils  die 
geeignetste  und  beste  Methode  für  die  Ausführung  zu  wählen.  Für  die 


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V ereinsangelegenheiten. 


121 


Herstellung  von  Messurkunden  sind  die  Bestimmungen  der  Anweisung 
zur  stückweisen  Vermessung  der  Liegenschaften  nebst  den  ergangenen 
Ergänzungsvorschriften,  sowie  der  Dienstanweisung  für  Bezirksgeometer 
maassgebend. 

Hinsichtlich  der  ftlr  den  Vollzug  der  Vermessungsarbeiten  zu 
beobachtenden  Genauigkeit  haben  überall  die  bei  der  staatlichen  Kataster- 
vermessung geltenden,  durch  die  Anweisung  zur  stuckweisen  Vermessung 
festgestellten  Grundsätze  Anwendung  zu  finden,  derart,  dass  eine  Arbeit 
nur  dann  als  richtig  im  Sinne  von  § 19  dieser  Verordnung  gelten  kann, 
wenn  die  dort  festgesetzten  Fehlergrenzen  nicht  überschritten  sind. 

§ 20. 

Die  Geometer  haben  die  ihnen  ertheilten  Aufträge  zur  Ausführung 
geometrischer  Arbeiten  in  der  Regel  persönlich  zu  vollziehen.  Die 
Verwendung  technischer  Gehilfen  hierzu  ist  nur  mit  Ermächtigung  Gross- 
herzoglicher  Oberdirection  des  Wasser-  und  Strassenbanes  und  unter 
Verantwortlichkeit  der  Geometer  gestattet.  Voraussetzung  zur  Ertheilung 
dieser  Ermächtigung  ist  der  Nachweis  ausreichender  Befähigung  sowie 
der  Unbescholtenheit  der  zu  verwendenden  Gehilfen. 

Die  für  die  Verrichtungen  technischer  Gehilfen  vom  Geometer  zu 
beanspruchenden  Gebühren  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  von  § 17, 
jedoch  dürfen  die  in  Anrechnung  zu  bringenden  Gebührenansätze  höchstens 
2/3  der  dort  festgesetzten  Tagegelder  und  Zuschläge  erreichen;  bei 
Benützung  der  Eisenbahn  oder  des  Dampfschiffes  darf  nur  die  dritte 
beziehungsweise  zweite  Klasse  angerechnet  werden. 

Gegeben  zu  Schloss  Baden,  den  26.  November  1891. 

E i s e n 1 o h r.  Friedrich. 

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl : 
Dr ■ Waltz. 


Vereinsangelegenheiten. 

Durch  ein  Versehen  des  Unterzeichneten  ist  die  nachstehende  Mit- 
theilung, ohne  welche  der  auf  S.  94,  95  veröffentlichte  Voranschlag  der 
Einnahmen  und  Ausgaben  ftlr  die  Mehrzahl  der  Vereinsmitglieder  un- 
verständlich ist,  zu  spät  zur  Redaction  gelangt,  um  im  3.  Heft  ver- 
öffentlicht werden  zu  können.  Dieselbe  sollte  dem  Kassenbericht  vor- 
ausgehen. 

„Der  bisherige  VereinskasBirer  Herr  Steuerrath  Kerschbaum  zu 
Coburg  hatte  bei  dem  Bankhause  Jos.  Simons  Söhne  zu  Coburg  aus 
den  laufenden  Mitteln  des  Deutschen  Geometervereins  ein  Conto  an- 
gelegt. 


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122 


V ereinsangelegenheiten. 


Im  Laufe  des  Jahres  1891  ist  das  Bankhaus  in  Concurs  gerathen, 
zu  einer  Zeit,  als  das  Guthaben  des  Vereins  1771,15  Mark  betrug. 

Voraussichtlich  werden  aus  der  Concursmasse  etwa  60  °/0  gezahlt 
werden,  so  dass  sich  der  Verlust  des  Vereins  auf  etwas  über  700  Mark 
belaufen  wird.  (25  °/0  sind  inzwischen  bereits  bezahlt.)  Die  Vorstandschaft 
hofft,  dass  der  Verlust  aus  den  Einnahmen  des  laufenden  Jahres  gedeckt 
werden  kann.“  L.  Winckel. 

Brandenburgischer  Landmesserverein. 

Hierdurch  beehre  ich  mich  ergebenst  anzuzeigen,  dass  die  am 
23.  Januar  1892  vorgenommene  Neuwahl  des  Vorstandes  folgendes 
Resultat  ergeben  hat: 

Vorsitzender:  Esser,  Städt.  Drainage-Ing.  Berlin  8.W.  Marheineke-Pl.  9. 
Stellvertreter:  Tasler,  Techn.  Eisenb.-Secretair  Berlin  N.W.  Kruppstr.  5. 
Schriftführer:  Schmidt,  Kataster-Control.  Berlin  N.  Prenzlauer  Allee  229. 
Stellvertreter:  Radbruch,  Städt.  Landm.  Berlin  S.W.  Marheineke-Pl.  12. 
Rechnungsführer:  Zilss,  Städt.  Landm.  Berlin  S.W.  Mittenwalderstr.  1. 

Alle  für  den  Brandenb.  Landmesserverein  bestimmte  Zusendungen 
bitte  ich  an  mich  gelangen  lassen  zu  wollen. 

Berlin,  den  1.  Februar  1892.  Esser. 


Rheinisch- Westfälischer  Landinesserverein. 

23.  Jahresbericht  für  1891. 

Der  Verein  hatte  am  5.  October  1890  neue  Statuten  berathen, 
welche  am  1.  Jan.  1891  in  Kraft  traten.  Die  hauptsächlichsten  Aenderungen 
derselben  gegen  früher  bestehen  darin,  dass  alljährlich  nur  2 Versamm- 
lungen vorgesehen  sind,  wovon  die  eine  im  Frühjahr  eine  Wander- Ver- 
sammlung sein  soll,  wogegen  die  Herbst-  bezw.  Ha  up  t- Versammlung 
stets  in  Düsseldorf  stattfindet;  ferner  besteht  der  Vorstand  nur  noch 
aus  4 Personen:  .. 

1.  dem  Vorsitzenden,  derzeit  Walraff,  Stadtgeometer  in  Düsseldorf, 

2.  dem  Schriftführer,  „ Horn,  Eisenbahnlandmesser  in  Siegen, 

3.  dem  Schatzmeister,  „ Tuschick , Landmesser  und  techn.  Eisen- 

bahnsecretair  in  Cassel, 

4.  dem  Redacteur,  „ Emelius,  Landmesser  der  Generalcom- 

mission in  Cassel. 

Es  haben  daher  im  abgelaufenen  Jahre  nur  die  Versammlungen  am 
10.  Mai  1891  in  Köln  und  am  18.  October  1891  in  Düsseldorf 
stattgefunden;  erstere  war  von  15,  letztere  von  32  Mitgliedern  besucht. 

In  der  Versammlung  in  Köln  wurde  u.  A.  eine  Petition  in  der  be- 
kannten Schulreformfrage  berathen  und  der  Vorstand  mit  der  Absendung 
einer  solchen  an  den  Herrn  Finanzminister  beauftragt,  welche  dahin 


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V ereinsangelegenheiten.  1 23 

geht:  „als  Vorbedingung  zum  Studium  der  Geodäsie  das  Abiturienten- 
Eiamen  zu  fordern.“ 

Die  Petition  ist  unterm  24.  Juni  1891  abgesandt;  der  negative 
Erfolg  derselben  war  wohl  nicht  vorauszusehen. 

ln  der  Versammlung  vom  18.  October  wurde  der  Haushalt  ftlr  1892 
berathen  und  gleichzeitig  der  Vorstand  neugewählt;  derselbe  besteht  für 
das  Kalenderjahr  1892  aus  den  oben  erwähnten  4 Collegen. 

Die  ungünstige  Lage  der  Eisenb  ahnlandm  esser  war  seit  Jahren  im 
Verein  Gegenstand  der  Besprechung  gewesen;  eine  immer  erhoffte 
Besserung  derselben  und  Gleichstellung  der  Eisenbahnlandmesser  mit 
denen  der  übrigen  Ressorts  in  Preussen  war  trotz  wiederholter  Anregung 
seitens  des  Herrn  Abgeordneten  So  mbart,  im  preussischen  Abgeordneten - 
hause  nicht  in  Erfüllung  gegangen,  deshalb  beschloss  die  Versammlung 
die  Absendung  einer  Petition  an  den  Herrn  Eisenbahnminister  unter 
folgender  Motivirung: 

„Da  den  einzelnen  Beamten  die  Bitte  um  eine  allgemeine  Besser- 
stellung seiner  Berufsgenossen  nicht  zusteht,  auch  die  Gesammtheit  der 
Eisenbahnlandmesser  eine  allgemeine  Bitte  mit  Rücksicht  auf  ihre 
Beamtenstellung  nicht  für  angemessen  hält,  so  glaubte  die  am  18.  October 
stattgehabte  Hauptversammlung  des  Vereins,  welche  sämmtliche  Kate- 
gorien von  Landmessern  in  seinen  Mitgliedern  vereinigt  und  es  sich 
zur  Aufgabe  gestellt  hat:  die  Fachwissenschaft  zu  fördern,  die  Inter- 
essen und  Rechte  der  Mitglieder  zu  wahren,  und  den  Geist  der 
Zusammengehörigkeit  zu  heben,  die  Vertretung  der  Interessen  der 
Eisenbahnlandmesser  übernehmen  zu  müssen.“ 

Des  Herrn  Ministers  Excellenz  wird  deshalb  gebeten,  dahin  Fürsorge 
treffen  zu  wollen: 

1)  dass  die  Eisenbahnlandmesser  als  solche,  und  nicht  mehr  als 
technische  Eisenbahnsecretaire  angestellt  werden, 

2)  dass  für  Bemessung  des  Anfangsgehalts  nicht  die  Anstellung, 
sondern  nach  bestimmten  Normen,  die  ganze,  im  Staatsdienst  verbrachte 
Dienstzeit  maassgebend  ist, 

3)  dass  die  Zahl  der  etatsraässig  angestellten  Landmesser  dem  ftlr 
die  übrigen  Beamten  festgesetzten  Procentsatz  entspricht, 

4)  dass  die  Anstellungsverhältnisse  durch  den  ganzen  Staat  geregelt 
werden,  und  die  Einstellung  und  Anstellung  wie  bei  den  anderen  Königl. 
Verwaltungen  erfolgt,  auch  demgemäss  das  Einkommen  bis  zu  der  in 
Aussicht  genommenen  allgemeinen  Erhöhung  der  Beamtengehälter  auf 
2400  bis  3900  c 4i  festgesetzt  werde, 

5)  dass  die  früher  bei  den  Privat-Eisenbahn-Gesellschaften,  jetzt, 
ohne  angestellt  zu  sein,  von  der  Staatsbahnverwaltung  — beschäftigten 
Landmesser  nunmehr  in  den  Staatsdienst  unter  Anrechnung  ihrer  ge- 
säumten Dienstzeit  übernommen  werden. 


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124 


Vereinsangelegenheiten. 


Die  Petition  wurde  am  9.  November  1891  abgesandt;  eine  Antwort 
ist  bis  jetzt  nicht  eingegangen. 

Abschriften  der  Petitionen  wurden  an  die  Vorstände  der  in  Preussen 
bestehenden  Landmesservereine  gesandt,  mit  der  Bitte,  sich  derselben 
anschlies8en  zu  wollen. 

In  derselben  Sitzung  vom  11.  October  hielt  der  Vorsitzende  einen 
interessanten  Vortrag  Uber  die  neuen  städtischen  Hafenanlagen  in  Düssel- 
dorf, welche  letztere  im  Laufe  des  Nachmittags  unter  Führung  des  ban- 
leitenden  Beamten,  Herrn  Reg.-Baumeister  Walter,  besichtigt  wurden. 

Die  Mitgliederzahl  des  Vereins  hat  im  abgelaufenen  Jahre 
wieder  zugenommen,  und  beträgt  im  December  1891  einschliesslich  eines 
Ehrenmitgliedes  und  vier  correspondirender  Mitglieder  = 206. 

Durch  den  Tod  verloren  hat  der  Verein  2 Mitglieder  Korthaus 
und  Köndgen,  derzeit  öffentlich  angestellte  Landmesser  in  Elberfeld 
bezw.  Duisburg. 

Die  Mitglieder  vertheilen  sich  auf  folgende  Provinzen  und  Ver- 
waltungszweige: 


Ressort  pp. 

Summa 

Rheinland 

Westfalen 

Hessen-Nassau 

Sachsen 

s 

ja 

a 

0> 

c 

c« 

t_ 

Hannover 

Pommern 

Schlesien 

Posen 

Ausland  | 

| Docenten  und  Assi- 

stenten  der  Geodäsie 

5 

4 1 — — — 

1 

— 

— 

— 

Kataster-Verwaltung 

13 

4 j — 1 5 

— 

2 

— 

— 

— 

i 

Paris 

Landwirthscb.  Verw. 

52 

17  , 25  7 1 

1 

— 

— 

— 

i 

— 

Staatseisenb.-Venv. 

51 

35  8 5 1 

— 

— 

1 

— 

— 

i 

Oldenburg 

Oeffentl.  Angestellte 

53 

43 1 9 — 1 

— 



— 

— 

— 

Stadt  u.  Provinz 

22 

16  3 1 — 

2 

— 

— 

— 

— 

Wasscrbau-Verw. . . . 

3 

i ! _ I __ 

— 

— 

— 

1 

— 

i 

Mainz 

i Markscheider 

2 

1 i — — 

Beamten  der  Gross- 

2 

3 

2 1 

Landmesser  a.  I) 

— 

— 

— 

— 

Ncw-York 

206 

12ö|  46  14 1 8 

\ 

<9 

1 

1 

i 

1 

Die  Zeitschrift  des  Vereins  hat  insofern  eine  Erweiterung  er- 
fahren, als  im  abgelaufenen  Jahre  6 Hefte  (statt  bisher  5)  herausgegeben 
wurden,  der  Jahrgang  umfasst  160  Druckseiten.  Der  Inhalt  ist  haupt- 
sächlich berechnet  auf  das  Bedürfniss  des  practischen  Landmessers,  ohne 
gerade  reinwissenschaftlichen  Aufsätzen  die  Spalten  zu  verschliessen. 
Ausser  den  eigentlichen  Vereinsnachrichten  werden  die  wichtigsten  Land- 
tags-Verhandlungen veröffentlicht;  die  Fachlitteratur  wird  besprochen; 
Reichsgerichts-  und  Oberverwaltungsgerichts-Entscheidungen  werden  mit- 

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Persona  1 nachrichten. 


125 


getheilt,  ferner  regelmässige  Nachrichten  aus  den  landwirtschaftlichen 
Hochschulen,  Verfügungen  von  Behörden  u.  s.  w.  Es  sind  für  den 
Jahrgang  1892,  in  welchem  wieder  6 Hefte  k 32  Druckseiten  erscheinen 
sollen,  Vorkehrungen  getroffen,  Original- Aufsätze  wissenschaftlichen  Inhalts 
angemessen  zu  honoriren.  Vorzugsweise  werden  als  Mitarbeiter  Vereins- 
mitglieder aufgefordert. 

Die  Zeitschrift  hat  für  1891  einen  Kostenaufwand  von  rund  470  <Jt 
verursacht,  wovon  ungefähr  70  <M  auf  Versendung  (Umschläge  und 
Porto)  entfallen;  dem  gegenüber  steht  ein  Ertrag  von  Abonnementa- 
ments-  und  Beilagegebühren  von  75 

Die  Zahl  der  Abonnenten  hat  auch  im  abgelaufenen  Jahre  zuge- 
nommen;  das  Jahres-Abonnement  beträgt  5 dC  für  Nichtmitglieder;  für 
Vereine,  Institute,  Behörden  3 <Jl.  Die  Vereinsmitglieder  erhalten  die 
Zeitschrift  kostenfrei  zugesandt  und  ist  der  Jahresbeitrag  4 jft.  — 
Abonnements  vermittelt  der  Unterzeichnete  Redacteur. 

Die  Kassen  Verhältnisse  des  Vereins  können  als  günstig  be- 
zeichnet werden;  es  ist  in  den  letzten  Jahren,  Dank  der  Umsicht  des 
langjährigen  Schatzmeisters  T u s c h i c k stets  ein  Ueberschuss  zu  verzeichnen 
gewesen;  Ende  1891  ist  ein  Bestand  von  500  M in  das  neue  Jahr 
mit  hinübergenommen  worden. 

Cassel,  im  Januar  1892.  Emelius, 

Redacteur  und  Landmesser. 


Personalnachrichten. 

Das  fünfzigjährige  Dienstjubiläum  des  Kammerpräsidenten 
Baron  von  Nettelbladt,  Excellent,  in  Schwerin. 

Der  Präsident  des  Grossherzoglichen  Kammer-  und  Forst-Collegii 
von  Mecklenburg-Schwerin,  Excellenz  von  Nettelbladt,  welcher  seit  dem 
Jahre  1879  Mitglied  des  Deutschen  Geometervereins  und  seit  dem  Be- 
stehen des  Mecklenburgischen  Geometervereins,  Mitglied  auch  dieses  Vereins 
ist,  feierte  am  11.  Januar  d.  J.  in  vollster  geistiger  Frische  und  körperlicher 
Kttstigkeit  sein  50  jähriges  Dienstjubiläum. 

Der  Jubilar,  ein  Sohn  des  Oberappellationsraths  Dr.  von  Nettelbladt, 
wurde  am  26.  November  1814  in  Güstrow  geboren.  Nach  Vollendung 
der  juristischen  Studien  und  Absolvirung  der  Examen  war  derselbe  im 
Verwaltungsfache,  besonders  auch  im  Separationswesen,  vom  Jahre  1841 
bis  zum  Jahre  1855  in  mehreren  Grossherzoglichen  Aemtern  thätig. 
Es  erfolgte  hierauf  seine  Berufung  ins  Ministerium  des  Innern  und  im 
Jahre  1856  die  Ernennung  zum  Ministerialrath.  Im  Jahre  1859  trat 
der  Jubilar  als  Kammerrath  ins  Kammer-  und  Forst-Collegium  und  seit 
dem  Jahre  1875  steht  derselbe  an  der  Spitze  dieser  hohen  Behörde. 


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Personalnachrichten. 


Die  hohen  Verdienste  des  Jubilars  wurden  schon  in  früheren  Jahren 
durch  Ernennung  zum  Gross-Comthur  des  Hausordens  der  Wendischen 
Krone  und  Verleihung  des  Preussischen  Kronenordens  II.  Klasse  mit 
dem  Stern  anerkannt;  am  Jubiläumstage  gelangte  die  Huld  des  hohen 
Landesherrn  durch  die  Verleihung  des  Prädikats  „Excellenz“  zu  ganz 
besonderem  Ausdrucke. 

Die  Grossherzoglichen  Verwaltungsbeamten,  Forstmeister,  Baumeister 
und  unsere  Collegen,  die  Districtsingenieure,  überreichten  in  dankbarer 
Verehrung  dem  Jubilar  einen  silbernen  Tafelaufsatz  im  Renaissance-Styl. 
Die  Kammer-Kanzleibeamten,  welchen  sich  die  im  Messungs-Bureau 
angestellten  Ingenieure  angeschlossen  haben,  sprachen  ihre  Glückwünsche 
in  einer  Adresse  aus  und  überreichten  eine  mit  Blattgewächsen  geschmückte 
Jardiniere  aus  Terracotta.  Die  Pächter  von  den  Grossherzoglichen 
Domainen  gaben  ihrer  Verehrung  und  Anerkennung  des  ihnen  vom 
Jubilare  stets  bewiesenen  Wohlwollens  durch  eine  besonders  künstlerisch 
ausgeBtattete  Adresse  kund. 

Es  ist  hier  nicht  der  Ort  auf  die  weiteren  Beglückwünschungen 
und  auf  eine  genaue  Schilderung  des  Verlaufs  des  ganzen  Festes  näher 
einzugehen,  wohl  aber  ist  es  hier  am  Platze,  der  hohen  Verdienste  zu 
gedenken,  die  sich  der  Jubilar  um  das  Vermessungs-  und  Kultur- 
Ingenieurfach  in  Mecklenburg  erworben  hat. 

Schon  durch  die  Thätigkeit  als  Verwaltungsbeamter,  besonders  bei 
der  Regulirung  der  bäuerlichen  Verhältnisse  hatte  Se.  Excellenz  hin- 
reichend Gelegenheit,  einen  Einblick  in  das  Vermessungswesen  zu  thun. 
Es  ist  aber  dem  hervorragenden  Interesse,  welches  der  hohe  Jubilar  für 
die  praktische  Geometrie  hegte,  besonders  zuzuschreiben,  dass  derselbe 
genauere  Kenntniss  erlangte  von  den  Mängeln  der  Kartenwerke  und 
älteren  Messungsmethoden.  Später  als  derselbe  in  höhere  Aemter  ge- 
langte, kamen  seine  Erfahrungen  und  seine  Einsicht  von  der  Sache  den 
Technikern,  die  Vorschläge  zu  Verbesserungen  im  Vermessungswesen  zu 
machen,  berufen  waren,  in  hohem  Grade  zur  Erreichung  ihrer  Ziele  zu 
Nutzen.  Wenn  wir  an  die  Beurtheilung  eines  Vermessungswerkesherangehen 
und  Vergleiche  anstellen  mit  den  Einrichtungen  anderer  Staaten,  so 
können  wir  dies  nicht  unabhängig  thun  von  den  vorliegenden  Bedürfnissen 
eines  Landes.  In  solcher  Berücksichtung  müssen  wir  zwar  anerkennen, 
dass  seit  der  Einrichtung  des  Messungsbureaus  in  Schwerin  erhebliche 
Verbesserungen  im  Vermessungswesen  erreicht  sind,  aber  auch  zugestehen, 
dass  noch  Mängel  zu  beseitigen  und  manche  Vereinfachungen  zu  wünschen 
sind.  Bei  dem  Wohlwollen  unserer  hohen  Behörde  und  dem  regen 
Interesse  des  hohen  Jubilars  für  unser  Fach  hoffen  wir  in  der  weiteren 
Entwickelung  auch  für  die  Zukunft  vorwärts  zu  schreiten. 

Noch  im  verflossenen  Jahre  ist  es  der  besonderen  Fürsorge  und 
der  kräftigen  Initiative  Sr.  Excellenz  zu  danken,  dass  die  seit  dem 


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Personalnachrichten. 


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Jahre  1872  unterbrochene  Landestriangulation  wiederum  in  Angriff  ge- 
nommen ist.  Dies  Werk,  welches  sich  in  Bezug  auf  das  Netz  I.  Ord., 
besonders  bei  Berücksichtigung  der  schwierigen  localen  Verhältnisse  in 
Mecklenburg,  ebenbürtig  jeder  neueren  Landestriangulation  an  die  Seite 
stellen  kann,  wird  auf  die  Weise  vor  dem  gänzlichen  Verfall,  der  ihm  drohte, 
geschützt  werden  und  durch  zweckmässige  Einschaltung  weiterer  Punkte 
wird  eine  sichere  Grundlage  für  die  Detailvermessungen  geschaffen  werden. 

Durch  die  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  und  durch  die  Theilnalime 
an  unseren  Geometerversammlungen  erlangte  der  hohe  Jubilar  stets 
Kenntniss  von  den  Ereignissen  und  Einrichtungen  im  Vermessungsfache 
aus  anderen  Ländern,  und  hörte  die  besonderen  Wünsche  bezüglich  der 
fachlichen  Ausbildung  und  der  Aufbesserung  der  materiellen  Lage  direct 
aus  den  betheiligten  Kreisen.  Es  ist  daher  auch  seinem  thatkräftigen 
Eingreifen  ganz  besonders  zu  danken,  dass  die  staatlich  beschäftigten 
Landmesser  aus  ihrer  früheren  unerquicklichen  Lage  durch  feste  An- 
stellung am  1.  Juli  1888  befreit  wurden.*)  Auch  in  Bezug  auf  die 
Vorschriften  Uber  die  Ausbildung  sind  die  mecklenburgischen  Geometer 
Sr.  Excellenz  zu  besonderem  Danke  verpflichtet.  Bekanntlich  wurde 
schon  auf  der  Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometervereins  im 
September  1875,  also  bereits  vor  16  Jahren,  in  Berlin  einstimmig  der 
Beschluss  gefasst,  dass  zur  Zulassung  zum  Geometerfache  die  Ableistung 
des  Abiturientenexamens  an  einem  Gymnasium  oder  an  einer  höheren 
Realschule  zu  fordern  sei,  und  dass  die  fachliche  Ausbildung  durch  2 jährige 
praktische  Thätigkeit  und  Absolvirung  eines  Cursus  an  einer  Hochschule 
erfolgen  solle.  Dieser  Beschluss  wurde  damals  den  einzelnen  Regierungen 
zur  Berücksichtigung  von  der  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometer- 
vereins mitgetheilt.  Schon  im  nächsten  Jahre  (1876)  wurden  von  der 
mecklenburgischen  Regierung  höhere  Anforderungen  in  der  Prüfungs- 
ordnung gestellt  und  als  wissenschaftliche  Vorbildung  der  einjährige 
erfolgreiche  Besuch  der  Prima  eines  Gymnasiums  oder  einer  höheren 
Realschule  gefordert.  Wiederum  im  Jahre  1888  wurde  neben  einer 
zweijährigen  praktischen  Beschäftigung  der  Nachweis  eines  mindestens 
zweijährigen  Besuchs  einer  Hochschule  für  die  Candidaten  des  Land- 
messerfachs vorgeschrieben. 

An  allen  diesen  Fortschritten  hat  der  hohe  Jubilar  ein  hervor- 
ragendes Verdienst,  und  wenn  wir  annehmen  dürfen,  dass  das  Vorgehen 
eines  Staates  in  der  Ausbildungs-  und  Besoldungsfrage  immerhin  einen 
gewissen  Einfluss  auf  andere  deutsche  Staaten  ausübt,  so  sind  mit  uns 
auch  weitere  Kreise  deutscher  Geometer  unserem  Kammerpräsidenten 
von  Nettelbladt,  Excellenz,  für  das  rege  Interesse,  welches  er 
für  unser  Fach  gezeigt  und  für  die  Dienste,  die  er  unserem  Stande 
geleistet  hat,  zum  Danke  verpflichtet! 

*)  Vergl.  hierüber  Seite  87,  Band  XVIII. 


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Berichtigungen. 


Wir  knüpfen  hieran  die  Bitte,  es  möge  dem  Jubilar  noch  lange 
vergönnt  sein,  segensreich  in  seinem  hohen  Amte  weiter  zu  wirken. 
Wir  dürfen  dann  sicher  hoffen,  dass  in  Mecklenburg  in  kurzer 
Zeit  für  die  unbedingt  nothwendige  bessere  Vor-  und  Aus- 
bildung der  Geometer  gesorgt  wird  und  damit  unser  letzter 
Wunsch  in  Erfüllung  gehe. 

Der  Vorsitzende  des  Mecklenburgischen  Geometervereins: 

R.  Vogeler, 

Kammeringenieur. 


Königreich  Preussen.  Die  bisherigen  Landmesser,  Ver- 
messungsrevisoren Schroeder  zu  Neisse  und  Karvat  zu  Leobschütz 
sind  zu  Oberlandmessern  ernannt  zu  worden. 


Berichtigungen. 


1)  S.  7 oben  ist  dunkel  und  hell  verwechselt,  es  ist  nämlich  der 
Pfeiler  hell  und  das  Beohachtungsgerüst  dunkel  gezeichnet. 

2)  8.  60,  Zeile  15  von  unten  lies  regelmässige  = 0,03  statt  un- 
regelmässige. 

3)  8.  85,  unten  3 b lies  Real  pro  gymnasiums  statt  Realgymnasiums. 

4)  S.  95,  Zeile  12  von  oben  lies  20  Mitglieder  statt  21  Mitglieder. 
Zeile  16  von  oben  lies  1091  Mitglieder  statt  1891  Mitglieder. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Die  Landesvermessung  im  Grossherzogthnm  Sachsen- 
Weimar  und  die  Bestimmungen  Uber  die  Beweiskraft  der  Flurkarten  und 
Flurbücher,  von  G.  Schnaubert  in  Weimar.  — BUchersehau:  Theorie  der 
Beobachtungsfehler  von  Emanuel  Czuber.  — Gesetze  und  Verordnungen.  — 
Vereinsangelegenheiten.  — Personalnachrichten.  — Berichtigungen. 


Verla#  von  Konrad  Wlttwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  J »inecke  in  Hannover. 


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ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  5.  Band  XXL 

1.  März.  


Das  preussische  Grundsteuerkataster; 

von  Zeidler,  Arnsberg. 

(Fortsetzung  von  1891  Seite  368.) 

Zweiter  Theil: 

Die  Entstehung  des  Grandsteuerkatasters. 

Abgesehen  von  der  in  dem  ersten  Theile  erwähnten  vorläufigen 
(Godesberger)  Instruction  Uber  das  Verfahren  bei  Fortführung  der  in 
den  vormals  französisch  gewesenen  Gebietsteilen  in  Ausführung  be- 
griffenen Vermessungen  ist  die  erste  für  die  Zwecke  der  detaillirten 
Landesvermessung  in  Preussen  erlassene  Anweisung  die  bereits  er- 
wähnte, im  Anschluss  an  die  Cabinetsordre  vom  26.  Juli  1820  er- 
schienene „Allgemeine  Instruction  Uber  das  Verfahren  bei  Aufnahme  des 
Katasters  vom  ertragfähigen  Grundeigenthum  in  den  rheinisch  - west- 
fälischen Provinzen  der  preussischen  Monarchie  vom  11.  Februar  1822“. 

§ 1 dieser  Instruction  besagt: 

„Die  Aufnahme  des  Katasters  vom  Grundeigentum  hat  den 
Zweck,  den  Flächeninhalt  und  den  Reinertrag  der  Grundstücke 
zu  ermitteln,  um  danach  die  von  dem  Grundeigenthum  zu  ent- 
richtenden Steuern  zu  bestimmen.  Die  Ausmittelung  des  Flächen- 
inhalts der  Grundstücke  geschieht  durch  Einzelvertnessung,  die 
Ermittelung  ihres  Reinertrages  wird  durch  Abschätzung  bewirkt.“ 

Dieser  Instruction  folgten  bereits  unterm  12.  März  1822  eine  solche 
„Uber  das  Verfahren  bei  Vermessung  des  Grundeigenthums“  und 
unterm  3.  Juni  1822  eine  „Instruction  Uber  das  Verfahren  bei  der  Er- 
mittelung des  Reinertrages  vom  Grundeigenthum  behufs  Anfertigung 
des  Grundsteuerkatasters  in  den  rheinisch  - westfälischen  Provinzen  der 
preus8.  Monarchie“.  Der  Gang  der  Arbeiten  ist  folgender: 

Das  ganze  Verfahren  wird  unter  Oberaufsicht  des  Finanzministeriums 
geleitet  durch  den  hierzu  ernannten  Generaldirector,  Oberpräsidenten 
von  Vinke  zu  Münster.  Diesem  ist  ein  Generalcommissar  beigegeben, 
dessen  Tliätigkeit  sich  besonders  auf  die  örtliche  Revision  der  Ver- 
messungs-  und  Abschätzungsarbeiteu  zur  Erlangung  der  erforderlichen 

Zeitschrift  für  Verinessungsweflen.  1092.  Heft  5.  9 

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Zeidler.  Das  preussische  Grundsteuerkataster. 


Gleichförmigkeit  erstreckt.  In  jedem  Regierungsbezirke  besteht  eine 
dem  Generaldirector  unmittelbar  untergeordnete  Katastercommission, 
welcher  obliegt,  alle  Arbeiten  des  Katasters  in  ihrem  Regierungsbezirke 
zu  leiten,  die  Resultate  der  Vermessung  mit  der  Abschätzung  zu  ver- 
einigen und  sie  zur  gleichmässigen  Vertheilung  der  Grundsteuer  in  An- 
wendung zu  bringen.  Der  Katastercommission  gehören  an : ein  Ab- 
schätzungsinspector als  Dirigent  und  ein  Obergeometer.  Dieselben  haben 
die  Abschätzungs-  und  Vermessungsarbeiten  zu  prüfen,  sowie  die  aus- 
führenden Beamten  zu  controliren  und  mit  Anleitung  zu  versehen.  Die 
Vermessung  geschieht  durch  geprüfte  und  vereidete  Geometer,  unter 
specieller  Leitung  und  Aufsicht  angestellter  Obergeometer.  Sie  basirt 
auf  einem  trigonometrischen  Dreiecksnetz,  in  welchem  die  Seiten  der 
Dreiecke  I.  Ordnung  eine  Länge  von  6000  Ruthen  und  darüber,  der 
Dreiecke  II.  Ordnung  von  3000  bis  6000  Ruthen,  der  Dreiecke  III.  Ord- 
nung von  1000  bis  3000  Ruthen  und  der  Dreiecke  IV.  Ordnung  unter 
1000  Ruthen  haben.  Die  Coordinaten  der  Dreieckspunkte  I.  Ordnung 
werden  auf  den  Meridian  und  Perpendikel  von  Cöln,  diejenigen  der 
Punkte  II.,  III.  und  IV.  Ordnung  auf  den  Meridian  und  Perpendikel 
eines  schicklich  gelegenen,  vom  Obergeometer  bestimmten  Dreiecks- 
punktes I.  Ordnung  bezogen.  Im  Anschluss  an  das  Dreiecksnetz  wird 
ein  Polygonnetz  gelegt  und  so  erweitert,  dass  jede  Flur  von  einem 
Polygon  umspannt  ist.  Die  Messung  der  Winkel  erfolgt  mit  dem 
Theodoliten,  die  Messung  der  Seiten  mit  Kette  oder  Latten.  Für  die 
Dreiecks-  und  Polygonpunkte  werden  rechtwinklige  Coordinaten  ge- 
rechnet. Die  Detailaufnahme  erfolgt  mittelst  eines  an  das  Polygonnetz 
angeschlossenen  Liniennetzes  und  wird  gleichfalls  mit  Kette  oder  Latte 
ausgeführt.  Vor  Beginn  der  Detailaufnahme  werden  die  Grenzen  der 
Gemeinde  gegen  die  Nachbargemeinden  durch  einen  von  der  Kataster- 
commission hiermit  besonders  beauftragten  Geometer  unter  Zuziehung 
der  Gemeindevertretungen  festgestellt  und  auf  Kosten  der  Gemeinde 
versteint.  Zu  dem  Zwecke  wird  die  Gemeindegrenze  von  dem  Geometer 
unter  Zuziehung  der  Communalbehörde  der  zu  vermessenden  und  der 
Naehbargemeinden  durch  eine  Begehung  der  ganzen  Umringsgrenzen  feBt- 
gestellt,  und  eine  Handzeichnung  entworfen,  welche  die  Länge  der 
Grenzlinien  von  einem  Steine  zum  anderen  und  die  Winkel  angiebt. 
Die  Grenzpunkte  werden  fortlaufend  nummerirt.  Ferner  werden  in  die 
Handzeichnung  die  Grenzsteine  und  Namen  der  Eigenthümer  der  an 
der  Gemeindegrenze  liegenden  Grundstücke  eingetragen,  und  was  sich 
sonst  Bemerkenswerthes  durch  die  Zeichnung  nicht  ausdrücken  lässt,  in 
Randbemerkungen  auf  der  Handzeichnung  selbst  erläutert.  In  eine 
Copie  dieses  Grenzhandrisses  werden  die  Wege,  Höfe  etc.  eingetragen, 
und  sodann  darin  unter  Mitwirkung  der  Communalbehörden  die  Ein- 
theilung  der  Gemeinde  in  Fluren  entworfen.  Vor  Beginn  der  Messung 
einer  Flur  werden  die  Grundeigenthlimer  eingeladen,  an  einem  bestimmten 


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Zeidler.  Das  preussisefae  Orundsteuerkataster.  131 

Tage  ihre  Grundstücke  und  die  Grenzen  selbst  anzuzeigen,  ausserdem 
aber  noch  jedes  Grundstück  mit  einem  Stäbchen  zu  bezeichnen,  an 
welchem  der  Name  des  EigenthUmers  befestigt  ist.  Bei  den  Messungen 
darf  kein  anderes  Maass  benutzt  werden,  als  die  preussische  Ruthe  von 
12  preuss.  Puss  (jedoch  decimal  getheilt).  Jeder  Geometer  muss  mit 
einer  vorschriftsmiissig  geaichten  Messruthe  versehen  sein,  welche  von 
der  Katastercommission  nochmals  geprüft,  gestempelt  und  nummerirt 
wird,  und  welche  nur  gebraucht  werden  darf,  um  die  bei  der  Parcellar- 
vermessung  erforderlichen  Messruthen  und  Messketten  hiernach  periodisch 
zu  prüfen  und  zu  berichtigen.  Die  Kartirung  erfolgt  in  den  Maassstäben 
1 : 5000,  1 : 2500  und  1 : 1250.  Welcher  von  diesen  Maassstäben  an- 
zuwenden ist,  wird  durch  die  Katastercommission  bestimmt.  Die  Be- 
rechnung geschieht  entweder  unter  Benutzung  der  Originalmessungszahlen 
oder  mit  Hülfe  von  Glastafeln  und  anderer  Rechnungsmaschinen.  Sobald 
eine  oder  einige  Fluren  kartirt  und  berechnet  sind,  hat  der  betr.  Geometer 
einen  Verlesungstermin  abzuhalten  und  bei  versammelter  Gemeinde  und 
unter  Mitwirkung  der  Communalbehörden  von  jeder  Parcelle  den  ein- 
getragenen Eigenthümer  und  die  ermittelte  Grösse  (nach  dem  Orts- 
maasse)  bekannt  zu  machen.  Die  erhobenen  Einwendungen  müssen 
untersucht  und  behoben  werden.  Auf  der  Rückseite  jeden  Handrisses 
hat  die  Communalbehörde  zu  bescheinigen,  dass  die  Verlesung  erfolgt  ist. 

Die  Einschätzung  der  Grundstücke  hält  mit  dem  Fortschreiten  der 
Vermessungsarbeiten  gleichen  Schritt  insoweit,  dass  nach  Fertigstellung 
der  Karten  und  Flurbücher  eines  Bezirkes  alsbald  mit  der  Einschätzung 
begonnen  wird.  Zur  Vornahme  der  Einschätzung  werden  von  der 
Regierung  auf  den  Antrag  der  Katastercommission  eine  oder  mehrere 
aus  sachverständigen,  theoretisch  und  praktisch  gebildeten  Landwirthen 
zusammengesetzte  Abschätzungscommissionen  bestellt.  Jede  dieser  Com- 
missionen besteht  in  der  Regel  aus  drei  Mitgliedern,  und  wird  ihr  als 
technischer  Beirath  ein  Steuer-  oder  Katasterbeamter  beigegeben.  Die 
Mitglieder  der  Abschätzungscommission  werden  von  der  Regierung  oder 
einem  hiermit  beauftragten  Regierungscommissar  auf  die  pfiiehtmässige 
unparteiische  Ermittelung  der  besteuerbaren  Erträge  der  Grundstücke  in 
den  von  ihnen  abzuschätzenden  Gemeinden  vereidet,  oder  sofern  sie 
Beamte  sind,  auf  ihren  geleisteten  Diensteid  verpflichtet.  Die  Ab- 
scbätzungscommission  vertheilt  die  ihr  zur  Abschätzung  überwiesenen 
Gemeinden  unter  ihre  Mitglieder,  so  dass  jedes  derselben  eine  oder 
mehrere  Gemeinden  übernimmt,  um  in  derselben  die  Normalstücke 
(MusterstUcke)  festzustellen  und  die  Abschätzung  vorzubereiten.  Zu 
diesem  Zwecke  verfügt  sich  jeder  Abschätzungscommissar  in  die  ihm 
bezeichnete  Gemeinde  uud  sucht  sich  durch  Begehen  der  Feldlagen  an 
der  Hand  der  ihm  überwiesenen  Flurkarten  in  Begleitung  des  Orts- 
vorstehers und  eines  Feldanzeigers  über  die  Güte  und  Beschaffenheit 
der  Liegenschaften  zu  informiren.  Er  hat  festzustellen,  wieviel  Klassen 

9* 


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Zeidler.  Das  preussischc  Grundsteuerkataster. 


jeder  Gattung  von  Grundstücken  in  der  betreffenden  Gemeinde  zu 
bilden  sind,  wobei  die  Zahl  von  5 Klassen  jeder  Gütergattung  wenn 
möglich  nicht  überschritten  werden  soll,  und  hat  für  jede  Klasse  jeder 
Gütergattuug  so  viele  Normalstucke  zu  bestimmen,  als  verschiedene 
Bodenarten  zu  derselben  Klasse  gehören,  damit  so  ein  hinreichender 
Anhalt  für  die  Einschätzung  der  übrigen  Grundstücke  in  der  Gemeinde 
gegeben  ist.  . Am  Schlüsse  seiner  Arbeiten  hat  der  Abschätzungscom- 
missar  in  jeder  Gemeinde  die  Ergebnisse  seiner  Ermittelungen  Uber  die 
Klassiiication  und  die  Auswahl  der  Probestücke  in  einem  Protokolle 
niederzulegen  und  dieses  Protokoll  dem  Katasterbeamten  zuzustellen, 
welcher  es  der  Communalbehörde  zur  Offenlegung  in  der  Gemeinde 
übersendet. 

Die  weitere  Abschätzung  der  einzelnen  Grundstücke  einer  jeden 
Gemeinde  in  die  durcli  die  Abschätzungscommission  gebildeten  Klassen 
geschieht  entweder  durch  einen  der  Abschätzungscommissare  selbst,  oder 
durch  eine  neue  Commission,  welche  aus  drei  Landwirthen  besteht,  von 
denen  zwei  aus  der  einzuschätzenden  und  einer  aus  einer  angrenzenden 
Gemeinde  genommen  wird.  Die  Mitglieder  dieser  Commission  werden 
nach  dem  Vorschläge  der  Communalbehörde  von  der  Regierung  berufen 
und  von  dem  Landrath  des  Kreises  durch  Handschlag  verpflichtet,  die 
Grundstücke  der  Gemeinde  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  in  die 
von  der  Abschätzungscommission  bezeichneten  Klassen  einzuschätzen. 
Vor  Beginn  der  Arbeit  werden  die  betheiligten  Grundbesitzer  durch  be- 
sondere Bekanntmachung  eingeladen,  der  Einschätzung  ihrer  Grundstücke 
beizuwohnen.  Die  Einschätzungscommission  begeht  sämmtliche  Grund- 
stücke und  bestimmt  für  jedes  die  Klasse,  welcher  es  nach  Lage  und 
natürlicher  Güte  des  Bodens  im  Vergleich  zu  den  Normalstücken  an- 
gehört. Auch  dieser  Einschätzungscommission  ist  ein  Katasterbeamter 
beigeordnet,  welcher  sie  begleitet,  die  Ergebnisse  der  Einschätzung  in 
die  Karten  oder  Flurbücher  einträgt  und  täglich  über  das  Resultat  der 
Einschätzung  ein  summarisches  Protokoll  führt.  Nachdem  so  die  Grund- 
stücke sämmtlicher  Gemeinden  eines  Veranlagungsdistrictes  eingeschätzt 
sind,  versammeln  sich  die  Mitglieder  der  Abschätzungscommission  im 
Mittelpunkte  des  Districtes,  um  in  gemeinsamer  Berathung  die  Normal- 
sätze für  jede  Gemeinde  festzustellen,  wonach  die  Berechnung  des 
steuerbaren  Reinertrages  stattfinden  soll.  Zu  diesem  Zwecke  ist  nament- 
lich der  Katasterbeamte  beauftragt,  während  des  Einschätzungsgeschäftes 
alle  Nachrichten,  wie  Pacht-  und  Kaufpreise,  Rechnungen  und  Wirt- 
schaftsbücher, Marktpreise,  Vergleichungstabellen  der  Localmaasse  gegen 
die  preussischen  etc.  zu  sammeln,  welche  zur  Feststellung  des  Rein- 
ertrages der  Grundstücke  nöthig  und  nützlich  sind.  Auf  Grund  dieser 
Unterlagen  und  der  während  des  Veranlagungsgeschäftes  gesammelten 
Erfahrungen  tlher  die  örtlichen  Verhältnisse  erfolgt  die  Feststellung  der 
Normalerträge  für  jede  Gütergattung  und  jede  Klasse.  Nach  der  Ein- 


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Zeidler.  Da»  preussische  Grundsteuerkataster.  133 

Schätzung  der  Grundstücke  erfolgt  diejenige  der  Gebäulichkeiten,  von 
welchen  der  Katasterbeamte  ein  besonderes  Verzeichniss  anzufertigen 
hat.  Hierbei  wird  zunächst  der  Grund  und  Boden,  welchen  die  Gebäude 
einnehmen,  wie  die  erste  Klasse  des  in  der  Gemeinde  vorhandenen  Acker- 
landes eingeschätzt.  Sodann  werden  die  Miethspreise  berechnet,  welche 
erzielt  worden  sind  oder  nach  Vergleichung  mit  anderen  thatsächlich 
vcrmiethet  gewesenen  Gebäuden  hätten  erzielt  werden  können,  und  zwar 
der  Durchschnittsmiethspreis  der  letzten  zehn  Jahre.  Von  dem  so  er- 
mittelten Roherträge  wird  ein  Viertel  abgezogen,  um  die  Eigenthümer 
für  die  Anlage  und  die  Kosten  der  Unterhaltung  zu  entschädigen,  sowie 
ferner  noch  die  Schätzung  des  Bodens,  auf  welchem  die  Gebäude  stehen, 
und  der  verbleibende  Rest  als  steuerbarer  Ertrag  angehalten.  Der  auf 
diese  Weise  ermittelte  steuerbare  Ertrag  der  Gebäude  unterliegt  noch 
der  Beschränkung,  dass  er  nicht  geringer  sein  darf,  als 

a.  doppelt  so  hoch  wie  der  Boden,  auf  welchem  das  Gebäude  steht, 
wenn  es  nur  ein  Erdgeschoss  hat,  oder 

b.  wenn  es  ausser  dem  Erdgeschoss  noch  ein  Stockwerk  hat,  dreimal, 
wenn  es  deren  noch  zwei  hat,  viermal  so  hoch  u.  s.  w. 

Dagegen  werden  gewerbliche  Anlagen  wie  Schmieden,  Schmelzöfen, 
Wasser-  und  Windmühlen,  Fabriken,  Ziegelbrennereien  und  andere 
Manufacturen  jeder  Art,  sofern  sie  nicht  ganz  oder  zum  Theil  als 
Wohnung  benutzt  werden,  nur  einer  einfachen  Abschätzung  unterworfen, 
nämlich  für  den  Boden,  auf  welchem  sie  stehen.  Nachdem  so  die  Fest- 
stellung der  Reinerträge  durch  die  Abschätzungscommission  erfolgt  ist, 
werden  die  sämmtlichen  Verhandlungen  nebst  allen  Unterlagen  mit  einem 
Berichte  des  Katasterbeamten  der  Katastercommission  eingereicht.  Diese 
prüft  die  ganze  Arbeit  in  Bezug  auf  die  Vorschriften  der  Einschätzungs- 
anweisung sowie  auf  ihren  inneren  Werth  überhaupt,  und  legt  sie  sodann 
der  Regierung  vor  mit  einem  Gutachten,  ob  die  Abschätzung  zu  ver- 
werfen oder  als  richtig  und  vorschriftsmässig  anzuerkennen  sei.  Hier- 
über entscheidet  die  Regierung  definitiv  und  verfügt  dementsprechend 
das  Weitere.  Ist  die  Abschätzung  von  der  Regierung  als  richtig  an- 
erkannt, so  erfolgt  das  Publicationsverfahren  der  Vermessungs-  und 
Abschätzungsergebnisse  nach  dem  auch  gegenwärtig  nocli  bestehenden 
Modus  durch  Ertheilung  von  Güterauszügen  an  jeden  Grundbesitzer,  nur 
wird,  um  dem  Letzteren  die  Möglichkeit  zu  geben,  die  Abschätzungs- 
ergebnisse  mit  seinen  eigenen  Erfahrungen  zu  vergleichen,  jedem  Auszuge 
eine  Nachweisung  des  steuerbaren  Reinertrages  pro  Morgen  einer  jeden 
Klasse  und  Gütergattung  beigefügt.  Die  Reclamationsfrist  währt  einen 
Monat,  und  sind  während  dieser  Zeit  die  Flurkarten  und  das  Flurbuch 
bei  der  Communalbehörde  offengelegt.  Nachdem  die  erhobenen  Recla- 
mationen  erledigt  sind,  ist  die  Aufnahme  des  Katasters  abgeschlossen. 

Den  Gemeinden  werden  folgende  Katasterdocumente  übergeben: 
a.  eine  Mutterrolle,  b.  ein  Flurbuch  und  c.  eine  Flurkarte,  welche  Ab- 


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134  Zeidler.  Das  preussische  Grundsteuerkataster. 

Schriften  resp.  Copieen  der  Güterverzeichnisse,  Flurbücher  und  Flurkarten 
sind.  Die  Nachtragung  des  GUterwechsels  und  der  sonstigen  Ver- 
änderungen in  den  bereits  katastrirten  Gemeinden  wird,  solange  das 
Verfahren  in  den  zwei  Provinzen  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  durch 
einige  von  der  Katastercommission  hierzu  besonders  beauftragte  Geometer, 
später  durch  angestellte  Fortschreibungsbeamte  bewirkt.  Am  10.  März 
1826  erschien  „eine  Instruction  ilber  das  Verfahren  bei  Aufnahme  und 
Nachtragung  der  durch  Güterwechsel  oder  sonst  entstandenen  Ver- 
änderungen in  den  Grundsteuerkatastern“.  Das  Verfahren  nach  derselben 
war  folgendes:  Der  Fortschreibungsbeamte  hat  in  jedem  Jahre  in  jeder 
Gemeinde  zwei  Fortschreibungstermine  abzuhalten,  den  ersten  im  April 
bezw.  Mai,  den  zweiten  im  Juli  bezw.  August.  Mindestens  8 Tage  vor 
Abhaltung  des  Termines  ist  der  Zeitpunkt  desselben  durch  den  Bürger- 
meister öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  von  den  GrundeigenthUmem 
zur  Fortschreibung  angemeldeten  Parzellen  trägt  der  Beamte,  nachdem 
er  die  Identität  durch  Nachschlagen  in  den  Karten  und  Flurbüchern 
festgestellt  hat,  in  ein  Fortschreibungsprotokoll  ein,  welches  täglich  ab- 
zuschliessen  und  von  dem  Ortsvorstande,  in  dessen  Gegenwart  die  Auf- 
nahme der  Erklärungen  und  die  Unterschrift  der  Parteien  geschehen 
muss,  mitzuunterzeichnen  ist.  Bei  der  Anmeldung  einer  Grundstücksthcilung 
oder  Grenzveränderung  ist  sogleich  unter  Zuhillfenahme  der  Karte  ein 
Handriss  zu  entwerfen,  in  welchem  der  seitherige  Bestand  mit  schwarzer 
Tinte  verzeichnet  wird,  und  die  Veränderungen  mit  rother  Tinte  so 
bestimmt  nachzuweisen  sind,  dass  auf  Grund  derselben  die  Karten  mit 
dem  Felde  wieder  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden  können.  Ist  die 
Veränderung  im  Felde  aufgemessen,  so  ist,  wenn  der  Fortschreibungsbeamte 
selbst  die  Messung  ausgefllhrt  hat,  der  Feldhandriss  im  Originale, 
im  anderen  Falle  in  einer  von  dem  Beamten  beglaubigten  Copie  zum 
Fortschreibungsprotokoll  zu  bringen.  Wenn  die  EigenthUmer  VermeBSungs- 
material  nicht  vorlegen  können,  und  auch  die  Eintragung  in  den  Hand- 
riss nach  der  mündlichen  Erklärung  nicht  mit  Sicherheit  erfolgen  kann, 
hat  der  Beamte  die  erforderlichen  Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle 
vorzunehmen.  Grösse  und  Reinertrag  der  einzelnen  Thcile  ist  auf  den 
Bestand  der  Urparzelle  abzustimmen.  Nach  dem  Schlüsse  des  Fort- 
schreibungstermines hat  sich  der  Beamte  von  dem  Bürgermeister  und 
Steuerempfänger  die  demselben  bekannt  gewordenen  Veränderungen 
angeben  zu  lassen  und  behufs  Fortschreibung  derselben  das  Erforderliche 
von  Amtswegen  zu  veranlassen.  Die  durch  die  Form-  und  Bestandes- 
veränderungen veranlassten  Zu-  und  Abgänge  hat  der  Fortschreibungs- 
beamte festzustellen  und  die  darauf  bezüglichen  Fortschreibungsverhand- 
lungen vor  Ausführung  der  Fortschreibung  der  Katastercommission  der 
Regierung  zur  Prüfung  und  Festsetzung  einzureichen.  Die  Veranlagung 
der  Veränderungen  in  dem  Bestände  und  Werthe  von  Gebäuden  erfolgt 
durch  den  Bürgermeister  und  die  Steuervertheilcr,  welche  die  Veranla- 


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Zeidler.  Das  preussische  Grundsteuerkataster. 


135 


gungsergebnisse  in  ein  Protokoll  eintragen  und  dieses  Protokoll  dem 
Fortschreibungsbeamten  behufs  Mittheilung  der  Einschätzungsergebnisse 
an  die  Interessenten  zustellen.  Reclamirt  ein  Gebäudebesitzer  und 
bescheidet  sich  nicht  bei  dem  daraufhin  eingeholten  besonderen  Gutachten 
des  Bürgermeisters  und  der  Steuervertheiler,  so  erfolgt  eine  weitere 
Untersuchung  durch  eine  besondere  Commission,  zu  welcher  der  Landrath 
auf  Vorschlag  des  Fortschreibungsbeamten  einen,  und  der  Reclamant 
den  anderen  Experten  ernennt.  Dem  Untersuchungstermine  wohnen  die 
Ortsbehörde  und  der  Fortschreibungsbeamte  bei,  welcher  das  Protokoll 
zu  fuhren  hat.  Die  Reclamationsverhandlungen  reicht  der  Fortschrei- 
bungsbeamte mit  einem  Gutachten  dem  Landrathe  ein,  welcher  sie  der 
Königl.  Regierung  zur  Entscheidung  vorlegt. 

Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet  das  Fortschreibungsgeschäft 
durch  Belehrung  und  Vorladung  der  Parteien  zur  Anmeldung  des  Besitz- 
wechsels nach  Möglichkeit  zu  fördern  und  die  in  den  Gemeindearchiven 
zu  deponirenden  Copieen  der  Kartensupplemente  etc.  ebenso  sorgfältig 
aufzubewahren,  wie  die  ursprünglichen  Katasterdocumente. 

Vorstehende  Instruction  erlitt  in  den  nächsten  Jahren  infolge  der 
in  der  Praxis  gemachten  Erfahrungen  mehrfache  Abänderungen.  Nach 
der  Instruction  sollten  zwei  Fortschreibungstermine  abgehalten  werden. 

Da  jedoch  die  Interessenten  in  der  Regel  nur  in  dem  letzten  Termine 
erschienen,  wurde  zur  Erleichterung  des  Fortschreibungsbeamten  von 
dem  doppelten  Termine  Abstand  genommen,  und  für  die  Folge  nur  ein 
Aufnahmetermin  und  zwar  in  den  Monaten  März  bis  Mai  abgehalten. 

Die  Frist  von  acht  Tagen  vor  dem  Termine,  während  welcher  der  Fort- 
schreibungsbeamte dem  Bürgermeister  von  dem  Termine  Kenntniss  zu 
geben  hatte,  behufs  Publication  des  Termines,  wurde  auf  14  Tage  fest- 
gesetzt, um  die  rechtzeitige  Veröffentlichung  des  Termines  zu  sichern. 

Die  aufgenommenen  Veränderungen  wurden  nur  in  der  Mutterrolle 
fortgeschrieben  gemäss  § 35  des  Gesetzes  vom  21.  Januar  1839,  welcher 
besagt:  „Auf  Grund  der  jährlichen  Veränderungsaufnahmen  werden  die 
Mutterrollen  berichtigt,  die  nöthigen  Ergänzungen  zu  den  Karten  und 
Flurbüchern  angefertigt,  und  die  hierbei  sich  ergebenden  Katastererträge  J 
für  jeden  Regierungsbezirk,  und  für  die  westlichen  Provinzen  überhaupt,/ 
zusammengetragen. “ Die  eingetretenen  Veränderungen  wurden  infolge, 
dessen  in  den  Karten  und  Flurbüchern  nicht  nachgetragen,  und  wufde 
es  deshalb  nach  Verlauf  von  15  bis  20  Jahren  ungemein  schwierig  und 
zeitraubend  in  den  Aufnahmeterminen  die  Identität  der  zur  Fortschreibung 
angemeldeten  Parcellen  festzustellen,  wie  es  nach  der  Instruction  vor- 
geschrieben war.  Noch  schwieriger  und  unsicherer  war  für  den  Ver- 
waltungsbeamten, welchem  die  Ausfertigung  der  Auszüge  aus  den  Kataster- 
büchern  oblag,  die  Ermittelung  der  Grenznachbaren,  wenn  von  den 
Interessenten  die  Angabe  derselben  in  den  Auszügen  verlangt  wurde. 

Die  Nothwendigkeit,  auch  die  Karten  und  Flurbücher  auf  die  Gegenwart  zu 


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136  Zeidler.  Das  preussische  Griindsteuerkataster. 

berichtigen,  trat  deshalb  immer  zwingender  hervor,  und  es  erschien  infolge- 
dessen am  25.  Juni  1844  eine  ministerielle  Verordnung,  welche  bestimmte: 
„1)  Die  seit  dem  Abschluss  des  Grundsteuerkatasters  eingetretenen  und 
fernerhin  vorkommenden  Formveränderungen  der  Grundstücke 
werden  in  unterscheidender  Farbe  in  die  Flurkarten  der  Gemeinde- 
kataster eingezeichnet,  wogegen  Supplcmentkarten  für  diese  Kataster 
nur  dann  noch  angelegt  zu  werden  brauchen,  wenn  die  Veränderungen 
■ nicht  mit  der  erforderlichen  Deutlichkeit  in  den  Flurkarten  dar- 
zustellen sind. 

2)  Die  Flurbücher  werden  durch  Einschreiben  der  Mutterrolienartikel 
der  gegenwärtigen  Besitzer,  bei  Formveränderungen  aber  durch 
Einschreiben  der  Jahreszahl  oder  der  laufenden  Nummer  des  be- 
treffenden Supplement-Flurbuches  aut  den  Besitzstand  der  Gegenwart 
gebracht,  und  ferner  bei  demselben  erhalten.“ 

Auch  hinsichtlich  der  Aufnahme  der  Theilungen  und  sonstigen  Form- 
veränderungen genügten  die  Vorschriften  der  Instruction  nicht,  um  die 
Fortführung  des  Katasters  in  der  Genauigkeit  der  ursprünglichen  Aufnahme 
zu  sichern.  Zunächst  häuften  sich  die  Arbeiten  der  Fortschreibungs- 
beamten derart,  dass  es  denselben  nicht  möglich  war,  allen  Anträgen 
auf  Theilungen  zu  entsprechen.  Es  wurden  deshalb  districtsweise  be- 
sondere Geometer  mit  der  Ausführung  der  Messungen  unter  Controle 
der  Fortschreibungsbeamten  beauftragt.  Ferner  war  es  nach  der  In- 
struction statthaft,  dass  Theilungen  nur  nach  Declaration  der  Grund- 
besitzer ohne  Messung  in  die  Supplementhaudrisse  eingetragen  wurden. 
In  den  meisten  Fällen,  in  welchen  derart  verfahren  war,  stimmte  die 
Lage  der  Theilungslinien  in  den  Karten  nicht  mit  derjenigen  im  Felde. 
Ausserdem  kamen  auch  Abweichungen  zwischen  der  Karte  und  dem 
Besitzstände,  welche  theils  auf  Irrthümern,  theils  auf  inzwischen  bewirkten 
Grenzveränderungen  beruhten,  nicht  zu  Tage.  Es  wurde  deshalb  un- 
geordnet, dass  Grenzveränderungen  und  Theilungen  ohne  örtliche  Auf- 
nahme nicht  mehr  fortgeschrieben  werden  durften.  Als  Unterlagen  zu 
den  Aufnahmen  wurden  den  Geometern  aus  den  Karten  Copieen  der 
Umringsgrenzen  der  zu  vermessenden  Grundstücke  gegeben,  welche  nach 
den  Resultaten  der  Vermessung  durch  den  Geometer  zu  Supplementkarten 
lusgearbeitet  werden  mussten.  Anfangs  wurden  diese  Copieen  durch 
dü  Fortschreibungsbeamten  aus  den  im  Gemeindearchive  beruhenden 
Reirfearteu  entnommen.  Da  Letztere  indessen  vielfach  fehlerhaft  waren, 
durften  die  Copieen  später  nur  in  dem  Katasterbureau  der  Regierung 
aus  den  Originalkarten  entnommen  werden.  Für  das  Verfahren  bei 
Ausführung  der  Vermessungen  behufs  Fortschreibung  des  Güterwechsels 
erschien  unt?.rm  24.  Mai  1844  eine  besondere  ministerielle  Instruction, 
welche  im  Wei^fdüOien  folgende  Anordnungen  enthält:  Diejenigen  Fort- 
schreibungsvennes8un8enJ  welche  von  Amtswegen  angeordnet  werden, 
müssen  durch  d,'e  von  den  Königl.  Regierungen  ernannten  Katastergeometer 


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Zeidler.  Das  prenssischc  Grundsteuerkataster. 


137 


ausgeführt  werden.  Diese  Geometer  sind  verpflichtet,  auch  die  ihnen 
von  den  Grundbesitzern  übertragenen  Fortschreibungsvermessungen  nach 
den  Vorschriften  der  Instruction  und  dem  derselben  beigegebenen  Gebühren- 
tarife auszuführen.  Die  Verraessungsanträge  können  bei  dem  Bürgermeister, 
dem  Fortschreibungsbeamten  oder  dem  Katastergeometer  gestellt  werden. 
Zur  Aufnahme  des  Antrages  dient  die  Vermessungsanmeldenachweisung, 
und  ist  in  derselben  ein  jeder  Antrag  von  dem  Anmeldeuden  durch 
Unterschrift  anzuerkennen.  Nach  Abhaltung  des  Fortschreibungstermines 
reicht  der  Fortschreibungsbearate  sämmtliche  Vermessungsanmeldenach- 
weisungen,  sowohl  die  von  ihm  angelegten,  als  auch  die  des  Bürger- 
meisters und  des  Katastergeometers,  der  Königl.  Regierung  ein  zur 
Anfertigung  der  Kartenauszüge.  Diese  Auszüge  werden  mittelst  des 
Pantographen  in  dem  Maassstabe  der  Originalkarte  gefertigt.  Wenn 
jedoch  der  Maassstab  der  Originalkarte  zur  deutlichen  Darstellung  der 
Formveränderungen  zu  klein  ist,  wird  der  Auszug  in  einem  angemessen 
grösseren  Maassstabe  gefertigt.  Die  Auszüge  gehen  demnächst  unter 
Rückgabe  der  Vermessungsanmeldenachweisungen  an  den  Fortschreibungs- 
beamten zurück.  Dieser  übergiebt  sie  dem  Katastergeometer,  welcher 
die  Messung,  Kartirung,  Berechnung  etc.  auszuführen  hat.  Die  Darstellung 
der  neuen  Grenzlinien,  sowie  die  Eintragung  der  Messungselemeute  erfolgt 
iu  rother  Tusche.  Es  ist  eine  doppelte  Berechnung  auszuführen,  und 
zwar  die  eine  auf  graphischem  Wege  nach  der  Karte,  und  die  andere 
unter  möglichster  Benutzung  von  Originalmessungszahlen.  Der  Geometer 
hat  über  seine  Geschäfte  ein  Tagebuch  zu  führen,  aus  welchem  das 
Datum  des  Empfanges  und  der  Erledigung  jedes  Auftrages  zu  ersehen 
ist.  Die  ausgeführten  Fortschreibungsarbeiten  hat  der  Geometer  mit  allen 
Unterlagen  wie  Verhandlungen,  Handrissen  etc.  nebst  seinem  Tagebuche 
zur  Revision  und  weiteren  Bearbeitung  an  den  Fortschreibungsbeamten 
abzuliefern.  Der  Geometer  ist  verpflichtet,  allen  auf  die  Vermessung 
im  Allgemeinen,  sowie  auf  die  Revision  der  Arbeiten  bezüglichen  An- 
ordnungen des  Fortschreibungsbeamten  pünktlich  Folge  zu  leisten.  Zeigt 
sich  ein  Geometer  unfähig  und  unzuverlässig,  so  berichtet  der  Fort- 
schreibungsbeamte unter  Vorlegung  der  Beweisstücke  an  die  Königl. 
Regierung,  welche  Uber  die  fernere  Zulassung  zu  Katasterarbeiten  oder 
zur  geometrischen  Praxis  überhaupt  entscheidet. 

Vorstehende  Instruction  wurde  später  durch  eine  neue  vom  15.  März 
und  7.  Mai  1858  ersetzt. 

Weitere  auf  die  Aufnahme  und  Fortführung  dieses  Grundsteuer- 
katasters bezügliche  bemerkenswerthe  Erlasse  sind: 

1)  Die  Cabinetsordre  vom  14.  März  1825  die  Uebertragung  herrenloser 
Grundstücke  auf  die  resp.  Gemeinde  betreffend. 

2)  Die  Bekanntmachung  des  Generaldirectors  vom  10.  Februar  1828 
wegen  Ertheilung  von  Auszügen  aus  den  Grundsteuerkatastern; 
(später  ersetzt  durch  eine  Instruction  vom  22.  Mai  1844). 


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138  Zeidler.  Das  preussische  Grnndsteuerkataster. 

3)  Die  Declaration  des  Finanzministers  vom  2.  März  1828,  betreffend 
das  Verfahren  bei  der  Ermittelung  und  Feststellung  der  Katastral- 
erträge  zur  Hebung  der  Zweifel  und  Missverständnisse  über  einige 
Bestimmungen  der  Instructionen  vom  11.  Februar  und  3.  Juni 
1822. 

4)  Die  Instruction  des  Finanzministers  vom  22.  April  1828  wegen 
Regulirung  der  Grundsteuercontingente  und  wegen  der  allgemeinen 
Ausgleichung  in  den  katastrirten  Districten  der  westlichen  Pro- 
vinzen (siehe  auch  Cabinetsordre  vom  7.  April  1828). 

5)  Die  Instruction  des  Finanzministers  vom  14.  Mai  1830  und  Be- 
kanntmachung desselben  vom  25.  Februar  1832  für  das  Verfahren 
bei  der  Ermittelung  und  Berichtigung  materieller  Irrthümer  in  den 
abgeschlossenen  Katastern  vom  28.  März  1844. 

Für  die  beiden  westlichen  Provinzen  war  also  ein  Grundsteuer- 
kataster geschaffen,  nach  dessen  Maassgabe  die  Grundsteuer  den  Be- 
stimmungen des  Gesetzes  vom  21.  Januar  1839  entsprechend  erhoben 
wurde.  Zur  Erhaltung  des  richtigen  Verhältnisses  zwischen  dem  er- 
mittelten steuerbaren  Reinerträge  und  dem  thatsächlichen  Ertrage  der 
Liegenschaften  bestimmt  § 26  dieses  Gesetzes,  „dass  in  der  Folge  von 
Zeit  zu  Zeit  eine  Revision  der  Katastralabschätzungen  der  Gebäude  und 
cultivirten  Grundstücke  und  eine  Erneuerung  der  Karten,  Flurbücher 
und  Mutterrollen  stattiinden  solle,  und  nähere  Bestimmungen  dieserhalb 
einer  noch  zu  ergehenden  Verordnung  Vorbehalten  bleiben.  Diese  Ver- 
ordnung wegen  periodischer  Revision  des  Grundsteuerkatasters  der 
Provinzen  Rheinland  und  Westfalen  erschien  am  14.  October  1844  und 
bestimmte,  dass  mit  der  Revision  am  1.  Januar  1845  begonnen,  und 
dieselbe  districtsweise  in  dem  Zeitraum  von  30  Jahren  für  sämmtliche 
Gebäude  und  kultivirten  Grundstücke  durchgeführt  werden  solle.  Zweck 
der  Revision  sollte  also  sein  die  Katastralerträge  mit  den  seit  der  Auf- 
nahme des  Katasters,  sowie  später  mit  den  seit  einer  stattgefundenen 
Revision  in  dem  Ertrage  der  katastrirten  Objecte  eingetretenen  Ver- 
änderungen in  Uebereinstimmung  zu  bringen,  und  die  Verhältnissmässigkeit 
dieser  Abschätzungen  untereinander  herzustellen,  wo  dieselbe  ursprünglich 
nicht  vorhanden,  oder  im  Laufe  der  Zeit  zerstört  worden  war.  Ergaben 
die  Vorbereitungen  für  die  Revision  die  Nothwendigkeit  einer  Neutnessung 
der  betreffenden  Gemeinde  theilweise  oder  ganz  behufs  Erneuerung  der 
Katasterkarten  und  -Bücher,  so  musste  diese  ausgeftthrt  und  fertiggestellt 
sein,  bevor  mit  der  Abschätzungsrevision  begonnen  wurde.  Die  Neu- 
messung war  durch  den  Katasterinspector  unter  Vorlegung  der  Ergeb- 
nisse der  örtlichen  Vergleichung  und  Untersuchung  bei  dem  General- 
director  des  Katasters  in  Antrag  zu  bringen,  und  dieser  ordnete,  wenn 
die  Nothwendigkeit  dazu  anerkannt  wurde,  die  Neumessung  an.  Das 
Revisionsverfahren  wurde  unter  Leitung  des  Generalinspectors  aus- 
geführt. 


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Zeidler.  Das  prenssisehe  Grundstenerkataster. 


139 


a.  von  einer  für  jeden  Regierungsbezirk  zu  bildenden  Klassifications- 
commission,  bestehend  aus  einem  Abschätznngsinspector  und  drei 
Taxatoren, 

b.  von  einer  für  jeden  zur  Revision  gelangenden  Verband  zu  bildenden 
Klas8ificirung8commi8sion,  bestehend  aus  einem  Fortschreibungs- 
beamten und  drei  Taxatoren. 

Ueber  das  Verfahren  bei  diesen  Revisionen  erging  gleichzeitig  eine 
besondere  Instruction. 

Ausserhalb  des  Turnus  einer  solchen  Revision  war  zur  Ausführung 
einer  Neumessung  die  Genehmigung  des  Finanzministers  einzuholen.  In 
jedem  Falle  wurde  die  Ausführung  einer  Neumessung  davon  abhängig 
gemacht,  dass  sich  die  betheiligten  Grundbesitzer  vorher  verpflichteten 
die  Grenzen  ihrer  Privatgrundstücke  unter  Anleitung  des  mit  der  Messung 
zu  beauftragenden  Geometers  auf  ihre  Kosten  durch  Grenzsteine  dauer- 
haft vermarken  zu  lassen.  Für  das  Verfahren  bei  Ausführung  von  Neu- 
messungen behufs  Erneuerung  der  Katasterkarten  und  Bücher  erschien 
am  25.  August  1857  eine  Instruction  des  Finanzministers. 

Nach  dem  Erscheinen  des  Grundsteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861 
wurde  die  Verordnung  vom  14.  October  1844,  betreffend  die  Revision, 
am  26.  September  1862  wieder  aufgehoben. 

Das  für  die  westlichen  Provinzen  geschaffene  Grundsteuerkataster 
basirte  demnach  auf  einer  allgemeinen  detaillirten  Vermessung,  und  wurde 
das  Grundsteuergesetz  erst  nach  dem  Abschlüsse  der  Neumessung 
— wenigstens  in  ihren  Haupttlieilen  — am  21.  Januar  1839  erlassen. 

Wesentlich  verschieden  hiervon  ist  die  Beschaffung  des  Grundsteuer- 
gesetzes für  die  östlichen  Provinzen.  Hier  wurde  die  Grundsteuer  nach 
dem  alten  Modus  weiter  erhoben,  bis  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861, 
betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer,  vom  1.  Januar  1865 
ab  für  die  ganze  Monarchie  ein  einheitliches  Verfahren  für  die  Vertheilung 
und  Erhebung  der  Grundsteuer  eingeführt  wurde.  Zur  Ausführung  dieses 
Gesetzes  war  ein  Grundsteuerkataster  für  den  ganzen  Umfang  der 
Monarchie  zu  schaffen  und  diese  umfangreiche  Arbeit  also  in  dem 
kurzen  Zeitraum  von  3*/2  Jahren  soweit  zu  fordern,  dass  die  Erhebung 
nach  der  neuen  Veranlagung  vom  1.  Januar  1865  ab  erfolgen  konnte. 
Dieses  Ziel  war  nur  zu  erreichen  durch  praktische  Ausnutzung  aller  sich 
darbietenden  Hülfsmittel  und  vorhandenen  Unterlagen  und  Heranziehung 
aller  nur  irgend  brauchbarer  Arbeitskräfte. 

Die  ganze  Arbeit  zerfiel  naturgeraäss  wieder  in  2 Haupttheile,  die 
Einschätzung  der  Liegenschaften  und  die  Anfertigung  der  Karten 
und  Bücher.  Der  letztere  Theil  musste  vor  Beginn  der  Einschätzung 
soweit  gefördert  sein,  dass  den  Einschätzungs  - Deputirten  Karten  oder 
Handzeichnungen  behufs  Eintragung  der  Einschätzungsergebnisse  zur 
Verfügung  gestellt  werden  konnten. 


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140 


Zuidlcr.  Das  prcussischc  Grundsteuerkatastcr. 


Die  oberste  Leitung  der  sämmtlichen  Arbeiten  hatte  der  Finanz- 
minister. Um  die  erforderliche  Einheit  in  dem  Zusammenwirken  der 
zahlreichen  betheiligten  Organe  zu  erhalten  und  den  ununterbrochenen 
Betrieb,  sowie  rechtzeitigen  Abschluss  der  Geschäfte  sicher  zu  stellen, 
wurde  für  die  Dauer  des  Geschäfts  bei  dem  Finanzministerium  eine 
besondere  Abtheilung  unter  dem  Namen  Central  direction  zur 
RegclungderGrundsteuer  gebildet.  Dieser  Abtheilung  gehörten  unter 
der  Direction  eines  Mitgliedes  des  Finanzministeriums  an:  a.  fttr  den  ökono- 
mischen Theil  4 Generalcommissarien,  als  welche  3 Beamte  der  land- 
wirtschaftlichen Verwaltung  und  der  seitherige  Generalinspector  des 
rheinisch-westfälischen  Grundsteuerkatasters  berufen  waren,  b.  fUr  die  Be- 
arbeitung der  forsttechnischen  Einsehätzungsarbeiten  ein  Forstsachver- 
ständiger, und  c.  fUr  den  technischen  Theil  ein  Vermessungsinspector. 

Ferner  wurde  unter  dem  Vorsitze  des  Finanzministers  noch  eine 
Cen  traleo  mm  issio  n gebildet,  in  welche  ausser  den  vorerwähnten 
Generaleommissarien  4 vom  Finanzrainistcr  berufene  Sachverständige  als 
Mitglieder  eintraten,  uud  zu  welcher  ausserdem  fUr  jede  Provinz  2 Mit- 
glieder abzuordnen  waren,  von  denen  das  eine  durch  das  Herrenhaus,  das 
andere  durch  das  Haus  der  Abgeordneten  des  Landtags  der  Monarchie 
zu  wählen  war.  Dieser  Centralcommission  lag  die  allgemeine  Prüfung 
aller  Einschätzungsarbeiten,  sowie  die  Behebung  etwaiger  Bedenken  und 
Fehler,  und  demnächst  die  endgültige  Festsetzung  der  Einschätzungs- 
resultate behufs  definitiver  Vertheilung  der  Grundsteuer  - Hauptsummen 
auf  die  einzelnen  Provinzen  ob.  Ausserdem  wurde  für  jeden  Regierungs- 
bezirk eine  Bezirkscommission  unter  dem  Vorsitze  eines  Bezirks- 
commissars  und  für  jeden  landräthlichen  Kreis  eine  Veranlagungs- 
commission gebildet.  Die  Mitglieder  der  Bezirkscommission,  deren 
Zahl  je  nach  dem  Umfange  des  Regierungsbezirks  verschieden  war, 
wurden  zur  Hälfte  von  den  Provinziallandtagen  gewählt  und  zur  Hälfte 
vom  Finanzminister  berufen.  Aufgabe  dieser  Commission  war  es  sich 
durch  Entsendung  ihrer  Mitglieder  von  den  Boden-  und  wirthschaftlichen 
Verhältnissen  in  den  verschiedenen  Theilen  des  Bezirkes  und  in  den 
benachbarten  Regierungsbezirken  möglichst  genau  zu  unterrichten,  bei 
den  Einschätzungsarbeiten  in  den  Kreisen  belehrend  und  berichtigend 
mitzuwirken , über  die  gegen  die  Einschätzungsergebnisse  erhobenen 
Reclamationen  endgültig  zu  entscheiden,  und  sich  Uber  die  Gesammtheit 
des  Abschätzungswerkes  für  den  Bezirk  der  letzten  Instanz  gegenüber  in 
eingehender  Weise  gutachtlich  zu  äussern.  Der  Vorsitzende  Bezirks- 
commissar  wurde  durch  den  Finanzminister  bestellt  und  hatte  ausser 
seiner  Thätigkeit  in  der  Commission  die  ganze  Geschäftsführung  und  die 
Arbeiten  der  Veranlagungscommissionen  in  formeller  und  materieller 
Beziehung  unausgesetzt  und  in  eingehendster  Weise  zu  beaufsichtigen, 
sowie  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  das  Abschätzungswerk  in  einem 
raschen  ununterbrochenen  Gange  erhalten,  und  die  für  die  verschiedenen 


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Zeidler.  Das  preussische  Gnindsteuerkataster. 


141 


Arbeitsstadien  festgestellten  Fristen  pünktlich  eingehalteu  wurden.  Inner- 
halb der  Kreise  wurde  die  Einschätzung  durch  Veranlagungscommissionen 
bewirkt,  deren  Mitglieder  je  nach  der  Grösse  und  den  sonstigen  Ver- 
hältnissen der  Kreise  in  der  Anzahl  von  4 bis  10  zur  Hälfte  von  der 
kreisständischen  Versammlung  gewählt  und  zur  anderen  Hälfte  von  dem 
Bezirkscommissar  berufen  wurden.  Vorsitzender  war  ein  vom  Finanz- 
minister bestellter  Veranlagungscommissar,  welcher  das  ganze  Veranlagungs- 
werk innerhalb  des  Kreises  nach  allen  Richtungen  hin  zu  leiten  und 
zu  überwachen,  und  für  die  gehörige,  vollständige  und  rechtzeitige 
Ausführung  dieser  Arbeiten  unter  eigener  Verantwortung  zu  sorgen 
hatte. 

Der  erste  Theil  des  Einschätzungsgeschäftes  bestand  darin,  für 
jeden  Kreis  den  Klassificationstarif  festzustellen,  welcher  die  wesentlichste 
Grundlage  des  gesammten  Abschätzungswerkes  bildete.  Zu  diesem 
Zwecke  hatte  jede  Veranlagungscommission  nach  gewissenhafter  Prüfung 
und  Vergleichung  der  im  Kreise  vorhandenen  besten  Grundstücke  aller 
Kulturarten  mit  den  schlechtesten  vorläufig  zu  bestimmen,  wie  viel 
Klassen  für  eine  jede  Kulturart  und  mit  welchen  Reinerträgen  in  Geld 
diese  Klassen  anzunehmen  seien,  um  die  wesentlichen  im  Kreise  vorhandenen 
Ertragsverschiedenheiten  der  Liegenschaften  möglichst  zutreffend  zu  er- 
fassen und  durch  Anwendung  dieser  Ertragssätze  auf  die  Gesammtheit 
der  Grundstücke  den  Reinertrag  des  Kreises  der  Wirklichkeit  thunlichst 
entsprechend  ermitteln  zu  können.  Ausserdem  mussten  hierbei  gleichzeitig 
für  jede  Bonitätsklasse  einer  jeden  Kulturart  und  für  alle  in  derselben 
vorkommenden  Bodenarten  Musterstlicke  in  möglichst  grosser  Anzahl  auf- 
gesucht  und  derart  bestimmt  werden,  dass  sie  jederzeit  mit  Leichtigkeit 
wieder  aufgefunden  werden  konnten.  s 

Die  Ergebnisse  dieser  Einschätzung  wurden  sodann  den  Bezirks- 
commissionen zur  Prüfung  vorgelegt,  welche  sich  nicht  nur  darauf  zu 
erstrecken  hatte,  dass  der  Reinertrag  der  Grundstücke  innerhalb  der 
Kreise  durch  die  ermittelten  Tarife  zum  richtigen  Ausdruck  gebracht 
wurde,  sondern  namentlich  darauf,  dass  zwischen  den  Tarifsätzen  für  die 
einzelnen  Kreise  innerhalb  des  Regierungsbezirks  die  erforderliche  Aus- 
gleichung und  Gleichmässigkeit  herrschte.  Nach  dein  Abschluss  dieser 
Prüfungsarbeiten  war  sodann  das  gesammte  Material  durch  die  Bezirkscom- 
missionen  mit  einer  eingehenden  Begründung  der  Beschlüsse  betreffs  Fest- 
stellung der  einzelnen  Tarife  dem  Finanzministerium  einzureichen,  welches 
nach  Ordnung  dieses  gesammten  umfangreichen  Materials  dasselbe  der 
Centralcommission  vorlegte,  um  hier  erst  die  verhältnissinässige  Gleichheit 
der  Klassitication  Uber  den  ganzen  Staat  herzustellen.  Hiermit  war  der 
erste  Hauptabschnitt  des  Einschätzuugswerkes  abgeschlossen,  und  konnte 
nunmehr  zur  Detaileinschätzung  geschritten  werden.  Dieselbe  erfolgte  durch 
die  für  jeden  Kreis  oder  Klassificationsdistrict  bestimmte  Veranlagungs- 
commission. Bevor  jedoch  mit  der  Einschätzung  in  einem  Kreise  begonnen 


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142  JJeidler.  Das  preussische  Grundstenerkataster. 

werden  durfte,  wurde  durch  die  Gesammtheit  der  Veranlagungscommission 
unter  der  Leitung  des  Veranlagungscommissars  eine  durchgreifende 
Revision  der  MusterstUcke  ausgefübrt  zur  Beseitigung  etwaiger  Mängel 
oder  soweit  erforderlich  der  Vermehrung  der  MusterstUcke;  und  ausserdem, 
um  die  erforderliche  Gleichmässigkeit  in  den  Einschätzungen  zu  sichern, 
sowie  den  Mitgliedern  der  Veranlagungscominifision  Gelegenheit  zur 
Uebung  in  der  richtigen  Anwendung  der  Tarifsätze  zu  geben,  in  säramt 
liehen  Kreisen  gemeinschaftliche  Einschätzungen  einer  entsprechenden 
Anzald  von  Gemeinden  durch  die  ganze  Commission  ausgefUhrt.  Nachdem 
dieses  geschehen,  erfolgte  die  Vertlieilung  der  Gemeinden  des  Kreises 
unter  die  einzelnen  Deputationen  zur  weiteren  Bearbeitung  durch  den 
Veranlagungscommissar.  Die  Bestimmung  der  Tarif  klassen  für  die  einzelnen 
Grundstücke  musste  mit  steter  Rücksicht  auf  die  festgestellten  Muster- 
stUcke auf  Grund  sorgfältiger  Untersuchung  des  Bodens  an  der  Acker- 
krume und  im  Untergründe  erfolgen.  Zur  Eintragung  der  Ergebnisse 
in  die  Karten  war  jeder  Deputation  ein  Geometer  beigegeben,  welcher 
dieselbe  im  Felde  in  den  östlichen  Provinzen  in  Oelpausen  der  Ge- 
markungsurkarte  (Coupons),  in  den  zwei  westlichen  Provinzen  in  die 
vorhandenen  in  den  Gemeindearchiven  beruhenden  Copieen  der  Original- 
katasterkarten bewirkte.  An  den  Grenzen  der  Einschätzungsbezirke  und 
Kreise  hatten  die  beiderseitigen  Einschätzungsdeputirten  möglichst  im 
Beisein  des  betreffenden  Veranlagungscommissars  die  an  den  Grenzen 
gelegenen  Grundstücksmassen  gemeinschaftlich  zu  begehen  und  sich  über 
deren  Einschätzung  nach  Maassgabe  der  für  die  betreffenden  Kreise  fest- 
gestellten Tarifsätze  zu  verständigen,  und  dadurch  die  nöthige  Ueber- 
einstimmung  zwischen  den  von  den  verschiedenen  Deputationen  auszu- 
flthrenden  Einschätzungen  herzustellen.  Die  Einschätzung  der  Holzungen 
erfolgte  durch  besondere  den  Veranlagungscommissionen  beigeordnete  Forst’ 
sachverständige.  Sobald  die  Einschätzung  in  sämmtlichen  Gemeinden 
eines  Kreises  beziehungsweise  KlaBsificationsdistrictes  vollendet,  und  die 
Berechnung  der  durch  die  Einschätzung  festgestellten  Reinerträge  nach 
den  Flächen  der  eingeschätzten  Liegenschaften  erfolgt  war,  wurden  die 
Ergebnisse  nochmals  durch  die  gesammte  Veranlagungscommission  einer 
sorgfältigen  Prüfung  dahin  unterzogen,  ob  die  Gleichförmigkeit  der 
Einschätzungen  zwischen  den  einzelnen  Guts-  und  Gemeindefeldmarken 
als  vollständig  gewahrt  angesehen  werden  könnte,  oder  sich  in  dieser 
Beziehung  noch  Bedenken  herausstellten.  Nach  dieser  Prüfung  resp. 
nach  Behebung  der  hervorgetretenen  Anstände  erfolgte  die  im  folgenden 
Abschnitte  zu  erwähnende  Publication  der  Ergebnisse  durch  Offenlegung 
der  Gemarkungsurkarte,  der  Einschätzungsregister  für  den  ganzen  Kreis, 
sowie  einer  Abschrift  des  Einschätzungsregisters  jeder  Gemeinde  während 
einer  Dauer  von  4 Wochen.  Die  Einwendungen  wegen  unrichtiger 
Einschätzung  wurden  event,  an  Ort  und  Stelle  durch  eine  hierzu  besonders 
abgeordnete  Deputation,  welcher  jedenfalls  ein  Mitglied  der  in  der  be- 


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Zeidler.  Das  preussische  Grundsteuerkataster. 


143 


treffenden  Gemeinde  thätig  gewesenen  Einschätzungsdepntation  zuzutheilen 
war,  untersucht  und  die  als  begründet  befundenen  durch  Beseitigung 
der  anerkannten  Mängel  erledigt.  Die  unerledigt  gebliebenen  Reclamationen 
wurden  mit  eingehenden  Gutachten  der  Bezirkscommission  vorgelegt, 
welche  darüber  endgültig  zu  entscheiden  hatte.  Hiermit  waren  die 
Einschätzungsarbeiten  erledigt,  und  lag  nunmehr  der  Centralcommission 
die  endgültige  Feststellung  des  Klassificationstarifes  ob,  und  die  Vertheilung 
der  Grundsteuerhauptsumme  von  10  Millionen  Thalern  auf  die  einzelnen 
Provinzen  beziehungsweise  ständischen  Verbände. 

Gehen  wir  nun  zu  dem  geometrischen  Theile  der  Arbeiten  Uber,  so 
haben  wir  hierbei  zwei  ganz  getrennt  zu  behandelnde  Bezirke,  nämlich 
die  zwei  westlichen  Provinzen  und  die  übrigen  Landestheile.  In  den 
westlichen  Provinzen  war  ein  geordnetes,  auf  einer  genauen  Parcellar- 
vermessung  beruhendes  Grundsteuerkataster  vorhanden,  und  waren  demnach 
nur  die  Ergebnisse  der  neuen  Einschätzung  der  Liegenschaften  unter  Beibe- 
haltung der  in  den  Katasterbüchern  nachgewiesenen  Flächeninhalte  ein- 
zuftihren.  Hierbei  wurde  folgendermaassen  verfahren: 

Die  Einsehätzungsergebnisse  wurden  im  Felde  in  die  in  den  Ge- 
meindearchiven beruhenden  Copieen  der  Originalkatasterkarten  eingetragen 
und  hierbei  gleichzeitig  durch  den  die  Einschätzungscommission  begleitenden 
Techniker  die  Karte  bezüglich  ihrer  Uebereinstimmung  mit  dem  Felde 
geprüft.  Die  gefundenen  Abweichungen,  theils  Irrthümer  der  früheren 
Vermessung,  theils  Grenz-  und  Bestandesveränderungen , deren  Fort- 
schreibung wegen  unterlassener  Anmeldung  unterblieben  war,  wurden 
registrirt  und  im  Wege  der  Fortschreibung  berichtigt.  Der  geometrische 
Theil  der  Arbeiten  wurde  ausgeführt  unter  Leitung  der  Katasterinspectoren 
theils  durch  Katasterbeamte  oder  anderweit  bei  der  Katasterverwaltung 
beschäftigte  Feldmesser  und  Vermessungsgehülfen,  theils  durch  Personen, 
welche  früher  bei  der  ursprünglichen  Katasteraufnahme  oder  bei  dem 
späteren  Fortschreibungsweseu  beschäftigt,  aber  inzwischen  in  andere 
Lebensstellungen  Ubergegangen  waren,  theilweise  auch  durch  Mitglieder 
der  Veranlagungscommissionen. 

In  den  6 östlichen  Provinzen  wurde  die  Leitung  auch  des  technischen 
Theiles  des  Veranlagungsgeschäftes  für  jeden  Regierungsbezirk  dem 
Bezirkscommissar  übertragen,  welchem  zu  diesem  Behufe  ein  technisch 
qualifieirter  Beamter  (Obergeometer)  beigegeben  wurde.  Letzterem  lagen 
neben  der  allgemeinen  Ueberwachung  sämmtlicher  geometrischen  Arbeiten 
namentlich  die  örtlichen  Revisionen  und  die  Prüfung  der  Liquidationen 
ob.  Mit  dem  Fortschreiten  der  Arbeiten  war  es  den  Obergeometern 
nicht  mehr  möglich  die  stetig  zunehmenden  Revisionsgeschäfte  allein  zu 
bewältigen,  und  wurden  ihnen  deshalb  zur  Unterstützung  bei  den 
häuslichen  Arbeiten  Feldmesser  und  geeignete  Vermessungsgehülfen  als 
Assistenten  überwiesen.  Innerhalb  der  einzelnen  Kreise  wurde  den  Ver- 
anlagungscommissaren  neben  der  Leitung  des  Veranlagungsgeschäftes 


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Zeidler.  Das  pretissische  Grundstcnerkataater. 


auch  die  Ueberwachnng  des  allgemeinen  Ganges  der  geometrischen 
Arbeiten  übertragen,  insbesondere  die  der  Bestätigung  des  Bezirks- 
commi8sars  unterliegenden  speciellen  Geschäftspläne  für  die  einzelnen 
Feldmesser,  die  Ertheilung  der  geschäftlichen  Aufträge  an  dieselben  und 
die  Vermittelung  des  dienstlichen  Verkehrs  zwischen  diesen  und  dem 
Bezirkscommissar.  Jedem  Veranlagungscommissar  wurde  als  technischer 
Beirath,  insbesondere  zur  Aufstellung  der  Geschäftspläne  und  bei  Be- 
urteilung technischer  Fragen  aus  der  Zahl  der  im  Kreise  beschäftigten 
Techniker  ein  tüchtiger  und  zuverlässiger  Feldmesser  zugetheilt,  welcher, 
soweit  er  nicht  durch  diese  Arbeiten  in  Anspruch  genommen  war,  an 
den  allgemeinen  Vermessungsarbeiten  gleich  den  übrigen  Feldmessern 
Theil  zu  nehmen  hatte.  Ausser  den  Feldmessern  wurden  auch  erprobte 
Geholfen  als  selbstständige  Feldmessergehülfen  gegen  9/i0  der  den  Feld- 
messern zustehenden  Gebühren  beschäftigt,  auch  den  Feldmessern  gestattet 
bei  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten  unter  ihrer  eigenen  Verantwortung 
Privatgeliülfen  und  Zöglinge  mitarbeiten  zu  lassen. 

Bei  der  kurz  bemessenen  Frist  war  es  natürlich  ausgeschlossen,  das 
zu  schaffende  Grundsteuerkataster  auf  eine  allgemeine  Vermessung  zu 
basiren.  Es  mussten  alle  vorhandenen  für  die  Zwecke  der  Grundsteuer- 
veranlagung noch  brauchbaren  Specialvermessungswerke  den  herzu- 
stellenden Gemarkungskarten  zu  Grunde  gelegt  werden.  Zu  diesem 
Behufe  wurde  allen  Behörden,  Creditinstituten,  Gemeinden  und  Privat- 
personen gesetzlich  die  Verpflichtung  auferlegt,  die  in  ihrem  Besitze  be- 
findlichen Flurkarten,  Risse,  Pläne  etc.,  welche  bei  Ausführung  des  Ver- 
anlagungsgeschäftes von  Nutzen  sein  konnten,  zur  Benutzung  zugänglich 
zu  machen,  und  kam,  da  dieser  Verpflichtung  mit  wenigen  Ausnahmen 
bereitwilligst  entsprochen  wurde,  ein  umfangreiches  Material,  namentlich 
an  Forst-,  Separations-  und  Gutskarten  zusammen.  Das  vorliegende 
Material  wurde  bezüglich  seiner  Brauchbarkeit  einer  eingehenden  Prüfung 
unterzogen  und  hierbei  im  Wesentlichen  an  dem  Grundsätze  festgehalten, 
dass  unter  den  obwaltenden  Umständen  alle  Karteu  genügen  mussten, 
welche  die  äusseren  Grenzlinien  der  betreffenden  Gemarkung  richtig 
darstellten,  und  durch  Naclitragung  der  seit  ihrer  Anfertigung  ent- 
standenen Veränderungen  mit  der  Wirklichkeit  in  Uebereinstimmung  ge- 
setzt werden  konnten,  ohne  dass  durch  die  hierzu  erforderlichen  Operationen 
eben  so  grosse  oder  grössere  Kosten  entstanden,  als  eine  Neumessung 
erfordert  haben  würde.  Betreffs  der  Karten,  welche  als  nicht  geeignet 
zurückgewiesen  wurden,  musste  die  Unbrauchbarkeit  in  jedem  Falle 
durch  den  Obergeometer  als  vorhanden  anerkannt  werden.  Das  Er- 
gebniss  war,  dass  nur  von  15,7  °/0  der  Gesammtfläche  der  sechs  öst- 
lichen Provinzen  eine  Neumessung  nothwendig  war,  und  von  dem  Reste 
die  Flurkarten  auf  Grund  des  vorhandenen  Materials  gefertigt  werden 
konnten.  Hierbei  wurde  derart  verfahren,  dass  Gemarkungen  gebildet 
wurden,  deren  Umfang  in  der  Regel  mit  dem  Umfange  der  Gemeinde 


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Zeidler.  l)a»  preussische  Grundsteuer  kataster. 


145 


oder  selbständigen  Gutsbezirke  zusammenfiel , mit  der  Maassgabe, 
dass 

a.  die  von  dem  Hauptcomplex  der  den  Gemeinde-,  beziehungsweise 
selbständigen  Gutsbezirk  bildenden  Grundstücke  entfernt  liegenden 
Theile  (Enclaven)  mit  einem  angrenzenden  beziehungsweise  mit 
dem  sie  als  Enclaven  umschliessenden  Gemeinde  - oder  selb- 
ständigen Gutsbezirke  zu  einer  Gemarkung  zu  vereinigen  waren, 
oder  dass  aus  jenen  Grundstücken,  sofern  sie  einen  grösseren 
Umfang  erreichten,  eine  besondere  Gemarkung  gebildet  wurde, 
und  dass 

b.  das  Gleiche  geschehen  musste,  wenn  Theile  eines  Gemeinde-  oder 
selbständigen  Gutsbezirks,  ohne  gerade  förmliche  Enclaven  zu 
bilden,  sich  zungenförmig  in  einen  anderen  Gemeinde-  oder  selb- 
ständigen Gutsbezirk  weit  hinein  erstreckten,  und  dass,  wenn  die 
Grundstücke  zweier  oder  mehrerer  Gemeinde-  beziehungsweise 
selbständigen  Gutsbezirke  im  Gemenge  lagen,  aus  sämmtlichen 
Grundstücken  eine  Gemarkung  zu  bilden  war. 

Nach  diesem  Verfahren  bildeten  die  Grundstücke  einer  Gemarkung 
stets  einen  in  sich  geschlossenen,  zusammenhängenden  und  thunlichst 
abgeschlossenen  Complex. 

Bei  Benutzung  vorhandener  Karten  wurde  zuerst  auf  Whatraan- 
bogen  von  dem  allgemein  vorgeschriebenen  Formate  von  38  Zoll  Länge 
und  26  Zoll  Breite  eine  Copie  gefertigt  und  in  derselben  die  Zeichnung 
in  feinen  Linien  von  blasser  chinesischer  Tusche  ausgeführt.  Gleich- 
zeitig wurde  eine  zweite  Copie  auf  durchsichtigem  Papier  (sogenannter 
Coupon)  gefertigt  und  an  der  Hand  dieser  Coupons  eine  Feldvergleichung 
bewirkt.  Die  hierbei  entdeckten  Abweichungen  wurden  aufgemessen 
und  in  die  vorläufige  Gemarkungskarte  einkartirt.  Die  definitive  Aus- 
arbeitung der  Gemarkungskarte  erfolgte  derart,  dass  die  neueingemessenen 
Grenzzüge  durch  punktirte  Linien  in  schwarzer  Tusche  kenntlich  ge- 
macht, die  mit  dem  Felde  übereinstimmenden  Grenzlinien  aber  mit 
scharfen  schwarzen  Tuschlinien  überzogen,  und  endlich  die  im  Felde 
nicht  mehr  vorhandenen  Grenzlinien  gekreuzt  wurden.  Auf  diese  Art 
und  Weise  entstand  also  der  überwiegende  Theil  der  Gemarkungs- 
urkarten  der  östlichen  Provinzen. 

Die  auszuführenden  Neumessungen  des  noch  übrig  bleibenden 
Theiles  lagen  in  zu  vielen  kleinen  einzelnen  Complexen  zerstreut,  als 
dass  sie  auf  ein  einheitliches  trigonometrisches  Netz  hätten  basirt  werden 
können.  Ein  solches  ist  nur  in  drei  Bezirken  gelegt  und  zwar: 

a.  in  der  Grafschaft  Glatz  im  Regierungsbezirke  Breslau  in  einem 
Flächenraum  von  etwa  30  Quadratmeilen, 

b.  in  den  Kreisen  Landeshut,  Bolkenhain,  Schönau,  Hirschberg, 

Löwenburg  und  Lauban  des  Regierungsbezirkes  Liegnitz,  nebst 

Zeitschrift  für  Vermeesungewesen.  1SS2.  Heft  5.  10 

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Zeidler.  Das  preussische  Orundsteuerkataster. 


einigen  Theilen  der  angrenzenden  Kreise  in  demselben  Bezirke 
mit  einer  Fläche  von  etwa  40  Qaadratmeilen,  und 
c.  in  einem  Theile  des  Kreises  Wernigerode  im  Regierungsbezirke 
Magdeburg  mit  einer  Fläche  von  etwa  3 Quadratmeilen. 

Die  Triangulation  im  erstgenannten  Complexe  ist  durch  den  General- 
stab der  Armee,  der  beiden  anderen  Complexe  durch  Feldmesser  des 
Neuvermessungspersonales  ausgeführt. 

Auch  die  Neumessungen  von  geringerem  Umfange  sind  auf  ein 
Dreiecksnetz  basirt  und  hierbei  die  Länge  der  Seiten  entweder  durch 
Winkelmessung  oder  in  ebenem  Terrain  auch  durch  Seitenmessung 
bestimmt. 

Von  der  Herausgabe  einer  allgemeinen  Instruction  fUr  das  Ver- 
fahren bei  der  weiteren  Bearbeitung  ist  Abstand  genommen  in  der  Er- 
wägung, dass  es  namentlich  in  Berücksichtigung  der  für  die  Fertigstellung 
gestellten  kurzen  Frist  vorzuziehen  sei,  den  einzelnen  Feldmessern, 
natürlich  unter  dem  Vorbehalt  der  Zustimmung  des  Obergeometers,  die 
Wahl  der  von  jedem  anzuwendenden  Vermessungsmethode  zu  über- 
lassen, da  der  in  einer  gewissen  Methode  geübte  Feldmesser  auch  dann, 
wenn  diese  Methode  an  sich  unvollkommen  ist,  dennoch  oft  gute  Resultate 
erzielt,  indem  er  durch  seine  lange  Erfahrung  und  Gewandtheit  die 
Mängel  der  Methode  ausgleicht.  Infolgedessen  finden  wir  zur  Messung 
der  Winkel  der  Polygonzüge  mehr  die  Boussole  angewendet,  als  den 
Theodoliten.  In  ebenen  Gegenden  und,  wo  es  sich  um  die  Vermessung 
kleiner  Flächen  handelte,  haben  auch  Aufnahmen  ohne  Benutzung  eines 
jeglichen  Wiukelinstrumentes  stattgefunden,  natürlich  auch  unter  Zu- 
grundelegung von  Dreiecken,  deren  Seiten  ebenfalls  durch  Längen- 
messung  bestimmt  wurden. 

Die  Flächenberechnung  erfolgte  in  den  neugemessenen  Gemeinden 
durch  doppelte  Einzelberechnung  event,  eine  Berichtigungsberechnung 
und  durch  eine  Massenberechnung.  Das  Mittel  der  Einzelberechnungen 
wurde  als  wirklicher  Flächeninhalt  angenommen.  Schwieriger  war 
dieses  Arbeitsstadium  in  den  nicht  neugemessenen  Gemeinden.  liier 
musste  für  jede  der  durch  Copirung  vorhandener  Karten,  welche  alle 
von  sehr  ungleichmässiger  Güte  waren,  der  gegenwärtige  Maassstab  er- 
mittelt werden,  und  nahmen  die  nothwendigen  Untersuchungen  und  die 
Zusammenstellung  aller  in  Berücksichtigung  zu  ziehender  Verhältnisse 
sehr  viel  Zeit  in  Anspruch. 

Nach  dem  Abschluss  der  Berechnungsarbeiten  wurde  für  jede  Ge- 
markung ein  Einschätzungsregister  angelegt,  welches  getrennt  nach 
Liegenschaftscategorien  sämmtliche  Parcellen-  resp.  Flächenabschnitte 
unter  Angabe  ihrer  Kulturart,  Klasse  und  ihres  Flächeninhaltes  nachwies. 
Ausserdem  wurde  eine  Klassenzusammenstellung  gefertigt,  welche  den 
Gesammtumfang  der  einzelnen  Kulturarten  und  Klassen  ergab.  Zur 
Controle  ihrer  Richtigkeit  wurden  diese  beiden  Register  in  zwei 


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Zeidler.  Das  preussische  Grundsteuerkataster. 


147 


Exemplaren  und  zwar  durch  verschiedene  Arbeiter  aufgestellt.  Das  eine 
Exemplar  beider  Register  wurde  in  den  Gemeinden  zur  Einsicht  der 
Betheiligten  und  Anbringung  von  Einsprüchen  offengelegt.  Ein  Gleiches 
geschah  ausserdem  kreisweise  bezüglich  der  Gemarkungskarten  und  Ein- 
schätzungsregister sämmtlicher  Gemeinden. 

Die  gegen  den  geometrischen  Theil  der  vorgelegten  Katastrirungsergeb- 
nisse  gerichteten  Einwendungen  wurden  untersucht,  und  soweit  Behebung 
durch  Berichtigung  der  hervorgetretenen  Mängel  möglich  war,  durch  die 
Veranlagungscommission  erledigt.  Diejenigen  Reclamationen,  deren  Er- 
ledigung durch  die  Veranlagungscomraission  nicht  erfolgen  konnte,  wurden 
ebenso  wie  die  gegen  die  Einschätzung  gerichteten  mit  einem  Gutachten 
des  Obergeometers  der  Bezirkscommission  zur  endgültigen  Entscheidung 
vorgelegt. 

Mit  der  endgültigen  Erledigung  der  Reclamationen  war  die  Aufnahme 
des  Grundsteuerkatasters  vollendet,  und  bedurfte  es  nun  nur  noch  der 
Anfertigung  der  zur  VVeiterfUhruag  des  Katasters  zu  schaffenden  Documente, 
des  Flurbuches,  der  Mutterrolle,  des  Artikelverzeichnisses  und  der  Ge- 
markungsreiukarten.  Für  das  Verfahren  bei  Fortführung  dieser  Documente 
betreffs  aller  vorkommenden  Eigenthums-,  Form-  und  Bestandesveräuderungcu 
wurden  unterm  17.  Januar  1867  vorläufige  Anweisungen  I bis  VII 
erlassen,  welche  später  durch  die  definitiven  Anweisungen  vom  31.  März 
1877  ersetzt  wurden. 

In  den  infolge  des  Krieges  von  1866  dem  Königreiche  Preussen 
einverleibten  Landestheilen  wurde,  wie  bereits  im  ersten  Theile  erwähnt 
ist,  das  preussische  Grundsteuergesetz  von  1861  durch  Gesetz  vom 
11.  Februar  1870  eiugeführt,  und  als  Zeitpunkt  der  neuen  Grundsteuer- 
erhebung der  1.  Januar  1875  festgesetzt.  Die  hierdurch  bedingte  Be- 
schaffung des  GrundBteuerkatasters  erfolgte  theils,  soweit  brauchbares  unter 
der  seitherigen  Verwaltung  beschafftes  Material  vorlag,  durch  Uebernahme 
desselben,  zum  grössten  Theile  jedoch  durch  vollständige  Neumessuug. 
Für  den  ersten  Fall  erschien  eine  Specialauweisuug  vom  22.  April  I860 
für  das  Verfahren  bei  Benutzung  der  im  Regierungsbezirk  Cassel  vor- 
handenen Grundkataster  und  Specialkarten  für  die  Zwecke  der  ander- 
weiten Regelung  der  Grundsteuer,  sowie  eine  gleiche  Anweisung  für  den 
Regierungsbezirk  Wiesbaden  von  demselben  Tage. 

Für  das  Verfahren  bei  Ausführung  der  Neumessungen  erschien: 

a)  ein  Erlass  vom  7.  Mai  1868,  betreffend  die  Einrichtung  des  Ver- 
messungswesens bei  Vorbereitung  der  Ausführung  des  Gesetzes 
vom  21.  Mai  1861  wegen  audcrweiter  Regelung  der  Grundsteuer  in 
den  Provinzen  Schleswig-Uolstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,  und 

b)  eine  Anweisung  vom  7.  Mai  1868  für  das  Verfahren  bei  den  Ver- 
messungsarbeiten zur  Vorbereitung  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861, 
betreffend  die  auderweite  Regelung  der  Grundsteuer  in  den  Pro- 
vinzen Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau. 

10* 


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148 


Zeidler.  Das  preussische  GrundsteuerkataBter. 


Mit  der  oberen  Leitung  und  Ueberwacliung  der  Vermessungsarbeiten 
innerhalb  jeder  der  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Hannover,  nnd 
eines  jeden  der  Regierungsbezirke  Cassel  und  Wiesbaden  war  ein  von 
dem  Finanzminister  ernannter  besonderer  Commissar  betraut.  Zur  Unter- 
stützung und  Vertretung  in  Abwesenheit«-  und  Behinderungsfällen,  sowie 
zur  Revision  der  geometrischen  Arbeiten  wurde  diesem  Commissar  ein 
Katasterinspector  zugeordnet.  Die  Ausführung  der  geometrischen  Ar- 
beiten erfolgte  durch  Vermessungspersonale  unter  Specialleitung  und 
Aufsicht  von  Personalvorstehern  oder  durch  einzelne  Feldmesser.  Die 
Personale  bestanden  aus  Feldmessern  und  technischen  Hülfsarbeitern. 
Zöglinge,  welche  sich  zur  Ausbildung  in  den  auszufllhrenden  Arbeiten 
meldeten,  konnten  mit  Genehmigung  des  Commissars  des  Finanzministers 
von  dem  Personalvorsteher  angenommen  werden,  und  wurden  dann  durch 
Letzteren  geeigneten  Mitgliedern  des  Personales  zur  Ausbildung  Uber- 
wiesen. Sobald  die  Zöglinge  die  zur  selbständigen  Ausführung  der 
Vermessungsarbeiten  oder  einzelner  Theile  derselben  erforderlichen  Kennt- 
nisse und  sonstigen  Eigenschaften  erworben  hatten,  wurden  dieselben 
als  Mitglieder  in  das  Personal  aufgenommen.  Im  weiteren  Fortgang 
der  Arbeiten  wurde  sogar,  um  dem  dringenden  Mangel  an  Arbeits- 
kräften abzuhelfen,  durch  eine  allgemeine  Verfügung  des  Finanzministers 
an  sämmtliche  Ministerialcommissare  vom  30.  October  1869  IV  15400 
bestimmt,  dass  jedem  geodätischen  Techniker,  welcher 

a)  einen  Zögling  für  die  Stuckvermessungsarbeiten  vollständig  aus- 
gebildet hat,  eine  einmalige  Belohnung  von  50  Thalern,  wenn  er  aber 

b)  einen  Zögling  nur  für  die  gesammten  Kartirungsarbeiten  oder  für 
die  gesammten  Flächenberechnungsarbeiten  vollständig  nusgebildet 
hat,  eine  einmalige  Belohnung  von  25  Thalern 

gezahlt  werden  konnten. 

Als  Längenmaass  ist  nicht  mehr  die  preussische  Ruthe,  sondern  das 
Meter  zu  Grunde  zu  legen,  und  werden  demgemäss  auch  die  Flächen- 
inhalte der  Grundstücke  in  Hectaren,  Aren  und  Quadratmetern  ausgedrückt. 
Den  Neumessungen  ist  in  der  Regel  ein  trigonometrisch  bestimmtes  Dreiecks- 
netz zu  Grunde  zu  legen.  Eine  Ausnahme  hiervon  ist  nur  zulässig: 

a)  wenn  die  neuzumessende  Gemarkung  oder  mehrere  an  einander 
grenzende  Gemarkungen  einen  geringeren  Flächenraum  als  500  ha 
umfassen,  rings  von  nicht  neu  zu  messenden  Gemarkungen  umgeben 
werden,  und  eine  leicht  nutzbar  zu  machende  Triangulation  nicht 
vorhanden  ist,  oder 

b)  wenn  es  sich  um  die  Vermessung  eines  Waldcomplexes  in  ebenem 
Terrain  handelt,  und  der  Aufnahme  des  Dreiecksnetzes  wesentliche 
Hindernisse  entgegenstehen  würden. 

Die  Seitenlänge  beträgt  bei  Dreiecken 

I.  Ordnung  20  000  m und  darüber 
II.  Ordnung  10  000  m bis  20  000  m 


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Zeidler.  Das  preussische  Grundstcuerkataster. 


149 


III.  Ordnung  3 OOO  m bis  10  000  m 

IV.  Ordnung  weniger  als  3 000  m. 

An  das  Dreiecksnetz  schloss  sich  das  Polygonnetz,  bei  welchem  die 
Winkel  mit  dem  Theodoliten,  und  die  Seiten  durch  Längenmessung  be- 
stimmt wurden.  Die  Züge  waren  so  zu  legen,  dass  sie  sich  den 
Grenzen  der  Gemarkung  bezw.  des  Kartenblattes  soweit  anschlossen,  dass 
diese  Grenzen  von  den  Polygonseiten  aus  aufgemessen  werden  konnten. 
Zu  Polygonpunkten  sollten  nach  Möglichkeit  Grenzsteine  oder  sonstige 
geeignete  Festpunkte  gewählt  werden.  An  das  Polygonnctz  schloss  sich 
das  Liniennetz  für  die  Stückvermessung.  Die  Kartirung  erfolgte  in  den 
Maassstäben  1 : 2000,  1 : 1000,  1 : 500  und  ausnahmsweise  bei  Kartirung, 
umfangreicher  Waldungen  etc.  in  1 : 4000.  Von  den  beiden  Einzel- 
berechnungen war  die  erste  thunlichst  unter  Benutzung  der  Original- 
messungszahlen au8zuftihren,  während  die  zweite  auf  graphischem  Wege 
erfolgte.  Zur  Prüfung  der  Einzelberechnungen  und  namentlich,  um 
Sicherheit  dafür  zu  erlangen,  dass  nicht  Parcellen  oder  Theile  von  Parcellen 
zu  berechnen  übersehen  waren,  erfolgte  eine  Massenberechnung  derart, 
dass  eine  entsprechende  Anzahl  von  Parcellen,  welche  einen  geschlossenen 
und  möglichst  in  sich  abgerundeten  Complex  bildeten,  berechnet  und 
mit  dem  Ergebniss  der  Einzelberechnungen  verglichen  wurde.  Ausser 
dieser  Berechnung  in  Massen,  erfolgte  noch  eine  Berechnung  des  Gesammt- 
flächeninhaltes  aller  auf  einem  Kartenblatt  dargestellten  Parcellen  in 
einer  Masse  dergestalt,  dass  I.  unmittelbar  aus  den  Coordinaten  der 
Polygonpunkte  der  Flächeninhalt  des  von  den  Polygonseiten  ein- 
geschlossenen Polygons  berechnet,  und  II.  die  Zu  - und  Abgänge  gegen 
dieses  Polygon  unter  Benutzung  der  Originalmessungszahlen  ermittelt 
wurden.  Der  so  ermittelte  Gesammtflächeninhalt  war  als  der  wirkliche 
Flächeninhalt  anzusehen,  und  wurde  auf  denselben  das  arithmetische 
Mittel  der  beiden  Einzelberechnungen  reducirt. 

Für  das  Verfahren  zur  Einschätzung  der  Liegenschaften  erschien 
unterm  17.  Februar  1870  eine  Zusammenstellung  der  gesetzlichen  Vor- 
schriften Uber  das  Verfahren  bei  Ermittelung  des  Reinertrags  der 
Liegenschaften  behufs  anderweiter  Regelung  der  Grundsteuer  in  den 
Provinzen  Schleswig -Holstein,  Hannover  und  Hessen -Nassau,  sowie 
in  dem  Kreise  Meisenheira,  und  ausserdem  Uber  das  Ausführungsverfahren 
eine  Anweisung  vom  2.  März  1872  für  das  Verfahren  bei  der  Einschätzung 
der  Liegenschaften  behufs  anderweiter  Regelung  der  Grundsteuer  in 
den  genannten  Bezirken. 

Im  Verlauf  der  Arbeiten  erschien  unterm  16.  Februar  1870  noch 
eine  «technische  Anleitung  zur  Ausführung  einzelner  Theile  der  bei  den 
Grundsteuervermessungsarbeiten  vorkommenden  trigonometrischen  und 
polygonometrischen  Rechnungen“  mit  ausgeführten  Beispielen  und  Er- 
läuterungen hierzu. 


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150  Ketzer.  Längenrcgulirung  von  Messstangen  ^Messlatten). 

Mit  dem  Abschlüsse  dieser  Arbeiten  war  das  Grundsteuerkataster 
fitr  den  derzeitigen  Bestand  der  ganzen  Monarchie  vollendet.  Grössere 
Vermessungen  zum  Zwecke  der  Grundsteuerveranlagung  hatten  für  die 
Folge  nicht  mehr  stattzufinden.  Es  werden  jedoch  bis  gegenwärtig  in 
den  verschiedensten  Bezirken,  soweit  sich  das  Bedtlrfniss  herausstellt, 
Erneuerungen  des  Katasters  auf  Grund  vollständiger  Neumessungen  jedoch 
unter  Beibehaltung  der  seitherigen  Einschätzung  bewirkt. 

Ueber  das  Verfahren  bei  Ausführung  zukünftiger  Neumessungen 
erschien  in  den  siebziger  Jahren  ein  Entwurf  zu  einer  Anweisung  für 
das  Verfahren  bei  der  Erneuerung  der  Karten  und  Bücher  des  Grund- 
steuerkatasters, welchem  am  25.  October  1881  die  definitive  Anweisung 
in  3 Theilen  folgte  und  zwar: 

Anweisung  VIII  für  das  Verfahren  bei  Erneuerung  der  Karten  und 
Bücher  des  Grundsteuerkatasters, 

Anweisung  IX  für  die  trigonometrischen  und  polvgonometrischen  Arbeiten 
bei  Erneuerung  der  Karten  und  Bücher  des  Grundsteuerkatasters, 
und 

Anweisung  X betreffend  die  Einrichtung  des  Vermessungs Wesens  bei 
Ausführung  der  Arbeiten  behufs  Erneuerung  der  Karten  und 
Bücher  des  Gruudsteuerkatasters. 

Die  Vorschriften  dieser  Anweisungen  dürfen  bei  jedem  Landmesser 
als  bekannt  vorausgesetzt  werden.  Es  sei  hier  nur  gestattet,  kurz  auf 
einen  wesentlichen  Fortschritt  zu  Gunsten  der  dauernden  Erhaltung  und 
sachgemässen  Fortführung  der  ursprünglichen  Aufnahme  hinzu  weisen; 
nämlich  die  unterirdische  Vermarkung  nicht  nur  der  trigonometrischen 
und  polygonometrischen  Punkte,  sondern  des  ganzen  Liniennetzes  der 
Uraufnahme  also  sämmtlicher  End -und  Kreuzungspunkte  der  Messungs- 
linien  durch  senkrecht  gestellte  Drainröhren.  Durch  Anschliessung 
sämmtlicher  Nachtrags -und  Fortschreibungsvermessungen  an  dieses  ver- 
markte Liniennetz  der  Uraufnahme  ist  die  Möglichkeit  geboten,  alle 
Ergänzungsmessungen  ohne  jede  Weiterung  in  strengster  Conformität 
mit  der  Urvermessung  zu  vollziehen,  und  auf  diese  Weise  die  nachträglich 
entstandenen  Grenzlinien  mit  der  Genauigkeit  der  Urkarte  in  letztere 
einzutragen.  Ausserdem  wird  hierdurch  die  Wiederherstellung  verloren 
gegangener  und  verschobener  Grenzlinien  in  exacter  Ausführung  ermöglicht. 

Zeidler,  KatasteraasistenL 

Längenregulirung  von  Messstangen  (Messlatten); 

von  Stadtgeometer  Ketzer. 

Vor  Beginn  einer  Vermessung  ist  eB  Pflicht,  die  zu  handhabenden 
Messstangen  auf  ihre  Genauigkeit  zu  prüfen,  da  bei  neuen  Stangen 
seltener,  bei  gebrauchten  aber  fast  immer  eine  Differenz  gegen  das 


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Fetzor.  Längenregulirung  von  Messstangen  (Messlatten). 


151 


Norraalmaass  sicli  ergiebt.  Um  nun  diese  zu  heben,  mussten  bei  den 
bisher  allgemein  im  Gebrauch  verwendeten  Stangen  die  Kappen  von 
einem  Schlosser  abgenommen  und  auf  das  richtige  Maass  versetzt  werden, 
was  aber  besonders  auf  dem  Lande  nicht  immer  richtig  vorgenommen 
werden  konnte,  weil  erstens  oft  kein  geeigneter  Handwerksmann  in  der 
Nähe  ist  und  zweitens  die  Reparaturen  nicht  immer  genau  genug  aus- 
geflihrt  werden.  Es  wurden  daher  speciell  bei  kleineren  Maassdifferenzen 
von  dem  Vermessenden,  um  Umständlichkeiten  zu  vermeiden,  die  Stangen 
verwendet,  wie  sie  gerade  zur  Hand  waren. 


Fig.  i. 


Flg.  2. 


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152  Fetzor.  Längenregulirung  von  Messstangen  (Messlatten). 

Um  diesen  Uebelständen  abzuhelfen,  hat  der  Unterzeichnete,  wie 
in  der  beigegebenen  Fig.  1 auf  8.  — ersichtlich,  Messstangen  construirt 
bei  welchen  er  die  Metallenden  zuerst  annähernd  richtig  auf  dem  Holz 
festmacht  und  danu  erst  mittels  des  Zäpfchens  d genau  justirt,  so  dass 
Hülse  c auf  Zäpfchen  d festgebremst  die  ganze  Stange  des  Normalmaasses 
hat,  worauf  die  Eintheilung  der  Stange  erfolgt.  Bei  dem  Gebrauch 
kann  nun  die  Hülse  c nicht  weiter  zurück,  sie  könnte  aber,  trotzdem 
sie  in  scharf  geschnittenem  Gewinde  von  ganz  geringer  Ganghöhe  läuft, 
sich  nach  auswärts  drehen  und  so  eine  Verlängerung  herbeifuhren.  Um 
dies  zu  verhindern,  wird  die  zweite  Hülse,  welche  ein  entgegengesetztes 
Gewinde  von  ebenfalls  geringer  aber  andere  Ganghöhe  hat,  auf  die 
Hülse  c so  fest  nachgeschraubt,  dass  keine  Verrückung  mehr  Vorkommen 
kann,  es  wirkt  also  so  die  Hülse  als  Contrebremse  gegen  c.  Diese 
gegenseitige  Verschraubung  ist  mit  der  Hand,  ohne  Zuhülfenahme  eines 
Schraubenschlüssels,  leicht  vorzunehmen,  da  die  Hülsen  aussen  randirt 
sind.  Die  letzteren  können  nicht  verloren  werden,  da  am  Ende  der 
Hülse  gegen  b ein  Ringelten  aufgelöthet  ist. 

Durcli  den  Gebrauch  werden  aber  auch  diese  Stangen  schwinden 
und  gegen  das  Normalmaass  abweichen.  Aber  gerade  darin  liegt  nun 
ein  Hauptvortheil  dieser  Patentstangen,  dass  dieselben  auf  dem  Felde 
jederzeit  ohne  einen  Handwerksmann  zu  Hülfe  nehmen  zu  müssen  auf 
das  richtige  Maass  gestellt  werden  können,  wie  in  nachfolgender  An- 
wendung auseinandergesetzt  ist.  Bei  der  Anwendung  wird  die  Hülse  c so 
weit  ausgeschraubt,  bis  die  Normallänge  erreicht  ist,  worauf  die  Contre- 
bremsehülse  c wieder  auf  Hülse  c nachgeschraubt  und  so  letztere  fest- 
geklemmt wird. 

Bei  Messungen  von  Linien  auf  geneigtem  Boden  müssen,  da  man 
ja  ihre  Horizontalprojectionen  misst,  die  jetzt  gebräuchlichen  Messstangen 
abgelothet  werden.  Wie  nun  jeder  Fachmann  weise,  ist  dieses  Absenkeln 
dadurch,  dass  sich  die  Stangen  einschlagen  und  auch  in  ihrer  Auflage 
leicht  verrücken,  sehr  ungenau  und  bei  kleinen  Steigungen  fast  gar  nicht 
anwendbar,  so  dass  das  sogenannte  „Zugeben“  in  Anwendung  kommt, 
d.  h.  die  Stangen  werden  in  die  schiefe  Ebene  gelegt,  und  um  die 
Horizontalprojection  der  Stangenlange  zu  erhalten,  wird  zwischen  den 
Stangen  schätzungsweise  je  nach  dem  Gefall  Luft  gelassen.  Diese  Art 
der  Längenraessung  ist,  wie  jeder  Vermessungstechniker  weise,  ebenfalls 
ungenau.  Aber  auch  diesem  Uebelstande  kann  mit  den  patentirten  Mess- 
stangen, was  als  ein  weiterer  Hauptvortheil  derselben  hervorzuheben  ist, 
abgeholfen  werden,  so  dass  bei  grösseren  Meliorations-,  Fluss-,  Eisenbahn-, 
Strassenvermessungen  etc.  die  Basis  genau  in  ihrer  Horizontalprojection 
dadurch  gemessen  werden  kann,  dass  die  Stangen  in  der  schiefen  Ebene 
aneinandergelegt  werden,  nachdem  sie  zuvor  durch  Schraubung  der 
Hülsen  um  so  viel  verlängert  werden,  als  die  procentuale  Steigung  des 
Vermessungsobjectes  auf  eine  Stangenlange  beträgt. 


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Lucdccke.  Scherer’s  Rechentafel  mit  graph.  Darstollung  dor  Zahlenwerthe.  153 

Bei  der  Anwendung  wird  die  Hülse  e zuerst  ausgeschraubt,  die 
Hülse  b hierauf  auf  den  Procentstrich  der  Scala  eingestellt,  welche  der 
Steigung  des  zu  vermessenden  Objectes  entspricht,  worauf  die  Hülse  c 
zurUckgeschraubt  wird  bis  sie  die  Hülse  b als  Contremutter  festklemmt. 

Dieses  Verfahren  findet  bei  neu  construirten  Stangen  statt,  bei 
durch  den  Gebrauch  eingegaugenen  Messstangen  muss  aber  zugleich  der 
constante  Fehler  derselben  weggeschafft  werden.  Dies  geschieht  dadurch 
(s.  Fig.  2),  dass  zwischen  der  Hülse  b und  c so  viele  Millimeterringchen 
eingelegt  werden,  als  der  Stange  Millimeter  fehlen.  Diese  Ringelten  ver- 
schieben sich  stets  mit  den  Hülsen,  daher,  wenn  auf  beliebige  Procent- 
steigung  eingestellt,  auch  der  Stangenfehler  stets  entfernt  ist. 

Bei  der  Anwendung  wird  die  Hülse  b auf  den  Nullstrich  eingestellt, 
alsdann  wird  die  Stangenlänge  mit  dem  Normalmaass  verglichen;  zeigt  sich 
ein  Fehler,  wie  z.  B.  in  Fig.  2 ein  solcher  von  3 Millimeter  eingezeichnet 
ist,  so  wird  die  Hülse  b zurückgeschraubt  und  so  viel  Millimeterringchen 
bei  e zwischen  b und  c eingelegt  als  der  Stange  Millimeter  fehlen, 
aldann  ist,  wenn  Hülse  b wieder  auf  den  Nullprocentstrich  eingestellt 
und  die  Hülse  c gegen  b zurück-  und  festgeschraubt  ist,  das  Normal- 
maass vorhanden,  worauf  dann  die  Einstellung  auf  der  Procentscala  je 
nach  BedUrfniss  wieder  gemacht  und  die  gegenseitigen  Festbremsungen 
wie  schon  oben  beschrieben  vor  sich  gehen. 

Aus  obiger  Ausführung  ist  ersichtlich,  dass  diese  patentirten  Mess- 
staugen, sowohl  was  die  Genauigkeit  als  auch  das  Praktische  in  ihrer  An- 
wendung anbelangend  bieten,  ein  bedeutender  Sprung  vorwärts  sind  und 
zu  exacten  Vermessungen,  wie  sie  heutzutage  vorgeschrieben  sind,  un- 
entbehrlich werden. 

Biberach  (Oberschwaben),  den  17.  Juni  1891. 

L.  Fetzer,  Stadtgeometer. 


Scherer’s  Rechentafel  mit  graphischer  Darstellung 
der  Zahlenwerthe. 

In  Anschluss  an  unsere  Mittheilung  Uber  die  Rechenapparate  von 
Billeter,  Seite  346  ff.  vorigen  Jahrgangs,  sandte  uns  Herr  Steuerrath 
Scherer  in  Cassel  eine  von  ihm  construirte  und  durch  Lithographie  ver- 
vielfältigte Rechentafel,  welche  von  demselben  bereits  im  Anfang  der 
siebenziger  Jahre  entworfen  und  seitdem  von  ihm  und  einer  grösseren 
Zahl  unter  seiner  Leitung  beschäftigten  Landmesser  mit  bestem  Erfolge 
benutzt  worden  ist. 

Die  uns  übersandte  Tafel,  welche  vorzugsweise  für  die  Benutzung 
auf  dem  Felde  bestimmt,  jedoch  auch  in  der  Stube  recht  gut  zu  ge- 
brauchen ist,  besteht  aus  einer  Quadrattafel  und  der  eigentlichen  loga- 


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154  Luodecke.  Scherer's  Rechentafel  mit  graph.  Darstellung  der  Zahlenwerthc. 

rithmographischen  Rechentafel.  Die  eratere  hat  eine  Grösse  von  33  zu 
44  cm,  ist  auf  Pappe  geklebt  und  zum  Zusammenklappen  auf  Acten- 
format  (33  zu  22  cm)  eingerichtet.  An  20  senkrechten  Linien  sind  die 
Wurzelzahlen  von  0,00  bis  100,00  und  ihnen  gegenüber  die  dazuge- 
hörigen Quadratzahlen  maassstäblich  aufgetragen,  so  dass  man  ohne  zu 
blättern  oder  zu  rechnen  jede  Zahl  sofort  in  das  Quadrat  erheben  oder 
aus  jeder  die  Quadratwurzel  ansziehen  kann.  Ein  Lacküberzug  schützt  die 
Tafel  vor  den  Einflüssen  der  Witterung;  zusammengelegt  dient  dieselbe 
als  Mappe  für  die  eigentliche  Rechentafel,  welche  nach  dem  Princip 
des  Rechenschiebers  ganz  ähnlich  wie  die  Tafel  von  Billeter  einge- 
richtet ist. 

Das  Format  der  Tafel  ist  33  zu  21  cm,  die  logarithmische  Theilung 
ist  auf  20  von  oben  nach  unten  laufenden  Linien  angetragen,  wobei  die 
ganze  Länge  der  Theilung,  die  von  10  bis  100  1,50  Meter  beträgt,  in 
10  gleiche  Stücke  zerlegt  ist,  welche  auf  die  parallelen  Linien  von  unten 
nach  oben  aufgetragen  sind.  Um  in  alllen  Lagen  des  Schiebers  ablesen 
zu  können,  ist  in  der  Verlängerung  jedes  Theilungsstücks  das  nächst- 
folgende nochmals  angetragen,  so  dass  die  ganze  Theilung  von  10  bis 
100  im  Ganzen  viermal  vorhanden  ist. 

Die  Theilung  der  Tafel  ist  sehr  sauber  und  präcise  ausgeftthrt, 
die  Theilstriche  sind  fein  und  scharf;  jedoch  auch  bei  gewöhnlicher  Be- 
leuchtung in  der  Stube  ohne  Anstrengung  deutlich  zu  erkennen. 

Der  Schieber  hat  18  zu  12  cm  Grösse  und  besteht  aus  einem 
dünnen  und  elastisch-biegsamen,  schwach  bräun lichgofärb ten  aber  schön 
durchsichtigen  Glimmerblatt,  auf  dessen  Unterseite  die  auf  schwach 
grüngefärbte8  Papier  gedruckte  Theilung  aufgeklebt  ist.  Die  einzelnen 
Streifen  haben  5 mm  Breite,  lassen  je  5 mm  Zwischenraum  zwischen 
sich  und  verlaufen  selbstverständlich  von  oben  nach  unten.  Legt  man 
den  Schieber  auf  die  Tafel,  so  erscheint  die  Tafeltheilung  in  den  Zwischen- 
räumen der  Schiebertheilung. 

Um  auch  die  Zahlenwerthe  der  Mantissen  ablesen  zu  können,  was 
z.  B.  für  das  Ausziehen  von  Wurzeln  nöthig  ist,  sind  links  von  der 
ersten  und  links  von  der  letzten  Theilung  Maassstäbe  angebracht,  auf 
welchen  man  die  2.  bis  4.  Stelle  der  Mantisse  ablesen  kann,  während 
die  erste  Stelle  immer  unter  der  betreffenden  Reihe  der  Theilung  ange- 
schrieben ist. 

Wir  haben  mit  dieser  Tafel  einige  Zeit  gearbeitet  — jedoch  nur 
in  der  Stube  — und  dieselbe  mit  der  von  Billeter  M l4/4,  die  wir  ge- 
wöhnlich benutzen,  verglichen  und  gefunden,  dass  sich  mit  ersterer  recht  be- 
quem arbeiten  lässt.  Der  Schieber  der  Scher er’schen  Tafel  lässt  sich, 
da  das  Glimmerblatt  dünn  und  leicht  ist,  bequem  mit  einer  Hand  in 
alle  gewünschten  Stellungen  bringen,  so  dass  die  rechte  Hand  zum 
Schreiben  frei  bleibt.  Die  Ablesung  geschieht  leicht  und  sicher.  Nach- 
dem wir  im  Gebrauch  derselben  entsprechende  Uebung  erlangt  hatten, 


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Häussermann.  Messstabhalter. 


155 


haben  wir  zur  Feststellung  der  Genauigkeit  dieselben  Zahlenbeispiele 
berechnet,  welche  in  dem  citirten  Artikel  tiber  Billeter’s  Rechenapparate 
angeführt  sind  und  dabei  erhalten:  bei  der  Berechnung  der  Beispiele 

1.  Band  XVI.  S.  57  einen  mittleren  Fehler  von  0,025  °/R 

2.  Band  „ 8.  303  „ „ „ „ 0,016  «/„ 

3.  d.  vorig.  Jahrg.  S.  350  einen  mittleren  Fehler  von  0,010  °/o 

4.  desgl.  mit  einer  anderen  Tafel  gerechnet 0,013  % 

im  Durchschnitt  etwa 0,015  % 

oder  1 : 6666 

also  beinahe  dasselbe  Resultat  wie  mit  der  grösseren  Tafel  von 
Billet  er  M 44/4. 

Wenn  man  die  saubere  Theilung  der  Tafel  von  Scherer  mit  der 
der  kleineren  von  B illeter  vergleicht,  die  etwa  dasselbe  Format  hat,  aber 
ziemlich  nachlässig  ausgeführt  ist,  so  wird  man  von  vornherein  der 
Meinung  sein,  dass  mit  ersterer  auch  eine  wesentlich  grössere  Genauigkeit 
erreichbar  wäre  als  mit  der  letzeren. 

Die  ausgefllhrten  Versuche  haben  diese  Vermuthung  vollständig  be- 
stätigt. Geringe  Ungleichmässigkeiten  der  Theilung,  wie  solche  durch 
Verziehen  des  Papiers  beim  Aufkleben  entstehen  können,  scheinen 
übrigens  keinen  erheblichen  Einfluss  auf  die  Genauigkeit  des  Resultats 
auszuüben,  wie  wir  durch  Rechnung  mit  verschiedenen  nicht  ganz  fehler- 
losen Schiebern,  die  uns  Herr  Steuerrath  Scherer  speciell  für  diesen 
Zweck  überlassen  hat,  feststellen  konnten.  Es  beträgt  auch  hier  im 
dritten  Rechnungsbeispiel,  dessen  Zahlen  so  gewählt  sind,  dass  möglichst 
alle  Stücke  der  Theilung  zur  Verwendung  kommen,  der  mittlere  Fehler 
nur  ca.  0,030  °/0,  und  es  spricht  diese  Erfahrung  nicht  nur  für  die 
Brauchbarkeit  des  untersuchten  Exemplars,  sondern  noch  mehr  für  die 
Brauchbarkeit  des  Apparats  im  Allgemeinen. 

Wir  empfehlen  denselben  unseren  Collegen  zur  Benutzung  um  so 
lieber,  als  der  Preis  desselben  einschliesslich  der  Wurzel-  und  Quadrat- 
tafel, von  dem  Herrn  Scherer  direct  bezogen,  nur  acht  Mark  beträgt, 
während  Billeter’s  Tafeln  nicht  weniger  als  35  und  60  Mark  kosten! 

Luedecke , Grossh.  Kulturingenieur  in  Mainz. 


Messstabhalter.  *) 

Patentirt  im  Deutschen  Reiche  (Nr.  58  785)  vom  16.  Januar  1S91  ab. 
Patentinhaber  Geometer  Häussermann  in  Strassburg. 

Der  Mangel  an  einer  geeigneten  Vorrichtung,  mittelst  welcher  ein 
Messstab  auf  die  Mitte  eines  Grenzsteines,  auf  Strassen,  überhaupt  da, 

*)  Eine  ähnliche,  allerdings  etwas  urwüchsigere  (auch  nicht  patontirte) 
Vorrichtung  ist  bei  den  bayerischen  Städtemessungen  (unter  dem  Namen  „Spinne“) 
seit  Jahren  im  Gebrauch.  Die  Red.  Sts. 


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156 


HäusBcrmann.  MesBStabhalter. 


wo  derselbe  keinen  Halt  hat,  senkrecht  aufgestellt  werden  kann,  hat 
sich  im  Vermessungswesen  immer  mehr  fühlbar  gemacht.  Der  in  Fach- 
kreisen wiederholt  geäusserte  Wunsch  nach  dem  Besitze  eines  solchen 
Instrumentes  hat  mich  veranlasst,  auf  die  Sache  näher  einzugehen,  und 
es  ist  mir  gelungen,  nach  mehrfachen  Versuchen  ein  Instrument  herzu- 
steilen, welches  diesem  Zwecke  vollständig  entspricht  und  vom  Kaiserlichen 
Patentamte  uuter  dem  Namen  „Messstabhalter“  patentirt  worden  ist. 

Der  Messstabhalter  besteht,  wie 
aus  nebenstehender  Zeichnung  ersicht- 
lich ist,  aus  einem  kleinen  Stativ, 
dessen  drei  bewegliche  Ftlsse  in  einem 
Ring  von  fünf  Centimeter  Durchmesser 
eingeschraubt  sind.  Auf  diesem  Ring 
ruht  ein  Kugelgelenk,  durch  welches 
der  Messstab  durchgeschoben  ist  und 
pendelnd  getragen  wird,  so  dass  sich 
derselbe  von  selbst  senkrecht  stellt 
und  mittelst  einer  Schraube  beliebig 
höher  oder  niederer  gestellt  werden 
kann.  Das  Kugelgelenk  hat  einen 
Arm,  welcher  durch  eine  auf  dem 
Stativ  angebrachte  drehbare  Nuss  ver- 
schiebbar und  um  dieselbe  drehbar 
ist,  wodurch  die  genaue  Einstellung  auf 
dem  gegebenen  Punkte  mit  Leichtigkeit 
erfolgen  kann. 

Mittelst  dieses  Messstabhalters 
lässt  sich  sehr  rasch  und  genau  ar- 
beiten. Das  centrische  und  senkrechte 
Aufstellen  der  Messstäbe  auf  Grenzsteinen,  auf  Eisenbahnachspflöcken, 
Polygon-  oder  Dreieckspunkten,  das  Abstecken  einer  Messungslinie  in 
Ortslagen  oder  auf  harten  Strassen,  was  seither  nur  mit  viel  Mühe  und 
Zeitaufwand  mangelhaft  ausgeflihrt  werden  konnte,  bietet  jetzt  keine 
Schwierigkeit  mehr;  in  wenigen  Minuten  ist  mittelst  dieses  Instruments 
eine  Messungslinie  hergestellt,  ohne  dass  die  Strassen  in  irgend  einer 
Weise  beschädigt  werden.  Der  Wind  oder  sonstige  Erschütterungen 
können  keinen  Einfluss  ausüben,  indem  das  Kugelgelenk  als  Bremse  für 
den  Messstab  dient. 

Der  Messstabhalter  ist  sehr  bequem  mitzuflihren,  indem  die  drei 
FUsse  des  Statives,  welche  aus  dünnem  Eisendraht  hergestellt  sind,  ab- 
geschraubt werden  können  und  der  übrige  Theil  leicht  in  der  Tasche 
nachzutragen  ist. 


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BUcherschau. 


157 


Der  Messstabhalter  kann  einschliesslich  Messstab  um  den  Preis 
von  15  Mark  geliefert  werden  und  es  werden  Bestellungen  bei  dem 
Unterzeichneten  entgegengenommen. 

Auf  Wunsch  wird  der  Messstabhalter  den  Behörden  zur  Ansicht 
und  Probe  übersendet. 

Häussermann,  Geometer. 


Bücherschau. 

Der  selbstthätige  Universalpegd  in  Swinemiinde  System  Seibt-Fuess  von  Prof. 

Dr.  Wilhelm  Seiht,  ständiger  Hiilfsarbeiter  im  Königl.  Ministerium  der 

öffentlichen  Arbeiten.  Berlin  1891.  Verlag  von  W.  Ernst  & Sohn. 

An  Stelle  des  im  Jahre  1870  in  Swinemünde  aufgestellten  und  1887 
durch  ein  Brandunglück  zerstörten  selbstzeichnenden  Pegels  ist  nunmehr 
der  in  der  vorliegenden  Schrift  behandelte  Apparat  getreten.  Dieser 
Universalpegel,  construirt  nach  den  vom  Verfasser  aufgestellten  Principien 
von  R.  Fuess  gestattet  1)  das  unmittelbare  Ablesen  der  Wasserstände, 
2)  die  Aufzeichnung  der  Wasserstandscurve,  3)  die  Integration  der  Wasser- 
standsfläche,  4)  und  5)  das  telephonische  Abhören  und  chronoskopische 
Ablesen  der  Wasserstände,  endlich  6)  eine  directe  Controle  jeder  be- 
liebigen Beobachtung  und  7)  die  Beobachtung  etwaiger  Höhenänderungen 
des  Apparates.  Zur  Erreichung  dieser  Zwecke  wird  die  Schwimmer- 
bewegung übertragen  1)  auf  ein  Zeigerwerk,  sodaas  die  Wasserstände 
auf  einem  an  der  Aussenseite  des  Pegelhauses  angebrachten  Zifferblatt 
direct  abgelesen  werden  können,  2)  auf  eine  horizontalgleitende,  den 
Zeichenstift  tragende  Schiene,  wodurch  die  Wasserstandscurve  gewonnen 
wird,  3)  vermittelst  einer  Scheibe  von  besonders  berechnetem  schnecken- 
förmigen Umfang  auf  einen  horizontalgleitenden  Wagen  und  mittelst 
dieses  wieder  auf  die  obere  Linse  des  Doppelpendels,  welches  als  Inte- 
grator wirkt.  Der  Gang  dieses  Pendelwerkes  wird  bei  steigendem 
Wasserstand  beschleunigt  und  bei  sinkendem  verlangsamt  und  zwar  so, 
dass  die  Differenzen  zweier  auf  einander  folgenden  Wasserstände  pro- 
portional sind  den  entsprechenden  Differenzen  der  zugehörigen  Peudel- 
Bchläge  für  einen  bestimmten  Zeitraum.  Der  mittlere  Wasserstand  für 
ein  bestimmtes  Intervall  ergiebt  sich  damit  aus  der  an  einem  Zählwerk 
abgelesenen  Summe  der  zugehörigen  Pendelschläge  nach  einer  einfachen 
die  Constanten  des  Apparates  berücksichtigenden  Formel.  Die  Ver- 
bindung des  Gehwerkes  des  Pendels  mit  einem  Mikrophon  und  einer 
Contaetvorrichtung  ermöglicht  das  telephonische  Abhören  bezw.  chrono- 
skopische Ablesen  der  Wasserstäude  nach  für  diese  Zwecke  besonders 
berechneten  Tabellen. 

Bonn,  Januar  1892.  Iieinhertz. 


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158 


Gesetze  und  Verordnungen. 


Gesetze  und  Verordnungen. 

Der  Staatsanzeiger  flir  Württemberg  Nr,  34  vom 
11.  Februar  1891  enthält  folgende  Königliche  Verordnung,  betreffend 
die  Organisation  des  Steuercollegiums: 

§ 1. 

Die  Centralbehörde  fllr  die  Verwaltung  der  dirccten  und  indirecten 
Staatssteuern,  sowie  der  Zölle  und  Reichssteuern  bildet  das  Steuer- 
collegium. 

§ 2. 

Hei  dem  Steuercollegium  werden  zwei  Abtheilungen  errichtet: 
das  Steuercollegium, 

Abtheilung  für  directe  Steuern, 
für  die  Verwaltung  der  directen  Steuern,  insbesondere  der  Grund-, 
Gebäude-  und  Gewerbesteuer,  einschliesslich  der  Leitung  und 
Aufsicht  Uber  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Primär- 
kataster und  Flurkarten,  sowie  der  Capital-,  Renten-,  Dienst- 
und  lierufseinkommensteuer,  ferner  flir  die  Verwaltung  der  Accise,  der 
Hundeabgabe , der  Erbschafts-  und  Scheukungssteuer , sowie  der 
Sporteln  und  Gerichtsgeb  Uhren  ; 

das  Steuercollegium, 

Abtheilung  für  Zölle  und  indirecte  Steuern, 
für  die  Verwaltung  der  Abgabe  von  Wein  und  Obstmost,  der  Malz- 
steuer, sowie  der  Zölle  und  Reichssteuem  einschliesslich  der  statistischen 
Gebühr. 

§ 3. 

Verwaltungsgegenstände  und  Personalangelegenheiten,  welche  beide 
Abtheilungen  des  Steuercollegiums  gemeinsam  betreffen , gehören  zu 
dem  Geschäftskreis  des  Gesammtcollegiums. 

Die  nähere  Abgrenzung  des  Geschäftskreises  des  Gesammt- 
collegiums, sowie  der  Geschäftsgang  bei  demselben  und  bei  den  beiden 
Abtheilungen  werden  durch  eine  von  dem  Finanzministerium  zu  er- 
lassende Geschäftsordnung  geregelt. 

§ 4. 

Dem  Gesammtcollegium  (§  3),  sowie  jeder  der  beiden  Abtheilungen 
des  Stenercollegiums  (§  2)  kommen  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter 
das  Finanzministerium  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Landescollegiums 
zu.  Sie  vertreten  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  die  Verwaltung  in 
allen  Rechtshandlungen  und  Rechtsstreitigkeiten. 

Jede  der  beiden  Abtheilungen  übt  innerhalb  des  Geschäftskreises 
die  Function  der  Directivbehörde  im  Strafverfahren  wegen  Zuwider- 
handlungen gegen  die  Zoll-  und  Steuergesetze  aus. 


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Personalnachrichten. 


159 


§ 5. 

Die  beiden  Abtheilungen  für  directe  Stenern  und  fllr  Zölle  und 
indirecte  Steuern  bestehen  je  aus  einem  Vorstand  mit  den  Befugnissen 
eines  Collegialdirectors  und  der  erforderlichen  Zahl  von  Käthen  und 
Assessoren;  jeder  dieser  Abtheilungen  wird  die  nöthige  Anzahl  von 
Revisoren  zugetheilt  und  das  erforderliche  Personal  fllr  Canzleizwecke 
fUr  den  Dienst  beim  Secretariat,  bei  der  Registratur  und  dem  Schreib- 
tisch beigegeben. 

Der  Abtheilung  für  directe  Steuern  ist  ausserdem 
noch  das  Katasterbureau  mit  der  lithographischen  Anstalt 
und  die  Katasterkasse  unterstellt. 

§ 6. 

Das  Gesammtcollegium  besteht  aus  sämmtlichen  Mitgliedern  der 
beiden  Abtheilungen  für  directe  Steuern  und  für  Zölle  und  indirecte 
Steuern  unter  dem  Vorsitz  des  dienstälteren  oder  in  dessen  Verhinderung 
des  anderen  Abtheilungsvorstands. 

Der  Vorsitzende  bestellt  aus  dem  Personale  der  beiden  Abtheilungen 
die  Referenten  und  das  erforderliche  Canzleipersonal  und  sorgt  für  die 
bureaumässige  Vorbereitung  der  zur  collegialischen  Berathung  zu 
bringenden  Gegenstände,  sowie  für  die  Ausfertigung  und  Vollziehung 
der  gefassten  Beschlüsse. 

Zu  einem  gültigen  Collegialbeschluss  wird  die  Gegenwart  von 
mindestens  drei  Mitgliedern  aus  jeder  Abtheilung  ausser  dem  Vorsitzen- 
den erfordert.  Der  Vorsitzende  hat  nur  bei  Stimmengleichheit  eine 
Stimme  abzugeben. 

§ 7. 

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Wirksamkeit. 


Personainachrichten. 

Königreich  Preussen.  Finanzministerium.  Die  Kataster- 
secretäre  Linden  in  Königsberg  und  Schmelzer  in  Düsseldorf,  sowie 
die  Katastercontroleure  Antoni  in  Dortmund,  Bliess  in  Gerdaueu, 
Goetjes  in  Coesfeld,  von  Graffen  in  Plön,  Holste  in  Salzwedel, 
Itschert  in  Diez,  Knappstein  in  Lippstadt,  Kristen  in  Paderborn, 
Lyhme  in  Schleswig,  Schaefer  in  Berlin,  Sommer  in  Stargard  in 
P.  und  Wenzel  in  Ileilsberg  sind  zu  Steuerinspectoren  ernannt  worden. 

Königreich  Preussen.  Ministerium  für  Land  wirtli schuft, 
Domänen  und  Forsten.  Die  Landmesser,  Vermessungsrevisoren 
Mantels  zu  Verden,  Engelke  zu  Nienburg,  Werner  I.  zu  Oste- 
rode a.  H.,  Kerkhof  zu  Osnabrück,  Kreutzträger  zu  Göttingen, 


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Vereinsangelegenhciten. 


160 


Voebein  zu  Osterode  a.  H„  Hedler  zu  Northeim  uud  Helferich 
zu  Hannover  sind  zu  Oberlandmesseru  ernannt  worden. 

Grossherzogthum  Oldenburg.  Se.  Königl.  Hoheit  der  Gross- 
herzog haben  geruht  dem  Vermessungseonducteur  Steen  ken  zu  Fries- 
oythe zum  Vermessungsinspector  zu  ernennen. 


Vereinsangelegenheiten. 

Aus  Veranlassung  des  50  jährigen  Amtsjubiläums  Sr.  Excellenz 
des  Präsidenten  des  Grossherzoglich  Mecklenburgischen  Forst-  und 
Kammer-Collegii,  des  Herrn 

Freiherrn  von  Netteiblatt 

zu  Schwerin  hat  die  Unterzeichnete  Vorstandschaft  an  Se.  Excellenz 
die  Bitte  gerichtet,  dem  Deutschen  Geometerverein  fortan  als  Ehren- 
milglied angehören  zu  wollen. 

Se.  Excellenz  hat  dieser  Bitte  Folge  gegeben  und  ist  in  die  Zahl 
der  Ehrenmitglieder  des  Vereins  eingetreten. 

Die  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometervereins. 

L.  Winckel. 


Am  19.  d.  M.  verschied  nach  langen  schweren  Leiden  der 
Herr  Steuerrath  K e rs c h b aum  zu  Coburg,  der  langjährige  Kassirer 
des  Deutschen  Geometervereins.  Er  hat  die  Kassengeschäfte  von 
der  Gründung  des  Vereins  an  geführt,  bis  ihn  die  Krankheit, 
welche  zu  seinem  Ableben  geführt  hat,  im  Anfänge  dieses  Jahres 
nöthigte,  dieselben  niederzulegen. 

Friede  seiner  Asche! 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Das  prenssische  Grundstcnerkatastcr,  von  Zeidler. 
(Fortsetzung  und  Schluss).  — Liingenregulirung  von  Mossstangen  (Messlatten), 
von  Stadtgeometer  F e tze  r.  — Scherer's  Rechentafel  mit  graphischer  Darstellung 
der  Zahlen  werthe,  von  Luedecke.  — Messstabhalter,  von  Geometer 
lläussermaun  in  Strassburg.  — Bücherschau:  Der  selbsttliätige  Universalpegel 
in  Swinemünde  von  Prof.  Dr.  Wilhelm  Seibt.  — Gesetze  und  Verordnungen.  — 
Personalnachrichten.  — Vereinsangelegenheiten. 

Verl»«  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Qebrüder  Jinecke  in  Hannover. 


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161 


ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  Mönchen. 


1892. 


Heft  6.  Band  XXI. 

*-i  15.  März.  — — 


Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen 
Abgeordnetenhauses  über  den  Etat  des  Ministeriums  für 
Landwirtschaft  etc. 


Dem  stenographischen  Bericht  über  die  Berathungen  des  Etats- 
Entwurfs  der  landwirtschaftlichen  Verwaltung  entnehmen  wir  Folgendes: 

Zu  Titel  5.  Abgeordneter  Mies:  Meine  Herren,  ich  hatte  die 
Absicht,  bei  diesem  Titel  Uber  das  Dienstverhältniss  der  Landmesser 
bei  den  Specialcommissionen  zu  den  Comraissarien  einige  Ausführungen 
zu  machen;  ich  habe  aber  davon  abstehen  müssen,  weil  ich  nicht  wohl 
bin.  Ich  möchte  aber  doch  den  Herrn  Minister  wenigstens  bitten,  in 
Erwägung  ziehen  zu  wollen,  ob  dieses  Dienstverhältniss  gegenwärtig 
nicht  eine  Aenderung  verlangt. 

Nach  den  bisher  maassgebenden  Bestimmungen  hat  der  Commissar 
die  Aufsicht  und  die  Leitung  der  Arbeiten  der  Landmesser,  er  trägt 
sogar  die  Verantwortung  für  diese  Arbeit  einzig,  und  zwar  nicht  allein 
die  Verantwortung  für  den  Fortgang  und  für  die  endliche  Erledigung, 
sondern  für  den  wesentlichen  und  sachlichen  Inhalt  dieser  Arbeit.  Nun 
ist  bekannt,  die  Specialcommissare  verstehen  von  diesen  technischen 
Dingen  gewöhnlich  nichts,  — das  ist  kein  Geheimniss,  das  bestreiten 
die  Herren  Oommissare  gewöhnlich  selbst  nicht  — ; die  Einrichtung, 
wie  sie  demnach  hier  auf  diesem  Felde  besteht,  ist  keine  vernunftge- 
mässe,  ist  eine  vernunftwidrige.  Es  entstehen  daraus  eine  Menge  von 
Unzuträglichkeiten;  und  wer  die  Kosten  dieser  Unzuträglichkeiten 
schliesslich  bezahlt,  das  sind  die,  in  deren  Interesse  gearbeitet  wird. 

Ich  möchte  also  den  Herrn  Minister  bitten,  in  diesem  Dienstver- 
hältniss, soweit  es  möglich  sein  wird,  Aenderungen  zu  treffen. 

Dann,  meine  Herren,  wollte  ich  mir  gestatten,  dem  Herrn  Minister 
eine  Bitte  der  Generalcommissionslandmesser  vorzulegen,  in  Betreff  der 
bei  ihrer  Anstellung  für  die  Berechnung  ihres  Dienstalters  und  Gehaltes 
massgebenden  Grundsätze.  Als  vor  mehreren  Iahren  eine  so  grosse 

Zeitschrift  für  Vermesgnngswesen.  1 *592  Heft«.  11 


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162  Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses 

Arbeitsvermebrung  bei  den  Generalcommissionen  eintrat,  dass  man  auch 
auf  die  Vermehrung  der  laudmesserischen  Kräfte  Bedacht  nehmen 
musste,  da  wurden  aus  den  verschiedenen  Verwaltungen  die  verfüg- 
baren Kräfte  zusammengesucht  und  zur  vorläufigen  Verwendung  einge- 
stellt. Diejenigen,  die  sich  in  dieser  ihrer  Stellung  nun  bewährt  haben 
und  darin  beibehalten  worden  sind,  sollen  jetzt  nach  Maassgabe  des 
Etats  allmählich  zur  dauernden  Amtsstellung  kommen.  Da  erheben  sich 
nun  Schwierigkeiten  bei  Erörterung  der  Frage,  von  welchem  Zeitpunkt 
ab  fllr  jeden  Einzelnen  das  Dienstalter  zu  berechnen  und  demgemäss 
das  Gehalt  zu  berechnen  sei. 

Meine  Herren,  ich  dächte,  das  Richtige  wäre  gewesen,  dass  man 
für  die  Entscheidung  dieser  Frage  das  Datum  des  Landmesserpatentes 
hätte  maassgebend  sein  lassen.  So  weit  ich  mich  erinnere,  ist  es  so 
bei  der  Katasterverwaltung  im  Jahre  1865  geschehen,  als  nach  Be- 
endigung der  Grundsteuerveranlagungsarbeiten  fllr  die  Fortführung  des 
Katasters  mit  einem  Male  die  Anstellung  von  400  — 500  Kataster- 
controleuren nothwendig  wurde. 

Aus  dieser  Art  der  Erledigung  der  Angelegenheit  ist,  so  viel  ich 
weiss,  keine  Klage  laut  geworden.  Jetzt  scheint  man  im  Ressort  des 
landwirthschaftlichen  Ministeriums  anders  verfahren  zu  sein;  namentlich 
scheint  man  zwischen  mittelbarem  und  unmittelbarem  Staatsdienst  eine 
feine  Unterscheidung  getroffen  zu  haben,  und  zwar  so,  dass  viele  der 
älteren  Landmesser,  die  nicht  das  Glück  hatten,  bis  dahin  in  unmittel- 
barem Staatsdienste  zu  stehen,  unmittelbar  im  Aufträge  der  Staats- 
behörden zu  arbeiten,  im  übrigen  aber  zu  dienen  kaum  angefangen 
haben.  Diese  Unterscheidung  soll  beruhen  auf  einem  Erlasse  vom 
28.  Januar  1875.  Ich  kenne  diesen  Erlass  nicht,  aber  so  viel  steht 
fest,  dass  er  eine  ganze  Menge  von  Unzufriedenheit  erregt. 

Ich  möchte  den  Herrn  Minister  bitten,  diesen  Erlass  auf  seine 
Folgen  hin  einer  Revision  zu  unterziehen  und  den  schreiendsten  Uebel- 
ständen,  die  er  hervorgerufen  hat,  AbhUlfe  zu  verschaffen. 

Endlich,  meine  Herren,  habe  ich  an  die  Königliche  Staatsregierung 
noch  eine  kurze  Frage  zu  richten  in  Bezug  auf  die  Amtskostenent- 
schädigung der  Vermessungsbeamten  bei  den  Generalcommissionen.  In 
dem  vorjährigen  Etat  sind  zu  dem  Zwecke  durchschnittlich  450  Mark 
für  einen  Vermessungsbeamten  ausgeworfen  worden.  Es  wird  mir  nun 
mitgetheilt,  dass  im  Bezirk  der  Generalcommission  zu  Düsseldorf  nur 
150  bis  250  Mark,  im  Bezirk  der  Generalcommission  zu  Bromberg  220 
bis  270  Mark  für  einen  Beamten  zur  Austheilung  gelangt  sind.  Es 
fragt  sich  nun:  warum  sind  nicht  diese  vollen  450  Mark  zur  Vertheilung 
gelangt?  Die  Beamten  sind  darüber  in  Ungewissheit  und  wünschen  dar- 
über eine  Aufklärung  oder,  was  ihnen  viel  lieber  wäre,  die  volle  Aus- 
zahlung der  ausgesetzten  Summe. 


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Uber  den  Etat  des  Ministeriums  fiir  Landwirtschaft  etc.  163 

Ich  möchte  den  Herrn  Minister  bitten,  mir  darüber  eine  beruhigende 
Antwort  ertheilen  zu  wollen. 

Vicepräsident  von  Benda:  Der  Herr  Regiernngscommissar  hat 

das  Wort. 

Regierungscommissar  Geheimer  Oberregierungsrath  Sterneberg: 
Meine  Herren,  wenn  ich  zunächst  mit  der  letzten  der  von  dem  Herrn 
Vorredner  gestellten  drei  Fragen  beginne,  so  betrifft  dieselbe  die  Amts- 
ko8tenentschädignng.  Er  hat  gefragt,  warum  die  Amtskostenent- 
schädigung den  Vermessung8bearaten  der  Generalcommissionen  nicht  im 
vollen  Betrage  des  Durchschnitts  von  450  Mark  ausgezahlt  würde.  Ich 
glaube,  dass  in  dieser  Beziehung  ein  Irrthum  vorliegt.  Es  ist  aller- 
dings fUr  die  Landmesser  der  Generalcommissionen  die  Amtskosten- 
entschädigung auf  den  durchschnittlichen  Betrag  von  450  Mark  festge- 
setzt. Aus  diesem  Betrage  müssen  zunächst  die  Kosten  der  Rechen- 
gehülfen  bezahlt  werden.  Solche  Rechengehülfen,  welche  zwar  nicht 
von  jedem,  aber  von  vielen  Landmessern  beschäftigt  werden,  beziehen 
Remunerationen  in  verschiedener  Höhe;  dieselben  steigen  zum  Theil 
auf  eine  Höhe  von  1000,  1100,  oder  gar  1200  Mark.  Diese  Remn- 
nerationen  müssen  zunächst  von  dem  Gesammtbetrage  der  den  Ver- 
messungsbeamten zu  gewährenden  Amtskostenentschädigung  abgesetzt 
und  kann  der  Rest  erst  auf  den  einzelnen  Landmesser  vertheilt  werden. 
Es  ist  selbstverständlich,  dass  der  sich  alsdann  ergebende  Betrag 
niedriger  ist,  als  der  im  Etat  vorgesehene  Durchschnittsbetrag  von 
450  Mark.  Wenn  der  Herr  Vorredner  die  Denkschrift,  die  dem  vor- 
jährigen Etat  beigefügt  war,  durchsehen  möchte,  so  wird  er  finden,  dass 
die  durch  die  Bezahlung  der  Rechengehülfen  entstehenden  Unkosten 
aus  dem  für  jeden  Vermessungsbeamten  festgesetzten  Durchschnitts- 
betrage von  450  Mark  gedeckt  werden  müssen. 

Was  die  zweite  Anfrage  betrifft,  so  richtet  sich  dieselbe  dahin, 
welche  Dienstzeit  den  Landmessern  bei  Normirung  ihrer  Gehälter  an- 
gerechnet werde.  Ich  darf  hierbei  vorweg  bemerken,  dass  den  Land- 
messern der  Generalcommission  bei  ihrer  Pensionirung  die  Staatsdienst- 
zeit in  vollem  Umfange  angerechnet  wird,  einerlei,  ob  diese  Zeit  im 
Dienste  der  Generalcommission  oder  einer  andern  Staatsbehörde  zuge- 
bracht ist. 

Etwas  anders  verhält  es  sich  mit  der  Anrechnungsfähigkeit  der 
Dienstzeit  bezüglich  des  Aufrückens  im  Gehalt.  Als  zum  ersten  Male 
für  die  ganze  Monarchie  die  Reihenfolge  der  Landmesser  der  General- 
commissionen festgesetzt  wurde,  wurde  denselben  die  ganze  Staatsdienst- 
zeit angerechnet;  dagegen  nicht  die  Privatdienstzeit.  Der  Herr  Vor- 
redner spricht  nun  von  einem  mittelbaren  Staatsdienst.  In  der  Regel 
ist  ein  derartiger  Dienst  kein  Staatsdienst  gewesen,  sondern  reiner 
Privatdienst  in  der  Art,  dass  der  betreffende  Landmesser  von  einem 
staatlich  angestellten  Landmesser  beschäftigt  und  besoldet  wurde.  Diese 

11* 


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164  Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses 


Zeit  konnte  bei  der  Festsetzung  der  Anciennitätsliste  nicht  berück- 
sichtigt werden,  während  in  anderen  Fällen,  wo  es  zweifelhaft  war, 
ob  Staatsdienst  oder  Privatdienst  vorlag,  möglichst  zu  Gunsten  des 
Staatsdienstes  entschieden  ist. 

In  neuerer  Zeit  ist  die  Sache  so  geordnet,  dass  die  Reihenfolge 
der  Landmesser  bei  den  Generalcommissionen  in  den  Diäten  und  Ge- 
haltssätzen nach  dem  Tage  des  Eintretens  in  den  Dienst  der  General- 
commission geregelt  wird;  dasselbe  geschieht  bei  der  Katasterver- 
waltung; man  ist  hierbei  von  der  Auffassung  ausgegangen,  dass  die 
Auseinandersetzungslandmesser  mit  den  Katasterbeamten  vollständig 
gleichgestellt  werden  sollen. 

Schliesslich  ist  der  Herr  Abgeordnete  bei  seiner  ersten  Anfrage 
von  der  Auffassung  ausgegangen,  dass  der  Commissar  die  Aufsicht  und 
Leitung  über  die  Landmesser  bei  den  Specialcommissionen  habe  und 
dass  diese  Aufsicht  und  Leitung  sich  so  weit  erstrecke,  dass  sogar  der 
Commissar  die  Verantwortung  für  die  geometrisch-technische  Ausführung 
der  Landmesserarbeiten  habe.  So  wenigstens  habe  ich  den  Herrn 
Vorredner  verstanden.  Diese  Ansicht  kann  ich  nicht  als  richtig  aner- 
kennen. Der  Specialcommi8sar  hat  zwar  eine  Aufsicht  und  die  allge- 
meine Geschäftsleitung  der  Specialcommission,  aber  ein  unmittelbarer 
Eingriff  in  die  geometrisch-technische  Ausführung  der  Landmesser- 
arbeiten  steht  ihm  nicht  zu,  dafür  ist  nur  der  Landmesser  verantwort- 
lich; der  Commissar  kann  daher  in  Beziehung  auf  die  geometrisch-tech- 
nische Ausführung  der  Arbeiten  Anweisungen  nicht  geben.  In  dieser 
Beziehung  stebt  der  Landmessor  nur  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  des 
betreffenden  Vermessungsinspectors  beziehungsw.  der  Generalcommission. 

Zu  Titel  8 erörterte  der  Herr  Abgeordnete  Dr.  Dünkelberg  zu 
nächst  die  Notwendigkeit  und  die  Vortheile  einer  Canalisation  und 
Aufstauung  der  Ems  durch  Nadelwehre  (gegenüber  der  projectirten 
Anlage  eines  Seitencanals)  und  fährt  dann  fort: 

Ich  möchte  bei  dieser  Gelegenheit  betonen,  wie  wichtig  es  ist 
diese  Öden  Strecken  und  namentlich  auch,  wie  ich  schon  angedeutet 
habe,  die  Sandländereien  einer  besseren  Kultur  entgegenzuführen,  und 
dass  dies  nur  geschehen  kann,  wenn  die  Meliorationspläne  nicht  bloss 
von  den  Baubehörden,  die  wenig  oder  nichts  von  der  Landwirtschaft 
verstehen  können,  zur  Ausarbeitung  gelangen,  sondern  wenn  in  dieser 
Beziehung  Landwirthe  und  Kulturingenieure  entsprechend  mitwirken 
könnten.  Das  ist  seither  in  viel  zu  geringem  Maasse  der  Fall  gewesen, 
weil  es  Uebung  ist,  dass  sich  das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten 
in  dieser  Beziehung  von  ausser  ihm  stehenden  Personen  keine  Rath- 
schläge ertheilen  lassen  will.  Aber  wenn  das  geschähe,  wenn  ein  Zu- 
sammenarbeiten ermöglicht  würde,  so  unterläge  es  keinem  Zweifel,  dass 
gerade  dadurch  die  Landwirtschaft  und  die  Wasserwirtschaft  ganz 

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über  den  Etat  des  Ministeriums  fUr  Landwirtschaft  ete.  165 

ausserordentlich  gefördert  werden  könnten.  Allerdings  müsste  dabei 
auch  das  landwirtschaftliche  Ressort  wesentlich  mitwirken.  Es  ist  ja 
garnicht  zu  verkennen,  dass  in  dieser  Beziehung  schon  viel  geschieht, 
dass  schon  in  früherer  Zeit  Meliorationsbauinspectoren  bestellt  worden 
sind,  und  gewisse  Instanzen  gebildet  worden  sind,  um  die  Landwirthe 
zu  berathen.  Aber  auf  der  andern  Seite  hat  die  Erfahrung  gelehrt, 
wieviele  auch  missglückte  Meliorationen  durch  die  Baubeamten  geplant 
und  durchgeführt  sind,  weil,  wie  bis  dahin  die  Sache  liegt,  die  land- 
wirtschaftlichen Gesichtspunkte  bei  weitem  nicht  in  genügendem  Maasse 
von  den  entscheidenden  Baubehörden  gekannt  sind.  Es  ist  das  kein 
persönlicher  Vorwurf  für  dieselben,  weil  darin  tüchtige  Baubeamte  Sitz 
und  Stimme  haben,  deren  bautechniscbes  Wissen  und  Wollen  gewiss 
nicht  verkleinert  werden  sollen;  aber  es  kann  nicht  derselbe  Baubeamte 
such  alle  die  Eigenschaften  und  Kenntnisse  sich  durch  Studien  ange- 
eignet haben,  welche  da,  wo  es  sich  nicht  allein  um  einen  blossen 
Schiffahrtskanal  handelt,  sondern  auch  das  Wasser  zugleich  der  Land- 
wirtschaft dienstbar  gemacht  werden  soll,  unbedingt  erforderlich  sind. 
Hierzu  bedarf  es  besonders  vorgebildeter  Techniker,  welche  diese 
Specialsache  in  die  Hand  zu  nehmen  haben. 

Es  ist  ausser  Frage,  dass  dahingehende  Maassnahmen  besonders 
such  in  der  Zeit  des  Ministeriums  Friedenthal  eingeleitet  wurden. 
Dieser  Minister  hatte  ein  warmes  Herz  für  das  Meliorationswesen;  er 
hat  das  ja  bethätigt,  als  er  dem  Hohen  Hause  das  Gesetz  Uber  die 
Meliorationsgenossenschaften  vorgelegt  und  zur  Annahme  gebracht ' hat. 
Er  erachtete  es  im  weiteren  Interesse  seines  Ressorts,  dass  die  Do- 
mänen und  Forsten  demselben  angegliedert  würden.  Er  hat  es  in 
seiner  Wirksamkeit  nicht  mehr  erlebt,  aber  den  Grund  dazu  gelegt. 
Meine  Herren,  es  ist  gar  keinem  Zweifel  unterworfen,  dass  die  forst- 
liche Abtheilung  im  Ministerium  bevorzugt  und  die  fürnehmste  Ab- 
theilung ist,  weil  es  eine  entsprechende  geschlossene  durchs  ganze 
Land  verbreitete  Organisation  besitzt.  Ein  früherer  Finanzminister  hat 
seiner  Zeit  gesagt,  wenn  eine  allgemeine  forstliche  Ordre  ergeht,  dann 
wird  sie  von  der  Memel  bis  zum  Rhein  gleichmässig  durchgeführt. 
Warum?  Weil  das  Ressort  Uber  ein  gut  geschultes  und  sachlich  durch- 
gebildetes Personal  verfügt.  Eine  ähnliche,  wenn  auch  nicht  be- 
scheidener gedachte  Organisation  würde  Preussen  Noth  thun  im  Sinne 
der  landwirtschaftlichen  Wasserwirtschaft.  Es  müsste  überall  mög- 
lich sein,  die  Landwirthe  kulturtechnisch  zu  berathen  und  eine  dahin- 
gehende Organisation  durchzuführen,  die  unzweifelhaft  Minister  Frieden- 
thal hergestellt  hätte,  was  er  mir  damals  selbst  erklärt  hat,  als  ich  es 
versuchte,  Kulturtechniker  für  die  Ausführung  jener  Maassregel  auszu- 
bilden; er  sagte,  dass  es  seine  bestimmte  Absicht  sei,  eine  organische 
Gliederung  in  diesem  Meliorationspersonal  herzustellen,  beziehungsweise 
fllr  eine  entsprechende  Ausbildung  desselben  zu  sorgen. 


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166  Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses  etc. 


Was  bis  jetzt  besteht,  genügt  der  Zeit  nicht.  Ich  kann  das  ein- 
fach dadurch  beweisen,  dass  der  Herr  Minister  selbst  auseinandergesetzt 
hat,  wie  die  Errichtung  von  Rentengutem,  obwohl  erst  im  Entstehen, 
einen  Mangel  an  technischem  Personal  bemerkbar  mache.  Trotzdem 
gehen  diejenigen  Landmesser,  die  gegenwärtig  studiren  und  ihr  Examen 
gemacht  haben,  nicht  in  das  landwirtschaftliche  Ressort,  sondern  in 
das  des  Finanzministeriums  zum  Kataster,  obwohl  beide  Kategorien 
gleich  gut  bezahlt  sind.  Woran  liegt  das?  Weil  sich  dieselben  keiner 
entsprechenden  Organisation  erfreuen.  Im  Kataster  haben  sie  eine  fest- 
umschriebene freie  Stellung  neben  entsprechender  Verantwortlichkeit. 
Das  thut  meines  Erachtens  auch  den  landwirtschaftlichen  Technikern 
not,  und  das  kann  ohne  neue  Gesetze  mit  den  bereiten  Mitteln  be- 
ziehungsweise dann  geschehen,  wenn  dafür  gesorgt  wird  — was  bis 
jetzt  durchaus  nicht  der  Fall  ist  — , dass  die  Generalcommissionen, 
wie  schon  Herr  Sombart  ausgefUhrt  und  erbeten  hat,  zu  wirklichen 
Landesmeliorationsbehörden  gemacht  und  reorganisirt  werden.  Dann 
ist  es  aber  natürlich  und  unbedingt  notwendig,  dass  darin  das  tech- 
nische Element  mitzurathen  und  mitzuthaten  hat,  was  seither  nicht  in 
genügender  Weise  der  Fall  ist.  Die  betreffenden  den  Ausschlag 
gebenden  Dezernenten  sind,  wenn  auch  ausgezeichnete,  Juristen,  meistens 
mit  Richterqualität,  gehören  also  einer  Lebensstellung  an,  die  ja  ausser- 
ordentlich wichtig  und  unentbehrlich  für  die  Auslegung  der  Gesetze 
ist;  aber  sie  können  damit  doch  noch  kein  maassgebendes  Verständniss 
für  kulturtechnische  Pläne,  Ansführungen  ohne  Weiteres  beanspruchen, 
wozu  unbedingt  reelle  rein  technische  Kenntnisse  nothwendig  sind,  die 
ihnen  nur  in  beschränkter  Weise  durch  jahrelange  Erfahrung  erwachsen 
können.  Es  ist  das  gar  kein  persönlicher  Vorwurf,  sondern  eine  Sache, 
die  selbstverständlich  ist.  Dabei  bleibt  es  aber  nicht.  Die  Commis- 
sarien auf  den  einzelnen  Stationen  sind  gewöhnlich  Gerichtsassessoren; 
diesen  unterstehen  die  Vermessnngsbeamten  — die  ja  geschulte  Tech- 
niker sind,  oder  unter  entsprechender  Führung  es  werden  können;  aber 
sie  müssen  nun  ausführen,  was  der  Gerichtsbeamte,  was  der  Jurist  sagt, 
sie  haben  keine  freie  Meinung.  Wenn  sie  eine  solche  äussern,  einen 
Plan  so  und  so  einrichten  zu  wollen,  und  es  wird  anders  befohlen,  so 
müssen  sie  das  thun.  Meine  Herren,  eine  solche  Stellung  kann  einem 
Mann,  der  Kenntnisse,  der  Charakter  besitzt,  auf  die  Dauer  nicht  ge- 
nügen und  ihm  die  für  einen  Beamten  nöthige  Schaffensfreudigkeit  er- 
halten. Das  ist  nicht  möglich.  (Sehr  richtig!)  Und  daher  kommen 
denn  auch  schon  so  manche  Fehler,  die  gerade  auf  dem  Gebiete  der 
Zusammenlegung  immer  noch  gemacht  werden  und  die  einfach  verhütet 
werden  können,  wenn  man  eine  entsprechende  Organisation  in  diesem 
wichtigen  Zweig  des  landwirthschaftlichen  Ressorts  ein-  und  durchführt. 
Das  ist  bis  jetzt  meiner  Erfahrung  nach  nicht  der  Fall,  und  ich  muss 
das  nothgedrungen  aussprechen,  ich  trage  diesen  Gedanken  schon  seit 


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Jordan.  Trigonometrische  Punktbestimmung. 


167 


Jahren  mit  mir  herum,  ohne  dass  ich  die  Freude  erleben  konnte,  dass 
es  anders,  dass  es  besser  werde.  Und  gegen  das  Ende  meiner  Tage 
glaubte  ich  genöthigt  und  berechtigt  zu  sein,  in  diesem  Sinne  dem 
Hohen  Hause  meine  unmaassgebliche  Mittheilung  zu  machen.  (Bravo!) 


Trigonometrische  Punktbestimmung. 


In  Fig.  1 seien  die  drei  Punkte  A,  B,  C durch  Coordinaten  ge- 
geben und  der  Punkt  P soll  durch  Winkelmessungen  gegen  A,  B,  C 
festgelegt,  d.  h.  ebenfalls  nach  Coordinaten  berechnet  werden. 

Gemessen  ist  in  P der  Winkel  pjg  j 

APB  — a,  d.  h.  es  sind  die  zwei 
Sichten  PA  und  PB  genommen,  nicht 
aber  die  dritte  Sicht  PC,  welche  mit 
PA  und  PB  zusammen  eine  potlieuo- 
tische  Bestimmung  von  P geben  wtlrde. 

Als  Ersatz  von  PC  ist  aber  die  um- 
gekehrte Sicht  CP  in  C festgelegt, 
etwa  durch  Messen  eines  Winkels 
zwischen  CP  und  einem  der  festen 
Strahlen  CB  oder  CA.  Indessen  können 
in  C auch  irgend  welche  andere  feste 
Strahlen  benutzt  worden  sein,  und  wir 
können  allgemein  sagen,  es  sei  in  C 
ein  orientirter  Abriss  vorhanden,  wel- 
cher den  Strahl  CP  mitenthält,  so  dass  das  Azimut  ( CP)  als  gegeben 
in  die  Aufgabe  eingeht. 

Die  rein  geometrische  Lösung  dieser  Aufgabe  ist  offenbar  sehr  ein- 
fach: Der  Winkel  o bestimmt  einen  Kreis  Uber  der  festen  Sehne  BA, 
welcher  den  Winkel  a fasst,  und  dann  hat  man  nur  noch  von  C aus 
die  Richtung  (CP)  an  CB  oder  CA  anzutragen,  wodurch  der  Schnitt 
P zwischen  dem  Kreise  und  dieser  Richtung  CP  bestimmt  ist. 

Dieser  geometrischen  Lösung  kann  man  auch  mit  der  trigonome- 
trischen Rechnung  folgen: 

Man  berechnet  aus  den  Coordinaten  der  drei  Punkte  A,  B,  C die 
Azimute  und  Längen  der  drei  Seiten  AB,  BC,  CA,  insbesondere: 

tang(ZU)=g^g,  (1) 


AB  = 2 s = 


1/a  yb *^a  3-b 

sin  {BA)  cos  (BA) 


(2) 


Dann  hat  man  auch  den  Halbmesser  r des  um  AB  mit  dem  Peri- 


pheriewinkel « beschriebenen  Kreises: 

AB  s 

2 r — — — , oder  r = — — 
sin  <x  sin  i 


(3) 


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168 


Jordan.  Trigonometrische  Ponktbestimmung. 


Weiter  hat  man  nach  Fig.  1: 

8 

cos  e = — , e — s tang  s = r sin  e (4) 

oder 

e=]/r2—  s2  (5) 

Wenn  jedoch  e and  s sehr  klein  sind,  so  werden  diese  Bestim- 
mungen (4)  und  (5)  unsicher,  und  man  rechnet  dann  besser 


und  dann 


e = s cotg  — — »• 


tang  e = — oder  sin  e = — 

s r 


Nun  kann  man  auch  die  Coordinaten  von  0 leicht  angeben;  zu- 
nächst hat  man  die  Coordinaten  von  D als  Mittel  der  Coordinaten  von 
A und  B: 


_ y%  + üb 


x%  + xb 


(BO)  = (BA) 


{AO)  = {AB)  f e 


(DO)  = (BA)  — 90»  (10) 

yo  — y*  + »■  sin  (B  0),  xa  = xb  + r cos  (B  0 ) (11) 

oder  entsprechend  auch  auf  den  beiden  anderen  Wegen  B 0 und  D 0. 

Nun  bildet  man  das  Dreieck  OCP,  indem  die  Entfernung  CO  und 
das  Azimut  (C  0)  aus  den  Coordinaten  von  C und  0 berechnet  werden, 
und  da  das  Azimut  (C  P)  aus  den  Messungen  bekannt  ist,  hat  man 
auch  den  Winkel  ß bei  C : 

ß = (C0)-(CP)  (12) 


. , oc  . a 

sin  8 = sin  0 

r ' 


■i  = 180»  — (ß  + 8),  CP«  - sin  T (14) 

Azimut  (0  P)  — (0  C)  y (15) 

dann  kann  man  die  Coordinaten  von  P auf  zwei  Wegen  berechnen, 
nämlich  von  C aus: 

yp  = yc  + CT  sin  (C  P),  Xp  = xc  CPcob(CP)  (16) 
oder  von  0 aus: 


OC  . 


Vp  = Vo  + r sin  (0  P),  xv  — x0  + r cos  ( 0 P)  (17) 

Als  Schlussprobe  kann  man  auch  noch  die  beiden  Azimute  (PA) 
und  (PB)  berechnen  und  Zusehen,  ob  deren  Differenz  (PB) — (PA) 
den  Winkel  a wiedergiebt. 

Wir  nehmen  hierzu  ein  Zahlenbeispiel,  welches  den  Verhältnissen 
von  Fig.  1 entspricht: 

Gegeben : y x 

A - 17  933,28,  + 34028,32  1 
B - 17464,12,  -j-33001,92  | (18) 

C — 16500,84,  + 31547,88  • 


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Jordan.  Trigon o me triiche  Punktbestimmung. 


169 


Gemessen  ist  der  Winkel  in  P: 

APB=a—  69®  33'  42"  (19) 

und  durch  einen  orientirten  Abriss  in  C wurde  bestimmt 

Azimut  (C  P)  = 3«  17'  36"  (20) 

Aus  den  Coordinaten  von  A und  B berechnet  man  nach  (1)  und  (2): 
(P  A)  = 77°  14'  9"  log  B A = 3.667 046 
logs  = 3.366016 

r = r~— . log  r = 3.394  254 

un  a 

Da  e ziemlich  klein  wird,  rechnen  wir  nicht  nach  (4)  und  (5),  sondern 
nach  (6)  und  (7): 

e—  3344,49  — 2478,67  = 865,62 
e = 20°  26'  18" 


Weiter  nach  (8)  — (11): 

yA  = — 15198,70  zd=  + 33515,12 
( B 0)  = 560  47'  51"}  (#  0)  = 347«  14'  9",  ( A 0)  = 277»  40'  27 
y0  — — 15  389,95,  xa  = + 34  359,35 

dann  wird 

(C O)  = 210  33'  37"  log  CO  = 3.480436 

(CP)  = 3»  1 r 36"  [s.o.  (13)] 


ß = 18»  iß'  l” 

Die  weitere  Berechnung  des  Dreiecks  COP  nach  den  Formeln 
(13)  - (15)  giebt: 

ß = 18°  16'  1" 
o = 22»  28'  22" 


7 = 139°  15'  37" 

180»  o r 0" 


log  CP=  3.712757 


Dann  vollends  die  Coordinatenberechnung  für  P doppelt,  nach  den 
Formeln  (14)  — (17) 

P yp  = — 16  204,33,  xv  = + 36  700,63  (21) 

Hiermit  zur  Probe: 

(P.4)  = 129»  14'  50",  (PP)  = 198«  4#  32- 
(PP)  — (P^4)  = 69°  33'  42"  = a 
Dieses  stimmt  mit  dem  gemessenen  n 
nach  (19)  und  damit  ist  die  ganze 
Rechnung  nach  allen  Beziehungen  ver- 
sichert. 

Nach  dieser  geometrisch  geleiteten 
Auflösung  wollen  wir  auch  noch  eine 
analytisch  - goniometrische  Lösung  ver- 
suchen, und  überzeugen  uns  zuerst, 
dass  man  das  Dreieck  B A C von  Fig.  1 
durch  eine  vorbereitende  Rechnung  so 
beseitigen  kann,  dass  nur  noch  das®  E A 


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170 


Jordan.  Trigonometrische  Punktbestimmung. 


Dreieck  AB  P mit  der  Transversalen  E P vorhanden  ist,  wobei  der 
Pnnkt  E auf  A B gegeben  und  auch  die  Richtung  E P in  E durch 
den  Winkel  BEP  oder  PEA  bestimmt  ist. 

Uebrigens  wenn  mau  diese  Abtrennung  des  Dreiecks  ABC  aucli 
nicht  geometrisch  erklärte,  so  wurde  die  analytische  Behandlung  des 
ganzen  Vierecks  APBC  doch  von  selbst  darauf  lundrängen,  indem 
dann  AE=m  und  B E—n  als  Zwischenergebnisse  der  Rechnung  auf- 
treten  würden. 

Wir  fassen  nun  also  nach  Fig.  2 die  Aufgabe  so: 

Gegeben  sind  die  Strecken  m und  n auf  der  Geraden  AEB  und 
der  Winkel  PEA  = $ bei  E,  ausserdem  der  Winkel  APB  — aj  es 
sollen  die  zwei  Theile  9 und  9 des  Winkels  n berechnet  werden. 

Man  hat  dann  als  erste  Gleichung: 

<p  + <1  — ot  (22) 

und  als  zweite  Gleichung  mit  EP=d: 

d = sin  (ß  + 9)  = -A-  sin  (ß  — 9) 
sin  9 r T sm  9 r T 

in  (sin  ß cotg  9 -|-  cos  ß)  = n (sin  ß cotg  6 — cos  ß)  (23) 

Wegen  (18)  ist: 


cotg  9 = cotg  (a  — 9) ■■ 


(24) 


cotg  a cotg  9 + 1 
cotg  9 — cotg  a 

Wenn  man  nun  (20)  in  (19)  einsetzt,  so  wird  cotg  9 eliminirt,  und 
man  erhält  eine  quadratische  Gleichung  mit  der  einzigen  Unbekannten 
cotg  9,  also  etwa: 

a cotg2  9 + fc  cotg  9 + e = o 

— b ± \/  62  — 4 ac 
cotg  9 = 


2 a 


(25) 


Um  diese  Auflösung,  welche  durch  (25)  nur  im  Grundgedanken 
dargelegt  ist,  wirklich  durchzuführen,  müsste  man  durch  Einsetzen  von 
(24)  in  (23)  die  Coefficienten  a,  b,  c bestimmen. 


Wenn  der  Vorwärtsschnitt  CP  nicht  zwischen  die  beiden  Rück- 
wärtsschnitte PA  und  PB  fällt,  sondern  eine  andere  Lage  hat  als  in 
Fig.  1 angenommen  ist,  so  ändern  sich  zwar  die  Formeln,  es  bleibt  aber 
im  Wesentlichen  die  Lösung  bestehen.  Man  könnte  daran  denken, 
durch  Festsetzung  der  Zählrichtung  PA,  PC,  PB  u.  s.  w.  allgemein 
gültige  Formeln  aufzustellen,  nach  denen  man  ein  Rechenschema  drucken 
könnte,  ebenso  wie  bei  der  pothenotischen  Aufgabe;  indessen  bei  der 
immerhin  beschränkten  Anwendbarkeit  der  betrachteten  Aufgabe  würde 
sich  das  Aufstellen  allgemeingültiger  Regeln,  unabhängig  von  einer 
besonderen  Figur,  nicht  lohnen,  man  hat  deswegen  bei  der  Rechnung 
nach  den  Formeln  (1)  — (17)  sich  stets  durch  eine  Figur  leiten 
zu  lassen. 

Wahrscheinlich  würde  man  dann  auch  die  analytische  Auflösung 
(21)  irgendwie  wieder  geometrisch  zu  deuten  im  Stande  sein.  Da 
wir  laber  bereits  eine  dem  geometrischen  Weg  folgende  Auflösung  in 


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Voigt.  Trigonometrische  Punktbestimmung. 


171 


den  Formeln  (1)  — (17)  besitzen,  haben  wir  die  analytische  Lösung  (25) 
nicht  weiter  verfolgt. 

Hannover,  im  December  1891.  Jordan. 

Nach  Mittheilnng  obiger  Aufgabe  hat  sich  gleichzeitig  Herr  Land- 
messer Voigt  in  Hannover  mit  der  Lösung  derselben  beschäftigt, 
und  folgende  von  Vorstehendem  unabhängig  entwickelte  Abhandlung 
darüber  eingesendet: 


Einschneiden  durch  zwei  innere  und  eine  äussere  Richtung. 

Bei  Coordinatenberechnungen  trigonometrischer  Punkte  niederer 
Ordnung  durch  „Einschneiden“  kann  wohl  einmal  der  Fall  eintreten, 
dass  man  sich  schon  vor  die  Aufgabe  gestellt  sieht,  die  Coordinaten  eines 
Punktes  aus  zwei  inneren  und  einer  dritten  äusseren  Richtung  herzuleiten. 
Es  kann  dies  direct  Vorkommen,  wenn  keine  andere  Bestimmung  durch- 
führbar war,  dann  aber  selbst  bei  überschüssigen  Richtungen,  sobald 
der  aus  den  Strahlenschnitten  gebildete  Rückwärts-  oder  Vorwärtsschnitt 
versagt. 

Lösbar  ist  diese  Aufgabe  jedenfalls,  denn  rein  geometrisch  betrachtet 
ist  der  gesuchte  Punkt  der  Durchschnittpunkt  der  äusseren  Richtung 
mit  dem  Kreis,  welcher  Uber  die  Linie  der  beiden  anvisirten  Punkte 
als  Sehne  geschlagen  den  gemessenen  innern  Winkel  als  Peripherie- 
winkel fasst. 


Zwecks  Aufstellung  der  erforderlichen  Rechenformeln  nimmt  die 
Aufgabe  unter  Benutzung  der  Figur  1 folgende  Gestalt  an: 

Gegeben:  die  Coordinaten  yvx%\  y\„  Xt, ; ym,xm\ 

der  Punkte  A,  B und  M\  ferner 

die  Winkel  8 und  tp 

Gesucht:  Die  Coordinaten  y und  x des  Punktes  P. 

Es  ist 


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172 


Voigt.  Trigonometrische  Punktbestimnning. 


Ferner 


r sin  p 

8in(p~+Y) 


a sin  a 


sin  (y  — 3)  ’ 

® = (p  + Y + 8)  — 180° 
sin  (p  + 5) 


3 = 180°  — (p  -h  B) ; T 
r sin  p 
s sin  (p  -f  Y)  ~ sin  t(p  + y)  + 8] 

r cos  8 + ctg  p sin  0 ctg  S — {—  ctg  p 

s 


cos  8 + ctg  (p  + f)  sin  8 ctg  5 + ctg(p  +y)’ 

1 ctg , + 1 + c,e , + c,s 

8 8 Ctg  p + Ctg  1 

Y V V T 

— ctg  8 ctg  p H ctg  6 ctg  7 H ctg  p ctg  Y — — + <*8  3 ctg  p 

8 8 8 8 

+ ctg8  ctgf  -fctgp2  + ctg y ctg p = 0 ; 
ctg  p2  + ctg  p ctg  6 + — ctg  f -f  ctg  8 + ctgf)  + ~ ctg  f ctg  6 

\S  S / 8 

+ ctg  y Ctg  8 — — = 0. 

8 

C C V 

ctg  <p2  + ctg  <p  • — (ctg  Y + ctg  8)  + — ctgY  ctg 8 — —=  0 

Setzt  man  nach  Art  der  trigonometrischen  Auflösung  der  quadratischen 
Gleichungen : 


--(ctgY  + ctg  8)=»» 

(10) 

c . . . r 

— ctg  y ctg  0 = n 

(11) 

c c sin  y 
wo  — — , ' 

s 0 sm  ß 

(12) 

r a sin  a . . 

— = , - ; A l8t 

8 0 sin  ß 

(13) 

sobald  n positiv  wird 

• 0 2 V* 

sm  2 p = , 

r m 

(14a) 

worin  für 


21/ 


m 


nur  die  absoluten  Wertlie  zu  nehmen  sind,  also  2 p 
ein  spitzer  wird,  alsdann  findet  sich 

ctg  Pi  = T Vn  tg  (i  (15  a) 

ctg  p2  = qp  ]/«  ctg  [l.  (16  a) 

worin  das  obere  oder  nntere  Vorzeichen  zu  wählen  ist,  je  nachdem  m 
positiv  oder  negativ  ist.  Ergiebt  sich  n negativ,  so  rechnet  man  sich 
einen  spitzen  Winkel  2 p derart  aus,  dass 


tg  2 p = (absolut  genommen) 


m 


wird,  und  es  berechnet  sich 

ctg  pj  = ± \/n  tg  p. 
ctg  p2  = T 1 /«  ctg  p 


(14  b) 

(15b) 
(16  b) 


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Voigt  Trigonometrische  Punktbestimmung. 


173 


auch  hier  gilt  das  obere  oder  untere  Vorzeichen,  je  nachdem  m positiv 
oder  negativ  ist. 

Endlich  ist 

. _ c sin  3 , . , 

^•P==_^rrundv»=va  + 'P  i 

sm  8 a t 

. c sin  a . . , c sin  o 

Ay  — — ; — — sin  va  und  A x = — cos  va  (17) 

9 sin  8 sin  8 K ' 

y=y»  + Ay;  x = x» -Mxa  (i8) 

Zur  Controle  könnte  man  die  Coordinaten  P noch  Uber  BP  herleiten. 

Man  ersieht  hieraus,  dass  die  Auflösung  eine  nicht  so  bequeme  und 
einfache  Form  annimmt  wie  beim  Vor-  oder  Rückwärtsschnitt,  doch 
immerhin  ganz  brauchbare  Rechenformeln  liefert.  Vorgeführte  Ent- 
wickelung lässt  sich  ohne  weiteres  auf  alle  möglichen  derartigen  Fälle 
übertragen,  wenn  man  die  Bezeichnungen  in  Figur  1 in  dem  Sinne  fest- 
hält, dass  P unterhalb  der  Linie  AB  liegt,  also  X-  8 stets  kleiner  als 
180°  nimmt. 

Wie  aus  der  geometrischen  Lösung  schon  zu  erwarten  war,  ent- 
sprechen im  Allgemeinen  2 Werthe  den  Bedingungen  der  Aufgabe.  Die 
praktische  Lösung  muss  sich  indess  für  einen,  den  wirklich  vorhan- 
denen Punkt  entscheiden.  Jedoch  ist  die  Wahl  nicht  in  allen  Fällen 
aus  der  Rechnung  allein  zu  entscheiden. 

Schneidet  der  Strahl  MP  (nötigenfalls  verlängert)  die  Strecke  AB 
selbst,  so  verschwindet  die  Zweideutigkeit  und  zwar  insofern,  als  die 
eine  Lösung  den  APB  um  180°  grösser  als  den  gemessenen  (8)  auf- 
weist. In  diesem  Falle  findet  man  aus  der  Rechnung  den  richtigen 
Weg  nach  folgender  Regel:  Ist  n positiv,  m negativ,  so  benutzt  man 
zur  Berechnung  des  £ p Formel  (16  a);  ist  n positiv,  m positiv  die 
Formel  (15a);  ist  n negativ,  m negativ  die  Formel  (16b);  ist  n negativ, 
m positiv  die  Formel  (15  b)  zur  Weiterrechnung.  Zu  dieser  Regel  ge- 
langt man  aus  einer  geometrischen  Nebenbetrachtung.  Anders  verhält 
es  sich,  wenn  der  Strahl  MP  die  Strecke  AB  in  ihrer  Verlängerung 
schneidet;  alsdann  sind  allerdings  2 die  Forderungen  der  Aufgabe  er- 
füllende Punkte  vorhanden.  In  diesem  Falle  giebt  nur  eine  vorläufige  Netz- 
karte Aufschluss  über  den  von  beiden  Werthen  zu  benutzenden  Winkel  p. 

Hinsichtlich  der  Genauigkeit,  mit  welcher  der  gesuchte  Punkt  P 
gefunden  wird,  sei  noch  erwähnt,  dass  dieselbe  abhängig  ist  von  dem 
Winkel,  unter  welchem  der  Strahl  MP  die  Linie  zwischen  dem  Punkte 
P und  dem  Mittelpunkt  des  dem  A ABP  umschriebenen  Kreises 
schneidet.  Die  Schärfe  wird  um  so  grösser,  je  mehr  sich  dieser  Winkel 
dem  Betrage  von  0°  oder  180°  nähert,  und  um  so  geringer,  je  mehr  er 
dem  Betrage  von  90°  oder  270°  gleichkommt.  Für  letztere  Fälle  ist 
also  vorstehende  Methode  ungeeignet. 

Zur  besseren  Anschaulichkeit  des  vorentwickelten  Materiales  möge 
ein  Zahlenbeispiel,  aus  der  Vermessungs-Anweisung  IX  entnommen, 
hier  folgen. 


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Voigt.  Trigonometrische  Punktbestimmung. 


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‘ (ctg  Y -f  ctg  5) 


cz  <3 


Voigt.  Trigonometrische  Punktbestimmung.  175 


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Hannover,  December  1890.  Voigi,  Katasterlandmesser. 


176 


Verzeichnis»  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


Verzeichniss 

derjenigen  Instrumente,  Karten  etc.,  welche  in  der  mit  der  17. 
Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometer- Vereins  verbundenen 
Ausstellung  in  Berlin  vertreten  waren. 


1.  Trigonometrische  Abtheilung  der  KOnigl.  Preussischen  Landesaufnahme. 

a.  Instrumente. 

1 10  zölliger  Theodolit. 

18»  n 

1 5 zölliges  Universal- Instrument. 

1 9 cm  Universal-Instrument. 

1 Nivellirinstrument. 

1 Heliotrop. 

1 Ablotheinstrument . 

1 Lothstab. 

1 Stahlmeter. 

2 Nivellirlatten. 

2 Untersätze  zu  Nivellirlatten. 

b.  Druckwerke. 

1 Exemplar  „Rechnungsvorschriften“  I.  Ordnung. 

1 » » II 

1 » n HI.  „ 

1 „ „Der  Normal-Höhenpunkt“  etc. 

6 Bände  „Nivellements“,  Band  II  bis  VII. 

6 Hefte  „Auszug  aus  den  Nivellements“,  I bis  VI. 

5 Bände  „Hauptdreiecke“,  Theil  I bis  IV. 

10  „ „Polar-Coordinaten,  bezw.  Abrisse“,  Theil  I bis  IX  u.  XI. 

4 „SonderabdrUcke“  aus  Theil  VII,  VIII,  IX  und  XI. 

c.  Bildliche  Darstellungen. 

Zeichnungen  zum  „Normal-Höhenpunkt“  in  schwarzem  Rahmen 
zum  Aufstellen. 

2 Uebersichtsblätter  „Triangulation  von  Schleswig-Holstein“. 

1 vollständiger  Attas,  Triangulation  und  Dreiecksverbindungen  I.,u.  II.  Ordn. 

1 „ „ , Uebersicht  über  alle  Punkte,  soweit  dieselben  bis 

jetzt  gedruckt  sind. 

2 Uebersichtsblätter,  Hauptdreiecke  bezw.  Dreieckspunkte  I.  Ordn. 

1 Uebersichtsblatt,  Nivellements. 

1 Uebersichtsblatt,  fertige  Triangulation  II.  und  III.  Ordn.  nebst  Ar- 

beitsbezirke derselben  für  1891  und  1892. 

2 Tafeln  Festlegungsmittel. 


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Verzeichniss  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


177 


7 Netzbilder  in  Umdruck,  die  Arbeitsleistung  III.  Ordnung  1890  der 
Section  lila  im  Harz,  Braunschweig,  Anhalt  und  in  Theilen 
der  Provinz  Sachsen  darstellend. 

1 Signalmodell  und  1 Blatt  Signalzeichnungen. 

2.  Direction  der  Königl.  Preussischen  Geologischen  Landesanstalt. 

1 Karte  „Umgegend  von  Potsdam“  (geognostisch). 

1 n „ „ „ (Höhenschichtenkarte). 

1 Geologische  Karte  der  Stadt  Berlin. 

1 Uebersichtskarte  der  Umgegend  von  Berlin. 

1 Karte  „Gegend  von  Koblenz“  (Lief.  44). 

Lieferung  6 der  geologischen  Specialkarte  — Umschlag  mit  10  Blättern; 

dazu  7 Erläuterungshefte, 
u 9 „ „ „ — Umschlag  mit  10  Blättern; 

dazu  9 Erläuterungshefte. 
n 21  „ „ „ —Umschlag  mit  4 Blättern; 

dazu  4 Erläuterungshefte. 
n 35  „ „ „ — Umschlag  mit  18  Blättern ; 

dazu  9 Erläuterungshefte. 
„ 43  „ „ „ — Umschlag  mit  8 Blättern; 

dazu  4 Erläuterungshefte. 

1 Relief-Karte  der  Gegend  von  Jena  (geognostisch). 

1 „ „ „ „ „ „ (topographisch). 

1 „ „ „ Umgegend  von  Thale  (geologisch). 

3.  Königl.  Preuss.  Ministerial-Militair-  und  Bau-Commission. 

1 Henning’scher  Thiergartenplan  von  1717  mit  Inschrift  Friedrich 
Wilhelms  I. 

1 Plan  vom  Opernplatz  mit  Inschrift  Friedrich’s  des  Grossen. 

1 Grundriss  des  Schlosses  Sanssouci  mit  dem  Zeichen  Friedrich’s  d.  Grossen. 
1 Plan  des  Opernplatzes  mit  Project  von  Friedrich  Wilhelm  IV.  und 
Schinkel’schen  Bemerkungen. 

1 „ der  symmetrischen  Anlagen  im  Thiergarten  mit  Bleizeichnung  und 

Bleibemerkung  Friedrich  Wilhelm’s  IV.  als  Kronprinz  und 
Leund’scher  Bemerkung. 

1 „ der  Königl.  Residenzstadt  Berlin  vom  Jahre  1821. 

1 Bebauungsplan  des  Pulvermllhlenterrains  in  Moabit  (Berlin). 

1 Licht’scher  Plan  der  Thiergärten  und  der  Hasenheide  vom  Jahre  1782. 
1 Kartevom  grossenu.  kleinen  Thiergarten  nacbBalckow  durch  Ritter  1810. 
1 „ „ „ „ von  Forberg  1818. 

1 Plan  der  Zeltengrundsttlcke  (Berlin)  nach  Erhardt  durch  Ritter  1788. 
1 Druckplan  des  Königl.  Thiergartens  vom  Jahre  1765. 

1 „ „ „ von  Horstmann  1833. 

1 „ der  Thiergarten  bei  Berlin  im  Jahre  1840  von  G.  Koeber. 

Zeitschrift  fiir  Vermessungswesen.  1862.  Heft  6.  12 


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178 


Verzeichntes  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


Lenne'sche  Verschönerungspläne  des  grossen  Thiergartens  mit  eigentüm- 
licher Baumgruppen- Darstellung: 

1 vom  Jahre  1835  südwestlich  der  Bellevue-Allee. 

1 „ „ 1835  zwischen  Hofjäger-  und  grosser  Sternallee. 

1 „ „ 1835  „ Charlottenburger  Chaussee  und  Thier- 

gartenstrasse. 

1 „ n 1835  desgl. 

1 „ „ 1836  östlich  der  Grossen  Querallee. 

Pläne  des  kleinen  Thiergartens: 

1 vom  Jagdzeugjäger  Schaller. 

1 Netcke’scher  vom  Jahre  1777. 

1 Ravache'scher  Plan  vom  Jahre  1804. 

Ferner: 

1 Heft  Pläne  der  alten  Stadtmauer  (Berlin)  vom  Jahre  1801/3. 

1 „ „ „ Linienstrasse  vom  Jahre  1819. 

1 Spreeplan  Sect.  Ill  von  Simon  1819,  betr.  Museumsinsel. 

1 Rolle  „Nivellement  der  Spree“  vonStralau  bis  Charlottenburg.  Haase  1838. 
1 „ Schaaf-  oder  Landwehrgraben  vor  seiner  Schiffbarmachung. 

Michalowsky  1817. 

4.  Hohenzollern-Museum. 


Plan  der  Stadt  Berlin  und  Köln  von  la  Vigni  aus  dem  Jahre  1685. 
„ von  Berlin  vom  Jahre  1734  umgeben  von  Ansichten  von  Schlössern 
und  Kirchen,  sowie  3 ältere  Pläne  der  ChurfUrstliclien 
Residenz  aus  den  Jahren  1650,  1688  und  1723. 

„ „ Berlin  mit  Umgebung  (Verlag  von  Reimann). 

„ „ „ vom  Jahre  1737  (G.  Dusableau). 

7)  7t  » (6*  p-  Busch). 

„ „ „ gez.  v.  Hildner  i.  J.  1774  unter  der  Direction  des 

Grafen  Schmettau. 

„ „ „ (colorirt)  Tobias. 

„ „ „ und  Umgebung  bis  Charlottenburg  — aus  neuer 

Zeit  (W.  Bembe). 


5.  Märkisches  Provinzial-Museum. 

1 Plan  von  Berlin  und  den  Stellungen  der  Russen  bei  der  Belagerung 
im  Jahre  1760. 

1 „ des  Thiergartens  bei  Berlin  vom  Jahre  1765. 

1 „ der  Hofjäger-Meyerei  am  Thiergarten  von  1787. 

1 Karte  von  Berlin  und  Umgegend  vom  Jahre  1802  (Schneider). 

1 Plan  der  Hasenhaide  bei  Berlin  vom  Jahre  1815. 

6.  Gesellschaft  für  Erdkunde  zu  Berlin. 

1 Mercator’sche  Weltkarte  von  1569  (Reproduction.) 

1 „ Karte  von  Europa  von  1554  (Reproduction). 

1 „ Karte  der  britischen  Inseln  von  1564  (Reproduction). 


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Verzeichntes  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


179 


7.  Magistrats-Secretair  Meyer,  Berlin. 

1 Plan  vom  Schiffbauerdamm  in  Berlin  aus  dem  Anfänge  des  19.  Jahrhunderts. 

8.  Bau-Deputation  zu  Hamburg. 

21  Karten  im  Maassstabe  1:  1000  die  Sectionen: 

Elbhöhe,  Binnenhafen,  Catharinenkirche,  Berliner  Bahnhof,  Zeug- 
hausmarkt, Gr.  Neumarkt,  Pferdemarkt,  Steinthorplatz,  Heil. 
Geist  Feld,  Gänsemarkt,  Lombardsbrticke,  St.  Georg  - Kirche, 
ZollvereinB-Niederlage,  Zoologischer  Garten,  Alsterufer,  Allgem. 
Krankenhaus,  Sternschanze,  Rotherbaum,  Fontenay,  Schwanen- 
wik,  Bergedorf.  (Kupferstich.)  ‘ 

6 Pläne  im  Maassstabe  1:  4000  die  Sectionen: 

Uhlenhorst,  Barmbeck,  Lombardsbrticke,  Hamm,  Kircke,  Berge- 
dorf, Netteinberg.  (Kupferstich.) 

im  Maassstabe  1:  20000  die  Section  Hamburg.  (Kupferstich.) 


1 Plan 
1 * 


1:  50000 


(do.) 


1 Band  Geschichte:  Vermessung  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg. 

1 „ Präcisions-Nivellement:  „ „ „ „ „ 

1 „ Triangulation:  „ „ „ v „ 

1 „ Detailvermessung:  „ „ „ „ „ 

9.  Direction  des  Kataster-Amts  zu  Bremen. 

1 Gesetzblatt  der  freien  und  Hansestadt  Bremen. 

1 Plan  der  Hannoverschen  Dreieckskette,  des  Wesernetzes  und  des 
trigonom.  Netzes  II.  und  III.  Ordnung. 

1 Druckschrift:  Vermessung  der  freien  Hansestadt  Bremen. 

Die  Triangulation  II.  Ordnung  in  zwei  Abschnitten. 

HI-  a 

Beilagen : 

Photographie  eines  Repet.-Theodolits  von  Ertel  & Sohn. 
„ „ „ „ „ Dennert  & Pape. 

1 Plan  Uber  den  gegenwärtigen  Stand  der  Triangulation  des  Stadtgebiets. 
1 „ des  Polygonnetzes  1.  und  2.  Ordnung  derNeustadt.  Tabellen,  betr. 

die  Genauigkeit  des  Polygonnetzes  1.  und  2.  Ordnung 
der  Neustadt. 

1 „ „ Polygonnetzes  3.  Ordnung  und  des  Liniennetzes  für  das 

Hauptblatt  III.  der  Neustadt. 

1 Specialplan  lg  der  Neustadt  (1:  250). 

6 Handrtese  zu  dem  Specialplan  lg  der  Neustadt. 

1 Plan  des  Polygonnetzes  1.,  2.  und  3.  Ordnung  und  des  Liniennetzes 
für  die  Kartenblätter  XI A B Vorstadt  und  V A Uthbremen. 
1 Kartenblatt  XI  B der  Vorstadt  (1:  1000). 

12  Handrisse  zu  dem  Kartenblatt  XI  B der  Vorstadt. 

1 Kartenblatt  II  B der  Feldmark  Papenthore  (Vorstadt)  (1 : 1000.) 

1 dergl.  Mutationskarte. 

12* 


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180 


Verzeichntes  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


10.  Stadtvermessungs-Bureau  zu  Leipzig-Reudnitz. 

1 Karte  mit  dem  trigonometrischen  Netze. 

1 „ „ „ Hauptpolygonnetze. 

1 „ „ der  Blatteintbeilung. 

2 gedruckte  Detailblätter  in  1 : 1000. 

1 gedrucktes  Detailblatt  in  1:  500. 

1 kurzer  Bericht  Uber  die  Vermessung  der  Stadt  Leipzig. 

2 Anweisungen  Uber  die  Detailpolygonisirung  und  StUckrermessung. 

2 SonderabdrUcke  Uber  die  Berechnung  des  Hauptnetzes  und  die  Loth- 
abweichungen  in  dortigen  Vermessungsgebieten. 

1 Abhandlung  Uber  Punkteinschaltungen  von  Dr.  phiL  Höckner. 

11.  Stadt-Vermessungsamt  zu  Altenburg. 

a.  Triangulation. 

1 Plan  des  Königreichs  Sachsen  mit  dem  Dreiecksnetz  I.  Ordnung. 

Ausgef.  v.  Herrn  Geh.  Regierungsrath  Nagel. 

1 „ Triangulation  I.  Ordnung  der  benachbarten  Staaten  des  Herzog- 

thums Sachsen-Altenburg,  sowie  Entwurf  der  Triangulation 
H.  Ordnung  im  Ostkreise  des  Herzogthums  Sachsen-Alten- 
burg  und  dem  benachbarten  Königreich  Sachsen. 

1 „ Die  Vermarkung  der  in  Betracht  kommenden  Punkte  der  Euro- 

päischen Gradmessung  durch  die  Königl.  Sächsische  Re- 
gierung. Ausgef.  durch  Nagel. 

1 Generalkarte  von  Sachsen-Altenburg  mit  dem  Netz  II.  Ordn.  im  Entwurf. 
1 Plan:  Festlegung  der  trigon.  Punkte  II.  Ordn.  im  Ostkreise  des 

Herzogthums. 

1 „ „ „ „ „ III.  Ordn.  für  das  Stadtgebiet. 

1 IV 

x n n n n n 1 ' • n n n n 

1 „ Der  trigonom.  Ring  um  die  Stadtflur. 

1 Arbeitsplan  zur  Festlegung  der  trigon.  Punkte  V.  bis  VII.  Ordnung. 
1 Plan:  Festlegung  der  trigon.  Punkte  V.  Ordnung  (Standpunkte). 

1 „ „ n n „ VI.  „ (Anschneidepunkte). 

1 j>  v n v r>  VII.  „ (Bodenpunkte). 

1 „ Coordinaten-Nullpunkt.  Festgelegt  auf  dem  Gebr.  Reichenbach- 

Hospital  in  Altenburg. 

b.  Polygonisirung. 

1 Plan:  Das  Polygonnetz  I.  Ordn.  nach  dem  Stande  d.  Arbeiten  am  20. 5.91. 
1 „ „ „ II.  „ in  Block  2 (ältere  Anordnung  der  Ztige). 

1 n n n II-  a 7>  n ^g.  (neuere  „ » n ) 

1 „ Zeichnungen  eines  eisernen  Pfahls  nebst  Verschlusskasten  zur 

Markirung  der  trig.  Bodenpunkte  im  Innern  der  Stadt. 

c.  Einzelaufnahme. 

1 Blockplan  von  Block  2. 

1 Handriss  zu  Block  49. 


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Verzeichnis»  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


181 


1 Blockplan  von  Block  49. 

1 Atlas  mit  25  autographirten  Blockplänen  zwecks  Ausführung  der 

Kanalisation. 

2 Pläne  von  Block  46  im  Maassstabe  1:500,  1:1000  und  1:4000, 

welche  von  Zabel  in  Coblenz  mittelst  Storchschnabel  nach 
einem  Plane  1 : 100  verkleinert  sind. 

d.  Bebauungspläne. 

1 Plan : Der  südöstliche  Bebauungsplan  mit  Flächennivellement  von 
17  km.  Strassen8trecken.  Arbeitsplan  (genereller  Entwurf). 
1 Atlas,  enthaltend  die  generellen  Höhenpläne  des  nördlichen,  westlichen 
und  südöstlichen  Bebauungsplanes  in  12  Blättern.  — Es 
sind  Arbeitspläne,  welche  den  verschiedenen  Behörden  Vor- 
gelegen haben  und  genehmigt  sind. 

1 Plan:  Specielle  Bearbeitung  der  Strasse  XII  des  nördlichen  Bebatf- 
ungsplanes. 

e.  Strassenpläne. 

1 Plan : Die  Burgstrasse  mit  ihren  Tiefbauaulagen. 

f.  Nivellement. 

1 Plan:  Das  nivellitische  Netz  I.  Ordnung.  Anwendung  der  Nivellements- 

züge  und  das  generelle  Netz  der  Höhenlinien. 

12.  Geograph.  Institut  und  Landkarten -Verlag  von  Jul.  Straube-Berlin. 

2 Pläne:  Straube’s  amtlicher  Droschken- Wegemesser  für  Berlin  und  für 

die  Umgebung  von  Berlin. 

1 Plan:  Straube’s  amtlicher  Dienstmanns-Wegemesser  für  Berlin. 

1 „ „ „ Postplan  von  Berlin  1 : 14500. 

1 „ „ „ Plan  des  Rohrpostnetzes  von  Berlin  1 : 17777. 

1 , „ graph.  Darstellung  der  Kirchspiele  und  Diözesen,  sowie 

der  Standesamts-Bezirke  von  Berlin.  1:  14500 
1 B „ Plan  vonBerlinmit  derEintheilung  indie  326 Stadtbezirke. 

1 „ n Netzplan  zur  Uebersicht  der  Eintheilung  von  Berlin 

für  die  vomStädt.  Vermessungsamt  herausgegebenen  Pläne. 
1 „ „ Uebersichtsplan  der  Eintheilung  von  Berlin  in  die 

Kataster- Amts-Bezirke. 

1 „ „ Specialplan  von  Berlin  (1 : 14500)  mit  Text,  enth. 

Verzeichniss  der  Strassen,  ötfentl.  Gebäude,  Sehens- 
würdigkeiten etc. 

1 „ „ grosser  Plan  von  Berlin  mit  sämmtlichen  Vororten  1 : 1777. 

1 „ „ Verkehrsplan  von  Berlin  mit  nächster  Umgebung. 

1 „ „ Monumentalplan  der  Reichshauptstadt  Berlin. 

1 „ der  Anschlagsäulen  Berlins. 

1 Kirchenkarte. 

1 Plan:  Villencolonie  Grünewald. 

1 „ Straube’s  illustrirter  Plan  von  Berlin. 


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182 


Verzeichniss  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


1 Plan  Straube’s  neuester  Plan  von  Berlin.  Ausgabe  A. 

l«in  nnnn  r ®. 

1 „ „ Taschenplan. 

1 Plan  von  Königsberg. 

1 „ „ Reval. 

4 Pläne:  Scbwemmlandkarte  von  Halle. 

1 Plan:  Graph.  Darstellung  der  Sterblichkeit. 

1 „ Straube’s  Karte  der  Umgegend  von  Berlin  (1:  130000)  (ca. 

85  Q Meilen). 

2 „ „ Kleine  Karte  der  Umgegend  von  Berlin  (1:  130000) 

(ca.  25  0 Meilen)  2-farbig  und  11-farbig. 

1 „ „ Specialkarte  der  Umgegend  von  Berlin  und  Potsdam. 

1:  60000. 

I „ „ Specialkarte  der  Umgegend  von  Potsdam  und  Werder 

1:  60000. 

1 „ „ Specialkarte  von  Potsdam  und  Umgegend  (1 : 60000). 

1 „ „ „ vom  Grünewald. 

1 „ „ Tableau  der  Wahlbezirke. 

1 „ „ Specialkarte  vom  Riesengebirge.  Ausgabe  II. 

1 „ „ n n n Ausgabe  III. 

Administrative  Karte. 

1 „ „ Fluss-  und  Gebirgskarte  der  Provinz  Brandenburg. 

1 „ „ Kreiskarte  „ „ „ 

1 „ „ kleiner  Schulplan  von  Berlin  (1:  32000). 

1 „ „ Eisenbahn  - Karte  des  Deutschen  Reiches  mit  den 

Schnellzug-Verbindungen  ab  Berlin. 

13.  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck. 

1 Karte  von  der  Trave,  Stepenitz  und  Maurine.  Kresa  1601. 

1 Geometrischer  Abriss  des  Sachsenwaldes.  Bredekow  und  Schildtknecht 
1664—1672. 

1 Uebersichtskarte,  betreffend  die  Ländereien  vor  dem  Holstenthore. 
Schneider  1669. 

1 Karte  von  Wisseloh  (Wesloe)  Schumacker  1705. 

1 „ des  Dorfes  Poggensee.  Engelhardt  1749. 

1 „ n n » Möhring  1785. 

1 Topograph.  Karte  des  Gebietes  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck. 
Behrens  & Söhne  1809  — 13. 

1 Karte  der  Ländereien  vor  dem  Burgthor.  Behrens  1822. 

1 „ von  der  Lübecker  Rhede  etc.  Wohlers  1781. 

1 Plan  de  la  Baie  de  Lübeck.  Beautemps-Beauprd  1811. 

1 Topograph.  Karte  des  Gebietes  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck. 
Behrens  1827. 

1 Grundriss  von  Travemünde.  Vermessungsschule  von  E.  Biscamp  1829. 


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Verzeichntes  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


183 


1 Karte  von  Lübeck  und  Umgebung.  Diestel  1885. 

1 Geognostische  Karte  von  Lübeck  und  Umgebung.  Dr.  Friedrich  1885. 

14.  Simon  Schropp’sche  Hof-Landkarten-Handlung  in  Berlin. 

1 Geologische  Karte  von  Luxemburg  von  Weroeke. 

1 n „ „ Deutschland  „ von  Decker. 

1 Höhenschichtenkarte  vom  Harzgebirge. 

1 Kotentafel  f.  d.  Kippregel. 

1 Liebenow  Signaturen  zum  Planzeichnen. 

22  Vorlegeblätter  von  Wolf. 

1 Hyphometrische  Tabelle  von  Kempen. 

15.  Typographisches  Institut  Giesecke  & Devrient  in  Berlin. 

1 Plan  von  Dresden. 

je  1 Plan  von  Dresden  1888,  89,  90. 

1 Plan  von  Bochum. 

1 „ „ Bruselles. 

1 Bebauungsplan  von  Leipzig. 

2 Abzüge  von  Blatt  III  41  der  neuen  Leipziger  Stadtvermessung. 

1 Topograph.  Karte  der  Umgegend  von  Leipzig. 

2 Nivellementsprofile  der  Kgl.  Eisenbahn-Direction  Berlin. 

1 Plan  von  Berlin  mit  dem  Rohrnetz  der  Wasserleitung. 

1 Mappa  do  Municipio  Neustro  de  Rio  de  Janeiro. 

1 Karte  der  Argentinischen  Republik. 

1 Karte  von  Indien  im  Bereiche  der  alten  Welt. 

1 n zu  den  Herbstübungen  des  XII.  Armee-Corps  1889. 

1 „ von  Grossenhain  und  Meissen. 

1 „ „ Bad  Kissingen. 

2 Generalkarten  von  Altenburg  (Ost  und  West). 

1 Höhenschichtenkarte  von  Mecklenburg. 

6 Rheinstromkarten  Blatt  1,  3,  7,  8,  21  u.  22. 

1 Topograph.  Karte  von  Königstein. 

1 „ an  Dresden. 

1 Elbstromkarte  No.  3. 

1 Topograph.  Karte  von  Baden. 

1 Astronomische  Karte. 

1 Grundriss  u.  Profil  der  Altenburger  Pleisse. 

1 Geolog.  Uebersieht  des  westl.  und  südl.  Deutschlands  v.  Lepsius. 

1 Grundriss  der  Flötzkarte  der  Westfälischen  Steinkohlengebirges. 

1 Profil  n n n n n 

2 Feuilles  de  Bruselles. 

1 Hydrographie  Sousterrain. 

1 n n Pig-  1-3. 

1 „ „ Profil  1—3. 

1 Mappe  mit  21  verschiedenen  Kartenblättern. 


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184 


Verzeichniss  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


16.  R.  v.  Decker’s  Verlag,  G.  Schenck  in  Berlin. 

1 Kataster-Anweisung  I v.  31.  3.  77. 

1 „ „ VIII  v.  25.  10.  81. 

1 TX 

A n n n -n  n v 

1 Bestimmung  betr.  Signaturen. 

1 Gauss,  Theilung. 

1 „ Gebäudesteuer. 

1 Hlilfstafeln  v.  25.  10.  81. 

1 Imgart,  Index  z.  Gebäudesteuer. 

1 „ Mittheilungen  1/2. 

1 Land-  und  Feldmessen. 

17.  J.  B.  Metzler’s  Verlag  in  Stuttgart. 

1 Jordan,  Handbuch  der  Vermessungskunde.  3 Bde. 

1 Hammer,  Lehrbuch  der  ebenen  u.  sphärischen  Trigonometrie. 

1 Rex,  östellige  Logarithmen.  2 Hefte. 

18.  P.  Stankiewicz’  Buchdruckerei  in  Berlin. 

Vom  Königl.  Geodätischen  Institut  zu  Berlin  herausgegeben: 

1 Astron.  Geodät.  Arbeiten  1873  u.  1874.  Bestimmung  der  Längen- 
differenzen zw.  Brocken  u.  Göttingen, 
Brocken  und  Leipzig,  Berlin  und 
Göttingen  etc. 

1 „ „ „ 1875.  Instruction  für  die  Polhöhen-  und 

Azimutbestimmungen  der  astrono- 
mischen Section  d.  geod.  Instituts  etc. 
1 „ „ „ 1876.  Instruction  für  die  Längenbestim- 

mungen des  geodät.  Instituts  etc. 

1 „ „ „ 1877.  Bestimmung  der  Längendifferenz  zw. 

Berlin  u.  Paris,  Berlin  u.  Bonn, 
Bonn  u.  Paris. 

1 „ „ „ 1878.  Bestimmung  der  Längendifferenz 

Berlin-Altona-Helgoland  etc. 

1 „ „ „ 1879  u.  1880.  Bestimmung  der  Polhöhen 

auf  den  Stationen : Neinstedt,  Victors- 
höhe u.  Josephshöhe  etc. 

1 „ „ „ 1881  u.  1882.  Instruction  ftlr  die  Pol- 

höhen- u.  Azimutbestimmungen  etc. 
1 „ „ „ 1883  u.  1884.  Bestimmung  der  Längen- 

differenz Berlin-Swinemünde  etc. 

1 „ „ „ I.  Ordn.  Telegraphische  Längenbestimmungen 

1885  u.  1886. 

1 „ „ „ „ Telegraphische  Längenbestimmungen 

1887  etc. 

1 „ „ „ „ Telegraphische  Längenbestimmungeu 

1888  u.  1889  etc. 


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Verzeichniss  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


185 


1 Astron.  Geodätische  Ortsbestimmungen  im  Harz  1882. 

1 Bestimmung  des  Längenunterschiedes  zw.  den  Sternwarten  von  Göttingen 
und  Altona. 

1 Das  Berliner  Basisnetz. 

1 „ Hessische  Dreiecksnetz. 

1 „ Mittelwasser  der  Ostsee  bei  Swinemllnde. 

1 n n n n n Travemünde. 

1 „ „ n n n SwinemUnde.  2 Mittheil. 

1 „ Präcisionsnivellement. 

1 „ Rheinische  Dreiecksnetz.  Heft  I die  Bonner  Basis. 

1 „ „ „ „ II  „ Richtungs-Beobachtungen. 

1 „ „ „ „ III  „ Netzausgleichung. 

1 Der  Einfluss  der  Lateralrefraction  auf  das  Messen  von  Horizontwinkeln. 
1 Die  Ausdelmungs-Coefllcienten  der  Küstenvermessung. 

1 „ Figur  der  Erde.  Ein  Beitrag  zur  Europäischen  Gradmessung. 

1 „ gegenseitige  Lage  der  Sternwarten  zu  Altona  in  Kiel. 

1 „ Schwerkraft  im  Hochgebirge  insbesondere  in  den  Tiroler  Alpen. 

1 Entwurf  für  die  astronomischen  Arbeiten  der  Europäischen  Längen- 
gradmessung unter  52°  Breite  vom  Jahre  1863. 

1 Gewichtsbestimmungen. 

1 Gradmessungs-Nivellement  zw.  SwinemUnde  und  Amsterdam. 

1 „ „ „ „ und  Konstanz. 

1 „ n n Anklam  und  Cuxhaven. 

1 Lothab weichungen.  Heft  I. 

1 ’ „ in  der  Umgegend  von  Berlin. 

1 Maassvergleichungen  des  Königl.  geodät.  Instituts.  Heft  II. 

1 Polhöhenbestimmungen  aus  dem  Jahre  1886. 

1 Präcisions-Nivellement  der  Elbe. 


1 Protokoll  der  am  24.,  25.  und  26.  April  1862  in  Berlin  abgehaltenen 
vorläufigen  Berathungen  Uber  das  Project  einer  Mitteleuro- 
päischen Gradmessung. 

1 „ der  Sitzungen  der  permanenten  Commission  der  Mitteleuro- 

päisch. Gradmessung  in  Leipzig  vom  3.  und  4.  Sept.  1865. 

1 „ der  Sitzungen  der  permanenten  Commission  der  Mittel- 

europäischen Gradmessung  in  Neuenburg  vom  6.  bis 
10.  April  1866. 

1 „ der  Sitzungen  der  permanenten  Commission  der  Mittel- 

europäischen Gradmessung  in  Wien  vom  25.  bis  30.  April  1867. 

1 Register  der  Protokolle,  Verhandlungen  und  Generalberichte  für  die 
Europäische  Gradmessung  vom  1861  bis  1880. 

1 Unification  des  Longitudes  par  l’adoption  d’un  Mdridien  initial  unique 
et  introduction  d’une  Heure  universelle. 


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186 


Verzeichniss  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


1 Winkel-  und  Seitengleichungen.  — Ueber  die  Beziehung  der  bei  der 
Stations-Ausgleichung  gewählten  Nullrichtung. 

1 Zur  Entstehungsgeschichte  der  Europäischen  Gradmessung. 

1 Zusammenstellung  der  Literatur  der  Gradmessungs-Arbeiten. 

Von  der  Königl.  Sternwarte  zu  Berlin  herausgegeben: 

1 Bestimmung  des  Zeitunterschiedes  zw.  dem  Meridian  von  Berlin  und 
dem  Meridian  von  Greenwich  etc. 

Von  der  Europäischen  Gradmessung  im  Königreich  Sachsen  herausgegeben : 
1 Bestimmung  der  Längen-Differenz  zw.  den  Sternwarten  zu  Berlin  und 
Leipzig  auf  telegraph.  Wege  ausgeführt  1864. 

1 „ der  Längen-Differenz  zw.  den  Sternwarten  zu  Leipzig 

und  Gotha  auf  telegraph.  Wege  ausgeftlhrt  1865. 

1 „ der  Längen-Differenz  zw.  Leipzig  und  Wien  auf  telegraph. 

Wege  ausgeführt  1869. 

1 Die  Vermessungen  im  Königreich  Sachsen.  (Denkschrift.) 

1 Astronomisch-geodätische  Arbeiten  für  die  Europäische  Gradmessung 
im  Königreiche  Sachsen. 

1 I.  Abtheilung.  Die  Grossenhainer  Grundlinie. 

1 II.  „ Das  trigonometrische  Netz. 

1 III.  „ Die  Astronomischen  Arbeiten. 

1 IV.  „ Das  Landes-Nivellement. 

1 Bestimmungen  der  Länge  des  Secundenpendels  in  Leipzig,  Dresden 
und  dem  Abrahamschachte  bei  Freiberg.  1869—1871. 

1 Alphabetisches  Verzeichniss  der  durch  das  Königl.  Sächsische  Landes- 
nivellement bestimmten  Höhen. 

1 Logarithmisch-trigonometrische  Tafeln  mit  5 Decimalstellen.  Bearbeitet 
von  Prof.  Dr.  Th.  Albrecht. 

1 Abhandlung  zur  Methode  der  kleinsten  Quadrate  von  C.  F.  Gauss. 

19.  Verlagsbuchhandlung  Paul  Parey  in  Berlin. 

1 Erkennen  und  Bestimmen  der  Wiesengräser  von  Strecker. 

1 Wahnschaflfe  Bodenuntersuchung. 

1 Nowacki  „ 

1 Massenbach  Moordammkultur. 

1 Krey  Moorkultur. 

1 Pereis  landw.  Wasserbau. 

1 Jammerspach  landw.  Baukunde. 

1 Engel  Bauausführung. 

1 Bttlow  & Fastinan  Wassergenossenschaften. 

1 Hüser  Zusammenlegung  der  Grundstücke. 

1 Anweisung  für  Specialcommissare  der  Gen.-Comm.  Cassel. 

1 „ „ „ r>  Hannover. 

1 Werner  Futterbau. 

1 Vogler  geodätische  Uebungen. 


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Verzeichntes  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


187 


1 Baur  niedere  Geodäsie. 

1 Zeitschrift  für  Landeskulturgesetzgebung  1890,  Heft  1. 

1 Geologisch-agronomische  Bodenkarte. 

20.  Landmesser  Hofacker  in  Düsseldorf. 

6 Blatt:  Topogr.  Karte  der  Kreise  Duisburg,  Ruhrort  und  Mühlheim 

a.  Ruhr,  1:25000,  Wasser  im  Blaudruck,  mit  Bergzeichnung, 
erschienen  1883.  Der  am  1.  Juli  1887  gebildete  neue  Kreis 
Ruhrort  ist  darin  abgetheilt;  auch  der  Titel  wurde  ent- 
sprechend ergänzt. 

4 Blatt:  Stadt-  und  Landkreis  Gladbach,  1:25000;  Wasser  etc.  wie 
vor.  Erschienen  1887. 

1 Blatt:  Kreis  Lennep  und  Stadtkreis  Remscheid  (getrennt  l./l.  88)  3. 

Auflage  mit  Bergzeichnung  in  Schummerung.  Maassstab 
1:50000.  Erschienen  1888. 

4 Blatt:  Kreis  Gelsenkirchen,  Reg.-Bez.  Arnsberg  in  der  Provinz 
Westfalen.  Maassstab  1:10000;  in  3 Farben.  Erschienen 
Ende  1889.  (Der  Kreis  ist  nur  14/|0  Quadratmeilen  gross  und 
hatte  im  Jahre  1889  118  000  Einwohner.  In  dem  Kreis- 
bezirke sind  27  Kohlenzechen;  der  Bereich  der  ganzen  Karte 
zeigt  deren  55 !) 

(Alle  auf  Veranlassung  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  im 

Aufträge  der  Kreisstände  angefertigt.) 

Zum  Vergleiche  mit  den  Karten  vom  Kreis  Gelsenkirchen  war  eine  in 
gleichem  Maassstabe  (1 : 10000)  hergestellte  KartedesLand- 
kreises  Bochum  beigefügt,  eine  Karte,  die  ihren  Verfasser 
und  Auftraggeber  nicht  nennt,  in  5 Blatt. 

21.  Vermessungs-Revisor  Börje  zu  Neuwied. 

1 Waldhecker  und  Börje:  Die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  in  der 
Provinz  Hannover. 

22.  Steuerrath  Scherer  in  Cassel. 

Graphische  Rechentafel  zum  Multipliciren,  Dividiren,  Quadriren  und 
Radiciren. 

23.  Landmesser  Friedei  zu  Düsseldorf. 

1 Nadelkartirungsinstrument. 

24.  Techn.  Versand-Geschäft  R.  Reiss  in  Liebenwerda. 

1 Transversal-Maassstab  in  Schiebeetui. 

1 » n n Klappetui. 

7 Reisszeuge  (versch.  Grösse). 

2 Kasten  mit  Zirkel  etc. 

1 Feldmesserbesteck  (leer). 

1 n (gefüllt). 


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188 


Verzeichntes  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


13  Stahlmessbänder  (verschiedenartig). 

1  Stabilband. 

9 Fluchtstäbe  (verschieden). 

15m  Messlatte  oval. 

1 » n flach- 

1  n » oval,  zum  Klappen. 

1 n n flach,  „ „ 

13m  Nivellirlatte  zum  Klappen. 

1 7)  „ „ Schieben. 

2 Winkelspiegel  versch.  Grösse. 

1 Prismenkreuz. 

3 Winkelprismen  (verschieden). 

1 Prismentrommel. 

2 Nivellirinstrumente. 

1 Pantograph. 

3 Planimeter  verschiedener  Construction. 
1 Winkelspiegel  zu  90°  und  180°. 

1 Satz  Zähler. 

1 Kartirung8instrument. 

1 Paar  Richtstäbe. 

1 grosses  Reisszeug. 


25.  Mechaniker  Reinecke  & Müller  in  Firma  A.  Meissner-Berlin. 

1 gross.  Tachymeter. 

1 Theodolit  mit  Tangentenschraube. 

1 Theodolit-Modell. 

1 grosB.  Theodolit. 

1 klein.  „ 

5 kleinere  Theodolite  mit  Cylindertheilung. 

6 diverse  Nivellirinstrumente. 

Signale  und  Lothstative. 

Kippregel  und  Messtisch  Modell  75. 

1 klein.  Universal-Instrument  mit  zerlegbarem  Stativ. 

26.  Mechaniker  Ed.  Sprenger-Berlin. 

1 Tachymeter-Theodolit  mit  Boussole. 

1 Theodolit  mit  umlegbarem  Fernrohr. 

5 kleine  Theodolite  versch.  Grösse. 

7 Nivellir-In8trumente  versch.  Grösse. 

1 freischwebender  Pantograph. 

1 Reductor. 

Reisszeuge. 

Ziehfedern. 

Messbänder. 

Maassstäbe. 


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Verzeichnis«  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


189 


Winkelspiegel. 

Prismen. 

Trommeln, 

1 Messtischapparat. 

Libellen. 

Feldstecher. 

2 topographische  Boussolen. 

27.  Mechaniker  Carl  Bamberg-Friedenau  b.  Berlin. 

1 8"  Mikroskop- Theodolit. 

1 5"  geodätisches  Universal-Instrument. 

1 5"  Mikroskop-Theodolit. 

1 Feldmess  - Theodolit  mit  Höhenkreis , 10  Secunden  Ablesung  des 
Horizontalkreises. 

1 Feldmess  - Theodolit  ohne  Höhenkreis,  20  Secunden  Ablesung  des 
Horizontalkreises. 

1 mittlerer  Theodolit,  20  Secunden  Ablesung. 

1 kleinster  Theodolit. 

1 „ r mit  Boussole  und  Röhrenlibelle. 

1 18"'  Nivellir-Instrument. 

1 16"'  * q 

1 1®  n n 

1 Silberstab  oder  Messingstab. 

1 Stahlstab  mit  Thermometer. 

1 Paar  Endmeterstäbe. 

1 Zeichenmaassstab. 

1 grosses  Kartirungs-Instrument. 

1 kleines  „ „ 

1 Kartirungs-Instrument  der  Stadtvermessung  Berlin. 

1 Courbiere’scher  Ordinatenschieber. 

3 Quadrätglastafeln. 

28.  Julius  Raschke  in  Glogau. 

Geaichte  Stahlmessbänder. 

Bandmaasse  aus  bestem  Leinenband  mit  Drahteinlage  und  Lederver- 
stärkung  an  den  Enden. 

Reisszeuge. 

Transversalmaassstäbe. 

Krimstecher, 
u.  a.  G. 

29.  Clemens  Riefler-Nesselwang  und  Manchen. 

1 grösseres  Tableau,  enthaltend  Zirkel,  Reissfedern  und  verschiedene 
andere  Zeicheninstrumente. 

30.  Mechaniker  C.  LQttig-Bertin. 

Theodolite  in  verschiedener  Grösse. 


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190 


Verzeichntes  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


Nivellir-Instrumente. 

Feldstecher. 

Transveraalmaassstäbe. 

Zeichen-Instrumente. 

Reisszeuge, 
u.  a.  G. 

31.  Mechaniker  Rosenberg-Berlin. 

1 Nivellir-Instrument  neuester  Construction  nebst  Stativ. 

32.  Mechaniker  Pusch-Breslau. 

1 Patent-Zirkel  mit  Schutzvorrichtung. 

33.  Städtisches  Vermessungs-Amt  zu  Berlin. 

a.  Abtheilung  I.  (Plankammer.) 

1 Plan  von  Berlin  aus  dem  17.  Jahrhundert  von  v.  Schmettau. 
Innnnn  n r>  n (Copie.) 

1 „ „ „ aus  der  Zeit  von  1744—1766. 

1 „ vom  Dreifaltigkeits-Kirchhof  vor  dem  Potsdamer-Thor. 

2 Pläne  vom  Garnison-Kirchhof  in  der  Linienstrasse. 

1 Plan  vom  Juden-Kirchhof  in  der  Spandauer-Vorstadt. 

1 „ „ Französischen  Kirchhof  vor  dem  Oranienburger-Thor. 

1 „ „ Dom-Kirchhof  in  der  Stralauer-Vorstadt. 

1 „ „ Kirchhof  vor  dem  Halleschen  Thor. 

1 „ „ „ der  deutschen  Gemeinde  in  der  Dorotheenstadt 

und  dem  katb.  Kirchhof. 

1 Plan  der  Gegend  vor  dem  Oranienburger-Thor. 

1 „ n n n n Landsberger-Thor. 

1 Projectplan  zur  Einrichtung  der  neuen  Kirchhöfe. 

1 Plan  der  Kirchhöfe  vor  dem  Halleschen  Thor. 

1 „ vom  Kirchhof  zum  französischen  Hospital  in  der  Friedrichstr. 

1 „ der  beiden  Armen- Kirchhöfe  in  der  Spandauer-Vorstadt. 

1 „ „ Nicolai-,  Marien-  und  Kloster-Kirchhöfe. 

1 „ „ Gegend  vor  dem  Prenzlauer-Thor. 

1 „ „ „ zwischen  Hamburger-  und  Rosenthaler- Vorstadt. 

1 r vom  Petri-Kirchhof  in  der  Todten-Gasse. 

1 „ „ Werderschen  Kirchhof  in  der  Commandantenstrasse. 

b.  Abtheilung  II.  (Neuvermessung.) 

1 „ vom  Dreiecksnetz  I.  und  II.  Ordnung. 

1 n n v IU-  Ordnung. 

^ n n n 1^’  n 

1 Actenheft  mit  trigonometrischen  Berechnungen  der  Punkte  I.,  II.  und 
IV.  Ordnung. 

1 „ mit  trigonom.  Berechnungen  der  Punkte  III.  Ordnung. 

1 „ betr.  Berechnung  der  mittleren  Fehler  in  den  Dreiecks- 

netzen II. — IV.  Ordnung  und  im  Hauptpolygonnetz. 


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Verzeichniss  von  Instrumenten,  Karten  etc. 


191 


1 Plan  vom  Hauptpolygonnetz. 

1 „ Uber  die  örtliche  Markirung  und  Fixirung  des  Polygon-  und 

Liniennetzes  in  der  Grossbeerenstrasse. 

1 „ 1 : 1000,  zusammengesetzt  aus  den  4 durch  Kupferstich  verviel- 

fältigten Uebersichtsplänen  lü  11,  12,  21  und  22. 

1 „ (graph.  Ueber8icht)  Uber  die  bei  der  Stuckvermessung  gezahlten 

Accordsätze  (Preise). 

1 Uebersicht  Uber  den  jährlichen  Fortgang  der  Vermessungs-Arbeiten, 
des  Personalbestandes  und  der  Kosten. 

1 Plan  Uber  den  Stand  der  Stuckvermessung  und  Kartirung  am  1. 
April  1891. 

1 „ Uber  die  am  1.  April  1891  durch  Kupferstich  vervielfältigten 

Uebersichtspläne  1 : 1000. 

1 Plan,  betr.  das  Präcisions-Nivellement  der  Stadt  Berlin. 

2 Handrissblätter. 

1 Heft  Mittheilungen  Uber  die  Neuvermessung  Berlins  aus  dem  Jahre  1879. 

34.  Städtische  Bibliothek  zu  Berlin. 

1 Plan : Residentia  electorialis  Brandenburgica  quam  arte  optica  curate 
delineavit,  calamo  iussu  que  clementissimo  aeri  incidit  . . 
Job.  Bernh.  Schultz  1686. 

1 Geometrischer  Plan  der  Königl.  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  nach 
dermaliger  Beschaffenheit.  Auf  Veranlassung  der  Königl. 
Akademie  der  Wissenschaften  verfertigt  1772  von  J.  C. 
Rhode;  gestochen  von  F.  G.  Berger  sen.  1772  in  Berlin. 

1 Plan  von  Berlin  nebst  den  umliegenden  Gegenden,  im  Jahre  1798 
herausgegeben  von  J.  F.  Schneider. 

1 Geometrischer  Plan  der  gesammten  Königl.  Preuss.  Haupt-  und  Re- 
sidenzstadt Berlin.  Im  Verlag  Tobias  Conrad  Lotter  in 
Augsburg. 

1 Plan  von  Berlin  und  Charlottenburg  mit  nächster  Umgebung.  Aufge- 
und  herausgegeben  im  Maassstabe  1 : 12500  v.  d.  topograph. 
Abth.  des  preuss.  grossen  Generalstabes  1857. 

1 Karte  zwei  Meilen  um  Berlin,  worin  die  Dörfer,  Vorwerke,  Gärten, 

Aecker,  Wiesen,  Brüche,  Holzungen gezeichnet  sind; 

von  Arends  1798  (Handzeichnung). 

1 Copie  des  la  Vigne’schen  Planes  von  Berlin  und  Cöln  aus  dem 
Jahre  1685. 

35.  Spielhagen  & Co.  zu  Berlin. 

Verstellbare  Zeichentische. 

Fertige  Nivellirlatten. 

„ Messlatten  von  verschiedener  Länge. 

Eine  grosse  Collection  von  Zeichen-Utensilien  aller  Art. 


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192 


Nene  Schriften  über  Vermessungswesen.  — Briefkasten. 


36.  Geometer  Greder  in  Freiburg  i.  B. 

2 Zeichnungen  Uber  die  von  ihm  angewendete  Methode  der  indirecten 
Einmessung  verbauter  Besitzstandsgrenzen  in  Stadtlagen. 

Zusammengestellt  von  Landmesser  Ottsen. 

Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Ministere  de  travaux  publics.  Nivellement  general  de  la  France.  Reseau 
fondamental.  Repertoire  graphique  definissant  les  emplacements 
et  altitudes  des  reperes.  lre  livraison.  Operations  effectueea  sous 
la  direction  de  la  commission  du  nivellement  pendant  les 
campagnes  de  1884,  1885  et  1886.  Paria  1889.  2re  livraison, 
Operations  effectueea  pendant  les  campagnes  de  1887,  et  1888. 
Paris  1891. 

Die  Reduction  geometrischer  Nivellements  wegen  der  Veränderlichkeit 
der  Schwerkraft,  von  Emanuel  Czuber,  o.  ö.  Prof,  an  der  K.  K. 
Technischen  Hochschule  in  Wien.  Sonderabdruck  aus  den  „Tech- 
nischen Blättern,“  XXIII.  Jahrgang.  II.  und  III.  Heft.  Mit  einer 
Tafel.  Prag  1892.  Verlag  des  Deutschen  Polytechnischen  Vereins. 
Druck  von  Heinr.  Mercy  in  Prag. 

über  die  neueren  Vermessungsarbeiten  auf  der  Balkanhalbinsel.  Ein 
Vortrag  gehalten  auf  dem  IX.  deutschen  Geographentage  in  Wien 
im  Jahre  1891.  Von  Heinrich  Hartl,  Oberstlieutnant  im  K.  u.  K. 
Militär-Geographischen  Institut  in  Wien.  Sonderabdruck  aus  den 
Verhandlungen  des  IX.  d.  Geographentages  in  Wien,  1891. 
Verlag  von  Dietrich  Reimer  in  Berlin.  Berlin  1891.  Druck  von 
W.  Pormetter. 

Briefkasten. 

Ein  Recensions  - Exemplar,  Anweisung  für  Generalcom- 
missionen, ist,  wie  es  scheint,  durch  ein  Versehen  unserer  Redaction, 
entweder  an  falsche  Adresse  versendet,  oder  sonst  verloren  gegangen. 
Wer  von  einem  solchen  durch  unmittelbare  oder  mittelbare  Uebersendung 
des  Unterzeichneten  erhaltenen  Exemplar  Kenntniss  hat,  möchte  gefälligst 
darüber  Auskunft  geben.  Jordan. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abge- 
ordnetenhauses Uber  den  Etat  des  Ministeriums  fiir  Landwirtschaft  etc.  — 
Trigonometrische  Punktbestimmung,  von  Jordan  und  Voigt.  — Ver- 
zeichniss derjenigen  Instrumente,  welche  in  der  mit  der  17.  Hauptversammlung 
des  Deutschen  Geometer-Vereips  verbundenen  Ausstellung  in  Berlin  vertreten 
waren.  — Neue  Schriften  Uber  Vermessungswesen.  — Briefkasten. 

Verlag  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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193 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 


Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 


Professor  in  Hannover, 

1892. 


Steuer-Rath  in  Mönchen. 


Heft  7. 

1.  April.  K- 


Band  XXI. 


Mittheilung  über  die  Arbeiten  der  trigonometrischen 
Abtheiiung  der  Königl.  Preussischen  Landesaufnahme 

im  Jahre  1891. 

(Vergl.  Band  XX,  1891,  Seite  129 — 139  und  die  zwei  lithographischen  Beilagen.) 


A.  Die  Dreiecksmessungen. 

I.  Die  Triangulation  I.  Ordnung. 

1.  In  der  rhei ni s c h - h essischen  Dreie  cks  k ette,  deren 
Messung  1889  begonnen  wurde,  sind  die  Beobachtungen  auf  den  sämmt- 
lichen  noch  übrigen  Hauptpunkten,  nämlich  Erbeskopf,  Loeberg,  Muxerath, 
Prilmscheid,  Hohe  Acht,  Michelsberg,  Weisser  Stein,  Langschoss,  Birkhof, 
Mündt  und  Hinsbeck  beendet  worden.  Auf  der  Station  Langschoss 
wurde  gleichzeitig  die  Richtung  Ubagsberg  des  südlichen  nieder- 
ländischen Anschlusses  beobachtet. 

Die  erste  Ausgleichung,  welche  keinerlei  Rücksicht  auf  andere 
Beobachtungen  oder  Bestimmungen,  als  die  der  Kette  selbst  angehörigen 
nimmt,  wurde  nach  Schluss  der  Feldarbeiten  alsbald  in  Angriff  genommen 
und  ist  beendet.  Ihre  Ergebnisse  sind  wohl  für  wissenschaftliche,  nicht 
aber  für  Zwecke  der  Landestriangulation,  die  ein  das  ganze  Land  Uber- 
spannendes, widerspruchsfreies  Netz  herstellen  soll,  verwendbar.  Die 
den  letzteren,  praktischen  Zwecken  dienende  zweite  Ausgleichung  kann 
erst  erfolgen,  sobald  der  Werth  der  aus  der  Messung  der  Bonner  Basis 
und  des  Bonner  Basisnetzes  abzuleitenden  Hauptseite  Birkhof- Michelsberg 
zur  Verfügung  steht  und  in  die  Rechnung  eingeführt  werden  kann. 

2.  Auf  der  Insel  Helgoland  wurde  die  Beobachtung  des  Winkels 
Neuwerk- Wangeroog  ausgeführt,  an  die  sich  eine  vollständige  Triangu- 
lation der  Insel  anschloss.  Die  Ergebnisse  stehen  zur  Verfügung. 

3.  Von  dem  Werke:  „Die  Königlich  Preussische  Landes- 
triangulation. H a u p t d rei ecke.  Vierter  Tbeil.  Die  Elbkette.“ 

Zeitschrift  für  Veriuesaungswesen.  1892.  Heft  J.  13 


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194  Mittheilungen  über  die  Arbeiten  der  trigonometrischen  Abtheiluug 

ist  die  zweite  Abtheilung:  Die  Beobachtungen  und  deren  Ausgleichung 
gedruckt  und  dem  Vertriebe  Ubergeben.  Der  nunmehr  vollständige  vierte 
Theil  kostet  10  Mark. 

II.  Die  Triangulation  II.  Ordnung. 

In  den  Provinzen  Hannover,  Westfalen  und  Hessen -Nassau,  sowie 
in  den  beiden  FUrstenthUmern  Lippe  sind  63  Messtische  bearbeitet  worden. 
Sie  sind  auf  der  beigefUgten  Skizze  mit  je  einer  Diagonale  bezeichnet  und 
in  ihrer  Gesammtheit  von  einer  starken  Linie  eingefasst. 

III.  Die  Triangulation  III.  Ordnung. 

In  den  Provinzen  Sachsen  und  Hannover,  sowie  im  Herzogthum 
Braunschweig  wurden  63  Messtische  bearbeitet.  Sie  sind  auf  der  bei- 
gefUgten Skizze  mit  je  2 Diagonalen  bezeichnet  und  in  ihrer  Gesammtheit 
von  einer  starken  Linie  eingefasst. 

Von  dem  die  Gesammt- Dreiecksmessungen  enthaltenden  Werke: 
Die  Königlich  Preussische  Landestriangulation.  Ab- 
risse, Coordinaten  und  Höhen  sämmtliclier  von  der  trigo- 
nometrischen Ab  theil  ung  der  Landesaufnahme  bestimmten 
Punkte 

waren  bis  Ende  1890  der  I.  bis  IX.  und  der  XI.  Theil  erschienen.  Der 
X.  Theil,  welcher  den  Regierungsbezirk  Posen  enthalten  wird,  ist  im 
Druck  weit  vorgeschritten  und  wird  1892  zur  Ausgabe  gelangen. 

B.  Die  Höhenmessungen. 

1.  Um  den  Anschluss  des  neuen  französischen  Nivellements 
an  das  diesseitige  Nivellementsnetz  zu  ermöglichen,  wurden  von  letzterem 
ausgehend  nachstehende  Linien  versteint  und  4 mal  nivellirt: 


a.  Altkirch  - Grenze  bei  AltmUnsterol 20  km 

b.  Maizi&res-  „ „ Avricourt 10  „ 

c.  Metz-  „ „ Noveant 18  „ 


2.  Durch  Anbringen  und  Einmessen  von  Höhenmarken  und 
Mauerbolzen  wurden  im  Ganzen  1448  km  älterer  Linien  verfestigt. 
Davon  gehören  757  km  dem  H.  Bande  der  „Nivellements“,  dessen 
Verfestigung  damit  beendet  ist,  die  übrigen  dem  III.  Bande  an. 

3.  Im  Arbeitsgebiete  der  III.  Ordnung  wurden  75  trigono- 
metrische Punkte  nivellitisch  bestimmt,  von  denen  aus  die  Höhen- 
bestimmung aller  Übrigen  Punkte  I.  bis  V.  Ordnung  durch  Winkelmessung 
erfolgte. 

4.  19  Pegel  wurden  an  das  Nivellementsnetz  angeschlossen  und 
mit  Festpunkten  versehen. 

5.  Auf  der  Insel  Helgoland  sind  27  Punkte  an  den  dortigen 
Fluthmesser  angeschlossen  worden. 


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der  Köoigl.  Pruusmschen  Landesaufnahme  im  Jahre  1891 


195 


13* 


196 


Der  Mangel  an  Landmessern  in  der  preussischen 


6.  Der  Nachtrag  V fUr  das  II.  Heft  (Preis  0,30  Mk.)  und  der 
Nachtrag  IV  ftlr  das  V.  Heft  (Preis  0,05  Mk.)  des  Werkes  „Auszug  aus 
den  Nivellements  der  trigonometrischen  Abtheilnng  der 
Landesaufnahme“  sind  gedruckt  und  dem  Vertriebe  übergeben 
worden. 

Berlin,  im  Januar  1892.  Morsbach, 

Oberst  und  Chef  der  trigonometrischen 
Abtheilung  der  Landesaufnahme. 


Der  Mangel  an  Landmessern  in  der  preussischen 
landwirthschaftlichen  Verwaltung. 


Herr  Professor  Vogler  sagt  im  Schlusssatz  seiner  Besprechung  der 
Bedingungen  für  die  Zulassung  zur  Landmesserprüfung  (Heft  3,  8.  86), 
man  hätte  kaum  wagen  mögen,  den  Zugang  zur  Landmesserlaufbahn 
irgendwie  zu  beschränken,  weil  es  einem  bedeutenden  Dienstzweige  des 
Staates  sehr  an  Landmessern  fehle. 

Wenn  man  aber  an  maassgebender  Stelle  geglaubt  hat,  durch  die  wenn 
auch  ganz  unerhebliche  Herabsetzung  der  Ansprüche  dem  Fache  mehr 
Kräfte  zuzuführen,  bo  bezweifeln  wir,  dass  dieser  Weg  zum  Ziele  führen 
wird.  Wir  Bind  vielmehr  der  Ansicht,  dass  durch  eine  Erhöhung  derselben 
nicht  allein  der  Zugang  zur  Landmesserlaufbahn  gesteigert  werden  würde,*) 
weil  andere  Fächer  überfüllt  sind,  sondern  dass  auch  die  Leistungen 
hierdurch  wesentlich  gewinnen  würden! 

Die  Herabsetzung  der  Anforderungen  als  Antwort  auf  die  Bitte  des 
gesammten  Standes  um  Erhöhung  derselben,  musste  eine  tiefe  Verstimmung 
bei  den  Berufsgenossen  zur  Folge  haben,  und  nur  wenige  Landmesser 
werden  sich  voraussichtlich  unter  gegenwärtigen  Verhältnissen  bereit- 
finden, Eleven  auszubilden.  So  wird  denn  die  Maassregel  wahr- 
scheinlich das  Gegentheil  von  dem  erzielen,  was  sie  be- 
absichtigt hatte! 

Die  Noth  wendigke  it,  die  Anforderungen  an  unsere  Vorbildung 
zu  erhöhen,  kann  schon  allein  aus  den  Vorwürfen  hergeleitet  werden, 
die  unserm  Stande  öffentlich  und  unter  ausdrücklicher  Zustimmung  der 
Regierungskreise  selbst  noch  in  den  letzten  Jahren  gemacht  worden  sind, 
nicht  minder  aber  aus  der  nackten  Thatsache,  dass  die  Ergebnisse  der 


*)  Dieser  Ansicht  war  auch  die  zur  Begutachtung  der  Sombart’schen  Denk- 
schrift Uber  die  Organisation  des  Vermessungs wesens  seitens  des  Staats- 
ministeriums niedergesetzte  Commission.  Vergl.  Jahrgang  1881  d.  Z.  f.  V. 
Seite  65  dritter  Absatz.  — Man  blieb  später  leider  auf  halbem  Wege  stehen! 


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landwirtschaftlichen  Verwaltung. 


197 


Landmesserprüfungen  die  unzulängliche  Vorbildung  der  Candidaten  fest- 
gestellt haben. 

Als  in  der  Sitzung  desHerrenhau8esvom20.März  1884  Uber  die  Petition 
der  Auseinandersetzungslandraesser  um  Gewährung  festen  Gehalts  verhandelt 
wurde,  da  führte  der  Berichterstatter  der  Budgetcommission,  Freiherr 
von  Tettau,  als  ersten  Grund  gegen  sie  ins  Feld  — (wörtlich  ausSeite  129 
des  stenographischen  Berichts  entnommen) — „„dass  die  Gesammtheit 
dieser  Beamten  in  ihrer  technischen  Befähigung  und  in 
ihrer  Zuverlässigkeit  wohl  nicht  derart  sind,  dass  man 
nicht  Grund  zu  der  Annahme  hätte,  dass  bei  Aussetzung 
eines  festen  Gehalts  das  von  ihnen  geleistete  Arbeitsquantum 
ein  viel  geringeres  sein  würde““*)  und  beantragte  schliesslich 
Uebergang  zur  Tagesordnung.  Als  dementgegen  das  Herrenhausmitglied 
für  Cassel  Herr  Dr.  Weigel  die  Petition  der  Regierung  zur  Erwägung 
überwiesen  haben  wollte,  widersprach  ihm  der  Regierungscommissar, 
und  nachdem  er  ausdrücklich  auf  die  häufig  vorkommenden 
Fehler  in  den  Landmesserarbeiten  hingewiesen  hatte,  schloss  er  seine 
Rede  mit  den  Worten:  „„Ich  kann  mich  deshalb  aus  diesem 
sachlichen  Grün  de  nicht  für  eine  vollständige  Beseitigung 
desLiquidationswesens  aussprechen,  ich  kann  es  aber  auch 
deshalb  nicht,  weil  in  der  Liqnidirung  der  Diäten  etc.  ein 
Antrieb  zur  Arbeit  liegt,  der  bei  vielen  Feldmessern  um 
so  nothwendiger  ist,  als  sie  nicht  unter  einer  fortwährenden 
Controle  stehen  und  sie  bei  Fixirung  des  Einkommens 
sich  lange  Zeit  der  Festsetzung  gemachter  Fehler  entziehen 
kön  n en.““ 

Solchen  Angriffen  auf  ihre  moralische  und  technische  Befähigung 
gegenüber  musste  doch  die  Gesammtheit  des  Landmesserstandes  auf  Abhülfe 

*)  Dies  harte  Urtheil  konnte  bei  Nichtsachverständigsn  schon  durch  die 
mannigfachen  Abstriche  hervorgerufen  werden,  welche  seinerzeit  von  der  Vor- 
gesetzten Behörde  an  den  Liquidationen  der  Landmesser  gemacht  wurden- 
Um  aber  gerecht  zu  urtheilen,  darf  man  nicht  vergessen,  dass  sich  zahlreiche 
Arbeiten  des  Landmessers  überhaupt  nicht  ohne  Kenntniss  der  örtlichen  Ver- 
hältnisse am  grünen  Tisch  beurtheilen  lassen,  und  dass  auch  mitunter  die  Ab- 
striche nicht  in  der  mangelnden  Befähigung  dessen,  der  sie  zu  erdulden  hatte, 
sondern  dessen,  der  sie  machte,  begründet  waren.  So  wurden  einem  der  be- 
fähigsten  und  fleissigsten  Vermessungsbeamten  der  ganzen  landwirthschaftlichen 
Verwaltung  einmal  von  1200  X,  die  er  für  Wegebau- Vorarbeiten  liquidirt  hatte, 
nicht  weniger  als  800  X abgestrichen.  500  Jl  rettete  er  durch  wiederholte 
Vorstellung  der  Sachlage,  300  X aber  verlor  er  endgültig.  - Dieser  Beamte 
wurde  bald  darauf  Abtheilungsvorsteher  und  Vermessnngsinspector,  dem  Beamten 
aber,  der  die  Kosten  festsetzung  bewirkt  und  der  sechs  bis  acht  Jahre  lang 
über  die  Leistungen  seiner  Berufsgenossen  in  ähnlicher  Weise  zu  Gericht  ge- 
sessen hatte,  wurde  späterhin  von  seiner  Behörde  noch  die  eigene  Unfähigkeit 
vorgeworfen,  weil  er  ganz  einfache  geometrische  Arbeiten  nicht  zur  Zufriedenheit 
zu  erledigen  im  Stande  gewesen  war! 


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198 


Der  Mangel  an  Landmessern  in  der  preussischen 


sinnen!  — Hierbei  darf  nicht  unerwähnt  bleiben,  dass  in  den  letzten 
Jahren  bei  den  LandmesserprUfungen  etwa  25  °/0  der  Candidaten  durcli- 
gefallen  sind,  einerseits  ein  Beweis,  dass  zu  einer  tiefer  gehenden  Fachbildung 
eine  gründlichere  allgemeine  Vorbildung  notliwendig  ist,  andererseits  dass 
sich  unter  den  jetzigen  Verhältnissen  eine  grosse  Zahl  schulmtlder  Leute 
in  das  Fach  drängt,  denen  es  an  besonderer  Veranlagung  zu  demselben 
gänzlich  mangelt,  die  die  Landmesserlaulbahn  nur  als  eine  bequeme 
Zufluchtstelle  betrachten  und  erst  zu  besserer  Einsicht  kommen,  wenn 
es  für  sie  zu  spät  ist,  einen  anderen  Beruf  zu  ergreifen. 

• • Herr  Frofessor  Vogler  sagt  selbst  (S.  471  d.  Z.  v.  v.  J ),  dass 
das  vollständige  Durchlaufen  einer  neunklassigen  Schule,  wie  die  Erfahrung 
lehrt,  dem  Geist  und  Charakter  einen  stärkeren  Rückhalt  giebt 
als  die  bisher  nur  verlangte  Erledigung  von  sieben  Klassen,  und  das 
wdrd  niemand  bestreiten.  — Wenn  also  auch  die  officiellen  Bestimmungen 
nur  das  Durchlaufen  von  sieben  Klassen  vorschreiben,  so  werden  doch 
Landmesser  von  Ehrgefühl  und  Charakter,  die  auf  sich  selbst 
und  ihren  Stand  halten,  in  Zukunft  um  der  besseren  geistigen  und 
moralischen  Vorbildung  willen  nur  noch  soleheEleven  annehmen,  welche  das 
Abiturienten-Examen  an  einer  neunklassigen  Lehranstalt  bestanden  haben, 
wie  dies  schon  seitens  der  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometer  Vereins 
im  zweiten  Heft  dieses  Jahres  in  Anregung  gebracht  worden  ist.  — Z.  B. 
sind  die  hier  am  Orte  wohnenden  Landmesser  (einschliesslich  des  Ka- 
tastercontroleurs  sieben  an  der  Zahl)  übereingekommen,  diesen  Grundsatz 
streng  festzuhalten,  und  haben  ganz  neuerdings  bereits  in  zwei  Fällen 
danach  gehandelt.  — W i r wollen  eben  nicht,  dass  man  unserem 
Stande  inZukunft  wieder  öffentlich  vor  dem  ganzen  Lande 
in  seiner  Gesammtheit  Mangel  an  sittlicher  Kraft  und 
technischer  Befähigung  vorwirft!  — Wir  wollen  dem  Fache 
nur  gutes  Personal  zuführen!  — Und  wenn  die  Staatsregierung 
einerseits  selbst,  wie  dies  in  der  Herrenhaussitzung  vom  20.  März  1884 
geschehen  ist,  die  gegen  uns  gerichteten  Vorwürfe  theilt,  andererseits 
aber  uns  durch  Abweisung  unserer  sachlich  begründeten  Anträge  auf 
Einführung  des  Abiturientenzeugnisses  das  Mittel  zur  Abstellung  der 
Uebelstände  versagt,  so  kann  sie  uns  doch  gewiss  nicht  verdenken,  wenn 
wir  zur  Selbsthülfe  greifen  und  uns  aus  eigener  Kraft  so  viel  wie  möglich 
bestreben,  unsern  Stand  zu  heben ! Gelingt  uns  dies  und  wird  dann  das 
Abiturientenzeugniss  obligatorisch  vorgeschrieben,  so  wird  auch  unser 
Fach  von  tüchtigen  jungen  Leuten  ebenso  gern,  vielleicht  noch  lieber 
gewählt  werden,  als  z.  B.  das  Post-  oder  das  Forstfach. 

Und  erfordert  denn  thatsächlich  der  Dienst  z.  B.  eines  Forst- 
beamten eine  höhere  Vorbildung  als  der  Dienst  eines  Landmessers  und 
Kulturtechnikers  der  Auseinandersetzungsbehörde?  Ist  es  etwa  schwieriger 
die  naturwissenschaftlichen  Grundlagen  für  die  Bodenbearbeitung,  den 
Anbau,  das  Wachsthum  und  die  Pflege  der  Waldpflanzen  einerseits  oder 


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landwirtliscliaftlichen  Verwaltung. 


199 


der  weit  vielseitigeren  landwirtschaftlichen  Kulturpflanzen  andererseits 
zu  erfassen?  Ist  es  etwa  schwieriger,  eine  Forstvermessung  zu  machen, 
als  eine  Forst-  und  Feld-  oder  gar  eine  Stadtvermessung?  — Ist  es 
etwa  schwieriger  ein  Waldwegenetz  zu  entwerfen  als  ein  landwirt- 
schaftliches Wegenetz,  bei  dem  nicht  nur  bequeme  Zu-  und  Abfuhrwege, 
sondern  auch  gut  zu  b e wi  rt hs c haften d e Planformen  erzielt 
werden  müssen?  Ist  es  etwa  schwieriger,  eine  Waldwerthsberechnung  aufzu- 
stellen als  die  Rentabilitätsberechnung  einer  grösseren  landwirtschaftlichen 
Melioration?  Ist  cs  etwa  schwieriger  einen  Forstbetriebsplan  zu  entwerfen 
als  einen  Auseinandersetzungsplan  und  die  Meliorationen  für  eine  Land- 
gemeinde mit  mehreren  hundert  Besitzern,  deren  Interessen 
einander  stets  widerstreiten,  und  von  denen  jedem  der 
grösstmöglichste  Vortheil  zugewiesen  werden  soll?  — Braucht 
ein  Oberförster  etwa  tatsächlich  mehr  Rechtskenntnisse  zur  Verseilung 
seines  Dienstes,  als  ein  Auseinandersetzungslandmesser  zur  Verseilung 
des  seinigen  ? Und  ist  etwa  der  Dienst  des  Oberförsters  verantwortlicher 
als  der  des  Anseinandersetzungslandmessers,  von  dessen  Schaffen  i n 
erster  Linie  der  wirthschaftliche  Wohlstand  der  von  ihm 
im  Laufe  der  Jahre  bearbeiteten  Gemeinden  abhängt?  — 
Wer  verarbeitet  in  einer  fünfundzwanzigjährigen  Dienstzeit  ein  grösseres 
Grund-  und  Betriebscapital,  ein  Oberförster  in  seinem  Forstrevier  oder 
ein  Auseindersetzungslandmesser  in  den  von  ihm  bearbeiteten  Zusammen- 
legungs-  und  Meliorationssachen?  — Wer  die  beiderseitigen  Verhältnisse 
nicht  bloss  oberflächlich,  sondern  näher  kennt,  der  wird  alle  diese  Fragen 
zu  Gunsten  des  Landmessers  beantworten,  — und  doch  hält  man  für  einen 
Forstbeamten  das  Abiturientenzeugniss  und  dreijähriges  Studium,  für  einen 
Auseinandersetzungslandmesser  nur  Primareife  und  zweijähriges  Studium 
für  noting!  — Ja,  obwohl  höhere  Analysis,  Differentialrechnung  und 
Ausgleichungsrechnung  nach  der  Methode  der  kleinsten  Quadrate,  der 
Punkt,  an  dem  25  vom  Hundert  der  jetzigen  Landmessercandidaten 
scheitern,  gar  nicht  zum  Lehrplan  der  Fortsakademien  ge- 
hören, so  giebt  man  doch  auch  nach  dem  neuen  Landmesserreglement 
den  Forstreferendaren  eine  Landmesserbestallung!  — Man  ermöglicht 
durch  diese  Einrichtung  denjenigen  Forstreferendaren,  die  das  Zeug  zum 
Bestehen  der  Forstassessorenprüfung  nicht  in  sich  haben,  ihr  Dasein  noch 
als  Landmesser  zu  fristen,  — aber  welcher  Art  sind  die  Erfahrungen 
gewesen,  die  einzelne  Auseinandersetzungsbehörden  mit  den  Leistungen 
der  so  vorgebildeten  Auseinandersetzungslandmesser  gemacht  haben?  — 
Sollte  sich  denn  Preussen  nicht  entschliessen  können,  dem  Beispiele 
Bayerns  zu  folgen,  wo  schon  seit  Jahrzehnten  das  Abiturienten -Examen 
nebst  zweijährigem  Studium  an  der  Hochschule  und  ebenso  langer  Vor- 
bereitungspraxis von  den  dortigen  Fachgenossen,  dreijähriges  Studium 
von  den  Kulturtechnikern  verlangt  wird  ? — Gerade  das  würde  unserem 
Fache  neue  und  tüchtige  Kräfte  reichlich  zuführen!  — 


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200 


Der  Mangel  an  Landmessern  in  der  preusBisehon 


Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  der  Mangel  an  Landmessern  in  der  land- 
wirtschaftlichen Verwaltung  überhaupt  an  einem  Mangel  an  Landmessern 
im  Allgemeinen  liegt?  — Keineswegs!  — Im  April  v.  J.  haben  z.  B. 
81  Landmesser  die  Prüfung  bestanden.  Diese  Zahl  reicht  aus,  den 
durchschnittlichen  Jahresbedarf  im  Grossen  und  Ganzen,  wenn  auch 
nicht  den  augenblicklichen  Bedarf  zu  decken!  — Von  diesen 
81  Landmessern  sind  aber  nur  4 bei  der  landwirtschaftlichen,  dagegen 
52  bei  der  Katasterverwaltung  eingetreten,  der  Rest  hat  sich  andern 
königlichen  oder  Communalverwaltungen  zugewendet  oder  dem  Privat- 
dienst gewidmet.  Im  Ganzen  sind  1891  bei  der  landwirthaftlichen  Ver- 
waltung 8 Landmesser  neu  eingetreten  aber  auch  ebensoviel  (8) 
wieder  ausgetreten,  bei  der  Katasterverwaltung  ist  dagegen  nicht 
ein  einziger  wieder  ausgetreten!  — Da  die  Bezahlung  bei  der  land- 
wirtschaftlichen und  der  Katasterverwaltung  ganz  dieselbe  ist,  so  ist  leicht 
einzusehen,  dass  die  Landmesser  erstere  aus  tiefer  liegenden  Gründen 
meiden.  Warum?  Weil  die  landwirtschaftliche  Verwaltung  den  be- 
rechtigten Wünschen  und  Forderungen  der  bei  ihr  beschäftigten  Ver- 
messungsbeamten stets  heftigen  Widerstand  entgegengesetzt  hat  und  ihnen 
immer  erst  nothgedrungen  gefolgt  ist,  wie  die  Geschichte  dies  be- 
weist. — Schon  1850  haben  die  Landmesser  der  landwirtschaftlichen 
Verwaltung  unter  Vorlegung  einer  ausführlichen  Denkschrift  des  Ver- 
messungsrevisors Wäge  zu  Görlitz  dem  Ministerium  dargelegt,  dass  es  an 
der  Zeit  sei,  ihren  Geschäftszweig  selbstständig  in  die  behördliche  Organisation 
aufzunehmen,  — sie  hatten  nicht  den  geringsten  Erfolg!  — Einer  1860 
zu  gleichem  Zwecke  an  das  Ministerium  entsendeten  Deputation  wurde 
von  einem  Rate  des  Ministers,  dem  sie  ihre  Bitte  vortragen  durfte, 
geantwortet:  „Mit  demselben  Rechte  wie  sie  könnten  die  Schuster  und 
Schneider  mit  der  Forderung  hervortreten,  Staatsbeamte  sein  zu  wollen.“ 

— (Vergl.  Jordan-Steppes  das  deutsche  Vermessungs wesen  Bd.  2,  S.  9.) 

— Am  8.  Februar  1871  nahm  das  Abgeordnetenhaus  den  Antrag  der  Ab- 
geordneten von  Schellwitz  und  Genossen  an,  die  Regierung  zu  er- 
suchen, dass  Bestimmungen  getroffen  würden,  wonach  den  bei  den  Aus- 
einandersetzungsbehörden beschäftigten  Commissaren  und  Feldmessern 
ihr  Einkommen  in  regelmässigen  Zeitabschnitten  gewährt  werde.  Am 
2.  März  1872  bat  der  Präsident  der  Generalcommission  für 
Schlesien,  Excellenz  von  Schellwitz  in  seiner  Eigenschaft  als  Ab- 
geordneter das  Ministerium  nochmals,  doch  die  Pensionsverhältnisse  der 
Auseinandersetzungslandmesser  zu  verbessern,  sie  überhaupt  den  Kataster- 
controleuren gleich  zu  stellen,  da  es  sonst  an  tüchtigen  Auseinander- 
setzungslandmessern fehlen  werde!  — Vergeblich  brachte  der  kürzlich 
verstorbene  Abgeordnete  Kiepert  in  der  Sitzung  vom  16.  März  1875 
den  Antrag,  den  Auseinandersetzungslandmessern  ein  festes  Einkommen  in 
regelmässigen  Zeitabschnitten  zu  gewähren,  wiederum  vor!  — Vergeblich 
schilderte  Buttmann  die  Missstände  1875  in  seiner  Schrift:  „Die  niedere 


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landwirthschaftlichen  Verwaltung. 


201 


Geodäsie,  ein  Stiefkind  ira  preußischen  Staatsorganisraus.“  — Vergeblich 
wandten  sich  die  Landmesser  der  Generalcommission  zu  Cassel  1878  noch- 
mals mit  der  Bitte  um  regelmässiges  Einkommen  an  den  Minister.  Ihrem 
Anträge  wurde  nicht  nur  nicht  stattgegeben,  sondern  ihre  Lage  wurde  sogar 
wesentlich  verschlimmmert,  indem  unterm  27.  Mai  1880  eine  Ministerial- 
verfügung  erging,  durch  welche  die  bis  dahin  neben  den  unzureichenden 
monatlichen  Vorschusszahlungen  zugelassene  Gewährung  ausserordentlicher 
Abschlagszahlungen  untersagt  wurde.*)  — Nachdem  dann  von  1882  ab 
die  Sache  wiederholt  im  Abgeordnetenhause  zur  Sprache  gebracht  war, 
wurden  zwar  allmählich  Verbesserungen  eingefUhrt,  aber  erst  im  vorigen 
Jahre  also  erst  zwanzig  Jahre,  nachdem  schon  der  Generalcommissions- 
präsident  von  Scheilwitz  den  Antrag  gestellt  hatte,  wurde  die  Gleich- 
stellung mit  den  Katastercontroleuren  herbeigefUhrt!  — Wieviel  Unan- 
nehmlichkeiten hätten  sowohl  den  Landmessern  als  auch  sämmtlichen 
betheiligten  Behörden  erspart  werden  können,  wenn  diese  Einrichtung 
früher  getroffen  worden  wäre,  als  zu  einer  Zeit,  wo  der  Mangel  an 
Landmessern  schon  in  hohem  Grade  fühlbar  geworden  war! 
— Und  liegt  nicht  in  dem  endlich  erfolgten  Zugeständniss  dieser  Einrichtung 
zugleich  das  Eingeständniss,  dass  die  Gründe,  die  man  früher  dagegen 
vorgebracht  hatte,  nicht  stichhaltig  waren?  — Mit  welcher  Geringschätzung 
wurden  ferner  die  Feldmesser  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses 
vom  30.  Januar  1890  bedacht,  als  der  Abgeordnete  So  mb  art  bean- 
tragt hatte,  die  sogenannten  Wiesenbaumeister  in  den  Besoldungsver- 
liättnissen  nicht  auf  gleiche  Stufe  mit  den  Vermessungsbeamten  zu  stellen, 
sondern  sie  ihrer  Vorbildung  entsprechend  als  eine  besondere  Beamten- 
kategorie zu  behandeln.  — Und  doch  hat  man  sich  im  Ministerium  als- 
bald überzeugen  müssen,  dass  die  Forderung  der  Landmesser  gerecht- 
fertigt war.  Denn  während  noch  auf  Seite  33  des  landwirtschaftlichen 
Etats  von  1890/91  die  Sache  so  dargestellt  war,  als  ob  die  sogenannten 
Wiesenbaumeister  die  Befähigteren  und  geeignet  seien,  die  kulturtech- 
nischen Arbeiten  der  Vermessungsbeamten  zu  prüfen,  während  sie  hier 
noch  mit  den  Vermessungsbeamten  in  vollständig  gleiche  Gehaltskategorie 
gestellt  worden  waren,  wurden  sie  im  Etat  1891/92  stillschweigend  den 
Zeichnern  gleichgestellt,  die  aus  den  Büreaugehülfen  der  Vermessungsbeamten 
liervorgehen!  — Dass  solche  Ausführungen,  wie  sie  in  der  Abgeordnetenhaus- 
sitzung vom  30.  Januar  1890,  und  solche  moralische  Blossteilungen  der 
Landmesser  vor  dem  ganzen  Lande,  wie  sie  unter  Zustimmung  des  Vertreters 
der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  in  der  HerTenhaussitzung  vom 
20.  März  1884  vorgekommen  waren,  nicht  geeignet  sind,  die  Berufs- 

*)  Die  ausserordentlichen  Abschlagzahlungen  wurden  erst  durch  die 
Ministcrialverfiigung  vom  3.  März  1884  wieder  zugelassen,  — demselben  Tage, 
an  welchem  25  Abgeordnete  noch  zur  dritten  Lesung  des  Etats  den  Antrag 
für.  148  der  Drucksachen  des  Abgh.)  cinbrachten,  den  durchschnittlichen 
monatlichen  Vorschuss  der  Vermessungsbeamten  zu  verdoppeln. 


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202 


Der  Mangel  an  Landmessern  in  der  preussischen 


freudigkeit  zu  fördern  und  dieser  Verwaltung  neue  Kräfte  zuzuflihren, 
bedarf  keiner  Erläuterung.  — Nene  Kräfte  werden  nur  dadurch 
angelockt,  dass  die  vorhandenen  zufrieden  sind!  Diese 
aber  haben  noch  in  mannigfacher  Beziehung  Ursache  zu  erheblicher 
Unzufriedenheit!  — Abgesehen  von  Punkten  geringerer  Bedeutung, 
wie  angemessenere  Regelung  des  Gehtllfenwesens  und  Gewährung 
ausreichenderer  BUreauentscliädigungen,  verlangen  sie  vornehmlich  auf 
Grund  ihrer  kulturtechnischen  Vorbildung  und  ihres  besseren  Ver- 
ständnisses von  der  Sache  grössere  technische  Selbstständig- 
keit gegenüber  den  juristischen  Commissaren,  denen  gesetzlich  allein 
das  Recht  zugestanden  ist,  alle  kultnrtechnisch- landwirtschaftlichen 
Fragen  zu  entscheiden.  — Hiermit  verlangen  sie  nichts  Unrechtes,  das 
beweist  schon  der  Umstand,  dass  die  Angelegenheit  in  Suddeutschland 
überall  in  der  von  ihnen  angestrebten  Weise  geregelt  ist:  in  Bayern 
durch  Gesetz  vom  29.  Mai  1886,  in  Württemberg  durch  Gesetz  vom 
30.  März  1886,  in  Baden  durch  Gesetz  vom  21.  Mai  1886  und  im 
Grossherzogthum  Hessen  durch  Gesetz  vom  28.  September  1887.  — 
Wer  die  Sache  nur  halbwegs  kennt,  der  wird  den  Vorzug  dieser  Gesetze 
vor  den  preussischen  nicht  bestreiten  und  wir  möchten  das  ein- 
gehende Studium  derselben  und  ihrer  Motive  allen  denen 
dringend  ans  Herz  legen,  die  an  der  Regelung  der  Sache  betheiligt 
sind  oder  Interesse  für  sie  haben.*)  — Woher  soll  denn  auch  ein  Jnrist 
Uber  landwirthschaftlich-  technische  Umgestaltungen  allein  zu  disponiren 
befähigt  sein?  Könnte  man  das  nicht  gerade  so  gut  auch  von  einem 
Mediciner  oder  Philologen  verlangen,  die  ja  auch  studirt  haben  — nur 
nicht  landwirtschaftliche  Technik ! — Ja,  wenn  wenigstens  noch  die 
Bestimmungen  des  Ministerialerlasses  vom  12.  April  1836  für  die  Aus- 
bildung und  Prüfung  der  juristischen  Commissare  maassgebend  wären, 
wonach  sie  mindestens  2 Jahre  praktische  Landwirtschaft  betrieben  haben 
und  etwa  ebenso  lange  als  Gehülfe  eines  älteren  Commissars  tätig  gewesen 
sein  mussten,  bevor  sie  selbständig  Sachen  bearbeiten  durften,  dann  läge  die 
Sache  doch  um  etwas  besser!  — Aber  diese  Bestimmungen  sind  gänzlich 
ausser  Geltung  gesetzt  worden  und  die  Sache  liegt  jetzt,  wo  die  Herren 
sich  nur  ein  halbes  Jahr  auf  der  Generalcommission  einzuarbeiten  brauchen 
(vergl.  Glatzel  u.  Sterneberg,  Auseinandersetzungsverfahren  Seite  36) 
für  die  Commissare  selbst  am  traurigsten,  sie  verstehen  eben  den  land- 
wirtschaftlich-technischen, also  den  weitaus  wichtigsten  Theil  der  Geschäfte 

*;  Diese  Gesetze  sind  in  folgenden  Ausgaben  zu  haben : Das  bayrische  Feld- 
bereiuigungsgesetz  erläutert  von  Müller,  Haag  u.  Schreiber.  Erlangen  1887  bei 
Palm  & Enke  (8  M),  — das  witrttcmbergische  Feldbereinigungsgesetz  erläutert 
von  Gaupp.  Stuttgart  bei  Kohlhammer  1888  (8  Jt),  — das  badische  Feldbe- 
reinigunsrsgesetz  erlärtert  von  Buchcnbcrgcr  u.  Pfaff.  Tauberbischofsheim  bei 
J.  Lang  (1,60  Jt),  — das  hessen-darmstädt.  Feldbereinigungsgesetz,  Darmstadt  1887. 
Grossherzogi.  Staatsverlag  Preis  0,50  Jt.  Eine  erläuterte  Ausgabe  des 
letzteren  ist  unseres  Wissens  nicht  vorhanden. 


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landwirthschaftlichon  Verwaltung. 


203 


nicht  und  sollen  doch  allein  darüber  entscheiden!  — Dass  aber  dieses 
alleinige  Bestimmungsrecht  der  nicht  sachverständigen  juristischen  Com- 
missare  auch  Uber  technische  Angelegenheiten  den  durch  ihr  ganzes  Studium 
und  längere  praktische  Ausbildung  für  diese  Geschäfte  vorbereiteten 
Auseinandersetzungslandmessern  schon  um  deswillen  ein  Dorn  im  Auge 
ist,  weil  es  oft  ein  Hemmschuh  für  ihr  ganzes  Wirken  ist,  wird  jedermann 
leicht  begreifen  können.  — Schon  in  der  Denkschrift  des  Vermessungs- 
revisors Wäge  von  1850  ist  dieser  Gegenstand  berührt  worden.  Im 
Jahre  1873  ist  derselbe  abermals  in  einer  Denkschrift  des  Ver- 
messungsrevisors Koch  zu  Cassel,  dem  Ministerium  und  beiden  Häusern 
des  Landtags  dargelegt  worden.  — Interessant  ist  aus  den  damaligen 
Vorgängen  die  Thatsache,  dass  in  demjenigen  Exemplar  der  Denkschrift, 
welches  dem  Herrenhause  Vorgelegen  hatte  und  von  diesem  dem  Ver- 
fasser nach  geschehener  Verhandlung  zurückgegeben  wurde,  gerade  das 
Blatt  Seite  13  u.  14  herausgerissen  war,  welches  unser  Dienstverhältnis 
zu  den  Commissaren  besprach.  — Es  liiess  dort: 

„Man  schuf  demnach  Geschäfts-Instructionen,  welche  den  geo- 
metrischen Theil  der  Geschäfte  überall  in  hergebracht  oberflächlicher 
Weise  kurz  abfertigen,  hingegen  das  Formenwesen  und  den  von  den 
Commissarien  zu  verwaltenden  Theil  der  Geschäfte  ausführlich  behandeln, 
dabei  aber  den  Commissarien  auch  für  rein  geometrische  Geschäfte  das 
Recht  nicht  bloss  der  Einmischung,  sondern  sogar  der  alleinigen 
Bestimmung  zuweisen.  Beispielsweise . soll  der  Commissar  ohne  Be- 
schränkung die  Kostenrechnungen  der  Feldmesser  prüfen  und  begut- 
achten, den  Maassstab  der  Karten  bestimmen,*)  Instructionen  für 
die  Abfassung  der  geometrischen  Nachweisungen  ertheilen,  die  neuen 
Einrichtungen,  Wege,  Gräben,  Pläne  projectircn,  kurz  die  Commissarien 
werden  in  den  Vorschriften  — im  Widerspruch  mit  den  thatsächlichen 
Verhältnissen  — als  die  geistigen  und  verantwortlichen  Urheber  und  die 
Feldmesser  als  die  handwerksmässigen  Ausführer,  ja  man  kann  sagen  als 
die  Handlanger  betrachtet.  Dabei  ist  es  nichts  als  eine  Phrase,  wenn 
gesagt  wird,  dass  der  Commissar  die  Verantwortung  für  das  ganze 
Geschäft  übernehme,  während  er  bei  einer  schlecht  durchgeführten  Sache 
den  Grund  dafür  in  der  Nichtbefähigung  des  Feldmessers  zu  suchen  nur 
zu  gern  bereit  ist  und  bei  der  Behörde  für  entschuldigt  gilt,  wenn  ein 
solcher  Grund  nur  einigermaassen  plausibel  gemacht  werden  kann.  Man 
sieht  also,  dass  diese  Phrase  nur  dazu  dient,  die  Verantwortung  illusorisch 
zu  machen,  da  der  Feldmesser  nicht  verantwortlich  gemacht  werden  kann. 

Diese  Grundsätze  haben  ganz  wesentlich  dazu  beigetragen,  einen 
richtigen  Fortschritt  des  geometrischen  Theiles  der  Geschäfte  zu  verhindern, 
indem  Unzufriedenheit  und  Missgunst  in  die  Verhältnisse  der  ausführenden 

*)  Diese  Vorschriften  sind  in  der  Merseburger  Geschäftsinstruction  von  18t>8 
enthalten,  welche  im  Geschäftsbezirk  der  Gcneralcommission  zu  Merseburg  noch 
heute  in  Gültigkeit  ist. 


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204  Oer  Mangel  an  Landmessern  in  der  preussischen 

Organe  hineingetragen  wurde,  ohne  sachlich  irgendwie  fördernd  wirken 
zu  können. 

Es  wllrde  zu  weit  fuhren,  diese  Quelle  vieler  Unzuträglichkeiten, 
diesen  Grund  der  immer  mehr  bei  den  Feldmessern  zunehmenden  Unzu- 
friedenheit näher  zu  beleuchten  und  es  möge  deshalb  nur  auf  das  Wider- 
sinnige hingewiesen  werden,  das  darin  liegt,  dass  von  zwei  nebeneinander 
wirkenden  Organen,  welche,  wie  neuerdings  von  einer  Generalcommission 
in  einer  Erwiderung  auf  eine  Beschwerde  recht  zutreffend  gesagt  ist, 
berufen  sind,  „„in  der  Förderung  der  ihnen  gemeinschaftlich  obliegenden 
Pflege  der  Landeskulturinteressen  einen  edlen  Wetteifer  zu  entfalten  und 
zur  Erreichung  dieses  Zieles  Hand  in  Hand  zu  gehen““,  der  eine  dem 
andern  untergeordnet  werden  soll.  Und  um  den  in  diesen  Verhältnissen 
liegenden  Widerspruch  so  recht  klar  zu  stellen,  möge  nur  auf  den  oft 
wiederkehrenden  Fall  hingewiesen  werden,  der  eintritt,  wenn  einem 
praktisch  unerfahrenen  Specialcommissar,  der  häufig  nur  in  der  Frist 
von  einem  halben  Jahre  bei  einer  Generalcommission  seine  ganze  tech- 
nische Vorbildung  eingenommen  hat,  ein  alter  in  allen  Verhältnissen 
geschulter  Feldmesser  untergeordnet,  wenn  der  erstere  als  der  geistige 
Urheber  und  der  letztere  als  sein  Handlanger  angesehen  wird.“ 

Wir  können  uns  nicht  versagen,  diesen  letzteren  Fall  durch  einen 
Vorgang  zu  beleuchten,  den  uns  der  seit  einigen  Jahren  erst  pensionirte 
Verfasser  der  vorstehenden  Zeilen  selbst  noch  aus  seiner  späteren 
Dienstzeit  mitgetheilt  hat.  Er  schrieb : „Ein  neu  hierher  versetzter 
ganz  junger  Gerichtsassessor  war  plötzlich  als  Specialcommissar  mein 
Vorgesetzter  geworden  und  trat  in  eine  Sache  ein,  in  welcher  Re- 
gister und  Extracts  von  mir  fertig  gestellt  waren.  Eines  schönen  Tages 
kam  der  Herr  Assessor  zu  mir  und  sagte  unter  Anderem,  dass  er  in  das 
Wesen  der  Auseinandersetzungsgeschäfte  gar  keinen  richtigen  Einblick 
gewinnen  könne,  insbesondere  sei  ihm  das  Geschäft  der  Bonitirung  ganz 
böhmisch.  Er  bat  mich  dann,  ihm  doch  mitzutheilen,  wie  das  Bonitiren 
eigentlich  gemacht  werde,  damit  er  sich  in  den  nächsten  Tagen  bei 
Einleitung  einer  Bonitirung  nicht  so  dumm  anstelle.  Ich  belehrte 
ihn  nun  nach  Möglichkeit  und  verabredete  dann  für  den  folgenden 
Tag  eine  Localexpedition  zur  Information  ftir  ihn,  wobei  ich  ihm  in  der 
Oertlichkeit  die  Untersuchung  des  Bodens  in  Krume  und  Untergrund  zu 
erklären  suchte,  selbstverständlich  bei  solcher  Oberflächlichkeit  ohne  be- 
merkbaren Erfolg,  jedoch  in  grösster  Gemüthlichkeit.  Bei  der  Rückreise 
erwähnte  der  Herr  Assessor,  dass  er  mir  die  von  mir  eingereichten  Ver- 
messungsurkunden als  mehrfach  in  der  Form  fehlerhaft  zur  Umar- 
beitung zurückgeben  müsse.  Als  ich  dann  verwundert  fragte,  worin 
die  Fehler  bestehen  sollten,  erwiderte  er,  das  wisse  er  nicht  so  genau, 
sein  Protokollführer  habe  sich  das  so  ausgetüftelt.  Wenn  es  mir 
nicht  recht  sei,  solle  ich  ihm  nur,  wie  es  mir  beliebe,  antworten. 
— Als  ich  heimgekehrt  wrar,  fand  ich  denn  ein  drei  Bogen  langes 


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landwirtschaftlichen  Verwaltung. 


205 


Schreiben,  abgefasst  in  geradezu  beleidigenden,  anmaassenden  Ausdrücken 
vor,  Uber  das  ich  ganz  aufgeregt  wurde  und  das  mich  in  einen  sehr 
unnützen  Federkrieg  verwickelte,  aus  welchem  ich  insofern  siegreich 
hervorging,  als  ich  in  keiner  Ziffer  und  in  keinem  Buchstaben 
die  Urkunden  abzuändern  nüthig  hatte.  Den  Aerger  aber  und  den 
Schaden  an  meiner  Gesundheit  hatte  ich  weg!“  — 

Vorurteilsfreie  Juristen  haben  das  Unzweckmässige  dieser  Einrichtung 
ja  auch  längst  offen  eingestanden.  Wir  beziehen  uns  nur  auf  die  Auslassungen 
des  Regierungsraths  Mahraun  „Ueber  die  Bildung  landwirtschaftlicher 
Provinzialbehörden“  in  Nr.  56—58  der  deutschen  landwirthschaftlichen 
Presse  von  1890.  Selbst  ganz  unparteiische  Sachkundige  haben  ein 
ähnliches  Urteil  Uber  die  wahre  Lage  der  Dinge  gefällt,  z.  B.  der 
Nationalökonom  Dr.  Schlitte  in  seinem  Werke  Uber  die  Zusammenlegung 
der  Grundstücke  Theil  1,  Seite  42.  — Die  Sache  ist  übrigens  von  den 
verschiedensten  Seiten  in  dieser  Zeitschrift  so  mannigfach  besprochen 
worden,  dass  wir  uns  jeder  weiteren  Erörterung  darüber  enthalten 
können  und  lediglich  auf  diese  Besprechungen:  Jahrgang  1887  Seite  103, 
281,  409  und  505 ; Jahrgang  1888  Seite  83  und  337 ; Jahrgang  1889 
Seite  33  u.  577 ; Jahrgang  1890  Seite  481  und  493  mit  der  zugehörigen  Be- 
richtigung auf  Seite  544,  endlich  Jahrgang  1891  Seite  20  hinweisen  wollen. 
— Nur  eins  möchten  wir  auch  hier  nochmals  betonen,  wir  sind  felsen- 
fest überzeugt,  dass  sich  bei  einer  Organisation  der  Sache  nach  Art  der 
süddeutschen  Zusammenlegungsgesetze  niemand  glücklicher  fühlen  würde, 
als  unsere  juristischen  Commissare  selbst!  Sie  könnten  ihre  Thätigkeit 
dann  auf  das  concentriren,  was  sie  verstehen,  auf  die  vorkommenden  Rechts- 
fragen und  Verwaltungsangelegenheiten  und  würden  von  einer  Verantwort- 
lichkeit für  technische  Dinge  entlastet,  die  sie,  das  gereicht  ihnen  nicht 
zum  Vorwurf,  nicht  beherrschen  und  nicht  beherrschen  können.  — Be- 
zeichnete  doch  auch  der  Abgeordnete  M i es  in  der  Sitzung  vom  5.  Febr.  d.  J. 
„„die  Einrichtung,  wie  sie  hier  besteht,  als  keine  vernunftgemässe,  eine 
vernunftwidrige““  und  hat  sich  doch  weiterhin  in  derselben  Sitzung 
auch  der  mit  der  einschlägigen  Materie  genau  vertraute  Geheime  Re- 
gierungsrath Professor  Dr.  Dünkelberg  ganz  im  Sinne  unserer  Anträge 
und  Wunsche  ausgesprochen. 

Die  Regelung  des  vorerwähnten  Punktes  ist  der  Cardinalpunkt  in 
der  Frage,  ob  die  landwirthschaftliche  Verwaltung  wiederum  von  Land- 
messern aus  eigenem  Antriebe  aufgesucht  werden  wird  oder  nicht!  — 
Diejenigen  Auseinandersetzungslandmesser,  welche  ihr  Fach  beherrschen, 
haben  auf  Grund  ihrer  Mitwirkung  an  den  Geschäften  ein  Recht  darauf, 
zu  fordern,  dass  ihnen  in  technischer  Beziehung  Selbständigkeit  eingeräumt 
werde  und  dass  die  Gesetzgebung  ihre  Mitwirkung  an  dem  Zusammen- 
legungswerke in  vollem  Umfange  anerkenne.  So  lange  das  nicht 
geschieht,  wird  unser  Fach  von  tüchtigen  jungen  Landmessern  gemieden 
werden.  Dieselben  werden,  wie  die  Thatsache  lehrt,  lieber  die  Kataster- 


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206 


Der  Mangel  an  Landmessern  in  der  preussischen  ete. 


Verwaltung  oder  sonstige  Stellungen  aufsuchen,  in  denen  sie  Aussichten 
auf  spätere  Selbständigkeit  haben.  Die  Landwirtschaft  hat  aber  ein 
Interesse  daran,  dass  gerade  ihrem  Verwaltungszweige  befähigte,  gut 
vorgebildete  und  moralisch  zuverlässige  Vermessungsbeamte  zugefillirt 
werden;  wohlbefähigt  deshalb,  weil  die  in  landwirthscbaftlich-technisclier, 
in  kulturtechnischer  Beziehung  gemachten  Fehler  eich  nicht,  wie  blosse 
Messuugsfehler,  beseitigen  lassen,  sondern  grosse  Geldopfer  und  dauernde, 
schwerwiegende  Nachtheile  für  die  betreffenden  Gemeinden  im  Gefolge 
haben;  moralisch  zuverlässig,  weil  sie  bei  der  Neuzutheilung  des  Grund- 
besitzes mehr  wie  jedes  andere  Beamtenpersonal  Bestechungsversuclien 
ausgesetzt  sind. 

Es  wäre  daher  zu  wünschen,  dass  die  landwirtschaftliche  Verwaltung, 
da  sie  ja  als  Endzweck  ihrer  Thätigkeit  das  Wohl  der  von  den  frag- 
lichen Arbeiten  betroffenen  Gemeinden  im  Auge  hat,  den  von  dem  Land- 
messerstande ausgesprochenen  beiden  Wünschen  zustimme,  statt  sie  zu 
bekämpfen:  einmal  dem  Wunsche  nach  Vertiefung  ihrer  Vorbildung,  fllr’s 
andere  dem  Wunsche  nach  anderweitiger  Organisation  der  Behörden! 

Möchte  sie  sieh  bei  Erwägung  ihrer  nächsten  Schritte  in  dieser 
Angelegenheit  von  dem  Gedanken  leiten  lassen,  den  der  Herr  Minister- 
präsident Graf  von  Caprivi  in  der  Abgeordnetenhausverhandlung  vom 
13.  November  1890  in  den  Worten  ausdrückte:  „„Es  will  mir  scheinen, 
der  Staat  kann  in  dem  Kampfe,  vor  den  er  gestellt  ist,  nur  gewinnen, 
wenn  es  ihm  gelingt,  die  Zahl  seiner  Gegner  zu  verringern.  Die  Re- 
gierung kann  niederhalten,  niederschlagen,  damit  ist  die 
Sache  nicht  gemacht!  — Die  Schäden,  die  bestehen, 
müssen  von  innen  heraus  geheilt  werden  und  dazu  gehört, 
dass  das  Wohlbefinden  im  Staate,  das  Sichheimischfiihlen, 
die  Theilnahme  mit  Kopf  und  Herz  an  den  Aufgaben  des 
Staates  in  weitere  Kreise  dringt!““ 

Wie  freudig  würde  der  Landmesserstaud  der  Regierung  für  die  Er- 
füllung seiner  beiden  doch  sachlich  begründeten  Wünsche  danken, 
wie  gern  würde  er  sich  selbst  die  grösste  Mühe  geben,  in  diesem  Falle 
gute  neue  Kräfte  für  das  Fach  anzuwerben  und  sie  zu  tüchtigen  Männern 
heranzubilden!  — Und  statt  des  jetzt  unter  den  Landmessern  der  landwirt- 
schaftlichen Verwaltung  herrschenden  Missmuths,  der  in  den  letzten 
Jahren,  wie  oben  erwähnt,  mehrfach  ein  Wiederaustreten  von  Beamteu 
zwecks  Uebergangs  zu  andern  Verwaltungen  zur  Folge  hatte,  würde  neue 
Berufs-  und  Arbeitssfreudigkeit  über  sie  kommen! — Gerade  diese  Ver- 
waltung würde  bei  angemessener  Selbständigkeit  ihrer  Vermessuugs- 
beamten  am  meisten  aufgesucht  werden,  weil  ihre  Arbeiten  am  inter- 
essantesten und  vielseitigsten,  zwar  auch  am  verantwortungsvollsteu, 
aber  bei  tüchtigen  Leistungen  auch  zugleich  in  sich  selbst  am  dank- 
barsten sind! 


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Deubel.  Die  Verwendung  des  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten  etc.  207 

Die  Verwendung  des  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten 
zum  Kostenanschlag  in  Zusammenlegungssachen; 

von  Deubel,  Landmesser  und  Kulturteehniker. 

Die  Veranschlagung  der  Erdarbeiten  zum  Zwecke  der  Verdingung 
und  ordnungsmässigen  Ausführung  des  Ausbaues  der  Wege  und  Gräben, 
Bewässerungsanlagen,  Sammelteicbe,  Drainagen  etc.  bei  den  Zusammen- 
legungen erfolgt  entweder 

I.  nach  Massen  und  Transporten  oder 

II.  nach  Pauschsätzen  für  den  laufenden  Meter  ßaustrecke. 

Letztere  Methode  kommt  da  zur  Anwendung,  wo  die  Wegeachse 

im  Gelände  liegt,  also  Dammschüttungen  und  Einschnitte  oder  kurz 
Endtransporte  nicht  Vorkommen,  sondern  lediglich  ein  regelmässiges 
Profil  herzustellen  ist. 

In  durchschnittenem,  bergigem  Gelände  dagegen  wird  man  sich 
nicht  allein  bei  den  Hauptwegen,  sondern  sehr  oft  auch  bei  unter- 
geordneten Wegen  zur  speciellen  Aufnahme  nach  Längen-  und  Quer- 
profilen entschliessen  müssen. 

Die  Methode  der  Messung  ist  abhängig  von  den  Steigungsver- 
hältnissen und  dem  von  der  Arbeit  zu  fordernden  Genauigkeitsgrad. 
Dieselbe  ist  nicht  schon  dann  gut,  weun  sie  an  sich  richtige  Resultate 
liefert,  sondern  sie  muss  auch  ökonomisch  richtig  sein  d.  h.  sie  darf 
nicht  mehr  Zeit  erfordern  als  nothwendig  ist. 

Unter  dem  Gesichtspunkt,  dass  bei  den  Zusammenlegungen  die 
Anlagen  im  Felde  projectirt,  versteint,  aufgemessen  und  kartirt  werden, 
bevor  die  Vorarbeiten  zum  Kostenanschlag  ausgeführt  werden,  lassen 
sich  folgende  Aufnahmemethoden  unterscheiden: 

1)  Ein  genaues  Nivellement  ist  in  allen  Fällen  unerlässlich 
in  welchen  eine  sorgfältige  Regulirung  der  Gefall  Verhältnisse  an- 
gezeigt erscheint,  z.  B.  wenn  es  sich  um  eine  Bach-  oder  Fluss- 
regulirung, um  den  Ausbau  eines  Entwässerungssystems  in  sehr 
ebener  Gegend,  oder  die  Anlage  eines  Hauptzuleiters  einer  Be- 
wässerungsanlage, eines  Mühlgrabens  oder  dergl.  handelt.  Zur 
Projectiruug  solcher  Anlagen  sind  schon  mehr  oder  weniger 
genaue  nivellitische  Vorarbeiten  erforderlich,  diese  bieten  aber  in 
der  Regel  keine  genügenden  Anhaltspunkte  für  den  Ausbau, 
weshalb  nach  der  Absteckung  und  Versteinung  der  Wasserläufe 
ein  specielles  Nivellement,  unter  Umständen  mit  Anschluss  an  das 
Landesnivellement,  auszuführeu  ist. 

Besondere  Nivellementsfestpunkte  und  die  zahlreichen  Grenz- 
steine bieten  sichere  Anhaltspunkte  für  die  exacte  Ausführung 
des  Baues  und  erleichtern  dem  Beamten  die  Controle  wesentlich. 


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208  Deubel.  Die  Verwendung  des  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten 

Bei  Bachregulirungen*)  und  Grabenanlagen  in  Thälern  von 
0,5 °/o  und  mehr  Gefälle  kommt  es  auf  die  äusserste  Feinheit 
hinsichtlich  der  Gefällvertheilung  nicht  mehr  an.  Die  Zielweiten 
können  somit  entsprechend  weiter  genommen  und  die  Höhenan- 
gaben auf  cm  abgerundet  werden. 

Die  übliche  Stationirung  der  Achse  oder  einer  Seite  des 
Wasserlaufs  in  Stationen  von  100  zu  100  m wird  bei  den  Zu- 
sammenlegungen in  der  Regel  dadurch  entbehrlich,  dass  die  bei 
der  Horizontalaufnahme  gemessenen  Strecken  direct  als  Stations- 
längen benutzt,  oder  solche  von  dem  Lageplan  abgegriffen  werden 
können. 

2)  Handelt  es  sich  dagegen  um  die  Aufnahme  des  Längenprofils 
eines  Wirthscliaftsweges  im  Berglande,  so  versagt  das 
Nivellirinstrument  alsbald  den  Dienst,  seine  Verwendung  ist 
mindestens  unpraktisch  und  zeitraubend,  weil  bei  Steigungen  von 
7— 10°/0  und  mehr  die  horizontale  Visur  nur  sehr  kurze  Ziel- 
weiten gestattet,  das  Nivelliren  aus  der  Mitte  begreiflicherweise 
nicht  mehr  möglich  ist,  das  Instrument  sehr  ott  vergeblich  hori- 
zontirt  werden  muss,  kurz  weil  die  Arbeit  langsam  und  dem 
Zweck  der  Sache  nicht  entsprechend  vorwärts  geht. 

Es  liegt  daher  sehr  nahe  ein  tachymetrisches  Verfahren, 
ähnlich  dem  von  Professor  Dr.  Jordan  auf  Seite  626,  Bd.  II  seiner 
Vermessungskunde  dargestellten , anzuwenden , indem  man  die 
Neigungen  gegen  die  Horizontale  nach  Procenten  oder  Höhen- 
winkeln mit  einem  Gefäll-  oder  Höhenmesser  ermittelt  und 
die  Längen  aus  dem  Lageplan  entnimmt. 

Die  grosse  Zahl  dieser  Instrumente  wird  jedoch  wesentlich 
beschränkt  durch  die  Forderungen  an  die  Leistungsfähigkeit, 
welche  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Arbeit  gestellt  werden 
müssen.  Diese  Forderungen  sind  folgende : 

a.  Die  Procenttheilung  von  0 bis  ± 40 °/0  reichend,  muss  ohne  Lupe 
die  sichere  Ablesung  von  0, 1 °/0  gestatten.  Sofern  Gradtheilung 
mit  Nonius  vorgezogen  wird,  muss  eine  zweite  Theilung  in  Pro- 
cente  beigegeben  werden,  um 

b.  das  Instrument  auf  einen  bestimmten  Procentsatz  einstellen  und 
somit  eine  Linie  von  gegebenem  Gefälle  im  Felde  aufsuchen  zu 
können; 

*)  Ohne  mich  auf  diese  vielumstrittene  Frage  näher  einzulassen,  muss  ich 
doch  meine  Ansicht  kurz  dahin  aussprechen,  dass  ich  die  Bachregulirungen 
auf  die  bessere  Profilirimg  des  alten  Bachlaufcs  unter  angemessener  Ab- 
rundung allzustarker  Krümmungen  und  die  Regulirung  des  Sohlengefälles  be- 
schränkt sehen  möchte.  Zur  Trockenlegung  der  in  der  Regel  vorhandenen 
Seitenmulden  sind  allerdings  secundäre  Entwässerungsgräben  erforderlich. 


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zum  Kostenanschlag  in  Zusammenlegungssachen. 


209 


c.  die  Instrumentenhöhe  und  die  Zielhöhe  müssen  zur  Vereinfachung 
der  Höhenermittelung  untereinander  gleich  und  constant  sein; 

d.  der  mittlere  Fehler  der  Höhenmessung  darf  bei  Zielweiten  von 
100  m nicht  mehr  als  0,1  m betragen. 

Professor  Dr.  Jordan  hat  in  Heft  1,  Jahrgang  1887  dieser 
Zeitschrift  über  Höhenmesser  berichtet,  wozu  ich  mir  Folgendes  zu  be- 
merken gestatte : 

Die  Pendelinstrumente  nach  Zugmaier,  Frank,  Randhagen  u.  a. 
sind  zu  Recognoscirungen  bei  den  Wegeprojectirungsarbeiten  äusserst 
bequem  und  handlich,  obiger  Genauigkeitsgrad  ist  mit  denselben  jedoch 
bei  weitem  nicht  zu  erreichen,  da  bei  der  Ablesung  am  Kreise  höchstens 
•fjO/o  mit  Sicherheit  geschätzt  werden  kann.  Der  Beobachter  hat  bei 
derartigen  Instrumenten  ausserdem  das  Bedürfniss,  sich  durch  eine 
zweite  und  dritte  Ablesung  von  der  Richtigkeit  der  ersten  zu  über- 
zeugen. 

Die  ßefällmesser  von  Bose  und  Sickler  sind  ebenfalls  Pendel- 
instrumente,  deren  Gebrauch  bei  windigem  Wetter  fast  zur  Unmöglich- 
keit wird.  Dieselben  sind  speciell  für  die  Aufsuchung  der  Spur  von  Feld- 
imd  Waldwegen  gebaut,  eignen  sich  dagegen  durchaus  nicht  zur  Messung 
wechselnder  Gefälle,  wie  dies  im  vorliegenden  Falle  nothwendig  ist. 

Der  Höhenmesser  von  Tesdorpf  ist  zwar  nach  einem  sehr  schönen 
Grundgedanken  construirt,  arbeitet  aber  bei  Ablesung  von  0,1  Grad 
am  Nonius  mit  einem  mittleren  Fehler  von  ± 0,13°;  eine  Genauigkeit, 
welche  zur  Aufnahme  von  Längenprofilen  nicht  au6reicht. 

Das  Wagner’sche  und  das  Bobne’sehe  Taschennivellirinstrument 
haben  beide  eine  feine  Mikrometertheilung,  um  an  dieser 
bei  horizontaler  Richtung  des  Fernröhrchens  Gefälle  bis  zu  10°/0  ja 
sogar  bis  20 °/0  ablesen  zu  können.  Die  Vergrösserung  des  Fernrohrs 
sinkt  jedoch  bei  diesen  hohen  Gefällen  auf  das  2-  bezw.  l*/4  fache. 
Das  Fernrohr  verliert  also  in  dem  Maasse  an  Zweck,  in  welchem  die 
Instrumente  zur  Verwendung  im  Berglande  verwendbar  werden.  Ferner 
wird  das  Auge  durch  die  Schätzung  an  der  Mikrometertheilung  be- 
deutend mehr  angegriffen,  als  dies  beim  Anvisiren  einer  bemalten  Ziel- 
scheibe der  Fall  ist. 

Der  mitgetheilte  Genauigkeitsversuch  bei  Gebrauch  in  freier  Hand 
und  Zielweiten  von  nur  25  m befriedigt  durchaus  nicht.  Die  Mit- 
theilung weiterer  Versuche  unter  Anwendung  geneigter  Visuren  und 
Zielweiten  von  50  und  100  m wäre  sehr  erwünscht. 

Abgesehen  von  der  Genauigkeit  und  der  Nichterfüllung  der 
Forderung  b muss  ich  diesen  Instrumenten  die  allgemeine  Verwend- 
barkeit im  Berglande  aus  dem  Grunde  absprechen,  weil  man  nicht 
selten  in  die  Lage  kommt  auch  höhere  Gefälle  als  solche  von  ± 20 % 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1892.  Heft  7.  Id? 


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210  Doubel.  Die  Verwendung  des  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten 

zu  messen.  Ich  erinnere  nur  an  die  Ermittelung  der  Wegebreite*) 
bei  Auf-  und  Abtrag  im  Hang  aus  dem  mit  dem  Procentgefällmesser 
gemessenen  Quergefälle. 

Unter  Beibehaltung  der  Grundform  des  bekannten  Gauss’schen 
Keductors  für  Bandmaassmessung  habe  ich  nachstehend  dargestellten 
Höhenmesser  construirt,  welcher  nach  den  mit  demselben  angestellten 
Versuchsmessungen  allen  an  ein  derartiges  Instrument  zu  stellenden 
Anforderungen  entsprechen  dürfte. 

• • Dasselbe  besteht  aus  folgenden  Theilen: 

1)  der  Hülse  mit  der  Dosenlibelle  und  dem  Lager  für  die  horizontale 
Drehachse  A im  HUlsenkopf; 

2)  dem  Doppelbogen  mit  Theilung  in  */2  Procente  von  0 — dr  40°/0; 

3)  dem  Diopterrohr  bez.  Fernrohr  mit  lOfacher  Vergrösserung  mit 
dem  durch  den  Hebel  H beweglichen  Spiegel; 

4)  der  Röhrenlibelle  Lin  der  Richtung  der  Visur  von  2'  Empfindlichkeit; 

5)  dem  Stativ  (Stockstativ  mit  zwei  beweglichen  Streben). 

Figur  1 stellt  die  Ansicht,  Figur  2 einen  Schnitt  des  Instrumentes  dar. 

Der  Bogen  hat  einen  Halbmesser  von  fast  20  cm  erhalten,  um 
•^Procente  noch  theilen  und  0,05—  0,l°/0  (1,5—2'  a.  Th.)  mit  Sicher- 
heit schätzen  zu  können. 

Die  Gradtheilung  hat  allerdings  den  Vorzug,  dass  bei  gleicher 
Ablesungsschärfe  ein  kleinerer  Gradbogen  mit  Nonius  ausreicht.  Nach 
den  bestehenden  Vorschriften  müssen  aber  die  Steigungen  in  den 
Projectkarten  nach  Procenten  angegeben  werden  und  ausserdem  ge- 
währt diese  Theilung  den  wesentlichen  Vortheil,  dass  die  Höhenunter- 
schiede im  Felde  durch  einfache  Multiplication  der  Strecke  mit  dem 
Procentsatz  ermittelt  werden  können.  Dieser  Fall  tritt  beispielsweise  ein 

*)  Die  für  den  Wegekörper  erforderliche  Breite  entnimmt  man  aus  folgen- 
der Tabelle: 


°/o 

4 m 

Fahrbahn 

5 m 

Fahrbahn 

6 m 

Fahrbahn 

des 

Böschung 

Böschung 

Böschung 

Quer- 

*/i 

1,5/, 

2/l 

*/l 

1,6/1 

2/. 

Vi 

l,5/i 

2/i  ; 

gefälles 

in 

in 

in 

m 

m 

m 

in 

in 

in 

10 

4,4-4 

4,66 

4,88 

5,55 

5,82 

6,10 

6,66 

7,00 

7,32 

15 

4,70 

5,05 

5,40 

5,88 

6,32 

6,76 

7,06 

7,59 

8,12 

20 

5,00 

5,50 

6,00 

6,25 

6,87 

7,50 

7,50 

8,25 

9,00 

25 

5,34 

6,00 

6,68 

6,68 

7,52 

8,36 

8,02 

9,03 

10,04 

30 

5,72 

6,58 

7,44 

7,15 

8,23 

9,30 

8,58 

9,87 

11,16  1 

35 

6,16 

7,24 

8,32 

7,70 

9,05 

10,40 

9,24 

10,86 

12,48 

40 

6,66 

8,00 

9,32 

8,33 

10,00 

11,66 

10,00 

12,00 

14,00 

Bei  stark  wechselndem  Profil  sind  die  Punkte,  deren  Quergefälle  gemessen 
wird,  möglichst  in  einer  der  erforderlichen  Wegebreite  nahekommenden  Ent- 
fernung von  einander  zu  wählen. 


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zum  Kostenanschlag  in  Zusammenlegungssachen. 


211 


bei  der  rechnerischen  Ermittelung  desjenigen  Procentsatzes,  mit  welchem  ein 
Gebirgssattel  oder  irgend  ein  anderer  Punkt  erreicht  werden  kann,  ohne 
wesentliche  A enderung  der  Richtung  und  Länge  einer  probeweise  ab- 
gesteckten Linie  von  bekannter  Steigung.  Bei  der  Projectirung  von 
Wasserleitungen  und  dergl.  kommt  es  ebenfalls  auf  die  sofortige  Er- 
mittelung des  Höhenunterschiedes  zweier  Punkte  an. 


Die  Anordnung  der  Klemmschraube  k ist  aus  der  Figur  ersichtlich. 
Das  Diopterrohr  reicht,  wie  die  nachfolgende  Versuchsmessung  zeigt, 
vollkommen  aus.  Ein  Fernröhrchen  mit  lOfacher  Vergrösserung  erleichtert 
jedoch  das  Anvisireu  der  Zielscheibe  wesentlich  und  gestattet  bei  kleineren 
tachymetrischen  Aufnahmen  Zielweiten  bis  zu  500  m.  Der  Preis  des  In- 
strumentes erhöht  sich  hierdurch  um  ca.  35  Mark.  Der  Spiegel  S im 
Diopter-  bezw.  Fernrohr  lässt  das  Spiegelbild  der  Röhrenlibelle  L im 
Gesichtsfeld  erscheinen.  Diese  Einrichtung  unterscheidet  sich  von  der- 
jenigen bei  dem  Tesdorpf’schen  Höhenmesser  dadurch,  dass  der  Spiegel 
durch  den  Hebel  H verstellbar  ist  und  somit  die  Blase  der  Libelle  auch 
bei  stärkeren  Steigungen  während  des  Zielens  beobachtet  werden  kann. 

Bei  fester  Einstellung  auf  0 °/0  kann  das  Instrument  zum  Ni- 
velliren,  d.  h.  zur  Aufnahme  von  Querprofilen,  kleineren  Flächen- 
nivellements z.  B.  zu  Teichanlagen,  Ermittelung  der  Stau  weite  bei 
kleinen  Schleusen,  Wasserhaltungen  n.  dgl.  verwendet  werden. 

Das  Stativ  besteht  aus  einem  senkrecht  stehenden  Stab  und  zwei 
verstellbaren  Streben  mit  Klemmschrauben,  sodass  einerseits  die  con- 
stante  Instrumentenhöhe  und  andererseits  eine  leichte  und  sichere 
Handhabung  des  Instrumentes  gewahrt  ist.  ' -i 

14* 


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212  Deubel.  Die  Verwendung  des  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten 

Die  Zielscheibe  wird  in  Instrumentenhöhe  entweder  an  einen  Stab 
oder  auf  die  Rückseite  einer  3 m langen  Latte  geschraubt,  welche  in 
Decimeter  und  halbe  Decimeter  nach  der  Angabe  von  Professor  H a m m e r 
(Seite  199  dieser  Zeitschrift  1891)  getheilt  ist. 

Die  Prüfung  und  Berichtigung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die 
Dosen-  und  Röhrenlibelle.  Dieselben  müssen  bei  der  Drehung  des  In- 
struments um  die  verticale  Axe  wenigstens  annähernd  einspielen.  Ein 
etwaiger  Indexfehler  wird  durch  Gegenvisur  festgestellt  und  durch 
Verschieben  des  Indexes  beseitigt. 

In  dieser  Ausstattung  ist  das  Instrument  unter  Zugrundelegung  der 
Flurkarte  oder  eines  Liniennetzes  auch  zu  kleineren  tachymetrischen 
Aufnahmen  geeignet,  indem  man  nach  der  schon  oben  erwähnten 
Methode  von  Prof.  Dr.  Jordan  das  aufzunehtnende  Gebiet  durch  einen 
Zug  begrenzt  und  durch  weitere  Züge  in  der  erforderlichen  Anzahl 
durchquert.  Solche  Aufnahmen  werden  namentlich  erforderlich,  wenn  es 
sich  bei  dem  Wegeproject  um  mehrere  concurrirende  Linien,  Drainage- 
projecte  u.  dergl.  handelt. 

Bei  den  Vorarbeiten  zum  Kostenanschläge  leistet  das  In- 
strument bei  der  Aufnahme  der  Längen-  und  Querprofile  der  Wege  im 
Berglande  die  besten  Dienste. 

Das  Verfahren  ist  kurz  folgendes: 

Zunächst  wird  die  Achse  des  Weges  so  weit  ausgesteckt  und 
eingemessen,  als  der  Vorrath  an  Fluchtstäben  reicht.  Hierbei 
werden  die  Zwischenstationen  durch  schiefe  Stellung  der  Stäbe  von  den 
Stationen  unterschieden.  Die  Stationirung  wird  unter  Angabe  der 
Maasse  zur  Festlegung  der  Achse  in  den  Lageplan  (eine  Copie  des  Wege- 
zuges  aus  der  Urkarte),  eingetragen  und  später  im  Zimmer  genau  maass- 
stäblich  eingezeichnet.  Eine  besondere  Messung  der  Achse  und  Statio- 
nirung von  100  zu  100  m wäre  Zeitversehwendung,  denn  in  unregel- 
mässig verlaufendem  Gelände  stellen  die  bereits  aufgemessenen  und  in 
die  Karte  eingetragenen  Grenzsteine  so  dicht,  dass  die  zwischen  je  zwei 
Steine  oder  in  ähnlicher  Weise  eingemessenen  Aclispunkte  ohne  Weiteres 
als  Stationen  behandelt  werden  können.  Die  Entfernungen  von  Station 
zu  Station  werden  aus  der  Karte  abgegriffen.  Die  Zwischenpunkte 
werden  eingemessen  und  in  der  auf  dem  Lageplan  (Fig.  3)  angedeuteten 
Weise  bezeichnet. 

Auf  dem  Rückwege  werden  die  Querprofile  entweder  mit  der 
Setzwage  oder  mit  dem  auf  ± 0 °/0  gestellten  Procentgefällmesser  und 
der  oben  beschriebenen  Nivellirlatte  aufgenommen,  wobei  stets  die 
Oberkante  der  im  Profil  liegenden  Grenzsteine  eingewogen  wird.  Im 
Vorwärtsgehen  wird  schliesslich  das  Längenprofil  von  Station  zu 
Station  fortschreitend  durch  Messung  der  Neigungen  aufgenommen.  Bei 
Messung  mit  geneigter  Visur  empfiehlt  es  sich  nicht  nach  Art  des 
Nivellirens  in  Springständen  vorzugehen  und  Vor-  und  Rückblick  zu 


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zum  Kostenanschlag  in  Zusammenlegungssachen.  218 

notiren,  weil  bei  fortwährendem  Wechsel  zwischen  Höhen-  und  Tiefen- 
winkeln leicht  Verwechslungen  eintreten  und  das  Aufträgen  des  Längen- 
profils dadurch  erschwert  wird,  dass  für  die  Rückblicke  die  Entfernungen 
der  Zwischenpunkte  vom  Instrumentenstandpunkt  durch  Abzug  ermittelt 
werden  müssen. 

Fig.  3. 

Lageplan. 


Rtlckvisur  nach  einer  zweiten,  im  vorhergehenden  Wechselpunkt  zurück- 
gelassenen  Zielscheibe  machen  und  diese  Ablesung  unter  der  ersten  im 
Formular  einklammern. 

Bei  starken  Krümmungen  des  Weges  werden  die  Strecken  von 
Brechpunkt  zu  Brecbpunkt  gemessen  und  die  Höhenaufnahme  wird  da- 
durch sichergestellt,  dass  eine  Visur  nach  einem  entfernter  liegenden 
Stationspunkt  (in  der  Figur  3 von  Station  3 nach  Station  7)  genommen  wird. 

Die  Handhabung  des  Instruments  ist  folgende: 

Nachdem  das  Stativ  so  aufgestellt  ist,  dass  eine  Strebe  ungefähr 
in  die  Richtung  der  Visur  zeigt,  bringt  man  die  Dosenlibelle  durch 
Verschieben  und  schliessliches  Festschrauben  der  Streben  zum  Einspielen. 
Bei  guter  Berichtigung  spielt  alsdann  die  Röhrenlibelle  ebenfalls  an- 
nähernd ein.  Mit  der  rechten  Hand  umfasst  man  jetzt  den  unteren 
Theil  der  Hülse  und  visirt,  den  Gradbogen  mit  dem  Zeigefinger  be- 
wegend, die  Zielscheibe  an,  wobei  man  sich  gleichzeitig  von  dem  ge- 
nauen Einspielen  der  Libellenblase  im  Spiegel  überzeugt.  Der  geringe 
Ausschlag,  der  noch  vorhanden  sein  sollte,  wird  durch  einen  leisen 
Druck  der  rechten  Hanl  völlig  beseitigt. 

Mit  dem  vom  Mechaniker  Fennei.  n Gassei  gebauten  Probe- 
instrument  mit  Diopterrohr  wurde  das  Profil  ei  er  Strecke  von  IDO  m 
Länge,  welche  von  50  zu  50  m stalionirt  war,  zum  Zwecke  eines  Ge- 
nauigkeitsversuches aufgenommen. 


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214  Deubel.  Die  Verwendung  dos  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten 


Die  nachstehende  Tabelle  stellt  die  mit  dem  Procentgefällmesser 
gewonnenen  Resultate  dem  als  fehlerfrei  anzunehmenden  genauen 
Nivellement  der  Strecke  gegenüber. 

Höhenunterschied. 


Stat. 

Nivellirinstr. 
+ 1 - 

Procent- 

gefällmesser. 

+ 1 - 

Diff. 

0 

0,07 

0,08 

+0,01 

+50 

0,24 

0,25 

+0,01 

1 

0,63 

0,61 

—0,02 

+50 

1,74 

1,80 

+0,06 

2 

1,36 

1,35 

—0,01 

+50 

1,18 

1,20 

+0,02 

3 

1,21 

1,20 

—0,01 

+50 

1,55 

1,52 

—0,03 

4 

1,56 

1,55 

—0,01 

+50 

5 

1,60 

1,60 

0,0 

4,76  | 6,38  4,71  j 6,45  +0,10 


1,62  1,64  —0,08 


Der  mittlere  Fehler  berechnet  sich  hiernach  bei  50  m Zielweite 

y58 

— = 2,4  cm  und  somit  auf  ein 
10 

solches  Nivellement  von  1 km  Länge  zu  m = 2,4]/ 20  = 10,8  cm. 

Die  Einrichtung  des  Formulars  ist  aus  Figur  4 ersichtlich. 

Flg.  4. 

Querprofile. 


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zum  Kostenanschlag  in  Zusammenlogungssachen. 


215 


Der  mittlere  Raum  ist  fiir  die  Querprofilaufnahme  bestimmt  und 
zur  Erleichterung  der  Skizzirung  durch  verticale  Linien  eingetlieilt. 

Jeder  Wechselpunkt  wird  im  Formular  unterstrichen,  die  einge- 
schriebenen Neigungen  sind  vom  vorhergehenden  Standpunkte  aus 
gemessen. 

In  Spalte  4 wird  die  Bodenklasse  zum  Zwecke  der  späteren  Ver- 
anschlagung der  Kosten  für  die  Erdarbeiten  notirt. 

Sonstige  Notizen  und  Skizzen  Uber  die  beabsichtigte  Wasserführung, 
Durchlässe , Kaskaden , Futtermauern , Rampen , Baumpflanzungen, 
Rodungen  u.  dergl.  finden  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  Platz. 

Das  Aufträgen  des  Längenprofils  einer  mit  dem  Höhen- 
messer aufgenommenen  Strecke  erfolgt  zweckmässig  unter  Benutzung 
eines  mit  lOfacher  Ueberhöhung  gezeichneten  Diagramms.  Für 
Höhen-  und  Tiefenwinkel  verweise  ich  auf  das  von  Prof.  Dr.  Jordan 
auf  Seite  604  Bd.  II  seiner  Vermessungskunde  mitgetheilte  Diagramm 
für  h==  a • tgs  a.  Für  die  Iiöhenermittlung  nach  Procenten  construirt 

d JJ 

man  sich  nebenstehendes  Strahlendiagramm  für  7i  = 

100 

Flg.  5. 

Strahlendiagramm. 

14  19  12  11  10  9 


Das  Aufträgen  des  Profils  geht  sehr  schnell  von  statten,  indem  man 
die  Entfernung  zweier  Stationen  vom  Lageplan  bezw.  Maassstab  abgreift, 
diese  auf  die  Horizontale  des  Profils  überträgt  und  mit  derselben  Zirkel- 


216 


Geodätischer  Unterricht  für  Landmesser. 


Öffnung  die  Höhendifferenz  der  beiden  Punkte  aus  dem  Diagramm  entnimmt 
und  zur  Höhe  des  vorhergehenden  Stationspunktes  auf  dem  Plane 
graphisch  addirt. 

Bei  Längen  unter  50  m benutzt  man  mit  Vortheil  den  auf  1:  2 
gestellten  Reductionszirkel,  indem  man  die  Höhe  für  die  doppelte  Ent- 
fernung aus  dem  Diagramm  entnimmt  und  durch  den  Zirkel  wieder 
halbirt. 

Bei  Verwendung  von  Millimeterpapier  zum  Aufträgen  des  Längen- 
profils ist  auch  das  Diagramm  entbehrlich.  Man  theilt  das  Profil  nach 
den  verschiedenen  Stationslängen  ein  und  schiebt  die  Neigungen  der 
einzelnen  Strecken  mit  dem  Winkel  ab. 

Selbstverständlich  kann  dieses  graphische  Verfahren  auch  durch 
Einfügen  der  Spalten  für  „Länge  der  Stationen“,  „Höhendifferenz“, 
und  „Cote“  in  das  obige  Formular  durch  Rechnung  ersetzt  werden 
und  zwar  hat  dieses  Verfahren  den  Vorzug  grösserer  Genauigkeit.  Die 
Rechnung  kann  jeder  Gehilfe,  welcher  mit  der  Multiplicationstafel  um- 
zugehen versteht,  ausführen.  Auf  die  weitere  Ausarbeitung  der  Nivelle- 
mentspläne und  der  Erdmassenberechnung  brauche  ich  hier  nicht  weiter 
einzugehen. 

Geodätischer  Unterricht  für  Landmesser. 


In  der  32.  Sitzung  des  Preussischen  Abgeordnetenhauses  vom 
15.  März  1892  wurde  Folgendes  verhandelt: 

Abgeordneter  Dr.  Dttnkelberg:  Meine  Herren,  ich  möchte  bei 
diesem  Titel  hinweisen  auf  die  Frage  des  geodätischen  Unterrichts  für 
die  Landmesser. 

Als  seiner  Zeit  dieses  hohe  Haus  auf  Anregung  des  Abgeordneten 
Sombart  den  Beschluss  fasste,  dass  die  Ausbildung  der  Landmesser  statt 
einer  rein  empirischen  auch  eine  auf  wissenschaftlicher  Grundlage 
beruhende  sein  müsse,  und  als  im  Anschluss  daran  die  Königliche  Staats- 
regierung an  der  landwirthschaftlichen  Hochschule  zu  Berlin  und  an 
der  Akademie  zu  Poppelsdorf  geodätische  Curse  gründete,  war  es 
allerdings  nicht  vorauszusehen,  dass  die  Entwickelung  der  Zeitverhältnisse 
eine  ausserordentliche  Vermehrung  der  Landmesser  nöthig  machen  würde. 
Beide  Anstalten  sind  bereits  mit  Studirenden  überlastet,  und  hier  handelt 
es  sich  nicht  nur  um  die  Instruction  durch  Vorlesungen,  sondern  auch 
um  eingehende  Uebungen,  die  von  den  betreffenden  einzelnen  Lehrern 
geleitet  werden,  welche  dem  Bedürfniss  nur  theilweise  genügen  können. 
Es  ist  zwar  Thatsache,  dass  den  Lehrern  Assistenten  zur  Seite  stehen, 
die  aber  doch  unmöglich  die  Qualification  des  Lehrers  selbst  haben 
können.  Wir  stehen  deshalb  vor  der  betrübenden  Thatsache,  dass  von 
den  Studirenden  nach  öffentlicher  amtlicher  Mittheilung  25  Procent 


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Geodätischer  Unterricht  fiir  Landmesser. 


217 


ihren  Zweck  nicht  erreichen,  weil  eie  das  vorgeschriebene  Staatsexamen 
nicht  in  entsprechender  Weise  erledigen  können. 

Ich  hatte  seiner  Zeit  den  Wunsch,  dass  der  geodätische  Unterricht 
nicht  auf  zwei  landwirtschaftliche  Lehranstalten  beschränkt  bleiben 
möge,  sondern  dass  auch  die  technischen  Hochschulen  durch  Einrichtung 
geodätischer  Curse  mitwirken  möchten.  Das  ist  leider  nicht  verwirklicht 
worden  aus  Gründen,  welche  mir  unbekannt  geblieben  sind.  Man  sollte 
nun  meinen,  dass,  wenn  ein  tatsächlicher  Mangel  an  Landmessern  heut- 
zutage nicht  geleugnet  werden  kann,  wenn  sogar  wichtige  staatliche 
Maassnahmen  dieses  Mangels  wegen  nicht  mit  der  entsprechenden 
Schnelligkeit  und  Präcision  ausgeführt  werden  können,  wenn  die  Gene- 
ralcommissionen nicht  entfernt  die  nötigen  Kräfte  an  Landmessern  zur 
Hand  haben,  — dann  die  Unterrichtsverwaltung  bestrebt  sein  würde, 
für  die  Ausbildung  des  geodätischen  Unterrichts  in  weiterem  Umfange 
Sorge  zu  tragen.  Alle  Verhältnisse  hierfür  sind  ja  auch  tatsächlich 
an  den  technischen  Hochschulen  gegeben;  an  jeder  Anstalt  sind  im 
geodätischen  Fach  erprobte  Professoren  angestellt  und  auch  die  weiteren 
Hülfsmittel  vorhanden.  Auch  haben  die  technischen  Hochschulen  den 
Vorzug,  dass  Privatdocenten  zugelassen  werden,  um  die  betreffenden 
Professoren  zu  unterstützen. 

Es  ist  auch  keine  ungewöhnliche  Concurrenz  in  den  Ressortver- 
hältnissen  zu  befürchten,  denn  wenn  die  Unterrichtsverwaltung  bereits 
gegenwärtig  an  den  Universitäten  landwirtschaftliche  Lehrstühle  einge- 
richtet hat,  also  in  dieser  Beziehung  mit  dem  Ministerium  der  Land- 
wirtschaft concurrirt,  so  wird  eine  weitere  Concnrrenz  auf  dem  Gebiete 
des  iandmesserischen  Unterrichts  keine  besondere  Einrede  erfahren 
können. 

Ich  möchte  aber  ganz  besonders  noch  darauf  aufmerksam  machen, 
dass  das  Institut  der  Rentenguter,  obwohl  das  betreffende  Gesetz  kaum 
erlassen  ist,  nichts  desto  weniger  schon  eine  so  grosse  Ausdehnung  erlangt 
hat,  dass  die  Anmeldungen  die  landmesserischen  Kräfte  übersteigen. 
Das  landwirthschaftliche  Ressort,  speciell  die  Generalcommissionen, 
können  gar  nicht  dem  Bedarf  entsprechen  und  haben  deshalb  für  noth- 
wendig  gefunden,  die  Katastercontroleure  zur  Mitarbeit  aufzufordern. 
Diese  Bind  aber  in  ihrem  speciellen  Berufe  bereits  so  überlastet,  dass 
die  Arbeiten  für  die  Rentenguter  von  ihnen  jedenfalls  nur  sehr  langsam 
und  unvollständig  gefördert  werden  können.  Es  ist  also  nothwendig, 
dass  nicht  bloss  die  staatlichen  Landmesser,  sondern  auch  Privatland- 
messer  sich  mit  diesem  Gegenstand  beschäftigen,  was  sehr  wohl  möglich 
ist,  weil  es  sich  dabei  nicht  um  andere  Kenntnisse  als  landmesserische 
handelt,  und  die  betreffenden  Gutsbesitzer  die  eigentlichen  kulturtech- 
nischen Gesichtspunkte,  welche  bei  der  Eintheilung  maassgebend  sind, 
gewiss  in  entsprechender  Weise  selbst  zu  beurtheilcn  wissen.  Damit 
aber  die  Entwickelung  der  Rentengüter  gefördert  werde  und  in  den 


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218 


Kleinero  Mittheilungen. 


nächsten  Jahren  die  gebührende  Ausdehnung  finden  kann,  ist  unbedingt 
eine  Vermehrung  der  Landmesser  erforderlich. 

Ich  hege  die  Hoffnung,  dass  die  technischen  Hochschulen,  speciell 
auch  der  Herr  Unterrichtsminister,  nicht  anstehen  werden,  nacli  dieser 
Seite  hin  ihre  fordernde  Mitwirkung  zu  leihen. 

Vicepräsident  Dr.  Freiherr  von  Heereman:  Der  Herr  Regie- 

rungscommissar  hat  das  Wort. 

Regierungscommissar  Geheimer  Oberregierungsrath  Dr.  Wehren- 
pfennig: Als  vor  einer  Anzahl  von  Jahren  die  Frage  der  Specialcurse 

zur  Ausbildung  der  Landmesser  verhandelt  wurde  zwischen  den  betheiligten 
Ressorts,  hat  die  Unterrichtsverwaltung  allerdings  darauf  aufmerksam 
gemacht,  dass  die  Landmesseraspiranten  die  wissenschaftliche  Vorbildung 
in  der  Mathematik  nicht  iiaben,  auf  denen  die  Vorträge  auf  den  tech- 
nischen Hochschulen  beruhen,  und  dass  daher  an  den  technischen 
Hochschulen  Specialcurse  für  Landmesser  eingerichtet  werden  müssten. 
Damals  hat  der  Herr  landwirthschaftlicheMinister,  der  besonders  dabei  bethei- 
ligt ist,  sich  damit  begnügt,  zunächst  an  seinen  Anstalten  solche  Special- 
curse zu  errichten.  Wenn  nun,  wie  der  Herr  Vorredner  sagt,  das 
Bedürfniss  damit  nicht  befriedigt  ist,  so  würde  die  Unterrichtsverwaltung 
auf  Wunsch  der  anderen  Ressorts  sicherlich  in  jeder  Weise  entgegen- 
kommen  und  ihre  technischen  Hochschulen  mit  zur  Verfügung  stellen, 
um  diese  Zwecke  besser  zu  erreichen. 


Kleinere  Mittheilungen. 


Karte  des  Deutschen  Reichs 
in  674  Blättern  nnd  im  Maassstabe  1:100  000. 

Bearbeitet  von  der  Königlich  preussischen  Landes-Aufnahme,  den 
Topographischen  Bureaux  des  Königlich  bayerischen  und  des  Königlich 
sächsischen  Generalstabes  und  dem  Königlich  württembergischen  Stati- 
stischen Landesamt. 

Im  Anschluss  an  die  diesseitige  Anzeige  vom  2.  November  v.  J. 
wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  dass  nachstehend  genannte  Blätter: 
Nr.  25.  Leba, 

43.  Lanzig, 

65.  Gr.  Möllen, 

251.  Wongrowitz  und 
276.  Rogasen 

Kartographische  Abtheilung  bearbeitet  und  veröffentlicht 


durch  die 
worden  sind 

Ausserdem  ist  das  Blatt 
Nr.  411. 

umgearbeitet  worden. 


Mühlhausen  i.  Th. 


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ßiicherschau. 


219 


Der  Vertrieb  erfolgt  durch  die  Verlagsbuchhandlung  von  R.  Eisen- 
schmidt hierselbst,  Neustädtische  Kirchstrasse  4/5. 

Endlich  wird  bemerkt,  dass  die  vom  Königlich  wtlrttembergischen 
Statistischen  Landesamt  bearbeiteten  Blätter: 

Nr.  574.  Heilbronn  und 
607.  Heidenheim 

fertiggestellt  sind  und  durch  die  bedeutenderen  Buchhandlungen  in  Stutt- 
gart vertrieben  werden.  Der  Preis  eines  jeden  Blattes  beträgt  1 Mk.  50  Pf. 
Berlin,  den  9.  Februar  1892. 

Königliche  Landesaufnahme.  Kartographische  Abtheilung, 
von  Usedom, 

Oberst  und  Abtheilungschef. 


Anzeige, 

betreffend  die  von  der  Landesaufnahme  veröffentlichten 
Messtischblätter  im  Maassstabe  1 : 25  000. 

Im  Anschluss  an  die  diesseitige  Anzeige  vom  14.  November  1891 
wird  hiermit  bekannt  gemacht,  dass  folgende  Blätter,  welche  der  Aufnahme 
1890  angehören,  erschienen  sind: 


Nr.  1151. 

Priemhausen, 

1153. 

Schönebeck, 

1327. 

Werben, 

1328. 

Kollin, 

1329. 

Zachan, 

1413. 

Fürstenau, 

1489. 

Schönow, 

1490. 

Bernstein, 

1492. 

Sch  wachenwald  e, 

1561. 

Soldin, 

1562. 

Karzig, 

1784. 

S a m t e r, 

2267. 

L e i p c, 

2340. 

Li  ssa, 

2487. 

Guhrau  und 

2488. 

Triebusch. 

Der  Vertrieb  erfolgt  durch  die  Verlagsbuchhandlung  von  R.  Eisen- 
schmidt hierselbst,  Neustädtische  Kirchstrasse  4/5.  Der  Preis  eines  jeden 
Blattes  beträgt  1 Mk. 

Berlin,  den  8.  Februar  1892. 

Königliche  Landesaufnahme.  Kartographische  Abtheilung, 
von  Usedom, 

Oberst  und  Abtheilungschef. 


BUcherschau. 

Die  photographische  Messkunst  oder  Photogrammetrie,  Bildmesskunst,  Phototopo- 
graphie, von  Franz  Schiffner,  Professor  a.  d.  K.  u.  K.  Marine-Realschule 
zu  Pola.  Mit  83  Figuren.  Halle  a.  S.  1892.  Verlag  von  Wilhelm  Knapp. 
Dieses  Buch  reiht  sich  den  neueren  Schriften  Uber  das  immer  mehr 
praktisch  fussfassende  photographische  Messverfahren  an  mit  einem 


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220 


Bücherschau. 


historischen  Ueberblick  der  Entwickelung*)  und  zusammenfassender 
Darstellung  der  Theorien  und  der  Apparate.  Die  Theorie  wird  zuerst 
in  abstracter  Weise  im  Sinne  der  Perspective  und  der  neueren  be- 
schreibenden Geometrie  geführt,  wobei  man  im  Allgemeinen  erfährt, 
welche  Beziehungen  zwischen  den  Raumgrössen  bestehen,  und  welche 
Aufgaben  zu  lösen  sind. 

Einfache  Fälle  liegen  vor,  wenn  auf  der  Bildebene  der  Horizont 
und  der  Augpunkt  gegeben  sind;  schwieriger  ist  z.  B.  die  Aufgabe 
nach  Steiner  (S.  20).  Wenn  5 Punkte  in  der  Horizontalebene,  und 
ihre  Bilder  im  Horizont  einer  perspectivischen  Abbildung  gegeben 
sind,  die  Lage  der  Bildebene,  d.  h.  den  Augpunkt  und  den  Augabstand 
zu  bestimmen.  Wenn  zufällig  4 der  5 Punkte,  zweimal  je  2 perspectivisch 
sich  decken,  dann  ist  die  Aufgabe  leicht  und  dieser  besondere  Fall  ist 
auch  geeignet,  die  Zahl  5 der  im  allgemeinen  Falle  nothwendigen  Punkte 
klar  zu  machen,  der  allgemeine  Fall  selbst  verlangt  aber  die  Zeichnung 
von  Kegelschnitten  (S.  10)  oder  anderer  Constructionen  (S.  132)  welche 
von  den  Bedürfnissen  der  geodätischen  Praxis  ziemlich  abliegen. 

Wenn  der  Fall  praktisch  vorkommt,  eine  unbekannte  Photographie 
mit  5 gegebenen  Punkten  zu  orientiren,  so  könnte  man  auf  dem 
Versuchswege  auch  zum  Ziele  gelangen,  denn  man  weiss  doch  jedenfalls, 
dass  der  Augpunkt  ungefähr  in  der  Mitte  des  Blattes  liegt,  dass  die 
Platte  wohl  nicht  mehr  als  35®— -40°  fasst,  dass  also  der  Augabstand 
wohl  ungefähr  = 1 */3  der  Bildbreite  sein  wird,  u.  s.  w.;  mit  solchen 
Andeutungen,  würden  wohl  einige  Versuche  mit  Pauspapier  und  fehler- 
zeigenden Figuren  besser  zum  Ziele  führen,  als  die  Construction  von 
Kegelschnitten  und  Polardreiecken.  Doch  sei  es  uns  fern,  die  Theorien 
solcher  Gebilde  kritisiren  zu  wollen,  sie  haben  auch  für  die  vorliegenden 
Zwecke  ihre  Berechtigung. 

So  verhält  es  sich  auch  mit  der  schönen  Theorie  von  Hauck  über 
trilineare  Verwandtschaft  (S.  33);  jedenfalls  ist  es  gut,  wenn  auch  der 
mit  ganz  anderen  Hülfsmitteln,  nämlich  Theodolit  und  Logarithmentafel, 
vorgehende  geodätische  Photogrammeter  sich  vorher  auch  auf  jenem 
beschreibenden  Gebiete  umsieht.  In  diesem  Sinne  wird  aus  einem  neueren 
französischen  Werke  von  V.  Legros,  elements  de  photogrammetrie,  1892, 
berichtet,  dass  man  auch  hier  der  Photogrammetrie  die  Perspective  zu 

*)  Ucber  die  Entstehung  des  Wortes  „Photogrammetrie“  wird  auf  S.  72  in 
Anmerkung  gesagt:  In  dem  ersten  Aufsatz  von  Mcydcnbauer,  1867,  wird  der 
Ausdruck  „Photometrographie“  gebraucht,  der  Name  Photogrammetrie 
„tauchte  erst  später  auf“.  Ich  glaube  dieses  „Auftauchen“  zurlickführen  zu 
können  auf  meine  Abhandlung  in  der  Zeitschr.  f.  Vorm.  1876,  S.  1— 17:  Photo- 
grammetrische Aufnahme  der  Oase  Dachei.  Damals  habe  ich  im  Gegensatz 
zu  dem  schon  vorhandenen  Worte  „Photometrographie“  das  bessere  Wort 
„Photogrammetrie“  selbst  gebildet  und  durch  jene  Abhandlung  eingeführt. 

Jordan. 


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Bücherschau. 


221 


Grunde  legt  und  durch  Umkehrung  die  photogrammetrischen  Constructionen 
ableitet. 

Die  technische  Ausrüstung  eines  photographischen  Messinstrumentes 
wird  auf  8.  41 — 54  beschrieben,  dann  die  Ballon  - Phototopographie, 
welche  sicher  die  beste  Zukunft  hat. 

Ein  Abschnitt,  „Photographie  im  Dienste  der  praktischen  Messkunst“ 
beschäftigt  sich  namentlich  mit  der  italienischen  Hochgebirgsaufnahme 
von  Paganini  und  giebt  dessen  Apparate  ebenso  wie  kürzlich  in  dieser 
Zeitschrift  8.  66 — 76  die  Uebersetzung  von  Sch  epp. 

Wir  schliessen  unsere  empfehlende  Besprechung  des  Schiffner'schen 
Buches,  indem  wir  einstimmen  in  die  am  Schlüsse  ausgesprochene 
Hoffnung,  dass  aus  dem  vor  mehreren  Jahren  in  Berlin  gegründeten 
staatlichen  photogrammetrischen  Institute  Veröffentlichungen  hervorgehen 
möchten.  Jordan. 

Hydrographische  Uebersichtskarte  des  Königreichs  Württemberg  im  Maassstab 
1:600000.  Herausgegeben  von  dem  k.  statist.  Landesamt.  Bearbeitet 
von  Inspector  C.  Regelmann.  Stich  und  Druck  von  Giesecke  & De- 
vrient  in  Leipzig. 

Diese  neue  Karte  verdient  allgemeines  Interesse,  denn  sie  ermöglicht, 
wie  kein  anderes  Mittel,  eine  leichte  und  zuverlässige  Uebersicht  Uber 
die  natürlichen  Verhältnisse  unserer  heimathlichen  Wassergebiete  und  Fluss- 
läufe, sowie  über  diejenigen  der  angrenzenden  Gebiete.  Die  hervorragende 
Bedeutung  unserer  Bäche  und  Flüsse  für  die  Industrie  und  Landwirthschaft 
ist  noch  lange  nicht  genug  gewürdigt,  und  es  ist  mit  Sicherheit  voraus- 
zusehen, dass  denselben  noch  in  weit  höherem  Maasse  als  bisher  wird 
Beachtung  geschenkt  werden,  je  mehr  es  gelingt,  mit  verhältnissmässig 
geringen  Opfern  auch  kleinere,  bisher  unbenützte  Wasserkräfte  zu 
sammeln,  auf  einen  Punkt  zu  concentriren  und  so  dem  öffentlichen  Wohl 
dienstbar  zu  machen.  Auch  die  immer  wiederkehrenden  Hochwasserschäden 
und  die  nicht  zu  unterschätzenden  Bedürfnisse  der  Landwirthschaft  lassen 
eine  gründliche  Erforschung  unserer  Wassergebiete  als  sehr  dringlich 
and  nutzbringend  erscheinen.  Auf  dieser  Bahn  bildet  die  hier  vorliegende 
Karte  einen  der  ersten  Schritte.  Sie  bringt  den  Aufbau  der  Flussgebiete, 
die  Grösse,  Höhenlage  und  Form  jedes  einzelnen  Theiles  in  übersichtlicher 
Weise  zur  Anschauung,  gestutzt  auf  sorgfältige  Detailforschung.  — Die 
hydrographische  Uebersichtskarte  von  Württemberg  erschien  erstmals 
im  Jahre  1883,  herausgegeben  vom  k.  statistischen  Landesamt  und  der 
k.  Ministerialabtheilung  für  den  Strassen-  und  Wasserbau,  und  fand  schon 
damals,  nicht  nur  bei  Technikern  und  Naturforschern,  sondern  auch  in 
weiteren  Kreisen  Eingang  und  vielfache  Verwendung.  Auch  in  den 
Nachbarländern  regt  sich  neues  Leben  auf  dem  Gebiet.  Die  Karte  zeigt 
daselbst  eine  Menge  neugegründeter  Beobachtungsposten  und  bildet  dadurch 
ein  wichtiges  Hilfsmittel,  um  die  Ergebnisse  derselben  aufzufindeu,  zu 
verstehen  und  zu  verwerthen.  Sie  wird  dadurch  zu  einem  recht  erwünschten 


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Vereinsangelegenheiten. 


222 

Commentar  zu  Bämmtlichen  meteorologischen  Jahrbüchern  und  Veröffent- 
lichungen über  Wasserstandsbeobachtungen  in  ihrem  ganzen  Gebiet.  Mit 
der  Bearbeitung  der  vorliegenden  Karte  wurde  der  landeskundige  Inspector 
Kegelmann  und  mit  der  Vervielfältigung  das  leistungsfähige  Leipziger 
typographische  Institut  von  Giesecke  & Dev ri ent  betraut.  Die 
hier  angekündigte  hydrographische  Uebersichtskarte  erscheint  somit  nicht 
als  weitere  Auflage  der  älteren  Ausgaben,  sondern  als  ein  völlig  neues 
Werk.  Die  Karte  führt  sich  sehr  vortheilhaft  ein  durch  klare,  über- 
sichtliche Darstellung  und  die  hübsche  Ausstattung  in  Kupferstich,  mit 
fünffachem  lithographischen  Farbendruck.  Die  zahlreichen  Höhenzahlen 
geben  erwünschten  Aufschluss  über  Lage  und  Gefälle  der  Gerinne  und 
der  Flussgebiete,  deren  Flächeninhalte  in  bequemer  Weise  dem  Randtext 
entnommen  werden  können.  Weitere  Karten,  andere  8eiten  der  natürlichen 
Verhältnisse  Württembergs  darstellend,  sind  in  der  Ausführung  begriffen. 

Vereinsangelegenheiten. 

Brandenburgischer  Landmesser  - V erein. 

Auszug  aus  der  Verhandlungs  - Niederschrift  der  I.  Jahres- 
Hauptversammlung  am  23.  Januar  1892. 

Anwesend  34  Mitglieder  und  13  Gäste. 

Nachdem  der  Vorsitzende,  College  0 ttse  n,  die  Erschienenen  begrüsst, 
genehmigte  der  Verein  nach  Eintritt  in  die  Tagesordnung  nachträglich 
zunächst  die  Ausgabeüberschreitung  von  99,15  jft  im  Ausgaben  - Titel  des 
Vorjahres  „Repräsentation“.  Der  Vorsitzende  erstattete  sodann  den  Bericht 
Uber  die  Vereinsthätigkeit  im  Vorjahre,  dem  Folgendes  entnommen  wird: 

1)  Mitglieder -Bestand  am  Schlüsse  des  Vorjahres:  1 Ehrenmitglied, 
2 correspondirende  und  55  ordentliche  Mitglieder.  Abgang:  4; 
Zugang:  14,  sowie  ein  Ehrengast  (Herr  Kataster- Inspector,  Geh. 
Rechnungsrath  Meyer);  mithin  jetzige  Mitgliederzahl:  66. 

2)  Das  Vereinsleben  kann  unter  dem  Eindrücke  der  17.  -Hauptver- 
sammlung des  Deutschen  Geometervereins  als  ein  besonders  reges 
bezeichnet  werden.  Neben  der  besonderen  Thätigkeit  für  die  Vor- 
bereitung der  letzteren  und  den  Verhandlungen  Uber  die  für  das 
fachliche  Interesse  hochbedeutsame  Frage  der  Aenderung  des  Be- 
rechtigungswesens der  höheren  Schulen,  welche  den  Verein  zur 
Ueberreichung  einer  Petition  an  den  Herrn  Finanzminister  ver- 
anlasste,  hielt  der  Verein  im  Ganzen  16  Versammlungen  mit  be- 
sonderer Tagesordnung  ab,  neben  welchen  die  Vorstandschaft  in 
7 Sitzungen  zusammentrat.  Auch  die  Pflege  des  geselligen  Verkehrs 
mit  den  studentischen  Vereinen  „Kette“  nnd  „Allemannia“,  sowie 
unter  den  Mitgliedern  hat  unter  der  anerkeunenswerthen  Thätig- 
keit des  hierfür  eingesetzten  besonderen  Ausschusses  wie  früher 
die  ihr  gebührende  Achtung  gefunden. 


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V ereinsangelegenheiten. 


223 


3)  Der  Vereinsbtlcherei  wurde  hinzugefügt:  Oskar  Schwebel,  Geschichte 
der  Stadt  Berlin,  Jordan,  Vermessungskunde  Bd.  3,  Htlser,  Zu- 
sammenlegung der  Grundstücke,  endlich  ein  Vereinsalbum. 

Der  Kassenabschluss  für  1891  giebt  einen  baaren  Ueberschuss  von 
rd.  280  c /f(\  der  Voranschlag  für  1892  stellt  sich  in  Einnahme  auf 
708  c 4C\  in  Ausgabe  auf  650  <AC. 

Der  Entlastung  der  Vorstandschaft  folgte  die  Neuwahl  derselben. 
Die  Wahl  ergab,  nachdem  der  Vorsitzende  College  Ottsen  zum  leb- 
haftesten Bedauern  der  Versammlung  die  bestimmte  Erklärung  abgegeben, 
eine  Wiederwahl  nicht  annehmen  zu  können, 

zum  Vorsitzenden College  Esser, 

„ 8tellvertr.  Vorsitzenden  „ Tasler, 

„ Schriftführer „ Schmidt  (Kat.-Contr.), 

„ stellvertr.  Schriftführer  „ Radbruch, 

„ Rechnungsführer „ Zilss, 

„ Rechnungsrevisor „ Dr.  Falck, 

i.  f.  Tasler. 


Thüringer  Geometer- Verein. 

Die  diesjährige  Hauptversammlung  fand  am  31.  Januar  d.  J.  im 
Restaurant  Mille  zu  Eisenach  statt.  — Die  Versammlung  war  leider 
schwach  besucht. 

V ereinsvorsitzender  Schnaubert  eröffnete  die  Sitzung  und  gedachte 
vor  Eintritt  in  die  Tagesordnung  mit  warmen  Worten  des  im  verflossenen 
Jahre  dahin  geschiedenen  Collegen  Hering;  derselbe  war  allen  ein 
lieber  Freund,  besorgte  eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  die  Vereins- 
kassen-Geschäfte  mit  musterhafter  Ordnung  und  Pünktlichkeit  und  wird 
sein  Andenken  vom  Verein  insbesondere  alle  Zeit  hoch  geehrt  und 
gehalten  werden. 

Das  Wichtigste  der  Tagesordnung  war  die  Ordnung  der  vom  ver- 
storbenen Vereinskassirer  hinterlassenen  Kasse. 

Vereinsvorsitzender  legte  die  BaarbeBtände  auf.  Es  ergab  sich 
hiernach  ein  Vermögensbestand  von  1738  25  ^j,  welcher  im  Betrage 

von  1386  Jl  theils  auf  der  Sparkasse  zu  Eisenach,  tlieils  auf  der 
Sparkasse  zu  Karlsruhe  angelegt,  während  die  Summe  von  352  dC  69  ^ 
an  Collegen  ausgeliehen  ist. 

Die  Zahl  der  Mitglieder  beträgt  18.  — Die  Neuwahl  der  Vorstandschatt 
erfolgte  durch  Acclamation.  Die  Vorstandschaft  besteht  für  das  Jahr 
1892/1893  aus 

Geometer  G.  Schnaubert,  Weimar,  Vorsitzender, 

Geometer  Kästner,  Eisenach,  Kassirer  — auch  für  die  Ver- 
sicherungs  - Abtheilung, 

Geometer  Holl,  Weimar,  Schriftführer, 

Steuerrevisious  - Assistent  Koch,  Neustadt  a.  d.  Orla,  stellvertr. 
Schriftführer. 


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224 


Vereinsangelegenheiten. 


Die  Mitglieder  der  Commission  in  der  Versichernngs-  Abtheilung 
setzen  sich  zusammen  aus: 

Geometer  Schnaubert,  Weimar,  Vorsitzender, 

Geometer  Kästner,  Eisenach,  Kassirer, 

Bezirkssteuer- Inspector  Stütz,  Weimar 
Steuerrevisions- Assistent  Ingber,  Eisenach  ! Beisitzer. 
Geometer  Brückner,  Eisenach 

Der  neu  gewählte  Kassirer,  College  Kästner  erhielt  vom  Vor- 
sitzenden die  Kasse  ausgereicht  und  wurde  derselbe  bei  dieser  Gelegenheit 
zur  Ausleihung  eines  kleinen  Darlehens  gegen  den  üblichen  Zinsfuss 
ermächtigt.  — Auch  auf  die  statutengemässe  Bestimmung,  wonach  dem 
Kassirer  gestattet  ist,  nur  bis  zur  Höhe  eines  Gesammtbetrages  von 
300  Mk.  Verausgabungen  aus  der  Vereinskasse  vorzunehmen,  während 
bei  einem  Mehrbeträge  die  Genehmigung  der  Commission  einzuholen 
ist,  wurde  der  Kassirer  besonders  aufmerksam  gemacht. 

Nach  Beendigung  des  länger  andauernden  Kassengeschäftes,  wobei 
zu  bemerken  ist,  dass  die  Rechnungslegung  pro  1891/92  demnächst  er- 
folgen wird,  kam  der  Vorschlag  der  Vorstandschaft  des  Deutschen 
Geometervereins,  wonach  in  diesem  Jahre  entweder  in  Eisenach,  Gotha 
oder  Cassel  und  zwar  am  5.  und  6.  August  eine  geschäftliche  Versammlung 
dieses  Vereins  abgehalten  werden  soll,  zur  Besprechung. 

Versammlung  einigte  sich  dahin  der  Vorstandschaft  des  D.  G.-V.  vorzu- 
schlagen, eine  Versammlung  in  Form  einer  Delegirtenversammlung  und 
zwar  bloss  mit  geschäftlicher  Tagesordnung  und  ohne  dass  der  Thüringer 
Geometerverein  mit  besonderen  Kosten  zu  dieser  Versammlung  in  Anspruch 
genommen  werde,  in  den  Tagen  am  6.  und  7.  August  d.  J.  in  Eisenach 
abzuhalten. 

Nach  eingenommenem  einfachen  Mittagsmahle  trennten  sich  die 
versammelten  Collegen  mit  dem  Wunsche  baldigen  frohen  Wiedersehens. 

Weimar,  im  Februar  1892.  G.  Schnaubert. 

Zur  Notiz:  Die  verehrlichen  Mitglieder  der  Versicherungs- Abtheilung 
werden  hiermit  ergebenst  ersucht,  die  fällig  werdenden  Prämiengelder 
nicht  mehr  nach  Karlsruhe  an  die  allgemeine  Versorgungsanstalt, 
sondern  an  den  derzeitigen  Kassirer  des  Thür.  Geom.-Vereins 
Herrn  Geometer  Kästner,  Eisenach, 
einsenden  zu  wollen. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen : Mittheilungen  über  die  Arbeiten  der  trigonometrischen 
Abtheilung  der  König!  Preussischen  Landesaufnahme  im  Jahre  1891.  — Der 
Mangel  an  Landmessern  in  der  preussischen  landwirthschaftlichen  Verwaltung. 
— Die  Verwendung  des  Höhenmessers  bei  den  Vorarbeiten  zum  Kostenanschlag 
in Zusammenlegungssachon,  von  Deubel. — Geodätischer  Unterricht  für  Land- 
messer. — Kleinere  Mittheilungen : Karte  des  Deutschen  Reichs  in  074  Blättern 
und  im  Maassstabe  1 : 100000.  — Anzeige,  betreffend  die  von  der  Landes- 
aufnahme veröffentlichten  Messtischblätter  im  Maassstabe  1 : 25000.  — Blicher- 
schau:  Die  photographische  Messkunst  oder  Phutogrannnetrie,  Bildmesskunst, 
Phototopographic,  von  Franz  Sehiffner.  — Hydrographische  l’ebersichtskarte 
des  Königreichs  Württemberg  im  Maassstabe  1 : 000000.  Bearbeitet  von  Inspector 
C.  Regel  mann.  — Vereinsangelegenheiten. 


Verlag  von  Conrad  Witt  wer,  Stuttgart,  — Druck  von  Gebrüder  Jiiuecke  in  Hannover. 


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225 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  w.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  8.  Band  XXI. 

— 15.  April.  


Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich. 

Nacli  einem  Vorträge  bei  der  17.  Hauptversammlung  zu  llerlin  1891, 
von  C.  Steppes. 

1.  Einleitung. 

Der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  deutsche 
Reich  mit  seinen  Zugehörungen  hat  in  den  letzten  Jahren  eine  grosse 
Zahl  von  Besprechungen  hervorgerufen,  die  aber  — soweit  sie  dem  Ver- 
fasser bekannt  geworden  — die  reichsgesetzliche  Einführung  des 
Grundbuches  in  das  Sachenrecht  entweder  gar  nicht  berühren  oder 
nur  nebenher  streifen.  Der  Verfasser  möchte  aber  durchaus  nicht 
den  Anschein  erwecken,  als  wolle  er  etwa  nur  aus  dem  letzteren 
Umstände  allein  das  Bedürfniss  und  die  Berechtigung  ableiten,  die 
Reihe  der  Kritiker,  welche  den  Entwurf  in  einer  oft  rücksichtslos 
abfälligen  Weise  begrüssen  zu  müssen  glaubten,  in  letzter,  nahezu 
bereits  verspäteter  Stunde  durch  ein  weiteres  Glied  zu  mehren. 

Verfasser  war  beauftragt,  der  17.  Hauptversammlung  des  Deutschen 
Geometer  - Vereins,  welche  im  Sommer  1891  zu  Berlin  tagte,  über 
.das  Grundbuch  im  Entwürfe  des  bürgerlichen  Gesetzbuches“  Vortrag 
zu  erstatten.  Dieser  Auftrag  veranlasste  die  — allerdings  entsprechend 
knapper  gegriffene  Abfassung  der  nachstehenden  Abhandlung.  Nur 
die  bei  jenem  Anlasse  auch  von  anderen  Berufsgenossen  ausgedrückte 
Hoffnung,  es  könnten  sich  die  Ausführungen  dieses  Vortrags  vielleicht 
doch  einer  näheren  Beachtung  in  den  für  die  endgiltige  Gestaltung 
des  Entwurfs  bezw.  der  Entwürfe  maassgebenden  Kreisen  zu  erfreuen 
haben,  ermuthigt  den  Verfasser,  mit  seiner  kleinen  Arbeit  vor 
den  Kreis  der  Oeff'entlichkeit  zu  treten,  keineswegs  aber  das 
Bestreben,  für  den  Pessimismus  unserer  Tage  ein  weiteres  Zeugniss 
abzulegen. 

1 F, 

Zeitschrift  für  Vermessungs  wesen.  1892.  Heft  8. 


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226 


Steppes.  Das  Grundbuch  ira  Entwürfe  eines  bürgerlichen 


Bis  zum  Erscheinen  der  Entwürfe  glaubte  auch  der  Verfasser,  der 
künftigen  Gestaltung  der  Sache  mit  ungetrübtem  Optimismus  entgegen- 
sehen zu  dürfen.  Und  schon  kurz  nach  Erlass  der  preussischen 
Grundbuchordnung,  im  Jahre  1875  anlässlich  eines  der  4.  Haupt- 
versammlung des  Deutschen  Geometer- Vereins  erstatteten  Vortrags 
über  den  Einfluss  der  Landesvermessungen  auf  das  deutsche  Immobilien- 
und  Hypotheken-Recht,  glaubte  selber  auf  Grund  der  geschichtlichen 
Entwickelung  des  deutschen  Sachenrechtes  mit  aller  Zuversicht  ver- 
heissen  zu  dürfen,  dass  das  künftige  Gesetzbuch  die  Lücken,  welche 
das  Sachenrecht  und  die  bestehenden  Grundbuchs- Einrichtungen  der 
einzelnen  deutschen  Staaten  bezüglich  der  consequenten  Durchführung 
des  Grundbuchprincipes  noch  offen  Hessen,  in  zuverlässiger  Weise 
schliessen  werde.  Leider  aber  musste  er  den  eben  erwähnten,  im 
Vorjahre  erstatteten  Bericht  mit  der  Erklärung  einleiten,  dass  sich 
jene  Verheissung  — so,  wie  der  Entwurf  des  bürgerlichen  Gesetz- 
buches und  der  Grundbuchsordnung  in  erster  Lesung  vorliegen  — 
seines  Erachtens  nicht,  mindestens  nur  in  sehr  beschränkter  und 
keineswegs  einwandfreier  Weise  erfüllt  habe. 

Dass  Mancher  geneigt  sein  wird,  diesem  Erachten  von  vornherein 
das  Anrecht  auf  Beachtung  und  Berechtigung  abzusprechen,  weil  der 
Verfasser  nicht  in  der  Lage  ist,  den  Nachweis  seiner  Zugehörigkeit 
zum  Kreise  der  zum  richterlichen  Amt  befähigten  Personen  ordnungs- 
gemäss zu  erbringen,  ist  sich  Verfasser  wohl  bewusst.  Schon  Mit ter- 
maier,  der  Nestor  der  deutsch  gesinnten  Rechtslehrer,  hat  ja  die 
Befähigung  der  Katasterbeamten  (weniger  allerdings  zur  Beurtheilung, 
wie)  zur  Verwaltung  des  Grundbuch-  und  Hypotheken  -Wesens  verneint, 
weil  denselben  die  erforderlichen  Rechtskenntnisse  fehlen.  Allein 
abgesehen  davon,  dass  für  die  von  Mittermaier  zu  jener  Verwaltung 
vorgeschlagenen  Gemeinde -Beamten  dieser  Einwurf  ebenso  gilt,  abge- 
sehen davon,  dass  jener  Ausspruch  aus  der  Zeit  stammt,  wo  die 
deutschen  Regierungen  noch  den  Gesammt- Begriff  desMessungs-  und 
Kataster- Wesens  in  Kettenziehen  und  Latten-Zählen  sahen  und  danach 
ihre  Anforderungen  an  die  Ausbildung  der  Katasterbeamten  bemaassen, 
Hessen  sich  ebenso  viele  Aussprüche  von  Autoritäten,  so  Goetze, 
Roscher  u.A.  dafür  an  führen,  dass  auch  die  Richter  selbst  nicht  die 
zur  Verwaltung  des  Grundbuchwesens  geeigneten  Organe  seien.  Es 
handelt  sich  aber  hier  garnicht  um  die  Verwaltung,  sondern  um  die 
Beurtheilung  der  fraglichen  Einrichtungen  und  in  dieser  Hinsicht  gilt 
wohl  der  Ausspruch  Mäscher ’s  (Das  deutsche  Grundbuch-  und  Hypo- 
thekenwesen S.  538),  wonach  „bei  der  rationellen  Einrichtung  des 
Hypothekenwesens“  (richtiger  des  Grundbuchs)  „keineswegs  juristische 
Kenntnisse  allein  maassgebend  sind.  Das,  worauf  es  neben  Kennt niss 
von  Recht  und  National-Oekonomie  bei  diesem  in  das  rein  praktische 
Leben  eingreifenden  Zweige  der  Rechtspflege  und  Volkswirthschaft 


Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


227 


ankommt,  besteht  vielmehr  darin,  die  Lehren  der  Geschichte  und 
Statistik  des  deutschen  Hypothekenwesens  zu  beachten  und  daraus 
die  Consequenzen  richtig  zu  ziehen.“ 

Auch  durch  den  allgemeinen  Hinweis  auf  die  Thatsache,  dass 
bei  der  zweiten  Lesung  der  Entwürfe  dem  Laienelement  durch  Bei- 
ziehung von  Männern  des  verschiedensten  Berufes  weitgehende  Be- 
rücksichtigung eingeräumt  wurde,  Hesse  sich  jener  Einwurf  wirksam 
bekämpfen. 

Indessen  glaubt  der  Verfasser  es  garnicht  noting  zu  haben,  seine 
Stellung  hier  durch  die  weitere  Ausspinnung  dieser  Gegeneinwände 
zu  stärken  und  zwar  deshalb,  weil  es  ihm  garnicht  einfällt,  in  der 
vorwürfigen  Frage  irgend  welche  neuen  Rechtstheorien  aufstellen  und 
deren  Uebernahme  in  das  Gesetz  verfechten  zu  wollen.  Im  Gegen- 
theil.  Das,  was  der  allgemeine  Theil  der  Motive  zum  Sachenrecht 
über  das  Ziel  und  die  Aufgabe  des  Gesetzes  ausspricht,  nimmt  der 
Verfasser  voll  und  ganz  an;  diese  Ausführungen  konnte  er  in  der 
Hauptsache  nur  mit  hoher  Befriedigung  begrüssen. 

Man  stösst  aber  auf  die  wenig  erfreuliche  Erscheinung,  dass  schon 
einzelne  Bestimmungen  des  Sachenrechts  und  des  Einführungsgesetzes 
jenen  Grundsätzen  der  allgemeinen  Motive  nicht  voll  entsprechen, 
dass  aber  insbesondere  der  Entwurf  der  Grundbuchordnung  und 
die  Motive  zu  selbem  sich  mit  jenen  Grundsätzen  in  einen,  vielleicht 
in  Folge  zwischenliegender  Wandlung  der  Ansichten  beabsichtigten, 
jedenfalls  aber  in  einen  sehr  augenfälligen  und  in  einen  der  Sache 
sehr  abträglichen  Widerspruch  setzen.  Während  es  die  allgemeinen 
Motive  (S.  16)  zum  Sachenrecht  als  Aufgabe  des  Gesetzes  bezeichnen, 
eine  positive  Einrichtung  zu  schaffen,  welche  die  Erkennbarkeit  des 
Rechtsstandes  jedes  einzelnen  Grundstückes  gewährleistet,  während 
diese  allgemeinen  Motive  (S.  19)  als  erste  Aufgabe  der  Bucheinrichtung 
die  Ermittelung  und  Feststellung  der  einzelnen  Grundstücke 
bezeichnen  und  (S.  21)  die  Herstellung  der  Bücher,  unter  Zugrunde- 
legung der  urkundlichen  Ergebnisse  der  Landesvermessung  verlangen, 
erklären  es  die  Motive  zur  Grundbuchordnung  (S.  34)  für  bedenklich, 
eine  reichsgesetzliche  Anforderung  in  dieser  letzteren  Richtung  zu 
stellen,  und  es  sind  in  der  That  die  Lücken,  welche  das  Einführungs- 
gesetz bezüglich  der  Erfassung  einzelner  sachenrechtlicher  Materien 
(und  damit  ungezählter  Grundstücke)  offen  lässt,  so  weite  und  insbe- 
sondere die  Bestimmungen  der  Grundbuchsordnung  über  die  Buch- 
einrichtung so  dürftige  und  dehnbare,  dass  man  an  deren  Stelle 
ebenso  gut  den  Einen  Satz  stellen  kann: 

Bezüglich  der  Ausdehnung  des  im  Sachenrecht  im  Allgemeinen 
festgehaltenen  Grundbuchsystems  auf  die  einzelnen  Kategorien  von 
Grundstücken,  wie  bezüglich  aller  Einzelheiten  der  Grundbucheinrichtung 
— damit  aber  leider  auch  bezüglich  der  gedeihlichen  Gestaltung  des 

15* 


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228  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Grundbuchs  für  den  Schutz  des  Grundeigenthums  — kann  jeder 
einzelne  deutsche  Staat  nach  wie  vor  thun,  was  ihm  beliebt. 

Dies  ist  aber  — und  dieses  Urtheil  darf  sich  jeder  Deutsche 
getrost  gestatten  — viel,  bedauemswerth  viel  weniger,  als  man  von 
einem  Gesetzbucbe  zu  erwarten  berechtigt  ist,  welches  sich  die  Regelung 
des  bürgerlichen  Rechtes  für  eine  geeinte  Nation  zum  Ziele  setzt. 
Es  ist  aber  auch  viel,  viel  zu  wenig,  als  dass  die  Ziele,  welche 
der  Gesetzentwurf  in  den  allgemeinen  Motiven  sich  selbst  gesteckt, 
auch  wirklich  erreicht  und  in  gedeihlicher,  eine  einheitliche  und  fort- 
schreitende Entwicklung  gewährleistender  Weise  sichergestellt  sein 
könnten. 

Thatsache,  durch  die  Erfahrungen  eines  Jahrhunderts  erhärtete 
und  in  den  Gesetzesmotiven  selbst  wiederholt  anerkannte  Thatsache  ist 
es  nun  einmal,  dass  die  Rechtsgrundsätze,  welche  der  Entwurf  an- 
genommen hat  und  nach  Lage  der  Dinge  auch  unausweichlich  an- 
nehmen muss,  ihre  Verwirklichung  im  praktischen  Leben  nur  mit 
Hilfe  der  Messungs-  und  Katastertechnik  finden  können.  Diese  Technik 
ist  ihrerseits  in  jahrhundertelanger  Entwicklung  zu  Grundsätzen  gelangt, 
ohne  deren  strengste  Beachtung  sie  nach  menschlichem  Urtheile  ihrer 
Aufgabe  unmöglich  gerecht  werden  kann.  Wenn  man  also  diese 
technischen  Grundsätze,  wie  es  namentlich  der  Entwurf  der  Grund- 
buchordnung thut,  verleugnet,  ja  ihnen  geradezu  ins  Gesicht  schlägt, 
dann  entzieht  man  den  aufgestellten  Rechtssätzen  selbst  den  Boden, 
auf  dem  sie  allein  gedeihen  können,  dann  täuscht  man  sich  selbst, 
dazu  aber  auch  alle  diejenigen,  welche  auf  die  Stichhaltigkeit  jener 
Rechtsgrundsätze  angewiesen  sind.  Schon  im  Jahre  1851  sprach  es 
die  hannoversche  Regierung  bei  ähnlichem  Anlasse  aus  (Mäscher, 
S.  643):  „So  lange  es  an  einer  sicheren  Grundlage  fehlt,  wird  das 
Publicum  sich  zwar  über  eine  Unzulänglichkeit  der  Einrichtung,  nicht 
aber  über  die  Täuschung  einer  begründeten  Erwartung  beklagen, 
wird  aber  der  Glaube  an  eine  gesicherte  Grundlage  durch  die  Gesetz- 
gebung geweckt,  so  setzt  sich  diese,  wenn  der  Glaube  getäuscht  wird, 
der  schwersten  Verantwortlichkeit  aus.“ 

Diese  Anschauungen  über  das  Grundbuch,  wie  es  durch  die  Ent- 
würfe geschaffen  werden  will,  auf  Grund  der  geschichtlichen  Ent- 
wicklung der  Rechtsverhältnisse  des  Grundeigenthums  und  der  an 
diese  Entwickelung  sich  knüpfenden  allgemeinen,  logisch  unbestreitbaren 
Erwägungen,  nicht  minder  aber  gerade  an  der  Hand  der  allgemein 
anerkannten  und  im  Gesetzentwürfe  selbst  bezw.  den  Motiven  zu 
selbem  proclamirten  Rechtssätze  zu  erhärten  und  im  Einzelnen  zu 
begründen,  gleichzeitig  aber  auch  die  Wege  wenigstens  anzudeuten, 
auf  welchen  bei  der  weiteren  Feststellung  der  Entwürfe  Abhilfe 
geschaffen  werden  könnte  und  sollte,  wird  Aufgabe  der  nachstehenden 
Erörterungen  sein. 


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Gesetzbuches  fiir  das  Doutsehe  Reich. 


229 


Der  Verfasser  stützt  sich  dabei,  was  die  juristische  Seite  des 
Gegenstandes  anlangt,  neben  den  Motiven  zum  sachenrechtlichen 
Abschnitt  des  Gesetzentwurfes,  zum  Einführungsgesetz  und  zur  Grund- 
buchordnung vielfach  auf  das  schon  oben  angegebene  Werk  von 
Dr.  H.  A.  Mäscher:  Das  deutsche  Grundbuch-  und  Hypotheken  wesen 
(Berlin  1869.  Verlag  von  Fr.  Kortkampf).  Dasselbe  mag  ja  vielleicht 
heute  vergessen  sein.  Allein  es  ist,  anlässlich  der  Behandlung  des 
Gegenstandes  auf  dem  II.  und  III.  Juristentage  und  zur  Zeit  heraus- 
gegeben, da  die  Einführung  des  Grundbuchs  im  norddeutschen  Bunde 
in  Frage  stand,  in  so  ausgiebiger  Weise  auf  die  grundlegende  Fach- 
literatur gestützt,  dass  dieses  Vorgehen  des  Verfassers,  eben  weil  er 
weit  entfernt  ist,  sich  die  volle  Beherrschung  der  mitspielenden 
juristischen  Theorien  zu  vindiciren,  wohl  gerechtfertigt  erscheint.  Das 
genannte  Quellenwerk  wird  im  weiteren  Verlaufe  lediglich  mit  „M.“ 
und  der  Seitenangabe  citirt  werden.  Auch  sei  bemerkt,  dass  einige 
aus  dem  Mäscher’ sehen  Quellenwerke  entnommene  Citate  mit  den 
Originalen  nicht  verglichen  werden  konnten. 


2.  Die  geschichtliche  Entwickelung  der  Grundbuchs- 
Einrichtung  und  die  Beziehungen  des  Vermessungswesen 
zu  dieser  Entwickelung. 

Um  die  Aufgaben,  welche  dem  modernen  Grundbuche  gestellt  werden 
müssen  und  die  .Anforderungen,  welche  an  dessen  Einrichtung  behufs 
Erfüllung  dieser  Aufgaben  zu  erheben  sind,  in  voller  Schärfe  zu  fassen, 
erscheint  es  zunächst  geboten,  die  geschichtliche  Entstehung  und  Weiter- 
bildung des  Grundbuches  wenigstens  in  den  markantesten  Zügen  in  aller 
Kürze  zu  verfolgen. 

Es  sei  also  zunächst  erinnert,  wie  es  zur  Zeit,  da  unsere  Voreltern 
zuerst  aus  dem  Dunkel  der  Geschichte  hervortreten,  zur  Zeit  also,  da 
die  Römer  ihre  ersten  Eroberungszüge  über  die  Alpen  unternahmen, 
persönliches  Sondereigenthum  im  heutigen  Sinne  überhaupt  nicht  gab. 
Bei  der  noch  geringen  Sesshaftigkeit  der  einzelnen  Volksstämme  wurden 
die  zum  Ackerbau  verfügbaren  und  bestimmten  Gründe  unter  die  freien 
und  wehrfähigen  Stammesgenossen  vertheilt  und  zwar  durch  Verloosung. 
Immerhin  musste  schon  damals  solche  Erwerbung  des  Grundeigenthums 
unter  öffentlicher  Autorität  und  Genehmigung  in  der  Versammlung  der 
Gemeinde,  welche  als  die  wahre  Eigenthümerin  des  gesammten,  von  ihr 
in  Benutzung  genommenen  Grund  und  Bodens  galt,  erfolgen. 

Erst  nach  dem  Zusammenbrnch  der  Römerherrschaft,  als  die  Franken 
nach  Unterwerfung  anderer  deutscher  Stämme  zur  Herrschaft  gelangten, 
als  die  Züge  der  deutschen  Völker  aufhörten  und  neues  Leben  in  den 
alten  Wohnstätten  und  den  wieder  auf  lebenden  Römercolonien  erblühte, 
entwickelte  sich  an  diesen  Orten,  an  den  erstehenden  königlichen  Pfalzen, 


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230  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Bischofssitzen  und  Klosterorten  ein  reger  Verkehr,  der  unter  Einwirkung 
römischer  Begriffe  zu  einer  schärferen  Trennung  des  öffentlichen  vom 
Privateigenthume  führte.  Dazu  erlangte  mit  der  grösseren  Sesshaftigkeit 
der  Erbgang  als  Erwerbsart  erhöhte  Bedeutung,  so  dass  gegen  Ver- 
äusserungen,  welche  unter  der  noch  immer  herrschenden  rohen  Natural- 
wirtschaft ohnedem  selten  waren,  den  nächsten  Erben  ein  Widerspruchs- 
oder Vorkaufsrecht  zugestanden  wurde. 

Auch  in  dieser  Periode  aber,  als  der  ersten,  in  welcher  von 
persönlichem  Grundeigenthum  die  Rede  sein  kann,  musste  jede  Erwerbung 
von  Grund  und  Boden,  an  den  sich  die  wichtigsten  politischen  Rechte 
und  Pflichten  knüpften,  öffentlich  erkennbar  gemacht  werden.  Anfangs 
geschah  dies  vor  den  Gauversammlungen  der  freien  Grundbesitzer, 
später,  als  die  Handhabung  des  Rechtes  Namens  der  Gemeinde  an  die 
Schöffengerichte  übergegangen  war,  vor  diesen.  Solchen  öffentlichen 
Act  der  Eigenthumsübertragung  nannte  man  die  Auflassung  (üplate), 
Verlassung,  Willigung.  Sie  war,  wenn  ohne  Einspruch  erfolgt,  gegen 
alle  Anfechtung  dritter  sichergestellt.  (Vergl.  M.  S.  44—46.) 

Im  Mittelalter  nahm  dann  bekanntlich  die  Auflassung  eine  andere 
Form  an.  Mit  der  steigenden  Einwohnerzahl  und  dem  häufigeren  Be- 
sitzwechsel hatte  sich  die  Auflassung  vor  der  versammelten  Gemeinde 
zunächst  in  den  Städten,  die  ja  zur  fraglichen  Zeit  das  öffentliche  Leben 
fast  ausschliesslich  repräsentirten,  in  eine  Verlautbarung  vor  dem  Rathe, 
der  Obrigkeit  für  Verwaltung  und  Rechtspflege,  verwandelt  und  mit  der 
Verbreitung  der  Schreibekunst  begann  man  den  Hergang  gleich  allen 
gerichtlichen  Verhandlungen  in  die  Stadtbücher  einzutragen.  Mit  derZeit 
fing  man  dann  an,  die  häufiger  werdenden  Besitzveränderungen  auch  in 
besondere  Eigenthumsbücher  Uberzutrageu,  und  da  man  sich  überzeugte, 
dass  die  von  der  öffentlichen  Behörde  vollzogene  Eintragung  dieselbe 
Wirkung  des  Rechtsschutzes  hatte,  wie  die  frühere  Auflassungsform,  so 
wurde  bald  die  Eintragung  im  Buche  als  das  Wesen  der  Auf- 
lassung aufgefasst.  (M.  S.  54.) 

So  entstanden  schon  vom  11.  Jahrhundert  ab  in  den  deutschen 
Städten  wirkliche  Grundbücher  und  haben  sich  dort  — und  zwar  nicht 
nur  in  Städten,  wie  Hamburg,  Bremen  und  Lübeck,  die  ihre  politische 
Selbständigkeit  bis  zum  heutigen  Tage  gewahrt  haben,  sondern  auch 
anderwärts  z.  B.  in  München  durch  alle  politischen  Stürme  und  mitten 
im  Kreise  ihrer  von  den  bedeutsamsten  Rechtsumbildungen  betroffenen 
Umgebung  bis  heute  erhalten.  Es  ist  das  aber  nicht  reiner  Zufall. 
Ein  wesentlicher  Unterschied  hatte  sich  mit  Festigung  des  Sondereigenthums 
zwischen  diesen  bücherlichen  Auflassungen  und  den  altdeutschen  Auf- 
lassungen in  der  Volksgemeinde  immerhin  eingestellt.  Bei  letzteren  war 
gemeinhin  der  Umfang  des  Rechtsobjectes  der  gleiche  oder  doch  ein  an 
sich  feststehender.  Bei  den  fraglichen  Bucheinträgen  aber  handelte  es 
sich  in  erster  Linie  auch  um  Feststellung  des  Rechtsobjectes.  Dem 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


231 


Umstaude,  dass  in  den  Städten  einerseits  Umfang  und  Grenzen  der 
einzelnen  Grandstücke  vorwiegend  durch  hervortretende  äussere  Merkmale 
ausser  Zweifel  gestellt  sind  und  dass  andererseits  die  Strassen-  und 
Herbergsnamen  oder  sonstige  polizeiliche  Einrichtungen  ein  Mittel  dar- 
boten, die  einzelnen  Rechtsobjecte  in  zweifelsfreier  Weise  zu  bezeichnen 
und  damit  unter  sich  zu  unterscheiden,  war  es  daher  zu  danken,  dass  mau 
in  den  Städten  von  Anfang  an  und  durch  lange  Jahrhunderte  hindurch 
flir  die  wirksame  Führung  der  Eigenthumsbücher  eine  genügende  Unter- 
lage be8ass.  Dieser  Umstand  zunächst  erklärt  ihre  frühzeitige  Entstehung 
und  ihren  dauernden  Fortbestand  in  den  Städten. 

Draussen  im  Lande  nahmen  die  Dinge  einen  wesentlich  anderen 
oder  doch  wesentlich  langsameren  Verlauf.  Kaum  war  der  allmähliche 
Hergang,  wonach  der  — lange  Zeiten  mehr  als  berechtigter  Niessbrauch 
an  dem  formell  für  Gemeindeeigen  geltenden  Grund  und  Boden 
betrachtete  — Besitz  sich  zu  wirklichem  privaten  Grundeigenthum  um- 
bildete, in  das  öffentliche  Leben  und  Rechtsbewusstsein  Ubergegangen, 
als  der  Feudalismus  sich  breit  zu  machen  begann  und  mit  rasch 
wachsender  Gewalt  den  gemeinen  Mann  seinem  Drucke  unterwarf.  Unter 
seiner  Herrschaft  konnte  es  auch  nicht  dazu  kommen,  dass  Einrichtungen 
getroffen  worden  wären,  welche  eine  sachgemässe  und  zuverlässige 
Buchung  der  Eigenthumsrechte,  wie  in  den  Städten  hätten  verbürgen 
können. 

Dazu  kam,  dass  allmählich  die  Schöffen  immer  mehr  durch  gelelirte 
Juristen  verdrängt  wurden,  die  an  den  Hochschulen  neben  dem  canonischen 
nur  das  römische  Recht  sich  angeeignet  hatten,  so  dass  gegen  die  Vorliebe 
des  neben  der  Geistlichkeit  immer  mehr  an  Einfluss  gewinnenden  Richter- 
standes für  das  römische  Recht  die  — mehr  auf  dem  Herkommen,  als 
auf  geschriebenen  Formen  beruhenden  — deutschen  Rechtsbegriffe  immer 
mehr  verblassten.  So  konnte  es  nicht  ausbleiben,  dass  der  Begriff  der 
altdeutschen  Auflassung  immer  mehr  der  Anschauung  des  römischen 
Rechtes  weichen  musste,  dass  Eigenthum  durch  Vertrag  und  Tradition 
übertragen  werde. 

An  Stelle  der  öffentlichen  und  mündlichen  Auflassung  trat  also  auch 
hier  das  Protokolliren  der  Verträge,  die  von  den  Gerichten  confirmirt 
und  in  die  sogenannten  Contractenbücher  eingetragen  wurden.  An  sich 
hätte  das  gerade  noch  nicht  zum  schlimmsten  führen  müssen.  Zufällig 
waren  die  alten  Römer,  die  bekanntlich  auch  schon  ihren  Giftbaum 
hatten  und  den  Liegenschaftenverkehr  mehr  auf  dem  Fusse  des  Börsen- 
geschäftes betrieben,  in  Rücksicht  auf  die  Verkehrsverhältnisse  dazu 
gelangt,  die  Tradition  angesichts  des  Objectes  durch  rein  formelle  Acte 
zu  ersetzen.  Der  Schwerpunkt  lag  also  immerhin  in  dem  gerichtlich 
eingetragenen  Vertrage.  Man  wäre  daher  wohl  ebenso  wie  in  einzelnen 
Städten  dazu  gelangt,  die  bücherliche  Eintragung  als  genügenden  Ersatz 
der  altdeutschen  Auflassung  zu  betrachten  bezw.  zu  gestalten,  wenn  nur 


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232  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

die  sonstigen  Voraussetzungen  dazu  in  gleicher  Weise  überall  vorhanden 
gewesen  wären.  Allein  es  fehlte  an  Mitteln  zu  einer  zuverlässigen 
Darstellung  des  Grundbesitzes,  man  gelangte  daher  auch  nur  ausnahms- 
weise zur  Anlegung  besonderer  Eigenthumsbllcher,  es  entstanden  viel- 
mehr, da  in  die  Contractenbücher  Verträge  jeder  Art  eingetragen  wurden, 
ganze  Bibliotheken  von  Folianten,  in  denen  sich  Niemand  zurecht  zu- 
finden wusste.  So  war  der  Grundeigenthümer,  der  in  die  Lage  kam, 
seinen  Besitz  ganz  oder  theilweise  zu  veräussern  oder  der  Credit  be- 
anspruchen wollte,  auch  meist  ausser  Stande,  sich  als  wahren  Eigenthümer 
zu  legitimiren.  Die  ganze  Thätigkeit  der  Gerichte  schien  in  erster  Linie  den 
Zweck  zu  haben,  die  Kasse  des  Patrimonialherm  zu  füllen  (M.  S.  91), 
und  zur  Zeit  da  während  und  nach  dem  dreissigjährigen  Kriege  der 
deutsche  Reichswirrwarr  den  Höhepunkt  erreicht  hatte,  stand  auch  die 
deutsche  Rechts-  und  Creditlosigkeit  in  ihrem  Gipfel. 

Im  Volke  selbst  aber  war  die  Anhänglichkeit  an  die  altheimischen 
Rechtsgebräuehe  niemals  ganz  erloschen.  Jedenfalls  fühlte  man  in 
demselben  Maasse,  als  nach  dem  dreissigjährigen  Kriege  Ordnung 
und  Stetigkeit  in  das  öffentliche,  wie  in  das  Erwerbsleben  mälig  zurück- 
kehrten,  das  Bedürfniss,  das  Grundeigenthum  durch  einen  systematischen 
Nachweis  der  Besitzthümer  zu  befestigen  und  zu  stutzen.  Ein  Mittel, 
diesen  Nachweis  in  dauernder  und  zuverlässiger  Weise  zu  erbringen, 
konnte  man  nur  in  der  geometrischen  Aufnahme  der  Grundstücke  er- 
blicken und  so  wurde  denn  schon  gegen  Ende  des  17.  und  im  18.  Jahr- 
hundert — , bevor  noch  von  oben  herab  die  alten  deutschrechtlichen 
Einrichtungen  sich  wieder  einer  grösseren,  zunächst  durch  Errichtung 
von  Lehrstühlen  für  deutsches  Recht  an  den  Hochschulen  (zuerst  in 
Wittenberg  1707)  sich  äussernden  Beachtung  zu  erfreuen  hatten,  — in 
einzelnen  deutschen  Reichsgebieten,  deren  es  ja  damals  noch  ungezählte 
gab,  zur  geometrischen  Aufnahme  der  Grundbesitzungen  und  Gemeinde- 
markungen geschritten.  Nachdem  so  die  Messkunst,  die  durch  Jahrhunderte 
hindurch  in  den  Schulen  und  Klöstern  als  vorwiegend  theoretische 
Wissenschaft  ihr  ziemlich  kümmerliches  Dasein  gefristet,  zur  praktischen 
Verwerthung  einmal  wieder  Ubergeführt  war,  schritt  man  auch  in  immer 
umfangreicherem  Maasse  zu  ihrer  Ausnutzung.  So  ist  die  Idee  der  all- 
gemeinen Landesvermessungen  zur  Entstehung  und  immer  ausgedehnteren 
Verwirklichung  gelangt. 

Es  würde  zu  weit  führen,  die  Geschichte  der  deutschen  Landes- 
vermessungen hier  im  Einzelnen  näher  verfolgen  zu  wollen.  (M.  vergl. 
Dr.  W.  Jordan  und  C.  Steppes : das  deutsche  Vermessungswesen.  2 Bände. 
Stuttgart  bei  Konrad  Wittwer.  1882.)  Es  will  also  nur  darauf  hingewiesen 
werden,  dass  die  hervorragendsten  Männer  in  den  einzelnen  deutschen 
Staaten  der  Verwirklichung  des  Landesvermessungsgedankens  ihr  Interesse 
und  ihre  hingebende  Mitwirkung  geliehen  haben  und  dass  sich  so, 
insbesondere  im  Laufe  unseres  Jahrhunderts  für  das  Grundprincip  der 


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Gesetzbuches  fiir  das  Deutsche  Reich. 


233 


Durchführung  feste  Normen  gebildet  haben,  die  heute  in  ihren  Haupt- 
zttgen  als  allgemein  anerkannt  gelten  müssen.  Und  es  erscheint  dies 
fltr  die  ganze  vorliegende  Frage  so  belangreich,  dass  nicht  darauf  ver- 
zichtet werden  kann,  die  Quintessenz  jener  Grundzüge  wenigstens  in 
gedrängtester  Kürze  hier  zusammenzufassen: 

Auf  Grund  eines  geodätisch  festgelegten  Netzes  hat  die  Landes- 
vermessung zunächst  die  — durch  äussere  Zeichen  verlässig  zu  be- 
zeichnenden — Umfangsgrenzen  jedes  einzelnen  Besitzstückes  zu  erfassen 
bezw.  die  zu  ihrer  Feststellung  nöthigen  und  erheblichen  Maasszahlen 
zu  gewinnen.  Das  Ergebniss  dieser  Messungen  wird  in  der  Grundkarte 
bildlich  dargestellt;  und  die  so  erhaltene  Uebersicht  Uber  die  Grund- 
stücke eines  bestimmten  Bezirks  bietet  alsdann  das  Mittel,  den  einzelnen 
Grundstücken  durch  ihre  fortlaufende  Nummerirung  ein  bestimmtes  zu 
ihrer  gegenseitigen  Unterscheidung  dienendes  Kennzeichen  sozusagen 
aufzudriicfcen  und  dieselben  dadurch  verkehrsfähig  zu  machen.  Der 
Inhalt  der  Karte  wird  sodann  in  einem  objectiven  (im  preussischen 
Kataster,  wie  in  den  deutschen  Gesetzentwürfen  „Flurbuch“  genannten) 
Verzeichnisse  zusammmengestellt,  in  welches  zugleich  die  ein  für  allemal 
zu  bestimmten  Zwecken  ermittelten  Eigenschaften  der  Grundstücke,  wie 
Fläche,  Steuerquote  etc.  eingetragen  werden.  Daneben  erheischt  aber 
das  Bedürfniss  des  Verkehrs  und  der  Buchführung  auch  eine  specielle 
Zusammenstellung  der  Objecte,  welche  jedem  einzelnen  Besitzer  zugehören 
und  diese  bietet  die  Mutterrolle,  das  eigentliche  Kataster.  Beim  öffentlichen 
Gebrauche  werden  nun  allerdings  die  fertiggestellten  Ergebnisse  der 
Landesvermessung  in  umgekehrter  Ordnung  benutzt.  Wenn  danach  das 
Subjectiv  - Kataster  eine  erschöpfende  Uebersicht  zu  geben  hat,  wie  sich 
der  gesammte  Grundbesitz  des  Einzelnen  zusammensetzt  und  dagegen 
der  wesentliche  Zweck  des  Objectiv- Katasters  es  ist,  einmal  den  Gesammt- 
stand  eines  bestimmten  Bezirkes  auszuweisen,  namentlich  aber  als  Nach- 
schlagebuch  zu  dienen  darüber,  unter  welcher  Subjectivnummer  das 
einzelne  Object  zu  finden  ist,  und  so  auf  der  anderen  Seite  davor  zu 
schützen,  dass  ein  und  das  nämliche  Object  zwei  verschiedenen  Besitzern 
zugeschrieben  werde,  so  darf  doch  nie  vergessen  werden,  dass  zu  beiden 
als  unerlässlicher  Commentar  die  Grundkarte  gehört.  Denn  beide  müssen 
sich  begnügen,  die  einzelnen  Objecte  durch  ein  äusseres  Zeichen  zu  be- 
zeichnen; darüber  aber,  was  unter  diesen  äusseren  Zeichen  zu  verstehen 
sei,  kann  nur  die  Grundkarte  Aufschluss  geben. 

In  der  That  haben  sich  die  hervorragendsten  Männer,  und  zwar 
nicht  allein  Geodäten,  sondern  vorzugsweise  auch  rechtsgelehrte  Volks- 
wirte und  Staatsmänner  dahin  ausgesprochen  und  das  praktische  Leben 
hat  es  in  der  augenfälligsten  Weise  erwiesen,  dass  nur  ein  nach  den 
dargelegten  Grnndprincipien  angelegtes  Kataster  eine  erschöpfende  und 
onter  der  für  jedes  Menschenwerk  geltenden  Einschränkung  richtige 
Darstellung  des  gesammten  Grundbesitzes  zu  geben,  und  sofern  sie 


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234  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

in  gleichem  Sinne  weitergeführt  wird,  allein  stetige  Ordnung 
und  Sicherheit  in  die  Buchführung  Uber  den  Grundbesitz  — welchem 
Zwecke  diese  auch  immer  dienen  möge,  — zu  bringen  und  zu  erhalten 
vermag.  Erklärlicher,  wenn  auch  höchst  bedauerlicher  Weise  ist  diese 
Ueberzeugung  in  ihrer  vollen  Schärfe  und  in  allen  ihren  Consequenzen 
nirgends  oder  doch  fast  nirgends  von  Anfang  an  zu  Tage  getreten. 
Man  hat  dies  aber  theuer  genug  bezahlen  müssen.  Millionen  und 
abermals  Millionen  sind  — bezeichnend  genug  selbst  in  Staaten,  wo  man 
das  Kataster  zunächst  lediglich  als  Grundlage  einer  gleichmässigen  und 
gerechten  Besteuerung  des  Grundbesitzes  verwerthete,  — ausgegeben 
worden,  um  Erneuerungen  und  Ergänzungen  durchzuführen,  wo  und  soweit 
man  sich  anfangs  mit  Halbheiten  durchzuhelfen  versucht  hatte.  Und  wo 
man  sieh  heute  noch  der  Einsicht  von  der  Richtigkeit  jenes  Satzes  ver- 
schliessen  zu  dürfen  glaubt,  da  werden  auch  jetzt  und  auch  künftig 
noch  immer  neue  Summen  durch  das  alte  löchrige  Sieb  geworfen. 

Nun  sind  es  zwar  nur  wenige  und  vorwiegend  kleinere  deutsche 
Staaten,  wie  z.  B.  Nassau,  Hessen,  Weimar,  (in  neueren  Jahrzehnten 
auch  Meiningen)  gewesen,  welche  mit  dem  direct  und  klar  ausgesprochenen 
Zwecke,  Grundbücher  von  auch  rechtlicher  Beweiskraft  herzustellen,  an 
das  Unternehmen  einer  Aufnahme  aller  Grundstücke  des  Landes  heran- 
getreten sind. 

Andererseits  ist  aber  gerade  in  den  Zeiten,  in  welchen  die  Idee 
der  allgemeinen  Landesvermessungen  zur  Reife  und  allmählichen  Verwirk- 
lichung gelangte,  auf  dem  fraglichen  Rechtsgebiete  eine  sehr  bedeutsame 
Wandlung  eingetreten,  die  allerdings  — aus  hier  nicht  näher  zu  er- 
örternden Gründen  — von  wirtschaftlichen  Rücksichten,  von  dem  Streben 
nach  Sicherung  und  damit  Hebung  des  Realcredits  ihren  Ausgang  nahm. 
Zum  Zwecke  solcher  Sicherung  und  Hebung  ist  nämlich  ungefähr  von 
der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  ab  — zuerst  im  brandenburgisch- 
preussischen  Staate  unter  dem  grossen  Kurfürsten  — die  Gesetzgebung 
der  meisten  deutschen  Staaten  für  die  Hypothek  zu  dem  Grundsätze  der 
deutschen  Auflassung  zurückgekehrt,  wonach  die  Erwerbung  des  durch 
die  Hypothek  gegebenen  beschränkten  bezw.  bedingten  Eigentumsrechtes 
öffentlich  verlautbart,  d.  i.  in  die  zu  diesem  Zwecke  angelegten  amtlich- 
öffentlichen Bücher  eingetragen  werden  muss  und  andererseits  durch 
diesen  Eintrag  gegen  jede  Anfechtung  Seitens  dritter  sichergestellt  ist. 

Zwar  ist  diese  Rechtsumbildung  fast  überall  ohne  directen  Zusammen- 
hang mit  den  Landesvermessungen  und  Katasteranlagen,  weil  ja  auch 
in  den  meisten  oder  doch  grössten  Staaten  zeitlich  vor  deren  Durch- 
führung erfolgt.  Die  Dringlichkeit  einer  gesunden  Gestaltung  des 
Hypothekenwesens  hätte  einen  so  langen  Aufschub,  wie  ihn  das  Zuwarten 
auf  die  Vollendung  einer  Landesvermessung  bedingt  hätte,  unmöglich 
geduldet.  Und  wenn  auch  mit  der  Aufhebung  der  Generalhypotheken 
und  der  Einführung  des  Princips  der  Specialität  in  die  meisten 


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Gesetzbuches  fiir  das  Deutsche  Reich. 


235 


Hypothekengesetze  das  Bedllrfniss  nach  einer  bestimmten  Bezeichnung 
der  Rechtsobjecte  sich  einstellte,  so  musste  und  konnte  man  sieh  dabei 
für  den  Anfang  mit  Nothbehelfen  insofern  durchwinden , als  bei  der 
damals  noch  durchweg  bestehenden  feudalen  Gebundenheit  der  Güter, 
in  deren  Folge  „der  Bauer  unter  beständiger  Controle  des  adeligen 
Gutsherrn  und  der  Beamten  stand,  die  ihn  bei  jeder  Veränderung  seiner 
Grundeigenthumsverhältnisse  controlirten“,  (M.  8.  127)  fast  ausschliesslich 
die  ganzen  ohnedem  gebundenen  Anwesen  in  Frage  kamen.  Sobald 
aber  irgendwo  eine  Landesvermessung  und  Katasteranlage  zu  Ende 
gedieh,  da  konnte  man  sich  freilich  der  Einsicht  nicht  verschliessen, 
welch  überaus  bequemes  und  zuverlässiges  Mittel  für  die  einfache  und 
stichhaltige  Führung  der  öffentlichen  Bücher  die  Landesvermessungs- 
Ergebnisse  darboten  und  so  stossen  wir  allenthalben  auf  die  Thatsache, 
dass  auch  da,  wo  andere  Zwecke  — vorwiegend  war  es  bekanntlich  die 
Regelung  der  Grundsteuer  — den  Anstoss  zur  Landesvermessung  ge- 
geben haben,  die  Buchführung  Uber  den  Realcredit,  wie  der  Liegcn- 
schaften-Verkehr  überhaupt  sich  der  Vermessungs- Ergebnisse  sofort  be- 
mächtigten. 

Es  lässt  sich  allerdings  nicht  gerade  behaupten,  dass  diese  letztere 
Thatsache  iu  den  für  die  Rechtsgestaltung  maassgebendsten  Kreisen 
sich  einer  besonderen  Beachtung  oder  gar  einer  die  Gesetzbildung  be- 
einflussenden Berücksichtigung  zu  erfreuen  gehabt  hätte  oder  auch  nur, 
dass  überhaupt  ihre  Tragweite  in  allen  juristischen  Kreisen  voll  gewür- 
digt worden  wäre.  So  glaubte,  noch  vor  dem  III.  Deutschen  Juristen- 
tage Bornemann  seine  Ansicht  von  der  Entbehrlichkeit  eines  Grundbuches 
durch  folgende  Sätze  begründen  zu  sollen  (M.  S.  542  u.  ff.),  die  wir 
um  deswillen  hier  anführen  und  in  Kürze  widerlegen  müssen,  weil  sich 
entgegen  den  Motiven  zum  Sachenrecht  diejenigen  zur  Grundbuchord- 
nung so  ziemlich  auf  den  gleichen  Standpunkt  stellen : „Allerdings  wird 
da,  wo  Grund-,  Lager-,  Saalbücher  und  dergl.  bestehen  oder  wo,  wie 
in  Bayern  eine  ursprünglich  im  Edictal- Verfahren  begonnene  und  dann 
mit  allen  Mitteln  der  Verwaltung  und  der  Technik  (?)  ohne  Rücksicht 
auf  Kosten  bis  ins  kleinste  Detail  durchgeführte  und  stets  auf  dem  lau- 
fenden erhaltene  Katastrirung  dem  Hypothekeninstitute  zur  Seite  steht, 
eine  grosse  Erleichterung  in  der  Arbeit  des  Hypothekenbeamten,  eine 
vermehrte  Sicherheit  in  seinen  Aufnahmen,  eine  sehr  erfreuliche  Verein- 
fachung seiner  Einträge  die  natürliche  Folge  sein;  aber  dass  dies  so 
sein  müsse,  um  irgend  eine  wesentliche  Aufgabe  des  neuen  Hypotheken- 
wesens zu  lösen,  oder  auch  nur  besser  zu  lösen,  das  lässt  sich  durchaus 
nicht  behaupten.“ 

„Gerade  darin,  dass  das  bayrische  Hypothekengesetz  dieses  Mittels 
nicht  bedarf,  dass  es  ohne  Alterirung  der  übrigen  civilrechtlichen  Insti- 
tute und  Gesetze  lediglich  den  neuen  Begriff  der  Hypothek  (xat’  e£o£r,v) 
construirte  und  ein  ganz  selbständiges  Hypothekenrecht  mit  seinen 


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236  Steppe».  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

eigenen^ausreichenden  Einrichtungen  geschaffen  hat,  gerade  darin  dürfte 
sein  grösster  Vorzug  liegen;  vom  Standpunkte  der  Gesetzgebungskunst 
wenigstens  dürfte  dies  unbestritten  bleiben.  Es  erreicht  aber  dieses 
für  sich  abgeschlossene  Institut  seinen  Hauptzweck  vollkommen,  indem 
es  das  Hypothekenbuch  so  einrichtet,  dass  der  Gläubiger  durch  den 
Eintrag  in  dasselbe  ein  Realrecht  an  einer  bestimmten  unbeweglichen 
Sache  zur  Sicherheit  seiner  Forderung  erlangt  und  jeder  Gläubiger  und 
jeder  neue  Erwerber  des  Hypothekenobjects  aus  dem  öffentlichen  Buche 
ersehen  kann,  welche  Sicherheit  er  durch  dieses  Object  erhalte  und 
welche  Hypotheken  darauf  haften.“ 

„Die  im  bayrischen  Hypothekengesetze  bezüglich  des  Besitztitels 
und  des  speciellen  Hypothekenobjects  angeordneten  Einträge  sind  für 
den  Hypothekenzweck  vollkommen  ausreichend;  eine  vierzigjährige  An- 
wendung des  Gesetzes  hat  dies  bewährt  und  zwar  auch  da  und  zu 
einer  Zeit,  wo  das  Steuerkataster  noch  gänzlich  fehlte;  der  schlagendste 
Beweis  seiner  befriedigenden  Wirkung  liegt  darin,  dass  während  dieser 
langen  Zeit  und  sogar  auch  in  der  letzten  an  gesetzgeberischer  Thätig- 
keit  so  reichen  Periode  keine  Verbesserungsversuche  oder  auch  nur 
Abänderungsanträge  zu  diesem  Gesetze  aufgetaucht  sind.“ 

Diese  Aensserung  lässt  indessen  darauf  schliessen,  dass  ihrem  Ur- 
heber die  bayrischen  Verhältnisse  überhaupt  nur  vom  Standpunkte  der 
Gesetzgebungskunst  bekannt  gewesen  seien.  Wenige  Jahre  vor  Abgabe 
dieser  Aeusserung  hat  sich  das  bayrische  Justizministerium  ganz  anders 
ausgelassen.  Es  mögen  aus  diesem  — in  Jungermann’s  Handbuch,  Nach- 
träge S.  66,  dann  bei  Mäscher  S.  783  abgedruckten  — Erlasse  nur 
wenige  Sätze  hier  Platz  finden: 

„Dem  k.  Staatsministerium  der  Justiz  sind  neuerlich  über  die  Be- 
handlung des  Hypothekenwesens  und  den  Zustand  der  Hypothekenbücher 
bei  einem  sehr  grossen  Theile  der  Landgerichte  glaubhafte  Mittheilungen 
zugekommen,  w-elche  ein  höchst  unerfreuliches  Bild  von  diesem  für  die 
Wohlfahrt  des  Landes  so  wesentlichen  Institute  geben Hypotheken- 

protokolle ermangeln  nicht  nur  häufig  der  amtlichen  Fertigung,  sondern 
selbst  der  Unterschrift  von  Betheiligten.  Ihre  Redaction  ist  so  unklar 
und  unbestimmt,  dass  sie  mehrfache  Deutung  zulassen.  In  der  ersten 
Rubrik  der  Hypothekenfolien  ist  die  Bezeichnung  der  Objecte  oft  noch 
höchst  mangelhaft,  z.  B.  mit  der  Collectivbenennung : „Ein  Viertels,  halber, 
dreiviertels  Hof“  vorgetragen Hiedurch  wurde  besonders  in  den- 

jenigen Landestheilen,  wo  die  Zersplitterung  des  Grundbesitzes  weiter 
vorgeschritten  und  das  Steuerdefinitivum  erst  in  später  Zeit 
zurEinführunggelangt  ist,  unsägliche  Verw-irrung  geschaffen, 
so  dass  auch  bei  schärfster  Prüfung  die  Identität  verpfändeter  Objecte 
nicht  mehr  zweifellos  herzustellen  ist.“  U.  s.  f. 

Erwägt  man,  dass  die  getadelten  Collectivbenennungen  auch  in  den 
der  Instruction  zum  bayrischen  Hypothekengesetz  beigegebenen  Muster- 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


237 


einträgen  angewendet  sind  und  dass  wesentlich  bessere  Behelfe  „da 
und  zu  einer  Zeit,  wo  das  Steuerkataster  noch  gänzlich  fehlte“,  auch 
gar  nicht  möglich  waren,  so  wird  man  aus  dem  Erlasse  die  Berechti- 
gung zu  der  Behauptung  ableiten  dürfen,  dass  mit  Aufhebung  der  Ge- 
bundenheit der  Güter  und  dem  dadurch  herbeigeführten  lebhaften  Liegen- 
schaften-Verkehr  das  bayrische  Hypothekengesetz  nur  durch  die  — 
allerdings  ohne  ausdrücklichen  gesetzgeberischen  Act  erfolgte  — Fundi- 
rung  der  Buchführung  auf  das  Kataster  lebensfähig  erhalten,  dass  es 
nur  so  seinem  auch  von  Bornemann  anerkannten  Hauptzwecke,  dem 
Gläubiger  ein  Realrecht  an  einer  bestimmten  unbeweglichen  Sache 
sicherzustellen,  auf  die  Dauer  gerecht  werden  konnte.  Haben  sich  doch 
auch  in  negativer  Richtung  diese  Verhältnisse  auf  deutschem  Gebiete 
wirksam  erwiesen,  indem  beispielsweise  die  hannoversche  Regierung  in 
den  Motiven  zum  Hypothekengesetze  vom  14.  December  1864  erklärte, 
sie  habe  auf  die  Abschaffung  der  Generalhypotheken  und  Einführung 
des  Specialitäts-Principes  verzichten  müssen,  weil  eine  ein-  für  allemal 
feststehende  Eintheilung  der  ganzen  in  Betracht  kommenden  Grundfläche 
in  einzelne  Grundstücke  und  ein  rein  formelles  Merkmal  zur  Bezeichnung 
der  letzteren  nur  dann  vorhanden  sei,  wenn  man  genaue,  auf  Vermes- 
sung beruhende  Kataster  oder  vielmehr  Karten  habe.  (M.  8.  642.) 

Jedenfalls  hat  die  bei  Durchführung  der  Hypothekengesetze  ge- 
machte Erfahrung,  dass  die  Ergebnisse  der  Landesvermessungen  die 
Sicherheit  und  Einfachheit  der  Buchführung  wesentlich  zu  fordern  ge- 
eignet sind  dazu  beigetragen,  dass  die  Ueberzeugung  aisgemach  zum 
Durchbruche  kam,  wie  es  denn  doch  ein  grimmes  Unding  sei,  diese 
Buchführung  lediglich  zum  Schutze  der  Pfandrechte  zu  verwerthen  und 
so  dem  verpfändeten  Grundeigenthum  einen  grösseren  Schutz  angedeihen 
zu  lassen,  als  dem  nicht  verpfändeten.  Auf  Grund  dieser  Einsicht  aber  ist  — 
als  letzte  Phase  der  Entwicklung  vor  Aufstellung  der  Entwürfe  eines 
deutschen  Gesetzbuches  — im  Laufe  der  jüngsten  Jahrzehnte  auch  be- 
züglich des  Erwerbes  von  Grundeigenthum  die  altdeutsche  Auflassung, 
die  amtliche  und  öffentliche  Buchung  des  Eigenthumsübergangs  und  der 
rechtliche  Schutz  der  Buchvorträge  für  reichlich  vier  Ftinft-Theile  des 
deutschen  Gebietes  wieder  zur  Einführung  gelangt. 

Allerdings  ist  auch  bei  diesem  Vorgänge  die  Gesetzgebung  immer 
noch  zu  sehr  von  den  früheren  Vorstellungen  beherrscht  geblieben,  wo- 
nach sich  das  sachenrechtliche  Grundbuch  weniger  den  Schutz  des  Eigen- 
thums  um  seiner  selbst  willen  zum  Ziele  setzte,  als  vielmehr  in 
erster  Linie  dem  Realcredit  eine  kräftigere  Stütze  bieten  wollte.  Man 
konnte  sich  daher  auch  nicht  entschliessen,  die  bei  der  Katasterführung 
gemachten  Erfahrungen  rückhaltlos  anzuerkennen  und  für  die  Rechts- 
bildung zu  verwerthen  und  es  lassen  daher  die  in  den  einzelnen  Staaten 
für  die  Anlage  und  namentlich  für  die  Fortführung  der  Grundbücher  ge 


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238  Behren.  Die  Landmesser  im  Dienste  der  Stadt  Köln. 

troffenen  Einrichtungen  hier  mehr  dort  weniger,  durchschnittlich  aber 
ziemlich  viel  zu  wünschen  übrig. 

Im  weitaus  grössten  Theile  deutschen  Gebietes  ist  man  eben  bei 
Einführung  des  Grundbuchsystems  auch  jetzt  noch  nicht  von  dem  Be- 
streben ausgegangen,  die  kostspieligen  Landesvermessungen  ihrem  ober- 
sten Zwecke,  dem  Schutze  des  Grundeigenthums,  in  möglichst  ausgiebiger 
Weise  nutzbar  zu  machen.  Man  konnte  sich  zwar  der  Gewalt  der  That- 
sache  nicht  verschliessen,  dass  es  angesichts  der  eingetretenen  Verkehrs- 
freiheit  noth  wendig  sei,  von  der  nach  Bornemann  durch  die  Benutzung 
der  Parcellarkataster  gegebenen  grossen  Arbeitserleichterung  für  den 
Grundbuchrichter  und  Vereinfachung  der  Buchführung  Gebrauch  zu 
nehmen.  Aber  man  ging  dabei  nur  so  weit,  dass  der  Schein,  als  komme 
bei  der  Durchführung  des  Grundbuchsystems  der  Katastertechnik  kei- 
nerlei wesentlicher  Antheil  zu,  gewahrt  bleiben  konnte.  Im  Uebrigen 
sah  man  den  Hauptvortheil  der  Gesetzesreform  darin,  in  der  Autlassung 
eine  Form  der  Eigenthums-Uebertragung  wieder  aufgenommen  zu  haben, 
die  man  als  eine  „altdeutsche“  mit  Recht  bezeichnen  durfte  und  die 
den  Vortheil  bot,  für  die  Unantastbarkeit  der  Grundbucliseinträge  — 
sobald  sie  das  juristische  Grundbuch  ans  dem  Kataster  einmal  herüber- 
zunehmen  sich  veranlasst  gesehen  — eine  nach  der  juristischen  Doctrin 
unanfechtbare  Grundlage  abzugeben. 

(Fortsetzung  folgt.) 


Die  Landmesser  im  Dienste  der  Stadt  Köln. 


Die  Verwaltung  der  Stadt  Köln  ist  in  den  letzten  Jahren  bemüht 
gewesen,  durch  Regelung  der  Gehalts-  und  Anstellungsverhältnisse  die 
Zukunft  der  städtischen  Beamten  sicher  zu  stellen.  So  wurde  im  Jahre 
1886  der  Stadtverordneten -Versammlung  das  erste,  nach  dem  Vorgang 
anderer  grösserer  Städte  ausgearbeitete  Normal -Regulativ  für  die  Be- 
soldung der  städtischen  Beamten  zur  Genehmigung  vorgelegt,  welches 
allerdings  gegenüber  den  Besoldungssätzen  anderer  selbst  minder 
grosser  Städte  nicht  mustergültig  genannt  werden  konnte.  Es  bestand 
aus  9 Gehaltsklassen,  deren  zwei  erste  die  Stellen  des  Stadtempfängers, 
des  Rendanten  der  Armenverwaltung  und  des  Gartendirektors  umfassten. 
Dann  folgten  Sekretäre  erster,  zweiter  und  dritter  Klasse,  Bureau-  und 
Kassen-Assistenten  erster  und  zweiter  Klasse,  die  verschiedenen  Unter- 
beamten und  endlich  die  Marktaufseher.  Für  technische  Beamte  war 
in  diesem  Regulativ  keine  Fürsorge  getroffen;  eine  solche  erfolgte  erst 
durch  dessen  Ergänzung  unterm  17.  Juli  1888,  insofern  mehrere  tech- 
nische Beamte  und  Oberbeamte  definitiv  angestellt  und  für  dieselben 
besondere  Gehaltsklassen  vorgesehen  wurden.  Unter  anderen  wurde 


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Hehren.  Die  Landmesser  im  Dienste  der  Stadt  Köln. 


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der  Vorsteher  des  städtischen  Geometer-Bureaus  als  Stadtgeometer  mit 
3600  Mark  Gehalt  und  den  Competenzen  der  dritten  Gehaltsklasse 
(3000 — 4000  Mark)  angestellt.  — 

Ein  vollständig  neues  Regulativ  erschien  sodann  unterm  26.  Sept- 
tember  1889.  Dasselbe  umfasste  sämmtliche  Beamtenstellen  mit  Ein- 
schluss der  Beigeordneten;  die  Gehaltsklassen  waren  von  9 auf  16  er- 
höht. Zur  7.  Gehaltsklasse  (Anfangsgehalt  3000  Mark,  Alterszulage 
(von  4 zu  4 Jahren)  200  Mark,  höchstes  Gehalt  4000  Mark)  gehörte 
der  Stadtgeometer;  zur  8.  Klasse  (Anfangsgehalt  2500  Mark,  Alters- 
zulage (von  4 zu  4 Jahren)  200  Mark,  höchstes  Gehalt  3500  Mark) 
die  Landmesser. 

Das  neueste  Regulativ  ist  vom  3.  bezw.  10.  December  1891.  Der 
Stadtgeometer  gehört  darnach  zur  6.  Gehaltsstufe  (Anfangsgehalt 
3500  Mark,  Alterszulage  (von  3 zu  3 Jahren)  300  Mark,  höchstes 
Gehalt  5300  Mark);  die  Landmesser  dagegen  gehören  zur  8.  Stufe 
(Anfangsgehalt  2500  Mark,  Alterszulage  (von  3 zu  3 Jahren)  200  Mark, 
höchstes  Gehalt  3900  Mark. 

Leider  kann  an  dieser  Stelle,  wenn  auch  erfreulicherweise  in  den 
meisten  Klassen  eine  erhebliche  Aufbesserung  der  Gehaltssätze  zu 
constatireu  ist,  die  Thatsache  nicht  unerwähnt  gelassen  werden,  dass 
auch  dieses  neueste  Regulativ  augenscheinlich  nicht  ganz  frei  von  Will- 
kürlichkeit  ist.  Welcher  Grund  könnte  sonst  vorliegen,  die  Landmesser 
z.  B.  mit  den  Bauassistenten  3.  Klasse  auf  gleiche  Stufe  zu  stellen, 
während  sic  nach  dem  Regulativ  von  1889  wenigstens  noch  mit  den 
Bauassistenten  2.  Klasse  rangirteu?!  — Wenn,  was  doch  wohl  anzu- 
nehmen, die  Landmesser  im  Dienste  der  Stadt  Köln  wirklich  staatlich 
geprüfte  und  vereidigte  Landmesser  sind,  dann  ist  eB  schlechterdings 
unbegreiflich,  wie  man  dieselben  mit  technischen  und  anderen  Beamten 
ohne  wesentliche  wissenschaftliche  Vorbildung  auf  gleiche  Stufe  stellen 
kann.  Oder  wird  jetzt  etwa  in  Köln  von  Bauassistenten  3.  Klasse  eine 
höhere  wissenschaftliche  und  akademische  Vorbildung  verlangt?  — 
Dann  gebe  man  doch  diesen  Beamten  auch  eine  entsprechendere  Amts- 
bezeichnung:— die  Bezeichnung  Bauassistent  und  erst  recht  Bauassistent 
3.  Klasse  lässt  eine  höhere  Vorbildung  nicht  vermuthen. 

Auch  die  6.  Gehaltsstufe  des  neuen  Regulativs  bietet  Stoff  zu 
ähnlicher  Betrachtung.  Die  Bauassistenten  1.  Klasse  rangiren  darin 
vor  dem  Stadtgeometer,  welcher  das  letzte  Rad  am  Wagen  dieser 
Klasse  bildet.  Daraus  lässt  sich  wohl  entnehmen,  dass  auch  diese 
technischen  Assistenten  1.  Klasse  um  Haaresbreite  höher  geschätzt 
werden,  als  der  Vorsteher  des  Vermessungs-Bureaus  — eine  Thatsache 
die  wohl  ohne  Beispiel  dasteht  und,  wie  wir  glauben,  auch  ohne  innere 
Begründung  ist.  Was  sind  Bauassistenten  erster  Klasse?  — technische 
Beamte,  welche  — etwa  im  Besitze  des  Berechtigungsscheines  zum 
einjährig  freiwilligen  Militärdienst  — einige  Semester  an  einer  teeh- 


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Behren.  Die  Landmesser  im  Dienste  der  Stadt  Köln. 


nischen  Hochschule  hospitirt  haben.  Das  ist  wenigstens  so  durch- 
schnittlich das  Bildungs-Niveau  der  technischen  Assistenten  höherer 
Ordnung  und  in  Köln  wird  es  nicht  anders  sein.  Liegt  nun  ein  recht- 
licher Grund  vor,  solche  Beamten  den  Landmessern  vorzuziehen,  deren 
Bildungsgang  — im  Gegensatz  zu  jenen  — staatlich  vorgeschrieben 
ist  und  erheblich  Uber  jenes  Ziel  hinausgeht?  Und  erst  recht  die  Bau- 
assistenten 2.  Klasse,  bei  welchen  man  sich  doch  auch  wohl  in  Köln 
mit  einer  auf  der  Baugewerkschule  erworbenen  Vorbildung  begnügen 
wird.  Wenn  die  Bezahlung  der  Arbeit  eines  Standes  der  Maassstab 
seiner  Würdigung  ist,  dann  können  sich  die  technischen  Assistenten  im 
Dienste  der  Stadt  Köln  Uber  zu  geringe  Werthschätzung  jedenfalls 
nicht  beklagen ; sie  erreichen  dort  sicher  mehr  wie  in  jeder  anderen 
Stadt  und  im  Staatsdienste.  — Auch  lässt  sich  wohl  annehmen,  dass 
es  ihnen  an  warmer  Fürsprache  seitens  der  verschiedenen  Bauamts- 
vorsteher vor  Abfassung  des  neuen  Regulativs  nicht  gefehlt  hat.  — 
Wer  aber  nahm  sich  der  Landmesser  an?  — Wir  glauben  — Niemand; 
würden  es  aber  für  Recht  und  billig  gehalten  haben,  wenn  auch  diese, 
in  gleichem  Schritt  mit  den  Assistenten  2.  Klasse  der  Bauämter,  eben- 
falls in  die  7.  Stufe  des  neuen  Regulativs  aufgerttckt  wären  (Anfangs- 
gehalt 3000  Mark,  Alterszulage  (von  3 zu  3 Jahren)  200  Mark,  höch- 
stes Gehalt  4400  Mark),  sie  würden  denn  auch  im  Gehalte  den  Land- 
messern im  Staatsdienste  so  ziemlich  gleichstehen,  während  sie  jetzt 
immerhin  noch  um  den  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  hinter 
diesen  Zurückbleiben.  — Es  dürfte  Übrigens  zum  Schlüsse  nicht  uninteres- 
sant sein  zu  vergleichen,  welche  Beamtenstellen  zur  6.,  7.  und 
8.  Stufe  gehören;  man  möge  dann  selbst  urtheilen,  ob  vorstehende 
Auslassung  und  der  Wunsch  nach  Abänderung  berechtigt  ist.  — Es 
gehören  zur  6.  Stufe:  Brandmeister,  Armen- Apotheker,  Friedhofs- 

Inspector,  Director  des  statistischen  Bureaus,  Rendant  des  Einziehungs- 
amtes , die  Assistenten  1.  Klasse  der  Bauämter,  Baubeamter  der 
Armenverwaltung,  Stadtgeometer.  Zur  7.  Stufe:  Secretaire  1.  Klasse, 
Standesbeamter  von  Altköln,  Verwalter  des  Bürgerhospitals,  Vorsteher 
des  Waisenhauses,  der  Leihanstalt,  des  Schlacht-  und  des  Viehhofes, 
Erster  Kassirer  der  Stadtkasse  und  der  Sparkasse,  die  Kontroleure 
der  beiden  Kassen,  Assistenten  2.  Klasse  der  Bauämter,  Heizingenieure, 
Marktinspector,  Vorsteher  der  Zahlstellen.  Zur  8.  Stufe:  Verwalter 

des  Invalidenhauses,  des  Barackenhospitals,  Secretaire  2.  Klasse,  Calcula- 
toren  1.  Klasse,  Landmesser,  Oekonom  der  Armenverwaltung,  2.  Thier- 
arzt, Thierarzt  für  Trichinenschau,  Nachtwachtinspector,  Telegraphen- 
Mechaniker,  Hülfsarbeiter  im  Kunstgewerbemuseum,  Kassirer  der  Leih- 
anstalt, Controleure  der  Leihanstalt  und  des  Einziehungsamtes,  Kassen- 
buchhalter 1.  Klasse,  Bauassistenten  3.  Klasse,  erster  Obergärtner. 

Köln  gehört  zu  den  Grossstädten;  und  da  bekanntlich  die  kleineren 
Provinzialstädte  ihre  Verfassung  und  Geschäftspraxis  nach  Muster 


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Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses.  241 


der  Grossstädte  einzurichten  pflegen,  so  liegt  es  nahe,  dass  auch  jemand 
ausserhalb  des  Weichbildes  der  Stadt  Köln  ein  Interesse  daran  haben 
kann,  das  neue  Gehaltsregulativ  der  Stadt  Köln  mustergültig  in  jeder 
Beziehung  zu  sehen.  Wir  erwähnen  dies  nur  so  nebenbei,  nötigenfalls 
zu  Nutz  und  Schutz  unserer  stadtkölnischen  Collegen,  welche,  wie  wir 
hiermit  ausdrücklich  erklären,  sammt  und  sonders  an  dieser  Auslassung 
unbetheiligt  sind. 

Hoffentlich  kommt  die  Verwaltung  der  Stadt  Köln  recht  bald  zu  der 
Ueberzeugung,  dass  sie  mit  ihrem  neuesten  Regulativ  die  Landmesser 
gegenüber  den  Bauassistenten  1.,  2.  und  3.  Klasse,  etwas  zu  sehr  be- 
nachtheiligt  hat  und  bringt  auch  diesen  die  Werthschätzung  entgegen, 
welche  sie  vermöge  ihrer  Vorbildung  und  socialen  Stellung  mit  Recht 
wohl  beanspruchen  können. 

M.  Gladbach,  December  1891.  Behren. 


Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordneten- 
hauses über  den  Entwurf  des  Staatshaushaltes 
für  189293. 

Im  Anschlüsse  an  die  im  6.  Hefte  bereits  gebrachten  Mittheilungen 
entnehmen  wir  weiteres  dem  stenographischen  Berichte,  zunächst  Uber 
die  Berathung  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung  die  folgende  Rede 
des  Herrn  Abgeordneten  Sombart.*) 

Abgeordneter  So  mb  art:  Meine  Herren,  ich  möchte  einen  anderen 
Gegenstand  zur  Sprache  bringen  und  zunächst  dem  Herrn  Minister  der 
öffentlichen  Arbeiten  meine  Genugthuung  darüber  aussprechen,  dass  er 
sowohl  in  der  vorigen  Woche  bei  der  Berathung  des  Reichseisenbahn- 
etats im  Reichstage,  als  auch  vorgestern  in  diesem  Hohen  Hause  erklärt 
hat,  dass  er  in  der  Ausbildung  der  im  Capitel  23  Titel  1 aufgcfülirten 
höheren  Beamten  eine  Lücke  entdeckt  habe,  und  dass  er  bereit  sei, 
diese  Lücke  auszufüllen,  und  zu  diesem  Behüte  eine  Kommission  bereits 
eingesetzt  habe.  Meine  Herren,  ich  möchte  dem  entsprechend  den  Herrn 
Minister  auf  Titel  2 aufmerksam  machen,  wo  in  einem  Gesammtbtindel 
drei  Kategorien  von  Beamten  — wenn  ich  nicht  irre,  320  — zusammen- 
gefasst sind  unter  dem  Namen  „technische  Eisenbahnsecretaire.“  Diese 
Herren  bestehen  zu  etwa  einem  Drittel  nach  eingezogenen  Informationen 
aus  rund  100  Eisenbahnsecretairen,  die  sich  mit  Vermessungen  beschäftigen, 

*)  Einem  Wunsche  unseres  hochverehrten  Ehrenmitgliedes,  Herrn  Landtags- 
abgeordneten Sombart,  entsprechend,  theilcn  wir  bei  dieser  Gelegenheit  mit, 
dass  sich  selber  zu  dem  Wunsche  gonöthigt  sieht,  ihn  mit  Einzelzuschriften  in 
Fachangelegenheiten  thunlichst  zu  verschonen,  da  er  nicht  in  der  Lago  ist, 
dieselben  einzeln  zu  beantwoiten. 

16 


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242  Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses. 

die  wir  Eisenbahnbaumesser  nennen  wollen,  zu  einem  Drittel  aus  Maschinen- 
techniken), zum  letzten  Drittel  aus  Bautechnikern.  Von  diesen  Beamten 
mittlerer  Kategorie,  die  als  sogenannte  „Zangen“  in  der  Industrie  be- 
zeichnet und  auch  gewiss  im  Staatsdienst  dazu  benutzt  werden,  vorzugs- 
weise zu  arbeiteu  und  vorzuarbeiten,  will  ich  einmal  die  Eisenbahnland- 
messer etwas  näher  ins  Auge  fassen. 

Bereits  im  Jahre  1878  und  zwar  am  19.  December  habe  ich  hier 
in  diesem  Hohen  Hause  den  Antrag  gestellt,  der  Annahme  fand  und 
dahin  ging,  eine  höhere  wissenschaftliche  und  technische 
Ausbildung  der  Feldmesser  — so  hiessen  damals  die  jetzigen 
Landmesser  — und  eine  Organisation  des  gesammten  öffent- 
lichen Verm essu ngswesens  herbeizufUhren. 

Infolgedessen  habe  ich  dann  eine  Denkschrift  ausgearbeitet  und 
dem  Königlichen  Staatsministerium  unter  dem  1.  Apiil  1879  überreicht, 
dabei  aber  den  Wunsch  ausgesprochen,  man  möge  dieselbe  keinem 
Geringeren  als  dem  Generalfeldmarschall  Graf  v.  Moltke  zur  Begut- 
achtung unterbreiten.  Dieser  hohe  Herr  hat  dann  die  Güte  gehabt, 
sich  wohlwollend  Uber  dieselbe  auszusprechen,  und  das  Centraldirectorium 
der  Vermessung  unter  dem  Vorsitz  des  Generallieutenants  v.  Morosowitz 
mit  der  Begutachtung  dieser  Denkschrift  betraut.  Es  sind  in  tünf 
Sitzungen  die  Hauptmomente  hervorgehobeu,  und  es  würde  alles  zu 
meiner  Zufriedenheit  ausgefallen  sein,  wenn  nicht  in  Bezug  auf  die 
Organisation  des  öffentlichen  Vermessungswesens  von  einem  einzigen 
Mitgliede  dieser  Commission  aus  einer  Abtheilung  eines  Ministeriums, 
das  nicht  näher  zu  bezeichnen  ist,  ein  sogenannter  Ressortneid,  wie  das 
ja  so  oft  der  Fall  ist,  entstand  und  die  Sache  zu  Fall  brachte.  Also 
eine  Organisation  ist  nicht  eingetreten. 

Dahingegen  ist  unter  dem  4.  September  1882  ein  neues  Prüfungs- 
rcglemeut  erschienen,  und  nach  diesem  Reglement  sind  diejenigen  Candidaten 
der  Landmesskunst,  welche  dieses  Fach  ergreifen  wollen,  nach  einjähriger 
praktischer  Ausbildung  gehalten,  ein  zweijähriges  akademisches  Studium 
zu  absolviren,  und  zwar  entweder  an  der  hiesigen  landwirthschaftlichen 
Hochschule  oder  an  der  Akademie  in  Poppelsdorf. 

Es  war  nun  höchst-  interessant,  nach  8 Jahren  die  Resultate, 
welche  auf  diesen  Hochschulen  erzielt  worden  sind,  zu  erfahren.  Es 
fand  zufällig  am  1.  Juni  vorigen  Jahres  hier  in  Berlin  eine  Versammlung 
des  Deutschen  Geometervereins  statt,  in  welcher  die  beiden  Dozenten 
der  Geodäsie  der  gedachten  Hochschulen  Uber  die  Resultate  berichteten, 
die  sie  in  diesen  8 Jahren  erzielt  haben.  Da  stellte  sich  nun  bedauer- 
licher Weise  heraus,  dass  ein  Viertheil,  also  25  Procent,  der  400  hier 
in  Berlin  geprüften  Candidaten  nach  zweijährigem  Studium  durch 
das  Examen  gefallen  waren,  nach  den  weiteren  Ausführungen,  die  die 
Herren  machten,  vorzugsweise  aus  zwei  Gründen:  einmal,  weil  ihre 


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Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses.  243 

wissenschaftliche  Ausbildung  eine  mangelhafte  sei,  und  zweitens,  weil 
es  mit  der  Praxis  ebenso  stände. 

Was  die  wissenschaftliche  Ausbildung  anbetrifft,  so  sind  die  Candi- 
daten  verpflichtet,  ein  Zeugniss  der  Reife  für  die  Prima  eines  Gymna- 
siums oder  von  äqualstehenden  Anstalten,  also  eines  Realgymnasiums 
oder  einer  Realschule  mit  neunjährigem  Cursus,  beizubringen.  Darnach 
haben  sie  ein  Jahr  praktisch  zu  arbeiten  und  dann  zwei  Jahre  zu  studiren. 

Nun  erklärten  beide  Herren  einstimmig,  dass  für  die  Ansprüche, 
die  in  der  Geodäsie,  überhaupt  in  der  Mathematik,  der  Bodenkultur 
u.  s.  w.  u.  s.  w.  an  der  technischen  Hochschule  gestellt  würden,  die 
wissenschaftliche  Vorbildung  bis  Prima  nicht  genügte,  dass  primo  loco 
das  Abiturientenexamen  an  einer  der  drei  genannten  Hochschulen  ver- 
langt werden  müsse.  Namentlich  führte  Professor  Vogler  von  hier  aus 
bezüglich  der  250  Studirenden,  die  in  diesem  Augenblick  vorhanden 
sind,  dass,  wenn  es  nur  das  Primanerexamen  sein  sollte,  in  5 Fächern, 
und  zunächst  in  Mathematik,  im  Deutschen,  in  einer  fremden  Sprache, 
in  Naturwissenschaften  und  im  Zeichnen  das  Prädicat  „gut“  ertheilt 
sein  müsse.  Ja,  solch  ein  Primaner  ist  mir  auch  lieber,  als  ein  durch- 
gedrückter  Abiturient ; und  das  Abiturientenproletariat,  wie  es  mal  ein 
hoher  Herr  bezeichnet  hat,  würde  vielleicht  hier  unterschlüpfen,  als  wenn 
verlangt  und  bestimmt  wird,  dass  das  Zeugniss  für  Prima  mit  diesen 
fünf  Prädicaten  „gut“  erforderlich  sei.  Dann  will  ich  auf  den  Antrag, 
den  ich  wiederholt  in  diesem  Hohen  Hause  gestellt  habe,  dass  das 
Primanerzeugniss  erfordert  werden  soll,  verzichten. 

Es  ist  ja  Ihnen  allen  bekannt,  wie  auch  bereits  im  „Staatsanzeiger“ 
mitgetheilt  ist,  dass  für  das  Landmesserexamen  nur  das  Zeugniss  der 
Reife  für  Prima  gefordert  werden  solle,  und  zwar  wesentlich  aus  dem 
Grunde,  weil  ein  grosser  Mangel  an  Landmessern  voihanden  sei. 

Ich  bin  fest  überzeugt,  dass  bei  dem  üeberfluss  au  Abiturienten, 
die  nicht  wissen,  welches  Fach  sie  ergreifen  sollen,  sich  eine  grosse 
Anzahl  dem  Studium  der  Landmesskunst  zuwenden  würden,  sodass  der- 
Mangel  dadurch  ausgeglichen  wäre. 

Also  die  Ansicht  der  Herren,  welche  im  „Staatsanzeiger“  diese  Be- 
fürchtung ausgesprochen  haben,  kann  ich  absolut  nicht  theilen.  Das 
Abiturientenzeugniss  würde  den  gesummten  Landmesserstand  heben.  Es 
würde  durch  einen  zweijährigen  längeren  Schulbesuch  der  Charakter 
gestählt,  und  es  würden  gerade  die  Fächer,  in  denen  jetzt  die  Litckeii 
vorhanden  sind,  also  im  Deutschen  in  der  Ausdrucksweise,  in  der 
Mathematik  und  so  weiter,  unter  allen  Umständen  ausgefüllt  werden, 
wenn  die  jungen  Leute  eine  volle,  abgerundete  Bildung  mit  ins  praktische 
Leben  brächten.  Denn,  was  der  Herr  Staatsminister  v.  Gossler  hier  vor 
einigen  Jahren  ausgesprochen  hat  bezüglich  derjenigen,  die  von  Unter- 
nach  Obersecunda  versetzt  werden,  und  dann  abgehen,  dass  sie  nur  ein 
verkümmertes  oder  verkrüppeltes  Wissen  mit  auf  den  Weg  nehmen,  gilt 

16* 


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244  Aus  den  Verhandlungen  des  preussischcn  Abgeordnetenhauses. 

auch  fUr  die,  die  ein  Jahr  länger  und  zwar  in  Obersecunda,  gesessen 
haben. 

Also  primo  loco  das  Abiturienteuexamen,  eventuell  aber,  wenn  die 
Prüfungscommission  für  genannte  fünf  Fächer  „gut“  ira  Primanerzeugniss 
fordert,  will  ich  mich  auch  fügen,  obgleich  auch  sehr  zu  wünschen  wäre, 
dass  die  jungen  Leute  noch  zwei  Jahre  auf  der  Schule  blieben  und 
nicht  zu  früh  in  die  Praxis  träten. 

Was  nun  die  praktische  Ausbildung  betrifft,  so  ist  dieselbe  dahin 
gesetzlich  oder  vielmehr  reglementarisch  geordnet,  dass,  wenn  der  junge 
Mann  die  Schule  verlässt,  er  ein  Jahr  bei  irgend  einem  Landmesser, 
sei  es  bei  der  Eisenbahn,  Generalcommission,  oder  dem  Steuerkataster 
in  die  Lehre  geht  und  gewisse  Vorschriften  erfüllen  muss.  Hierzu  ge- 
hört namentlich,  dass  er  mindestens  eine  Strecke  von  8 Kilometern 
nivellirt  und  profilirt,  sowie  100  Ilectar  in  je  zwei  zusammenhängenden 
Stücken  mit  den  verschiedenen  Kulturarten  vermessen,  kartirt  und 
berechnet  haben  muss.  Aus  den  Vorträgen  der  genannten  Herren 
Professoren  ging  aber  hervor,  dass  dies  nur  ein  höchst  mangelhaftes, 
nur  bei  wenigen  jungen  Leuten  zutreffendes,  wirklich  praktisches 
geometrisches  Arbeiten  gewesen  ist.  Das  liegt  ja  auch  auf  der  Hand. 
Der  grösste  Theil  unserer  Monarchie  ist  nur  in  jedem  Kreise  mit  einem 
Landmesser  oder  Katastercontroleur  besetzt.  Wer  nun  bei  einem  solchen 
Katasterbeamten  in  die  Lehre  tritt,  hat  zu  grösseren  Vermessungen  und 
Nivellements  u.  s.  w.  durchaus  keine  Gelegenheit,  er  wird  vielmehr  bei 
vorkommenden  kleineren  Landtheilungen,  bei  Anfertigung  von  Hand- 
zeichnungen für  das  Grundbuch,  sowie  mit  Fortschreibungsarbeiten, 
Anfertigung  von  Auszügen  und  dergleichen  beschäftigt.  Besser  sind 
schon  diejenigen  Candidaten  daran,  welche  im  Westen  der  Monarchie 
bei  den  Landmessern  der  Generalcommission,  oder  bei  Katasterneu- 
messungen eintreten  können;  dieses  ist  aber  der  geringere  Theil. 

Meine  Wünsche  würden  nun  dahin  gehen,  dass  seitens  der  Ober- 
prüfungscommission, die  aus  3 Commissaren  besteht,  und  zwar  einem 
des  Finanzministers,  einem  des  landwirtschaftlichen  Ministers  und  einem 
des  Herrn  Ministers  für  öffentliche  Arbeiten,  dass  diese  drei  unter  Zu- 
ziehung von  Sachverständigen,  also  nicht  allein  vom  grünen  Tisch  aus, 
einmal  der  Sache  näher  treten,  wie  eine  bessere  praktische  Ausbildung 
dieser  Eleven  zu  schaffen  ist.  Da  will  ich  zunächst  verlangen,  dass, 
wenn  solche  junge  Leute  bei  Katastercontroleuren  in  die  Lehre  treten 
sie  in  diesem  Lehrjahre  wirklich  mit  geometrischen  Arbeiten  beschäftigt 
werden,  dass  sie  dieselben  bei  ihrer  Anmeldung  vorlegen,  und  dass  diese 
Arbeiten  attestirt  werden  müssen  durch  den  Vermessungsbeamten,  bei 
dem  sie  in  der  Lehre  standen.  Das  wäre  das  eine. 

Wichtiger  aber  wäre  es  doch,  wenn  die  Herren,  wie  bei  anderen 
Zweigen,  z.  B.  bei  der  Justiz,  in  der  Verwaltung,  beim  Bergbau  u.  s.  w., 
alle  Stationen  durchmachen.  Da  wäre  eine  Station  für  mich  sehr  wichtig'. 


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Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses.  245 

und  das  ist  diejenige  bei  der  Landesvermessung,  bei  der  Triangulirung 
von  Fixpunkten  III.  Ordnung.  Allen  voran  stehen  die  Leistungen,  die 
seinerzeit  der  Generalfeldmarschall  von  Moltke  für  den  grossen  General- 
stab in  Bezug  auf  das  Vermessungswesen  ins  Leben  gerufen  hat.  Meine 
Herren,  viele  von  Ihnen  werden  wahrscheinlich  auf  dem  letzten  Weih- 
nachtstisch die  Briefe  des  grossen  unsterblichen  Mannes  gefunden  oder 
gelegt  haben;  Sie  werden  daraus  ei  sehen,  mit  welcher  Rührung  und 
welcher  Wichtigkeit  er  das  Vermessungswesen  in  den  zwanziger,  drei- 
ssiger  und  vierziger  Jahren  betrieben  und  was  er  darüber  an  seine 
Mutter  und  seine  Brüder  geschrieben  hat.  Dieser  Mann,  der  damals 
erklärte:  da  sind  23  OOO  Thaler  beim  Generalstab  für  das  Vermessungs- 
wesen,  1 2 000  Thaler  für  Reisekosten  eingestellt,  — dieser  Mann  hat 
sich  nicht  gescheut,  im  Jahre  1877  800  000  Mark  in  den  preussischen 
Etat  einzustellen,  die  wir  jährlich  noch  in  das  nächste  Jahrhundert 
hinein  zu  bewilligen  haben.  Aber,  meine  Herren,  was  damit  geleistet 
wird,  kommt  unseren  Enkeln  und  Urenkeln  zu  Gute.  Diese  60  000 
Granitsäulen  oder  Fixpunkte,  die  in  das  Feld  hineingestellt  werden,  die 
man  jeden  Moltke  nennen  sollte,  sind  Fundamente  für  eine  Landes- 
vermessung auf  ewige  Zeiten.  Früher  wurden  die  geometrischen  Drei- 
eckspunktc  abgebrochen,  der  Punkt  ging  verloren,  und  man  musste 
von  neuen  messen.  Wenn  jetzt  irgend  eine  Feldmark  aufgetheilt  werden 
oder  ein  Nivellement  vorgenomraen  werden  soll,  dann  nimmt  man  die 
Generalstabskarte,  ein  Messtischblatt  zur  Hand,  die  dazu  gehörigen 
Tabellen  und  Bücher,  bestimmt  die  Dreieekspunkte,  und  nun  ist  es  leicht, 
sich  zu  orientiren  und  daraufhin  die  Neumessungen  von  Feldmarken 
rorzuuehmen.  Ich  meine  also,  der  junge  Eleve  müsste  zunächst  mit 
den  12  Oberfeuerwerkern,  welche  jährlich  im  Frühjahre  zur  trigono- 
metrischen Festlegung  der  Dreieekspunkte  III.  Ordnung  ins  Feld  rücken, 
auf  etwa  vier  Wochen  zugetheilt  werden,  Winkel  beobachten,  dieselben 
berechnen  und  den  Gebrauch  der  Theodoliten  kennen  lernen.  Demnächst 
hätten  dieselben  bei  den  Eisenbahnlandmessern  das  Nivelliren  und  die 
damit  zusammenhängenden  Arbeiten  auszuführen.  Dann  wären  sie  bei 
Xeumessungen,  sei  es  beim  Kataster,  sei  es  bei  den  Generalcommissionen, 
sei  eä  bei  der  Ansiedelungscommission  mit  dem  praktischem  Messen  und 
den  damit  in  Verbindung  stehenden  Kartirungen,  Berechnungen  und 
Kulturarbeiten  möglichst  lange,  und  zwar  unter  gehöriger  Kontrole,  zu 
beschäftigen  und  auf  die  Genauigkeit  der  geometrischen  Arbeiten  auf- 
merksam zu  machen. 

Es  war  ja  früher  mit  den  Landesvermessungeu  nicht  so  schlimm; 
denn  zunächst  galt  es  bei  den  Separationen  nur  einzelne  Feldmarken 
zu  vermessen,  die  für  sich  ein  abgeschlossenes  Ganze  bildeten.  Als 
wir  aber  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861  zur  Einführung  der  Grund- 
steuer bekamen,  da  wurde  auf  Grund  schlechter  und  guter  alter  Karten 
das  neue  Kataster  angelegt.  Da  habe  ich  diese  Maassrcgel  auch  noch 


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246  Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses. 

nicht  l'ilr  sehr  bedenklich  gehalten,  da  die  Grundsteuer  amtlich  nur 
9,57  Procent  des  Reinertrages,  in  Wirklichkeit  nur  etwa  5 Procent  beträgt. 

Als  aber  die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  bestimmte,  dass 
das  Grund  Steuer  kataster  mit  seinen  mangelhaften  Karten  und  Flur- 
büchern die  Unterlage  des  Grundbuches  bilden  solle,  in  welches  die 
Flächen  und  Werthe  des  Steuerkatasters  anfgenommen  werden,  da  habe 
ich  gesagt:  das  ist  ein  Missgriff;  man  unterbreitet  dem  gesicherten 
preussischen  Hypothekenwesen  falsche  Unterlagen.  Da  bin  ich  eingetreten 
für  eine  Verbesserung  des  Vermessungswesens.  Früher,  in  den  zwanziger 
bis  dreissiger  und  vierziger  Jahren,  musste  jeder  Baubeamte  das  Feld- 
messerexamen machen,  dies  war  die  erste  Staffel.  Sie  mussten  sich 
dann  ein  Jahr  als  Feldmesser  bewähren  und  waren  dadurch  in  den 
Stand  gesetzt,  die  geometrischen  Arbeiten  beim  Wege-  und  Wasserbau 

u.  s.  w.  selbst  auszuführen.  Durch  die  Bestimmung  des  Herrn  Ministers 

v.  d.  Heydt,  im  Jahre  1849,  der  in  dem  Palais  am  Wilhelmsplatze 
seinen  Sitz  hatte,  wurde  diese  Bestimmung  anfgehoben.  Die  Gründe 
kenne  ich  nicht,  ich  nehme  aber  an,  dass  Theilung  der  Arbeit  die 
Ursache  war.  Man  glaubte  vielleicht,  die  Geometer,  die  Baubeamten 
besser  allein  und  selbständig  zu  beschäftigen  n.  s.  w.  Aber  hierdurch 
ist  gerade  der  Geometer  seinen  wissenschaftlich  höher  ausgebildeten 
natürlichen  Vorgesetzten  entrückt.  Er  verfiel  in  die  Kategorie  der 
Gewerbetreibenden,  in  der  er  in  den  fünfziger  und  sechsziger  Jahren, 
namentlich  durch  die  Gewerbeordnung  von  1869,  gestellt  war,  und  er 
war  nur  adhibirter  Sachverständiger.  Nun  aber  kam  die  Sache  anders. 
In  den  siebziger  und  achtziger  Jahren  entstand  immer  mehr  Mangel  an 
Landmessern;  es  wurden  auf  Grund  des  Gesetzes  von  1861  und  später 
durch  die  Gesetze  für  die  neuen  Provinzen  die  Katasterämter  einge- 
richtet und  hierzu  eine  grosse  Anzahl  von  Landmessern  gebraucht.  In 
den  neuen  Provinzen  wurden  Generalcommissionen  für  die  Specialsepa- 
rationen gebildet,  auch  hierzu  waren  viele  Landmesser  erforderlich. 
Es  entstand  ein  Mangel,  und  in  Folge  dessen  sahen  sich  die  Ministerien, 
denen  das  Kataster  und  die  Generalcommission  unterstellt  waren,  genüthigt, 
eine  vollständige  Beamtenlaufbahn  für  die  Landmesser  einzurichten. 
Das  Einkommen  besteht  hiernach  bei  den  jüngeren  Leuten  in  Diäten 
von  aufsteigender  Scala,  und  dann  in  festem  Gehalt  mit  Ansprüchen 
auf  Pension  und  Wohnungsgeldzuschuss.  Diese  Einrichtung  ist  nun 
leider  beim  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  noch  nicht  getroffen, 
deshalb  möchte  ich  die  Bitte  aussprechen,  dass  der  Herr  Minister  im 
nächstjährigen  Etat  auch  die  Gehaltsverhältnisse  der  in  seinem  Ressort 
angestellten  Landmesser  denen  der  Generalcommissionen  und  Kataster- 
verwaltung gleichstelle.  Dort  ist  das  Durchschnittsgehalt  3 150  Mark, 
und  zwar  von  2 400  bis  3 900  Mark;  bei  dem  Herrn  Minister  der 
öffentlichen  Arbeiten  beziehen  die  sogenannten  technischen  Eisenbahn- 
secretairc  nur  ein  Gehalt  von  2 100  bis  3 600  Mark,  also  im  Durch- 


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Aus  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses.  247 

schnitt  100  Thaler  weniger.  Was  ist  die  Folge  davon?  Zunächst 
gehen  die  Herren  zum  Kataster,  dort  ist  das  schnellste  Fortkommen, 
dann  gehen  sie  zur  Generalcommission  und  die  letzten  zur  Eisenbahn. 

Nun  muss  doch  gewiss  von  einem  Herrn,  der  so  sachkundig,  wie 
der  Herr  Eisenbahnminister  ist,  anerkannt  werden,  wie  wichtig  die 
Nivellements  für  die  Eisenbahnen  sind,  wie  das  Leben  vieler  Menschen 
davon  abhängt,  dass  das  Planum  ein  richtiges  ist.  Ich  habe  hier  Ende 
der  siebenziger  Jahre  Pläne  vorgelegt,  welche  falsche  Nivellements 
enthielten,  und  welche  falsch  in  die  Grundsteuerkarten  eingetragen 
waren,  wie  ferner  ein  Nivellement  bei  der  neuen  Frankfurt-Berliner 
Bahn  hier  eintraf,  welches  3 Meter  Uber  dem  Anhaitischen  Bahuhofe 
sich  erhob,  während  es  mit  0 ankommen  musste. 

Alle  solche  Sachen  sind  so  wichtig,  dass  gerade  bei  den  Eisenbahn- 
technikern mindestens  dieselbe  Ausbildung  gefordert  werden  muss  wie  bei 
den  mehrfach  genannten  andern  beiden  Kategorien,  und  um  so  mehr,  da 
bei  dem  Examen  ja  die  jungen  Leute  noch  garnicht  wissen,  bei  welcher 
Behörde  sie  Anstellung  finden.  Ich  fordere  demnach  einheitliche  Ausbildung, 
einheitliche  Gehaltsregulirung,  und  was  die  Hauptsache  ist,  ein  Verhältniss, 
namentlich  bei  dem  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten,  wie  es  der 
Herr  Finanzminister  im  vorigen  Jahre  entwickelt  hat,  dass  nur  lj3  diätarisch 
und  2/3  fest  angestellt  werde.  Jetzt  befinden  sich  z.  B.  unter  den  im 
Capitel  6 aufgeftlhrten  Diätarien  eine  Anzahl  von  168  Landmessern, 
die  auf  Diäten  arbeiten,  während  nur  100  ein  festes  Gehalt  beziehen. 
Meine  Herren,  wenn  2/3  festes  Gehalt  beziehen  sollen  und  '/3  diätarisch 
angestellt  werden  soll,  dann  müssen  90  neue  Stellen  geschaffen  werden, 
um  hier  Abhülfe  zu  schaffen. 

Nach  diesen  verschiedenen  Richtungen  möchte  ich  den  Herrn 
Minister  gebeten  haben,  Wandel  zu  schaffen. 

Hierauf  bemerkte  der  Herr  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  Thielen: 
Meine  Herren,  auf  die  eingehenden  Ausführungen  und  Anregungen  des 
Herrn  Vorredners  möchte  ich  nur  insofern  antworten,  als  mein  Ressort 
dabei  betheiligt  ist.  Die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Landmesser 
gehört  nicht  zum  Ressort  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten.  Deshalb 
beschränke  ich  mich  auf  die  Bemerkung,  dass  die  Frage,  welche  Stellung 
die  Landmesser  in  der  Hierarchie  der  Eisenbahnverwaltung  einnehmen 
sollen,  bereits  in  Erwägung  genommen  ist.  Ob  diese  dahin  führen 
wird,  demnächst  eine  Aenderung  in  der  Stellung  und  eine  Besserung 
der  äussern  Lage  der  Landmesser  herbeizuführen,  das  kann  ich  zur 
Zeit  nicht  beurtheilen. 


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248 


Vereinsangelegenheilen. 


Vereinsangelegenheiten. 

Der  Verein  der  Landmesser  der  Generalcommission  Münster. 

FUr  die  Leser  dieser  Zeitschrift,  besonders  für  die  bei  General- 
comraissionen  beschäftigten  Landmesser  wird  es  von  Interesse  sein  zu 
erfahren,  dass  sich  ein  Verein  der  Landmesser  der  Generalcommission 
Münster  gebildet  hat. 

Nachdem  schon  verschiedene  Anregungen  zur  Bildung  eines  solchen 
Vereins  gegeben  waren,  wurde  derselbe  am  13.  December  1890  be- 
gründet und  traten  am  22.  Februar  1891  Vertreter  fast  aller  Stationen 
der  Generalcommission  Münster  zur  Berathung  der  Satzungen  zusammen. 
Nach  letzteren  „hat  der  Verein  den  Zweck  des  Einzelnen  Erfahrungen 
auf  dem  Gebiete  des  gesammten  Vermessungswesens  und  der  Kultur- 
teclinik,  insbesondere  bei  den  Arbeiten  in  Auseinandersetzungssachen,  der 
Gesammtheit  nutzbar  zu  machen,  den  Geist  der  Zusammengehörigkeit 
zu  pflegen  und  die  Rechte  und  Interessen  der  Mitglieder  (in  ihrer  Ge- 
sammtheit) zu  wahren.  Die  Erreichung  dieses  Zweckes  soll  durch  Ab- 
haltung von  Versammlungen  und  durch  Herausgabe  von  Broschüren, 
deren  Erscheinen  sich  nach  der  Anzahl  der  eingegangenen  schriftlichen 
Beiträge  regelt,  angestrebt  werden.  Mitglied  kann  jeder  bei  einer 
Generalcommission  beschäftigte  Landmesser  werden.  — In  der  Regel 
sollen  im  Jahre  zwei  Versammlungen  abgehalten  werden.  Die  Haupt- 
versammlung findet  im  Winter  statt.  — Der  jährliche  Beitrag  beträgt 
5 Mark.“ 

Bei  der  Wahl  des  Vorstandes  wurden  Oberlandmcsser  Schlichter 
in  Paderborn  als  Vorsitzender,  die  Landmesser  Haupt  in  Münster  als 
Schriftführer,  Th.  Eichholtz  in  Lippstadt  als  Kassirer  gewählt. 

Die  Satzungen  sind  der  hohen  Behörde  vorgelegt  und  wurde  der 
Verein  daraufhin  durch  eine  wohlwollende  Verfügung  sehr  erfreut. 

Die  erste  kleine  Wanderversammlung  fand  in  Arnsberg  am  26.  Juli 
statt.  Der  Vorsitzende  behandelte  in  einem  Vortrage  „Die  Beschäftigung 
des  zweiten  Landmessers  bei  Ausführung  des  l’lauprojectes“.  Auch 
andere  Fragen  sind  behandelt.  Die  Erinnerung  an  die  schönen  Stunden 
in  Arnsberg  wird  bei  allen  Fcsttheilnehmern  eine  bleibende  sein.  Ebenso 
schön  verlief  die  erste  Hauptversammlung  in  Soest  am  17.  Januar  1892. 
Wir  entnehmen  der  sehr  umfangreichen  Tagesordnung  nur,  dass  über 
die  Errichtung  einer  Unterstützungskasse  für  Hinterbliebene  verstorbener 
Collegen  berathen  und  diese  Angelegenheit  einer  Commission  zur  weiteren 
Ausarbeitung  übergeben  ist.  Absichtlich  hatte  der  Vorstand  die  brennende 
Tagesfrage  der  Ausbildung  der  Landmesser  nicht  zur  Besprechung  ge- 
stellt, es  wurde  jedoch  durch  fast  einstimmigen  Beschluss  auch  über  diesen 
Punkt  aufs  eingehendste  verhandelt  und  der  Vorstand  ermächtigt  sich 
mit  dem  Vorstande  des  Deutschen  Geometervereins  ins  Einvernehmen 


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Vereinsangelegenheiten. 


249 


zu  setzen.  Der  Vorstand  wurde  wiedergewählt.  Als  Ort  fiir  die  nächste 
Wanderversammlung  wurde  Siegen,  für  die  Hauptversammlung  Paderborn 
bestimmt.  Vielleicht  benutzen  die  Collegen  namentlich  auch  anderer 
Generalcommissionen  eine  dieser  Gelegenheiten,  um  sich  von  den  im 
besten  Sinne  gehaltenen  Bestrebungen  des  Vereins  zu  Überzeugen.  -A.- 


Breslau,  den  11.  Februar  1892. 

Bitte 

des  Schlesischen  Landmesser-Vereins  um  Gleichstellung  der  im  Dienst 
der  Königlichen  Staatseisenbahn  - Verwaltung  stehenden  Landmesser 
mit  den  bei  der  Kataster-  und  landwirthschaftlichen  Verwaltung  an- 
gestellten  beziehungsweise  beschäftigten  Landmessern. 

Euer  Excellenz  erlaubt  sich  der  ehrerbietigst  Unterzeichnete  Vorstand 
des  Schlesischen  Landmesser-Vereins  Nachstehendes  einer  hochgeneigten 
Prüfung  und  wohlwollenden  Berücksichtigung  gehorsamst  zu  unterbreiten: 

Bei  der  Königlichen  Staatseisenbahn-Verwaltung  sind  zur  Zeit  270 
Landmesser  beschäftigt,  von  welchen  96  oder  35,6  °/0  eine  etatsmässige 
Stelle  mit  der  Amtsbezeichnung  „technischer  Eisenbahn-Secretair“  inne 
haben.  Bei  der  Kataster-Verwaltung  sind  75  °/0  und  bei  der  landwirt- 
schaftlichen Verwaltung  66,7  °/0  aller  beschäftigten  Landmesser  in  etats- 
mässigen  Stellen.  Während  bei  den  letztgenannten  Verwaltungen  das 
Anfangsgehalt  2400  Mark  und  das  Höchstgehalt  3900  Mark  beträgt, 
beziehen  die  als  technische  Secretaire  angestelhen  Landmesser  der  Eisen- 
bahn-Verwaltung ein  Anfangsgehalt  von  2100  Mark  und  ein  Höchstgehalt 
von  3600  Mark,  obwohl  die  Anforderungen  bezüglich  der  Vorbildung 
und  der  Leistungen,  wenngleich  bei  den  letzteren  in  verschiedenen  Rich- 
tungen, bei  allen  in  den  einzelnen  Staatsdienstzweigen  beschäftigten 
Landmessern  dieselben  sind. 

Zur  Kennzeichnung  der  bei  der  Staatseisenbahn -Verwaltung  herr- 
schenden Anstcllungs  und  Besoldungs-Verhältnisse  der  Landmesser  möge 
der  Eisonbahn-Directionsbezirk  Breslau  gewählt  sein,  welcher  in  dieser 
Beziehung  unseres  Erachtens  noch  zu  einem  der  für  die  Landmesser 
günstigeren  gezählt  werden  darf. 

Es  sind  in  diesem  Bezirk  im  Ganzen  beschäftigt  32  Landmesser, 
von  welchen  12  sich  in  etatsmässigen  Stellen,  4 in  Stellen  für  Anwärter 
zum  technischen  Eisenbahn-Secretair  befinden  und  16  gegen  Tagesbesol- 
dung arbeiten. 

Diese  12  Angestellten  beziehen  folgende  Einkünfte: 

1 bei  einer  Dienstzeit  v.  41  Jahren  3600  <M  Gehalt,  432  dl  Wohnungsgeldzu- 

seh  uss = 4032,0 M 

* » r,  n r :i^>  „ n ^ an  -^8*2,0  „ 

2 70Ö0JC  Gehalt,  86iJ(  Woh- 

nungsgeldzuschuss = 7914,  Oo/jf 


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250 


Vereinsangelegenheiten. 


Uebertrag: 


2 7050  «/#  Gehalt,  864  «/#  Wolmungsgeldzu- 

schuss  = 7914,0«/# 


1 bei  einerDienstzeit  v.  26  Jahren 

3400«/#  Gehalt, 360,/# 

rt 

=3760,0 

77 

1 » 

n 

n 

7t 

29 

7) 

3300 

7) 

7t 

432 

77 

77 

= 3732,0 

77 

1 „ 

rt 

77 

7t 

18 

7t 

3200 

7t 

7t 

432 

n 

77 

= 3632,0 

77 

1 » 

rt 

7 ) 

7) 

16 

7t 

3200 

7t 

7t 

432 

7) 

77 

= 3632,0 

77 

1 * 

rt 

7) 

7t 

20 

7t 

3150 

7) 

rt 

360 

7i 

77 

= 3510,0 

77 

1 n 

77 

n 

7) 

19 

7) 

2850 

rt 

rt 

360 

rt 

77 

= 3210,0 

77 

1 n 

rt 

n 

7t 

17 

J» 

2550 

7t 

rt 

432 

Tt 

71 

= 2982,0 

77 

1 n 

77 

Ti 

7) 

18 

7t 

2100 

77 

rt 

432 

7t 

77 

= 2532,0 

77 

1 „ 

77 

7) 

7t 

17 

7) 

2100 

rt 

7? 

360 

n 

77 

= 2460,0 

rt 

1 „ 

77 

7) 

7t 

13 

7t 

2100 

rt 

7) 

360 

rt 

77 

= 2460,0 

77 

12  35000*/#  Gehalt,  4824  J(,  Woh- 

nungsgeldzuschuss. 

Die  4 Anwärter  beziehen: 

1 bei  einer  Dienstzeit  von  11  Jahren  2100  «/£  Jahresbesoldung  ==  2100, 0*,-# 


1 

7t 

rt 

77 

77 

10 

77 

2100 

77 

77 

= 2100,0  „ 

1 

77 

77 

77 

77 

8 

77 

2100 

77 

77 

= 2100,0  „ 

1 

77 

77 

7t 

77 

7 

77 

1800 

77 

77 

= 1800,0  „ 

4 

8100,/#  Jahresbesoldung 

• 47924,0  Jt 

Von 

den  gegen  Tagesbesoldung  Beschäftigten  beziehen: 

1 bei 

einer  Dienstzeit 

von  24  Jahren  8,0  «/#  Tagesbesoldung 

= 2920,0  ^# 

1 

r 

7? 

75 

77 

22 

77 

8,0 

77 

77 

= 2920,0  „ 

1 

77 

77 

77 

77 

9 

77 

8,0 

77 

77 

= 2920,0  „ 

2 

rt 

rt 

rt 

77 

4 

77 

8,0 

77 

77 

= 5840,0  „ 

3 

77 

rt 

77 

77 

1 

77 

8,0 

77 

77 

= 8760,0  „ 

1 

77 

77 

77 

77 

24 

77 

7,5 

77 

7t 

= 2737,5  „ 

1 

rt 

77 

77 

77 

7 

77 

7,5 

77 

77 

= 2737,5  „ 

3 

rt 

77 

77 

rt 

1 

77 

7,5 

77 

77 

= 8212,5  „ 

1 

rt 

7) 

77 

77 

2 

77 

7,0 

77 

77 

= 2555,0  „ 

2 

rt 

7) 

77 

77 

1 

77 

7,0 

77 

77 

= 5110,0  „ 

16 

Zusammen 

92636,5  «/# 

Diesen  Betrag  von 

92  636,5 

</#  leistet 

die  Staatseisenbahn-Verwal- 

tung 

an 

Besoldungen  für  die 

im 

Directionsbezirk  Breslau 

beschäftigten 

Landmesser. 


Aus  vorstehender  Zusammenstellung  erhellt  zugleich  wie  ungleieh- 
mässig  die  Besoldungen  im  Verhältnis  zum  Dienstalter  sind. 

Werden  die  voraufgeftlhrten  Besoldungen  als  Verhältniss  für  alle 
im  Staatseisenbahndienst  vorhandenen  Landmesser  zu  Grunde  gelegt,  so 
ergeben  sich  die  vom  Staate  zu  zahlenden  Besoldungen  wie  folgt: 


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Vereinsangelegenheiten. 


251 


Angestellte  Landmesser,  Gehalt 35000-96 

12 

Wohnungsgeld-Zuscliuss. . . 4824-96 

12 


280  000,00  J( 
38  592,00  „ 


Anwärter  zum  technischen  Eisenbahn-Se- 

cretair  und  gegen  Tagesbesoldung 

beschäftigte  Landmesser 52  812,5-174 

2(j— = 4o9  468,<o  „ 

Zusammen...  778  060,75  dt 
Wird  eine  Regelung  der  Besoldungs-  und  Anstellungs- Verhältnisse 
der  zur  Zeit  im  Dienst  befindlichen  Eisenbahn-Landmesser  nach  Maass- 
gabe der  bei  den  übrigen  Verwaltungen  bestehenden  Grundsätze  ange- 
nommen, so  würde  folgende  Eintheilung  stattfinden: 


a.  Etatsmässige  Beamte: 

1 höherer  Ministerial-Beamter  mit  einem  Durch- 
schnittsgehalt von 6000  dt  — 6000  dt 

11  Oberlandmesser  bei  den  Eisenbahn-Directionen 

mit  einem  Durchschnittsgehalt  von 4800  „ = 52800  „ 

168  Eisenbahn  - Landmesser  mit  einem  Durch- 
schnittsgehalt von 3150  „ = 529200  „ 

Wohnungsgeld -Zuschuss  für  180  Beamte 

durchschnittlich 400  „ = 72000  „ 

b.  Gegen  Monatsremuneration 
beschäftigte  Landmesser. 

90  Landmesser  mit  einer  Durchschnittsbesoldung  von  1920  c/#  = 172800  c/# 

Zusammen . . . 832800  c Al 
Dem  Eisenbahnfiscus  würde  hiernach  eine  Mehrausgabe  an  Besol- 
dungen von  jährlich  54  739,25  dt  oder  rund  7 °/0  erwachsen. 

Wenn  nun  auch  nicht  zu  verkennen  ist,  dass  eine  derartige  Mehr- 
belastung des  Eisenbahnetats  bezüglich  einer  Beamten  - Kategorie  unter 
den  gegenwärtigen  Verhältnissen  ins  Gewicht  fällt,  so  darf  doch  wohl 
angenommen  werden,  dass  die  Vortheile,  welche  eine  Regelung  der  Be- 
soldungs- und  Anstellungs -Verhältnisse  der  Eisenbahn  - Landmesser  mit 
sich  bringen  wird,  die  vom  Eisenbahnfiscus  zu  bringenden  Opfer  in  den 
Hintergrund  drängt. 

Zu  diesen  Vortheilen  gehört  in  erster  Linie,  dass  den  einzelnen 
Eisenbahn-Directionen  tüchtigere  Kräfte  zugeführt  werden. 

Unter  den  bei  der  Eisenbahn-Verwaltung  obwaltenden  Verhältnissen 
hält  es  schwer,  tüchtige  jüngere  Landmesser  für  den  Eisenbahndienst  zu 
gewinnen,  da  ihnen  bei  den  anderen  Staatsverwaltungen  feste,  ihre  Zu- 
kunft sichernde  Stellungen  in  Aussicht  stehen.  Ein  fernerer  Vortheil 
wird  darin  bestehen,  dass  der  unliebsame  stetige  Wechsel  des  Landmesser- 
Personals  bei  der  Eisenbahn  durch  die  Aussicht  auf  spätere  Anstellung 


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252 


Vereinsangelegenheiten. 


sein  Ende  erreichen  wird.  Auch  in  persönlicher  Beziehung  würde  durch 
die  Regelung  der  Anstellungs-  und  Besoldungs- Verhältnisse  Abhilfe  ge- 
schaffen werden,  da  alsdann  derartige -Ungleichheiten,  wie  sie  in  der 
Anfangs  aufgestellten  Nachweisung  in  Bezug  auf  die  Beschäftigungsdauer 
und  Besoldung  zu  Tage  treten,  nicht  mehr  Platz  greifen  können. 

Wenn  gelegentlich  der  dieser  Art  erwünschten  anderweitigen  Rege- 
lung der  Anstellungs-  und  Besoldungsverhältnisse  der  Eisenbahn -Land- 
messer auch  darauf  Rücksicht  genommen  würde,  dass  aus  der  Amts- 
bezeichnung derselben  ihre  Eigenschaft  als  Landmesser  erkennbar  bleibt, 
so  würde  damit  einem  lang  gehegten  Wunsche  des  Landmesserstandes 
entsprochen  werden. 

Da  es  nun  den  Eisenbahn- Landmessern  in  ihrer  Gesammtheit  mit  Rück- 
sicht auf  ihre  Beamtenstellung  nicht  zukommt,  eine  allgemeine  Bitte  zum 
Vortrag  zu  bringen,  so  hat  die  am  7.  Februar  d.  J.  stattgehabte  Haupt- 
versammlung des  Schlesischen  Landmesservereins  sich  für  verpflichtet 
gehalten,  im  Interesse  der  Eisenbahn -Landmesser  vorzugehen  und  aus 
diesem  Grunde  erlaubt  sich  der  gehorsamst  Unterzeichnete  Vorstand  an 
Eure  Excellenz  die  Bitte  zu  richten,  nach  Prüfung  des  Vorgetragenen 
hochgeneigtest  dahin  wirken  zu  wollen,  dass  die  bei  der  Königlichen 
Staatseisenbahn-Verwaltung  angestellten  und  zur  Anstellung  gelangenden 
Landmesser  künftighin  die  Amtsbezeichnung  „Eisenbahn -Landmesser“ 
führen  dürfen  und  dass  die  Anstellungs-  und  Besoldungs-Verhältnisse  der- 
selben nach  denselben  Grundsätzen,  welche  bei  der  Kataster-  und  land- 
wirtschaftlichen Verwaltung  maassgebend  sind,  geregelt  werden. 

In  tiefster  Ehrerbietung  Euer  Excellenz  gehorsamster 


Vorstand  des  Schlesischen  Landmesservereins. 


gez.  Fuchs. 


An 

«len  Königlichen  Staatsminister  und 
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten 
Herrn  Thielen 
Excellenz 


Berlin. 


Schlesischer  Landmesserverein. 

Bericht  des  Vorstandes  Uber  das  erste  Vereinsjahr  1891/92. 

In  der  constituirenden  Hauptversammlung  am  8.  Februar  1891  hatten 
49  Collegeu  ihren  Beitritt  zu  dem  nenbegründeten  Verein  erklärt.  Im 
Laufe  der  nächsten  Wochen  traten  noch  39  Collegen  hinzu,  in  Folge 
dessen  der  Verein  am  1.  April  1891,  nachdem  leider  der  College 
Schwalenberg  gestorben  war,  87  Mitglieder  zählte.  Im  Laufe  des 
Jahres  sind  12  Mitglieder  eingetreten  und  2 ausgeschieden,  so  dass  zur 
Zeit  dem  Verein  97  Collegen  angehören,  von  denen  31  bei  der  Kataster- 


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Vereinsangelegenheiten. 


253 


Verwaltung,  30  bei  der  Generalcommission,  21  bei  den  Eisenbahnen,  3 
im  Communaldienst  und  12  privatim  arbeiten. 

Das  Vereinsleben  war  ein  recht  reges.  Ausser  den  beiden  Haupt- 
versammlungen wurden  11  Monatsversamrolungen  abgehalten,  die  durch- 
schnittlich von  20  Mitgliedern  und  einigen  Gästen  besucht  waren.  Ein 
Vortrag  Uber  Präcisionsmessungen  und  ein  solcher  über  Rentenguter  und 
zahlreiche  Besprechungen  Uber  Fachangelegenheiten  belebten  diese  Mo- 
natsversammlungen. Ein  besonders  durch  die  liebenswürdigen  Bemühun- 
gen des  Collegen  Strocka  gut  gelungener  Sommerausflug  mit  Damen 
nach  Trebnitz  trug  dem  Bedürfniss  der  Fachgenossen  nach  geselligem 
Vergnügen  Rechnung.  Die  am  24.  Mai  1891  stattgehabte,  von  40  Mit- 
gliedern besuchte  zweite  Hauptversammlung  beschäftigte  sich  zuerst  mit 
der  Ausbildungsfrage  und  erkannte  allgemein  als  erstrebenswerth  au, 
dass  zur  Landmesserlaufbahn  nur  solche  junge  Leute  zugelassen  werden 
sollten,  welche  das  Reifezeugniss  einer  neunklassigen  Schule  erworben 
hätten.  Die  für  die  Hauptversammlung  des  deutschen  Geometervereins 
am  1.  Juni  gewählten  Delegirten  wurden  aufgefordert,  diese  Ansicht  in 
Berlin  zu  vertreten,  ferner  aber  auch  den  Deutschen  Geometerverein 
einzuladen,  seine  nächste  Hauptversammlung  in  Breslau  abzuhalten.  Bei 
den  nächsten  Monatsversammlungen  konnten  die  Delegirten  denn  auch 
berichten,  dass  der  Deutsche  Geometerverein  beschlossen  habe,  das  nächste 
Mal,  voraussichtlich  1893,  nach  Breslau  zu  kommen.  Der  Vorstand  hat 
es  sich  angelegen  sein  lassen,  sofort  schon  Vorkehrungen  einzuleiten, 
um  seinerzeit  den  Hauptverein  würdig  aufnehmen  zu  können. 

Die  Verhandlungen  bei  der  Versammlung  des  Deutschen  Geometer- 
vereins in  Berlin  sind  unsern  Vereinsmitgliedern  bekannt. 

ln  den  letzten  Monaten  hat  der  Vorstand  mit  dem  „Nordstern“, 
Lebens,  Unfall-  und  Alters  -Versicherungs-Actien-  Gesellschaft  zu  Berlin, 
zwei  Verträge  vereinbart  und  abgeschlossen,  inhalts  deren  die  Gesellschaft 
den  Mitgliedern  des  Schlesischen  Landmesservereins  beim  Abschluss  von 
Versicherungen  folgende  Vortlieile  zubilligt. 

1)  Die  Policegebühren  und  die  Kosten  für  die  ärztliche  Untersuchung 
trägt  der  „Nordstern“. 

2)  Es  werden  die  tarifmässigen  Prämien 

a.  bei  Unfallversicherungen  um  5 °/0, 

b.  bei  Lebensversicherungen  auf  den  Todesfall  um  3®/0, 

c.  bei  Aussteuer-,  Alters- oder  Leibrenten  Versicherungen  um  2% 
ermässigt,  so  lange  als  der  betreffende  Versicherte  Mitglied 
des  Schlesischen  Landmesservereins  bleibt. 

Da  der  Vorstand  sich  im  übrigen  davon  überzeugt  hat,  dass  die 
Prämientarife  und  die  Versicherungsbedingungen  des  „Nordstern“  ins- 
besondere bezüglich  der  Unfall- Versicherung  günstigere  sind  als  bei  an- 
deren Versicherungsanstalten,  empfiehlt  er  den  Vereinsmitgliedern,  ihre 
etwaigen  Versicherungen  möglichst  beim  „Nordstern“  zu  nehmen.  Jede 


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254  Vereinsangelegenheiten. 

■weitere  Auskunft  ertheilt  Herr  Versicheruugs-Inspector  Ritter  in  Breslau, 
Sadowastrasse  84. 

Es  bleibt  noch  zu  berichten  über  den  Verlauf  der  dritten  Haupt- 
versammlung. Dieselbe  wurde  am  7.  Februar  Mittags  12  Uhr  im  Vereins- 
locale abgehalten  und  war  von  35  Mitgliedern  und  4 Gästen  besucht. 
Den  Mittheilungen  des  Vorstandes  Uber  die  bisherige  Vereiusthätigkeit 
folgte  der  Kassenbericht  des  Rechnungsftthrers.  Derselbe  ergab,  dass 
der  Verein  pro  1891  = 655,95  dl  ordentliche  Einnahmen  und  266,12  dl 
Ausgaben  und  somit  am  Jahresschluss  einen  Kassenbestand  von  389,83  dl 
gehabt  hat,  welch  letzterer  zum  grössten  Theil  in  einem  Sparkassenbuch 
angelegt  ist.  Der  Voranschlag  für  das  Rechnungsjahr  1892  schliesst 
mit  einem  voraussichtlichen  Ueberschuss  von  390,00  dl  ab.  Die  vom 
Vorstand  ernannten  und  von  der  Versammlung  nachträglich  bestätigten 
Rechnungsrevisoren,  Collegen  Zedier  und  Engelmaun  haben  die 
Jahresrechnung  geprüft  und  für  richtig  befunden.  Die  Versammlung 
ertheilte  demgemäss  dem  Vorstande  Decharge. 

Bei  der  darauf  folgenden  Neuwahl  des  Vorstandes  und  der  Rech- 
nungsrevisoren wurden  Collegen  Fuchs  zum  Vorsitzenden,  Nowak  zu 
dessen  Stellvertreter,  Tischer  zum  Schriftführer,  Hartmann  zu  dessen 
Stellvertreter,  Berger  zum  ReclmungsfUhrer,  Stangen  und  Engel- 
mann zu  Beisitzern  und  Zedier  und  Balthaser  zu  Rechnungsrevi- 
soren gewählt. 

Demnächst  wurde  Uber  eine  an  den  Herrn  Minister  der  öffentlichen 
Arbeiten  abzusendende  Petition,  betreffend  die  Gehalts-  und  Anstellungs- 
verhältnisse der  Eisenbahn-Landmesser  berathen.  Die  Versammlung  er- 
mächtigte einstimmig  den  Vorstand,  die  von  ihm  vorbereitete  Bittschrift 
zur  Absendung  zu  bringen.  Dies  ist  am  11.  Februar  geschehen.  Dem 
Hauptverein  und  den  anderen  Zweigvereinen  wird  eine  Abschrift  der 
Bittschrift  zugehen.  Einige  wenige  Exemplare  können  auf  besonderen 
Wunsch  einzelnen  Vereinsmitgliedern  abgegeben  werden.  Bei  der  Be- 
sprechung Uber  die  Vorbildung  zum  Landmesserberuf  wurde  nach  langer 
Debatte  beschlossen,  dass  eine  Commission,  bestehend  aus  dem  Vorstande 
•und  den  Collegen  Tiesler,  L.  Weber,  Wisselinck,  Zedier  und 
Rath  eine  der  nächsten  Hauptversammlung  zur  Beschlussfassung  vor- 
zulegende Resolution,  betreffend  die  Ausbildungsfrage  vorberathen  und 
sämmtlichen  Vereinsmitgliedern  vor  der  Hauptversammlung  zur  Kenntniss 
bringen  solle. 

Bezüglich  der  für  1893  in  Aussicht  genommenen  Hauptversammlung 
des  Deutschen  Geometervereins  wurde  beschlossen,  die  Vorstandschaft 
des  Hauptvereins  zu  ersuchen,  von  einer  diesjährigen  geschäftlichen  Ver- 
sammlung Abstand  zu  nehmen  und  an  der  für  1893  in  Aussicht  genom- 
menen Hauptversammlung  in  Breslau  festzuhalten.  Für  den  Fall,  dass 
deunoch  eine  Versammlung  des  Hauptvereins  in  diesem  Jahre  stattlinden 


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Person  alnachrichten. 


255 


sollte,  wird  Herr  Rechnungsrath  Tiesler  in  Oels  zum  Delegirten 
gewählt. 

Das  sehr  sorgfältig  bearbeitete  Referat  des  Collegen  Balt  baser 
über  die  Beamtenqualität  der  gewerbetreibenden  Landmesser  legte  in 
erschöpfender  Weise  dar,  dass  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  mini- 
steriellen Erlassen  allen  vor  dem  9.  Juni  1883  vereideten  Feldmessern 
wohl  die  Staatsbeamtenqualität  beiwohne,  aus  derselben  allein  aber  ein 
Recht  auf  das  Communalsteuer-Beneficium  nicht  herzuleiten  sei,  dasselbe 
vielmehr  nur  denjenigen  Landmessern  zustehe,  welche  fixirte  Diäten  aus 
der  Staatskasse  beziehen. 

Im  Interesse  der  intensiveren  Verwaltung  unserer  besonders  durch 
ein  grösseres  Btichergeschenk  des  Herrn  Rechnungsrath  Haelschner 
schon  recht  umfangreich  gewordenen  Vereinsbibliothek  beschloss  ferner 
die  Hauptversammlung  folgende  Abänderung  der  Vercinssatzungen : 

Der  Schlusssatz  des  § 12,  welcher  von  der  Thätigkeit  des  Schrift- 
führers handelt,  lautet  in  Zukunft: 

„und  führt  namens  des  Vorstandes  die  Oberaufsicht  Uber  die 
Vereinsbibliothek“. 

Ein  neu  eingeschalteter  § 12  a lautet  „die  Vereinsbibliothek  wird 
durch  den  von  der  Hauptversammlung  zu  ernennenden  Vereinsbibliothekar 
verwaltet“. 

Demgemäss  wurde  von  der  Versammlung  der  College  Schmidt 
zum  Bibliothekar  ernannt.  Endlich  wurde  als  Ort  der  nächsten  Haupt- 
versammlung wieder  Breslau  gewählt.  Der  nahezu  vier  Stunden  wäh- 
renden Verhandlung  folgte  ein  gemeinsames  Mittagessen. 

Der  Vorstand  Ubergiebt  den  vorstehenden  Jahresbericht  den  Vereins- 
mitgliedern mit  dem  Wunsche,  dass  jedes  einzelne  auch  fernerhin  bei- 
tragen möge,  durch  rege  Betheiligung  an  den  Versammlungen  die  Zwecke 
unseres  so  schnell  zur  BlUthe  gelangten  Vereins  zu  fördern. 

Breslau,  den  15.  Februar  1892. 

Fuchs,  Vorsitzender.  Tischer,  Schriftführer. 


Personalnachrichten. 


Neue  geodätische  Professur. 

An  der  landwirtschaftlichen  Hochschule  zu  Berlin  hatte  sich  in 
den  letzten  Jahren  die  Zahl  der  studirenden  Landmesser  derart  ver- 
grössert,  dass  neben  dem  bisherigen  Professor  der  Geodäsie  eine  zweite 
geodätische  Lehrkraft  dringend  erwünscht  erschien.  Im  Etat  der  laud- 


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256 


Personalnaehrichten. 


wirthschaftlichen  Verwaltung  fUr  1891/92  wurde  deshalb  dem  Landtag 
die  Errichtung  einer  neuen  Professur  vorgeschlagen,  und  nach 
ihrer  Bewilligung  Herr  Landmesser  Ernst  Hegemann  mit  dem  1.  April 
d.  J.  zum  zweiten  etatsmässigen  Lehrer  für  Geodäsie  berufen  und  ihm 
zugleich  der  Professortitel  verliehen.  Herr  Professor  Hegemann,  ein 
Schüler  Helmert’s,  seit  1886  Assistent  für  den  geodätischen  Unterricht 
an  der  landwirthschaftlichen  Hochschule,  seit  1888  Mitglied  der  Prüfungs- 
commission  für  Landmesser  zu  Berlin,  hat  in  den  letzten  Jahren  zwei 
vortheilhafte  Anerbietungen,  darunter  eine  Stelle  rein  wissenschaftlichen 
Charakters  in  einem  Nachbarlande,  ausgeschlagen  und  ist  nunmehr  dem 
Unterrichte  der  jungen  preussisehen  Landmesser  dauernd  gewonnen. 


Am  1.  April  ist  ein  Vermessungsamt  für  den  Stadtkreis  Remscheid 
errichtet,  dessen  Leitung  dem  Landmesser  Hark  sen  übertragen  ist. 


Königreich  Preussen.  Finanzministerium.  Die  Kataster- 
Controleure  Bigge  in  Belzig,  Dreihus  in  Eupen,  Frederkingin 
Witzenhausen,  Hayn  in  Bunzlau,  Lehmann  in  Erkelenz,  Prell  in 
Düren,  Schmeisser  in  Hersfeld  und  Worgitzky  in  Ohlau  sind  zu 
Steuerinspectoren  ernannt  worden. 

Königreich  Bayern.  Der  erledigte  Messungsbezirk  Winnweiler 
(Pfalz)  wurde  dem  Kreisgeometer  Philipp  Schmidt  in  Speyer  übertragen. 

Königreich  Sachsen.  Durch  den  Rath  der  königl.  Haupt-  und 
Residenzstadt  Dresden  ist  dem  Vermessungsingenieur  Karl  Ferdinand 
Thomas  der  Amtstitel:  „Vermessungsinspector“  verliehen  worden. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen : Das  Grundbuch  im  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich,  von  C.  Steppes.  — Die  Landmesser  im  Dienste 
der  Stadt  Köln,  von  Behren.  — Aus  den  Verhandlungen  des  preussisehen  Abge- 
ordnetenhauses über  den  Entwurf  des  Staatshaushaltes  für  1892/93.  — Vereins- 
angelegenheiten. — Unterricht  und  Prüfungen.  — Personalnaehrichten. 


Verlag  von  Konrad  Wittwer.  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke 


In  Hannover. 


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257 


ZEITSCHRIFT  fob  VERMESSUNGSWESEN. 


Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  O.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  9.  Band  XXI. 

^ 1.  Mai.  


Einsinken  der  Nivellirinstrumente  und  der  Latten. 

Die  einseitigen  Nivellirfehler,  welche  beim  Hin-  und  Zurlick-Nivel- 
liren  sich  zeigen,  sind  von  dem  Einsinken  der  Nivellirapparate,  sei  es 
der  Instrumentenstative  oder  der  Latten  abhängig.  Es  kann  zwar  Vor- 
kommen, dass  auf  elastischem  Boden  Hebungen  statt  Senkungen  Vor- 
kommen und  die  einseitigen  Nivellirfehler  können  auch  andere  Ursachen 
haben;  allein  die  Senkungen  mtlssen  jedenfalls  in  Betracht  genommen 
werden. 

Wir  haben  einige  Erfahrungen  hierüber  gesammelt  und  verweisen 
hierzu  auch  auf  das  Werk  „Lever  des  plans  et  nivellement,  par  Andrd 
Pelletan  et  Charles  Lallemand“,  Paris  1889,  S.  521. 

Fig.  1. 

Senkung  o des  Kivelltrinstruments  und  Senkung  1 der  Latte. 


Das  Einsinken  auf  dem  Nivellirwege  giebt  immer  Fehler  in  dem- 
selben Sinne,  nämlich  so  dass  der  nivellirte  Höhenunterschied  zu 
gross  erscheint,  sei  es  dass  das  Stativ  mit  seinen  Fussspitzen  einsinkt, 
oder  dass  die  Latten  selbst  mit  ihren  Fussplatten  sich  senken. 

Wir  wollen  dieses  an  Fig.  1 deutlicher  zeigen:  Es  werde  von  A 
nach  B und  C mit  den  Instrumentenstellungen  J,  und  J2  nivellirt  und 
zwischen  A und  B finde  eine  Stativsenkung  o statt,  in  der  Zwischenzeit 
zwischen  der  RUckwärtsablesung  rY  auf  A und  der  Vorwärtsablesung  i\ 

Zeitschrift  für  Vermessungs  wesen.  1892.  Heft  9.  17 


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258  Jordan.  Einsinken  der  Nivellirinstrnmente  and  der  Latten. 

auf  B]  dann  wird  die  Vorwärtsablesung  üj  um  den  Betrag  o zu  klein, 
und  statt  rx  — vx  bekommt  man  rx  — (»j  — o)  = rx  — vt  -j-  a,  d.  li.  man 
bekommt  um  a zu  viel. 

Als  zweiten  Fall  nehmen  wir  an,  dass  in  der  Zwischenzeit  zwischen 
den  Instrumentenaufstellungen  Jt  und  J2  sich  die  Latte  B um  den 
Betrag  k gesenkt  habe,  dann  wird  die  RUckwärtsablesung  r2  um  k zu 
gross,  und  r2  — t>2  wird  in  r2  + X — c2  = r2  — »2  -j-  k Ubergehen,  d.  h. 
man  bekommt  abermals  zu  viel. 

Im  Falle  von  Fig.  1 haben  wir  also: 

richtiger  Höhenunterschied  h = rx  — vx  -f-  r2  — »2 
falscher  Höhenunterschied  h'  —rx  — vx  + o + r2  — t>2  -f~  k 
Wirkung  der  Senkungen  K — h = a -\-k  = z 
dabei  soll  -c  die  Gesammtwirkung  aller  Senkungen  bedeuten.  (1) 

Wenn  der  Nivellirweg  nicht  steigt,  wie  in  Fig.  1 angenommen,  son- 
dern fällt,  so  bleibt  die  Gleichung  (1)  doch  gültig,  wenn  man  nur  immer 
h und  K im  algebraischen  Sinne  richtig  rechnet,  d.  h.  ein  Gefälle  als 
negative  Höhe  behandelt. 

Wenn  eine  Linie  hin  und  her,  oder  als  geschlossene  Schleife  ni- 
vellirt  wird,  gilt  die  Gleichung  (1)  in  dieser  Weise: 

Es  sei  I der  nivellirte  Höhenunterschied  des  ersten  Nivellements 
im  Sinne  des  Nivellirweges,  also  bei  Steigung  sei  I positiv,  bei  Gefäll 
negativ,  und  II  sei  der  entsprechende  Werth  des  Gegennivellements. 
Dann  ist  die  Differenz: 

I — II  = d — -f-  2 t (2) 

wenn  t der  Einfluss  der  Senkung  für  e i n Nivellement  ist.  Die  Nivellir- 
fehler  selbst  sind  hierbei  nicht  berücksichtigt. 

Auf  einem  Nivellirwege  von  A nach  B bezeichnet  I den  Höhen- 
unterschied von  A nach  B,  d.  h.  es  sei  I positiv  wenn  B höher  als  A 
liegt  und  negativ  wenn  B tiefer  als  A liegt,  z.  B.  sei  1=  4-  25,737  m, 
wenn  B um  25,737  m höher  als  A hegt.  Nivellirt  man  von  B nach  A zurück, 
so  wird  man  im  Feldbuche  einen  negativen  Werth  ausrechnen,  etwa 
— 25,714  m,  wofür  wir  aber  schreiben  wollen  II  = + 25,714  m und 
dann  I — 11=  -f  23  mm,  d.  h.  die  Gleichung  I — II  = d soll  so  ver- 
standen werden,  dass  die  Vorzeichen  der  Nivellements  I und  II  beide 
in  demselben  Sinne  gezählt  werden  wie  bei  I. 

Beim  Nivelliren  eines  geschlossenen  Polygons  wollen  wir  alle  Höhen 
in  demselben  Sinne  rechnen,  in  welchem  der  Nivellirweg  durchlaufen 
wurde  und  dann  werden  die  Senkungen  einen  positiven  Schlussfehler 
erzeugen  (abgesehen  von  den  eigentlichen  Nivellirfehlern  selbst).  Mau 
kann  auch  jedes  Hin-  und  Her-Nivelliren  als  ein  geschlossenes  Schleifen- 
nivellement ansehen,  z.  B.  das  vorige,  von  A nach  B -f-  25,737  m 
und  von  B nach  A — 25,714  m giebt  den  Schleifenanschlussfehler 
to  = 4-  25,737  m — 25,714  m = 4-  23  mm  wie  vorhin. 


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Jordan.  Einsinken  der  Nivellirinstrumente  und  der  Latten. 


259 


Ein  erstes  schlagendes  Beispiel  für  die  Wirkung  des  Einsinkens 
habe  ich  1881  auf  dem  Nivellement  Strassburg-Alexanderschanze  gefunden 
(8.Zeitsehr.  f.  Verm.  1882,  S.  300).  Es  wurde  bei  schwachem  Regen,  der 
in  optischer  Beziehung  gar  nicht  störend  war,  im  Gegentheil  ganz  ruhige 
Bilder  abzulesen  gestattete,  dabei  aber  auf  regendurchweichter  Land- 
straese,  nivellirt  und  beim  Rticknivelliren  folgende  ganz  bedeutende  Diffe- 
renzen gefunden: 

Bolzen  Entfernung  Niv.  I Regen  Niv.  II  trocken  I — II  = d 
(6640) 

2,0  km  + 25,737  m + 25,714  m -)-  23  mm 

(6641) 

2,0  km  -f  31,835  m + 31,816  m + 19  mm  (3) 

(6642) 

2.0  km  + 40,618  m + 40,604  m +14  mm 

(6643)  

6.0  km  + 98,190  m . + 98,134  m -(-56  mm 

Nivellement  I geht  von  (6640)  bis  (6643)  mit  Steigung  von  98,190  m 

und  II  geht  zurück  von  (6643)  bis  (6640)  mit  Gefäll  von  98,134  m; 
wir  behalten  jedoch  das  Vorzeichen  von  I bei  und  rechnen  d — + 98,190m 
— (+  98,134  m)  = + 56  mm. 

Betrachtet  man  diese  Differenz  + 56  mm  als  alleinige  Wirkung  der 
Einsenkungen  auf  der  durchweichten  Strasse,  so  findet  man: 

I Kg 

t = — - — = 4-  9,3  mm  auf  1 km.  (4) 

o 

Als  praktisches  Nivellementsergebniss  müsste  natürlich  all  dieses 
verworfen  werden,  jedoch  als  Versuch  bei  aussergewöhnlichen  Verhält- 
nissen scheint  uns  dieser  Fall  von  Interesse.  Die  Ergebnisse  des  wirk- 
lichen Nivellements  auf  trockener  Strasse  für  jene  Strecke  sind  ver- 
öffentlicht in  „Nivellements  der  trig.  Abth.  d.  Landesaufnahme,  V.  Band, 
1883“,  S.  105,  und  die  „grossh  badischen  Hauptnivellements“,  1885, 
S.  28,  dieselben  zeigen  bei  57  km  Entfernung  und  829  m Höhenunter- 
schied keinen  auf  Senkungen  t hindeutenden  Verlauf  der  Differenzen  d. 

Die  Schweizerischen  „Nivellements  de  precision“  von  Hirsch  und 
Plantamour  haben  sich  mehrfach  mit  dem  Einfluss  der  Senkung  (tassement) 
der  Nivellirapparate  beschäftigt.  Die  6.  Lieferung,  1877,  S.  422 — 426 
erwähnt  zuerst  ein  solches  Einsinken  schon  als  Gitat  aus  der  ersten 
Lieferung  8.  59  (1867),  wo  zum  Chasseral  Uber  eine  Wiese  nivellirt 
wurde  und  Einsinken  beobachtet  wurde. 

Weiter  giebt  die  6.  Lieferung,  1877,  8.  422 — 426,  ein  Polygon 
Zürich- Steckborn -Sargans-Pfaffikon- Zürich  von  275  km  Umfang  in  40 
Theilstrecken,  deren  Differenzen  im  Sinne  der  obigen  Gleichung  (2) 
genommen,  zum  grössten  Theil  positiv  sind,  nämlich  30  positiv,  8 negativ 
und  2 Null.  Dabei  ist  zu  beachten,  dass  diese  Schweizer  Mittheilung 

17  * 


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260  Jordan.  Einsinken  der  Nivellirinstrumente  und  der  Latten. 

d = II  — I zählt,  also  umgekehrt  im  Vergleich  mit  unserer  Annahme  (2), 
dass  dabei  aber  die  Vorzeichen  von  II  und  I nicht  im  Sinne  von  I, 
sondern  im  Sinne  von  II  genommen  sind,  so  dass  im  Vergleich  mit 
unserer  Annahme  (2)  zweifacher  Zeichenwechsel  stattfindet,  also  unsere 
Gleichung  (2),  nämlich  d = -j-2t,  doch  wieder  gilt. 

Die  Schlussfehler,  im  Sinne  der  Nivellirwege  gerechnet,  sind  bezw. 
+ 0,219  m und  + 0,029  m,  im  Mittel  0,124  m , was  auf  275  km 
geben  würde: 

t ==  4-  0,45  mm  auf  1 km  (5) 

275 

■wobei  der  ganze  Schlussfehler  als  Ergebniss  der  Senkungen  angenommen 
ist,  also  die  Nivellementsfehler  selbst  ausser  Betracht  gelassen  werden. 

Noch  eingehender  beschäftigt  sich  die  9.  Lieferung  der  Schweizer 
„nivellements  de  precision“  1891,  S.  603  u.  ff.,  mit  der  Frage  der  Sen- 
kungen, indem  die  Nivellements-Netzausgleichung  mit  Rücksicht  hierauf 
geführt  wird.  Nach  S.  604 — 607  werden  3 Arten  von  Nivellirfehlern 
behandelt. 

1)  Zufällige  Nivellirfehler  Ai  x\/  k 

wobei  k die  nivellirte  Länge  und  x der  mittlere  Fehler  für  die  Längen- 
einheit, also  x mm  für  k = 1 km. 

2)  Lattenunsicberheiten  ± y H 
wobei  y mm  für  H = 1 m. 

3)  Senkungseinflüsse  — z k 

wobei  — z mm  die  Correction  auf  k = lkm  im  Sinne  des  Nivellirweges 
gerechnet  ist. 

Wenn  ein  Höhenunterschied  H von  A nach  B nivellirt  = Uv  er- 
halten wurde  und  ein  zweites  Mal  in  demselben  Sinne  von  A nach 
B nivellirt,  — H2,  so  wird  gesetzt: 

1 ff  = -ET,  ± xx  1/  k ± yi  H — zt  k 
H — H2  ± x2  ]/  k ± y2  II  — z2  k 

d = Hy  — H2  = A x\/  2\/  k Ay\f2H  Az]/ 2k  (zweimal  hin).  (6) 
Wenn  dagegen  H2  im  entgegengesetzten  Sinne  von  Hx  nivellirt 
wurde,  so  wird  genommen: 

d — H\  — H2  — dz  x ]/  2 ]/  k ±y\/2H-\-2zk  (hin  und  her).  (7) 
Dabei  gilt  x als  ein  Mittelwerth  von  Xi  und  x2,  y als  ein  Mittel- 
werth von  yx  und  y2  und  ebenso  z als  ein  Mittelwerth  von  zx  und  z2, 
wobei  wir  jedoch  die  Bemerkung  machen  müssen,  dass  in  der  Gleichung 
(6)  das  letzte  Glied  ± 2 ]/  2 k nach  unserer  Ansicht  nicht  richtig  ist 
und  besser  = Null  gesetzt  würde. 

Die  drei  Constanten  x,  y,  z werden  nun  aus  zahlreichen  Doppel- 
nivellirungen  ermittelt  nach  einer  Theorie  von  Helmert,  Uber  welche 
wir  früher  in  dieser  Zeitschrift  1885,  S.  44 — 47,  berichtet  haben.  Hier 
interessiren  uns  die  Schweizer  Doppelnivellements  namentlich  in  Hinsicht 


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Jordan.  Einsinken  der  Nivellirinstrumente  und  der  Latten.  261 


auf  die  Bestimmung  der  Senkungsconstanten  x (entsprechend  t in  unserer 
Gleichung  1). 

Auf  8.  608  der  9.  Lieferung  sind  17  Linien  mit  Doppelnivellement 
in  demselben  Sinne  angegeben,  wobei  die  Differenz  II  — I = d in  7 
Fällen  positiv  und  in  10  Fällen  negativ  ist,  so  dass  also  ziemlich  gleiche 
Yertheilung  stattfindet.  Dagegen  auf  8.  609  sehen  wir  32  Linien  hin 
und  her  nivellirt,  wobei  d = II  — I im  Vorzeichen  — bedeutend  über- 
wiegt, es  ist  nämlich  22  mal  — , 1 mal  Null  und  9 mal  +.  Dabei 
haben  diese  d — II  — I umgekehrte  Bedeutung  im  Vergleich  mit  unseren 
früheren  d — I — II  nach  der  Gleichung  (2). 

üm  eine  erste  Näherung  für  z zu  erhalten,  bilden  wir  aus  jenen 
32  Werthen  von  8.  609  der  9.  Lieferung  einen  Auszug,  indem  wir  nur 
diejenigen  Werthe  nehmen,  bei  welchen  k grösser  als  10  km,  H kleiner 


als  100  m und  2 h kleiner  als  200  m ist.  Dadurch  wurde  erhalten : 

II  — I k H 2 h 

Genf-Nyon — 40  mm  24  km  1 m 50  m 

Nyon-Morges 0 „ 27  „ 1 , 124  „ 

Ouchy-Morges — 10  „ 11  „ 38  „ 83  „ 

Pfäffikon-Zürich — 15  , 33  „ 8 „ 103  „ 

Steckborn-Constanz . — 6 „ 16  „ 2 „ 23  „ 

Constanz-ßheineck . — 69  , 45  „ 5 „ 109  „ 

Sargans-Landquart  . — 23  „ 15  „ 17  „ 90  „ 


— 163  mm  171  km 
I — II  = 4-  163  mm  auf  171  km. 


Wenn  man  diese  163  mm  auf  171km  Entfernung  lediglich  als  Er- 
gebniss  der  Senkungen  auffassen  wollte,  so  würde  man  finden: 

-f  163 


171 


■ 0,95  mm  auf  1 km. 


Wir  wollen  daraus  wenigstens  den  Schluss  ziehen,  dass  die  Instru- 
menten- und  Lattensenkungen  einen  constanten  Fehlereinfluss  ausüben 
können,  als  dessen  obere  Grenze  der  Werth  1mm  für  1km  gelten  kann. 

Die  eingehendere  Schweizer  Berechnung  giebt  nach  S.  612  der 
9.  Lieferung: 

z = ± 0,50  mm  für  1 km  Entfernung  (Senkung) 
und  dazu  y = ± 0,038  mm  für  1 m Höhe  (Lattenfehler) 

x — db  1,65  mm  für  1 km  Entfernung  (Nivellirfehler) 

Die  Senkung  z ist  übrigens  nicht  unregelmässig  sondern  negativ 
= — t wenn  t nach  unserer  Gleichung  (1)  genommen  wird,  auch  ist 
hierzu  unsere  schon  oben  bei  (6)  gemachte  Bemerkung  zu  wiederholen. 

Nach  S.  605  dieser  Schweizer  Veröffentlichung  soll  der  Einfluss 
der  Lattensenkungen  stärker  sein  als  der  Einfluss  der  Stativsenkungen. 

Ein  drittes  Beispiel  für  unsere  Untersuchung  giebt  uns  das  Werk 
„Präcisions-Nivellement  der  Weichsel,  im  Aufträge  des  Herrn  Ministers 


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262 


Jordan.  Ueber  Nivellirstative. 


der  öffentlichen  Arbeiten  ausgeführt  und  bearbeitet  von  Professor  Dr. 
Wilhelm  Seiht,  ständigem  Hillfsarbeiter  im  Königlichen  Ministerinm 
der  öffentlichen  Arbeiten.  Berlin,  1891.  Stankiewicz’  Verlag. 

Dieses  Nivellement  zeigt  sehr  erhebliche  constante  Fehler,  nämlich 
im  Gesammtbetrage  von  etwa  0,17  m zwischen  beiden  Ufern  der  Weichsel. 
Aus  sämmtlicken  Hin-  und  Her-Nivellirungen  wird  ein  constanter  Fehler- 
factor c = 0,3  mm  auf  1 km  ermittelt  (8.  18),  es  ist  aber  zu  beachten, 
dass  die  25  Schlussfehler  von  S.  14  sehr  ungleiches  Verhalten  zeigen, 
indem  an  der  Nogat  (XIII—  XV)  und  auf  den  Anbindungen  an  die 
Landesaufnahme  (38,  57)  c nahezu  gleich  Null  oder  gar  negativ 
ausfällt. 

Es  kommt  nach  unserer  Ansicht  hier  die  Weichheit  oder  Härte  des 
Nivellirweges  in  Betracht  und  das  dadurch  erzeugte  Einsinken  der 
Stative  und  der  Latten,  welches  erklärt,  dass  z.  B.  auf  der  harten  Land- 
strasse nach  Elbing  (Nr.  57)  ein  anderes  c sein  muss  als  auf  lehmigen 
Bergabhängen,  an  Wasserbecken  u.  s.  w.  (8.  3).  Da  durch  dieses  be- 
kannte Einsinken  die  constanten  Felder  sich  am  einfachsten  erklären, 
ist  es  auffällig,  warum  Verfasser  statt  dessen  zu  einer  gekünstelten  Er- 
klärung durch  Abscheuern  von  Schmutztheilen , Kreidestrichen  u.  s.  w. 
(S.  15)  Zuflucht  nimmt? 

Es  wäre  wohl  das  einfachste  und  zugleich  sachlich  Beste  gewesen, 
je  zwei  gegenüberliegende  Uferstrecken  schlechthin  in  ein  Mittel  zusam- 
menzufassen und  dadurch  nicht  nur  eine  einfachere  Berechnung,  sondern 
auch  eine  weniger  gekünstelte  Erklärung  der  constanten  Fehler  zu 
erhalten.  Jordan. 


lieber  Nivellirstative. 

Die  Anordnung  der  Stative  für  Nivellirinstrumente  verlangt  deswegen 
eine  besondere  Ueberlegung,  weil  beim  Nivelliren,  im  Gegensatz  zum 
Winkelmessen,  die  Aufstellungen  ungemein  zahlreich  sind,  so  dass  50 
bis  100  Aufstellungen  an  einem  Tage  nichts  seltenes  sind.  Eine  kleine 
Erleichterung  oder  Zeitersparung  beim  Aufstellen  eines  Nivellirstatives 
fällt  daher  bedeutend  ins  Gewicht  und  kann  das  Schlussergebniss  wesent- 
lich beeinflussen,  namentlich  auch  insofern,  als  ein  glatter  und  rascher 
Verlauf  des  Nivellirverfahrens  im  ganzen  von  Einfluss  auf  das  Maass 
systematischer  kleiner  Fehler  ist  und  auf  die  Wahrscheinlichkeit,  dass 
solche  beim  Hin-  und  Rücknivelliren  sich  aufheben. 

Für  die  Wahl  des  Nivellirinstrumentes  ist  es  nun  ein  wesentlicher 
Unterschied,  ob  man  auf  ebener  fester  Landstrasse  oder  auf  dem 
Schotterweg  einer  Eisenbahn  oder  sonst  auf  unregelmässigem  Lande 
nivellirt.  Auf  Landstrassen  und  in  Städten  habe  ich  das  von  der  trigo- 
nometrischen Abtheilung  unserer  Landesaufnahme  übernommene  Verfahren 


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Jordan.  Ueber  Nivellirstative. 


263 


der  Stativaufstellung  angewandt  und  vortrefflich  erprobt  gefunden,  näm- 
lich auf  der  Platte  eines  gewöhnlichen  Statives  eine  schwach  empfind- 
liche Dosenlibelle  anzubringen,  welche  durch  Rücken  der  Stativbeine 
nahezu  zum  Einspielen  gebracht  wird,  was  die  Gehilfen  rasch  mit  wenigen 
Handgriffen  lernen.  Der  Nivellirende  selbst  hat  dann  nur  noch  wenige 
Griffe  an  den  Stellschrauben  des  Nivellirinstrumentes  selbst  anzuwenden, 
da  ja  durch  das  Rücken  der  Stativbeine  bereits  Alles  nahezu  horizontal 
gestellt  ist. 

Nach  diesem  Verfahren  habe  ich  1881  in  Baden  und  1886  bis  1887 
viele  und  genaue  Nivellirungen  gemacht,  und  dabei  durch  Ausbilden 
jener  einfachen  Handgriffe  bei  befriedigender  Genauigkeit  zugleich  grosse 
Nivellirge8chwindigkeit  erzielt.  Dagegen  auf  Eisenbahnen  lässt  sich  das 
nicht  machen,  weil  jedes  Stativbein  in  dem  grobsteinigen  Schotter  einen 
festen  Platz  erlangen  muss  und  nur  in  grossen  Sätzen,  aber  nicht  stetig 
bewegt  werden  kann. 

Um  diesem  Uebelstande 
abzuhelfen,  hat  als  ersten 
Versuch  Herr  Mechaniker 
Randhagen  inHannover 
uns  das  in  Fig.  1 darge- 
stellte Stativ  hergestellt, 
bei  welchem  nach  dem 
Festtreten  oder  Festsetzen 
der  drei  Stativfussspitzen, 
in  jeder  Stativbeinlänge 
noch  eine  Verlängerung 
oder  Verkürzung  vorge- 
nommen werden  kann 
durch  Schlitzbewegung 
mit  gegenwirkender  Spi- 
ralfeder. Hiermit  wird  an 
einem,  zweien  oder  auch 
an  allen  dreien  Beinen 
so  lange  gedrückt  oder 
gezogen,  bis  die  Dosen- 
libelle L oben  auf  dem 
Stativkopfe  einspielt.  Dieser  erste  Versuch  ist  nicht  weiter  verfolgt 
worden. 

Eine  zweite  Construction  zu  dem  fraglichen  Zwecke  zeigt  Fig.  2, 
welche  nach  Mittheilung  des  französischen  Erdmessungs-Ingenieurs  Lall  e - 
mand  für  unsere  Sammlung  von  Mechaniker  Berthelemy  in  Paris  an- 
geschafft wurde  (und  oben  für  unsere  Zwecke  mit  dem  Aufsatzstttck  D 
versehen  ist).  Das  Wesen  dieser  Construction  besteht  darin,  dass  der 
ganze  Obertheil  B gegen  das  eigentliche  Stativ  A durch  ein  Kugel- 


Fig  1. 

Stativ  mit  Schlitzbewegung  in  den  Beinen. 


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264 


Jordan.  Ueber  Nivellirstative. 


gelenk  verstellbar  gemacht  ist , welches  mit  der  Centralsohraube  C 
regiert  und  dann  festgestellt  wird,  wenn  die  Dosenlibelle  L nahezu 
einspielt. 

Fig.  2. 

8tativ  mit  Kugelgelenk. 


Endlich  zeigt  Fig.  3 eine  schon  seit  Jahren  von  uns  geplante  und 
durch  Verhandlungen  mit  Herrn  Mechaniker  Randhagen  zur  Ausfüh- 
rung gebrachte  Construction  nach  dem  System  der  Car  dänischen  Auf- 
hängung. Es  war  zuerst  beabsichtigt,  die  Unterlagsplatte  B des  Nivellir- 
instrumentes  in  loser  Car  dänischer  Aufhängung  gegen  das  eigentliche 
Stativ  A pendeln  und  durch  ein  unten  angehängtes  starkes  Gewicht 
einspielen  zu  lassen,  worauf  das  Feststellen  durch  die  Kurbel  K erfolgen 
sollte.  Der  Erfolg  war  aber  nicht  günstig,  und  deshalb  brachten  wir 
statt  des  Centralgewichtes  eine  Einstellung  durch  drei  grobe  Stell- 
schrauben S,  mit  der  Dosenlibelle  L,  in  Anwendung.  Diese  Schrauben 
S haben  doppelte  Gänge  mit  einer  wirksamen  Ganghöhe  von  5 mm;  es 
genügen  daher  nur  wenige  Umdrehungen,  um  auch  eine  ganz  erhebliche 
Neigung  der  Platte  B rasch  auszugleichen.  Beim  Nivelliren  selbst  hatte 
ich  einen  Assistenten  zum  Ablesen  der  Libellentheile  am  Instrumente; 
mit  diesem  Assistenten  war  ich  bald  so  eingearbeitet,  dass  wir,  nach 
Festtreten  der  Stativbeine,  ohne  Rücksicht  auf  die  Neigung  der  Platte 
A,  gemeinsam  die  drei  groben  Schrauben  S in  Angriff  nahmen,  bis  die 


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Jordan.  Ueber  Nivellirstative. 


265 


Die  vorstehende  Mittheilung,  welche,  mit  anderen  Figuren,  bereits 
in  der  Zeitschrift  fUr  Instrumentenkunde  1892,  8.  21,  22,  veröffentlicht 
wurde,  ist  auch  in  der  Zeitschrift  des  Rheinisch-westfälischen  Landmesser- 
Vereins  1892,  8.69—70  im  Auszug  berichtet,  und  es  ist  dazu  bemerkt, 
dass  es  gut  sei , zwei  solcher  Stative  zusammen  zu  benutzen , sodass 
das  eine  Stativ  zum  Nivelliren  dient,  während  gleichzeitig  das  andere 
durch  den  Gehilfen  vorwärts  aufgestellt  wird.  Diese  Anordnung  ent- 
sprechend der  von  uns  seit  lange  angewendeten  Polygonzugmessung  mit 
3 Stativen  durfte  allerdings  den  Gang  noch  mehr  beschleunigen. 

Jordan. 


Blase  bei  L einspielte,  worauf  erst  das  eigentliche  Nivellirinstrument, 
das  auf  B aufgesetzt  ist,  in  Wirksamkeit  trat.  Die  Handgriffe  mit  den 
drei  groben  Schrauben  S (welche  nach  Einspielen  von  L alle  drei 
scharf  pressen  müssen)  waren  bald  so  mechanisch  eingeübt,  dass  wir  bei 
einem  mittleren  Nivellirfehler  von  2 mm  auf  1 km  auf  der  Eisenbahn 
eine  Geschwindigkeit  von  1,5  km  für  eine  Stunde  erreichten.  Diese 
Construction  Fig.  3 hat  sich  von  den  dreien,  Fig.  1,  2,  3,  bei  unseren 
Versuchen  am  besten  bewährt.  Uebrigens  könnte  auch  das  Kugelgelenk 
von  Fig.  2 mit  den  drei  groben  Schrauben  S von  Fig.  3 construirt  werden. 

Fig.  3. 

Stativ  mit  Card  aniseben  Ringen  und  vorläufiger  Schrauben  Stellung. 


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266  Steppe*.  Da*  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bGrgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich. 

Nach  einem  Vorträge  bei  der  17.  Hauptversammlung  zu  Berlin  1S91, 
von  C-  Steppes. 

Fortsetzung. 

3.  Die  Entwürfe  des  Sachenrechts  und  der  Grundbnch- 
Ordnung  in  ihrem  Verhältnisse  zur  Entstehungsgeschichte 
der  modernen  Grundbücher. 

Man  mag  nun  der  biatorischen  Schule  ausschliessliche  Berechtigung 
zuerkennen  oder  mehr  der  naturrechtlichen  Schule  zuDeigen;  von  dem 
Augenblicke  an,  wo  der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  dem 
im  grössten  Theile  des  deutschen  Gebietes  ohnedem  herrschend  gewor- 
denen Grundbuch-Systeme  den  principiellen  Fortbestand  gewährleistete, 
durfte  man  angesichts  des  bisherigen  Entwickelungsganges  voraussetzen, 
dass  das  Gesetz  sich  mit  der  Proclamirung  des  Princips  nicht  begnügen 
werde.  Man  durfte  vielmehr  mit  Bestimmtheit  erwarten,  dass  es  sich 
die  Entwürfe  auch  angelegen  sein  lassen  werden,  der  bezüglich  der 
Durchführung  des  proclamirten  Princips  derzeit  noch  allenthalben  be- 
stehenden Halbheit  und  Unklarheit  ein  Ziel  zu  setzen. 

Es  ist  aber  gewiss  nicht  nur  eine  Halbheit  und  Unklarheit,  es  ist 
vielmehr  ein  geradezu  — für  das  Volk  der  Denker  doppelt  — unwür- 
diges Verhältnis* , wonach  überall  in  Deutschland  für  die  Grundsteuer, 
welcher  die  Ermittelung  und  Festhaltung  des  Besitzstandes  lediglich 
Mittel  zum  Zwecke  ist,  ein  logisch  vollkommen  durchgebildetes  System 
der  Buchführung  und  ein  sorgfältig  fortgeführtes  Kartennetz  im  Gebrauche 
ist,  — durchgebildet  und  fortgeführt  aber  nicht  aus  theoretischer  Lieb- 
haberei und  Spitzfindigkeit,  sondern  aus  innerer,  durch  die  Bedürfnisse 
des  Lebens  entwickelter  Notwendigkeit,  — während  fast  überall  ncch 
dem  eigentlichen  Zwecke  der  Eigentums-Sicherung  ein  bruchstückweiser 
Abklatsch  des  Steuerkatasters  dient,  der  geradezu  in  Nichts  zerfallen 
müsste,  wenn  es  heute  oder  morgen  der  Steuerbehörde  einfallen  würde, 
ihr  Kartennetz  nicht  weiter  evident  zu  halten.  Dass  ein  derartiges  Ver- 
hältnis entstehen  konnte,  lässt  sich  aus  der  geschichtlichen  Entwicke- 
lung der  Dinge  bei  dem  Umstande,  dass  die  Durchführung  der  Landes- 
vermessungen mit  der  durch  einen  gewaltigen  wirtschaftlichen  Umschwung 
bedingten  Rechtsumbildung  nicht  von  Anfang  an  gleichen  Schritt  halten 
konnte,  wohl  erklären.  Dass  dieses  Verhältnis  dann  auch  nach  Abschluss 
der  Landesvermessungen  sich  längere  Zeit  erhalten  konnte,  scheint  schliess- 
lich auch  noch  begreiflich.  Dass  es  aber  fortbestehen  und  gewisser 
maa8sen  erst  die  höhere  gesetzliche  Weihe  in  dem  Augenblick  erhalten 
sollte,  in  dem  zur  Aufstellung  eines  von  langer  Hand  vorbereiteten 
und  gewiss  auch  nicht  für  heute  auf  morgen  berechneten  deutschen 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


267 


Gesetzbuches  geschritten  wird,  das  wurde  denn  doch  schwer  begreiflich 
erscheinen. 

Nun  sprechen  allerdings,  wie  Eingangs  schon  berührt  wurde,  die 
Motive  zum  Sachenrecht  (8.  54)  unverhUllt  aus,  dass  die  Grundbuchs- 
Einrichtung  sich  auf  die  Ergebnisse  der  Landesvermessung  zu  stützen 
habe;  es  ist  dort  auch  bei  Nennung  des  Flurbuches  fast  jedesmal  die 
Grundkarte  mitgenannt;  ja,  eine  Anmerkung  zu  § 787  des  Gesetz-Ent- 
wurfes lautet  wörtlich: 

„Die  Vorschriften  der  Grundbuch -Ordnung  werden  ergeben,  dass 
das  Grundbuch  die  allgemeine  Aufnahme  der  Grundstücksgrenzen  in 
öffentlichen  Urkunden  — Karten,  Flurbüchern  — zur  Voraus- 
setzung habe.“ 

Allein  in  der  Grundbuchordnung,  wie  übrigens  schon  im  Texte  des 
Gesetzentwurfes  selbst,  findet  sich  die  Karte  als  Zubehör  des  Flurbuches 
mit  keinem  Worte  erwähnt.  Und  es  bleibt  auch  gar  kein  Zweifel,  dass 
dies  durchdachte  Absicht  oder,  um  nicht  euphemistisch  zu  sprechen, 
dass  dies  kein  zufälliges  Uebersehen  ist.  Die  Motive  zu  § 7 der  Grund- 
buchordnung, wonach  die  Grundstücke  in  dem  Grundbuche  nach  dem 
amtlichen  Verzeichnisse  zu  bezeichnen  sind,  in  welchem  die  Grundstücke 
eines  Bezirkes  unter  Nummern  aufgeführt  sind  (Flurbuch  — das  letztere 
Wort  ist  anscheinend  verschämt  in  Klammern  beigesetzt),  diese  Motive 
also  besagen  wörtlich  (S.  34): 

„Das  Verzeichniss  muss  die  Grundstücke  nach  Merkmalen  bezeich- 
nen, welche  dieselben  auffinden  und  von  anderen  Grundstücken  unter- 
scheiden lassen.  Zu  dem  Ende  wird  es  wünschenswerth  sein,  wenn  das 
in  § 7 technisch  als  Flurbuch  bezeichnete  Verzeichniss  eine  voraus- 
gegangene amtliche  geometrische  Vermessung  und  Kartirung  zur  Grund- 
lage hat.  Eine  reichsgesetzliche  Anforderung  in  dieser  Richtung  zu 
stellen,  erscheint  jedoch  bedenklich.  Nicht  bei  allen  Arten  von  Grund- 
stücken ist  das  Bedtlrfniss  der  Kartirung  das  gleiche.  Soweit  feste 
Grenzzeichen  bestehen  und  den  Besitzstand  erkennen  lassen,  lä3st  sich 
das  Grundstück  auch  ohne  Hinweisung  auf  kartirte  Grenzen  durch  Be- 
zeichnung nach  seiner  allgemeinen  Lage,  dem  wirthBchaftlichen  Mittel- 
punkte, den  Nachbarn  etc.  genügend  genau  im  Flurbuche  bezeichnen. 
Besonders  für  die  städtischen  Bezirke  ist  die  Kartirung  nicht  in  gleichem 
Maasse  Bedttrfniss,  wie  für  die  ländlichen  Bezirke.  Der  Entwurf  setzt 
deshalb  nur  voraus,  dass  überall  ein  amtliches  Verzeichniss  besteht,  in 
welchem  die  Grundstücke  des  Grundbuchbezirkes  unter  Nummern  auf- 
gefUhrt  sind.“ 

Das  ist  offenbar  eine  gegenüber  der  Verheissung  im  Sachenrechte 
selbst  bedeutend  abgeschwächte  Voraussetzung.  Noch  ungleich  bezeich- 
nender aber  für  den  Standpunkt  der  Grundbuch-Ordnung  erscheinen  die 
Motive  zu  dem  (hier  vorerst  belanglosen  und  auch  wohl  eigentlich  in 
das  Einführungsgesetz  gehörenden)  § 9 derselben.  Dort  heisst  es: 


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268 


Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 


„Die  Bezeichnung  durch  Verweisung  auf  das  Flurbuch  bietet  zwar 
die  besten  Garantien  für  die  Identificirung  der  Grundstücke;  derselbe 
Zweck  lässt  sich  aber,  wenn  auch  in  unvollkommenerer  Weise,  auf  an- 
derem Wege  erreichen.  Man  kann  sich  darauf  beschränken,  gewisse 
Merkmale,  an  welchen  die  Individualität  des  Grundstückes  erkannt  wird, 
ins  Auge  zu  fassen,  insbesondere  den  Namen  oder  die  Polizei-Nummer, 
welchen  dasselbe  führt,  die  festen  Grenzen,  welche  durch  Strassen,  Flüsse 
etc.  gebildet  werden,  und  in  Ermanglung  solcher  die  Nachbar  - Grund- 
stücke. Der  Besitzstand  ergiebt  alsdann  des  Näheren  die  Ausdehnung 
des  im  Allgemeinen  festgestellten  Grundstückes.'  Dieser  Weg  wurde  in 
älterer  Zeit  betreten,  namentlich  in  Hamburg  und  Lübeck.“  .... 

Diese  Ausführungen  beruhen  auf  einer  gewiss  wohlgemeinten,  aber 
für  Jeden,  der  mit  dem  Gegenstände  durch  einige  Zeit  näher  befasst 
war,  ganz  ausser  allem  Zweifel  stehenden  und,  sofern  sie  auf  die  künf- 
tige Handhabung  der  Grundbuchsführung  irgend  welchen  Einfluss  ge- 
winnen sollten,  sehr  verhängnissvollen  Selbsttäuschung.  Derartige  Ein- 
richtungen mögen,  wie  ja  auch  im  vorigen  Abschnitte  berührt,  in  früheren 
Jahrhunderten  in  den  Städten  nothdürftig  genügt  haben.  Bei  den  heutigen 
Verhältnissen  genügen  sie  auch  hier  nicht  mehr,  ja  vielleicht  weniger  wie 
anderwärts.  Es  giebt  in  den  Städten  eben  nicht  allein  Häuser,  sondern 
auch  Bauplätze  und  andere  Objecte.  Die  modernen  Straasenanlagen 
durchschneiden  die  bestehenden  Grundstücke  in  durchaus  rücksichtsloser 
und  unregelmässiger  Weise,  Reihen  von  Bauplätzen  entstehen,  werden 
in  Einzel-Parcellen  verkauft,  nach  wenigen  Wochen  oder  Tagen  wieder 
zu  zweien  oder  dreien  in  einer  Hand  vereinigt  u.  s.  f.  Bei  solchem 
Verkehr  die  Objecte  lediglich  durch  Wort- Beschrieb  bezeichnen  za  wollen, 
wäre  ein  unmögliches,  höchst  gefährliches  Unterfangen.  Beim  Mün- 
chener Grundbuche  ist  dadurch,  dass  die  Grundbuch-Behörde  in  solchen 
Fällen  nur  durch  einige  Jahre  die  Umschreibung  auf  Grund  von  vor- 
läufigen Ausfertigungen  vorgenommen,  ein  Zustand  herbeigefübrt  worden, 
welcher  der  im  obenerwähnten  Erlasse  vom  bayrischen  Justizministerium 
gerügten  unsäglichen  Verwirrung  so  ähnlich  sieht,  wie  ein  Ei  dem  an- 
deren, ein  Zustand,  der  noch  heute  trotz  inzwischen  getroffener  beson- 
derer Vorkehrungen  zu  bedenklichen  Weiterungen  zum  Schaden  der  Be- 
theiligten — Eigenthümer  wie  Gläubiger  — führt. 

Die  geschilderte  Art  des  Grundstück-Beschriebes  liesse  sich  auf  den 
ersten  Blick  vielleicht  noch  in  solchen  ländlichen  Bezirken  für  möglich 
halten,  wo  ausschliesslich  geschlossene  Güter  bestehen.  Wenn  aber  die 
geschlossenen  Güter  nicht  auch  gebundene  sind,  dann  erfordert  auch 
hier  der  Verkehr  sehr  bald  eine  Unterscheidung  der  einzelnen  Parcellen 
des  Gutes,  wie  sie  eben  nur  durch  die  Grundstücks-Nummerirung  gegeben 
werden  kann.  Eben  deshalb  wird  ja  wohl  das  Sachenrecht,  wie  die 
Grundbuch -Ordnung  selbst  die  Bezeichnung  der  Grundstücke  durch 
Nummern  vorgeschrieben  haben.  Wie  man  aber  eine  Grundstück- 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


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Nummerirung  einführen  wollte,  ohne  eine  zugehörige,  wenn  auch  Bchliesslich 
primitive  kartographische  Darstellung  der  zu  erfassenden  Grundstücke, 
davon  vermag  sich  eben  ein  Praktiker,  der  mit  solchen  Dingen  schon 
einige  Zeit  befasst  war,  keine  Vorstellung  zu  machen.  Ohne  solche 
Grundlage  wird  man  niemals  im  Stande  sein,  wie  es  doch  das  ganze 
Gesetz  ausdrücklich  voraussetzt,  die  im  Flurbuch  verzeiclmeten  Grund- 
stücke mit  einer  für  die  daran  geltenden  Rechtsverhältnisse  maassgebenden 
Zuverlässigkeit  jederzeit  — oft  nach  laugen  Jahren  und  Jahrzehnten  — 
wieder  aufzufinden.  Die  Bezeichnung  der  Grenzen  in  der  Natur  durch 
äussere  Zeichen  hat  mit  dieser  Frage  der  allgemeine  Auffindbarkeit  und 
vollends  mit  der  Zugehörigkeit  einzelner  Flächenabschnitte  eines  grösseren 
Besitzthums  zu  den  entsprechenden  Nummern  gar  nichts  zu  thun.  Und 
gelbst  wenn  eine  ganz  neue,  nur  immer  ganze  Besitzstücke  erfassende 
Nummerirung  eingeführt  würde,  wird  es  nicht  ausbleiben,  dass  im  Laufe 
der  Zeit  mehrere  Nummern  doch  wieder  in  eine  Hand  kommen.  Sind 
diese  später  wieder  getrennt  worden  oder  sind  sie  mit  verschiedenen 
Rechten  belastet,  so  bedarf  man  allemal  wieder  eines  Mittels,  um  die 
einzelnen  Nummern  mit  Sicherheit  zu  identificiren. 

Kurz,  der  in  den  Motiven  zur  Grundbuch  - Ordnung  eingenommene 
Standpunkt  bedeutet  eine  gründliche  und  gefährliche  Verkennung  der 
grundlegendsten,  auf  dem  Gebiete  der  Vermessungs-  und  Kataster-Technik 
seit  einem  Jahrhundert  gemachten  Erfahrungen.  Als  Begründung  für 
diesen  Standpunkt  ist  zunächst  (S.  36  d.  Mot.)  angegeben,  dass  sich  schwer 
ermitteln  lasse,  inwieweit  ein  diesem  Standpunkt  entsprechender  Zustand 
nicht  irgendwo  in  Deutschland  noch  bestehe. 

Worin  die  Schwierigkeiten  dieser  Ermittelung  liegen  sollen,  ist  nicht 
gesagt.  Man  wäre  versucht,  sich  die  Sache  recht  leicht  vorzustellen; 
denn  jeder  gute  Kalender  enthält  die  Adressen  der  deutschen  Staats- 
regierungen und  ihre  Zahl  ist  ja  nicht  mehr  so  gross,  als  dass  nicht  ein 
guter  Hectograph  die  nöthige  Zahl  von  sauberen  Abdrücken  einer  ent- 
sprechenden Anfrage  geliefert  hätte.  Wenn  aber  auch  in  irgend  einem 
entlegenen  Winkel  des  Reiches  wirklich  die  Karten- Unterlagen  für  eine 
Grundstücks -Nummerirung  fehlen  sollten,  — und  jedem  Fachmanne  ist 
bekannt,  dass  es  sich  dabei  höchstens  um  einige  der  kleineren  und  kleinsten 
Staaten  handeln  kann,  — so  trägt  diesem  Verhältnisse  ja  der  § 9 der 
Grundbuch-Ordnung  und  das  Einführungsgesetz  in  einfachster  Weise  Rech- 
nung. Unmöglich  aber  kann  dieses  Verhältniss  für  das  ganze  übrige 
Deutschland,  wo  eben  Flurbücher  vorhanden  sind,  die  ausschliesslich  auf 
die  zugehörigen  Karten  sich  gründen,  wo  nach  Sinn  und  Wortlaut  der 
Entwürfe  diese  Flurbücher  für  das  sachenrechtliche  Grundbuch  benutzt 
werden  müssen , obwohl  sie  ohne  die  Karten  lediglich  eine  geradezu 
sinnlose  Anhäufung  von  Ziffern  bedeuten,  den  Grund  abgeben,  dass 
dieser  naturnothwendige  Zusammenhang  verleugnet  und  jede  Vorsorge 
dafür  unterlassen  wird,  dass  die  Grundkarte  in  stetem  Zusammenhang 


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270  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

mit  der  Flurbuchs-  und  dadurch  der  Grundbuchs-Führung  gebracht  und 
erhalten  wird. 

Die  Entwürfe  scheinen  ja  wohl  vorausgesetzt  zu  haben,  dass  in  jenen 
Staaten,  wo  ein  auf  Karten  sich  stutzendes  Flurbuch  für  das  Grundbuch 
verwerthet  wird,  die  betreffenden  Katasterverwaltungen  für  die  Karten- 
fortführung  Sorge  tragen  werden.  Dabei  werden  aber  schwere  Enttäu- 
schungen nicht  ausbleiben.  Wer  hätte  es  nicht  schon  bitter  empfunden, 
dass  in  der  Staatsverwaltung  gar  häufig  die  eine  Hand  nicht  weiss,  was 
die  andere  thut.  Es  kommt  aber  namentlich  in  Betracht,  dass  durchaus 
nicht  alle  Karten-Vorträge,  die  für  das  Grundbuch  von  Belang  sind,  dies 
auch  für  die  Steuerverwaltung  sein  müssen,  bei  welcher  noch  überdies 
nicht  überall  die  höchste  administrative  Machtbefugniss  und  die  grösste 
Beherrschung  der  technischen  Fragen  in  Einer  Hand  liegen,  dass  aber 
vor  Allem  die  Brauchbarkeit  einer  Karte  für  eine  bestimmte  Buchführung 
nur  dann  dauernd  gesichert  bleibt,_wenn  Buchführung  und  Kartenführung 
organisch  verbunden,  jederzeit  pari  passu  vorschreiten  können  und 
müssen. 

Darin  also,  dass  der  Gesetzentwurf,  wie  er  sich  durch  Zusammenhalt 
des  Sachenrechtes,  des  EinfUhrungsgesetzes  und  der  Grundbuchordnung 
darstellt,  die  Grundkarte  vollkommen  unerwähnt  lässt  und  es  im  besten 
Falle  den  einzelnen  Landesregierungen  überlässt,  was  sie  in  dieser  Hin- 
sicht zu  thun  oder  zu  unterlassen  für  gut  finden,  muss  der  erste  und 
grundlegendste,  hoffentlich  bei  der  zweiten  Lesung  zur  Ausmerzung  ge- 
langende Fehler,  eine  erste  Verkennung  der  thatsächlichen  Verhältnisse 
des  praktischen  Lebens  erblickt  werden.  — — 

Freilich  müsste  man,  sobald  die  Zusammengehörigkeit  von  Grund- 
buch und  Grundkarte  und  überhaupt  die  Aufgabe  des  Grundbuches,  das 
Eigenthum  um  seiner  selbst  willen  zu  schützen,  anerkannt  wird, 
auch  noch  einen  Schritt  weitergehen  und  weiter  noch  anerkennen,  dass 
das  rechtlich  beweiskräftige  Grundbuch  auch  eine  Grundkarte  bedinge, 
deren  Vorträgen  bezüglich  der  Eigenthumsgrenzen  gleichfalls  Beweiskraft 
beigelegt  ist. 

Wer  näher  in  den  inneren  Grund  und  Zusammenhang  dieser  Dinge 
einzudringen  sich  vorsetzt,  der  wird  sich  nicht  verhehlen  können,  dass 
ohne  beweiskräftige  Grundkarte  das  beweiskräftige  Grundbuch  für  den 
Schutz  des  Grundeigenthums  an  sich  nur  einen  recht  beschränkten  Werth 
hat.  Denn  bei  aller  Beweiskraft  schützt  der  Eintrag  eines  Grundstückes 
für  einen  bestimmten  Eigenthümer  im  Grundbuche  denselben  in  der  Regel 
nur  so  lange,  als  er  eben  nicht  in  die  Lage  kommt,  sein  verbuchtes 
Recht  in  der  Natur  auch  in  dessen  vollem  Umfange  geltend  zu  machen. 
Die  Fälle,  in  welchen  das  Eigenthum  ganzer  Besitzstucke  in  Frage  kommen 
kann,  sind  ja,  wenn  bei  Anlage  und  Fortführung  des  Grundbuches  mit 
der  nöthigen  Sorgfalt  vorgegangen  wird,  was  allerdings  nach  dem  vor- 
liegenden Entwürfe  einer  Grundbuchordnung  nicht  gesichert  erscheint, 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


271 


verschwindend  selten.  Dagegen  tritt  die  Frage  nach  dem  Umfange  der 
im  Grundbuch  vorgetragenen  Objecte  im  praktischen  Leben  alltäglich 
auf.  Sobald  aber  diese  Frage  auftritt,  kommt  man  nicht  Uber  die  nun 
einmal  unabänderliche  Thatsache  hinaus,  dass  das  freie  Vertügungsrecht 
Uber  einen  bestimmten  Theil  der  Erdoberfläche,  wie  es  dem  Eigenthflmer 
zusteht  und  eingeräumt  werden  will,  im  Grundbuche  lediglich  mittelst 
allgemeiner  Kennzeichen  (nach  dem  Entwürfe  den  Parzellennummern) 
gebucht,  thatsächlich  aber  nur  durch  Gestalt  und  Lage  eben  jenes  be- 
stimmten Theiles  der  Erdoberfläche  definirt  werden  kann,  wie  sie  in  der 
Grundkarte  angegeben  bezw.  nach  dem  heutigen  Stande  der  Vcrmessungs- 
technik  durch  die  zur  Construction  der  Karte  benutzten,  in  der  Natur 
erhobenen  Maasszahlen  bestimmt  sind. 

Auch  die  Motive  zum  Sachenrecht  können  sich  dem  Zwang  dieser 
Gründe  nicht  entziehen.  Wenn  man  die  Ausführungen  dieser  Motive 
bezüglich  der  hierher  einschlägigen  Fragen,  so  Seite  16  — 19,  53 — 56, 
160,  182,  268  u.  folg.,  dann  274  verfolgt  und  insbesondere  bei  der 
Aeusserung  auf  der  letztangeführten  Seite  stehen  bleibt,  wonach  „der 
Entwurf  von  dem  Principe  ausgeht,  dass  ein  jedes  Grundstück  gegen 
das  Nachbargrundstück  eine  geometrische  Grenze  haben  muss  und  dass 
diese  Grenze  objectiv  stets  gewiss  und  in  den  Fällen  subjectiver 
Ungewissheit  stets  aufzufinden  ist“,  so  wird  man  darin  das  Anerkenntniss 
finden  müssen,  dass  das  Grundbuch  sich  auf  eine  Karte  bezw.  auf  vor- 
hergehend ermittelte  Messungsergebnisse  stützen  muss,  welche  die  jederzei- 
tige und  zuverlässige  Auffindbarkeit  der  Grundstücksgrenzen  sicherstellen. 

Die  Motive  zur  Grundbuchordnung  erscheinen  allerdings  auch  in 
diesem  Punkte  wesentlich  abgeblasster.  Dort  ist  (S.  35)  im  Anschluss  an 
die  bereits  mitgetheilte,  die  Nothwendigkeit  einer  Kartirung  überhaupt 
negirende  Begründung  des  § 7 der  Grundbuchordnung  noch  weiter 
gesagt: 

„Die  Bezeichnung  des  Grundstückes  ist  auch  eine  Angabe  des  Grund- 
buches, deren  Richtigkeit  nach  Maassgabe  der  §§  837,  838  des  B.  G.  B. 
zu  Gunsten  eines  gutgläubigen  Erwerbers  garantirt  wird.  Da  indessen 
das  Grundbuch  das  Grundstück  nach  § 7 durch  Angabe  der  Nummer 
des  Flurbuches  bezeichnet,  so  wird  nur  garantirt,  dass  das  an  der  Hand 
des  Flurbuches  zu  ermittelnde  Grundstück  den  im  Grundbuche  angege- 
benen Rechtsverhältnissen  unterliegt.  Die  ferneren  Nachrichten,  welche 
das  vielleicht  weiter  auf  eine  Kartirung  sich  stutzende  Flurbuch  Uber 
die  Lage  und  Grösse  des  Grundstückes  gibt,  stehen  nicht  unter  der 
gleichen  Garantie  wie  der  Grundbuchinhalt,  sondern  nur  unter  derjenigen 
Garantie,  welche  das  vorausgegangene  amtliche  Ermitte- 
lnngsverfahren  ihnen  giebt  und  welche  von  der  Genauigkeit 
und  Zuverlässigkeit  der  Ergebnisse  dieses  Verfahrens 
abhängt.“ 


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272  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Diese  Ausführungen  in  ihrer  Gesammtheit  beruhen  auf  einem,  nach 
allen  vorausgegangenen  Erörterungen  leicht  erkennbaren  Irrthum,  der 
übrigens  sogleich  in  voller  Deutlichkeit  bezeichnet  werden  wird.  Vor- 
erst möchte  aber  allerdings  darauf  hingewiesen  werden,  dass  nach  Lage 
der  Verhältnisse  in  Deutschland  der  durch  gesperrten  Druck  hervorge- 
hobene Schlusssatz  der  Motive  zu  § 7 allerdings  gerade  vom  technischen 
Standpunkte  aus  der  ernstesten  Beachtung  werth  ist.  Thatsache  ist,  dass 
bei  Herstellung  der  Grundlagen,  deren  sich  ein  künftiges  deutsches  Grund- 
buch bedienen  muss,  vielfach  nicht  der  Zweck  der  Wahrung  des  Grund- 
eigenthums,  sondern  der  der  Besteuerung  im  Vordergrund  gestanden  ist 
und  dass  daher  vielfach  dem  technischen  Verfahren  bei  jener  Herstel- 
lung nicht  jene  mathematische  Schärfe  zu  Grunde  gelegen  oder  doch 
wegen  begangener  Fehler  heute  nicht  mehr  in  einwandfreiem  Maasse  zu 
Grunde  liegt,  welche  bei  strengster  Durchführung  der  Beweiskraft  der 
Karten  von  den  — in  dieser  Beziehung  überdies  äusserst  empfindlichen 
— Grundbesitzern  vielfach  verlangt  und  vorausgesetzt  wird.  Dass  es 
zu  weit  geht,  wenn  aus  Gebieten,  wo  die  Beweiskraft  der  Karten  in 
Geltung  ist  oder  war,  berichtet  wird , dass  auf  Grund  der  Karte  ein 
Grenzzug  richterlich  festgehalten  wurde,  bezüglich  dessen  der  zugezogene 
Sachverständige  erklärt  hatte,  dass  sein  Eintrag  in  die  Karte  auf  einem 
zweifellosen  Irrthum  oder  Fehler  beruhte,  ist  ja  wohl  selbstverständlich. 
Jedenfalls  dürfte  nach  Maassgabe  des  Sachenrecht-Entwurfes  die  Beweis- 
kraft der  Karte  nicht  enger  gefasst  werden,  als  sie  das  Grundbuch  nach 
§ 826  des  Sachenrechts  (gegenüber  der  Ersitzung  und  dem  Schutze  des 
Besitzes  nach  § 825)  überhaupt  besitzt. 

Das  preussische  Centraldirectorium  der  Vermessungen  hat  sich  in 
seinem  Gutachten  vom  15.  December  1880  zu  einer  vom  Abgeordneten 
Sombart  aufgestellten  Denkschrift  mit  der  Frage  der  Beweiskraft  der 
Karten  vom  technischen  Standpunkte  aus  beschäftigt  und  dabei  dieNoth- 
wendigkeit  bereits  betont,  eine  Einschränkung  der  Beweiskraft  der  Karten 
gegenüber  offenbaren  Irrthümem  bei  dem  Anlageverfahren  eintreten  zu 
lassen.  Und  wenn  im  Uebrigen  dieses  Gutachten  des  Centraldirectoriums 
den  Standpunkt  einnimmt,  dass  die  Beweiskraft  der  Grundkarte  als  eine 
Nothwendigkeit  für  die  Interessen  des  Grundbesitzes  zwar  anzuerkennen, 
ihre  praktische  Durchführung  aber  auf  jene  Gebietstheile  zu  beschränken 
sei,  für  welche  Messungswerke  vorhanden  sind,  welche  mit  einer  dieser 
wichtigen  Aufgabe  entsprechenden  Zuverlässigkeit  und  Genauigkeit  aus- 
geführt  sind,  so  liegt  darin  ein  sehr  bedeutsames  Zugeständniss  an  den 
Standpunkt,  welchen  der  oben  mitgetheilte,  gesperrt  gedruckte  Satz  der 
Grundbuchordnungs- Motive  einnimmt.  Man  mag  also,  wie  dies  viele 
Techniker  thun,  der  Ansicht  sein,  dass  auch  eine  technisch  noch  lange 
nicht  den  höchsten  Anforderungen  entsprechende  Karte  immer  noch  ein 
besseres  Mittel  zur  Wiederauffindung  verlorener  Grenzen  abgebe,  als 
die  zum  Nachweise  des  Besitzstandes  in  einer  bestimmten  Zeit  gemeinhin 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reh*. 


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geleisteten  Eide;  immerhin  wird  man  zugeben  müssen,  dass  in  Rücksicht 
auf  den  so  verschiedenen  Werth  der  zu  sehr  verschiedenen  Zeiten  und 
nach  sehr  verschiedenen  technischen  Grundsätzen  hergestellten  Vermes- 
sungswerke  die  wirkliche  Festsetzung  der  Beweiskraft  der  Karten  mit 
grosser  Vorsicht  anzufassen  ist. 

Es  will  also  in  gar  keiner  Weise  hier  verkannt  werden,  dass  dem 
oben  angeführten  (gesperrt  gedruckten)  Satze  der  Motive  zur  Grundbuch- 
Ordnung,  .soweit  es  sich  um  die  gesetzliche  Definirung  und  die  praktische 
Wirkung  der  Beweiskraft  der  Grundkarte  handelt,  gründliche  Beachtung 
znzuwenden  ist.  Die  Besprechung  des  Specialitäts-Principes  (im  5.  Ab- 
schnitte) wird  Gelegenheit  geben,  auf  diesen  Gegenstand  nochmals  näher 
zsrUckzukommen. 

Andererseits  aber  ändert  dieses  Sachverhältniss  nicht  das  mindeste 
an  der  Thatsache,  dass  ein  Sachenrecht,  welches  dem  öffentlichen  Be- 
dürfnisse Genüge  leisten  will,  dass  ein  Grundbuch,  welches  sich  den 
Schutz  des  Grundeigenthums  „um  seiner  selbst  willen“  zum  Ziele  setzt, 
principiell  zur  Voraussetzung  das  Vorhandensein  einer  Grundkarte, 
eines  Messungswerkes  haben  muss,  welches  die  Lage  und  die  Begren- 
zung der  Rechtsobjecte  ausser  allen  Zweifel  stellt. 

Die  Motive  zum  Sachenrecht  (S.  268)  haben,  wie  oben  angeführt, 
diese  Thatsache  klipp  und  klar  anerkannt  und  dem  gegenüber  erscheinen 
die  angeführten  Auslassungen  der  Motive  zur  Grundbuchordnung  völlig 
belanglos  bezw.  unzutreffend.  Es  erscheint  eben  absolut  unzulässig,  den 
Grnndstücksnnmmern  im  Grundbuche  selbst  eine  andere  Bedeutung  bei- 
legen zu  wollen,  als  den  gleichen  Nummern  im  Fiurbuche,  nämlich  die 
Bedeutung  der  thunlichst  einfachen  Bezeichnung  eines  ganz  bestimmten 
Grundstückes,  welches  Bich  von  all  seinen  Gattungsgenossen  durch  eine 
bestimmte  Lage  und  Begrenzung  unterscheidet.  Das  Flurbuch,  wie  das 
sog.  Sachenblatt  des  Grundbuches  ist  nur  eine  geschriebene  Karte  (M. 
S.  723).  In  der  That  enthalten  die  in  der  Natur  aufgenommenen  Ver- 
messungsrisse, die  aus  diesen  construirte  Karte,  das  nach  letzterer  ge- 
fertigte Flurbuch  und  endlich  das  aus  dem  Flurbuch  schöpfende,  nach 
subjectiven  Erfordernissen  geordnete  Grundbuch  materiell  alle  die 
gleichen  Angaben,  nur  je  in  anderer  Form  und  Ordnung.  In  Folge 
der  Verkennung  dieses  Sachverhältnisses  kann  die  angeführte  Aeusserung 
der  Motive  zur  Grundbuchordnung  in  ihrer  Gesammtheit  bei  dem  Sach- 
verständigen im  besten  Falle  nur  Verwunderung  erregen.  Wenn  die 
Grund8tUcksbezeichnung  im  Grundbuche  den  Bestand  von  Rechtsverhält- 
nissen für  das  an  der  Hand  des  Flurbuches  (oder  auch  sonstwie  immer) 
za  ermittelnde  Grundstück  garantiren  soll,  so  muss  doch  vor  Allem  dessen 
Lage  auch  garantirt  werden  (vergl.  Motive  zum  Sachenrecht  S.  19  unten), 
veil  es  sich  ja  ausserdem  um  ein  ganz  anderes  Grundstück,  als  das  im 
Grnndbuch  angegebene  handeln  würde.  Und  ebenso  muss  — abgesehen 
von  der  Flächenangabe,  die  allerdings  in  besonderem  Verfahren  ermittelt 

Zeitschrift  für  Vcnnessungswesen.  1602.  Heft  9.  18 


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274  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

wird  und  daher  auch  mit  besonderen  Fehlern  und  Ungenanigkeiten  be- 
haftet sein  kann,  — im  Allgemeinen  der  Umfang  des  Grundstückes  ga- 
rantirt  sein,  weil  ja  die  fraglichen  Rechtsverhältnisse  das  Grundstück 
einerseits  voll  und  ganz,  andererseits  ausschliesslich  (nicht  auch  hinzu- 
getretene Bestandtheile  anderer  Grundstücke)  erfassen  sollen. 

Wenn  es  also  nach  dem  erörterten  Zusammenhänge  der  Dinge  ganz 
richtig  ist,  dass  ebenso  die  (objeetiven)  Vorträge  des  Grundbuches,  wie 
die  des  Flurbuchs  und  der  Grandkarte  nur  diejenigen  Garantien  ihrer 
Zuverlässigkeit  bieten  können,  „welche  das  vorausgegangene  amtliche 
Ermittelungsverfahren  ihnen  giebt  und  welche  von  der  Genauigkeit  und 
Zuverlässigkeit  der  Ergebnisse  dieses  Verfahrens  abhängen“,  so  hätte  man 
grundsätzlich  von  den  Gesetzentwürfen  die  strengste  Vorsorge  dafür  er- 
warten müssen,  dass  bezüglich  aller  kraft  des  künftigen  Gesetzes  anzu- 
legenden Grnndbücher  und  ihrer  Unterlagen,  der  Grundkarten  und  Flur- 
bücher, jene  Garantien  in  vollem  Maasse  vorhanden  seien,  deren  das 
Grundeigenthum  zu  seinem  Schutze,  bezw.  das  Grundbuch  zu  seiner  ge- 
deihlichen Wirksamkeit  bedarf.  Nur  unter  dieser  Voraussetzung  vermag 
das  bürgerliche  Gesetzbuch  den  Rechtsschutz  des  Grundeigenthums  im 
ganzen  Reiche  wirklich  auf  die  gleiche  Stufe  und  die  genügende  Höhe 
zu  stellen.  Und  auf  diesen  Anspruch  an  das  Gesetzbuch  kann  das 
deutsche  Volk,  kann  der  Staatsbürger,  der  die  vielerlei  Belästigungen 
zu  tragen  hat,  welche  eine  solche  Maassregel  nothwendig  mit  sich  bringen 
rnnss,  unmöglich  verzichten. 

Zu  jenen  Garantien  aber  gehört  wie  oben  nachgewiesen,  vor  Allem 
ein  grundlegendes  Karten-  bezw.  Vermessungswerk  von  solcher  Beschaffen- 
heit, dass  es  Lage  und  Umfang  der  Rechtsobjecte  in  voller  technischer 
Schärfe  ausser  Zweifel  stellt;  zu  selben  gehören  aber  auch  die  Haupt- 
grundzüge  der  Bucheinrichtung  und  alle  jene  organischen  Einrichtungen 
überhaupt,  die  zwar  anscheinend  mit  dem  Rechtsprincip  nicht  direct  Zu- 
sammenhängen, die  aber  thatsächlich  — und  man  könnte  dafür  Dutzende 
von  Stellen  in  den  Gesetzes-Motiven  als  Beleg  anftthren  — für  die  wirk- 
lich erspriessliche  Entfaltung  und  Wirksamkeit  des  Princips  von  ausschlag- 
gebendster Bedeutung  sind.  „Ohne  allen  Zweifel  — so  sagt  auch  schon 
Ma8cher(S.  715)  — hängt  die  gedeihliche  Entwickelung  der  Sache  auch 
von  der  Art  und  Weise  ab,  wie  die  Evidenzhaltung  des  Grundeigen- 
thumes und  der  Veränderungen  an  demselben,  der  dinglichen  Rechte, 
oder  die  Sicherung  des  Grundeigenthums  und  die  Hebung  und  Befesti- 
gung des  Realcredits  formell  erfolgt,  mit  anderen  Worten  von  der  prak- 
tischen Einrichtung  der  Grund-  und  Hypothekenbücher,  von  der  Folio- 
graphie  ab.“  Die  Motive  zur  Grundbuchordnung  selbst  sagen  in  der 
Einleitung  (S.  22):  „Das  materielle  und  das  formelle  Grundbuchrecht 
bilden  ein  einheitliches  Ganzes  und  müssen  einheitlich  geordnet  werden. 
Ohne  eine  solche  Regelung  würde  auch  die  einheitliche  Anwendung  des 
materiellen  Grundbuchrechtes  beeinträchtigt  werden.“ 


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Gesetzbuches  fttr  das  Deutsche  Reich.  275 

Nun  wird  gewiss  Niemand  verkennen  können,  welch  grosse  Schwierig- 
keiten sich  hätten  ergeben  mQssen,  wenn  die  Gesetzentwürfe  sich  die 
alsbald  obligatorische  Aufstellung  einheitlicher  Vorschriften  über  alle 
die  angedeuteten  Fragen  und  Einrichtungen  zum  Ziele  gesetzt  hätten. 
Die  Verschiedenheiten,  welche  sowohl  bezüglich  der  technischen  — zu- 
nächst und  zumeist  in  den  Grundsteuer  - Katastern  niedergelegten  — 
Grundlagen  für  die  künftigen  Grundbücher,  als  bezüglich  der  bisherigen 
Rechtsverhältnisse  auf  dem  Gebiete  des  Sachen-  (und  Pfand-)  Rechtes 
und  damit  bezüglich  des  Uebergangs  von  den  bisherigen  in  die  neuen 
Zustände  bestehen,  sind  eben  zu  bedeutende.  Schon  vor  dem  öffentlichen 
Erseheinen  der  Entwürfe  hat  daher  der  Verfasser  in  einer,  die  voraus- 
sichtliche Gestaltung  der  Dinge  besprechenden  Abhandlung  (Zeitsehr.  f. 
VermeBsungswesen , 1888,  Heft  1 und  4)  darauf  hingewiesen,  dass  ein 
Vorgehen  im  obigen  Sinne,  abgesehen  von  der  Kostenfrage,  so  umfang- 
reiche Vorarbeiten  bedingen  würde,  dass  man  für  einen  ungewöhnlich 
langen  Zeitraum  Uebergangs-  und  Einführungs-Bestimmungen  hätte  treffen 
müssen,  die  sich  eben  doch  an  das  Bestehende  anzulehnen  hätten  und 
daher  im  Wesentlichen  immer  darauf  hätten  hinauslaufen  müssen,  vor- 
erst in  den  Fragen  von  mehr  organisatorischer,  als  rechtlicher  Natur 
den  Einzelstaaten,  wie  es  die  Entwürfe  thatsächlich  thnn,  freie  Hand 
su  lassen. 

Unmöglich  aber  kann  die  Nothwendigkeit  eines  derartigen  Ueber- 
gangs8tadiums  auch  die  Unterlassung  jeder  Vorsorge  dafür  rechtfertigen, 
dass  die  vorerst  nothgedrungen  den  Einzelstaaten  zu  überlassenden 
Maassnahmen  auf  ein  bestimmtes,  wenn  auch  erst  in  fernerer 
Zukunft  vollkommen  und  überall  zu  erreichendes  Ziel  sich 
hinbewegen  müssen.  Darin,  dass  die  Entwürfe,  zunächst  die  Grund- 
buchordnung und  das  Einführungsgesetz  darauf  verzichten,  wenigstens 
in  den  wesentlichsten,  oben  angedeuteten  Punkten,  die  für  die  Richtig- 
keit und  Zuverlässigkeit  des  gesammten  Grundbuchinhaltes  maassgebend 
sind,  Normativ -Bestimmungen  aufzustellen,  die  überall  da  obligatorisch 
wirken  müssten,  wo  eben  neue  Bücher  angelegt  werden  müssen  oder 
wollen,  wo  neue  organische  Einrichtungen  zu  treffen,  neue  Grundver- 
messungen grösseren  Umfangs  vorzunehmen  sind,  muss  vielmehr  eine 
weitere  grundsätzliche  Lücke  des  ganzen  Entwurfes  erblickt  werden,  eine 
Lüeke,  die  eben  nur  wieder  in  Folge  von  Verkennung  oder  der  Nichtbeach- 
tung der  bisherigen  Entwickelung  der  Dinge  (nach  ihrer  praktischen 
Seite  und  Wirkung)  offen  bleiben  konnte. 

Diese  Lücke  auszufüllen,  wozu  zunächst  schon  die  zweite  Lesung 
der  Entwürfe  Gelegenheit  bieten  würde,  wäre  ja  allerdings  nicht  sehr 
einfach,  aber  auch  nicht  unüberwindlich  schwierig.  Was  insbesondere 
die  technischen  Anforderungen  an  neu  dnrehzuführende  Vermessungswerke 
betrifft,  so  wurden  selbe,  wie  oben  angedeutet,  im  Jahre  1880  von  einer 
Commission  des  Central-Directoriums  der  Vermessungen  im  Preussischen 

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276  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  etc. 

Staate  in  einer  Reihe  allgemein  gebilligter  nnd  inzwischen  durch  die 
einschlägigen  preussischen  Verwaltungen  auch  praktisch  zum  Vollzug 
gebrachter  Sätze  bereits  formulirt.  Und  es  ist  gewiss  bezeichnend,  dass 
diese  Commission,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Chefs  der  .Landes- 
aufnahme unter  Andern  die  Ministerial- Decernenten  aller  am  Vermes- 
snngswesen  betkeiligter  Verwaltungen  (darunter  4 Geheime  Räthe)  ange- 
hörten,  so  dass  sie  wohl  von  dem  Verdachte  des  Radicalismus  verschont 
bleiben  dürfte;  dass  diese  Commission  die  Darlegung  der  fraglichen 
Haupterfordernisse  mit  dem  Satze  einleitete:  „Wo  die  alten  Karten“  — 
und,  so  darf  man  ergänzen,  damit  die  auf  selbe  gegründeten  Flurbücher 
etc.  — „nicht  mehr  genügen,  da  ist  es  unbedingt  als  noth  wendig  zu 
bezeichnen,  in  voller  praktisch  erreichbarer  Schärfe  an  die  Neubearbei- 
tung zu  gehen;  jede  schlechtere  Ausführung  wäre  eine  nutz- 
lose Vergeudung  öffentlicher  Mittel.“  (Zeitsehr.  f.  Vermessungs- 
wesen, 1881,  S.  44.)  Freilich  dürften  all  diese  schönen  Worte  wenig 
nützen,  wenn  man  wirklich  aus  ganz  fernliegenden  Rücksichten  (auf  die 
sogenannte  Schulreform)  auf  die  Dauer  vergessen  sollte,  dass  zur  Her- 
stellung vorzüglicher  Vermessungswerke  auch  ein  nicht  nur  praktisch 
geschultes,  sondern  auch  gründlich  (an  Geist  und  Charakter)  vorgebil- 
detes Personal  gehört. 

Aehnlich  liegen  die  Verhältnisse  in  den  anderen  deutschen  Staaten. 
Man  steht  dort  theoretisch  völlig  auf  dem  Standpunkte  des  preussischen 
Centraldireetoriums;  man  hat  auch  diesem  Standpunkte,  soweit  es  noch 
nöthig  war,  praktisch  in  manch  wichtigen  Punkten  Rechnung  getragen. 
Nebenher  aber  läuft  die  Nichtberücksichtigung  einzelner  Haupterforder- 
nisse,  durch  deren  Nichtbeachtung  der  Nutzen  aller  übrigen  Verbesse- 
rungen völlig  in  Frage  gestellt  wird.  Es  handelt  sich  dabei  vielfach 
um  die  Nothwendigkeit  der  Regelung  durch  Gesetz  oder  Verordnung, 
deren  Erlass  aber  von  anderen  Ministerien,  als  denjenigen  abhängt, 
welchen  die  Katasterverwaltung  unterstellt  ist. 

Diese  kurzen  Andeutungen  dürften  genugsam  darthun,  dass  — wie 
bezüglich  der  Bucheinrichtung  und  der  allgemeinen  organischen  Einrich- 
tungen schon  der  Natur  der  Sache  nach,  so  aueh  — bezüglich  der 
Aufstellung  von  Normen  für  die  Vermessungs werke  sich  die  Justizver- 
waltung ebensowenig,  wie  bezüglich  der  Kartenfortführung,  auf  die  Vor- 
sorge durch  andere  Verwaltungszweige  verlassen  dürfe.  Der  Entwurf 
des  Sachenrechts  mit  seinen  Motiven  erkennt  rückhaltalos  an,  dass  das 
Grundbuch  entsprechender  technischer  Unterlagen  unbedingt  bedarf  (und 
die  entgegenstehenden  Sätze  in  den  Motiven  der  Grundbuch -Ordnung 
sind  voll  innerer  Widersprüche  und  wohl  auch  gar  nicht  in  der  Erwar- 
tung ausgesprochen,  dass  ihnen  praktisch  dauernde  Folge  gegeben 
werden  könnte).  Von  diesem  Augenblicke  an  dürfen  sich  aueh  die 
Entwürfe  nicht  der  Festsetzung  und  Sicherstellung  der  fraglichen  Nor- 


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Das  Rentengiitergesetz  und  unsere  jungen  Landmesser.  277 

men  entschlafen.  Die  Entwürfe  würden  sich  sonst  ausser  Stande  er- 
klären, wenigstens  in  ferner  Zuknnft  für  das  ganze  Reich  -die  gleichen 
Garantien  für  die  Genauigkeit  und  Zuverlässigkeit  der  Grundbücher  und 
damit  für  den  Schutz  des  Grundeigenthums  zu  schaffen. 

(Fortsetzung  folgt.) 


Das  Rentengürtergesetz  und  unsere  jungen  Landmesser. 

Die  Zeitschrift  des  Rheinisch-Westfälischen  Landmess ervereinB  bringt 
in  ihrem  2.  Heft  einen  Bericht  über  die  Kaisergeburtstagsfeier  an  der 
landwirthschaftlichen  Hochschule  zu  Berlin,  von  dem  ein  Auszug  auch 
jetzt  noch  interesslren  dürfte. 

Diesmal  fand  die  akademische  Feier  im  Beisein  des  Ministers  für 
Landwirtschaft,  von  Heyden,  statt.  Der  Stoff  des  Festvortrages  war 
besonders  geeignet,  die  Studirenden  der  Geodäsie  zu  fesseln  und  zu 
erheben.  Der  Nationalökonom , Professor  Dr.  Sering,  besprach  die 
Gesetze,  welche  unter  den  preussischen  Königen  zur  Erhaltung  des 
Bauernstandes  erlassen  worden  sind,  und  doch  nicht  verhüten  konnten, 
dass  sich  in  den  Gutsarbeitern  ein  Bauernproletariat  ohne  Grundbesitz 
und  ohne  Aussicht  auf  dessen  Erwerb  bildete,  ausgeschlossen  selbst  von 
der  Theilnabme  an  dem  bäuerlichen  Gemeindeleben.  Diesen  Enterbten 
komme  jetzt,  wenn  auch  spät  und  für  die  zahlreichen  Ausgewanderten 
zu  spät,  das  Re ntengütergesetz  zu  Hülfe.  Was  es  werde  leisten 
können,  das  beleuchtete  der  Redner  an  dem  Erfolge  eines  vorbildlichen 
Unternehmens,  der  Besiedelung  Posens  durch  deutsche  Bauern. 

Der  politische  Zweck  des  Änsiedelungsgesetzes  für  Posen  habe 
freilich  seine  sociale  Wirkung  vielfach  erschwert;  das  werde  beim 
Schaffen  der  Rentenguter  nicht  zu  fürchten  sein.  Es  sei  vielmehr  zu 
hoffen,  dass  die  Generalcommissionen  und  ihre  ausführenden  Organe, 
und  nicht  zum  geringsten  die  kulturtechnisch  gebildeten 
Landmesser,  ihre  hohe  Aufgabe  so  lösen  könnten,  dass  ihr  Werk  dem 
Vaterlande  auf  Generationen  hinaus  zum  Segen  gereichen  werde. 

Nach  dem  Vortrage  erhob  sich  Herr  Minister  von  Heyden  und 
sprach,  zu  den  Studirenden  gewandt,  er  habe  durch  seine  Anwesenheit 
bei  der  akademischen  Feier  hauptsächlich  sein  lebhaftes  Interesse  an 
dem  Gesetz  über  die  Rentenguter  zu  Tage  legen  wollen  und  danke  dem 
Redner  für  die  warme  Vertretung  der  socialen  Aufgabe,  die  dieses  Ge- 
setz unserer  Nation  stelle.  An  einem  so  grossartigen  Werk,  das  gleich 
bei  seiner  Einleitung  durch  zahlreiche  Anmeldungen  zu  theilender  Güter 
(100  000  Hektar  = 18  geogr.  Quadratmeilen)  in  drei  Provinzen  sich 
technisch  als  eine  Riesenarbeit  darstelle,  müssten  Generationen  wirken, 
und  werde  es  vielen  der  anwesenden  Studirenden  beschieden  sein,  mit 


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278 


Patent-Mittheilungen. 


Hand  anzulegen.  Sie  möchten  sich  dazu  durch  ihre  geodätischen  und 
kulturtechnischen  Studien  so  ernstlich  vorbereiten,  wie  es  der  erhabene 
Zweck  ihres  künftigen  Berufslebens  verlange. 

Es  ging  ein  grosser  Zug  durch  diese  Feier.  Die  ideale  Seite  ihres 
einstigen  Berufes,  ihre  Bestimmung,  mitzuwirken  an  einer  der  wichtig- 
sten Aufgaben  im  Leben  unserer  Kation  — die  Grundlage  unserer  Volks- 
kraft, einen  gesunden  Bauernstand  uns  zu  erhalten  — konnte  der  aka- 
demischen Jugend  nicht  schöner  vorgeführt  werden. 

Bering's  Vortrag  ist  seitdem  im  Buchhandel  erschienen.*)  Manchen 
der  Zuhörer  mag  er  in  dem  Entschlüsse  bestärkt  haben,  die  eigene  Kraft 
dem  Werke  zu  widmen,  dessen  eingreifende  Bedeutung  soeben  geschil- 
dert worden  war.  Wenigstens  sind  nach  der  Osterprüfung  dieses  Jahres 
etwa  10  junge  Landmesser  von  der  Berliner  Hochschule,  und  zwar  aus- 
schliesslich solche  von  hervorragender  Tüchtigkeit,  in 
den  Dienst  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  eingetreten.  Das  ver- 
dient Beachtung.  Starke  jugendliche  Geister  lockt  eben  der  ideale 
Inhalt  ihres  Berufes.  Zeigt  ihnen  den,  und  sie  werden  vor  Mühen 
und  Beschwerden,  die  ihrer  warten,  wahrlich  nicht  zurückschrecken. 


Patent- Mittheilungen. 


Patent  - Ertheilungen. 


Kr.  54  835. 
Kr.  54  998. 
Nr.  55  244. 
Nr.  55  594. 

Nr.  55  659. 
Nr.  55  673. 
Nr.  55  806. 

Nr.  55  912. 

Nr.  55  633. 


Curvenmessrädchen , von  E.  Findeisen  in  Crailsheim 
(Württemberg). 

Streckenmesser  für  Landkarten,  von  E.  L.  Bonnefon 
in  Paris. 

Kalenderuhr  mit  selbstthätiger  Regelung  beim  Monatsanfang, 
von  H.  Sievert  in  Grossenmarpe. 

Quecksilberthermometer  mit  magnetischer  Anzeigevorrich- 
tung, von  Gebrüder  E.  u.  P.  Schön  lau  in  Espenfeld  bei 
Salzkotten. 

Globus  für  Unterrichtszwecke,  von  E.  Naumann. 
Elektrisches  Log,  von  W.  P.  Granville  in  London. 
Druckvorrichtung  an  Baummesskluppen,  von  J.  V.  Boden  - 
stein  in  Königliche  Weinberge  bei  Prag. 
Theilungs-Maassstab,  von  E.  Goldschmitt  und  G.  Goller 
in  Bayreuth. 

Zielvorrichtung  mit  Entfernungsmesser,  von  B.  A.  Fiske 
in  New-York. 


*)  Arbeiterfrage  und  Colonisation  in  den  östl.  Provinzen  Prenssens.  Rede 
etc.  Berlin  1892,  Paul  Parey. 


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Patent-Mittheilungen. 


279 


Nr.  55  946. 

Nr.  56  135. 
Nr.  56  132. 
Nr.  56  133. 
Nr.  56  374. 


Nr.  56  073. 
Nr.  55  661. 

Nr.  55  931. 

Nr.  56  660. 


Nr.  56  682. 
Nr.  56  696. 


Nr.  56  712. 

Nr.  56  718. 

Nr.  56  519. 

Nr.  56  528. 
Nr.  56  560. 
Nr.  56  633. 

Nr.  56  865. 

Nr.  56  864. 

Nr.  57  027. 

Nr.  57  192. 

Nr.  57  277. 

Nr.  57  251. 


Verstellbares  Zeichenbrett,  von  E.  Agsten  und  8.  Wett- 
engel  in  Mittweida. 

Winkeldrittler,  von  Hermes  in  Danzig. 

Winkeltheiler  für  technische  Zwecke,  von  R.  Dorr  in  Elbing. 
Desgl.,  von  R.  Dorr  in  Elbing. 

Vorrichtung  zur  Bestimmung  der  Coordinaten  bei  Bahnver- 
messungen vom  Gleis  aus,  von  Th.  Stradal  in  Warnsdorf 
(Böhmen). 

Entfernungsmesser,  von  A.  Boldt  in  St.  Petersburg. 
Vorrichtung  zur  Ermittelung  trigonometrischer  Werthe,  von 
R.  Brotherhood  in  Chepstow  (England). 

Rechentafel  zum  Vervielfältigen  und  Theilen,  von  H. 
Weicker  in  Darmstadt. 

Tellurium,  von  G.  Salter,  in  Firma  G.  Salter  & Co. 
in  West  Bromwich,  W.  Parkes  in  Birmingham  und  Th. 
Hadley  in  Oldbury. 

Mikroskop-Beleuchtungsspiegel  flir  auffallendes  Licht,  von 
G.  Seile  in  Berlin. 

Elektrische  Registrirvorrichtung  mit  selbstthätiger  Aufziehung 
des  zugehörigen  Uhrwerks  durch  bei  den  einzelnen  Regi- 
strirungen  frei  werdende  Kräfte,  von  Hartmann  & Braun 
in  Bockenheim-Frankfurt  a.  M. 

Zeichengeräth  zum  Ziehen  paralleler  Linien  und  zum  Theilen, 
von  Mendle  & Löwy  in  Wien. 

Schublehre  mit  selbstthätiger  Feststellvorrichtung,  von  E. 
Kölle  in  Esslingen. 

Elektrischer  Compass  mit  Cursverzeichner,  von  J.  Ritter 
von  Peichl  in  Fiume. 

Mes8rad-Curvenme8ser,  vonK.  Demmel  in  Bias  bei  Zerbst. 
Kegelschnittzirkel,  von  C.  Hildebrandt  in  Braunschweig. 
Elektrischer  Temperaturmessapparat,  von  Hartmann  & 
Braun  in  Bockenheim-Frankfurt  a.  M. 
Zeiger-Metallthermometer,  von  C.  Admiraal  in  Ryp,  Nord- 
Holland. 

Justireinrichtung  für  MetaUthermometer , von  0.  Möller 
in  Hamburg. 

Entfernungsmesser  mit  Latte,  von  A.  Barr  in  Glasgow  und 
W.  Stroud  in  Leeds  (England). 

Gravirvorrichtung  zur  Ausführung  von  Compasseintheilungen 
von  V.  le  Comte  Ourdan  in  Washington. 

Als  elektrischer  Compass  eingerichteter  Fluidcompass,  von 
J.  Ritter  von  Peichl  in  Fiume. 

Entfernungsmesser  für  Kriegszwecke,  von  C. Erle  in  Wien 


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280 


Patent-Mitthüilungen. 


Nr.  57  282.  Fernrohr  mit  Einrichtung  zum  Messen  von  Entfernungen, 
von  Dennert  & Pape  in  Aitona.  (Zusatz  zum  Patente 
Nr.  51  805.) 

Nr.  57  407.  Doppelfernrohr  mit  einstellbarem  Axenabstand,  von  G.  Ro- 
denstock in  München. 

Nr.  57  438.  Vorrichtung  zum  Senkrechthängen  eines  Instrument-  oder 
Absteckstabes,  von  Gögler  in  Strassburg. 

Nr.  57  663.  Apparat  zum  Aufzeichnen  von  Central-  und  Orthogonal- 
projectionen,  von  P.  Fiorini  in  Turin. 

Nr.  57  678.  Winkelmesser,  insbesondere  fUr  Unterrichtszwecke  dienlich, 
von  0.  Ohmann  in  Berlin. 

Nr.  57  681.  Messzirkel  mit  Bogenscala  von  rautenförmigem  Querschnitte, 
von  R.  Bauer  in  Hamburg. 

Nr.  57  718.  Apparat  zur  Bestimmung  von  Höhenunterschieden  nach  Art 
der  Schlauchwaage,  von  W.  Seibt  und  R.  Fuess  in  Berlin. 

Nr.  57  470.  Apparat  zum  Aufträgen  von  Färbe-  und  KlebdUssigkeiten, 
von  T.  Remus  in  Dresden. 

Nr.  57  838.  Rechenvorrichtung,  von  H.  C.  Hart  in  Detroit,  V.  St.  A. 

Nr.  57  890.  Absteckgeräth  zum  Zeichnen  von  Karten  und  dergl.,  von 
H.  Friedei  in  Düsseldorf. 

Nr.  57  935.  Zusammenlegbarer  Entfernungsmesser,  von  H.  Classen 
in  Ansbach. 

Nr.  57  965.  Entfernungsmesser  aus  einem  Doppelfernrohr  gebildet,  von 
H.  von  Krottnauer  in  Berlin. 

Nr.  58  101.  Richtscheit  zur  Bestimmung  von  loth-  und  waagerechten 
Lagen,  von  P.  Krebs  und  L.  Menz  in  Berlin. 

Nr.  58  143.  Instrument  zum  Bestimmen  und  Anzeigen  der  Längen-  und 
Breitengrade,  sowie  des  Sehiffskurscs,  von  J.  O’Neil  in 
New-York. 

Nr.  58  220.  Baumhöhenmesser,  von  T.  Christen  in  Bümpliz  bei  Bern. 

Nr.  58  336.  Messschraubenlehre  mit  Lochmessvorrichtung,  von  Sautter 
& Messner  in  Aschaffenburg. 

Nr.  58  775.  Apparat  zur  Darstellung  von  Planetenschleifen , von  E. 
Naumann  in  Konstantinopel. 

Nr.  58  778.  Vorrichtung  zum  Messen  oder  Absetzen  von  Entfernungen 
und  Winkeln,  von  A.  Barr  in  Glasgow  und  W.  Stroud 
in  Leeds  (England). 

Nr.  58  785.  Messstabhalter,  von  G.  Häussermann  in  Strassburg. 

Nr.  58  580.  Zeichentisch,  von  G.  A.  Schütz  in  Wurzen  i.  S. 

Nr.  59  032.  Zirkel  zum  Anreissen  der  Mitte  zwischen  zwei  Punkten, 
von  K.  Oertel  in  Hamm  i.  W. 

Nr.  58  976.  Ablesevorrichtung  an  Baummesskluppen,  von  J.  G.  Lorenz 
in  Rodeneck  und  A.  Berger  in  Zellberg,  Oberbayern. 


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Patent-Mittheilungen. 


281 


Nr.  59  123. 

Nr.  59  124. 
Nr.  58  972. 

Nr.  59  017. 

Nr.  59  269. 

Nr.  59  345. 
Nr.  59  682. 

Nr.  59  745. 

Nr.  59  755. 

Nr.  59  636. 

Nr.  59  764. 

Nr.  59  797. 

Nr.  59  773. 
Nr.  59  393. 
Nr.  59  799. 

Nr.  59  909. 

Nr.  59  956. 
Nr.  59  911. 


Doppelfernrohr  mit  Compass , von  E.  G.  King  in  San 
Francisco. 

Aneroidbarometer,  von  Dennert  & Pape  in  Altona. 
Apparat  zum  Zeichnen  nach  der  Natur,  von  J.  Sch  weil 
in  Ramsen  (Schweiz). 

Taschensonnenuhr  zum  Gebrauche  bei  bedecktem  Himmel, 
von  M.  Küster  in  Freienwalde,  Oder. 

Auf  WiderstandsmeBSung  beruhender  elektrischer  Entfer- 
nungsmesser, von  B.  A.  Fiske  in  New-York.  (Zusatz 
zum  Patent  Nr.  47  747.) 

Vereinigte  Schub-  und  Schraublehre,  von  F.  Wagener  in 
Leipzig-Reudnitz. 

Differential  - Dampfspannungsthermometer  mit  Einrichtung 
zum  Fernmelden  der  Temperatur,  von  H.  Hartl  in  Reichen- 
berg i.  B. 

Stativ  mit  zusammenschiebbaren  Schenkeln,  vonWestphal 
& Etzold  in  Leipzig. 

Verstellbarer  Temperaturmelder,  von  Th.  Weisser  in 
Vöhrenbach,  Baden. 

Vorrichtung  zum  Messen  von  Linsen,  von  Geneva  Optical 
Company  in  Chicago. 

Compensationsplatten  - Thermometer,  von  0.  Möller  in 
Hamburg. 

Justirvorrichtnng  an  Messstangen,  von  L.  Fetz  er  in  Bibe- 
rach  (Oberschwaben). 

Rechenmaschine,  von  F.  Cuhel  in  Prag. 
Wassertiefenmesser,  von  G.  A.  Rung  in  Kopenhagen. 
Rechenvorrichtung,  von  E.  E.  Mattson  in  Siljarnas 
(Schweden). 

Ortfinder  für  Landkarten,  Pläne  u.  dergl.,  vonG.  Freytag 
und  Berndt  in  Wien. 

Tiefenloth,  von  C.  S.  Ritter  von  Ilanor  in  Wien. 
Tragbare  Sonnenuhr,  von  A.  Verbeek  in  Dresden. 


Patent  - Beschreibungen. 

Apparat  zur  Bestimmung  von  Höhenunterschieden  nach  Art 
der  Schlauchwaage 

von 

Dr.  Wilhelm  Seibt  & R Fuess  in  Berlin. 

D.  R.-P.  Nr.  57  718. 

An  einem  Maassstabe  A (s.  Fig.  1),  auf  welchem  seiner  ganzen 
Länge  nach  eine  Millimetertheilung  aufgetragen  ist,  deren  Nullpunkt 


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282 


Patent-Mi  ttheilangen. 


in  der  stählernen  Endfläche  des  Maassstabes  liegt,  gleitet  ein  Schieber 
B,  dessen  jeweilige  Stellung  an  einem  */20  mm  angebenden  Nonius  ab- 
gelesen werden  kann.  Mit  dem  Schieber  B ist  ein  in  eine  starke  Metall- 
fassung eingelagerter  hohler,  zur  Auf- 
nahme von  Wasser  bestimmter,  einige 
Decimeter  langer  Glascylinder  C fest 
verbunden,  dessen  Enden  durch  Mes- 
singkapseln dicht  verschlossen  sind. 
Den  Zutritt  bezw.  den  Abfluss  des 
Wassers  in  den  Glascylindern  C ver- 
mitteln die  in  den  vorerwähnten  Kap- 

ne  ». 

r sein  befindlichen  Hähne  H und  IP. 

BDie  Metallfassung  des  Glascylindere 
C trägt  das  Ablesemikroskop  M,  dessen 
optische  Axe  mit  dem  Nnllstrich  des 
Nonius  in  einer  Ebene  liegt. 

Im  Glascylinder  C befindet  sich  ein 
Schwimmkörper  aus  schwarzem  Glas, 
auf  dessen  oberes,  convex  gestaltetes 
und  um  ein  Weniges  aus  dem  in  dem 
Glascylinder  C befindlichen  Wasser 
hervorragendes  Ende  der  Horizontal- 
faden des  Mikroskops  einzustellen  ist 
An  Stelle  des  Mikroskops  könnten  vielleicht  noch  einfacher  und  zweck- 
mässiger die  Oberkanten  zweier  diametral  angebrachten  Ausschnitte  in 
einer  sich  mikrometrisch  mit  einem  Nonius  vorbeischiebenden  Metallhfllse 
als  Ablesevorrichtung  dienen  (Fig.  2). 

Angewandt  wird  der  Apparat  in  folgender  Weise: 

In  den  einzunivellirenden  Punkten  wird  je  eins  der  im  Vorher- 
gehenden beschriebenen  Instrumente  senkrecht  aufgestellt;  hierauf  ver- 
bindet man  beide  Instrumente  durch  einen  dichten,  mit  Wasser  gefüllten 
biegsamen  (Gummi-)  Schlauch  und  gestattet  dem  in  den  Glascylindern 
befindlichen  Wasser  durch  entsprechendes  Oeffnen  der  Hähne  und  durch 
zweckentsprechendes  Verschieben  der  Glascylinder  an  dem  Maassstabe 
sich  in  ein  gleiches  Niveau  zu  stellen.  Nach  ganz  kurzer  Zeit  kommen 
die  Schwimmkörper  völlig  zur  Ruhe  und  dann  erfolgt  die  mikroskopische 
bezw.  mikrometrische  Einstellung  auf  die  Kuppen  dieser  Körper,  worauf 
an  dem  Nonius  der  Höhenunterschied  der  beiden  Aufstellungspunkte  des 
Apparats  unmittelbar  abgelesen  werden  kann. 

Nach  der  Meinung  der  Erfinder  gewährt  der  Apparat  gegenüber 
den  älteren  Schlauchwaagen  eine  wesentlich  erhöhte  Genauigkeit. 


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BUcherschau. 


283 


Aneroidbarometer 

von 

Dennert  & Pape  in  Altona. 

Mit  dem  in  bekannter  Weise  auf  der  einen  Seite  der  Kapsel  a 
(Fig.  1—3)  angeordneten  Zapfen  b ist  ein  zweiarmiger  Hebel  d bei  c 
gelenkartig  verbunden.  Ueber  das  freie  Ende  dieses  Hebels  d ist  eine 
Hülse  g geschoben,  deren  geschlossenes  zugespitztes  Ende  h von  einer 
Feder  f stetig  in  die  steile,  schraubenförmige  Nuth  i der  zwischen  den 
Wangen  mm1  gelagerten,  den  Zeiger  l tragenden  Spindel  k gedrängt  wird. 


Der  Stützpunkt  n des  Hebels  d ist  auf  einer  mit  der  Montirungs- 
platte  A starr  verbundeneu  gabelförmigen  Platte  p verstellbar  ange- 
ordnet, um  hierdurch  die  Schwingungsverhältnisse  des  freien  Hebelendes 
entsprechend  regeln  zu  können.  Infolge  der  Anordnung  der  stetig  vor- 
geschobenen Hülse  g wird  die  Spitze  h derselben  bei  der  Schwingung 
des  Hebels  d um  seinen  StUzpunkt  n immer  in  der  Nuth  * der  Spindel 
k gehalten  und  ertheilt  der  letzteren  und  dem  Zeiger  l infolge  der 
schraubenförmigen  Gestalt  der  Nuth  * eine  entsprechende  Drehbewegung 
nach  Maassgabe  der  Durchbiegung  der  Kapsel  a in  der  einen  oder 
anderen  Richtung. 


Bücherschau. 

1 eröffenllichung  des  Königl.  Preussischen  Geodätischen  Institutes.  Das  Berliner 
Basisnetz,  mit  2 Tafeln.  Berlin.  Druck  und  Verlag  von  P.  Stankiewicz’ 
Buchdruckerei.  1891.  87  Seiten  4°  mit  2 Tafeln. 

Die  schon  im  Jahre  1845  von  Baeyer  zu  seiner  „Küsten Vermessung“ 
bei  Berlin  mit  dem  Bessel’schen  Apparat  gemessene,  2336  Meter  lange 
Grundlinie  wurde  im  Jahre  1880  von  dem  geodätischen  Institute  mit 


by  GooqI 


284 


Blichersehau. 


dem  neuen  Brunner’schen  Apparate  nachgetnessen  (parallel  zur  alten 
Linie  im  Abstand  von  34  Meter)  und  das  zugehörige  Basisnetz  wurde 
1885 — 1887  trigonometrisch  bestimmt. 


Marienfelde 


Buckow 


Berliner  Basisnet!.  Maasastab  1:200000.  — . ...  , , ...... 

„ Das  eigentliche  rhombische  Netz 

(AC'  = 2mm/.  ° 

_ , ist  m nebenstehender  Figur  gezeichnet, 

o Ue  eP9  und  ein  weiteres  Netz  von  6 Punkten 

schliesst  sich  noch  daran  an. 

Die  Punkte  A,  B,  C sind  in 
diesem  Netze  doppelt  vorhanden, 
nämlich  Aa,  Ba,  Ca  für  die  alte  Basis 
und  An,  Bn,  C„  ftlr  die  neue  Basis 
und  in  den  Winkelmessungen  sind  alle 
von  A oder  nach  A,  B,  C gehenden 
Sichten  entsprechend  doppelt. 

Zu  den  Winkelmessungen  in  diesem 
Netze  wurde  ein  lOzölliges  Universal- 
instrument benutzt,  welches  schon 
früher  bei  dem  Rheinischen  Dreiecksnetze  gedient  hatte,  aber  im  Winter 
1885 — 1886  eine  neue  Theilung  von  Wanschaff  erhielt.  Vor  dieser 
Neutheilnng  geschahen  die  Messungen  in  12  Kreisständen  mit  je  3facher 
Wiederholung,  also  in  36  Sätzen,  nach  der  Neutheilnng  nur  noch  mit 
2facher  Wiederholung,  also  in  24  Sätzen;  in  der  Netzausgleichung  wurde 
auf  diese  kleine  Verschiedenheit  keine  Rücksicht  genommen. 


Ziethei. 


Das  Basisnetz  hat  7 Punkte,  16  je  gegenseitig  beobachtete  Sichten 
(also  32  Richtungen)  und  giebt  hierfür  5 Seitengleichungen  und  10 
Winkelgleichungen.  Dabei  ist  zunächst  gänzlich  davon  abgesehen,  dass 
die  Basistheile  AB  und  B C linear  gemessen  wurden,  und  die  Aus- 
gleichungen für  die  beiden  Netze  Na  und  Nt,  (entsprechend  den  oben 
erwähnten  Aa,  An  u.  s.  w.)  hängen  in  den  Punkten  A,  B,  C selbst 
auch  nicht  zusammen.  Die  Ausgleichung  gab  für  diese  beiden  Netze 
folgende  mittlere  Richtungsfehler  (S.  42) 

Na  = ± 0,54"  Nb=±  0,60" 

Es  wurde  nun  zunächst  die  alte  Basis  auf  die  neue  übertragen  und 
dann  die  Länge  A C in  jedes  der  Netze  besonders  eingeführt. 

Die  Theillängen  AB  und  B C,  welche  auf  diesem  Wege  trigono- 
metrisch berechnet  werden,  Stimmen  nun  mit  den  unmittelbar  gemessenen 
Theilen  AB  und  BC  natürlich  nicht,  weil  hierfür  keine  Zwangs- 
Seitengleichung  in  die  Ausgleichung  eingeführt  worden  war.  Ob  und 
unter  welchen  Gewichtsannahmen  dieses  nützlich  wäre,  dürfte  von  vielen 
Erwägungen  abhängen,  wir  erlauben  uns  nur  die  Bemerkung,  dass  die 
auf  S.  43  dagegen  angeführten  3 Gründe  das  Wesen  der  Frage  nicht 
treffen. 


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Biichersohan. 


285 


Von  allgemeinerem  Interesse  sind  noch  die  Fehlerbestimmnngen 
S.  70  u.  ff. 

Die  schon  oben  erwähnte  besondere  Anordnung  von  je  3—2 
Wiederholungen  eines  Satzes  bei  gleichem  Kreisstande  führt  zu 
einer  wichtigen  Fehlervergleichung  mit  oder  ohne  Theilungsfehler. 
Man  kann  nämlich  aus  den  Standmitteln  einen  mittleren  Felder  ohne 
Theilungsfehler  berechnen  S.  72—73: 

M,  = ± 0,885"  altes  Netz  und  ± 0,820"  neues  Netz 
ferner  aus  der  Stationsausgleichung: 

Mn  = ± 1,298"  und  ± 1,163" 
also  Einfluss  der  Theilungsfehler: 

M,  = V Mn*—  W = ± 0,960"  und  ± 0,825' 

Diese  M gelten  für  die  Gewichtseinheit,  d.  h.  (nahezu)  für  eine 
Richtung,  wie  gewöhnlich  in  2 Fernrohrlagen  mit  2 Mikroskopen. 

Die  Grösse  von  Mt , welche  so  gross  oder  fast  noch  grösser  als 
M,  ist,  scheint  uns  einen  wichtigen  Fingerzeig  für  die  Praxis  zu  geben, 
in  Uebereinstimmung  mit  Erfahrungen  auch  von  anderer  Seite,  dass 
nämlich  der  unregelmässige  Theilungsfehler  Mt  einen  ganz  erheblichen 
Antheil  der  Gesammtfehler  ausmacht.  (S.  72  und  S.  80.) 

Die  darauf  folgenden  Fehlerbestimmungen  im  Netz  (S.  75)  geben 
dreimal  so  grosse  Beträge  als  auf  den  Stationen,  was  aus  Seitenrefraction 
und  dergl.  erklärt  wird.  Die  Schluss-Uebertragungswirkung  des  ganzen 
Basisnetzes  (S.  81—54)  ist  günstig. 

Auf  eine  Studie  betreffs  der  bekannten  Wirkung  ungleicher  Ge- 
wiehtsvertheilung  im  Basisnetze  ist  der  Verfasser  nicht  eingegangen. 

Im  astronomischen  Theil  S.  84—87  berührt  uns  die  Mittheilung, 
dass  der  Marienthnrm  in  Berlin,  welcher  als  Zielpunkt  des  wichtigen 
Orientierungs-Azimutes  gedient  hat,  seit  1846  eine  Verschiebung  von 
0,1  bis  0,2  wahrscheinlich  erlitten  hat.  J. 


Höhenschichtenkarte  des  Grosshsrzogthutns  Hessen  im  Maassstabe  von  1:25000. 

Im  Anschluss  an  die  im  Bande  XX,  Seite  95  dieser  Zeitschrift  ent- 
haltenen Veröffentlichung  ».  ird  hiermit  bekannt  gemacht,  dass  von  der 
vorbezeichneten  Höhenschichtenkarte  weiter  die  zwei  Blätter  Schaaf- 
heim und  Neustadt  erschienen  sind. 

Der  Vertrieb  dieser  Karten  erfolgt  durch  die  Jongkaus'sche  Hof- 
buchhandlung (Verlag)  in  Darmstadt.  Der  Preis  eines  jeden  Blattes 
beträgt  2 Mark;  Civil-  und  Militärbehörden  erhalten  die  Karten  zum 
halben  Preis. 

Die  Verhältnisse  des  Eisenbahn-Landmessers,  verglichen  mit  denen  seiner  Collegen 
in  der  Kataster-  und  landwirthschafllichen  Verwaltung. 

Eine  so  betitelte  Denkschrift  ist  der  Redaction  zugegangen,  kann 
aber  ihres  bedeutenden  Umfangs  wegen  nicht  zum  Abdruck  gelangen. 


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286 


Personalnaohrichten . 


Der  1.  Abschnitt  handelt  von  den  Anstellung^-  und  Besoldungsverhältnissen 
der  Landmesser  überhaupt  und  zwar  a.  der  Eisenbahnlandmesser  bei 
Vorarbeiten  oder  Neubauten,  wie  beim  Betrieb,  b.  der  bei  der  Kataster- 
verwaltung und  c.  der  bei  der  landwirtschaftlichen  Verwaltung  beschäf- 
tigten und  angestellten  Landmesser.  Der  Verfasser  gelangt  dabei  zu 
dem  in  dieser  Zeitschrift  wiederholt  bereits  betonten  Ergebnisse,  dass  die 
Eisenbahnlandmesser  bezüglich  ihrer  äussern  Lage  gegen  die  Collegen 
bei  den  anderen  Verwaltungen  namhaft  zurtlckstehen,  während  doch, 
wie  in  Abschnitt  II  der  Abhandlung  näher  ausgeführt  ist,  die  Aufgaben 
der  Eisenbahnlandmesser  hinter  denen  der  Landmesser  bei  den  anderen 
Verwaltungen  nicht  zurückstehen.  Im  III.  und  IV.  Abschnitte  sind 
sodann  die  Dienstverhältnisse  der  Eisenbahnlandmesser  noch  näher 
erörtert.  Insbesondere  wird  geltend  gemacht,  dass  an  letztere  höhere 
Anforderungen  gestellt  werden,  als  an  die  übrigen  technischen  und 
nichttechnischen  Eisenbahnsecretaire.  Wenn  also  auch  dieser  Titel  ein 
durchaus  ehrenvoller  sei,  so  sei  doch  das  Streben  nach  dem  Titel  eines 
königlichen  Eisenbahnlandmessers  und  nach  materieller  Gleichstellung 
mit  den  Landmessern  der  übrigen  Verwaltungen  ein  wohlberechtigtes. 

St. 

Personalnachrichten. 

Königreich  Preussen.  Die  Landmesser,  Vermessungsrevisoren 
Fuchs  zu  Elbing,  Hilscher  zu  Bromberg  und  Hennerici  zu  Erfurt  sind 
zu  Oberlandmessern  ernannt  worden.  — 

Seine  Majestät  der  König  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  Kataster- 
controleur, Steuerinspector  Buschik  zu  Kulm  den  Character  als  Rechnungs- 
rath und  dem  Vermessungsrevisor  Flierbaum  zu  Osterode  a.  H.  den 
Rothen  Adler- Orden  4.  CI.  zu  verleihen. 

Königreich  Bayern.  Zum  Kreisgeometer  bei  der  Regierung 
der  Pfalz  zu  Speyer  wurde  der  Geometer  Adam  Straub  in  Kaisers- 
lautern ernannt. 

Königreich  Sachsen.  1.  Der  im  Königlichen  Centralbureau 
für  Steuervermessung  in  Dresden  angestellte  geprüfte  Feldmesser  Hugo 
Naumann  ist  am  1.  April  aus  dem  sächsischen  Staatsdienst  ausgetreten 
und  hat  das  ihm  vom  Rath  der  Stadt  Chemnitz  übertragene  Amt 
des  Stadtgeometers  daselbst  übernommen. 

2.  Der  geprüfte  Feldmesser  Bruno  Schräber  hat  seine  Stellung  im 
Königl.  Centralbureau  für  Steuervermessung  in  Dresden  am  1.  April 
freiwillig  aufgegeben  und  sich  in  Lübau  als  Privat-Geometer  niedergelassen. 


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Unterricht  und  Prüfungen.  — Vereinsangelegenheiten.  287 

\ 

Unterricht  und  PrOfungen. 


Nachweisung  derjenigen  Landmesser,  welche  die 
Landmesserprüfnng  im  Herbsttermine  1891  bestanden  haben. 


Lau- 
fende 1 
Nr. 

Namen 

Bezeichnung  der 
Prüfungscommission. 

1 

Adamczyk,  Franz 

Berlin 

2 

Bendey,  Karl 

Poppelsdorf 

3 

Brandenburg,  Hermann 

Berlin 

4 

Bruttig,  Christian 

Poppelsdorf 

5 

Clement,  Eduard 

Poppelsdorf 

6 

Ebbecke,  Karl  Wilhelm  Christian  . 

Berlin 

7 

Grossmann,  Gustav 

Berlin 

8 

Hesmkes,  Josef 

Poppelsdorf 

9 

Hildebrand,  Georg  Friedrich  Wilh. 

Berlin 

10 

Hoppenrath,  Walter 

Berlin 

11 

Kämpfert,  Franz  Christ.  Karl  Alb. 

Berlin 

12 

Kopp,  Max  Friedrich  Wilhelm.... 

Berlin 

13 

Kremers,  Heinrich 

Poppelsdorf 

14 

Lieftucht,  Bernard  August 

Poppelsdorf 

15 

Loepthien,  Heinrich  

Berlin 

16 

Neumann,  Vincent  Michael#- 

Berlin 

17 

Ose,  Adalbert 

Berlin 

18 

Röhrig,  William  

Berlin 

19 

Rück,  Johannes  Hermann  

Berlin 

20 

Schütter,  Wilhelm 

Poppelsdorf 

21 

Waehner,  Ernst 

Poppelsdorf 

22 

Wittenhagen,  Kurt  Paul  Wilhelm  . 

Berlin 

23 

Zachariae,  Heinrich  August  Sophus 

Berlin 

Vereinsangelegenheiten, 

An 

die  Mitglieder  des  Deutschen  Geometervereins. 

Seit  Jahren  gehen  mir  von  den  Vereinsmitgliedern  zahlreiche 
Einsendungen  zu,  die  zum  Geschäftskreise  der  Redaction  der  Zeitschrift 
für  Vermessungswesen  gehören.  Es  befinden  sich  darunter  sogar  rein 
geschäftliche  Angelegenheiten,  wie  z.  B.  Anfragen,  ob  für  irgend  einen 
Artikel  Honorar  gezahlt  wird,  Ersuchen  um  Rückgabe  von  Holzstöcken 
u.  dgl.  mehr.  Alle  diese  Fragen  können  selbstverständlich  nur  von  der 
Redaction  entschieden  werden,  meine  Mitwirkung  dabei  kann  sich  nur 
auf  die  Weitergabe  der  an  mich  gelangten  Einsendungen  erstrecken. 

Es  erwächst  mir  daraus  aber  eine  Arbeitslast,  welche  z.  Zt.  für 
mich  um  so  drückender  ist,  als  ich  durch  die  Führung  der  Kassen- 
geschäfte ohnehin  sehr  in  Anspruch  genommen  bin. 


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288 


V ereinsangelegenheit  en. 


Ich  richte  daher  an  die  geehrten  Vereintmitglieder  die  dringende 
Bitte,  nur  solche  Sendungen,  welche  sich  auf  sonstige  Vereinsangelegen- 
heiten beziehen,  an  mich,  alle  auf  die  Zeitschrift  bezüglichen  Eingaben 
aber  an  eins  der  Mitglieder  der  Redaction  richten  zu  wollen. 

Falls  meine  Mitwirkung  auch  bei  solchen  wünschenswerth  scheinen 
sollte,  so  wird  die  Redaction  mich  dabei  in  Anspruch  nehmen. 

L.  Winckel, 

z.  Z.  Vorsitzender  des  Deutschen  Geometerveretns. 


Thüringer  Geometerverein. 

Nachweis  Uber  den  Stand,  Abgang  und  Zugang  der  im  Thüringer 
Geometerverein  bestehenden  Versicherungsabtheilung. 

1891. 


•O  Q 

if 

Ver- 

sicherungs- 

Kapital 

Jt  | A 

jährl. 

Prämien 

M | A 

Guthaben 

der 

Mit- 

glieder 

M | A 

Allg 

mein 

Font 

Jt 

e- 

er 

ls 

A 

Gesammt- 
Ver- 
mögen 
M | A 

Stand  Ende  1890.. 

15 

116500 

— 

3561 

09 

1260  j 68 

427 

51 

1687 

99 

Hierzu: 

für  zu  wenig  ein- 

gestelltes  Guthaben 

» 

6 12 

Hiervon : 

fiir  zu  viel  berecli- 

nete  Zinsen 

1 

3 

34 

Wirkl.  Stand  1890. 

15 

116500 

3561 

9 

1266  1 80 

423 

97 

1690 

77 

Zugang  von  1891  . 

— 

— 

— 

— 

71  22 

56 

06 

127 

28 

Stand  1892  

15 

116500 

— 

3561 

09 

1338  02 

480 

03 

1818 

05 

V ermögensnachweis : 

1.  Bei  der  Sparkasse  in  Karlsruhe 

2.  Bei  der  Sparkasse  in  Eisenach 

3.  Ausgeliehene  Capitalien 

4.  Rückständige  Zinsen 

5.  Baares  Geld 


Summa 


1205 

60 

174 

91 

427 

04 

10 

42 

~ 

08 

1818 

05 

Eisenach,  den  16.  Febr.  1892. 
der  d.  Z.  Kassircr 
Fr.  Kästner. 


Weimar,  den  24.  Febr.  1892. 
Abschluss  geprüft  u.  richtig  befunden 
G.  Schnaubert, 
d.  Z.  Vereinsvorsitzender. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Einsinken  der  Nivellirinstrumente  und  der  Latten,  von 
Jordan.  — Ueber  Nivellirstative,  von  Jordan.  — Das  Grundbuch  im  Ent- 
würfe eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  von  C.  Steppes. 
(Fortsetzung.)  — Das  Rontengütergesetz  und  unserere  jungen  Landmesser.  — 

Patent-Mittheilungen.  — Btlcherschau.  — Personalnachrichten.  — Unterricht  u.  Prüfungen. 
— Vereinsangelegenheiten. 


Verlag  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


289 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  10.  Band  XXI. 

9*  15.  Mai.  


Dienstvorschriften  für  die  in  der  Provinz  Hannover 
beschäftigten  Specialcommissare  und  Vermessungs- 
beamten. 

Berlin  bei  Parey,  1891.  3 Theile.  25  Mk. 

Man  kann  diese  Dienstvorschriften  als  neue,  vermehrte  und  verbes- 
serte Auflage  der  1887  von  der  Königlichen  Generalcommission  zu  Cassel 
dir  ihren  Geschäitsbezirk  herausgegebene  Geschäftsanweisung  mit  den- 
jenigen Abweichungen  bezeichnen,  die  die  hannoverschen  Sonderverhält- 
nisse und  vornehmlich  das  hannoversche  Verfahrens-Gesetz  vom  30.  Juni 
1842  bedingen. 

Vermehrt  sind  die  Dienstvorschriften  durch  Einfügung  eines  die 
Bestimmungen  Uber  das  Kostenwesen  enthaltenden  Theils.  Verbessert 
sind  sie,  abgesehen  von  andern  Dingen,  schon  dadurch,  dass  alle  fremd- 
sprachlichen Ausdrücke,  soweit  sie  eine  zwanglose  Uebertragung  ins 
Deutsche  gestatteten,  durch  deutsche  Bezeichnungen  ersetzt  worden  sind, 
z.  B.  das  schon  lange  nicht  mehr  in  seiner  ursprünglichen  Bedeutung 
gebrauchte  Wort  Brouillonkarte  durch  Urkarte,  Bonitirung  durch 
Schätzung,  Specialextracte  aus  dem  Vermessungs-  und  Bo- 
citirungsregi ster  durch  Besitzstandsrolle,  Recess  durohThei- 
lungs urkunde  u.  s.  w.,  also  durch  Worte,  die  den  Vorzug  haben, 
dass  auch  jeder  Bauersmann  sie  versteht. 

Der  erste  Theil  des  Werkes  handelt  in  seinem  ersten  Abschnitte 
von  der  dienstlichen  Stellung  und  Thätigkeit  der  Beamten,  im 
zweiten  von  dem  allgemeinen  Gang  des  Verfahrens  und  den  commis- 
sarischen Geschäften.  — Im  ersten  Abschnitt  haben  wir  einen  wesent- 
lichen Fortschritt  in  Bezug  auf  die  Organisation  des  Dienstes  zu  ver- 
zeichnen. Es  ist  nämlich  den  älteren  Vermessungsbeamten,  deren  Con- 
sole jüngere,  noch  nicht  selbständig  beschäftigte  Landmesser  unterstellt 
sind,  einerseits  zur  Pflicht  gemacht,  für  deren  ordnungs- 

Zeitschrift  für  Vermesanngswesen.  1892.  Heft  10.  19 


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290  Dienstvorschriften  fnr  <lie  in  der  Provinz  Hannover  beschäftigten 

mässigc  Ausbi ldung  in  den  Aaseinandersetzungsgeschäften 
zu  sorgen,  sie  insbesondere  mit  den  bei  Bearbeitung  der 
Folgeeinrichtungs-  und  Ei nth eilungs  - Entwürfe  in  Frage 
kommenden  technischen  und  landwirtschaftlichen  Gesichts- 
punkten, so wi e mit  den  einschlägigen  gesetzlichen  Bestim- 
mungen gehörig  vertraut  zu  machen  und  ihre  Arbeiten  zu 
überwachen,  andererseits  hat  man  ihnen  aber  auch  an 
Stelle  des  Commissars  das  Recht  zugestanden,  den  aus- 
zubildenden  jüngeren  Vermessungsbeamten  die  von  ihnen 
zu  erledigenden  Arbeiten  zuzuweisen.  Dadurch,  dass  hier 
Rechte  und  Pflichten  fest  umschrieben  sind,  wird  zweifellos 
die  Ausbildung  der  jungen  Berufsgenossen  zu  tüchtigen  Auseinander- 
setzungs  - Landmessern  in  bessere  Bahnen  gelenkt ! 

* i 

Auch  im  zweiten  Abschnitt  des  ersten  Theils  haben  wir  Fortschritte 
zu  verzeichnen.  Insbesondere  ist  die  auf  Seite  89  getroffene  Bestimmung 
im  Interesse  der  bearbeiteten  Gemeinden  freudig  zu  begrüssen,  dass  nur 
unter  äusserst  zwingenden  Gründen  die  Ausarbeitung  des  Aus- 
einandersetzungs-Plans einem  andern  Vermessungsbeamten  übertragen 
werden  soll,  als  dem,  der  die  Einschätzung  geleitet  und  dadurch  eine 
genaue  Kenntniss  der  wirthschaftlichen  und  der  Bodenverhältnisse  in  der 
Gemeinde  gewonnen  hat.  Die  Bestimmung  beweist,  dass  die  General- 
commission zu  Hannover  die  Planzutheilung  keineswegs  als  blosses  Rechen- 
exempel betrachtet,  wie  die  Sache  von  juristischer  Seite  mitunter  hin- 
gestellt wird.  — Im  Allgemeinen  räumen  auch  die  weiteren  Bestimmun- 
gen der  hannoverschen  Dienstvorschriften  dem  Sachiandmesser  eine  we- 
sentlichere Mitwirkung  an  der  Planbearbeitung  ein,  als  irgend  eine  der 
bekannten  Geschäftsanweisungen  dies  vorher  gethan  hat,  *)  wenn  dies 

*)  Man  mnss  sich  hierbei  vergegenwärtigen,  dass  die  eigentlichen  Zu- 
sammenlegungsgeschätte  in  der  Provinz  Hannover  bis  znm  Jahre  1883 
ganz  in  den  Händen  der  Techniker  lagen.  Bis  dahin  bestand  nach  dem  Gesetz 
vom  30.  Juni  1842  in  Hannover  die  Theilungscommission  aus  einem  Rechts- 
kundigen und  einem  Techniker.  Der  Rechtskundige  war  in  der  Regel  ein 
Richter  aus  dem  betreffenden  Bezirk  und  führte  seine  commissarischen  Geschäfte 
im  Nebenamt,  er  wurde  für  Rechtsfragen  und  gewisse  Termingeschäfte,  zu  Ver- 
eidigt ngen  etc.  zugezogen.  — Die  Leitung  der  Verhandlungen  stand  aber  dom 
technischen  Commissar  zu,  der  nach  besonders  abgelegter  Prüfung  aus  den 
Vermessungsbeamten  hervorging.  — Erst  durch  das  Gesetz  vom  17.  Januar 
1883  wurde  „die  Theilungscommission“  nach  Analogie  der  Gesetzgebung 
in  den  altländischen  Provinzen  durch  „den  Commissar“  ersetzt.  Interessant 
ist  die  Begründung  dieser  Abänderung  in  den  Motiven  zu  dem  Gesetzentwurf 
(Abgeordnetenhaus- Verhandlungen  1882 — 83,  Bd.  I der  Anlagen  Seite  59)  gegen- 
über der  Wendung,  die  die  Dinge  thatsächlich  infolge  der  Abänderung  genommen 
haben.  — Wir  schicken  zum  richtigen  Vcrständniss  der  Sachlage  die  Bemerkung 
voraus,  dass  in  Hannover  nach  § 2 des  Gesetzes  vom  2.  April  1842  Streitig- 
keiten über  Berechtigungen,  welche  unabhängig  von  einem  Zusammenlegnngs- 
verfahren  hätten  entstehen  können  und  dann  in  den  Weg  Rechtens  gehört  haben 


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Specialcominissare  und  Vermcssungsbeamten. 


29J 


auch  mehr  zwischen  als  in  den  Zeilen  ausgedrückt  ist.  So  sagt  z.  B. 
die  Casseler  Geschäftsanweisung  im  § 110,  Theil  I noch,  dass  die  gene- 
relle Plandisposition  vom  Sach  commissar  unter  Zuziehung  des  Ver- 
messungsbeamten aufgestellt  werden  soll  und  im  § 111  ermahnt  sie  den 
Commissar  ganz  besonders,  sich  ja  immer  bewusst  zu  bleiben,  dass 
ihm  die  endgültige  Bestimmung  der  Planlage  allein  zu- 
steht. Die  hannoverschen  Dienstvorschriften  sagen  in  § 66  zwar  auch, 
dass  der  allgemeine  Planentwurf  vom  Sachcommissar  mit  dem  Sachland- 
mes8er  aufgestellt  werden  soll,  aber  sie  weisen  die  schriftliche  Ausar- 
beitung desselben  direct  dem  letzteren  zu.  Und  der  folgende  § 67 
der  hannoverschen  Dienstvorschriften  lässt  die  erwähnte  Vermahnung  an 
den  Commissar  ganz  weg  und  ermahnt  ihn  nur  noch,  sich  von  dem 
Fortschreiten  des  durch  den  Sachlandmesser  auszuarbeitendeu  besonderen 
Eintheilungsentwurfs  in  steter  Kenntniss  zu  halten  und  sich  mit  dem- 
selben so  vertraut  zu  machen,  wie  die  ihm  später  obliegende 
Vertretung  des  Planes  — (der  hannoversche  Commissar  entscheidet  in 

würden,  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören.  — Es  heisst  nun  in  den  gedachten 
Motiven:  „Da  eigentliche  Rechtsstreitigkeiten  von  der  Zuständigkeit  der  Aus- 
einandersetznngsbehörde  ausgeschlossen  und  die  Entscheidung  der  Theilungs- 
commission  ihrer  wesentlichen  Bedeutung  nach  überwiegend  sachverständige 
oder  solche  Festsetzungen  sind,  welche  den  technischen  Theil  des  Verfahrens 
betreffen,  so  fand  der  Rechtskundige  kein  genügendes  Feld  seiner 
Thätigkeit,  während  seine  Theilnahme  an  den  Terminen  und  Entscheidungen 
mitKosten  und  Weiterungen  verbunden  war.  Nach  § 4 der  Geschäftsanweisung 
der  Generalcommission  hat  das  technische  CommiBsionsmitglied  mit  Ausnahme 
bei  der  Aufnahme  von  Syndikaten  und  Vollmachten  regelmässig  die  Leitung 
der  Sache,  einschliesslich  der  Verhandlung  und  Protokollfiihrung  in  den  Terminen, 
sowie  die  Führung  der  vollständigen  Acten.  Es  empfiehlt  sich  daher,  das 
bloss  rechtskundige  Mitglied  ausscheiden  und  an  die  Stelle  der 
bisherigen  Theilungscommission  einzelne  Commissare,  wie  im  alt- 
ländischen Verfahren,  treten  zu  lassen.  Hierin  kann  eine  Beein- 
trächtigung des  Rechtsschutzes  der  Parteien  um  so  weniger  ge- 
funden werden,  als  schon  jetzt  die  von  den  Landesökonoiniec  on  - 
ducteuren  — (so  Messen  dio  zu  Commissaren  beförderten  Vermessungsbe- 
amten) — vor  ihrer  Beförderung  zu  solchen  nach  der  Bekannt- 
machung des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  November  1856 
(Hannov.  Gesetzsammlung  S.  417)  abzulegonde  Prüfung  sich  auch  auf 
die  Kenntniss  der  Theilungs-  und  Verkop p ol ungsgese tze  und 
Instructionen  erstreckt  u.  s w.u  — Nach  dieser  Begründung  hätte  man 
wohl  glauben  können,  dass  das  damalige  Ministerium  weniger  Gewicht  auf 
juristisch  als  auf  technisch  vorgebildcte  Commissare  gelegt  hätte.  — DioThat- 
saehen  beweisen  aber  das  Gegcntheil.  Während  nämlich  nach  den  amtlichen 
Veröffentlichungen  in  der  Zeitschrift  für  Landeskulturgesetzgebung  Bd.  26  von 
den  35  im  Jahre  1883  in  der  Provinz  Hannover  dauernd  beschäftigten  Com- 
missaren nur  einer  aus  der  Klasse  der  Assessoren,  34  aus  der  Klasse  der 
Techniker  hervorgegange.n  waren,  sind  dort  augenblicklich  (Zeitschr.  f.  L.  Bd.  31) 
von  21  dauernd  beschäftigten  Commissaren  nur  noch  10  aus  der  Klasse  der 
Techniker,  dagegen  11  aus  der  Klasse  der  Assessoren  vorhanden.  Vermessungs- 
beamte werden  unsere  Wissens  überhaupt  nicht  mehr  zu  Commissaren  befördert. 

19* 


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292  Dienstvorschriften  für  die  in  der  Provinz  Hannover  beschäftigten 


Auseinandersetzungsangelegenheiten  zugleich  in  erster  Instanz)  — es  er- 
fordert. — Während  ferner  die  Casseler  Geschäftsanweisung,  Seite  600, 
Theil  I,  die  Leitung  des  Ausbaues  der  neuen  Wege,  Gräben  etc.  „der 
Specialcommission“  — und  das  ist  nach  der  hier  geltenden  Verordnung 
vom  20.  Jnui  1817  der  Commissar  allein  — zuweist  und  ausdrücklich 
bestimmt,  dass  die  endgültige  Abnahme  derselben  durch  den  Commis- 
sar erfolgen  soll  (§  138  f.  Seite  166,  Theil  I),  so  ist  in  den  hanno- 
verschen Dienstvorschriften  die  Leitung  des  Ausbaues  und  die  Abnahme 
desselben  direct  dem  Sachlan dmesser  zugewiesen  (§  72,  Seite  116, 
117,  Theil  I).  Wir  haben  alle  Ursache  uns  Uber  diese  Aenderungeu  zu 
freuen  und  können  nur  wünscheu,  dass  die  Behörden  im  Interesse  der 
Sache  demnächst  bei  Abfassung  eines  neuen  Landesculturgesetzes  an 
Stelle  unserer  nicht  mehr  zeitgemässen  Gesetzgebung  von  1817  und  1821 
die  den  Technikern  hier  gemachten  Zugeständnisse  auch  gesetzlich 
anerkennen. 

Diese  Zugeständnisse  würden  der  Generalcommission  zu  Hannover 
vielleicht  mehr  Landmesser  Zufuhren,  als  den  übrigen  Generalcommissionen, 
wenn  nicht  andererseits  auch  Bestimmungen  neu  eingeführt  wären,  die 
die  Landmesser  sehr  unangenehm  berühren  müssen.  Hierhin  gehört  in 
erster  Linie  die  auf  Seite  44  im  ersten  Abschnitte  von  Theil  I neu  getroffene 
Bestimmung,  dass  der  Commissar  angewiesen  ist,  den  Landmesser  so- 
wohl bei  häuslichen  als  auch  bei  örtlichen  Arbeiten  minde- 
stens einmal  im  Monate  zu  revidiren,  und  dass  dies  geschehen,  im  Tage- 
buche des  Vermessungsbeamten  zu  vermerken.  Zwar  ist  gesagt,  dies 
solle  geschehen,  damit  der  Commissar  einen  Ueberblick  Uber  die  Thä- 
tigkeit  des  Vermessungsbeamten  behalte,  allein  wir  können  diesen  Grund 
als  stichhaltig  nicht  gelten  lassen,  denn  diesen  Ueberblick  kann  er  voll- 
kommen genügend  schon  aus  dem  Geschäftsplan,  dem  monatlich 
einzureichenden  Tagebuch  und  den  am  Schluss  desselben  (nach 
Anlage  24)  zusammen  zu  stellenden  Nach  Weisungen  über  den 
Umfang  der  einzelnen  in  dem  betreffenden  Monat  fertig 
gestellten  Arbeiten  erlangen.  Es  muss  nämlich  der  Auseinander- 
setzungs-Landmesser, auch  der  bejahrte,  in  seinem  monatlich  einzu- 
reichenden Tagebuche  nach  Dreissigtheilen  des  achtstündigen  Arbeits- 
tages d.  h.  also  nach  viertelstündlichen  Zeitabschnitten  im 
Einzelnen  uachweisen,  was  er  gemacht  hat!  — Ob  aber  die  Arbeits- 
leistungen des  Landmessers  dem  Zeitverbrauche  an  sich  entsprechend 
sind,  das  kann  doch  der  Commissar  als  solcher  überhaupt  nicht  be- 
urtheilen,  dazu  gehört  ein  erfahrener  Landmesser!  — Die  gedachten 
commissarischen  Revisionen  können  also  von  den  Vermessungsbeamten, 
schon  weil  der  Vermerk  im  Tagebuch  dabei  vorgeschrieben  ist,  nur 
als  eine  Art  Polizeiaufsicht  betrachtet  werden,  und  eine  solche 
ist  allen  Technikern  verhasst!  Auch  wir  Landmesser  wollen  uns  als 
Leute  betrachtet  wissen,  die  aus  Pflichtgefühl,  aus  Liebe  zur  Sache  und 


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Spcoialcominissare  und  Vermessungsbeaniten. 


293 


aus  eigenem  Antriebe  arbeiten ! — Ebenso  ist  es  sehr  befremdend,  dass 
die  hannoverschen  Dienstvorschriften  die  Commissare  in  § 20  Theil  I 
(vgl.  Anlage  16  Spalte  4)  anweisen,  sich  alljährlich  über  die  „Zuver- 
lässigkeit der  geometrischen  Arbeiten“  der  eineinen  Vermes- 
sungsbeamten zu  änssern.  Kann  denn  ein  Jurist  oder  ein  Oekonom  das?? 
— Wir  Landmesser  wünschen  unsere  Arbeiten  von  Leuten  beurtheilt  zu 
wissen,  die  sie  auch  selbständig  zu  beurtheilen  verstehen! 

Der  II.  Theil  behandelt  auf  167  Seiten  mit  Mustern  und  Beispielen 
das  Kosten-  und  Rechnungswesen  in  Auseinandersetzungssachen.  Dieser 
Theil  wird  besonders  denjenigen  jüngeren  Collegen  (auch  bei  andern 
als  bloss  der  hannoverschen  Generalcommission)  willkommen  sein,  die 
die  kulturtechnisch  - praktische  Dienstprüfung  noch  vor  sich  haben  und 
sich  zu  dem  Zwecke  auch  über  das  Kostenwesen  eingehend  unterrichten 
müssen.  — Hervorzuheben  ist  aus  diesem  Theile,  dass  nach  Seite  12  u. 
13  die  Berichtigung  von  Fehlern  in  Landmesser- Arbeiten  dem  Betreffenden 
zur  Last  gelegt  wird.  Es  ist  nicht  gesagt,  dass  dies  nur  dann  geschehen 
soll,  wenn  offenbare  Flüchtigkeit  oder  Mangel  an  Sorgfalt  vorliegt,  son- 
dern ganz  allgemein  ausgesprochen.  Da  bei  unsern  complicirten  Arbeiten 
trotz  grösster  Sorgfalt  immerhin  noch  ein  Fehler  unterlaufen  kann, 
der  nicht  sofort  entdeckt  wird,  so  gemahnt  diese  Bestimmung  zu  dop- 
pelter und  dreifacher  Vorsicht  und  Controle!  — Den  Katastercontro- 
leuren werden  unseres  Wissens  die  Kosten  für  Berichtigung  Vorgefun- 
dener Irrthümer  bei  im  Ganzen  sorgfältiger  Arbeit  nicht  zur  Last  gelegt, 
sondern  die  Berichtigung  erfolgt  ex  officio  durch  den,  der  den  Fehler 
später  vorfindet.  — Ganz  unbillig  erscheint  uns  die  Bestimmung  auf  Seite 
27,  wonach  den  jüngeren  Landmessern  diejenigen  Kosten  vollständig  zur 
Last  gelegt  werden  sollen,  welche  durch  ihre  Anleitung  und  Unterweisung 
entstehen.  Die  unterweisenden  Beamten  sollen  diese  Kosten  gesondert 
nachweisen ! — Die  Katasterverwaltung  bildet  ihre  jungen  Landmesser 
für  ihren  Specialdienst  umsonst  aus,  warum  unsere  nicht?  — Ein  solches 
Verfahren  kennen  wir  sonst  bei  k ei ner  Verwaltung  ihren  jungen 
Beamten  gegenüber.  Und  unsere  jungen  Fachgenossen  bekommen  doch 
auch,  obwohl  sie  als  Landmesser  geprüft  und  bestallt  sind,  als  Anfangs- 
gehalt nur  etwa  3/5  von  dem,  was  das  Landmesserreglement  den  vereideten 
Landmessern  zubilligt!  — Sofern  diese  Bestimmung  nicht  schon  inzwischen 
dadurch  thatsächlich  ausser  Anwendung  gekommen  ist,  dass  alle  etats- 
mässigen  Landmesser  festes  Gehalt,  die  übrigen  bestimmte  Monatsdiäten 
beziehen,  sollte  man  sie  um  der  Gerechtigkeit  willen  wieder  beseitigen! 

Der  HI.  Theil  der  hannoverschen  Dienstvorschriften  behandelt  die 
Ausführung  der  Landmesserarbeiten  und  stimmt  mit  dem  zweiten  Theil 
der  Casseler  Geschäftsanweisung  inhaltlich  ziemlich  überein.  — Flächen 
von  mehr  als  20  Hectaren  müssen  bei  Neumessung  an  die  Landes- 
triangulation angeschlossen  werden.  Für  die  Ausführung  der  trigono- 
metrischen und  polygonometrischen  Arbeiten  sollen  die  Vorschriften  der 


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294  Dienstvorschriften  fiir  die  in  der  Provinz  Hannover  beschäftigten 

bekannten  Anweisung  IX  der  preussischen  Katasterverwaltung  maassgebend 
sein.  Die  Fehlergrenzen  für  Liniennetzmessung  und  Flächeninhaltsbe- 
rechnung entsprechen  ebenfalls  denen  der  Katasterverwaltung.  Die 
Urkarten  werden  ausnahmslos  in  Grösse  von  1,0  zu  0,66  m auf  unauf- 
gezogenem Whatmannpapier  hergestellt  und  zwar  im  Maassstabe  1 : 2000, 
1:1000  und  1:500.  Ob  fflr  Zusammenlegungszwecke  ein  so  kleines  oder 
ein  grösseres  Format  zweckmässiger  ist,  das  würde  zuverlässig  nur  je- 
mand beurtheilen  können,  der  selbst  längere  Zeit  beide  Formate  im 
Gebrauch  kennen  gelernt  hat.  — Wir  vermögen  uns  für  dieses  kleine 
Format  der  Karten  für  Zusammenlegungszwecke  noch  nicht  sonderlich 
zu  begeistern,  weil  bei  der  Weiterbearbeitung  zu  viel  Uebertragungen 
alter  Parzellen-  und  Klassengrenzen  etc.  stattfinden  müssen,  auch  die 
Uebersichtlichkeit  Uber  das  Ganze  allzusehr  beeinträchtigt  wird,  wenn- 
gleich wir  andererseits  die  grössere  Handlichkeit  und  die  Möglichkeit 
mehr  Hülfskräfte  an  einer  Sache  beschäftigen  zu  können,  als  wesentliche 
Vorzüge  derselben  anerkennen  müssen;  auch  lassen  sich  die  Quadratnetze 
leichter  und  genauer  hersteilen  und  das  Papier  verzieht  sich  weniger 
nngleichmässig  als  bei  grossen  aufgezogenen  Karten.  — Wollte  man 
die  Vorzüge  der  kleinen  Urkarten  nicht  aus  der  Hand  geben  und  doch  den 
Mangel  an  Uebersichtlichkeit  für  die  specielle  Planbearbeitung,  der  ins- 
besondere bei  starkem  Klassenwechsel  ins  Gewicht  fällt,  vermeiden,  so 
müsste  man  die  Urkarten  in  demselben  Maassstabe  noch  zu  besonderen 
Projectkarten  von  grösserem  Format  Zusammentragen.  — Zu  den  Urkarten 
wird  eine  besondere  Uebersichtskarte  auf  unterzogenem  Papier  in  klei- 
nerem Maassstabe  (1:4000)  angefertigt.  — Für  die  sonstige  technische 
Ausführung  der  Arbeiten  sind  die  Bestimmungen  der  Casseler  Geschäfts- 
anweisung meistens  beibehalten  worden.  Neu  ist  noch  die  Bestimmung, 
dass  nach  Besteinung  und  Aufmessung  der  neuen  Plangrenzen,  aber  vor 
Anfertigung  der  Katasterkarten  über  den  neuen  Besitzstand  vom  Ver- 
messungsinspector oder  dem  Stellvertreter  desselben  oder  allenfalls  einem 
älteren  Vermessungsre visor  der  Specialcommission  Prüfungslinien  quer 
durch  die  einzelnen  Kartensectionen  gemessen  werden  sollen.  Die  An- 
ordnung örtlicher  PrUfungsmessungen  quer  durch  die  Sectionen  halten 
wir  für  sehr  zweckmässig,  da  ein  sorgfältiger  und  fähiger  Arbeiter  kei- 
nerlei Prüfung  zu  scheuen  braucht!  — Zwecks  Uebernahme  des  nenen 
Besitzstandes  ins  Kataster  erfolgt  wie  in  Cassel  schliesslich  auf  Grund 
der  Planaufmessung  eine  Neukartirung  der  Gesammtfläche  im  geodätisch- 
technischen  Büreau  der  Generalcommission  zu  Hannover. 

Die  knlturtechnische  Seite  der  Sache  ist  leider  auch  in  den  hanno- 
verschen Dienstvorschriften  noch  sehr  spärlich  behandelt.  Im  ersten 
Theil  ist  auf  die  Förderung  des  Obstbaues,  die  Anstrebung  von  Drai- 
nagen und  Bewässerungen  nur  kurz  hingewiesen,  im  dritten  Theil  ist 
als  Beispiel  zum  Kostenanschlag  für  Wegebauten  auf  je  einer  halben 
Seite  ein  200  Meter  langer  und  8 Meter  breiter,  ganz  einfacher  Weg 


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Specialcommissarc  und  Vermessungsbeamten. 


295 


und  ein  Durchlass  veranschlagt.  Dann  ist  eine  kleine,  zweckmässige 
Anweisung  zur  Ausführung  von  Wassermengenmessungen  in  kleinen  Bächen 
mittelst  Schwimmern  und  eine  solche  (3  Seiten  lang)  für  die  Anfertigung 
von  Vorarbeiten  behufs  Correction  kleiner  Flüsse  gegeben.  Sie  sagt 
hauptsächlich,  was  bei  dem  Nivellement  zu  berücksichtigen  ist.  Zudem 
ist,  wie  auch  in  der  Casseler  - Geschäftsanweisung  geschehen,  noch  die 
bekannte  ministerielle  Anweisung  für  Anfertigung  von  Vorarbeiten  zu 
Meliorationen  vom  15.  August  1872  abgedruckt.  — Wünschenswerth 
würde  es  uns  in  erster  Linie  erscheinen,  dass  die  Generalcommissionen 
unter  Zuziehung  von  Meteorologen  vor  allen  Dingen  für  die  einzelnen 
Kreise  ihres  Geschäftsbezirks  und  innerhalb  dieser  für  die  verschiedenen 
Höhenlagen  eine  Tabelle  aufstellen  lassen,  welche  die  unter  verschie- 
denen Verhältnissen  pro  Quadratkilometer  und  Secunde  zum  Abfluss 
kommenden  Niederschlagsmengen  nachweist,  damit  es  ihren  Beamten 
möglich  ist,  die  abfliessenden  Wassermengen  aus  der  Grösse  des  Sammel- 
gebiets, die  aus  den  Generalstabskarten  entnommen  werden  kann,  schneller 
und  zuverlässiger  zu  berechnen,  als  dies  aus  den  wenigen  und  daher  oft 
unzuverlässigen  Geschwindigkeitsmessungen,  die  gelegentlich  der  Anfer- 
tigung eines  Meliorationsprojects  vorgenommen  werden  können,  geschehen 
kann.  Wir  meinen  also  eine  Tabelle  von  folgender  Form: 


Name 

des 

Kreises 

Höhonanlage 

über  dem 
Meeresspiegel 
m 

Abfli 

Secunde 

mete 

kleinste 

cbm 

issmcnge  in  der 
vom  Quadratkilo- 
r Sammelgebiet 

gewohnt.  grösste 

cbm  [ cbm 

Bemerkungen 

Dann  wäre  es  doch  wohl  auch  nöthig,  dass  ebenso  wie  den  Juristen 
Muster  für  Verhandlungen  aller  Art  gegeben  worden  sind,  auch  den 
Technikern  Muster  für  Verträge  z.  B.  mit  den  Materiallieferanten,  mit 
den  Bauunternehmern  u.  s.  w.  gegeben  würden.  Man  bedenke  doch, 
dass  es  sich  beim  Ausbau  der  neuen  Anlagen  fast  in  jeder  Gemeinde 
um  zehntausende  von  Mark  handelt!  Wünschenswert!)  würde  es  ferner 
sein,  dass  die  Dienstvorschriften  Anhaltspunkte  für  die  Materialpreise  in 
den  verschiedenen  Kreisen  und  eingehendere  Beispiele  für  die  Aufstellung 
von  Kostenanschlägen  enthielten.  Auch  fehlen  Beispiele  für  die  Zutheilung 
des  Wassers  an  die  einzelnen  Besitzer  bei  kleineren,  und  Muster  für 
Wässerungsordnungen  bei  grösseren  Meliorationsanlagen,  ferner  Muster 
zu  Verträgen  und  Dienstvorschriften  für  Wege-  und  Wiesenwärter  u.  s.  w 
u.  s.  w.  Um  es  kurz  zu  sagen:  Gerade  so,  wie  in  den  Dienstvorschriften 
die  gewöhnlichen  und  allerhand  öfter  vorkommende  besondere  Fälle  für 
Zusammenlegungsgeschäfte  erörtert  und  durch  praktische  Beispiele 


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296  Geister  u.  Jordan.  Snellius  und  das  Problem  „der  vier  Punkte“. 

erläutert  worden  sind,  so  wäre  dies  auch  fUr  die  dabei  vorkommenden 
Meliorations geschäfte  wtinschenswerth.  Dadurch  würden  die  Dienstvor- 
schriften zweifellos  noch  gewinnen,  wie  es  denn  auch  im  allgemeinen  Inter- 
esse unserer  Landwirtschaft,  als  des  Fundaments  unseres  Staatswesens, 
dringend  zu  wünsohen  wäre,  dass  den  Meliorationen  gelegentlich  der 
Zusammenlegung  der  Grundstücke  noch  grössere  Aufmerksamkeit  ge- 
schenkt würde.  P. 


Snellius  und  das  Problem  „der  vier  Punkte“. 

Ein  Franzose,  namens  Dupain  de  Montesson,  der  Verfasser  einer 
1781  ins  Deutsche  übersetzten  Schrift:  „Kunst  alles  in  Grundriss  zu 
bringen,  was  auf  den  Krieg  oder  auf  die  bürgerliche  und  ökonomische 
Baukunst  Beziehung  hat“,  bezeichnet  den  Mathematiker  Pothenot  als 
Erfinder  obigen  Problems. 

Der  Göttinger  Epigrammatiker  Professor  Kästner  sagt  hierüber 
in  der  Vorrede  zu  seinen  geometrischen  Abhandlungen,  Göttingen  1790, 
auf  S.  4:  „So  fand  ich  unlängst  die  Aufgabe  der  51.  Abhandlung  8.  393 
beim  Willebrord  Snellius:  Eratosthenes  Batavus,  Leiden  1617  etc.“ 
und  weiter  auf  S.  5 : „Also  hat  Snellius  diese  Aufgabe  sehr  richtig  trigo- 
nometrisch aufgelöst  und  Pothenot  ist  nicht  der  erste  Erfinder  von  ihr, 
hat  aber  vermuthlich  von  des  Snellius  Auflösung  nichts  gewusst.  Wäre“ 
— so  fährt  er  in  bekannter  caustischer  Weise  fort,  — „wäre  Snellius 
dem  Herrn  de  Montesson  bekannt  gewesen,  so  hätte  Herr  de  Montesson 
vielleicht  gesagt:  Snellius  habe  Pothenot’s  Methode  gebraucht,  wie  Cassini 
de  Thury  sagt  *):  Snellius  habe  zur  Messung  eines  Grades  eben  die  Me- 
thode gebraucht  wie  die  französischen  Astronomen,  anstatt  zu  sagen: 
die  französischen  Astr  ....  wie  Snellius.  Die  rhetorische  Figur  heisst 
glaube  ich : üoxepov  txpÄTepov.“ 

Zur  Weiterverbreitung  der  Montesson’schen  Angabe  unter  den  deut- 
schen Geometern  hat  offenbar  Joh.  Tob.  Mayer,  Grossbritt.  Hofrath 
und  zu  gleicher  Zeit  mit  Kästner  Professor  in  Göttingen,  das  meiste 
beigetragen,  dadurch  dass  er  es  unterliess,  in  seinem  Werke:  „Gründ- 
licher und  ausführlicher  Unterricht  zur  praktischen  Geometrie“  die  Kästner- 
sche  Richtigstellung  der  Thatsachen  aufzunehmen.  Die  geometrischen 
Abhandlungen  des  Letzteren  waren  ihm  wohlbekannt;  denn  er  bezieht 
sich  hin  und  wieder  auf  dieselben.  Sollte  er  die  Vorrede  nicht  gelesen 
oder  nie  mit  seinem  Collegen  über  die  Sache  gesprochen  haben?  Wäh- 
rend die  zur  Zeit  ihrer  Uebersetzung  ins  Deutsche  streng  genommen 
schon  veraltete  Schrift  des  Montesson  sich  wohl  kaum  allgemeinen  Be- 
kanntwerdens in  Deutschland  erfreut  hat,  erfuhr  das  Mayer’sche  Werk 

*)  In  Mem.  de  l'acadetnie  des  sciences,  1748  p.  123,  ed.  de  Paris. 


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Geisler  u.  Jordan.  Snellius  und  das  Problem  „der  vier  Punkte“.  297 


von  1779  bis  1816  vier  Auflagen.  So  kam  es,  dass  den  damaligen 
Feldmessern  nur  Pothenot  als  Urheber  bekannt  wurde  und  so  blieb 
es  bis  in  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts. 

Etwa  50  Jahre  nach  Kästner  trat  ein  Zweiter,  der  Professor  Dr. 
G.  J.  V er  dam  an  der  Universität  zu  Leiden  für  Snellius,  seinen  hoch- 
verdienten Landsmann,  ein  in  einem  Briefe  vom  23.  Januar  1842  an  das 
von  J.  A.  Grunert  in  Greifswald  redigirte  „Archiv  für  Mathematik  und 
Physik,  Greifswald  1842.“*)  „Mes  nombreuses  occupations“  schreibt 
V er  dam,  „ont  toujoure  empechd  de  satisfaire  ä ce  voeu  (nämlich 
Beiträge  zu  senden)  et  peutetre  j’aurais  encore  differe  de  vous  adresser 
cette  lettre,  si  la  lecture  de  votre  Journal  n'avait  pas  fixe  mon  attention 
sur  un  point,  lequel  me  semblait  hors  de  doute  dans  l’histoire  des 
Mathdmatiques,  et  qui  regarde  l’honneur  de  priority  d’un  celebre  Mathd- 
maticien  Hollandais  du  17  sifecle“  etc. 

Gegenwärtig  ist  diese  Angelegenheit  zwar  schon  längst  hors  de  doute 
aber  immer  noch  verknüpft  der  deutsche  Landmesser  den  Namen  des 
französischen  Mathematikers  mit  dem  Problem  der  „vier  Punkte“ 
oder  dem  „Rückwärtseinschneiden“.  Es  geschieht  dies  indess  ungerecht- 
fertigter Weise,  da  es  auch  einen  deutschen  selbständigen  Erfinder 
der  beregten  Aufgabe  giebt,  nämlich  Schickhart.  Der  Nachweis,  dass 
ihm  schon  die  Schrift  des  Snellius  bekannt  gewesen  ist,  dürfte  schwer, 
wenn  nicht  unmöglich  sein,  die  grösste  Wahrscheinlichkeit  spricht  für 
das  Gegentheil  und  letzteres  nimmt  man  ja  in  Bezug  auf  Pothenot  eben- 
falls an,  der  seine  Auflösung  ca.  70  Jahre  später  gab. 

Doch  hören  wir  ihn  selber! 

Unterm  6.  Juni  1624  schreibt  Schickhart  aus  Tübingen  an  seinen 
Freund  und  ehemaligen  Studiengenossen  Johannes  Kepler,**)  nach- 
dem er  ihm  von  seiner  Aufnahme  Württembergs  Mittheilung  gemacht 
hat,  Folgendes: 

„Plurimum  negotii  facessunt  loca  in  convallibus  sita,  inobservabilia 
ei  alto.  Pro  iis  utor  tali  modo:  Attendo,  quos  angulos  faciant  conti- 
gU08  cum  tribus  jam  notis  locis  A,  B,  C,  eosque  ad  lineam  mediam  B G 
utcumque  sumptam  utrimque  adjungo,  velut  F et  E.  Mox  per  arti 
semper  puncta  AFB  vel  BEC  circulos  duco,  et  ubi  se  ambo  secant, 
ut  in  H,  locum  quaesitum  repono,  quia  angulos  per  totam  circumterentiam 
omnes  ad  eandem  chordam  aequales  esse  docet  Euclides. 


*)  Mitgetheilt  auf  S.  210  genannter  Zeitschrift. 

**)  Der  Brief  ist  enthalten  in : „Epistolae  mutuae  Ceplcri“  horausgegeben 
von  Michael  Hanschius.  Leipzig  1718,  Seite  686.  Die  Kenntniss  dieses 
Briefes  verdankt  Einsender  dem  Director  der  hiesigen  Seefahrtschule  Herrn 
Or.  Breusing. 


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298  Geisler  u.  Jordan.  Snellius  und  das  Problem  „der  vier  Punkte“. 


Examina  hunc  modum  et  si  compendiosiorem  noati , non  invide.“ 

Schickhart  zieht  demnach, 
wenn  ABC  die  gegebenen 
Punkte  sind,  durch  B eine  be- 
liebige Linie  BG,  legt  an  den 
beliebigen  Punkt  G die  gemesse- 
nen Winkel  l und  r,  zieht  von 
A und  C aus  die  Parallelen, 
so  dass  AFB  — l und  BEC 
= r,  und  beschreibt  um  die 
drei  Punkte  AB F und  B CE 
je  einen  Kreis.  Dann  ist  der 
Durchschnittspunkt  H der  zu 
bestimmende  Standpunkt,  wie 
aus  der  Gleichheit  der  Um- 
ringswinkel AHB  — AFB 
und  BHC  = BEC  folgt. 

Sch  ick  hart  hat  die  Auf- 
gabe des  „Rilckwärtseinschnei- 
dens“  in  seine  1629  erschienene  Schrift  nicht  mit  aufgenommen,  viel- 
leicht weil  er  ihr  keine  grosse  Bedeutung  beilegte.  Heute  sind  wir 
Landmesser  dartiber  anderer  Ansicht,  wenn  wir  uns  auch  anderer  Lö- 
sungen bedienen. 


Bremen,  December  1891. 


Geisler. 


Geschichte  der  Snel’schen  Aufgabe. 

Die  vorstehende  Mittheilung  giebt  Veranlassung  eine  geschichtliche 
Untersuchung  vorzuflihren,  welche  enthalten  ist  in  der  niederländischen 
„Tijdschrift  voor  Kadaster  en  Landmeetkunde“  jaargang  V.  1889,  S. 
1 — 38,  nämlich  Overzicht  van  de  graadmetingen  in  Nederland  door  Dr. 
J.  D.  van  der  Plaats.  Hoofdstuk  I.  De  Triangulatie  van  Snellius. 

In  § 9,  S.  31  — 33  wird  zuerst  eine  astronomische  Aufgabe  von 
Hipparchus  behandelt,  welche  im  Wesentlichen  auf  das  Rückwärts- 
einschneiden  durch  Winkelmessen  gegen  3 gegebene  Punkte  hinauskommt. 

Nach  diesem  wird  aus  dem  Werke  von  Snellius  „Eratosthenes 
Batavus,  de  terrae  ambitus  vera  quantitate“  der  auf  die  Snel’sche  RUck- 
wärts-Einschneide-Aufgabe  bezügliche  Theil  vorgefiihrt. 

(Das  Basisnetz  und  einige  Erläuterungen  hierzu  haben  wir  aus  diesem 
Werke  mitgetheilt  in  J.  Handb.  d.  Verm.  III.  1890,  S.  4.) 

Die  Niederländische  Abhandlung  sagt  nun  S.  34 — 38  Folgendes: 


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Geisler  n.  Jordan.  Snellius  und  das  Problem  „der  vier  Punkte“.  299 


Der  Titel  von  Cap.  10  des  Snellius’schen  Werkes  lautet:  Gegeben 
die  gegenseitigen  Abstände  von  drei  Punkten,  es  sollen  ihre  Abstände 
von  einem  vierten  Punkte  durch  Messungen  nur  auf  diesem  vierten 
Punkte  bestimmt  werden. 


In  dem  Titel  von  problema  11  heisst  es:  Gegeben  die  Seiten  eines 
Dreiecks  y,  i,  uj  es  soll  lediglich  auf  dem  Balkon  meines  Hauses  der 
Abstand  von  jedem  der  drei  gegebenen  Punkte  bestimmt  werden  (vgl. 
Figur  2). 


Snellius  hatte  in  seinem 
eigenen  Hause  0 die  Polhöhe 
und  das  Azimut  nach  dem 
Haag  und  nach  dem  Punkte  S 
bestimmt  und  musste  den  Ab- 
stand OS  suchen,  wozu  die 
Winkel  POS  =32°  57'  und 
POH  — 64°  40'  gemessen 
wurden.  Nun  giebt  Snellius 
zuerst  die  Construction  mit 
zwei  Kreisen  um  POS  und 
PO  H (Mittelpunkte  tn  und  n), 
woraus  die  Möglichkeit  der 
Auflösung  gezeigt  ist.  (Ueber 
den  unbestimmten  Fall,  der  da- 
bei Vorkommen  kann,  spricht 
er  nicht.)  Die  Berechnung 
von  Snellius  schliesst  sich  der 


Fig.  2. 


Construction  mit  zwei  Kreisen  an ; es  sind  m r und  nt  die  Mittel- 
senkrechten auf  PS  und  PH,  dann  ist  Winkel  Pmr  = Winkel 
POS  also 


Pm  = 


PS 


und  ebenso  Pn  ■ 


PH 


C\  • Ti  S'l  O uuu  vuviwu  x IV  . rr 

2 sm  POS  2 sin  POH 

Winkel  mPn  = POH  — POS  — SPH 


wobei  der  letzte  Winkel  SPH  aus  dem  gegebenen  Dreieck  PSH  be- 
rechnet wird.  In  dem  Dreieck  mPn  sind  nun  gegeben  zwei  Seiten  Pm 
und  Pn  und  der  eingesclilossene  Winkel  bei  P,  woraus  also  der  Winkel 
Pnm  berechnet  werden  kann  und  endlich 


PO  —2  Pn  sin  Pnm 

OH  folgt  aus  PH  und  den  Winkeln  bei  OPH  und  POH ; OS  folgt 
ans  PS  und  den  Winkeln  SPO  und  I'OS. 


Hierauf  berechnet  Snellius  seinen  Fall  mit  nachstehenden  Zahlen- 
werthen,  welchen  die  von  van  der  Plaats  nachgerechneten  Werthe  in 
eckigen  Klammern  zugesetzt  sind: 


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300  Geisler  u.  Jordan.  Snollius  und  das  Problem  „der  vier  Punkte“. 


Suellius  van  der  PlaatB 

Winkel  SPF=  15  0 56'  [I6O3'] 

Halbmesser  Pm  = 47,80  Ruthen  [47,80] 

„ Pn  = 61,35  „ [61,35] 

Winkel  Pmw=40°  50'  40" 

Druckfehler  statt  40°  15'  40"  [40°  6'  25''] 

Abstand  OP=  79,30  Ruthen  [79,04] 

n OJH=  118,2  „ [118,6] 

„ OS  =96,2  „ [95,58] 

In  der  Rechnung  von  S n e 1 1 i u s ist  OS  grösser  als  2 Pm,  was 
unmöglich  ist.  Snellius  weist  in  einem  Anhang  zu  dem  10.  Cap.  auf 
die  vielfältige  Brauchbarkeit  der  Auflösung  hin.  Ohne  Logarithmen  ist 
keine  kürzere  Auflösung  als  diese  möglich. 

Wilhelm  Schickhart,  Professor  in  Tübingen,  berichtet  in  einem 
Brief  vom  6.  Juni  1624  an  Kepler,  dass  er  auf  die  Aufgabe  gestossen 
sei  und  dieselbe  mit  2 Kreisen  aufgelöst  habe.  (Epistolae  ad  Kepplerum, 
ed.  Hantsch,  Leipzig  1718,  p.  686.)  Schickhart  frug  Kepler  um  nähere 
Aufklärung.  Kepler  kannte  übrigens  das  Werk  von  Snellius  sehr  gut. 

Im  Jahre  1671  wurde  die  Aufgabe  behandelt  von  John  Collins 
(1624  — 1683),  Buchhändler  in  Oxford,  welchem  sie  aufgegeben  war,  als 
„a  chorographical  problem“  von  Richard  Town  ley,  der  sie  zweifellos 
selbst  auf  anderem  Wege  gelöst  hat.  Dieses  ist  mitgetheilt  in:  Philoso- 
phical Transactions  25  March  1671,  vol.  6,  p.  2093,  vergl.  auch  1685, 
vol.  15,  p.  1231.  Auf  der  letzten  Seite  wird  dort  von  einem  Unbekannten 
auch  die  Aufgabe  der  zwei  unzugänglichen  Punkte  (Problem  von 
Hansen)  aufgelöst. 

Collins  unterscheidet  5 Fälle,  wenn  z.  B.  die  drei  gegebenen 
Punkte  auf  einer  Geraden  liegen  u.  s.  w.  Den  unbestimmten  Fall  be- 
handelt er  aber  nicht. 

In  der  Sitzung  der  Pariser  Academie  des  sciences  vom  31.  December 
1692  wurde  die  fragliche  Aufgabe  behandelt  von  Laurent  Pothenot 
als  „probleme  de  geometrie  pratique:  trouver  la  position  d’un  lieu 
que  Ton  ne  peut  voir  des  principaux  lieux  d’oil  Ton  observe“.  Dieses 
ist  aufgenommen  in  die  M^moires  de  l’institut.  Die  ursprüngliche  Aus- 
gabe ist  uns  nicht  bekannt,  dagegen  der  Abdruck  Amsterdam  1723, 
p.  276  und  Paris  1730,  tome  10,  p.  221 — 224,  s.  auch  tome  2,  p.  157 
und  369. 

Pothenot  hatte  die  Aufgabe  gebraucht  bei  der  Herstellung  einer  Karte 
des  Eure -Flusses.  Obgleich  Pothenot  Nachfolger  war  des  berühmten 
R oberval,  dessen  Waage  heute  allenthalben  gebraucht  wird,  findet  sich 
Uber  Pothenot’s  wissenschaftliche  Thätigkeit  nichts  berichtet,  als  dass 
er  Cassini  bei  Beobachtung  zweier  Sonnenfinsternisse  behülflich  war. 
Schon  1699  wurde  er  seiner  Mitgliedschaft  der  Akademie  enthoben,  weil 
er  nichts  leistete,  er  starb  1732.  Pothenot  gab  nur  die  bekannte 


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Geisler  u.  Jordan.  Snellius  und  das  Problem  „der  vior  Punkte“-  301 

Construction  mit  zwei  Kreisen,  aber  nicht  die  Berechnung.  Er  nennt 
auch  den  unbestimmten  Fall,  dass  die  4 Punkte  auf  einem  Kreise  liegen, 
auch  giebt  er  die  Construction  mit  4 gegebenen  Punkten  zwischen  denen 
man  nur  2 Abstände  kennt.| 

Im  18.  Jahrhundert  haben  sich  verschiedene  Gelehrte  mit  der  Auf- 
gabe beschäftigt: 

1)  Lambert,  Beiträge  zur  Mathematik  1765,  I p.  72, 

2)  Delambre,  method  es  analytiques  1799,  p.  135;  in  Cagnoli, 
Trigonometrie  1786,  p.  467, 

3)  Kästner,  Geometrische  Abhandlungen  1790,  I (Mathematische 
Anfangsgrttnde  I,  3.  Abth.)  S.  4,  406, 

4)  Van  8winden,  Meetkunde,  Amsterdam'  1790,  blz.  354,  2.  druk 
1616,  blz.  424,  mit  einer  Auflösung  von  ihm  selbst  von  1772 
und  einer  älteren  von  Ypey,  übereinstimmend  mit  der  von  Collins. 

Aus  diesen  Schriften  sieht  man,  dass  um  1780  in  Frankreich  die 
Aufgabe  beinahe  vergessen  war  und  von  Delambre  aufs  neue  gelöst 
werden  musste.  Erst  später  entdeckte  dieser  die  Angaben  von  Hipparch 
und  Snellius.  Lambert  redet  nichts  Uber  den  Entdecker;  Kästner  nennt 
8.  406  Pothenot,  aber  verbessert  dieses  in  seiner  Vorrede  8.  4 und  gab 
hier  Snellius  die  Ehre. 

Aus  dem  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  melden  wir  Burckhardt, 
monatliche  Correspondenz  von  Zach,  1801,  IV,  8.  359,  s.  auch  Moll- 
weide ebendaselbst  1813,  XXVII,  8.  566.  Burckhart’s  Auflösung  ist 
als  beste  zu  betrachten. 

Bessel  beschäftigte  sich  in  seinen  Brautstagen  (Sept.  1812)  damit 
(Monatl.  Correspondenz  1813,  XXVII,  8.  222  und  Briefwechsel  mit  Olbers, 
1812,  I,  S.  344)  und  kam  später  mit  Kulenkamp  darauf  zurück  (Bessel 
astr.  Nachrichten  1824,  Bd.  3,  S.  193,  221). 

Diese  Beiden  sprechen  nicht  über  den  Erfinder  der  Aufgabe,  sondern 
benennen  nur  „eine  Aufgabe  der  praktischen  Geometrie“. 

Aber  im  Jahre  1836  sprechen  GausB  und  Schumacher  stets  Uber 
„die  Po  thenot’sche  Aufgabe“.  (Briefwechsel  Bd.  3,  S.  32,  40,  46, 
48.)  Gauss  zeigte,  dass  die  Auflösung  unmöglich  sein  kann,  z.  B.j 
wenn  man  bei  einem  wirklichen  Fall  eine  der  gemessenen  Richtungen 
umkehrt.  Gauss  wunderte  sich  auch,  dass  keiner  der  zahlreichen  Bear- 
beiter der  Aufgabe  angegeben  hatte,  wie  man  aus  den  gegebenen  Stücken 
zum  Voraus  analytisch  ableiten  kann,  ob  die  Auflösung  in  der  Zeich- 
nung möglich  ist.  (Vergl.  hierzu  auch  Zeitschr.  f.  Verm.  1886,  8.  140 — 145 
und  J.  Handb.  d.  Verm.,  3.  Auflage,  II.  Bd.,  1888,  8.  249 — 251). 

In  Deutschland  sprach  man  daher  vor  50  Jahren  allgemein  von  der 
„Pothenot’sclien  Aufgabe“.  Im  Jahre  1842  glaubte  unser  Landsmann 
Verdam  (Grunert’s  Archiv  1842,  Band  2,  S.  210 — 212)  dagegen  auftreten 
und  für  Snellius  alle  Ehre  beanspruchen  zu  können,  er  gab  aber  nichts 
als  ein  Citat  aus  Kästner  und  in  seinem  Französisch  einige  Besonder- 


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302  Stoppen.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

heiten  Uber  das  Werk  von  Snellius,  die  beweisen,  dass  er  dasselbe  nicht 
gehörig  gelesen  oder  nachgerechnet  hat.  Wenn  der  Aufsatz  von  Verdam 
nicht  zu  unbedeutend  gewesen  wäre,  sondern  die  Ergebnisse  der  geschicht- 
lichen Forschungen  Delambre’s  zu  einer  erschöpfenden  Erörterung  des 
Snellius’schen  Falles  ergänzt  hätte,  wäre  vielleicht  Pothenot’s  Name 
verdrängt  werden.  So  aber  scheint  dieser  unsterblich  geworden  zu  sein 
und  wird  fortwährend  gebraucht,  auch  von  solchen,  die  es  besser  wissen. 

Wir  brauchen  uns  nicht  zu  ärgern.  Die  Namen  Hipparchus 
und  Snellius  werden  unsterblich  bleiben  auch  ohne  diese  Aufgabe- 

Schluss-Ergebniss.  Gerechtfertigt  wäre  es,  mit  Delambre  von 
dem  „Problem  des  Hipparchus“  zu  reden. 

Snellius  gab  zuerst  eine  Construction  und  eine  Rechnungs  - Auf- 
lösung, welche  allen  Anforderungen  seiner  Zeit  entsprachen. 

Pothenot  fand  die  Construction  vielleicht  selbständig  aber  lange 
nach  Snellius  und  Collins  und  zu  einer  Zeit  als  kein  Sachverständiger 
in  der  Auflösung  noch  besondere  Schwierigkeiten  finden  konnte. 

Soweit  der  Niederländer  Dr.  J.  D.  van  der  Plaats.  — Wir 
Deutsche  müssen  uns  sagen,  dass  durch  unsere  Schuld  der  Franzose 
Pothenot  zu  der  unverdienten  Unsterblichkeit  gekommen  ist.  Machen 
wir  also  den  Fehler  wieder  gut,  indem  wir  von  nun  an  die  fragliche 
Aufgabe  entweder  kurz  sachlich  „Rückwärtseinschneiden“  nennen,  oder 
„Aufgabe  des  Snellius“  oder  (da  Snellius  latinisirt  aus  Snel  ist) 
die  Snel’sche  Aufgabe.  J. 


Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich. 

Nach  einem  Vortrage  bei  der  17.  Hauptversammlung  zu  Berlin  1891, 
von  C.  Steppes. 

Fortsetzung. 

4.  Das  Publicitäts-Princip  in  den  Entwürfen. 

Die  Ausführungen  des  vorigen  Abschnittes  dürften  zur  Genüge  dar- 
gethan  haben,  dass  in  den  Entwürfen  Lücken  von  weittragender  Bedeu- 
tung offen  geblieben  sind  undv  dass  man  als  Grund  dafür  hauptsächlich 
eine  gewisse  Verkennung  der  Erfahrungen  betrachten  darf,  welche  die 
bisherige  Entwicklung  und  die  praktische  Verwerthung  der  sachenrecht- 
lichen Einrichtungen  gezeitigt  haben. 

Ohne  die  Ausfüllung  dieser  Lücken  kann  das  Grundbuch  von  vorn- 
herein seiner  Aufgabe  nicht  gerecht  werden  und  den  Interessen  der 
deutschen  Landwirthschaft,  des  deutschen  Grundbesitzes  unmöglich  ge- 
nügen. lieber  die  wahren  Aufgaben  der  Grundbuch  - Einrichtung  kann 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


303 


nach  Allem,  was  die  ersten  300  Seiten  der  Motive  zum  Sachenrecht 
darüber  beibringen,  ja  glücklicher  Weise  ein  Zweifel  nicht  mehr  bestehen. 
Mit  der  allgemeinen  Einführung  der  Auflassung  als  Form  oder  doch  als 
Bedingung  der  Eigenthums-Uebertragung  ist  für  die  Ansprüche  des  Grund- 
besitzes an  das  Grundbuch  noch  sehr  wenig  oder  nichts  gethan.  Sie 
hat,  wie  Roscher  bemerkt  (M.  S.  82),  zunächst  schon  im  Mittelalter  mit 
dem  Untergange  der  alten  Gemeindeverfassung  ihren  früheren  Boden 
verloren;  sie  ist,  wenn  sie  auch  den  materiellen  Rechtsnormen  zugezählt 
wird,  zu  einer  formellen  Vorschrift  geworden,  die  ohne  wesentlichen 
Schaden  für  die  Grundbuch -Einrichtung  selbst  ebensogut  durch  eine 
andere  entsprechende  Form  ersetzt  werden  könnte.  Heute,  wo  die  strengste 
feudale  Gebundenheit  der  Güter  einer  kaum  noch  irgendwie  beschränkten 
Verkehrsfreiheit  Platz  gemacht  hat,  wo  die  Parcellirung  des  Grund  und 
Bodens  einen  zum  Theil  schon  ans  Ungesunde  streifenden  Grad  erreicht 
hat,  muss  die  Landwirtschaft  behufs  ihrer  ruhigen  Betätigung  von  dem 
Grundbuche  die  directe  Klarstellung,  den  unmittelbaren  Schutz  ihres 
Eigenthums  in  seiner  berechtigten  örtlichen  Ausdehnung  erwarten  und 
fordern.  Durch  die  Freiheit,  jederzeit  einen  Besitz-  oder  Eigenthums- 
Process,  womöglich  beide,  anzustrengen,  erscheint  jener  Schutz  nicht  ge- 
nügend bezw.  befriedigend  gewährleistet.  Er  kann  vielmehr,  wie  die 
Erfahrungen  der  letzten  100 — 200  Jahre  auf  dem  Gebiete  der  Kataster- 
technik gezeigt  haben,  nur  durch  die  Vorsorge  dafür  erreicht  werden, 
dass  die  in  den  Vermessungswerken  niedergelegte  Darstellung  der  Eigen- 
thums-Verhältnisse  nicht  allein  für  die  Grundbuch -Einrichtung  in  aus- 
giebigster Weise  verwerthet,  sondern  auch  im  Zusammenhang  mit  der 
Buchführung  weiter  geführt  und  zu  der  erforderlichen,  überall  gleich- 
mäsaigen  Vervollkommnung  gebracht  wird.  Entzieht  sich  die  Gesetz- 
gebung dieser  Vorsorge,  so  wird  sie  nicht  nur  ihrer  allgemeinen  Auf- 
gabe, dem  Volke  das  Beste  zu  bieten,  untreu,  sie  inaugurirt  einen  ver- 
hängnissvollen  Rückschritt,  indem  sie  in  die  bisherige  Entwicklung  der 
Dinge  hemmend  oder  doch  verflachend  eingreift;  sie  läuft  Gefahr,  dem 
erwähnten  Satze  im  Gutachten  des  preussischen  Centraldirectoriums  von 
der  nutzlosen  Vergeudung  öffentlicher  Mittel  eine  rückwirkende  Bedeu- 
tung zu  verleihen,  indem  sie  den  für  die  vorhandenen  Vermessungswerke 
gemachten  Aufwand,  der  sich  nach  vielen  Hunderten  von  Millionen  be- 
ziffert und  der,  wenn  dies  auch  nur  in  einzelnen  Staaten  durch  den 
Wortlaut  der  sachenrechtlichen  Gesetze  anerkannt  ist,  gleichwohl  nur 
behufs  Verwerthung  der  Ergebnisse  zum  Schutze  des  Grundeigenthums 
gemacht  wurde,  nachträglich  zu  einem  vergeblichen  stempelt. 

Die  Beiseitesetzung  der  bisherigen  Erfahrungen,  welche  allerdings 
weniger  in  den  richterlichen  Kreisen,  als  von  den  Organen  der  Kataster- 
verwaltung gesammelt  werden  konnten,  hat  aber  nicht  allein  die  Offen- 
haltung der  nachgewiesenen  Lücken  verschuldet,  sie  hat  auch  zur  directen 
Folge  geführt,  dass  die  Einzelbestimmungen  der  Entwürfe  den  rechts- 


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304  Steppes.  Das  Grundbuch  irn  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

theoretischen  Principien,  wie  sie  in  der  Fachliteratur  entwickelt  und 
meist  in  den  Motiven  znm  Sachenrechts-Entwürfe  auch  ausdrücklich  an- 
erkannt sind,  nicht  immer  und  nicht  genügend  gerecht  werden  konnten. 
Dies  im  Einzelnen  näher  nachzuweisen,  haben  sich  die  weiteren  Erör- 
terungen zur  Aufgabe  gestellt. 

Von  den  drei  Grundprincipien  der  Pnblicität,  Specialität  und  Priorität, 
auf  welchen  das  Grundbuch  aufzurichten  ist,  bezw.  welche  zu  verwirk- 
lichen es  die  Aufgabe  hat,  kann  die  Priorität  hier  ganz  übergangen 
werden,  da  sie  vorwiegend  für  das  Pfandrecht  von  Bedeutung  ist  und 
letzteres  hier  ausser  Betracht  bleiben  muss,  soweit  nicht  etwa  Fragen, 
die  mit  den  objectiven  Vorträgen  des  Grundbuchs  Zusammenhängen,  ge- 
streift werden. 

Als  oberstes  und  wichtigstes  dieser  Principien  (bis  zu  dem  Grade, 
dass  die  anderen  eigentlich  nur  als  dessen  Folgen  erscheinen)  wird  ge- 
meinhin das  der  Publieität,  des  öffentlichen  Glaubens  bezeichnet.  Man 
versteht  darunter  nach  Puchta  die  Möglichkeit,  von  dem  Zustande  eines 
Grundstückes , wegen  eines  ökonomischen  und  rechtlichen  Interesses, 
Einsicht  nehmen  und  daraus  materielle  Verpflichtungen  herleiten  zu 
können,  oder  nach  Klepsch  (das  österreichische  Tabularrecht,  8.  80) 
die  Möglichkeit,  aus  dem  Hypothekenbuche  von  allen  Verhältnissen  Kennt- 
niss  zu  erhalten,  die  von  entscheidendem  Einfluss  auf  jedes  etwa  abzu- 
schliessende,  das  Grundeigenthum  und  den  Realcredit  betreffende  Rechts- 
geschäft sein  können.  Mas ch er,  dem  diese  Citate  entnommen  sind  (S.  583) 
erklärt  jede  andere  Definition  als  einseitig,  unbestimmt  und  deshalb 
nicht  erschöpfend.  Indessen  scheint  damit  für  die  Sache  selbst  wenig 
gedient.  Für  die  Bedeutung  des  Princips  dürfte  es  vor  Allem  darauf 
ankommen,  welche  Folgerungen  man  aus  dem  Wesen  des  Princips  zieht, 
welche  Anforderungen  an  das  materielle  und  formelle  Recht  man  aus 
selbem  ableitet. 

Was  nun  diese  Anforderungen  betrifft,  so  weicht  der  Entwurf  ge- 
rade in  dem  nach  der  sonst  allgemein  vertreteneil  Doctrin  wichtigsten 
Punkte  von  dieser  ab,  insofern  er  der  Eintragung  im  Buche  die  formale 
Rechtskraft  versagt.  Man  wird  dieses  Vorgehen  einigermaassen  auf- 
fallend finden  dürfen,  nachdem  in  den  Motiven  zum  Sachenrecht  (S.  139) 
die  Vortheile  der  formalen  Rechtskraft,  insbesondere  die  „ungemein 
einfache  Gestaltung  des  Immobilienrechts“  (die  doch  eigentlich  zu  den 
wichtigsten  Aufgaben  der  Entwürfe  gezählt  werden  muss)  mit  grosser 
Objectivität  anerkannt  sind  und  der  Gegeneinwand,  dass  der  Haupt- 
zweck des  Publicitätsprincips  erreicht  werde,  „wenn  der  Inhalt  des 
Grundbuchs  zu  Gunsten  des  mit  der  wirklichen  Sachlage  unbekannten 
Erwerbers  als  richtig  fingirt  wird“,  doch  recht  bedenklich  lautet. 
Immerhin  aber  kann  die  Rechtsänderung  ohne  Eintragung  nicht  giltig 
werden , insofern  nach  dem  Entwurf  „der  dingliche  Vertrag  in  seiner 
Giltigkeit  oder  doch  in  seiner  vollen  Wirksamkeit  von  der  Erfüllung 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


305 


auch  des  Erfordernisses  der  Eintragung  abhängig  sein  soll“.  (Mot.  S.  138 
u.  139.)  Man  wird  also  die  dreifache  Besiegelung  (obligatorischer  Ver- 
trag, dinglicher  Vertrag  und  Eintragung)  etwas  viel  des  Guten  finden 
mtissen;  gleichwohl  könnte  man  sich  — in  Rücksicht  darauf,  dass  die 
formale  Rechtskraft  der  Eintragung  auch  ihrerseits  eine  um  so  höhere  Vor- 
sorge der  materiellen  und  formellen  Rechtsbestimmungen  und  der  orga- 
nischen Einrichtungen  dafür  bedingt,  dass  jeder  Eintrag  dem  thatsäch- 
lichen  Rechtsvorgange  aufs  genaueste  entspricht  — mit  dem  fraglichen 
Vorgehen  an  sich  aussöhnen,  wenn  dasselbe  nur  nicht  auch  zu  einer, 
wie  sich  zeigen  wird,  sehr  bedeutenden  Durchbrechung  des  Eintragungs- 
princips  selbst  verleitet  hätte. 

Unter  den  gegebenen  Verhältnissen  bringen  die  Motive  eine  einiger- 
maassen  greifbare  Erörterung  über  die  Bedeutung  des  öffentlichen  Glau- 
bens zunächst  nur  in  Rücksicht  auf  die  §§  837  und  838  des  Sachenrechts, 
welche  aber  den  öffentlichen  Glauben  lediglich  für  den  Fall  des  Erwerbs 
durch  Rechtsgeschäft,  Zwangsvollstreckung  oder  Arrest  zur  Geltung 
bringen.  Andererseits  leiht  aber  doch  der  Entwurf  dem  Oeffentlichkeits- 
princip  im  Allgemeinen  weittragende  Verwirklichung,  indem  er  in  § 826 
die  Vermuthung  des  Rechtsbestandes  für  alle  Grundbuchs- Vorträge  in 
der  Weise  feststellt,  dass  derjenige,  welcher  auf  ihren  Inhalt  sich  beruft, 
eines  Beweises  der  Richtigkeit  desselben  überhoben  ist.  (Motive  8.  153.) 
Und  die  Vorbemerkungen  der  Motive  zu  den  allgemeinen  Vorschriften 
über  Rechte  an  Grundstücken,  an  deren  Spitze  der  § 826  steht,  erklären 
ausdrücklich,  dass  sich  für  den  Entwurf  die  Aufstellung  dieser  Normen 
schon  um  deswillen  empfohlen  habe,  weil  derselbe  die  beiden  Haupt- 
principien  des  Grundbuchrechtes,  das  Oeffentlichkeitsprincip  im 
materiellen  Sinne  (Grundsatz  des  öffentlichen  Glaubens 
des  Grundbuches)  und  das  Eintragungsprincip  vollständig  durch- 
führt. (S.  136.) 

Die  Frage  erscheint  also  weder  müssig  noch  unberechtigt,  wie  sich 
die  Entwürfe  im  Einzelnen  (abgesehen  von  der  formalen  Rechtskraft  der 
Eintragung)  zu  den  aus  dem  Oeffentlichkeitsprincip  abzuleitenden  Anfor- 
derungen an  die  Gestaltung  der  materiellen  und  formellen  Rechtsvor- 
schriften stellen. 

Als  die  wesentlichsten  dieser  Anforderungen  bezeichnet  Mäscher 
(8.  586  u.  folgde.)  die  nachstehenden: 

a.  Ohne  Eintragung  kann  kein  Grundeigenthum  und  keine  Hypothek 
erworben  werden;  und  im  Zusammenhang  damit: 

b.  Die  Eintragung  darf  sich  nicht  bloss  auf  Geschäfte  unter  Lebenden 
erstrecken,  welche  Eigenthumsrechte  gewähren,  sondern  muss 
selbstverständlich  auf  alle  Titel  des  Eigenthumserwerbs,  freiwillige 
und  gezwungene  (Urtheile),  lästige  und  freigebige,  insbesondere 
auch  solche,  die  im  Erbrecht  wurzeln,  ausgedehnt  werden. 

Zeitschrift  für  VermessuDg?wesen.  1892.  Heft  10.  20 


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306  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Den  ersten  Satz  erweitert  Mäscher  allerdings  zu  der  Forderung, 
dass  erst  der  Eintrag  das  dingliche  Recht,  das  jus  in  re,  die  Erfüllung 
des  durch  den  Vertrag  erlangten  jus  ad  rem  erzeugen  soll.  Gleichwohl 
dürfte  der  Satz  auch  für  den  Entwurf  Geltung  haben,  nachdem  selber 
das  Eintragungsprincip  vollständig  durchzuführen  verheisst  und  in  der 
That  „der  dingliche  Vertrag  in  seiner  Gültigkeit  oder  doch  in  seiner 
vollen  Wirksamkeit  von  der  Erfüllung  auch  des  Erfordernisses  der  Ein- 
tragung abhängig  sein  soll“.  (Mot.  S.  138.) 

Man  wäre  daher  gewiss  zur  Annahme  berechtigt,  dass  auch  die 
Einzclbestimmungen  des  Entwurfes  dem  Eintragungsprincipe  strenge 
Rechnung  tragen  werden,  um  so  mehr,  als  schon  in  den  allgemeinen 
Motiven  zum  Sachenrechte  (S.  16)  ausgesprochen  ißt,  dass  die  Gesetz- 
gebung im  Grundbuche  eine  positive  Einrichtung  schaffen  müsse,  welche 
die  Erkennbarkeit  des  Rechtsstandes  jedes  einzelnen  Grundstückes  ge- 
währleistet und  als  verschiedene  Stellen  der  Motive,  wie  auch  die  — 
bei  dem  Umstande,  dass  die  Regelung  der  Sache  den  Einzelstaaten 
überlassen  ist,  allerdings  sehr  dürftigen  — Bestimmungen  und  Motive 
des  Einführungsgesetzes  Uber  die  Grundbuchanlage  die  Voraussetzung 
ersehen  lassen,  dass  bei  der  primären  Buchanlage  alle  einzelnen  Grund- 
stücke erfasst  werden  sollen. 

Allein  als  Erforderniss  künftiger  Erwerbung  beschränkt  das  Sachen- 
recht des  Entwurfes  die  Eintragung  im  Grundbuche  von  vornherein  auf 
die  Fälle  der  Uebertragung  durch  Rechtsgeschäft,  der  Zueignung  und 
des  Aufgebotes.  Für  die  so  ausgedehnte  Erwerbsart  durch  Vererbung 
ist  jede  directe  Nöthigung  zum  Eintrag  von  vornherein  ausgeschlossen 
und  ist  man  auf  die  in  den  Motiven  gelegentlich  ausgesprochene  Hoff- 
nung angewiesen  (Mot.  S.  310),  dass  sich  die  Eintragung  durch  die 
Wahrung  ihrer  Interessen  Seitens  der  Berechtigten  von  selbst  vollziehen 
werde.  Aehnlich  verhält  es  sich  bezüglich  der  ehelichen  Güterge- 
meinschaft. 

Der  Entwurf  überlässt  ferner  eine  ganze  Reihe  von  Rechtsmaterien, 
welche  die  Grundeigenthums- Verhältnisse  und  die  Grundbuchführung  direct 
und  zum  Theil  in  der  aller  intensivsten  Weise  berühren,  so  das  Wasser-, 
Forst-,  Berg-Recht,  das  Enteiguungsrecht  und  vor  Allem  die  agrarischen 
Reformen  einschliesslich  der  Zusammenlegung  der  Landesgesetzgebung. 
Im  ganzen  dritten  Abschnitt  des  Einführungsgesetzes  beginnt  überhaupt 
fast  jeder  der  rund  60  Artikel  stereotip  mit  den  Worten:  „Unberührt 
bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  u.  s.  f.“  Und  der  Verzicht 
des  Entwurfes  auf  reichsgesetzliche  Regelung  dieser  Materien  beschränkt 
sich  nicht  etwa  auf  die  Rechtsbildung  selbst,  wofür  ja  in  der  That 
gewichtige  Gründe  sprechen  mögen,  sondern  dehnt  sich  eben  auf  die 
Durchführung  des  Eintragungsprincipes  selbst  aus,  so  dass  beispielsweise 
gerade  der  das  umfangreichste  dieser  Rechtsgebiete  behandelnde  Art.  41 
des  Einführungsgesetzes  wörtlich  lautet:  „Unberührt  bleiben  die  landes- 


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Gesetzbuches  fiir  das  Deutsche  Reich. 


307 


gesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Gemeinheitstheilung,  die  Zusammen- 
legung von  Grundstücken,  die  Regulirung  der  gutsherrlich -bäuerlichen 
Verhältnisse  und  die  Ablösung  von  Dienstbarkeiten  und  Reallasten  be- 
treffen, insbesondere  auch  insoweit,  als  die  Vorschriften  auf  die  Erwer- 
bung des  Eigenthumes,  die  Begründung  und  Aufhebung  von  anderen 
Rechten  an  Grundstücken  und  die  Berichtigung  des  Grundbuches  sich 
beziehen.“ 

Dabei  darf  man  es  keineswegs  als  selbstverständlich  betrachten, 
dass  die  Landesgesetzgebnngen  dem  Eintragungsprincipe  nothwendig 
Geltung  verschaffen  müssten.  Für  belastete  Grundstücke  mag  das  etwa 
in  Rücksicht  auf  den  nothwendigen  Schutz  der  Berechtigten  gelten.  Im 
Uebrigen  ist  beispielsweise  in  Bayern  für  die  Flurbereinigungen,  wie 
für  Gemeindegrund-Vertheilungen  der  sonst  für  Eigenthumsübertragungen 
allgemein  festgesetzte  Notariatszwang  ausdrücklich  aufgehoben  und  könnte 
die  naturgcmäS8e  Einpassung  dieses  Verhältnisses  in  das  Sachenrecht  des 
Entwurfs  wohl  nur  im  Nachlasse  der  Eintragung  bestehen. 

Die  Begründung  für  eine  so  ausgiebige  Durchbrechung  des  Eintra* 
gungsprincips  in  den  Gesetzesmotiven  ist  eine  recht  dürftige.  Sie  be- 
schränkt sich  nahezu  auf  den  Satz  (S.  299  der  Mot.),  dass  das  Erfor- 
derniss der  Eintragung  positiver  Natur  und  folglich  für  die  Eigen- 
thumserwerbung nur  insoweit  gerechtfertigt  sei,  als  seine  Zweckmässigkeit 
in  Ansehung  der  einzelnen  Erwerbsarten  dargethan  werden  könne.  Vom 
Laien-Standpunkte  wird  man  diesen  Causal-Nexus  nur  schwer  anerkennen, 
jedenfalls  aber  demselben  die  Behauptung  entgegenstellen  können,  dass 
ein  Princip,  — und  als  solches  ist  die  Eintragung  in  den  Gesetzes^ 
motiven  ungezählte  Male  proclamirt  — , wenn  es  aus  Zweckmässigkeits- 
gründen nur  in  einzelnen  Fällen  zur  Geltung  gebracht  wird,  überhaupt 
kein  Princip  mehr  ist.  Gerade  bezüglich  der  Eintragung  treten  denn 
auch  die  einzelnen  Aussprüche  der  Motive  unter  sich,  wie  mit  der  Ge- 
staltung des  Entwurfes  vielfach  in  Widerspruch.  Zwar  ist  in  den  Motiven 
(8.  18)  primär  der  Gedanke,  die  Wirksamkeit  der  dinglichen  Rechte 
gegen  Dritte  von  der  Eintragung  abhängig  zu  machen,  in  seiner  Allge- 
meinheit nicht  als  ein  glücklicher  bezeichnet;  gleichwohl  führt  nach 
S.  20  und  136  der  Motive  der  Entwurf  das  Eintragungsprincip  „voll- 
ständig“ durch.  S.  139  werden  an  „die  Verallgemeinerung  des  Ein- 
tragungsprincipes  in  dem  Entwürfe“  bedeutsame  Erwartungen  geknüpft; 
nach  S.  161  liegt  das  Erfordemiss  der  Eintragung  in  der  Consequenz 
der  Bucheinrichtung;  auf  Seite  164  mit  168  ist  die  Nothwendigkeit  des 
Eintragungsprincips  für  Grunddienstbarkeiten  aufs  wärmste  vertreten, 
während  es  nach  dem  bereits  angeführten  Ausspruche  auf  S.  299  für 
das  Eigenthum  als  allerwichtigstes  und  grundlegendes  Recht  seiner  po- 
sitiven Natur  wegen  für  jede  einzelne  Erwerbsart  aus  Zweckmässigkeits- 
gründen bei  Seite  gesetzt  werden  darf. 

20  * 


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308  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Zn  der  grundsätzlichen  Abschwächung  des  Eintragungsprincipes  im 
materiellen  Recht  tritt  aber  noch  eine  weitere  Einschränkung  desselben 
durch  die  formellen  Bestimmungen  der  Grundbuch-Ordnung.  Nach  deren 
§11  werden  die  dem  Reiche  gehörenden  Grundstücke  nur  auf  Antrag 
des  Eigentümers  eingetragen  und  das  Gleiche  kann  durch  einfache 
landesherrliche  Verordnung  nicht  allein  für  Grundstücke  eines  Bundes- 
staates und  eines  Landesherrn,  für  die  zum  Hausgute  oder  Familiengute 
einer  landesherrlichen  Familie  oder  der  Familie  Hohenzollern  gehörenden 
Grundstücke,  sondern  selbst  für  Grundstücke  „gewisser“  juristischer  Per- 
sonen, sowie  für  Eisenbahnen  und  öffentliche  Wege  bestimmt  werden. 

Diese  Ausnahme  ist  nach  den  Motiven  zur  Grundbuchordnung  (S.  38) 
erforderlich,  weil  „die  Buchungspflichtigkeit  einen  unverhältnissmässigen 
Arbeitsaufwand  und  Kostenaufwand  mit  sich  führen  würde.  Worin  dieser 
Aufwand  seinerseits  begründet  sein  soll , ist  weder  ausgesprochen  noch 
ersichtlich.  Wären  aber  besondere  Schwierigkeiten  vorhanden,  so  wäre 
deren  Existenz  nur  ein  um  so  triftigerer  Beweis  für  die  Notliwendigkeit 
der  Klarstellung  der  Rechtsverhältnisse  an  den  fraglichen  Objecten.  Der 
Ausdruck  „Buchungspflichtigkeit“  muss  freilich  Manches  erklären.  Wenn 
man  aber  die  Bucheinrichtung  nicht  als  eine  unbequeme  Last,  sondern 
wirklich  als  eine  wohlthätige  Einrichtung  zum  Schutze  des  Grundeigen- 
thums, zunächst  um  seiner  selbst  willen,  auffasst,  dann  wird  man  auch 
zum  Schlüsse  kommen  müssen,  dass  dieses  Schutzes  Niemand,  der  Höchste 
sowenig  wie  der  Niederste,  öffentliche  Corporationen  sowenig  wie  der 
Privatmann  beraubt  werden,  dass  dieser  Schutz  keiner  Scholle  deutschen 
Bodens  — diene  sie  welcher  Verwerthung  immer  — entzogen  werden 
dürfe. 

Wie  überhaupt  bei  einer  so  ausgedehnten  Durchbrechung  des  Ein- 
tragungsprincipes durch  die  materiellen  und  formellen  Rechtsvorschriften 
die  in  den  Motiven  (S.  16)  anerkannte  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  im 
Grundbuche  eine  positive  Einrichtung  zu  schaffen,  welche  die  Erkenn- 
barkeit des  Rechtsstandes  jedes  einzelnen  Grundstückes  gewährleistet, 
auf  die  Dauer  sichergestellt  erscheinen,  wie  die  dort  (S.  318)  als 
„ein  Hauptzweck  der  Grundbucheinrichtung“  bezeichnete  Aufgabe,  „dass 
stets  der  gegenwärtige  Eigenthümer  durch  das  Grundbuch  nach- 
gewiesen wird,“  erfüllt  werden  soll,  ist  schwer  erfindlich.  Es  ist  viel- 
mehr zu  fürchten,  dass  im  Laufe  der  Jahrzehnte  die  Zurückführung  des 
Rechtes  des  jeweiligen  Eigenthümers  auf  den  zuletzt  eingetragenen  Eigen- 
thümer  sich  doch  schwieriger  gestalten  werde,  als  der  Entwurf  annimmt 
(Mot.  S.  310)  und  dass  Schädigungen  des  wirklichen  Eigenthümers  ge- 
rade durch  das  Princip  des  öffentlichen  Glaubens  nicht  ausbleiben 
werden. 

Was  aber  noch  schwerer  ins  Gewicht  fällt,  so  scheint  es  denn  doch 
fraglich,  ob  einem  so  lückenhaft  geführten  Grundbuche  gegenüber  bei 
den  deutschen  Grundbesitzern  sich  das  so  unbedingt  nöthige  Vertrauen 


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Gesetzbaches  fiir  das  Deutsche  Reich. 


309 


einstellen  und  erhalten  wird.  Die  Landbevölkerung  ist  im  Allgemeinen 
far  die  Bedeutung  und  die  Noth  wendigkeit  des  öffentlichen  ^Glaubens 
eines  gutgeführten  Buches  nicht  unempfänglich;  pflegt  sie  doch  in  ob- 
jectiver  Richtung  den  Vermessungs werken  Beweiskraft  auch  da  beizu- 
legen, wo  sie  ihnen  gesetzlich  völlig  fehlt.  Wenn  aber  das  Kataster 
darauf  angewiesen  ist,  nicht  nur  allen  objectiven  Aenderungen,  sondern 
auch  jeglichem  Eigenthumswechsel  genauestem  alsbald  zu  folgen,  wäh- 
rend das  Grundbuch  nicht  allein  bezüglich  der  objectiven  Aenderungen 
immer  wieder  behufs  seiner  Ergänzung  zum  Kataster  hlllfesuchend  fluchten 
muss,  sondern  nach  Lage  der  Entwürfe  auch  den  subjectiven  Verände- 
rungen nicht  Zug  um  Zug  folgt,  so  liegt  es  denn  doch  sehr  nahe,  dass 
der  Grundbesitzer  im  Kataster  auch  den  authentischeren  Nachweis  der 
Eigentumsverhältnisse,  im  Grundbuch  aber  lediglich  eine  Einrichtung 
zum  Schutze  seiner  Gläubiger  — im  weitesten  Sinne  des  Wortes  — 
zu  erblicken  geneigt  sein  werde. 

Als  nächste  Consequenz  des  Oeffentlichkeitsprincips  bezeichnet 
Mäscher  den  Satz: 

c.  Die  Eintragung  darf  nur  im  Bezirke  der  belegenen  Sache  — 
(der  Ausdruck  ist  allerdings  mehr  durch  den  technischen  Ge- 
brauch als  durch  seine  sprachliche  Richtigkeit  berechtigt)  — 
erfolgen. 

Auch  dieser,  dem  formellen  Gebiete  angehörende  Grundsatz  erscheint 
in  der  Grundbuch- Ordnung  in  der  ausgiebigsten  und  grundlegendsten 
Weise  durchbrochen. 

Der  § 5 der  Grundbuchordnung  stellt  zwar  zunächst  den  Grundsatz 
auf:  „Das  Grundbuch  ist  nach  Bezirken  zu  führen“;  aber  nach  dem 
zweiten  Absatz  dieses  nämlichen  § 5 kann  durch  landesherrliche  Ver- 
ordnung bestimmt  werden,  dass  für  gewisse  Gattungen  von  Grundstücken 
besondere  Grundbücher  geführt  werden  sollen“. 

Es  mag  Uber  die  Unbestimmtheit  des  Ausdrucks,  die  schliesslich 
gestatten  würde,  jede  einzelne  Kulturart  als  besondere  Gattung  von 
Grundstücken  aufzufassen,  hinweggesehen  werden.  Wenn  die  Lehn-  und 
Fideicommi88  - Güter,  die  Stammgüter,  Rentengüter  und  Heimstätten  nur 
halbwegs  die  Ausdehnung  finden,  welche  ihre  Anhänger  wünschen  und 
erwarten,  (vielleicht  auch  die  Rittergüter  noch  hinzugenommen  werden), 
so  genügt  die  Einführung  besonderer  Bücher  für  alle  diese  Güter- Gat- 
tungen, um  den  unerlässlichen  Zusammenklang  der  Grundbücher  mit  den 
Realrepertorien,  den  Flurbüchern  des  Gesetzes,  die  sich  nach  der  Sach- 
lage nothwendig  an  die  Bezirkseintheilung  des  Katasters  aulehnen  müssep, 
zu  beeinträchtigen  und  schliesslich  zu  zerstören.  > 

Aber  auch  im  Einzelnen  ist  der  fragliche  Grundsatz  durchbrochen. 
Der  § 6 der  Grundbuchordnung  bestimmt  in  seinem  zweiten  Absätze: 
„Mehrere  Grundstücke  dürfen  ein  gemeinschaftliches  Grundbuch- 
blatt erhalten,  wenn  sie  denselben  Eigenthümer  haben.  Die  Zu- 


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310  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

lässigkeit  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  dass  die  Grundstücke 
zu  verschiedenen  Bezirken  desselben  Grundbuchamtes  gehören.“ 

Und  der  § 13  der  Grundbuchordnang  lautet: 

„Sind  die  Bestandteile  eines  Grundstückes  in  verschiedenen  Grund- 
buchbezirken desselben  Grundbuchamtes  belegen , so  erhält  das 
Grundstück  ein  Blatt  nur  in  dem  Grundbuche  eines  der  Bezirke 
Sind  die  Bestandteile  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuch- 
ämter belegen,  so  wird  das  zuständige  Grundbucharat  von  der 
Aufsichtsbehörde  bestimmt.“ 

Die  letztere  Bestimmung  wird  in  den  Motiven  (8.  42)  noch  dahin 
erweitert,  dass  selbst  die  Grenzen  der  Bundesstaaten  hinfällig  werden, 
sofern  eine  Vereinbarung  Uber  die  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter 
unter  den  beteiligten  Staaten  getroffen  ist.  Die  Wirkung  beider  Be- 
stimmungen wird  überdies  noch  dadurch  verschärft,  dass  jede  Nöti- 
gung zu  einem  Hinweis  auf  die  in  einen  anderen  Bezirk  verlegten  Ein- 
träge in  der  Grundbuchordnung  fehlt  und  dass  dieser  Hinweis,  soweit 
verschiedene  Grundbuchämter  in  Frage  kommen,  auch  nur  mit  grossen 
Umständlichkeiten  möglich  wäre. 

Die  beiden  Bestimmungen  stehen  übrigens  auch  unter  sich  nicht 
völlig  im  Einklang.  Der  zweite  Absatz  des  § 6 ist  in  den  Motiven 
(S.  34)  ausdrücklich  dahin  erläutert:  „Gehören  die  mehreren  Grundstücke 
desselben  Eigentümers  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken  an,  so 
stehen  die  Zuständigkeitsgrenzen  einer  Vereinigung  derselben  auf  einem 
gemeinschaftlichen  Blatte  entgegen.“  Mit  diesem  Satze  ist  aber  die 
Schlussbestimmung  des  angeführten  § 13  anscheinend  schwer  vereinbar, 
insofern  jedes  einzelne  mit  anderen  zusammengebuchte  Grundstück  (Num- 
mer) zweifellos  einen  „Bestandteil“  des  einheitlich  gebuchten  Gesammt- 
grundstückes  bildet.  (Vergl.  die  Motive  zur  Grdb.-Ord.  S.  41  oben; 
umgekehrt  trifft  der  Satz  freilich  nicht  zu;  aber  angesichts  der  vorge- 
schriebenen bezirksweisen  Nummerirung  der  Grundstücke  (§  7 der  Grdb.- 
Ord.)  kann  ein  nicht  nummerirter  Bestandteil  weder  in  einem  anderen 
Bezirke,  noch  weniger  in  einem  anderen  Amte  liegen.)  Die  Absicht,  in 
§ 6 Abs.  2 und  in  § 13  zwei  wesentlich  verschiedene  Fälle  auseinander 
zu  halten,  wird  eben  (lurch  die  Declaration  in  § 787  Abs.  1 hinfällig. 
Es  besteht  tatsächlich  keinerlei  Gewähr,  dass  ein  besonders  numme- 
rirtes  Grundstück  auch  wirklich  ein  selbständiges  Grundstück  ist  und 
bleibt. 

Dass  nun  diese  Bestimmungen  die  Durchführung  des  § 1105  des 
Gesetzentwurfes,  wonach  für  das  Aufgebot  in  Hypothekensachen  das 
Gericht  zuständig  ist,  in  dessen  Bezirke  das  belastete  Grundstück  belegen 
ist,  vielleicht  auch  des  § 1139,  wonach  die  Rückzahlung  und  Zinszahlung 
für  Grundschulden  am  Sitz  des  Grundbuchamtes  zu  erfolgen  hat,  schwierig 
und  lästig  werden  gestalten  müssen,  soll  nur  nebenbei  berührt  werden. 
Für  die  Grundbuchführung  selbst  kommt  hauptsächlich  in  Betracht,  dass 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  ßeich. 


311 


ebenso  oft,  als  ein  Grundstück  (eine  Nummer)  in  einem  anderen  Bezirke 
gebucht  wird,  das  Grundbuch  dieses  letzteren  Bezirkes  zwei  — bei  zu- 
fälligem Zusammentreffen  mehrfacher  Auswärtsbuchungen  unter  Umständen 
aber  noch  mehr  — völlig  verschiedene  Grundstücke  mit  gleicher  Nummer- 
bezeichnung aufweisen  muss. 

Wie  aber  mit  einem  solchen  System  Ordnung  und  Sicherheit  der 
Buchführung  auf  die  Dauer  sollte  aufrecht  erhalten  bleiben,  ist  schwer 
abzusehen.  Die  Erfahrungen  eines  Jahrhunderts  im  Katasterdienste  haben 
die  Anschauung  gezeitigt  und  bekräftigt,  dass  jene  Ordnung  und  Sicher- 
heit nur  durch  ein  peinlich  strenges  Festhalten  der  einmal  getroffenen 
Bezirksausscheidung  und  des  ganzen  Formalismus  der  Buchführung  über- 
haupt gewährleistet  ist.  Es  ist  also  leider  anzunehmen,  dass Dr.  Mäscher 
Becbt  behalten  wird,  wenn  er  bei  Zulassung  von  Einträgen  ausserhalb 
des  Bezirks  der  belegenen  Sache  Täuschungen  für  unvermeidlich  hält 
und  das  Publicitätsprincip  als  durchbrochen  ansieht.  — 

Eine  weitere  Forderung  des  Publicitätsprincips  spricht  Mäscher 
in  folgendem  Satze  aus: 

d.  Jede  Aenderung  eines  selbständigen  Grundstücks,  welches  durch 
die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  ein  physisch  unzertrenn- 
bares Ganzes  darstellt,  also  jede  Abtretung  oder  Zuschlagung 
muss  aus  dem  öffentlichen  Buche  erhellen. 

Mäscher  und  mit  ihm  eine  Reihe  der  hervorragendsten  Rechts- 
gelehrten setzen  dabei  voraus,  dass  der  Eintrag  und  die  Abschreibung 
der  Trennstücke  von  der  Genehmigung  der  Hypothekengläubiger  ab- 
hängig gemacht  werden  müsse,  da  sie  die  sogenannten  Correalhypotheken 
für  unzulässig  erachten.  Das  Sachenrecht  des  Entwurfes  lässt  die  Correal- 
hypotheken bei  Grundstückstheilungen  zu,  wenngleich  es  in  § 1063  die 
Belastung  eines  Bruchtheiles  eines  Grundstückes  mit  einer  Hypothek 
verbietet.  Es  will  indessen  dieser  Widerspruch  hier  nicht  näher  verfolgt 
werden,  da  die  Frage  ausschliesslich  für  das  Pfandrecht  von  Belang  ist 
und  überdiess  bei  Beurtheilung  der  Schädlichkeit  der  Correalhypotheken 
auch  noch  die  Bestimmungen  des  Zwangsvollstreckungsgesetzes  von  Be- 
lang sind.  Ebensowenig  will  näher  ausgeführt  werden,  dass  die  Annahme 
Mascher’s,  als  könne  ein  Grundstück  durchseine  gesonderte  Eintragung 
zu  einem  physisch  unzertrennbaren  Ganzen  gestempelt  werden,  (nach 
seinen  eigenen  Anschauungen  über  die  Bucheinrichtung;  vergl.  z.  B. 
8.  720)  unzutreffend  ist. 

Hier  kommt  zunächst  in  Frage,  in  welcher  Weise  die  Entwürfe  selbst 
den  Gegenstand  regeln.  Behufs  solcher  Regelung  bestimmt  zunächst 
der  § 26  der  Grundbuchordnung: 

„Die  Eintragung  eines  Rechtes  an  einem  Bestandtheile  eines  Grund- 
stückes soll  nur  angeordnet  werden,  wenn  der  Bestandtheil  in  Folge 
eines  Antrages,  welcher  gleichzeitig  mit  dem  Anträge  auf  Eintragung 
oder  vorher  gestellt  ist,  als  besonderes  Grundstück  gebucht  wird.“ 


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312  Steppes.  Das  Grandbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

„Von  der  Landesjustizverwaltung  kann  bestimmt  werden,  dass  die 
Eintragung  der  bei  der  Theilung  eines  Grundstückes  gebildeten  Grund- 
stücke nur  angeordnet  werden  soll,  wenn  die  Grundstücke  im  Flnr- 
buche  bezeichnet  sind  und  eine  die  Theilung  darstellende  Karte  vor- 
gelegt wird.“ 

Daneben  ist  von  Belang  der  grundlegende  § 787  des  Sachenrechts: 

„Jedes  Grundstück,  welches  in  dem  Plurbuche  eine  besondere  Nummer 
führt,  ist  als  einheitliches  Grundstück  anzusehen.“ 

„Ein  Gleiches  gilt  von  mehreren  Grundstücken,  welche  im  Flurbuehe 
verschiedene  Nummern  führen,  sofern  sie  in  dem  Grundbuche  als’ ein 
einheitliches  Grundstück  gebucht  sind.“ 

Der  Ausdruck  der  Grundbuchordnung  „besonderes  Grundstück“ 
entspricht  dem  Specialitätsprincip,  mit  welchem  dieser  Gegenstand  ebenso 
nahe  zusammenhängt,  wie  mit  dem  Oeffentlichkeitsprincip  selbst,  offenbar 
besser,  als  das  „einheitliche  Grundstück“  des  § 787.  Dass  der  Ausdruck 
„einheitliches  Grundstück“  in  dem  Entwürfe  des  bürgerlichen  Gesetz- 
buches selbst,  wie  in  der  Grundbuchordnung  und  den  übrigen  An- 
nexen, ja  selbst  in  den  so  ausführlichen  Motiven  der  Entwürfe  fast 
niemals  wiederkehrt,  sondern  in  der  Regel  durch  das  „Grundstück“ 
schlechtweg  ersetzt  ist,  könnte  fast  zur  Vermuthung  führen,  als  sei  der 
Ausdruck  „einheitliches  Grundstück“  im  ersten  Absätze  des  § 787  nur 
gewählt,  um  für  den  zweiten  Absatz,  wo  es  sich  in  der  That  um  die 
Buchung  mehrerer  Grundstücke  als  einheitliches  Rechtsobject  handelt, 
eine  bessere  Grundlage  zu  gewinnen. 

Jedenfalls  ist  im  ersten  Satze  des  § 787  der  Schwerpunkt  auf  das 
Wort  „anzusehen“  zu  legen.  Ob  dies  die  Absicht  des  Gesetzgebers 
gewesen  sei,  stellen  war  die  Motive  zu  § 787  (S.  53  u.  folgde)  nicht 
völlig  ausser  Zweifel.  Es  ist  dort  ausgesprochen,  das  Grundbuch  sei 
„so  anzulegen  und  einzurichten,  dass  die  einzelnen  Flächenabschnitte  in 
einer  dem  Grundstücksbegriffe  entsprechenden  Begrenzung  gebucht  werden“ 
(S.  54),  und  dass  der  Entwurf  nur  mit  einem  solchen  Grundbuche  rechnen 
könne,  „welches  in  der  Bestimmung  des  Gegenstandes  der  dinglichen 
Rechte  sich  nach  der  in  dem  Flurbuche  enthaltenen  Beurkundung  der 
Landesvermessung  richtet“.  Dabei  ist  angenommen,  dass  diese  Beur- 
kundung unter  fortlaufenden  Nummern  erfolgt  sei,  „so  zwar,  dass  jeder 
Flächenabschnitt,  der  nach  der  oben  (in  den  Motiven)  gegebenen  Begriffs- 
bestimmung ein  Grundstück  bildet,  unter  einer  besonderen  Nummer  auf- 
geführt  wird“.  Diese  Begriffsbestimmung  ist  in  den  Motiven  dahin  ge- 
geben: „Das  einzelne  Grundstück  muss  daher,  um  rechtlich  als  Sache 
angesehen  werden  zu  können,  als  ein  räumlich  abgegrenzter,  d.  h.  von 
einer  in  Sich  zurücklaufenden  Grenzlinie  umschlossener  Flächenabschnitt 
sich  darstellen.  Nur  unter  dieser  Voraussetzung  ist  es  ein  möglicher 
Gegenstand  des  Eigenthumes,  der  begrenzten  Rechte  und  der  Inhabung. 
Eine  Definition  des  hieraus  sich  ergebenden  Grundstücksbegriffes  eignet 


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Gesetzbuches  ftir  das  Deutsche  Reich. 


313 


sich  jedoch  zur  Aufnahme  in  das  bürgerliche  Gesetzbuch  nicht.“  Letzte- 
res ist  immerhin  bedauerlich.  Denn  wenn  der  Ausdruck  „Grenzlinie*4 
bei  obiger  Begriffsbestimmung  im  gemeinüblichen  Sinne,  nämlich  als  eine 
Linie  zu  nehmen  ist,  welche  zwei,  oder  mehr,  verschiedenen  Eigen- 
tümern gehörige  Grundflächen  scheidet,  so  würde  sich  der  Begriff  des 
in  den  Entwürfen  so  häufig  angeführten  „Grundstückes“  mit  dem  in 
§ 787  gegebenen  des  „einheitlichen  Grundstückes“  nicht  decken. 

Jedenfalls  bleibt,  was  letztere  Begriffsbestimmung  betrifft,  die  That- 
sache  bestehen,  dass  in  den  Flurbüchern  aller  deutschen  Staaten  nicht 
allein  bei  grösseren  geschlossenen  Gütern,  sondern  auch  in  parcellirten 
Fluren  mehr  oder  minder  häufig  innerhalb  einer  Parcelle  (eines  Besitz- 
stückes)  deren  einzelne  Abschnitte  wegen  Verschiedenheit  der  Kulturart 
oder  aus  anderen  katastertechnischen  Rücksichten  mit  verschiedenen 
Nummern  bezeichnet  sind.  Dasselbe  Verhältniss  kann  sich  in  parcellirten 
Gegenden  (selbst  wenn  das  neue  Grundbuch  auf  eine  neue  Nummerirung 
gestutzt  würde)  dadurch  einstellen,  dass  mehrere  vorher  getrennt  besessene 
Grundstücke  durch  Kauf  u.  s.  w.  in  Einer  Hand  vereinigt  wurden.  Es 
können  demnach  unter  allen  Umständen  die  Bestandtheile  einer  in  der 
Natur  sich  als  einheitliches  Besitzstück  darstellenden  Parcelle  selbst 
schon  einheitliche  Grundstücke  im  Sinne  des  § 787  (besondere  Nummern) 
sein  und  es  kann  also  die  Eintragung  eines  Rechtes  an  einem  Bestand- 
theile eines  in  der  Natur  einheitlich  besessenen  Grundstücks  ohne  Wei- 
teres, unbeschadet  des  § 26  der  Gr.-Ordn.  erfolgen,  weil  der  Bestand- 
theil  im  Grundbuche  bereits  als  besonderes  (Buch-)  Grundstück  gebucht 
ist.  Ob  dieses  Verhältniss  zutrifft  oder  nicht,  ob  die  (nach  Absatz  I 
oder  auch  nach  Absatz  II  des  § 787)  gebuchte  Nummer  auch  ein  selbst- 
ständiges Object  in  der  Natur  bildet,  kann  in  jedem  einzelnen  Falle 
auch  aus  einem  die  gegenwärtigen  Eigenthümer  zuverlässigst  nachwei- 
senden Flurbuche  nur  unter  gleichzeitiger  Zuhilfenahme  der,  die  gegen- 
seitige Lage  der  einzelnen  Nummern  darstellenden  Flurkarte  ersehen 
werden,  — ein  neuer  und  eindringlicher  Hinweis  auf  die  Nothwendig- 
keit,  die  Karte  in  ihrem  natürlichen  Zusammenhänge  mit  dem  Grund- 
buche zu  belassen. 

Das  geschilderte  Verhältniss  ist  aber  deshalb  von  besonderem  Be- 
lang und  daher  hier  etwas  ausführlicher  erörtert  worden,  als  manchem 
Leser  vielleicht  nöthig  erscheinen  mag,  weil  gerade  in  den  Fällen,  in 
welchen  ein  bereits  mit  besonderer  Nummer  versehener  Bestandteil 
eines  in  der  Natur  einheitlichen  Grundstückes  in  andere  Hände  über- 
geht, Abweichungen  zwischen  dem  unter  den  Betheiligten  geschlossenen 
obligatorischen  Vertrag  und  dem  von  selben  verlautbarten  dinglichen 
Vertrag,  sofern  besondere  vorbeugende  Maassnahmen  nicht  getroffen 
werden,  nicht  allein  möglich  und  wahrscheinlich,  sondern  geradezu  zur 
Regel  werden  müssen.  Die  Scheidungslinien  zwischen  den  einzelnen 
Nummern,  die  aus  getrenntem  Eigenthum  in  Eine  Hand  kommen,  werden 


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314  Steppeg.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

aas  wirtschaftlichen  Gründen  möglichst  bald  zu  verwischen  gesucht, 
die  Grenzen  der  einzelnen  Kulturarten  etc.  innerhalb  einer  Parcelle  sind 
steter,  willkürlicher  and  unwillkürlicher,  Verschiebung  ausgesetzt.  Wird 
eine  solche  Nummer  wieder  in  anderes  Eigentum  übertragen,  so  pflegen 
die  Beteiligten,  wenn  ein  Zwang  zur  Grenzfestsetzung  dureh  Vermessung 
nicht  besteht  — und  der  Zusammenhalt  des  § 787  des  B.  G. -B.  und 
des  § 26  der  Grd.-Ord.  schliesst  einen  solchen  Zwang  vorerst  völlig  aus 
— gleichwohl  die  neue  Grenze  in  der  Natur  — sei  es  aus  Unverstand, 
sei  es  aus  Geiz  — willkürlich  festzusetzen.  Die  so  festgesetzte  Greuze 
wird  und  muss  in  99  unter  100  Fällen  von  der  in  den  Büchern  fest- 
gehaltenen Nummerngrenze  — erfahrungsgemäss  oft  unglaublich  weit  — 
abweichen.  Gleichwohl  wird  der  dingliche  Vertrag  und  die  Eintragung 
im  Grundbuche  so  verlautbart,  als  ob  die  Nummer  in  ihrer  früheren, 
ursprünglichen  Lage  und  Begrenzung  Gegenstand  des  Rechtsgeschäftes 
gewesen  wäre.  Einer  solchen  Corrumpirung  des  Grundbuches  kann  anr 
durch  eine  entsprechende  Regelung  der  amtlichen  Vermessungsthätigkeit 
vorgebeugt  und  abgeholfen  werden. 

Der  2.  Absatz  des  § 26  der  Grd.-Ord.  verzichtet  allerdings,  ent- 
gegen der  preussi  sehen  Grundbuchordnung  auf  eine  solche  auch  nur 
allgemeine  Regelung  selbst  im  Falle  der  evidenten  Grundstückstheilung, 
stellt  selbe  vielmehr  in  das  Belieben  der  Landesjustizverwaltungen.  Wo 
letztere  keinen  Gebrauch  von  der  ihnen  eingeräumten  Befugniss  machen, 
scheint  sich  die  im  1.  Absatz  des  § 26  geforderte  besondere  Nummeri- 
rung  auf  einen  stilistischen  Beschrieb  der  Trennstücke  (nach  den  Angaben 
der  Betheiligten?)  im  Sinne  der  Motive  zu  § 9 der  Grd. -Ord.  gründen 
zu  sollen.  Wie  weit  man  damit  wohl  kommen  wird?  Man  steht  hier 
wieder  vor  einem  der  ebenso  merkwürdigen,  als  häufigen  Widersprüche 
zwischen  der  Grundbuchordnung  und  den  Motiven  zum  Sachenrecht.  Die 
letzteren  bezeichnen  es  (S.  55)  als  eine  Consequenz  des  § 787  Abs.  1, 
„dass  über  einen  Theil  des  Grundstückes  mit  dinglicher  Wirkung  nur 
verfügt  werden  kann,  wenn  dasselbe  vorher  im  Flurbuche  nach  Ein- 
zeichnung der  neuen  Grenze  zwei  Nummern  erhalten  hat.“ 

Bezüglich  der  Zuschlagung  von  Grundstückstheilcn  zu  einem  anderen 
(anliegenden)  Grundstücke  ist  überhaupt  nichts  verfügt,  obwohl  es  doch 
nach  der  Fassung  des  § 787  im  Zusammenhalt  mit  anderen  zahlreichen 
und  wichtigen  Bestimmungen  des  Sachenrechts  durchaus  nicht  gleich- 
giltig  ist,  ob  die  in  der  Natur  zuzuschlagenden  Theile  eine  besondere 
Nummer  erhalten  oder  auch  formell  mit  der  Nummer  des  Grundstücks, 
dem  sie  zugehen,  vereinigt  werden  und  ob  die  Entscheidung  für  den  einen 
oder  anderen  Weg  lediglich  durch  katastertechnische  Rücksichten  beein- 
flusst bleiben  kann. 

Die  Erörterungen  der  vorliegenden  Frage  dürften  zur  Genüge  er- 
weisen, wie  in  allen  Fällen,  wo  es  sich  nicht  bloss  um  subjectiven  Wechsel 
des  Eigenthtlmers,  sondern  um  die  Neugestaltung  des  Eigenthums  und 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


315 


damit  um  die  objective  Fortführung  des  Grundbuchs  handelt,  die  tech- 
nische Behandlung  von  ausschlaggebendster  Bedeutung  ist.  Die  bücher- 
liche Eintragung  kann  dabei  mehr  noch,  wie  sonst,  immer  nur  die  äussere 
Sicherstellung  des  Rechtsvorganges  herbeifithren , während  die  Gewähr 
dafür,  dass  die  Bucheinträge  auch  den  wirklichen  Hergängen  bei  der 
Eigenthumsttbertragung  entsprechen,  durch  die  Thätigkeit  des  Land- 
messers, des  Geometers  beschafft  werden  muss. 

Eben  deshalb  sollte  aber  auch  die  Grandbuchverwaltung,  sollte 
nach  Schaffung  eines  einheitlichen  Sachenrechts  die  Justizverwaltung 
überhaupt  der  Frage  nach  der  Organisation  des  Messungsdienstes  und 
ihrem  Zusammenhang  mit  der  Gnindbuchführung  nicht  gleichgültig  gegen- 
überstellen. 

Bei  dem  Umstande,  dass  die  Entwürfe  die  Wahl  des  Grundbuch- 
beamten aus  der  Reihe  der  zum  richterlichen  Amt  befähigten  Personen 
nicht  erfordert  (Mot.  z.  Sachenrecht  S.  178),  liegt  die  Frage  nahe,  ob 
nicht  eine  directe  Verwendung  des  vermessungstechnischen  Personals 
als  Grundbuchbeamte  geboten  oder  doch  wünschenswert!!  erscheine.  In 
solchen  Einzelstaaten,  welche  die  weitgehenden,  ihnen  bezüglich  der 
Benutzung  bisher  geführter  Bücher  eingeräumten  Vollmachten  (vergl. 
§§  8—10  der  Grd.-Ord.)  etwa  dahin  ausnutzen  sollten,  dass  sie  die 
vorhandenen  Kataster  als  Grundbuch  und  daneben  das  Hypotbekenbnch 
als  Lastenbuch  einrichten,  könnte  der  Werth  und  die  Wirksamkeit  der 
Grandbucheinrichtung  nur  wesentlich  gewinnen,  wenn  (unbeschadet  der 
Führung  des  Hypothekenbuchs  durch  einen  juristischen  Beamten,  aber 
unter  entsprechender  Wahrung  des  organischen  Zusammenhangs)  die 
Führung  des  Grundbuchs  einem  Vermessungsbeamten  übertragen  würde. 
Dass  die  Einrichtung  und  Führung  einer  Mehrzahl  von  Büchern  auch 
vielerlei  Nachtheile  mit  sich  bringt,  will  übrigens  nicht  verkannt  und 
daher  auch  eine  solche  Anordnung  nicht  direct  und  allgemein  empfohlen 
werden.  Ein  einheitliches  — aber  allerdings  ein  vollständiges  und  den 
Ansprüchen  der  Landwirtschaft  nach  allen  Richtungen  voll  genügendes 
— Grundbuch  wird  immer  das  Ideal  bleiben  müssen. 

Je  weniger  übrigens  dem  Grundbuchbeamten  ein  selbständiges 
Urtheil  und  eigene  praktische  Erfahrung  in  technischen  Fragen  zuge- 
muthet  werden  kann,  je  mehr  die  formelle  Einrichtung  des  Grundbuches 
selbes  darauf  anweist,  die  im  Kataster  gebotenen  technischen  Unter- 
lagen von  Fall  zu  Fall  für  seine  Zwecke  zu  verwerten,  desto  unab- 
wei  Blich  er  erscheint  die  systematische  Vorsorge  für  eine  auch  den 
Grundbuchszwecken  entsprechende  äussere  Organisation  und  innere  Ge- 
staltung des  Messungsdienstes. 

Freilich  kann  der  Zusammenhang  beider  auch  wieder  zu  eng  ge- 
griffen werden.  Wenn  beispielsweise  dem  juristisch  gebildeten  Grund- 
buchbeamten zugemuthet  wird,  die  vom  Vermessungsbeamten  gefertigten 
Pläne  oder  Berechnungen  durch  seine  Unterschrift  zn  legitimiren,  ob- 


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316 


Herl.  Zur  Construction  von  Horizontalcurven. 


wohl  ihm  die  zur  Beurtheilang  ihrer  Richtigkeit  und  Vollständig- 
keit nöthigen  Kenntnisse  fehlen,  so  verurtheilt  sich  eine  derartige 
Fiction  von  selbst.  In  der  That  verlangt  das  Publicitätsprincip,  — 
eben  weil  es  vernünftiger  Weise  dahin  aufzufassen  ist,  dass  die  Buch- 
vorträge die  Rechtsverhältnisse  nicht  nur  überhaupt  angeben,  sondern 
in  zutreffender,  den  Thatsachen  entsprechender  Weise  ersehen  lassen 
müssen,  — dass  der  Landmesser  bezw.  Geometer,  welcher  die  Unterlagen 
für  die  Bucheinträge  beschafft  und  deren  Richtigkeit  verbürgen  muss, 
ebensowohl  mit  der  nöthigen  Autorität  und  äusseren  Stellung  umkleidet 
sein  muss,  wie  der  Grundbuchbeamte  selbst. 

Auf  eine  Erörterung  der  an  die  äussere  und  innere  Organisation 
des  Messungsdienstes  zu  stellenden  Anforderungen  im  Einzelnen  muss 
hier  verzichtet  werden.  Wird  nur  die  Bedeutung  und  Tragweite  der 
geometrischen  Thätigkeit  für  die  Grundbucheinrichtung  anerkannt  und 
ist  nnr  der  Zusammenhang  beider  im  Einzelnen  klargestellt,  so  muss 
es  auch  schliesslich  gelingen,  die  dieser  Erkenntniss  entsprechenden 
organischen  Einrichtungen  zu  finden.  Wo  ein  Ziel  ist,  findet  sich  immer 
auch  ein  Weg  dazu. 

Indem  weitere  Folgerungen  aus  dem  Oeffentlichkeitsprincipe  ihrer 
minderen  Tragweite  halber  hier  übergangen  werden,  will  nur  noch 
darauf  länge  wiesen  werden,  dass  der  Entwurf  das  Vorkaufsrecht,  das 
Erbbaurecht,  die  Grunddienstbarkeiten,  die  Reallasten  und  selbstver- 
ständlich das  Pfandrecht  (nebst  Grundschuld)  unter  Festhaltung  des 
Eintragungsprincipes  regelt.  Wenn  das  Einführungsgesetz  (Art.  109) 
für  den  Eintrag  von  Grunddienstbarkeiten  längere  Fristen  Uber  den 
Zeitpunkt  der  Buchanlage  hinaus  gestattet,  so  dürfte  dies  nicht  allein 
die  Buchanlage  beschleunigen,  sondern  auch  die  in  den  grossen  Rechts- 
gebieten,  für  welche  die  Buchungspfiichtigkeit  der  Dienstbarkeiten  als 
weitgreifende  Neuerung  erscheint  (Motive  z.  Einführungsges.  S.  268), 
vielfach  bestehende  Befürchtung  abschwächen,  als  müsse  diese  Neuerung 
zu  zahlreichen  und  langwierigen  Processen  führen. 


Zur  Construction  von  Horizontalcurven. 

Im  Heft  12,  Band  XX  dieser  Zeitschrift  findet  sich  eine  Abhandlung 
über  die  graphische  Interpolation  der  Horizontalcurven  in  Plänen  mit 
quotirtem  Quadratnetz  (von  Prof.  C.  Zwicky),  welche  recht  deutlich 
beweist,  dass  das  Bedürfniss  nach  einer  Vorrichtung  zu  gedachtem 
Zwecke  immer  und  immer  wieder  lebhaft  empfunden  wird  und  dass 
nicht  alle  der  Ansicht  sind,  welche  im  Wochenbl.  f.  Baukunde  1887  Nr.  14 
ausgesprochen  ist,  dass  nämlich  im  Falle  des  Gebrauches  ein  vorhan- 
dener Specialapparat  sicher  verräumt  oder  dessen  Handhabung  unge- 
wohnt sein  werde. 


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Merl.  Zur  Construction  von  Horizontalcurven. 


317 


Den  klaren  Ausführungen  des  Herrn  Prof.  Zwicky  habe  ich 
nichts  hinzuzufügen,  als  dass  längere  Zeit  auf  meinem  Bureau  die  Durch- 
gangspunkte  der  Horizontalcurven  zwischen  zwei  benachbarten  Höhen- 
pnnkten  in  ähnlicher  Weise  bestimmt  wurden,  dass  aber  trotz  der  grossen 
Einfachheit  dieses  Verfahrens  die  Arbeit  sich  noch  mehr  abkUrzen  lässt, 
allerdings  mit  Hülfe  eines  (von  mir  construirten  und  in  der  „deutschen 
Banzeitung“  1884  Nr.  98  beschriebenen)  Specialapparates,  welcher  in 
Vergessenheit  gerathen  oder  übersehen  worden  zu  sein  scheint.  Ich  lasse 
im  Nachfolgenden  das  Hauptsächlichste  hierüber  folgen. 

Der  Apparat  besteht  in  seinen  wesentlichen  Theilen  aus  zwei  scharnir- 
artig  verbundenen  Linealen,  von  welchen  das  untere  an  der  Innenseite 
mit  beliebiger  Theilung  versehen  ist,  und  einem  rechteckigen  Plättchen, 
an  der  oberen  Kante  mit  gleicher  Theilung  ausgestattet,  an  welchem 
sich  die  genannten  Liniale  verschieben  lassen. 

Nach  den  Lehrsätzen  der  ebenen  Geometrie  wird  eine  gegebene 
Linie  A — B in  eine  beliebige  Anzahl  gleicher  Theile  getheilt,  wenn 
man  an  dieselbe  unter  irgend  einem  Winkel  eine  zweite  Linie  C — B , 
welche  in  die  verlangte  Anzahl 
Theile  getheilt  ist,  anlegt,  die  Punkte 
C und  A durch  eine  dritte  Linie 
A — C verbindet  und  parallel  mit 
dieser  durch  die  Theilpunkte  der 
Linie  B — C gerade  Linien  zieht, 
bis  sie  A — B schneiden;  alsdann  ist  A — B in  die  verlangte  Anzahl 
Theile  getheilt. 

Ls  ist  klar,  dass  mii  Anwendung  dieser  Regel  eine  gegebene  Linie 
auch  in  beliebig  ungleiche  Theile  getheilt  werden  kann.  Diese  Aufgabe 
tritt  an  den  praktischen  Ingenieur  sehr  häufig  heran;  besonders  bei  der 
Darstellung  des  Terrains  durch  Horizontalcurven.  Die  Linie  A — B 
entspricht  der  horizontalen  Entfernung  von  zwei  auf  ihre  Höhenlage 
bestimmten  Punkten,  die  Theilung  dieser  Linie  den  Höhenunterschieden 
der  Punkte  und  der  zwischen  denselben  hindurchgehenden  Horizontal- 
curven. 

Das  obere  der  schrägmaass- ähnlich  mit  Scharnier  verbundenen 
Liniale  vertritt  die  Linie  C — A,  das  untere  innen  mit  Theilung  ver- 
sehene die  Linie  C — B.  Das  letztere  hat  auf  seiner  unteren,  am  Plättchen 
F — G gleitenden  Seite  links  eine  Marke,  welche  bei  Beginn  der  Ope- 
ration auf  den  Nullpunkt  der  Theilung  auf  F — G eingestellt  wird.*) 

Ist  nun  eine  gegebene  Linie,  z.  B.  A — B in  drei  Theile  zu  theilen, 
welche  sich  verhalten,  wie  x:y:z,  so  legt  man  den  Apparat  so,  dass 
das  Lineal  C — B mit  demjenigen  Theilpunkt,  welcher  der  Summe 

'*)  Der  Apparat  ist  so  eingorichtot,  dass  das  verschiebbare  System,  bzw. 
dessen  FUhrungsschlitten  anstösst,  wenn  die  Marke  auf  Null  steht. 


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318 


Merl.  Zur  Construction  von  Horizontalcurven. 


x + y -f-  z entspricht,  an  dem  einen  Endpunkte  B der  Linie  A—B 
anliegt,  worauf  man  den  Schenkel  0 — A so  dreht,  dass  dessen  innere 
Kante  durch  den  Punkt  A hindurchgeht.  Alsdann  schiebt  man  das 
(arretirte)  System  ACB  so  an  der  Theilung  des  Plättchens  von  links 
nach  rechts,  dass  die  oben  erwähnte  Marke  zunächst  auf  den  Theilstrieh 
gleich  der  Entfernung  x und  dann  auf  den  gleich  der  Entfernung  x -f  y 
zeigt  und  zieht  nach  jeder  Verschiebung  an  der  inneren  Kante  des 
Lineals  CA  einen  Strich  durch  A—B.  Die  Durchschnittspunkte  geben 
die  gewünschten  Proportioualtheile. 


Sollen  z.  B.  zwischen  zwei  Punkten  A und  B von  beliebiger  Ent- 
fernung mit  den  Coten  11,35,  bezw.  12,30  die  Durchgangspunkte  der 

Horizontalcurven  11,40,  11,60 12,20  gefunden  werden,  so  legt 

man  an  den  einen  Punkt  B den  untern  Schenkel  CB  mit  dem  Theil- 
striche  1230  — 1135  = 95  an  und  schiebt  1140  — 1135  = 5 Theilstriche 
vorwärts;  alsdann  zeigt  der  obere  Schenkel  CA  den  Durchgangspunkt 
der  Curve  11,40  au.  Schiebt  mau  20  Theilstriche  weiter,  so  erhält 
man  den  der  Curve  11,60  u.  s.  w.  Liegt  die  Linie  auf  dem  Tische 
so,  dass  man  den  getheilten  Schenkel  bequemer  an  Punkt  A mit  der 
Cote  12,30  anlegt,  so  kehrt  man  einfach  die  Proportion  um  und  schiebt 
zuerst  1230  — 1220  = 10  Theilstriche,  wodurch  man  den  Durchgangs- 
punkt der  Curve  12,20  erhält  u.  s.  w.  Wenn  die  Höhendifferenzen 
der  beiden  Punkte  A und  B sehr  klein  sind,  so  kann  man,  wenn  grössere 
Genauigkeit  gewünscht  wird,  Vielfache  dieser  Differenz  nehmen; 
dem  geübten  Rechner  bietet  dies  keine  Schwierigkeiten. 

Man  ersieht  daraus,  dass  zwischen  zwei  cotirten  Punkten  ohne  we- 
sentlichen Zeitaufwand  eine  sehr  grosse  Anzahl  von  Durchgangspunkten 
bestimmt  werden  kann  und  dass  das  Verfahren  überhaupt  die  denkbar 
kürzeste  Dauer  beansprucht.  Meine  Zeichner  haben  dasselbe  noch  stets 
in  wenigen  Minuten  erlernt  und  leicht  im  Gedächtniss  behalten,  den 
Apparat  auch  nie  verräumt. 


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Bücherschau.  — Neue  Schriften  über  V onnessungs  wesen . 319 

Die  Vorrichtung  gestattet  aber  noch  eine  andere,  ausserordentlich 
Zeit  sparende  Anwendung,  indem  sie  bei  Flächen  - Nivellements  da,  wo 
verlässige  Gemarkungspläne  vorhanden  und  die  Grundstücke  nicht  sehr 
gross  sind,  das  umständliche  Messen  mit  Messband  oder  Kette  überflüssig 
macht;  man  braucht  nur  die  Schrittzahlen  des  Lattenträgers  auf  einer 
gegebenen  Linie  zu  notiren  und  kann  dann  zu  Hause  dessen  Standpunkte 
leicht  in  den  Plan  eintragen.  Die  Summe  der  Schritte  giebt  den  Theil- 
strich  an,  welcher  an  das  Ende  der  durchschrittenen  Linie  angelegt  wird; 
das  obere  Lineal  wird  gedreht,  bis  es  durch  den  Anfang  dieser  Linie 
geht,  dann  arretirt,  worauf  das  System  um  die  Schrittzahlen  x,  x -f-  y, 
x + y "4"  z fortgeschoben  wird.  Die  erreichte  Genauigkeit  ist  eine  voll- 
ständig befriedigende. 

Es  würde  mich  freuen,  wenn  die  Herren  Collegen  künftig  mehr 
Gebrauch  von  dieser  einfachen  Vorrichtung  machen  würden,  gewiss  zu 
ihrem  eigenen  grossen  Vortheile. 

Da  die  in  gedachter  Abhandlung  erwähnten  Diagramme,  durch  die 
Zirkelspitzen  mit  der  Zeit  unbrauchbar  und  dann  wieder  neu  angefertigt 
■werden,  milchte  ich  darauf  aufmerksam  machen,  dass  dieselben,  wenn 
auf  durchsichtigen  Stoff  (Pauspapier,  Horn)  gezeichnet,  ebenfalls  noch 
andere,  besonders  für  den  Meliorationstechniker  wichtige  Anwendungen 
gestatten.  Das  Nähere  hierüber  findet  sich  in  meiner  Schrift:  „Neue 
Theorie  der  Bodenentwässerung“  S.  47  und  63,  sowie  auf  Tafel  I daselbst. 

Speyer  a.  Rh.  Merl, 

Kreis  - Kulturingcnieur. 


Bücherschau. 

A.  Fretwurst.  Dio  Kartenschrift.  Anleitung  zum  Schreiben  derselben  für 
kartographische  und  technische  Zwecke.  Stuttgart,  Verlag  von  Konrad 
Wittwcr. 

In  diesem  Hefte  sind  die  bei  topographischen  Karten  namentlich 
in  Betracht  kommenden  beiden  Hauptschriftarten,  die  stehende  lateinische 
Druckschrift  und  die  Cursivschrift,  hinsichtlich  der  Construction  der 
Buchstaben  und  der  Wahl  der  Grösse  der  Schrift  eingehend  besprochen. 
Am  Ende  sind  noch  Tafeln  mit  vollständigen  Alphabeten  und  Diagrammen 
für  die  Schriftgrösse  beigefügt,  so  dass  die  Anleitung  wohl  mit  Vortheil 
beim  Beschreiben  der  Karten  angewandt  werden  kann.  P. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Veröffentlichung  der  Königl.  Württemb.  Commission  für  die  internationale 
Erdmessung.  III.  Heft.  Triangulirung  zur  Verbindung  des  Rheinischen 


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320 


Personalnachrichten.  — Fragekasten. 


Netzes  mit  dem  bayerischen  Hauptdreiecksnetz,  mit  36  Figuren  im 
Text  und  1 Tafel.  Im  Aufträge  des  Königl.  Ministeriums  des 
Kirchen-  und  Schulwesens  bearbeitet  von  E.  Hammer.  Stuttgart, 
Druck  der  J.  B.  Metzler’schen  Buchdruckerei. 

Anleitung  zur  Waldwerthsberechnung  und  Bonitirung  von  Waldungen 
von  H.  Martineit,  Regierungs-  und  Landesökonomie-Rath  in  Cassel. 
Berlin,  1892.  Verlag  von  Paul  Parey.  Preis  4 Mk. 

Vermessung  der  Stadt  Hamburg.  Erster  Nachtrag  zum  Verzeichniss  der 
Höhenpunkte,  1886.  Von  H.  Stück.  Hamburg  1892. 

Pollack,  V.  Die  photographische  Terrainaufnahme  (Photogrammetrie 
oder  Lichtbildmesskunst)  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Arbeiten 
in  Steiermark  und  des  dabei  verwendeten  Instrumentes.  8.  16  8. 

Wien  1891.  Verlag  von  R.  Lechner.  Preis  fl.  — .40. 

Kalender,  Astronomischer,  für  1892.  Nach  dem  Muster  des  K,  von 
Littrow’8chen  Kalenders  herausgegeben  von  der  k.  k.  Sternwarte. 
Neue  Folge.  Jahrgang  11.  Wien  1892.  147  pg.  cart. 


Personalnachrichten. 

Der  Landes-VermeB8ungs-In8pector  Pattenhausen  zu  Braunschweig 
ist  zum  ausserordentlichen  Mitgliede  der  Herzoglichen  Landes-Oekonomie- 
Commission  ernannt  worden. 


Fragekasten. 

Kann  Jemand  Bezugsquellen  und  Preise  für  Granitsäulen  angeben? 
Ich  beabsichtige  die  Nivellementsbolzen,  soweit  dieselben  nicht  in  Sockel 
etc.  eingelassen  werden  können,  in  Granitsäulen  von  1 Meter  Länge, 
25  cm  behauen  mit  einem  Querschnitt  von  25-25  cm  einzulassen.  Ein 
hiesiger  Unternehmer  verlangt  für  die  fertig  behauenen  Säulen  aus  bestem 
belgischen  Granit  etwa  6 Mark  frei  Bahnhof. 

Remscheid,  April  1892.  Harksen. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Dienstvorschriften  lür  die  in  der  Provinz  Hannover 
beschäftigten  Specialcommissare  und  Vormessungsbeamten.  — Snellius  und  das 
Problem  „der  vier  Punkte“,  von  Geisler  und  Jordan.  — Das  Grundbuch 
im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  von 
C.  Steppes.  (Fortsetzung.)  — Zur  Construction  von  Horizontalcurven,  von 
Merl.  — Bilcherschau : A.  Fretwurst.  Die  Kartenschrift,  Anleitung  zum 
Schreiben  derselben  für  kartographische  und  technische  Zwecke.  — Neue  Schriften 
Uber  Vermessungswesen.  — Personalnachrichten.  — Fragekasten. 

Verlag  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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321 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Ratb  in  Manchen. 

* 

1892.  Heft  11.  Band  XXI. 

1.  Juni,  et- — 


Ueber  die  Bedeutung  und  die  Anwendbarkeit  der  Methode 
der  kleinsten  Quadrate  in  der  Feld-  und  Landmessung. 

Vortrag  auf  der  17.  Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometer-Vereins, 
am  2.  Juni  1891,  zu  Berlin. 

Es  ist  jetzt  uahezu  ein  Jahrhundert  verflossen  seit  der  Begründung 
einer  Theorie,  welche  sich  mit  den  Fehlern  der  Beobachtungen  und 
Messungen  beschäftigt,  und  daher  uns  Feld-  und  Landmesser  sehr  nahe 
berührt,  nämlich  der  sogenannten  „Methode  der  kleinsten  Quadrate“. 

Im  Jahre  1795  wurde  diese  Theorie  von  dem  damals  erst  18jährigen 
Mathematiker  Gauss  gefunden,  und  bald  darauf  durch  die  Anwendung 
auf  die  Ausgleichung  des  Planeten  Ceres  bewährt. 

Allerdings  die  Priorität  der  Verb  ff  en  t lichung  hat  Gauss  nicht, 
denn  damit  kam  ihm  der  Franzose  Legendre  im  Jahre  1805  zuvor, 
und  erst  aus  dem  Jahre  1809  haben  wir  die  erste  dffentliche  Abhandlung 
über  Fehlertheorie  von  Gauss  selbst.  Von  da  an  aber  ist  die  weitere 
Entwickelung  bis  zum  Jahre  1826  fast  ganz  allein  Gauss  zu  verdanken, 
welcher  in  6classischen  Abhandlungen  alles  Wesentliche  von  dem  ge- 
schaffen hat,  was  heute  Methode  der  kleinsten  Quadrate  heisst. 

Die  Anwendungen  der  neuen  Wissenschaft  waren  vorwiegend  geo- 
dätisch. 

Legendre  hat  1805  als  erste  Anwendung  seines  Ausgleichungs- 
satzes  eine  franzbsisclie  astronomisch -geodätische  Breiten- Ausgleichung 
durchgeführt  und  von  Gauss  haben  wir  von  1823  als  erstes  Zahlen- 
beispiel eine  trigonometrische  Ausgleichung  für  RUckwärtseinschneiden 
und  schon  von  1826  zwei  Triangulirungs-Netz-Ausgleichungen  in  dem 
„supplementum  theoriae  combinations“. 

Auch  die  anschliessenden  Arbeiten  von  Bessel,  Hansen,  Andrae 
u.  A.  waren  wesentlich  durch  geodätische  Bedürfnisse  hervorgerufen; 
und  wenn  wir  die  heutige  im  Laufe  fast  eines  Jahrhunderts  angewachsene 
Literatur  über  Ausgleichungsrechnung  überblicken,  so  finden  wir  darunter 
keine  Disciplin  so  sehr  vertreten  wie  die  Geodäsie,  und  neben  Astronomen, 

Zeitschrift  für  Vermessungsweaen.  1892.  Heft  11.  21 


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322  Jordan.  Ueber  die  Bedeutung  und  die  Anwendbarkeit  der  Methode 

Physikern  u.  A.  können  wir  Feld-  und  Landmesser  uns  wohl  rühmen, 
dass  wir  die  eifrigsten  Jünger  des  Meisters  Gauss  in  Hinsicht  auf  die 
methodus  quadratorum  minimorum  sind. 

Indessen  unmittelbar  aus  den  Gauss’schen  Quellen  konnten  die 
Praktiker  Anfangs  nicht  schöpfen ; sie  brauchten  vermittelnde  Lehrmeister, 
und  diese  waren  zuerst  1837  der  Wasserbaumeister  Hagen  und  1840 
der  Landmesser  Gerling.  Hagen  ging  1837  von  der  Wahrscheinlichkeits- 
rechnung aus,  wie  ursprünglich  Gauss  selbst,  und  hat  damit  die  Sache  den 
Praktikern  unnöthig  erschwert,  während  Gerling  1843  als  späterer  Schüler 
von  Gauss  schlechthin  das  Princip  der  kleinsten  Quadratsumme  an  die 
Spitze  stellte  und  in  populärster  Weise,  durch  Zerlegung  in  je  „7  Haupt- 
Geschäfte“  die  Sache  seinen  Lesern  so  mundgerecht  machte,  dass 
sein  Buch  heute  noch  nach  fast  50  Jahren  als  eines  der  besten  Lehr- 
bücher für  den  Anfänger  geschätzt  wird. 

In  seiner  Vorrede  sagt  Gerling:  „Ich  erinnere  mich  noch  gar  wohl 
der  Zeit,  wo  der  Landmesser,  welcher  mit  den  logarithmischen  Tafeln 
umzugehen  wusste,  für  den  Gelehrten  unter  seinen  Collegen  galt.  Jetzt 
würde  sich  einer  lächerlich  zu  machen  glauben,  wenn  er  sich  ohne 
diese  Kenntnisse  nur  zum  Examen  melden  wollte.  In  ähnlicher  Weise 
wird  es  demnächst  wohl  auch  mit  der  Ausgleichungsrechnung  gehen“. 

Jetzt,  48  Jahre  nachdem  sie  geschrieben,  ist  diese  Prophezeihung 
erfüllt,  denn  die  Grundzüge  der  Ausgleichungsrechnung  werden  jetzt  in 
allen  gut  eingerichteten  Feldmesserprüfungen  unseres  Vaterlandes  verlangt. 

Allerdings  ist  diese  halbhundertjährige  Entwickelung  nicht  immer 
gleichförmig,  und  auch  nicht  ohne  Kämpfe,  verlaufen.  Wir  wollen 
sogleich  einen  Haupteinwurf  erledigen,  der  stets  gemacht  wurde,  dass 
nämlich  die  Feld-  und  Landmessungen  grossentheils  mit  einseitig 
wirkenden  Fehlern  behaftet  seien,  und  sich  daher  zur  Ansgleichung  nach 
dem  Quadratprincip  überhaupt  gar  nicht  eignen. 

Noch  in  allerjüngster  Zeit  schrieb  mir  ein  ausländischer  College, 
dass  der  Hauptgrund,  warum  er  seine  Nivellements-Netze  nicht  nach  der 
Methode  der  kleinsten  Quadrate  ausgleiche,  darin  liege,  dass  ja  dieNivel- 
lirungen  niemals  völlig  frei  von  systematischen  Fehlern  seien. 

Dieser  Einwand  ist  aber  leicht  zu  pariren:  Abgesehen  davon,  dass 
die  Vertreter  desselben  sich  meist  nicht  scheuen,  bequeme  Mittelbildungen 
und  Proportional-Vertheilungen  u.  s.  w.,  ohne  solche  Gewissensscrupel 
vorzunehmen,  kommt  in  Betracht,  dass  gerade  die  Methode  der  kleinsten 
Quadrate  die  feinsten  Mittel  besitzt,  um  einseitig  wirkende  Fehler  auf- 
zufinden und  zu  berücksichtigen. 

Ein  zweiter  Einwand  gegen  die  geodätischen  Anwendungen  der 
Methode  der  kl.  Q.  betrifft  die  grosse  Arbeit  der  dabei  nöthigeu  Zahlen- 
Rechnungen,  namentlich  bei  Auflösung  der  Normalgleichungen.  Allen 
Anfängern  bereiten  diese  Rechnungen  grossen  Kummer  und  sie  bilden  eine 
stehende  Beschwerde,  welcher  wir  aber  am  wirksamsten  begegnen,  indem 


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der  kleinsten  Quadrate  in  der  Feld-  und  Landmessung.  323 

wir  den  Spiess  umkehren,  indem  wir  sagen,  dass  die  richtig  angewen- 
dete Methode  der  kl.  Q.  nicht  Vermehrung,  sondern  Verminderung 
der  Rechenarbeit  gebracht  hat. 

Hierzu  wollen  wir  zuerst  einen  Ausspruch  des  bayerischen  Geodäten 
von  Orff  citiren,  welcher  im  Jahre  1866  sich  an  die  schwierige  Arbeit 
gemacht  hat,  die  ganze  alte  bayerische  Triangulirung  von  Anfang  des 
Jahrhunderts  an  neu  zu  berechnen  und  auszugleichen;  er  wirft  dabei 
die  Frage  auf,  ob  die  mancherlei  probeweise  vorzunehmenden  Rechnungen, 
welche  mit  der  Anwendung  anderer  Ausgleichungsmethoden  verbunden 
sind,  ohne  in  den  Schlussergebnissen  zu  Tage  zu  treten,  nicht  einen  ähn- 
lichen Aufwand  von  Zeit  und  Mühe  verursachen  wie  die  M.  d.  kl.  Q.  ? 

Von  dem  westlichen  Nachbar  Bayerns,  dem  trefflichen  Bohnen- 
berger  in  Württemberg,  wissen  wir,  dass  er  wegen  Mangels  eines  festen 
Au8gleichungsverfahrens  niemals  zu  einem  festen  Abschluss  gekommen 
ist;  und  ebenso  war  es  in  Baden,  wo  man  bis  zu  den  vierziger  Jahren 
eine  unzählige  Menge  von  Winkeln  maass  und  jahrzehntelang  rechnete, 
bis  endlich  der  tüchtige  Obergeometer  Rh  ein  er  noch  in  reifen  Lebens- 
jahren die  M.  d.  kl.  Q,  lernte  und  damit  die  jahrzehntelangen  Trian- 
gulirungs- Messungen  und  Berechnungen  in  Baden  endlich  (etwa  1850) 
zum  Abschluss  brachte. 

Wie  Triangulirungen  in  ganzen  Netzen  früher  ausgeglichen  wurden, 
das  kann  Niemand  sagen;  man  weiss  nur  soviel,  dass  vor  derM.  d.  kl.  Q. 
ein  ewiges  Verwerfen  und  Wiederholen,  Probiren,  Rücken  und  Drücken 
Mode  war,  und  es  hat  sich  aus  jener  Zeit  die  treffende  Redensart 
erhalten:  Wenn  es  nicht  stimmt,  so  schickt  man  einen  Trigonometer 

hinaus  und  lässt  ihn  einen  Winkel  so  lange  messen,  bis  er  um  3"  grösser 
wird.  — 

In  solchem  Wirrwarr  wirkte  die  M.  d.  kl.  Q.  wie  eine  Erlösung, 
aber  allerdings  musste  dabei  eine  lange  Schule  durchgemacht  werden, 
und  noch  vor  kaum  20  Jahren  haben  sich  höchstgestellte  Geodäten  noch 
öffentlich  gestritten  um  rein  formelle  Fragen,  wie  die  „Berechnung  des 
mittleren  Fehlers  der  Winkelmessungen“  oder  die  berühmte  Bessel’sche 
„Nullpunk tBCorrection  z“. 

Wenn  nun  auch  solche  Streitfragen  jetzt  verstummt  sind  und  die 
Unentbehrlichkeit  der  M.  d.  kl.  Q.  in  der  höheren  Geodäsie  jetzt  allge- 
mein anerkannt  ist,  so  wurde  andererseits  deren  Anwendbarkeit  für  die 
sogenannte  niedere  Geodäsie  lange  hartnäckig  bestritten,  wir  hörten 
jahrzehntelang  die  Behauptung,  dass  die  Fehler  des  gewöhnlichen  Feld- 
und  Landmessens  ohne  M.  d.  kl.  Q.  ausgeglichen  werden  können  und 
sollen  u.  s.  w.  — Behauptungen,  welche  das  langsam  aber  stetig  fort- 
schreitende Eindringen  der  M.  d.  kl.  Q.  in  die  Feld-  und  Landmessung 
nicht  aufgehalten  haben. 

Allerdings  häufen  sich  die  Zweifel  und  Schwierigkeiten  der  Anwen- 
dung der  M.  d.  kl.  Q.  umsomehr,  je  weiter  man  von  den  Triangulirungen 

21* 


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324  Jordan.  Ueber  die  Bedeutung  und  die  Anwendbarkeit  der  Methode 


I.  Ordnung  zu  der  II.— IV.  Ordnung  herabsteigt,  allein  auch  auf  diesem 
Gebiete  hat  sich  die  M.  d.  kl.  Q.  siegreich  bewährt. 

Der  Chef  unserer  Landesaufnahme  hat  sich  am  bestimmtesten  hier- 
über ausgesprochen  in  dem  Berichte  Uber  die  Erdmessungs-Conferenz  zu 
Nizza  1887  (Annex  Xb.S.  10):  „Die  M.d.  kl.  Q.  dientbei  den Triangulirungen 
niederer  Ordnung  lediglich  dem  Zweck,  auf  eine  möglichst  willkürfreie 
Art  zu  widerspruchsfreien  und  plausiblen  Resultaten  zu  gelangen.  Dieses 
Ziel  wird  aber  mit  Hilfe  der  Methode,  wenn  man  nur  da,  wo  wirkliche 
Strenge  ohnehin  unerreichbar,  auch  auf  den  Schein  einer  solchen  verzichtet, 
in  der  denkbar  einfachsten  und  elegantesten  Weise  erreicht.“ 

Diese  Vortheile  der  „einfachsten“  Erlangung  widerspruchsfreier 
und  plausibler  Resultate  bestehen  aber  nur  für  denjenigen,  welcher  aut 
die  Sache  eingeUbt  ist,  und  wer  z.  B.  berufsmässiger  „Trigono meter “ 
werden  will,  der  darf  die  Arbeit  des  Einübens  nicht  scheuen.  Ein  Feld- 
und  Landmesser  dagegen,  welcher  vorwiegend  mit  anderen  Arbeiten  zu 
thun  hat  und  nur  gelegentlich  da  oder  dort  einen  trigonometrischen 
Punkt  bestimmen  will,  der  darf  sich  wohl  dabei  begnUgen,  einen  Punkt 
mindestens  zweifach  unabhängig  zu  berechnen  und  aus  den  Coordinaten 
kurzer  Hand  ein  Mittel  zu  nehmen. 

Ich  fürchte,  dass  unsere  werthvolle  Anweisung  IX  vom  25.  October 
1881  in  dieser  Beziehung  theil weise  missverstanden  worden  ist.  Kaum 
ein  preussiscber  Feldmesser  wagt  noch,  das  ihm  geläufige  Verfahren  des 
Mittelbildens  nach  Gutdünken  von  Fall  zu  Fall  auf  einzelne  gelegent- 
liche und  untergeordnete  Punktbestimmungen  anzuwenden  und  rechnet 
lieber  gar  nicht  mehr  trigonometrisch,  wenn  er  nicht  in  Formular  6 — 10 
der  Anweisung  IX  völlig  Bescheid  weiss. 

Ich  habe  selbst  im  vorigen  Jahre  eine  Zahl  von  etwa  70  trigono- 
metrischen Punkteinschaltungen  gemessen  und  berechnet  und  nur  den 
mindesten  Theil  derselben  methodisch  ausgeglichen,  weil  die  Untersuchung 
ob  und  wie  weit  die  alten  Anschlusspunkte  überhaupt  brauchbar  waren, 
in  diesem  Falle  viel  wichtiger  war  als  die  formelle  Ausgleichung  und 
unter  diesen  Umständen  eine  hinreichende  Ausgleichung  nach  Gutdünken 
von  Fall  zu  Fall  sich  ganz  nebenbei  von  selbst  einstellte. 

Gehen  wir  von  den  Triangulirungen  niederer  Ordnung  Uber  zu  den 
Polygonzügen,  so  beschränkt  sich  das  Gebiet  der  methodischen  Ausglei- 
chung immer  mehr.  Der  gestreckte  gleichseitige  und  auch  noch  der 
gestreckte  ungleichseitige  Zug  lassen  sich  noch  mit  Vortheil  theoretisch 
behandeln,  der  geknickte  Zug  im  Allgemeinen  aber  nicht  mehr. 

Daraus  sollte  man  nach  meiner  Ansicht  die  Folgerung  ziehen,  mit 
der  Ausgleichung  solcher  Züge  nicht  Uber  Proportionalvertheilungen  und 
dergl.  hinaus  zu  gehen  und  die  Feldmesser  nicht  unnöthig  mit  langen 
Nebenrechnungen  zu  quälen,  welche  selbst  doch  theoretisch  anfechtbar  sind. 

Eine  andere  der  geläufigen  Landmesserarbeiten,  das  Nivelliren, 
bietet  strenger  Ausgleichung  keine  Hindernisse,  weder  im  Sinne  der 


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der  kleinsten  Quadrate  in  der  Feld-  und  Landmessung.  325 

Theorie  noch  der  Ausrechnung.  Z.  B.  ein  Stadtnivellement  in  etwa  10 
Polygonen  zusammen  zu  fassen,  ist  für  den  Gelibten  nur  eine  Tages- 
arbeit, d.  h.  neben  der  übrigen  Arbeit  fast  verschwindend 

Da  aber  die  letzten  Ergebnisse  einer  formellen  Nivellirungsnetzaus- 
gleichung  bei  guten  Messungen  sich  nur  um  etliche  Millimeter  zu  unter- 
scheiden pflegen  von  der  nach  Gutdünken  ausgewählten  Vertheilung  von 
Strecke  zu  Strecke  und  deswegen  in  mancher  Hinsicht  allerdings  über- 
flüssig ist,  so  mag  dieses  Beispiel  benützt  werden  um  zu  zeigen,  welche 
mancherlei  mittelbare  Vortheile  aus  einer  Gesammtausgleichung  gezo- 
gen werden  können.  Eine  solche  methodische  Gesammtausgleichung  ist 
nämlich  das  beste  Mittel,  um  übersichtlich  Rechenschaft  abzulegen,  z.  B. 
vor  einer  Behörde  oder  in  einer  Veröffentlichung.  Ist  nämlich  die  An- 
ordnung der  Polygonschlüsse  dargelegt,  sind  die  Bedingungs-  und  die 
Normalgleichungen  zusammengestellt,  die  Verbesserungen  und  die  mitt- 
leren Fehler  ausgerechnet,  so  kann  jeder  Sachverständige  mit  einem 
Blicke  übersehen  (salvo  errore  calculi),  welchen  Werth  die  Arbeit  hat, 
während  man  zur  Kritik  einer  Näherungs- Ausgleichung  zuvor  allen  will- 
kürlichen Windungen  des  Bearbeiters  nachgehen  muss. 

Dieses  leitet  uns  über  zu  den  Näherungsmethoden  im  Allgemeinen, 
namentlich  auch  trigonometrischer  Art,  welche  die  M.  d.  kl.  Q.  ersetzen 
sollen.  Es  giebt  deren  eine  grosse  Menge  von  der  persönlichen  Will- 
kür im  einzelnen  Fall  bis  zu  den  verklausulirtesten  Anleitungen  und 
Zwangsformularien.  Wenn  auf  dem  Gebiete  der  Feld-  und  Landmess- 
ausgleichung in  den  letzten  zwei  Jahrzehnten  gesündigt  worden  ist,  so  iBt 
es  sicher  bei  diesen  Näherungsmethoden  am  meisten  geschehen.  Die 
private  und  amtliche  Literatur  der  vergangenen  Jahre  weist  an  manchen 
Stellen  einen  wahren  Näherungs- Ausgleichungs- Fanatismus  auf,  der  in 
fortgesetzt  willkürlich  geänderten  Formeln  und  Regeln  ohne  genügende 
mathematische  Begründung  sich  geäussert  hat. 

Allgemein  wird  die  M.  d.  kl.  Q.  als  Prüfstein  filr  Näherungs- 
methoden anerkannt  und  deswegen  muss  man  verlangen,  dass  eine  Nähe- 
rungsmethode erheblich  weniger  Arbeit  erheischt  als  die  wirkliche 
M.  d.  kl.  Q.  Dieses  ist  aber  bei  vielen  der  zahlreichen  Vorschläge  jener 
Art  nicht  der  Fall. 

Wenn  die  Theorie  uns  im  Stiche  lässt,  ist  Willkür  unvermeidlich 
und  dann  haben  die  Verfasser  mancher  Näherungsanweisungen  gewisse 
Anordnungen  mit  bewusster  Willkür  ein  für  allemal  getroffen,  um  dem 
Rechner  im  einzelnen  Falle  die  Willkür  abzuschneiden.  Dieses  Verfahren 
hat  büreaukratische  Vortheile,  wir  möchten  aber  doch  vorziehen,  dem 
Rechner  in  solchen  zweifelhaften  Fällen  möglichsten  Spielraum  zu 
lassen  und  ihm  anheimgeben,  von  Fall  zu  Fall  nach  bestem  Ermessen 
selbst  zu  entscheiden. 

Eine  grosse  Zahl  von  Einwirkungen  der  M.  d.  kl.  Q.  auf  unser  Fach 
kann  man  kurz  als  moralische  Vortheile  bezeichnen,  das  Messen  und 


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326  Jordan.  Ueber  die  Bedeutung  und  die  Anwendbarkeit  der  Methode 

Berechnen  ist  durch  die  M.  d.  kl.  Q.  ehrlicher  geworden.  Jeder  von  uns 
weiss,  welche  Gemüthsbedrückungen  entstehen  können,  wenn  Messungen 
nicht  stimmen,  wie  sie  nach  billigem  Erwarten  stimmen  sollten.  In  der 
Geschichte  der  Geodäsie  wird  berichtet,  dass  der  Astronom  und  Geodät 
Mechain  bei  der  berühmten  französisch-spanischen  Gradmessung  von  1792 
durch  unehrliches  Unterdrücken  eines  Theiles  seiner  Messungen  bei 
Barcelona  sich  eine  dauernde  Gemüthskrankheit  und  mittelbar  den  Tod 
zugezogen  habe  und  in  unserer  Zeitschrift  für  Venn.  1884,  8.  285  wurde 
hiezu  bemerkt,  dass  vielleicht  Mechain  gerettet  worden  wäre,  wenn  er 
sich  bereits  im  Besitze  der  M.  d.  kl.  Q.  befunden  hätte. 

Ob  die  M.  d.  kl.  Q.  genügt  hätte,  in  jenem  Falle  einen  Charakter- 
mangel auszugleichen,  lässt  sich  natürlich  nicht  bestimmt  behaupten,  aber 
das  ist  zweifellos,  dass  unehrliches  Unterdrücken  von  Messungen  und 
dergleichen  seit  der  M.  d.  kl.  Q.  viel  seltener  geworden  ist  als  früher. 

Den  besten  Einblick  in  die  geodätischen  Ehrlichkeitsverhältnisse 
früherer  Zeiten  giebt  der  vortreffliche  Bericht,  den  Hauptmann  G ä d e 
aus  den  Gauss’schen  Gradmessungsacten  gezogen  hat. 

Im  Jahre  1830  schrieb  Gauss  an  Bessel:  Ich  habe  das  System  meiner 
Hauptdreiecke  sorgfältig  ausgeglichen,  „ohne  alle  Willkür,  ohne 
Auswählen  oder  Ausschliessen“.  Wenn  Gauss  das  ausdrücklich 
hervorhebt,  so  kann  man  daraus  rückwärts  schliessen,  wie  es  vorher  und 
anderwärts  zugegangen  sein  mag;  und  in  der  That  werden  Uber  die 
niederländischen,  bayerischen,  österreichischen  und  französischen  Trian- 
gulirungen  Einzelheiten  berichtet,  welche  deutlich  zeigen,  wie  gering  die 
Objectivität  der  Messungen  jener  Zeit  war.  Es  sei  nur  das  eine  erwähnt, 
dass  oft  schon  die  Diagonalen-Controlen  (Seitengleichungen)  hinreichten, 
um  unehrlich  zusammen  gestimmte  Dreiecksketten  zu  entlarven. 

Alle  diese  Verhältnisse  haben  sich  nun  wesentlich  gebessert  und 
wir  haben  in  unseren  neuesten  Ausgleichungen  sogar  ein  gewisses  mathe- 
matisches Maass  für  die  Objectivität  des  Beobachters,  nämlich  in  dem 
Verhältnis  des  mittleren  Gewichtseinheitsfehlers  nach  der  Ausgleichung 
und  vor  der  Ausgleichung,  ein  Verhältnis  das  theoretisch  =1  sein 
sollte,  aber  häufig  1,5  bis  2,0  sich  einstellt.  Dasselbe  hängt  allerdings 
auch  von  gänzlich  unbekannten  Elementen  ab,  bringt  aber  doch  auch 
den  Ehrlichkeitsgrad  der  Messung  und  Berechnung  mit  zum  Ausdruck. 

Ein  sehr  schönes  Feld  der  Anwendung  hat  die  M.  d.  kl.  Q.  in  der 
amtlichen  Festsetzung  von  Fehlergrenzen,  oder  allgemein  gesagt,  in 
den  amtlichen  Genauigkeitsbestimmungen  für  Messungen  irgend  welcher 
Art,  insbesondere  für  unsere  Feld-  und  Landmessungen. 

In  früheren  Zeiten  wurden  die  Messungsfehler  so  wenig  als  möglich 
erwähnt,  es  giebt  ganze  Bücher  Uber  Landmessung,  welche  die  Frage 
der  Messungsgenauigkeit  mit  unbestimmten  Redensarten  abhandeln  oder 
auch  ganz  übergehen.  Ja  manche  alte  Verordnung  verpflichtet  den  Feld- 
messer bei  einem  Eide  „ganz  genau“  zu  messen. 


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der  kleinsten  Quadrate  in  der  Feld-  und  Landmessung.  327 

Solchen  Anschauungen  gegenüber  ist  die  Einführung  des  mittleren 
Fehlers  an  und  für  sich  schon  ein  grosser  Fortschritt,  auch  wenn  die 
mittleren  Fehler  nicht  immer  richtig  berechnet  wurden.  Die  heBte 
Bearbeitung  eines  Vermessungswerkes  besteht  jetzt  nicht  mehr  wie  früher 
darin,  die  Fehler  zu  verstecken,  sondern  sie  so  hervorzuheben  und 
zusammenzustellen,  dass  man  rasch  ein  Urtheil  Uber  das  Ganze  ge- 
winnen kann. 

Die  Genauigkeitsbestimmungen  früherer  Zeit  bewegten  sich  fast  nur 
inProcentangaben,  man  sagte  z.  B.,  der  mittlere  Fehler  einer  Ketten- 
messung sei  1 : 1000,  oder  der  Grenzfehler  einer  Flächenbestimmung  sei 
■/2  °/0,  oder  gar  die  Genauigkeit  eines  Nivellements  sei  1 : 500  000  der 
Länge  u.  s.  w.,  was  alles  unzutreffend  ist. 

Erst  mit  Hülfe  der  M.  d.  kl.  Q.  sind  für  die  meisten  Feldmessarten 
richtige  Fehlergesetze  gefunden  worden,  welche  für  die  Anordnung  der 
Messungen  zum  Voraus,  zur  Beurtheilung  des  Erfolges  nach  der  Messung 
und  zur  amtlichen  Fehlergrenzbestimmung  von  höchster  Wichtigkeit  sind. 

Wir  wollen  hierbei  uns  der  langen  Controversen  Uber  die  Fehler 
der  Ketten-,  Band-  und  Lattenmessung  erinnern,  welche  im  deutschen 
Geometerverein  vor  18  Jahren  im  Anschlüsse  an  die  Nürnberger  Ver- 
suchsmessungen  geführt  worden  sind. 

Diese  Sache  wurde  von  den  Streitenden  damals  vielleicht  theil- 
weise  überschätzt,  allein  die  Ergebnisse  jener  Erörterungen  unseres 
Vereins  finden  wir  heute  mittelbar  nicht  nur  in  zahlreichen  amtlichen 
Vermessungs- Anweisungen  wieder,  sondern  auch  in  den  Werken  Solcher, 
welche  damals  unsere  Versuchsmessungen  und  theoretischen  Abhandlungen 
glaubten  „belächeln“  zu  können. 

Wenn  nun  schon  die  einfache  Frage  nach  den  Fehlern  der  Ketten- 
und  Lattenmessungen  nicht  ohne  M.  d.  kl.  Q.  gelöst  werden  konnte,  so 
ist  das  noch  vielmehr  der  Fall  bei  den  schwierigen  und  doch  so  wich- 
tigen Fehlergesetzen  der  Polygonzüge.  Wir  wissen  jetzt  z.  B.,  dass  der 
mittlere  Querfehler  eines  gestreckten  gleichseitigen  Zuges  proportional 
der  l'/j  Potenz  der  Gesammtlänge  ist,  dass  der  zu  fürchtende  Quer- 
fehler eines  offenen  Zuges  durch  Azimutanschluss  auf  die  Hälfte  und 
wenn  noch  Coordinatenanschluss  hinzukommt,  auf  t/8  reducirt  wird  u.  s.  w. 

Solche  Fehlergesetze  sind  zu  vergleichen  den  Spannungs-  und  Bie- 
gungsgesetzen der  Ingenieurmechanik;  und  wir  wollen  daraus  auch  die 
weitere  Analogie  bilden,  dass  auch  die  praktischen  Anwendungen  solcher 
Gesetze  in  beiden  Fällen  innig  verwandt  sind.  Tausende  von  Bauwerken 
werden  ohne  Festigkeitsberechnung  nur  nach  dem  praktischen  Griff  des 
Maurers  und  Zimmermanns  ausgeführt;  aber  wer  nicht  gegebenen  Falles 
auch  mit  der  Berechnung  an  Spannungen  und  an  Trägheitsmomenten 
umzugehen  weise,  der  kann  heutzutage  wohl  als  Bauhandwerker  aber 
nicht  als  wissenschaftlicher  Ingenieur  gelten.  Aehnlich  verhält  es  sich 
mit  den  Fehlergesetzen  unseres  Faches.  Züge  und  Dreiecke  u.  s.  w.  zu 


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328  Jordan.  Ueber  die  Bedeutung  und  die  Anwendbarkeit  der  M.  d.  kl.  Q. 


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messen  und  nach  sin  und  cos  zu  berechnen,  genügt  für  den  täglichen 
Bedarf,  aber  von  dem  Meister  unseres  Faches  verlangt  man,  dass  er 
auch  einen  Einblick  in  die  verschlungenen  Fäden  der  Fehlerzusammen- 
wirkung  besitze. 

Die  erwähnten  allgemeinen  Fehlergesetze  bilden  insofern  einen  ganz 
besonderen  Gewinn  fllr  unsere  Messungen  als  sie,  einmal  gefunden  und 
aufgestellt,  jedermann  mühelos  zu  gute  kommen,  und  es  ist  keine  Ueber- 
treibung,  wenn  wir  aussprechen : in  diesem  Sinne  lässt  sich  die  M.  d.  kl.  Q. 
auf  alle  Messungen,  sogar  auf  diejenigen  mit  der  Kette  mit  Vortheil 
anwenden,  allerdings  durchaus  nicht  so,  dass  immer  Fehlergleichungen 
gebildet  und  Normalgleichungen  aufgelöst  würden,  sondern  so,  dass  zwar 
nach  Gutdünken  im  einzelnen  Falle  ausgeglichen,  dabei  aber  die  Fehler- 
einflüsse  aller  Einzelgeschäfte  im  Ganzen  nach  theoretischen  Gesetzen 
berücksichtigt  werden. 

Nach  all  diesen  idealen  Vortheilen  wollen  wir  auch  die  realen  und 
materiellen  Gewinne  betrachten,  welche  die  M.  d.  kl.  Q.  den  Feld-  und 
Landmessern  gebracht  hat  und  zwar  dadurch,  dass  die  Berechnungen 
schwieriger  und  eben  damit  geachteter  und  lohnender  geworden  sind. 

Um  dieses  zu  zeigen,  müssen  wir  uns  der  gedrückten  Lage  erinnern, 
in  welcher  die  Feld-  und  Landmessung  neben  den  anderen  technischen 
Wissenschaften  sich  lange  befand  und  theilweise  sich  noch  befindet. 

Da  das  Aufmessen  eines  kleinen  Lageplans  oder  das  Nivelliren  eines 
Flusslaufes  und  dergl.  allerdings  eine  einfache  Sache  ist,  die  wohl  jeder 
gute  Architekt  oder  Bau-Ingenieur  nebenbei  machen  kann,  wenn  er  nur 
den  guten  Willen  dazu  hat,  so  glaubten  viele  Staatsbehörden,  die  ganze 
Landmesserei  sei  nur  so  eine  Art  Handwerk  für  Techniker  zweiten 


Ranges  und  könne  einem  Architekten  oder  ähnlichen  Beamten  amtlich 
unterstellt  werden.  — Da  war  es  nun  eine  für  uns  ganz  vortheilhafte 
Neuerung,  dass  z.  B.  in  den  Nivellirtabellen  neue  Spalten  auftraten  mit 


sonderbaren  Gliedern  — und  dergl.,  dann  viele  Quadratwurzeln,  welche 


die  Herren  der  alten  Schule  nicht  mehr  verstanden.  Dieses  führte  an 


vielen  Orten  zu  der  nützlichen  Erkenntniss,  dass  zu  solchen  Arbeiten 
Männer  angestellt  werden  müssen,  welche  die  Sache  nicht  nur  nebenbei, 
sondern  ganz  verstehen  und  als  Lebensberuf  betreiben  und  dass  solche 
Männer  mit  gleichen  Rechten  wie  Bau-Ingenieure  und  Architekten  ange- 
stellt und  in  gleicher  Weise  auch  bezahlt  werden  müssen. 

Diese  Erkenntniss  haben  wir  nicht  zum  geringsten  Tlieile  dem  Ein- 
dringen der  M.  d.  kl.  Q.  in  unser  Fach  zu  verdanken. 

Denselben  Gedanken  hat  auch  einmal  ein  Decernent  ausgedrückt 
durch  die  Worte:  Wenn  wir  in  der  Feldmesserprüfung  M.  d.  kl.  Q. 
verlangten,  so  müssten  wir  die  Feldmesser  auch  besser  bezahlen.  — 
Beim  Rückblick  auf  die  Entwickelung,  welche  die  M.  d.  kl.  Q. 
einerseits  im  Ganzen  und  andererseits  in  ihren  einzelnen  Zweigen  und  bei 


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Gerke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten.  329 

ihren  einzelnen  persönlichen  Vertretern  genommen  hat,  finden  wir 
die  Analogie  eines  physiologischen  Gesetzes  Uber  die  „Entstehung  der 
Arten“  bestätigt,  nämlich  dass  alle  die  Stadien,  welche  die  Gesammtheit 
allmählich  durchlaufen  hat,  auch  in  der  Entwickelung  der  Unterabtheilungen 
und  der  einzelnen  Individuen  nochmals  verhältnissmässig  kurz  durch- 
gemacht werden  mtlssen. 

Die  Hauptstufen  dieser  Entwickelung  sind  in  unserem  Falle:  Erstens 
langsames  Erlernen  und  bedenkliches  Auffassen,  zweitens  Ueberschätzen 
und  blindes  Vertrauen  wie  zu  einem  Universalmittel  gegen  alle  Messungs- 
schäden, drittens  ruhige  Würdigung  und  erfolgreicher  Gebrauch. 

So  war  es  z.  B.  eine  zu  hoch  aufgeschossene  Blüthe  des  zweiten 
Stadiums,  als  Hansen  vor  25  Jahren  glaubte,  bei  Triangulirungen  brauche 
man  nun  fast  keine  Rücksicht  auf  schiefe  Dreiecke  und  spitze  Winkel 
zu  nehmen,  wenn  mau  nur  genügend  viele  Controlen  hat,  deren  Gesammt- 
ausgleichung  alle  Schäden  heilen  sollte. 

Andererseits  betrachten  wir  als  Blüthe  des  dritten,  reifen  Stadiums 
den  von  dem  Chef  unserer  Landesaufnahme  zuerst  ausgesprochenen  Satz, 
dass  nicht  systemloses  Zusammenbrauen  von  Controlen  aller  Arten,  sondern 
Auswahl  und  scharfes  Messen  des  Wichtigsten  eine  geodätische  Arbeit 
zum  Meisterwerke  macht. 

Versuchen  wir  zum  Schlüsse  die  Entwickelung  und  die  heutige 
Stellung  der  M.  d.  kl.  Q.  in  der  Feld-  und  Landmessung  durch  wenige 
zusammenfassende  Worte  zu  charakterisiren,  so  können  wir  sagen:  Diese 
Methode  hat  unserem  Fache  die  wichtigsten  Dienste  theils  auf  unmittel- 
barem, theils  auf  mittelbarem  Wege  geleistet,  unmittelbar  in  der  Klar- 
stellung und  Sicherung  der  Fehlerausgleichungen  und  der  Genauigkeits- 
bestimmungen, mittelbar  als  wichtigster  Hebel  zur  Hebung  unseres  Faches 
und  Gleichstellung  desselben  mit  den  übrigen  technischen  Wissenschaften. 

Jordan. 


Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten. 

Das  Nivellement  I.  Ordnung  der  Altenburger  Wasserleitung; 

von  Gerke,  VermesBungs-Director  in  Altcnburg.*) 

1.  Zweck  und  Umfang  der  Vermessung. 

Die  Stadt  Altenburg  bezieht  den  Bedarf  an  Trinkwasser  aus  den 
3 Thalschluchten , welche  bei  den  Dörfern  Platschütz  - Trebula ; 
Graicha  - Gimmel  und  Mohlis  sich  befinden.  Das  Quellengebiet  des 
Mohliser  Thaies  hat  nur  eine  Länge  von  3 km  und  schliesst  sich  daun 
dem  Graicha  - Gimmeler  Thale  an.  Die  Leitungsrohre  des  letzteren 

*)  Z.  Z.  in  Dresden. 


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330  Gerke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten. 

haben  eine  Länge  von  ungefähr  5 km  und  bringen  ihr  Wasser  nach 
einem  neben  dem  Dorfe  Altkirchen  gelegenen  Wasserbehälter.  In  den 
letzteren  mündet  auch  die  Leitung  des  Platschütz  - Trebulaer  Thaies, 
welches  eine  Länge  von  ungefähr  4 km  hat.  Der  Altkirchener  Wasser- 
behälter, welcher  höher  liegt  wie  die  höchsten  Bauwerke  der  Stadt 
Altenburg,  regelt  den  Wasserzufluss  zur  Stadt.  Die  Leitung  von  Alt- 
kirchen bis  zum  Stadtgebiet  ist  gegen  10  km  lang. 

Behufs  Ausdehnung  des  Röhrennetzes  der  Wasserleitung  in  den  drei 
genannten  Thälern  und  Austausch  alter  Rohrleitungen  war  es  nothwendig 
in  diesen  Thälern  eine  Anzahl  Höhenmarken  zu  schaffen,  welche  für 
auszuftlhrende  Nivellements,  für  Längen-  und  Querprofile,  sowie  für  das 
Legen  der  Rohre  selbst  die  nöthigen  Unterlagen  zu  geben  hatten. 

Der  Anschluss  der  3 Thal-Nivellements  war  in  4 Höhenmarken  des 
sächsischen  Landes -Nivellements  zu  erreichen  und  zwar  in  Burkersdorf, 
Gross  Stöbnitz,  Schmölln  und  Nöbdenitz.  Es  betrugen  die  Anschluss- 
Strecken  zusammen  22  km,  und  die  gesammte  doppelt  auszuführende 
Nivellementsstrecke  39,4  km. 

2.  Die  Organisation  der  Vermessung  und  die  ausführenden  Techniker. 

Das  betreffende  Nivellement  ward  vom  Vermessungsamt  der  Stadt 
Altenburg  nach  Anordnung  des  Berichterstatters  ausgeführt. 

Die  selbstständige  Ausführung  aller  Feldarbeiten  wurde  dem  Land- 
meBsercandidaten  Thomsen  übertragen,  welcher  bei  Beginn  des  Nivelle- 
ments fast  l1^  Jahre  unter  meiner  Leitung  theils  als  Eleve,  theils  als 
Gehilfe  in  der  Praxis  des  Vermessungswesens  beschäftigt  war,  während 
er  seine  theoretische  Ausbildung  theils  auf  der  Technischen  Hochschule 
zu  Hannover,  theils  auf  der  Landwirthschaftlichen  Hochschule  zu  Berlin 
genossen  hatte.  Derselbe  hatte  früher  dem  Berichterstatter  bei  der  Aus- 
führung eines  130  km  langen  sogen.  Eisenbahn -Präcisions- Nivellements 
unterstützt,  eine  grössere  Anzahl  Flächen-Nivellements  und  einen  grossen 
Theil  des  Nivellements  I.  Ordnuug  der  Stadt-Vermessung  selbstständig 
ausgeführt,  so  dass  derselbe  mit  den  betreffenden  Nivellementsarbeiten 
vollkommen  vertraut  war  und  in  der  Handhabung  des  Instruments  eine 
grosse  Uebung  erreicht  hatte.  Auch  waren  die  ihm  zugetheilten  Schreiber 
und  die  Messgehilfen,  welche  für  die  ganze  Dauer  des  Nivellements  mit 
zwei  Ausnahmen  stets  dieselben  blieben,  vollkommen  eingearbeitet. 

Der  Wohnort  des  Vermessungspersonals  war  die  Stadt  Altenburg, 
jedoch  war  es  dem  Ausfuhrenden  überlassen,  mit  seinem  Personal  in  dem 
dem  Arbeitsfelde  zunächst  gelegenen  Orte  zu  übernachten  und  die  Bahn 
nach  Möglichkeit  zu  benutzen. 

Die  Hausarbeiten  sind  theilweise  von  dem  bei  den  Feldarbeiten 
mitwirkenden  Schreiber,  theils  von  einem  jungen  Geometergehilfen  aus- 
geftihrt,  während  die  Ausgleichung  der  Nivellementszüge  von  dem  Unter- 
zeichneten bewirkt  wurde. 


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Gerke.  Beitag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten.  331 

3.  Die  Anforderungen  an  das  ausgeführte  Nivellement  und  die  gegebenen 

Unterlagen. 

Eb  ward  von  uns  der  Anschluss  an  die  obengenannten  4 Punkte 
des  Sächsischen  Landesnivellements  bestimmt,  wobei  jede  Strecke  nach 
beiden  Richtungen  zu  nivelliren  war.  In  Betreff  der  zu  erreichenden 
Genauigkeit  wurden  die  Bestimmungen  der  Preussischen  Landesaufnahme 
zu  Grunde  gelegt,  nach  denen  ein  Nivellement  als  gut  bezeichnet  wird, 
wenn  der  beobachtete  mittlere  Fehler  nicht  mehr  als  3 mm  auf  1 km 
Länge,  und  noch  brauchbar  ist,  wenn  derselbe  nicht  mehr  als  5 mm  auf 
1 km  beträgt. 

Die  gegebenen  Unterlagen  für  die  Ausführung  des  Nivellements  be- 
standen in  4 Höhenmarken  des  Sächsischen  Landes-Nivellements,  welche 
sich  in  Burkersdorf,  Gross  Stöbnitz,  Schmölln  und  Nöbdenitz  befinden. 
Die  beiden  letzten  Orte  haben  Bahnverbindung  und  sind  von  Altenburg 
aus  leicht  zu  erreichen. 

4.  Die  Beschaffenheit  des  Arbeitsfeldes. 

Das  Nivellement  ward  grösstentheils  auf  gut  chaussirten  Strassen 
und  festen  Feldwegen  geführt  und  nur  verhältnissmässig  kurze  Strecken 
sind  über  Wiesen  und  Ackerland  geführt.  Das  Nivellement  lief  durch 
die  Stadt  Schmölln  und  eine  Anzahl  Dorfschaften , doch  sind  durch  den 
Verkehr  keinerlei  Störungen  entstanden,  während  die  passirten  Strassen 
und  Feldwege  überhaupt  einen  sehr  geringen  Verkehr  hatten.  Der  Aus- 
führung des  Nivellements  waren  aber  die  theilweise  grossen  Gefallver- 
hältnisse der  Wege  störend,  da  längere  Wegestrecken  ein  Gefälle  von 
1:30  bis  1 : 25  aufweisen,  auch  war  das  Einnivelliren  einzelner  Bolzen, 
welche  an  hochgelegene  Bauwerke  angebracht  werden  mussten,  mit 
Schwierigkeiten  verknüpft.  Das  Gelände  war  im  Allgemeinen  sehr  wellen- 
förmig, was  schon  aus  dem  Umstande  erhellt,  dass  das  vorzugsweise 
dem  Sprottethale  sich  entlang  ziehende  sächsische  Landesnivellement  dem 
Quellengebiete  der  Altenburger  Wasserleitung  und  dem  zwischen  dem- 
selben liegende  Bergrücken  gegenüber  sehr  tief  liegt.  Die  höchste  Höhen- 
marke hat  die  Lage  276,  die  niedrigste  198  m Uber  N.  N. 

Im  Allgemeinen  ist  das  Gelände  jedoch  als  äusserst  günstig  für  die 
Ausführung  des  Nivellements  zu  betrachten. 

Es  möge  hier  noch  hinzugefügt  werden,  dass  die  Erreichung  des 
Anschlusses  an  die  gegebenen  4 Höhenmarken  keine  günstige  war.  Die 
obengenannten  Höhenmarken  sind  nach  dem  bekannten  Muster  der  Euro- 
päischen Gradmessung  durch  eingemauerte  Bolzen  angegeben,  welche 
an  der  Stirnfläche  zur  Angabe  des  Festpunktes  ein  Loch  haben.  Der 
Bolzen  ist  durch  ein  Schild  mit  Bohrloch  verdeckt,  welches  derart  an 
die  Mauerfläche  angeschraubt  wird,  dass  das  Loch  des  Schildes  vor  dem 
Loche  des  Bolzens'  steht.  Bolzen  und  Schild  (letzteres  trägt  die  Bezeich- 
nung „Höhenmarke“)  sind  in  einer  Höhe  von  1,6  bis  2 m Uber  dem 


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332  Gerke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten. 

Boden  angebracht,  so  dass  zu  den  Anschlussbeobachtungen  besondere 
Vorkehrungen  erforderlich  sind  und  negative  Ablesungen  liefern.  Hier- 
durch ist  der  Anschluss  aber  auch  nicht  allein  unbequem,  sondern  es 
wird  auch  bei  Ausführung  der  gewöhnlichen  für  technische  Zwecke  be- 
stimmten Nivellements  nicht  diejenige  Genauigkeit  erzielt,  wie  durch 
das  Aufstellen  einer  Latte. 

5.  Die  Vorarbeiten. 

Zu  den  Vorarbeiten  gehört  die  Anbringung  der  Festpunkte.  Zu 
diesem  Zwecke  ging  der  das  Nivellement  ausfuhrende  Techniker  zunächst 
die  gesammten  Strecken  ab  und  bestimmte  feste  Bauwerke,  welche  in 
der  Nähe  der  Nivellementswege  lagen  und  die  sich  zur  Einlassung  von 
eisernen  Bolzen  eigneten  oder  wählte  andere  Festpunkte  aus;  er  holte 
hierbei  die  vorläufige  Erlaubnis  der  betr.  Besitzer  ein  und  bezeiclmete 
dem  ihn  begleitenden  Steinmetzen  den  ausgewählten  Standpunkt  des 
einzulassenden  Bolzen.  Nachdem  die  schriftliche  Genehmigung  zum  Setzen 
der  Bolzen  beim  Stadt-Vermessungsamte  eingegangen  war,  wurden  die 
Bolzen  eingemauert  und  das  Nivellement  in  Angriff  genommen. 

Es  wurden  im  Ganzen  51  Festpunkte  bestimmt,  von  denen  37  durch 
eiserne  Bolzen  markirt  sind. 

6.  Die  Zeit  der  Ausführung  des  Nivellements  und  die  Witterungsverhältnisse. 

Durch  besondere  Umstände  hervorgerufen,  gelangte  das  Nivellement 
erst  spät  im  Herbst  zur  Ausführung  und  zwar  wurden  die  Feldarbeiten 
in  der  Zeit  vom  10.  bis  21.  October  und  2.  bis  7.  November  1888  aus- 
geführt. Die  Witterungsverhältnisse  waren  auch  demnach  für  die  Aus- 
führung der  Arbeit  nicht  günstig.  Starker  Wind,  dicker  Nebel,  häufige 
Regenschauer  und  besonders  im  Anfang  November  schon  eintretende 
Kälte,  zwangen  den  Ausfuhrenden  vielfach  zur  Einstellung  der  Arbeit 
oder  zur  Anordnung  kurzer  Zielweiten  und  beschränkten  seine  Arbeitszeit. 
Die  Anordnung  der  Reihenfolge  der  einzelnen  Nivellementsstrecken  wurde 
derart  gewählt,  dass  das  Vermessungspersonal  durch  Zu-  und  Abgang 
zur  Arbeitsstelle  von  und  nach  den  Quartieren  eine  möglichst  geringe 
Wegestrecke  zurückzulegen  hatte;  es  wurden  daher  bei  der  Ausführung 
des  Nivellements  mit  geringen  Ausnahmen  keine  Mittagspausen,  sondern 
nur  kurze  Frühstückspausen  gemacht,  also  im  Allgemeinen  durcligear- 
beitet,  wie  man  zu  sagen  pflegt. 

7.  Der  Nivel lirapparat  und  die  angewandte  Nivellirmethode. 

Das  Nivellirinstrument  hat  ein  Fernrohr  von  46,5  cm  Länge,  welches 
mit  dem  Obertheil  des  Instruments  fest  verbunden  ist.  Die  Brennweite 
des  Objektivs  beträgt  42  cm,  die  Vergrösserung  des  Ramsden'schen 
Oculars  ist  eine  45fache.  Das  Fernrohr  hat  nur  einen  Horizontalfaden. 
Die  nach  Vogler’s  Angaben  mit  Filz  überzogene  Libelle  hat  eine  Em- 
pfindlichkeit von  9,6"  auf  einen  Strich  von  2,25  mm  Länge  (Pariser 


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Gerke,  Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten.  333 

Linie).  Das  Instrument  ist  vom  Mechaniker  ßandhagen  in  Hannover 
bezogen. 

Die  beiden  zur  Verwendung  gelangten  Nivellirlatten  sind  Kasten- 
latten nach  Muster  der  preussischen  Landesaufnahme,  mit  Vorkehrnngen 
zur  Bestimmung  des  Lattenmeters  und  angeschraubter  Dosenlibelle.  Die 
Latten  sind  an  beiden  Seiten  durch  centimeterstarke  farbige  Striche 
getheilt,  welche  durch  feine  Ansatzlinien  wiederum  halbirt  sind,  so  dass 
man  5 mm  direct  ablesen  kann,  die  übrigen  Millimeter  aber  zu  schätzen 
sind.  Die  Bezifferung  der  Latte  ist  nach  Muster  der  Nagel'schen  Vor- 
schrift ausgeführt,  indem  sie  an  der  einen  Seite  — der  Vorderseite  — von 
unten  nach  oben,  an  der  anderen,  der  Rückseite  aber  von  oben  nach 
unten  ausgeführt  ist.  Jede  Latte  hat  etwas  über  3 m Länge;  die  Con- 
stante  jeder  derselben  (Summe  der  Ablesungen  an  beiden  Seiten)  ist  6,1  m. 
Die  beiden  Latten  nebst  Dosenlibellen  sind  vom  Mechaniker  Bamberg 
in  Berlin  geliefert  und  kosten  zusammen  360  Mark. 

Auf  dem  Transport  werden  zum  Schutz  über  die  Latten  Gurten  ge- 
zogen und  durch  Kappen  festgeschnallt.  Jede  der  beiden  eisernen  mit 
Griff  versehenen  Unterlagsplatten  wiegt  5 Kilogramm. 

Zum  Nivellirapparat  gehört  ferner  noch  ein  grosser  Schirm  mit  einer 
leichten  Dreibein- Vorkehrung  zur  Aufstellung. 

Zum  Transport  der  Utensilien  dient  ein  kleiner  leiehter  Kasten- 
Handwagen. 

Die  Ausführung  des  Nivellements  geschieht  folgendermaassen : 

Hat  der  Beobachter  in  der  Mitte  der  beiden  Lattenträger  A und  B 
das  Instrument  aufgestellt,  so  liest  er  bei  einspielender  Libelle  zuerst 
an  der  Latte  des  rückwärts  stehenden  Trägers  A ab  und  zwar  zunächst 
von  der  Vorderseite,  dann  an  der  Rückseite  der  Latte.  Der  Schreiber 
notirt  beide  Ablesungen  in  ein  für  diese  Ablesungsmethode  besonders 
eingerichtetes  Formular  und  addirt  die  beobachteten  Werthe  sofort  im 
Kopfe;  stimmt  die  Summe  mit  den  Constanten  der  Latte,  ist  also  kein 
grober  Ablesungsfehler  vorhanden,  so  verlässt  auf  ein  gegebenes  Zeichen 
der  Arbeiter  A sofort  seine  Station  und  begiebt  sich  nach  vorwärts, 
während  der  Beobachter  die  beiden  Ablesungen  an  der  Vorderlatte  des 
Trägers  B in  derselben  Weise  macht.  Mittlerweile  ist  der  Arbeiter  A 
bei  der  Beobachtungsstation  angelangt,  wo  er  den  Handwagen  findet 
und  diesen  bis  zum  nächsten  Standpunkt  des  Instruments  mitnimmt.  Ist 
die  Ablesung  an  der  Vorderlatte  für  richtig  befunden,  so  nimmt  der 
Beobachter  das  lose  auf  das  Stativ  aufgestellte  Instrument  ab  und  trägt 
es  selbst  bis  zur  nächsten  Station,  während  der  Schreiber  das  Stativ  be- 
fördert und  auf  der  nächsten  ihm  vom  Ausfuhrenden  angegebenen  Station 
unter  Berücksichtigung  der  am  Stativ  angebrachten  Dosenlibelle  wieder 
aufstellt. 

Die  Länge  der  Zielweiten  wird  durch  Abschreiten  hestimmt  und  für 
jede  Station  notirt,  wobei  die  Entfernungen  durch  event,  vorhandene 


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334  Gerke.  Beitrag  au  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten. 


Strassenkilometersteine  controlirt  werden  In  dieser  Weise  wird  die  Arbeit 
fortgesetzt,  indem  der  Instrumentenwagen  abwechselnd  durch  die  beiden 
Lattenträger  von  Station  zu  Station  mitgenommen  werden  muss. 

8.  Die  Resultate  des  Nivellements. 

Bei  der  Ausgleichung  des  Nivellements  ergab  sich,  dass  die  ange- 
nommene Höhenmarke  Nöbdenitz  nicht  mehr  die  ursprüngliche  Höhen- 
lage haben  konnte,  da  der  mittlere  Beobachtungsfehler  längst  in  den 
vorgeschriebenen  Grenzen  geblieben  war,  während  der  mittlere  Abschluss- 
fehler ganz  bedeutend  höher  war.  Es  ward  daher  ein  Verbindungs- 
nivellement von  5,6  km  Länge  angeordnet,  dessen  Resultat  die  Annahme 
bestätigte. 

Wegen  zu  grosser  Differenzen  zweier  benachbarter  Bolzen  musste 
eine  Strecke  von  1,2  km  Länge  zum  drittenmale  nivellirt  werden.  Da 
der  gesammte  einfach  nivellirte  Weg  78,8  km  betrug,  so  haben  nur 
1,5  °/0  Ausscheidungen  stattgefunden. 

Die  4 Züge  ergaben  folgende  Werthe: 

Der  mittlere  Beobachtungsfehler  des  Mittels  zweier  Nivellements 
war  für  die  Strecken-Einheit  von  1 km  nach  der  Formel: 


Af=±0,98;  ±1,84;  ± 1,91;  ± 1,46  Millimeter, 
während  die  mittleren  Abschlussfehler  nach  der  Gleichung 

w 


sich  ergaben  zu: 

m=  ± 1,52;  ± 3,22;  ± 3,99  und  ±3,34  Millimeter 
pro  Kilometerstreckenlänge. 

9.  Die  für  die  Ausführung  der  Nivellements  verwandte  Arbeitszeit. 

A.  Feldarbeiten. 

Es  wurden  zu  den  Vorarbeiten  des  22  km  langen  Anschluss-Nivelle- 
ments behufs  Auswahl  der  Standpunkte  der  Festpunkte  2 Arbeitstage 
verwandt;  während  die  Bestimmung  derselben  im  Quellengebiete  gele- 
gentlich der  Ausführung  anderer  geometrischer  Arbeiten  vorgenommen 
wurde  und  daher  zu  */2  Tag  Arbeitszeit  veranschlagt  werden  mag.  Zum 
Einlassen  der  37  Bolzen  und  Einmeisseln  von  14  Kreuzen  verwandte 
ein  Steinhauer  mit  seinem  Hilfsarbeiter  5 Arbeitstage. 

Zur  Ausführung  des  Nivellements  sind  mit  Ausnahme  der  1,2  km 
langen  Controlstrecke,  welche  hier  ganz  ausgeschlossen  bleiben  soll,  im 
Ganzen  14  Arbeitstage  verwandt,  die  jedoch  in  Folge  der  ungünstigen 
Jahreszeit  an  einzelnen  Tagen  nicht  voll  ausgenutzt  werden  konnten. 
Es  beträgt  die  Arbeitszeit,  von  der  ersten  bis  zur  letzten  Instrumenten- 
aufstellung eines  Tages  incl.  der  event.  Mittags-  bezw.  der  doppelten 


Gerte.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten.  335 

Frühstückspausen,  jedoch  excl.  der  Ab-  und  Zugangszeit  zur  Arbeitsstelle 
im  Ganzen  98  Stunden,  so  dass  täglich  durchschnittlich  7 Arbeitsstunden 
zu  verzeichnen  sind. 

Thatsäclilich  beträgt  die  grösste  Arbeitszeit  10,5  Stunden,  die  ge- 
ringste nur  2'  Stunden;  ferner  sind  Arbeitstage  von  nur  3,5,  4,5  und 
5 Stunden  zu  verzeichnen.  Rechnet  man  die  Pausen,  welche  zur  Er- 
frischung des  Vermessungspersonals  verwandt  worden  sind,  ab,  während 
die  durch  Regen  verursachten  Störungen  als  Arbeitszeit  betrachtet  werden, 
so  beträgt  die  gesammte  zur  Ausführung  der  78,9  km  langen  Nivellements- 
strecke 83  Arbeitsstunden,  welches  einer  durchschnittlichen  Tagesleistung 
von  5,9  Stunden  entspricht. 

Die  Länge  der  Wegestrecke,  welche  durch  Ab-  und  Zugang  zum 
gewählten  Quartier  bezw.  zum  nächstgelegenen  Bahnhof  zu  Fuss  zurück- 
zulegen  war,  — es  sind  mithin  die  Bahnbefördernngen  und  die  Fahrten 
mittelst  Wagen  zwischen  Altenburg  und  Altkirchen  ausgeschlossen  — 
betrug  vom  Quartier  bis  zur  Arbeitsstelle  im  Ganzen  30,6  Kilometer, 
also  durchschnittlich  2,2  Kilometer,  für  die  Heimkehr  33,2  Kilometer, 
mithin  2,4  Kilometer  im  Durchschnitt,  so  dass  also  im  Mittel  täglich  eine 
Wegestrecke  von  4,3  Kilometer  Länge  zurückzulegen  war,  welche  unge- 
fähr 50  Minuten  an  Zeit  verursacht. 

Die  durchschnittlich  täglich  verwandte  Arbeitszeit  incl.  Pausen  war 
auf  7 Stunden  angegeben,  so  dass  die  tägliche  Inanspruchnahme  des 
Landmessers  seit  dem  Verlassen  des  QuartierB  im  Mittel  auf  7 Stunden 
50  Minuten,  rot.  8 Stunden  gerechnet  werden  kann. 

Die  Gontrolen  des  Berichterstatters  zu  den  Feldarbeiten  geschahen 
gelegentlich  bei  Ausführung  anderer  geometrischer  Arbeiten  und  sind 
hier  nicht  in  Anschlag  zu  bringen. 

B.  Hausarbeiten. 

Die  Einholung  der  Erlaubniss  für  Anbringung  der  Bolzen  und  die 
betr.  Schreiben  für  den  Schutz  derselben  an  die  Behörden,  die  Ausrech- 
nung und  Ausgleichung  der  Nivellementszüge,  Anfertigung  von  Nivelle- 
mentsskizzen und  die  diesbezüglichen  Eintragungen  in  vorhandene  Karten 
und  mehrere  andere  Verwaltungsangelegenheiten,  welche  die  Ausführung 
des  Nivellements  beanspruchten,  beschäftigten  einen  Schreiber  und  einen 
jüngeren  Geometergehülfen  ungefähr  je  4 Tage,  den  Unterzeichneten 
gegen  3 Tage. 

10.  Die  Arbeitsleistung. 

Unter  Bezugnahme  der  unter  9 angegebenen  Arbeitszeit,  stellt  sich 
die  Arbeitsleistung  folgendermaassen: 

Es  ist  in  14  Arbeitstagen  ein  einfaches  Nivellement  von  der  Strecke 
78,9  km  ausgeführt,  wobei  zu  bemerken  ist,  dass  diese  Strecke  aus 
der  Summe  der  Schritte  berechnet  ist,  also  auf  eine  absolute  Genauigkeit 
keinen  Anspruch  macht. 


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336  Gerke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten. 


Nicht  ohne  Interesse  ist  eine  Uebersicht  der  täglichen  Arbeitsleistung, 
da  hieraus  zu  ersehen  ist,  welchen  Einfluss  fast  lediglich  die  Witterungs- 
verhältnisse allein  auf  die  Arbeitsleistung  hatten.  Es  sind  innerhalb 
dieser  14  Arbeitstage  täglich  uivellirt: 

5,4,  5,9,  10,7,  5,4,  4,5,  6,9,  6,6  3,6,  5,3,  5,0,  7,5,  0,9,  5,4,  5,8  km. 

Es  ergiebt  sich  hiernach  eine  tägliche  Durchschnittsleistung  von 
5,6  km,  eine  Maximalleistung  von  10,7  und  eine  Minimalleistung  von 
0,9  km. 

Auf  die  verwandten  Arbeitsstunden  berechnet,  ergiebt  sich  folgende 
Arbeitsleistung: 

Berücksichtigt  man  die  Zeit  zwischen  der  ersten  und  der  letzten 
Instrumentenaufstcllung  eines  Tages  so  betrug  innerhalb  98  Arbeitsstunden 
die  Maximalleistung  in  einer  Stunde  1,273  km 

„ Minimalleistung  „ „ „ 0,445  „ 

„ Durchschnittsleistung  „ „ „ 0,829  „ 

Bringt  man  jedoch  die  für  die  Erfrischung  des  Vermessungspersonals 
nothwendigen  Mittags-  bezw.  Frühstückspausen  in  Abzug,  während  die 
durch  Regen  entstandenen  Störungen  inbegriffen  bleiben,  so  wurden  inner- 
halb 83  Arbeitsstunden 

im  Maximum  1,343  km  in  einer  Stunde 

n Minimum  0,445  „ „ „ „ 

„ Durchschnitt  0,951  n „ „ „ 

einfaches  Nivellement  ausgeführt. 

Auf  der  gesammten  78,934  km  langen  ausgeführten  Nivellements- 
strecke waren  1001  Instrumentenaufstellungen  erforderlich,  so  dass  also 
die  durchschnittliche  Entfernung  der  Latten  78,8  m oder  die  durch- 
schnittliche Zielweite  39,4  m betrug.  Die  kürzeste  Zielweite  musste 
ausnahmsweise  zu  ungefähr  15  m angenommen  werden,  während  keine 
Visur  über  50  m ausgefUhrt  worden  ist. 

Ferner  ergiebt  sich,  dass  die  täglichen  Instrumentenaufstellungen 

im  Maximum 130 

„ Minimum 17 

„ Mittel 71,5 

betrugen,  und  zwar  sind  im  Durchschnitt  eines  Arbeitstages  innerhalb 
einer  Stunde  Arbeitszeit  ausgefUhrt  worden 

im  Maximum 16,9 

„ Minimum 7,1 

„ Mittel 12,0 

Instrumentenaufstellungen. 

11.  Die  Kosten  des  Nivellements. 

1.  Kosten  der  Festpunkte. 

Zum  Setzen  von  37  Bolzen  und  Einhauen  von  14  Kreuzen  auf  34  km 
langer  Nivellemcntsstrecke  hat  ein  Maurer  79  Arbeitsstunden  gebraucht, 


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Gerke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten.  337 

wobei  derselbe  51  Stunden  von  einem  Handlanger  unterstützt  wurde. 
Ersterer  bekam  30  Pf.,  letzterer  19  Pf.  pro  Arbeitsstunde  und  1 Mark 
bezw.  0,75  Mark  Feldzulage.  Der  Maurer  erhielt  im  Ganzen  32  Mark, 
der  Handlanger  13  Mark  63  Pf.;  während  die  Auslagen  für  Bahnbeförde- 
rung und  Materialverbrauch  u.  dergl.  noch  6 Mark  betrugen,  so  dass 
für  das  Markiren  der  obigen  Festpunkte  51  Mark  63  Pf.  verausgabt 
sind.  Die  Bearbeitung  der  Kreuzrinnen  ist  in  der  halben  Zeit  des  Bolzen- 
setzens auszuftlhren,  so  dass  demnach  das  Setzen  eines  Bolzens  1,17  Mark 
und  das  Einhauen  eines  Kreuzes  0,58  Mark  gekostet  hat.  Die  guss- 
eisernen Bolzen  mit  abgedrehten  und  verkupferten  Köpfen  sind  nach  dem 
auf  Seite  393  Jahrgang  1886  der  Zeitschr.  für  Verm.  angegebenen  Muster 
geformt  und  kosten  35  Pf.  pro  Stück,  so  dass  für  die  Bolzen  im  Ganzen 
12,95  Mark  verausgabt  sind.  Mithin  kosten  die  hergestellten  51  Fest- 
punkte (excl.  dem  Recognosciren  von  Seiten  des  Geometers)  64  Mark  58  Pf. 

2.  Ausgaben  an  Gehalt,  Diäten  (Feldzulage)  und  Arbeitslohn, 
a.  Für  die  Feldarbeiten. 

Neben  freier  Beförderung  auf  Eisenbahnen  oder  mittelst  Wagen  von 
und  nach  dem  Standquartier  Altenburg  und  Auslagen  für  Uebernaclitungen 
erhielt  der  Geometer  an  Gehalt  anfangs  125  Mark,  später  150  Mark 
monatl  nebst  4,80  Mark  tägliche  Diäten  (Feldzulage),  während  der  Schreiber 
75  Mark  Gehalt  und  2 bezw.  3 Mark  Diäten  täglich  bekam.  Die  Mess- 
gehilfen erhielten  bei  freier  Fahrt  täglich  2,50  und  1 Mark  Zulage. 

Die  Benutzung  der  Wagen  von  Altenburg  nach  Altkirchen  sind  hier 
nicht  in  Rechnung  gestellt,  da  die  Gespanne  fiir  andere  Zwecke  enga- 
girt  waren. 

Es  ist  gezahlt  worden 


dem  Geometer  an  Gehalt  und  Diäten 

128 

Mark 

47 

Pf. 

für  Fahrt  und  Uebernaclitungen  . . . . 

16 

r ) 

10 

n 

dem  Schreiber  an  Gehalt  und  Diäten 

84 

r) 

51 

7) 

für  Fahrt  und  Uebernaclitungen 

15 

n 

20 

r> 

den  Messgehilfen  für  27,5  Arbeitstage  

96 

rt 

25 

n 

für  Fahrten 

9 

n 

90 

n 

Das  1,2  km  lange  Controlnivellement  ist  ausser- 

dem  zu  veranschlagen  auf 

40 

n 

— 

n 

390 

Mark 

43 

pf. 

b.  Für  Hausarbeiten. 

Die  Kosten  der  Hausarbeiten  setzen  sich  zusammen  aus  der  Zeit- 
versäumniss,  welche  die  Verwaltung  und  die  vorbereitenden  Arbeiten  und 
die  Berechnung,  Ausgleichung  und  Zusammenstellung  der  Nivellements- 
resultate beanspruchen.  Sie  sind  zu  schätzen  auf  je  50  Mark,  so  dass 
fiir  die  gesammten  Hausarbeiten  100  Mark  in  Ansatz  zu  bringen  sind. 

Zeitschrift  für  Yermessangswesen.  1892.  Heft  11.  22 


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338  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 


3.  Auslagen  verschiedener  Art. 

Für  den  Transport  der  Instrumente  und  kleine  Reparaturen  sind 
verausgabt 13  Mark  20  Pf. 

An  Zeichen-  und  Schreibutensilien,  Porto  und  an- 
deren Kleinigkeiten  sind  ungefähr  in  Rechnung 

zu  stellen in 

n n 

Im  Ganzen...  23  Mark  20  Pf. 

Mithin  setzen  sich  die  Gesammtkosten  der  39,44  km  langen  Nivelle- 
mentsstrecke unter  der  Annahme,  dass  der  Nivellirapparat  mit  seinen 
gesamroten  oben  angegebenen  einzelnen  Bestandtlieilen  vorhanden  ist 
und  eine  Abnutzung  oder  Amortisation  des  Anlagekapitals  nicht  in  An- 


schlag gebracht  wird,  folgendermaassen  zusammen: 

Für  die  Markirung  der  Festpunkte 64  Mark  58  Pf. 

Ausgabe  an  Gehalt,  Diäten  und  Arbeitslohn 

a.  für  die  Feldarbeiten 390  . 48 

* 71  f) 

b.  für  die  Hausarbeiten 100  > 

* * * 71  7) 

Ausgaben  verschiedener  Art 23  „ 20  „ 

Im  Ganzen...  578  Mark  21  Pf. 

Mithin  kostet  das  Doppelnivellement  eines  Kilometers 

für  Markirung  der  Festpunkte 1 Mark  64  Pf. 

Ausgaben  an  Gehalt,  Diäten  und  Arbeitslohn 

an  Feldarbeiten 9 n 91 

an  Hausarbeiten 2 „ 54 

Ausgaben  verschiedener  Art — n 59 

14  Mark  68  Pf. 

rund  15  Mark. 


Altenburg,  im  Januar  1891. 


Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich. 

Nach  einem  Vortrage  bei  der  17.  Hauptversammlung  zu  Berlin  1891, 
von  C.  Steppes. 

(Fortsetzung.) 

5.  Das  Princip  der  Specialität  in  den  Entwürfen. 

Die  zweite  Grundsäule  des  Grundbuchsytems  ist  das  Princip  der 
Specialität.  Es  ist  in  der  Entwicklungsgeschichte  des  deutschen  Sachen- 
rechtes begründet,  dass  sich  die  Berechtigung  und  die  Bedeutung  dieses 
Princips  zunächst  in  Richtung  auf  die  Hypothek  geltend  gemacht  hat. 
Dementsprechend  ist  selbes  bei  Mäscher  (S.  637)  als  die  gesetzliche 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


339 


Möglichkeit  definirt,  nach  dem  Sicherheitsobjecte  und  dem  Geldwerthe 
schätzbare,  gegenwärtige  und  künftige  dingliche  Verpflichtungen  in  das 
Hypothekenbuch  eintragen  lassen  zu  können.  Für  ein  Grundbuch,  welches 
sich  den  Schutz  aller  dinglichen  Rechte  und  des  Eigenthums  vorweg 
zur  Aufgabe  setzt,  durfte  sich  das  Specialitätsprincip  präciser  als  die 
Anordnung  darstellen,  wonach  ebensowohl  die  Rechte,  welche  erworben 
werden  und  im  öffentlichen  Buche  eingetragen  werden  sollen,  als  die 
Objekte,  an  welchem  diese  Rechte  erworben  werden,  bestimmt  bezeichnet 
und  begrenzt  sein  mUssen. 

Der  Entwurf  hat  denn  auch  das  Specialitätsprincip  zur  Grundlage 
genommen  (Mot.  S.  183).  In  welchem  Sinne  dies  geschehen  wollte, 
zeigt  am  besten  der  schon  unter  den  allgemeinen  Gesichtspunkten  in 
den  Sachenrechtsmotiven  (S.  19)  enthaltene  Satz:  „Daher  besteht  die 
erste  Aufgabe  der  Bucheinrichtung  in  der  Ermittelung  und  Feststellung 
der  einzelnen  Grundstücke,  die  zweite  in  der  Sicherung  und  Befestigung 
des  Eigenthums  und  erst  die  dritte  in  der  Darstellung  der  Belastungen 
desselben,  insonderheit  der  Hypotheken.“ 

Es  muss  hier  darauf  verzichtet  werden,  die  Entwürfe  bezüglich 
ihrer  materiellen  Bestimmungen  Uber  die  Feststellung  und  Begrenzung 
der  einzelnen  Rechte  einer  Untersuchung  unterstellen  zu  wollen.  Dies 
ist  in  den  von  competenterer  Seite  veröffentlichten  Besprechungen  der 
Entwürfe  zur  Genüge  geschehen.  Für  die  hier  zunächst  zur  Erörterung 
gestellte  Grundbuchsfrage  kommt  das  Specialitätsprincip,  wie  auch  der 
oben  angeführte  Ausspruch  darthut,  vorwiegend  bezüglich  der  Rechts- 
objeete  in  Betracht,  da  bezüglich  der  Rechte  selbst  eine  dem  Princip 
entsprechende  Buchung  und  gegebenen  Falles  ein  den  Buchvorträgen 
entsprechender  Rechtsverfolg  keinerlei  principiellen  Schwierigkeiten  und 
Bedenken  unterliegen  kann. 

Die  Grundbuchordnung  hält  daher  (Mot.  S.  61)  auch  ihrerseits  eine 
allgemeine  Vorschrift,  dass  der  Inhalt  der  begehrten  Eintragung  in  Be- 
willigung und  Antrag  genau  bezeichnet  sein  müssen,  wegen  ihrer  Selbst- 
verständlichkeit für  entbehrlich  und  verleiht  dem  Specialitätsprincip  in 
§ 25  zunächst  nach  seiner  objectiven  Seite  hin  Ausdruck  durch  die 
Bestimmung,  dass  eine  Eintragung  nur  angeordnet  werden  soll,  wenn 
das  Grundstück,  bei  welchem  die  Eintragung  zu  bewirken  ist,  in  der 
Eintragungsbewilligung  oder  dem  Anträge  auf  Eintragung  nach  der  im 
Grundbuche  enthaltenen  Bezeichnung  oder  nach  dem  Grundbuchblatte 
bestimmt  bezeichnet  ist. 

Die  Bezeichnung  der  Grundstücke  im  Grundbuchc  erfolgt  nach 
Maassgabe  des  früher  bereits  angeführten  § 787  des  B.  G.-B.  und  des 
§ 7 der  Grundbuchordnung  durch  die  im  Flurbuche  (bezirksweise)  zu- 
sammengestellten Nummern  und  ist  jede  mit  einer  Nummer  bezeichnete 
Grundfläche  als  ein  einheitliches  Grundstück  anzusehen.  Es  ist  im  vori- 
gen Abschnitte  (zu  lit.  d)  bereits  darauf  hingewiesen  worden,  dass  eine 

22  * 


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340  Stoppe«.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

gesetzliche  Begriffsbestimmung  des  besonderen  Grundstückes  oder  auch 
des  Grundstückes  schlechtweg  die  Klarstellung  des  Specialitätsprincips 
und  seiner  Tragweite,  damit  aber  auch  der  Tragweite  zahlreicher  in 
dem  Entwürfe  gegebener  sachenrechtlicher  Bestimmungen  wesentlich  hätte 
fördern  müssen.  Die  materiellen  Bestimmungen  des  Sachenrechtes  sprechen 
durchwegs  von  Grundstücken  schlechthin.  Es  ist  aber  vielfach  ausser 
Zweifel  und  lässt  sich  durchweg  vermuthen,  dass  dabei  der  in  den 
Motiven  (8.  53  u.  fgde,  dann  8.  258)  gegebene  Grundstücksbegriff  zu 
Grunde  gelegt,  dass  dabei  Grundstücke  gemeint  seien,  die  sich  that- 
sächlich  als  ein  selbständiger,  durch  Eigenthumsgrenzen  räumlich  ab- 
gegrenzter Flächenabschnitt  darstellen.  Mit  diesem  Verhältnisse  tritt, 
wie  schon  früher  im  Einzelnen  dargethan  wurde,  die  Bestimmung  in 
Absatz  1 des  § 787,  die  sich  nicht  als  Definition,  sondern  als  positive, 
rein  formale  Vorschrift  darstellt,  in  einen  gewissen  Gegensatz,  weil  es 
danach  Grundstücke  giebt,  die  thatsächlich  nur  Bestandtheile  eines  räum- 
lich gegen  fremden  Besitz  abgegrenzten  Grundstückes  sind,  nach  der 
Bucheinrichtung  aber  gleichwohl  als  selbständige  Grundstücke  „anzu- 
sehen“ Bind  und  als  solche  der  selbständige  Gegenstand  aller  dinglichen 
Rechte  werden  können. 

Sowie  die  Dinge  nun  einmal  liegen,  lässt  sich  dieser  Gegensatz 
auch  ganz  unmöglich  beseitigen.  Die  Begründung  des  Sachenrechts  in 
dem  Entwürfe  hat  immer  wieder  bezw.  hat  von  vornherein  zur  An- 
erkennung der  Nothwendigkeit  gedrängt,  die  Grundbucheinrichtung  auf 
die  vorhandenen  — glücklicherweise  für  mindestens  97  °/n  der  Grund- 
fläche des  Deutschen  Reiches  vorhandenen , — für  Elsass-Lothringen  in 
der  Ausführung  bezw.  Erneuerung  begriffenen  — Vermessungswerke  zu 
stützen,  das  Grundbuch  auf  die  aus  diesen  Werken  hervorgegangenen 
Flurbücher  zu  fundiren.  Nach  den  diesen  Flurbüchern  zu  Grunde  lie- 
genden Nummerirungssystemen  sind  aber  nun  einmal  — unter  früher 
bereits  angegebenen  Umständen  — vielfach  die  einzelnen  Abschnitte  eines 
zusammenhängenden  Besitzstückes  mit  besonderen  Nummern  versehen 
worden.  Mit  dieser  Thatsache  muss  also  die  Grundbucheinrichtung 
unabweisbar  rechnen. 

Soll  aber  diesem  Sachverhältnisse  unter  Wahrung  des  Speeialitäts- 
principes  Rechnung  getragen  werden,  so  wird  nicht  allein  die  Vorsorge 
dafür  nothwendig,  dass  in  allen  Fällen,  wo  das  materielle  Recht  ein 
selbständiges,  in  sich  abgeschlossenes  Object  voraussetzt,  der  Vollzug  der 
Eintragung  von  dem  Nachweis  abhängig  bleibt,  dass  der  durch  die 
Nummer  bezeichnete  Flächenabschnitt  auch  wirklich  seine  entsprechende 
Abgrenzung  in  der  Natur  erhalten  hat.  Als  unmittelbare  weitere  Folge 
ergiebt  sich  überdies  die  Nothwendigkeit,  die  Grundkarte  als  integri- 
renden,  unentbehrlichen  Bestandtheil  der  Grundbucheinrichtung  gesetzlich 
anzuerkennen.  Das  in  den  Motiven  zu  § 9 der  Grundbuchordnung 
erörterte  Auskunftsmittel,  die  Grundstücke  nur  nach  allgemeinen  Merk- 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


341 


malen  zu  bezeichnen  und  Uber  die  Ausdehnung  des  im  Allgemeinen  fest- 
gestellten Grundstückes  den  Besitzstand  entscheiden  zu  lassen,  müsste 
hier  seine  Dienste  von  vornherein  versagen.  Der  Besitzstand  ergiebt 
über  die  Ausdehnung  von  Flächenabschnitten  der  liier  fraglichen  Art, 
die  an  andere  Flächenabschnitte  des  gleichen  Besitzers  anstossen,  keinerlei 
Anhaltspunkt.  Die  Ausdehnung  der  Grenzen  dieser  Abschnitte  sind 
lediglich  in  den  Plänen  angegeben  tin  Bayern  nennt  man  die  Grund- 
stücksnummern zutreffend  Plannummern)  und  können  nur  an  der  Hand 
der  Pläne  und  ihrer  Unterlagen,  der  Messungsrisse,  ermittelt  und  fest- 
gestellt werden. 

Aus  den  im  3.  Abschnitte  gegebenen  Darlegungen  geht  aber  des 
Weiteren  hervor,  dass  ganz  allgemein,  also  auch  bezüglich  der  wirklich 
selbständigen  Objecte  ohne  Grundkarte  von  einer  Aufrechterhaltung 
der  8pecialität  keine  Rede  sein  kann  — vorausgesetzt  nur,  dass  dieselbe 
nicht  ausschliesslich  nach  ihrer  rein  formalen,  man  möchte  sagen:  papie- 
renen Seite,  sondern  dahin  aufgefasst  wird,  dass  die  den  Buchvorträgen 
entsprechende  Bezeichnung  und  Begrenzung  der  Rechtsobjecte  sich  auch 
in  praktischer  Bethätigung  in  der  Natur  nachweisen  und  festhalten  lassen 
muss.  Auch  der  Vordersatz  der  Motive  zu  § 9 der  Grundbuchordnung, 
wonach  die  Bezeichnung  durch  Verweisung  auf  das  Flurbuch  die  besten 
Garantien  für  die  Identificirung  der  Grundstücke  bieten  soll,  ist  eben 
unrichtig.  Es  soll  hier  nicht  weiter  mehr  darüber  gerechtet  werden, 
dass  das  Flurbuch,  welches  sich  die  Motive  — nicht  der  Wortlaut  — 
des  § 7 der  Gr. -Ordn.  willkürlich  in  Anlehnung  an  den  Standpunkt 
früherer  Jahrhunderte  construiren,  diese  Garantien  unmöglich  bieten  kann. 
Auch  die  vom  bürgerlichen  Gesetzbuch  selbst  (Anmerk.  1 zu  § 787) 
vorausgesetzten  Flurbücher  der  Landesvermessung  helfen  — für  sich 
genommen  — für  die  Identificirung  der  Grundstücke  gar  nichts.  Sie 
sind  in  dem  Augenblicke,  wo  die  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Karten 
und  Risse  verbrannt  werden,  ein  unverständliches  und  unentwirrbares 
Chaos  von  Nummern  und  Ziffern.  Man  kommt  eben  unmöglich  Uber  die 
Thatsache  hinaus,  dass  die  Nummer  eines  Grundstückes  bezw.  Flächen- 
abschnittes nur  ein  äusseres  Erkennungszeichen  ist,  welches  zum  leben- 
digen, praktisch  greifbaren  Begriffe  nur  durch  die  Definition  werden 
kann,  welche  die  Karte  und  deren  Elemente,  die  Vermessungsrisse  mit 
den  Maasszahlen,  davon  geben. 

In  diesem  Punkte  also  gewinnen  die  im  3.  Abschnitte  vom  allge- 
meinen Standpunkte  gezogenen  Schlussfolgerungen  ihre  Bedeutung  für 
die  Haltbarkeit  der  materiellen  Rechtsbestimmungen.  Ohne  Grnndkarte, 
ohne  eine  für  die  Sicherstellung  der  objectiven  Grundstücksgrenzen  aus- 
reichende Grundkarte  erscheint  die  Durchführung  des  Specialitätsprincips 
als  ein  Ding  der  Unmöglichkeit. 

Im  Anschluss  an  jene  früheren  Darlegungen  kann  es  sich  also  nur 
mehr  darum  handeln,  in  welcher  Weise  und  bis  zu  welchem  Grade  die 


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342  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Beweiskraft  der  Karte  wirksam  werden  soll  und  kann.  Es  gilt  dabei, 
einerseits  die  sachenrechtliche  Bedeutung  und  Aufgabe  der  Grundkarle 
zur  principiellen  Anerkennung  zu  bringen,  andererseits  den  auf  die  Ver- 
schiedenheit der  vorhandenen  Kartenwerke  gestützten  Bedenken  gegen 
die  Festsetzung  einer  unbedingten  Beweiskraft  gerecht  zu  werden. 

Ebendeshalb  wäre  es  vorerst  sicherlich  am  zweckmässigsten,  wenn 
zunächst  nur  in  ähnlicher  Weise,  wie  dies  in  § 826  des  B.  G.-B.  be- 
züglich des  Bestandes  der  im  Buche  eingetragenen  Rechte  geschehen  ist, 
die  Vermuthung  gesetzlich  festgestellt  würde,  dass  die  Rechtsobjecte  in 
der  Lage  und  Begrenzung  bestehen,  welche  die  Grundkarte  angiebt. 
Es  wäre  damit  von  vornherein  nicht  allein  die  im  vorigen  Abschnitte 
zu  lit.  d behandelte,  ebenso  wichtige  als  häufige  Frage  nach  der  Ab- 
grenzung von  nummerirten  Grundstücksbestandtheilen  in  zweifelsfreier  Weise 
gelbst;  es  wären  überhaupt  alle  Zweifels-  und  Streitfälle,  in  welchen 
nicht  mehr  von  blossen  Grenzverwirrungen  die  Rede  sein  kann,  sondern 
die  Zugehörigkeit  erheblicherer  Flächentheile  zu  einer  bestimmten  Nummer 
in  Frage  steht,  in  die  richtigen  Wege  geleitet. 

Damit  wäre  zunächst  eine  Anordnung  getroffen,  die  selbst  bezüglich 
der  allgemeinen  Bezeichnung  der  Rechtsobjecte  im  Bedarfsfälle  z.  B.  bei 
Nummernverwechslungen  den  Gegenbeweis  und  die  Berichtigung  des 
Buches  offenhalten  würde,  die  überhaupt  Niemand  als  eine  auch  nur 
über  das  zwingendste  Bedürfnis  hinausgehende  bezeichnen  könnte.  Hat 
sich  doch  in  vielen  deutschen  Staaten  auch  ohne  gesetzliche  Festlegung 
die  bevorwortete  Rechtsvermuthung  im  praktischen  Rechtsleben  eine  ge- 
wisse Geltung  zu  verschaffen  gewusst.  In  Bayern  z.  B.  haben  gemeinhin 
auch  bisher  schon  die  Hypothekenrichter  den  Vollzug  von  geometrischen 
Ausfertigungen  Uber  Grenzberichtigungen  oder  Vergleiche,  sobald  danach 
eine  wenn  auch  geringfügige  Fläche  von  Nummer  x zu  Nummer  y über- 
ging, im  Interesse  der  Iiypotliekengläubiger  von  Nummer  x zurückge- 
wiesen.  Sobald  man  also  davon  ausgeht,  dass  der  GrundeigenthUmer 
selbst  mindestens  ebensoviel  Anspruch  auf  Schutz  seines  Rechtes  hat, 
wie  der  Gläubiger,  müsste  der  Richter  sich  gedrungen  fühlen,  seine  Ent- 
scheidungen über  die  Eigenthumsansprüche  so  einzurichten,  dass  die 
Nummern  in  ihrem  ursprünglichen  Bestände  erhalten  bleiben,  was  eben 
nur  bei  Anerkennung  der  in  der  Karte  angegebenen  Begrenzung  der 
Fall  ist. 

Jedenfalls  wird  man  aber  nach  Feststellung  jener  Rechtsvermuthung 
nicht  zu  befürchten  haben,  dass  ein  nach  exacter  Methode  gefertigtes, 
also  durchweg  auf  Grund  der  in  der  Natur  direct  ermittelten  Maasszahlen 
construirtes  und  die  directe  Verwerthung  dieser  Maasszahlen  bei  späterem 
Vergleiche  des  Natur-  und  Kartenstandes  ermöglichendes  Kartenwerk  in 
seiner  Beweiskraft  durch  die  Zulassung  des  Gegenbeweises  die  geringste 
unberechtigte  Beeinträchtigung  erleiden  könnte.  Gegenüber  der  immer- 
hin nicht  ausgeschlossenen  Möglichkeit  von  Fehlern  und  Irrthümern,  deren 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


343 


Wahrscheinlichkeit  aber  bei  jenem  Verfahren  deshalb  eine  eingeschränk- 
tere ist,  weil  sich  die  zur  Herstellung  der  Karte  nöthigen  Proceduren 
gegenseitig  controliren,  erscheint  die  Möglichkeit  des  Gegenbeweises  nur 
zweckmässig.  Wo  aber  ein  Irrthum  nicht  wahrscheinlich  gemacht  werden 
kann,  da  ist  die  Sprache  der  beurkundeten  Maasszahlen  eine  so  über- 
zeugende, dass  ihr  gegenüber  ein  Gegenbeweis,  da  Ersitzung  des  Eigen- 
thums ausgeschlossen  ist  und  der  Anspruch  auf  Grenzfeststellung  nicht 
verjährt,  wohl  selten  versucht  werden  wird,  noch  seltener  je  gelingen 
kann. 

Es  ist  früher  (im  dritten  Abschnitte)  bereits  angedeutet  worden, 
dass  die  in  den  einzelnen  Staaten  vorhandenen  Karten  — theilweise 
oder  auch  durchweg — den  vollen  Anforderungen  an  ein  exactes  Karten 
werk  nicht  immer  entsprechen.  Es  ist  dies  nicht  etwa  in  einer  nach- 
lässigen Herstellung,  sondern  in  der  Herstellungsmethode  selbst  begründet. 
In  den  ersten  Decennien  unseres  Jahrhunderts,  in  einzelnen  Staaten  bis 
in  die  letztvergangenen  Jahrzehnte  hinein,  war  die  sogenannte  graphische 
Methode  üblich  und  ihrer  (vermeintlichen)  Billigkeit  wegen  bevorzugt, 
bei  welcher  durch  Anwendung  der  dazu  geeigneten  Instrumente  das  Plan- 
bild unmittelbar  auf  dem  Kartenpapier  erzeugt  wurde  und  daher,  abge- 
sehen von  den  sonstigen  sogenannten  Fehlerquellen  auch  den  Wirkungen 
der  hygroskopischen  Eigenschaften  des  Papiers  ausgesetzt  war.  Es  ist 
zwar  richtig,  dass  die  Unzulänglichkeit  dieser  Karten  häufig  nur  gegen- 
über Ansprüchen  besteht,  die  man  als  Uber  die  praktische  Noth- 
wendigkeit,  zuweilen  selbst  über  ein  vernünftiges  Maass  hinausgehend 
bezeichnen  muss.  Jedenfalls  kann  es  aber  gegenüber  unzulänglichen 
Karten  nicht  unerwünscht  sein,  wenn  — unbeschadet  ihrer  Bedeutung 
für  den  Nachweis  der  allgemeinen  Lage  der  Grundstücke  und  der  Zu- 
gehörigkeit der  Flächenabschnitte  zu  den  einzelnen  Nummern  — be- 
züglich ihrer  Angaben  Uber  den  engeren  Grenzverlauf  der  Gegenbeweis 
offen  gelassen  ist. 

Bezüglich  des  Nachweises  der  Grundstücksbegrenzung  im  engeren 
Sinne  wird  man  sich  dann  vorerst  um  ein  anderes  Auskunftsmittel  Um- 
sehen müssen.  Der  Entwurf  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  construirt 
za  diesem  Zwecke  die  „Grenzverwirrung“  und  bestimmt  darüber  in 
§ 852  Folgendes: 

„Wird  im  Falle  einer  Grenzverwirrung  die  richtige  Grenze  nicht 
erwiesen,  so  ist  als  richtige  Grenze  diejenige  Linie  anzusehen,  welche 
dem  Besitzstände  entspricht,  und  wenn  auch  ein  solcher  nicht  erwiesen 
wird,  diejenige  Linie,  durch  welche  jedem  der  betheiligten  Grundstücke 
ein  gleich  grosses  Stück  des  streitigen  Flächenabschnittes  zugetheilt  wird.“ 

Die  Bestimmung  krankt  in  ihrem  letzten  Theile  an  einem  mathe- 
matischen bezw.  geometrischen  Irrthum,  da  offenbar  angenommen  ist, 
dass  es  immer  nur  Eine  Linie  gebe,  welche  den  streitigen  Flächen- 
abschnitt in  zwei  gleich  grosse  Theile  zerlegt.  Thatsächlich  giebt  es 


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344  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

aber  solcher  Linien  in  jedem  einzelnen  Falle  unendlich  viele.  Es  wäre 
also  entweder  noch  näher  technisch  zu  definiren,  welche  von  diesen 
Linien  gemeint  ist,  oder  es  müsste,  falls  wirklich  dem  Richter  die  Be- 
fugniss  ertheilt  werden  soll,  unter  diesen  Linien  die  nach  seinem  Er- 
messen der  Sachlage  entsprechende  auszu wählen,  statt  „diejenige  Linie“ 
gesetzt  werden  „eine  Linie,  welche  etc.“  Es  scheint  nach  den  Motiven 
diejenige  Linie  gemeiut  zu  sein,  welche  den  Grenzen  des  streitigen 
Fläcbenab8chnittes  am  meisten  symmetrisch  liegt. 

Wenn  so  eine  redactionelle  Durchprüfung  des  § 852  sich  vernoth- 
wendigt,  wäre  es  vielleicht  nicht  vom  üebel,  wenn  sich  selbe  Uber  den 
beregten  Punkt  hinaus  erstrecken  würde.  Wie  beispielsweise  ein  streitiger 
Flächenabschnitt  entstehen  soll,  wenn  gar  kein  Besitzstand  erweisbar 
ist,  ist  dem  Verfasser  nicht  recht  erfindlich.  Selber  kann  sich  die  Aus- 
führungen der  Motive  zu  diesem  Punkte  absolut  nicht  klar  machen  und 
tröstet  sich  bei  diesem  Geständnisse  mit  der  Thatsaehe,  dass  es  den 
Herrn  Rechtsgelehrten  bezüglich  anderer  Stellen  (z.  B.  Motive  S.  310 
u.  folgde)  ähnlich  ergangen  ist.  Bedauerlich  bleibt  insbesondere  auch, 
dass  weder  der  Gesetzeswortlant  noch  die  Motive  zweifellos  aussprechen, 
was  denn  unter  der  im  Vordersätze  der  Gesetzesbestimmung  erwähnten 
„richtigen  Grenze“  gemeint  sei.  Im  Gegensatz  zu  dem  Besitzstand  im 
Nachsatze  wird  man  voraussetzen  dürfen,  dass  die  der  Bezeichnung  der 
Grundstücke  im  Grundbuche  entsprechende  Eigenthumsgrenze  gemeint 
sei.  In  diesem  Sinne  könnte  der  § 852  durch  Feststellung  der  für  die 
Kartenangaben  bevorworteten  Vermuthung  an  Deutlichkeit,  wie  an  sach- 
licher Berechtigung  nur  gewinnen.  Nur  unter  dieser  Voraussetzung 
kann  man  sich  Erfolg  davon  versprechen,  dass  der  Anspruch  aus  § 852 
auch  den  Realberechtigten  eingeräumt  ist.  Ausserdem  wären  zwei  ein- 
verstandene Grenznachbarn  in  der  Lage,  durch  künstliche  Herbeiführung 
einer  Grenzverwirrung  eine  Eigenthumsverschiebung  zu  erzielen. 

Jedenfalls  aber  wird  bei  der  Zulässigkeit  des  Gegenbeweises  und 
in  Rücksicht  auf  die  bezüglich  der  Qualität  der  Karten  bestehenden 
Verhältnisse  der  Besitzstand  für  den  Nachweis  der  engeren  Grundstücks- 
begrenzung  noch  auf  lange  Zeiten  hinaus  eine  sehr  bedeutsame  Rolle 
spielen.  (Nach  den  früher  bereits  (3)  angeführten  Motiven  zu  § 9 der 
Grdb.-Ord.  wäre  er  ja  für  „die  Ausdehnung  des  im  Allgemeinen  fest- 
gestellten Grundstückes“  der  allein  denkbare  Nachweis.) 

Nun  ist  es  wohl  überflüssig,  dem  mit  den  landwirtschaftlichen  Zu- 
ständen praktisch  Vertrauten  näher  auseinanderzusetzen,  in  welch  un- 
glaublichem Grade  der  Besitzstand  ohne  Vermarkung  der  Grundstücke 
fortwährenden  Störungen  und  Verschiebungen  — unwillkürlich  und  leider 
auch  willkürlich  — ausgesetzt  ist.  Der  Fernstehende  wird  sich  aus  den 
ungezählten  Aeusserungen  insbesondere  technischer  Kreise,  welche  das 
Verhältniss  behufs  Herbeiführung  gesetzlicher  Maassregeln  zur  Besserung 
beleuchten,  leicht  Ueberzeugung  verschaffen  können.  Hier  sei  nur  auf 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


£45 


die  einschlägige  Aeusserung  des  Centraldirectoriums  der  Vermessungen 
(Zeitschr.  f.  Verm.-Wesen,  1881,  Rand  X,  S.  48)  verwiesen  und  aus 

selber  der  eine  Satz  ausgehoben:  „So  ist  es (in  den  pareellirten 

Gebieten  des  preussischen  Staates)  . . . eine  häufige  Erscheinung,  dass 
die  Ackersttlcke  von  Minorennen  oder  von  anderen  Personen,  welche 
ihre  Rechte  nicht  persönlich  wahrnehmen  können,  von  Jahr  zu  Jahr 
schmaler  zu  werden  pflegen  und  nicht  selten  ganz  verschwinden.“ 

Angesichts  dieses  Sachverhältnisses  braucht  man  aber  nur  die  Be- 
stimmungen des  Gesetzentwurfes  Uber  Besitz  und  Inhabung,  verbotene 
Eigenmacht  und  was  damit  zusammenhängt  zu  lesen  (Sachenrecht,  zweiter 
Abschnitt),  um  sich  klar  zu  werden,  wie  ohne  Vermarkung  der  Grenzen 
die  Fundirung  des  Eigenthumsnachweises  auf  den  Besitztand  nichts  weiter 
sein  könnte,  als  die  Verkündigung  des  Krieges  Aller  gegen  Alle, 
die  Aufrichtung  eines  modernen  Faustrechtes;  ja  noch  schlimmer,  die 
Umkehrung  eines  modernen  Schlagwortes:  „Diebstahl  ist  Eigenthum“ 
wtirde  kaum  ausblciben  können. 

Der  Gesetzentwurf  trägt  diesem  Verhältnisse  insoweit  Rechnung,  als 
§ 851  dem  Eigenthttmer  eines  Grundstückes  den  Anspruch  auf  Mitwir- 
kung des  Nachbars  zur  Errichtung  und  Wiederherstellung  fester  Grenz- 
zeichen einräumt.  Es  ist  nur  bedauerlich,  dass  dabei  wieder  das  Ver- 
fahren bei  der  Abmarkung  und  deren  Art  gänzlich  den  Landesgesetzen 
und  in  Ermangelung  von  solchen  der  bekanntlich  auf  sehr  schwankenden 
Füssen  stehenden  „Ortsilblichkeit“  überlassen  wird.  Die  Motive  zu  § 851 
lassen  freilich  sehr  im  Zweifel,  ob  dabei  die  Staaten,  welche  ein  sach- 
gemäss  geordnetes  Vermarkungswesen  besitzen,  nicht  wesentlich  besser 
fahren.  Die  Motive  verrathen  eine  bedenkliche  Annäherung  an  den 
vielfach  von  der  Ortsüblichkeit,  leider  auch  mehrfach  von  den  Landes- 
gesetzen festgehaltenen  Standpunkt,  wonach  die  Sicherheit  und  der  Rechts- 
bestand der  Abmarkung  durch  sogenannte  geheime  — thatsächlich  aber 
in  der  Tisch-Schublade  des  Feldgeschworenen  bei  den  Messern  und  Gabeln 
aufbewahrte  — Zeichen  (Unterlagen)  gewahrt  werden  soll  und  der  Stand- 
punkt eines  verloren  gegangenen  Grenzsteines  dadurch  wieder  aufge- 
funden werden  möchte,  dass  die  auf  den  nächsten  beiden  Steinen  ein- 
gemeisselten  Rinnen  (von  1 dm  Länge)  soweit  verlängert  werden,  bis 
sie  sich  in  dem  gesuchten  Punkte  schneiden.  Jedenfalls  verrathen  die 
Motive  so  wenig,  wie  der  Wortlaut  des  § 851,  auch  nur  eine  leise  An- 
deutung darüber,  dass  die  Vermarkung  auch  wirklich  in  ihrem  wahren 
technischen  Sinne  aufgefasst  werden  soll.  In  diesem  Sinne  bildet  aber 
bekanntlich  die  Aufrichtung  äusserer  Zeichen  nach  dem  Hergang  wie 
nach  dem  Zwecke  des  Geschäftes  nur  den  einen  Tlieil  desselben,  wäh- 
rend Aufgabe  und  Ziel  des  anderen  Theiles  darin  besteht,  dass  von 
sachverständiger  und  autoritärer  Seite  die  technischen  Erhebungen  (Mes- 
sungen) gepflogen  und  beurkundet  werden,  wrelche  den  Standpunkt  der 
Grenzzeichen  auf  der  Erdoberfläche  festlegen  und  so  allein  die  Möglich- 


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346  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

keit  einer  zuverlässigen  Wiederherstellung  für  alle  Zeiten  Bicherstellen 
können. 

Es  wäre  nachgerade  Zeit,  dass  auch  ausserhalb  der  technischen 
Kreise  endlich  die  Einsicht  lebendig  würde,  dass  der  Rechtsschutz  so 
lange  nur  ein  fieliver,  nur  auf  dem  Papiere  bestehender  bleibt,  als  eben 
für  alle  diese  Vollzugseinrichtungen  nicht  endlich  die.  technische,  die 
sachverständige  und  allein  sachdienliche  Auffassung  Boden  und  Geltung 
gewinnt.  Soll  diess  aber  im  vorliegenden  Falle  geschehen,  so  müsste 
in  der  Grundbuchordnung  und  im  Gesetze  Vorkehr  dahin  getroffen  werden, 
dass  die  technischen  Urkunden  Uber  den  Vermarkungsvollzug,  die  Nach- 
weise Uber  den  Standpunkt  der  gesetzten  Grenzzeichen  ebenso  gesammelt 
werden,  wie  dies  bezüglich  der  Rechtsurkunden  (§  14  der  Gr.-Ord.) 
angeordnet  ist  und  dass  selben  Beweiswirkung  bei  späterem  Verlust  der 
Greuzzeichen  innewohnt. 

Soll  die  berührte  Möglichkeit,  dass  unrechtmässig  angeeigneter  Grund 
und  Boden  Eigenthum  werden  kann,  absolut  abgeschnitten  werden,  so 
müsste  man  allerdings  zur  Forderung  der  allgemeinen  Vermarkung  ge 
langen.  Als  publizistische,  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  an 
die  Grundbesitzer  herantretende  Rechtsnorm  würde  der  Entwurf  die  all- 
gemeine Zwaugsvermarkung  (Mot.  S.  268)  nicht  ausschliessen.  Diese  als 
Vorbedingung  der  Grundbuchseinrichtung  zu  fordern,  ginge  wohl  schon 
in  Rücksicht  auf  die  zu  ihrer  Durchführung  benöthigte  Zeitdauer  nicht  an. 

Aber  Einen  Schritt  hätte  unbedingt  der  Gesetzentwurf  selber  weiter 
gehen  müssen,  als  er  wirklich  tliut.  Ebensogut  wie  im  Sachenrecht  durch 
§ 851  anerkannt  ist,  dass  Eigeuthum  und  Besitzstand  durch  das  Recht 
aut  Abmarkung  geschützt  sein  müssen,  so  sollte  auch  im  Obligationeu- 
recht  anerkannt  werden,  dass  der  in  § 388  dem  Erwerber  eines  Grund- 
stückes zugesicherte  Anspruch  auf  Gewährleistung  seiner  Eigenschaften, 
insbesondere  seiner  bestimmten  Grösse,  dann  aber  auch  der  in  § 462 
dem  Käufer  eingeräumte  Anspruch  auf  Ertheilung  der  nöthigen  Auf- 
schlüsse über  die  Grundstücksgrenzen  nur  im  Falle  einer  vorgängigen 
Abmarkung  voll  und  zuverlässig  gewährleistet  werden  kann.  Was  ins- 
besondere die  Flächenermittelung  anlangt,  so  wird  es  ja  vielfach  auf- 
fallend befunden,  wenn  wiederholte  Messungen  des  (angeblich  und  ver- 
meintlich) gleichen  Grundstückes  verschiedene  Ergebnisse  liefern.  (Mau 
ist  dazu  allerdings,  abgesehen  von  der  häufigen  Unklarheit  der  Laien 
über  den  praktisch  erreichbaren  Genauigkeitsgrad  in  einem  Staate  nicht 
berechtigt,  in  welchem  die  geometrischen  Längenmaasse  dem  Aichzwange 
unterworfen  sind,  obwohl  die  vorgeschriebene  Aichung  die  für  gute 
geometrische  Arbeiten  erforderliche  Genauigkeit  der  Instrumente  nicht 
annähernd  garantirt.)  Abweichungen  der  Ergebnisse  sind  aber  nicht 
nur  nicht  auffallend,  sondern  geradezu  unvermeidlich,  so  lange  nicht 
durch  eine  genügende  Vermarkung  dafür  gesorgt  ist,  dass  der  Umfang 
des  Messungsobjectes  stets  derselbe  ist  und  bleiben  muss. 


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Gesetzbuches  ftir  das  Deutsche  Reich. 


347 


Auch  über  diesen  Gegenstand  ist,  insbesondere  innerhalb  des  Deut- 
schen Geometervereins  und  der  Landesvereine  unendlich  viel  gesprochen 
und  geschrieben  worden,  auch  schon  im  Anschlüsse  an  den  Entwurf  des 
B.  G.  B.  in  einer  Denkschrift  der  bayrischen  Geometervereine  und  ins- 
besondere auch  in  einem  Uber  diese  Denkschrift  an  das  Generalcomitd 
des  landwirtlischaftlichen  Vereins  in  Bayern  vom  Herrn  Abgeordneten 
Frhr.  von  Soden  erstatteten  Referate.  Es  wäre  auch  ohne  den  vor- 
liegenden gesetzgeberischen  Anlass  längst  an  der  Zeit  gewesen,  dass 
endlich  für  den  Verkehr  mit  Grundstücken  die  gleiche  Solidität  gewähr- 
leistet würde,  wie  sie  für  den  Handel  mit  Salz  und  Pfeffer  längst  ge- 
währleistet ist.  Und  das  ist  eben  notorisch  nur  durch  Statuirung  des 
Vermarkungszwanges  in  allen  Fällen  der  Uebertragung  von  Grundeigen- 
thum durch  Rechtsgeschäft  möglich.  Denn  nur  dann  kommen  bestimmt 
abgegrenzte  Grundstücke  in  den  Verkehr,  nur  dann  erscheint  das 
Princip  der  Specialität  wenigstens  im  Verkehr  mit  Liegenschaften 
wirklich  gewahrt.  — — 

Schliesslich  sei  gestattet,  noch  einige  Gesetzes -Bestimmungen  in 
Kürze  zu  besprechen,  die  zwar  die  Grundbucheinrichtung  selbst  nicht 
direct  berühren,  gleichwohl  aber  mit  den  hier  erörterten  Fragen  speciell 
mit  der  Begrenzung  der  Rechtsobjecte  Zusammenhängen. 

Der  § 854  des  Sachenrechts  stellt  für  eine  auf  der  Grenze  zweier 
Grundstücke  befindliche  Einrichtung,  welche  zum  Vortheile  beider  Grund- 
stücke dient,  die  Vermuthung  fest,  dass  sie  in  Ansehung  der  Benutzung 
zu  beiden  Grundstücken  gehöre,  sofern  nicht  äussere  Merkmale  auf  das 
Alleineigenthum  des  einen  Nachbarn  hinweisen.  Im  zweiten  Absätze  ist 
alsdann  das  gemeinschaftliche  Benutzungsrecht,  die  Theilung  der  Unter- 
haltungskosten, das  Recht  jedes  Nachbarn  auf  Fortbestand  und  im 
üebrigen  die  Anwendung  der  Vorschriften  über  Gemeinschaft  festgestellt. 

Diese  rechtlichen  Bestimmungen  an  sich  wollen  hier  keineswegs  be- 
mängelt werden,  zumal  die  Motive  aussprechen,  dass  die  Einrichtungen 
keineswegs  als  ein  zwischen  beide  Grundstücke  sich  drängendes  drittes 
Grundstück  betrachtet  werden  dürfen  und  dass  auch  der  Anspruch  auf 
Abmarkung  (§851)  und  Grenzfestsetzung  (§  852)  bestehen  bleibt.  Allein 
der  erste  Absatz  enthält  eine  beispielsweise  Aufzählung:  „Rain,  Grenz- 
gestell im  Walde,  Winkel,  Zwischenraum,  Mauer,  Graben,  Hecke,  Planke, 
Zaun  und  dergleichen“,  die  zu  Bedenken  Anlass  giebt.  Insbesondere 
gilt  dies  bezüglich  der  Raine.  Raine  dienen  zwar  zuweilen  unbeschadet 
der  Zugehörigkeit  ihrer  Grundfläche  zu  den  anstosseuden  Grundstücken 
als  Fahrten;  allein  dann  handelt  es  sich  um  so  mehr  um  reine  Dienst- 
barkeiten, als  in  der  Regel  auch  Dritten  das  Fahrtrecht  zustcht.  Mei- 
stens aber  sind  Raine,  wenigstens  in  SUddeutschland,  Grundflächen,  die 
allerdings  in  Richtung  auf  Kenntlichmachung  und  Erhaltung  der  Grenze 
neben  dieser,  in  der  Regel  nach  jederzeit  lösbarem  Uebereinkommen,  von 
beiden  Nachbarn  nicht  wie  das  Grundstück  selbst  zum  Ackerbau  benutzt 


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348 


Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 


werden.  Sie  erscheinen  daher  weniger  als  Grenzanlage,  wie  als  (aller- 
dings verwerfliches,  ungenügendes)  Grenzzeichen.  Die  Anwendung  der 
getroffenen  Bestimmungen  auf  Raine  erscheint,  solange  die  Grenze  selbst 
nicht  noch  besonders  vermarkt  ist,  deshalb  bedenklich,  weil  dieselben 
von  habsüchtigen  Nachbarn  gern  zur  Landaneignung  benutzt  werden, 
bei  geringer  Breite  durch  directe  Verschiebung  bei  der  Grenzbestcllung, 
bei  erheblicherer  Breite  dadurch,  dass  der  Rain  beim  Ackern  verschmä- 
lert, dann  aber  gleichwohl  Eigenthumsanspruch  bis  zur  Mitte  des  Rains 
(§  852)  erhoben  wird.  Es  lässt  sich  freilich  einwenden,  dass  auf  Raine, 
wenn  sie,  wie  behauptet,  nicht  zu  den  Grenzanlagen  zählen,  auch  die 
fraglichen  Bestimmungen  nicht  anwendbar  seien.  Wenn  dies  aber  bei 
der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Raine  der  Fall  ist,  warum  sie  daun 
bei  der  fraglichen  Exemplification  benennen? 

Aehnlich  verhält  es  sich,  wenn  auch  minder  häufig  und  ausgeprägt, 
bezüglich  der  Grenzgestelle  im  Walde.  Dieselben  dienen  zwar  vielfach 
dem  Fuss-  und  Fuhrwerks -Verkehr  längs  der  Grenze.  Vielfach  aber 
sind  auch  diese  nur  Grundflächen,  welche  lediglich  behufs  Vermeidung 
der  nachbarlichen  Collisionen,  die  betreffs  der  auf  oder  nahe  der  Grenze 
aufwachsenden  Bäume  zu  befürchten  wären,  nicht  zur  Holzzucht  benutzt 
werden. 

Bezüglich  der  Hecken  erscheint  es  fraglich,  ob  nicht  bei  den  häufig 
vorkommenden  einseitigen  Verwachsungen  der  Anspruch  des  Nachbarn 
auf  Unterlassen  der  Beseitigung  oder  Aenderung  der  Anlage  zu  vielen 
unnützen  Processen  führen  wird.  Auch  die  Hecken  werden  andererseits, 
wenn  die  Vermarkung  der  Grenze  selbst  fehlt,  durch  geeignetes  Mani- 
puliren  beim  Beschneiden  zur  Grenzverschiebung  missbraucht. 

Eine  sorgfältige  Prüfung  des  § 854  . in  der  angedeuteten  Richtung 
lässt  sich  umsomehr  erwarten,  als  der  zur  zweiten  Lesung  berufenen 
Commission  auch  hervorragende  Landwirtlie  angehören.  Vielleicht 
könnten  alle  Bedenken  am  einfachsten  durch  gänzliche  Streichung  der 
gesammten  Exemplification  beseitigt  werden. 

In  den  §§  857 — 860  ist  die  Ueberbauung  in  der  Weise  geregelt, 
dass  derjenige  Grundeigenthümer,  welcher  bei  Errichtung  eines  Ge- 
bäudes ohne  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit  seinerseits,  wie  ohne  rechtzeiti- 
gen Widerspruch  des  Nachbarn  die  Grenze  überschritten  hat,  die  Dul- 
dung des  Gebäudes  gegen  eine  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit  der 
Grenzüberschreitung  festzusetzende  Rente  erlangen  kann.  Die  Rente 
hat  den  Vorzug  vor  allen  auch  älteren  Rechten,  mit  welchen  das  rente- 
pflichtige Grundstück  belastet  ist;  eine  Eintragung  im  Grundbuche  findet 
nicht  statt.  Der  Eigenthümer  hat  das  Recht,  statt  der  Rente  den 
Ersatz  des  Werthes  zur  Zeit  der  Grenzüberschreitung  gegen  Uebertra- 
gung  des  Eigenthums  an  der  überbauten  Fläche  jederzeit  zu  verlangen. 
Im  Uebrigen  erlischt  die  Rentenlast  mit  der  Beseitigung  des  Gebäudes. 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


349 


Auch  bezüglich  diesev  Frage  soll  bezüglich  der  rechtlichen  Seite, 
die  ja  schon  aus  competenterer  Feder  mehrfach  erörtert  ist,  nur 
angedeutet  werden,  ob  nicht  die  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  in 
Ortschaften  und  insbesondere  in  grösseren  Städten,  wo  und  soweit  das 
geschlossene  Bausystem  herrscht,  von  denen  auf  dem  Lande,  wo  in  der 
That  nur  ausnahmsweise  dem  dienenden  Grundstücke  durch  die  Ueber- 
bauung  ein  wesentlicher  Abbruch  geschieht,  eine  entsprechende  Berück- 
sichtigung verdient  hätte.  Für  uns  kommt  zunächst  in  Betracht,  dass 
ohne  Eintrag  des  entstehenden  Rechtsverhältnisses  im  Grundbuch  weder 
dem  Princip  der  Oeffentlichkeit  noch  dem  der  Specialität  genügt  ist. 
Wenn  nun  vollends  nach  den  Ideen  der  Mot.  zu  §§  7 u.  9 der  Gr.-Ord. 
die  GebäudegrundstUcke  nur  durch  Strasse  und  Hausnummer  definirt 
würden,  das  Uebrige  aber  der  Besitzstand  ergeben  müsste,  wäre  da  nicht 
bei  Unterbleiben  des  Eintrags  der  Hintergehung  des  späteren  Erwerbers 
und  der  Gläubiger  des  dienenden  Grundstücks  Thür  und  Thor  geöffnet. 
Aber  auch  bei  speciellercr  Objectsbezcichnung  kann  der  spätere  Erwerber 
geschädigt  werden,  da  die  Rente  nach  dem  Wertlie  der  abgängigen 
Fläche  zur  Zeit  der  Ueberbaunng  bemessen  ist.  Wird  vollends  das 
berechtigte  Gebäude  nach  Jahrzehnten  unter  Zurückgehen  auf  die  Grenze 
erneuert,  so  hätte  der  Eigenthümer  des  inzwischen  gleichfalls  überbauten 
dienenden  Grundstückes  zu  dem  Schaden,  der  ihm  durch  die  Entstehung 
eines  Zwischenraumes  zugeht,  wohl  nur  den  Spott  wegen  des  Erlöschens 
der  Rente.  — Wären  freilich  alle  Richter  der  Anschauung  des  Verfassers, 
so  würden  die  §§  857  — 860  wohl  nie  zur  Anwendung  kommen.  Der 
Grundeigenthümer  hat  die  moralische  (leider  vielfach  nur  diese)  Ver- 
pflichtung, seine  Grenze  jederzeit  kenntlich  zu  erhalten  bezw.  zu  machen. 
Wer  aber  an  eine  so  wesentliche  Aenderung  des  Grundstücks  herantritt, 
wie  es  die  Errichtung  von  Gebäuden  ist,  ohne  sich  Uber  den  Grenzzug 
mit  seinem  Nachbar  sorgfältigst  zu  benehmen  oder  sonst  zu  vergewissern, 
der  macht  sich  immer  einer  groben  Fahrlässigkeit  schuldig. 

Nach  § 863  finden  bezüglich  der  Nothfahrten  und  der  dafür  fest- 
gesetzten Rentenpflicht  die  Bestimmungen  wegen  Nichteintrags  der  Rente 
etc.  gleichmässige  Anwendung  wie  bei  der  Ueberbauung.  Das  Unter- 
bleiben der  Eintragung  ist  hier  um  so  auffallender,  als  in  den  Motiven 
zum  Sachenrecht  das  Bedürfniss  der  Eintragung  für  Grunddienstbarkeiten 
so  warm  befürwortet  ist.  Die  bestehenden  Fahrtservituten  sind  doch 
vorwiegend  auch  nicht  durch  Vertrag,  sondern,  wie  der  Nothweg  durch 
richterliche,  so  durch  freiwillige  Anerkennung  des  unabweisbaren  Bedürf- 
nisses entstanden.  — 

Der  Versuchung,  schliesslich  noch  das  Sondereigenthum  an  Stock- 
werken eines  Gebäudes  oder  an  Theilen  von  solchen  zu  besprechen, 
soll  aus  dem  Wege  gegangen  werden.  Der  Schutz  bestehender  Rechte 
ist  durch  Art.  73  des  Einführungsgesetzes  gewährleistet.  Die  betheiligten 
Staaten  werden  den  Weg  zu  einer  geeigneten  Bezeichnung  der  Rechts- 
objecte zu  finden  wissen. 


(Schluss  folgt.) 


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350 


Biicherachau. 


’ Bücherschau. 

Ministere  de  trarauoc  publics.  Nivellement  general  de  la  France.  Resean  fon- 
damental.  Repertoire  graphique  definissant  les  emplacements  et  altitudes 
des  roperes.  Ire  livraison.  Operations  effectudes  sous  la  direction  de  la 
commission  du  nivellement  pendant  les  campagnes  de  1884,  1885  et  1886. 
Paris  1889.  2me  livraison.  Operations  effectudes  pendant  les  campagnes 
de  1887  et  1888.  Paris  1891. 

In  diesen  zwei  Bänden  ist  der  Anfang  der  Veröffentlichung  eines 
neuen  französischen  Hauptnivellementsnetzes  gemacht. 

Die  Entwickelung  des  Nivellements  hat  in  Frankreich  sich  nahezu 
ebenso  gestaltet  wie  anderwärts  und  wie  bei  uns,  indessen  der  Zeit  nach 
waren  uns  die  Franzosen  lange  voraus,  indem  sie  schon  1860  also  20 
Jahre  vor  unserem  Normal-Null  eine  einheitliche  Zählung  der  Höhen 
hatten. 

Vor  1860  wurden  die  Höhen  in  Paris  auf  eine  Vergleichs-Ebene 
bezogen  75,240  m unter  Pegel-Null  der  Tournelle-BrUcke;  fUr  das  Ni- 
vellement der  Marne  lag  die  Vergleichs-Ebene  114,91  m unter  demselben 
Nullpunkt.  Das  Nivellement  der  Loire  war  an  das  Mittelwasser  des 
Atlantischen  Meeres  bei  Saint -Lazare  angeschlossen,  die  Nivellements 
der  Departements  Cher  und  l’Allier  hatten  als  Ausgangspunkt  eine  Marke 
an  der  Cathedrale  von  Bourges,  das  Nivellement  der  Rhone  bezog  sich 
auf  das  Niederwasser  bei  Marseille;  jedes  Nivellement  eines  Ortes  oder 
Bezirkes  hatte  seinen  mehr  oder  weniger  willkürlichen  Höhen-Nullpunkt, 
und  alle  diese  Bestimmungen  waren  ungenügend  unter  sich  verbunden, 
was  zu  vielen  Irrungen  Veranlassung  gab. 

Als  gegen  1855  die  Eisenbahnen  und  Canalbauten  die  Uebelstände 
mehr  fühlbar  machten,  wurde  von  der  Verwaltung  der  öffentlichen  Ar- 
beiten der  Vorschlag  eines  geschickten  Beamten,  Bourdalouö,  ange- 
nommen, dahingehend,  es  sollte  ein  genaues  Nivellementsnetz  Uber  ganz 
Frankreich  gelegt  werden  mit  öffentlichen  Höhenmarken  und  Zählung 
aller  Höhen  von  einem  Ausgangspunkte. 

Dieser  Ausgangspunkt  sollte  das  Mittelwasser  eines  Meeres  sein, 
indem  man  annahm,  dass  ein  solcher  Horizont  stabiler  sei,  als  eine  Marke 
auf  dem  festen  Lande,  welche  den  aufeinander  folgenden  Bewegungen 
infolge  Gefrierens  und  Wiederaufthauens  der  Erdkruste  ausgesetzt  ist. 

Eine  Entscheidung  vom  13.  Januar  1860  bestimmte  als  gemeinsamen 
Ausgangspunkt  des  Gesammtnivellements  von  Frankreich  das  Mittelwasser 
des  Mittelmeeres  bei  Marseille,  oder  genauer,  den  Strich  0,40  m des 
Meerespegels  von  Saint-Jean  in  dem  alten  Hafen,  indem  man  annahm, 
dass  dieser  Strich  sehr  nahe  dem  fraglichen  Mittelwasser  entspreche, 
(während  sich  später  ergab,  dass  dieser  Strich  sich  6—7  cm  Uber  dem 
Mittelwasser  befindet). 

Diese  Vergleichshöhe,  heute  unter  dem  Namen  Bourdaloue- 
Null  bekannt,  ist  amtlich  eingefiihrt  in  allen  Plänen  des  Dienstes  der 


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Bücherschau. 


351 


öffentlichen  Arbeiten  und  der  militärischen  Topographie.  Hiernach  ist 
also  die  Höhen- Vereinheitlichung  schon  seit  30  Jahren  in  der  ganzen 
Ausdehnung  von  Frankreich  durchgefillirt. 

Inzwischen  ist  nun  ein  völlig  neues  „Nivellement  general  de 
la  France“  unternommen  worden,  Uber  welches  wir  bereits  in  dieser 
Zeitschrift  1891,  S.  16—17,  Einiges  berichtet  haben. 

Die  zwei  amtlichen  Bände,  deren  Titel  oben  citirt  ist,  enthalten 
nun  die  ersten  Ergebnisse  und  zwar  fitr  den  praktischen  Gebrauch  in 
endlosen  graphischen  Darstellungen,  von  welcher  nachstehende  Zinko- 
graphie eine  Anschauung  giebt. 


...  Chl"defer)*P>art*"‘ 

; au  Roseau 

Route  • ) r.od.m" 

*”+-+■+  Ch‘“defert 

t.i-i  .)  Route  > par 

iBourd&loug 


Station 


PN. -Passage  i niveau 
(avec  maison  de  garde). 
Pl.-Pontou  Pass«'infr. 
PS. -Passage  superieur. 
Tunnel. 

Viaduc. 


Mit  Canal 
— Chemin  de  fer. 

- Route  nationale. 

— Route  Depart1*. 

. Chin  de  Gdc  Com"" 

Ch^d’interetcom" 

Chin  Vicinal. 

Chin  Rural. 

Canal. 

33»=.  Fleuve  ou  Riviere. 

Ruisseau. 

Etang  ou  Marais. 
Limite  d’Etat. 
.........  id.  de  Depart' 

ville. 

O Village. 

* Ferme , Maison. 


Aqueduc. 


vers  la  tin  de  la  Section. 

3°  /üepere  ancien  l^pptr- 
ten'  a un  nivellem'anier') 

t«  Rivei : 

a)  Sur  ia  plinthe  d'un  ouv** 

b)  Sur  le  seuil  d une  mai* 
son  de  garde. 


Hierzu  sind  die  Höhenzahlen  selbst  seitlich  beigeschrieben. 


Ausserdem  geben  wir  noch  die  Figuren  zur  Veranschaulichung  der 


französischen  Nivellements  - Höhenmarken. 


Höhenmarke  de»  alten  Höhenmarke  dea  neuen  Nivellements-Bolzen 

Nivellemente  Bourdalouö.  Nivellements.  (auf  tiebluden,  Sockeln 


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352  Neue  Sehriften  Uber  Vermessungswesen.  — Personalnachrichten. 

Das  neue  französische  Nivellement  hat  manche  beachtenswerthe 
Eigentümlichkeiten,  z.  B.  bimetallische  Latten,  Ablesung  der  Latten 
mit  Reflexionsbild  der  Libellenblase  im  Ocular  des  Fernrohrs  u.  s.  w., 
worüber  jedoch  erst  nach  einer  zusammenfassenden  Ausgleichung  und 
Fehlerdiscussion  ein  Urtheil  zu  gewinnen  sein  wird.  J. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Der  kulturtechuiscke  Dienst  zur  Abwendung  von  Wasserschäden  und  zur 
Nutzbarmachung  der  Privatgewässer  im  landwirtschaftlichen,  ge- 
werblichen und  sanitären  Interesse  des  Königreichs  Sachsen.  Von 
Dr.  Edm.Fraissinet,  staatlich  verpfl.  Sachverständigen  für  Landes- 
meliorationen. G.  Scliönfeld’s  Verlagsbuchhandlung  in  Dresden. 
Preis  80  Pfg. 


Personalnachrichten. 

Julius  Erasmus  Hilgard,  früher  Vorstand  der  Küstenvermessung 
in  den  Vereinigten  Staaten,  starb  am  8.  Mai  1891  zu  New-York.  Er 
war  am  7.  Januar  1825  in  Zweibrücken  geboren  und  kam  im  Jahre 
1835  mit  seinem  Vater  nach  den  Vereinigten  Staaten.  Die  Familie 
siedelte  sich  bei  Belleville,  Illinois,  an,  und  der  Vater  erwarb  sich  ein 
unsterbliches  Verdienst,  indem  er  die  Kultur  der  Weinrebe  in  Amerika 
einführte  und  ausserdem  entdeckte,  dass  sich  die  Catawba- Traube  am 
besten  für  das  Klima  von  Illinois,  Ohio  etc.,  wo  sie  jetzt  in  ausge- 
dehntem Maa6se  gepflegt  wird,  eigne.  Der  junge  Hilgard  wurde  Civil- 
ingenieur  und  trat  unter  Superintendent  Ba  c h e in  den  KUstenvermessungs- 
dienst  ein,  an  dessen  Arbeiten  er,  namentlich  auch  während  der  an- 
strengenden Zeiten  des  Bürgerkrieges,  hervorragenden  Antheil  nahm; 
die  Kartirung  der  früher  fast  unerforschten  Küste  des  Stillen  Oceans 
ist  zum  guten  Theil  sein  Werk.  Nacli  dem  Ableben  des  Superintendenten 
Pierce  wurde  er  dessen  Nachfolger  und  stand  dem  KUstenvermessungs- 
dienste  bis  zum  Jahre  1884  vor. 

(Mitgetheilt  aus  dem  „Globus“  von  Müller,  Landmesser  in  Lippstadt.) 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Ueber  die  Bedeutung  und  die  Anwendbarkeit  der 
Methode  der  kleinsten  Quadrate  in  der  Feld-  und  Landmessung,  von  Jordan. 
— Beitrag  zu  den  Kosten  von  geometrischen  Arbeiten,  von  Gerke.  — Das 
Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  fiir  das  Deutsche 
Reich,  von  Steppes.  (Fortsetzung.)  — Bücherschau:  Nivellement  general  de 
la  France.  — Neue  Schriften  über  Vermessungswesen.  — Personalnachrichten. 

Verlag  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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853 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  Manchen. 

• ' l 

1892.  Heft  12.  Band  XXI. 

^ 16.  Juni.  K 


Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 

Vop  Prof.  Hammer, 

III.  Zur  barometrischen  Höhenanfnahme. 

Bekanntlich  werden  die  Höhenmessungen  für  „topographische“  Auf- 
nahmen in  kleineren  Maassstäben,  1:  25  000  u.  s.  f.,  vielfaoh  ganz  oder 
fast  ganz  barometrisch  gemacht,  sofern  die  Situations-  (Kataster-)  Grund- 
lage nur  noch  eine  reiue  Höhenaufnahme,  keine  Lagemessungen  mehr 
erfordert;  und  filr  Aufnahmen  dieser  Art  sind  in  der  That  die  Verschie- 
bungen der  Höhencurven  infolge  der  für  die  bequemste  aber  ungenaueste 
Höhenmessmethode  verhältnissmässig  grossen  Hähenfehler  in  nicht  ganz 
flachem  Gelände  erträglich.  i: 

Man  kann  aber  barometrisohe  Messungen  zur  Gewinnung  der  erfor- 
derlichen Einzelhöhenpunkte  trotz  dieses  im  Vergleich  mit  anderen  Me- 
thoden grossen  Fehlers  auch  noch  vielfach  für  Aufnahmen  in  grossen 
Maassstäben,  1 : 5000  oder  1 : 2500,  mit  Vortheil  verwenden  und  es  war 
nicht  gerechtfertigt,  dass  sie  in  Württemberg  bis  vor  20  Jahren  und 
noch  später  ausdrücklich  ausgeschlossen  wurden  (vergl.  z.  B.  Haas, 
Ueber  Höhenaufnahmen,  1878,  S.  110;  der  daselbst  für  eine  Aufnahme  in 
1:2500  als  Maximal-Höhenfehler  angegebene  Betrag  von  0,2  m ist, 
allgemein  hingestellt,  unnötliig  klein  und  würde  Nivellirung  aller  Punkte 
voraussetzen,  denn  schon  bei  halbtrigonometriseher  und  tachymetrischer 
Messung  lässt  er  sich  bei  Weitem  nicht  mehr  festhalten).  Man  wird  nur 
allerdingsauf  ziemlich  flachem  Gelände  Barometermessung  unterlassen,  wenn 
auch  für  dieses  auf  dem  Aufnahmemaassstab  entsprechend  genaue  Situirung 
der  Höhencurven  Werth  gelegt  werden  soll.  Bei  unsern  1 :2500-Aufnahmen 
habe  ich  mir  zur  Regel  gemacht,  die  Verwendung  des  Barometers  jeden- 
falls auf  solche  Flächenstücke  zu  beschränken,  deren  Böschungslinien 
(die  Curvenschaar,  deren  Individuen  als  Orthogonal-Trajectorien  derHori- 
zontalcurven  überall  die  Richtung  des  Wasserablaufs  darstellen  und  durch 
die  Bergstriche  schraffirter  Karten  zum  Ausdruck  kommen)  überall  min- 
Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1892.  Heft  12,  23 


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354  Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 

des  tens  100  bis  15°  Neigung  haben;  die  angegebenen  Zahlen  gelten  je 
nachdem  die  aufgenommenen  Funkte  erst  bei  ihrer  Barometermessung 
auch  nach  Lage  bestimmt  werden  müssen  und  also  nachträglich  ohne 
Weiteres  nicht  mehr  festzustellen  sind  oder  in  den  Flurplänen  von  vorn 
herein  gegeben  sind.  Selbst  mit  dieser  Beschränkung  bieten  sich  An- 
wendungen genug:  auf  den  steilen  Weinberghalden  ist  in  der  Regel 
reichliche  Situationsgrundlage  (Marksteine)  im  Flurplan  vorhanden,  ebenso 
auf  Baumwiesen  und  Hopfengärten;  die  letzteren  müssten  bei  tachyme- 
trischer  Aufnahme  in  der  Regel  wie  Waldflächen  behandelt  werden  (vgl.  II.), 
während  doch  das  Vorhandensein  jener  Lageangaben  in  den  Flurplänen 
au8geniltzt  werden  sollte.  Auch  im  Wald  kann  das  Aneroid  oft  gebraucht 
werden,  im  verhältnissmässig  klein  parcellirten  Privatwald  oder  auch 
selbst  noch  vielfach  für  den  Fall,  dass  die  Lage  der  Höhenpunkte  mit- 
bestimmt werden  muss. 

Zum  zuletzt  genannten  Fall  sollen  die  folgenden  Zeilen  als  Erwei- 
terung einer  schon  früher  gemachten  Mittheilung  (d.  Z.  1885,  8.  305) 
einen  Beitrag  liefern. 

Von  den  verschiedenen  Methoden  der  barometrischen  Höhenmessung 
ist  die  Aneroid- Einschaltung  von  Höhenpunkten  zwischen  gegebene  Fest- 
punkte im  Allgemeinen  die  zweckmässigste,  weil  einfachste,  Bei  es  nun, 
dass,  bei  kleinen  Maassstäben  der  Aufnahme,  als  solche  Festpunkte  die 
jetzt  in  den  meisten  Ländern  zahlreich  vorhandenen  trigonometrischen 
Höhenpunkte  genügen,  oder  dass  man,  bei  grösserem  Maassstabe,  sie  sich 
zum  Theil  erst  nivellitisch  oder  tachymetrisch  herstellen  muss.  Im  Gegensatz 
zu  der  rein  barometrischen  Standbarometermethode,  die  in  den  letzten 
Jahren  durch  leicht  transportable  und  billige  selbstregistrirende  Aneroide, 
vor  allem  das  vortreffliche  Richard’sche,  — Uber  die  Dauer  der  Mes- 
sung an  einem  Ort  mit  ziemlich  constanter  Temperatur  (Keller)  aufzu- 
stellen oder  durch  einen  selbstaufzeichnenden  Thermometer  zu  vervoll- 
ständigen — gefördert  worden  ist,  könnte  man  jene  Methode  auch  als 
relative  barometrische  Messung  bezeichnen.  Uebrigens  lässt  sich,  nebenbei 
bemerkt,  das  Princip  dieser  Messung  auch  bei  flüchtigeren,  rein  baro- 
metrisch zu  machenden  Höhenmessungen  noch  mit  Erfolg  anwenden,  in- 
dem man. sich  gleichsam  zwei  meteorologische  Stationen  selbst  schafft: 
an  zwei  passenden  Stellen  des  aufzunehmenden  Gebiets,  d.  h.  so  dass 
die  barometrisch  zu  messenden  Punkte  nach  Höhe  und  auch  nach  Lage 
im  Allgemeinen  zwischen  jene  beiden  Punkte  fallen,  wird  je  ein 
Standbarometer  aufgestellt,  selbstregistrirend  oder  durch  einen  Mess- 
gehilfen alle  10  Minuten  abgelesen;  die  einzige  geometrische  Höhen- 
messung hat  dann  den  Höhenunterschied  dieser  zwei  Standbarometer  zu 
ermitteln,  der  die  Basis  der  folgenden  Barometeraufnahme  darstellt. 
Es  scheint,  dass  diese,  besonders  durch  Gilbert  bei  geologischen  Auf- 
nahmen in  der  Union  ausgebildete  Methode  bei  uns  in  Deutschland  wenig 
bekannt  geworden  ist. 


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Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen.  355 

Von  den  in  Betracht  kommenden  Instrumenten  ist  bekanntlich  das 
Aneroid  Naudet’scher  Construction  mit  11  cm  Theilungsdurchmesser 
am  weitesten  verbreitet;  man  liest,  bei  Eintheilung  auf  */2  mm,  den 
Stand  auf  */20  mm  ab*):  bei  genügend  geringer  Empfindlichkeit  des  In- 
struments gegen  kleine  Erschütterungen  kann  man  recht  wohl  die  Stände 
715,7,  715,75,  715,8  auseinanderhalten.  Diese  Genauigkeit  der  Ab- 
lesung entspricht  auch  Behr  gut  dem  Bedürfniss:  mit  ausgezeichneten 
Instrumenten  der  angegebenen  Art  und  unter  sonst  günstigen  Bedingun- 
gen kann  man  bei  kurzen  Interpolationen  und  Höhenunterschieden  bis 
100  m den  mittleren  Fehler  eines  Punktes  ganz  wohl  auf  ± 0,6  oder  0,7  m 
herabbringen  (vgl.  z.  B.  meine  Notiz  in  d.  Z.  Jahrgang  1890,  S.  79);  im 
Allgemeinen  thut  man  aber  gut,  Belbst  bei  massigen  Höhenunterschieden 
jenen  mittleren  Fehler  zu  nicht  unter  ± 1 m anzunehmen  und  nach  dieser 
Erwägung  ist  auch  die  oben  angegebene  Grenze  für  Anwendung  des 
Aneroids  bei  unsern  Aufnahmen  in  1 : 2500  angenommen  worden.  Es 
scheint  mir  sogar,  dass  die  Versuche,  die  Lesung  am  Aneroid  wesentlich 
unter  */20  mm  herabzubringen,  zum  mindesten  bei  Instrumenten  Nau det- 
acher Construction,  ziemlich  ohne  Bedeutung  sind;  Bohne  in  Berlin  z.  B. 
fertigt  auch  noch  Aneroide  von  etwas  grösserem  Theilungsdurchmesser 
und,  infolge  stärkerer  Uebersetzung  wesentlich  weiterer  Theilung  an, 
auf  welcher  die  mm -Räume  in  je  fünf  Theile  zerlegt  sind,  man  bekommt 
aber  auch  bei  ihnen  nicht  leicht  schärfere  Ablesung  als  auf  mm 
und  dazu  noch  weniger  übersichtlich  als  bei  */2  mm -Theilung.  Ich  bin 
auch  mit  zwei  Instrumenten  dieser  Sorte,  von  denen  ich  je  eines  im 
vorigen  und  in  diesem  Jahre  benutzen  konnte,  nicht  unter  0,5  bis 
0,6  m mittleren  Fehler  bei  günstigen  Interpolationen  gekommen.  Auch 
an  den  von  Hottinger  verbesserten  Goldschmid’schen  Instrumenten  - 
(in  der  grösseren  Ausführung)  liest  man  zweckmässig  nur  auf  V20  mm 
ab,  jedenfalls  haben  die  0,01  mm,  die  man  hier  ja  allerdings  leicht 
schätzen  kann,  keinen  erheblichen  Werth,  wie  man  schon  durch  einige 
rasch  wiederholte  Ablesungen  erkennt  und  wie  durch  die  Thatsache  ge- 
zeigt wird,  dass  der  mittlere  Fehler  der  Höhenbestimmungen  mit  diesen 
Instrumenten  ziemlich  derselbe  ist  wie  bei  Anwendung  derNaudet’schen; 
übrigens  ist,  nebenbei  bemerkt,  die  Vergrösserung  der  vom  Verfertiger 
gewählten  Lupe  für  Beobachtung  der  Coincidenz  der  beiden  Marken  meist 
zu  klein.  Mit  Reitz’schen  Aneroiden  kann  man  allerdings  in  der  wirk- 
lichen Genauigkeit  der  Luftdruckmessung  noch  etwas  weiter  kommen 
(vgl.  z.  B.  meine  Notiz  in  d.  Z.  1887,  S.  20)  allein  ich  habe  bei  meh- 
reren Exemplaren  dieses  trefflichen  Instruments  wahrgenommen,  dass  sie 
auch  gegen  ziemlich  schwache  Erschütterungen,  wie  sie  bei  praktischem 
Gebrauch  in  Feld  und  Wald  bei  aller  Vorsicht  nicht  zu  vermeiden  sind, 

*)  Nicht  aut  V«  min  wie  aus  Versehen  in  Vogler,  Geodät.  Uebungen 
S.  159  stehen  geblieben  ist  (vgl.  die  Zahlen  oben  auf  der  angegebenen  Seite). 

23* 


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356  Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 

sich  ziemlich  empfindlich  zeigten.  — Aber  auch  ganz  abgesehen  von  den 
Schwierigkeiten,  welche  die  Construction  der  Aneroide  selbst  der  Erlan- 
gung einer  sehr  genauen  Messung  des  Luftdrucks  an  einem  bestimmten  Ort 
und  zu  einer  bestimmten  Zeit  entgegenstellt,  kommt  in  der  Praxis  der 
barometrischen  Höhenmessung  noch  eine  Heike  anderer  Fehlerquellen  in 
Betracht:  bei  der  Standbarometermethode  die  in  verschiedenen  Punkten 
des  Aufnahmegebiets  nach  Zeit  und  Betrag  nicht  ganz  gleichförmig  vor 
sich  gehenden  Aenderungen  von  Luftdruck  und  Temperatur,  bei  Ein- 
schaltungen die  Ungleichförmigkeit  jener  Aenderungen  an  sich,  bei  beiden 
die  nicht  ganz  zu  vermeidende  Bestrahlung  der  Instrumente,  Standände- 
rungen durch  Erschütterung  u,  s.  f.;  der  Einfluss  dieser  Fehlerquellen 
lässt  sich  durch  sachgem&sse  Ausführung  der  Messungen  stark  vermin- 
dern, er  ist  aber  doch  in  jedem  Fall  so  bedeutend,  dass  eine  wesent- 
liche Verfeinerung  der  Aneroidablesung  über  Vjo  mm  hinaus  kaum  von 
praktischer  Bedeutung  sein  dürfte.  *) 

Wenn  gleichzeitig  die  Lage  der  Höhenpunkte  mitbestimmt  werden 
muss,  so  ist  barometrische  Höhenbestimmung  bei  Aufnahmen  in  grossem 
Maassstab  im  Allgemeinen  überhaupt  nur  an zurathen,  wenn  das  zu  messende 
Profil  entweder  der  Lage  nach  im  ganzen  (ohne  weitere  Einteilung) 
in  der  Karte  gegeben  ist  oder  nach  Augenmaass  geradlinig  zwischen 
zwei  bekannten  festen  Endpunkten  gelegt  werden  kann.  Gebrochene 
Profile,  mit  Bestimmung  der  Zugseiten  - Richtungen  durch  die  Bussole, 
leisten  bei  barometrischer  Einschaltung  der  Höhen  für  flüchtige  Auf- 
nahmen in  kleinen  Maassstäben  zwar  u.  U.  auch  noch  gute  Dienste; 
für  Aufnahmen  in  grossen  Maaasatäben  wende  ich  aber,  wie  angedeutet, 
wenn  Richtungen  gemessen  werden  müssen,  lieber  auch  ftir  die  Höhen 
geometrische  Methoden  an  (vgl.  II). 

Als  Längenmaasa  bei  diesen  Profilen  ist  bekanntlich  entweder 
das  Abschreiten  oder  Bandmessung  za  benützen.  Im  Allgemeinen  bin 
ich  von  der  Verwendung  des  Sehrittmaasses  (vgl.  darüber’  die  Mitthei- 
lungen Jordan’s  in  d.  Z.  1884,  S.  485,  Handbuch  H,  8.  534  und  [36]) 
zu  Gunsten  der  Bandmessung  fast  ganz  zurückgekommen;  man  muss 
einen  Messgehilfen,  dessen  Entbehrlichkeit  für  das  Sohrittmaass  angeführt 


*)  Man  darf  sich  bei  Bourtheilung  des  Vorstehenden  nicht  irre  machen 
lassen  durch  überraschende  Resultate,  die  man  unter  besonders  günstigen  Ver- 
hältnissen (z.  B.  namentlich  bei  Einschaltungen  im  Innern  eines  hohen  Gebäudes) 
gelegentlich  einmal  erhält.  Einen  erwähnenswerthen  Fall  dieser  Art  theilt  Herr 
Prof.  Vogler  in  dem  in  der  vorigen  Anmerkung  genannten  Beispiel  mit;  wens 
man  aus  den  daselbst  gegebenen  Zahlen  den  mittleren  Fehler  eines  eingeschal- 
teten Punktes  rechnet,  so  erhält  man  für  die  ausgeführte  Doppelmessung 
± 0,23  m,  für  die  einfache  Messung  also  kaum  Uber  0,3  m,  entsprechend  einem 
Lnftdruckfehler  (die  empirisch  barometrische  Höhenstufe  beträgt  11,16  bezw, 
11,94  m,  im  Mittel  11,5  m)  von  ± 0,028  = ± l/40  mm!  Schade,  dass  sich  solche 
Zahlen,  auch  bei  den  günstigsten  Verhältnissen,  in  Feld  und  Wald  nicht  fest- 
halten  lassen! 


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Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufhahmen.  357 

werden  kann,  bei  einige  nnaassen  umfassenden  Aufnahmen  doch  als  Träger 
mitfahren,  während  die  Bandmessung,  so  wie  sie  für  den  vorliegenden 
Zweck  erforderlich  ist,  kaum  langsamer  von  statten  geht,  als  Abschreiten ; 
sodann  hat  man  unterwegs  gelegentlich  viele  Notizen  Über  topographische 
Einzelheiten  aufzuschreiben,  wodurch  das  Zählen  lästig  wird,  während 
doch  die  mir  bekannten  mechanischen  Schrittzähler  nicht  besonders  zu 
empfehlen  sind  (vor  allem  im  Bergwald)  und  aus  dem  eben  angegebenen 
Grunde  häufig  ausgeschaltet  werden  müssen;  endlich  ist  vielfach  die  hier 
besprochene  Aufnahme  sehr  rationell  gerade  auf  Profilen  zu  gebrauchen, 
auf  denen  von  Abschreiten  überhaupt  keine  Rede  mehr  sein  kann,  wie 
z.  B.  auf  den  mit  Bloekschntt  überstreuten  Buntsandsteinhängen  des 
Schwarzwaldes. 

Die  neuen  Holzabfuhrwege  und  Waldeintheilungslinien  (Schneisen) 
unserer  Staatswaldungen  sind  jetzt  genügend  genau  in  die  Flurpläne  einge- 
tragen (bevor  dies  durch  besonders  angestellte  ^Forstgeometer“  geschah, 
Waren  jene  Einträge  [durch  Forstbeamte]  meist  unbrauchbar)  und  sehr  will- 
kommene Grundlagen  der  Höhenaufnahme.  Auf  Wegen  geht  Abschreiten 
mit  Redaction  der  Schritte  auf  die  Horizontale  in  der  von  Jordan  an- 
gegebenen Fora  (s.  oben)  gut  von  statten;  wenn  mit  dem  Band  ge- 
messen wird,  kann  man  bis  zu  bestimmter  Steigung  auch  ganz  wohl 
sogleich  horizontale  Strecken  ermitteln.  Von  einer  gewissen  Steigung  an  und 
namentlich  bei  verhältnissmässig  rasch  wechselnden  Steigungen  ist  es 
aber  trotz  der  vorhandenen  „Hbrizentalmesser“  viel  einfacher,  schiefe 
Längen  zu  messen  und  diese  nachträglich  mit  Benutzung  der  Äneroid- 
differenzen  auf  die  Horizontale  za  reduciren. 

Ueber  die  Ausführung  der  Profllmessung  (vgl.  d.  Z.  1885,  S.  305) 
ist  kaum  noch  etwas  hinzuzufllgen.  Bei  der  Rechnung  ist  hach  Reduc- 
tion der  AneZoSdablesunge«  auf  dieselbe  Temperatur  bei  Verwendung 
eines  nicht  compänsirtcn  Instruments,  zunächst  die  empirische  barome- 
trische Höhenstute  (gegebener  GeSammthöhenUnterschied  der  Profilend- 
p unkte  dividirt  durch  die  ganze  Aneroiddifferenz)  am  Rechenschieber 
einzustellem  und  es  sind  dann  sofort  die  einzelnen  Höhenunterschiede 
der  RBihe  nach  abzulesen.  Man  rechnet  die  Höhenunterschiede  abge- 
hetzt, von  Punkt  Zd  Punkt,  also  mit  Benutzung  der  Aneroiddifferönzen 
von  Punkt  zu  Punkt,  nicht,  Wie  meist  üblich,  alle  auf  den  Ausgangs- 
punkt des  Profils  bezogen,  um  mit  durchaus  kleinen,  leicht  Übersehbaren 
Zahlen  zu  thun  zu  haben* Und  besonders  um  der  so  »ich  bietenden  durch- 
greifenden Co  nt  role  der  Höh  enrechnnng  nicht  verlustig  zu  gehen; 
bei  deUC  meist  vürgeaogfenen  Rechnung  vom  einen  Endpunkt  aus  fehlt  diese 
Probei-  Der  gewöhnliche  Rechenschieber  reicht  ans  bis  zum  Höhenunter- 
schied 200m,  da  man  bis  hier  rasch  auf  0,5  m abliest,  was  genügt; 
für  etwa  :vorkommende  grössere  Höhenunterschiede  öder  wenn  schärfere 
Rechnung  gewünscht  wird,  Verwendet  inan  den  50  cm -Schieber  oder 
einen  ähnlichen  genaneren  iogarithmischen  Schieber. 


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358  Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 

Die  angegebene  abgesetzte  Rechnung  für  die  Höhen  ist  hier  beson- 
ders auch  deshalb  anzuwenden,  weil  man  die  Aneroiddifferenzen  fUr  die 
Endpunkte  jeder  einzelnen  schief  gemessenen  Strecke  von  3,  3,5,  4 Bän- 
dern mit  gleicher  Neigung  zur  Reduction  dieser  Strecke  auf  die  Hori- 
zontale braucht.  Diese  Reduction,  bei  der  es  sich  ja  höchst  einfach 
um  Bestimmung  der  horizontalen  Kathete  eines  rechtwinkligen  Dreiecks 
handelt,  dessen  verticale  Kathete  durch  die  Barometermessung  bekannt 
und  dessen  Hypotenuse  direct  mit  dem  Band  gemessen  ist,  kann  man 
bequem  graphisch  - mechanisch  machen  mit  Benutzung  eines  einfachen 
Diagramms:  ein  Punkte  der  Geraden  OA  wird  auf  AB  J_  0 A von  A 
aus  eine  Höhentheilung  im  Planmaassstab  (bei  nur  1 : 2500)  aufgetragen, 
etwa  bis  auf  einzelne  m getheilt  und  zur  Uebersicht  von  10  zu  10  m 
beziffert; > diese  Theilung  braucht  nur  40  bis  50  m (16  bis  20  mm)  zu 
umfassen.  Um  nun  irgend  eine  Theilstrecke  zu  reduciren,  nimmt  man 
die  gemessene  schiefe  Länge  (im  Allgemeinen  stets  ein  Vielfaches  von 
20  m oder  wenigstens  von  10  m,  am  bequemsten  auf  der  Theilung  AB 
selbst  abzustechen)  in  den  Zirkel,  setzt  den  einen  Fuss  desselben  in  den 
aus  der  Höhenrechnung  bekannten  Punkt  der  Höhentheilung  AB  und 
schneidet  mit  der  anderen  Zirkelspitze  die  Gerade  OA  in  C ein;  CA 
ist  die  gesuchte  reducirte  Länge.  Man  kann  so  ausserordentlich  rasch 
die  einzelnen  horizontalen  Theilstrecken  des  Profils  auf  der  Kante  eines 
Papierstreifens  aneinanderlegen  und  damit  die  Zwischenpunkte  zwischen 
die  gegebenen  Endpunkte  einpassen.  Man  kann  in  der  Theilung  AB 
leicht  einen  mittleren  Papiereingang  des  Plans  berücksichtigen;  doch 
ist  dies,  fllr  geradlinige  Profile  wenigstens,  unwichtig. 

Statt  die  ausgerechneten  Höhenunterschiede  für  die  einzelnen  Profil- 
abschnitte zu  benützen,  kann  man  die  Theilung  A B natürlich  auch  mit 
den  entsprechenden,  unmittelbar  gegebenen  Aneroiddifferenzen  ein- 
richten (Theilung  auf  0,1  Aneroidtheil)  und  beziffern;  nur  braucht  man 
dann  eigentlich  für  jede  barometrische  Höhenstufe  ein  besonderes  Dia- 
gramm. Man  überzeugt  sich  aber  leicht,  dass  man  das  Intervall  der 
Höhenstufen  zwischen  zwei  aufeinander  folgenden  dieser  Diagramme 
keineswegs  sehr  klein  zu  machen  braucht.  Ich  habe  mir  z.  B.  nur  die 
4 Diagramme  für  die  Höhenstufen  11,  12,  13,  14  auf  einem  kleinen 
Stück  Kartenpapier  nebeneinander  gestellt;  damit  reicht  man  in  allen 
Fällen  praktisch  aus. 

Ein  anderes  bequemes  Verfahren,  das  zugleich  eine  Profilconstruc- 
tion  liefert,  ist  folgendes:  Die  Höhen  der  einzelnen  Schaltpunkte  seien 
wieder  ausgerechnet;  aufMm-Papier  werden  Parallelen,  die  10m  Höhen- 
unterschied im  Maassstab  der  Karte  entsprechen,  ausgezogen;  auf  der 
Kante  eines  Kartenpapierstreifchens  sind  die  (schief  gemessenen)  Längen 
0,5,  1,0 . . , 5,0  Bänder  aufgetragen ; der  Anfangspunkt  der  ersten  ge- 
messenen Bandstrecke  ist  im  Netz  der  Höhenparallelen  markirt.  An 
diesen  Punkt  wird  nun  der  Streifen  so  angelegt,  dass  0 an  jenem 


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Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufhahmen, 


359 


Reduction  auf  die  Horizontale  mit  Hilfe  der  Aneroiddifferenzen . 


Empir.  barom.  Höhenstufe  = 10,5  m. 

IO,*. 


Differenz 
d.Ablesungen 
an  den 
Endpunkten. 

Messbandlagen 

von 

20  m schiefer  Länge. 

0,5 

1 

1,5 

2 

2,5 

3 

3,5 

4 

4,6 

5 

0,1 

9,9 

20,0 

30,0 

40,0 

50,0 

60,0 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

0,2 

9,8 

19,9 

29,9 

39,9 

50,0 

60,0 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

0,3 

9,5 

19,8 

29,8 

39,9 

49,9 

59,9 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

0,4 

9,1 

19,6 

29,7 

39,8 

49,8 

59,9 

69,9 

79,9 

89,9 

99,9 

0,5 

8,6 

19,3 

29,5 

39,7 

49,7 

59,8 

69,8 

79,8 

89,8 

99,9 

0,6 

7,8 

19,0 

29,3 

39,5 

49,6 

59,7 

69,7 

79,8 

89,8 

99,8 

0,8 

18,1 

28,8 

39,1 

49,3 

59,4 

69,5 

79,6 

89,6 

99,6 

1,0 

17,0 

28,1 

38,6 

48,9 

69,1 

69,2 

79,3 

. 

89,4 

99,4 

1,2 

16,5 

27,2 

38,0 

48,4 

58,7 

68,9 

79,0 

89,1 

99,2 

1,4 

26,2 

37,2 

47,8 

58,2 

68,4 

78,6 

88,8 

98,9 

1,6 

• ■ 

24,9 

36,3 

47,1 

67,6 

68,0 

78,2 

88,4 

98,6 

1,8 

23,3 

35,3 

46,3 

56,9 

67,4 

77,7 

88,0 

98,2 

2,0 

34,0 

45,4 

56,2 

66,8 

77,2 

87,6 

97,8 

2,2 

■ ! 

32,7 

44,3 

55,4 

66,1 

76,6 

87,0 

97,3 

2,4 

31,1 

43,2 

54,5 

65,3 

75,9 

86,4 

96,8 

2,6 

41,9 

53,4 

64,5 

75,2 

85,8 

96,2 

2,8 

40,4 

52,3 

63,5 

74,4 

85,1 

95,6 

3,0 

38,8 

51,1 

62,5 

73,5 

84,3 

94,9 

3,1 

49,7 

61,4 

72,6 

83,6 

94,2 

3,4 

48,2 

60,2 

71,6 

82,6 

93,4 

3,6 

46,6 

58,9 

70,5 

81,7 

92,6 

3,8 

67,5 

69,3 

80,7 

91,7 

4,0 

56,0 

68,1 

79,6 

90,8 

4,2 

54,4 

66,7 

78,5 

89,8 

4,4 

65,3 

77,2 

88,7 

4,6 

63,8 

75,9 

87,6 

4,8 

62,1 

74,6 

86,4 

5,0 

73,1 

85,1 

5,2 

71,5 

83,8 

5,4 

69,9 

82,4 

5,6 

80,9 

5,8 

79,3 

6,0 

77,7 

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360 


Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 


Reduction  auf  die  Horizontale  mit  HiHe  der  Afttröiddifferenzen. 


fimpir.  barom.  Höhen  stufe  =11  m. 

u.  a«. 


Differenz 
d.  Ablesungen 
an  den 
Endpunkten. 

Messbandlagen 

von  20  m 

schiefer  Länge. 

0,5 

1 

1,5 

2 

2,5 

>3 

3,5 

4 

4,5 

5 

0,1 

9,9 

20,0 

30,0 

40,0 

50,0 

60,0 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

0,2 

9,8 

19,9 

29,9 

39,9 

50,0 

60,0 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

0,3 

9,4 

19,7 

29,8 

39,9 

49,9 

69,9 

69,9 

79,9 

89,9 

99,9, 

0,4 

9,0 

19,5 

29,7 

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59,8 

69,9 

79,9 

89,9 

99,9 

0,6 

8,4 

19,2 

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99$  1 

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69,7 

79,7 

89,8 

99,8 

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99,6 

1,0 

16,7 

27,9 

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48,8 

59,0 

69,1 

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1,2 

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48,2 

58,5 

68,7 

78,9 

89,0 

99,1 

1,4 

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0.1 

75,1 

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Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 


361 


Reduction  auf  did  Horizontale  mit  Hilfe  der  Aneroiddifferenzen. 


Empir.  Iiarom.  Höhenstufe  =.  11,5  m. 

lljt.  11,«. 


Differenz 
d.  Ablesungen 
an  den 
Endpunkten. 

Messbandlagen 

von  20  m schiefer  Länge. 

0,5 

1 

1,5 

2 

2,5 

3 

3,5 

4 

4,5 

5 

0,1 

9,9 

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19,9 

29,9 

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100,0 

0,3 

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69,9 

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76,5 

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74,5 

| 6,0 

72,4 

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362 


Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 


Reduction  auf  die  Horizontale  mit  Hilfe  der  Aneroiddifferenzen. 

Erapir.  barom.  Höhenstufe  = 12  m. 


18,7 

29,1 

39,3 

49,5 

17,5 

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38,8 

*9,1 

16,0 

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26,3 

37,3 

47,9 

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*7,1 

23,1 

35,1 

46,2 

20,8 

33,7 

*5,1 

32,0 

43,9 

Messbaudlagen  von  20  m schiefer  Länge. 


3 

3,6 

* 

4,5 

5 

60,0 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

60,0 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

59,9 

69,9  i 

80,0 

90,0 

100,0 

59,8 

69,8 

79,9 

89,9 

99,9 

59,7 

69,7 

79,8 

89,8 

99,8 

59,6 

69,6 

79,7 

89,7 

99,7 

59,2 

69,3 

79,4  | 

89,6 

99,5 

58,8 

69,0 

79,1 

89,2 

99,3 

58,2 

68,5 

78,7 

883 

99,0 

57,6 

68,0 

78,2 

88,4 

98,6 

56,8 

67,3 

77,7 

87,9 

98,1 

56,0 

66,6 

77,0 

87,4 

97,6 

55,0 

65,8 

76,3 

86,7 

97,1 

53,9 

64,8 

75,5 

86,0 

96,5 

52,6 

63,8 

74,6 

853 

95,8 

51,3 

62,7 

73,7 

84,4 

95,0 

*9,7 

61,4 

72,6 

83,5 

94,2 

60,1 

57,9 

55,5 

80,0 


62, B 76,2 


Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 


363 


Reduction  auf  die  Horizontale  mit  Hilfe  der  Aneroiddifferenzen. 


Empir.  barom.  Höhenstufe  = 12,5  m. 


Differenz 
d.  Ablesungen 
an  den 
Endpunkten. 

Messbandlagen 

von  20  m 

schiefer  Länge. 

0,5 

1 

1,5 

2 

3 

3,5 

4 

4,5 

5 

0,1 

9,9 

20,0 

30,0 

40,0 

50,0 

60,0 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 

0,2 

9,7 

19,8 

29,9 

39,9 

49,9 

59,9 

70,0 

80,0 

90,0 

100,0 ! 

0,3 

9,3 

19,6 

29,8 

39,8 

49,9 

59,9 

69,9 

79,9 

89,9 

99,9 

0,4 

8,7 

19,4 

29,6 

39,7 

49,7 

59,8 

69,8 

79,8 

89,9 

99,9 

0,5 

7,8 

19,0 

29,3 

39,5 

49,6 

59,7 

69,7 

79,8 

89,8 

99,8 

0,6 

6,6 

18,5 

29,0 

39,3 

49,4 

59,5 

69,6 

79,6 

89,7 

99,7 

0,8 

17,3 

28,3 

38,7 

49,0 

59,2 

69,3 

79,4 

89,4 

99,5 

1,0 

15,6 

27,3 

38,0 

48,4 

58,7 

68,9 

79,0 

89,1 

99,2 

\ß 

13,2 

26,0 

37,1 

47,7 

58,1 

68,4 

78,6 

88,7 

98,9 

1,4 

24,4 

36,0 

46,8 

57,4 

67,8 

78,1 

88,3 

98,5 

1,6 

22,4 

34,6 

45,8 

56,6 

67,1 

77,5 

87,7 

98,0 

1,8 

19,8 

33,1 

44,7 

55,6 

66,3 

76,8 

87,1 

97,4 

2,0 

31,2 

43,3 

54,5 

66,4 

76,0 

86,5 

96,8 

2,2 

29,0 

41,8 

53,3 

64.4 

75,1 

85,7 

96,1 

2,4 

26,5 

40,0 

52,0 

63,2 

74,2 

84,9 

95,4 

2,6 

38,0 

50,4 

62,0 

73,1 

83,9 

94,6 

2,8 

35,7 

48,7 

60,6 

71,9 

82,9 

93,7 

3,0 

33,1 

46,8 

59,1 

70,7 

81,8 

92,7 

3,2 

44,7 

57,4 

69,3 

80,6 

91,7 

3,4 

42,4 

55,6 

67,8 

79,3 

90,5 

3,6 

39,7 

53,6 

66,1 

77,9 

89,3 

3,8 

51,4 

64,4 

76,4 

88,0 

4,0 

49,0 

62,5 

74,8 

86,6 

4,2 

46,3 

60,4 

73,1 

85,1 

4,4 

58,1 

71,2 

83,5 

4,6 

55,6 

69,2 

81,8 

4,8 

62,9 

67,1 

80,0 

5,0 

64,8 

78,1 

5,2 

62,2 

76,0 

5,4 

• 

59,5 

73,8 

5,6 

71,4 

5,8 

68,9 

6,0 

66,1 

Digitized  by  Google 


364  Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 


Reduction  auf  die  Horizontale  mit  Hilfe  der  Aneroiddifferenzen. 


Empir.  barom.  Höhenstufe  = 13  m. 

as.  is. 


i — - '■  -1 

Differenz 
il.  Ablesungen 
an  den 
Endpunkten. 

Messbandlagen 

von  20  m 

schiefer  Länge. 

0,5 

1 

1,5 

2 

2,5 

3 

3,5 

4 

4,5 

o 1 

0.1 

9,9 

20,0 

H0?0 

4410 

50,0 

fiOn 

70  0 

£00 

000 

1 00  4) 

0,2 

9,7 

19,8 

29,9 

39,9 

49,9 

59,9 

70,0 

80,0 

90,0 

100.0 

0,3 

9,2 

19,6 

29,7 

39,8 

49,8 

59,9 

69,9 

79,9 

89,9 

99,9 

o,4 

8,5 

19,3 

29,5 

39,7 

49,7 

69,8 

69,8 

79,8 

89,8 

99,9 

0,5 

7,6 

18,9 

29,3 

39,5 

49,6 

59,6 

69,7 

79, t 

89,8 

99,8 

0,6 

6,3 

18,4 

29,0 

39,2 

49.4 

59,5 

69,6 

79,6 

89,7 

99,7 

0,8 

17,1 

28,1 

38,6 

48,9 

59,1 

69,2 

79,3 

89,4 

99,5 

1,0 

15,2 

37,0 

37,8 

48,3 

58,6 

68,8 

78,9 

89,1 

99,2 

1,2 

12,5 

25,6 

36,8 

47,5 

57,9 

68,2 

78,5 

88,6 

98,8’ 

1,4 

23,8 

35,6 

46,6 

57,2 

.11 

67,6 

77,9 

88,1 

98,3 

1,6 

21,6 

34,2 

45,5 

56,3 

66,8 

77,2 

87,6 

97,8, 

1,8 

18,8 

32,4 

44,2 

55,2 

66,0 

76,5 

86,9 

97,2 

2,0 

1 

30,4 

42,7 

54,1 

65,0 

75,7 

86,2 

96,6 

2,2 

28,0 

41,0 

52,7 

63,9 

74,7 

85,3 

95,8 

2,4 

25,0 

39,1 

51,3 

62,7 

73,7 

84,4 

95,0 

2,6 

36,8 

49,6 

61,3 

72,6 

83,4 

94,1 ! 

2,8 

34,3 

47,7 

59,8 

71,2 

82,3 

93,1 1 

3,0 

31,3 

45,6 

58,1 

69,8 

81,1 

92,1 

3,2 

43,2 

56,3 

68,3 

79,8 

90,9  j 

3,4 

40,6 

54,3 

66,7 

78,4 

89,7: 

3,6 

37,5 

52,1 

64,9 

76,9 

88,4 

3,8 

49,6 

62,9 

75,2 

86,9 

4,0 

46,9 

60,8 

73,5 

85,4 

4,2 

43,8 

58,6 

71,5 

83,8 

4,4 

55,9 

69,6 

82,0 

4,6  | 

53,1 

67,3 

80,1 

4,8 

50,1 

64,9 

78,1 

5,0 

62,2 

76,0 

5,2 

69,4 

73.7 

5,4 

56,3 

71,2; 

5,6 

M 

68,6 

5,8 

d.J 

65,7 

6,0 

1 

62,6 

Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höheqaufnahmen. 


365 


Reduotion  auf  di«  Horizontale  mit  Hilf«  dar  Aneroiddifferenzen. 


Empir.  barom.  Höhaastnfe  = 13,6  m. 


Differenz 
d.  Ablesungen 
an  den 
Endpunkten. 

Messbandlagen  von  20  m 

Bchiefer  Länge. 

0,5 

1 

1,5 

2 

2,5 

3 

3,5 

4 

4p 

5 

9,9 

20,0 

30,0 

40,0 

50,0 

60,0 

70,0 

80,0 

90P 

100,0 

0,2 

9,6 

19,8 

29,9 

39,9 

49,9 

59,9 

69,9 

80,0 

90,0 

loop 

0,8 

9,1 

19,6 

29,7 

39,8 

49,8 

59,9 

69,9 

79,9 

89,9 

99,9! 

0,4 

8,4 

19,3 

29,6 

39,6 

49,7 

59,8 

69,8 

79,8 

89,8 

99,9 

0,5 

7,4 

18,8 

29,2 

39,4 

49,6 

59,6 

69,7 

79,7 

89,7 

99,8 

0,6 

5,9 

18,3 

38,9 

39,2 

49,3 

59,5 

69,6 

79,6 

89,6 

99,7 

0,8 

16,8 

28,0 

38,5 

48,8 

59,0 

69,2 

79,3 

89,8 

99,4 1 

1,0 

, ' 

14,8 

26,8 

37,7 

48,1 

58,5 

68,7 

78,9 

89,0 

99,1 

1.2 

11,7 

25,2 

36,6 

47,3 

57,8 

68.1 

78,3 

88,5 

98,7 

1,4 

23,3 

35,3 

46,3 

56,9 

67,4 

77,7 

88,0 

98,2 

1,6 

20,8 

33,7 

46,1 

56,0 

66,6 

77,0 

87,4 

97,6 

1,8 

17,6 

91,8 

49,7 

54,9 

65,6 

76,2 

86,7 

97,0 

2,0 

' 

29,5 

42,1 

53,6 

64,6 

75,3 

85*9 

96,3 

2,2 

26,8 

40,2 

52,1 

63,4 

74,3 

85,0 

95,5 

2,4 

23,5 

38,1 

50,5 

62,1 

73,1 

84,0 

94,6 

2,6 

35,6 

48,7 

60,6 

71,9 

82,9 

93,6 

2,8 

; 

32,7 

46,6 

58,9 

70,5 

81,7 

92,6 

3,0 

29,3 

44,3 

57,1 

69p 

80,4 

91,4 

3,2 

41,6 

55,1 

67  p 

79,0 

90,2] 

3,4 

38,6 

52,9 

65p 

77,4 

88,8 

3,6 

35,2 

50,4 

63,5 

75,7 

87,4 

3,8 

47,6 

61,4 

73,9 

85,8 

4,0 

44,5 

59,0 

72*0 

84,2 

4,2 

41,1 

56,4 

69,9 

82,4  i 

4.4 

53,6 

67,6 

80,4! 

4,6 

50p 

65,1 

78,4 

4,8 

46,9 

62,5 

76,2 

5,0 

59,6 

73,8 

5,2 

56,3 

71,2 

5.4 

52,8 

68,5 

1 5,6 

65,5 

5,8 

62,2; 

6,0 

58,6 

Digitized  by  Google 


366 


Hammer.  Beitr&ge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen. 


Reduction  auf  die  Horizontale  mit  Hilfe  der  Aneroiddifferenzen. 

Empir.  barom.  Höhenstufe  = 14  m. 


9,9 

9,6 

9,1 

8,3 

19,9 

19,8 

19,6 

19,2 

30,0 

29,9 

29,7 

29,5 

40,0 

39,9 

39,8 

39,6 

50,0 

49,9 

49,8 

49,7 

7,1 

18,7 

29,2 

39,4 

49,5 

5,4 

18,2 

28,8 

39,1 

49,3 

16,6 

27,8 

38,4 

48,7 

14,3 

26,5 

37,5 

48,0 

10,9 

24,9 

36,3 

47,1 

22,7 

34,9 

46,0 

20,0 

33,1 

44,7 

16,3 

31,1 

43,2 

28,6 

41,4 

25,5 

39,4 

21,7 

37,0 

34,3 

31,0 

59.4  69,5  [ 79,6  j 89,6  99,6 

58,9  69,1  79,2  89,3  99,4 

58,3  68,6  78,8  88,9  99,0 

57.6  67,9  78,2  , 88,4  : 98,6 

56.7  67,2  77,6  87,8  j 98,1 

55.7  66,3  76,8  87,2  97,5 

54.5  65,3  75,9  86,4  I 96,8 


51,5 

62,9 

73,8 

84,6 

95,1 

49,7  1 

61,4 

72,6 

83,5 

94,2 

*7,7 

59,8 

i 71,2 

82,3 

93,1 

45,4 

58,0 

69,7 

81,0 

92,0 

42,8 

56,0 

68,1 

79,6 

90,8 

39,9 

53,8 

66, 3 

78,1 

89,4 

36,5 

51,3 

I 64,3 

76,4 

87,9 

32,6 

48,6 

62,1 

74,6 

86,4 

45,5 

59,7 

72,6 

84,7 

42,0 

57,1 

70,5 

82,8 

38,0 

54,2 

68,1 

80,9 

51,0 

65,6 

78,8 

47,5  1 

62,9 

76,5 

43,4 

59.9 

74,1 

52,9 

68,6 

48,8 

65,5 

62,1 

58,3 

Hammer.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen.  367 

Punkt  liegt,  und  so  gedreht,  dass  der  Endpunkt  der  ersten  Bandstrecke, 
z.  B.  3,5,  nach  Schätzung  zwischen  die  10  m - Parallelen  auf  die  berech- 
nete Höbe  des  Endpunktes  der  ersten  Bandstrecke  zu  liegen  kommt; 
damit  kann  dieser  Punkt  mit  der  Bleistiftspitze  bezeichnet  werden,  er 
dient  als  Ausgangspunkt  für  die  zweite  Strecke  u.  s.  f.  Das  Aneinander- 
tragen der  so  erhaltenen  Horizontalprojectionen  der  einzelnen  Theil- 
strecken  auf  einem  besonderen  Papierstreifen  zum  Zweck  der  Einpas- 
sung zwischen  die  gegebenen  Endpunkte  des  ganzen  Profils  in  die  Karte 
geht  mit  Hilfe  der  zweiten  Linienschar  des  Mm -Papiers  bequem  in  ge- 
nügender Genauigkeit  von  statten  und  das  ganze  Verfahren,  das  un- 
mittelbar eine  Profilzeichnnng  liefert,  lässt  nichts  zu  wünschen  übrig. 

Man  kann  nun  aber  auch  noch  den  Gebrauch  des  Zirkels,  wie 
ihn  diese  Diagramme  voraussetzen  oder  die  soeben  angegebene  Con- 
struction auf  Mm-Papier,  vollständig  umgehen,  indem  man  sich  eine 
Tabelle  anlegt,  deren  eines  Argument  die  Anzahl  der  schiefen  Bänder 
ist  (0,5,  1,  1,5 .. . 5),  während  das  zweite  wieder  entweder  die  mit 
dem  Rechenschieber  ermittelten  Theilhöhen  oder  aber  die  einzelnen 
Aneroiddifferenzen  sind.  Im  ersten  Fall  reicht  man  wieder  mit  einer 
Tabelle  aus,  ich  ziehe  aber  im  Allgemeinen  den  zweiten  vor;  und  die 
den  Höhenstufen  10,5,  11,  11,5  . . . . 14  entsprechenden  Tabellen,  die  in 
all  ihrer  Einfachheit  mir  eine  wünschenswerthe  Zugabe  zu  den  Barometer- 
tafeln zu  bilden  scheinen,  sind  in  den  hier  abgedruckten  8 Tafeln 
gegeben.  *) 

Ueber  den  Gebrauch  der  Tafeln  ist  kaum  etwas  beizufUgen;  nach- 
dem die  empirische  barometrische  Höhenstufe  am  Rechenschieber  abge- 
lesen ist,  entnimmt  man  aus  der  nächstgelegenen  Tafel  (bei  11,35 
z.  B.  11,5)  für  jede  Theilstrecke  mit  einem  Blick  (ohne  Interpolation) 
die  entsprechende  horizontale  Strecke  (im  angegebenen  Beispiel  mit 
£=3,5,  An.  Diff.  =1,7  z.  B.  I—  67;  die  Tafel  11  würde  67,5,  die 
Tafel  12  67,0  liefern).  Diese  Theilstrecken  werden  dann  ohne  Zirkel, 
mit  einem  einfachen  auf  m getheilten  Anlegemaassstab  1 • 2500  auf  der 
Kante  eines  Papierstreifens  aneinandergelegt.  — Man  überzeugt  sich 
leicht  aus  den  Differenzen  aufeinanderfolgender  Tafeln,  dass  die  Zu- 
lassung eines  so  grossen  Intervalls  (0,5  m),  oder  mit  anderen  Worten,  die 
starke  Abrundung  der  für  die  Höhenrechnung  maassgebenden  Höhen- 
stufe für  die  Rechnung  der  horizontalen  Strecken  nur  auf  äusserst  steilen 
Strecken  bemerkbar  wird. 

*)  Eine  der  Tabellen,  die  für  die  Höhenstufe  12  m,  ist  bereits  in  Z.  f.  V. 
1885,  S.  308,  veröffentlicht  Sie  wird  hier,  unwesentlich  vervollständigt,  noch- 
mals mit  aufgenommen,  um  etwas  Zusammenhängendes  und  für  alle  Zwecke  der 
Praxis  unmittelbar  Ausreichendes  zu  bieten.  Die  Tafelwerthe  hätten  auf  ganze  in 
abgerundet  werden  können  (max.  Fehler  0,5  m,  im  Maassstab  1:2500  der 
Strecke  0,2  mm  auf  der  Karte  entsprechend). 


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368  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen 

Eine  Ersetzung  dieser  Zahlentafel  oder  dieser  Zahlentafeln  durch 
graphische  Tafeln  ist  hier  wieder  aus  dem  Grande  mindestens  überflüssig, 
dass  das  eine  Argument  (L)  mit  allen,  im  Allgemeinen  vorkommenden 
Werthen  gegeben  ist,  so  dass  nur  einfaohe  Interpolation  nötbrg  ist, 
wenn  man  bei  der  Ausführlichkeit  des  zweiten  Arguments  überhaupt  , von 
einer  solohen  apreohen  will. 

Stuttgart,  im  Mai  1891.  ■ 

Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetz- 
buches für  das  Deutsche  Reich. 

Nach  einem  Vortrage  bei  der  17.  Hauptversammlung  zu  Berlin  1891, 
von  G.  Steppen.  .....  „ . 

(Fortsetzung  und  Schluss.)  ...  i . .. 

6.  Schlusswort. 

Soll  zum  Schlüsse  zunächst  die  Summe  der  vorstehenden  Erörte- 
rungen gezogen  werden,  so  lautet  das  Ergebniss  dahin:  Der  Gesetz- 
Entwurf  in  seiner  gegenwärtigen  Fassung  im  Zusammenhalt  mit  dem 
des  Einführungsgesetzes  und  der  Grundbuch- Ordnung  vermag  nicht  mit 
Sicherheit  die  Herstellung  eines  Grundbuches  zu  gewährleisten,  dettsep 
Werth  sich  namhaft  über  den  eines  gutgeführten  reinen  Hypotheken- 
buches erheben  könnte,  eines  Grundbuches,  welches  dem  Ziele,  das  ihm 
nach  den  Motiven  gesteckt  sein  sollte  und  wollte,  — eine  positive  Ein- 
richtung zu  sein,  welche  den  Rechtsstand  jedes  einzelnen  Grundstückes 
ersehen  lässt  und  den  Schutz  des  Grundeigenthums  um  seiner  selbst 
willen  zu  verbürgen  geeignet  ist,  — in  zureichendem  Maasse  gerecht 
werden  könnte.  Die  Entwürfe  bedeuten  gegenüber  der  preussischen 
Grundbuch  - Einrichtung  keinen  wesentlichen  Fortschritt,  wohl  aber  in 
manchen  Punkten  eine  Abschwächung,  was  um  so  mehr  auffallen  muss, 
als  das  inzwischen  von  der  Reichsregierung  geschaffene  elsass- lothrin- 
gische Grundbuch  gerade  nach  der  technischen  Seite  hin  ganz  unbestreit- 
bare Vorzüge  (neben  manchen  Schattenseiten)  anfzuwelsen  hat. 

Und  es  vermag  für  die  Unzulänglichkeit,  mit  welcher  die  Principien 
der  Publicität  und  Specialität  im  Entwürfe  praktisch  durchgeführt  er- 
scheinen, der  Umstand  in  keiner  Weise  zu  trösten,  dass  diese  sogenannten 
deutschrechtlichen  Grundsätze  in  den  Motiven  theoretisch  so  unumwunden 
zur  Richtschnur  erklärt  wurden.  Wenn  man  mehr  die  praktischen  Ziele, 
als  die  geschriebenen  Formeln  ins  Auge  fasst,  verliert  der  Schlachtruf: 
„Hie  deutsches,  hie  römisches  Recht“  überhaupt  wesentlich  an  Reiz  und 
Bedeutung. 

Es  lässt  sich  aus  neueren  Werken,  insbesondere  den  Schriften  von 
Laveley  und  Dr.  Bücher  leicht  die  Ueberzeugung  gewinnen,  dass 


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Gesetzbuches  fiir  das  Deutsche  Reich. 


369 


die  Entwickelung  des  Grundeigenthums,  bedingt  durch  die  Entwickelung 
der  vorschreitenden  Kultur,  auf  der  Erde  überall  die  ganz  gleiche  war. 
Und  wie  sich  in  den  verschiedenen  Welttheilen  noch  heute  die  Typen 
für  jedes  einzelne  Entwickelungsstadium  von  der  Nomadenwirthschaft 
bis  zum  parcellirtesten  Sondereigenthum  vorfinden,  so  hat  im  Grossen 
und  Ganzen  und  mit  seltenen  Ausnahmen  auch  die  Entwickelung  der 
Rechtsverhältnisse  des  Grundeigenthums  bei  allen  Kulturvölkern  den 
gleichen  Verlauf  insbesondere  dahin  genommen,  dass  nach  Festigung 
des  Sondereigenthums  und  bei  vorschreitender  Parcellirung  zu  einer  ge- 
nauen Vermessung  der  Grundstücke,  zur  Herstellung  von  Grundkarten 
und  zur  Anlage  öffentlicher  Bücher  geschritten  wurde.  Und  auch  die 
alten  Römer  konnten  sich  der  Logik  der  Thatsachen  nicht  entziehen. 
Die  Bildung  der  seinerzeit  nach  Deutschland  übertragenen  römischen 
Rechtsregeln  entstammt  ja  grösstentheils  einer  Zeit,  in  der  die  Grund- 
eigenthumsverhältnisse des  Römerreiches  mehr  denen  in  unserer  Feudal- 
zeit geglichen  haben,  wie  beispielsweise  aus  dem  Wortlaut  der  Rechtsregel 
fiir  den  Besitzschutz:  non  vi,  non  clam,  non  precario  deutlich  erhellen 
dürfte.  Das  aber  steht  ausser  allem  Zweifel,  dass  auch  bei  den  Römern 
da,  wo  eben  zweifellos  quiritisches  d.  i.  Sondereigenthum  in  unserem 
heutigen  Sinne  in  Frage  stand,  wie  z.  B.  in  den  Colonien,  die  Grund- 
vertheilung  auf  eine  umständliche  Vermessung  gegründet,  durch  ein  pe- 
dantisch ausgebildetes  Abmarkungssystem  sichergestellt  und  dass  ins- 
besondere die  bücherlichen  Zusammenstellungen  der  Grundvertheilung 
durch  eine  an  öffentlichem  Orte  ausgehangene,  in  Erz  gegossene  und 
auf  Leinwand  copirte  Karte  erläutert  wurden. 

Jedenfalls  wird  Niemand  den  Vorzug  der  fraglichen  Grundsätze 
darin  allein  erblicken  können,  dass  sie  bestimmten  römischen  Rechtsregeln 
widersprechen  und  ihren  Ursprung  in  deutschen  Rechtsgebräuchen  nehmen; 
ein  Vorzug  derselben  kann  vielmehr  nur  darin  gesucht  werden,  dass  sie 
— folgerichtig  und  sachgemäss  durchgeführt  — auch  den  heutigen  Be- 
dürfnissen nicht  allein  bezüglich  des  Liegenschaften -Verkehrs,  sondern 
auch  bezüglich  der  stabilen  Ordnung  und  Sicherstellung  des  Grundeigen- 
thums genügen. 

Die  grosse  Masse  der  deutschen  Landwirthe  hat  für  den  geistigen 
GenusB,  den  beispielsweise  die  xar'  ejoyijv  construirte  Hypothek  im 
bayrischen  Gesetze  dem  Sachverständigen  bereiten  konnte,  wenig  Ver- 
ständniss.  Sie  ist  für  die  subtileren  Unterscheidungen  in  der  Bedeutung 
und  Rechtswirkung  des  obligatorischen,  des  dinglichen  Vertrags,  der 
Eintragungsbewilligung,  des  Eintragungsantrags  und  der  Eintragung  selbst 
wenig  empfänglich.  Sie  ist  eher  geneigt,  in  den  materiellen  Rechts- 
bestimmungen, wenn  sie  wie  hier  vielfach  darauf  hinauslaufen  müssen, 
dem  formellen  Acte  eine  materielle  Wirkung  beizulegen,  nur  eine  Klippe, 
ja  geradeheraus  eine  Falle  zu  sehen.  Einem  Grundbuche,  welches  ihn 
vielfach  schon  bezüglich  der  Frage  nach  dem  Eigenthlimer  seiner  Nachbar- 

Zcitschrift  für  Vermessungswesen.  1892.  Heft  12.  24 


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370  Steppea.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  einea  bürgerlichen 

Grundstücke,  insbesondere  aber  bezüglich  der  für  ihn  wichtigsten  Auf- 
schlüsse über  Lage,  Begrenzung  und  damit  Grösse  seines  Grundbesitzes 
an  eine  andere,  mehr  oder  minder  fernstehende  Einrichtung  verweisen 
muss  oder  doch  verweist,  wird  der  deutsche  Landwirth  nur  wenig  Ver- 
trauen entgegenbringen.  Er  wird  geneigt  sein  und  veranlasst  werden, 
in  einem  solchen  Grundbuch  eine  Einrichtung  zu  sehen,  welche  vorwiegend 
den  Nachweis  und  die  unbedingte  Sicherstellung  der  auf  seinem  Eigen- 
thum ruhenden  Lasten  und  Berechtigungen  Dritter  bezweckt,  eine  Ein- 
richtung, die  ihm  selbst  wenig  nützen,  wohl  aber  ihm  wegen  Versäum 
niesen,  deren  Tragweite  ihm  zu  wenig  einleuchtet,  an  welchen  ihn  per- 
sönlich auch  vielfach  kein  Verschulden  trifft,  den  schwersten  Schaden 
bringen  kann. 

Die  deutsche  Landwirtschaft  bedarf  aber  als  erste  Grundlage  ihres 
ruhigen  und  gedeihlichen  Betriebes  ein  Grundbuch,  welches  nicht  allein 
die  dem  Grundeigenthümer  lästigen  Rechte  sicherstellt,  nicht  allein  dem 
Verkehr  mit  Liegenschaften  die  vollste  Rechtsgewähr  bietet,  sondern 
auch  mit  gleich  peinlicher  Sorgfalt  das  Grundeigenthum  um  seiner  selbst 
willen,  das  unbelastete  gleich  dem  belasteten,  das  unbesteuerte  gleich 
dem  besteuerten,  zu  schützen  und  ihm  den  friedlichen  Bestand  zu  sichern 
geeignet  ist  und  dieser  seiner  Aufgabe  für  das  Gebiet  des  ganzen 
Deutschen  Reiches  in  absehbarer  Zeit  in  gleich  hohem  Maasse  und  in 
gleicher  Zuverlässigkeit  gerecht  wird. 

Soll  dies  durch  den  Entwurf  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  und 
seine  Zugehörungen  erreicht  werden,  dann  sollte  den  Entwürfen  vor 
Allem  nicht  bloss  ein  Tropfen,  sondern  ein  ganzer  lebendiger  Strom 
technischen  Oeles  beigemengt  werden.  Es  sollte  in  diesem  Sinne  nicht 
allein  die  Grundbuchordnung  selbst  gründlich  umgestaltet,  es  sollten 
auch  aus  den  Motiven  zu  selber  die  merkwürdigen,  den  Zuständen  ver- 
gangener Jahrhunderte  entsprechenden  Auslassungen  entfernt  werden, 
durch  welche  sich  die  Grundbuchordnung  und  ihre  Motive  mit  denVer- 
heissungen  im  Entwürfe  des  Sachenrechts  und  den  allgemeinen  Motiven 
zu  selben  in  so  auffallenden  Gegensatz  stellen;  es  müsste  so  die  Gefahr 
beseitigt  werden,  dass  diese  Auslassungen  für  die  Interpretation  und  den 
Vollzug  des  Gesetzes  auch  nur  den  geringsten  Boden  jemals  gewinnen 
könnten.  Es  müsste  so,  wenn  auch  und  gerade  weil  die  bestehenden  Gesetze 
dies  zum  Theil  nicht  thun,  der  Zusammenhang  der  Kataster-  und  Ver- 
messungstechnik mit  der  Grundbuch-Einrichtung  in  seinem  vollsten  Um- 
fange und  ohne  jeden  Rückhalt  anerkannt,  diesem  Anerkenntniss  aber 
auch  die  weitmöglichste  praktische  Folge  gegeben  werden. 

Ein  Obligationen-  und  Handelsrecht,  welches  die  Thatsache  ver- 
leugnen wollte,  dass  die  Neuzeit  zur  Vermittlung  und  Hebung  des  Ver- 
kehrs die  Eisenbahnen  und  den  Telegraphen  geschaffen,  würde  in  den 
Kreisen  der  Betheiligten  mehr  als  die  bitterste  Kritik  herausfordern. 
Und  doch  bleibt  neben  der  Eisenbahn  der  Land-  und  Wasserverkehr, 


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Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich. 


371 


neben  dem  Telegraphen  die  Briefpost  in  ihrem  Rechte.  Bezüglich  des 
Grundbuchsystems  aber  liegt  die  Sache  noch  ganz  anders.  Ein  den 
Forderungen  der  Zeit,  den  bestehenden  Verhältnissen  des  Grundbesitzes 
gerecht  -werdendes  Grundbuch  kann  ohne  die  Grundlage  der  Kataster- 
und  Vermessungswerke  überhaupt  nicht  existiren.  Eben  deshalb  muss 
aber  auch  die  Grundbuch-Einrichtung  die  Errungenschaften  der  Landes- 
vermessungen nicht  bloss  anerkennen  und  gelegentlich  verwerthen,  sie 
muss  dieselben  völlig  absorbiren. 

Es  hiesse  die  deutschen  Staatsregierungen  des  Unverstandes  zeihen, 
wenn  man  annehmen  wollte,  dass  sie  die  Hunderte  von  Millionen,  welche 
die  ursprüngliche  Durchführung,  die  Erneuerung,  Ergänzung  und  Ver- 
vollkommnung der  Landesvermessungen  gekostet,  thatsächlich  nur  behufs 
gerechter  Verkeilung  der  Grundsteuer  aufgewendet  hätten.  Die  Zinsen 
dieses  Aufwandes  in  Verbindung  mit  den  Kosten,  welche  die  exacte  Fort- 
führung der  Vermessungswerke  alljährlich  erfordert,  würden  ja  hinreichen, 
um  die  Grundsteuer  zu  einem  so  grossen  Theile  aufzuheben,  dass  von 
einer  Härte  derselben  sicher  keine  Rede  mehr  sein  könnte.  Jene  Millionen 
sind  vielmehr  in  der  stetig  wachsenden  Erkenntniss  aufgewendet  worden, 
dass  ohne  die  Grundlage  zuverlässiger  Vermessungswerke  Ordnung  und 
Sicherheit  bezüglich  des  Grundeigenthums,  des  Liegenschaftenverkehrs 
und  des  Realcredits  unmöglich  aufrecht  erhalten  werden  kann.  Eben 
deshalb  kann  aber  auch  die  Justizverwaltung  nicht  verkennen,  dass 
das  Grundbuch  ohne  die  volle  und  stricteste  Durchführung  der  oben 
(2.  Abschnitt)  in  den  markantesten  Zügen  dargelegten  technischen  Grund- 
sätze seine  — von  dem  Kataster  übernommene  bezw.  zu  übernehmende 
— Aufgabe  nicht  erfüllen  kann.  Das  Kataster  darf  also  vom  Grundbuch 
nicht  bloss  gelegentlich  benutzt  werden,  es  muss  — unbeschadet  der 
organischen  Sicherstellung  der  ihm  etwa  verbleibenden  steuertechnischen 
Aufgaben  — völlig  im  Grundbuche  aufgehen.  Andernfalls  würden 
sich  die  gesetzgebenden  Factoren  dem  Verdachte  aussetzen,  die  Bedeu- 
tung und  den  Werth  einer  der  besten  Errungenschaften  unserer  Zeit 
missverstanden  zu  haben. 

In  welcher  Weise  nun  diese  allgemeinen  Anforderungen  an  das  Grund- 
buch Berücksichtigung  finden  könnten  oder  doch,  wo  diese  Berücksich- 
tigung zunächst  einzusetzen  hätte,  ist  in  der  vorliegenden  Abhandlung 
soweit  angedeutet  worden,  als  dies  bei  einer  Kundgebung  aus  Kreisen, 
denen  jeder  directe  Einfluss  auf  die  Gestaltung  der  Dinge  versagt  ist, 
angemessen  erscheinen  kann.  Diese  Berücksichtigung  würde  auch  bei 
der  Mehrzahl  der  fraglichen  Anregungen,  sobald  nur  deren  Berechtigung 
und  Zweckmässigkeit  anerkannt  ist,  keinen  wesentlichen  Schwierigkeiten 
begegnen  können.  Es  dürfte  dies  beispielsweise  bezüglich  der  bevor- 
worteten  Einsetzung  der  Grundkarte  in  ihre  Rechte,  der  Fundirung  der 
Buchführung  auf  den  Bezirk  der  belegenen  Sache,  wie  der  Anregungen 
bezüglich  der  Grenzvermarkung  und  Grenzverwirrung  der  Fall  sein. 

24* 


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372  Steppes.  Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  etc. 

Schwieriger  gestaltet  sich  allerdings  die  Sache  bezüglich  der  Aus- 
dehnung des  Eintragungsprincips  auf  die  der  Landesgesetzgebung  vor- 
behaltenen Rechtsmaterien  und  der  bevorworteten  Feststellung  allgemeiner 
Normen  für  die  Neuanlage  von  Grundbüchern  und  die  damit  zusammen- 
hängenden Einrichtungen,  insbesondere  auch  für  die  Herstellung  neuer 
Grundkarten.  Es  lässt  sich  ja  nicht  verkennen,  dass  hier  neben  den 
Rechtsfragen  auch  politische  Rücksichten  mit  hereinspielen,  da  das  Or- 
ganisationsrecht der  Einzelstaaten  und  daneben  auch  der  Kostenpunkt 
mit  ins  Spiel  kommt. 

Was  aber  die  Kostenfrage  an  sich  anlangt,  so  wird  gewiss  Niemand 
den  Standpunkt  für  sachgemäss  erachten,  dass  die  seinerzeit  so  stürmisch 
verlangte,  nun  von  so  langer  Hand  vorbereitete  Rechtseinigung  der 
deutschen  Stämme  und  Staaten  sich  auf  jene  Rechtsnormen  beschränken 
dürfte,  die  ohne  Weiteres  decretirt  werden  können,  vor  jenen  Rechts- 
materien aber  Halt  machen  müsse,  deren  Regelung  Einrichtungen  er- 
heischt, die  ohne  jeden  Kostenaufwand  nun  einmal  nicht  herzustellen 
sind.  Was  aber  künftige  Neuanlagen  betrifft , so  wird  man  vertrauen 
dürfen,  dass  nach  den  bitteren  Erfahrungen,  die  in  so  vielen  deutschen 
Staaten  vorliegen,  sich  nachgerade  überall  die  maassgebenden  Factoren 
von  dem  Standpunkte  des  preussischen  Gentraldirectoriums  der  Vermes- 
sungen werden  leiten  lassen,  wonach  heut  zu  Tage  jede  nicht  den 
höchsten  Anforderungen  genügende  Durchführung  eines  Vermessungs- 
werkes,  damit  aber  auch  der  darauf  gegründeten  Buchanlage  nur  zu  einer 
nutzlosen  Vergeudung  öffentlicher  Mittel  führen  könnte. 

Sofern  aber  das  Organisationsrecht  der  Einzelstaaten  berührt  wird, 
so  wird  wohl  von  Anfang  an  keiner  derselben  an  das  grosse  Werk  ohne 
das  Bewusstsein  herangetreten  sein  und  herantreten,  dass  selbes  nur 
durch  eingreifende  gegenseitige  Zugeständnisse  zu  Stande  kommen  könnte. 

Es  mag  ja  sein,  dass  bei  dem  nahezu  gänzlichen  Verzicht  der  Ent- 
würfe, in  die  berechtigten  und  unberechtigten  Eigentümlichkeiten  der 
Einzelstaaten  einzugreifen,  deren  Maassnahmen  vielfach  zu  einem  an  sich 
befriedigenden  Zustande  führen  werden.  Unmöglich  aber  wird  man  er- 
warten dürfen,  dass  diese  Maassnahmen  nicht  beim  besten  Willen  schon 
von  Anfang  an  und  noch  mehr  im  Laufe  der  Zeiten  so  weit  auseinander- 
gehen  sollten,  dass  von  einem  einheitlichen  deutschen  Grundbuchsystem 
— damit  aber  von  der  Einheit  in  der  tatsächlichen  Verwirklichung  des 
Sachenrechts  — die  Rede  sein  kann.  Denn,  so  sagen  ja  die  Motive 
zur  Grd.-Ord.  selbst  (8.  22),  „das  materielle  und  das  formelle  Grund- 
buchrecht bilden  ein  einheitliches  Ganzes  und  müssen  einheitlich  geordnet 
werden;  ohne  eine  solche  Regelung  würde  auch  die  einheitliche  Anwen- 
dung des  materiellen  Grundbuchrechtes  beeinträchtigt  werden.“ 

Sollte  in  der  That  der  Reichsgedanke  so  ohnmächtig  sein,  dass  auf 
einem  so  wichtigen  und  umfangreichen  Gebiete  auf  die  Erzielung  der  so 
heiss  ersehnten  Rechtseinheit  verzichtet  werden  muss? 


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Kaeppler.  Längs-  oder  Querdrainage? 


373 


Längs-  oder  Querdrainage? 

Der  Mittheilung,  Band  XX,  Heft  23,  Seite  633 — 34,  der  Zeitschrift, 
eine  Abhandlung  über  „Umgestaltung  der  Drainagebauten  von  Längs- 
zu  Querdrainagen“  betreffend,  glaube  ich  das  Folgende  hinzufttgen  zu 
dürfen. 

Während  meiner  Praxis  habe  ich  erfahren,  dass  diejenigen  Drainagen 
am  sichersten  gewirkt  und  sich  gut  erhalten  haben,  deren  Sammeldrains 
das  grösstmöglichste  Gefälle  erhalten  hatten,  während  die  Saugdrains 
mit  einem  geringeren  aber  doch  entsprechenden  Gefälle  angelegt  waren, 
um  gute  Abführung  nach  den  Sammeldrains  zu  erzielen  und  die  Ver- 
schlammung und  längere  Stagnation  des  angesaugten  Wassers  zu  vermeiden. 

Eine  ganz  sanfte  Verminderung  des  Gefälles  der  Saugdrains  nach 
den  Sammeldrains  hin  hat  auch  gute  Wirkung  bezüglich  der  Vermeidung 
der  Verschlammung  an  den  Einmündungspunkten  der  Sammeldrains  gezeigt. 

Zuweilen  wird  dadurch  eine  günstigere  Tieferlage  der  Saugdrains  er- 
möglicht, als  wenn  dieselben  den  Sammeldrains  mit  rollendem  Gefälle 
zugeführt  werden. 

Erfahrungsmässig  ist  die  Benutzung  des  grösstmöglichsten  Gefälles 
für  die  Sammeldrains  fast  ohne  Ausnahme  in  der  Praxis  zweckmässig 
befunden  worden,  und  für  die  Saugdrains  gegenüber  jener  Gefälle  ein 
geringeres.  Es  erseheint  mir  in  der  Praxis  schwierig,  die  beiden  in  der 
Gerhardt’schen  Abhandlung  getrennten  Systeme,  die  sogen.  Längs-  und 
Querdrainage,  streng  zu  trennen,  vielmehr  wird  durch  Anwendung  beider 
Systeme,  je  nach  den  Lage  Verhältnissen,  meist  die  beste  Wirkung  er- 
zielt werden. 

Die  für  die  zu  drainirenden  Lagen  ermittelten  Gefälle-  und  Boden- 
verhältnisse sind  für  die  Anwendung  des  einen  oder  anderen  Systems 
in  den  Zwischenlagen  und  für  das  ganze  Terrain  maassgebend  und  nur 
in  seltenen  Fällen  wird  eine  Drainage  lediglich  als  Längs-  oder  als  Quer- 
drainage streng  im  Sinne  der  vorgedachten  Abhandlung  ausführbar  sein. 

Die  grössere  Billigkeit  der  Herstellung,  welche  durch  die  Ersparniss 
der  Sammel-  und  Saugdrains  bei  der  sogen.  Querdrainage  erzielt  werden 
soll,  — aber  bei  der  nothwendig  sorgfältigsten  Ausführung  der  Drain- 
jzüge  wohl  kaum  erreicht  werden  wird,  — erscheint  keinenfalls  so  ge- 
wichtvoll, als  die  gute  sichere  Wirkung  und  billigere  Unterhaltung  einer 
Drainage,  welche  nächst  möglichst  rascher  Wasserabführung  auch  noch 
als  Luftventilator  zur  Erwärmung  und  Lösung  vortheilhaft  wirken  soll. 

Eine  vollständige  Umgestaltung  und  Umarbeitung  des  bisherigen 
Drainsystems  in  ein  neues,  welches  in  der  Abhandlung  speciell  als  Quer- 
drainagensystem bezeichnet  wird,  muss  deshalb  recht  vorsichtig  behandelt 
werden,  besonders  wenn  die  auf  rot.  10  % berechnete  billigere  Her- 
stellung der  Querdrainagen  mit  Erfolg  erreicht  und  grösserer  Nachtheil 
vermieden  werden  soll. 


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374 


Die  Landmesser  vor  100  bis  150  Jahren. 


Bei  richtiger  Auffassung  ist  die  Gerhardt’sche  Abhandlung  zweifellos 
sehr  beachten8werth  für  die  Ausführung  von  Drainagebauten. 

Fraglich  erscheint  es  jedoch,  ob  die  fast  immer  rechtwinklige  Ein- 
mündung der  Sangdrains  in  die  Sammeldrains  nicht  nachtheilig  wirken 
und  durch  ein  etwas  grösseres  Gefälle  der  Saugdrains  besser  vermieden 
wird,  so  dass  die  Einmündung  derselben  mehr  in  der  Fallrichtung  der 
Sammeldrains  erfolgt,  wodurch  nach  den  praktischen  Erfahrungen  zwei- 
fellos eine  bessere  Wirkung  und  ein  grösserer  Schutz  gegen  Verschlam- 
mung erzielt  wird. 

Eschwege,  im  December  1891.  Kaeppler, 

V ermessungs  • Revisor. 


Die  Landmesser  vor  100  bis  150  Jahren. 

Aus  alten  Acten  eines  mitteldeutschen  Staates  werden  der  nach- 
stehende Bericht  einer  Unterbehörde  und  die  allgemeinen  Verfügungen 
der  Oberbehörden,  welche  die  Landmesser  - Angelegenheiten  betreffen, 
mitgetheilt,  um  den  früheren  Stand  des  Vermessungswesens  und  die  Lage 
der  Landmesser  in  der  Zeit  vor  etwa  150  Jahren  zu  kennzeichnen: 

1.  Bericht  vom  18.  August  1756. 

„Unterthäniges  Pro  Memoria,  an  Hochfüretliche  General  - Steuer- 
Rectifications-Commission.  Hochfllrstl.  Steuer  Rectific.  Commission  habe 
untertliänigst  vorstellen  wollen,  wie  das  bei  denen  Landmessern  annoch 
hölzerne  Massstäbe  gefunden  werden,  weilen  aber  solche  sich  leicht  aus 
stechen  und  hernach  unrichtige  Ruten  und  Schuhe  angeben,  so  wäre 
meine  unterthänige  Bitte,  denen  Landmessern,  welche  — keine  messingene 
Massstäbe  haben,  gnädig  anzubefehlen,  dass  sie  sich  dieselben  mit  ehe- 
stem anschaffen  müssen,  damit  alle  Charten  nach  einem  accuraten  Mass- 
stab aufgetragen  werden.  Solche  nun  zu  verfertigen  hat  sich  Christian 
Wilhelm  Range  bei  mir  angegeben  und  fordert  vor  jedes  8tück 
1 Thaler,  selbiger  will  auch  vorher  zeigen;  wann  den  HochfUrstl.  hohe 
Commission  solchen  gnädigst  approbiren,  so  können  alsdann  die  übrigen 
Massstäbe  darnach  gemacht  werden.  Mit  unterthänigem  schuldigen  Respect 
verharre  Hochkurfürstl.  General-Steuer-Rectifications  Commission 

unterthänig  gehorsamster  Knecht 

Johannes  Schleenstein. 

2.  Circular  der  Generalsteuer-Rectifications- Commission  an 
sämmtliche  Landmessern,  vom  12.  Marty  1757. 

Nachdem  zeithero  wegen  derer,  denen  Landmessern  von  denen  ihnen 
angewiesenen  Orten,  zu  verschaffenden  freyen  Quartiere  nebst  Bette, 
Holtz  und  Liecht  nicht  nur  hin  und  wieder,  Beschwehrden  entstanden, 


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Die  Landmesser  vor  100  bis  150  Jahren. 


375 


sondern  auch  das  Messungsgeschäfte  selbst  darüber  behindert  worden. 
Und  man  dan  zu  besserer  der  Sachen  Einrichtung  resolviret  hat,  dass 
die  zu  messende  Orthe  denen  Landmessern  allmonathlich,  so  lange  sie 
mit  der  Mess-  und  Verfertigung  der  Charten  und  deren  Zubehör  in  locis 
beschäftiget  3 Thaler  service  bezahlen,  diese  aber  dagegen  das  Quartier, 
Bette,  Holtz  und  Liecht,  davon  bestreiten  nnd  Selbsten  anschaffen  und 
ausser  denen  gnädigst  verordneten  Messgebühren  nicht  das  mindeste  von 
denen  Unterthanen,  es  geschehe  auch  unter  was  protext  es  immer  wolle, 
annehmen  sollen. 

Es  hat  sich  der  Landmesser  dauach  genau  zu  richten,  und  im  Fall 
ein  oder  andere  commun  sich  zur  ausszahlung  sothaner  3 Thlr.  monatl. 
Service  nicht  willig  verstehen  sollte,  die  Beamte  mittelst  production  dieses 
rescripti  um  die  nötige  assistence  zu  requiriren  oder  dem  Inspectori  Nach- 
richt davon  zu  geben,  welcher  sodann  die  weitere  nothdurft  besorgen  wird, 
etc.  etc.  etc. 

3.  Circular  derselben  Commission  vom  28.  Juni  1875. 

Nachdem  Sr.  Hochfürstl.  Durchlaucht  vermöge  extractus  Geheimen 
Baths  protocolli  vom  17.  Juni  a.  c.  gnädigst  befohlen,  dass  zur  Beförde- 
rung des  Messungsgeschäfts  und  Ersparung  deren  Kosten,  bei  denen 
Künftighin  vorzunehmenden  Messungen,  jedesmahl  zwey  gelernte  Ketten- 
zieher employiret  hingegen  keine  ungelernte  Dienstleuthe  auss  denen 
Gemeinden  dazu  genommen  werden  sollen. 

Als  wird  solches  dem  Landmesser  N.  zu  seiner  Nachachtung  hier- 
mit bekannt  gemacht,  anbey  befohlen,  künftighin  nur  2 gelernte  Ketten- 
zieher, bei  denen  Ihme  anbefohlnen  Messungen  zu  adhibiren  mit  selbigen 
in  gegenwart  und  mit  Bewilligung  des  Beamten  auf  das  genaueste  zu 
accordiren,  wie  solches  an  jedem  orte  geschehen  sofort  an  Fürstl.  General- 
St.-R.-Commission  zu  berichten  und  dahin  zu  sorgen,  dass  ersagte  Ketten- 
ziehern ihr  Tagegeld  verdienen,  mithin  solche  nicht  nach  willkühr  einige 
wenige  Stunden  sondern  gantze  Tage  wan  es  die  Witterung  nicht  ver- 
hindert zu  gebrauchen,  damit  die  Kosten  nicht  dadurch  vermehret  werden 
mögen.  Wie  Er  dann  auch  vom  Empfang  dieses  seinen  Bericht  zu  er- 
statten hat. 

etc.  etc.  etc. 

4.  Circular  derselben  Commission  vom  18.  xbr. 
(December)  1774. 

Nachdem  bei  Fürstlicher  Gen.  St.  R.  Commission  die  unerwartete 
Anzeige  geschehen,  dass  verschiedene  Landmessern  sich  von  den  Ge- 
meinden, wo  ihnen  Messungen  aufgetragen  worden,  verköstigen  oder 
sonst  allerhand  reichen  lassen,  hiernächst  aber  nach  vollendeter  Messung 
ohne  diese  bezahlt  zu  haben,  sich  von  dem  Orte  hinwegbegeben  oder 
wohl  gar  unter  nichtigen  Einwendungen  die  Bezahlung  verweigern,  und 
also  zu  begründeten  Beschwerden  Anlass  geben. 


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376 


Rechenschieber  mit  Lupe. 


Als  wird  sämmtlichen  Landmessern  hiermit  nachdrücklichst  befohlen 
die  von  den  Unterthanen  oder  den  Gemeinden  wo  Ihnen  Messungen  auf- 
getragen, empfangene  Zehrung  oder  sonstige  Lebensmittel  jedesmalen 
vor  ihrer  abreise  richtig  zu  bezahlen,  und  dass  solches  geschehen  sich 
von  Schultzen  und  Vorstehern  Bescheinigung  ertheilen  zu  lassen,  widrigen- 
falls derjenige  gegen  welchen  hiernächst  dieserhalb  weitere  Beschwerde 
entstehen  solte,  nach  befinden  der  ohnfehlbaren  Cassation  zu  gewärtigen 
habe.  i. 


Kleinere  Mittheilungen. 


Rechenschieber  mit  Lupe. 

Die  in  untenstehender  Figur  dargestellte  Anordnung  eines  Rechen- 
schiebers mit  grossem  Leseglas  ist  aus  dem  Wunsche  hervorgegangen, 
eine  Genauigkeitssteigerung  ohne  Dimensionsvergrösserung  zu  erlangen. 

Wir  haben  hiermit  namentlich  Ausgleichungsrechnungen,  Auflösung 
von  Normalgleichungen  etc.  gemacht,  z.  B.  die  Correlatenausgleichung 
des  Fünfecks  auf  S.  2 dieses  Jahrgangs  der  Z.  f.  V.  und  die  zugehörige 
Doppelpunktseinschaltung  sind  fast  ganz  mit  solchem  Rechenschieber 
gemacht. 


Als  Ablesungsmarke  haben  wir  manches  versucht:  Feinen  Faden, 
Strich  auf  Glasplättchen  etc.  Das  Ideal  wäre  ein  Faden  im  optischen 
Vergrösserung8werke  selbst.  Dazu  müsste  man  aber  statt  der  einen 
grossen  Lupe  ein  aus  zwei  Linsen  zusammengesetztes  Mikroskop  an- 
wenden, welches  wohl  einen  Faden  auf  die  Theilung  optisch  projiciren 
kann,  aber  geringes  Gesichtsfeld  und  zu  grosse  Länge  hat,  wie  unsere 
ersten  Versuche  ergaben.  Wir  möchten  aber  einen  erfahrenen  Optiker 
bitten,  sich  der  Sache  anzunehmen  und  ein  Mikroskop  zu  erfinden  mit 
Faden  in  sehr  grossem  Gesichtsfeld,  mit  höchstens  10  cm  Ocularhöhe 
Uber  der  Theilung,  Vergrösserung  5 — lOfach. 


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Bocherschau. 


377 


Es  wäre  dann  weiter  Sache  der  Schieber -T hei  lang,  die  Striche 
feiner  als  bisher,  auch  theilweise  mit  noch  geringeren  Intervallen  herzu- 
stellen. Auf  diesem  Wege  eher  als  auf  dem  Wege  des  amerikanischen 
Walzenprincips  (Z.  f.  V.  1891  S.  433—441)  hoffen  wir,  dass  ein  wesent- 
licher Fortschritt  in  der  Herstellung  logarithmisch  - mechanischer  Rechen- 
htilfen  zu  erzielen  wäre.  J. 


Bücherschau. 


Ueber  die  Einschaltung  ton  Punkten  in  ein  durch  Coordinaten  gegebenes,  trigono- 
metrisches Hetz  mit  ausgiebiger  Verwendung  einer  Rechenmaschine,  von  Dr. 
G.  Höckner.  Leipzig  1891,  Verlag  von  Gustav  Fock. 

Die  Schrift,  zu  welcher  der  Verfasser  durch  seine  Thätigkeit  bei 
der  Leipziger  Stadtvermessung  geführt  worden  ist,  verfolgt  zwei  Ziele. 
Erstens  will  sie  die  wichtigsten  trigonometrischen  und  polygonometrischen 
Punkteinschaltungen  vereinfachen,  indem  Bie  statt  der  Üblichen  Auflö- 
sungsmethoden solche  vorschlägt,  die  eine  möglichst  ausgedehnte  und 
vortheilhafte  Verwendung  der  Rechenmaschine  gestatten,  und  zweitens 
sucht  sie  gleichzeitig  eine  theoretische  Vervollkommnung  der  Resultate 
zu  erreichen. 

Die  Formeln  für  die  Ableitung  der  Schlussergebnisse  aus  den  Be- 
stimmungsstucken  sind  bei  dem  Üblichen  Rechnungsverfahren  speciell 
für  logarithmische  Auswerthuug  angeordnet,  d.  h.  es  werden  die  Resul- 
tate mit  Vermeidung  von  Additionen  und  Subtractionen  zu  Producten 
und  Quotienten  zusammengefasst.  Bei  der  Maschinenrechnung  ist  diese 
Vermeidung  von  Addition  und  Subtraction  nicht  erforderlich,  es  kommt 
vielmehr  nur  darauf  an,  die  Endergebnisse  mit  möglichster  Umgehung 
von  Zwischenrechnungen  direct  in  den  Bestimmungsstucken  auszudrUcken. 

Der  Verfasser  stellt  dementsprechend  zunächst  für  die  Berechnung 
der  Coordinaten  bei  Vorwärts-  und  RUckwärtseinschneiden  für  die 
Rechenmaschine  geeignete  Ausdrücke  her. 

Für  das  Vorwärtseinschneiden  geschieht  dies  in  der  Weise,  dass 
durch  Transformation  der  Coordinatenunterschiede  der  gegebenen  Punkte 
auf  einen  Bestimmungsstrahl  eine  Höhe  im  Dreieck  abgeleitet,  durch 
diese  und  den  Schnittwinkel  die  Länge  des  gegenüberliegenden  Strahles 
gefunden  und  damit  die  gesuchten  Coordinatenunterschiede  erhalten 
■werden.  Dieser  Rechnungsgang  liefert  AusdrUcke  von  der  Form 
A ya  I __  (xi,  — xa)  sin  <pb  — (t/i  — y0)cos<pft  ( sin  <p„ 

Aa^i  sin  6 'costp,, 

und  entsprechend  für  den  anderen  Strahl  eine  unabhängige  Probe. 
Diese  AusdrUcke  lassen  sich  mit  der  Maschine  sehr  bequem  aus- 
werthen.  Es  wird  zunächst  der  Quotient  gebildet,  derselbe  sodann  als 
Multiplicand  eingestellt  und  mit  sin  <p  und  cos  f multiplicirt. 


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378 


Bücherschau. 


Für  das  Rück  wärtseinschneiden  wird  die  Auflösung  mittelst  der  Sehnen- 
vierecke in  den  |Bestimmungskreisen  benutzt.  Bei  der  üblichen  Bezeich- 
nungsweise *)  für  die  gegebenen  Punkte  P„  P„  Pb  ist  der  gesuchte 
Punkt  P die  Projection  des  Mittenpunktes  Pm  auf  die  Secante,  welche 
bestimmt  wird,  durch  die  von  Pm  ausgehenden  Kreisdurchmesser  für 
deren  Endpunkte  sich  mittelst  der  Winkel  a und  ß die  Coordinsten 
ergeben.  Auf  diesem  Wege  erhält  man  Ausdrücke  von  der  Form 

i_-i  YtX.-X.  Ya  f(Xb-Xtt) 
AxJ-  + i (F»~  F.) *-(A4-2:a)2  t (Yt-Y.) 

worin  ist 

F0  — (ya  — y»)  — (xa  — xm)  cotg  a 
xa  — (xa  — x„)  -j-  (ya  — y„)  cotg  a u.  s.  f. 

Auch  diese  Form  ist  für  die  Maschinenrechnung  sehr  bequem,  obwohl 
mehrere  Zwischenzahlen  zu  notiren  sind.  Nach  Ableitung  der  Werthe 
Ya,  Xa,  Y j,  Xb,  sowie  (Fj — Ya)  und  (Xb — Xa)  wird  zunächst  die 
Quadratsumme  des  Divisors  berechnet  und  niedergeschrieben,  sodann  der 
Quotient  gebildet,  als  Multiplicand  eingestellt  und  mit  (Xb — Xa)  bezw. 
( Yb—Ya ) multiplicirt.  Zur  Probe  muss  mit  Wiederholung  desselben 
Rechnungsganges  ein  anderer  Punkt  oder  beide  andere  Punkte  der 
Reihe  nach  als  Mittenpunkte  P,„  eingesetzt  werden,  oder  auch,  was 
wesentlich  einfacher  ist,  durch  Ableitung  von  tg  (a  + ß)  der  Winkel 
(a  ß)  mit  dem  gemessenen  Werth  verglichen  werden. 

Wir  haben  nach  diesen  Methoden  mehrere  Beispiele  durchgerechnet 
und  das  Verfahren  äusserst  bequem  gefunden.  Als  einen  Uebelstand 
empfindet  man  jedoch  den  Mangel  an  zweckmässigen  Tafeln  für  die 
natürlichen  Zahlen  der  trigonometrischen  Functionen.  Der  Verfasser 
spricht  sich  Uber  diesen,  für  seinen  Vorschlag  sehr  wichtigen  Punkt 
nicht  aus.  Die  Zeitersparniss  scheint  bei  umfangreichen  Rechnungen 
eine  nicht  unerhebliche  zu  sein;  die  mitgetheilten  Zeitangaben  für  den 
Vergleich  mit  der  üblichen  Methode  unter  Benutzung  von  siebenstel- 
ligen Logarithmen  bei  Punkten  niederer  Ordnung  sind  allerdings  nicht 
ganz  von  Voreingenommenheit  frei. 

Weiterhin  will  nun  der  Verfasser  auch  die  Vortheile  der  Rechen- 
maschine für  die  Ausgleichung  der  Punkteinschaltungen  ausnutzen.  Be- 
kanntlich ist  die  Rechenmaschine  bei  umfangreichen  Ausgleichungsarbeiten 
bei  der  Bildung  der  Factoren  der  Normalgleichungen  und  der  Auflösung 
derselben  vielfach  und  mit  Vortheil  verwendet  worden,  dagegen  bei  der 
Aufgabe  der  Punkteinsclialtungen  wc  hl  noch  nicht,  anscheinend  jedenfalls 
nicht  in  grösserem  Umfange. 

Der  zeitraubendste  und  lästigste  Theil  der  Rechnung  einer  Punkt- 
einschaltung nach  der  üblichen  Methode  ist  die  Ableitung  der  Neigungen 
für  die  bestimmenden  Strahlen.  Der  Verfasser  sucht  daher  diesen  Theil 

*)  Jordan,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  240,  Anw.  IX,  S.  183. 


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Bacherschau. 


379 


der  Rechnung  ganz  zu  vermeiden,  indem  er  nicht  wie  Üblich  mit  Hilfe 
der  gegebenen  und  genäherten  Coordinaten  die  Fehlergleichungen  für 
die  Richtungen  (cp)  aufstellt,  sondern  für  die  Querabstände  (9)  des  an- 
genommenen Punktes  von  den  Visirstrahlen.  Also  z.  B.  für  Vorwärts- 
richtungen statt  der  Üblichen  Fehlergleichungen 

sin  <?  * cos  <P  « . , , _ . ,. 

t>cp=  — j-1  p 5a; p oy  + (cp)  — 9 Gewicht  g 9 

die  folgenden 

vq  = sin  9 6a;  — cos  9 5 y (q)  — q Gewicht  gq 
Die  Querabstände  ( q ) werden  dabei  nach  der  Transformationsformel 
(q)  = Ax  sin  9 — Ay  cos  9 ermittelt.  Während  nun  die  Gewichte  für 
die  Fehlergleichungen  in  der  Regel  = 1 genommen  werden  können, 
sind  für  vq  die  Gewichte  abzuleiten,  wozu  die  Strahlenlänge  erforderlich  ist, 
welche  ebenfalls  nach  der  Transformationsformel  p — Ax  cos  9 -f-  Ay  sin  9 
berechnet  werden  soll.  Nach  Multiplication  der  Fehlergleichungen  vq 
mit  den  mit  Hülfe  von  p gebildeten  Gewichtszahlen  \/g  werden  dann 
mittelst  der  Rechenmaschine  die  Factoren  der  Normalgleichungen  ge- 
wonnen, und  diese  selbst  aufgelbst,  wobei  in  zweckentsprechender  Weise 
zunächst  die  bekannten  Gewichtsglieder  Qu  @12  <?2 2 hergestellt  werden. 

Vergleichen  wir  das  übliche  Verfahren  mit  dem  Hbckner’schen,  so 
erkennen  wir,  dass  zunächst  abgesehen  von  der  Bildung  der  Factoren 
der  Unbekannten  und  der  Gewichte,  der  Unterschied  in  der  Ableitung 
der  Fehlerwerthe  fq  = (q)  — q und  fy  — (9)  — 9 liegt.  Nach  Höckner 
sind  die  sin  9 und  cos  9 aus  einer  Tafel  der  natürlichen  Zahlen  dieser 
Functionen  zu  entnehmen  und  dann  nach  der  Transformationsformel  die 


(q)  abzuleiten,  während  beim  üblichen  Verfahren  bei  Anwendung  loga- 
rithmischer  Rechnung  die  (9)  aus  den  Tangenten  zu  bilden  sind.  Es 
ist  einleuchtend,  dass  durch  Vermeidung  der  logarithmischen  Rechnung 
die  Hbckner’sche  Rechnungsweise  die  kürzere  ist.  Aber  andererseits 
hindert  auch  nichts,  der  durch  Hbckner  gegebenen  Anregung  folgend, 
die  Vortheile  der  Maschinenrechnung  für  den  üblichen  Rechnungsgang 
mit  Ableitung  der  Fehlergleichungen  für  die  Richtungen  auszunutzen, 


d.  h.  also  die  Neigungen  (9)  anstatt  auf  logarithmischem  Wege  mit  der 

A y 

Maschine  zu  bilden.  Hierbei  sind  zuerst  die  Quotienten  herzustellen, 


danach  die  (9)  aus  der  Tafel  zu  entnehmen  und  gleichzeitig  zur  Bildung 
der  Factoren  der  Unbekannten  die  sin  9 und  cos  9 bis  auf  drei  Stellen 
zu  notiren.  Unabhängig  lässt  sich  dann  die  bekannte  sehr  wichtige 
Probe  nach  tg  (9  -}-  45 °)  ausnutzen,  während  die  Werthe  (q)  doppelt 
berechnet  werden  müssten.  Zur  weiteren  Ausrechnung  der  Factoren 


sin  9 , cos  9 

8 P Un<1  S P 


ist  es  dann  nicht  nothwendig  s(=p)  wie  bei 


Höckner  nach  der  Transformationsformel  zu  rechnen,  sondern  es  genügt, 
dieselben  aus  den  auf  drei  Stellen  notirten  Werthen  für  sin  9 und  cos  9 


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B80 


Bücherschau. 


nach 


Ay 

sin  9 


bezw. 


Atr 
cos  <p 


mit  dem  Rechenschieber  zu  ermitteln,  auf 


welche  Weise  die  Factoren  in  einem  Zuge  erhalten  werden.  Für  die 
weiteren  Theile  der  Rechnung  kann  man  sodann  je  nach  den  Umständen 
die  Maschine  oder  den  Schieber  verwenden,  da  sich  beide  sehr  bequem 
nebeneinander  benutzen  lassen  und  bekanntlich  die  Genauigkeit  eines 
guten  Rechenschiebers  bei  einiger  Uebung  für  jene  Factorenbildung  genügt. 


Während  nun  bei  diesem  Rechnungsgang,  wie  üblich,  die  Fehler- 
gleichungen Vre  für  die  Richtungen  gleiches  Gewicht  erhalten,  haben  in 
diesem  Fall  die  Fehlergleichungen  vq  für  die  Qnerabstände  die  Gewichte 
*/s 2.  Höckner  leitet  nun  für  diese  Fehlergleichungen  Gewichtszahlen 
Vj  in  der  Weise  ab,  dass  er  die  Coordinatenfehler  der  gegebenen  Punkte 
berücksichtigt  und  gerade  die  Einführung  dieser  Gewichtszahlen  ist  es, 
welche  den  Verfasser  veranlasst,  die  Fehlergleichungen  für  die  Quer- 
abstände aufzustellen,  indem  er  hierin  das  zweite  Ziel  seiner  Arbeit  vor 
sich  hat,  nämlich  eine  theoretische  Vervollkommnung  der  Resultate  zu 
erreichen. 


Bei  der  üblichen  Ausgleichung  von  Punkteinschaltungen  wird  in  der 
Regel  von  dem  Fehler  der  gegebenen  Punkte  abgesehen,  denselben  also 
das  Gewicht  unendlich  gegeben,  und  die  nach  Bestimmung  des  Punktes 
sich  zeigenden  Fehler  im  Richtungsfehler  ausgedrUckt.  Nur  in  verein, 
zelten  Fällen  wird  auf  Coordinaten-  bezw.  Centrirfehler  Rücksicht  ge- 
nommen und  dann  die  Richtungsgewichte  p nach  den  mittleren  Fehlern 

2 o 

+ »io  (wobei  mc  — Coord.-  bezw.  Centrirfehler  der  gege- 
benen Punkte  und  m-e  Richtungsfehler  bedeutet)  eingefUhrt,  in  welchem 
Fall  sodann  die  Fehlergleichungen  mit  zu  multipliciren  sind,  wie  es 
z.  B.  in  den  Formularen  der  Anweisung  IX  vorgesehen  ist.  Höckner  will  nun 
diese  Gewichtsfestsetzung  verallgemeinern  und  führt  als  Vergleichsmaasseine 
Entfernung  E ein,  bei  welcher  der  Richtungsfehler  dem  Coordinatenfehler 


tu 

entspricht,  also  E=  — p ist,  womit  dann  für  die  Fehlergleichungen  der 

Vto\ p 

Strahlenabstände  q die  Gewichte  die  Form  q = — = — ^ „...  oder  auf  E 
a y s^  + E*’ 

als  Einheit  bezogen  g = / ^ ^ , = 2*  - 1 erhalten,  gegenüber 


G),  + 1 


Pi  2 + 1 


dem  Werth  bei  dem  üblichen  Gewichtsansatz  (mit  mc  = 0).  Die  Zahlen 


E sollen  dabei  nach  mittleren  Verhältnissen  in  runden  Werthen  ange- 
nommen werden,  z.  B.  500,  1000  etc.  Der  Verfasser  glaubt  durch  diesen 
Gewichtsansatz  den  Zusammenhang  des  Netzes  zu  fördern  und  eine  gleich- 
mässigere  Fehlervertheilung  zu  erzielen.  Dieser  Ansicht  können  wir  uns  nicht 
ohne  Weiteres  anschliessen,  besonders  nicht  für  Kleintriangulirungen.  Eine 


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Bücherschau. 


381 


Erörterung  würde  im  Rahmen  dieser  Besprechung  zu  weit  führen.*)  Wir 
würden  vorziehen  den  üblichen  Gewichtsansatz  — beizubehalten,  also 

die  Fehlergleichungen  v,t  mit  y multipliciren  und  damit  auf  die  Glei- 
chungen v<f  zurückkommen.  Der  Gewichtsansatz  an  sich  ist  natürlich 
ganz  unabhängig  von  der  Methode  der  numerischen  Rechnung,  sei  es 
mit  der  Maschine  oder  Logarithmen,  bezw.  Rechentafel  und  Schieber. 

Im  dritten  Abschnitt  wird  auch  die  Verwendung  der  Maschine  bei 
der  Polygonzugrechnung  empfohlen.  Hierbei  sucht  der  Verfasser  eine 
theoretische  Vervollkommnung  der  Resultate  zu  erzielen,  dadurch,  dass 
er  die  Gewichtszahlen  Z für  die  Winkelverbesserungen,  welche  die 
Biegung  des  Zuges  bedingen,  bestimmt  als  diejenigen  Strecken,  um  welche 
die  auf  die  Verbindungslinie  von  Anfangs-  und  Endpunkt  projicirten 
Punkte  von  dem  durch  das  arithmetische  Mittel  sämmtlicher  Projectionen 
(von  einem  Endpunkt  angerechnet)  bestimmten  Punkte  abstehen.  Diese 
Ableitung  der  Zahlen  Z ist  eine  Fortführung  der  von  Jordan  in  dieser 
Zeitschrift  Bd.  XVIII  (1889)  Seite  46  für  gestreckte  Züge  gegebenen 
Entwickelung.  Glaubt  man  in  dieser  Weise  eine  günstigere  Fehlerver- 
theilung  zu  erzielen,  so  entspricht  es  doch  unserer  Ansicht  nach  nicht 
der  Bedeutung  solcher  Zahlen,  dieselben  in  umständlicher  Weise  mit  der 
Maschine  abzuleiten;  am  zweckmässigsten  erscheint  es  in  diesem  Fall, 
dieselben  mit  Hülfe  der  Polygonnetzkarte,  wie  auch  der  Verfasser  vor- 
schlägt, oder  mit  dem  Rechenschieber  zu  ermitteln. 

In  einem  Anhang  wird  ein  Theil  des  Netzes  der  Leipziger  Stadt- 
vermessung einer  Untersuchung  auf  Punktverschiebung  unterworfen, 
sodann  folgen  am  Schluss  10  Beilagen  mit  Mustern  zur  Anwendung 
der  Maschinenrechnung. 

Nach  den  von  uns  durchgerechneten  Beispielen  erscheint  uns  die 
bei  der  Leipziger  Stadtvermessung  erprobte  Verwendung  der  Rechen- 
maschine für  viele  Theile  der  geodätischen  Rechnungen  äusserst  empfeh- 
lenswerth,  besonders  wenn  nebenher  der  Rechenschieber  benutzt  wird, 
und  wir  möchten  daher  alle  Fachgenossen,  welche  umfangreiche  Rech- 
nungen der  vorliegenden  Art  auszuführen  haben,  veranlassen,  den  sehr 
beachtenswerthen  H ö c k n e r’schen  Vorschlägen  zu  folgen  und  die  Rech- 
nungsweise auch  ihrerseits  zu  erproben.  Vor  allen  Dingen  aber  sind  für 
den  praktischen  Gebrauch  geeignete  Tafeln  der  natürlichen  Zahlen  der 
trigonometrischen  Functionen  erforderlich  und  zwar  4-,  5-,  und  6-stellige. 
An  Stelle  der  bei  der  Leipziger  Stadtvermessung  benutzten  8-stelligen 
Thomas-Burkhardt’schen  Maschine  genügt  eine  6-stellige,  denn  auch  für 
die  Maschine  sind  überflüssige  Stellen  Ballast.  Der  Missstand  der 

*)  Wir  haben  hierzu  eine  Betrachtung  angcstellt,  welche  demnächst  in 
dieser  Zeitschrift  mitgetheilt  werden  wird. 


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383 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 


Maschinenrechnung,  Fehler  oder  Irrthtimer  im  Verlaufe  der  Rechnung 
wegen  des  Mangels  der  Zwischenzahlen  schwer  auffinden  zu  können, 
lässt  sich  durch  die  an  sich  nicht  noth  wendige  Notirung  einzelner  Zahlen 
etwas  einschränken.  Vielleicht  aber  würde  sich  die  Selling’sche  Maschine, 
wegen  der  dabei  erfolgenden  Aufsummirung  der  Multiplicatoren  z.  B. 
bei  Reihen  wie  [a&]  etc.  und  geeigneter  Verwendung  der  automatischen 
Copirung,  besonders  auch  mit  Rücksicht  auf  den  Preis  (bei  Beschränkung 
auf  die  nothwendige  Zifferzahl)  zu  einem  sehr  brauchbaren  Hülfsinstrument 
bei  geodätischen  Rechnungen  ausbilden  lassen. 

Bonn,  December  1891.  Reinhertz. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Die  Triangulation  von  Java,  ausgeführt  vom  Personal  des  geographischen 
Dienstes  in  Niederländisch  Ost-Indien.  Dritte  Abtheilung,  Ergänzungen 
zu  den  beiden  ersten  Abtheilungen,  genaue  Bestimmung  des  Verhältnisses 
zwischen  dem  Normalmeter  und  dem  metre  des  archives.  Das  Basisnetz 
von  Simplak.  Die  Basismessungen  bei  Logatong  und  bei  Jangsei  sowie 
die  beiden  dazu  gehörigen  Basisnetze.  Im  Auftrag  des  Ministeriums  der 
Colonien  und  unter  Mitwirkung  von  J.  C.  A.  van  Asperen,  geogr. 
Ingenieur  in  Ost-Indien  a.  D.  M.  L.  J.  van  Asperen,  Capitain  zur 
See  a.  D.  W.  G.  Jeunissen,  Assistenten  bei  dem  geogr.  Dienst  in  Ost- 
indien a.  D.  und  A.  A.  Ni  j land,  Cand.  phil.,  bearbeitet  von  Dr.  J.  A.  C. 
Ou  de  mans,  Professor  an  der  Reichsuniversität  zu  Utrecht,  ehemaligem 
Hauptingenieur  und  Chef  des  geographischen  Dienstes  in  Ost-Indien. 
Druck  von  Jobs.  Enschedd  en  Zonen  zu  Haarlem.  Haag,  Martinus 
Nijhoff,  1891.  

Das  photographische  Aufnehmen  zu  wissenschaftlichen  Zwecken,  ins- 
besondere das  Messbild- Verfahren,  von  Dr.  A.  Meyden  bau  er,  Geheimer 
Banrath,  Vorsteher  der  Messbildanstalt  des  Königl.  Ministeriums  der 
geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinalangelegenheiten.  Erster  Band: 
Die  photographischen  Grundlagen  und  das  Messbildverfahren  mit  kleinen 
Instrumenten.  Berlin  1892.  Unte’s  Verlagsanstalt. 


Die  Photographie  im  Dienste  des  Ingenieurs,  ein  Lehrbuch  der  Photo- 
grammetrie. Bearbeitet  vom  dipl.  Ing.  Friedrich  Steiner,  o.  ö. 
Professor  der  Ingenieurwissenschaften  an  der  k.  k.  deutschen 
technischen  Hochschule  in  Prag.  Lieferung  I mit  25  Textfiguren 
und  2 Tafeln.  Wien  1891.  R.  Lechner’s  k.  und  k.  Hof-  und 
Univ.-Buchhandlung. 

The  Surveyer,  a Weekly  Journal.  London.  4.  — Year  I:  1892 
(52  Nrs.). 


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Unterricht  und  Prüfungen. 


383 


Sopra  ana  relazione  tra  le  coordinate  sferiche  ortogonali  e le  coordinate 
topografiche.  Nota  dell’Ing.  G.  B.  Maffiotti,  Inspector  des 
Katasters.  Torino  1892.  Carlo  Clausen,  Libraio  della  R. 
Accademia  delle  Scienze. 

8ull’  errore  medio  dei  punti  determinati  nei  problemi  di  Hansen  e di 
Marek.  Nota  del  Dott.  Vincenzo  Rein  a.  Torino  1892.  Carlo 
Clausen,  Libraio  della  R.  Accademia  delle  Scienze. 

Fennia  4.  Bulletin  de  la  societe  de  geographie  de  Finlande. 
Helsingfors.  1891. 

Bericht  über  die  Ausstellung  des  IX.  Deutschen  Geographentages  zu 
Wien  1891.  Nebst  Ausstellungs-Catalog.  Herausgegeben  vom 
Ausstellungs-Comite.  Wien  1891.  Verlag  des  Ausstellungs-Comites. 

Landesaufnahme  und  Generalstabskarten.  Mit  besonderer  Berücksichtigung 
Thüringens.  Von  P.  Kahle.  Hierzu  eine  Karte.  Sonderabdruck  aus 
den  Mittheilungen  der  Geographischen  Gesellschaft  (für  Thüringen) 
zu  Jena.  X.  Band.  1891. 

Repetitorium  der  Differential-  und  Integralrechnung.  Von  Chr.  G.  Joh. 
Deter,  Dr.  phil.  2.  Auflage.  Berlin  1892.  Verlag  von  Max 
Rockenstein.  SW.,  Hallesche  Strasse  4.  Preis  1,50  Mk. 

Astronomisch-nautische  Mittheilungen  für  das  Jahr  1893,  deutsche  Aus- 
gabe. Ueber  Veranlassung  der  Marine-Section  des  k.  und  k.  Reichs- 
kriegsministeriums herausgegeben  vom  astron.-meteorolog.  Obser- 
vatorium der  k.  k.  Handels-  und  nautischen  Akademie  zu  Triest 
unter  Redaction  von  Dr.  Ferdinand  Anton.  Jahrgang  VI.  Triest 
1891.  Buchdruckerei  des  österr.-ungar.  Lloyd. 

Der  kulturtechnische  Dienst  zur  Abwendung  von  Wasserschäden  und 
zur  Nutzbarmachung  der  Privatgewässer  im  landwirthschaftliclien, 
gewerblichen  und  sanitären  Interesse  des  Königreichs  Sachsen. 
VonDr.  Edm.  Fraissinet,  staatlich  verpflichtetem  Sachverständigen 
für  Landesmeliorationen.  Dresden  1891.  G.  Schönfeld’s  Verlags- 
buchhandlung. Preis  80  Pfg. 


Unterricht  und  Prüfungen. 

Der  geodätisch-kulturtechnische  Cursus  der  landw.  Hochschule  zu 
Berlin  zählt  gegenwärtig  etwas  Uber  300  Theilnehmer,  sämmtlich  Deutsche 
und  alle  bis  auf  2 oder  3 entschlossen,  die  preussische  Bestallung 
als  Landmesser  zu  erwerben.  Denn  in  manchen  kleineren  Nachbar- 
ländern, z.  B.  Braunschweig,  gilt  neuerdings  der  Erwerb  dieser  Bestellung 
als  Bedingung  der  Anstellung  im  Landmesserfach,  während  andere,  wie 
Mecklenburg  und  Oldenburg,  von  Alters  her  besondere  Landmesser- 


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384 


Vereinsangelegenheiten.  — Personalnachrichten. 


Prüfungen  abhalten.  Bemerkenswerth  erscheint,  dass  51  Studirende,  also 
Pg  der  Gesammtheit,  das  Reifezeugniss  einer  neunklassigen  Schule  besitzen, 
unter  diesen  8 vormalige  Studirende  der  Mathematik  und  Naturwissen- 
schaften, die  das  Lehrfach  wegen  mangelnder  Aussichten  aufgegeben 
haben.  Der  Uebertritt  aus  anderen,  dem  Landmesserstudium  ferner 
liegenden  Fächern  kommt  nur  mehr  vereinzelt  vor.  — An  dem  Landmesser- 
cursus  der  Akademie  Poppelsdorf  nehmen  zur  Zeit  etwa  140  Zuhörer  Theil. 


Vereinsangelegenheiten. 


Der  Unterzeichnete  ist  zum  städtischen  Vermessungsdirector  in 
Altenburg  S.-A.  ernannt  worden.  Der  Sitz  des  Deutschen  Geometer* 
Vereins  ist  daher  von  jetzt  ab  bis  zur  nächsten  Hauptversammlung 

Altenburg  S.-A. 

Alle  Zuschriften  werden  unter  der  Adresse  L.  Winckel,  Vermessnngs* 
director  in  Altenburg  S.-A.  erbeten. 

L.  Winckel, 

z.  Z.  Vorsitzender  des  Deutschen  Geometerverein?. 


Personalnachrichten. 


Seine  Hoheit  der  Herzog  Ernst  von  Sachsen-Altenburg  haben 
gnädigst  geruht,  dem  Vermessungsdirector  Rudolph  Gerke  zu  Dresden 
das  Ritterkreuz  2.  Klasse  des  Sachsen  - Ernestinischen  Hausordens  za 
verleihen. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufhahmen,  von  Prof. 
Hammer.  — Das  Grundbuch  im  Entwürfe  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für 
das  Deutsche  Reich,  von  Steppes.  (Fortsetzung  und  Schluss.)  — Längs-  oder 
Querdrainage  von  Kaeppler.  — Die  Landmesser  vor  100  bis  150  Jahren.  — 
Kleinere  Mittheilungen:  Rechenschieber  mit  Lupe.  — Bücherschau;  Ueber  die  Ein- 
schaltung von  Punkten  in  ein  durch  Coordinaten  gegebenes,  trigonometrisches 
Netz  mit  ausgiebiger  Verwendung  einer  Rechenmaschine,  von  Dr.  G.  Höckner. 
— Neue  Schriften  über  Vermessungswesen.  — Unterricht  und  Prüfungen.  — Vereins- 
angelegenheiten. — Personalnachrichten. 


Verlas:  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  In  Hannover. 


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385 


ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Ratb  in  Manchen. 

-* 

1892.  Heft  13.  Band  XXI. 

^ 1.  Juli,  e« 


Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser;  *) 

von  Curt  Merkel,  Baumeister. 


Die  hohe  Ausbildung,  welche  das  römische  Volk  den  verschieden- 
artigsten Zweigen  des  Staatswesens  angedeihen  liess,  ist  allgemein  be- 
kannt. Dass  bei  einem  Volke,  dessen  Sinn  in  hervorragender  Weise 
auf  das  Praktische  gerichtet  war  und  dessen  Machthabern  eine  Kenntniss 
davon  wie  viel  Morgen  bebautes  Ackerland  ein  Stadtgebiet  umfasste  und 
welchen  Ertrag  Wald  und  Wiese  gewährte,  besonders  wissenswert!»  er- 
schien, das  Vermessungswesen  eine  starke  Förderung  erfuhr,  ist  erklärlich. 
Bis  zu  welch’  hohem  Grade  der  Ausbildung  das  römische  Vermessungs- 
wesen gebracht  wurde  und  wie  vielseitig  die  auf  diesem  Gebiete  zu 
lösenden  Aufgaben  waren,  zeigen  die  auf  uns  gekommenen  Schriften  der 
römischen  Feldmesser.  In  anschaulichster  Weise  führen  uns  diese  Schritten 
das  Vermessungswesen  des  römischen  Weltreiches  vor  Augen,  sie  lassen 
uns  den  Entwickelungsgang  desselben  und  seine  Einzelheiten  verfolgen. 
Sie  geben  Kunde  davon  wie  die  Anlage  einer,  Stadt  und  die  Vertheilung 
von  Grund  und  Boden  innerhalb  und  ausserhalb  der  Mauern  geschah, 
sie  berichten  Uber  die  Richtung  der  Strassen,  die  Scheidung  von  Privat- 
und  Gemeindeland,  sie  zeigen  uns  die  Ausbildungsweise  und  die  Art  der 
Geschäftsführung  des  römischen  Geometers,  sie  enthalten  neben  Special- 
beschreibungen von  Staatsvermessungen  aus  den  amtlichen  Festungsplänen 
und  Flurkarten  des  Reichsarchivs  arithmetische,  geometrische,  statistische 
und  technische  Einzelheiten.  Zwar  können  die  römischen  Geometer  nicht 
den  Ruhm  beanspruchen,  Bahnbrecher  auf  diesem  Gebiete  gewesen  zu 
sein,  denn  lange  vor  dem  Auftreten  des  römischen  Volkes  hatten  bereits 
in  Assyrien  und  Aegypten  Vermessungen  stattgefunden,  die  sich  nament- 
lich in  dem  letzteren  Lande  als  eine  nothwendige  Folge  der  obwaltenden 

*)  Auszug  aus  dem  Werke:  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser, 
herausgegeben  und  erläutert  von  F.  Blume,  K.  Lachmann  u.  A.  Rudorff. 
2 Bände,  Berlin  1848  und  1862. 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1892.  Heft  15.  25 


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386  Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 

natürlichen  Verhältnisse  ergeben  hatten.  Jährlich  wurden  in  Aegypte» 
die  Grenzen  der  überaus  kleinen  Parcellen,  wie  solche  sich  durch  die 
Eigenartigkeit  und  Fruchtbarkeit  des  Nilthaies  herausgebildet  hatten, 
durch  die  Anschwellung  des  Nils  zerstört.  Die  Beurkundung  der  Grenzen 
musste  hier  durch  Flur-  und  Lagerbücher  vorgenommen  werden.  Die 
Führung  dieser  Bücher  lag  den  Ortsschreibern  (Komo-  und  Popogram- 
mateis)  ob.  Dieselben  gaben  Lage,  Grenze,  Nachbarn,  Güte,  Eigenthum 
eines  jeden  einzelnen  Grundstücks  auf  das  Genaueste  an.  Das  Maass 
war  die  ägyptische  Elle,  ein  Quadrat  von  100  Ellen  Seitenlänge  hiess 
ein  Arura.  Auch  von  China  und  Griechenland  ist  bekannt,  eine  wie 
weitgehende  Limitation  in  diesen  Ländern  durchgeführt  war.  Lehnte 
sich  auch  das  römische  Vermessungswesen,  wie  erklärlich,  vielfach  an 
bereits  gegebene  Vorbilder  an,  so  muss  dennoch  den  römischen  Groma- 
tikern für  die  Weiterführung  und  Ausbildung  des  Ueberkommenen  unsere 
vollste  Anerkennung  gezollt  werden. 

Es  kann  dem  hier  vorliegenden  Zwecke  gemäss  nicht  die  Absicht 
sein,  im  Einzelnen  über  die  verschiedenen  Handschriften,  welche  den  in 
der  Fussnote  genannten  Gelehrten  zur  Verfassung  ihrer  Arbeit  gedient 
haben,  zu  berichten,  vielmehr  soll  nachstehend  auf  den  Inhalt  jener  Ab- 
handlungen Bezug  genommen  werden  und  in  erster  Linie  die  Abhand- 
lung von  Rudorff  über  die  gromatischen  Institutionen  der  Römer,  soweit 
dieselben  an  dieser  Stelle  von  Interesse  sind,  Beachtung  finden.  Unbe- 
kannt ist,  an  welchem  Ort  und  zu  welcher  Zeit  die  Sammlung  der 
Schriften  der  römischen  Feldmesser  entstanden  ist,  eine  Sammlung,  die 
Bruchstücke  der  Schrift  eines  etruskischen  Aruspex  aus  dem  fünften 
Jahrhundert  der  Stadt  neben  Abhandlungen  eines  Ingenieurs  enthält, 
welcher  Trajan  auf  seinen  Eroberungszügen  an  der  Donau  Dienste  ge- 
leistet hat.  Baibus,  Frontinus,  Hyginus  und  Siculus  Flaccus  sind  die 
Hauptvertreter,  denen  sich  eine  Reihe  Namen  anfügt,  deren  Träger  dereinst 
weniger  in  den  Vordergrund  getreten  waren.  Der  hervorragendste  römische 
Schriftsteller  Uber  die  Feldmesskunst  ist  unbestreitbar  Frontinus,  jener 
Schriftsteller,  der  uns  eine  äusserst  werthvolle  Abhandlung  über  die, 
noch  heute  in  ihren  Trümmern  die  Bewunderung  der  Welt  heraus- 
fordernden, römischen  Wasserleitungsbauten  hinterliess,  deren  Oberaufseher 
er  unter  Nerva  war.  Durch  die  wiederholten  Abschreibungen  hat  die 
Sammlung  der  Feldmesser  im  Laufe  der  Jahrhunderte  vielfache  theilweise 
sinnentstellende  Abänderungen  erlitten. 

Im  gesammten  Vermessungswesen  spielt  die  Grenze  eine  wichtige 
Rolle  und  so  möge  zunächst  das  in  jenen  Schriften  über  das  Wesen, 
die  Bedeutung  und  die  Bezeichnung  der  Grenze  Gesagte  wiedergegeben 
werden. 

Die  Grenze  ist  der -Saum  der  aneinander  hängenden  und  gleich- 
artigen Oberfläche  eines  als  Ganzes  angenommenen  Stückes,  bei  welcher 
Hoheit,  Eigenthum  und  Besitz  enden  und  wenden  sollen.  Von  der 


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Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser.  387 

grösseren  äusseren,  Völker-  und  staatsrechtlichen  Grenze  ist  die  innere 
privatrechtliche  zu  unterscheiden. 

Da  durch  die  Grenze  Eigenthum  und  Besitz  an  Grund  und  Boden 
bestimmt  wird,  so  ist  bei  jeder  Rechts-  und  Besitzilbertragung,  sowie 
nach  jedem  Grenzstreit  eine  Grenzanweisung  erforderlich.  Die  Grenze 
bedarf  einer  doppelten  Sicherung  und  zwar  gegen  die  Macht  der  Ele- 
mente und  gegen  die  Bosheit  und  Gewalt  der  Menschen.  Die  Bezeich- 
nung, durch  welche  der  Grenzzug,  soweit  dieses  durch  die  natürlichen 
Verhältnisse  bedingt  war,  kenntlich  gemacht  wurde,  nannten  die  römischen 
Geometer  — die  Agrimensoren  — Observatio,  die  Zeichen  selbst  hiessen 
observabiliae.  Gegen  die  menschliche  Willkür  schuf  der  besondere 
Rechtsfrieden  Abhilfe.  Bereits  frühzeitig  war  der  Grenzfriede  von  grosser 
Wichtigkeit  und  Bedeutung,  enthielt  er  doch  den  Keim  rechtlicher  Ord- 
nung in  der  Beherrschung  von  Grund  und  Boden  und  reihte  sich  doch 
an  denselben  der  Antang  der  Gemeinde-  und  Staatenbildung.  Im  vor- 
römischen Italien  entstand  der  Grenzfriede  in  Folge  religiöser  Einflüsse, 
seine  Einführung  reicht  Uber  die  Anfänge  der  Geschichte  hinaus.  In 
Rom  schrieb  mau  dieselbe  Numa  zu.  Dem  Grenzbegriff  wurde  göttliches 
Wesen  und  Persönlichkeit  beigelegt.  Die  Grenzbestimmung  fand  im 
Zusammenhang  mit  einem  Opfermahl  statt,  bei  welchem  die  den  Grenz- 
frieden  schliessenden  Nachbaren  die  Tischgenossen  bildeten.  Der  zur 
Bezeichnung  der  Grenze  dienende  8tein  wurde  gesalbt,  gekrönt  und  be- 
räuchert.  Im  Beisein  der  Anlieger  wurde  er  auf  das  bestimmte  Lager, 
welches  die  Knochenreste,  das  Blut  und  die  Kohlenreste  des  Opferfeuers 
enthielt,  gesetzt.  Dem  künftigen  Friedensrichter  sollten  diese  Reste  dereinst 
als  sicheres  Erkennungszeichen  dienen.  Das  Mahl  wurde  an  einem  be- 
quem belegenen  Orte,  in  der  Nähe  und  im  Schatten  des  Malbaumes  an 
einem  Opfertisch  von  Holz  oder  Stein  eingenommen.  In  älterer  Zeit 
pflegten  jährlich  Ambarvalien  der  Nachbarn  stattzufinden,  in  späterer 
Zeit  traten  an  Stelle  dieser,  gleichsam  als  sichtbare  Beurkundung  des 
geschlossenen  Grenzfriedens  dienenden  Feste,  Protokolle,  in  welchen  der 
Grenzzug  genau  von  Punkt  zu  Punkt  beschrieben  war.  Diese  Protokolle 
bezeichnete  man  mit  dem  Ausdruck  pagum. 

Frühzeitig  wurden  bereits  Grundrisse  der  Besitzungen  angefertigt, 
doch  besassen  dieselben  als  einseitige  Acte  keine  beweisende  Kraft  gegen 
den  Nachbar. 

Die  Hauptbedeutung  dieser  ländlichen  Feste  und  der  durch  dieselben 
geschlossenen  Verträge  lag  in  dem  Umstande,  dass  durch  diese  Verein- 
barung die  Genossen  in  ein  festeres  Verhältnis  zu  einander  traten, 
gleichsam  in  einen  Gemeindeverband  zusammengezogen  wurden.  Der 
Name  für  eine  solche  Bauerngenossenschaft  war  pagus,  die  Gemeinde- 
mitglieder hiessen  pagani.  Die  in  jenem  Zeiträume  stattfindende  Völker- 
bewegung mit  ihren  zahlreichen  Kämpfen  machte  das  Bedürfnis  nach 
einem  gemeinsamen  Schutze  besonders  fühlbar  und  führte  zur  Bildung 

25  * 


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388 


Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


von  Communalverbänden  und  Stadtgebieten  (res  publicae,  civitatis),  ans 
welchen  sich  wiederum  Eidgenossenschaften  herausbildeten , die  eine 
kräftigere  Handhabung  des  Landfriedens  gewährleisteten. 

Die  Orte,  die  als  Malstätten  dienten,  an  welchen  die  Volksver- 
sammlungen stattfanden  und  woselbst  die  Märkte  und  Gerichte  abge- 
halten wurden,  erlangten  naturgemäss  eine  erhöhte  Bedeutung. 

Rom,  diese  Schöpfung  von  Hirten,  welche  durch  die  Nachbarschaft 
feuerspeiender  Berge  aus  Alba  longa  vertrieben  waren,  war  es  beschiedcn, 
die  festen  Hauptorte  Italiens  zu  einer  grossen  Einigung  (societas)  zu 
zwingen  und  sich  zu  deren  Vorort  aufzuschwingen.  Die  grösseren  ci- 
vitates  bestanden  im  weiteren  Verlauf  nur  noch  als  ständische  Glieder 
in  dem  grossen  römischen  Reichskörper  fort. 

Bereits  oben  war  bemerkt,  dass  dem  Grenzstein  göttliches  Wesen 
beigelegt  wurde,  es  entsprang  aus  demselben  in  Folge  der  geistlichen 
Kraft  der  Consecration  und  politischer  Verbindungen  der  Jupiter  terminalis, 
jener  Gott,  mit  dessen  Heimsuchung  die  etruskischen  Haruspiece  die 
Grenzfrevler  schreckten,  indem  sie  auf  diese  Seuchen,  Wunden,  Erdbeben, 
Hagel,  Dürre  und  Misswachs  herabbeschworen. 

Nach  einem  Gesetze  Numa’s  war  der  Frevler,  welcher  einen  Grenz- 
stein umgepflügt  hatte,  sammt  den  Flugstieren  dem  Gotte  verfallen. 

In  späterer  Zeit  traten  für  Grenzverletzungen  Geldstrafen  ein,  die 
Magistrate  hatten  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  die  fehlenden  Grenzsteine 
durch  die  Eigenthümer  wieder  hergestellt  wurden. 

Wer  Grenzsteine  wissentlich  und  in  böser  Absicht  versetzt  hatte, 
musste  für  jeden  Stein  der  Gemeindekasse  5000  Sesterzen  (circa  750  Mark) 
zahlen.  Der  Gerichtsvorstand  hatte  das  Recht,  die  Strafe  durch  Personal- 
arrest oder  Auspfändung  von  dem  Verurtheilten  ohne  Aufschub  beizu- 
treiben. 

Das  Gesetz  Hadrian's  aus  dem  Jahre  140  unterschied  vier  Fälle 
der  Grenzverletzung. 

Der  erste  Fall  betrifft  die  Entwendung  eines  Grenzsteines,  dessen 
Bedeutung  der  Thäter  jedoch  nicht  kennt.  Für  dieses  Vergehen  trat 
körperliche  Züchtigung,  die  Strafe  des  qualificirten  Diebstahls,  ein.  Im 
Falle  durch  die  Vertilgung  der  Grenzmale  eine  Aneignung  des  benach- 
barten Ackers  beabsichtigt  war,  wurde  auf  Verbannung,  deren  Dauer 
sich  nach  dem  Alter  des  Thäters  richtete,  erkannt. 

Wollte  der  Thäter  jedoch  nur  einem  Anderen  einen  Dienst  leisten, 
so  wurde  er  auf  zwei  bis  drei  Jahre  zu  öffentlichen  Arbeiten  verurtheiit.  - 
Ein  Sklave,  der  nicht  auf  Befehl  des  Herrn  handelte,  erhielt  Bergwerks- 
arbeit. Der  vierte  Fall  betraf  die  Ausrottung  der  Grenzbäume  oder 
die  Aufhebung  der  Kulturverschiedenheit,  um  hierdurch  die  Grenze, 
welche  Wald  und  Feld,  Acker  und  Wiese  von  einander  trennte,  zu  ver- 
wischen. 


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Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser.  389 

Die  alten  Landwehren  der  arcifinischen  Territorien,  d.  h.  derjenigen 
Ländereien,  welche  keine  geraden  Begrenzungslinien  besassen,  waren 
entweder  reine  Naturgrenzen,  gemischte  Grenzen,  d.  h.  Naturgrenzen 
mit  menschlicher  Nachhülfe  und  reine  Kunstgrenzen. 

Die  alten  Grenzmerkmale,  die  Malbäume,  Sümpfe,  Raine  wurden 
im  Laufe  der  Zeit  immer  mehr  verdrängt,  an  ihre  Stelle  traten  bei 
neuen  Vermarkungen  immer  ausschliesslicher  die  neuen  Grenzzeichen,  die 
Termini,  die  immer  künstlicher,  genauer  und  mannigfaltiger  gestaltet  wurden. 

Unter  den  in  früherer  Zeit  als  Grenz-,  Mal-  oder  Lochbäume  be- 
zeichneten  einzeln  stehenden  Bäumen,  welche  zur  Bestimmung  der  Grenze 
gedient  hatten  und  denen  als  heilige  Bäume  der  heidnische  Baumcultus 
Lampen  anzündete  und  Wein  schenkte,  unterschied  man  dreierlei  Arten: 

1)  Verschonte  Bäume,  von  denen  weder  Laub  zum  Viehfutter,  noch 
Nutzholz,  noch  Brennholz  genommen  werden  durfte  und  die  bei  ihrem 
Eingehen  gemeinschaftlich  und  nach  gegenseitiger  Uebereinkunft  ersetzt 
werden  mussten.  2)  Gezeichnete  Bäume.  Die  Zeichen  wurden  entweder 
durch  Axthiebe  hergestellt  und  vernarben  lassen  oder  sie  bestanden  in 
Löchern,  in  welche  Holzzapfen  gesteckt  wurden.  Befand  sich  der  nächste 
Grenzpunkt  an  einem  grösseren  Wasser,  so  Hess  man  Blei  ein.  Bäume 
an  einem  Winkel  erhielten  ein  Gamma,  Bäume  an  einem  Kreuzwege  ein 
Kreuz  oder  eine  römische  Zehn.  Auf  der  inneren  Eigenthumsgrenze  zwischen 
zwei  Aeckern  bekamen  sämmtliche  Bäume  innerhalb  der  üblichen  fünf- 
filssigen  Grenzstreifen  Kennzeichen,  die  mittleren,  hart  auf  der  Grenze 
stehenden  von  beiden  Seiten,  die  übrigen  auf  der  dem  Eigenthümer  ab- 
gekehrten. 3)  Besondere  Baumgattungen,  besonders  Ulmen,  sodann 
Pinien,  Cypressen,  Oelbäume,  Pappeln,  Mandeln,  Datteln,  Quitten. 

An  Einfriedigungen  unterschied  man  vier  Arten:  Hecken  lebendige, 
Zäune,  Wälle  und  Gräben,  Erd-,  Backstein-  oder  Feldsteinhaufen. 

Wege  dienten  nur  in  den  seltensten  Fällen  als  Grenzen. 

Die  vollständige  Entwickelung  der  neueren  Greuzzeichen,  der  Ter- 
mini, fand  unter  den  Imperatoren  statt. 

In  holzreichen  aber  steinarmen  Gegenden  verwandte  man  Pflöcke 
von  Eichen,  Steineichen,  Oelbäumen,  Wachholdern.  Um  dieselben  vor 
dem  Verwittern  zu  schützen,  überzog  man  sie  mit  Pech.  Nach  ihrer 
Versetzung  blieben  die  Pflöcke  entweder  frei  oder  wurden  mit  Erde 
überdeckt. 

Bei  der  Wahl  steinerner  Marken  richtete  man  sein  Augenmerk  be- 
sonders darauf,  dass  das  Material  derselben  von  den  einheimischen  Feld- 
steinen abstach,  man  wählte  daher  farbige  ausländische  oder  gebrannte 
Steine.  Die  Grösse  der  Grenzsteine  richtete  sich  nach  der  Wichtigkeit  der  zu 
bezeichnenden  Grenze.  Landes-,  Territorial-  und  Gerichtsgrenzen  wurden 
vielfach  durch  Säulen  markirt.  Ecksteine  pflegten  besonders  gross 
zu  sein. 


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390  Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 

Die  Agrimensoren  unterschieden  an  jedem  terminus:  die  Front,  den 
Fuss  und  die  Seiten.  Neben  dreieckigen  Steinen  finden  sich  Parallelo- 
gramme, Rhomben,  Rhomboide,  Trapeze,  Trapezoide,  Polygone.  Aach 
Grenzsteine  in  Form  von  Urnen  kommen  vor.  Die  Grenzsteine  wurden 
mit  verborgenen  oder  offenen  Zeichen  versehen,  den  letzteren  war  eine 
besondere  Künstlichkeit  eigen.  Die  geheimen  Zeichen  wurden  unter  das 
Gesäss  des  Steines  in  das  Lager  gelegt  (in  Deutschland  heissen  sie  Ge- 
heimniss,  Zeichen,  Belag,  Beilage,  Eier,  Junge,  Loos  oder  Markzeichen). 
Bei  den  Römern  wurde  die  geheime  Bezeichnung  durch  Kalk,  Gips, 
Kohle,  Glasscherben,  Asche,  Topfscherben,  Denare  und  andere  Münzen 
gebildet.  Bei  den  von  der  römischen  Regierung  angeordneten  Vermar- 
kungen waren  keine  geheime  Zeichen  vorgeschrieben,  der  Gebrauch  der- 
selben war  daher  ein  willkürlicher  und  hieraus  erklärt  sich,  dass  der 
Mangel  derselben  nichts  gegen  die  Eigenschaft  der  Marksteine  bewies. 

Die  offenen  Merkmale  bestanden  in  Inschriften,  Buchstaben  oder 
Zeichen.  Nur  Grenzsäulen  pflegte  man  mit  Inschriften  zu  versehen.  Die 
Bedeutung  der  einzelnen  Buchstaben  wurde  in  den  Vermarkungsproto- 
kollen erläutert.  Die  verschiedenen  Zeichen  hatten  eine  bestimmte  Be- 
deutung, so  wiesen  z.  B.  Kreuze  auf  einen  in  der  Nähe  befindlichen 
Kreuzweg  hin. 

Nachdem  vorstehend  die  römische  Auffassung  des  Grenzbegriffes 
wiedergegeben  und  die  Bezeichnungsweise  der  Grenzen  dargestellt 
worden  ist,  möge  nunmehr  das  Rechtsverhältniss  und  die  Arten  der  zur 
Vermessung  gelangenden  Ländereien  näher  erläutert  werden. 

Man  unterschied  zunächst  Arcifinien  und  Territorien. 

Ein  arcifinius  ager  ist  ein  Gebiet,  welches  keine  geraden  Linien 
der  Begrenzung,  wie  solche  die  Colonien  erhielten,  besitzt,  sondern  noch 
die  unregelmässigen  Grenzen,  die  durch  Widerstand  oder  Uebereinkunft 
unter  den  noch  selbstständigen  Republiken  des  alten  Italiens  in  vorrflmi- 
scher  Zeit  entstanden  waren,  bewahrt  hat.  Diese  Grenzen  beruhten 
nicht  auf  einem  römischen  Staatsact,  sondern  auf  alten  Sühneverträgen 
und  Friedensschlüssen  der  Nachbargemeinden.  Ueber  die  arcifinischen 
Gebiete  konnte  es  daher  keine  Karten  mit  öffentlichem  Glauben,  sondern 
nur  Protokolle  und  Privatpläne  der  Betheiligten  geben. 

Einzelne  der  alten  Staaten  (z.  B.  der  Staat  der  Etrusker  und  Hera- 
cleoten)  hatten  bereits  vor  ihrer  Einverleibung  in  den  römischen  Staats- 
körper Landanweisungen  vorgenommen.  Je  nachdem  nun  die  Einver- 
leibung mittelst  eines  völkerrechtlichen  Vertrages  oder  durch  Gewalt 
erfolgt  war,  wurden  die  bereits  vorhandenen  Limitationen  geachtet  oder 
zerstört. 

Unter  Territorium  verstand  man  die  Gesammtheit  der  Grundstücke 
innerhalb  der  Grenzen  einer  Gemeinde. 

Die  Landgebiete  im  römischen  Reiche  wiesen,  wie  sich  leicht  denken 
lässt,  eine  grosse  Rechtsverschiedenheit  auf  und  zwar  kannte  das  civile 


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Merke).  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


391 


6renzrecht  zunächst  drei  Verschiedenheiten:  die  staatsrechtlich-gromatisehe, 
die  privatrechtliche,  die  landwirtschaftliche. 

Staatsrechtlich  und  gromatisch  konnte  ein  Gebiet  entweder  aufge- 
theilt,  bloss  vermessen  oder  keines  von  Beiden  sein. 

Die  Auftheilung  und  Vermessung  war  ein  Staatsact,  die  beiden 
ersten  Klassen  konnten  daher  durch  Karten  beglaubigt  werden,  die  als 
amtliche,  von  den  geschworenen  Feldmessern  der  Regierung  aufgenom- 
menen Urkunden  öffentlichen  Glauben  genossen. 

Bei  der  dritten  Klasse  (ager  arcifinius)  beruhten,  wie  bereits  oben 
bemerkt,  die  Grenzverhältnisse  nur  auf  Verträgen  zwischen  den  Gemeinden 
oder  Einzelnen  und  waren  dieselben  als  Privatzeugnisse  in  eigener  Sache 
daher  ohne  Beweiskraft.  . . . 

Nur  bei  den  beiden  ersten  Klassen  (aufgetheilte  und  vermessene 
Gebiete),  wo  ein  Durch-  oder  Abschneiden  durch  unveränderliche,  mathe- 
matische Linien  erfolgte,  konnten  Schnitzel  und  Reste  entstehen,  was 
bei  arcifinischem  Lande  selbstverständlich  unmöglich  war. 

Die  mathematischen  Linien  der  Begrenzung  schlossen  die  Möglich- 
keit einer  Grenzänderung  durch  Wasserlauf  (Alluvion,  Inseln,  Fluss- 
bett) aus. 

Frontin  erkannte  als  aufgetheiltes  Land  nur  die  Colonialgebiete  an, 
auf  deren  specielle  Verhältnisse  weiterhin  eingehender  zurtickgekommen 
werden  soll.  Das  Kaufland,  d.  h.  das  vom  Staat  verkaufte  und  limi- 
tirte  Land  stand  in  einem  Zwitterverhältniss  zwischen  Veräusserung  und 
freiem  Staatseigenthum. 

Die  römischen  Colonien  unterschieden  sich  wesentlich  von  denjenigen 
des  neueren  Europas.  Die  römischen  Colonien , die  der  Eroberung  auf 
dem  Fusse  folgten,  waren  Staatsfestungen,  durch  welche  das  Gewonnene 
gesichert  werden  sollte,  sie  waren  ein  Abbild  der  Mutterstadt  und  be- 
stimmt die  durch  Kriege  verminderte  alte  Bevölkerung  durch  eine  neue 
römische  zu  ersetzen.  Eine  Colonie  nannten  die  Römer  einen  persön- 
lichen Staats-  und  Heertkeil,  welcher  in  Gemässheit  eines  öffentlichen 
Beschlusses  in  einen  festen  Platz  hinausgefUhrt  und  daselbst  als  eine 
Tochtergemeinde  Roms  nach  bestimmten  Rechtsanordnungen  angesiedelt 
wurde.  Die  Anlage  erfolgte  daher  auch  ganz  in  der  gleichen  Weise,  wie 
sie  fllr  die  Gründung  einer  urbs  in  den  alten  etruskischen  Ritualbüchern 
vorgeschrieben  war,  wenigstens  hatte  sich  das  Wesentlichste  dieses 
etruskischen  Rituals  bei  der  Gründung  römischer  Colonien  bis  in  die 
dritte  Periode  erhalten. 

Angethan  mit  dem  cinatus  Gabinus  und  mit  Uber  dem  Kopfe  ge- 
schlagener Toga,  um  nicht  durch  bösen  Angang  bei  der  heiligen  Hand- 
lung gestört  zu  werden,  führte  der  Magistrat  einen  Pflug  um  das  für 
die  Colonie  bestimmte  Land.  Der  Pflug  musste  mit  zwei  weissen  Thieren 
verschiedenen  Geschlechts  bespannt  sein.  Der  Stier  musste  rechts,  die 
Knh  links  gehen  und  war  es  erforderlich,  dass  der  Zug  sich  von  der 


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392  Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 

Linken  zur  Rechten  wendete;  die  umgekehrte  Bewegung  hätte  für  eine 
böse  Vorbedeutung  gegolten.  Die  durch  den  Pflug  geschaffene  Furche 
bildete  den  Anfang  des  Stadtgrabens,  die  Schollen  mussten  auf  die  Innen- 
seite fallen  und  stellten  den  Stadtwall  dar.  Von  dem  Krümmel  (ab 
unre  et  orbe)  leitete  sich  die  Bezeichnung  urbs  ab.  An  den  Stellen, 
an  welchen  sich  die  zukünftigen  Stadtthore  befinden  sollten,  wurde  der 
Pflug  getragen,  von  dem  aufgehobenen  Pfluge  entstammte  die  Bezeich- 
nung porta.  Auf  die  Umziehung  folgte  die  Bestimmung  der  Stadttheile 
(tribus)  und  der  regiones  der  Feldmark.  Dieselbe  geschah  durch  kreu- 
zende Furchen  nach  gleichseitigen  Vierecken. 

In  derselben  Weise  wie  eine  Stadt  gegründet,  wurde  sie  auch  zer- 
stört, d.  h.  durch  Umpflügen  zu  Ackerland.  Dieses  Umpflügen  zu  Acker- 
land geschieht  per  strigas  et  scamna,  wobei  strigae  die  Furchen,  scamnae 
die  bei  fehlerhaftem  Pflügen  unberührt  gebliebenen  Bänke  zwischen  zwei 
Furchen  bedeuten.  Die  Strigation  bildete  das  Umgekehrte  der  Centu- 
ration.  Unter  Centuration  (auch  limitatio)  verstand  man  die  Zertheilung 
des  BodenB  in  centuriae,  d.  h.  in  Quadrate  von  100  sortes  oder  herediae. 
Diese  Zerschneidung  erfolgte  durch  Längen-  und  Querlinien  in  Kreuzform. 
Die  urkundliche  Beglaubigung  dieses  Staatsactes  wurde  auf  Holztafeln, 
später  auf  solche  von  £rz  oder  Pergament  verzeichnet.  Neben  den  qua- 
dratischen Formen  konnte  ein  Coloniegebiet  jedoch  auch  längliche  Vier- 
ecke aufweisen.  Die  Bezeichnung  für  diese  Ackerbeete  war  strigae, 
wenn  es  Längsstreifen,  scamnae,  wenn  es  Querstreifen  waren.  Boden, 
welcher  in  der  einen  oder  der  anderen  Richtung  gestreift  war,  wurde 
daher  ager  scamna  oder  strigatus  genannt.  Der  Längenbegriff  war  durch 
die  Richtung  von  Norden  nach  Süden,  der  der  Breite  durch  die  Richtung 
von  Westen  nach  Osten  bestimmt. 

Die  Centuration,  sowie  die  Strigation  und  Scamnation  kommen  jedoch 
in  zwei  weiteren  Anwendungen  vor  und  zwar  bei  der  Lagerabsteckung, 
welche  die  militärische  Seite  der  Gromatik  bildete  und  in  Bezug  auf  den 
steuerpflichtigen  arcifinischen  Provinzialboden,  an  welchem  der  Staat 
das  Eigenthum,  der  Einzelne  nur  eine  mit  Tribut  belastete  Privatbe- 
nutzung hatte.  Letzteres  Land  konnte  daher  nur  missbräuchlich  von 
den  Agrimensoren  in  Centurienform  vermessen  werden,  da  eine  voran- 
gegangene Centuration  bei  diesem  Lande  nicht  angängig  war.  Eine 
Vermessung  im  Ganzen  ohne  Auftheilung  kam  in  drei  Anwendungen  vor 
und  zwar:  bei  der  Unterordnung  eines  Gemeindewesens  unter  ein  andere«, 
zur  Erhaltung  der  geistlichen  Güter  der  römischen  Priestercollegien  und 
zwecks  Erhaltung  der  Staatsdomänen. 

Der  erste  Fall  trat  hauptsächlich  in  den  Provinzen  zur  Erzielung 
einer  Vereinfachung  der  Justiz-  und  Steuerverwaltung  ein.  Durch  diese 
Einrichtung  wurde  die  Bildung  grösserer  Gemeinden  beabsichtigt,  welche 
das  auf  sie  fallende  Tributum  auf  die  sämmtlichen  ihnen  zugelegten  Ort- 
schaften vertheilen  und  dann  in  einer  Summe  entrichten  mussten.  Ke 


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Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


393 


Attribution  war  ein  Staatsact,  die  Uber  denselben  aufgenommene  Karte 
hatte  daher  volle  Beweiskraft. 

Die  im  Besitz  der  römischen  Priestercollegien,  sowie  der  Vestalinnen 
befindlichen  Ländereien  waren  selbst  noch  in  der  dritten  Periode  in 
Italien  Überaus  umfangreich.  Soweit  dieselben  nicht  zu  gottesdienstlichen 
Zwecken  benutzt  werden  mussten,  wie  die  Tempel  und  Haine,  wurden 
dieselben  in  ein-  bis  fünfjährige  Zeitpacht  oder  auch  in  Erbpacht  gegeben. 
Die  hier  in  Frage  kommenden  Ländereien  sind,  wahrscheinlich  unter 
Augustus,  vermessen  worden.  Wenn  die  betreffenden  Urkunden  auch 
nach  allgemeinen  Grundsätzen  als  Privatacte  aufzufassen  waren,  so  hatten 
sie  doch  öffentlichen  Glauben,  da  die  Vermessung  unter  öffentlicher  Auto- 
rität erfolgt  war  und  da  die  Besitzungen  der  römischen  Priestercollegien 
den  Staatsdomänen  gleichstanden.  Die  provinziellen  Priestercollegien 
konnten  eine  gleiche  Sicherheit  höchstens  durch  eine  rechtskräftige  Sen- 
tenz erreichen.  Dieselbe  galt  jedoch  nur  immer  unter  den  Parteien  und 
batte  keinen  öffentlichen  Glauben. 

Die  Vermessung  der  römischen  Domänen  war  zwar  mit  einer  Thei- 
lung  in  laterculi  (Quadratform),  aber  nicht  mit  einer  persönlichen  Auf- 
teilung an  Einzelne  oder  Heeresabtheilungen  verbunden.  Der  Zweck 
der  Vermessung  derselben,  welche  namentlich  unter  Vespasian  mit  grosser 
Sorgfalt  zur  Ausführung  kam,  war  darauf  gerichtet,  diese  Güter  den 
Occupationen  der  Private  zu  entziehen  und  dieselben  demgemäss  dem 
Staate  zu  erhalten. 

Dass  das  arcifinische  Land  ungeteilt  und  unvermessen  blieb,  ist 
nach  dem  bereits  früher  Gesagten  selbstverständlich. 

Das  arcifinische  Land  umfasste  in  der  dritten  Periode  1)  die  noch 
übrigen  in  der  Hauptsache  aus  einigen  Forsten  bestehenden  Domänen 
der  römischen  Republik,  2)  die  Forsten  und  Domänen  des  Kaisers,  3)  die 
Forsten  und  WaldgUter  römischer  Edlen  in  Italien  und  den  Provinzen, 
4)  die  steuerpflichtigen  Privatbesitzungen  des  Volkes  wie  des  Kaisers  in 
den  Provinzen,  5)  die  Territorien  der  Bruderstädte  in  Italien  und  den 
Provinzen  und  6)  die  Gebiete  des  peregrinischen  Civitates  in  den  Provinzen. 

Die  arcifinischen  Ländereien  erfuhren  eine  stete  Verminderung  und 
Vermehrung.  Die  Verminderung  wurde  verursacht  durch  die  fortwäh- 
rende Gründung  von  Colonien,  durch  die  zur  Sicherung  theils  der  Grenzen, 
theils  der  Stenern  vorgenommenen  Strigationen  der  steuerpflichtigen 
Provinzialpossessionen  und  durch  die  besonders  von  Vespasian  angeord- 
nete Vermessung  der  Domänen. 

Eine  Vermehrung  erfuhr  das  formlose  Land  durch  die  Verwilderung 
innerhalb  der  Limitationen,  in  welchen  durch  Kauf  und  Tausch  bei  dem 
Mangel  geschlossener  Hufen  wenigstens  arcifinische  Privatgrenzen  ent- 
stehen konnten. 

In  privatrechtlicher  Beziehung  war  der  Grund  und  Boden  entweder 
Privateigenthum,  Gemeinland  oder  gemischten  Rechts. 


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394 


Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


Dasjenige  Land,  welches  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde 
durch  eine  wahre  Veräusserung  und  Auftheilung  von  dem  Staats-  oder 
Gemeindeland  vollständig  ausgeschieden  und  den  Geschlechtern  erb-  und 
eigentümlich  überlassen  war,  befand  sich  im  Privateigenthum. 

Im  freien  Staats-  oder  Gemeindeeigenthum  steht  der  ager  publicas. 
Derselbe  kann  weder  veräussert  noch  zu  festem  Privatbesitz  überlassen 
werden.  Die  Einziehung  stand  jederzeit  dem  Staat  oder  der  Gemeinde 
zu.  Dieser  Tbeil  des  Staatseigenthums  befand  sich  entweder  im  öffent- 
lichen (zu  weltlichen  oder  religiösen  Zwecken  des  Gemeinwesens)  oder 
Privatgebrauch. 

Die  Privatnutzung  war  entweder  eine  gemeinschaftliche  oder  sns- 
schliessende. 

Bürgerwaldungen  und  Gemeindeweiden  standen  z.  B.  im  gemein- 
samen Gebrauch. 

Diejenigen  agri  publici,  deren  Besitznahme  dem  Einzelnen  gestattet 
war,  standen  dagegen  in  ausschliessender  Privatnutzung.  In  früheren 
Zeiten  war  das  Occupationsrecht  ein  schrankenloses  gewesen  und  der 
siegende  Feldherr  pflegte  jeden  dazu  durch  ein  Edict  einzuladen.  Einige 
Schriftsteller  berichten  von  ganzen  Provinzen,  welche  sich  im  Besitze 
weniger  grosser  Herren  befunden  hatten. 

Durch  das  Licinische  Gesetz  wurde  das  Maass  der  Occupation  auf 
das  Maximum  beschränkt,  welches  ein  Einzelner  bebauen  konnte. 

Durch  die  Lex  Thoria  wurde  das  Maass  auf  30  Iugera  vermindert. 
Unter  Domitian  verlor  die  Occupation  in  Italien  ihren  rechtlich  erlaubten 
Gegenstand,  nur  in  den  Provinzen  an  der  Militärgrenze  kommt  dieselbe 
noch  in  der  vierten  Periode  vor. 

In  dem  gemischten  Verhältniss  befand  sich  dasjenige  Staats-  oder 
Gemeinland,  welches  der  Staat  oder  die  Gemeinde  ohne  Veräusserung 
zu  erblichem  Privatbesitz  verliehen  hatte.  Von  diesem  Lande  blieb  zwar 
der  Staat  Eigenthümer,  aber  er  leistete  Verzicht  auf  die  Einziehung  und 
zwar  wurde  der  Verzicht  bedingt  oder  unbedingt  geleistet. 

Die  landwirtschaftliche  Verschiedenheit,  die  dritte  und  letzte  Ver- 
schiedenheit, welche  das  civile  Grenzrecht  kannte,  kam  für  folgende 
drei  Fälle  in  Frage:  1)  bei  Ermittelung  der  Grenzen  durch  Verschieden- 
heit des  Anbaues,  2)  bei  Anlage  einer  Colonie,  wo  sie  auf  das  Maass 
des  einzelnen  Looses  Einfluss  hatte  und  3)  bei  stipendiarischen  Stadt- 
gebieten im  Falle  die  ursprünglich  festgesetzte  Fruchtquote  durch  Ab- 
schätzung des  Bodens  auf  Geldabgaben  reducirt  werden  sollte. 

Die  für  letzteren  Zweck  festgesetzten  Bonitirungsclassen  unterschieden 
z.  B.  in  Pannonien:  Ackerboden  erster  Klasse,  zweiter  Klasse,  Wiese, 
Mastwald,  gemeiner  Wald  zu  Holzhieb  und  Weide.  Die  für  jedes  Iu- 
gerum  in  jeder  Klasse  festgesetzte  Grundsteuer  hing  von  dem  Ertrage 
ab.  Um  zu  ermitteln,  ob  die  Zahl  der  Iugerte  mit  der  vom  Besitz- 


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Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


395 


angegebenen  übereinstimmte,  musste  also  jede  geschätzte  Klasse  für  sich 
gemessen  werden. 

Wie  bereits  aus  dem  Vorangegangenen  hervorgeht,  war  die  Thätig- 
keit  der  römischen  Agrimensoren  eine  sehr  umfassende  und  es  dürfte 
daher  von  Interesse  sein,  zunächst  darauf  einzugehen,  in  welcher  Weise 
die  Vorbildung  derselben  erfolgte  und  welche  Stellung  dieselben  im 
römischen  Staate  einnahmen. 

Agrimensoren  und  Juristen  hatten  insoweit  eine  gleichartige  Vor- 
bereitung, als  dieselbe  sich  in  eine  praktische  und  eine  theoretische  schied. 
Der  Gromatiker  erhielt  die  erstere,  so  lange  der  Staat  noch  Kriegszüge 
ausführte  und  Colonien  schuf,  im  Gefolge  der  Imperatoren,  in  späterer 
Zeit  erfolgte  dieselbe  durch  praktische  Erörterungen  und  Aufgaben  aus 
gromatischen  Pandecten  auf  der  polytechnischen  Schule.  Nach  Livius 
hatte  die  patrizische  Jugend  der  Republik  ihre  kriegswissenschaftlichen 
und  gromatischen  Kenntnisse  aus  Uebertragungen  geschöpft,  welche  den 
Ritualbüchern  der  Etrusker  entnommen  waren.  Erst  Frontinus  legte 
durch  seine  Schriften  den  Grund  zu  einem  wissenschaftlichen  Unterricht 
in  der  Gromatik. 

Während  der  ganzen  städtischen  Periode  besass  Rom  weder  eine 
Staatsanstalt  für  die  Ausbildung  der  Feldmesser  noch  für  die  Ausführung 
von  öffentlichen  Vermessungen  und  Vermarkungen.  Die  Gromatik  war 
ursprünglich  eine  freie  Kunst,  gleichwie  die  Rechtskunde.  Dieselbe  wurde 
von  Freien  ohne  vorangegangene  Prüfung  wissenschaftlich,  von  Sklaven 
praktisch  geübt.  Erst  in  späterer  Zeit  wurde  für  Leistungen  auf  diesem 
Gebiete  ein  honorarium  gegeben.  Der  Name  für  einen  frei  gewählten 
Feldmesser  war  finitor,  der  Name  mensor  dürfte  vielleicht  erst  unter 
Julian  eingeführt  worden  sein.  Eine  vollständige  Aenderung  in  der 
Stellung  der  Vertreter  der  Feldmesskunst  trat  unter  dem  Principat  ein. 
Für  die  Absteckung  des  Lagers,  der  Militärcolonien , für  die  Bildung 
von  Municipien,  sowie  für  die  Festsetzung  der  Grundsteuern  wurden 
unter  den  Imperatoren  Techniker  im  GeneralBtabe  oder  als  Regierungs- 
feldmesser angestellt.  Zu  Polybius  Zeiten  erfolgte  die  Absteckung  des 
Lagers  durch  einen  Tribunus  mit  Unterstützung  einiger  Centurionen; 
Cäsar  sandte  noch  im  gallischen  Kriege  zu  dem  genannten  Zwecke  einige 
Centurionen  voraus,  unter  Antonius  aber  wurde  die  Lagerabsteckung 
bereits  als  fester  Beruf  durch  einen  peritus  metator  et  callidus  betrieben. 

Neben  den  Bezeichnungen,  welche  der  betriebenen  Kunst  oder  den 
hierzu  erforderlichen  Werkzeugen  entlehnt  waren,  führten  diese  Mensoren, 
welche  bleibend  im  Dienste  der  Regierung  angestellt  waren,  den  beson- 
deren Namen  togati  Augustorum  und  auctores.  Von  den  Geometern 
wurde  zwar  weder  eine  juristische  noch  eine  militärische  Ausbildung  ver- 
langt, auch  wurden  vielfach  Militärpersonen  zu  bürgerlichen  Vermessungen 
verwandt;  es  lag  jedoch  in  der  Natur  der  Sache,  dass  die  Geometer 
eine  genügende  theoretische  und  praktische  Kenntniss  ihres  Berufes  sich 


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Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


erwerben  mussten.  Nur  wer  diese  Kenntniss  durch  eine  Staatsprüfung 
nacbgewiesen,  konnte  auf  eine  Anstellung  rechnen.  Ausgezeichneten  Aue- 
toren  pflegte  der  Perfectissimat  ertheilt  zu  werden. 

Die  gewöhnlichen  Reise-  und  Hoffouriere  (mensores  nostri)  sind  nicht 
mit  den  Agrimensoren  zu  verwechseln,  bildeten  vielmehr  eine  unterge- 
ordnete Klasse  der  Hofdienerschaft. 

Einigen  Einblick  in  die  Art  der  Unterweisung  der  angehenden  Feld- 
messer gestatten  die  durch  langen  Schulgebrauch  am  stärksten  mitge- 
nommenen Theile  der  Feldmessersammlnng,  in  welchen  die  Vertheilong 
eines  Berges  unter  die  Loose  der  Ebene  und  einige  weitere  Einzelheiten 
behandelt  sind.  Die  hierauf  bezüglichen  Erläuterungen  wurden  beim 
Unterricht  in  der  Weise  benutzt,  dass  die  Schüler  zu  den  Beschreibungen 
des  Lehrers  die  Zeichnungen,  zu  den  Zeichnungen  die  Erklärungen  liefern 
mussten.  Auch  die  Hülfsmittel  zum  Nachschlagen  werden  aufgeftlhrt. 

Neben  dem  Bethätigungskreis  der  bürgerlichen  Feldmesser,  wie 
solcher  sich  aus  dem  früher  Gesagten  ergiebt,  umfasste  die  Thätigkeit 
der  Agrimensoren  das  Beurkundungsgeschäft  in  unstreitigen,  theils  das 
Richteramt,  die  Advocatur  und  die  sachverständige  Beurtheilung  in  strei- 
tigen Grenzsachen.  Die  hervorragendste  Beschäftigung  war  die  bei  der 
Anlage  von  Militärcolonien,  bei  den  Grundsteuer-  und  Domänenvermes- 
sungen, sowie  die  Theilnahme  bei  den  Ganggerichten. 

Von  Interesse  dürfte  es  zunächst  sein,  die  Instrumente,  deren  sich 
die  römischen  Feldmesser  bedienten,  sowie  die  Art  ihrer  Verwendung 
ins  Auge  zu  fassen.  Bei  den  Vermessungen  spielte  die  Gestalt  des  Kreuzes 
eine  hervorragende  Rolle,  sie  bildete  in  allen  Colonien  die  vorherr- 
schende Form.  Die  Kreuzesform  wurde  wohl  nur  von  den  ältesten 
Auguren  mit  dem  Krummstabe  nach  Gutdünken  beschrieben.  Schon  zu 
Ennius  und  Lucilius  Zeiten  bedienten  sich  die  Auguren  und  Mensoren 
bei  Messungen  auf  der  Erde,  welche  auf  der  Kreuzesform  beruhten,  so 
namentlich  bei  der  Gründung  von  Festungen  und  Lager  eines  metallenen 
Messinginstrumentes.  Den  Gebrauch  desselben  hatten  die  Römer  von 
den  Etruskern,  diese  von  den  Griechen,  diese  von  den  Babyloniern 
überkommen. 

Der  Name  dieses  Instrumentes  war  „stella“,  derselbe  rührte  von  der 
Kreuz-  oder  Sternform  her  und  sollte  eine  gute  Vorbedeutung  für  die 
aufgehende  Stadt  sein.  Neben  dieser  Bezeichnung  hatte  sich  der  Aus- 
druck groma  eingebürgert  und  den  gromatici  den  Namen  gegeben. 

Die  Stella  oder  Groma  war  ein  doppeltes  Diopterlineal,  das  aus 
zwei  rechtwinklig  sich  schneidenden  Armen  bestand,  an  deren  Enden 
die  Himmelsgegenden  angedentet  waren. 

An  den  vier  Enden  waren  Perpendikel  mit  Gewichten  angebracht, 
dieselben  dienten  dazu  das  Instrument  zu  richten.  Zur  Bestimmung  des 
Meridians  bedienten  sich  die  Feldmesser  der  Sonnenuhr  (gnomon). 


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Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


397 


Die  Groma  ruhte  auf  einem  eisernen  Fussgestell.  Bei  den  feierlichen 
Auspicien  wurde  die  Stella  in  Gegenwart  des  Gründers  der  Colonie  auf 
deren  Markt,  im  Schneidepunkt  der  Hauptstrasse  aufgestellt.  Von  dieser 
ersten  feierlichen  Aufstellung  unterschieden  die  Gromatiker  die  Ueber- 
tragung  des  Instrumentes  auf  die  übrigen  rechten  Winkel  innerhalb  der 
Limitation. 

Das  Ende  des  Auftrages  des  Curators  und  damit  der  Beginn  der 
Herrschaft  des  Gesetzes  und  der  ordentlichen  Magistrate  wurde  durch 
die  gänzliche  Wegnahme  der  Groma  und  durch  die  Anheftung  des  aus- 
geführten  Limitationsplanes  auf  dem  Markt  oder  im  Archiv  bezeichnet. 

Sämmtlicke  rechtwinklige  Schneidepunkte  wurden  tetrans  oder  groma 
genannt. 

Man  hatte  es  bei  neuerbauten  Colonien  in  der  Hand,  die  Groma 
des  Ganzen  zum  Marktplatz  der  Colonie  einzurichten.  Nach  Vitruv  sollten 
am  Marktplatz  der  Haupttempel,  das  Rathhaus,  die  Börse,  das  Stadt- 
gericht und  das  Stadtgefängniss , sowie  das  Schatzhaus  erbaut  werden. 
Wie  im  Lager  führten  die  vier  Hauptstrassen  zu  den  vier  Thoren  hin- 
aus, die  Stadt  beherrschte  alle  vier  Quartiere.  Der  Weg  zum  Gericht, 
zum  Markt  war  überall  der  gleiche.  Die  beschriebene  Form  galt  als 
die  günstigste  und  schönste,  war  jedoch  nur  in  seltenen  Fällen  an- 
wendbar. 

Die  gerade  Richtung  der  auslaufenden  Limites  von  den  Kreuzpunkten 
aus  wurden  durch  Visiren  und  Zurückvisiren  mittels  Messstangen  bestimmt. 

War  das  Terrain  geneigt,  so  ward  an  der  Spitze  der  horizontalen 
Messruthe  ein  Perpendikel  gebunden  und  auf  diese  Weise  die  horizon- 
tale Längenausdehnung  gemessen. 

Hindernisse,  wie  Gebäude,  Klippen,  Bäume  und  dergl.  wurden  um- 
gangen, der  Raum  derselben  möglichst  ausgemessen.  Flüsse  und  Thäler, 
welche  zu  übersehen  waren,  wurden  mit  Hilfe  der  Lehre  von  der  Gleich- 
heit der  Dreiecke  in  ihrer  Breitenausdehnung  bestimmt. 

Jeder  Arm  des  sich  im  Mittelpunkt  des  Ganzen  schneidenden  Kreuzes 
theilte  die  Feldmark  in  zwei  Hälften,  wodurch  die  vier  tribus  oder 
regiones  entstanden. 

Jeder  dieser  Theile  hatte  besondere  Bezeichnungen.  Man  ging  von 
der  Auffassung  aus,  dass  die  Welt  ein  organisches  Wesen  sei  und  übertrug 
die  vom  menschlichen  Körper  entlehnten  Unterscheidungen,  Oben  und 
Unten,  Vor-  und  Rückwärts,  Rechts  und  Links  auf  den  Weltorganismus. 

Von  der  Stellung  des  Gromatikers  gegen  die  Climata,  ianuae  und 
cardines  mundi,  hing  es  ab,  welche  Regionen  der  Mark  die  vorderen 
und  hinteren,  die  rechten  und  linken  genannt  wurden. 

In  der  Feldmessersammlung  werden  zwei  Stellungen  unterschieden. 
Die  älteste  vorkommende  Stellung  war  von  den  Etruskern  übernommen. 
Der  Augur  wendete  hierbei  der  untergehenden  Sonne  das  Gesicht  zu. 
Die  prorsi  liraites,  d.  h.  die  in  der  Richtung  der  Kreuzarme  von  dem 


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398 


Uerkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


Augur  oder  Feldmesser  geradeaus  laufenden  Linien  gingen  von  Morgen 
gegen  Abend;  die  in  der  Richtung  der  Querarme  hiessen  transversi 
limites.  Sobald  die  zweitheilende  Hauptstrasse  (der  Decumanus)  be- 
stimmt war,  drehte  sich  der  Feldmesser  rechts  um  gegen  Norden,  es 
wäre  von  tlbler  Vorbedeutung  gewesen  mit  dieser  Richtung  gegen  Mitter- 
nacht zu  beginnen.  Der  von  Süden  nach  Norden  laufende  Limes  wurde 
der  Transversus  genannt,  oder,  da  er  der  Weltachse  entsprach,  der 
Cardo.  Die  im  Lager  in  dieser  Richtung  laufende  Strasse  war  die  via 
principalis,  die  Thore  an  ihrem  Ende  hiessen  porta  principalis  dextra 
(Südseite)  und  porta  sinistra.  Durch  den  cardo  wurde  das  Lager  in 
vier  Quartiere  der  Stadt  getheilt. 

In  späterer  Zeit  hielt  man  die  Richtung  gegen  den  Aufgang  der 
Sonne  für  glücklicher  als  die  gegen  den  Niedergang.  Diese  Anschauungs- 
weise bewirkte  eine  allgemeine  Umkehr  der  Stellung. 

Die  porta  praetoria,  früher  das  Thor  an  dem  Westende  des  Decu- 
manus, wurde  nun,  wenn  nicht  gegen  den  Feind,  gegen  Morgen  gerichtet. 

Es  möge  nicht  unerwähnt  bleiben,  dass  sich  selbstverständlich  auch 
bei  den  Römern  nicht  eine  starre  Durchführung  dieser  Grundsätze  nach- 
weisen  lässt,  vielmehr  vielfache  durch  die  verschiedenartigsten  Gründe 
herbeigeführte  Abweichungen  vorkamen.  Befand  sich  z.  B.  bereits  eine 
Niederlassung  in  der  Nähe,  so  liess  man  um  Verwechselungen  auszu- 
schliessen,  die  Limitation  der  neuen  Colonie  schräg  auf  die  der  alten 
stossen.  Im  Laufe  der  Zeit  erfuhr  die  alte  Markscheidekunst  immer 
mehr  Umbildungen.  Die  Kreuzesform  erhielt  sich  und  ging  in  das 
christliche  Ritual  und  die  kirchliche  Baukunst  Uber.  Die  wichtigsten 
Limites  waren  hinfort  nicht  nur  Linien  sondern  auch  Fahrstrassen,  die 
zwar  der  Gemeinde  gehörten,  aber  doch  vielfach  dem  Staate  geöffnet 
waren.  Die  Breite  schwankt  von  10  bis  120  Fuss.  Die  offenen  Wege 
wurden  gepflastert  und  mit  Abzugsgräben  versehen.  Nebenstrassen  zer- 
legten das  Quartier  in  saltus  von  25  Centurien ; die  limites  lineares 
trennten  die  Compagnieloose  von  einander. 

An  den  Winkeln  der  Centurien  wurden  Steine,  in  einzelnen  Fällen 
mit  Aufschriften,  angebracht.  Dieselben  waren  ursprünglich  sehr  unvoll- 
kommen. Die  lex  Sempronia,  lex  Julia,  sowie  die  Triumvirn  und  Au- 
gustus machten  jedoch  den  Unternehmern  die  Durchführung  eines  deut- 
lichen Systems  der  Versteinung  und  Bezifferung  zur  Pflicht. 

Hiernach  sollten  Staatslimitationen  an  allen  vier  Ecken  jeder  Centurie 
durch  Steine,  deren  Material,  Gestalt,  Stellung  u.  s.  w.  genau  vorge- 
schrieben war,  bezeichnet  werden. 

Durchgängig  wurden  folgende  beiden  Grundsätze  festgehalten.  1)  Io 
jeder  Colonie  war  nur  ein  System  der  Bezifferung  zulässig,  2)  die 
Versteinung  hatte  von  dem  Kreuzpunkt  der  Hauptstrassen  aus  zu  beginnen. 

Die  Steine  erhielten  Aufschriften  mit  Angabe  des  betreffenden  Cardo 
und  Decumanus,  wodurch  es  sehr  leicht  war  sich  auf  limitirtem  Felde 


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Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


399 


zu  orientiren.  Die  Entfernung  der  Steine  richtete  sich  in  der  Regel 
nach  der  Centuriengrösse,  welche  zwischen  200 — 240  Iugera  schwankte. 

An  dieser  Stelle  möge  etwas  näher  auf  die  Maassverhältnisse  ein- 
gegangen werden. 

Das  römische  Staatsmaass  war  ursprünglich  ein  Decimalsystem,  wahr- 
scheinlich bereits  aber  unter  Servius  wurde  das  leichter  theilbare  Duode- 
cimalsystem  eingeflihrt.  Die  Einheit  (pertica)  bildete  ein  Quadrat  von 
zwölf  zehnfüsaigen  Ruthen.  Der  Fuss  war  das  hervorragendste  Maass. 
Der  römische  Normalfuss  war  der  auf  dem  Capitol  befindliche  pes 
monetalis.  Die  Unterabtheilung  bildete  16  Zoll. 

Das  lugerum  ist  ein  Doppel- As  von  240  Fuss  Länge  und  120  Fuss 
Breite.  Dasselbe  bildete  das  römische  Staatsmaass  vor  Gericht  und  im 
Lager.  Das  Scriptulum  ist  das  Quadrat  der  Ruthe.  Hiernach  ist  also 
1 lugerum  — 2 pertica  k 144  Quadratruthen  und  1 Scriptulum  der 
288.  Theil  des  lugerum. 

Neben  diesen  römischen  Staatsmaassen  erhielten  sich  Jahrhunderte 
lang  die  altitalischen  Maasse,  auf  welche  jedoch  nicht  näher  eingegangen 
werden  soll. 

Die  Grosse  des  Looses  war  zu  verschiedenen  Zeiten  eine  verschie- 
dene und  richtete  sich  vielfach  nach  der  Grösse  des  vorhandenen  Landes, 
dem  militärischen  Grade;  auch  der  Werth  und  die  Fruchtbarkeit  des 
Landes  waren  von  bedeutendem  Einflüsse  auf  dieselbe. 

Die  Militärcolonien,  in  welchen  sich  die  Feldmesskunst  in  hervor- 
ragendem Maasse  bethätigte,  unterschieden  sich  wesentlich  von  den  Co- 
lonien  des  alten  Staates.  Während  diese  dureh  einen  Senatsbeschluss, 
seit  Gracchus  durch  einen  Volksbeschluss  gegründet  worden  waren,  ging 
die  Stiftung  der  Militärcolonien  von  dem  Imperium  aus.  Dieselben  bil- 
deten das  Mittel,  den  Sieg  des  Militärstaates  Uber  den  alten  Rechtsstaat 
zu  befestigen.  Landempfänger  waren  in  der  Hauptsache  gewesene  Militär- 
personen, d.  h.  Veteranen.  Die  Vertheilung  des  Landes  erfolgte  in  der 
Regel,  um  den  Beschwerden  der  Einzelnen  zuvorzukommen,  durch 
Verloosung.  Mit  der  Verloosung  endete  die  Thätigkeit  des  Feldmessers, 
vorausgesetzt,  dass  ihm  nicht  auch  noch  die  Einführung  der  Veteranen 
in  ihre  Loose  commissarisch  übertragen  war.  Von  den  Bezeichnungen 
der  angewiesenen  Centurien  durch  signis  scheint  die  Uebergabe  assi- 
gnatio,  das  angewiesene  Land  ager  datus  assignatus  genannt  worden 
zu  sein. 

Die  beendete  Limitation  oder  Assignation  wurde  durch  eine  zwei- 
fache Beurkundung,  welche  als  Beglaubigung  eines  Staates  öffentlichen 
Glauben  hatte,  festgelegt.  Die  Beurkundung  erfolgte  durch  Monumente 
an  Ort  und  Stelle,  sowie  durch  Documents. 

Die  örtlichen  Grenzmonumente  waren  steinerne,  viereckige,  auf 
Biegungen  dreieckige  Altäre  von  ansehnlicher  Grösse.  Aneinander  stossende 
Colonien  errichteten  dieselben  wohl  gemeinsam  und  versahen  die  zuge- 


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400 


Merkel.  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser. 


wandte  Seite  mit  ihren  Kamen.  Unter  den  Documenten  war  das  wich- 
tigste die  Karte.  Dieselbe  gab  die  ganze  Colonie  mit  dem  dazu  gehih 
renden  Landgebiet,  womöglich  mit  Angabe  der  Länge  und  Breite  der 
Assignationen  in  jeder  Centurie  im  Kleinen  bildlich  wieder.  Das  Haupt- 
exemplar wurde  in  Erz  gegraben  und  auf  dem  Markt  der  Colonie  oder 
im  Tabularium  öffentlich  angeschlagen. 

Das  Duplicat  war  auf  Leinewand  gezeichnet  und  wurde  im  kaiser- 
lichen Archiv  aufbewahrt.  In  Zweifelsfällen  gab  derselbe  den  Ausschlag. 
Zur  Ergänzung  und  Erläuterung  der  Karte  dienten  zusammengeheftete 
Wachstafeln,  auf  welchen  die  Namen  der  Landempfänger  und  die  Loose 
derselben  aufgeführt  waren,  sodann  Verzeichnisse  etwa  nicht  assignirter 
Stücke  und  eine  Aufzählung  der  vom  Princeps  verschenkten  und  der 
Colonie  überlassenen  subseciv  und  extraclusa. 

Auch  diese  Verzeichnisse  wurden  doppelt  ausgefertigt  und  vom 
Princeps  eigenhändig  vollzogen.  Ein  Exemplar  blieb  im  Archive  der 
Colonie,  das  andere  kam  in  das  tabularium  Caesaris. 

Zum  Schluss  erübrigt  eine  Vorführung  der  Ganggerichte,  eine  Tlii- 
tigkeit  der  Agrimensoren  auf  streitigem  Gebiete. 

In  diesen  Streitsachen  hatten  die  römischen  Feldmesser  ein  zwei- 
faches Amt  auszuüben.  In  wichtigen  Angelegenheiten  dieser  Art  hatten 
sie  die  sachverständige  Begutachtung,  in  den  geringeren  Streitfällen  stand 
ihnen  das  Feldrichteramt  selbst  zu.  Sowohl  die  Gutachten  wie  die  Ur- 
theile  mussten  eidlich  bekräftigt  werden.  Das  Beweisverfahren  erfolgte 
durch  eine  Besichtigung  der  Grenzen  an  Ort  und  Stelle.  An  dem  Streit- 
orte zeigten  beide  Parteien,  welche  von  ihren  Freunden  und  Beiständen 
begleitet  waren,  dem  Richter  die  von  ihnen  beanspruchten  Grenzen. 
Die  Richter  hielten  Begang  ab,  erhoben  die  Steine,  untersuchten  die 
offenen  und  geheimen  Merkmale  und  wiesen  darnach  den  Grenzzug  an. 

Der  letzte  nachweisbare  Fall  der  Thätigkeit  der  Agrimensoren  auf 
diesem  Gebiete  stammt  aus  der  Zeit  der  ostgothischen  Herrschaft. 

Der  Streit  über  die  richtige  Stellung  eines  Grenzsteines  bildete  in 
der  Regel  die  Vorfrage  eines  Grenz-  oder  Eigenthumstreits. 

Streitigkeiten  Uber  Flächenmaasse  kamen  in  drei  Anwendungen  vor 
und  zwar  in  Fällen  der  Zusicherung  eines  bestimmten  LandmaasBes  an 
einen  Einzelnen  oder  an  eine  juristische  Person  durch  eine  lex  coloniae 
oder  lex  contractus,  sowie  bei  Angabe  eines  unrichtigen  Maasses  in  einer 
Profession  behufs  der  Grundsteuer. 

Der  Streit  über  das  Eigenthum,  sowie  der  Besitzstreit  konnte  sich 
entweder  auf  ein  angrenzendes  Stück  Land  oder  auch  auf  eine  entlegene 
Pertinenz  (z.  B.  einen  Holztheil  im  Gebirge)  beziehen.  Streitfragen  über 
Anschutt  und  Abtrieb,  Flussinseln  und  verlassene  Flussbette  traten  nur 
dann  an  die  Feldmesser  heran,  wenn  zufällig  in  limitirten  Feldmarken 
ein  Fluss  mit  assignirt  oder  dem  Flussbett  eine  gewisse  Breite  einge- 
räumt war.  In  solchen  Fällen  musste  die  Flurkarte  entscheiden. 


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Wilski.  Cubatur  eines  prismatischen  Körpers  etc.  401 

Es  ist  selbstverständlich,  dass  es  nicht  möglich  ist,  in  dem  engen 
Rahmen  dieser  Abhandlung  alle  Einzelheiten  des  ausgebildeten  römischen 
Vermessungswesens  zu  berühren,  Zweck  derselben  kann  es  vielmehr  nur 
sein,  das  Interesse  der  Leser  dieser  Zeitschrift  auf  die  Verhältnisse  zu 
lenken,  unter  welchen  die  antiken  Collegen  thätig  waren  und  in  grossen 
Zügen  deren  Wirkungskreis  vor  Augen  zu  führen. 


Cubatur  eines  prismatischen  Körpers  mit  windschiefer 
oberer  Grenzfläche  und  unregelmässigem  Viereck  als 

Grundfläche. 

Von  Landmesser  Wilski. 

Der  Körper,  um  dessen  Inhalt  J es  sich  handelt,  sei  begrenzt 
durch  die  ebene  Grundfläche  1,  2,  3,  4,  welche  als  unregelmässiges 
Viereck  angenommen  werden  soll,  ferner  durch  die  vier  auf  der  Grund- 
fläche senkrechten  Ebenen  12D.A,  23  CB,  34 DC,  41  .AD  und  schliess- 
lich durch  die  windschiefe  Vierecksfläche  AB  CD,  welche  entsteht,  wenn 


Fig.  1. 

C 


man  AB  und  CD  oder  AD  und  BC  in  je  m gleiche  Theile  theilt, 
entsprechende  Theilpunkte  durch  gerade  Linien  verbindet  und  dann  m 
bis  ins  Unendliche  wachsen  lässt.  Der  Rost  von  geraden  Linien  geht 
dann  in  die  zusammenhängende  windschiefe  Fläche  über.  Sind  nun  n,  v 
zwei  beliebige  Zahlen,  die  nur  den  Beschränkungen  unterworfen  sind,  dass 
o < n • v •<  1 und  o < (n  — 1)  • v <Z  1 
ist,  und  werden  auf  AB  zwei  Punkte  Alr  Bl  so  ausgewählt,  dass 
AAt  = (n  — 1 )v  AB 
und  A Bi—  nvAB 
ist , und  auf  D C zwei  Punkte  D{ , so , dass 

Zeitschrift  für  Vermessüngswesen.  1S92.  Heft  13.  26 


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402 


Wilski.  Cubatur  eines  prismatischen  Körpers  mit  windschiefer 


DBy  = (»  — 1)  v DC 
und  D C|  — nv  DO 

ist,  und  wird  nun  Al  mit  Dy , sowie  By  mit  Cy  durch  eine  Gerade  ver- 
bunden, so  schneiden  die  durch  ß,  Cj  und  Ay  Dt  gehenden  auf  der 
Fläche  1234  senkrechten  Ebenen  aus  dem  ganzen  Körper  einen  kleineren 
Körper  von  derselben  Art  heraus.  Dessen  Volumen  F wollen  wir  jetzt 
ausdrtlcken  durch  die  Dimensionen  des  ganzen  Körpers  und  die  Zahlen  «,  v. 

Denkt  man  sich  statt  durch  die  windschiefe  Fläche  den  kleinen 
Körper  oben  begrenzt  durch  die  2 ebenen  Dreiecke  Ay  ß4  Dy  und  Cy  By  Dy, 
so  sei  das  Volumen  des  neuen  prismatischen  Körpers  V\.  Wird  die 
windschiefe  Fläche  ersetzt  durch  die  ebenen  Dreiecke  By  Ay  Cy  und 
Dy  Ai  Cj,  so  entstehe  das  Volumen  F2.  Dann  ist,  wenn  grösser 
als  F2  angenommen  wird: 

Vi  > F>  F2. 

Denn  im  Dreieck  Dy  Ay  By  schneidet  jede  der  Geraden,  die  man  von 
Dt  aus  nach  den  Punkten  der  Strecke  Ay  By  ziehen  kann,  die  wind- 
schiefe Fläche  einmal  initj,  das  andere  Mal  in  dem  betreffenden  Punkte 
von  Ai  Bt . Die  windschiefe  Fläche  kann  daher  als  Fläche  zweiter 
Ordnung  nicht  noch  in  anderen  Punkten  von  diesen  Geraden  geschnitten 
werden  und  liegt  demnach  ganz  auf  der  einen  Seite  des  Dreiecks. 
Dasselbe  gilt  von  den  anderen  3 erwähnten  Dreiecken,  die  windschiefe 
Fläche  liegt  mithin  ganz  innerhalb  des  von  den  4 Dreiecken  umschlossenen 
Raumes,  und  es  ist  somit: 

T'i  > F>  F2. 

Wir  bedienen  uns  nun  folgender  Bezeichnungen: 

A 412  = A'  A 587  = K0 

A 413  = L A 586  = L0 

V 1423  = M * 8576  = M0 

K + L + M=F  K0  + L0  + M0  = F0 

Die  4 Höhen  des  ganzen  Körpers  seien 
Hv  Ho.,  H3,  ß4; 
die  Höhen  des  Theilkörpers: 

/<l,  ho,  h3,  ht. 

Man  hat  zunächst: 

3 T j = A’o  (hy  + hy  -f-  h2)  -p  (L0  -p  M0)  {ho  — (—  A3  — hi) 

3 F2  = {K0  -p  M0)  {hy  -p  ho  h 3)  p Lq  (h3  4-  ä4  -p  hy ) 

3 ( F2  T 1 ) = A0  (h3  A4)  p Lq  (hi  — ]io)  -j-  3/g  (hy  — A4). 

Nach  einem  bekannten  Satz  über  Flächentheilungen  ist  ferner: 

Q 1764  = n v {K -j-  L)  -p  «2  v-  M 
□ 1854  = (n  — \)v(K+L)  + (»  - l)2 <>2 M 

F0  = □ 8765  = v (K  -p  L)  -f- (2  n — 1)  v-  M. 

Aus  der  Figur  2 erhalten  wir  noch: 


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oberer  Grenzfläche  und  unregelmässigem  Viereck  als  Grundfläche.  403 


= {pi  — (»  — 1)  v (P*  —Pa)) 
= v K-\-(n  — 1)  v2  M. 

65  -pg 
L°~  2 


— -y4-  (ii  — (»  — 1)  ® Oi  — i>i)) 
= vL  -J-  (h  — 1)  t>2  3/ 

Figur  2. 


Folglich  ist 

3/0  = v2  M, 

da 

Aq  4~  Lq  -{"  3/q  = v (K  -|-  A)  4~  (2  u — 1)  v 2 3/ 
ist.  Werden  die  für  A0,  Aq,  3/0  erhaltenen  Werthe  in  den  Ausdruck 
für  3 Fj  eingesetzt,  so  erhält  man: 

3 T j = v [AT  (A4  4-  Aj  4"  A2)  4~  A 4"  A3  4“  A4] 

4~  v2  M \h  (/ij  4~  2 Ä2  4*  ^3  4"  ^*4)  — A4  — A|  — A2], 

Setzt  man  hierin  jetzt  auch  noch  für  Aj,  A2,  A3,  A4  die  Werthe 
Aj  = A/j  4”  (*  — 1)  f (i/2  — üj) 

A2  — 7/j  4~  a r (if2  — i/j) 

A3  = i/  j + »t  (i/3  — A/4) 

A4  = i/4  4-  (n  - 1)  D (i/3  — ü4) 

ein,  so  ergiebt  sich: 

3 Fj  =v  { A (2  ifj  4-  üj  4*  ® [(2  « — 1)  (Ü2  — ifj)  4-  (w  — IXA/3  — i/4)]) 
4-  A (i/j  4-  2 ii4  4"  » [«  (AA  — üi)  + (2«~  1)  (i/3  — Ü4)])}* 

— | — v2  3/  {(3  ?i  — 2)  Hy  4~  (3  n — 1)  i/4 
4-  v (3  «2  — 3 n 4-  1)  (ü2  4 -H-y—Hy—  i/4)}. 

26* 


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40t 


Wilski.  Cubatur  eines  prismatischen  Körpers  etc. 


Wird  jetzt 

12  = S 
v • S==  As 
nvS  — s 

gesetzt,  so  geht  der  Ausdruck  für  3 F,,  wenn  man  ihn  nach  Potenzen 
von  A s ordnet,  Uber  in : 

3 F,  = [k(2  Hy  +HJ+L  (Hy  + 2 //4)] 

+ 8-*±[k(2H2  - 2 Hy  +II3 -Hy)  + L(H2  - Hy  + 2H3-2Hy) 
4 3/  (3  Hy  4 3 //4)^| 

4 • 3 1 \1{H2+H3  -Hy-  Hy) 

4 4?-  [^1  - H3-H3  + Hy)+L(Hy  -7/3) -3/(2//,  +//,)] 
4 • 3 -H2-H3+  Hy) 

4 -jf  .M(H2+H3-Hy-Hy) 

Lassen  wir  jetzt  A s unendlich  klein  werden  und  deuten  dies  dadurch 
an,  dass  wir  A s durch  das  Zeichen  ds  ersetzen,  so  wird  der  Ausdruck 
für  3 Vy  ebenfalls  unendlich  klein,  und  zwar  geht  er  über  in  eine 
Summe  unendlich  kleiner  Glieder  erster,  zweiter  und  dritter  Ordnung. 
Demgemäss  ersetzen  wir  jetzt  die  Bezeichnung  F,  durch  dJy.  Wird 
nun  von  s = 0 bis  s — S integrirt,  so  erhält  man  daher  ein  endliches 
Glied  und  zwei  unendlich  kleine  Glieder  erster  und  zweiter  Ordnung. 
Bis  auf  ein  unendlich  kleines  Glied  von  der  Ordnung  der  Grösse  ds 
genau  erhält  man  daher: 

IGZS 

(3  (IJy  = 3jy=K(2  Hy  + Hy)  + L (Hy  + 2 Hy) 

J 

1=0 

4 i K(2  II,-2I1X+  H3  - Hy)  + jL(H2  - Hy  + 2 7/3  - 2 Hy) 

+ { 3/(3  //,  + 3 Hy)  + M(H2  + H3  - Hy  - Hy), 

6 Jy  — A [2  Hy  -f"  2 H2  4"  7/,  -j~  Hy]  4 / [//,  4"  H2  4-  2 H3  4 2 //,] 
4 M [Hy  4 2 H2  + 2 H3  + Hy]. 

Das  ist,  wenn 

Hy  + H2  + H3-{-  Hy — Y 

gesetzt  wird: 

6Jy  = F-l  + K(Hy  +H2)  + L (H3  + Hy)  4 M(H2  4 H3). 

Jy  ist  nun  der  Grenzwerth,  dem  die  Summe  der  Theilvolumina  F, 
sich  nähert,  wenn  man  die  Theilvolumina  unbegrenzt  abnehmen  lässt. 


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Das  neue  Vermarkungsgesetz  für  das  Ftlrstenthum  Lippe. 


405 


Wenn  nun  noch  nachgewiesen  wird,  dass  der  Grenzwerth  J2  für  die 
Summe  der  Tlieilvolumina  V2  denselben  Werth  hat,  so  folgt  dann  für 
die  gesuchte  Grösse  J,  welche  zwischen  «7,  und  J2  liegen  muss,  dass 
sie  gleich  dem  in  Rede  stehenden  Grenzwerth  selbst  ist. 

Es  war  nun 


3 ( I 2 — — K0  (h3  — Ä4)  + L0  ( h\  — ho)  -+-  M0  (ä,  — Ä4) 

Ersetzt  man  hierin  Kq,  Mq,  L0,  /tj,  h2,  h3,  A4  durch  n,  v,  K,  L,  M, 
ff,,  ff2,  ff3,  Hu,  so  zeigt  sich,  dass  n herausfällt,  und  man  erhält: 

3 ( Tr2  — Vi)  — v~  [K (II3  - ff4)  + L (ff,  -H2)  + M (ff,  - I/4)] 

= ^2[k (ff3  - ff4)  + £ (ff,  - ff2)  + M (ff,  - ff4)] 

Bei  abnehmendem  As  wird  daher  3(F2 — F,)  eine  unendlich  kleine 
Grösse  zweiter  Ordnung,  das  Intergral  3 (J2  — «Tj),  also  ein  unendlich 
Kleines  erster  Ordnung.  Mithin  ist  bis  auf  ein  unendlich  kleines  Glied 

./,  .7  '/'2 . 

Wir  erhalten  somit  für  den  gesuchten  Inhalt  J des  prismatischen 
Körpers  mit  windschiefer  oberer  Grenzfläche  und  unregelmässigem  Viereck 
als  Grundfläche: 


6 J=  F ■ I + K (ff,  + ff2)  + L (ff3  + ff4)  + 3/(ff2  + ff3). 

Diese  Formel  mag  praktisch  von  geringem  Interesse  sein , sie  er- 
möglicht indessen,  sich  Uber  die  Brauchbarkeit  vorgelegter  Näherungs- 
formeln ein  Urtheil  zu  bilden.  Für  solche  Zwecke  wird  die  aufgestellte 
Formel  zweckmässig  so  uragestaltet,  dass  das  Anfangsglied  in  .7  gleich 
v 

F-—  wird.  Man  erhält  dann: 

4 


+ *ä=*±i±J'  + JJ): 


+ H 


K—L  + M 


■ k+L  — M 


1. 


Das  neue  Vermarkungsgesetz  für  das  Fürstenthum  Lippe 
vom  17.  Juli  1890. 

In  dem  Berichte  der  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometervereins, 
welcher  in  der  Hauptversammlung  des  Vereins  am  l.Juni  v.  J.  in  Berlin 
vorgetragen  wurde,  ist  unter  andern  darauf  hingewiesen  worden,  dass 
die  Erhaltung  und  Fortführung  des  Katasters  noch  manches  zu  wünschen 
übrig  lasse,  dass  namentlich  auch  der  Mangel  gesetzlicher  Bestimmungen 
zur  zwangsweisen  Vermarkung  der  Grundstücke  und  zur  dauernden 
Unterhaltung  der  Vermarkung  noch  fortbestehe.  Letzteres  erscheint  be- 


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406  Das  neue  Vermarkungsgesetz  für  das  Fürstentbum  Lippe. 

gründet,  indess  ist  auf  eine  wirksame  Abhülfe  nicht  zu  rechnen,  so 
lange  an  maassgebender  Stelle  die  Ansicht  Geltung  behält,  welche  in  dem 
finanzministeriellen  Erlass  vom  11.  December  1880  zum  Ausdruck  ge- 
bracht ist.  Darin  heisst  es,  dass  die  gute  und  dauerhafte  Vermarkung 
der  Eigenthumsgrenzen  wiederholt  Gegenstand  der  eingehendsten  Erwä- 
gung gewesen  sei,  dass  man  auch  die  Einrichtungen  im  Regierungs- 
bezirk Wiesbaden  in  Betracht  gezogen  habe,  bestehend  in  Gemeinde- 
Feldgerichten,  Feldgeschworenen  u.  dergl.,  welche  jede  Setzung  von  Grenz- 
steinen beaufsichtigen  und  die  vorhandene  Vermarkung  bezüglich  ihrer 
guten  Erhaltung  unter  Zuziehung  von  Feldmessern  periodisch  zu  revi- 
diren  haben.  Alle  diese  Einrichtungen  seien  aber,  wie  weiter  gesagt 
wird,  schwerfällig,  kostspielig  und  würden  deshalb,  wo  sie  bestehen, 
noch  kaum  exact  gehandhabt;  aus  diesen  und  anderen  Gründen  ständen 
der  allseitigen  Einführung  wichtige  Bedenken  entgegen. 

Allerdings  muss  es  bedenklich  erscheinen,  kostspielige  Grenzrevisionen 
neu  einzuführen  und  die  Grundbesitzer  mit  der  Aufbringung  der  Kosten 
zu  belasten,  oder  dieselben  auch  in  solchen  Fällen,  wo  sie  selbst  auf 
die  Erhaltung  und  Sicherung  der  Grenzen  kein  Gewicht  legen,  zu  zwingen, 
dass  sie  die  Vermarkung  herbeiführen  und  in  Ordnung  halten  sollen. 
Die  Mühe  und  die  Kosten,  die  hierdurch  verursacht  werden,  möchten 
mit  dem  Werth  des  Grundbesitzes  nicht  immer  in  Einklang  stehen. 
Diese  Kosten  bleiben  jedoch  weit  zurück  gegen  die  Summen,  welche  in 
manchen  Gemeinden  für  die  von  den  einzelnen  Grundbesitzern  bean- 
tragten Grenzfeststellungen  alljährlich  aufgebracht  werden  müssen.  Es 
giebt  zwar  viele  Gemeinden,  in  welchen  ganze  Jahre  hindurch  keine 
einzige  Grenzfeststellung  nöthig  ist,  aber  auch  andere,  aus  welchen  die 
Anträge  nie  auf  hören  und  um  so  häufiger  gestellt  werden,  je  bereit- 
williger denselben  von  Seiten  des  Katastercontroleurs  Folge  gege- 
ben wird. 

In  der  oben  gedachten  Ministerial- Verfügung  ist  nun  weiter  gesagt: 
„Dagegen  ist  es  von  grosser  Wichtigkeit,  dass  die  Organe  der  Kataster- 
Verwaltung,  namentlich  bei  der  Ausführung  von  Fortschreibungsvermes- 
sungen und  Kataster-Neumessungen  durch  Belehrung  der  Grundbesitzer 
sowie  in  sonst  geeigneter  Weise  mit  Nachdruck  darauf  hinwirken,  dass 
der  Erkenntniss  der  Vortheile  einer  den  Umständen  entsprechenden  guten 
Grenzvermarkung  Eingang  verschafft  und  dadurch  die  letztere  in  mög- 
lichst weitem  Umfange  zur  Ausführung  gebracht  werde.“ 

Ferner  enthält  die  Katasteranweisung  II  vom  31.  März  1877  im 
§ 11  die  Bestimmung:  „Wo  eine  geregelte  und  dauerhafte  Aussteinung 
der  Grundeigenthumsgrenzen  noch  nicht  in  genügender  Weise  besteht, 
hat  der  Katastercontroleur  auf  die  Vortheile  fester  Grenzmale  auf- 
merksam zu  machen,  damit  das  Setzen  derselben,  mindestens  aber  doch 
bei  der  Vermessung  bewirkt  werde.  Der  Kataster  - Controleur  ist  ver- 
pflichtet, hierzu  durch  bereitwillige  Anleitung  zur  zweckmässigen  Aus- 


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Das  neue  Vermarkungsgesetz  für  das  Fürstentum  Lippe.  407 

führung  und  durch  hilfreiche  Ausgleichung  von  Grenzdifferenzen  mitzu- 
wirken.“ Ausserdem  sind  die  Vorladungslisten,  durch  welche  die  Grund- 
eigentümer zur  Beiwohnung  der  Fortschreibungs -Vermessungen  aufge- 
fordert werden,  mit  einem  Vordrucke  versehen,  nach  welchem  die 
Betheiligten  ihre  Eigenthumsgrenzen  anzuzeigen,  die  Grenzen  anzuer- 
kennen und  die  etwa  erforderlichen  Grenzmale,  welche  sie  in  Bereitschaft 
halten  müssen,  zu  setzen  haben.  „Möchte“,  wie  es  weiter  heisst,  „im 
Falle  des  Nichterscheinens  des  einen  oder  anderen  Theils  der  Bethei- 
ligten oder  der  mangelnden  Einigung  Uber  die  Anerkennung  der  Grenzen 
und  Setzung  der  Grenzmale  die  Ausführung  der  Messung  unmöglich 
werden,  so  fallen  die  dafür  zu  liquidirenden  Kosten  dem  Ausbleibenden 
oder  demjenigen  Betheiligten  zur  Last,  durch  welchen  die  Ausführung 
verhindert  wurde.“  Hiernach  ist  die  Nichtbeschaffung  der  Grenzzeichen 
und  die  Unterlassung  einer  dauernden  Markirnng  der  Grenzen  nicht  als 
Hinderniss  der  Vermessung  anzusehen. 

Für  Neumessungen  ist  in  der  allgemeinen  Verfügung  vom  2.  Juli 
1880  durchweg  angeordnet,  dass  alle  Messungspunkte  (Dreiecks-,  Polygon- 
und  Kleinpunkte)  durch  Drainröhren  unterirdisch  vermarkt  werden  müssen, 
da  diese  Art  der  Vermarkung  die  Bürgschaft  längster  Dauer  für  sich 
hat“,  und  hinsichts  der  Vermarkung  der  Eigenthumsgrenzen  heisst  es: 
„Die  dauerhafte  Vermarkung  der  Eigenthumsgrenzen  gehört  eben- 
falls zu  den  Erfordernissen  einer  guten  Landesvermessung.  Um  den 
Missständen  vorzubeugen,  welche  aus  der  mangelnden  Vermarkung  dieser 
Grenzen  entspringen,  ist  die  Anordnung  einer  Neumessung  davon  ab- 
hängig gemacht,  dass  die  betreffende  Gemeinde  die  Verpflichtung  zur 
ordnungsmässigen  Vermarkung  der  Gemeindegrenzen  und  der  Grenzen 
der  Eigentliumsstücke  übernimmt.“ 

Wo  jedoch  die  Eigenthumsgrenzen  durch  aufgeworfene  hohe  Wälle 
mit  und  ohne  Gräben,  durch  Hecken  und  dergl.  vermarkt  sind,  oder 
solche  durch  Wassergräben  von  entsprechender  Breite  und  Tiefe  be- 
zeichnet werden,  wird  die  Vermarkung  nicht  für  unbedingt  nöthig  er- 
achtet, da  grosse  Verschiebungen  nicht  eintreten  und  etwaige  Grenzzweifel 
im  Anschluss  an  die  unterirdisch  vermarkteu  Messungspunkte  nach  den 
Stückvermessungshandrissen  wieder  behoben  werden  können.“ 

Welchen  hohen  Werth  man  in  Preussen  auf  die  Vermarkung  der 
Grundstücke  auch  schon  in  früherer  Zeit  gelegt  hat,  erhellt  aus  den 
Bestimmungen  im  1.  Theil,  XVII.  Titel,  V.  Abschnitt,  §§  362,  363  u. 
367  des  allgemeinen  Landrechts,  welche  lauten: 

„Die  Grenzen  müssen  sowohl  bei  Gemeinheitstheilungen  als  auch 
bei  allen  anderen  Grenzbestimmungen  deutlich  bezeichnet  sein. 

Die  Grenzbezeichnung  durch  Grenzraine,  Gräben,  Steine,  Pfühle, 
Bäume  oder  Grenzhügel  muss  so  beschaffen  sein,  dass  sie  nicht  leicht 
verrückt  oder  verdunkelt  werden  kann. 


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408  Das  neue  Vermarkungsgesetz  für  das  FOrstentbum  Lippe. 

Grenzpfähle,  Bäume  und  Steine  müssen  durch  oberhalb  des  Bodens 
eingehauene,  oder  durch  untergelegte  unverwesliche  Merkmale  bezeich- 
net sein.“ 

Hinsicht8  des  Unterlegens  unverweslicher  Merkmale  sei  hier  gleich 
bemerkt,  dass  dies  in  neuerer  Zeit  ziemlich  ahgekommen  und  besonders 
da  nicht  mehr  üblich  ist,  wo  sich  solche  Grenzpunkte,  deren  Marken 
verrückt  oder  ganz  verschwunden  sind,  auf  Grund  vorhandener  Measungs- 
unterlagen  mit  Sicherheit  wieder  auffinden  lassen.  Der  Herr  Minister 
für  Landwirtlischaft,  Domainen  und  Forsten  hat  jedoch  in  einer  an  die 
Königliche  Generalcommission  zu  Bromberg  am  3.  Juni  1885  gerichteten 
Verfügung  ausdrücklich  angeordnet,  dass  das  Unterlegen  der  gedachten 
Merkmale  nach  wie  vor  zu  erfolgen  habe. 

Aus  Vorstehendem  erhellt,  dass  die  Wichtigkeit  einer  dauernden 
Grenzvermarkung  von  der  Staatsverwaltung  voll  gewürdigt  wird,  dass 
man  aber  gegen  säumige  oder  widerstrebende  Grundeigenthtimer  keinen 
Zwang  ausüben  und  ab  warten  möchte,  bis  die  eigene  Erkenntniss  der 
Vortheile,  welche  mit  der  Vermarkung  und  deren  Erhaltung  verbunden 
sind,  dieser  Einrichtung  überall  Eingang  verschafft.  Dies  ist  jedoch 
sehr  weit  aussehend.  Das  Verfahren  der  Zusammenlegung  der  Grund- 
stücke, obgleich  dessen  Nutzen  klar  in  die  Augen  springt,  beweist  zur 
Genüge,  wie  schwer  es  ist,  die  Mehrzahl  der  betheiligten  Grundbesitzer 
zu  einer  diesem  Verfahren  zustimmenden  Erklärung  zu  bringen.  Auch 
wenn  die  Einleitung  der  Zusammenlegung  gesichert  ist,  pflegt  immer 
noch  eine  starke  Minderheit  übrig  zu  bleiben,  die  sich  nur  gezwungen 
dem  Verfahren  unterwirft.  Bei  Grenzfeststellungen  und  noch  mehr  bei 
der  Vermessung  neu  entstandener  Grenzen  haben  die  Katastercontro- 
leure oft  die  grösste  Mühe,  die  betheiligten  Grundbesitzer  zur  Herbei- 
schaffung und  zum  Setzen  der  Grenzzeichen  zu  bewegen.  Es  giebt  Fälle, 
wo  alle  Mühe  und  auch  gute  Worte  vergebens  sind  und  der  Beamte, 
um  der  ihm  ertheilten  Vorschrift  nachzukommen,  sieh  entschliesst , die 
Vermarkung  durch  seine  Messgehülfen  ausführen  zu  lassen.  Das  Ver- 
fahren, nach  bewirkter  Vermessung  und  vorläufiger  Markirung  der 
Grenzpunkte,  die  Verstcinung  der  letzteren  den  Grundbesitzern  zu  über- 
lassen, wenn  diese  sich  ausdrücklich  zur  Nachholung  des  Steinsetzens 
bereit  erklären,  ist  im  Allgemeinen  unzulässig  und  würde  nur  in  dem 
Falle  Anwendung  finden  dürfen,  wenn  der  Katastercontroleur  beab- 
sichtigt, die  Grenzsteine  nachträglich  aufzumessen  und  ihren  Stand  nö- 
thigenfalls  zu  berichtigen. 

Eine  allgemeine  und  zugleich  ordnungsmässige  Vermessung  der 
Eigenthumsgrenzen,  welche  als  eine  länger  dauernde  angesehen  werden 
kann,  findet  statt  in  Verbindung  mit  den  Zusammenlegungen,  da  es 
hierbei  üblich  ist,  dass  die  Steine  auf  einmal  in  bestimmter  Form  und 
Grösse  sowie  von  guter  Beschaffenheit  geliefert,  auch  unter  Aufsicht  eines 
Landmessers  eingesetzt  und  von  diesem  nachher  aufgemessen  werden. 


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Das  neue  Vermarkungsgesetz  für  das  Fürstenthum  Lippe.  409 

Für  die  künftige  Erhaltung  der  Vermarkung  pflegt  allerdings  nichts  zu 
geschehen.  Wegen  der  regelmässigen  Form  der  Planstücke  sind  jedoch 
viele  Grundbesitzer  in  der  Lage,  auf  Grund  eigener  Kenntniss  von  der 
Abmessung  (Längen-  und  Breitenmaass)  ihrer  Grundstücke  oder  durch 
Entnahme  der  betreffenden  Zahlen  aus  der  in  der  Gemeinde  verblei- 
benden Beinkarte  der  Zusammenlegung,  soweit  in  dieselbe  die  Stein- 
Entfernungen  eingetragen  sind,  die  etwa  unklar  gewordenen  Grenzen 
wieder  herzustellen.  Dass  dabei  mit  geometrischer  Genauigkeit  verfahren 
wird,  ist  kaum  anzunehmen,  man  wird  sich  in  vielen  Fällen  mit  einem 
annähernden  Ergebniss,  gegen  welches  der  Grenznachbar  nichts  einwendet, 
begnügen. 

Die  Grenzfeststellung  in  gedachter  Art  kann  aber  nicht  mehr  statt- 
finden, wenn  in  der  Versteinung  schon  zu  grosse  Lücken  entstanden 
sind,  sei  es  dass  man  ursprünglich  zu  kleine  und  nicht  genug  Grenzsteine 
errichtet  hätte,  sei  es,  dass  seit  der  ersten  Vermarkung  eine  zu  lange 
Zeit  verflossen  wäre.  In  nicht  verkoppelten  Gemarkungen  mit  zahlreichen 
krummlinig!  begrenzten  Parcellen  ist  eine  allgemeine  Vermarkung  nur 
schwer  durchführbar  und  sehr  kostspielig.  Unterirdische  Vermarkung 
mit  Hohlziegeln  ist  hier,  wenn  der  Untergrund  nicht  zu  fest  ist,  durch- 
aus am  Platze,  indess  ist  diese  billige  und  lange  Dauer  versprechende 
Art  der  Vermarkung  erst  zu  kurze  Zeit  bekannt  und  noch  wenig  im 
Gebrauch. 

Obgleich  man  nun  allgemein  von  der  Zweckmässigkeit  einer  guten 
Vermarkung  der  Eigenthumsgrenzen  überzeugt  ist  und  solche  sowie  ihre 
dauernde  Erhaltung  im  Sinne  des  Grundbuchgesetzes  für  nothwendig 
erachtet,  so  scheint  es  doch,  dass  auf  diesem  Gebiete  die  kleineren 
deutschen  Staaten  den  ganz  grossen  ebenso  vorangehen  sollen,  wie  dies 
mit  der  Landesvermessung  der  Fall  gewesen  ist.  Mit  dieser  letzteren 
Arbeit  sind  einzelne  deutsche  Staaten  schon  längst  zum  Abschluss  ge- 
kommen, während  in  Preussen  noch  an  dem  Dreiecksnetz  der  unteren 
Ordnung  gearbeitet  wird  und  die  anschliessende  Stückvermessung  erst 
wenig  gefördert  ist. 

So  ist  im  vorigen  Jahre  im  Fürstenthum  Lippe  ein  Vermarkungs- 
gesetz zu  Stande  gekommen,  das  als  zweckmässig  und  gut  bezeichnet 
werden  kann,  von  dem  daher  auch  zu  erwarten  steht,  dass  es  sich  bestens 
bewähren  wird.  Mit  einfachen  und  wenig  kostspieligeu  Einrichtungen 
dürfte  hier  der  Zweck  einer  gehörigen  Sicherung  des  Grundeigenthums 
vollständig  erreicht  werden.  Wir  lassen  die  wichtigsten  Bestimmungen 
des  Gesetzes  hier  folgen: 

Aus  § 1.  Es  müssen  1)  an  den  bestehenden  Grenzen  die  abgän- 
gigen Steine  stets  wieder  ersetzt  werden,  2)  an  unvollständig  versteinten 
Grenzen  ordnungsmässige  Steine  gesetzt  werden,  sobald  die  bisherigen 
Grenzmale  eingehen  oder  dem  Zwecke  der  sicheren  Grenzbezeichnung 


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410  Das  neue  Vermarkungsgesetz  für  das  Ftlrstenthum  Lippe. 

nicht  mehr  entsprechen,  3)  neu  entstehende  Grenzen  sofort  versteint 
werden. 

Aus  §§  4 bis  6.  Für  jede  Gemeinde  etc.  ist  ein  Feldgeschworener 
oder  es  sind  deren  mehrere  zu  bestellen,  welche  die  aus  der  Lage  ge- 
kommenen Grenzsteine  aufzurichten,  mangelhafte  Grenzsteine  durch  andere 
zu  ersetzen,  Deue  Grenzen  vorbehaltlich  der  Revision  durch  den  Kataster- 
geometer zu  versteinen  haben. 

Aus  § 10.  Der  Ortsvorstand  hat  mit  Hülfe  der  Feldgeschworenen  dar- 
über zu  wachen,  dass  die  Versteinung  der  Grenzen  bei  der  Gegenwart 
erhalten  bleibt.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  Zeit  zu  Zeit,  mindestens 
aber  einmal  im  Laufe  von  10  Jahren  die  Eigenthums-  und  BezirkB- 
grenzen  in  der  Gemarkung  unter  Zurhandnahme  geeigneter  Copien  der 
Katasterkarte  behufs  Prüfung  der  Vermarkung  zu  begehen.  Vorgefundene 
Grenzmängel  werden  von  dem  Feldgeschworenen,  falls  er  dazu  befugt 
ist,  berichtigt,  anderenfalls  dem  Katastergeometer  angezeigt,  damit  dieser 
dieselben  beseitigt. 

Aus  § 11.  Der  bei  Begradigung  von  Grenzen  stattfindende  Aus- 
tausch kleiner  Parcellen  - Absplisse  erlangt  durch  die  Eintragung  der 
betreffenden  Veränderungen  in  die  Katasterdocumente  auch  ohne  gericht- 
liche Verlautbarung  oder  Auflassung  Rechtsgültigkeit,  wenn  die  Gleich- 
werthigkeit  der  ausgetauschten  Flächen  durch  die  dabei  betheiligten 
Grundbesitzer,  den  Katastergeometer,  sowie  durch  den  Ortsvorstand  in 
dem  Vermessungs-Protokolle  ausdrücklich  anerkannt  ist.  Der  Zustimmung 
ingrossirter  Gläubiger  oder  anderer  Drittberechtigter  bedarf  es  in  diesem 
Falle  nicht,  vielmehr  treten  die  eingetauschten  Flächen  auch  in  Bezug 
auf  Lasten  und  die  Rechte  Dritter  überall  an  die  Stelle  der  abgetre- 
tenen Flächen. 

Aus  § 13.  Die  Grundbesitzer  sind  verpflichtet,  auf  Ladung  seitens 
des  Katastergeometers  1)  zu  den  Grenzverhandlungsterminen  persönlich 
zu  erscheinen  oder  sich  durch  Beauftragte  vertreten  zu  lassen,  2)  die 
erforderlichen  vorschriftsmässigen  Grenzsteine  anzuliefern  sowie  auch  Leute 
zur  Handreichung  bei  der  Vermarkung  zu  stellen. 

Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  können  die  Eigenthümer  durch 
Strafe  bis  zu  30  Mark  angehalten  werden,  nötigenfalls  erfolgt  die  Ver- 
markung auf  ihre  Kosten  und  die  Einziehung  der  letzteren  im  Wege 
der  Verwaltungs- Zwangsvollstreckung.  Gegen  die  Strafverfügung  kann 
der  Beschuldigte  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  derselben  auf  ge- 
richtliche Entscheidung  antragen,  oder  Beschwerde  bei  der  Regierung 
erheben. 

Aus  § 14.  Die  Kosten  der  Grenzherstellung  fallen  den  betheiligten 
Grenznachbarn  in  der  Regel  zu  gleichen  Theilen  zur  Last,  vorbehaltlich 
des  Anspruchs  auf  Ersatz  gegen  denjenigen,  welcher  etwa  die  Grenz- 
beschädigung verschuldet  hat.  Die  Kosten  der  periodischen  Revision  der 
Grenzen  sind  aus  der  Gemeindekasse  zu  bestreiten. 


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Trigonometrisches  aus  Süd -Afrika. 


411 


Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  Bestimmung  im  § 11,  durch 
welche  die  Vergradung  der  Grenzen  sehr  erleichtert  wird.  Mit  der 
Preussischen  Grundbuchordnung  steht  das  angeordnete  Verfahren  aller- 
dings nicht  im  Einklang.  Wo  diese  uneingeschränkt  gilt,  ist  auch  zu 
dem  kleinsten  Flächenaustausch  die  Auflassung  erforderlich,  welche  noch 
besonders  erschwert  wird,  wenn  die  zu-  und  abgehenden  Flächenabsplisse 
verschieden  belastet  sind.  Nach  § 71  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai 
1872  kann  zwar  eine  Uebertragung  der  Lasten  oder  gänzliche  Befreiung 
des  Absplisses  von  der  bisherigen  Belastung  stattfinden,  indess  das 
dieserhalb  anzuwendende  Verfahren  ist  umständlich  und  mit  Kosten  ver- 
bunden. ln  jedem  Falle  hat  die  Generalcommission  die  Entscheidung 
zu  treffen,  und  sie  kann  dies  selbstverständlich  erst  thun,  wenn  durch 
ihre  Organe  die  erforderliche  Auskunft  eingeholt  und  nachgewiesen  ist, 
dass  die  Interessen  keines  der  Betheiligten  geschädigt  werden.  Unter 
Umständen  kann  die  genannte  Behörde  auch  durch  die  Katastercon- 
troleure die  Gleichwerthigkeit  der  Tauschobjecte  begutachten  lassen. 

Das  einfachere  Verfahren  im  Ftiretenthum  Lippe,  woselbst  der  Ka- 
tastergeometer und  der  Ortsvorstand,  die  an  Ort  und  Stelle  die  jedes- 
malige Sachlage  am  besten  beurtheilen  können,  ohne  Weiteres  zu  be- 
schliessen  haben,  verdient  entschieden  den  Vorzug.  Um  die  Hypotheken- 
gläubiger und  andere  Berechtigte  gegen  Schaden  jeder  Art  zu  schützen, 
der  ihnen  bei  diesem  Verfahren  etwa  entstehen  möchte,  würde  es  nur 
nö'uig  sein  zu  bestimmen,  dass  jenen  Personen  gestattet  sei,  innerhalb 
einer  bestimmten  Frist  die  Entscheidung  der  Generalcommission  gegen 
die  seitens  des  Katastergeometers  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ortsvorstande 
vorgenoramene  Uebertragung  ihrer  Rechte  auf  andere  Parcellentheile 
anzurufen. 

Das  Vermarkungsgesetz  für  das  Fürstenthum  Lippe  erscheint  sowohl 
wegen  der  gedachten  Vorschrift  Uber  die  Bescheinigung  der  Unschäd- 
lichkeit als  auch  wegen  der  sonst  darin  vorgesehenen  Bestimmungen  als 
durchaus  zweckentsprechend  und  ist  in  seiner  Ausführung  wenig  kostspielig, 
so  dass  man  wünschen  muss,  es  möchten  Gesetze  dieser  Art  auch  in 
anderen  Staaten  je  eher  je  lieber  eingeführt  werden. 


Trigonometrisches  aus  Süd -Afrika. 


26.  April  1892,  Pretoria,  box  238,  Transvaal. 

Für  die  in  Anweisung  IX,  154  gegebene  Berechnung  von  Pa  Pb  und 
ist  in  Süd-Afrika  eine  Probe  in  Gebrauch,  die  ich  mir  erlaube,  Ihnen 
mitzutheilen. 


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412 


Trigonometrisches  aus  Süd- Afrika. 


Nach  Anweisung  IX,  154  haben  wir  zunächst 


lof 


tg  v>  - log 

Xt  — X, 

Ay  - 


’ log 


Ay 


Ax 


log  s — log 


sin  v a 


log 


Ax 


cos  v 


Die  Probe  ist 


yt  = s • sin  -}-  ya  xb  — s ■ cos  v«  + xa 

Die  natürlichen  sinus  und  cosinus  werden  entnommen  aus  „Tables 
containing  the  natural  sines  and  cosines  to  seven  decimal  figures  of 
all  angles  between  0®  and  90®  to  every  ten  seconds  etc.  by  C.  L. 
H.  Max  Jurisch,  Examiner  of  Diagrams  Capecolony  — Capetown,  Michaelis 
a Braun.  (Gedruckt  bei  Breitkopf  & Härtel,  Leipzig.) 

Ich  gebrauche  statt  dieser  Tafel  und  neben  derselben  die  von  Herrn 
Professor  Hammer  in  der  Zeitschrift  für  Vermessungswesen  besprochenen 
„Traverse  Tables“  von  R.  L.  Gurden. 

Beispiel: 

yb  = — 196  • 230  xh  = + 795  • 100 

y„  = + 3561  • 230  x„  = - 3415-827 

Ay—  — 3757  • 460  Ax=  + 4210  • 927 

log  Ay  = 3 -5748944 
log  Ax=  3 -6243777 

log  tg  Va  9 - 9505167  v*  = 318®-  15’- 25", 5 

log  sin  Va  9 ■ 8233369 

log  cos  9 - 8728201 

log  s = log  — ~ 3.7515576  « = 5643-618 

COS  V a 

Probe  durch  Jurisch’s  Tafeln. 


sinus  318®  15'  25,5  (1  Interpolation)  0 - 6657894  X 

s (umgekehrte  Ziffernfolge)  8 163465 

3328947 

399474 

26632 

1997 

399 

7 

5 


A y = — 3757  • 461 
aus  der  Liste  zu  entnehmen:  y„=- {-  3561-230 

y4  = - 196-231 

cosinus  318®  15'  25,5  ‘ 0 • 7461397  X 

s (umgekehrte  Ziffernfolge)  8 163465 


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Kleinere  Mittheilungen. 


413 


3730698 

447684 

29846 

2238 

448 

7 

6 

+4210-927 

x„  (aus  Liste  oder  Abriss  zu  entnehmen)  = — 3415-  827 

xb  + 795  • 100 


Probe  durch  Garden’s  Traverse  Tables. 


sin  318°  15', 425 


5600  (1  Interpol.) 

3728  ■ 421 

43  (1  Interpol.) 

28  • 629 

0,61 

0-406 

0,008 

0-005 

Ay=_ 

— 3757-461 

5600  (1  Interpol.) 

4178  • 383 

43  (1  Interpol.) 

32  • 084 

0,61 

0-455 

0,008 

0-006 

Ax  — 

+ 4210  • 928 

cos  318°  15', 425 


Wenn  man  zu  den  so  erhaltenen  A y und  Ix,  ya  und  x„  nach 
Entnahme  aus  dem  Abriss  addirt  und  die  Summe  ==  yb  resp.  xb  ebenso 
mit  der  Angabe  des  Abrisses  vergleicht,  dürfte  man  eine  vollständige 
Probe  auf  Alles  haben.  C.  A.  Rühs. 


Kleinere  Mittheilungen. 

Die  Stellung  städtischer  Vermessungsbeamten. 

Herr  Landmesser  Wiek  in  Charlottenburg  ist  daselbst  vor  kurzem 
als  Stadtgeometer  mit  einem  Jahresgehalt  von  3600  steigend  von  3 zu 
3 Jahren  um  je  300  jü.  bis  zum  Höchstbetrage  von  5100  <At 
angestellt  worden.  College  Wiek  ist  in  der  glücklichen  Lage  dieses 
Gehaltsmaximum  mit  seinem  43.  Lebensjahre  erreichen  zu  können. 

In  Stettin  wurde  der  Stadtgeometer  mit  Beginn  dieses  Jahres  gleich- 
falls mit  einem  Anfangsgehalt  von  3600  <M  angestellt,  steigend  von  3 zu 
3 Jahren  um  200  c/tf,  bis  zum  Höchstgehalt  von  4800  ^Ai. 

Es  wäre  erwünscht,  wenn  angestellte  Landmesser  ihre  Gehalts-Ver- 
hältnisse mittheilen  möchten,  um  anderen  bei  Stellung  ihrer  Ansprüche 
eine  gewisse  Richtschnur  zu  bieten.  K. 


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414 


Gesetze  und  Verordnungen. 


Gesetze  und  Verordnungen. 


1)  Verordnung:  Ludwig  IV.  von  Gottes  Gnaden  Grossherzog 
von  Hessen  und  bei  Rhein  etc.  etc. 

Um  den  Candidaten  des  Finanzfachs  und  der  technischen  Fächer, 
welche  die  allgemeine  Staatsprüfung  bestanden  haben,  fUr  diejenige  Zeit, 
in  welcher  sie  keine  Verwendung  in  ihrem  eigentlichen  Berufe  finden 
können,  Gelegenheit  zu  anderweiter  nützlicher  Beschäftigung  zu  bieten, 
haben  Wir  zusätzlich  zu  den  Verordnungen  vom  31.  August  1874  und 
vom  15.  Juli  1885  verordnet  und  verordnen  hiermit,  wie  folgt: 

§ 1.  Diejenigen  Candidaten  für  den  höheren  Staatsdienst  imFinanz- 
und  Forstfach,  sowie  den  bautechnischen  Fächern,  welche  die  allgemeine 
Staatsprüfung  bestanden  haben  und  die  Bestellung  als  Geometer  I.  Klasse 
erlangen  wollen,  haben  einen  praktischen  Cure  von  mindestens  6 Monaten 
bei  einem  Geometer  I.  Klasse  oder  bei  einer  von  Unserem  Ministerium 
der  Finanzen  zu  bestimmenden  Stelle  zu  bestehen  und  durch  ein  des- 
fallsiges  Zeugniss  den  Nachweis  zu  liefern,  dass  sie  selbstständig  richtige 
Vermessungen,  Nivellirungen,  Kartirungen  und  zugehörige  Berechnungen 
ausführen  können. 

§ 2.  Sodann  haben  sie  bei  Unserem  Ministerium  der  Finanzen, 
Abtheilung  für  Steuerwesen,  unter  Vorlegung  des  Nachweises  nach  § 1, 
sowie  ihres  Zeugnisses  über  die  bestandene  allgemeine  Staatsprüfung, 
um  Zutheilung  einer  Probearbeit  im  Plan-  und  Terrainzeichnen,  sowie 
die  Candidaten  des  Finanz-  und  Forstfaclis  im  Freihandzeichnen  nach- 
zusuchen. 

§ 3.  Nach  Einreichung  der  Probezeichnung  nebst  Original  ist,  in- 
sofern die  erstere  genügend  scheint,  ein  kleiner  Theil  der  Probearbeit 
in  Gegenwart  eines  Commissairs  von  dem  Candidaten  nachzuzeichnen. 

§ 4.  Unser  Ministerium  der  Finanzen,  Abtheilung  für  Steuerwesen, 
hat  alle  vorerwähnten  Nachweise  zu  prüfen  und  Entschliessung  zu  fassen, 
ob  und  wie  der  Candidat  bestanden  ist,  im  günstigen  Falle  die  Bestei 
lung  als  Geometer  I.  Klasse  auszufertigen. 

§ 5.  Für  Staatsdienstaspiranten,  welche  nur  eine  specielle  Prüfung 
im  Finanz-  und  technischen  Fach  bestanden  haben  und  sich  der  Prüfung 
für  Geometer  unterziehen  wollen,  bleiben  dio  in  den  Verordnungen  vom 
31.  August  1874  und  15.  Juli  1885  ertheilten  Vorschriften  auch  fernerhin 
maassgebend,  jedoch  kann  von  Unserem  Ministerium  der  Finanzen  anstatt 
eines  Geometers  I.  Klasse  auch  eine  staatliche  Stelle  für  Ableistung  des 
praktischen  Curses  bestimmt  werden. 

Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrUckten 
Grossherzoglichen  Siegels. 

Darmstadt,  am  11.  November  1891. 


(L.  S.) 


Ludwig. 


W eber. 


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Neue  Schriften  über  Vermessung®  wesen 


415 


2)  Ministerial-Bekanntmachung:  Auf  Grund  der  §§  1 und  5 
der  in  obigem  Betreff  ergangenen  Verordnung  vom  11.  November  d.  J. 
(Reg.-Bl.  Nr.  38)  haben  wir  bestimmt,  dass  die  dort  aufgefUhrten  Can- 
didaten  für  den  höheren  Staatsdienst  und  Finanzaspiranten  den  zur  Be- 
stellung als  Geometer  I.  Klasse  vorgeschriebenen  praktischen  Curs  anstatt 
bei  einem  Geometer  I.  Klasse  bis  auf  Weiteres  auch  bei  den  Grossherzog- 
lichen Baubehörden  flir  Nebenbahnen  in  Starkenburg,  Oberhessen  und 
Rheinhessen,  sowie  bei  den  Grossherzoglichen  Wasserbauämtern  Worms 
und  Mainz  ableisten  können. 

Darmstadt,  den  10.  December  1891. 

Grossherzogliches  Ministerium  der  Finanzen. 

(gez.)  Weber. 

(ggez.)  von  Diemar. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Mittlieilungen  aus  dem  Gebiete  der  Geodäsie,  von  Professor  A.  Nagel 
in  Dresden.  Die  Saalevermessung  im  Herzogthum  Sachsen- Altenburg. 

Leiclitfassliche  Anleitung  zum  Feldmessen  und  Nivelliren  für  praktische 
Landwirthe  und  landwirtschaftliche  Lehranstalten.  Bearbeitet  von 
Dr.  Albert  Wtlst,  Professor  an  der  Universität  Halle  a.  S.  Dritte 
erweiterte  Auflage.  Mit  114  Textabbildungen.  Berlin  1892. 
Verlag  von  Paul  Parey.  Preis  2 Mark  50  Pfg. 

Das  Verebnen  der  Kugeloberfläche  für  GradnetzentwUrfe.  Ein  Leitfaden 
für  den  Unterricht  von  Dr.  A.  Breusing,  Director  der  Seefahrt- 
schule in  Bremen.  Mit  Figuren  im  Text  und  sechs  Bildtafeln. 
Leipzig,  1892.  Verlag  von  H.  Wagner  & E.  Debes.  Preis  3 Mark- 

Vierstellige  logarithmische  Tafeln  der  natürlichen  und  trigonometrischen 
Zahlen  nebst  den  erforderlichen  Hilfstabellen.  Für  den  Schulgebrauch 
und  die  allgemeine  Praxis  bearbeitet  yon  E.  R.  Müller.  Stuttgart. 
Verlag  von  Julius  Maier. 

Die  photographische  Terrainaufnahme  (Photogrammetrie  oder  Lichtbild- 
messkunst) mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Arbeiten  in  Steier- 
mark und  des  dabei  verwendeten  Instrumentes.  Von  Vincenz 
Pollack,  Ober- Ingenieur  der  k.  k.  Generaldirection  der  öster- 
reichischen Staatsbahnen.  Soliderabdruck  aus:  „Centralblatt  für 
das  gesammte  Forstwesen“  1891.  Wien  1891.  Verlag  von  R. 
Leckner's  k.  u.  k.  Hof-  und  Universitäts-Buchhandlung  (Willi.  Müller). 

Neue  Integrationsmethoden  auf  Grund  der  Potenzial-,  Logarithmal-  und 
Numeralreclinung.  Von  Dr.  Julius  Bergbohm.  Stuttgart  1892. 
Selbstverlag  des  Verfassers. 


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416  Neue  Schriften  über  Vermessungswesen  etc.  — Personal-Nachrichten. 


General  Description  of  the  Principal  Triangulation  of  the  South- 
Wales  Quadrilateral,  including  the  simultaneous  reduction  and  the 
details  of  its  component  series.  London  1891.  roy.  4. 

Härtner,  F.,  Handbuch  der  niederen  Geodäsie.  7.  vermehrte  Aufl., 
bearbeitet  von  J.  Wastler.  Wien  1892.  gr.  8.  14  u.  800  pg. 

m.  2 Tafeln  u.  437  Holzschnitten.  16  Mark. 

Hausdorff,  F.,  Zur  Theorie  der  astronomischen  Strahlenbrechung. 
(Leipzig,  Her.  Ges.  d.  Wiss.)  1892.  8.  86  pg.  1 Mark  40  Pfg. 

Graf,  J.  H.,  Bibliographie  der  Landesvermessung  und  Karten  der 
Schweiz,  ihrer  Landstriche  und  Kantone.  Bern  1892.  gr.  8.  17 
u.  193  pg.  3 Mark. 


Personal -Nachrichten. 

Königreich  Preussen.  Se.  Maj.  der  König  haben  Allergnädigst 
geruht,  dem  Bezirksgeometer  a.  D.  Schwenk  zu  Heigerloch  den  Kgl. 
Kronenorden  4.  Klasse  zu  verleihen.  — Der  bisherige  Landmesser,  Ver- 
messungsrevisor Bracht  zu  Minden  und  der  bisherige  Landmesser  Loch 
zu  Münster  i.  W.  sind  zu  Ober-Landmessern  ernannt  worden. 

Bonn.  Dem  etatsmässigen  Docenten  an  der  landwirtschaftlichen 
Akademie  zu  Poppelsdorf  Otto  Ko  11  ist  der  Titel  Professor  verliehen 
worden. 

Königreich  Sachsen.  1)  Im  Königlichen  Central -Büreau  für 
Steuervermessung  haben  am  1.  Mai  lauf.  Jabres  folgende  Beförderungen 
stattgefunden:  Vermessungs-Ingenieur-Assistent  Rudolph  Heilman  zum 
Vermessungs- Ingenieur  und  die  geprüften  Feldmesser  Paul  Hennicke 
und  Hermann  Oschätzchen  zu  Vermessungs-Ingenieur-Assistenten. 

2)  Der  zeither  im  Kgl.  Centralbüreau  für  Steuervermessung  ange- 
stellte  Geometer  Oscar  Göllnitz  hat  am  1.  Mai  d.  J.  diese  Stellung 
verlassen  und  ist  als  Vermessungs -Ingenieur -Assistent  im  Sächsischen 
Domainen  Vermessungs -Büreau  eingestellt  worden. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Die  Schriften  der  römischen  Feldmesser,  von  Curt 
Merkel.  — Cubatur  eines  prismatischen  Körpers  mit  windschiefer  oberer  Grenz- 
fläche und  unregelmässigem  Viereck  als  Grundfläche,  von  Wilski.  — Das  neue 
Vermarkungsgesetz  für  das  Fürstenthum  Lippe  vom  17.  Juli  1890.  — Trigono- 
metrisches aus  Süd-Afrika.  — Kleinere  Mittheilungen:  Die  Stellung  städtischer  Ver- 
messungsbeamten. — Gesetze  und  Verordnungen.  — Neue  Schriften  Uber  Vermessungs- 
wesen. — Personal-Nachrichten. 


Vorlap:  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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417 


ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Hath  in  Mönchen. 


1892. 


Heft  14. 

16.  Juli. 


Band  XXI. 


Ueber  die 

Projection  der  Mecklenburgischen  Landes-Vermessung 
und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prof.  Jordan.*) 

Zur  Einleitung  der  Anzeige  der  unten  angeführten  Schrift  darf 
ich  vielleicht  die  folgenden  allgemeinen  Bemerkungen  vorausschicken, 
deren  weitere  Entwickelung  freilich  einer  anderen  Gelegenheit  Vorbe- 
halten bleiben  muss. 

Während  man  bei  Ausgleichung  und  Berechnung  eines  geodätischen 
Dreiecknetzes  I.  oder  II.  0.  und  bei  der  Berechnung  der  geographischen 
Coordinaten  der  Eckpunkte  unmittelbar  sphärisch  bezw.  sphäroidisch 
rechnen  kann,  jedenfalls  nicht  oder  nicht  nothwendig  eines  ebenen 
Coordinaten-Systems  bedarf,  ist  ein  solches  System  für  die  Zwecke  der 
sich  anschliessenden  Klein-Triangulirung,  überhaupt  Kleinmessung  unbe- 
dingt erforderlich;  man  muss  das  Triangulirungsgebiet  auf  die  Ebene 
abbilden.  Je  nach  der  Umgrenzung  dieses  Gebiets  wird  die  Abbildung 
eine  verschiedene  sein  können. 

1)  Wenn  für  die  soeben  angedeuteten  Zwecke  mit  ebenen  Polar- 
coordinaten  etwas  zu  beginnen  wäre,  so  wäre  es  das  Natürlichste,  die 
nach  dem  Vorgang  von  Bessel  eine  zeitlang  zur  gegenseitigen  Fest- 
legung von  Triangulirung8punkten  rechnerisch  benutzten  sphärischen  oder 
sphäroidischen  Polarcoordinaten  zur  Herstellung  jener  ebenen  Abbildung 
zu  gebrauchen;  und  zwar  wäre  dies  um  so  mehr  angezeigt,  je  mehr 
der  Umriss  des  Triangulirungsgebiets  einem  Kugelkleinkreis  entsprechen 
würde.  Man  würde  geometrisch  — wobei  aber  nicht  gesagt  sein  soll, 
dass  andere  rein  analytisch  aufzusuchende,  nicht  azimutale  Abbildungen 
für  gewisse  Zwecke  nicht  ebenso  gute  Ergebnisse  liefern  können  — 
auf  azimutale  Abbildungen  geführt,  wobei  die  Zenitlinie  der  Bild- 

*)  W.  Jordan,  Prof.  a.  d.  Techn.  Hochschule  Hannover,  ConformeKegel-Pro- 
jection  der  GrosBherz.  Mecklenburg.  Landes-Vermessung.  gr.  4 °.  Autogr.  26  S. 
Schwerin  1891.  — Seitherige  Nachträge  dazu. 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1892.  Heft  14.  27 


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418  Jordan,  lieber  die  Projection  der  Mecklenburgischen  Landes- 
ebene durch  die  Lothrichtung  im  Nullpunkt  gegeben  wfire  und  die 
sphärischen  Hauptkreise  sich  in  der  Ebene  als  Gerade  durch  den 
Mittelpunkt  daratellen  würden,  die  sich  unter  ihren  wahren  sphäri- 
schen Winkeln  schneiden;  von  diesen  azimutalen  Abbildungen  kämen 
zunächst  zwei  in  Betracht:  die  spärischen  Polarcoordinaten,  Azimut  a 
nach  dem  abzubildenden  Punkt  im  Nullpunkt  des  Gebiets  und  sphärische 
Entfernung  3 zwischen  beiden  Punkten  als  ebene  Polarcoordinaten 
aufgetragen  gedacht  (u  in  wahrer  Grösse,  r — 5)  würde  die  (fälschlich) 
sogenannte  Postel’sche  Abbildung,  eine  Vergrösserung  des  Mittelpunkt- 

8 B 

abstandes  r des  abzubildenden  Punktes  im  Verhältniss  von  2 • tg  — : 2 • — 

würde  dagegen  die  winkeltreue  azimutale  Abbildung,  die  s.  g.  stereo- 
graphische Projection  liefern.  Man  beachte,  dass  diese  beiden  Ab- 
bildungen, die  um  so  näher  zusammenfallen,  je  kleiner  3 ist,  in  ganz 
ähnlicher  Beziehung  stehen,  wie  die  sogleich  zu  erwähnenden  wichtigsten 
cylindrischen  von  Soldner  und  Gauss.  — Nun  ist  aber  mit  Polarcoordinaten 
geodätisch  in  der  Ebene  nichts  anzufangen,  man  braucht  nothwendig  r echt- 
wink li ge  Coordinaten.  Solche  ebene  rechtwinklige  Coordinaten  kann 
man  nun  selbstverständlich  aus  den  soeben  aufgetragen  gedachten  Polar- 
coordinaten berechnen  und  man  hat  thatsächlich  schon  von  solchen  recht- 
winkligen Coordinaten-Systemen  azimutaler  Abbildungen  geodätischen 
Gebrauch  gemacht:  in  der  Schweiz  sind  bei  Ausgleichung  des  Dreieck- 
netzes die  rechtwinkligen  Coordinaten  der  „gnomonischen“  Abbildung 
benutzt  worden  (Perspective,  also  ebenfalls  azimutale  Abbildung,  vom 
Kugelmittelpunkt  auf  die  Bildebene,  so  dass  alle  Grosskreise,  z.  B. 
Dreiecksseiten,  geradlinig  erscheinen;  der  Name  ist  wunderbar  schlecht) 
und  in  Oesterreich  ist  das  rechtwinklige  System  der  „stereographi- 
schen“ Projection  als  endgültiges  ebenes  geodätisches  Coordinaten -System 
gebraucht  worden.  Im  Allgemeinen  hat  man  aber  vorgezogen,  sich  cy- 
lindrischer  Coordinaten  zu  bedienen.  Denkt  man  sich  nämlich 

2)  das  Triangulirungsgebiet  zunächst  als  schmalen  Streifen  längs 
einem  Meridian,  so  liegt  es  nahe,  als  Hilfsfläche  in  der  sphärischen 
Geodäsie  einen  Kreiscylinder  zu  benutzen,  der  jenen  Meridian  zum  Grund- 
kreis hat,  und  die  ebene  Abbildung  als  Abwickelung  dieses  Cylinders  zu 
gewinnen.  Dabei  werden  jedenfalls  die  den  Grundkreis  senkrecht  schnei- 
denden Grosskreise  (vom  Ref.  speciell  Hauptkreise  genannt)  als  Mantellinien 
auf  den  Cylinder  zu  übertragen  sein,  so  dass  sie  in  der  Abbildung  als  Gerade 
senkrecht  zum  geradlinig  abgebildeten  Grundkreis,  der  x - Axe,  erscheinen 
und  zwar  wird  das  auf  dem  Kugelgrundkreis  durch  den  Hauptkreis  abge- 
schnittene x des  abzubildenden  Punktes  in  wahrer  Grösse  aufzutragen 
sein.  Ist  ferner  r,  der  rechtwinklige  sphärische  Abstand  eines  Kugel- 
punktes vom  Grundkreis,  so  kommen  bekanntlich  wieder  zwei  Systeme 
geodätisch  in  Betracht:  im  ersten  werden  auf  dem  geradlinig  abge- 
bildeten Hauptkreise  die  r,  einfach  rectificirt  aufgetragen,  im  zweiten 

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- Vermessung  und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prof.  Jordan.  419 

aber  bo  vergrössert,  dass  die  Abbildnng  winkeltreu  wird,  nämlich  im 

Verhältnis8  l tg|^  + ^ : *i  vergrössert;  das  erste  System  sind  die 

Soldner'schen,  das  zweite  die  Gauss’schen  Coordinaten,  beide  sind, 
flir  die  hier  in  Betracht  kommende  Ausdehnung,  wieder  vollständig  gleich- 
werthig  und  wieder,  wie  man  unmittelbar  durch  Reihenentwickelung  des 
ersten  Gliedes  des  angegebenen  Verhältnisses  sieht,  um  so  schärfer  mit 
einander  übereinstimmend,  je  kleiner  r,  ist.  Dieses  cylindrische  System 
hat  man  dann  auch  auf  beliebig  umschriebene  Länder  angewandt,  in- 
dem man  nach  Bedarf  mehrere  Meridian-Grundkreise  (a;-Axen  der  ebenen 
Abbildungen)  neben  einander  legte,  das  Gebiet  so  in  Meridianstreifen  zer- 
theilend,  dass  die  Ordinaten  eine  gewisse  Grenze  nicht  überschreiten; 
je  kleiner  r„  die  Ausdehnung  zu  beiden  Seiten  des  Meridians,  desto 
schärfer  dürfen  die  „rechtwinkligen  sphärischen“  Coordinaten  einfach 
als  rechtwinklige  ebene  behandelt  werden.  Unstreitig  sind  diese  „trans- 
versal-cylindrischen“  Abbildungen  geodätisch  die  wichtigsten,  weil  sie 
eben  am  bequemsten  den  Uebergang  zu  den  rechtwinkligen  ebenen 
Coordinaten  vermitteln. 

3)  Die  azimutalen  und  cylindrischen  Abbildungen  sind  nun  aber 
nicht  die  einzigen  „geometrisch  einfach  definirten“  Abbildungen,  die  in 
Betracht  kommen  können;  sie  sind  auch  nur  Specialfälle  eines  allge- 
meinen Falles,  der  conischen  Abbildungen.  Wenn  das  Triangulirungs- 
gebiet  sich  als  schmale  Zone  zwischen  zwei  Breitenkreisen  der  Erdober- 
fläche hin  erstreckt,  so  ist  es  das  Nächstliegende,  als  Hilfsfläche  einen 
Drehungskegel  zu  benutzen,  der  die  Erde  im  Mittelparallel  berührt  (also 
„normale“  Lage  besitzt  nach  der  Bezeichnung  des  Ref. ; vergl.  auch  die 
Reihenfolge  normal,  transversal,  schiefaxig  bei  conischer,  cylindrischer, 
azimutaler  Abbildung)  und  durch  Abwicklung  des  Kegelmantels  die  Ab- 
bildung zu  gewinnen.  Die  Meridiane  der  Kugel  werden  als  Mantellinien 
auf  den  Kegel  übertragen,  in  der  Abbildung  also  Gerade,  die  nach 
einem,  weit  ausserhalb  des  in  Betracht  kommenden  Kartengebiets  lie- 
genden Punkt  convergiren  und  dort  Winkel  einschliessen , die  zu  ihren 
geographischen  Längenunterschieden  ein  constantes  Verhältniss  besitzen. 
Die  Kugelparallelkreise  werden  eoncentrische  Kreise  um  jenen  Punkt. 
Geodätisch  kommen  dieselben  zwei  Möglichkeiten  für  die  Parallel- 
kreisbilder in  Betracht,  wie  oben  bei  1)  und  2):  entweder  werden  die 
Meridianabschnitte  in  wahrer  Länge  abgebildet  oder  es  werden  diese 
Abschnitte,  vom  Mittelparallel  aus,  bis  zur  Winkeltreue  der  conischen 
Abbildung  vergrössert.  Beide  Abbildungen  sind  für  die  hier  in  Betracht 
kommende  Ausdehnung  wieder  gleichwerthig. 

Es  braucht  zum  Schluss  dieser  geometrischen  Uebersicht  kaum  noch 
ausdrücklich  hinzugesetzt  zu  werden,  dass  alle  drei  bisher  genannten 
Abbildungsarten:  schiefaxig-azimutal,  transversal-  (oder  auch  schiefaxig-) 

27* 


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420  Jordan.  Ueber  die  Projection  der  Mecklenburgischen  Landes* 

cylindrisch  und  normal-conisch  um  so  schärfer  ftlr  ein  bestimmtes  Trian- 
gulirungsgebiet  Ubereinstimmen,  je  kleiner  dieses  Gebiet  ist. 


Nun  aber  zu  der  mecklenburgischen  Vermessung  und  der  angezeigten 
Abhandlung.  In  Einem  deutschen  Staat  ist  nämlich  als  System  ebener 
rechtwinkliger  Coordinaten  ein  durch  (normale)  conische  winkeltrene 
Abbildung  des  Triangulirungsgebiets  entstandenes  System  im  Gebrauch, 
eben  in  Mecklenburg.  Das  Land  hat  seine  Haupterstreckung  von  West 
nach  Ost  und  deshalb  ist  von  dem  verstorbenen  Leiter  der  Trianguli- 
rung  (1854 — 1873),  Geh.  Canzleirath  Paschen,  dieses  System  gewählt 
worden.  *) 

Hier  lässt  sich  nun  zunächst  die  Bemerkung  nicht  unterdrücken, 
dass  diese  Wahl  keineswegs  nothwendig  war.  Wenn  das  abzubil- 
dende schmale  Zonenstück  nur  wenige  Längengrade  umfasst,  so  lässt 
sich  die  normale  conische  Projection  auch,  und  zwar  mit  Vortheil, 
ersetzen  durch  eine  schiefaxigcy  lindrische;  schiefaxig,  aber  doch 
derart,  dass  der  Mittelmeridian  vom  Grundkreis  des  Cylinders  senkrecht 
geschnitten  wird  und  jener  Mittelmeridian  also  Symmetrieaxe  der  Abbil- 
dung wird.  **)  Zunächst  hat  man  sich  das  EllipsoidstUck,  um  dessen 
Abbildung  es  sich  handelt,  auf  eine  passend  gewählte  Eugel  winkeltreu 
übertragen  zu  denken.  Da  der  Voraussetzung  nach  die  abzubildende 
Zone  nicht  breit  sein  soll,  z.  B.  nicht  Uber  1 0 zu  beiden  Seiten  des 
Mittelparallels  (bei  der  mecklenburgischen  Vermessung  geht  dieses  Maass 
nicht  Uber  3/4  ® hinaus),  so  ist  geometrisch  leicht  einzusehen,  dass  diese 
winkeltreue  Uebertragung  selbst  fUr  sehr  scharfe  Rechnung  als  Über- 
haupt unverzerrt  wird  gelten  können  (bei  1 0 Entfernung  wäre  das  Längen- 
verhältniss  auf  den  Randparallelkreisen  etwa  1j20  Einheit  der  7.  Decimal- 
stelle  des  Log.,  nach  S.  -f-,  nach  N.  — );  man  erkennt  dies  am  besten 
durch  Vergleichung  dieser  winkeltreuen  mit  der  entsprechenden  flächen- 
treuen Abbildung***):  Winkeltreue  und  Flächentreue  zugleich,  wenn 
sie  eben  hier  möglich  wäre,  würde  der  Abwickelung  des  Ellipsoids  auf  die 
Kugel  entsprechen;  für  die  erforderliche  Genauigkeitsstufe  der  Rechnung 
darf  man  trotz  der  mathematischen  Unmöglichkeit  annehmen,  das  kleine 
EllipsoidzonenstUck  sei  auf  ein  entsprechendes  Kugelzonenstück  abwickel- 


*)  Die  Ergebnisse  der  ganzen  Mecklenburgischen  Vermessung  sind  in  den 
4 Bänden  der  „Grossherzoglich  Meckionburg.  Landes- Vermessung“  veröffent- 
licht; der  hier  in  Betracht  kommende  Theil  des  Werks  ist  der  II.  (Schwerin 
1883).  Ausführlicher  Bericht  hierüber  von  Jordan  s.  Zeitschr.  für  Venn.  1883 
S.  355  -367. 

**)  Eine  solche  schiefaxige  cylindrische  Abbildung  fUr  ähnliche  Fälle  (in 
Ausdehnung  auf  eine  ganze  Erdhalbkugel)  hat  Ref.  mit  Figuren  mitgetheilt  in 
Zeitschrift  für  wissensch.  Geogr.,  Band  VI,  Tafel  IV. 

***)  Vergl.  z.  B.  des  Ref.  Schriftchen:  Zur  Abbildung  des  Erdellipsoids, 
Stuttgart  1891. 


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Vermessung  und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prof.  Jordan. 


421 


bar;  kurz,  es  handelt  sich  nur  noch  um  Abbildung  einer  schmalen 
Kugelzone  von,  der  Voraussetzung  nach,  nicht  grosser  Längenausdeh- 
nung. Denkt  man  sich  nun  einen  Nullpunkt  gewählt,  durch  den  Mittel' 
parallel  und  Mittelmeridian  bestimmt  sind  (im  Fall  der  mecklenburgischen 
Vermessung  würde  sich  am  meisten  Zeh  na  empfohlen  haben),  und  den 
Grosskreis  gelegt,  der  den  Mittelmeridian  im  Nullpunkt  senkrecht  durch- 
schneidet, so  weicht  dieser  vom  Mittelparallel  nach  0.  und  W.  hin  gegen 
8.  ab,  aber  im  Anfang  nur  langsam:  ist  80  = 900 — <p0  die  Poldistanz 
des  Mittelparallels,  8)  die  Poldistanz  des  genannten  Grosskreises  auf  dem 
Meridian  X vom  Mittelmeridian,  so  ist 


tgo,  = tg  80  ■ 


1 

C08  X ’ 

oder  es  hat  die  Differenz  zwischen  8^  und  30  für  80=361/4°(<p0=53054'; 
man  kann  für  diese  Rechnung  ohne  weiteres  die  ellipsoidische  Breite 
für  die  sphärische  nehmen)  der  Reihe  nach  für  X = 1°,  2°,  3°,  4°  die 
Werthe  16",  58",  136",  240”,  entsprechend  den  Längen  (1"  dort=  30,9m): 
0,5  km,  1,8  km,  4,2  km,  7,4  km.  Mit  anderen  Worten:  um  die  oben 
angegebenen  Maasse  weicht  in  der  Richtung  des  Meridians  der  im  Null- 
punkt senkrecht  zum  Mittelmeridian  gezogene  Grosskreis  ab  vom  Mittel- 
parallel in  den  Abweitungen  66  km,  132  km,  198  km,  264  km.  auf  diesem. 
Bei  Annahme  des  Schweriner  Meridians  als  Nullmeridian  ist  die  grösste, 
in  Betracht  kommende  Erstreckung  gegen  W.  etwa  80,  gegen  0.  etwa 
190  km;  bei  Zehna  als  Nullpunkt  wären  beide  Zahlen  ziemlich  gleich, 
etwa  130  km. 

Es  ist  mit  diesen  wenigen  Zeilen  gezeigt,  dass  man  für  den  vor- 
liegenden Fall  das,  was  die  conische  Abbildung  leistet,  auch  auf 
anderem  und  zwar  etwas  einfacherem  Weg,  nämlich  durch  eine  cylin- 
d rische  Abbildung  hätte  erreichen  können:  der  Grundkreis  dieser  Ab- 
bildung wäre  im  Nullpunkte,  senkrecht  zum  Nullmeridian  zu  ziehen 
gewesen;  die  Abbildung  würde  damit  symmetrisch  zu  letzterem  und 
die  Blätter  irgend  einer  (Detail-  oder  Uebersichts-)  Karte  als  Ergebniss 
dieser  Abbildung  könnten  ohne  Weiteres  wie  gewöhnlich  (Nord  oben) 
orientirt  werden.  Die  Verstreckung  des  Grundkreises  liefert  die  x Axe ; 
wenn  + x nach  0.  gelegt  wird,  geht  + y im  Mittelmeridian  nach  S. ; die 
Hanptkreise  der  Kugel  (s.  oben)  schneiden  sich  mithin  nicht  wie  bei  Soldner 
und  (sphärisch)  bei  Gauss  in  den  um  sich  90°  vom  Mittelmeridian 
abstehenden  Punkten  des  Aequators,  sondern  in  den  in  Breite  um  90° 
vom  Nullpunkt  entfernten  Punkten  des  Mittelmeridians;  die  auf  der 
Kugel  gemessenen  Ordinaten  (Hauptkreisstücke)  können  in  wahrer  Länge 
(Soldner)  oder  bis  zur  Winkeltreue  der  Abbildung  vergrössert  (G  a u s s ) 
aufgetragen  werden.  Kurz,  für  alle  Triangulirungsrechnungen,  in  denen 
nur  die  rechtwinkligen  Coordinaten  Vorkommen,  d.  h.  für  9/i0  aller 
Rechnungen,  würden  die  einfachen  Formeln  für  Richtungswinkel  und  Ent- 
fernungen der  8 o 1 d n e r’schen  oder  Gauss’schen  Projection  gelten;  die 


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422  Jordan.  Uebor  die  Projection  der  Mecklenburgischen  Landes- 
grössten vorkommenden  Ordinatenwerthe  wären  (bei  Zehna  als  Null- 
punkt) etwa  — 86000  m (Dare)  und  + 80000  m (KUnkendorf  und 
Gransee).  Nur  für  die  Rechnung  der  geographischen  Coordinates  »ns 
den  linearen  und  umgekehrt  wären  die  Soldner- Bohnen b er ger’schen 
Formeln  abzuändern. 

Erst  bei  wesentlich  grösserer  Länge  der  schmalen  Zone,  als  sie 
hier  vorliegt,  würde  man  also  mit  Nothwendigkeit  zu  einer  conischen 
statt  einer  cylindrischen  Abbildung  geführt. 

Der  Schreiber  dieser  Zeilen  braucht  wohl  nicht  ausdrücklich  hervor- 
zuheben, dass  es  ihm  ferne  liegt,  mit  den  vorstehenden  Bemerkungen 
etwas  historisch  Gewordenes'  kritisiren  zu  wollen. 

In  Mecklenburg  ist  'wie  erwähnt,  diese  conische  Abbildung  durch 
Paschen  (+  1873)  einmal  gewählt  worden  und  zwar  mit  Zu- 
grundelegung folgender  Annahmen  (vgl.  die  Figur):  (Ellipsoidischer) 
Normalparallel  ist  53°  45',  so  dass  das  constante  Verhältniss  des  Win- 
kels (Längenunterscliiede)  zwischen  zwei  Ellipsoidmeridianen  und  des 
Winkels  ihrer  geradlinigen  Kartenbilder  = \ : (K  - sin  53°  45')  ist;  Mittel- 
(Null-)  Meridian  ist  der  Meridian  des  Schweriner  Schlossthurms. 

Die  Parallelkreisbilder  sind 
durch  die  Bedingung  der  Winkel- 
treue  der  Abbildung  bestimmt. 
Wie  in  der  Figur  angedeutet, 
sind  zwei  rechtwinklige  Coor- 
dinatensysteme  vorhanden:  (x't 
y)  mit  dem  Nullpunkt  im  Schnitt- 
punkt A von  Nullmeridian  und 
Normalparallel,  und  (sc,  y ) mit 
dem  Nullpunkt  im  Schweriner 
Schlossthurm;  x'  und  x unter- 
scheiden sich  um  13919,812  m; 
+ x liegt  im  Südzweig  des 
Meridians,  also  + y nach  W. 

Zu  Anfang  April  1891  fand  in 
Schwerin  eine  Berathung  Uber  die 
Vervollständigung  der  Mecklen- 
burgischen Landes- Triangulirung 
statt,  zu  der  Prof.  Jordan  be- 
rufen wurde.  Als  dringendstes 
BedUriniss  ergab  sich  die  Er- 
gänzung der  Paschen’schen 
Theorie  durch  Formeln  zur  un- 
mittelbaren Reduction  der  aus  den  ebenen  Coordinaten  sich  ergebenden 
Entfernungen  und  Richtungen  auf  Entfernung  und  Richtung  auf  dem 
Ellipsoid.  In  der  angezeigten  Schrift  giebt  Jordan  diese  Ergänzung 


s 


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Vermessung  und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prof.  Jordan.  423 

nebst  nochmaliger  Entwickelung  der  Theorie:  nach  Aufstellung  der  Grund- 
formeln fllr  die  winkeltreue  conische  Abbildung  einer  Ellipsoidzone  („con- 
forms Kegel-Projection“)  nach  Gauss,  nach. Wahl  der  Constanten  fUr 
Mecklenburg  und  Angabe  deB  Wegs  der  Verwerthung  der  so  zunächst  zu 
gewinnenden  ebenen  Polarcoordinaten  mit  dem  Nullpunkt  in  S (s.  Fig.) 
in  ebene  rechtwinklige  Coordinaten  folgen  die  zum  Theil  mühsamen 
Reihenentwicklungen,  welche  die  praktische  Ausführung  der  Theorie  ent- 
halten : Reihe  für  den  Abstand  A B des  Parallels  <p  = P — p vom  Haupt- 
parallel P in  der  Abbildung;  Reihe  für  das  Längenverhältniss  (Ver- 
grösserungsverhältniss)  m auf  einem  bestimmten  Parallel;  Reihenent- 
wicklungen für  die  Coordinaten  ( x ' , y),  bezw.  (as,  y)\  Reihenumkehrung 
und  zweite  Reihe  für  m,  nämlich  in  Function  der  Coordinaten  eines  Punktes; 
endlich  folgt  die  Reduction  der  Entfernungen  und  der  Richtungswinkel  aus 
den  ebenen  Coordinaten  und  die  Erläuterung  der  Formeln  an  dem  Zahlen- 
beispiel: Dars  — Stralsund. 

Die  Mittheilung  einzelner  Formel-  und  Zahlenresultate  kann  hier 
unterbleiben,  da  diese  sich  ja  auf  den  besonderen  Fall  der  Mecklen- 
burgischen Vermessung  beziehen  und  anderwärts  nicht  brauchbar  sind. 
Umsomehr  werden  die  mecklenburgischen  Geometer,  welche  jenes  System 
nun  einmal  haben,  Herrn  Prof.  Jordan  für  seine  Entwickelung  alles 
Erforderlichen  bis  zur  praktischen  Anwendung  dankbar  sein.  Es  mag 
noch  erwähnt  sein,  dass  der  Verfasser  seit  Abschluss  dieser  Abhandlung 
vom  April  vor.  Jahres  Vieles  weiter  verfolgt  hat,  z.  B.  ist  die  Reihe 
für  AR:R0  bis  zu  den  Gliedern  (p  — P—y)  mit  p 5 entwickelt,  die 
Reihe  für  log  m'  in  Function  von  x und  y schärfer  entwickelt,  die 
Reduction  der  Richtungswinkel  weiter  verfolgt;  endlich  sind  zur  Berech- 
nung der  geographischen  Coordinaten  (X,  tp)  bezw.  X,  p\  (s.  oben)  aus 
den  linearen  ( x ' , y)  und  umgekehrt  Formeln  bis  zu  den  Gliedern  mit 
J?'04  und  J5'05  im  Nenner,  bezw.  bis  zu  den  Gliedern  mit  X4  und  p*, 
nebst  zugehörigen  Rechnungs-Formularen  aufgestellt  worden. 

Stuttgart,  Anfang  1892.  Hammer. 


Conforme  Coordinaten  für  Landesvermessungen. 

Die  im  vorstehenden  Berichte  beschriebene  conforme  Kegelprojec- 
tion  der  Mecklenburgischen  Landesvermessung  ist  zur  Zeit  die  einzige 
„conforme“  Projection  einer  Deutschen  Triangulirung  zum  unmittelbaren 
kartographischen  Gebrauch  und  dieser  Umstand  mag  es  rechtfertigen, 
die  grossen  Vortheile  der  „Conformität“  für  solche  Zwecke  hier  ausein- 
ander zu  setzen  (und  zugleich  der  vorstehenden  Abhandlung  von 
Hammer  noch  einiges  hinzuzufügen). 

Als  Gauss  etwa  um  1830  seine  conformen  rechtwinkligen  Coor- 
dinaten in  Hannover  einführte,  waren  ihm  natürlich  die  süddeutschen 
Soldner’schen  rechtwinkligen  Coordinaten  und  deren  Vorläufer  (Clairaut 


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424  Jordan,  Uebor  die  Projection  der  Mecklenburgischen  Landes- 
schon 1741)  bekannt  und  er  war  sich  sehr  klar  bewusst,  durch  Einfüh- 
rung der  „Conformität“  eine  wesentliche  Verbesserung  einzufiihren. 

Es  ist  aber  eine  eigentümliche  Fügung  des  Schicksals,  dass  das 
classische  ßauss’sche  conforms  System  mit  dem  Nullpunkt  Güttingen  in 
der  Provinz  Hannover  selbst,  wo  Gauss  persönlich  tliätig  war,  hente 
keine  amtliche  Geltung  mehr  hat,  sondern  seit  1881  durch  mehrere 
andere  Systeme  nach  Soldner’scher  Art  ersetzt  worden  ist.  Es  ist  nicht 
unmöglich,  dass  das  laute  Rühmen  der  Vortheile,  welche  die  einheit- 
lichen süddeutschen  Soldner’schen  Systeme  viele  Jahrzehnte  lang  voraus 
hatten  vor  dem  norddeutschen,  grösstentheils  ohne  umfassendere  Coor- 
dinatenbezirke  arbeitenden  Verfahren,  schliesslich  1881  dem  Soldner- 
schen  System  auch  in  Preussen  mit  zum  Siege  verholfen  hat,  allein  jenes 
Rühmen  hat  die  feineren  Unterschiede  und  Vortheile  der  Conformität 
neben  dem  Hauptmomente,  dass  überhaupt  umfassendere  auf  Erd- 
krümmung  berechnete  Coordinatensysteme  nötlüg  sind,  nicht  in  Betracht 
genommen,  oder  es  wurden  neben  diesem  Hauptmomente  jene  feineren 
Unterscheidungen  nicht  in  das  Bereich  der  Vergleichung  gezogen. 

Wir  haben  in  dieser  Zeitschrift  1875,  S.  29 — 32,  eine  Vergleichung 
Soldner’scher  und  Gauss’sclier  Coordinaten  angestellt,  lediglich  in  Hin- 
sicht auf  die  Verzerrungsverhältnisse  und  in  dieser  Beziehung  ist  das 
Soldner'sche  System  das  bessere,  weil  Gauss  die  Conformität  durch  ein 
Opfer  an  Congruenz  erkaufen  muss  an  Stellen,  wo  nach  Soldner  gar 
keine  Verzerrung  nöthig  ist  (nämlich  in  der  Ordinatenrichtung). 

Obgleich  nun  die  Gesa mmt Verzerrung  bei  dem  Soldner’schen 
System  geringer  ist  als  bei  dem  conformen  Gauss’schen,  kann  man  doch 
nicht  sagen,  dass  das  erstere  einen  der  Gesammt-Verzerrungs- Verminde- 
rung entsprechenden  Vortheil  biete,  denn  die  Maximal -Verzerrung  an 
den  von  der  Mittellinie  entlegensten  Theilen  ist  doch  in  beiden  Fällen 
dieselbe,  und  mit  dieser  Maximalverzerrung  muss  man  rechnen,  wenn 
man  sich  Uber  den  Geltungsbereich  eines  solchen  Systems  schlüssig 
machen  will. 

Die  eigentlichen  Vortheile  der  Conformität  treten  bei  solcher  Art 
der  Vergleichung  noch  nicht  zu  Tage,  bei  Triangulirungen  sind  diese 
Vortheile  anderer  Art:  man  hat  dabei  kürzere  und  elegantere  Formeln, 
oder  man  hat  weniger  zu  rechnen!  Deutlich  zeigt  sich  dieses  bei 
den  Reductionsformeln  für  Richtungswinkel,  nämlich: 

nach  Soldner  A<=(ar2  — a;1)(2y,  + y2) g^2  + (*2 ~ *l) 

nach  Gauss (conf.)  A f = (aj2  — x1)(2t/l  +2/2) g~2* 

Das  zweite  umständliche  Glied  nach  Soldner  fällt  bei  Gauss  einfach 
fort!  Noch  schlagender  wirkt  der  Vergleich  mit  dem  Vergrösserungs- 
verliältniss  m,  welches  nach  Soldner  für  jede  einzelne  Dreiecksseite  nach 
einer  umständlichen  Formel  besonders  berechnet  werden  muss,  während 


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Vermessung  und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prot  Jordan.  425 

nach  Gauss,  oder  Überhaupt  bei  conformen  Coordinate!!,  eine  Tabelle 
mit  einem  Argumente  iy  bei  Gauss)  für  ein  ganzes  Land  ausreicht. 

Auch  die  Tabelle  kann  bei  conformen  Coordinaten  noch  passend 
ersetzt  werden,  wenn  es  sich  um  Bestimmung  von  m (oder  log  m) 
handelt,  denn  man  braucht  nur  auf  dem  Netzbilde  der  Triangulirung 
Linien  für  gleiche  log  m zu  ziehen,  um  dann  für  jeden  Fall  den  ein- 
zelnen Betrag  log  m mit  dem  Zirkel  zu  interpoliren.  Diese  Linien 
gleicher  log  m werden  im  Gauss’schen  System  Parallelen  zum  Haupt- 
meridian (y  constant)  und  bei  der  conformen  Kegelprojection  Parallelen 
zum  Mittelparallelkreisbogen,  d.  h.  im  Abbild  concentrische  Kreise. 

Ueberhaupt  wird  das  ganze  Formular-  und  Tabellenwesen  bei  der 
Rechnung  mit  conformen  Coordinaten  viel  einfacher  als  bei  ungleich 
verzerrten  Coordinaten , weil  die  Richtungsreductionen  A t und  lineare 
Reductionen  log  m sich  von  selbst  getrennt  darstellen,  und  dadurch 
übersichtlicher  werden,  abgesehen  davon,  dass  die  Formeln  selbst  schon 
für  die  A t und  log  m bequemer  sind.  All  das  wird  aber  wohl  nur  bei 
längerer  praktischer  Recbenarbeit  mit  beiden  Arten  von  Coordinaten  in 
vollem  Maasse  empfunden. 

Nachdem  im  Vorstehenden  die  Vortheile  der  Conformität  wesentlich 
für  Triangulirungen  dargelegt  sind,  wollen  wir  auch  noch  auf  die  Vor- 
theile bei  Polygonztlgen  übergehen:  Setzen  wir  einen  grössten  Abstand 
von  der  Mittellinie  y — 60  km,  wie  in  Preussen  festgesetzt  ist  (ent- 
sprechend x — 60  km  in  Mecklenburg),  so  giebt  das  eine  Verzerrung  von 
0,044  m auf  1000  m,  d.  h.  einen  Betrag,  den  man  wohl  bei  Polygon- 
zügen im  Feld  und  Wald  zu  vernachlässigen,  bezw.  schlechthin  mit 
den  Messungsfehlern  selbst  zu  vertheilen  pflegt,  der  aber  bei  genauen 
Lattenmessungen  für  Stadt-  Aufnahmen  doch  an  die  Grenze  der 
Messungs  - Genauigkeit  heranragt.  Ein  solcher  Fehler  ist  nun  bei  con- 
formen  Coordinaten  viel  weniger  schädlich  als  bei  ungleich  verzerrten 
Coordinaten,  weil  im  ersteren  Falle  der  Fehler  nach  allen  Richtungen 
derselbe  ist  und  durch  eine  con  st  ant  3 logarithmische Reduction  behandelt 
werden  kann,  ähnlich  wie  eine  Maassstabsverzerrung  in  der  Klein- 
triangulirung,  während  z.  B.  bei  Soldner’schen  Coordinaten  ein  solcher 
Fehler  verschieden  ist,  je  nachdem  ein  Zug  von  Süd  nach  Nord,  von 
West  nach  Ost  oder  von  Süd-West  nach  Nord-Ost  sich  erstreckt,  was 
der  rechnerischen  Berücksichtigung  die  grössten  Widerwärtigkeiten  be- 
reiten würde. 

Wie  sehr  die  conformen  Formeln  die  Rechnung  erleichtern,  hat 
Verfasser  im  vorigen  Jahre  erfahren,  als  er  die  Hannoversche  Stadt- 
Triangulirung  gleichzeitig  in  dem  conformen  System  der  Landesaufnahme 
mit  Null  - Meridian  bei  Berlin,  und  in  dem  Localsystem  mit  dem  ganz 
nahe  gelegenen  Nullpunkt  Celle  berechnete.  Trotz  der  Kleinheit  der 
Correctionen  im  letzteren  System  mit  Ordinaten  von  nur  etwa  20  km 


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426  Jordan.  Ueber  die  Projection  der  Mecklenburgischen  Landes- 


war  die  Rechnung  doch  viel  mühsamer  als  mit  den  250  km  langen 
Ordinaten  des  allgemeinen  Landesvermessungssystems. 

Dieses  leitet  auch  dazu  über,  dieses  von  dem  Chef  unserer  Landes- 
aufnahme eingeführte  System  hier  zu  erwähnen  als  zur  Zeit  einziges 
seiner  Art  in  Preussen,  während  die  40  örtlichen  Systeme  der  Kataster- 
Vermessung  andere  sind. 

Kommen  wir  endlich  zurück  zu  dem  Ausgangspunkt  dieser  Betrach- 
tungen, der  conformen  Kegelprojection  von  Mecklenburg,  so  ist  in  histo- 
rischer Beziehung  zuerst  zu  sagen,  dass  dieselbe  insofern  auf  unmittel- 
bare Lehre  des  Meisters  Gauss  zurück  zu  führen  ist,  als  der  Mecklen- 
burger Geheime  Canzleirath  Paschen  in  Göttingen  als Studirender  von 
Gauss  selbst  gelernt  hat. 

Dass  nun  Paschen  nicht  geradezu  nach  dem  Gauss’schen  Muster 
einen  Meridian  seines  Landes  als  Hanptachse  nahm,  ist  in  der  Gestalt 
des  Mecklenburger  Landes  mit  Haupterstreckung  von  West  nach  Ost 
begründet,  und  es  wäre  nur  noch  zu  fragen,  warum  Paschen  den  mitt- 
leren Parallelkreis  und  nicht  den  Quer -Normalbogen  rechtwinklig  zum 
Mittel-Meridian  als  Hauptachse  genommen  hat? 

Letzteres  wäre  für  reine  Triangulirungszwecke  günstiger  gewesen, 
wie  wir  schon  vor  längerer  Zeit  bei  anderer  Gelegenheit,  in  dieser 
Zeitschr.  1876,  S.  266  bemerkt  haben.  Wie  wir  nachher  deutlicher 
zeigen  wollen,  wären  dadurch  gewisse  Glieder  dritter  Ordnung  fortgefallen. 
Die  Kegelprojection  für  Mecklenburg  für  „ n oth  wendig u zu  halten 
(S.  420),  daran  ist  also  nicht  zu  denken. 

Indessen  auch  abgesehen  davon  wird  die  Frage,  warum  in  jener 
Zeit  nicht  Cylinder-Anschluss  an  den  Quer-Normalbogen,  sondern  Kegel- 
projection gewählt  wurde,  leicht  zu  beantworten  sein  durch  Hinweis 
auf  die  geographischen  Coordinaten,  cp,  X,  welche  damals  in  Norddeutsch- 
land auch  bei  Triangulirungen  als  wichtigstes  Schlussergebniss  angesehen 
wurden,  und  diese  cp,  X stehen  allerdings  zu  den  Polorcoordinaten  der 
Kegelprojection  in  naher  Beziehung  und  man  hat  sich  lange  begnügt, 
alle  geodätischen  Berechnungen  I.  und  II.  Ordnung  nur  in  geographischen 
Coordinaten  zu  führen  und  die  rechtwinkligen  Coordinaten  x,  y mehr 
nur  als  Material  für  III.  und  IV.  Ordnung  zu  behandeln. 

Um  die  Wirkung  des  Parallelkreisbogens  als  Hauptachse  deutlich 
zu  zeigen,  wollen  wir  die  bei  der  Neubehandlung  der  Mecklenburgischen 
Triangulirung,  1891,  aufgestellte  wichtige  Formel  für  Reduction  eines 
Richtungswinkels  von  der  Ebene  auf  das  Ellipsoid  in  ihren  wesentlichen 
Theilen  hier  vorführen: 

At  = 27»  ~ (2/2  — 2/t>  4 *' 2 (2/2  - 2/i)  H 2/2  (2/2  “ #) 

H y (*2  — *,')• 


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Vermessung  und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prof.  Jordan. 


427 


Dagegen  besteht  für  Gauss’sche  Projection  mit  Meridian -Anschluss  (wie 
schon  auf  S.  424  angegeben,  die  Formel: 

Wie  man  sieht,  ist  das  erste  Glied  der  Kegelformel  völlig  identisch 
mit  der  Gauss’schen  Formel,  wenn  man  nur  x'  mit  y bezw.  y mit  x 
vertauscht;  und  das  ist  auch  insofern  ganz  natürlich,  als  der  Parallel- 
kreis der  Kegelprojection  an  Stelle  des  Mittelmeridians  der  Gauss’schen 
Projection  tritt;  allein  das  geht  nur  so  lange,  als  man  die  Krümmung 
jenes  Parallelkreises  vernachlässigen  kann,  und  das  ist  für  Mecklenburg 
wohl  etwa  bis  y = 100  000  m westlich  und  östlich  von  Schwerin  der 
Fall,  so  lange  man  nur  auf  0,1"  rechnen  will.  Weiter  hinaus  als 
y—  100  000  m also  namentlich  für  Mecklenburg -Strelitz  und  überhaupt 
wenn  man  auf  0,01"  genau  rechnen  will,  kommen  noch  drei  Glieder 
dritter  Ordnung  hinzu,  welche  in  obiger  Formel  nur  angedeutet,  nicht 
mehr  voll  geschrieben  sind.  Diese  kleinen  Glieder  aber  kann  man  leicht, 
wo  man  sie  braucht,  durch  Hülfstafeln  bestimmen,  welche  dazu  berechnet 
worden  sind. 

Aehnlich  verhält  es  sich  auch  mit  dem  Vergrösserungsverhältniss  in, 
welches  im  Wesentlichen  ist: 

m=zl  *’  y 2 

wobei  wieder  die  Glieder  dritter  Ordnung  nur  angedentet  sind. 

Alle  diese  kleinen  Glieder  dritter  Ordnung  würden  nun  fortfallen 
und  die  Berechnung  erleichtern,  wenn,  wie  oben  erwähnt,  statt  des 
Parallele  ein  Quer-Normalbogen  gewählt  worden  wäre. 

Trotzdem  können  wir  in  jenen  kleinen  Gliedern  dritter  Ordnung, 
die  sich  leicht,  wo  man  sie  braucht,  tabellarisch  berücksichtigen  lassen, 
keinen  Nachtheil  des  mecklenburgischen  Landesvermessungs-Systems  er- 
blicken, im  Vergleich  mit  den  grossen  Vortheilen,  welche  die  Confor- 
mität  überhaupt  bietet,  Vortheile,  welche  die  Mecklenburgische  Projec- 
tionsart  heute  vor  allen  übrigen  Deutschen  Landesvermessungen  vor- 
aus hat!  *)  Jordan. 


*)  Wie  sich  eine  Landesvermessung  gestaltet  haben  würde,  wenn  vor 
Jahrzehnten  andere  Anordnungen  getroffen  worden  wären,  dieses  ist  eine  im 
vorstehenden  (S.  422  und  426)  berührte  Frage,  welche  wenn  überhaupt  gestellt, 
und  zur  Vergleichung  auch  auf  alle  anderen  deutschen  VermessungB werke 
ausgedehnt,  gerade  den  in  der  deutschen  Geodäsie  bis  jetzt  wenig  bekannten 
Namen  Paschen  und  sein  mecklenburgisches  Werk  im  schönsten  Lichte  er- 
scheinen lässt.  J. 


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428  Jv.  Horn.  Ueber  den  Gebrauch  dee  Sextanten  bei  Triangnlirungeaufhahmen, 


Ueber  den  [Gebrauch  des  Sextanten  bei  Triangulirungs- 

aufnahmen. 


In  der  Theorie  des  Sextanten  Bind  gewöhnlich  3 Fehler  angegeben, 
welche  nach  gehöriger  Berichtigung  des  Instrumentes  noch  in  Rechnung 
gezogen  werden  müssen,  nämlich: 

1)  der  Index  - Fehler, 

2)  die  Fehler  der  Excentricität  und  der  Kreiseintheilung,  welche  ein 
für  allemal  bei  jedem  Instrument  bestimmt  werden  müssen,  und 

3)  der  Fehler  für  Spiegelparallaxe,  wenn  die  Entfernung  der  Ziel- 
punkte nicht  sehr  gross  ist. 

Bei  der  Triangulation  des  ausgedehnten  Dreiecksnetzes  in  dem 
Ueberströmungsgebiete  der  oberen  Maas  stellte  es  sich  in  Bezug  &nf 
den  unter  3)  genannten  Fehler  heraus,  dass  die  gemessenen  Winkel 
besser  auf  180°  und  360°  abschlossen,  wenn  die  Spiegelparallaie 
nicht  in  Rechnung  gebracht  wurde. 

Nach  dem  Wochenblatte  „de  ingenieur“  Nr.  36  d.  J.,  welchem  die 
folgenden  Mittheilungen  entnommen  sind,  liegt  die  Ursache  dieser  Er- 
scheinung in  dem  Unterschiede,  welcher  in  der  Art  und  Weise  besteht, 
wie  man  in  der  Theorie  annimmt,  dass  mit  dem  Sextanten  gemessen 
wird  und  wie  man  das  Instrument  in  der  Praxis  gebraucht. 

Bei  den  Aufnahmen  für  die  Stromkarten  mittels  des  Sextanten  werden 
überall  die  zu  triangulir enden  Punkte  durch  Baken  bezeichnet.  Die 
Messung  des  Winkels  von  einem  solchen  Punkte  aus  geschieht,  indem 
man  (den  Arm  um  die  Bake  schlingend)  das  Instrument  so  nahe  wie 
möglich  der  Bake  bringt.  Theoretisch  jedoch  müsste  der  Drehpunkt 
der  Alhidade  in  dem  Winkelpunkte,  aus  welchem  man  misst,  gehalten 
werden.  Dieser  Bedingung  ist  in  der  Praxis  nur  Genüge  zu  leisten, 
wenn  für  jede  Winkelmessung  die  Bake  vorher  herausgenommen  wird. 
Letzteres  würde  viel  zu  umständlich  sein  und  wiederum  zu  anderen 
Ungenauigkeiten  Veranlassung  geben. 

Auffallend  dabei  ist  es  nun,  dass  man  durch  die  in  der  Praxis  be- 
folgte Messungsweise  genauere  Ergebnisse  erzielt  als  wenn  man  anf 
streng  theoretische  Methode  den  Drehpunkt  der  Alhidade  in  dem  Winkel- 
punkt hält.  Um  dieses  zu  beweisen,  ist  für  einen  bestimmten  Sextanten 
und  für  die  am  meisten  vorkommenden  Fälle  (was  Stärke  und  Abstand 
der  Baken  betrifft)  der  Einfluss  dieser  Messungsweise  und  der  Spiegel- 
parallaxe berechnet.  Die  Stärke  der  Baken  betrug  8,5  bis  12  cm,  die 
Zielweite  8 bis  9 m.  Die  Dreiecksseiten  konnten  für  eine  Triangulation 
vierter  Ordnung  im  Mittel  auf  500  m gestellt  werden,  unter  Umständen 
bis  300  m abnehmend  und  bis  700  m zunehmend. 


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v.  Horn.  Ueber  den  Gebrauch  des  Sextanten  bei  Triangulirungsaufnahmen.  429 


Sei  nun  in  der  Figur 
C der  grosse  Spiegel,  A 
der  kleine  Spiegel,  A G die 
Achse  des  Fernrohres  und 
M der  Mittelpunkt  der 
Bake,  so  lehnt  sich  beim 
Messen  — je  nach  der 
Construction  des  Sextanten 
— entweder  das  Fernrohr 
oder  der  Fernrohrträger 
DE  an  der  linken  Seite, 
«ach  ^*e  Kreisfläche,  auf  welcher 
xO,  der  grosse  Spiegel  befestigt 
ist,  an  der  Vorderseite  ge- 
gen die  Bake,  wie  in  der 
Abbildung  angegeben  ist. 
Es  sei  Q C ein  Lichtstrahl, 
von  dem  rechten  Objecte 
kommend , welcher  nach 
CAB  reflectirend  mit  dem 
von  dem  linken  Objecte 
kommendenLichtstrahl  PB 
zusammenfällt.  Alsdann  ist 
a der  Winkel,  welchen 
man  als  Ergebniss  der  Ablesung  erhält,  M der  Winkel  (in  der  Mitte 
der  Bake),  welchen  man  messen  will,  und  ß der  Winkel,  welchen  man 
erhalten  würde,  wenn  man  die  Spiegelparallaxe  in  Rechnung  bringt.  Es 
ist  nun  a priori  schon  zu  sehen,  dass  a weniger  von  dem  wahren  Winkel 
M abweichen  wird  als  ß,  weil  F und  M mehr  in  der  Richtung  eines 
durch  P und  Q gehenden  Kreises  liegen  d.  h.  näher  den  geometrischen 
Stellen  der  Punkte,  für  welche  der  Winkel  constant  bleibt. 

Der  genaue  Werth  des  Winkels  M ist  somit  zu  finden,  indem  man 
den  gemessenen  Winkel  o nach  M centrirt.  Dafür  gilt  die  bekannte 
Formel: 

M = a + cp  — <J< 

worin: 

. S ■ sin  (a  + e)  S • sin  3 Y + d 

8in  ? = L = — L L ‘ 

Es  wird  also  tp  für  ein  und  dieselbe  Bakendicke  allein  von  dem  Ab- 
stande des  linken  Objectes  abhängen.  cp  ist  nahezu  = der  gewöhn- 
lichen Correction  für  die  Spiegelparallaxe  ^ 


P 


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430  v.  Horn.  Ueber  den  Gebrauch  des  Sextanten  bei  Triangulirungsaufnahmen. 


Der  zweite  Winkel  <]>  wird  bestimmt  durch 

. . 5 • sin  e 

sm  = - £l  - 

und  hängt  somit  ausser  von  der  Bakendicke  noch  ab  von  der  Zielweite 
des  rechten  Objectes  und  von  dem  gemessenen  Winkel. 

Für  L — 300  m bis  700  m und  die  in  der  Figur  angegebenen 
Sextantenmaas8e  erhält  man  nun  die  folgenden 


Werthe  von  <p. 


Zielweite 

Bakendicke 

der  linken  Bake 

8,5  cm 

10  cm 

12  cm  | 

300  m 

9 = 38" 

? = 42" 

<p  = 46 

400 

29 

31 

34 

500 

23 

25 

28 

600 

19 

21 

23 

700 

16' 

18 

20 

Ferner  werden  in  einem  regelmässigen  Dreiecksnetz  die  Winkel  oft 
zwischen  30°  und  80°  liegen  (nach  der  Instruction  der  Stromkarte  ist 
75°  die  Grenze),  so  dass  die  meistens  vorkommenden  Fälle  in  der  fol- 
genden Tabelle  fUr  die  Werthe  von  enthalten  sind. 


Werthe  von  iji  in  Secunden. 


Die  1.  Zahl  gilt  für  eine  Bakendicke  von  8,5  cm 
»^•nnnn  n v ^ n 


Neue  Schriften  Uber  Vermessung« wesen. 


431 


Nehmen  wir  z.  B.  ein  gleichseitiges  Dreieck  mit  Seiten  von  500  m, 
so  würden  die  Correctionen  <p  — <j/,  welche  an  die  gemessenen  Winkel 
angebracht  werden  mussten,  um  den  Fehler  zu  eliminiren,  welcher  da- 
durch entsteht,  dass  das  Instrument  gegen  die  Bake  gehalten  wird,  bei 
einer  Bakendicke  von  10  cm  betragen: 

In  A:  <p  — tj»  = 25"  — 30"  = — 5" 

„ B:  <p  — <}  = 25"  — 30"  = — 5" 

„ C:  <p  — ^ = 25"  — 30"  = — 5" 

Ftlr  alle  3 Winkel  = - 15" 

Würde  man  nun  — ohne  die  Bakendicke  zu  rechnen  — die  ge- 
bräuchlichen Correctionen  für  die  Spiegelparallaxe  anbringen,  so  hätten 
diese  iy  annäherungsweise  =0  gesetzt)  die  Grösse: 

In  A:  <p  = 25"  . 

„ B:  <p  = 25" 
n C:  9 = 85" 

Für  alle  3 Winkel  = + 1'  15" 

Man  würde  somit  durch  Reduction  von  o.  auf  [3  die  Summe  der 
Winkel  um  1'15"  vermehren,  während  die  Reduction  von  a auf  M 
nur  15"  beträgt. 

Dasselbe  findet  sich  auch  bei  einem  zweiten  Beispiel  mit  einem 
Dreieck,  dessen  Winkel  40°,  60°,  80°  und  dessen  Seiten  300  m,  404  m, 
460  m sind,  womit  das  anfangs  Gesagte,  dass  die  Winkel  besser 
schliessen,  wenn  man  die  Parallaxe  vernachlässigt,  bewiesen  ist. 

Hamburg,  September  1891.  v.  Horn. 


Anm.  d.  Red.  Der  hier  geführte  Nachweis  einer  zufällig  glück- 
lichen Fehleraufhebung  bei  der  Sextantenmessung  ist  für  die  Praxis  sehr 
angenehm,  ist  aber,  weil  nur  für  ganz  bestimmte  Fälle  gültig,  mit  Vor- 
sicht weiter  zu  benutzen.  Anregend  ist  die  Mittheilung,  dass  in  Frankreich 
der  Sextant  heute  noch  zu  kleinen  Triangulirungen  benutzt  wird,  wäh- 
rend in  Deutschland  kaum  ein  Landmesser  je  einen  Sextanten  in  der 
Hand  gehabt  hat  und  doch  ist  in  Fällen  schwieriger  Aufstellung,  geringer 
Genauigkeit8ansprUche  (1'  — 2')  und  Bedürfnisses  rascher  Messung  der 
Sextant  für  den  Eingeübten  ein  treffliches  Werkzeug. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 


Anleitung  zur  Waldwerthsberechnung  und  Bonitirung  von  Waldungen. 
Von  H.  Martineit,  Regierungs-  und  Landesökonomie -Rath  in 
Cassel.  Berlin  1892,  Hedemannstrasse  10.  Verlag  von  Paul  Parey. 


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432 


Personalnachrichten. 


Bauer,  C.,  Uebersichtstafel  zur  Vergleichung  der  Tageslänge  und 
Sonnenstände  nach  mitteleuropäischer  und  Ortszeit  für  das  Gebiet 
zwischen  7°  30'  u.  8°  30'  östlicher  Länge.  Speier  1892.  1 Tafel 
in  qu.  fol.  40  Pfg. 

Günther.  — Wagner,  H.,  Ueber  das  von  S.  Günther  1888  heraus- 
gegebene spätmittelalterliche  Verzeichniss  geographischer  Coor- 
dinatenwerthe.  (Göttingen,  Nachr.  Ges.  d.  Wiss.)  1891.  gr.  8. 
23  pg.  1 Mark. 

Günther’s  Verzeichniss  erschien  in  der  Zeitschrift  für  wissenschaftl.  Geo- 
graphie. Band  VI. 


Personalnachrichten. 

Königreich  Preussen.  Se.  Maj.  der  König  geruhten  dem  Ver- 
messungsrevisor Hawlitschka  zu  Frankfurt  a.  0.  den  Rothen  Adler- 
Orden  4.  Klasse  zu  verleihen. 

Königreich  Sachsen.  1)  Se.  Maj.  der  König  haben  Allergnä- 
digst geruht:  dem  Vermessungs-Ingenieur  Carl  Eduard  Schulze  beim 
Königl.  Kreissteuerrath  in  Zwickau  das  Ritterkreuz  II.  Klasse  des  Albrechts- 
ordens  zu  verleihen. 

2)  Beim  Königlichen  Centralbureau  fllr  Steuervermessung  haben 
folgende  Anstellungen  stattgefunden: 

Vom  1.  Mai  ab:  der  zeitherige  Assistent  für  Geodäsie  an  der  „Tech- 
nischen Hochschule  in  Dresden“,  der  dipl.  Vermessungs-Ingenieur 
Max  Ehnert  und 

Vom  15.  Mai  ab:  die  geprüften  Feldmesser  Paul  Schlegel,  Emil 
Kästner  und  Emil  Raschke  als  Geometer  des  genannten 
Büreaus. 

Grossherzogthum  Baden.  Mit  Entschliessung  grossh.  Ministe- 
riums des  Innern  vom  14.  Juni  d.  J.  wurden  die  Bezirksgeometer 
Friedrich  Einwald  in  Pforzheim,  Johann  Gärtner  in  Ueberlingen 
und  Ulrich  Bau  mann  in  Sinsheim  zu  Bezirksgeometern  I.  Klasse  ernannt. 

Durch  Entschliessung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  14.  Juni  1892 
wurden  die  Revisionsgeometer  Johann  Maier  und  Karl  Bai  er,  sowie 
Trigonometer  Eduard  Bayer  bei  der  Oberdirection  des  Wasser-  und 
Strassenbaues  zu  Vermessungsrevisoren  ernannt. 


Inhalt. 

Grössere  Mitthellungen:  Ueber  die  Projection  der  Mecklenbnrgischen Landes- 
vermessung und  ihre  Neubearbeitung  durch  Prof.  Jordan,  von  Hammer  nnd 
Jordan.  — Ueber  den  Gebrauch  des  Sextanten  bei  Triangulirungsaufnahmen, 
von  v. Horn.  — Neue  Schriften  Uber  Vermessungswesen.  — Personalnachrichten. 

Verlag  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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433 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  15.  Band  XXI. 

1.  August.  — 


Beitrag  zu  den  Kosten  von  Nivellements. 

Von  fierke,  Vermessungsdirector. 

Da  s Nivellement  I.  Ordn.  der  Strecke  Rudolstadt -Weimar. 
1.  Zweck  und  Umfang  der  Vermessung. 

Die  Herzoglich  Sachsen -Altenburgische  Regierung  beschloss  im  Jahre 
1882  die  Ausführung  von  geodätischen  und  hydrometrischen  Vorarbeiten 
für  Aufstellung  eines  generellen  Entwurfs  der  Regulirung  der  Saale.  Zu 
diesem  Zwecke  wurde  eine  Neuaufnahme  des  Stromgebietes  nothwendig. 
Behufs  Ausführung  der  zahlreichen  Nivellements  zur  Construction  der 
Höhencurven  und  der  vielfachen  hydrometrischen  Untersuchungen  des 
Strombettes  mussten  in  der  Nähe  des  Flusses  eine  grosse  Anzahl  Fest- 
punkte geschaffen  werden.  Die  Festlegung  dieser  Höhenmarken  war  der 
Zweck  des  in  Rede  stehenden  Nivellements  I.  Ordn.,  welcher  behufs  Er- 
reichung eines  Anschlusses  an  gegebene  sichere  Höhenmarken  einestheils 
von  Rudolstadt  bis  zum  Eintritt  der  Saale  in  das  Herzogi.  Sächs.  Alten- 
burgische Gebiet  geführt  werden  musste  und  anderntheils  von  der  Landes- 
grenze am  untern  Flusslauf  bis  nach  Weimar  auszudehnen  war. 

Die  gesammte  doppelt  ausgeführte  Nivellementsstrecke  beträgt 
63,30  km. 

2.  Die  Organisation  der  Vermessung  und  die  ausführenden  Techniker. 

Die  Anordnung  der  gesummten  hier  in  Frage  kommenden  Arbeiten 
wurde  durch  die  Herzogliche  Regierung,  Abtheilung  des  Innern  ge- 
troffen, welche  die  Ausführung  dem  Vorstande  des  Herzoglichen  Bauamts 
in  Roda  — dem  Herrn  Oberbauinspector  Schierholz  — übertrug, 
während  für  die  Anordnung  und  Leitung  der  geodätischen  Arbeiten  der 
Herr  Geheime  liegicrungsratli  Professor  Nagel  in  Dresden  gewonnen 
wurde.  Nach  den  Angaben  und  Vorschriften  des  letzteren  sind  die  ge- 
sammten  diesbezüglichen  Vermessungsarbeiten*),  also  auch  das  in  Frage 
kommende  Nivellement  I.  Ordn.  ausgeführt  worden,  während  die  Ver- 

*)  welche  neuerdings  im  Civilingenicur  1892,  Heft  2 unter  dom  Titel  „die 
Saalevermessnng  im  Herzogthum  Sachsen  - Altenbnrg“  veröffentlicht  sind.  Es  sei 
hierauf  ganz  besonders  hingewiosen. 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1892.  lieft  15. 


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434  0 erke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  Nivellements. 

waltungsangelegenheiten  dem  Oberbauinspector  Schier  holz  zufielen; 
dem  letzteren  waren  auch  die,  die  Vermessung  ausfllhrenden  Techniker 
unterstellt.  Das  hier  zu  besprechende  Nivellement  ist  je  zur  Hälfte  von 
dem  Herrn  Ingenieur  Koch  und  dem  Vermessungsingenieur  Wolf  .uns- 
geführt.  Ersterer  war  nach  mehrjährigem  Besuch  der  Technischen  Hoch- 
schulen zu  Hannover  und  Dresden  5 Jahre  als  Bauführer,  meist  mit 
Vorarbeiten  für  Eisenbahn-  und  Flussregulirungen  in  Rudolstadt  thätig 
gewesen,  während  letzterer  nach  erfolgreich  bestandener  Diplomprüfung 
direct  von  der  technischen  Hochschule  zu  Dresden  kam,  vorher  aber 
einige  Wochen  durch  Professor  Nagel  für  die  von  ihm  auszuführenden 
Messungen  in  Dresden  speciell  eingerichtet  wurde. 

Beide  Herren  hatten  noch  keine  Gelegenheit  gehabt  Präcisions- 
Nivellements  in  den  gestellten  Forderungen  auszuführen.  Der  Ingenieur 
Koch  ist  leider  verstorben,  während  der  Vermessungsingenieur  Wolf 
nach  Beendigung  der  betr.  Vermessungsarbeiten  z.  Z.  beim  Stadt -Ver- 
messungsamt Dresden  thätig  ist. 

Die  bei  der  Ausführung  des  Nivellements  beschäftigt  gewesenen 
Messgehtllfen  sind  bei  ein  und  demselben  Vermessungsingenieur  meistens 
dieselben  gewesen,  sie  haben  sich  im  Allgemeinen  sehr  bald  eingear- 
beitet und  sind  ihren  Obliegenheiten  vorwiegend  zur  Zufriedenheit  nach- 
gekommen. 

Zum  ständigen  Wohnort  des  Vermessungspersonals  war  die  an  der 
Saale  gelegene  Stadt  Kahla  bestimmt,  welche  rund  23  km  von  Rudol- 
stadt und  41  km  von  Weimar  liegt.  Von  hier  aus  begab  sich  der  In- 
genieur mit  seinem  Personal  meist  unter  Benutzung  der  Bahn  täglich 
nach  der  Arbeitsstelle  und  kehrte  Abends  nach  hier  zurück.  Ueher- 
nachtungen  in  den  nächstgelegenen  Orten  des  Arbeitsfeldes  kamen  wegen 
zu  grosser  Entfernung  vom  Stationsort  nur  auf  der  Strecke  Göschwitz- 
Weimar  vor. 

3.  Die  für  das  Nivellement  gegebenen  Unterlagen  und  die  gestellten 

Anforderungen. 

Die  Erreichung  eines  Anschlusses  an  sicher  festgelegte  Höhenmarken 
war  sehr  schwierig,  da  sich  herausstellte , dass  die  Festpunkte  der  im 
Arbeitsgebiet  selbst  gelegenen  Eisenbahnstrecke  zu  ungenügend  bestimmt 
waren.  *)  Man  musste  wohl  oder  übel  sich  zu  einem  Anschlussnivelle- 
ment bequemen,  um  zu  der  zunächst  gelegenen  Höhenmarke  der  Euro- 
päischen Gradmessung  am  Empfangsgebäude  zu  Weimar  zu  gelangen. 

*)  Fiir  die  BeUrtheilung  der  Werthe  der  Höhenangaben  einzelner  Eiscn- 
bahnstrecken  sind  hierbei  die  Höhenangaben  der  Weimar -Gcraer  Bahn  von 
Interesse.  Die  Direction  derselben  gab  auf  Anfrage  die  Höhenlage  der  Schienen- 
oberkante  am  Balmhof  Göscliwitz  an,  fügte  jedoch  ihrem  Schreiben  hinzu,  dass 
nach  dem  vorhandenen  Längenprofile  der  Weimar-Geraer  und  der  Saalbahn 
sieh  für  die  in  gleicher  Höhe  gelegenen  Punkte  eine  Höhendifferenz  von  nicht 


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(ierkc.  Beitrag  zu  ilon  Kosten  von  Nivellements,  435 

Nachdem  mit  Ende  des  Jahres  1885  die  Festlegung  des  nächstgelegenen 
Nivellementszuges  der  Preussisehen  Landesaufnahme  zum  Abschluss  ge- 
langt war,  war  es  möglich,  am  andern  Ende  der  Arbeitsstrecke  einen 
weiteren  Auschlusspunkt  in  Rudolstadt  zu  erreichen.  Die  Entfernung 
von  Rudolstadt  bis  zum  Eintritt  der  Saale  in  das  Herzogthum  Altenburg 
beträgt  5,5  km,  während  die  Strecke  vom  Ausgangspunkt  der  Saale  ans 
dem  Herzogthum  bis  nach  Weimar  30,5  km  beträgt. 

Die  Markirung  der  zu  bestimmenden  Festpunkte  des  Nivellements 
ist  nach  2 verschiedenen  Methoden  ausgeführt,  die  man  auch  als  Haupt- 
und  Nebenpunkte  bezeichnen  kann.  Die  ersteren,  welche  nur  innerhalb 
des  eigentlichen  Arbeitsfeldes  Verwendung  gefunden  haben,  sind  eiserne 
Bolzen,  welche  in  die  zum  Markiren  der  trigonometrischen  Punkte  ge- 
setzten Steine  eingelassen  sind.  Die  letzteren  sind  30  X 30  cm  starke 
und  75  cm  lange  Sandsteine  bester  Qualität,  in  deren  Kopf  ftlr  die 
trigonometrische  Punktbestimraung  ein  Loch  von  4 cm  Durchmesser  und 
10  cm  Länge  eingearbeitet  ist,  während  der  eiserne  Bolzen  auf  der  Stirn- 
fläche, seitlich  des  Loches  so  tief  eingelassen  ist,  dass  nur  der  kugel- 
förmig abgedrehte  Theil  desselben  hervorsteht.  Diese  mit  der  grössten 
Sorgfalt  gesetzten  Steine  sind  gegen  Vcrrtlckung  und  Senkung  durch 
Umbauen  derselben  mit  Trockenmauerwerk,  sorgfältiges  Ausstampfen  der 
Zwischenräume  mit  Erde  und  bei  schlechtem  Untergründe  durch  eine 
40  cm  starke  Betonfundirung  gesichert.  *) 

Die  Steine  mit  Bolzen  befinden  sich  säinmtlich  auf  der  linken  Ufer- 
seite der  31km  langen  Flussstrecke;  es  beträgt  ihre  Zahl  46  und  der 
durchschnittliche  Abstand  zweier  solcher  Festpunkte  600  m. 

Die  Lage  dieser  Festpunkte  ergab  sich  aus  der  trigonometrischen 
Punktbestimmung,  welche  in  den  Monaten  Mai  bis  Juli  1885  und  Januar 
bis  Februar  1886  nach  Angaben  des  Herrn  Geheimrath  Nagel  vom 
Vermessungs-Ingenieur  Wo  1 f ausgeführt  wurden.  Es  waren  daher  diese 
Punkte  als  „Gegeben“  zu  betrachten. 

Auf  den  Strecken  der  Anschlussnivellements,  also  ausserhalb  des 
eigentlichen  Arbeitsfeldes  und  ebenso  innerhalb  des  letzteren  soweit  die 
Bolzen  für  die  Ausführung  des  Flächennivellements  und  der  hydrome- 
trischen Untersuchungen  zu  grosse  Entfernung  von  einander  hatten,  sind 
Zwischenpunkte,  Festpunkte  II.  Ordn.  angenommen,  welche  auf  Sockel- 
vorsprungen von  Gebäuden,  auf  Deckplatten  der  Eisenbaiindurchlässe, 

weniger  wie  1,57m  ergäbe,  so  dass  man  alle  Ursache  habe,  die  gegebenen 
Höhen  für  andere  nivellitischo  Arbeiten  mit  Misstrauen  zn  betrachten.  Wie 
sehr  dieses  Misstrauen  berechtigt  war,  zeigte  sieh  bei  der  Beendigung  des 
Prücisions-Nivellemcnts,  da  sich  ergab,  dass  die  angegebene  Höhe  von  dem 
thatsächlich  bestimmten  Werthe  um  nicht  weniger  wie  3,756  m abwich. 

*)  Es  hat  sich  übrigens  nachträglich  herausgestellt,  dass  diese  Punkte 
trotz  aller  Vorsicht  Veränderungen  unterworfen  gewesen  sind,  namentlich  auf 
dem  Üammkörper  der  Eisenbahn. 

28  * 


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43G  (ierke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  Nivellements. 

auf  Kilometersteinen,  auf  Lagsteinen  und  auf  anderen  anscheinend  festen 
Unterlagen  gewählt  wurden.  Soweit  diese  Gegenstände  nicht  schon  selbst 
unzweifelhafte  Punkte  flir  das  Aufhalten  der  Nivellirlattc  boten,  wurde 
auf  denselben  durch  Einmeisseln  einer  kreisförmigen  Rinne  eine  kugel- 
förmige Erhöhung  hergestellt,  deren  höchster  Punkt  als  Festpunkt  galt 
und  auf  den  die  Nivellirlatte  gestellt  werden  konnte,  ohne  dass  die 
untere  Endebene  einen  anderen  Punkt  als  diesen  berührte.  Diese  Zwi- 
schenpunkte mussten  in  der  Hauptsache  während  des  Nivellirens  gesucht 
und  fixirt  werden.  Es  sind  im  Ganzen  47  solcher  Punkte  innerhalb  des 
Altenburgischen  Staatsgebietes  bestimmt  worden,  während  auf  den  beiden 
36  km  langen  Anschlussnivellements  zusammen  59  solcher  Punkte  sich 
befinden,  die  während  des  Nivellements  zu  markiren  waren. 

Betreffs  der  Ausführung  des  Nivellements  wurde  den  ausfuhrenden 
Technikern  die  Vorschrift,  das  Nivellement  2 mal  und  zwar  in  entgegen- 
gesetzter Richtung  auszufUhren.  Hierbei  wurden  in  betreff  der  zu  erzie- 
lenden Genauigkeit  die  Beschlüsse  der  Europäischen  Gradmessung  vom 
October  1864  für  maassgebend  angeordnet,  nach  denen  der  wahrschein- 
liche Fehler  der  Höhendifferenz  zweier  um  1 km  entfernter  Punkte  im 
allgemeinen  nicht  3 mm,  in  keinem  Falle  aber  5 mm  überschreiten  darf. 

Von  häuslichen  Arbeiten  ward  nur  die  Berechnung  und  Ausgleichung 
des  Nivellements  und  die  definitive  Höhenlage  jedes  einzelnen  Fest- 
punktes verlangt. 

4.  Die  Beschaffenheit  des  Geländes  für  die  Ausführung  der  Vermessung. 

Das  Nivellement  der  Strecke  Rudolstadt- Weimar  ist  zum  grössten 
Theil  auf  dem  Bahnkörper  der  Weimar-Geraer  und  Saalbahn  ausgefllhrt 
und  nur  innerhalb  des  eigentlichen  Arbeitsfeldes,  wo  die  Festpunkte  in- 
folge der  bedeutenden  Krümmungen  der  Saale  vom  Bahnkörper  sehr 
entfernt  lagen,  musste  das  Nivellement  von  dem  Bahndamm  herab  uml 
durch  Wiesen  und  Felder  geführt  werden. 

Sehr  ungünstig  gestaltete  sich  der  Anschluss  des  Nivellements  an 
die  Nullpunkte  der  3 vorhandenen  Pegel,  da  der  Zugang  nur  auf  wenig 
festem  Boden  zu  erreichen  war,  so  dass  besondere  Vorkehrungen  durch 
Schaffung  eines  festen  Standpunktes  für  Stativ  und  Latten  getroffen 
werden  mussten.  Das  Nivellement  I.  Ordnung  wurde,  wie  bereits  oben 
erwähnt,  nur  auf  dem  linken  Ufer  der  Saale  ausgeführt.  Später  sind 
zur  Bestimmung  der  auf  dem  rechten  Ufer  erforderlichen  Festpunkte  eine 
grössere  Anzahl  Seitennivellements  ausgeführt,  wobei  man  öfters  gezwungen 
war  Uber  den  60  bis  80  m breiten  Fluss  zu  visiren  und  ganz  besonders 
schlechte  Standpunkte  in  Kauf  zu  nehmen. 

5.  Die  erforderlich  gewesenen  Vorarbeiten. 

Besondere  Vorarbeiten  für  die  Ausführung  des  Nivellements  waren 
eigentlich  nicht  vorhanden,  wenn  der  Briefwechsel  mit  den  in  Betracht 


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Gerke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  Nivellements.  437 

kommenden  Behörden  Uber  Erreichung  des  Anschlusses  und  die  Anbrin- 
gung der  Bolzen  an  die  vorhandenen  trigonometrischen  Steine  ausser 
Acht  gelassen  werden. 

6.  Die  Zeit  des  ausgeführten  Nivellements  und  die  Witterungsverhältnisse 
während  desselben. 

Von  dem  Nivellement  sind  62,4  km  in  den  Monaten  August  bis 
October  1884  und  68, G km  in  den  Monaten  Juli  bis  September  1885 
mit  geringen  Unterbrechungen  ausgeführt. 

Nähere  Angaben  über  die  Witterungsverhältnisse  stehen  dem  Refe- 
renten nur  in  der  von  Vermessungs- Ingenieur  Wo  lf  ausgeführten  Arbeit 
zu  Gebote.  Von  den  31  Tagen,  die  zur  Ausführung  der  Nivellements- 
strecke Göschwitz  - Landesgrenze  Schwarzburg  - Rudolstadt  erforderlich 
waren,  haben  13  Tage  günstige  Witterungsverhältnisse  gehabt,  während 
an  18  Tagen  die  Arbeit  durch  Nebel,  Gewitterregen  und  Wind  beein- 
trächtigt wurde.  Bei  dem  Nivellement  der  Anschiussstrecke  Landes- 
grenze-Rudolstadt war  die  Witterung  weniger  günstig;  es  war  sehr  kalt 
und  windig. 

7.  Die  Nivellirapparate  und  die  angewandte  Nivellirmethode. 

Für  die  Ausführung  des  Nivellements  ward  kein  besonderes  Nivellir- 
instrument  angeschafft,  sondern  man  begnügte  sich  mit  dem  Theodolit, 
der  zu  den  Winkelmessungen  des  trigonometrischen  und  polygonometri- 
schcn  Netzes  benutzt  wurde  und  welcher  von  dem  Mechaniker  Iley de 
in  Dresden  angefertigt  war.  Mit  dem  Fernrohr  ist  eine  sog.  Reversions- 
libelle fest  verbunden,  welche  beim  Ausschlag  der  Blase  um  einen  Scalen- 
theil  10  Secunden  geneigt  wird.  Das  Fernrohr  und  somit  auch  die 
Libelle,  wird  mit  Hülfe  der  Feinstellungsschraube  in  horizontale  Lage 
gebracht  und  festgehalten.  Das  Fadennetz  des  Fernrohres  besteht  auB 
einem  vcrticalen  und  drei  horizontalen  Fäden,  von  denen  ersterer  bei 
dem  Nivellement  natürlich  nicht  in  Betracht  kommt.  Eine  Untersuchung 
und  event.  Justirung  des  Instruments  ward  täglich  mehrmals,  mindestens 
aber  bei  Beginn  und  am  Schluss  der  Arbeit  vorgenommen. 

Es  kamen  2 Latten  zur  Verwendung,  welche  flir  den  Preis  von  je 
60  Mark  geliefert  wurden.  Jede  Latte  ist  aus  einem  Stück  Holz  gear- 
beitet, mit  Seitenleisten,  an  den  Enden  mit  starken  Stahlplatten  versehen 
und  etwas  Uber  3 m lang.  In  der  Höhe  von  ca.  1 m wird  seitlich  der 
Latte  eine  Dosenlibelle  angeschraubt;  auf  der  Höhe  von  2,7  m befindet 
sich  ein  eisernes  Drahtöhr,  in  welches  von  dem  Lattenträger  eine  Stange 
eingehakt  wird,  hierdurch  erhält  erstere  eine  Stütze,  durch  welche  das 
in  Folge  des  Luftzuges  stattfindende  Schwanken  der  Latte  vermindert 
wird.  Die  mittelst  Theilmaschine  auf  beiden  Seiten  der  Latte  ausge- 
führte  Theilung  ist  in  Centimeter  starken  Theilstrichen  ausgeführt,  so 
dass  die  Millimeter-Ablesungen  geschätzt  werden  müssen.  Die  Beziffe- 
rung ist  in  Decimeter  erfolgt  und  zwar  derart,  dass  dieselbe  auf  der 


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438  Gerke.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  Nivellements. 

Vorderseite  von  unten  nach  oben  von  0 bis  30  dem,  mit  aufrecht  ste- 
henden schwarzen  Ziffern,  auf  der  Rückseite  aber  von  oben  nacli  unten 
von  30  bis  60  dem  mit  verkehrt  stehenden  rothen  Ziffern  ausgeflihrt  ist. 
Die  Constanten  der  Revisionslatten  wurden  mittelst  Comparators  zu 
60,107  dem  und  60,111  dem  ermittelt. 

Die  eisernen  Unterlagsplatten  hatten  ein  Gewicht  von  je  5 kg. 

Der  Vermessungs-Ingenieur  hat  zum  Nivelliren  2 Lattenträger  und 
einen  Arbeiter,  sowie  einen  Schreiber  verwandt.  Die  Ausführung  des 
Nivellements  geschah  folgendermaassen: 

Gesetzt,  das  Instrument  ist  in  gleichem  Abstande  von  den  beiden 
Latten  aufgestellt,  so  richtet  der  Landmesser  das  Fernrohr  auf  die  rück- 
wärts stehende  Latte  A,  bringt  mit  Hülfe  der  Feinstellungsschraube  die 
durch  einen  Spiegel  gesehene  Fernrohrlibelle  genau  zum  Einspielen  und 
liest  nun  an  allen  3 Horizontalfäden  die  beobachteten  Zielhöhen  ab; 
dann  wird  das  Fernrohr  auf  die  vorwärtsstehende  Latte  B eingestellt 
und  nachdem  der  veränderte  Libellenstand  ebenfalls  durch  die  Fein- 
stellungsschraube verbessert  ist,  wird  wiederum  an  allen  3 Horizontal- 
föden  abgelesen.  Jetzt  drehen  die  Lattenträger  auf  ein  gegebenes  Zeichen 
die  Latten  um,  es  wird  nun  zuerst  an  der  Latte  B und  dann  wiederum 
an  der  Latte  A abgelesen;  es  sind  somit  an  jeder  Lattentheilung  3 Ab- 
lesungen, also  auf  jedem  Standpunkte  12  Ablesungen  erfolgt.  Der  Schreiber 
hat  die  Unterschiede  der  ihm  dictirten  Werthe  in  einer  besonderen  Spalte 
des  Feldbuches  sofort  zu  berechnen  und  es  darf  die  Station  nicht  eher 
verlassen  werden,  als  bis  die  Ablesungen  in  den  Grenzen  der  unver- 
meidlichen Beobachtungsfehler  geblieben  sind.  Es  sind  auf  diese  Weise 
auf  jedem  Standpunkte  2 Nivellements  in  entgegengesetzten  Richtungen 
und  mit  verschiedenen  Lattentheilungen  ausgeführt;  hierbei  sind  zur  Be- 
rechnung der  Höhenunterschiede  nur  die  Ablesungen  der  Mittelfäden  zur 
Verwendung  gelangt  und  ans  den  Beobachtungen  an  den  Vorder-  und 
Rückseiten  der  Latten  das  Mittel  genommen.  Die  Ablesungen  des  Mittel- 
fadens waren  dann  noch  durch  die  der  andern  beiden  Fäden  zu  corri- 
giren,  indem  die  geringen  Unterschiede  zwischen  den  durch  die  3 Faden- 
ablesungen erhaltenen  Lattenabschnitte  in  Rechnung  gezogen  wurden. 
Die  Ablesungen  an  den  oberen  und  unteren  Horizontalfäden  bewahrten 
aber  vor  allen  den  Landmesser  vor  groben  Ablesungsfehlern  und  dienten 
ferner  noch  als  Entfernungsmesser  für  den  Abstand  der  beiden  Latten. 

Die  gesummten  auf  einer  Station  gemachten  Beobachtungen  und 
Berechnungen,  welche  in  gewissem  Zusammenhänge  stehen,  gelten  nur 
für  ein  Hauptnivellemeut.  Das  zweite  Nivellement  ist  ganz  und  gar 
unabhängig  von  dem  ersteren  ausgeführt. 

Die  Entfernungen  der  einzelnen  Stationen  wurden  im  Allgemeinen 
abgeschritten  und  betrugen  50  bis  60  Schritt  und  nur  bei  ganz  kurzen 
Zielweiten  ward  die  Strecke  mittelst  Bandmaass  abgemessen.  Für  die 


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(»erke.  Beitrag  zu  dun  Kosten  von  Nivellements. 


439 


Berechnung  und  Ausgleichung  der  Höhenlage  der  Festpunkte  ward  die 
Länge  der  nivellirten  Strecke  aber  aus  den  Doppelablesungen  ermittelt, 
wie  bereits  oben  angegeben. 


8.  Die  Resultate  der  Vermessung. 

Der  Abscblussfehlcr  zwischen  den  beiden  gegebenen  Höhenpunkten 
in  Weimar  und  Rudolstadt  betrug  22  mm,  so  dass  sich  bei  der  63,3  km 
langen  Nivellementsstrecke  der  mittlere  Abschlussfehler  des  Nivellements 
pro  Kilometer 


to 


m — = ± 2,77  mm 

Vs 


ergab. 

Wird  der  mittlere  Kiloraeterfehler  aus  dem  doppelt  ausgefUhrten 
Nivellement  nach  den  Höhenunterschieden  beider  Ergebnisse  einzelner 
Strecken  berechnet,  so  ist  der  mittlere  Kilometerfehler  der  einfachen 
Messung 


IH 


-vim 


und  des  Mittels  aus  beiden  Messungen 


4*1 

**2  ~ ]/ 2 

wenn  8 die  Differenz  der  doppelt  nivellirten  Strecke,  s die  Länge  der- 
selben und  n die  Anzahl  der  nivellirten  Strecken  bedeutet.  Für  das 
vom  Ingenieur  Koch  ausgefllhrte  27,5  km  lauge  Nivellement  der  Strecke 
Weimar- Göschwitz  beträgt 

Pi  = zt  1,99  mm;  ji2  — ± 1,41  mm. 

Für  das  vom  Ingenieur  Wolf  ausgefllhrte  35,8  km  lange  Nivelle- 
ment der  Strecke  Göschwitz- Rudolstadt  ist 


Pi  = ± 1,95  mm;  p.2  = ± 1,38  mm 

ermittelt. 

Der  gesammte  63,3  km  lange  Doppel -Nivellementszug  Weimar- 
Rudolstadt,  der  aus  154  einzelnen  Strecken  besteht,  erhält  einen  mitt- 
leren Kilometerfehler  der  einfachen  Messung  zu: 

p.)  = ± 1,96  mm 

und  einen  mittleren  Kilometerfehler  des  Mittels  aus  beiden  Messungen  zu 
|a2  = ± 1,39  mm. 

Letzterer  bleibt  daher  bedeutend  unter  der  zulässigen  Fehlergrenze 
3 bis  5 mm.  Der  Widerspruch  von  22  mm  ist  proportional  der  Länge 
auf  die  einzelnen  Höhenmarken  vertheilt. 


9.  Die  für  die  Ausführung  des  Nivellements  verwandte  Arbeitszeit 
und  die  Arbeitsleistung. 

Es  sei  das  Nivellement  von  Weimar  bis  Göschwitz  mit  A und  die 
Strecke  Göschwitz  bis  zur  Landesgrenze  Altenburg -Schwarzburg  mit  B 
bezeichnet.  (Das  5,5  km  lange  Anschlussnivellement  bis  Rudolstadt, 
welches  später  ausgeillhrt  wurde,  ist  hier  nicht  in  Betracht  gezogen.) 


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440  G erke.  Beitrag  zu  don  Kosten  von  Nivellements. 

Die  durch  Koch  einfach  nivellirte  Strecke  A beträgt  62,440  km, 
während  die  von  Wolf  ausgefllhrte  Strecke  B 68,504  km  ausmacht. 
Die  Feldarbeiten  haben  beansprucht 

fUr  A 27 3/4  Arbeitstage, 

7i  B 31  „ 

und  zwar  wurde  gebraucht  an  Zeit  von  der  ersten  bis  zur  letzten  Instru 
mentaufstcllung,  incl.  der  dazwischen  liegenden  Pausen  für  Mittagsrast 
und  verschiedene  Störungen  kleiner  Art,  jedoch  ohne  die  Zeit  flir  Zu- 
und  Abgang  von  der  Arbeitsstelle,  also  au  Gesammtarbeitszeit 

filr  das  Nivellement  A 256  Stunden  13  Min. 

a n n B 342  „ 19  Ti 

Die  wirklich  bei  der  Arbeit  zugebrachte  Zeit,  also  die  reine  Arbeits- 
zeit betrug 

fUr  die  Strecke  A 169  Stunden  28  Min. 

71  71  77  B 234  „ 16  i) 

Es  kommt  daher  auf  1 Tag  an  Gesammtarbeitszeit  durchschnittlich 

für  Strecke  A 9 Stunden  14  Min. 

7?  77  B 11  „ 3 „ 

und  thatsächlich  zum  Nivelliren  gebrauchte  Arbeitszeit 

für  Strecke  A ; 6 Stunden  5 Min. 

Ti  a B 7 „ 35  „ 

Es  wurde  in  einer  Stunde  nivellirt 

Gesammtarbeitszeit  reine  Arbeitszeit 

bei  Strecke  A 243,6  m 367,8  m 

Ti  Ti  B 200,4  „ 292,9  „ 

Hieraus  ergiebt  sich,  dass  die  durchschnittliche  Arbeitsleistung  eines 
Tages  betrug: 

bei  A:  2 — • 243,6  = 6 —•  367,8  = 2,24  km 
60  60 

3 35 

,,  Bl  1: l w 200,4  = 7—292,9  = 2,22  „ 

Instrumentaufstellungen  sind  im  Ganzen  gemacht  worden: 
beim  Nivellement  A 673 

,,  ,,  B 877 

mit  einer  durchschnittlichen  Entfernung 

bei  A mit  93  m 

Ti  B n 78,2  m 

so  dass  die  durchschnittliche  Zielweite 
46,5  bezw.  39,1  m beträgt. 

Es  kommt  daher  auf  eine  Instrumentenaufstellung  eine  Gesammt- 
arbeitszeit 

bei  A 23  Minuten 

a B 23  „ 

und  bei  reiner  Arbeitszeit 

bei  Strecke  A 18  Minuten 

7)  71  B 16  „ 


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Gerkc.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  Nivellements. 


441 


Während  das  Nivellement  A nur  auf  dem  Bahnkörper  der  Weimar- 
Geraer  Bahn  entlang  geführt  wurde,  musste  beim  Nivellement  B der 
Bahnkörper  der  Saalbahn  öfters  verlassen  werden,  da  der  Nivellements- 
zug sich  den  Krümmungen  der  Saale  anzuschliessen  hatte,  dadurch 
waren  aber  mitunter  nur  sehr  kurze  Ziclwciten  bedingt.  Aus  diesem 
Grunde  zeigte  sich,  dass  die  stündlich  nivellirte  Strecke  bei  B kleiner 
ausfiel  als  bei  A,  trotzdem  die  Arbeitszeiten  pro  Station  beider  Nivelle- 
ments gleiche  sind. 

In  Betreff  der  häuslichen  Arbeiten  gebrauchte  der  Ingenieur  Koch  für 
die  Berechnungen  der  Strecke  Weimar -Göschwitz  18  Arbeitstage,  während 
der  Vermessungs -Ingenieur  Wolf  für  die  Berechnungen  der  Strecke 
Göschwitz  - Rudolstadt  und  für  die  Gesammtausgleichungen,  Zusammen- 
stellungen der  Resultate  u.  s.  w.  im  Ganzen  30  Arbeitstage  verwandte. 
10.  Die  Kosten  des  Nivellements. 

Bei  der  Aufstellung  der  Kosten  des  Nivellements  sollen  die  vorbe- 
reitenden Arbeiten,  welche  beispielsweise  in  dem  Briefwechsel  des  Her- 
zoglichen Bauamts  mit  den  verschiedenen  Behörden  und  Privaten  bestehen, 
nicht  mitgerechnet  werden,  auch  kommen  die  Arbeiten  für  Bestimmung 
der  Standpunkte  der  Höhenmarken  nicht  in  Betracht,  da  diese  gleich- 
zeitig mit  den  trigonometrischen  Arbeiten  ausgeführt  wurden;  dann  soll 
die  Berechnung  des  im  Felde  gebrauchten  Materials  der  Steinquader 
mit  eingelassenen  Bolzen  unberücksichtigt  bleiben  und  ebenso  wird  auch 
die  Anschaffung  und  Abnutzung  des  Nivellirapparates  ausser  Acht  ge- 
lassen, ferner  sollen  auch  die  Kosten  der  Oberleitung  und  der  Verwal- 
tung mit  den  gesammteu  Biireauunkosten  nebst  Schreibmaterialienver- 
brauch  unberücksichtigt  bleiben. 

Hiernach  kommen  nur  die  Auslagen  für  die  Vermessungs-Ingenieure 
und  deren  Gehlilfen  in  Betracht.  Dabei  ist  zu  bemerken,  dass  von  den 
Directoren  der  betreffenden  Eisenbahnen  dem  Vermessungspersonal  grüss- 
tcntheils  freie  Eisenbahnfahrt  frcundlichst  gewährt  wurde. 

Es  ist  von  Seiten  der  Herzogi.  Regierung  verausgabt  worden 
1.  für  die  Strecke  We imar-Gösch witz 


31  Feldarbeitstage  des  Ingenieurs  ä 7,50  jtt = 2.32  jit  50  J, 

124  Arbeitstage  des  Schreibers  und  der  Messgehülfen 

a 2,50  dt — 310  „ — „ 

Fahrgeld  auf  der  Saalbahn  = 16  „ 45  „ 

18  Hausarbeitstage  des  Ingenieurs  ä 7,50  <M = 135  „ — „ 

Im  Ganzen 693  95  J, 

2.  für  die  Strecke  Göschwitz-Rudolstadt 

38  Feldarbeitstage  des  Ingenieurs  k 7,50 = 285  vH  — ^ 

Löhne  an  Schreiber  und  Messgehülfen  1,80  und  2,50  <AC 
(ein  Arbeiter  ward  theilweise  von  dem  Chaussee- 
wärterpersonal unentgeltlich  gestellt = 302  „ 85  „ 

Zu  übertragen...  ==  587  M 85 


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442 


Hölscher.  Das  Berechtigungswesen  und  die  Landmesser. 


Uebertrag = 587  <M  85 

Fahrgeld  auf  der  Bahn — 9 „ 90 

30  Hausarbeitstage  des  Ingenieurs,  unter  Berücksichti- 
gung der  Ausgleichung  der  Gesammtnivellements  = 225  , — „ 

in  Summa...  822^  75  Jj 

Hierzu  sind  noch  zu  rechnen  38  Tage  Hilfsleistungen 
eines  Arbeiters,  der  von  der  Chausseeverwaltung  gestellt, 
aber  nicht  aus  dem  Vermessungsfonds  bezahlt  worden 

ist,  zu  je  1,50  jft  Tagelohn  macht = 57  „ — „ 

Mithin  im  Ganzen...  879^75^ 

Die  Kosten  des  Präcisions  - Nivellements  für  1 km  Lange  ergeben 
sich  also 

694 

für  die  Strecke  Weimar-Göschwitz  zu  — - — 25  . /Z  24  J 

27,5  J 

880 

n n n Göschwitz-Rudolstadt  zu  — — 24  „ 60  „ 

23,8 

mithin  für  beide  Strecken  annähernd  gleich  rot.  25  aH~ 

Fassen  wir  bei  Beurtheilung  der  beiden  Nivellements  die  erreichte 
Genauigkeit,  die  Arbeitsleistung  und  die  Kosten  zusammen,  so  gelangt 
man  zu  dem  Schlüsse,  dass  bei  dem  in  2 verschiedenen  Nivellements 
mit  ein  und  demselben  Nivellirapparate  ausgeführten  Präcisions-Nivellc- 
ment  der  Strecke  Weimar-Rudolstadt  in  gleicher  Zeit  eine  gleich  grosse 
Genauigkeit  unter  gleichem  Kostenaufwands  erzielt  worden  ist. 

11.  Die  Quellenangabe  der  obigen  Mittheilungen. 

Als  Grundlage  zu  den  oben  gemachten  Mittheilungen  dienten  dem 
Referenten  die  ihm  von  dem  Herrn  Oberbauinspector  Schierholz  in 
Roda  zu  Theil  gewordenen  Aufzeichnungen  des  ausführenden  Vermessungs- 
ingenieurs Herrn  Wolf,  während  der  die  technische  Oberleitung  des  Prä- 
cisions-Nivellements  ausfuhrende  Herr  Geheimer  Regierungsrath  Professor 
Nagel  in  Dresden  mit  den  betr.  Mittheilungen  sich  einverstanden  erklärte. 

Für  die  werthvollen  Angaben  sagen  wir  den  drei  Herren  auch  hier 
unseren  besten  Dank. 

Al  ten  bürg,  im  September  1891. 

Das  Berechtigungswesen  und  die  Landmesser. *i 

Unter  dieser  Ueberschrift  bringt  die  Nr.  299  der  Freisinnigen  Zeitung 
im  Beiblatt  folgenden  Bericht: 

„Eine  Versammlung  der  Studirenden  der  Geodäsie  hat  am  16.  De- 
cember protestirt  gegen  die  Erleichterungen  im  Berechtigungswesen  der 

*)  Diese  Einsendung,  welche  als  Erwiderung  auf  einen  Artikel  einer  poli- 
tischen Zeitung  vom  vorigen  Jahre  nun  sehr  spät  kommt,  wurde  zunächst  zu- 
riickgehalten,  weil  die  Untorrichtsfrage  durch  die  in  dieser  Zeitschrift  lieft  7, 
S.  216- 218  berichteten  Verhandlungen  eine  neue  Entwicklung  zu  nehmen  schien. 


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Hölscher.  Das  Berechtigungsweson  uml  die  Landmesser. 


443 


Landmesser,  welche  vor  einigen  Tagen  verfügt  worden  sind.“  An  diesen  Be- 
richt knüpft  das  genannte  Blatt  folgende  Auslassung:  „Dergleichen  Proteste 
bekunden  den  zünftlerischen  Sinn  der  Betreffenden.  Weil  diese  selbst  unter 
schweren  Vorbedingungen  zum  Studium  gelangt  sind,  wollen  sie  Jüngeren 
nicht  eine  Erleichterung  gönnen  und  sich  vor  einer  weiteren  Concurrenz 
schützen.“ 

Man  muss  sich  fragen,  wie  kommt  das  freisinnige  Blatt  dazu,  eine 
so  abfällige  Kritik  zu  üben  an  den  Bestrebungen  eines  Kreises  von  Fach- 
genossen auf  Gestaltung  des  Faches  an  sich.  Wer  die  Freisinnige  Zei- 
tung längere  Zeit  gelesen  hat,  weiss,  dass  dieselbe  vielfach  die  Interessen 
gerade  der  Stände  bekämpft,  denen  die  Thätigkeit  des  Landmessers  ge- 
widmet ist.  Wenn  also  die  oben  angeführte  Kritik  nicht  von  anderer 
Stelle  in  die  Freisinnige  Zeitung  hineingebracht  worden  ist,  darf  man 
sie  wohl  argwöhnisch  anfnehmen. 

Wenn  heute  plötzlich  und  unerwartet  und  ohne  dass  mit  den  be- 
theiligten Kreisen  vorher  Fühlung  genommen  wäre,  die  Vorbildung  für 
einen  anderen  Stand,  für  den  Mediziner,  den  Juristen,  aut  ein  geringes 
Maass  herabgesetzt  worden  wäre,  würden  da  nicht  Proteste  der  Ange- 
hörigen dieser  Stände,  zu  erwarten  sein  und  würde  die  Freisinnige  Zei- 
tung auch  diese  als  zünftlerischen  Sinn  und  als  Bestrebungen  zur  Abwehr 
weiterer  Concurrenz  erklären?  Nun  wird  inan  doch  aber  zugeben  müssen, 
dass  nicht  nur  derjenige,  welcher  ein  Gymnasium  vollständig  besucht 
hat,  mit  gutem  Erfolge  Medizin  oder  Rechtswissenschaft  studiren  könne. 
Es  wird  ja  seit  Jahren  erstrebt,  den  Realgymnasiasten  die  Zulassung 
zum  Studium  der  Medizin  zu  verschaffen.  Maassgebende  Persönlichkeiten 
(u.  A.  Virchow  auf  der  diesjährigen  Aerzte- Versammlung)  geben  sogar 
dem  Realgymnasium  als  Vorbildung  für  den  Mediziner  vor  dem  Gym- 
nasium den  Vorzug.  Und  dennoch  hat  die  Neuordnung  des  Berechti- 
gungswesens hierin  keine  Aenderung  gebracht.  Was  besonders  die  Aus- 
bildung der  Juristen  anbetrifft,  60  muss  daran  erinnert  werden,  dass  die 
Richter  bis  zum  1.  October  1879  in  Preussen  durchaus  nicht  die  gleiche 
Ausbildung  genossen  hatten.  Die  Friedensrichter  wie  die  Notare  der 
Rheinprovinz  hatten  die  grosse  Staatsprüfung  der  Juristen  nicht  abzu- 
legen. Seit  1879  ist  die  Ausbildung  für  alle  Juristen,  Amtsrichter,  Land- 
richter, Rechtsanwalt  wie  Notar  die  gleiche,  der  Amtsrichter  hat  gleichen 
Rang  mit  dem  Landrichter.  Noch  heute  giebt  es  in  der  Rheinprovinz 
frühere  Friedensrichter  in  der  neuen  Stellung  der  Amtsrichter  und  Notare 
der  alten  Schule.  Wer  wollte  nun  behaupten,  dass  die  damaligen  Ein- 
richtungen nicht  heute  noch  für  die  Rheinprovinz  ausreichten?  Heute 
wird  das  Grundbuch  in  der  Rheinprovinz  eingeführt;  seit  1879  gelangen 
daselbst  nur  noch  Gerichtsassessoren  zur  Anstellung  als  Amtsrichter  und 
als  Notar.  Und  doch  wissen  wir,  dass  dort  die  Juristen  in  der  über- 
wiegenden Mehrzahl  gegen  das  Grundbuch  waren;  doch  wohl  nur,  weil 
sie  das  Grundbuch  nicht  kannten,  Uber  die  Bedeutung  desselben  also 
kein  richtiges  Urtheil  haben  konnten. 


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444  Hölscher.  I):is  Berechtigungswesen  und  die  Landmesser. 

Man  darf  daraus  folgern,  dass  ein  Fach  am  richtigsten  aus  der 
Praxis  beurtheilt  werden  kann.  Hat  also  die  Versammlung  Studirender 
der  Geodäsie  gegen  die  Erleichterungen  im  Berechtigungswesen  der 
Landmesser  protestirt,  so  hat  sie  in  Wahrung  berechtigter  Interessen 
gehandelt  und  die  unsachliche  Kritik  der  Freisinnigen  Zeitung  ist  weder 
geeignet,  zur  Lösung  der  Frage  des  Berechtigungswesens  beizutragen, 
noch  kann  dieselbe  als  eine  Anerkennung  gleichen  Rechts  fUr  alle  an- 
gesehen werden.  Man  kann  zweifelhaft  darüber  sein,  ob  die  Studirenden 
an  erster  Stelle  zur  Wahrung  der  Interessen  eines  Faches  berufen  seien. 
Doch  haben  ja  auch  Fachmänner  an  hervorragender  Stelle  eine  Eingabe 
an  das  Königliche  Staatsmiuisterium  in  letzter  Zeit  gemacht,  worin  die 
Nothwendigkeit  einer  besseren  Vorbildung  betont  und  zwar  die  Absol- 
virung  eines  Gymnasiums  bezw.  einer  Ober-Realschule  bezw.  eines  Real- 
gymnasiums als  Vorbedingung  zum  Studium  für  den  Landmesser  gewünscht 
wird.  Diese  Eingabe  ist  in  der  Zeitschrift  für  Vermessungswesen  für 
1891,  Heft  20,  veröffentlicht  worden  und  dürfte  der  Freisinnigen  Zeitung 
mindestens  so  zugänglich  gewesen  sein,  wie  der  Bericht  über  die  Ver- 
sammlung der  Studirenden  der  Geodäsie.  Wenn  eine  politische  Zeitung 
dazu  übergeht,  die  Bewegung  innerhalb  eines  Kreises  von  Fachgenossen 
zu  kriti8iren,  so  muss  sie  auch  den  aus  diesem  Kreise  kommenden  Ent- 
gegnungen Beachtung  schenken.  Die  Mitglieder  des  Deutschen  Geometer- 
vereins haben  zu  dem  Vorstande  das  Vertrauen,  dass  er  in  Wahrung 
der  Standesinteressen  handle,  noch  mehr  aber  nach  Verbesserungen  der 
fachlichen  Einrichtungen  strebe,  welche  erfahrungsgemäß«  den  betheiligten 
Staatsbürgern,  also  dem  Staate  zu  Gute  kommen  werden  und  zugleich 
eine  dringende  Forderung  der  heutigen  Zeit  bedeuten.  Mit  gleichem 
Vertrauen  blicken  alle  Fachgenossen  auf  die  Lehrer  in  ihrem  Fache. 
Der  Deutsche  Geometerverein  hat  sich  auch  seit  Jahren  aus  dem  Kreise 
hervorragender  Landwirthe  und  Beamten  höchst  beachtenswertlier  Aner- 
kennung, Anregung  und  Unterstützung  erfreut.  Die  Namen  der  Männer, 
die  sich  hervorragend  um  den  Verein  verdient  gemacht  haben  und  die 
den  Fachgenossen  geläufig  sind,  verdienen  auch  ausserhalb  des  Vereins 
Beachtung  und  es  ist  an  der  Zeit,  dass  über  die  Fachangelegenheiten 
besonders  diejenigen  Kreise  aufgeklärt  werden,  denen  schliesslich  ein 
maassgebender  Einfluss  auf  die  Organisation  des  Faches  zusteht  und  welche 
die  Verantwortung  tragen  müssen,  wenn  die  Zeit  die  Erkenntniss  reift, 
dass  ihre  Entscheidung  ein  unheilvolles  Ilemmniss  in  der  Entwickelung 
von  nutzbringenden  Einrichtungen  war.  Wenn  ein  Regierungsrath  Herr 
Mahr  au  n in  Cassel  die  Bildung  landwirtschaftlicher  Provinzialbehörden 
in  Preussen  zur  Unterstützung  und  Förderung  landwirtschaftlicher  Be- 
triebe vorschlägt  mit  der  zeitgemässen  Mahnung,  dem  Landmesser  und 
Kulturtechniker  die  notwendige  berechtigte  Anerkennung  nicht  länger 
zu  versagen,  — wenn  die  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometervereins, 
bestehend  aus  den  Herren  Obergeometer  L.  Winckel,  Steuerrath  G. 


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Hölscher.  Das  Bereehtignngswesen  und  die  Landmesser.  445 

Steppes,  Professor  Dr.  W.  Jordan,  nach  den  eingehenden  Berichten 
der  Herren  Professor  Dr.  Vogler,  Docent  Koll  u.  A.  auf  der  letzten 
Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometervereins  zu  Berlin  über  den 
Stand  der  Ausbildung  der  preussischen  Landmesser  den  Auftrag  über- 
nommen und  ausgeführt  hat,  dem  Kgl.  preussischen  Staatsministerium 
das  Bittgesuch  um  Forderung  der  Abiturientenprüfung  als  wissenschaft- 
liche Vorbildung  für  den  künftigen  Landmesser  zu  unterbreiten,  — wenn 
schon  vor  Jahren  der  Vorsitzende  des  Centraldirectoriums  der  Vermes- 
sungen in  Berlin,  wenn  wiederholt  Fachkenner  wie  Landtagsabgeordneter 
Sombart  dasselbe  verlangt  haben,  so  ist  das  nicht  mehr  eine  Bekun- 
dung zünftlerischen  Sinnes,  nicht  die  Absicht,  .Jüngeren  eine  Erleich- 
terung zu  missgönnen  und  sich  vor  einer  weiteren  Concurrenz  zu  schützen, 
wie  die  Freisinnige  Zeitung  sich  auszudrücken  beliebt. 

Die  Fachgenossen  werden  weit  davon  entfernt  sein  zu  glauben,  dass 
alle  die  genannten  Personen,  welche  sich  in  der  angegebenen  Weise 
verdient  gemacht  haben,  nicht  aus  voller  eigener  Ueberzeugung  gehandelt 
haben  sollten.  Wäre  dies  nicht  so,  so  würden  die  Freisinnige  Zeitung 
und  andere  den  Angehörigen  des  Faches  eine  Wohlthat  erweisen,  diese 
von  ihren  krankhaften  Ideen  zu  heilen.  Es  dürfte  aber  noch  ein  Um- 
stand in  Betracht  kommen.  Wie  einem  Theile  der  Menschenkinder  über- 
haupt, so  wird  auch  manchem  Angehörigen  unseres  Standes  in  der  Praxis 
oftmals  sich  Gelegenheit  bieten,  eigene  und  fremde  Mängel  an  Wissen 
oder  Fachbildung  zu  erkennen. 

Man  wird  finden,  dass  leider  eine  grosse  Zahl  der  Angehörigen  des 
Landmesserstandes  in  Wissen,  allgemeiner  und  Fachbildung  nicht  hoch 
genug  steht,  um  allen  Aufgaben,  welche  ihr  Beruf  an  sie  stellt,  gerecht 
zu  werden.  Dieses  Urtheil  haben  auch  die  akademischen  Lehrer  bezüg- 
lich der  wissenschaftlichen  Vorbildung  ausgesprochen  und  erklärt,  dass 
die  Studirenden  der  Geodäsie  zum  grossen  Theile  ihre  Muttersprache 
nicht  beherrschen.  Diese  Wahrnehmungen  sind  es,  die  den  Fachmann 
treiben,  die  bessere  wissenschaftliche  wie  fachliche  Ausbildung  anzustreben. 
Es  muss  dabei  nicht  die  Absicht  zu  Grunde  liegen,  auch  für  sich  selbst 
Vortheil  zu  erreichen,  auch  zeigt  die  Erfahrung,  dass  durch  die  Ungunst 
des  Einflusses  bestehender  Organisationen,  wie  gesellschaftlicher  Vor- 
urtheile  Menschenalter  vergehen  können,  ehe  der  Frühling  allgemeiner 
Schaffensfreude  anbricht;  denn  was  für  den  jüngeren  Fachgenossen  Erfolg 
bedeutet,  kann  dem  älteren  kränkende  Zurücksetzung  eintragen. 

Um  auf  die  Sache  der  Ausbildung  zurückzukommen,  sei  angeführt, 
dass  der  Landmesser,  der  Culturtechniker  selbständig  arbeitet,  selbst 
seine  jeweilige  Arbeit  erfassen,  selbst  die  Sachlage  auch  eiuem  Nicht- 
fachmann klarlegen  und  unabänderlich  feststellen  bezw.  niederschreiben, 
selbst  den  Erfolg  seines  Projectes  vertreten  muss.  Hierzu  ist  zweierlei 
erforderlich:  1)  Gründliche  wissenschaftliche  Vorbildung,  die  den  Forde- 
rungen für  andere  Fächer  in  Nichts  nachsteht;  2)  gediegene  theoretische 


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44P>  Hölscher.  Das  Bcrechtigungswescn  und  di«  Landmesser. 

wie  praktische  Fachbildung.  Das  eine  lässt  sich  nicht  vom  andern 
trennen,  mangelhafte  wissenschaftliche  Vorbildung  bedeutet  Mangel  in 
der  Befähigung  des  Ausdrucks  und  dadurch  eine  unheilvolle  Unterord- 
nung, ein  Nachgeben  an  die  oft  schiefe  Auffassung  des  Nichtfachmannes. 
Dadurch  entscheidet  zum  Beispiel  im  Process  nicht  mehr  das  Gutachten 
des  Fachmannes,  sondern  die  höchst  zweifelhafte  Auffassung  und  ent- 
sprechende Abfassung  des  Gutachtens  durch  den  Richter.  Eine  mangel- 
hafte Fachausbildung  bedeutet  also  nach  allen  Seiten  hin  Schaden. 
Nun  wissen  wir  aber  auch,  dass  der  Vertreter  des  landwirthschaftlichen 
Ressorts  in  der  Commission  für  die  Schulreform  der  Ausführung  des 
Berichterstatters:  „Das  von  einer  sechsklassigen  höheren  Schule  ausge- 
stellte Reifezeugniss  berechtigt  zum  Eintritt  in  den  gesammten  Subaltern- 
dienst, sowie  zur  Zulassung  zu  den  Prüfungen  der  Landmesser  und 
Markscheider“  entgegentrat. 

Wenn  dennoch  später  die  Schulconferenz  mit  der  Herabsetzung  der 
Höhe  der  seit  1831  geforderten  wissenschaftlichen  Vorbildung  der  Land- 
messer überraschte,  so  müssen  wir  uns  trösten  mit  der  Erklärung,  dass 
nur  die  Zeit  noch  nicht  reif  ist  für  den  Aufschwung  des  Faches  und 
den  davon  zu  erwartenden  Segen  und  dass  man  sich,  um  mitMahraun 
zu  sprechen,  noch  nicht  allgemein  daran  gewöhnen  kann,  dem  Stande 
mit  Wohlwollen  entgegen  zu  treten.  Die  Fachgenossen  darf  das  aber 
nicht  abhalten,  für  das,  was  sie  als  gut  und  nothwendig  erkannt  haben, 
weiter  zu  wirken  und  den  Erfolg  von  der  Zeit  zu  erwarten,  in  welcher 
auch  die  betheiligten  Kreise  die  Richtigkeit  unserer  Bestrebungen  erkannt 
haben  werden. 

Januar  1892.  Hölscher. 

Schlussbemerkung.  Wenngleich  sich  unsere  Zeitschrift  mit 
einer  Polemik  gegen  politische  Zeitungen  nur  in  Ausnalimefallen  befassen 
kann,  so  glaubte  doch  die  Redaction  der  vorstehenden  AeusBerung  eines 
mitten  in  der  Praxis  stehenden  Fachgenossen  die  Aufnahme  nicht  ver- 
sagen zu  dürfen.  Die  Vorbildungs-Frage  ist  eine  so  wichtige  und  die 
Verstimmung  Uber  die  neueste  Wendung,  welche  selbe  für  den  grössten 
und  ersten  der  deutschen  Bundesstaaten  genommen,  eine  so  tiefgehende, 
dass  diese  Frage  gar  nicht  gründlich  genug  nach  allen  Seiten  erörtert 
werden  kann. 

Es  ist  ja  richtig,  dass  eine  wesentliche  Abänderung  der  Vorbedin- 
gungen durch  die  neueste  Regelung  nicht  eingetreten  ist.  Aber  immer- 
hin ist  unter  den  bisher  gestatteten  Wegen  gerade  der  am  wenigsten 
empfehlen8werthe  durch  einen  neuen  Seitenpfad  verbreitert  worden,  dessen 
Eröffnung  unmöglich  als  eine  Verbesserung  betrachtet  werden  kann. 
Gerade  der  nicht  direct  Betheiligte  wird  sich  daher  am  wenigsten  des 
Eindruckes  erwehren  können,  dass  die  neuen  Bestimmungen  nicht  durch 
Rücksichten  auf  die  Fachinteressen  selbst,  sondern  lediglich  durch  RUck- 


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Ilülsclier.  Das  Berechtigungswesen  und  die  Landmesser.  447 

sichten  auf  die  hier  nicht  näher  zu  erörternde  Schulreform  dictirt 
wurden. 

Das  Bedauern  Uber  die  eingetretene  Wendung  ist  aber  deshalb  ein 
so  tiefgehendes  und  berechtigtes,  weil  seit  längerer  Zeit  schon  in  Fach- 
kreisen statt  einer  Abschwächung  eine  tliunlichst  ausgiebige  Steigerung 
der  Vorbedingungen,  insbesondere  der  allgemein  wissenschaftlichen  und 
mathematischen  Vorbildung  fUr  nothwendig  erachtet  wurde.  Dass  sich 
die  Vertreter  dieser  Anschauung  in  bester  Gesellschaft  befinden,  darauf 
ist  in  der  obigen  Abhandlung  bereits  hingewiesen  worden.  Es  will 
daher  nur  an  eine  Thatsaclie  hier  noch  erinnert  werden : Die  Commission 
des  Centraldirectoriums  der  Vermessungen,  welche  seinerzeit  die  Sombart- 
sche  Denkschrift  begutachtete,  hat  der  Aufzählung  der  Anforderungen, 
welche  die  heutige  Zeit  an  die  Durchführung  (und  Fortführung)  von 
Vermessungswerken  stellt,  den  bemerkenswerthen  Satz  vorangestellt: 
„Jede  schlechtere  Ausführung  wäre  eine  nutzlose  Vergeudung  öffentlicher 
Mittel.“  (Zeitsehr.  f.  Verm.  1881,  S.  44.)  Zur  Sicherstellung  einer 
exactcn  Durchführung  der  Vermessungen  genügt  aber  der  Erlass  von 
entsprechenden  Vorschriften  allein  bekanntlich  nicht.  Es  gehört  dazu 
auch  ein  Personal,  welches  durch  seine  Geistes-  und  Charakterbildung 
befähigt  ist,  sich  die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  genügende  prak-  ‘ 
tische  Schulung  rasch  anzueignen.  Also  auch  eine  ungenügende  Vor- 
bildung des  Personals  kann  uud  muss  schliesslich  zur  nutzlosen  Vergeu- 
dung öffentlicher  Mittel  führen. 

Zur  Behebung  eines  bestehenden  Personalmangels  dürfte  es  zweck- 
massigere  Mittel,  als  den  Verzicht  auf  die  durch  die  Berufsaufgabe  er- 
forderte Vorbildung  geben.  Auch  in  Bayern  bestand  bezw.  besteht  derzeit 
noch  ein  empfindlicher  Personalmangel.  Seit  jedoch  der  Keformplan  der 
bayerischen  Staafsregierung  veröffentlicht  und  dadurch  klargestellt  ist, 
dass  die  befürchtete  Gleichstellung  mit  einer  neuen  Klasse  mindergebil- 
deten Personals  ausgeschlossen,  andererseits  aber  den  Berufsangehörigeu 
(ohne  wesentliche  Erhöhung  des  Durchschnitts  - Einkommens)  eine  ange- 
mes8eno,  in  ihrer  Selbständigkeit  nur  durch  fachliche  Aufsicht  und 
Leitung  beschränkte  Stellung,  ihren  Hinterbliebenen  aber  eine  entspre 
chende  Versorgung  zugebilligt  ist,  hat  sich  die  Frequenz  des  Fachcurses 
an  der  technischen  Hochschule  alsbald  in  einem  Maasse  vervielfacht, 
dass  bei  Fortdauer  dieses  Verhältnisses  schon  nach  einer  kleinen  Zahl 
von  Jahren  die  gänzliche  Behebung  des  derzeit  so  empfindlichen  Mangels 
erhofft  werden  kann.  Achnlichc  Maassnahmen,  wie  sie  jetzt  in  Bayern 
getroffen  werden,  wo  bekanntlich  die  Anforderungen  an  die  Vor-  und 
Fachbildung  die  höchsten  in  Deutschland  sind,  können  daher  allen  Ver- 
waltungen, in  deren  Ressort  sich  trotz  der  spruchwörtlichen  Ueberfüllung 
der  Bilduugsanstalten  Personalmangel  zeigt,  mit  der  sicheren  Aussicht 
auf  Erfolg  wärmstens  empfohlen  werden. 

Steppes. 


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448  Steppes.  Die  gesetzliche  Regelung  eines  Auscinandersetznngsverfalircns 

Die  gesetzliche  Regelung  eines  Auseinandersetzungs- 
verfahrens für  städtischen  Baugrund. 

Am  Schlüsse  der  17.  Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometer- 
vereins hat  bekanntlich  (vergl.  Band  20,  Heft  18,  S.  527  dieser  Zeit- 
schrift) Herr  Vermessungsdirector  Gerke  auf  die  grossen  Vortheile  liin- 
gewiesen,  welche  die  ländliche  Bevölkerung  aus  der  Grundstückzusammcii- 
legung  ziehe,  und  die  Ausdehnung  der  einschlägigen  Gesetzgebung  auch 
auf  städtische  Grundstücke  bevorwortet.  Wo  die  Grundstücksgrenzeu 
zu  den  festgestellten  Bebauungsplänen  schiefwinklig  stehen,  sei  es  in  der 
Regel  sehr  schwer,  ohne  ein  gesetzlich  geregeltes  Vorgehen  zu  einer 
Umlegung  der  Grenzen  in  der  Weise  zu  gelangen,  dass  schiefwinklige 
Gebäude  und  Gelasse  vermieden  würden.  Es  sei  daher  eine  dankbare 
Aufgabe  für  den  Verein,  auf  den  Erlass  gesetzlicher  Bestimmungen  hin- 
zu wirken,  nach  denen  die  von  genehmigten  Strassenzügen  begrenzten 
Grundstücke  zur  Erlangung  zweckmässiger  Bauplätze  nötigenfalls  einem 
Auseinandersetzungsverfahren  unterliegen. 

Wer  jemals  in  die  Bebauungs-Verhältnisse  einer  grösseren  Stadt,  ja 
selbst  kleinerer  Orte  näheren  Einblick  genommen,  wird  überzeugt  sein 
müssen,  dass  das  Ziel  der  erwähnten  Anregung  ein  hervorragend  gemein- 
nütziges ist  und  dass  die  glückliche  Lösung  der  angeregten  Frage  einen 
ebensowohl  von  den  betheiligten  Grundbesitzern,  wie  auch  in  ihren 
Wirkungen  von  der  städtischen  Bevölkerung  überhaupt  schwer  empfun- 
denen Missstand  beseitigen  würde.  Eben  so  sicher  aber  ist,  dass  der 
gegebenen  Anregung,  wie  auch  Herr  Gerke  selbst  schon  hervorgelioben 
hat,  sehr  bedeutende  Schwierigkeiten  und  Bedenken  entgegenstehen. 

Diese  Schwierigkeiten  sind  zunächst  schon  allgemeiner  Natur.  Bei 
den  Auseinandersetzungen  für  landwirtschaftlich  benutzte  Grundstücke 
besteht  von  vornherein  wenigstens  Ein  allen  betheiligten  Eigentümern 
gemeinsames  Interesse  darin,  dass  Jeder  die  Erzielung  einer  möglichst 
günstigen  landwirtschaftlichen  Verwertung  des  Bodens  als  Ziel  vor 
Augen  haben  muss,  so  dass  in  der  (auch  überall  von  der  Gesetzgebung 
erfüllten)  Voraussetzung,  dass  einzelne  Grundstücke,  die  besonderen 
Zwecken  dienen,  von  der  Einbeziehung  in  das  Verfahren  ausgeschlossen 
werden,  wenigstens  der  Endzweck  des  Unternehmens  ein  allen  gemein- 
samer, von  Allen  vernünftiger  Weise  in  gleich  hohem  Grade  gebilligter 
ist.  Dies  ist  aber  nicht  so  bei  den  hier  fraglichen  Auseinandersetzun- 
gen. Hier  wird  — wenn  auch  nicht  immer,  so  doch  in  der  Regel  — 
zwar  ein  Theil  der  Beteiligten  die  möglichst  günstige  Gestaltung  der 
Grenzen  behufs  sofortiger  Besetzung  mit  Gebäuden  anstreben;  ein  an- 
derer Theil  aber  wird  die  bisherige  Benutzungsweise  der  Grundstücke 
(z.  B.  als  Gärtnereien  etc.)  möglichst  lange  fortsetzen  wollen  und  daher 
der  beabsichtigten  Umgestaltung  prineipiell  und  unter  allen  Umständen 


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tiir  städtischen  Haugrund. 


449 


auch  dann  entgegen  zu  treten  suchen,  wenn  als  Zweck  des  Verfahrens 
noch  gar  nicht  die  Herstellung  sofort  brauchbarer  Bauplätze,  sondern 
nur  die  möglichst  fllr  den  Bebauungszweck  günstige  Umgestaltnng  der 
Grenzen  aufgestellt  wird. 

Eine  zweite  Schwierigkeit  liegt  in  der  Dauer  des  Verfahrens.  Man 
wird  das  Auseinandersetzungsverfahren  hier  in  mindestens  gleicher  Sorg- 
falt, wie  bei  ländlichen  Flurbereinigungen,  mit  gesetzlichen  Garantien 
zum  Schutze  der  Betheiligten  umgeben  müssen  und  es  wird  daher  die 
Abwickelung  des  Verfahrens  notliwendig  eine  beträchtliche  Zeitdauer 
beanspruchen.  Bei  den  hohen  Grundwerten,  die  hier  in  Frage  stehen, 
wird  aber  die  Gefahr  bestehen,  dass  der  durch  diese  Zeitdauer  entstehende 
Zinsverlust  für  einzelne  Betheiligte  grösser  werden  könnte  als  die  Vor- 
theile , die  ihnen  das  Verfahren  für  den  günstigeren  Erwerb  der  von 
den  Nachbarn  benötigten  Grundflächen  bieten  kann. 

Dazu  kommen  neue  Bedenken,  sobald  man  an  die  Regelung  der 
Einzelfragen  herantritt.  Ersichtlicher  Weise  bezweckt  die  gegebene 
Anregung  die  Feststellung  eines  Auseinandersetzungsverfahrens  für  die 
gesammte,  von  genehmigten  Strassenzligen  ringsum  eingeschlossene  Grund- 
fläche eines  künftigen  Häuser-Blockes.  Für  ländliche  Auseinandersetzun- 
gen stellen  nun  in  der  Regel  die  einschlägigen  Gesetze  als  Grenze, 
innerhalb  welcher  der  Einzelne  zur  Annahme  einer  Abfindung  gezwungen 
werden  kann,  den  Grundsatz  auf,  dass  eine  wesentliche  Aenderung  des 
Wirthscliaftsbetriebes  nicht  erforderlich  werden  darf.  Angenommen  nun 
auch,  es  erscheine  in  Rücksicht  auf  den  Zweck  des  fraglichen  Verfahrens 
vollkommen  berechtigt,  die  obenerwähnte  Verschiedenheit  der  Interessen 
unberücksichtigt  zu  lassen  und  lediglich  die  Verwerthung  als  Baugrund 
in  den  Vordergrund  zu  stellen,  so  bleibt  bezüglich  der  Grundsätze  der 
Zutheilung  immer  noch  gegenüber  den  ländlichen  Auseinandersetzungen 
ein  Unterschied  von  höchster  Tragweite  zu  beachten.  Dort  besteht  nur 
ein  allgemeines,  mit  grösster  Leichtigkeit  zu  befriedigendes  Interesse, 
dass  die  einzelnen  Abfindnngsstücke  an  den  Weg  zu  liegen  kommen. 
Hier  aber  erscheint  es  für  den  Werth  der  Abfindung  und  die  Interessen 
der  Betheiligten  geradezu  ausschlaggebend,  mit  welcher  Frontlänge  die 
einzelne  Abfindung  an  den  von  vornherein  unabänderlich  feststehenden 
Strassenzug  zu  liegen  kommt.  Es  würde  daher  nahe  liegen,  diese  be- 
rechtigten Interessen  durch  eine  in  das  Gesetz  selbst  aufzunehmende 
Bestimmung  schützen  zu  wollen,  wonach  Jeder  den  Anspruch  hätte,  das 
seine  Abfindung  im  gleichen  Verhältniss  wieder  an  die  Strassenfront  zu 
liegen  komme,  als  dies  bei  seiner  Einlage  der  Fall  war. 

Wo  die  neuen  Strassenzüge  eine  regelmässige  oder  annähernd  regel- 
mässige Gewanne  durchschneiden  und  es  sich  also  in  der  Hauptsache 
nur  darum  handelt,  die  Grenzen  in  eine  günstigere  Lage  zur  Strassen, 
linie  zu  drehen,  liesse  sich  das  ja  auch  durchführen.  Dies  ist  aber  nur 
ausnahmsweise  der  Fall.  Wollte  man  aber  Grundstücke,  welche  inmitten 

Zeitschrift  für  Verinessungswescn.  1892.  Heft  tS. 


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450  Die  gesetzliche  Regelung  eines  A useinandersetzungs  Verfahrens 

des  künftigen  Häuserblockes  liegen  und  an  die  Strassenlinie  überhaupt 
nicht  stossen,  von  dem  ganzen  Verfahren  unberührt  lassen,  so  würde 
dies  meist  einer  gänzlichen  Vereitlung  des  Endzweckes  der  Sache  gleich- 
kommen. Auch  der  Ausweg,  diesen  Inseln  im  Innern  des  Blockes  eine 
besondere  Zufahrt  offen  zu  halten,  würde  in  den  meisten  Fällen  über 
jene  Gefährdung  des  Endzweckes  nur  lückenhaft  hinüberhelfen.  Auf 
ähnliche  Schwierigkeiten  stösst  die  Anwendung  jenes  Grundsatzes,  wo 
einzelne  Grundstücke  mit  ihrer  Längsseite  an  die  künftige  Strasse  stossen 
und  den  hinter  ihnen  aufstossenden  Grundstücken  vorgelagert  sind.  Man 
braucht  gerade  noch  nicht  Boden-Reformer  zu  sein , um  es  bedauerlich 
zu  finden,  dass  die  Besitzer  solcher  Grundstücke  unter  den  jetzigen  Ver- 
hältnissen ihren  Vortheil  häufig  in  der  ungemessensten  Weise  ausnutzen. 
Andererseits  kommt  aber  in  Betracht,  dass  nach  den  einzelnen  Landes- 
gesetzen  meist  diese  Besitzer  auch  den  Löwenantheil  bezüglich  der  un- 
entgeltlichen Ablassung  des  Strassengrundes  zu  tragen  haben  und  dass 
es  daher  — eben  weil  es  in  den  seltensten  Fällen  möglich  und  in  noch 
selteneren  Fällen  rathsam  ist,  die  Strassenführung  von  den  bisherigen 
Grenzverhältnissen  abhängig  zu  machen,  — eine  sehr  schwierige  Aufgabe 
ist,  die  Ansprüche  solcher  Besitzer  ohne  Beeinträchtigung  des  Ganzen 
in  gerechter  Weise  zu  befriedigen. 

Alle  diese  Schwierigkeiten,  welche  sich  der  gütlichen  Verständigung 
und  Befriedigung  einer  Mehrzahl  von  Interessenten  entgegenstellen,  mögen 
wohl  auch  dazu  geführt  haben,  dass  in  grösseren  Städten  sich  immer 
mehr  die  Speculation  der  Sache  bemächtigt  hat,  indem  sie  die  gesammte 
innerhalb  eines  Blockes  gelegene  bezw.  an  selbem  betheiligte  Grundfläche 
zusammenkauft,  sie  in  günstige  Bauplätze  zerlegt  und  diese  dann,  vor 
oder  nach  Besetzung  mit  Gebäuden,  einzeln  wieder  ausbietet.  Und  so 
bedauerlich  es  ist,  dass  vielfach  die  Maassnahmen  der  Stadtverwaltungen 
selbst  die  Speculation  grossziehen,  indem  sie  die  Anforderungen  insbe- 
sondere an  die  ersten  Ansiedelungen  in  einer  bestimmten  Strasse  bezüg- 
lich der  unentgeltlichen  Leistungen  für  die  Strassenherstellung  etc.  ins 
Ungeraessene  steigern,  so  muss  doch  anerkannt  werden,  dass  gerade 
die  Herstellung  günstiger  Bauplätze  noch  die  gesundeste  Seite  der  Bau- 
Speculation  bildet. 

Man  wäre  daher  versucht,  die  bestehenden  Schwierigkeiten  dadurch 
zu  lösen  bezw.  die  Erreichung  des  angeregten  Zieles  dadurch  anzustreben, 
dass  städtische  oder  staatliche  Commissionen  nach  dem  Vorbilde  der 
preussischen  Ansiedelungscommission  eingesetzt  würden,  welche  den  zur 
Bebauung  überzuführenden  Grund  und  Boden  blockweise  zu  expropriiren, 
in  günstige  Bauplätze  zu  zerlegen  und  diese  dann  wieder  auszubieten 
hätten.  Dabei  könnte  ja  den  bisherigen  Besitzern  das  Vorkaufsrecht 
unbedenklich  eingeräumt  werden;  ja  es  könnten  die  Commissionen  ange- 
halten werden,  die  Wünsche  dieser  Besitzer  bezüglich  der  Grösse  und 
Gestaltung  der  von  ihnen  zurück  zu  erwerbenden  Bauplätze  nach  Tliun- 


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tlir  städtischen  Baugrand. 


451 


lichkeit  zu  berücksichtigen.  Kurz,  es  scheint  mir  zweifellos,  dass  auf 
diesem  Wege  das  Ziel  der  Gerkc’schen  Anregung  zu  erreichen  wäre, 
ohne  dass  es  durch  die  Zeit-  und  Zinsvcrluste , welche  durch  ein  zu 
peinliches  Eingehen  auf  die  Einzel  - Interessen  einer  Mehrzahl  von  Be- 
theiligten entstehen  müssen,  allzu  theuer  erkauft  würde. 

Dass  es  schwer  halten  wird,  die  Staats-  oder  Stadt -Verwaltungen 
zu  einem  Vorgehen  in  der  angedeuteten  Richtung  und  zur  Beschaffung 
der  nöthigen  Geldmittel  zu  gewinnen,  ist  ja  nicht  zu  verkennen.  Die 
in  einzelnen  Städten  schon  recht  laut  in  der  Presse  etc.  erklingende 
Mahnung,  es  möchten  die  Stadtverwaltungen  auf  den  Verkauf  ihrer  un- 
bebauten Liegenschaften  verzichten  und  vielmehr  ihre  Capitalien  im 
Ankauf  von  noch  unbebauten  Grundstücken  Anlegen,  ist  aber  immerhin 
eine  Erscheinung,  die  sich  in  gleicher  Richtung  mit  jenem  Vorschläge 
bewegt.  Der  Zweck,  den  diese  Mahnungen  der  öffentlichen  Meinung  im 
Auge  haben,  die  Sicherung  grösstmöglichen  Einflusses  auf  die  Bebauungs- 
verhältnisse in  hygienischer  und  anderer  Hinsicht,  würde  durch  jenen 
Vorschlag  sicher  nicht  beeinträchtigt,  vielmehr  bei  entsprechender  orga- 
nischer Verbindung  der  Commissionen  mit  den  Organen  der  Baupolizei 
(nicht  aber  bureaukratischer  Unterordnung  unter  selbe)  wesentlich  geför- 
dert werden.  Auch  das  erspriessliche  Wirken  der  preussischen  Ansiede- 
lungscommission unterscheidet  sich  ja  weniger  durch  ihr  Ziel,  als  durch 
ihre  Mittel  und  Wege  so  vorteilhaft  von  den  gewöhnlichen  Güter- 
schlächtereien. 

Ein  anderer  Weg,  um  den  zwar  nicht  absolut  unüberwindlichen, 
aber  immerhin  höchst  gewichtigen  Schwierigkeiten  der  Auseinandersetzung 
zwischen  einer  grösseren  Anzahl  von  Betheiligten  aus  dem  Wege  zu 
gehen,  wäre  der,  dass  eine  Regelung  von  Fall  zu  Fall  ins  Auge  gefasst 
würde.  Es  könnte  zu  diesem  Zwecke  einerseits  eine  baupolizeiliche 
Vorschrift  aufgestellt  werden,  dass  alle  Bauplätze  bei  geradlinigen 
Stras8enzügen  senkrecht,  bei  gebrochenen  oder  gebogenen  Zügen  symme- 
trisch zur  Strassenflucht  abgegrenzt  werden  müssen  und  andererseits 
müsste  dann  dem  Einzelnen  der  Anspruch  eingeräumt  werden,  den  behufs 
solcher  Anordnung  benötigten  Grund  nach  einem  thunlichst  vereinfachten 
Verfahren  zu  expropriiren.  Es  würde  so  gewiss  manche  bauliche  Unge- 
reimtheit aus  der  Welt  geschafft.  Aber  die  Befürchtung  liegt  doch  sehr 
nahe,  dass  durch  derartige  Einzel  - Regelungen  auch  recht  häufig  einer 
späteren  gesunden  Gestaltung  des  ganzen  Blockes  ein  nicht  wieder  zu 
beseitigendes  Hiuderniss  in  den  Weg  geschoben  würde.  Liegt  doch 
selbst  bei  ländlichen  Auseinandersetzungen  die  Erfahrung  vor,  dass 
das  Herausgreifen  einzelner  Feldpartien,  — wie  es  insbesondere  da 
beliebt  ist,  wo  die  Behörden  mehr  ein  Paradiren  mit  möglichst  vielen 
Nummern,  als  ein  möglichstes  Gedeihen  der  gesaminten  wirtschaftlichen 
Verhältnisse  einer  ganzen  Gemeinde  im  Auge  haben,  — einer  späteren 
Erfassung  de  Gesammtflui'  den  Riegel  vorschiebt.  Und  in  grösseren 

29* 


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452  Reinhertz.  Einige  BemerKiingen  über  Kleintriangnl'iningen. 

Städten  kann  man  ja  sehr  häufig  mitansehen,  wie  eine  allzu  ängstliche 
Beschränkung  auf  das  Tagesbedilrfniss  bei  grösseren  baulichen  Maass- 
nahmen nur  zu  nutzlosem  Aufwande  führt. 

Der  Verfasser  erhebt  natürlich  nicht  den  Anspruch,  den  Gegenstand 
nach  allen  seinen  Seiten  auch  nur  annähernd  beleuchtet  zu  haben.  Einer 
solchen  Beleuchtung  müsste  vor  Allem  eine  Sammlung  der  in  den  ein- 
zelnen Staaten  bestehenden,  den  Gegenstand  berührenden  baupolizeilichen 
Gesetze  und  Verordnungen  (unter  Umständen  auch  einzelner  nachbar- 
rechtlicher Bestimmungen  in  den  Ortsstatuten)  vorangehen.  Vielleicht 
dürfte  aber  doch  ans  der  vorstehenden  allgemeinen  Erörterung  ein  oder 
der  andere,  dem  Bauwesen  näher  stehende  College  Anlass  nehmen,  den 
Gegenstand  weiter  zu  verfolgen. 

München,  im  November  1891.  Steppes. 


Einige  Bemerkungen  über  Kleintriangulirungen. 

Das  Princip,  den  Kleinmessungen  (Polygon-  und  Liniennetz)  ein  auf 
trigonometrischem  Wege  ermitteltes  möglichst  engmaschiges  Punktsystem 
zu  Grunde  zu  legen,  hat  allgemein  Eingang  gefunden  und  sich  bewährt. 
Die  Punktabstände  niederster  Ordnung  werden  je  nach  den  örtlichen 
Verhältnissen  bemessen  auf  3/4  - - Va  km  und  in  Ortalagen,  besonders  bei 
schwierigem  Gelände  bisweilen  herabgemindert  auf  einige  Hundert  Meter. 
Es  muss  nun  ein  solches  Punktsystem  der  Bedingung  genügen,  jene 
Punktabstände  mit  einer  solchen  Genauigkeit  anzugeben,  dass  die  Fehler 
derselben  gegenüber  den  Fehlern  der  Kleinmessung,  also  der  directen 
Längenmessung,  nicht  mehr  in  Betracht  kommen.  Dieser  Anforderung 
wird  genügt,  wenn  der  mittlere  Fehler  der  Punktabstände  */4  bis  */s 
des  mittleren  Fehlers  einer  allen  Anforderungen  entsprechenden  directen 
Messung  jener  Länge  nicht  übersteigt.  Mit  dieser  Grenzbestimmung  wird 
der  mittlere  Längenmessungsfehler  nur  um  I/30  bezw.  l/so  erhöht,  ein 
Betrag  um  welchen  selbst  dieser  mittlere  Fehler  schwankt.  Geht  man 
nun  von  irgend  einer  der  Angaben  über  den  mittleren  Fehler  guter 
Längenmessungen  aus,  so  findet  man,  dass  es  genügen  würde,  wenn  für 
die  mittleren  Fehler  der  trigonometrisch  bestimmten  Punktabstände  etwa 
folgende  Festsetzung  getroffen  würde: 

Entfernung  1 bis  3/4  km mittlerer  Fehler  ± 5 bis  4 cm 

v 3li  n */2  » n n ± 4 n 3 n 

n V2  n */ü  n n n i 3 , 2 , 

„ darunter „ „ ± 2 cm. 

Legt  man  nun,  wie  üblich,  bei  der  Bestimmung  eines  Neupunktea 
durch  Einzelpunkteinschaltung  die  gegebenen  Punkte  als  fehlerfrei  zu 
Grunde,  so  ist  der  aus  der  Ausgleichung  sich  berechnende  mittlere  re- 


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Reinherlz.  Einigt’  Bemerkungen  über  Kleiutriaugulirungen. 


453 


lative  Puuktfehler  (mittlere  Coordinatenfehler  X v'ä)  direct  der  mittlere 
Fehler  der  Abstände  des  Neupunktes  von  den  festen  Punkten.  Es  wird 
demnach  dem  praktischen  Bedürfniss  im  grossen  Ganzen  entsprochen, 
wenn  man  festsetzt,  dass  der  mittlere  relative  Punktfehler  bei  Abständen 
von  im  Mittel  1 km  nicht  3 bis  4 cm,  von  im  Mittel  % km  und  darunter 
nicht  2 cm  übersteigen  soll.  Zu  dieser  Festsetzung  wird  sich  im  Allge- 
meinen sagen  lassen,  dass  es  nicht  rathsam  ist,  dieselbe  zu  erweitern, 
aber  auch  nicht  nothwendig,  dieselbe  zu  verschärfen  und  dass,  was 
hierbei  sehr  ins  Gewicht  fällt,  durch  die  Erfahrung  erwiesen  ist,  dass 
es  bei  sachgemässer  Ausführung  der  betreffenden  Arbeiten  möglich  ist, 
selbst  mit  einfachen  Mitteln,  diese  Grenzen  bei  Kleinnetzen  innezuhalten. 

Handelt  es  sich  nun  darum,  bei  einer  Triangulirnng  diesen  Anfor- 
derungen zu  genügen,  so  muss  man  in  erster  Linie  eine  allgemeine 
Kenntniss  davon  haben,  in  welcher  Weise  die  einzelnen  Fehlerquellen 
aller  trigonometrischen  Operationen  in  dem  Rechnungsresultat  „mittlerer 
Punktfehler“,  von  dem  man  ausgehen  muss,  zura  Ausdruck  kommen. 

Die  bei  einer  Klcintriangulirung  in  Betracht  kommenden  Fehler- 
quellen sind: 

1)  der  Fehler  der  gegebenen  Punktcoordinaten, 

2)  der  Centrirungsfehler  der  Signale  und  des  Instrumentes  (und  der 
eventuellen  Centrirungsmessungen), 

3)  der  Visurfehler,  welcher  durch  die  constant  unrichtige  Auffassung 
eines  Punktes  durch  die  Art  der  Signalisirung  entsteht, 

4)  der  Fehler  der  Richtungsmessung. 


Diese  sämmtlichen  Fehler  werden  bei  der  üblichen  Rechnungsweise 
im  Rechnungsresultat  „mittlerer  Gesammt-Richtungsfehler“  zum  Ausdruck 
gebracht. 

Wir  bezeichnen  mit 

mn  — - den  Gesammtrichtungsfehler  im  Punktsystem  bezw.  Netz, 
m0  — den  aus  den  mittleren  relativen  Coordinatenfehlern  der  Punkt- 
orte sich  ergebenden  Richtungsfehler, 
mc  — den  dem  Centrirungs-  und  Visurfehler  (die  wir  nicht  zu  trennen 
im  Stande  sind)  entsprechenden  Richtungsfehler, 
mT  — den  Messungsfehler,  wie  er  sich  durch  Vergleich  der  direct 
gemessenen  Richtungen  auf  der  Station  ergiebt. 

Dann  ist  »»„  = \/ jn„2  + me2  + wr2.  Danach  ist  nun  der  aus  der 


Ausgleichung  sich  berechnende  relative  Punktfehler  Mp  — mn 

wobei  P=  Wh\^^Pahl  da8  Punktgewicht  ist. 

[p«a]  + [pbb] 


Mit  Einführung  der  Einzelfehler  ist  Mp  = j/ m„2  -f-  mc 2 -f-  »nr2  wp- 
Kennt  man  nun  für  ein  Netz  die  Einzelfehler,  so  kann  man  nach 


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454  Reinhort*.  Eiuige  Bemerkungen  über  Klointriangulirungon. 

• 

obiger  Gleichung  direct  auf  ihren  Beitrag  zum  Gesammtpunktfcliier 
echlieasen. 

Diese  Einzelfehler  lassen  sich  aus  den  Ergebnissen  einer  Triaugu- 
lirung  ableiten,*)  Es  muss  hier  bemerkt  werden,  dass  wir  bei  Bildung 
des  Werthes  mu  ein  Zurtickgreifen  auf  die  einzelnen  Richtungssätze,  wie 
es  in  dieser  Zeitschrift  1891,  S.  368  vorgeschlagen  wird,  nicht  ftlr  an- 
gebracht halten,  da  einmal  der  eigentliche  Riehtungsfehler  nur  einen 
Theil  des  Gesammtfehlers  »»„  ausmacht,  dann  aber  auch  die  Kreisthei- 
lungsfehler  (und  bei  Schraubenmikroskop-Ablesung  die  Mikroraeterfehler), 
welche  in  den  Satzfehlern  auftreten,  im  Satzmittel  wenigstens  theilweisc 
eliminirt  sind.  Der  fllr  den  Uebergang  zum  Netz  maassgebende  Fehler 
ist  der  aus  den  Dreieckswidersprtlchen  abgeleitete. 

Bezeichnet  man  mit  ma  den  aus  den  Dreieckswidersprtlchen  ermittel- 
ten Richtungsfehler,  so  ist  mc  = \/  i»r  — m T — und  m 0 = J/ m „2  — mil. 
ln  dieser  Weise  haben  wir  nun  jene  Fehlerarten  für  verschiedene 
Triangulirungeu  ermittelt  und  zwar 

1)  für  die  Triangulirung  III.  Ordnung  von  Bremen,**)  mit  14  Ncu- 
punkten  und  14  gegebenen  Standpunkten,  ausgeführt  von  Vermes- 
sungsinspector  Geis ler, 

2)  für  einen  Triangulirungsdistrict  IV.  Ordnung  im  Rheinthal  im  Kreise 
Bonn  mit  33  Neupunkten  und  11  gegebenen  Standpunkten, 

3)  für  einen  solchen  am  Vorgebirge,  ebenfalls  im  Kreise  Bonn,  mit 
31  Neupunkten  und  14  gegebenen  Standpunkten.  Diese  beiden 
letzten  Arbeiten  sind  ausgeführt  von  der  preussischen  Kataster- 
verwaltung. 

Die  Gebiete  entsprechen  demnach  1)  einem  Hauptnetz  für  eine 
Stadtvermessung,  2)  einem  Netz  für  einen  Gemarkungscomplex  mit  offener 
Feldlage  und  mehreren  Ortslagen  und  3)  einem  solchen  für  ein  Gebiet 
in  mässig  hügeligem  Felde  mit  tlieilweise  schwierigen  Verhältnissen 
und  ebenfalls  mehreren  Ortslagen. 

Die  Resultate  der  Fehlerrechnung  sind  in  folgender  Tabelle  zn- 
sammengestellt: 


Netz 

m n 

tichtungsfehler 

Punktfehlcr 

Durch- 

schnittliche 

gtreckni- 

ltinge 

km 

tttd 

m r 

mc 

WO 

Mp 

cm 

cm 

Mc 

cm 

Mo  | y Mr*+Mc* 

cm  cm 

Bremen 

1,60 

1,16 

g 

0,67 

1,10 

2,6 

1,5 

14 

1 

1,8 

1,9 

*7 

Rheinthal . . 

6,9 

4,3 

1,8 

3,9 

5,4 

00 

4“ 

0,9 

2,0 

2,7 

2,1 

1,8 

Vorgebirge 

9,1 

6,6 

3,7 

5,5 

6,3 

5,7 

2,3 

3,4 

3,9 ! 

4,2 

2,2 

*)  Eine  specielle  Darstellung  dieser  Fehlerrechnung  haben  wir  behandelt 
in  der  Schrift:  „die  Verbindungstriangulation  zwischen  dem  Rheinischen  Dreiecks- 
netze der  Europäischen  Gradinessnng  und  der  Triangulation  des  Dortmunder 
Kohlenreviers  der  Landesaufnahme“.  Stuttgart  1889,  Verlag  von  Konrad  Wittwer. 

**)  Vermessung  der  freien  Hansastadt  Bremen.  Die  Triangulation  111  Ord- 
hung.  Bremen  1891. 


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Reinhertz.  Einige  Bemerkungen  Uber  Kleintriangulirungen.  455 

Die  Tabelle  veranschaulicht  den  Beitrag  der  Einzelfehler  zum  Ge- 
sammtfehler  fUr  diese  drei  Netze.  Man  erkennt,  dass  der  eigentliche 
Richtungsmessungsfehler  nur  einen  kleinen  Theil  des  Gesammtfehlers 
ausmacht  (im  Mittel  etwa  dass  Messungs-  und  Centrirfehler  zusam- 
men dem  Fehler  der  Punktorte  entsprechen,  und  inan  danach  aus  den 
Messungs-  und  Centrirfehlern  durch  Multiplication  mit  ]/  2 = 1,4  ge- 
nähert den  Gesammtfehler  erhält,  welche  Beziehung  im  Allgemeinen  beim 
Uebergang  von  den  Richtungen  zum  Netz  sich  ergiebt. 

Es  sei  hier  erwähnt,  dass  fUr  die  beiden  letzten  Netze  die  Dreiecks- 
schlu88fehler  (aus  73  bezw.  72  Dreiecken  abgeleitet)  mit  den  Umfang- 
längen abnehmen,  also  direct  den  Einfluss  der  Centrirungsuusicherheit 
erkennen  lassen,  der  sich  für  3 bezw.  4 verschiedene  Entfernungs- 
gruppen im  Durchschnitt  berechnet  zu  2,2  bezw.  3,3  cm,  also  in  voll- 
kommener Uebereinstimmung  mit  der  Ableitung  aus  dem  ganzen  Netz. 

Ferner  zeigt  die  Tabelle,  dass  es  zur  Innehaltung  der  entsprechenden 
Fehlergrenze  von  2 bis  5 cm  genügt,  aber  auch  erforderlich  ist,  wenn 
der  eigentliche  Richtungsmessungsfehler  einen  Werth  von  2"  bis  3' 
oder  4"  nicht  übersteigt.  Diese  Messungsgenauigkeit  ist  aber  erfalirungs- 
gemäss  schon  bei  etwa  3 bis  4facher  Wiederholung  mit  guten  kleinen 
Theodoliten  etwa  von  13,5  cm  Kreisdurchmesser,  mit  Theilung  in  */3  0 
und  20"  Nonieneinheit,  bei  25facher  Fevnrohrvergrösserung  zu  erreichen.*) 

Der  Gesammtcentrirfehler  soll  eine  Grenze  von  1 — 2 cm  nicht  über- 
schreiten. Dieses  ist  die  schwierigste  Aufgabe  für  den  Trigonometer; 
sie  ist  nur  möglich  zu  erfüllen  durch  scharfe  Punktbezeichnung  und 
Ueberwachung  der  Signalisirung,  da  besonders  durch  Verwendung  von 
Thurmeinstellungen  ohnehin  der  Fehler  der  Centrirung  erhöht  wird.  Es 
würde  unseres  Erachtens  der  Genauigkeit  der  Kleintriangulirungen  der 
grösste  Vorschub  geleistet  durch  Einführung  einer  allgemein  gebräuch- 
lichen, zweckmässigen  und  möglichst  einfachen  Punktbezeichnung. 

Sorgt  man  bei  Ausführung  der  Beobachtungsarbeiten  dafür,  dass 
die  Einzelfehler  Mr  und  Me , je  für  sich,  einen  Betrag  von  1 cm  oder  1 bis 
2 cm  nicht  übersteigen,  so  werden  die  Rechnungsergebnisse  allen  Anfor- 
derungen genügen,  wenn  nur  durch  die  Netzanordnung  Gewähr  dafür 
geleistet  ist,  dass  der  Rechnungswerth  für  {die  relativen  Fehler  der  Punkt- 
orte auch  thatsächlich  zutreffend  ist.  Man  könnte  nun  die  Frage  erwä- 
gen, ob  es  nicht  vortheilhaft  sei,  durch  Modification  des  Rechnungsver- 
fahrens mit  Berücksichtigung  der  Grösse  der  Einzelfehler  eine  Vervoll- 
kommnung der  Resultate  zu  erreichen.  Nach  dieser  Richtung  zielt  eine 
Schrift  von  Höckner,  **)  welche  uns  veranlasst  hat,  die  vorliegende  Mit- 
tbeilung  niederzuschreiben. 

*)  Wir  fänden  für  derartige  Instrumente  den  mittleren  Fehler  einer  ein- 
maligen Satzmessung  zwischen  4''  und  5". 

**)  Höckner,  Ueber  die  Einschaltung  von  Punkten  in  ein  durch  Coordi- 
naten  gegebenes  trigonometrisches  Netz  mit  ausgiebiger  Verwendung  der  Rechen- 
maschine. Leipzig  1891 ; besprochen  in  dieser  Zeitschrift  1892,  Seite  377. 


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456  Ruiulicrtz.  Einige  Bemerkungen  über  KlcintrianguUrungen. 

Das  bei  der  Punkteinschaltung  Übliche  Ausgleichungsverfahren  ist  das 
bekannte  Näherungsverfahren,  bei  welchem  zunächst  an  Stelle  einer  ein- 
heitlichen Ausgleichung  die  Einzeleinschaltung  tritt  und  bei  dieser  wieder 
abgesehen  wird  von  der  Berücksichtigung  der  Einzelfehler,  nämlich  des 
Kichtungsmessungs-,  Centrir-  undCoordinatenfehlers,  indem  die  Signal- bezw. 
Punktorte  mit  den  einmal  ermittelten  Coordinatenwerthen  unveränderlich  der 
Rechnung  zu  Grunde  gelegt  und  die  librigbleibenden  Fehler  formell  im 
Richtungswerth  zum  Ausdruck  gebracht  werden.  Diese  Vereinfachung 
tritt  ein  sowohl  bei  der  Orientirung  gemessener  Richtungen  auf  festen 
Punkten,  als  auch  bei  den  Richtungen  auf  zu  bestimmenden  Punkten, 
wobei  dann  weiterhin  in  der  Regel  auch  der  Gewichtsunterschied  dieser 
beiden  Richtungsarten  ausser  Acht  gelassen  wird.  Diese  Vereinfachung 
der  Rechnung  wird  veranlasst  sowohl  durch  das  Bestreben,  die  Rechen- 
arbeit möglichst  einzuschränken,  als  auch  durch  den  Umstand,  dass  die 
Werthe  der  Einzelfchler,  nach  denen  der  Gewichtsansatz  zu  erfolgen 
hat,  nicht  genügend  bekannt  sind.  Theoretisch  gerechtfertigt  ist  diese 
Vereinfachung,  sobald  die  Netzanlage  eines  Punktsystems  eine  derartige 
ist,  dass  die  Gleichgewichtigkeit  der  Bestimmungselemente  innerhalb  ge- 
wisser Grenzen  ohne  Weiteres  gewährleistet  ist.  Nur  in  vereinzelten 
Fällen  weicht  man  von  diesem  üblichen  Rechnungsgang  ab  und  nimmt 
Rücksicht  auf  Centrir-  und  Coordinatenfehler,  indem  für  die  in  Frage  kom- 
menden Strahlen  dementsprechende  Gewichtszahlen  abgeleitet  werden. 
Höckner  will  nun  in  der  genannten  Schrift  diesen  Gewichtsansatz  ver- 
allgemeinern und  macht  ihn  zu  dem  Zweck  bequem  durch  Einführung 
der  Entfernung  E,  in  welcher  der  Richtungsfehler  m tp  dem  Coordinaten- 
fehler mc  entspricht  f.  j. 

Wir  halten  diese  Verallgemeinerung  nicht  für  richtig.  Ob  durch 
Einführung  derartiger  Gewichtszahlen  aus  den  ungleichartigen  Bestim- 
mungselementen in  Wirklichkeit  gleichartige  werden,  bleibt  mindestens 
fraglich.  Da  man  weiss,  dass  die  Ergebnisse  am  zuverlässigsten  werden, 
wenn  die  Netzanordnung  von  vornherein  eine  solche  ist,  dass  die  Be- 
stimmungselemente gleichgewichtig  werden,  so  sucht  man  diesen  Fall 
nach  Möglichkeit  zu  erreichen.  Fällt  somit  bei  derartig  rationell  gestal- 
teten Netzen  der  Gewichtsansatz  im  Allgemeinen  von  selbst  weg,  so 
könnte  man  dagegen  bei  stark  abweichenden*)  Strahlenlängen  die  Einfüh- 
rung von  Gewichten  in  Frage  ziehen.  Bei  dem  üblichen  Rechnungs- 
verfahren wird  den  gegebenen  Punkten  das  Gewicht  „unendlich“  bei- 
gelegt, bezeichnet  man  die  Strahlenlängen  mit  s so  sind  die  Gewichte 
der  Fehlergleichungen  für  die  Querabstände  der  Punktorte  von  den 

Bestimmungsrichtungen  ; nimmt  man  nur  Rücksicht  auf  Coordinaten- 

si 

*)  Wie  sie  besonders  bei  Stadtvermessungen  wohl  nicht  ganz  zu  vermeiden 
sind. 


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Reinhertz.  Einige  Bemerkungen  iihur  Klciutriaiigulirungcn.  457 

fehler  and  giebt  den  Richtungen  das  Gewicht  „unendlich“,  so  erhalten 
diese  Fehlergleichungen  sämmtlich  das  Gewicht  = 1.  Will  man  aber 
beiden  Bestimmuugsstücken,  Richtungen  und  Coordinaten,  gerecht  werden, 
so  muss  mau  die  Gewichte  nach  ihren  Fehlergrössen  ansetzen  und  kann 
dann  unter  der  Annahme  gleiclimässiger  Genauigkeit  der  gegebenen 
Punktorte  und  der  Centrirungen  mit  Vortheil  nach  Höckner’s  Vorschlag 

das  Gewicht  durch  1 , „ zum  Ausdruck  bringen. 

1+(i) 

Handelt  es  sich  nun  um  ein  Netz,  in  welchem  die  Einzelfehler 
M r und  Mc  innerhalb  der  vorbesprochenen  Grenzen  bleiben,  so  ist  es 
überhaupt  praktisch  gleichgültig,  welchen  Gewichtsansatz  man  auch  bei 
stark  abweichenden  Strahlenlängen  wählt;  liegen  aber  verhältnissmässig 
grosse  Coordinatenfehlei  vor,  z.  B.  einige  dm  (oder  wie  in  dem  Beispiel 
aus  der  Triangulation  der  Stadt  Hanuover,  siehe  Jordan,  Handbuch  etc., 
Bd.  I,  S.  147  und  155)  so  hat  man  wohl  zu  erwägen,  welchen  Gewichts- 
ansatz man  mit  Rücksicht  auf  die  zu  lösende  Aufgabe  zu  nehmen  hat. 

Die  Aufgabe  der  trigonometrischen  Einschaltung  lässt  nun  im  Wesent- 
lichen zwei  verschiedene  Lösungen  zu.  Entweder  soll  der  Neupunkt 
derart  bestimmt  werden,  dass  er  sich  möglichst  den  als  unveränderlich 
zu  betrachtenden  Punkten  (Punktgewicht  = unendlich,  Strahlengewicht 

==—,,)  anpasst,  oder  aber,  dass  er  sich  möglichst  der  Richtungs- 

me8sung  (Richtungsgewicht  — unendlich,  Strahlengewicht  = 1)  fügt. 
Die  erste  Aufgabe,  die  eigentliche  „Punkteinschaltung“  liegt  vor  bei  der 
Bestimmung  eines  Punktsystems  als  Grundlage  für  den  Anschluss  der 
Kleinmessungen,  um  die  zweite,  die  „Richtungseinschaltung“  handelt  es 
sich,  wenn  z.  B.  die  Aufgabe  vorliegt,  die  Coordinaten  eines  Punktes  zu 
ermitteln,  der  benutzt  werden  soll,  um  für  den  betreffenden  Netztheil 
das  magnetische  Azimut  mit  dem  trigonometrischen  zu  vergleichen.  Die 
erstere  Aufgabe  ist  also  die  der  eigentlichen  trigonometrischen  Praxis, 
da  eine  Aufgabe  wie  die  eben  erwähnte  ein  Ausnahmefall  ist,  sodann 
aber  auch  eine  weitgehende  Azimutübertragung  mittelst  der  Coordinaten 
von  einer  Kleintriangulirung  nicht  verlangt  wird,  und  es  sich  lediglich 
darum  handelt,  beobachtete  Richtungssysteme  möglichst  der  als  unver- 
änderlich zu  betrachtenden  Lage  der  jeweiligen  Festpunkte  anzupassen. 
Ob  dabei  die  Richtungen  mehr  oder  weniger  geändert  werden,  ist  neben 
der  Forderung  möglichst  guter  gegenseitiger  Lage  der  Punkte  eine 
Frage  von  untergeordneter  Bedeutung,  denn  die  Richtungsmessung  dient 
nur  dazu  die  gegenseitige  Punktlage  zu  vermitteln.  Es  ist  nicht  richtig, 
die  Güte  der  Resultate  allein  nach  dem  Werth  des  sich  errechnenden 
mittleren  Richtungsfehlers  oder  auch  allein  nach  dem  Werth  des  Coor- 
dinatenfehlers  beurthcilcn  zu  wollen.  Rechnet  man  in  der  üblichen 
Weise,  ohne  Rücksicht  auf  die  Fehler  der  gegebenen  Coordinaten,  so 


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4-58 


Reinhertz.  Einige  Bemerkungen  über  K lein  t riangu  liru ngen. 


bestimmt  sich  der  mittlere  Fehler  der  Abstände  des  Neupunktes  von 
den  unveränderlichen,  gegebenen  Punkten  gleich  dem  Punktfeliler 
= Mx,j  jf 2;  nimmt  man  aber  nur  auf  Coordinatenfehler  Mt  der 
gegebenen  Punkte  Rücksicht,  so  ist  der  Fehler  der  Punktabstände 
= J/ Mkl  + Mx,ß  (Mx ,,=  mittlerer  Coordinatenfehler  des  Neupunktes). 
In  dem  citirten  Beispiel  (Jordan,  Bd.  I,  S.  147,  155),  würde  man  z. 15. 
als  Fehler  der  Punktabstände  erhalten  im  ersten  Fall  ± 7 dm,  im 
zweiten  Fall  dt  13  dm. 


Die  vorstehend  behandelten  zwei  Fälle  entsprechen  dem  Gewichts- 


ansatz = 

s 1 


bezw.  = 1 für  die  Querabstände,  während  das  Gewicht 


----- * zwischen  diesen  beiden  Grenzen  liegt.  Die  beste  gegen- 

1 + (e) 

seitige  Punktlage  würde  nun  eine  solche  sein,  bei  welcher  die  mittleren 
Fehler  der  Punktabstände  mit  den  Längenmcssungsfehlern  in  Beziehung 
stehen.  Es  liegt  daher  nahe  zu  untersuchen,  welcher  Werth  für  die 
Strahlengewichte  am  meisten  dieser  Bedingung  entspricht,  d.  h.  festzu- 
stellen, wenn  ein  Neupunkt  durch  Strahlen  von  verschiedener  Länge  fest- 
gelegt wird,  welche  Gewichte  der  Strahlenschnitte  den  Ort  des  Neupunktes 
am  besten  in  Uebereinstimmung  mit  den  Anforderungen  der  Längcn- 
inessung  setzen. 

Die  folgende  Tabelle  giebt  eine  Uebersicht  über  die  verschiedenen 
Gewichtsbeziehungen.  Das  Längenmessungsgewicht  ™ ist  eingeführt  nach 


der  Fehlergrenze  a = 0,01  ]/~4  s + 0,005  s2  Seite  33  der  Vermessungs- 
Anweisung  IX. 


Strecken 

Strahlengewichte 

fü  r 

s 

1 

«' 

1 

*3 

und 

>2 

1 , wobei  E 

m 

X 1 000000 

250  500 

1000 

2000 

3000 

5000 

10000  °o 

too 

22.2 

100 

0,86  I 0,96 

0.99 

1 

1 

1 

1 [ 1 

200 

10.0 

25 

0,61  i 0,86 

0,96 

0,99 

1 

1 

1 ' 

300 

6.06 

it 

0,41  0,74 

0,92 

0,98 

0,99 

1 

1 ' 

500 

3.08 

4 

0,20  0,50 

0,80 

0,94 

0,97 

0,99 

1 1 

1000 

1.11 

1 

0,06  1 0,20 

0,50 

0.80 

0,90 

0,96 

0.99  1 

2000 

0.36 

0,25 

0,015  0,06 

0,20 

0,50 

0.69 

0,86 

0,96  1 

3000 

0.175 

0,11 

0,007  0,027 

0,10 

0,31 

0,50 

0,74 

0.92  ! 1 

5000 

0.069 

0,04 

0,0025  0,010 

0,04 

0,14 

0,26 

0,50 

0,80  i 1 

Der  Tabelle,  oder  noch  besser,  einer  danach  angefertigten  graphi- 
schen Darstellung  entnehmen  wir,  dass  bei  den  grösseren  Entfernungen 
ein  hervortretender  Unterschied  im  Laufe  der  verschiedenen  Gewichts- 


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Reinhurtz.  Einige  Bemerkungen  über  Kieintriangulirungen. 


459 


kurven  nicht  vorhanden  ist,  dagegen  umsomehr  bei  den  kleinen  Entfer- 
nungen. Für  minderwerthige  Richtungsmessung,  ausgedrückt  durch  die 
kleinen  Werthe  E=  250  — 500,  sind  die  Gewichtskurven  */s2  und 

■ l -f-  ^ ^ nahezu  gleichlaufend  mit  */a-,  für  bessere  Richtungsmessung 

dagegen,  d.  h.  grössere  Werthe  filr  E (am  meisten  bei  E — ;*>)  zeigt 
sich  ein  hervortretender  Unterschied  gegen  das  Litngengewicht.  Also 
gerade  in  dem  Fall,  wo  es  sich  bei  guter  Richtungsmessung  um  grosse 
Punktfehler  und  stark  wechselnde  Entfernungen  handelt,  tritt  die  Form 

*/l  -+-  in  Widerspruch  mit  den  Anforderungen  der  Kleinmessungen, 


während  bei  kleinen  Coordinatenfehlern  und  minderwerthiger  Richtungs- 
messung, die  ohnehin  durch  Gewichtsansatz  nicht  besonders  geschützt 
zu  werden  brauchte,  Uebereinstimmung  mit  der  üblichen  Form  und  dem 
Längengewicht  besteht. 

Wir  halten  daher  die  gebräuchliche  Rechnungsmethode,  ohne  Rück- 
sichtnahme auf  die  Punktfehler,  für  die  sachgeroässe , ohne  damit  im 
Allgemeinen  die  andere  Methode,  welche  das  Genauigkeitsverhältniss  der 
Bestimmungsstucke,  Coordinaten  und  Richtungen  nach  ihren  Fehlern 
berücksichtigt,  verwerfen  zu  wollen.  Gegen  ihre  Anwendung  spricht 
aber  weiterhin  der  nicht  ausser  Acht  zu  lassende  Umstand,  dass  die 
Ansicht  Platz  greifen  könnte,  durch  entsprechende  Gewichtseinführung 
ohne  Weiteres  Gleichgewichtigkeit  der  Bestimmungselemente  zu  erzielen 
und  dadurch  die  Nothwendigkeit  einer  sachgemässen  Netzanordnung 
überflüssig  erscheinen  möchte.  Ueberhaupt  liegt  schon  an  sich  in  der 
Art  der  Punkteinschaltung,  welche  eine  so  äusserst  elegante  und  man 
kann  sagen  bewegliche  Bestimmungsmethode  darbietet,  die  Gefahr  ver- 
borgen, dass  der  Begriff-  „Netz“,  wenn  auch  nicht  verloren  geht,  so  doch 
verdunkelt  wird.  Während  vor  der  allgemeinen  Anwendung  der  Punkt- 
ausgleichung nach  vermittelnden  Beobachtungen  in  wirklichem  Sinne  ein 
„Dreiecksnetz“  angelegt  wurde,  auf  dessen  sachgemässe  Auswahl  viel 
Mühe  verwendet  werden  musste,  so  hat  man  bei  der  Punkteinschaltung 
zwar  eine  grössere  Freiheit  und  Beweglichkeit,  aber  diese  darf  auch 
nicht  bis  zur  Planlosigkeit  ausarten,  eine  solche  aber  müssen  wir  cs 
nennen,  wenn  z.  B.  vorgeschlagen  wird,  eine  graphische  Darstellung  der 
Visirstrahlen  vorzunehmen,  um  danach  die  zur  Ausgleichung  nicht  geeig- 
neten Richtungen  ausscheiden  zu  können. 

Bei  der  Punkteinschaltung  ist  jedes  einzelne  Punktsj'stem  ein  Netz 
für  sich,  innerhalb  dessen  die  Gleichgewichtigkeit  der  einzelnen  Bestim- 
mung88tücke  nach  Möglichkeit  zu  erstreben  ist.  Die  besten  Ergebnisse 
würde  man  erhalten,  wenn  man  denjenigen  Complex  von  Punkten,  welcher 
zu  einem  abgeschlossenen  Theil  des  übergeordneten  Systems  gehört,  im 
Zusammenhang  durch  Ausgleichung  auf  das  letztere  abschlösse.  Diese 
Ausgleichungsart,  welche  besonders  bei  etwas  unsicherem  Netzbau  von 


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460  Rciuhortz.  Einige  Bemerkungen  über  Klcinlriaugulirungen. 

Bedeutung  ist,  wird  in  der  Praxis  der  KLeintriangulirung  nur  selten  an 
gewendet,  vielmehr  in  der  Regel  allein  Einzelpunkteinschaltungen  vor- 
genommen, wobei  dann  ein  Punktsystem  in  das  andere  zu  interpoliren, 
nicht  aber  aufzubauen  ist.  Dieses  Verfahren  kann  nur  dann  zu  guten 
Ergebnissen  fuhren,  wenn  ein  sorgfältig  angelegter  Plan  der  Rechnungs- 
folge die  ganze  Arbeit  leitet.  Dieser  Plan  ist  aber  nicht  erst  nach 
Abschluss  der  Beobachtungsarbeiten  zu  entwerfen,  sondern  — und  das 
ist  unserer  Ansicht  nach  die  wichtigste  Vorbedingung  zur  Erlangung 
guter  Resultate  — er  muss  schon  entstehen  während  der  Recognoscirung, 
bei  der  Netzanlage  für  die  er  von  Grund  auf  maassgebend  sein  muss. 
Dieser  Plan,*)  dessen  graphische  Darstellung  die  Netzkarte  ist,  soll 
demnach  nicht  nur  die  Grundlage  bilden  für  die  Rechenarbeit,  sondern 
auch  die  RichtungsmeBsung  hat  unter  strengster  Beachtung  der  einmal 
festgesetzten  Netzrichtungen  zu  erfolgen.  Es  darf  keine  Richtung  zu 
wenig  und  keine  zu  viel  beobachtet  oder  gar  gestrichen  werden.  In  der 
Aufstellung  dieses  Netzplanes  erkennen  wir  die  wichtigste  und  zugleich 
die  schönste  Arbeit  des  Trigonometers  und  wie  wir  ausdrücklich  hervor- 
heben möchten,  nicht  nur  für  Hauptnetze,  sondern  erst  recht  bei  Kleiu- 
netzen bis  hinab  zum  letzten  Punktsystem. 

Als  praktische  Bemerkung  sei  hier  angeführt,  dass  es  zur  Erleich- 
terung der  Uebersicht  bei  der  Auswahl  der  Punktfolge  zweckmässig  ist, 
die  Grenzen  der  jedesmal  in  Frage  kommenden  Systeme  durch  Bleilinien 
zu  umrahmen.  Bekanntlich  genügen  erfahrungsgemäss  für  eine  Punktein- 
schaltung durchschnittlich  sechs,  entsprechend  auf  den  Horizont  ver- 
theilte, möglichst  zweiseitig  zu  beobachtende  Richtungen.  Leitet  man 
für  schematische  Figuren  von  3 bis  10  gleichmässig  um  den  Horizont 
eines  Neupunktes  vertheilten  gegebenen  Punkten  die  Fehler  M.,  der 
Ausgleichungsergebnisse  ab,  so  erhält  man  z.  B.  für  Vorwärtseinschneiden 
folgende  Verhältnisszahlen  für  die  Rechnungswerthe  der  Punktfehler 

3 Richtungen 1,15 

4 n 1,0 

6 „ 0,82 

8 „ 0,71 

10  „ 0,63. 

Für  Thoile  des  Leipziger  Netzes,  welches  im  Uebrigen  sehr  geringe 
Fehlergrössen  aufweist,  hat  Höckncr  die  Thatsache  naehgewiesen,  dass 
die  Richtungsfehler  v für  grössere  Strahlenlängen  grösser  sind  als  für  klei 
nere,  und  dass  die  Grösse  der  Punktfehler  mit  dem  Range  der  Einschaltung 
zunimmt.  Er  schreibt  diesen  Umstand  der  üblichen  Rechnungsweise 
mit  Vernachlässigung  der  Punktfehler  zu,  wir  vermuthen,  dass  der  Fehler 
eher  in  der  Netzanorduung  zu  suchen  ist,  da  wir  diese  Thatsachen  noch 
für  keine  der  von  uns  untersuchten  und  nach  der  üblichen  Methode 

*)  Ein  Schema  hierfür  haben  wir  mitgetheilt  in  „die  Verbindungstriangu- 
lation etc.“  Seite  56. 


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Reinhertz.  Einige  Bemerkungen  über  Kleintriangnlirungen.  4ßl 

berechneten  Triangulirungen  nachweisen  konnten.  Z.  B.  ist  nach  einer 
graphischen  Darstellung  der  Fehlergrössen  v der  Triangulation  III.  Ord- 
nung von  Bremen  der  Werth  von  v bei  2,5  km  1,6",  bei  10  km  1,0", 
bei  17,5  km  0,5".  Es  zeigt  sich  ein  allmähliches  Abnehmen  mit  der 
Strahlenlänge,  wie  es  sein  soll.  Auch  ein  Wachsen  der  Punktfehler  mit 
dem  Range  der  Einschaltung  haben  wir  bisher  noch  nicht  gefunden,  es  wäre 
das  ja  überhaupt  ein  Umstand,  der  direct  der  praktischen  Bedeutung 
der  Einschaltungsmethode  entgegenstehen  würde.  Grössere  Werthe  von 
Punktfehlern  bei  den  letzten  Einschaltungen  in  ein  Netz  haben  wir  nur  da 
vorgefunden,  wo  für  diese  Einschaltungen  ungünstige  Bestimmungsverhält- 
nisse Vorlagen,  welche  eben  die  Veranlassung  waren,  dass  in  sachgemässer 
Weise  solche  Punkte  als  die  letzten  in  den  Berechnungsplan  eingestellt 
waren.  Bei  den  preussischen  Katastervermessungen  hat  sich  beim  Anschluss 
neuer  Triangulationen  an  ältere,  deren  Genauigkeit  bei  weitem  nicht 
den  jetzigen  Anforderungen  genügten,  an  die  aber  wegen  der  Verbindung 
der  Kleinmessungen  angeschlossen  werden  musste,  gezeigt,  dass  beim 
ersten  Anschluss  zwar  bedeutende  Widersprüche  auftraten,  bei  den 
weiteren  Einschaltungen  aber  die  Richtungsfehler  innerhalb  der  Fehler- 
grenzen blieben.  Wurden  dagegen  beim  ersten  Anschluss  solche  nicht 
stimmenden  Richtungen  im  Hauptnetz,  um  die  grossen  Widersprüche 
zu  vermeiden,  gestrichen,  so  überschritten  bei  den  weiteren  Einschaltungen 
die  Richtungsfehler  die  erlaubte  Grenze. 

Unseres  Erachtens  wird  ein  Wachsen  des  Punktfehlers  immer  dann 
eintreten,  wenn  an  Stelle  der  Einschaltung,  das  ist  also  der  Interpolation 
in  übergeordnete  Systeme,  ein  Aneinanderreihen  der  Einzelsysteme  tritt. 
Ist  es  nicht  möglich  die  Netzanordnung  so  zu  treffen,  dass  der  Uebergang 
zu  niederen  Punktordnungen  durch  aufeinander  folgende  Einzeleinschal- 
tnngen  mit  nahezu  gleichgewichtigen  Richtungen  erfolgen  kann,  wobei 
dann  jeder  Neupunkt  annähernd  im  Schwerpunkt  des  für  sein  System 
feststehenden  Rahmens  liegen  soll,  so  muss  der  Uebergang  durch 
gleichzeitige  Einlegung  mehrerer,  auf  dem  Flächenraum  des  festen 
Rahmens  annähernd  gleichmässig  vertheilter  Punkte  vermittelt  werden.*) 

Wird  ein  nach  diesen  allgemeinen  Gesichtspunkten  angelegter, 
wohldurchdachter  Plan  der  Einschaltungsfolge  zu  Grunde  gelegt,  und 
jeder  Punkt  durchschnittlich  durch  4 bis  6 nach  Möglichkeit  zweiseitig 
beobachteter  Richtungen  von  einigermassen  gleicher  Strahlenlänge  be- 
stimmt, sorgt  man  dann  weiter  für  scharfe  Centrirung  besonders  der 
Signale  und  genügend,  nicht  übertrieben,  genaue  Richtungsmessung,  so 
wird  man  unter  Anwendung  der  üblichen  Ausgleichungsmethode  selbst 
mit  einfachen  Mitteln  gute  Resultate  erzielen,  die  allen  Anforderungen 
genügen.  Ein  an  sich  (mit  entsprechenden  Mitteln)  allerdings  mögliches 

*)  Die  Ausgleichung  von  Systemen  mehrerer  Punkte  haben  wir  im  Anschluss 
an  das  Verfahren  der  Anweisung  IX  an  Beispielen  behandelt  in  .die  Verbindungs- 
triangulalion  etc.*  Seite  46. 


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462 


Bücherschau. 


Weitertreiben  der  Genauigkeit  über  die  durch  die  strengsten  Anforde- 
rungen der  Technik  der  Kleinmessungen  gebotenen  Grenzen  hinaus, 
halten  wir  fUr  unsachgemäss,  zumal  die  Resultate  dabei  nur  auf  dem 
Papier  stehen,  besonders  wenn  natürliche  Zielpunkte  wie  Tlmrmspitzen 
ete.  als  Netzpunkte  Verwendung  finden,  deren  Mittellinien,  abgesehen 
von  den  Bewegungen  solcher  Bauwerke,  innerhalb  ihrer  äusseren 
Begrenzung  je  nach  der  Zielrichtung  eine  andere  Lage  erhalten. 

Bonn,  December  1891.  Reinhertz. 


Bücherschau. 


Dr.  A.  Breusing,  Dir.  der  Secfahrtschule  Bremen,  Das  Verebncn  der  Kugelober- 
fliiehe  für  GradnetzentwUrfe.  Leipzig,  Wagner  und  Debes  1892.  69  8., 
Fig.  und  4 Taf.  3 Mark. 

Der  Verfasser  bietet  hier  ein  Lehrbuch  der  Kartenprojectionslehre 
mit  Benutzung  möglichst  elementarer  Hilfsmittel  und  mit  besonderer 
Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  der  Nautik.  — Man  verdankt  bekanntlich 
dem  Verf.  eine  Anzahl  vortrefflicher  deutscher  Ausdrücke  für  wichtige 
Begriffe  der  Geographie  und  insbesondere  der  „Kugel  verebnung“  ; sollten 
nicht  bei  uns  z.  B.  seine  Wörter  winkeltreu  und  flächentreu  statt 
conform  und  äquivalent  oder  orthomorph  und  isomer  als  bessere,  weil 
den  Begriff  erschöpfende  Bezeichnungen  allgemein  gebraucht  werden? 
Eine  andere  Bezeichnung  des  Verfassers  wäre  sicher  von  Nutzen:  das 
lineare  Maass  eines  Bogens  auf  einem  Breitenkreis  (Parallelkreisbogen) 
heisst  bei  den  Seeleuten  und  damit  bei  Breusing:  Abweitung.  Ob  der 
Verf.  mit  anderen  Worten  wie  „säulig“  für  cylindrisch,  „strahlig“  für 
azimutal  oder  zenital,  u.  8.  f.  durchdringt,  erscheint  zweifelhaft,  die  Er- 
fahrung spricht  dagegen.  Statt  der  vom  Ref.  bei  allen  „geometrisch 
einfach  definirten“  Abbildungen  für  die  Lagebezeichnung  des  besonderen 
Falles  benutzten  Ausdrücke:  normal,  transversal,  schiefaxig,  gebraucht  der 
Verfasser  bei  den  „strahligen“  und  auch  bei  den  „abweitungstreuen“ 
Entwürfen  die  Wörter  polständig,  äquatorständig,  zwischenständig,  bei 
den  cylindrischen  dagegen  geradsäulig,  quersäulig,  schrägsäulig;  hier  dürfte 
eine  einheitliche  Bezeichnung  vorzuziehen  sein,  schon  um  anzudeuten,  dass 
alle  diese  „geometrisch  einfachen“  Abbildungen  aufs  engste  unter  sich 
Zusammenhängen,  dass  die  beim  allgemeinen  Falle,  den  konischen  Abbil- 
dungen, in  Betracht  kommende  Kegelaxe  bei  der  Degeneration  des  Kegels 
(bei  den  cylindrischen  und  azimutalen  Abbildungen)  in  die  Axe  des 
Cylinders  und  die  Zenitlinie  der  Bildebene  übergeht.  Der  Ausdruck 
mitteltreu  statt  vermittelnd  (nämlich  zwischen  Winkeltreue  und  Flächen- 
treue vermittelnd)  dürfte  nicht  ohne  weiteres  verständlich  sein;  der 
Ansdruck  höhentreu  für  den  wichtigsten  vermittelnden  cylindrischen 
Entwurf  ist  gewiss  bedenklich,  denn  die  Verwechslung  mit  den  Höhen 


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Büeherschau. 


403 

der  Kugelzonen  (bei  der  normalen  Lage)  und  also  mit  dem  flächentreuen 
Entwurf  derselben  Gruppe  wird  kaum  zu  vermeiden  sein,  breitentreu 
wäre  hier  (flir  die  normale  Lage)  besser;  ferner  ist  geradwegig  bei 
den  azimutalen  Abbildungen  nicht  den  Bezeichnungen  der  Übrigen  Ent- 
würfe dieser  Gruppe  coordinirt,  die  hierhergehörige  winkeltreue  Abbil- 
dung, die  immer  noch  s.  g.  stereographische  Projection,  müsste  sonst 
kreistreu  heissen,  u.  s.  w.  Richtig  ist  die  Verwerfung  aller  Perspectiven 
mit  Ausnahme  der  eben  genannten;  ob  aber  die  Art  der  Einführung 
dieser  winkeltreuen  Perspective  auf  Seite  13  genügt  und  ob,  nachdem 
diese  Perspective  Gutes  leistet,  dem  Versuch  anderer  Augpunkte  nicht 
durch  triftigere  Gründe  entgegen  zu  treten  ist?  (Man  kann  dies 
auch  ganz  elementar  machen.)  Unterbleiben  hätte  können  der  Versuch, 
die  „abweitungstreuen“  Entwürfe  zu  retten  (polständig  von  Stab, 
äquatorständig  meist  nach  Sanson  oder  Flamsteed  benannt,  aber 
auf  Mercator  znrückgehend,  zwischenständig  meist  nach  Bonne  be- 
nannt und  lange  Zeit  viel  benutzt,  aber  ebenfalls  zuerst  von  Mercator 
gebraucht);  die  Berufung  auf  die  „naturgetreue“,  malerische  Abbildung 
Seite  57  kann  hier  nichts  ändern,  da  ja,  wie  erwähnt,  kurz  zuvor 
die  Perspectiven  als  werthlos  erkannt  sind.  Als  unberechtigt  muss 
die  Verwerfung  aller  conischen  Entwürfe  durch  den  Verfasser  bezeichnet 
werden:  Man  muss  diese  Entwürfe,  von  denen  wie  schon  erwähnt,  die 
azimutalen  und  cylindrischen  nur  Specialfälle  sind,  für  den  Fall  haben, 
dass  eine  verhältnissmässig  schmale  (Kleinkreis-)  Zone  abgebildet  werden 
soll,  und  darf  sie  nur  — wie  aber  ihre  beiden  Specialfälle  auch  — nicht 
auf  Gebiete  ausdehnen  wollen,  die  ihren  geometrischen  Grundlagen  nicht 
entsprechen.  Auch  die  polykonische  Abbildung  der  Amerikaner  kommt 
zu  schlecht  weg:  der  Verfasser  übersieht,  dass  sie  für  einen  nicht  zn 
breiten  Streifen  längs  dem  Mittelmeridian  selbst  für  grosse  Maassstäbe 
praktisch  genau  dasselbe  giebt,  wie  ein  „quersäuliger“  Entwurf  und  dass 
sie  dabei  den  Vortheil  einfacherer  Construction  oder,  falls  diese  nicht 
ausreicht  und  nicht  die  Tafeln  zur  Verwandlung  geographischer  Coor- 
dinaten  in  azimutale  für  ^0  = 0 in  genügender  Ausführlichkeit  zur  Hand 
sind,  auch  einfacherer  Berechnung  hat. 

Geographen,  Kartographen  und  Seeleute  werden  dem  Verfasser  flir 
sein  lebendig  geschriebenes,  auf  jeder  Seite  anregendes  Büchlein  dankbar 
sein;  insbesondere  werden  bei  ihnen  auch  die  eingehenden  geschichtlichen 
Erörterungen  und  Berichtigungen  grosses  Interesse  finden.  Und  wer 
würde  nicht  mit  Vergnügen  die  elementar-mathematische  Behandlung  der 
M e r c a t o r - Projection  lesen,  die  die  Wege  Wright’s  und  Bond’s 
wieder  aufsucht?  Diese  nautisch  wichtigste  Abbildung  der  Erdoberfläche 
entstand  volle  hundert  Jahre  vor  Entdeckung  der  Infinitesimalrechnung 
und  ihr  Erfinder  war  sich  Uber  ihre  Bedeutung  völlig  klar;  die  Erfin- 
dung, „eine  der  grossen  Entdeckungen  des  16.  Jahrhunderts“  (Lai and e), 
fiel  aber  zunächst  einfach  zu  Boden  und  musste  nach  dem  Tode  ihres 


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464  Unterricht  und  Prüfungen. 

deutschen  Urhebers  in  England  um  die  Wende  des  Jahrhunderts  gleichsam 
wieder  entdeckt  werden. 

Auch  den  Lesern  dieser  Zeitschrift  sei  das  Huch  angelegentlich  em- 
pfohlen, obgleich  der  Verfasser  im  Vorwort  allzu  bescheiden  bemerkt, 
dass  er  dem  Mathematiker  nichts  und  dem  Kartographen  wenig  bieten 
könne.  Auch  für  den  Geodäten  im  engeren  Sinne  wird  mehr  und  mehr 
die  Nothwendigkeit  erkannt  werden,  sich  zum  richtigen,  Uber  das  un- 
mittelbare Gebiet  der  praktischen  Anwendung  hinausgehenden  Verständ- 
nis« seiner  sphärischen  und  sphäroidisclien  Coordinatensysteme  in  ihren 
Beziehungen  zur  Ebene,  auch  Uber  die  „Verebnung“  grösserer  Stücke 
der  Kugel-  oder  Ellipsoidiläche  Rechenschaft  zu  geben. 

Hammer. 


Unterricht  und  Prüfungen. 

Vor  dem  Königl.  Sächsischen  Technischen  Oberpritfungs- 
amte  haben  in  den  Jahren  1890  bis  1892  die  Staatsprüfung  im  Fache 
der  Geodäsie  in  Gemässheit  der  Verordnung  vom  24.  December  1851 
bestanden  folgende  seiner  Zeit  von  der  Technischen  Hochschule  zu 
Dresden  diplomirten  Ingenieure: 

Herr  Constanz  Georg  Benno  Heuchelt,  jetzt  Vermessungs- Ingenieur 
bei  der  Königl.  Steuervermessung  in  Oelsnitz  i.  V. ; 

Herr  Hermann  Paul  Üblich,  jetzt  Professor  der  Geodäsie  und  Mark- 
scheidekunst  an  der  Königl.  Bergakademie  zu  Freiberg  i.S. ; 

Herr  Oscar  Robert  Göllnitz,  jetzt  Vermessungs -Ingenieur -Assistent 
bei  der  Königl.  Domainen- Vermessung  in  Dresden; 

Herr  Max  Ernst  Oscar  Ehnert,  bisher  Assistent  für  Geodäsie  ander 
Königl.  Technischen  Hochschule  zu  Dresden; 

Herr  August  Wilhelm  Georg  Wolf,  jetzt  Vermessungs- Ingenieur  bei 
der  Stadtverraessung  zu  Dresden; 

und  es  ist  denselben  in  Folge  der  Verordnung  vom  29.  Mai  1803  das 
Prädicat  „Geprüfter  Vermessungs-Ingenieur“  ertheilt  worden. 

Personalnachrichten. 

Elsass-Lothringen.  Zu  Katastercontroleuren  wurden  ernannt 
die  bisherigen  etatsmässigen  VermeBsungsbeamten  (Personalvorsteher  bei 
den  Katastererneuerungsarbeiten)  Kaiser  in  Harr,  Harth  in  Strassburg, 
Baumgartner  in  Forbach,  Flöck  in  Metz,  Scherer  in  Stützbein), 
Martin  in  Strassburg,  Hammer  in  Thann,  Jansen  in  Strassburg, 
Hoppe  in  Diedenhofen,  Jessen  in  Strassburg,  Schmidt  in  Reichshofen, 
Schäckeler  in  Neubreisach. 

Die  Katastercontroleure  rangiren  gehaltsmässig  mit  den  Steuercon- 
troleuren zusammen  und  stehen  in  deren  Rangklasse. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Beitragzu  den  Kosten  von  Nivellements,  von  Gcrke. 
— Das  Berechtigungswesen  und  die  Landmesser,  von  Hölscher.  — Die  ge- 
setzliche Regelung  eines  Auseinandersetzungsverfahrens  fiir  städtischen  Baugrund, 
von  Steppes.  — Einige  Bemerkungen  liber  Kleintriangulation,  von  Reinhertz. 

— BUcherschau.  — Unterricht  und  Prüfungen.  — Personalnachrichten. 

Verla«  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  (iebrüder  J »necke  in  Hannover. 


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465 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  16.  Band  XXL 


15.  August.  K- 


Uebersicht 

der 

Literatur  für  Vermessung-swesen 

vom  Jahre  1891. 

Von  M.  Petzold  in  Hannover. 


Einteilung  des  Stoffes. 

1.  Zeitschriften,  die  in  früheren  Literaturberichten  nicht  aufgeftlhrt  sind 
oder  Veränderungen  erlitten  haben. 

2.  Lehrbücher  und  grössere  Aufsätze,  die  mehrere  Theile  des  Ver- 
messungswesens  behandeln. 

3.  Mathematik,  Tabellenwerke,  Rechenhilfsmittel;  Physik. 

4.  Allgemeine  Instrumentenkunde,  Maasse,  Optik. 

5.  Flächenbestimmung,  Stuckvermessung,  Katasterwesen,  Kulturtech- 
nisches,  markscheiderische  Messungen. 

6.  Kleintriangulirung  und  Polygonisirung. 

7.  Nivellirung. 

8.  Trigonometrische  Höhenmessung,  Refractionstheorie. 

9.  Barometrische  Höhenmessung,  Meteorologie. 

10.  Tachymetrie  und  zugehörige  Instrumente,  Pliotogramiuetrie. 

11.  Magnetische  Messungen. 

12.  Kartographie,  Zeichenhilfsmittel ; Erdkunde. 

13.  Traciren  im  Allgemeinen,  Absteckung  von  Geraden  und  Curve»  n.  s.  w. 

14.  Hydrometrie,  Hydrologie. 

15.  Ausgleichungsrechnung. 

16.  Höhere  Geodäsie,  Erdmessung. 

17.  Astronomie,  Nautik. 

18.  Geschichte  der  Vermessungskunde,  Geometervereine,  Versammlungen. 

Zeitschrift  für  Vermeseungswesen.  tS91  Heft  18.  30 


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4GG  1.  Zeitschriften,  etc.  2.  Lehrbücher  und  grössere  Aufsätze,  etc. 

19.  Organisation  des  Vermessungswesens,  Gesetze  und  Verordnungen, 
Unterricht  und  Prüfungen. 

20.  Verschiedenes. 

1.  Zeitschriften,  die  in  früheren  Literaturberichten  nicht  aufgeführt  sind 

oder  Veränderungen  erlitten  haben. 

Klein,  H.  J.  Jahrbuch  der  Astronomie  und  Geophysik.  I.  Jahrg.  1890. 
(8°,  356  S.)  Leipzig  1891.  E.  H.  Meyer.  7 Mk.  Bespr.  in  Peter- 
manns Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber. 
S.  155. 

Landwirthschaftliche  Jahrbücher.  Zeitschrift  für  wissenschaftliche  Land- 
wirtschaft und  Archiv  des  Königl.  Preuss.  Landes-Oekonomie- 
Collegiums.  Herausgegeben  von  Dr.  II.  Thiel,'  Kgl.  Geh.  Ober- 
Regierungsrath  u.  vortrag.  Rath  im  Kgl.  Preuss.  Ministerium  für 
Landwirtschaft,  Domänen  u.  Forsten.  Berlin,  Parey.  Preis  pro 
Jahrg.  von  6 Heften  (in  Sa.  60  Bogen  mit  lithographirten  Tafeln) 
20  Mk. 

Mittheilungen  der  Vereinigung  von  Freunden  der  Astronomie  und 
kosmischen  Physik.  Redigirt  von  Prof.  Dr.  W.  Foerster  zu  Berlin. 
I.  Jahrgang  1891.  Heft  No.  1 ausgegeben  Anfang  Juli  1891. 

Monatshefte  für  Mathematik  und  Physik.  Mit  Unterstützung  des  hohen 
k.  k.  Ministeriums  für  Cultus  und  Unterricht  herausgegeben  von 
Prof.  G.  v.  Escherich  und  Prof.  Ein.  Weyr  in  Wien.  1.  Jahrg.  1890. 
Wien,  Manz.  — Abonnementspreis  jährl.  7 fl.  = 14  Mk.,  halbjährl. 
3 fl.  50  kr.,  vierteljährl.  1 fl.  75  kr. 

2.  Lehrbücher  und  grössere  Aufsätze,  die  mehrere  Theile  des  Vermessungs- 

wesens behandeln. 

Boccardo,  E.  C.  Trattato  elementare  completo  di  geometria  pratica. 
Torino  1887  u.  1888. 

Coast  Survey.  Report  of  theU.S.  Coast  und  Geodetic  Survey  for  1887. 
Washington  1890.  (8°  514  pg.  with  42  maps  and  sections.)  Cont. : 
Mitchel,  H.,  On  the  movements  of  the  sands  at  the  eastern  entrance 
of  Vineyard  Sound.  — Schott,  C.  A.,  Fluctuations  in  the  level  of 
Lake  Champlain.  — Pillsbury,  J.  E.,  Gulf  Stream  Currents  along 
the  Florida  Straits.  — Schott,  C.  A.,  Magnetic  work  of  the  Greely 
Arctic  Expedition  — etc. 

Crouzet,  E.  Elements  de  topographie,  precedes  de  notions  sur  la  con- 
struction des  cartes.  (8°,  120  S.  mit  Taf.)  Paris  1891.  Nouy. 

Direction  der  Deutschen  Seewarte.  Dreizehnter  Jahresbericht  für  das 
Jahr  1890.  Aus  dem  Archiv  d.  Deutschen  Seewarte  XIII.  Jahrg. 
1890,  No.  1,  S.  1 — 71. 

Durand-Claye,  Ch.-Lion,  et  Pelletan,  A.,  et  Lallemand,  Ch.  Encyclopedic 
des  travaux  publics,  fondee  par  M.  C.  Lechalas.  Lever  des  plans 


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2.  Lehrbücher  und  grössere  Aufsätze,  etc. 


467 


et  nivellement.  Operations  sur  le  terrain,  operations  'souterraines, 
nivellement  de  iiaute  precision.  Paris  1889.  ßaudry  et  Cie.  (703  S.  8 °.) 

Durand-Claye,  Ch.  L.  Levers  des  plans  et  nivellements.  (8  °,  mit  Taf. 
Paris  1890.  ßaudry.  25  Fr. 

Henchie,  E.  T.  An  elementary  treatise  on  mensuration.  London,  School- 
books publishing  Company. 

Hergesell,  Dr.  H.,  u.  Rudolph,  Dr.  E.  Die  Fortschritte  der  Geophysik. 
Geograph.  Jahrbuch  1891,  XV.  Bd.,  S.  31  — 140. 

Huyghens,  Ch.  Oeuvres  completes.  Publies  par  la  Socidte  hollandaise 
des  sciences.  Tome  IQ.  Correspondence.  1660  bis  1661.  Ilaag  1890. 
Nijhoff.  (593  S.,  1 Tafel,  3 Facsimiles.  4°.)  Bespr.  in  d.  Literar.) 
Centralblatt  1891,  S.  977;  d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  8.  279. 

Observatorien,  die  Kgl.  (preuss.)  für  Astrophysik,  Meteorologie  und 
Geodäsie  bei  Potsdam.  Aus  amtlichen  Anlass  herausgegeben  von 
den  betheiligten  Directoren.  Berlin  1890.  Mayer  & Müller.  Bespr. 
in  d.  Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  S.  206. 

Petzold,  M.,  Privatdoc.  Uebersicht  der  Literatur  für  Vermessungswesen 
vom  Jahre  1890.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  545 — 554, 
577—590,  593—609. 

Pucci,  E.  Fondamenti  di  geodesia.  II.  Vol.  Milano,  Hoepli. 

v.  Reitzner,  Grnndzüge  der  allgemeinen  praktischen  Geometrie  und  der 
militärischen  Landes-Aufnalime.  Wien,  Seidel  & Sohn. 

Scheck,  R.  Kalender  für  Strassen-  u.  Wasserbau-  und  Cultur-Ingenieure. 
Begründet  von  A.  Rheinhard.  19.  Jahrg.  1892.  Wiesbaden,  J.  F. 
Bergmann.  (5  Theile  in  Kl.  8°.)  — I.  Thcil:  Kalendarium  und 
78  S.  Text  mit  Abb.  und  Karte.  Geb.  — II.  Theil  (Beilagen)  in 
4 Abtheilungen  mit  118,  120,  146  u.  88  S.  Text  mit  Abb.  Geh.  4 Mk. 

Schlebach,  Oberstcuerrath.  Kalender  für  Geometer  und  Kulturtechniker 
unter  Mitwirkung  von  Gieseler,  Vogler,  Jordan,  Steppes, 
Gerhard,  Müller,  Emelius,  Trognitz  herausgegeben.  Jahr- 
gang 1892.  Stuttgart,  Konrad  Wittwer. 

Schürmann,  F.  Kleine  praktische  Geometrie.  14.  Aull.  Moers,  Spaar- 
mann.  1,80  Mk. 

Tacchini,  A.  Trattato  teorico-pratico  di  topogr.  moderna.  (8®,  766  S., 
mit  192  Fig.)  Mailand  1890.  Hoepli.  16  L. 

3.  Mathematik,  Tabellenwerke,  Rechenhilfsmittel;  Physik. 

August  E.  F.  Vollständige  logarithmische  und  trigonometrische  Tafeln. 
17.  Aufl.,  besorgt  von  F.  August.  Leipzig,  Veit  & Co.  Geb.  1,60  Mk. 

Bertrand,  J.  Principes  gendraux  sur  le  choix  des  unites.  Nouvelles 
Annales  de  Mathematiques  1890,  S.  21 — 35. 

Bohl,  P.  Ueber  eine  Verallgemeinerung  des  dritten  Kepler’schcn  Ge- 
setzes. Zeitschrift  für  Matliem.  u.  Physik.  1890,  S.  188 — 191. 


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168 


3.  Mathematik,  Tabellcnwcrke,  Rechenhilfsmittel;  Physik. 


Bremiker’s  logarithmisch  - trigonometrische  Tafeln  mit  6 Decimalstellen. 
Neu  bearbeitet  von  Th.  Albrecht.  11.  Ausg.  Berlin,  Nicolai. 

4,20  Mk.;  geb.  5 Mk. 

Bitsolt,  M.  Behandlung  der  confonneu  Abbildung  der  Oberflächen 
2.  Ordnung.  Königsberg,  Koch.  1,20  Mk. 

Casorati,  F.  Mesure  de  la  courbure  des  surfaces  suivant  Tidde  commune. 
Acta  Mathematica  1891,  14.  Bd.,  S.  95 — 110.  Bemerkung  darüber 
von  E.  Catalan  im  15.  Bd.  ders.  Zeitschr.  S.  191  — 192. 

Caville.  Rechenschieber  von  Celluloid.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
8.  119—122,  423-426. 

Clebsch,  A.  Vorlesungen  Uber  Geometrie,  unter  besonderer  Benutzung 
der  Vorträge  bearb.  von  Dr.  F.  Lindemann.  2.  Bd.  1.  Th.  Die 
Flächen  erster  u.  zweiter  Ordnung  oder  Classe  und  der  lineare 
Complex.  Leipzig  1891.  Teubner.  (VIII,  650  S.  Gr.  8°.)  12  Mk. 
Bespr.  in  d.  Literar.  Ceutralblatt  1891,  S.  1360;  d.  Deutschen 
Literaturzeitung  1891,  S.  1354. 

Berricagaix,  general.  Sur  une  Table  de  logarithmes  centeaiiuaui 
. A 8 ddcimales.  Comptes  rendus  1891,  112.  Bd.,  S.  277 — 278. 
Emmerich,  Br.  A.  Die  Brocard’schen  Gebilde  und  ihre  Beziehungen 
zu  den  verwandten  merkwürdigen  Punkten  u.  Kreisen  des  Dreiecks. 
Mit  50  Fig.  im  Text  u.  1 lithogr.  Taf.  Berlin  1891.  G.  Reimer. 
(XIV,  154  S.  Gr.  8°.)  5 Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt 
1891,  S.  1587. 

Fink,  Dr.  K.  Kurzer  Abriss  einer  Geschichte  der  Elementarmathematik 
mit  Hinweisen  auf  die  sich  anschliessenden  höheren  Gebiete. 
Tübingen  1890.  Laupp.  (X,  269  S.  8°.)  4 Mk.  Bespr.  in  der 

Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  63;  d.  Archiv  der  Matliem. 
u.  Physik  1891,  Literar.  Ber.  S.  23. 

Fuhrmann,  Dr.  A.,  Prof.  Naturwissenschaftliche  Anwendungen  der 
Integralrechnung,  Lehrbuch  u.  Aufgabensammlung.  Mit  73  Holz- 
schnitten. Berlin  1890.  Ernst  & Korn.  (VIII,  268  S.  8°.)  5,20  Mk. 
Bespr.  in  d.  Literar.  Ceutralblatt  1891,  8.  977;  d.  Deutschen 
Literaturzeitung  1891,  8.  927. 

Galileo  Galilei.  Le  Opere.  Edizioue  Nazionale  sotto  gli  auspicii  di 
Sua  Maestä  il  Re  d’Italia.  Promotore  della  Edizione  il  R.  Ministero 
della  istruzione  pubblica.  Direttore:  Antonio  Favaro.  Coadiutore 
letterario:  Isidoro  del  Lungo.Consultori:  V.  Cerruti,  C.  Govi,  G.  V. 
Schiapareli.  Vol.  I.  Florenz  (Tipograiia  di  G.  Barbera)  1890. 
(427  8.  4°.)  Bespr.  in  d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  823. 
Gauss.  F.  G.  Fünfstellige  vollständige  logarithmische  und  trigono- 
metrische Tafeln.  33.  Aufl.  Halle,  Strien.  Geb.  2,50  Mk. 

— Vierstellige  logarithmisch  - trigonometrische  Handtafelu.  2.  Aull. 
Halle,  Strien.  0,60  Mk. 


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3.  Mathematik,  Tabellenwerke,  Rechcnhilfsmittel;  Physik.  469 

Graefe,  Dr.  Fr.,  Prof.  Auflösungen  und  Beweise  der  Aufgaben  und 
Lehrsätze  aus  der  analytischen  Geometrie  des  Raumes,  insbesondere 
der  Flächen  zweiten  Grades.  Leipzig  1890.  Teubner.  (XVI, 
353  S.  8°.)  8 Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  S.  950; 
d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  1425. 

Greve,  A.  Fünfstellige  logarithmische  und  trigonometrische  Tafeln, 
nebst  einer  grösseren  Anzahl  von  Hilfstafeln.  4.  Auf!.  Bielefeld, 
Velhagen  u.  Kl.  Geb.  2 Mk. 

Gundelfinger,  L.  u.  A.  M.  Nell.  Tafeln  zur  Berechnung  neunstelliger 
Logarithmen  mittelst  einer  neuen  Intorpnlationsmethodc.  Mit  erläut. 
Nachwort.  Darmstadt  1891.  Bcrgsträsser.  2 Mk. 

Hammer,  Prof.  Ueber  einige  neue  Formen  des  log.  Rechenschiebers. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  433 — 441. 

Hegmann,  W.  Studien  Uber  die  Transformation  und  die  Integration 
der  Differential-  u.  Differenzengleichungen  nebst  einem  Anhang  ver- 
wandter Aufgaben.  Leipzig  1891.  Teubner.  (X,  436  S.  Gr.  8°.) 
12  Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  S.  1461;  d. 
Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  1758. 

Hiebei,  G.  Die  geometrische  Behandlung  der  topographischen  Fläche. 
Wien.  (VIII,  25  S.) 

Jacobis,  C.  G.  J.,  gesammelte  Werke.  5.  u.  6.  Bd.  Herausg.  von 
K.  Weierstrass.  Berlin  1890/91.  G.  Reimer.  (VII,  515  S.  4®; 
VIII,  433  S.  4°)  16  Mk.  u.  14  Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Central- 
blatt 1891,  S.  1012  u.  1492. 

Lakenmacher,  E.  Trigonometrische  Formeln  zur  annähernden  Be- 
stimmung der  Sinuswerthe.  Archiv  der  Mathematik  u.  Physik  1890, 
S.  215—216. 

v.  Lang,  V.  Einleitung  in  die  theoretische  Physik.  2.  umgestalt,  u. 
verm.  Aufl.  Mit  126  eingedr.  Holzst.  Braunschweig  1891. 
Vieweg  & Sohn.  (XI,  983  S.  Gr.  8°.)  20  Mk.  Bespr.  in  der 

Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  1208. 

Legoux,  A.  Anziehung  eines  homogenen  oder  aus  homogenen 
Schichten  bestehenden  Ellipsoids  auf  einen  äusseren  Punkt.  Annales 
de  la  Faculte  des  Sciences  de  Toulouse  pour  les  sciences  raathö- 
matiques  et  les  sciences  physiques  1889,  Tome  III. 

Luedecke,  Kulturing.  Die  Rechenapparate  von  Julius  Billeter  in  Zürich. 
Zeitschr.  f.  Vermessungzw.  1891,  S.  346  — 350. 

zur  Megede.  Verbesserungen  am  Rechenstab.  Centralblatt  der  Bau- 
verwaltung 1891,  S.  80. 

Mehmke,  Dr.  R.,  Prof.  Neues  Verfahren  zur  Bestimmung  der  reellen 
Wurzeln  zweier  numerischer  algebraischer  Gleichungen  mit  zwei 
Unbekannten.  Zeitschr.  f.  Mathem.  u.  Physik.  1890,  S.  174 — 185 
u.  Taf.  HI. 


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470  Mathematik,  Tabelleuwerke,  Recheuhilfsuiittel ; I’hysik. 

Mehmke,  Dr.  R..  Prof.  Praktische  Methode  zur  Berechnung  der  reellen 
Wurzeln  reeller  algebraischer  oder  transcendenter  numerischer 
Gleichungen  mit  einer  Unbekannten.  Zeitschr.  f.  Mathem.  u.  Phys. 
1891,  S.  158-187. 

v.  Metzsch,  Regierungsbaumeister,  E.  Fischer,  Prof.  Verzeichnung  der 
Parabel.  Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  S.  144,  255. 

Nell,  Prof.  Dr.  Ueber  die  Interpolationsrechnung  bei  grösseren  Logarith- 
mentafeln. Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  442 — 446. 
v.  Olt,  K.  Der  logarithmische  Rechenschieber.  2.  Aufl.  (67  S.)  Prag 
1891.  0.  Beyer.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891, 
S.  69;  d.  Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  S.  36. 

Puinle ve,  P.  Sur  la  theorie  de  la  representation  conforme.  Comptes 

rendus  1891,  112.  Bd.,  S.  653—657. 

Reichel,  0.  Die  Grundlagen  der  Arithmetik  unter  Einführung  formaler 
Zahlbegriffe  dargelegt.  Hilfsbuch  für  den  Unterricht.  Th.  I.  Natür- 
liche algebraische,  gebrochene  Zahlen.  Th.  II.  Die  irrationalen 
Zahlen.  Berlin  1886  u.  1890.  Ilaude  & Spener.  (33  u.  43  8. 
Gr.  8°.)  Cart,  je  1 Mk.  Bespr.  in  d.  Deutschen  Literaturzeitung 
1891,  S.  412. 

Rex,  Landm.  Zur  Coordinirung  des  Schnittpunktes  zweier  Geraden. 

Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  114 — 119. 

Rühlmann , M.  und  Rühlmann,  M.  R.  Logarithmisch- trigonometrische 

u.  andere  für  Rechner  nützliche  Tafeln.  11.  Aufl.  Leipzig,  Klink- 
hardt.  2 Mk. 

Schilling,  Fr.  Ueber  die  geometrische  Bedeutung  der  Formeln  der 
sphärischen  Trigonometrie  im  Falle  complexer  Argumente.  Nadir. 

v.  d.  Königl.  Gesellschaft  d.  W.  zu  Göttingen  1891,  S.  188—190. 
Schlömilch,  0.  Fünfstellige  logarithmische  und  trigonometrische  Tafeln. 

Wohlf.  Schulausg.  10.  Aufl.  Braunschweig,  Vieweg  & Sohn.  1 Mk. 
Schrön,  L.  Siebenstellige  gemeine  Logarithmen  der  Zahlen  von  1 bis 
108  000  und  der  Sinus,  Cosinus,  Tangenten  und  Cotangenten  aller 
Winkel  des  Quadranten  von  10  zu  10  Secunden.  21.  Aufl.  Taf.  I 
u.  II  des  Gesammtwerkes  in  3 Tafeln.  Braunschweig,  Vieweg  & 
Sohn.  4,20  Mk. 

— Logarithmen.  Tafel  1.  Siebenstellige  gemeine  Logarithmen  der 
Zahlen  von  1 bis  108  000.  21.  Ausg.  Ebd.  2,40  Mk. 

Schumacher,  Dr.  J.,  Reallehrer.  Zur  Theorie  der  algebraischen 
Gleichungen.  Erlangen  1890.  Deichert.  (VIII,  137  S.  8 °.)  3,50  Mk. 
Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  S.  950;  d.  Deutschen 
Literaturzeitung  1891,  S.  213. 

Sickenberger,  A.,  Prof.  Vierstellige  logarithmisch-trigonometrische  Tafel 
zum  Schul-  und  Handgebrauch.  Zweite,  vermehrte  Aufl.  München 
1891.  Ackermann  (22  S.)  0,40  Mk. 


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4.  Allgemeine  Instrumontonkunde,  Maasse,  Optik. 


471 


. . . Tables  des  Logarithmes  k huit  decimales  des  nombres  entiers  de 
1 k 120000,  et  des  sinus  et  des  tangentes  des  10  secondes  en  10 
seeondes  d’arc,  dans  le  Systeme  de  la  division  centesimal  du  quadrant, 
publides  par  ordre  du  Ministre  de  la  Guerre.  Paris  1891.  Impr. 
Nation.  (Gr.  in  4°.  636  pg.)  34  Mk. 

Thiesen,  Dr.  M.  Bestimmung  der  Aenderung  der  Schwere  mit  der 
Höhe.  Trav.  et  Mdm.  du  Bureau  intern,  des  poids  et  mesures. 
Vol.  VII.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891,  S.  66. 
v.  Vega,  G.,  Frhr.  Logarithmisch-trigonometrisehes  Handbuch.  Neue 
Ster.-Ausg.  Bearb.  von  C.  Bremiker.  73.  Aull,  von  F.  Tietjen.  Berlin, 
Weidmann.  4,20  Mk. 

Violle,  J.,  Prof.  Lehrbuch  der  Physik.  Deutsche  Ausgabe  von  Dr. 
E.  Gumlich,  Dr.  L.  Holborn,  Dr.  W.  Jaeger,  Dr.  D.  Kreichgauer, 
Dr.  St.  Lindeck.  1.  Th.  Mechanik.  1.  Bd.  Allgemeine  Mech.  n. 
Mech.  der  festen  Körper.  Mit  zahlreichen  in  den  Text  gedr.  Figuren. 
(Roy.  8°.)  10  Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891, 
S.  1555. 

Foss,  A.  Zur  Theorie  der  Krümmung  der  Flächen.  Mathematische 
Annalen  1891,  XXXIX.  Bd.,  S.  179-256. 

Weber,  H.  Elliptische  Functionen  und  algebraische  Zahlen.  Akademische 
Vorlesungen.  Braunschweig  1891.  F.  Vieweg  & Sohn.  (XIV,  504  S. 
8°).  13  Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  S.  1427; 
d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  927;  d.  Archiv  derMathem. 
u.  Physik  1891,  Literar.  Ber.,  S.  40. 

Winkelmann,  A.  Handbuch  der  Physik.  Mit  297  Abbild.  I.  Bd.,  2. — 7. 
Lief.  (Encyklopädie  der  Naturwissenschaften.  III.  Abth.,  1.  Th.) 
Breslau  1891.  Trewendt.  (II,  S.  129 — 878.  Gr.  8°.)  Je  3 Mk. 
Bespr.  in  d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  1615. 

Wittstein,  Th.  Fünfstellige  logarithmisch-trigonometrische  Tafeln.  14.  Aufl. 
Hannover,  Hahn.  Geb.  2 Mk. 

4.  Allgemeine  Instrumentenkunde,  Maasse,  Optik. 

Börner,  C.  M.,  Markscheider.  Ueber  die  Anwendung  von  Consolschrauben 
mit  neuer  Centrirvorrichtung  für  den  Markscheidertheodolit.  Berg- 
u.  Hüttenmännische  Ztg.  1890,  S.  253  — 254  u.  Taf.  IV. 

Bosseha,  J.  Etudes  relatives  k la  comparaison  du  metre  international 
avec  le  prototype  des  Archives.  Comptes  rendus  1891,  113.  Bd., 
S.  344 — 346.  Bemerkungen  dazu  von  Foerster  ebendas.  S.  413 — 414. 
— Relation  des  experiences  qui  ont  servi  ä la  construction  de  deux 
metres  etalons  en  platine  iridie,  compares  directement  avec  le  metre 
des  Archives.  I.  Tlieil  Annal.  de  Delft  1885,  S.  65  — 144;  H.  Theil 
in  ders.  Zeitschr.  1886,  8.  1 — 121.  Beide  Abhdl.  sind  bespr.  in 
d.  Fortschritten  der  Physik  41.  Jahrg.,  I.  Abth.,  8.  38  u.  42.  Jahrg., 
I.  Abth.,  S.  30. 


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472 


\.  Allgemeine  Instrmncntenkundc,  Maassc,  Optik. 


Brathuhn,  0.  Das  selbstschreibende  Declinatoriura  in  Clausthal.  Zeitschr. 

t.  d.  Berg-,  Hütten-  u.  Salinenwesen  in  Preusson  1890,  S.  223  — 236. 
— Eine  neue  Vorrichtung  zur  Beleuchtung  der  Nonien.  Ebendaselbst 

S.  237—238. 

Braun,  F.  Comparator  für  physikalische  Zwecke.  Annalen  d.  Physik 

u.  Chemie  1890,  41.  Bd.  8.  627.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk. 
1891,  S.  376. 

Coradi,  G.  Praktische  Anleitung  zum  Gebrauch  und  zur  gründlichen 
Prüfung  des  einfachen  Polar  - Planimeters.  2.  vermehrte  u.  verbess. 
Aufl.  Zürich  1891.  Druck  von  C.  Aschmann. 

Coutureau,  Besehe,  Lehlond.  Rapport  de  la  lre  Commission  du  Comitc 
central  chargee  d’examiner  des  instruments  de  precision  exposes 
en  1889.  Journal  des  Geometres  1891,  S.  105 — 112,  117 — 122. 
Czapski,  Dr.  S.  Die  voraussichtlichen  Grenzen  der  Leistungsfähigkeit 
des  Mikroskops.  (Aus  der  Zeitschrift  f.  wissensch.  Mikroskopie  u.  f. 
mikrosk.  Techn.)  Centralzeitung  f.  Opt.  u.  Mech.  1891,  S.  217 — 219, 
229—231. 

Drude,  P.  Ueber  die  Reflexion  und  Brechung  ebener  Lichtwellen  beim 
Durchgänge  durch  eine  mit  Oberflächenschichten  behaftete  plan- 
parallele Platte.  Annalen  d.  Physik  u.  Chemie  1891,  XLI1I.  Bd. 
S.  126—157. 

Eberhardt,  Geometer,  Jordan,  Prof.  Dr.,  Bahn,  Prof.  Dr.  Zur  Bezeichnung 
bei  Decimaltheilung  des  Quadranten.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
S.  312—315. 

Ereile,  G.,  Ingenieur.  Eine  neue  Flüssigkeit  für  sphärische  Libellen. 
Rivista  di  Topografia  e Catasto  1890,  S.  47.  Bespr.  in  d.  Zeitschr. 
f.  Instrumentenk.  1891,  S.  29. 

Ferraris,  Dr.,  Galileo  u.  Lippich,  Dr.  F.,  Prof.  Ueber  couvergente  und 
divergente  dioptrische  Systeme.  Centralzeitung  f.  Opt.  u.  Mech.  1891, 
S.  169. 

Gögler,  Katasterfeldmesser.  Vorrichtung  zum  Senkrechthängen  eines 
Instrument-  oder  Absteckstabes  (D.  R.  P.).  Vereinsschr.  d.  Elsass- 
Lothr.  Geometer-Ver.  1891,  S.  141  — 142. 

Hammer,  Prof.,  Mauck,  Cammering.,  Gerke,  Vermessungsdir.,  Maier, ./., 
Geom.,  Morsbach,  Oberst.  Bezeichnungen  für  die  Decimaltheilung 
des  Quadranten.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  251 — 253. 
Heil,  J.,  Geometer.  Tabellen  zur  Verwandlung  von  Schrittwerthen  in 
Metermaass.  Darmstadt  1891.  Herbert  0,50  Mk. 

Holborn,  Dr.  L.  Ueber  das  Härten  von  Stahlmagneten.  (Mittheilung 
aus  der  Physikalisch-Teehn.  Reichsanstalt.)  Zeitschr.  f.  Instrumenten- 
kunde 1891,  S.  113—124. 

Jordan,  Dr.  W.,  Prof.  u.  Scheurer,  K.  Die  Decimaltheilung  des  Qua- 
dranten. Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  113 — 114. 


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4.  Allgemeine  Instrume ntenkiinde,  Maasse,  Optik, 


473 


Jordan,  Dr.  W.,  Prof.  Die  Decimaltheilung  des  Quadranten.  Zeitschr. 
f.  Vermessungsw.  1891,  S.  159 — 160. 

— Entwurf  einer  logarithmisch- trigonometrischen  Tafel  für  neue  (cente- 
simale)  Theilung  des  Quadranten.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
8.  238—240. 

Kerber,  Dr.  A.  Einige  Sätze  über  die  Vereinigung  der  heteronomen 
Strahlen.  Centralzeitung  f.  Opt.  u.  Mech.  1891,  S.  121  — 122, 
133—135,  145—147,  158-161. 

Kessel,  G.  Ueber  Theilmaschinen.  Centralzeitung  f.  Opt.  u.  Mech.  1891, 
S.  75—77. 

Kirchhoff,  G.  Vorlesungen  Uber  mathematische  Optik.  Ilcrausg.  von 
Dr.  Kurt  Hensel,  Privatdoc.  Leipzig  1891.  Teubner.  (VIII,  272  S. 
Roy.  8°.)  10  Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  8.1656; 
d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  1757. 

Krüss,  Dr.  H.  Zur  Theorie  der  Sphärometer.  Centralzeitung  f.  Opt. 
u.  Mech.  1891,  S.  63—66. 

Kurz,  A.  Die  gewöhnliche  Linse  und  der  Achromatismus.  Repertorium 
d.  Physik  1891,  S.  237—250. 

Leroy,  C.  J.  A.  Un  moyen  simple  de  verifier  le  centrage  des  objectifs 
du  microscope.  Comptes  rendus  1891,  113.  Bd.,  S.  639—641. 

. . . Maasse,  Geschlechtsbezeichnung  und  Abkürzung.  Centralblatt  d. 
Bauverwaltung  1891,  S.  434 — 435,  456. 

Marek,  W.  Vergleichung  neuer  metrischer  Urmaasse.  Zeitschr.  f. 
Instrumentenkunde  1891,  S.  296—297. 

Maithiessen,  Dr.  L.,  Prof.  Ueber  die  Cardinalpunkte  afocaler  dioptrischer 
Systeme.  Centralzeitung  f.  Opt.  u.  Mech.  1891,  S.  181 — 182. 

Mauck,  C.,  Cammering.  Tafeln  zur  Verwandlung  des  alten  mecklenb. 
Feldmesser- Maasses  (Längen-  und  Ruthenmaass)  in  Metermaass  und 
umgekehrt.  Schwerin  1889.  Stiller. 

Maurer,  H.  Ueber  die  Theorie  des  Winkelspiegels.  Archiv  d.  Mathem. 
u.  Physik  1890,  S.  1 — 17. 

Mialovich,  K.,  k.  k.  Obermarkscheider.  Ein  Beitrag  zur  Einführung 
des  Decimal -Winkelmaasssystems.  Berg-  und  Hüttenmännisches 
Jahrb.  1891,  S.  323—352. 

Nell,  Prof.  Dr.  u.  Helmert,  Prof.  Dr.  Bezeichnung  der  Decimaltheile 
des  Quadranten.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  216 — 217. 

Normal-  Aichungs- Commission,  Kaiser!.  Deutsche.  Die  Herstellung  und 
die  wiederkehrende  Prüfung  der  Hauptnormale  und  Controlnormale 
nach"  den  Festsetzungen  d.  N.  A.  - C.  Berlin  1886,  Möser.  Bespr. 
in  d.  Fortschr.  d.  Physik.  42.  Jalirg.,  I.  Abtli.,  S.  17.  Bericht 
darüber  von  Weinstein  in  ders.  Buchli.  1886. 

— Mittheilungen.  Berlin  1886.  Bespr.  in  d.  Fortschr.  d.  Physik. 
42.  Jahrg.,  I.  Abtli.,  S.  22. 


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474 


1.  Allgemeine  Instrument  enkunde,  Maasse,  Optik. 


Patentmittheilungen.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891 : 

Seit« 


Nr.  53  259.  Mit  Ausrilck Vorrichtung  versehener  Pantograph 
zur  Vervielfältigung  von  Zeichnungen  und  Mustern,  von 

G.  Kleditz  in  Bielefeld 23 

Nr.  53  942.  Instrument  zur  Uebertragung  tachymetrischer 

Messungen,  von  Ch.  Piat  in  Tunis 25 

Patentertheilungen,  die  im  Jahre  1890  veröffentlichten 303 


Nr.  54  282.  Uhr  zu  unmittelbarer  Ablesung  der  Ortszeit  auf 
einem  bestimmten  Meridian,  von  Walter  W.  Barett  in  Portland  306 
Nr.  54  333.  Aequatorial -Sonnenuhr,  von  A.  Verbeek  in  Dresden  307 
Nr.  54502.  Entfernungsmesser,  von  R.C.  Romanei  in  Ponders  End  309 
Nr.  54  835.  Curvenmessrädchen,  von  E.  Findeisen  in  Crailsheim  536 
Nr.  54  998.  Streckenmesser  fllr  Landkarten,  von  E.  L.  Bonnefon 

in  Paris 538 

Pernet,  J.  Ueber  Vergleichung  von  Normalmeterstäben.  Verh.  d.  phys. 
Ges.  zu  Berlin,  V.  Bd.,  S.  32 — 37.  Bespr.  in  d.  Fortschritten  der 
Physik.  42.  Jahrg.,  I.  Abth.,  S.  31. 

Physikalisch -Technische  Reichsanstalt,  ihre  Thätigkeit  bis  Ende  1890. 

Zeitschr.  f.  Instrumentenkunde  1891,  S.  149 — 170. 

Reinhertz,  Dr.  C.  Mittheilungen  über  einige  Beobachtungen  an  Libellen. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  257—279.  Schon  früher  ver- 
öffentl.  in  d.  Ztschr.  f.  Instrumentenk.  1890,  S.  309 — 323  u.  347 — 360. 
Reitz,  F.  H.,  Ing.  Einfacher  Comparator.  Zeitschr.  f.  Instrumenten- 
kunde 1886,  S.  424—425. 

Schellbach,  Dr.  K.,  Prof.  Apparat  zur  Demonstration  des  Schellbach’schen 
Ringes.  Zeitschr.  f.  d.  physik.  u.  chcm.  Unterr.  1891,  S.  129. 
Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891,  S.  231. 

— Der  Weg  eines  Lichtstrahls  durch  eine  Linse.  (Aus  der  Zeitschr. 
f.  d.  physik.  u.  chem.  Unterricht  1890/91,  Heft  3.)  Central- 
zeitung f.  Opt.  u.  Mech.  1891,  S.  97 — 99. 

Schmidt,  Dr.  M.,  Prof.  Erfahrungen  Uber  die  Verwendbarkeit  des 
Aluminiums  für  Messinstrumente.  Zeitschr.  f.  Instrumentenkunde 
1891,  S.  61—63. 

Schott,  Dr.  0.  Studium  einiger  physikalischen  Eigenschaften  von  Gläsern 
und  über  ein  neues  werthvolles  Glas  für  die  Thermometrie.  Zeitschr. 
f.  Instrumentenkunde  1891,  S.  330 — 337. 

Steinheil,  A.  und  Voit,  E.  Handbuch  der  angewandten  Optik.  1.  Bd. 
Voraussetzung  für  die  Berechnung  optischer  Systeme  und  Anwendung 
auf  einfache  und  achromatische  Linsen.  Mit  in  den  Text  gedr. 
Fig.  u.  7 lithogr.  Taf.  Leipzig  1891.  Teubner.  (VI,  314  S. 
Gr.  8°.)  12  Mk.  Bespr.  in  d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891, 

S.  1209. 


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5.  Flächenbestimmung,  Stückvermossuug,  Katastenvesen,  etc.  475 


Slucki,  F.  Cr.  De  rollende  Coördinatograaf.  Tijdsclirift  voor  Kadaster 
en  Landmeetkunde  1891,  S.  105 — 107  u.  1 Tafel. 

Vogler,  Dr.  Ch.  A.,  Prof.  Die  Tangentenkippschraube.  Zeitschr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  145 — 159. 

Westphcd,  A.  Die  Decimaltheilung  des  Quadranten.  Zeitschr.  f.  In- 
strumentenkunde 1891,  S.  193  — 195. 

5.  Flächenbestimmung,  Stackvermessung,  Katasterwesen,  Kulturtechnisches, 
markscheiderische  Messungen. 

. . . Cadaster  (en  France),  son  renouvellement  et  son  personnel.  Journal 
des  Geomötres  1891,  S.  62—69,  122—133,  299. 

Cuzacq,  Geometre.  Le  Grand  livre  Terrier  de  la  France.  Journal  des 
Gdometres  1891,  S.  75 — 87. 

Dancktcerts , Meliorations -Bauinsp.  Die  Bewässerung  holländischer  Niede- 
rungen mit  dem  Hochwasser  des  Rheins.  Zeitschr.  f.  Bauw.  1891, 
S.  301-304. 

Ehrenburg,  K.  Studien  zur  Messung  der  horizontalen  Gliederung  von 
Erdräumen.  Würzburg,  Stahel.  2 Mk. 

. . . Enquete  sur  la  valeur  actuelle  des  plans  Cadastraux.  Journal  des 
Gdometres  1891,  S.  230 — 239. 

Fraissinet,  Dr.  E.,  Ingenieur.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der 
PrivatflUsse  und  Bäche  für  die  Industrie  und  Landwirtschaft. 
Leipzig  1891.  Engelmann.  1,50  Mk.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  661. 

Gerhardt , P.,  Meliorations  - Bauinspector.  Umgestaltung  der  Drainage- 
bauten von  Längsdrainagen  zu  Querdrainagen.  Centralblatt  d.  Bau- 
verwaltung 1891,  S.  221-223,  235—236,  244—245,  258—259. 

G oering , R.,  Reg. -Baumeister.  Flächen -Ermittlung  mit  dem  Zeichen- 
schieber. Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  S.  56—57. 

Hempel,  Landmesser.  Die  Verkoppelungen  in  Bezug  auf  die  Ueber- 
schwemmungsgefahren.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  33 — 37. 

Höltschl,  J.  Die  agrarischen  Operationen  überhaupt,  speciell  aber  in 
Oesterreich.  Ein  Leitfaden  zum  Unterricht  für  Landwirthe,  Juristen 
und  Techniker.  Wien  1891.  Kouegen.  (X,  134  8.  8 °.)  2,40  Mk. 
Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  S.  954.  — Gemeinheits- 
theilungen  und  Zusammenlegungen  werden  behandelt. 

Jessen.  Schräge  Liniennetz -Einbindungen.  Vereinsschr.  d.  Elsass-Lothr. 
Geometer-Ver.  1891,  S.  142 — 144. 

. . . Katasterbereinigung  (in  Els.-Lothr.).  Denkschrift,  betreffend  die 
Übertragung  der  Katastererneuerung  auf  die  Direction  der  directen 
Steuern.  Vereinsschr.  d.  Elsass-Lothr.  Geometer-Ver.  1891, 
S.  98—102. 


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476 


fi.  Klcintriangulirung  und  Polygonisirung. 


. . . Katastermessungen,  ihre  Durchführung  in  Elsass-Lothringen.  Vereins- 
schrift des  Eisass-Lothringischen  Geometer-Vereins  1891,  S.  1—86 
und  6 Beilagen. 

. . . Landwirtschaftliche  Meliorationen  in  den  Reichslanden.  Zeitsclir. 
d.  Rhein.-Westf.  Landmesser-Ver.  1891,  S.  20 — 23. 

Liiling,  E.  Mathematische  Tafeln  für  Markscheider  und  Bergingenieure, 
sowie  zum  Gebrauch  für  Bergschulen.  2.  Aufl. 

Marchand,  J.  Problemes  de  gdomdtrie  appliques  ä la  geodesie  agrairc. 
Louvain.  (VIII  et  59  S.  autographic.) 

Meliorations-Anlagen  in  der  Weser-Niederung  der  Provinz  Hannover. 

Zeitschr.  d.  Rhein.-Westf.  Landm.-Ver.  1891,  S.  56  — 58. 

Müller,  Th.  Näherungsformeln  znr  Ausführung  der  Proportionaltheilung 
von  Grundstücken.  Zeitschrift  d.  Rhein.-Westf.  Landmesser-Ver. 
1891,  8.  5—9  u.  1 Beil. 

. . . Renouvellement  du  cadastre  (en  France),  et  notice  pour  le  lever 
des  details  du  terrain  et  le  dessin  des  plans.  Journal  des  Geometrcs 
1891,  8.  247—248,  253—261,  276-284. 

. . . Rieselfelder,  die  Berliner.  Zeitschr.  d.  Rhein.-Westf.  Landmesser- 
Ver.  1891,  S.  46—49. 

llodenbusch,  Vermessungscontroleur.  Die  Durchführung  der  Kataster- 
Vermessungen  in  Elsass-Lothringen.  Strasshurg  1891.  Druck  von 
J.  H.  Ed.  Heitz  (Heitz  & Mündel).  (86  8.  8°  mit  6 lithogr.  An- 
lagen.) 1,30  Mk. ; auch  zu  beziehen  vom  Elsass-Lothr.  Geometer- 
verein in  Strassburg,  Katharinengasse  3.  Bespr.  in  d.  Zeitschr. 
d.  Rhein.-Westf.  Landmesser-Ver.  1891,  S.  36. 

Vielte,  Depute.  La  rdforme  du  Cadastre  (en  France).  Journal  des 
Geomfetres  1891,  S.  53 — 56. 

van  Woerden,  A.  C.  W.  Onzekerhcid  van  den  Grondcigendom  en 
de  werking  van  het  Torrensstelsel.  (Aus  „Do  Gide“,  November 
1891.)  Sonderdruck. 

6.  Kleintriangulirung  und  Polygonisirung. 

Binder,  W.  Das  graphische  RUckwärtseinschneiden  als  praktische 
Messtischoperation.  24.  Jahresbericht  der  niederösterr.  Landes- 
Oberrealschule  u.  der  Fachschule  für  Maschinenwesen  in  Wiener- 
Neustadt  1889.  Selbstverlag  der  Lehranstalt.  Bespr.  in  d.  Zeitsclir. 
f.  Mathem.  u.  Phys.  1891,  histor.-literar.  Abth.,  8.  106. 

Caville,  W.,  Landmesser.  Zur  Regulirung  der  Aller.  Zeitschr.  f.  Ver- 
messung8w.  1891,  S.  406 — 410.  Mittheilungen  dazu  von  Prof. 
Dr.  Jordan  ebendas.  S.  426 — 427. 

Geister,  Vermessungsinsp.  Vermessung  der  freien  Hansestadt  Bremen. 
Die  Triangulirung  II.  und  III.  Ordnung.  Drei  Hefte.  Bremen 
1890 — 1891.  Druck  von  L.  Mack.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Ver- 
messungsw.  1891,  S.  413. 


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7.  Nivellirnng. 


477 


Harksen.  Die  polygonalen  Züge.  Vereinsschr.  d.  Elsass  - Lothr.  Geo- 
meter-Ver.  1891,  S.  175-202. 

Höckner,  W.  G.  Einschaltung  von  Punkten  in  ein  durch  Coordinateu 
gegebenes,  trigonometrisches  Netz  mit  ausgiebiger  Verwendung 
einer  Rechenmaschine.  Inauguraldissertation.  Leipzig,  Fock.  2 Mk. 
Jordan,  Dr.  W.,  Prof.  Fehlergesetze  in  Polygonzügen.  Vereinsschr. 

d.  Elsass  - Lothr.  Geometer- Ver.  1891,  8.  174—175. 

Lome,  Landm.  Coordinatentafel  zur  Berechnung  der  Coordinaten- 
unterschiede  in  Polygonzügen  nebst  den  bei  Polygonberechnungen 
nöthigen  Hilfstafeln.  Liebenwerda  1890.  R.  Reiss.  (56  S.  8°.) 
Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  8.  488. 

— Fehlerzeigende  Figur  fUr  Wechseleinschneiden  zweier  Punkte. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  8.  629 — 632. 

Rebstein,  J.  Stadtvermessung  Zürich.  Schweizerische  Bauzeitung  1891, 
17.  Bd.,  8.  103—104. 

Stuckt,  F.  G.,  Warnsinck,  D.  L.  Formulieren  voor  berekening  en 
vereffening  van  driehoeksmetingen  en  polygonen.  Tijdschrift  voor 
Kadaster  en  Landmeetkunde  1891,  8.  12 — 20  u.  3 Beilagen. 

. . . Tavole  ausiliari  pel  calcolo  delle  coordinate  delle  poligonali  pel 
mezzo  delle  tavole  Erede  o Defert.  Estratto  dalla  Ri  vista  di  Topo- 
gratia  e Catasto.  Roma  1891.  G.  Givelli. 

7.  Nivellirung. 

Autenrieth,  G.  Horizont  Bourdalouü  und  Normal-Horizont.  Vereins- 
schrift des  Elsass-Lothr.  Geometer-Ver.  1891,  8.  136 — 141. 
Bentzon,  P.  Nivellement  til  Bestenmelse  af  Iljtjdemaerker  i Kj^benhavn 
og  paa  dens  Grund.  Med  Tegninger.  Saertryk  af  „Den  tekniske 
ForeniugB  Tidsskrift“.  13.  de  Aarg.,  Haefte  3—4.  Kj^benliaven 

1889.  Haffensberg  u.  Trap. 

. . . Een  zak-waterpasinstrument  met  kijker  van  vijfvoudige  vergrootiug. 

Tijdschrift  voor  Kadaster  en  Landmeetkunde  1891,  S.  223  — 224. 
. . Instruction  pratique  pour  les  operations  sur  le  terrain,  preparees 
par  le  Comite  du  Nivellement  general  de  la  France.  (8°.  100  8.) 
Paris,  Baudry  & Co.  5 Fr. 

Jordan,  Pr.  W.,  Prof.  Die  Schlauch-Kanalwaage.  Zeitschr.  f.  Ver- 
messungsw. 1891,  S-  45 — 46. 

— Kosten  der  französischen  Nivellements.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw. 
1891,  S.  47. 

v.  Kalmar,  Linienschiffscap.  Bericht  über  den  Stand  der  Präcisionsnivel- 
lements  in  Europa  mit  Ende  1889.  Separatabdruck  aus  den  Mit- 
theilungen des  k.  k.  militairgeograph.  Instituts.  X.  Bd.  Wien  1891. 
Lallemand , M.  Ch.,  Ingenieur.  Le  niveau  des  meres  en  Europe  et 
l'unification  des  altitudes.  Extrait  de  la  revue  scieutifique.  Paris 

1890.  Administration  des  deux  revues. 


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478 


8.  Trigonometrische  liiihemnessiing,  etc. 


Ministkre  des  travaux  publics  (en  France).  Exposition  universelle  de 
1889.  Notice  sur  le  nivellement  general  de  la  France.  (Extrait 
du  volume  des  Notices  sur  les  modeles,  dessius  et  documents  divers 
relatifs  aux  travaux  des  ponts  et  cliaussees  et  des  mines.)  Paris 
1889.  Imprimerie  nationale. 

Minister e des  travaux  publics  (en  France).  Nivellement  general  de  Ia 
France.  Reseau  fondamental.  Repertoire  graphique  definissant  les 
emplacements  et  altitudes  des  reperes.  1 re  et  2 0 livraison. 
Operations  effectuees  pendant  les  campagnes  de  1884  a 1888. 
Paris  1889/91. 

8.  Trigonometrische  Höhenmessung,  Refractionstheorie. 

v.  Bauernfeind,  C.  M.  Ergebnisse  aus  Beobachtungen  der  terrestrischen 
Refraction.  Nachtrag  zu  den  Mittheilungen  II  u.  III.  München, 
Franz.  40  Pf. 

Luvini.  Sulla  refrazione  atmosferica  totale.  Torino  1885.  (8°.)  Rivista 
scientifico-industriale  XVII,  S.  18 — 20. 

9.  Barometrische  Höhenmessung,  Meteorologie. 

Andries,  Dr.  P.  Ein  neues  Elektrometer  zur  Vorausbestimmung  des 
Wetters.  Centralzeitung  f.  Opt.  u.  Mecli.  1891,  S.  135 — 137. 

Assmann,  Dr.  R.  Ein  Apparat  zur  Ventilation  des  feuchten  Thermo- 
meters. Meteorolog.  Zeitschr.  1891,  S.  15  — 24. 

van  Bebber,  Br.  W.  J.,  Prof.  Beiträge  zur  Kenntniss  der  Windver- 
hältnisse an  der  deutschen  Küste.  Aus  dem  Archiv  der  deutschen 
Seewarte  XIII.  Jahrg.  1890,  Nr.  5,  S.  1 — 22  u.  1 Taf. 

— Die  Wettervorhersage.  Eine  praktische  Anleitung  zur  Wettervor- 

hersage auf  Grundlage  der  Zeitungswetterkarten  und  Zeitungswetter- 
bcrichte.  Für  alle  Berufsarten.  Stuttgart  1891.  F.  Enke.  (8°XIIn. 
171  S.)  4 Mk.  Bespr.  in  den  Verhandlungen  der  Gesellsch.  f. 

Erdk.  1891,  S.  280;  der  Meteorolog.  Zeitschr.  1891,  Literaturber. 
S.  [34], 

Bischoff,  J.  Rechenschieber  zur  Berechnung  barometrischer  Höhen- 
messungen. Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  279 — 282. 

Borchardt,  B.  Die  Entwickelung  der  Formel  für  das  Höhenmessen  mit 
dem  Barometer.  Kiel  1886.  (55  S.  8°  u.  1 Tafel.) 

Brückner,  Dr.  Ed.,  Prof.  Bericht  Uber  die  Fortschritte  der  geo- 
graphischen Meteorologie.  Geograph.  Jahrbuch  1891,  XV.  Bd., 
S.  401—475. 

Czermak,  Dr.  P.,  Privatdoc.  Ueber  die  Temperaturcorrection  bei 
Heberbarometern.  Zeitschr.  f.  Instrumentenkunde  1891,  S.  184—189. 

— Ueber  Goldschmidt’sche  Aneroidbarometer.  Zeitschr.  f.  Instrumenten- 
kunde 1891,  S.  405—411. 


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9.  Barometrische  Höhenmessung,  Meteorologie. 


479 


Danckelmann,  Dr.  A.  Die  elastischen  Nachwirkungserscheinungen  bei 
dem  Gebrauch  derAneroide  im  Hochgebirge.  Zeitschr.  d.  Gesellsch. 
f.  Erdk.  1891,  S.  502-506. 

Drapers  Selfrecording  Meteorological  Instruments.  Engineering  XL.  Bd., 
S.  535— 536.  Bespr.  in  d.  Fortschr.  d.  Physik  41.Jahrg.,  III.  Abth., 
S.  562. 

Foerster,  Dr.  W.,  Prof.  Die  Erforschung  der  obersten  Schichten  der 
Atmosphäre.  (Vortrag.)  Verhandlungen  der  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891, 
S.  308-320. 

Hann , J.  Studien  Uber  die  Luftdruck-  und  Temperaturverhältnisse  auf 
dem  Sonnblickgipfel,  nebst  Bemerkungen  über  deren  Bedeutung  für 
die  Theorie  der  Cyklonen  und  Anticyklonen.  Sitzungsber.  d.  Akad. 
d.  Wissensch.  in  Wien,  Mathem.  - naturw.  Classe  1891,  Bd.  C. 
Abth.  II  a,  S.,  367  — 452.  Bespr.  in  d.  Meteorol.  Zeitschr.  1891, 
Literaturber.  S.  [65], 

v.  Ilasenkamp,  II.  Untersuchungen  Uber  die  Methode  der  Ancmometer- 
prüfung  mit  dem  Rotations- Apparate.  Aus  dem  Archiv  d.  Deutschen 
Seewarte  XIII.  Jahrg.  1890,  Nr.  3,  S.  1 — 35. 

Jordan,  Dr.  W.,  Prof.  Zur  barometrischen  Höhenformel.  Zeitsehr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  26 — 27. 

Kernstück,  Dr.  0.  Ein  empfindliches  Barometer.  Praktische  Physik  1890, 
S.  220.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891,  S.  68. 

Leyst,  E.  Ueber  den  Einfluss  der  Temperatur  des  Quecksilberfadens 
bei  gewissen  Maximum -Thermometern  und  feuchten  Psychrometer- 
Thermometern.  Separatabdruck  aus  dem  Repertorium  für  Meteorol. 
Bd.  XIV.  Bespr.  in  d.  Meteorol.  Zeitschr.  1891,  Literaturb.  S.  [63]. 

Meteorologisches  Institut,  Kgl.  Preuss.  Abhandlungen.  Bd.  I.  Nr.  2. 
Berlin  1890.  (Gr.  4°.  S.  33—59,  1 Tafel  u.  9 Figuren.)  Inhalt: 
Sprung,  Bericht  über  vergleichende  Beobachtungen  an  verschiedenen 
Thermometer -Aufstellungen  zu  Gross -Lichterfelde  bei  Berlin.  Bd.  I. 
Nr.  1.  Berlin  1888.  (32  S.)  Inhalt:  Kremser,  die  Veränderlichkeit 
der  Lufttemperatur  in  Norddeutschland. 

Meyer,  Dr.  II.  Anleitung  zur  Bearbeitung  meteorologischer  Beobachtungen 
für  die  Klimatologie.  Berlin  1891.  Springer.  (8®.  VIII  u.  187  3.) 
4 Mk.  Bespr.  in  den  Verhandlungen  der  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891, 
S.  351;  d.  Meteorol.  Zeitschr.  1891,  Literaturber.  S.  [41];  d.  Deutschen 
Literaturzeitung  1891,  S.  1546. 

Mohn,  H.  Mittheilungen  aus  dem  Norwegischen  Meteorologischen  Institute: 
Luftdruck,  Temperatur  und  Feuchtigkeit  der  Luft.  Meteorolog. 
Zeitschr.  1891,  247—260. 

Pompinn,  W.  Vergleichung  von  Thermometern  in  Temperaturen  Uber 
50  Grad.  (Mittheilung  aus  der  Physikalisch  - Technischen  Reichs- 
anstalt.) Zeitschr.  für  Instrumentenkunde  1891,  S.  1 — 6. 


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480  10.  Tachymctrie  und  zugehörige  Instrumente,  Photogrammetrie. 


Seemann,  C.  II.,  Capt.  Wetterlexicon,  ein  Register  zu  den  europäischen 
Wetterkarteu  von  1876 — 1885.  Aus  dem  Archiv  d.  Deutschen 
Seewarte  XIII.  Jalirg.  1890,  Nr.  4,  S.  1 — 30. 

10.  Tachymetrie  und  zugehörige  Instrumente,  Photogrammetrie. 

Doll,  Dr.  M.,  Docent.  Beitrag  zur  Tachymetrie.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw. 
1891,  S.  410—412. 

Finsterw  alder,  S.  Die  Terrainaufnahme  mittelst  Photogrammetrie. 
Sep.-Abdr.  aus  d.  Bayer.  Indust.-  u.  Gewerbeblatt  1890,  Nr.  47. 
(8°,  19  S.  mit  Skizzen.)  München  1891.  Liter.  - artist.  Aust. 
Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891, 
Literaturber.  S.  163. 

Hammer,  Prof.  Beiträge  zur  Praxis  der  Höhenaufnahmen.  Zeitschr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  193—207,  241 — 251.  Fortsetzung  der 

Abhdl.  aus  Jahrg.  1890  ders.  Zeitschr. ; Mittheilungen  d.  Württemb. 
Geometer-Ver.  1891,  S.  45-62,  94—106. 

Lang,  Landmesser.  Ein  neuer  Freihandhöhenmesser.  Zeitschr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  166 — 173. 

Legros,  V.  Elements  de  photogrammetrie.  (18°,  273  S.  mit  Fig.) 

Paris  1891.  Soc.  d'ctitions  scient.  5 Fr. 

Lyon,  M.  Les  tables  tacheomctriques  de  Louis  Pons.  Schweizerische 
Bauzeitung  1891,  18.  Bd.,  S.  105. 

Paganini,  L.  P.  u.  Schepp,  A.  Die  Photogrammetrie  in  Italien.  Nach 
einem  in  der  „Ri vista  di  Topografia  e Catasto“  vom  Jahre  1889 
erschienenen  Aufsatze.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  65—83, 
328—339;  1891,  S.  65-85. 

Pollack,  V.  Die  Photogrammetrie  und  Phototopographie  am  IX.  Geo- 
graphentage in  Wien.  Wochenschr.  d.  österr.  Ing.-  u.  Archit.-Ver.  1891, 
S.  130—131. 

— Ueber  photographische  Messkunst,  Photogrammetrie  und  Phototopo- 
graphie. Mittheil.  d.  K.  K.  Geogr.  Gesellsch.  1891,  S.  175 — 195. 
, . . Die  photographische  Terrainaufnahme  mit  besonderer  Berücksichtigung 
der  Arbeiten  in  Steiermark  und  des  dabei  verwendeten  Instruments. 
(8°,  15  S.)  Wien  1891.  R.  Lechner.  0,80  Mk.  — Beide  Abhandl. 
sind  bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Aust.  1891, 
Literaturber.  S.  162. 

Schidze , Major.  Kurze  Anleitung  zum  praktischen  Krokiren  für  militärische 
Zwecke.  Zweite  durchgesehene  Auflage,  mit  zwei  Figuren  und 
einem  Maassstabe.  Berlin  1891.  Mittler  & Sohn.  1 Mk. 

Steiner,  Fr.,  Prof.  Das  Problem  der  fünf  Punkte.  Eine  Aufgabe  der 
Photogrammetrie.  Wochenschr.  d.  österr.  Ing.-  u.  Archit.-Ver.  1891, 
S.  214—217  u.  Taf.  7. 


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11.  Magnetische  Messungen. 


481 


Steiner,  Fr.,  Prof.  Die  Photographie  im  Dienste  des  Ingenieurs.  Ein 
Lehrbach  der  Photogrammetrie.  1.  Lief.  Wien  1891.  R.  Rechner. 
2,40  Mk.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  ans  J.  Perthes’  Geogr. 
Anst.  1891,  Literaturber.  8.  162. 

Verlier,  C.  W.  Notes  on  military  topography.  (8®,  127  S.)  London  1891. 
Allen.  Bespr.  in  Proceed.  Roy.  Geogr.  Soc.  1891,  S.  377. 

11.  Magnetische  Messungen. 

Bürgen,  Dr.  C.,  Prof.  Magnetische  Beobachtungen,  angestellt  auf  dem 
Kaiserl.  Observatorium  zu  Wilhelmshaven  vom  December  1890  bis 
November  1891.  Annalen  d.  Hydrographie  u.  Maritimen  Meteorol. 
1891,  Beilage  zu  den  Heften  I — XII. 

— Ueber  eine  neue  Methode  zur  Bestimmung  des  Polabstandes  eines 
Magnets.  Annalen  d.  Hydrographie  u.  Maritimen  Meteorol.  1891, 
S.  49—57,  93-102. 

Liznar,  J.  Eine  Methode  zur  graphischen  Darstellung  der  Richtungs- 
änderungen der  erdraagnetischen  Kraft.  Sitzungsber.  d.  raathem.- 
natnrw.  Cl.  d.  K.  Akad.  d.  W.  zu  Wien  1891,  100  Bd.,  Abth.  II  a, 
S.  1153—1166  u.  2 Tafeln. 

— Eine  neue  magnetische  Aufnahme  Oesterreichs  (III.  vorläuf.  Bericht.) 
Ebendas.  8.  1320-1329. 

. . . Magnetische  Beobachtungen  zu  Clausthal  vom  December  1889  bis 
November  1891.  Berg-  und  Hüttenmännische  Ztg.  1890,  S.  38, 
72,  116,  154,  187,  223,  274,  297,  346,  391,  433,  459;  1891, 
S.  38,  84,  112,  162,  209,  234,  284,  316,  360,  406,  428,  470. 

Moureaux,  Th.  Sur  la  valeur  absolue  des  elements  magnetiques  au 
1er  janvier  1891.  Comptes  rendus  1891,  112.  Bd.,  8.  37—38. 

Schering,  Dr.  K.,  Prof.  Bericht  Uber  die  Fortschritte  unserer  Kennt- 
nisse vom  Magnetismus  der  Erde.  Geograph.  Jahrbuch  1891, 
XV.  Bd.,  S.  141-164. 

Seeland,  F.  Magnetische  Declinationsbeobachtungen  zu  Klagenfurt  vom 
November  1889  bis  October  1891.  Oesterr.  Zeitschr.  f.  Berg-  und 
Hüttenwesen  1890,  S.  22,  74,  141,  198,  248,  289,  327,  401,  436, 
498,  549,  590;  1891,  S.  45,  90,  134,  177,  248,  284,  332,  392, 
428,  479,  556,  611. 

Seewarte,  Deutsche.  Karten  der  magnetischen  Elemente  für  1890,0  und 
die  Werthe  der  Säcularänderung.  Annalen  der  Hydrographie  und 
Maritimen  Meteorol.  1891,  8.  408 — 410. 

12.  Kartographie,  Zeichenhilfsmittel;  Erdkunde. 

Becker,  F.  Die  schweizerische  Kartographie  an  der  Weltausstellung  in 
Paris  1889,  und  ihre  neuen  Ziele.  (8®,  71  S.)  Frauenfeld  1890. 
J.  Huber.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr. 
Anst.  1891,  Literaturber.  S.  164. 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  1S92.  Heft  16. 


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482 


12.  Kartographie,  Zoichenhilfsmittel ; Erdkunde 


Bludau,  Dr.  A.  Die  flächentreue  transversale  Kegelprojection  für  die 
Karte  von  Afrika.  Zeitschr.  d.  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891,  S.  145—158 
u.  Tafel  3. 

Brackebusch,  Br.  L.,  Prof.  Zur  Kartographie  von  Atacama,  Petermann’s 
Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  8.  225  — 230. 
Coordes,  G.  A.  Kleines  Lehrbuch  der  Landkartenprojection,  2.  verb, 
a.  verm.  Aufl.  von  8.  Koch.  (8°,  86  S.,  mit  70  Holzschn.) 
Cassel  1891.  Fr.  Kessler.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  ans 
J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber.  8.  163. 

Czermak,  P.  Ein  Beitrag  zur  Construction  der  Niveaulinien.  Leipzig, 
Freytag.  0,70  Mk. 

Ehrenburg,  K.  Studien  zur  Messung  der  horizontalen  Gliederung  von 
Erdräumen.  Abdr.  aus  d.  Verh.  d.  Phys. -mediz.  Gesellsch.  zu 
Würzburg,  N.  F.,  XXV,  Nr.  2.  (8  °,  44  8.,  mit  2 Taf.)  Würzburg  1891. 
Stahel.  Bespr.  in  Petermann’s  Mitth.  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst. 
1891,  Literaturber.  8.  165. 

Eiderton,  W.  A.  Maps  and  Map  Drawing.  (8  °,  VIII  u.  131  8.) 

London  1890.  Macmillan  & Co.  1 sh.  Bespr.  in  Petermann’s 

Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber.  8.  16t. 
Finstertvalder,  S.  Ueber  den  mittleren  Böschungswinkel  und  das  wahre 
Areal  einer  topographischen  Fläche.  Sitzungsber.  d.  math. -phys. 
Classe  der  K.  b.  Akad.  d.  Wiss.  zu  München  1890,  Bd.  XX,  Heft  1, 
8.  35—82.  Bespr.  in  Petermann’s  Mitth.  aus  J.  Perthes'  Geogr. 
Anst.  1891,  Literaturber.  8.  165. 

Frischauf,  Br.  J.,  Prof.  Beiträge  zur  Geschichte  und  Construction  der 
Kartenprojectionen.  (Gr.  8®,  14  8.)  Graz  1891.  Leuschner  k 
Lubensky.  0,80  Mk. 

— Die  Affinität  als  allgemeines  Verzerrungsgesetz  bei  der  Abbildung 
der  Flächen.  (8°,  5 8.)  Wien  1891,  Hölzel.  Abdruck  aus  d. 
Ztschr.  f.  Realschulw.,  XVI,  Nr.  4. 

Günther,  Br.  S.,  Prof.  Die  Fortschritte  der  Kartenprojectionslehre. 
Geograph.  Jahrbuch  1890/91,  XIV.  Bd.,  S.  185 — 198. 

— Lehrbuch  der  physikalischen  Geographie.  (8®,  508  8.,  mit  169  in 
den  Text  gedr.  Holzschn.  u.  3 Taf.  in  Farbendruck.)  Stuttgart  1891. 
Enke.  12  Mk.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes 
Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber.  8.  154. 

— Zur  Geschichte  und  Theorie  der  kartographischen  Methoden  Tissot's. 
Petermann’s  Mitheil,  ans  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  8.  197  — 200. 

Habenicht,  H.  Die  neue  Lieferungsausgabe  von  Stieler’s  Handatlas. 

Petermaun’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’ Geogr.  Anst.  1891,  8.  220  — 225. 
Hammer,  Prof.  Anweisungen  für  die  Herstellung  der  Originale  der  neuen 
topographischen  Karte  von  Württemberg  im  Maassstabe:  125000. 
Im  Aufträge  des  Kgl.  statistischen  Landesamtes.  Stuttgart,  April  1891. 


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12.  Kartographie,  Zeichenhilfsmittol;  Erdkunde. 


483 


Hartmann,  W.,  Regierungsbaumeister.  Ueber  Ellipsographen  und  Oval- 
werke. Zeitschr.  f.  Instrumentenkunde  1891,  8.  285—292. 

Heinrich,  M.,  Hauptmann.  Der  Standpunkt  der  ofliciellen  Kartographie. 
Geograph.  Jahrbuch  1890/91,  XIV.  Bd.,  S.  237 — 312.  Aufführung 
der  in  den  letzten  Jahrzehnten  erschienenen  Karten. 

Holländer,  E.  Ueber  flächentreue  Abbildung.  Gymnasialprogramm. 
Mülheim  a.  d.  Ruhr  1891,  Marks.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil, 
aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber.  S.  163. 

Jordan,  Dr.  W.,  Prof.  Kartenprojection  in  Soldner’schen  rechtwinkeligen 
Coordinaten.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  289—294. 

Kirchhoff,  A.  Länderkunde  von  Europa.  Lief.  60 — 81.  Leipzig  1890. 
Freytag.  (Lei. -8  °.)  Je  0,90  Mk.  Bespr.  in  d.  Deutschen 

Literaturzeitung  1891,  8.  21. 

Kretschmer,  Dr.  K.  Marino  Sanudo  der  Aeltere  und  die  Karten  des 
Petrus  Vesconte.  Zeitschr.  d.  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891,  8.  352 — 370 
u.  Taf.  8 u.  9. 

. . . Eine  neue  mittelalterliche  Weltkarte  der  vaticanischen  Bibliothek. 
Zeitschr.  d.  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891,  8.  371  — 406  u.  Taf.  10. 

Lang,  Landmesser.  Construction  der  Quadratnetze  auf  Karten  ohne 
Benutzung  eines  Stangenzirkels  oder  eines  genauen  rechtwinkeligen 
Dreiecks.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  340—342. 

Lehmann,  Dr.  R.,  Prof.  Das  Kartenzeichnen  im  geographischen 

Unterricht.  Mit  1 Tafel  und  3 Figuren  im  Text.  Halle  a.  8. 
1891.  Tausch  & Grosse.  (201  8.  8°.)  2,40  Mk.  Bespr.  in  den 

Verhandlungen  der  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891,  8.  423. 

. . . Mittlere  Höhe  des  Festlandes  der  Erde  über  dem  Meeresspiegel. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  351 — 352. 

Penck,  A.,  Prof.  Arbeiten  des  Geographischen  Institutes  der  k.  k.  Uni- 
versität Wien.  Mit  einem  Vorwort,  3 Tafeln,  4 Fig.  im  Texte  u. 
zahlreichen  Tabellen.  (Geograph.  Abhandl.  von  A.  Penck.  V.  Bd., 
1.  Heft.)  Wien  u.  Olmütz  1891,  Hölzel.  (XXIV,  160  8.  Gr.  8«.) 
5 Mk.  Bespr.  in  d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  8.  1911;  d. 
Verhandlungen  d.  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891,  8.  341. 

Peucker,  K.  Beiträge  zur  orometrischen  Methodenlehre.  (8°,  57  8., 
mit  2 Figurentaf.)  Inauguraldissertation  Breslau  1890.  Bespr.  in 
Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Literatnr- 
ber.  8.  165;  d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  8.  276. 

Schikofslcy,  K.,  Major.  Reproductionsmethoden  zur  Herstellung  von 
Karten.  (8°,  61  S.)  Wien  1890,  Seidel  & Sohn.  0,60  fl.  Bespr. 
in  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Lite- 
raturber. S.  164. 

Fretumrst,  A.  Die  Kartenschrift,  Anleitung  zum  Schreiben  derselben 
für  kartographische  und  technische  Zwecke.  Stuttgart,  Wittwer. 

31* 


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484  13.  Traciren  im  Allgemeinen,  Absteckung  von  Geraden  u.  Curven  ete. 


de  Ville-d’ Avray,  Ct.  H.  Signes  conventionnels  et  lecture  des  cartes 
fram/aises  et  etrangeres.  Paris  1890,  Soudier.  2,50  Mk.  Bespr. 
in  Petermann’s  Mittbeil,  aus  J.  Perthes'  Geogr.  Anst.  1891,  Lite- 
raturber.  S.  165. 

Vogel,  C.  Generalstabskarte  des  Deutschen  Reichs  in  1 : 100  000  der 
natürlichen  Länge.  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr. 
Anst.  1891,  S.  152  — 155. 

Wagner,  Dr.  H.,  Prof.  Bericht  über  die  Entwickelung  der  Methodik 
und  des  Studiums  der  Erdkunde  (1889 — 91).  Geograph.  Jahrbuch 
1890/91,  XIV.  Bd.,  8.  371—462. 

— Uebersichtskarten  der  wichtigsten  topographischen  Karten  Europas 
und  einiger  anderer  Länder.  Geograph.  Jahrbuch  1890/91,  XIV.  Bd., 
Anhang  8.  1 — 28. 

Wichmann,  H.  u.  Wagner,  H.  Geographische  Gesellschaften,  Zeit- 
schriften, Congresse  und  Ausstellungen.  Geograph.  Jahrbuch  1890/91, 
XIV.  Bd.,  8.  463—484. 

Zwicky,  C.,  Prof.  Diagramm  zur  graphischen  Interpolation  der  Horizontal- 
curven  in  Plänen  mit  quotirtem  Quadratnetz.  Zeitschr.  f.  Ver- 
messung8w,  1891,  S.  342  — 346. 

13.  Traciren  im  Allgemeinen,  Absteckung  von  Geraden  und  Curven  u.  s.  w. 

Friederichsen,  Landmesser.  Tabellen  zur  Berechnung  der  Flächeninhalte, 
der  Terrainbreiten  und  der  Böschungsbreiten  der  Querprofile  bei 
Wege-  und  Grabenbauten.  Berlin  1891.  R.  v.  Decker  (G.  Schcnck). 
(XV,  218  8.  Gr.  8°.)  Geb.  8 Mk.  Bespr.  in  d.  Centralbiatt  d. 
Bauverwaltung  1891,  S.  389;  d.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
S.  487. 

Gelbke , F.  A.,  Baumeister  und  Roll,  G.,  Ing.  Anleitung  zur  Ausführung 
von  Landmessungen  für  allgemeine  Eisenbahnvorarbeiten  im  Hügel- 
lande und  Gebirge  mit  vorzugsweiser  Benutzung  des  Aneroidbaro- 
meters. Köln  1890.  Druck  von  S.  Salm.  Hierzu  1 Heft  Anlagen, 
enthaltend  12  Tafeln  und  Tabellen.  Bespr.  in  d.  Centralblatt  d. 
Bauverwaltung  1891,  S.  334  — 336,  359,  390. 

Hecht,  Ing.  Die  Verwerthung  der  Kegelschnitte  als  Eisenbahncurven. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  207—213. 

Schulte.  Das  Massenprofil,  die  Kosten  des  Erdtransportes  und  die  Ver- 
gebung der  Erdarbeiten.  Deutsche  Bauzeitung  1891,  8.  G24— 626. 

14.  Hydrometrie,  Hydrologie. 

. . . Elektrische  Wasserstandsanzeiger.  Centralbiatt  d.  Bauverwaltung 
1891,  8.  150. 

Gravelim,  H.  Das  Mittelwasser  der  Ostsee.  Centralbiatt  d.  Bauver- 
waltung 1891,  S.  131  — 134. 


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14.  Hydrometrie,  Hydrologie.  15.  Ausgleichungsrechnung.  485 

Krümmel,  Dr.  0.,  Prof.  Die  Fortschritte  der  Ozeanographie  1889  u. 

1890.  Geograph.  Jahrbuch  1891,  XV.  Bd.,  8.  1—30. 

. . . Nene  Vorrichtung  zur  Darstellung  des  Wasserstandes  und  der  Dich- 
tigkeit des  Meerwassers.  Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  S.  60. 
Seiht,  Dr.  W.,  Prof.  Das  Mittelwasser  der  Ostsee  bei  Swinemilnde. 
II.  Mittheilung.  Veröffentlichung  d.  kön.  preuss.  geodätischen  Instituts. 
Mit  4 Figurentafeln.  Berlin  1890.  Stankiewicz.  (38  8.  4 ®.)  Bespr. 
in  d.  Meteorol.  Zeitschr.  1891,  Literaturber.  8.  [63]. 

— Der  selbstthätige  Universalpegel  in  Swinemünde,  System  Seibt-Fuess. 
Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  8.  405—411;  Zeitschr.  f. 

Instrumentenkunde  1891,  S.  351 — 365;  Zeitschr.  d.  Ver.  deutscher 
Ingenieure  1891,  8.  676  u.  f.  Sonderabdruck  bei  Ernst  & Sohn 
in  Berlin. 

Stecher,  Baumeister.  Neuerung  an  selbsttätigen  Peilvorrichtungen. 

Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  S.  228. 

Szarvas,  L.  Instrumente  zu  submarinen  Messungen.  Zeitschr.  f.  Instru- 
raentenkunde  1891,  S.  218 — 227. 

15.  Ausgleichungsrechnung. 

Bischoff',  J.  Die  mittleren  Fehler  trigonometrischer  Punkte  niederer 
Ordnung.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  368  — 372. 

— Ermittelung  der  Gewichte  der  Unbekannten  aus  den  Normalgleichungen. 
Zeitschr.  für  Vermessungsw.  1891,  8.  299 — 303. 

de  Berardinis,  G.  Sulla  determinazione  di  alcune  incognite.  Giornale 
di  matematiche  ad  uso  degli  studonti  delle  um’versitä  italiane 
pubblicato  per  cura  del  Prof.  G.  Battaglini.  XXV.  Bd.,  S.  313—320. 
Bespr.  in  d.  Jahrb.  Uber  d.  Fortschr.  d.  Mathem.  1887,  Bd.  XIX, 
8.  1202. 

Czuber,  E.  Zur  Theorie  der  Beobachtungsfehler.  Monatshefte  fUr 

Mathematik  u.  Physik  1890,  8.  457-464. 

Galtoni,  V.,  Prof.  Sulla  compensazione  delle  osservazioni  nei  lavori 
topografici  note  ed  esempi.  Estratto  dalla  Rivista  di  Topografia 
e Catasto.  Roma  1890.  Stabilimento  tipogr.  G.  Civelli. 

Kleiber,  J.  Theorie  der  Ausgleichung  der  Beobachtungen.  Nachrichten 
d.  Kaiserl.  Universität  zu  Kasan  1888,  8.  1 — 99. 

Lehmann  - Filhe's,  R . Ueber  wahrscheinlichste  Fehlervertheilungen. 

Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  127,  S.  305-316. 

Mansion,  P.  Note  sur  la  methode  des  moindres  cam's.  Bulletins  des 
seances  de  la  Classe  des  sciences  de  1’ Academic  Royale  des  sciences, 
des  lettres  et  des  beaux -arts  de  Belgique,  IX.  Bd.,  S.  9 — 14. 
Bespr.  in  d.  Fortschritten  d.  Physik  im  Jahre  1885,  41.  Jahrg., 
1.  Abth.,  S.  10. 


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486 


lti.  Höhere  Geodäsie,  Erdmcssuug. 


Fizzetti.  Ueber  eine  Verallgemeinerung  des  Princips  des  arithmetischen 
Mittels.  — Ueber  eine  gewisse  Formel  fllr  die  Wahrscheinlichkeit 
der  Beobachtungsfehler.  — Ueber  die  Berechnung  des  mittleren 
Fehlers  eines  Systems  von  Beobachtungen.  Atti  della  Reale  Acca- 
demia  dei  Liucei  1889,  Anno  CCLXXXVI,  Serie  quarts,  Volume  V. 

Heina,  V.  Deila  Compensazione  nel  Problems  di  Hansen.  Torino  1891. 
Carlo  Clausen. 

Siacci,  F.  Sulla  compensazione  delle  poligonali  che  servono  di  base  ai 
rilievi  topografici.  Atti  della  Reale  Accademia  di  Torino  XXIII.  Bd., 
S.  430—432.  Bespr.  in  d.  Jahrb.  über  d.  Fortschr.  d.  Mathem. 
1888,  Bd.  XX,  S.  1234. 

16.  Höhere  Geodäsie,  Erdmessung. 

v.  Bauernfeind,  Prof.  Dr.  Neue  Formeln  zu  § 117,  Bd.  II  der  7.  Aufl. 
meiner  Elemente  der  Vermessungskunde.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw. 
1891,  S.  161-165. 

Baur,  M.  Die  Lehre  von  der  Gestalt  und  Grösse  der  Erde  in  ihrer 
geschichtlichen  Abstammung.  (Beil.  Staatsanz.  f.  Württemberg  1890, 
S.  155—163.) 

Bischoff,  J.  Ueber  da«  Geoid.  Inaug.  - Dissert.  (32  S.,  mit  1 Taf.) 
München  1891.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’ 
Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber.  S.  160. 

Deft'orges,  Ch.  Sur  l’intensite  absolue  de  la  pesanteur.  Journal  de 
physique  thdorique  et  appliqude,  foudd  par  J.  Ch.  d’Almeida,  VII.  Bd., 
S.  239 — 250,  347 — 364,  455 — 478.  Bespr.  in  d.  Jahrb.  über  d. 
Fortschr.  d.  Math.  1888,  Bd.  XX,  S.  1241. 

Derrecagaix,  general.  Sur  la  mesure  d’nne  nouvelle  base  de  la  triangulation 
fran^aise.  Comptes  rendus  1891,  112.  Bd.,  S.  770 — 773. 

Erdmessuny,  internationale.  Verhandlungen  der  vom  3.  bis  12.  Oct.  1889 
in  Paris  abgehaltenen  9.  allgem.  Conferenz  der  intern.  E.  und  deren 
permanenten  Commission.  Redigirt  von  A.  Hirsch.  Zugleich  mit 
den  Specialberichten  Uber  die  Fortschritte  der  Erdmessung  etc. 
Mit  14  lithogr.  Taf.  Berlin  1890.  G.  Reimer.  (633  S.  4°.)  25  Mk. 
Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  8.  1789. 

— Verhandlungen  der  vom  15. — 21.  September  1890  zu  Freiburg  i.  B. 
abgehaltenen  Conferenz  der  permanenten  Commission  der  intern.  E. 
Redigirt  vom  ständigen  Secrctair  A.  Hirsch.  Zugleich  mit  den 
Berichten  über  die  Fortschritte  der  Erdmessung  in  den  einzelnen 
Ländern  während  des  letzten  Jahres.  Mit  9 lithogr.  Tafeln.  Berlin  1891. 
G.  Reimer.  (194  S.  4°.)  8 Mk.  Bespr.  in  d.  Literar.  Central- 

blatt 1891,  S.  1691. 

Faye,  H.  Sur  l’hypothese  du  sphdrolde  et  sur  la  formation  de  la 
croüte  terrestre.  Comptes  rendns  1891,  112.  Bd.,  8.  69—75. 


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16.  Höhere  Geodäsie,  Erdmessung. 


487 


Franke , Dr.  J.  H.  Ueber  die  Transformation  rechtwinklig-sphärischer 
(geodätischer)  Coordinaten  auf  neue  Norraalpunkte.  Astronom. 
Nachr.  1891,  Bd.  126,  S.  353—358. 

Geodätisches  Institut,  Kgl.  preuss.  Das  Berliner  Basisnetz  1885 — 1887. 
Mit  2 Tafeln.  Berlin  1891.  Stankiewicz.  (IV,  87  S.  4°.)  Bespr. 
in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  8.  1526. 

Hammer,  Prof.  Zur  Abbildung  des  Erdellipsoids.  Zeitschr.  f.  Ver- 
messungsw.  1891,  S.  609 — 617,  641 — 661. 

Helmert,  Dr.  F.  R.,  Prof.  Die  Schwerkraft  im  Hochgebirge,  insbesondere 
in  den  Tyroler  Alpen  in  geodätischer  und  geologischer  Beziehung. 
(Veröffentlichung  des  K.  preuss.  geodät.  Instit.)  Berlin  1891. 
Stankiewicz.  (III,  52  S.  4 °.)  4,50  Mk.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil, 
aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber.  8.  160;  d.  Literar. 
Centralblatt  1891,  S.  1040;  d.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
S.  188. 

Hergesell,  W.  Ueber  die  Formel  von  C.  G.  Stokes  zur  Berechnung 
regionaler  Abweichungen  des  Geoids  vom  Normalsphäroid.  Ein' 
Beitrag  zu  den  neueren  Untersuchungen  Uber  die  Gestalt  der  Erd- 
oberfläche. (Wissenschaftl.  Beilage  zum  Programm  des  Gymnasiums 
in  Buchsweiler.)  Strassburg  i.  E.  1890.  (21  8.  4°.)  Bespr.  in  d. 

Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  1653. 

— Ueber  die  Formel  von  C.  G.  Stokes  zur  Berechnung  regionaler 
Abweichungen  des  Geoids  von  Norraalsphäroid.  Inauguraldiss. 
Strassburg  1891.  Dumont -Schauberg.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil, 
aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  Literaturber.  S.  161. 

Hill,  G.  W.  On  the  interior  constitution  of  the  earth  as  respects  density. 
Annals  of  Mathematics  (New-York)  IV.  Bd.,  S.  19 — 29.  Bespr.  in 
d.  Jahrb.  Uber  d.  Fortschr.  d.  Math.  1888,  XX.  Bd.,  S.  1240. 
Jadanza,  N.,  Prof.  Guida  al  calcolo  delle  coordinate  geodetiche. 
Torino  1891.  Ermanno  Loescher.  Firenze  Via  Tornabuoni  20. 
Roma  Via  del  Corso  307. 

Jordan,  Dr.  W.,  Prof.  Conforms  Kegelprojection  der  Grossh.  Mecklen- 
burgischen Landesvermessung,  im  Aufträge  des  Grossh.  Mecklen- 
burgischen Cammer-  und  Forstcollegiums  bearb.  Schwerin,  April  1891. 

— SphäroidischeCoordinatenumformung.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
S.  213—216. 

Kwisthout.  Berekening  der  correctien,  welke  de  hoeken  van  een  net 
van  kleine  driehoeken  ondergaan,  by  aansluiting  aan  vier  gegeven 
punten  volgens  de  methode  der  conforme  overbrenging.  Tijdschrift 
voor  Kadaster  en  Landmeetkunde  1891,  S.  38 — 54. 
Landesaufnahme,  Königl.  preuss.  Die  königl.  preuss.  Landestriangulation. 
Hauptdreiecke.  Vierter  Theil.  Die  Elbkette.  Zweite  Abtheilung. 
Die  Beobachtungen  und  deren  Ansgleichung.  Berlin  1891.-  Im 


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488 


16.  Höhere  Geodäsie,  Erdmessung, 


•Selbstverläge,  zu  beziehen  durch  E.  S.  Mittler  & S.  Bespr.  in  d. 
Zeitschr.  f.  Vermessuugsw.  1891,  S.  455;  d.  Literar.  Centralbl.  1891, 
8.  1557. 

Livy,  M.  Sur  la  theorie  de  la  figure  de  la  Terre.  Comptes  rendus 
Bd.  CVI,  S.  1270—1276,  1314—1320,  1375—1381. 

Pizzetti,  P.  Contribuzione  alio  studio  geometrico  della  superficie  terrestre. 
Genova  1887. 

van  der  Plaals,  Dr.  J.  D.  Overzicht  van  de  graadmetingen  in 
Nederland.  Tijdschrift  voor  Kadaster  en  Landmeetkunde  1891, 
S.  65 — 101,  109—133.  (Fortsetzung  aus  Jahrg.  1889  derselben 
Zeitschr.) 

Poincari,  H.  Sur  la  figure  de  la  Terre.  Comptes  rendus  Bd.  CVII, 
S.  67-71. 

c.  Rebeur- Paschwitz,  E.  Resultate  aus  Beobachtungen  am  Horizontal- 
pendel zur  Untersuchung  der  relativen  Variationen  der  Lothlinic. 
Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  126,  8.  1 — 18. 

o.  d.  Sande  Bakhuyzen,  H.  G.,  Schols,  Ch.  M.  Verslag  der  Rijkscommissie 
voor  Graadmeting  en  Waterpassing  aangaande  bare  werkzaamheden 
gedurende  het  jaar  1890.  Tijdschrift  voor  Kadaster  en  Landmeet- 
kunde 1891,  S.  134  — 143. 

Slottdsky,  Th.  A.  Allgemeine  Theorie  der  Gestalt  der  Erde.  Mathemat. 
Sammlung,  herausgeg.  von  der  Mathemat.  Gesellsch.  in  Moscau,  XIII. 
Bd.,  S.  633 — 706  u.  1.  Taf.  (Russisch.)  Bespr.  in  d.  Jahrbuch  Uber 
die  Fortschr.  d.  Mathemat.  1887,  Bd.  XIX,  S.  1199. 

Venukoff.  De  la  mesure  du  52*  parallele  en  Europe.  Comptes  rendus 
1891,  112.  Bd.,  S.  512—515. 

Woodward,  R.  S.  On  the  form  and  position  of  the  sea-level  as  dependent 
on  superficial  masses  symmetrically  disposed  with  respect  to  a radius 
of  the  Earth’s  surface  (continued).  Annals  of  Mathematics  (New- 
York)  III.  Bd.,  S.  11 — 26.  Bespr.  in  d.  Jahrb.  über  d.  Fortschr. 
d.  Mathem.  1887,  Bd.  XIX,  8.  1200. 

Zanotti  Bianco,  0.  II  problems  mecanico  della  figura  della  terra  esposto 
secondo  i migliore  autori.  Volum.  I.  Turin  1884.  Bocca. 

— Sopra  una  vecchia  e poco  nota  misura  del  semidiametro  terrestre. 
Atti  della  Reale  Accademia  delle  scienze  in  Torino  1884,  XIX.  Bd., 
S.  4.  — Beide  Abhandlungen  sind  bespr.  in  d.  Fortschritten  der 
Physik  41.  Jahrg.,  III.  Abth.,  S.  672  u.  673. 

17.  Astronomie,  Nautik. 

Abbe,  E.,  Prof.  Methode  zur  Ermittelung  zeitlicher  Variationen  der 
Lothlinie.  Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  127,  S.  89  u.  90. 

Albrecht,  Th.  Provisorische  Resultate  der  ßeobachtungsreihen  in  Berlin, 
Potsdam  und  Prag,  betreffend  die  Veränderlichkeit  der  Polhöhe. 
Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  126,  S.  145—158. 


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17.  Astronomie,  Nautik. 


489 


Ambronn,  l)r.  L.  Zur  Bestimmung  der  Neigung  der  Ilorizontalfäden 
eines  Durchgangsinstrumentes.  Zeitschr.  f.  Instrumentenkunde  1891, 
8.  77—83. 

Auwers,  A.  Geographische  Länge  und  Breite  von  216  Sternwarten. 

Geograph.  Jahrbuch  1890/91,  XIV.  Bd.,  8.  485 — 490. 

Beck,  Dr.  A.  Ueber  ein  neues  Instrument  zur  Zeit-  u.  Polhöhenbe- 
stimmung. Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  126,  385 — 396. 

Bolle,  Dr.  F.  Die  Verwerthung  von  Sternbedeckungen  ftlr  die  Chrono- 
metercontrole  auf  See.  Annalen  d.  Hydrographie  u.  Maritimen 
Meteorol.  1891,  S.  241  — 246. 

Centralbureau  der  internationalen  Erdmessung.  Provisorische  Resultate 
der  Beobachtungsreihen  in  Berlin,  Potsdam  und  Prag,  betreffend 
die  Veränderlichkeit  der  Polhöhe.  Zusammengestellt  von  Prof. 
Th.  Albrecht.  Berlin  1890. 

Chambers,  G.  F.  A Handbook  of  Descriptive  and  Practical  Astronomy. 
Fourth  Edition.  Oxford  1890.  II.  Bd.,  Instrumente  und  Prakt. 
Astronomie,  bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891,  S.  34. 
Comstock,  G.  C.  Variations  of  Latitude  observed  at  the  Washburn 

Observatory.  Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  127,  S.  97 — 104. 

. . . Correction  der  Chronometer  für  Temperatur  und  die  Temperatur- 
Coefficienten.  Annalen  d.  Hydrographie  u.  Maritimen  Meteorol. 
1891,  S.  27-29. 

Darwin,  G.  H.  Apparat  zur  Vorausbestimmung  der  Gezeiten.  Nature 
1891,  S.  609.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891,  S.  378. 
Foerster,  Dr.  W.,  Prof.  Ueber  periodische  Aenderungen  der  Lage  der 
Drehungsaxe  der  Erde  und  Uber  die  zur  näheren  Ergrilndung  dieser 
Erscheinungen  seitens  der  internationalen  Erdmessung  getrofTenen 
Veranstaltungen.  (Vortrag.)  Verhandlungen  der  Gesellsch.  f.  Erdk. 
1891,  S.  108—122. 

— Weltzeit  und  Ortszeit  im  Bunde  gegen  die  Vielheit  der  sogenannten 
Einheits-  oder  Zonenzeiten.  Berlin  1891.  Dllmmler.  (32  S.  8°.) 

0. 60  Mk.  Bespr.  in  d.  Deutschen  Literaturzeitung  1891,  S.  1579. 
Gaillot,  A.  Sur  les  variations  observees  de  la  latitude  d’un  meme  lieu. 

Corapte8  rendus  1891,  112.  Bd.,  S.  651—653. 

Geodätisches  Institut,  Kgl.  preuss.  Astronomisch-geodätische  Arbeiten 

1.  Ordnung.  Telegraphische  Längenbestimmungen  in  den  Jahren 
1888  u.  1889.  Bestimmung  der  Polhöhe  u.  des  Azimutes  auf  der 
Schneekoppe  im  Jahre  1888.  Bestimmung  des  Azimutes  auf  Station 
Trockenberg  im  Jahre  1889.  Berlin,  Stankiewicz.  16  Mk. 

Helmert,  Dr.  F.  R.,  Prof.  Zur  Erklärung  der  beobachteten  Breiten- 
änderungen. Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  126,8.217 — 224  u.  1 Taf. 
Herz , Dr.  N.  Theorie  eines  mit  einem  Verticalkreise  versehenen 
Passageinstrumentes  im  ersten  Verticale.  Wien,  W.  Frick.  2 Mk. 


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490 


1 7.  Astronomie,  Nautik. 


Herz,  Dr.  N.  Uebcr  die  jährliche  Veränderung  der  Polhöhcn.  Astronom. 

Nachr.  1891,  Bd.  126,  S.  329—334. 

— Zu  Herrn  Folie's  „tägliche  Polhöhenschwankung“.  Astronom.  Nachr. 
1891,  Bd.  127,  8.  273—276. 

v.  Hesse -Wartegg,  E.  Die  Einheitszeit  nach  Stundenzonen,  ihre  Ein- 
führung im  Weltverkehr  und  im  gewöhnlichen  Leben.  Leipzig  1892. 
K.  Reissner.  (VI,  74  8.  8°  mit  Weltkarte.)  1,50  Mk.  Bespr.  in 
d.  Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  8.  504. 

Homann,  Dr.  H.  Bamberg’s  tragbares  Durchgaugsinstrument.  Zeitschr. 

f.  Instrumentenkunde  1891,  8.  125 — 131. 

Jaquet,  Dr.  A.  Studien  Uber  graphische  Zeitregistrirung.  Zeitschr.  f.  Biologie 
1891,  8.  1.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenkunde  1891,  8.  447. 
Hydrographisches  Amt  des  Reichs -Marine -Amts.  Handbuch  der  Navi- 
gation, mit  besonderer  Berücksichtigung  von  Compass  und  Chrono- 
meter, sowie  der  neuesten  Methoden  der  astronomischen  Orts- 
bestimmung. 3.  Aufl.  Berlin.  Mittler  & S.  5 Mk. 

Kant,  J.  Allgemeine  Naturgeschichte  und  Theorie  des  Himmels  oder 
Versuch  von  der  Verfassung  und  dem  mechanischen  Ursprünge  des 
ganzen  Weltgebäudes  nach  Newton’schen  Grundsätzen  abgehandelt. 
(1755.)  Hrsg,  von  H.  Ebert.  Leipzig  1890.  Engelmann.  (101  8. 
Kl.  8®.)  1,50  Mk.  (Oswald’s  Classiker  der  exacten  Wissenschaften, 
Nr.  12.)  Bespr.  in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  8.  500. 

Knopf,  Dr.  0.  Refractoren  in  Verbindung  mit  Spiegeln.  Zeitschr.  f. 

Instrumentenkunde  1891,  S.  17—23. 

Lamp,  Dr.  J.  Ueber  Niveauschwankungen  der  Oceane  als  eine  mögliche 
Ursache  der  Veränderlichkeit  der  Polhöhe.  Astronom.  Nachr.  1891, 
Bd.  126,  8.  223—226. 

Marcuse,  Dr.  A.  Resultate  der  fortgesetzten  Berliner  Beobachtungs- 
reihe, betr.  die  Veränderlichkeit  der  Polhöhe.  Astronom.  Nachr. 
1891,  Bd.  127,  S.  37  u.  38. 

Möbius,  A.  F.  Die  Hauptsätze  der  Astronomie.  7.  Aufl.  Für  Schulen 
und  zur  Selbstbelehrung  umgearbeitet  und  erweitert  von  Prof.  H.  Cranz. 
Mit  29  Figuren  und  1 Tabelle.  Stuttgart  1890.  G.  J.  Göschen. 
(16°.  111  8.)  Bespr.  in  d.  Archiv  d.  Mathem.  u.  Phys.  1890,  S.  36. 
Nees  von  Esenbeck,  Corv. -Capt.  a.  D.  Vergleichung  der  Chronometer 
nach  ihrer  Compensationsart.  Annalen  d.  Hydrographie  u.  Maritimen 
Meteorol.  1891,  S.  503—505. 

Norris,  J.  A.  On  the  telegraphic  Determinations  of  longitudes  by  the 
Bureau  of  Navigation.  The  National  Geographical  Magazine  1890, 
1—30.  Bespr.  in  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr. 
Anst.  1891,  Literaturber.  8.  161. 

Osborne,  W.  Haben  die  vorgeschlagenen  Neuerungen  in  unserer  Zeit- 
eintheilung  Aussicht  eingefUhrt  zu  werden  ? Mit  einer  Erläuterung 


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17.  Astronomic,  Nautik. 


491 


Uber  Weltzeit,  Normalzeit,  Zonenzeit.  Dresden  1890.  Warnatz  & 
Lehmann.  (16  S.  8°.)  0,60  Mk.  Bespr.  in  d.  Deutschen  Literatur- 
zeitung 1891,  S.  1579. 

Penck , Dr.  A.,  Prof.  Der  Apparat  von  Heinz  zur  Veranschaulichung 
der  scheinbaren  Bewegungen  des  Himmelsgewölbes.  Petermann’s 
Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr.  Anst.  1891,  S.  292 — 293. 

Eiimker,  G.,  Prof.  Bericht  über  die  vierzehnte  auf  der  Deutschen 
Seewarte  im  Winter  1890/91  abgehaltene  Coneurrenz  - Prüfung  von 
Marine -Chronometern.  Annalen  d.  Hydrographie  u.  Maritimen 
Meteorolog.  1891,  S.  285 — 289. 

Scheiner,  Dr.  J.  Eine  einfache  und  genaue  Methode  der  Orientirung 
eines  parallactisch  aufgestellten,  Fernrohres.  Bull,  du  Comite  intern, 
perm,  pour  l’exdcution  photograph,  de  la  carte  du  ciel.  Fase.  VI. 
Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891,  S.  137. 

Schilck,  A.  Der  Compasskessel  und  sein  Gehänge.  Centralzeitung  f 
Opt.  u.  Mech.  1891,  S.  193—195,  219—221,  231—233,  242—243. 

— Die  Peilvorrichtung  der  Compasse  sachlich  und  geschichtlich  be- 
trachtet. Centralzeitung  f.  Opt.  u.  Mech.  1891,  S.  13 — 16,  25 — 28, 
37—39,  49—51,  61—62. 

Stechert,  ür.  C.  Berechnung  der  Temperatur  - Coefficienten  der  während 
der  13.  (1889 — 90)  und  14.  (1890 — 91)  Chronometer -Concurrenz- 
Prüfung  in  Abtheilung  IV  der  Deutschen  Seewartc  untersuchten 
Chronometer.  Annalen  d.  Hydrographie  u.  Maritimen  Meteorolog. 
1891,  S.  310—312. 

— Die  wissenschaftlichen  Ergebnisse  der  7.,  8.  u.  9.  auf  der  Seewarte 
in  den  Jahren  1883  — 84,  1884  — 85,  1885  — 86  abgehaltenen 
Chronometer- Coneurrenz -Prüfung.  Aus  dem  Archiv  d.  Deutschen 
Seewarte  XIII.  Jahrg.  1890,  Nr.  2,  S.  1 — 36. 

Veltman,  Dr.  H.  Handschriftliche  Aufzeichnungen  Uber  einige  alte, 
jetzt  verschwundene  Uhrwerke  der  Stadt  Osnabrück,  insbesondere 
Uber  die  vormalige  astronomische  Uhr  im  Dome  daselbst.  Sonder- 
abdruck aus  Band  15  der  Mittheilungen  des  Historischen  Vereins 
in  Osnabrück.  Osnabrück  1890.  J.  G.  Kisling.  (72  S.  8®.) 
Bespr.  in  d.  Centralblatt  d.  Bauverwaltung  1891,  S.  220. 

Wanach,  B.  Polhöhenbestimmungen  am  Pulkowaer  PasBageinstruraent  im 
ersten  Vertical.  Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  127,  S.  7 — 10  u.  1 Taf. 

Wellmann,  V.  Ueber  eine  neue  Form  des  Ring-  und  Rauten  - Mikro- 
meters. Astronom.  Nachr.  1891,  Bd.  127,  S.  265  — 270. 

Wislicenus,  Dr.  W.  F.  Handbuch  der  geographischen  Ortsbestimmungen 
auf  Reisen,  zum  Gebrauch  für  Geographen  und  Forschungsreisende. 
Mit  19  Figuren  im  Text.  Leipzig  1891.  W.  Engelmann.  (XU, 
270  S.  8°.)  8 Mk.  Bespr.  in  den  Verhandlungen  der  Gesellsch. 

f.  Erdk.  1891,  S.  355;  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr, 


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402  18.  Geschichte  der  Vermessungskunde,  Gcomotervereinc,  Versammlungen. 

Anst.  1891,  Literaturber.  S.  162;  d.  Literar.  Centralblatt  1891, 
S.  534;  d.  Vierteljahrsschrift  d.  Astronom.  Gesellsch.  1891,  S.  32. 
Wolf,  Dr.  R.,  Prof.  Handbuch  der  Astronomie,  ihrer  Geschichte  und 
Literatur.  Mit  zahlr.  in  den  Text  gedr.  Holzschn.  2.  Halbbd. 
Zürich  1891.  Schulthess.  (S.  387—712.  Gr.  8».)  8 Mk.  Bespr. 
in  d.  Literar.  Centralblatt  1891,  8.  1622;  d.  Deutschen  Literatur- 
zeitung 1891,  8.  1174. 

18.  Geschichte  der  Vermessungskunde,  Geometervereine,  Versammlungen. 

Badischer  Geometer -Verein.  Ver.- Angelegenheiten.  Zeitsckr.  d.  Rhein. - 
Westf.  Landm.-Ver.  1891,  S.  59 — 60. 

Berghaus,  Dr.  A.  Die  Feldmesskunst.  Ccntralzeitung  f.  Opt.  u.  Meck. 
1891,  S.  273—275. 

Deutscher  Geometerverein.  Vereinsangelegenheiten.  Zeitschr.  fiir  Ver- 
messungsw. 1891,  S.  122 — 124,  127,  190—192,  222 — 224,  254 
bis  256,  282—285,  416,  464,  567—575. 

Eberhardt,  Fr.  Bericht  Uber  die  17.  Hauptversammlung  des  Deutschen 
Geometervereins  in  Berlin  1891.  Mittheilungen  d.  Württemberg. 
Geometer- Ver.  1891,  8.  62-66,  87—94. 

Elsass-Lothrinyischer  Geometer  - Verein.  Angelegenheiten  des  Vereins. 
Verein8schr.  d.  Eisass  - Lothr.  Geometer -Vereins  1891,  S.  89 — 91, 
94—98,  123-124,  125—135,  152,  203. 

Erk,  F.  Die  internationale  meteorologische  Conferenz  in  München  vom 
26.  August  bis  2.  Sept.  1891.  Meteorol.  Zeitschr.  1891.  S.  461 — 469. 
Gallois,  L.  Les  geographes  allemands  de  la  Renaissance.  Paris  1890. 
Leroux.  (XX,  266  8.  Gr.  8°.,  6 Karten  4°.)  Bespr.  in  d.  Literar. 
Centralblatt  1891,  S.  1039. 

Hammer,  Prof.  Zur  Geschichte  der  Basismessung.  Zeitschr.  für  Ver- 
messungsw.  1891,  8.  446—448. 

— Zur  Geschichte  der  Distanzmessung  und  Tachymetrie.  Zeitschr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  295—299. 

Hannoverscher  Landmesser -Verein.  Ver.-Angolcgenkeiten.  Zeitschr.  d. 

Rhein.-Westf.  Landm.-Ver.  1891,  8.  59. 

Hirsch,  A.  Prof.  Verhandlung  der  vom  15.  bis  21.  September  1890 
zu  Freiburg  i.  B.  abgehaltenen  Conferenz  der  Permanenten  Com- 
mission der  Internationalen  Erdmessung.  Zugleich  mit  den  Berichten 
über  die  Fortschritte  der  Erdmessung  in  den  einzelnen  Ländern 
während  des  letzten  Jahres.  Mit  neun  lithographischen  Tafelu. 

. . . Internationale  Erdmessung.  Versammlung  vom  8.  bis  17.  October 
1891  in  Florenz  betr.  Zeitschrift  für  Vermessungs wesen  1891, 
S.  617  — 619. 

Jordan,  Dr.  W.,  Prof.  Ein  schwäbischer  Geodät  aus  dem  17.  Jahr- 
hundert. Zeitschrift  f.  Vermessungsw.  1891,  8.  532—536. 

— Verhandlung  der  Permanenten  Commission  der  Internationalen  Erd- 
messung in  Freiburg  i.  B.  vom  15. — 21.  September  1890,  Bericht. 
Zeitschrift  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  1 — 20. 

Kollm,  G.  Ueber  den  Verlauf  des  IX.  Deutschen  Geographentages  in 
Wien.  (Vortrag.)  Verhandlungen  der  Gesellsch.  f.  Erdk.  1891, 
8.  220—248. 


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18.  Geschichte  der  Vermessungskunde,  Geometervereine,  Versammlungen.  493 

Laussedat,  A.  Histoire  des  appareils  ä mesurer  les  bases.  Comptes 
rendus  1891,  112.  Bd.,  S.  474—475. 

Ost-  und  West-Preussischer  Landmesser -Verein.  Ver.- Angelegenheiten. 
Zeitschr.  d.  Rhein. -Westf.  Landin.-Ver.  1891,  S.  40. 

Rheinisch -Westfälischer  Landmesser -Verein.  Angelegenheiten  d.  Ver. 

Zeitschr.  d.  Rhein. -Westf.  Landrn.-Ver.  1891,  S.  1 — 4,  25,  40, 
41—42,  65—67,  97—98,  129—134,  160.  Zeitschrift  für  Ver- 
messungsw.  1891,  8.  125 — 126. 

Schlesischer  Landmesser -Verein.  Bericht  Uber  die  constituirende  Haupt- 
versammlung am  8.  Februar  1891.  Zeitschr.  d.  Rhein. -Westf. 
Landm. -Ver.  1891,  S.  26 — 27. 

Schnaubert,  G.  Rechnungsabschluss  der  Versicherungsabtheilung  im 
Thüringer  Geometerverein  fUr  1888,89  und  — Entgegnung,  betr. 
die  Strassburger  Anträge  auf  Einrichtung  einer  Hilf«  - und  Unter- 
stützungs-Kasse innerhalb  des  Deutschen  Geometervereins.  Mit 
Schlussbemerkung  von  Steppes.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
8.  38-45. 

. . . Snell,  Willibrod,  der  Begründer  der  jetzigen  Methode  der  Erd- 
messung. Zeitschr.  d.  Rhein. -Westf.  Landm. -Ver.  1891,  S.  109 — 113. 

Steppes,  C.,  Steuerrath.  Bericht  Uber  die  17.  Hauptversammlung  des 
Deutschen  Geometerver.  vom  31.  Mai  bis  4.  Juni  1891  zu  Berlin. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  8.  497  — 528. 

Verein  Hessischer  Geometer  I.  CI.  Bericht  Uber  die  am  15.  März  1891 
zu  Darmstadt  stattgehabte  Generalversammlung.  Zeitschr.  f.  Ver- 
messungsw. 1891,  S.  635 — 640. 

Walraff.  Bericht  Uber  die  Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometer- 
Ver.  1891.  Zeitschr.  d.  Rhein.-Westf.  Landm. -Ver.  1891,  8.72—81. 

Wegener,  Dr.  G.  Die  internationale  geographische  Ausstellung  zu  Bern 
im  Jahre  1891.  (Vortrag.)  Verhandlungen  der  Gesellsch.  f.  Erdk. 
1891,  S.  575—592. 

Wichmann,  11.  Der  V.  internationale  geogr.  Congress  zu  Bern  am 
10. — 14.  August  1891;  Petermann’s  Mittheil,  aus  J.  Perthes’  Geogr., 
Anst.  1891,  8.  249—252,  273—277. 

Wähler.  Berichte  Uber  die  23.  und  die  24.  Hauptversammlung  des  Mecklen- 
burgischen Geometerver.  zu  Schwerin. 

Wolf,  R.  Histoire  de  l’appareil  Jbanez-Brunner.  Comptes  rendus’  1891 
112.  Bd.,  8.  370—371. 

Wiirttembery.  Geometer -Verein.  Angelegenheiten  d.  Ver.  Mittheilungen 
d.  Württemberg.  Geometer-Ver.  1891,  8.  1,  21—22,  25—31,  37, 
72—82,  83—85,  107,  108. 

19.  Organisation  des  Vermessungswesens,  Gesetze  und  Verordnungen, 

Unterricht  und  Prüfungen. 

. . . Aufgaben  bei  der  FeldinesserprUfung  des  Jahres  1890  (in  Württem- 
berg). Mittheilungen  des  Württemberg.  Geometer-Ver.  1891,  S.  5 — 16. 

Barenbroek,  E.,  de  Haan,  H.  P. , de  Fos.s,  M.  Verslag  van  de 
commis8ie  van  preadvies  in  zake  de  opleiding  tot  landmeter  van 
het  kadaster. 


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494 


19.  Organisation  des  Vermessnngswesens  etc. 


Bijlagen  I.  De  tegenwoordige  examen-programma's. 

„ II.  Polytechnische  school,  uittreksel  uit  het  programma 
der  lesssen  voor  1890 — 91. 

„ III.  De  opleiding  tot  landmeter  in  de  Duitsche  Staten. 

„ IV.  De  organisatie  van  het  technisch  personeel  bij  het 
kadaster  in  Italiö. 

Tijdschritt  voor  Kadaster  en  Landmeetkunde  1891,  S.  149—187. 
Ccmtsso,  C.  I).  La  cartographic  de  l’etat  et  la  question  d’une  reforme 
fonciere  en  Grece.  Geneve  1891.  H.  Georg,  Libraire -editeur, 
Maisons  ä Bäle  et  Lyon. 

Das  königl.  Bayerische  Gesetz,  die  Flurbereinigung  betreffend  vom 
29.  Mai  1886,  erläutert  von  Dr.  Ludwig  August  von  Müller,  königl. 
Regierungs-Director  — nun  königl.  Staatsminister  des  Innern  für 
Kirchen  und  Schulangelegenheiten,  und  Heinrich  Haag,  königl. 
Ministerialrath  im  königl.  Staatsministerium  des  Innern,  mit  Ein- 
leitung von  R.  Schreiber,  königl.  Bezirksamtmann.  (Separatabdruck  ans 
der  Gesetzgebung  des  Königr.  Bayern).  Erlangen  1891 . Palm  & Encke. 
Dienst  - Vorschriften  für  die  in  der  Provinz  Hannover  beschäftigten  Special- 
commissure  und  Vermessungsbeamten  der  Königl.  Generalcommission 
für  die  Provinz  Hannover  und  Schleswig  - Holstein  zu  Hannover. 

Erster  Th  eil:  Die  allgemein  und  vorzugsweise  das  commissarisclie 
Verfahren  betreffenden  Bestimmungen. 

Zweiter  Theil:  Von  dem  Kostenwesen. 

Dritter  Theil:  Anweisung  für  die  Ausführung  der  Landmesser- 
arbeiten. Berlin  1891.  Parey.  25  Mark. 

Finanzministerium,  Kgl.  preuss.  Fortschreibungs -Vermessungen  betr. 
Verfügung  vom  30.  Dec.  1889,  und  Verfügung  an  den  Magistrat  zu  M. 
Zeit8chr.  d.  Rhein. -Westf.  Landm.-Ver.  1891,  S.  90  — 94,  147—150. 
Gerke,  Vermessungsdir.  Beitrag  zur  Beurtheilung  der  Kosten  geometrischer 
Arbeiten.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  417 — 423. 

— Das  Vermessungswesen  im  Königreich  Serbien.  Zeitschr.  f.  Ver- 
messungsw. 1891,  S.  321  — 328. 

— Die  Stadtvermessnngen  im  Allgemeinen  und  die  Stellung  der  Land- 
messer bei  den  Stadtverwaltungen.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
S.  225-237. 

Gesetz  vom  21.  Sept.  1889,  die  Versteinung  der  Grenzen  im  FUrsten- 
thum  Schwarzburg -Sondershausen  betreffend.  Zeitschrift  f.  Ver- 
messungsw. 1891,  S.  60—61. 

. . . Grenzen  des  Flussbettes  eines  öffentlichen  Stromes  gegenüber  dem 
Privateigenthum.  Zeitschr.  d.  Rhein. -Westf.  Landm.-Vcr.  1891, 
S.  151—154. 

Harksen.  Die  Ausbildung  der  Landmesser  in  Elsass-Lothringen.  Zeitsehr. 

f.  Vermessungsw.  1891,  S.  105 — 113. 

Hartl,  II.,  Oberstlieutenant.  Die  Landesvermessung  in  Griechenland. 
Separatabdruck  aus  den  Mittheilungen  des  K.  u.  K.  militär.-geogr. 
Instituts.  X.  Band.  Wien  1891.  N.  Vernay. 

Helmert,  Dr.  F.  R.,  Prof.  Das  Königl.  preussische  geodätische  Institut. 
Berlin  1890.  Mayer  und  Müller. 

— Das  Königl.  preussische  geodätische  Institut  und  die  gegenwärtigen 
Aufgaben  der  Erdmessung.  Vortrag,  gehalten  auf  der  17.  Haupt- 


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19.  Organisation  des  Vermessungs wesens,  etc. 


495 


Versammlung  d.  Deutschen  Geomcterv.  in  Berlin  am  2.  Juni  1891. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  474 — 484. 

v.  Höegh,  Vermessungsdir.  Die  Neuvermessung  der  Stadt  Berlin. 
Vortrag,  gehalten  in  der  17.  Hauptversaraml.  des  Deutschen 
Geometerv.  zu  Berlin  am  2.  Juni  1891.  Zeitschr.  f.  Vermessungs- 
wesen  1891,  S.  385—406. 

Jordan,  Dr-  W.,  Prof.  Die  Aufgaben  der  physikalisch  - technischen 
Reichsanstalt  und  die  bisherigen  Arbeiten  derselben,  insbesondere 
in  Bezug  auf  geodätische  Instrumente.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
S.  87—95. 

...  Landesausschuss  - Verhandlungen  in  Elsass-Lothringen  1891.  Ver- 
ciii88chr.  d.  Elsass-Lothr.  Geometer-Ver.  1891,  S.  103  — 119. 

Landtagsverhandlungen,  preussische,  über  Eisenbahnlandmesser.  Zeitschr 
f.  Vermessungsw.  1891,  S.  449 — 455. 

— Berathung  des  Staatshaushaltsetats  für  1891/92.  Landwirthschaftliche 
Verwaltung.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  139  — 144;  Zeitschr. 
d.  Rhein.-Westf.  Landmesser-Ver.  1891,  S.  28 — 32. 

— Etat  der  Bauverwaltung.  Eisenbahn -Landmesser.  Zeitsehr.  d.  Rhein.- 
Westf.  Landmesser-Ver.  1891,  S.  42  bis  44,  81 — 87;  Vereinsschr. 
d.  Elsass-Lothr.  Geometer-Ver.  1891,  8.  144 — 150. 

Mahraun,  II.,  Regierungsrath.  Ueber  die  Bildung  landwirtschaftlicher 
Provinzialbehörden  in  Preussen.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891, 
8.  20 — 23.  Schluss  der  Ablidl.  vou  S.  481 — 492  desJahrg.  1890 
ders.  Zeitschr. 

Messer schmitt,  Dr.  J.  B.  Ueber  die  geodätischen  Vermessungen  der 
Schweiz.  Schweizerische  Bauzeitung  1891,  17.  Band,  S.  89 — 91. 

Minister  für  Landmrtkschaft,  Kgl.  preuss.  Bestimmungen  vom  10.  Juni 
1891  über  die  Bezahlung  der  Vermessungsbeamten.  Zeitschr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  489 — 495. 

— Meliorationstechniker  und  Wiesenbaumeister  betreffende  Bestimmung 
vom  22.  Aug.  1891.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  576. 

— Vorschriften  vom  18.  April  1891  über  die  Prüfung  der  Bewerber 
um  Zeichnerstellen  bei  den  Königl.  Generalcommissionen.  Zeitschr. 
f.  Vermessungsw.  1891,  S.  428  -431. 

Ministerium  für  Elsass-Lothr.  Verordnungen,  betr.  die  Anlegung  von 
Grundbüchern,  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  in  Grnndbuch- 
sachen,  die  Erhaltung  der  Uebereinstimmung  zwischen  Grundbuch 
und  Kataster,  sowie  Bestimmungen,  betr.  die  autorisirten  Genossen- 
schaften zum  Zwecke  der  Regelung  von  Feldwegen  sowie  Herstellung 
von  Bewässerungen  u.  s.  w.  Vereinsschr.  d.  Elsass-Lothr,  Geometer- 
Ver.  1891,  S.  153-174. 

Mörsbach,  Oberst.  Der  Stand  der  Arbeiten  der  Trigonometrischen  Ab- 
theilung der  Königl.  Preuss.  Landesaufnahme  Ende  1890.  Zeitschr. 
f.  Vermessungsw.  1891,  S.  129 — 139. 

...  Oberverwaltungsgerichts -Entscheidungen.  Zeitschr.  d.  Rhein.-Westf. 
Landmesser  Ver.  1891,  S.  20,  95-96,  125—126,  156—158. 

Pontois,  Depute.  Proposition  de  loi,  ayant  pour  object  la  reorganisation 
du  cadastre  et  sa  conservation  (en  France).  Journal  deB  Qtiometres 
1890,  S.  248—256. 


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49ft 


Organisation  des  Vertnessungswesens,  etc. 


Pontois,  Depute.  Proposition  de  loi,  ayant  pour  object  la  reforme  de  la 
constitution  dc  la  propridte  immobiliaire,  en  France  et  dans  les 
colonies,  presentee  ä la  chambre  des  Deputes  le  6 mai  1890. 
Journal  des  Gdometres  1890,  S.  265 — 283,  289  — 301,  317—325. 
. . . Reichsgerichts -Entscheidungen.  Zeitschr.  d.  Rhein. -Westf.  Land- 
messer-Ver.  1891,  8.  19—20,  36,  94,  125,  155. 

Schmidt,  M.  Ueber  die  Entwickelung  der  Markscheidekunst  und  die 
Ausbildung  der  Markscheider  in  Sachsen.  Freiberg,  Craz  & G. 
1,50  Mk. 

Verstijnen,  F.,  Landmesser.  Der  Landmesser  in  Holländisch- Indien 
Vortrag,  aus  dem  Holländischen  übersetzt  von  A.  Emelins.  Zeitschr 
d.  Rhein.-Westf.  Landm.-Ver.  1891,  8.  115 — 121. 

Vogler,  Dr.  Ch.,  Prof.  Auszug  aus  den  Sitzungsberichten  des  Ab- 
geordnetenhauses. 28.  Sitzung,  Berlin,  d.  7.  Febr.  1891.  Zeitschr. 
f.  Vermessungsw.  1891,  S.  139—144. 

— lieber  die  Einrichtung  des  geodätischen  Studiums  an  der  land- 
wirthschaftlichen  Hochschule  zu  Berlin.  Vortrag,  gehalten  auf  der 
17.  Hauptversamml.  d.  Deutschen  Geometerv.  in  Berlin  am  1.  Juni  1891. 
Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  465—474. 

Wastler,  J.,  Prof.  Die  Geodäsie  auf  steirischem  Boden.  Rede.  Graz  1890. 

Im  Selbstverläge  d.  K.  K.  Techn.  Hochschule. 

Winckel,  L.,  Vermessungsdir.  Aus  dem  Etat  der  Köuigl.  Preuss.  land- 
wirth8chaftlichen  Verwaltung  für  1891/92.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw. 
1891,  8.  97—105. 

— Die  voraussichtliche  Wirkung  der  neuen  preussischen  Steuergesetz- 
gebung auf  die  Organisation  der  Katasterverwaltung.  Zeitschr.  f. 
Vermessungsw.  1891,  S.  173 — 179. 

Württemberg.  Geometerverein.  Technische  Anweisung  für  das  Ausmaass 
von  Bauarbeiten.  (8°,  32  8.  mit  44  Fig.)  Stuttgart  1891.  Wittwer. 
Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  1891,  S.  218. 

Zeidler.  Das  preussische  Grundsteuerkataster.  Zeitschr.  f.  Vermessungsw. 
1891,  S.  353—368. 

20.  Verschiedenes. 

Favaro,  A.  Galileo  Galilei  e Suor  Maria  Celeste.  Florenz  1891, 
G.  Barbara  (440  8.  8°.)  4 L.  Bespr.  in  d.  Deutschen  Literatur- 
zeitung 1891,  8.  825. 

Vogel,  Dr.  E.  Praktisches  Taschenbuch  der  Photographie.  Berlin. 

R.  Oppenheim.  2,40  Mk.  Bespr.  in  d.  Zeitschr.  f.  Instrumentenk.  1891, 

S.  451. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Uebersicht  der  Literatur  für  Vcrmessungswesen  von 
Jahre  1891.  Von  M.  Petzold  in  Hannover. 


Verla#  von  Konrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  «)  inecke  in  Hannover. 


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'•  . .•>  . : . 49? 

ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 

T 

1892.  Heft  17.  Band  XXI. 

— l.  September.  K 


Geometrische  Aufgabe; 

von  Dr.  Nell  in  Darmstadt. 


Das  Grundstück  AB  CD  (Fig.  1)  besteht  aus  dem  Ackerfeld  AEGD 
und  dem  Wiesengeländc  EBCG.  Von  jenem  soll  die  Flüche  AE  KL  — f, 
Fig.  1.  von  diesem  das  Stück  EBJK—tc 

abgeschnitten  werden  und  sollen  die 
Dimensionen  AL  — x,  EK—y, 
BJ  = z berechnet  werden. 

Gegeben  ist  AE  = m,  EB  — n, 
£ EAD  = a,  CBE=$,GEA  = e. 

Nach  den  Regeln  der  Polygono- 
metrie  bestehen  die  Gleichungen: 

2 f = x m sin  a — xy  sin  (a  -f-  e) 
■fmy  sin  e 

2 w = yn  sin  s — y x sin  (e  — (3) 
+ na  sin  ß. 

Da  hiernach  nur  2 Gleichungen  zur 
Bestimmung  von  3 Unbekannten  vor- 
handen sind,  so  kann  eine  der  letzteren  z.  B.  y willkürlich  gewählt 
werden.  Setzt  man  noch  2 f — F,  2w—  W,  so  findet  sich  dann: 

F — m y sin  e i W — n y sin  a 

m sin  a — y sin  (e  + n)  ’ " n sin  ß — y sin  (e  — ß) 

Wird  noch  die  Bedingung  hinzugefügt,  dass  die  3 Punkte  J,  K,  L 
in  einer  geraden  Linie  liegen  sollen,  so  ist  dafür,  wenn  £ LKE—% 
und  EKJ—\  gesetzt  wird:  x -f-  X = 180 0 oder  tg x -f-  tg  k — 0. 
Zur  Bestimmung  von  x und  X hat  man  die  Gleichungen: 
y sin  II  — m sin  (x  -f-  e)  -f-  x sin  (x  -f-  s -f-  o)  = 0 
y sin  X — n sin  (e  — Xj  -\r  Z sin  (a  — X — ß)  = 0 
Durch  Zerlegen  der  Sinns  der  zusammengesetzten  Winkel  erhält 
man  daraus  : 

^ m sin  a — x sin  (e  + a)  ^ n sin  e — z sin  (e  — ß) 

° y — m cos  e -}-  x cos  (e  + a)  ’ y -f-  n cos  a — z cos  (s — ß) 

Zeitschrift  für  Vermtasungaweson.  1692.  Heft  17.  32 


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498 


Nell.  Geometrische  Aufgabe. 


Diese  Werthe  in  die  Bedingungsgleichung  tg  x 4-  tg  X = 0 einge- 
setzt, liefern  eine  Gleichung,  welche  mit  Zuziehung  der  obigen  Werthe 
fUr  x und  z gerade  hinreicht,  die  3 Unbekannten  zu  bestimmen. 

§ 2. 

Zur  Ausführung  der  am  Schluss  von  § 1 angedeuteten  Operationen 
eliminiren  wir  zuerst  die  Grössen  x und  z aus  den  Ausdrücken  für  tg  x 
und  tg  X und  erhalten  dadurch : 

»t2  sin  a sin  e — F sin  (e  + a) 


tg  x - 


tgX  = 


m2  sin  a cos  e -f-  F cos  (e  •+  a)  + 2 my  sin  a — y 2 sin  (s  -f  a) 
n 2 sin  ß sin  e — W sin  (e  — ß) 


n2  sin  ß cos  e — W cos  (e  — ß)  + 2 n y sin  ß — y2  sin  (e  — ß) 
Addirt  man  diese  beiden  Werthe  und  setzt  ihre  Summe  gleich  Null, 
so  entsteht  eine  Gleichung  von  der  Form: 

Ay2- 2jBy+C=0 

wenn  nämlich  gesetzt  wird : 

A — m2  sin  a sin  e sin  (s  — ß)  + n2  sin  ß sin  s sin  (e  -}-  a)  — (F  -J-  W) 
sin  (e  — ß)  sin  (e  -f-  “) 

B—mn(in  -(-  n)sin  a sin  ßsine—  i^n sin ß sin (e  -f-  a)—  Wm sin a sin (e— ß) 
C=(F  n 2 + W m2)  sin  a sin  ß — F W sin  (a  -f-  ß) 

Durch  die  Auflösung  der  quadratischen  Gleichung  ergiebt  sich: 


y = ^|>±  Vb*  — ac] 

Für  die  logarithmische  Rechnung  ist  es  indess  bequemer,  einen 
Htllf8winkel  zu  berechnen.  Dabei  hat  man  die  beiden  Fälle  zu  unter- 
scheiden, wenn  A positiv  und  wenn  A negativ  ist. 

1.  A hat  das  positive  Vorzeichen 


sin  cp 


VA  C 

B ’ 


sin  2 ^ <p 


2.  A hat  das  negative  Vorzeichen 

t V-AC  B , . 

tg<?  = — ß — , y = — -jtg<p£<ptg 

Man  berechnet  also  zuerst  die  Grössen  A,  B,  C und  findet  nach 
Bestimmung  des  Winkels  ® den  Werth  von  y.  Die  beiden  anderen 
Werthe  x und  z erhält  man  dann  nach  den  Formeln  im  § 1. 

Anmerkung.  Die  Grössen  A,  B,  C haben  mitunter  so  beträcht- 
liche Zahleuwerthe,  dass  es  nöthig  erscheint,  zu  deren  Berechnung  die 
sechsstellige  oder  gar  die  siebenstellige  Logarithmentafel  anzuwenden, 
während  alsdann  zur  Berechnung  von  y,  x und  z die  fünfstellige  Tafel 
genügt. 

§ 3. 

Zur  Anwendung  der  gegebenen  Entwickelungen  lassen  wir  einige 
Beispiele  folgen : 

1.  »i  = 44,9  a = 64«  5'  0"  e = 142<>30'  0''  /=  1874 
n = 43,8  ß = 122  10  0 w = 1230 


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Nell.  Geometrische  Aufgabe. 


49ft 


Man  leitet  zunächst  daraus  ab 

m -{--»=88,7,  « + ß = 186®15'  0”,  e + «=206®35'  e-ß  = 20®20 
,F=3748,  W = 2460,  Jf-f  W—  6208 
A = 383,5642  - 432,4010  -f  965,3280  = 906,4912 
B = 80851,50  + 62186,29  - 34520,75  = 108  517,04 
C = 9250  423,0  -f  1 003  762,8=  10  254  187,8 
<p  =62®  40' 45,9"  log  y = 1,811  357  y — 64,7675 
3748,0  — 1770,272  " 2460,0—1726,944 

37,07683  — 22,50547  — 0U,dUBl 


n;  = 28,5107,  2 = 


~ 40,38446  4-  28,98340 

2.  »»  = 447,17  «=  69®  13’ 37,4"  s = 92® 51'  13,3"  f—  105680 
n — 279,67  ß = 127  13  42,5  w = 124  779 

«»  + « = 726,84,  « -f  p = 196  27  19,9,  « + «=  162®  4'  50,7", 
e - p=  - 34°  22'  29,2" 

F=  211  360,  W=  249  558,  F- j-  W=  460  918 
A=  — 105  429,022  + 19  137,487  + 80,068,600  = - 6 222,944 
B = 67  587  429  — 14  481  067  + 58  911  250  = 112  017  612 
C = 49  457  778  000  -f  1-1  941  586  000  = 64  399  364  000 
9 = 10®  7' 36,78'  log  y = 2,455  138  y = 285,1925 

211  360,0  — 127  37 1 .47  _ , ^ 249  558,0  - 79,660,8:0 

222,6825+161,0208 


— 254,3276,  2 = 


= 442.7820 


— 418,1018  - 87,7470 

Zusatz.  Will  man  die  Resultate  in  Bezug  auf  ihre  Richtigkeit 
prüfen,  so  berechne  man  die  Winkel  x und  X nach  den  Formeln 
Schlüsse  des  § 1,  dann  soll  sein  x + X = 180  ®. 


am 


Flir  das  Beispiel  2 findet  sich 
log  tg  x = 0 • 749  734 
log  tg  X = 0 • 749  731„ 


x=  79®  54' 38,03" 
X=  100  5 22,21 


In  einer  vor  längerer  Zeit 
Hirsch  eine  andere  Lösung  der 
Fig.  2. 


*)  Sammlung  geometrischer  Aufgaben  von 
Berlin  1805,  Seite  49  und  ff. 


x + X = 180  0 0,24 

\ 4- 

erschienenen  Schrift*)  giebt  Meier 
hier  behandelten  Aufgabe.  Derselbe 
sucht  (Fig.  2)  die  Durch- 
schnittspunkte  M,  N der 
Linie  KG  mit  den  Seiten 
CB  und  AD  und  berechnet 
die  Dreiecke  J KM,  LKN. 
Bezeichnet  man  das  erstere 
durch  P,  das  andere  durch 
Q,  so  findet  sich 
P=\BEM  + »p, 

Q — äAEN  — f. 
Setzt  man  ausserdem  noch 
BME—a,  LN K—  t, 
so  hat  man  a = ß — s, 
Meier  Hirsch.  II.  Theil 


32+ 


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500 


Nell.  Geometriscso  Aufgabe. 


t = 180°  — (a  + e),ME= 


nsinß 


EN=  -®m  “ MN=  ME +EN=e 

sin  o ' sin  x 

P = | ME • n sin  s + w,  Q = ^ EN • m sin  e — f.  Wird  ferner  MK 
durch  u,  also  KN  durch  e — u bezeichnet,  so  findet  sich 


A J KM 


u2  sin  a sin  X 


^=P,  A KL  N = 


(e  — u) 2 sin  x sin  t 
2 sin  (x  — t) 


2 sin  (o  + X) 

Daraus  folgen  die  beiden  Gleichungen: 

«2  — 2 P cot  X + 2 P cot  a,  (e  — u)2  — 2 Q cot  t — 2 Q cot  x. 

Nun  besteht,  weil  x-(-X  = 180°,  die  Bezeichnung  cotx=  — cot  X. 
Werden  diese  Winkel  eliminirt,  so  ergiebt  sich  die  Gleichung: 


— cot  o = 


(e  — u)2 


— cot  t,  oder 


2 P 2 Q 

(P  — Q)n2  — 2 P e u = 2 PQ  (cot  t — cot  a)  — P e 2 
Die  Auflösung  dieser  quadratischen  Gleichung  führt  zu  dem  Werthe  von  «: 
Pe 


u — p 


2 (P  — Q)  sin  (o  — t) 
e 2 sin  o sin  x 


)] 


Wenn  hier  P und  Q wenig  von  einander  verschieden  sind,  dann  wird 
das  Resultat  wegen  des  kleinen  Divisors  unsicher.  Man  berechnet  dann 
u am  besten  durch  eine  Reihe.  Wir  schreiben  nämlich  die  obige  Glei- 
e Q Bin  (o  — x) 
e sin  o sin  x 

P-Q 


chung,  indem  wir  — 


— r setzen,  in  der  folgenden  Form : 


u — 


2 Pe  U 


Durch  Umkehrung  findet  sich,  wenn  noch  der  Bruch 
gesetzt  wird, 


Q 


2 Pe 


S3 


M=r{l  + 93-f  2SB2  + 5SB3+ 14S84  + 42SB5  + 132336  + 429SB7  + 1430S8«} 
Nimmt  man  hier  beiderseits  die  Logarithmen  und  entwickelt 
log  (1  -f-  S3  + 2 SB  2 -j-  5 S3 3 . . . .)  nach  bekannten  Methoden  in  eine  Reihe, 
so  findet  sich  schliesslich:  ' 


I , . irrn  i 3 M » « 10  M . 35  M . 

log  « = log  r + M S3  -4 — - — SB  2 H - — SB  3 -1 - — S34  + 

2 O 4 


126  M 


SB5 


wo  M = 0,4342  9448. 


1716  3/ 


S37  + 


6435  M_ 
8 


SB8 . 


§ 5. 


Ueb ersichtliche  Zusammenstellung  der  Regeln  zur  Lösung 
der  Aufgabe  nach  der  in  § 4 entwickelten  Methode. 
o = ß — e,  t=180°  — (a  + e),  F—2f,  W —2  w 

jß  „ n sin  ß T,  lr  m sin  a 


EN 

sin  o ' sin  x 

P = ^ ME  ■ n sin  s -f-  w , Q 

g = MK—  ME 


F — m y sin  e 
in  sin  a — y sin  x 


z — 


e = M E + EN 
J EN  • m sin  s — f 

W — ny  sin  e 
n sin  ß -(-  y sin  o 


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Nell.  Geometrische  Aufgabe. 


501 


Bei  der  Berechnung  von  MK  sind  3 Fälle  zu  unterscheiden: 
Pe 

" ~[1  + 


I.  p>  Q,  MK—  -eö  I"  L - t/|(!  + - 9gin.(a  ~ TI)1 

■»  — VL  ' P\  ezsinasint  /J 

oder  man  berechne  die  Hülfswinkel  <p  und  <\i 


_ 2(P— @)sm(o— -x)  i/2 ö 2Pe 

COS  2 (B  = . ; COS  2'!/  = COS  cp  \ MK—y: ; 

T e - sin  o sin  x T ' ' ' P — t 


II. 


P-Q 

2 (9  — P)  sin  (o  — t) 


sin2i]i 


e 4 sin  o sin  x 


P<Q,  ^=^p[l/|(  1- 

oder,  wenn  die  Winkel  <p  und  i|i  berechnet  werden 

= |/sin  cf'j/? 


H 


cos  2 <p  — 


2(Q  — P)  sin  (o  — t) 
e 2 sin  o sin  x ’ 


cot  ih 


2 Q 


2 P ß 

MK—-q  — jj  cot  ij<  cot  2 ijj 


III.  P ist  nicht  sehr  verschieden  von  Q 

e Q sin  (o  — t) 

r 


5»: 


(P — Q)r 


e sin  o sin x " 2 Pe 

S=n | 8 -f  «2  ® 2 + «3  ® 3 4"  w4  ®4  +w5®5  4 «6®6 

+ n7  33  7 -j-  w8  ®8  4"  ■ • 

log»,  = 9.637  784  log  n2  — 9.813  876 

logn3  = 0. 16066  log  »4  =0.579  79 


log  n5  = 1.039  2 


log  »g  = 1 . 524  3 
log  «8  = 2.543 


cot  x = cot  x ■ 


— cot  o,  x -f-  X = 180  ® 


log  «7  = 2.027 
log  MK  = log  r + S 
Die  Reihe  convergirt  gut,  wenn  58  < 

Zur  Prüfung,  ob  MK  richtig  bestimmt  ist,  hat  man  die  Bezeichnungen: 
(e  — M K)t  . , MK 2 

» coU—  2 P 

Die  Lösung  der  Aufgabe  nach  diesen  Vorschriften  dürfte  etwas 
einfacher  sein,  als  die  in  § 2 gegebene,  namentlich  auch  aus  dem  Grunde, 
weil  man  auch  schon  bei  ausschliesslicher  Anwendung  fünfstelliger  Loga- 
rithmen fast  immer  befriedigende  Resultate  erhalten  wird.  Doch  wird 
diese  Lösung  unbrauchbar,  wenn  o und  x sehr  kleine  Winkel  sind; 
denn  in  diesem  Falle  nähern  sich  die  Linien  BC,  EG,  AD  dem 
Parallelismus. 

8 6. 

Anwendung  der  Vorschriften  des  § 5 auf  mehrere  Beispiele 
1.  »»  = 47,5  a=  58°  12’  e = 95 ® 22'  f=  820 
» = 41,2  3 = 133  4 Mi  =1477 

3 = 37®  32'  x = 26®  16'  o — x = ll®16'  P=1640,  JF=2954 
ME  = 49,406,  EN=  91,220,  e=  140,626 
P=  2490,02,  Q = 1336,35,  P—Q  = 1153,67 
Berechnung  von  MK  nach  I (Hülfswinkel) 

<p  = 42®34' 30,4";  ij,  = 20®8'  15"  log MK=  1,85706,  JM.K=71,955 


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502 


Nell.  Geometrische  Aufgabe. 


Berechnung  von  MK  durch  die  Reihe  in  III 
r = 70,313  — 6,886  = 63,  427,  log 8 = 9,01004,  3)  = 0,10448 
n i 39  =0.045  375  log r=  1.80228 


n,  S3  2 = 0 . 007  111 
n3  S33  = 0.001  651 
»4  S34  = 0.000  453 
»5  S35  = 0.000  136 
n6  S3*  = 0.000  044 
»7  107  = 0.000  014 
»8  33 8 = 0 . OOP  005 
S=  0.054  789 


g = 0.05479 
log  MK=  1.85707 
MK=  71.956 
,¥£=49.406 
y = 22 . 550 
x—  18.884 
2 = 46.314 


Zur  Probe, 
log  cot  x = 9.41828 
log  cot  X = 9.41826. 
x = 75°  19'  13" 
1 = 104  40  47 
x + l=180  0 0 


2.  »»  = 447,17  a = 69»  13'  37,4"  s = 92»  51'  13,3"  f=  105  680 
» = 279,67  ß = 127  13  42,5  «>=  124  779 

o = 34»  22' 29,2",  t = 17°  55'  9,3",  o — t = 16  0 27' 19,9" ; 

F = 211  360,  W = 249  558 


ME  = 394,41,  EN  = 1358,90,  e=  1753,31 
2*  = 179  864,  Q = 197  770,  Q — P = 17906 
Berechnung  von  MK  nach  II  (HUlfswinkel) 

9 = 44027'  20,7"  <J<  = 44»  27'  30"  log  3/2f=  2,83174,  MK=  678,80 
Berechnung  von  MK  mittelst  der  Reihe  in  III 

r — 692,731 , log  33  = 8,29374,,,  S3  = — 0,019667 


«,  33  = 
«3  332  = 

— 0.008  541 

— 0.000  011 

n 2 S32  = 0.000  252 
»4  334  = 0.000  001 

— 0.008  552 

0.000  253 

+ 0.000  253 

MK=  679,63 

S = 

— 0.008  299 

ME—  394,41 

log  r = 

2,840  57 

y = 285,22 

Hier  convergirte  die 
Reihe  sehr  schnell,  da 
33  einen  kleinen  Werth 
hat,  während  im  Beispiel 
1 der  Werth  von  33 
grösser  wird,  als 

log  ./¥£=  2,832  27 

Der  durch  die  Reihe  gefundene  Werth  von  MK  ist  genauer,  als 
der  nach  II  berechnete,  weil  beim  Uebergang  von  log  cot  tj»  auf  log 
cot  2 eine  merkliche  Einbusse  an  Genauigkeit  stattgefunden  hat. 

Das  gleiche  Zahlenbeispiel  wurde  auch  schon  im  § 3 berechnet. 

3.  »»  = 44,9  a = 64»  5'  s=142»30'  f=  1874 

» = 43,8  ß = 122  10  «>=1230 

a=  — 20»  20',  t= — 26»  35',  o — t=6»  15';  F=  3748,  !F=2460 
ME=  — 106,702  *) , EN  = — 90,246 , e = — 196,948 
P=  — 192,53,  Q = — 2914,57,  Q — P—  — 2914,57 
Berechnung  von  MK  nach  II 


ip  = 48»  1'  7,5",  1^=25»  56'  51",  log MK=  1.622  65.,  MK=  - 41,941 
y — MK — ME—  64,761 ; e — MK=  — 155,007 
log  cotx  = 0, 27173,  log  cotX  =0,27,176,,;  x = 28»  8'  31", 

\ = 151»  51'  34",  x + X = 180»0'  5". 


*)  Hier  haben  verschiedene  Grössen  daB  negative  Vorzeichen,  was  davon  * 
herriihrt,  dass  die  DurchBchnittspunkte  M und  N die  entgegengesetzte  Lage 
haben,  als  dies  in  Figur  2 vorausgesetzt  war. 


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Kleinere  Mittheilungen,  BUcherschau. 


503 


Wird  dasselbe  Beispiel  auch  nach  den  Regeln  des  § 2 berechnet, 
so  erhält  man: 

A — 906,4912,  B = 108  517, 04 , 0=10  254  187,8 
<p=  62«  40'  45,82",  logy=  1.811  356,  y = 64,7673 
Mit  dem  letzteren  Werthe  von  y,  der  genauer  ist,  als  der  obige, 
finden  sich  die  Werthe  von  x und  z: 

x = 28,5102 , z = 50,3082.  *) 


Kleinere  Mittheilungen. 

Feldbereinigung  in  Württemberg. 

Winterbach.  Nachdem  am  19.  October  1888  auf  hiesiger  Mar- 
kung in  den  Gewänden  Sterrenberg  und  Sauschlaf  die  erste  Feldbe- 
reiuigung  im  Bezirk  Schorndorf  beschlossen  worden  ist,  wurde 
die  Schlusstagfahrt  anberaumt.  Anwesend  waren  Regierungsrath  Krais 
aus  Stuttgart,  Obcraratmann  Kinzelbach  und  die  Vollzugscommis- 
sion. Von  184  Betheiligten  wurden  nur  20  Beschwerden  vorgebracht. 
Durch  die  75  Morgen  umfassende  Feldbereinigung  ist  nunmehr  jedes 
Grundstück  mit  2 Wegen  versehen  und  es  sehen  die  Grundbesitzer  ein, 
was  durch  richtig  angelegte  Feldwege  auf  dem  Gebiet  der  Landwirth- 
schaft  zu  erzielen  ist  und  welche  Nachtheile  durch  den  Mangel  von 
Zufahrten  entstehen.  Das  Unternehmen  ist  sowohl  zur  Zufriedenheit  der 
einzelnen  Besitzer  als  der  ganzen  Gemeinde  ausgefallen  und  es  dürfte 
in  kurzer  Zeit  eine  weitere  Bereinigung  in  Angriff  genommen  werden. 
Zum  Gelingen  des  Unternehmens  hat  die  Aufsicht  seitens  der  K.  Central- 
stelle viel  beigetragen.  Die  Vollzugscommission  stand  unter  dem  Vorsitz 
des  Freiherrn  Perglcr  von  Perglas  von  Oberkolbenhof. 


Büch  erschau. 

Müller- Bertoeea , Prof.  Masch.  am  Technikum  Winterthur,  Anleitung  zum  Rechnen 
mit  dem  logarithmischen  Rechenschieber.  Zürich,  Meyer  und  Zeller  1892. 
54  S.,  2 Taf.  1 Mark  80  Pf. 

Obgleich  an  Anleitungen  und  Leitfäden  Uber  den  Gegenstand  kein 
Mangel  ist  — die  beste  Anleitung  bleibt  übrigens  die  ein-  oder  mehr- 
malige mündliche  durch  einen  erfahrenen  Rechner,  der  Erfolg  des 
Anzuleitenden  im  Ganzen  hängt  dann  nur  noch  von  seiner  eigenen  wei- 
teren Einübung  ohne  Lehrer  oder  Lehrbuch  ab  — , wollte  Verf.  „seinen 
eigenen  Zöglingen  einen  kurzgefassten  Leitfaden  über  die  Behandlung 
des  Instrumentes  in  die  Hand  geben.“  Dem  Bedürfniss  des  Maschinen- 

*)  Eine  Auflösung  dieser  Flächentheilungsaufgabe  mit  neuerer  Geometrie 
wurde  von  Professor  C.  W.  v.  Baur  in  Stuttgart  im  Jahrgang  1872  d.  Z. 
gegeben.  D.  Red. 


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504 


BUcherschau. 


Ingenieurs  entsprechend  sind  eingehender,  als  für  sonstige  Zwecke  er- 
forderlich wäre,  die  Wurzeln  u.  s.  w.  behandelt  und  Verf,  hebt  als  neu 
ein  Interpolationsverfahren  beim  Ausziehen  der  3.  Wurzel  hervor,  das 
aber  der  gewöhnlichen,  und  hier  sehr  scharfen,  Schätzung  gegenüber 
kaum  Vortheile  bieten  dürfte.  Warum  wird  ferner  nicht  bei  der  Rech- 
nung mit  kleineu  Winkeln  endlich  einmal  allgemein  die  alte  Schreibart 

n 

mit  sin  1"  aufgegeben?  Ist  sin  a"  ~ — jr  ^ tg  a und  dergl.  nicht 

P 

einfacher  und  geometrisch  anschaulicher  als  z.  B.  tg  a"  a"  : * „ ? 

sin  1 

llr. 


Die  Vollendung  der  geognotischen  Karte  von  Württemberg. 

In  diesen  Tagen  ist  mit  der  Verötfentlichung  der  letzten  Blätter 
unseres  geognostischen  Atlasses  sowie  der  dazu  gehörigen  Begleitworte 
ein  Werk  dreissigjähriger  Arbeit  zu  gutem  Ende  geführt  worden,  ein 
Werk,  mit  dem  die  Namen  vieler  württembergischer  Geologen  und  Karto- 
graphen für  immer  verbunden  bleiben  werden.  Nachdem  im  vorigen 
Jahrhundert  Dr.  Balthasar  Ehrhart  von  Memmingen  in  seinen  acta 
physico-medica  vom  Jahr  1748  zum  erstenmal  6 verschiedene  Schichten 
oder,  wie  man  heute  sagen  würde,  Formationen  der  Suevia  subterranca 
unterschieden  hatte,  lieferte  1774  Job.  Friedrich  Gmelin  werthvolle 
„Beiträge  zu  der  württembergischen  Naturgeschichte  der  echten  thieri- 
schen  Versteinerungen“.  Indessen  hatte  man  damals  kaum  eine  Ahnung 
von  dem  Aufbau  und  der  Aufeinanderfolge  unserer  Schichten.  Die  erste 
Karte,  welche  'geognostisch  colorirt  war,  ist  eine  unter  Schübler’s 
Leitung  im  Jahre  1833  herausgegebene  Reliefkarte.  Im  selben  Jahre 
stellte  Finanzrath  Paulus  an  das  kgl.  statistisch  topographische  Bureau 
die  Bitte,  mit  der  Aufnahme  des  topographischen  Atlasses  zugleich  die 
Untersuchung  der  geognostischen  Verhältnisse  verbinden  zu  dürfen,  um 
Material  zu  einer  geognostischen  Karte  zusammen  zu  bringen,  was  von 
der  Leitung  des  Bureaus  gutgeheissen  wurde.  An  seiner  Arbeit  bethei- 
ligte sich  später  in  hervorragenderWeise  Hauptmann  Bach.  Dr.  Rom- 
minger  beschäftigte  sich  aus  Anlass  einer  Preisaufgabe,  welche  die 
Universität  Tübingen  1845  stellte,  mit  den  Blättern  Tübingen  und  Böb- 
lingen. So  war  von  verschiedenen  Seiten  ein  Anfang  gemacht  worden, 
da  stellte  Prof.  Dr.  Quenstedt  1856  an  die  kgl.  Centralstelle  für 
Handel  und  Gewerbe  die  Bitte,  auf  die  Bearbeitung  einer  ausführlichen 
geognostischen  Karte  von  Württemberg  hinwirken  zu  wollen.  Infolge 
dieser  Anregung  beauftragte  das  kgl.  statistisch  topographische  Bureau, 
wie  es  damals  noch  hiess,  den  Hauptmann  Bach,  einen  Theil  des  Landes 
nach  seinen  eigenen  und  den  Untersuchungen  von  Paulus  auf  einzelnen 
Blättern  geognostisch  darzustellen,  damit  man  einen  Anhaltspunkt  über 
die  Art  und  Weise  der  Ausführung  einer  geognostischen  Specialkarte 


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RUcherschau. 


505 


gewinne.  Nicht  lange  nachher  (24.  Juni  1857)  wurde  auf  der  Versamm- 
lung des  „Vereins  für  vaterländische  Naturkunde“  der  Wunsch  ausge- 
sprochen, es  möchte  die  kgl.  Regierung  die  bisher  von  einzelnen  auf 
ihre  Kosten  betriebenen  Arbeiten  bezüglich  der  geognostischen  Landes- 
karte unterstützen.  Und  von  da  an  waren  es  hauptsächlich  die  diesem 
Vereine  angehörigen  Geologen  im  Bunde  mit  Quenstedt,  welche  das 
wichtige  Kartenwerk  entwarfen,  gestutzt  und  gefördert  durch  gütiges 
Entgegenkommen  von  seiten  des  kgl.  Finanzministeriums.  So  erschienen 
denn  als  die  ersten  Blätter:  Maulbronn  1863,  Besigheim,  Liebenzell, 
Tübingen  1864.  Es  würde  an  dieser  Stelle  zu  weit  führen,  wollten  wir 
fllr  jedes  Blatt  die  Männer  nennen,  die  daran  gearbeitet;  es  dürfte  ge- 
nügen, wenn  wir  ihre  Namen  insgesammt  in  diesen  vaterländischen  Blät- 
tern anfllhren.  Die  Grundlage  des  ganzen  Werkes  bildet  der  topogra- 
phische Atlas  im  Maassstab  1:50000;  es  mussten  daher  überall  die  tri- 
gonometrischen Höhenaufnahmen  vorangehen,  woran  sich  Daniel 
Chr.Rieth  (f  1864),  Trigonometer  Regel  mann,  Trigonometer  J ordan 
(jetzt  Professor  in  Hannover),  Prof.  Gross  (f  1889)  betheiligten.  Daran 
hatte  die  geognostischeAufnahme  sich  anzuschliesscn  und  dieselbe 
wurde  ausgeführt  von  Hauptmann  Bach,  Finanzrath  Paulus,  Prof.  Dr. 
Quenstedt,  Oberstudienrath  Dr.  Fra  as,  Fabrikant  Deffner,  Berg- 
rathsdirector  Dr.  Baur,  Dr.  E.  Fr  aas  und  dem  Geognosten  Hi  Iden - 
brand.  Dieselben  besorgten  im  Allgemeinen  auch  die  technische  Re- 
daction der  Blätter.  Die  „begleitenden  Worte“  wurden  geschrieben  von 
Bach,  Paulus,  Quenstedt,  0.  Fraas  und  Deffner,  sowie  zuletzt  von  Eberh. 
Fraas. 

Den  Farbendruck  besorgte  eine  und  dieselbe  lithographische 
Anstalt,  deren  Inhaber  zuerst  Friedr.  Maltd  und  von  1868  an  G. 
Bopphan  war.  Namentlich  dem  letzteren  (f  am  24.  Jan.  1892)  ver- 
dankt das  Werk  sehr  viel,  unter  Hopphan’s  Leitung  wurden  44  Blätter 
illustrirt  und  zwar  waren  es  schliesslich  154  Farben,  womit  die  ver- 
schiedenen Schichten  unterschieden  wurden,  während  Balthasar  Ehrliart 
seiner  Zeit  nur  6 für  nothwendig  hielt. 

Es  soll  hier  nicht  verschwiegen  werden,  dass  sämmtliche  Drucke 
von  1859  bis  1892  von  einem  und  demselben  Steindrucker  dieser  litho- 
graphischen Anstalt,  von  Epple,  ausgeführt  wurden  — für  die  neueste 
Zeit  in  Anbetracht  der  ArbeiterverliUltnisse  gewiss  ein  seltener  Fall! 
Nun  sind  es  im  ganzen  55  Atlasblätter  mit  36  Heften,  worin  die  Begleit- 
worte enthalten  sind.  Zu  den  Blättern  brauchte  man  51  Schwarzplatten, 
wobei  zu  bemerken  ist,  dass  die  Steine  durch  den  Druck  der  topogra- 
phischen Karte  ziemlich  nothgelitten  hatten,  weiter  418  Farbplatten, 
wornach  im  Durchschnitt  auf  jedes  Blatt  9 Druckplatten  kommen,  so 
dass  jedes  Blatt  neunmal  gedruckt  werden  musste.  Daraus  ist  wohl 
deutlich,  dass  auch  an  den  Lithographen  nicht  geringe  Anforderungen 
gestellt  waren,  Anforderungen,  denen  er  aber  gewachsen  sich  zeigte. 


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506 


Blichursehau. 


Den  Fortschritt  in  der  Darstellung  zeigen  die  Blätter,  wenn  man  die 
frühesten  mit  den  jüngst  erschienenen  zusammenhält,  in  deutlichem  Lichte. 
Die  Farben  wurden  stark  verdünnt,  die  Töne  gemildert,  so  dass  die 
Schrift  und  Terrainzeichnung  noch  deutlich  zu  lesen  ist. 

Was  nun  die  zuletzt  veröffentlichten  Blätter  betrifFt,  so  erschienen 
1890  die  Blätter  Nockarsulm,  Oehringen,  Oberkessach,  welche 
geognostisch  aufgenommen  wurden  von  Hauptmann  Bach,  Bergraths- 
director  Dr.  Baur  und  Hildenbrand.  Dazu  erschienen  im  laufenden  Jahre 
die  Begleitworte,  geschrieben  von  Dr.  E.  Fraas.  Der  geognostische 
Charakter  dieser  Gegend  ist  ziemlich  einförmig,  es  ist  eine  Muschelkalk- 
landschaft mit  aufgelagerter  Lettenkohle  oder  diluvialem  Dcckcnschotter; 
im  Nordwesten  zeigt  sich  als  älteste  Formation  darunter  der  Buntsand- 
stein, aber  nur  an  zwei  Stellen,  so  im  Quellgebiet  der  Schefflenz  und 
am  Ncekar  bei  Diedesheim.  Im  Süden  des  Blattes  Oehringen  lagern 
sich  auf  die  Lettenkohle  die  Keuperberge  der  Weinsberger  Gegend  und 
im  Südosten  der  Berg  von  Buchhorn.  In  besonderem  Grade  nehmen  die 
Gruben-  und  Solenfelder  der  Heilbronner  Gegend  das  Interesse  in  An- 
spruch und  so  sind  dieselben  auch  deutlich  auf  der  Karte  eingezeiclmet. 
Ausserdem  bieten  ein  praktisches  Interesse  die  Gipse  der  Anhydritgruppe 
zwischen  Hassmersheim  und  Obrigheim,  an  der  Seckacli  bei  Roigbeim 
und  Adelsheim,  die  Bausteine  aus  dem  Muschelkalk  (besonders  schön  im 
Brettach-  und  Ohrnthal),  die  Sandsteine  aus  der  Lettenkohle  und  dem 
Schilfsandstein  des  Keupers.  Von  Mineralquellen  sind  nur  zu  nennen 
die  Solquelle  von  Offenau  und  die  Roigheimer  Schwefelquelle,  beide  der 
Anhydritgruppe  entspringend. 

Im  Jahre  1891  erschienen  endlich  die  vier  letzten  Blätter  des  At- 
lasses, nämlich  die  des  äussersten  Nordostens:  Künzelsau,  Kirchberg, 
Niederstetten,  Mergentheim,  geognostisch  aufgenommen  von  Hil- 
denbrand und  zum  Theil  von  E.  Fraas.  Die  Begleitworte  dazu  folgten 
vor  wenigen  Tagen  nach,  abgefasst  ebenfalls  von  Dr.  E.  Fraas.  Hier 
sehen  wir  wiederum  eine  weite  Muschelkalklandschaft  sich  ausdehnen, 
unter  der  bloss  auf  einer  von  Süd  nach  Nord  von  Ingelfingen  am  Kocher  Uber 
Altkrautheim  an  der  Jagst  nach  dem  Thal  der  Umpfer  bei  Schweigern 
und  der  Tauber  bei  Königshofen  sich  ziehenden  Linie  der  darunter  lie- 
gende Buntsandstein  hervortritt.  Ueberlagert  ist  auch  hier  der  Muschel- 
kalk weithin  von  der  Lettenkohle,  sowie  von  diluvialem  Schotter  und 
Löss.  Die  Keuperformation  legt  sich  an  die  Lettenkohle  nur  im  Süden 
dieser  Blätter,  einmal  im  Sudwesten  in  der  Waldenburger  Höhe  und  so- 
dann im  Südwesten  bei  Maria  Kappel  in  dem  nördlichsten  Ausläufer  der 
Limpurger  Berge  oder  der  Frankenhöhe.  Das  Salz  tritt  hier  fast  ganz 
zurück,  es  ist  nur  etwa  Niedernhall  zu  nennen,  dessen  Quelle  schon  im 
Jahr  1037  genannt  wird;  die  Quelle  war  aber  nur  dreigrädig.  Auch 
die  Bohrung  auf  Steinkohlen  bei  Ingelfingen  1857  — 63  verlief  erfolglos, 
nicht  glücklicher  die  Mutungen  und  Schürfungen  auf  Blei  und  Zink  bei 


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Biichcrschau,  Gosotze  und  Verordnungen.  507 

Niedernhall  1856 — 58.  Dagegen  spielt  die  Gewinnung  von  Gips  von 
Tag  zu  Tag  eine  bedeutendere  Rolle  theils  aus  der  Anhydritgruppe,  theils 
aus  dem  Grenzgebiet  von  Lettenkohle  und  Keuper.  An  Bausteinen  fehlt 
es  auch  in  diesen  Gegenden  nicht,  ebensowenig  an  Mineralquellen:  obenan 
steht  das  Karlsbad  bei  Mergentheim,  dann  die  Quelle  im  Schlossgarten 
von  Ingelfingen,  die  Säuerlinge  von  Kirchberg,  Mulfingen,  St.  Wendel 
am  Stein,  endlich  die  Sauerbrunnen  von  Crailsheim.  Es  liegt  auf  der 
Hand,  dass  eine  Muschelkalklandschaft  von  der  Ausdehnung,  wie  sie  die 
oben  genannten  sieben  Blätter  aufweisen,  durchschnitten  durch  so  viele, 
oft  auffallend  nah  neben  einander  fliessende  Bäche  und  Flüsse  (mau 
denke  an  Kocher  und  Jagst!)  eine  Reihe  schöner  Profile  dem  Geognosten 
liefert  und  so  enthalten  auch  die  Begleitworte  ein  reiches  Material  da- 
von theils  aus  der  eigenen  Beobachtung  von  E.  Fraas,  tlieils  aus  früheren 
Aufnahmen  von  Regelmann.  Auch  Uber  die  verschiedenartige  Ausbildung 
der  Lettenkohle,  hier  mehr  Meeresbildung,  dort  mehr  Landbildung,  er- 
gaben sich  wichtige  Aufschlüsse;  doch  würde  es  an  dieser  Stelle  zu  weit 
führen,  wollten  wir  näher  darauf  eingehen.  So  ist  ein  verdienstliches 
Werk  zu  Ende  geführt  und  die  Topographie  und  Naturbeschreibung 
unseres  Landes  haben  einen  schönen  Erfolg  errungen.  Aber  noch  ist 
nicht  alles  getlian  1 Schon  entwarfen  die  Nachbarstaaten  genauere  Karten 
im  Maassstab  von  1 : 25  000,  schon  werden  viel  eingehendere,  genauere 
Aufnahmen  gemacht  mit  Ilöhencurven  von  10  Meter  Abstand  und  die 
Geologie  von  heute  verlangt  durchaus  eine  neue  Auflage  des  ganzen 
Werkes,  denn  welche  Wissenschaft  ist  in  den  letzten  40  Jahren  rascher 
vorgeschritten  als  sie?  Und  dazu  ist  auch  die  Schaffung  einer  selbst- 
ständigen geognostischen  Landesanstalt  unumgänglich  noth- 
wendig,  wie  sie  in  Preussen,  Baden,  Hessen,  in  den  Reichslanden  schon 
länger  ins  Leben  gerufen  ist.  Dann  kann  auf  Grundlage  der  bis  jetzt 
erzielten  Resultate  eine  Darstellung  unseres  Landes  entworfen  werden, 
die  allen  Anforderungen  der  Neuzeit  genügen  dürfte. 

(Württemb.  Volkszeitung  1892,  Nr.  132.) 


Gesetze  und  Verordnungen. 


Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Regelung  der  Dienst- 
und  Gehaltsverhältni88e  des  Geometerpersonals  betreffend. 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Luitpold,  von  Gottes 
Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,  Regent. 

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzüge  des  Gesetzes  vom  15.  August 
1828  und  19.  Mai  1881,  die  allgemeine  Grundsteuer  betreffend,  und  im 
Nachgange  zur  Verordnung  vom  19.  Januar  1872,  die  Umgestaltung 
der  Steuerkataster-Commission  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt: 


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508 


Gesetze  und  Verordnungen. 

§ 1. 

Innerhalb  der  bestehenden  Messungsbezirke  wird  der  Messungsdienst 
Behörden  übertragen,  welche  die  Bezeichnung  „Messungsbehörde“  fuhren. 

Die  Messungsbehörden  sind  den  Regierungsfinanzkammern  unterstellt 
und  verkehren  in  den  ihnen  zugewiesenen  Angelegenheiten  unmittelbar 
mit  den  hiebei  betheiligten  Verwaltungsbehörden,  Gerichten  und  Notaren. 

§ 2. 

Als  Vorstände  der  Messungsbehörden  werden  die  Bezirksgeometer 
in  pragmatischer  Diensteigenschaft  aufgestellt.  Dieselben  erhalten  den 
Rang  der  RechnungscommisBäre  der  Regierungsfinanzkammern  und  tragen 
die  Uniform  derselben. 

Den  Gehalt  der  Bezirksgeometer  werden  W i r nach  zwei  Abstufungen 
(Bezirksgeometer  I.  und  II.  Klasse)  bei  deren  Ernennung  bestimmen. 

Bei  der  Regulirung  des  Pensionsgehaltes  der  in  pragmatischer  Dienst- 
eigenschaft  ernannten  Bezirksgeometer  dürfen  die  in  der  früheren  Stellung 
als  Bezirksgeometer  — oder  in  einer  dieser  gleichzuachtenden  Dienstesstellung 
— zugebrachten  Dienstjahre  voll  in  Berechnung  gezogen  werden. 

Die  von  den  Parteien  zu  entrichtenden  Messungsgebühren  werden 
als  Entschädigung  für  den  Dienstaufwand  und  für  äussere  Dienstverrich- 
tungen den  Bezirksgeometern  belassen.  Die  Regelung  dieser  Gebühren 
oder  der  an  Stelle  derselben  zur  Vergütung  gelangenden  Dienstaversen 
erfolgt  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen. 

§ 3. 

Die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Aufnahme  und  Verwendung  des  für  die 
Messungsbehörden  nöthigen  Hülfspersonals  werden  vom  Staatsministerium 
der  Finanzen  erlassen.  Dasselbe  ist  ermächtigt,  zur  Stellvertretung  und 
Aushülfe  im  Vollzüge  des  Messungsdienstes  oder  zur  Geschäftsbeihülfe 
bei  Prüfung  der  Messungsarbeiten  Functionäre  mit  der  Bezeichnung 
„Messungsassistenten“  zu  ernennen  und  deren  Dienstbezüge  zu  regeln. 

Wir  genehmigen,  dass  den  zur  Aufstellung  als  Functionäre  gelan- 
genden Messungsassistenten,  wenn  sie  zur  Zufriedenheit  gedient  haben, 
aber  durch  Alter  oder  Unglück  dienst-  und  erwerbsunfähig  werden,  ebenso 
ihren  Wittwen  und  Waisen,  welche  kein  zu  ihrem  Unterhalte  hinreichendes 
Vermögen  besitzen,  ständige  Unterhaltsbeiträge  angewiesen  werden. 

§ 4. 

Die  bei  den  Regierungsfinanzkammern  angestellten  Kreisobergeometer 
erhalten  den  Rang  und  Gehalt  von  Steuerassessoren.  Wir  behalten  Dns 
vor,  einzelnen  derselben  je  nach  Würdigkeit  und  Dienstalter  den  Titel, 
Rang  und  Gehalt  von  Steuerräthen  zu  verleihen. 

Die  Kreisobergeometer  können  in  den  Sitzungen  des  Finanzkammer- 
Collegiums  zum  Vortrag  Uber  Gegenstände  des  Messungsdienstes  ein- 
schliesslich der  Personalangelegenheiten  der  Bezirksgeometer  und  ihrer 
Hülfsorgane  zugelassen  werden,  haben  aber  nur  eine  berathende  Stimme, 


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Gesetze  und  Verordnungen. 


509 


§ 5. 

Die  Kreisgeometer  werden  als  pragmatische  Beamte  mit  gleichem 
Range  und  Gehalte  wie  die  Bezirksgeometer  II.  Klasse  angestellt;  § 2 
Abs.  3 gegenwärtiger  Verordnung  findet  auf  dieselben  entsprechende 
Anwendung.  Die  den  Kreisgeometern  an  Stelle  von  McssungsgebUhren 
zu  gewährenden  Entschädigungen  werden  durch  das  Staatsministerium 
der  Finanzen  geregelt. 

§ 6. 

Der  § 3 der  Verordnung  vom  19.  Januar  1872,  die  Umgestaltung 
der  Steuerkataster-Commission  betreffend,  wird  aufgehoben  und  an  dessen 
Stelle  Folgendes  verfügt: 

Das  in  pragmatischer  Diensteigenschaft  aufzustellende  Personal  des 
Katasterbureaus  besteht 

a.  aus  dem  Vorstande, 

b.  aus  der  erforderlichen  Anzahl  von  technischen  Beamten  des  Re- 
feratsdienstes, 

c.  aus  dem  Kassirer,  Conservator  und  Registrator, 

d.  aus  der  erforderlichen  Anzahl  von  Trigonometern,  Obergeometern 
und  Katastergeometern,  dem  Controleur  der  Kasse-  und  Materialver- 
waltung, dem  Lithographie-Oberrevisor,  dem  Repartitor,  Druckerei- 
Werkmeister,  Secretair  und  zwei  Kataster-Commissairen. 

Den  Rang  und  Gehalt  der  sämmtlichen  Beamten  werden  Wir  in 
den  einzelnen  Ernennungsdecreten  besonders  bestimmen. 

Auf  die  in  lit.  d bezeichneten  Beamten  findet  der  § 2 Abs.  3 ge- 
genwärtiger Verordnung  sinngemässe  Anwendung.  Die  den  Kataster- 
geometern an  Stelle  von  Messungsgebühren  zu  gewährenden  Entschädi- 
gungen werden  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  geregelt. 

Ausserdem  ist  dem  Katasterbureau  das  für  die  verschiedenen  Zweige 
des  Dienstes  nöthige  HUlfspersonal  beizugeben. 

§ 7- 

Die  vorstehend  unter  § 6 Abs.  2 lit.  d und  Abs.  3 bis  4 ertheilten 
Anordnungen  finden  auf  die  Vorstände  und  Katastergeoraeter  der  Mes- 
sungsbehörde München  entsprechende  Anwendung. 

Im  Uebrigen  bleiben  für  diese  Behörde  bis  auf  Weiteres  die  Bestim- 
mungen der  Verordnung  vom  25.  April  1890,  die  Geschäffsverhältnisse 
des  Messungsbezirkes  München  - Stadt  betreffend,  in  Geltung. 

§ 8. 

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1892  in  Wirksamkeit. 

München,  den  4.  Juni  1892. 

Luitpold,  Prinz  von  Bayern, 
des  Königreiches  Bayern  Verweser. 

Dr.  Fr  hr.  v.  Riedel. 

Auf  Allerhöchsten  Befehl: 

Der  General-Secretair:  Ministerialrath  v.  Schneider. 


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510 


Personalnachrichten, 


Personalnachrichten. 

Vom  1.  Juli  d.  J.  ab  wurden  1)  der  Steuerratk  des  Katasterbureaus 
Carl  Steppes  im  Hinblicke  auf  den  § 6 der  Verordnung  vom  4.  Juni 
1.  J.,  die  Regelung  der  Dienst-  und  Gebaltsverhältnisse  des  Geometer- 
personals betr.,  von  der  Function  eines  Kataster  - Inspectors  enthoben; 
2)  nach  Maassgabe  des  Tit.  II  § 18  der  Verf.-Urkunde  ernannt:  a.  zn 
Trigonometern  des  Katasterbureaus:  die  functionirenden  Trigonometer 
Felix  Vara,  Michael  Dressendörfer  und  Anton  Brülbeck,  letzterer 
als  Vorstand  der  Messungsbehörde  München,  dann  der  Privatdocent  an 
der  technischen  Hochschule  dahier  Dr.  Ignaz  Bischoff;  b.  zum  Contro- 
leur  der  Cassa-  und  Materialverwaltung  des  Katasterbureaus  der  functio- 
nircnde  Controleur  Josef  Rauch;  c.  zu  Obergeometern  des  Kataster- 
bureaus: die  functionirenden  Obergeometer  Josef  Müller,  Theodor  Zi- 
zelsberger,  Georg  Kraus,  Heinrich  Gresser,  Josef  Amann,  Franz 
Xaver  Hauer,  letzterer  als  stellvertretender  Vorstand  der  Messungsbe- 
hörde München,  Adolf  Ibel  und  der  Katastergeometer  Wilhelm  Möh nie, 
d.  zum  Secretair  des  Katasterbureaus : der  functionirende  Secretair  Eduard 
Asthausen;  e.  zu  Katastercommissairen : die  funct.  Katasterrevisoren 
Willi.  Nähr  und  Peter  Jacob  Fugmann;  f.  zu  Katastergeometern:  die 
functionirenden  Katastergeometer  Jos.  Zinsmeister,  Job.  Gr  et  sch; 
mann,  Jul.  Stappel,  Alexander  Salzmann,  Jos.  Fritz,  Carl  Arnold, 
Georg  Eitzenberger,  Bemh.  Reuss,  Philipp  Treier,  Franz  Xaver 
Zwissler,  Max  Weber,  Job.  Fischer,  Friedr.  Meier,  Max  Friedl, 
Georg Friedr.  Maier,  dann  die  geprüften,  beim  Katasterbureau  als  HUlfs- 
arbeiter  verwendeten  Geometer  Nik.  Gareis,  Andr.  Schleussinger- 
Heinrich  Schlenk  und  Friedr.  Hering;  3)  bestimmt  wurde,  dass  die 
vorstehend  unter  lit.  a.  bezeichneten  Beamten  den  Rang  von  Steuer- 
assessoren, der  unter  lit.  b.  bezeichnete  Beamte  den  Rang  des  Ilaupt- 
münzamts-Controleurs  und  die  unter  lit.  c.  bis  f.  bezeichneten  Beamten 
den  Rang  der  Rechnungscommissaire  der  Regierungsfinanzkammer  erhalten 
sollen. 

Vom  1.  Juli  1.  J.  an  wurden  nach  Maassgabe  des  Tit.  II  § 18  der 
Verf.-Urkunde:  a.  den  Kreisobergeometern  Joh.  Lorenz  Gareis  in  Würz- 
burg, Job.  Bapt.  Sturm  in  Augsburg,  Stephan  Hanemann  in  Regens- 
burg, Rich.  Ratting  er  in  Speyer,  Ernst  Schäffler  in  München,  Luit- 
pold Seeberger  in  Ansbach,  Georg  Thomas  in  Bayreuth  und  Joh. 
Schott  in  Landshut  der  Rang  eines  Steuerassessors  verliehen;  b.  zu 
Bczirksgeometern  I.  Classe  und  Vorständen  der  Messungsbehörden  an 
den  beigefügten  Orten  ernannt  die  Bezirksgeometer  Joh.  Georg  Re  her 
in  Passau,  Adolf  Doifl  in  Neumarkt,  Friedr.  Ba  ch  mann  in  Pfarrkirchen, 
Joh.  Huber  in  Vilshofen,  Friedr.  Herold  in  Dachau,  Josef  König  in 
Landshut,  Friedr.  • Co  1 1 orio  in  Straubing,  Ludwig  Uhl  in  Aichach 


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Pcrsonalnachrichten.  ß 1 1 

Friedrich  Anton  Hofstetten  in  Aschaffenburg,  Georg  Neuer  in  Augs- 
burg, Ernst  Loschge  in  Annweiler,  Andreas  Liebl  in  Pfaffenhofen, 
Anton  Schleifer  in  Freising,  Carl  Edler  v.  Schweller  in  Oberdorf, 
Emeran  Stöber  in  Augsburg,  Joh.  Bapt.  Kulzer  in  Kaufbeuren,  Gustav 
Schaaf  in  Landau,  Carl  Merkle  in  Eichstätt,  Peter  Staudinger  in 
Tölz,  Josef  Paulus  in  Ebersberg,  Max  Josef  Roiderer  in  Neustadt 
a.  H.,  Friedrich  Brändlin  in  Arnstein,  Clemens  Ho eger  in  Mindelheim, 
Friedrich  Conrad  Dorsch  in  Weissenburg,  Adolf  Lang  in  Homburg, 
Ludwig  Stubenhofer  in  Amberg,  Carl  Dtlll,  seither  in  Regensburg, 
nun  in  Dillingen,  Jacob  Zeidler  in  Ansbach,  Johann  Drechsel  in 
Nürnberg,  Moriz  Dorsch  in  Donauwörth,  Christian  Ertl  in  Erding, 
Andreas  Strebei,  seither  in  Dillingen,  nun  in  Regensburg,  Anton Kal- 
tenegger  in  Neuburg  a.  D.,  Georg  Heini  in  Immenstadt,  Eduard 
Mädl  in  Kempten,  Wilh.  Dull  in  Mönchen  (Land),  Oscar  Gärtner 
in  Neustadt  a.  A.,  Heinrich  Muller  in  Krumbach,  Heinrich  Schott  in 
Kusel,  Franz  Groll  in  Laudsberg,  Friedrich  Kolb  in  Wurzburg,  Frz. 
Wagner  in  Speier,  Albr.  Burgartz  in  Zwiesel,  Jacob  Graessmann 
in  Schweinfurt,  Daniel  Rasp  in  Bayreuth,  Carl  Dittmar  in  Simbach, 
Christian  II  elm  reich  in  Ochsenfurt,  Conrad  Frhr.  v.  Pechmann  in 
Abensbcrg,  Alois  DUmler  in  Rosenheim,  Wilhelm  Russwurm  in  Forch- 
heim,  Friedrich  Schärtet  in  Cham,  Franz  Christoph  in  Maliersdorf 
Donat  Röther  in  Weiden,  Georg  Zobel,  seither  in  Trostberg,  nun  in 
Traunstein,  Heinrich  Balbier,  seither  in  Traunstein,  nun  in  Wolfrats- 
liausen,  Max  Fortner  in  Mühldorf,  Anton  Brochier  in  FUrth,  Eduard 
Egen  in  Kronach,  Josef  Knauer  in  Lichtenfels,  Wilhelm  Windstosser 
in  Weilheim,  Theodor  Lodter  in  Gtinzburg,  Tobias  Eggart  in  Hof, 
Max  Steger  in  Neunburg  v.  W.,  Ludwig  Winkler  in  Neustadt  a.  S., 
Theodor  Besse  in  Schwandorf,  Franz  Josef  Wurm,  seither  in  Ingolstadt 
nun  in  Trostberg,  Heinrich  Fleischmann  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,  Josef 
Handl  in  Deggendorf,  Jacob  RU  11  in  Obermoschel,  Heinrich  Henle  in 
Eschenbach;  c.  zu  Bezirksgeometern  II.  Classe  und  Vorständen  der 
Messungsbehörden  an  den  beigefilgten  Orten  ernannt  die  Bezirksgeometer: 
Josef  Haselmayr  in  Passau,  Anton  Gegen furtner  in  Schwabach, 
Wilhelm  Bosch  in  Bergzabern,  Anton  Krammel  in  Pirmasens,  Franz 
Sebastian  Weiss  in  Hammelburg,  Johann  Nepomuk  Weiher  in  Viechtach, 
Ludwig  Port  in  Kaiserslautern,  Johann  Baptist  Kniess,  seither  in 
GrUnstadt,  nun  in  Ingolstadt,  Andreas  Knott  in  Hemau,  Anton  Fertig 
in  MUnnerstadt,  Oswald  Haussig  in  Rothenburg  a.  T.,  Carl  Wagner 
in  Hersbruck,  Johann  Oberbaucr,  dieser  als  Vorstands -Stellvertreter 
der  Messungsbehörde  Bamberg,  Eduard  Weiss  in  Greding,  Andreas 
Reissinger  in  ZweibrUcken,  Georg  Raba  in  Ebern,  Johann  Wen- 
ninger in  DinkelsbUhl,  Otto  Wild  in  Landstuhl,  Wilhelm  Müller  in 
Blieskastel,  Max  Stark  in  Velburg,  Franz  Xaver  Kempter  in  Burg- 
hauseu,  Carl  Griebel  in  Lohr,  Josef  Kraus  in  Lautereckeu,  Jacob 


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512 


PerSonalnachrichtett. 


Pfleger  in  Kandel,  Ernst  Frhr.  v.  LUzelburg,  seither  in  Kemnath, 
nun  in  Ottobeuren,  Michael  Spanl  in  Tirschenreuth,  August  Schmidt 
in  MUnchberg,  Heinrich  Thierfelder  in  Wunsiedel,  Max  Frank  in 
Dlirkheim,  Johann  Schneidl  in  Landau  a.  J.,  Wilhelm  Landgraf  in 
Volkach,  der  Kreisgeometer  Adolf  Berdel,  seither  in  München,  nun  in 
Bruck,  ferner  die  Bezirksgeometer:  Philipp  Schmidt  in  Winnweiler, 
Christ.  Do  stier  in  Pottenstein,  Ant.  Burk  hart  in  Nördlingen,  Josef 
Lindner  in  Kirchheimbolanden,  Carl  Burkhardt  in  Klingenberg,  dann 
die  geprüften  Geometer:  Ant.  Hederich,  seither  beim  Messungsbezirk 
Neustadt  a.  A.  verwendet,  in  Höchstadt  a.  A.,  Lorenz  Schmidt,  seither 
beim  Messungsbezirke  Schwandorf  verwendet,  in  Kemnath,  und  ,Carl 
Leehn  er,  seither  beim  Messungsbezirke  Weissenburg  verwendet,  in  Grün- 
stadt;  d.  die  Stelle  von  Kreisgeometern  verliehen  den  Kreisgeometern: 
Friedrich  Johannes  in  München  bei  der  Regierungsfinanzkammer  von 
Oberbayern,  Christoph  Ru  pp  in  Landshut  bei  der  Regierungsfinanz- 
kammer von  Niederbayern,  Gust.  Job.  Hochrein  in  Bayreuth  bei  der 
Regierungsfinanzkammer  von  Oberfranken,  Aug.  Brenner  in  Ansbach 
bei  der  Regierungsfinanzkammer  von  Mittelfranken,  Georg  Hu  mm  in 
Würzburg  bei  der  Regierungsfinanzkammer  von  Unterfranken  und  Aschaffen- 
burg, Alois  Merkle  in  Regensburg  bei  der  Regierungsfinanzkammer  der 
Oberpfalz  und  von  Regensburg,  Gabriel  G reger  in  Augsburg  bei  der 
Regierungsfinanzkammer  von  Schwaben  und  Neuburg,  Adam  Straub  in 
Speyer  bei  der  Regierungsfinanzkammer  der  Pfalz,  und  der  geprüfte 
Geometer  Alois  Mayr,  seither  beim  Messungsbezirke  Oberdorf  verwendet, 
bei  der  Regierungsfinanzkammer  von  Oberbayern. 

Beginnend  vom  1.  Juli  lfd.  J.  wurde  der  Bezirksgeometer  Friedrich 
Neuner  seiner  Function  für  den  Messungsbezirk  Bruck,  der  Bezirks- 
geometer Johann  Preckwitz  seiner  Function  für  den  Messungsbezirk 
Ottobeuren,  der  Bezirksgeometer  Ludwig  Huber  seiner  Function  für 
den  Messungsbezirk  Höchstadt  a.  d.  A.  und  der  Bezirksgeometer  Johann 
Rauch  seiner  Function  für  den  provisorisch  gebildeten  Messungsbezirk 
Mitterfels  enthoben,  ferner  die  Stelle  von  Messungsassistenten  im  Regie- 
rungsbezirke Niederbayern  dem  geprüften  Geometer  Johann  Raue  h und 
dem  Geometerassistenten  Alois  Rödel  verliehen. 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Geometrische  Aufgabe,  von  I)r.  Nell  in  Dannstadt  — 
Kleinere  Mittheilungen:  Feldreinigung  in  Württemberg.  — BUcherschau:  Miiller- 
Bestossa,  Prof.  Mascli.  am  Technikum  Winterthur,  Anleitung  zum  Rechnen  mit 
dem  logarithmischen  Rechenschieber.  - Gesetze  und  Verordnungen.  — Personal- 
nachrichten. 


Verlag  von  Uonrail  Witlwur,  Stuttgart.  — Druck  von  Oetirüder  J .in ecke  in  Hannover. 


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513 


ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  Manchen. 



1892.  Heft  18.  Band  XXI. 

15.  September.  

Sind  die  für  trigonometrische  Punkteinschaltung  üblichen 
Rechenvorschriften  verbesserungsbedürftig  ? 

Von  Dr.  G.  Höckner  in  Leipzig. 

Wie  viele  mögen  die  Prüfung  dieser  Frage  mit  dem  Bemerken  von 
der  Hand  weisen,  dass  ihre  eigenen,  auf  dem  gewöhnlichen  Wege  ge- 
fundenen Resultate  allseitig  befriedigen!  Und  doch  werden  auch  sie 
zugeben  müpsen,  dass  eine  Verbesserung  der  Methode  selbst  dann  einen 
praktischen  Erfolg  haben  kann,  wenn  das  Bedürfniss,  die  Genauigkeit  zu 
erhöhen,  nicht  vorliegt,  wohl  aber  wenig  Messungen  mit  guter  Verwer- 
thung  an  die  Stelle  von  viel  Messungen  mit  unvollständiger  Verwerthung 
zu  treten  im  Stande  sind,  ganz  besonders  aber,  wenn  die  Einführung 
solcher  Verbesserungen  ausserdem  noch  die  Rechenarbeit  zu  erleich- 
tern vermag. 

In  meiner  Schrift  Uber  die  Einschaltung  von  Punkten  in  ein  durch 
Coordinaten  gegebenes,  trigonometrisches  Netz*)  habe  ich  eine  Anzahl 
von  Rechenvorschriften  entwickelt,  welche  diesen  Anforderungen  genügen. 
Freilich  ist  dabei  der  Gebrauch  einer  Rechenmaschine  von  der  Leistungs- 
fähigkeit der  ßurkhardt’schen  vorausgesetzt,  die  trotz  ihrer  grossen  Vor- 
theile**) noch  nicht  die  ihr  gebührende  Verbreitung  gefunden  hat.  Aber 
man  kann  sich  die  neuen  Formeln  auch  bei  logarithraischer  Rech- 
nung zu  nutze  machen,  und  so  dürfte  der  Gegenstand,  zu  dessen 
Illustration  die  nachfolgende  kleine  Betrachtung  dienen  möge,  weitere 
Kreise  interessiren. 

Die  üblichen  Ausgleichsrechnungen  für  Punkteinschaltungen  fussen 
bekanntlich  auf  der  Annahme,  dass  die  Coordinatenfehler  der  gegebenen 
Punkte  den  bei  der  Einschaltung  begangenen  Beobachtungsfehlern  gegen- 
über nicht  in  Betracht  kommen  oder,  wie  man  zu  sagen  pflegt,  in  letztere 
mit  eingeschlossen  werden  dürfen.  Obgleich  nun  aber  diese  Annahme 

*)  Leipzig  1891,  Verlag  von  G.  Fock. 

**)  Bei  der  Leipziger  Stadtvcrmessung  werden  jetzt  auch  die  trigonome- 
trischen Berechnungen  mit  der  Maschine,  also  ohne  Logarithmen,  ausgeführt. 
Zeitschrift  für  Veruvssungswese  i.  1S92,  Heft  18.  33 


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514  Dr.  Hückner.  Sind  die  fiir  trigonometrische  Pankteinschaltung 

sehr  oft,  vielleicht  sogar  im  Allgemeinen  *)  nicht  gerechtfertigt  ist,  wird 
doch  nach  demselben  Schema  weiter  gerechnet.  Auf  solche  Weise  können 
wohl  grobe  Näherungswerthe  verbessert  werden,  ob  sich  die  immerhin 
mühevolle  Ausgleichung  aber  lohnt,  nachdem  man  schon  flir  einen  guten 
Näherungswerth  gesorgt  hat,  dürfte  weniger  feststehen.  In  einem  Schreiben 
an  II.  C.  Schumacher  (Astronomische  Nachrichten,  Bd.  1,  S.  81,  1822) 
sagt  Carl  Friedrich  Gauss,  nachdem  er  die  Vorschriften  einer  Punkt- 
einschaltung  durch  RUckwärtsschnitte  bei  Satzbeobachtung  und  Winkel- 
messungen gegeben  hat: 

„Endlich  bemerke  ich  noch,  dass  hierbei  nur  die  Fehler  der  Winkel- 
mesBungen  ausgeglichen  werden  sollen , indem  die  Coordinate»  der 
bekannten  Punkte  als  genau  angesehen  werden.  - Ich  erläutere  diese 
Vorschriften  für  den  zweiten  Fall**)  noch  an  den  mir  von  Ihnen 
mitgetheilten  Winkelmessungen  auf  der  Holkenbastion  bei  Kopenhagen, 
obwohl,  wie  es  scheint,  die  zuletzt  angezeigte  Voraussetzung  dabei 
nicht  genau  genug  stattfindet;  bei  so  kleinen  Entfernungen  haben 
kleine  Unrichtigkeiten  von  einigen  Zehntheilen  eines  Fusses  in  den 
gegebenen  Coordinaten  einen  sehr  viel  grösseren  Einfluss  als  die 
Fehler  in  den  Winkelmessungen,  und  man  darf  sich  daher  nicht 
wundern,  dass  nach  möglichster  Ausgleichung  der  Winkel  Differenzen 
Zurückbleiben,  die  viel  grösser  sind,  als  bei  den  Beobachtungen  der 
Winkel  als  möglich  angenommen  werden  kann.  Für  den  gegenwär- 
tigen Zweck,  wo  nur  ein  Rechnungsbeispiel  gegeben  werden 
soll,  kann  dies  jedoch  gleichgültig  sein.“ 

Nun  folgt  die  Ausgleichung  der  Holkenbastion,  an  deren  Schluss  sich 
die  Bemerkung  findet,  dass  die  Coordinaten  der  gegebenen  Punkte  nicht 
auf  Zehntheile  des  Fusses  genau  gewesen  sein  könnten, 

„weshalb  denn  freilich  auch  die  gefundene  Verbesserung  selbst  dies- 
mal etwas  zweifelhaft  bleibt.“ 

Ich  will  nun  das  Bedenkliche  der  üblichen  Ausgleichung  au  einem 
einfachen  Beispiele  verständlich  machen,  das  zwar  fingirt,  aber  doch  so 
gewählt  ist,  dass  es  namentlich  bei  den  dichter  beisammen  liegenden 
trigonometrischen  Netzpunkten  einer  Stadtvermessung  wohl  auch  in  Wirk- 
lichkeit einmal  eintreten  kann. 

Was  würde  wohl  jemand  sagen,  der  auf  einer  Station  P die  Rich- 
tungen gemessen  hätte 


A 

00 

0' 

0" 

B 

e 

O 

0' 

0" 

C 

180° 

0' 

0" 

D 

2700 

0' 

0" 

wenn  ihm  die  übliche  Ausgleichung  den  mittleren  Fehler  einer  Richtung 
m = + 36"  trotz  einer  durchschnittlichen  Visurlänge  von  575  m gelie- 

*)  Wie  z.  B.  bei  der  Leipziger  Stadtvermessung. 

**)  Ls  sind  die  Winkeluiessungen  gemeint. 


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üblichen  Rechenvorschriften  verbesserungsbedürftig  ? 


515 


fert  hätte  ? Würde  er  nicht,  falls  er  nach  der  Untersuchung  seiner  Mes- 
sungsreihen von  der  Gute  der  Beobachtungen  überzeugt  ist,  glauben, 
dass  die  Coordinatenfehler  der  gegebenen  Punkte  annähernd  den  Betrag 


36  • 575 
206265 


0,100  m 


erreichen  könnten?  Vielleicht  würde  er  auch  berechnen,  wie  viel  die 
gemessenen  Visuren  nach  der  Ausgleichung  (Orientirung  des  Satzes  und 
Festlegung  des  Standpunktes  P ) an  den  einzelnen  Zielpunkten  vorlibcr- 
gehen,  und  wenn  sich  diese  Querfehler  resp.  zu 
4,  3,  4 und  272  Millimeter 

ergeben  hätten,  den  Punkt  D als  ganz  besonders  fehlerhaft  und  schäd- 
lich ausstossen. 

Ich  sage,  mit  all’  diesen  Schlüssen  kann  er  sich  arg  täuschen,  denn 
ebendieser  Fall  kann  eintreten,  wenn  die  Messungen  (1)  vollkom- 
men richtig,  auch  der  Punkt  D fehlerfrei  und  der  mittlere 
F ehler  der  gegebenen  Coordinaten  überhaupt  nur  cm  beträgt. 

Ich  brauche  nur  anzunehmen,  dass  die  Entfernungen  der  Zielpunkte 
A,  B,  C,  1)  von  P resp.  die  Werthe 

50,  200,  50  und  2000  Meter 

habeu  (Durchschnitt  575  m),  und  dass  die  Coordinaten  dieser  Netz- 
punkte statt 


A 

1 B | 

c 

D 

y 

1 

0 

4-  200 

0 

- 2000 

X 

+ 50 

0 1 

1 

— 50 

0 

wie  sie  in  Wirklichkeit  sein  müssten,  folgenderraaassen  gegeben  sind 


A 

B 

c 

D 

y 

+ 0,01 

+ 200 

— 0,01 

— 2000 

X 

-j-50 

0 

— 50 

0 

wobei  nur  2 Ordinaten,  nämlich  die  von  A und  C,  um  je  1 cm  falsch 


sind,  der  mittlere  Fehler  der  gegebenen  Coordinaten  also 


cm  ist. 


Nun  wird  man  die  obigen  Resultate  leicht  bestätigen  können;  zu- 
gleich wird  man  als  definitive  Coordinaten  von  P 

y = 0 und  a;  = + 0,022 291  statt  y = 0 und  x=0 
erhalten  und  die  endgültige  Orientirung  des  Satzes  (1)  wird  um  25,8'' 
falsch  aus  der  Rechnung  hervorgehen,  nur  die  mittleren  Fehler  der  ver- 
besserten Coordinaten,  nämlich 

mv  — dz  6 mm  und  ms  — ± 39  mm 
können  einigermaassen  befriedigen. 

Wo  liegt  nun  die  Ursache  dieser  Missverhältnisse?  Einzig  und  allein 
in  der  Ausgleichungsmethode,  welche  alle  Widersprüche  durch  möglichst 
geringe  Verbesserung  der  gemessenen  Winkel  ohne  Rücksicht  auf  deren 

33* 


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51G  Dr.  Höckner.  Sind  die  fiir  trigonometrische  Punkteinschaltung 

Schenkellängen  ausgleiehen  will.  Hiervon  können  wir  uns  Überzeugen, 
indem  wir  die  hier  einzig  richtige  Ausgleichung  anwenden,  nämlich  die, 
welche  den  gemessenen  Strahlbüschel  (1)  so  hinlegt , dass  die  Strahlen 
möglichst  genau  durch  ihre  Zielpunkte  hindurchgehcu.  Diese  Ausglei- 
chung, für  welche  Herr  Prof.  Jordan  in  seinem  Handbuch  der  Ver- 
messungskunde 3.  Auf!.,  Bd.  1,  S.  156  eine  Rechenvorschrift  gegeben 
hat,  sieht  die  Messungen  (1)  als  fehlerfrei  an  und  sucht  die  Ursache 
der  Widersprüche  nur  in  der  Ungenauigkeit  der  gegebenen  Coordinaten- 
Sie  liefert  im  vorliegenden  Falle 

y = 0,  x — — 0,000  371  statt  y — 0,  x — 0 als  Coordinaten  von  P, 

m = dt  14,13  mm  statt  ± 5 mm  als  mittleren  Fehler  der  gegebenen 
Coordinaten,  verbessert  die  Orientirung  des  Büschels  (1)  mit  C = + 0,08" 
(statt  mit  0")  und  es  wird 

niy  = ± 10,0  mm  m*  = ± 12,9  mm  wir  = dt  1,87". 
Hierdurch  haben  die  Messungen  (1)  ihre  richtige  Verwerthung  gefunden 
und  das  Resultat  ist  durchaus  befriedigend. 

Wenn  nun  in  Wirklichkeit  auch  keine  fehlerfreien  Beobachtungen 
bestehen,  so  wird  man  doch  berechtigt  sein,  die  zuletzt  benutzte  Aus- 
gleichung der  sonst  üblichen  überall  da  vorzuziehen,  wo  die  Coordinaten- 
fehler  der  gegebenen  Punkte  Uber  die  Beobachtungsfehler  der  Richtungs- 
messung dominiren,  ohne  dass  man  zu  fürchten  braucht,  die  definitive 
Lage  des  zu  berechnenden  Punktes  werde  sich  vorwiegend  nach  den 
entfernten  Objecten  richten,  mit  den  zunächst  liegenden  aber  nicht  ge- 
nügend harmoniren.  Dieses  wird  durch  ein  unten  folgendes  Beispiel 
bestätigt  und  entspricht  überdies  der  Erwartung,  dass  eine  theoretisch 
bessere  Annahme  auch  zu  praktisch  besseren  Resultaten  führen  muss. 
Was  die  Rechenarbeit  anlangt,  so  scheint  sie  zunächst  dadurch  erheblich 
vermehrt,  dass  die  Coefficienten  der  Orientirungscorrection  C nicht  mehr 
gleich  sind.  Allein  besonders  bei  Anwendung  einer  Rechenmaschine  wird  die 
Aufstellung  der  Fehlergleichungen  um  so  einfacher,  so  dass  nur  noch  ein 
Uebelstand  der  praktischen  Verwendung  der  Methode  hindernd  in  den  Weg 
tritt,  es  ist  die  immer  wiederkehrende  Frage:  soll  hier  nach  Beobach- 
tungsfehlern oder  nach  Coordinatenfehlern  ausgeglichen  werden?  Da 
überdies  die  Antwort  hierauf  oftmals  schwer  zu  geben  ist,  so  kann  das 
Bedürfnis  nach  einer  allgemein  anwendbaren  Rechenvorschrift  nicht  be- 
stritten werden. 

Die  Untersuchung  dieses  Gegenstandes  hat  mich  zu  folgendem  Ver- 
fahren hingeleitet:  *) 

Werden  innerhalb  eines  in  seinen  Theilen  annähernd  gleich  zuver- 
lässigen, trigonometrischen  Netzes  ( me=  mittlerer  Fehler  der  gegebenen 
Coordinaten)  Winkelmessungen  mit  annähernd  gleicher  Genauigkeit  aus- 
geführt  (mr  — mittlerer  Beobachtungsfehler  einer  Richtung  in  analyti- 

*)  Vergl.  meine  oben  genannte  Schrift,. 


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üblichen  Rechen  Vorschriften  verbesserungsbedürftig? 


517 


schem  Maass),  so  lässt  sich  die  Länge  E einer  Visur  bestimmen,  an  deren 
Endpunkt  der  vom  Beobachtungsfehler  herrtihrende  Tlicil  des  Querfehlers 
gleich  dem  mittleren  Coordinatenfehler  ist,  indem  man 

„ , rl  »i e 

in  r • E = m c also  E — 

mr 

annimmt.  Mit  dieser  Länge  E stelle  ich  eine  kleine  Gewichtstabelle  her,*) 
welche  mir  sagt,  mit  welcher  Zahl  ich  die  zu  einer  Visur  von  der  Länge  l 
gehörige  Fehlergleichung  zu  multiplicircn  habe.**)  Die  so  vorbereitete 
Ausgleichung  wird  wie  gewöhnlich  durchgeführt  und  lässt  die  einzelnen 
Visuren  je  nach  ihrer  Länge  so  auf  das  Resultat  einwirken,  wie  es  der 
Güte  der  Richtungsbeobachtung  im  Vcrhältniss  zur  Genauigkeit  der  ge- 
gebenen Coordinaten  entspricht. 

Bei  der  Leipziger  Stadtvermessung  wird  rund  E — 1000  m ange- 
nommen. Mit  dieser  Annahme  würde  man  beim  obigen  Beispiel  erhalten: 
y — 0 x = — 0,000  224  791  statt  y — 0,  x = 0 als  Coordinaten  von  P, 
mc  = ± 14,10statt  ±5mmals  mittl.  Fehler  der  gegebenen  Coordinaten, 
£=  + 0,25"  statt  0''  als  Orientirungscorrection,  und  die  mittleren 
Fehler  dieser  Resultate  würden 

Mj=±9,97  mm,  mx  = ± 13,38  mm,  in?  — ± 3,22"  werden. 
Diese  Ausgleichung  ist  richtig,  wenn  der  mittlere  Beobachtungsfehler 


einer  Richtung  mr  = 


0/H41 

“üxxT 


206  205  = 2,91"  ist. 


Die  geringe  Abweichung  dieser  Ergebnisse  von  den  vorhergehenden, 
durch  die  Ausgleichung  nach  Coordinatenfehlern  (mit  E = x)  gefunde- 
nen Resultaten  lässt  erkennen,  dass  auf  eine  genaue  Bestimmung  von  E 
nicht  viel  ankommt.  Eine  Aenderung  von  E wird  erst  dann  in  den 
Resultaten  grösseren  Einfluss  gewinnen,  wenn  sich  E der  Null  nähert 
(für  E = 0 hat  man  die  gewöhnliche  Ausgleichung  nach  Richtungsfehlern). 

Um  nun  an  einem  Beispiele  zu  zeigen,  dass,  hinreichend  gute  Be- 
obachtungen vorausgesetzt,  selbst  bei  der  alleinigen  Berück- 
sichtigung der  Coordinatenfehler  ( E—°° ) die  Befürchtung, 
der  zu  berechnende  Punkt  werde  sich  den  nächst  gelegenen  Netzpunkten 
nicht  genügend  anbequemen,  nicht  viel  zu  bedeuten  hat,  nehme  ich 
wieder  an,  die  Beobachtungen  (1)  seien  fehlerlos,  statt  der  wahren  Coor- 
dinaten (2)  habe  man  aber  die  theilweise  fehlerhaften  Coordinaten 


1 A 

B 

C I D 

y \ 0 

+ 200 

0 1 — 2000 

*;+50 

— 0,01 

— 50  | + 0,01 

*)  10  Stufen:  0,1 1,0. 

**)  $ = ~r - fi*r  die  Querfehlcr  an  den  Zielpunkten,  oder 

y l2  -j- 

— r t für  dio  zugehörigen  Winkelfchlcr  im  Standpunkte. 

y 1 1 + A’2 


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518  Br.  Höckner.  Sind  die  fiir  trigonometrische  Punkteinschaltung  etc. 

Dann  findet  man  bei  der  üblichen  Ausgleichung  (E  = 0) 
y-0  * = — 0,009412  C = + 0,62" 

Dagegen  mit  der  Ausgleichung  E — <x>  (Coordinatenfehler) 
y = 0 *=-0,008165  C ==  -h  1,87" 
und  mit  E = 1000  m 

y = 0 * = — 0,008172  C=  + l,86". 

Man  sieht,  dass  auch  hier  wieder  die  beiden  letzten  Ausgleichungen  den 
Punkt  P in  bessere  Uebereinstimmung  mit  seiner  nächsten  Umgebung 
gebracht  haben,  als  die  übliche  Ausgleichung  nach  Richtungsfehlern,  für 
welche  man  doch  sonst  diesen  Vorzug  in  Anspruch  zu  nehmen  pflegt. 

Anmerkung  der  Redaction. 

Nachdem  Uber  die  neuen  Rechenverfahren  des  Herrn  Dr.  Höckner 
vor  Kurzem  in  dieser  Zeitschrift  S.  377— 382  ein  kritischer  Bericht  von 
Reinhertz  erschienen  ist  und  nun  mit  Hinweis  auf  die  unleugbaren 
Inconsequenzen  der  üblichen  Punktfehlervernachlässigung  eine  neue  Mit- 
theilung des  genannten  Herrn  Verfassers  hier  veröffentlicht  wird,  möchte 
auch  eine  Aeusserung  unserer  Redaction  gestattet  sein:  Wenn  man  bei 
Triangulirungen  niederer  Ordnung  die  methodische  Ausgleichung  nicht 
indem  Sinne  der  Erlangung  wahrscheinlichster  Ergebnisse  verwendet, 
sondern  mehr  nur  als  ein  glattes  Verfahren  zur  Erlangung  widerspruch- 
freier und  der  Willkür  entzogener  plausibler  Resultate  (vergl.  die  Zeit- 
schrift für  Verm.  S.  324)  so  wird  man  die  Inconsequenz  der  Punktfehler- 
vernachlässigung wohl  im  Allgemeinen  mit  in  den  Kauf  nehmen  können, 
und  nur  in  besonderen  Fällen  besondere  Hülfsmittel  dagegen  anwenden. 
Was  besondere  Fälle  solcher  Art  sind,  muss  allerdings  dem  Verständ- 
nis8  des  Rechners  überlassen  bleiben.  Indessen  wegen  jener  Umstände 
ein  für  allemal  Entfernungsgewichte  einzuführen,  möchte  doch  nach 
unserer  Ansicht  nicht  räthlich  sein. 

Auch  die  ausgedehnte  Einführung  der  Rechenmaschine  in  die 
trigonometrische  Rechenpraxis  möchte  doch  wohl  noch  zu  überlegen  sein. 
Eine  Rechenmaschine  zum  Preise  von  500 — 600  t/fC  ist  bei  strengem 
Gebrauche  nicht  mehr  als  einige  Jahre  zuverlässig,  wird  also  die  Arbeit 
vertheuern  und  bei  Reparaturbedürftigkeit  oft  verzögern.  Wer  sich  an 
ein  solch  luxuriöses  Hülfsmittel  mit  besonders  darauf  eingerichteten  For- 
meln gewöhnt  und  damit  die  Einübung  der  Verfahren  mit  Logarithmen- 
tafel und  Rechenschieber  vernachlässigt  hat,  der  wird  in  manchen  Lagen 
der  Praxis  und  des  Lebens  liülflos  dastehen  oder  zurücktreten  müssen 
neben  dem  geübten  gewöhnlichen  Rechner  mit  östelliger  Logarithmen- 
tafel und  Rechenschieber.  Ich  habe  die  Rechenmaschine  seit  Jahr- 
zehnten in  ausgedehntester  Weise  gebraucht,  aber  hauptsächlich  zu  Ta- 
bellenbcrechnuugen,  während  zerstreute  s sin  a und  s cos  a mit  Aufstecken 
von  s und  Multipliciren  mit  sin  a und  cos  a,  die  man  selbst  vorher  aus 


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Puller.  Das  Abstecken  mehrfacher  Korbbögen. 


519 


der  Tafel  aufschlagen  muss,  doch  kaum  dem  Wesen  der  Rechenmaschine 
entsprechen  dürfte.  Sechsstellige  logarithmisch  - trigonometrische  Tafel 
und  Rechenschieber  sind  nach  unseren  Erfahrungen  bei  Stadttrianguli- 
rungen  durch  die  30fach  theurere  Maschine  nicht  zu  Übertreffen. 

Mit  all  dem  Vorstehenden  wollen  wir  aber  die  Erfahrungen  von 
Höckner  durchaus  nicht  bestreiten,  denn  der  eine  macht  diese,  der  andere 
jene  Erfahrungen  auf  Grund  verschieden  entwickelter  Gewohnheiten  und 
Vorliebe  nach  der  einen  oder  anderen  Seite ; wir  wollten  vielmehr  durch 
Vorstehendes  nur  Seitens  der  Redaction  die  Ansicht  ausdrücken,  dass 
die  dankenswerthen  Mittheilungen  von  Herrn  Höckner  werth  sind,  auch 
von  anderer  Seite  beleuchtet  zu  werden.  J. 


Das  Abstecken  mehrfacher  Korbbögen. 

Von  Ingenieur  Puller  in  Köln. 

Soll  eine  Bahnachse  aus  einem  Lageplane  ins  Feld  übertragen 
werden  und  weist  dieselbe  Korbbögen  auf,  was  in  hügeligem  und  be- 
sonders in  bergigem  Gelände  nicht  selten  eintritt,  so  empfiehlt  es  sich, 
da  ein  solcher  Bogen  durch  die  als  gegeben  zu  betrachtenden  Grössen 
und  zwar  die  Halbmesser  und  den  Winkel,  unter  welchem  sich  die  Haupt- 
tangenten schneiden,  nicht  eindeutig  bestimmt  ist,  an  der  Hand  gewisser 
aus  dem  Lageplane  zu  entnehmenden  Bedingungen  zunächst  die  den  ein- 
zelnen Bögen  zugehörigen  Mittelpunktswinkel  und  Tangentenlängen  zu 
berechnen  und  dann  erst  mit  Hülfe  dieser  die  Absteckung  im  Felde 
vorzunehmen. 

Es  mögen  nun  im  Folgenden  diese  Berechnungen  zunächst  allge- 
mein für  einen  n fachen  Korbbogen , d.  h.  einen  Bogen  aus  n Mittel- 
punkten und  im  Besonderen  für  einen  drei-  und  zweifachen  Korbbogen 
hergeleitet  und  hierfür  zwei  praktisch  durchgeftihrte  Beispiele  beigefügt 
werden. 

Bezeichnet  man  allgemein  für  einen  n fachen  Korbbogen  die 
Halbmesser  mit  rl  r%  . . . . r«,  die  zugehörigen  Mittelpunktswinkel 
mit  »,  <p2  93  • • • • 9«,  die  Tangentenlängen  mit  fo  ^3  • • • • un^  m'* 
a den  Winkel,  den  die  Haupttangenten  mit  einander  bilden,  so  gelten 
die  Gleichungen 

(1)  et  -f-  9 1 -"H  92  93  “I“  • • • • “H  9 n ==  180® 

und 

(2)  f»  = r„tg-?-"  (siehe  Fig.  1). 

Nun  sind  in  Gleichung  (1)  die  n Winkel  (9)  unbekannt;  cs  bedarf 
daher  noch  zur  vollständigen  Bestimmung  des  Bogens  der  Annahme  von 
(» — 1)  Grössen.  Verbindet  man  in  Fig.  1 die  n Mittelpunkte  mit  ein- 


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520 


Puller.  Das  Abstecken  mehrfacher  Korbbögen. 


a/ 


\b 


Fig.  1.  ander,  so  sind  in  dem  hierdurch  ent- 

W stehenden  »-Ecke  die  (»  — 1)  Seiten 

r/Ä\  dl=rl—  r3  d2  — r2—r3 

\ d3  = r3  — ri  cfn_i  = rB_i  — r„ 

\ 

\ bekannt;  die  letzte  Seite  MxMn=c 

\ kann  durch  die  Annahme  der  beiden 

Längen  WA  = a,  WB  — b bestimmt 
werden,  so  dass  jetzt  noch  2»  — 3 — n= 
n — 3 Bedingungen  angenommen  wer- 
den mtissen. 

Zweckmässig  wird  es  sein,  die  n — 3 
Mittelpunktswinkel  hierfür  an  der  Hand 
der  vorliegenden  Achse  festzulegen,  so 
dass  dadurch  der  n fache  Korbbogen 
auf  einen  solchen  mit  3 Mittelpunkten 
zurllckgeführt  wird. 

Gegeben  seien  nun  nach  Fig.  2 
von  einem  dreifachen  Korbbogen 
die  drei  Halbmesser  r2  r3, 
der  Winkel  a und  die  Längen  a 
und  b der  Haupttangenten.  Das 
Dreieck  M2  M3  ist  durch  die 
drei  Seiten 

d | = » j — r2  — Mt  M2 
d2  = r2  — r3  = M2  M3  und 
M i M 3 = c bestimmt,  wo  diese 
Seite  c aus  den  Gleichungen 
Mi  P M 3 P 

M3P ’ C~  cos ß 
Mi  P—  ( a — b cos  a)  — r3  sin  a 
M3P—  ( b sin  a — r j) — r3  cos  a 
folgt. 

Bezeichnet  man  C ^ 

mit«,  so  erhält  man  den  Winkel  <p2  aus  der  bekannten  Gleichung 


tgß: 


(3) 


(4) 


?2 


t 


(s  — a!,)(s  — rf2) 


tg  ~ 

2 r s(s  — c) 

Ferner  ist  >{_  M3  Mt  M2  ~ 4-  ('fl  4-  ß)  als  Aussenwinkel  des  Drei- 
ecks Q Mt  M3  also: 

?]  + ß 


(5) 


tg- 


f 


(S  — c)  (s  — dt) 
s(s—  d2) 


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Puller.  Das  Abstecken  mehrfacher  Korbbögen. 


521 


und  endlich  folgt  aus 

» + <?i  + 92  + 93  = 1800 

der  dritte  Winkel  zu 

(6)  -p3  = 180°  — (a  + ?i  + »2) 

Nachdem  aus  (4),  (5)  und  (6)  die  drei  Mittelpunktswiukel  berechnet 
sind,  können  auch  leicht  die  drei  Tangentenlängen  ty  t2  und  ^3  gefunden 

werden  nach  der  Formel  , , a 

t = rtgf 

Nunmehr  bietet  die  Absteckung  im  Felde,  d.  h.  die  Ermittelung 
der  Winkelpunkte  JFj  1K2  und  W3  keine  Schwierigkeit  mehr  dar; 

ebenso  kann  die  Absetzung  der 


Fig.  3. 

W 


/*\ 

' .A 


j.  y / / 

. 

'S 


\\ 


Bogenpunkte  nach  einem  der  be- 
kannten Verfahren  bewerkstelligt 
werden. 

Eine  Probe  für  die  Richtigkeit 
der  Rechnung  ergiebt  sich  aus 
dem  Vierecke  W Wy  W2  Wj 
der  4 Winkelpunkte  (Fig.  3),  in 
welchem  jetzt  die  vier  Seiten 
und  vier  Winkel  bekannt  sind. 


3 Nach  der  Fig.  3 erhält  man  die 


beiden  Gleichungen 

| (a  — <i)  sin  i — (ty  4-  ti)  8>n  (<?2  + ?3)  (h  + ^3)  B'n  93 
| (b  — <3)  sin  a = (<i  -j-  <2)  sin  j + {t2  -f-  1 3)  sin  (cp 2 -f-  w2). 

Ein  besonderer  Fall  ergiebt  sich,  wenn  die  beiden  Halbmesser  >•( 
und  r3  einander  gleich  sind,  wenn  also 

d,  = d2  = d wird. 

Das  Dreieck  My  M2M3  wird  dann  gleichschenklig  und  man  erhält 
(4a)  “ - " ~ ~ 


(5  a) 


2 2 d 

<p  j = 90  0 — (ß  + ~7^~)  und  endlich 
2 


3 = 90  0 -+-  ß — a ■ 


92 

2 


Ist  statt  eines  dreifachen  ein  zweifacher  Korbbogen  gegeben,  so 
kann  dieser  Fall  auf  den  schon  erörterten  dadurch  zurllckgeflihrt  werden, 
indem  man  r3  = r2  setzt,  so  dass  c — dy—ry  — r2  wird. 

Führt  man  diesen  Werth  in  Gleichung  (3)  ein,  so  erhält  man 

Mi  P b sin  a — rt  — r2  cos  a 
Vy  — r j “ 


oder 


(8) 


cos 


9i 


cos  ß 

: COS  ß = 


COS  ß 

b sin  a — r j — r2  cos  a 


r 1 ~r  2 

welche  Gleichung  auch  unmittelbar  aus  Fig.  4 hergeleitet  werden  kann. 
Ferner  ist 

s-}-S|  — f—  cp  2 ==  180° 

also 

(9)  <p2  = 1800  — (a-f-cp,) 

und  es  findet  sich: 


(10) 


a = b cos  a -j-  r2  sin  a — d sin  j 


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522 


Puller.  D.18  Abstecken  mehrfacher  Korbbögen. 


Fig.  4. 


Wenn  man  in  Gleichung  (8) 
r2  gleich  rj  setzt,  wodurch 
der  zweifache  Korbbogen  in  einen 
gewöhnlichen  Bogen  übergeht, 
so  hat  man,  da  der  Nenner  des 
Bruches  in  obiger  Gleichung  zu 
Null  wird  und  costpi  einen  end- 
lichen Werth  behält,  auch  den 
Zähler  dieses  Bruches  nach  Ein- 
flihrungderBeziehungr2— rt  =r 
gleich  Null  zu  nehmen.  Das 
liefert 


, 1 -f- cos  a * 

(11)  b = r-  — = r cotg— 

sin  a 2 


die  bekannte  Formel  ftir  die  Tangentenlänge. 

Führt  man  noch  in  Gleichung  (10)  die  Werthe  d = 0,  r2  = r und 

1 -f-  cos  * . . 

b — r v ein,  so  erhalt  man 

sin  a 


1 -f  cos  a . 

a = r ; cos  a 4-  r sin  a oder 

sin  a 

1 -4-  cos  a , 

a — r = b. 

sin  ix 

die  bekannte  Eigenschaft  der  gleichen  Tangeutenlängen  eines  Kreises. 


Auch  fUr  den  zweifachen  Korbbogen  erhält  man  eine  Probe  ftir  die 
richtige  Rechnung  aus  dem  Dreieck  W Wt  W2  (Fig.  4)  nach  den 
Gleichungen 

( (o  — fi)sina  = (fj  + <2)s*n''?2 

(12)  und 


(6  — f2)  sin  a = (f|  -)-  <2)  sin  tp1 
wofür  man  auch  nach  der  Formel 
(13)  (a  — <j)  sin  <p  ] ==  (5  — f2)sin<p2 


rechnen  kann. 


Die  Anwendung  dieser  Formeln  möge  an  zwei  praktisch  ausge- 
ftihrten  Beispielen  für  die  Absteckung  eines  drei-  und  eines  zweifachen 
Korbbogens  gezeigt  werden. 

1.  Absteckung  eines  dreifachen  Korbbogens. 

Gegeben  sind  zunächst  die  drei  Halbmesser  r j = 250  m,  r2  = 1000  m 
und  r3  = 400  m (Fig.  5).  Nach  Ausrichtung  der  beiden  llaupttangeuten 
WA  und  WB  kann  der  Winkel  a ira  Felde  gemessen  werden,  doch 
gestattete  die  Gestaltung  des  Geländes  dieses  nicht;  vielmehr  war  man 
gezwungen,  den  Linienzug  CDE  zu  legen  (Fig.  6);  dessen  Längen- 
und  Winkelmessung  ergab : 


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Puller.  Das  Abstecken  mehrfacher  Korbbögen. 


528 


Fig.  5.  Fig.  C. 


CD  = 195,39  m;  £#=  242,23  01 
£ WCD=  430  7'  50" 

£ CD  # = 222°  14' 20"  und 
£ WED  — 290  6'  — " 

Aus  den  drei  Winkeln  folgt  nach  der  Gleichung 

a = 360o  — (WCD+  CDE+  WED)  = 65 « 31'  50' 

Nun  erhält  man,  wenn  noch  A C — 98,00  m und  BE~  107,00  m 
(Fig.  6)  angenommen  wird: 

Y=£  WED  — (90°  — oc)  oder 
7 = 290  6'  — 24«28'  10"  =40  37'  50" 

DE  sin  7 = 242,23  sin  4 »37' 50''=  19,56  m 
D E cos  7 = 242,23  cos  4°  37'  50"  = 241,44  m 
CD  sin  WCD  = 195,39  sin  43«  7'  50"  = 133,58  m 
C D cos  WCD  = 195,39  cos  43  o 7'  50"  = 142,60  m 
EB  sin  a = 107,00  sin  65»  31'  50"  = 97,39  m 
EB  cos  a = 107,00  cos  65°  31'  50"  = 44,32  m 
r 3 sin  a = 400  sin  65  0 31'  50"  = 364,07 
und  r 3 cos  a = 400  cos  65  0 31'  50"  = 165,68. 

An  der  Hand  der  Fig.  6 ergiebt  sich  jetzt 
Mi  P = 364,07  + 44,32  — 19,56  — 142,60  — 98,00  = 148,23  m und 
il/3  P = 133,58  + 241,44  + 97,39  — 250,00  — 165,68  = 56,73  m. 
Nach  der  Gleichung  (3)  erhält  man 


also 


ß = 60«3'30" 


c — 


56,73 

cos  69  Ö 3'  30' 


= 158,72  m. 


Die  Einsetzung  der  Grössen 

dA  = 750,00;  d2  — 600,00;  c = 158,72 
s = 754,36;  s — c = 595,64 
s — dj=4,36;  s — cfj  — 154,36 


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524 


Puller.  Das  Abstecken  mehrfacher  Korbbilgen. 


giebt  nach  Gleichung  (4) 

tg^-=  l/  4,36  -154,36^ 

2 “ 754,36  • 595,64 

oder  'i 2 = 4°  26'  — ". 

Ferner  ist  (siehe  Fig.  5) 

tg  ?!  _ 1/  595,64  • 4,36 

n 2 t 754,36  • 154,36 

oder  =8020' 40"  und  cp,  = 86»  2' 50". 

Endlich  erhält  man  nach  Gleichung  (6) 
cp  3 = 180»  — 65«  31'  50"  — 86«  2'  50"  _ 4«  26'  — ' " oder 
cp3  = 23°  59'  20". 

Aus  diesen  drei  Winkeln  cp,  cp2  und  cp3  rechnet  man  die  Tan- 
gentenlängcn  nach  Formel  (2)  also 

t , = 250  tg  43  0 1 ' 25"  = 233,32  m 
<2=  1000tg  2°  13'— " = 38,71m 
1 3=  400  tg  11  0 59'  40"  = 84,98  m 
und  für  die  HUlfstangente  des  ersten  Bogens  mit  dem  Halbmesser 
r,  = 250  m findet  sich  j,  = 250  tg  21°  30'  40"  = 98,53  m. 


Fig. 


Die  Probe  auf  die  richtige  Berechnung  ergiebt,  wenn  noch  b nach 
6 ermittelt  wird  zu 


b = 107,00  + 


241,44  + 133,58 
sin  n 


oder 


37  t 09 

b = 107,00  + . ■ = 519,03  ml 

sin  65°  31  oO 

434,05  sin  a = 272,03  sin  86«  2'  50"  + 123,69  sin  90°  28'  50"  oder 
395,06  = 271,38  + 123,68. 


Mit  Hülfe  dieser  berechneten  Winkel  und  Tangentenlängen  ist  es 
nun  leicht,  die  einzelnen  Bogen  im  Felde  abzusetzen. 


2.  Absteckung  eines  zweifachen  Korbbogens. 


Fig.  7. 

W 

/s 


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Jordan.  Der  Distanzstab. 


Gegeben  sind  die  beiden  Halbmesser  r-|=250m;  *‘2  = 300m; 
die  Geländegestaltung  liess  liier  die  unmittelbare  Messung  des  \\  inkels 
a (Fig.  7)  zu,  dieselbe  ergab 

a = 93°  6'  10". 

Aus  dem  Lageplane  wurde  die  Länge  b zu  274,00  m entnommen. 

Nun  rechnet  man  nach  Formel  (8) 

273,60  — 250  + 16,24  ..  _Q,.a 

C08!pi= ’ — = 0,<908 

oder  <p  i = 37  0 10’  30” 
und  nach  (9)  <p2  = 49°  43'  20" ; 

die  Länge  a erhält  man  nach  Gleichung  (10)  zu 

a = 300  sin  a -f  274,00  cos  <x  — 50  sin  <p , 
oder  a = 254,52  m. 

Endlich  finden  sich  die  Tangentenlängen  nach  Gleichung  (2) 

«!  = 250  tg  18«  35' 15"  = 84,07  m 
f2  = 300  tg  24«  51'  40"  = 139,01  m. 

Die  Probe  auf  die  richtige  Berechnung  ergiebt  nach  Gleichung  (13) 
(a  — <j)sin<p!  = (6  — f2)  sin  cp2  oder 
170,45  sin  37«  10’  30”  = 134,99  sin  49«  43'  20" 
oder  102,99  = 102,98 

somit  eine  genügende  Uebereinstimmung  vorhanden  ist. 


Der  Distanzstab. 


Bei  Centrirungen  kommen  oft  Entfernungen  vor,  welche  wegen 
Schwierigkeit  des  Ablothens  oder  dergleichen  nicht  unmittelbar  gemessen 
A C B wert*en  können,  und  in  solchen  Fällen  wendet  man 
; — ~ — — jj — 7 häufig  mit  Vortheil  den  Distanzstab  an,  wie  in  neben- 
\ j j stehender  Figur  angedeutet  ist. 

* j Wenn  PC—s  die  gewünschte  Entfernung  ist,  so 

\ S;1  / legt  man  in  C einen  genauen  Maassstab  ACB  = a -f-  b 

\ I / quer  zu  CP  und  misst  in  P die  Winkel  i und  ß 

\ / genau,  daraus  kann  man  nach  dem  Verfahren 

ctU / P des  KUckwärtseinschneidens  die  Entfernung  s berech- 

p nen,  nämlich  in  bekannter  Weise  mit  einem  Hülfs- 

winkel  jx: 

a . , b . _ 

» = — — sm^l  = — : — —sm«  (1) 

sm  i sin  ß ' 

sin  B ( sin  a / \ sin  ß / tan',  ^ 
tang  -A  - = taug  — - ^ — cotg  ((i  + 45  °) 

oder  weil  A -f-  B — 180«  — (a  -\-  ß)  ist,  (2) 


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526 


Jordan.  Der  DiBtanzstab. 


tang  A -~B-  — cotg  “ i£-  cotg  (fi  + 45  «)  (3) 

Aus  (2)  und  (3)  hat  man  A -\-  B und  A — B,  also  auch  nun  A und  B 
und  damit  s aus  (1)  mit  Probe. 


Wenn  aber  die  beiden  Theile  A C und  CB  einander  gleich  sind 
( a = b ) und  wenn  der  Stab  A C im  Glanzen  sehr  nahe  rechtwinklig  zu 
CP  liegt,  so  kann  man  auch  genähert  rechnen: 

s — a cotg  - (4) 

Wir  haben  hierzu  eine  Ueberlegung  angestellt,  wie  gross  die  Ab- 
weichung 5 der  Mittellinie  PC  von  der  zu  AB  rechtwinkligen  Lage 
sein  darf,  wenn  ein  gewisser  Fehler  an  s nicht  Überschritten  werden  soll. 

Man  hat  hierzu  nach  der  Figur: 


oder  entwickelt: 
cos  (a  - 


a , b 

t — — cos  (a  — o)  = — — — cos  (9  4-  8) 

sin  a sin  ß r 


8 2 83 

8)  = cos  a + 8 sin  a — cos  a 3-  sin  a 

2 0 


cos  (ß  -f-  B)  = cos  ß — 8 sin  ß 


62  o 53  . 

cos  ß — sin  ß 


2 r 6 

in  dem  besonderen  einfachen  Falle  b — a giebt  dieses: 
s 
a 
8 


- = cotg  a + o ■ 


8 2 83 

_cotga _ 


« =cotgß-8 1- 

liieraus  durch  Addition  und  Subtraction: 


cotg  ß + 


R 3 


6 


a cotg  a 4-  a cotg  ß a 8 2 

3 = 2 1 - • 2~  cotg« 


0 — cotg  a — cotg  ß -{-  2 6 


8 2 


(cotg  a — cotg  ß)  — 


83 


Nun  kann  man  weiter  die  Differenz  a ■ 
a — ß = 6 


ß = d einfilhren  durch : 


(5) 

(C) 

(7) 


a + ß . <x  — ß , d 

t==-  2 +“2 
_a  + ß a — ß ^ d 


cotg  a = cotg  a o - 


2 sin  2a0 

cotgß  = cotga0-j-  — d 


d 2 cos  a0 
4 sin3a0 


d2  cos  a0 
2 sin  2 a 0 4 sin3a0 


cotg  a — cotg  ß = ■ 


sin  2a0 


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Jordan.  Der  Distanzstab. 


527 


Hieraus  in  Verbindung  mit  (G): 

d = 28  sin  2 ot0  d.  h.  a — ß = 2 3 sin  2 (8) 

Auf  gleichem  Wege  hat  man  auch: 

COjg^COtg_^  = d*  _cos«0 

2 4 sin  ® aß 

Die  Entfernung  wird  aus  (5)  und  (8): 

cotg  a + cotg  ß a d-  cotg  a 
S~a  2 " 8 p2  sin 4 a ( 0) 

Dabei  wurde  der  Nenner  p 2 für  d in  Secunden  zugesetzt. 

Nun  kann  man  noch  (9)  berücksichtigen,  womit  (10)  übergeht  in: 


s = a cotg 


a d2  cotg  a 
8 p 2 sin  4 a 
d 2 cos  2 a 


cos  2 a 


a + ß / d2  cos  2a  \ 
s = a cotg  — — I 1 — -—5-  — ; — . — I 

2 \ 8 p 1 sin  4 a / 

oder  logarithmisch 


log  s = log  a cotg  a - 


d 2 cos  2 a 
^ 8 p 2 sin  4 a 


Das  zweite  Glied  der  Formel  (11)  stellt  den  Fehler  vor,  welcher 
der  Näherungsformel  (4)  anhaftet,  z.  B.  mit  a = 1™,  a = 18°  10', 
{3  = 17°  50'  also  a — ß ==  20'  bekommt  man: 

s ==  3,0777  “ - 0,0012  ” = 3,07G5 
Der  Fehler  der  Näherung  (4)  beträgt  also  in  diesem  Falle  nur 
1,2*"“;  dabei  war  8 = 1®  34' 41". 

Es  genügte  also,  wenn  der  Stab  AB  nur  etwa  auf  1°  genau  recht- 
winklig zur  Mittel  - Ziellinie  CP  gelegt  wurde,  um  s auf  lmm  genau 
zu  erhalten. 


Zu  einer  Ueberlegung  über  die  Genauigkeit  des  Verfahrens  über- 
haupt, sei  es,  dass  man  nach  den  strengen  Formeln  (1) — (3)  oder  nach 
der  Näherungsformel  (4)  bezw.  (11)  rechnet,  betrachten  wir  2 a als 
Basisstablänge  und  2 a als  gemessenen  Winkel,  also  für  ein  einigermaassen 
grosses  s genähert: 

2 a 

S~YaP 

, 2 a j s 2 d (2  a) 

ds  — — Vo— p d (2  a)  = — 

(2  a) 2 r 2 a p 

oder  wenn  d (2  a)  = ± in  der  mittlere  Winkelmessungsfehler  des  Winkels 

2a  ist  (2a  als  Ganzes  gemessen),  so  hat  man: 

j s 2 in 

ds—±  — — — 

2 a p 

Zur Uebersicht  wurde  berechnet,  mit  2a  = 2’“  und  mit f»  = ± 1", 
ds  = -^—s2,  d.  h.: 

2p 

s = 5“  10“  20“  50“  100“ 

ds=  ±0,06”“  ±0,24”“  ±0,77”“  ±5,8“”  ±24,3““ 


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528 


Ucbcr  eine  Verbesserung  an  Nivellirinstrumenten’etc. 


Man  sieht  hieraus,  dass  wenn  man  eine  Winkelgenauigkeit  von 
m — rk  1 " hat,  die  Genauigkeit  der  Distanzstabmessung  eine  ganz  er- 
hebliche ist,  z.  B.  bis  zu  20™  für  Centrirungen  immer  ausreichend. 

Wenn  dagegen  eine  scharfe  Winkelmessung  (mit  in  — ± 1'')  nicht 
zu  haben  ist  und  wenn  die  Entfernung  s gross  wird,  so  verliert  die 
Distanzstabmessung  den  Vortheil  der  Genauigkeit.  Z.  B.  eine  Entfernung 
von  s = 50™  bis  100™  würde  man  genauer  und  bequemer  mit  gewöhn- 
lichen Feldmesser-Latten  messen  als  mit  dem  Distanzstab,  und  zu  letzterem 
nur  dann  Zuflucht  nehmen,  wenn  Feldmesser-Latten  nicht  zur  Verfügung 
sind,  oder  wenn  Lattenmessung  nach  Lage  der  Oertlichkeit  ausge- 
schlossen ist.  Jordan. 


Ueber  eine  Verbesserung  an  Nivellirinstrumenten 
mit  Reversionslibelle. 


Obgleich  schon  Amsler-Laffon  1859*)  Nivellirinstrumente  mit 
Reversionslibelle  zum  Umschrauben  der  Libelle  an  dem  drehbaren  Fern- 
rohr einrichtete  und  darauf  hinwies,  dass  hierdurch  die  Prüfung  der 
Libelle  auf  die  Richtigkeit  ihres  Schliffes  vorgenommen  werden  könne, 
hatte  bisher  eine  derartige  Einrichtung  keinen  Eingang  in  die  Praxis 
gefunden.  Dahingegen  sind  in  den  bedeutendsten  neueren  Lehrbüchern 
und  mehreren  besonderen  Abhandlungen  andere  Methoden  zum  Zwecke 
der  Prüfung  von  Reversionslibellen  angegeben  worden.  Es  scheint  daher 
Amsler’s  Verfahren  den  Beifall  der  Geodäten  nicht  gefunden  zu  haben. 

Verfasser,  welcher  im  Laufe  der  letzten  Jahre  Uber  Hundert  Rever- 
sionslibellen auf  die  Richtigkeit  ihres  Schliffes  untersuchte,  ist  auf  Grund 
der  hierbei  gemachten  Erfahrungen  zu  der  abweichenden  Ansicht  gelangt, 
dass  die  genaueste  und  sicherste  Methode  zur  Prüfung  einer  Reversions- 
libelle die  Amsler’sche  ist,  wobei  die  Libelle  an  einem  drehbaren  Fern- 
rohr in  4 Lagen  eingestellt  wird  und  die  4 entsprechenden  Lattenab- 
lesungen verglichen  werden. 

Diese  4 Ablesungen  erhält  man  auf  folgende  Weise.  Denken  wir 
uns  die  Libelle  an  den  Enden  mit  + und  — bezeichnet,  so  macht  man 
während  -f-  nach  dem  Objectiv  zu  liegt,  eine  Ablesung  u'  wenn  die 
Libelle  unterhalb,  und  eine  Ablesung  o'  wenn  die  Libelle  oberhalb  des 
Fernrohres  einspielt.  Darauf  schraubt  man  die  Libelle  so  um,  dass  das 

*)  Dingler’s  Polytechnisches  Journal,  1859,  Band  153,  Seite  401 — 406. 


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Fennel.  Ueber  eine  Verbesserung  an  Nivollirinstruraenten  etc.  529 


Zeichen  — nach  dem  Objectiv  zu  liegt  und  macht  wieder  eine  Ablesung 
u"  wenn  die  Libelle  unterhalb,  und  eine  Ablesung  o"  wenn  die  Libelle 
oberhalb  des  Fernrohres  einspielt. 

Der  wahre  Horizont  h des  Instrumentes  ist  dann  in  Folge  Elimi- 
nation aller  Instrumentalfehler 

, tl  O U -f-  0 


einerlei  ob  die  Tangenten  an  die  Nullpunkte  der  Reversionslibelle  pa- 
rallel sind  oder  nicht. 

Bei  einer  richtigen  Reversionslibelle  muss  aber  auch  der  Theorie 

„ L u'  + o'  u"  + o" 
gemäss  h = £ = 2 sein. 

Als  Fehler  der  Libelle  ergiebt  sich 

t i t tt  . /' 

U -(-  O U + 0 


d: 


Um  vor  Zufälligkeiten  möglichst  geschlitzt  zu  sein,  wird  man  sich 
nun  mit  einer  einmaligen  Bestimmung  von  d aus  4 Lattenablesungen 
nicht  begnügen,  sondern  diese  Ablesungen  wiederholen.  Hierbei  hat  es 
sich  als  zweckmässig  erwiesen,  nicht  jedesmal  zwischen  2 Lattenable- 
sungen die  Libelle  umzuschrauben,  sondern  zunächst  eine  Reihe  von  Werthen 
für  u'  und  o'  zu  bestimmen,  alsdann  erst  die  Libelle  vorsichtig  umzuschrau- 
ben, ebenso  viele  Werthe  für«"  und  o"  zu  beobachten  und  nachher  die 
Hauptmittel  aus  beiden  Beobachtungsreihen  zu  vergleichen. 

Diese  Prüfungsmethode  scheint  deshalb  die  besten  Ergebnisse  zu  liefern, 
weil  alle  anderen  Instrumentalfehler  vollständig  dabei  eliminirt  werden  und 
nur  der  Libellenfehler  übrig  bleibt.  Um  jeden  Vermessungs-Techniker  in 
den  Stand  zu  setzen,  diese  Prüfung  selbst  ohne  irgend  welche  Hülfsmittel 
jederzeit  vornehmen  zu  können,  werden  seit  einigen  Monaten  von  der  Firma 
Otto  Fennel  in  Cassel  alle Nivellirinstrumente  mit  Reversionslibelle  so 
eingerichtet,  dass  die  Libelle  leicht  und  schnell  am  Fernrohr  umgeschraubt 
werden  kann.  Zu  diesem  Zwecke  ist  die  eigentliche  Libellenfassung 
L in  einem  Rahmen  R durch  2 Schrauben  SS  befestigt  und  die  Justirvor- 
richtungen  J zur  Herstellung  des  Parallelismus  zwischen  Fernrohrachse 
und  Libellenachse  stehen  nur  mit  diesem  Rahmen  in  Verbindung. 

Das  eine  Ende  der  Libellenfassung  ist  mit  dem  Zeichen  -f-  das 
andere  mit  dem  Zeichen  — versehen. 

Um  die  Libellenfassung  umzuwenden,  hat  man  nur  nöthig  die  Schrauben 
SS  zu  lösen.  Alsdann  ist  die  Libellenfassung  frei,  kann  umge- 
wendet und  durch  Anziehen  der  Schrauben  wieder  befestigt  werden. 

Die  Prüfung  der  Libelle  wird  nun  wie  folgt  vorgenommen. 

Man  stellt  in  etwa  50  m Entfernung  die  Nivellirlatte  fest  auf,  indem 
man  dieselbe  an  eine  Mauer  lehnt  und  setzt  das  Instrument  so  auf  das 
Stativ,  dass  eine  der  Dreifuss-Stellschrauben  in  der  Richtung  der  Visir- 

ZeUachrlft  für  Vermessungswesen.  1892.  Heft  18.  34 


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530  Fennel.  Ueber  eine  Verbesserung  an  Nivellirinstrumenten  etc. 


linie  steht.  Alsdann  richtet  man  das  Fernrohr  nach  der  Latte,  bringt 
die  Libelle  unterhalb  des  Fernrohres  genau  zum  Einspielen,  liest  die 
Latte  ab  und  trägt  die  Ablesung  z.  B.  0,243  in  das  Formular  ein. 
Hierauf  dreht  man  vorsichtig  das  Fernrohr  in  seinen  Lagern  so,  dass 
die  Libelle  oben  steht,  liest  wieder  bei  genau  einspielender  Libelle  die 
Latte  ab  und  trägt  die  Ablesung  z.  B.  0,248  ein.  Nunmehr  verändert 
man  den  Winkel  zwischen  Visirlinie  und  Libellenachse,  indem  man  die 
senkrecht  wirkende  Justirschraube  an  dem  Libellenrahmen  ein  wenig 
anzieht  oder  ltlftet  und  macht  wiederum  bei  genau  einspielender  Libelle 
ein  Paar  Lattenablesungen  in  zwei  Fernrohrlagen. 

Dieses  Verfahren  wird  fortgesetzt,  bis  man  etwa  5 Paar  Ablesungen 
gemacht  hat. 

Nun  löst  man  die  beiden  Schrauben  SS,  welche  die  eigentliche  Libellen- 
fassung in  dem  Rahmen  festhalten,  und  setzt  die  Libelle  so  um,  dass 
dasjenige  Ende  nach  dem  Objectiv  gerichtet  ist,  welches  vorher  nach 
dem  Ocular  zu  lag. 

In  dieser  Libellenlage  werden  wiederum  5 Paar  Lattenablesungeu 
gemacht  und  eingetragen. 

Die  zur  weiteren  Erläuterung  des  Verfahrens  folgenden  Beispiele 
beziehen  sich  alle  drei  auf  dieselbe  Libelle  von  14,6”  Empfindlichkeit, 
welche  in  ein  Nivellirinstrument  von  43  cm  Brennweite  und  32facher 
Vergrösserung  eingesetzt  wurde.  Die  erste  Prüfung  ist  nicht  am  Nivellir- 
instrument selbst,  sondern  in  einem  besonderen  PrUfungsapparat  vorge- 
nommen, welcher  auf  einem  Steinpfeiler  des  Justirzimmers  aufgestellt 
war.  Hierbei  erfolgten  die  Ablesungen  an  einer  in  6 m Entfernung  ange- 
brachten Millimeter-Scala.  Bei  Prüfung  I besorgte  Verfasser  das  Auf- 
schreiben, 0.  Fennel  jr.  das  Einstellen  und  Ablesen,  bei  Prüfung  II  und  III 
hat  Verfasser  abgelesen  und  aufgeschrieben,  während  ein  Gehülfe  die 
Einstellung  der  Libelle  besorgte. 

Prüfung  I der  Reversions-Libelle  — 17286  • 14,6  S.  -f  im  Prüfungs-Apparat. 


der  Libelle  liegt  nach  dem 
Objectiv  zu. 


Die  mit  4-  bezeichnete  Seite 
der  Libelle  liegt  nach  dem 
Objectiv  zu. 

Bemerkungen 

Lattenablesungeu 
in  Millimetern 

Mittel 

o.  255,0 

u.  237,0 

246,00 

Zeit  und  Ort  der 
Beobachtung: 
16.  Septbr.  1891. 

u.  241,2 

o.  250,7 

245,95 

4 Uhr  Nachm. 
Justirziramer. 

o.  244,6 

u.  247,6 

246,10 

Entfernung  des 
Millimeter -Maass- 

u.  253,8 

o.  238,4 

246,10 

Stabes:  6,8m. 

Beobachter: 
0.  Fennel. jr. 

o.  235,5 

u.  256,5 

246,00 

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Fennel.  Ueber  eine  Verbesserung  an  Nivellirinstrumenten  etc.  531 


Prüfung  II  der  Reversions -Libelle  -17286-14,6  S.  + 
im  Nivellir- Instrument  Nr.  656. 


Die  mit  + bezeichnet«  Seite 
der  Libelle  liegt  nach  dem 
Objectiv  zu. 

Die  mit  — bezeichnte  Seite 
der  Libelle  liegt  nach  dem 
Objectiv  zu. 

Bemerkungen 

Lattenablesuugen 
in  Metern 

Mittel 

Lattcnablesungen 
in  Metern 

Mittel 

u.  0,243 

o.  0,248 

0,2455 

u.  0,267 

o.  0,221 

0,2440 

Zeit  und  Ort  der 
Beobachtung: 
23.  April  1892, 
10  Uhr  Vormitt, 
Uoethestrasse. 

Temperatur: 
12«  R. 

Entfornuug  der 
Centimetcr-Latte : 
50  m. 

Beobachter: 

A.  Fennel. 

o.  0,245 

u.  0,245 

0,2450 

o.  0,231 

u.  0,256 

0,2435 

u.  0,249 

o.  0,241 

0,2450 

u.  0,245 

o.  0,245 

0,2450 

o.  0,231 

u.  0,259 

0,2450 

o.  0,252 

u.  0,238 

0,2450 

n.  0,254 

o.  0,236 

0,2450 

u.  0,225 

o.  0,265 

0,2450 

Haupt-Mittel 

0,2451 

Haupt-Mittel 

0,2445 

Fehler  der  Libelle  bei  50  m Zielweite  ^ =+0,fKj03  m. 


Prüfung  III  der  Reversions -Libelle  — 17286-14,6  S.  -f- 
am  Nivellir -Instrument  Nr.  656. 


Die  mit  -4-  bezeichneto  Seite 
der  Libelle  liegt  nach  dem 
Objectiv  zu. 

Die  mit  — bezeichnete  Seite 
der  Libelle  liegt  nach  dem 
Objectiv  zn. 

Bemerkungen 

Lattenablesungen 
in  Metern 

Mittel 

Lattenablesungen 
in  Metern 

Mittel 

u.  0,707 

o.  0,800 

0,7535 

u.  0,730 

o.  0,775 

0,7525 

Zeit  und  Ort  der 
Beobachtung:  ! 

23.  April  1892, 

2 — 3 Uhr  Nachm,  i 
Schulhof  zwischen 
Schillcrstrasse  und 
Goethestrasse. 
Temperatur: 

12»  R. 
Beobachter: 

A.  Fennel. 
Abstand  der 
Centimeter-Latte : 
44,5  m. 

Beleuchtung  gut; 
leichter  Wind. 

o.  0,788 

u.  0,718 

0,7530 

o.  0,796 

u.  0,709 

0,7525 

u.  0,696 

o.  0,808 

0,7520 

u.  0,723 

o.  0,781 

0,7520 

o.  0,800 

u.  0,704 

0,7520 

o.  0,770 

u.  0,735 

0,7525 

u.  0,698 

o.  0,8i  <8 

0,7530 

u.  0,745 

u.  0,761 

0,7530 

Haupt-Mittel 

0,7527 

Haupt- Mittel 

0,7525 

Fehler  der  Libelle  bei  44,5  m Zielweito  0,7525  _q  qqqi 

34* 


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532  Fennel.  Ueber  oine  Verbesserung  an  Nivellirinstrumenten  etc. 

Stellen  wir  nun  die  3 Prüfungsergebnisse  zusammen,  so  ergiebt 
sich  daraus  Folgendes: 

Prüfung  I,  Fehler  der  Libelle  — 0,01  mm  bei  6,8  m Zielweite 

n H,  „ „ „ +0,30  „ „ 50  „ „ 

n HI»  n n n + 0,10  „ „ 44,5  „ n 

oder  wenn  man  alle  Ergebnisse  auf  50  m Zielweite  reducirt 

Prüfung  I — 0,07 

n II +0,30 

A HI +0,11 

Libellenfehler  im  Mittel...  +0,11  mm  auf  50m  Zielweite. 

Bei  der  Prüfung  II  scheint  die  Libelle,  obgleich  sie  mit  einem 
Schutzglas  umgeben  war,  durch  die  Berührungen  beim  Umschrauben 
ungünstig  beeinflusst  worden  zu  sein. 

Trotzdem  muss  das  Gesammt-Ergebniss  der  Prüfungen  als  ein  sehr 
günstiges  bezeichnet  werden;  jedenfalls  tritt  der  Libellenfehler  gegen 

den  mittleren  Fehler  einer  einzelnen  Lattenablesung  erheblich  zurück 
Da  nun  fast  alle  nach  obiger  Methode  geprüften  Reversionslibellen  äusserst 
geringe  Fehler  zeigten,  so  ist  dies  wohl  als  ein  weiterer  Beleg  dafür 
anzusehen,  dass  die  Technik  des  Libellenschleifens  eine  genügend  ent- 
wickelte ist,  um  eine  erweiterte  Anwendung  der  Reversionslibelle  durchaus 
zu  rechtfertigen.  Ein  indirecter  Beweis  für  die  Brauchbarkeit  der  Re- 
versionslibelle liegt  ferner  darin,  dass  seit  anderthalb  Jahrzehnten  etwa 
250  Instrumente  dieser  Bauart  von  der  Firma  Otto  Fennel  geliefert 
worden  sind,  ohne  dass  jemals  eine  Beschwerde  Uber  mangelnde  Ge- 
nauigkeit eingelaufen  wäre. 

Für  den  Fall,  dass  man  anderweitig  bei  der  Prüfung  von  Reversions- 
libellen gleich  günstige  Ergebnisse  erzielen  sollte,  wird  auch  die  Frage 
nochmals  zu  erörtern  sein,  ob  Nivellirinstrumente  mit  solchen  Libellen 
für  Nivellements  ersten  Ranges  zu  empfehlen  sind.  Wie  aber  auch  die 
Entscheidung  hierüber  fallen  mag,  so  möchte  Verfasser  schon  jetzt  be- 
tonen, dass  ihm  der  Hauptwerth  der  Reversionslibelle  nicht  in  ihrer 
Anwendbarkeit  für  eigentliche  Präcisions-Nivellements  zu  liegen  scheint, 
sondern  vielmehr  in  der  Verwendung  für  die  in  der  Praxis  des  Land- 
messers und  Vermessungs- Technikers  täglich  vorkommenden  untergeord- 
neteren Nivellirungsarbeiten. 

Bei  den  eigentlichen  Präcisions-Nivellements  (Landes-Nivellements), 
welche  nur  von  wissenschaftlich  und  technisch  hierzu  besonders  vorbe- 
reiteten Geodäten  vorgenommen  werden,  ist  die  Erzielung  der  höchsten 
Genauigkeit  die  vornehmste  Bedingung  und  es  wird  derselben  durch 
tägliche  Prüfung  der  Instrumente,  Gleichheit  der  Ziel  weiten  für  Vor-  und 
Rückblick,  Ablesung  an  mehreren  Visirfäden,  Beobachtung  der  Libcllen- 
ausschläge  u.  s.  w.,  sowie  schliessliche  Fehler-Ausgleichung  ohne  Rücksicht 
auf  die  Zeitdauer  Rechnung  getragen. 

Ganz  anders  liegen  die  Verhältnisse  bei  den  Nivellements  grösserer 
oder  geringerer  Ausdehnung,  welche  bei  den  Vorarbeiten  und  der  Aus- 


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Vereinsangelegenheiten.  533 

führung  von  Eisenbahnen,  Strassen,  Wasserbauten  und  Landesverbesse- 
rungen alltäglich  ausgefilhrt  werden. 

Diese  Nivellirungen  werden  durchaus  nicht  immer  von  wissenschaft- 
lich vorgebildeten  Landmessern  oder  Ingenieuren,  sondern  sehr  oft  von 
jüngeren  Technikern  oder  sonstigen  Hülfskräften  ausgeftihrt,  welchen  es 
an  den  nöthigen  Kenntnissen  zur  Prüfung  und  Berichtigung  der  Instru- 
mente mangelt  und  die  aus  diesem  Grunde  sich  mit  Prüfungen  und 
Justirungen  niemals  befassen.  In  solchen  Fällen  ist  es  von  grösstem  Werthe, 
durch  Ablesung  in  zwei  Fernrohrlagen  und  jedesmalige  Einstellung  der 
Reversionslibelle  alle  Instrumentalfehler  unschädlich  machen  zu  können. 

Cassel,  im  Mai  1802.  Adolph  Fennel. 

Vereinsangelegenheiten. 

Württembergischer  Geometerverein. 

Bericht  über  die  Hauptversammlung  vom  18.  April  1892. 

Die  jährliche  Hauptversammlung  des  württembergischen  Geometer- 
vereins fand  zum  erstenmal  in  diesem  Jahre  ausserhalb  Stuttgarts  und 
zwar  in  Ulm  statt  und  war  von  über  80  Mitgliedern  besucht.  Seitens 
der  Stadtgemeinde,  deren  Gastfreundschaft  in  Anspruch  genommen 
wurde,  wohnte  der  Oberbürgermeister  Herr  Wagner  der  Versammlung 
bei.  Er  begrüsste  dieselbe  namens  der  Stadt  Ulm,  indem  er  auf  die 
Bedeutung  hinwies,  welche  der  Vermessungsberuf  neben  seinen  übrigen 
Functionen  besonders  auch  für  die  Ausarbeitung  der  städtischen  Bebau- 
ungspläne und  damit  für  die  Entwicklung  der  Städte  erlangt  habe. 

Vorstand  E n s s 1 i n - Cannstatt  erstattete  sodann  den  Jahresbericht 
über  die  Thätigkeit  des  Ausschusses,  aus  welchem  namentlich  hervor- 
zuheben ist  die  Einreichung  einer  Denkschrift  mit  der  Bitte  um  Erhö- 
hung der  Ansprüche  an  die  Vorbildung  der  Geometerkandidaten  und  die 
in  gleicher  Angelegenheit  stattgehabte  Audienz  bei  Sr.  Exc.  dem  Herrn 
Minister  des  Innern. 

Bezüglich  einer  von  anderer  Seite  angeregten  diesjährigen  Haupt- 
versammlung des  deutschen  Geometervereins  wurde  der  Beschluss 
gefasst,  seitens  des  württembergischen  Geometervereins  sich  gegen 
die  Abhaltung  einer  solchen  auszusprechen,  jedoch  einen  Delegirten  zu 
entsenden,  falls  dieselbe  gleichwohl  zu  Stande  käme. 

Nach  Verlesung  des  Kassenberichts  durch  denVereinskassier  Herrn 
Lin  der -Cannstatt  und  nach  erfolgter  Entlastung  desselben  erhielt 
der  Unterzeichnete  das  Wort  zu  nachfolgendem,  auf  Grund  eines  Ver- 
sammlungsbeschlusses zu  veröffentlichendem  Vortrag: 

Meine  Herren! 

Wie  Sie  aus  der  Einladung  zur  heutigen  Hauptversammlung  ersehen 
haben,  will  der  Vereinsausschuss  Ihnen  Vorschläge  Uber  eine  zeitgemässe 


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534 


Vereinsangclegenheiten. 


Organisation  des  Vermessungsdienstes  und  Uber  die  Maassregeln  unter- 
breiten, welche  nothwendig  sind,  um  eine  solche  erfolgreich  anzubahnen. 
Es  ist  mir  der  Auftrag  geworden,  Ihnen  diejenigen  Gedanken  mitzu- 
theilen,  welche  den  Vereinsausschuss  zur  Aufstellung  des  genannten 
Punktes  der  Tagesordnung  bewogen  haben.  Der  Inhalt  derselben  lasst 
sich  wie  folgt  präcisiren: 

„Es  ist  zu  untersuchen 

1)  Welche  Bedeutung  hat  der  Vermessungsberuf  für  das  öffentliche 
Leben  und  die  Bedürfnisse  der  Staatsverwaltung  in  Rücksicht  auf 

a.  die  Steuervertheilung, 

b.  die  Bautechnik,  spcciell  den  Eisenbahnbau, 

c.  die  Sicherung  des  Grundeigenthums  und  die  Hebung  des 
Rcalcredit8, 

d.  die  Kulturgesetzgebung, 

e.  die  Geschäfte  der  Stadtverwaltungen; 

2)  Findet  der  Beruf  diejenige  Würdigung  und  Anerkennung,  die  ihm 
vermöge  der  Wichtigkeit  seiner  Functionen  zukommen  sollte, 

eventuell 

3)  Welches  ist  der  Grund  der  ungenügenden  Beachtung,  unter  welcher 
der  Vermessungsberuf  und  seine  Organe  im  Allgemeinen  leiden,  und 

4)  Was  ist  zu  thun,  um  den  Widerspruch  zwischen  Bedeutung  und 
Würdigung  des  Geometerberufs  zu  heben  und  dem  Geometer 
die  ihm  gebührende  amtliche  und  sociale  Stellung  zu  erringen.“ 

Gestatten  Sie  mir  nun,  meine  Herren,  diese  einzelnen  Punkte  näher 
zu  beleuchten  und  zunächst  zu  untersuchen: 

Welche  Bedeutung  hat  der  Vermessungsberuf  für  das 
öffentliche  Leben  und  für  die  Bedürfnisse  der  Staatsver- 
waltung erlangt. 

Als  im  Anfang  dieses  Jahrhunderts  mit  einer  stückweisen  Vermessung 
unseres  engeren  Vaterlandes  begonnen  wurde,  waren  es  fast  ausschliess- 
lich Rücksichten  auf  eine  gerechte  Steuervertheilung,  welche  den 
Anstoss  zur  Inangriffnahme  dieses  grossen  Werkes  und  die  Richtschnur 
für  dessen  Ausführung  abgaben. 

Es  war  sich  damals  wohl  kaum  jemand  der  Tragweite  vollkommen 
bewusst,  welche  diesem  Werke  in  Bezug  auf  die  Arbeiten  der  übrigen 
Zweige  der  Staatsverwaltung  und  auf  weite  Gebiete  des  wissenschaft- 
lichen und  öffentlichen  Lebens  innewohnte.  Es  dachte  namentlich  kaum 
jemand  daran,  dass  dasselbe  die  Grundlage  ftir  jeden  Fortschritt  auf 
technischem  Gebiet  abgeben  würde,  dass  es  dereinst  berufen  sei,  einen 
mächtigen  Hebel  zur  Sicherung  und  Förderung  des  im  Bodenwerth  be- 
gründeten Theils  des  Nationalvermögens  zu  bilden. 

Ganz  unerwartet  und  in  demselben  Maasse,  in  welchem  der  zur 
Zeit  der  Vermessung  vorhanden  gewesene  Besitzzustand  sich  verwischte, 
erweiterte  sich  die  Bedeutung  des  ursprünglichen  Steuerkatasters;  schritt- 


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Vereinsangelegenheitcn. 


535 


weise,  aber  unaufhaltsam  verminderte  sich  diejenige  des  altehrwürdigen 
Feld-  oder  Untergangsgerichts  und  an  Stelle  des  wichtigsten  Theils 
seiner  Functionen  trat  ein  Nebenproduct  der  Steuervermessung  — die 
Katasterkarte. 

Aber  kaum  würde  jener  Process  mit  auch  nur  annähernd  gleicher 
Schnelligkeit  vor  sich  gegangen  sein,  kaum  würde  er  vermocht  haben, 
die  Vermessungswissenschaft  in  der  rückläufigen  Bewegung  zu  hemmen, 
welcher  sie  in  Württemberg  nach  Schluss  der  Landesvermessung  mangels 
einer  entsprechenden  Organisation  des  Vermessungsdienstes  verfallen  war, 
wenn  nicht  ein  bedeutsames.  Moment  eingetreten  wäre,  welches  plötzlich 
den  enormen  Werth,  ja  die  Unentbehrlichkeit  der  Katasterkarte  wei- 
teren Kreisen  vor  Augen  führte  — der  Eisenbahnbau. 

Er  war  es,  welcher  zur  Evidenz  zeigte,  dass  die  Vermessungs- 
wissenschaft nicht  nur  der  Steuerbehörde  treffliche  Dienste  zu  leisten 
vermochte,  sondern  dass  sie  berufen  sei,  der  mächtig  aufstrebenden 
Bautechnik  eine  sichere  Grundlage  zu  bieten.  Aber  er  wirkte  auch  — 
und  zwar  in  zweifacher  Hinsicht  — fördernd  auf  die  Entwicklung  der 
Vermessungswissenschaft  ein,  direct,  indem  er  ihr  grössere  und  schwie- 
rigere Aufgaben  stellte  — ich  erinnere  an  Tunneldurchstiche,  Bergbah- 
nen etc.  — indirect,  indem  der  sich  auf  seiner  Grundlage  aufbauende 
Verkehr  den  Werth  von  Grund  und  Boden  rapid  steigerte. 

Die  Bedürfnisse  eines  reinen  Steuerkatasters  wurden  zwar  durch 
diese  Wandlung  nicht,  oder  jedenfalls  nur  in  verschwindendem  Maasse  be- 
rührt; wenn  trotzdem  seitens  des  grundbesitzenden  Publikums  höhere 
Ansprüche  an  die  Genauigkeit  der  Vermessungen  gestellt  wurden,  wenn 
Erlasse  der  leitenden  Behörden,  die  in  der  Ausarbeitung  einer  voll- 
ständig neuen  Vermessnngsanweisung  gipfelten,  bei  Grenzherstellungen  die 
directe  Benutzung  der  Originalmaasse  der  Landesvermessung,  statt  der 
Karte  vorschrieben,  so  beweist  dies,  wie  weit  entfernt  schon  damals 
das  Kataster  von  seiner  ursprünglichen  Bestimmung  war,  ein  blosses 
Steuerkataster  zu  sein. 

Seitdem  ist  es  — unterstützt  durch  passende  Vorschriften  der  Ver- 
messungsbehörde — mit  Erfolg  auf  dem  betretenen  Weg  weiter  geschrit- 
ten, im  Verlauf  weniger  Jahrzehnte  haben  sich  unsere  Vermessungsdo- 
cumente  aufgeschwungen  zu  den  hervorragendsten  Stützen  für  die  Siche- 
rung des  Grundeigenthums  und  Hebung  des  Realcredits. 

Der  gesammte  heutige  Immobilienverkehr,  eine  geord- 
nete Pfandbestellung  auf  Grundbesitz,  eine  weitergehende 
Inanspruchnahme  des  Bodencredits  sind  ohne  dieFlächen- 
bestimmung,  ohne  die  sichere  Identificirung  der  Grund- 
stücke durch  die  Vermessungsacten  heute  überhaupt 
nicht  denkbar. 

Zwar  wohnt  den  Vermessungsdocumenten  juridisch  eine  Beweiskraft 
noch  nicht  inne,  jedoch  leidet  dieser  Zwang  gegen  thatsächlicbe  Ver- 


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536 


Vereinsangelegenheitcn. 


hältnisse  insofern  an  einem  inneren  Widerspruch,  al6  Pfandbestel- 
lungen, die  nur  auf  Grund  der  Angaben  der  Vermessungsdocumente 
bewirkt  werden  können,  beweiskräftig  sind. 

Im  Volksbewusstsein  ist  die  Beweiskraft  der  Vermessungsdocu- 
mente längst  anerkannt,  der  Geometer  gilt  als  technischer  Richter  und 
verschwindend  ist  die  Anzahl  der  Fälle,  in  denen  die  Grundbesitzer  sich 
nicht  bei  dem  Ausspruch  des  ersteren  beruhigen,  sondern  an  die  ordent- 
lichen Gerichte  appelliren. 

Den  berührten  drei  Momenten,  welche  der  Vermessungswissenschaft 
und  deren  ausübenden  Organen  eine  hervorragende  Stelle  im  öffentlichen 
und  staatlichen  Leben  sichern,  gesellt  sich  ein  weiteres  ausschlaggeben- 
des hinzu.  Es  sind  die  Functionen,  welche  dieselbe  berufen  ist  bei 
Ausführung  der  Kulturgesetzgebung  zu  übernehmen. 

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  bei  Durchführung  von  Feldberei- 
nigungen, — dem  einzigen  bis  jetzt  in  Württemberg  fertig  gestellten 
Theil  der  Kulturgesetzgebung  — der  Geometer  die  Seele  der  Commission 
ist.  Von  seiner  Gewandtheit,  seinen  Erfahrungen  hängt  wesentlich  das 
Gelingen  der  socialpolitisch  so  eminent  wichtigen  Arbeit  ab,  — ohne 
Geometer  ist  die  Ausführung  von  Feldbereinigungen  ein- 
fach undenkbar. 

Gestatten  Sie  mir  zum  Schluss  dieser  Untersuchung  noch  auf  die 
Dienste  hinzuweisen,  welche  der  Geometer  den  Stadtverwaltungen  bei 
Ausarbeitung  der  Bebauungspläne  leistet  und  welche  mein  geehrter 
Vorredner,  Herr  Oberbürgermeister  Wagner  bereits  in  anerkennender 
Weise  berührt  hat. 

Sämmtliche  grösseren  Städte  Deutschlands  nehmen  trotz  des  fühl- 
baren Mangels  an  Vermessungspersonal  seit  Jahren  für  diese  Arbeit  die 
Kraft  des  Geometers  in  Anspruch,  so  dass  sich  derselbe  wenn  nicht  als 
unentbehrliches,  so  mindestens  als  sehr  nützliches  Glied  der  städtischen 
Verwaltung  erwiesen  hat. 

Legen  wir  uns  nun  die  Frage  vor, 

ob  der  Vermessungsberuf  im  öffentlichen  und  staatlichen 
Leben  di  ejenigeWürdignng  und  Anerkennung  fi  nde  t,  diei  hm 
kraft  der  Wichtigkeit  seiner  Functionen  zukommen  sollte, 
so  können  wir  dieselbe  leider  nicht  kurzweg  mit  Ja  beantworten. 

Wohl  sind  sich  alljährlich  am  1.  April  die  Steuerbehörden  der 
grundlegenden  Thätigkeit  des  Geometers  bewusst;*)  wohl  gelten  die 

*)  Die  Evidenterhaltung  des  Grundsteuerkatasters  erfolgt  in  Württemberg 
in  jährlichen  Perioden.  Sie  soll  am  1.  April  jeden  Jahres  beendet  sein  und 
alle  diejenigen  Veränderungen  umfassen,  welche  während  des  abgelaufenen 
Jahres  bis  zu  diesem  Termin  in  der  Bodeneintheilnng  und  Bodenkultur  vor 
sich  gegangen  sind.  Die  Folge  dieser  Einrichtung  ist  eine  sich  alljährlich 
wiederholende  Collision  zwischen  der  Steuersatzbehörde  und  dem  Geometer, 
welch  letzterer  die  Fertigung  sämmtlicher  Aenderungsunterlagen  (Messurkunden) 
selten  zum  vorgeschriebenen  Termine  fertig  zu  stellen  vermag. 


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V ereinsangelegenhoiten. 


537 


Elaborate  des  Geometers  bei  Ausführung  von  Bauobjecten  (voran  der 
Strassen  und  Eisenbahnen)  als  unentbehrliche  Grundlagen;  die  Commis- 
sionen zur  Ausführung  von  Feldbereinigungen  sehen  sich  in  Ver- 
hinderungsfällen des  Geometers  ausser  Stande  ihre  Functionen  zu  erfüllen; 
die  grundbesitzende  Bevölkerung  wendet  sich  in  Grenzstreitigkeiten 
zunächst  an  niemanden,  als  an  den  Geometer,  aber  — es  gilt  als  ganz 
selbstverständlich,  dass  der  letztere  nach  gethaner  Arbeit  zurücktritt  und 
den  moralischen  Erfolg  derselben  Anderen  überlässt. 

Es  liegt  mir  eine  in  dieser  Hinsicht  interessante  Notiz  vor,  welche 
— in  dem  officiellen  Organ  Württembergs,  dem  Staatsanzeiger  (allerdings 
im  nichtamtlichen  Theil)  veröffentlicht,  ein  Streiflicht  auf  die  bespro- 
chenen Verhältnisse  werfen  dürfte.  (Dieselbe  ist  bereits  in  dieser  Zeit- 
schrift Heft  17,  S.  503  abgedruckt.) 

Als  materiellen  Erfolg  müssen  es  weitaus  die  meisten  württemb. 
Geometer  betrachten,  wenn  sie  das  durch  Minist. -Erl.  v.  J.  1873 
normirte  Taggeld  von  6 <M  40  ^ sich  erringen,  welches  unter  Zu- 
grundelegung von  300  jährlichen  Arbeitstagen  einer  Jahreseinnahme  von 
1920  <M  ergiebt.  Damit  muss  sich  der  Geometer  einen  Reservefond  für 
etwaige  Krankheits-  und  Unglücksfälle,  eine  Altersrente  und  jene  Berufs- 
freudigkeit erwerben,  welche  in  dem  an  physischen  und  geistigen  An- 
strengungen so  reichen  Beruf  doppelt  vonnöthen  ist. 

Es  dürfte  im  gesammten  öffentlichen  und  staatlichen  Leben  wohl 
kaum  ein  Beamter  mit  annähernd  gleicher  Vorbildung  und  gleich  wich- 
tigen Functionen  anzutreffen  sein,  welcher  sich  zeitlebens  mit  gleich 
geringen  und  unsicheren  Einkünften,  mit  gleich  geringer  Anerkennung 
bescheiden  müsste  und  welchem  eben  so  wenig  Garantien  für  ein  sorgen- 
freies Alter  geboten  wären. 

Es  drängt  sich  nun  die  Frage  auf: 

Welches  Bind  die  Ursachen  der  ungenügenden  Beachtung, 
welche  dem  Vermessungsberuf  und  namentlich  seinen  Or- 
ganen in  Württemberg  geschenkt  wird? 

Eine  hauptsächliche  Ursache  dieses  bedauerlichen  Umstandes  mag 
darin  begründet  sein,  dass  die  Arbeit  des  Geometers  fast  nie  als 
Selbstzweck  auftritt,  sondern  gewöhnlich  die  Grundlage  weiterer  Ar- 
beiten bildet.  Dazu  ist  sie  — zumeist  rechnerischer  Natur  — so  wenig 
in  die  Augen  fallend,  dass  sie  der  Laie  Uber  dem  auf  ihr  aufgebauten 
technischen  — oder  Rechtsgeschäft  übersieht. 

Eine  weitere,  nicht  nebensächliche  Ursache  dieser  geringen  Beach- 
tung liegt  aber  im  Geometer  selbst,  sie  liegt  in  der  Unthätigkeit,  welcher 
sich  so  mancher  College  in  Allem  hingiebt,  was  nicht  die  eigenen  Special- 
interessen berührt,  sie  liegt  theilweise  auch  in  der  oft  genug  hervortre- 
tenden Uneinigkeit  von  Angehörigen  des  württemb.  Geometerstandes. 
Kein  Stand  hat  seine  Anerkennung  als  Geschenk  des  Staats  in  die  Wiege 
gelegt  bekommen,  ja  es  würde  zu  den  weitestgehenden  ConBequenzen 


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Vereinsangelegenheiton. 


führen,  wenn  seitens  des  Staats  ein  solches  Geschenk  je  gemacht  werden 
wollte;  jeder  Beruf  hat  sich  vielmehr  durch  längere  oder  kürzere  Kämpfe 
die  Stelle  erringen  müssen,  die  er  im  Staat  und  in  der  Gesellschaft  ein- 
nimmt. Warum  es  dem  württemb.  Geometerstand  bisher  nicht  gelingen 
konnte,  aus  diesem  Kampfe  siegreich  hervorzugehen,  ergiebt  sich  aus 
folgenden  zwei  Beispielen: 

Die  Generalversammlung  des  Jahres  1890  beschloss  — in  der  Vor- 
aussetzung, dass  ein  Theil  der  geschilderten  Unzuträglichkeiten  daraus 
resultiere,  dass  das  Vermarkungswesen  nicht  der  Neuzeit  entsprechend 
geregelt  sei  — mit  allen  Kräften  und  unter  Zuhülfenahme  der  Presse 
die  Schaffung  eines  Vermarkungsgesetzes  anzustreben.  Mir  ist  nicht  ein 
einziger  Artikel  zu  Gesicht  gekommen,  der,  von  Vereinsmitgliodern  ge- 
schrieben, bestimmt  gewesen  wäre,  in  diesem  Sinne  zu  wirken. 

Seit  bald  einem  Jahrzehnt  ist  der  Geometerverein  bestrebt,  die  An- 
sprüche an  die  Vorbildung  der  Geometercandidaten  zu  steigern,  indem 
er  eine  solche  Steigerung  als  wirksamstes  Mittel  zur  Hebung  des 
Standesansehens  erachtet.  In  Berücksichtigung  des  Umstandes,  dass  im 
gesammten  Staatsdienst  die  Erlangung  der  Berechtigung  zum  einjährig- 
freiwilligen  Dienst  als  Vorbedingung  für  die  Zulassung  zum  Subaltern- 
beamten gilt,  beschloss  die  Generalversammlung  des  vorigen  Jahres  in 
einer  Eingabe  an  das  Kgl.  Ministerium  des  Innern  die  Reife  für  die 
9.  Glasse  einer  höheren  Lehranstalt  als  Vorbedingung  für  die  Zulassung 
zur  Geometerprüfung  zu  fordern.  Trotzdem  lässt  die  Vorbildung  der 
gegenwärtig  die  Fachschule  besuchenden,  in  den  letzten  Jahren  dem 
Beruf  zugegangenen  Geometerzöglinge  einen  Fortschritt  in  dieser  Rich- 
tung nicht  erkennen,  sondern  zeigt  im  Gegentheil  eher  einen  Rück- 
schritt gegenüber  den  jüngst  verflossenen  Promotionen.  Auch  die  nächst- 
folgenden Promotionen  werden  voraussichtlich  keine  günstigere  Zusam- 
mensetzung aufweisen. 

Während  also  viele  Collegen  und  Lehrprincipale  sich  um  die  Be- 
strebungen und  Beschlüsse  des  Geometervereins  gar  nicht  gekümmert 
haben,  hat  ein  College  sogar  geglaubt,  seine  der  Erhöhung  der  Vor- 
bildung abgeneigten  Ansichten  der  öffentlichen  Presse  übergeben  zu  sollen. 

Wie  kann  es  angesichts  solcher  principiellen  Meinungsverschiedenheiten 
und  solcher  Indolenz  in  Geometerkreisen  wundernehmen,  dass  die  Kgl. 
Regierung  sich  vorerst  unthätig  verhält  und  ab  wart  et,  bis  die  zunächst  Be- 
theiligten sich  über  die  Ziele  ihrer  Bestrebungen  klar  geworden  sind. 
Was  ist  nun  zu  thun,  um  den  Widerspruch  zwischen  Bedeu- 
tung und  Würdigung  des  Geometerberufs  zu  heben  und 
dem  Geometer  diejenige  amtliche  und  sociale  Stellung  zu 
schaffen,  die  er  vermöge  der  Wichtigkeit  seiner  Func- 
tionen beanspruchen  muss? 

Es  ist  für  den  Erfolg  einer  Sache  durchaus  nicht  gleichgültig,  wie 
und  zu  welchem  Zeitpunkte  dieselbe  eingeleitet  und  vor  die  maass- 

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Vereinsangelegenheiten. 


539 


gebende  Behörde  gebracht  wird.  Zunächst  ist  daher  zu  constatiren, 
dass  der  jetzige  Zeitpunkt  für  Bestrebungen  auf  dem  besprochenen  Ge- 
biet günstig,  jedenfalls  günstiger  ist  als  voraussichtlich  irgend  ein  späterer 
Zeitpunkt.  Der  Mangel  an  verfügbaren  vermessungstechnischen  Kräften, 
die  Fülle  der  bei  den  einzelnen  Verwaltungen  und  Behörden  anfallenden 
Arbeiten  fordert  gebieterisch  eine  grössere  Rücksichtnahme  auf  berech- 
tigte Wünsche  und  Verbesserungsvorschläge  des  Geometerstandes  als 
dies  vor  einem  Jahrzehnt  der  Fall  war,  oder  — angesichts  des  in  nächster 
Zeit  zu  erwartenden  Personalzuwachses  — demnächst  der  Fall  sein  wird. 
Hiezu  gesellt  sich  der  Umstand,  dass  die  Fortsetzung  unserer  Kultur- 
gesetzgebung in  allernächster  Zeit  bevorsteht  und  dass  dem  Geometer 
und  Kulturtechniker  wie  in  Preussen  und  Bayern  weitere  wichtige  Funk- 
tionen zufallen  müssen,  wenn  er  im  entscheidenden  Moment  auf  dem  Plan 
ist.  — Um  das  gesteckte  Ziel  jedoch  zu  erreichen,  ist  es  unbedingt  er- 
forderlich, dass  sämmtlichc  Angehörige  unseres  Vereins  in  engere  Füh- 
lung zu  einander  treten  und  dass  sie  geschlossen  und  zielbewusst  in 
gemeinsamer  Arbeit  die  für  die  Entwicklung  des  Vermessungsberufs  noth- 
wendigen  Verbesserungen  erringen. 

Der  Vereinsausschuss  unterbreitet  Ihnen  in  dieser  Richtung  folgende 
Vorschläge  zur  Besprechung  und  event.  Beschlussfassung: 

„Innerhalb  des  Vereins  bildet  sich  eine  Anzahl  von  Commis- 
sionen, bestehend  aus  Vertretern  der  einzelnen  Berufszweige,  welche 
die  Interessen  ihres  Zweiges  zu  wahren  haben,  namentlich  aber  zunächst 
eine  bestimmte  und  womöglich  in  bestimmter  Frist  zu  erledigende 
Aufgabe  erhalten.  Im  Interesse  eines  einheitlichen  Wirkens  gehört 
die  Vorstandschaft  des  Vereins  ex  officio  einer  jeden  dieser  Commis- 
sionen an,  welche  sich  entsprechend  den  verschiedenen  Bezufszweigen 
unterscheiden  könnten  in: 

1)  Commission  zur  Herbeiführung  von  Verbesserungen 
auf  dem  Gebiet  des  K atasterv ermessungs wesens. 

Endziel:  Ueberftihrung  des  Steuerkatasters  in  ein  Eigenthums- 
kataster. 

Zunächst  wäre  anzustreben:  die  Schaffung  eines  Vermarkungs- 
gesetzes. 

Mittel:  Sammlung  statistischen  Materials  aus  Baden,  Elsass- 
Lothringcn,  Hessen-Nassau  etc.  Verarbeitung  zu  einer  Ein- 
gabe an  Königl.  Ministerium  des  Innern. 

2)  Commission  zur  Einleitung  von  organisatorischen 
Verbesserungen  auf  dem  Gebiete  des  Vermessungs- 
wesens im  Dienste  der  Kulturtechnik. 

Endziel:  Ausbildung  der  Königl.  Cenlralstelle,  Abtheilung  für 
Feldbereinigung,  zu  einer  Behörde  mit  etatsmässig  angestell- 
tera,  aus  Geometern  und  Kulturtechnikern  bestehendem  Be- 
amtenpersonal nach  Vorbild  der  bayrischen  Flurbercinigungs- 


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Vereinsangelcgenheiten. 


bchörde  und  der  preussischen  Generalcommissionen  (jedoch 
ohne  Einführung  der  dortigen  juristisch  gebildeten  Commissare). 

Zunächst:  Erhebung  der  seit  27  Jahren  eingefUhrten  halb- 
staatlichen Prüfung  für  Kulturtcchniker  zur  Staatsprü- 
fung; Schaffung  von  Functionen  für  den  Kulturtech- 
niker im  Hinblick  auf  die  rein  kulturtechnische  Seite  des 
Dienstes  und  die  demnächst  zu  erwartende  Wasserrechtsge- 
setzgebung; Stellungnahme  gegen  die  Bestrebung, 
Kulturinspectionen  nach  dem  Vorbild  Badens  zu 
schaffen  und  wie  dort,  wo  das  Institut  der  Kulturtecliniker 
überhaupt  nicht  existirt,  den  Geometer  zum  reinen  Vermes- 
sungstechniker herabzudrücken;  Stellungnahme  gegen  die  bis- 
herige Gepflogenheit,  die  kulturtechnischen  Arbeiten  einer 
Bereinigung  Uber  den  Kopf  des  Geometers  und  Kultnr- 
technikers  weg  durch  Bauinspectoren  und  Kulturaufseher 
auszuführen. 

Mittel:  Sammlung  statistischen  Materials  aus  Württemberg  dar- 
über, wie  viel  Candidaten  alljährlich  die  Kulturtechniker- 
prüfung  ablegten  vor  Inkrafttreten  des  Feldbereinigungs- 
gesetzes (also  in  der  Hoffnung  auf  später  zu  erlangende  Func- 
tionen) und  wie  viel  Candidaten  dies  nach  Inkrafttreten  des 
Feldbereinigungsgesetzes  und  nach  erfolgter  Organisation 
des  Dienstes  noch  für  erspriesslich  hielten ; ferner  Sammlung 
statistischen  Materials  Uber  Zusammensetzung  und  Leistung 
der  Feldbereinigungsbehörden  in  Preussen,  Bayern  und  Eisass- 
Lothringen  und  Verarbeitung  zu  Eingaben  an  die  Königl. 
Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  und  an  das  Königl. 
Ministerium  des  Innern. 

3)  Commission  zur  Einleitung  von  Verbesserungen  im 
Vermessungsdienst  der  Eisenbahnen. 

Ziel:  Schaffung  einer  erheblicheren  Anzahl  etatsmässiger  Stellen 
für  Geometer  (Abtheilungsgeometer)  mit  dem  Rang  technischer 
Secretaire. 

Mittel:  Sammlung  statistischen  Materials  über  die  Zahl  der 
während  der  letzten  zwei  Jahrzehnte  jährlich  beschäftigten 
und  Uber  diejenige  der  definitiv  angestellten  Geometer. 
Vergleich  mit  den  entsprechenden  Zahlen  anderer  Berufs- 
gattungen im  Dienste  der  württemb.  Eisenbahnverwaltung. 
Vergleich  mit  den  Verhältnissen  anderer  deutschen  Staaten. 

Eingabe  an  die  Königl.  Generaldirection  event,  an  Königl. 
Ministerium  des  Auswärtigen  und  an  die  Stände. 

4)  Commission  zur  Erringung  von  Verbesserungen  im 
Prüfungswesen. 


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V ereinsangelegenhciten. 


541 


Ziel:  Erhöhung  der  Ansprüche  an  die  Vorbildung  der  Geometer- 
candidaten  nach  Maassgabe  der  im  verflossenen  Jahre  an  das 
Königl.  Ministerium  des  Innern  gerichteten  Eingabe. 

Stellungnahme  gegen  die  erleichterte  Zulassung  von 
Angehörigen  irgend  eines  anderen  Berufs  (Forstcandidaten, 
Ingenieure)  zum  Geometerberuf. 

Mittel:  Erneute  Eingabe  an  Königl.  Ministerium  des  Innern.“ 

Meine  Herren,  Sie  ersehen  aus  diesen  Vorschlägen,  dass  die  Ab- 
wickelung der  gestellten  Aufgaben  die  thatkräftigste  Unterstützung  nicht 
bloss  der  event,  den  einzelnen  Commissionen  zuzutreibenden,  sondern  mög- 
lichst aller  Vereinsmitglieder  erfordert.  Um  so  mehr  aber  darf  gehofft 
werden,  dass  durch  diese  Mitarbeit  das  Interesse  an  allgemeinen  Standes- 
fragen wachse  und  die  getheilte,  nach  einheitlichem  Gedanken  geleitete 
Arbeit  reiche  Früchte  bringe  für  die  gedeihliche  Weiterentwicklung  der 
Vermessungswissenschaft  und  des  Vermessungsberufs. 

Der  allgemeine  Beifall,  welchen  die  Versammlung  den  oben  wieder- 
gegebenen Ausführungen  zollte,  zeigte,  dass  das  Bedürfniss  einer  that- 
kräftigen  Mitarbeit  ein  allgemein  gefühltes  war;  die  sofort  eröffnete 
Debatte  ergab  denn  auch  — abgesehen  davon,  dass  noch  die  Aufstel- 
lung einer  weiteren  Commission  II  b als  wünschenswerth  bezeichnet  wurde, 
deren  Aufgabe  die  Erringung  von  Berechtigungen  des  Geometers  und 
Kulturtechnikers  zur  Ausarbeitung  von  Bebauungsplänen  und 
Ausführung  von  Nivellementsarbeiten  zu  Flussbauten  und 
Stauanlagen  sei  — die  unveränderte  und  einmüthige  Annahme  der 
seitens  des  Vereinsausschusses  gestellten  Anträge. 

Um  Zeit  zu  gewinnen  wurde  der  Ausschuss  ermächtigt,  die  Com- 
missions-Mitglieder — deren  Anzahl  auf  5 festgesetzt  wurde  — und  deren 
Vorsitzenden  zu  ernennen  *)  und  gleichzeitig  bestimmt,  dass  die  Com- 
missionen berechtigt  seien,  weitere  Kräfte  aus  der  Zahl  der  Vereins- 
Mitglieder  zu  cooptiren. 

Der  nächste  Punkt  der  Tagesordnung  betraf  Verhandlungen  Uber: 
„Unzuträglichkeiten,  welche  dem  Geometer  die  Ausübung 
seines  Berufs  erschweren“. 

College  Ky  riss- Brackenheim  hatte  das  Referat  hierüber  übernommen 
und  kam  in  seinem  Vortrag  zu  dem  Schluss,  dass  ein  hauptsächlicher 
Grund  derselben  in  dem  Fehlen  eines  Vermarkungsgesetzes  zu  suchen 
sei.  Die  eingeleitete  Debatte  stutzte  sich  naturgemäss  auf  die  bereits 

*)  Die  Ernennung  ist  unterdessen  erfolgt  und  ergab  folgendes  Resultat: 
1)  Commission  für  das  Katastervermessungswesen 
Vorsitzender:  Oberamtsgeometer  Hör z -Waiblingen; 

Mitglieder:  Geometer  und  Schultheiss  Schall-Kuchen, 

„ „ Kulturtechn.  Klemm -Stuttgart, 

„ „ „ Ky  riss -Brackenheim, 

„ „ „ Reinhardt-Göppingen. 


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542 


Vereinsangelegenheiten. 


angenommenen  Anträge  des  Vereinsausschusses  betreffend  Schaffung  von 
Commissionen.  College  K 1 e in  m - Stuttgart  hob  einige  Erlasse  und  Ver- 
fügungen hervor,  welche  bis  zur  endlichen  Schaffung  eines  Vermarkungs- 
gesetzes recht  wohl  geeignet  sind,  dem  Geometer  einigen  Rückhalt  zu 
gewähren. 

Der  letzte  Punkt  der  Tagesordnung,  die  Neuwahl  der  Vorstand- 
schaft ergab  durch  Acclamation  die  bisherige  Zusammensetzung  des  Aus- 
schusses, so  dass  der  letztere  auch  für  das  kommende  Vereinsjahr  besteht 
aus  den  Herren 

2a)  Commission  für  das  Vormessungswesen  im  Dienste  der 
Kulturtechnik 

Vorsitzender:  Geometer  und  Kulturtechn.  Schäfer -Geislingen, 
Mitglieder:  „ „ „ Zein  er -Mergelstetten, 

„ Gonzer-Ebingon, 

„ und  Kulturtechn.  Binder-Böblingen, 

„ „ „ Maurer-Gerstetton. 

2b)  Commission  für  das  Vermessungswesen  im  Dienste  der 
Stadtverwaltungen 

Vorsitzender:  Obergeometer  Siegle-Stuttgart, 

Mitglieder:  Geometer  Maier-Heilbronn, 

„ und  Kulturtechn.  Dollmann-Heilbronn, 

„ Lutz-Backnang, 

Stadtgeometer  und  Kulturtechn.  Neu  weil  er- Stattgart. 

3)  Commission  fiir  den  Eisenbahnvermessungsdienst 

Vorsitzender:  Abtheilungsgeometer  Fe tzer- Stuttgart, 
Mitglieder:  „ Frey-Stuttgart, 

„ Gressler-Stuttgart, 

Geometer  Pfäffle-Reutlingen, 

„ Ul  rieh -Stuttgart. 

4)  Commission  zur  Bearbeitung  der  Vorbil dungsfr age 

Vorsitzender:  Stadtgeometer  Widmann-Stuttgart, 

Mitglieder:  Oberamtsgeometer  Lutz-Tuttlingen, 

Geometer  Ostertag-Laichingen, 

„ Steinbrenner-lleidenheim, 
r und  Kulturtechn.  Mante-Ebingen. 
Ensslin-Cannstadt,  Vorstand, 

Eberhard-Tübingen,  2.  Vorstand, 

Lin  der- Cannstatt,  Cassirer, 

G U n 1 1 e r - Stuttgart,  Schriftführer, 

Weitbrecht  - Stuttgart,  2.  Schriftführer  und  Redacteur. 
Als  Ort  der  nächsten  Hauptversammlung  wurde  Tübingen  bestimmt. 
Die  kurze  bis  zur  Tafel  noch  verbleibende  Zeit  wurde  von  den 
Anwesenden  dazu  benutzt,  die  ausgestellten  geometrischen  Arbeiten,  In- 
strumente und  Messgeräthe  zu  besichtigen,  von  welchen  besonders  her- 
vorzuheben ist: 

ein  Atlas  von  Herrn  Vermessungsdirector  Ger ke- Dresden,  enthaltend 
eine  Uebersicht  Uber  die  verschiedenen  Vermessungsarbeiten  der 
Stadt  Altenburg, 


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Pcrsonalnachrichten. 


543 


Instrumente  von  Herrn  Collegen  Men  n er- Sigmaringen  zum  Verfeinern 
der  Streckenmessung  (neu  construirter  Gradbogen  und  Messkeile), 
neu  construirter  Gradbogen  sowie  Instrumente  zwecks  Erleichterung 
der  Zutheilung  nach  ßonitätsklassen  von  Herrn  Collegen  Gonser- 
Ebingen, 

Visierstäbe  etc.  von  Herrn  Collegen  Gerst-Schussenried  etc. 

Der  Mittagstafel,  welche  den  Mitgliedern  Gelegenheit  gab,  Erfah- 
rungen und  Erlebnisse  gegenseitig  auszutauschen  und  welche  in  animir- 
tester  Stimmung  verlief,  wohnte  der  Herr  Oberbürgermeister  der  gast- 
lichen Stadt  Ulm  an,  Vorstand  Ensslin  brachte  während  derselben  ein 
begeistert  aufgenommenes  Hoch  auf  Se.  Majestät  den  König  als  den 
eifrigsten  Förderer  der  Wissenschaften  aus. 

Später  führte  der  Herr  Oberbürgermeister  die  Versammlung  durch 
das  mit  Schätzen  aus  der  glorreichen  Vergangenheit  der  altehrwürdigen 
Reichsstadt  Ulm  ungefüllte  Alterthums-  und  Gewerbemuseum  und  von  da 
in  das  Kleinod  gothischer  Baukunst,  das  herrliche,  nach  langen  Mühsalen 
in  voller  Pracht  erstandene  Münster,  wo  die  Versammlung  durch  die 
mächtigen  Klänge  des  dem  Baudenkmal  würdigen  Orgelwerkes  überrascht 
und  geehrt  wurde. 

Die  bis  zur  Abfahrt  nach  der  Heimath  noch  übrige  Zeit  verstrich 
in  gemüthlicher  Unterhaltung  beim  Glase  Bier  auf  dem  Brenner  und 
wohl  kein  Theilnehmer  an  der  in  ihrem  ganzen  Verlauf  so  gelungenen 
und  würdigen  Versammlung  wird  die  gastliche  Stadt  Ulm  unbefriedigt 
und  ohne  Gefühle  des  Dankes  gegen  ihren  liebenswürdigen  Oberbürger- 
meister und  das  rührige  Ortscomitd  verlassen  haben. 

Stuttgart,  im  Mai  1892.  W.  Weitbrecht. 

Das  Verfahren  in  dem  Concurse  des  Bankhauses  Jos.  Simon’s 
Söhne  in  Coburg  ist  durch  Zwangsvergleich  beendet. 

Die  Gläubiger  haben  rund  ö 9 */2  °/0  ihrer  Forderungen  herausbezahlt 
bekommen. 

Auf  die  von  dem  verstorbenen  Kassirer  des  Deutschen  Geometer- 
Vereins  bei  Simon’s  Söh  n e hinterlegte  Summe  von  1771,15  Mk.  entfiel 
ein  Antheil  an  der  Masse  in  Höhe  von  1057,89  Mk.  Die  genaue  Ab- 
rechnung wird  der  nächsten  Hauptversammlung  zur  Beschlussfassung 
vorgelegt  werden. 

Die  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometer-Vereins. 

L.  Winckel. 

Personalnachrichten. 

Baden.  Durch  Entschliessung  des  grossherzogl.  Ministeriums  der 
Finanzen  vom  28.  v.  M.  wurde  Geometer  Karl  Dress  in  Donaueschingen 
zum  Vermessungsrevisor  ernannt  und  der  grossherzogl.  Eisenbahnbau- 
iuspection  Karlsruhe  zugetheilt. 


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544 


Neue  Schriften  über  Vermcssungsweson. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Arbeiten,  Astronomische,  des  K.  K.  Gradmessungsbureau.  Band  III: 
Längenbestimmungen.  Wien  1892.  gr.  4.  180  pg.  Mk.  46. 

Bandl  u.  II:  Längenbestimmungen  1889 — 91.  247  u.  204  pg.  M.  32. 
Foerster,  W.,  Ueber  die  Stellung  der  Astronomie  innerhalb  der  Natur- 
wissenschaften und  zu  den  Geisteswissenschaften.  Berlin  1891. 
4.  21  pg.  Mk.  1,50. 

Geelmuyden,  II. , Stedbestemmelse  pa  höie  Bredder.  Christiania  (Vid.- 
Selsk.  Forh.)  1892.  gr.  8.  36.  pg.  m.  1 Karte  und  3 Holz- 

schnitten. Mk.  1,80. 

Hausdorff,  F.,  Zur  Theorie  der  astronomischen  Strahlenbrechung. 

Leipzig  1891.  8.  86  pg.  Mk.  1,80.  f 

Wolf,  B.,  Handbuch  der  Astronomie,  ihrer  Geschichte  und  Litteratur. 
(In  2 Bänden.)  Band  II.  1.  Hälfte.  Zürich  1892.  gr.  8.  m.  Holz- 
schnitten. Mk.  8. 

Band  I.  1891.  728  pg.  mit  zahlreichen  Holzschnitten  Mk.  16. 

Verhandlungen  der  vom  8.  bis  17.  October  1891  zu  Florenz  abgebaltenen 
Conferenz  der  permanenten  Commission  der  Internationalen  Erd- 
messung (Comptes  rendus  des  8 fiances  de  la  Commission  permanente 
de  l’Association  Geoddsique  Internationale).  Redigirt  von  A.  Hirsch. 
Zugleich  mit  den  Berichten  Uber  die  Fortschritte  der  Erdmessung 
in  den  einzelnen  Ländern  während  des  letzten  Jahres.  Berlin  1892. 
gr.  4.  234  pg.  m.  4 Tafeln.  Mk.  9. 

Auszug  aus  den  Nivellements  der  Trigonometrischen  Abtheilung  der 
Landesaufnahme.  Heft  II,  Nachtrag  6 (1892).  Berlin  1892.  gr.  8. 
63  pg.  Mk.  0,60. 

— Dasselbe.  Heft  IV,  Nachtrag  5 (1892).  Berlin  1892.  gr.  8. 
70  pg.  Mk.  0,60. 

Jahrbuch  der  Astronomie  und  Geophysik  (Astrophysik,  Meteorologie, 
physikalische  Erdkunde).  Herausgegeben  von  H.  J.  Klein. 
Jahrgang  II.:  1891.  Leipzig  1892.  gr.  8.  11  und  400  pg.  m. 

6 Tafeln  (1  colorirt).  cart.  Mk.  7. 

Die  Landesvermessung  in  Griechenland,  zweiter  Bericht  von  Heinrich 
Hartl,  Oberstlieutenant  im  k.  und  k.  railitairgeographischen  In- 
stitute. Separat-Abdruck  aus  den  Mittheilungen  des  k.  und  k.  mili- 
tairgeographischen  Institutes,  XI.  Band,  Wien  1892.  Druck  von 
Johann  N.  Vernay  in  Wien. 

Anfangsgründe  der  niederen  Geodäsie  mit  Berücksichtigung  der  Formeln 
der  Preussischen  Vermessungsanweisung  (Katasteranweisung  VIII  und 
IX).  Dargestellt  von  Loewe,  Landmesser,  mit  24  Figurentafeln 
und  einem  Anhänge,  enthaltend  mathematische  Tabellen.  1892. 
Verlag  des  technischen  Versandgeschäftes  von  R.  Reiss,  Lieben - 
werda.  130  + 30  Seiten. 

Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen : Sind  die  für  trigonometrische  Punkteinschaltung  üb- 
lichen Rechenvorschriften  verbesserungsbedürftig?  Von  Dr.  G.  Höckner.  — 
Das  Abstecken  mehrfacher  Korbbögen  von  Ingenieur  Puller.  — Der  Distanz- 
stab von  Professor  Jordan.  — Ueber  eine  Verbesserung  an  Nivellirinstru- 
menten  mit  Reservionslibelle  von  Fennel.  — Vereinsangelegenheiten.  — Personal- 
nachrichten.—Neue  Schriften  Uber  Vermessungswesen. 

Verlag  von  Konrad  Witt  wer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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545 

ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Ratb  in  Manchen. 



1892.  Heft  19.  Band  XXI. 

& 1.  October.  — 


Zur  Geschichte  der  Leibniz’schen  Rechenmaschine. 


Nachdem  wir  schon  früher  in  dieser  Zeitschrift,  1887  8.  226 — 229, 
einen  kurzen  Bericht  Uber  die  anf  der  Königlichen  Bibliothek  zu  Han- 
nover befindliche  Original-  Leibniz’sche  Rechenmaschine  gebracht  haben, 
wollen  wir  nun  jenen  Bericht  in  mehrfacher  Hinsicht  ergänzen. 

Zuvor  aber  ist  es  nöthig,  um  Uber  die  Geschichte  der  Leibniz’Bchen 
Erfindung  Klarheit  zu  gewinnen,  die  Vorgängerin,  nämlich  die  Fascal’sche 
Maschine,  kennen  zu  lernen,  wobei  uns  als  Hauptquelle  das  Werk  dient: 
„Oeuvres  completes  de  Blaise  Pascal,  tome  troisieme.  Paris,  librairie 
Hachette  & Cie  79  Boulevard  8t.  Germain,  1880.“  Pascal  war  Theolog, 
Mathematiker  und  Philosoph,  geboren  1623  zu  Clermont,  gestorben  1662 
zu  Paris. 

Ein  Königliches  Privileg  fUr  die  von  Pascal  erfundene  Rechen- 
maschine wurde  am  22.  Mai  1649  verliehen,  wie  auf  8.  196  des  im 
Vorstehenden  citirten  Werkes  angegeben  ist,  worauf  auf  8.  196—208 
folgt:  „Description  de  la  machine  arithmdtique  de  Pascal,  par  Diderot 
(three  du  premier  volume  de  l’encyclopddie)“. 


Fig.  1.  Pascal’sche  Rechenmaschine.  (Additionsmaschine.) 


Vorstehendes  ist  die  dazu  gehörige  Figur;  in  derselben  bedeutet 
NO  PR  eine  Kupferplatte,  welche  die  Oberfläche  der  Maschine  bildet. 
Man  sieht  auf  dem  unteren  Theil  dieser  Platte  eine  Reihe  N 0 von 

Zeitschrift  für  Venneasongsweeen.  1692.  Heft  19-  35 


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546 


Zur  Geschichte  der  Leibniz’sehen  Rechenmaschine. 


Kreisen  Q,  Q,  Q u.  s.  w.,  alle  beweglich  um  ihre  Mittelpunkte  Q.  Der 
erste  Kreis  rechts  hat  12  Zähne,  der  zweite  20  Zähne  und  alle  folgenden 
Kreise  haben  10  Zähne.  (Dieses  entspricht  der  Miinztheilung  deniers, 
sous,  livres,  nämlich  1 livre  = 20  sous,  1 sous  =12  deniers;  heule 
würde  Pascal  ohne  Zweifel  alle  Kreise  mit  10  Zähnen  gemacht  haben.) 

Bei  S befinden  sich  Hemmstücke,  die  man  Potenzen  nennt,  dieselben 
berühren  die  sich  darunter  frei  drehenden  Kreise  nicht,  sondern  dienen 
nur  zum  Anhalten  von  Stiften,  die  man  in  der  Hand  hält  und  zwischen 
die  Zähne  der  beweglichen  Räder  Q steckt,  um  dieselben  in  der  Richtung 
6,  5,  4,  3 zu  drehen,  wenn  man  die  Maschine  in  Thätigkeit  setzt. 

Die  Linie  Y Z enthält  eine  Reihe  von  Löchern,  durch  welche  man 
Ziffern  sieht  und  zwar  in  unserem  Falle  436  809  livres,  15  sous,  10  deniers. 

Die  Leiste  PR  ist  beweglich,  man  kann  dieselbe  auf  die  Reihe 
der  Oeffnungen  436  809,  15,  10  schieben  und  dieselben  bedecken;  man 
würde  dann  aber  eine  zweite  Reihe  von  Löchern  und  darunter  ebenfalls 
eine  Ziffernreihe  selten. 

Die  Leiste  P R trägt  Rädchen  mit  einer  Nadel  in  der  Mitte  und 
Ziffern,  welche  den  Ziffern  der  Räder  Q entsprechen  (nämlich  rechts  12, 
20,  dann  10,  10  . . ). 

Vorstehendes  ist  wörtliche  Uebersetzung  von  Diderot,  8.  196—198, 
worauf  noch  5 Figuren  mit  Text  folgen,  die  wir  hier  nicht  wiedergeben 
können,  es  sei  nur  bemerkt,  dass  eine  Zehnerübertragung  bei 
Pascal  vorhanden  ist,  mit  gleicher  Wirkung  wie  bei  der  Leibniz’sehen 
und  heutigen  Thomas’schen  Maschine. 

Weiter  giebt  S.  204—206  die  Handhabung  der  Maschine: 

Addition.  Man  stellt  die  Decke  PR  so  wie  Fig.  1 zeigt,  dass  also  die 
Löcher  YZ  offen  sind.  Alle  Räder  NO  werden  auf  Null  gestellt.  Man 
habe  Folgendes  zu  addiren: 

69'  7*  8'1 

584  15  6 

Man  nimmt  den  Führstift,  führt  ihn  in  den  8.  Zahn  des  äussersten 
Rades  Q rechts  und  dreht  dieses  Rad  bis  zu  dem  Anschlag  S.  Ebenso 
verfährt  man  bei  dem  zweiten  Rade  mit  dem  Stift,  welcher  in  7 gesteckt 
und  bis  zum  Anschlag  S gedreht  wird,  und  so  fort  mit  9 bei  dem 
dritten  und  6 bei  dem  vierten  Rad;  damit  hat  man  die  erste  Summe 
69'  7’  8d  auf  den  Schaulöchern  erhalten.  Nach  diesem  verfährt  man 
ebenso  mit  dem  zweiten  Summanden  584!  15*  6d,  worauf  die  Summe 
entsteht:  6541  3*  2d. 

Multiplication.  Man  stellt  die  Räder  auf  0;  es  soll  1245  mit 
3 multiplicirt  werden,  man  macht  3 m a 1 die  Addition  und  erhält  3735. 

Wenn  der  Multiplicator  mehrziffrig  ist,  muss  man  alle  Ziffern  des 
Multiplicandus  mit  jeder  Ziffer  des  Multiplicators  multipliciren,  d.  h.  sie 
in  der  Weise  der  Addition  schreiben,  aber  man  muss  beachten,  beim 
zweiten  Multiplicator  als  erstes  Rad  das  der  Zehner  zu  nehmen. 


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c 


Zur  Geschichte  der  Leibniz’schcn  Rechenmaschine. 


547 


Das  Vorstehende  mag  genligen,  um  einzusehen,  dass  die  Pascal’sche 
Maschine  noch  nicht  die  Entwicklung  der  Thomas’schen  besass,  sondern 
nur  eine  Art  Additionsmaschine  für  den  besonderen  Zweck  der  Geld- 
zählung war. 

Wir  gehen  nun  über  zu  der  Rechenmaschine  von  Leibniz 
und  citiren  aus  dieser  Zeitschr.  1887  8.  226  — 229,  sowie  1887  8.  593 — 596 
und  aus  dem  „Archiv  der  Geschichte  der  Philosophie,  herausgegeben 
von  Ludwig  Stein,  Band  I.  Berlin,  Georg  Reimer,  1888,“  8.  78  — 91 
„die  in  Halle  aufgefundenen  Leibniz -Briefe.“ 

Im  Jahre  1695  schrieb  Leibnitz  an  Ludolf  (im  vorstehenden  8.  85 
oben):  „Und  nun  ist  mein  arithmetisches  Instrument  vollendet,  dem 
ähnliches  bis  jetzt  nicht  gesehen  worden  ist,  da  es  gänzlich  eigener 
Art  ist.“  Aehnlich  auch  in  einem  Briefe  an  Thomas  Bernet:  „Ich 
habe  auch  das  GlUck  gehabt,  eine  arithmetische  Maschine  herzustellen, 
welche  unendlich  verschieden  ist  von  derjenigen  Pascals, 
da  die  meinige  die  grossen  Multiplicationen  und  Divisionen  in  einem 
Augenblick  macht  und  ohne  Nebenhülfe  von  Additionen  und  Subtractionen.“ 
Nach  diesem  geben  wir  zuerst  in  Fig.  2 und  Fig.  3 zwei  Zeichnungen 
der  Leibnizschen  Maschine. 


Fig.  2.  Lcibniz’sche  Rechenmaschine  in  Hannover  nach  Photographie  im  April  1892. 


Fig.  3.  Leibniz'sche  Rechenmaschine,  geometrische  Zeichnung  (Länge  44  cm). 


B 


35* 


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548 


Zur  Geschichte  der  Leibaiz’schen  Rechenmaschine. 


Im  April  1892  hatte  Herr  Bibliothekar  Dr.  Bodemann  die  Güte 
die  Herstellung  einer  Photographie  der  in  der  Königlichen  Bibliothek 
zu  Hannover  befindlichen  Maschine  zu  gestatten,  woflir  auch  an  diesem 
Orte  geziemender  Dank  ausgesprochen  wird. 

Uebrigens  ist  entsprechende  Fig.  2 wenig  anschaulich,  weil  die 
Ansicht  zu  wenig  von  oben  erfolgt,  doch  mag  immerhin  Fig.  2 in 
Verbindung  mit  Fig.  3 eine  richtige  Vorstellung  der  Sache  geben. 

Die  von  Leibniz  selbst  gegebene  lateinische  Beschreibung  haben 
wir  schon  in  dieser  Zeitschr.,  1887  S.  227 — 229,  abgedruckt,  wir  wollen 
eine  deutsche  Uebersetzung  des  Haupttheils  jener  Beschreibung,  nämlich 
Gebrauchsanweisung  zum  Multipliciren,  hierhersetzen: 

Es  sei  eine  gegebene  Zahl  mit  einer  zweiten  gegebenen  Zahl  zn 
multipliciren,  jedoch  soll  das  Product  nicht  Uber  10  Stellen  sein, 
z.  B.  1709X365.  Die  Zeiger  der  8 Räder  stehen  zuerst  alle  auf  0; 
dann  stellt  man  die  Zeiger  auf  den  4 kleinen  Rädern  (Rotae  minusculae) 
rechts  bezw.  auf  1 7 0 9;  die  Lage  des  beweglichen  Theiles  (Pars 
mobilis)  sei  im  Anfang  so,  dass  der  erste  Strich  der  8 Räder  des 
beweglichen  Theiles  dem  ersten  Striche  der  12  Räder  des  unbeweglichen 
Theiles  (Pars  inmobilis)  entspricht;  auf  dem  unbeweglichen  Theil  zeigen 
alle  Löcher  0. 

Da  nun  1709  mit  365  multiplicirt  werden  soll,  multipliciren  wir 
1709  mit  5,  was  so  geschieht:  Man  steckt  einen  kurzen  Stift  in  das 
Loch  5 des  grösseren  Rades  rechts  (Rota  majuscula)  und  zwar  5 auf  der 
äussersten  Theilung,  dann  wird  das  grosse  Rad  (Magna  rota),  das 
sich  in  der  Mitte  befindet,  am  Griffe  umgedreht,  wodurch  sich  auch 
die  bewegliche  Scheibe  des  grösseren  Rades  (majuscula)  drehen  wird. 
Bei  fortgesetzter  Bewegung  wird  bald  der  eingesteckte  Stift  an  ein 
Hinderniss  anstossen,  welches  an  dem  grösseren  Rade  (Rota  majuscula) 
zwischen  0 und  9 sich  befindet.  Der  Widerstand  belehrt  uns,  dass 
diese  Operation  beendet  ist,  und  durch  die  Löcher  des  unbeweglichen 
Theiles  erscheint  das  Product  aus  1709  und  5,  nämlich  8545. 

Zur  Multiplication  mit  der  zweiten  Ziffer  6 wird  der  bewegliche 
Theil  nach  links  verschoben,  so  dass  das  erste  der  8 Räder  mit 
dem  zweiten  der  12  Räder  zusammen  stimmt.  Dann  wird  der  Stift 
auf  6 abermals  der  äusseren  Theilung  gesteckt,  und  das  vorige  wieder- 
holt u.  s.  w. 

Aus  diesem  geht  hervor,  dass  die  kleinen  Scheiben  (Rotae  minus- 
culae) auf  dem  beweglichen  Theil  (Pars  mobilis)  den  Schlitzen  mit 
Schieberknöpfen  bei  der  heutigen  Thomas’schen  Maschine  entsprechen. 
Die  Schaulöcher  auf  dem  unbeweglichen  Theil  entsprechen  den  Schau- 
löchern auf  Thomas’  beweglichem  Theil.  Die  gegenseitige  Beweglichkeit 
ist  bei  Leibniz  umgekehrt  im  Vergleich  mit  Thomas,  was  unwesentlich 
ist,  da  es  nur  auf  die  relative  Bewegung  ankommt.  Die  Kurbel  K 
links  dient  zum  Hinausrilcken  um  je  1 Element  beim  Multipliciren  mit 


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Zur  Geschichte  der  Leibniz’schen  Rechenmaschine. 


549 


10,  100  etc.  und  das  vordere  Rad  (Magna  Rota)  liefert  die  Triebkraft 
im  Ganzen  wie  die  Kurbel  rechts  bei  Thomas. 

Die  Walzen  mit  ungleich  langen  Zähnen  sind  bei  Leibniz  schon 
ebenso  wie  bei  Thomas. 

Ein  Unterschied  besteht  darin,  dass  der  Multiplicator,  z.  B.  5,  bei 
Thomas  durch  5 maliges  Umdrehen  der  Kurbel  zum  Ausdruck  kommt, 
dagegen  bei  Leibniz  durch  Einstecken  eines  Stiftes  in  das  Loch  5 der 
rechtseitigen  Rota  majuscula  und  Umdrehen  der  Rota  magna  so  lange, 
bis  eine  Hemmung  durch  Anstossen  an  ein  Hinderniss  entsteht. 

Mehr  können  wir  nach  dem  kurzen  Anblick  der  Maschine,  welche 
nicht  geht,  mit  welcher  auch  keinerlei  Hantirungen  gestattet  sind,  nicht 
angeben,  indessen  genügt  das  mitgetheilte,  zur  Erkenntniss  dass  die 
Leibniz’sche  Rechenmachine  das  Vorbild  der  heutigen  Thomas’schen 
(auch  Burkhardt’schen)  Maschine  gewesen  sein  muss. 

Nachbildungen  der  Leibniz’schen  Maschine  sind  im  vorigen  Jahr- 
hundert gemacht  worden,  namentlich  von  dem  Pfarrer  Hahn  in  Echter- 
dingen bei  Stuttgart.  Zwei  solche  waren  ansgestellt  in  London  1876. 
Der  hier  zugehörige  „Bericht  über  die  Ausstellung  wissenschaftlicher 
Apparate  im  South  Kensington  Museum  zu  London  1876,  zugleich 
Catalog  etc.  von  Dr.  Rudolf  Biedermann,  London  1877“,  sagt  hier- 
über auf  S.  9 — 10  Folgendes: 

56.  Rechenmaschine  von  Pfarrer  Hahn  in  Echterdingen,  ersonnen 
in  den  Jahren  1770—1776.  Ausgeführt  von  seinem  Sohne,  Hof-Mechaniker 
in  Stuttgart  im  Jahre  1809  als  viertes  Exemplar,  ausgestellt  von  der 
Herzogin  von  Urach,  Durchlaucht,  Stuttgart. 

Das  vorliegende  Exemplar  zeigt  bis  ins  Einzelne  die  Einrichtung 
der  jetzt  gebräuchlichen  Thomas’schen  Rechenmaschine  mit  dem  Unter- 
schiede, dass  bei  Thomas  die  Zahlen  geradlinig,  bei  Hahn  im  Kreise 
angeordnet  sind.  Höchst  wahrscheinlich  ist  ein  Exemplar  Muster  für 
die  Thomas’sche  Maschine  gewesen.  Die  Maschine  arbeitet  jetzt  voll- 
kommen gut  bis  zu  zwölfziffrigen  Zahlen. 

57.  Rechenmaschine  aus  dem  vorigen  Jahrhundert;  wahrscheinlich 
erstes  Exemplar  von  Pfarrer  Hahn  in  Echterdingen,  ausgestellt  von 
Prof.  Reuleaux  (Director  der  königl.  Gewerbe-Akademie),  Berlin. 

Stammt  aus  dem  Nachlasse  des  Physikers  und  Chemikers,  Hofrath 
Beyreis.  Sie  ist  offenbar  eine  ältere  Schwestermaschine  der  von  der 
Herzogin  von  Urach  ausgestellten.  Die  der  Rechenmaschine  beigegebene 
alte  Beschreibung,  die  vermuthlicb  von  dem  Verfertiger  der  Maschine 
selbst  verfasst  und  niedergeschrieben  wurde,  ist  am  angegebenen  Orte 
8.  10 — 11  von  Biedermann  abgedruckt. 

Wir  haben  auch  eine  Mittheilung  des  „schwäbischen  Merkurs“ 
von  Herrenberg,  16.  Mai  1878: 

Eine  Rechenmaschine  des  Pfarrers  Hahn  befindet  sich  im  Besitze 
eines  hiesigen  Bürgers,  sie  ist  in  noch  ganz  gutem  Zustand.  Von  dieser 


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550 


Zur  Geschichte  der  Leibniz’schen  Rechenmaschine. 


Maschine  sagt  Hahn:  „Als  ich  in  der  Berechnung  der  Trabantenräder 
(an  einer  astronomischen  ühr)  begriffen  war  und  wegen  der  grossen 
Brüche  weitläufige  und  beschwerliche  Multiplicationen  und  Divisionen 
nöthig  waren,  die  mich  theils  im  Denken  stumpf  machten,  theils  in 
meinem  Amte  hindern  wollten,  fiel  mir  ein,  von  Leibniz  gelesen  zu 
haben,  dass  er  eine  Rechnungsmaschine  erfinden  wollte  und  lange  mit 
Aufwendung  sehr  grosser  Kosten  daran  arbeiten  liess,  ohne  sie  za 
Stande  zu  bringen.  Ich  fand  Licht  und  liess  daran  arbeiten,  dass  sie 
aber  nicht  das  Werk  einer  kurzen  Zeit  oder  eines  ersten  Versuchs  war, 
sondern  sowohl  in  der  Theorie  als  in  der  Ausführung  ungemein 
Schwierigkeiten  und  Auslagen  gekostet  hat,  wird  wohl  Jeder  ohne  Ver- 
sicherung glauben,  sowie  dass  mehrere  Jahre  unter  misslungenen  Ver- 
suchen verstrichen  sind,  bis  endlich  die  Maschine  die  gegenwärtige  Voll- 
kommenheit und  Dauerhaftigkeit  erhalten  hat.  Den  meisten  Anstand 
bildete  der  Transport  von  den  Einheiten  in  die  Zehner  etc.,  an  dem 
der  Leibniz’sche  Versuch  gescheitert  ist.“  Die  in  Herrenberg  befindliche 
Hahn’sche  Maschine  hat  die  Gestalt  eines  aufrechfstehenden  Cylinders  von 
25  cm  Durchmesser  und  1 2 cm  Höhe.  In  der  Mitte  befindet  sich  eine  Kurbel, 
mit  der  die  Maschine,  einer  Kaffeemühle  gleich,  gehandhabt  wird.  Oben 
auf  dem  Cylinder  stehen  in  2 Kreisen  je  14  Zifferblättchen  und  diesen 
entsprechend  am  Rande  14  Aufzugstäbchen.  Zifferblätter  und  Aufzug- 
stäbchen enthalten  je  die  Zahlen  0 bis  9.  Der  äussere  Ring  der  Ziffer- 
blätter, sowie  die  Aufzugstäbchen  werden  zum  Addiren  und  Subtrahiren 
gebraucht,  beim  Multipliciren  und  Dividiren  tritt  auch  der  innere  Ring 
der  Zifferblätter  in  Thätigkeit.  Mit  leichter  Mühe  kann  jede  Rechnungs- 
aufgabe aus  allen  4 Species  bis  auf  1000  Millionen  spielend  gelöst 
werden.  Beim  Dividiren  zum  Beispiel  wird  der  Quotient  auf  den 
inneren  Zifferblättern,  und  das  was  im  Rest  bleibt,  auf  den  äusseren 
Scheiben  abgelesen,  auch  die  Zahl  der  Kurbeldrehungen  wird  von  einer 
Scheibe  angezeigt.  Eine  von  Pfarrer  Hahn  geschriebene  Gebrauchs- 
anweisung setzt  auch  den  Laien  iu  Stand,  die  verschiedenen  Resultate 
auf  den  8cheiben  ablesen  zu  können. 

Ueberblicken  wir  die  Hauptmomente  der  Erfindung  der  Multiplications- 
Rechenmaschine  nach  dem  Leibniz’schen  Princip,  so  kann  Pascal’s 
Additions-Maschine  zwar  als  Vorläuferin,  aber  nicht  als  Vorbild  genannt 
werden,  denn  Pascal’s  Erfindung  betraf  nur  das  Addiren  und  hatte 
keine  Elementenverschiebung,  welche  in  Leibniz’  pars  mobilis  zum  erstenmal 
auftritt.  Nach  Leibniz  folgten  Hahn,  Thomas  (Burkhardt)  als  Bahn- 
brecher für  die  Praxis.  Inzwischen  ist  eine  Erfindung  nach  ganz 
anderem  Princip  von  Selling(Eine  neue  Rechenmaschine,  Berlin  1887) 
dazwischen  gekommen,  in  der  alten  Leibniz'schen  Spur  fortfahrend 
aber  hat  in  allerneuester  Zeit  eine  Rechenmaschine  Brunsviga  eine 
vortreffliche  Vereinfachung  erzielt  (Patent:  automatische  Rechenmaschine 
Brunsviga.  Grimme,  Natalis  & Co.  Braunschweig).  Diese  am  29.  August 


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V eroinsangelegenheiten. 


551 


1892  auf  der  Versammlung  des  Vereins  deutscher  Ingenieure  zu  Hannover 
erstmals  vorgeftihrte  Maschine  schliesst  sich  an  Leibniz-Thomas  unmittelbar 
an,  hat  aber  die  Walzen  mit  ungleich  langen  Zähnen  in  höchst  einfacher 
Weise  ersetzt  durch  Zahnräder,  an  welchen  durch  Einstellung  von  Innen 
heraus  nach  Bedarf  mehr  oder  weniger  Zähne  (zwischen  1 und  9)  wirk- 
samer gemacht  werden  können. 

Dieses  ist  eine  erhebliche  Vereinfachung,  welche  namentlich  den 
Preis  der  Maschine  auf  etwa  ein  Drittel  des  Preises  einer  Thomas’schen 
Maschine  herunter  bringt.  Wir  denken  nächstens  näheres  hierüber  zu 
bringen.  Jordan. 


Bericht  über  die  26.  Hauptversammlung  des  Mecklen- 
burgischen Geometer- Vereins  zu  Schwerin  am  Sonnabend, 
den  16.  Juli  1892, 

erstattet  vom  Schriftführer  Brumberg. 

Es  sind  anwesend  5 auswärtige  und  11  hiesige  Mitglieder. 

Die  Versammlung  wird  um  12  '/2  Uhr  des  Mittags  vom  Vorsitzenden, 
Herrn  Cammer-Ingenieur  Vogeler,  mit  folgender  Ansprache  eröffnet; 

Meine  Herren!  Im  Namen  des  Vorstandes  danke  ich  Ihnen  ftlr 
Ihr  Erscheinen  und  heisse  Sie  herzlich  willkommen! 

Es  ist  uns  eine  ganz  besondere  Freude,  dass  unser  Ehrenmitglied, 
Herr  Cammer-Präsident  von  Nettelbladt,  Excellenz,  dem  Verein 
die  Ehre  erwiesen  hat,  die  heutige  Hauptversammlung  zu  besuchen. 
Ich  knüpfe  hieran  den  Wunsch:  es  möge  Sr.  Excellenz  noch  lange 
vergönnt  sein,  unserem  Verein  anzugehören  und  sein  hohes  Interesse 
für  denselben  zu  bethätigen. 

Zu  Punkt  1 der  Tagesordnung:  Bericht  des  Vorstandes  Uber 
Vereinsangelegenhciten  im  letzten  halben  Jahre,  berichtet  der  Herr 
Vorsitzende: 

Seit  unserer  letzten  Hauptversammlung  haben  im  Winter  nur  noch 
6 wöchentliche  Versammlungen  stattgehabt.  In  einer  derselben  berichtete 
Herr  Cammer-Ingenieur  Mumm  Uber  die  in  der  Fachlitteratur  enthaltenen 
Kritiken  betreffend  „die  neue  Theorie  der  Bodenentwässerung“. 

Herr  Cammer-Ingenieur  Voss  legte  an  einem  Abende  dem  Verein 
eine  ihm  vom  grossherzoglichen  Archiv  ausgehändigte  Karte  von  Schwerin 
vor.  Dieselbe  war  im  Jahre  1747  von  dem  Ingenieur-Capitain  von 
Z U 1 o w angefertigt  und  zwar  im  Maassstab : 4 Ruthen  auf  1 Zoll,  also 
etwa  im  Verhältniss  1:750. 

Die  Übrige  Zeit  an  den  Vereins-Abenden  wurde  durch  freie  Unter- 
haltung Uber  fachliche  Gegenstände  ausgefttllt. 

Dem  Verein  ist  als  Mitglied  beigetreten  Herr  Vermessungs-Ingenieur 
Arndt  in  Waren,  dahingegen  hat  Herr  Vermessungs-Ingenieur  Pecht 


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552 


V ereinsangelogenheiten. 


in  Teterow  seinen  Austritt  erklärt,  so  dass  unser  Verein  fernerhin 
1 Ehrenmitglied  und  55  Mitglieder  zählt. 

Aus  einem  Schreiben  von  der  Vorstandschaft  des  Deutschen  Geometer- 
vereins, welches  der  Herr  Vorsitzende  zur  Verlesung  brachte,  geht 
hervor,  dass  eine  Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometer-Vereins 
in  diesem  Jahre  nicht  stattfindet. 

Punkt  2 der  Tagesordnung.  Zu  Kassenrevisoren  für  das 
Jahr  1892/93  wurden  durch  Zuruf  die  Herrn  Forstgeometer  Wilhelmy 
und  Tolzien  gewählt. 

Zur  Erledigung  von  Punkt  3 der  Tagesordnung  hält  Herr 
Cammer-Ingenieur  Vogeler  folgenden  Vortrag: 

Im  Jahre  1882  sind  in  4 Bänden  die  Resultate  der  Mecklenburgischen 
Landesvermessung  veröffentlicht  worden  und  jetzt  nach  Verlauf  eines 
Decenniums  arbeitet  man  daran,  die  Landestriangulation,  das  geodätische 
Fundament  aller  Vermessungen,  zu  verbessern  und  zu  ergänzen.  Es 
wird  Sie,  wie  ich  hoffe,  interessiren,  die  Gründe  zu  diesem  Vorgehen 
zu  erfahren  und  hierbei  gleichzeitig  die  früher  ausgefllhrten  Triangulations- 
Arbeiten  genauer,  wie  dies  aus  dem  gedruckten  amtlichen  Werke  möglich 
ist,  kennen  zu  lernen. 

Die  erste  Anregung  zu  der  Mecklenburgischen  Triangulation  gab 
der  damals  mit  der  Küstenvermessung  beschäftigte  Preussiscbe  Major, 
spätere  Generallieutenant  B a e y e r.  Aus  diesem  Grunde  wird  es  am 
Platze  sein,  uns  kurz  zu  veranschaulichen,  welchen  Fortgang  die 
Triangulationen  in  Preussen  bis  zum  Beginn  der  Mecklenburgischen 
Arbeiten  im  Jahre  1853  genommen  hatten.  Eine  deutliche  Uebereicht 
gewähren  die  hier  ausliegenden  Karten:  1)  die  Hauptdreiecke  und  2)  die 
Dreieckspunkte  I.  Ordnung  der  trigonometrischen  Abtheilung  der 
Preussischen  Landesaufnahme.  Man  ersieht  daraus,  dass  zu  jener  Zeit 
erst  die  Gradmessung  in  Ost-Preussen  und  die  Küstenvermessung 
beschafft  waren. 

Die  Triangulationen  wurden  in  Preussen  in  älterer  Zeit  fast  aus- 
schliesslich als  Grundlage  für  topographische  Aufnahmen  und  für  Grad- 
messungszwecke ausgeführt,  und  erst  in  neuerer  Zeit  sind  die  Resultate 
derselben  auch  für  die  Katasterzwecke  verwendet  worden.  In  der  Zeit 
von  1830  bis  1865  waren  die  trigonometrischen  Grundlagen  selbst  für 
die  topographischen  Aufnahmen  in  Bezug  auf  die  Anzahl  der  Punkte 
noch  mangelhaft;  denn  auf  1 Messtischblatt  von  2 */4  Q Meilen  entfielen 
nur  2 bis  3 trigonometrische  Punkte.  Erst  im  Jahre  1872  ist  durch 
das  Centraldirectorium  der  Vermessungen  im  preussischen  Staate  bestimmt 
worden,  dass  eine  Triangulation  des  gesammten  Staatsgebietes  in  dem 
Umfange  ausgeführt  werden  sollte,  dass  auf  jede  Quadratmeile  10  ver- 
steinte  Punkte  kommen,  deren  Umgebungsterrain  in  den  Besitz  des 
Staates  übergeht. 


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Vereinsangelegonheiten. 


553 


In  Mecklenburg  war  1853  beschlossen  worden: 

1)  eine  trigonometrische  Vermessung, 

2)  astronomische  Ortsbestimmungen, 

3)  eiue  topographische  Aufnahme 

auszufUhren. 

Nach  Seite  5,  Band  I,  der  amtlichen  Mecklenburgischen  Veröffentlichung 
sollte  die  trigonometrische  Grundlage  vollständig  und  erschöpfend  be- 
handelt werden,  um  dadurch  alle  späteren  trigonometrischen  Messungen 
für  topographische  Aufnahmen  entbehrlich  zu  machen.  Die  Zahl 
der  auch  auf  Höhe  zu  bestimmenden  Funkte  sollte  12  bis  20  für  die 
Quadratmeile  betragen.  Wir  sehen,  dass  von  den  Bedürfnissen  für  die 
landwirtschaftlichen  und  Katastervermessungen  nicht  die  Rede  ist;  auch 
heisst  es  auf  Seite  9 im  II.  Bande,  dass  die  rechtwinkligen  Coordinaten 
nur  den  Zwecken  der  topographischen  Arbeiten  dienen  sollten.  Wäre 
die  trigonometrische  Aufnahme  nach  dem  ursprünglichen  Plane  zur  Aus- 
führung gekommen,  so  hätten  etwa  4500  Punkte  der  Lage  nach  bestimmt 
werden  müssen.  Es  sind  aber  nach  Band  II  nur  1107  Punkte,  also 
nicht  12  bis  20,  sondern  nur  3,75  für  die  Quadratmeile  festgelegt  worden. 
Selbst  von  dieser  geringen  Anzahl  müssen  für  genaue  trigonometrische 
und  geometrische  Arbeiten  eine  grosse  Zahl  ausfallen,  weil  es  keine  ge- 
nügend scharfen  Objecte  sind.  Es  sind  nämlich  eine  grosse  Zahl 
holländischer  Windmühlen  und  Bockwindmühlen,  runder  Scheunen,  Bäume 
und  dergleichen  als  trigonometrische  Punkte  III.  Ordnung  bestimmt 
worden.  Bringt  man  diese  Punkte  in  Abzug,  so  reducirt  zieh  die  Anzahl 
der  trigonometrischen  Punkte  auf  800  oder  2,7  auf  die  Q)  Meile.  Von 
dieser  geringen  Zahl  ist  endlich  noch  ein  Theil  durch  Neubauten, 
resp.  durch  Ausackcrung  der  unterirdischen  Festlegungssteine  verloren 
gegangen,  so  dass  als  Grundlage  für  die  Kleintriangulationen  höchstens 
2,4  Punkte  fllr  die  QMeile  verbleiben.  Für  die  Ende  der  70er  Jahre 
durch  die  Preussische  Landesaufnahme  ausgeführte  topographische  Ver- 
messung konnte  dies  weitmaschige  trigonometrische  Netz,  welches  etwa 
5 — 6 Punkte  für  das  Messtischblatt  lieferte,  allenfalls  nothdürftig  ge- 
nügen, musste  aber  selbst  hierfür  mit  dem  für  diesen  Zweck  ausreichenden 
Genauigkeitsgrad  an  einzelnen  Stellen  durch  Einschaltung  einiger  neuer 
Punkte  ergänzt  werden.  Durch  die  Beendigung  der  topographischen 
Vermessungen  hatte  eigentlich  unsere  Landestriangulation  ihrem  ur- 
sprünglichen Zwecke,  weswegen  sie  ausgeführt  worden  war,  genügt, 
aber  in  richtiger  Erkenntniss  der  Wichtigkeit,  für  die  Flurkarten  genaue 
und  stabile  Grundlagen  zu  schaffen,  entschlossen  sich  die  hohen  Be- 
hörden, das  trigonometrische  Netz  weiter  vervollständigen  zu  lassen. 

Es  wurde  bestimmt,  das  Netz  derartig  zu  ergänzen,  dass  auf 
1 [ j Meile  etwa  8 versteinte  Punkte  entfallen.  Nach  der  Allerhöchsten 
Verordnung  vom  28.  April  1890  ist  auch  jeder  Grundbesitzer  verpflichtet, 


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554  Vereinsangelegenheiten. 

eine  kreisförmige  Bodenfläche  von  0,75  bis  1 Meter  Radius  für  diese 
Fixpunkte  abzutreten. 

Die  Triangulationsarbeiten  sind  im  Frllhlinge  vorigen  Jahres  in 
Angriff  genommen.  Es  ist  hierüber  Folgendes  zu  berichten: 

Es  vernothwendigte  sich  zunächst  die  Berechnungen  und  Einschaltungen 
der  Punkte  II.  und  III.  Ordnung,  welche  nicht  veröffentlicht  sind,  genauer 
zu  studiren,  um  ein  sicheres  Urtheil  über  die  Brauchbarkeit  dieser 
Arbeiten  zu  gewinnen.  Da  sich  zu  den  Berechnungen  nur  höchst 
mangelhafteSkizzen,  ohne  geometrische  Genauigkeit,  Uber  die  Einschaltungs- 
sichten vorfanden,  so  wurden  zunächst  auf  Grund  der  Coordinaten 
Uebersichtsnetze  entworfen. 

Auf  dem  Netz  II.  Ordnung  (welches  auf  der  Versammlung  aus- 
gelegt war,  jedoch  hier  nicht  mitgetheilt  werden  kann)  sind  alle  Linien 
dargestellt,  welche  zur  Ausgleichung  benutzt  wurden. 

Es  genügt  für  jeden  Sachverständigen  schon  ein  flüchtiger  Blick 
auf  diese  Karte,  um  zu  erkennen,  dass  das  Netz  II.  Ordnung  seiner 
Configuration  nach  mangelhaft  ist.  Die  rothen  Zahlen  geben  die  Reihen- 
folge der  Punkteinschaltungen  an  und  auch  aus  letzteren  erkennt  man 
ohne  Schwierigkeit,  dass  hierin  gleichfalls  manches  zu  wünschen  übrig 
bleibt.  Die  Einschaltung  der  Punkte  II.  und  III.  Ordnung  erfolgte  nach 
der  früher  allgemein  üblichen  Methode  der  bedingten  Beobachtungen. 
Es  fehlen  in  Folge  dessen  auch  die  Genauigkeitsangaben,  die  mittleren 
Fehler  der  Winkel  und  Coordinaten.  Nach  Lage  der  Sache  musste  be- 
schlossen werden,  das  Netz  II.  Ordnung,  soweit  die  Punkte  im  Felde 
noch  völlig  unverrtlckt  erhalten  sind,  auf  Grund  der  älteren  Messung 
und  auszuflihrenden  Ergänzungsmessungen  nach  vermittelnden  Beob- 
achtungen neu  zu  berechnen  und  dasselbe  durch  Neueinschaltung  von 
Punkten  zu  ergänzen.  Hierzu  war  zunächst  nothwendig,  die  Identität 
der  Dreieckspunkte  I.  und  II.  Ordnung  im  Felde  festzustellen.  Wir 
beschränkten  uns  bei  dieser  Arbeit  auf  das  von  uns  zunächst  in  Angriff 
genommene  Gebiet  von  etwa  55  Q]  Meilen  Grösse,  nördlich  resp.  westlich 
von  den  Verbindungslinien  der  Städte  Wittenburg,  Schwerin,  Sternberg, 
BUtzow,  Kröpelin. 

Es  ist  nun  hier  am  Platze,  zunächst  zu  bemerken,  dass  die  Punkte 
unserer  Landestriangulation,  soweit  sie  nicht  aus  Kirchthürmen  und 
dergl.  Bauten  bestehen,  ursprünglich  nur  unterirdisch  durch  gewöhn- 
liche Granitsteine,  welche  mit  Bleimarken  und  eingemeisBeltem  Kreuz 
versehen  sind,  festgelegt  worden  sind.  Jeder  Dreieckspunkt  I.  Ordn. 
ist  durch  2—4  derartige  Marken,  welche  excentrisch  um  den  Dreiecks- 
punkt liegen,  festgelegt.  Die  Lage  dieser  Marken  gegen  die  Dreiecks- 
punkte ist,  weil  früher  in  letzterem  die  Beobachtungspfeiler  standen, 
meistens  nicht  durch  directe  Messung,  sondern  durch  eine  kleine  Trian- 
gulirung  bestimmt  worden.  Die  aus  letzterer  gewonnenen  Festlegungs- 
elemente sind  für  die  Punkte  I.  Ordn.  durch  Angabe  von  Polarcoordinaten 


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V ereinsangelegenheiten . 


555 


im  I.  Theile  des  amtlichen  Werks  veröffentlicht.  Von  den  Punkten 
II.  Ordnung  siud  nur  29  Punkte  durch  1 bis  4 unterirdische  Marken 
eicentrisch  festgelegt,  während  alle  übrigen  Punkte  lediglich  durch 
einen  versenkten  Stein  centrisch  festgelegt  sind.  Die  Festlegungs- 
elemente für  die  excentrisch  festgelegten  Punkte  II.  Ordn.  sind  zwar 
nicht  veröffentlicht,  wohl  aber  gleichfalls  in  Polarcoordinaten  in  beson- 
deren Heften  im  Grossh.  Archive  niedergelegt. 

Auf  Grund  dieser  Festlegungselemente  sind  nun  in  den  Jahren  1877 
bis  1879  von  dem  früheren  Trigonometer  Schlosser  für  die  Zwecke 
der  topographischen  Aufnahme  sämmtliche  Dreieckspunkte  reconstruirt 
und  zu  Tage  versteint  worden.  Bei  diesen  Arbeiten  stellte  sich  heraus, 
dass  eine  Anzahl  der  früher  bedauerlichst  nur  etwa  2 Fuss  tief  ver- 


senkten Steine  bereits  verschwunden  waren.  Es  liegen  die  Punkte 
I.  und  II.  Ordn.  fast  ausnahmslos  auf  den  höchsten  Bergkuppen,  die 
successive  durch  Abackerung  und  Abspülung  verringert  werden.  Hierdurch 
ist  die  Freilegung  der  Marken  vielfach  erfolgt.  Der  in  den  Jahren 


18—  erfolgten  besseren  unterirdischen  und  gleichzeitig  ausgeführten  ober- 


irdischen Versteinung  der  Punkte  ist  es  zu  verdanken,  dass  die  bisher 
beschafften  Vermessungsarbeiten  vor  völligem  Verfall  geschützt  sind. 

Wenn  es  nun  feststeht,  wie  aus  dem  II.  Theil,  Seite  58,  des  amt- 
lichen Werks  hervorgeht,  dass  mehrfach  Punkte  verschwunden  sind,  so 
musste,  um  eine  sichere  Grundlage  für  den  weiteren  Ausbau  der  uns 
übertragenen  Arbeiten  zu  gewinnen,  zunächst  ermittelt  werden,  welche 
Punkte  dies  sind.  Es  ergab  sich  aus  der  genauen  Durchsicht  der  von 
Schlosser  Uber  die  Reconstruction  erstatteten  Berichte,  dass  von  den 
Punkten  I.  Ordnung  der  Punkt  Karenz,  von  den  Punkten  II.  Ordnung 
24  als  verloren,  bezw.  höchst  zweifelhaft  anzusehen  sind. 

Das  Aufsuchen  der  unterirdischen  Festlegungssteine,  bei  welchem 
durch  Rückwärtseinschneiden  zunächst  ein  Punkt  in  der  Nähe  des  auf- 


zusuchenden Steins  zu  bestimmen  ist,  verursacht  in  unserem  weitmaschigen 
trigonometrischen  Netze  grosse  Schwierigkeiten.  Ferner  sind  bei  den 
Berechnungen  und  Messungen  für  die  Reconstruction  der  Dreieckspunkte 
nach  den  excentrischen  Marken , besonders  wenn  dieselben  nur  von  einer 
Person  ausgeführt  werden,  Irrthümer  möglich.  Aus  diesen  Gründen 
beschlossen  wir,  die  von  Schlosser  gefundenen  Resultate  örtlich  zu 
prüfen,  soweit  dies  durch  die  excentrischen  Marken  möglich  ist. 

Zu  dieser  Prüfung  sind  aus  den  Polarcoordinaten  rechtwinklige 
Coordinaten  und  aus  diesen  die  erforderlichen  Richtungswinkel  und  Ent- 
fernungen berechnet  worden.  Es  ist  hierauf  dann  die  örtliche  Untersuchung 
vorgenommen.  Bei  dieser  wurde  der  Theodolit  scharf  centrisch  Uber 
jedem  Festlegungssteiu  aufgestellt  und  durch  Vorwärtseinschneiden  von 
Markirnadeln  wurde  dann  auf  einem,  auf  einem  Messtisch  ausgespannten  Bo- 
gen Papier  die  fehlerzeigende  Figur  im  Felde  construirt.  Es  zeigte  sich,  dass 


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556 


Vereinsangelegenheiten. 


ursprünglich  auf  allen  Punkten  die  Festlegung  mit  aller  erdenklichen  Schärfe 
ausgefllhrt  war;  denn  wir  bekamen  nur  fehlerzeigende  Figuren  von  2 bis  3 
Quadratmillimeter  Fläche  in  natürlicher  Grösse.  Die  dann  vorgenommene 
Vergleichung  mit  der  von  Schlosser  beschafften  Versteinung  ergab  Ab- 
weichungen bis  zu  5 Centimeter  in  jeder  Achse.  Es  mag  hier  bemerkt 
werden,  dass  nach  meinen  nachträglich  gesammelten  Erfahrungen  ein 
wesentlicher  Theil  dieser  Fehler  nicht  der  ungenauen  Ausführung,  sondern 
späteren  Versackungen  der  Festlegungssteine  zuzuschreiben  ist.  Die  Be- 
richtigung der  Festlegungen  ist  von  uns  ausgeführt.  Die  Herausnahme 
und  genaue  Centrirnng  der  grossen  Steine,  Grundplatten  und  der  unter- 
irdischen, centrischen  Festlegungssteine  war  eine  mühsame  und  zeitraubende 
Arbeit.  Wir  hatten  bei  unseren  örtlichen  Untersuchungen  die  grosse 
Freude,  einige  bereits  als  verloren  oder  unsicher  bezeichnte  Punkte  wieder 
aufzufinden,  bezw.  herzustellen.  Es  möge  hierzu  nur  erwähnt  werden  der 
Punkt  I.  Ordn.  Karenz.  Nach  diesem  wichtigen  Punkte  war  im  Aufträge 
der  Landesvermessungs-Commission  schon  wiederholt  gesucht  worden. 
Ein  Punkt  I.  Ordn.  „nördl.  Thurm  der  Marienkirche  zu  Lübeck“  ist  leider 
vor  einigen  Jahren  durch  Gradrichtung  um  1 Meter  bezw.  1 Meter  der 
Lage  nach  verändert  worden  und  hierdurch  verloren  gegangen.  Es  mag  dies 
hier  als  Belag  dafür  Erwähnung  finden,  dass  hohe,  Bchlanke  Thürme 
höchst  zweifelhafte  Objecte  für  eine  Landestriangulation  sind.  Nachdem 
wir  so  in  unserem  Arbeitsgebiete  uns  genaue  Kenntniss  verschafft  hatten, 
welche  Punkte  der  früheren  Triangulation  als  durchaus  zuverlässig 
angesehen  werden  konnten,  wurde  die  Errichtung  der  Signale  über 
diesen  Punkten  ausgeführt. 

Der  Signalbau  muss  sich  vor  Allem  nach  dem  Zweck  und  der  Bedeu- 
tung richten,  welche  ein  Punkt  für  die  Triangulation  hat.  Höhere  Bauten 
sind  erforderlich,  wenn  ein  Hervorheben  des  Signals  Uber  die  Umgebung 
erreicht  werden  muss.  Dieselben  sind  aber  nur  in  dem  Falle  gerecht- 
fertigt, wenn  ein  Punkt  besonders  wichtig  ist.  Die  Preussische  Landes- 
aufnahme gestattet  für  die  II.  Ordnung  beispielsweise  Beobachtungs- 
pfeiler von  einer  grösseren  Höhe  als  6 Meter  nur  ausnahmsweise.  Bei 
der  Preu8sischen  Triangulation  sind  aber  stets  die  Signale  auf  den 
Punkten  I.  Ordn.  zu  der  Zeit,  in  welcher  II.  Ordn.  gemessen  wird,  noch 
vorhanden.  Dies  trifft  bei  unseren  Arbeiten  nicht  zu.  Wir  müssen  daher 
die  Punkt.  I.  Ord.  aufs  Neue  zweckentsprechend  signalisiren. 

Auf  dem  in  hohen  Buchen  im  Schlemminer  Forste  belegenen  Punkte 
I.  Ord.  „Hoheburg“  wurde  von  meinem  Collegen  Mauck,  um  diesen 
Punkt  sichtbar  zu  machen,  ein  27  */2  Meter  hohes  Signal  ohne  Beobachtungs- 
pfeiler erbaut.  Auf  dem  Punkte  I.  Ordn.  „Diedrichshagen“  wurde  von 
mir,  wegen  der  mangelhaften  Configuration  des  Netzes  II.  Ordn.  in  dortiger 
Gegend,  ein  s.  g.  abgefangener  Beobachtungspfeiler  von  20  Meter  Höhe 
nach  den  Vorschriften  der  Preussischen  Landesaufnahme  erbaut.  Von 
diesen  Vorschriften  wurde  nur  abgewichen  in  der  Anordnung  des  Kopfes. 


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V ereinsangelegenhciten. 


557 


Letzterer  wurde,  wie  die  Bewegung  beim  Linear-Planimeter  geschieht, 
zum  Verschieben  eingerichtet,  worüber  eine  besondere  Beschreibung  mit 
Zeichnung  später  mitgetheilt  werden  kann.  Durch  diese  Einrichtung  war 
es  möglich,  die  Pyramidenspitze  auf  1 bis  2 Millimeter  genau  Uber  den 
senkrecht  darunter  liegenden,  grossen  centrischen  Festlegungsstein  zu 
bringen.  Beim  Bau  des  Signals  wurde  Uber  dem  Festlegungsstein  durch 
starke  Pfähle  und  Bohlen  ein  Tisch  construirt,  und  hierdurch  der 
Stein  gegen  Erschütterungen  und  Verrückungen  geschützt.  Der  Tisch 
diente  gleichzeitig  dazu  den  20  Meter  langen,  sehr  schweren  Beobachtungs- 
pfeiler während  des  Baues,  bis  derselbe  „abgefangen“  werden  konnte, 
einen  sicheren  Stand  zu  geben.  Der  Pfeiler  konnte  mit  Hülfe  eines  Flaschen- . 
zuges  durch  8 Mann  auf  den  Tisch  gehoben  werden.  Versackungen 
des  Tisches  fanden,  abgesehen  von  der  ersten  Durchbiegung,  wie  mit  Hülfe 
eines  Nivellirinstruments  auf  1 Millimeter  genau  constatirt  wurde,  während 
des  ganzen  Baues  nicht  statt.  Es  war  dies  mein  erstes  höheres  Signal, 
welches  ich  erbaute.  Zum  Bau  desselben  waren  24  Arbeitstage  erforderlich. 
Nach  den  Mittheilungen  des  Vermessungsdirigenten  Erfurth  in  d.  Z.  f 
V.  - W.  v.  J.  1887  rechnet  man  als  Bauzeit  für  1 Meter  1 Tag,  so  dass  also 
nur  4 Tage  mehr  erforderlich  waren,  als  von  diesem  erfahrenen  Beamten 
als  Durchschnittsleistung  angesehen  wird.  Es  mag  hier  noch  erwähnt 
werden,  dass  alle  Holzmaterialien  zu  dem  Signal  für  Diedrichshagen 
stärker  gewählt  wurden,  wie  die  Preussische  Landesaufnahme  dies 
vorschreibt.  Maassgebend  hierfür  war  die  exponirte  Lage  in  unmittelbarer 
Nähe  des  Meeres  und  der  Umstand,  dass  dasselbe  von  den  naheliegenden 
Badeorten  Heiligendamm  und  Brunshaupten  zu  Aussichtszwecken  voraus- 
sichtlich sehr  stark  benutzt  werden  wird.  Der  Bau  wurde  durch  die 
stärkeren  Hölzer  wesentlich  erschwert,  ebenso  dadurch,  dass  grünes 
Holz  verwendet  werden  musste.  Eine  wie  grosse  Rolle  übrigens  die 
Uebung  und  Erfahrung’beim  Signalbau  spielen,  dürfte  beispielsweise  daraus 
hervorgehen,  dass  ich  einen  14  Meter  hohen  abgefangenen  Pfeiler  in 
diesem  Frühjahr  in  6 Tagen  baute. 

Im  Laufe  des  vorigen  Sommers  wurden  von  meinem  Collegen  M a u c k 
und  mir  Beobachtungspfeiler  von  geringerer  Höhe , sowie  Pyramiden  mit 
eingezogenen  Pfeilern  im  Ganzen  noch  8 erbaut.  Alle  übrigen  Punkte 
I.  und  II.  Ordnung  sind  mit  einfachen  Pyramiden  von  8 bis  10  Meter 
Höhe  bezeichnet  worden.  In  Bezug  auf  den  Signalbau  haben  wir  uns 
streng  nach  den  Vorschriften  der  trigonometrischen  Abtheilung  der 
Preussischen  Landesaufnahme  gerichtet.  Der  Chef  dieser  Abtheilung, 
Herr  Oberst  Morsbach,  hat  uns  bereitwilligst  ein  reichhaltiges  Material 
an  Zeichnungen  und  Erläuterungen  ausgehändigt,  wofür  wir  zu  grossem 
Danke  verpflichtet  sind. 

Nach  Errichtung  der  Signale  auf  den  Punkten  I.  und  den  vorhan- 
denen Punkten  II.  Ordn.  haben  wir  dann  die  Erkundung  der  weiter 
erforderlichen  Punkte  in  dem  Umfange  von  8 auf  die  Q Meile  im  vorigen 


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558 


V ercinsangelegenheiten. 


Jahre  beschafft.  Die  Errichtung  von  Signalen  auf  diesen  Punkten  ist 
dann  im  Laufe  des  Winters,  sofern  die  Witterung  dies  gestattet,  von 
unseren  Arbeitern  ausgeftihrt.  Die  Arbeiter  sind  im  Laufe  des  ver- 
flossenen Sommers  für  den  Signalbau  von  uns  besonders  eingetibt  worden. 
Die  im  vorigen  Sommer  bei  der  Erkundung  gewonnenen  Ergebnisse  und 
die  Uber  die  früher  ausgefUhrten  Triangulirungen  vorhandenen  Daten 
wurden  im  Laufe  des  Winters  genauer  studirt  und  hieraus  Beobachtungs- 
und Ausgleichungspläne  zusammcngestellt. 

Wie  Ihnen  bekannt  ist,  hat  Herr  Professor  Jordan  in  Hannover 
im  Aufträge  unserer  hohen  Behörde  eine  autographisch  gedruckte  Ab- 
handlung „Conforme  Kegel -Projection  der  Grossherzoglich  Mecklen- 
burgischen Landes- Vermessung“  geschrieben,  welche  Ergänzungen  und 
Erweiterungen  der  Pasehen’schen  Theorie  insofern  giebt,  als  Reiben- 
entwickelungen für  geographische  und  rechtwinklige  Coordinaten  und 
Reductionsformeln  für  die  Richtungswinkel  von  dem  Ellipsoid  auf  die 
Ebene  aufgestellt  wurden.  Auf  Grund  der  hierin  entwickelten  Theorien 
und  Formeln  haben  wir  im  Laufe  des  Winters  unser  Dreiecksnetz 
I.  Ordn.  einer  durchgreifenden  Controle  unterzogen.  Es  hatte  sich 
nämlich  auf  Grund  von  Proberechnungen  ergeben,  dass  die  rechtwinklig 
ebenen  Coordinaten  früher  nicht  mit  der  erforderlichen  Schärfe  aus  den 
geographischen  Coordinaten  berechnet  worden  sind.  Die  rechtwinklig 
ebenen  Coordinaten  sollten  ja,  wie  es  in  dem  amtlichen  Werke  heisst, 
nur  den  Zwecken  der  topographischen  Aufnahme  dienen.  Hierzu 
hätte  allerdings  eine  noch  viel  geringere  Genauigkeit  genügt. 

Wir  haben  zunächst  für  sämmtliche  Punkte  I.  Ordn.  und  zwar 
unabhängig  von  einander  aus  den  geographischen  Coordinaten  die  recht- 
winklig ebenen  Coordinaten  doppelt  berechnet.  Es  fanden  sich  bei  fast 
allen  Punkten  kleinere  Abweichungen,  theilweise  Fehler  von  mehreren 
Centimetern  und  bei  einem  Punkte  ein  Fehler  von  Uber  1 Decimeter. 
Alle  Punkte,  bei  welchen  sich  grössere  Abweichungen  zeigten,  sind, 
ausser  nach  den  vorstehend  erwähnten  Reihen,  auch  noch  mit  Hülfe  der 
Paschen’schen  Tabellen,  oder  nach  den  strengen  geschlossenen  Formeln 
mit  10  stelligen  Logarithmen  unter  Berücksichtigung  der  2.  Differenzen 
nochmals  controlirt  worden.  Durch  diese  Arbeit  ist  nun  erreicht,  dass 
die  Coordinaten  aller  Punkte  I.  Ordn.  auf  1 Millimeter  genau  mit  den 
geographischen  Längen  und  Breiten  übereinstimmen.  Umgekehrt  lassen 
sich  aus  den  rechtwinklig  ebenen  Coordinaten  die  ellipsoidischen  Breiten 
und  Längen  auf  0,0001  Secunden  ableiten.  Um  das  Netz  I.  Ordn.  einer 
völlig  durchgreifenden  Controle  zu  unterziehen , haben  wir  aus  den 
rechtwinklig  ebenen  Coordinaten  sämmtliche  Entfernungen  und  Richtungs- 
winkel rückwärts  berechnet,  wodurch  eine  Vergleichung  aller  berechneten 
Richtungen  mit  den  ursprünglich  gemessenen  möglich  wurde.  Hierbei 
sind  an  die  berechneten  ebenen  Richtungswinkel  auf  Grund  der  oben 
erwähnten  neuen  Entwickelungen  die  Reductionen  auf  das  Ellipsoid 

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Vereinsangelegenheiten. 


559 


angebracht  und  dann  die  Differenzen  zwischen  den  so  hereclmeten  und 
den  gemessenen  Richtungen  gebildet  worden. 

Die  Formeln  des  § 8 in  der  autographirten  Abhandlung  sind  in- 
zwischen weiter  entwickelt,  so  dass  diese  Reductionen  auf  O,"01  genau 
sind.  Es  ist  klar,  dass  die  von  uns  rückwärts  berechneten  Differenzen  mit  den 
von  Paschen  ursprünglich  nach  der  Methode  der  kleinsten  Quadrate  be- 
stimmten Verbesserungen,  wenn  Alles  genau  mathematisch  vorliegt,  stimmen 
mussten.  Es  hat  sich  dies  allerdings  nicht  völlig  ergeben,  jedoch  kann  man 
sich  bei  den  gefundenen  Resultaten  beruhigen.  Die  Abweichungen  bewegen 
sich  nämlich  meistens  innerhalb  der  hundertstel  Secunden,  und  nur  in  ein- 
zelnen Fällen  beträgt  die  Differenz  mehr  als  0,"  1 und  werden  0,"  2 nicht  über- 
schritten. Forscht  man  nach  den  Gründen  für  diese  Widersprüche,  so  muss 
zunächst  bemerkt  werden,  dass  wir  die  Reductionen  der  Richtungswinkel 
mit  Hülfe  unserer  neuen  Tabellen  für  die  Correctiousglieder  III.  Ordnung 
nur  auf  0,"01  bis  0,"02  genau  berücksichtigt  haben.  Es  ist  ferner  die 
Ausgleichung,  welche  in  einem  Gusse  109  Bedingungsgleichungen  er- 
geben haben  würde,  von  Paschen  in  5 getrennten  Gruppen  nach  einem 
von  Gauss  stammenden  Näherungsverfahren  beschafft,  und  schliesslich 
sind  noch  einige  Restwidersprüche  empirisch  vertheilt.  — Vergl.  S.  151, 
Band  I.  — Wie  nun  auch  die  Resultate  der  Ausgleichung  gefunden 
sein  mögen,  so  kommt  es  doch  immer  nur  darauf  an,  dass  sämmtliche 
Bedingungsgleichungen  erfüllt  sind.  Ist  dies  der  Fall,  so  muss  sicli 
das  Netz  widerspruchsfrei  rechnen  lassen.  Um  zu  prüfen,  ob  die 
Bedingungsgleichungen  erfüllt  sind,  habe  ich  aus  den  definitiven  Richtungs- 
werthen,  S.  177  bis  184,  alle  57  Winkelgleichungen  zusammengestellt, 
ausserdem  sind  noch  die  im  Netze  vorhandenen  weiteren  12  Dreiecks- 
abschllisse,  die  in  die  Seitengleichungen  eingehen,  zur  Prüfung  heran- 
gezogen. Für  letztere  sind  zu  diesem  Zwecke  die  Eicesse  von  mir 
berechnet  worden.  Es  fanden  sich  zwar  nur  Widersprüche  von  O/'OOl 
bis  0,"005,  jedoch  machen  sich  diese  in  der  8.  Logarithmenstelle  der 
Seiten  schon  bemerkbar.  Einige  Stichproben  der  Seitenbedingungs- 
gleichungen ergaben  Abweichungen  von  0,6  Einheiten  der  7.  Decimale 
der  Logarithmen.  Nehmen  wir  an,  dass  durch  die  Fehlerfortpflanzung 
bei  der  Berechnung  des  ganzen  Netzes  sich  schliesslich  auch  nur  eine 
Unsicherheit  von  einer  Einheit  der  7.  Stelle  des  Log.  sich  ergiebt,  so 
wird  hierdurch  eine  Seite  schon  um  1:4340,000  geändert,  und  ein 
Winkel  rund  um  0, "05.  Durch  directe  Berechnung  einigergeodä- 
tischer  Linien  und  Azimute  aus  den  geographischen  Coordinaten 
hat  sich  ergeben,  dass  das  Mecklenburgische  Netz  nur  auf  0,"10  aus- 
geglichen, bezw.  berechnet  ist.  Nach  den  Erfahrungen,  welche  man 
beispielsweise  bei  der  Berechnung  und  Ausgleichung  des  sächsischen 
Netzes  gemacht  hat,  vergl.  das  Werk  von  A.  Nagel  S.  628  und 
folgende;  so  hätte  das  Mecklenburgische  Netz  mit  10  stelligen  Logarithmen 
berechnet  und  hiernach  die  Absolutglieder  der  Bedingungsgleichungen 


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560 


V ereinsangelcgenheiten. 


berücksichtigt  werden  müssen,  wenn  man  rückwärts  aus  den  conformen 
ebenen  Coordinaten  die  ausgeglichenen  Richtungen  auf  0,"01  genau 
hätte  finden  wollen.  Jedenfalls  haben  wir  durch  unsere  neuen  Berechnungen 
erreicht,  dass  jetzt  ein  widerspruchsfreies  Netz  I.  Ordnung  in  Coordinaten 
bis  auf  1 mm,  in  den  Richtungen  yon  0,"01 — 0,"02  vorliegt.  Dies  ist 
vollauf  genügend,  namentlich  mit  Rücksicht  darauf,  dass  in  der  Nähe 
des  Minimums  sich  die  Function  (t>2)  nur  sehr  wenig  ändert.  Dm 
Genauigkeitsermittelungen  anzustellen,  sind  von  mir  sämmtliche  im  Netze 
vorhandenen  Dreieksschlussfehler  gebildet,  auch  sind  die  Differenzen 
zwischen  den  von  uns  berechneten  und  den  gemessenen  Richtungen,  sowie  die 
von  Paschen  nach  d.  M.  d.  kl.  Q.  bestimmten  V erbesserungen  hierzu  benutzt. 

Das  ErgebniBS  ist  Folgendes: 

Nach  Seite  89,  I.  Theil  des  Werks  hat  das  Netz  57  Winkel- 
gleichungen, hierin  sind  4 Vierecksschlussfehler  enthalten,  welche  bei 
unserer  Berechnung  nicht  ausgeschieden  sind,  dahingegen  sind  aber, 
wie  die  Bestimmungen  der  internationalen  Erdmessung  zur  näherungs- 
weisen Ermittelung  der  Genauigkeit  einer  Triangulation  dies  vorschreiben, 
die  ausserdem  noch  vorhandenen  12  Dreiecksschlussfehler  mit  heran- 
gezogen. Die  Excesse  sind  hierzu  berechnet  worden. 

Von  diesen  69  Schlussfehlern  sind  29  positiv,  40  negativ, 
die  Summe  der  positiven  Schlussfehler  ist  48,"  798 
» n n negativen  „ „ 67  "945 

Absolute  Summe  = 116, "743 
rA1  116"  743 

Hieraus  folgt  — = — - — = 1,''692  als  durchschnittlicher 

w 69 

Schlussfehler. 


Es  folgt  weiter  ein  mittlerer  Winkelfehler 

*.  = i;<22 

Die  Summe  der  Quadrate  der  positiven  Schlussfehler’=  125,"  5832 
v Ti  Ti  n n negativen  „ = 157, "9268 

[AA]  = 283, "5100 

Hieraus  ergiebt  sich  ein  mittlerer  Schlussfehler 


M-. 


= ± 2,” 027 


M 


und  weiter  ein  mittlerer  Winkelfehler  m,„  — T—  = ± 1,"  170. 

1/3 

Berücksicht  man  noch,  dass,  wie  oben  erwähnt  wurde,  4 Vierecks- 
schlüs8e  Vorkommen,  so  wird  tn,„  = * — ± 1,"16 


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V ereinsangelegenheiten. 


561 


Bei  dieser  Bereehnungsart  ist  abgesehen  worden  von  einer  kleineren 
Modification,  welche  noch  angebracht  werden  könnte  bei  Vierecken 
mit  zwei  Diagonalen  u.  8.  w. 

Von  den  Schlussfehlern  liegen  zwischen  den  Grenzen 


0,00 

bis 

0,50. . 

. 14 

Fehler 

0,50 

n 

1,00. . 

. 10 

n 

1,00 

tj 

1,50.. 

. 7 

77 

1,50 

' n 

2,00. . 

. 8 

n 

2,00 

i) 

2,50.. 

. 12 

77 

2,50 

D 

3,00. . 

. 9 

77 

3,00 

rt 

3,50.. 

. 4 

n 

3,50 

77 

4,00.. 

. 3 

n 

4,00 

77 

4,50. . 

. 2 

71 

Summe....  69  Schlussfehler. 

Im  Netze  sind  239  Richtungen  gemessen.  Von  diesen  erhalten 
nach  Paschen’s  Ausgleichung:  121  positive  u.  117  uegative  Verbesserungen; 
nach  der  Berechnung  v.  J.  1891:  126  positive  und  113  negative  Ver- 
besserungen. 


ferner  wird: 

[t 

-f 

] 

[« 

+ 

*1 

H 

absolut 

iH 

absolut 

Puchn'ieb«  iugleicban; : 

60, "3469 

59, "8341 

52, "7591 

53, "9192 

120,181 

106, "6783 

Berechnung  v.  J.  1891 

60,"  56 

60/  72 

53,1078 

53, "9614 

121,28 

107,0692 

Die  algebraische  Summe  der  Richtungsverbesserungen  ist,  wie  es 
sein  muss,  nahezu  Null.  Zu  den  Resultaten  aus  der  Paschen’schen 
Ausgleichung  muss  noch  bemerkt  werden,  dass  einige  Richtungen,  die 
nicht  zum  Netze  gehören,  als  Anfangsrichtungen  benutzt  sind,  woraus 
sich  die  grössere  Abweichung  von  Null  erklärt. 


Unter  Berücksichtung  des  Besse  l’schen  z für  die  Anfangsrichtungen 
ergiebt  sich  bei  109  Bedingungsgleichungen 

ein  durchschnittlicher  Fehler  einer  Richtung  nach  Paschen’s  Ausgl. 


120,181 
V 239X1Ö9 


±0/'743, 


ein  durchschnittlicher  Fehler  einer  Richtung  nach  der  Berechnung  vom 


J.  1891  = i2.1’2.8. — — + Q"75i. 

Y 239X109 

Zeitschrift  für  Vermessungs wesen.  1892.  Heft  18. 


36 


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562 


V ereinsangelegenheiten. 


Hieraus  folgen  mittlere  Winkelfehler 

ro«  = 1,2533  VT  X 0,743  = ± 1,"316 
und  mw  = 1,2533  ViTX  0,751  = ± 1,"333. 

Aus  [»»]  folgt  für  Paschen’sche  Ausgleichung 
, _ l/l06.6783 


mr 


109 


•=  ± 0,”99 


Aus  [w]  folgt  für  die  Berechnung  v.  J.  1891 
j/ 107.06  92 


mr 


109 


± 0,"  99 


Aus  diesen  mittleren  Richtungsfehlern  folgt  ein  mittlerer  Winkelfehler 
= p/TXO,"99=±l,"40. 


Dieser  mittlere  Winkelfehler  ist  abhängig  von  der  ganzen  Confi- 
guration des  Netzes,  welche  bei  dem  Mecklenb.  Netze  I.  Ordn.  bei 
den  vielen  kurzen  Seiten  von  10  bis  20  km  sehr  ungünstig  ins  Gewicht 
fällt.  Im  Vergleich  zu  anderen  Triangulationen,  aus  der  Zeit  vom 
Jahre  1852,  dürfte  der  mittlere  Winkelfehler  nicht  gross  zu  nennen  sein. 

Da  eine  strenge  Ausgleichung  im  Ganzen  nicht  stattfand, 
ist  es  nicht  möglich,  mittlere  Fehler  von  Functionen  der  ausge- 

glichenen Beobachtungswerthe  zu  berechnen;  allerdings  könnte  man 
in  Grundlage  des  gefundenen  mittleren  Winkelfehlers  die  Fehler- 
fortpflanzung der  Seiten  in  einer  Dreieckskette  untersuchen,  beispiels- 
weise die  Kette  von  der  Basis  Höhbeck-Ruhnerberg  bis  Dars- 
Stralsund,  jedoch  gehen  wir  hierauf  vorläufig  nicht  ein.  Es  mag  noch 
bemerkt  werden,  dass  Functionsberechnungen  für  das  Mecklenburgische 
Netz  sehr  günbtig  ausfallen  würden,  weil  dasselbe  sehr  engmaschig  ist. 
Eine  ungefähre  Beurtheilung  der  Genauigkeit  des  Netzes  kann  durch 
die  Vergleichung  der  Berechnung  5 preussischer  Anschlussseiten,  welche 
auf  Seite  9 Band  I mitgetheilt  wird,  erfolgen. 

Das  Hauptnetz  ist  durch  die  conforme  Kegelprojection  auf  die 
Ebene  übertragen  und  hierdurch  ist  erreicht  worden,  dass  das  Bild  an 

keiner  Stelle  mehr  als  — - — - von  der  wahren  Grösse  abweicht.  Will 


man  die  Seiten  des  Dreiecksnetzes  genauer  kennen  lernen,  so  muss  man 
das  Vergrösserungsverhältniss  der  Projection  berücksichtigen.  Innerhalb 
eines  gewissen  Gebietes,  beispielsweise  an  der  Grenze  bei  Dars,  betragen 
innerhalb  4 Minuten  in  der  Breite,  also  etwa  auf  Entfernungen  bis  zu 
einer  Meile,  die  relativen  Verzerrungen,  die  bei  einer  Kleintriangulation 

eine  Rolle  spielen  würden,  nur  — Will  man  die  Längen  aus  den 

Coordinaten  der  eingeschalteten  Punkte  innerhalb  dieses  Gebietes  gleichfalls 

auf  genau  haben,  so  ist  dies  sehr  einfach  dadurch  zu  erreichen, 

dass  man  einen  coustauten  Logarithmus  zu  dem  Logarithmus  der  Seiten 


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Veröinsangelogenheiten. 


563 


addirt.  Man  ersieht  aus  diesen  Mittheilungen,  dass  man  nach  Vollendung 
des  Netzes  von  8 Punkten  auf  1 Q Meile  für  die  weiteren  Triangulationen 
die  Erdkrtlmmung  vollständig  vernachlässigen  kann. 

Jedenfalls  genügt  unsere  Landestriangulation,  wenn  sie  in  der  be- 
absichtigten Weise  sorgfältig  vervollständigt  wird,  für  alle  praktischen 
Zwecke  auf  unabsehbare  Zeiten.  Es  wird  hierbei  nur  darauf  ankommen, 
die  trigonometrischen  Punkte  im  Felde  völlig  unverrückt  zu  erhalten. 
Eine  Landestriangulation,  welche  die  Grundlage  von  allen  Kataster- 
vermessungen bildet  und  zur  Sicherung  des  Grundeigenthums  und  der 
Grenzen  dient,  muss  vor  allen  Dingen  nach  jeder  Richtung  stabil  sein. 
Es  können  die  Resultate  derselben,  die  Coord inaten,  nicht  aus  dem  Grunde 
Veränderungen  erleiden,  weil  die  Winkelmessinstrumente  und  Basis- 
apparate vervollkommnet  sind,  und  man  heute  genauere  Messungen  aus- 
fllhren  kann,  wie  früher.  Es  ist  für  alle  praktischen  Vermessungen  völlig 


gleichgültig,  ob  die  Seite  eines  trigonometrischen  Netzes  auf 


1 

iööööö 


oder  . QQQQQ  genau  ist.  Viel  wichtiger  ist  es,  dafür  Sorge  zu  tragen, 

dass  die  mit  vieler  Mühe  und  grossem  Geldaufwand  beschafften  Arbeiten 
im  Felde  unverrückt  erhalten  bleiben  und  nicht  nur  auf  dem  Papiere 
stehen.  In  dieser  Beziehung  darf  man  aber  von  fast  allen  bisher  aus- 
geführten  Triangulationen  Deutschlands  behaupten,  dass  bezüglich  der 
Vermarkung  der  trigonometrischen  Punkte  Vieles  zu  wünschen  übrig  bleibt. 

Durch  die  Geometer-Vereine  und  durch  Collegen  habe  ich  Uber  die 
Vermarkung  der  einzelnen  Triangulationen  zahlreiche  Erkundigungen 
eingezogen,  und  werde  ich  eine  spätere  Gelegenheit  benutzen,  um  Uber  diesen 
zweifellos  allerwichtigsten  Punkt  der  Triangulationen  zu  berichten. 
Es  wird  unsere  Aufgabe  sein,  hier  in  Mecklenburg  für  eine  wirklich  gute 
Vermarkung  der  trigonometrischen  Punkte  bei  unseren  Arbeiten  Sorge 
zu  tragen,  dann  hoffen  wir,  dass  wir,  wenn  auch  unser  Netz  I.  Ordn.  in 
Bezug  auf  die  Configuration  und  Winkelmessung  von  neueren  Trian- 
gulationen übertroffen  wird,  bei  sorgfältiger  Einschaltung  weiterer  Punkte 
in  praktischer  Beziehung  eine  Landestriangulation  demnächst  besitzen 
werden,  welche  sich  allen  übrigen  ebenbürtig  an  die  Seite  stellt.  — 

Nachdem  somit  der  geschäftliche  Theil  der  Tagesordnung  erledigt 
war,  fand  ein  gemeinschaftliches  Mittagessen  statt,  und  darauf  ein  Ausflug 
mit  den  Damen  nach  dem  Kaninchenwerder. 


Es  ist  von  dem  Unterzeichneten  Vorsitzenden  des  Vereins  aus  dem 
Hefte  14  der  Zeitschrift  für  Vermessungswesen  in  der  Versammlung  die 
vom  Professor  Hammer  in  Stuttgart  geschriebene  Kritik  „Uber  die 
Projection  der  mecklenburgischen  Landes- Vermessung  und  ihre  Neu- 
bearbeitung durch  Jordan“  zur  Verlesung  gebracht,  jedoch  nur  soweit 
wie  diese  Kritik  auf  die  mecklenburgische  Projection  (S.  420  bis  423), 


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564 


Vcrcinsangelegenheiten. 


thatsächlich  eingeht.  Zur  allgemeinen  Orientirung  über  die  Vortheile 
conformer  Coordinaten  wurden  die  in  demselben  Hefte  14,  8.  423  bis 
427,  von  Jordan  gegebenen  Mittheilungen  gleichfalls  verlesen. 

Es  ist  in  der  Versammlung  die  Frage  angeregt  worden,  ob  denn 
thatsächlich  durch  die  Hammer’schen  Vorschläge  sich  wesentliche 
Vereinfachungen  in  den  Berechnungen  ergeben  haben  würden  und  ob 
in  mathematischer  Beziehung  Besseres  dadurch  erreicht  worden  wäre? 

Die  hierauf  unmittelbar  in  der  Versammlung  von  den  mit  der 
Triangulation  beauftragten  Cammer-Ingenieuren  Mauck  und  Vogeler 
gegebene  Beantwortung  in  Verbindung  mit  nachher  noch  geführten 
Erörterungen  hat  Folgendes  ergeben: 

Während  die  rechtwinkligen  Coordiuatensysteme  fast  aller  deutschen 
Staaten  mit  je  einer  Hauptachse  in  der  Meridianrichtung  (Süd-Nord)  an- 
gelegt sind,  was  abgesehen  von  allgemeinen  Vortheilen,  bei  Ländern 
mit  südnördlicher  Haupterstreckung,  z.  B.  Württemberg,  Baden,  das  natur- 
gemäsee  ist,  kann  bei  Ländern  mit  wesentlich  west- östlicher  Ausdehnung 
die  Frage  nach  einer  entsprescheuden  Querachse  (von  West  nach  Ost) 
aufgeworfen  werden.  Ein  Vorschlag  solcher  Art  wurde  z.  B.  für  Sachsen 
von  Professor  Jordan  gemacht  in  der  Zeitschr.  f.  Verm.  1876,  S.  266, 
wie  auch  in  einem  Buche  Uber  Kartenprojectionen  von  Hammer,  als 
Citat  nach  Jordan  angegeben  wird. 

Der  nun  in  der  Zeitschr.  f.  Verm.  S.  421  als  Gegensatz  zu  der 
mecklenburgischen  conformen  Kegelprojection  nochmals  ausführlichst  be- 
handelte Gedanke  einer  querachsigen  (cylindrischen  bezw.  conformen) 
Projection  ist  also  durchaus  nicht  neu,  sondern  von  dem  Neubearbeiter 
der  conformen  Kegelprojection  (Jordan)  selbst  zuerst  ausgesprochen 
und  bei  der  Neubearbeitung  1891  zur  Vergleichung  stets  im  Auge  behalten 
worden.  (Autographie  S.  23  und  26.) 

Mecklenburg  hat  aber  bereits  ein  System,  welches  der  westöstlichen 
Erstreckung  des  Landes  in  anderer  Weise  gerecht  wird,  und  das  mit 
einem  rechtwinkligen  querachsigen  conformen  System  fast  identisch  ist, 
wie  aus  der  nachfolgenden  Erörterung  Uber  Reductionsglieder  2.  und 
3.  Ordnung  hervorgeht. 

Die  von  Herrn  Professor  Jordan  in  seiner  autographirten  Abhand- 
lung „conforme  Kegelprojection  der  mecklenburgischen  Landes -Ver- 
messung“ entwickelten  Formeln  und  Reihen  sind  allgemein  gültig 
und  können  zu  Berechnungen  und  kartographischen  Darstellungen 
nach  conformer  Kegelprojection  überall  benutzt  werden  (vgl.  hierzu 
S.  423),  jedoch  die  gleich  mit  beschafften  Coefficientenausreclmungen  mit 
der  Normalbreite  P = 53  0 45'  gelten  zunächst  nur  für  Mecklenburg. 

Bei  allen  Kleintriangulirnngen  und  Messungen  kann  der  mecklen- 
burgische Geometer  die  Formeln  der  conformen  Kegelprojection  entbehren 
und  schlechthin  wie  mit  ebenen  Coordinaten  rechnen;  nur  wenn  er  die 
Triangulirung  höherer  Ordnung  und  die  allgemeine  Theorie  der  mecklenbur- 


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Vcreinsangelegenheiten. 


565 


gischen  Landesvermessung  mit  rechtwinkligen  und  mit  geographischen 
Coordinaten  kennen  lernen  will,  wird  er  die  Jordan’sche  Abhandlung 
benutzen.  Durch  die  Mittheilungen,  die  wir  in  unserem  Vortrage  gegeben 
haben,  erscheint  die  Frage  berechtigt,  ob  wir  nicht  ein  anderes  Coor- 
dinatensystem  einführen  sollten,  da  wir  thatsächlich  die  Coordinaten  des 
Netzes  I.  Ordnung  neu  berechnet  haben,  und  das  Netz  II.  und  III. 
Ordnung  neu  messen  und  ausgleichen  werden.  Die  Commission*)  hat 
sich,  im  April  1891  fllr  die  Beibehaltung  des  alten  Systems  erklärt. 

Obgleich  schon  die  Pietät  für  den  Urheber  Paschen  die  Bei- 
behaltung des  Systemes  bis  zu  einem  gewissen  Grade  gerechtfertigt 
haben  würde,  ist  die  Beibehaltung  doch  nicht  nur  deswegen  erfolgt, 
„weil  die  mecklenburgischen  Geometer  jenes  System  nun 
einmal  haben“  (S.  423),  sondern  weil  wohlerwogene  mathematische 
und  schwerwiegende  praktische  Gründe  für  die  Beibehaltung  sprachen. 

Die  mathematische  Untersuchung  und  Vergleichung  mit  einem 
querachsigen  conformen  System  im  April  1891  hat  nämlich  innerhalb 
der  verhältnissmässig  zur  Erdoberfläche  sehr  kleinen  Ausdehnung  des 
Mecklenburgischen  Landes  eine  so  nahe  Uebereinstimmung  zwischen  dem 
mecklenburgischen  System  und  einem  querachsigen  conformen  System  er- 
geben, dass  die  Abweichungen  sich  nur  in  Berechnungen  mit  Dreiecksseiten 
I.  Ordnung  als  kleine  Reductionsglieder  zu  erkennen  geben;  diese  Ab- 
weichungen bestehen  nämlich  darin,  dasB  bei  den  Reductionen  der  Ent. 
fernungen  und  Richtungswinkel  von  dem  Ellipsoid  auf  die  Ebene  und  um- 
gekehrt, wenn  man  auf  0,"01  bezw.  auf  7 Stellen  des  Logarithmus  genau 
rechnen  will;  kleine  Glieder  3.  Ordnung  berücksichtigt  werden  müssen  (vergl. 
Autographic  8.  23  und  26  und  Zeitschr.  f.  Vermessungsw.  S.  426— 427.) 
Diese  Glieder  3.  Ordnung  sind  bei  der  Berechnung  des  Netzes  I.  Ordnung 
von  uns  berücksichtigt.  Der  grösste  Betrag,  beispielsweise  für  den 
Richtungswinkel  Lukow-Künkendorf,  der  aus  derselben  hervorgeht, 
beträgt  0,31.”  Diese  Seite  liegt  aber  schon  weit  über  die  Grenzen  des 
Landes  hiuaus.  Innerhalb  des  Landes  beträgt  für  die  meisten  Richtungen 
des  Netzes  I.  Ordnung  der  Einfluss  dieser  Glieder  III.  Ordnung  nur 
einige  hundertel  Secunden  und  es  wird  0,"  1 nur  sehr  selten  überschritten. 
Es  ist  klar,  dass  für  Seiten  des  Dreicksnetzes  II.  Ordnung  die  Vernach- 
lässigung der  Glieder  III.  Ordnung  etwa  rund  nur  bis  0,"05  betragen 
kann.  Diese  kleinen  Abweichungen  sind,  wie  beispielsweise  Herr 
Professor  Helmert  in  seiner  Abhandlung  über  Näherungsformeln  für 
die  Gaus8’sche  Projection  schon  im  Jahre  1876  bemerkt  (S.  250, 
Band  V),  bei  der  II.  Ordnung  durchaus  zu  vernachlässigen  und 
den  Beobachtungsfehlern  zuzurechnen. 

Es  wäre  von  der  Commission  im  April  1891  unverantwortlich 
gehandelt  gewesen,  dieser  wohl  bekannten  geringen  Vorzüge  wegen,  welche 

*)  Jordan,  Mauck,  Vogeler. 


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566 


Vereinsangelegenheiton. 


ein  queraclisige8  (conformes)  System  dem  unsrigen  voraus  hat,  ein  Werk, 
welches  seit  nahezu  40  Jahren  besteht,  umzuwerfen. 

Für  die  Beibehaltung  sprachen  aber  auch  schwerwiegende  rein 
praktische  Grlinde.  Es  sind  nämlich  bereits  etwa  5000  trigonometrische 
Punkte  in  Grundlage  des  bisherigen  Netzes  I.  bis  III.  Ordnung  einge- 
schaltet und  nach  der  M.  d.  kl.  Q.  mühsam  ausgeglichen.  Ein  praktisches 
Bedtlrfniss,  diese  Punkte  nach  Vollendung  der  jetzigen  Arbeiten  um- 
zurechnen, liegt  zur  Zeit  nicht  vor.  Alle  diese  Punkte  haben  durchaus 
kleine  mittlere  Coordinatenfehler  Die  Einschaltung  derselben  in  dem 
bisherigen  weitmaschigen  Netze  war  aber  eine  zeitraubende  und 
mühsame  Arbeit  und  durch  die  jetzige  Triangulirung  II.  und  III.  Ord- 
nung soll  ein  bequemes  und  rationelles  Einschalten  von  Punkten 
für  die  Zukunft  erreicht  werden.  Durch  die  Einführung  eines  neuen 
Coordinatensystems  hätten  hunderte  von  Vermessungspapieren  und  Karten, 
welchen  jene  älteren  Punkte  als  Grundlage  dienen,  einen  sehr  verminderten 
Werth  erhalten.  Eine  unmittelbare  Vergleichung  und  Zusammentragung  von 
Karten  auf  Grund  des  Coordinatennetzes  wäre  bei  zwei  völlig  verschiedenen 
Systemen  nicht  mehr  möglich,  auch  wären  die  Coordinaten  aller  älteren 
Punkte  nicht  einmal  mehr  als  Näherungswerthe  zu  gebrauchen. 

Die  grossen  Nachtheile,  welche  aus  der  Vermengung 
zweier  Systeme  entstanden  wären,  liegen  für  jeden  Prak- 
tiker klar  zu  Tage.  Das  Vermessungswerk  eines  Staates 
mu8B,  wie  bereits  in  unserem  Vortrage  erwähnt  ist,  vor 
Allem  stabil  sein.  Wir  besitzen  ein  gutes  Coordinatensystein,  und 
dasselbe  hat  vor  allen  anderen  deutschen  den  Vorzug  der  Conformität. 
Es  ist  dasselbe  ferner  auch  der  westöstlichen  Erstreckung  des  Landes 
zweckmässig  angepasst.  Die  Nachtheile,  welche  aus  der  unsymmetrischen 
Lage  des  Meridians  von  Schwerin  entstehen,  sind  uns  ebenso  bekannt, 
wie  die  Thatsaclie,  dass  Zehna  mehr  in  der  Mitte  des  Landes  liegt  — 
und  sich  dieser  Punkt  als  Nullpunkt  des  Coordinatensystems  mehr  em- 
pfohlen hätte.  Alle  diese  Gründe  reichten  nicht  aus,  das  alte  System 
aufzugeben. 

Es  hat  der  Commission  vom  April  1891  nicht  nöthig  geschienen, 
alle  diese  wohlbekannten  Verhältnisse  damals  ausführlich  darzulegen, 
während  nun  aus  den  Hammer'schen  Bemerkungen  in  der  Zeitschrift 
f.  Verm.  S.  420 — 423  eine  nicht  unwillkommene  Veranlassung  genommen 
wurde,  unsere  mecklenburgische  conforme  Projection  und  die  Gründe 
für  deren  Beibehaltung  und  Weiterentwicklung  im  Jahre  1891,  sowohl 
der  Vorgesetzten  hohen  Behörde  gegenüber  als  auch  öffentlich,  darzulegen. 

E.  Vogeler , 

Kammer-Ingenieur,  d.  Z.  Vorsitzender  des  Mecklonburgischen  Goometer- Vereins. 


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Personalnachrichten.  Neue  Schriften  etc. 


567 


Personalnachrichten. 

Königreich  Preussen.  Der  Landmesser  Leo  ist  zum  Königl. 
Landmesser  im  Bereich  der  allgemeinen  Bauverwaltung  ernannt  und  der 
Elbstrombauverwaltung  in  Magdeburg  zugetheilt  worden. 

Der  Katasterinspector  Eicken  brock  zu  Trier  ist  in  gleicher 
Diensteigenscbaft  nach  Düsseldorf,  und  der  Katastercontroleur  G r ass  h o f f 
zu  Peine  als  Katastersecretair  nach  Hildesheim  versetzt;  die  Kataster- 
assistenten Willmeroth  in  Koblenz  und  Knaak  in  Liegnitz  sind  zu 
Katastercontroleuren  in  Peine  bezw.  Namslau  bestellt  worden. 

Grossherzogthum  Oldenburg.  S.  Kgl.  Hoheit  der  Grossherzog 
haben  geruht,  den  Vermessungsconducteur  Treiss  zu  Oldenburg  zum 
Vermessungsinspector  zu  ernennen. 

Königreich  Sachsen:  Se.  Majestät  der  König  haben  Aller- 

gnädigst geruht  dem  Vorstand  des  Domainen- Vermessungs- Bureaus, 
Finanz-Verme88ung8-Inspector  (geprüfter  Vermessungs -Ingenieur)  Schanz 
den  Charakter  als  „Kammer-Rath“  zu  verleihen. 

Der  im  Königlichen  Centralbureau  für  Steuervermessung  in  Dresdeu 
ange8tellte  Vermessungs -Ingenieur -Assistent  Philipp  ist  am  1.  Juli 
unter  gleichzeitiger  Versetzung  zum  Kreissteuerrathe  Zwickau  zum  Ver- 
messungs-Ingenieur befördert  worden. 

Vor  der  Königlichen  Commission  für  die  Staatsprüfung  der  Tech- 
niker haben:  Vermess.-Ing.-Ass.  im  Kgl.  Domainen-Vermessungs-Bureau 
Oscar  Göllnitz,  Geometer  (Dipl.  Vermess.-Ing.)  im  Centralbureau  filr 
Steuervermessung  Max  Ehnert  und  Vermess.-Ingenieur  im  Stadt ver- 
mes8ungs-Amt  Dresden  Georg  Wolf  die  Prüfuug  im  Fache  der  Geodäsie 
mit  Erfolg  abgelegt.  Das  Zeugniss  der  bestandenen  Staatsprüfung  be- 
rechtigt zur  Führung  des  Prädicats  als  „geprüfter  Vermessungs-Ingenieur“. 


Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Das  Altwürttembergische  Forstkartenwerk  des  Kriegsraths  Andreas  K i e s e r 
im  Besitze  der  Königlichen  öffentlichen  Bibliothek  zu  Stuttgart. 
Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des  Vermessungswesens  von  Inspector 
C.  Regelmann.  Mit  zwei  Karten  und  sechs  Abbildungen  im 
Text.  Besonderer  Abdruck  aus  dem  Jahrgang  1891  der  Württem- 
bergischen  Jahrbücher  für  Statistik  und  Landeskunde.  Stuttgart. 
Druck  von  W.  Kohlhammer.  1892. 

Fennia.  5.  Bulletin  de  la  Socidte  de  Gdograpliie  de  Finlande. 
Helsingfors  1892. 

The  Photochronograph.  Applied  to  Determinations  of  Latitude.  Stormont 
u.  Jackson,  Printers,  Washington,  D.  C.  1892. 


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568 


Neue  Schriften  über  Vermessungs  wesen. 


Die  wichtigeren  Dreiecksaufgaben  aus  der  ebenen  Trigonometrie.  Für 
den  Schulgebrauch  und  zum  Selbststudium  zusammengestellt  und 
aufgelöst  von  WaldemarM  ad  el.  Berlin.  VerlagvonMaxRflgö>;i892. 

Die  Landesvermessung  in  Griechenland.  Zweiter  Bericht  von  Heinrich  Hartl , 
Oberstlieutenant  im  K.  und  K.  militärgeographischen  Institute. 
Separatabdruck  aus  den  „Mittheilungen  des  k.  und  k.  militär- 
geographischen  Institutes“.  XI.  Band.  Wien,  1892.  Druck  von 
Johann  N.  Vernay  in  Wien. 

Ueber  die  Veränderungen  der  bei  den  Präcisions-Nivellements  in  Europa 
verwendeten  Nivellirlatten.  Ein  Nachtrag  zu  dem  Berichte  über 
den  Stand  der  Präcisions-Nivellements  in  Europa  mit  Ende  1889, 
von  Alexander  Ritter  von  Kalmar,  K.  u.  K.  Linienschiffscapitain, 
Vorstand  der  astronomisch-geodätischen  Gruppe  des  K.  u.  K.  militär- 
geographischen Institutes.  Separatabdruck  aus  den  „Mittheilungen 
des  k.  u.  k.  militärgeographischen  Institutes“.  XI.  Band.  Wien,  1892. 
Druck  von  Johann  N.  Vernay  in  Wien. 

Anleitung  zur  Photographie  für  Anfänger,  herausgegeben  von  G.  Piz  zig  - 
helli.  Kaiserl.  und  Königl.  Major  der  Genie-Waffe.  4.  Auflage  mit 
166  Holzschnitten.  Halle  a.  S.  Verlag  von  Wilhelm  Knapp.  1892. 

Die  Steilschrift  und  deren  Anwendung  in  der  Kanzlei,  der  Schule  und 
im  öffentlichen  Leben.  Ein  Leitfaden  ftlr  Jedermann  zum  Selbst- 
studium von  Fr.  Koch,  Schreiblehrer  in  Kaiserslautern.  Mit 
3 lithographirten  Tafeln.  Preis  1 Mark.  Kaiserslautern.  August 
Gotthold’s  Verlagsbuchhandlung. 

A Text-Book  on  the  Method  of  Least  Squares.  By  Mansfield  Merrimam, 
C.  E,  Ph.D.,  Professor  of  Civil  - Engineering  in  Lehigh  University. 
Fifth  revised  edition. 


Sonnen-  und  Sterntafeln  für  Deutschland,  Oesterreich  und  die  Alpen. 
Zur  Bestimmung  der  Himmelsrichtung  und  Zeit  nach  dem  Stand  der 
Sonne  und  Sterne  im  geographischen  Unterricht,  bei  topographischen 
Aufnahmen  und  auf  Reisen.  Nebst  erläuterndem  Text  und  einer 
Uebersichtskarte  von  Mitteleuropa  zur  Bestimmung  des  Unterschiedes 
zwischen  Ortszeit  und  der  mitteleuropäischen  Einheitszeit  (M.  E.  Z.)- 
Von  P.  Kahle,  Assistent  an  der  Königl.  Technischen  Hochschule 
zu  Aachen.  Aachen  1892.  C.  Mayer’s  Verlag.  (Carl  Mayer, 
Königl.  Hofbuchhändler.) 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Zur  Geschichte  der  Leibniz’schen Rechenmaschine.— 
Vereinsangelegenhciten.  — Personalnachrichten.  — Neue  Schriften  Uber  Vermessung! 
wesen. 


Verlag  von  Konrad  Wlttwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 

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569 


ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  Manchen. 


1892. 




Heft  20.  Band  XXI. 

— — 15.  October.  


Der  Feldschreibtisch 

von  A.  Behren,  Stadtgeometcr  in  M.-  Gladbach. 

(AU  Gebrauchsmuster  gesetzlich  geschätzt) 


Die  Vornahme  von  Winkelmessungen  grösseren  Umfanges  unter 
Beobachtung  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Kataster-Anweisung  IX 
vom  25.  October  1881  macht  es  wllnschenswerth  und  nothwendig,  das 
vorgeschriebene  Formular  (Trig.  Form.  I)  vor  der  Verwendung  bei  der 
örtlichen  Vermessung  in  Buchform  einzubinden. 

Um  nunmehr  das  Einschreiben  der  Beobachtungsergebnisse  sauber 
und  bequem  in  Tinte  ausführen,  dabei  aber  das  eingebundene  Winkel- 
register vor  Beschädigungen,  wie  solche  durch  das  bisher  übliche  Verfahren 
des  Rückwärtszusammenschlagens  der  Einbanddeckel  zu  entstehen  pflegen, 
thunlichst  schützen  zu  können,  bedarf  es  eines  bequem  zu  handhabenden 
und  leicht  zu  transportirenden  Feldschreibtisches. 

Diese  Erwägungen  gaben  Veranlassung  zu  einem  vorhandenen 
Butenschoen'8chen  Stativ  (vergl.  Taschen-Nivellir-Instrnment  von  Buten- 
schoen  — Deutsches  Reichspatent  Nr.  36795  und  Zeitschrift  für  Ver- 
messungswesen, Jahrgang  1887  Seite  335  ff.)  eine  abnehmbare  Tischplatte 
zu  construiren,  welche,  wie  aus  den  nachstehenden  Zeichnungen  des 
Näheren  ersichtlich,  aus  zwei  Theilen  besteht  und  vermittelst  zweier 
Scharniere  zusammengeklappt  — das  vorgeschriebene  Format  zu  den 
Winkelregistern  (30/19  cm  bezw.  eingebunden  etwa  35/21  cm)  nicht 
wesentlich  an  Grösse  überragt,  also  mit  diesem  leicht  in  einer  besonders 
zu  dem  Zwecke  hergestellten,  verschliessbaren  Tasche  (wie  solche  sich 
überhaupt  für  den  Feldgebranch  in  allen  Fällen  eignet  und  empfiehlt) 
Aufnahme  finden  und  mit  ins  Feld  genommen  werden  kann. 

Das  zugehörige  Butenschoen’sche  Stativ  ist  an  und  für  sich  schon 
so  leicht  und  handlich  construirt  (Gewicht  etwa  3/4  kg),  dass  dessen 

Zeitschrift  für  Vermcssungawesen.  1&92.  Heft  20-  37 


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570 


Bohren.  Der  Feldschreibtisch. 


Mitführung  ins  Feld  kaum  als  eine  Mehrbelastung  des  Gepäckträgers 
bezw.  Messgehiilfen  angesehen  werden  kann. 


Fig.  2. 

Tischplatte  — zusammengeklappt 
— von  der  ßückseite  gesehen. 

Fig.  1 zeigt  die  Tischplatte  in  Verbindung  mit  diesem  Stativ.*) 
Dieselbe  hat  — auseinandergeklappt  — eine  Grösse  von  50/45  cm  und 
besteht  aus  zwei  ungleichen  Hälften;  die  eine  von  27/45  cm,  die  andere 
von  23/45  cm.  Die  grössere  Hälfte  trägt  auf  der  Rückseite  (vergl. 
Fig.  2)  eine  eingelassene  Messingplatte  mit  einer,  das  Tischblatt  nahezu 
durchdringenden  konischen  Messinghülse  zur  Aufnahme  des  ebenfalls 
konischen  Stativzapfens.  In  dieser  Verbindung  lässt  sich  die  Tischplatte 
vermittelst  des  Kugelgelenkes  in  jede  beliebige  (horizontale  oder  schiefe) 
Lage  bringen. 

Der  obere  und  nntere  Rand  derselben  ist  mit  einer  etwa  5—6  mm 
vorstehenden  Leiste  versehen,  welche  dazu  bestimmt  ist,  dem  auf  der 
Tischplatte  aufliegenden  Winkelregister  den  nöthigen  Halt  zu  geben, 
wenn  die  Tischplatte  geneigt  steht. 

Ebenfalls  am  oberen  Rande  rechts  befindet  sich  eine  in  die 
Platte  eingebohrte  Vertiefung  (a  a)  zur  Aufnahme  bezw.  Befestigung 
eines  verschliessbaren  Tintenbehälters  (in  Fig.  1 oben  rechts  mit  Tinten- 
behälter und  unten  links  ohne  solchen  dargestellt). 

Die  beiden  Auskehlungen  b b dienen  zur  Aufnahme  bezw.  Unter- 
bringung des  Tintenfasses  nach  beendigter  Messung  — die  zusammen- 
geklappten Tischblatthälften  verhindern  ein  Herausfallen  desselben  während 
des  Transportes  vollständig. 

*)  Das  Butenschoen'sche  Stativ  bildet  einen  angenehmen  und  bequemen, 
aber  keineswegs  unumgänglich  nothwendigen  Bestandtheil  des  Feldschreib- 
tisches; es  lässt  sich  dazu  mit  leichter  Mlihe  ein  passendes  Stativ  construiren 
— in  vielen  Fällen  ist  sogar,  je  nach  der  Bodenbeschaffenheit,  ein  einfacher 
Stab  ohne  weitere  Ilülfseonstruction  als  Stativ  verwendbar. 


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Aug  den  Keichslanden. 


571 


Die  in  Fig.  2 in  beiden  Blatthälften  sichtbaren  Ausstemmungen 
(eine  im  linken  Blatt,  zwei  im  rechten)  dienen  zur  Aufnahme  und 
MitfUhrnng  von  Federhaltern,  Federn,  Bleistiften  und  ähnlichen  Utensilien. 
So  lange  die  beiden  Blatthälften  nicht  in  einer  Ebene  liegen  (wie  .in 
Fig.  1 veranschaulicht),  müssen  diese  Oeffnungen  durch  Eindrücken  von 
Gummi,  Papier,  Watte  oder  dergleichen  geschlossen  werden,  um  ein 
Herausfallen  der  darin  aufbewahrten  Gegenstände  zu  verhüten;  während 
beim  Gebrauche  der  Tischplatte  ein  Herausfallen  allein  dadurch  schon 
unmöglich  wird,  dass  diese  Oeffnungen  gegen  einander  gehen,  sich  also 
gegenseitig  decken  und  abschliessen. 

Der  Preis  einer  solchen  Schreibtischplatte  (mit  Einschluss  des 
Kugelgelenks  und  eines  angepassten  verschliessbaren  Tintenfasses)  beträgt 
13  Mark,  so  dass  also  jedermann,  insbesondere  der,  welcher  bereits  im 
Besitze  eines  Butenschoen’schen  Stativs*)  ist,  sich  bei  einem  nur 
verhältniBsmässig  geringen  Kostenaufwande  leicht  in  den  Besitz  eines 
bequemen  Feldscbreibtisches  setzen  kann,  der  namentlich  bei  Winkel- 
messungen nicht  zu  unterschätzende  Vortheile  und  Annehmlichkeiten 
bieten  wird. 


Aus  den  Reichslanden. 

ln  Eisass -Lothringen  haben  sich  im  Verlaufe  dieses  Jahres  mehrere 
Ereignisse  vollzogen,  welche  die  bei  den  Katastererneuerungs-Arbeiten 
beschäftigten  Fachgenossen  sehr  nahe  berühren  und  daher  in  dieser 
Zeitschrift  eine  Erwähnung  zu  finden  verdienen. 

Wie  den  Herren  Collegen  wohl  fast  allgemein  bekannt  sein  dürfte, 
besonders  denjenigen,  welche  auf  der  16.  Hauptversammlung  des  D.  G.  V. 
zu  Strassburg  im  August  1889  zugegen  waren,  findet  in  den  Reichslanden 
eine  Erneuerung  des  Katasters  statt,  welche  Arbeit  nach  einer  annähernden 
Schätzung  noch  c.  50 — 60  Jahre  in  Anspruch  nehmen  wird,  weil  nach  den 
jetzt  maassgebend  gewordenen  Principien  lediglich  nur  mehr  Stück- 
vermes8ungen  (Neumessungen  mit  obligatorischer  Vermarkung)  ausgeführt 
werden  sollen. 

Die  mit  der  Leitung  dieser  Arbeiten  betraute  Behörde  hat  es  sich 
daher  schon  seit  geraumer  Zeit  zur  besonderen  Aufgabe  gemacht,  hierfür 
sich  ein  wohlgeschultes  Personal  dauernd  zur  Verfügung  zu  erhalten 
und  dasselbe  auch  möglichst  durch  jungen  Ersatz  zu  vermehren. 

Ueber  die  Bezahlungsweise  der  bei  den  Katastererneuerungsarbeiten 
beschäftigten  Geometer  hat  der  Herr  Oberkatasterinspector,  Steuerrath 


*)  Das  Butenschoen'sche  Stativ  (Ladenpreis  8 Mark  für  das  kleine,  drei- 
beinige  Stockstativ  und  12  Mark  für  das  etwas  stabilere  grosse)  wird  auf  Wunsch 
zn  den  beigesetzten  Verkaufspreisen  mitgeliefert. 

37* 


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572 


Aus  den  Reichslanden. 


Dr.  Joppen  in  seinem  Vortrage*)  am  11.  August  1889  auf  der  Haupt- 
versammlung in  Strassburg  das  Nähere  mitgetheilt,  so  dass  ein  Zurück- 
kommen  hierauf  nicht  mehr  nöthig  ist.  Es  sei  hier  nur  bemerkt,  dass 
die  Einführung  der  festen  Monatsbezüge  neben  dem  Bezüge  eines  Theils 
von  Gebühren  als  eine  wesentliche  Verbesserung  und  zugleich  moralische 
Stärkung  in  der  ökonomischen  Lage  der  Geometer  gegenüber  dem 
früheren  mehr  oder  weniger  unsicheren  Verdienst  lediglich  nach  Gebühren 
anerkannt  worden  ist. 

Wie  Herr  Dr.  Joppen  in  seinem  erwähnten  Vortrage  weiter  mitgetheilt 
hat,  werden  den  eintretenden  Zöglingen  vielfache  Erleichterungen  gewährt, 
so  z.  B.  der  unentgeltliche,  theoretische  Wintercursus  in  Strassburg  und 
die  haaren  Beihülfen  an  unbemittelte  Zöglinge  bis  zur  Höhe  von  50  Mk. 
pro  Monat,  was  zur  Folge  hatte,  dass  auch  verhältnissmässig  viele  junge 
Leute,  welche  die  zur  Ablegung  des  Feldmesserexamens  erforderliche 
Vorbildung  erlangt  hatten,  sich  als  Zöglinge  meldeten.  Es  muss  jedoch 
zur  Steuer  der  Wahrheit  hervorgehoben  werden,  dass  viele  von  diesen 
Zöglingen  nur  deshalb  gekommen  sind,  weil  sie  in  den  Veranlagungsdienst 
(Steuercontroleurcarriere)  treten  wollten.  Hierzu  war  bisher  der  Besitz 
des  Feldmesserpatentes  erforderlich.  Von  jetzt  ab  sollen  aber,  weil 
die  Fortführung  der  neuen  Gemeindekataster,  auf  Grund  deren  jetzt 
überall  das  Grundbuch  eingeführt  wird,  allmählich  durch  die  Personal- 
vorsteher oder  deren  Vertreter  erfolgen  soll,**)  die  Anwärter  ffür  den 
Veranlagungsdienst  lediglich  aus  den  Civilsupernumeraren  der  Sfteuer- 
direction  entnommen  werden.  \ 

Amtlich  publicirt  ist  diese  Aenderung  zwar  noch  nicht,  jedoch \i«t 
sie  sozusagen  zur  stillschweigenden  Thatsache  geworden.  Freilich  wind 
man  einem  jungen  Manne,  der  das  Feldmesserexamen  abgelegt  hat,  et« 
nicht  verwehren  können,  auch  fernerhin  sich  noch  als  Anwärter  für  de« 
Veranlagungsdienst  zu  melden.  Allein  unter  den  bewandten  Verhältnissep 
werden  die  jungen  Leute,  welche  in  den  Veranlagungsdienst  trete!} 
wollen,  sich  hierzu  direct  als  Anwärter  melden,  ohne  erst  Feldmesser 
zu  werden. 

Soviel  Uber  die  jüngeren  Geometer,  welche  von  jetzt  an  also  lediglich 
eine  technische  Berufslaufbahn  vor  sich  haben  werden. 

Wenn  nun  auch  die  gegenwärtige  Bezahlungsweise  der  Feld- 
messer und  Vermessungstechniker  bei  der  Katasterabtheilung  der 
Steuerdirection  keine  ungünstige  zu  nennen  ist,  obwohl  auch  in  dieser 

*)  Abgedruckt  in  dieser  Zeitschrift  pro  1890,  XIX.  Band,  Seite  1 — 18. 

**)  Ministerialerlass  vom  27.  September  1891,  worin  es  im  § 1 heisst:  Als 
technische  Beamte  worden  den  Amtsgerichten  die  Vermessungs-Personal  Vorsteher, 
oder  vorübergehend  Steuercontroleure  beigeordnet.  Die  Personalvorstehcr 
können  durch  einen  der  ihnen  unterstellten  Feldmesser  vertreten  werden. 

Die  betreffenden  Beamten  bezw.  Vertreter  werden  durch  den  Director 
der  directen  Steuern,  dem  dieselben  auch  unterstellt  bleiben,  ernannt. 


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Aus  den  Reichslanden. 


573 


Hinsicht  noch  manche  Wünsche  ihrer  Erfüllung  harren,  so  mangelte 
es  doch  in  einer  anderen  Hinsicht  an  etwas,  das  ein  ganz  besonderes 
Moment  zur  Erhaltung  und  Heranziehung  geometrischer  Kräfte  bildet. 

Die  hier  in  Betracht  kommende  Verwaltungsbehörde  konnte  bisher 
(len  jungen  Geometern  in  der  Hauptsache  nur  die  Steuercontroleur- 
carriere  als  Aussicht  auf  feste  Austeilung  im  Staatsdienste  bieten.  Daneben 
freilich  auch  noch  die  wenigen  Stellen  bei  der  Katasterabtheilung*) 
und  die  hierzu  gehörigen  12  etatsmässigen  Stellen  der  Personalvorsteher. 

Nachdem  nun  aber,  wie  bemerkt,  die  Steuercontroleurcarriere  den 
jungen  Geometern,  wenn  auch  nicht  verschlossen,  so  doch  nur  mit 
grösseren  Geldopfern  zugänglich  sein  wird,  indem  die  bisher  den 
Supernumeraren  bewilligt  gewesenen  Remunerationen  (90—180  Mk.) 
wegfallen,  so  bleiben  hauptsächlich  nur  die  wenigen  Stellen  der  Kataster- 
abtheilung übrig.  Daneben  gibt  es  nun  allerdings  noch  in  anderen 
elsass-lotbr.  Verwaltungen  8 etatsmässige  Regierungsfeldmesserstellen, 
welche  zum  1.  April  1890  errichtet  worden  sind. 

Hiervon  entfallen  4 auf  die  Meliorationsverwaltung,  3 auf  die 
Wasserbauverwaltung  und  1 auf  die  Forstverwaltung. 

Es  sei  hier  beiläufig  bemerkt,  dass  es  sehr  im  Interesse  der  elsass- 
lothr.  Geometer  liegt,  dass  diese  8 Stellen  bei  etwaiger  Erledigung, 
desgleichen  die  diätarischen  Stellen  bei  den  genannten  drei  Verwaltungen, 
welche  den  Ersatz  hierfür  bisher  aus  Altdeutschland,  vorzugsweise  aus 
Württemberg,  bezogen,  in  Zukunft  lediglich  den  hier  im  Lande  ausge- 
bildeten oder  bereits  länger  beschäftigten  Geometern  zugänglich  werden 
mögen.  Das  Gleiche  wäre  hinsichtlich  der  Stellen  bei  der  General- 
Direction  der  elsass-lothringischen  Eisenbahnen  sehr  zu  wünschen,  die 
ebenfalls  ihre  geometrischen  Kräfte  bisher  vorzugsweise  aus  Altdeutsch- 
land sich  verschaffte. 

Unter  normalen  Verhältnissen  würden  die  vorhandenen  etatsmässigen 
Stellen  in  Elsass-Lothringen  wohl  schon  genügen,  um  hinreichenden 
Ersatz  heranzuziehen.  Allein  bei  der  grossen  Anzahl  von  Geometern, 
welche  die  Katasterverwaltung  für  ihre  Arbeiten  braucht,  ist  es  nach 
Lage  der  Verhältnisse  ausgeschlossen,  dass  diese  auch  nur  zum  kleineren 
Theile  in  etatsmässige  Stellen  gelangen  können. 

Die  leitenden  Kreise  der  Katasterverwaltung  verkannten  diesen 
Missstand  nicht  und  wählten  deshalb  einen  anderen  Ausweg,  um  den 
älteren  Katasterfeldmessern  und  Vermessungstechnikern  eine  Versorgung 
zu  sichern. 

Die  Regierung  brachte  in  der  verflossenen  Landesausschusssession 
(1891/92)  eine  Vorlage  ein,  wonach  sie  die  Ermächtigung  erhalten  soll, 

*)  1 Oberkatasterinspector,  2 Katasterinspectoren,  3 Katastercontroleure 
(frühere  Steuercontroleure). 


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574 


Aus  den  Reichslanden. 


24  Katasterfeldmessern  and  12  Vermessungstechnikern*)  die 
Pensionsberechtigung  verleihen  zu  können,  und  die  eventuell  zu  zahlenden 
Pensionen  bis  auf  weiteres  aus  dem  ausserordentlichen  Katasterfonds 
gezahlt  werden  sollen. 

Bei  der  sympathischen  Stellung,  welche  der  Landesausschuss  aus- 
gesprochenermaassen  seit  mehreren  Jahren  für  die  Katastererneuerungs- 
Arbeiten  einnimmt,  war  auf  eine  Annahme  dieser  Vorlage  fast  mit 
Sicherheit  zu  rechnen.  Der  Landesausschuss  hat  sich  auch  in  der  That 
derselben  angeschlossen,  so  dass  es  jetzt  in  der  Hand  der  Regierung 
steht,  24  Katasterfeldmessern  und  12  Vermessungstechnikern  die  Pensions- 
flihigkeit  verleihen  zu  können.  Möge  sie  hiervon  nur  recht  bald  Gebrauch 
machen!  Der  einer  eventuellen  Pensionirung  zu  Grunde  zu  legende 
(Gehalts-)  Betrag  ist  für  die  Feldmesser  auf  2400 — 3300  und  bei  den  Ver- 
messungstechnikern auf  1500—2400  (also  wie  bei  den  preuss.  Kataster- 
zeichnern) festgesetzt.  **) 

Eigentliche  Beamte  werden  die  Feldmesserund  Vermessungstechniker, 
welchen  die  Pensionsfähigkeit  verliehen  wird,  zwar  nicht;  jedoch  ist  es 
bei  den  Feldmessern  nicht  ausgeschlossen,  dass  sie  in  eine  Beamtenstellung 
eventuell  einrticken  können,  z.  B.  bei  Erledigung  einer  Personalvorsteher- 
stelle, oder  beim  Uebertritt  in  eine  etatsmässige  Stelle  einer  andern 
technischen  Verwaltung  inElsass-Lothringen.  Es  ist  im  übrigen  anzunehmen, 
dass,  nachdem  dieser  principielle  erste  Schritt  geschehen  ist,  mit  der 
Zeit  ftir  noch  mehr  Katasterfeldmesser  und  Vermessungstechniker  die 
Pensionsberechtigung  gefordert  und  bewilligt  werden  wird.  Zu  empfehlen 
wiire  es,  nach  dieser  Richtung  ein  bestimmtes  Princip  aufzustellen,  etwa 
in  der  Weise,  dass  einem  jeden  Katastertechniker,  welcher  ununterbrochen 
10  Jahre  bei  den  Katasterarbeiten  in  Elsass-Lothringen  beschäftigt 
gewesen  ist,  wobei  natürlich  Elevenzeit  nicht  mitgerechnet,  die  Pensions- 
berechtigung verliehen  wird,  sofern  nicht  aus  Disciplinar-  und  ähnlichen 
Gründen  die  genannte  Berechtigung  gegebenenfalls  durch  ausdrücklichen 
Beschluss  der  Verwaltungsbehörde  auf  noch  längere  Zeit  vorzuenthalten 
oder  gar  ganz  zu  verweigern  ist. 

Eine  weitere,  mehr  in  ihren  Motiven  und  zukünftigen  Consequenzen, 
als  einstweilen  in  ihrem  directen  Effecte  wichtige  Vorlage  wurde  dem 
Landesausschusse  in  seiner  letzten  Session  gemacht,  nämlich  die  Um- 
wandlung der  bisherigen  (Kataster-)  Vermessungsbeamten-Stellen  in 
Katastercontroleurstellen.  Schon  bei  der  Creirung  jener  12  Stellen  im 
Jahre  1889  war  in  den  Motiven  gesagt  worden,  dass  eine  spätere 
Uebernahme  der  Inhaber  dieser  Stellen  in  anderweite  Beamtenstellen  in 


*)  Gegenwärtig  sind  73  Feldmesser  inch  Trigonometer,  63  Vermessungs- 
techniker, 5 Vermessungsgehiilfen,  35  Zeichner  und  Lithographen  und  56  Zöglinge 
im  Dienste  der  Katasterverwaltung  beschäftigt. 

**)  Die  Pensionsberechtigung  der  bereits  erwähnten  8 Rcgierungsfeldmesser 
ist  vom  1.  April  d.  J.  ab  auf  2300—4200  Mk.  festgesetzt  worden. 


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Aus  den  Reichslanden. 


575 


Aussicht  genommen  sei.  Die  Regierung  hat  nämlich  die  Absicht,  wie 
auch  schon  Herr  Oberkatasterinspector  Joppen  am  Schlüsse  seines  oben 
erwähnten  Vortrages  angedeutet  hat,  und  wie  aus  dem  citirt  gewesenen 
Ministerialerlass  auch  hervorgeht,  die  Fortführung  der  erneuerten  Kataster 
allmählich  ausschliesslich  in  die  Hände  von  wirklichen  Berufskräften  zu 
legen,  als  welche  natürlich  in  erster  Linie  die  Vermessungspersonal- 
vorsteher in  Betracht  kommen,  ln  den  Kreisen  der  Steuercontroleure, 
insbesondere  unter  den  jüngeren,  befinden  sich  auch  tüchtige  Fachkräfte. 
Es  ist  oder  war  wenigstens  in  Aussicht  genommen,  diese  in  die  Kataster- 
verwaltung zu  übernehmen,  je  nach  dem  Vorschreiten  der  Kataster- 
erneuerungsarbeiten. Indem  nun  die  Steuercontroleure  in  den  Bezirken, 
woselbst  sich  Vermessungspersonale  befinden,  die  Fortführung  der  er- 
neuerten Kataster  an  die  Katastercontroleure  abzugeben  haben  werden, 
werden  erstere  allmählich  entsprechend  entlastet,  und  wird  analog  hierzu 
eine  allmähliche  Verminderung  der  Steuercontroleurstellen  und  eine  dem- 
entsprechende Vermehrung  der  Katastercontroleurstellen  eintreten,  sofern 
nicht  in  Folge  einer  etwaigen  Steuerreform  der  Wirkungskreis  der 
Steuercontroleure  auf  anderen  Gebieten  sich  erweitern  wird. 

Deshalb  sind  die  Katastercontroleure  einstweilen  mit  den  Steuer- 
controleuren zusammen  in  eine  Beamtenklasse  rangirt  worden,  sodass 
also,  wenn  eine  Steuercontrolcurstelle  eingehen  sollte  und  eine  Kataster- 
controleurstelle  an  deren  Stelle  tritt,  der  Etat  dadurch  zunächst  nicht 
berührt  wird.  Die  Katastererneuerungsarbeiten  schreiten  nun  aber 
verhältnissmässig  langsam  voran,  so  dass  eine  Vermehrung  der  Kataster- 
controleurstellen wohl  nur  in  sehr  beschränktem  Maassstabe  in  absehbarer 
Zukunft  möglich  erscheint. 

Indessen  mit  der  Ernennung  der  12  Personalvorsteher  zu  Kataster- 
controleuren ist  zunächst  einmal  ein  grosser  Schritt  vorwärts  gethan 
zur  Errichtung  einer  gesonderten  Katasterverwaltung,  was  vom  fachlichen 
Standpunkte  aus  nur  begrüsst  werden  kann.  Wie  der  Ersatz  für  etwa 
abgehende  oder  noch  weiter  anzustellende  Katastercontroleure  stattfinden 
soll,  darüber  ist  noch  kein  bestimmtes  Princip  aufgestellt.  Ein  Super- 
numerariat,  wie  in  Preussen,  wird  wahrscheinlich  nicht  eingeführt. 
Voraussichtlich  werden  die  künftig  noch  zu  ernennenden  Katastercontroleure 
aus  den  Feldmessern,  welchen  die  Pensionsberechtigung  verliehen  wird, 
entnommen,  so  dass  also  tüchtige  und  befähigte  Feldmesser  dergestalt 
ein  Avancement  machen  können. 

Leider  mischt  sich  aber  auch  in  diese  Angelegenheit  ein  etwas 
bitterer  Wermutstropfen,  indem  die  neuernannteu  Katastercontroleure 
anstatt,  wie  vorher  allgemein  angenommen  worden  war,  nach  Maassgabe 
ihrer  Dienstzeit  in  den  Reichslanden,  Alter  des  Feldmesserpatentes  u.  s.  w. 
zwischen  den  Steuercontroleuren  eingereiht  zu  werden,  thatsächlich 
hinter  sämmtliche  Steuercontroleure,  selbst  hinter  diejenigen,  welche 
nach  der  Ernennung  der  Personalvorsteher  zu  etatsmässigen  Vermessungs- 


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576 


Aus  den  Keichslandeu. 


beamten  erst  zur  Anstellung  gelangt  waren,  angereiht  worden  sind. 
Solche  Einreihungen  einer  bestimmten  Beamtenklasse  in  eine  andere 
Beamtenkategorie  pflegen  ja  nicht  selten  für  einzelne  dieser  Beamten 
mit  Nachtheil  verbunden  zu  sein.  In  dem  gegenwärtigen  Falle  scheint 
es  uns  aber,  als  ob  die  dauernden  Nachtheile,  welche  insbesondere  die 
Dienstälteren  der  neuernannten  Katastercontroleure  aus  dieser  Vereinigung 
haben  werden,  sich  doch  als  zu  sehr  fühlbar  erweisen. 

Die  bisherigen  Personalvorsteher  hatten  ein  directes  Diensteinkommen, 
welches  zwischen  2750 — 3550  Mk.  variirte.*) 

Dieses  Diensteinkommen  war  s.  Z.  nach  dem  Muster  der  Bezahlungs- 
weise der  Vermessungsbeamten  bei  den  preuss.  Auseinandersetzungs- 
behörden geregelt  worden,  welche  bekanntlich  bis  zum  Etatsjahre  1891/92 
zum  Tlieil  festes  Gehalt  (1200 — 2000  Mk.)  und  zum  andern  Theil 
Diäten  (5  Mk.  pro  Arbeitstag,  bezw.  fixirte  monatliche  Diäten  im  Betrage 
von  120 — 175  resp.  195  Mk.)  hatten. 

Die  Diensteinkommen  der  Personalvorsteher  waren  aber  von  2300  bis 
3300  Mk.  pensionsfähig,  und  sind  auch  diese  pensionsfähigen  Beträge 
s.  Z.  bei  der  Ernennung  der  Personalvorsteher  zu  etatsmässigen  Ver- 
messungsbeamten unverkürzt  zugestanden  worden,  so  dass  also  die 
butgetmässige  Theilung  ihres  Diensteinkommens  in  zum  Theil  „festes 
Gehalt“  und  zum  Theil  „wiederrufliche  Remuneration“  sozusagen  gänzlich 
belanglos  war. 

Mit  der  Ernennung  zu  Katastercontroleuren  wurden  aber  die 
Personalvorsteher  je  zur  Hälfte  in  die  allerunterste  Gehaltsklasse  von 
2300  Mk.  und  zur  anderen  Hälfte  in  die  vorletzte  Gehaltsklasse  von 
2600  Mk.  eingereiht.**)  Von  ihrem  bisherigen  Diensteinkommen  wurden 
ihnen  ferner  je  100  Mk.  noch  abgenommen,  indem  zu  dem  Gehalte  noch 
eine  „zukünftig  wegfallende  Zulage“  bewilligt  wurde,  die  aber  mit 


*)  Das  Diensteinkommen  der  Personalvorsteher  hatte  vor  dem  1.  April 
d.  J.  folgende  Scala: 


Gehalt 

Widerrufliche 

Remuneration 

Zusammen 

1 

2300 

1250 

3550 

2 

2150 

1250 

3400 

3 

2150 

1250 

3400 

4 

2000 

1250 

3250 

5 

2000 

1250 

3250 

6 

1900 

1250 

3150 

7 

1900 

1250 

3150 

8 

1800 

1250 

3050 

9 

1800 

1250 

3050 

10 

1650 

1250 

2900 

11 

1650 

1250 

2900 

12 

1500 

1250 

2750 

**)  Die  Gchaltsklassen  dor  Steucrcontroleure,  mit  denen  die  Kataster- 
controleure zusammenrangiren,  sind  folgende 


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Aus  den  Keichslanden. 


577 


dem  Gehalte  zusammen  je  100  Mk.  weniger  beträgt,  als  das  bisherige 
Diensteinkommen. 

Selbstverständlich  verkürzt  sieh  aber  bei  jedem  eventuellen  Auf- 
rücken  in  eine  höhere  Gehaltsklasse  die  „zukünftig  wegfallende  Zulage“ 
um  den  Betrag  der  Differenz  der  Gehaltszunahme.  Wie  es  aber  mit 
dem  Aufrücken  in  die  höheren  Gehaltsklassen  für  die  neuernannten 
Katastercontroleure  bestellt  ist,  darüber  lässt  die  Gehaltsklassen-Scala 
keinen  Zweifel  übrig,  wobei  besonders  hervorzuheben  ist,  dass  von  den 
17  Stellen  in  der  vorletzten  Gehaltsklasse  die  6 dienstältesten  Personal- 
vorsteher die  6 letzten  Nummern  einnehmen.  An  sie  schliessen  sich 
die  6 dienstjüngeren  Personalvorsteher  in  der  untersten  Gehaltsklasse 
an,  und  die  letzten  2 Nummern  nehmen  2 nachträglich  ernannte,  junge 
Steuercontroleure  ein. 

Ständen  die  neuernannten  Katastercontroleure  in  noch  jüngerem 
Lebensalter,  so  könnten  sie  ja  noch  von  einer  fernen  Zukunft  erhoffen,  im 
Gehalte  nochmals  dahin  zu  kommen,  wo  sie  mit  ihrem  bisherigen 
Diensteinkommen  gestanden  haben,  vielleicht  auch  noch  etwas  weiter. 
Aber  diese  Hoffnung  muss  eine  ganze  Anzahl  unter  ihnen  vollständig 
aufgeben;  denn  dieselben  stehen  in  einem  Lebensalter  von  37 — 54  Jahren, 
also  in  einem  Durchschnittsalter  von  45 — 46  Lebensjahren.  Nehmen 
wir  einen  Durchschnittsabgang  von  4 0/0  an,  der  für  elsass- lothringische 
Verhältnisse  eher  viel  zu  hoch  als  zu  nieder  gegriffen  ist,  und  der 
auch  in  den  letzten  Jahren  bei  weitem  nicht  erreicht  wurde,  so  würde 
ein  jährlicher  Abgang  von  2 */2  Stelleninhabern  stattfinden.  Um  nun 
nur  in  die  Durchschnitts-Gehaltsklasse  von  3250  Mk.  zu  kommen, 
müssen  für  den  dienstältesten  Personalvorsteher  19  und  für  den  dienst- 
jüngsten 31  Vordermänner  abgegangen  sein.  Der  Dienstälteste  kann 
es  daher  am  Ende  seiner  Dienstzeit  noch  erleben,  in  die  genannte  Gehalts- 
klasse zu  kommen,  der  Dienstjüngste  nach  ungefähr  15  Jahren. 

Dass  diesen  Erwägungen  gegenüber,  welche  rechnerisch  und  that- 
sächlicli  unanfechtbar  sind,  die  Stimmung,  besonders  bei  den  dienstälteren 
Personalvorstehern,  die  zum  Theil  starke  Familien  zu  unterhalten  haben, 
eine  mehr  wie  gedrückte  ist,  bedarf  keines  weiteren  Beweises.  Zwar 
ist  eine  allmähliche  Vermehrung  der  Katastercontroleurstellen  mit  dem 
Fortschreiten  der  Fertigstellung  neuer  Gemeindekataster  in  Aussicht 


| Gehalts- 
i k lasse 

| Mk. 

Anzahl  der  darin 
befindlichen 
Controlenre 

Gehalts- 

klasse. 

Mk. 

Anzahl  der  darin  t 
befindlichen 
C'»ntroleure 

4200 

6 

Uebertr.  27 

3900 

8 

2900 

8 

3600 

7 

2600 

17 

3250 

6 

2300 

8 

27 

60 

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578 


Aus  den  Reichalanden. 


genommen;  aber  diese  Stellen  werden  in  nur  beschränkter  Zahl  in 
absehbarer  Zukunft  zum  Bedürfnis  werden,  weil  bei  der  peinlichen 
Sorgfalt,  mit  welcher  alle  Stadien  der  Stllckvermessungsarbeiten  behandelt 
werden,  auch  dementsprechend  verhältnissmässig  wenige  Gemeinden 
fertig  werden.  Für  die  jtingere  Generation  der  elsass-lothringischen 
Eatasterlandmesser  bringt  die  Zukunft  schon  eher  Hoffnungen  mit  sich. 
Für  die  jetzt  angestellten  Katastercontroleure  ist  diese  aber  eine  geradezu 
trostlose.  Unter  diesen  Umständen  dürfte  wohl  die  Frage  anzuregen 
sein,  ob  es  nicht  möglich  ist,  durch  eine  anderweite  Organisation  die 
Katastercontroleure  in  eine  bessere  Lage  zu  versetzen. 

Wir  halten  dies  für  sehr  leicht  ausführbar,  nämlich  durch  vollständige 
Trennung  der  2 Beamtenklassen,  der  Steuercontroleure  und  Kataster- 
controlcure, derart,  dass  beide  für  sich  ganz  getrennf  rangiren. 

Diese  Trennung  soll  ohnehin  für  spätere  Zukunft  seitens  der  Regierung 
beabsichtigt  sein;  sie  könnte  daher  auch  wohl  schon  jetzt  zur  Durch- 
führung gelangen. 

Es  würden  demnach  für  die  Katasterabtheilung  zunächst  folgende 
Stellen  existiren:  1 Oberkatasterinspector,  2 Katasterinspectoren,  15  Ka- 
tastercontroleure.*) 

Hierzu  kämen  noch  die  24  Katasterfeldmesser  und  12  Vermessungs- 
techniker, welchen  die  Pensionsfähigkeit  verliehen  werden  soll.  Es  liegt 
kein  Grund  vor,  dass  die  18  etatsmässigen  Katasterbeamten  nicht  eine 
besondere  Beamtenkategorie  für  sich  bilden  können,  zumal  deren  Anzahl 
nach  und  nach  sich  vermehren  wird. 

Kommt  diese  Trennung  der  Steuer-  und  Katastercontroleure,  wie 
wir  hoffen  wollen,  möglichst  bald  zu  Stande,  so  wird  dadurch  zunächst 
ermöglicht,  die  bisherigen  Katastercontroleure  wieder  auf  ihr  früheres 
Diensteinkommen  zu  setzen,  wenn  nicht  gar  einzelnen  eine  Gehaltszulage 
zuzuwenden;  denn  der  Landesausschuss  hatte  für  die  12  Personalvorsteher 
das  Durchschnittseinkommen  der  Steuercontroleure,  also  je  3250  Mk. 
bewilligt.  Ferner  würde  durch  die  Trennung  eine  bessere  Aussicht  aut 
allmähliches  Vorrücken  im  Gehalte  eröffnet,  indem  insbesondere  die 
Dienstjüngeren  mit  jeder  Vermehrung  der  Katastercontroleurstellen  dem- 
entsprechend im  Avancement  vorrücken  würden. 

Für  den  pecuniären  Ausfall  bei  den  Stenercontroleuren,  welche 
auf  Kosten  der  Personalvorsteher  2400  Mk.  in  ihrer  Abtheilung  zur 
Vertheilung  bekommen  haben,  werden  sich  schon  Mittel  und  Wege 
linden  lassen  zur  Deckung.  Vielleicht  bewilligt  der  Landesausschuss 
diesmal  die  schon  einmal  vorgeschlagene  Gehaltserhöhung  für  die 
Steuercontroleure,  in  welchem  Falle  wohl  auch  jedenfalls  die  Kataster- 
controleure mitbedacht  werden. 

Alsdann  wäre  von  selbst  Deckung  für  den  Ausfall  geschaffen. 

*)  Hiervon  sind  3 frühere  Steuercontroleure, wovon  einer  Titular-Kataster- 
inspector  und  einer  Titular-Steuerinspcctor  ist. 


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Kleinere  Mittheilungen. 


579 


Mit  den  vorstehenden  Ausführungen  soll,  was  hiermit  ausdrücklich 
betont  wird,  in  keiner  Beziehung  ein  künstlicher  Gegensatz  zwischen 
den  2 Beamtenkategorien  der  Steuercontroleure  und  Katastercontroleure 
bezweckt  werden. 

Den  Katastercontroleuren  wäre  es  im  Gegentheil  an  sich  erwünscht 
gewesen,  in  einer  grösseren  Beamtenkategorie  mitzurangiren,  allein 
unter  den  geschilderten  Verhältnissen  müssen  sie  in  ihrem  eignen  Interesse 
— und  dieses  liegt  doch  immer  zunächst  — wünschen,  dass  sie  sobald 
wie  möglich  wieder  von  den  Steuercontroleuren  vollständig  geschieden 
werden. 


Kleinere  Mittheilungen. 

Ein  Vorschlag  an  die  Herren  Collegen  zur  Wahrung  unseres 
Ansehens  in  der  Oeffentliclikeit. 

In  neuester  Zeit  kommt  es  sehr  häufig  vor,  wenn  von  gewerbtrei- 
benden  Landmessern  und  auch  von  Behörden  zur  Ausführung  von  geo- 
metrischen Arbeiten  Hülfskräfte  gesucht  werden , dass  die  gesuchten 
Personen  als  „Landmesser-Gehülfen“  bezeichnet  werden. 

Auch  bieten  sich  „Landmesser-Gehülfen“  an.  Wie  es  einem  Tech- 
niker, welcher  geometrische  Arbeiten  ausfuhrt,  nicht  benommen  werden 
kann,  sich  als  „Geometer“  oder  gar  „Landmesser“  zu  bezeichnen,  noch 
viel  weniger  kann  gegen  die  Bezeichnung  der  erwähnten  Landmesser- 
Gehülfen  ein  wirksamer  Einspruch  erhoben  werden. 

Bestehen  dürfte  aber  nach  meinem  Dafürhalten  seitens  der  geprüften 
und  vereideten  Landmesser,  welche  sich  doch  nicht  überall  so  umständ- 
lich bezeichnen  können,  der  dringende  Wunsch,  die  Bezeichnung  „Land- 
messer“ als  eine  nach  vielen  Mühen  erworbene  unangetastet  ausschliess- 
lich für  sich  behalten  zu  dürfen. 

Gebräuchlich  zwar  sind  Bezeichnungen,  wie  „Apotheker- Gehtilfe“, 
„Buchbinder- Gehülfe“,  „Maler- Gehülfe“;  diese  Gehülfen  können  aber 
einmal  Apotheker,  Buchbinder,  Maler  werden  und  sind  schon  als  solche 
qualificirt.  Das  sind  die  Landmesser-Gehülfen  entsprechend  nicht. 

Statt  „Baumeister -Gehülfen“,  „Arzt- Gehülfen“  ist  man  an  „Bau- 
techniker“ und  „Heil -Gehülfen“  gewöhnt,  welche  nie  Baumeister  oder 
Aerzte  werden.  So  werden  die  neuerdings  üblichen  „Landmesser -Ge- 
hülfen“  aber  auch  nie  Landmesser. 

In  altherkömmlicher  Weise  wurden  bisher  die  ungeprüften  Hülfs- 
kräfte  im  Vermessungswesen  sehr  passend  als  „Vermessungs- Gehülfen“ 
bezeichnet  und  werden  es  zum  Theil  noch. 

Unterzeichneter  sieht  ohne  weitere  Ausführung  des  Angeregten  Grund 
genug  für  alle  Collegen,  Hülfskräfte  lieber  unter  der  bisher  üblichen 
Bezeichnung  „Vermessungs -Gehülfen“  zu  suchen,  die  technischen  Hülfs- 


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580 


BUcherschau. 


kräfte  werden  dann  sick  von  selbst  mit  dieser  sehr  schönen  Bezeichnung 
zufrieden  geben,  wie  auch  die  Behörden  keinen  Anlass  finden  werden, 
einem  geübten  besseren  Brauche  zu  widerstreben. 

Die  Bezeichnung  „Landmesser“  wird  aber  für  geprüfte  und  beeidete 
Vermessungsbeflissene  als  erworbenes  Privilegium  rein  erhalten  bleiben, 
der  Oeffentlichkeit  wird  diese  Bezeichnung  ihrem  Werthe  nach  zum 
Bewusstsein  gelangen,  während  augenblicklich  Täuschungen  Uber  das 
Maass  der  Zusammengehörigkeit  der  Landmesser  und  der  Landmesser- 
Gehülfen  unvermeidlich  sein  dürften. 

Jedem  das  Seine! 

Wesel,  im  Februar  1892.  Marseille,  Königl.  Landmesser. 

Bücherschau. 

1)  Service  gdoyraphique  de  V Armee.  Tables  des  Logarithmes  ä huit  Döcimales 

des  Nombres  entiers  de  1 ä 120  000  et  des  Sinus  et  Tangentes  de  dix  en 
dix  Secondes  d’Arc  dans  le  Systeme  de  la  Division  Centesimale  du  Quadrant. 
Paris,  Imprimerie  Nationale,  1891. 

2)  ./.  de  Mendizdbal  Tamborrel,  Ingenieur- Giographe , Tables  des  Logarithmes  ä 

huit  Döciinales  des  Nombres  de  1 ä 125000  et  desFonctions  goniomStriques 
de  Centimilligone  on  Centimilligone  et  de  Microgone  en  Microgone  pour  les 
2500t)  premiers  Microgones.  Paris,  Hermann,  1891. 

Ziemlich  gleichzeitig  sind  die  beiden  [vorstehenden  8-stelligen  Tafeln 
erschienen,  die  erste  ein  mächtiger  Band  in  gr.  4 °,  die  zweite  in  Fol. 

1)  Die  Zahlen  des  ersten  Werks  sind  ein  Auszug  aus  einer  überaus 
werthvollen  handschriftlichen  Tafel,  die  Frankreich  besitzt,  den  14-stelligen 
Logarithmen  (im  goniometrischen  Teil  für  Centesimaltheilung) , die  am 
Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  unter  Leitung  von  Prony  im  Aufträge 
des  Katasterdienstes  berechnet  worden  sind;  dieses  Werk,  das  1794  bis 
99  durch  eine  grosse  Zahl  von  Rechnern  durckgeführt  wurde,  charak- 
terisirte  Prony  selbst  in  seiner  Ankündigung  im  Institut  am  1.  Ger- 
minal des  Jahres  IX  mit  den  Worten:  „Da  allem,  was  sich  auf  das 
französische  metrische  System  bezieht,  eine  hervorragende,  die  allgemeine 
Aufmerksamkeit  fesselnde  Bedeutung  verliehen,  und  weil  für  jene  Dinge 
das  allgemeine  Vertrauen  durch  Ueberflügelung  aller  bisherigen  ähnlichen 
Leistungen  erworben  werden  sollte,  so  lag  es  nicht  nur  in  meinem  Auf- 
träge, diese  Tafeln  in  möglichster  Fehlerfreiheit  herzustellen,  sondern 
auch  sie  zum  umfassendsten  und  mächtigsten  Rechnungswerke  zu  machen, 
das  je  au8geftlhrt  oders  elbst  nur  geplant  wurde.“  Die  Tafeln  bestanden 
denn  auch  die  Prüfung  der  dafür  niedergesetzten  Commission  (Lagrange, 
Laplace  und  Delambre)  aufs  beste;  nach  dem  Vorschläge  der  Com- 
mission sollten  diese  „Katastertafeln“  gedruckt  werden,  weniger  zum 
unmittelbaren  Gebrauch,  denn  „als  Vorbild  für  die  Anordnung  und  als 
Prüfungsmittel  aller  Tafeln,  deren  Veröffentlichung  die  Praxis  wünschens- 
werth  erscheinen  lassen  wird.“  Die  Akademie  ging  sofort  auf  diesen 


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Biicherschau. 


581 


Vorschlag  ein,  Prony  sollte  die  Tafeln  12-stellig,  mit  dritten  Diffe- 
renzen einschliesslich,  veröffentlichen;  die  Publication  hätte  1200  Folio- 
seiten erfordert,  man  kam  aber  über  zwei  Drittel  des  Satzes  nicht  hinaus,  der 
Druck  begann  gar  nicht  und  ist  nie  wieder  aufgenommen  worden.  Es  sind 
jetzt  2 Exemplare  der  14-stelligen  Prony’schen  Katastertafeln  hand- 
schriftlich vorhanden  (je  17  Foliobände),  das  eine  auf  der  Bibliothek 
des  Instituts,  das  andere  auf  dem  Pariser  Observatorium.  Sie  enthalten 
die  Logarithmen  der  Zahlen  bis  200000  und  die  der  Sin  und  Tang  fllr 
den  ganzen  Quadranten  von  10"  zu  10"  ; die  Diflferenzreihen  sind  bis  zur 
6.  angegeben.  Im  Vorwort  des  jetzt  vorliegenden  Werks  (von  General 
Derrecagaix)  ist  ein  Beispiel  der  Anordnung  jener  Tafeln  gegeben. 

Es  sind  daselbst  auch  ziemlich  eingehend  die  Maassregeln  mitge- 
theilt,  welche  dem  neuen  8-stelligen  Werk  möglichste  Fehlerfreiheit 
sichern  sollten  und  welche  in  der  That  noch  zur  Entdeckung  einer  kleinen 
Zahl  von  Fehlern  in  dem  benutzten  Exemplar  des  Prony’schen  Werkes 
geführt  haben.  Der  Band  enthält  die  Zahlenlogarithmen  von  1 bis  120000 
und  die  Log.  der  goniometrischen  Functionen  von  10"  zu  10'  ; von 
0»  bis  59  sind  auch  die  zur  Rechnung  mit  solchen  kleinen  Winkeln  er- 
sin  " tun  et" 

forderlichen  log — und  — -% angegeben.  Bei  der  8.  Stelle  ist 

OL  OL 

im  ganzen  Werk  durch  nachgesetzte  Punkte  (den  Minus -Strichen  unter 
der  7.  Stelle  bei  Schrön  entsprechend)  angedeutet,  ob  die  Stelle  durch 
Erhöhung  entstanden  ist  oder  nicht;  man  rechnet  also  bei  Beachtung 
dieser  Punkte  8-  bis  9-stellig  und  kann  so  die  8.  Stelle  auch  bei  län- 
gerer Log.  - Addition  ziemlich  sichern.  „Alle  Einzelheiten  der  typogra- 
phischen Ausstattung  sind  der  Gegenstand  eingehender  Studien  und  zahl- 
loser Versuche  gewesen.“  Die  Ziffern  sind  vollständig  neu  in  der  Form 
und  in  der  That  vortrefflich,  aufs  leichteste  lesbar  und  in  gut  gewählten 
Zwischenräumen  gesetzt,  das  Papier  ist  leicht  gelb;  die  Anordnung  des 
goniometrischen  Theils  ist  sehr  übersichtlich;  die  ganze  Ausstattung  des 
starken  Bandes  lässt  nichts  zu  wünschen  übrig.  Die  unlängst  vom  Ita 
lienischen  Militär-Geographischen  Institute  angefertigte  Reproduction  des 
VegaVhen  Thesaurus  wird  für  die  meisten  geodätischen  Zwecke  durch 
das  vorliegende  Werk  rasch  in  den  Hintergrund  gedrängt  werden,  selbst 
für  jene  Fälle,  in  denen  gemessene  Winkel  erst  von  der  alten  in  die 
neue  Theilung  übersetzt  werden  müssen.  Ref.  hat  dies  kürzlich  bei  Be- 
rechnung einer  kleinen  Triangulirung  gethan  und  kann  auch  nach  son- 
stiger Erfahrung  die  Rechnung  mit  der  neuen  Tafel  als  sehr  bequem 
bezeichnen.  Das  Werk  soll  die  vergriffene  7-stellige  Tafel  für  neue 
Theilung,  die  Bord a berechnet  und  Del  amb re  veröffentlicht  hat,  er- 
setzen; — es  wird  übrigens  hier  im  Vorwort  die  Angabe  vermisst,  dass 
die  erste  gedruckte  Tafel  für  die  Centesimal  - Theilung  des  Quadranten 
in  Deutschland  erschien,  die  Tafeln  vonHobert  und  Ideler  kamen 
1799  in  Berlin  heraus  — ; es  ist  im  Jahre  1887  unter  Leitung  von 


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582 


Biicherschau. 


Perrier  begonnen  und  nach  dessen  Tode  unter  Leitung  von  Bassot 
beendigt  worden. 

2)  Die  Centesimaltheilung  des  Quadranten,  1782  von  Lagrange 
vorgeschlagen,  wie  oben  erwähnt  zuerst  von  Bord a in  ausführlicheren 
Tafeln  verwendet,  an  den  Instrumenten  für  die  neue  (dritte)  französische 
Meridianbogenmessung  benutzt  und  von  ihm  für  viel  allgemeiner  nützlich 
erklärt,  als  die  Einheitlichkeit  der  metrischen  Maasse  und  Gewichte 
von  Delambre  und  Mdchain  eben  in  jener  grossen  Triangulirung 
bei  Messung  und  Rechnung  gebraucht,  dann  von  Laplace  und  später 
vonLeVerrier  dringend  zur  allgemeinen  Anwendung  empfohlen,  „wird 
jetzt  von  der  Mehrzahl  der  französischen  Geodäten  fast  ein  Jahrhundert 
lang  benutzt.  Die  dabei  erzielten  Erfolge  haben  definitiv  die  Ueber- 
legenheit  der  neuen  Theilung  Uber  die  alte  bewiesen,  sowohl  für  die 
Instrumente  als  für  die  Rechnung.“  (Bericht  von  Derrecagaix  an 
die  Akad.  der  Wiss.,  C.  R.  CXII,  S.  277.)  Es  ist  bekannt,  dass  auch 
in  Deutschland,  wo  früher  die  neue  Theilung  nur  vereinzelt  Anwendung 
fand  (z.  B.  bei  der  badischen  Triangulirung),  dieses  System,  insbesondere 
seit  allgemeiner  Einführung  der  tachymetrischen  Methode  für  gewisse 
Messungen,  mehr  und  mehr  Eingang  findet.  *)  Dagegen  ist  nun  aber  neuer- 
dings wiederholt  die  Behauptung  aufgetaucht,  die  Einheit,  in  der  die 
Winkel  zu  messen  seien,  sei  der  volle,  nicht  der  rechte  Winkel; **) 
es  ist  bekannt,  dass  diese  Ansicht  besonders  in  Yvon  Villarceau 
einen  eifrigen  Verfechter  gefunden  hat.  Man  muss  nun  zugeben,  dass 
es  theoretisch  natürlioher  wäre,  die  ganze  Periode  des  Arguments  der 
goniometrischen  Functionen,  d.  h.  den  vollen  Umkreis,  als  Maasscinheit 
zu  nehmen;  dass  dem  ganzen  Sterntag  als  zunächst  gegebener,  natür- 
licher Zeiteinheit  in  der  Astronomie  der  ganze  Umfang  als  Bogenein- 
heit entspricht  und  dass  fiir  gewisse  astronomische  Rechnungen  diese 
Einrichtung  Vortheile  bietet;  man  kann  aber  trotzdem  nicht  zugeben, 
dass  der  rechte  Winkel  im  Gegensatz  dazu  eine  künstliche  oder  gar 
willkürliche  Winkeleinheit  vorstelle,  denn  an  jenen  sind  wir  durch  die 
Grundlagen  der  Geometrie,  den  Gang  der  goniometrischen  Functionen, 
die  rechtwinkligen  Coordinaten  gebunden. 

*)  Es  dürfte  hier  übrigens  die  Bemerkung  von  Interesse  sein,  dass  viel- 
leicht die  erste  decimale  Winkeltheilung  in  Deutschland  angewandt  wurde. 
S.  Günther  hat  nachgewiesen,  dass  ein  deutscher  Geograph  in  der  ersten 
Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  den  alten  Grad  (i/90  des  Quadranten)  decimal 
weiter  theilte;  und  in  der  zweiten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  hat  der  flämische 
Mathematiker  S.  Stevin,  der  zuerst  nachdrücklich  auf  die  Bequemlichkeit  der 
Decimalbrüche  statt  der  gewöhnlichen  in  der  Arithmetik  hinwies,  ebenfalls 
die  decimale,  bezw.  centesimale  Untertheilung  der  Winkeleinheit  verfochten. 
Ganz  neuerdings  ist  in  Deutschland  der  Vorschlag,  den  alten  Grad  beizubehalten, 
aber  decimal  zu  theilen,  wiederholt  worden. 

**)  Vgl.  z.  B.  des  Ref.  Schrift:  Nullmeridian  und  Weltzeit,  Hamburg  1888, 
S.  58  ff. 


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Bücherschau. 


583 


Die  erste  praktische  Folge  jener  Ansicht  nun  sind  die  8-stelIigen 
Tafeln  von  Prof.  Mendizäbal  y Tamborrel,  einem  der  mexikanischen 
Bevollmächtigten  zur  Internationalen  Erdmessung.  Er  bezeichnet  den  vollen 
Winkel  (dem  ganzen  Kreisumfang  entsprechend)  mit  y (gon)  und  demnach 

'/io  1>  Vioo  Y>  Vi  oooooo  7 als  Decigon,  Centigon, Mikrogon. 

Ein  Mikrogon  ist  also  = 4”  = 1,"296.  Die  Tafeln  enthalten  die  Logarith- 
men der  Zahlen  1 bis  125  000  und  die  der  gonioraetrischen  Functionen 
von  Mikrogon  zu  Mikrogon.  Von  den  Zahlenlogarithmen  hat  der  Verf.  die  bis 
1200  dem  Werk  von  Callet  und  die  von  100000  bis  108 000  der  Tafel 
von  Schrön  entnommen;  alle  übrigen  Log.,  ebenso  die  der  goniometrischen 
Zahlen  sind  neu  10-stellig  berechnet.  Die  Vergleichung  mit  den  oben  ange- 
führten Prony’schen  Tafeln  ergab  nach  dem  Verfasser  einige  Irrthümer 
in  dieser  seiner  Rechnung,  es  wurden  „aber  auch  einige  Fehler  aufge- 
funden, die  in  den  genannten  Tafeln  vorhanden  waren“.  Nach  dem 
Druck  hat  der  Verf.  die  ganze  goniometrische  Tafel  nochmals  durch  Bildung 
der  log  sin  durch  Addition  der  zusammengehörigen  log  tg  und  log  cos 
geprüft.  Noch  vor  Vollendnng  des  Drucks  dieser  Tafeln  waren  die 
unter  1)  angezeigten  erschienen  und  Tamborrel  hat  auch  diese  noch  mit 
den  seinigen  verglichen.  In  den  Tafeln  1)  zeigten  sich  dabei  8 Fehler, 
die  durch  die  Akad.  der  Wiss.  angezeigt  worden  sind.  Für  das  erste 
>/80  des  ganzen  Umfangs  (in  gewöhnlicher  Tlieilung  5^  = 4 */2  °)  sind  auch 


hier  die  Verhältnisse 


und 


tgct 


unter  den  Bezeichnungen  S undT1 


a a 

angegeben.  In  der  Tafel  der  goniometrischen  Log.  wird  jede  Seite  einem 
Milligon  entsprechen,  das  Argument  hat  das  Intervall  eines  Centimilligon 
(==  10  mr).  In  Beziehung  auf  Einrichtung  und  Ausstattung  hält  die  Tafel 
2)  den  Vergleich  mit  1)  nicht  aus:  die  Ziffern  sind  kleiner  und  sehr  eng 
gesetzt,  so  dass  man  leicht  Fehlern  und  rascher  Ermüdung  ausgesetzt 
ist;  während  z.  B.  die  Zahlenlog.  in  1)  226  S.  umfassen,  sind  sie  hier 
auf  59  S.  zusammengedrängt. 


Man  hatte  seither  hei  trigonometrischen  Erdmessungs- Rechnungen 
die  Wahl,  sich  entweder  mit  7 Decimalen  (bez.  mit  Andeutung  der  8. 
nach  Schrön)  zu  begnügen  oder  den  unbequemen  10-stelligen  The- 
saurus zu  verwenden.  Da  die  erste  Annahme  vielfach  nicht  ganz  aus- 
reicht (z.  B.  beim  Ansatz  der  Seitenbedingungen  in  der  Ausgleichung 
u.  s.  f.),  so  kommen  die  hier  angezeigten  Tafeln  in  der  That  einem  Be- 
dürfnis der  höheren  Geodäsie  entgegen;  und  obgleich  die  Tafel  2)  sich 
an  Bequemlichkeit  der  Anwendung  mit  1)  nicht  messen  kann,  obgleich 

*)  Ref.  muss  hier  anmerken,  dass  der  zweite  gouiotmotrischo  Theii  des 
Werks  noch  nicht  herausgegeben  zu  sein  scheint;  wenigstens  habe  ich  ihn  bueh- 
händierisch  noch  nicht  erlangen  können,  berichte  vielmehr  nach  mir  vorliegenden 
Probeblättern  des  zweiten  Theils. 


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584 


Pereonalnachrichten.  Prüfungen.  Berichtigung. 


sie  eine  Kreistheilung  voraussetzt,  die  in  absehbarer  Zeit  gewiss  nicht 
allgemeiner  gebraucht  werden  wird , kann  sie  doch  zur  Controle  der 
aus  1)  zu  entnehmenden  Zahlen  werthvolle  Dienste  leisten.  Bei  allem 
Vertrauen,  das  man  der  Correctheit  der  Tafel  1)  entgegenbringen  darf, 
ist  es  doch  erfahrungsgemäss  unwahrscheinlich,  dass  sie  vollkommen  frei 
von  Fehlern  sei  (es  sind  bis  jetzt  in  jeder  grösseren  Tafelsammlnng 
ohne  Ausnahme  Fehler  nachgewiesen  worden);  und  oft  genug  haben 
Tafeldruckfehler  umständliche  Rechnungswiederholungen  nothwendig  ge- 
macht. Als  ein  neueres  Beispiel  dieser  Art  sei  nur  das  schöne  Sächsische 
Netz  I.  0.  angeführt,  dessen  Netzausgleichung  Nagel  nach  vollständiger 
Erledigung  zum  grössten  Tbeil  wiederholen  musste,  weil  in  Folge  eines 
nicht  sofort  ins  Auge  fallenden,  aber  doch  wesentlichen  Druckfehlers  im 
Thesaurus  in  eine  der  62  Seitenbedingungsgleichungen  ein  Fehler  Bich 
eingeschlichen  hatte.  Hammer. 

Personalnachrichten. 

Königreich  Preussen.  S.  M.  d.  König  haben  Allergnädigst 
geruht,  dem  Auseinandersetzungslandmesser  und  Vermessungsrevisor 
Nibelung  zu  Hildburghausen  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  des  ihm 
verliehenen  Ritterkreuzes  2.  Kl.  des  Herzoglich  Sachsen  - ernestinischen 
Hausorden  zu  ertheilen. 

Finanz- Ministerium.  Der  Kataster-Controleur,  Steuer-Inspector 
Fressei  zu  Ibbenbüren  ist  in  gleicher  Diensteigenschaft  nach  Osnabrück 
versetzt  und  der  Kataster-Assistent  Schmitz  in  Münster  zum  Kataster- 
Controleur  in  Ibbenbüren  bestellt  worden. 

Der  Kataster-Controleur  Heim  in  Simmern  ist  in  gleicher  Dienst- 
eigenschaft nach  Essen  versetzt. 

Die  Kataster- Assistenten  Bunz  in  Cassel,  Keul  in  Wiesbaden  und 
Pfund t in  Bromberg  sind  zu  Kataster-Controleuren  in  Wolfhagen,  in 
Simmern  und  bezw.  in  Kulm  bestellt  worden. 

Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten. 
Der  Landmesser,  Vermessungsrevisor  Nowak  zu  Breslau  ist  zum  König- 
lichen Ober-Landmesser  ernannt  worden. 

Prüfungen. 

Bayern.  Vom  14.  bis  27.  September  d.  J.  fand  beim  k.  Kataster- 
bureau zu  München  eine  praktische  Concursprüfung  für  Bezirks-,  Ka- 
taster- und  Flurbereinigungs  Geometer  statt.  An  derselben  betheiligten 
sich  17  Candidaten,  welche  theils  1889  theils  1890  das  Absolutoirnm 
an  der  technischen  Hochschule  erlangt  und  inzwischen  die  vorgeschriebene 
zweijährige  Praxis  zurückgelegt  hatten. 

Berichtigung. 

In  dem  Artikel  Uber  die  Leibnitz’sche  Rechenmaschine  S.  545—551 
des  vorigen  Heftes  19  soll  überall  stehen  Leibnitz  statt  Leibniz. 

Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Der  Feldschreibtisch  von  A.  Behren.  — Aus  den 
Reichslanden.  — Kleinere  Mittheilungen:  Ein  Vorschlag  an  die  Herren  Collcgen 
etc.  von  Marseille.  — BUcherschau  von  Hammer.  — Personalnachrichten.  — 
Prüfungen.  — Berichtignng. 

Verlag  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jünecke  in  Hannover. 


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585 


ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  Manchen. 

* 

1892.  Heft  21.  Band  XXI. 

1.  November.  ■< — — 


Das  Teleobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit  zu 
photogrammetrischen  Aufnahmen. 


Bei  dem  regen  Interesse,  welches  technische  Kreise  in  den  letzten 
Jahren  der  Photogrammetrie  entgegenbringen,  dürfte  die  Besprechung 
eines  photographischen  Objective,  welches  die  Leistungsfähigkeit  dieser 
Aufnahmsmethode  wesentlich  erhöht,  nicht  unwillkommen  sein. 

Eine  wesentliche  Schwierigkeit  bei  der  photogrammetrischen  Terrain- 
aufnahme, welche  hier  vorwiegend  berücksichtigt  werden  soll,  liegt  darin 
dass  der  Maassstab  des  Bildes  nothwendig  ein  ziemlich  kleiner  sein  muss, 
da  [man  mit  Rücksicht  auf  die  Transportfähigkeit  des  Apparates  mit 
fixer  Bilddistanz,  keine  Objective  mit  allzu  grosser  Brennweite  wählen 
konnte.  Als  praktisch  haben  sich  Brennweiten  zwischen  18  und  25  cm 
erwiesen. 

Aus  deni'bekannten  Verhältniss  zwischen  Bild  weite  (b)  Gegenstands- 
weite (a)  und  Brennweite  (/) 


-1  + 1=  1 

a ' b f 

ergiebt  sich  —-=  f ■ , 

a a — / 

oder  da  sich  die  Höhe  des  Bildes  B zur  Höhe  des  Gegenstandes  A wie 
die  zugehörigen  Distanzen  verhalten,  ist  auch 

B f f 

A a — / a ’ 

da  bei  einigermaassen  entfernten  Gegenständen  die  Grösse  /'  gegen 
die  Gegenstandsweite  « vernachlässigt  werden  kann. 

A-f 

a-B- 


Es  ist  somit 


Soll  nun  eine  Höhendifferenz  von  A = 1 m noch  sicher  aus  der 
Photographie  zu  entnehmen  sein,_[  so  darf  das  Bild  von  A nicht  kleiner 
als  B — 0,0001  m werden,  woraus  für  verschiedene  Brennweiten  (f)  der 

Zeitschrift  für  Vermessnnprswesen.  1S92.  lieft  21.  H8 


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586 


llafferl.  Das  Teleobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit 


zugehörige  Werth  von  ( a ))  also  der  zulässige  Abstand  eines  I'm  hohen 
Gegenstandes  vom  Standpunkte  (Gegenstandsweite)  sich  ergiebt  mit 
a — 1800  m bei  /=  0,18  m 
2000  m 0,20  tn 

2500  m 0,25  m. 

Hierbei  ist  vorausgesetzt,  dass  auf  den  zur  Construction  verwendeten 
Bildern  auch  wirklich  0,0001  m mit  Sicherheit  gemessen  werden  könne, 
was  thatsächlich  nur  unter  Zuhiilfenahme  besonderer  Instrumente  und 
Überdies  durch  unbequemere  Arbeit  auf  den  Originalnegativen  möglich 
sein  wird. 

Fllr  die  Construction  nach  Papierabziigen  wird  man  mit  der  zu- 
lässigen Minimalgrösse  des  Bildes  nicht  unter  0,00025  m gehen  dürfen; 
man  erhält  dann  die  grösste  zulässige  Gegenstandsweite  (a). 

Für  y = 0,18  m a = 720  m 
> 0,20  m 800  m 

0,25  m 100(1  m. 

Es  ergiebt  sich  damit  die  Nothwendigkeit  für  Detailaufnahmen  die 
Standpunkte  verhältnissmässig  nahe  an  das  Object  zu  legen,  was  vielfach 
grossen  Schwierigkeiten  begegnen  wird. 

Diesem  Uebelstande  konnte  bisher  nur  durch  Anwendung  langer 
Brennweiten  und  dadurch  complicirterer  Apparate  *)  oder  durch  nach- 
trägliche Vergrösserung  der  Originalaufnahmen  abgeholfen  werden,  welch 
letzteres  Verfahren  aber  wieder  Anlass  zu  neuen  Fehlerquellen  giebt. 

Eine  gründliche  Abhilfe  scheint  durch  das  Teleobjectiv  gegeben. 
Die  ersten  Nachrichten  hierüber  fand  Verfasser  im  Herbst  vorigen  Jahres 
in  der  naturwissenschaftlichen  Wochenschrift  „Prometheus“,  wonach 
Dr.  Adolf  Mi  et  he  in  Berlin  die  Construction  zum  Patente  angemeldet 
habe.  Am  10.  December  1891  hielt  der  bekannte  englische  Optiker 
Th.  R.  Dalimeyer  im  Camera  Club  in  London  einen  Vortrag  „über 
ein  neues  teleskopisches  Objectiv  fiir  photographische  Zwecke“,  welches 
er  erfunden  und  im  Herbste  1891  construirt  habe.  **) 

Sowohl  Miethe’s  als  auch  Dallmeyer’s  Construction 
beruht  auf  genau  dem  gleichen  Principe,  wonach  die 
Combination  einer  biconvexen  Vorderlinse  und  einer 
biconcaven  Hinterlinse  bei  entsprechendem  Abstande  der- 

*)  Ein  für  variable  Brennweiten  bis  zu  0,50m  geeigneter  photogrammetrischer 
Apparat  wurde  im  vergangenen  Jahre  vom  Verfasser  entworfen,  nachdem  aber 
die  langen  Brennweiten  durch  das  Teleobjectiv  nunmehr  Überflüssig  werden, 
wieder  bei  Seite  gelegt. 

**)  Ucbersotzung  dieses  Vortrages  erschien  in  „Lcchnor's  Mittheilongcu* 
Februar  1892.  — Während  der  Arbeit  an  vorliegendem  Aufsatze  wurden  dem 
Verfasser  noch  folgende  Publicationen  über  diesen  Gegenstand  bekannt: 
Photographische Correspondenz,  Februar  1892.  Aufsatz  von  Dr.  A.  Steinheil, 
März  1892.  Mittheilungen  von  Dr.  Eder,  April  1892.  Vortrag  des  Herrn 
B.  Spitaler  über  Fornobjective. 


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zu  photogrammetrisehen  Aufnahmen.  587 

selben,  reelle  umgekehrte  Bilder  liefert,  welche  bei 
gleicher  Bildweite  mehr  oder  weniger  gegen  diejenigen 
eines  gewöhnlichen  Objectivs  vergrössert  sind.  — Die 
Elemente  der  Combination  sind  dieselben  wie  bei  einem  galileischen 
Fernrohre  (Operngucker),  welches  allerdings  in  seiner  gewöhnlichen  Ver- 
wendung aufrechte  virtuelle,  und  nicht,  wie  das  Teleobjectiv,  umgekehrte 
virtuelle  Bilder  ergiebt.  — Setzt  man  aber  das  eine  Rohr  eines  Opern- 
guckers lichtdicht  an  eine  Camera  an  und  richtet  auf  einen  entfernten 
Gegenstand  ein,  so  gelingt  es  durch  entsprechendes  Verstellen  am 
Operngucker  und  an  der  Camera  ein  vergrössertes  reelles  umgekehrtes 
Bild  jenes  Gegenstandes  auf  der  matten  Scheibe  zu  erhalten.  Allerdings 
wird  dasselbe  nur  in  der  Mitte  scharf  sein  und  gegen  die  Ränder  hin 
rasch  verschwimmen,  allein  dieser  Fehler  rührt  nur  von  der  ftlr  diesen 
Zweck  nicht  entsprechenden  Berichtigung  der  Linsen  des  galileischen 
Fernrohrs  her. 

In  beiden  erwähnten  Artikeln  ist  ausser  dem  Vorstehenden  über 
die  Theorie  kaum  etwas  erwähnt.  — Da  dieselbe,  speciell  für  photo- 
grammetrische Zwecke  vielfache  Aufschlüsse  über  die  Anwendbarkeit  des 
neuen  Objectivs  giebt,  soll  sie  in  Nachstehendem  näher  erläutert  werden, 
ohne  übrigens  auf  die  erforderlichen  optischen  (sphärische  und  chromatische) 
Correctionen  einzugehen. 

In  der  Methode  der  Entwicklung  folgen  wir  P.  Zech  „Elementare 
Behandlung  von  Linsensystemen“,  *)  welche  uns  am  raschesten  und 
übersichtlichsten  zum  Ziele  zu  führen  scheint.  — Die  dabei  gemachten 
Annahmen  sind:  Es  werden  nur  nahe  der  Achse  einfallende  Strahlen 
untersucht,  so  dass,  auf  die  in  Betracht  kommende  Ausdehnung,  die 
Oberflächen  der  Linsen  als  zur  optischen  Achse  senkrecht  stehende 
Ebenen  angenommen  werden  können.  — Wir  vernachlässigen  hierbei 
auch  die  Dicke  der  einzelnen  Linsen,  wodurch  die  beiden  Hauptebenen 
einer  jeden  unter  sich  und  mit  der  Ebene  der  beiden  Linsenoberflächen 
zusammenfallen.  — Die  Ilauptebenen  einer  Linse  oder  einer  Linsen- 
combination  sind  bekanntlich  jene  Ebenen,  welche  congruente  gleich- 
liegende Figuren  conjugiren;  in  anderen  Worten:  befindet  sich  ein 
Gegenstand  in  der  ersten  Hauptebene  einer  Linsencombination,  so  ent- 
steht ein  dem  Gegenstände  gleichliegendes  und  congruentes  Bild  des- 
selben in  der  zweiten  Hauptebene  und  umgekehrt.  — Bei  einfachen 
Linsen  liegen  die  beiden  Hauptebenen  immer  innerhalb  der  Linse  selbst. 
Es  erscheint  also  die  Annahme  des  Zusammenfallens  der  beiden  Linsen- 
oberflächen und  der  beiden  Ilauptebenen  in  einer  durch  die  Mitte  der 
Linse  gehenden  zur  Achse  senkrechten  Ebene  zulässig. 

*)  Erschienen  in  .Mathematisch  - Naturwissenschaftliche  Mittheilungen*. 
Herausgegeben  von  Dr.  Otto  Bö ekl in.  — 2.  Band.  1.  und  2.  Heft.  — Tübingen 
Verlag  von  Franz  Fucs  1887.  — Ausgegeben  28.  Mai  1887. 

38* 


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588 


Hafferl.  Das  Teleobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit 


Unter  diesen  Voraussetzungen  stelle  nun  in  Fig.  1 L,  die  biconvexe 
Vorderlinse  dar  mit  ihrem  ersten  Brennpunkte  ini'1,,  dem  zweiten  in  Ff, 

rift.  l. 


gleichzeitig  die  zusammenfallenden  Hauptebenen  Hy  Hy  resp.  H2  H2 
dar.  — Die  beiden  Linsen  Ly  und  L2  sollen  nun  combinirt  werden, 
d.  h.  es  sollen  die  beiden  Brennpunkte  und  die  beiden  Hauptebenen 
einer  fingirten  dritten  Linse  bestimmt  werden,  deren  Wirkung  aequivalent 
derjenigen  unserer  Combination  aus  einer  biconvexen  und  einer  biconcaven 
Linse  ist. 

Denken  wir  uns  zu  diesem  Zwecke  einen  zur  Achse  XX'  des  Systems 
parallelen,  von  links  kommenden  Strahl  St , die  erste  Linse  Ly  in  St  treffend, 
so  wird  derselbe  so  gebrochen,  dass  er  nach  dem  zweiten  Brennpunkt  Fy' 
von  Ly  geht.  — Er  trifft  hierbei  die  zweite  Linse  1^  in  St’,  wo  er 
abermals  gebrochen  wird.  — Um  die  Austrittsrichtung  zu  finden,  ver- 
längern wir  die  Richtung  Si  S"  bis  zum  Schnitt  (in  S{")  mit  der  Brenn- 
ebene in  F2t  d.  i.  einer  im  Brennpunkte  F2  auf  XX'  senkrechtstehenden 
Ebene.  — Ein  zur  Achse  paralleler  Strahl  dessen  Richtung  durch 
den  Punkt  Si"  ginge,  würde  durch  die  biconcave  Linse  so  gebrochen 
werden,  als  ob  er  aus  dem  zweiten  Brennpunkte  F2  käme,  also  in  der 
Richtung  F2  ©/'  austreten.  Nun  hat  aber  jeder  Punkt  der  Brennebene 
einer  Linse  die  Eigenschaft,  dass  alle  Strahlen,  welche  durch  denselben 
gehen,  durch  die  Linse  in  parallele  Richtungen  gebrochen  werden,  (die 
Brennebene  ist  der  unendlich  fernen  Ebene  conjugirt).  — Die  Strahlen 
S!  Si  und  ©,'  <£/'  laufen  aber,  wenn  man  sich  L 2 entfernt  denkt, 
beide  nach  dem  Punkte  SI"  der  Brennebene  von  1^ , sie  müssen  also 


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zu  photograinmetrischen  Aufnahmen. 


589 


durch  L2  in  parallele  Richtungen  gebrochen  werden;  es  muss  demnach 
der  Strahl  S,  aus  der  Linse  L2  in  S"  parallel  zu  F{  ©"  austreten. 
Er  schneidet  die  Achse  in  F . Es  ist  aber  F‘  der  zweite  Brennpunkt 
des  combinirten  Systems,  da  sich  in  ihm  zwei  zur  Achse  XX  parallele 
Strahlen,  nämlich  die  Achse  selbst  und  der  Strahl  St,  nach  dem  Durchgang 
durch  das  System  Bchneiden. 

Ein  zweiter  Strahl  Sr  trete  nun  im  selben  Abstand  wie  St  und 
parallel  zu  XX  von  rechts  ein.  Er  trifft  L2  in  Sr"  und  wird  nach 
Sr  in  der  Ebene  der  ersten  Linse  L\  gebrochen,  wie  wenn  er  vom 
Brennpunkte  F 2 der  2.  Linse  käme.  — Um  die  Richtung  seines  Aus- 
tritts aus  Ly  zu  bestimmen,  denken  wir  uns  von  dem  Punkte  ©r,  in 
welchem  Sr"  Sr'  die  zweite  Brennebene  (F{)  der  ersten  Linse  schneidet, 
wieder  einen  Strahl  parallel  zur  Achse  ausgehen.  Dieser  trifft  Ly  in  <S'r 
und  wird  nach  dem  ersten  Brennpunkte  von  Ly  nach  Fy  gebrochen.  — 
Da  aber  die  Strahlen  ©r  ©r'  und  Sr"  Sr'  beide  von  dem  in  der  Brenn- 
ebene der  Linse  Ly  gelegenen  Punkte  ©,  ausgehen,  so  müssen  sie  aus 
Ly  parallel  austreten;  es  muss  also  Sr'  F parallel  ©r'  Fy  sein.  Der 
Schnittpunkt  F des  austretenden  Strahles  mit  der  Achse  ist  aber  (aus  dem 
gleichen  Grunde  wie  für  F'  angegeben)  der  erste  Brennpunkt  des  com- 
binirten Systems. 

Stellen  wir  uns  nun  den  Schnittpunkt  i von  St  und  Sr  als  leuchtenden 
Punkt  vor,  so  haben  wir  von  den  von  ihm  ausgehenden  Lichtstrahlen 
zwei  construirt,  nämlich  i S,  S/  S/'  F'  als  einen  und  den  andern 
iST'  Sr"  Sr-  — Sie  treten  in  den  Richtungen  St"  F und  Sr"  Sr  aus 
dem  System  aus;  der  Schnittpunkt  dieser  beiden  Richtungen  giebt  uns 
das  Bild  i'  von  i.  — Betrachten  wir  umgekehrt  i'  als  leuchtenden 
Gegenstand,  erhalten  wir  i als  Bild.  — Bild  und  Gegenstand  (»  und  i ') 
liegen  aber  in  gleichem  Abstande  auf  der  gleichen  Seite  der  Achse,  es 
sind  daher,  nach  der  Definition,  i und  i'  Punkte  der  gesuchten  Haupt- 
ebenen H und  H'  des  combinirten  Systems,  welche  durch  » resp.  i' 
senkrecht  zur  Achse  X X laufen. 


Aus  der  Construction  ergeben  sich  auch  sehr  einfache  Ausdrücke  für 
die  Lage  von  FF'  H H'  gegen  Ly  und  L2.  — Der  Einfachheit  halber 
setzen  wir  voraus,  es  seien  die  erste  und  zweite  Brennweite  der  ersten 
biconvexen  Linse  Ly  einander  gleich,  also  fy  = f(,  ebenso  diejenigen 
der  biconcaven  Linse  L2,  also  f2  — f2 . — Wir  führen  nun  nachstehende, 
auch  in  der  Figur  angedeutete  Bezeichnung  ein : 

biconvexe  Vorderlinse  biconcave  Hinterlinse  combinirtes  System 

fy  Ly  — Fy  Ly  = fy  L2  F%  = L2  F 2 — f2  F H — <B 

Ft  Lt  — d Abstand  der  beiden  Linsen  L,  u.  L,  F'  IJ'  = o 
F\  F,  = e F Ly  =/  (| 

II  Ly— h I 
F L , =/  60 
II'  L,  = K 


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590 


Ilafferl.  Das  Teleobjeotiv  und  seine  Verwendbarkeit 


Als  Hülfsgrössen  werden  noch  eingeführt: 

Abstand  der  Achse  vom  Strahl  Si  resp.  Sr  y 

„ Punkte  Sr  p 

Sir 

i P 

„ Strahle  <Br'  @r  q 

n » ®.  4- 


Hierbei  wird  eine  Grösse  als  positiv  angenommen,  wenn  sie  im 
Sinne  der  vorstehenden  Bezeichnung  verläuft,  es  ist  also  z.  B.  h > 0, 
wenn  H links  von  Lx  liegt,  ergiebt  sich  A < 0 so  liegt  H rechts  von  L{. 

Wir  können  nun  sämmtliche  gesuchten  Grössen  durch  die  gegebenen 
Bestimmungsstucke  der  Vorder-  und  Hinterlinse  fx  und  /2  sowie  durch 
den  Abstand  d derselben  ausdrücken. 

Aus  der  Figur  folgt  unmittelbar 

e—d  +/2  — fi , 

so  dass  wir  auch  e als  bekannt  annehmen  können,  wodurch  sich  die 
Formeln  einfacher  gestalten. 

Die  gesuchten  Grössen  ergeben  sich  aus  der  Figur  durch  die  Be- 
ziehungen zwischen  ähnlichen  Dreiecken  u.  zw. 


1) 

L 

fl 

_P  ..d+ft 
q e 

..  (1) 

2) 

A 

Ji 

_ P'  _ fl  ~ d 

q e 

■r -**=*.. 

..  (2) 

3) 

h 

p y a 

h — fr . — 

..  (3) 

fl 

q e 

•'1  e 

4) 

K 

_y  — p'  d 

K —fr  — 

..  W 

fi 

q e 

n e 

5) 

<P  = 

...  = .. 
T e 

..  (5) 

6) 

9- 

=f+K=frf^zA+f2± 

• A h 

* -~T 

..  (6) 

Aus  (5)  und  (6)  folgt 


<P  = ? = 


/1/2 


(7) 


Die  Gleichung  (7)  sagt,  dass  die  beiden  Brennweiten  einer  Linsen- 
combination  gleich  sind,  wenn  dieses  auch  für  die  beiden  Brennweiten 
der  einzelnen  Linsen  der  Fall  ist. 


Die  vorstehend  entwickelten  Formeln  gelten  unter  den  gemachten 
Voraussetzungen  für  jede  beliebige  Linsencombination,  wenn  nur  die 
Vorzeichen  der  einzelnen  Werthe  im  oben  erwähnten  Sinne  eingeführt 
werden. 

Kennt  man  die  Lage  der  Brennpunkte  und  Hauptebenen  eines 
Systems,  so  gestaltet  sich  die  Construction  des  Bildes  eines  gegebenen 
Gegenstandes  sehr  einfach. 


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zu  photogrammetrischen  Aufnahmen. 


591 


Ein  Gegenstand  G Gj  (Fig.  2)  von  der  Höhe  A stehe  im  Ab- 
stande a von  der  ersten  Hauptebene  II  senkrecht  auf  der  Achse  X X . 


Fig.  2. 


>r 


Ein  von  seinem  oberen  Ende  G parallel  zur  Achse  A X'  ausgehender 
Lichtstrahl  lauft  bis  zur  zweiten  Hauptebene  H'  gerade  durch  und  von 
hier  nach  dem  zweiten  Brennpunkte  F des  combinirten  Systems. 
Ein  von  G in  der  Richtung  nach  dem  ersten  Brennpunkt  F laufender 
Strahl  behält  diese  Richtung  bis  zum  Schnitt  mit  der  1.  Hauptebene 
bei,  von  hier  aus  verläuft  er  weiter  parallel  mit  X X ' und  schneidet 
den  erst  betrachteten  Strahl  in  G'  dem  Bilde  von  G.  Der  beschriebene 
Verlauf  dieser  beiden  Strahlen  folgt  unmittelbar  aus  den  bereits  be- 
kannten Eigenschaften  der  Hauptebenen  und  Brennpunkte  eines  Systems. 

Fällt  man  von  G'  eine  Senkrechte  auf  die  Achse,  so  giebt  ihr 
Fusspunkt  G{  das  Bild  von  Gx . Es  ist  also  G'  G\  mit  der  Höhe  ß 
und  dem  Abstande  b von  der  zweiten  Hauptebene  II'  das  Bild  des 
Gegenstandes  G Gt  von  der  Höhe  A im  Abstande  a von  der  ersten 
Hauptebene  II  des  Systems. 

Wie  die  Construction  zeigt  ist  G'  G{  ein  umgekehrtes  reelles  Bild, 
da  sich  die  von  einem  Punkte  oberhalb  der  Achse  X X'  kommenden 
Strahlen  hinter  dem  Linsensysteme  unterhalb  der  Achse  thatsächlich 
schneiden. 

Die  Beziehung  zwischen  Gegenstandsweite  a und  Bildweite  b ergiebt 
sieh  unter  Berücksichtigung,  dass  cp  — cp'  aus  der  Figur  mit 

a — cp  A cp 

cp  B b — cp’ 

woraus 


ab  — otp  — cp  6 -|-  cp2  = cs2, 
ab  cp 

die  bekanute  Linsfeuformel ; oder  durch  Auflösung  nach  b 


<H) 


a — cp 


(9) 


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592 


Hafferl.  I)a«  Telcobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit 


In  unseren  Falle  ist  weniger  der  Abstand  des  Bildes  von  der  Haupt- 
ebene des  combinirten  Systems  als  derjenige  von  der  Vorderlinse  L,  von 
Wesenheit.  Bezeichnen  wir  diesen  mit  ß,  so  ist 

ß = b — //  -f-  d (10) 

Die  durch  das  System  erzielte  Vergrössernng  wird  dargestellt  durch 
den  Ausdruck 


A a — 

Iß  9 

B= = — 
a — 


f. 

? 


(11) 


Um  die  neue  Linseucombination  mit  den  gewöhnlichen  Objectiven 
vergleichen  zu  können,  benöthigen  wir  noch  den  Ausdruck  für  die  Grösse  Bt 
desjenigen  Bildes,  welches  eine  entsprechende,  an  die  Stelle  der  Vorder- 
linse Lt  gebrachte,  einzige  gewöhnliche  Biconcavlinse  von  dem  Gegen- 
stände A bei  der  gleichen  Bilddistanz  ß hervorbringen  würde.  Diese  ist: 

«i 

worin  at  der  Abstand  des  Gegenstandes  von  der  Vorderlinse,  also 

«i  = a + h 
ist. 


Bi  =! 


(12) 


Alle  vorstehenden  Gleichungen  lassen  sich  leicht  derart  umformen, 
dass  sie  ausser  einer  der  gesuchten  Grössen  9,  /’,  h,  f , h' , b,  ß,  B,  Bt 
nur  noch  die  bekannten  A,  a und  die  Variable  d enthalten.  — Die 

analytische  Untersuchung  dieser  umgeformten  Gleichungen  ergiebt,  dass 
sie  sämmtlich  Hyperbeln  darstellen.  — Diese  Hyperbeln  wurden  nun  für 
den  speciellen  Fall,  dass 

/l  = 10  cm ; fi  = 1 cm;  A — 100  m ; a — 1000  m 
in  Fig.  3 gezeichnet.  Um  eine  bessere  Uebersicht  zu  erhalten,  wurden 
einige  zulässige  Vernachlässigungen  gemacht,  u.  zw.  können  wir  in 
Glchg.  (9)  9 gegen  a vernachlässigen,  wodurch  sie  übergeht  in 

6 = 9, 

so  dass  die  Curven  für  9 und  b zusammenfallen,  was  streng  genommen 
nur  für  a ==  00  richtig  ist. 


Dasselbe  gilt  für  (11),  welche  übergeht  in 

A 

r ?> 


B 


nach  welcher  Formel  die  Hyperbel  für  B construirt  wurde. 


In  der  Figur  sind  sämmtliche  Maasse  in  natürlicherGrösse  dargestellt, 
u.  zw.  ist  der  Abstand  d der  biconcaven  Hinterlinse  von  der  biconvexen 
Vorderlinse  als  Abscisse,  die  Werthe  von  hl,  9,  b,  ß,  B,  Bl  als  Ordinaten 
aufgetragen,  so  dass  eine  Senkrechte  in  einem  Punkte  der  Abscissen-Aclise 
direct  sämmtliche  zu  einer  bestimmten  Objectivstellung  gehörigen  Werthe 
abschneidet. 


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zu  photogrammetrischon  Aufnahmen. 


593 


Flur.  a. 


Es  ist  von  vomeherein  klar,  dass  nur  diejenigen  Linsenstellungen  von 
praktischer  Bedeutung  sein  können,  fUr  welche 

ß><f  + c 

ist,  d.  h.  fttr  welche  ein  Bild  rech's  von  der  Hinterlinse  in  einem 
Minimalabstande  c 
entsteht,  nachdem 
sich  die  empfind- 
liche Platte  nicht 
näher  an  die  Hinter- 
linse rücken  lässt, 
ein  Bild  also  über- 
haupt nicht  aufge- 
fangen werden 
könnte.  — c soll  mit 
Rücksicht  auf  die 
Dicke  der  Hinter- 
linse  und  deren 
Fassung  — 1 cm 
angenommen 
werden.  Es  wird 
dann  die  Grenzlage 
der  Platte  durch 
eine  Gerade  deren 
Glchg.  y = d -f-  1 
ist  dargestellt, 
welche  eingezeich- 
net ist.  — Diejenigen 
Theile  der  Figur, 
für  welche  die 
Curve  von  ß unter- 
halb dieser  Geraden 
liegt,  kommen  da- 
her praktisch  nicht 
in  Betracht. 

Nachdem  die  Fi- 
gur ergiebt,  dass 
mit  wachsendem  ß 
auch  B zunimmt, 
so  giebt  der  Werth 
d = ß — 1, 
welcher  dem  Schnitt 
der  Curve  ß mit 
der  Geraden  y = d 1 entspricht,  denjenigen  Abstand  der  beidenLinsen 
an,  mit  welchem  eine  Minimalbildgrösse  erzielt  wird.  — Die  Maximal- 


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m 


Hafferl.  Das  Tolcobjeetiv  und  seine  Verwendbarkeit 


bildgrösse  hängt  nur  von  der  Auszogslänge  der  Camera  ab,  da  sowohl 
B als  ß für  d = 9 cm  den  Werth  oo  erhalten. 

Die  Auszugslänge  der  Camera  möge  ß = 50  cm  betragen,  dann 
ergiebt  -sich  fUr  das . betrachtete  Teleobjectiv 

dmtii  — 9*5  cm  für  ß = 10‘5  cm 
t/min  = 9 '02  cm  „ ß ==  500  cm 

diesen  beiden  Werthen  entsprechen  nachstehende  aequivalente  Brenn- 
weiten (p  und  Bildgrössen  B und  ßj  eines  100  m hohen,  1000  m ent- 
fernten Gegenstandes. 

cm  cm  cm 

dmtlx  = 9-5  9 = 20  00  B = 20004 

dm  in  = 9-02  9 = 500  00  B = 50-352 

Hierbei  giebt  der  abgerundete  Werth  ~ an,  wie  viel  mal  so  gross 

das  Teleobjectiv  einen  Gegenstand  A im  Abstande  a darstellt,  als  ein 
gewöhnliches  Objectiv,  u.  zw.  bei  dem  gleichen  Abstande  der  Platte, 
das  einemal  von  der  Vorderlinse  des  Teleobjectives,  das  anderemal  von  dem 

gewöhnlichen  Objective.  Die  Werthe  9,  ß,  B,  Bx,  ^ für  d = 9-0  bis 

d = 9-5  sind  in  Fig.  4 in  grösserem  Maassstabe  dargestellt. 

Wir  erhalten  also  mit  der  gewählten  Linsencombination  und  einer 
Camera  von  50  cm  Auszugslänge  von  einem  Gegenstand  in  1000  m Ent- 
fernung mindestens  ein  doppelt  sö  grosses  Bild  als  mit  einem  gewöhn- 
lichen Objectiv,  können  aber  nach  Belieben  auch  ein  10  mal  so  grosses 
erhalten,  zu  welchem  Zwecke  wir  die  Distanz  von  Vorder-  und  Hinter- 
linse nur  um  0-48  cm  zu  ändern  brauchen. 

Wie  soll  nun  dieses  Objectiv  für  photogrammetrische  Zwecke  an- 
gewendet werden? 

Die  grösste  Genauigkeit  und  Bequemlichkeit  wird  jedenfalls  durch 
einen  Apparat  mit  fixer  Brennweite  erzielt  und  zwar  können  wir  als 
mittleres  Maass  für  diese  20  cm  annehmen.  — Denken  wir  uns  in  einen 
derart  construirten  Apparat  unser  Teleobjectiv  mit  der  Vorderlinse  einge- 
schraubt, so  dass 

. " ß = const.  = 20  cm 

wird  und  ändern  die  Distanz  d der  Hinterlinse  gegen  die  Vorderlinse, 


2?,  =1-05  w = 2 
B,  = 500  = 10 

XJ| 


so  haben  wir  nach  Glchg.  (10): 


20  = ft  — K + d 


a © 
a — © 


— K'  + d. 

/ 


Setzen  wir  a = n ■ 9, 

so  ergiebt  sich  nach  Einsetzung  der  durch  ft  ,/2  und  d ausgedrückten 
Werthe  von  9 und  h 

n ■ (Jt,  + 20)  d - d*  + 20  (.ft  /,)  . 

-■  i ■ : in  -.1  ,>  it  fi  /2  ■■■.. 


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zu  photograinraotrisclien  Aufnahmen. 


595 


und  nach  Einführung  der  früher  angenommenen  Brennweiten  /, 

fl  — 1 cm  30  d — - d2  — 180 

n = 30  d — (ß—  190 


10  cm 
• (13) 


Wir  erhalten  hieraus  den  Abstand  d der  Vorder-  und  Hinterlinse, 


welcher  erforderlich  ist,  damit  ein  •*>  weit  entfernter  Punkt  ein  scharfes 


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596 


Hafferl.  Das  Teleobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit 


Es  wird  aber  n=  *>,  wenn  entweder  . 1)  der  Zähler  des  Bruches 
30  d — d2  — 180  = oo, 

was  nur  der  Fall,  wenn  d — oo,  oder  2)  der  Nenner  =0 
30  d — rf2  — 190  = 0 
d=  15  ± |/—  190  -f  152 
j 1 20-916 


I 9084. 

Hiervon  hat  bei  einer  Bilddistanz  von  ß = 20  cm  nur  der  zweite 
Werth  d = 9 084  cm  eine  praktische  Bedeutung.  Dieser  bildet  den 
unteren  Grenzwerth  für  die  nachfolgende  Tabelle,  welche  für  verschiedene 
Linsenstellungen  den  Abstand  a angiebt,  welchen  ein  Punkt  von  der 
ersten  Hauptebene  haben  muss,  damit  er  in  der  Bilddistanz  ß = 20  cm 
scharf  abgebildet  wird.  Ferner  sind  darin  angegeben  die  Abstände  h h 
der  Hauptebenen,  die  aequivalente  Brennweite  und  die  Bildgrösse  eines 
1 m hohen  Gegenstandes  in  dem  betreffenden  Abstande  a von  der 
1.  Hauptebene.  Sein  Abstand  von  der  Vorderlinse  ist  dann  aj  = a + /( 

ß 

woraus  sich  B und  endlich  _ als  Vergrösserungsverhältniss  ergiebt. 

Die  Tabelle  ist  soweit  geführt,  bis  die  Grösse  B j (das  Bild  durch 
ein  entsprechendes  gewöhnliches  Objectiv  auf  20  cm  Bilddistanz) 
> 0-025  cm  wird,  dass  sich  also  ein  Gegenstand  von  1 m Höhe  mittelst 
eines  gewöhnlichen  Objectives  in  einer  für  die  Construction  genügenden 
Grösse  abbildet,  nachdem  von  diesem  Punkte  ab  das  Teleobjectiv  über- 
flüssig wird. 

Ist  für  ein  gewähltes  d aus  (13)  n berechnet  und  aus  Glchg.  3,  4 und  7 
der  Werth  von  h,  h und  tp,  so  ergiebt  sich 


a — n ■ 

<j|  = a -j-  h 
100  _ 100 
a — <p  n — 1 


für  A = 100  cm  B in  cm 


zu  photograminetrischen  Aufnahmen. 


597 


1 

a(  = o+  A 

B -m 

„ 2000 
i<i  = — — 
«l 

(abgerundet) 

— j 

» — 1 

in  Metern 

in  Ccntimctern 

abs.  Zahl. 

oo 

c© 

0 

0 

— 

56579 

5668-7 

0 021 

00036 

6 

3600-0 

3610*8 

0033 

00055 

6 

26372 

26480 

0-045 

00076 

6 

2078-6 

2089-4 

0057 

0-0095 

6 

1716-3 

1727-1 

0070 

0012 

6 

920-4 

9311 

0-128 

0022 

6 

626-7 

637-3 

0187 

0031 

6 

Die  Columne  für  Bt  zeigt,  dass  wir  das  gewöhnliche  Objectiv  für 
alle  Gegenstände,  welche  näher  als  637  m liegen  anstandslos  verwenden 
können,  nachdem  ein  Gegenstand  von  1 m Höhe  in  637  m Entfernung 
sich  noch  0-31  mm  hoch  abbildet.  Für  diese  Entfernung  hätte  beim 
Teleobjectiv  der  Abstand  d der  beiden  Linsen  9-0855  cm  zu  betragen. 
Behalten  wir  diese  Stellung  als  fixe  bei,  so  entsteht  nur  das  Bild  eines 
Gegenstandes  in  637  m genau  auf  der  Platte,  die  Bilddistanz  für  ver- 
schiedene Entfernungen  (o)  ist 

a}  — 637-3  m ß = 20-0000  cm  20  — ß = 0-0000  cm 
2000  19-8935  0-1065 

5000  19-8535  0-1465. 

Für  einen  5000  m entfernten  Gegenstand  entsteht  also  das  Bild 
um  0-1465  cm  vor  der  Platte,  ein  Punkt  bildet  sich  daher  nicht  mehr 
als  Punkt  ab  sondern  als  Kreisfläche.  Nehmen  wir  die  wirksame 
Oeffnung  des  Objectivs  mit  4 cm  an,  so  erhält  dieser  Kreis  einen 

Durchmesser  von  0-03  cm,  was  schon  sichtlich  als  Unschärfe  erscheint. 
Durch  Anwendung  von  Blenden  lässt  sich  dieselbe  wohl  wesentlich 
vermindern,  es  empfiehlt  sich  aber  jedenfalls  einen  mittleren  Werth  von 
d in  Anwendung  zu  bringen.  Hierfür  eignet  sich  d = 9-0846  cm.  Es 
ergiebt  sich  bei  dieser  fixen  Stellung:  <p—  118-203  cm  und  für 

o=  626  7 9204  1716  3 2078'6  2637  2 3600-0  5657  9 m 

3 = 20157  20-087  20016  20002  19  983  19974  19956  19  905  cm 

20  - 3 = —0  157  — 0087  — 0016  — 0002  +0017  +0.026  + 0 044+0  095  cm 

Durchmesser  des  Zerstreuungskreises 
= 0 0314  0 0174  0 0032  0 0004  0 0034  00052  0 0088  0 0190. 

Man  erhält  somit  durch  dieses  Objectiv  bei  voller  Oeffnung  scharfe 
Bilder  aller  Gegenstände,  welche  in  Distanzen  zwischen  1500  m und 
6000  m liegen,  da  für  diese  Entfernungen  der  Zerstreuungskreis,  d.  h. 
das  Bild  eines  mathematischen  Punktes  auf  der  Platte  keinen  grösseren 
Durchmesser  als  0-1  mm  erhält.  Verwenden  wir  eine  Blende  von  1 cm 
Durchmesser,  so  reducirt  sich  der  Durchmesser  des  Zerstreuungskreesis 


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598  Ilafforl  Das  Teleobjoctiv  und  seine  Verwendbarkeit 

auf  */4  der  angeführten  Werthe  und  wir  erhalten  dann  sämmtliche 
Punkte,  für  welche  wir  das  Objeetiv  anwenden  wollten,  scharf.  — Es  ist 
somit  für  photogrammetrisehe  Terrainaufnahmen  im  Allgemeinen  nicht 
erforderlich,  die  Distanz  d von  Vorder-  und  Iiinterlinse  variabel  zu 
machen,  wohl  aber  wird  diese  Einrichtung  notkwendig,  wenn  das  Telc- 
objectiv  zur  Aufnahme  naher  Gegenstände,  z.  B.  architektonischer  Details 
Verwendung  finden  soll. 

j Bei  der  constructiven  Verwerthung  von  Bildern,  welche  mit 
*Teleobjectiven  aufgenommen  wurden,  ist  zu  berücksichtigen,  dass  für  das 
Teleobjectiv  nicht  die  beiden  Hauptebenen  als  z.  B.  in  der  Mitte  der 
Vorderlinse  zusammenfallend  augenommen  werden  dürfen.  Beide  Haupt- 
ebenen liegen  vielmehr  zwischen  Vorderlinse  und  Gegenstand  u.  zw. 
die  erste  im  Abstande  h,  die  zweite  im  Abstande  /(' — d vor  derselben, 
ber  Gang  der  Lichtstrahlen  ist  in  untenstehender  Fig.  5 dargestellt. 

Ein  Strahl  welcher  die 
1.  Hauptebene  H unter 
dem  Winkel  trifft,  geht 
v von  hier  bis  zur  zweiten 
£ Hauptebeue  H'  parallel 
$ zur  Achse  und  tritt  aus 
R1-  - H'  unter  dem  gleichen 
Winkel  wieder  aus. 
Es  sind  demnach  zwei 
Aehnlichkeitspunkte  P u. 

P'  zu  berücksichtigen. 

Weiter  ist  zu  beachten,  dass  der  Apparat  mit  seiner  Drehachse  F, 
welche  nicht  durch  einen  der  Aehnlichkeitspunkte  geht,  auf  den  Stand- 
punkt S im  Terrain  centrirt  wird.  Die  folgenden  schematischen  Figuren 
(Fig.  6 Aufriss,  Fig.  7 Grundriss)  geben  ein  Bild  der  in  Betracht 
kommenden  Verhältnisse. 

Ist  für  ein  Bild  die  Richtung  SM  vom  Standpunkte  nach  dem 
Bildmittelpunkte  M (Schnitt  von  Horizontal-  und  Verticalfaden)  gegeben, 
so  gestaltet  sich  die  Construction  sehr  einfach.  Wir  erhalten  den 
Grundriss  des  Negativs  durch  eine  Senkrechte  auf  M S in  M,  wobei 
die  Länge  M S = ß — ü. 

Der  zweite  Aehnlichkeitspunkt  P'  liegt  um  H — d I)  vor  S. 
Diese  Grössen  ß — D und  K — d D stehen  in  Zusammenhang  nur 
mit  dem  Bilde  allein,  sind  daher  in  natürlicher  Grösse  aufzutragen. 
Der  erste  Aehnlichkeitspunkt  P bezieht  sich  auf  den  Gegenstand.  Um 
ihn  zu  erhalten  haben  wir  die  Länge  P'  P—h  — H d im  Maassstabe 
des  Planes  zu  zeichnen. 

Wir  erhalten  nun  die  Richtung  nach  einem  Punkte  X des  Terrains, 
dessen  Bild  auf  dem  Negative  x ist,  wenn  wir  zu  xP'  eine  Parallele 
durch  P ziehen.  Wollen  wir  das  Ziehen  von  Parallelen  vermeiden,  so 


Fig.  5. 


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zu  photogi'ammetrischen  Aufnahmen.  599 

können  wir  einfach.  (Jie  Platte  um  den  Abstand  PP'  y.orrlicken,  also 
von.  der.  Lage  Mx.  nach  M'  und  erhalten  dann  die,  Richtnng  nach 
X als  Verlängerung  ven  x P.  .Soll',  nicht  aus,  dem  Negativ,  sondern 
ans  einer  Positivcopie  construirt  werden,  so  brauchen  wir  nur  M'  x' 
auf  die  andere  Seite  von  P nach  M"  x'  umzuklappen.  Die  Richtung 
nach  X ist  dann  durch  die  Gerade  Px"  gegeben. 


Soll  der  Plan  im  Maassstabe  l:m  gezeichnet  werden,  so  ist,  um 
dieLage  des  ersten  Aehnlichkeitspunktes  und  desPositivs  M"  x"  zu  erhalten, 
auf  der  gegebenen  Richtung  von  S aus  anfzutragen,  u.  zw.  alles  in  der 
gleichen  Einheit  gemessen: 

SP=U  — d + D+  h~K  + -■ 

■ • • ■ PM"  =H  -rf  + ß.  • ‘ • ■ - - . 

Ist  wie  oben  angenommen  d constant,  so  sind  auch  h und  // 
constante  Grössen.  D und  ß sihd  fixe  Längen  im  Apparate;  es  sind 
somit  auch  die  Grössen  SP  und  PM"  fUr  sämmtliche  Bilder  constant 

so  lange  im  selben  Maassstabe  - construirt  wird. 

m . 

Die  Grösse  S P,  welche  bei  gewöhnlichen  Objectiven  und  Constructionen 
in  nicht  allzugrossem  Maassstabe  —0  gesetzt  werden  kann,  ist  beim 
Teleobjectiv  durchaus  nicht  zu  vernachlässigen. 


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600 


Hafferl.  Das  Teleobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit 


Legen  wir  wieder  das  in  der  Tabelle  behandelte  specielle  Objectiv 
zu  Grunde,  für  welches  /j  = 10  cm  /2  = 1 cm,  ß = 20  cm  d = 9,0846  cm 
und  es  gehe  die  Verticalachse  durch  die  Mitte  des  Apparats,  so  dass 

D — — 10  cm,  so  ist 

A 


und  es  wird: 


10- 


9 0846 
0-0846 
90846 
G0846 


= 1073-825  cm 
= 107-3825  cm 


FM'  =118-43  cm 


Q7K.4Q 

SP  = 108-43  4- in  cm. 

m 

Das  letzte  Glied  ist  dann  zu  vernachlässigen,  wenn  es  kleiner  als 
0-01  cm  wird,  da  die  Länge  dann  nicht  mehr  aufzutragen  ist.  Dies 
tritt  ein  für: 


m = q5q*-  = rot.  100000. 

Es  ist  also  S P=  Const  = 108-43  cm  erst  fllr  Constructionen  in  1 : 100000 
oder  noch  kleineren  Maassstäben. 

Ist  nicht  die  Orientirung  des  Plattenmittelpunktes  gegeben,  sondern 
die  Sichtung  vom  Standpunkte  S nach  irgend  einem  Terrainpunkte  X, 
dessen  Bild  auf  der  Platte  x ist,  so  gestaltet  sich  die  Sache  etwas 
complicirter. 


Wir  kennen  in  Fig.  8 den  Winkel  a,  dessen  tg  sich  aus  der 
Abscisse  von  x"  auf  der  Platte  und  der  bekannten  Grösse  PM"  ergiebt, 
ferner  die  Länge  PS  und  müssen  die  Distanz  SX—a  des  anvisirten 
Fig.  s.  Punktes  Xvom 

Standpunkte 
als  bekannt  vor- 
aussetzen. Der 
Winkel  <p  in 
dem  Dreieck 
XS P ist  bei 
einigermaa8sen 
grossem  Ab- 
stande von  X jedenfalls  so  klein,  dass  wir  seinen  sin  mit  dem  Bogen 
vertauschen  und  auch  setzen  können 

XP  = a — l. 

Eg  ist  dann 

. sin  oc  • l 

sin  ® = ■ — 

T a 

P •/  . 

®= ! — • sm  o 
T a 

at  =>  — <f 

p • l . 

— ot  — - — sin  o. 
a 


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zu  photogrammetrischen  Aufnahmen. 


601 


Der  Winkel  a ist  durch  die  Plattengrösse  begrenzt;  fllr  Platten 
von  24  em  Breite  wird 


, _ 12 
tg  omax— 


50  47' 


118-43 
sin  amax  = 010083. 

Setzen  wir  voraus,  dass  Winkel  < 1'  nicht  mehr  anfgetragen  werden 
können,  so  dürfen  wir  otj  = o setzen,  wenn 

9=1'  oder  1=^-0-10083, 

T a 


woraus 

a = 3438X010083X1-1843  in  Meter 
= 408-7  m. 

Ist  also  der  vom  Standpunkte  S mit  irgend  einem  Winkelinstrumente 
anvisirte  Punkt  X weiter  als  400  m entfernt,  so  können  wir  die  Strahlen 
S X und  P X als  parallel  annehmen  und  brauchen  somit,  um  die 
Orientirung  der  Mittellinie  der  betreffenden  Platte  zu  erhalten  an  die 
gemessene,  im  Plane  eingetragene  Richtung  S X nach  dem  Punkte  X, 
nur  den  aus  der  Platte  bestimmten  Winkel  X P M"  = a anzutragen. 
In  der  Praxis  der  Terrainaufnahme  wird  der  Abstand  a des  Punktes 
X fast  immer  > 400  m sein.  Wäre  dies  nicht  der  Pall,  so  müsste 
man  trachten,  o wenigstens  genähert  zu  bestimmen  und  daraus  nach 
oben  entwickelter  Formel  den  Werth  9 rechnen,  um  welchen  <x  zu 
vermindern  ist,  damit  man  die  Richtung  der  Mittellinie  der  Platte  erhält. 

Die  Höhe  Y eines  Terrainpunktes  X Uber  dem  Instrumentenhorizonte 
ergiebt  sich  aus  der  Höhe  y des  Bildes  x"  Uber  dem  Horizontaifaden  mit 

Y-yxlp 

PY'  ’ 

wobei  X P im  Maassstabe  des  Planes  zu  messen  ist. 

Für  die  Verwendung  des  Teleobjectives  zu  photogrammetrischen 
Zwecken  ist  demnach  die  Kenntniss  der  Lage  der  Hauptebenen  H und  H' 
unbedingt  erforderlich.  Um  dieselbe  für  ein  gegebenes  Objectiv  zu 
bestimmen,  wäre  etwa  folgendermaassen  vorzugehen,  nachdem  es  nicht 
möglich  ist,  den  Abstand  d von  Vorder-  und  Hinterlinse  mit  hinreichender 
Genauigkeit  zu  messen. 

Zunächst  3ind  die  Brennweiten  /j  und  /2  von  Vorder-  und  Hinter- 
linse  zu  bestimmen,  was  wohl  am  verlässlichsten  durch  den  Verfertiger 
des  Objectives  selbst  geschieht.  Das  Objectiv  wird  nun  so  eingestellt, 
d.  h.  die  Distanz  von  Vorder-  und  Hinterlinse  so  regulirt,  dass  es  in 
die  Camera  von  fixer  Bilddistanz  eingeschraubt,  Gegenstände  in  5000  bis 
6000  m Abstand,  bei  voller  Oeffnung  möglichst  scharf  abbildet.  Diese 
gegenseitige  Lage  von  Vorder-  und  Hinterlinse  wird  fixirt. 

Wir  messen  dann  von  S aus  (Fig.  8)  die  Winkel  ix  a2  03  nach 
Terrainpunkten,  Qx  Q2  Q3  deren  Entfernungen  Lx  L 2 L3  von  S so  gross 
sind,  dass  wir  die  Winkel  in  S gleich  denen  in  P setzen  können . 

Zeitschrift  für  Vermessungswesen.  18S‘2.  Heft  *21.  39 


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602  Hafferl.  Das  Teleobjectiv  und  seine  Verwendbarkeit. 

Photographiren  wir  nun  diese  Punkte,  so  erhalten  wir  die  Bilder 
92  93»  attS  deren  gegenseitigem  Abstande  und  den  Winkeln  von  P 
nach  qx  q2  q3,  welche  denen  von  P nach  Qj  Q2  Q3  gleich,  also  auch 
— aj,  oc2,  03  sind,  rechnen  wir  mit  Hülfe  des  pothenotischen  Problems 
den  Abstand  P M—b  und  daraus  die  Längen  P </x  = lx,  P q2  — 

P q3  = l3.  Nachdem  die  Längen  Lx , L2,  L3  gegenüber  11 S sehr  gross 
angenommen  wurden,  können  wir  auch  P Qx  = Lx,  P Q2  = L2)  P Q3  = L3 
setzen,  so  dass  dann  Lx,  L2,  L3  Gegenstandsweiten,  lx,  l2,  l3  die  zu- 
gehörigen Bildweiten  darstellen.  Zwischen  diesen  und  der  Brennweite 
des  Linsensystems  besteht  aber  die  Beziehung 


woraus  cp  zu  rechnen  ist.  Die  Brennweiten  fx  und  /2  sind  bekannt; 
mit  denselben  und  cp  erhalten  wir: 

cp 

d = e —fi  + fi 

Ä=/>* 

Nachdem  sich  der  Abstand  der  vertikalen  Drehachse  des  Apparats 
von  der  empfindlichen  Platte  leicht  messen  lässt,  so  ist  damit  alles 
Erforderliche  bekannt,  um  die  Bilder  des  Teleobjectivs  zur  Construction 
zu  verwenden. 

Es  wird  sich  übrigens  empfehlen,  die  so  erhaltenen  Werthe  von 
P S und  P P als  erste  Näherung  zu  betrachten  und  damit  die  Rechnung 
nochmals  durchzuführen,  indem  man  dann  aus  den  Dreiecken  PS  Qt, 
P S Q2  und  P S Q3  die  spitzen  Winkel  rechnet,  damit  die  Winkel  ax , o2,  o3 
corrigirt  und  ein  neues  b,  lx , l2,  l3  ermittelt.  Diesen  neuen  Bilddistanzen 
entsprechen  die  corrigirten  Gegenstandsdistanzen  Lx — PS,  L2  — PS, 
L3  — PS,  woraus  sich  endlich  das  neue  cp  ergiebt.  Wiederholt  man 
dieses  Verfahren  auch  flir  andere  Punkte|^(  Q2  Q3,  welche  so  nahe  liegen, 
dass  sie  eben  noch  scharfe  Bilder  ergeben,  so  erhält  man  einen  zweiten 
Werth  von  cp,  das  Mittel  aus  diesen  beiden  giebt  dann  das  definitive  cp, 
e,  d,  h,  K . 

Soll  das  Teleobjectiv  für  photogrammetrische  Architekturaufnahmen 
verwendet  werden,  wo  also  auch  nahe  Gegenstände  in  Frage  kommen 
können,  so  muss  die  Distanz  d von  Vorder-  und  Hinterlinse  veränderlich 
und  auf  O'Oö  mm  genau  messbar  gemacht  werden,  da  sich  die  Lage 
der  Hauptebenen  bei  geringer  Zunahme  von  d sehr  rasch  ändert.  Die 
Einstellung  auf  den  betreffenden  Gegenstand  erfolgt  durch  Verlängerung 
oder  Verkürzung  des  Abstandes  d von  Vorder-  und  Hinterlinse.  Die  Grösse 
desselben  wird  an  der  Theilung  abgelesen  und  daraus  für  jeden  Fall 
die  Lage  der  Hauptebenen  gerechnet. 


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Neigungsmesser. 


603 


Aus  Vorstehendem  ergiebt  sich,  dass  die  photogrammetrische  Ver- 
werthung  von  Bildern  des  Teleobjectives  keinerlei  wesentliche  Schwierig- 
keiten macht  oder  besonders  complicirte  Constructionen  erfordert.  Es 
ist  daher  keine  Frage,  dass  sich  dieses  Objectiv  rasch  ftlr  photogrammetrische 
Zwecke  einbürgern  wird,  nachdem  es  gestattet  von  einem  Standpunkte 
auf  bedeutend  grössere  Distanzen  hinaus  mit  derselben  Genauigkeit  zu 
arbeiten  als  mit  den  bisherigen  Objectives  Allerdings  wäre  zu  einer 
Aufnahme  des  ganzen  Horizontes  eine  grosse  Anzahl  von  Platten  er- 
forderlich, da  der  Bildwinkel  des  Teleobjectivs  naturgemäss  ein  kleiner 
sein  muss,  allein  in  dieser  Weise  dürfte  es  wohl  selten  Verwendung 
finden,  da  man  meist  mit  einem  gewöhnlichen  Objectiv  die  allgemeine 
Aufnahme  machen,  dann  dieses  gegen  ein  für  dieselbe  Camera  geeignetes 
Teleobjectiv  Umtauschen  und  mit  demselben  einzelne  wichtigere  Theile 
des  Gesichtsfeldes  detailiren  wird,  was  insbesondere  dort  eintreffen 
dürfte,  wo  unzugängliche  Terrainpartien  nur  von  weit  entfernten  Stand- 
punkten (z.  B.  jenseitige  Thallehne)  zu  übersehen  sind. 

Wien,  im  März  1892. 

F.  Hafferl,  Ingenieur. 


Neigungsmesser. 

Auf  S.  87  der  Zeitschrift  für  Vermessungswesen  XIX.  Band  (1890) 
ist  mein  Name  im  Zusammenhang  mit  dem  Neigungsmesser  genannt,  der 
jetzt  vom  Mechaniker  Max  Wolz  in  Bonn  ausgeführt  wird,  und  wie  ich 
zu  meiner  Freude  höre,  Beifall  gefunden  hat.  Vielleicht  ist  es  mir  ge- 
stattet, zu  erzählen,  wie  das  Instrument  seine  jetzige  Gestalt  erhalten  hat. 

Im  Herbst  1855,  als  ich  im  Begriffe  stand,  der  Einladung  des 
damaligen  General-Gouverneurs  von  Britisch-Ostindien,  Lord  Dalhousie 
folgend,  die  Verwaltung  der  Teakforsten  in  der  neu  erworbenen  Provinz 
Pegu  zu  übernehmen,  kaufte  ich  mir  in  Berlin  bei  der  damaligen  Firma 
Paetz  und  Flohr  einige  Instrumente.  Ein  Neigungsmesser,  der  damals 
viel  bei  Drainage- Arbeiten  gebraucht  wurde,  erregte  meine  Aufmerksamkeit, 
und  ich  nahm  ihn  mit.  Dieses  Instrument  hatte  im  Wesentlichen  die 
Einrichtung  meines  jetzigen  Höhenmessers,  aber  es  war  gross  und  un- 
behülflich.  Trotzdem  fand  ich  bald,  dass  es  für  das  Messen  von  Baum- 
höhen in  tropischen  Wäldern  ein  sehr  geeignetes  Werkzeug  war. 
Instrumente  von  Holz,  oder  theilweise  vort  Holz,  werden  bekanntlich 
im  feuchten  tropischen  Klima  bald  unbrauchbar.  Der  Höhenwuchs  der 
Bäume  bietet  ja  das  sicherste  Mittel,  um  sich  rasch  über  die  Productivität 
und  den  Werth  von  Waldcomplexen  ein  Urtheil  zu  bilden.  Begreiflicher 
Weise  war  mir  daher  dieses  Instrument  von  grossem  Nutzen. 

Als  ich  später  nach  Calcutta  berufen  wurde,  um  das  Forstwesen 
in  den  anderen  Provinzen  des  britisch-ostindischen  Reiches  zu  organisiren, 


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604 


Kleinere  Mittheilungen. 


liess  ich  (1863)  von  dem  Mechaniker  der  Landesvermessungsanstalt, 
Seid  Mohsin,  einem  sehr  geschickten  Mohamedaner,  ein  kleineres  und 
verbessertes  Instrument  anfertigen,  welches  ich  von  der  Zeit  an,  während 
meiner  ganzen  indischen  Carriere,  gebraucht  habe  und  noch  besitze. 
Dieses,  so  wie  eins  der  gleich  zu  erwähnenden,  hat  Herrn  Wolz  als 
Muster  gedient.  Im  Jahre  1866,  als  ich  auf  Urlaub  in  Europa  war, 
interessirte  sich  der  verstorbene  Forstdirector  Burckhardt  für  meinen 
Höhenmesser,  und  auf  seine  Empfehlung  liess  ich  bei  dem  Mechaniker 
A.  Frerk  & Sohn  in  Hannover  eine  Anzahl  dieser  Instrumente  bauen, 
welche  ich  nach  meiner  Rückkehr  nach  Indien  unter  meine  Collegen  und 
Freunde  vertheilte.  Vor  einigen  Jahren,  nachdem  ich  meine  dortige 
Thätigkeit  aufgegeben  hatte,  wünschte  ich  eine  neue  verbesserte  Aus- 
gabe des  Höhenmessers  machen  zu  lassen  und  wandte  mich  auf  den 
Rath  von  Herrn  Professor  Koll,  welcher  sich  freundlichst  für  die  Sache 
interessirte,  an  Herrn  Max  Wolz  hier.  Ich  wünschte  die  Genauigkeit 
der  Beobachtung  zu  vergrössern,  und  dieses  ist  durch  Verkleinerung  des 
Zwischenraumes  zwischen  der  Gradeintheilung  und  der  Visirlinie  erreicht 
worden.  Früher  wurde  die  Hemmung  durch  eine  Schraube  bewirkt, 
während  in  den  von  Herrn  Wolz  gebauten  Instrumenten  der  Druck 
eines  Knopfes  den  Kreis  in  freie  Schwingung  bringt.  Dem  Nullpunkt 
der  Gradtheilung  gegenüber  (bei  180°)  war  schon  bei  den  Instrumenten 
von  1863  und  1866  ein  Theilstrich  angebracht,  um  die  Richtigkeit  des 
Instrumentes  zu  prüfen.  Ob  dies  schon  bei  dem  von  1855  der  Fall 
war,  erinnere  ich  mich  nicht. 

Bei  der  Messung  von  Baumhöhen  besteht  ein  Nachtheil  darin,  dass 
man  eine  kleine  Tabelle  braucht,  wenn  man  nicht  auf  ebener  Erde 
bei  45 0 misst;  das  Instrument  hat  aber  den  grossen  Vortheil,  dass  in 
angemessener  Entfernung  der  Baum  von  jedem  beliebigen  Punkte,  auch 
auf  stark  geneigtem  Hange,  gemessen  werden  kann. 

Bonn,  18.  Juli  1892.  Dietrich  Brandis. 


Kleinere  Mittheilungen. 


Alter  Grenzstein. 

Einen  seltsamen  Grenzstein  entdeckte  im  vergangenen  Jahre  der 
Professor  der  Königsberger  Universität  Dr.  Bezzenberger  zwischen 
Rossitten  und  Wackern.  Der  Stein  hat  eine  Höhe  von  1,17  m,  eine  Länge 
von  77  cm  und  eine  Breite  von  48  cm.  Sein  Alter  schätzt  der  Professor 
auf  800 — bis  1000  Jahre.  Dass  er  in  der  Heidenzeit  wahrscheinlich  als 
Götzenbild  gedient  hat,  dafür  sprechen  die  roh  in  den  Granit  eingc- 
meisselten  Umrisse  einer  menschlichen  Gestalt  (Kopf  mit  Andeutung  von 
Augen,  NaBe,  Mund,  die  Hände  sind  Uber  die  Brust  gelegt).  Die  Schwierig- 


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Kleinere  Mittheilungen. 


605 


keiten,  welche  der  UeberfUhrung  des  Steines  in  den  Besitz  der  Königs- 
berger Alterthumsgesellschaft  Prussia  entgegenstanden,  wurden  durch 
Vermittelung  der  Königlichen  Regierung  beseitigt.  Am  28.  Mai  d.  J. 
langte  der  wissenschaftlich  werthvolle  Gegenstand,  wohl  in  Stroh  ver- 
packt, auf  einem  Wagen  des  Besitzers  Nichau  aus  Rossitten  in  Königs- 
berg an.  Der  interessante  Stein  wird  an  der  nördlichen  Seite  des  Schlosses, 
auf  der  Terrasse  an  der  Schlossstrasse  am  Aufgang  zum  Prussia-Museum 
aufgestellt  werden.  Ein  ähnliches,  aber  um  Vieles  kleineres  steinernes 
Götzenbild  besitzt  das  Museum  bereits  in  seinen  Sammlungen.  (Aus  der 
Deutschen  Warte.) 

Lippstadt,  25.  Juli  1892.  Müller,  Landmesser. 


Querdrainage  und  Längsdrainage. 

Auf  Seite  373  d.Zeitschr.  bemerkt  Herr  Vermessungsrevisor  Kaeppl  er 
in  Eschwege,  dass  es  in  der  Praxis  schwierig  sein  wllrde,  die  beiden 
Systeme  Längs-  und  Querdrainage  streng  zu  trennen,  dass  vielmehr  durch 
Anwendung  beider  Systeme  je  nach  den  Lageverhältnissen  die  beste 
Wirkung  erzielt  werden  würde.  Ich  stimme  diesem  Anspruch  vollständig 
bei,  habe  auch  durch  meine  Abhandlung  Uber  die  Umgestaltung  der 
Drainagebauten  gar  nichts  anderes  erreichen  wollen,  als  dass  in 
dieser  Weise  drainirt  werde.  Ich  habe  darzulegen  versucht,  dass  die 
ausschliessliche  Herrschaft  der  Längsdrainage  von  Uebel  ist,  dass  der 
Grundsatz  der  Querdrainage  als  maassgebend  angesehen  werden  muss, 
jedoch  mit  der  Bedingung,  den  Saugern  stets  ein  bestimmtes 
Minimalgefälle  zu  geben.  Hieraus  folgt  einmal,  dass  die  Be- 
zeichnung „Querdrainage“  nicht  genau  wörtlich  zu  nehmen  ist.  Man 
könnte  sie  auch  „Schrägdrainage“  nennen.  Das  Wort  Quer- 
drainage wurde  von  mir  deshalb  gewählt,  um  den  Gegensatz  gegen 
die  andere  Bauweise  Längsdrainage  schärfer  zum  Ausdruck  zu 
bringen.  Es  folgt  aber  dann  auch  weiter,  dass  in  allen  flachen  Lagen 
des  Geländes  das  für  die  Sauger  erforderliche  Gefälle  nur  dadurch  ge- 
wonnen werden  kann,  dass  man  sie  der  Länge  nach  anordnet.  In 
solchen  Fällen  ist  also  nach  wie  vor  die  Längsdrainage  geboten.  Ich 
darf  auf  die  Abbildung  10  meiner  Abhandlung  verweisen,  welche  eine 
derartige  Verbindung  zwischen  Längs-  und  Querdrainage  darstellt.  Es 
ist  daher  die  Längsdrainage  nur  ein  besonderer  Fall  der 
Querdrainage.  Niemals  jedoch  tritt  das  Umgekehrte  ein;  die  Quer- 
drainage kommt  nie  zur  Geltung  da,  wo  die  Längsdrainage  vorherrscht. 
Aus  diesem  Grunde  ist  die  Vorschrift  gerechtfertigt,  dass  die  Quer- 
drainage grundsätzlich  beim  Drainiren  in  Anwendung  zu  bringen  sei. 

— - Gerhardt. 


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606 


Unterricht  und  Prüfungen. 


Unterricht  und  Prüfungen. 


Nachweisun^  derjenigen  Landmesser,  welche  die  Landmesser- 
Prüfung  im  Frülyahrstermine  1892  bestanden  haben. 


Lau- 

fende 

Nr. 

Namen 

Bezeichnung  der 
Priifungscommission. 

1 

a.  Berufslandmesser. 

Ahrens,  Hermann 

Berlin 

2 

Altmann,  Fritz  Hans  Otto 

Berlin 

3 

Ansorge,  Fritz 

Berlin 

4 

Bachmann,  Fritz 

Berlin 

5 

Bardenheuer,  Hubert  Leonard  .... 

Poppelsdorf 

• 6 

Barth,  Julius 

Berlin 

7 

Becker,  Emil 

Poppelsdorf 

■ 8 

Becker,  Clemens 

Poppelsdorf 

9 

Benkelberg,  Gustav 

Poppelsdorf 

10 

Berndt,  Adolf 

Poppelsdorf 

11 

Blasweiler,  August 

Poppelsdorf 

12 

Böckmann,  Heinrich 

Berlin 

13 

Böhler,  Heinrich  Rudolf  Martin... 

Berlin 

14 

Bruckisch,  Ernst  Imman  uelJohannes 

Poppelsdorf 

15 

Bulir,  Wilhelm 

Poppelsdorf  i 

16 

Dörr,  Carl 

Berlin 

17 

Drolshagen,  Friedrich  Carl 

Berlin 

18 

Fegeler,  August 

Poppelsdorf 

i 19 

Fendel,  Carl 

Poppelsdorf 

| 20 

Franzheim,  Ludwig  Ferdinand 

Poppelsdorf 

21 

Gerntholtz,  Fritz  Eduard  Paul  .... 

Berlin 

22 

Gress,  Wilhelm 

Berlin 

23 

Groehn,  Emil 

Berlin 

24 

Hachmann,  Fritz 

Berlin 

25 

Haffraanns,  Heinrich  Arthur  

Poppelsdorf 

26 

Hagelweide,  Arthur  Wilhelm  Rcinhold 

Berlin 

27 

Helmdach,  Bruno 

Berlin 

28 

Henrich,  Georg  Philipp 

Poppelsdorf 

29 

Herr,  Heinrich  Wilhelm  Arthur.... 

Berlin 

30 

Hirnschal,  Eugen 

Berlin 

31 

Hopff,  Hermann 

Poppelsdorf 

32 

Jeschal,  Alfred 

Berlin 

33 

Junker,  Wilhelm 

Berlin 

34 

Kaiser,  Joseph 

Berlin 

35 

Kallmann,  Carl  Friedrich  Adolf.. 

Berlin 

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Unterricht  und  Prüfungen. 


607 


■ Lau- 
fende 
Nr. 

Namen 

Bezeichnung  der 
Prtifunga  commission. 

36 

Klett,  Hugo 

Berlin 

37 

Klose,  Carl  Ferdinand 

Berlin 

38 

Klüwer,  Heinrich 

Poppelsdorf 

39 

Kreis,  Eduard 

Poppelsdorf 

40 

Krome,  Adolf 

Berlin 

41 

Kummer,  Gotthelf 

Berlin 

42 

Lammert,  Carl  Friedrich 

Berlin 

43 

Löhr,  Edmund  Hugo  Albert 

Berlin 

44 

Mätzner,  Carl  

Berlin 

45 

Müller,  Johannes 

Berlin 

46 

Mürriger,  Heinrich 

Poppelsdorf 

47 

Nehm,  Wilhelm  Carl  Ludwig 

Poppelsdorf 

48 

Niedling,  Richard 

Poppelsdorf 

49 

Petersen,  Carl  Johann  Heinrich  .... 

Poppelsdorf 

50 

Reich,  Oscar 

Berlin 

51 

Reiften,  Heinrich 

Poppelsdorf 

52 

Ritz,  Gustav 

Berlin 

53 

Roemer,  Carl  August  Eduard 

Berlin 

54 

Rogge,  Hermann  Joseph 

Poppelsdorf 

55 

Scherer,  Franz  Joseph  Wilhelm.... 

Poppelsdorf 

56 

Scherer,  Robert 

Poppelsdorf 

57 

Schettler,  Max  Richard 

Berlin 

58 

Schmeidler,  Hermann  . 

Berlin 

59 

Schneider,  Baptist 

Poppelsdorf 

60 

Schroeder,  Paul 

Poppelsdorf 

61 

Schultz,  Johann  Fritz  Gustav 

Berlin 

62 

Schulz,  Friedrich  Paul  Ferdinand  . 

Berlin 

63 

Siemon,  Friedrich 

Berlin 

64 

Simon,  Otto  August 

Berlin 

65 

Sossna,  Hermann  Paul  Eugen  Heinr. 

Berlin 

66 

Stahl,  Alfred  Carl  Wilhelm 

Berlin 

67 

Strasburger,  Eduard 

Berlin 

68 

Strinz,  Carl 

Poppelsdorf 

69 

; Suabedissen,  Georg  August 

Berlin 

70 

' Voigt,  Paul  Wilhelm 

Berlin 

71 

1 Voss,  August  Wilhelm  Paul 

Berlin 

72 

Walter,  Johannes  Wilhelm 

Berlin 

73 

Warkenthien,  Fritz 

Poppelsdorf 

74 

Wessel,  Johann  Georg  Hermann... 

Poppelsdorf 

75 

Willeke,  Eduard  

Poppelsdorf 

76 

1 Zilius,  Robert 

Poppelsdorf 

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608  Neuo*  Schriften  über  Vermessungswesen.  Personalnachrichten. 


Lau- 
fende Namen 

Nr. 

Bezeichnung  der 
Priifimgscoimnission  I 

— 

1 

b.  Forstassessoren. 

Külitz,  Hermann  Adolf  Max 

Poppelsdorf 

2 

Meyer,  William 

Poppelsdorf 

3 

Rocholl,  Gustav 

Poppelsdorf 

4 

Schmundt,  Hermann  Reinhold  .... 

Poppelsdorf 

5 

8tippler,  Heinrich 

Poppelsdorf 

6 

Wienke,  Friedrich  Wilhelm 

Poppelsdorf 

Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 


De  eischen  der  medewerking  van  Nederland  aan  de  internationale  aard- 
meting.  Door  de  Rijks-Commissie  voor  Graadmeting  en  Water- 
passing. Overgedruckt  uit  het  Tijdsclirift  v.  Kadaster  en  Landmeetk. 
Jaarg.  VII.  Aflev.  4.  N.  B.  De  pagineering  ist  die  van  het  Tijd- 
schrift. 

Handbuch  der  Photographie  für  Amateure  und  Touristen.  Von  G.  Piz- 
zighelli,  K.  und  K.  Major  im  Genie-Stabe.  Zweite  Auflage.  Mit 
1022  Holzschnitten.  Band  I.  Die  photographischen  Apparate. 
Band  II.  Die  photographischen  Processe.  Band  III.  Die  An- 
wendungen der  Photographie.  Jeder  Band  ist  einzeln  käuflich! 
Final  formulas  for  the  algebraic  solution  of  quartic  equations  by 
Mansfield  Merriman,  Ph.  D.  Professor  of  Civil  Engineering  in  the 
Lehigh  University,  South  Bethlehem,  Pa.  Reprinted  from  the  Bulletin 
of  the  New -York  Mathematical  Society  for  June,  1892.  New- 
York  1892. 

Personalnachrichten. 

Preussen.  Se.  Majestät  haben  Allergnädigst  geruht  dem  Landmesser 
0.  Michaelis  zu  Lippstadt,  Mitglied  des  Vereins,  bei  seinem  Austritt  ans 
dem  Staatsdienst  in  den  Ruhestand  den  rothen  Adlerorden  zu  verleiben. 

Württemberg.  Gestorben:  22.  August  d.  J.  Hans  Lutz,  Be- 
zirksgeometer in  Tuttlingen,  44  Jahr  alt. 


Inhalt. 

Grossere  Mittheilungen:  Das  Tcleobiectiv  und  seine  Verwendbarkeit  zu 

photogrammetrischen  Aufnahmen  von  F.  Uafferl.  — Neigungsmesser  von  Dietrich 
Brandis.  — Kleinere  Mittheilungen:  Alter  Grenzstein  von  Müller.  — Quer- 
drainage und  Längsdrainage  von  Gerhard.  — Unterricht  und  Prüfungen.  — 
Neue  Schriften  Uber  Vermessungswesen.  — Personalnachrichten. 


Verlap  von  Conrad  Wittwr  r,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jnneckr  In  Hannover. 


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609 

ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

. Herausgegeben  von 

'Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 


1892.  Heft  22.  Band  XXI. 

1B.  November.  


Rollenschiefe  und  Scharnierschiefe  beim 
Amsler’schen  Polarplanimeter. 

Vom  Landmesser  Paul  Wilski,  Assistent  für  Geodäsie  au  der  Landwirt- 
schaftlichen Hochschule  zu  Berlin. 


Inhalt:  Angabe  eines  Verfahrens  zur  numerischen  Bestimmung  der  Rollen- 
schiefe. Erörterung  der  Scharnierschiefe.  Erklärung  für  Maxima  und  Minima 
der  Abwicklung  in  der  Normalstellung. 

In  der  Zeitschr.  f.  Verm.  1878,  S.  264 — 266  hat  Reitz  die  Theorie 
der  Rollenschiefe  behandelt  und  wohl  zuerst  darauf  aufmerksam  gemacht, 
dass  bei  Polarplanimetern,  welche  Rollenschiefe  besitzen,  Abwicklungs- 
fehler auftreten,  die  beim  Uebergang  von  stnmpfwinkliger  zu  spitz- 
winkliger mittlerer  Armstellung  entweder  beständig  wachsen  oder  be- 
ständig abnehmen.  Und  zwar  geht  der  Abwieklnngsfehler  von  negativen 
zu  positiven  Werthen  in  der  Weise  über,  dass  der  Fehler  0 bei  nahezu 
rechtwinkliger  Armstellung  erreicht  wird.  Reitz  nimmt  nun  umgekehrt 
bei  Polarplanimetern,  für  welche  durch  Versuch  ein  derartiges  Ver- 
halten des  Abwicklungsfehlers  festgeBtellt  ist,  Rollensohiefe  als  vorhanden 
an  und  theilt  einige  praktische  Regeln  mit,  wie  man  dieselbe  durch 
Verbiegen  des  Fahrarms  beseitigen  könne. 

Im  Anschluss  an  diese  Ausföhrungen  soll  hier  eine  kleinere  Unter- 
suchung mitgetheilt  werden,  welche  zeigt,  dass  das  oben  beschriebene 
Verhalten  des  Abwicklungsfehlers  nicht  immer  auf  Rollenschiefe  zurück- 
zuführen  ist,  sondern  dass  dasselbe  sowohl  durch  Rollenschiefe  als  auch 
durch  Schiefe  des  Scharniers,  endlich  auch  durch  vereintes  Wirken 
beider  hervorgerufen  wird.  Zugleich  wird  sich  noch  eine  Erklärung 
ergeben  für  ein  anderes  Verhalten  des  Abwicklungsfehlers,  das  man 
an  Polarplanimetern  nicht  selten  bemerken  kann,  und  das  darin  besteht, 
dass  der  Abwicklungsfehler  in  einer  mittleren  Armstellung  mit  dem 
Werthe  0 ein  Maximum  oder  Minimum  erreicht,  also  beiderseits  negative 
oder  beiderseits  positive  Werthe  besitzt. 

Zeitschrift  für  Vertnessungswesen.  1892.  Heft  22.  4U 


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WiUki.  Rollenschiefe  und  Scharniergchiefo 


610 


Die  Theorie  derjenigen  Planimeter,  welche  durch  Umfahren  des 
Umfangs  den  Flächeninhalt  einer  Figur  ermitteln,  gründet  sich  auf 
nachstehenden  Satz: 

Wenn  in  einer  Ebene  ein  Punkt  F sich  auf  dem  Umfang  einer 
geschlossenen  Fläche  U bewegt,  und  ein  mit  F starr  verbundener 
Punkt  S gleichzeitig  in  derselben  Ebene  auf  einer  nicht  geschlossenen 
Linie  s in  der  Weise  entlang  gleitet,  dass  F und  S zugleich  in  ihre 
Ausgangsstellung  zurückehren,  so  ist,  wenn  a den  veränderlichen 
Winkel  bezeichnet,  den  die  Strecke  SF  in  irgend  einer  Lage  mit  der 
Tangente  der  Bahn  des  Punktes  S einschliesst : 

jam  a ds  = U, 

wo  die  Integration  Uber  den  ganzen  Umfang  der  Fläche  U zu  er- 
strecken ist.  . ~ .. 

Beim  Amsler’schen  Polarplanimeter  ist  F die  Spitze  des  Fahrstiftes, 
und  der  Punkt  S ist  die  Projection  eines  späterhin  noch  zu  bestimmenden 
Punktes  am  Scharnier  auf  die  Ebene,  in  welcher  F beweglich  ist,  und 
die  wir  die  F- Ebene  nennen  wollen.  Mit  der  Strecke  SF  starr  ver- 
bunden ist  bei  diesem  Instrument  die  Achse  einer  Rolle,  welche  auf  der 
F-  Ebene  während  der  Bewegung  von  F gewisse  Theile  ihres  Umfangs 
abwickelt.  Schliesst  nun  die  Projection  der  Rollenaehse  auf  die  i'-Ebene 
mit  der  Strecke  SF  den  Winkel  8 ein,  welcher  die  Rollenschiefe  genannt 
wird,  so  ist  die  Abwicklung  der  Rolle  während  der  Bewegung  des 
Punktes  F gleich 

Jain  (a  + 8)  dg. 

Die  Abwicklung  ist  nämlich  unabhängig  von  der  Rollenneigung, 
d.  h.  demjenigen  Winkel,  welchen  die  Rollenachse  mit  der  F-  Ebene 
bildet.  Ist  keine  Rollenschiefe  vorhanden,  so  ist  die  Abwicklung 

Jsin  ads, 

der  durch  die  Rollenschiefe  erzeugte  Abwicklungsfehler  J ist  demnach  gleich : 
J ==  Jsin  («  -(-  8)  ds -T-  Jsin  ads 
= Jsin  a cos  8 dg  + Jeus  a sin  8 ds  — Jsin a ds. 

Ist  nun  die  Rollenschiefe  die  einzige  vorhandene  Fehlerquelle,  so 
ist  8 constant  für  alle  Stellungen  des  Fahrarms.  Es  kann  mithin  Bin  8 
und  cos  8 in  diesem  Falle  vor  das  Integralzeichen  gesetzt  werden,  und 
es  ergiebt  sich,  wenn  noch 

SF=r 

gesetzt  wird: 

J = (cos  6 — 1)  Jsin  a ds  -J-  sin  8 Jcos  ads 

(cos  8 — 1)  U , , , , , 

= — — — — h sin ö cos  ads 

r J 

= c + sin  8 J cos  ad  8. 

Es  sei  nun  mit  S und  F starr  verbunden  ein  ebenfalls  in  der 
F- Ebene  beweglicher  Punkt  F , und  es  sei: 

t FSF  = 90» 

~ I ( 

SF'  ==  r'. 


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beim  Amsler’schen  Polar  nimeter. 


611 


Durch  eine  wenig  kostspielige  Vorrichtung  kann  man  mit  den 
Punkten  S und  F eines  Polarplanimeters  einen  Bleistift  in  derartige, 
während  der  Bewegung  des  Punktes  F starre  Verbindung  setzen,  dass 
die  Bleistiftspitze  einen  solchen  Punkt  F abgiebt.  Umfährt  dann  F 
eine  Fläche  U,  so  zeichnet  die  Bleistiftspitze  F'  in  der  F-  Ebene  eine 
Fläche  TT , deren  Inhalt  sich  daraus  ergiebt,  dass  der  veränderliche 
Winkel,  den  SF  mit  der  Tangente  der  Linie  s einschliesst,  far  alle 
Lagen  von  S F gleich  90°  -f-  a ist.  Man  erhält  daher : 

IT  =r'  Jain  (90°  + a)ds  ' ■■■■ih  : < .. 

— r fcosads 

r j CT 
cos  0 08  = — r- 
j r 

Es  ist  mithin  der  numerische  Werth  von  j" cos  ads  als  bekannt 
anzusehen,  da  die  Grösse  von  TT  durch  Umfahren  mit  dem  Planimeter 
bestimmt  werden  kann. 

Für  J erhält  man  nunmehr: 

' TT-' 

J — c + sin  8 • ■ — -• 
r 

Wird  nun  ein  und  dieselbe  Fläche  17  bei  verschiedenen  Arm- 
stellungen umfahren,  nnd  gleichzeitig  von  F zu  jeder  Armstellung  die 
zugehörige  Fläche  TT  gezeichnet,  so  ergiebt  sich,  dass  diese  Flächen 
bei  stumpfwinkliger  Armstellung  stark  negativ  ausfallen,  bei  ungefähr 
rechtwinkliger  Armstellung  werden  sie  in  der  Weise  zu  Null,  dass  der 
Umfang  sich  selbst  schneidet  und  dadurch  positive  und  negative  Flächen- 
theile  erzeugt.  Bei  spitzwinkliger  Armstellung  endlich  werden  die  U' - 
Flächen  stark  positiv.  Es  ergiebt  sich  daher  eine  Bestätigung  des  von 
Reitz  angegebenen  Kennzeichens  der  Rollenschiefe,  da  die  Abwicklungs- 
fehler J zugleich  mit  U'  wachsen  und  abnehmen.  Diejenige  Armstellung, 
für  welche  ü'  = 0 ist,  kann  durch  Probiren  leicht  gefunden  werden. 
Ke  möge  die  Normalstellung  des  Planimeters  für  die  zu  umfahrende 
Fläche  heissen.  Sie  besteht  für  alle  Flächen  in  nahezu  rechtwinkliger 
Armstellung.  Eine  in  der  Normalstellung  vorgenommene  Umfahrung  der 
Fläche  U liefere  die  Abwicklung  Aq.  Für  eine  beliebige  Armstellung 
mit  der  zugehörigen  Fläche  IT  und  der  Abwicklung  A für  die  Fläche 
U hat  man  dann: 

TT 

A = jsin  a ds  -f-  c -f-  — r sin  8 
Aq  ==  jsin  otds  + c 


. , TT  . . 

A — Aq  = — — sin  8 


sin  8 = 


/•(Al  — Aq). 

V 


Wird  nun  mit  Hülfe  dieser  Formel  die  Rollenschiefe  von  Polar- 
planimetern numerisch  bestimmt,  so  ergeben  sich  zuweilen,  wie  eine  in 
der  geodätischen  Abtheilung  der  landwirtschaftlichen  Hochschule  zu 

40* 


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612 


Wilgki.  Rollenschiefe  and  Scharnierschiefe 


Berlin  ausgeführte  Prüfung  von  Planimetern  gezeigt  hat,  für  die  Rollen- 
schiefe eines  und  desselben  Planimeters  wesentlich  verschiedene  Werthe, 
jenachdem  man  zur  Erstellung  des  Werthes 

A — A0 
V 

die  Normalstellung  mit  einer  spitzwinkligen  oder  einer  stumpfwinkligen 
Armstellung  combinirt.  Es  können  daher  die  bei  verschiedenen  Arm- 
stellungen auftretenden  Abwicklungsdifferenzen  nicht  eine  Folge  allein 
der  Rollenschiefe  sein,  weil  sie  sonst  für  diese  stets  ein  und  denselben 
Werth  ergeben  müssten.  Die  Abwicklungsdifferenzen  müssen  vielmehr 
noch  einer  anderen  Fehlerquelle  entstammen.  Es  liegt  nahe,  unter  dieser 
unbekannten  Fehlerursache  Scharnierschiefe  zu  vermuthen,  und  es  soll  daher 
die  Wirkung  der  Scharnierschiefe  in  Folgendem  näher  betrachtet  werden. 

Wir  hatten  unter  dem  Punkt  S eines  Planimeters  einen  mit  F 
starr  verbundenen,  in  der  F-  Ebene  beweglichen  Punkt  verstanden,  der 
mit  F zugleich  in  seine  Anfangslage  zurückkehrt,  und  dessen  Bahn  bei 
beliebiger  Bewegung  von  F eine  nicht  geschlossene  Linie  bildet.  Es 
Flg  1 ist  nun  zunächst  die  Lage 

eines  solchen  Punktes  an 
P einem  mit  Scharnierschiefe 

behafteten  Planimeter  zu 
bestimmen.  Das  Scharnier 
S S"  (Fig.  1)  ist  einerseits 
starr  verbunden  mit  dem 
Pol  P,  andererseits  auch 
mit  der  Fahrstiftspitze  F 
und  den  Mittelpunkt  M der 
Rollenscheibe. 

Es  sei  nun  die  einschränkende  Voraussetzung  gemacht,  dass  die 
Geraden  FM  und  S'  S'  sich  schneiden. 

Der  Schnittpunkt  sei  S'.  Führt  dann  F in  der  F-  Ebene  eine 
beliebige  Bewegung  aus,  so  wird  M sich  in  einer  Fläche  halten,  die 
mit  hinreichender  Genauigkeit  als  Parallelebene  zur  F-  Ebene  betrachtet 
werden  darf.  Es  kann  nicht  in  Strenge  von  einer  Parallelebene  gesprochen 
werden,  weil  bei  der  Bewegung  von  F die  Rollenachse  sich  um  MF 
dreht,  und  dabei  die  Rollenscheibe  ihre  Neigung  gegen  die  F-  Ebene 
ändert.  Infolgedessen  schwankt  der  Abstand  des  Punktes  M von  der 
F-  Ebene  um  kleine  Beträge,  die  aber  für  unsere  Untersuchung  vernach- 
lässigt werden  dürfen.  Es  wird  daher  auch  S sich  in  einer  Parallelebene 
zur  P-Ebene  bewegen.  Andererseits  wird  S'  in  einer  Kugelfläche  ver- 
bleiben, deren  Mittelpunkt  P ist.  Es  wird  mithin  die  Projection  von  S' 
in  der  /’-Ebene  eine  Kreislinie  um  P beschreiben.  Die  Projection 
von  S entspricht  daher  der  Definition  des  Punktes  S und  sei  demgemäss 
mit  S bezeichnet.  SF  und  S P sind  Fahrarm  und  Polarm  des  Instruments. 


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beim  Amsler’schen  Polarplanimeter. 


613 


Folgende  Winkel  bleiben  nun  bei  allen  Bewegungen  des  Fahrstifts 
constant: 

£ S' PS  — A 
£ S'  FS  = B 
£ S"  S'P=*  90°  f A 
£ 5"  S'  F*=  90°  4-  B 4-  cp, 

wo  cp>0  oder  <J<>0  ist,  wenn  Scharnierschiefe  vorhanden;  cp  = cj<  ==  0, 
wenn  das  Scharnier  beständig  normal  zur  F-  Ebene  bleibt.  cp  ist  eine 
Constante  des  Instruments,  'l  hingegen  ist  bei  Planimetern  mit  Nadelpol 
abhängig  von  der  Tiefe,  bis  zu  welcher  man  die  Nadel  in  das  Papier 
hineinlässt.  Würde  z.  B.  die  Nadel  um  1 mm  zu  tief  in  das  Papier 
eingesenkt,  so  würde  bei  einer  Polarmlänge  von  170  mm  dadureh  ein 
Winkel  cj;  vom  Betrage 


entstehen.  Bleiben  nun  P und  S'  im  Baume  fest  (s.  Fig.  2),  während 
F in  seiner  Ebene  um  S eine  Kreislinie  beschreibt,  so  bewegt  sich 
hierbei  das  Scharnier  S'  S"  auf  dem  Mantel  eines  im  Baume  festen 
Kegels,  dessen  Scheitel  S'  und  dessen  Achse  S'  P ist.  Denkt  man  sich  nun 
durch  Botation  der  Linie  S'  S"  um  S'  F einen  zweiten  Kegel  erzeugt  und 
diesen  mit  S'  F starr  verbunden,  so  wird  bei  der  Bewegung  von  F um  S 

dieser  Kegel  sich  um  das  Loth 
SN,  Fig.  2,  der  F-  Ebene 
drehen,  und  zugleich  wird  das 
Scharnier  S'  S"  auch  in  dieser 
beweglichen  Kegelfläche  blei- 
ben müssen,  seine  Stellung  ist 
daher  für  jede  Armstellang 
durch  die  eine  der  beiden 
Schnittlinien  der  Kegel  ge- 
geben. Von  der  Stellung  der 
beiden  Kegelflächen  zu  ein- 
ander gewinnt  man  für  alle 
Uber  <p  und  •!.  noch  zu  treffenden 
besonderen  Voraussetzungen 
leicht  eine  Vorstellung,  wenn 
man  Folgendes  bedenkt.  Die 
Winkel  cp  und  sind  beträchtlich  kleiner  als  A und  als  B anzunehmen. 
Mithin  sind  die  Winkel 

S"  S'  P = 90°  -f-  A 4-  -> 
und  S"  S'  F—  90°  - B + cp 

in  allen  in  Betracht  kommenden  Fällen  grösser  als  90().  Folglich  wendet 
der  Kegel  mit  der  Achse  FS'  dem  Punkte  F seine  convexe  Seite  zu, 
welche  Voraussetzungen  man  auch  Uber  cp  und  <1  machen  möge,  wenn 


Fig.  2. 


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614 


Wilski.  Rollenschiefe  und  Scharnierschiefe 


nur  die  absoluten  Beträge  von  cp  und  tj,  kleiner  als  A und  als  B an- 
genommen werden.  Desgleichen  ist  dem  Punkte  P bei  allen  über  cp 
und  ']i  zu  machenden  Voraussetzungen  die  convexe  Seite  des  um  S'  P 
als  Achse  beschriebenen  Kegels  zugewendet.  Es  seien  nun  die  Linien 
SP  und  SF  in  derartige  Lage  zu  einander  gebracht,  dass  die  eine  die 
Verlängerung  der  anderen  bildet.  Eine  zur  f -Ebene  oberhalb  S'  parallel 
gelegte  Ebene  schneide  dann  die  beiden  Kegel  in  den  Hyperbelbögen 
S"  P"  und  S"  F' , sowie  das  Loth  der  F-  Ebene  im  Punkte  N.  Gehören 
die  Punkte  P",F"  der  Ebene  PS'  FS  an,  so  ist; 

& NPP'=i 
£ NS1  F"  = cp. 

Es  seien  nun  die  absoluten  Beträge  der  Winkel  <{i  und  cp  mit 

I*  I , I ? I 

bezeichnet,  und  es  sei  zunächst; 

I + I £ I <P  I > ? <0 

wie  in  Fig.  2 dargestellt.  Wird  F um  S gedreht,  so  wandert  das 
8chamier  von  der  Lage  S'  S"  auf  dem  P- Kegelmantel  bis  in  die  Lage 
S'Pj,  welches  es  in  dem  Augenblicke  erreicht,  wo  F“ , in  einem  Kreise 
um  N sich  bewegend,  in  die  Lage  Pj  und  S F in  die  Lage  SPt  ||  NPl 
gekommen  ist.  Das  Scharnier  wird  darauf,  wenn  der  Fahrarm  sich 
weiter  dem  Polarm  nähert,  seine  Bewegungsrichtung  umkehren  und 
wieder  der  Lage  S'  S"  zustreben.  Die  Ebene  S"  S'  F führt  daher 
während  der  Bewegung  von  F eine  fortwährende  Drehung  um  S'  F 
aus,  geht  durch  die  Ebene  S'  SF  hindurch  und  gelangt  sodann  auf  die 
andere  Seite  derselben.  Der  Durchgang  durch  die  Ebene  S'  SP  findet, 
wie  die  Schnittfigur  in  der  Ebene  S"  P"  F'  zeigt,  bei  einer  Armstellung 
statt,  welche  gleich  ist  £ P'  PP,  (s.  Fig.  3). 

Fig.  3.  Giebt  man  diesen  Winkel  an  zu 


wo  Are  sin  den  zwischen  + 90 0 und 
— 90°  liegenden  Werth  von  arcsin 
bedeuten  soll,  so  begeht  man  nur 
einen  Fehler,  der  von  der  zweiten 
Ordnung  in  Bezug  auf  cp  und  c|i  ist. 
Denn  schneiden  sich  Pj  P2  und  NP' 
in  C,  und  setzt  man  C S'  P"  = e, 

so  erhält  man  aus  der  körperlichen 


Ecke  S',PPj  Po: 

sin2  PS 1 C=  sin2  PS'  P,  - cos2  PS'  P,.  tang2  CS'  P, . 


In  dieser  Gleichung  ist: 

£ PS'Pi  = 90«  + A f $ 

£ PS  C=  90« + 4+6 + e 
und  tang2  CS  Pj  = sin  2 cp  — sin 2 (<ji  + e) 
— cp2  — (<{i  + e)2. 


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beim  Amsler'achen  Polarplanimeter. 


615 


Setzt  man  diese  Wertlie  ein,  so  erhält  man  nach  einigen  Reductionen : 


e = — tangzl-(tp2  — i^2). 

Man  kann  daher  e neben  <1  vernachlässigen  and  statt 
90°  — Arcsin  ^ 8 einfach  90°  — Arcsin  — schreibe] 

<p  <p 


einfach  90°  — Arcsin  — schreiben. 

¥ 


Nun  sei  (s.  Pig.  4.): 


I <!<  I < I <p  I , <?  > 0. 

Dann  bewegt  sich  das 
Scharnier  aus  der  Lage  S S" 
in  die  Lage  S'  PI  und  von 
da  strebt  es  wieder  der 
Lage  S'  S"  zu.  Auch  hier 
gelangt  die  Ebene  S"  S'  F 
durch  fortwährende  Drehung 
p ohne  Umkehr  aus  der  ur- 
sprtinglichenLage  allmählich 
auf  die  andere  Seite  der 
► Ebene  S'  S F.  Der  Durch- 
\ gang  durch  die  Ebene  findet 
I wieder  statt  bei  der  Armstel- 
/ lang 

' 90°  — Arcsin --L. 

fr  ;qiJ  imu  / ?p 


Es  sei  jetzt  (s.  Fig.  5): 


I I > | (fl  | , <!»  < 0- 

Eine  Umkehrstelle  ist 
dann  fllr  das  Scharnier  nicht 
vorhanden,  hingegen  giebt 
es  eine  solche  für  die  Ebene 
S'  S F.  Dieselbe  nähert  sich 
der  Ebene  S S F,  bis  sie  mit 
derselben  einen  Winkel  ein- 
schlieest,  der  zwischen  0 und 
| 'li  \ liegt.  Darauf  kehrt 
die  Ebene  ihre  Bewegungs- 
richtung um  und  strebt  ihrer 
Anfangslage  wieder  zu.  Die 
Armstellung 

90®  — Arcsin— 

¥ 


giebt  diesmal  die  Umkehrstelle  ber  Ebene  S"  S F an. 


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616 


Wilski.  Rollenschiefe  und  Scharnierschiefe 


Ist  schliesslich  (s.  Fig.  6.): 


Fig.  6. 


I ^ I > I ? I » 'r'  > 0, 
so  hat  wiederum  S'  S"  keine 
Umkehrgtelle,  und  die  Ebe- 
ne S"  S'  F besitzt  eine 
solche  bei  der  Armstellung 


90°  — Arcsin 


1 
^ ' 


in  welcher  sie  der  Ebene 
S'  S F bis  auf  einen  Win- 
kelbetrag nahe  gekommen 
? ist,  der  zwischen  0 und 
I <!*  I liegt. 

Man  erhält  daher  bei 
der  Bewegung  des  Punktes 
i^von  der  Armstellung  180° 
nach  0°  eine  Bewegung 
der  Ebene  S"  S'  F: 


1)  ohne  Umkehr  mit  Durchgang  durch  die  Ebene  S'  S F bei  der  Arm- 

A 

Stellung  90°  — Arcsin  — , wenn  | 4 | < | ® | ,o>0; 

V 

2)  ohne  Durchgang  durch  die  Ebene  S'  SF  mit  Umkehr  bei  der  Arm- 


stellung 90  — Arcsin und  bei  einem  Winkel  zwischen  den  Ebenen 
S"  S'  F und  SS'  F,  der  zwischen  0 und  | ^ | liegt:  wenn 

I ^ I > I ? I > 41  < °- 

3)  Ist  | if  | = | <p  | > 0 , so  erhält  man  eine  Bewegung,  die  sich  so- 
wohl als  besonderer  Fall  von  1)  als  auch  von  2)  auffassen  lässt. 

4)  Ist  = tp  = 0 , so  bleibt  das  Scharnier  beständig  normal  zur  JF-Ebene 
und  die  Ebene  S"  S F fällt  beständig  mit  S'  S F zusammen. 

Nun  ist  mit  der  Ebene  S"  S'  F die  Rollenachse  starr  verbunden. 
Bei  Veränderung  der  Armstellung  dreht  sich  mithin  die  Rollenachse  um 
die  Linie  S'  F in  demselben  Drehungssinn  und  um  denselben  Drehungs- 
winkel,  wie  die  Ebene  S"  S'  F.  Mithin  besteht  die  Wirkung  der  Schar- 
nierschiefe in  der  Erzeugung  einer  mit  der  Armstellung  veränderlichen 
Rollenschiefe.  Es  erklären  sich  daher  bei  einem  Planimeter  wesentliche 
Verschiedenheiten,  welche  die  Berechnung  der  Rollenschiefe  nach  der 
oben  aufgestellten  Formel  liefert,  durch  Annahme  von  gleichzeitig  vor- 
handener Scharnierschiefe.  Liegt  nun  die  Rollenachse  eines  Planimeters 
in  der  Ebene  S"  S'  F,  so  kann  von  Rollenschiefe  im  Sinne  eines  Con- 
structionsfehlers  nicht  mehr  gesprochen  werden.  Indessen  erhält  man, 
wenn  bei  einem  solchen  Planimeter  Scharnierschiefe  vorhanden  ist,  bei 
verschiedenen  Armstellungen  verschiedene  Abwicklungsfehler.  Dieselben 


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beim  Amsler'schcn  Polarplanimeter. 


617 


besitzen,  wie  die  Fehler,  welche  ohne  Einwirkung  von  Scharnierschiefe 
durch  allein  vorhandene  Rollenschiefe  erzeugt  werden,  diesseits  und 
jenseits  der  Normalstellung  verschiedene  Vorzeichen,  wenn 

1*1  > I 9 I 

ist,  da  in  diesem  Falle  die  durch  das  Soharnier  erzeugte  Rollenschiefe 
zu  beiden  Seiten  der  Normalstellung  das  gleiche  Vorzeichen  besitzt. 

Aber  auch  der  in  der  Praxis  zuweilen  beobachtete  Fall,  dass  die 
Abwicklungsfehler  in  der  Normalstellung  ein  Maximum  oder  Minimum 
erreichen,  findet,  wie  bereits  oben  erwähnt,  durch  die  Scharnierschiefe 
. i 9 

seine  Erklärung.  Denn  es  sei  Arcsin  — ein  Winkel  von  nur  wenigen 

9 

Graden,  und  der  Winkel,  den  die  Rollenachse  mit  der  Ebene  S"  S F bildet, 
sei  0 oder  wenigstens  sehr  klein.  Dann  wechselt  die  durch  die  Scharnier- 
schiefe erzeugte  Rollenschiefe  bei  einer  von  90"  nur  um  wenige  Grade 
verschiedenen  Armstellung  ihr  Vorzeichen.  Da  aber  der  Abwicklungs- 
fehler der  Rollenschiefe  beim  Durchgang  durch  nahezu  rechtwinklige 
Armstelluug  ebenfalls  sein  Vorzeichen  wechselt,  so  erhält  mau  diesseits 
und  jenseits  der  rechtwinkligen  Armstellung  Abwicklungsfehler  von 
gleichem  Vorzeichen.  Man  kann  also  den  Satz  aufstellen: 

• ?vi: 

Liegen  bei  einem  Amslerschen  Polarplanimeter  die  Verbindungslinie 
der  Fahrstiftspitze  mit  dem  Mittelpnnkt  der  Rollenscheibe  und  die  Schar- 
nieraxe . in  einer  Ebene ; ist  ferner  der  Winkel,  welchen  die  Rollenachse 
mit  dieser  Ebene  bildet,  0 oder  doch  sehr  klein;  und  ist  schliesslich 
Scharnierschiefe  in  der  Weise  vorhanden,  dass  der  aus  ihren  Compo- 

1 I (L 

nenten  6 und  © gebildete  Ausdruck  Arcsin— ein  Winkel  von  nur  we- 

9 

nigen  Graden  ist,  so  erreicht  die  Abwicklung  in  einer  von  der  Normal- 
stellung nur  um  wenige  Grade  abweichenden  Armstellung  ihr  Maximum 
oder  Minimum. 

Leicht  lässt  sich  aus  der  angestellten  Betrachtung  über  die  Bewe- 
gung einer  mit  der  Ebene  S " S'  F starr  verbundenen  Rollenachse  noch 
folgender  allgemeinere  Schluss  ziehen: 

Bei  vorhandener  Scharnierschiefe  giebt  es  unter  der  Voraussetzung 

i * I < I 9 I > 9 < 0 

zwischen  den  Armstellungen  180*  und  0*  im  allgemeinen  ein  Maxi- 
mum oder  Minimum  der  Abwicklung.  Dasselbe  kann  je  nach 
dem  Werth  des  Verhältnisses  9 : <p  und  je  nach  der  Grösse  des 
Winkels  A,  welchen  die  Rollenachse  mit  der  Ebene  S'  S'  F bildet, 
bei  beliebiger  Armstellung  eintreten.  Es  kommt  dann  und  nur  dann 
nicht  zustande,  wenn  A so  gross  ist,  dass  die  Rollenachse  stets  auf 
ein  und  derselben  Seite  der  Ebene  S S F bleibt.  Es  giebt  daher 
auch  im  Allgemeinen  ausser  der  nahezu  rechtwinkligen  Armstellung 
noch  eine  zweite  Armstellung,  für  welche  der  Abwicklungsfehler  0 ist. 


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018  D'Ocagne.  lieber  die  Bestimmung  des  wahrscheinlichsten  Punkts  etc. 

Ist  | <J,  | > | 9 | , ^ > 0,  so  giebt  es  zwischen  den  Armstellungen 
180°  und  0°  im  allgemeinen  2 Maxima  oder  Minima  der  Abwicklung. 
Dieselben  können  je  nach  dem  Werth  des  Verhältnisses  9 : 9 und  je 
nach  dem  Betrage  von  A bei  beliebiger  Armstellung  eintreten.  Sie 
kommen  beide  dann  nicht  zu  stände,  wenn  A so  gross  ist,  dass  die 
Rollenaxe  stets  auf  ein  uud  derselben  Seite  der  Ebene  S"  S F bleibt. 
Es  giebt  daher  ansser  der  nahezu  rechtwinkligen  Armstellung  im  All- 
gemeinen noch  2 Armstellungen,  ftlr  welche  der  Abwicklungsfehler  0 ist. 

Letzteres  folgt  daraus,  dass  die  Drehbewegung  der  Rollenachse 
zwischen  180°  und  0°  eine  Umkehrstelle  besitzt.  Die  Achse  kann 
daher  zweimal  durch  die  Ebene  S'S/’hindurchgehen.  Von  den  Durchgangs- 
Armstellungen  braucht  aber  keine  mit  der  nahezu  rechtwinkligen  Arm- 
stellung  identisch  zu  sein,  in  welcher  die  Rollenschiefe  den  Abwicklungs- 
fehler  0 erzeugt.  Mithin  sind  im  Ganzen  3 Armstellungen  möglich,  für 
welche  der  Abwicklungsfehler  0 ist. 


Ueber  die  Bestimmung  des  wahrscheinlichsten  Punkts  aus 
einer  Anzahl  zu  seiner  Ermittelung  gegebener  Geraden. 

Von  M.  D’Ocagne.*) 

Die  in  der  Uebersehrift  genannte  Aufgabe  kommt  in  der  Geodäsie 
und  praktischen  Astronomie  mehrfach  vor.  Sie  lautet,  mathematisch 
gefasst,  so: 

In  einer  Ebene  sind  die  n Geraden  Dj,  D2) . . . . D„  ge- 
geben; der  Punkt  M ist  so  zu  bestimmen,  dass,  wenn  dlt 

d2, d„  seine  Abstände  von  jenen  n Geraden,  und  Af|, 

kn,  ...,  k„  gegebene  Constanten  bedeuten,  die  Summe 
A-,  d^  + k2d2^  + ....-\-kn  dn 2 
ein  Minimum  werde. 

Eine  Lösung  dieser  Aufgabe  (för  den  Fall  A:,  = A^  ==...  = kn  = 1, 
was  übrigens  keinen  wesentlichen  Unterschied  bringt)  ist  von  B ertöt 
in  den  Gomptes  Rendus  veröffentlicht  worden  (1876,  1.  Halbjahr, 
S.  682).**) 

Eine  neue,  von  der  Bertot’schen  gänzlich  verschiedene  und  sehr 
einfache  Lösung  dieser  Aufgabe  ist  die  folgende.***) 

*)  Aub  den  C.  R.  (Band  CXI.  13.  Juni  1892)  der  Pariser  Akademie  mitge- 
theilt  von  Ha  mm  er.  Bei  dem  grossen  Interesse,  das  das  Bertot’sche  Aus- 
gleichungsverfahren  in  Deutschland  gefunden  hat,  dürfte  auch  die  folgende 
Mittheilung  willkommen  sein. 

**)  Andere  Lösungen  sind  in  der  Sociötö  MathCmatique  (Sitzung  vom 
3.  Februar  1892)  von  Laisant  und  D'Ocagne  mitgetheilt  worden. 

***)  Eingehendere  Mittheilungen  über  die  geometrischen  Betrachtungen, 
die  ihn  zu  dieser  Lösung  geführt  haben,  behält  sich  der  Verfasser  vor. 


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Vereinsangelegenheiten. 


619 


Der  oben  definirte  Punkt  M stimmt  tlberein  mit  dem  Schwerpunkt 
seiner  Projectionen  auf  die  gegebenen  Geraden,  wenn  diesen  Projections- 
pnnkten,  den  Indices  entsprechend,  die  Massen  kX)  fc>,  . . . kn  beigelegt 
werden.  Man  kann  diese  wohlbekannte  Eigenschaft  des  Punkts  M leicht 
so  beweisen:  Betrachtet  man  den  Ort  der  Punkte,  für  welche 

ki  <fj  * -(-  fcj  rf23  -f- + ft»  d, , 2 = einer  Constant en  K 

ist,  so  erhält  man  nach  dem  verallgemeinerten  Poinsot'schen  Theorem*) 
die  Normale  in  einem  beliebigen  Punkt  M jener  Ortscurve,  indem 
man  von  M aus  in  den  auf  Dx,  Z)2, . . . D„  gefällten  Lothen  die  Strecken 
kj  di,  tf2,  • . . • k„  d„  abträgt,  nnd  deren  geometrische  Resultante 
nimmt.  Ist  nun  der  Punkt  M derjenige,  für  welchen  K zum  Minimum 
wird,  so  muss  flir  ihn,  da  die  Richtung  der  Normalen  unbestimmt  wird, 
jene  Resultante  Null  sein.  Diesem  Funkt  M kommt  also  die  oben  aus- 
gesprochene Eigenschaft  zu. 

Von  diesem  Satz  ausgehend,  erhält  man  nun  folgende  Lösung  unserer 
Aufgabe:  Ist  0 ein  beliebiger  Punkt  der  Ebene  und  bedeuten 

G den  Schwerpunkt  der  nach  den  Projectionen  von  0 auf 
D2, . . . D„  verlegten  Massen  kx,  fcj, . . . &»  ; 

H den  Schwerpunkt  der  nach  den  Projectionen  von  G auf  Gerade, 
die  durch  0 parallel  zu  Dx , Z)2, . . . D„  gezogen  werden,  verlegten 
Massen  /fcj,  kj, . . . kn  ; 

K die  Projection  von  H auf  die  durch  0 senkrecht  zu  OG  gezogene 
Gerade;  endlich 

J den  Punkt,  in  dem  G H die  durch  O senkrecht  zu  0 H gezogene 
Gerade  schneidet:  dann  ist 

der  gesuchte  Punkt  M der  Schnittpunkt  von  OH 
mit  der  durch  G senkrecht  zu  JK  gezogenen  Geraden. 


Vereinsangelegenheiten 
Verein  Hessischer  Geometer  I.  Classe. 

Bericht  über  die  am  15.  Mai  1892  zu  Friedberg  stattgehabte 
Generalversammlung. 

Auf  der  Tagesordnung  steht: 

1.  Rechenschaftsbericht  des  Vorstandes. 

2.  Rechnungsablage. 

3.  Revision  der  Satzungen. 

4.  Voranschlag  pro  1892/93. 

5.  Eingelaufene  Anträge. 

*)  Vgl.  darüber  die  Notiz  von  D'Ocagne  in  C.  R.  1889,  2.  Halbj.,  S.  959. 


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620 


V eroinsangelegenheiten. 


In  Anwesenheit  von  23  Mitgliedern  eröffnet  der  Vorsitzende  um 
lO'  o Uhr  die  Generalversammlung. 

Vor  Eintritt  in  die  Tagesordnung  widmet  derselbe  dem  am  13.  März 
verstorbenen  Grossherzoge  Ludwig  IV.  einen  Nachruf,  in  welchem  er 
hervorhebt,  wie  der  geliebte  Fürst  ein  Förderer  des  Wohles  seines 
Volkes  war,  und  wie  auch  die  Verhältnisse  der  Geometer  unter  seiner 
segensreichen  Regierung  sich  sehr  gebessert  haben.  Nachdem  er  des 
Hohen  Dahingeschiedenen  noch  als  Held  und  Sieger  der  glorreichen 
Jahre  1870/71  gedacht,  schliesst  er  mit  der  Aufforderung  an  die  An- 
wesenden, zum  ehrenden  Gedächtniss  an  den  Hohen  Dahingeschiedenen 
sich  von  ihren  Sitzen  zu  erheben. 

Nachdem  dies  gechehen,  gedenkt  der  Vorsitzende  der  durch  Tod 
im  abgelaufenen  Jahre  dem  Verein  entrissenen  Mitglieder  Lautz, 
Trott,  Krass  und  des  Ehrenpräsidenten  Lahr.  Er  habe  sich  ge- 
stattet, im  Namen  des  Vereins  aus  besonderer  Anerkennung  der  Verdienste 
des  Letzteren,  die  derselbe  sich  in  seiner  Eigenschaft  als  Mitbegründer, 
mehrjährigen  Vorsitzenden  und  Ehrenpräsidenten  um  den  Verein  erworben 
habe,  an  dem  Grabe  einen  Lorbeerkranz  niederlegen  zu  lassen.  Zum  ehrenden 
Godächtniss  an  die  unserem  Verein  entrissenen  Collegen  und  Freunde  bitte 
er  die  Anwesenden  sich  von  ihren  Sitzen  zu  erheben.  Nachdem  dieser 
Bitte  Folge  gegeben,  geht  der  Vorsitzende  zur  Tagesordnung  Uber. 

Zu  Pos.  1 berichtet  er,  dass  drei  Vorstandssitzungen  abgehalten 
wurden,  indem  er  darauf  verweist,  dass  der  Schriftführer  Porth  die 
diesbezüglichen  Protokolle  verlesen  werde. 

Ferner  theilt  er  mit,  dass  der  Vorstand  am  23.  Mai  v.  J.  aus 
Anlass  der  Ernennung  des  Herrn  Steuerinspectors  Steuerrath  Weigel 
zum  Obersteuerrath  mit  Sitz  im  Ministerium,  und  für  die  vielten  guten 
Einrichtungen,  welche  derselbe  in  einer  11  jährigen  Thätigkeit  als  Dirigent 
des  Katasterarats  getroffen,  und  für  das  Wohlwollen,  welches  er  dem 
Verein  stets  gezeigt,  seine  Glückwünsche  und  seinen  Dank  in  Form  einer 
künstlerisch  ausgestatteten  Adresse  genanntem  Herrn  dargebracht  habe. 

Am  1.  Juni  v.  .1.  habe  der  Vorstand  ifa  Interesse  der  Eingabe 
bezügl.  der  Gebühren-  und  Taxenerhöhung  Besuche  bei  seiner  Excellenz 
dopt  Herrn  Finanzminister  Weber  und  Herrn  Ministerialrath  Baur 
abgestattet. 

Am  28.  Juni  v.  J.  habe  der  Vorstand  dem  neuernannten  Steuer- 
inspector und  Dirigenten  des  Katasteramts,  Herrn  Dr.  Lauer,  seine 
Glückwünsche  zu  dieser  Ernennung  durch  seinen  Besuch  persönlich 
ausgesprochen. 

Wegen  der  Bezirksgeometerfrage  seien,  entgegen  dem  vordem 
Geplanten  bei  Landtagsabgeordneten  keine  Schritte  unternommen  worden, 
weil  der  Zeitpunkt  und  die  Lage  der  Verhältnisse  zur  Agitation  in 
dieser  Sache  als  ungeeignet  erkannt  wurden. 


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Y ercinsangelegenheiten. 


621 


Der  Schriftführer  verliest  sodann  die  Protokolle  der  drei  Vorstands- 
sitzungen und  zum  Schlüsse  (als  Ergänzung)  ein  Schreiben  des  Vor- 
sitzenden des  deutschen  Geometervereins,  nunmehrigen  Vermessungs- 
directors  Herrn  Win  ck  el  zu  Altenburg  S.  A.,  in  Sache  des  verstorbenen 
Kassirers  Kerschbaum,  aus  welchem  hervorgeht,  dass  im  laufenden 
Jahre  keine  Hauptversammlung  stattfindet  und  Herr  Winckel  die  Kassen- 
geschäfte vorläufig  weiter  führen  wird. 

Auf  Antrag  Wissner’s  wird  dem  Vorstande  und  namentlich  bezügl. 
der  Adresse  an  Herrn  Ober  - Steuerratli  Weigel  durch  Erheben  von 
den  Sitzen  der  Dank  des  Vereins  ausgesprochen. 

Zu  Po 8.  2 ersucht  der  Vorsitzende  das  Rechnungsprüfungs- Com- 
missionsmitglied Braun  Bericht  über  die  Prüfung  der  Rechnung  abzulegen. 
College  Braun  theilt  mit,  dass  gegen  die  Rechnungsablage  kein  Anstand 
zu  erheben  sei  und  wird  auf  dessen  Antrag  dem  Rechner  bezw,  dem 
Vorstand  Decharge  ertheilt. 

Auf  bezügliche  Anfrage  des  Commissionsmitgliedes  Engroff  theilt 
der  Rechner  mit,  dass  es  bei  der  Sparkasse  Butzbach,  bei  welcher 
derzeit  die  disponiblen  Baarmittel  des  Vereins  angelegt  werden,  Usus  sei, 
die  Zinsrechnung  am  1.  Januar  abzuschliessen. 

Zur  Commission  für  die  Prüfung  der  Rechnung  1892/93  wurden 
per  Acclamation  die  Collegen  Wämser,  Wissner  und  Knierim 
gewählt. 

Vom  Collegen  Wallmanach  trifft  ein  Begrllssungstelegramm  ein, 

Zu  Po  8.  3 führt  der  Vorsitzende  aus,  dass  der  den  Mitgliedern 
vorliegende  Entwurf  der  neuen  Satzungen  einen  so  guten  Aufbau  habe, 
dass  er  hoffe,  rasch  Uber  die  Verhandlungen  derselben  hinwegzukommen; 
er  ersuche  nur  noch,  etwaige  Aenderungsanträge  schriftlich  formulirt 
bereit  zu  halten.  Hierauf  ertheilt  er  dem  Commissionsmitglied  für  die 
Revision  der  Satzungen,  Collegen  Bergauer,  der  für  das  gewählte, 
aber  später  verhinderte  Commissionsmitglied  Bretsch,  eingesprungen 
war,  das  Referat  dieser  Sache. 

Der  Referent  Bergauer  erläutert  den  Aufbau  der  neuen  Satzungen ? 
denen  theils  die  Satzungen  des  deutschen  Geometer-  und  theils  diejenigen 
des  badischen  Geometervereins  zu  Grunde  liegen,  und  zieht  Vergleichungen 
zwischen  diesen  und  den  alten,  woraus  hervor  geht,  dass  letztere  in 
vieler  Hinsicht  reparaturbedürftig  waren. 

Nach  Durchberathung  der  einzelnen  Paragraphen  und  kurzen  Debatten 
wurden  die  neuen  Satzungen  mit  nur  wenig  Aenderungen  einstimmig 
angenommen. 

College  Hiemenz  beantragt,  durch  Erheben  von  den  Sitzen  der 
Commission  (Bergauer,  Betz  und  Ludwig)  für  ihre  Arbeit  den 
Dank  des  Vereins  auszudrücken.  Dies  geschieht. 


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622 


Vereinsangelegonk  ei  ten. 


Zu  Pos.  4.  Der  von  dem  Vorstand  entworfene  Voranschlag  für 
1892,93  wurde  von  dem  Vorsitzenden  verlesen  und  knrz  erläutert. 
Derselbe  wurde  ohne  Debatte  angenommen  und  es  bei  dem  festgesetzten 
Jahresbeitrag  von  5 Mark  belassen. 

Zu  Pos.  5 stellt  College  Braun  drei  Anträge,  wie  folgt: 

Antrag  1.  Die  Generalversammlung  wolle  an  Grossherzogliche 
Regierung  die  Bitte  richten,  die  Verordnung  vom  11  November  1891, 
betr.  die  Organisation  des  zur  AusUbung  der  Feldmesskunst  bestellten 
Personals  dahin  abzuändern,  dass  die  Candidaten  für  den  höheren 
Staatsdienst  im  Forst  - und  Finanzfach , sowie  in  den  bautechnischen 
Fächern  bei  der  Bewerbung  um  das  Patent  als  Geometer  I.  Classe 
ein  nach  denselben  Grundsätzen  auszustellendes  Zeugniss  der  praktischen 
Befähigung  zu  erbringen  haben,  wie  dies  bei  den  übrigen  Candidaten 
für  die  I.  Classe  der  Geometer  auch  verlangt  wird,  oder  dass  sie  bei 
Beibehaltung  der  jetzigen  Bestimmungen  eine  andere  Bezeichnung  wie 
die  Geometer  I.  Classe  erhalten  und  in  der  AusUbung  der  Praxis 
entsprechende  Beschränkungen  auferlegt  bekommen. 

: 

Antrag  2.  Die  Generalversammlung  wolle  an  Grossherzogliche 
Regierung  die  Bitte  richten,  die  Bezeichnung  der  Geometer  I.,  II.  und 
III.  Classe  so  abzuändern,  dass  eine  Verwechselung  dieser  drei  Kategorien 
in  Zukunft  nicht  mehr  möglich  ist  und  ein  Missbrauch  der  gleichmässigen 
Bezeichnung  als  „Geometer“  durch  die  Geometer  II.  und  III.  Classe 
ausgeschlossen  bleibt. 

Antrag  3.  Die  Generalversammlung  wolle  beschliessen,  dass  in 
Zukunft  zur  Hebung  des  Vereinswesens  und  der  Collegialität  ausser 
der  Generalversammlung  jährlich  drei  Proviuzialversammlungen  abge- 
halten werden,  mit  deren  Einberufung  und  Leitung  je  ein  Mitglied 
des  Vorstandes  zu  betrauen  ist. 

Nachdem  der  Vorsitzende  dem  Antragsteller  zu  Antrag  1 das  Wort 
ertheilt  und  derselbe  diesen  genügend  motivirt  hat,  wird  nach  eingehender 
Debatte  nachstehende  Resolution  von  Bergauer  vorgeschlagen  und 
einstimmig  angenommen.  Die  Resolution  lautet: 

„Der  Verein  Grossherzoglich  Hessischer  Geometer  I.  Classe  steht  der 
Allerhöchsten  Verordnung  vom  11.  November  1891  über  die  Organisation 
des  zur  Ausübung  der  Feldmesskunst  bestellten  Personals,  nach  welcher 
sich  diejenigen  Candidaten  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Forst-  und 
Finanzfach  sowie  in  den  bautechnischen  Fächern,  welche  die  allgemeine 
Staatsprüfung  bestanden  haben  und  die  Bestallung  als  Geometer  I.  Classe 
erlangen  wollen,  der  in  den  Verordnungen  vom  31.  August  1874  und 
vom  15.  Juli  1885  vorgeschriebenen  besonderen  Fachprüfung  nicht  mehr 
zu  unterziehen  haben  — ohne  der  Frage  des  Bedürfnisses  näher  zu  treten  — 
im  Allgemeinen  nicht  unsympatisch  gegenüber.  Der  Verein  hätte  jedoch, 
mit  Rücksicht  auf  die  vielseitigen  Zweige  des  Vermessungs wesens  und 


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Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 


623 


auf  das  zur  selbständigen  und  erspriesslichen  Ausübung  des  Geometer- 
berufs erforderliche  hohe  Maass  technischer  Kenntnisse  und  Fertigkeit, 
gewünscht,  dass  von  jenen  Candidaten  der  Nachweis  der  Kenntnisse 
über  die  im  Grossherzogthum  Hessen  bestehenden  sehr  umfangreichen 
gesetzlichen  und  reglementairen  Bestimmungen  Uber  das  Kataster-  und 
Grnndbuchwesen  und  die  Ausübung  der  geometrischen  Praxis  durch  eine 
besondere  Prüfung,  und  der  Nachweis  der  praktischen  Befähigung 
in  ganz  derselben  Weise  zu  erbringen  sei,  wie  dies  von  den  übrigen 
Geometern  „Candidaten  L Classe“  auch  verlangt  wird.“ 

Zu  Antrag  2.  Der  Vorsitzende  verspricht  sich  von  einer  Aenderung 
der  Titel  keinen  besonderen  Erfolg. 

Nach  kurzer  Debatte  wurde  der  Antrag  Wissner: 

„An  Grossherzoglichen  Steuerinspector  eine  Eingabe  des  Inhalts 
zu  richten,  derselbe  möge  nachdrücklichst  darauf  hinwirken,  dass  jeder 
Geometer  anzuhalten  sei,  auf  allen  Actenstücken,  die  er  unterschreibt, 
seine  Classe,  für  welche  er  patentisirt  ist,  genau  anzugeben,“  mit  dem 
Zusatz  des  Collegen  H i e m e n z : 

„Grossherzoglicher  Steuerinspector  möge  ferner  dahin  wirken,  dass 
die  Behörden  angewiesen  werden,  auf  die  vollständige  Angabe  der 
Classe  der  Geometer  bei  amtlichen  Actenstücken  streng  zu  sehen  und 
bei  unvollständiger  Angabe  des  Titels  die  betreffende  Sache  zurück- 
zuweisen“,  einstimmig  angenommen. 

Zu  Antrag  3 wird  beschlossen,  dass  ausser  der  jährlich  abzu- 
haltenden Generalversammlung  noch  weitere  3 Provinzialversammlungen 
unter  der  Leitung  eines  Vorstandsmitgliedes  stattfinden  sollen. 

Als  Ort  der  nächsten  Generalversammlung  wurde  Worms  ausersehen. 
Schluss  der  Generalversammlung  um  1 3jt  Uhr. 

Nachdem  ein  gemeinschaftliches  Mittagessen  im  Hotel  Trapp 
eingenommen  war,  begab  man  sich  gemeinschaftlich  nach  dem  nahege- 
legenen Badeort  Nauheim,  um  dort  bei  Concert  und  vorzüglichem 
bayrischen  Bier  bis  zu  den  spät  abgehenden  Bahnzügen  zusammen  zu  sein. 

Der  Vorsitzende.  Der  Schriftführer, 

gez.  Weinerth.  gez.  Porth. 

"i  . * i ' . : 

•-  ! /I  .!•  t-,  r ‘ 

* . . ‘ • t • ► • 

Neue  Schriften  über  Vermessungswesen. 

Sammlung  populärer  Schriften  herausgegeben  von  der  Gesellschaft  Urania 
zu  Berlin.  Nr.  15.  Die  Methoden  der  unterirdischen  Orientirung 
und  ihre  Entwickelung  seit  2000  Jahren.  Von  Prof.  Dr.  Max 
Schmidt,  Vorstand  des  geodätischen  Instituts  der  Kgl.  Techn. 
Hoohschule  München.  Mit  Illustrationen.  Berlin  1892,  Verlag  von 
Hermann  Paetel.  Preis  60  Pfennige. 


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634  Personalnachrichlen. 

»*>*'*!  ' ** 

Aus  dem  Archiv  der  Deutschen  8eewarte.  XIV.  Jahrgang:  1891.  Heraus- 
gegeben von  der  Direction  der  Seewarte.  Hamburg  1892. 

The  Figure  of  the  Earth.  An  Introduction  to  Geodesy.  By  Mansfield 
Merriman,  Ph.  D.,  formerly  Acting  Assistent  United  States  Coast 
and  Geodetic  Survey.  12  mo,  cloth  1,50  L. 

Gross,  H.,  Die  einfacheren  Operationen  der  praktischen  Geometrie. 
3.  Auflage.  Stuttgart  1892.  8.  96  pg.  m.  107  Holzschnitten.  2 Mk. 

Landes- Triangulation,  Die  Königl.  Preussische.  Abrisse,  Coordinaten 
und  Hüben  sämmtliclier  von  der  Trigonometrischen  Abtheilung  der 
Landesaufnahme  bestimmten  Punkte.  Theil  X:  Regierungsbezirk 
Posen.  Berlin  1892.  Lex.  8.  8 u.  769  pg.  m.  13  Beilagen,  cart. 
10  Mk. 

— Coordinaten  und  Höhen  sämmtliclier  von  der  Trigonometrischen  Ab- 
theilung der  Landesaufnahme  bestimmten  Punkte  im  Regierungs- 
bezirk Posen.  Berlin  1892.  Lex.  8.  5 u.  187  pg.  cart.  2 Mk. 

Gauss,  F.  G.  Die  trigonometrischen  und  polygonometrischen  Rechnungen  in 
der  Feldmesskunst.  2.  Auflage.  (In  9 Heften.)  Halle  1892.  8.  m. 
Figuren.  — Heft  2:  pg.  81  — 160.  Jedes  Heft  3,50  Mk. 

Nell,  A.  M.  Fünfstellige  Logarithmen  der  Zahlen  und  der  trigometrischen 
Functionen,  nebst  den  Logarithmen  für  Summe  und  Differenz  zweier 
Zahlen,  deren  Logarithmen  gegeben  sind,  sowie  einigen  anderen 
Tafeln,  mit  einer  neuen,  die  Rechnung  erleichternden  Anordnung 
der  Proportinaltheile.  7.  Auflage.  Darmstadt  1892.  gr.  8.  20  u. 
104  pg.  Leinenband  1,80  Mk. 


Personalnachrichten. 

Königreich  Preussen.  S.  M.  d.  K.  geruhten,  dem  Kataster- 
eontroleur  a.  D.  Rechnungsrath  Jensen,  bisher  zu  NeumünBter,  jetzt 
zu  Kiel,  den  Rothen  Adlerorden  4.  Kl.  zu  verleihen. 

Königreich  Bayern.' iS.  K.  Hoheit  der  Prinzregent  geruhten 
dem  Bezirksgeometer  I.  Kl.  Johann  Huber  in  Vilshofen  unter  Anerkennung 
seiner  langjährigen,  treuen  und  eifrigen  Dienstleistung  den  erbetenen 
Ruhestand  für  immer  zu  bewilligen  und  den  Bezirksgeometer  II.  Kl.  Anton 
Gegenfurtner  in  Schwabach  zum  Bezirksgeometer  I.  Kl.  zu  ernennen. 

Verstorben:  BezirksgcOmSter  I.  Kl.  Re  her  in  Passau.  ! >' 


Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen : Hollensuhicfe  und  ächarniersckiefe  beim  Amsler’schen 
Polarplanimeter,  von  Paul  TVilski.  — Ueber  die  Bestimmung  des  wahrschein- 
lichsten Punkts  ans  einer  Anzahl  zu  seiner  Ermittelung  gegebenen  Geraden, 
von  M.  D’Ocagne.  — Neue  Schriften  Uber  Vermessungswesen.  — Vereinsangelegenheiten. 
— Personalnachrichten.  ti,  , .!  . .i;'  :im  ,. 


Verlag  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart.  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  ln  Hannover. 


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625 

ZEITSCHRIFT  für  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Bath  in  Manchen. 

K- 

1892.  Heft  23.  Band  XXI. 

- — 'Hh  1.  Dezember.  


Neue  mechanische  Rechenhülfsmittel. 

Von  P.  Wilski,  Assistent  a.  d.  landw.  Hochschule  zu  Berlin. 

Die  neuen  mechanischen  Rechenhülfsmittel,  welche  im  Folgenden 
besprochen  werden  sollen,  sind  die  Scherer’sche  logarithmische  Rechen- 
tafel, die  Kloth’sche  Quadratglastafel  und  die  Kloth’sche  Hyperbel- 
tafel. Wenn  dieselben  hier  neu  genannt  werden,  so  könnte  diese  Be- 
zeichnung Befremden  erregen.  Denn  die  Tafel  des  Steuerraths  Scherer 
ist  bereits  vor  einem  Jahre  in  der  Berliner  Fachausstellung  ge- 
legentlich der  XVII.  Hauptversammlung  des  Deutschen  Geometervereins 
einer  grösseren  Zahl  von  Fachgenossen  bekannt  geworden  und  in  Jahr- 
gang 1892  Seite  153  dieser  Zeitschrift  beschrieben  worden.  Ueber  die 
Instrumente  des  Katasterkontroleurs  Kloth  findet  sich  ferner  ein 
Bericht  in  Jahrgang  1884  dieser  Zeitschr.  S.  398  und  8.  529.  Seit  jener 
Zeit  sind  indessen  die  genannten  Recheninstrumente  von  ihren  Erfindern 
in  Anbetracht  ihrer  Genauigkeit  so  wesentlich  vervollkommnet  worden, 
dass  man  sie  in  ihrer  nunmehr  vorliegenden  Gestalt  wohl  mit  Recht  als 
etwas  Neues  bezeichnen  darf. 

A.  Die  Scherer’sche  Tafel  älterer  Auflage  besass  eine  auf  Pappe 
ausgeftthrte  Theilung.  Der  wesentliche  Vorzug  der  neuen  Autlage  be- 
steht nun  darin,  dass  die  Pappe  durch  dünnes,  lackirtes,  mit  Pappe 
hinterkleidetes  Eisenblech  ersetzt  worden  ist,  und  demnach  Verzerrungen 
unter  dem  Einfluss  von  Wärme  und  Feuchtigkeit  jetzt  so  gut  wie  aus 
geschlossen  erscheinen. 

Ein  Exemplar  der  neuen  Auflage  wurde  in  der  geodätischen  Ab- 
theilung der  landwirthschaftlichen  Hochschule  zu  Berlin  in  der  Weise 
untersucht,  dass  50  Längen  auf  der  Tafel  mit  dem  Comparator  nach- 
gemessen wurden.  Es  ergab  sich  dabei  ein  mittlerer  Theilungsfehler  von 

0,05  mm. 

Bei  Scherer’s  Tafel  entspricht  nun  dem  Wachsthum  des  Logarithmus 
um  die  Zahl  Ejns  eine  Strecke  von  1500  mm.  Der  eine  beliebige  Zahl 

Zeitschrift  für  Vermessnngswesen.  1892,  Heft  23.  41 


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626 


Wilski.  Neue  mechanische  RechenhUlfsmittcl. 


x markirende  Theilstrich  hat  demnach  von  dem  Nullpunkt  der  Theilung 
den  Abstand: 


1500  mm  X log  x 

Da  nun  dieser  Abstand  im  Mittel  um  die  Grösse  0,05  mm  unrichtig  iBt, 
so  hat  man: 


d {l500  mm  X log  x}  = 0,05  mm 


1500  — = 0,05  also 
x ’ 


d x = 


0,05 


- x. 


1500  30000 

D.  h.  die  den  Theilstrichen  beigeschriebenen  Numeri  sind  infolge  der 

1 


Theilungsfehler  im  Mittel  um 


30000 


ihres  Werthes  falsch. 


Beim  Anlegen  des  Schiebers  an  die  Grundplatte  wird  man  nun  an 
dem  Indexstrich  stets  die  Zehntel  des  Intervalls  noch  richtig  zu  schätzen 
im  Stande  sein.  Der  grösste  Schätzungsfehler  beträgt  dann  des  In- 
tervalls. Alle  Schätzungsfehler  von  0 bis  des  Intervalls  sind  gleich 
wahrscheinlich,  der  mittlere  Schätzungsfehler  beträgt  daher: 

1 

10]/ 12  ~ ^e8  Interva^8' 

Der  gleiche  mittlere  Schätzungsfeliler  gilt  für  die  Ablesung  des 
Products.  Denn  obgleich  hier  zuweilen  eine  nicht  markirte  Zahl  der 
Grundplatte  neben  einer  nicht  markirten  Zahl  des  Schiebers  durch  Schätzung 
zu  gewinnen  ist,  so  wird  dieser  Fall  doch  leicht  zurtlckgeftthrt  auf  das 
Ablesen  einer  nichtmarkirten  gegenüber  einer  markirten  Zahl.  Ist  beispiels- 
weise in  der  nebenstehenden  Figur  1 gegenüber  der  Zahl 
9662  des  Schiebers  das  Product  auf  der  Grundplatte 
abzulesen,  so  wird  man  zunächst  sich  die  Frage  vor- 
legen: an  welcher  Stelle  des  Intervalls  966  — 967  steht 
der  Strich  876?  Man  UberBieht  mühelos,  dass  diese  Stelle 
9666  ist.  Daraus  folgt,  dass  die  Zahl  9662  sich  um 
4 Zehntel  des  Intervalles  966 — 967  unterhalb  des  Striches 
Bei  der  annähernden  Gleichheit  der  Intervalle  liegt  mit- 
hin die  Zahl  9662  auch  um  4 Zehntel  des  Intervalls  875  — 876  unter- 
halb des  Striches  876,  d.  h.  das  gesuchte  Product  ist  8756. 

Würde  nun  Herr  Scherer  allen  Intervallen  der  Tafel  eine  annähernd 
gleiche  Grösse  ertheilt  haben,  so  würde  die  durch  die  Ablesungs- 
fehler entstehende  procentuale  Ungenauigkeit  an  allen  Stellen  der  Tafel 
die  gleiche  sein.  Herr  Scherer  bringt  indess  dies  bei  den  Rechenschie 
bern  bewährte  Princip  nicht  zur  Anwendung,  seine  Tafeln  haben  vielmehr 
Intervalle  von  2 mm  bis  zu  0,7  mm. 


Fig.  1. 


Q7  — 

1-  88 

3/ 

96  = 

= 87 

876  befindet. 


*)  In  einem  der  nächsten  Hefte  d.  Zeitschr.  wird  eine  zinkographische 
Darstellung  von  Scherers  Rechentafel  in  */j  natürlicher  Grösse  nebst  einigen 
weiteren  Mittheilungen  hierzu  gebracht  werden.  D.  Bed. 


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Wilski.  Neue  mechanische  RechenhUlfsmittcl. 


627 


Einem  Schätzungsfehler  von  3 Hundertsteln  des  Intervalls  entspricht 
nun  bei  Intervallen  von  2 mm  Grösse  eine  üngenauigkeit  der  abgelesenen 
Zahl  um 


0,03  • 2 
1500 


1 

25000 


0,004  o/o, 


während  bei  der  Intervallgrösse  0,7  mm  derselbe  Fehler 
0,03-0,7  _ 1 


1580 


71000 


= 0,0014  o/# 


des  abgelesenen  Werthes  ausmacht. 

Der  Uesammtfehler  eines  mit  der  Scherer’schen  Tafel  ermittelten 
Productes  setzt  sich  nun  zusammen  aus  dem  Ablesefehler  am  Index,  dem 
Ablesefehler  im  Resultat  und  aus  den  3 Theilungsfeklern  an  beiden 
Stellen  — einer  auf  dem  Schieber,  zwei  auf  der  Grundplatte. 

Wenn  die  zur  Bildung  eines  Productes  benutzten  beiden  Stellen  der 
Grundplatte  2-mm-Intervalle  besitzen,  so  beträgt  demnach  der  Gesammt- 
fehler  im  Mittel 

± 1/3-0,052+  2-0,062  ==  ± 0,12  mm, 

0 12 

d-  i-  lioö  = 0,00008  = 0,008  °/o 

des  Productes.  Ist  die  Intervallgrösse  an  beiden  Stellen  der  Tafel 
0,7  mm,  so  beträgt  der  Gesammtfehler  im  Mittel 

± Y 3 • 0,05  2 + 2 • 0,021 2 = + 0,092  mm, 

0 092 

d-  *■  Töoö  = °’00006  = °'006  % 


des  Productes.  Im  Mittel  können  wir  daher  die  Unsicherheit  eines  mit 
der  Scherer’schen  Tafel  aus  2 Factoren  gebildeten  Productes  zu 

0,007  0/Q 

annehmen.  Nun  wird  ftlr  die  Häufigkeit  des  Gesammtfehlers  ein  Fehler- 
gesetz  gelten,  das  von  dem  Gauss’schen  Fehlergesetz  nicht  wesentlich 
abweicht.  Denn  der  Gesammtfehler  setzt  sich  aus  einer  grösseren  An- 
zahl von  Einzelfehlern  zusammen,  von  denen  drei  sogar  jeder  für  sich 
möglicherweise  dem  Gauss’schen  Fehlergesetz  folgen.  Mithin  wird  der 
grösste  unter  1000  Exempeln  zu  befürchtende  Fehler  etwa  das  3,29  fache 
des  mittleren  Fehlers,  d.  i.  0,023  °/0  betragen. 

Der  Fehler  eines  mit  der  Scherer’schen  Tafel  aus  2 Fac- 
toren gebildeten  Productes  wird  daher  nur  in  ganz  selte- 
nen Fällen  2 Einheiten  der  vierten  Stelle  übersteigen. 

Dieses  Ergebniss  stimmt  gut  überein  mit  einer  Untersuchung,  welche 
im  französischen  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  von  Lallemand 
angestellt  worden  ist.  Nach  Lallemand  beträgt  für  die  Scherer’sche  Tafel 
der  erreur  maximum  k craindre  eines  Productes  aus  zwei  Factoren 


1 

2900 


= 0,034%.  Ein  etwas  grösserer  Werth  ergab  sich  für  die  Scherer’sche 


Tafel  älterer  Auflage  aus  der  S.  153  dieses  Jahrgangs  mitgetheilten 

41* 


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628 


Wilaki.  Neue  mechanische  Rechenhiilfsmittel. 


Untersuchung  des  Herrn  LU  decke.  Herr  LU  decke  fand  den  mittleren 
Fehler  eines  Productes  aus  2 Factoron  zu  0,015  °/0,  woraus  der  grösste 
unter  1000  Exempeln  zu  befürchtende  Fehler  sich  zu  0,048  °/0  ergiebt. 
Lalleroand  hat  auch  den  grössten  zu  befürchtenden  Fehler  berechnet  für 
das  Product  aus  einer  natürlichen  Zahl  und  einem  Sinus.  Er  findet 

hierfür  -*--==  0,030  °/0.  Diese  Zahl  ist  indess  für  uns  insofern  ohne 
3300 

Interesse,  als  wir  in  Deutschland  noch  mit  der  alten  Gradtheilung 
rechnen,  und  der  Scherer’sche  Sinusschieber  neues  Gradmaass  angiebt. 
Für  die  Berechnung  von  Producten  aus  einer  natürlichen  Zahl  und  dem 
Sinus  oder  Cosinus  eines  Winkels  in  altem  Gradmaass  ist  der  Scherer'schen 
Tafel  eine  numerische  Hülfstabelle  beigegeben,  welche  die  natürlichen 
Werthe  der  Sinus  und  Cosinus  fünfstellig  von  Minute  zu  Minute  enthält, 
sodass  die  Scherer’sche  Tafel  auch  für  Polygonzugberechnungen  geeignet 
erscheint. 

Vor  den  Rechenschiebern  verdient  daher  die  Tafel,  wenn  es  sich 
um  Productbildungen  aus  2 Factoren  handelt,  unbedingt  den  Vorzug, 
da  erst  ein  Rechenschieber  von  3 m Länge  ihr  an  Genauigkeit  gleich- 
kommen würde.  Wo  es  sich  hingegen  um  Producte  von  mehr  als  2 
Factoren  handelt,  dürfte  doch  der  Rechenschieber  ein  angenehmeres 
Rechenhülfsmittel  bilden,  insofern  der  Läufer  desselben  es  gestattet,  nicht 
markirten  Zahlen  in  jedem  Augenblicke  eine  Marke  zu  ertheilen. 

B.  Kloth's  Tafeln.  Die  zur  mechanischen  Flächenermittelung  die- 
nende Kloth’sche  Hyperbeltafel  besteht  in  ihrer  jetzigen  Gestalt  aus  einer 
durchsichtigen  Platte,  deren  Unterseite  auf  dem  Wege  der  verkleinernden 
Photographie  mit  2 symmetrisch  liegenden  halben  Scharen  gleichseitiger 
Hyperbeln  überzogen  ist.  Die  Hyperbelcurven  besitzen  alle  dieselben 

Asymptoten,  in  der  nebenstehenden 
Figur  C A und  C B.  Die  zu  ermit- 
telnde Fläche  zerlegt  man,  wie  bei 
einer  Zirkel-  und  Maassstabberech- 
nung, in  Dreiecke  und  Vierecke. 
Ein  Viereck,  etwa  ab  cd  — nach 
der  Bezeichnungsweise  des  Herrn 
Kloth  — wird  sodann  in  folgender 
Weise  berechnet.  Man  legt  die  Tafel 
so  auf  die  Karte,  dass  der  Asymp- 
totenschnittpunkt C auf  einen  Eck- 
punkt, etwa  a,  fällt,  und  die  Achse 
der  Tafel  CA  durch  den  gegenüber- 
liegenden Eckpunkt  b geht.  Hierauf 
wird  die  Tafel  an  einem  Lineal  verschoben,  bis  CA  durch  den  Punkt 
c geht.  Sodann  liest  man  an  dem  Punkt  b zwischen  den  Curven  den 
Flächeninhalt  des  Dreiecks  abc  ab.  Hierauf  verschiebt  man  die  Tafel 


Fig.  2. 


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Wilski.  Neue  mechanische  RechenhUlfsmittel. 


629 


an  dem  Lineal  so  weit,  dass  die  Linie  CA  durch  den  Punkt  d geht. 
In  dieser  Lage  wird  bei  b zwischen  den  Curven  der  Inhalt  des  Dreiecks 
ab  d abgelesen. 

Ausser  den  Hyperbeltafeln  stellt  Herr  Kloth  auf  photographischem 
Wege  auch  die  Theilungen  der  mit  Quadratnetz  ttberzogenen  Glasplatten 
her,  welche  unter  den  Namen  „Glastafeln“  oder  „Glasplatten“  als  Flächen- 
berechnungsinstrumente eingebürgert  sind.  Die  photographische  Herstel- 
lung liefert  eine  so  hohe  Genauigkeit,  dass  beide  Kloth’schen  Tafeln 
für  die  feinsten  heutzutage  üblichen  mechanischen  Flächenermittelungen 
empfohlen  werden  können.  Als  Material  zu  seinen  Instrumenten  benutzt 
der  Erfinder  Glas,  Celluloid  und  Marienglas.  Vielleicht  dürfte  Glas 
aus  dem  Grunde  den  Vorzug  verdienen,  weil  es  sich  unter  der  Hand- 
wärme nicht  wirft. 

Eine  in  der  geodätischen  Abtheilung  der  landwirthschaftlichen  Hoch- 
schule zu  Berlin  untersuchte  Marienglasplatte  mit  Quadratnetz  ergab 
einen  mittleren  Theilungsfehler  von 

0,023  mm. 

Etwa  denselben  Theilungsfehler,  nämlich  0,025  mm  zeigte  eine  der 
gewöhnlichen,  mittelst  Aetzung  hergestellten  Bamberg’schen  Glasplatten. 
Die  Billigkeit  des  photographischen  Verfahrens  dürfte  daher  das  Ent- 
scheidende sein. 

Auch  eine  Hyperbeltafel  des  Herrn  Kloth  wurde  auf  ihre  Genauig- 
keit hin  untersucht.  Dabei  wurde  der  Umstand  benutzt,  dass  gerade 
Linien,  welche  einer  Asymptote  parallel  sind,  durch  die  Curven  in  gleiche 
Theile  zerlegt  werden  müssen.  Diese  Untersuchung  ergab  an  denjenigen 
Stellen  der  Tafel,  wo  die  Intervalle  sehr  schmal  sind,  für  die  fehler- 
hafte Verschiebung  der  Curven  in  der  Richtung  des  Krümmungsradius 
den  Mittelwerth 

d.  i.  etwa  der  dortigen  Intervallbreite.  An  den  Stellen,  wo  die 
50 

Intervalle  ihre  grösste  Breite  besitzen,  ergab  sich 

18  mm’ 

d.  i.  ebenfalls  etwa  des  betreffenden  Intervalls.  Ein  Wachsen  der 

50 

Ablesung  um  ein  Intervall  drückt  nun  ein  Wachsen  der  Fläche  um  1 qcm 
aus.  Mithin  entsteht  durch  die  Ungenauigkeit  der  Curvenzeichnung  ein 
Fehler  in  der  Flächenermittelung,  welcher  innerhalb  der  schmalen  wie 
der  breiten  Intervalle  den  Mittelwerth 

2 qmm 

besitzt.  Die  Theilungsfehler  dürften  daher  gegenüber  den  unvermeid- 
lichen Fehlern  der  Handhabung  als  verschwindend  zu  betrachten  sein. 


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630  Optische  Feliler-Thoorie  dos  Bauernfeind’schen  dreiseitigen 

Da  nun  die  Handhabung  der  Kloth’schen  Hyperbeltafel  dieselbe  ist,  wie 
die  einer  Glasplatte  — Verschiebung  längs  einer  geradlinigen  Schiene  — , 
so  durfte  die  Hyperbeltafel  an  Genauigkeit  der  von  ihr  gelieferten 
Flächeninhalt8ermittelungen  mit  der  Glasplatte  auf  eine  Stufe  zu  stellen 
sein.  Den  Flächeninhaltsermittelungen  mit  Zirkel  und  Maassstab  erscheint 
die  Hyperbeltafel  in  jeder  Hinsicht  überlegen.  Aber  auch  der  Glasplatte 
gegenüber  hat  die  Hyperbeltafel  einen  wesentlichen  Vorzug,  das  ist  die 
grosse  Zeitersparnis , welche  durch  die  unmittelbare  Ablesung  der 
Flächeninhalte  mit  Uebergehung  des  Zwischenstadiums  der  Factoren 
erzielt  wird.  Einen  Vorwurf  darf  man  indessen  der  Kloth’schen  Hyperbel- 
tafel nicht  ersparen.  Obgleich  die  volllinirten  Curven  mit  grosser  Fein- 
heit gezeichnet  sind,  so  sind  die  punktirten  und  strichpunktirten  Ilülfs- 
curven  doch  so  wenig  genau  ausgeführt,  dass  das  blosse  Auge  Fehler 
in  ihnen  erkennt.  In  ihrem  jetzigen  Zustande  bilden  sie  daher  eher 
ein  Hemmniss  als  eine  Hülfe  für  die  Interpolation.  Doch  wird  der  Er- 
finder hoffentlich  hier  noch  die  bessernde  Hand  anlegen. 


Optische  Fehler-Theorie  des  Bauernfeind’schen 
dreiseitigen  Winkel -Prismas  und  deren  Anwendung.*) 


Bezeichnet  man  die  Winkel  eines  dreiseitigen  Prismas  und  die  der 
ein-  und  ausfallenden,  gebrochenen  und  zurückgeworfenen  Strahlen,  wie 
solche  in  Fig.  1 eingeschrieben  sind,  und  setzt  das  Brechungsverhältniss 
= n,  so  folgt  nach  dem  Brechungsgesetze : 

n sin  ß = sin  e • (1) 

und 

n sin  ß|  = sin  ej  (2) 

Ferner  ergiebt  sich  aus  der  Vergleichung  der  Winkel  in  den  Dreiecken 
C D E,  EFG  und  BFG  und  des  Nebenwinkels  bei  F: 

ß1_ß  = a-|-3a1— 180°.  (3) 

Sodann  folgt  aus  den  Winkeln  der  Dreiecke  CDJ  und  G II J der 
zurüekgestrahlte  Winkel: 

co  = 180°  — (a  -f-  aj)  + (ej  — e).  (4) 


*)  Man  vergleiche  hierzu  eine  frühere  Entwicklung  in  der  Ztschr.  f.  V.  1886, 
S.  138 — 140  und  S.  176,  welche  in  der  Sache  dasselbe  enthält  wie  diese  neue 
Abhandlung  von  Wagner.  Man  kann  jedoch  auch  in  der  Form  die  beiden 
Entwicklungen  in  einander  überführen.  Man  hat  nämlich  nach  (8)  S.  139, 
Z.  f.  V.  1886,  eine  Function  J/T-f-  (n2  — 1)  sec2  o,  welche  mit  Rücksicht  auf  die 


dazu  gehörige  Figur,  S.  138,  mit  sin  a = p sin  ß auch  geschrieben  werden  kann 

l/l  | — p2— — I—  _ l/ ^ i*28in2ß  _ ^ un(j  ,]jeseB  jgt  mjt  Rück- 

V ' COS2a  cos2a  V cos2  a C0B 1 


COS2a  cos2a ' 

sicht  auf  die  veränderte  Bedeutung  der  Zeichen  übereinstimmend  mit  der  Func- 
tion m in  (9a)  dieser  Entwicklung  von  Wagner.  J.  . 


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Winkel-Prismas  und  deren  Anwendung.  631 


Nach  diesen  vier  Grundformeln  lassen  sich  nun  alle  übrigen  Ver- 
hältnisse ableiten. 

Setzt  man  noch  der  Kürze  halber: 


o = 45°  -f-  <p,  0l  =45° -ftp,,  j 

(u  = 90°  -f-  x und  = m, 

so  folgt  aus  (3): 

(4a) 

ßi  — ß = ? -f  3 <p, 
und  durch  Uebertragung  von  m : 

(5) 

e,  — e = m(ip  + 3tp,). 
Aus  (4)  (4a)  und  (6)  ergiebt  sich  sodann: 

(6) 

X = m (<p  -f-  3 9,)  — (<p  -f  9j) 
oder 

(7) 

X — ?i  (3  m — 1)  + ? (m  — !)• 


Figur  I. 
I 

i 


(8) 

Vertauscht  man  die  Winkel  a 
und  aj  oder  — was  gleichbe- 
deutend ist  — giebt  man  dem 
einfallenden  Strahl  die  Richtung 
K L,  in  welchem  Palle  derselbe 
in  der  Richtung  KH  austritt, 
und  setzt  den  zurückgestrahlten 
Winkel  toj  = 90°  + Xl  > 80  *iat 
man  sofort: 

Xi=<p(3m—  l)-f  1).  (9) 

Da  die  Unterschiede  der  Winkel 
(s]  — e)  und  (ß,  — ß)  stets  klein 
sind,  so  lässt  sich  m für  verschie- 
dene Einfallswinkel  im  voraus 
berechnen  und  zwar  am  be- 
quemsten nach  einer  Näher- 
ungsformel 

cos  ß „ 

m =n  —1—,  (9a) 

cos  e 

welche  man  dadurch  findet,  dass 
man  entwickelt: 


sin  E| 


t e = 2 sin 


e,  — e 


el  T 

COS  1 -- 


-=(ej  — s)  cos  e 


und  ebenso 

sin  ßi  — sin  ß = (ß,  — ß)  cos  ß, 
worauf  sich  aus  (4a)  alsbald  (9a)  ergeben  wird. 

Zur  Ausrechnung  kann  n = 1,52  angenommen  werden,  d.  h.  ein 
Brechungsverhältniss,  welches  dem  bei  Primen  gewöhnlich  zur  Verwen- 
dung kommenden  Kronglase  entspricht. 


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632 


Optische  Fehler-Theorie  des  Bauernfeind’schen  dreiseitigen 


Für  s = 0 wird  m — n — 1,52  , für  e = 90°  folgt  m — at. 

Innerhalb  der  möglichen  Beobachtnngsgrenzen,  die  bei  scharfkantigen, 
ungefassten  Prismen  ungefähr  zwischen  i = 5°  bis  85°  fallen,  ergeben 
sich  folgende  Werthe: 

s oder  s,  — 5«  15»  30"  45°  60®  75«  80°  85«  (10) 

m = 1,52  1,55  1,65  1,9  2,5  4,5  6,7  13,2 

m — 1 = 0,52  0,55  0,65  0,9  1,5  3,5  5,7  12,2 

3 in  — 1 = 3,56  3,65  3,95  4,7  6,5  12,5  19,1  38,6. 

Um  den  Einfluss  der  Fehler  durch  ein  Zahlenbeispiel  darzuthun,  sei 
tp==l'  und  (p!  = — ,/2'.  Das  Prisma  ist  bei  dieser  Annahme  weder 
rechtwinkelig  noch  gleichschenkelig. 

Es  berechnet  sich  alsdann : 

s ödere,  = 5»  15«  30°  45»  60°  75°  80®  85®  (11) 

■/  = — 1,3' -1,3' -1,3' -1,5' -1,7'-  2,7'-  3,9'  - 7,1' 

X,  = + 3,3  +3,4'  +3,6' -1  4,2'  +5,7' + 10,7'  4-16,3'  +32,5'. 

Ist  das  Prisma  gleichschenkelig,  aber  nicht  rechtwinkelig  (!p  = tp,), 
so  ergiebt  sich  •/  = y, ; für  den  rechtwinkelig  ungleichschenkeligen 
Querschnitt  (cp  = — cp,)  wird  y,  = — X-  Es  können  mithin  bei  einem 
fehlerhaften  Prisma  die  in  beiden  Lagen  und  bei  gleichen  Einfallswinkeln 
zurückgestrahlten  Winkel  m und  <o,  sowohl  gleich  sein,  als  auch  zusammen 
180®  betragen. 

Ein  besonderer  Fall  tritt  für  cp  = — 3 cp,  ein.  Denn  obgleich  das 
Prisma  alsdann  weder  rechtwinkelig,  noch  gleichschenkelig  ist,  bo  strahlt 
es  doch  in  der  einen  Lage  einen  gleichbleibenden,  von  s unabhängigen 
Winkel  zurück.*)  Man  erhält  für  diesen  Ausnahmefall  nach  (7): 

x=-y  (12) 

und  für  die  andere  Prismalage  nach  (8): 

Xi  =j?(4i®  — !)•  (13) 

Aus  (12)  und  (13)  folgt,  dass  wenn  ein  Prisma  in  der  einen  Lage 
einen  „festen“,  von  e unabhängigen  Strahl  zurückwirft,  dies  auch  noch 
kein  Beweis  für  die  Richtigkeit  des  Prismas  sein  kann.  Hat  dasselbe 
aber  in  der  zweiten  Lage  auch  einen  „festen“  Strahl,  so  ist  es  zweifel- 
los fehlerfrei.  Die  Prüfung  eines  Prismas  muss  daher  stets  auf  beide 
Lagen  sich  erstrecken. 

Sodann  geht  aus  (10)  und  (11)  hervor,  dass  bei  fehlerhaften  Pris- 
men die  Bewegungen  der  zurückgeworfenen  Strahlen  bei  kleinem  Einfalls- 
winkel ganz  gering  sind,  dagegen  die  Bewegungen  bei  grossem  Einfalls- 
winkel stark  auftreten  und  sehr  rasch  zunehmen.  Diese  Eigenschaft 
lässt  sich  sowohl  bei  genauen  Prüfungen,  als  auch  bei  flüchtigen  Unter- 
suchungen vortheilhaft  verwerthen.  Denn  einentheils  sind  die  Unterschiede 
zwischen  den  beiden  Strahlen  für  s = 5®  und  e = 85®  oder  auch  e = 45° 

*)  Hierauf  gründet  sich  das  Bauemfeind’sche  „Distanz“  Prisma. 


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Winkel-Prismas  und  deren  Anwendung. 


633 


und  £ = 85°  in  der  den  stärkeren  Fehler  zeigenden  Prisma- 
lage etwa  6bi8  8 mal  — durchschnittlich  rund  7 mal  — grösser,  als  die 
Fehler  für  z — 45°,  und  anderenteils  bedarf  man  zur  Bestimmung  der 
ersteren  keine  entgegengesetzte  Signale.  Die  Vorzeichen  dieser  Unter- 
schiede ergeben  sich  daraus,  dass  die  Fehler  bei  den  kleineren  Einfalls- 
winkeln am  kleinsten  sind,  somit  diese  Strahlen  dem  gedachten  recht- 
winkeligen Strahl  am  nächsten  fallen.  Sodann  kann  letzterer  nur  ausser- 
halb des  Unterschiedes  liegen,  da  die  Fehler  für  die  kleineren  Einfalls- 
winkel stets  das  Vorzeichen  des  Unterschiedes  haben.*) 

Unter  Beachtung  dieser  Umstände  lassen  sich  die  Fehler  eines 
Prismas  für  die  Gebrauchsfälle  schon  sehr  annähernd  mit  abgekürztem 
Verfahren  feststellen,  indem  man  zunächst  den  grösseren  Unterschied 
von  • = 45°  bis  s = 85°  ermittelt  und  durch  7 theilt,  und  alsdann  die 
andere  Lage  mit  dem  nun  bekannten  rechtwinkeligen  Strahl  vergleicht. 

Behufs  genauer  und  vollständiger  Untersuchung  bestimmt  man  die 
Unterschiede  in  beiden  Prismalagen  bei  gleichem  Einfallswinkel,  und  be- 
rechnet nach  den  erhaltenen  Resultaten  zunächst  's  und  <p,  und  nach 
diesen  alle  übrigen  Verhältnisse. 

Haben  zu  diesem  Zwecke  y,  yx  und  m die  bisherige  Bedeutung 
für  grosse  Einfallswinkel,  dagegen  yit  y$  und  mi  die  gleiche  Bedeutung 
für  kleine  Einfallswinkel,  so  ergiebt  sich  aus  (7): 

(X  — Z2>  = (w—  f'3<pi)  (14) 


¥i  = 


(15) 


(16) 


(17) 


und  demgemäss  auch: 

(Xl  — X3>  = (w  — mi )' (3  ? + ?i )• 

Aus  (14)  und  (15)  folgt  sodann: 

3 (xi  — Xä)  — (X  — Xi) 

™ 8(»t  — J»i) 

und: 

- 3(X~ Xz)~ (Xl  - X3> 

8 (m  — mx ) 

Im  Falle  die  Richtung  des  rechtwinkeligen  Strahls  bereits  genau 
bekannt  ist,  und  man  auf  die  einfache  Ermittelung  der  Fehler  für  die 
Gebrauchsfälle  sich  nicht  beschränken  will,  so  genügt  für  die  weiteren 
Untersuchungen  eine  Bestimmung  von  y und  bei  gleichen,  thunlichst 
grossen  Einfallswinkeln.  Für  diesen  Fall  entwickelt  sich  aus  (8)  und  (9) 

Xl  (3  m — !)  — X (”» ~ 1) 

• 4 tri  (2  m — 1) 

und 


(18) 


_ X_(3  ™ — 1)  - Xi  (w  — 1) 
4 m (2  m — 1) 


(19) 


*)  Auch  bei  der  zweiten  fehlerfreieren  Priamalage  ist  dies  der  Fall,  solange 
die  vollen  Unterschiede  (t  = 5°  bis  85°  oder  t = 45°  bis  85°)  in  beiden  Lagen 
and  bei  gleichen  Vorzeichen,  nicht  mehr  als  etwa  7 fach  verschiedene  sind,  z.  B‘ 
dieselben  einerseits  ± 5'  und  andererseits  nicht  über  ± 35'  betragen.  Bei 
grösserer  Verschiedenheit  wechseln  die  Vorzeichen. 


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634  Optische  Fehler-Theorie  des  Bauerfeind’schen  Winkel-l’risraas. 

Bei  Messung  der  Einfallswinkel  wird  eine  grosse  Genauigkeit  nur 
selten  beansprucht ; es  ist  zu  vollständigen  Prüfungen  meistens  schon 
ausreichend,  wenn  die  grössten  Winkel  innerhalb  5 bis  10'  bekannt 
sind,  wogegen  bei  den  kleinen  Winkeln  unter  30°,  mit  Rücksicht  auf  die 
ungemein  geringe  Verschiedenheit  ihres  Einflusses  auf  die  Beobachtungen, 
es  auf  10°  bis  20°  nicht  ankommen  kann.  Für  letztere  genügt  daher 
eine  schätzungsweise  Bestimmung,  während  die  Messungen  der  grössten 
Einfallswinkel  auf  verschiedene  Weise,  u.  a.  schon  mit  einer  guten 
Bussole  bewirkt  werden  können. 

Zur  Verhütung  einer  kleinen  Excentricität,  die  bei  nahen  Signalen 
bemerkbar  sein  würde,  setzt  man  das  Prisma  so  auf  das  betreffende 
Winkelinstrument,  dass  nach  dem  Augenmaasse  die  Mitte  der  Hypotenuse 
mit  der  Drehachse  zusammenfällt.  Bei  der  Drehung  des  Prismas  ver- 
schieben sich  nämlich  die  Winkelscheitel  H und  K,  Fig.  1,  und  deren 
geometrischer  Ort  enspricht  einem  um  das  Prisma  beschriebenen  Kreise. 

Sodann  benutzt  man  den  Einfallswinkel  von  45°  zur  Messung  der 
übrigen,  d.  h.  man  ermittelt,  wieviel  die  benutzten  Einfallswinkel  grösser 
oder  kleiner  als  45°  sind. 

Die  Prismalage  für  e = 45°  ist  sofort  an  dem  Strahl  erkennbar, 
der  in  der  Nähe  der  Hypotenuse  und  parallel  zu  dieser  einfällt  und 
genau  in  derselben  Richtung  austritt  {M  G — L N,  Fig.  1),  was  der 
Fall  ist,  wenn  das  direct  gesehene  Signal  mit  seinem  gespiegelten  Bilde 
sich  deckt. 

Alsdann  kann  bei  einem  fehlerhaften  Prisma  zwar  e von  45°  ab- 
weichen, indessen  beträgt  diese  Abweichung  für  die  hier  in  Betracht 
kommenden  Fälle  höchstens  einige  Minuten  und  darf  daher  dieselbe 
ganz  vernachlässigt  werden.  Denn  bei  einem  gleichschenkeligen  Prisma 
liegt  der  erwähnte  Strahl  genau  parallel  der  Hypotenuse  und  es  ist 
e = ej  = 45°  — (p,  und  bei  einem  ungleichschenkeligen  Prisma  beträgt 
annähernd:  die  Divergenz  = >/2  (<p!  — <p),  e = 45°  -f-  */2  (<p2  — 3 cp)  und 
e,  = 45°  -)-  */»  (<p  — 3 <p,). 

Zu  fluchtigen  Untersuchungen  ist  ein  Winkelinstrument  nicht  er- 
forderlich. Der  kleinste  Einfallswinkel  wird  geschätzt  und  für  den 
grössten  Einfallswinkel  giebt  man  dem  Auge  eine  Anhaltslinie,  die  in 
verschiedener  Weise,  u.  a.  schon  mit  Cartonabschnitten  leicht  hergestellt 
werden  kann. 

Bei  Prismen,  deren  Seitenflächen  aus  Kreisen,  bezw.  aus  Kreisab- 
schnitten bestehen,  und  auch  bei  gefassten  Prismen  mit  scharfkantigen 
(rechteckigen)  Seitenflächen,  (sofern  man  letztere  aus  der  Fassung  nicht 
herausnehmen  will),  lassen  sich  die  Beobachtungen  gewöhnlich  nur 
zwischen  e = 15°  bis  80°  ausführen,  indem  sowohl  durch  die  Schleifränder, 
als  auch  durch  vorspringende  Theile  der  Fassung  die  Gesichtsfelder  des 
Prismas  etwas  verkleinert  werden. 


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Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


635 


Diese  Grenzen  oder  auch  e = 45°  bis  80°  genügen  aber  schon  für 
Prüfungen,  da  man  bei  deren  Benutzung  die  Fehler  immer  noch  ungefähr 
3 mal  grösser  ermittelt,  als  sie  bei  den  Gebrauchsfällen  eintreten,  für 
welche  man  e im  Mittel  zu  45°  oder,  mit  Rücksicht  auf  die  bei  flüchtigem 
Gebrauche  eines  Prismas  unwillkürlich  vorkommenden  und  auch  zuläs- 
sigen Abweichungen,  etwa  zu  45®  ± 10  bis  15®  annehmen  kann. 

Sodann  ergeben  sich  durch  die  Prismadrehung,  ohne  Benutzung 
entgegengesetzter  Signale,  die  Vorzeichen  der  Fehler,  die  bei  vollständigen 
Untersuchungen  immer,  für  den  praktischen  Gebrauch  aber  nur  dann 
in  Betracht  kommen,  wenn  ein  zu  gross  erscheinender  Fehler  bei  der 
Absteckung  der  rechten  Winkel  berücksichtigt  werden  soll.  Eine  Minute 
Fehler  ergiebt  auf  100  m Entfernung  einen  Abstand  von  rund  3 cm 
oder  eine  Stabdicke,  und  unter  Beachtung  dieses  Verhältnisses  können 
Fehler  von  mehreren  Minuten  mit  ausreichender  Genauigkeit  schätzungs- 
weise verbessert  werden. 

Für  die  Praxis  sind  thunlichst  genaue  Prismen  selbstverständlich  vor- 
zuziehen, und  hat  deren  Beschaffung  keine  Schwierigkeit.  Es  sind 
aber  auch  eine  Menge  ältere  Prismen  im  Gebrauche,  und  kommen  solche 
möglicher  Weise  heute  noch  im  Handel  vor,  die  den  berechtigten  An- 
forderungen mangelhaft  entsprechen. 

Solche  mehr  oder  weniger  fehlerhafte  Prismen  können  jedoch  mit- 
unter in  der  einen  Lage  ganz  brauchbar  sein.  (Vergl.  Zahlenbeispiel  (11).) 
In  solchen  Fällen  erscheint  es  aber  angezeigt,  die  für  die  andere  Lage 
dienenden  Kathetenflächen  theilweise,  — etwa  auf  */4  der  Kathetenlänge  — , 
abzublenden  oder  sie  in  anderer  Weise  so  deutlich  zu  bezeichnen,  dass 
eine  unbeabsichtigte  Verwechselung  der  Lagen  nicht  Vorkommen  kann. 
Die  zweite  Lage  ist  ohnehin  entbehrlich.  Wagner. 


Die  Photogrammetrie  in  Italien. 

Ueber  die  Fortschritte  in  der  praktischen  Anwendung  der  Photo- 
grammetrie bei  der  topographischen  Aufnahme  von  Italien  entnehmen 
wir  einem  Bericht,  den  der  Leiter  der  „phototopographischen“  Arbeiten 
in  Italien,  Ingenieur- Geograph  Pio  Paganini  vor  Kurzem  auf  dem 
ersten  italienischen  geographischen  Congresse  erstattete , die  nach- 
stehenden Mittheilungen. 

Paganini  knüpft  an  seinen  gedruckten  Bericht 'vom 'Jahre  1889  an, 
der  unter  dem  Titel  „La  Fototopografia  in  Italia“  im  August -Heft 
der  „Rivista  Maritima“  erschien  und  von  welchem  die  Zeitschrift  für 
Vermessungswesen  eine  Uebersetzung  brachte  (siehe  Jahrgang  1891,  Heft  3 
und  12,  sowie  1892,  Heft  3). 

Die  hierin  von  ihm  schon  angekündigte  Verbesserung  seines  Aufnahme- 
Apparats  (Beschreibung  desselben  s.  Zeitschrift  für  Vermessungsw.  1891, 


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Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


636 

Seite  70  u.  f.,  Abbildung  1892  S.  66)  ist  inzwischen  zur  Ausführung 
gelangt.  Im  Wesentlichen  besteht  sie  in  der  Fortlassung  des  excentrischen 
Fernrohrs  und  Ausbildung  der  photographischen  Camera 
selbst  zu  einem  centrischen  Fernrohr. 

Das  letztere  erreicht  Paganini  einfach  dadurch,  dass  er  an  Stelle 
der  Mattscheibe  in  die  photographische  Camera  eine  undurchsichtige 
Platte  mit  einem  Ramsden’schen  Ocular  in  ihrer  Mitte  einsetzt.  Dieses 
unterscheidet  sich  von  den  gewöhnlichen  Fernrohr  - Ocularen  nur  durch 
eine  beträchtlich  grössere  Diaphragma- Oeffnung,  die  nothwendig  ist, 
um  lichtstarke  Bilder  zu  erhalten. 

Da  die  Camera  sowohl  um  eine  Verticalacbse  wie  um  eine  Horizontal- 
achse drehbar  ist,  ja  sogar  sich  durchschlagen  lässt,  so  kann  der  neue 
Apparat,  der  im  Uebrigen  alle  Einrichtungen  eines  Theodolits  besitzt, 
auch  ganz  wie  ein  solcher  mit  centrischem  Fernrohr  zum  Winkel- 
messen gebraucht  werden.  Der  nämliche  Apparat,  dem  bloss  noch  eine 
zweite,  an  Stelle  der  Mattscheibe  einzuschiebende  Platte  mit  Ocular 
beigegeben  ißt,  dient  also  sowohl  zur  Aufnahme  der  photographischen 
Panoramen,  wie  zur  Winkelmessung  behufs  Orientirung  der  Panoramen 
oder  Bestimmung  des  Standpunktes.*) 

Die  noch  mit  dem  älteren  Apparate  im  Jahre  1889  aufgenommenen 
Blätter  6 und  7 der  neuen  Karte  von  Italien,  umfassend  die  Gegend 
nördlich  von  Chiavenna  bis  zum  Splügen,  sind  inzwischen  fertig  bearbeitet 
und  durch  Druck  vervielfältig  worden.  Die  mir  vorliegende  Ausgabe 
im  Maassstabe  1:50000  mit  Höhencurven  von  50  Meter  (in  der  Ebene 
von  10  Meter)  Abstand  kann  in  der  That  als  das  Muster  einer  topo- 
graphischen Karte  bezeichnet  werden ; verglichen  mit  dem  angrenzenden 
Blatt  des  Dufour-Atlas,  macht  sie  den  Eindruck  grösserer  Natur- 
wahrheit, und  wenngleich  die  Schweizer  Karte  in  der  zeichnerischen 
Ausführung  entschieden  vollendeter  ist,  so  verräth  sie  doch  eine  etwas 
schablonenmässige  Behandlung  in  der  Terraindarstellung. 

Auf  der  gelegentlich  des  IX.  Congresses  deutscher  Geographen  in 
Wien  im  vorigen  Jahre  veranstalteten  Ausstellung  von  Kartenwerken 
wurde  von  berufenster  Seite  dieser  italienischen  Karte  uneingeschränktes 
Lob  ertheilt  und  ausgesprochen,  dass  sie  unter  dem  ausgestellten  Material 
unstreitig  den  ersten  Rang  einnehme. 

Des  weiteren  haben  im  Jahre  1890  mit  zwei  Apparaten,  dem  alten 
und  einem  neuen  von  der  obenbeschriebenen,  abgeänderten  Construction 
Paganini  und  der  ihm  beigegebene  Topograph  Rimbotti  gemein- 
schaftlich begonnen,  die  höchsten  Partien  des  Terrains  von  Blatt  29 
der  neuen  Karte  von  Italien,  welches  die  schwierige  Gruppe  des  Monte 
Rosa  mit  Höhen  bis  zu  4600  Meter  umfasst,  photogrammetrisch  anfxn- 

*)  Eine  ausführliche  Beschreibung  dieses  neuen  Apparats  will  Paganin) 
demnächst  veröffentlichen. 


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Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


637 


nehmen.  1891  erlitt  diese  Arbeit  allerdings  eine  Unterbrechung,  um 
„eiligere  Arbeiten  zu  ausschliesslich  militärischen  Zwecken“  auszufllhren; 
ohne  sie  näher  zu  bezeichnen,  gibt  Paganini  noch  an,  dass  er  auch 
im  laufenden  Jahre  mit  einer  „wichtigen  militärischen  Aufgabe“  beschäftigt 
gewesen  sei,  deren  Lösung  ihm  zweifellos  nur  auf  photogrammetrischem 
Wege  habe  gelingen  können. 

Hiernach  macht  Paganini  noch  interessante  Mittheilungen  Uber 
eine  von  ihm  erdachte  und  zur  Zeit  in  der  ersten  Ausführung  begriffene 
besondere  Construction  seines  photogrammetrischen  Apparats  zum  Zweck 
der  Kü8tenaufnahme  von  Bord  eines  Schiffes  aus,  die  er 
„photographisches  Azimutale“  nennt.  Früher  wurden  diese 
Aufnahmen,  die  in  der  Form  von  perspectivischen  Ansichten  eine  Ergänzung 
der  Seekarten  und  HafenbUcher  bilden  und  dem  Seemann  das  Annähern 
an  eine  Küste  sowie  das  Erkennen  derselben  erleichtern  sollen,  in  folgender 
Weise  gemacht. 

Vom  verankerten  Schiffe  aus  wurde  nach  Augenmaass  eine  perspecti- 
vische  Ansicht  der  Küste  mit  allen  bemerkenswerthen  Punkten,  insbesondere 
mit  den  Leuchtthürmen  und  Seezeichen  gezeichnet  (die  Verwendung  einer 
Camera  war  hierbei  natürlich  der  Schiffsschwankungen  wegen  aus- 
geschlossen); mit  einem  Sextanten  wurden  sodann  die  Winkel  zwischen 
den  hervorragenden  Objecten  gemessen  und  schliesslich  durch  Peilung 
der  Richtung  nach  einem  der  Objecte  mittels  der  Bussole  die  Orientirung 
des  Bildes  sowie  das  magnetische  Azimut  für  alle  hervorragenden  Punkte 
vom  Ort  des  Schiffes  aus  erhalten.  Diese  Richtungen  wurden  in  der 
Zeichnung  Uber  den  Punkten  eingeschrieben.  Der  Schiffsort  musste  so 
gut  wie  möglich  bestimmt  und  auf  der  Seekarte  bezeichnet  werden. 

Derartige  Aufnahmen  (in  denen  Porro  eine  bewundernswerthe 
Gechickliclikeit  besessen  haben  soll)  mussten  natürlich  durch  einen  auf 
dem  Schiff  benutzbaren  photographischen  Messapparat  wesentlicli  erleichtert 
werden  und  anderseits  eine  bedeutend  grössere  Genauigkeit  erhalten. 
Deshalb  hat  sich  Paganini,  der  bis  zum  Jahre  1875  der  italienischen 
Marine  als  Offizier  angehörte,  schon  lange  mit  dem  Studium  eines  solchen 
Apparats  beschäftigt,*)  namentlich  nachdem  durch  die  Ausbildung  der 
Augenblicksphotographie,  ein  wirklicher  Erfolg  in  dieser  Richtung 
zu  erwarten  war. 

Das  Resultat  von  Paganini’s  Studien,  das  jetzt  in  der  Ausführung 
begriffene  „photographische  Azimutale“  ist  im  Wesentlichen  ein  Theodolit 
mit  Höhenkreis,  der  an  Stelle  des  gewöhnlichen  centrischen  Fernrohrs 
eine  photographische  Camera  trägt,  die  aber  nach  Bedarf  durch  Einsetzen 
eines  Oculars  in  ein  Fernrohr  umgewandelt  wird.  Von  dem  auf  dem 
Lande  gebrauchten  „phototopographischen“  Apparat  unterscheidet  er 

*)  Vergleiche  die  Fussuote  auf  Seite  82,  Jahrgang  1892  der  Zeitschrift  für 
V ermessungs  wesen . 


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C38 


Die  Photogrammetrie  in  Italien. 


sich  hauptsächlich  nur  durch  die  verschiedene  Aufstellung  nnd 
durch  die  Hinzugabe  einer  Bussole. 

Was  den  ersten  Punkt  betrifft,  so  erwähne  ich  nur,  dass,  wie  man  sich 
denken  kann,  das  Stativ  statt  der  festen  Kopfplatte  einen  cardanischen 
King  tragen  muss,  in  welchem  die  das  Instrument  tragende  Grundplatte 
schwebt.  Die  Befestigung  des  Instruments  auf  der  Grundplatte  erfolgt 
mittelst  Centralschraube,  an  der  ein  schweres  Gewicht  hängt  zur  Vermin- 
derung der  Schwankungen  und  sicheren  Horizontalstellung  des  Limbus, 
bezw.  Verticalstellung  der  Achse.  Das  Instrument  soll  auf  der  Com. 
mando-Brllcke  des  Schiffes  Aufstellung  finden  und  zu  diesem  Zweck  das 
vierbeinige  Stativ  auf  diese  aufgeschraubt  werden. 

Die  Bussole,  nach  Art  der  „Schmalkalder  Bussole“  mit  schwingendem 
Stundenring,  ist  centrisch  über  dem  Limbus  und  innerhalb  der  ringförmig 
gestalteten  Alhidade  angeordnet.  Sie  hat  den  Zweck  der  unmittelbaren 
Orientirung  der  mit  dem  Apparate  aufgenommenen  Bilder,  welcher  Zweck 
einfach  dadurch  erreicht  wird,  dass  sich  gleichzeitig  mit  der  Landschaft 
und  dem  Fadenkreuz  auf  dieselbe  Platte  auch  die  Compasstheilung 
oder  wenigstens  ein  in  der  Visirrichtung  liegender  Ausschnitt  derselben 
abbildet.  Da  sich  der  N ullhalbmesser  des  Theilkreises  bei  der  Schmalkalder 
Bussole  stets  in  den  magnetischen  Meridian  einstellt,  so  gibt  derjenige 
Theilstrich,  welcher  auf  dem  Bilde  mit  dem  Verticalfaden  zusammenfällt, 
unmittelbar  das  magnetische  Azimut  der  optischen  Achse  des  Apparats 
im  Moment  der  Aufnahme  an,  womit  das  Bild  orientirt  ist.  Die  Abbildung 
der  Bussolentheilung  wird  dadurch  bewirkt,  dass  Uber  der  Bussole 
und  unter  der  eigentlichen  photographischen  Camera  rechtwinklig  zu 
ihr  eine  zweite,  HUlfs  - Camera  angeordnet  ist.  Durch  ein  im  Innern 
der  letzteren  an  geeigneter  Stelle  angebrachtes  Prisma  werden  die  durch 
ihr  Objectiv  eintretenden  Lichtstrahlen  rechtwinklig  umgebogen  und 
erzeugen  so  auf  der  lichtempfindlichen  Platte  oberhalb  des  Landschafts- 
bildes das  Bild  der  Compasstheilung. 

Damit  beide  Bilder  thatsächlich  im  gleichen  Moment  entstehen, 
werden  die  Blenden  der  Objective  beider  Kammern  durch  Luftdruck 
ganz  gleichzeitig  fUr  einen  Augenblick  geöffnet.  Bei  der  Aufnahme 
steht  die  optische  Achse  der  Hauptcamera  horizontal,  die  der  Httlfs- 
camera  uud  die  Bildfläche  vertical,  so  dass  die  erhaltenen  Bilder  verticale 
sind.  Der  Apparat  kann  auch  zu  Arbeiten  auf  dem  Lande  gebraucht 
werden,  dann  wird  der  Limbus  in  gewöhnlicher  Weise  von  einem  Dreifnss 
unterstützt. 

Auf  dem  Lande  wird  auch  die  Prüfung  und  Berichtigung  vorgenommen 
und  zwar  möglichst  im  Niveau  des  Meeres,  um  zur  bequemen  Berichtigung 
des  Fadenkreuzes  das  Bild  des  Meereshorizontes  auf  der  Mattscheibe 
benutzen  zu  können. 

Als  weitere  für  die  Aufnahme  mit  dem  photographischen  Azimutale 
geeignete  Gegenstände  bezeichnet  Paganini  die  Grenzen  der  von  den 


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BHcherschau. 


639 


Leuchtthürmen  erhellten  Ausschnitte  des  freien  Meeres,  sowie  die  Grenzen 
der  Sichtbarkeit  der  Seezeichen ; mit  Vortheil,  meint  er,  würde  sich  das 
Instrument  ferner  verwenden  lassen  zur  topographischen  urtd  hydro- 
graphischen Aufnahme  der  Häfen,  der  Rheden  und  wenig  bekannter  Küsten, 
auf  militärischen  oder  wisssenschaftlichen  Entdeckungsreisen,  endlich  aber 
auch  zur  geographischen  Ortsbestimmung  auf  See  mit  Hülfe  des  leicht 
scharf  zu  erhaltenden  photographischen  Bildes  der  Sonne  und  des  von  ihr 
beleuchteten  Meereshorizonts.  In  der  That  kann  man  ja  aus  jedem  mit 
dem  Apparat  aufgenommenen  Bilde  der  Sonne  Azimut  und  Höhe  derselben 
unmittelbar  entnehmen  und  folglich  mit  der  bekannten  Zeit  die  geographische 
Breite  berechnen.  Ob  diese  Bestimmungen  eine  ausreichende  Genauigkeit 
geben  und  mit  solchen  aus  Beobachtungen  mittels  des  Sextanten  concurriren 
können,  kann  nur  die  Erfahrung  lehren;  vielleicht  wird  sich  später 
hierüber  etwas  mittheilen  lassen. 

Im  Ganzen  gewinnt  man  aus  dem  hier  nur  in  knappem  Auszug 
wiedergegebenen  Bericht  von  Paganini  den  Eindruck,  dass  sich  die 
Photogrammetrie  in  Italien  zur  Zeit  in  verhältnissmässig  hohem  Auf- 
schwung befindet.  Insbesondere  ist  es  ihre  praktische  Anwendung  bei 
topographischen  und  hydrographischen  Vermessungen,  welche  Dank 
Paganini’s  rastlosem  Bemühen  in  der  Vervollkommnung  der  Methode, 
des  Messapparates  und  der  Hülfsinstrumente  zur  Ausarbeitung  der  Karten, 
in  den  letzten  Jahren  weitere  erhebliche  Fortschritte  gemacht  hat. 
Aachen,  Oct.  1892.  F. 

Bücherschau. 

Hydrographische  Durchläesigkeitekarte  des  Königreichs  Württemberg  im  Maassstab 
1:  600000  bearbeitet  im  K.  Statistischen  Landesamt.  Herausgegeben  vom 
hydrographischen  Bureau  der  K.  Ministerialabtheilung  für  den  Strassen-  und 
Wasserbau  und  bearbeitet  von  Inspector  C.  Regel  mann.  Druck  von 
Giesecke  & Devrient,  Leipzig  und  Berlin  1891. 

Die  vorliegende,  von  dem  Inspector  C.  Regelmann  bei  dem 
K.  Statistischen  Landesamt  bearbeitete  Karte  bildet  die  Fortsetzung  der 
von  dem  hydrographischen  Bureau  der  Abtheilung  für  Strassen-  und 
Wasserbau  im  K.  württ.  Ministerium  des  Innern  (Vorstand:  Regierungs- 
director  von  Leibbrand)  in  Angriff  genommenen  hydrographischen 
Arbeiten,  von  denen  die  zuerst  ira  Jahre  1881  und  später  im  Jahre  1891 
in  zweiter  Auflage  erschienene  hydrographische  Uebersichtskarte  des 
Königreichs  Württemberg  (vgl.  Z.  f.  V.  1884  S.  68)  die  erste  grössere 
Publication  darstellt. 

Die  im  Jahre  1883  vom  deutschen  Reich  berufene  Commission  zur 
Untersuchung  der  Stromverhältnisse  des  Rheins  hat  dieGesammtergeb- 
n i 8 s e des  von  den  einzelnen  am  Rhein  betheiligten  Staaten  gelieferten, 
äusserst  werthvollen  statistischen  und  kartographischen  Materials  in  dem 


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BUcherachau. 


Werke:  der  Rheinstrom  und  seine  wichtigsten  Nebenflüsse,  Berlin  1889, 
veröffentlicht,  während  sie  den  Einzelstaaten  Uberliess,  die  von  ihnen 
gelieferteil  Beiträge  nach  eigenem  Ermessen  publicistisch  zu  verwerthen. 
So  ist  zunächst  die  vorgenannte  hydrographische  Karte  von  Württemberg 
entstanden.  Zur  richtigen  Beartheilung  der  Wasserabflussverhältnisse 
eines  Landes  ist  eine  solche  hydrographische  Karte  aber  nicht  ausreichend, 
auch  kann  das  hierzu  Fehlende  nicht  durch  eine  geologische  Karte  in 
Verbindung  mit  einer  Regenkarte  ersetzt  werden,  hierzu  ist  noch 
eine  kartographische  Darstellung  derjenigen  Verhältnisse  erforderlich, 
durch  welche  die  Durchlässigkeit  des  Bodens  übersichtlich  zum  Ausdruck 
gebracht  wird.  Diesen  Bedürfnissen  sucht  die  vorliegende  Durchlässig- 
keitskarte  zu  entsprechen.  Zu  diesem  Zweck  ist  das  Land  in  3 Boden- 
klassen eingetheilt:  undurchlassend,  mitteldurchlassend  und  sehr  durch- 
lassend, und  dieser  Eintheilung  entsprechend  sind  die  bezüglichen 
Flächen  auf  der  Karte  durch  verschiedene  Schraffirungen  kenntlich 
gemacht.  Diese  Eintheilung  ist  entstanden  auf  Grund  der  von  dem 
Verfasser  erworbenen  geognostischen  Kenntnisse  des  Landes  anlässlich 
seiner  vieljährigen  Höhenaufnahmen  zu  einer  geognostischen  Karte  von 
Württemberg.  (Vgl.  Wtlrtt.  Jahrbücher  1872,  die  Quellwasser  Württembergs 
und  Tabelle  XLVI  8.  188  des  „Rheinstroms“.) 

Zum  Unterdrück  ist  der  Stein  für  die  hydrographische  Karte  benutzt, 
so  dass  eine  Nebeneinanderstellung  und  Vergleichung  beider  Karten 
leicht  möglich  ist.  Auf  den  Rändern  der  Durchlässigkeitskarte  finden 
sich  nähere  Angaben  Uber  die  württ.  Pegelstationen  und  über  die  Regen- 
stationen, zusammengestellt  nach  den  verschiedenen  Flussgebieten  des 
Landes:  Neckar,  Donau,  Bodensee,  Rhein,  Main,  in  Uebereinstimmung 
mit  der  hydrographischen  Karte. 

Die  Darstellung  der  Karte  ist  eine  gefällige  und  eine  übersichtliche 
und  macht  der  Firma  Giesecke  & Devrient  alle  Ehre. 

Der  Verfasser  C.  Regelmann  hat  sich  durch  diese  Arbeit  ein  weiteres 
Verdienst  um  die  württ.  Landeskunde  erworben,  und  die  württ.  In- 
dustrieellen, die  Landwirthe  und  die  Forstwirt  he«  werden  dem  K.  Statis- 
tischen Landesamt  und  der  K.  Ministerialabtheilung  für  den  Strassen- 
und  Wasserbau  für  diese  Publication  Dank  wissen.  Schl. 


Inhalt 

Grössere  Mittheilungen:  Neue  mechanische  Rechenhülfsmittel  von  Wilski. — 
Optische  Fehler-Theorie  des  Bauemfeind’schen  dreiseitigen  Winkel-Prismas 
und  deren  Anwendung  von  Wagner.  — Die  Photogrammetrie  in  Italien.  — 

BUcherschau. 


Verlag  von  Conrad  Wittwer,  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 


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641 


ZEITSCHRIFT  for  VERMESSUNGSWESEN. 

Organ  des  Deutschen  Geometervereins. 

Herausgegeben  von 

Dr.  W.  Jordan,  und  0.  Steppes, 

Professor  in  Hannover,  Steuer-Rath  in  München. 



1892.  Heft  24.  Band  XXI. 

jh  15.  Dezember.  

Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen 
Erdmessung  zu  Brüssel. 

Die  allgemeinen  Versammlungen  der  Internationalen  Erdmessung  folgen 
sich  in  Zwischenräumen  von  drei  Jahren.  Nachdem  die  letzten  beiden 
1886  in  Berlin  und  1889  in  Paris  abgehalten  worden  waren,  fand  in 
diesem  Jahre  auf  Einladung  der  belgischen  Regierung  die  Versammlung 
in  BrUssel  statt.  Der  Finanz-Minister  und  stellvertretende  Minister  der  aus- 
wärtigen Angelegenheiten  Beernaert  eröffnete  die  Sitzungen  am  27.  Sep- 
tember im  Palast  der  Akademie,  worauf  der  Präsident  der  Permanenten  Com- 
mission Faye  aus  Paris  mit  Worten  des  Dankes  für  den  ehrenden  Em- 
pfang erwiederte.  Auf  seinen  Vorschlag  wurde  der  Director  des  militair- 
geographischen  Instituts  in  Brüssel,  Oberst  Hennequin,  zum  Präsidenten 
der  Versammlung  erwählt.  Zu  Vice-Präsidenten  wurden  General-Lieutenant 
Ferreroaus  Florenz  und  Geheimer  Rath  Foerster  aus  Berlin  ernannt- 
Von  den  27  Staaten  der  internationalen  Vereinigung  waren  zwölf  durch 
25  Delegirte  vertreten;  auch  zahlreiche  fremde  und  einheimische  Ein 
geladene  nahmen  an  den  allgemeinen  Sitzungen  theil.  Für  Preussen  waren 
erschienen  ausser  dem  Geheimen  Rath  Foerster  der  Chef  der  Trigono- 
metrischen Abtheilung  der  Königlichen  Landesaufnahme,  Oberst  Morsbach, 
der  Director  des  Königlichen  Geodätischen  Instituts  und  Centralbureaus 
der  Internationalen  Erdmessung,  Professor  Helm  ert , und  der  Abtheilungs- 
chef im  Geodätischen  Institut,  Professor  Albrecht.  Oesterreich-Ungarn 
sandte  den  Triangulirungs-Director  im  militair-geographischen  Institut 
Ritter  von  Kal  mär,  den  Oberst-Lieutenant  Hartl,  der  zugleich  Griechen- 
land, dessen  geodätische  Arbeiten  er  leitet,  vertrat,  sowie  den  Director 
der  Wiener  Sternwarte,  Professor  Weiss,  Frankreich  u.  a.  den  Präsidenten 
des  Längenbureaus  Faye  und  den  Director  des  militair-geographischen 
Dienstes,  General  Derrdcagaix,  Italien  den  Director  des  militair-geo- 
graphischen Instituts,  General-Lieutenant  FerTero,  Spanien  den  General - 
Director  des  geographisch-statistischen  Instituts  Arrillaga,  Schweden 
den  Akademiker,  Professor  Rosän,  die  Schweiz  den  Director  der  Neuen- 
burger Sternwarte,  Professor  Hirsch,  u.  s.  w. 

Zeitschrift  für  Vermessungswesea.  1892.  Heft  24.  4-2 


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642  Di«  10-  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel. 

Professor  Hirsch,  der  beständige  Secretair  der  Permanenten  Com- 
mission, machte  in  der  ersten  Sitzung  verschiedene  geschäftliche  Mit- 
theilungen,  worauf  die  Professoren  Helmert  und  Albrecht  Uber  die 
im  verflossenen  Jahre  vom  Centralbureau  im  Aufträge  der  Permanenten 
Commission  ausgefUhrten  wissenschaftlichen  Arbeiten  berichteten  und 
mehrere  umfangreiche,  hierauf  bezügliche  Drucksachen  zur  Vertheilung 
brachten.  Das  Hauptinteresse  beanspruchten  die  Mittheilungen  Uber  die 
Ergebnisse  der  gleichzeitigen  Beobachtungen  der  geographischen  Breiten 
zu  Honolulu  einerseits  und  zu  Berlin,  Strassburg  und  Prag  andererseits. 
Dr.  Marcuse,  der  Beobachter  zu  Honolulu,  und  Director  Becker  von 
Strassburg  waren  gegenwärtig;  ersterer  gab  in  der  zweiten  allgemeinen 
Sitzung  verschiedene  ergänzende  Mittheilungen  zu  der  Honolulu-Expedition. 
Von  grossem  Werthe  war,  dass  der  Superintendent  der  Coast  and  Geodetic 
Survey  der  Vereinigten  Staaten  von  Nord- Amerika,  Mendenhall,  in 
letzter  Stunde  vorläufige  Ergebnisse  gleichzeitiger  Beobachtungen  zu 
Washington  an  das  Centralbureau  eingesandt  hatte,  denn  es  wurde  durch  die 
Gesammtheit  aller  dieser  Ergebnisse  zweifellos  dargelegt,  dass  die  in  den 
letzten  Jahren  beobachteten  Veränderungen  der  geographischen  Breiten  ihre 
Ursache  in  einer  periodischen  Verschiebung  der  Erdaxe  im  Erdkörper 
haben  und  nicht  auf  systematische  Beobachtungsfehler  zurtickgefiihrt 
werden  können,  wie  der  bekannte  Physiker  Cornu  in  der  zweiten  all- 
gemeinen Sitzung  in  längerer  Rede  auszuführen  suchte.  Seine  Auffassung 
wurde  von  mehreren  Rednern  u.  a.  Foerster,  Faye,  Helmert, 
Hirsch  entschieden  zurückgewiesen.*) 

Eine  andere  Frage,  der  von  einigen  Seiten  ein  besonderes  Interesse  bei- 
gelegt wurde,  kam  nach  verschiedenen  Vorbesprechungen  erst  am  7.  October 
in  der  letzten  allgemeinen  Sitzung,  der  sechsten,  zur  Besprechung.  Es 
handelte  sich  dabei  um  die  Wahl  eines  einheitlichen  Nullpunktes  der 
Höhenangaben  für  Europa.  Das  Centralbureau  schlug  auf  Grund  einer 
Untersuchung  der  seit  einem  Vierteljahrhundert  in  Deutschland,  Oesterreich, 
Ober-Italien  und  Frankreich  sowie  den  dazwischenliegenden  kleineren 
Staaten  ausgeführten  Feinnivellements  und  der  anschliessenden  Bestimmungen 
des  Mittelwassers  der  Meere  vor,  von  der  Wahl  eines  einheitlichen  Null- 
punkts abzusehen,  da  einerseits  die  Nivellements  trotz  ihrer  grossen  Güte 
doch  nicht  genau  genug  sind,  selbst  nur  für  das  genannte  Gebiet,  geschweige 
denn  für  ganz  Europa,  ein  durchschnittliches  Mittelwasser  abzuleiten 
und  ein  gemeinsames  Höhensystem  wissenschaftlich  befriedigend  festzu- 
stellen,  während  andererseits  der  gegenwärtige  Zustand,  wo  jedes  Land 
seinen  eigenen  Nullpunkt  benutzt,  für  alle  technischen  Anwendungen 
genügt,  da  bei  Grenzüberscheitungen,  Dank  den  vielen  Nivellements- 
anschlüssen,  leicht  von  einem  Höhensystem  zum  andern  Ubergegangen  werden 
kann.  Der  Wahl  eines  gemeinsamen  Nullpunktes  stehen  auch  noch 

*)  Zur  Zeit  ist  die  Breitonamplitude  etwa  0,5  und  die  Periodendauer 
380  bis  400Tage. 


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Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel.  643 

leicht  erkennbare  Bedenken  ganz  anderer  Art  entgegen,  die  nur  dann 
zum  Schweigen  gebracht  werden  können,  wenn  zwingende  wissenschaftliche 
oder  technische  Gründe  vorliegen,  was  zur  Zeit  nicht  der  Fall  ist.  Die 
Entscheidung  der  Frage  wurde  abermals  vertagt,  indem  eine  Commission 
von  5 Mitgliedern,  bestehend  aus  Oberst  MorBbach  (Preussen),  Schiffs- 
capitain  von  Kal  mar  (Oesterreich-Ungarn),  Director  Lallemand  (Frank- 
reich), Inspector  des  Waterstaats  van  Diesen  (Niederlande),  und  Di- 
rector Hirsch  (Schweiz),  mit  ihrem  Studium  betraut  wurde. 

Weiteres  hierüber  giebt  der  folgende  Auszug  aus  einem  schrift- 
lichen Bericht  des  Herrn  Dr.  Bö  rach  an  die  Versammlung. 

Auf  der  letzten  Conferenz  der  Permanenten  Commission  der 
Internationalen  Erdmessung  in  Florenz  (1891)  hatte  Herr  Director 
Dr.  Hirsch  den  Wunsch  ausgesprochen,  dass  vom  Centralbureau  big 
zur  nächsten  Allgemeinen  Conferenz  in  Brüssel  folgende,  für  die  Wahl 
eines  allgemeinen  Höhennullpunktes  wichtige  Fragen  untersucht  werden 
möchten: 

1.  Welches  sind  die  Höhen  der  Normalfixpunkte,  welche  gegenwärtig 

in  den  verschiedenen  [Ländern  gebräuchlich  sind,  und  mit 

welcher  Genauigkeit  kann  man  sie  auf  das  nächste  mittlere  Meeres- 
niveau  beziehen,  sei  es,  indem  man  den  directen  Nivellementslinien 
folgt,  oder  indem  man  sie  aus  der  Compensation  der  bezüglichen 
Netze  ableitet? 

2.  Es  ist  eine  vergleichende  Liste  der  mittleren  Meereshöhen,  welche 
durch  die  in  den  verschiedenen  Häfen  aufgestellten  Mareographen 
geliefert  worden  sind,  zu  entwerfen,  wobei  für  jedes  einzelne  Instru- 
ment seine  Thätigkeitsdauer  und  die  Genauigkeit  seiner  Resultate 
anzugeben  sind ; so  viel  wie  möglich  sollten  für  die  an  denselben 
Küsten  befindlichen  benachbarten  Mareographen  ihre  durch  directes 
Nivellement  gefundenen  Niveaudiflerenzen  beigefügt  werden. 

3.  Nach  den  erhaltenen  Angaben  ist  die  Frage  zu  erörtern,  welches 
Meer  und  welche  Küste  nach  dem  heutigen  Stande  unserer 
Kenntnisse  das  gleichmässigste  und  stabilste  Meeresniveau  aufweisen. 

Diese  Wünsche  Hessen  sich  entweder  direct  oder  mit  leichter 
Mühe  mit  Hülfe  der  im  Vorjahre  in  Florenz  vorgelegten  Abhandlung 
über  die  Vergleichung  der  Mittelwasser  erfüllen,  natürlich  nur  insoweit, 
als  es  mit  dem  vorhandenen  und  dem  Centralbureau  zugänglichen  Ma- 
terial überhaupt  möglich  war. 

Die  relativen  Höhen  der  wenigen  und  hauptsächlichsten  Normal- 
fixpunkte, die  nicht  durch  die  Mittelwasser  selbst  bestimmt  sind,  wurden 
bereits  auf  8.  88  der  „Vergleichung  der  Mittelwasser“  gegeben,  und  zwar 
sowohl  für  die  Gesammtausgleichung  der  gebildeten  48  grossen  Nivellements- 
polygone als  auch  für  die  beiden  Theilausgleichungen.  Nur  der  vor- 
läufige Nullpunkt  für  die  Schweiz  (Pierre  du  Niton  in  Genf)  fehlte. 
Da  aber  inzwischen  die  9.  und  10.  Lieferung  des  schweizer  Präcisions- 

42* 


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044  Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel. 

Nivellements,  die  die  Ausgleichung  und  den  Catolog  der  Höhen  enthalten, 
erschienen  sind,  so  kann  nunmehr  Pierre  du  Niton  angeschlossen  werden. 
Weiterhin  sind  in  der  Tabelle  II  die  Höhen  der  verschiedenen  Null- 
punkte besonders  zusammengestelit. 

Die  Unsicherheit,  mit  der  sich  die  Höhen  der  Nullpunkte,  die  nicht 
direct  Mittelwasser  sind  oder  unmittelbar  am  Meere  liegen,  nämlich 
Normal-Null  in  Berlin  und  Pierre  du  Niton  in  Genf,  gegen  das  nächste 
mittlere  Meeresniveau  bestimmen  lassen,  ist  ungefähr  folgendermaassen  zu 
schätzen: 

I.  Für  Normal-Null  in  Berlin  ist  die  Unsicherheit  gegen  das  Mittel- 
wasser in  Swinemünde 

1)  nach  directem  Nivellement  ± 70  mm 

2)  nach  der  Ausgleichung  rt  35  mm, 

II.  für  Pierre  du  Niton  in  Genf  gegen  das  Mittelwasser  in  Marseille 
oder  in  Genua 

1)  nach  directem  Nivellement  ± 120  mm 

2)  nach  der  Ausgleichung  ± 60  mm. 

Der  mittlere  Fehler  einer  100  km-Strecke  beträgt  im  europäischen 
Nivellementsnetz  ± 44  mm,  auf  den  Kilometer  berechnet  wird  er  also 
ziemlich  gross.  Hiervon  ist  die  Ursache  zum  Theil  die  Ungenauigkeit 
einzelner  Theile  des  Netzes,  zum  Theil  das  Vorhandensein  gewisser 
systematischer  Fehler. 

Die  Tabelle  I S.  648 — 649  der  Mittelwasserhöhen  ist  im  Allgemeinen 
eine  Wiederholung  der  in  der  „Vergleichung  der  Mittelwasser“  auf  S.  87/88 
gegebenen  Uebersicht.  Die  Angaben  der  auf  Wunsch  des  Herrn 
Director  Hirsch  noch  hinzugefügten  Columnen  — die  mittleren  Fehler 
der  Mittelwasserbestimmungen  und  die  durch  directes  Nivellement  be- 
stimmten Höhenunterschiede  benachbarter  Mittelwasser  — konnten 
ebenfalls  dieser  Arbeit  entnommen  werden.  Dagegen  sind  noch  einige 
Mittelwasserbestimmungen  hinzugefllgt  worden.  Durch  dankenswerthe 
Mittheilungen  des  Herrn  Oberst  von  Zachariae  war  es  nämlich 
möglich  geworden,  3 dänische  Stationen,  2 an  der  Ostsee  und  1 an  der 
Nordsee,  mit  Hülfe  des  ausgeglichenen  Netzes  der  Nivellements  der 
Königlich  PreuBsischen  Landesaufnahme  in  Schleswig-Holstein,  in  das  Netz 
einzufügen.  Obwohl  die  an  diesen  Orten  aufgestellten  Mareographen  erst 
seit  1888  oder  1889  functioniren,  schliessen  sich  die  durch  sie  bestimmten 
Mittelwasserhöhen  doch  gut  dem  Gange  der  übrigen  an.  Endlich  wurden 
die  durch  die  spanischen  Mareographen  bestimmten  Mittelwasser  in 
Alicante,  Santander  und  Cadiz  angeschlossen.  Da  jedoch  dieser  Anschluss 
nur  an  einen  Punkt  (Le  Perthus  in  der  Nähe  der  Mittelmeerküste  bei 
Port  Vendres)  erfolgen  konnte,  und  ein  Theil  der  Nivellementslinie  bis 
Alicante  nicht  durch  Polygonabschlüsse  controlirt  ist,  so  verdienen  die 
erhaltenen  Resultate  noch  kein  besonderes  Vertrauen.  In  der  That 
zeigen  auch  die  dortigen  Mittelwasserhöhen  bedeutende  Abweichungen, 


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Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel.  645 

an  deren  Realität  nach  den  sonstigen  Erfahrungen  stark  gezweifelt 
werden  muss.  Zu  bemerken  ist  hierbei,  dass  die  orthometrische  Reduction 
von  Santander  bis  Alicante  -(-  339  mm  und  von  Santander  bis  Cadiz 
gar  -(-  390  mm  beträgt.  Durch  ihre  Berücksichtigung  sind  die  direct 
bestimmten  Mittelwasserunterschiede  dieser  drei  Stationen  bedeutend 
verringert  worden;  die  gegenseitige  Lage  der  Mittelwasser  von  Cadiz 
und  Santander  stimmt  sogar  so  gut,  als  man  es  nur  erwarten  kann. 

Die  Tabelle  der  Mittelwasserhöhen  lässt  endlich  erkennen,  dass  für 
keines  der  in  Frage  kommenden  Meere  von  einer  Gleichmässigkeit  in 
seinem  Niveau  die  Rede  sein  kann.  Die  Unterschiede  der  Mittelwasser- 
höhen für  dieselben  Meere  erreichen  nämlich  dieselbe  Grösse,  wie  die 
Unterschiede  der  verschiedenen  Meere  gegen  einander  im  Mittel.  Auch 
sichere  Schlüsse  über  die  Stabilität  der  gegenseitigen  Lage  von  Küste 
und  Meer  lassen  sich  in  den  meisten  Fällen  noch  nicht  ziehen,  da  die 
Beobachtungen  erst  seit  viel  zu  kurzer  Zeit  angestellt  werden.  Höchstens 
kann  man  behaupten,  dass  in  Swinemünde  und  Amsterdam  im  Allgemeinen 
eine  ziemliche  Constanz  der  Mittelwasserhöhen  nachgewiesen  ist.  Hier 
verdient  noch  erwähnt  zu  werden,  dass  Herr  Prof.  Brückner  die  in 
den  Jahren  1853  bis  1883  nachgewiesenen  Wasserschwankungen  in 
Brest,  Cherbourg  und  Le  Havre  auf  die  wechselnde  Wasserführung  der 
Seine  zurückzuführen  sucht,  die  das  Meerwasser  des  Kanals  mehr  oder 
weniger  aussüsst  und  dementsprechend  ein  Heben  oder  Senken  des 
Meeresspiegels  herbeifuhrt. 

Aus  dem  Vorstehenden  folgt,  dass  das  Centralbureau  keine  Ver- 
anlassung hatte,  von  seinem  Standpunkt  zur  Frage  über  einen  allgemeinen 
Höhennullpunkt,  wie  er  in  dem  vorjährigen  Bericht  des  Herrn  Director 
Helmert  an  die  Permanente  Commission  (Le  zdro  des  altitudes.  „Ver- 
handlungen in  Florenz,  1891“,  8.  148 — 153)  klargelegt  ist,  abzugehen. 
Die  dort  angestellten  Erwägungen  bleiben  vielmehr  durchaus  bestehen. 
Denn  auch  dem  von  Herrn  Director  Hirsch  gemachten  Einwurf,  dass 
beim  Ueberschreiten  der  Landesgrenze,  ohne  Feststellung  eines  allgemeinen 
Nullpunktes,  die  Höhenzahlen  sich  um  bedeutendere  Beträge  (bis  zu 
mehreren  Metern)  ändern,  was  nicht  blosB  für  die  Eisenbahn-  und  Canal- 
Ingenieure,  sondern  auch  für  die  wissenschaftlichen  hypsometrischen 
Untersuchungen  sehr  unbequem  sei,  kann  eine  entscheidende  Bedeutung 
nicht  beigelegt  werden. 

Zunächst  erreichen  die  Anschlussdifferenzen  nach  den  neueren 
Nivellements  höchstens  noch  einige  Decimeter,  auch  wenn  jedes  Land 
sein  besonderes  Mittelwasser  als  Ausgangsfläche  für  die  Höhen  nimmt, 
vorausgesetzt  natürlich,  dass  die  orthometrischen  Reductionen  angebracht 
werden.  Solche  Differenzen  ergeben  sich  aber  schon  längs  der  Grenzen 
benachbarter  Länder  durch  die  beiderseitigen  besonderen  Ausgleichungen 
(vergl.  z.  B.  die  Anschlüsse  zwischen  dem  schweizer  Nivellement  und 
dem  des  Königl.  Preussischen  Geodätischen  Instituts  längs  der  Linie 


646  D*e  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel. 

Basel-Constanz).  Da  also  derartige  Differenzen,  auch  wenn  man  an  meh- 
reren Stellen  durch  Zwangsausgleichungen  die  Debereinstimmung  in  den 
Höhen  gemeinschaftlicher  Punkte  Uber  einem  allgemeinen  Nullpunkt 
herbeifllhrte,  bei  allen  anderen  Anschlusspunkten  und  bei  Anschlüssen 
an  andere  Länder  und  besonders  bei  jeder  neuen  nivellitischcn  Verbindung 
doch  wieder  auftreten  würden,  so  bliebe  nur  übrig,  das  gesammte  vor- 
handene oder  in  einer  unbestimmten  Anzahl  von  Jahren  vollendete 
Höhennetz  Europas  zusammen  auszugleichen,  und  die  Ergebnisse  dieser 
Ausgleichung  für  immer,  auch  für  alle  späteren  Neumessungen  und  Ein- 
schaltungen, festzuhalten.  Ein  solches  Verfahren  ist  aber  mit  den 
Fortschritten  der  Wissenschaft  unvereinbar.  Wenn  nun  auch  vom  rein 
praktischen  Standpunkte  aus  dieser,  immerhin  nur  für  eine  gewisse  Zeit 
gültigen  Ausgleichung  keine  ungewöhnlichen  Schwierigkeiten  entgegen- 
stehen würden,  so  würden  doch  wohl  schwerlich  die  Länder  (z.  B. 
Preussen  und  die  Niederlande),  die  sich  jetzt  schon,  theilweise  nach 
langen  Bemühungen,  ein  einheitliches  System  ihrer  Höhen  geschafft 
haben,  darauf  eingehen,  diese  Einheit  und  Klarheit  durch  Einführung 
eines  ganz  neuen  und  wissenschaftlich  anfechtbaren  Höhensystems 
wieder  aufzugeben,  und  so  wieder  neue  Verworrenheit  in  den  Gebrauch 
der  Höhenzahlen  zu  bringen.  Wenn  also  nicht  einmal  dem  Ingenieur 
ein  allgemeiner  Nullpunkt  irgend  einen  Nutzen  bringen  wird,  so  kommt 
für  wissenschaftliche  Untersuchungen  die  geringe  Mühe,  die  die  Be- 
rücksichtigung etwaiger  Anschlussdifferenzen  erfordert,  gar  nicht  in  Be- 
tracht. 

Der  Vorschlag  des  Centralbureaus  an  die  Allgemeine  Conferenz  war 
daher,  wie  im  Vorjahre,  der  folgende: 

„Von  der  Wahl  eines  gemeinsamen  Nullpunktes  der  Höhen  in 
Europa  wird  abgesehen.  Für  die  wissenschaftlichen  Zwecke  der 
Geodäsie  werden  die  Meereshöhen  mit  Hülfe  von  Nivellements  nach 
den  benachbarten  Küsten  des  Atlantischen  Oceans,  des  Mittelländischen 
und  Adriatischen  Meeres  und  der  Ostsee  abgeleitet,  wobei  solche  Stellen 
auszuwählen  sind,  an  denen  das  Mittelwasser  voraussichtlich  aus 
theoretischen  Gründen  oder  erfahrungsmässig  keine  Anomalien  darbietet. 
Es  ist  aber  andererseits  eine  fortdauernde  Aufgabe  des  Centralbureaus , 
die  Ergebnisse  der  einzelnen  Länder  zu  sammeln,  zu  vergleichen  und 
zu  verknüpfen,  sowie  insbesondere  die  gegenseitige  Lage  der  Special- 
Nullpunkte  festzustellen“. 

Soweit  der  Bericht  von  Dr.  Börsch. 

Der  eigentliche  geodätische  Kern  der  Internationalen  Erdmessung 
kam  in  den  Berichten  der  einzelnen  Delegirten  über  die  Arbeiten  in 
ihren  Ländern,  sowie  in  verschiedenen  zuBammenfassenden  Berichten 
zur  richtigen  Beleuchtung,  und  es  bot  sich  dem  Fachmann  ein  über- 
raschendes Bild  der  Entwicklung  der  Erdmessung  in  den  letzten  Jahren 


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Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel.  647 

dar,  sodass  General-Lieutenant  Ferrero  mit  Recht  am  Schluss  der 
Sitzungen  die  besondere  Bedeutung  der  10.  Allgemeinen  Conferenz 
liervorheben  konnte. 

Wie  Director  van  deSandeBakhuyzen  aus  Leyden  constatirte,  hat 
die  Zahl  der  Bestimmungen  von  Breite,  Azimut  und  Länge  sich  neuerdings 
wieder  sehr  vermehrt.  Die  Uebersicht  der  Ergebnisse  füllt  bereits  einen 
fingerstarken  Quartband.  Eine  Ausgleichung  des  Längennetzes  ist  in 
Vorbereitung.  Die  astronomischen  Arbeiten  gestatten  in  Verbindung 
mit  dem  Dreiecksnetz,  Uber  welches  General- Lieutenant  Ferrero  referirte, 
ausser  zahlreichen  localen  und  regionalen  Studien  die  Bildung  von  vier 
grossen  Meridianbögen  von  ca.  30  Grad  Amplitude,  was  Professor 
Helmert  hervorhob,  um  die  Wichtigkeit  der  Ergänzung  und  Fortführung 
der  Triangulationsarbeiten  an  einigen  Stellen  ins  rechte  Licht  zu  bringen. 
Derselbe  legte  auch  das  System  der  Lothabweichungen  auf  dem  grossen 
Parallelbogen  in  52  Grad  Breite  von  Valencia  in  Irland  bezw.  Brest 
bis  zum  Ural  vor.  (Vergleiche  die  S.  651  folgende  Mittheilung.) 

Die  alte  Längengradmessung  im  mittleren  Parallel  (45  Grad  Br.) 
wird  in  Frankreich  durch  eine  projectirte  Neutriangulation  verbessert 
werden.  Die  Reduction  aller  linearen  Längen  auf  den  internationalen 
Meter  schreitet,  wie  Herr  Oberst  Bassot  aus  Paris  berichtete,  durch 
Vergleichung  der  Maasseinheiten  und  Basisapparate  rasch  voran.  Bereits 
jetzt  zeigte  eine  umfangreiche  tabellarische  Zusammenstellung  des  Central- 
bureaus, dass  die  Dreiecksketten  von  Grundlinie  zu  Grundlinie  im  all- 
gemeinen eine  treffliche  Uebereinstimmung  ergeben.  Zu  einer  leb- 

haften Discussion  gab  der  gelungene  Versuch  des  Nordamerikaners 
Woodward,  eine  Grundlinie  mit  Hülfe  einer  mit  Eis  umgebenen  Metall- 
stange zu  messen,  Veranlassung. 

Die  Messung  der  Intensität  der  Schwerkraft  mittels  des  Pendels  hat 
in  den  letzten  Jahren  durch  Benutzung  der  von  dem  Oberst-Lieutenant 
von  St  er  neck  in  Wien  eingeführten  kleinen,  handlichen  Halbsecunden- 
pendel  eine  enorme  Ausbreitung  erfahren.  Während  mau  1884  nur 
für  120  Orte  die  Grösse  der  Schwerkraft  kannte,  ist  sie  zur  Zeit  an 
etwa  500  Orten  beobachtet.  Voraussichtlich  wird  sich  in  den  nächsten 
Jahren  die  Zahl  der  Stationen  rasch  weiter  vermehren.  Die  Zeit  der 
Expeditionen  zur  Messung  der  Schwerkraft  in  allen  Welttheilen  aus  den 
ersten  Decennien  dieses  Jahrhunderts  dürfte  wiederkehren.  Die  wissen- 
schaftliche Vertiefung  des  Problems  der  Schwerkraftsbestimmung  hat 
Commandant  Defforges  vom  Service  g^ographique  aus  Paris  sich 
zur  Aufgabe  gestellt  und  eine  absolute  Schwerebestimmung  im  inter- 
nationalen Maass-  und  Gewichtsbureau  zu  Breteuil  nach  neuen  Principien 
ausgeführt. 

Die  so  ergebnisreichen  Tage  der  zehnten  allgemeinen  Coferenz 
wurden  den  Theilnehmern  durch  die  liebenswürdige  Gastfreundschaft  des 
militair  - geograDhischen  Instituts  und  des  Empfangscomitees,  sowie  der 


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. Vergleichung  der  Mittelwasser. 


648 


Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Krdmessung  zu  Brüssel. 


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Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmeasung  zu  Brüssel. 


649 


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650  10.  Allgemeine  Confereni  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel. 


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II.  Vergleich «mg  voa  HiShennullpunkten. 


Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmeasung  zu  Brüssel.  65 1 

Staatsregierung  verschönt.  Seine  Majestät  der  König  Leopold  II.  geruhte 
dieselben  in  seinem  Pavillon  zu  Ostende  zu  empfangen  und  eingehender 
Unterredung  zu  würdigen.  — 

Die  nachstehende  Tabelle  zeigt  die  Lothabweichungen  für  die  Längen- 
gradmessung in  52°  Breite,  theils  nach  den  Sapiski  der  kriegstopogr. 
Abth.  des  russischen  Generalstabes,  Bd.  47,  theils  nach  dem  Bericht  des  Prof. 
Helmert  von  1887  aus  den  Nizzaer  Verhandlungen,  sowie  nach  Rech- 
nungen des  Centralbureaus  für  die  Strecke  Breslau-Czenstochau,  welche 
die  in  den  genannten  beiden  Mittheilungen  behandelten  Gebiete  von 
einander  trennt. 


Lothabweichnngen  in  Länge  für  die  Längengradmessung 
in  52°  Breite. 


Beob.  Länge 
von  Gr. 

Astron 

Clarke 

-Geod. 

Bessel 

Feaghmain 

— 

10» 

20' 

51" 

— 

77 

14,0 

+ 

0,5 

Haverfordwest  . . 

— 

4 

57 

49 

— 

8,9 

+ 

2,6 

Brest 

— 

4 

29 

22 

— 

9,9 

+ 

1,2 

Greenwich 

0 

0 

0 

— 

4,5 

+ 

3,7 

Paris 

+ 

2 

20 

51 

— 

5,0 

+ 

1,4 

Dünkirchen  . . . , 

4- 

2 

22 

34 

— 

10,3 

— 

3,6 

Nieuport 

+ 

2 

45 

26 

— 

9,4 

— 

3,0 

Bonn 

7 

5 

51 

10,7 

— 

6,9 

Göttingen 

9 

56 

35 

_ 

7,7 

— 

5,6 

Kiel  

10 

8 

56 

— 

3,8 

— 

1,7 

Brocken  

10 

37 

8 

+ 

0,5 

+ 

2,2 

Gotha  

10 

42 

39 

— 

3,6 

— 

1,9 

Leipzig 

12 

23 

31 

+ 

1,2 

4- 

1,8 

An- 

genommener 

Nullpunkt. 

Rauenberg 

Breslau 

13 

17 

22 

9 

OO  CO 

+ 

0,0 

4,1 

4- 

0,0 

1,8 

Trockenberg  . . . 

18 

52 

38 

— 

0,7 

— 

4,2 

Czenstochau .... 

19 

7 

54 

+ 

3,6 

4- 

0,0 

Königsberg  .... 

20 

29 

46 

— 

1,9 

— 

6,4 

Warschau  . . . . 

21 

1 

52 

+ 

3,5 

— 

1,3 

Grodno , 

23 

49 

45 

3,2 

— 

9,8 

Bobruisk 

29 

13 

32 

+ 

4,9 

— 

5,0 

Orel  

36 

3 

56 

+ 

13,8 

— 

0,5 

Lipetsk  

39 

36 

14 

+ 

7,9 

— 

8,6 

Saratow 

46 

2 

39 

+ 

20,3 

— 

0,2 

Samara 

50 

5 

1 

+ 

7,0 

— 

16,0 

Orenburg 

55 

6 

37 

+ 

16,8 

— 

10,4 

Orsk 

+ 

58 

33 

26 

19,7 

48,0 

Die  auf  Bessel’s  Ellipsoid  bezogenen  Lothabweichungen  sind  filr  die 
aus  den  Sapiski  entlehnten  Angaben  nach  Clarke  mittelst  der  Nähe- 
rungsformel 


1 1 + sin2  52°.  da  j 


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Längengradmessung  in  52°  Breite. 


652  I>ie  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel. 


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Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen  Erdmessung  zu  Brüssel.  653 

reducirt,  worin  l den  östlichen  Längenunterschied  gegen  den  willkürlichen 
Anfangspunkt  Rauenberg  bedeutet  und  im  Sinne  Bessel— Clarke 
da 

— = — 0,000  13359  da  = — 0,0000  6477 
a 

gesetzt  ist.  Die  Substitution  dieser  Werthe  giebt  als  Reduktion 
— 0,000  174  l.  Hiermit  werden  die  Zehntelsekunden  allerdings  nicht 
correct  erhalten,  was  aber  für  den  vorliegenden  Zweck  einer  allgemeinen 
ITebersicht  gleichgültig  ist. 

Vergleicht  man  die  beiden  Reihen  von  Lothabweichungen,  so  ist 
augenfällig,  dass  sich  die  Krümmung  des  Parallels  auf  den  56  Graden 
von  Feaghmain  bis  Saratow  dem  Bessel’schen  Ellipsoid  weit  besser 
anschmiegt,  als  dem  Clarke’schen  Ellipsoid.  Nur  am  östlichsten  Ende  bei 
Orsk  wird  für  Bessels  Ellipsoid  die  Abweichung  sehr  gross.  Die 
graphische  Darstellung  aufS.  12  zeigt  dies  alles  noch  besser  und  überdies 
auch,  dass  am  besten  ein  Krümmungsradius  des  Parallels  entspricht,  der  um 
ca.  300  km  grösser  als  derjenige  nach  Bessel  und  um  800  km  kleiner 
als  derjenige  nach  Clarke  ist. 

Die  Erhebung  des  Geoids  ist  von  Feaghmain  bis  Saratow  oder  Oren- 
burg, wenn  man  dort  Clarke’s  Ellipsoid  osculiren  lässt,  rund  300  m. 
Mit  Clarke’s  Halbachse  a und  Bessels  Abplattung  reducirt  es  sich  auf 
rund  200  m. 

Die  Thatsache,  dass  der  Parallelbogen  in  52°  Breite  vom  Meeres- 
strande ab  bei  seinem  Eindringen  in  den  europäischen  Continent  auf 
56  Längengrade  eine  stärkere  Krümmung  besitzt  als  das  Clarke’sche 
Ellipsoid  von  1880,  das  bis  jetzt  den  anderen  grossen  Gradmessungen 
am  besten  genügte,  deutet  auf  einen  merkbaren  Einfluss  der  europäischen 
Continentalmasse  auf  die  Figur  des  Geoids  hin. 

Die  Masse  des  Festlandes  würde  demnach  durch  Defecte  in  der 
Erdkruste  nur  zum  Theil  compensirt  sein. 

Zu  demselben  Schlüsse  führte  schon  1890  die  rechnerische  Ver- 
bindung der  russisch- scandinavischen  mit  der  französisch-englischen  Grad- 
messung durch  die  Herren  Börsch. 

Die  merkwürdig  grosse  Abweichung  des  Lothes,  welche  auf  der 
Strecke  Orenburg-Orsk  eintritt,  fordert  zu  erneuten  und  erweiterten 
Operationen  in  jenen  Gegenden  um  so  mehr  auf,  als  die  geodätischen 
Messungen  im  östlichen  Theile  des  Parallelbogens  zufolge  der  bei  den 
Basisanschlüssen  hervortretenden  grossen  Differenzen  eine  grössere  Un- 
sicherheit zu  besitzen  scheinen.  In  erster  Linie  würde  eine  Wiederholung 
der  Basismessung  von  Orsk  zu  empfehlen  sein  und  falls  diese  Basis  nicht 
mehr  vorhanden  ist,  die  Wiederholung  des  ganzen  Bogens  Orenburg-Orsk. 


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654 


Beitrag  zur  Ausgleichung  nach  der  Coordinatenmethode. 


Beitrag  zur  Ausgleichung  nach  der  Coordinatenmethode. 

Da  manchem  mehr  praktisch  als  theoretisch  tbätigen  Geodäten  bei 
Ausführung  von  Ausgleichungsrechnungen  nach  der  Coordinatenmethode 
die  in  Jordan’s  Handbuch  Bd.  L,  iS.  151  .behandelte  Elimination  der 
Nullpunktscorrection  z und  die  Bildung  der  reducirten  Fehlergleichungen 
nicht  ohne  Weiteres  klar  sein  werden,  so  dürften  vielleicht  die  nach- 
stehenden kurzen  Entwickelungen  nicht  ganz  nutzlos  erscheinen. 

In  einem  nach  der  Coordinatenmethode  auszugleichenden  System 
seien  für  die  Station  A folgende  n Fehlergleichungen  vorhanden,  in 
denen  in  Wirklichkeit  stets  ein  Theil  der  mit  Ax  und  Ay  behafteten 
Glieder  gleich  Null  ist,  was  aber  auf  die  weitere  Entwicklung  keinen 
Einfluss  hat. 

c,  = 2„  + 1 1 -f-  Oj  • A xa  -f-  bi  • Ay„  -f-  a,  • Ax,|+  6,  • Ay,  -j-Oj  • Ax%  + öi  -Ay, 

v2~Za+  h + a2-  Axa-\-b2-Aya  + aii-Axl+bf  Ayx+az-  Ax2  -f  b,  -Ay, 


vn  = Za  + ln  -I-  a,  • AXq  + 6«  • A y„  -f  an  ■ Ax,  + bn  ■ Ay,  -f-gn  • Ax2  + bn  -Ay; 
0 = [®]  = » • 2a  -f-  [Q  + [a]  • Axa  + [6]  • Ay„  [a]  • Ax,  + [6]  • Ay,  -j-taJ-Aj^-f- [6]-%. 

Die  Summe  vorstehender  Gleichungen  ist  gleich  Null,  weil  in  sämmtlichen 
Gleichungen  za  mit  dem  Factor  1 behaftet  vorhanden  ist. 

Aus  der  Summengleichung  findet  man: 

«a  = — -^-([4]  + [a]-Ax„  + [&]•  Aya  +[a]-Ax,  -f  [6]  • Ay,  -f  [a]  • Axj  + C&Hyi) 

und  durch  Einsetzung  dieses  Werthes  in  die  einzelnen  Gleichungen 
ergiebt  sich  folgendes  Gleichungssystem: 


0 = Z,  — 


m 


A Xa 
+ «1  - 


0-1,-™ 

n 


0=1™ 


A y* 

Ax, 

Ay, 

A*2 

Ay2 

M 

n 

, , m 

+ a,  — — 

,h  L6] 
+ 6,--- 

, „ [a] 

M 

+ «2 ZT 

, „ M 

4-  — 

n 

n 

n 

; 

M 

n 

M 

n 

+fc-® 

n 

, „ [«] 

+ 0»  — — 
n 

; 

1 _ M 

+ Oa  — — 

n 

+ 6-"7 

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Beitrag  zur  Ausgleichung  nach  der  Coordinatenmethode. 


655 


Hiernach  berechnet  sich  der  Beitrag  der  Station  A zu  dem  Absolutglied 
der  ersten  Normalgleichung: 

i „ m , [«] , ra  .[«] 

11  1 n 1 n n n 


«i*2 


.M+H  M 

z n z n n n 


dn  ln 


„ ff]  , w , ra  w 

a„  • — - — 4n — 

n n n n 


[<*q  _ [a] . 13.  _ m . J§!  + „ . J£Ö.  ^ = [aq  - i-[a][q=(i), 


n n 

ferner  der  Beitrag  zu  dem  ersten  quadratischen  Glied 

a;_2aiM  + W 

1 n n2 

a|_2a2M  + W 

3 * n 1 n7 


2«,^  + ^ 

n w2 


[a 


der  Beitrag  zu  dem  ersten  nicht  quadratischen  Glied: 

n n n 

[4]  , W [b] 


oj  6,  -M.t  a M + W.M 

n n n n 


°2  ^>2  — ~ • ^2 


<h  • — 4*J 

n n n 


a„  bn 


M + M.H 

n ' n n 


I«]  •[»]--£-  [«i  m ~ • [«I  m = [«»]  - \ [«]  [«>] = (3)- 

Die  Fehlergleichungen  ohne  Berücksichtigung  der  Nullpunkts- 
correction  za  würden  ergeben: 

(!)  = [«*]  (2)  = [a1]  (3)  = [ab]. 


Es  stellen  demnach 


[ol*  und 

n 1 ‘ 


1 


n 


[a]  [6]  den  Ein- 


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656 


Beitrag  znr  Ausgleichung  nach  der  Coordinatenmethode. 


flues  der  Nullpunktscorrection  auf  die  GröBse  der  Beiträge  der  Station  A 
zu  den  Gliedern  der  Normalgleichungen  dar. 

Um  nun  die  Bildung  der  Normalgleichungen  rechnerisch  möglichst 
einfach  zu  gestalten,  fügt  man  den  Fehlergleichungen  ohne  Nullpunkts- 
correction eine  neue  Gleichung  hinzu,  die  auf  die  Grösse  der  Glieder 
der  Normalgleichnngen  denselben  Einfluss  austibt  wie  die  Nullpunkts- 
correction, und  die  man  dadurch  erhält,  dass  man  nach  Hinweglassung 
des  Gliedes  n • za  die  Summengleichung  der  Fehlergleichungen  mit 
einer  vorläufig  noch  unbekannten  Grösse  x multiplicirt.  Die  neue 
Gleichung  lautet  dann: 

0 = x [i]  + x[a]-  Axa  + x [6]  A ya  + 

und  giebt  als  Beiträge  zu  (1),  (2)  und  (3) 

x •[/]•*  [o],  x2  [o]*  und  x-[a\-x  [ö]. 

Setzt  man  diese  Grössen  entsprechend  gleich  den  Werthen,  welche 
vorher  als  durch  die  Nullpunktscorrection  hervorgerufene  Beiträge  zu  den 
Gliedern  der  Normalgleichungen  gefunden  worden  sind,  so  erhält  man 
die  drei  Gleichungen: 

1)  = 2) 


3)--[°]  [&]=*[«]•*[&) 


und  hieraus  übereinstimmend: 


Für  den  Fall  zweier  Fehlergleichnngen  von  nachstehender  Form  erhält 
man  nach  dem  ersten  Verfahren: 


»,  ==  Zk 

Vj  = Zk  +l\  + cij-  Aar,  + by  A yx 
0 = 2 • Zk  + lx  -j—  (i\  • A • Ayj 

— y— T,A* i ~4'Ay» 

- Y - 

»i  = + y + 


Beitrag  (1)  = 4-  y a,  /, 

i (2)  = + °i 

n (3)  = 4*  ~2  °1  &I  • 


Nach  dem  zweiten  Verfahren  findet  sich  für  den  vorliegenden  Fall 


I 


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Gebrauch  des  Winkelprismas  bei  geneigten  Strahlen. 


657 


Jkaj 


dkk 

m 

Üedj 


ob 

m 

ar 

flfC? 


elf 

!eo 

ID 


Beitrag  (1)  = + a,!,  + ]/-  ~ ~ a,  lt 

„ (2)  =aj-j-^a,  \ 2 ^ =JT'ifat 

n (3)  = aj  bj  + at  • yj — g-  • &i  ■ V 

Es  gilt  also  die  oben  für  x gefundene  Formel  auch  Air  diesen  Special- 
fall, in  welchem  man  jedoch  kürzer  zu  demselben  Resultat  gelangt, 
wenn  man  — wie  von  Jordan  geschehen  — die  Summengleichung 


multiplicirt  und  einzig  und  allein  die  so  erhaltene  Gleichung 


bei  Bildung  der  Normalgleichungen  berücksichtigt. 

Dresden,  im  September  1892.  Franz  Fuhrmann, 

geprüft.  VermeBSungsiDgenieur. 


Gebrauch  des  Winkelprismas  bei  geneigten  Strahlen. 


Das  Winkelprisma  eignet  sich  bekanntlich  zum  Abstecken  von 
rechten  Winkeln  vorzugsweise  gut  in  der  Ebene.  Weniger  bekannt 
dürfte  aber  sein,  dass  dasselbe  auch  bei  geneigten  Strahlen  häufig 
vortheilhafte  Verwendung  finden  kann. 

Das  hierauf  bezügliche  Verfahren  gründet  sich  darauf,  dass  ein 
schiefer  rechter  Winkel,  dessen  einer  Schenkel  horizontal  liegt,  bei 
seiner  Projection  auf  den  Horizont  keine  Veränderung  erleidet.  Kann 
Fig.  1.  Flg.  2. 


daher  dem  einen  Visirstrahl  eine  wagerechte  Lage  gegeben  werden 
— was  meistens  in  der  Abscissenlinie,  seltener  in  der  Ordinatenrichtung 
der  Fall  sein  wird  — so  steht  bei  beliebiger  Neigung  des  anderen 
Strahls  der  Absteckung  des  rechten  Winkels  nichts  entgegen.  Es  ist 
dazu  nur  nothwendig,  die  Prismaebene  in  die  schiefe  Beobachtungsebene 
einzustellen  und  alsdann  den  schiefen  Strahl  mit  dem  wagerechten  zu- 
sammen fallen  zu  lassen. 

Zeitschrift  für  Vermessungaweaen.  1892.  Heft  2*.  43 


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658  Gebrauch  des  Winkelprismas  bei  geneigten  Strahlen. 

Die  erforderliche  Horizontale  lässt  sich  mittelst  eines  Senkels  and 
des  Prismas  leicht  hersteilen.  Wird  nämlich  letzteres  mit  der  einen 
Hand  in  die  in  Fig.  2 oder  3 skizzirten  Lagen  gebracht,  ( — Prisma- 
ebene:  stets  senkrecht,  Hypotenuse:  senkrecht  oder  wagerecht  — ),  und 
mit  der  anderen  Hand  die  Senkelschnur,  beiläufig  gegen  die  Mitte  der  ein- 
fallenden  Strahlen,  an  die  Prismakante  gehalten,  so  sieht  das  bei  A be- 
findliche Auge  des  Beobachters  den  Senkel  in  horizontaler  Richtung 
schweben,  sodass  S in  S'  erscheint.  Der  Beobachter  ist  daher  im 
Stande,  die  Lage  des  horizontalen  Strahls  an  der  Eintheilung  eines  in 
der  Abscissenlinie  stehenden  Fluchtstabes,  zuweilen  auch  an  Gegen- 
ständen im  Hintergründe  zu  beurtheilen,  bezw.  sich  zu  merken. 

Damit  dieser  Strahl  durch  eine  spätere  Verschiebung  des  Beob- 
achters nicht  wesentlich  verändert  wird,  ist  zuvor  eine  annähernde  Be- 
stimmung des  Fusspunktes  der  Ordinate  räthlich,  wobei  die  Horizontale 
geschätzt  werden  darf.  Bei  entfernten  im  Hintergründe  liegenden  Merk- 
malen ist  dies  nicht  erforderlich,  wogegen  bei  kurzen  Strahlen,  ins- 
besoudere  bei  stark  geneigter  Abscissenlinie  wohl  auch  eine  Wieder- 
holung des  Verfahrens  nothwendig  werden  kann. 

Bei  Abvisirung  der  Horizontalen  muss  das  zurtlckgestrahlte  obere 
Ende  der  Senkelschnur  selbstverständlich  mit  der  Augenlinie  zusammen- 
fallen, was  sich  sofort  durch  eine  entsprechende  Verschiebung  des  Auges 
oder  des  Prismas  oder  der  Schnur  bewirken  lässt.  Auch  empfiehlt 
sich  mit  Rücksicht  auf  rasche  Beruhigung  des  Senkels,  die  Schnur  nur 
etwa  m lang  zu  wählen.  Kleine  Senkelschwingungen  sind  übrigens 
nicht  schädlich,  da  deren  Mitte  mit  genügender  Genauigkeit  beurtheilt 
werden  kann. 

Die  Herstellung  eines  horizontalen  Strahls  erfordert  ungefähr  nur 
10  Secunden  Zeit,  und  der  dabei  zu  erwartende  zufällige  Höhenwinkel- 
fehler darf  bei  vorausgesetztem  raschen  Verfahren  im  Mittel  zu  rund 
5 Minuten  angenommen  werden.  Dieser  Fehler  überträgt  sich  aber 
durchschnittlich  kaum  mit  seiner  Grösse  auf  den  rechten  Winkel. 
Denn  es  ist  annährend: 

8 = A sin  y *) 

in  welcher  Formel  y den  Neigungswinkel  des  schiefen  Strahls,  A den 
Fehler  der  Horizontalen  und  8 den  Fehler  des  rechten  Winkels  be- 
zeichnet. Für  A — 5'  berechnet  sich  z.  B. : 


Y = 0,  10°,  20°,  30°,  40»  900 

8=0,  O,#,  1,7',  2,5',  3,2'  5'. 


Zur  Absteckung  eines  rechten  Winkels  in  der  vorbeschriebenen 
Weise  bedarf  man  durchschnittlich  nicht  mehr  Zeit,  als  mit  einer  Kreuz- 
scheibe. Bei  geringer  Neigung  der  Abscisse  oder  der  Ordinate  ist  in 

*)  Diese  Formel  heisst  ursprünglich:  sin  ? = sin  A sin  r,  und  bezieht  sich 
auf  das  in  diesem  Falle  entstehende  sphärische  rechtwinklige  Fehler-Dreieck, 
in  welchem  die  Hypotenuse  und  ein  Winkel  bekannt  sind,  und  die  diesem 
Winkel  gegenüberliegende  Seite  gesucht  wird. 


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Kleinere  Mittheilungen. 


659 


dieser  Beziehung  das  Prisma,  dagegen  bei  starker  Neigung  der  beiden 
Linien  die  Kreuzscheibe  überlegen.  In  letzterem  Falle  wird  nämlich 
bei  Verwendung  des  Prismas  häufig  die  Einschaltung  eines  Fluchtstabes 
in  die  Abscissenlinie  erforderlich,  an  welchem  der  Beobachter  die 
Horizontale  fixiren  kann. 

Das  Verfahren  eignet  sich  nicht  allein  in  hügeligen  und  gebirgigen 
Gegenden,  sondern  kann  zuweilen  auch  in  der  Ebene  gute  Dienste 
leisten.  So  findet  man  u.  a.  die  unteren  Kanten  der  Landhäuser 
durch  Bäume  und  Ziersträucher  der  Vorgärten  u.  s.  w.  öfters  verdeckt, 
und  bei  deren  geometrischen  Aufnahme  müssen  deshalb  mitunter  sehr 
steile  Ordinatenstrablen  benutzt  werden. 

Wiesbaden,  im  December  1891.  Carl  Wagner. 

Kleinere  Mittheilungen. 

Beschluss. 

In  der  Strafsache  gegen  den  Ackerbürger  N.  N.  in  N.  N.  wegen 
Diebstahls,  hat  auf  die  Beschwerde  des  Königlichen  Landmessers  und 

Kultur -Ingenieurs  K in  W vom  15.  August  1892 

gegen  den  Beschluss  der  Strafkammer  des  Königlichen  Landgerichts  zu 

M vom  20.  Juli  1892,  betreffend  die  Feststellung  der  dem 

Beschwerdeführer  als  Sachverständigen  zustehenden  Entschädigung  der 
Ferien -Senat  des  Königlichen  Oberlandesgrichts  zu  P . . . . in  der 
Sitzung  vom  31.  August  1892  unter  Mitwirkung  des  Senatspräsidenten 
N.  N.  und  der  Oberlandesgerichtsräthe  N.  N.,  N.  N.,  N.  N.  und  N.  N. 
nach  erfolgter  Erklärung  des  Königlichen  Oberstaatsanwalts  beschlossen, 

dass  die  Beschwerde  zurückzuweisen. 

Gründe. 

Nach  §13  der  Gebühren- Ordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige 
vom  30.  Juni  1878  kommen  für  die  Bestimmung  der  Entschädigung 
des  Beschwerdeführers,  welcher  als  Sachverständiger  vor  der  Straf- 
kammer gehört  ist,  die  Vorschriften  des  Reglements  für  die  Land-  (Feld-) 
messer  vom  26.  August  1885  (G.-S.  S.  319)  zur  Anwendung.  § 41 
a.  a.  0.  ergiebt,  dass  die  dort  erwähnte  Feld-  und  Reisezulage  dem 
Land- (Feld)  - Messer  nur  zu  gewähren  ist  für  jeden  Kalendertag,  den 
er  „im  Interesse  der  Arbeiten“  ganz  oder  theilweise  ausserhalb  seines 
Wohnortes  zubringen  musste,  und  unter  diesen  Arbeiten  sind  die  Land- 
(Feld)- Messer- Arbeiten  zu  verstehen  (§  37  ebd.).  Dies  erhellt  auch 
daraus,  dass  in  § 41  von  der  Entschädigung  für  die  Zurücklegung  des 
Weges  zwischen  Nachtquartier  und  Arbeitstelle  die  Rede  ist.  Dem- 
nach ist  die  Ausführung  des  angefochtenen  Beschlusses,  dass  dem  Be- 
schwerdeführer, welcher  zur  Wahrnehmung  des  Termins  Arbeiten  der 
bezeichneten  Art  nicht  geleistet  hat,  die  Feld-  und  Reisezulage  nicht 


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660 


BUcherschau. 


zusteht,  für  zutreffend  zu  erachten  und  die  erhobene  Beschwerde  unbe- 
gründet. 

(Unters  chri  ften.) 

Ausgefertigt 

P . . . den  7.  September  1892*  N.  N. 

Gericht88chrelb«r 

des  Königlichen  Oberlandesgerichte. 

Der  vorstehende  Beschluss  muss  in  hohem  Grade  auffallend  erscheinen. 

Die  Bestimmung  in  § 41,  dass  für  den  Weg  von  der  Arbeitstelle 
zum  Nachtquartier  keine  besondere  Reisekosten  (Kilometergelder)  bezahlt 
werden  sollen,  schliesst  doch  nicht  aus,  dass  die  Reisezulage  gezahlt 
werden  muss,  wenn  ein  solcher  Weg  nicht  nöthig  wird. 

Die  Bestimmung  in  § 40  des  Reglements,  wonach  die  Tagegelder 
auch  an  Sonntagen  und  an  solchen  Tagen,  an  welchen  der  Witterung 
wegen  nicht  im  Felde  gearbeitet  werden  kann,  gezahlt  werden  in  Ver- 
bindung mit  dem  § 41  a.  a.  0.  ist  bisher  von  allen  Behörden  so  auf- 
gefasst,  dass  die  Feld-  bezw.  Reisezulage  auch  an  diesen  Tagen  zu  zahlen 
sei,  woraus  erhellt,  dass  dieselbe  nicht  lediglich  für  Feldarbeiten 
gezahlt  werden  soll,  sondern  in  erster  Linie  eine  Entschädigung  darstellt 
für  die  erhöhten  Ausgaben,  welche  dem  Landmesser  durch  den  Auf- 
enthalt an  einem  fremden  Orte  erwachsen. 

Wir  möchten  daher  allen  unsern  Fachgenossen,  welche  in  eine 
ähnliche  Lage  kommen,  rathen,  stets  den  Beschwerdeweg  zu  beschreiten, 
da  wohl  anzunehmen  ist,  dass  von  einem  anderen  Oberlandesgericht  ein 
abweichendes  Urtheil  abgegeben  werden  wird. 

Altenburg,  November  1892.  L.  Winckel. 

Das  photographische  Aufnehmen  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  insbesondere  das 

Messbildverf ähren.  Erster  Band:  Die  photographischen  Grundlagen  und  das 

Messbildverfahren  mit  kleinen  Instrumenten  von  Dr.  A.  Meydenbauer. 

Das  Buch  zerfällt,  wie  schon  der  Titel  besagt  in  zwei  Theile. 
Der  erste  Theil,  etwas  über  zwei  Drittel  des  Ganzen,  könnte  ebenso  gut 
Anleitung  zur  Photographie  für  Anfänger  genannt  werden,  nur  dass  der 
Stoff  weniger  gut  und  weniger  vollständig  behandelt  ist  als  in  den  kleinen 
Lehrbüchern  über  diesen  Gegenstand  z.  B.  von  Pizzighelli  oder 
E.  Vogel.  Der  zweite  Theil,  etwas  weniger  als  ein  Drittel  des  Ganzen, 
beschäftigt  sich  mit  dem  Messbildverfahren  mit  kleinen  Instrumenten, 
ln  einem  Anhänge  wird  ein  kleines  Messbildinstrument  beschrieben,  das 
nach  des  Verfassers  Angaben  ausgeführt  ist.  Wegen  des  letzten  Drittels 
wird  das  Buch  Manchem  willkommen  sein.  In  leicht  fasslicher  Dar- 
stellung sind  die  Elemente  des  Messbildverfahrens  auseinandergesetzt, 
deren  Keuntniss  Jeden  in  den  Stand  setzen  werden,  sich  des  Verfahrens 
zu  raschen  Aufnahmen  von  Bauwerken  und  dergleichen,  wo  es  auf  eine 
sehr  grosse  Genauigkeit  nicht  ankommt,  zu  bedienen.  R. 


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Personalnachrichten. 


661 


Personalnachrichten. 

Königreich  Preussen.  (Finanz -Ministerium.)  Die  Kataster- 
Controleure  Steuerinspector  Jahr  in  Berlin  und  von  Pannewitz  in 
Peine  sind  als  Kataster-Secretaire  nach  Potsdam  bezw.  Liegnitz  versetzt ; 
die  Kataster-Assistenten  Eicker  in  Cassel  und  Gretsch  in  Aachen 
sind  zu  Kataster-Controleuren  in  Peine  bezw.  Stromberg  bestellt  worden. 

Die  Kataster-Controleure  Zacke  in  Heinrichswalde  und  Schmitz 
zu  Wäehtersbach  sind  in  gleicher  Diensteigenschaft  nach  Flensburg 
bezw.  Berlin  versetzt;  die  Kataster- Assistenten  Nickel  in  Danzig  und 
Quandt  in  Gumbinnen  sind  zu  Kataster-Controleuren  in  Heinrichs walde 
bezw.  Wächtersbach  bestellt  worden. 

Die  Kataster-Controleure  Steuer-Inspector  Hansen  aus  Flensburg 
und  Henning  aus  Mohrungen  sind  zu  Kataster-Inspectoren  ernannt, 
und  es  ist  ihnen  die  Stelle  eines  Katasters-Inspectors  bei  der  Königlichen 
Regierung  in  Trier  bezw.  Schleswig  verliehen  worden. 

Die  Kataster-Controleure  Broil  zu  Frankfurt  a.  M,,  Schneider 
in  Langenschwalbach  und  Anacker  in  Rennerod  sind  in  gleicher  Dienst- 
eigenschaft nach  Braunfels,  Frankfurt  a.  M.  und  bezw.  Langenschwalbach 
versetzt;  der  Kataster-Assistent  Baldus  in  Wiesbaden  ist  zum  Kataster- 
Controleur  in  Rennerod  bestellt  worden. 

Die  Kataster-Controleure  Maske  zu  Königswinter  und  Loebell 
zu  Sensburg  sind  in  gleicher  Diensteigenschaft  nach  Bonn  bezw.  Rasten- 
burg versetzt;  die  Kataster-Assistenten  Hesse  in  Lüneburg  und  Petrick 
in  Frankfurt  a,  0.  sind  zu  Kataster-Controleuren  in  Königswinter  bezw. 
Sensburg  bestellt  worden. 

Morsbach,  Oberst  ä la  suite  des  Generalstabes  und  Chef  der  trigono- 
metrischen Abtheilung  der  Landesaufnahme,  ist  zum  Commandeur  des 
5.  Rheinischen  Infanterie-Regiments  Nr.  65  in  Cöln  ernannt  worden. 

Königreich  Bayern.  Vermessungsdienst.  Vom  1.  December 
wird  auf  die  erledigte  Stelle  eines  Vorstandes  der  Vermessungsbehörde 
Vilshofen  der  Bezirksgeometer  2.  Klasse  R a b a von  Ebern,  auf  Ansuchen, 
versetzt;  die  hierdurch  in  Erledigung  kommende  Stelle  eines  Vorstandes 
der  Messungsbehörde  Ebern  dem  geprüften  Geometer  Rüb  in  A.ugsburg 
unter  Ernennung  desselben  zum  Bezirksgeometer  2.  Klasse  verliehen; 
der  Bezirksgeometer  2.  Klasse  Haselmayr  von  Passau  zum  Bezirks- 
geometer 1.  Klasse  ernannt. 

Grossherzogthum  Oldenburg.  Seine  Königliche  Hoheit  der 
Grossherzog  haben  gernht:  den  Regierungsgeometer  Meiner»  zu  Ell- 
würden  mit  dem  1.  Januar  1893  zum  Vermessungsconducteur  und  Bezirks- 
vermessungsbeamten des  Amtes  ßutjadingen  zu  ernennen. 

Grossherzogthum  Hessen.  Se.  Königl.  Hoheit  der  Grossherzog 
haben  am  25.  November  dem  Revisionsgeometer  bei  dem  Katasteramt 
in  Darmstadt  J.  Schreiner  das  Ritterkreuz  II.  CI.  des  Verdienstordens 
Philipps  des  GrossmUthigen  verliehen. 


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Berichtigung.  — Vereinsangelegenheiten. 


Berichtigung. 

Sofort  nach  Erscheinen  meines  Aufsatzes  „Das  Tele-Objectiv  u.  s.  w.“ 
in  Nr.  21  hatte  Herr  P.  Penner,  Docent  an  der  technischen  Hoch- 
schule in  Aachen  die  Freundlichkeit  mich  auf  einige  darin  enthaltene 
Irrthtimer  aufmerksam  zu  machen,  welche  ich  nachstehend  berichtige. 

Pag.  597  sind  die  aus  der  ungenauen  Einstellung  resultirenden 
Zerstreuungskreise  zu  gross  angegeben.  Der  Durchmesser  (z)  derselben 


ist 


z = — (20  — B) 


woraus,  wrenn  0 als  volle  Objectiv-Oeffnung  mit  4 cm  angenommen 
wird,  für  einen  5000  m entfernten  Gegenstand  z = 0,005  cm  und  nicht 
0,03  cm  sich  ergiebt. 

Es  reduziren  sich  demnach  auch  die  in  der  Tabelle  angegebenen 
Durchmesser  auf  rot.  >/6  des  Werthes  und  erst  für  einen  Gegenstand 
im  Abstande  von  370  m wird  z = 0,01  cm.  Es  liefert  demnach  dieses 
Objectiv  theoretisch  scharfe  Bilder  aller  Gegenstände  von  mehr  als 
370  m Distanz. 

Pag.  600  ist  nicht  der  Ausdruck  für  P M"  sondern  derjenige 
für  PM  (also  für  die  Construction  aus  dem  Negativ)  gegeben.  Es  soll 
heissen  P’  M=  PAT  = H — d -f-  ß =im  spec.  Fall  118,3  cm.  Construirt 
man  dagegen  aus  dem  Positiv,  so  ist,  wie  eine  einfache  Ueberlegung 
ergiebt,  die  ganze  Länge 


SP—  l = h — h +d+h"  —D  = h + D 


im  Maassstabe  — des  Planes,  PM"  dagegen  in  natürlicher  Grösse  auf- 


zutragen. 

Pag.  601.  In  der  Auswerthung  von  a (vorletzte  Zeile)  wurde  die 
Länge  l unrichtig  eingesetzt,  die  richtige  ist  1 = h + D — 10,83825  m 
und  nicht  1,1843  m.  Damit  wird 

a — 3758  m. 

Es  muss  also  ein  Punkt  rund  4000  m (nicht  wie  im  Aufsatze  an- 
gegeben 400)  vom  Standpunkte  entfernt  sein,  um  die  Orientirung 
direct  verwenden  zu  können. 

Wien,  im  November  1892.  Hafferl,  Ingenieur. 


Vereinsangelegenheiten. 

Die  Mitglieder  de»  Deutschen  Geometervereins,  welche 
den  Beitrag  für  das  Jahr  IN0S  durch  Postanweisung  ein- 
zusenden beabsichtigen,  werden  gebeten,  dies  ln  der 
Zelt  vom 

• O.  Januar  bis  IO.  Mürz  1898 
zu  thnn,  da  vom  letztgenannten  Tage  ab  die  Einziehung 
durch  Nachnahme  erfolgen  wird. 

Für  die  Kassen  Verwaltung  des  Deutschen  Geometer- Vereins 

Altenburg,  S.-A.,  den  1.  December  1892.  L.  Winded, 

Vermessungs  - Director. 

Inhalt. 

Grössere  Mittheilungen:  Die  10.  Allgemeine  Conferenz  der  Internationalen 
Erdmessung  zu  Brüssel.  — Beitrag  zur  Ausgleichung  nach  der  Coordinaten- 
methode  von  Fuhrmann.  — Gebrauch  dos  Winkelprismas  bei  geneigten 
Strahlen  von  Wagner.  — Kleinere  Mittheilungen.  — Bücherschau.  — Personal- 
nachrichten. — Berichtigung.  — Vereinsangetegenheiten. 

Verlag  von  Conrad  Wittwer  Stuttgart  — Druck  von  Gebrüder  Jänecke  in  Hannover. 

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UN IV.  O*  MlOrt- 

JUN  2i  1308 


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UNIVERSITY  OF  MICHIGAN 


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