Beiträge zur
Geschichte
Dortmunds
und der
Grafschaft
Historischer Verein
für Dortmund und
die Grafschaft ...
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IIIS ROYAL HI OHNE SS
pkinc :e iii:nuv or rui ssia
MAKtll SIXTII.1902
Beiträge
zur
Geschichte Dortmunds
und
der Grafschaft Mark.
Herausgegeben
vom
Historischen Verein für Dortmund und die
Grafschaft Mark.
XVI.
Dortmund,
Im Verlage des Historischen Vereins Dortmund.
Im Buchhandel durch Fr. Wilh. Ruhfus in Dortmund.
1908.
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l II
Harvard College Library
APR 1 1909
Bohenzollern Collection
Gift of A. C. Coolidge
Altenburg
Piererache Hofbachdruckerei
Stephan Geibel &;Co.: <~
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Vorwort.
Das vorliegende Heft XVI der „Beiträge zur Ge-
schichte Dortmunds" bringt an erster Stelle Nachträge
zu den von Dr. C 1 e m e n s L ö f f 1 e r in Heft XIII, S. 27—78
veröffentlichten „Dortmunder Büchdrucken des 16. Jahr-
hunderts". Der letzte Aufsatz von Professor Dr. Aloys
Meister, „Die Chronik des Matthias Dullaeus aus Altena,
eine Quelle für die Wirtschaftsgeschichte der Grafschaft
Mark", steht im Zusammenhange mit den Arbeiten über
die Geschichte der Grafschaft Mark, die 1909 in einer
Festschrift über die Geschichte der Grafschaft Mark zu-
sammengefaßt werden sollen. Die übrigen Aufsätze setzen
für das südliche Westfalen die Forschungen fort, die sich
auf die Entstehung und die Geschichte des Königsgutes,
sowie die Entstehung von Herrensitzen beziehen, indem
die Geschichte dieses Königsgutes und der Herrensitze von
den ältesten Zeiten bis in die Neuzeit hinein verfolgt wird.
Dr. Meininghaus behandelt zunächst „Die Herren- und
Rittersitze der Grafschaft Dortmund in 13. und 14. Jahr-
hundert", S. 11—85, deren erste Anlage jedoch in viel
frühere Zeit hinaufgerückt werden muß. Von demselben
Verfasser rührt dann der Aufsatz her: „Karolingisches
Königsgut in und um Soest", S. 119 — 150. Das ebenfalls
karolingische Königsgut bei Mengede behandelt der dritte
Aufsatz von A. Stenger: „Zur Geschichte des Ortes
Mengede und der Familie von Mengede alias Mengden",
S. 85—117. Die Arbeit von Regierungsassessor Dr. jur.
Rothert: „Der Hof zu Stockum, eine Grundherrschaft
I*
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- IV -
des Stiftes Herford", S. 151—250, bringt die Entstehung
und Entwicklung des karolingischen Königsgutes bei Selm
und Stockum, das im wesentlichen aus Streubesitz be-
stand, der allerdings wohl an eine karolingische villa an-
gegliedert gewesen ist. Es ist also sowohl das aus ge-
schlossenen Siedelungen bestehende, wie das aus Streu-
besitz gebildete Königsgut des südlichen Westfalens in
dem vorliegenden Hefte des weiteren klargestellt. Ähn-
liche Untersuchungen sind für die verschiedensten Gebiete
möglich und geboten. In sehr erfolgreicher Weise hat
Professor Dr. Paul Höfer in der Zeitschrift des Harz-
vereins, Heft 40, S. 115 — 179, durch die Abhandlung;
„Die Frankenherrschaft in den Harzlandschaften" die
Untersuchungsmethode über Ausscheidung des Königs-
gutes aufgenommen und mit weitreichenden Ergebnissen
weitergeführt. S c h u c h h a r d t hat in der Zeitschrift für
Niedersachsen, 1907, S. 84—87 und S. 165-173, bei der
Besprechung von Pipers Burgenkunde darauf hingewiesen,
wie zur Zeit ein neuer Einblick in das Wesen des säch-
sischen Eroberungssystems und der sächsischen Herren-
sitze sich gewinnen läßt. Es berührt also seltsam, wenn
Vertreter der Verfassungsgeschichte der Deutschen und
der Franken und der Burgenkunde diese wichtigste und
wesentlichste Seite des Kriegswesens, die Errichtung fester
Positionen, glauben ignorieren zu können. Ein voller Ein-
blick in das zugrunde liegende System läßt sich nur durch
die Vergleichung sehr verschiedener Gegenden gewinnen.
Der Unterzeichnete beabsichtigt demnach, aus dem Material,
welches seinem Buche „Die Franken" zugrunde gelegt ist,,
eine weitere Untersuchung zu veröffentlichen.
Röbel.
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Inhaltsangabe.
Seit«
I. Weiteres zum Dortmunder Buchdruck des 16. Jahr -
hunderts. Von Dr. Klemens L öffler 1 — 10
Beilage: Lambachs Vorrede zu seiner „Methodus
recte legendi flebraica" 9 — 10
IL Die Herren- und Rittersitze der (Grafschaft Dort -
mund im 13. und 14. Jahrhundert. Von Dr. Aug.
Meininghaus 11 — 84
1. Die Grafschaft und Freigrafschaft Dortmund 11 — 19
2. Die verschiedenen Herren- und Ritteraitze im
Gebiete und an den Grenzen der Grafschaft
Dortmund 19—41
3. Die einzelnen Herren- und Rittersitze:
a) Lindenhorst 41 — 43
b) Holthausen bei Lindenhorst 44—46
c) Königsberg . . 46 — 53
d) Didinghofen 53—63
e) Aldinghofen 63-74
f) Mcldinghausen 74—78
g) Mengede 78—84
III. Zur Geschichte des Ortes Mengede und der Familie
von Mengede (alias Mengden). Von A. Stenge r,
I.
Der Name des Ortes Mengede
85—87
II.
87-93
III.
Die Familie von Mengede
9:5 — 117
a) In ihrem Stammsitz
98—101
b) Die Familie von Mengede in Livland .
101—109
c) Die Mengdens im Dienste Schwedens .
109-113
d) Die Mengdens unter russischer Herrschaft
113—115
ej Standeserhöhungen der Mengdens . . .
115-117
— VI —
Sfiiifl
IV. Karolingiaches Königagut in und um Soest. Von
Dr. Aug. Mein inghaua 119—150
1. Das Ka8tell Susit und die erzbiachöfliche Pfalz
— das „Keyserlant" — der Vogtahof und die
Vogtswiese 119—120
2. Die Ampener Königsmanaen — das Ampener
Ministerialengeschlecht 121—125
3. Der Meiningaer Königszins — das Meiningser
Ministerialengeschlccht — das Meiningser Burg -
lehen (der „Borghof") 125—129
4. Das Schmerlecker Königsgut — daa Schmer -
lecker Ministerialengeschlecht 129 — 131
5. Das Altengeseker Königagut — daa Geschlecht
von Geseke 131
Anhang: Urkundliche Nachrichten über das
Meiningser Ministerialengeschlecht . . . 131 — 138
Urkunden-Regesten-Anhang 139 — 150
V. Der Hof zu Stockum, eine Grundherrschaft des Stiftes
Herford. Von Dr. jur. Rothert, Regierungassessor 151 — 245
Erster Teil; Die ältere Zeit 151—177
I. Abschnitt: Die Erwerbung des Hofes, seine
Lage und Bestandteile 151 — 161
IL Abschnitt: Die Grundherrschaft in ältester
Zeit 162-172
III. Abschnitt: Die Grundherrschaft im Beginn
des 13. Jahrhunderts 172—177
Zweiter Teil: Die spätere Zeit 177
IV. Abschnitt: Grundherrschaft und Grundherr 177 — 190
V. Abschnitt: Die Lehnsschultheißen .... 190— 2Q4
VI. Abschnitt; Die Lehensinhaber einzelner
Bauernhöfe 204—212
VII. Abschnitt; Die bäuerlichen Höfe 212—227
VIII. Abschnitt; Die Auflösung der Grundherr-
schaft 227—229
Anhang: Urkunden 230—245
VI. Die Chronik des Matthias Dullaeus aus Altena, eine
Quelle für die Wirtschaftsgeschichte der Grafschaft
Mark. Von Univeraitätsprofessor Dr. Aloys
Meister 251—268.
I.
Weiteres zum Dortmunder Buchdruck des
16. Jahrhunderts.
Von
Dr. Klemens Löffler.
Ais ich vor einigen Jahren im 13. Bande dieser Zeit-
schrift die Dortmunder Drucke des 16. Jahrhunderts
zusammenstellte, habe ich versprochen, von weiteren alten
Dortmunder Drucken, die mir etwa noch begegnen sollten,
Mitteilung zu machen und zugleich um Hinweise, be-
sonders auf solche, die sich in Privatbesitz befinden, ge-
beten. Dieser Bitte ist nun freilich nicht entsprochen
worden. Dagegen habe ich selbst die Nachforschungen
fortgesetzt und im Laufe der Zeit noch eine Reihe von
unbekannten Erzeugnissen des Dortmunder Buchdrucks
zusammenbekommen. Zugleich habe ich versucht, die in
jener Arbeit verzeichneten Drucke, die ich damals nicht
hatte ermitteln können, noch nachzuweisen. Ich habe
dazu die Unterstützung des seit längerer Zeit mit aus-
gezeichnetem Erfolge wirkenden „Auskunftsbureaus der
Deutschen Bibliotheken" (Berlin, Behrenstraße 70), an
das gegen 170 deutsche Bibliotheken angeschlossen sind,
in Anspruch genommen. Der Erfolg ist allerdings nur
gering gewesen. Soweit jene Drucke im folgenden nicht mit
verzeichnet sind, müssen sie vorläufig als verschollen gelten.
Beitrftge zur Geschichte Dortmunds XVI. 1
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— 2 —
Ich gebe zunächst einige Ergänzungen zu den a. a. 0.
S. 46 ff. verzeichneten Nummern 1 ) und dann die Nach-
träge.
I.
7. 4t> METH0- | DVS RECTE LEGEN | DI HE-
BRAICA, PER IOANNEM | Scaeuaften in fuae pubis
gratiam fuccinctißime | collecta, praeteritis ijs omnibus,
quae in ipfis | huius linguae incunabulis, pubem fua |
difficultate alienare poffent. | (Druckerzeichen =
Heitz, Kölner Büchermarken Nr. 126.) TREMONIAE. |
M.D.XLVIII.
Bl. l b : Joannes Scevastes apud Treinoniam gym-
nasiarcha studiosae suae pubi S.D.P. . . . Tremoniae ex
aedibus nostris decimoquarto Maij, Anno M.D.XLVIII.
— Bl. 8 Ä : Tremoniae ex officina Melchioris Soteris,
Anno M.D.XLVIII.
8 Bl. 8°. Sign, aij— av.
Hof- und Staatsbibliothek in München und Uni-
versitätsbibliothek in München.
15. ^ 10 AN NOT TOT | XPY202T0MOY 0ML\1A
212 | xb droaxoXixöv p>]Tov, oTvq> | ^Xt-yq» XP*"* II IOANNIS j
CHRYSOSTOMI HOMILIA IN | dictum Apoftoli, Modico |
vino vtere. || TREMONIAE Melchior Soter excude =
bat, Anno M.D.L. — 29 Bl. 8°. Sign, aij-diiij. (Der
Text ganz griechisch.)
Universitätsbibliothek in Göttingen.
23. Ein Exemplar, das alle vier Stücke von Maurer
gedruckt enthält, ist mir nicht bekannt geworden. Das
der Stuttgarter Landesbibliothek hat nur den Ectraehe-
listis; ebenso das der Universitätsbibliothek in Prag.
Das Exemplar der Königlichen Bibliothek in Brüssel
und das der Soester Stadtbibliothek enthalten wie das
Berliner und Münchener die beiden ersten Stücke.
1 ) Auf S. 46 Anm. 1 ist leider ein Versehen stehen geblieben.
Es muß natürlich heißen: „raeist nur Signaturen und Kustoden."
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— 3 -
In dem Brüsseler sind die beiden Soterschen Drucke
Monomachia Davidis et Goliae (Nr. 17) und Tentatns
Abrahamus (Nr. 19) angebunden. In dem Soester ist die
Monomachia Davidis et Goliae (Nr. 17) dazwischen-
gebunden, in dem Münchener der Tentatus Abrahamus
(Nr. 19) angebunden. Dadurch wird es zweifelhaft, ob
Maurer überhaupt die vier Stücke alle gedruckt hat, und
es liegt die Möglichkeit nahe, daß Melchior Soter, als er
Dortmund verließ, an Maurer die Restauflage von Nr. 17
und 19 abtrat. Maurer hätte dann nur den Ectrache-
listis und die Voluptatis et virtutis pugna gedruckt und
diese mit den Soterschen Drucken unter dem Sammeltitel
„Comoediae et tragoediae sacrae et novae" ausgegeben.
35. Die Angabe des Umfangs beruht auf 'falscher
Paginierung des Druckes. Statt 438 S. müßte es 638 S.
heißen.
58. Den Dortmunder Originaldruck habe ich auch
jetzt nicht ermitteln können. Eine von Achatius Lieskaw
in Halle a. S. 1590 gedruckte Ausgabe befindet sich in der
Stadtbibliothek in Breslau. Auch ist die Schrift später
aufgenommen in Felix Bidembachs Sammlung theologischer
Gutachten (Consiliorum theologicorum decas VI., Darmb-
statt 1609, S. 78—126), die in jeder größeren Bibliothek
zu finden ist.
63. Disputatio theologica de ceremoniis quibusdam
circa 1. templa, 2. altaria, 3. vasa, 4. vestitum eccle-
siasticum, 5. imagines, 6. absolutionem privatara, 7. panem
dominicam, 8. fractionemque eius. Quae Deo iuvante in
schola Tremoniensi et exercitii et inquirendae veritatis
ergo habebitur a P. Dornbergio theol. doctore praeside
et M. Andrea Schaffmanno resp. Trem. ecclesiastis.
2 Martii hora 9. Tremoniae excudebat Albertus Sartor
anno M.Dxcv. — 12 Bl. 4°. (Letzte Seite leer.)
Universitätsbibliothek in Marburg.
72. oüv Tcj> ftetp. irpoxecpaXoci'axJic controversiarum de
baptismo, quotquot fere in veterum et neotericorum libris
1*
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- 4 —
occurrunt. Scripta et in gymnasio Tremoniano ad dis-
putandum proposita a M. Andrea Schaafmano, verbi Dei
ministro. Resp. dorn. Matthaeo Schrevio, ecclesiaste in
Wischlingh. Ad. 19. Maii. Tremoniae excudebat Alb.
Sartor. Anno MDXCVII. — 20 Bl. 4°.
Stadtbibliothek in Breslau.
74. S. W. E. Hofftnann, Bibliographisches Lexikon
der gesamten Literatur der Griechen , 2. Aufl. Bd. 3,
Leipzig 1845, S. 247 verzeichnet eine Ausgabe Tre-
monae (!) 1589. 8°. Vielleicht hat Nordhoff seine Notiz
daher bezogen und ist seine Jahresangabe (Druckfehler?)
zu ändern. Ich habe kein Exemplar gefunden.
78. Dieser Druck ist noch im |Besitze des Herrn
Gymnasialdirektors a. D. und Universitätsprofessors
Dr. Döring (Groß-Lichterfelde , Bismarckstraße 1.) Ein
zweites Exemplar habe ich noch nicht ermitteln können.
IL
1549.
81. TABVLAE | 10ANNIS MVRMELLII RV = |
remundenfis, in artis componen = | dorum uerfuum
Rudi - | menta. || CANDIDO LECTORI | TVLICHIVS. ||
(4 Disticha). TREMONIAE | Melchior Soter excudebat,
Anno | M.D.XLIX. | — 24 Bl. 8°. Sign. A2-C5.
Hof- und Staatsbibliothek in München.
1550.
82. M. Annei | Lucani Cordu = | BENSIS DE
BELLO CIVILI | apud Pharfaliam libri X. doctiffimis
Argumentis & Scholijs il | luftrati | • . • | TREMONIAE
excudebat Melchior | Soter, Anno M.D.L. — 8°.
Gymnasialbibliothek in Bielefeld (defekt; vorhanden
die 21 Lagen A bis X, Quaternen) 1 ).
*) Die Beschreibung verdanke ich Herrn Professor Dr. Bertram
in Bielefeld.
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1
83. Compendium de nominibus adieetivis comparandis
et de substantivis declinandis cum regulis ex quinque
Donati agnitionibus sumptis. Formulae declinandi com-
parandique nomina adiectiva. Tremoniae, Soter 1550.
Vgl. Nr. 14 a . Die dort ausgesprochene Vermutung
ist falsch. Die Königliche Bibliothek in Berlin besitzt
eine Ausgabe „Francoforti ad Oderam excudebat Ioan.
Eichorn" von 1559, das Gymnasium Carolinum in Osna-
brück einen Druck von Th. Tzwivel in Münster von 15(53.
Den Dortmunder Druck habe ich nicht gefunden.
1552.
84. EYN NVTZ | Itd) furfc SBnb SrofHtd&e | tmbct*
rid&tunge 2Bie ft$ ein 3ber 3n 3citt | bcr ©orgfcltigenn 23nb
©rauffamen | francf^citt ber $e[itlen& nrefer* | uercn nnnb 23e*
faß : | 2ludj ob 3emant barmit | belabe : 2öic em burdj |
9ted>tfcaffene 9lr= | fcnei erretl) tmb , ge^olffcn | SBerbcn fott? £)urd)
©eorgium fion* | berlogium bcr freien fünft SBnb | 2lrfcnci
SDoctorn SWeuIid^ be* | fdjriben nnb jrofam* | men getragcnn.
] . • . || QVOD VIDERI VIS, ESTO. || ©ebnnft fco $ort*
tnunb 5Durd) gtyUipg | Maurer 3m 3or ij. |
331. l b SBibmung an bcn ©rafen 8ernf)arb jur Sinne,
dotiert: ßongo (!) bcn 5. War). — 12 «81. 8°. ©ign. 31 2— 33s.
Universitätsbibliothek in München.
Der Verfasser, Georg Honderlage, stammte aus Biele-
feld, hatte die Schulen in Osnabrück und Münster besucht
und in Marburg (bis 1547) studiert. Er war seit 1551
Leibarzt des Grafen Bernhard und Arzt in Lemgo und
starb 52 Jahre alt im Jahre 1562. Sein Lehrer Heinrich
Sibaeus aus Olfen schrieb ihm ein Grabgedicht (vorhanden
in der Herzoglichen Bibliothek in Wolfenbüttel).
1554,
85. <MA0KTHTH2 | TOT 'EAAOHMQTA, TOT 20<DO=|
xXiooc TpaY<o5ia &AXijviat, xal ijjLjilpet | GOfi<pa>vouaa -fj toS
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— 6 —
doupa vao = | Y et *>PT OÜ fcplMjveia pa>= | jiatxVj. PHILOCTE =
TES TRAGOEDIA - CLARISSIMI POETAE SOPHO = |
clis Graece et huic ex altera parte re = | spondens La-
tina interpretatio = | Thomae Naogeorgi. TREMONIAE. |
Excudebat Albertus Sartorius. Anno | MDLIIII. —
64 Bl. 8°.
Stadtbibliothek in Dortmund 1 ).
1555.
86. Catechisinus brevis et catholicus in gratiam iu-
ventutis Tremonianae conscriptus, denuo recognitus et
auctus autore Jacobo Schoeppero. Cui accessit pium
diurnarum precum enchiridion, ex quo pueri toto die cum
Deo colloqui discant. Tremoniae : Albertus Sartorius 1555.
— 36 Bl. 8°. Sign. A — E2.
Bibliothek des Priesterseminars in Münster.
Vgl. No. 8 und 9. In der Vorrede sagt Schöpper,
die neue Auflage sei nur veranlaßt durch den Mangel an
Exemplaren. Für Schöppers Standpunkt von Interesse
sind die weiteren Bemerkungen: „Quia vero comperi
quosdam quidem locis adeoque voculis aliquot (quibus
ego tarnen teste Deo catholico plane sensu usus eram)
esse offensos, alios vero reliquorum sacramentorum trac-
tationem (quam tarnen nulla alia quam brevitatis gratia
et ne mysteriis tarn arduis tenellum puerorum captum
statim obruerem, praetermiseram) in eo adhuc desiderare,
nolui ante prodire illum, quam scrupulos huiusmodi exemi-
essem et quod deerat substituissem utcumque. Singula
ergo diligenter relegi eaque, quae cui vel offendiculum
vel certe dubium movere poterant, aut expunxi omnino
aut certe verbis dilucidioribus explicui aut corollario quo-
piam illustravi . . . Te, candide lector, et unumquemque
pium obnixe rogatum velim, uti omnia non secus animo
catholico a me conscripta accipiantur."
*) Von Herrn Professor Dr. Kübel eingefügt.
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- 7 -
1560.
87. Tom. prim. D. Jabobi Schoepperi concionum, quas
Tremoniae, dum in vivis esset, methodice conscripsit et
publice habuit. Nuper eas Joannes Lambachius cognomine
Scevastes pro iis, quiiin ecclesia docent, in tres tomos con-
cinnavit et digessit, nunc vero easdem multis eiusdem
concionibus auxit multoque emendatius quam ante iam
secundo in lucem edidit. Tremoniae. Albertus Sartorius
excudebat. Anno M.D.LX. — 8 Bl, -f 587 pag. + 1
unbez. S. 8°
Landesbibliothek in Stuttgart.
88. Tom. secun. D. Jacobi Schoepperi concionum, quas
Tremoniae, dum viveret, cum artificiosa methodo stiloque
succinctissimo conscripsit, tum publice ibidem habuit. Nuper
eas Joannes Lambachius cognomine Scevastes in illorum
gratiam, qui in ecclesiis docent, in tres tomos summa dili-
gentia digessit, nunc vero easdem multis eiusdem concio-
nibus auxit multoque emendatius quam ante iam secundo
in lucem aedidit. Tremoniae, Albertus Sartorius excudebat.
Anno M.D.LX. — 8 ungez. + 807 gez. + 1 ungez. S. 8°.
Universitätsbibliothek in Freiburg i. B.
1564.
89. Libellus protrepticus de liberalium artium studiis
colendis, in quo iuventus sacris Musarum aris adhibita
ad timorem Dei, assiduas preces et ad ordinem in studiis
observandum invitatur, carmine conscriptus a Georgio
Ornitandro. Cui ab eodem adiecti sunt variorum poematum
libri duo. Tremoniae anno MDLXIIII [Alb. Sartor]. —
(50 Bl. 4°.
Bibliothek des Ratsgymnasiums in Osnabrück.
1566.
90. Adclarissimam generosissimamque comitissamMar-
garitam a Lippia abbatissam Hervordensem religiosissimam
gratulatorium Carmen. Auetore M. Georgio Vogelmanno.
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— 8 —
In zoilum Philippi Fabricii Marcodurani octastichon
(4 Disticha). Tremoniae, Albertus Sartorius excudebat.
1566. — 6 Bl. 4°.
Herzogliche Bibliothek in Wolfenbüttel.
1575.
91. Spangenberg: Andachtsbüchlein.
Notiz von Herrn Prof. Dr. Döring. Ich habe den
Druck nicht ermitteln können.
1581.
92. Musicae rudimenta e pleniore eius descriptione
itemque exempla quaedam facilia ad puerilem exercitatio-
nem e bonis auctoribus collecta a Frederico Beurhusio
scholae Tremonianae prorectore. Tremoniae excudebat
Alb. Sart. Anno MDLXXXI. — 32 Bl. 8°. Sign. As— Ds.
Universitätsbibliothek in Breslau.
Bl. l b : In laudem musicae Philippus Fabri: Marco-
duranus (10 Disticha). — Bl. 2 a und 2 b Widmung an Kaspar
Heidtfeldt, Wilhelm v. Brinck und Johann Duimen, viris
senatoriis et ecclesiae Renoldinae procuratoribus itemque
ceteris eiusdem collegiorum primariis. Beurhaus sagt darin,
er habe diesen Auszug aus seinem einige Jahre früher
erschienenen größeren Werke für die Schüler des Archi-
gymnasiums und der ihm ebenfalls unterstellten Pfarr-
schule von Reinoldi veranstaltet.' Datiert: Idib. Apr. An.
MDLXXXI. — Das Buch enthält auch Noten mit la-
teinischen und deutschen Psalmentexten (besonders im
zweiten Teile). •
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■
— 9 -
Beilage.
Lambachs Vorrede zu seiner »Methodus rede legendi
Hebraica.«
Lambachs „Methodus recte legendi Hebraica" von 1548
ist nicht nur einer der ältesten Dortmunder Drucke, son-
dern auch das einzige Werk, das Lambach mit seinem
eigenen Namen hat erscheinen lassen.
Die Vorrede wirft außerdem etwas Licht auf einen
in der Geschichte der Anfänge des Dortmunder Gymnasiums
bisher nicht ganz aufgeklärten Punkt. Der Chronist West-
hoff berichtet zum Jahre 1545: „Diss jars anfenklich tho
Michaelis hefft ein Doktor, genannt Tilmannus Cleinmester
van Essen, binnen Dortmunde Linguae Sanctae, dat ist der
hebräischen tungen fundament gelesen, und grote un-
derrichtungh derselvigen sproche gedaen." Zu den ordent-
lichen Lehrern des Gymnasiums hat Dr. Kleinmeister nicht
gehört, und es findet sich auch in Dortmund weiter keiue
Spur von ihm. Döring folgert daraus (Johann Lambach
und das Gymnasium zu Dortmund, Berlin 1875, S. 63 f.),
daß das Hebräische, das zu den in Aussicht genommenen
Lehrgegenständen der neuen Schule gehörte, nicht von
Anfang an unterrichtet wurde.
Diese Vermutung findet in Johann Lambachs Vorrede
ihre Bestätigung. Anfangs wurde bloß Lateinisch und
Griechisch getrieben und erst nachher das Hebräische
hinzugenommen.
Das Gesagte wird es rechtfertigen, wenn ich die Vor-
rede als einen Beitrag zur Dortmunder Schulgeschichte
hier mitteile.
Joannes Scevastes apud Tremoniam gymnasiarcha
studiosae suae pubi S. D. P.
Cum nostrae scholae, studiosa pubes, prima iacerem
fundamenta, in Graecis et Latinis statim coepi exercere
iuventutem meae fidei commissam, eo certe animo, ut
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-
— 10 —
utriusque orationis facultate. aliqua parata, illis duabus
Unguis adiicereraus tertiam. Nam rem magnam eamque
novam molienti lente festinandum est, minime remis
velisque omni festinatione properandum: imo quo pacto
angusti oris vasa implentur, sensim videlicet instillando,
eodem modo rem scholasticam promoveas oportet, ne statim
ab initio et linguarum et artium varietate obruta, non
ita multum provecta reiiciatur. Quod utriusque literaturae
fundamentis iactis cum iam aliquamdiu conati simus, verum
re ipsa comperiamus complures Hebraicae linguae candi-
datos statim in huius studii exordio propter pronunciandi
difficultatem alienari, facilem tibi collegi methodum recte
Hebraicas voces legendi, ut nostra opera quasi rj[ etoa-
7a>Yt< ad sanctissimae linguae ducaris Studium. Cuius lin-
guae si vel haec prima acceperis incunabula, ferventissimo
studio amplecteris eam nec ei invigilare taedebit unquam.
Tantus enim in Hebraea lingua naturalis inest non fucatus
nitor et splendor, ut eam iure optimo cum limpido fönte,
alias omnes autem cum rivulo sive lacuna comparare liceat.
Haec est, qua ipse omnium rerum creator Deus usus et
quam ipse primum docuit hominem, haec, qua perscripta
sunt divina oracula, haec denique, qua locutus est Christus
salvator noster et apostoli eius omnes. Reliquae linguae
apud gentes natae sunt, fabularum et idolorum plenae.
Hanc igitur, Candida pubes, methodum benigne capesse,
in ea plurimum exerce, ut idoneus ad graviores Hebraeae
linguae praelectiones (quas post hunc diem in nostra schola,
auspice Christo, profitebimur) efficiaris : futurum promitto,
ut apud nos in literis esse enutritum te nunquam poeniteat.
Vale. Tremoniae es aedibus nostris decimoquarto Maii,
anno M.D.XLVIII.
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II.
Die Herren- und Rittersitze der Grafschaft
Dortmund im 13. und 14. Jahrhundert.
Von
Dr. Aug. Menninghaus.
Inhaltsangabe: 1. Die Grafschaft und die Freigrafschaft Dort-
mund. — 2. Die verschiedenen Herren- und Kittersitze im Gebiete
und an den Grenzen der Grafschaft Dortmund. — 3. Die einzelnen
Herren- und Rittersitze: Lindenhorst — Holthausen bei Linden-
horst — Königsberg — Didinghofen — Aldinghofen — Melling-
hausen — Mengede.
Über die Grenzen der Grafschaft Dortmuud
haben wir vor 1512, aus welchem Jahre eine Beschreibung
des „Gerichts und der Herrlichkeit der Grafschaft Dort-
mund" erhalten ist 1 ), keinerlei urkundliche Nachricht.
Es geschieht überhaupt der „Grafschaft Dortmund" erst
1314 zum ersten Male in einer Urkunde König Lud-
wigs IV. und zwar als „comitatus Tremonie" Erwähnung 2 ),
während ein „comes Tremoniensis" bereits 1189 urkund-
lich genannt wird 8 ).
Unter diesem „comitatus Tremonie" haben wir nun,
') Meininghaus, Grafen v. Dortmund, S. 17 ff.
2 ) Rübel, Dortm. Urk.-Buch I,*Nr. 331.
8 ) Westfäl. Urk.-Buch II, Nr. 491.
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analog dem als Dortmunder Grafschaftsrichter auf-
zufassenden 1 ) comes Tremoniensis 2 ), das Dortmunder
Grafschaftsgericht, die königliche Gerichtshoheit im alten
karolingischen „fiscus" Dortmund, zu verstehen. Dies er-
gibt sich unzweideutig aus den BelehnuDgsurkunden
Kaiser Ludwigs IV. für Graf Konrad (IV.) von Dortmund
aus dem Jahre 1331 8 ) und König Karls IV. für Graf
Konrad (V.) von Dortmund aus dem Jahre 1349 4 ), welche
als den Inhalt des Dortmunder Grafschaftslehens den
Dortmunder comitatus und dessen dominium (dominium
comitatus Tremoniensis) angeben. Das Gleiche läßt auch
die Belehnungsurkunde König Friedrichs III. für den
Erzbischof Heinrich von Köln aus dem Jahre 1316 er-
kennen, in welcher der „comitatus Tremoniensis" und
das Judicium, quod dicitur vreygraschaf" nebeneinander
gestellt werden?); und in analoger Weise spricht auch
der Grafenbrief Konrads (V.) von Dortmund aus dem
Jahre 1343 von der comitia (Grafschaftsgericht), der libera
comitia (Freigrafschaftsgericht) und dem innerhalb und
außerhalb der Dortmunder Stadtmauern gelegenen do-
minium Tremoniense 6 ).
Da in unserer Veröffentlichung „Die Grafen von
Dortmund" ') über die mutmaßlich älteste und ältere Aus-
dehnung der Grafschaft Dortmund ausführlicher die Rede
gewesen ist, könnte hier, wo uns die Frage nur insoweit
interessiert, als wir den Kreis der von uns zu unter-
suchenden Herrensitze festzulegen haben, ein Hinweis auf
das darin Ausgeführte genügen. Indes glauben wir, nach-
l ) Meininghaus, Grafen v. Dortmund, S. 11 ff.
") Vgl. das ebendort, S. 9, Anm. 8 Gesagte.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 466.
*) Ebendort I, Nr. 653.
R ) Lacomblet, Urk.-Buch III, Nr. 153. (Regest: Dortm.
Urk.-Buch 1, Nr. 345.)
8 ) Dortm. Urk.-Buch l, Nr. 569.
*) Abschnitt 2, S. 20 ff.
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dem auch Rietschel 1 ) unserer Auffassung von der
staatsrechtlichen Stellung des Dortmunder Grafen zu-
gestimmt hat, und auch nach Ansicht Oppermanns 2 ) von
uns der Beweis dafür, daß der Dortmunder Graf aus dem •
„judex" des karolingischen fiscus Dortmund hervor-
gegangen, erbracht worden ist, zur Erschließung der
älteren Dortmunder Grafschaftsgrenzen auf die Nach-
richten über die Dortmunder Freigrafschaft hier
noch einmal näher eingehen zu sollen.
Von einem Dortmunder Freigericht hören wir zuerst
1257 durch eine Urkunde des Dortmunder Rates, nach
welcher in einer von dem Freigrafen (liber comes) Ger-
lacus de Herne außerhalb der Stadtmauern vor dem
Burgtor abgehaltenen Freigerichtsverhandlung der Edel-
herr Adolf von Grascaph in der villa Holthusen bei
Lindenhorst 8 ) gelegene Eigengüter, die bis dahin der
Ritter Otto von Holthusen von ihm jure feudali zu Lehen
besessen hatte, dem Dortmunder Bürger Ertmarus in
Campo zu freiem Eigen (in meram proprietatem, to durs-
lagsten egene) überträgt 4 ). Der später oft genannte,
auf dem Königshofe 6 ) vor dem Burgtor gelegen gewesene
Freistuhl wird bei diesem Anlasse nicht erwähnt.
*) Deutsche Literaturzeitung, Jahrgang XXVII (1906), Nr. 14,
8. 871 : Die Grafen von Dortmund sind nicht wirkliche Grafen,
sondern Reichsministerialen, die mit der Verwaltung des um Dort-
mund gelegenen Königsgutes betraut und, darin den Reichsvögten
vergleichbar, ihr Amt in ein freies erbliches Reichslehen verwandelt
und in dem um Dortmund gelegenen Gebiete eine Territorialgewalt
ausgeübt haben.
*\ Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst, Jahr-
gang XXV (1906), S. 312, Anm. 96.
8 ) Über die Lage dieses Holthusen bei Lindenhorst siehe
unten unter Holthausen bei Lindenhorst.
*) Vgl. Dortm. ürk.-ßuch I, Nr. 105 und Fahne, die Grafschaft
und freie Reichstadt Dortmund, II, Nr. 99.
5 ) 1860 August 18 fand in curia regia juxta muros Tre-
monienses ein Freigericht statt. (Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 485.)
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Vier Jahre zuvor (1253) noch fand eine Eigentums-
übertragung verschiedener innerhalb und außerhalb der
Stadt Dortmund gelegener, vom Grafen von Arnsberg
lehnrühriger Güter durch den Ritter Albert von Hörde vor
dem Dortmunder Stadtrichter mit der üblichen Formel
„requisita et lata sententia, quod eque validum esset, ac
si pro tribunali Tremonie acticatum (actum) fuisset" und
zwar vor der Töllnerpforte statt 1 ). Eine Urkunde des
Jahres 1274 bezeichnet gelegentlich eines in diesem Jahre
innerhalb der Stadt Dortmund bei den Schuhbänken (ver-
mutlich zwischen Markt und Marienkirchhof, deren Ver-
bindungsgasse noch heute „Schuhhof" heißt,) abgehaltenen
Freigerichts, bei dem es sich um die Übertragung von zwei
Morgen Landes im Evinger Felde (in campo Evenecke
inferiori) handelte, den Platz bei den Schuhbänken als die
legitime Malstatt der Schönen 2 ). 1281 übertrug Graf Her-
bord von Dortmund in Gegenwart des Stadtrichters Theode-
ricus Palas vor sieben Schöffen auf dem Hofe des Symon
de Aquis (jedenfalls in Dortmund 8 )) verschiedene Lehngüter
in Wambel an die Witwe des Johannes de Brakele 4 ).
1289 fand auf dem Hofe des Freischöffen Theodericus
de Bertelwic (augenscheinlich gleichfalls in Dortmund 8 ))
unter dem Vorsitz des Grafen Herbord von Dortmund
als Freigrafen (liber comes) eine Auflassung von Gütern
in Holthausen bei Lindenhorst 8 ) unter Königsbann statt 7 ).
1) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 94.
2 ) Ebendort n, Nr. 398: actum apud Alutarios Tremonienscs
in loco legitimo scabinorum, in quo solent habere tractatus secreti
judicii, qui vulgo dicitur maistat.
8 ) Ein Thilmannus de Aken ist 1316 als judex in Dortmund
nachweisbar. (Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 353.)
«) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 158.
5 ) Theodericus de Bertelwic wird 1281 urkundlich als bur-
gensis Tremoniensis bezeichnet. (Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 159).
6 ) Über die Lage dieses Holthausen bei Lindenhorst vgl
unten unter Holthausen bei Lindenhorst.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 211.
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1295 erfolgte vor dem Dortmunder Freigrafen Johannes
Vac die Übertragung des in der villa Brakele gelegenen
Bosinchofes an den Deutschritterorden zu Brackel durch
Albertus de Hürde an dem legitimen Orte des secretum
judicium, an den sich Albert von Hörde zu diesem Zwecke
mit seinem Bruder und seinen Kindern, wie es in der
Urkunde heißt, begeben hatte x ). In gleicher Weise besagt
eine Urkunde des Jahres 1302 über einen vor demselben
Freigrafen geschehenen Verkauf eines Hauses in Schüren
durch die Brüder Heinrich und Dietrich von Aplerbeck
an den Priester des St. Peter- und Paulsaltars von
St. Reinoldi zu Dortmund 2 ) nur, daß dieser Verkauf „an
gerichts stat up der stede Frithoff genant" geschah.
Im folgenden Jahre vollzog derselbe Johannes Vach als
Freigraf des Grafen Konrad von Dortmund in dem im
Dortmunder Juris diktionsbezirke gelegenen Overkump
einen Liegenschaftsverkauf, ohne daß von einem Freistuhl
daselbst die Rede wäre 8 ).
Hiernach scheint es im 13. Jahrhundert in der Graf-
schaft Dortmund „Freistühle" noch nicht gegeben zu
haben, vielmehr die legitime Malstätte der Frei-
schöffen im 13. Jahrhundert v o r den Schuhbänken
in Dortmund gewesen zu sein 4 ).
Sind aber auch bereits vor 1300, wie 1302 in Over-
') Rübel, Beiträge II, 8. 99, Nr. 4.
*) Ebendort, V, S. 2.
8 ) Dortm. Urk..Buch I, Nr. 291.
4 ) Die Stelle der ältesten lateinischen Dortmunder Htatuten
(§ 24): „illud jus liberorum, quod teutonice vrye dyng dicitur, non
intrat muros nostros super cives nostros de jure et eorum nuncios
et familiam de gracia« (Frensdorff, Dortm. Statuten, S. 32) ist
nach der Freigerichtsurkunde von 1274 wahrscheinlich nicht mit
Frensdorff (a. a. 0., S. CXLIV) so zu verstehen, daß innerhalb der
Mauern überhaupt kein Freigericht stattfinden dürfe, sondern nur so,
daß die Bürger und ihre Leute — die ersteren de jure, die letzteren
de gratia — demselben nicht unterliegen sollten. Es sei denn,
daß die Stadt Dortmund im 13. Jahrhundert die Abhaltung von
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kump, Freigerichte in der Grafschaft Dortmund abgehalten
worden, so wird deren Abhaltung nicht an das Vorhanden-
sein eines Freistuhls gebunden gewesen sein.
Über die Besetzung des im 13. und 14. Jahrhundert
übrigens nur als Liegenschaftsgericht (Güterfreigericht)
in die Erscheinung tretenden x ) Dortmunder Freigrafschafts-
gerichts gibt die Untersuchung der Schöffenreihe des im
Jahre 1274 an der Malstatt vor den Schuhbänken über
die Übertragung von Evinger Grundbesitz abgehaltenen
Freigerichts interessanten Aufschluß.
Bei diesem Freigericht wirkten als Schöffen (scabini,
li^eri scabini) außer dem Dortmunder „Freigrafen", Graf
Herbord von Dortmund, dessen Vatersbruder Herbordus
(de Tremonia), Gerhardus Radolfi, Godefridus Claviger,
Walcunus de Lon, Elias de Elepe, Theodericus de Bertel-
wich und Conradus liber comes mit.
Was zunächst den Ritter Herbord von Dortmund an-
betrifft, so scheint derselbe nach der Fehde des Grafen
Herbord und der Stadt Dortmund mit dem Grafen von
Limburg (1270/71) seine Beziehungen zum Grafen von
Limburg, als dessen Burgmann er von 1243 bis 1269 nach-
weisbar ist, gelöst zu haben 2 ), da er außer 1274 auch
nochmals bei dem Dortmunder Freigericht von 1281 als
Schöffe erscheint.
Gerhardus Radolfi ferner wird bereits 1257 bei dem
Freigericht vor dem Burgtor als Freischöffe genannt.
1261 ist er dagegen Stadtrichter (judex) in Dortmund 8 ).
1270 ist er bei dem Verkaufe eines Hauses zu Eving und
Freigerichten innerhalb ihrer Mauern nur geduldet hätte. Das
Verbot von „vrey dingen" innerhalb der Stadtmauern enthält aber
zuerst das Privileg Kaiser Ludwigs IV. für die Stadt Dortmund
von 1332. (Dortm. Ürk.-Buch I, Nr. 489.)
*) Lindner, Die Verne, S. XVII, und Frensdorff, Dortm.
Statuten, S. CLL
a ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 66.
3 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 110.
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einer Rente durch Graf Herbord von Dortmund zugegen 1 ).
1289 kommt er nochmals als Freischöffe bei dem Frei-
gericht auf dem Hofe des Theodericus de Bertelwich vor.
1290 ist er verstorben 2 ).
Godefridus Claviger wird schon 1255 in einer Dort-
munder Urkunde mit Graf Herbord von Dortmund u. a.
als Zeuge erwähnt 8 ). 1274 wird er als Zeuge bei einem
Häuserverkauf in Dortmund vor dem Dortmunder Stadt-
richter Elyas de Elepe als Gotfridus claviger comitis 4 )
und 1281 als Freischöffe bei dem Freigericht auf dem
Hofe des Symon de Aquis als Gotfridus claviger „noster",
d. h. des Grafen Herbord von Dortmund als des Aus-
stellers der Urkunde 6 ), bezeichnet. 1289 heißt dagegen der-
selbe Gotfridus in der Freischöffenreihe wieder nur Got-
fridus Claviger.
Walcunus de Lon kommt 1281 ein zweites Mal als
Freischöffe vor. Auch sein Geschlechtsname kehrt in
Dortmunder Urkunden mehrfach wieder 6 ).
Elias de Elepe ist — gleich Gerhardus Radolfi —
auch als Dortmunder Stadtrichter (judex) nachweisbar,
und zwar ist er, was noch besonders beachtenswert ist,
als solcher für November desselben Jahres 1274, in dem
er zwei Monate früher Freischöffe war, urkundlich be-
zeugt 7 ).
Theodericus de Bertelwich wird in demselben Jahre
1281 , in dem er zum zweiten Male als Freischöffe vor-
kommt, als Dortmunder Bürger (burgensis) bezeichnet 8 ).
Ein drittes Mal erscheint er 1289 als Freischöffe.
M Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 219, Urk. Nr. 1.
») Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 221.
3) Ebendort I, Nr. 103.
*) Ebendort I, Nr. 148.
*) Vgl. hierzu Frensdorff, Dortm. Statuten, S. XXIII.
«) So 1268 (Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 128) und 1304 (I, Nr. 299.)
7 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 148 (vgl. auch I, Nr. 149).
6 ) Ebendort I, Nr. 159.
Beitrage zur Geschichte Dortmunds XVI. 2
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Was schließlich den 1274 an letzter Stelle unter den
Freischöffen stehenden Conradus über comes anbelangt,
so ist derselbe wahrscheinlich mit dem 1253 bei dem
Güterverkauf vor der Töllnerpforte mitgegenwärtigen
Conradus vriegreve de Curne 1 ) und dem 1257 gleichzeitig
mit seinem Bruder Lüdewicus als Freischöffe auftretenden
Conradus de Curne identisch 2 ).
Erst 1335 hören wir zum ersten Male von den sieben
Freistühlen des Dortmunder Freigrafschaftsgebietes , zu
einer Zeit also, als der anscheinend erste, von Graf
und Stadt gemeinsam ernaunte Dortmunder Freigraf
Evert Ovelacker von Kaiser Ludwig den Freibann empfing 3 ).
Wie diese gemeinsame Freigrafenbestellung eine Folge
des nach dem Tode Graf Kourads III. von Dortmund
im Jahre 131 G ausgebrochenen Grafschaftserbstreites, bzw.
des damit zusammenhängenden, um 1330 erfolgten Über-
gangs der halben Grafschaft Dortmund an die Stadt
Dortmund war 4 ), wird auch als eine Folge der gleichen
Umstände die in dem Privileg Kaiser Ludwigs IV. für
die Stadt Dortmund aus dem Jahre 1332 enthaltene Be-
stimmung anzusehen sein, daß in keiner Hinsicht irgend-
ein Freigericht (vreyding, secretum judicium) innerhalb
der Mauern der Stadt abgehalten werden solle 5 ). Dem-
entsprechend heißt auch in einer Urkunde des Jahres 1415
der Dortmunder Freigraf „vrigravius districtus et dominii
Tremoniensis" 6 ).
Die 1335 zuerst erwähnten sieben Freistühle der
') Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 94.
*) Vgl. dazu Lindner, Die Verne, S. 62.
8 ) Fahne, Die Grafschaft und freie Reichsstadt Dortmund II,
Nr. 99. (Vgl. dazu Frensdorff, Dortm. Statuten, S. CXLVI.)
*) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 27.
B ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 489.
8 ) Stadtarchiv Dortmund, Nr. 1558. (Gedruckt: Fahne, a.a.O.
Nr. 198.)
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Freigrafschaft Dortmund dürften daher wahrscheinlich
erst um 1330 errichtet worden sein.
Nach einer Aufzeichnung im Dortmunder Großen
Stadtbuch l ) befanden sich diese sieben Freistühle der
freien Grafschaft von Dortmund im Jahre 1335 auf dem
Königshofe, zu Brechten op dem hedeger, zu Waltrop op
den brinke, am Steine auf der Haide, zu Rauschenburg
vor der Brücke, vor Lünen vor der Brücke und zu Brakel
vor Heeninch 2 ). Ein Revers des Dortmunder Freigrafen
Lilie bestätigt den gleichen Freistuhlbestand der Dort-
munder Freigrafschaft für das Jahr 1545 8 ).
Diese Freistühle lagen nun bereits 1335 zum Teil
außerhalb der Grenzen des Dortmunder Dominiums, und
auch schon im 13. Jahrhundert dürfte sich der Bereich
der Dortmunder Freigrafschaft, wie wir sehen werden,
kaum mit den Dortmunder Grafschaftsgrenzen gedeckt
haben, während wir dies für die älteste Zeit annehmen
müssen, da der Dortmunder Graf als Lehnsträger nicht
nur des Dortmunder Grafschaftsgerichts, sondern sämtlicher
königlicher Hoheitsrechte, insbesondere auch des Dort-
munder Grafschaftsdominiums erscheint und die Freigraf-
schaft (das Freigericht) ursprünglich nur ein Bestandteil
der Grafschaft (des Grafschaftsgerichts) war.
Versuchen wir den ältesten Dortmunder Grafschafts-
grenzen, unter denen hier also die Grenzen des Dort-
munder Grafschaftsgerichts verstanden werden
sollen, nachzugehen, so hat, wie 1512, jedenfalls auch
schon im 14. Jahrhundert die Emscher 4 ) sowohl im
*) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 27.
*) Von Graf Konrad IV. von Dortmund (1316—1339) war ein
Herman van Brackle, gehSten van Henyneh, mit dem Gute Over-
dych zu Sulde belehnt. (Rubel, Beiträge, V, S. 35, Nr. 9.)
s ) Kindlinger. Münster. Beiträge III, 1, S. 250. (St.-A. Münster,
Oberfreigrafschaft Arnsberg, Nr. 208, Urk. von 1545 August 8 V
*) Über den Oberlauf der Emscher sei hier, berichtigend zu
Rubel, Dortm. Reichsleute, S. 2 und der Karte dazu, bemerkt, daß
2*
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Süden wie im Westen das Dortmunder Grafschaftsdominium
begrenzt.
Hierfür legt zunächst die für 1357 urkundlich fest-
stehende Zugehörigkeit des auf dem südlichen (linken)
Emscherufer gelegen gewesenen Didinghofen zum Gebiete
der freien krummen Grafschaft des Grafen von Limburg *)
Zeugnis ab. Ebenso läßt hierauf eine urkundliche Nach-
richt aus 1350 schließen, nach welcher Graf Dietrich IV.
von Limburg der Stadt Dortmund die Anlage von Wegen
und Brücken an der Emscher in seiner Freigrafschaft
(libera comitia), der „vrye crumme grascap", erlaubte 2 ).
Gleicherweise bildete nach einer Urkunde des Jahres 1362,
nach der die Teutenmühle an der Emscher „in jurisdictione
et districtu Tremoniensi et Eclinchoven" , also auf der
Grenze des Dortmunder Distrikts und von Eichlinghofen
lag 8 ), damals auch im Südwesten dieEinscher die Grenze
der Grafschaft Dortmund. Bereits 1328 begegnet uns in
Ekelinchoven ein Märkischer Richter 4 ) und 1345 ein
officialis (Amtmann) des Grafen von der Mark 5 ). 1338
wird Ekelinchoven urkundlich als districtus (Bezirk) des
Conradus in Marka bezeichnet 6 ).
Das westlich von Dortmund auf der linken Seite der
Emscher liegende Dorstfeld unterstand gleich dem etwas
-weiter nördlich ebenfalls am linken Emscherufer liegenden
Huckarde schon früh der Abtei Essen 7 ).
die Emscher in der Gemeinde Holzwickede etwa 1600 m südlich
der Zeche Caroline aus kleinen, längere Zeit im Jahre trockenen
Wiesenbächen entspringt, zunächst bis Zeche Caroline von Süden
nach Norden und dann bis Aplerbeck genau in westlicher Kichtung
fließt. (Mitteilung des Amtes Aplerbeck.)
') Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 2021.
*) Dortm. Urk.-Buch I. Nr. 662.
») Ebendort I, Nr. 773.
*) Ebendort I, Nr. 440.
B ) Ebendort I, Nr. 596.
«) Ebendort 1, Nr. 534.
") Rübel, Dortm. Reichsleute, S. 24.
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In gleicher Weise lag weiter unterhalb an der Emscher
das im 13. Jahrhundert unter der Hoheit der Grafen von
Limburg befindliche 1 ) Mengede auf deren linkem Ufer,
während das zur Bauerschaft Schwieringhausen der Dort-
munder Grafschaft gehörige Altenmengede 2 ) auf deren
rechtem Ufer lag.
Hier bei Mengede verließ die Emscher die Grafschaft
und Freigrafschaft Dortmund, deren Grenze sich wahr-
scheinlich ursprünglich dann wegen des Dortmunder Frei-
stuhles in Waltrop in nördlicher Richtung nach Waltrop
gewandt haben wird.
Daß der im Jahre 1356 vor Florekin van Kukelshem,
dem Freigrafen und Richter der Freien Grafschaft von
Dortmund 8 ), stattgehabte Verkauf des Zehnten zu Behem
im Kirchspiel Waltrop an die Brüder Arnold und Wilhelm
von Mengede in Waltrop stattgefunden, sagt die von
Krömecke widergegebene Abschrift der Urkunde 4 ) zwar
nicht, ist aber mit Lindner 5 ) anzunehmen. Als Dort-
munder Freigerichtsstatte erscheint Waltrop 1441 und
1443 fl ). 1444 sandte der nachmalige Graf Heinrich IL
von Dortmund als Junggraf der Stadt Köln wegen des
Dortmunder Freistuhls zu Waltrop einen Fehdebrief 7 ).
Von Waltrop aus wird die Dortmunder Grafschafts-
grenze in älterer Zeit wegen des Rauschen burger Frei-
stuhls zur Lippe auf Rauschenburg zu geführt haben, wo
auf dem linken (südlichen) Lippeufer vor der Brücke der
*) Rübel, Dortm. Reicheleute, S. 19.
*) v. Steinen, Westphäl. Geschichte, III, S. 477.
*) Derselbe kommt noch mehrfach, so 1347 und 1349 (Dortm.
Urk.-Buch I, Nr. 627, 631 und 646) als Dortmunder Freigraf vor.
1349 geschieht vor ihm eine Auflassung vor dem Freistuhl in
Dortmund. Ein Ritter Conrad de Kukelshem wird 1267 genannt«
Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 800.)
4 ) Krömecke, Grafen von Dortmund, S. 112, Urk. II.
8 ) Lindner, Die Verne, S. 65.
«) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 199 und 200.
*) Ebendort, S. 203.
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Dortmunder Freistuhl stand, während die Burg Rauschen-
burg auf dem anderen Lippeufer lag 1 ). 1409 untersagten
Heinrich von Lindenhorst, Graf zu Dortmund, und Bürger-
meister und Rat zu Dortmund als Inhaber der Graf- und
Freigrafschaft Dortmund Lützen van Houte, Freigrafen
im Veste Recklinghausen, vor ihrem „vrygen stol to der
ltuschenborgh" zu richten 2 ). Diesen Freistuhl besaßen
die Grafen von Dortmund nach einer Urkunde von 1341
fceit alters 8 ). Daß der Freistuhl zur Rauschenburg nicht,
wie Lindner vermutet 4 ), von den Stecken wegen ihrer
nahen Verwandtschaft mit den Lindenhorstern an die Grafen
von Dortmund gekommen, geht schon aus der Tatsache
hervor, daß Konrad Stecke gerade Konrad von Linden-
horst, dem nachmaligen Grafen Konrad IV. von Dort-
mund, 1316 die Grafschaft Dortmund streitig machte, mit
diesem auch keineswegs sehr nahe verwandt war 6 ) und
zudem selbst Leibeserben hatte 8 ).
Von der Rauschenburg ging dann die Freigrafschaft s-
grenze die Lippe aufwärts bis Lünen, wo vor der Brücke
„loco juxta pontem lünen in districtu Gamene", wie es
1344 heißt 7 ), der Dortmunder Freistuhl stand. Nach
einer Urkunde des Jahres 1353 lag dieser an der, der
Lippe bei Lünen links zufließenden Seseke 8 ). 1359 ge-
nehmigte Graf Konrad von Dortmund die von den Kloster-
*) Lindner, Die Verne, S. 65.
») Mallinckrodt, Neuestes Magazin 1816, S. 294. (Vgl. Lindner,
Die Verne, S. 58.)
«) Lindner, Die Verne, S. 66. (St.-A. Münster, Fürstentum
Münster, Nr. 532.)
4 ) Lindner, Die Verne 8. 66.
•) Konrad Steckes Urgroßvater, Graf Konrad II. von Dort-
mund, war der Großvater Konrads von Lindenhorst. (Siehe Meining-
haus, Grafen von Dortmund, Stammtafel.)
•) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 105, Anm. 6.
7 ) St.-A. Münster, Kappenberg, Nr. 340. (Kindlinger, Münster.
Beitrage, III, 2, S. 395, Nr. 148.)
8 ) Lindner, Die Verne, S. 66. (St.-A. Münster, Klarenberg,
Nr. 26 und 27.)
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herren zu Kappenberg für eine Mühle in Lünen angelegte
Wasserstauung *).
Von Lünen, das märkisch war *), führte im 14. Jahr-
hundert die Dortmunder Grafschaftsgrenze dann weiter
auf die beiden Kump (Ober- und Niederkump) zu, von
denen Oberkump 1303 zum Dortmunder Jurisdiktions-
bezirk gehörte 8 ), und ging von hier nach Kirchderne, das
1330 auf der Grenze der Dortmunder und Märkischen
Freigrafschaft lag*).
Im Jahre 1340 fand vor dem Freigrafen des Grafen
von der Mark, Gobelin von Hilbek, die Auflassung ver-
schiedener, in Altenderne (östlich von Kump) gelegener
Güter statt 5 ).
Von Kirchderne muß die ältere Grafschaftsgrenze
wegen des Freistuhls zu Brackel um Brackel 6 ) herum
und alsdann weiter über die Schürener Steinbrüche zur
Emscher zurückgeführt haben.
Vor dem Freistuhl zu Brackel fand 1342 vor Everd
Ovelacker, dem Freigrafen Graf Konrads von Dortmund,
der Verkauf einer Rente an das Kloster Klareuberg statt 7 ).
Obwohl der Reichshof Brackel schon im Jahre 1300
mit den Reichshöfen Dortmund, Westhofen und Elmen-
horst zugleich durch Verpfändung 8 ) an den Grafen Eber-
hard von der Mark gekommen war, wußten der Graf von
Dortmund und die Stadt Dortmund als Inhaber des Dort-
munder Grafschaftslehens doch ihre höhere Gerichtsbarkeit
auch für Brackel zu behaupten 9 ).
') Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 172, einschl. Anm. 8.
2 ) Lindner, die Verne, S. 66.
8 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 291.
*) Ebendort I, Nr. 454.
») Ebendort I, Nr. 589.
6 ) Über Brackel = Brakele vgl. Meininghaus, Grafen von
Dortmund, S. 19, Anm. 4.
7 ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 27.
8 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 271.
») Das Nähere bei Rubel, Dortm. Reichsleute, S. 153 ff.
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Auch im 13. Jahrhundert werden die Dortmunder
Grafschaftsgrenzen bereits im wesentlichen dieselben wie
im 14. Jahrhundert gewesen sein.
Für die Südgrenze deutet hierauf eine Urkunde des
Jahres 1287 hin, nach welcher der Ritter Henricus de
Didinchoven den Hof zu Didinghofen von dem Grafen von
Limburg jure homagii zu Lehen besaß 1 ). Bereits 1270
hatte Graf Dietrich von Limburg, allerdings ohne Erfolg 2 ),
der Dortmunder Bürgerschaft das Eigentum von Gütern in
Didinchoven, gleichwie in Meldinchusen und Wanemale
(Wambel) streitig zu machen versucht 8 ). Auch jenseits
der westlichen Grafschaftsgrenze auf der linken Seite der
Emscher erscheint Graf Dietrich, der sich damals noch
wie sein Vater Graf von Isenberg nannte, schon 1255 als
Lehnsherr. Von ihm besaß damals Hinricus Scucke
3V2 Morgen Landes bei Linne (Kirchlinde) unweit Marten
(westlich von Dortmund) zu Lehen. 1255 Juli 10 über-
trug Graf Dietrich dieses Land dem St. Katharinenkloster
zu Dortmund 4 ). Sein Freigraf Lambertus bestätigte in
demselben Jahre in einer zu Langendreer ausgestellten
Urkunde den Verzicht des Hinricus Scucke 4 ). Die gleiche
Übertragung der „Güter Stuckonis" in Kericlinne an das
St. Katharinenkloster bekundete Dietrich nochmals 1269
als Graf von Lymporgh 5 ).
Innerhalb der vorstehend gewonnenen Dortmunder
Graf schaftsgrenzen lag nun zunächst eine Wegestunde
nördlich von Dortmund, südwestlich vom Grä vingholz,
der Herrensitz Lindenhorst, das ältestbezeugte
') Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 2021 (demnächst gedruckt).
«) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 136.
8 ) Ebendort I, Nr. 135.
*) Ebendort, I, Nr. 102.
») Ebendort I, Nr. 131. (Die Siegellegende hat noch den alten
Namen Isinberg.)
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Allodium der Grafschaft Dortmund, das um die Mitte des
12. Jahrhunderts dem Edelherrngeschlecht von Rudenberg
(Rüdenberg) gehörte und von diesem 1176 als Heiratsgut
an den Edelherrn *) Heinrich von Herreke kam 2 ). In
der Zeit zwischen 1281 und 1286 8 ) muß Hermann von
Dortmund, der Bruder Graf Herbords, Lindenhorst von
Graf Herbord als Erbgut*) erhalten haben.
Wie dasselbe an das Edelherrngeschlecht 5 ) von Dort-
mund gekommen, ist unbekannt. Auf den Erwerb durch
Heirat könnte allenfalls das den Geschlechtern Herreke und
Lindenhorst gemeinsame Wappenkleinod (Menschenrumpf
mit rechtssehendem bärtigen Antlitz) hindeuten, das
Hermann von Lindenhorst als Herr von Lindenhorst an-
genommen haben könnte 6 ).
Lindenhorst scheint somit aus einem freien Erbgut,
einer Herrenhufe (curtis dominicata) erstanden zu sein.
Spätestens im 14. Jahrhundert jedoch müssen wir uns
Lindenhorst bereits als „villa" (Dorf) vorstellen, da 1344
auch Engelbert von der Mark, Propst zu Ltittich, ein
Bruder des Grafen Adolf von der Mark, hier begütert
war 7 ), und 1358 der „NederhofT zu Lindenhorst und ein
Schulte Heinrich daselbst genannt wird 8 ).
Ein analoger Ursprung wird für die in nächster Nähe,
etwas weiter nördlich von Lindenhorst gelegene „villa u
Holthausen anzunehmen sein, in der bis 1257 der Ritter
Otto von Holthusen die Güter Osthusen von dem Edel-
herrn Adolf von Grafschaft jure feodali zu Lehen besaß 9 ).
J ) Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 68. (Urk. von 1173 Febr. 27.)
*) Wilmans, Additamenta z. Westföl. Urk.-Buch, Nr. 60.
8 ) Hermann von Dortmund heißt zuerst 1286 Hermannus de
Lindenhorst. Noch 1281 wird er nur als Bruder Graf Herbords be-
zeichnet. (Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 162.)
4 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 100, Anm. 5.
») Ebendort, S. 63.
•) Ebendort, S. 39.
7 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 379.
8 ) Rubel, Beiträge, V, S. 16.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 105.
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- 26 -
Wahrscheinlich hatte vordem, wie wir dies von dem
Hof zu Didinghofen für das Geschlecht von Didinghofen
erschließen können, das Geschlecht von Holthusen dieselben
als freies Eigen besessen.
Das weiter westlich an der Emscher gelegene Königs-
berg an der Emscher führt uns an die Dortmunder Graf-
schaftsgrenze.
Dieses Königsberg ist anscheinend auf gleiche Linie
mit dem an der südlichen Grenze der Grafschaft Dort-
mund gelegen gewesenen Didinghofen zu stellen. Beide
lagen an der Emscher und zwar an einer Stelle, wo die
Königstraße (an der Nordwest- bzw. Südostgrenze) die
Grafschaft Dortmund verließ. Königsberg war 1316
spätestens befestigt. In einer Urkunde Konrads von
Lindenhorst, des nachmaligen Grafen Konrad IV. von
Dortmund, aus dem Jahre 1316 wird es „castellum Koninges-
berg" genannt 1 ) und war als solches der Stadt Dortmund
gleich den übrigen in der Grafschaft Dortmund und deren
nächster Nähe gelegenen Befestigungen wie die Budden-
burg bei Lippeholthusen 2 ) und die Burgen des Huckarder
Schultheißen Engelbert von Wickede zu Deusen 8 ) und
zu Dorstfeld 4 ) eine unliebsame Nachbarschaft, wie sich
dies aus den in der vorerwähnten Urkunde von Konrad
von Lindenhorst der Stadt gegebenen Zusicherung ergibt,
das Kastell, falls es in seine Gewalt käme, zu zerstören
und nicht wieder aufzubauen.
Wie uns eine Urkunde des Jahres 1317 erkennen
läßt, befand sich Königsberg schon damals nicht mehr im
Besitz des gleichnamigen Geschlechtes 6 ).
') Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 343.
a ) Ebendort I, Nr. 237.
3 ) Ebendort I, Nr. 513.
*) Ebendort I, Nr. 540.
5 ) Ebendort I, Nr. 359.
■
i
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— 27 —
Eine Befestigung Didinghofens in gleich früher Zeit
steht urkundlich nicht fest. Erst im 15. Jahrhundert
hören wir von dem Dortmunder Chronisten Johann Kerk-
hörde, daß daselbst ein steinerner Bergfried stand, der
während der Soester Fehde im Jahre 1448 von den
Märkischen zerstört wurde 1 ).
Eine Mühlenanlage (zur Nutzbarmachung der Wasser-
kraft der Emscher) wird Königsberg ebensogut wie Diding-
hofen 2 ) besessen haben 8 ).
Aller Wahrscheinlichkeit nach waren Königsberg und
Didinghofen ferner ursprünglich freies Eigengut. Für
Didinghofen läßt sich dies aus einer Urkunde des Jahres
1287 mit ziemlicher Sicherheit erschließen. Nach dieser
Urkunde besaß nämlich, wie schon oben erwähnt, Ritter
Heinrich von Didinchoven den Hof zu Didinghofen vom
Grafen von Limburg jure homagii zu Lehen. Graf Dietrich
von Limburg willigte nun in den Verkauf des Hofes zu
Didinghofen an den Dortmunder Bürger Hildebrand de
Culbe und tibertrug demselben und seinen Erben das
„egendom" (jus proprietatis) an dem Hofe zu Didinghofen,
nachdem er dafür von Heinrich von Didinchoven Eigen-
güter (bona quae egene dicuntur) in Benninghofen zu
Eigentum empfangen hatte. Diese Eigengüter in Benning-
hofen nahm darauf Ritter Heinrich von Didinchoven in
derselben Weise, wie er bis dahin die Güter in Diding-
hofen vom Grafen zu Limburg zu Lehen besessen hatte,
von diesem zu Lehen 4 ).
Auch das besondere Ansehen der Geschlechter von
Königsberg und von Didinghofen im 13. Jahrhundert läßt
auf eine besondere Bedeutung ihrer Herrensitze schließen.
Dieses ihr Anseheu ergibt sich aus mehreren Zeugen-
*) Deutsche Städtechroniken, Bd. 20, S. 104.
•) Siehe unten unter Didinghofen.
3 ) Rubel, Dortm. Reichsleute, S. 18.
*) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 2021 (demnächst gedruckt).
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- 28 —
reihen. Namentlich tritt dasselbe für das Geschlecht von
Didinghofen deutlich zutage.
In dem bedeutsamen Verkaufsbriefe Graf Konrads II.
von Dortmund für die Stadt Dortmund aus dem Jahre 1241 l )
erscheinen an erster Stelle als Zeugen vier Ritter: Ar-
noldus de Didenghoven, Heribordus frater meus, Hiscelus
de Köningesberge und Rutgerus Bobelen. Heribordus de
Tremonia, Graf Konrads Bruder, steht also inmitten von
Angehörigen der Geschlechter Didinghofen und Königs-
berg. Weitere Beispiele für das Geschlecht von Diding-
hofen werden unten beigebracht werden 2 ).
Für das Geschlecht von Didinghofen ist weiterhin
die Übereinstimmung seines Wappens mit demjenigen des
Geschlechts von Dortmund 3 ) von Bedeutung. Auch für
das Geschlecht von Königsberg ist seit 1339 das gleiche
Wappen bezeugt 4 ). Indes ist diese Wappengleichheit auf
den Umstand zurückzuführen, daß der 1339 urkundlich
genannte Hermannus de Konincgesberghe ein Sohn Graf
Konrads IV. von Dortmund aus der jüngeren Linie
von Lindenhorst war 5 ), die als solche dasselbe Wappen
wie das Geschlecht von Dortmund führte 6 ). Das Wappen
des älteren Geschlechts von Königsberg ist unbekannt.
Aller Wahrscheinlichkeit nach gehören hiernach die
Geschlechter von Dortmund und Didinghofen, gleich den
Geschlechtern von Dortmund und von Lindenhorst, ge-
nealogisch zusammen.
Dem Laufe der Emscher nach sind folgende Herren-
sitze an der Emscher an der Grenze der Grafschaft
Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 78.
8 ) Siebe unten unter Didinghofen.
*) Ein noch älterer Abdruck des ältestbekannten Dortmunder
Grafensiegels Konrads II. (Meininghaus, Grafen von Dortmund,
S. 120) ist an einer Urkunde im Stadtarchiv Goslar aus 1238 er-
halten. (Goslarer Urk.-Bucb, Nr. 560.)
4 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 132.
") Ebendort, S. 167 ff.
») Ebendort, S. 57.
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— 29 —
Dortmund — auch die im „coniinium" der Grafschaft
Dortmund gelegen gewesenen Herren- und Rittersitze
haben wir in unsere Darstellung einschließen zu müssen
geglaubt — zu verzeichnen: Schüren, Aldinghofen, Diding-
hofen, Meldinghausen, Königsberg und Mengede.
Was zunächst Schüren 1 ) anbetrifft, so wird dasselbe
schon 1265 urkundlich als villa bezeichnet. In dieser
„villa Schuren" besaß der Edle Johan von Bilstein damals
ein Haus , das er dem Ritter Gerhardus de Hürde gegen
ein anderes Haus in Bruke in Tausch gab 2 ).
Bereits 1302 besaßen in Schüren die Brüder Heinrich
und Dietrich von Aplerbeck 8 ) ein Haus 4 ), und 1317 ver-
kaufte Graf Engelbert von der Mark den Dortmunder
Bürgern Johannes, Lambert und Segebode Wistrate und
ihren Erben seine curtis in Schuren, welche vorher dem
Dortmunder Bürger Andres Scodt gehört hatte, als ein
durchslechtig Gut 6 ). Im 14. Jahrhundert besaß der
Dortmunder Bürger Gotschalk von Hederemynchusen
ein Gut zu Schüren, das er an Wenemar van der Brügge-
noye 6 ) uud dieser wieder im Jahre 1373 an Herman van
Aldinchoven, den Schwiegersohn des Dortmunder Bürgers
Segebode Ryke, verkaufte 7 ). Bei Schüren besaßen ferner
bereits vor 1307 die Dortmunder Bürger Andreas Scod
und Hiuricus de Wickede (anscheinend als Lehen Graf
») Vgl. Rübel, Dortm. Reichsleute, S. 11 und 12.
•) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1207, wo Schüren im Kreise
Schwelm lokalisiert wird. Wegen des Ritters Gerhard von Hörde
wird jedoch Schüren bei Hörde gemeint sein. Auch Hegt ganz
nahe bei Schüren an der Emscher ein Bruch.
3 ) Derselbe Heinrich von Aplerbeck verkaufte den Dortmunder
Bürgern Christian und Cesarius Henxtenberg 1317 den Zehnten
zu Schüren. (Rübel, Beiträge V, S. 4.)
*) Rübel, Beiträge V, S. 2, Nr. 1.
») Ebendort V, S. 3, Nr. 8«.
•) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 35.
7 J St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 170, 171 u. 172.
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— 30 —
Everhards von der Mark) Steinbrüche, deren Eigentum
1307 ganz auf Heinrich von Wickede tiberging 1 ). Bei
dem Verkaufe des Hauses in Schüren durch die Brüder
Heinrich und Dietrich von Aplerbeck an den Priester von
St. Reinoldi in Dortmund im Jahre 1302 kommt an erster
Stelle unter den bei dem Freigericht mitwirkenden Frei-
schöffen ein Richbert van Schuren vor. Nach dem Lehns-
verzeichnisse Graf Konrads IV. von Dortmund (1330—1339)
hatte — vermutlich derselbe — Rybbert van Schuren mit
seiner Schwester, der Frau Alberts von Asselen, ein Gut zu
Aplerbeck besessen, das von Graf Konrad lehnsrührig
war 2 ). 1353 wird ein Ricbertus de Schuren als Knappe
(famulus) genannt 8 ).
Dieser Richert siegelte mit einem Eberkopf 4 ). Ein 1360
urkundlich vorkommender Knappe Bertold van Schüren 5 )
siegelte dagegen mit dem ftinfspeichigen Rade 6 ), wie
die Dobbe 7 ). Dieser Bertold scheint Hammer Bürger ge-
worden zu sein, wenigstens siegelte ein 1355 8 ) und
1371 9 ) als solcher bezeichneter Bertoldus de Schuren mit
dem gleichen Wappen 10 ).
Vielleicht sind die schon im Jahre 1225 mit Ritter Jo-
hannes dictus Dobbe 11 ) urkundlich erscheinenden Dobbe 12 ),
') Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 308, wo im Regest Heinrich Scod
in Heinrich von Wickede zu berichtigen ist.
2 ) Rubel, Beiträge V, S. 35, Nr. 10.
3 ) St.-A. Münster, Kl. Benninghausen, Nr. 239.
*) Ilgen, Westfäl. Siegel, IV, S. 59 u. Taf. 176, i.
*) St.-A. Münster, Kentrup, Nr. 79.
«) Ilgen, Westfäl. Siegel, IV, Taf. 214, is.
7 ) Wilhelmus Dobbe 1337 (Ilgen, Westfäl. Siegel, IV, Taf. 214, 5
und Bernhardus Dobbe 1340 (ebendort IV, Taf. 214, e).
8 ) Dortm. Urk.-Buch 1, Nr. 721. (Bruchstücke des Siegels
erhalten.)
9 ) St.-A. Münster, Kl. Welver, Nr. 303.
,0 ) Ilgen, Westfäl. Siegel IV, S. 59.
n ) v. Roques, Urk.-Buch Kl. Kaufungen I, Nr. 38. (Siehe
auch Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 77.)
l -) Rabodo Dobbe, 1265 miles, (Westfäl. Urk.-Buch VII,
— 31 —
von denen 1303 Bernhard, der Sohn des Adam dictus
Dobbe, von dem Edelherrn Conradus de Rudenberg die
area Wilsinworth in Dortmund übertragen erhielt 1 ), eines
Geschlechts mit den von Schüren gewesen.
Von dem „Aldinghof" hören wir erst um die Mitte
des 14. Jahrhunderts. Nach einer Urkunde des Jahres 1342
führte an ihm die Straße nach Dortmund vorüber 2 ). Wie
Didinghofen scheint auch Aldinghofen im 15. Jahrhundert
befestigt gewesen zu sein. Wenigstens befand sich nach
dem Dortmunder Chronisten Dietrich Westhoff daselbst
zur Zeit der Soester Fehde an der Kluse ein Wacht-
turm 8 ). Ein Ritter von Aldinghofen ist bereits 1253
nachweisbar 4 ).
Von Meldinghusen war schon wegen der Güter,
deren Eigentum Graf Dietrich von Limburg den Dort-
mundern um 1270 streitig machte 5 ), die Rede. Eine
„curtis Meldinchusen ü begegnet uns urkundlich zuerst
Nr. 1192); Adam Dobbe [statt Debbe], dessen Schwester Cune-
gundis 1280 aus der Ministerialrat des Bischofs von Münster in
diejenige des Grafen von Arnsberg übergeht (Westfäl. Urk.-Buch VII,
Nr. 1716), 1303 Vater Bernhards (Dortm. Urk.-Buch I, Ni. 290);
— Bernhardus Dobbe, 1303 (ebendort), 1340 (St.-A. Münster,
(Kappenberg, Nr. 305), 1345 (Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 596), 1349
ebendort I, Nr. 648), 1350 (ebendort II, Nr. 100); — Wilhelmus
Dobbe, von Graf Konrad IV. von Dortmund mit dem Hof zu
Bovyuch belehnt (Rubel, Beiträge V, S. 37, Nr. 31), 1337 (St.-A.
Münster, Himmelpforten, Nr. 98), 1349 (Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 648
und 649), 1350 (ebendort II, Nr. 469), 1378 (ebendort II, Nr. 100); —
Johannes und Daem, Söhne Bernhard Dobbes, 1349 (Dortm.
Urk.-Buch I, Nr. 648.)
J ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 290.
*) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 39.
8 ) Deutsche Städtechroniken, Bd. 20, S. 319.
4 ) Das Nähere über sein Geschlecht siehe unten unter
Aldinghofen.
5 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 136.
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32 —
im Jahre 1349 *), während ein Ritter von Meldinchusen
schon 1236 vorkommt 2 ).
Für das weiter an der westlichen Grenze der ehe-
maligen Grafschaft Dortmund an der Emscher gelegene
M enge de, das schon 928 als königliche „villa" bezeugt
ist 8 ), ist das im Jahre 1252 von Kaiser Heinrich III.
dem Dorastift Goslar geschenkte Eigengut (nostre pro-
prietatis predium) Mehgida 4 ) als „curtis" mit den dazu
gehörigen Gütern durch Urkunden aus 1283 und 1299 6 )
gekennzeichnet. Ob der Stammsitz des urkundlich 1249
zuerst auftretenden Rittergeschlechts von Mengede 6 ) in
dem auf dem rechten Ufer der Emscher gelegenen Haus
Mengede oder mit v. Steinen in dem anscheinend auf
beiden Emscherufern gelegen gewesenen Rittersitze Alten-
mengede 7 ) oder vielleicht an der ebenfalls an der Emscher
unterhalb Mengedes gelegenen, „Borgstätte" heißenden
Befestigung 8 ) zu suchen ist, steht noch dahin.
In dem weiter nördlich an der alten Dortmunder
Freigrafschaftsgrenze gelegenen Waltrop besaß 1252
Ludewicus de Waltorp, „fidelis" des Kölner Erzbischofs,
ein Allod 0 ).
Schon 1189 erscheint ein Lodewicus de Waldorp
urkundlich 10 ). 1230 wird ein Ritter Lüdewicus de Walt-
dorp bei Aufzählung der fideles und ministeriales der
Kölner Kirche namhaft gemacht 11 ). Jedenfalls mit diesem
') Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 466.
2) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 447. (Das Nähere über sein
Geschlecht unten unter Meldinghausen.)
8 ) Näheres bei Rübel, Reichshöfe, S. 84 und Rubel, Dortm.
Reichsleute, S. 19 u. S. 3, Anm. 3.
*) Goslarer Urk.-Buch I, Nr. 52.
*) Ebendort, II, Nr. 307 u. Nr. 567.
6 ) Siehe unten unter Mengede.
7 ) v. Steinen, Westphäl. Geschichte III, S. 477.
8 ) Rübel, Reichshöfe, S. 84.
») Westfal. Urk.-Buch VII, Nr. 775.
i°) Erhard, Westfal. Urk.-Buch II, Nr. 491.
") Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 67.
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— m —
identisch ist der in dem um 1240 zu datierenden Schieds-
spruch über den Rechtsstreit zwischen dem Grafen Konrad
von Dortmund und der Stadt Dortmund genannte Lüde-
wicus de Waltdorpe, der in der Zeugenreihe auf Herbord,
Graf Konrads Bruder, folgt 1 ). 1251 zählte er unter die
Ministerialen beati Petri des Stifts Recklinghausen 2 ).
1254 steht er in zwei Recklinghauser Urkunden in der
Reihe der ritterbürtigen Zeugen an erster Stelle 8 ).
1256 kommt er unter den Zeugen einer Urkunde des
Bischofs Otto II. von Münster vor 4 ). 1257 ist ein Lude-
wicus de Waltorpe bei einer Burglehnubertragung an den
Grafen Herbord von Dortmund durch den Grafen Dietrich
von Limburg zugegen 5 ). 1259 verzichtete Ludhewicus,
Sohn des Ritters Gerlacus de Waltdorp, zu Reckling-
hausen auf sein Eigentumsrecht an einen Hörigen 6 ). 1264
kommt Lodewicus de Waltdorpe wiederum in zwei Reck-
linghauser Urkunden und zwar als Ritter vor 7 ). 1270
erscheint ein Ludewicus de Woltthorpe in einer zu Biller-
beck ausgestellten Urkunde 8 ). 1279 übertrugen Lude-
wicus de Waltdorpe, seine Frau Beatrix und ihre Söhne
Gerlacus, Ludewicus und Slabbar zu Ulede vor dem Ge-
richt Rikelinchusen (Recklinghausen) 9 ) dem Kloster
y ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 79.
2) Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 580.
») Ebendort VII, Nr. 847 u. 848.
«) Ebendort III, Nr. 609.
R J Ebendort VII, Nr. 959. (Auszugsweise: Dortm. Urk.-Buch I
Nr. 107.)
«) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 104;!
7 ) Ebendort VII, Nr 1165 u. 1166.
8) Ebendort III, Nr. 866.
9 ) Der 1251 als ehemaliger officialis des Edlen Bernhard von
Lippe genannte Hermannus de Wolttorpe wird dagegen wohl nach
dem im Kirchspiel Liesborn gelegenen Waltrup zu stellen sein, wo
auch die nach einer Urkunde des Erzbischofs Heinrich von Köln
aus 1287 dem Kloster Liesborn gehörige curtis in Waltorpe
(Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 840, wo indes Waltrop im Kreise
Kecklinghausen lokalisiert ist,) gelegen haben dürfte.
Beitrage zur Geschichte Dortmunds XVI. 8
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— 34 —
Stoppenberg den Zehnten über ein Haus bei Wal-
trop *).
Das im Osten die alte Dortmunder Freigrafschaft s-
grenze bildende, gleich Dortmund aus einem Königshof
entstandene Brackel (sprich: Brakel) 2 ) kennzeichnet
sich bereits im 13. Jahrhundert als villa. Der 1292
zuerst urkundlich erwähnte 8 ) Reichshof „Brakele" kam
1300 in Märkische Verwaltung 4 ).
1295 verkaufte Albert von Hörde den Bosinchof zu
Brackel an den Deutschritterorden daselbst 5 ). 1304 be-
saßen iu „villa Brakele" die Dortmunder Bürger, die
Brüder Johannes und Hildebrand Suderman, den Hesselinc-
hof (curtis dicta Hesselinc) 6 ).
1253 erscheint in einer Urkunde des Ritters Albert
von Hörde unter den Zeugen hinter Wyscelus de Aldyng-
hoven 7 ) und 1254 nochmals in einer für das St. Katha-
rinenkloster in Dortmund ausgestellten Urkunde des
Edeln Ludolf von Steinfurt ein Ritter Bertrammus de
Brakele 8 ). Auch der in einer im Jahre 1265 zu Dortmund
ausgestellten Urkunde des Ritters Bernhard von Hörde
mit dem Ritter Robode de Dortmudhe zusammen auf-
tretende 9 ) und der im Jahre 1267 bei einer Gerichts-
verhandlung zu Lünen gegenwärtige Gerhardus de Braclo 10 )
wird nach Brackel bei Dortmund zu stellen sein.
Auch die am alten Hellweg zwischen Brackel und
Dortmund gelegenen Siedelungen Wambel und Körne
') Weatfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1665.
2 ) Siehe Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 19, Anm. 4.
») Lacomblet, Urk.-Buch II, Nr. 931 (Regest: Dortm. ürk.-
Buch I, Nr. 282.)
*) Das Nähere bei Rübel, Dortm. Reichsleute, S. 153 ff.
B ) Rübel, Beiträge II, S. 99.
«) Dortm. Ürk.-Buch I, Nr. 294.
7 ) Ebendort I, Nr. 94.
8 ) Ebendort I, Nr. 97.
») Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 784.
,0 ) Ebendort III, Nr. 800.
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- 35 -
charakterisieren sich schon frühzeitig als villae. Graf
Adolf von der Mark tibertrug im Jahre 1245 dem Kloster
Kappenberg ein ihm von dem Ritter Nikolaus von Stipele
übertragenes Haus in Wambel l ). Konrad, Burggraf von
Stromberg, schenkte 1257 den Dortmunder Bürgern Albert,
Werner und Hermann Albus, genannt von Unna, Eigen-
güter in Wanemalen zu reinem Eigen 2 ). Das St. Katharinen-
kloster zu Dortmund besaß im Jahre 1268 das Haus „Dit-
marinck" in Wambel 8 ). Graf Konrad von Dortmund über-
trug 1281 der Witwe des Johannes de Brakele und ihren
Söhnen sein Haus zu Wambel mit dazu gehörigem pflüg-
baren Land, Wiese und Haferäckern, so dieselben bis
dahin von ihm als freies Lehen besessen hatten, zu erb-
lichem Besitz 4 ). 133(3 gab Graf Konrad IV. von Dortmund
dem Orden zu Brackel gegen eine Hofstatt daselbst sechs
Scheffel Landes zu Wambel in Tausch 6 ). 1323 besaß das
Dortmunder Katharinenkloster die Güter „Muntelo" in
Wanemale, welche ihm die Brüder in Oriente zum Ge-
schenk gemacht hatten 6 ), und 1330 erwarb dasselbe Kloster
den Hof der Witwe des Dortmunder Bürgers Symon von
Nuisse zu Wambel 7 ) und 1361 von den Dortmunder Bürgern,
den Eheleuten Bertram van dem Putte und den Eheleuten
Rotgher Lembergh, die Güter „thoer Bocken u zu Wambel 8 ).
Ein Arnoldus de Wanemole wird in einer im Jahre 1302
von dem Grafen Wilhelm von Dale für Ritter Goswin von
Gemen ausgestellten Urkunde unter den Zeugen genannt 9 ).
1) Westfäl. Ürk.-Buch III, Nr. 444. (Vgl. auch ebendort VII,
Nr. 1080.)
2) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 106.
8 ) Ebendort I, Nr. 128.
') Ebendort I, Nr. 158.
5 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 167, Anm. 2.
«) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 407.
7 ) Ebendort I, Nr. 450.
8 ) Ebendort I, Nr. 762.
9 ) Zeitschrift f. vaterländ. Geschichte und Altertumskunde,
Heft 25, S. 294.
3*
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— 36 —
Ein Johan van Wannemale schwur 1404 Heinrich von
Lindenhorst, Grafen zu Dortmund, und der Stadt Dort-
mund Urfehde 1 ).
In Körne besaß die Kölner Kirche schon 1230 einen
Hof (curtis in Curne) 2 ). 1241 verpfändete Heinrich von
Buren dem Kölner Domkapitel die Vogteischaft über den
Lippinchof zu Kürne, die er von Heinrich von Bruch-
hausen zu Lehen besaß 8 ).
1257 erscheinen zwei Brüder Conradus und Lüde-
wicus de Curne als Freischöffen bei einem zu Dortmund
vor dem Burgtor abgehaltenen Freigericht 4 ). Wahr-
scheinlich ist der erstgenannte Conradus de Curne mit
dem im Jahre 1253 bei dem vor der Töllnerpforte zu
Dortmund vor dem Dortmunder Stadtrichter Johannes
Ybonis vollzogenen Güterverkauf mitgegenwärtigen Con-
radus vriegreve de Curne 5 ) und dem Freischöffen Con-
radus liber comes von 127 1 6 ) identisch. 1302 wird ein
Herman van Korne bei einem Dortmunder Freigericht
unter den Freischöffen aufgeführt 7 ).
Ein Rittergeschlecht von Curne ist uns nicht be-
gegnet.
Ebensowenig kennen wir ein von dem an der west-
lichen Grafschaftsgrenze unweit Lindenhorst an der
Emscher gelegenen Deusen benanntes Rittergeschlecbt.
Nach diesem Deusen ist jedenfalls der 1257 mit den
Brüdern de Curne zusammen genannte Freischöfle Ger-
bardus de Dusene zu stellen. Bei dem Verzicht Arnolds
von Huckarde auf seine Ansprüche an den Wald Menlo
(Meinloh) in Huckarde zugunsten der Äbtissin von Essen
') Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 185.
s ) Dortm. Urfc.-Buch I, Nr. 67.
8 ) Lacomblet, Urk.-Buch II, Nr. 254: curtis in Kurne qui
dicitur Lippinchof.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 105.
*) Ebendort, I, Nr. 94.
«) Ebendort II, Nr. 398.
") Rubel, Beitrage, V, S. 2.
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— 37 —
im Jahre 1289 war ferner ein Adolfus de Dosen zu-
gegen *).
Mitte des 14. Jahrhunderts besaß zu Deusen der
Bitter Hermann Pentlink ein Gut, das im Jahre 1351
Friedrich von Lindenhorst, ein Bruder des Grafen
Konrad V. von Dortmund, erwarb 2 ). Zu Deusen lag
jedenfalls auch derDosinghhof (mansus thoe Dosin gh),
den in demselben Jahre Boytzeyr Hivinchus vor dem
Dortmunder Stadtrichter an den Dortmunder Bat zu
ewigem Besitze aufließ 8 ), und der von Hermann von
Lyndenhorst, dem sich 1339 Hermann von Königsberg
nennenden 4 ) Bruder Graf Konrads V. von Dortmund,
lehnrührig war 5 ).
In dem in derselben Entfernung wie Deusen von
Lindenhorst, jedoch in südöstlicher Bichtung gelegenen
Eving (Evenike) besaß Graf Herbord von Dortmund ein
Haus, das er im Jahre 1270 mit Zustimmung seines
Bruders Hermann an Petrus de Datlen verkaufte 6 ).
Um 1278 stritten anscheinend die Äbtissin von Essen
und Lambert de Boyne um Güter in Eving (Evenecke) 7 ).
Obwohl wir seitdem zuerst 1369 wieder von einem Hofe
zu Eving, den die Familie Kleppynck an das Katharinen-
kloster zu Dortmund verkaufte 8 ), hören, — 1376 wird
das Hollyncguyd zu Eving (Evenecke) erwähnt 9 ), — ist
schon 1317 ein Everhardus schultetus de Evenica nach-
weisbar 10 ).
') Dortm. Urk.-ßuch II, Nr. 407.
*) Meiningbaus, Grafen von Dortmund, 8. 180, Anm. 8.
») Dortm. Urk.-ßuch I, Nr. 672.
4 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 168.
8 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 673.
6 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 219, Urk. Nr. 1.
7 ) Dortm. Urk. -Buch I, Nr. 153. (Vgl. auch ebendort II,
Nr. 398).
8 ) Ebendort I, Nr. 846.
») Ebendort II, Nr. 515.
10 ) Ebendort I, Nr. 855, S. 249.
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- 38 —
Unweit Holthausen lagen die Baukloher Höfe 1 ).
An ihrer Stelle befand sich vermutlich auch das Buklo einer
Urkunde des Jahres 1253, nach welcher der Ritter Albert
von Hörde dem Grafen Gottfried von Arnsberg für seine
Einwilligung in die Übertragung verschiedener innerhalb
und außerhalb der Mauern Dortmunds gelegener Güter
an den Ritter Goswin von Ulenbrüke ihm gehörige Eigen-
güter in Buklo und in der villa Pyrrebeke (Persebeck bei
Barop im Kreise Hörde) schenkte 2 ).
1329 verkaufte 8 ) Arnold von dem Rudelo an Bertram
Liderman Renten aus Gütern zu Boklo (tonBocloy *)),
Holthusen (ton Egenen 4 )) und Kedeminghusen (Kemming-
hausen), welche Bertram Liderman an die Benedikts-
kapelle zu Dortmund übertrug 4 ). Die Güter „tho dem
Egene" zu Holthusen gehörten 1344 dem Ernestus de
Osthove 6 ).
Das weiter nördlich (zwischen Brechten und Waltrop)
gelegene Elmenhorst wird von 1292 bis 1314 wieder-
holt mit den Reichshöfen Westhofen und Brackel und
auch Dortmund zusammen als Reichshof (curtis regia)
erwähnt 6 ).
Zu diesem Elmenhorst 7 ) scheint der in einer das
Katharinenkloster betreffenden Urkunde des Macharius
de Linne (Kirchlinde) des Jahres 1238 genannte Ritter
*) Siehe Kübel, Reichshöfe, Kartenbeilage 8.
») Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 94.
») Ebendort I, Nr. 446.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 447.
R ) Ebendort I, Nr. 581.
°) 1292 (Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 409 u. 410 u. I, Nr. 232),
1293 (ebendort II, Nr. 412), 1298 (I, Nr. 258), 1299 (I, Nr. 267),
1300 (I, Nr. 271 u. 277) u. 1308 (I, Nr. 314). 1310 (I, Nr. 320) u.
1314 (I, Nr. 330) wird es nochmals mit Westhofen allein genannt.
') Es gibt auch ein bereits 1121 als Eimenhurst (Erhard, cod.
dipl., Nr. 189) bezeugtes Elmhorst bei Beckum L W., wohin z. B. der
1298 vorkommende Johann von Elmenhorst (Westfäl. Urk.-Buch III,
Nr. 1608) gehört.
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- 39 —
Theodoricus de Elmhorst 1 ) und vielleicht auch der 1214
urkundlich vorkommende Everhardus de Elmenhorst 2 )
zu gehören.
Am dürftigsten sind die urkundlichen Nachrichten
über das alte Kirchdorf Brechten.
Aus dem 13. Jahrhundert wissen wir über dasselbe
nichts weiter, als daß daselbst und zwar bereits 1273
eine Vicarie vorhanden war 8 ).
1360 verkaufte der Knappe Engelbert von Ulen-
broke dem Kloster Kappenberg seine bei Meynchusen
(Gehöft Große-Meininghaus) im Kirchspiel Brechten ge-
legenen Äcker „Opper Pede" 4 ). In demselben Jahre er-
warb der Kirchherr Johan zu Brechten von den Kindern
Friedrichs van dem Lo den in der Bauerschaft Brechten
(bürschap tho Breghtene) gelegenen Lohof 5 ). 1366
tauschten ferner der Graf Engelbert von der Mark und
das Kloster Kappenberg den im Stift Münster gelegenen
Wilbrandinkshof und den im Kirchspiel Brechten (kerspel
to Brechtene) im Gericht von Dortmund gelegenen Hof
„to Hanebeke" aus 6 ). 1382 endlich besaß Graf Konrad V.
von Dortmund das im Kirchspiel Brechten gelegene Gut
„Schinnenkerls hove u 7 ). 1372 werden dem verstorbenen
Schinnekerl gehörig gewesene Güter „thor Wusch" in
Brechten urkundlich erwähnt 8 ).
Ein ritterbtirtiges Geschlecht von Brechten tritt ur-
kundlich nicht auf.
') Dortm. Ürk.-Buch I, Nr. 75.
*) Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 86.
8 ) Ebendort I, Nr. 142 f.
*) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 485.
") Ebendort II, Nr. 486.
«) Ebendort II, Nr. 499.
7 ) Ebendort I, Nr. 127. (Vgl. ebendort II, Nr. 1003).
8 ) Ebendort 1, Nr. 870, wo es „Schinnekerl" statt Schumekerl
heißen muß.
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- 40 -
Fassen wir die Ergebnisse unserer Untersuchung kurz
zusammen, um ein Gesamtbild von der Besiedelung der
Grafschaft Dortmund im 13. und 14. Jahrhundert zu ge-
winnen, so erkennen wir zunächst am Hellwege, der von
Karl dem Großen angelegten großen Heerstraße 1 ), am
östlichen Ende des Graf Schaftsgebietes die gleich der
späteren freien Reichsstadt Dortmund aus einem alten
„Königshofe 44 hervorgegangene villa Brakele, das heutige
Brackel, und, zwischen Brackel und Dortmund an dem-
selben Hellwege gelegen, die Siedelungen Cürne (Körne)
und Wannemale (Wambel).
An der von der Hohensyburg (Westhofen) über Dort-
mund zur Lippe führenden alten Königsstraße lagen da-
gegen die aller Wahrscheinlichkeit nach als ursprünglich
edelfreien Geschlechtern gehörig gewesene Einzelhöfe
aufzufassenden Höfe Didinghofen, Lindenhorst,
Holthausen und Königsberg.
Von diesen lagen die Herrensitze Didinghofen und
Königsberg an der Emscher.
Gleichfalls an der Emscher lagen, wenn wir von
Schüren dem Laufe der Emscher folgen, die villa Schuren
(Schüren), der Aldinghof (Aldinghofen) zwischen Schüren
und Didinghofen, Meldinchusen (Meldinghausen) west-
lich von Didinghofen, ferner südwestlich von Lindenhorst
zu Deusen der Dosinchof und schließlich noch weiter
unterhalb von Königsberg das bereits im 10. Jahrhundert
als königliche villa bezeugte Mengide (Mengede).
Weiter nördlich an der alten Dortmunder Frei-
grafschaftsgrenze lag Waltorp (Waltrop), wo der Mi-
nisterial der Kölner Kirche, Ludewicus de Waltorp, im
13. Jahrhundert ein Allod besaß.
Im Innern des Dortmunder Grafschaftsgebietes sind
außer Lindenhorst und Holthausen endlich noch das
zwischen Dortmund und Brechten gelegene Evenecke
!) Rübel, Die Pranken, S. 398.
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- 41 -
(Eving), das unweit Holthausen gelegen gewesene Boklo
(Baukloher Höfe), das mit den Reichshöfen Westhofen und
Brackel mehrfach zusammen genannte Elmenhorst und
endlich das alte Kirchdorf Brechten anzuführen.
Lindenhorst.
Lindenhorst wird im Jahre 1176 zum ersten Male
erwähnt. Nach einer Urkunde des Erzbischofs Philipp
von Köln dieses Jahres war das „Allodium" Linden-
horst durch die Heirat der Adelheid, Tochter des Rathar-
dus von Rudenberg, an Heinrich von Herreke gekommen *).
Um die Mitte des 12. Jahrhunderts — 1152 erscheint
Rathard us de Rudenberge mit Philippus de Tremonia zu-
sammen unter den in einer Urkunde König Friedrichs I.
als Zeugen aufgeführten Edelherren 2 ) — war das Allod
Lindenhorst also ein freies Eigengut des Edelherrn-
geschlechts von Rudenberg, von dem es an das Edelherrn-
geschlecht von Herreke kam.
Die Übereinstimmung des von den Geschlechtem
v. Herreke und v. Lindenhorst geführten Wappenkleinods
(Menschenrumpf mit rechtssehendem bärtigen Antlitz) 8 )
könnte auf einen Übergang Lindenhorsts auf das Geschlecht
von Lindenhorst, bzw., weil Hermann von Dortmund, ge-
nannt von Lindenhorst, aller Wahrscheinlichkeit nach
Lindenhorst von seinem Bruder Graf Herbord von Dort-
mund als Abfindung für seine Erbansprüche an die Graf-
schaft Dortmund erhalten haben wird 4 ), auf das Geschlecht
von Dortmund durch Erbgang schließen lassen. Urkund-
liche Nachrichten hierüber fehlen.
Wahrscheinlich ist auch das Lindenhorst des 13. Jahr-
') Wilmanns, Additamenta zum Westfäl. Urk.-Buch, Nr. 60.
8 ) Ebendort, S. 95. (Auch: Kindlinger, Volmestein II, Nr. 4.)
8 ) v. Spießen, Wappenbuch des Westfäl. Adels, Taf. 165,
bzw. 100.
4 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 58.
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hunderts als villa zu denken. Ein hovener (Hufner) zu
Lindenhorst wird bereits 1289 erwähnt \). Das „Hovener-
gut" bildete noch 1494 ein Zubehörstück des dem Dort-
munder Grafen gehörigen Lindenhorster Hofes 2 ). Um
die Wende des 13. Jahrhunderts erwarben bereits mehrere
Lindenhorster, so 1295 Winaudus 8 ) und 1302 Johannes
de Lindenhorst 4 ), das Dortmunder Bürgerrecht. Ein
Christianus de Lindenhorst war 1316 in Dortmund steuer-
pflichtig 5 ). 1344 besaß der Lütticher Propst Engelbert
von der Mark, ein Bruder des Grafen Adolf von der Mark,
Güter zu Lindenhorst 6 ). Zum „Nederhoff" in Lindenhorst
gehörten 1358 Heinrich der Schulte mit Familie, sowie
23 Morgen, der Hasenkamp, 1V 2 Morgen Saatlandes und
Viehweide 7 ).
1329 wird zuerst die Kapelle zu Lindenhorst er-
wiihnt 8 ), die als Burg- oder Schloßkapelle angesprochen
wird. Ihr Rector hieß 1329 Nikolaus. Sein Nachfolger
war der 1344 und 13(50 vorkommende Johannes de Yborgh 9 ).
In dieser Kapelle soll nach Detmar Mülher 10 ) Katharina
von Lindenhorst, die letzte Eibgräfin von Dortmund,
Witwe Johann Steck es, im Jahre 1534 beigesetzt worden
sein n ). Ein Grabdenkmal oder Grabstein Katharinas ist
in Lindenhorst nicht erhalten. Nach Hamelmann 12 ) soll
i) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 212.
*) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 39.
3 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 279.
*) Ebendort I, Nr. 321.
») Ebendort I, Nr. 355.
«) Ebendort I, Nr. 579.
') Rubel, Beiträge V, S. 16.
8 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 447.
») Ebendort I, Nr. 581, bzw. 749 u. 750.
10 ) Ebenso 1624 v. Berswordt, Westphäl. adliches Stammbuch
(S. 447): Catharina v. Lindenhorst, Erbgravinne zu Dortmundt,
Johan Stecken Wittib, liegt zu Lindenhorst in der Kirche begraben.
u ) Seibertz, Quellen, S. 319.
,3 > Hamelmannu8, Opera geneal., S. 720.
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43 —
auch ihr Gemahl Johann Stecke, der ihr bereits im Jahre 1504
im Tode voraufgegangen war, in „sua parochia Lindenhorst "
bestattet worden sein. Indes wurde nach dem Dortmunder
Chronisten Dietrich Westhoff Johann Stecke, der letzte
Dortmunder Graf, am Ostermontag des Jahres 1504 unter
dem Geleite des Dortmunder Rates, der Zwölfer und
Vierundzwanziger in der Minoritenkirche zu Dortmund
beigesetzt *).
Ob der Herrenhof Lindenhorst eine Befestigung be-
sessen hat, ist nicht überliefert und auch durch Grabung
noch nicht erwiesen. Zur Zeit der großen Dortmunder
Fehde scheint dies jedenfalls nicht der Fall gewesen zu
sein, da nach dem Bericht Dietrich Westhoffs im April
des Jahres 1389 der Erzbischof von Köln und der Graf
von der Mark den Turm zu Lindenhorst umboll werkten
und mit Gräben befestigten 2 ). Möglicherweise war aber
die ältere Befestigung in einer der vielen Fehden des
14. Jahrhunderts zerstört worden.
Ahnherr des Geschlechts von Lindenhorst war Her-
mann von Dortmund, der Bruder Graf Herbords von
Dortmund, der sich nach seinem Herrengut Lindenhorst
v. Lindenhorst benannte 8 ). Hermanns Sohn Konrad
wurde für seinen hochbetagten Vater nach dem Tode
Graf Konrads III., des letzten Grafen aus der Haupt-
linie von Dortmund, 1316 von König Ludwig IV. mit den
Lehen seiner Vorfahren belehnt 4 ). Indes um 1330 erst
gelangte Konrad in den endgültigen Besitz der Grafschaft
Dortmund 6 ).
Die Geschichte und Genealogie des Geschlechts von
Lindenhorst ist in unserem Buche „Die Grafen von Dort-
mund" ausführlich behandelt worden.
') Deutsche Städtechroniken, ßd. 20, S. 375.
2 ) Ebendort, Bd. 20, S. 269.
3 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 57.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 346.
b Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 105.
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— 44 -
Holthausen bei Lindenhorst.
In unmittelbarer Nähe von Lindenhorst, etwa 1 km
nördlich, liegt das zuerst im Jahre 1257 als „villa"
Holthusen erwähnte 1 ) Holthausen.
Hier besaß Ritter Otto de Holthusen um 1250 die
Güter Osthusen von dem Edelherrn Adolf de Grascaph
jure feodali zu Lehen 2 ).
Die Lage dieser Güter in Holthausen bei Lindenhorst
ergibt sich aus einer Urkunde des Katharinenklosterarchivs
aus dem Jahre 1323, welche dieselben als hier gelegen
angibt 8 ).
Diese Güter, welche vermutlich das Rittergeschlecht
von Holthusen ursprünglich als ein freies Eigengut besessen
hatte, tibertrug der Edelherr Adolph von Grafschaft im
Jahre 1257 dem Dortmunder Bürger Ertmar in Campo zu
reinem Eigen (to durslagsten egene, in meram proprie-
tatem) *). Von Ertmars Witwe Alheydis kamen sie dann im
Jahre 1289 an das Geschlecht Cruse (Crispus) 4 ) und von
diesem durch die Schenkung des Gottfried Crispus im
Jahre 1307 an das Kloster St. Katharina in Dortmund 5 ).
Derselbe Ritter Otto von Holthusen verglich sich 1249
vor dem Grafen Konrad von Dortmund, dem Dortmunder
Richter und Dortmunder Rate auf dem Rathause zu Dort-
mund mit dem Dortmunder Bürger Wiscelus de Asien,
genannt de Hardradrinchus, über Güter in Asseln 6 ).
Auch der in einer Dorstfelder Urkunde von 1265 als
Zeuge der Aussöhnung der Ritter Wiscelus und Adolfus
de Lenbeke mit der Stadt Dortmund genannte Ritter
») Dortra. Urk.-Buch I, Nr. 105.
2) Ebendort I, Nr. 105. (Vgl. auch ebendort I, Nr. 225.)
3 ) Ebendort I, Nr. 407.
«) Ebendort I, Nr. 211. (Vgl. ebendort I, Nr. 225.)
8 ) Ebendort I, Nr. 311.
«) Ebendort I. Nr. 132.
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— 45 -
Gerhardus de Holthusen *) mag demselben Geschlechte,
wenn nicht einem von Holthusen bei Castrop, wo das
Katharinenkloster nach der erwähnten Urkunde des Jahres
1323 gleichfalls begütert war, benannten Geschlechte, an-
gehört haben.
Jedenfalls derselbe Ritter Gerhardus de Holthusen
wird im Jahre 1251 , gelegentlich eines Ministerialen-
austausches zwischen der Kölnischen Kirche und dem
Kloster Kappenberg als Ministerial beati Petri des Vestes
Recklinghausen genannt 2 ).
Ritter Otto von Holthusen wird — und damit ver-
schwindet sein Geschlecht aus den Dortmunder Urkunden —
in einer Urkunde des Edelherrn Wilhelm von Ardey aus
dem Jahre 1290 als verstorben bezeichnet 8 ).
Indes begegnet uns der Geschlechtsname de Holthusen
nochmals 1310 in der Siegellegende des Wescelus de Hamme,
des Schwiegervaters Konrads von Lindenhorst, des nach-
maligen Grafen Konrads IV. von Dortmund, der sich
in derselben Wessel de Holthusen nennt 4 ).
Sowohl diese Abweichung der Namensbezeichnung in
der Siegellegende von derjenigen des Textes , die uns in
analoger Weise bei dem Geschlecht von Lindenhorst ver-
schiedentlich begegnet, das sich als jüngere Linie des
Geschlechts von Dortmund im 14. Jahrhundert noch
häutiger in den Siegelumschriften de Tremonia nannte 5 ,)
— auch bei Hermann von Lindenhorst alias von Königs-
berg werden wir dies in gleicher Weise finden 6 ) — , sowie
auch der in dem Siegel Wessels de Hamme über dem
Siegelbilde (zwei konzentrische Ringe) erscheinende Turnier-
») Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 119.
«) Westftl. Urk.-Buch III, Nr. 530 u. VII, Nr. 759.
8 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 225.
*) Ebendort I, Nr. 343.
B ) Meiniughaus, Grafen von Dortmund, S. 124.
6 Siehe unten unter Königsberg bei Lindenhorst.
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- 46 —
kragen weisen auf die Zugehörigkeit des Wesselus de
Hamme zu einem älteren Geschlechte de Holthusen hin.
Diese unsere Auffassung glauben wir durch den Nach-
weis eines Otto de Hammone, eines Trägers des Vornamens
des oben erwähnten Ritters Otto de Holthusen, der in
den Jahren 1286/87 J ) und 1287/88 2 ) als Dortmunder Stadt-
richter urkundlich erscheint, noch weiter stützen zu können.
1289 steht derselbe Otto de Hammone an erster Stelle
unter den Freischöffen bei dem im Hofe Dietrichs von
Bertelwic von Graf Herbord von Dortmund abgehaltenen
Freigericht, vor dem die Auflassung der Güter Osthusen
zu Holthusen an die Brüder Cruse erfolgte 8 ).
Vielleicht stellt dieser Otto de Hammone das Binde-
glied zwischen dem 1249 und 1257 vorkommenden Ritter
Otto de Holthusen und dem 1316 erwähnten Schwieger-
vater Graf Konrads IV. von Dortmund, Wescelus de
Hamme, dar.
Königsberg bei Lindenhorst.
Gleichfalls in nächster Nähe von Lindenhorst, etwas
westlich von Holthausen, lag auf dem rechten Ufer der
Emscher, die hier im Westen die Dortmunder Grafschafts-
grenze bildete, innerhalb der Grafschaft Dortmund das
im Jahre 1316 als Kastell bezeichnete Königsberg 4 ).
Hier überschritt die vom Dortmunder Burgtor aus
am Fredenbaum vorbei über Lindenhorst und Königsberg
zum alten Reichsgut Mengede führende alte Königsstraße
die Emscher 5 ). Die an dieser Stelle liegende Halfmanns-
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 176 (ürk. v. 1286 Dez. 5).
») Ebendort II, Nr. 405 (Urk. v. 1287 März 11) und Stadt-
archiv Dortmund, St. Petri, Nr. 20 (Urk. v. 1288 Jan. 26, Transsumpt).
8 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 211.
*) Über die Befestigung von Königsberg vgl. Rübel, Die
Franken, S. 21 u. 517.
») Rübel, Reichshöfe, S. 82.
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- 47 —
mühle ist noch heute unter dem Namen „Königsberger
Mühle" bekannt 1 ).
Von der Befestigung Königsbergs erfahren wir zuerst
durch die Urkunde Konrads von Lindenhorst, des nach-
maligen Grafen Konrad IV. von Dortmund, aus dem
Jahre 1316, durch welche dieser der Stadt Dortmund das
Versprechen gab, das „castellum Koningesberg", falls es
in seine Gewalt kommen sollte, von Grund aus zu zer-
stören und nicht wieder aufzurichten 2 ).
Gleichwohl wird eine erheblich frühere Befestigung
Königsbergs anzunehmen sein, da sich im Innern des mit
alten Wassergräben umgebenen Kastells mittelalterliche
Scherben aus dem 11. und 12. Jahrhundert gefunden
haben 8 ).
Zu Anfang des 14. Jahrhunderts, also zu der Zeit,
wo wir zum ersten Male von Königsberg hören, befand
sich dasselbe schon nicht mehr im Besitz des nach ihm
benannten Rittergeschlechtes. 1317, so erfahren wir aus
einer Urkunde dieses Jahres, tibergab der Knappe Theo-
dericus Sobbe der Stadt Dortmund den Ort Kuningesberg
unter der gleichzeitigen Verpflichtung, niemals wieder
innerhalb der Grenzen des Dortmunder Gebietes und Ge-
richts eine Befestigung aufzuführen 4 ).
Dieser Dietrich Sobbe schloß, als er im Jahre 1324,
also während des Erbschaftstreites um die Grafschaft
Dortmund, in den Dienst der Stadt Dortmund trat, eine
Hilfeleistung gegen den Grafen von der Mark und Konrad
von Lindenhorst ausdrücklich aus 5 ).
Der älteste urkundlich bezeugte Träger des Namens
von Königsberg ist der in dem Verkaufsbrief Graf Kon-
! ) Mündliche Mitteilung des Herrn Amtmanns Schragmüller
zu Mengede und des Herrn Schröder-Prein zu Groppenbruch.
2 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 348.
8 ) Rubel, Reichshöfe, S. 83.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 359.
0 Ebendort I, Nr. 418.
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— 48 —
rads II. von Dortmund aus dem Jahre 1241 als Zeuge
auftretende Ritter Hiscelus de Küningesberge *).
Erst 1271 hören wir hiernach in einer Urkunde des
Katharinenklosterarchivs von einem Arnoldus de Konenges-
berge 2 ). Vermutlich ist dieser Arnoldus oder sein gleich-
namiger Sohn mit dem in einer undatierten Urkunde
Graf Eberhards von der Mark (1277—1308) genannten
Arnoldus de Konixesberghe identisch, der dem Grafen
Adolf von Berg Güter in Nette und Rahm gegen Güter
in Huckarde in Tausch gab 3 ).
1276 wird urkundlich die Witwe Friderunis de Koninges-
bergh mit ihren Söhnen Arnoldus, Albertus und Hinricus
genannt 4 ). In ihr haben wir vermutlich des älteren Arnold
Witwe zu sehen, da der im Jahre 1289 erwähnte Ministerial
der Essener Kirche Henricus de Coningesberg , der ver-
mutlich mit dem 1276 vorkommenden Hinricus ein und
dieselbe Person sein dürfte, als Sohn Arnolds bezeichnet
wird 5 ).
Durch die Urkunde des Jahres 1276 erhielt Friderunis
domina de Koningesbergh von der Essener Kirche einen
zum Essener Hof in Huckarde gehörigen Garten unter der
Bedingung übertragen, daß das von ihr in demselben zu
errichtende Wohngebäude nach ihrem Tode der Essener
Kirche zufallen solle.
1278 besitzt das Heiligengeisthospital zu Dortmund die
Güter ad Tiliam in Huckarde, welche demselben Arnoldus
de Konigesberg unter Zustimmung seiner Frau, seiner
Mutter und seiner Brüder Albertus und Hinricus tiber-
tragen hatte 6 ). Vielleicht haben wir in diesen Gütern
Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 78.
*) Ebendort I, Nr. 139.
3 ) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1510 (Kopie).
*) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 399.
R ) Ebendort I, Nr. 195.
« Ebendort I, Nr. 153.
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— 49 —
die von dem Grafen von Berg durch Tausch an Arnold
von Königsberg gekommenen Güter vor uns.
Im Jahre 1281 erscheint ferner in einem von Graf
Herbord von Dortmund auf dem Hofe Symons de Aquis
abgehaltenen Freigericht gleich nach Herbordus, des Grafen
Herbord Vatersbruder, ein Arnoldus de Kuuninberge, jeden-
falls der jüngere Arnold, unter der Zahl der Freischöffen 1 ).
1290 wird — vermutlich derselbe — Arnoldus de Coninges-
borg unter den Zeugen einer Urkunde desselben Grafen
Herbord von Dortmund genannt 2 ).
Der „Grafenbrief" Graf Herbords für die Stadt
Dortmund aus dem Jahre 1280 nennt nun die in dem-
selben als Zeugen mitauftretenden Brüder Arnoldus
und Henricus de Koningesberge „nepotes" des Grafen
Herbord. In dem Buche „Die Grafen von Dortmund" 8 )
haben wir dieselben, dem altlateinischen Gebrauche des
Wortes folgend, als Enkel Graf Herbords angesprochen.
Jedoch wird das Wort uepos wahrscheinlich hier im mittel-
alterlichen Sinne als „Neffe" zu verstehen sein, zumal
Graf Herbord erst nach 1281 sich vermählt zu haben scheint;
denn erst 1286 werden seine Gemahlin Alheydis und seine
drei (ältesten) 4 ) Kinder zum ersten Male erwähnt, und
noch 1281 verkaufte Graf Herbord, wie 1270 5 ), nur mit
Zustimmung seines Bruders Hermannus Eigengut 6 ).
Sind die Söhne der Friderunis von Königsberg aber
als Neffen Graf Herbords anzusehen, so muß Friderunis
entweder eine geborene von Dortmund gewesen oder aber,
») Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 158.
2 ) Ebendort I, Nr. 221.
3 ) Seite 69, Anm. 3, Seite 64 und Stammtafel.
4 ) Die Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 69, Anm. 3 und
Stammtafel au die Spitze der Kinder Graf flerbords gestellte Ge-
mahlin des N. von Königsberg ist also als Schwester Graf Her-
bords einzureihen.
5 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 149. (Urk. von 1269
[1270] Febr. 18).
«) Ebendort, S. 150. (Urk. von 1280 [1281] Febr. 16).
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 4
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— 50 -
da Graf Herbord eine geborene von Hörde zur Frau hatte *),
aus diesem Geschlecht hervorgegangen sein.
Aller Wahrscheinlichkeit nach ist, wie wir schon an-
nahmen, auch der als Ministerial der Essener Kirche ge-
nannte Henricus de Coningesberg , Arnolds Sohn, den
Graf Herbord 1289 &egen den Reichsministerialen Wil-
helmus de Uf len von der Essener Kirche in Tausch nahm 2 ),
mit Graf Herbords gleichnamigem Neffen identisch.
1316 war eine domicella Agnes de Konincesberge
Kanonichin des weltlichen Klosters Geseke 8 ).
Ob der im Jahre 133G erwähnte Albert Künincges-
berg, der von Johann von Krawinkel dessen zu Dorstfeld
gelegenen Hof „Sobbinchove" übertragen erhielt*), dem
vorgedachten Geschlechte von Königsberg zuzuzählen ist,
läßt die Urkunde von 133(5 nicht erkennen.
Nach der Übergabe Königsbergs an die Stadt Dort-
mund — vermutlich aber erst nach Beendigung des Graf-
schaftserbstreites (um 1330) — scheint Königsberg an das
Geschlecht von Lindenhorst gekommen zu sein.
1339 nennt sich nämlich Hermann von Lindenhorst,
der Sohn Graf Konrads IV. von Dortmund, urkundlich
Hermannus de Konincgesberghe 6 ), und er sowohl wie die
zu seinem Geschlechte gehörigen Träger des Namens von
Königsberg führen die von Lindenhorstschen Rechtsschräg-
balken im Wappen. Hermanns Gemahlin hieß nach der
Urkunde von 1339 Bele. Als seine Söhne werden 1339
Conradus und Hinricus genannt 8 ).
Im Jahre 1384 bürgte ein Conrad van dem Konyncges-
berghe, wahrscheinlich einer der Söhne Hermanns, mit
Henrich van der Münkenbeke für Graf Konrad von Dort-
!) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 69.
") Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 195.
3 ) St.-A. Münster, Archiv Geseke, Nr. 36.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 517.
») Ebendort II, Nr. 454.
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— 51 —
mund, als dieser dem Katharinenkloster zu Dortmund den
Grafenhof zu Dorstfeld verkaufte , ). 1394 erscheint der-
selbe nochmals in einer Urkunde desselben Dortmunder
Grafen 2 ) und schließlich nochmals in einem undatierten
Schreiben des Jungherzogs Adolf von Berg an die Stadt
Dortmund 8 ).
1416 kommt in der Urkunde des Dortmunder Stadt-
richters Johann Palzod, durch welche Heinrich von Linden-
horst, Graf zu Dortmund, und sein Sohn Konrad den im
Jahre 1394 mit der Stadt geschlosseneu Grafschaf tsvertrag
neu bestätigen, ein Hessel van dem Koningesberghe unter
den Zeugen vor*). Auch dieser Hessel gehörte nach seinem
Siegel dem jüngeren, von Hermann von Lindenhorst be-
gründeten Geschlechte von Königsberg an. In einer Ur-
kunde des Jahres 1418 wird er als „armiger" (Knappe)
bezeichnet 6 ). Nach einer (nur noch in beglaubigtem Aus-
zug vorliegenden) Urkunde Konrads von Lindenhorst,
Grafen von Dortmund , aus 1439 gab dieser Hessel von
dem Königsberg „die Konigßberg" seiner Tochter Eisken
bei ihrer Heirat mit Diderich v. d. Goye als Brautschatz
mit 6 ). Hessels Frau hieß nach derselben Urkunde Ger-
drut.
Ein weiteres Mitglied dieses Geschlechtes, Herman
van Konnynxberghe , war Propst zu Kappenberg. Er ist
als solcher 1447 7 ) , 1451 8 ) , 1452 •) , 1453 10 ) und 1455 ll )
nachweisbar. In den Urkunden von 1447 bis 1453 wird
!) Dortm. Urk.-ßuch II, Nr. 146 b.
■) Ebeudort II, Nr. 385.
8 ) Ebendort III, Nr. 59.
4 ) Stadtarchiv Dortmund, Or.-Urk. Nr. 1591.
B ) Ebendort, Or.-Urk. Nr. 1667.
•) St.-A. Münster, Mscr. II, 79, S. 77. (Urk. von 1439 Jan. 7).
St.-A. Münster, Kappenberg, Nr. 165 u. 919.
») Ebendort Nr. 166.
») Ebendort Nr. 929.
10 ) Ebendort Nr. 167.
») Ebendort Nr. 932.
4*
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— 52 -
er als provest und kellener des Klosters bezeichnet. Mit
ihm wird in sämtlichen Urkunden Herman van Lynden-
horst als Prior des Klosters Kappenberg namhaft gemacht.
Herman von Königsberg liegt im Schiffe der Kappen-
berger Stiftskirche begraben *). Sein das Lindenhorster
"Wappenbild und Helmklei nod zeigendes Wappen ist mit
zahlreichen anderen Wappen im Chorgestühl derselben
Kirche angebracht.
Von dem älteren Geschlechte von Königsberg sind
Siegel nicht erhalten.
Die Siegel des jüngeren Geschlechtes von Königsberg
zeigen, wie schon berührt, die Rechtsschrägbalken des
Geschlechtes von Dortmund und von Lindenhorst.
So läßt das Siegel Hermanns von Königsberg aus 1339
sieben Rechtsbalken erkennen, zwischen denen sich, wie
bei den Siegeln Graf Herbords und Ritter Hermanns von
Dortmund, genannt von Lindenhorst 2 ), Nägelbeschlag be-
findet. Die Siegelumschrift lautet: s. hermanni de
I1NDENH0RST 8 ).
Hermanns Siegel an späteren Urkunden aus 1343,
1347 und 1351, in denen er sich nicht mehr als Hermann
von Königsberg, sondern wieder als Hermann von Linden-
horst bezeichnet, haben im Schild nur sechs Rechtsbalken
ohne Nägelbeschlag *).
Hermanns Sohn Konrad von Königsberg siegelte 1383
und 1394 gleichfalls mit den von Lindenhorstschen Rechts-
schrägbalken 6 ).
Abweichend von seinem Vater nennt er sich jedoch
auch in der Legende seines Siegels von Königsberg (de
Koynincheberg).
Hessel von Königsberg bediente sich ferner gleich
') Hüsing, der hl. Gottfried, Graf von Kappenberg, S. 60.
*) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 120.
8 ) St.-A. Münster, Kappenberg, Nr. 296.
4 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 182.
) Ebendort, S. 132, Anm. 3.
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— 53 —
Konrad 1416 ebenfalls des Sechsrechtsbalkenschildes und der
Siegellegende: s. hesseli de konigesbg 1 ).
Das im Chorgestühl der Kappenberger Schloßkirche
befindliche Wappen des Propstes Hermann von Königs-
berg (1447—1455) endlich zeigt im Schilde die sechs
Rechtsbalken und über dem Helme zwischen zwei Feder-
büscheln einen Männerkopf 2 ).
Didinghofen.
Von Didinghofen hören wir zuerst 1287 8 ). Allem
Anscheine nach war es gleich Königsberg ursprünglich
ein, dem gleichnamigen Geschlechte gehöriger Einzelhof
(Herrenhof). Bei seiner ersten urkundlichen Erwähnung
war es jedoch bereits eine villa, da in der Urkunde des
Jahres 1287 ein „villicus" de Didinchoven genannt wird.
Didinghofen lag im confinium der Dortmunder Grafschaft
auf dem linken Ufer der Emscher, wie dies aus den
beiden, den Verkauf des Hofes an das Kloster Klarenberg
betreffenden Urkunden des Jahres 1357 4 ) deutlich hervor-
geht.
Sein Name, der heute verschwunden ist, findet sich
noch auf Flurkarten des 19- Jahrhunderts 6 ).
Die Lage des Hofes ergibt sich des ferneren aus der
Richtung der alten Königstraße (konynches strate) der
einen Urkunde von 1357 6 ), welche vom Wißstraßentor zu
>) Stadtarchiv Dortmund, Or.-Urk. Nr. 1591.
8 ) Roese spricht in der Zeitschrift f. vaterl. Geschichte und
Altertumskunde, Bd. 64 (Jahrg. 1906), S. 250 das Wappen irrig
als dasjenige des Priors Hermann von Lindenhorst an.
») St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 1, Urk. von 1287 (1286)
Jan. 28. (Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 2021, demnächst gedruckt.)
*) Rubel, Dortm. Reichsleute, S. 182 u. ISS.
8 ) Ebendort, S. 16.
6 ) Ebendort, S. 182, Nr. 2 a.
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— 54 —
Dortmund über Didinghofen und von hier durch das
Olpketal bei Lemberg vorbei 1 ) nach Westhofen führte.
1372 werden ferner ebenfalls auf dem linken Emscher-
ufer gelegene 2 ) Fischteiche zu Didinghofen erwähnt 3 ).
Einer derselben, von dem sich der Graben westwärts
an die Emscher zog, war wahrscheinlich der 1371 urkund-
lich erwähnte „Burgteich"*).
Im 15. Jahrhundert befand sich nach dem Dortmunder
Chronisten Johann Kerkhörde zu Didinghofen eine steinerne
Mühle, welche im Jahre 1446, und ein steinerner Berg-
fried, welcher im Jahre 1448 von den Märkischen zerstört
wurde 5 ).
1451 besaß Graf Heinrich II. von Dortmund und 1453
seine Witwe die auf der Emscher bei Didinghofen ge-
legene, auch „Grafenmühle" genannte „körte mole" 6 ).
Was die Geschichte des Hofes Didinghofen anbetrifft,
so hören wir von demselben erst in dem Augenblick, als
der Ritter Henricus de Didinchoven ihn im Jahre 1287
an den Dortmunder Bürger Hildebrand de Culbe ver-
kaufte, beziehungsweise sein Lehnsherr, der Graf von
Limburg, diesem das Eigentum des Hofes Didinghofen
überträgt, nachdem ihm Heinrich von Didinchoven, wie
wir bereits oben gehört haben, dafür Eigengüter zu
Benninghofen tibertragen hatte 7 ).
Gleichwie Heinrich von Didinchoven die Güter zu
') Lindner, Die Verne, S. 83, (1360): op der konynckestrate
op der Alepe onder Lemberge.
2 ) Dieselben sind auf der Rübel, Dortm. Reichsleute, bei-
gegebenen Karte irrtümlich auf dem rechten Emscherufer ein-
gezeichnet.
8 ) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 65, 3.
4 ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 159: dor den graven, dey
sich strecket van dem Borghdyke Westert ain in dey Eymeschere,
B ) Deutsche Städtechroniken, Bd. 20, S. 104.
8 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 205.
7 ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 1. (Westfal. Urk.-Buch VII,
Nr. 2021 , demnächst gedruckt.)
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— 55 —
Benninghofen darauf von Graf Dietrich von Limburg wieder
zu Lehen nahm, wird auch der Hof zu Didinghofen den
Limburger Grafen vordem als ehemaliges Eigengut von
den Herren von Didinchoven zu Lehen aufgetragen
worden sein.
1321 kam nach einer Urkunde des Ritters Conrad
von Diddinchoven ein Drittelanteil des Hofes Didinghofen
an den Dortmunder Bürger Ecbertus de Werle als erb-
liches Eigen *), und 1357 ließen darauf Ludecke van Culpe,
Bertrad, seine Schwester, und Jon an van Werle (mit seiner
Frau Bele und seinem Sohne Echbert) den Hof zu Diding-
hofen an das Kloster Klarenberg auf 2 ).
Die Stauung des in der Emscher zu Didinghofen be-
findlich gewesenen Kastens tibertrug der Dortmunder Rat
im Jahre 1378 dem Dortmunder Bürger Tydeman van
dem Palsode auf 25 Jahre 8 ).
Das Geschlecht von Didinghofen tritt 1219 urkundlich
zum ersten Male mit Arnoldus de Didinchoven auf. Dieser
Arnoldus wird in einer in diesem Jahre zu Lünen für
das St. Katharinenkloster zu Dortmund ausgestellten Ur-
kunde des Bischofs Dietrich zu Münster und zwar unmittel-
bar vor dem jungen Conradus de Tremonia als Zeuge ge-
nannt 4 ). In dem um 1240 zu datierenden Schiedsspruch
über einen Rechtsstreit Graf Konrads von Dortmund mit
der Stadt Dortmund 6 ), sowie in einer Verkaufsurkunde
Graf Konrads für die Stadt Dortmund von 1241 6 ) steht
— vermutlich derselbe — Arnoldus de Dydenghoven an
erster Stelle unter den ritterbürtigen Zeugen, während
des Grafen Konrad Vatersbruder, der Ritter Herbord von
Dortmund, erst nach ihm in der Zeugenreihe aufgeführt
J ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 5.
2 ) Ebendort, Klarenberg, Nr. 91.
8 ) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 89.
4 ) Ebendort I, Nr. 61.
5 ) Ebendort I, Nr. 77.
•) Ebendort I, Nr. 78.
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— 56 —
wird. Auch 1245 beginnt derselbe Arnold die Zeugen
reihe einer zu Kappenberg für das Kloster Kappenberg
ausgestellten Urkunde Graf Adolfs von der Mark 1 ).
Ebenso steht in einer Urkunde von 1225 der Ritter
Meinricus de Diddenchoven gleich hinter Graf Konrad von
Dortmund 2 ), und 1269 Conradus de Diddinchoven , ein
Sohn des obengenannten Arnoldus, vor dem Ritter Franco
de Tremonia 8 ). 1255 steht ferner ein Franco de Didenc-
hoven in einer Dortmunder Urkunde gleich hinter Graf
Herbord von Dortmund 4 ), und 1257 gehen ihm in einer
anderen Dortmunder Urkunde Graf Herbord und dessen
Bruder Franco de Tremonia unmittelbar vorauf 6 ).
Gleichwie bei dem Geschlecht von Dortmund zu dem
Edelherrngeschlecht von Ardey verwandtschaftliche Be-
ziehungen bestanden — Graf Herbord von Dortmund wird
1278 als Blutsverwandter des Edlen Wilhelm von Ardey .
bezeichnet 6 ) — , war Ritter Hinricus de Dydinchoven nach
einer Urkunde des Jahres 1302 mit einer Schwester des
Edlen Wilhelm von Ardey, der Odilgundis domina de
Hardynberge, vermählt 7 ).
Läßt sich schon hieraus auf ein gleich hohes Ansehen
beider Geschlechter im 13. Jahrhundert schließen, so scheint
uns die Übereinstimmung des Wappens der Geschlechter
von Dortmund und von Didinghofen — das Siegel Ritter
Arnolds von Didinghofen von 1305 und dasjenige Ritter
Konrads von 1321 und 1324 zeigen die sechs Rechts-
schrägbalken des Geschlechtes de Tremonia — auf eine
genealogische Zusammengehörigkeit derselben, wie wir
eine solche für die Geschlechter von Dortmund und von
i) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 605.
*) Ebendort VII, Nr. 267.
8 ) Ebendort VII, Nr. 824 u. 1306.
4 ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 103.
*) Ebendort I, Nr. 105.
•) Meininghaus, Grafen von Dortmund. S. 73.
7 ) St.-A. Münster, Mskr. II, 116, fol. 1.
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— 57 —
Lindenhorst für die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts
nachgewiesen haben 1 ), schließen zu lassen.
Daß der ältesterwähnte Vertreter des Geschlechtes
von Didinghoven, Arnoldus, als Herr auf dem alten Ritter-
hofe Didinchoven saß, zeigt seine Benennung in einer Ur-
kunde aus dem Jahre 1225, in der er sich selbst als Arnoldus
in Didinchoven bezeichnet 2 ). Nach ebendieser Urkunde
hatte er von der Äbtissin Ludgardis von Kaufungen da-
mals den Hof zu Herbede auf drei Jahre in Pacht.
1227 wurde er von derselben Äbtissin mit der durch die
Ächtung und Hinrichtung des Grafen Friedrich von Isen-
burg erledigten Vogtei zu Herbede belehnt 8 ).
In welchem Verwandtschaftsgrade der in der vor-
erwähnten Urkunde von 1225 als Zeuge erscheinende
Ritter Meinricus de Diddenchoven zu Arnoldus de Didinc-
hoven gestanden hat, ist nicht erkennbar.
Von 1232 bis 1203 kommt ein Geistlicher Her-
mannus de Dydinchove, nachmals Propst zu Münster,
häufiger in Urkunden vor 4 ).
Ein Ritter Henricus de Dydinchoven ist 1243 Burg-
mann (castellanus) des Grafen von der Mark in Mark 5 ).
124(3 wird in einer Urkunde Konrads von Rüdenberg,
Burggrafen von Stromberg, ein Elardus de Detinghoven
genannt 6 ).
1249 tritt zuerst Conradus de Dydinkoven, der nach
einer undatierten Urkunde des Klosterarchivs Kaufungen,
durch welche ihm die Äbtissin zu Kaufungen ihren Hof
zu Herbede in Verwaltung gibt, ein Sohn Arnolds de
l ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 57 ff.
*) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 267.
8 ) v. Roques, Urk.-Buch, Kl. Kaufungen II, Nachträge, Nr. 89 a
(vgl. auch ebenda I, Nr. 45).
«) Westfal. Urk.-Buch III, Register.
») Ebendort VII, Nr. 546.
•) Ebendort, III, Nr. 452.
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- 58 -
Didinchoven war 1 ), in einer Urkunde Graf Ottos von
Altena auf, durch welche dieser dem Erzbischof Konrad
von Köln beim Empfang der Lehen zu Ringsheim den
Lehnseid leistet 2 ).
1251 ist Konrad Zeuge in einer Urkunde der Grafen
Otto von Altena und Engelbert von der Mark für das
Kloster Kappenberg 8 ) und 1252 in einer Urkunde des
Ritters Gottfried de Hovele 4 ). 1265 ist er Bürge für
Graf Engelbert von der Mark bei einem Verkauf von
Untertanen und Gütern durch denselben an Graf Adolf
von Berg 5 ). 1269 erwähnt ihn eine Urkunde des Bischofs
Albero von Werden 6 ) und 1270 eine Verkaufsurkunde
Graf Herbords von Dortmund 7 ). 1273 kommt er in einer
zu Gevelsberg vollzogenen Urkunde Graf Engelberts von
der Mark und des Edlen Dietrich von Volmestein 8 ) und
1278 in einer zu Röhlinghausen ausgestellten Urkunde
Graf Engelberts von der Mark vor 9 ). 1280 besiegelt er
mit anderen eine zu Langenberg ausgefertigte Urkunde,
durch welche Hermannus de Foresto dem Grafen Adolf
von Berg seine sämtlichen Erbgüter zu Olpe verkauft 10 ).
1255 findet sich ein Franco de Didenchoven unter
den Zeugen einer Dortmunder Urkunde des Priesters
Heinrich der gräflichen St. Martinskapelle hinter Graf
Herbord von Dortmund aufgeführt 11 ) und 1257 in einer
1) v. Roques, Urk.-Buch I, Nr. 48 (Westfäl. Urk.-Buch VII,
Nr. 731): dominus Cunradus filius domin i Arnoldi de Didinchoven.
2 ) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 691.
8 ) Ebendort III, Nr. 533 u. VII, Nr. 765.
*) Ebendort VII, Nr. 782.
*) Ebendort VII, Nr. 1201.
•) Ebendort VII, Nr. 1306.
7 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 219.
» Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1483.
») Ebendort VII, Nr. 1647.
i«) Ebendort VII, Nr. 1722.
») Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 103.
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— 59 —
Urkunde des Dortmunder Rates betreffend Güter in Holt-
husen bei Dortmund in der Zeugenreihe hinter Graf Her-
bord und dessen Bruder Franco 1 ).
Ein Rotgerus de Didinchove, Domherr zu Münster
(f 1271), kommt von 1260 bis 1267 urkundlich vor 2 ).
In der erwähnten Langenberger Urkunde von 1280
wird außer dem Ritter Konrad von Didinghofen auch ein
Knappe Henricus de Didinghoven genannt. Dieser Hen-
ricus de Didinchoven besaß, wie schon erwähnt, bis
1287 den Hof in Didinchoven als Lehen des Grafen von
Limburg und Güter in Benninchoven als Eigengüter, die
er dem Grafen von Limburg 1287 zu Eigentum übertrug
und dann von ihm wieder zu Lehen nahm 8 ). Vermutlich
derselbe Ritter Heinrich von Didinchoven wird 1300 in
einer Urkunde Graf Everhards von der Mark er-
wähnt 4 ).
Bereits 1280 erscheint in einer Urkunde des Erzbischofs
Siegfried zu Köln unter den Bürgen des Edlen von Lim-
burg ein Arnoldus de Didinchoven 5 ). Dieser Arnold
ist jedenfalls mit dem in der vorerwähnten Urkunde Graf
Everhards von der Mark aus dem Jahre 1300 unter den
Zeugen genannten Knappen Arnoldus de Didinchoven,
dem Bruder des Ritters Henricus, identisch. 1303 ge-
hörte Ritter Arnoldus de Didinchove zu den von dem
Abte Heinrich von Werden erwählten Schiedsrichtern in
einem Streit desselben mit der Stadt Dortmund 6 ). Um
1300 war Arnold nach dem Güterverzeichnis Graf Ludwigs
von Arnsberg von diesem mit dem Zehnten zu Habeken-
v ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 105.
*) Westfäl. Urk.-Buch III, Register.
s ) Ebendort VII, Nr. 2021 (demnächst gedruckt).
*) Ebendort III, Nr. 1681.
B ) Ebendort VII, Nr. 1709.
• Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 289.
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— 60 —
sceyde 1 ) als Manngut 2 ) und etwa gleichzeitig 8 ) von dem
Edlen Wilhelm von Ardey mit Gütern zu Berghofen
bei Lütgendortmund belehnt 4 ). 1302 übertrug derselbe
Wilhelm von Ardey dem Ritter Arnold von Dydinchoven
die Güter (bona sive curia) Berghoven bei der villa Lutteken-
dortmünde zu freiem erblichen Besitz unter der Bedingung,
daß damit die Brautschatzansprüche seines Bruders, des
Ritters Hinricus de Dydinchoven, wegen dessen Gemahlin
Odilgundis domina de Hardynberge, einer Schwester
Wilhelms von Ardey, erledigt seien 5 ).
In dieser Urkunde wird außer dem Ritter Hinricus
de Dydinchoven auch ein Hermannus de Dydinchoven,
thesaurarius der St. Severinskirche in Köln, ebenfalls ein
Bruder Heinrichs, unter den Zeugen aufgeführt.
1305 besiegelte Arnold von Dedinchoven eine Urkunde
Burghards de Elvervelde 6 ).
1321 erscheint urkundlich wiederum ein Ritter Con-
radus de Didinchoven. Seine Mutter hieß Belia, seine
Gemahlin Mechteldis und seine Tochter wieder Belia 7 ).
Durch die mit seinem Siegel versehene Urkunde aus 1321
verkaufte er dem Dortmunder Bürger Ecbertus de Werle,
wie schon eingangs erwähnt, den dritten Teil des Hofes
l ) Wahrscheinlich Havkenscheid im Landkreise Bochum.
a ) Seibertz, Urk.-Buch II, S. 108, wo Havenscheid bei Halver
lokalisiert ist.
*) Die Belehnung geschah nach der Mitteilung von 1404
(s. die folgende Anmerkung) durch Wilhelm v. Ardey unter Zu-
stimmung seiner Hausfrau Jutte und seiner Kinder Henrich und
Wilhelm gleich der Eigentumsübertragung von 1302 (s. über-
nächste Anmerkung.) Eine Urkunde aus 1300 (Kindlinger, Volme-
stein II, Nr. 54) nennt als Kinder Wilhelms de Ardey und seiner
Gemahlin Jutta: Henricus, Wilhelmus, Rikeze, Katharina und
Alheydis.
4 ) Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte, Bd. I, Teil 2, S. 326.
R ) St.-A. Münster. Mskr. II, 116, fol. 1.
6 ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 5. (Aander- Heyden, Urk.-
Buch des Geschlechtes von Elverfeldt, Nr. 679.)
7 ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 5.
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— (51 —
zu Diddinchoven für 52 gezahlte Mark in Dortmund
gängiger Denare. Mitbesiegelt ist die Verkaufsurkunde
von Konrads Blutsverwandtem, dem Ritter Gerardus de
Wittene 1 ).
Jedenfalls derselbe Konrad von Didinghofen wird in
dem wahrscheinlich in die Zeit von 1330 bis 1340 zu
setzenden Lehnsgüterverzeichnis Graf Konrads IV. von
Dortmund unter den nicht belehnten Maunen bei dem
Zehnten zu Alminchusen im Kirchspiel Hemer als Conrad
van Dedinchoven namhaft gemacht 2 ) und in dem wahr-
scheinlich 1335 zu datierenden 8 ) Lehnsverzeichnisse Hein-
richs von Hardenberg als von diesem mit dem Zehnten
zu Alminchusen belehnt (als Conrait van Deydinchoven)
aufgeführt 4 ).
Dasselbe Siegel wie die Urkunde von 1321 trägt eine
Urkunde aus dem Jahre 1324, durch welche der Ritter
Borghart van Elvervelde und der Ritter Conrat van den
Dürnen dem Dortmunder Bürger Stacius van Greverode
zu Dortmund das Eigentum einer Lehnware an 8 x / a Morgen
Landes des Gutes zum Ophus bei Bruninchusen, das die
Kinder des Werner van Brüninchusen zu Lehen hatten,
übertrugen 6 ).
In beiden Urkunden (von 1321 und 1324) wird als
Bruder Conrads ein Everhardus (Everard) geuannt.
Daß der 1321 genannte Conrad von Didinchoven und
der 1324 genannte Conrad van den Dörnen ein und die-
selbe Person sind, ergibt sich aus dem Vorstehenden von
selbst.
») St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 5.
■) Rübel, Beiträge V, S. 44, Nr. 44.
8 ) Wegen der Übereinstimmung zahlreicher Namen von Lehen
und Belehnten mit denjenigen in dem Lehnsverzeichnisse Graf
Konrads IV. von Dortmund und der am Schluß stehenden römischen
Zahl XXXV.
«) Dortm. Urk.-Buch III, Nr. 91, S. 56.
6 ) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 6. (Aander-Heyden a. a. 0.,
Nr. 479).
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— 62 —
Von Siegeln des Geschlechtes von Didinghoven kennen
wir das an einer Urkunde der Deutsch-Ordenskommende
Köln aus dem Jahre 1305 l ) erhaltene Siegel Arnolds
von Didiiighofen , dessen Schildfigur noch deutlich sechs
Rechtsschrägbalken, also das Wappenbild des Geschlechts
von Dortmund erkennen läßt 2 ), sowie das den vor-
erwähnten Urkunden von 1321 und 1324 anhängende
Siegel Conrads von Didinghofen.
Während auch das Siegel von 1321 bis auf den Sechs-
rechtsbalkenschild verletzt ist, zeigt das Siegel von 1324,
das sich bei Ilgen, Westfälisches Siegelbuch, abgebildet
findet 8 ), außer den sechs Rechtsschrägbalken die wohl-
erhaltene Umschrift: s. conkadi militis de didnchoven 4 ).
In v. Steinens Westphälischer Geschichte findet sich
ein dieselben sechs Rechtsschrägbalken zeigendes Siegel
mit der Siegellegende: s. cunradi de spinis abgebildet 5 ),
v. Steinen schreibt dieses Wappen einem nach Detmar
Mülher 1328 (mit einem Bruder) vorkommenden Con-
radus de Spinis zu 6 ).
Nach 1324 ist uns der Geschlechtsname Didinghoven
nicht mehr begegnet.
Noch erwähnt werden mag, daß 1320 ein Henne-
kinus de Diddinchoven 7 ) und 1361 ein Conradus van den
Dornne das Dortmunder Bürgerrecht erwarben 8 ). Ersterer
könnte vielleicht mit dem 1280 und 1300 vorkommenden
Henricus de Didinghoven, letzterer mit dem 1324 sich
Conrat van den Dürnen nennenden Konrad von Diding-
1 ) St.-A. Düsseldorf.
2 ) Mitteilung des kgl. Staatsarchivs Düsseldorf.
8 ) Heft IV, Tafel 92.
*) Mitteilung des kgl. Staatsarchivs Münster.
*) Bd. III, Taf. LXVII, Nr. 8.
«) Ebendort, Bd. IV, S. 771.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 387 (S. 274).
8 ) Ebendort I, Nr. 858b (S. 636).
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— 63 -
hofen oder einem gleichnamigen Verwandten desselben
identisch sein.
Ebenso muß dahingestellt bleiben, ob der von 1304
bis 1321 als Dortmunder Bürger auftretende Herbordus
de Didinchoven *) aus dem Rittergeschlecht von Diding-
hofen hervorgegangen ist.
Aldinghofen.
Aldinghofen wird im Jahre 1338 zum ersten Male im
„Roten Buche" der Stadt Dortmund erwähnt 2 ). Nach
Dietrich Westhoffs Chronik fanden zu Aldinkhoven im
Jahre 1388 zweimal fruchtlose Verhandlungen zur Bei-
legung der Dortmunder Fehde statt 8 ). Aus derselben
Chronik erfahren wir weiter über Aldinghofen, daß daselbst
im Jahre 1446 an der Kluse ein Wachtturm stand*). Die
1448 nochmals zur Zeit der Soester Fehde erwähnte „Kluse"
zu Aldinkhoven 5 ) bezeichnen auch von Berswordt (1624) 6 )
und v. Steinen (1797) 7 ) als die Stelle, an der Aldinghofen
an der Emscher lag. Nach ersterem lag Aldinghofen in
der Grafschaft Mark, nach v. Steinen dagegen, womit
sich die Angabe der im Freiherrl. v. Rombergschen Archiv
zu Brünninghausen 8 ) befindlichen Kollationsakten aus dem
Anfang des 17. Jahrhunderts über die Lage der Kluse
(Klause) in der Grafschaft Dortmund in Einklang bringen
läßt, auf der Grenze der Grafschaft Mark und der Graf
») Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 299, 388 u. 394.
*) Ebendort I, Nr. 534 (S. 362, Zeile 4 von unten), wo es
statt „Alinchoven" Aldinchoven heißen muß.
8 ) Deutsche Städtechroniken, Bd. 20, S. 281.
«) Ebendort, Bd. 20, S. 319/320.
B ) Ebendort, S. 108.
6 ) v. Berswordt, Westphäl. adel. Stammbuch, S. 384.
7 ) v. Steinen, Westphäl. Geschichte, Bd. I, S. 1628.
8 ) Die Angaben aus dem v. Rombergschen Archiv zumeist nach
den gefl. Mitteilungen des Herrn cand. hist. Erich Kuske.
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— 64 —
schaft Dortmund (in comitatu Markensi et comitatu Tre-
moniensi), also im Dortmunder confinium.
Nach einer (nicht mehr im Original vorliegenden)
Urkunde des Jahres 1342 ging an einem Ende der Brücke
an dem „Aldinghove" die Straße nach Dortmund durch 1 ).
1393 werden bei der Einschätzung der Dortmunder
Bürger Arnd und Hildebrand Sudermann sieben Morgen
zwischen Hörde und Aldinchoven oppe der Emerschere
angeführt 2 ). Hiernach lag Aldinchoven also unweit Hörde.
Im Gegensatz zu der verhältnismäßig späten Er-
wähnung des Hofes Aldinchoven wird schon 1253 ein
Ritter Wyscelus de Aldynchoven in einer Urkunde des
Ritters Albert von Hörde als Zeuge genannt 8 ).
Seine Tochter Guda de Oldinchove gelangte 1279,
nach ihres Vaters Tode, aus der Ministerialität des Grafen
von Limburg in diejenige des Grafen von Arnsberg 4 ).
1287 kommt in einer den Hof zu Didinchoven be-
treffenden Urkunde ein Costantinus de Aldinchoven
unter den Zeugen vor 5 ).
Auch 1341 erscheint wieder ein Constantin van Al-
dinchoven, vielleicht ein Enkel des vorgenannten Costan-
tinus, urkundlich und zwar bei einem Verkauf des
Gherd van Hürde an Konrad von der Mark 6 ). 1343
gehörte derselbe zu den Erbgenossen der Waldemeine
bei Hörde 7 ). In demselben Jahre verzichtete er auf seine
*) v. Steinen, Westphäl. Gesch., Bd. IV, S. 856: dey brügge
an dem Aldinghove, dar dey Strate an einem Ende durch geit
na dey Stadt Dorpmunde. (Vgl. St.-A. Münster, Klarenberg,
Nr. 39, Urk. von 1344 Aug. 5.: vortmer sol dey stadt Schwerte
ere brugghe so dArch Aldynghhoves wysche dar sey üver na dey
stadt Durpmunde gaet aufdecken.)
•) Rubel, Dortm. Reichsleute, S. 188.
8 ) Dortm. Urk.-Buch 1, Nr 94.
*) Westfäl. Ürk.-Buch VII, Nr. 1666.
») Ebendort VII, Nr. 2021.
«) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 14.
7 ) Ebendort, Nr. 31.
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- 65 —
Ansprüche an das in den Hof zu Diddinchoven gehörende
Vowedeland, das auf den Weg von Hörde nach Meldinc-
husen stieß 1 ). Bei dieser Gelegenheit werden als seine
Söhne Hinric, Gherd und Hermenneken genannt. 1344
gaben Gerd von Hörde, Costyn van Aldynchoven u. a.
mit Einwilligung der ganzen Gemeinde von Hörde ihre
Waldemeine und Viehweide auf der Beke bei dem
Kloster Klarenberg Konrad von der Mark, um selbige zu
Teichen zu machen und gedachtem Kloster zuzuwenden 2 ).
Constantins Söhne Henrich und Gherd scheinen geist-
lichen Standes gewesen zu sein. Schon 1341 kommt
Henric van Aldinchoven in Klarenberger Urkunden als
„clericus" 8 ) und 1347 als „prester" vor 4 ). Desgleichen er-
scheint er als prester 1350 6 ), 1355 6 ), 1359 7 ), 1360 8 ),
1364 9 ) , 1368 10 ) und 1371 ») in Klarenberger Urkunden.
1357 erscheint gleich Henrich van Aldynchoven 12 )
auch Gerd van Oldynchoven 18 ) als Priester. Dieser
Ghert van Aldinghoven kommt als Priester ferner in
Klarenberger Urkunden 1380 u ) und 1381 16 ) vor. Nach
einem Notariatsinstrument aus dem Jahre 1385, nach
welchem er am 6. Mai dieses Jahres bereits verstorben
war, hatte er dem Kloster Klarenberg 5 Mark jährliche
*) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 34.
8 ) Ebendort, Nr. 41
») Ebendort, Nr. 16.
*) Ebendort, Nr. 56.
8 ) Ebendort, Nr. 69.
«) Ebendort, Nr. 81.
7 ) Ebendort, Nr. 98.
8 ) Ebendort, Nr. 103.
»J Ebendort, Nr. 123.
»0) Ebendort, Nr. 135 u. 139.
«) Ebendort, Nr. 159.
»«) Rübel, Dortm. Reichsleute, S. 182 u. 183.
«) Ebendort, S. 184.
M ) St.-A. Münster Klarenberg Nr. 198.
") Ebendort, Nr. 201.
Beitrage zur Geschichte Dortmunds XVI. .*>
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— 66 —
Renten, und zwar 3 Mark aus den vormals von Gerhard
von Glatbeke besessenen Gütern zu Sölde und 2 Mark aus
den Franko Voys zugehörigen Gütern zu Schüren ver-
macht
Vermutlich mit dem genannten Hermenneken identisch
ist der in einer anderen Urkunde des Klarenberger
Archivs aus dem Jahre 1341 als Zeuge genannte Hermann
van Aldinchoven 2 ).
1342 verkaufte das Stift Klarenberg zu Hörde dem
Hinrich van Aldinghoven u. a. sieben Fischteiche, von
denen fünf oberhalb Schüren und zwei an der Eddelbicke
lagen, sowie sein „recht und erfdel" an dem „eddel-
rechtig gevrieten" Gute Diddinckhoff, boven der Emscher
im Kirchspiel Wellinckhoven gelegen, das das Stift von
Ludiche van Culpe und seinem Schwager Johan van Werle
hatte. Dieses Recht bestand in fünf Maltern reinen
Schuldkornes, halb Roggen, halb Gerste, 6 Hühnern,
50 Eiern jährlicher Rente, die Hinrich van Aldinghoven
für eine Summe Geldes kaufte 8 ).
1365 kaufte ein Johann van Aldinchoven zu Essen von
Gerd von Gladbeke eine jährliche Geldrente aus dessen
Gute zu Sölde 4 ). Dieser Johann van Aldinchoven ist schon
1363 6 ) und weiterhin 1368«), 1371, 1379, von 1381 bis
1384, 1386, 1387 ß ) und nochmals 1395 7 ) als Essener Rat-
mann nachweisbar. Eine Urkunde des Essener Münster-
archivs von 1429 8 ) besagt, daß Johann van Aldinchoven
zu seiner und seiner Eltern und Geschwister Memorie eine
*) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 214.
*) Ebendort, Nr. 14.
8 ) v. Steinen, Westphäl. Gesch. IV, S. 355.
*) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 127.
B ) Mitteilung des Herrn Stadtarchivars Prof. Dr. Ribbeck aus
dem Stadtarchiv Essen a. d. Ruhr.
•) Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen, Heft
28, Nr. 21 (Urk. von 1368 Sept. 27).
*) Ebendort, Nr. 59 (Urk. von 1395 Juli 13).
«) Ebendort Nr. 111 (Urk. von 1429 Sept. 11.)
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— 67 —
Rente von 4 Schilling aus einem Hause vor dem Grint-
berger Tor an die Beginen in der Twelflingehuys ge-
geben habe 1 ).
1373 wird ein Hermann van Aldynchoven bei der
Auflassung des von ihm angekauften Gutes zu Schüren
vor dem Freistuhl des Dortmunder Freigrafen als Tochter-
mann des Dortmunder Bürgers Segebodo Ryke bezeichnet 2 ).
1374 ers cheint dieser Hermann van Aldynchoven urkundlich
bereits selbst als Dortmunder Bürger 8 ). Dieser Hermann
besaß um 1394/95 einen halben Dortmunder Reichshof 4 ).
Derselbe kommt noch häufiger in Dortmunder Urkunden
und anderen Quellen vor. Von 1378 bis 1398 ist er alle
zwei Jahre im Dortmunder Rate nachweisbar 6 ). 1400 be-
saß er, hier Hermann Oldinkhoff genannt, den Zehnten
zu Barop 6 ).
1374 kaufte Herman van Aldynchoven, Bürger zu
Dortmund, von Emst von Mengede, dem Sohne Emsts
von Mengede zu Mengede, den bei Kirchhörde im Gericht
Eichlinghofen gelegenen Hof zu Lynnebike mit dem dazu
gehörigen Sundern 3 ). 1402 verkaufte Hermann diesen
Hof mit Zustimmung seiner Gemahlin Katerine an das
Kloster Klarenberg 7 ).
Auch in Hörde hatte Hermann van Aldinchoven ein
Gut besessen, auf dem 1411, nach seinem Tode, Henneke
de Ruwe saß 8 ). Nach einer Urkunde des Jahres 1486
') Eine Urkunde von 1437 Juli 17 (ebendort, Nr. 126) berichtet
von einer Memorie für eine Cunegunde de Aldinchoven.
2 ) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 35, sowie St.-A. Münster, Klaren-
berg Nr. 172. (Siehe auch ebendort, Nr. 170 u. 171).
*) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 174, 176 u. 177.
*) Rübel, Dortm. Finanz- und Steuerwesen, S. 144.
*) Rübel, Beiträge VI, S. 116 (Register).
•) Ebendort V, S. 21.
7 ) St-A. Münster, Klarenberg, Nr. 258 u. 259. (Vgl. ebendort,
Nr. 264.)
8 ) Ebendort, Nr. 270.
5*
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lag dieser „Aldinchovische Hof tf zu Hörde dem Hofe des
Heinrich Kyp gegenüber 1 ).
Hermanns Gut in Schüren wurde 1415 mit Zubehör in
der Feldmark Dortmund durch Schiedsleute zwischen
Hermann van Eppinchoven, Johannes Oldinchove und
des letzteren Schwester Cunne van Oldinchoven 2 ), denen
es durch den Tod Hermanns van Oldinchoven an-
gefallen war, geteilt 8 ).
Dieser Johann Aldinchoff wird auch 1405 bei einer
Beurkundung der Auflassung des Gutes to Lynnebike
als Zeuge genannt 4 ).
1427 verzichtete Johann auf alle Ansprüche an die
Hälfte des Ruwengutes zu Hörde, mit dem der verstorbene
Goyswyn van Aldynchoven und nach seines Vaters Tode
Cost van Aldynchoven den Johann van Eppinchoven ge-
heißen Slyck belehnt hatte 5 ).
Goswyn Aldinchof wird zuerst 1388/89 während der
großen Dortmunder Fehde genannt 6 ). 1391 besiegelte er
den Verkaufsbrief des Johan Wickede für Dyderik van
dem Vytynchove genannt Nortkerke betr. den Zehnten zu
Hacheney 7 ) und 1395 einen Pfandbrief des Tonyes van
der Leyten 8 ). Er besaß 1392 eine zu Hörde „boven" dem
Teiche nächst der Wiese des Knappen Franke Vos ge-
legene Wiese 9 ). Jedenfalls derselbe Goswin kommt 1393
als Gosswin van Oldinchoven unter den Degedingsleuten
bei einer Streitigkeit zwischen Gosswyn Holtey und dem
Kanonikus H. van Hacgnecge zu Münster vor 10 ).
*) St.A. Münster, Klarenberg, Nr. 375.
2 ) Vgl. vorige Seite, Anm. 1.
3 ) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 282.
*) Ebendort, Nr. 264.
6 ) Ebendort, Nr. 291.
6) Kübel, Beiträge IV, S. 92.
Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1891 Sept. 9.
8 ) Ebendort, Or.-Urk. von 1395 Juli 24. (Siegel abgefallen.)
ö) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 234.
J0) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 298.
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— 69 -
1411 versetzten Goswyn van Aldinchoven und seine
Gemahlin Alverde dem Kloster Klarenberg auf 20 Jahre
für 60 rheinische Gulden den Weg zu Aldinchoven, der
„thegen dem Benninchover weghe tt an dem Hellweg beginnt
und „gheyt vort neder by dem sprincborne to Aldinc-
hoven vort by der syden uet" auf des Klosters Wiese
und Weide 1 ). In demselben Jahre teilte Goswin sich zu
gleichen Teilen mit seinem Schwager Herman von Eppinc-
hoven, dem Gemahl seiner Schwester Aleke 2 ), in das
von Herman von Aldinchoven nachgelassene Ruwen-Gut
in Hörde 8 ). Eine Urkunde des Jahres 1427 bezeichnet
Goswin als verstorben 4 ).
Goswins Sohn 5 ) Cost von Aldinchoven kommt zuerst
1434 in einer Urkunde des von Rombergschen Archivs
zu Brünninghausen vor. Durch diese Urkunde verspricht
er dem Diderich van den Vytinchove genannt Noirt-
kerke d. J. und Series van Ekel, die für ihn bei Hinrik
van Wytten und Detmar Berswoirde für 200 Gulden
Bürgschaft 6 ) geleistet haben, Schadloshaltung 7 ). 1435
und 144G erscheint er in Urkunden des Klarenberger
Archivs als Siegelzeuge 8 ). 1437 gestattete Diderich von
Wickede dem Cost von Aldinchoven, der ihm sieben
schwere Goldgulden aus seinem Gute (...?) im Gericht
zu Hörde versetzt hatte, dem Dietrich Nortkerken d. J.
») St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 269.
8 ) Ebendort, Nr. 271 (Urkunde von 1412 Jan. 21).
») Ebendort, Nr. 270.
*) Ebendort, Nr. 291.
8 ) Ebendort, Nr. 291. (Ebendort, Nr. 307: Sohn der Witwe
Goswins, Alwart.)
e ) 1457 sprechen Hinrich von Witten zu dem Krengeldansse
und Hermann von Witten, Hinrichs Sohn, den Didrich v. d. Vitync-
hove gen. Nortkercke von der Bürgschaft über 200 rhein. Gulden
für Kost van Aldinchoven und von der über 50 rhein. Gulden los.
(Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1457 Okt. 28.)
7 ) Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1434 Febr. 14.
*) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 297 u. 806.
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— 70 -
den halben Hof, genannt des Roiders Hof, in der Frei-
heit Hörde zu verpfänden , ). 1442 verpfändete Cost dem
Diderich Wegener drei Scheffelsaat Landes, hinter dem
Kloster Klarenberg gelegen 2 ). 1446 genehmigte er die
Verpfändung einer an dem Opsprunge gelegenen, von
Gobel Ertmar untergehabten Wiese durch seine Mutter
Alvart van Aldinchoven 8 ). 1447 verpfändete Cost van
Oldinckhoven seinen nächst dem Hause des Johan Volme-
stein bei der Linde gelegenen Garten an Johan Volme-
stein *).
1450 erscheint zum ersten Male urkundlich Costs
Gemahlin Ida bei dem Verkaufe von zwei Morgen Landes,
gelegen an den Kuhhütten und den drei Weiden und
schießend auf den Gronenweg, an Diedrich Huyck, ge-
heißen dey schomecker, durch Cost van Aldinchoven 6 ).
1453 verpfänden die Eheleute Cost und Ida van Al-
dinchoven an Hermann Schupper, Kammerknecht und
Diener des Grafen Gerhard von Cleve und Mark, einen
Gadern binnen Hörde vor dem von Johan Schuddevels
bewohnten Volmesteinschen Hause 6 ). 1454 verkaufen die
beiden dem Kloster Klarenberg eine Rente aus einem in
der Freiheit Hörde dem Gerichtsstuhle gegenüber ge-
legenen Hause 7 ). In demselben Jahre verkaufen sie
dem Diderich Huyck genannt Schomecker zehn Scheffel.
saat Landes, von denen zwei Morgen zwischen dem
Guldenmorgen und der Kosuke und zwei Scheffelsaat da-
neben liegen und an den Groneweg stoßen 8 ). 1455
kommt Cost van Oldinchoven mit Dietrich von Vytinghoff
J ) Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1487 März 24.
*) St,-A. Münster, Klarenberg, Nr. 302.
») Ebendort, Nr. 807.
4 ) Ebendort, Nr. 309.
5 ) Ebendort, Nr. 311.
•) Ebendort, Nr. 312.
Ebendort, Nr. 314.
*) Ebendort, Nr. 316.
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— 71 —
genannt Nortkerke als Siegelzeuge einer Einigung zwischen
den Brüdern Didrich und Series von Eickel vor 1 ). 1457
willigen Cost und Ida in die Weiterveräußerung der dem
Lodewych van Wickede, Richter zu Unna, verpfändeten,
teils im Bickenvelde, teils bei dem Guldenmorgen ge-
legenen vier Morgen Landes an das Kloster Klarenberg 9 )
und in die Weiterveräußerung der vormals an den in-
zwischen verstorbenen Diderich Wegener versetzten drei
Scheffelsaat Landes, gelegen an dem Wege zu der Ciaren
Ölmühle, an Friedrich to Rekerdinck, Schulten op dem
Cloister 8 ).
1459 schenkten sie zu ihrem und ihrer Eltern Seelen-
heil dem Kloster Klarenberg das Erbrecht einer bei des
Klosters Kuhwiese gelegenen Wiese 4 ).
Der Hof zu Schüren kam von Cost von Aldinghoven
an Gerhard von Cleve und Mark, der ihn wiederum seiner
Tochter Catharina und nach deren Tode dem Kloster
Klarenberg vermachte 6 ). Nach v. Steinen geschah dieser
Verkauf im Jahre 1460 durch die Eheleute Cost und Ida
van Aldinckhoven mit Zustimmung ihrer Kinder Anna,
Greite und Jutte 6 ).
1461 verkauften Cost van Aldinchoven, seine Ge-
mahlin Ida und Anna, ihre Tochter, dem Diderich van
den Vytinchove genant Nortkercke und dessen Gemahlin
Hadwig ihren „Hoff to Aldinchoven" mit der nächst-
gelegenen Wiese und der dazu gehörigen Straße 7 ).
Gleichzeitig übertrug Gerhard von Cleve, Graf v. d.
Mark, der mit Diderich van dem Vytinchove genannt Nort-
kerke den Eppenhover Hof zu Hörde zu gleichen Teilen
! ) Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1455 März 14. (Siegel
nicht erhalten.)
*) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 822.
«) Ebendort, Nr. 323.
*) Ebendort, Nr. 324.
B ) Ebendort, Nr. 328.
•) v. Steinen, Westphäl. Geschichte, Bd. I, S. 1629.
7 ) Archiv Brünninghausen , Urk. von 1461 Febr. 9. (Kopie.)
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- 72 —
von Cost van Aldinchoven hatte, dem genannten Diderich
van dem Vytinchove genannt Nortkerke seine Hälfte für
200 Goldgulden 1 ).
Costs Witwe Ida van Oldenckhoff und ihre Tochter
Anna verkauften dem Kloster Klarenberg 1469 vier Gaben
Holzes in dem Vincklotte, übergehend in die Benning-
hofer Mark 2 ).
1477 gestatteten Johan Patberch und seine Frau
Else vor dem Gericht zu Hörde der Ida van Alinckhoven
und ihrer Tochter Anne den Rückkauf von zwei Morgen
Landes an der Oppspringe und fünf Scheffel Landes am
Aldinckhover Weg mit dem zugehörigen Garten für
36 Gulden und den Rückkauf von zwei Morgen Landes
in dem Wickenvelde, die „opp datkorthe wech" schießen,
für 20 Gulden 8 ).
Cost von Aldinghofen gehörte nach dem im Jahre 1437
zwischen Herzog Adolph von Cleve und Gert von Cleve
getätigten Vertrage zur Märkischen Ritterschaft*). In
drei Femeurkunden des Jahres 1449, in denen auch der
Freigraf Dietrich Ploigher zu Brünninghausen genannt
wird, wird Cost van Oldynckhoven als echter, rechter,
schildbtirtiger Freischöffe bezeichnet 5 ).
Als letzter Träger des Namens Aldinghof kommt im
Archiv Klarenberg im Jahre 1489 nochmals in einer
Hörder Urkunde ein Johan AldinchofF als Zeuge vor 6 ).
Wie lange sich der „Aldinghof" im Besitze des gleich-
namigen Geschlechtes erhalten hat, läßt das lückenhafte
Quellenmaterial nicht erkennen.
Der am Springbrunnen zu Aldinghofen vorbeiführende
„Weg to Aldinchoven" gehörte, wie wir sahen, nach einer
*) Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1461 Febr. 9.
*) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 346.
8 ) Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1477 April 15.
4 ) v. Steinen, Westphäl. Geschichte I, S. 509 u. 511.
5 ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 204, Anm. 1, S. 202,
Anm. 8 u. S. 204, Anm. 6.
•) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 878.
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Urkunde des Jahres 1411 noch Goswin van Aldinchoveu,
der ihn in diesem Jahre dem Kloster Klarenberg für
60 rheinische Gulden auf 20 Jahre verpfändete.
Das Wappen des Geschlechtes von Aldinghofen be-
stand aus einem, einem größeren Wappenschilde auf-
liegenden kleineren Schilde.
Das ältesterhaltene Siegel des Geschlechtes ist das-
jenige Constantins van Aldinchoven aus 1343 *) und 1344 8 ).
Dasselbe ist dreieckig und zeigt im dreieckigen Schild-
felde einen erhabenen dreieckigen Schild als Siegelbild.
Die Legende lautet: s 1 constantin de aldinchove.
Ein zweites Siegel ist dasjenige des Hermenneken
van Aldinchoven, des Sohnes Konstantins, aus 1343 8 ).
Dasselbe ist kleiner als das Siegel seines Vaters und
rund. Wappenbild: Schild, Legende undeutlich.
Aus dem Jahre 1371 ist ein diesem ähnliches Siegel
Gostekens van Aldinchoven erhalten. Wappenbild : Schild i
Legende undeutlich 4 ). Ebenfalls ist aus dem Jahre 1391
ein Siegel Goswins von Aldinghoven mit senkrecht
stehendem Schild und glattem Siegelfelde erhalten, dessen
Siegelumschrift: s 1 gosvini d'aldinghoven lautet 5 ).
Der gleiche Siegeltyp kehrt auch nochmals im 15. Jahr-
hundert bei Cost von Aldinchoven wieder, der zwei ver-
schiedene Siegelstempel besaß, von denen der ältere, dessen
er sich 1442«), 1446 7 ), 1449 8 ) und 1457») bediente, einen
größeren Siegelschild und in der Siegellegende größere
') St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 31.
*) Ebendort, Nr. 41.
■) Ebendort, Nr. 34.
*) Ebendort, Nr. 158.
5 ) Archiv Brünninghausen, Urk. von 1391 Sept. 9.
6 ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 302.
7 ) Ebendort, Nr. 306 u. 307.
8 ) Geh. Haus- u. St.-A. Stuttgart, Heimliches Gericht, Urk.
von 1449 Okt. 30. (Regest: Meininghaus, Grafen von Dortmund,
S. 204, Anm. 5.)
») St-A. Münster, Klarenberg Nr. 322 u. 323.
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— 76
Bereits vor 1375 — in diesem Jahre wird eine Witwe
Nortkerke als Besitzerin von vier Morgen Saatlandes bei
Meldinghausen erwähnt 1 ) — scheint das um diese
Zeit dem Diderich van dem Vitinghove geheten Nort-
kerke gehörig gewesene „gud to Meldinchusen" 2 ) an
dessen Geschlecht gekommen zu sein.
Von einem Rittergeschlecht von Meldinghusen hören
wir bereits durch eine Urkunde des Jahres 1236, welche
einen Ritter Bertrammus de Meldinchusen namhaft macht
1305 verkaufte ein Bertoldus de Meldinchusen ge-
wisse, vom Grafen Eberhard von der Mark lehnrührige
Güter bei Meldinchusen an den Dortmunder Bürger Albert
Spissenagel*).
Um 1306/16 verbürgten sich Hildebrandus Trinchamer,
Everhardus Dives und Ar. de Linne für einen Brief der
„domina" de Meldinchusen 5 ).
1375 erwarb ein Conrad van Meldinchüsen ft ) und 1377
dessen Sohn Conradus das Dortmunder Bürgerrecht 7 ).
1378 gab Conradus de Meldynchusen — welcher von
beiden, ist nicht zu ersehen — sein Bürgerrecht „super
gratiam proconsulum et consulum" wieder auf 8 ).
Als Zeuge kommt einer derselben als Koyneke van
Meldinchusen 1380 in einer Urkunde des Limburger Frei-
grafen Hinrich van Buykholte der krummen Grafschaft
bei der Auflassung eines im Kirchspiel Aplerbeck gelegenen
Gutes to Respinch an das Kloster Klarenberg vor*), ferner
') Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 702, S. 495.
•) Ebendort II, Nr. 519. (Diese von Rübel gegen 1378 datierte
Urkunde ist vielleicht wegen der Witwe Nortkerke von 1375 früher
anzusetzen.)
») Westfal. Urk.-Buch VII, Nr. 447.
*) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 4 (Urk. v. 1305 Jan. 13.)
B ) Dortm. Urk.-Buch I, S. 234, Nr. 8.
•) Ebendort TI, S. 132.
7 ) Ebendort II, S. 133.
») Ebendort II, S. 136.
») 8t.-A. Münster, Klarenberg Nr. 198.
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- 77 -
1383 als Conrad van Meldynchusen bei einem Umtausch
von Wiesen bei Didinghofen zwischen Albert Beye, dem
Jüngeren, und dem Kloster Klarenberg 1 ) und schließlich
138(5 bei der Übertragung des Hofes zu Sonnenborne an das
Kloster Klarenberg durch Ernst van Westhusen , Pastor zu
Lütgendortmund 2 ).
1392 wird unter den laufenden Ausgaben der Dort-
munder Kämmerer auch eine an Cord van Meldinghusen
zu zahlende Summe angegeben 8 ).
1394 läßt der Dortmunder Bürger Tydeman van
Hovele vor dem Freigrafen des Junchers Johann von Lim-
burg eine Gabe Holz in der Rennynchuser Beke an
Johannes van Meldinchusen auf*).
1436 kommt ein Hannes Meldinchus 5 ) in einer Ur-
kunde des von Rombergschen Archivs zu Brünninghausen
unter den aufgeführten Zeugen vor 6 ).
1410 ist ein Gerlach von Meldinghausen als Bürger-
meister zu Hörde nachweisbar 7 ). In demselben Jahre ver-
pfändete Goßwyn Holtey seinen der Pforte des Klosters
Klarenberg gegenüber gelegenen Garten dem zu Hörde
wohnenden Gerlach Meldinchusen 8 ).
1443 trat der gleichnamige Sohn dieses Gerlach
Meldinchus ebendiesen Garten an Lodewig van Wickede
ab 9 ). Nach einer Urkunde des Jahres 1492 lag „Meldync-
hus garden" an der Emscher 10 ).
J ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 203.
•) Ebendort, Nr. 218.
s ) Rübel, Dortm. Finanz- u. Steuerwesen, S. 205.
<) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 356.
ß ) 1388 kommt in Dortmund ein Knecht Hans Meldinghus
vor. (Rübel, Dortm. Finanz- und Steuerwesen, S. 113.)
8 ) Archiv Brünninghausen, Or.-Urk. von 1436 März 9.
7 ) Dortm. Urk.-Buch III, Nr. 414.
8 ) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 268.
•) Ebendort, Nr. 304. (Vgl. auch ebendort, Nr. 381, Urkunde
von 1503.)
10 ) Ebendort, Nr. 381.
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— 78 -
Bereits 1430 wird ein Gerlich Meldinchus Dort-
munder Bürger 1 ). Um die Mitte des 16. Jahrhunderts
erscheint in Dortmund der Name Meldinchus mit dem
Gildenvertreter Dirik Meldinchusen im Dortmunder Rate 2 ).
Das Wappen des Geschlechtes von Meldinghusen ist
nicht bekannt. Das Siegel der von Gerlach Meldinghus
besiegelt gewesenen Urkunde des Jahres 1443 8 ) ist nicht
mehr vorhanden.
Mengede.
Mengede ist schon im 10. Jahrhundert als Königs-
gut bezeugt. König Heinrich I. verschenkte im Jahre
928 eine Zweidrittelhufe in der „villa" Mengide 4 ).
1052 erhielt das Domstift Goslar durch Schenkung
Kaiser Heinrichs III. das königliche „predium" Mehgida 6 ),
das nach einer Urkunde aus dem Jahre 1283 aus der
„curtis" in Mengede und den dazu gehörigen Gütern
bestand 6 ). Dieser Hof, die „curia Osthoff" in Mengede,
gelangte durch Kauf von dem Ritter Everhardus de
Strünkede im Jahre 1276 an den Pfarrer Gottschalk in
Mengede und den Ritter Everhardus de Mengede 7 ). An
welcher Stelle dieser Hof gelegen hat, ist nicht bekannt.
In gleicher Weise ist unbekannt, nach welchem Hof sich
das erst Mitte des 13. Jahrhunderts urkundlich auf-
tretende Rittergeschlecht von Mengede benannt hat.
v. Steinen (1757) spricht als das „rechte Stammhaus"
') Rubel, Beiträge, XII, S. 46.
») Ebendort VI, S. 133 (Register).
*) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 304.
<) Monum. Germ. DD, Heinrich I, Nr. 18 (Regest: Dortm.
Urk.-Buch I, Nr. 3).
5 ) Goslarer Urk.-Buch I, Nr. 52. (Vgl. Rubel, Dortm. Reichs-
leute, S. 3, Anm. 3).
«) Ebendort II, Nr. 307 (siehe auch ebendort II, Nr. 567).
7 ) Westfal. Urk.-Buch VII, Nr. 1554.
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- 79 -
der Herren von Mengede das von ihm als Rittersitz be-
zeichnete 1 ), jedenfalls an der Stelle des heutigen „Hauses
Altmengede" in der Bauerschaft Schwieringhausen ge-
legen gewesene Altenmengede 2 ) an 8 ).
Die Gebäude von Haus Altmengede liegen heute auf
dem linken Emscherufer — auf welchem Ufer die bereits
zu v. Steinens Lebzeiten nicht mehr vorhanden geweseneu 8 )
Gebäulichkeiten des Ritter sitzes Altenmengede gelegen
haben, sagt v. Steinen nicht — , indes gehört zu Haus Alt-
mengede eine gleich gegenüber auf dem rechten Emscher-
ufer liegende große Weide, durch welche, nach dem dort
aufgefundenen verwitterten, noch undeutliche Spuren eines
Adlers zeigenden Grafschaftsgrenzsteine 4 ) zu schließen,
anscheinend im 16. Jahrhundert die Dortmunder Graf-
schaftsgrenze gegangen ist. Hierzu paßt auch die Nähe
der Kämpe „Oberste-Rothenkamp" und „Unterste-Rothen-
kamp" ß ), in denen wir wahrscheinlich den „Rodenkamp"
der Grenzbeschreibung von 1512 6 ) vor uns haben.
Außer Haus Mengede und Haus Altmengede befindet
sich aber unterhalb des Ortes Mengede auch noch eine
bisher mit dem Spaten noch nicht erforschte, von einem
Doppelgraben und Doppelwall eingeschlossene Befestigung
auf dem linken Ufer der Emscher, die sogenannte „Borg-
') Auch Büsching (1761) spricht in seiner „Neuen Erd-
beschreibung" (Teil III, S. 583) von einem zum Dorfe Mengede
gehörenden Rittersitz Mengede und einem Rittersitz Altenmengede.
2 ) Die in den heutigen Flurkarten als Altenmengede be-
zeichneten Liegenschaften des Landwirts Menken gent. Exter (Mit-
teilung des Herrn Amtmanns Schragmüller, Mengede) können nicht
wohl gemeint sein.
8 ) v. Steinen, Westpliäl. Geschichte III, Nr. 477.
4 ) In Gegenwart des Herrn Amtmanns Schragmüller, Mengede
an Ort und Stelle festgestellt.
R ) Nach der Flurkarte der Gemeinden Mengede und Groppen-
bruch. (Mitteilung des Herrn Amtmanns Schragmüller, Mengede.)
fl ) Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 17.
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- 80 -
stedde" (Burgstätte )'), die auch als alter Herrensitz, ihres
Namens wegen aber auch als Bestandteil des alten Men-
geder Königsgutes vielleicht in Frage kommen könnte.
Der älteste Träger des Namens von Mengede, der zu
dem Rittergeschlecht zu zählen sein wird, ist der im
Jahre 1249 in einer Urkunde des Ritters Otto von Holt-
husen vorkommende Ernestus de Meugede 2 ), der in der-
selben mit den späterhin als Ritter bezeugten Hermannus
de Wittene und Hugo de Walsem 8 ) vor „Heinricus judex",
jedenfalls dem eingangs der Urkunde genannten Dort-
munder Richter Heinricus Silverbuch, aufgeführt steht
und somit gleich ihnen ritterburtig gewesen sein wird 4 ).
Auch die in einer anderen Urkunde desselben Jahres
genannten Brüder Bernardus und Albertus de Mengede 5 )
scheinen nach Mengede zu gehören.
In der Zeugenreihe der oben erwähnten Verkaufs-
urkunde betreffend den Hof „Osthoff" in Mengede aus
dem Jahre 1276 erscheinen ein Wilhelmus und ein Engel-
bertus de Mengede 6 ).
Ein Wilhelm de Mengede wird als Ritter 1274 7 ) und
1282 8 ) urkundlich genannt. Vermutlich derselbe Ritter
Wilhelmus erscheint nochmals 1293 mit dem uns bereits
aus 1276 bekannten Ritter Everhardus de Mengede in
einer das Kastell Lippeholthusen betreffenden Urkunde 9 ).
In der genannten Urkunde von 1282 folgen auf die in
») Vgl. Rübel, Reichshöfe, S. 84.
*) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 132.
8 ) Hermannus de Wittene 1254 (Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 99)
und 1269 (I, Nr. 131) — Hugo de Walsem 1254 (I, Nr. 97).
4 ) Im Register des Dortm. Urk.-Buches, Bd. I ist Ernestus von
Mengede fälschlich als Dortmunder Ratsherr bezeichnet.
B ) Goslarer Urk.-Buch I, Nr. 632.
«) Westfal. Urk.-Buch VII, Nr. 1554.
7 ) Ebendort III, Nr. 949.
8 ) Ebendort III, Nr. 1186.
») Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 237.
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— 81 -
derselben aufgeführten Ritter ein Petrus und ein Ber-
trammus de Mengede. 1278 kommen in zwei Urkunden
des Edlen Wilhelm von Ardey zwei Brüder Everhardus
und Johannes de Mingede vor 1 ). 1295 wird ein Knappe
Johannes de Mengede in einer Urkunde des Grafen Ever-
hard von der Mark genannt 2 ).
Ein Ritter Ernst von Mengede ist von 1325 bis
1345 nachweisbar 8 ). Vor Lentvrede, dem Kirchherrn
dieses Ritters Ernst von Mengede, verkaufte Arnold von
dem Rudelo im Jahre 1329 auf dem Kirchhofe zu Waltrop
Renten aus Gütern zu Bodo 4 ), Holthusen und Kemming-
hausen 5 ).
1328 wird ein Johann von Mengede als Emsts Sohn
bezeichnet. Wahrscheinlich ist dieser auch mit dem in
der Urkunde von 1325 hinter ihm als Zeuge genannten
Johannes de Mengede 6 ) identisch.
Ein Fredericus de Mengede kommt 1340 in einer
von Gerhard von Mengede besiegelten Urkunde vor 7 ).
Ritter Gerhardus de Mengede vermittelte im Jahre
1347 die Aussöhnung des Johannes Maleman mit der
Stadt Dortmund 8 ).
1367 wird ein Ernst van Mengede, Johanns Sohn,
genannt e ).
1364 kauften die nach ihren Siegeln zum Ritter-
») Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1658.
a ) Ebendort III, Nr. 1530.
8 ) Dortra. Urk.-Buch I, Nr. 422, II, Nr. 441, I, Nr. 446 u. 588.
4 ) Jedenfalls die zwischen Holthausen und Schwieringhausen
gelegenen Bauklohhöfe.
B ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 446. (Wegen der Güter siehe
auch ebendort I, Nr. 447 u. 581).
6 ) Ebendort, I, Nr. 422.
7 ) Ebendort I, Nr. 589.
*) Ebendort I, Nr. 632.
9 ) Ebendort II, Nr. 501.
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI.
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— 82 —
geschlecht von Mengede gehörigen 1 ) Brüder Evert und
Ernst von Mengede von den Brüdern Dystelhof das Haus,
geheiten Hinrikes Fessiken huys 8 ).
1374 verkaufte Ernst van Mencgede, Sohn des zu
Mengede wohnhaften Ernst von Mengede, dem Dort-
munder Bürger Hermann van Aldynchoven seinen Hof to
Lynnebike bei Kirchhörde. Die Gemahlin Emsts von
Mengede, des Jüngeren, hieß Katharina 3 ).
Auch die Erbauer des 1293 niedergerissenen Kastells
zu Lippeholthausen, die Brüder Godescalcus und God-
fridus dictus Büdde 4 ) mögen aus dem Geschlecht von
Mengede hervorgegangen sein, da die Ritter Wilhelmus
und Everhardus de Mengede die Reihe der zahlreichen
Zeugen eröffnen, und 1325 auch ein Theodericus de
Mengede dictus Budde urkundlich bezeugt ist 5 ).
Im 14. Jahrhundert treffen wir mehrere von Mengede
geheyten van der Dunowe 6 ) und einen Tonyes van
Mencgede van deme Ebbedynchove 7 ) , sowie einen
*) Ebendort I, S. 709, Sp. 1 (Register) werden dieselben irrtüm-
lich als „Bürger" bezeichnet.
2 ) Ebendort I, Nr. 791.
8 ) St.-A. Münster, Klarenberg, Nr. 174, 176 u. 177.
«) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 237.
B ) Ebendort I, Nr. 422.
ö ) Emst: 1379 (Dortm. Urk.-Buch 11, Nr. 524), 1386
(II, Nr. 541). — Friedrich: 1379 (II, Nr. 524), 1393 (II, 316).
1367 (II, 501) wird er mit seinem Bruder Wibbc nur van der Du-
nowe genannt.
7 ) Dortm. Urk.-Bucli II, Nr. 328 u. 541. — Nach v. Steinen,
Westphäl. Geschichte III, S. 565 verkaufte Tönnies van dem Eb-
dinckhoffe, anders geh. van Mengde, 1438 den Ebdinckhof an Evert
Vridag zu Waltrop. Der von v. Steinen angenommene Rittersitz
Aebdinghof (Ebdinghofj an der Emscher (III, 8. 478) ist urkundlich
nicht bezeugt. Im 13. Jahrhundert erscheint auch kein Ritter-
geschlecht des Namens, sondern nur ein 1257 und 1268 nachweis-
barer (Hermannus) villicus de Ebdinchove (Dortm. Urk.-Buch I,
Nr. 105 u. 126). Wahrscheinlich ist dieser Ebdinchof der alte Hof
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Evert 1 ) und Gerd van Mengede genannt Schoduvel 2 ) und
endlich einen Hermann van Mengede genannt Scha-
noyte 8 ) an.
Hinsichtlich der weiteren Genealogie des Geschlechtes
von Mengede sei hier auf die Abhandlung des Herrn Pastor
Stenger- Mengede „Zur Geschichte des Ortes Mengede
und der Familie von Mengede (alias Mengden)" 4 ) ver-
wiesen.
Das älteste uns bekannt gewordene Siegel des Ge-
schlechtes ist dasjenige des Ritters Gerardus de Mengede
aus dem Jahre 1340 5 ). Dasselbe entstammt demselben
Siegelstempel wie das in Ilgens Westfälischem Siegel-
buche 6 ) abgebildete Siegel desselben Gerardus aus 1344 7 ).
Dasselbe zeigt einen dreimal geteilten Schild.
Das gleiche Siegel bild kehrt in dem Siegel Emsts
von Mengede, Vaters und Sohnes, aus 1374 8 ) wieder.
In dem Siegel des Vaters Ernst von Mengede sind jedoch,
unterschiedlich von dem Siegelbild seines Sohnes, die durch
die Schildteilung gebildeten Balken nicht erhaben, sondern
tiefliegend.
Das Siegel des jüngeren Ernst von Mengede ist
der Abtei Werden (Lacomblet, Archiv II, S. 209 f., 270 f.), der
als „Abteihof" so genannt sein wird, wie Epsingsen (Ebdeschink)
bei Soest so als Äbtissinhof heißen soll.
J ) 1350 (Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 468).
*) 1367 (Ebendort II, Nr. 501), dagegen 1351 (ebendort II,
Nr. 470) nur Gerd van Mengede genannt.
*) 1367 (Ebendort II, Nr. 501).
*) Im Anschluß an diese Arbeit im Heft XVI der „Beiträge"
erscheinend.
B ) Dortm. Urk.-Buch I, Nr. 539.
•) Heft IV, Taf. 196, Nr. 13; Legende S. Gerardi militis de
Mengede. (Or.-Urk. St.-A. Münster, Kappenberg, Nr. 339).
7) Nach Mitteilung des Kgl. Staatsarchivs Münster.
8 ) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 176.
6*
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— 84 —
außerdem noch an einer zweiten Urkunde aus 1374 *)
und an einer Urkunde aus 1391 2 ) erhalten.
Auch das Siegel Emsts van Mencgede van der Dfinowe
aus 1374 J ) und 1386 8 ) zeigt dasselbe Siegelbild wie das
Siegel des jüngeren Ernst van Mengede. Ebenfalls siegelte
nach Grevel*) 1367 Hermann van Mengede genannt
Schanoyte und 1386 Tony es van Mencgede van deme
Ebbedynchove 5 ) mit dem Zweibalkenschilde.
*) St.-A. Münster, Klarenberg Nr. 174.
8 ) Dortm. Urk.-Buch II, Nr. 271; Legende: S'ERNESTI DE
MENGEDE.
8 ) Ebendort II, Nr. 541.
*) Ebendort II, Nr. 501.
*) Ebendort II, Nr. 541; Legende: S'ANTHONII DE MEN-
GHEDE. —
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■
III.
Zur Geschichte des Ortes Mengede und der
Familie von Mengede (alias Mengden).
Von
A. Stenger, Pfarrer in Mengede.
Zu den ältesten Familien des westfälischen Adels
gehören die Herren von Mengede, v. Steinen schreibt:
Die von Mengede sind eines alten adeligen Geschlechts 1 ).
Wenn Berswordt meint, Mengede sei von der adligen
Familie genannt 2 ) welche daselbst wohnte, so weist schon
v. Steinen mit Recht darauf hin, daß in der Regel nicht
der Ort von der Familie, sondern die Familie von ihrem
Stammsitz den Namen erhalten habe. Dies trifft auch
hier zu. Der Ort Mengede ist nachweislich viel älter
als die gleichnamige Familie. Doch bevor wir auf den
Ort und die Familie näher eingehen, sei kurz der Name
und dessen Bedeutung gestreift.
1. Der Name des Ortes Mengede.
Die älteste Form des Namens ist die, welche in den
Heberegistern der Abtei Werden aufbewahrt ist, wo von
») v. Steinen, „Westftl. Geschichte, Bd. III, S. 514.
*) Mengede singulare dominium cum arce et municipio in comi-
tatu marcano, ita denominatum a nobili familia de Mengede, qui
ibidem residerunt.
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— 86 —
einer „villa Megnithi" im Brukterergau die Rede ist 1 ).
Abgesehen von dem geschichtlichen Interesse haben diese
Werdener Heberegister auch für die Sprachwissenschaft
und Ortsnamenkunde eine große Bedeutung, auf die schon
Crecelius in seinen „Traditiones Werdinen ses" aufmerksam
gemacht hat 2 ).
Die Ortsnamen enthalten ein gutes Teil uralten Sprach-
stoffs. Stoßen wir doch bei ihnen auf Kasusendungen, die
wir sonst in den ältesten uns erhaltenen Resten des Hoch-
und Niederdeutschen kaum nachweisen können. Nament-
lich sind sie für die Bedeutung der heutigen Namen
unentbehrlich. So ist auch Megnithi die älteste Form,
in der der Name „Mengede" sich erhalten hat. Um die
Bedeutung des Wortes zu erkennen, weist uns die Endung
„ithi" den Weg.
Die auf ithi (ede) endigenden Ortsnamens sind in ganz
Niedersachsen, Friesland, Thüringen und Nordhessen, also
lauter urgermanischen Landschaften, sehr verbreitet. Doch
ist man über die Bedeutung dieser Namensendung nicht
einig. Jellinghaus 8 ) stellt verschiedene Auffassungen
nebeneinander, zunächst die von Arnold, nach dessen
Ansicht die Endung ithi den Sinn des zugrunde liegenden
Stammworts in lokaler Beziehung abstrakt verallgemeinert
wiedergeben soll, dann die von Tibus, der ithi als „Heide-
') Kötschke, Rh. Urbare, II. Bd. 1906, S. 72.
2) Crecelius, Zeitschrift des Berg. Gesch. Vereins VI, 1869.
8 ) Jellinghaus, Die Westfäl. Ortsnamen (S. 26). Mit Arnold
berührt sich Eickhoff (die älteste Herzebroker Heberolle), der bei
der Deutung von Asithi im Anschluß an Meinhold in den auf
ithi endigenden Namen einen Kollektivbegriff des betreffenden
Stammwortes sieht Mit Tibus erklärt Philippi Ivorithi oder Ebi-
rithi als Ebersheide ; daß die Form Megnithi nicht etwa lateinischer
Genitiv ist, wie es auf den ersten Blick vielleicht scheinen könnte,
weil ihm villa vorangeht, erhellt daraus, daß alle Namen ausnahmslos
in deutscher Form erscheinen, z. B. in villa Helgerunhusen,
Hogingthorpe, Egilmaringhusen, Luideringhusen , Hoingi.
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— 87 -
grund" erklärt, um sich schließlich der letzteren an-
zuschließen ; denn er erklärt in dem Ortsregister den Namen
Mengede als „große Heide".
Diese Erklärung hat jedenfalls den Vorzug, daß sie
dem Charakter der Gegend entspricht. Denn noch heute
ist ein großer Teil der früheren „Mengeder Gemeinheiten*
Heideland, wie denn auch der dortliegende Teil von
Mengede nördlich der Emscher, und zwar gerade nahe
der „Borgstätte", also der vermutlich ältesten Siedelung,
Mengederheide heißt.
II. Der Ort Mengede.
Die älteste Urkunde über Mengede ist eine Kaiser-
urkunde 1 ). Heinrich I. schenkt während seines Auf-
enthalts in Dortmund am 13. April 928 (nicht 927, wie
Erhard noch annimmt), auf Verwendung seiner Gemahlin
Mathilde, seiner getreuen Dienerin Williburg in der Graf-
schaft des Grafen Friedrich einige Güter, und zwar neben
drei Hufen in der „villa Enchova" eine Zweidrittelhufe
in der „villa Mengide" mit Gebäuden, Wiesen, Ackerland
usw. — Der König als Großgrundbesitzer in der fränkischen
und sächsischen Zeit gab seinen treuen Dienern solchen
Besitz an Grund und Boden, um sie für geleistete Dienste
zu belohnen 2 ). Demnach war die Siedelung (villa) Mengede
Königsgut und zwar ein zusammenhängender Komplex, ein
Herrenhof (curtis) mit anderen zu einer Verwaltungseinheit
vereinigten Höfen, wie dies aus der nächsten Schenkung
Heinrichs III. hervorgeht.
Am 29. März 1052 geht dieses Königsgut nämlich
durch Schenkung Heinrichs III. an das Domstift zu Goslar
') Mon. Germ. Hist. 18, 53: „per interventum Mahthildae
carae coniugis nostrae Vuilliburgae fideli nostrae ministeriali in
comitatu Friderici in villa Enchova dicta hobas tres et in villa
Mengide hobae unius duas pedites cum curtibus usw.
2 ) Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte.
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— 88
über, indem es ausdrücklich als „unser Eigengut Mengida
genannt, das durch Reichserbrecht in unseren Besitz übe r-
gegangen ist und in der Grafschaft des Grafen Gottschalk
im Westfalengau liegt 1 *, bezeichnet wird 1 ). In den Gos-
larer Urkundeubüchern (Band I, II und III) wird dieser
Besitz des Domstifts in den folgenden Jahrhunderten oft-
mals erwähnt. Der nach dem Güterverzeichnis von 1181 2 )
von den Gütern in Mengede „den Brüdern zu gebende
Zins von 12 V* Talenten Dortmunder Geldes" weist auf
einen nicht unerheblichen Umfang derselben hin. Das
Domstift, das sehr reich an solchen Gütern war, besaß
es doch 8 Häuser, 11 Gärten, 18 Kaufhallen, 14 Mühlen,
11 Meiereien, 533 Hufen Land, hatte als seine Vögte
(villici) die Geschlechter des hohen Adels, welche diese
Güter verwalteten.
Verwalter des Gutes in Mengede und zugleich eines
Weingutes in Vallendar waren die Herren von Strünkede,
die ja ohnehin schon in Mengede begütert waren.
Auch Steinen erwähnt, daß im Jahre 1222 Gerlach
von Strünkede villicus 8 ) ecclesiae Goslariensis gewesen
und gestorben sei, und daß Hartmann, von Gottes Gnaden
Dekan, und der ganze Konvent zu Goslar nach Gerlachs
Tode die Verwaltung des Gutes in Mengede dessen Bruder
Bernhard und seiner Gemahlin Agnes tibertragen haben 8 ).
Die Vögte erlaubten sich indessen häufig Übergriffe,
') Goslarer Urk.-Buch I, S. 52: „Nostre proprietatis predium
Mehgida dictum, quod in nostram potestatem hereditario regni
jure cessit, in comitatu Godeschalci comitis et in pago Westvalen
situm — cum omnibus pertinenciis suis in proprium tradidimus." —
(Siehe Lindner, Verne, S. 864 „Eigengut und Freigut."
*) Ebenda I, 829, 338. De Mengeden (auch Mengethen) XII
talenta et dimidium monete Tremonie danda sunt fratribus.
•) Der Königliche Vogt ist der Träger der obersten Ver-
waltungs- und Rechtsbefugnisse im Reichsgebiete. Wie der Graf
in der Grafschaft, so hat er als oberster Beamter die Verwaltung
des Bezirks und Gerichts. (Bode, G. Ürk.-Buch, Einl. Bd. I).
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- 80 —
-welche das Domstift durch Ablösung ihrer Rechte ab-
zuwenden suchte.
Am drückendsten mußte die Last der Vogtei natur-
gemäß da empfunden werden, wo die Güter sehr weit
entfernt lagen und eine unmittelbare Einwirkung un-
möglich war.
Dies war besonders bei den westfälischen wie auch
bei den rheinischen Gütern der Fall. Der Verwalter,
Ritter Bernhard v. Strünkede, war dem Domstifte in bezug
auf die von ihm zu entrichtenden Leistungen wenig will-
fährig. Es entstand infolgedessen zwischen beiden Teilen
ein Streit, der am 1. Juni 1238 *) in Dortmund durch
Schiedsspruch dahin entschieden wurde, daß der Ritter
dem Domstifte an Rückständen 40 Mark Silber und für
die Folgezeit jährlich 20 Mark an Zins entrichten mußte,
während das Domstift versprach, gegen den Edelherrn
Konrad von Mühlnarchen, der Stiftsgüter genommen,
die päpstliche Bulle und Exkommunikation zu erwirken.
Diese Zusage wurde auch erfüllt, indem am 11. September
1249 2 ) von dem Dechanten Rabodo und dem Scholaster
Johann von Paderborn als vom Papste delegierten Richtern
über den genannten Edelherrn und dessen Helfer, darunter
auch die Brüder Bernard und Albert von Mengede, die
Exkommunikation ausgesprochen wurde. Aus diesen
Streitigkeiten mit den Herren v. Strünkede erklärt es
sich auch, daß das Domstift nach dem Tode des Bernhard
von Strünkede sich nach einem anderen Verwalter
umsah.
So findet sich denn vom Jahre 1277 (Juli oder August)
ein Revers, in dem der Propst des Stiftes zu Goslar,
Arnold von Solms, bei Übernahme der stiftischen Güter
1 ) liode, Go.*l. Urk.-Buch I, 560. Testes sunt Albertus de
Hürde et Macharius de Dungelen milites. Siegel des Ritters
v. Strünkede mit drei Rosen.
2 ) Ebendort I, 580.
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in Mengede (Kölner Diözese) sich verpflichtet , den ihm
gesetzten Bedingungen nachzukommen 1 ).
Darauf folgt am 9. Mai 1283 3 ) ein Vertrag, dem-
zufolge Arnold von Solms, Dompropst zu Goslar,
dessen Bruder Konrad, Domherr zu St. Gereon in Köln,
Elisabeth, Witwe des Grafen Reinbold zu Solms, und
deren Sohn Reinbold bekunden, daß sie für die Abtretung
der stiftischen Güter in Mengede dem Domstift eine ge-
wisse Jahresrente aus bestimmten Gütern zu zahlen haben.
Aber auch mit diesen Vögten machten die Goslarer
keine guten Erfahrungen.
Am 5. Februar 1299 8 ) meldet der Magister Jakob,
Domherr zu Goslar, von Ulm aus, daß er durch königlichen
Spruch den Besitz der Güter in Mengede und Vallendar
erlangt habe, und am 21. Mai 1299 4 ) tut König Albrecht
in seinem Spruch von Oppenheim kund, daß die Grafen
von Solms auf alle Ansprüche an den Hof in Mengede
nebst Zubehörungen verzichtet haben, wie auch am 22. Mai
1299 5 ) der königliche Hofrichter Hermann von Sulz be-
urkundet. Aber die faktische Besitznahme war nicht so
leicht. Am 5. Januar 1300 6 ) meldet zwar der königliche
Notar, Magister Jakob, daß er einen Bevollmächtigten zur
Besitznahme der Güter abgesandt habe, aber noch in dem-
selben Jahre kommt die Meldung, daß eine Besitzergreifung
des Gutes in Mengede wegen der Rechtsansprüche des
Ritters Bovo von Strünkede nicht habe stattfinden können.
Er läßt das Domstift wissen, daß sein Bevollmächtigter
Heinricus zurückgekehrt sei und berichtet habe, daß, als
er zu dem Edelherrn Grafen von der Mark gekommen sei,
») Bode, Gosl. Urk.-Buch II, 236.
2 ) Ebendort Bd. II, 307.
3 ) Ebendort Bd. II, 558.
*) Ebendort Bd. II, 567.
*) Ebendort Bd. II, 568.
6 ) Ebendort Bd. II, 586.
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— 91 -
um von ihm Sendung zu erbitten, dieser geantwortet habe,
er sei von verschiedenen Geschäften in Anspruch genommen
und vermöge ihn nicht zu senden. Der Ritter Bovo von
Strünkede aber habe vor dem Grafen beteuert, daß sein
Vater Bernhard den Hof zu Mengede vor 30 Jahren aus-
getauscht und darüber offene Briefe mit dem Siegel des
Kapitels habe 1 ). Nachdem dann am 26. August 1304 die
Grafen von Solms zur Zahlung des rückständigen Zinses
verurteilt waren , ist seitdem von dem Einfluß des Gos-
larer Domstifts nichts mehr zu spüren 2 ). Trifft nun die
Zeitbestimmung des Ritters von Strünkede ungefähr zu,
so werden wir auf die Zeit von 1270 zurückgeführt.
Damit stimmt die Urkunde vom 7. Januar 1275 8 ) zu-
sammen, in der Graf Everhard von der Mark bekundet,
daß Everhard, Ritter von Strünkede, das Gut Osthoff in
Mengede, welches er sich von dem Kapitel der Kirche zu
Goslar verschafft habe, an den Pfarrer Gottschalk in
Mengede und den Ritter Everhard von Mengede verkauft
habe, und zwar in dem Gericht, welches „Vrystuell" 4 )
genannt wird, unter dem Maybom unter dem Freigrafen
des Grafen Everhard von der Mark, Gottschalk van Grats,
und das mit freiwilliger Zustimmung der Erben Bovo und
Bernhardus von Strünkede.
Im 13. Jahrhundert befindet sich also Mengede unter
der Hoheit der Grafen von der Mark, welche als Rechts-
nachfolger der westfälischen Grafen erscheinen, womit
auch die Aufzeichnung des 18. Jahrhunderts stimmt, daß
die Limburger das dominium directum des Mengedischen
Lehngutes besessen, es aber dem Ernst von Bodelschwingh,
') Bode, Goal. Urk.-Buch II. 607.
2 ) Gosl. Urk.-Buch III, 75.
3 ) Westfäl. Urk.-Buch, VII. Bd., Nr. 1554.
4 ) „Der Freistuhl in Mengede und Bodelschwingh hat sich,
wie es scheint, aus dem alten Reichshof Mengede gebildet, welcher
frühzeitig in den Besitz der Grafen von Altena und dann an die
Limburger überging." Lindner, Die Verne, S. 77.
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und dieser 1387 es wieder der Stadt Dortmund verkauft
haben *).
Es liegt die Frage nahe, ob nicht dieses Königsgut,
die curtis regalis, die den Herrenhof der villa Mengede
ausmacht und über die durch mehrere Jahrhunderte die
sächsischen Kaiser verfügt haben, auf die Zeit Karls des
Großen zurückgeht. Diese Frage glaubt Dr. Rübel in
seiner Schrift „die Reichsleute" 2 ) bejahen und die Ent-
stehung dieses Herrensitzes auf die Zeit zurückführen zu
können, in der bei erstmaliger Umgrenzung des Gebiets
auch über die Wasserkräfte (durch die Mühlen an der
Emscher) verfügt wurde. Wo dieser Herrensitz gelegen
hat, ob an der Stelle, wo jetzt das Haus Mengede steht,
oder weiter unterhalb der Mühle flußabwärts, etwas unter-
halb der Brücke, welche in die Mengeder Heide führt
und die noch den alten Weg zur Königsheide bezeichnet,
wo noch jetzt eine Umwallung deutlich zu sehen ist, im
Volksmund allgemein „die Borgstätte" genannt, kann nur
durch örtliche Untersuchung festgestellt werden.
Außer dem Domstift zu Goslar besaß auch die Abtei
Werden Güter in Mengede 8 ).
In den Heberegistern 8 ) findet sich folgende Angabe
von Einkünften aus dem Brukterergau :
In Villa Megnithi Ricuuini pauper XVIII mo. ordei
octo den. heriscilling 4 ) unum farine mo. et mansioneni.
In eadem Aholmund similiter et insuper novem mod.
bracilis X mo. anene et porcum solidum ualentem.
Wann diese Güter an die Abtei Werden gelangt sind,
') Rübel, Reichsleute, S. 19.
s ) Ebendort S. 10.
8 ) Rh. Urbare, II. Bd., Abt. Werden von Kötschke 1906, S. 72.
Dieses Register wird auf die Zeit um 900 datiert.
4 ) Dies ist eine der wenigen Stellen, in denen der „Heer-
schilling" vorkommt. Hier scheint diese Abgabe nicht auf Freien
gelastet zu haben, wie auch Lindner vermutet. (Verne, S. 388.)
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— 93 -
ist urkundlich nicht nachzuweisen. Neben den Schenkungen
an Goslar und Werden wird noch eine solche an Sieg-
burg verzeichnet. Am 8. August 1065 *) schenkt Heinrich IV.
dem Kloster St. Michaelis zu Siegburg die villa Mengide
im Westfalengau und in der Grafschaft des Grafen Heri-
niann. Diese Schenkung wird am 29. Mai 1068 durch
Urkunde von Soest aus bestätigt. Aber nirgends lassen
sich Folgen dieser Schenkung erkennen. Endlich hatte
auch Kloster Kappenberg Besitz in Mengede und dem
naheliegenden Nette. Heinrich V. 2 ) bestätigt 1125 die
Stiftung des Klosters Kappenberg durch die Grafbrüder
Gottfried und Otto von Kappenberg, die er wieder zu
Gnaden annimmt. Das Kloster ist dem hl. Norbert über-
geben, mit Gütern in Nette, Werne, Heil, Alstedde, Men-
gede, Cörde (Kurede), Soerbeck (Sorbecke) Wesel (Wisele)
und Wesum begabt.
Kaiser Friedrich I. bestätigt die Privilegien des Klosters
auf Bitten des Probstes Otto. Das Kloster hatte das Recht
der freien Vogtwahl.
III. Die Familie von Mengede.
a) In ihrem Stammsitz.
Im 13. Jahrhundert treten Angehörige der Familie
von Mengede zuerst urkundlich auf. Falls wir die beiden
Mitglieder des Dortmunder Rates, der bis zu der Ver-
') Erhard Regesten 1897. Aus dem Archiv Kappenberg,
S. 96 u. S. 132.
2 ) Wilmann - Philippi Kaiser -Urkunden 214 u. 236. Mengede
gehörte zum Heiratsgut der Gemahlin Gottfrieds v. Kappenberg,
Jutta, Tochter des Grafen Friedrich v. Arnsberg. Dieser war
der Rechtsnachfolger des Grafen v. Werl. Der Graf Hermann
v. Werl war vermutlich identisch mit dem Grafen Hermann im
Westfalengau , wie Seibertz (Landes- und Rechtsgeschichte im
Herzogtum Westfalen I , S. 55) wahrscheinlich macht. Dieser
Friedrich v. Arnsberg war gegen die Schenkung, die Gottfried
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— 94 —
fassungsänderung (1400) in der Regel aus den Reichs-
leuten l ) (altadeligen Geschlechtern) besetzt wurde, Ludolf
von Mengede (1230) und Theodor von Mengede (1244), zu
der Familie von Mengede rechnen dürften, so würde der
Schluß naheliegen, daß schon geraume Zeit vorher die
Familie in Mengede ansässig war und, wie die von Wickede
u. a., auch in Dortmund einen Sitz hatte.
1249 2 ) erscheinen die Brüder Bernard und Albert
von Mengede als Helfershelfer des Edelherrn Konrad von
Mulnarke und werden mit der Strafe der Exkommunikation
belegt, weil sie beschuldigt waren, sich an Gütern des
Goslarer Domstiftes in Vallendar und Geldesdorp bzw.
Mengede vergriffen zu haben. Auf den Edelherrn (vir
nobilis) Konrad von Mulnarke, aus dessen Geschlecht
mehrere Kölner Erzbischöfe hervorgegangen sind, folgt
Hering von Dencelake (Dinslaken), der als Ritter (miles)
bezeichnet wird, dann Menzo von Holthoven, ohne Be-
zeichnung, darnach Henricus von Hosthoven, der den Bei-
namen Meier (villicus) führt, und endlich Bernard und Albert
von Mengede ohne Bezeichnung ihres Standes. Diese haben
den Godescalcum 8 ) laicum de Mengede als Prokurator zu der
Verhandlung geschickt, welcher aber nicht verhandeln konnte.
Soviel geht aus dieser Urkunde klar hervor, daß die
Familie von Mengede nicht zu den Edelherren gehörte,
denn als solcher wird ausdrücklich nur Konrad von Mul-
und Jutta vollzogen hatten an das Kloster des hl. Norbert von
Gennepe (Orden der Prämonstratenser) und legte erhebliche Hinder-
nisse in den Weg, solange er lebte, doch konnte er es nicht
hindern, da der Kaiser die Schenkung bestätigt hatte. (Siebe
Chronist der vita S. Norberti).
*) Dr. Becker, Dortm. Wandschneiderbuch, Einl.
Bode, Goslarer Urk.-Buch I, S. 580. ,
8 ) 1275 läßt Graf Eberhard von der Mark durch seinen Frei-
grafen Godescaicus de Gratz Freigericht halten auf dem Frei-
stuhl : „sito Mengede sub arbore Meybom." Lindner, Die Verne, S. 77.
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— 95 -
narke genannt. Auch wird in einer folgenden Urkunde
ihr Stand ausdrücklich als der der Ministerialen bezeichnet.
1261. Am 23. Oktober treffen die Brüder Grafen Otto
von Altena und Engelbert von der Mark mit der Äbtissin
Bertha von Essen einen Tausch über die Ministeriale
Gertrudis, Tochter Wilhelms von Mengede (dantes ei Ger-
trudim filiam Wilhelmide Menghede nostram rainisterialem).
Demnach sind die von Mengede damals Vasallen der
Grafen von Altena und der Mark gewesen 1 )-
1274 und 127*5 werden Wilhelm und Eberhard von
Mengede urkundlich als Ritter (miles) aufgeführt 2 ).
1295 wird Johann von Mengede Knappe genannt 8 )
1282 erscheinen hinter den Rittern Petrus und Bertramus
de Mengede 4 ).
1293. Am 14. November bekundet Graf Everhard von der
Mark, daß die Brüder Godescalcus und Gottfridus dictus
Budde die Burg in Lippolthausen abzubrechen gezwungen
und mit 60 Mark dafür von der Stadt Dortmund entschädigt
sind. Zeugen: Wilhelmus und Everhardus de Mengede 5 ).
1319. Am 22. September sind Zeugen honorabiles
viri Bertramus und Mucener de Mengede 6 ).
1328. Am 8. Oktober stehen neben Gisbert dictus
Speck und Hermann de Oisthove als Zeugen Ernst de
Mengede, miles und dessen Sohn Johann 7 ). Ritter Ernst
kommt auch 1329, 1325, 1345 vor 8 ).
1340. Fridericus de Mengede findet sich in einer
Urkunde, in der das älteste Siegel des Geschlechts und
zwar des Ritters Gerardus de Mengede aufbewahrt ist 9 ).
») Lacomblet, Urk.-ßuch II, 286.
*) Westftl. Urk.-Buch III, Nr. 949. 1186.
*) Ebendort III, 1350.
4 ) Dortm. Urk.-Buch I, 287.
') Ebendort I, 237, 422 Fahne, Urk.-Buch von Dortmund I, 64.
«) Fahne a. a. 0. I, 98.
7 ) Dortm. Urk.-Buch II, 441.
8 ) Ebendort I, 441, 588.
») Ebendort I, 539.
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- 9Ü —
1343. Arnest von Mengede verkauft vor den Zeugen
Johannes Clot de Bochovele und Johann Clot de Northolen
als fideiussores seine Güter in Norddinker dem Kloster
Welver
1339 wird das Kloster Paradies bei Soest durch Eber-
hard Clodt und Hermann von Osthoven eingerichtet. In
der Urkunde werden genannt Conradus de Mulnarken,
qui tunc fuit prior fratrum predicatorum in Sosato. Dominus
Jonathan nobilis de ardeia. Dom. Albertus de Osthoven,
Dom. Herbordus de Tremonia und Dom. Tork. Ferner
Dominus nobilis Conradus de Rudenbergh 2 ).
1345. 11. März. Ritter Johann von Bonn und Johann
von Dungelen erwirken von der Stadt Dortmund für ver-
schiedene Ritter und Knappen, welche Pilger angefallen
haben, Gnade, darunter auch für Ernst von Mengede 8 ).
1350. Ernst de Mengede miles cum dimietate judicii
in Mengede als Vasall des Grafen Johann de Limburgh
belehnt (Urkundensammlung der Familie v. Dücker).
1350. Tag nach Lichtmeß. Wilhelm Brucgenoye, ge-
nannt vamme Rudelo, verkauft dem Evert Vrydag von Grevel
und Diedrich, seinem Sohn den Zehnten von verschiedeneu
Gütern. Zeugen sind Evert von Mengede, genannt Scha-
düvel, und Johann Vincke von Waltorp 4 ).
1351 an St. Lucian Dage 6 ). Vor dem Freigrafen
Florenkin von Kuckelsheim zu Dortmund (sonst auch Flo-
ricke oder Florekin, von 1347 — 1357) verkaufen Hermann
von Pentling und Jutte, Eheleute mit ihren Kindern Herrn,
*) Vogeler, Regesten im Jahrbuch f. Gen. Mitau 1895, S. 41.
*) Seibertz, Quellen der Westf&l. Geschichte III, 1. Derselbe
meint „anscheinend sei der Osthove aus Soest gewesen und dieser
Name sonst keiner damals bekannten Familie angehörig"; doch
nannte sich die Familie Mengede v. Osthove, auch kurz Osthove.
Jonathan de Ardeia hatte das Patronat der Kirche zu Mengede.
») Fahne, Urk.-Buch I, 141.
4 ) Grevel, Regesten vom Archiv Ickern.
*) Ebendort.
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— 97 -
Godeke, Kostie und Elseke ihr Gut mit Leuten zu Desen
(Deusen) mit allem Zubehör an Friedrich von Lindenhorst.
Zeugen: Gerd von Mengede u. a.
1367 in vigil. virginis Hermann von Mengede, ge-
nannt Schanoyte, Emme, seine Mutter, Grete und Seine,
seine Schwestern, verkaufen ihren Zehnten zu Holthausen,
Kirchspiel Waltrop, dem Wibbo von Dungelen. Zeugen:
Ernst, Johanns Sohn, von Mengede und Gert von Mengede,
geheißen Schadtivel.
1377 siegelt Ernst von Mengede für Johann van
Dungelen, genannt Moltzenbergh, Knape 2 ).
1379. Goswin von Hatneghe versetzt dem Johann
von Dungelen, genannt Mulsenberg, sein Gut und Erbe
Ubbing in Kirchderne nebst den darauf gesessenen Leuten,
nämlich Hermann von Ubbing für die Summe von 600 alten
Schilden. Zeugen : Friedrich und Ernst, Brodere von Men-
gede, geheyten van dem Dunowe 8 ).
1398, Sonntag Cantate. Frederike van Mencgede,
anders geheyten van der Dunqwe, erscheint unter den
Zeugen und Bürgen des Grafen Diedrich von der Mark
im Bündnis mit Dortmund (aus dem Archiv von Dücker).
1386, 7. September*), bezeugt Ernst von Mengede,
daß er verpflichtet ist, dem Ryke Nolle nächste Ostern
16 rheinische Gulden zu zahlen und stellt als Bürgen den
Hermann von Ichorne (Ickern) und Tonies von Mengede
von dem Ebdinghofe unter der Ermächtigung, ihn, wenn
er nicht bezahle, friedlos legen und seinen Namen an den
Pranger schlagen zu lassen. Er siegelt mit dem Mengeder
Wappen (zwei Balken), ebenso Tonyes von dem Ebdinghofe.
1 ) Grevel, Regesten vom Archiv Ickern. Ad. 1. Hermann
v. Mengede (Schanoyte) siegelt mit dem Mengeder Wappen, desgl.
Goedeke (1386), Ernst (1419) und Hermen Osthoff (1455.) (Archiv
Mengede).
2 ) Lacomblet III, 802.
8 ) Grevel a. a. 0.
*) Dortm. Urk.-Buch, Bd. I, 541.
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 7
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— 98 —
1391 , 4. Juli *) , tritt Ernst von Mengede auf als
Sachwalter für Johann von Hemmerde mit dem Anspruch,
das Erbe von Hermann von Hemmerde, der auf einer
Reise nach Rom gestorben, zu regeln.
1394, 22. Dezember. Konrad von Lindenhorst, Graf
von Dortmund, und Heinrich, sein Sohn, schwören, die
ihnen gehörige halbe Grafschaft nicht in fremde Hände
zu bringen. Zeugen waren „desse ersame lüde: Fred
von Lindenhorst, Konrad von deme Konnicgesberge und
hebben gebeten Konrad von Konnicgesberge und Kerstian
von Mencgede, dat sey er ingesegele mit vns to tuge an
dessen brieff hebben gehancgen 2 ). a
Am Ambrosiustage 1386 8 ). Göddeke von dem Oist-
hove versetzt für 20 Mark 6 Malter Kirchland auf der
großen Heide, der Lütkenheide und bei der Lütkenammer
am Ammerdick (diese Namen sind noch heute in Kircheu-
ländereien erhalten).
1404 verkaufen Diedrich Vrydag v. d. Husen, Jutte,
seine Frau, und Ernst von Mengede, Evert, Johann und
Diedrich, des Diedrich und der Jutte Kinder, das Spel-
manninckgut, wie es Ernst Spelmanninck besessen, au
Evert von Mengede, genannt up dem Ape 4 ).
1408 auf St. Jacobus. Kordt Polvys, geheißen Ovel-
sieck, Mette, seine Frau, Katharina, Engel, Grete, ihre
Kinder verkaufen aus ihrem Gut Meierinck, im Kirchspiel
Waltrop, dem Ernst von Mengede, genannt Page, 14 1 2
Schilling Dortmunder Münze Jahresrente auf Martini zu
zahlen, und zwar mit Zustimmung des Borchardus von
Westerholt als Lehnherrn 5 ).
1) Dortm. Urk.-Buch, I, 265. II, 271.
2 ) Fahne, Uik.-Buch I, 201.
8 ) Originalurkunde im Archiv der Kirche zu Mengede.
4 ) Archiv zu Dellwig. Johannes de Spelemenninc erscheint als
Zeuge in der Urkunde vom 7. Jan. 1275, Westfäl. Urk.-Buch VII,
Nr. 1554.
6 ) Grevel, Regesten aus dem Archiv Ickern.
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— 99 —
1405. Ernst van Mengede, Ritter mit der Helffte des
Gerichts to Mengede belehnt, als Lehnsmann Everhards
von Limburg (Archiv Dücker).
1414. Tonnies van dem Ebdinckhofe, anders geheyten
van Mengede, verkauft den Ebdinckhof an Evert Vrydag
to Waltrop, so as he den vom Tonnies Ovelacker gekofft
hadde
1406. Karle de Mengde macht den Feldzug des Grafen
Adolf von Cleve und Mark gegen die Stadt Lüttich mit
und sagt der Stadt Fehde an (Archiv Dücker).
Aus deu angeführten Urkunden ergibt sich, daß die
Familie sich im 14. Jahrhundert sehr ausgebreitet und
verzweigt hat, und zwar in die von Mengede genannt
Osthof (auch Oisthove), van dem Dunowe (auch Dunaw),
von dem Ebdinckhof, up dem Ape, Budde (Buddenburg).
Mehr persönlicher Art scheinen die Beinamen Schanoyte 2 ),
Schaduvel 8 ), Page 4 ) und de Huyk 5 ) zu sein, während jene
erstgenannten wohl von Gütern herrühren.
Der Osthof 6 ), den 1275 Ritter Bernd von Strünkede
vor den Zeugen Wilhelm und Engelbert von Mengede der
Kirche in Mengede überträgt, soll nach Steinens Angabe
im Kirchspiel Brechten gelegen haben, lag aber nach der
Urkunde vom 8. Januar 1275 in Mengede. Dunowe läßt
sich nicht sicher bestimmen, vielleicht lag es „auf dem
Dünn oder Dönn."
Der Ebdinckhof, das Lehnsgut der Ovelackers, war
J ) v. Steinen, Westfäl. Gesch. III, 564.
2 ) Schanoyte ähnlich gebildet wie Frisoyte, vielleicht auch
lokal zu erklären.
8 ) Schaduvel (auch Schudüvel) vielleicht von grausigen Masken,
wie man sie zu Nicolaus trug, kommt jetzt noch im Sauerland =»
Bösewicht vor. (Siehe Möller v. Elsey II, 106. v. Steinen III, 1192).
*) Page = Pferd.
5 ) v. Steinen, Westphäl. Gesch. III.
«) Ebendort.
7*
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1
— 100 —
bei Waltrop gelegen. Der Aphof 1 ) wird mit Alten-
mengede zusammen genannt und dürfte nach Steinen
zwischen letzterem und Mengede an der Emscher gelegen
haben 2 ). Spiessen 8 ) führt außer den genannten noch
Schawark und Clovelde als zwei weitere Linien des Men-
geder Geschlechts an, welche alle dasselbe Wappen ge-
führt haben, den Schild mit zwei schwarzen Querbalken,
Helm mit schwarzweißem Wulst, darüber zwei weiße
Straußenfedern, jede mit zwei Balken belegt (die zwei
Balken sollen nach der Familientradition „Redlichkeit und
Treue" bedeuten).
Die vielen Güterabzweigungen sind wohl die Ursache
gewesen, daß das Rittergeschlecht viel von seiner Macht
und seinem Eintiuß verlor.
Im 14. Jahrhundert haben die von Bodelschwingh und
von Mengede jeder die Halbscheid des Gerichtes besessen 4 ).
Irgendwie ist dann Dortmund in den Besitz dieses Gerichts
gelangt.
1387 am Tage Margreten wurden Ernst von Mengede
und Ernst von Bodelschwingh ein jeder mit der Halbscheid
des Gerichts durch die Stadt Dortmund belehnt.
1405 haben die Söhne des ersteren, Ernst und Her-
mann von Mengede, auch ihre Hälfte an Gert von Bodel-
schwingh verkauft, so daß dieser nun das ganze Gericht
J ) Nach v. Steinen soll Altmengede der älteste Rittersitz des
Geschlechts sein, und als zwei Brüder die Güter teilten, der eine
in Mengede sich niedergelassen haben, während der andere Alten-
Mengede erhielt. Noch heißt eine Weide an der Emscher „Appel-
hof, rechts der Emscher bei Altenmengede, vielleicht verderbt
aus Aphof.
*) v. Steinen, Westfäl. Gesch. III, 564.
8 ) Spießen, Wappenbuch des Westfäl. Adels, Taf. 212.
4 ) Eine Hälfte des Gerichts hatten die Ritter von Mengede
inne, während die Jahresverzeichnisse der Limburger vom 14. und
15. Jahrhundert anführen Ernestum de Bodelschwingh cum residua
dimidietate judicii in Mengede et cum manso in Bodelswingen.
(Lindner, Verne S. 77.)
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— 101 —
mit allem Zubehör, Schloß, Mühle, Hagen usw. besaß 1 ).
Diese zwei Brüder sind also die letzten Besitzer gewesen.
Aber erst nach ihres Vaters Tode sollte es der Abmachung
gemäß in Gerts Besitz übergehen. Ernst von Mengede,
der Vater, lebte noch 1411 ; Ernst, der Sohn, noch 1435. Ur-
kundlich erscheint noch am 22. Januar 1436 Albert von
Mengede, Lehnsträger des Gutes zu Holtum als Zeuge
mit Siegel. 1501, am 2. März Johann von Mengede und
1505 derselbe mit seiner Frau Styne 2 ). 1502, 31 Januar.
Johann von Mengede verschreibt an Rötger auf dem Berge
(Borbeck) sein bestes reisiges Pferd, falls er früher sterben
sollte 8 ).
Auch Altenmengede ist um jene Zeit in andere Hände
übergegangen, denn 142G finden wir Diederich von Alten-
bochum zu Altenmengede.
Seitdem tritt das Geschlecht in der Heimat mehr als
früher zurück und pflanzt sich nur noch in einer Linie
weiter fort, während es in der Ferne, in Livland, sich
einen großen Namen gemacht hat.
b) Die Familie von Mengede in Livland.
Die Bulle des Papstes Innocenz III. von 1199 (Oktober),
der Aufruf zur Hilfe gegen die Heiden, war vornehmlich
an die Gläubigen Niedersachsens und Westfalens gerichtet,
und vom 13. Jahrhundert an waren viele Ritter aus West-
falen dem Rufe zum Eintritt in den Deutschen Ritterorden
bzw. den Schwertritterorden in Livland gefolgt, darunter
auch die um Waltrop ansässigen Ovelackers, Vrydachs,
Vinckes und Brüggeneys 4 ).
Der erste, welcher aus dem Mengeder Rittergeschlecht
') Siehe v. Steinen, Westfal. Gesch., III.
9 u. 8 ) Archiv der Herrschaft Witten, siehe Jahrbuch desVereins
für Orts- und Heimatskunde Witten 1895. (von Harleß.)
4 ) Arbusow, Jahrbuch für Gen., Mitau 1899 „Die in dem
Deutschen Orden Livl. vertretenen Geschlechter."
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— 102 —
nach Livland zog, war der Sohn des Evert von Mengede,
Johann von Mengede genannt Osthoff.
Über ihn findet sich im Archiv der Ritterschaft Liv-
lands die kurze Notiz:
„Der Herrnleister Johann von Mengden genannt Ost-
hoff wurde 1450 im Amte bestätigt. Dessen Bruders-
sohn, Ernst von Mengden, ist der erste livländische Vor-
fahr des Geschlechts und scheint 1454 nach Livland
gekommen zu sein. Dessen Vater Diedrich von Mengden
ist entsprossen aus der Herrschaft Mengede, welche liegt
eiue oder 1 l k Meile von der Stadt Dortmund (Westfalen),
hat ein altes Schloß mit einer Stadt, so mit Mauern und
Wällen umgeben ist 1 )."
Demgegenüber erzählt die in Wenden nieder-
geschriebene Genealogie der Familie vom Jahre 1697:
„Ao. 1475 ist der Herr Meister Johann Osthoff von Men-
gede gestorben und ist im selbigen Jahre seines Vaters
Bruders Sohn Engelbert (auch Eugelbrecht) von Mengede
nach Livland gekommen und ist vou der Herrschaft
Mengden entsprossen, welche liegt 1 Meile oder IV2 von
der Stadt Dortmund, hat ein altes Schloß mit einer Stadt,
so mit Wällen und Mauern umgeben. Dieser Engelbert
genannt Osthoff von Mengden hat eine Frau von Hast-
fehrn geheiratet und anfänglich Güter im Lemsalschen
erkauft, hernach das Gut Altenwoga (im äußersten Süden
von Livland) an sich gekauft mit 7 Dörfern und hat mit
der Frau von Hastfehrn einen Sohn gezeugt, und den-
selben Ernst taufen lassen 2 )." Wir haben demnach zu
unterscheiden unter denen von Mengede, die Glieder des
Ritterordens wurden , und denen, die sich in Livland an-
siedelten.
Unter dem damaligen Livland ist das ganze Ordens-
gebiet von Narva bis Memel zu verstehen, so daß das Liv-
*) Hupel, Gesch. Livl., Teil 9-10, S. 178. Abschrift dieser
Notiz verdanke ich dem Frh. v. Mengden in Corbach«
2 ) Mitteilung des Frh. v. Mengden in Corbach.
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— 103 —
land des 15. und 16. Jahrhunderts die heutigen Provinzen
Livland, Kurland und Esthland umfaßte. Politisch ge-
hörte der größere Teil des Landes dem Ritterorden, dessen
Besitzungen in Kurland und dem südöstlichen Livland in
kompakter Masse zusammenlagen, wie auch in Esthland
vier von den Landschaften unmittelbar unter dem Orden
standen. Der Herrmeister residierte in Wenden 1 ). Der
livländische Orden hieß anfangs Orden der Schwertbrtider
(fratres militiae Christi). Er hatte die Regel der Templer.
Über seine Abzeichen herrschen widersprechende Angaben.
Die beliebteste Annahme ist die, daß die Ritter auf der
linken Schulter des Mantels zwei gekreuzte Schwerter
trugen. Renmar von Zweter nennt die Ordensritter „die
mit den swerten." Jeroschin bezeichnet sie als „swert-
brüder". Diese Schwertbrüder dürfen als Vorläufer des
Deutschen Ritterordens in Livland gelten, wie auch die
Abgesandten der livländischen Bischöfe auf dem Reichs-
tage zu Worms 1521 die Vorläufer des Deutschen Ordens
in Livland die fratres de spata (spada) alias swertbroder
Dennen 2 ). Daher kommt es auch, daß beide Namen in
Livland gleichmäßig gebraucht werden, Schwertritterorden
oder Deutscher Orden in Livland 8 ).
Der Deutsche Ritterorden in Livland stand unter dem
Hochmeister D. 0., welcher auch den Meister bestätigte.
Der Hochmeister, der seit 1309 nach Marienburg über-
gesiedelt war, zählte zu den Reichsftirsten. Das Land
war in militärische Bezirke geteilt. Die ganze Landes-
verwaltung war so sehr zentralisiert, daß man den Ordens-
staat nicht mit Unrecht als den modernsten Staat des
13. und 14. Jahrhunderts bezeichnet 4 ).
*) Schiemanns Charakterköpfe und Sittenbilder aus der bal-
tischen Geschichte des 16. Jahrhunderts.
2 ) Stavenhagen (Jahrb. f. Geneal. Mitau 1895, S. 135.)
8 ) Daher auch die Tradition der Familie, Johann v. Mengede
sei Heermeister des Schwertritterordens gewesen.
4 ) Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, S. 141.
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— 104
Die Schlösser des Ordens waren eine Mischung von
Kasernen und Klöstern.
Der Orden zerfiel in Ritterbrüder, Priesterbrüder und
dienende Brüder.
Zu den ersteren wurden nur die ritterbürtigen freien
Männer zugelassen.
Zwar war in den ältesten Zeiten nach der Ordens-
satzung noch keine ausdrückliche Bestimmung vorhanden,
welche die Ritterbürtigkeit verlangte, vielmehr stand zu-
erst der Orden allen freigeborenen Deutschen offen. Aber
schon 1264—1289 wurde ein Gesetz gegeben, das vorschrieb :
Wer nicht von Rittern geboren ist, den soll man ohne
Erlaubnis des Hochmeisters nicht aufnehmen.
1335 — 1341 bestimmte ein Gesetz ausdrücklich:
Künftig soll kein Bruder mehr den weißen Mantel tragen,
der nicht würdig und wohl dazu geboren ist. Der Meister
soll künftig niemand als Ritterbruder aufnehmen, der
nicht von guter Ritterschaft ist und nicht seine vier Ahnen
beweisen kann 1 ).
Der Ritterorden umfaßte viele Stufen 2 ). Mit dein
14. Lebensjahre konnte einer schon eingekleidet werden.
Er wurde zunächst einfacher Bruder im Konvent. Solcher
Konvente waren viele über das Land verteilt, sie umfaßten
10—60 Glieder und wurden von einem Landkomtur be-
fehligt.
Dann wurde der einfache Bruder zum Ritterbruder.
Weiter stieg er zur Würde des Kumpans. Die Kumpane
verwahrten die Schlösser. In Zeiten des Mangels an
Ritterbrüdern wurden die Schlösser auch ausnahmsweise
von Priesterbrtidern verwahrt. Die Komture waren die
Vorsteher der einzelnen Konvente in bestimmten Häusern
(Hauskomture) oder ganzen Distrikten (Landkomture);
während die Schaffer, die in demselben Rang standen wie
') Arbusow, Jahrb. f. Geneal. Mitau 1899.
8 ) DragendorfF, „Die Beamten des D. 0. in Livland (Berlin 1894.
Dissert.).
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— 105
die Komture, mehr Finanzbeamte des Meisters waren,
weshalb sie auch Provisoren heißen.
Daneben gab es noch Vögte, welche Verwaltungs-
beamte von bestimmten Landgebieten waren. Am höchsten
standen die Gebietiger.
Einer derselben wurde Landmarschall und hatte die
nächste Stufe inne neben dem Meister am t, dessen obersten
Rat er auch bildete.
Dem Meister zur Seite stand der innere und äußere Rat.
Dem inneren Rat gehörten an die Komture von Fellin,
Reval, Goldingen, Marienburg und der Vogt von Jerwen,
später wurde auch der Komtur zu Karkus hinzugezogen.
Sie hießen auch Gebietiger.
Die Reihenfolge der vornehmsten livländischen Ordens-
gebietiger war folgende: Der von Fellin, Reval, Jerwen,
Goldingen, Marienburg und Dünamünde. Die Ordens-
gebietiger bildeten mit dem Landmarschall an der Spitze
den heimlichen oder innersten Rat des Meisters 1 ).
Diese Ämter von den geringsten bis zu den höchsten
sehen wir auch durch die Angehörigen der Familie von
Mengede, die in den livländischen Orden gelangten, ver-
treten. Es sind zunächst nach den über die im Deutschen
Orden in Livland vertretenen Geschlechter von Arbusow 2 )
aus den Registern der Beamten beigebrachten urkundlichen
Nachweisen zwei Brüder Johann und Ernst von Mengede,
genannt Osthoff, von denen es der erste zum Meister, der
andere zum Komtur brachte, sodann noch ein Osthoff
(W. Westfale) ohne Vorname, der 1482 Gebietiger ist;
endlich noch ein Angehöriger der Linie Mengede v.d. Dünowe,
Diedrich, der zur Würde des Komturs gelangte.
Außerdem sind noch zu verzeichnen 8 ): Herr Dirick
von Mengede 1496 zu Riga, vermutlich Kleriker, Mitglied
») Stavenhagen, Jahrb. f. Geneal. Mitau 1895, S. 136.
9 ) Arbusow, ebendort 1899.
3 ) Arbusow, ebendort 1902, Livlands Geistlichkeit vom 12. bis
16. Jahrhundert.
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der Gilde der geschworenen Ratsdiener, und Mengede
Schotte 1533 (13. Mai), Sekretär des Ordenshauptmanns
in Mitau. Wir lassen nun die urkundlichen Notizen zu-
nächst über Johann von Mengede, den Ordensmeister,
folgen :
„Johann von Mengede kam 1439 nach Livland. Er
war geboren aus der Herrschaft von der Marke belegen
in Westfalen (U.-B. 9. S. 834), war von 1439—1442 Vogt
zu Karkus, 1442—1450 Komtur zu Reval (1443 A. d. esthl.
Ritterschaft) und wurde 1450 Ordensmeister bis 1469, wo
er am 15. August starb. Sein persönliches Majestäts-
siegel mit Geschlechtswappen ist urkundlich noch erhalten
(Bfl. 4. Tafel 7, 9). u
Als er nach Livland kam, hatten die Westfalen in
dem Orden die Übermacht.
Als sichere Tatsache darf die Tradition gelten, daß
der, Orden in Livland sich vorherrschend aus Westfalen
zusammensetzte. Aus Westfalen waren schon im 14. Jahr-
hundert eingewandert die Vietinghof, Meschede, Stecke,
Tork, Depenbrock, v. d. Horst, Vrilinghausen , Fridach,
Vincke, Brüggenei, Ovelacker. Gegenüber den Westfalen
standen die Rheinländer, unter die man auch die Franken
rechnete. Der Kampf dieser beiden Landsmannschaften
kam besonders bei der Besetzung des Meisterstuhles zum
Ausdruck.
Die Westfalen zeichneten sich durch einen strammen
Korpsgeist aus.
1431 war die Meisterwahl so stürmisch gewesen wie
nie zuvor. Die Westfalen hatten Heidenreich Vincke von
Overberg gewählt, und, nachdem er sich die Bestätigung
des Deutschmeisters geholt mit Übergehung des Hoch-
meisters, gab sie dieser nachträglich auch.
1450 dominierten die Westfalen und Johann von
*) Das ist die Bezeichnung für die sog. „Krumme Grafschaft",
nämlich den nördlichen Teil der Limburger Freigrafschaft an der
Emecher. Lindner, Die Verne, S. 82.
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— 107 -
Mengden l ) wurde gewählt und seitens des Hochmeisters
Conrad von Erlichshausen (Franke) bestätigt.
Dieser neue Meister begünstigte die Westfalen so
sehr, daß im letzten Jahre seiner Regierung sechs West-
falen im inneren Rate saßen gegen einen Rheinländer,
ein Verhältnis, wie es 70 Jahre nicht gewesen war. Kein
Wunder, daß die Rheinländer sich zurückgesetzt fühlten.
Darum betrieben sie auch die Absetzung des westfälischen
Landmarschalls Gerd von Mallingrode (aus Dortmund).
Dieser setzte sich aber in der Burg Dohlen fest, bereit,
seine Ansprüche mit den Waffen zu behaupten. Der Meister
Mengden bot das ganze Livland nach Dohlen auf und ge-
dachte Mallingrode mit dem Halse von der Burg zu
nehmen. Aber die Furcht vor einer Einmischung fremder
Mächte hat letzterem freien Abzug verschafft. Er sollte
draußen in Deutschland das Ordenskleid ablegen und in
einen andern Orden treten. Statt dessen blieb er in
Preußen, begann einen Prozeß gegen den livländischen
Orden bei dem Hochmeister, rüstete dann, unterstützt
vom König Christian von Dänemark und der Stadt Danzig,
Truppen und Schifte gegen Livland. Es gelang ihm 1470,
den Hochmeister Conrad von Richtenberg für sich zu ge-
winnen. Die Klage wurde in Wenden dem livländischen
Ordenskapitel vorgelegt und die Gebietiger erkannten zu
Mallingrodes Gunsten und zuungunsten der Rheinländer.
Seit Mitte des 15. Jahrhunderts darf der Orden als Domäne
der Westfalen gelten, welche bemüht waren, ihre Brüder
und Vettern nicht nur im Orden zu versorgen, sondern
auch mit Gütern zu belehuen. Zu gleicher Zeit mit Johann
von Mengden finden wir seinen Bruder „Ernst von Mengede
genannt Osthoff, geboren aus dem Lande von der Marke"
an hervorragender Stelle in dem Orden und zwar „1451
') Arbusow, Zeitschr. f. Geneal., Mitau 1899. 1454 in einem
Vergleich mjt Herrn. Ovelacker v. Wischlingen wird Joh. v. Mengede
als 0. M. (Ordensmeister) bezeichnet, „anders genannt Osthoff."
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— 108 —
bis 1454 als Komtur zu Reval (als Nachfolger seines Bruders),
1454 — 14(31 als Vogt zu Jerwen ; er starb 1471 zu Lais". Als
drittes Glied der Familie erscheint ohne Vorname im Register
von Mengede genannt „Osthoff(W) als Komtur zu Wenden
und Gebietiger des D. 0. in Livland von 1481—1482" l ).
Endlich tritt als vierter Repräsentant des Geschlechts
von Mengede „Diedrich von Mengede von der ftunaw
(Dünowe) geboren aus Westfalen auf, welcher von 1451
an Kumpan zu Narva war, dann von 14(32 an Ritterb rüder
im Konvent Mitau, von 1469 an Hauskomtur zu Düna-
münde (Original im Kurl. Prov.-Mus.). a
Alle diese haben das Mengeder Wappen (die alte Form),
den dreimal geteilten Schild, offene Helmzier mit Flucht
mit je 3 Querbalken *).
Durch diese Ordensangehörigen wurden auch Brüder
und Vettern nach Livland gezogen, die dort ansässig
wurden. Ein großer Teil der jetzt in Livland ansässigen
Geschlechter hat olfenbar ihr Lehen dem Einfluß von
Ordensgebietigern zu verdanken 3 ). Zwar ist es nicht
leicht, den genealogischen Zusammenhang immer klar
aufzuzeigen, da der in den Orden tretende junge Mann
sich von seiner Familie absondern mußte, auch liegt in der
Gewohnheit der Familien, immer wenige, sich oft wieder-
holende, Vornamen zu gebrauchen, ein den Nachweis der
Verwandtschaft erschwerendes Moment , doch ist in den
meisten Fällen aus der Tatsache der Belehnung eines
Namensvetters von gleichzeitig lebenden Ordensbrüdern
auf Blutsverwandtschaft mit Sicherheit zu schließen 4 ).
Aus der großen Zahl der zu livländischen Vasallen
') Falls die Genealogie der Familie richtig ist, so hat viel-
leicht dieser Osthof auch Johann geheißen, und er ist der, welcher
1475 gestorben sein soll, entweder als Gebietiger oder als Meister.
2 ) v. Firks, die Ritterbanken. Zeitschr. f. Geneal. Mitau, 1895,
S. 1—109.
8 ) Stavcnhagen, Zeitschr. f. Geneal. Mitau 1895, S« 186.
4 ) v. Mülverstedt, Ebendort 1899.
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100 —
gewordenen Verwandten von Ordensbrüdern sind folgende
zu nennen, bei denen die Verwandtschaft mit dem betr.
Landesherrn oder Gebietiger unzweifelhaft feststeht: Boren,
Brüggenei, Freytag, Fürstenberg, Ketteier, Ovelacker,
Plettenberg, Recke, Sieberg v. Wischelingen, Vietinghoff,
Wolf v. Lüdinghausen und Mengden 1 ). Alles bekannte
westfälische Geschlechter, die zum Teil noch in ihrem
Stammlande wie auch in Livland blühen.
Sie traten damit dauernd in die Reihe der Vasallen.
Der erste, der sich in Livland häuslich niederließ,
und von dem die heutige Deszendenz derer von Mengden
stammt, war Engelbert oder Engel brecht von Mengden,
der 1475 dort ankam. Er heiratete die Frau von Hastfern
aus der alten esthländischen Familie der Hastfers, die
bereits um 1265 nach Livland gekommen war und die
noch heute in Schweden und im Innern Rußlands blüht.
Er hat zuerst Güter im Lemsalschen erworben (durch
Belehnung) und dann Altenwoga, welches dann jahr-
hundertelang den Kern eines später ansehnlich vergrößerten
Familienbesitzes bildete.
Sein Sohn erhielt den Namen Ernst, der in der Familie
Mengede sehr oft wiederkehrt. Dessen Sohn war Georg
von Mengden, vermählt mit Margarete von Vietinghoff 2 ).
Aus dieser Ehe entsproß Otto v. Mengden, von 1(>00 — 1681,
ein hervorragender Bahnbrecher des Deutschtums während
der schwedischen Zeit.
c) Die Mengdens im Dienste Schwedens 8 ).
Schon früh zog Otto von Mengden die Aufmerksamkeit
des Schwedenkönigs Gustav Adolf auf sich, in dessen Dienst
1 ) A. v. Transche, ebendort S. 900.
2 ) Die Vietinghofts waren schon seit 1342 in Livland.
3 ) Livland fiel im ersten Viertel des 17. Jahrhunderts an die
Krone Schwedens. Die folgenden Ausführungen sind einer im
Besitz der Familie befindlichen Biographie von Otto und Gustav
von Mengden und Mitteilungen des Freiherrn Karl von Mengden
entnommen.
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- 110 —
er trat, um an der Befreiung Livlands ruhmvollen Anteil
zu nehmen, indem er das Land von der polnischen Be-
satzung säuberte. Dafür erhielt er die Güter Ogersdorf
und Oselshof, und als 1G43 die politische Wiederherstellung
vollendet war, in der Weise, daß 12 Landräte mit einem
Landtage die Verwaltung leiteten, wurde er von der Könijrin
Christine von Schweden durch Patent vom 12. Juli 1653
zum obersten Landrat und ersten livländischen Ritterschafts-
hauptmann ernannt und in den schwedischen Freiherrn-
stand mit dem Namen Freiherr von Altenwoga erhoben.
Er war vermählt mit Gertrud von Rosen aus altdeutschem
Adelsgeschlecht x ).
Sein Sohn Gustav steht an Bedeutung nicht hinter
dem Vater zurück. Schon früh in den Staatsdienst ge-
treten, stand er als Landrat seinem Vater zur Seite und
hat nach dessen Tode eine hervorragende politische Lauf-
bahn gehabt.
Mit 28 Jahren Landmarschall, kämpfte er 1655 gegen
die Russen, die unter Michailowitsch in das Land ein-
gedrungen waren und gewann mit einer kleinen Schar
von 480 Reitern über eine Übermacht von 3500 Russen
einen glänzenden Sieg.
Als dann das Jahr 1660/1061 dem schwedischen Reiche
und auch Livland den für seine Entwicklung so dringend
nötigen Frieden gebracht hatte, wandte sich auch Gustav
von Mengden vom Kriegsdienst zu den Werken des Friedens.
Der Friede zu Oliva brachte ihm die Landratswürde, die er
bis zum Ende seines Lebens behielt. 1650 hatte er sich mit
dem preußischen Freifräulein Barbara Fink von Finkenstein
verheiratet. Dieser Ehe entsprossen zahlreiche Töchter,
die sich mit Otto von Mengden, Otto von Treyden, Jürgen
l ) Die von Rosen waren auch ein westfälisches Rittergeschlecht.
(Heinrich Bulans v. Rosen verkauft dem Kerstyn v. Hengstenberg
eine Rente von Westennanns Kotten (in Ickern) 1830. Grevel, Re-
gesten von Ickern.) Sie kamen 1288 nach Livland.
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— 111 —
von Albedyll, Gustav Meck und Georg von Glasenapp ver-
mählten.
Seine Söhne waren Magnus Gustav, der Landmarschall
wurde, und Karl Friedrich, welcher Landrat war.
Dieser erschoß im Duell den Generalmajor Stael von
Holstein, wofür Vater und Sohn nach Kurland in die
Verbannung gehen mußten. Der alte Gustav von Mengden
war seit diesem Vorfall sehr schwermütig geworden. In
seinem Patmos widmete er sich der Dichtkunst, besonders
der geistlichen Poesie. Seine Lieder sind zusammengefaßt
in einem Liederbuch, von dem Steinen berichtet, er habe
es drucken lassen „unter dem Namen des Gottvermieteten,
und es enthalte in seinem ersten Teile meditationes evan-
gelicas und im zweiten Teile Psalmen Davids in teutschen
Reimen."
Diese Angabe ist richtig. Genau heißt der Titel des
Buches: „Sonntagsgedanken eines Christen, so sich an
Gott vermietet." Der Titel des zweiten Teiles lautet:
„David oder der versifizierte Psalter." Dem zweiten Teile
ist als Wahlspruch vorgedruckt: „Spumantibus undis non
movebor, virebo sursum."
Derselbe Gedanke ist auf dem Titelblatt auf deutsch
wiedergegeben in dieser Form:
„Ein Mensch, so in dem Höchsten Ruhe findet,
Ist wie ein Fels, im tiefen Meer gegründet,
An dem der Wellen Wut und Macht zerbricht,
Er stehet fest und achtet alles nicht.
G. v. M. A. 1684."
Ein Lied sei hier angeführt, das auch Fischer in die
Sammlung geistlicher Lieder aufgenommen hat, eine Be-
arbeitung von Psalm 18:
„Der müde Tag geht nun zur Ruh
Und schleußt die matten Augen zu.
Herr Christ, laß deiner Sonne Schein
Im Finstern auch stets bei uns sein."
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- 112 -
Als unter König Karl IX., obwohl derselbe 1678 die
Privilegien Livlands bestätigt hatte, doch 1681 die be-
rüchtigten Gtiterreduktionen eintraten *), machte er seinem
Unmut über die bösen Ratgeber des Königs in den derben
Worten Luft:
„Olde Vader, lewe Gott,
Wat is dat för enne Rott,
Dhe heer mit tho Kerke geit,
Dhe heer alle Dinge deit,
Dhe dat Krumme machet recht."
1688 starb der ebenso geschickte als eifrige Patriot
gerade zu der Zeit, als Livland einen so erfahrenen Steuer-
mann am nötigsten hatte. Johann Heinrich Patkul, der
nun an seine Stelle trat, vermochte es nicht, das Wohl
des Landes zu schaffen. Die glänzendste Epoche war
vorüber. Gustav von Mengden ist in der Domkirche zu
Riga beigesetzt, wo Otto von Meogden, der erzstiftischen
Ritterschaft oberster Landrat, am 23. Juni 1651 für sich
und seine Erben ein ewigwährendes Erbbegräbnis gestiftet
hat. Wie so vieles, was für immer und ewig sein sollte,
ist auch dieses verschwunden.
Das Geschlecht aber, das dort ruht, hat seine Heimat
Westfalen an der Ostmark zu Ehren gebracht, und seine
Namen, besonders die beiden letztgenannten, werden nie
aus der Geschichte Livlands verschwinden, denn sie haben
als Begründer und Mehrer des livländischen Landesstaates
sich so verdient gemacht und ihrer Zeit so sehr den Stempel
ihres Geistes aufgeprägt, daß die Periode von 1635—1688
in der Geschichte „die Mengdensche" genannt wird 2 ).
Von den Söhnen Gustav von Mengdens war Karl
*) Schon 1641 gehörten mehr als % des ganzen Landes
schwedischen Würdenträgern. Nach schwedischer Sitte wurden
ganze Gebiete zu Grafschaften und Baronieen gemacht, die in
ein bestimmtes Verhältnis zur Krone traten. A. v. Transche,
Jahrb. f. Geneal. 1899.
2 ) Biographie G. v. M. in dem geistl. Liederbuch.
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— 11
Friedrich, der bedeutendste, Mitdelegierter Patkuls in
Stockholm. Der zweite, Johann Albrecht, war Landrat.
Der dritte, Magnus Gustav, Landmarschall, mußte es 1710
erleben, daß Livland an das russische Reich fiel.
d) Die Mengdens unter russischer Herrschaft.
Auch in der russischen Epoche hat das Mengdensche
Geschlecht eine nicht unbedeutende Rolle gespielt. Es ist
unmöglich, die einzelnen Glieder der weitverzweigten
Familie weiterzuverfolgen.
Werden doch als Schüler des Gymnasiums in Riga
1078~l()8O im ganzen acht Mengdens genannt: Conrad,
Georg, Gustav, Johann Albrecht, Magnus Gustav, noch
ein Johann Albrecht, Carolus Fridericus, Otto Gustavus
a Mengden, Barones Livoni. Unter den in Halle imma-
trikulierten Balten wird 1713, 21. September, Gustav
Reinhold von Mengden, Baron liv. aufgeführt r ).
Unter den „Balten, die 1700 — 1800 Hofämter am
russischen Kaiserhof bekleideten 2 ) w , werden genannt Baron
Carl Ludwig von Mengden, geboren 1705, 1733 Kammer-
junker, 1740 Kammerherr und Geheimrat, Präsident des
Kommerzkollegs. Derselbe wurde am 19. Januar 1742
nach Sibirien verschickt, gestorben 23. Februar 1761.
Außerdem Baron Ernst Reinhold, später Graf, von
Mengden, geboren den 20. September 172(5, 1741 Kammer-
junker bei der Regentin Anna Leopoldowna, später In-
ländischer Landrat und 1774 durch Patent von Wien am
22. Juni in den Grafenstand des h. römischen Reiches er-
hoben 8 ). Am interessantesten aber sind seine zwei Schwestern
Auguste Juliane und Maria Aurora von Mengden, die am
russischen Hofe erst eine glänzende Rolle gespielt haben
') Dr. Bienemann, Matrikel des Rigaschen Lyceums, Jahrb.
f. Geneal. Mitau, 1901.
2 ) v. Fölkersam, ebendort 1900, S. 101.
*) Taube, Staudeserhöhungen, Jahrb. f. Geneal. Mitau
1903, S. 50.
Beitrage zur Geschichte Dortmunds XVI. 8
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— 114 —
und dann in das tiefste Elend gestürzt sind. Sie waren
Kinder des Magnus Gustav. Maria Aurora war die Ge-
mahlin des Grafen von Lestocq, jenes verwegenen Hof-
arztes, der durch die Leitung des Staatsstreichs 1741 einen
erheblichen Einfluß zunächst auf die Geschichte des
russischen Reiches und mittelbar sogar auf die Geschicke
Europas geübt hat. Die andere Schwester Juliane war
Hofdame der Großfürstin Anna Karlowna, deren Vertrauen
sie so sehr genoß, daß dieselbe ohne Julianens Rat nichts
tat, so daß diese eigentlich kurze Zeit das Reich tatsächlich
regierte. Mit 17 Jahren war sie als Hoffräulein der Kaiserin
Anna Iwanowna, der Bruderstochter Peters des Großen, an
den Hof zu Petersburg gekommen, eine gefeierte Schönheit.
Als diese Fürstin am 28. Oktober 1740 gestorben war,
begann eine kurze, aber höchst abenteuerliche Episode
der russischen Geschichte, welche zugleich die Katastrophe
von Julianens Leben in sich schließt.
Der neue Kaiser war gerade zwei Monate alt und
lag in der Wiege, als man ihn mit dem Namen Iwan II.
begrüßte, und nach kaum vollendetem ersten Lebensjahre
sollte er schon in dem Kerker von Schlüsselburg wieder
verschwinden.
Während der kurzen Zeit von 13 Monaten, solange
dieses Kind vom Schimmer der Krone umstrahlt war, führte
dessen Mutter, die Großfürstin Anna Karlowna, Gemahlin
des Prinzen Anton Ulrich von Braunschweig, die Re-
gentschaft 1 ). Juliane stand in der höchsten Gunst der
Regentin, von ihrer Gebieterin mit reichem Grundbesitz
fürstlich beschenkt. Aber diese Herrlichkeit währte nur
so lange wie die Regentschaft.
In der stürmischen Winternacht des 25. November 1741
kam die von der Großfürstin Elisabeth und ihrem Leib-
arzt Lestocq geplante Palastrevolution zum Ausbruch, und
die Regentschaft wurde gestürzt. Anna und ihr Gemahl
') A. Brückner, Die Familie Braunschweig in Rußland, Peters-
burg 1876.
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— 115 —
mit dem jungen Kaiser wurden aus ihren Betten in den
Kerker geschleppt, auch Juliane wurde nach Oranienburg
ins Gefängnis geführt, in dem sie 25 lange Jahre schmachtete,
bis, nach dem Tode der Elisabeth, es ihrer hochbetagten
Mutter gelang, ihr bei der Kaiserin Katharina II. (seit
1762) Gnade zu erflehen. Den Rest ihres Lebens bis 1794
brachte sie bei ihren Verwandten zu auf einem Edelsitz
am Ufer der livländischen Aa, vom Volk das „graue
Schloß" genannt. Vielfach ist der Roman ihres Lebens
von Schriftstellern geschichtlich und belletristisch be-
handelt, besonders wahr und schön von Riehl in seinen
Novellen —
Auch für andere Glieder der Familie Mengden hatte
jene Katastrophe ihre Folgen. Karl Ludwig von Mengden
wurde 1742 am 19. Januar nach Sibirien verschickt.
e) Standeserhöhungen der Mengdens.
Außer der einen gräflichen Linie, die mit Ernst
Reinhold von Mengden 1774 am 22. Juni beginnt, ist noch
eine andere zu verzeichnen, die von Emst Burchard von
Mengden, Herrn zu Morahu, der, 1738 geboren, am
7. August 1779 die Grafenwürde erhielt, begründet wurde
Sein Vater Johann Heinrich war kaiserlich-russischer
Geheimrat und Präsident des Hofgerichts in Livland, seine
Mutter die Gräfin Christine Eleonore Münnich, und er
selbst kaiserlich-russischer Legationsrat. Beide Linien
gehören dem deutschen Reichsgrafenstande an und
finden sich im Gothaischen Taschenbuch der gräflichen
Häuser 8 4 ).
Eine dritte Linie der Familie von Mengden in
Livland blieb im Freiherrn stände. Die Zahl der An-
*) Riehl, Novellen aus der Ecke, VII, Trost um Trost.
2 ) Taube, a. a. 0., Jahrb. f. Geneal. 1903, S. 50. Standes-
erhöhungen.
*) Goth. Hofkalender 1875.
4 ) Reichsgrafenwappen bei Spießen, Wappenbuch, Taf. 216.
8*
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- 116 -
gehörigen der ganzen Familie im Ausland beläuft sich
auf etwa achtzig.
f) Die von Mengden in der Heimat.
Kehren wir nun wieder zur Stammesheimat zurück,
so finden wir auch in Westfalen noch einen Zweig, der
sich bis heute erhalten hat.
Derselbe leitet seinen Ursprung von Albrecht von
Mengede her, der mit vielen andern Rittern in der Soester
Fehde (144(5) gefangen genommen wurde. Albrecht (Albert)
von Mengede zum Ape und Altmengede (Sohn des Evert
von Mengede) heiratete die Vrederune (Bredeke) von
Berchem (1444), welche als Mitgift das Gut Westönnen
bei Werl in die Ehe brachte. Sie ist die Stammmutter
der westfälischen Linie des Geschlechts. Georg Friedrich
von Mengede zu Westönnen vermählte sich mit Beatrix
Cornelia von Melschede, Erbin zu Garbeck, welches Gut
durch diese Verbindung 1645 an die Familie von Mengede
gelangte. Dieser Zweig des westfälischen Geschlechts war
bis auf einen Vertreter desselben ausgestorben, den Frei-
herrn Friedrich Jobst Heidenreich von Mengede, der am
10. März 1787 in Soest als preußischer Oberstleutnant
starb. Von ihm stammen die heute noch lebenden zahl-
reichen Angehörigen der westfälischen Familie von Mengden
(Mengede) ab.
Der Stammbaum dieser Linie ist bei Steinen und
ebenso bei Fahne bis 1752 fortgeführt 1 ). Derselbe folgt
am Schluß bis auf die Gegenwart ergänzt 2 ).
g) Die Variante Mengede und Mengden.
Was die verschiedene Schreibart Mengede und Mengden
betrifft, so kommt diese Variante schon im 15. Jahrhundert
') v. Steinen, Westfäl. Gesch. Bd. III.
2) Siebe Stammtafel auf der letzten Seite.
-
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)hann von Mengede 1329 ux. N. N.
2. Kerstian von Mengede,
gent. de Huyk 1393.
3. Johann v
Johann ux. Aleken
von Berchem.
Hermann 1457.
Johann
ux. Styne
N. 1505.
517,
iaus
ihaus,
IWyck
ink
ich von Mengede zu Westönnen, f 1682,
Beatrix Cornelia von Melschede,
Erbin zu Garbeck, f 1698.
Janna Cornelia Margarete,
heiratete D. von Loe,
f 1702.
Jodocus Casparus 1
ux. 1717 Maria Wilhelmi
zu Schwarzen 8
Friedrich Jobst Heidenrei«
Herr zu Garbeck und
f 1787 den 10. März als pr
leutnant zu S
ux. Lisette von S
Friedrich von Meng
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I
I
— 117 —
vor, z. B. in der Urkunde, in welcher der Herzog Johann
von Cleve das Bündnis mit der Stadt Dortmund am
22. Februar 1468 erneuert , heißt es „de herschaft van
Mengden" *).
Die jetzigen Mitglieder nennen sich alle ohne Aus-
nahme, sowohl in der Heimat wie in Rußland, von Mengden.
Der alte Name Mengede ist am 19. Januar 1868 mit
der Freifrau Johanne von Frankenberg gebornen von Men-
gede zu Grabe getragen, der folgender Nachruf 2 ) ge-
widmet wurde:
Nachruf am Grabe der Frau von Frankenberg geb.
Freiin von Mengede auf Adlig Samrodt, 21. Januar 1868.
„Traurig ertönet die Glocke der Kirche zu Samrodt,
Rufet zu Grabe dich, welche ein halbes Jahrhundert
Tränen getrocknet, gespeiset, getränkt und getröstet,
Segen gespendet mit freundlicher Milde den Armen im fried-
lichen Dorfe.
Schlummre nun sanft auf dem lindenbeschatteten Kirchhof
Neben der früher vollendeten Tochter und Freundin!
Tränenden Auges umsteh'n deine Gruft wir und beten:
Himmlischer Vater, vergilt, was sie tat hier, dort oben im
ewigen Frieden,
Sel'ges Erwachen, wenn einst an dem letzten der Tage
Himmlisch verklärt du hintrittst zu dem Throne der Gnade
Seiig vereint mit den früher geschiedenen Lieben,
Rings um dich, denen im Leben du Segen gespendet."
*) Fahne, Dortmund, II. Bd., I. Abt, S. 332. Siehe auch die
oben angeführte Urkunde von 1406 aus Archiv Dücker, Karle de
Mengde (sie!)
s ) Laut Mitteilung des Freiherrn v. Mengden in Corbach.
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IV.
Karolingisches Königsgut in und um Soest.
Von
Dr. Aug. Meininghaus.
Inhaltsangabe: 1. Das Kastell Susit und die erzbischöfliche
Pfalz — das „Keyserlant" — der Vogtshof und die Vogtswiese. —
2. Die Ampener Königsmansen — das Ampener Ministerialen-
geschlecht. — 3. Der Meiningser Königszins — das Mciningser
Ministerialengeschlecht — das Meiningser ßurglehen (der „Borg-
hof"). — 4. Das Schmerlecker Königsgut — das Schmerlecker
Ministerialengeschlecht. — 5. Das Altengeseker Königsgut — das
Geschlecht von Geseke. — Anhang: Urkundliche Nachrichten
über das Meiningser Ministerialengeschlecht — Urkundenregesten.
Die urkundlichen Nachrichten über karolingisches
Königsgut in der Soester Gegend sind äußerst dürftig.
Über karolingischen Königsbesitz innerhalb der späteren
Stadt Soest selbst fehlt jegliche sichere Kunde.
Soest begegnet urkundlich zum ersten Male 836 als
„villa" Sosat 1 ). Ein arabischer Berichterstatter des
10. Jahrhunderts nennt ein „Kastell" Susit im Lande
der Slaven 2 ). Vielleicht war dieses „castellunV , in dem
neben der alten St. Peterskirche das 1178 urkundlich
zuerst genannte „palatium" („turris") des Kölner Erz-
! ) Monum. Germ., SS. 2, S. 588: villa quae Sosat vocatur.
2 ) Deutsche Städtechroniken, Bd. 24, S. XIII, Anm. 4.
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— 120 —
bischofs Philipp I. r ) jedenfalls mit dessen „curtis" 2 ) zu-
sammen gelegen haben muß, angesichts seiner Lage in un-
mittelbarer Nähe des als Jacobi- und Thomasstraße durch
Soest führenden alten Hellwegs 8 ) als der von Karl dem
Großen in seinen Feldzügen gegen die Sachsen angelegten
großen Heerstraße*) eine karolingische Anlage 5 ), die
dann vermutlich später durch königliche Schenkung, etwa
zu Zeiten Ludwigs des Frommen, an den Kölner Kirchen-
fürsten gekommen sein dürfte.
Auf karolingischen Königsbesitz unmittelbar vor den
Toren Soests am alten Hellweg weist dagegen mit größerer
Bestimmtheit eine urkundliche Nachricht aus dem Jahre
1385 hin, nach welcher vor dem Jacobitore neben der
„Vogtswiese" dem Dietrich von Lünen vom Kölner Erz-
bischof zu Lehen gegebene Güter das „Keyserlant"
hießen 6 ).
Hier also am Hellweg vor den alten Mauern Soests
war der Kölner Erzbischof im 14. Jahrhundert Herr ehe-
maligen Reichs- oder Königsgutes.
In nächster Nähe dieses , der Yogtswiese benachbart
gewesenen erzbischöflichen alten „Kaiserlandes" wird aller
Wahrscheinlichkeit nach auch der „Vogtshof", das ur-
sprüngliche Reichslehen der mit dem Königsbann aus-
gestatteten Vögte 7 ), als Bestandteil des alten Soester
Königsgutes gelegen haben.
Dieser Vogtshof („curia advocati") ist durch eine Ur-
kunde des domicellus Wilhelm von Ardey aus dem Jahre
1284 als vor den Mauern Soests gelegen bezeugt 8 ).
*) Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 75.
») Ebendort I, Nr. 71.
8 ) Deutsche Städtechroniken, Bd. 24, S. XXVI.
*) Rübel, die Franken, S. 510.
B ) Vgl. hierzu Meininghaus, Burg und Stadt Dortmund , S. 8,
Anm. 37*).
«) Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 483.
') Deutsche Städtechroniken, Bd. 24, S. LXXXL
«) Westfal, Urk.-Buch VII, Nr. 1918.
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- 121 —
Aus Soest führte aus dem Jacobitore heraus der
Hellweg nach Ampen.
Hier in Ampen befinden wir uns im Gebiete sicher
verbürgten karolingischen Königsbesitzes.
833 am 1. April schenkte hier in der „villa" Anadopa
König Ludwig der Fromme seinem Getreuen, dem Grafen
Rihdag 1 ) zwei Köuigsmansen (mansus „nostrae proprie-
tatis") mit dazu gehörigem bebauten und unbebauten
Land und Waldanteil 2 ).
Auch von einem von diesem Ampen ausgegangenen 8 )
Ministerialengeschlechte berichten die Urkunden.
Nach einer Urkunde des Jahres 1232 gehörten damals
ein Wermarus de Anedopen, ein Rodolfus de Anedopen
und ein Conradus juvenis de Anedopen mit dem villicus
von Epsingsen u. a. zur „familia", d. h. der Dienstmann-
schaft des dem Stifte Meschede gehörigen Hofes Eppen-
dischinc (Epsingsen) 4 ), und 1240 werden als zur familia
desselben Hofes gehörig derselbe Wermarus und ein
Menherus „cives" de Andopen urkundlich genannt 6 ).
Diese „cives" de Anedopen erinnern ihrer Bezeichnung
nach an die fast gleichzeitig in einem Steuereingangs-
verzeichnisse der königlichen Städte aus 1241/42 vor-
kommenden „cives de Dritmunde" (Dortmunde), die wir
mit Rubel 6 ) als die Inhaber alten Dortmunder Königs-
gutes, die sich später „freie Reichsleute" nennendeu
Dortmunder „Königsleute", auffassen 7 ).
Als ältester Angehöriger des nach Ampen bei Soest
l ) Wilmans, Kaiserurkunden, I, Nr. 12: Rihdac und Rihdag.
s ) Ebendort: villa quae dicitur Anadopa.
8 ) Lber ein anderes, bereits 1256 vorkommendes Geschlecht
de Andepen siebe Weatfal. Urk.-Buch IV, Register, S. 1218.
*) Ebendort VII, Nr. 398, wo Epsingen in Epsingsen zu be-
richtigen ist. (Vgl. Gemeindelexikon für die Provinz Westfalen,
1897, S. 70).
B ) Ebendort, VII, Nr. 498.
«) Rübel, Reichshöfe, S. 120 f.
7 ) Meininghaus, Burg und Stadt Dortmund, S. 10.
gehörigen Ministerialengeschlechtes 1 ) erscheint 1270 in
einer Soester Urkunde der Äbtissin Agnes zu Meschede,
einer Tochter des Grafen Gottfried IL von Arnsberg 2 ),
ein Ritter Everhardus de Andopen in der Reihe der
Zeugen 8 ), der im nächstfolgenden Jahre nochmals unter
den Zeugen einer Urkunde des Grafen Gottfried von
Arnsberg wiederkehrt 4 ).
Auch 1275 kommt ein Everhardus (de) Andopen bei
einer Schenkung an das Kollegiatstift zu Beckum und
1276 und nochmals 1283 in Beckumer Urkunden vor 6 ).
1276 wird er als famulus (Knappe) bezeichnet, desgleichen
in einer Urkunde des Jahres 1288, in der es sich um
Lehnsgüter eines Andreas, Sohnes weiland Ritter Ludolfs
de Beechem, handelt 6 ).
Die erwähnte Urkunde der Äbtissin von Meschede
des Jahres 1270 macht auch einen Gerewinus de Andopen
namhaft, der vier Jahre später (1274) zu Vlerike an
einem „vriedinc" teilnimmt 7 ).
Nach dem Güterverzeichnis des Grafen Ludwig von
Arnsberg war zwischen 1281 und 1313 ein Siffridus de
Andepe vom Grafen Ludwig mit mehreren Dienstmannen-
gütern belehnt 8 ). Von dem Grafen Wilhelm von Arnsberg
war 1313 ein Menger de Andepe mit einer Hufe zu
Diderikeshusen als „bonum feudale" und einer Hufe zu
Langenstrat belehnt 9 ). 1314 besaß nach dem Güter-
verzeichnisse des Stifts Meschede, dessen Propst damals
') Schon 1224 wird in einer Urkunde des Soester Propstes
Gottfried ein Hartradus de Anedope unter den Zeugen genannt.
(Westfal. Urk.-Buch VII, Nr. 244.)
2 ) Wigands Archiv VII, S. 32.
3 ) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1362.
«) Ebendort VII, Nr. 1388.
B ) Ebendort III, Nr. 970, 997 u. 1235.
•) Ebendort III, Nr. 1382.
7 ) Ebendort VII, Nr. 1889.
8 ) Seibertz, Urk.-Buch II, Nr. 551, S. 107.
•) Ebendort II, Nr. 556, S. 123.
— 123 —
Johannes von Arnsberg, ein Sohn des Grafen Gottfried III.
von Arnsberg, war 1 ), und als dessen Äbtissin wir
bereits 1270 Agnes von Arnsberg kennen lernten 2 ),
ein Wilhelmus von Andopen eine halbe Manse zu Westeren-
Andopen vom Stift Meschede als Lehen 3 ).
1338 hatte nach dem Güterverzeichnisse Graf Gott-
frieds IV. von Arnsberg Everhardus de Andopen vom
Grafen Gottfried einen Hof und eine Manse zu Westeren-
dorpe „pro castellobio" zu Lehen unter der Bedingung,
daß diese Güter, falls er oder seine Erben nicht in Hertes-
berg oder anderswo „residentiam castrensem" nähmen, an
den Grafen von Arnsberg zurückfielen 4 ). Vermutlich der-
selbe Evert van Andopen zählte 1326 zur Werler Burg-
mannschaft 5 ).
Nach demselben Arnsberger Güterverzeichnisse besaß
1338 auch ein Hunoldus de Anepe das „overste Gut" in
Anepe als gräflich Arnsbergisches Dienstmannengut*).
1357 verkaufte der Knappe Theodericus de Annepen mit
Zustimmung seiner Frau Alheidis und seines Sohnes Ever-
hardus und der Vormünder seines Sohnes Johannes seinen
größeren Hof zu Ampen und den Hof „opme Dyke" da-
selbst mit Äckern, Wiesen und Weiden usw. an die Alta-
*) Wigands Archiv VII, S. 20 u. 23.
2 ) Agnes, Tochter Graf Gottfrieds II. von Arnsberg, wird von
1267 bis 1306 als Äbtissin des Stifts Meschede urkundlich genannt
(Wigands Archiv VII, S. 13). Ihr folgte 1306 nach Aufhebung
des Stiftes als Frauenstift Johannes, Sohn Graf Gottfrieds III.,
(Seibertz, Urk.-Buch II, Nr. 512), von 1310 bis 1319 Propst des
Stiftes, (Wigands Archiv VII, S. 23 u. 24). Auf Johannes folgte
Walram, Sohn Graf Ludwigs von Arnsberg, 1319 bis 1322/23
(ebendort VII, S. 25) und auf Walram endlich dessen Bruder Wilhelm
von Arnsberg (ebendort), dessen Nachfolger Ludwig von Bilstein
zuerst 1347 erscheint (ebendort VII, S. 26).
3 ) Seibertz, Quellen der Westphäl. Gesch., I, S. 412.
«) Seibertz, Urk.-Buch II, Nr. 665, S. 282.
») Ebendort II, Nr. 617.
«) Ebendort II, Nr. 665, S. 297.
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risten und Vikarien zu Soest 1 ), welchem Verkauf 1358
der Propst, der Dekan und das Kapitel zu Meschede ihre
Zustimmung gaben 2 ). 1358 heißt es in einem Zeugen-
verhör über Besitzstreitigkeiten mit Wilhelm von Andopen,
daß zu den an die Rektoren nnd Vikarien verkauften Gütern
des Theoderich von Andopen und seines verstorbenen Vaters
Everhard auch 1V 8 Morgen am Stackelweg gehörten, und
Everhard den größeren Hof als „purum allodium libere
et sine cujuslibet juris et possessionis solutione" besessen
habe 8 ).
1363 ist ein Knappe Arnoldus de Andope nach-
weisbar, der bei der Schenkung der Kirche zu Hüsten
durch Graf Gottfried IV. von Arnsberg an das Kl. Weding-
hausen zugegen ist 4 ).
Ein Didericus van Andopen war endlich nach v. Steinen
1397 Drost zu Hilbeck 6 ). Vermutlich derselbe Diderich
van Andopen kommt 1403 in einer Urfehdeurkunde des
Stadtarchivs Dortmund vor 6 ).
Was das Wappen des Geschlechts von Ampen an-
betrifft, so linden wir bei Ilgen „Die Westfälischen Siegel
des Mittelalters" aus 1338 das Siegel eines Knappen
Ludolf us de Andoppe, Richters zu Beckum, und aus 1357
das Siegel eines Theodericus de Andoppen abgebildet 7 ),
deren Siegelbild, mit demjenigen des Hilbecker Drosten
Didericus de Andopen aus 1397 5 ) übereinstimmend, einen
Balken mit drei Rauten zeigt 8 ).
J ) Zeitschrift des Vereins für die Geschichte von Soest und
der Börde, Jahrg. 1889/90, S. 112.
2 ) Ebendort, S. 115.
a ) Mitteilung des Stadtarchivars Herrn Prof. Vogeler aus dem
Soester Stadtarchiv.
*) Seibertz, Urk.-Buch II, Nr. 772.
R ) v. Steinen, Westphäl. Geschichte, Bd. III, S."957. (Siegel:
Taf. XLVIU, Nr. 16.)
«) Dortm. Ürk.-Buch III, Nr. 157.
7 ) Ilgen, Westfäl. Siegel, Heft IV, Taf. 151, 8 u. 151, 9.
8 ) Abweichend von diesen Siegeln zeigt das Siegel des Soester
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— 125 —
Die Beziehungen dieses Arnpener Ministerialen-
geschlechtes zu dem Arnsberger Grafengeschlecht liegen
also klar zutage.
Analoge Feststellungen ergeben sich für das in un-
mittelbarer Nähe von Ampen, eine Wegestunde südwest-
lich von Soest liegende Kirchdorf Meiningsen.
Gleich die älteste, Meiningsen erwähnende Urkunde
von 1177 läßt uns in ihm die Stätte alten karolingischen
Königsgutes erkennen.
In dieser Urkunde, durch die der Erzbischof Philipp
von Köln dem St. Patroklistift in Soest den Verkauf von
Meiningser Äckern durch einen Freien bestätigt, heißt es,
daß vor dem Verkauf dieser Äcker der Freigraf Heinricus
Munzun auf alles Recht des königlichen Fiskus an den-
selben zu Händen des Erzbischofs verzichtet gehabt habe 1 ).
In diesem „jus quod ad tiscum regium pertinebat" haben
wir nach Rubel 2 ) einen dem frei vererbbar und verkäuf-
lich gewordenen ehemaligen Königsgute anhaftenden
festen Zins, den Königszins zu erblicken.
Gleich wie in Ampen begegnet uns aber auch in
Meiningsen ein zum Arnsberger Grafenhause im Dienst-
mannen Verhältnisse stehendes Ministerialengeschlecht von
Meininchusen 8 ).
Als ältester Angehöriger dieses Ministerialen-
geschlechts 4 ) erscheint ein 1175 in einer Urkunde des
Grafen Heinrich I. von Arnsberg als Zeuge genannter
Richters Alexander de Andopen aus 1342 einen mit drei Rosen be-
ladenen Rechtsbalken. (Ilgen, Westfäl. Siegel, Heft IV, Taf. 206, 5.)
') Erhard, cod. dipl. II, S. 136, Nr. 386.
a ) Rubel. Rcichshöfe, S. 131.
3 ) Vgl. Meininghaus, Das Soester Ritter- und Patriziergeschlecht
von Meyninchusen im 19. Heft der Zeitschrift dea Vereins für die
Geschichte von Soest und der Börde. (Soest 1903).
4 ) Näheres siehe Anhang: „Urkundliche Nachrichten über das
Meiningser Ministerialengeschlecht'- nebst Urkunden - Regesten-
Anhang.
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— 126 —
Elberecht de Menechuse. Schon 1198 treten uns zwei
Brüder Albertus (1198 bis 1202 urkundlich genannt) und
Alexander de Menenkhusen (1198 bis 1215 urkundlich ge-
nannt), vielleicht Söhne des vorgenannten Elberecht, und
1237 zwei Brüder Alexander und Conradus de Meninc-
husen urkundlich als Arnsbergische Ministerialen ent-
gegen.
Von den beiden letztgenannten, auch die Ritterwürde
besitzenden Trägern des Namens Meininchusen ist der von
1247 bis 1266 häufiger in Urkunden erscheinende Conradus
1255 und 1258 als Burgmann in Arnsberg bezeugt.
Ein Sohn Ritter Alexanders und Neffe Konrads, Theo-
dericus de Meyninchosen, wurde 1259 aus der Ministerialität
des Grafen von Limburg von der Äbtissin Ida von Herford
auf Bitten ihres Blutsverwandten, des Grafen von Arnsberg,
in die Ministerialität der Herforder Kirche übernommen.
Ein anderer gräflich Arnsbergischer Ministerial des-
selben Geschlechts namens Konrad kommt von 1312 bis
1316 als Knappe und 1325 und 1330 als Ritter vor. 1330
gehörte dieser zur Burgmannschaft von Rüthen.
Ein mit diesem Konrad 1296 zusammen erwähnter
Bruder desselben, Ritter Everhardus de Meninchusen,
war ebenfalls gräflich Arnsbergischer Ministerial. Er er-
scheint zuerst 1311 urkundlich als Ritter. 1331 besaß
er ein Burglehen (feodum castrense) zu Hovestadt. Außer-
dem kommt noch 1325 ein Knappe Alexander de Meninc-
husen, 1313 ein Sohn Ritter Everhards und 1312/13 eine
aus der Ministerialität des Bischofs und Stifts Paderborn
in diejenige des Grafen Ludwig von Arnsberg übergegangene
Margaretha von Meyninchusen vor. Und schließlich gesellt
sich, nach ihrem Witwensiegel von 1366 und ihrer ritter-
bürtigen Heirat zu schließen, zu diesen noch eine Alheyd,
Gemahlin Ulrichs von Sassendorf, als Angehörige des
Meiningser Ministerialengeschlechts.
Von einer Belehnung des Ministerialengeschlechts von
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— 127 —
Meininchusen zu Meiningsen selbst 1 ) gibt uns das aus
dem Jahre 1313 erhaltene Guterverzeiehnis des Grafen
Wilhelm von Arnsberg die erste Kunde. Nach diesem
Verzeichnis besaß die vorerwähnte Margaretha, Tochter
Conrads von Meyninchusen, einen halben Hof zu Meiningsen
als Dienstmannengut. Dieser Hof ist jedenfalls mit dem
Hofe identisch, mit dein im Jahre 1338 2 ) Heidenricus Pryns
belehnt wurde-, denn von dem von diesem zu Lehen ge-
tragenen Meiningser Hofe heißt es 1378, daß ihn vordem
Ritter Conrad von Meyninchusen von den Grafen von Arns-
berg nach Ministerialrecht besessen hatte 8 ).
1283 finden wir zu Meiningsen zwei Brüder 4 ), Conrad
und Alexander von Meninchusen, vom Grafen Adolf von
Berg mit Gütern bei der Meiningser Kirche 6 ) und 1286
des ersteren Gemahlin Reynoldis von demselben Grafen
mit einem südlich vom Meiningser Kirchhof belegenen
Hause 6 ) Jure feodali" belehnt.
Diese beiden Brüder scheinen nicht mehr dem Mini-
sterialenstande angehört zu haben. Allem Anscheine nach
waren sie vielmehr Söhne des schon 127(3 bzw. 1280 als
Soester Bürger erkennbaren 7 ) Alexander de Meninchusen,
in welch letzterem wir wohl ihren, 1296 bereits ver-
storbenen Vater Alexander 8 ) zu sehen haben. Sie heißen
1303 „opidani Susacienses" 9 ).
*) Über die Belehnung desselben zu Schönholthausen (Kreis
Meschede) im 13. Jahrhundert siehe Anhang.
*) Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 665, S. 294.
8 ) Ebendort II, Nr. 795.
4 ) 1292 (Herzogl. Archiv Trachenberge Regest: Doebner,
Kh.-Westfäl. Urk., Nr. 8.), 1296 (St.-A. Münster, Mskr. VII, 6107,
pag. 74, und ebendort, Kl. Oelinghausen, Nr. 151), 1299 (St.-A.
Münster, Kl. Welver, Nr. 115), 1316 (Doebner, a.a.O.,Urk. Nr. 13.)
5 ) Westfal. Urk.-Buch VII, Nr, 1877.
«) Ebendort VII, Nr. 1993.
7 ) Ebendort VII, Nr. 1567 bzw. 1719.
8 ) St.-A. Münster, Mskr. VII, 6107, pag. 74.
») Ebendort, Kl. Welver, Nr. 121.
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— 128 —
Ihr Geschlecht besaß also schon im letzten Drittel
des 13. Jahrhunderts in Soest das Bürgerrecht. Und schon
1326 ist ein Nachkomme des Meiningser Rittergeschlechts 1 ),
Alexander de Meininchusen, als Soester Bürgermeister
nachweisbar 2 ).
Wegen des Wappens und der Siegel des Geschlechts
von Meininchusen sei auf den Anhang „Urkundliche Nach-
richten über das Meiningser Ministerialengeschlecht" ver-
wiesen.
Finden wir so das von Meiningsen ausgegangene
Ministerialengeschlecht von Meininchusen schon im 12. Jahr-
hundert in der Gefolgschaft und Ministerialität der Arns-
berger Grafen, der Nachkommen der alten westfälischen
Grafen zu Werl 8 ), so ist an dieser Stelle vielleicht
auch ein Hinweis auf die Vermutung Wilmans nicht un-
angebracht, daß wir in dem im Jahre 833 von Ludwig
dem Frommen zu Ampen mit zwei Königsmansen belehnten
Grafen Rihdag mit großer Wahrscheinlichkeit den Ahn-
herrn der Grafen von Westfalen zu Werl zu sehen haben 4 ),
weil derselbe Graf Rihdag im Fall auch der Stammvater
des Arnsberger Grafenhauses sein würde.
Da wahrscheinlich Soest zu karolingischer Zeit der
befestigte Mittelpunkt des in der Soester Gegend ge-
legenen karolingischen Königsgutes gewesen sein wird, so
dürfen wir uns Meiningsen in ältester Zeit nicht befestigt,
nicht als „castellum" vorstellen. Es wird gleich Ampen
*) Durch Übereinstimmung des Wappenbildes der erhaltenen
von Meininchusenschen Rittersiegel und des Siegels des Soester
Bürgermeisters Dietrich von Meininchusen erwiesen. (Meininghaus
in Soester Zeitschrift, Heft 20, S. 92.)
2 ) St.-A. Münster, Kl. Benninghausen, Nr. 164. (Desgl. 1327:
Archiv Trachenberg, [Doebner, Rh.-Westfäl. Urk., Nr. 21] u. 1330 :
Stadtarchiv Soest, Bürgerrolle.)
8 ) Ilgen, die ältesten Grafen von Berg und deren Abkömm-
linge, in Zeitschrift des Berg. Gesch.-Vereins, Jahrg. XXVI (1903).
*) Wilmans, Kaiserurkunden I, S. 38 f.
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129
vielmehr eine „villa", Streubesitz des Soester königlichen
Dominiums gewesen sein.
Nicht undenkbar aber wäre immerhin, daß nach
dem Übergang des in dem Bereiche der späteren Stadt
Soest uud unmittelbar vor ihren Toren belegen gewesenen
Königsgutes an den Kölner Erzbischof vom Grafen
Rihdag oder einem seiner Nachfolger in Meiningsen zum
Schutze ihres um Soest gelegenen Königsgutes eine Burg
angelegt worden wäre.
Der noch heute in Meiningsen erhaltene Name „Borg-
hof" und das in einer zwar späten Urkunde des Jahres
1472 erwähnte „Burglehen" 1 ) zu Meininchusen 2 ) könnten
auf eine ehemalige Meiningser Burganlage mit einiger
"Wahrscheinlichkeit hindeuten.
Außer in Ampen läßt uns die erwähnte Schenkungs-
urkunde Ludwigs des Frommen von 833 bei Soest noch
alten Königsbesitz in „villa" Ismereleke (Schmerlecke)
und in „villa" Geiske (Altengeseke) erkennen.
Es sind dies drei in Schmerlecke (nordöstlich von
Soest) und fünf in Altengeseke (östlich von Soest) be-
legen gewesene Königsmansen 8 ).
Auch von einem von Schmerlecke — ein „villicus"
de Schmerlece wird 1228 urkundlich genannt 4 ) — aus-
gegangenen Ministerialengeschlechte finden sich urkund-
liche Spuren.
Bereits 1238 steht unter den Zeugen einer Urkunde
des Burgmanns Johannes Pathberg in der Reihe der Ritter
l ) Vgl. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
1898) 8. 405: Den Gegenstand des Burglehens bildete eine
Wohnung auf oder in der Nähe der Burg nebst einer Rente oder
sonstigen Gefällen.
8 ) Meininghaus in Soester Zeitschrift, Heft 20, S. 94.
8 ) Rubel, Reichshöfe, S. 131.
*) Westfal. Urk.-Buch VII, Nr. 309. (Notariell beglaubigte
Urkundenabschrift von 1614.)
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 9
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— 130 —
ein Heinricus de Smerlike 1 ). 1255 sind Ludewicus und
Rotgerus de Smerleke Zeugen des Verkaufes einer Rente
aus einem Hofe zu Ampen an das Hospital in Soest
durch den Edelherrn Theoderich von Bilstein 2 ). Und
1201 treffen wir in einer Urkunde Konrads von Ruden-
berg, in der es sich um die Entlassung eines Hauses
zu Recklingsen aus dem Verbände der Freigrafschaft
handelt, einen Godescalcus de Smerlike als Zeugen an,
ohne daß ihn die Urkunde indes als Ministerialen er-
kennen ließe 8 ). Dagegen finden wir den in der Zeugen-
reihe unmittelbar vor ihm genannten Burchardus de
Burgelen in einer Urkunde von 1273, hinter dem
auch in der Zeugenreihe von 1201 auftretenden Ritter
Bertold von Soest stehend 4 ), und nochmals 1284 5 ) ur-
kundlich als Ritter bezeichnet; und ebenso heißt der in
der Urkunde von 12(31 unmittelbar hinter Godescalcus de
Smerlike aufgeführte Rodolfus de Hörnen in einer Ur-
kunde von 1295, durch die er mit Zustimmung seiner
Frau und seiner Söhne dem Walburgiskloster zu Soest
einen Zehnten und einen Hof verkauft, Ritter 0 ). Hier-
nach wird also auch der mit ihnen genannte Godescalcus
de Smerlike wahrscheinlich dem Ministerialenstande an-
gehört haben. Eine Urkunde des Jahres 1339 nennt
schließlich noch einen Knappen Thomas de Smerlike,
dessen Gemahlin Elyzabet und deren Tochter Odeghene 7 ).
Das Siegel dieses Thomas de Smerlike zeigt einen
gespaltenen Schild mit Linkbalken 8 ).
Beziehungen zum Arnsberger Grafen geschlechte lassen
i) Weatfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 474.
») Ebendort VII, Nr. 883.
») Ebendort VII, Nr. 1075.
*) Ebendort VII, Nr. 1478.
») Ebeudort VII, Nr. 1889.
•) Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 455.
7 ) St.-A. Münster, Kl. Benninghausen, Nr. 213.
8 ) Ilgen, Westfal. Siegel, Heft IV, Taf. 195, 195, 10.
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— 131 —
sich jedoch bei dem Schmerlecker Ministerialengeschlecht
Dicht erkennen.
Das urkundlich häufiger vorkommende Ministerialen-
geschlecht von Geseke endlich scheint uns nach Geseke
und nicht nach Altengeseke zu gehören 1 ).
Aller Wahrscheinlichkeit nach wird das ganze bei Soest
gelegen gewesene Königsgut zu Ampen, Meiningsen,
Schmerlecke und Altengeseke ursprünglich mit dem im
späteren Soester Stadtgebiete belegen gewesenen alten
Königsgut ein und demselben, vermutlich in Soest ansässig
gewesenen karolingischen Verwalter (Villenrichter, judex) 2 )
— hierauf deutet auch die aus 1177 bezeugte Zugehörig-
keit Meiningsens zur Soester St. Patroklikirche 8 ) hin —
unterstellt gewesen sein, bis es durch Schenkung König
Ludwigs des Frommen an den Grafen Rihdag kam, und,
vermutlich gleichzeitig, der zur späteren Stadt Soest
gehörende Königsbesitz durch königliche Schenkung in
den Besitz der Kölner Kirche gelangte.
Anhang.
Urkundliche Nachrichten über das Meinlngser
Ministerialengeschlecht.
Das urkundlich zuerst im 12. Jahrhundert auftretende
Ministerialen- und Rittergeschlecht von Meininchusen hat
von dem 5 km südwestlich von Soest gelegenen, im 18. Jahr-
') Auch Ilgen, a. a. 0., kennt nur ein Siegel des nach Ge-
seke gehörenden Ministerialengeschlechtes.
«) Vgl. Meininghaus, Grafen von Dortmund, S. 13 f.
8 ) Erhard, cod. dipl. II, S. 136, Nr. 386: Merinchusen ecclesie
beati Patrocli in Susatia.
9*
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— 132 —
hundert auch noch Meinioghausen genannten *) Kirchdorfe
Meiningsen seinen Namen.
Dieses Meiningsen kommt urkundlich zum ersten Male
im Jahre 1177 als Merinchusen vor 2 ). 1276 heißt es in
einer Urkunde „villa" Meninchusen 8 ). Die spätere Schreib-
weise ist meistens Meninchusen oder Meyninchusen 4 ).
Gleich dem in seiner unmittelbaren Nähe liegenden
Ampen, der „villa" Anadopa des 9. Jahrhunderts, in der
König Ludwig der Fromme dem Grafen Rihdag im Jahre
833 zwei Königsmansen mit dazu gehörigem bebauten und
unbebauten Land und Waldanteil schenkte 5 ), ist Meining-
sen eine Stätte alten karolingischen Königsgutes 6 ). An-
scheinend als das Erbe des Grafen Rihdag, als des mut-
maßlichen Ahnherrn der alten Grafen von Westfalen zu
Werl 7 ), ist dasselbe später an die Grafen von Arnsberg
als Nachkommen der Werler Grafen 8 ) gelangt 9 ).
*) Büsching, Neue Erdbeschreibung (Hamburg 1761), Teil 8,
8. 586.
2 ) Erhard, cod. dipl., II, S. 136, Nr. 386. (Transsumpt von
1238 Okt. 26: Westfal. Urk.-Buch, Bd. VII, Nr. 474.)
3) Westfäl. Urk.-Buch, IV, Nr. 1426: Urk. von 1276 (1275)
März 21.
4 ) Zeitschrift des Vereins für die Geschichte von Soest und
der Börde, Heft 19, S. 3, Anm. 2. (Vgl. auch Meininghaus, Ge-
schichte und Genealogie der Familien Meininghaus, S. 7, Anm. 2.)
B ) Wilmans, Kaiserurkunden I, Nr. 12: villa quae dicitur
Anadopa.
6 ) Siehe oben: „Karolingisches Königsgut in und um Soest"
7 ) Wilmans, Kaiserurkunden, Bd. I, S. 38 f.
8 ) Ilgen , Die ältesten Grafen von Berg und deren Abkömm-
linge, in Zeitschrift des Berg. Gesch.-Vereins, Jahrg. XXVI ( 1903)
9 ) 1281 bis 1313 besaß Ritter Hermannus de Bynole vom
Grafen Ludwig von Arnsberg zwei Mansen zu Meiningsen zu
Lehen (Seibertz, Urk.-Buch II, S. 111) und 1338 Richard Liseganck
genannt de Suderlande 10 jug. Ackerland am bivium zu Meininc-
husen b. f. (II, S. 285) und Gobelinus de Rodenberg genannt Mech-
tildcnsumer einen Hof (vgl. I, S. 632: Va Hof) in Meninchusen als
bonum feodale von Graf Gottfried IV. von Arnsberg (II, S. 286).
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— 133 -
Hiermit in Einklang stehen auch die schon gleich
bei dem ersten urkundlichen Erscheinen des Geschlechtes
von Meininchusen erkennbaren Beziehungen desselben zum
Arnsberger Grafengesehl echte.
Aller Wahrscheinlichkeit nach hat in Meiningsen auch
eine Burg gestanden. Die Tradition legt dieselbe an die
Stelle des südlich von der Meiningser Kirche liegenden
„Borghofes" , dessen Name sich bis auf den heutigen
Tag erhalten hat, und von dem ältere Ortseingesessene
noch Überreste alten Gemäuers, von Wassergräben um-
geben, gekannt haben wollen 1 ). Eine Urkunde aus dem
Jahre 1472 nennt, wie bereits oben berührt, auch ein
Burglehen zu Meininchusen, von dem u. a. in dem ge-
nannten Jahre Heinrich Droste 2 ) zu Schweckhausen — durch
seine Großmutter Alverade Droste geborene von Meininc-
huseu ein Urenkel des langjährigen Soester Bürgermeisters
Dietrich von Meininchus, der sich als solcher von 1359
bis 1394 nachweisen läßt 3 ), — seiner Ehefrau Sophie von
Orffe zwei Morgen als Leibzucht verschreibt 4 ).
Vogeler hält zwar den Hoyninckhoff (Henynchoff,
Hohenthoff) 5 ) als alten Schulzenhof mit dem Gericht zu
Meiningsen für den von dem Geschlecht von Meininchusen
von den Grafen von Arnsberg zu Lehen getragenen
Meiningser Hof 6 ).
Auch der Sandershof oder Schwartzenkotten in Meiningsen war
ein Lehnsgut der Arnsberger Grafen. (Soester Zeitschrift, Heft 15,
S. 54 u. 55).
*) Mitteilung des Herrn Pastor Raabe zu Meiningsen i. W.
*) 1502 zahlte Johann Droste und 1554 Jost Droste aus dem
Borghofe zu Meiningsen den Dominikanern zu Soest eine Geld-
rente. (Meininghaus in Soester Zeitschrift, Heft 20, S. 94 u. 108).
3 ) Siehe Soester Zeitschrift, Heft 19, S. 18.
4 ) Herzogl. Archiv zu Trachenberg, Or.-Urk. Nr. 503.
8 ) Vgl. Seibertz, Urk.-Buch I, S. 619 und 636/637.
6 ) Siehe Vogeler in Soester Zeitschrift, Heft 15, S. 54 und in
Ludorff, Die Bau- und Kunstdenkmäler von Westfalen, Kreis Soest
(1905), S. 41.
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— 134 —
Von Belehnungen des Rittergeschlechts von Meininc-
husen zu Meiningsen haben wir, während uns Belehnungen
von Angehörigen des jüngeren, von ihm abstammenden *)
Soester Patriziergeschlechts von Meininchusen daselbst
schon aus dem letzten Drittel des 13. Jahrhunderts be-
kannt sind 2 ), nicht vor dem ersten Drittel des 14. Jahr-
hunderts Kenntnis.
Die uns bekannten Belehnungen des Rittergeschlechtes
betreffen Margaretha de Meninchusen, des Knappen Con-
radus Tochter, welche nach dem Guterverzeichnisse des
Grafen Wilhelm von Anisberg aus dem Jahre 1313 den
halben Hof zu Meiningsen als Ministeriallehen besaß 8 ),
und den Ritter Conrad de Meninchusen, der mit dem
ganzen Hofe zu Meiningsen als gräflich Arnsbergischem
Dienstmannengut belehnt war, mit dem im Jahre 1338
Heydenricus Prins von den Grafen von Arnsberg (wie vor-
dem Konrad) nach Ministerialrecht belehnt wurde 4 ).
Gleichwohl müssen wir annehmen, daß das Geschlecht
von Meininchusen von Meiningsen ausgegangen ist und
hier wahrscheinlich ursprünglich den „Borghof" als Burg-
lehen besessen hat.
Als ältestem Träger des Namens von Meininchusen
begegnen wir im Jahre 1175 einem in einer in Arnsberg
ausgestellten Urkunde Graf Heinrichs von Arnsberg unter
den Zeugen genannten Elberecht de Menechuse. An der
Spitze der nicht nach ihrem Stande unterschiedenen Zeugen
steht der zu dem Geschlechte der Edelherren von Rüden-
berg gehörende 6 ) Conradus de Rudenberche, während
1 ) Soester Zeitschrift, Heft 20, S. 92.
2) Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1877 u. 1993.
8 ) Siehe Urkunden-Regesten-Anhang.
4 ) Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 665, S. 294, bzw. II, S. 525, Nr. 795.
B ) Conradus de Rudenberg nobilis 1168 bis 1179. (Index «u
Erhards Regest« historiae Westfaliae, S. 82.)
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— 135 —
Elberecht de Menechuse nach weiteren drei Zeugen an
letzter Stelle steht 1 ).
1198 treffen wir in einer Urkunde Graf Gottfrieds
von Arnsberg, die einen Waldaustausch desselben mit dem
Stift Kappenberg bestätigt, die Brüder Albertus und
Alexander de Menenkhusen als Ministerialen des Grafen
Gottfried an. Beide kommen zusammen nochmals 1202
in einer Urkunde desselben Grafen vor, während Alexander
zunächst in einer Urkunde aus dem Jahre 1200 allein
unter den vom Grafen Gottfried dem Erzbischof Adolph
von Köln bei Verleihung der halben Einkünfte aus der
von letzterem neu erbauten Stadt Rüden als Geisel ge-
stellten Ministerialen erscheint und nochmals um 1215
urkundlich vorkommt. 1237 wird in einer Bündnisurkunde
Graf Gottfrieds von Arnsberg mit Graf Konrad von Riet-
burg u. a. ein Brüderpaar Alexander und Conradus de
Meninchusen und zwar ebenfalls als gräflich Arnsbergische
Ministerialen erwähnt. Beide besaßen nach späteren Ur-
kunden auch die Ritterwürde. Dieser Konrad wird 1255
und 1258 als Burgmann in Arnsberg bezeichnet. Vor
1250 Mai 19 war er mit einem Hofe zu Schönholthausen
im Sauerlande belehnt gewesen, der vorher seinem Bruder
Ritter Alexander gehört hatte und mit dem an diesem Tage
Ida, Äbtissin von Herford, den auf die Bitten ihres Bluts-
verwandten, des Grafen von Arnsberg, aus der Ministerialität
des Grafen von Limburg in diejenige ihrer Kirche über-
nommenen Theodericus de Meyninchosen, Sohn des verstor-
benen Ritters Alexander, belehnte. Dieser Theoderich war
mit einer Schwester des Ritters Rotgerusde Eieren vermählt.
1296 werden urkundlich zwei Brüder Conradus und
Everhardus de Meninchusen genannt, von denen ersterer
1312 zuerst als Knappe und 1325 zuerst als Ritter be-
') Für diese und die nachfolgenden Angaben siehe Urkunden-
Regesten-Anhang.
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I
— m —
zeichnet wird, während Everhard schon 1311 als Ritter be-
zeugt ist. Beide wareu gräflich Arnsbergische Dienst-
mannen.
1315 wurde Knappe Kourad von Lyse, Äbtissin von
Freckenhorst, mit einer Hufe zu Berstrate (Bergstraße
bei Werl) belehnt. 131(5 kommt er in einer Werler Ur-
kunde vor. 1325 ist Ritter Konrad Zeuge des Verkaufs
eines Getreidezinses zu Roenkhausen im Kreise Meschede
durch den Knappen Alexander de Meninchusen. 1330 heißt
er urkundlich miles et castrensis (Burgmann) in Ruthen.
Endlich war Ritter Konrad vor 1338 auch mit dem gräflich
Arnsbergischen Hofe zu Meiningsen nach Ministerialrecht
belehnt.
Ritter Everhardus de Meninchusen kommt gleich
seinem Bruder Konrad auch in Werler Urkunden vor und
zwar 1321, 1323 und 1330. Nach einer Urkunde des Grafen
Rupertus de Verneborg, Marschalls von Westfalen, von
1331 besaß er ein Burglehen zu Hovestadt.
Der 1325 urkundlich erscheinende Knappe Alexander
de Meninchusen ist bereits genannt worden.
1313 führt das Güterverzeichnis des Grafen Wilhelm
von Arnsberg den Sohn des Ritters Everhardus de Meyninc-
husen als mit einem Hofe zu Berler (Berlar im Kreise
Meschede) als einem Dienstmannengut belehnt auf.
In demselben Jahre erhält auch die 1312 vom Grafen
Ludwig von Arnsberg gegen eine andere Ministerialin
vom Bischof und Stift Paderborn eingetauschte Mar-
garetha von Meiniuchusen , Tochter des Knappen Con-
rad , vom Grafen Wilhelm von Arnsberg , Ludwigs
Nachfolger, eine Hufe zu Echtesberge, eine halbe
Mark zu Heivelde (Hellefeld, Kr. Arnsberg) und einen
halben Hof zu Meyninchusen als Dienstmannengut und eine
Hufe zu Doddenbroge *) bei Neheim „jure feodali" zu Lehen.
Als Angehörige des Rittergeschlechts von Meininc-
') Vgl. Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 59.
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— 137 -
Imsen erweist sich endlich durch ihr, einer Urkunde aus
13(3(5 anhängendes Witwensiegel Alheyd, die Gemahlin
eines dem Rittergeschlecht von Sassendorf zuzuzählenden *)
Ulrich von Sassendorp.
Sonach treffen wir das Miuisterialengeschlecht von
Meininchusen in der ältesten Zeit seines urkundlichen Vor-
kommens ausschließlich und späterhin auch noch vor-
wiegend als Ministerialen der Grafen von Arnsberg an.
Das dein Meiningser Rittergeschlechte und dem aus
ihm hervorgegangenen Soester Patriziergeschlechte von
Meininchusen gemeinschaftliche 2 ) Wappen zeigt im
Wappenschilde einen mit seinen Spitzen nach rechts ge-
richteten, stehenden Halbmond und als Heinizier zwei
rechtwinklig gebogene, nach außen mit Federn besteckte
(gefiederte) Arme.
Eine heraldische Darstellung desselben enthält das
aus dem 17. Jahrhundert stammende, im Besitz des Herrn
Kammerherrn von Berswordt, genannt von Wallrabe, auf
Haus Weitmar bei Bochum befindliche Manuskript des
Dortmunder Chronisten Detmar Müllier: Nobilium virorum
Westfaliae tarn vivorum quam demortuorum stem-
mata 8 ). Die Mondsichel ist in demselben rot in silbernem
Felde und die Arme gleichfalls rot zwischen zwei weißen,
je mit zwei roten Querbalken belegten Flügeln augelegt 4 ).
Von Siegeln von Angehörigen des Rittergeschlechts
') Beider Söhne Friedrich und Florin erseheinen 1356 (Friedrich
nochmals 1366 und 1368) als Knappen (St.-A. Münster, Meschede,
Nr. 63, bzw. 73 und 78.)
2 ) Siehe Mcininghaus, Wappen und Siegel des Geschlechts
von Meininghausen, in v. Dassels Familiengeschichtlichen Blättern,
Jahrg. 1905, Nr. 28 bis 30.
s ) Schon 1741 im Besitz des seit 1723 von Walrabe zu-
benannten uralten Dortmunder Geschlechtes von Berswordt.
(v. Steinen, Quelle der Westphälischen Historie, S. 99.)
4 ) Abbildung (nach Mülher) bei v. Spießen, Wappenbuch des
Westfälischen Adels, Taf 210.
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— 138 —
von Meininchusen kennen wir die Siegel Ritter Everhards
de Meninchusen durch Urkunden aus 1311 *) und 1316 2 )
und des Ritters Conrad de Meninchusen durch eine Ur-
kunde aus dem Jahre 1325 8 ).
Das Siegel Everhards 4 ) ist schildförmig, ca. 42 mm
lang, oben ca. 3(3 mm breit, Schild 30 mm lang, oben 24 mm
breit. Im Siegelfeld zeigt es den Helm mit zwei zu-
gewendeten, rechtwinklig gebogenen, gefiederten Armen.
Die Legende hat nach den beiden erhaltenen Bruchstücken
S. EVERHARDI DE MENENCHVSEN gelautet.
Das Siegel Konrads 5 ) ist rund und hat 30 mm im
Durchmesser. Der Schild ist 1(3 mm lang und oben 14 mm
breit. Im Siegelschilde befindet sich der rechtsgerichtete,
stehende Halbmond. Die Legende lautet: s. conradi Mi-
nus DE MENINCHVSEN.
Zu diesen Siegeln kommt noch das Witwensiegel der
Adelheid von Sassendorf, Witwe Ulrichs, aus dem Jahre
1366 6 ), welches einen geteilten Schild mit Halbmond über
dem von Sassendorfschen Kammrad zeigt 7 ).
Seit dem Jahre 1905 schmückt auch das Wappen des
alten Meiningser Rittergeschlechts im Stile des 14. Jahr-
hunderts ein Fenster der Meiningser Kirche.
*) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Himmelpforten, Nr. 82.
2 ) Or.-Urk. ebendort, Kl. Wediughausen, Nr. 99.
8 ) Or.-Urk. ebendort, Kl. Oelinghausen, Nr. 258.
*) Siegelabbildung bei Ilgen, Westfäl. Siegel, Heft IV,
Taf. 219, Nr. 4.
*) Siegelabbildung bei v. Steinen, Westtal. Gesch., Teil III,
Tafel 48, Nr. 11 und Ilgen, Weatfal. Siegel, Heft IV, Taf. 218,
Nr. 19.
6 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Meschede, Nr. 73.
7 ) Ilgen, Westfäl. Siegel, Heft IV, S. 55.
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- 139 -
Urkunden-Regesten-Anhang.
1. Elberecht de Menechuse,
1175 urkundlich genannt.
1175 (Arnsberg): Graf Heinrich von Arnsberg ge-
nehmigt die Übertragung eines Hauses an das Kl. Lies-
born durch seinen Ministerialen Gottfried de Perreclo.
Zeugen: Conradus de Rudenbercb, Lionius de Hülse,
Everharth de Menede, Gervasius de Büderich, Elberecht
de Menechuse 1 ).
2. Albertus de Menenk Imsen,
gräflich Arnsbergischer Ministerial, 1198 bis 1202 ur-
kundlich genannt.
1198 (anscheinend Kappenberg): Graf Gottfried von
Arnsberg gibt dem Stift Kappenberg einen bei dem Kloster
gelegenen Wald für einen anderen in der Nähe des Hofes
Bryheim. Unter den Zeugen: Albertus de Menenkhusen,
Alexander frater eius, ministeriales des Grafen 2 ). — 1198
(vermutlich Kappenberg): Bestätigung des vorgenannten
Waldaustausches 3 ) durch den Abt Hermann zu Kappenberg.
1) Or.-Urk. im St.-A. Münster, i. W., Archiv Liesborn, Nr. 14
(Erhard, cod. dipl. II, S. 129, Nr. 876; älterer Druck bei Wigand
Archiv VI, S. 176, Nr. 5, hat Elberecht de Menechusen.)
2 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Kappenberg, Nr. 49, und
ebendort Kopie : Kindlinger, Mskr. XI, S. 43. (Erhard, cod. dipl. II,
S. 258, Nr. 576; älterer Druck: Wigands Archiv. VI, S. 190, Nr. 13,
hat Albertus de Menenghusen.)
8 ) Eine Bestätigung obigen Walderwerbs des Stifts Kappen-
berg durch Bischof Otto zu Münster aus 1217 nach einer Ab-
schrift des 13. Jahrhunderts auf Schloß Kappenberg (Kopiar,
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- 140 —
Unter den Zeugen: Albertus de Menenkhuse». Alexander
frater eius, ministeriales 1 ). — 1202: Graf Gottfried von
Arnsberg überträgt dem Kl. Wedinghausen den Hof zu Her-
dringen und andere Besitzungen. Unter den Zeugen:
Alexander de Menenchusen et frater suus Albertus 2 ).
3. Alexander (I) de Menenkhusen,
gräflich Arnsbergischer Ministemi, Bruder Alherts
(1108, 1202), 1198 bis 1215 urkundlich genannt.
1108: Urkunde Graf Gottfrieds von Arnsberg 3 ). — 1198:
Urkunde des Abtes Hermann zu Kappenberg 8 ). — 1200
September 29 (Soest): Erzbischof Adolph von Köln ver-
leiht dem Grafen Gottfried von Arnsberg die Hälfte der
Einkünfte aus der von ihm neu erbauten Stadt Rüthen.
Unter den von Graf Gottfried dem Erzbischof als Geisel
gestellten Ministerialen : Alexanderde Menighen 4 ). — 1202 :
Urkunde Graf Gottfrieds von Arnsberg 8 ). — 1215 November
(Kappenberg): Bischof Otto von Münster überträgt dem
Kloster Kappenberg ein demselben benachbart gelegenes
Haus. Unter den Zeugen einer der hierauf bezüglichen
Handlungen 5 ): Alexander de Mininchuseu 0 ).
fol. 87), Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 117 bzw. VII, Nr. 141 mit
der Zeugenreihe der Urkunde von 1198 gedruckt,
Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Kappenberg, Nr. 11. (Er-
hard, cod. dipl. II, S. 259, Nr. 577.)
8 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Wedinghausen, Nr. 13.
(Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 15.)
8 ) Siehe ßegesten 2: Albertus de Menenkhusen.
4 ) Abschrift des 18. Jahrhunderts im Histor. Archiv zu
Köln a. Kh. (Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 3.: Menighen jeden-
falls vom Abschreiber verlesen statt Meninghusen.)
B ) Vgl. Kindlinger, Volmestein, Bd. 2, S. 114.
6 ) Abschrift des 13. Jahrhunderts, Schloß Kappenberg, Kopiar,
fol. 85. (Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 92.)
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- 141 —
4. Alexander (II) de Meninchusen,
gräflich Arnsbergischer Ministerial, Ritter, 1237 urkund
lieh genannt, 1259 Mai 19 tot.
1237 September 1 (Arnsberg): Die Grafen Gottfried
von Arnsberg und Konrad von Rietberg, sowie die Edel-
herren Bernhard von der Lippe und Berthold von Büren
schließen ein Bündnis. Unter den Zeugen: Alexander
de Meninchusen, Conradus frater ipsius, niinisteriales *).
— Vor 1259 Mai 19 hatte weiland Alexander miles dictus
de Meyninchosen eine curtis zu Schönholthausen besessen 2 ).
5. Conradus (I) de Meninchusen,
gräflich Arnsbergischer Ministerial, Ritter, Burginann in
Arnsberg (1255 und 1258), Bruder Alexanders (II),
1237 bis 1200 urkundlich genannt.
1237 September 1 (Arnsberg): Bündnisurkunde Graf
Gottfrieds von Arnsberg mit Graf Konrad von Rietberg
u. a. 8 ). — 1247 (Werne): Propst Hugo von Kappenberg
beurkundet eine Schenkung des Ritters Alexander von
Grevinghoff an die Kirche zu Werne. Unter den Zeugen :
Conradus de Menninchusen, miles 4 ). — 1253 Juli : Graf Gott-
fried von Arnsberg genehmigt den Tausch von Gütern zu
Voßwinkel, welche sein Ministerial Hugo von Erwitte dem
Walburgiskloster zu Soest zur Ausstattung seiner Tochter
') Or.-Urk. im St.-A. Düsseldorf. (Westfäl. Urk.-Buch VII,
Nr. 465; älterer Druck Lacomblet, Niederrhein. Urk.-Buch IV,
Nr. 657 datiert fälschlich 1236.)
*) Siehe Regesten 6: Theodericus de Meyninchosen.
s ) Siehe Kegesten 4: Alexander (II) de Meninchusen.
<) Abschrift im St.-A. Münster, Kindlinger Mskr. II, 39, pag. 57.
(Westfäl. Urk.-Buch III, Nr. 485.)
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— 142 —
geschenkt hatte, gegen eine Fruchternte aus dem Hofe
zu Elverinchove. Unter den Zeugen : Conradus de Meninc-
husen, miles »). — 1254 (1253) Januar 21 : Der Edle Adolf
von Holte und dessen Frau Elisabeth verpfänden dem Propst
und Kapitel des Severinsstiftes in Köln die Vogtei über
den Hof in Blintrop und die Zehnten in Holthausen und
Benkamp für 70 Mark. Unter den Zeugen: Conradus de
Meninchusen, miles 2 ). — 1255: Agnes, Äbtissin zu Me-
schede und Oedingen, beurkundet einen Güteraustausch
zwischen Kl. Oelinghausen und Kl. Oedingen. Unter den
Zeugen: Conradus de Meninchusen, iniles in Arnesberg 8 ). —
1255 (Arnsberg): Graf Gottfried von Arnsberg belehnt
Hermann von Bruchausen mit dem Hof zu Flierich. Unter
den Zeugen: Conradus de Meninchusen, miles et castel-
lanus (Burgmann) Arnsbergensis 4 ). — Vor 1256 Juni 8:
Helmicus genannt Runip schenkt dem Kl. Himmelpforten
eine Rente aus seinen Gütern in Dinker. Unter den
Zeugen: Conradus de Meninchusen, miles 5 ). — 1256
Juni 8 (Himmelpforten): Graf Gottfried von Arnsberg
beurkundet eine Güterschenkung der Witwe des Helmicus
Rump an Kl. Himmelpforten. Unter den Zeugen: Con-
radus de Meninchusen, miles 6 ). — 1256: Graf Gottfried
*) Transsumpt in Or. -Urk. Graf Ludwigs von Arnsberg von
1287 Nov. 18 im St.-A. Münster, Soest-Walburgis Nr 18. (Westfäl.
Urk.-Buch VII, Nr. 806.)
2 ) Or.-Urk. im Frhrl. v. Blitterdorfschen Archiv zu Salzburg
und zwei Abschriften des 14. Jahrhunderts im St.-A. Düsseldorf.
(Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 822.)
*) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Oelinghausen, Nr. 75.
(Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 886.)
*) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Grafschaft Arnsberg, Lehen
Specialia 1. (Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 887; ältere Drucke
Kindlinger, Volmestein, II, Nr. 27 und Fahne, Urk.-Buch des Ge-
schlechts von Meschede, Urk. Nr. 10, datieren fälschlich 1250.)
5 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Himmelpforten, Nr. 14.
(Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 903.)
«) Or.-Urk. ebendort, Nr. 15. (Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 904.)
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— 143 —
von Arnsberg verzichtet zugunsten des Kl. Oelinghausen
auf die Vogteireehte an den Gütern zu Wettniarsen. Unter
den Zeugen: Conradus de Menninchusen, miles 1 ). — 1257
(1256) März 12 (Soest): Graf Gottfried von Arnsberg
verkauft dem Kl. Oelinghausen seinen Hof Dudinchof.
Unter den Zeugen : Conradus de Meninchusen, miles 2 ). —
1258 : Graf Gottfried von Arnsberg genehmigt den Verkauf
eines Hofes in Schwefe durch Ritter Hermann von Neheim
an Kl. Paradies. Unter den Zeugen : Conradus de Meninc-
husen, miles et castellauus des Grafen von Arnsberg 8 ). —
1259 Mai 19 (Arnsberg): Conradus, Vatersbruder Theo-
derichs de Meyninchosen , vordem mit einer curtis zu
Schönholthausen belehnt gewesen 4 ). — 1259: Der Edle
Adolf von Holte übergibt dem Kl. Oelinghausen einen
Eigenmann. Unter den Zeugen: Conradus de Meninc-
husen, miles 6 ). — 12(33 August 11: Konracl, Burggraf
von Rüdenberg, verkauft dem Kl. Paradies den Riddering-
hof nebst davon abhängigem Patronatsrecht über die Kirche
zu Schwefe. Unter den Zeugen : Conradus de Meninchusen,
miles 6 ). — 1266 April 20 (Arnsberg) : Graf Gottfried von
Arnsberg beurkundet den Verkauf des Hofes zu Mülheim
an den Deutschen Orden. Unter den Zeugen: Conradus
de Meninchusen, miles 7 ).
*) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Oelinghausen , Nr. 80.
(Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 932.)
2 ) Or.-Urk. ebendort, Nr. 76. (Westfäl. Urk.-ßuch, VII,
Nr. 940.)
3 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Soest-Paradies, Nr. 11. (Westfäl.
Urk.-Buch VII, Nr. 1001.)
*) Siehe Regesten 6: Theodericus de Meyninchosen.
6 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Oelinghausen, Nr. 84.
(Westfäl. Urk.-Buch VII, Nr. 1040.)
a ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Soest-Paradies, Nr. 16. (Westfäl.
Urk.-Buch VII, Nr. 1126.)
7 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kom. Mülheim, Nr. 1. (Westfäl.
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144 —
i
6. Theodericus de Meyninchosen,
gräflich Limburgischer Ministerial, seit 1259 Ministerial
der Äbtissin Ida von Herford, Sohn Ritter Alexanders (II)
und Neffe Konrads (I), 1259 urkundlich genannt.
1259 Mai 19 (Arnsberg): Ida, Äbtissin von Herford,
übernimmt auf Bitten ihres Blutsverwandten, des Grafen in
Arnsberg, den Theodericus, Sohn des verstorbenen Ritters
Alexander dictus de Meyninchosen, aus der Ministerialität
des Grafen Theodericus in Lympurg in diejenige ihrer
Kirche und belehnt ihn und seine Ehefrau, die Schwester
Ritter Rotgers von Eieren, mit einem Hof in Sconen-
holthusen (Schönholthausen im Kreise Meschede) 1 ), der
vordem seinem Vater Alexander gehört hatte und mit dem
vor 1259 Mai 19 Theoderichs Vatersbruder Conradus
belehnt gewesen war 2 ).
7. Conradus (II) de Meyninchusen,
gräflich Arnsbergischer Ministerial, Knappe (1312 bis
1316), Ritter (1325, 1330), Burgmann zu Rüthen (1330).
1296 September 25 (vermutlich Unna): Hermannus
de Reno und Conradus de Meyninchusen , Sohn weiland
Alexanders, entsagen vor dem Unnaer Gografen Theodericus
Urk.-Buch VII, Nr. 1220; ältere Drucke: v. Steinen, Westphäl.
Gesch. IV, S. 1233 fälschlich MÜnchausen, Wigands Archiv VI,
S. 240, Nr. 47 und Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 336 fälschlich Moninc-
husen.)
*) Vgl. Tückings Blätter zur näheren Kunde Westfalens,
Jahrg. 15, S. 49.
2 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Herford, Nr. 53, (hiernach ge-
druckt: Westföl. Urk.-Buch IV, Nr. 795, wo Merninchosen in
Meyninchosen zu berichtigen ist,) und ebendort, Amsberger Lehns-
registratur S, Nr. 39.
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— 145 —
Vrydach allen Ansprüchen und aller Feindseligkeit gegen
das Kl. Paradies. Dominus Conradus et Alexander frater
eius geloben, den Verzicht aufrecht zu erhalten, und
Conradus und Everhardus fratres de Meninchusen ver-
bürgen sich dafür 1 ). — 1312 November 1: Knappe Con-
radus Vater der Margaretha de Meyninchusen 2 ). — 1313
Juni 10: Conradus Vater der Margaretha de Meyninc-
husen 2 ). — 1315 November 25 : Lysa, Äbtissin von Frecken-
horst, belehnt den Knappen Conradus dictus de Meninchusen
mit einer Hufe zu Berstrate (Bergstraße bei Werl) 8 ). —
1316 Juli 15: Elocationsbrief der Werler Bürgermeister
über die Schule zu Werl. Unter den Zeugen: Conradus
de Meninchusen, Hermannus Boricholte, bone nationis fa-
muli 4 ). — 1325 März 24: dominus Conradus de Meninc-
husen, miles, unter den Zeugen eines Verkaufes an den
Knappen Alexander de Meninchusen 5 ). — 1325 Juni 15:
Theoderich von Honrode verkauft dem Wöllneramt zu
Soest seine Walkmühle an der Mohne. Unter den Zeugen:
dominus Conradus de Meninchusen, miles 6 ). — 1325
Dezember 16: Der Knappe Berthold von Holthausen ver-
kauft den Zehnten zu Westereden an das Kl. Oelinghausen.
Unter den Siegelzeugen: dominus Conradus de Meninchusen,
*) Kopie des 14. Jahrhunderts im St.-A. Münster, Mskr. VII,
6107, pag. 74. (Daß auch Conradus et Everhardus fratres de Mey-
ninchusen dasselbe wie die Brüder Konrad und Alexander geloben
und sich dann dafür verbürgen, beruht wohl auf einem Schreib-
fehler des Abschreibers.)
2 ) Siehe Regesten 11: Margaretha de Meyninchusen.
8 ) Or.-Urk. im Herzogl. Archiv zu Trachenberg in Schlesien.
(Doebner, Rheinisch- Westfäl. Urkunden des Herzogl. v. Hatz-
feldtschen Archivs, in der Zeitschrift für vaterländ. Geschichte
und Altertumskunde, Bd. 61, S. 58, Nr. 12.)
*) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Wedinghausen, Nr. 101.
R ) Siehe Regesten 9: Alexander (III) de Meninchusen.
6 ) Mitteilung des Stadtarchivars Herrn Prof. Vogeler aus dem
Soester Stadtarchiv. (Vorwerckscher Sammelband I, 27, S. 223.)
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 10
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— 146 —
miles 1 ). — 1330 Februar 10: Ritter Friedrich von Sassen-
dorf verkauft den Klöstern St. Walburg und Anneborn
seine Güter zu Robringhausen. Unter den Zeugen: Conradus
de Meninchusen, miles et castrensis (Burgmann) von Rüthen,
desgleichen ein Alexander de Meninchusen 2 ). — 1338 8 ):
Heidenricus Pryns zu Arnsberg mit dem Hof zu Meyninc-
husen (Meiningsen) belehnt, den vordem Ritter Conradus de
Meyninchusen von den Grafen von Arnsberg nach Dienst-
mannenrecht zu Lehen gehabt hatte 4 ).
8. Everhardus de Meninchusen,
gräflich Arnsbergischer Ministerial, Ritter, Bruder Kon-
rads (II), von 1296 bis 1331 urkundlich genannt.
1296 September 25 (vermutlich Unna): Everhardus
de Meninchusen bürgt mit seinem Bruder Conradus für
das Gelöbnis der Brüder Conradus und Alexander de
Meyninchusen, alle Ansprüche und Feindseligkeit gegen
das Kl. Paradies dauernd aufzugeben 8 ). — 1303 August 3
(bei Unna): Ritter Meynricus de Brochusen quittiert der
Äbtissin und dem Konvent der Essener Kirche über den
Kaufpreis des von ihm für 250 Mark verkauften Hofes
Bruchausen. Unter den Zeugen: Everhardus de Meninc-
') Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Oelinghausen, Nr. 258.
(Bisher ungedruckt.) Siegel Konrads anhängend: im Siegelschild
rechtsgerichteter stehender Halbmond. (Abbildung: v. Steinen,
Westphäl. Gesch., III, Taf. 48, Nr. 11 und Ilgen, Westföl. Siegel IV,
Taf. 218, 19.)
2 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Soest- Walburg, Nr. 92. (Bisher
ungedruckt; Regest: Seibertz, Urk.-Buch II, S. 252, Anm. 325.)
8 ) Nach dem Güterverzeichnis Graf Gottfrieds IV. von Arns-
berg: Seibertz, Urk.-Buch I, Nr. 665, S. 294.
*) Nach der Abschrift des liber jur. et feud. des Erzbischofa
Theoderich von Köln im St.-A. Münster. (Seibertz, Urk.-Buch II,
Nr. 795, S. 525.)
B ) Siehe Regesten 7: Conradus (II) de Meyninchusen.
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- 147 —
Imsen 1 ). — 1311 Januar 25 (Unna): Ritter Everhardus
dictus de Meninchusen beurkundet einen Güterverkauf
Everhards von Hove an Kl. Himmelpforten 2 ). — 1313
Juni 10 : Graf Wilhelm von Arnsberg beurkundet in einem
Schreiben an den Bischof Theodor von Paderborn, daß
die Arnsberger Lehen Erblehen seien. Unter den Siegel-
zeugen: Eberhardus de Meninchusen, ministerialis des
Grafen 8 ). — 1313 (Arnsberg): Graf Wilhelm von Arns-
berg tauscht von Johann von Neheim für einige Äcker
bei Werl eine Hube in Flierich ein. Unter den Zeugen :
Everhardus de Meninchusen, miles 4 ). — 1313: Ritter
Everhards de Meyninchusen Sohn zu Berler belehnt 6 ). —
1314 April 2: Graf Wilhelm von Arnsberg beurkundet
die Verpachtung von Äckern des Kl. Wedinghausen an
die Stadt Arnsberg. Unter den Zeugen: Everhardus de
Meninchusen, miles 6 ). — 1316 Mai 19: Schiedsspruch in
Sachen des Kl. Wedinghausen wider C. Gerlink Wittib
wegen der Güter zu Richem. Unter den Siegelzeugen:
Ritter Everhardus dominus de Meninchusen 7 ). — 1321
Mai 27 (vermutlich Werl): Gerhard Rasenere verkauft
dem Konvent in Rumbeck eine Jahresrente von sechs
Abschrift des 18. Jahrhunderts im St.-A. Münster, Kind-
lingers Mskr. II, 119, S. 118. (Bisher ungedruckt.)
2 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Himmelpforten, Nr. 82.
(Bisher ungedruckt). Siegel Everhards anhängend: im Siegelschild
Helm mit zwei zugewendeten, mit Federn besteckten, rechtwinklig
gebogenen Armen. (Abbildung: Ilgen, Westfal. Siegel, IV,
Taf. 219, 4.)
») Or.-Urk. wo? — (Seibertz, Urk.-Buch II, Nr. 555, gedruckt
nach Thummermuts Krummstab, Urk. Nr. 16.)
*) Or.-Urk. wo ? — (Wigands Archiv VII, S. 189, Nr. 91.)
e ) Siehe Kegesten 10: Sohn Ritter Everhards de Meyninc-
husen.
«) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Wedinghausen, Nr. 92.
(Seibertz, Urk.-Buch II, Nr. 562.)
7 ) Or.-Urk. ebendort, Nr. 99. (Bisher ungedruckt.) Siegel
Everhards anhängend: wie an Urk. von 1311 Jan. 25.
10*
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— 148 —
Schillingen aus seinem Haus und Hof zu Werl. Unter
den Zeugen vor mehreren Knappen: dorn. Everhardus
de Meyninchusen *). — 1321 Juni 15 : Die Sälzer zu
Werl vergleichen sich mit der Stadt Werl über die
Beiträge zu Schoß und Accise. Unter den Zeugen: her
Everde van Meninchusen, ridder 2 ). — 1323 März 4:
Stiftung des Hospitals für Kranke innerhalb der Stadt
Werl. Unter den Zeugen: dominus Everhardus de
Meninchusen, miles 8 ). — 1330 Mai 1 (vermutlich
Werl): Stiftung des Hospitals für Schwache und Fremde
außerhalb der Stadt Werl. Unter den Zeugen: Ever-
hardus de Meninchusen, miles*). — 1331: Graf Rupertus
de Verneborg, Marschall von Westfalen, beurkundet die
Aufnahme des Knappen Ludovicus de Vynal als Burg-
mann (castrensis) von Hovestadt und sagt ihm nach dem
Ableben des Ritters Everhardus de Meyninchusen dessen
Burglehen (feodum castrense) mit dem „weydegeylt"
zwischen Soest und Werl zu 6 ).
9. Alexander (III) de Meninchusen,
Knappe, 1325 urkundlich genannt.
1325 März 24: Gertrud, Witwe Johanns von Kiwe,
Bürgerin zu Soest, verkauft an den Knappen Alexander
de Meninchusen einen Getreidezins zu Roenkhausen (Kreis
! ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Rumbeck, Nr. 54. (Bisher
ungedruckt).
2 ) Or.-Urk. im Sälzerarchiv zu Werl. (Seibertz , Urk.-Buch II,
Nr. 583.)
3 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Wedinghausen, Nr. 120.
(Seibertz, Urk.-Buch III, Nr. 1113).
4 ) Or.-Urk. ebendort, Nr. 150. (Bisher ungedruckt.)
5 ) Or.-Urk. wo? — (Gedruckt: Wigands Archiv, Bd. 3, S. 190.)
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149 —
Meschede). Unter den Zeugen: dominus Conradus de
Meninchusen, miles 1 ).
10. Sohn Bitter Everhards de Meyninchusen,
1313 urkundlich genannt.
1313: filius Everhardi militis de Meyninchusen mit
einem Hofe zu Berler (Berlar im Kreise Meschede) vom
Grafen Wilhelm von Arnsberg als Dienstmannengut be-
lehnt 2 ). _ __
11. Margaretha de Meyninchusen,
Ministerialin des Bischofs und Stifts Paderborn, seit
1312 gräflich Arnsbergische Ministerialin, Tochter des
Knappen Konrad (II), 1312 und 1313 urkundlich genannt.
1312 November 1 : Graf Ludwig von Arnsberg tauscht
gegen seine Ministerialin Jutta Scurmann die Ministerialin
des Bischofs Theoderich und Stifts Paderborn, Margaretha,
des Knappen Conradus de Meyninchusen Tochter, aus 8 ).
— 1313 Juni 10: Margaretha, Tochter des Conradus de
Meyninchusen, von Graf Wilhelm von Arnsberg mit einer
Hufe zu Echtesberge, einer halben Mark zu Helvelde
und einem halben Hofe zu Meyninchusen b. m., sowie
einer Hufe zu Doddenbroge bei Neheim b. f. belehnt 4 ).
*) Or.-Urk. im Herzogl. Archiv zu Tiachenberg. (Doebner,
a. a. 0. S. 62, Nr. 19).
2 ) Abschrift Urk.- Sammlung Seibertz - Wildenberg , wo? —
(Gedruckt: Seibertz, Urk.-ßuch II, Nr. 556, S. 127.)
3 ) Or.-Urk. im Domarchiv zu Paderborn. (Wigands Archiv VII,
S. 182, Nr. 89.)
4 ) Abschrift des Güterverzeichnisses des Grafen Wilhelm von
Arnsberg im St.-A. Münster, Mskr. II, 71, S. 162. (Wigands
Archiv VII, S. 188, Nr. 135.)
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— 150 —
12. Alheyd [de Meyninchusen] *),
Gemahlin Ulrichs von Sassendorp, 1357 und 1366 (als
Witwe) urkundlich genannt.
1356 März 13 (vermutlich Soest): Frederic und Florin
van Sassendorpe, Knappen, und ihre Schwester Grete ver-
kaufen mit Einwilligung ihrer Mutter Alheidis an Mar-
quard den Roden zwei Salzhäuser zu Sassen dorf 2 ). —
1357 Mai 5: Alheyd, Witwe Ulrichs von Sassendorp,
und ihre Söhne Friedrich und Florin verkaufen dem Kapitel
zu Meschede 3 Malt Korn aus dem Hofe zu Sassendorf 8 ).
— 1366 März 18 : Friedrich von Sassendorp, Knappe,
verkauft für sich und seinen Bruder Florin dem Stift
Meschede in Sassendorf gelegene Salzhäuser und andere
Güter daselbst. Siegelzeugin: Alheyt, Mutter Friedrichs
von Sassendorp 4 ). — 1368 September 28: Frederich van
Sassendorf, Knappe, bekennt, daß, nachdem seine Mutter
Alheid, er und sein Bruder dem Kapitel zu Meschede
den Hof zu Sassendorf und alle ihre Besitzungen daselbst
mit Ausnahme zweier Salzhäuser, die Hermann von Let-
mathe als Brautschatz seiner Frau (Friedrichs Schwester)
besitze, verkauft haben, er das Kapitel in diesem Besitze
nicht beeinträchtigen wolle 6 ).
') Ihre Zugehörigkeit zum Geschlecht von Meyninchusen er-
gibt sich aus ihrem Witwensiegel von 1366, das über dem
von Sassendorpschen Kammrad den von Meyninchusenschen Halb-
mond zeigt. (Siegel: Ilgen, WestfaX Siegel, IV, Taf. 264, Nr. 9.)
2 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Meschede, Nr. 63. |
8 ) Or.-Urk. im St.-A. Münster, Kl. Meschede, Nr. 67, mit
anhängendem Siegel Alheyds : Kammrad. (Urk. bisher ungedruckt.)
4 ) Ebendort, Nr. 73. (Bisher ungedruckt.)
5 ) Ebendort, Nr. 78. (Bisher ungedruckt.)
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V.
Der Hof zu Stockum, eine Grundherrschaft des
Stiftes Herford 1 ).
Von
Dr. jur. Roihert, Regierungsassessor.
Erster Teil: Die ältere Zeit.
i. Abschnitt: Die Erwerbung des Hofes, seine Lage und
Bestandteile.
.Am 13. Juni 858 schenkte König Ludwig der Deutsche
dem Benediktinerinnenkloster Herford, das etwa ein
Menschenalter vorher gegründet worden war, quasdam res
J ) Anlaß zur Abfassung des Aufsatzes bot die Auftindung der
im Anhange unter A, C und E mitgeteilten Urkunden in dem
Archive zu Haus Weitmar bei Bochum durch meinen Freund,
Wilh. v. d. Berswordt gt. v. Wallrabe. Weiteres unveröffentlichtes
Material fand sich im Königl. Staatsarchiv zu Münster, während
das Archiv des Hauses Stockum, das sich nach gütiger Mitteilung
von Herrn Oberlehrer Weskamp (Dorsten) auf Haus Löringhof
bei Rauxel befindet, mir nicht erreichbar war.
Von Veröffentlichungen kamen namentlich in Betracht:
Codex traditionum Westfalicarum Bd. IV. Fürstabtei Herford
von Darpe, zitiert Darpe; ferner das schätzenswerte Material, das
Schwieters zusammengetragen hat in : Geschichtl. Nachrichten über
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- 152 —
proprietatis nostrae in pagis Dreiui et Boroctra cognomi-
uantibus (!) et in comitatibus Burchardi et Warini conia-
centes, id est casas dominicatas duas cum territorio do-
minieali, unam scilicet in Seliheim et alteram in Stocheim,
nee non et mansos triginta pertinentes ad loca praenomi-
nata . . . cum familiis sexaginta , quae lingua eorum laz*
dicuntuv. Also die königlichen Landgüter Selm und
Stockum: die beiden Herrenhöfe mit dem Sallande sowie
30 zugehörigen bäuerlichen Hufen und GO hörigen Laten-
familien, giugen damit aus dem königlichen Eigentum in
das des Klosters Herford über. Weiter bestimmte der
König, daß sein Geschenk nicht zu Lehen ausgetan, son-
dern zur Tafel der Nonnen dienen solle, daß keiner seiner
Nachfolger auf dem Throne seine Verfügung antaste, und
endlich verlieh er dem Kloster für den neuen Besitz die
Immunitat, die Befreiung von der öffentlichen Gerichts-
gewalt 1 ).
Selm, heute ein Kirchdorf im Kreise Lüdinghausen,
liegt auf dem nördlichen Ufer der Lippe im alten Drein-
gau. Auch der königliche Herrenhof Stockum hat auf
dem rechten Ufer dieses Flusses gelegen und zwar in der
gleichnamigen Bauerschaft an der Lippe im Kirchspiel
Werne. Allerdings finden sich auf einer der Bauerschaft
gegenüberliegenden Lippeinsel, die politisch zur Graf-
schaft Mark, heute zum Kreise Hamm gehört, Ruinen
eines Hauses Stockum, das Wilmans als den alten Haupt-
hof anspricht 2 ). Durch diese Annahme sucht er der An-
gabe der Urkunde gerecht zu werden, daß ein Teil der
den östlichen Teil des Kreises Lüdinghausen, zit. Schwieters g. ö.,
die Bauernhöfe des östlichen Teiles des Kreises Lüdinghausen, zitiert
Schwieters b. ö., Geschichtl. Nachrichten über den westlichen Teil
des Kr. Lüd., zit. Schwieters g. w.
*) Wilmans - Philippi, Kaiserurkunden der Provinz Westfalen
Bd. I, Nr. 81. Mühlbacher, Regesten 2 Nr. 1435.
*) Kaiserurkunden, ßd. I, S. 145 (vgl. auch Bd. X dieser
Zeitschr. S. 58).
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— 153 —
königlichen Schenkung im Brukterergau , also auf dem
südlichen Lippeufer gelegen haben soll. Indes lassen sich,
wie wir weiter unten sehen werden, nicht nur zugehörige
Latenhufen der Bauerschaft Stockum , sondern auch der
spätere Amtshof, das alte Salland mit dein Herrenhof,
auf dem rechten Flußufer nachweisen, wo wir ihn in der
Nähe eines zweiten Hauses Stockum zu suchen haben.
Dagegen lag auf dem südlichen Ufer in der späteren Graf-
schaft Mark ein sehr großer Teil der übrigen mitüber-
tragenen bäuerlichen Hufen, und offenbar auf diese, nicht
aber auf die beiden Haupthöfe zielt die Bemerkung der
Urkunde, daß ein Teil der königlichen Schenkung dem
Brukterergau angehöre; ihrem Wortlaute wird dadurch
kein Zwang angetan 1 ).
Durch diese Verleihung erlangte das Kloster und
spätere weltlich-adlige Reichsstift Herford den Besitz einer
Grundherrschaft im mittleren Teile des westlichen West-
falen, den Hof zu Stockum, den es seitdem im Wechsel
der Zeiten während des tausendjährigen eigenen Bestehens
stets zu behaupten gewußt hat.
Allerdings scheinen die freigebigen Bestimmungen
König Ludwigs nicht völlig zur Ausführung gelaugt
zu sein. Seinem Verbote zuwider wurde schon von
einem seiner nächsten Nachfolger über einen Teil der
vergabten Besitzungen anderweit verfügt: zwischen 888
und 892 schenkte König Arnulf dem Bischof Wolfhelm
von Münster Reichsgtiter zwischen den Orten Selihem
und Solisun cum curte et casa omnibusque aedificiis , fa-
miliis ac mancipiis, die vorher des Bischofs Brüder zu
Lehen getragen hatten; durch Bischof Wolf heim sind diese
Güter unmittelbar darauf an das Kloster Werden ge-
*) Nordhoff, Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Kreises
Hamm S. 33 spricht die schwerlich zu begründende Vermutung
aus, daß durch eine tückische Wendung des Flusses der Kernteil
Stockums vom Südufer und dem Brukterergau abgelöst worden sei.
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— 154 —
kommen *). Unzweifelhaft handelte es sich bei dieser
neuen Vergebung um den nämlichen königlichen Haupthof
Selm, den zuvor Herford geschenkt erhalten hatte, denn
seitdem befindet sich Werden im Besitze eines Haupthofes
an diesem Orte 2 ), wahrend Herford einen solchen fortan
nur in Stockum, nicht aber in Selm hat. An dem zum
Haupthofe Selm gehörigen Lathufen scheint Herford aller-
dings einen wesentlichen Anteil behauptet zu haben. Auf
diese Weise erklärt sich die ungewöhnlich große Zahl
bäuerlicher Höfe, die wir später in Abhängigkeit von
Stockum finden werden. Eine ganze Reihe von ihnen lag
in den Kirchspielen Selm und Bork, die bei der weiten
Entfernung von Stockum vermutlich einst zu dem nahe
gelegenen Haupthofe in Selm gehört haben 8 ). — Wenn
König Arnulf noch einmal über den Königshof Selm ver-
fügen konnte, so erklärt sich das vielleicht in der Weise,
daß dieser Hof schon zur Zeit der ersten Vergebung im
Jahre 858, sei es nun an die Brüder Bischof Wolf heims
oder an andere Vasallen, zu Lehen ausgetan war und diese
Lehnsträger sich damals dem Verlust ihres Benefiziums,
der ihnen durch den Eigentumsübergang an Herford drohte,
mit Erfolg widersetzt haben.
Über die Lage der Lathufen, die zum Herren-
hofe Stockum gehörten, sind wir erst aus späterer Zeit
unterrichtet. In der ältesten Heberolle der Herfordischen
Besitzungen aus dem 12. Jahrhundert wird Stockum merk-
*) Kaiserurkunden, Bd. I, Nr. 50, Muhlbacher, Regesten 8 1821.
Die genannten Orte sind Selm und die südwestlich davon belegene
Bauerschaft Sülsen, Kreis Lüdinghausen.
2 ) Schwieters g. w. S. 403 ff.
8 ) Diese Vermutung wird durch den Umstand bestätigt, daß
später an einzelnen Orten Lathöfe vorhanden waren, die zu dem
Werdenschen Oberhofe Selm und andere, die zu dem Herfordischen
Stockum gehörten. So hatte Werden Höfe in Botzlar, Netteberge,
Brosterhausen und Hassel, wo wir auch Herfordische Besitzungen
finden werden.
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— 155 —
wtirdigerweise gar nicht erwähnt und nur in einem späteren
Zusätze aus dem Jahre 1274 werden die einzelnen zu Stockum
gehörigen Bauernhöfe aufgezählt *), im folgenden als Ver-
zeichnis B bezeichnet. Als älteste Quelle bietet sich nunmehr
die im Anhange mitgeteilte Heberolle des Hofes zu Stockum
aus den Jahren 1240 — 1250 dar (Verzeichnis A) 2 ). Trotz-
dem ist die Annahme begründet, daß die Besitzungen,
wie wir sie im 13. Jahrhundert kennen lernen, mehr oder
weniger in ihrer Gesamtheit der ursprünglichen Schenkung
angehören. Wie Darpe hervorhebt, sind überhaupt nur
zwei — Übrigens unbedeutende und hier außer Betracht
bleibende — nachkarolingische Güterschenkungen an Her-
ford bekannt 8 ); eine Persönlichkeit, wie die des h. Ludger,
der für Werden Zeit seines Lebens und durch Wunder
noch nach seinem Tode hin und her Erbgüter erwarb, hat
für das dem westlichen Westfalen schon ziemlich fern
stehende Stift St. Pusinnae in Herford nicht Werbekraft
ausgeübt.
Dürfen wir hiernach die uns bekannten Bestandteile
des Hofes zu Stockum als ursprünglich und damit als
altes Reichsgut ansprechen, so lassen sie sich — und das
ist eine weitere Bestätigung der vorgetragenen Ansicht —
vortrefflich in den Rahmen der benachbarten westfälischen
Reichsgüter einfügen.
') Trotzdem wird man daran nicht zweifeln können, daß Her-
ford sich auch im 12. Jahrhundert im Besitz der Stockumer Villi-
kation befunden hat. Darpe (S. 3, Anm. 4) bezieht auf sie an-
scheinend den Satz des Heberegisters : decem mansus habentur apud
Drene. Indes zieht dieser Satz offenbar die Summe der unmittelbar
vorher behandelten zehn Herfordischen Mansen, die, im heutigen
Kreise Beckum belegen, gleichfalls dem Dreingau angehörten.
*) Da die Heberolle die um das Jahr 1240 erbaute Burg
Limburg a. d. Lenne erwähnt (Holthusen prope Lymborg), kann
sie nicht früher abgefaßt sein. Anderseits gehört sie nach den
Schriftzügen jedenfalls noch der ersten Hälfte des 13. Jahr-
hunderts an.
s ) A. a. 0. S. 6.
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— 15(5 —
Rübel hat in dieser Zeitschrift, Band X, zuerst nach-
gewiesen, daß alles Reichsgut in Westfalen einer ein-
heitlichen Anlage durch Karl den Großen in den Sachsen-
kriegen seinen Ursprung verdankt. Von dem fränkischen
Rheine im Westen ausgehend, schloß es sich bestimmten,
durch das eroberte Westsachsen führenden Straßenztigen
an, und zwar 1. die Lippe aufwärts nach Paderborn, 2. die
Ruhr aufwärts und weiter dem Laufe der Diemel folgend,
3. parallel und zwischen beiden die späterhin wichtigste
Straße des Hellwegs über Dortmund und Soest zur Weser.
Diese Straßen waren durch Querwege miteinander in
Zusammenhang gebracht, ihrer einer stellte die Verbindung
von der Lippe über Dortmund und Hohensyburg an der
Ruhr mit dem Lenuetal her. Wenn diese Straßen sich
in ihrem Verlaufe sämtlich durch das Vorhandensein von
Königsgut nachweisen lassen, so geht daraus weiter her-
vor, daß Karl seinem Werke durch etappenweise Be-
siedelung mit Reichshöfen besonderen Schutz in Kriegs-
und Friedenszeiten gewährt hat. Später, als diese Deckung
nicht mehr notwendig war, fanden die deutschen Könige
darin den Grundbesitz, den sie fortan mit freigebiger
Hand verschenkten.
Die Lippestraße folgte nicht durchweg dem Laufe
dieses Flusses ; den großen, nach Korden gehenden Bogen
zwischen Dorsten und Lünen schnitt sie auf der Sehne
über Recklinghausen und Waltrop ab. Hier finden wir die
westlichsten zur Stockumer Villikation gehörigen Bauern-
höfe : nach Darpe *) ist das in beiden Güterverzeichnissen
mit zwei Höfen genannte Horst das Dorf bei Buer, wenn
es nicht mit dem später genannten Hofe Horstkamp in
der Bauerschaft Elmenhorst 2 ) identisch ist. Auch dann
würde es auf der karolingischen Lippestraße liegen, ebenso
*) Vgl. das Ortsregister bei Darpe, das dankenswerte Nach-
weisungen über die vorkommenden Örtlichkeiten gibt.
*) Darpe S. 339.
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— 157 —
wie Waltrop , wo sich neben anderem alten Reichsgut *)
größerer Herforder Besitz findet. Das Verzeichnis B zählt
sechs Mansen, während A ihrer fünf namhaft macht 2 ):
Svftherinc, Hiddinc, Lendinc, Sigerinc und Gocinc 8 ). An
dem Punkte, wo die Straße die Lippe wieder erreichte,
in Lünen (Altlünen), treffen wir einen Hof. Damit sind
wir bereits auf dem nördlichen Ufer des Flusses. Hier
finden wir einen Hof in der Bauerschaft Langeren, und
weiter oberhalb etwas seitwärts in Varnhövel bei Werne 4 )
nennt das Verzeichnis A zwei oder drei Höfe, nach B sind
es drei. Weiter lippeaufwärts erreichen wir dann Stockum
selbst. Der Weg hierher von Werne war früher beider-
seits von hohen, weiten, dichtbewachsenen Doppelwällen ein-
geschlossen, die an den meisten Stellen noch jetzt vorhanden
sind 5 ). In Stockum also befand sich der Haupthof selbst,
den wir uns jedenfalls nach dem Vorbilde anderer fränkischer
Herrensitze in Westfalen gemäß dem brevium exempla
befestigt zu denken haben, dazu das Salland und sechs
bäuerliche Mansen. Das Verzeichnis A zählt auf : Cesaris
militis, Roberti, Wülberen, Wilbrandinc, dazu kommt der,
') Der Abdinghof des Stiftes Werden (vgl. diese Zeitschrift
Bd. X, S. 51 ff.).
8 ) Bei derartigen Abweichungen in den Angaben der beiden
Verzeichnisse werden die von A als des eingehenderen und den
örtlichen Verhältnissen jedenfalls näher stehenden den Vorzug ver-
dienen. Die Abweichungen von ß werden eher auf Ungenauigkeit
als auf inzwischen eingetretene Veränderungen zurückzuführen sein.
8 ) Es sei erlaubt, hier gleich die in dem Verzeichnis A mit-
geteilten Hofesnamen zu nenneu, obgleich deren Gebrauch erst
kurz vor dessen Abfassung aufgekommen ist. Die jüngere Werdener
Heberolle aus der Mitte des 12. Jahrhunderts nennt die Höfe noch
durchweg mit dem Taufnamen des Besitzers, während das Ver-
zeichnis A neben dieser Bezeichnungsart schon eine ganze Anzahl
Hofesnamen kennt, die meist durch Anhängen der Endsilbe — inc
an einen Personennamen gebildet sind.
*) Hier lassen uralte Werdensche und bischöflich Münstersche
Besitzungen ebenfalls auf ehemaliges Reichsgut schließen.
5 ) Vgl. Schwieters g. ö. S. 165.
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— 158 —
Mansus Ekey l ). Mansus Cesaris ist doch wohl mit Kaiser-
hof wiederzugeben, wenngleich es natürlich nur ein Bauern-
gut war 2 ). Gegenüber von Stockum auf dem linken Lippe-
ufer war ein Mansus in der Bauerschaft Sandbockum
hof hörig 8 ) (nach Verzeichnis B waren es zwei), während
weiter oberhalb auf dem rechten Ufer noch eines Hofes
in Geinegge gedacht wird und auch der in Evinctorpe
erwähnte in dieser Gegend gesucht werden muß. Größerer
Besitz reihte sich ziemlich geschlossen an Stockum in
nördlicher Richtung an; fast scheint es, als ob hier eine
Querstraße auf Münster zu vorhanden gewesen wäre. In
diesen Zusammenhang gehört es vielleicht, daß früher im
Gebiete der Bauerschaft Stockum in der Kiebitzheide
die sogenannten Fürstenwälle, doppelte Erdwälle, der
Überlieferung nach militärischen Charakters, sich fanden,
die von Süden nach Norden weit sich hinzogen 4 ). An
die Stockumer Mansen schlössen sich zunächst deren
zwei in Blashem an 5 ), sodann findet sich in der nördlich
angrenzenden Bauerschaft Horst größerer Besitz. B kennt
acht, A sieben Höfe, von denen folgende namentlich be-
zeichnet werden: Osthus, Syvredinc, Wasmodinc, judex
*) „Eckey in der Mark westwärts der Bauerschaft Stockum,"
Münster St.-A. Akten der Kgl. Regierung zu Minden 1804—1808.
8 ) Auf welche Weise sich die Erinnerung an die alte Eigen-
schaft als Krongut in der Benennung eines Bauernhofes erhalten
konnte, bleibt freilich dunkel, doch läßt auch der Name Ritterhof
wohl wie an derwärts Ridderinchof), dem der Kaiserhof voransteht,
auf besondere Beziehungen schließen. In Dortmund hieß im
Jahre 1193 das an den Königssitz angrenzende Land, das die
Größe (und Eigenschaft?) einer halben bäuerlichen Hufe hatte,
Konigescamp (vgl. diese Zeitschr. Bd. XI, S. 182).
8 ) Hier liegt die Bumannsburg, die ebenfalls als ein fränkischer
Schultenhof anzusprechen ist (vgl. Rübel, Die Franken, S. 271).
4 ) Schwieters b. ö., S. 123. An einem Hellwege lagen nach
der Spezifikation der Lehenstücke von 1667 (siehe unten) Ländereien
des Amtshofes, des alten Sallandes.
8 ) Die heute zu Stockum gehörige Bauerschaft Blasum.
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— 159 —
(Richter), Benninc. Weiter nördlich wird dann noch je
ein Hof in Beckendorf, Wessel, Arup (Adorpe), Berl 1 )
und endlich ganz versprengt in Wenenbragtinctorpe 2 ) er-
wähnt.
Zahlreiche Mansen sind ferner über die Gegend westlich
von der Linie Stockum Horst auf dem rechten Lippeufer
zerstreut, die, wie gesagt, möglicherweise einst zur Villikation
Selmgehört haben 8 ). Im heutigen Kirchspiel Südkirchen lag
ein Hof in der Bauerschaft Funne und ein anderer, Uphus
genannt 4 ), diesen benachbart im Kirchspiel Selm ein Hof
in der alten Bauerschaft Brücsaterhusen, drei (nach B vier)
in der Bauerschaft Gokeltorpe 6 ) und einer in Boyzlfcre 6 ).
Dem Kirchspiel Bork endlich gehörten die beiden Höfe
in der Bauerschaft Netteberge und je einer in den
Bauerschaften Bulrebeke und Hasle 7 ) an.
Im alten Brukterergau 8 ) , der späteren Grafschaft
») Die ersten beiden im Kirchspiel Werne, die letzten im
Kirchspiel Herbern.
2) Bauerschaft Wilbrening, Kirchspiel Amelsbüren, Land-
kreis Münster. Anscheinend war hier auch Werden begütert.
*) In dieser Gegend ist ursprünglich größeres Krongut vor-
handen gewesen, aus dem auch die Bischöfe von Münster und die
Abtei Werden ausgestattet worden sind (vgl. Bd. 10 der Zeit-
schrift S. 57).
4 ) Vgl. Schwieters b. ö., S. 424. Vielleicht kommt Ophaus in
der Bauerschaft Ondrup, Kirchspiel Selm in Betracht, wo Werden
begütert war (Schwieters g. w. S. 409).
B ) Brosterhaus und Kökeldorp, Bauerschaft Westenfeld
Schwieters g. w., S. 415 ff.).
6 ) Heute Botzlar, Bauerschaft Beifang (Schwieters g. w.,
S. 410). Im Jahre 1282 verkaufte Gottfried von Meinhövel, der
Werdenscher Lehnsmann war, Hof und Burg zu Botzlar und den
Wald Frankensundere an den Bischof zu Münster (Westfal.
Urk.-Buch III, 1185). Offenbar handelte es sich hier ebenfalls um
altes ßeichsgut.
1 ) Hof Bullerbeck und Bauerschaft Hassel.
8 ) Zu dem freilich auch die im späteren Vest Recklinghausen
gelegenen Höfe in dem oben S. 156 erwähnten Horst und in Wal-
trop gehörten.
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— 160 -
Mark, erstreckten sich die nach Stockum hörigen Mansen
von Lünen an der Lippe zunächst zum Hell weg in süd-
östlicher Richtung, je ein Hof in Horstinere, Lamestorpe,
Buninchusen und etwas westlich seitwärts in Derne werden
genannt 1 ). Der Hellweg wurde erreicht in Wickede, wo
das Verzeichnis A nicht weniger wie acht Höfe namhaft
macht : Borghardinc, Eedinc. Gocinc, Byschopinc, Degeninc,
Elderikinc, Hedinc und Enekinc. Auf der Hellwegstraße
bildete Wickede möglicherweise eine Etappenstation, wie
sie Rübel immer auf eine Entfernung von fünf Kilometern,
also einer Wegstunde, festgestellt hat. Freilich fehlte es
in Wickede an einem Haupthofe, immerhin reiht es sich
östlich an die Stationen Dortmund und Brakel an; zehn
Kilometer hinter Wickede (also unter Überspringung von
Unna) gehören in Hemmerde zwei Höfe (nach Verzeichnis B
nur einer) zu Stockum, der eine als Bukelere, der andere als
der kleinere bezeichnet. — Südlich vom Hell weg bei Wickede
lag ein Mansus in Nortorpe, vier in Rüscenhusen 2 ), endlich
ganz versprengt ein Mansus in Holthausen bei Hohen-
limburg. In der Grafschaft Mark haben wir dann noch
drei Höfe in Broke, einen in Luseke und einen (nur im
Verzeichnis B erwähnten) tho then Walde zu suchen 8 ),
ohne daß ihre Lage und die Stätte eines Hofeshörigen
y ) Horstmar, Lanstrup (Verzeichnis B zählt hier zwei Höfe,
deren einer wohl der von ihm übergangene in Derne des Ver-
zeichnisses A ist), Bönninghausen und Derne, sämtlich Landkreis
Dortmund.
2 ) Hof Nortorp bei Holzwickede und Dorf Raussingen, Kreis
Hörde.
8 ) Diese Orte werden ebenso wie Nortorpe von den Ver-
zeichnissen unter den märkischen Höfen aufgezählt, und in dem
Verzeichnisse A wenigstens ist die geographische Anordnung un-
verkennbar: erst kommen die südlippischen , dann die nord-
lippischen, und hier zunächst die westlichen, dann die östlichen
Höfe. Vielleicht darf man Broke in Brockhausen unmittelbar
nördlich vor Unna wiederfinden. Rübel (Die Franken, S. 448 ff.)
weist Brockhausen als fränkische Anlage nach.
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161 —
Robertus de manso (Verzeichnis A) sich mit Bestimmtheit
nachweisen ließe.
Auch wenn man berücksichtigt, daß die zu einer mittel-
alterlichen Grundherrschaft gehörigen bäuerlichen Mansen
Streubesitz darstellten, so ergibt doch die vorstehende
Übersicht, daß das Gebiet, über das sich die Stock umsehen
Höfe erstreckten, ein ungewöhnlich ausgedehntes war:
von der Bauerschaft Wilbrening im Norden bis nach Holt-
hausen im Süden beträgt die Entfernung in der Luftlinie
etwa 70 km. Abgesehen von den äußersten versprengten
Partikeln ist ja allerdings durch die ziemlich fortlaufende
Lage an dem karolingischen Straßennetze eine gewisse
lose Verbindung gegeben, so daß König Ludwig die ge-
schenkten Güter immerhin als coniacentes bezeichnen
konnte *).
*) Zur Erklärung verweist mich der Herausgeber der Zeit-
schrift, Herr Archivrat Rubel, auf die Einrichtung der karolin-
gischen villa:
1. gab es eine geschlossene villa mit wohl 10 Hufen, ebenso
wie in dem von ihm naher untersuchten Reichshof Elmenhorst,
2. war Streubesitz demselben Villicus unterstellt gemäß
dem capitulare de vi Iiis.
Bezüglich der geschlossenen villa macht Rübel darauf auf-
merksam, daß bei der Stockumer Markenteilung 10 Kolonen aus
Stockum berechtigt erscheinen (Schwieters b. ö., S. 122). Doch
waren diese 10 in späterer Zeit jedenfalls nicht sämtlich zum
Haupthofe amtshörig, sondern unterstanden verschiedenen Herren,
wie auch schon in früherer Zeit die Herforder Höfe in Stockum
die Zahl 10 nicht erreicht haben. Man wird indes auch die un-
mittelbar benachbarten, in der gleichen Mark berechtigten Höfe
in Horst mit als Kern der Grundherrschaft betrachten können.
Wegen der Entstehung des Streubesitzes betont Rübel jetzt
bestimmt die Entstehung mit Vorrücken der Markensetzung, bei
der der zehnte Teil jeweilig als Königsbesitz ad partem regis aus-
geschieden wurde. Er verweist als typisch hierfür auf die Urkunde
von 817 Juni 1 (Wartmann Ürk.-Buch St. Gallen I, 226 ff., Mühl-
bacher 648), durch die Kaiser Ludwig die bisher den Grafen zu-
kommenden Einkünfte von 47 Mansen, welche partibus palatii
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 11
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162 -
II. Abschnitt: Die Grundherrschaft in ältester Zeit.
Wenn wir nunmehr dazu übergehen, die Verfassung
und Verwaltung des Stockumer Hofes während seines
fast tausendjährigen Bestehens darzustellen, so sind die
Quellen, so reichlich sie für die späteren Jahrhunderte
Hießen, doch für die älteste Zeit, also gerade für die
Blüteperiode der Grundherrschaft, äußerst dürftig. Wir
sind auf die Königsurkunde von 858 als einzige Mitteilung
angewiesen; aus ihr geht kaum mehr hervor, als daß in
Stockum und dem alsbald wieder eingebüßten Selm je
ein Herrenhof mit dem zugehörigen, in unmittelbarer
herrschaftlicher Bewirtschaftung stehenden Sallande sowie
zahlreiche bäuerliche Hufen mit aufsitzenden Latenfamilien
vorhanden waren. Aus später Zeit erfahren wir, daß
zum Stockumer Hofe auch eine Mühle gehörte, die wir
indes, wie das Beispiel anderer fränkischer Herrenhöfe
zeigt, ebenfalls der ursprünglichen Anlage zurechnen
dürfen 1 ).
Die Anzahl der bäuerlichen Hufen hatte der König auf
dreißig, die der aufsitzenden Latenfamilien auf sechzig an-
gegeben. Aus diesem Zahlenverhältnis hat man den Schluß
gezogen, daß dem einzelnen Laten je eine halbe Hufe zu-
gekommen sei, und zwar will Schröder 2 ) darin eine alt-
germanische Einrichtung sehen, während Rübel 8 ) sie nur
als eine karolingische für die hiesige Gegend gelten läßt.
Wie wir später (s. u. S. 226 f.) sehen werden, hat wohl
tatsächlich die große Mehrzahl der bäuerlichen Stellen
eine halbe Hufe ausgemacht, was aber nicht ausschließt,
nostri exire debent, an St. Gallen überträgt. Diese Regulierung
liege in Stockum vielleicht nicht wesentlich früher als die ganze
Schenkung.
!) Vgl. unten S. 182, ferner ßübel, Die Franken, S. 21.
2 ) Deutsche Rechtsgeschichte, S. 57.
8 ) Bd. X. dieser Zeitschr., S. 58.
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— 163 —
daß einzelne Höfe — so der Richterhof zu Horst — eine
Vollhufe einnahmen l ) und andere wieder kleiner als eine
halbe Hufe waren. — Über die Rechtsstellung der Stockumpr
Laten fehlt uns für die ältere Zeit jede nähere Kenntnis.
Der Grundherr hat anscheinend von Anfang an mit
Erfolg die Obermärkerschaft in den Stockumschen Marken
beansprucht, in denen wir später mit ihm die Bauer-
schaften Stockum und Horst berechtigt finden. Dieses
Vorrecht hat die Grundherrschaft zur Zeit ihrer Blüte
dazu benutzt, durch Rodungen das Herrenland zu ver-
größern. Irgendeine unmittelbare Mitteilung darüber
fehlt freilich, wir sind auf Rückschlüsse angewiesen. In
den Hofesrollen seit dem 16. Jahrhundert 2 ) werden vier
Höfe aufgeführt, die früher nicht genannt werden: in
Stockum oder genauer in der alten Bauerschaftsabteilung
Blasum die Höfe tor Osten und tor Westen, in Horst
Kemenade und Surman. Dafür, daß diese Höfe etwa erst
später erworben worden wären, fehlt es an Anhaltepunkten,
im Gegenteil, in dem münsterschen domkapitularischen
Heberegister von etwa 1300 heißt es von dem dritten Hofe :
domus ter Kemenaden pertinens Ulis de Hövele van
Stockum 8 ). Er war also schon in jener Zeit in der Hand
der damals von Herford mit der Grundherrschaft be-
lehnten Familie, und zwar doch wohl als Teil dieses Lehens,
denn daß die von Hövel ihn und die andern drei Höfe etwa
erst später in die Grundherrschaft eingebracht hätten, ist
nach dem Verlaufe der geschichtlichen Entwicklung, die
sich durchaus in entgegengesetzter Richtung bewegte, nicht
anzunehmen. Ebensowenig kann es sich um alten Salland-
boden handeln, da dieser später in der Bauerschaft
') Auch in der Werdenschen Villikation Selm wird ein plenus
mansus erwähnt (vgl. Rubel, Franken, S. 175).
2 ) Darpe, S. 338.
«) Schwieters b. ö., S. 138. — Um 1250 ist die Bildung neuer
Hufen meist abgeschlossen (vgl. Jostes im Korrespondenzblatt des
Gesamtvereins 1905 ([Rubel]).
11*
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- 164 -
Stockum selbst nachweisbar ist. So werden wir es denn
mit Rottland zu tun haben , das mit den überschüssigen
Arbeitskräften, die dem Grundherrn in der Frühzeit zur
Verftiguug standen, auf Markengrund gerodet und so-
dann als Herrenland genutzt worden ist. Da die Inhaber
der beiden Stockumer Kolonate später den Schulzentitel
führen (Oesterschulte, Westerschulte), so ist zu schließen,
daß das Stockumer und auch das Horster Rottland später-
hin in Teilstticken zu Meierrecht an freie Erbschulzen aus-
getan worden ist, die sich in dinglicher wie persönlicher
Beziehung von den hofeshörigen Hintersassen unterschieden
und infolgedessen in die Hofesrollen des 13. Jahrhunderts
keine Aufnahme gefunden haben. Der Name Kemenade
bedeutet ein Haus mit steinernem Kamin, eine Einrichtung,
die den gewöhnlichen Bauernhäusern des 13. Jahrhunderts
fremd war. Anscheinend haben die Schultheißen des
Herrenhofes, die von Hövel, auch diesen Hof zu Schulzen-
recht untergehabt. Der Name Surmann wird von Schwieters
zutreffend als Abkürzung von Sundermann erklärt 1 ), der
Hofesgrund ist damit — in Bestätigung unserer Ansicht —
gekennzeichnet als ein dem Grund- und Markenherrn ge-
höriges gerodetes Sundern in der gemeinen Mark 2 ).
Für den übertragenen Besitz hatte endlich der König
dem Kloster die Immunität, die Befreiung von der öffent-
lichen Gerichtsgewalt bestätigt, die an sich allem Königs-
gute zustand 8 ). Doch ist über die Ausübung der Gerichts-
*) Schwieter b. ö., S. 188; um 1400 erscheint ein mansus to
Sunderhuis.
2 ) In der unten zu besprechenden Urkunde von 1290 (Westfal.
Urk.-Buch IV, Nr. 2104) wird von dem in Stockum abgehaltenen
Hofesgericht gesagt: quicquid aliquis villicorum vel litonum ex-
cesserit, nobis per vadia emendabant. Da die Urkunde sonst für
Stockum nur einen Schultheißen, den auf dem Fronhofe sitzenden
Gottfried von Hövel, kennt, ist es vielleicht zulässig, hier bei der
Mehrheit villicorum auch an die auf dem Rottlande sitzenden zu
denken.
8 ) Vgl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 8. 197.
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— 165 —
barkeit durch einen Kirchenvogt nicht das Mindeste
überliefert; so scheint dessen Amt als solches schon ver-
hältnismäßig früh eingegangen und auf den Schultheißen
übertragen zu sein.
Die Verwaltung der Grundherrschaft in den ersten
Jahrhunderten klösterlichen Besitzes wird in der damals
allgemein üblichen Weise erfolgt sein, daß ein Verwalter
das Salland vom Fronhofe aus unmittelbar im Namen und
für Rechnung des Grundherrn bewirtschaftete und gleich-
zeitig die Getreide- und Barabgaben der Lathufen, zu
denen diese jetzt wie später verpflichtet waren, einzog.
Die Laten hatten auch zu den Feldarbeiten auf dem Sal-
lande neben den wohl auf dem Fronhofe vorhandenen un-
freien Knechten Scharwerk zu leisten ; indes beschränkten
sich, wie auch das Beispiel Werdens für dessen be-
nachbarte Besitzungen dartut 1 ), diese Fronden auf ein
geringes Maß und werden nur von den näher wohnenden
Hörigen gefordert worden sein. Die alljährlich aus Acker-
bau und Viehzucht erzielten Reinerträgnisse der Grund-
herrschaft wurden in natura mit den Barzinsen nach
Herford abgeführt, um dort der königlichen Bestimmung
entsprechend wirklich zum Unterhalt der Zugehörigen
des Klosters und seiner Leute zu dienen.
Diese Überführung der Naturalerträgnisse von den ent-
fernt liegenden Villikationen machte besondere Transport-
fronden notwendig, zu deren Bewältigung die näher
liegenden Höfe Hilfe zu leisten hatten. In der Hofesrolle
des 13. Jahrhunderts (Verzeichnis A) sind die Barlösungen
für die Fronden einiger südlippischer Höfe augegeben.
Diese Dienste werden in Fuhren von Naturallieferungen
noch weiter abliegender Besitzungen auf Herford bestanden
') Kötzscbke, Studien zur Verwaltungsgeschichte der Groß-
grundherrschaft Werden 1901, S. 72. Nachträglich macht Rubel
mich auf die Forschungen G. v. Belows aufmerksam, denen zufolge
die ausgebildete Villi kationsverfassung deutlich erst um 1250
hervortritt.
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I
— 166 —
haben, die also damals schon nicht mehr stattfanden. In
gleicher Richtung lag die Aufgabe, die der Yillikation
Stockum bei der Anfuhr des Weines vom Rheine her zu-
gewiesen war; sind wir auch hierüber sowie über die
Leistungen, die bei Anwesenheit der Äbtissin in Stockum
darzubieten waren, erst aus späterer Zeit unterrichtet,
so handelt es sich doch in beiden Fällen um Einrichtungen,
die ihrem Wesen nach durchaus in die Blütezeit der
Grundherrschaft gehören, weshalb sie gleich hier behandelt
werden sollen.
Bei dem Fehlen jeden größeren Handelsverkehrs im
späteren 9. bis ins 12. Jahrhundert hinein erwies sich der
Besitz eigener Weingüter für die westfälischen Klöster
wohl schon des Kommunionweines wegen als Bedürfnis,
und so schenkte denn schon der Wohltäter Herfords, König
Ludwig, am 1. Juli 868 auf Bitten seiner Gemahlin Emma
dem Kloster die beiden Haupthöfe Overanberg und Liud-
winesthorp im Angeresgau, Orte, die wir heute in Aren-
berg bei Ehrenbreitstein und Leutesdorf bei Neuwied
wiederfinden 1 ). Den wirtschaftlichen Zuständen jener
Frühzeit entsprechend erfolgte nun nicht nur die Ge-
winnung des Weines, sondern auch dessen HeranschafTung
im grundherrlichen Eigenbetriebe. Nach Aufzeichnungen
vom Ende des 12. und aus dem 13. Jahrhundert 2 ), die
teilweise den Charakter von Weistümern tragen, setzte
sich alljährlich am Tage Kreuzerhöhung (14. September)
Kaiserurkunden, Bd. 1, Nr. 34; Mühlbacher 2 1472. (Die Echt-
heit der Urkunde ist sachlich und im wesentlichen auch formell
aufrecht zu erhalten [Rubel].) Ebenso hatten die Klöster Korvey,
Freckenhorst, Liesborn und Kappenberg eigene Weinberge am Rhein
(vgl. den Aufsatz von Ilgen: War die Lippe im M. A. ein
Schiffahrtsweg von erheblicher Bedeutung? in den Mitteilungen
der Altertumskommission für Westfalen, Bd. II, S. 25 ff.). Auch
die süddeutschen Klöster St. Ulrich in Augsburg und Tegernsee
besaßen eigene Weingüter in Südtirol (vgl. v. Inama-Sternegg,
Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Bd. II, S. 235).
a ) Darpe, S. 50 f., 57, 86 f., sowie das Verz. A.
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— 1(37 —
ein stattlicher Zug von Herford aus in Bewegung : 28 leere
Fässer, dazu ein Faß mit genau bestimmtem Proviant und
Küchengerät wurden von Klosterleuten aus der Umgebung
Herfords nach Stockum und weiter nach Duisburg an den
Rhein gefahren, zwei Stockumer Unterhöfe und die Schult-
heißen weiter nördlich im Münsterschen und Tecklen-
burgischen hatten je ein Pferd als Vorspann zu dieser
Rheinreise (itura ad Renum) zu stellen Der Stiftskoch
begleitete beritten den Zug. Als Wegzehrung hatte die
Villikation Stockum ein Malter Roggen großen Gemäßes
zu liefern, eine Leistung, die alljährlich unter mehreren
Unterhöfen umging. Im 13. Jahrhundert begnügte man
sich, von diesem Korn drei Scheffel auszubacken und ließ
sich den Rest in bar abkaufen ; offenbar war es jetzt an-
gängig geworden, unterwegs frischen Vorrat einzuhandeln 2 ).
Im übrigen hatten die Äbtissin und der Stockumer Schult-
heiß für die Ausgaben der Fuhrleute zu gleichen Teilen
aufzukommen, der Schultheiß wurde indes von seiner Herrin
durch eine Barsumme schadlos gehalten. In Duisburg
wurden die Fässer auf ein Schilf verfrachtet, das die
Schultheißen von Arenberg und Gülesheim dort mit an-
hängendem Steuer und vier Rudern dem Stockumer Schult-
heißen zu stellen hatten. Diesem lag es ob, für die übrigen
Werkzeuge Sorge zu tragen, nach fünf Jahren gab er den
Nachen gegen einen neuen zurück. Auf der Talfahrt wurden
dann die Fässer gefüllt wieder zum Hafen in Duisburg 8 )
') Darpe, S. 85.
*) Hierhin gehören anscheinend auch die sonst schwer zu er-
klärenden „Repenninghe", die im Gesamtbetrage von 8 Schillingen,
110 Denaren und einem Obolus eine Reihe von Stockumer Unter-
höfen nach dem Verzeichnis A zu leisten hatten. Wenn es in der
Aufzeichnung bei Darpe, S. 50 heißt: Siffridus villicua de Ludens-
torp dabit 2 solidos naute, qui dicuntur „rogepennincge", so
könnten die repenninghe aus den rogepennincge verderbt sein,
und es handelte sich in beiden Fällen um eine Löse für Roggen,
der ursprünglich zur Wegzehrung zu liefern war.
8 ) Daß der Transport, soweit angängig, zu Wasser erfolgte
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— 168 -
verfrachtet; um den Wein der Kirche vor dem Zugriff des
Schiffers und der Fuhrknechte sicherzustellen, gaben diesen
weltklug Äbtissin und Konvent ein halbes Ohm von ihrem
Weine zum besten. Zu Lande ging nun die Fahrt jeden-
falls wieder über Stockum heimwärts, begleitet von dem
Leutesdorfer Schultheiß, der dafür allein das Recht hatte,
in Herford in der Kurie mitessen zu dürfen.
Die Verwendung, die der Wein in Herford fand, geht
schon aus dem Mitgeteilten hervor. Ein Teil stand der
Kirche zu, wohl zu Kommunionzwecken, im übrigen wurde
er zwischen Äbtissin und Konvent geteilt, die ihn teil-
weise verkauften *). Auch dem Tochterkloster, dem Marien-
stift auf dem Berge bei Herford, stand von alters her eine
Weinfuhre zu. Im Jahre 1212 überließ die Äbtissin Eylica
dem Marienstift auf Bitten von dessen Schwestern gegen
Zahlung von fünf Mark noch eine weitere der von dem
Stockumer Schultheißen heranzuschaffenden Weinfuhren 2 ).
Bei den Zuständen des Mittelalters war der Bezug
des Weines von dem entfernten Mittelrhein naturgemäß
nicht sonderlich gesichert und vollzog sich keineswegs
regelmäßig. Es machte besondere Schwierigkeiten, die
entlegenen Besitzungen zu behaupten. Um die Mitte des
12. Jahrhunderts konnte die Äbtissin Jutta nur durch
eine pia fraus die Weingüter dem Stift erhalten 8 ), im
Jahre 1226 war Arenberg verpfändet und mußte wieder
eingelöst werden 4 ). Später, 1290, klagte die Äbtissin
Irmgard von Wittgenstein, daß das Schiff nicht nach
Leutesdorf hinauffahre und ihr und ihrer Kirche Wein
und nicht, wie bei den Getreidelieferungen von den rheinischen
Stiftsgütern, auf dem Überlandwege (siehe unten S. 176, Anm. 4),
zeugt doch wohl für eine gewisse Pflege, die man dem Weine
angedeihen ließ.
l ) Vgl. Darpe S. 50: venditum vinum dominarum.
«) Westfäl. Urk.-Buch, Bd. IV, Nr. 52.
3 ) Kaiserurkunden, Bd. I, S. 159.
*) Westtal. Urk.-Buch, Bd. IV, Nr. 146.
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- 1G9 —
von den dortigen Litonen höchst ungebührlicher Weise
(nimis inepte) selbst ausgetrunken würde , ). Am 18. Ok-
tober 1293 kam es dann zur Beilegung eines Streites mit
dem Schultheißen Siegfried von Leutesdorf, dieser ver-
sprach, der Äbtissin für all ihre entgangenen Rechte nach
einem einzuholenden Weistum der Hofesleute Genugtuung
zu leisten 2 ). — Auch hat der heimkehrende Frachtzug
nicht immer sein Ziel glücklich erreicht. Sogar be-
nachbarte Kirchenftirsten sahen ihn gelegentlich als gute
Beute an. Als der Erwählte von Paderborn, Simon von
dei Lippe, im Jahre 1248 mit Erzbischof Konrad von Köln
Frieden machte, mußte er u. a. versprechen, der Herforder
Äbtissin den Schaden zu vergüten, den er ihr, die an der
Fehde gar nicht beteiligt gewesen war, an i hrer Weinfahrt
zugefügt hatte 8 ).
Seit dem 14. Jahrhundert verlautet nichts mehr von
der Rheinreise; offenbar ist sie um diese Zeit als eine
von den entwickelteren Handels- und Verkehrsverhältnissen
tiberholte Einrichtung eingegangen. Zum Jahre 1343
werden noch Weinlieferungen aus Leutesdorf an das Stift
erwähnt, indes ist diese Besitzung ebenso wie Arenberg
bald darauf zu Lehen ausgetan worden, wobei die Natural-
leistungen durch eine geringe bare Lehnsgebühr abgelöst
wurden 4 ).
Aus den alten Zeiten der grundherrschaftlichen Ver-
fassung stammt endlich auch noch die Verpflichtung des
Stockumer Hofes, der Äbtissin, die regelmäßig alle drei
Jahre im Interesse der Vermögensverwaltung ihres Klosters
dessen sämtliche Güter zu bereisen hatte 5 ), auf gewisse
') Westfäl. Urk.-Buch, Bd. IV, Nr. 2104.
*) Ebendort, Nr. 2264.
8 ) Ebendort, Nr. 390.
*) Vgl. Darpe, 8. 129, 183, 215, 236.
5 ) Nach Darpe, S. 56, hatte der Schultheiß von Schönholt-
hausen (Kreis Meschede) alle drei Jahre die Äbtissin auf ihrer
Rundreise aufzunehmen.
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— 170 —
Zeit Herberge zu bieten, ähnlich wie es die Aufgabe der
Königsgüter war, dem im Lande umherziehenden Reichs-
oberhaupte zeitweise Unterkunft zu geben.
Über die Rundfahrt (circatio) der Äbtissin und wie
es dabei zuging, sind uns zwei Aufzeichnungen aus dem
13. Jahrhundert erhalten; die eine betrifft die Fahrt der
Gertrud von der Lippe im Jahre 1219 1 ) , die andere die
der Irmgard von Wittgenstein vom Jahre 1290 2 ). Die
Damen reisten mit einem ihrem reichsfürstlichen Stande
entsprechenden, höchst ansehnlichen Gefolge von Stifts-
fräulein, Geistlichen und Rittern, das einemal bestand ihr
Zug aus 61 , das anderemal gar aus 105 Rossen. Der
Weg richtete sich beidemale von Herford aus zunächst
auf Stockum und wandte sich dann über die weiter nördlich
in der Münsterschen und Osnabrückschen Diözese liegenden
Besitzungen wieder heimwärts. Im Jahre 1290 wurde die
Reise in der ersten Oktoberhälfte unternommen, als die
Scheunen neugeftillt waren, sie nahm damals zwölf Tage
in Anspruch. In Stockum pflegte die Äbtissin Nachtquartier
für drei Nächte zu nehmen, ob sie noch auf ein viertes
Anspruch hatte, blieb beidemale unentschieden. Die Äbtissin
Irmgard rühmte die gastliche Aufnahme, die ihr durch
den damaligen Schultheißen Gottfried von Hövel und
dessen Sohn Hermann zuteil ward; indes nahmen diese
bei Tische für sich das Recht in Anspruch, an Stelle der
abteilichen Hofbeamten, des Truchsessen, Kämmerers,
Schenken, Marschalls und Kochs, selbst den gesamten
Hofdienst wahrzunehmen. Nach der Mahlzeit berief des-
halb die Äbtissin das Gefolge zusammen, und dies ent-
schied den Streit auf Grund alten Herkommens zugunsten
der Hofbeamten. Das Wichtigste bei der Anwesenheit
») Westföl. Urk.-Buch, Bd. IV, Nr. 81 (vgl. dazu Darpe,
S. 38, Anm.)
2 ) Ebendort, Nr. 2104. Die Urkunde wiederholt teilweise
wörtlich die frühere, ist aber viel eingehender.
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— 171 —
der Hofesherrin war die Abhaltung des Hofgerichts, das
unter ihrem Vorsitze stattfand. Da mußten zuvörderst
alle Litonen ihr und der Herforder Kirche den Huldigungs-
eid schwören ; die Rechte und Verbindlichkeiten zwischen
ihr und dem Schultheißen wurden erörtert und erneut.
Soweit Einigkeit nicht zu erzielen war, sollte ein Gerichts-
spruch auf einem von der Äbtissin anberaumten Tage
sechs Wochen später auf ihrer Kemenate zu Herford ent-
scheiden. Auch Verbindlichkeiten der Litonen wurden
neu geregelt. Diese rügten Übergriffe des Schultheißen
am Kirchengut; alle erkannten Brüchten der Schultheißen
und der Litonen verfielen der Hofesherrin. Die Äbtissin
Irmgard stellte an das Hofesgericht die Frage, wieviel
Pferde ein jeder Schultheiß auf ihrer Reise ihr füttern
müsse. Der Stockumsche Schultheiß gewann das Weis-
tum über sie, daß 64 Tieren für jede Nacht Futter zu
gewähren sei 1 ). Im übrigen wurde für alle Villikationen
das alte Weistuin erneuert, das schon gelegentlich der
Reise der Äbtissin Gertrud gefunden war: alle Auf-
wendungen für die Gäste hatte der Schultheiß zu tragen,
soweit sie nicht den Litonen besonders auferlegt waren.
Von diesen hatte jeder seinem Schultheißen für jede Nacht
zwei Modien Hafer für zwei Pferde, zwei Hühner, ein
Stück Butter und einen Käse zu reichen. Sie hatten das
Holz zu beschaffen für die Küche und besonders trocknes
für die Kemenate. Nachts hatten sie Wache zu halten
gegen Diebe; falls etwas gestohlen wurde, mußten sie
dafür aufkommen. So vereinigte das Mittelalter wirksam
Diebstahlsverhütung und -Versicherung.
Auch die Rundfahrt ist sicher nicht sehr regelmäßig
! ) Anscheinend hängt dieser Streit mit dem vorhergehenden
zusammen: Dem Schultheißen war es doch etwas viel der^Gäste,
und er hatte sich deshalb zunächst gegen die Anwesenheit der
Hofbeamten gesträubt, nun kam er wegen der Verpflegung der
Pferde doch zu seinem Rechte. Auch der Schultheiß von Schön-
holthausen hatte nach Darpe, S. 56 nur 60 Pferde zu verpflegen.
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alle drei Jahre ausgeführt worden ; in den Urkunden von
1219 und 1290 heißt es gleichlautend, daß sie lange Zeit
unterblieben sei. Immerhin wurde sie auch später noch
als etwas durchaus Regelmäßiges betrachtet. In dem Hofes-
recht 1370 bestimmt die Äbtissin, das Hofesgericht solle
stattfinden: wanne wy, eder we eyn vrowe to Hervorde
in der tyd were, circate ridet und in den hoef to Stochain
komet.
III. Abschnitt: Die Grandherrschaft im Beginn des
13. Jahrhunderts.
Die letzten Ausführungen haben bereits in das 13. Jahr-
hundert hinübergeführt. Wie dies Zeitalter für das ganze
deutsche Wirtschaftsleben mit dem Übergang von der
Natural- zur Geld Wirtschaft die größten Umwälzungen
brachte, so wurde es in anderer Art auch für die Grund-
herrschaft von einschneidender Bedeutung. Der Anfang
dieses Jahrhunderts ist aber noch der älteren Zeit zu-
zurechnen, er bringt uns genauere Nachrichten über die
Verfassung der Villikation, über Zahl und Leistungen der
bäuerlichen Höfe und über das Gesamterträgnis.
An der Spitze der gesamten Verwaltung stand der
Schultheiß, und zwar war der Bedeutung der Villikation
entsprechend ein Ministerial mit diesem Amte betraut.
Der erste Schultheiß, der genannt wird, ist der im Jahre
1212 erwähnte Hermannus de Stocheim villicus 1 ). Zum
Jahre 1290 begegnete uns dann schon gelegentlich der
Rundfahrt der Ritter Gottfried von Hövel 2 ), dessen Nach-
kommen ebenso wie wahrscheinlich schon die Vorfahren
1 ) Westfäl. Urk.-Buch, Bd. IV, Nr. 52. Er ist anscheinend
identisch mit dem Bd. III, Nr. 92, 126 u. 193 (1215—1223) vor-
kommenden Hermann von Stockum.
2 ) Im Westfäl. Urk.-Buch, Bd. III und IV von 1251—1290
vorkommend. Er war auch Burgmann der Grafen von der Mark
(1276), Bd. IV, Nr. 1434.
— 173 —
erblich das Amt bekleidet haben *). Wie überall seit dem
11. und 12. Jahrhundert wird auch in Stockum der Schult-
heiß, der ursprünglich den Salhof im Namen des Grund-
herrn als Verwalter bewirtschaftet hatte, diesen zu eigenem
Betriebe mit der Verpflichtung erhalten haben, bestimmte
Abgaben davon dem Grundherrn zu leisten. Daneben lag
ihm die Aufgabe ob, die Gefälle der Hintersassen ein-
zuziehen und den genau festgestellten Gesamtbetrag an
das Kloster abzuliefern 8 ). In bezug auf den Haupthof
war er also Pächter, den Hofesleuten gegenüber Be-
auftragter, Beamter des Grundherrn ohne eigenes Recht.
Es hat sich aus diesem zweiten Verhältnis die Bezeichnung
der Grundherrschaft als „das Amt zu Stockum" gebildet,
der wir später begegnen; als Mittelpunkt wird der alte
Fronhof mit seinen Ländereien in jüngerer Zeit als der
Amtshof bezeichnet. Allerdings lag es im Beginn des
13. Jahrhunderts bereits im Zuge der Zeit, daß die Schult-
heißen dazu neigten, die Zinse der Bauern für eigene
Rechnung einzuheben und die gesamte Villikation als ein
ihnen übertragenes Lehen anzusehen. Diesen Bestrebungen
sind die Grund herren in der Weise entgegengetreten, daß
sie Verzeichnisse, Hofesrollen, anlegen ließen, in die die
einzelnen bäuerlichen Güter mit ihren jährlich geschuldeten
Leistungen eingetragen wurden 8 ). Einer derartigen Fest-
stellung muß auch das Verzeichnis A seine Entstehung
verdanken, sein Dasein beweist, daß um die Zeit seiner
Abfassung, zwischen 1240 und 1250, noch unmittelbare
Beziehungen zwischen dem Hofesherrn und den Hofes-
leuten bestanden haben 4 ).
») v. Steinen Westfal. Gesch., Bd. III, S. 943, nennt als älteste
Inhaber von Stockum Herren v. Langen. Indes gehört diese Familie
nach Stockum, Kirchspiel Schöppingen, Kreis Ahaus, gleichfalls
einer alten Herforder Besitzung (vgl. Darpe, S. 451).
2) Vgl. Kötzschke a. a. O., S. 78.
*) Ebendort, S. 86.
*) Es ist darin denn auch noch ausdrücklich dem Ermessen
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Die Zahl der bäuerlichen Höfe, die wir ihrer Lage
nach bereits im ersten Abschnitt kennen lernten, betrug
nach dem Verzeichnis A nicht weniger wie 72 während
nach dem Verzeichnis B vom Jahre 1274 73 herauskommen;
sie war also eine außerordentlich stattliche. Berücksichtigt
man, daß in dieser Zeit die westfälischen Villikationen
durchschnittlich 15 bis 26 Bauernhöfe hinter sich hatten
und nur ausnahmsweise mehr als 30 bis 40 unter sich
vereinten 2 ), so stellt sich Stockum als eine der größten,
wenn nicht die größte dar, ein Umstand, der durch
das Hinzukommen der ursprünglich zu Selm gehörigen
Höfe erklärlich gemacht wird. In dem Verzeichnis A
werden außerdem noch zwei Kotten erwähnt, einer in
Bozlar, einer in Varnhövel ; die Mitte des 13. Jahrhunderts
ist die Zeit, in der die Bildung dieser kleinbäuerlichen
Stellen zuerst einsetzt.
Die Abgaben derünterhöfe bestanden zunächst
ausnahmslos in einer Geldzahlung, in der sich bei den
ferner liegenden wohl die ganze regelmäßige Jahresleistung
— vielleicht von Transportfronden abgesehen — aus-
drückte. Die höchste Zahlung war die von dem Hofe
Bukelere in Hemmerde mit 8 Schillingen, und die von
dem größeren Hofe in Broke : 6 Schillinge und 28 Denare,
andere Höfe zahlten 6 Schillinge, 4 oder weniger. Getreide-
abgaben wurden nur von den in größerer Nähe des Haupt-
hofes belegenen Mansen neben bedeutend niedriger be-
messenen Barzahlungen verlangt, so von denen in Horst,
Stockum und Blasum und einigen weiter westlich liegenden.
des Hofesherrn überlassen, ob er statt des von einzelnen Bauern
geschuldeten Käses lieber die Barlöse entgegennehmen will.
J ) In der ersten Rubrik : Hü sunt mansus curtis Stochern sind
67 Höfe aufgeführt, indes kommen unter diesen 5 zur Leistung
der Repenninghe Verpflichtete nicht vor: Bunninchusen Escelin
und die vier letzten.
2 ) Vgl. Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland,
S. 277.
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— 175 —
Nach der Leistung insgesamt, einschließlich der für die
Rheinfahrt bestimmten, wurden Roggen, Hafer und Gerste
ungefähr gleichmäßig gefordert, was vielleicht einen Rück-
schluß auf entsprechende Anbauverhältnisse zuläßt. Er-
zeugnisse des Gemüsebaus (2 Scheffel graue Erbsen) werden
nur an einer Stelle dargebracht. Abgaben an Groß- und
Kleinvieh waren unbekannt. Dahingegen waren 5 Höfe
zur Lieferung von Käse und Brot oder einer festgesetzten
Löse verpflichtet, ferner mußten für die Rheinfahrt Vor-
spann (zwei bestimmte Höfe je ein Pferd) und Proviant
gestellt werden, endlich waren Fronden zu leisten, von
denen aber nur die Barlösen einiger märkischen Höfe mit-
geteilt werden.
Zusammengerechnet waren nach dem Verzeichnis A
von den Hofesleuten zu Zinsen: zu Petri Stuhlfeier
(22. Februar) 127 Schillinge (den Schilling zu 12 Denaren
gerechnet), zu Himmelfahrt 76 Schillinge 10 Denare, von
einzelnen Höfen war an verschiedenen Terminen noch
eine weitere Abgabe von 10 Schillingen 2 Denaren und
2 Obolen fällig 1 ). Dazu kam weiter die Löse für Käse
und Brot mit 15 Schillingen und für Frondienste mit
7 Schillingen 9 Denaren. Endlich waren an Getreide —
außer für die Rheinfahrt — zu liefern : Ol Scheifel 2 ) (men-
surae) Roggen, 83 Scheffel Hafer und 00 Scheffel Brau-
gerste (bracium) kleinen Gemäßes, 21 Scheffel Futter-
hafer 8 ), 25 Scheffel Gerste, 7 Scheffel Roggen und 2 Scheffel
1 ) Im Jahre 1290 wurde gelegentlich der Rundfahrt durch
Weistum festgesetzt, daß die Zahlungen der Litonen in Dortmunder
Münze stattzufinden hätten. Im Jahre 1335 wechselte der mit der
Einziehung betraute Stiftsrentmeister eine Stockumer Zahlung in
Osnabrücker Währung um (vgl. Darpe, S. 131).
9 ) 12 mensurae machten ein molt, Malter, aus (vgl. die An-
gabc des Verzeichnisses A bei der Proviantlieferung für die
Rheinfahrt).
8 ) Der andere Hafer war also wohl zur menschlichen Nahrung
bestimmt, wobei man an den Pumpernickel denken kann.
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176 —
graue Erbsen großen Gemäßes, endlich 2 Scheffel Roggen
nach Dortmunder Maß.
Wir sind ferner darüber unterrichtet, welches die
Leistungen der curia Stochern, der ganzen Villikation
einschließlich des Fronhofes, an das Stift einige Jahr-
zehnte später waren, Angaben, die auch wohl für diese
etwas frühere Zeit zutreffen. Nach einer Heberolle des
Stifts vom Ende des 13. Jahrhunderts waren zu Petri
Stuhlfeier 5 V« Talent (110 Schillinge) *) zu zahlen, auf
Himmelfahrt 3V2 Talent (70 Schillinge), je ein Pfund
Pfeffer und Weihrauch, 7 Schillinge für Kirchenlichter
und 6 Schillinge an die Klosterpforte, endlich Martini
(10. November) 30 Schillinge für Käse, 6 Schillinge für
eine Kuh und Weizen 2 ). Die Aufzeichnung scheint in
dem letzten Punkte nicht ganz genau zu sein, denn nach
einer noch späteren wurde auf Johannis Enthauptung
(29. August) eine Kuh im Werte von 6 Schillingen ge-
liefert — von der der Schultheiß die Haut samt dem
Kopf ohne Zunge zurückerhielt — , ferner 6* Modien Weizen
und 6 Malter Käse von solcher Güte, daß die Löse
30 Schillinge brachte 8 ).
Vergleicht man die Aufzeichnung über die Leistungen
der Hofesleute mit der über das Erträgnis des ganzen
Hofes, so fehlen bei der zweiten, die allem Anschein nach
unvollständig ist, die Kornlieferungen der Bauern 4 ). Die
*) Ein Talent (Pfund) zu 20 Schill, gerechnet (vgl. Ssp. III,
51, § 2).
2 ) Darpe, S. 85. Teilweise werden diese Abgaben auch in
der Urkunde von 1290 genannt.
8 ) Darpe, S. 138, vgl. auch S. 145.
4 ) Im Beginn des 18. Jahrhunderts wurde noch Getreide von
einer rheinischen Besitzung nach Herford geliefert: 10 Malter
Roggen und 20 Malter Weizen wurden jährlich von Arenberg
durch die Klosterleute von Gülesheim (Kreis Altenkirchen), Wenden
(Kreis Olpe) und Schönholthausen (Kreis Meschede) angeliefert
(Darpe, S. 57). Hauptsammelpunkte für die Naturalabgaben von
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Geldsummen entsprechen sich ungefähr, der Überschuß
zugunsten der Hebestelle wird, soweit er nicht als Hebe-
gebühr betrachtet wurde, vom Schultheißen zur Anschaffung
der teuren Importartikel Pfeffer und Weihrauch zu ver-
wenden gewesen sein. Diese wurden bei Gelegenheit der
Rheinfahrt eingekauft , der Rhein war ja die große Ein-
fuhrstraße für die Waren des Orients 1 ). Da der Wert
des von den Bauern aufzubringenden Käses nur 15 Schillinge
betrug, hatte der Schultheiß für sich noch für weitere
15 Schillinge Käse zu liefern. Die Viehzucht auf dem
Salhofe und Rottland muß also nicht ganz unbedeutend
gewesen sein. Augenscheinlich diente die Preisangabe in
diesem Falle nur als Wertmesser für die Menge und Güte
des Käses, der regelmäßig in natura geliefert sein wird.
Auch die Kuh und ebenso den Weizen, die unter den
bäuerlichen Leistungen nicht vorkommen, hatte der Schult-
heiß von dem Herrenlande aufzubringen ; allem Anscheine
nach ist also nur auf diesem Weizenbau getrieben worden,
und zwar auch nicht in bedeutendem Umfange 2 ).
Zweiter Teil: Die spätere Zeit.
IV. Abschnitt: Grundherrschaft und Grundherr.
Noch in das 13. Jahrhundert fällt, wie schon an-
gedeutet wurde, das Ereignis, das für die ganze weitere
Geschichte der Grundherrschaft von der einschneidendsten
den südwestlichen Besitzungen waren Herzfeld und Benninghausen
an der Lippe (Darpe, S. 85 f., 56 f).
l ) Im Jahre 1290 war die Lieferung von Pfeffer und Weih-
rauch längere Zeit unterblieben, weil auch die Rheinfahrt aus-
gefallen war.
*) Das Rheinland war darin, wie es scheint, damals Westfalen
voraus (vgl. vor. S., Anm. 4). Erst im späteren Mittelalter wurde
Weizenbrot zu einem Nahrungsmittel weiterer Volksschichten;
bis dahin war es ein erlesener Leckerbissen an der Tafel der
Großen (vgl. v. Inama a. a. O., Bd. II, S. 227).
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 12
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178 —
Bedeutung geworden ist. Die Schultheißen, die zuletzt
Pächter und Beamte des Stifts gewesen waren, erreichten
das jedenfalls schon länger angestrebte Ziel, ihre Stellung
wandelte sich in eine lehnrechtliche um. Fortan
saßen sie als Lehnsleute des Stifts auf dem von ihnen
bewirtschafteten Amtshofe und übten die Herrschafts-
rechte über die bäuerlichen Höfe im eigenen Namen kraft
Lehnrechts aus. So hatten sie eine vererbliche, nach
oben und unten selbständige Stellung erlangt ; dem Stifte,
das den grundherrlichen Eigenbetrieb längst aufgegeben
hatte, blieb fortan nur die Oberherrlichkeit und gewisse
Einkünfte. Eine Reihe bäuerlicher Höfe war von dem
Schulzenlehen abgezweigt und stand nur noch in losem
Verbände zu der Villikationsverfassuug , aber auch diese
Höfe befanden sich im Lehnsbesitze verschiedener Familien.
Es war die Zeit, als keine mächtige Kaisergewalt die
Reichsabteien mehr schützte, auch das königliche Verbot
von einst, Stockum als Lehen auszutun, vermochte den
Lauf der Entwicklung nicht zu hindern. Wenn das Stift
gleichwohl dauernd seine Oberherrlichkeit aufrecht er-
halten und sich sogar einen maßgebenden Einfluß auf die
ferneren Geschicke der Villikation zu wahren gewußt hat,
während andere Abteien die meisten ihrer Grundherrschaften
völlig einbüßten, so haben die Herforder Äbtissinnen darin
unzweifelhaft Geschick und Tatkraft bewiesen, ihre fürst-
liche Verwandtschaft mag daneben gelegentlich für sie
eingetreten sein. Vor allem dadurch haben sie ihre Stellung
behauptet, daß sie, im Gegensatz zu Anderen, dauernd zu
den eigentlichen Trägern der Grundherrschaft, den bäuer-
lichen Höfen, die unmittelbaren Beziehungen festgehalten
haben, wie wir weiter sehen werden.
Die früheste Kunde von der Verlehnung des Hofes
zu Stockum bringt der mehrerwähnte Reisebericht der
Äbtissin Irmgard vom Jahre 1290. Da heißt es: ipsos
(Gottfried von Hövel und seinen Sohn Hermann) ad preces
proborum virorum bonis suis infeodavimus ibidem. Die
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— 179 —
Güter, um deren Verlehnung es sich handelte, sind un-
zweifelhaft die Grundherrschaft selbst und ihre Bestand-
teile, denn anderweite Besitzungen können nicht in Betracht
kommen. Der Wortlaut bonis suis zeigt, daß die von Hövel
sich bereits damals im Lehensbesitze befanden ; es handelte
sich also 1290 nicht um die erstmalige Begründung, sondern
nur um die Bestätigung des Lehnsverhältnisses. Der
Akt der erstmaligen Verleihung muß demnach schon einige
Zeit vorher, wohl nicht zu lange nach der Mitte des
13. Jahrhunderts stattgefunden haben.
Bei der allmählichen, gewohnheitsmäßigen Entwicklung
mittelalterlicher Rechtsverhältnisse wird auch der Über-
gang vom Amtsschulzen zum Lehnsschulzen nicht un-
vermittelt, sondern allmählich vor sich gegangen sein.
Die Bezeichnung als Schultheißen, die doch ursprünglich
Amtstitel war, ist für die Lehnsinhaber stets beibehalten
worden, und da sie von ihrem Lehengute nach wie vor
jährliche Abgaben an das Stift zu leisten hatten, werden
sie weiter Pächter, ihr Besitz aber Pachtlehen genannt;
das Hofrecht von 1370 (§ 3) sagt: „de scultete, dat is de
overste pechtener unses stichtes tf . Sogar den Satz, der
den früheren Verhältnissen entstammte, dem Lehnrechte
aber fremd war, daß der Schultheiß seiner Rechte auf
den Hof verlustig ging, wenn er zwei Jahre hindurch
seine Pacht versessen hatte >), fand die Äbtissin besonderen
Anlaß, noch in dem Hofesrechte von 1497 (§ 9) wieder
einzuschärfen.
Immerhin, die Stellung des Grundherrn zur Grund-
herrschaft erfuhr durch das Eindringen des Lehnwesens,
dadurch, daß sich der Lehnsschulze als selbständiges
Zwischenglied einschob, eine sehr wesentliche Be-
schränkung. Und noch eine andere, im späteren Mittel-
alter ständig aufsteigende Macht engte die geistliche
Grundherrschaft ein, das war die erwachsene Landes -
J ) Vgl. Kötzschke a. a. O., S. 87.
12*
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180 —
h o h e i t. Obwohl die Grundlage für sie, die hohe Gerichts-
barkeit, dem Stifte in vollem Umfange und nicht be-
einträchtigt durch irgendwelche fremden Vogteirechte
zustand, ist es ihm nicht gelungen, über die Stockumer
Besitzungen die eigene Landesherrschaft auszubilden, wie
es beispielsweise das Frauenstift Essen in seiner bei
Dortmund belegenen Begüterung Huckarde erreichte. Der
Grund lag offenbar teilweise in der großen Zersplitterung
der einzelnen Bestandteile, andererseits war auch da, wo
diese geschlossen beisammen lagen, wie in Stockum und
Horst, die Abtei zu sehr auf die Hilfe des nächsten Landes-
herrn, des Bischofs von Münster, ihren zur Unbotmäßigkeit
neigenden Vasallen gegenüber angewiesen. Der Preis, um
den der Bischof seine Unterstützung gewährte, war die
ganz allmählich und unmerklich erwachsende Territorial-
hoheit seines Landesbistums über die Begüterungen auf
dem rechten Lippeufer, die sich freilich auch später in
ruhigen Zeiten nur in einer Schätzung der Bauern geltend
machte
Weit entschiedener, mit Gewalt, griff auf dem andern
Ufer der Herzog von Kleve-Mark durch, entsprechend der
kräftigeren Entwicklung in den weltlichen Fürstentümern.
Im Jahre 1409 nahm Herzog Johann dem Gottfried von
Hövel, der die Burg Stockum auf der Lippe von ihm zu
Lehen trug, wegen Lehensuntreue, begangen durch einen
Totschlag, die Burg und die auf dem linken Ufer be-
') Vgl. Schwieters g. ö., S. 165. G. M. v. Ludolf Symphorema
consultationum et decisionum forensium, Bd. II, Frankfurt 1734,
S. 2. „Das Lehengut Stockum lieget im Fürstlich - Münsterischen
Territorio. Ob die Frau Äbtissin an Territorial- Jura im besagten
Lehen-Gut exercire, oder, ob der Herr Bischof zu Münster solches
thue, darvon ist in diesen Actis keine klare Anzeig. Aus älteren
Actis Appellationis de anno 1621 seqq. ist zu ersehen, daß aller-
hand Actiones personales über dem Gut vor dem Officialat zu
Münster und der Fürstl. Regierung daselbst ausgeübet worden,
welches die Mutmaßung giebet, daß der Herr BischofF und Fürst
zu Münster als Lands-Herr daselbst erkennet werde."
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— 181
legenen Stockumschen Bauernhöfe. Diese waren wohl
von dem Schulzenamte getrennt dem auf der Lippeinsel
sitzenden Zweige der von Hövel vom Stifte zu Lehen
übertragen ; das Lehnsregister schweigt freilich über eine
Belehnung dieses Gottfried von Hövel. Damit beseitigte
Kleve-Mark zugleich den fremden Grund- und Lehnherrn
aus seinem Gebiete, diesem gegenüber freilich mit einem
Gewaltakt, denn von einer Mitwirkung, geschweige denn
Einwilligung der ÄbtisBin ist keine Rede. Der Herzog
belehnte im folgenden Jahre mit den Besitzungen seinen
Drosten zu Hamm, Heinrich Knipping, „der ohne dem
eine grosse Schuldforderung an die von Hövel auf dis
Haus hatte" (v. Steinen). Die Nachkommen Knippings,
dann seit 1607 die Familie von Hugenpoth, später die
von Berchem zu Werdringen haben die Güter fortan von
Kleve-Mark zu Lehen getragen 1 ). Herford scheint den
Gewaltakt nicht anerkannt zu haben, von einem Wider-
spruch ist freilich auch nichts überliefert. Im Jahre 1494
empfing der neue Schultheiß Gert von Hövel ausdrücklich
auch die märkischen Güter zu Lehen, und noch in der
Hofesrolle aus der Mitte des 16. Jahrhunderts werden die
Höfe in der Mark und im Stifte Recklinghausen als abgabe-
pflichtig aufgeführt 2 ). Indes wurde derselbe Gert 1507
nur „mit dem alingen Ampt zu Stockum, . . in dem Stiift
*) Nach Schwieters g. ö. hieß der entsetzte von Hövel mit
Vornamen Dietrich. Vgl. im übrigen Johann von der Berswordt,
Westphäl. adelich Stammbuch, herausgegeben v. Steinen, S. 438 ff.,
v. Steinen, ßd. III, S. 950, Darpe, S. 278, Anm. — Sommer, Bäuer-
liche Rechtsverhältnisse, Bd. II, Hamm 1830, führt S. 4 unter den
an das hohe Gericht zu Unna zu Haupt gehende Gerichten auch
das Hofgericht des Hofes Stockum auf. Danach scheint der
märkische Teil in späterer Zeit einen besonderen Hofesverband
gebildet zu haben.
2 ) Darpe, S. 278 u. 339. Noch im Jahre 1672 erhielt Johann
von der Brüggeney vom Stift zu Lehen: „Das allinge Ambt und
Gericht Stockheimb. . in dem Stifft Münster und Lande von der
Mark gelegen" (Münster Staatsarchiv Fürstabtei Herford).
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182 —
von Münster belegen" belehnt 1 ), so daß es sehr zweifel-
haft bleibt, ob die südlippischen Höfe damals tatsächlich
noch nach Stockum zinsten. Nach der Rolle von 1667
geschah das jedenfalls nicht mehr, zu jener Zeit waren
die Hofesnamen dem Schultheißen großenteils schon un-
bekannt 2 ).
Der Verlust der Höfe südlich der Lippe war die be-
deutendste, aber nicht die einzige Minderung, die die
Grundherrschaft im Laufe der Jahrhunderte an ihrem
alten Umfange erfuhr. Im späteren Mittelalter scheinen
auch die Schultheißen den alten Mittelpunkt der Villi-
kation, den Amtshof, nicht mehr selbst bewirtschaftet zu
haben, namentlich seit sie ihre eigene Burg daneben sich
erbaut hatten ; sie werden den Amtshof gleich anderen
adligen Lehensschulzen verpachtet haben 8 ). Als im Jahre
1388 in der großen Dortmunder Fehde die Dortmunder
Stockum niederbrannten und Vieh im Werte von 286 Gold-
gulden von dort raubten 4 ), mag namentlich der nicht ge-
nügend befestigte Amtshof von diesem Schicksal betroffen
worden sein. Im 17. Jahrhundert war er völlig ver-
schwunden, der damalige Schultheiß vermochte nicht ein-
mal mehr die Lage seiner Baulichkeiten anzugeben, eine
ganze Reihe umwohnender Bauern bekundeten, Land vom
Amtshofe unter zu haben, sie gaben insgesamt 63V2 Scheffel-
saat an, doch hätten noch eine ganze Anzahl andere Stücke
dazu gehört 5 ). Auch die Mühle, aus der 1527 noch eine
») Vgl. die Urk. F im Anhange.
2 ) Vgl. die Urk. I (am Ende) im Anhange.
3 ) So ließen die Edlen von Volmestein den Amtshof Dren-
steinfurt, den sie vom Bistum Osnabrück zu Lehen trugen, durch
einen bäuerlichen Schulzen bewirtschaften, vgl. Schwieters b. ö.,
S. 216 ff.
*) Schwieters b. Ö., S. 163.
B ) Spezifikation der Lehenstücke vom Stifft Hervorde, auf-
gestellt 27 Aug. 1667 vom Frhrn. v. Boeymer (vgl. Urk. I im
Anhange).
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183 —
Rente verkauft wurde, verfiel, nachdem sie 1660 „durch
einen harten Windtsturmb über ein Hauifen geworfen"
worden war *). So wandelte sich der Charakter der Grund-
herrschaft, der in den früheren Zeiten der eines land-
wirtschaftlichen Großbetriebes gewesen war, in den späteren
Jahrhunderten in einen Komplex von finanziellen Rechten
gegenüber einer Anzahl bäuerlicher Höfe und Hinter-
sassen um, ohne daß ein wirtschaftlicher Mittelpunkt noch
erforderlich gewesen wäre.
Auch die Zahl der bäuerlichen Höfe schrumpfte, wie
die späteren Verzeichnisse erkennen lassen, allmählich zu-
sammen. Die Eigenmacht der Schultheißen wird hierzu
mit beigetragen haben. Um 1500 erbaute sich Gert von
Hövel das adlige Haus Beckedorf auf dem hof hörigen Gute
in dieser Bauerschaft 2 ) ; andere Höfe mögen eigenmächtig
veräußert worden sein.
In der Hofesrolle aus der Mitte des 16. Jahrhunderts 8 )
werden 55 Höfe und kleinere Hofeskomplexe aufgeführt, von
denen eine Anzahl verpfändet oder an andere Familien zu
Lehen ausgetan war (zusammen 10). Indes sind diese letzt-
genannten Höfe nicht vollständig, vier von ihnen fehlen.
Andererseits sind jetzt auch die 4 Höfe, die aus dem
alten Rottlande in Stockum und Horst gebildet waren, mit
') Schwieters b. ö., S. 125; Mitteilung in der Spezifikation.
2 ) Vgl. Schwieters g. ö., S. 163. In der Spezifikation heißt es
in einem Zusätze: „Daß Hauß Beckendorff ist vermög alter Nach-
richtungen uff ein hoffhoriges Gutt, Volberts Hoff genandt, erbawet
und darumb auch selbiges cum pertinentiis von hiesiger hochfürstl.
Abtis. lehn rührig." Es wurde aber im allgemeinen als Allod be-
trachtet.
3 ) Darpe, S. 338 ff. Es ist bemerkenswert, daß in den nun-
mehr ausnahmslos vorhandenen Hofesnamen insofern eine Änderung
eingetreten ist, als die Endung — inc (siehe oben S. 157, Anm. 3)
durchweg verschwunden und in vielen Fällen durch die rein nieder-
deutsche Endsilbe —mann ersetzt ist. So ist aus Benninc Benne-
mann, aus Wasmodinc Waßmann, aus Svftherinc Swiermann, aus
Gocinc Gossmann geworden.
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aufgezählt. Die versprengtesten Besitzungen in Holt-
hausen bei Hohenlimburg, Hemmerde, Wilbrening (Kreis
Münster) sind nicht mehr vorhanden, dafür erscheint aber
an einigen näher liegenden Orten neuer Besitz, so im
Märkischen in Hereke (Opherdicke) und Buckengshove
(Beckinghausen, L. Kr. Dortmund). Anscheinend hat man
es gelegentlich doch versucht, die Herrschaft durch Eintausch
bequemer liegende Güter mehr abzurunden. Darauf nimmt
die Hofesrolle keine Rücksicht, daß die Besitzungen auf
dem linken Lippeufer tatsächlich wohl längst verloren
gegangen waren.
In der Spezifikation der Lehenstücke von 1667 *) zählt
der damalige Schultheiß Freiherr von Boeymer noch
43 Höfe und Kotten auf. Die märkischen sind dabei nicht
mehr genannt, doch auch von den mitgeteilten münster-
ländischen Höfen waren mehrere offenbar längst entfremdet.
Das gelegentlich der Säkularisation der Abtei im Jahre 1802
aufgenommene Corpus bonorum 2 ) endlich kennt insgesamt
noch 31 Höfe, die den schließlichen Bestand der eigent-
lichen Herrschaft ausmachten 8 ), während die außerdem
noch vorhandenen, besonders verlehnten Höfe, etwa zehn
an der Zahl, übergangen sind. Die Endzahl würde eine
noch kleinere, der Verlust ein noch bedeutenderer ge-
wesen sein, wenn nicht für die verloren gegangenen Kolo-
nate durch mehrere im Laufe der Zeit hinzugekommene
Kotten ein gewisser Ersatz geschaffen worden wäre. Doch
waren bei weitem nicht alle die zahlreichen, im Gebiete
*) Urk. I im Anhange.
2 ) Darpe, S. 358, 365 ff.
3 ) Es waren demnach 1802 zehn Höfe in Stockum vorhanden
(davon mindestens drei Kotten) zehn in Horst (davon ein Kotten);
je ein Hof in den nördlich belegenen Bauerschaften Wessel und
Nordick, zwei Höfe (davon ein Kotten) in der westlich belegenen
Bauerschaft Varnhövel, je ein Hof in den noch weiter westlichen
Bauerschaften Westerfeld, Hassel und Bork und zwei Höfe in
Netteberge. Zwei Höfe (Höver und Röttger) lassen sich nicht mit
Bestimmtheit unterbringen.
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— 185 —
der Stockum-Horster Mark mit Land angesiedelten Kötter
vom Stockumer Hofe abhängig, die meisten vielmehr von
anderen Herren 1 ).
So weit es dem Stifte möglich war, hat es stets auf
die unversehrte Erhaltung seines Eigentums gehalten.
Dieses konnte, wie hier gleich bemerkt sei, nur mit Ge-
nehmigung des Lehnsherrn rechtsgültig veräußert oder
belastet werden. Im Jahre 1381 auf Mariä Verkündigung
(25. März) gestattete die Äbtissin Hildegund im Ein-
verständnis mit ihrem Kapitel dem Schultheißen Lambert
von Hövel, auf dem Grunde des Hofes einen Kirchhof mit
einer Kapelle zum Besten der Hofesleute anzulegen, in-
dem sie das Eigentum an der Stätte dem benachbarten
Stifte Kappenberg übertrug, das dafür eine ebenso große
Grundfläche in der Nähe dem Hofe zuwenden mußte.
Auch wurde gleichzeitig genehmigt, daß die beteiligten
Hofesleute die wohl jährliche Zahlung von 2 Mark an die
Kirche zu Werne als Abfindung für deren Parochialrechte
übernahmen 2 ). — Gelegentlich wurde dem Schultheißen
ferner die Erlaubnis zur Verpfändung einzelner Höfe er-
teilt 8 ).
Auf das Erträgnis des Hofes für den Grund-
herrn scheint die Verlehnung zunächst nicht von Ein-
fluß gewesen zu sein, die Nachrichten sind leider lücken-
haft. Es hat den Anschein, als ob die gesamte Leistung,
wie wir sie oben im wesentlichen für den Anfaug des
13. Jahrhunderts kennen gelernt haben, noch um 1290
dem Stifte zugestanden hätte, wenngleich Unregelmäßig-
keiten in der Entrichtung vorkamen. Der Unterschied
bestand dann nur darin, daß unmittelbarer Schuldner der
Abgaben dem Stifte gegenüber jetzt einzig der Lehns-
J ) Schwieters b. ö., S. 127 ff., 138 ff.
») Urk. B im Anhange. Im Jahre 1384 weihte der münster-
sche Weihbiachof den Kirchhof, Schwieters g. ö. S. 166, 89.
8 ) Urk. E im Anhange, (vgl. unten S. 209.)
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186 —
schulze war, der seinerseits im eigenen Namen die Zinse
der Bauern beitrieb. Dafür hatte das Stift nunmehr kraft
Lehnrechts beim Tode des Schultheißen Anspruch auf dessen
Heergewette, das Kriegsgerät seines Lehnsmanns; ein
Brauch, der sich davon herschrieb, daß die Dienstmannen
ursprünglich ihre Rüstung von dem Herrn empfingen, dem
sie bei ihrem Ableben wieder heimfiel *). Schon in älterer
Zeit wird das Heergewette regelmäßig mit einer Bar-
summe abgelöst worden sein.
Eine Wandlung in dem Ertrage des Hofes brachte
dann das 14. Jahrhundert. Die verbesserten Handels- und
Verkehrsverhältnisse verhalfen nunmehr auch auf dem Lande
der Geldwirtschaft zum Siege. Es erschien dem Stifte
jetzt nicht mehr zweckmäßig, Getreide von weit her mit
Hilfe schwerfälliger Transportfronden auf eigene Gefahr
herankommen und aufbewahren zu lassen, da man den
jeweiligen Bedarf an Nahruugs und Futtermitteln in Herford
auf dem Markte jederzeit für geringes Geld bequem ein-
kaufen konnte. So löste denn der Schultheiß nach und
nach die Kornlieferungen und Frondienste des Hofes mit
einer jährlichen festen Geldsumme ab. Er war es, der
den Vorteil aus dieser Neuerung zog. Bei dem steten
Sinken des Geldwertes im späteren Mittelalter wurde die
Summe, die der Schultheiß jährlich dem Stifte zu zahlen
hatte, ihrem Werte nach immer unbedeutender, dagegen
verblieben ihm die umgekehrt im Preise steigenden Boden-
erzeugnisse oder Naturalpächte des Amtshofes und die
Kornabgaben der Bauern, die nach wie vor in natura ge-
leistet wurden. War durch die Verlehnung eine Teilung
der Grundrente aus den bäuerlichen Höfen zwischen den
Bauern, dem Schultheißen und Grundherrn eingetreten,
wie zwischen den beiden letzten schon früher bezüglich
! ) Bei der Verlehnung 1290 behält sich die Äbtissin vor:
Iure herwadio (!) nobis salvo. (Vgl. Schröder Rechtsgeschichte
S. 485.)
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des Amtshofes, so gewannen die Lehnsträger an diesen
Grundrenten auf Kosten des Stifts einen immer steigenden
Anteil.
Nach einer Aufzeichnung des 14. Jahrhunderts, die
die Verwendung der Einkünfte des Stifts behandelt, bezog
dieses noch zu Petri Stuhlfeier die alte Geldabgabe von
5 l k und zu Himmelfahrt von 3V2 Talent, ferner waren zu
Jacobi (25. Juli) denarii panis, Brotpfennige, fällig, die
wohl an die Stelle der früheren Korngefälle getreten
waren, endlich auf Kreuzerhöhung (14. September) denarii
vini, Weinpfennige, augenscheinlich die Ablösung der
alten Leistungen zur Rheinfahrt, die einst am gleichen
Tage begonnen hatte. Die Gesamthöhe dieser beiden
letzten Abgaben ist nicht mitgeteilt, sie scheinen nicht
ganz unbeträchtlich gewesen zu sein. Daneben blieben
zunächst noch die wertvolleren Naturalleistungen in Ge-
stalt einer Kuh, von (i Malter Käse und 6 Modien Weizen,
deren Heranschaffung noch lohnen mochte, bestehen 1 ).
Im 15. Jahrhundert sind dann auch diese letzten
Naturallieferungen weggefallen, und die einzelneu Bar-
beträge wurden wohl, wie anderswo, zu einer runden Summe
in Gulden verschmolzen. Sie muß ganz unbedeutend ge-
wesen sein : am Elisabethtage 1500 (19. November) lösten
die Brüder Gert und Gottfried von Hövel die ganze Pacht-
summe mit der einmaligen Zahlung von nicht mehr als
100 Gulden ab 2 ). Die Äbtissin behielt sich Wiedereinlöse
vor und scheint von diesem Rechte allerdings bald Ge-
brauch gemacht zu haben.
Wir sind nicht über den Zeitpunkt und die Umstände
unterrichtet, unter denen es dann dem Stifte gelungen ist,
seine stark geschmälerten Einkünfte aus der Grund-
herrschaft später wieder zu erweitern ; denn daß eine ge-
wisse Vermehrung der Einnahmen eingetreten ist, lassen
») Darpe, S. 138 ff.
«j Darpe, 8. 295.
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— 188 -
die nächsten Nachrichten aus dem 17. Jahrhundert deutlich
erkennen. Vielleicht, daß die Äbtissin die im 16. Jahr-
hundert innerhalb der Schultheißenfamilie ausbrechenden,
langdauernden Streitigkeiten um das Lehen, als plötzlich
die Stellungnahme der Lehnsherrin sehr bedeutungsvoll
wurde, geschickt auszunutzen verstanden hat.
Die Pachtsumme, die der Schultheiß jährlich dem Stifte
zu zahlen hatte, betrug nach der Spezifikation von 1667
ährlich 35 Reichstaler, ebensoviel waren es noch im Jahre
1811 bei Auflösung der Grundherrschaft 1 ).
Dazu war das Heergewette zu einer beim Wechsel
in der Person des Lehnsinhabers wiederkehrenden Geld-
abgabe geworden, deren Höhe der jedesmaligen Ver-
einbarung unterlag 2 ) und, wie man aus den von den anderen
Lehnsträgern gezahlten Summen schließen darf, keines-
wegs unbeträchtlich war. Vor dem Empfange des Lehens
hatte der neue Schultheiß diese Angelegenheit für seinen
Rechtsvorgänger zu regeln und mußte geloben, daß nach
seinem Tode seine rechten Erben dem Stifte das Amt
gleichfalls „vorherweiden" würden 8 ).
Ferner war nun das Stift wieder in den Genuß von
Naturalleistungen von den bäuerlichen Höfen gekommen.
Nach der Spezifikation hatten 22 von ihnen je 2 Schweine
und 4 je ein Schwein, zusammen also 48 Stück, jährlich
zu liefern; im Jahre 1811 waren es infolge des Verlustes
einzelner Höfe noch 43 Stück. Diese „Malsch weine"
wurden um Peterstag (29. Juni) ausgezeichnet (mit einem
Mal versehen) — dem Stifte stand die Auswahl dabei
1) Akten der Kgl. Westfäl. Regierung 1808/09 betr. das von
der Abtei H. relevierende Lehen -Gut Stockum. (Münster St-A.)
In dem Corpus bonorum von 1802 sind, wohl irrig, 40 Tlr. an-
gegeben, Darpe, S. 352.
2 ) In dem abteilichen Lehensregister heißt es zum Jahre 1490:
„Gerh. de Hovel concordavit se cum domina super officio St. et dedit
domine 20 flor. Ren. pro bibalibus et recepit pretactum officium.
8 ) Vgl. ürk. F von 1507 im Anhange.
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zu — und waren von den Lieferungspflichtigen noch bis
Johannis (Enthauptung? 29. August) durchzufüttern, um
dann bei Surmann in Horst zusammengetrieben zu werden.
Indes wurde die Leistung häufig in Geld abgelöst; in der
Instruktion für den fürstabteilichen Amtmann Focke bei
seiner ihm aufgetragenen Verrichtung im Stift Münster
vom 3. November 1750 heißt es : „Das Geld vor die Schweine
und Schafe — diese wohl aus den anderen münsterschen
Ämtern — ist vor dieses mahl nach vorigen Fuß an-
zunehmen, ins ktinfftige aber werden Ihre hochfürstliche
Durchlaucht vermutlich verordnen, daß selbige in natura
ausgenommen und bestens verkauft werden sollen." Auch
die letzte Äbtissin Friederike Charlotte hatte für die Dauer
ihrer Lebenszeit den Lieferungspflichtigen verstattet, den
einzelnen Borstenträger mit 1V 2 Taler jährlich abzulösen.
In den Jahren vor 1811 wurden die Schweine wieder in
natura geliefert und ergaben insgesamt im Jahres-
durchschnitt 129 Taler 1 Groschen 9 Pfennige 1 ).
Zu dieser jährlich wiederkehrenden Abgabe kommen
dann noch solche, die bei bestimmten Anlässen von den
bäuerlichen Stellen fällig waren, die sogenannten ungewissen
Gefälle, an denen dem Stift neben dem Schultheißen ein
Anteil zukam. Eine der ältesten war die Laudemial-
gebühr oder der Willkomm, der einer neuen Äbtissin bei
ihrem Regierungsantritt dargebracht wurde. Hierauf wird
es zu beziehen sein, wenn der münstersche Edelmann
Lubbert Morrien am 10. August 1485 bekennt, 40 rheinische
Goldgulden, die er der Äbtissin Anna von Hundelsteyn
für die Amtshörigen des Amtes Stockum vorgelegt hatte,
von den Amtshörigen zurückerhalten zu haben 2 ). Nach
') Darpe , S. 358. Bei richtiger Zählung kommen hier eben-
falls 43 Stück heraus. Vgl. ferner Akten der Kgl. Westfäl. Re-
gierung Bl. 35 ff., sowie Actes concernant la vente du fief de la
terre de Stockum 1811/2 im St.-A. Münster.
2 ) Vgl. die Urk. D im Anhange. Die Äbtissin Anna hatte
1482 die Regierung angetreten.
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dem Vergleich vom 5. Oktober 1667 mit dem damaligen
Schultheißen 1 ) hatte die Äbtissin ferner Anspruch auf
den halben Weinkauf, eine Gebühr, die bei Einheirat einer
nicht hof hörigen Person gezahlt wurde, und auf die halbe
Freilassungsgebühr beim Austritt Hof höriger aus der
Amtshörigkeit. Im Jahre 1811 war der Ertrag des Wein-
kaufes und der Laudemialgebühr für das Stift auf durch-
schnittlich 22 Reichstaler jährlich zu rechnen.
Zu diesen Einkommensquellen traten dann noch das
Aufkommen aus den einzeln an andere Familien verlehnten
Höfen, die in späterer Zeit einer unbedeutenden Jahres-
pacht und daneben gelegentlich bei Lehnserneuerungen
und Neu Vergebungen ansehnlichere Erträge abwarfen (vgl.
unten Abschnitt VI).
Die Einziehung der Einkünfte geschah durch den
Stiftsrentraeister , in späterer Zeit durch den abteilichen
Amtmann, die zu diesem Zwecke die Stiftsvillikationen
jährlich zu bereisen und sich bei der Gelegenheit von dem
Zustande und der ordnungsmäßigen Verwaltung der Höfe
durch die Schultheißen zu tiberzeugen hatten 2 ).
V. Abschnitt: Die Lehnschultheißen.
Seit der Verlehnung der Grundherrschaft schalteten
die Schultheißen selbständig. Dem Grundherrn gegenüber
beschränkte sich ihre Pflicht auf die Zahlung des Pacht-
kanons, der sogenannten Lehnspacht, auf die Lehens-
erneuerung beim Herren- und Mannfall und auf die
ordnungsmäßige Verwaltung der hofesherrlichen Rechte
gegenüber den Hintersassen. Wie nun den Schultheißeu
bei Erfüllung ihrer finanziellen Verbindlichkeiten dem
Stifte gegenüber die Zeitverhältnisse entgegenkamen —
ohne daß dieser Umstand sie übrigens zu besonders pünkt-
*) Urk. K. im Anhange, siehe ferner unten S. 222.
*) Vgl. Darpe, S. 150 und die S. 189 angezogene Instruktion
von 1750.
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lieber Zahlung veranlaßt hätte — so ging auf der anderen
Seite auch den Hintersassen gegenüber ihr Bestreben dahin,
ihre Rechte und Einkünfte möglichst zu erweitern und zu
steigern. Sie trafen dabei allerdings auf der Seite der
Bauern die Äbtissin, Verhältnisse, die im VII. Abschnitt
im Zusammenhange darzustellen sind.
Schon bald nach der ersten Belehnung scheint die
Schultheißenfamilie von Hövel ihrer neuen Stellung auch
nach außen Glanz und Festigkeit gegeben zu haben. Die
karolingische curtis, wie sie die Gebäude des Amtshofes
geschützt haben wird, entsprach den Anforderungen des
hohen Mittelalters nicht mehr und wurde durch Be-
festigungen ersetzt, die hinter Gräben und Wällen auch
mit Mauern und Türmen geschützt waren. So entstand
die Hövelsche Burg Stockum auf der zur Grafschaft Mark
gehörigen Lippeinsel, zuerst im Jahre 1305 urkundlich
genannt, und die zweite Burg Stockum auf dem rechten
Ufer, wohl neben dem Amtshofe auferbaut. Erwähnt wird
diese erst später, doch saßen auf ihr die Schultheißen,
und sie wurde nach dem Untergange des Amtshofes als
Mittelpunkt „der Hoch- und Herrlichkeit Stockum" be-
trachtet. Die Burg stand wohl auf ursprünglich Her-
fordischem Grund und Boden, nach Fahne hätten die
von Hövel 1430 einen und 1514 einen ferneren Teil der
Burg und Amtshofgründe mit der Gerichtsbarkeit darüber
als freies Eigen von dem Stifte in Anspruch genommen *),
Im Jahre 1648 und später wird das Haus Stockum als
freiallodialer, adliger Sitz betrachtet.
Die Immunität, die Befreiung von der öffentlichen
Gerichtsgewalt zugunsten eines Sondergerichts, die in alter
Zeit das Stift für die Grundherrschaft gehabt hatte, wan-
delte sich noch im Laufe des späteren Mittelalters zu
*) Vgl. Fahne a. a. O., S. 28. Ebenso entstand auf dem
Amtshofe Drensteinfurt (siehe oben S. 182, Anm. 3) um 1300 neben
dem Amtshofe eine Burg der Lehnschulzen, die diese später in
freies Eigen verwandelten.
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192 —
einem Inbegriff von Gerichts- und anderweiten Hoheits-
rechten um über ein territorial geschlossenes Gebiet, den
Beifan g Stockum J ). Er umfaßte die Bauernschaften
Stockum, Horst und Wessel und umschloß auch die darin
liegenden Höfe anderer Grundherrn, während anderseits
die außerhalb verbleibenden amtshörigen Höfe fortan nur
noch in einem privatrechtlichen Verbände zu dem Haupt-
hofe standen. Die Schultheißen trugen von dem Stift
die Hoheitsrechte in dem Beifange zu Lehen; diese wurden
unter dem Begriffe des merum et mixtum imperium zu-
sammengefaßt. Dieses enthielt namentlich die hohe und
niedere Gerichtsbarkeit, mehrfach wird von vollzogenen
Todesurteilen, auch gegen Hexen, berichtet 2 ). Ebenso
erfolgten Verfügungen über Grundeigentum vor dem Ge-
richt: Am 5. Juni 1433 erschienen dort vor Temme in
den Hobomen, der sich eyn gesworn richter in der tit to
Stockem der van Hovele nennt, Hermann, Gertrud und
Wilhelm von Neheim, und verkauften aus dem Kalthofe
zu Stockum dem Lambert von Boynen eine Jahresrente
von drei rheinischen Gulden 8 ). Also schon damals hat
sich die Zuständigkeit des Gerichts über Höfe erstreckt,
die nicht zur Grundherrschaft gehörteu. Am 6. Juni 1566
») In der Spezifikation von 1667 sagt der Schultheiß Freiherr
von Boeymcr: „Daß Gericht ist bey Lebzeitten und in Präsentz
Ihrer hochfürstl. Gn. christmilten Andenckens nebenst mir und den
sämptlichen Gerichtes Eingesessenen umbzogen worden, darob ist
durch dero Bediente Protocoll gehalten."
2 ) Fahne a. a. O. , S. 29 , Schwieters g. ö. 165. Hobbeling,
Bistum Münster, (herausgegeben v. Steinen) S. 30 nennt fünf Bei-
fange im Amt Werne, 5. deren v. Hovel zu Stockumb. Diese
Beyfänge, wie Bischof Frantz von Waldeck Anno 1552 auf Freitag
nach Invocavit (11. März) an den damaligen Amtmann zu Werne,
Joansen von der Recke aus Sassenberg schreibt, richten to Halse
und to Bücke, die Eingesessenen seynd auch dem Landfürsten
nicht bruchfällig, es wehre dann, daß sie ausserhalb Beyfangs
delinquirten."
3 ) Urk. C im Anhange.
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— 193 —
versetzte der Hofeshörige Jurien Richter einen Teil
seines Anwesens vor dem Richter Joist van Drechen, der
sich als Freigrafen und abteilichen Richter zu Stockum
bezeichnet 1 ;. Die Benennung als Freigericht, die noch
1802 wiederkehrt 2 ), ist freilich ohne innere Berechtigung,
obwohl an dessen Formeln schon die Urkunde von 1433
anklingt. In dem Vergleiche vom 5. Oktober 1667 ver-
sprach der Schultheiß Freiherr von Boeymer, das Gericht
durch qualifizierte Leute gewissenhaft verwalten zu lassen.
Der letzte Richter hieß Karl Giese 8 ). Die Gerichts-
gefälle standen dem Schultheißen zu. Die übrigen Hoheits-
rechte bestanden in Akzise und Brauzwang.
Daß auch die Obermärkerschaft in der Stockum-
Horster Mark abteiliches Lehen des Schultheißen sei,
wurde in dem Vertrage von 1667 aufs neue festgestellt 4 ).
Auf die Mark bezieht es sich wohl, wenn in dem Hofes-
recht von 1497 dem Schultheißen und den Hofesleuten
eingeschärft wird, sie sollten nicht „fruchtber bome sliten
(verbrauchen) van dem gude, dat et schedelich sy" 5 ).
Ebenso versprach 1667 der Schultheiß, fleißig dahin
sehen zu wollen, daß die Marken nicht durch ungebühr-
liches Holzhauen verwüstet und alljährlich rechtzeitig
mit Schlagen aufgehört werde. In der Mark, die bei der
Teilung 1839 noch 1324 Morgen Größe hatte, waren die
Häuser Stockum — wo die Malaxt aufbewahrt wurde —
und Beckedorf bevorrechtet; berechtigt waren 24 Höfe
und etwa 40 Kotten in Stockum und Horst, dazu einige
*) Urk. G im Anhange.
«) Darpe, S. 365.
9 ) Schwieters b. ö., S. 122.
4 ) In der Spezifikation sagt der Freiherr von Boeymer: „Be-
treffendt die Stockuinber und Hörster Mark weiß ich nicht, daß
selbige Lehen sein sollte", von Herfordischer Seite ist hinzugefügt:
„Ist abteilich Lehen."
B ) In den späteren Wiederholungen dieses Hofes rechts (siehe
unten S. 219) steht statt fruchtber bome avetbome (Obstbäume).
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 13
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— 194 -
Höfe in benachbarten Bauerschaften 1 ). Die Abhaltung
des Holzgerichts und die Scherung (Zuteilung) der ein-
zutreibenden Mastschweine stand dem Lehnschulzen zu,
dem auch die Bruchten heimfielen. Er hatte den Tag
des Holzgerichtes der Äbtissin vorher anzuzeigen, und
diese behielt sich 1667 hierbei und bei der Scherung
Aufsicht und Mitwirkung vor.
Die Einnahmen des Schultheißen aus der eigentlichen
Grundherrschaft bestanden zunächst aus dem Ertrage des
Herrenlandes, von dem aber, wie wir sahen, der Amts-
hof später der Verwahrlosung verfiel, während aus dem zu
freiem Meierrecht ausgetaneu Rottlande bäuerliche Höfe
wurden. Die Leistungen der Hintersassen bestanden nach
wie vor aus einem dem Werte nach ständig sinkenden
Zinse, dem Petri- und Crucisgelde, einer weiteren Geld-
abgabe, dem Pfiuggeld 2 ), ferner aus einem Kornzins und
Frondiensten. Auch diese waren nicht hoch bemessen.
Nach der Spezifikation bestand der Kornzins vorwiegend
aus Hafer, weniger aus Roggen, vereinzelt aus Gerste;
einige Kotten hatten auch Hühner zu liefern. Die
Fronden wurden wohl auf dem zur Burg Stockum ge-
hörigen Allodiallande abgeleistet. Wichtiger als diese
Zinse waren wohl die ungewissen Gefälle, an denen die
Schultheißen, wie wir weiter unten sehen werden 8 ), einen
wesentlichen Anteil hatten. Alles in allem darf man die
durchschnittlichen Einkünfte der Schultheißen aus den
bäuerlichen Höfen — über deren Gesamtbetrag leider
jede Nachricht fehlt — nicht zu niedrig einschätzen.
Zur gleichen Zeit, in der sie die Jahrespacht der ganzen
Grundherrschaft an das Stift mit 100 rheinischen Gulden
*) Schwieters b. ö. , S. 122. Die Teilungsverhandlungen , die
wohl noch interessantes Material enthalten und sich bei der
Kgl. General kommiasioD in Münster befinden, konnte ich leider
nicht benutzen.
2 ) Siehe unten, S. 219.
8 ) Siehe unten, S. 222.
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— 195 —
ablösten, versetzten sie 1504 zwei einzelne bäuerliche Höfe,
oder vielmehr ihre geldwerten Rechte an diesen, für
27 und 60 Hornsche Gulden 1 ).
Über die Persönlichkeiten der einzelnen
Schultheißen und die im Laufe der Jahrhunderte
mehrfach wechselnden Familien, die dieses Amt zu Lehen
getragen haben, ist folgendes zu berichten:
Nachdem im Jahre 1290 der Schultheiß Gottfried
von Hövel und sein Sohn Hermann mit der Grund-
herrschaft belehnt worden waren, empfing diese, nur so
viel ist bekannt, im Jahre 1343 wieder ein Gottfried von
Hövel, auch von Stockum genannt, von der Äbtissin
Liutgard zu Lehen; als Bürgen, jedenfalls für richtigen
Eingang der Pachtsumme und ordnungsmäßige Verwaltung»
stellte Gottfried die Brüder von Witten 2 ). Im Jahre 1361
erneuerte ihm die Äbtissin Lyza die Belehnung, 1369 er-
hielt diese ein Lambert von Hövel, 1413 dessen Sohn
Gottfried (Godeke), nach dessen Tode 1429 der Enkel
Lambert, dem 1443 die Äbtissin Margarete von Gleichen
das Lehen erneuerte 8 ). Im Jahre 1452 wurde kurz vor
Lamberts Tode (f 1453) an dessen Bruder Gerhard
von Hövel das Lehen übertragen 4 ), er hatte zwei Söhne,
Gottfried (Godeke) und Gerhard (Gert), Stiefbrüder mütter-
licherseits, zwischen deren Nachkommenschaft ein Jahr-
hunderte langer Streit um das Lehen entbrannte, und
mit denen gleichzeitig die dauernd nicht wieder ab-
reißenden Irrungen zwischen den Lehensträgern und dem
Stifte begannen.
Die unbegründete Weigerung der Lehnsinhaber, die
') Vgl. die Urkunde E im Anhange.
2 ) Darpe S. 100, Anm. 1, S. 180: recepit officium St. videlicet
curiam St. cum mansis et omnibus ad officium pertinentibus.
8 ) Darpe S. 196, 230, 239, 247 v. Ludolf a. a. O. bringt einen
Stammbaum der Stockumschen Familie von Hövel, der jeden-
falls zuverlässiger ist, als der von Fahne a. a. 0. mitgeteilte.
*) Darpe, S. 271, 278.
13*
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196
geschuldete Lehnspacht zu entrichten, war der nächste
Anlaß zum Streite. Im Jahre 1490 hatte der jüngere
der genannten Brüder, Gert, für sich die Belehnung
empfangen; schon 1494 mußte er einen Vergleich mit der
Äbtissin Bonizeth von Limburg schließen, in dem er sich
unter Stellung eines Bürgen verpflichtete, innerhalb
Monatfrist auf die rückstandigen Pächte 40 rheinische
Gulden zu zahlen, worauf ihm und nunmehr auch seinem
Bruder Gottfried das Amt zu Stockum zu Lehen über-
tragen wurde 1 ). Die beiden Brüder zahlten indes nach
wie vor allen Mahnungen zum Trotz die Pächte nicht,
und infolgedessen urkundete der abteiliche Richter Her-
mann Preckel Dienstag nach Trinitatis (31. Mai) 1496
auf dem Lehen- und Gerichtstage in dem Saale der Abtei
zu Herford, daß, nachdem die Brüder die Pächte lange
versessen hätten und ihnen dieser Tag nach Landrecht
gelegt sei, sie aber auf dreimalige Ladung (eins warne,
anders warne, derde warne) nicht erschienen seien, es
ihm durch Urtel und Recht aberlangt und von den ge-
schworenen Räten und Stiftsmannen zu Recht erkannt
sei, daß die Äbtissin die von Hövel nach Lehnsrecht von
ihren Gütern zu entsetzen und andere damit zu belehnen
befugt sein sollte 2 ). In Ausführung dieses Spruches ging
die Äbtissin nunmehr mit allen Zwangsmitteln vor, die
jener Zeit zu Gebote standen. Auf ihre Veranlassung
wurden die von Hövel wegen Ketzerei exkommuniziert,
unter dem 13. Oktober 1497 erging dieserhalb wider sie
ein Zitationsmandat des Offizials der Mtinsterschen
Kurie 8 ). Das wirkte. In dem Lehnsregister der Abtei
ist zum Jahre 1499 vermerkt, daß die beiden Knappen
von Hövel mit der Äbtissin sich über gewisse Streit-
punkte in betreif des Amtes Stockum vertrugen und ihr
20 Gulden für ihre Auslagen in der Sache erstatteten;
') Darpe, S. 271, 278.
2 ) Die Urkunde ist abgedruckt bei v. Ludolf, S. 10 ff.
8 ) Urkunde im St.-A. Münster, F. A. Herford.
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— 197 —
im folgenden Jahre suchte mau dauu, wie schon
mitgeteilt wurde, derartige Streitigkeiten in der Weise
ganz aus der Welt zu schaffen, daß die Lehnsschulzen
die Jahrespacht durch einmalige Zahlung ganz ablösten 1 ).
Dauernd war der Friede damit nicht wiederher-
gestellt. Am 5. April 1507 erhielt Gert von Hövel noch
einmal von der Äbtissin Bonizeth die Belehnung „mit
dem alingen Ampt zu Stockum, mit dem Ampt Hoffe,
Erven, Güteren und Kotten darein behörig und ihren
Zubehör ungen " 2 ); weshalb das Lehensverhältnis damals
eine Störung erlitten hatte und erneuert werden mußte,
ist nicht ersichtlich. Und noch einmal, im Jahre 1516,
wurde Gert belehnt, es scheinen wieder schwere Irrungen
vorausgegangen zu sein, vielleicht steht hiermit die von
Fahne zum Jahre 1514 berichtete Inanspruchnahme des
Miteigentums an den Amtshofsgründen in Zusammen-
hang 8 ). Der Wortlaut des Regestes in dem abteilichen
Lehensverzeichnis läßt darauf schließen, daß durch den
Akt ein ganz neues, von dem alten unabhängiges Lehens-
verhältnis (ex nova gratia) für Gert und dessen Erben
angeknüpft werden sollte; wie diese später behaupteten,
unter Ausschluß Gottfrieds und seiner Linie 4 ).
Gleichwohl erhielt Gottfrieds Witwe am 5. Oktober 1542
von der Äbtissin das Versprechen fernerer Belohnung 6 ), wo-
*) Darpe, S. 295. Fahne berichtet, wohl durch einen Druck-
fehler, diesen Streit zum Jahre 1446.
2 ) Vgl. die Urkunde F im Anhange. In dem Lehnsverzeichnis
ist dieser Akt nicht erwähnt.
3 ) Siehe oben, S. 191.
4 ) Darpe, S. 316. Gert van Hovel denuo recepit officium St. nulla
de fratre suo facta mentione; dedit domine 7 flor. Sed quantum
subsistat jure, relinquitur disputandum.
5 ) Das Folgende ist mitgeteilt nach der narratio facti aus den
Prozessen, die am Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts
am Reichskammergericht schwebten und von Ludolf a. a. 0. ver-
öffentlicht sind; ferner nach Fahne a. a. 0., der ebenso wie vor
ihm schon Kindlinger das Archiv des Hauses Stockum hat be-
nutzen können.
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— 198 —
gegen Gerhards Enkel Bernhard *) wiederum wegen Felonie
des Lehens verlustig erklärt und dieses 1551 einem aus
dem Geschlechte der von Ascheberg gegeben wurde. Dem
widersetzten sich nun erfolgreich Gottfrieds Nachkommen.
Dieser hatte eine Tochter Anna hinterlassen, die mit
Helwig Kessel, dann mit Konrad von Schüngel verheiratet
war. Aus einer dieser beiden Ehen stammte wieder eine
Tochter, Magdalene oder Walpurgis, die den märkischen
Adlichen Johann von der Bruggeney, genannt Hasen-
kamp 2 ) zu Haus Weitmar heiratete. Dieser erlangte
— wohl als subsidiäres Weiberlehen — wirklich 1566
namens seiner Frau die Belehnung, aber auch Bernhard
von Hövel wußte wieder zu dem Lehen zu kommen,
nachdem der von Ascheberg 1571 ganz abgewiesen worden
war. Hövel und Hasenkamp empfingen in diesem Jahre
gemeinsam das Lehen und saßen nun nebeneinander auf
diesem. Indes entbrannte sehr bald zwischen ihnen
beiden der Unfriede. Die folgenden Zeiten bieten ein
Bild vollkommenen Versagens aller Rechtsordnung, von
Zuständen, wie sie nur in dem wilden Jahrhundert um
den großen Krieg möglich waren, die einem Walter Scott
Stoff zu einem Roman bieten könnten.
Zwischen Hövel und Hasenkamp entstand Streit über
den Umfang der beiderseitigen Rechte. Am 31. November
1577 zog Bernhard von Hövel bei den Hintersassen um-
her und pfändete sie, begleitet von Bewaffneten, für
fällige Pacht. Hasenkamp stellte sich ihm mit noch mehreren
entgegen, wobei sein Gegner von einem der Hasenkamp-
schen Knechte erschossen wurde. Mit Bernhards Witwe
einigte sich Hasenkamp zunächst und empfing 1579, 1587,
1595 und 1004 allein die Belehnung. Er kam jedoch
nicht zu ungestörtem Besitze, da die Hövelschen Erben ihre
') Es handelt sich um einen Enkel Bernhard, denn Gerds
Sohn Bernhard starb nach Schwieters g. ö. schon 1546.
■) Die Familie blüht noch in Rußland.
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— 199 -
Ansprüche keineswegs für die Dauer fallen ließen. Als
diese Erben, die, so erzählt Fahne, im Besitze der peinlichen
Gerichtsbarkeit geblieben sein sollen, einen rechtmäßig
Verurteilten hinrichten ließen, griffen die Hasenkämpe,
um durch eine entgegenstehende Handlung den Besitz
der von Hövel zu unterbrechen, irgendeinen Einwohner
der Herrschaft Stockum auf und ließen ihn gleichfalls
hängen. Ein solcher Fall soll 1603 Anlaß zu einem
Prozeß wegen der Gerichtsbarkeit gegeben haben, während-
dem Hasenkamp vor der Burg Stockum erschien und sie
mit 200 Schüssen bedachte.
Jedenfalls strengte Giesbert Georg von Schnetlage
namens seiner Gattin Sybilla, Tochter des jüngeren Bern-
hard von Hövel, bei der Äbtissin zu Herford einen Prozeß
gegen die von Brüggeney wegen des Amts und Gerichts
zu Stockum an. Als Intervenient nahm Bernhards Sohn,
Bitter von Hövel, den Streitgegenstand in Anspruch und
ihm als Obsiegendem sprach 1622 die Äbtissin Magdalena
von der Lippe das nächste Recht auf das Lehen zu. Es
scheint, als ob auch diese damals der Hasenkampschen
Gewalttätigkeiten müde geworden wäre. Die gegen ihren
Spruch beim Reichskammergericht eingelegte Revision
hatte keinen Erfolg und wurde schließlich 1654 durch
Kaiserliches Edikt aus der Welt geschafft.
Bitter von Hövel war alt, zudem Kanoniker in
Wimpfen, der letzte seines Geschlechtes und der Händel
überdrüssig. Er fand einen Käufer, der auch die Macht-
mittel besaß, die erworbeneu Rechtstitel durchzusetzen,
in dem Kaiserlichen Obristen Generalkriegskommissar
und Reichshofrat Freiherrn Arnold von Boeymer, der
zugleich Kölnischer und Osnabrückscher Großwürden-
träger war. An diesen veräußerte Bitter von Hövel in
den Jahren 1626 bis 1630 gegen eine jährliche Leibrente
von 7000 Talern seine Ansprüche auf das Stockumsehe
Lehen. Die Lehnsherrin gab ihre Einwilligung dazu und
erteilte Bo< ymer am 1. Februar 1630 die Belehnung, am
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— 200 —
26. Januar 1030 gewährte ihm der Kaiser Ferdinand II.
eine gnädige Bestätigung des Lehnsbesitzes. Boeymer hat
aus diesem denn auch die Hasenkämpe „manu forti de-
logiret" , während sie sich auf dem allodialen Hause
Stockum einstweilen als Hövelsche Erben behaupteten.
Fahne berichtet, die Äbtissin habe 1034 auch ihren Vogt,
Markgraf Georg von Brandenburg, in dieser Sache um
Schutz gebeten, 1035, als mehrere Mordanfälle statt-
gefunden hätten, habe der Münstersche Bischof einen der
Hasenkämpe aufgreifen und für kurze Zeit nach Waren-
dorf ins Gefängnis bringen lassen. Im Jahre 1038 habe
der Bischof in Vollstreckung eines Urteils des Reichs-
kammergerichts Militär gesandt, von dem Kaspar Hasen-
kamp, als er sich mit Gewalt widersetzte, erschossen
worden sei. Dessen Bruder, der die Freifrau von
Boeymer zu ermorden gedroht und schon die Knechte
gedungen habe, sei nach Warendorf ins Gefängnis gelegt
worden.
In dem Jahre des Westfälischen Friedens, am 4. Mai
1048, einigte sich endlich vor Kommissaren des Erz-
bischofs Ferdinand von Köln und Bischofs von Münster
Arnold von Boeymers Witwe Katharina, geb. von Splinter,
namens ihres Sohnes Franz Wilhelm mit Johann Hasen-
kamp und dessen Frau Elisabeth Engel, geb. von Münning-
hausen, dahin, daß die letztgenannten zugunsten des
anderen Teiles alle ihre Ansprüche auf das Lehen fallen
ließen und ihm ferner verkauften „den freyen, allodialen,
adelichen Sitz und Hauß Stockum samtt dazu gehörigen
gezimmerten und alles, was darauf erd-, pfähl- oder
nagelvest oder dazu aptirt ist, samt Mauren, Befestigung,
Gräben, Fischereyen, Jagens-Gerechtigkeit, Hürde, Viehe.
SchaafdrifTte, Havesaath, Gehöfften, Kämpften, Wiesen,
Hoven, Erben, Kottens, Gehöltz, Torfft, Zweien." Auch
die Ansprüche auf das Haus Beckedorf und die übrigen
Hövelschen Allodialgüter ließ Hasenkamp fallen und ver-
pflichtete sich, alle bezüglichen Briefschaften heraus-
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— 201 —
zugeben *). Die von Boeymer fanden dafür ihre Gegner mit
der stattlichen Summe von 20000 Reichstalern iu Raten ab.
Der Vertrag wurde am 13. August 1049 in Münster vor
den Kommissaren noch einmal wiederholt und ergänzt 2 );
der junge Freiherr Franz Wilhelm von Boeymer erhielt
darauf 1650 und noch einmal 1669 die Belehnung.
Trotzdem dauerte der Friede nicht allzulange.
Zwischen Boeymer und Hasenkamp entstand alsbald wegen
verschiedener Allodialstücke , für die der Verkäufer Ge-
währ leisten sollte und der Käufer bei der Verweigerung
das Kaufgeld kürzte, ein weitläufiger Prozeß vor dem
fürstlich Münsterschen und dem Reichskammergericht,
das 1670 und 1671 das Urteil sprach. Auch mit der
Äbtissin kam Boeymer wegen der Rechte auf das Amts-
gut und gegenüber den hofhörigen Leuten in „schwehre
differentien", die vor münsterschen Kommissarien und dem
Reichskammergericht ausgefochten wurden. Boeymer
hatte bereits ein obsiegendes Urteil im Jahre 1667 er-
langt, als die Äbtissin mit ihm einen Vergleich, d. d. Her-
ford den 5. Oktober 1667 schloß, der. die streitigen Punkte
regelte 8 ). Als Grundlage hatte wohl die kurz zuvor von
dem Freiherrn aufgestellte „Specifikation der Lehenstücke
vom Stiftt Hervorde" gedient.
Das hinderte nicht , daß gleich darauf die Äbtissin
wieder auf die Seite der Hasenkamps trat. Nach dem
Tode Franz Wilhelm von Boeymers, der nur eine Tochter
Anna Sophia hinterließ, erklärte sie das Lehen für heim-
gefallen und übertrug es am 17. Februar 1672 dem Pader-
borner Domscholaster Johann Georg von der Bruggeney
genannt Hasenkamp zugleich für seine Brüder und deren
1 ) Nur die Urkunden A, C und E des Anhanges sind in Haus
Weitmar geblieben.
2 ) Der Vertrag ist abgedruckt bei Ludolf, S. 17 ff.
8 ) Vgl. die Urkunde K im Anhange.
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— 202 —
männliche Erben 1 ). Dabei war abgesprochen, daß Hasen-
kamp gegen Fräulein von Boeynier einen neuen Prozeß
auf eigene Kosten anstrengen sollte, die Äbtissin wollte
ihm darin beistehen. Es scheint fast, als ob der Wunsch,
möglichst viel an Sportein zu verdieuen, die natürlich
bei der Neubelehnung einer Familie (ex nova gratia) be-
sonders hoch bemessen waren, die Äbtissin zu ihrer ver-
änderten Stellungnahme veranlaßt hätte. Auf Grund
eines Gutachtens der Kieler Rechtsfakultät erkannte zwar
am 21. Juli 1681 das Herfordische Lehensgericht nach
den Wünschen der Äbtissin und Hasenkamps, indessen
stieß das Reichskammergericht am 5. Juli 1695 dieses
Erkenntnis „als übel geurthelt, wohl davon appellirt" zu-
gunsten der Erbansprtiche des Fräuleins von Boeymer um
indem es die weibliche Lehenfolge anerkannte 2 ). Die
Prozesse hatten damit noch kein Ende. Die Äbtissin
versuchte 1696 auf Grund der Verleihungsurkunde König
Ludwigs Stockum als Tafel gut dem Stifte wieder ein-
zuverleiben; die Hasenkamps kamen auf ihre alten
Erbansprüche trotz des Verzichts von 1648 wieder zurück.
Das Fräulein von Boeymer blieb jedoch auch hier sieg-
reich. Gleichwohl verschleppte die widerstrebende Äb-
tissin den Akt der Bolehnung allen Mandaten des Reichs-
') Münster St.-A. Lehnsakten F. A. Herford, Nr. 319.
2 ) Während die Äbtissin behauptet hatte, es handele sich um
ein feudum proprium, ein Mannlehen, entschied sich das R.K.G.
für das Vorliegen eines feudum promiscuum, in das beim Fehlen
männlicher Erben auch die weiblichen Lehnstolge hätten. Das
wurde geschlossen aus dem Wesen des der Emphyteuse verwandten
Pachtlehens und einem Weistum des Herfordischen Lehnshofes,
das 1566 gefunden war, als es sich um die erste Belehnung des
Hasenkamps gehandelt hatte: „Ob einer in der Spilseite vor-
handen, der dem Verstorbenen näher denn die Schwertseite, ob
nicht selbige in der Belehnung soll vorgezogen werden? Resp. Der
Herr Lehenrichter darauf erklärt, das nächste Blut sei auch der
nächste Erbe." Wie mir Rübel bemerkt, hat Herford solche sub-
sidiären Weiberlehen in vielen Fällen anerkannt.
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— 203 —
kammergerichts zum Trotz 20 Jahre lang 1 ,), a> über die
Höhe des Heergewettes für den letzten Lehnsträger keine
Einigung zu erzielen war, endlich 1716 wurde sie vom
Bischof von Münster zur Vornahme der Belehnung ge-
zwungen.
Im folgenden Jahre starb Anna Sophia von Boeymer
unvermählt. Erbe der Lehnsstücke war ihr Neffe, der
Graf Nikolaus Emanuel von Ligneville zu Tumejus und
Emricourt im Herzogtum Lothringen, durch seine Mutter
Petronella Enkel des Freiherrn Arnold von Boeymer.
Indes hatte die Äbtissin, durch eine Geldzahlung be-
wogen, im Jahre 1716 auch dem Johann Werner Hasen-
kamp, dem Neffen des Domscholasters, die Belehnung für
den Todesfall der letzten Boeymer erteilt. Noch ein-
mal machten die Hasenkamps die verzweifeltsten An-
strengungen, wieder zu dem Lehen zu kommen. Als
Ligneville von diesem Besitz ergreifen ließ, stellte sich
ihm (nach Fahne) Hasenkamp entgegen, von beiden Seiten
wurden mehrere Leute erschossen, und wiederum ent-
brannten mehrere Prozesse am Reichskammergericht 2 ).
Doch schon am 6. März 1730 entschied dieses in allen
Fällen zuungunsten der Äbtissin und Hasenkamps 8 ); im
weiteren Verlaufe des 18. Jahrhunderts waren die Grafen
von Ligneville Lehensträger, während die Boeymerschen
Allodialgüter , also auch das Haus Stockum, im Erb-
gange auf die Herren von Westerholt zu Westerholt ge-
kommen waren. Gegen Ende des Jahrhunderts wurde der
') Einen für das R.K.G. und dessen Mitglieder „höchst schmäh-
haften Brief" der Äbtissin an den Bischof von Münster beschloß
dieses nach dem Tode der Äbtissin, als keine Strafe mehr fest-
gesetzt werden konnte, aus seinen Akten zu entfernen.
2 ) Der Referent des R.K.G. kann nicht umhin, der Un-
verschämtheit des Hasenkampschen Anwalts im Bestreiten der
offen kundigsten Tatsachen ausdrücklich zu gedenken.
8 ) Doch scheint noch im Jahre 1750 ein Prozeß beim R.K.G.
mit Hasenkamp geschwebt zu haben.
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— 204 —
Graf Christof von Ligneville von dem Grafen Josef von
Gourcy beerbt, der noch einmal zu Klagen über rückständigen
Pachtkanon und bedenkliche Unregelmäßigkeiten Anlaß
gab *). Im Jahre 1810 zog er es vor, das Lehengut an den
Kammerherrn Freiherrn von Bönen zu Löringhof zu ver-
kaufen.
VI. Abschnitt: Die Lehensinhaber einzelner Bauernhöfe.
Das Eindringen des Lehenswesens in die Grund-
herrschaft trug insofern zu deren Zersplitterung bei, als
das Stift seine Besitzungen keineswegs in ihrem ganzen
Umfange an den Schul theißeu zu Lehen übertrug, vielmehr,
seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar, eine ganze Anzahl
namentlich der entfernter liegenden Bauernhöfe einzeln
oder zu mehreren an andere Personen, vornehmlich an
umsitzende Adliche zu Lehen übertrug. Es ist ein Vor-
gang, der anderwärts vielfach die völlige Auflösung der
Hofesverfassung herbeigeführt hat, namentlich da, wo
Bürger in der Nähe befindlicher größerer Städte einen
Hof nach dem andern an sich zu bringen wußten. Zu-
nächst mag bei diesen Einzelverleihungen der Wunsch,
mit einem möglichst großen Lehenshofe zu glänzen, für
die Äbtissin leitend gewesen sein, bald und vollends in
den späteren Jahrhunderten waren es bei den schlechten
Vermögensverhältnissen des Stifts ausschließlich finanzielle
Erwägungen, da die Höfe in Einzel Vergebung sicherlich
einen höheren Ertrag brachten, als wenn sie alle in der
Hand des Schultheißen vereinigt waren.
Die hauptsächlichste Einnahme, die das Stift aus
den Lehngütern zog, war das Heergewette beim Mannfall,
und zwar wurde das beste Roß des verstorbenen Lehens-
trägers meist mit einer nicht unbeträchtlichen Summe
abgelöst 2 ). Daneben hatten die Lehnsinhaber eine ge-
') Siehe unten S. 223.
») Im Jahre 1625, 9/19. März schreibt die Äbtissin Magdalena
von der Lippe an den Lehnsmann Adolf Nagel zu Ittlingen, nach-
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— 205
ringe jährliche Pacht in bar zu entrichten, wozu sie sich
in den von ihnen ausgestellten Lehnsreversen etwa mit
den Worten verpflichteten: unde schal und wyll desse
gudere, wat der pachtguder synt, jarlikes vorpachten na
uthwisinge der register und pachtboker *). Es handelte
sich also auch hier um Pachtlehen; gelegentlich werden
die ausgetanen Höfe als bona emphiteotica, bonum pen-
sionale bezeichnet 2 ). Auch für diese Lehen suchte die
Äbtissin den Grundsatz zur Geltung zu bringen, daß es
sich nicht um feuda promiscua, sondern um feuda mere
propria ac masculina handele, um bei dem häufigeren
Heimfall erledigter Mannlehen möglichst oft die hohen
„Anfallgelder" gelegentlich der Verleihung an eine neue
Familie zu beziehen.
Auf die bäuerlichen Rechtsverhältnisse und auf die
Zugehörigkeit zum Hofesverband war die Aussonderung
und Verleihung einzelner Güter in älterer Zeit ohne Ein-
fluß. Das Hofesrecht von 1370 (§ 6) kennt als Be
rechtigte an den Leistungen der bäuerlichen Höfe die
„ Ervenpech tener", das sind alle Lehnsträger, unter denen
der Schultheiß als „der overste Pechtener" gilt (siehe
oben); wiederholt wird noch um 1500 bei Verleihung
einzelner Höfe betont, daß sie „behorich in dat ampt
und hof to Stockum" seien 8 ). In späterer Zeit hört
dem dessen Vater verstorben war, „dahero uns das Hergeweidt
kundiger Maßen ahngefallen, so hatten wir uns z waren versehen,
Ihr würdet vermöge dieses unseres Lehen hoeffes Gebrauch vor
Umblauff der negsten sechsß Wochen nach Absterben Ew. lieben
Vatters alle deßelben verlaßene Raysige und (unleserlich, Kutsch ?)
Pferde anhero geliefert und darauß eins zu erwehlen uns praestirt
haben, welches gleich woil von Euch außer Acht gesetzet worden
ist". (Münster St.-A. Lehnsakten F. A. Herford 821 a.)
! ) So Bernd Strecholt zu Werne 1526 des Godensdages na
Dyonisii (10. Oktober) Lehnsakten 320.
2 ) Vgl. Darpe 286 u. 292 z. Jahre 1495 und 1498.
8 ) So 1505, Darpe, S. 302. 1495 heißt es von Höfen: perti-
nentia ad officium St. Darpe, S. 286, auch 297.
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— 206 —
dieser Zusammenhang auf, es werden nun den Hofgütern
die Lehngüter, die lehnrührigen Höfe, gegenübergestellt.
Hofesrecht und Hofesherrin verloren damit den Einfluß
auf die Gestaltung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse, es
blieb dem Belehnten überlassen, ob er das Gut verpachten
oder mit einer leibeigenen Familie besetzen wollte.
Lehnrührige Höfe begegnen nur an Orten, in denen
schon im 13. Jahrhundert Stiftsgut nachweisbar ist.
Bereits vor 1360 hatte Johann Herd ein Haus in Broster-
hausen, Kirchspiel Selm, zu Lehen empfangen und ebenso
Johann van der Wunne, auch von Brosterhausen genannt,
das 1366 ein Berthold Meygerinch empfing. Im ganzen
15. Jahrhundert war dann dat Grotehus to Brosterhusen
im Lehnsbesitze der Münsterschen Ministerialenfamilie
von Wyschelo (Wyssel) 1 ). Am 19. August 1588 empfing
das Grotehus, auch Achtermanshove genannt Goswin
von Raesfeld zu Emple als Lehen, schon sein Vater und
Großvater waren Herfordische Lehnsleute gewesen. Später
waren Wilbrandt und seit dem 7. Mai 1610 Agnes von
Raesfeld belehnt. Nach deren erblosem Tode wurde am
4. September 1630 gegen Zahlung von 150 Reichstalern
der Münstersche Erbsasse Gottfried Travelmann zu Maser
belehnt Seiner Tochter Christine Elisabeth, Kanonisse
im Kloster Rengering, versagte die Äbtissin die Be-
lehnung, diese erhielt vielmehr am 11. September 1659
gegen ein Honorarium von 180 Reichstalern der be-
nachbarte Stockumsche Hofesmann Johann Schweneke zu
Selm. Damals lag der Hof wüst, und inmittiert in ihn
war als Travelmannscher Gläubiger der Herr von Münster
zu Meinhövel. Zwischen diesem und Schweneke erhob sich
ein Prozeß, schließlich erhielt zufolge Vergleichs am
*) Vgl. Darpe, S. 181. Im Jahre 1405 erhielt Bernhard von
Wischelo noch drei andere sonst unbekannte Höfe in den Parochien
Selm und Südkirchen zu Lehen, Darpe, 8 .220, ferner 247 u. 278,
sowie Lehnsakten F. A. Herford.
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— 207 -
14. Dezember 1661 Henrich Wirich von Münster die Be-
lehnung. Nach seinem Tode konnte man sich mit seinem
Sohne Wilhelm Giesbert lange nicht über die Höhe des
Heergewettes einigen, am 23. Januar 1672 schrieb dieser,
auf Achtermans Hofe sei seit Menschengedenken kein
Haus vorhanden, noch weniger seien darauf Pferde ge-
halten, es wäre ein geringer Hof, der kaum 7 oder
8 Taler jährlich einbringe. Er weigere sich, das beste
„Heidt- und Gütschenpferd" zu geben und erbiete sich
zur Zahlung des doppelten Jahresertrages. Schließlich
wollte er 20 Reichstaler geben, während die Äbtissin
50 verlangte, endlich am 23. Juni 1672 erfolgte die Be-
lehnung, nachdem man sich, wir wissen nicht auf welchen
Betrag, geeinigt hatte. Jedenfalls zeigen diese Vorgänge
und Zahlen mit wünschenswerter Deutlichkeit, wie aus-
gezeichnet das Stift es verstand, aus seinen Lehnsrechten
unter Beibehaltung der alten Formen des Feudalrechts
Kapital zu schlagen. Mit den übrigen Mtinsterschen
Gütern ist der Hof bald darauf an die von Plettenberg
zu Nordkirchen gekommen *).
Zum Kirchspiel Selm gehörten ferner Güter in der
Bauerschaft Kokeldorp, die 1468 der Ritter Lubbert
von Morrien zu Haus Senden unterhatte 2 ). Am 25. Juni
1495 reversierte sein Enkel Lubbert von der Recke (Gerdes
Sohn) zu Heessen über die Belehnung mit zwei Höfen
zu Kokeldorp, der Herveshove zu Boseler (Botzlar) und
einem Hofe, genannt Schurhove oder Sunderghuydt , im
Kirchspiel Südkirchen, nachdem er die Heerwat seines
Großvaters mit 40 Goldgulden gelöst hatte. Im Jahre 1516
erhielt die nämlichen Güter sein Sohn Dietrich von der
Recke zu Lehen, der sie schon 1504 besaß; er zahlte
wegen der lange versäumten Belehnung und für das
') Vgl. Schwieters g. w., S. 428.
*) Schwieters g. w., S. 416. Lubbert v. M. ist uns schon
oben, S. 189 begegnet.
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208 —
Heergewette seines Vaters gleichfalls 40 Gulden. Die
jährliche Pacht wurde beidemale auf einen Gulden jähr-
lich festgesetzt 1 ). Nach seinem Tode 1534 erhielt sein
Schwiegersohn Laurenz von Furstenberg die Güter, am
31. August 1584 reversierte dessen Sohn Jobst von Fursten-
berg über den Lehnsempfang. Er verpfändete die Güter
an den Erbmarschall Gerhard von Morrien zu Nord-
kirchen; nachdem dieser der Äbtissin gelobt hatte, allen
Verpflichtungen ihres Lehnsmannes ihr gegenüber gerecht
zu werden, gab diese ihre Einwilligung. Nach Fürsten-
bergs Tode erhielt dessen Schwager Heinrich Dobbe zum
Vogelsang die Belehnung am 6. April 1597, endlich nach
Heimfall der Lehen von den Erben Fürstenberg wurden
am 1630 die Witwe des Marschalls von
1. Juli
Morrien Anna Sophia und deren Sohn Ferdinand belehnt;
die hierbei aufgestellte Kostenrechnung beweist, daß auch
hier das Stift seine Rechte vortrefflich finanziell nutzbar
zu machen wußte 2 ). Fortan waren die Herren zu Schloß
Nordkirchen abteiliche Lehnsträger.
Eine Reihe von Höfen wurden an Geistliche zu Lehen
ausgetan, wobei offenbar ebenfalls die Absicht der Kapital-
anlage maßgebend war. Im Jahre 1431 erhielt der Pfarrer
J ) Vgl. Darpe, S. 286, sowie Lehnsakten. Übrigens muß die
Schürhove damals in Wirklichkeit im Lehnsbesitze des Schult-
heißen gewesen sein, da er sie schon 1504 versetzen konnte (siehe
unten S. 209.)
2 ) Vgl. die Lehnsakten. Die Aufstellung vom 20. Juni 1630
lautet :
„de Ao 1607 bis hierhin sein 28 Jahr, thun (Pacht) 23 Goldtgl.
Das Heergewedte 100 Rthlr.
Dem Ambtman für Sattell u. Gezeugh .... 16 Rthlr.
Wegen der dreyer Hoven pro consensu . . . 300 Goldgl.
Der Cantzelley pro discretione 10 Thlr."
Für die Lehensgüter wurden einschließlich des Heergewettes
in Wirklichkeit 185 Tlr. gezahlt.
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— 209 —
zu Wickede das dortige Gosingesgut oder vielmehr nur
einen Teil davon, 15V2 Scheffelsaat, zu Lehen 1 ). Der
Stiftspropst von Kappenberg, Dietrich von Alden, empfing
1405 den Trockelhof im Kirchspiel Altenlünen, nachdem
er der Äbtissin 10 Gulden gezahlt hatte. Später ver-
zichtete er auf seine Rechte und der Knappe Heinrich
von Swantzberch (Schwansbell) erhielt 1501 den Hof;
auch dessen Nachkommen haben diesen, wie das viel-
leicht bei dieser Gelegenheit dem Stifte aufgetragene
Stammgut Haus Schwansbeil bei Lünen zu Lehen ge-
tragen. Nach dem Aussterben des Geschlechts mit
Heinrich Adolf von Schwansbell empfing am 8. Januar
1704 dessen Schwiegersohn, der Freiherr Wennemar
von Merode den Trockelhof, seinen Erben wurde dieser
Ende des 18. Jahrhunderts in einem langen Prozeß von
Verwandten streitig gemacht 2 ). — Eine ganze Anzahl
Höfe wußte der Vikar Bernd Streholt zu Werne an sich
zu bringen. Im Jahre 1498 wurde er mit dem Hofe zu
Langeren belehnt, den vordem ein Bürger zu Werne ge-
habt hatte, 1502 19. Juni mit dem Valant in der Bauer-
schaft Wessel, dem Krosesgud in der Bauerschaft Adorf,
dem Brinkhofe Bauerschaft Nordiek (beide Kirchspiel
Herbern) und der Molnershove zu Geinegge Kirchspiel
Heessen. Er übernahm dabei den Auftrag, die Güter
von den zeitigen Besitzern, die nicht genannt werden,
zurückzufordern, entstehende Kosten sollten ihm ersetzt
werden; seine Erben hatten dagegen die Güter nach
seinem Ableben an die Äbtissin zurückzugeben, es sei
denn, daß sie von dieser ein Anderes erlangten. Im
Jahre 1504 endlich willigte die Äbtissin darein, daß der
Schultheiß Gert von Hövel dem Vikar den Schürhof für
27 Gulden und Kranemanns Gut zu Varnhövel für
00 Hornsche Gulden versetzte ; indes müssen diese beiden
! ) Darpe, S. 241, siehe ferner unten S. 225, Anna. 3.
2 ) Vgl. Darpe, S. 286, 297, 339, ferner die Lehnsakten.
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 14
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— 210 —
Höfe schon ziemlich bald wieder eingelöst worden sein.
Ferner überließ Streholt den Brinkhof und das Valant
im Jahre 1505 mit Einwilligung der Äbtissin an den
Ritter Gert Krakerugge, dagegen empfing der gleich-
namige Sohn des Vikars am 29. Oktober 1529 die drei
verbleibenden Höfe zu Lehen und ebenso der Enkel 1569.
Die Kroßhove kaufte später (1633) Dietrich von Merveldt
zu Westerwinkel von Katharina Borckenfeldt , Witwe
Gercke, um sie wie seine Nachkommen fortan vom Stifte
zu Lehen zu tragen, das Heergewette betrug 10 Taler.
Die Höfe zu Geinegge und Langeren sind dauernd Lehen
in bürgerlichen Händen geblieben, die letzte Belehnung
mit dem erstgenannten erhielt am 19. März 1803 Anna
Cornelie Middendorf in Spaardam bei Haarlem 1 ).
Mit dem Brinkhofe und Valant wurde 1505 Gerd
Krakerugge belehnt, ebenso 1545 sein gleichnamiger
Sohn. Indes hätte nach einer späteren Mitteilung dieser
„die Lehen niemals untergehabt, sondern sie ohne Für-
wissen der Lehnfrauen an einen Adrian von Herbern
veräußert, so der nachgelassenen Wittiben Nagel zu Itt-
lingen Vater gewesen." Diese re versierte am 26. März
1576 über den Lehnsempfang, doch entstand um das erst
1580 erledigte Krakerüggische Lehen ein Prozeß zwischen
den Familien von Galen, von Hövel und von Klot. Die
Herren von Nagel zu Ittlingen behaupteten sich aber
dauernd im Besitze und haben bis ins 19. Jahrhundert
den Brinkhof und das Valant als Lehen untergehabt.
Durch Reskript vom 11. Juli 1799 wurde das Heergewette
für die beiden Höfe auf je 30 Taler für das Lehnspferd
und 6 Taler für Sattel und Zaumzeug festgesetzt. Der
Hof Valant wurde im Laufe der Zeit mit einem Wasser-
») Vgl. Darpe S. 292 , 338, die Lehnsakten, Schwieters g. ö.,
S. 377 sowie die Urkunde E im Anhange. Wenn in dieser die
Versetzung des Trockelhofes rückgängig gemacht wird, so geschah
das offenbar aus dem Grunde, weil der Schultheiß gar nicht über
ihn verfügen konnte (siehe oben S. 209).
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- 211 —
graben umzogen und dadurch einem adligen Hause ähn-
lich gemacht 1 ).
Eine besondere Veranlassung, ähnlich wie schon 1504
bei der Übertragung mehrerer entfremdeter Höfe an den
Vikar Streholt, lag endlich einer Belehnung des 17. Jahr-
hunderts zugrunde. Um das Jahr 1662 waren sechs Höfe
und zwei Kotten der Grundherrschaft wüste und un-
besetzt und die „ Attinentien" von Gläubigern ein-
genommen. Die Äbtissin betrachtete die Güter nunmehr
als heimgefallen, „gestalt keiner ex agnatis von ver-
storbenen Hofesleuthen mehr vorhanden, so darauf prae-
tendirt." „Damit denn besagte Güter demahle auch
wieder besitzt, die Besitzer von des Bomerß (des Schult-
heißen) Gewalt geschützet, die Attinentien aus den in-
qualirizirten Creditoren Händen wieder recuperirt, auch
Ihro Hoff und dem Stifft ihre Einkünfte gesichert werden
möchten," bevollmächtigte die Äbtissin, Pfalzgräfin Elisa-
beth, den Dechanten Arnold Dietrich von Wendt zu
Werne und den Arnold von Duithe, Erbgesessenen zu
Landegg im Stift Münster, mit der Wahrnehmung der
hofesherrlichen Rechte. Wirklich erreichten es die beiden
unter Aufwendung etlicher hundert Taler, die Güter, die
„von unzahlbaren, vielen, unge willigten Schulden fast
unwiederbringlich verloren waren", wieder zu erlangen
und auch wieder instand zu setzen. Zum Lohn für
solche treuen Dienste übertrug dann am 12. Juli 1662
die Äbtissin dem von Duithe den Schleringhof (Bauer-
schaft Hassel) und den Westerhof zu Stockum „eines
ewigen, gemeinen Pachtlehenß". Indes scheint dies Vor-
gehen, bei dem der Rechte des Schultheißen mit keinem
Worte gedacht wurde, zu den damaligen Streitigkeiten
des Stifts mit Franz Wilhelm von Boeymer beigetragen
und dieser der Vergabung wirksam widersprochen zu
») Vgl. Darpe, S. 302, die Lehnsakten und Schwieters b. ö.,
S. 143.
14*
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haben; wenigstens hören wir von dem Lehen seitdem
nichts mehr, und die betreffenden Höfe gehören später
wieder zum Schützenamte 1 *).
VII. Abschnitt: Die bäuerlichen Höfe.
Wir haben endlich noch das, was über die wirt-
schaftlichen und Rechtsverhältnisse der bäuerlichen Höfe
aus der späteren Zeit der Grundherrschaft bekannt ist,
im Zusammenhange darzustellen.
Die rechtliche Gestaltung der bäuerlichen
Verhältnisse in dinglicher wie in persönlicher Beziehung
ist, soviel wir wissen, im Laufe der Zeiten viermal einer
Regelung unterzogen worden, so daß wir auf diesem Ge-
biete wohl unterrichtet sind.
Zuerst an Johannis des Täufers Tage zu Mittsommer
(24. Juni) des Jahres 1370 bekundete die Äbtissin Lyza
das Recht der Leute ihres Amtes zu Stockum 8 ), das,
wohl als das Recht des bedeutendsten Hofes, auch „des
Ammetes Recht" ihrer anderen Leute auf den übrigen
Ämtern sein sollte (§ 13). Weist es gleich als gesetztes
Herrenrecht nicht die bilderreiche Rechtssymbolik auf,
die die bäuerlichen Weistümer auszeichnet und anziehend
macht, so sind doch seine ßestimmungen gar sehr den
Bauern günstig, fast nur von ihren Rechten ist die Rede.
Die Abfassung fällt noch in jene Blütezeit des 13. und
14. Jahrhunderts, als auch dem Bauernstande eine frei-
heitliche Entwicklung beschieden war„ begünstigt durch
') Vgl. die Lehensakten 319 c.
2 ) In der Grafschaft Mark scheinen in früherer Zeit die Herren
von Tork Lehnsinhaber von Gütern in Horstmar gewesen zu sein
(vgl. Darpe, S. 338.)
8 ) Das Hofesrecht ist gedruckt bei Kindlinger, Gesch. der
deutschen Hörigkeit 1819, Urk. Nr. 124, S. 475 und hiernach, bei
Grimm, Weistümer, Bd. IH, S. 54 ; ferner Sommer, Handbuch über
die bäuerlichen Rechtsverhältnisse, Bd. II, S. 156.
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— 213 -
die starke Abwanderung in die aufstrebenden Städte und
in die Kolonialgebiete des deutschen Ostens.
Das Hofesrecht geht von dem lebenslänglichen und
vererblichen Rechte des Bauern auf seinen Hof aus: so-
lange einer lebt, mag er das Amtsgut besitzen zu Amts-
recht, wird er alt, so daß er sich nicht mehr selbst er-
nähren kann (dat he sich nicht mer gevoden en kan), so
sollen ihn die Erben ernähren, die ihm in das Gut folgen
(§ 1). Also auch Uberträge zu Lebzeiten des alten Be-
sitzers waren vorgesehen, sillschweigend war dabei die
Unteilbarkeit der Höfe vorausgesetzt, die wohl immer be-
standen hat.
Dem Rechte des Bauern auf den Hof stand zwar die
Pflicht gegenüber, auf ihm zu hausen und zu wirtschaften ;
diese Verpflichtung tritt indes nur mittelbar hervor, indem
Bestimmungen darüber getroffen werden, in welchen Fällen
der Bauer von ihr entbunden war. Wurde er von dem
Hofe durch echte Not oder durch Leibesunsicherheit
(unvelicheit sines lives) vertrieben, so durfte der Schult-
heiß nicht etwa den Besitz als erledigt an die Erben
austun, sondern hatte ihn durch Amtshörige oder in
deren Ermangelung durch andere Leute neun Jahre
lang verwalten zu lasssen; kam es in dieser Zeit wieder
dahin, daß „de ammethorighe berve man de hove ghe-
buwen mach und sine rechte plicht dar van doen kau,
de ist dar aller neghest" (§ 8). In dem gleich zu be-
sprechenden Hofesrecht von 1497 ist diese Bestimmung
für den Fall gesetzt: „wanderde (eyn ampthorich) ut dem
lande van vede edder van dotslages wegen" (§ 5).
Eine auffällige Voraussetzung! Man sollte meinen, daß
Hofesherrin und Schultheiß als Obrigkeit den Schutz der
Hofesleute gegen fremde Gewalt und anderseits die
Ahndung der von ihren Hintersassen verübten Totschlags-
verbrechens übernommen hätten ; statt dessen wird augen-
scheinlich die Fehde (als Blutrache) noch um diese Zeit
als recht- und ordnungsmäßige Rechtsfolge für den Tot-
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schlag anerkannt. Der Bauer, der seinen Hof verläßt,
um eine — natürlich nicht unbegründete — Fehde zu er-
heben, hat stichhaltigen Grund zur Abwesenheit; wer
anderseits einen Totschlag verübt, ist der Fehde durch
die Verwandten des Erschlagenen ausgesetzt, weitere
Rechtsfolgen hat aber — sofern nicht die Gerichte an-
gerufen werden — die Sache nicht für ihn, ja seine
Flucht gilt sogar dem Hofesherrn gegenüber als ent-
schuldigte Abwesenheit Es ist anzunehmen, daß das
Hofesrecht von 1370 unter den Begriffen der echten Not
und der Leibesunsicherheit eben diese Fälle im Auge
gehabt hat. Mag es sich nun auch vielleicht 1497 mehr
um eine festgehaltene geschichtliche Erinnerung als um
eine noch in voller Kraft befindliche Einrichtung handeln,
so wird man doch die Stelle auf das spät mittelalter-
liche Vorkommen von Bauernfehden in Westfalen deuten
müssen 1 ). Eine weitere Bestimmung zum Schutze des
bäuerlichen Besitzrechtes war die, daß ein Hofesmann, der
ein. zwei oder auch drei Jahre vertrieben war, derweil
seinen Hof selbst verwahren konnte, wofern er nur Vorsorge
traf, daß die jährlichen Abgaben und Dienste regelmäßig
geleistet wurden (§ 8); endlich die, daß ein Bauer, der
verarmte und seinen Hof nicht bebauen konnte, aber
nachher wieder zu irgendwelchem Vermögen kam und
jetzt dem Stift und Schultheißen Pflicht und Schuld be-
zahlen konnte, nicht entsetzt und auch nicht in Buße
genommen werden sollte: „wente id ir ammethorighe gud
is und dar to gheboren sint" (§ 9).
Ein Erbrecht der Frauen hatte schon im 13. Jahr-
hundert bestanden — das Verzeichnis A nennt zwei
Witwen als Hofesbesitzerinnen — und auch dem Hofes-
recht ist es nicht unbekannt (vgl. § 10). Starb der Hofes-
inhaber dagegen ohne Erben, so hatte der Schultheiß den
J ) Uber diese ist mir sonst nichts bekannt, Holsteinsche
Bauernfehden des 14. Jahrhunderts erwähnt Brummer, Deutsche
Rechtsgeschichte I, S. 159.
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215 -
Hof mit amthörigen Leuten, „de deme ammetgude over-
lopet", die keine Stelle unterhatten, zu besetzen (§ 3).
Die Verpflichtung der Hofesleute von ihren Gütern
bestand in der regelmäßigen Leistung von rechtem Zins
und Pacht, die der Idee nach noch immer dem Stifte ge-
schuldet wurden, und von „redeliken dynst", den Fronden.
All diese Leistungen waren der Höhe nach fest bestimmt,
darüber hinaus durften die Lehnsträger die Bauern nicht
„scatten, stocken noch blocken", vielmehr sollte der Schult-
heiß sie „truweliken heghen und up deme pachtgude und
ammetgude vordeghedingen" (§ 6). Von ungewissen Ge-
fällen wird die sogenannte Lefmodicheit *) erwähnt, eine
Abgabe beim Besitzantritt, die dem Schultheißen gebührte,
da dieser die Aufsicht darüber hatte, daß die Höfe stets
besetzt waren. Die Festsetzung der Lefmodicheit war
indes dem Schultheißen entzogen, sie war Sache der
„werkmestere 8 ) und der eldesten ammethorigen lüde",
also eines Selbstverwaltungsorganes der Hofesgemeinde,
und geschah wohl nach einem herkömmlichen Satze (na
rechte und wonheyt des ammetes) (§ 7).
In persönlicher Beziehung hatten die Bauern, obwohl
sie als ammethorighe lüde bezeichnet werden, eine Stellung,
die sich vorteilhaft von den sonst üblichen Hörigkeits-
verhältnissen unterschied. Wiederholt wird betont, daß
sie nicht leibeigen sind, man soll sie nicht als Eigenleute
verkaufen oder austauschen (§ 4); beim Todesfall soll
man sie nicht erbteilen „also eynen wlschuldigen man",
d. h. auf die Erben ging ebenso wie der Immobiliar- auch
der Mobiliarnachlaß über, bei der Frau gherade, beim
') Das Wort bedeutet Liebe, Freundlichkeit, dann aber auch,
ähnlich wie unsere heutige „Erkenntlichkeit", eine Abgabe. In
dieser Bedeutung ist es nur aus den Stockumschen Hofesrechten
bekannt (vgl. Schiller und Lübbeu, Bd. II, S. 681).
*) In dem jüngeren Hofesrecht (§ 7) werden die Werkmeister
auch Hofesfronen genannt.
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Manne herwede genannt (§ 2). Nach sonstigem Rechte
hatte der Hofesherr entweder Anspruch auf den ganzen
Mobiliarnachlaß der Hörigen oder doch auf einen Anteil,
das Besthaupt; auch von diesem scheinen die Stockum-
schen Bauern, wenn man aus dem Schweigen des Hofes-
rechts schließen darf, damals befreit gewesen zu sein.
Ebensowenig wie von einer Sterbfall sgebühr ist von
einem Kopfzins die Rede, dagegen findet sich die dritte,
bei Hörigen übliche Leistung, eine Abgabe im Falle der
Heirat 1 ), erwähnt, deren Festsetzung ebenfalls den schon
genannten Selbstverwaltungsorganen der Hofesgenossen-
schaft überlassen war (§ 10).
Die Eheschließung der Amtshörigen bedurfte zu ihrer
Gültigkeit keiner Zustimmung des Hofesherrn, Be-
schränkungen ergaben sich jedoch aus den Rechtsfolgen,
die die Ehe mit einer nicht amtshörigen Frau nach sich zog.
Daher stellte das Hofesrecht den Grundsatz auf, daß die
Bauern keine anderen als amtshörige Weiber nehmen
sollten, um ihre Kinder der Hofesgemeinde zu erhalten
(§ 5). Hörige anderer Grundherren blieben an sich trotz
der Ehe in ihrem alten Abhängigkeitsverhältnis und auch
ihre Kinder folgten dem Stande der Mutter; deshalb
mußten einheiratende fremde Hörige zuvörderst ein-
gewechselt werden, wenn nicht sie und ihre Nach-
kommenschaft des Amtsrechtes, d. h. der Erbfolge in
den Bauernhof, verlustig gehen wollten (§ 11). Nahm
dagegen ein Bauer eine Leibeigene zum Weibe, so verlor
er damit selbst das Recht auf seinen Hof (§ 5).
Welcherlei Verpflichtungen , etwa zu Gesindedienst,
den nicht mit einem Hofe ausgestatteten Amtshörigen
oblagen, wird nicht mitgeteilt; sie fristeten wohl auf den
Höfen ihrer Verwandten als Knechte und Mägde ihr
Dasein, soweit sie sich nicht nach auswärts gewandt hatten.
!) Vgl. Wittich a. a. O., S. 282 f.
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Nur ihres schon erwähnten Rechtes auf frei werdende
Höfe wird gedacht.
Diese Bestimmungen wurden angewandt und aus-
geführt durch die Hofesgenossenschaft selbst; es ist die
Zeit blühender bäuerlicher Selbstverwaltung. Zu diesem
Zweck bestand eine Vertretung in den Amtsgeschworenen,
denen noch ein engerer Verwaltungsausschuß in den Werk-
meistern und Ältesten gegenüberstand. Uber Zuwider-
handlungen richtete die ganze Hofesgemeinde mit den
Amtsgeschworenen im Hofesgerichte, das unter dem Vor-
sitze der Äbtissin selbst stattfand, wenn sie auf ihrer
Rundfahrt nach Stockum kam (§ 12, vgl. oben S. 172).
Am Ausgang des 15. Jahrhunderts ist dann das
Hofesrecht in Anlehnung an das frühere noch einmal in
etwas kürzerer Fassung festgestellt worden , ). Augen-
fällig tritt die Verschlechterung zutage, die die Lage des
Bauernstandes inzwischen erfahren hatte, der Ausbau des
Landes war abgeschlossen, die Abwanderung hatte auf-
gehört, die Arbeitskräfte waren billig geworden 2 ). Wohl
um diese Zeit sind auch die Bauern, die auf dem zu
bäuerlichen Stellen umgewandelten Rottlande ursprüng-
lich als freie Meier gesessen hatten (siehe oben S. 164),
in das Hörigkeitsverhältnis der übrigen Hintersassen
hinabgedrückt worden: Seit der Hofesrolle aus dem
16. Jahrhundert erscheinen ihre Höfe in der Reihe der
übrigen und sind abgabenpflichtig wie diese.
Am 1. Mai 1497 urkundete die Äbtissin Bonezeth
von Limburg das jüngere Hofesrecht „na utwisinge und
vermöge segel, breve und register unser vorfaren und
unses stichtes," jedenfalls aber auch noch nach Anhörung
der Hofesgemeinde. Anlaß zu der Neuabfassung boten
jedenfalls die Wirren, die die damaligeu Schultheißen,
*) Gedruckt bei Kindlinger a. a. 0., Nr. 194», S. 640, Sommer,
Nr. 53, S. 158.
*) Vgl. Schröders Rechtsgeschichte, S. 456.
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— 218 -
Gottfried und Gerhard von Hövel, in diesen Jahren her-
vorriefen: offenbar überschritten sie den Hintersassen
gegenüber ihre Befugnisse ebenso wie gegenüber der
Lehnsherrin. So ist denn die Absicht des Hofesrechtes
augenscheinlich auf den Schutz der grundherrlichen Ver-
fassung und auch der schon stark zurückgesetzten Hörigen
gegen den Schultheißen gerichtet. Er soll zur Ver-
antwortung gezogen werden, wenn er das Amt, dessen
Leute und Güter verkürzt und die alten Gewohnheiten
und Rechte einengt (§ 9).
Trotzdem wird das Hörigkeitsverhältnis jetzt deutlich
betont. Zwar wird das lebenslängliche und vererbliche
Recht der Amtsleute auf die Höfe festgehalten und,
offenbar kein Zufall, die Ausschließlichkeit ihres Rechtes
anerkannt 1 ), ebenso wie noch der Fälle, in denen dem
abwesenden Hofesbesitzer die Stelle offen zu halten ist,
Erwähnung geschieht (§ 5), aber es wird jetzt auch die
Pflicht hervorgehoben, auf dem Hofe zu bleiben, die dem
Rechte gegenübersteht, die glebae adscriptio. Entweicht
der Bauer ohne echte Not von seinem Gute, so verfallt
er der Leibeigenschaft (§ 5) 2 ). Die Bestimmung über
die Besitzantrittsabgabe, die Leifmodicheit, wird wieder-
holt, ihre Festsetzung unterliegt noch den Werkmeistern
und Ältesten (§ 7). Der Schultheiß hatte die Neigung,
die Bauern zu höheren Leistungen heranzuziehen. Ihm
wird eingeschärft, Dienst und Bede so zu halten, daß
dem Stifte seine Pacht werde und das Amtsgut unver-
wüstet bleibe. Die Frondienste werden deshalb auf zwei-
mal jährlich, „eyns by grase und eynsby stro u , wohl jedes-
J ) Die Schultheißen werden die Neigung gehabt haben, Leib-
eigene, denen gegenüber ihre Rechte unbeschränkt waren, statt
der Hörigen auf die Höfe zu setzen; in § 8 wird ihnen verboten,
Güter gesondert zu verbauern.
2 ) Über die Versetzung in die Leibeigenschaft als Strafe vgl.
Schröder, S. 454.
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— 219 —
mal eine Woche lang, festgelegt; ferner wird bestimmt,
daß der Schultheiß von jedem ganzen Pflug (= Hufe)
6 und jedem halben 3 Schillinge zu beanspruchen habe
(§ 4), vielleicht handelt es sich um einen zur dinglichen
Last gewordenen Kopfzins 1 ).
Auch die persönlichen Rechtsverhältnisse der Bauern
hatten sich verschlechtert. Wer sich mit einer Person
verheiratete, die weder von Geburt in das Amt hörig
noch darin eingewechselt war oder sich als Freie in die
Amtshörigkeit begeben hatte, verfiel zur Strafe der Leib-
eigenschaft (§ 6), und seine Kinder hatten kein Erbrecht
(§ 2). Namentlich aber hatte der Schultheiß nunmehr
für sich das Recht durchgesetzt, bei jedem Erbfall das
Besthaupt zu nehmen; wenn den Kindern noch Herwede
und Gerade zufielen, „offt se ampthorich syn", so wird
das als besondere Fürsorge gerechtfertigt, „up dat se
nicht vorarmen offte vorderven up dem gude" (§ 3).
Ähnlich erfährt das erneute Verbot, die Amtshörigen aus-
zuwechseln oder zu verkaufen, jetzt nicht mehr eine per-
sönliche Begründung mit dem besonderen Stande der
Bauern, sondern eine sachliche, „up dat dat amptgud
nicht werde gebloetet" (§ 2).
Dieses Hofesrecht ist dann unter dem 15. Januar
1528 von der folgenden Äbtissin Anna von Limburg ziem-
lich Wort für Wort noch einmal wiederholt worden und
in hochdeutscher Fassung hat die Äbtissin Elisabeth Luise
von der Pfalz am 18. September 1653 den gleichen
„Amtsbrief" noch einmal erteilt 2 ). Dessen Festsetzungen
waren indes von der Zeit überholt. Namentlich die
Hofesverfassung, die Selbstverwaltung der bäuerlichen
Rechtsangelegenheiten durch die Hofesleute, war in Ver-
J ) Vgl. Schröder, S. 451. Im Jahre 1667 wurde nach Angabe
der Spezifikation das Ploggeld nicht mehr bezahlt.
2 ) Urkunden im St.-A. Münster. Auf der Rückseite der von
1528 ist von späterer Hand vermerkt „Stockheimscher Amtsbrieff."
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220 —
fall geraten. Diese hatte sich vor allem in einem wich-
tigen Punkte, bei der Festsetzung der ungewissen Gefalle,
betätigt, nach 1497 hatte man da mit ihr gerechnet.
Im Beginn des 17. Jahrhunderts fand sich dagegen die
Äbtissin Magdalene von der Lippe, der überhaupt ein
lebhafteres Interesse für die Geschicke des Stockumer
Hofes nachgerühmt werden muß 1 ), auf vielfältige Klagen
der Hintersassen bewogen, sich selbst nach Stockum auf-
zumachen und nunmehr als Hofesherrin die ungewissen
Gefälle durch den Amtsbrief vom 29. Dezember 1627
einer Neuregelung zu unterziehen 2 ).
Was das Besthaupt anlangt, so nahm der Schultheiß
beim Tode des Mannes das beste Pferd, beim Tode der
Frau eine Kuh vom Hofe und machte auch Ansprüche
auf das Besthaupt bei den Amtshörigen geltend, die nicht
auf einem Hofe saßen. Die Äbtissin erkannte ein solches
Recht nur bezüglich der einen Hof unterhabenden Per-
sonen an mit dem Zusätze, daß der Schultheiß nicht
etwa die ihm bequemere bare Abfindung verlangen dürfe,
wenn das Besthaupt in natura geliefert werden konnte.
Sonst empfing der Schultheiß den Sterbfall nur bei Leib-
züchtern : vom Manne das beste Oberkleid, von der Frau
eine Kuh oder in Ermangelung einer solchen das beste
Kleid ; auf den Nachlaß von anderen Hof hörigen sollte er
dagegen keinerlei Anrecht haben. Als solche kamen, wie
der Wortlaut des Amtsbriefes ergibt, nur Unverheiratete
in Betracht; sie wurden also entweder auf den Höfen
ihrer Verwandten als Knechte und Mägde alt, oder sie
zogen nach auswärts, um, wenn sie auf fremde Höfe ein-
heirateten, in das dortige Hofrecht einzutreten oder bei
ihrer Heirat in der Stadt das Bürgerrecht zu gewinnen.
— Die Leibmödigkeit wurde für die vollpflügigen Hofes-
erben auf vier Reichstaler und zwei Goldgulden, für die
') Siehe oben S. 199.
*) Vgl. die Urk. H im Anhange.
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— 221 —
halbpflügigen Erben auf die Hälfte festgesetzt. Eine
weitere Gebühr, der sogenannte Weinkauf, wurde von
den Personen erhoben, die von Hause aus nicht amts-
hörig sich auf einen der Höfe verheirateten und hierbei
zu Hofesleuten angenommen wurden, wohl die alte
Heiratsabgabe. Bei den Vollerben sollte der Weinkauf
15 Reichstaler, bei den Halberben 7V2, bei den Kotten
3 Taler und 3 Ort betragen. Endlich sollte denen, die
aus dem Amtsrecht und Amte, aus der Hofhörigkeit,
entlassen wurden, der „Erlassungsbrief", einen Rosenobel
kosten und nicht mehr.
Die Äbtissin verbürgte sich nicht allein selbst für
das Inkrafttreten dieses Amtsbriefes, sondern versprach
auch, das Eintreten ihres Schutzfürsten, des Kurfürsten
von Brandenburg als Grafen von Ravensberg, erwirken
zu wollen. Tatsächlich hat sich dieser der Aufrecht-
erhaltung des Vergleiches angenommen, wie noch im
Jahre 1808 die Bauern der westfälischen Regierung in
Kassel anzugeben wußten. Sie hatten dafür die Zahlung
eines jährlichen Schutzgeldes an die Rentei zu Hamm über-
nommen Es ist wohl das erste Eingreifen Branden-
burg-Preußens zum Schutze des westfälischen Bauern-
standes.
Nichtsdestoweniger vermochten die neuen Bestim-
mungen sich nur unvollkommen Geltung zu verschaffen
Zu dem Streit zwischen der Äbtissin Elisabeth und dem
Freiherrn Franz Wilhelm von Boeymer, dem der Ver-
gleich vom 5. Oktober 1667 ein Ende machte, hatten
auch wieder die vielen Klagen der Hofesleute über den
Schultheißen beigetragen; es läßt sich denken, daß sie
von den Gewalttätigkeiten jener wilden Zeit ihr gerüttelt
Maß zu spüren bekamen. In dem gedachten Vergleiche 2 )
») Akten der Westfälischen Regierung betreffend das Lehengut
St. Bl. 24; vgl. ferner die Angaben über die Abgaben der hof-
hörigen Höfe bei Schwieters b. ö.
2 ) Vgl. die Urk. K im Anhange.
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— 222 —
wurde zunächst die alte Gewohnheit, daß dem Schult-
heißen die Besetzung der Höfe zustand, in der Weise er-
neuert, daß er den neuen Hofesbesitzer zu benennen, die
Äbtissin ihn zu bestätigen hatte. Die 1627 erfolgte
Fixierung der Weinkaufsgebühr galt nun doch nicht mehr,
der Schultheiß sollte sie „nach Getrage der Höffe und
sonsten nach Befinden determiniren", der Ertrag fiel zur
einen Hälfte ihm, zur anderen der Äbtissin zu. Um
hierbei Unterschleife durch den Schultheißen zu ver-
meiden, sollten Meierbriefe für die aufziehenden Hofes-
leute unter Namhaftmachung der Weinkaufssumme aus-
gefertigt und der Äbtissin mitgeteilt werden. Die Frei-
lassungen waren bis dahin sowohl von dem Schultheißen,
wie auch der Äbtissin nebeneinander vorgenommen worden;
nunmehr wurde dieses Recht der Äbtissin ausschließlich
übertragen und sie behielt sich vor, die Loskaufsgebtihr
wieder nach eigenem, freiem Ermessen, jedoch nach An-
hörung des Schultheißen festzusetzen. Der Ertrag sollte
gleichmäßig zwischen ihnen beiden geteilt werden. Be-
gründet wird der Anteil des Schultheißen hieran mit dem
Verlust auf den Sterbfall, der ihm infolge der Frei-
lassung eines Hofhörigen entging, woraus zu schließen
ist, daß er auch von den nicht hofesangesessenen Leuten,
die für die Freilassung einzig in Betracht kommen
konnten, wieder das Besthaupt nahm. Vorbehalten blieb
dem Schultheißen die Leibmödichkeit , wie der Äbtissin
die bei ihrem Regierungsantritt zustehende, aber hier
und in den früheren Satzungen nicht erwähnte Laudemial-
gebühr. Ausdrücklich behielt sich die Äbtissin den Vor-
sitz in dem immer noch bestehenden Hofesgericht, jetzt
judicium praediale oder Saalgericht genannt, vor, den sie
regelmäßig wohl durch einen abteilichen Beamten wahr-
nehmen ließ, der Schultheiß hatte das Recht, der Ver-
handlung beizuwohnen.
Die Festsetzungen sind jiann bis zur Auflösung der
Grundherrschaft maßgebend geblieben. Über ihre Ein-
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- 223 —
haltung wachte die Äbtissin durch ihre Beamten, die sich
zur Einhebung der Gefälle alljährlich in das Amt be-
gaben. Sie hatten sich die 1667 eingeführten Meierbriefe,
die übrigens sonst Hofes- oder Gewinnbriefe genannt
wurden, auf jedem Hofe vorweisen zu lassen, ebenso die
Freibriefe, und hatten erforderlichenfalls deren Aus-
stellung vorbehaltlich der Genehmigung der Äbtissin zu
veranlassen 1 ). In die Hofesbriefe wurden sämtliche Ab-
gaben, sowohl die feststehenden wie die ungewissen auf-
genommen 2 ). Der letzte Herfordische Lehnsschulze, Graf
Gourcy, ließ sich wieder Unregelmäßigkeiten zuschulden
kommen, indem er nicht unbeträchtlich höhere Summen,
als er die Hofesbriefe angeben ließ, von den Bauern er-
preßte und für sich behielt 8 ).
Aus den sonstigen Urkunden, die über die bäuer-
lichen Rechtsverhältnisse Aufschluß geben, geht noch die
wichtige Befugnis der Äbtissin hervor, zu Verfügungen
über die Substanz der Amtsgüter, zu Veräußerungen und
Verpfändungen , ihre Genehmigung zu erteilen , die den
betreffenden Akten erst Gültigkeit verlieh 4 ). Ausdrück-
lich mußte 1667 der Schultheiß darauf verzichten, etwa
von sich aus über die lehen- oder hofhörigen Güter
Konsens zu erteilen. Am 6. Juni 1566 versetzten mit
Erlaubnis der Äbtissin die Amtshörigen Jurien und Mar-
garete Richter zu Horst einen Teil ihres Hofes, den Gosse-
kamp, an den Bürger Heinrich Kemmer zu Werne gegen eine
Summe von 110 Talern mit der Verpflichtung, das Land
nach zwölf Jahren wieder einzulösen 5 ). Am 25. März
*) Vgl. die Instruktion von 1750 (siehe oben S. 190).
*) VgL die betr. Angaben bei Schwieters b. ö., S. 184 ft. Ein
Hofesbrief von 1801 auf den Hof Schürkmann zu Nordick bei
Schwieters g. ö., S. 349.
8 ) Akten der Westfal. Regierung, Bl. 5 ff.
4 ) Vgl. die Urk. von 1381 oben S. 185 sowie das Vorgehen
gegen die inqualifizierten Kreditoren 1662 oben S. 211.
5 ) Urk. Gr im Anhange.
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— 224 —
1795 trug der Hof hörige Österschulze der Äbtissin Prinzeß
Friederike Charlotte von Preußen vor, wie der Graf
Gourcy als Erbe des Grafen Ligneville die Erstattung
eines Darlehens von 100 Reichstalern Münstersch Cou-
rant von ihm verlange, die er dem Grafen Ligneville
durch Verschreibung vom 5. Januar 1760 schuldig ge-
worden sei; in Ermangelung der erforderlichen Barschaft
wolle ihm die Freifrau von Böselager das Kapital gegen
lehnsherrliche Sicherstellung vorschießen. Österschulze
erhielt darauf den nachgesuchten Konsens, jedoch unter
der Auflage, innerhalb zwanzig Jahren seine Stätte von
der Schuld zu befreien oder erneut die Genehmigung
nachzusuchen. Unter den gleichen Bedingungen wurde
damals den Hofhörigen Gerd Henrich Benneman und
Ferdinand Tiggeman wegen je 75 Reichstalern Konsens
erteilt l ).
Nach allem läßt sich die Rechtsstellung der Hofes-
leute in den letzten Jahrhunderten in dinglicher Be-
ziehung als ein erbpachtmäßiges, nur beschränkt ihrer
Verfügung unterliegendes Besitzrecht bezeichnen mit der
Verpflichtung zu Leistungen, die der Höhe nach fest be-
stimmt waren und dem Bauern jedenfalls einen Nutzen
aus seiner Wirtschaft übrig ließen. In persönlicher Be-
ziehung hatte sich, wie in Westfalen vielfach, zwar das
alte Band der Hörigkeit erhalten , doch machte es sich
nur in geldwerten Leistungen bei der Einheirat und dem
Todesfalle geltend, während im übrigen die Personen,
die keinen Hof zu übernehmen hatten, Freizügigkeit be-
saßen, zu keinem Gesindedienste verpflichtet waren und
das Verhältnis jederzeit durch eine nicht allzuhohe
Summe lösen konnten. In der allerletzten Zeit scheint
übrigens auch die Lösepflicht in Wegfall gekommen zu
sein. Zutreffend wird im Anfang des 19. Jahrhunderts
') Akten betr. das Amt St. Münster St.-A. Fürstabtei H,
319 a, Bl. 1.
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— 225
die Stellung der Hofesleute dahin gekennzeichnet, daß sie
nicht in die Klasse der Leibeigenen zu setzen seien,
indem bei ihnen der Grund zur persönlichen Obnoxietät
eigentlich und zunächst nicht auf der Person, sondern
auf den Realitäten, welche sie übertragen erhalten,
haftet
Uber die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bauern ist nicht viel mehr tiberliefert als die sich wieder-
holenden Klagen darüber, daß Höfe mit Bauern nicht be-
setzt waren, wüst lagen. Dazu werden die Drangsale
der Kriege wie die Gewalttätigkeiten der Schultheißen
ebenmäßig beigetragen haben. Im Jahre 1579 lagen die
Höfe Westhus und Benneman sowie der Kotten Tigge-
man wüste 2 ). Um das Jahr 1662 waren außer den
beiden letztgenannten auch Westerschulte , Wulberen,
Schlerink, Surman und die Kotten Boecker und Homann
„eine geraume Zeit von Jahren ganz öd und wüst, un-
besetzet und unbewohnet" und das zugehörige Land von
Gläubigern eingenommen (siehe oben S. 211). In dem
Vergleiche von 1667 mußte sich der Schultheiß ver-
pflichten, das Amt in guten Zustand zu setzen und sich
zu bemühen , gute Leute auf die noch wüst liegenden
Höfe zu bekommen. Noch 1750 wird dem nach Stockum
reisenden abteilichen Beamten eingeschärft, wegen der
wüsten Höfe alles umständlich zu untersuchen.
Es sind hieran noch einige Bemerkungen zu knüpfen
über die Größe der einzelnen Höfe. Mitteilungen aus
älterer Zeit sind hierüber nicht erhalten, wenn man von
der Angabe König Ludwigs über die Zahl der über-
tragenen Hufen und die doppelt so große der Laten-
familien absieht (vgl. oben S. 162) 8 ). Wir sahen ferner
') Akten der Westfal. Regierung, Bl. 4.
2) Schwieters b. ö., S. 134 f.
3 ) Die einzige Maßangabe aus dem Mittelalter läßt sich nicht
verwerten. Im Lehenbuche heißt es zum Jahre 1431 (Darpe,
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 15
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— 226 —
schon, daß in dem Hofesrecht von 1497 die Höfe in ganze
und halbe Pflüge geteilt wurden (der Amtsbrief von 1627
sagt: voll- und halbspännnige Hofeserben), wonach sich
die Höhe des dem Schultheißen zu zahlenden Pfluggeldes
6 oder 3 Schillinge, bemaß. Nach dem Abgabenregister
von 1667 hatten von 43 Höfen nur 14 (darunter auch die
vier ursprünglich nicht zugehörigen auf dem Rottlande)
mehr als 3 Schillinge zu bezahlen; die große Mehrzahl
der bäuerlichen Güter war also nur eine halbe Hufe groß
oder (namentlich die Kotten) noch kleiner. Aus dem Ab-
gabenverzeichnis des 13. Jahrhunderts einen Rückschluß
auf die Größenverhältnisse damaliger Zeit zu machen,
will im allgemeinen nicht gelingen. Die Geldabgaben,
die auch da, wo sie ausschließlich gefordert werden, von
wechselnder Höhe sind, scheinen möglichst nach der
wirklichen Leistungsfähigkeit bemessen gewesen zu sein.
Die Getreideabgaben betrugen nach den Werdener Hebe-
registern von der Vollhufe durchschnittlich 24 Scheffel
Gerste und von der halben 16 Scheffel, wobei der Roggen
der Gerste etwa gleich, der Hafer um die Hälfte niedriger
zu setzen ist 1 ). Berücksichtigt man dies, so läßt sich
doch berechnen, daß der Richterhof zu Horst eine
ganze 2 ), Osthus, Wasmodinc, Syvredinc, Benninc und
Johannis eine halbe Hufe ausgemacht haben müssen,
während ihrer zwei, Luberti und Everhardi, noch kleiner
waren. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß 1667
S. 241): „Joh. de Echolte . . . recepit bona dicta Gosinges in
Wickede seil, agros 15 Va modiorum seminis." Da ein Seheffeleaat
(modium seminis) gleich V* alter Morgen ist (vgl. Kübel in d.
Zeitschr., Bd. XI, 8. 175), so kann es sich bei 15 V« Scheffelsaat
oder knapp 4 Morgen nur um einen Abspliß von dem Gosinghof
handeln, da dieser nach dem Verhältnis seiner Abgaben im 13. Jahr-
hundert zu den größeren Gütern gehört haben muß.
>) Vgl. Kötzschke a. a. 0. S. 60.
8 ) Entsprechend der mit dem Hofe verknüpften Würde des
Burrichters, Gemeindevorstehers.
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— 227 —
Richter mit 6 Schilling, Osthaus, Waßmann, Sievert und
Bennemann mit 3 Schilling Pfluggeld angesetzt sind.
Für diese Höfe hat Schwieters *) die Größe in preußischen
Morgen mitgeteilt, die sich nach Abzug des Zuwuchses
gelegentlich der Markenteilung 1839 folgendermaßen
stellen: Richter 119, Osthaus 75, Waßmann 71, Sievert
62 und Bennemann 67 Morgen. Augenscheinlich sind
also die Größen Verhältnisse hier Jahrhunderte hindurch
die gleichen geblieben, und es ergibt sich als Größe der
ganzen Hufe das Maß von 120, der halben von über
60 preußischen Morgen. Den Umfang der Vollhufe hatten
auch die aus dem alten Rottlande gebildeten Höfe : Öster-
schulze und allem Anschein nach auch Westerschulze
maßen 120 Morgen, ähnlich Kemma in Horst (110 Morgen),
während Surmann anderthalb Hufen (197 Morgen) aus-
gemacht zu haben scheint. Über die Größen Verhältnisse
der übrigen Höfe in Stockum selbst läßt sich wenig
sagen, die Getreideabgaben waren im 13. Jahrhundert
nur etwa halb so hoch als in Horst, bei der unmittelbaren
Nähe des Herrenhofes die Dienste vielleicht um so be-
deutender. Flächenmaße sind mit Ausnahme von Nier-
mann (68 Morgen) nicht tiberliefert, danach scheint es
immerhin, als ob auch hier die Bauern Halbhufner ge-
wesen wären 2 ).
VIII. Abschnitt: Die Auflösung der Grundherrschaft.
Die politischen und sozialen Umwälzungen im Be-
ginn des 19. Jahrhunderts gaben endlich nicht nur der
alten Reichsabtei Herford den Todesstoß -- durch den
Reichsdeputationshauptschluß säkularisiert, fiel sie zu-
*) Schwieters b. ö., S. 134 ff.
2 ) Zwar gehörte Niermann nach der Spezifikation zu den
Vollhufhern, da er Va Mark (6 Schilling) Pfluggeld bezahlte, nach
dem Verzeichnis A sind aber die Höfe in Stockum mit Ausnahme
eines kleineren alle ziemlich ebenmäßig belastet, also auch wohl
gleich groß und sind kaum alle Vollhufen gewesen.
15*
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— 228 —
nächst an Preußen, denn nach dem Unglückstage von
Jena an das Königreich Westfalen — auch die Grund-
herrschaft Stockum, einst vor 1000 Jahren begründet
durch den großen Karl im Gefolge seiner kriegerischen
Tätigkeit, verfiel der Auflösung durch einen Verwaltungs-
akt des neuen Kaisers, der von Westen her Deutschland
eroberte. Ein kaiserliches Dekret vom 11. Januar 1809
erklärte durch einen Federstrich die Lehen im Groß-
herzogtum Berg, zu dem Stockum damals gehörte, für
aufgehoben. Die Lehengüter und die ähnlichen bäuer-
lichen Besitzrechte verwandelten sich in Eigentum der In-
haber, die Zinsen, Abgaben und Dienstleistungen blieben
nur insoweit aufrechterhalten, als sie weder der Person
noch zugunsten der Person auferlegt waren. Damit
wurden die Hofesleute freie Eigentümer ihrer Güter,
zudem waren alle ungewissen Gefälle fortan beseitigt, die
Bauern waren nur noch zur Leistung der festen Jahres-
abgaben an den alten Lehnsschulzen und an den Rechts-
nachfolger der Abtei, die westfälische Regierung in Kassel,
verpflichtet. Ebenso war das Lehnsverhältuis zwischen
jener und den Lehnsträgern der einzelnen Höfe sowie
dem Schultheißen nunmehr aufgehoben, dieser schuldete
nur noch den alten festen Lehuskanon. Durch notariellen
Vertrag vom 23. Januar 1811 mit der westfälischen Re-
gierung löste der damalige Schultheiß, der Freiherr
von Bönen, diese Verpflichtung ab und erwarb gleich-
zeitig die alte Berechtigung der Abtei auf die von den
Bauern jährlich zu liefernden Malschweine für zusammen
3000 Taler 1 ). Auch die auf den Hof zu Stockum be-
*) Diese Summe wurde in der Weise ermittelt, daß man den
durchschnittlichen Erlös der Malschweine im Jahre ansetzte
mit 129 Taler
dazu der fixe Lehnskanon ... 35 „
164 Taler
davon Kosten der Reise nach St. 14 „
150 Taler,
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- 229 —
züglichen Archivalien bedang der Freiherr sich bei dieser
Gelegenheit aus, die ihm auch ausgefolgt wurden, „da sie
in der Folge der Abtei Herford ganz unnütz und nicht
der Aufbewahrung wert sind." Das Verzeichnis umfaßt
92 großenteils nicht näher bezeichnete Aktenstücke
Nach der Befreiuung von der Fremdherrschaft haben
dann die Bauern unter dem Schutze der preußischen
Ablösungsgesetze noch in der ersten Hälfte des 19. Jahr-
hunderts auch die festen Abgaben bei dem Rechtsnach-
folger des Freiherrn von Bönen in Stockum, dem Grafen
Westerholt Gysenberg, abgelöst. —
Die Grundherrschaft, die schon seit Jahrhunderten
den Eigenbetrieb eingestellt und nur noch in finanziellen
Rechten gegenüber dem in seiner Entwicklung zurück-
gehaltenen Bauernstande bestanden hatte, war längst
zum Falle reif geworden. Ohne daß nun die erzieherische
Wirkung der Vergangenheit, die die Zersplitterung der
Höfe gehindert und die Verschuldung erschwert hatte,
aufzuhören brauchte, sprengte die Neuzeit die alten
Fesseln der Hörigkeit und machte den Bauern persönlich
uud wirtschaftlich mündig. Sie entschuldete zugleich
sein Eigentum, indem sie die grundherrlichen Abgaben
beseitigte, vor allem die ungewissen Gefälle, die gerade
in dem Augenblicke hatten entrichtet werden müssen,
wenn die Wirtschaft sie am wenigsten tragen konnte,
beim Todesfall und Besitzantritt. Nun sitzen freie Bauern
auf freiem Erbe.
die mit 5% zum Kapital geschlagen 3000 Taler machen. Actes
concernant la vente du fief de la terre de St.
! ) Bericht des Inspekteurs der Domänen Delius in den er-
wähnten Akten, Bl. 8. Das Verzeichnis dort Bl. 22 ff.
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— 230 -
Anhang: Urkunden.
A. Rolle des Hofes zu Stockum, etwa 124O—1250 x \
(Im Archive zu Haus Weitmar.)
Auf einem 70 cm langen, 14 cm breiten Pergamentstreifen , der
beiderseits liniiert wul in zwei Kolumnen beschrieben ist.
Hü sunt mnnsu8 curtis Stochern:
Febr. 22. Broke major mansus. Petri sex solidos.
Ibidem Arnoldi. Petri tres solidos.
Ibidem ultra rivum alter mansus. Petri tres
solidos.
H e m e r d e mansus qui dicitur Bukelere. Petri
octo solidos.
Ibidem minor mansus. Petri quatuor solidos.
Nortorpe. Petri tres solidos. In ascensione
dni duodecim denarios.
Luseke. Petri tres solidos. In ascensione
dni duodecim denarios.
Rüscenhusen quatuor mansus. Gerhardi.
Petri tres solidos. In ascensione duodecim
denarios.
Ibidem Wernheri. Petri tres solidos. In ascen-
sione duodecim denarios.
Ibidem Johannis. Petri duos solidos. In ascen-
sione octo denarios.
Ibidem. Petri duos solidos. In ascensione
duodecim denarios.
Wickede. Borghardinc. Petri tres solidos.
In ascensione duodecim denarios.
») Vgl. oben S. 155, Anm. 2.
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— 231 —
Eedinc. Petri tres solidos. In ascensione
duodecim denarios.
Gocinc. Petri sex solidos. In ascensione
duodecim denarios.
Byschopinc. Petri duos solidos. In ascen-
sione duodecim denarios.
Degeninc. Petri duodecim denarios. In
ascensione octo denarios.
Elderikinc. Petri duos solidos. In ascen-
sione duodecim denarios.
Hedinc Godfridi. Petri quatuor solidos. In
ascensione duodecim denarios.
Petrus de Enekinc. Petri duos solidos. In
ascensione duos solidos.
Holthusen prope Lymborg. Petri tres
solidos.
Buninchusen. Thidericus. Petri sedecim
denarios. In ascensione duodecim denarios.
Lamestorpe. Gerhardi. Petri tres solidos.
Iü ascensione duos solidos.
Derne. In ascensione duos solidos.
Horstmere. Petri duos solidos. In ascen-
sione duodecim denarios.
Svitherinc. Petri tres solidos. In ascen-
sione duos solidos.
H i d d i n c. Petri duodecim denarios. In ascen-
sione duodecim denarios.
Lendinc. Petri duos solidos. In ascensione
duodecim denarios.
Sigerinc. Petri duodecim denarios. In
ascensione duodecim denarios.
Waltorpe Gocinc. Petri duodecim denarios.
In asc. duod. den.
Horst Luberti. Petri sex den. in asc. duo-
decim den.
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— 232 -
Ibidem Hinrici. Petri sex den. In asc. duo-
decim den.
Ha sie. Petri quatuor solidos. In ascens.
duos solidos et equum ad Renum.
Boyzlöre. Petri duos solidos. In asc.
duod. den.
Gokeltorpe. Wulfhardi. Petri triginta
den. In asc. duos sol.
Ibidem Gerhardi. Petri quatuor sol. et duos
den. ad bursam. In asc. duos sol.
Ibidem Johannis. Petri duos sol. In asc.
duod. den.
Funne. In asc. octo den.
Brü csaterhusen. Petri duod. den. In
asc. duod. den.
Bulrebeke. Petri tres sol. In asc. duos sol.
Netteberge. Petri octo den. In asc. sex den.
Ibidem Everhardi. Petri decem et octo den.
In asc. duod. den.
Lünen. Petri tres sol.
Langeren. Petri decem et octo den. In
asc. duod. den.
Varnhüvele. Hinrici. Petri decem den.
In asc duod. den.
Ibidem Petri decem den. In asc. duod. den.
Adorpe. Petri decem et octo den. In asc.
duod. den.
Wenenbragtinctorpe. Petri quatuordecim
den.
Berle. Petri duos sol. In asc. duod. den.
Weslen. Petri decem den. In asc. octo den.
Horst. Hinricus de Osthus. Petri novem
den. In asc. duod. den.
Ibidem Gerhardus. Petri novem den. In asc.
duod. den.
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— 233 —
Ibidem alter Gerhardus. Petri novem den.
In asc. duod. den.
Ibidem Hinricus judex. Petri decem den. In
asc. duod. den.
Ibidem Elyzabeth Benninc. Petri novem den.
In asc. duod. den.
Ibidem Johannes. Petri novem den. In asc.
duod. den.
Ibidem Luberti. Petri quinque den. In asc.
duod. den.
Ibidem Everhardi. Petri decem et octo den.
In asc. duod. den.
Blashem. Johannis. Petri sedecim den. In
asc. duod. den.
Ibidem Volmarus. Petri duod. den. In asc.
duod. den.
Stochern Cesaris. Petri duod. den. In asc.
duod. den.
Ibidem militis. Petri duos sol. In asc. duod. den.
Ibidem Roberti. Petri decem den. In asc.
duod. den.
Ibidem Wülberen. Petri decem den. In asc.
duod. den.
Ibidem Hermanni Wilbrandinc. In asc. tres sol.
Santbochem Hermanni. In asc. viginti den.
Genecghe Petri sex den. In asc. octo den.
et equum ad Renum.
Evinctorpe. In asc. sedecim den.
Repenninghe. Northorpe duod. den.
Johannes de Rocinchusen quatuor den.
Byschopinc duod. den.
Buninchusen Escelin tres sol.
Lamestorpe triginta den.
Suederinc triginta den.
Hiddinc decem den. et obolum.
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- 234 -
Alfwinus de Bekestorpe tres sol.
Ludolfus de Uphus duos sol.
Robertus de Man so decem den.
Jobannes de Ekey quatuordecim den.
Hiddinc pro caseis et panibus redimendis
tres solidos ad arbitrium domini curie.
Gerhardus de Cukelthorpe tres sol.
Vidua de Funne tres sol.
Hermannus de Langeren tres sol.
Minor mansus vidue deVarnhüvele tres sol.
Redemptio laborum curtis Stochern.
Nortorpe quinque den.
Luseke quinque den.
Rocinchusen quinque den.
Ibidem Wernherus quinque den.
Ibidem alter mansus quinque den.
Wickede Elderikinc octo den.
Gocinc octo den.
Hedinc octo den.
Borghardinc octo den.
Byschopinc octo den.
Eedinc octo den.
Buninchusen Escelin octo den.
Isti denarii solvuntur curie Stochern.
Bi oke mansus ultra rivum viginti novem den.
Ibidem mansus Arnoldi tantum in die Mar-
Juli 13. garete.
Ibidem major mansus viginti octo den.
Nov. u. B 1 a s h e in Johannes duodecim den. Martini.
Varnhüvele minor mansus sex den. et obolum.
Sept. 21. B o z 1 a r e chote duodecim den. Mathei.
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— 235 -
Isti dabunt molt siliginis magne mensure,
de quibus pistantur singulis annis tres mensure
ad Renum et redimuntur novem contra villi-
cum videlicet isti:
Hinricus judex et Everhardus de Horst
udo anno.
Gerhardus et Gerhardus et Hinricus de
Horst secundo anno.
Lubertus et Johannes et Elyzabeth Benninc
tercio anno.
Johannes et Volmarus de Blashem
quarto anno.
Stochern Cesaris et Roberti quinto anno.
Wulberonis et militis sexto anno.
Blashem Johannes quatuor mensuras
siliginis et sex avene parve mensure et unam
mensuram magnam avene ad pabulum.
Mansus Volmari tantum.
Mansus Cesaris quatuor mensuras siliginis
et tres mensuras avene et unam mensuram
magnam avene ad pabulum.
Mansus militis tantum.
Mansus Wülberonis tantum.
Mansus Roberti tantum.
Mansus Hermanni Wilbrandinc unam men-
suram magnam avene ad pabulum.
Mansus Santbochum Septem mensuras
siliginis et quatuor ordei magne mensure.
Mansus Ha sie quatuor mensuras sili-
ginis magne mensure.
Mansus Bozlare quindecim mensuras
ordei magne mensure.
Mansus Cukeltorpe Wülfhardi sex
mensuras avene parve mensure.
Mansus Funne tres mensuras ordei et
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— 23(3 —
duas mensuras grisearum pisarum magne
mensure.
Brocsaterhusen quatuor mensuras
avene et quatuor siliginis parve mensure et
unam mensuram magnam avene ad pabulum.
Bulrebeke sex mensuras avene et
quatuor siliginis parve mensure et unam men-
suram magnam avene ad pabulum.
Varnhüvele Mencike tres mensuras
avene et duas siliginis parve mensure et unam
mensuram avene magnam ad pabulum.
Mansus vidue ibidem duas mensuras sili-
ginis parve mensure et unam mensuram mag-
nam avene ad pabulum.
Chote ibidem tres mensuras avene parve
mensure et sex denarios et obolum.
Weslen unam mensuram magnam avene
ad pabulum.
Bekethorpe unam mensuram magnam
avene ad pabulum.
Rocinchusen vidua duas mensuras siliginis
tremoniensis mensure.
■
(Von hier ab wird die Schrift enger; es sind immer
zwei Zeilen zwischen zwei Linien zusammengedrängt.)
Horst. Lubertus Septem mensuras bracii
et quinque mensuras avene et duas siliginis
parve mensure et unam mensuram avene
magnam ad pabulum.
Everhardus ibidem quatuor mensuras sili-
ginis parve mensure et unam magnam men-
suram avene ad pabulum.
Ibidem Elyzabetb Benninc decem mensuras
bracii et tres mensuras siliginis et tres men-
suras avene parve mensure et unam magnam
mensuram avene ad pabulum.
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— 237 —
Ibidem Johannes decem mensuras bracii
quatuor mensuras avene et tres mensuras sili-
ginis parve mensure et unam mensuram mag-
nam avene ad pabulum.
Ibidem Hinricus tredecim mensuras bracii
et octo mensuras avene et quatuor mensuras
siliginis parve mensure et unam magnam men-
suram avene ad pabulum.
Ibidem Gerhardus Syvredinc Septem men-
suras bracii et tres mensuras siliginis et quinque
mensuras avene parve mensure et unam mag-
nam mensuram avene ad pabulum.
Ibidem Hinricus de Osthus et Gerhardus
Wasmodinc dabunt tredecim mensuras bracii
parve mensure, quilibet eorum dabit sex men-
suras avene et tres mensuras siliginis parve
mensure et unam magnam mensuram avene
quivis ad pabulum.
B. Die Äbtissin Hildegund von Herford erlaubt ihrem
Schultheißen Lambert von Hövel zu Stockum, auf dem
dortigen Hofeslande einen Kirchhof mit einer Kapelle zu
bauen, indem sie den Grund und Boden tauschweise dem
Stift Kappenberg übereignet 1381 März 25.
(Abschrift Kinälingrrs im St.-A. Münster Mskr. U, 22, 7 f.
nach dem Original im Stockumer Archive.)
Wy Hillegund Ebdisse der werltlicken kercken u. des
stich tes tho Hervor de bekennet openbare in dessen breve,
dat myt willen unses Capitels u. al der ghenen, de
des tho donde hebbet ofte in yenigherlige wise hir na
hebben mochten, hebbet gbelovet u. vulbordet, ghegheven
u. ghestedighet in deßen breve, dat . . wy . . Lamberte
van Hovele, unsem schulten des hoves tho Stockhem,
u. synen rechten erven hebbet macht ghegeven u. gheor-
lovet eyner stede tho eynem kerchove u. eyner Capellen
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I
- 238 —
dar uppe tho bowende uppe unses stichtes gud des hoves
tho Stockhem, unde de vorghenomenden stede, grund
u. begrip des vorghenomden kerckhoves u. Capellen ghewe
wy vry ledich u. loes u. unse nakomelinghe unses stichtes
dem guden Sunte Johannese u. den heren des stichtes
tho Cappenberghe ewelicken u. immermer tho beholdene
in desser wise, dat de vorg. heren des stichtes tho Cappen-
berghe hebbet weder ghegeven u. ghekeret in den vorg.
hof tho Stochern also vele landes lanck u. breyt, also de
kerchof u. de Capelle begrepen hevet, dat dem vorg. hove
beleghen ys. Unde desses kerchoves Scholen unse hoves
lüde ghebruken tho nude u. tho noet eres lyves u. eres
gudes. Vortmer twe mark gheldes Munsters in de kerken
tho Werne ute des hoves hoven u. koten tho wisene u.
tho makene van den ghenen de dez kerckhoves u. Capellen
bruken willet also dat men de urame eyne summen gheldes,
alse ze dez overdreghen zint, losen moghen u. ledich
maken moghen, u. de pacht u. dat recht unses stichtes
zal dar mede unvormynneret u. unvorerghert blyven, u.
lovet vor uns u. unse nakomelinghe, dat wy desse vorg.
heren tho Cappeuberghe van der Capellen wegen u. der
vorg. ghulde an deghedinghen en willet. Des tho tughe
zo hebbe wy unse ingeseghel laten ghevestenet tho
dessen breve. Datum a. dni in 0 ccc° lxxx primo ipso
die annuntiationis beate Marie virg. gloriose.
Siegelzeichnung (Wappensiegel der Äbtissin.)
C. Hermann, Gertrud und Wilhelm von Neheim ver-
kaufen vor dem Richter zu Stockum , Temme in den Ho-
bomen, eine Rente von 3 rhein. Gulden aus dem Kalthof
Kirchspiel Werne an Lambert von Bönen. 1433, 5. Juni.
(Im Archive zu Haus Weitmar.)
Ich Temme in den Hobomen, eyn gesworn richter in
der tit to Stockem der van Hovele enkenne in dussen
breve, dat vor my synd gekomen in eyn gheheghet ge-
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— 239 —
richte Herman van Neyhem zeligen Her . . . van Ney-
hem, Gertrud syn eelike wyff und Wylhem van Neyhem,
erer twyer echte sone, u. vorkofften Lamberte van
Boyn . . . u. dem holdere dusses breves yarlikes rente
dre gude zwere R . . . geldes u. van golde vor dertich
gude, zware Rinsche güldene, to betalene vor ... na
datum dusses breves alle yare yedes yars uppe Sunte
Mertins dach, des hilligen bisschops, in dem winter . . . Nov. 11.
gen erve u. gude geheten de Koldehoff belegen in dem
kerspele to Werne u. in dem gerichte to Stock . . .
syner tobehoringen. Und dusse selven vorkopere u. myt
een Lambert vanHovele, seligen Godeken sone van Hove . . .
u. loven vort hir to myt samender hant Lambert
van Boynen betalinge u. rechte warschap to done. Und
des to tughe der warheyt zo hebbe ich Teme rieh . . .
myn ingesegcl an dussen breff gehangen myt ingesegele
Hermans Wylh . . . Lambertes vorg. Ock weren hir
an u. over rechte tuchlude u. stantnote des gerich . . .
Hinrich Gronenbergh, Johan de Scutte u. ande . . . lüde
hir to bysunders geboden u. gekorn. Datum anno dni
m° ccccxxx tertio crastino die Bonif . . .
Von den vier Siegeln ist das.dritte, das im Schilde
ein Sparrenpaar zeigt, noch erhalten, aber auch be-
schädigt.
Die Urkunde ist durch Mäusefraß beschädigt.
B. Labbert Morryen, Amtmann und Brost Bischof
Heinrichs von Münster, bekennt, die von ihm der Äbtissin
Anna von Hundelsteyn für die Amtshörigen des Amtes
Stockum vorgelegten 40 rh. fl. wieder erhalten zu haben,
und daß der Schuldschein der Äbtissin, den er verloren
habe, ungültig sein solle. 1485, in die S. Laurencii m.
(10. August).
(Im Staatsarchiv zu Münster.)
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— 240 —
E. Bonezeth von Limburg, Äbtissin zu Herford, er-
laubt dem Gert von Hövel, zwei in das Amt Stockum
hörige Bauernhöfe an Bernd Streygholt zu versetzen.
1504 Juli 12.
(Im Archive zu Haus Weitmar.)
Wy Bonezeth van Limborch, van godes gnaden Eb-
disse des ffry eddelen wartlichen Stichts Hervorde, en-
kennen in dussen breve, dat wy hebt gewiiget unn be-
leyvet, dat de erber Gert van Hovel hevet vorpandet dem
ersamen hern Bernde Streygholt de Schurhove vor seven
unn twyntich gülden unn Kranemans gut tho Varenhovel
vor sestich hornsche gülden, alse de gudere in unse ampt
to Stochern behorich sint, beholtlich uns und unsen na-
komen ut dussen guderen unse unn unses stichtes plicht,
pacht unn rechten, unn hir mede sollen ok alle segel unn
breve, tusschen unsern neisten vorfaren und uns und den
van Hovel gegangen, unvorbraken blyvcn, so wy des vorg.
Gerdes van Hovel breff hir up entfangen hebt, dar de
Trockelhove mede inne steit, de wy doch hern Bernde to
vorpandende nicht gewiiget hebn. Duss in orkunde hebn
wy unser ingesegel an dussen breff don hangen. Datum
anno domini millesimo quingentesimo quarto feria quinta
post festum Kiliani.
Das anhängende große rote Wachssiegel, das die
Madonna mit dem Kinde, unten das Limburger Wappen
zeigt, ist stark beschädigt.
F. Bonezeth von Limburg, Äbtissin zu Herford, be-
lehnt den Gerhard von Hövel mit dem Amt zu Stockum.
1507 April 5.
(Nach dem Drucke bei G. M. v. Ludolf ^Symphorema consulta-
tionum, Bd. II, S. 11 f.)
Wir Bonezeth von Limburg, von Gottes Gnaden des
Frey-Edelen Weltlichen Stiffts Hervorde Ebtissinne, er-
kennen in düssen Breve vor uns und unse Nachkommen,
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- 241 —
dat wy nach unsers Stiffts zede, wohnte und rechte be-
lehnet haben und belehnen jegenwärtig in macht düsses
Breves den Erbaren Gerard von Hövel selig Gerd es Sohn
mit dem alingen Ampt zu Stockum, mit dem Ampt Hoffe
Erven Gütern und Kotten darein behörig und ihren zu-
behörungen in dem Stifft von Münster belegen, so dat
von uns und unseren Stifft zu Lehen gehet und unse
Pachtguet ist, und He dat von uns zu Lehn hebben soll,
und wanner er nach dem Willen Gottes verstorven ist,
so sollen seine rechte Erven uns und unserem Stifft dat
vorgemel. Ampt und Erve und Güetter vorherweiden und
van uns off unsen Nachkommen wieder zu Lehn empfangen,
jedoch unse Jahrliche Pacht, Pflicht- und Rechte hiermede
gantzlich unvertegen, hier waren mit an und aver die
würdige Herren Meister Henrich Sorp unser Amptmann
und Herr Wessel Schernolp Scholaster und Baumeister
sanct Püssinnen Kirchen binnen unse Stadt Hervorde,
unsere geschworen Stiffts-Männe und getreue, zu vorder
Urkund der Wahrheit hebben wy unse Insigel vor uns
unse Nachkommen wittlicken an düsen Breve thuen
hangen, der gegeven ist nach der Geburt Christi unsers
Herren fünlfzehn hundert septimo des anderen Tages na
Ambrosii.
G. Vor dem Freigrafen und Herfordischen Richter
zu Stockum, Joist van Drechen, verkaufen pfandweise mit
schriftlicher Genehmigung der Äbtissin Margareta thor
Lippe Jurien und Margareta Richter zu Horst ihren im
Gerichte Stockum in der Bauerschaft Horst zwischen der
Kywitzheiden und der Kinder van Hovele Hanxledden
Wiese belegenen Gossekamp an Henrich und Annen Kemmer
Bürgersleute binnen Werne für 110 Taler. Sie ver-
pflichten sich, das Land nach zwölf Jahren auf Ostern
ivieder einzulösen und verpfänden für den Fall, daß sie
dieser Pflicht nicht nachkämen, der Äbtissin ihre sämtliche
Habe. Zeugen: Balthasar Eilerdtz gt. Hoevell, Bürger,
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 16
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- 242 —
Diderich Hoenemann, Sekretär zu Werne und Wyncmd
tom Sande. Gegeben 1566 Donnerstag in den Pfingsten
(Juni 6). — Der Richter hat die Urkunde besiegelt, das
Siegel ist abgefallen.
(Im Kgl. Staatsarchiv zu Münster.)
H. Amtsbrief der Äbtissin Magdalena von der Lippe,
1627 Dez. 29.
(Abschrift in den Akten der kgl. westfäl Begierung. Intendantur
der Gebäude und Domänen Kassel. 1808, 1809, Münster St.-A.)
Wir Magdalena von Gottes Gnaden — thuen hiemitt
kundt — , nachdem wir u. unsere Vorderen unseren Hoves-
lüden unseres ambts u. gerichts zu Stockumb alle wege
einen ambts brieff ertheilen laßen , darinnen versehen u.
enthalten, daß von unserm belehnten Schulteto — so oft
einer unser ambtshörigen hoffltiden des ambts Stockumb
todts verfahret, von dem Erbe u. guet, darauff sie
gewohnet, das beste hovet, alß wan der man verstirbt,
das beste pferdt, wan aber die Frau verstirbt, eine Kuhe
gezogen u. genohmen werden solle; dem negst auch wahn
eingebohrne Hoffsleüthe auf die ambthörige Erbe u. güter
sich verheyrahten, dem Schulteto pro tempore eine leib-
mödigkeit, von denen aber, so von anderen orteren
frombt in das ambt kommen u. sich verheyrahten , uns
einen weinkau ff u. schein gegeben worden, dieselbe
auch, welche aus dem ambt erlassen worden, einen er-
lassungsbrief haben u. erlangen müssen, darüber viel-
fältige Klagten einkommen, daß zu Zeiten solcher ambts-
brief von dem Schulteten überschritten u. von denen, die
nicht ehelich in dem ambt gesessen, sondern unverheyrahtet
außerhalb oder in dem ambt verstorben, das beste hovet
gefordert, auch zu Zeiten gezogen worden, die leibmödig-
keit, weinkauif u. erlassung auch in arbitrarium und will-
kührlich zu fordern gewesen, dadurch die hovesleüthe über
die gebühr übernommen u. beschweret worden, alß haben
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— 243 -
wir aigener persohn uns in unser ambt St erhoben, noth-
durftigen bericht einziehen lassen und darüber nach-
gehende Verordnung gemacht :
Erstlich so oft einer, welcher hof hörig gesessen,
todts verfahret, soll alten herkommens nach einem
pro tempore Schulteto, wan der man stirbt, das beste
pferdt, wan aber die frau stirbt, eine küke gefolget
werden u. wan kühe u. pferde bey dem erbe vorhanden,
soll unser Schultet mitt dem pferd u. kühe respec. friedig
seyn, auch die leute an deren statt geldt zu geben nicht
gezwungen werden; wan aber hoff hörige gebohren ver-
sterben, dieselbige keine hoff hörige güter besitzen, sollen
dieselbe dem schulteto etwaß zu geben nicht schuldig
noch gehalten seyn, wie dan auch dieselbe, welche auf
der leibzucht sich aufhalten, der man das beste ober-
kleidt, die frau aber eine kühe, wan sie vorhanden, sonst
ihr beste kleidt u. weiters nichts geben sollen. So viell
die leibmödigkeit belanget, declariren wir den ambts-
brieff dahin, daß so offt zwey hoff hörige auf unsere der
besten vollspännigen oder voll pflügigen Hoveserbe ver-
heyrahten u. ehelich bestatten, dem schulteto zur leib-
mödigkeit 4 rthlr. u. 2 goldtgl., von einem halbspännigen
oder halbpfitigigen Erbe 2 rthlr. u. ein goldtgl. u. nicht
mehr sollen gereichet werden. Wegen deren, so auß dem
hovesrechte sich anders wob setzen u. niederlaßen, soll
für den loeßbrief von jeder persohn, welche denselben
begehren wirdt, ein rosenobel oder deren wehrt u. nicht
mehr gegeben werden. Dieweilen auch diejenige, welche
nicht hoffhörig gebohren oder hoffhörig seyn, sondern
von andern örtern in das ambt St. sich verheyrahten u.
daselbst zu hovesleüten auf- u. angenommen werden, einen
weinkau ff zu erlegen schuldig, setzen u. verordnen wir,
daß von den besten unseren hoveserben zuweinkauff 15rth,
von halben erben 7 Va rth, von einem kotten aber 3 rth u.
3 ort entrichtet u. darüber niemand soll beschweret
w erden ; und soll diese declaration von dato dieses ihren
16*
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anfang haben u. unverwesent also observirt u. gehalten
werden. Wir versprechen auch für uns u. unsere nach-
kommen unsere hofesleuthe bey solcher declaration u.
begnädigung zu defendiren, zu schützen u. zu vertretten,
auch durch unsern Schutzfürsten defendiren u. schützen
zu lassen. Deß zur urkundt pp. Actum Herförde
d. 29 xbris 1627.
In nahmen u. von wegen der sämbtlichen hoffleuten
u. derselben sonderlich begehren
subscr.: Joan Wolle Johan Adolf Werpupt
Frantz Giesenbier.
I. Specifikation der Lehenstücke vom Stifft Eervorde
dat. 87. August 1667 Frantz Wühelm Freyherr von Boeymer.
{In den Akten betr. Amt Stockum. Münster Staatsarchiv Fürst-
abtei Herford 319 a 7 ff.)
Nr. 6. Folgen dieselbe , so mihr jährlichs die hoff-
hörige Pfächte betzahlen:
♦Der Hoff zuhr Osten 1 ) . . Vli Mudde Rogghen, 3 m. Habejrn.
'/« Mark Ploggeldt
1 Schill. Petri 12$ Crucis. (22. Febr.,
14. Sept.)
♦Der Hoff zuhr Westen . . 5Va m. Rogghen, 3 m. Habern
Va Mark Ploggeldt
1 Schill. Petri, 12 4 Crucis.
♦Nyerman alias Nedderman 1 m. Habern
Va Mark Ploggeldt
2 Schill. Petri 12 # Crucis.
♦Wulberen 3 Schepfell Rogghen 1 m. Habern
3 Schill. Ploggeldt
1 Schill. Petri 12 <* Crucis.
♦floveman Im. Habern
3 Schill. Ploggeldt
10 £ Petri 12 h Crucis.
l ) Die mit einem ♦ versehenen Höfe haben außerdem sämtlich
zu liefern: 2 Schweine und 2 Dienste.
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— 245 —
* Oesthaus
* Wasesman
♦Syvert
* Richter
♦Tiggemann
* Bennemann
* Kemnade
* Westhuß
* Surmanu
* Hanses hoff zu Wesselen .
das Valandt zu Weßelen .
5 m. Habern
3 Schill. Ploggeldt
9 # Petri 12 9> Crucis.
5 m. Habern
3 Schill. Ploggeldt
9 4 Petri, 12 3> Crucis.
3V2 m. Habern
3 Sch. Ploggeldt
9 $ Petri 12 Crucis.
5 m. Habern
6 Sch. Ploggeldt
9 4 Petri 12 £ Crucis.
4Va m. Habern
3 Sch. Ploggeldt
9 £ Petri 12 Crucis.
4Va m. Habern
3 Sch. Ploggeldt
9 Petri 12 ^ Crucis.
1 m. Habern
6 Sch. Ploggeldt
9 £ Petri 12 4 Crucis.
3 1 /« m. Habern
3 Sch. Ploggeldt
9 4 Petri 12 Crucis.
1 m. Habern
5 Sch. Ploggeldt
2 Sch. Petri 12 Crucis.
1 m. Habern
6 Sch. Ploggeldt
9 4. Petri 12 £ Crucis.
2 m. Gerste
6 Sch. Ploggeldt
2 schweine.
NB. Die dienste sicut coeten, dieser bezahlt nichts.
Schürkmann zu Nordiek soll folgendts registern. bezahlen
11 m. gerste, bezahlt aber halb gerste und halb haber, wohe
solcher error hinkommen möge ist ohnbewußt
6 Sch. Ploggeldt
2 Sch. Petri 12 £ Crucis
1 Schwein
2 Dienste.
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- 246 -
* Kranemann zu Varnhövel IV« m. Boggen 2 m. Habern
2 Sch. Ploggeldt
1 Sch. Petri 2 Sch. Crucis.
*Bleckman zu Borck ... 6 Sch. Ploggeldt
1 Sch. Petri 18 £ Crucis.
♦Schwenneke 6 Sch. Ploghgeldt
1 Sch. Petri 1 Sch. Crucis.
* Hörsteken 6 Sch. Ploghgeldt
2 Sch. Petri 12 £ Crucis.
♦Röttger 6 Sch. Ploghgeldt
* Schleringh 6 Sch. Ploghgeldt
2 Sch. Petri 12 Crucis.
Johan ten Oisthuß .... Va Mark Ploghgeldt
1 Sch. Petri
1 Schwein
2 Dienste.
Die Hove zue Langeren Kirspels Werne steht pfendt
weyse Herrn Bernd Stryholt, postea der Gerritschen, itzo aber
Bürgermeister Langenhorst in Werne undt giebt:
6 m. geraten
6 m. habern.
Bielefeldt 9 4 Petri 12 $ Crucis
2 Dienste.
Der Höver to Sandbockumb 6 m. rogghen
6 Sch. ploghgeldt
3 Sch. Petri 20 % Crucis
1 Schwein, Dienste sicut coten.
Ob zwar die Fraw Wittib von Hugenpoth alß itzige be-
sitzerinn, zuhr betzahlingh der gesetzter Schuldigkeit zum offtern
erinnert, so hatt sie doch nichts praestiren wollen, in daher sie
vorgibt, daß der von Hasenkampff denselben Hoff ihr frey ver-
kaufft etz.
Trockelßhove in parochia Altenlühnen steht den Herrn
Probaten von Cappenberge zur Pfandtschafft
8 Sch. Petri 3 Sch. Crucia
nihil aolvit.
Groß und Klein Kockeldorpff hatt der Marschalk zu Nortt-
kirchen pfandtweyse
4 Sch. Petri 2V* Crucis
2 Goldtgl.
1 Schwein.
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— 247 —
ßrinckhove zwischen Herbern u. Aschebergh gelegen hatt
der v. Nageil zu Ittlingen.
Kroeses Guth zue Herbern hatt der v. Merfeldt zu
Westerwinkell, gibt
l'/a Sch. Crucis, 1 Sch. Petri
nihil solvit.
Mollemans Hove zu Geynegge hatt der Gertschen Schwester
Allheit Wittib Rahnnachers zu Werne gehabt, vermogh Lager-
buches gibt
IV» Sch. Petri 2 Sch. Crucis.
Sunderguth genandt Schuir-
hove 1 Schwyn nihil solvit.
Buddeke 4 m. gerate.
(so die Cappenbergschen bekommen u. die v. Hovell versetzt)
2 Dienste
6 Honer.
Lindeman 8 m. Gerste
u. vermogh uhralten Läger-
buchs 6 Höner
2 Dienste.
Grundtman alias Dreckman 3 m. Gersten,
so der Vicaryus auff der Gyrsbecke (?) vermitz erhaltenen judicati
bekompt wegen Versetzungh derer v. Hovell.
2 Dienste
noch 6 Hoener
Kroeses Kotte zue Stockumb 4 m. Gerste 6 Hoener
2 Dienste.
Kemnade itzo Schroer ..4m. Gerste
2 Dienste.
Vogeler deßen Gegenort weiß man nicht.
Schwager 4 m. Gerste, 6 Hoener
2 Dienste.
Veldtman 9 m. Gerste
5 m. in den Ampthotf
6 Höner
2 Dienste.
Oben spezifizirte Schweine erhebet jährlichs eine zeitt-
liche Frau Abtissinne zue Hervorde. Daß Pfluggeldt ist
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1
— 248 -
u. wirdt zwarn von den Hovesleuthen nicht bezahlt, je-
doch befindet es sich in den alten registris.
Folgt eine Abschrift der bei Darpe mitgeteilten Auf-
zeichnung über die zur Entrichtung von Petri und Crucis-
geldern Verpflichteten, aus alten registren abgeschrieben,
enthaltend „viele noch ohnbekandte nomina", das Geld
wird nicht mehr bezahlt.
K. Vergleich zwischen der Äbtissin Elisabeth zu Her-
ford und dem Freiherrn Franz Wilhelm von Boeymer.
Herford den 5. Oktober 1667.
{In den Akten der westfälischen Regierung zu Kassel, Bl. 32 ff.
Münster Staatsarchiv.)
Anfänglich. Alß wegen besetzungeder hoff hörigen
erben streit fürgefallen, ist beliebet worden, daß der
freyherr v. Böhmer u. deßen Lehnsfolgern eine taugliche
persohn, so dem hoffe vorzustehen nützlich, benennen u.
die solchergestalt denominirte persohn aber von ihrer
Durchl. confirmiret u. der hoff würklich angewiesen u.
eingethan werden solle.
pro secundo. Die von solchen hoffhörigen Erben
fallende weinkäu ff e betreffend, sollen dieselbe künfftig
zwischen denen zeitlichen frauen abtißin u. dem schulteto
gleich getheilet werden, u. der schultetus solche nach
getrage der hoffe u. sonsten nach befinden determinieren
möge, auch derselbe allemahl richtig beyzutreiben u. zu
berechnen schüldig sein soll. Und damit hirunter desto
weniger unterschleiff geschehen möge, ist beliebet, daß an
fürstl. Abtey eine beständige form eines Meyerbrieffes
verfertiget u. darin das Quantum des abgehandelten Wein-
kauffes allemahl nahmhafft gemachet u. iuseriret werde.
Gleicher gestalt u. pro tertio, was die freylaßunge
anlanget, weiln dem belehnten sculteto von alters hero
u. vermög des amptsbrieffes von denen hoffesleuten das
beste haupt gepühret u. durch die freylaßung demselben
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— 249 -
darin merklich abgehen würde, derselbe sich auch über
das noch uff die uhralte possession beruften, daß die
v. Hövel u. successive die belehnten sculteten die frey-
laßungen verrichtet, so ihm aber nicht gestanden worden
u. an abteyl. seiten man gleichfalß auch verschiedene
actus possessionis für sich gefunden, ist ebenmeßig be-
liebet worden, daß Ihr Durchl. die manumissiones u.
loßlaßungen der hoffhörigen privative allein erteilen u.
werkstellig machen, die freylaßungsgelder aber | welche
auch eine regier, frau Abtißin allein zu determiniren
hat ! derselben nur zur helffte gemeßen, die andere
helffte aber dem belehnten sculteto außgefolget werden
— der Schulte soll vorher gehört werden. —
4. weiln auch vorgewant worden, daß die holtz-
gerichter über die Stockumb u. Hörster Mark jederzeit
von den belehnten sculteto gehalten u. die Brüchten auch
von denselben genoßen, wie im gleichen auch die Schä-
runge der Schweine verrichtet worden, ist es zwar in-
soweit dabey gelaßen, jedoch haben sich ihre Durchl.
darüber die inspection u. allemahl jemand so woll das
holtzgericht mitzuhalten als die Schärunge der schweine
verrichten zu helffen Ihro fürbehalten. (Der Schultheiß soll
den Tag des Holzgerichtes und die Schärunge der Schweine
vorher anzeigen,) im übrigen aber fleißig dahin sehen
solle, daß die Marcken durch ungepührliches holtzhawen
nicht verwüstet u. alle Jahr zu rechter Zeit gepoßet
werde, jedoch ohn abbrüchig der haußer St. u. Beckentortf
in der Mark wollhergebrachter gerechtigkeit u. possession.
5. (Den vielen Klagen der Hofes hörigen, die nicht
näher bezeichnet werden, soll der Freiherr abhelfen, er
soll das Amt in guten Zustand setzen u. sich bemühen,
gute Leute auf die noch wüst liegenden Höfe zu be-
kommen.)
6. Der Freiherr soll sich nicht anmaßen, über die
lehen- oder hofhörigen Güter consensus zu erteilen.
Fürs 7. hat eine regierende frau Abtißin die iudicia
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— 250 —
praedialia oder Saalgerichter im Ampt u. Gericht St.
privative allein zu halten, welchen gleichwoll der scultetus
mit hey wohnen möge.
Kndlich u. fürs 8. soll u. will der freyherr v. Boymer
die ihme von der frau Ahtißin verlehnte jurisdiction
merum et mixtum imperium durch qualifizirte Leuthe
dermaßen weiter administriren laßen, daß er solches für
Ihr Durchl. verantworten könne. — Nötigenfalls soll
Äbtissin um assistence angegangen werden. — Im übrigen
bleibet es bey den alten Amptsbrieffen u. also unter
andern auch wegen der leibmödigkeit welche ist, wan ein
gebohrener hotf höriger daßelbe gut beziehet, daß nemo-
lich solche der freyherr v. Boymer zu genießen haben
solle.
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VI.
Die Chronik des Matthias Dullaeus aas Altena, eine
Quelle für die Wirtschaftsgeschichte der
Grafschaft Mark.
Mitgeteilt vod Aloys Meister.
Die Chronik des Matthias Dullaeus ist eine Stadt-
chronik von Altena, und der Verfasser nennt sie auch
demgemäß: „Notabilia oder Aufzeichnung des Matthias
Dullaeus von den bei seiner Zeit sich in Altena zu-
gebraghten Geschichten zur Nachricht und Gedächtniß
notirt." Aber sie hat Anspruch auf eine weitere Be-
achtung, insofern sie uns wichtige Aufschlüsse über die
Altenaer Drahtindustrie bringt, die ihrerseits wieder mit
der Drahtindustrie von Lüdenscheid und Iserlohn zu-
sammenhängt. Wir sehen auch weiterhin, wie manche
Fäden hintiberr eichen zur Industrie der Nachbarstaaten,
zum kölnischen Herzogtum Westfalen, zur Grafschaft
Waldeck, zur Herrschaft des Grafen Braunfels. Der uns
vorliegenden Kopie der Chronik ist außerdem ein nicht
organisch dazugehöriges Doppelblatt vorgeklebt (fünf
Seiten beschrieben), auf dem ein Anonymus J. D . . r.
1834 Januar 31 den Versuch beschreibt, die Altenaer
Drahtindustrie 1721 nach Menden im kölnischen Sauer-
land zu importieren.
Das Original der Chronik ließ sich nicht auffinden,
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— 252 —
dagegen existiert eine Kopie , die wir zugrunde legen 1 ).
Matthias Dullaeus konnte das, was er uns berichtet, sehr
gut wissen, denn er schreibt als Augenzeuge und er war
ein gebildeter, angesehener Mann, der die wichtigsten
Ämter verwaltete und an den mitgeteilten Angelegen-
heiten selbst wirksam tätig war. Dullaeus ist Notar und
Prokurator bei dem Hochgericht zu Lüdenscheid gewesen,
er hat in Altena der Reihe nach alle Ehrenämter zum
Teil auf lange Jahre hinaus innegehabt : er war ein Jahr
Vorsteher, 6 Jahre Ratsverwandter oder Ratsmaun,
7 Jahre Bürgermeister, 14 Jahre Richter, 19 Jahre
Kirchenmeister und 19 Jahre Schützenkapitän.
Geboren war er am 14. November 1643, und ge-
storben ist er am 22. November 1721; die Zeit, über die
er eingehende Aufzeichnungen machte, umfaßt die Jahre
1660 bis 1704. Dem Inhalte nach beziehen sich seine
Eintragungen, außer auf die Wirtschaftsgeschichte, auf
alle wichtigen Geschehnisse in der Stadtgeschichte dieser
Periode; sie buchen mit besonderer Aufmerksamkeit die
Kriegsereignisse, in die Altena verwickelt wurde, die kirch-
lichen Angelegenheiten und die Geschichte der Schützen-
gesellschaft.
Die Kopie der Chronik ist zunächst von dem Enkel
des Verfassers, vom Richter Heinrich Castringius an-
gefertigt worden, in der Absicht, einem Verlust der
Chronik vorzubeugen, der schon einmal gedroht hatte.
Sie war, nachdem der Magistrat sie geliehen hatte, ver-
schwunden und wurde dann von den Erben des Re-
gistrators Schwarz in dessen Privatpapieren wieder ge-
funden. Castringius hat die Kopie gewissenhaft aus-
geführt und auch sorgfältig notiert, was am Rande
angemerkt war. Von dieser Kopie hat W. Nolte Ab-
f ) Im Archive des Museums zu Altena, Nachlaß Dr. Rauschen-
bruch. Ein Folioheft von 48 Bl., von denen die letzten drei un-
beschrieben sind.
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— 253 —
schrift genommen, wobei er bricht alles selbst schrieb,
sondern sich helfen ließ. Der eigentlichen Chronik fügte
W. Nolte im Anhang noch die Abschrift einer Abhandlung
des Castringius über die Entwicklung der Schützen-
gesellschaft in Altena, „jetzt Friedrich Wilhelm - Gesell-
schaft" genannt, bei, die er aus den Papieren dieser Ge-
sellschaft schöpfte.
Altena, Iserlohn und Lüdenscheid sind in der Graf-
schaft Mark die alten Heimstätten der Drahtindustrie.
Wann diese zuerst entstanden, das ist in Dunkel gehüllt;
jedenfalls hatte Iserlohn schon eine alte, blühende
Panzerfabrikation, und erst als diese infolge der Ver-
änderung des Kriegswesens ihren Niedergang fand, ist
auch hier das Drahtgewerbe an die erste Stelle gerückt.
Vorbedingung war die leichte Beschaffung von
Eisenerz. Frühe schon hat man in der Grafschaft Mark
Eisensteine gefunden und geschmolzen. Das beweisen
die Schlackenhalden, die man an den Bergabhflngen noch
heute sehen kann und deren Befund auf ein sehr primi-
tives Schmelzverfahren mit einfachem Handbetrieb schließen
läßt. In der Waldschmiede, den sogenannten Iserschmitten,
hat man das Schmiedeeisen direkt aus den Erzen her-
gestellt 1 ). Das Öfchen zum Schmelzen war klein und
leicht zu versetzen ; denn man brach die Handhütte wieder
ab, wenn das Erz, das in der Nähe gefunden worden,
zur Neige ging oder der Holzreichtum aufgebraucht war.
Das 15. Jahrhundert brachte eine wahre Revolution
in der Entwicklung der Eisentechnik durch die Ein-
führung der Wasserkraft. Von den Waldeshöhen und
den Bergabhängen, die man bisher wegen der günstigeren
Windzufuhr aufgesucht hatte, zog der Schmied ins Tal
1 ) Näheres bei Beck, Geschichte des Eisens Bd. I, S. 779 f.,
und Sondermann, Geschichte der Eisenindustrie im Kreise Olpe.
Münstersche Beiträge zur Geschichtsforschung N.F. 10. S. 15 f.
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— 254 —
und wählte nun feste Standorte, die bald zu Zentren des
Eisengewerbes emporblühten. Auch Altena verdankte
seiner geeigneten Lage im engen Tale der Lenne beim
Einfluß der Nette und der Rahmede das rasche Auf-
blühen. Schon im 15. Jahrhundert ist das Drahtgewerbe
in Altena bezeugte und als im folgenden Jahrhundert am
12. März 1518 der größte Teil des Ortes einem ver-
heerenden Brande zum Opfer fiel, da hat der Herzog
Johann von Cleve das Verbot erlassen, daß kein Altenaer
Bürger die Kunst des Drahtziehens nach einem anderen
Orte verpflanzen dürfe. Das wurde der starke Schild,
der fortan das Altenaer Gewerbe schützen sollte, und der
immer wieder hervorgeholt wurde, wenn ihm Gefahr
drohte. Der Magistrat von Altena verfolgte auf Grund
dieses Privilegs jeden Drahtzieher, der von Altena verzog,
um anderswo die Drahtfabrikation zu betreiben.
Der Altenaer Draht 1 ) wurde aus Osemund her-
gestellt, den die Hämmer in Stabform in die Hand-
schmiede lieferten. Dort wurden die Stäbe gespalten
und ausgereckt, wobei, nach Abrechnung des Abfalls,
14 Va Pfund Osemund 12 Pfund Schmiededraht ergeben
mußten. Dieses Quantum nannte man ein Stück 2 ). Der
Schmiededraht kam dann erst an die eigentlichen Draht-
zieher, die Zöger, die wiederum in Bankzöger und in
Kleinzöger zerfielen, je nachdem sie mit schwereren oder
leichteren Zangen arbeiteten und demgemäß gröbere
oder feinere Sorten herstellten. Jede Sorte hatte einen
besonderen Namen; die Bankzöger verfertigten Ketten
und Schleppen, die Kleinzöger Rücken, Walzen, Memel,
*) Uber das Altenaer Drahtgewerbe wird demnächst ein-
gehend eine Münstersche Dissertation von Knappmann handeln,
die in den Abhandlungen aus dem staatswissenschaftlichen Seminar
zu Münster (Leipzig, Hirschfeld) erscheinen wird.
2 ) Siehe die Altenaer Drahtordnung bei Steinen, Westfäl. Ge-
schichte III, Stück 20, S. 1241 f.
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— 255 —
Klinkmemel, Nadel und Mitteldraht. Das Ziehen durch
Öffnungen von bestimmtem Durchmesser wurde durch
menschliche Kraft bewerkstelligt, bei feineren Sorten ver-
mittels einer Handwinde. Im 17. Jahrhundert kam eine
Verbesserung auf durch Anwendung einer drehbaren
Scheibe ( Winnscheibe) , die auch bald mit Wasserkraft
angetrieben wurde. Dadurch konnte man noch feinere
Qualitäten als bisher erzielen und nannte sie Dreischillings,
Vierschillings, ordinärer Riggen, kleiner 12 Riggen, ordi-
närer feiner Draht, kleiner feiner Draht, ordinärer
Stahlen, feiner Stahlen und Kratzendraht in 12 Qualitäten.
Die Drahtzieher dieser Arten führten die Bezeichnung
Winner oder Sellenzöger.
Auch aus Stahl wurde in Altena, etwa seit der
Neige des IG. Jahrhunderts, Draht fabriziert, und zwar
in feineren Sorten, die zur Herstellung von Nadeln ver-
wandt wurden.
Die Verwendung von Wasserkraft führte bald zur
Vergrößerung des Betiebs. Hatte man bisher in einem
Nebenraum des Hauses, dem Zoggam, die Werk statte er-
richtet und die Zögerbank aufgestellt für den mäßigen
Handbetrieb, so wurden jetzt kostspielige Anlagen nötig,
die nur derjenige sich leisten konnte, der das Kapital
dazu hatte. Es scheidet sich so im Drahtgewerbe reich
und arm, der Unternehmer von dem einfachen Draht-
zieher. Schon vorher beginnt diese Scheidung bei der
Entstehung der Reidemeister. Auch sie sind schon Unter-
nehmer oder Verleger, die zunächst wohl nur den Draht
anderer mitnahmen auf den fremden Markt, um ihn ab-
zusetzen, dann aber bald auch gegen Lohn den Draht
anfertigen ließen, um bestimmte Sorten zu Markte bringen
zu können. Hat der Reidemeister anfangs, wie jeder
andere Meister, selbst Draht fabriziert, so begegnet er
später vielfach nur noch als Verleger und Verkäufer.
Er ist reich geworden, er ist der Kapitalist, der jetzt die
großen Drahtrollen mit Wasserbetrieb anlegt.
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Die Altenaer Reidemeister sind vereidet ; sie können
nicht beliebig den Preis setzen, sondern sind an die Vor-
schriften der Drahtordnung gebunden.
Das Prinzip der alten geschlossenen Stadtwirtschaft
schloß die fremde Konkurrenz nach Möglichkeit aus.
Das konnte indessen nicht hindern, daß die Stadt Lüden-
scheid in der Lage war, den Schmiededraht billiger zu
liefern als Altena. Es lag rings von Osemundhämmern
umgeben und hatte daher den denkbar leichtesten Bezug
des Rohmaterials. Deshalb bestimmte auch das Osemund-
reglement von 1682, daß die Karre Osemund (= 1352 U)
in Lüdenscheid 32 Rtlr., in Altena aber 33 Rtlr. kosten
sollte 1 ). Aus diesem Grunde hatte sich ganz von selbst
ein Handelsverhältnis zwischen Lüdenscheid und Altena
entwickelt; Altena wurde der Abnehmer des Lüdenscheider
Schmiededrahtes. Da Altena wegen seiner Wasserkraft
bei der Herstellung der feineren Drahtsorten Lüden-
scheid überlegen war, so beschränkte sich letzteres auf
die Fabrikation der gröberen Sorten, während man in
Altena die feineren bevorzugte. Diese natürliche Ent-
wicklung der Dinge drängte zu einer gesetzlichen
Regelung, sobald Streit zwischen beiden Orten ausbrach.
Es hat an ihm in der Tat nicht gefehlt. In solchen
Zeiten der Feindschaft verzichtete Altena auf den Lüden-
scheider Schmiededraht und auf dessen grobe Sorten und
verfertigte sich wieder diese Artikel, soweit es ihrer be-
durfte, selbst.
Dies widerstritt aber der territorialen "Wirtschafts-
politik des Landesherrn. Für ihn war der ganze Staat
die Wirtschaftseinheit, und deshalb konnte er derartige
städtische Abschließungen nicht gutheißen. Lüdenscheid
erlangte einen kurfürstlichen Entscheid, der den Altenaern
die Verfertigung des groben Drahtes untersagte. Ver-
gebens bäumte sich nun die mittelalterliche Wirtschafts-
>) Magazin für Westfalen 1798, 8. 31.
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— 257 —
idee auf, umsonst haben die Altenaer auf ihre Privilegien
und alten Rechte gepocht im Gegensatz zu der groß-
zügigeren Politik ihres Landesherrn, des brandenburgischen
Kurfürsten. Es kam selbst zu einem Prozeß am Reichs-
kammergericht. Erst im Jahre 1686 gelang es einer
kurfürstlich -brandenburgischen Kommission, einen Ver-
gleich zwischen Lüdenscheid und Altena zustande zu
bringen, durch den die bisherige tatsächliche Arbeits-
teilung nunmehr rechtlich festgelegt wurde.
Die Auszüge, die wir im nachstehenden aus der
Chronik des Dulläus bieten, haben nur das berücksichtigt,
was die Drahtindustrie angeht. Sie bringen eine Reihe
wertvoller Einzelheiten, die anderweitig noch nicht be-
kannt sind, und die sich auf die oben angedeuteten Ver-
hältnisse, auf die Preissetzung, auf das Verhältnis Altenas
zu Dahle, Ewingsen und zu Iserlohn beziehen.
Nachdem Ao. 1658. 1659 und folgende Jahre die Drahthhandlung
sehr gefallen, u. jedes Stück in kurzer Zeit 9 od. 10 Stüber auf-
geschlagen, legte sich der Magistrat zu Altena mit dem Churfürst-
lich - Brandenburgischen Cleve -Märkischen Vizekanzlern Herrn
Johan von Diest an, u. venneinten, durch dessen Hülfe dem Handel
wieder aufzuhelfen. Dieser kam nun 1662 im Juli nach Altena
und brachte in Vorschlag, den Drahthandel an ein oder andere
gewiße Kaufleute unter sichern conditionem zu verpachten u.
hatte auch special Commission in Händen: als sich aber die Bürger-
schaft, welche des Ends in corpore aufs Rathaus gefordert worden,
über solche Neuerung beschwerte, anführende, daß dergleichen
Verpachtung über den Stahldraht Ao. 1638 u. 1639 mit glten. Herrn
Vice-Kanzler von Diest u. Herrn Bürgermeister Ludw. Wichel
eingegangen, so nicht wohl ausgeschlagen, sondern weil solcher
Stahl von den Pachtherrn in diesen beiden Pachtjahren alzu hoch
gesteigert worden, u. unter andern conditionirt war, bei Umgang
der Pachtjahre nicht eher zu verkaufen, bis Pächtere ihr Guth,
so sie in Vorrath hätten, würden verkauft haben, wäre fast der
Stahlhandel mortificirt; und die Näteler wegen alsolchen ge-
steigerten hohen Preises zum Betrug des Landes die Praktiken
erfunden, den Eisendrath zu härten u. davon Nähnadeln zu
machen, so hat solche der Bürger contradiction doch nicht ver-
langen wollen, sondern es wurde der Bürgerschaft die Drath Arbeit
Beiträge zur Geschichte Dortmunds XVI. 17
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— 258 —
\m Namen Sr. Churfürstlichen Durchlaucht verboten, welche
auch damit 9 Wochen lang stillgestanden, u. wurde dieser ins-
gemein in hiesiger Freiheit der Stillstand genannt. Es wurde aber
Notarius Hoelbrand dieserwegen nach Berlin gesandt, welcher zu
Ende August wieder zurück kam, u. unter Sr. Churfürstlichen Durch-
lauchts hohen Hand u. Siegel die Gnädigste Resolution in forma
patenti et d. den 28 Juli 1662 zurückbrachte, daß die Bürger bei
ihrer Drath Hanthierung wie vorhin, frei continuiren sollten.
1668. Weil aber der schlechte Abgang des Draths nicht nach-
lassen wollte, u. daher der Reidemeister Vortheil gering wai,
wurde von den Vornehmsten unter sich beschlossen, den Arbeitern
das Lohn zu vermindern, wes Ends der Magistrat eine allgemeine
Lohnsatzung aufsetzen u. über die Kanzel publiciren ließ, u.
wurde hierunter dem damaligen Bürgermeister Johan Strudig die
meiste Schuld gegeben. Nach geschehener Publikation beschwerten
sich die Bürger über diese Ordnung, hielten dafür, daß der Magistrat
keine Macht habe, das meiste Lohn zu setzen, beschuldigten die
damaligen Vorsteher, daß solche ihr Amt nicht gethan, welche
damals waren Johan Henke, Diedr. Gerdes, Joh. Graeve, Diedr.
Goecke, Stephan Wichel u. Simeon Möhling.
1664. Der Magistrat berief sich darauf, diese hätten die
Ordnung mit bewilligt, u. bezogen sich auf das Freiheitsbuch, daß
ihnen die Lohnsatzung zustände. Die Hürger aber replizirten,
daß solches nicht weiter, als auf das halbe — oder Bandlohn zu
verstehen sei. Dieses gab nun eine schädliche Verbitterung
zwischen dem Magistrat u. der Bürgerei. Die Bürger wurden be-
schuldiget, daß sie sich unverantwortlicher Weise im Bungert u.
aufm Linscheidt zusammenrotirt, und sonst auch Aufruhr gedrohet
hätten. Sonderlich wurde übel aufgenommen, daß sie haufenweise
zu des Bürgermeisters Hause gegangen u. par force darauf be-
bestanden, die gemachte Ordnung wieder aufzuheben, auch sollte
einer mit Namen Diedr. Müller aufm Rathause gerufen haben,
man sollte den Bürgermeister zum Fenster hinauswerfen.
Uber dieses alles wurde auf Churfürstlichen Befehl durch den
Hogreven zu Lüdenscheid H. Reinh. Hymmen, u. den Rentmeister
zu Altena H. Georg Holtzbrink | : welcher der Rede nach dem
Magistrat hierunter assistirt hatte: | eine genaueste inquisition ge-
führet und darauf nach Hofe berichtet. Worauf erfolget, daß 99
aus der Bürgerschaft in 2410 Gold Gulden Brächten fällig erklärt
worden. Und weil vielen unmöglich war, solch große Strafgelder
beizubringen, indem theils Bürgern 70. 60. 50. 40. 30. 25. 20.
10. Gold Gulden, u. so nach Verhältnis angeschrieben waren, ent-
stund hieraus ein großer Allarm, u. wurde die Frohnen von Lüden-
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scheid, Halver, Hülscheid u. Altena zur Exekution gebraucht, auch
ein Clevischer Regierunge Secretarius u. Canzellist, Churdäs ge-
nannt, zu Beitreibung der Gelder nach Altena gesandt, welcher
über zwei Monat sich darüber aufhielt. Die Bürger konnten u.
wollten die Strafe nicht bezahlen, sondern hielten dafür, ihnen
geschehe Unrecht. Darüber wurde vielen ihre Drahtkessel, Bette,
Kühe und dergleichen genommen und zusammen getragen in
H. Hückiugs Haus am Markte, welche Pfände ihnen nicht zum
Besten gekommen.
Inzwischen schickten die Bürger aus ihrem Mittel den
Notarium Herrn. Henke, Ad. Leiven und Joh. Blancken, um ihre
Unschuld in allem Sr. Churfürstl. Durchlaucht hohen Person unter-
tänigst zu klagen und vorzutragen, nach Berlin, welche aber mit
einem Rescript an die Clevische Regierung wieder zurückkamen,
welches Rescript dahinging, der Supplicanten ihre Rechte zu er-
wegen und die Sache also zu schlichten, damit sie beibehalten und
wieder Recht und Billigkeit nicht beschwert werden möchten.
Worauf die gebrüchtete Bürger, über die 30 Mann stark, mit
ihren Werkkleidern u. Schooßfellen angethan, nach Cleve gingen,
um remission der Brächten und Manutenentz bei ihrer Freiheit zu
erhalten, kamen aber mit schlechter resolution wieder zurück.
Inmittelst kam Sr. Churfürstlich Durchlaucht, unser gnädigster
Herr, selbst ins Land, bei welcher Gelegenheit, weil der Männer
sollicitiren nichts helfen wollen, an die 20 Frauenspersonen, wor-
unter Marie Becker, Adolphs Leiven Frau das Wort geführt —
nach Lünen sich verfüget u. um Gnade u. Hülfe die gnädigste
Herrschaft daselbst angeflehet, so da ein Rescript erhielten, daß
die Regierung die armen Leute ohne weitere Verzögerung klaglos
stellen sollte, damit Er dieserwegen nicht ferner behelliget werde . . .
[1666]. Endlich wurde 1666 der schädliche Hauptstreit zwischen
dem Magistrat und der Bürgerschaft auf interposition des churfürstl.
Raths H. Dr. Ernst und Dr. Motzfeld von Hamm, welcher letztere
von dem H. Regicrungsrath Werner Wilh. Blaspiel subdelegirt
war, auf churfürstl. gnädigsten Befehl im gründe verglichen der-
gestalt, daß sich magistratus der Lohnsatzung und deshalb aus-
gelassenen Ordnung begeben, hingegen die Bürger allen ge-
bührenden Respect dem Magistrat erweisen, die Drathzöger einem
jeden Reidemeister sein eigen Gut und zwar erst in der Woche
ziehen und wieder liefern sollten, so sie an Eides statt angelobet
dabei hat der Magistrat auf sich genommen für die brüchtfälligen
Bürger bei S. Churf. Durchlaucht zu intercediren und Nachlaß der
Brächten zu suchen, so weit aber die remission nicht zu erlangen,
wollte den Rest aus gemeinen Mitteln bezahlen zu lassen. Es ist
17*
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200 —
aber bei diesem Vergleich vorbehalten, wann nach dieser Zeit der
Magistrat diese meiste Lohn-Satzung wieder vor die Hand nehmen
wollte, daß solches mit Zuziehung der Gemeinde Vorsteher und
drei der ältesten aus der Bürgerschaft geschehen sollte. Die
Brächten sind hernach auf 100 Goldgulden erlassen und aus ge-
meinen Mitteln bezahlt.
1682. In diesem 1682 Jahr entstand eine beschwerliche
Streitigkeit zwischen der Stadt Lüdenscheid u. Altena, indem glte.
Stadt die grobe Drathsorten allein zu ziehen praetendirten und
bei Churfürstl. Durchlaucht Klage führten, daß die Freiheit Altena
ihnen darin Eingriff thäte , erhielte auch darauf per modum pri-
vilegii die gnädigste Verordnung, daß, weil sie, die Lüdenscheider,
Brandschaden erlitten und es von Alters her so gewesen, dieselben
zu den groben Drathsorten privative berechtiget sein sollen;
welche Verordnung hier über die Rantzel publicirt, und Altena
bei Brüchtenstrafe die Verfertigung des groben Draths verbotten
worden. Magistratus zu Altena protestirte dagegen, provocirte an
Sr. Churfürstl. Durchlaucht u. berief sich auf ihre alte her-
gebrachte possession, daß sie allerhand Drathsorten ohne eines
Menschen Wiedersprechen gemacht hätten. Dieses Werk wurde
weitläufig bei der Churfürstl. Regierung betrieben, beide Partheien
vor aller Regierung mündlich verhört; über voriges zeigte Altena
viele alte grobe Drath Kloben vor , so ihre Vorfahren gebraucht,
beriefen sich auf die Lüdenscheider Kaufleute selbst, und sonder-
lich auf Bürgermeister Kuithan, der selbst in der Regierung gegen-
wärtig war u. es gestehen mußte, daß er etliche Tausend Stück
des groben Draths von den Altenaischen gekauft hätte, welches
nicht würde geschehen sein, wenn diese zur Verfertigung solcher
Sorten nicht wären berechtigt gewesen. Die Lüdenscheider practi"
cirten unter der Hand einen Befehl von der Regierung an den
H. Hogrefen zu Lüdenscheid aus, und ließen drei gewesene Ge-
meine Vorsteher von Altena einseitig abhören, welche ausgesagt
und gezeugt haben, die Altenaische Vorsteher hätten außer dem
Schmieden Drath und Memmel keine grobe Sorten auf ihrem Kloben
und hätten sie bei ihrer Bedienung darauf auch keine Achtung ge-
geben. Ob man nun gleich vorgestellt, daß dieses Zeugnis von
einem partheiischen Commissario eingenommen, auch damit ganz
einseitig non datis dandis verfahren seye, wurde doch darauf wenig
Reflexion genommen. Der H. Droste von Neuenrade wurde be-
fehliget, diese Streitigkeit inter partes zu vergleichen. Derselbe that
auch dazu allen möglichen Fleiß, stelte auf 8 Febr. 1683 terminum
concordiac in Werdohle an, alwo auch beide Theile durch sonder-
liche Deputirte erschienen, der Vergleich wollte aber nicht zulangen.
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- 261 —
Endlich wurden die Akten an Sr. Churfürstliche Durch-
laucht hohe Pereon nach Berlin geschickt, alwo durch ein wiedriges
Urtheil der Stadt Lüdenscheid die grobe Drath Sorten zu machen
zuerkannt wurde, von welchem Urtheil Altena nach dem Kaiser-
lichen Kammergericht appellirte, den H. Dr. Küpfer zu Dortmund
pro advocato angenommen und Speiersche processus ausgebracht
hat, auch diese insinuiren lassen: sie wollten aber nicht respectirt,
noch solcher Appellation Statt gegeben werden, sondern die Frei-
heit wurde gezwungen, auf solche appellation zu renuntiiren, bei
hoher Brächten Strafe.
1683. Indessen und weil Altena in ihrer gegründeten Sache
von ihren Nachbarn also gedrängt wurde, geriethen die Altenaer
auf die Gedanken, mit diesen ihren "Wiedersachern auch nicht
femer zu handeln, noch denenselben ihren Schmieden Drath ab-
zukaufen, dessen sonst ordinair taglich zwei oder mehr Karren
hereingebracht wurden: der Magistrat konnte aber wohl begreifen,
wenn sie durch ein absonderlich Verbott den Bürgern und Reiden-
meistern solche Handlung verbieten würde, daß dergleichen Vor-
nehmen von der hochlöbl. Regierung übel ausgedeutet werden
könnte, u. dieselbe gedenken möchte, es geschähe solches aus
Privat Rache, wie wohl sonsten Inhalts Freiheits Buchs durch den
Magistrat jederzeit dem Einbringen des Schmieden Draths von
Außen in die Freiheit Altena Ziel u. Maaß gegeben worden.
Darum wurde man Rhats, andern Weg zu erwehlen, und sich
hierunter, so viel möglich, zu unserer conservation selbst zu
helfen, wes Ends mit Erlaubnis des Magistrats die ganze Bürger-
schaft d. 13 Febr. 1683 aufs Rathhaus zusammen berufen wurde,
u. sich auf geschehenen Vorschlag allesamt freiwillig begaben,
auswendigen Schmieden Drath zu kaufen oder hereinbringen zu
lassen, auch einmüthig sich erklärten, wenn jemand diesem ent-
gegen handeln würde, derselbe ipso facto des hereinbringenden
Draths, Bürger- und Reidungs Recht verlustig sein wollte. Als
dieses ruchtbar worden, sandten die Lüdenscheider eine Karre
Schmieden Drath nach Altena und boten dieselbe von Hause zu
Hause zum verkaufen an, hatten auch den Notarium Kaiser nebst
zwei Zeugen bei sich, es wollte aber kein Bürger solchen Drath
kaufen; auch als sie endlich solchen allhier niederzusetzen ver-
langten, wollte denselben Niemand im Hause haben. Hierüber
klagten die Wiedertheile gar herbe zu Cleve, ließen die Schmieden
Drath Handlung durch H. Drosten vigore Churlürstl. Befehls frei
erklären und alle dagegen gemachten pacta bei 500 Goldgulden
Strafe auf zu heben über die Rantzel gebieten: die Bürger aber
blieben bei ihrer einmal genommenen Resolution, und wollten das-
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— 262 —
jenige auswendig nicht kaufen, was sie selbst hätten und machen
könnten. Ais nun Lüdenscheid sähe, daß sie über ihre angefangene
Streitigkeit die Nahrung des Schmieden Draths Handels verloren,
dolirten sie über diejenige, die ihnen Anlaß zu solchem Prozesse
gegeben hatten, verlangten wieder darüber mit Altena in Einig
zu sein: es war aber Altena darzu nicht geneigt, bis hernach
anno 1686 der Vice Canzler H. Johan de Beier u. H. Heinrich
Motzfeld beide Churfürstl. Regierungsräthe deswegen nach Altena
kamen, und nicht nachlassen wollten, bis die Sache verglichen
wäre, welcher Vergleich dann d. 8 Juni dahin geschlossen wurden,
daß Altena privative die kleinen Sorten, als Nadeln, Middel, drei-
und vier-8chilling und 12 Kiggen : groben n. feinen Memmel aber
mit Lüdenseheid gemein, auch im Notfall, wenn etwa mit un-
tüchtigem Eisen beladen würden, daraus Ketten Drath zu machen
Recht u. Macht haben sollten; die Lüdenscheider aber Ketten-
Markschleppen, Rincken u. Malgen sonst privative allein und
groben und feinen Memmel mit Altena gemein haben und ver-
fertigen sollen. Wegen des Schmieden Draths hat sich Altena
durchaus nicht vergleichen wollen u. ist dessen in dem Vergleich
nur mit diesen Worten gedacht : „Daß wegen des Schmieden-
Inraths es dabei bliebe wie es von Alters her gewesen," welches
Altena dahin gedeutet, daß der Magistrat jederzeit den Bürgern
Inhalts Freiheitsbuch*, darin Ziel u. Maaß vorschreiben könnte; die
Lüdenscheider waren aber der Meinung, wenn die Hauptstreitig-
keit verglichen wäre, wurde die Bitterkeit der Gemüther zwischen
beiden sich wohl legen u. die Schmieden Drath Handlung wohl
selbst sich öffnen und wieder stunden. Aber die Bürger zu Altena
blieben bei ihrer vorhin genommenen Resolution und schmiedeten
ihren Drath selber, welches in der Freiheit guten Vorteil und
Nahrung brachte. Es waren zwar zwei Bürger, namentlich Johan
SchrieVer bei dem Rathause und Peter Schriever in der Nette,
welche anfänglich, dem freiwillig mit eingegangenem Bündnis zu-
wieder, insgeheim Drath von Lüdenscheid bringen ließen, dieselbe
wurden aber darüber von den Bürgern alsofort corrigirt, daß sich
dieselbe dessen freiwillig begeben und dergleichen nimmer wieder
anzunehmen angeloben mußten . . .
In hoc anno 1683 kam der Magistrat in Erfahrung, daß der
Graf von Waldeck neue Drahtwerke aufrichten lassen u. einige
Altenaische Bürger wieder ihren geleisteten Eid sich dahin be-
geben, um alda das Drahthandwerk zu treiben; weil man nun be-
sorgte, es möchte dieses Vornehmen hiesiger Bürgerschaft schaden,
wurde Johan Thomas abgeschickt, um das Werk zu erkundigen
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263 —
u. in Augenschein zu nehmen, welcher wiederkommende referirte
daß es nicht allein wahr wäre, sondern auch: daß Adolph Nüsgen
u. Wilh. Kaldeweg, welche beide ihrer Drath u. anderer Dieberei
halber entwichen, wurklich an Drath arbeiteten. Casp. Weia-
pfennig aber ihnen die Gereitschaft gemacht hätte, auch dass Johann
Habbeckes Junge nebst Johannes Schamocher von Iserlohn sich
daselbst aufhielten; worauf dieses Sr. Churfürstl. Durchlaucht ge-
klaget wurde, welche darauf an die Regierung zu Waldeck ge-
schrieben u. gesonnen, diese meineidige Drathzöger zur gebührenden
Bestrafung ausfolgen zu lassen, welches Churfürstliche verschlossene
Anschreiben Magistrates durch einen Clevischen Canzelei-Botten
nach Waldeck gesandt, welcher dann aus dasiger Canzelei unterm
23 Nov. 1683 ein Recepiße zurückgebracht hat. Als aber die ent-
wichene obglte. meineidige Personen die intention vernommen,
sind sie von da weggelaufen, deren einige sich nach Caßel be-
geben haben u. einer Johan Quode (Herrn. Goeckes Stiefsohn) sich
dabei gesellet hat u. hat dasige Herrschaft dieselbe wieder an-
genommen u. ihnen am Drath Arbeit gegeben, worüber man aber-
mals d. 5 Sept. 1686 bei Sr. Churfürstl. Durchlaucht Klage geführt
und ein ebenmäßiges Churfürstliches Anschreiben an dasige Re-
gierung um deren Abfolge erlangt, auch durch den vereideten
Churfürstl. Audientz Botten dahier gesandt hat, u. laut zurück-
gebrachten Recepiße d. 15 Okt. 1686 insinuiren lassen: es ist aber
darauf weiter nichts erfolget; doch hat an dem Ort der Handel
sich nicht schicken wollen, weshalb dasige Herrschaft das Werk
steilen lassen, u. sind, — wie die des Orts hineingereiste Kaufleute
erzählt — die erbau ete Drathwerke wieder wüste geworden.
Johann Halbecken Junge ist inmittelst allein wieder nach Altena
zurückgekommen, u. hat gebeten , weil er noch ein Jüngling wäre
u. den Dratheid nicht würklich ausgeschworen, sondern allein
handtastlich laut darüber geführten Protokols sich treulich zu
halten nur angelobet hätte, ihn wieder aufzunehmen u. zu Treibung
des Drathhandwerks allhier wieder zuzulassen: es ist aber wegen des
von ihm gespürten Leichtsinns zu zweien mahlen resolvirt, den-
selben nimmermehr dazu zu admittiren, sondern sollte er des Rechts
ewig verlustig erklärt sein . . .
1684 d. 2 ten Okt hat Rhat u. Gemeine zu Altena concludirt,
daß, gleich von Alters, dem Mitteldraht durchgehends der ordent-
liche Band gegeben, u. nicht, wie ein Zeither geschehen, der reine
Mittel-Drath ohne Band nach Iserlohn u. ins Land gesand werden
solle, laut prot. publ. fol. 49 . . .
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1685 Den 16 July ist durch den Magistrat hieselbst aus den
Drahtziehern zu Dahle und Evinghausen ein Aufseher auf den
Drath angeordnet und allhier aufm Rathhause in Eid genommen,
und soll ein Jahr aus Dahle und das andere Jahr aus Evinghausen
genommen werden, welche Magistratus zu erwehlen hat. Solcher
Besichtiger soll Macht haben, den unrecht verfertigten Drath an-
zuhalten, aber ohne Vorwissen der 6 Altenaischen Vorsteher nicht
wieder loszugeben.
1685 d. 18 July sandte Sr. Hochwohlgeb. der Herr Droste
von Neuhoff zu Pungelscheid zwei kleine Stäbchen Eisen, so ihm
von Berlin zugesandt u. in der Mark Brandenburg geblasen waren,
mit Gesinnen, solche allhier zu probiren, ob sich solches Eisen auch
an kleinen Drath ziehen lassen wollte, wie ihm Sr. Churfürstl.
Durchlaucht unser gnädigster [Herr] aufgegeben hätten. Es wurde
darauf solches Eisen den nächstfolgenden Tag geschmiedet, u. in
der Rolle vor der Brücken probirt: es war aber allzu hart u. wollte
sich gar nicht zwingen lassen, sondern brach an kurze Stücke,
sogar dass im Schärfen das Ende hinter der Klammer manchmal
abfiel. Die Stücke, wie sie daraus gefallen, wurden zusammen
gebunden u. wieder nach Berlin geschickt, man hat aber nach der
Hand nichts weiter davon vernommen , . .
[1686.] In diesem Jahr hatte der Drath Handel einen gar
schlechten Abgang, u. war darüber ganz unter Preis gefallen, der-
gestalt, daß bei Menschen Gedenken dergleichen nicht erlebet war,
maßen es so weit gekommen, daß man hierselbst ein Stück 12 Riggen
für 32 od. 33 stbr. zu Kauf gab, also weder Reidemeister noch
Knecht bestehen, oder das liebe Brod länger haben konnte. Darum
haben Bürgermeister, Rath u. Gemeine zusammen gethan u. berat-
schlaget, wie dem zerfallenen Handel am besten wieder aufzuhelfen
wäre. Demnächst sind auch d. 4 oder 11 Febr. 1686 die gesamte
Reidemeister zusammen berufen und ist durch einhelligen Schluß
festgestellt, eine neue Drathordnung einzuführen, so darin be-
standen: 1. das in einem Virtel Jahr kein Drath sollte auf-
gefahren oder an Auswärtige verkauft werden;
2. die Freiheit auf ihren Credit eine Summe Geldes aufnehmen
u. den geringen Reidemeistern, so ihr Gut so lange zu halten nicht
vermöchten, ihren Drath abkaufen lassen, jedoch daß diese jedes
Stück 1 stbr. geringem Preiß als gesetzt würde, verkaufen sollten,
woraus das Interesse von den aufzunehmenden Capitalien zu be-
zahlen wäre;
3. Weil Iserlohn der Freiheit Altena zu nahe gelegen, und
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allem Ausehn nach viel Ursache sein, daß der Drath in so niedrigen
Preiß gefallen, weil die Iserlöhnschen ihr eigenes Fuhrwerk, und
den Vorteil nicht an dem Drath, sondern am Fuhrwerk und an
denen in Holland oder anderswo kaufenden Waren suchten, auch
den Drath ordinair mit Kölnischen Wechseln bezahlten, wofür
der Rthlr. nur zu 58 V% entrichtet wird, folglich andere fremde
Kaufleute mit ihnen kein Markt halten können, sondern den Handel
verlassen, worüber Altena bloß am glten. Iserlöhnschen hänget und
wegen der Miszahlung bei verschiedenen großen Schaden erlitten,
ist beliebet, daß zu Abwendung dessen zu Iserlohn ein jedes Stück
Drath 1 stbr. mehr als zu Wesel, Cöln und anderswo gelten sollte;
4. Dass Fuhrleute, welche mit ihren eigenen Pferden und
Karren ins Land handien, gleichfalls Einen Stbr. mehr als andre
geben sollten;
5. Wenn durch Gottes Gnade Aufschlag zu Wege gebracht
würde, sollte man dessen die Knechte u. Arbeiter mit genießen
lassen, auch die Abfuhr des Draths den hiesigen Bürgern, wenn
sie für das Lohn wieder andere es thun wollen, vor den Aus-
wärtigen gönnen.
6. Ist ein Stück 12 Riggen auf 36 stbr. Ein Stück 4 Schillings
Drath auf 34 stbr. Ein Stück reinen 3 Schilling Drath auf 33V«
oder 34 stbr. u. Ein Stück ord. Mittel auf 30 stbr. gesetzt u. an-
geschlagen, der reine Mittel Drath aber auf 32 stbr. u. sollte
solcher nur von der Freiheit Administratoren u. denen vereideten
Reidemeistern nach Iserlohn u. denen Orten, wo kleiner Drath ge-
zogen wird, verkauft werden, damit dessen nicht zu viel dahin
komme, u. an den Orten 12 Riggen u. andere unsere Sorten daraus
verfertigt u. hiesiger Bürgerschaft die Nahrung entzogen werde
7. Im Fall wider einen oder andern Verdacht geschöpfet
würde, daß er den Drath unter dem gesetzten Preise verkauft
hätte, solle er schuldig sein, seine Rechenbücher u. Briefe dem
Magistrat vorzubringen, auch nach Befinden vermittelst Eides sich
von dem Verdacht zu reinigen, bei dessen Weigerung, oder wenn
er doch überwiesen würde, daß er gegen das eidliche Gelübde ge-
handelt, solle er des Reidungs u. Bürger Rechts verlustig sein.
8. Diejenige, so zum Reidungs Recht berechtiget sind u.
solches de praesenti nicht treiben, sollen sich der Reidung so
lange enthalten, bis sie sich mit dem Eide zu dieser Ordnung ver-
pflichtet haben.
9. Zu Unterhaltung u. mehrerer Aufhelfung ist verstattet,
daß die Reidemeister, um des Handels halber Unterredung zu
pflegen, wöchentlich einmal u. zwar des Samstags beisammen
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treten mögen, zu welchem Ende ihnen da« Rathaus geöffnet
werden solle.
Diese Ordnung ist nicht allein von den gesammten Reide-
meistern | : wie auch von den Dabiern u. Evinghausem , welche
anfanglich sich weigerten, hernach aber auf geschehene Zurede
sich bequemten: | mit leiblichem Eide beschworen u. eingeführt,
sondern es sind auch auf der Freiheit credit erstlich bei H. Haardt
zu Lennep 1000 Rtr. u. nachher bei H. Johann de Wall zu Wesel
1000 Rtr. aufgenommen. Und obgleich die benachbarte Herren zu
Iserlohn anfänglich der Rede nach dieses Vornehmen, den Drath
dadurch zu steigern, für insufficient hielten, gab doch der Aller-
höchste darzu seinen Segen, daß der Drath zu dem Preise, als er
gesetzt war — ehe an Seiten der Freiheit die geliehene 2000 Rtr.
ausgezahlt worden von Auswärtigen überall gesucht wurde u. ver-
kauft werden konnte. Dem H. Bürgermeister Schwartz u. Raths-
verwandten H. Ca.-par Grüter wurde das Geld u. die administration
des Freiheits Stapels anvertrauet, u. als jener d. 29 July eiusdem a.
gestorben, diesem allein die Verwaltung anheim gegeben; und ge-
wann das Werk einen so guten succeß, daß hernach der Preiß
zweimal gesteigert, u. das Stück 12 Riggen wieder auf 40 stbr. ge-
kommen ist. Damit aber des Guts nicht zu viel gemacht werdeu
möchte, ist anfänglich auch von Rhat u. Gemeine beliebet, daß die
Räder auf den Rollen des Tages nur 9 Stunden , nämlich von
8 Uhr des Morgens bis Nachmittags um 5 Uhr umlaufen sollten
u. wenn jemand dawieder handelte, wurde derselbe 4 Wochen der
Arbeit entsetzt u. war solches seine Strafe . . .
1692 d. 30 Juny ist dem reformirten Prediger H. W. Heinr.
Leuschmann die Drathreidung conferirt worden, vid. prot. publ.
fol. 97.
Eod Anno d. 15 Dec. ist Wilhelm Flammen das Drath-
Reiduugs Recht also verstattet, daß er nur auf seinen eigenen
Bänken, und mehr nicht reiden solle, prot. : publ. fol. 99 . . .
[1693.] In diesem Jahr wurde das üsemundts Eisen im Amt
Altena durch absonderlichen Schluß und Ordnung der Reidemeister
merklich, und zwar von 30 auf 33 u. 34 Rtr. gesteigert, weshalb
Magistratus darauf bedacht gewesen, ob man anderwerts den üse-
mundts Handel etabliren, und denselben wie in vorigeu Zeiten
wohl geschehen, aus dem Cöllniachen Lande, von Meschede u. der
Orten herbringen lassen könnte; haben auch, um solches aus-
zuforschen u. sich nach der Gelegenheit zu erkundigen, neben dem
Bürgermeister Dullaeus den Khats-Vei wandten H. Herrn. Fischer,
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u. aus der Gemeine H. Simeon Overbeck u. Adolf Goecke ins
Cöllnische zu reisen deputirt, welche Deputirte zwarn d. 13 Febr.
ausgegangen u. bis Brilon gewesen, aber zu vorgltem. Zweck keine
Bequemlichkeit oder rathsame dienliche Ansehläge gefunden haben,
hingegen waren die alten Osemundts Werke zu Meschede und
daherum verfallen, das Eisen des Orts auch nicht so gut zum Drath,
als es vor diesem, der alten Aussage nach, gewesen; wie es sich
denn in der That befunden, daß, als einiges rohe Eisen von dannen
abgeholt u. zu Osemundt verschmiedet worden, solcher sich der-
gestalt hart u. untüchtig befunden, daß nichts gutes daraus zu
machen gewesen.
Den 9. Febr. d. J. hat auch der Magistrat eine Ordnung
publiciren lassen, daß die Drathzöger den ihnen zum ziehen an-
vertrauten Drath den Reidemeistern selbst ans Haus, u. nicht, um
geringere Mühe zu haben, an andere Zöger oder Knechte hin-
liefern sollten, weil darüber oftmaliger Streit der Mislieferung
halber entstanden: sonsten u. wenn ein Knecht anderweit den
Drath hinlicfern u. solches hernegst von demjenigen, der solchen
empfangen haben sollte, verabredet würde, sollte der Knecht nicht
gehöret, sondern, aller Einrede ungehindert, zu anderwerter
Lieferung an den Reidemeister schuldig u. gehalten seyn . . .
1695 d. 15 Jan.: Sind zwar Rhat u. Gemeine zusammen ge-
wesen, um zu deliberiren, wie der Drath-Handel in Ordnung zu
erhalten seye, Magistratus aus d. 16 dto per publicum proclama
verbieten lassen, keinen Drath gegen Waaren zu verkaufen, weil
genugsam zu spüren gewesen, daß solches zum Betrug der auf-
gerichteten u. beschworenen Ordnung vielfältig geschehen, indem
die angetauschte Waare nicht in ihrem rechten Werth gebracht
u. verkauft würde: weil aber die Theurung mit dem Brodt u.
allerhand Waaren im Lande zunahm, hingegen wegen des ver-
derblichen so lauge währenden französischen Krieges der Drath
gar keinen Abgang hatte, u. viele Reidemeister des ergangenen
Verbotts ungeachtet, — eingelaufenen Berichten nach — den Drath
unterm Preise verkauften, vertauschten, andere sich 5 von 100 ab-
ziehen ließen, u. also der beschworeneu Ordnung merklich zuwider-
handelten, der Magistrat auch in Bestrafung der Übertreter keinen
Eifer spüren lassen, haben dann nachher die meisten dahin ge-
trieben, auch die Vorsteher sonderlich deswegen beim Magistrat
darauf bestanden, die vor 9 Jahren mit so großer Mühe u. Kosten
wohlmeiuentlich u. nützlich eingerichtete beeidete Drath Ordnung
ganz übern Haufen zu werfen, welches auch, ohngeachtet einige
Reidemeister u. Meistbeerbte vermittelst einer d. 1. Aug. dem
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Magistrat eingereichten, also genannten „Diensterinnerliche Anzeig
u. Bitte" durch allerhand fundamenta u. Bewegreden, zu Instand-
haltung solcher nützlichen Drath-Ordnung u. Abstrafung der Ver-
brecher, Ansuchung gethan, erfolget, u. der Magistrat auch solchem
stillschweigend zugesehen, u. einem jeden diesfall seinen freien
Willen gelassen ...
1699. In diesem Jahr hat sich wieder ein treuloser Bürger,
mit Namen Simeon Wychel, in hiesiger Gemeine gefunden, welcher
seines Eides vergessend nach dem Grafen von Braunfels u. Greifen-
stein sich gewendet, u. sich unter wegens mit einem vorhin ent-
laufenen Drathzieher Wilh. Kaldeweg genant, gesellet, u. an-
gefangen, in besagter Grafschaft das Drath-Handwerk zu treiben,
das Werk auch soweit getrieben, daß daselbst Drath Werke auf
die Altenaiische Manier gebauet worden. Als sich aber hiesiger
Magistrat bei Ihro Churfürstl. Durchlaucht, unserm gdsten. Herren
beschweret, haben dieselbe an Sr. Hochgräfl. Gnaden von Solms zu
Braunfels geschrieben u. begehret diese meineidige Leute aus dem
Lande zurück zu lassen; besagter Herr Graf hat auch unsern desfallä
dahin Abgeordneten ein offen Patent unterm 13 Marl 1699 an
alle dero Beamte ertheilet, solche beide Kerls, wo dieselbe an-
zutreffen, anzuhalten u. ausfolgen zu lassen; man hat aber die-
selben nicht finden oder antreffen können. Es hat darüber
wohlglter. H. Graf auch wohl gemerkt, daß er mit diesen lieder-
lichen Leuten nicht gesichert sein könnte, u. darum die Drath-
werke, die auf hiesiges Modell verfertiget worden, verlassen, andere
Drathzieher von Nürnberg verschrieben, u. ober Aßeler, eine
Stunde disseits Wetzlar auf dem Dille Strom ein groß ansehnliches
Gebäude aufrichten u. auf eine ganz andere Manier, wie hier,
Stuhl schmieden u. ziehen lassen. Dieses zu verhindern hat zwar
Stadt Altena an die Stadt Nürnberg geschrieben, dieselbe auch
geantwortet u. ihre verlaufene Betrieger u. Drathzieher auch von
glten. H. Grafen revocirt; es haben auch einige derselben den Ort
wieder verlassen u. sind zurückgegangen, einige aber sind allda ver-
blieben. Ich habe sonst das Werk u. die Arbeit selbst gesehen u. ging
solches in allem gar geschwinde und ziemlich wohl von Statten,
u. wenn solches seinen Fortgang behielte, würde es diesem Ort
nicht wenig schaden bringen: es entstand aber das Gerüchte, daß
der Stahl etwa zu hart sein sollte, u. die Augen, wenn die Nadeler
solche in die Nadeln schlagen wollen, zu viel ausspringen.
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