Zentral- und
Bezirks-Amts...
für
ElIsSass-Lothri..
Alsace (France),
Alsace-Lorraine
(Germany). ...
Digitized by Google
>
er archne
Der Miet sminifler bes Annern
Abteiin.g für EReag-Tchringen
Hweigitelle ar i. B.
D. x =
Genfral- und Bezirls· Amtsblatt
für
—
Elſaß-Lothringen.
1892.
Straßburg,
Straßburger Druderei und Berlagsanftalt,
vorm. R. Schulg und Comp,
1892,
N
.„..trt..
THE NEW YORK
PUBLIC LIBRARY
369515A
ASTOR, LWi@ex ano
TILBEN FOUNDATIONS
KR 28⸗ u
III
Chronologiſche Ueberſicht
der im Central- und Bezirks-Amtsblatt für Elſaß-Lothringen für 1892
unter I und II enthaltenen Verordnungen, Belanntmahungen u. j. w.
(mit Ausſchluß derjenigen Publikationen, von welchen mit Müdficht auf ihren Gegenftand voraußzufegen ift,
daß ein fpäteres Zurüdgreifen auf diefelben nicht zu erwarten fteht).
Bezirköpräfibenten
a. b. ce
Ober: Unter: Lothringen.
Haupt:| Bei:
Elfaß. Elſaß.
blatt. | blatt,
1891. 1891.
Verleibungsurtunden für die Bitumenbergwerle Moricweiler |
bis IV, Dauendorf, Büsweiler I bis IV "und Ettendorf VL
Verordnung, betr. die Veröffentlihung gerichtlicher Anzeigen.
Verleihungsurtunden für die Eifenerzbergwerte Hüttendorf
und Neuenburg .. ..: 22 Keen erere nenn
Desgl. für die Bitumenbergwerfe Alara 1 bis IV bei Bofjen-
dorf und Weſthauſen I bis IV bei Weithaufen . . . - . .
‚| Verordnung, betr. die Maul» und Hlauenieudye in Gemeinden
be danbtreiſeßs Bi . sen cnennene
Belanntmachung, betr, die Abhaltung ‚einer Vorunterſuchung
über die Erbauung einer neuen Eifenbahnbrüdte über Die
Mosel bei Longeville ſowie die hierdurch bedingte ſtrecken⸗
weife Verlegung der Eifenbahnlinien von Mep nad Dieden-
19. Dezbr. — —
er [5 — * a
— — — * 0
hofen, Noveant und Amanweiler. . 2.2.» nennen. _ 13 9
Verfügung, betr, die Bezeichnung der Standgefäße in den
JJJ a ee ee nee ea 4 — 10
Verleihungsurtunden für die Bitumenbergwerlke Altedenborf I
bis IV, Mietesheim 1 bis IV, Dauendorf 1, Niederaltdorf,
Hültendor 1 bis IV, Eirhaufen I und II und Grafjendorf |
BT Eh ae — 28 13
Del "ir die” Bitumenbergwerfe Forftheim I bis IV und
— — — 89 21
Desgl. für die Bitumenbergwerte Helene I bis IV, Widers-
beim 1 bis III und sehen Te _ 40 22
Verordnung, betr. die Bertilgung der Miftel....- +... — 30 16
Verordnung, beir. das Abraupen der Bäume . -. 2 .... _ 41 24
Bekanntmachung, betr. die Prüfung im Hufbeichlag - - - - - — 29 16
Verordnung Über das Abraupen der Bäume. ........ — | 42 25
Anmweifung zur Buchführung für die Kaiferliden Steuerkaffen
in ElfaßsLothringen - 222er een 18 — 21
Belanntmachung, beir. Rüchzahlung von Sprogentigen Schuld-
verfchreibungen der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirls-
DRIDE a a anne ee any — 43 25
Genofienjhaftsftatut für die Fyeldivegegenofienichait romborn. | — | 53 | 29
Anmeifung, betr. die Entwertbung der Verficherungsmarten, | -
welche für die bei der Landesverwaltung beſchäftigten, nach
a abe des Reichögefeges vom 22, Juni 1889 verſicher-
rſonen beizubringen find.» :» 2. 10 | — 15
Die Derorbnnungen bes KR. Statthalters find S *, diejenigen des Oberſchulraths mit ** bezeichnet.
29. Jan.
80. „
12. Febr.
14 ,
21. Febr.
i — betr. die Meliorationsgenoſſenſchaft Frei⸗
Fi Jar ⏑ ——⏑—⏑ u) er Dun vor Wr Te u vera ur ee er er er
ür die Entwäflerungsgenoffenihaft Colmen ...... .
Desgl. ür die Drainagegenoffenihaft Dalheim, Böllingen,
— a nr
Inſtrultion über das bei anftedenden Krankheiten anzuwen⸗
dende Desinfettionäverfahten . . . 2222.
— betr. Erlöſchen der Maul und Klauenſeuche
im Kreiſe Saarburg. ©... 2
Desgl. im Kreife Thann
Bekanntmachung, betr, den Durchſchnitiswerth eines Arbeits-
a er ee
Verordnung, betr. die — Geſchäftsſprache in verſchie—
denen Gemeinden des
Verleihungsurlunden * Bitumenbergwerke Glücauf,
SE u va are
Desgl. für die Eau — J bis V, Ueberach!
und I und Rheinmatt 1 bis IV... 2 oc mean.
Beichluß, betr. Theilung des Benisnsisrifejeit Niederbronn |
Durhihnittsmarktpreife während der letzten zehn Friedens-
jahre im Bezirk Unter-Eljah
Gebrauch des Reichsadlers zu den Dienftfiegeln der Behörden.
Belanntmachung, betr. die Zufammenfehung der Schiedsgerichte.
Tarif für die Umwandlung der Wegefrohnden in Geldleiftungen.
Belanntmachung, betr. die Kraftloserflärung von Werthpapieren.
Waſſerwehrordnung - - ==. 2 220m nennen
Ausführungsbeftimmungen zu den 88.89 und 41 des Gefehes,
betr. Wafferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891.
Belanntmadhung, befr. die Vergütungsfäe im Mobilmachungs-
falle für Landlieferungen - - - -- . .........*.
* betr. die Entwäſſerungsgenoſſenſchaft I in Gotten-
Verordnung, betr, die Abhaltung eines Worverfahrens über
die Ausführung der zur Verbeſſerung des Andlaurieds
beſchloſſenen Arbeiten - - - ... .. ..........
Beichluß, betr. bie Drainagegenofjenihaft Stelgenteih in
TEE
Belanntimachung, betr. Abänderung der Grenze zwiſchen den
Gemarkungen Gourcelles a. Nied und Laquenexy, Kreis
Er | EEE EHEN HET I BEENDEN GERT HAR
Verordnung, betr. die Grgängung der Feldgeſchworenen · Ord ·
nung, vom 8. Juli 18866..............
ET Tr Te
. nr Tr Tr Tree
.un Tr Tr Tuer
Te ee ee el ca ie
Beihlih, betr. die Entwäfjerungsgenoffenihaft Wilwisheim.
Namen der Hufſchmiede, welche die vorfhriftsmäßige Prüfung
befanden Yaben .- »- vos cc unse none nenn ne
Namen der Mitglieder der Notariats-Prüfungstommiffion. .
Vorſchriften, betr. die Leinpfade. . 222.
Datum der Berorbnnungen und Belannt ⸗
machungen beö
xx,
1892.
2 Mir
Bezirläpräfidenten
a b. | c.
Ober: Unter:
Eiah. | Gifab. Lelhringen.
| —
1892. | 1892. | 1892.
— — —
I.
— | 3. Mär; | -
— | — | 4. März
— — 8. März
10. März — —
— — 10. März
— 12. März —
— 14. März —
— 14, P —
— j16.. —
16. Mär _ —
18. März —
18. März _ —
19. „ — —
Vorſchriften über das Unterſuchungsverfahren zur Vorprũfung
der Verordnungen über Waſſervertheilung, Unterhaltung
von Waſſerläufen und Bildung von Flußbauderbänden. .
Polizeiverordnung zum Schutze der Fiſcherei
Bekanntmachung, betr. die 13. Werloofung ber Anleihe für
den Brüdenbau bei Blettingen
Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von lebenden Schweinen
aus Oeſterreich⸗ Ungarn
Belanntmadhung, betr. de Vergütungsjähe für Landlieferungen
im Mobilmahungsfalle
er betr, die Geftattung des Fanges von Nafen
im Rhein
Genehmigung der Abhaltung eines Jahrmarftes in der Ge—
meinde Sulz
Belanntmacung, betr. die Feſtſetzung der Geldwerthe des
Arbeitätages, welche der Berechnung der Perjonalfteuerquote
zu Grunde zu legen find
Belanntmadung, betr. Aenderung der Steuerempfangd= und
Stenerfontrolbezirte
Vorschriften, betr. das Verfahren bei Ertheilung der waſſer⸗
polizeilichen Genehmigung und Erlaubniß für Bauten und
Vorrichtungen an den Waſſerläufen in Eljaß-Fothringen.
Verfügung, betr. die Feſtſetzung einer Arzneitare
Belanntmadung, betr. die Abänderung der Grenze zwiſchen
den Gemartungen Gorweiler einerjeits und Burgheim,
Walf und Oberehnbeim andererjeits
Verordnung, betr. die Abhaltung eines Worverfahreng über
die Erbauung der Theilitrede Tieffenbah—Ingweiler der
Bahnlinie Saargemind— Mommenheim
Aufhebung der Befugniß der Hagelverfiherungsgeielihaft
Germania in Berlin zum Geſchäſtsbetriebe in Eljaß-Loth-
ringen
Vorferiften, betr, die Zuſtändigleit und das Verfahren in
Bezug auf die MWafferbenugung und den Wafjerfchuß. .
Belanntmachung, betr. den Kantonalarzibezitt Sel;
Beichluß, betr. die Kantonalarzibezirte Niederbronn 11 und
Neihähofen
Polizeiberordnung, betr, die bauliche Anlage und die innere
Einrichtung von Theatern, Eirtusgebäuden und öffentlichen
Verfammlungsräumen
Verordnung, betr. Verbot des Krebsfangs und der Fiſcherei.
Beichluß, betr. die Feldwegegenoſſenſchaft Krautweiler.. . .
Desgl. betr. die Feldwegegenoſſenſchaft Enfisheim —Nieder-
Thurfeld
Betanntmachung, betr. die Einfuhr von Sendungen von Rind«
pieh, Schafen, Schweinen und Ziegen über die franzöfifche
d
Betanntmahung, betr, die mittelenropätfhe Zeit... ....
Verleihungsurtunden für die Bitumenbergwerte erg l
bis IV, Bofjelshaufen I und II und Lucinde I bis VI .
Der Veröffentlichung
Rr.
a, b. Seite.
aupt:| Bei⸗
blatt, | blatt.
20 — | 113
— 136 69
— 139 70
21 — | 114
— 153 78
— 146 78
— 148 75
— 170 85
24 — | 120
22 — | 115
27 — | 1831
— 165 83
— 151 77
— 145 73
23 — | 119
— 152 78
— 168 84
28 — | 154
— 166 83
169 84
— 179 89
— 167 83
26 — | 129
— 187 95
VI
Datum ber Verordnungen und Belannts
mad)
ungen det
A. Statt: Bezirföpräfidenten
halters — — ———
Minis a. b, 6
feriumd Dbers Unter
x. ı. Elijah. Eıfah. Lothringen.
1892. 1892. 1892, 1892.
23. März — — —
28. „ — — —
— — 24. März
_ _ fi
25. März —
25. Mär; — —* —
27. ” — — —
28. [7 — — —
— — — 28. März
29. März* m — —
3. „. — — —
— — — 2. April
7. April _ — —
— 7. April — 1 —
— — — 8. April
11. April — — 1—
12, „ — — —
———— — — —
— — — 14. April
16. Apr | — = | —
— — — 16. April
— 118. April =.
Bekanntmachung, betr. die in der Gewerbe-Ordnung gebrauchte
Bezeichnung „weitere Kommunalverbände*
Anweiſung zue Ausführung des Gejeges, betr. Abänderung
der Gewerbe-Orbnung, vom 1. Juni 1891
Beichluß, betr. Aufhebung von Viehmärkten in St. Avold.
Beſchluß, betr. Märkte in Forbach
Polizeiverorbnnung, betr. die bauliche Anlage und bie innere
Einrihtung von Theatern, Cirlusgebäuden und öffentlichen
Perfammlungsräumen
Verleibungsurfunden für die Bitumenbergwerle Friedols—
beim I bis IV, Scherlenheim I bis IV und BWilwisheim I
und ]I
Desgl. für die erg re Hobfranfenheim I bis IV,
Mugenhaufen I bis II, Gugenbeim I bis VII, Hochſtett
bis IV, Wahlenheim I bis IM, Kriegsbeim I bis V, Hager
nau Schlöfiel I bis V und Mittelhaufen I bis IV
Bekanntmachung, betr. das Rechnungswefen bei Zahlung von
Buchſchuldzinſen des Reichs durch die Landestaflen.... .
Polizeiverordnung, betr, die bauliche Anlage und die innere
Einrihtung von Theatern, Cirlusgebäuden und öffentlichen
Verfammlungsräumen
te ben PBeftimmungen über Ausbildung und Prüs
fung für den Worfiverwaltungsdienft vom 19. Juli 1888,
Verleihungsurtunde für das Bleierzbergwerl Gertrud bei Thann.
Verordnung, beir. die Maul» und Klauenſeuche in Gemeinden
des Kreiſes Diedenhofen
Belanntmachung, betr. Abänderung der Grenze —— den
Gemarkungen Saulny einerſeits, Lorry und Woippy an«
bererjeits
Erlöfchen der Maul und Klauenſeuche im Kreife Gebweiler.
Belanntmahung, betr. die 18. Werloofung der convertirten
Dlettinger Brüdenanleihe
Belanntmachung, betr. Trodenlegung der Kanäle
Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts für die Unfall«
verfiherung im Gejchäftsbereiche der Minifterialabtheilung
des Innern
der Mitglieder der willenfhaftlihen Prüfungstom-
miffion
Belanntmachung, betr. die Feldwegegenoſſenſchaft Gelſtein in
der Gemeinde Gertingen
Belanntmachung, betr. die Zahlung erhöhter BVerficherungs-
beiträge für die bei der Landesverwaltung bejchäftigten,
nad
und Alteröverfiherung vom 22. Juni 1889 verficherungs«
pflichtigen Perfonen
Verordnung, betr, Beſchränkung des Schifffahrtsverfehrs auf
ber ae bei den Schießſtänden auf der Friebhofinfel
197
abgabe bes Reichsgeſetzes über die Invaliditäts |.
171
171
208
214
97
101
207
209
213
107
113
107
107
114
211
231
118
113
130
213
130
129
vn
a. b. & a b. Geite,
Rerumms Ober: Unter: aupt:| Beir
x. x. Gjah. | Cifah. |Fothringen. are | state
1892. 1892. 1892. 1892.
— 20. April — — Bekanntmachung, betr. die von den Gemeinden des Bezirls
Ober-Eljab zu den Koften der Vicinalftraßen zu Teiften«
DER ERÜNÜDE 2.0.5 — | 224 | 117
21. April — _ — | Berorduung, betr. die Anlegung von Grundbüchern und den
Geſchäftsgang in Grundbuchlahen.. .. » "ur nnn 44 — | 215
23 » — — — Belanntmachung, betr. die Abänderung der Inſtruktion für die
Ortspolizeibehörden vom 5. November 1885 IV. 9551 zur
Ausführung des Unfallverficherungsgejeßes vom 6. Juli 1884 | 48 — | 215
2. „ — = — Belanntmahung der Mitglieder der Kommiſſion für das
erfte forfllihe Examen... .. 2.2222 cmcnennnan = 289 | 133.
— 26. April — — | Belanntmadjung, betr. die‘ Einfuhr von Sendungen von Vieh
. über die franzöſiſche Grenze... 22.222200 . .* — | 240 | 133
_ — 126. April — | Beichluß, betr. Auflöfung der Feldwegegenofjenfchaftfügelhaufen | — | 241 | 188
28. April — — — | Verordnung, betr. die Fiſcherei.... . .. . .. 45 — | 221
29. - — — — Verordnung zur Ausführung des Geſetzes, betr. die Fiſcherei,
Do 3: ann 46 — | 224
— — — 29. April A die Erwerbung der für den Bau einer
f
zweiten Eifenbahnbrüde über die Mojel bei Longeville fowie
ur Vornahme von Geleisverlegungen erforderlichen Grund»
i üde im Wege der Zwangsenteignung. . - .... 2... — | 253 | 187
1. Mai — — | Verfügung, betr. die Sonntagsruhe im Handeltgewerbe. .. | 49 — | 288
— — — 1. Mai | Genofjenfhaftsftatut für die Drainagegenoſſenſchaft Bifhdorf. | — | 254 | 197
— 8. Mai _ — | Verordnung, betr. die Einberufung der Bezirlsvertretung zu"
. einem außerorbentlihen Bezirtätage. - 2.2... .. — | 251 | 137
9, Mai — * = Verordnung über die Beitimmung von Laich- und Hegeplä 50 — | 2335
8 nr — — — Bekanntmachung, betr. Ernennung eines Mitgliedes der wiſſen⸗
ſchaftlichen Srüfungstommiffion a a a ee — | 268 | 148
u. ; ® — — — Verordnung, betr. die Benutung des Waſſers des Doller-
bädleins durch die Induftrie und Landwirtbidaft. - . - - 59 — | 237
= . — — —— —— er nr hen — Fi 51 — | 289
6. — — — elanntmachung, betr. die Kommiffion andes t
i bie Gehäude — RENNEN VOR SE BERRRRREEONNEE " — .. — | 266 | 142
— 18. Mai — — Verordnung, betr. die Maul» und Klauenſeuche in Gemeinden
: Mr 3 es — 7* Dee ee ne x ARTE — 275 2
— 8. u — — eſchluß, betr. die Entwäſſerungsgenoſſenſchaft Kapentbal .| — | 276 4
— — 19. Mai — Beſchluß, betr. Theilung des Kantonalarzibezirts Martolsheim. — | 277 | 148
19. Mai — = _ Betannimachung, betr, die Prüfung im Hufbeihlag - . . - - — | 2367 | 142
% „ — — — Dienſtanweiſung für die Gewerbe-Auffihtsbeamten. ... - . . 52 — | 248
3. Jumi — — — Namen derjenigen Perſonen, welche ſeit mehr als 29 Jahren
über ihr Guthaben bei Sparkaſſen keine Verfügung ge—
JJ — — 1 299 | 158
ke — — — Grundſätze für die Aufſtellung der Nachweiſungen zur Neue
einihägung der Gebäude - . 2.222202 . .*.. . .. 54 — | 247
5 — — — Anweiſung für das formelle Verfahren bei der Neueinſchätzung
der fleuerpflichtigen Gebäude auf Grumd des Geſehes vom
TR 5C . .. . 5 | — | 32
5 — * Beſtimmungen, betr. die Bezüge der Mitglieder der Kommiſſion
der Landesſchäßzer und ber Schätungslommiſſionen zur
Einſchäßung der Gebäude, fowie der jonftigen bei den Ein-
fchägungsarbeiten mitwirtenden Perfonen. ...-- » - - - 56 | — | 286
vın
Datum ber Verordnungen und Belannt-
madjungen bes
R. Statt: Bezirköpräfidenten
BER, m
Minis a. b c.
ſieriums
x. x. 5 1 Lothringen.
— — —— — — — — — — — — — — — — — — —
1892. | 1892. | 1892. | 1892.
— 16. Juni - | — Beſchluß, beir. die Feldwegegenoſſenſchaft Waldigbofen....| — | 314 | 167
7. Juni _ — — WBerleihungsurlunden für die Bilumenbergwerle Magitatt 1,
Magftatt II, Niedermagftatt IN, Buchsweiler I, Buchs»
weiler II und Buchsweiler -Brunnen. 24 — | 808 | 163
8 u — — Bezeichnung als Streden der Nebenflüſſe des Rheins, welche
den Durchzug der Lachſe und Maifiſche zu den Laichftellen
j DEERRERER, ©: 0 0 00 ann na eeeen 58 — | 287
— 110. Juni — — Beſchluß, betr. die Wäſſerungsgenoſſenſchaft Kötzingen. . . — | 315 | 168
- [10 „ — — JDesgl. betr, die Feldgenoſſenſchaft Hirzbach. - - - » » - — | 316 | 168
- 10. — — Desgl. betr. die Feldwegegenoffenſchaft Regisheim-Grunfeld. — | 321 | 171
14. Juni — — — Bekanntmachung, betr. die Unlerſtützung von Familien ber
j zu Friedensübungen einberufenen Mannihaften .... . . - 60 — | 287
=> — 24. Juni | Verordnung, betr. die Maul- und Klauenſeuche in Gemeinden
j des Kreiſes Bambus. 2-22 s00sun nenne: — | 322 | 171
25. Juni — — — Belanntmachung, betr. die Dienſibücher der Schiffsleute auf
den deutſchen Rheinſchiffen. 8 64 — 331
— — — 289. Juni Verordnung, betr. die Anbringung von Kenngeihen an den
dem Fiſchfange dienenden Fiſcherfahrzeugen, Kähnen, Nachen
und Füchläflen. .- 2. c 20er een nen 67 — | 333
— — 30. Juni — Bekanntmachung, betr. die Prämiirung von Stuten, dreis,
wei» und einjährigen Pferden, fowie die Abhaltung der
ngftförung im Jahre 1892... 2.2222 cu — | 333 | 175
we - — 1. Juli Polizeiverorbnung, betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe 65 — | 8832
7. Zuli — — — Verordnung, bett. die Verbringung von Reben u. ſ. w. aus
von der Reblaus bedrohten Gemarlungen.. . 66 — | 333
Lee — — — Bekanntmachung, beir. die Mitglieder der ärztlichen Prüfungs«
Jſ....... aa an weae are Riesen — | 348 | 179
8 „ — — — —— betr. die Hufſchmiede, welche die vorſchrifts⸗
mäßige Prüfung für den Huſbeſchlag beitanden haben ..| — | 342 | 179
— — — 9. Juli | Bekannimachung, betr. die Abhaltung einer Vorunterſuchung
über den Entwurf zum Bau einer normalfpurigen Eifen-
bahn von Saargemünd über Kalhaufen bis zur Marlungs-
grenze Dermingen, ſowie Abzweigung Kalhauſen — Saar-
alben nebſt einer Verbindungskurbe. Hure. — | 8345 | 182
Er — 112. Juli — Verordnung, betr. die Kennzeichnung der Fiſcherfahrzeuge. . | 70 — | 836
14. Juli — — Verordnung zum Vollzuge des Geſetzes vom 16. Mai 1892,
betr. die Ausführung des Reichsgeſezes vom 6. Februar
1875 über die Beurkundung des Perfonenftandes und bie
DEREN: 5 68 — | 385
— — — 14. Juli | Belanntmachung, betr. die Abhaltung einer Vorunterſuchung
über den Entwurf für den Nusbau des zweiten Geleijes
auf der Strede Saaralben—Bensdorf... +.» » — | 857 | 185
_ — 119. Juli — Verordnung, betr. die Abhaltung eines Worverfahrens über
den Bau einer zweigeleifigen normaljpurigen Eifenbahn
j bon Röſchwoog nad dem Rhein... 24 — | 363 | 189
22. Juli _ — — | Belanntmadung, betr. den Geſchäftsverlehr bei der Landes-
Baupllafle. .-.- >22. -oer euer nenne nenn 71 — | 337
— — 122. Juli — Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über
den Bau des zweiten Geleijes von Obermodern über
Schweighaufen nah Hagenan. ...- rennen — | 364 | 189
der Berorbuungen mb Belannb
I 70.1111 — — — — — — — ——— — ——ee ú — | — ——
machungen bei
Boirköpräfidenten
b. e
En Lothringen.
1892. 1892.
— 122. Juli
Juli — —
23. Juli —
Juli — _
26. Juli —
29. Juli
|
PR 31. Yuli
3. Auguſt — —
4. Auguſt“ —
— uguft
4. Auguſt —
Aufl — _
— — 10. Auguſt
-—- |10. Tg =
Wahl eines ftellvertretenden Bertrauensmannes des 11. Be-
zirls der füdweſtdeutſchen Eiſen-Berufsgenoſſenſchaft in
Fbeſſſſſ.. ee
Polizeiverordnung, betr. die Kennzeichnung der Fiſcherfahrzeuge.
Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über
den Bau einer normaljpurigen Eifenbahn von Ingweiler
über Obermodern nad Mommenheim ......:-...-
Polizeiverordnung, betr. das Verbot des Gebrauchs roth und
grün geblendeter Laternen für Radfahrer... ...--» -
2 2... 5 Eu ee ae Saar a
Verordnung, betr. die Dedung der Ausgaben der Handels-
fammer in Meb für das Etatsjahr 1893/94... ... .
—— beir. den Siß der Steuerlaſſe Dornach
Bekaunntmachung, betr. die Verunreinigung von Waſſerläufen
EEE ia —
Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über
den Bau eines zweiten Geleites auf der Bahnftrede Saar-
Bill. : ana aae
Verordnung, betr. die Bildung von Fiſchereigenoſſenſchaften.
Belanntmadhung, betr. Rüdzahlung von 3°/,igen Schulbver-
ichreibungen der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirtäanleibe.
Belehrung über das Weſen der Cholera und das während
der Gholerazeit zu beobachtende Verhalten... -...- -
Belanntmachung, betr. die Wahl bezw. Wiederwahl von
Mitgliedern der Handelsfammer in Eolmar .......-
Polizeiverorbnung, betr. Verpflichtung zur Anmelbung der
Eholeraerfrantungen und Todesfälle ............
EREENER 2 4 5
2.5 0.0 ee en nrene
Verordnung, betr. das Notariat... nr nennen
Berorbnung, betr. die Benukung des Waſſers des Doller-
bädjleind durch die Induſtrie und Landwirthſchaft, ſowie
die Unterhaltung dieſes Waflelauf® ...........-
Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über
den zum Bau einer u Bari Eifenbahn auf der
Strede Dermingen—Tieffenbad der Bahnlinie Saarger
münd—Mommenheim . . -. = unn
Verleihungsurfunden für die Bitumenbergwerte Nojenweiler I
und I, Qupflein Lund II..................
* für die Bitumenbergwerle Dürningen I bis I, Kien-
beim I bis IV, Schneräheim I und II, Neugartheim I bis
11, Küttolsheim I bis IM und Truchtersheim I und IL...
Anweifung für die Herren Bürgermeifter, betr. die Auf-
ellung der Urliften für die Wahl der Schöffen und Ge-
chwornen für das Jahr 1893... ... 2er 20n.
Verordnung, betr. Beſchränkung des Schifffahrtsverlehrs auf
der Mojel bei den Schießitänden auf der Friedhofinel
una aa na ap rs
Nr.
a. b.
Haupt: | Beis
blatt. | blatt.
— | 9%
76 _
— 365
72 —
82 —
— 373
74 —
81 —
— 374
75 —
— 376
73 —
— 388
77 —
78 —
83 —
79 —
80 —
— 389
— 402
— 403
— 404
— 406
413
Der Beröffentlichung
Datum der Berorbnungen und Belannts
machungen be#
2. Statt: Begirtöpräfibenten mM |
Balters, Inhalt. IL
Minis a b. ©. 4. | b. | Eeite,
fleriums ber: Unter: aupt: | Weis |
war. | Cab | Mrap. | otheingen late | Hit |
18”. | 1892. | 1892 892. |
- — — 113. Auguſt] Verordnung, betr. die Maul- und Klauenſeuche im Bezirke |
GE eek — | 405 | 242
* _ — id. u ——— betr. Beſtellung eines Vertrauensmann⸗
Stellvertreters der Tiefbau "Berufsgenofienfhet — — — 44 | 247
16.Augufi| — — — | Verordnung, betr. die Feſtitage im Sinne der Gewerbe— |
84 — | 351
— 116. Auguſt — _ Verordnung, beir. die Maul- und Slauenfeuhe ....... — | 411| 245
== + 117. © — _ Belanntmahung, betr. die Einfuhr franzöfifhen Rindviehs |
über die framoſiſche Grenze... . =. une eeecce — | 412 | 246
— — 118. Auguſtſ — Aenderung der früheren franzöſiſchen Bezeichnungen von ar | —
— — — 18. Auguft| Verordnung, betr. die Ab ng eines Ferlelmarlis in t
a — ——— er a ae en ens — | 421 | 249
— — 20.Auguſtt — Belanntmachung, betr. die Ausſtellung von Zeugniſſen für
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter zur Beſchäftigung
in Glashütten, gr in Walz. und Hammerwerlen. . . . 92 — | 360
26. Augufll — — — Beſtimmungen über den Anſtrich von Fußböden in den | |
Dienfträumen und Dienftwohnungen der Landesverwaltung. | 88. | 353
29 „ _ — — | Abänderung des Regulativs vom 29. Juni 1887, betr. die | |
Befähigung zur Anftellung im Pfarramt der Kirche Augs- e
burgiſcher Konfeffion und der reformixten Sirdhe . . . ... 89 — | 357
29. „ -- — — Verordnung, betr. die er Ausgaben der Handels» | N
fammer in Straßburg 8 Etatsjahr 1893/94. . — 432 | 253
80. „ — — — Verzeichniß der während | bes ———— 1891/92 appro⸗
birten Aerzte, Zahnärzte und Mpotbeler .......... — | 483 | 253
_ — — 31. Auguſt Betanntmahung, betr. den Vertrauensmann-Gtellvertreter der |
— für Lothringen... ..... — | 485 | 255
— — 1. Sept — Belanntmachung, Aufſtellung der Urliſten für die * |
der Schöffen und Geſchworenen für das Jahr 1898 . — | 434 | 254
— — _ U SEE 1 SORGEN = 0a. a aa een tn ee ler — | 46 | 259
8. Sept. — — — Verordnung, betr. die Dedung der Ausgaben der Handels- |
fammer in Colmar für das Etatsjahr 1893/94. . .... — | 444 | 259
— 110. Sept. — — Beſchluß, betr. die — ——— De Er a — — 41 | 268
— — 113. Sept _ Berorbnung über die Einberufung der Kreistage. .. . . . . — | 453 | 264
17. Sep — ee über die Einberufung der te und Kreis· al aaa
NEST EEE ERENTO — |
21. Sept — — — Berfügung, betr, die Strafvollftredung an männliden Ger |
fängnißgefangenen -. > 222222 eenn 9 — | 359
— — 21. Sept. — Beſchluß, betr. die Feldwegegenoſſenſchaft I in Oberehnheim. — | 468 | 270
— — — 3. Sept. | Beichluß, betr. Feſiſehung des Betrags des ortsüblichen |
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. . .. 2.2... 93 — , 360
24. Sept. — — — Belanntmachung, betr. die am 1. Dezember 1892 vorzuneh- | |
mende Biebaäßlung . - .- 22-20 nennen nn — | 467 | 269
_ — 27. Sept. — Weſchluß, betr. Feſiſezung des Betrags des ortsüblichen | |
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. . . .-......- 1 | — | 359
27. Sept. — — — Verfügung, betr. die Kontrole und Anmeldung der Aende- |
rungen, welche in Bezug auf die Ritter und Inhaber
Königlich Preußiicher — und Ehrenzeichen eintreten. 9 | — 361
— — — 4. Ott, ” einerorbnung über den Verkehr mit Fahrrädern auf l
Öffentlichen Straßen, Wegen und Plähen 2... .... 108 | — | 383
detem der Verordnungen und Belannts
machungen bed
A Eisti Bezirkäpräfidenten
beltets
Tri a. b. c.
kıims Ober: Unter: fi te| Bei:
zw | Geb. | Groß. Loelhringen. lat. | Biakt
ıs92. | 1892. | 1892. | 1892.
- 15. ©. — — WBWecſchluß, betr. Feſtſezung des Betrages des ortsüblichen
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. . al — on
sei. — — — Mufter für Satzungen von Fiſchereigenoſſenſchaften. 96 — | 57
rs Fr _ Verordnung, betr. die — eines Flußbauverbandes bes
DEREN 2 a ae re ae ar eat 101 — | 978
Be er a ae ea A ae ae — | 486 | 277
Pr Pe FE ER — | 487 | 278
— | — betr. Muſter für —
| bei Neuverpachtun nn n Fiſchereien in ſſerlaufen, in
i denen die Fiſcherei dem Staate bezw. einer Gemeinde zuftebt.| 39 | — | 373
13. — — - Verleihungsurkunden für die Bitumenbergwerte Schaffbaufen I
und Il, Wolſchheim I bis IV, Reutenburg I bis V, Schwein-
heim I bis VI, Säfoläheim 1 bis II und Altenheim I bis IV.| — | 488 | 279
.. : - — Belanntmachung, betr. die Durchfuhr lebender Thiere aus
JJJ——— 1022 | — | 382
- — 17.0 | — Bekanntmachung, betr. die Maul und Klauenſeuche im Kreife
0 ER — | 489 | 284
en — — 17. Ott. | Belanntmachung, betr. die Vertrauensmänner der Nahrungs-
N mittelinduftrie-Berufsgeno ine J.... IE — | 499 | 287
18. Ott. = — — | Verordnung, betr. bie nden ber Gerichtsjchreibereien
| und ber Sefretariate der Staatsanwaltidaft........ . 104 — | 385
— = — 18. Oft. Belanntmachung, beit. Aenderung der Bezeichnung von Forſt⸗
orten im Bezirke Lothringen. . -» 2 - run... 105 | — | 385
‚ct. — — — WBZelanntmachung, betr. die Berechnung der Fuhrkoſten der |
Beamten und Lehrer in Fällen, in denen für den Ort
| des Anfangs oder Endbpunftes der Dienftreife mehrere
| zugehörige gleichnamige Bahnhöfe — ee 1066 | — | 398
— — 20. Ott. — Verordnung, betr. die Einberufung des Bezirlstags des
J. — | 497 | 287
= - BL. | — Verordnung, betr. Beſchränkung des Haufirhandels im Stadt-
Tells 111 — | 394
> Et, — — — | Berleifungsurtunde für das Eiſenerzbergwerl Guſtad Wiesner
| Fortfegung bei Beuem . .. 22 s unsere enennn — | 496 | 287
- [26.00 |) — — | Belanntmadhung, betr. die Ausstellung von Zeugniffen für
| die Beichäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
| beitern in Sloshätten fowie in Walz» und a. 110 — | 394
3. Ct. — | - — | Berleifungsurfunden für die Bitumenbergwerte Woba
| bis IV, Obermodern VI bis N, Uttweiler I bis II, O h
| fulgbad) I Bis Y, Sauterhadperhof 1 Bis VI, Sröfhmeiler |
| bis II, —* —* —— I bis IV,
Scheuerle i8 angenfu s V. — | 517 | 291
— 27. Olt. — — Berichtigung der Belanntmachung, betr. Geflefung des Ber
trags des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter | 100 — | 39
ni — 123808. — Verordnung, betr. die Vertiigung der Miftel......... — | 518 | 298
>. Ct * — — — betr, die Lieferung der Formulare für die Stan-
DESSEN: =.» = a 0.0 en ehe 108 — | 398
— — | — Berordnung, beir. die Dedung der Ausgaben ber —
tammer zu Mülhauſen für das Etatsjahr 1898/94. — | 505 | 289
Xu
9, Nov,
— — — —
re u 5
= = = =
D&D
=
⁊
machungen des
Bezirlspräfibenten
a. b. c.
Ober⸗ Unt s
Siaf. — Lothringen.
1892. 1892. 1892.
zn — 2. Novp.
8. Nov. - | -
14. Nov. — =
|
— J—
— 25. Nov.
— = 1. De.
— ER _
T. De. | —
- | 7. Dei. -
9. Da. | _ _
Datum ber Verordnungen und Belannt:
Inhalt *
Haupt: | Beis
blatt. | blatt.
Belannimachung, betr. die Aufſichtsbehörden für die Neben:
GREEN een aa in ae
Belanntmachung, beir. die Revifion der Wählerliften für die
Bezirls- und Freistagswahlen, jowie für die Wahlen zu
den Gemeinderätben: ... . ... .........5.
Belanntmachung, betr. Aenderung der Bezeichnungen bon
Forſtorten im Bezirl Ober-Elfaß. . - -- 8
— —* betr, den Geſchäftsverlehr bei der Landes-
aubllolt - ------su0 ea nern nn nn
Belanntmadung, betr. die periodiihe Nahaidhung. .. . - -
Belanntmadung, betr. den Gejchäftsverfehr bei den Gteuer-
Pe ee Be ee ee ee ee
107 —
Staatöverwaltung ſtehenden Betriebe auf die der Verwal⸗
tung dieſer Betriebe vorgeſetzten Dienfibehörden. ... . - .
Verordnung über die Beitimmung eines Laich- und Hege—
plapes in dee Breufh. ..-- 222-2220 eunnnenn
Pe ee Ze
Pe
—— betr. die Einfuhr und Durchfuhr von Vieh aus
— —
Verfügung, betr. den Stempel bei Quittungen, welche Reichs»
oder Landeslaſſen anderen derartigen Kaffen ausftellen.. .
Belanntmadhung, betr, Dienftanweifung für die Lotalbeobachter
. die Ortstommijfionen zur Beauffihtigung der Wein-
a TEE TR RER RE TE TE a
Tür ONNEMDERE. - 2. Sea a ns
Verbot der Drudirift: „Die Autonomie”, anarchiſtiſch-kom—
muniſtiſches Organ . ... 222 more ensure
Zufammenfegung des für die Seltion XXXIX der Fuhrwerfs-
Berufsgenofienfchaft errichteten Schiedögerihts. .. - . . -
Beſchluß, betr. die Mitglieder der Gefundheitsräthe -.. . . -
Prüfungsordnung für Turnlehrer und Zurnlehrerinnen . . -
Ernennung eines ig für die erjte juriftijche Prüfung.
Verordnung, betr. die Veröffentlichung der gerichtlichen Anzeigen
— ———— beir. die Angellariſen.. 2
Namen der zu Vertrauensmännern der Berufsgenoſſenſchaften
für den” Beyirt DOber-Elja beftellten PBerfonen .... - -
Verordnung, betr. die Veröffentlichung der gerichtlichen Anzeigen
Belanntmachung, beit. die Wahl bezw. Wiederwahl von Mit«
gliedern der Handelsfammer in Mülhaufen
Due BE Br Sur
a, b.
Der Beröffentlidung
Seite.
_ Bahım der Berorbnungen und Belannts
machungen be&
Bezirköpräfibenten
-b.
Unter
Elſaß.
1892.
.
Lothringen.
1892.
15.
Inhalt
Belanntmadjung, betr. die Eintbeilung der Leitung der Baus
—— für die Verbeſſerung der Kanäle in Elſaß-Loth—
Einfuhr von Bieh über die franzöfifche Grenze... .....
Beſchluß, betr. Feſtſehung des Burn Jahresarbeits«
verbienftes der in den Gemeinden des Kantons Saales
beichäftigten land⸗ und forjtwirtbichaftlichen Arbeiter. .
Beſchluß, betr. „oehlehung des ———— Jahresarbeits-
verbienftes der in ben Gemeinden des Kantons Gaales
in der Sand» und Forſtwirthſchaft bejhäftigten Perſonen,
ſoweit fie nicht Betriebsbeamte find oder einer Sranten-
Tolle angehören. -.-.2..
Verordnung, betr. die Abänderung und Ergänzung des Regu=
lativs für die höheren Schulen in Elſa — vom
⏑⏑8ſſ teren en ana
— betr. das Berechtigungsweſen an den höheren
RE: Sa Een Be a er le re
Verorbnung, beir, Abänderung der Ausführungsverordmung
vom 19. September 1890 zu dem Neichägejeh über bie
Invaliditäte und Alteröverficherung - .. 2.2. ......
Genofjenihaftsftatut für die Drainagegenofienfchaft Freisdorf II
Verordnung, betr. bie Veröffentlichung der gerichtlichen Anzeigen.
Verleihungsurfunden für das Schwefelliesbergwerl Elvire,
das Kupfererz⸗ und Schwefeltiesbergwert Anna, das Schwe-
felfiesbergwert Carolus, das Zini- und Kupfererze umd
Schwefeltiesbergwert Garolus I und das Manganerzberg«
DO eK 2 ee ae a
Beſchluß, betr. Feſtſehung des ortsühlichen Tagelohns ge.
möhnlicher Tagearbeiter. .- .- 222220
Bezeihnung der freien Hülfstaffen, weldhe die ———
erhalten haben, daß fie, vorbehaltlich der Höhe des Fra
fengeldes, den Anforderungen bes $. 75 des —
ſicherungsgeſetzes genügen *
Verordnung, beir. das Abraupen der Bäume ........
Belanntmachung, beit. die Einfuhr von Rindvieh, Schafen,
Schweinen und Ziegen über ke franzöſiſche Grenze bei
dem Nebenzolamt I Altmünfterol. .. . 22.2220.
Selennimadhung der auf Grund landesrechtlicher Vorſchriften
errichteten gi staffen in den Bezirfen Ober» und Inter
Elſaß, welche die Beiheinigung erhalten haben, daß fie,
vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anfordes
rungen des Kranfenverfiherungsgejehes genügen... .. . .
Der Veröffentlichung
Mr.
a. b. Seite.
Haupt: | Bei⸗
blatt. | blatt,
1235| — 428
— | 569 | 315
1283| — | 43
19 | — | 4%
|
133 | - | 497
i
134 a 428
10 | — | aa
— | 601 | 332
— | 588 | 9321
— | 597 | 397
|
15 | — | 429
|
— | 582 | s2ı
— | 599 | 381
— | 600 | 831
|
1
= | 598 | 928
AIV
Sadregifier
Gentral: und Bezirfs:Amtsblatt für Elfag-Lotbringen.
Jahrgang 1892.
(Die Zahlen bedeuten die Seiten und zwar in Verbindung mit A bei Hanptblatts, in Berbindung mit B be Beiblattö.)
A.
Abraupen der Bäume, b 24, 25, 331.
Abwejenbeit&Erflärungen, B 10, 46, 99, 138, 149,
288, 810,
— Zeabist eines Arztes zur Anjtellung als Kreis-
arzt, A Mitwirkung der Aerzte an fanitären Maß—
* men —— bie Verbreitung der Cholera, A 342.
niß der 1891/92 approbirten Aerzte, B 253; —
cos Kantonalärzte.
Aichweien, —— für die periodiſche Nachaichung
im Jahre 1893, B 801
ug en go ra für Boden: und Kommmmnal-
fredit, Beilätigung der Direftoren berjelben, B 141.
Andlanried, Vorverfahren über Ausführung der Arbeiten
zur Berbefferung besjelben, B 57.
Angelfarten, Ausftellung jolder und Gebühren für die—
jelben, A 224. — Wbänderung ber Faſſung der Angel«
farten, A 424.
Anlagen, j. gewerblide Anlagen.
Anleihen, Rüdzahlung von Schuldverſchreibungen der all-
gemeinen lothringiichen Vezirfsanleihe, B 25, 194. — Ber-
loofung der fonvertirten Blettinger Brüdenanleibe, B 114.
— Nusreihung neuer Zinsſcheine zu den Schuldverjchreis
bungen der Neichsanleihen von 1880 und 1884, B 250.
— Einlöfung der Reichszinsſcheine, B 86.
Anftalten, ſ. gemeinnügige Anftalten.
Anzeigen, gerichtliche, j. Belanntmadungen.
Apotbeferweien, PBezeihnung der Standgefäße in den
Apothefen, A 10. — Verfügung, betreffend Teflfegung einer
Arzneitage, A 131. — Errichtung einer Apothele in Kurzel,
B 33. — Beſihwechſel von Apothelen in: Lauterburg, B 17;
Hochfelden, B 29; Hagenau, B 137.
Verzeichniß der 1891/92 approbirten Apotheler, B 258.
Arbeitsbücher für minderjährige gewerbliche Arbeiter, Aus-
ftellung zc. folder, A 171. — Auffiht über die Ausfüh-
rung ber betreffenden Beftimmungen, A 182.
Arbeitöordunungen für Fabrilen und fonftige gewerbliche
Anlagen, A 175.
Arbeitszeugniſſe für minderjährige gewerblidie Arbeiter
(XVI mb XVII), A 178.
Architeften, Aufnahme eines joldhen in das Verzeichnik der
für Projeftirung ꝛc. von Gemeinde- ꝛc. Bauten befähigten
Architekten des Bezirls Unter-Eljaß, B 151.
Arzueitaxe, Feſtſezung einer ſolchen, A 181.
Auswanderungsweſen, Erlöjchen der Vollmahten von
Ugenten und Unteragenten, B 12, 111, 152. — Beftellung
von Auswanderungsagenten und Unteragenten, B 19, 48,
61, 87, 100, 111, 115, 150, 152, 166, 184, 196, 198,
236, 273,
B.
Beamte, Anrechnung der Militärdienſtzeit auf das Dienſt-
alter der Civilbeamten, A 331.
Bekanntmachungen, gerichtliche, Veröffentlihung der
jelben für 1892, B 4, für 1898, B 315, 316, 321.
—— des Schiffers Salm, B 17, des Metzgers
ſtempfer, B 38.
Belohnung für Entdedung von Baumfrevlern, B 130.
Bergbau, |. Bergwejen.
Bergwefen, Anwendung der Gewerbeordnung auf den Berg-
bau, A 404.
— — für die Eiſenerzbergwerle: Hüttendorf
und Neuenburg, B 1, Guſtav-Wiesner Fortſetzung, B 287,
für das Bleierzbergwert Gertrud, B 107; das Schwefelties-
bergwert Elvire, das Kupfererz⸗ und Schwefeltiesbergiwert
Unna, das Schwefelliesbergwerl Gorolus, das Zint- und
Kupfererze und Schwefeltiesbergwert Earolus I und das
Meanganerzbergwert Philipp I, B 327.
Verleihungsurtunden für die Bitumenbergwerke: Klara
I—IV bei Bofjendorf und Weſthauſen I—IV bei Wejthaufen,
B 1, Morfchweiler I--IV, Dauendorf, Büsweiler I—IV und
Eitendorf VLB3, Altedendorf I—IV, Mietesheim I—IV,
Dauendorf I, Nieberaltborf, Hüttendorf II, Eirhaufen
I und II, Örafienrf I—Il, B 18, Forftheim I—IV,
Pfaffenhofen I—V, B 21, Helene I—IV, Widersheim I—ıl,
Hochfelden III, 2 22, Glüdauf Ingenbeim I—VI, B 37,
Niefern I—V, ücherach 1 und II, Rheinmatt I—IV, B 38,
Riedheim I-IV, Bofjelshaufen I und Il, Sucinde 1—V1,
B 95, Friedoleheim I—IV, Scherlenheim I—IV, Wilmis-
kim und II, B 97, Hobfrantenheim I—IV, Muhenhaufen
IM, Gugenbeim I—Vil, Hodftett I—IV, Wehlenhem
All, Kriegsheim IV, Hagenau Schlöſſel IV, Mittel-
haufen I—1V, B 101, Magftatt I und Il, Niebermagftatt III,
Ludsweiler I umd II, Buchsweiler- Brunnen, B 163, Rojen-
älter I umb II, Supfiein I und II, B 237, Dürningen
Il, Kienheim I—IV, Schneräheim I und Il, Reugart-
beim I—IN, Küttolsheim I—IU, Truchtersheim I und 11,
B 238, Steinburg I—X, B 277, Imbsheim I—VI, B 278,
Schaffhauſen 1 und II, Wolſchheim I—IV, Reutenburg I— V,
Schweinheim I—VI, Eäfolsheim I—IN, Altenheim I—IV,
B 279, Wobach I—IV, Obermodern VI—X, Uttweiler
I-IM, Oberſulzbach I—V, Lauterbacherhof I—VI, Fröfd-
meiler I— II, Niederbronn I—VI, Gumbrechtshofen I—IV,
Scheuerlenhof I—IV, Langenſulzbach I—V, B 291.
Bernfögenpfjenfchaften, Bertrauensmänner: der ſüd⸗
weſtdeutſchen Eifen-Berufsgenoffenidaft, B 194, der Tief-
bau-Beruftgenofienihaft, B 247, 255, der Nahrungamittel-
induftrie-Berufsgenofjenihaft, B 287, 315, der Spedition»,
Speichereir und Kellerei-Berufsgenofienfhaft, B 315. —
j. au Unfallverjiherung.
Benrlaubung der Notare, A 347.
E.
Cholera, Weſen bderfelben und das während der Cholerazeit
beobaditende PVerbalten, A 339. — Verpflichtung zur
nmelbung der GCholera-Erfranfungen und Todesfälle für
den Bezirt: Ober-Elfaß, A 345, Unter-Elſaß, A 345,
Sotbringen, A 349,
Cirkusanlagen, baulihe Anlage und innere Einrichtung
von ſolchen im Bezirk: Unter-Eljaß, A 160, Lothringen,
A 209, Ober-Eljaß, A 214.
D.
Desinfektion, Inſtrultion über das bei anftedenden Krank -
heiten anzumendende Desinfeftionsverfahren für ben Bes
zirt Lothringen, A 17. — Anweiſung zur Ausführung der
Desinfeltion bei Cholera, A 340.
Dienftalter, Anrehnung der Militärdienſtzeit auf das
Dienftalter der Eivilbeamten, A 331.
— der Schiffsleute auf den deutſchen Rhein«
n, A 381.
Dienfträume, Anftrih von Fußböden in ben Dienfträumen
und Dienftwohnungen, A 353.
Dienftfiegel, zu denjelben haben die Behörben bes Reichs—
ig bisher, den Reichsadler zu gebrauchen, A 91.
Dienftwohnungen, |. Dienjträume.
Dollerbächlein, Benugung des Waſſers bdesjelben durch
die Induftrie und Landwirihſchaft, A 287. — Verordnung,
betreffend die Benugung des ers des Dollerbächleins
durch die Induſtrie und Landwirthſchaft, ſowie die Unter
haltung diejes Wafjerlaufs, A 348.
Domizilerwählung der Hamburg-Bremer Teuer-Verfiche-
jellſchaft in ra, B 7, der beutichen Lebens-
Beide ellihaft in Lübeck, B 7, der Lebens- und
Unfallverfiherungs » Attiengefellichaft Friedrich » Wilhelm in
XV
Berlin, B 53, der Transportverficherungsgefellichaft Rheinifch-
Weſtfäliſcher Lloyd zu München-Gladbach B 61, der Ser-,
Fluß⸗ und Landtransportverficherungsgejellihaft Agrippina
zu Köln, B 72, der Feuerverſicherungsgeſell Gommercials
Union zu Baden, B 81, der Hannoverſchen Lebensverfiche-
rungsanflalt in Hannover, B 81, der badiſchen Schiffahrts-
Affeluranzgejellihaft in Mannheim, B 150, der Lebens»
Verfiherungsgejelichaft Deutſchland in Berlin, B 173, ber
Bremer Spiegelglas-Verfiherungsgefellihaft in Bremen,
B 173, der Lebens⸗ und Penfions-Verfiherungsgefellicaft
Janus in Hamburg, B 196, der Süddeutjchen Verſiche-
rungsbant für Militärdienft- und Töchterausfteuer in Karls-
ruhe, B 251, der Norddeutichen Berſicherungsgeſellſchaſt
in Hamburg, B 261, des Hanſeatiſchen Floyd, Verſiche-
rungs-Aftiengejellichaft in Hamburg, B 290, der Feuer⸗
verfiherungsgejelliaft Le Lloyd Belge in Antwerpen,
B 319, der vaterländifchen Vich-Verfiherungsgefellichaft in
Dresden, B 325, der Lebens-, Penflons- und Feibrenten-
Verſicherungsgeſellſchaft Jouna in Halle a S., B 325,
En aaa Renten-Verfiherungd-Anftalt in Berlin,
4.
Aufhebung der Befugniß zum Geichäftsbetriebe der Hagel-
BVerfiherungsgefellihaft Germania in Berlin, B 73.
Drudichriften, j. Zeitſchriften.
Durchfuhr, von lebenden Schweinen, Rindern, Schafen
und Ziegen aus alien, A 382. — Anderweite Beitim-
mung darüber, A 407.
Durbfchnittsmarftpreife während der Ichten 10 Frie⸗
dengjahre im Bezirk Unter-Eljaß, B 33, Ober-Eljaß, B 55,
Sothringen, B 78.
rchſchnittspreiſe der Hauptmarktorte, B 26, 58, 79,
134, 148, 169, 186, 248, 264, 284, 805, 332.
E.
Eheſchließung, ſ. Perſonenſtand.
Ehrenzeichen, ſ. Orden.
Einfuhr, widerrufliche Geftattung der Einfuhr von lebenden
Schweinen aus Oeſterreich· Ungarn für die Stabt Sulz bei
Gebmweiler, A 114. — Einfuhr von lebenden Vieh aus
SJtalien, A 407.
——— — gi *4 von Kg Schafen,
weinen und Ziegen über die franzö renze in ben
Bezirt Ober-Elfaß bei Altmünfterol, B 83, 246, 331. —
Desgl. bei Münfter und Marlirch, B 133. — Desgl. bei
Urbis, B 315.
Eifenbahnen, Nnorbnungen zur Sicherheit des Betriebes
auf: der Bahnſtrede von Oberhammer nad) Vallerysthal—
Dreibrunnen, A 292, den Bahnftreden von Weilerthal nad
Weiler und von Walburg nad) Wörth a/S., B 10, der
Bahnftrede von Hayingen nach Algringen, B 59, den Bahn-
fireden von Alttirh nad Pfirt und von Saarburg nad
iler, B 60. — ſ. aud) Enqueten, Zwangsent-
eignung.
Auffihtsbehörden für die Nebeneifenbahnen in Eljah-
Sothringen, A 398.
Elſaß⸗ Lothringen, Gebraud des Reichsadlers zu ben
Dienftfiegelm der Behörden des Reichslandes, A 91.
XVI
Enqueten, Abhaltung einer Vorunkerſuchung ꝛc. über: Er—
bauung einer Eifenbahnbrüde über die Moſel bei Longeville,
jowie Verlegung der Gifenbahnlinien von Met nad) Dieden-
bofen, Noveant und Amanweiler, B 9, Ausführung ber
Arbeiten zur Verbeſſerung des Andlaurieds, B 57, Exrbau-
ung der Theiljtrede Zieffendah—Ingweiler der Bahnlinie
Saargemind— Mommenheim, B 77, den Entwurf zum Bau
einer normalipurigen Eijenbahn von Saargemünd über
Kaldaujen bis Oermingen, jowie Abzweigung Kalhauſen —
Saaralben nebit Berbindungsfurve, B 182, den Entwurf
für den Ausbau des zweiten Geleifes auf der Strede
Saaralben—Bensborf, B 185, Bau einer zweigeleifigen
normaljpurigen Eifenbahn von Röſchwoog nad dem Rhein,
B 189, Bau des zweiten Geleifes von Obermodern über
Schweighaufen nad; Hagenau, B 189, Bau einer normal«
fpurigen Eiſenbahn von Ingweiler über Obermodern nad)
Mommenheim, B 190, Bau eines zweiten Geleifes auf der
Bahnftrede Saaralben—Bensdorf, B 193, Bau einer nor-
maljpurigen Eifenbahn auf der Strede Dermingen bis
Tieffenbach, B 197.
12
Feldgeichworenen-Ordnung vom 3. Juli 1886, Er-
gänzung derjelben, A 95.
Feldinefjer, deren Tagegelder bei Ergänzung und Vervoll-
ftändigung der Vermarktung in Gemarlungen mit erneuertem
Katafter, A 95. — Beſtellung öffentlicher Feldmeſſer, B 6,
171, 249, 322. — Perjeihniß der in Eljaß-Lothringen
angejejjenen Feldmeſſer, B 143.
Fefttage, Beilimmung derjenigen Tage, weldhe als Feittage
im Sinne der Gewerbeordnung gelten, A 351.
Fiſcherei, Verordnung über diefelbe, A 221, 287. — Ber-
ordnung zur Ausführung des Gejehes, betreffend die Fiſcherei,
vom 2 Juli 1891,-A 224.
—— von Laich- und Hegepläten für 1892/96,
A 235. — Verbot des Krebsfanges für 1892/94, A 239,
Anbringung von SKennzeihen an den dem Fiſchfange
dienenden Fiſcherfahrzeugen, Kähnen, Nahen und Fiſch-
tüften für den Bezirk: Lothringen, A 333, Unter-Elſaß,
A 886, Ober-Eljah, A 345.
Berunreinigung von Wafferläufen mit Fiſchbeſtand,
A 348; — |. aud) die Berichtigung, A 358.
Mufter für Berpacdhtungsverhandlungen, A 373.
Beitimmung eines Laich⸗ und Hegeplaßes in der Breuſch,
A 406 .
Polizeiverordnung zum Schutze berfelben, B 69.
Verbot des Fiſch⸗ und des Krebsfanges in der Sl, B 88.
Fifchereigenoffenfchaften, Verordnung, betreffend die
Bildung von ſolchen, A 343. — Mufter zu Genoſſenſchafts-
ſatzungen, A 8367.
Fife arten, Ansftellung jolher und Gebühren für bie-
ielben, A 224,
Flupbanverbände, Verordnung über die Bildung von
folhen, A 114. — Bildung eines Flußbauverbandes des
Zornrieds, A 378.
‚, Umwandlung der früheren franzöfifchen Ber
zeichnungen von Forftorten in deutſche für den Bezirk:
Unterr@ljaß, A353, Lothringen, A 385, Ober-Eljaß, A 399.
altungsdienft, Nahtrag zu den Beflimmungen
über Ausbildung und Prüfung für denfelben, A 213.
Fortführungsbeamte, Berzeihniß der in EljahsLoth-
ringen angefejjenen Fortführungsbeamten, B 148.
Friedensübungen, Unterftügung von Familien der zu
benjelben einberufenen Mannſchaften, A 287.
Fubrfoften, Berechnung derfelben im Fall des Borbanden-
feins mehrerer gleichnamiger Bahnhöfe für den Ort des
Anfangs oder Endpunftes der Dienftreife, A 398.
Gebäude, bauliche Anlage und innere Einrichtung von
Theatern, Eirfusgebäuden und öffentlihen Verfammlungs-
räumen für dem Bezirk: Unter-Eljaß,;A 154, Lothringen,
A 209, Ober-Eljoß, A 214.
Grundfäge für die Nufftellung der Nachweiſungen zur
Neueinihäßung der Gebäude, A 247. — Anweiſung
das formelle Verfahren bei der Neueinſchätzung der fteuer-
pflichtigen Gebäude, A 252. — Bezüge der Mitglieder ber
Kommiffion der Sandesihäger und der Schäfungstommif-
fionen zur Einihägung der Gebäude, A 286.
Gefangene, Sirafvollitredung an männlichen Gefängniß-
gefangenen, A 359.
Geiftliche, Abänderung des Regulativs vom 29. Juni 1887,
betreffend die Befähigung zur Anftellung im Pfarramt der
Kirche Augsburgiſcher Konfeffion und der reformirten Kirche,
A 357. — ſ. aud Kultusweſen.
Gemeinmügige Anftalten, Anerlennung ber evangelijchen
Frauen und Mägdeberberge „Marihaftift“ zu Metz als
folde, B 261. — Desgl. des elfaf-lothringifchen Krieger-
Landesverbandes, B 290. — Desgl. des evangelifchen
Männervereins in Colmar, B 313.
Gerichtsfchreibereien, Dienftftunden derjelben, A 385.
Gerichtätage, Abhaltung folder in: Rheinau, B 47, Ober:
hergheim, B 171, Sandfer, B 272, Dreibrunnen, B 817.
cbäftsfprache, amtliche, in verſchiedenen Gemeinden
bes Landes, A 19.
Geſundheitsräthe, Ernennung von Mitgliedern der Ge-
fundheitsräthe im Bezirt Unter-Elfaß, B 811.
Gewerbe:Auffichtöbeamte, Dienftanweijung für die
felben, A 248.
Gewerbegerichte, Ernennung des DVorfigenden und bes
Stellvertreter für das Gewerbegeridt: in Me, B 141,
in Straßburg, B 185.
Gewerbeordnung, Befugniß des Bezirkstages zum Erlaß
der ftatutarifchen Beftimmungen des weiteren Rommunal«
verbandes (Bezirks), A 171.
Anweiſung zur Ausführung des Gefehes, betreffend Ab-
änderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, A 171;
f. auch Berichtigung, A 209.
Dienflanmeifung für die Gewerbe-Auffichtsbeamten, A 248.
' — derjenigen Tage, welche als Feſtiage gelten,
j Austellung ärztlicher Zeugniſſe zur Beſchäfti— jugend«
—* Arbeiter im Bezirk: Unter-Eljaß, A 360; Obers@liaß,
94,
Bezeichnung der Pe. Behörden für die Betriebe
der Heereöverwaltung, der Reihs3-Eijenbahnverwaltung und
der Landesverwaltung, A 408.
f. aud Bergbau, Hauſirhandel.
Pop“
kwerbliche Aulagen, Erriötung pp. von Fabrif.
anlagen in: Sügelburg, B 6, Biſchheim, B 50, Diesdorf,
3 66, Kestaftel, B 114, Dornad, B 151, Ars af, B 164,
Et. Ludwig, B 249, Hüningen, B 306; von Kaltbren-
sereien und KHaltöfen in: Hodjelden, B 10, Bufendorf,
5130, Langd, B 265; von Schlachthäuſern und Mepge
teien pp. in: Diedolshaufen, B 18, Galgenfelb, B 30,
Die, B 50, Waſſelnheim, B 145, Niederfteinbrunn, B 164,
hört, B 164, Miördingen, B 164, Ballbronn, B 176,
Sentheim, B 188, Dürrenbad, B 186, Ylltird«Grafen-
Raten, B 195, WBoofibeim, B 247, Sigolsheim, B 267,
tongeville, B 284, Bült, B 289, St. Amarin, B 301, Grand»
fontaine, B 306, Borbrud, B 306, Königthofen, B 309,
Ofibeim, B 818, Saalet, B 328; von Weiheranlagen
a: Nilvingen B 18, Kingersheim, B 823; von Ringöfen,
Jiegeleien pp. in: SHangenbieten, B 26, Willerwald,
B 79, Hönheim, B 114, Obermodern, B 138, Dienze,
B 198; von Gerbereien in: Illzach, B 59, Mülhaufen,
B 301; von Hoddfen in Rombad, B 66; von Trieb-
werten, Stauanlagen und fonftigen Wafjerbauten in:
Regiäheim, B 108, Niederbrud, B 131, Colmar, B 182,
Hüttenbeim, B 182, Inger&heim, B 288, Rädersdorf, B 299,
Bart, B 8328, Kapsweher, B 333; einer Abdederei in
Eritein, B 181; einer Gasanftalt in Hüningen, B 149;
von Anlagen zum Einjalgen ıc. von Thierfellen in:
Schiltigheim, B 146, Met, B 306; einer Bauſchloſſerei
in Straßburg, B 186; von Asphaltlochereien in:
Häfingen, B 191, Straßburg, B 312; einer Hajenhaar-
ſchneiderei in Königähofen, B 323.
Grunbbücher, Verordnung über die Anlegung folder und
den Gejchäftsgang in Grundbuchſachen, A 215.
S.
Sandbuch für Eljah-Loibringen 1892, Erſcheinen und
Preis desjelben, B 118.
Dandelötammern, Dedung der Ausgaben der Handeld-
tammern: in Meb für 1898/94, B 198, in Straßburg,
B 253, in Colmar, B 259, in Mülhaufen, B 289,
Genehmigung der Wahl der Witgliever der Handels—
tammer in: Colmar, B 197, Mülbaujen, B 315.
tftenerämter, anderweite Abgrenzung des Bezirls
des Hauptfieueramts Mülhaufen, A 336.
Sanptzollämter, anderweite Abgrenzung des Spezialhebe-
bezirt® der Hauptzollämter: Diedenhofen, A 247, Altlirch
und Mültaufen, A 836, Me, A 857. — Desgl. der
Hauptzolämter Diebenhofen und Meh, A 357.
Sanftrbandel, Beihräntung des Haufirhandels im Stabt-
treiſe Etrafburg, A 394.
ülfsfaffen, Formulare für Ueberfichten und Rechnungs»
—— der eingeſchriebenen Hülfslaſſen, A 413. — Freie
——* welche den Anforderungen des $. 75 des
anfenverficherungägejeges genügen, B 321, 328.
Sülfspfarreien, Errichtung der latholiſchen Hülfspfarrei
Oueuleu-®lantieres, A 423,
fchlaggewerbe, Namen der zur jelbftändigen Aus-
äbung desſelben Beredtigten, B 63, 179.
XV
3.
Fabresarbeitsverdienft, durchſchnittſicher, der Iand» und
eg re Arbeiter in den Gemeinden des Kantons
ale, A 425.
uvaliditätd: und — —— Befreiung
vorübergehender Beſchäftigungen von der Berficherungs«
pflit, A 11. — Entwerthung und Vernidtung von Mar-
ten, A 12, 15.
Zahlung erhöhter Verficherungsbeiträge für die bei ber
Landesverwaltung beihäftigten verfiherungspflichtigen Per-
fonen, A 218.
Feſtſetzung des durchſchnittlichen Jahresarbeitsverbienites
der land» und forfiwirtbichaftlichen Arbeiter in ben
meinden des Kantons Saales, A 425.
Errichtung eines Schiedsgerichts für den Stadt- und
Landlreis Straßburg und Aufhebung der beflchenden be=
fonderen Schiedsgerichte für die beiden Kreiſe, A 427.
Ernennung von Vorfihenden der Schiedsgerihte in: Saar»
burg und Schlettſtadt, B 49, Chäteau-Salins, B 141,
Boldhen, B 287, 327, Diedenbofen, B 287.
Irrenanſtalten, Ernennung bes vorläufigen Vermögens-
verwalters für die Bezirksirrenanftalt Saargemünd, B 311.
8.
Kanäle, Leitung der Bauarbeiten für die Verbeſſerung der
Kanäle in Elſaß-Lothringen, A 423.
Kantonalärzte, Anftellung folder für bie Santonalarzt-
bezirte: Niederbronn J und Reichshofen, B 45, Selz, B 78,
Martolsheim Il und III, B 148.
Kantonalarztbezirfe, Abgrenzung der Kantonalarztbezirke:
Niederbronn I und Reichshofen, B 45, Niederbronn II und
Reihshoien, B 84, Martolsheim I, Il und II und Benfeld II,
B 148, Oberehnheim I und II, B 305.
KantonalPolizeitommiffare, Verlegung des Amtsſitzes
desjenigen zu Benfelb nad Erftein, B 88.
Katafterbereinigung, Fortführung des bereinigten Katar
ſters für die Gemeinde- bezw. Untergemeinbebezirfe: Mittel-
hausbergen und Montoi-la-Montagne, B 10, Wolfganzen,
B 26, Kerbach, Monhofen und Neuhäuſel, B 34, Gor-
weiler, B 66, Künzig und Gourcelles a / Nied, B 70, Friefen-
beim, Diesdorf und Inglingen, B 86, Ehlingen, B 98,
Niederhausbergen, B 99, Saulny, Bliesbrüden und Neich-
ftett, B 108, Lampertheim, Detingen, Biesheim und Gewen-
‚B 114, Engweiler, B 284, Oberjaasheim, B 289,
eiswafler, B 801.
Abänderung der Grenzen zwiſchen den Gemarkungen:
Gourcelles a / Nied und Laquenexy, B 63, Gorweiler einer-
feits, Burgbeim, Walf und Oberehnheim anderjeits, B 88,
Saulny einerjeits, Lorry und Moippy anderfeits, B 107.
Satafterweien, Ergänzung ber Feldgeſchworenen⸗Ordnung
"- —— ge) = uff *
rundjäße ellung der Rachweifungen
ge 1 der Gebäude, A 247. — Anweiſung
da8 formelle Verfahren bei der Neueinſchähung der fteuer-
pflichtigen Gebäude, A 252. — Bezüge der Mitglieder
ber Kommilfion der Landesihäger und der Schäßungs-
fommilfionen zur Einfhäßung der Gebäude, A 286.
XVIII
Araftloserklãrung von Werthpapieren, B 49.
Kranktenverficherung, Feſtſehung des ortsübliden Tage»
lohns gewöhnlicher Zagearbeiter im Bezirk: Unter-Eljaß,
A 359, Lothringen, A 360, Ober-Eljaß, A 371, 394.
Formulare für Meberfichten und Rechnungsabſchlüſſe, A413.
Entwurf des Statut3 einer Ortstranfenfaffe, B 198. —
Desgl. einer Betriebs» (Fabril:) Prantentaffe, B 220; —
j. auch Hülfstajjen.
Krankheiten, anftedende, j. Cholera, Desinfeltion. 3
Kreböfang, Verbot desfelben für 1892/94, A 239.
Kreisärzte, j. Aerzte.
Kultuswefen, Genehmigung der Statuten der Emeritals
geſellſchaft der evangelifchen Pfarrer, A 11.
Abänderung des Regulativs vom 29. Juni 1887, be=
treffend die Befähigung zur Anftelung im Pfarramt der
Kirche Augsburgiſcher Konfeffion und ber reformirten Kirche,
A 357; — |. aud Geiſtliche.
2.
Landeshauptkafje, Geſchäftsverlehr bei derfelben, A 387,
397
Landesichägerfommiffion zur Einihägung der Gebäude,
Bezüge der Mitglieder derjelben, A 286. — Vorſtand und
Mitglieder der Kommilfion der Landesſchäter, B 142.
2anbedverficherungsanftalt, Bertrauensmänner und
Griahmänner derjelben, B 34, 135, 176. — Jahresabſchluß
für 1891, B 194.
Reinpfade, Vorſchriften über diefelben, A 112.
Lohnzahlung an gewerbliche Arbeiter, A 174.
2otterien, Loofevertrieb von folhen: B 29, 49, 89, 117,
1833, 134, 151, 168, 185, 189, 198, 237, 247, 255, 259,
269, 275, 287, 299, 308, 309, 316, 321.
M.
Märkte, Aufhebung von Piehmärkten in St. Avold, A 208.
— Desgl. in Forbah und Einführung von Kälber- und
Schweinemärtten dafelbft, A 208. — Abhaltung eines Jahr-
marftes in Sul, B 75. — Desgl. eines Ferkelmarltes in
Sauterfingen, B 249,
Maul: und Klanenfenche, Ausbrud derjelben in den
Kreifen: Metz, B 5, Diedenhofen, B 113, Gebweiler, B 147,
Saarburg, B 171, Zabern, B 284. — Erlöfchen derjelben
in den Sreifen: Saarburg, B 30, Thann, B 33, Geb-
weiler,. B 107. — Allgemeine Maßregeln für den Bezirl:
Lothringen, B 242, Ober-Elfaß, B 245.
Melivrationswefen, Bildung von Treldwegegenofjen-
ſchaften unter dem Namen: Tromborn, B 29, Krautweiler,
B 84, Enfisheim—Nieber-Thurfelb in Enfisheim, B 89,
Maldighofen, B 167, Hirzbad) in Carspach, B 168, Regie-
beim— Grunbfeld in Regisheim, B 171, Hagenbad), B 263,
I in Oberehnheim, B 270.
Bildung von Ent und Bemäflerungs-, Drainage ꝛc.
Genofjeniaften unter dem Namen: Heßdorf, B 46, Eolmen,
B 46, Dalbeim, Böllingen, Habudingen in Böllingen,
B 46, I in Gottenhaujen, B 55, Wilmisheim, B 63,
Stelzenteich in Oberſeebach, B 65, Pfirt, B 129, Bild
dorf, B 137, Kapenihal I, B 147, Kößingen, B 168,
Niederſeebach, B 247, Freisdorf Il, B 332.
Bildung einer freien Syndilatsgenoſſenſchaft in Ober-
betichdorf und Reimersweiler, B 170.
Zurüdnahme der Ermächtigung: der Meliorationsgenoffen-
ſchaft Freimengen, B 65, ſowie der Feldwegegenoſſenſchaften:
Gelftein in Gertingen, B 180, Lüßelbaufen, B 133; —
j. aud Flußbauverbände.
Miftel, Bertilgung derjelben, B 16, 298.
Mittelenropäifche t, Einführung berfelben vom
1. April 1892 ab für die Landesbehörden und öffentlichen
Säulen, A 129.
N.
Nachlaſſenſchaft, Einweifung in den Befik erblojer Ber-
lafjenihaften, B 50, 130.
Nebenzollämter, Umwandlung des Nebenzollamts I. Plafie
zu Niederſulzbach in ein ſolches II. Klaſſe, A 1.
Anderweite Abgrenzung der Steuerhebebezirte des Neben-
zollamtes 1. Klaſſe in Masmünfter, jorwie der Nebengollämter
II. Klaſſe in Niederfulzbadh und Aue, A 93. — Desgl. des
Nebenzollamts II Aumetz, A 209,
Notariat, Verordnung, betr. das Notariat, A 347.
D.
Dberförftereien, anderweite Abgrenzung der Oberförfte-
reien Erftein und Schlettſtadt, A 421.
Dptionen, j. Staatsangehörigfeit.
Drden (Ehrenzeichen), Kontrole und Anmeldung der Aende-
rungen in Bezug auf die Ritter und Inhaber preußifcher
Orden und Ehrenzeihen, A 361.
Drdensverleibungen :
Allweyer, B 30, Arnould, B 31, Aulinger, B 235;
Büdel, Bad, B 6, Butſcha, Bergmann, Dr. Bremer,
Brunet, B 30, Bürgermeifter Bauer, Gendarmerie-Ober-
wachtmeifter Braun, Basler, Schullehrer Bauer, Bauern-
ſchmidt, Berron, Bilger, Yohnenfamp, Borft, B 31, Blum:
Aufcer, B 66, Schugmann Braun, B 86, Bed, B 191,
Brom, B 195, Bangraf, B 244, Dr. Braun, B 260,
Beigel, B 288;
Chiry, B 18, Earl, Caspers, B 30, Eollette, B 31,
Glement, B 80;
Dirheimer, Dittly, B 31, Duren, B 98, Dietrich, B 333,
Eh, B 27, Extle, B 31;
2 B 6, Flader, B 11, Amtsgerichtsrath rn B 30,
Feiſt, Förfter, Forot, Friedrich, Steuerauffeher Fries, B 31,
Dr. Flückiger, B 80, ride, B 256, Fritſch, B 383;
Gait, Gräfe, B 30, Greiner, Grandjean, B 31, Gött-
mann, B 109, Glüfher, B 235, Günther, B 299, Graf,
Grüttner, B 333; j
—* B 18, Hauſchild, Hildebrand, Hübſch, Dr.
Hübfhmann, B 30, Abtheilungsvorftand Haas, Holbein,
B 31, Frhr. v. Hammerftein, B 86, 260, Halm, B 86,
Oberlehrer Haas, B 98, Dani, B 109, Huß, B 244,
Dumme B 267, Geichäftsreifender Haas, B 275, Helm-
etter, Haad, B 288, Hammann, B 312;
v. San, B 6, Jung, Illing, Dr. Ile, B 30, Jacobs,
R 98, Jobn, B 149, Jacot, B 261, Ihm, B 302;
Dr. Rnapp, v. Kramer, Dr. Rrauf, Kullmer,
B 9, Fr ar B 31, Kim, B 98, Koſſe, Kot»
khansty, B 149, Keller, B 195, Keget, B 244, Kieger,
5 306; -
Dr. Laband, B 6, Fhuillier, B 30, Lang I, Labouèbe,
Schuzmann Lange, Laux, Loth, Förfter Ludwig, Steuer-
auffeber Ludwig, B 31, Lehmann, B 99, Forflmeifter Lange,
B 323;
May, Menden, Mehenthin, Pfarrer Meyer, Profeſſor
Müller, Munzinger, B 30, Bürgermeifter Müller, Gemeinde»
förfter Meper, B 31, Meermann, B 66, Modrow, B 80,
Montada, B 98, Marz, B 176, v. Miller, B 260, Magnus,
» 272, Hauptlehrer Meyer, B 275, Dr. Midjaelis, B 338;
Ney, B 30, Neumeyer, B 310;
Dega, Orth, B 30, Olligicläger, B 80, d. Derfen, B 261;
Dr. Pers, B 30, Poinfignon, B 146, Plöß, B 172,
$eter, B 312;
Rode, Rebmann, Reppich, B 30, Rack, Röll, B 31,
Raffauf, Frhr. v. Reipenftein, B 66, Rintenberger, B 188,
fitter, B 160, Ruber, B 802;
Schlumberger, B 11, Seber, B 18, Schneider, Scheuer-
mann, Dr. Schott, Stadler, B 30, Scheibeder, Stenger,
Sigrift, Stößel, Suchanle, B 31, Schimpff, B 34, Sedler,
3 60, v. Schraut, B 80, Giegle, B 109, Schmitt, B 151,
Sohn, B 160, Senller, B 170, Stegmann, B 183, Schiele,
3 250, Schent, Simon, B 256, Spffert, B 250, Schmidt,
B 306;
hie, B 81, Treber, B 86;
lingerer, B 11, Urbandty, B 260;
Bodert, Vogel, B 81, Veniß, B 260;
Dr. Wingerath, B 30, Welmelinger, Werd, Wölffel, B 31;
Binter, B 60, Werk B 66, Wed, B 109, Wiederlehr,
3149, Wahn, B 260, Wald), B 265.
».
Krionaltare, Durchſchnittswerth des Arbeitstages, B 33, 85.
Verionenftand, Verordnung zum Vollzuge des Sie
nm 16. Mai 1892, betreffend die Ausführung des Reichs-
wiekes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung bes
nenflandes und die Eheſchließung, A 335.
Warrer, evangelische, j. ultusweſen.
„Poſtordnung für das! .Deutiche Rei vom
11. Juni 1892, A 298,
küfungstommiffionen für: die ärztlihe Borprüfung,
B 69, die Notariatsprüfung, B 69, die wiflenjchaftliche
Brüfungstommiffion, B 113, 143, 301, die erfte forftliche
Prüfung, B 133, die ärztliche Prüfung, B 179, 321, die
ioritliche Staateprüfung, B 267, die Apotheterprüfung,
R 275, die erfte juriftiiche Prüfung, B 309,
D.
Anittungen, Stempel bei Quittungen, welche Reichs- oder
Indesfaflen anderen derartigen Kaffen ausftellen, A 427.
Habfahrer, Verbot des Gebrauchs roih und grün geblen-
deer Laternen für Radfahrer für den Bezirk: Ober-Elfaß,
XIX
A 337, Unter-Eljoß, A 849. — Polizeiverordnung über
ben Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plägen für den Bezirk Lothringen, A 388.
Neblausfrankbeit, Verbot der Verbringung von Reben x,
aus der Gemarkung von Ruſach, A 833; desgl. von Pfa-
flatt, B 306.
Dienftanweifung für die Lolalbeobadhter und die Orts-
tommiffionen zur Beauffihtigung der Weinberge, A 409.
Neichsanleihen, j. Anleihen.
Meichsſchuldbuch, Ausführungsbeftimmungen zu dem Ger
ſetz vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsſchuldbuch,
A 120. — Rechnungsweſen bei Zahlung von Buchſchulb⸗
zinfen des Reichs durch die Landeslaſſen, A 207. — Beginn
der Eintragungen in dasfelbe und die hierzu zu verwenden-
den Tyormulare, A 210,
MNhein, Waflerwehrordnung, A 97. — Bauten und Beran-
flaltungen im Ueberſchwemmungsgebiet des Rheins, A 110.
— Berpfliditungen der Grundeigenthümer im Ueberſchwem⸗
mungsgebiete des Rheins in Folge Anlage und Berftärkung
bon Hochwaſſerdämmen, A 110. — Schuß der Korreltiond«
werfe und Hodmwajjerbämme, A 111.
Geftattung des Fanges von Nafen im Rhein, B 73.
Zeitweife Verhinderung der Rheinſchiffahrt, B 256.
Nbeinfchiffe, deutſche, Dienſtbücher der Schiffsleute auf
benjelben, A 881.
Rofinenwein, Erhöhung der Weinfteuer für ſolchen, A 408.
©.
Sachver ſtäudige zur Einfchäpung der Gebäude, Bezüge
derjelben, A 286.
Saljftenerämter, Umwandlung desjenigen I. Maflegzu
Moyenvic in ein joldhes II. Klaſſe, A 427.
Schägungstommiffionen zur Einſchäßung der Gebäude,
deren Bezlige, A 286.
Schiedögerichte, ſ. Unfallverfigerung,)
Schulen, höhere, Abänderung und Ergänzung des Regulativs
für die höheren Schulen in Elfaß-Lothringen vom 20. Juni
1883, A 427. — Berechtigungsweſen an benjelben, A 428,
Sonntagdrnbe, Verfügung über die Sonntagerube im
Handelögewerbe, A 233. — Polizeiverordnung über die»
felbe, A 332.
Sparkaſſen, Errichtung einer folhen in: Ingweiler, A 1,
orbach, A 11, Bourbonnaye, A 207, Lauterfingen, A 371.
Verzeichniß der Sparkaffenguihaben, über welche jeit
mehr als 29 Jahren keine Verfügung getroffen ift, B 153.
Staatdangebörigfeit, Nachweiſung von Perfonen, welche
als elfaßslothringiihe Staatsangehörige nicht zu betrachten
find, A 3, 365, B 141.
Staatsanwaltichaft, Dienſtſtunden der Sefretariate der-
felben, A 885.
——— Lieferung der Formulare für biefelben,
393.
Stauanlagen, Errichtung, Bejeitigung oder Abänderung
bon jolden, A 115.
Stempel, ſ. Quittungen.
xx
Steuerämter, anderweite Abgrenzung bes Steueramisbe ·
irlg: gen, A 247, Maiziöres bei Meh, A 857. —
—— —— des Steueramtes I Biſchweiler, A 481.
Steuer angsb ‚ anberweite Abgrenzung ber
Pa — Benfeld, A Fit
rer Anweifung zur Buchführung ber Steuer
fafin, A 21,
Verlegung des Sitzes ber Steuerlafje Dornach von
Mülhaufen nad Dornach, A 348. — Gefchäftsvertehr
derjelben, A 397.
Steuerfontrolbezirke, anderweite Abgrenzung der Kon—
teolbezirte Erftein und Oberehnheim, A 120.
a in an männlichen Gefängnißgefangenen,
A 859.
Stückvermeſſung, Inangriffnahme derjelben in verſchie—
denen Gemeinden, B 66.
T.
Tagegelder der Fortführungsbeamten und Feldmeſſer aus
Anlaß der Fortführung der bereinigten Ktataſter, A 95.
Zagelobhn, ortsüblicher, gewöhnlicher Tagearbeiter im Ber
zit: Unter⸗Elſaßß A 359, Lothringen, A 360, Ober-Eljaß,
A 871, 394, 429.
Zelegrapbentwejen, Belohnung für Ermittlung der Beſchä⸗
diger von Telegrapbenanlagen, B 59.
Theater, bauliche Anlage und innere Einrichtung von foldhen,
im Bezirf: Unter⸗Elſaß, A 154, Lothringen, A 209, Obere
Elſaß, A 214.
Zurulehrer, Prüfungsordnung für Zurnlehrer und Turn»
lehrerinnen, A 424.
Zurnlebhrerinnen, j. Turnlebrer,
u.
Vebergangsftenerftellen, Erweiterung der Befugnifle
derjenigen zu Dettingen, A 209. — Anderweite Abgrenzung
des Hebebezirfs der ebergangsitenerftelle Dettingen, A 209.
Unfall: und Aranfenverficherung der in land- und
ring ner Betrieben beichäftigten Perlonen, Feſt-
ehung des durchſchnittlichen Jahresarbeitsverdienftes der
jelben für den Bezirk Unter-Eljaß, A 425,
Unfallverficherung, Abänderung der Beftimmung über
den brieflidhen Verkehr der Ortspolizeibehörden in der In—
firuftion vom 5. November 1885, A 215.
Zufammenfegung der Schiedägerichte mit dem Sihe in
Elſaß · Lothringen, B 39, 113, 141, 308, 309,
Unterrichtöwejen, j. Schulen, höhere,
Unterftüägung von Familien der zu Friebensübungen ein«
berufenen Mannſchaften, A 287.
Wrliften für die Wahl der Schöffen und Geichworenen für
1893 im Bezirt: Ober-Eljaß, B 241, Unter-Eljaß, B 254,
Lothringen, B 259.
B.
Berjchollenheitserflärungen, B 59.
Viehzählung, Belanntmahung, betreffend die am 1. De
jember 1892 vorzunehmende, B 269. — Ausfall des Unter
richts in den öffentlichen Elementarſchulen aus diefem Ans
laß, B 289,
Borfchuhkaffen, öffentliche, Erweiterung des Kaflenbezirts
der öffentlihen Vorſchußlaſſe zu Landſer, A 229, — Errich-
tung einer Öffentlichen Vorſchußlaſſe in Börſch, A 286.
8.
afferbauten, Errichtung, Bejeitigung oder Abänderung
foldher, A 115.
— und Waſſerſchutz, Waſſerwehrord⸗
nung, A 97. — Ausführungsbeſtimmungen zu 88. 39, 41
des Geſetzes vom 2. Juli 1891, 4 110. — Vorſchriften
über die Leinpfade, A 112. — Vorſchriſten über das Unter⸗
fuchungsverfahren zur Vorprüfung der Verordnungen über
MWaffervertheilung, Unterbaltung von Waflerläufen und
Bildung von Flußbauverbänden, A 113. — Vorſchriften
über das Verfahren bei Ertheilung der majlerpolizeilichen
Genehmigung und Erlaubnif für Bauten und Vorrichtungen
an den Waflerläufen, A 115. — Vorſchriften über die Zur
ändigleit und das Verfahren in Bezug auf die Wafjer-
mußung und ben Wafjerfhuß, A 119.
Waſſerläufe, Verordnung über bie Unterhaltung von foldhen,
A 114. — Verunreinigung von folden mit Fiſchbeſtand,
A 848; — ſ. aud) die Berichtigung, A 358.
Waflervertbeilung, Vorſchriften über diefelbe, A 118.
Waflerwehbrordunng, A 97.
Wegefrobuden, Tarif für Umwandlung derjelben in Geld»
leiftungen für den Bezirt Ober-Elfaß, B 44.
Weinftener, Erhöhung der Weinſteuer für Rofinenmein,
A 408,
8.
Zahnärzte, Verzeichniß der 1891/92 approbirten Zahn
ärzte, B 258.
Zeitfchriften, Verbot der periodiſchen Drudichrift „Die
Autonomie“, anardiftiich-tommuniftiiches Organ, A 418.
Zengenverböre, Abhaltung von folden über die Abtvejen-
beit von Perfonen, B 46, 79, 86, 92, 148, 151, 191,
289, 301, 311.
Zollabfertigungsftelle, Errichtung einer ſolchen am Bahn
bofe zu Bilchweiler, A 878.
SZornried, Bildung eines Flußbauverbandes des Zornriedes,
A 378.
Zwangsdenteiguung, Erwerbung der Grundftüde für ben
Bau einer har Eijenbahnbrüde über die Mofel bei Longer
ville, ſowie zur Vornahme von Gleisverlegungen, B 187. —
— Desgl. zur Serftellung der Theilftreden von Tieffenbach
nad) Ingweiler und von Saaralben nad) Kalhaufen, B 195.
— Zwangsenteignung zur Vergrößerung des Exercierplages
der Garnifon Saarburg, B 249. — Zwangsenteignung
> die Herftellung einer normalfpurigen Eiſenbahn von
öfhwoog nad) dem Rhein, ſowie für dem zweigleiſigen
Ausbau der Bahnftreden von Saaralben nad) Bensborf,
don DObermodern nad Hagenau und von Hagenau nad
Roſchwoog, B 322.
Gentral- ud Beirks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Senpiblatt. | Straßburg, den 2. Januar 1892.
Das ag ren enthält die Verorduumgen und GErlafle von allgemeiner unb dauernder Bebentung, das PBeiblatt diejenigen von
ebeutung.
»rübergebenber
I. Verorduungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(1)
Durch Tandesherrlihe Verordnung des Herrn Statt»
haiters iſt die Errichtung einer Sparkaffe zu Ingweiler
Mn Unter-Eljab genehmigt worden.
11696.
(2)
Das Nebenzollamt I. Mafje Niederſulzbach, Haupt»
zollamtsbezirt Münfter, it vom 1. Januar 1892 ab in
ein Nebenzollamt 11. Klaſſe unter Beilegung der unber
ſchranlten Befugniß zur Gingangsverzollung bon Wein
und Branntwein umgewandelt worben.
Il. 9413,
Digitized by Google
Gentral- und Bezirks- Amtshlaff
SEINEN NIE
Dos Hauptblatt entHält die Verordnungen und Grlafie von allgemeiner und dauernder Bedeutung, bad Peiblati diejenigen von
wräßergebenber
Bebeutung.
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths.
(3)
Der Kaiferliche Statthalter Hat durch Erlaß vom
18. Dezember 1891 auf Grund der von der Options-
Immiffion im ihrer 35. Sikung abgegebenen Gutachten
befimmt, daß die nachflehend genannten 337 Berfonen
ds elfaß-lothringiihe Staatsangehörige nicht zu bes
tradten find, wobei zu bemerken ift, daß bei den mit
einem * bezeichneten eine Option, bei den übrigen eine
Auswanderung bor dem 28. Januar 1873 vorliegt.
1.*Agram Joſef, geb. am 27. April 1852 in Odraß-
heim, Hr. Molsheim.
2 Adermann Georg Heinrich Biltor, geb. am 12. Nor
vember 1868 in Rappoltsweiler.
3. Amps Johann Nilolaus, geb. am 5. Januar 1870
in 2eberau, Ar. Rappoltsweiler,
4. Amps Peter Johann Baptift, geb. am 24. Juni
1869 in Rappoltsweiler.
> Ancel Joſef, geb. am 23. Dezember 1869 in
Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
6, Ancel Ludwig, geb. am 23. Auguſt 1860 in
Marfirh, Ar. Rappoltsweiler.
7. Aubry Ludwig, geb. am 25, Dezember 1869 in
Langenberg, Kr. Saarburg.
8. Afie Johann Eugen, geb. am 30, April 1871 in
Schlettſtadt.
9. Baumann Andreas, geb. am 15. Auguſt 1858
in Eolmar.
10. *Barth Roman, eb. anf 17. April 1870 in Buhl,
Ar. Gebmeiler.
11,*Bammert Ludwig Napoleon, geb. am 24. Auguft
1870 in Gebweiler,
12. Beyer Leodogar, geb. am 12. Juni 1870 in Geb-
weiler.
13.Bloch Camill, geb. am 6. Februar 1870 in Geb-
weiler.
|
|
14.
15.
16.
17,
18.
19.
20.
21.
. Balliet Paul,
*Burtin Morik Biltor, geb. am 9. Mai 1853 in
Metz.
“Barkelin Eugen Ludwig, geb. am 16. Mai 1867
in Secourt, Landkreis Meb,
Vourguignon Eugen, geb. am 12. September
1852 in Colligny, Landlreis Dep.
*Barthelemy Ignaz, geb. am 20. Auguft 1858
in Mutzig, Kr. Molsheim.
Barabas Karl, geb. am 22. Juli 1868 in Of
heim, Sr. Rappoltsweiler.
Barlogis Joſef, geb. am 18. März 1869 in
Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
Baumgaertner Karl, geb. am 30, Auguft 1870
in Ammerjchtweier, fir. Rappoltsweiler.
Behe Eugen Emil, geb. am 22, Ollober 1869 in
Markich, Kr. Rappoltsweiler,
Bloch Mofes Albert, geb. am 19. Februar 1870
in Markirh, Kr. Rappoltsweiler,
Bourdelois Philipp Auguft Heinrich, geb. am
17, Februar 1870 in Ingersheim, Str. Rappoltsweiler,
Braun Michel Martin, geb. am 11. November
1868 in Marlich, Kr. Rappoltsweiler,
. Breitfeld Julius, geb. am 30. April 1868 in
Marlich, Kr. Rappoltsweiler,
Brendel Ludwig, geb. am 12, September 1870
in Rappoltsweiler,
. Brettmann Johann Jakob, geb. am 8. Auguft
1868 in Kayſersberg, Sr. Rappoltsweiler.
geb. am 11. Ollober 1871 in
Rappoltsweiler,
. Baumeyer Anton, geb. am 17. Januar 1869 in
Kienzheim, Kr. Rappoltsweiler.
Brettmann Heinrich, geb. am 15. Mai 1871 in
Kayſersberg, Fr. Rappoltsweiler.
. Barabinot Karl Jofef, geb. am 27. November
1869 in Azoudange, Fr. Saarburg.
46,
47,
48,
. Bien$ idor Barthelemy, geb. am 21. Septeniber
1869 in Bisping, Sr. Saarburg.
. Bildftein Auguft Georg, geb. am 18. Dezember
1869 in Haarberg, Kr. Saarburg.
Boudinet Anton, geb. am 3. Juli 1869 in Hil-
besheim, Fr. Saarburg.
. Boulanger Eugen Göleftin, geb. am 4. Mai 1869
in Lascemborn, Hr. Saarburg.
Brinette Chriftoph, geb. am 28. Dftober 1869
in Mittersheim, Kr. Saarburg.
. Badjheider Karl, geb. am 14. November 1869
in Pfalzburg, Kr. Saarburg.
Berchoux Joſef, geb. am 14. März 1869 in Eich—
baraden, Gemeinde Pfalzburg, Kr. Saarburg.
. Bouder Hubert, geb. am 4. April 1869 in Eid-
baraden, Gemeinde Pfalzburg, Fr. Saarburg.
Benard Eajpar Albert, geb. am 20. März; 1869
in Plaine de Valſch, Kr. Saarburg.
. Bradmann Franz Ludwig, geb. am 6. Februar
1869 in Rommelfingen, Sr. Saarburg.
. Brunner Victor, geb, am 3. Mär; 1869 in
Et. Louis, Kr. Saarburg.
. Bade Victor, geb. am 5. Juli 1869 in Schneden-
buſch, Kr. Saarburg.
.*Bregner Karl, geb. am 1. September 1864 in
Steige, Hr. Schlettftadt.
.*Burdgard Joſef, geb. am 16. Dezember 1868 in
Keftenholz, Kr. Schlettftadt,
*Bauer Eugen, geb. am 28. Februar 1868 in
Markolsheim, Kr. Schlettftadt.
Burger Karl Johann Baptift, geb. am 27. Noven-
ber 1868 in Schlettftadt.
Bangarde PBictor, geb. am 10. März 1870 in
Blienjchweiler, Kr. Schlettftadt.
49, *Bauer Ludwig Philipp Bictor, geb, am 31. Auguft
50.
51.
.Boehm Joſef, geb. am 6. Zuli 1871 in Blienjch«
53.
54.
. Bohn Heinrich, geb. am 5. Juni 1869 in Lem—
1870 in Martolsheim, Kr. Schlettftadt.
*Bulber Emil, geb. am 11. Dezember 1870 in
Muffig, Kr. Schlettftadt.
Beyer Pictor, geb. am 29, Juli 1870 in Schlett⸗
ſtadt.
weiler, Kr. Schlettſtadt.
Baldenweck Joſef, geb. am 13. Oltober 1871
in Sclettitabt.
*Buzy Auguft Michel, geb. am 2. November 1867
in Straßburg.
bad, Kr. Weißenburg.
. Beder Michael Gabriel, geb. am 23. Januar
1869 in Lobſann, Kr Weißenburg.
. Bähr Heinrich, geb. am 29. Juni 1869 in Neh—
weiler, Sr. Weihenburg.
Bähr Ludwig, geb. am 22. Auguft 1871 in
Nehweiler, Kr. Weibenburg.
. Sonftant Jofef Emil,
. Difher Anton,
Burger Georg, geb. am 15. Februar 1871 im
Oberſteinbach, Kr. Weihenburg.
.*Golin Maria Joſef Leo, geb. am 29. Januar
1871 in Altkirch.
. Ehappuis Julius, geb. am 3. Oktober 1870 in
Gebweiler.
. Gacclin Camill, geb. am 8. September 1870 in
Marlich, Kr. Rappoltsweiler.
- Gallinet Eugen Maria Leo, geb. am 15. Juli
1870 in St. Pilt, Kr. Rappoltsweiler.
. Choffel Heinrih Alerander, geb. am 14. Juli
1868 in St. Pilt, Sr. Rappoltsweiler.
. Eorty Ludwig Sebaftian, geb. am 26. Februar
1869 in Rappoltsweiler.
. Eouty Johann Baptift, geb. am 18. Auguft 1870
in Schnierlach, Kr. Rappoltsweiler,
. Eourrier Karl Ehriftoph, geb. am 8. November
1868 in Gunzweiler, Ar. Saarburg.
geb. am 12, Dezember
1869 in Pfalgburg, Kr. Saarburg.
9. Gezard Julius Göleftin, geb. am 24. Februar
1869 in Riringen, Sr. Saarburg.
. Eunin Marie Karl Eduard, geb. am 11. Oltober
1869 in Riringen, Sr, Saarburg.
.*Chazot Edmund, geb. am 26, RNyril 1868 in
Barr, Kr. Schlettftadt.
2. Eoutret Johann, geb. am 3, Auguft 1870 in
Boozheim, Kr. Schlettftadt.
. *Dietrich Joſef Ignaz, geb. am 31. Juli 1870
in Sulz, Kr. Gebweiler.
. Deihamp Johann Baptift, geb, am 13. Mai
1869 in St. Kreuz, Sr. Rappoltsweiler.
Deſchamp Johann Joſef, geb. am 20. November
1870 in St. Kreuz, Sr, Rappoltsweiler,
. Dielaine Ludwig, geb. am 7, Mai 1870 in
Marlich, Kr. Rappoltsweiler.
. Dugoujon Eduard, geb. am 22, September 1870
in Marfich, Kr. Rappoltsweiler,
‚ Dielenfeger Lorenz Joſef, geb. am 13. Dezember
1871 in Marlich, Kr. Rappoltsweiler.
, Dietrih Johann Michel, geb. am 13. Januar
1871 in Marlicch, Kr. Rappoltsweiler,
. Dradet Julius Jofef, geb. am 13. März 1871
in Markich, Ar. Rappoltsweiler,
. Durfort Selig Alexander, geb. am 17. September
1868 in Diffelingen, Kr. Saarburg.
- Demange Joh. Baptift, geb. am 1. Februar 1869
in Dann und Bierwinden, Fr. Saarburg.
Dally Karl Ariftides Paul, geb. am 29, März
1869 in Pfalzburg, Kr. Saarburg.
. Didierlaurent Nikolaus, geb, am 18, Mai 1869
in Eihbaraden, Gemeinde Pfalzburg, Fir. Saarburg.
eb, am 4, uno 1869 in
Eichbaraden, Gemeinde Pfalzburg, Kr. Saarburg.
86. Dreyer Julius Johann Baptift, geb. am 4. Juli
1869 in Pfalzburg, Kr, Saarburg.
87. Diedrich Mathis, geb. am 18. Auguft 1869 in
Wilsberg, Kr. Saarburg.
88. Dreher ag Joſef, geb. er 16. April 1865 in
Martolsheim, Kr. Schlettſtadt
8.*Dolis Eugen Ernft, geb. om 23. Juli 1868 in
Martolsheim, Kr. Schlettitadt.
V. Dureux Emil Nitolaus, geb. am 22. September
1870 in Schlettitadt.
91,*Doerler Joſef, geb. am 29. Auguft 1871 in
Lach, Kr. Schlettſtadt.
9,*Denerh Si, geb. — 4. Juni 1871 in Mar—
toldheim, Kr. Schlettſtadt.
— — Emil, geb. am 2. Yuli 1870 in Geb»
94, * Ludwig Alexander, geb. am 21. September
1871 in Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
9. Eſchenbrenner Theodor Kaſimir, geb. am 10 Au—
guft 1869 in Altlicheim, Kr. Saarburg.
%, Eſchenbrenner Lorenz, geb. am 13. April 1869
in Saarburg.
1.*Elfaeffer Fofef, geb. am 1. Oltober 1870 in
Barr, Kr. Schletiftadt.
8. *Engel — geb. am 14. November 1870 in
Ruſſig, Kr. Schletiſtadt.
m, Soceng Gamil, geb. am 22, April 1870 in Geb»
100. en Auguft Karl, geb. am 17. März 1870 in
Jungholz, Kr. Gebweiler.
161. Fenre Joſef, geb. am 25. Januar 1870 in Ru—
fa, Kr. Gebweiler.
102. Fihrr Joſef Seraphin, geb. am 6. Februar 1869
in Urbach, Kr. Rappoltsweiler.
108, Sir Joſef, geb. am 24. September 1870 in Berg-
im, fr. Rappoltsweiler.
14. Sießter Joſef, geb. am 24, Auguft 1871 in Mar:
firh, Kr. Rappoltsweiler.
105. Ftederich Ludwig, geb. am 14. Juni 1871 in
Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
6.Froehly Moolf, geb. am 21. Juni 1871 in
Marlich, Kr. Rappoltsweiler.
M. Friang Guſtav Emil Franz Joſef Xaver, geb. am
30. Juli 1869 in Lügelburg, Kr. Saarburg.
18. Folie Alfred Ludwig Karl, geb. am 15. Februar
1870 in Schlettſtadt.
IM.*frank Joſef Theodor, geh. am 20. Auguft 1870
in Weiler, Kr. Schlettftadt
110, ** Zofef, geb. am 17. Juli 1869 in Weißen⸗
burg.
m. Feiner Jalob, geb. am 19. März 1871 in Weißen⸗
112, —** Simon, geb. am 18. November 1854
in Grufienheim, Sr. Colmar.
113. *Grumbad Nephthalie, geb. am 16. Juni 1870
in Bollweiler, Sr. Gebmeiler.
114. *Galliath Leo, geb. am 15. September 1870 in
Enfisheim, Ar Ar. Gebweiler.
115. *Gros Hugo Albert, geb. am 28, Dltober 1870
in Gebweiler.
116. Gerrer Johann Baptift Achilles, geb. am 31. Mai
1870 in Lautenbach, Kr. Gebweiler.
117. Gaire Leo Johann Baptift, geb. am 18. Juni
1869 in St, Kreuz, Fr. Rappoltsweiler,
118. Gandel Louis, geb. am 22. Mai 1868 in Die-
dolshaufen, Kr. Rappoltäweiler.
119. Goeß Friedrich, geb. am 12. Oktober 1869 in
Rappoltsweiler,
120. Grofjean Julius, geb. am 6. Mai 1868 in Mar:
ich, Kr. Rappoltsmeiler.
121. Großjean Julius Emil, geb. am 13. Dezember
1869 in Marfich, Ar. Rappoltsmweiler.
122. Gſell Karl, geb. am 30. Oktober 1870 in Mar-
fir, Kr. Rappoltsweiler.
123. Gaethe Ludwig Karl, geb. am 9. Auguft 1871
in Zeberau, Fr. Rappoltsweiler.
124. Gerber Heinrih, geb. am 1. Januar 1871 in
Ammerſchweier, Fr. Rappoltsweiler.
125. George Jojef Moritz, geb. am 12, Juni 1871
in Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
126. Gerner Hidor Sylveſter, geb. am 2. Februar
1868 in Saarburg.
127. Guinot Emil Alfons, geb. am 18. Dezember 1869
in Angweiler, Sr. Saarburg.
128. Girard Joſef, geb. am 28. Oftober 1869 in
zn Kr. Saarburg.
129. Gerard Hofef, geb. am 4. März 1869 in Me-
tairies, Sr. Saarburg.
130. Groftephan un geb. am 30. Dezember 1869
in Wilsberg, Saarburg.
131. *Gerber Karl, geb. am 14. Driober 1855 in Dam-
bad, Kr. Schlettftabt,
132. Grinner Leonhard, geb. am 21. November 1868
in Barr, Fr. Schlettitabt.
133. Gußler Emil, geb. am — Oltober 1868 in
Sundhaufen, Kr. Schlettſtadt
134. *Gimbel Saft, geb. am 20. "September 1869 in
Schlettſtadt
135. *Goettelmann Karl Albert, geb. am 2. Dezember
1870 in Sinzheim, Sr. Schlettftabt.
136. Gung Alfons, geb. am 7. Januar 1870 in Scher-
weiler, Kr. Schlettftabt.
137.*Graffer Victor Andreas, geb. am 18, Dezember
1870 in Schlettftadt,
138. *Girard Joſef, geh — 2. Februar 1870 in Ur—
beis, Fr. Schlettſtadt
139. > der, Joſef, geb. am 27. Juli 1870 im Uxbeis,
Kreis Schlettftabt.
140, *Griesmar Heinrich, geb. am 8. November 1867
in Keftenholz, Kr. Schlettftabt.
141. Guntz Xaver, geb. am 28. Dezember 1871 in
Schermweiler, Kr. Schlettitabt.
142, Hertzog Anton, geb. am 26, Dezember 1854 in
Balzenheim, Kr. Colmar.
143. *Hedendorn Eugen, geb. am 28. März 1870 in
Gebweiler.
144. Haeffele Martin, geb. am 6. Auguft 1868 in
Ingersheim, Ar. Rappoltsweiler.
145. Houfjfemand Johann Baptift Conftant, geb. am
14, Dezember 1869 in St. Kreuz, Sir. Rappoltäweiler.
146. Hoelgi Georg, geb. am 25. Januar 1871 in
Thannenlirch, Kr. Rappoltsweiler.
147. Haumant Lubwig Julius, geb. am 16. November
1869 in Xoricourt, Kr. Saarburg.
148. Haller Maria Anton Ludwig Prosper, geb. am
24. Auguft 1869 in Lüßelburg, Kr. Saarburg.
149. Hery Karl Auguft, geb. am 20. April 1869 in
Niederhof, Kr. Saarburg.
150. Hoffmann franz Xaver, geb. am 2. Juli 1869
in Pfalzburg, Kr. Saarburg.
151. Haber Johann Baptift, geb. am 15. März 1869
in Walſcheid, Kr. Saarburg.
152. *Hallauer Ludwig, geb. am 2, Oltober 1851 in
Wiesweiler, Kr. Saargemünd.
153. *Hallauer Nilolaus, geb. am 4. Juli 1853 in
Miesweiler, Kr. Saargemünd.
154. *Hallauer Johann, geb. am 11. Juni 1855 in
Miesweiler, Kr. Saargemünd.
155. gr Alois, geb. am 23. Juni 1865 in Epfig,
r. Schlettſtadt.
156. Holwed Ludwig, geb. am 13. Februar 1868 in
Urbeis, Kr. Schlettitadt.
157. Hüd Jofef Reymund, geb. am 12, September 1870
in Andlau, Kr. Schleitſtadt.
158. *Humbert Johann Ferdinand, geb. am 16. Auguft
1870 in Baffenberg, Fr. Schlettftadt.
159. *Hierlol& Jofef, geb. am 5. Dezember 1870 in
Weiler, Fr. Schlettftabt.
160. *Heidelberger Eduard, geb. am 1. März 1871
in Breitenbad, Ar. Schlettitadt.
161. Haarſcheer Ferdinand, geb. am 24. Auguft 1869
in Sul u, ®., Ar. Weißenburg.
162, Horft Heinrich, geb. am 18. März 1871 in Lob—
fann, Kr. Weihenburg.
163. Jacques Yofef Fridolin, geb. am 14. Juni 1868
in ©t. Kreuz, Ar. Rappoltsweiler,
164. Jacques Ludwig Joſef, geb. am 15. März 1869
in Deutſch-Rumbach, Fr. Rappoltsweiler,
165. Jauch Hippolyt, geb. am 7. Auguft 1868 in St.
Kreuz, Kr. Rappoltsweiler.
166. Seh! Karl, geb. am 22. Juni 1870 in Rappolts«
weiler.
167. Irion Johann Julius, geb. am 3. Juli 1871 in
Neihenweier, Kr. Rappoltöweiler.
168, Jäger Georg, geb. am 12, Oftober 1868 in
Walſcheid, Kr. Saarburg.
169, Jäger Johann Baptift, geb. am 12. Oktober 1868
in Walſcheid, Hr. Saarburg.
170. Jempfer Rene, geb. am 15. Dezember 1869 in
Binftingen, Sr. Saarburg.
171. *»Iſſele Ludwig, geb. am 25. Auguft 1868 in Lad,
Kr. Schlettſtadt.
172, Joſt Karl Friedrich Ludwig, geb, am 18, Auguft
1870 in Barr, Kr. Schlettftadt.
173. Idoux Eugen, geb, am 9. Juli 1870 in Steige,
Schlettſtadt.
174. *Kieffer Franz geb. am 10. September 1870 in
Sulz, Kr. Gebweiler.
175. Karcher Eugen, geb. am 2. September 1870 in
Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
176. Kauffmann Victor, geb. am 22, Februar 1869
in Markirch, Kr. Rappoltsweiler,
177. Kiehl Joſef, geb. am 21. Juli 1870 in Leberau,
Kr. Rappoltsweiler.
178. Knab Jofef, geb. am 25. November 1869 in
Bergheim, Kr. Rappoltsweiler.
179. Kropp Franz Anton, geb. am 11. Juli 1869 in
Leberau, Kr. Rappoltsweiler.
180. Keuſch Jofef, geb. am 23. Oftober 1869 in Le-
berau, Kr. Rappoltsweiler.
181. Koepfer Johann Baptift, geb. am 17. April 1866
in Barr, Fr. Schlettitabt,
182, *ftreder Johann Georg, geb. am 12, Dezember
1870 in Schlettftabt.
183. Saat Karl, geb. am 29. Auguft 1870 in Schlett-
adt.
184. Klein Victor Leo, geb. am 1. Mai 1871 in
Schlettſtadt.
185. *Kauffmann Karl, geb. am 13. November 1871
in Weiler, Sr. Schlettftadt.
186. Keller Andreas, geb. am 4. Januar 1869 in
Oberſteinbach, Kr. Weißenburg.
187. Hipp Hubert, geb. am 1. November 1871 in
Dürrenbach, Kr. Weihenburg.
188. Larger Ludwig, geb. am 8. Januar 1870 in
Gebweiler.
189, . Emil, geb. am 15. Auguft 1870 in Geb-
mweiler.
190. Lepy Eduard, geb. am 15. März 1870 in Jung-
holz, Fr. Gebweiler.
191. *2eoy Karl, geb. am 19. Auguft 1870 in Sulz
matt, fir. Gebweiler.
192. Levy Mayer, geb. am 31. Dezember 1852 in
Scharrachbergheim, Kr. Molsheim.
193. Zagrange Joſef Uuguft, geb. am 7. März 1868
in Sienzheim, Sr. Rappoltsweiler.
194. Legrand Xofef, geb. am 10. Dezember 1870 in
Leberau, Kr. Rappoltsweiler.
195. Lemoine Aime Leo Armand, geb. am 13. Juni
1870 in Schnierlad, Fr. Rappoltsweiler.
196. Le Normand Andreas Peter Marie, geb. am 4,
Dezember 1868 in Marlirh, Kr. Rappoltsweiler.
197. Ze Normand Paul Johann Joſef, geb. am 15,
April 1870 in Marlirch, Kr. Rappoltsweiler.
198. 2003 Joſef Theobald, geb. am 1. Mai 1871 in
Kayfersberg, Kr. Rappoltsweiler.
199. Lerond Lucian, geb. am 9. März 1868 in Ibigny,
Kr. Saarburg.
200, Zac Bictor Karl Heinrich, geb. am 10. September
1869 in Finftingen, Sr. Saarburg.
201. Lehmann Heinrich, geb. am 16. Mär; 1869 in
Pfalzburg, Kr. Saarburg.
202. Legras Bictor Eduard, geb. am 31. Juli 1869
in Saarburg.
203. Lauer Peter, geb. am 12. Juni 1869 in Wils-
berg, Kr. Saarburg.
204. Lufique Joſef, geb. am 10. September 1868 in
Schönau, Kr. Schlettftabt.
205. Laengel Emil Chriftien, geb. am 21. Auguft
1868 in Weiler, Kr. Schlettftabt.
206. Zauffenburger Jacob, geb. am 14. September
1870 in Sundhaufen, Kr. Schlettitabt.
207. Luc Auguft Emil, geb. am 26. Januar 1867 in
Gertweiler, Kr. Schlettftabt.
208. Landmann Heinrih Karl Lucian, geb. am 8,
Auguft 1868 in Straßburg.
209. *Lucas Johann Baptift Victor, geb. am 22, Mai
1870 in Straßburg.
210. *2oeffler Bernhard, geb. am 20, Auguft 1866
in Straßburg.
211.*2eonhard Franz Ludwig, geb. am 19. Juli 1863
in Lauterburg, Kr. Weißenburg.
212, Landenwetih Eugen, geb. am 22, September
1869 in Surburg, Kr. Weihenburg.
213.* Muß Joſef, geb. am 27. Januar 1870 in En—
fisheim, Sr. Gebweiler.
214. *Marion Johann Yacob, geb. am 15. April 1870
in Gebweiler.
215. Müller Joſef Lambert, geb, am 13. Februar
1870 in Hartmannsweiler, Fr. Gebweiler.
216. Meyer Heinrich, geb. am 31. Dezember 1870 in
Regisheim, Kr. Gebweiler.
217.*Mart Eduard, geb. am 24. Auguft 1870 in
Weithalten, Kr. Gebweiler.
218. Mangin Joſef Sebaftian, geb. am 21 Juni 1870
in Rappoltsweiler.
219. Meria Leo Johann Baptift, geb. am 2. Mai 1870
in Urbeis, Sr. Rappoltsweiler.
220. Meria Joſef Stefan, geb. am 17. April 1869
in Urbeis, Kr. Rappoltöweiler.
221. Meyer Eduard, geb. am 2. Juli 1868 in Mar-
fir, Sr. Rappoltsweiler.
222. Meyer Eugen, geb. am 24. Dezember 1869 in
St. Kreuz, Ar. Rappoltsweiler,
223. Meyer Franz geb. am 22, Juli 1869 in Mar-
fir, Kr. Rappoltsweiler.
224. Meyer Qubwig, geboren am 28. September 1868
in Marlich, Kr. Rappoltsweiler.
225. Michel Emil Johann Baptift, geb. am 18. No—
vember 1869 in Urbeis, Sr. Rappoltsweiler.
226. Michel Peter Eduard Franz, geb. am 9. Mai
1870 in Diedolshaufen, Kr. Rappoltsweiler.
227. Million Franz Eugen, geb. am 14, Juli 1868
in Deutſch⸗Rumbach, Kr. Rappoltsweiler.
228. Million Joſef, geb. am 17. Ottober 1869 in
Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
229, Molidor Emil, geb. am 22. Juni 1869 in Mar:
lirch, Kr. Rappoltsweiler.
230. Mattern Paul Maria Jofef, geb. am 18. Juli
1871 in Stapfersberg, Fr. Rappoltäweiler,
231. Meyers Ludwig Emil, geb. am 3. Mai 1871
in Rappolisweiler.
232. Miclo Johann Baptift Emil, geb. am 11. März
1870 in Urbeis, Kr. Rappoltsweiler.
233. Müller Eugen, geb. am 30. Januar 1871 in
Dfiheim, Fr. Rappoltsweiler,
234. Maire-Etienne Jofef Eugen, geb. am 21 Auguft
1869 in Dagsburg, Kr, Saarburg.
235. Michel Jofef Anton, geb. am 12. Juni 1869 in
Hommert, Kr. Saarburg.
236. Mathieu Emil Sebaftian, geb. am 14, November
1869 in Zürkftein, Kr. Saarburg.
237. Moneret Sebaftian, geb. am 10, Juli 1869 in
Walfcheid, Ar. Saarburg.
238, *Mumber Hippolgt Eugen, geb. am 5. Mai 1868
in Marlolsheim, Kr. Schlettitadt.
239. "Maurice Emft, geb. am 22. Mai 1868 in
Schönau, Kr. Schlettitabt.
240. Mathieu Hermann Marie Jofef Eugen, geb. am
5. Mai 1869 in Gertweiler, Kr. Schlettitabt.
241. Müller Georg, geb. am 5. Auguft 1870 in Barr,
Kr. Schlettitadt.
242.*Mouill& Emft, geb. am 2, Auguft 1870 in
Breitenau, Kr. Schlettftabt.
243. Mathern Uleris, geb. am 16. Juli 1870 in
Scherweiler, Ar. Schlettftabt.
244. Meyer Alexander, geb. am 29, Mai 1870 in
Scherweiler, Kr. Schlettſtadt.
245. Murſch Eugen, geb. am 16. März 1870 in
Schlettſtadt.
246. Marchal Guſtab, geb. am 20. Dezember 1855
in Weiler, Kr. Schlettſtadt.
247.*Mathieu Valentin, geb. am 10. Februar 1871
in Diefenbach, Kr. Schlettftadt.
248. Martin Defiderius, geb. am 5. Mai 1871 in
St. Morig, Kr. Schlettftadt.
249. Malaifs Karl Albert, geb. am 5. März 1869
in Sulz u/®,, Kr. Weißenburg.
250, Meßmer Alfons Wlois, geb. am 8. November
1869 in Surburg, Kr. Weihenburg.
251. Medard Ludwig Auguft, geb. am 12. September
1869 in Steinſelz, Kr. Weißenburg.
252. Müller Johann, geb. am 17. Auguft 1871 in
Beinheim, Hr. Weißenburg.
253. Müller Georg, geb. am 17. Mai 1871 in Nie-
derbetfchdorf, Fr. Weißenburg.
254, Müller Yofef, geb. am 17. April 1871 in Wei-
Benburg.
255. Nanſe Camill Jofef Narciß, geb. am 20. April
1871 in Grube, Kt. Schlettftadt.
256. Oftermann Georg Edmund, geb. am 7. Auguft
1869 in Ingersheim, Kr. Rappoltsmweiler.
257, Ottenwälder Johann, geb. am 16. Januar 1871
in Rappoltsweiler,
258. Ober Johann Yofef, geb. am 9. Auguft 1869 in
Wilsberg, Kr. Saarburg.
259. Ober Michael, geb. am 16. Dezember 1869 in
Wilsberg, Kr. Saarburg.
260. Dtt Emil, geb. am 20. Februar 1868 in Barr,
Kr. Schlettſtadt.
261. Ott Eugen, geb. am 6. April 1870 in Barr,
Kr. Schlettftadt.
262. *Dudin Karl Auguft, geb. am 24. Januar 1870
in Schlettftabt.
268. Pfifter Iſidor, geb. am 1. September 1870 in
Hartmannsweiler, Sr. Gebweiler.
264. Perrin Mathias, geb. am 1. September 1869
in Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
265. Pettermann Emil, geb. am 4. März 1868 in
St. Pilt, Kr. Rappoltsweiler.
266. Py Albert, geb. am 24. Oftober 1868 in Mar-
lirch, Kr. Rappoltsweiler.
267. Bahere Jofef, geb. am 8. Juli 1871 in St,
Kreuz, Kr. Rappoltsmweiler.
268. Patry Julius Rene, geb. am 22. September 1871
in Urbeis, Sr. Rappoltsweiler.
269. Poncery Franz Karl Leonhard, geb. am 18. De-
zember 1869 in Arzweiler, Ar. Saarburg.
270. Pierre Jofef Franz, geb. am 24. Dezember 1869
in Gondrerange, Kr. Saarburg.
271. Pfiffer Felicien, geb. am 4. Juni 1869 in Haar«
berg, Fr. Saarburg.
272. Poaletti Emft Ludwig Franz, geb. am 22, März
1868 in Keſtenholz, Kr. Schlettitabt.
273. *Pfaff Georg Eduard, geb. am 24, März 1871
in Boozheim, Kr. Schlettftadt.
274. Pradon Joſef, geb. am 1. März 1871 in Keſten⸗
holz, Kr. Schlettftadt.
275.*Pfifter Michael, geb. am 27. Oltober 1852 in
Schnersheim, Landkr. Straßburg.
276. Pfeiffer Dagobert, geb. am 23. Dezember 1871
in Neeweiler, Fr, Weißenburg.
277.*Quoin franz Joſef, geb. am 18. September 1867
in Keftenholz, Kr. Schlettftabt.
278. Rohmer Nikolaus, geb. am 2. Auguft 1854 in
Arzenheim, Ar. Colmar.
279. Ruſch Franz Joſef, geb. am 3. Februar 1870
in Feldlirch, Sr, Gebweiler.
280. *Rothenburger Karl, geb. am 18. Januar 1870
in Sulz, Sr. Gebweiler.
281. Ridlin Amadeus Eugen, geb. am 16. Auguft 1869
in Gemar, fr. Rappoltsweiler.
282, Ritter Heinrich, geb. am 30, Auguft 1869 in
Rappoltsmeiler.
283. Roudot Martin Karl, geb am 12. November 1870
in Markirch, Kr. Rappoltsmweiler.
284. Riffe Paul, geb. am 23. April 1869 in Alberſch-
weiler, Sr. Saarburg.
285. Roffel Franz Peter, geb. am 18. Oktober 1869
in Lixheim, Fr. Saarburg.
286. Richard Michael, geb. am 14. Dezember 1869
in Niederftinzel, Kr. Saarburg.
287. Ruhlmann Joſef Anton, geb. am 15.Yanuar 1870
in Epfig, Fr. Schlettitabt.
288. Niegert Eugen, geb. am 22, Mai 1870 in
Schlettſtadt.
289. Ritter Johann Georg, geb. am 16. April 1870
in Sclettftadt,
290. Roehrig Julian, geb. am 13. Februar 1870 in
Sälettftabt.
291. Rohr Molf, geb. am 11. Februar 1870 in
Weiler, Kr. Schlettftabt.
292. Rauch Gafimir, geb. am 30. Juni 1869 in Salın-
bad, Kr. Weihenburg.
293. Röhrig Yofef Eugen, geb. am 1. März 1871
in Winzenbad, Kr. Weißenburg.
294. *Schweitz Jofef, geb. am 18. März 1853 in
Düttlenheim, Kr. Erftein.
295. Schaefele Franz Stefan, geb, am 26. De
zember 1870 in Gebweiler.
296. Siffert Benjamin, geb. am 5. Dezember 1870
in Regisheim, Fr. Gebweiler.
297.*Senfenbrenner Marlus Medarbus, geb. am
1. Oftober 1853 in Börſch, Kr. Molsheim.
298. *S ailler Ludwig Karl Eduard, geb. am 25. März
1862 in Mülbaufen.
299. Sauer Farl, geb. am 24. Januar 1868 in
Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
300. Schend Jalob Eugen, geb. am 22, Auguft 1870
in Marfich, Kr. Rappoltsweiler.
301. Schmitt Albert, geb. am 12. Juli 1870 in
Marlich, Kr. Rappoltsweiler.
Schneider Emil, geb. am 5, Januar 1869 in
Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
. Sigel Johann Joſef, geb. am 21 April 1870
in Jlhäufern, Kr. Rappoltsweiler.
Simon Ludwig, geb. am 25. Oftober 1870 in
Marlirh, Kr. Rappoltsweiler.
Sped Ludwig, geboren am 5. Februar 1868 in
Gemar, Kr. Rappoltsweiler.
. Stoffer Marie Auguſt Karl Oltav, geb. am
25. Januar 1870 in Schnierladh, Kr. Rappoltsmeiler.
- Sommer Joſef, geb. am 28. Juni 1871 in
Marlirh, Kr. Rappoltsweiler,
Simon Alfred Joſef, geb. am 7. September
1869 in Azoudange, Kr. Saarburg.
. Schäffer Michael Eugen, geb. am 1. November
1869 in Brauweiler, Sr. Saarburg.
. Schmitt Leonhard, geb. am 25. September 1869
in Lascemborn, Fr. Saarburg,
. Simon Julius, geb. am 12, April 1869 in
Lascemborn, Kr. Saarburg.
Sauterelle Peter, geb. am 26. Auguft 1869 in
Niederweiler, Kr. Saarburg.
. Scheffler Michel Albert, geb. am 12. Mai 1869
in Büchelburg, Gemeinde Pfalzburg, Kr. Saarburg.
Schmitt Louis Franz Auguit, geb. am 3, Juni
1869 in Pfalzburg, Fr. Saarburg.
. Steiner Yofef, geb. am 20. Auguſt 1869 in
Walſcheid, Sr. Saarburg.
316. Siviline Peter, geb. am 4. Dezember 1869 in
BWilsberg, Kr. Saarburg.
Schuhmacher Franz Xaver, geb. am 80. Mai
1868 in Grube, Kr. Schlettftadt.
318, *Schmitt Ludwig Emil, geb. am 4. Mai 1868 in
Schönau, Ar. Schlettftadt.
319. Schmidt Ludwig, geb. am 16. Auguſt 1868 in
Sundhaufen, Kr. Schlettftabt.
320. Schaeffer PBictor, geb. am 26. Mai 1869 in
Hiljenheim, Kr. Schlettftadt.
321.*Schmitt Jofef Maria, geb. am 13. November
1869 in Schönau, Kr. Sclettitadt.
322, Schaeffer Heinrich Florenz, geb. am 17. April
1870 in St. Morih, Kr. ge
323. *Sonntag Rarl, geb. am 2, Auguſt 1871 in
Schermweiler, Sr. ——
324. *Simon Marie Georg, geb. am 8. Februar 1871
in Schlettſtadt.
325. *Sommier Alerander Felix, geb. am 29. Januar
1871 in Sälettitadt.
326.*Schmidt Karl, geb. am 14. Februar 1871 in
Sundbaufen, Kr. Schlettftabt.
327. Schmidt Ludwig, geb. am 23. Oltober 1871 in
Sundhaufen, Kr. Schlettftabt.
328. Siegrift Friedrich, geb. am 25. Dezember 1871
in Sundhaufen, Kr. Schlettftabt.
317.
9
329. Scherrer Eugen Karl, geb. am 24. April 1870
in Straßburg.
330. *Stehelin Emil, geb. am 28. Juli 1837 in
Bitfehweiler, Kr. Thann.
331. *Stehelin Emil Johann, geb. am 14. Mai 1870
in Bitfehweiler, Kr. Thann.
332. *Stehelin Johann Jakob, geb. am 23, April 1871
in Bitſchweiler, Kr. Thann.
333. *Stehelin Karl Alban, geb. am 11. Juli 1872
in Bitfchweiler, Sr. Thann.
334, Senger Franz Anton, geb. am 28. Dezember
1869 in Altenftadt, Kr, Weißenburg.
335. Schaff Martin, geb. am 10. Januar 1869 in
Birlenbach, Kr. Weißenburg.
336. Stöffler Friedrich, geb. am 6. März 1871 in
Kühlendorf, Fr. Weißenburg.
337. Star! Leo, geb. am 21. Februar 1871 in Lau—
terburg, Sr. Weißenburg.
338, Schlofjer Lorenz, geb. am 9. Auguft 1871 in
Winzenbach, Kr. Weihenburg.
339. Treſch Eugen, geb. am 19, Mai 1870 in Bühl,
Kr. Gebweiler.
340. Treiber Johann Viktor, geb. am 20. Juni 1870
in Rappoltsweiler,
341. Thirion Auguftin, geb. am 5. Juni 1869 in
Moufley, Kreis Saarburg.
342. Thiaville Johann Baptift, geb. am 4. Juli 1869
in Niederhof, Ar. Saarburg.
343. *Zrub Maria Joſef Johann Georg, geb. am 17,
März 1868 in Marlolsheim, Kr, Schlettftadt.
344. Trautmann Jofef Heinrich, geb. am 29, Januar
345. *Zullius Johann Auguft, geb. am 12, Februar
1870 in Schlettſtadt.
346. Tauchat Paul —— geb. am 23. März 1871
in Bergheim, Sr. Rappoltsweiler,
347. Ulmer Eugen Kofef Johann Baptift, geb, am 12,
Januar 1870 in Ilhäuſern, Kr. Rappoltsweiler.
348. *Bogel Johann Baptift, geb. am 19. Mai 1854
in Urſchenheim, Sr. Colmar.
349, Valentin Bicor, geb. am 19. Juni 1869 in
Urbeis, Fr. Rappoltsmeiler,
350. Better Ludwig, geb. am 8. März 1871 in Berg-
beim, Sr. Rappoltsweiler.
851.
zember 1869 in Alberfchweiler, Ar. Saarburg.
352, *Bir Sebaftian, geb. am 20. Mär; 1853 in Wan
zenau, Landkreis Straßburg.
Blodelsheim, Fr. Gebweiler.
354, — Ludwig, geb. am 7. April 1870 in Geb-
355. Be Achilles, geb. am 2. März 1870 in Geb-
1870 in Schlettſtadt.
Birion Johann Baptift Hubert, geb. am 29. De-
353, *MWelter Karl Georg, geb. am 25. Juli 1870 in
weiler.
356. Wörlin Anton, geb. am 12, November 1870 in
Iſenheim, Kr. Gebweiler,
357.*Weber Robert, geb. am 6. Juni 1870 in Mur«
bad, Kr. Gebweiler.
358. Walter Julius Victor, geb. am 16. Februar 1870
in Rayferäberg, Sr. Rappoltsweiler.
359. Welly Albert, geb. am 26. Mai 1868 in Mar:
lirch, Fr. Rappoltsweiler.
360. Wittner Johann Rochus, geb. am 21. November
1868 in Markirch, Kr. Rappoltäweiler.
361. Würbel Ludwig Jacob, geb. am 2, Februar 1869
in Markirch, Kr. Rappoltsweiler.
362. Willet Jofef Franz, geb. am 28. Oktober 1871
in Leberau, Fr. Rappoltsweiler.
Weber Karl Theobald, geb. am 22. Mai 1868
in Bettborn, Kr. Saarburg.
Weil Julius Andreas, geb. am 20. Auguſt 1869
in Pfalzburg, Kr. Saarburg.
365. *Wolgemouth Eonftant, geb. am 28. Dezember 1869
in Steige, Kr. Schlettſtadt.
366, *Weizſaecker Paul, geb. am 5. Januar 1869 in
Sundhaufen, Kr. Schlettftadt.
367.*Weber Johann Philipp Hermann, geb. am 23.
Auguft 1870 in Blienfchweiler, Kr. Schlettitadt.
368. *Waeldi Eugen Karl, geb. am 14. Juli 1870 in
Schlettſtadt.
369. *Warner Joſef, geb. am 3. März 1867 in Gert-
mweiler, Fr. Schlettftabt.
370. Wittenheller Franz Joſef Auguſt, geb. am 11.
Mai 1871 in Barr, Fr. Schlettftabt.
371. Wadefandre Hofef, geb. am 21. März 1871 in
Marlolsheim, Kr. Schlettftabt.
372. *Wehrle Marie Karl Ludwig Xaver Joſef, geb.
am 14. Mai 1871 in Sclettftadt.
373. Wettling Karl Jacob, geb. am 29, Oktober 1854
in Straßburg.
363.
364.
374. Werly Jofef, geb. am 16. Juli 1869 in Lobfann,
Kr. Weißenburg.
375. Wolff Friedrich, geb. am 9. Oltober 1869 in
Oberbetichborf, Kr. Weißenburg.
376. Walter Jacob, geb. am 1. Januar 1869 in Ober:
tödern, Kr. Weißenburg.
377. Wad Friedrich Auguft, geb. am 12. September
1869 in Weißenburg.
10
. Winter Jofef, geb. am 11. Mai 1871 in Drachen⸗
bronn, Kr. Weißenburg.
. Zerr Lorenz, geboren am 5. April 1853 in
Dangolsheim, Kr. Molsheim.
. Zaepfel Ernft, geb. am 11. September 1868 in
Markirch, Kr. Ruppoltsweiler,
. Zeller Johann Karl, geb. am 20. März 1870
in Marficch, Fr. Rappoltsmweiler.
. Ziegler Albert, geb. am 21. Oftober 1869 in
Marlich, Kr. Rappoltsweiler.
. Zoll Georg, geb. am 26. April 1870 in Reichen-
weier, Ar. Rappoltsweiler,
384, Zuber Ludwig, geb. am 27. November 1868 in
Saarburg.
385. *Zimmermann Eduard, geb. am 16. September
1868 in Lach, Kr. Schlettitabt.
386. *Zimmermann Franz, geb. am 9. Juni 1871 in
Breitenau, Kr. Schlettftadt.
387. *Zenß Joſef, geb. am 12. Oktober 1852 in Wan-
zenau, Landfreis Straßburg.
as Boyei ae in de
u a Fe
Auf Grund der Beftimmung in 8. 10 a 2
der Raiferlichen Verordnung, betreffend die Abgabe ftarf
wirfender Arzneimittel, fowie die Bejchaffenheit und Be—
zeichnung, der Arzmeigläfer und Standgefäße in den
Apothelen, vom 26. Oltober 1891 (Gefegbl. f. Elſ.Lotht.
©. 117) wird hierdurch als Schlußtermin für die allge
meine DurKführung der in $. 9 der Verordnung ent
haltenen Vorjchriften über die Bezeichnung der Standge-
fäße im den Apothefen der 31. Dezember 1892 feftgefett.
Straßburg, den 31. Dezember 1891.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatzfetretär
von Köller.
I. A. 11791.
(5) Berihfigung.
In der Verfügung vom 10, Dezember 1891 —
Gentrale und Bezirkö-Amtsblatt für 1891, Haupibl.
©. 207 — muß es in der vorlegten Zeile des Artilels 4
ftatt Verkäufer heißen: Käufer,
11
Sentral- und Bezirks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Senptblatt. |
Straßburg, den 16. Januar 1892.
Das Hanptblatt enihält die Verorduumgen und Erlaffe von allgemeiner und bauernder Bebeuiung, das Peiblatt diejenigen von
sorübergebenber Bebentung.
l. Berordunugen pp. des Kuijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(6)
Durch Tandesherrliche Verordnung bes Herrn Etatt-
haliers ift die Erfichtung einer Sparlaſſe in Forbach im
Bozirle Lothringen genehmigt worden.
LA. 56.
()
Der nadgenannte Arzt hat nach vorſchrifismäßig
befandener Prüfung das Zeugniß der Befähigung zur
Anftelung als Kreisarzt erhalten:
Dr. med. Reinolf Meyer, pralliſcher Arzt in
Oberehnheim.
I. A. 12040.
(8)
Die von der Generalverfammlung der Emeritats-
gefellichaft der evangelifchen Pfarrer in Elfah- Lothringen
zu Straßburg unterm 4. Juni 1890 neu aufgeftellten
Statuten Haben die landesherrlihe Genehmigung er=
halten,
IIL Erlaſſe pp. von Reichsbehörden.
(9) Bekannfmadung.
Nabdem der Bundesrath in der Sitzung vom
22. Dezember d. 8. einige Abünderungen der Vor—
'hriften über die Entmwertbung von Marten bei der
Inbalidiläts- und Wlterverfiherung (Belanntmachung
bem 27. November 1890, Gentralbl. für das Deutiche
Kid ©. 369) beichloffen hat, werden die Anordnungen
% Bundesraihs über:
1. die Befreiung vorübergehender Beſchäfligungen von
der Berfiherungspflicht,
2. die Entwertfung und Vernichtung von Marfen
in der veränderten Faſſung, welche fie durch die Bejchlüffe
vom 22, d. M. erhalten haben, nachftehend zur öffent«
lichen Kenntiniß gebradit.
Berlin, den 24. Dezember 1891.
Der Reichs lanzler.
In Vertretung:
LD. 65. von Boetticher.
Zur Yusführung des Gefehes, betreffend die In»
voliditäts- und Altersverfiherung, vom 22. Juni 1889
Reihs-Gejepbl. S. 97) Hat der Bundesrat auf Grund
der 88. 3 Abſatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125
a. a. O. beſchloſſen, was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Befhäftigungen
von der Berfiderungspflidt,
G6G. 3 Abſatz 3).
A. Vorübergehende Dienſtleiſtungen ſind in fol—
genden Fällen als eine die Verſicherungspflicht begrün—
dende Beſchüftigung nicht anzuſehen:
1. wenn fie von ſolchen Perſonen twelche berufsmäßig
Lohnarbeit Überhaupt nicht verrichten,
a) nur gelegentlich, insbeſondere zu gelegentlicher
Aushülfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederlehr, aber nur
nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt,
welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht
und zu den Verfiherungsbeiträgen nicht in
entſprechendem Berhältnik fteht,
ec) zur Hilfsleiflung bei Unglüdsfällen oder Ber-
heerungen durch Naturereigniffe
berrichtet werben;
wen fie bon ſolchen Berufsarbeitern, die in einem
regehmäßigen, die VBerfiherungspflicht begründenden
3)
—2
Entwerthung.
—
Arbeits⸗ oder Dienſtverhältniß zu einem beſtimmten
Arbeitgeber ſtehen, ohne Unterbrechung dieſes Ver—
hältniſſes bei anderen Arbeitgebern nebenher, ſei
es nur gelegentlich zur Aushülfe, ſei es regelmäßig,
verrichtet werden;
3. wenn fie auf Seeſchiffen im Auslande von ſolchen
Perfonen verrichtet werden, die nicht zur Schiffs-
bejaßung gehören;
4. wenn fie don Nufwärtern oder Aufwärterinnen
und ähnlichen zu niederen häuslichen Dienften von
kurzer Dauer an wechjelnden Arbeitsftellen thätigen
Perſonen verrichtet werden;
5. wenn fie in Berpflegungsftationen oder in ähnlichen
Einrihtungen gegen eine Geldentihädigung ver—
richtet werden, welche nicht als Entgelt für die
gelieferte Arbeit, jondern als eine Unterftäßung
zum Zwed des befferen Fortlommens gewährt wird,
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesftaaten
find ermächtigt, mit Zuftimmung des Reichslanzlers wider»
ruflih anzuordnen, dab und inwieweit vorübergehende
Dienftleiftungen folder Ausländer, denen der Aufenthalt
in Grenzbezirten des Inlandes auf feit bejtimmte kurze
Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten be—
hördlich geftattet ift, jowie vorübergehend im Inlande
ftattfindende Dienftleiitungen folcher Ausländer, melde
übungsgemäß in Flößereibetrieben bejchäftigt werden, als
eine die Berfiherungspfliht begründende Beichäftigung
nicht anzufehen find.
II. Entwerthung und Bernihtung von Marken.
(88. 109, 112, 114, 117, 120, 125).
1. Sofern auf Grund der 88.112 oder 114 a. a.D,
die Einziehung der Beiträge durch Organe von Kranken—
kaſſen, durch Gemeindebehörden oder duch andere bon
der Landes-Gentralbehörde bezeichnete oder von ber Ver—
fiherungsanftaft eingerichtete Stellen (Hebeitellen) erfolgt,
lann die Landes-Gentralbehörde anordnen, daß bon ber
die Beiträge einziehenden Stelle die den eingejogenen
Beiträgen entjprechenden Marken alsbald nach deren Ein-
Hebung zu entwerthen find ($. 109 a. a. O.). Bei der«
artigen Anordnungen iſt die Art der Entwerthung von
der Landes-Gentralbehörde zu regeln; dabei darf die An—
gabe des Entwertgungstages vorgefchrieben werden.
2, (Hortgefallen).
8. Sofern auf Grund des $. 11la.ca O. für
den Bezirk einer Verfiherungsanftalt durch das Statut
derfelben für DVerficherte, welche nicht in einem regel«
mäßigen Arbeitsverhältnig zu einem beftimmten Arbeits
geber ftehen, oder für einzelne Klaſſen ſolcher Verficherten
beitimmt worden ift, daß fie befugt find, die Verſicherungs-
beiträge ftatt der Arbeitgeber im Boraus zu entrichten,
lann die Landes Gentralbehörde anordnen, dab die be=
treffenden Marken entwertdet werden, fobald die Ein-
12
ziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke
von dem zur Enteihtung der Beiträge verpflichteten Arbeit-
geber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ift die Art
der Entwerthung von der Landes = Gentralbehörde zu
regeln; dabei darf die Angabe des Entwertdungstages
vorgejchrieben werden.
3a, Unbefchadet der nah Ziffern 1 und 3 etwa
erlaffenen weiteren Anordnungen find Arbeitgeber und
Verjiherte, fowie die die Beiträge einziehenden Organe
von Kranlenlaſſen, Gemeindebehörden und bejonderen
Stellen (Hebeftellen) befugt, die in die Quittungstkarten
eingeflebten Marken bandjchriftlih oder unter Anwendung
eines Stempels zu entwerthen.
Diefe Entwertfung darf aber nur in der Weile
erfolgen, daß auf den einzelnen Marten der Entwerthungs—
tag in Ziffern angegeben wird, zum Beifpiel 15. 3. 92.
Andere Entwertdungszeihen find unzuläffig.
3b. Soweit auf Grund der vorftehenden Ber
ſtimmungen oder anderer vom Bundesrath erlaffener
Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von
Marten beiteht, ift diefe Verpflichtung nad Maßgabe der
Borfhrift der Ziffer 3a Abja 2 von demjenigen zu
erfüllen, welcher die Marken einzufleben Hat.
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch
die Landes-Gentralbehörde die Verpflichtung andermweit ge=
regelt werden.
It die Entwertfung unterblieben, jo ift fie bei
der ferneren Einklebung von Beitragsmarken nachzuholen.
4. Ueber die Form der Entwertfung der Marlen
in den Fällen des $. 117 Abſatz 4 und des $. 120
tann die Landes» Gentralbehörde befondere Anordnung
treffen.
5. Marten, welche nicht bereit3 anderweit entwerthet
worden find, müfjen entwerthet werden, nachdem die die
Marken enthaltende Quittungslarte zum Umtauſch ein—
gereicht worden ift. Diefe Entwerthung liegt den Bor-
fländen der Verfiherungsanftalten oder anderen von der
Landes» Gentralbehörde bezeichneten Stellen ob; fie iſt,
fofern fie bisher etwa berfäumt fein jollte, von jeder
Behörde, an melde die Karte nah dem Umtauſch ge-
langt, nadhzuholen. Die Yorm der Entwerthung bleibt
der entwerihenden Stelle freigeftellt. Auf die Außenfeite
der Quittungslarte ift handfchriftlih oder unter Ver—
wendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu
jegen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
6. Bei der Entwertfung dürfen die Marken nicht
unfenntlih gemacht werden. Insbeſondere müfen der
Geldwerth der Marke, die Lohnllaffe und die Verſiche—
rungsanftalt, für welche die Marke ausgegeben ift, bei
Doppelmarten auch die Kennzeichen der Zuſatzmarke, er-
tennbar bleiben,
7. Wer den vorftehenden oder den von der Landes«
Gentralbehörde auf Grund der Beftimmungen in Ziffer L,
3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, lann
'är jeden Fall, fofern nicht nad anderen Vorſchriften
ine höhere Strafe verwirft ift, von der unteren Per
»altungsbehörbe mit einer Ordnungsſtrafe bis zu ein-
dundert Mark belegt werden, Die Haftung für den durch
die Zuwiderhandlung verurſachten Schaden bleibt Hier-
urh unberüßrt.
., 8. Die Vernichtung von Marten ($. 125 a. a. DO.)
efelgt durch Abreißen oder völlige Untenntlihmachung.
13
Dabei ift auf die Quittungslarte handſchriftlich oder unter
Verwendung von Stempeln der Bermerl: „...*) Marlen
vernichtet”, ſowie die Bezeichnung der die Bernichlung
bornehmenden Etelle zu ſetzen. Tie Vernichtung von
Marken Tann auch daburd erfolgen, daß biefelben durch
einen darauf gejehten amtlichen Vermerl als ungültig
erllärt werben.
*) Hier ift die Zahl der vernichteten Marken einzuräden,
Digitized by Google
Genfral- und Bezirks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Suapiblatt. Straßburg, den 28, Ianuar 1892. Ar. 4.
des Gauptblati enthält bie Werorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebentung, dab Peiblatt diejenigen von
keibergebenber Bedeutung.
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
10) Anweifung,
seefend Die Entwerthung der V rhen, welche für Die
ki der Samdesperwaltung be a des
Atichsgeſ 22, Ieni ; ———— fonen bei
s vom e ver tionen Deiju-
rigen —8
Unter Aufhebung des 8. 5 Abſatz 3 der Amwei-
2 vom 16. Dezember 1890 (Gentral- und Bezirls-
Intsblatt ©. 355 ff.) beftimme ich, was folgt:
Die Entwerthung der Marten findet in der Weiſe
<t, dab auf dem einzelnen Marken handſchriftlich oder
mittel$ Stempels der Entwerthungstag in Ziffern ange:
geben wird, 3. 3. 15. 3. 92. Andere Entwerthungs-
zeichen find unzuläffig.
Straßburg, den 18. Januar 1892.
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Der Staatsfefretär.
I.D. 162. von Puttkamer.
17
Sentral- und Bezirks-Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
faptiat. |
Strafhburg, den 80. Tanuar 1892.
Air. 5.
Dub USER MEER: 6 Bineinngn zul. Sanamıher: Kikentung,. but: DENKEN Sieleelane:: von
mräbergebender Bebentung.
II. Verorduungen pp. der Bezirköpräfidenten.
c. Lothringen.
(11) Infiruktion
Aber das bei auflechenden ** anzumendende Pesinfehtions-
4 ren.
Es Hat fich das Bedürfniß herausgeftellt, im In-
inefle größerer Einheitlichkeit und wirkſamen Vorgehens
bei der Unſchädlichmachung von Anftedungsftoffen an der
Hand der im Laufe der letzten Jahre namentlich im
Rehsgefundheitsamte gemachten Unterfuhungen und Be-
Hahtungen die unterm 12, Auguft 1878 (Amtsblatt
für den Bezirk Lothringen Nr. 36) erlaffene Inftruftion
fir Vorflände und Aerzte von Krankenhäuſern in Hin-
Abt auf anftedende Krankheiten und die an die Kreis-,
antonal-e und Spitalärzte unterm 13, April 1879
(P. 2042) gerichtete Bekanntmachung, betreffend die Mehl-
hauſen ſchen Schwefelräudherungen, in nachſtehender Weife
emöndern bezw. zu ergänzen:
1. Die jeither vielfach geübte Desinfeltion mittelft
Shwefelräudherungen oder Entwidelung von Chlor«,
Irom- oder fonftigen differenten Gaſen bat fi als um-
wirtjam ertwiejen. Dagegen ift ausgiebige mechanifche
Reinigung unter gleichzeitiger Anwendung Teimtödtender
Fhemilalien als zuverläffig wohl bewährt worden. Die
&i3 im die jüngfte Zeit als wirlſamſte derartige Stoffe
in Unwendung gezogenen Quedfilberfalze (fpeziell Subli-
mat) und Sarboljäure haben wegen ihrer giftigen Wir«
auch auf den menjchlihen Organismus ſchon oft
Unglüdsfälle verurjacht, jo daß ihre allgemeine Anwendung
u Desinfektionszweden nicht unbedenklich erjcheinen muß.
2. Dagegen ift neuerdings ein Stoff hergeftellt
worden, dem (nad den u. a, im Reichsgefundheitsamte
engeftellten Verſuchen) auch bei flärferer Verbünnung
äine hochgradig desinfizirende Kraft inne wohnt, während
& auch in Tonzentrirterer Form als ungiftig bezeichnet
ja werden berdient: nämlich das Lyſol.
1
3, Eine wirkſame Desinfeltion (fpegiell bei Diph-
therie, Scharlah, Poden und Typhus) wird demnach
bis auf Weiteres in der Weife vorzunehmen fein, daß
verbächtige merthloje Gegenftände verbrannt, Bettzeug,
Wäſche, leider u. dergl. während ungefähr einer halben
Stunde der Einwirkung kochenden Wafjers oder, bei Bor-
bandenjein eines Desinfettionsapparates, den in einem
folchen entwidelten Dämpfen von Siedetemperatur während
derjelben Zeit ausgeſetzt, Lederzeug, Gebraudsgegenftände,
die unter der Eintwirtung kochenden Waffers und Dampfes
leiden würden, alles Holzwerl, Fußböden, abwajchbare
(aljo mit Oelfarbenanftrih verjehene) Wände mit einer
wäflerigen 3/sigen Lyfollöjung (je 30 gr Lyſol auf
1 Liter Wafler) ausgiebig abgewaſchen, getündhte Wände
und Deden mit neuem Kallanſtrich verjehen, Zapeten
mit Brodfrume abgerieben werden und ber dabei ent-
ftehende Abfall verbrannt wird.
4. Im diefer Weife wäre z. B. zu verfahren, wenn
ein Schullotal, etwa wegen Diphtherie und Scharladh, zu
besinfiziren ift. Hieran Hat ſich regelmäßig eine aus—
giebige Lüftung anzufchliegen, die im Winter duch Heizen
des Zimmers oder Saales zu begünftigen wäre,
5. Ausleerungen von Zyphus- und Ruhrktanken
find alabald mit der gleichen Menge der erwähnten Ly—
ſollöſung innigft zu vermiſchen und dann erft, unter Ber-
meidung der Nachbarſchaft von Brunnen, Wafferleitungen
oder fonftigen Wafferläufen, etwa 1 Meter tief zu ver-
graben,
6. Was endlich die Kranken felbft anlangt, fo follen
diefelben, namentlich nad überftandenem Scharlachfieber,
erft nach wiederholten warmen NReinigungsbädern und
Befeitigung jämmtliher Spuren von Häutung und Ab⸗
ſchuppung wieder zum Verkehr mit Gefunden zugelaffen
werden. Dabei find die Angehörigen darauf aufmerkſam
zu machen, daß gerade während biefer Periode begangen“
Unvorfihtigkeiten, namentlih Berkühlungen der Haut,
den Ausbruh von Nachkrankheiten mit häufig tödtlichem
Ausgange begünftigen.
Ih ſehe im übrigen voraus, daß die Kantonalärzte,
im wmohlverftandenen Intereſſe der öffentlichen Gejund-
heitspflege, nicht nur die in ihrer Praris vorgelommenen,
fondern überhaupt alle innerhalb ihres Amtsbezirtes zu
ihrer Kenntniß gelangten Fälle don anftedenden Ktrank⸗
18
heiten alsbald zur Kenniniß des SKreisdireltors bringen
und fich die ihnen gemäß $. 10 Abſatz 1 der Santonal-
arztordnung vom 17. Dezember 1890 zulommenden Ob-
liegenheiten werden angelegen fein laffen.
Meß, den 21. Januar 1892,
Der Bezirkspräfibent
Is, 227. Schr. von Sammerftein,
19
Genfral- und Yeirks- Amtsblatt
für
Elfaß-Fothringen.
Suptblatt.
Strafburg, den 6, Februar 1892,
ar. 6
ges ve enthält bie Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen bon
x Bebeutung.
L Berordunngen pp. des Kaiferlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
12) Berorbnung,
zrrfend die amtliche a in verfhjiedenen Gemeinden
des 88.
Auf Grund des $. 5 des Gejehes, betreffend die
müde Geſchäftsſprache, vom 31. März 1872 (Geſetzbl.
5.159) beſtimme ich, im Anſchluſſe an die Berordnung
m 21. Dezember 1882 (Eentral- und Bezirks-⸗Amtsblatt
#183 ©. 1):
Für die Gemeinden:
Baronsweiler, Luffendorf, Menglatt, Ottendorf,
& Goiman, Schaffnatt, Welſchenſteinbach und Willern
u Rraife Altlirch;
Diedolshauſen, Schnierlah, Urbad und Urbeis
2 Reife Rappoltsweiler;
varenbach, Rothau, Schirmed und Vorbruck im
ie Molsheim;
Breitenau im Kreiſe Schlettitadt;
Cube, Foville, Gorze, Kurzel, Landonvillers, Mais
Fat, Moulins, Remilly, Rollingen, Rombach, Roncourt,
a Alien, Sch, Solgne, Tennſchen, Ballidres, Bern,
Unt-Bettnah und Woippy im Landkreije Meg;
Chemery, Contchen, Herlingen und Waibelskirchen
a Reife Bolchen;
R —— Bary, Vic und Wuiſſe im Kreiſe
tra
u. Feniſch, Havingen, Kneuttingen, Neun-
häuſer, Nilbingen, Roßlingen und Ueckingen im Kreiſe
Diedenhofen;
Baronweiler, Brülingen, Deſtrich, Landorf und
Sülzen im Kreiſe Forbach;
Aspach, Barchingen, Bisping, Eſſesdorf, Gondre⸗
xange, Hermelingen, Heſſen, Imlingen, Kappel, Kirchberg
a/Wald, Langenberg, Lördingen, Rixingen, Rodt, Schwei⸗
ringen, Türkſtein und Weiher im Kreiſe Saarburg:
Die dur Verordnung des Oberpräfidenten vom
5. Dezember 1877 (Straßburger Zeitung Nr, 287) zu⸗
gelafjenen Ausnahmen von Beftimmungen des Gejehes,
betreffend die amtliche Geichäftsipradhe, vom 31. März
1872 treten, infomweit fie nicht ſchon durch die Verord⸗
nung, betreffend die Ausführung des $. 2 dieſes Geſetzes,
bom 7. Yuli 1888 (Gentrale und Bezirk! Amtsblatt
©. 164), die Verordnung, betreffend die amtliche Ge-
ihäftsfpradhe bei Führung der Standesregifter, vom
12. Dezember 1890 (Gentral- und Bezirls-Amtsblatt
©. 368) und die Verordnung, betreffend die amtliche
Geſchäftsſprache der Kultusbehörben, vom 5. Mai 1891
(Eentral- und Bezirls-Amtsblatt S. 87) aufgehoben find,
mit dem 30. Juni 1892 außer Wirkſamleit.
Straßburg, den 29. Januar 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Der Staatsfelretär
I. A. 11402. von Puttkamer.
Elfaß-Fothringen.
Straßburg, den 18. Gebruar 1892.
(13) Anweifung zur Auchführung
für die Kaiſerlichen Stenerkaffen in Elſaß-Cothringen vom 13. Januar 1892.
3.1
Bei den Steuerlaſſen find nad Anleitung der beiliegenden Mufter folgende Bücher zu führen:
ein Tagebuch ($$. 2 bis 10),
Handbücher (68. 21 bis 19),
ein Hauptbuch (65. 20 bis 22).
8. 2.
1. Das Tagebuch (Mufter A) ift dazu beftimmt, fämmtliche Einnahmen und Ausgaben ber
Rafje nachzuweiſen.
2. Es if jahrgangsweife — vom 1. April bis Ende März — zu führen,
3. Um die Handhabung des Tagebuchs zu erleichtern, iſt Dasjelbe in Heften von nicht mehr
als 50 Bogen anzulegen.
4, Bor der Ingebrauchnahme eines Heftes find alle Blätter desfelben mit fortlaufender Nummer
und vom Kaffen-Stontrolör mit feinem Namenszuge zu berfehen.
Auf dem Titelblatte hat fodann der Kaſſen-Kontrolör den Bermerk einzutragen:
„Nachſtehendes Tagebuch enthält ...... (in Zahlen und Worten auögebrüdt) Blätter
und it auf jedem Blatte von mic mit meinem Namenszuge verfehen worden.”
I DEE a s.18..
Der Raffen-Kontrolör.
Pe ee er Zr er u
(Rame)
8. 3.
Der Rentmeiſter darf fein Heft des Tagebuchs in Gebrauch nehmen, welches nicht in der ($. 2)
bezeichneten Weiſe vorbereitet ift.
8.4.
1. Die Eintragungen in das Tagebuch geſchehen unter fortlaufender, jährlih am 1. April
mit Eins beginnender Nummer.
2. Bei Beginn jedes Etatsjahres find als erſte Eintragung in das Tagebuch; diejenigen Summen
zu übernehmen, welde die im Hauptbuche enthaltene Uecberficht der Hebertragungen aus dem Haupt«
buche des abgelaufenen Gtatsjahres in den einzelnen Spalten nachweiſt.
3. Die weiteren Eintragungen müſſen fofort und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden,
bezw. des Zahlungsempfängers und nach der Reihenfolge der Zahlung geichehen.
Genfral- und Bezirls -Antshlaft
Das u von enthält die Berorbnungen umb Grlaffe don allgemeiner und bauernber Bebentung, bat Periblatt diejenigen von
I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberjchulrathe.
Tagebuch.
8. 5.
Das Tagebuch) Hat nachzuweiſen:
in Spalte 1 laufende Nummer;
in Spalte 2 Datum in Brucform, ;. B. »3
in Spalte 3 Namen der Zahler, > Empfänger, d. h. der Zahlungspflichtigen,, bezw.
der Empfangsberechtigten;
in Spalte 4 Bezeichnung der Gemeinde oder Anftalt pp., d. b.:
a) bezüglich der Steuern und der Staatönebengefälle die Gemeinde, deren Namen die
betreffende Heberolle trägt,
b) bezüglich anderer Erhebungen oder Zahlungen für Rechnung der Landeshauptlaffe
die Letztere,
ec) bezüglich der Einnahmen, bezw. Ausgaben für Gemeinden oder Anftalten den Namen
der betreffenden Gemeinde pp.,
d) bezüglich der fonftigen Erhebungen und der Beitreibungstoften die Bezeichnung der
Abtheilung, in welcher diefelben im Hauptbucdhe weiter nadhgewiefen werden;
in Spalte 5 Artikel der SHeberolle oder des Handbuds, unter welchem die betreffende
Einnahme bezw. Ausgabe erjcheint;
in Spalte 6 Gegenftand der Einnahme bezw. Ausgabe.
Erfolgt die Zahlung für ein Vor- oder das Folgejahr, jo ift folches mit anzugeben,
> B. 1888/89 bezw. 1890/91;
in Spalte 7 den Betrag der Einnahme im Ganzen, d. h. den Geſammtbetrag jeder einzelnen
Quittung, während in den Unterjpalten 8—14 die Einzelbeträge der verfchiedenen Ge—
fällarten, aus denen der Gejammtbetrag fich zuſammenſetzt, auszumerfen find. Die
Zufammenfafjung der Beträge verichiedener Quittungen in der Spalte 7 ift dann
geftattet, wenn Die Summe der einzelnen Quittung nur aus einem Betrage befteht,
welcher aus einer der Unterfpalten hervorgeht und die Quittungen einem und demfelben
Zahlungspflichtigen ertheilt find;
in Spalte 8 die Einnahmen an direlten Steuern für Vorjahre;
in Spalte 9 die Einnahmen an diretten Steuern für das laufende Jahr;
in Spalte 10 fonftige Abgaben pp. für Rechnung der Landeshauptlafie.
Hierher gehören:
Abgaben für Güter in todter Hand,
Aihungsgebühren,
Gebühren für Apothelen- pp, Nevifionen,
Bergmwerlsabgaben,
Schulgeld bei den öffentlichen höheren Schulen,
Abgaben für Börfen und Handelstammern,
jowie überhaupt
alle jonft noch mit der Landeshauptlaffe zu verrechnenden Einnahmen (Domänen-
gefälle, Betriebsvorjhüfle pp.);
in Spalte 11 die der Landeshauptlaffe angerechneten Zahlungen.
Bei jeder Belägeablieferung an die Landeshauptlaffe ift die Summe der Ablieferung
als Erftattung der geleifteten Auftragszahlungen in Einnahme zu ftellen;
in Spalte 12 die Einnahmen für Gemeinden und Anftalten, d. b.:
für Gemeinden,
für Armenverwaltungen,
für Hofpitäler,
für Syndilate,
für Stiftungen,
und zwar alle Einnahmen, mithin auch die Nüdziehungen auf die bei der Depofiten-
Verwaltung verzinslich angelegten Gelder, ſowie die erft im Folgejahr definitiv zu vers
rechnenden forftwirthichaftlihen Einnahmen;
in Spalte 13 die fonftigen Erhebungen, nämlich:
1. für Privatzwede (Bachräumungstoften, Entihädigung für Lieferung an Truppen,
Unterhaltung von Zuchtvieh pp.),
. für Sammelfonds für Förftergehälter,
. für andere Kaſſen (Steuertaffen pp.),
. für Jagdicheingebühren (Staatsantheil),
. Ueberzahlungen (Steuern und Gemeindegefälle pp.),
vom Rentmeifter vorgelegte Steuern,
. Affervate (Unternehmer-Sautionen, Beihlagnahmen, Baarjendungen der Yandeshaupt-
laſſe pp. lediglich zum Zwede der Weitergabe an bejtimmte Zahlungsempfänger pp.)
.Vorſchüſſe aus der Staatslaſſe,
. für Nebentaffen:
Sparkaſſe,
öffentliche Vorſchußlaſſe,
Forſtlaſſe,
Spezialbaukaſſe,
Kaſſe der Obſtbauſchule,
DOrtstrantentaffe,
u. 0. m.;
in Spalte 14 die Koſten der Zwangsvollfiredungen im Berwaltungsmwege.
Die Epalten 15—22 find für die Ausgaben beitimmt und entfprechen den für die Ein»
nahmen vorgejehenen Spalten 7—14.
Das bezüglih der Einnahmefpalten vorftehend Geſagte findet finngemäße Anwendung aud)
auf die Ausgabejpalten.
Jede Ablieferung an die Landeshaupttajje it in Spalte 15 in Summa und in den Spalten
16, 17 und 18 nad den einzelnen Gefällarten, und zwar:
auf direlte Steuern:
für Borjahre,
für das laufende Jahr
=> mu.
und
auf fonftige Erhebungen für die Staatstafje
zu buchen,
Die Zahlungen für Rechnung der Landeshauptlafje — Spalte 19 — find, ſoweit dieſelben
bei der monatlichen Ablieferung noch nicht zur Anrechnung tommen, in Spalte 23 „Bemerkungen“
neben dem Eintrag der Ablieferung jpeziell nachzuweiſen durch Angabe der betreffenden laufenden
Nummern des Tagebuchs und der Einzelbeträge. Die Summe der lehteren bildet die Differenz
zwifchen Spalte 11 und 19.
Die Spalte 24 wiederholt die laufende Nummer der Spalte 1.
8. 6.
Durdlaufende, d. h. ſolche Buchungen, durch welche der Baarbeitand fich nicht ändert, wie
3. B. bei Zahlungen der Staatskaſſe an Gemeinden des Empfangsbezirls und umgelehrt, Geld-
beitrag der in Natur geleifteten Frohnden u. a. m., find jeweilig unter einer und derjelben Nummer
des Tagebuch, mithin auf einer Linie in Einnahme und Ausgabe vorzunehmen.
8. 7.
1. Sind einem Rentmeifter Kafjenverwaltungen übertragen, für welche beitimmungsmäßig be
jondere Bücher geführt werden, jo find die Ergebniffe der letzteren — Einnahmen wie Ausgaben —
täglich ſummariſch in das Tagebud (Spalte 7 und 13 bezw. 15 und 21) zu übernehmen,
2. Auf dem Titelblatte des Tagebuches der Steuerlaffe find die Nebentaffen zu bezeichnen,
für welche der Rentmeifter bejondere Bücher zu führen hat.
Handbücher.
Kabelle I.
—
8. 8.
Ergeben ſich bei der Uebertragung der Einnahmebeträge aus dem Tagebuche in die Heberollen
bezw. Handbücher oder fonftwie Mehrzahlungen gegen das Soll (Ueberzahlungen), fo find die über-
gezahlten Beträge als ſolche zu buchen und zwar in Spalte 13 „Sonftige Erhebungen“, und in
der Unterabtheilung „Ueberzahlungen“ im Haupibuche. Erforderlichen Falls find folche Beträge im
Tagebuche umzubuchen, d. h. in der betreffenden Spalte 8, 9, 10, 12 oder 14 ab⸗, dagegen in
Spalte 13 auf derjelben Linie zuzuſetzen. g
9
1. Zwiſchen den einzelnen Eintragungen im Tagebuch dürfen Zwifchenräume nicht gelafien,
und zwifchen den einzelnen Linien in demfelben keine Eintragungen gemacht werben.
2. Sobald eine Seite im Tagebuch voll gejchrieben ift, muß deren Aufrechnung durch alle
Spalten erfolgen und der Seitenbetrag auf die nächftfolgende Seite übertragen werben.
$. 10.
Das Tagebuch ift täglich in allen Geldfpalten aufzurechnen, darunter das Ergebniß des letzten
Abſchluſſes einzutragen, und es find fodann die Gefammtjummen zu ermitteln.
Diefe Summen ftellen das Ergebniß für den verfloffenen Theil des laufenden Etatsjahres dar.
Die Differenz zwifdhen den Summen in Spalte 7 und 15 bildet den Kaſſenſollbeſtand.
8. 11.
Die Handbücher jollen im Allgemeinen eine nad Materien geordnete Weberficht über die
Kafjengefhäfte darbieten und die ordnungsmäßige Abwidelung der legteren fontroliren; fie enthalten
das Soll an Steuern und Staatänebengefällen pp. und jollen insbefondere die Unterlagen gewähren
ſowohl für die Aufftellung der Bierteljahresabichlüffe und der Jahresrechnungen der Gemeinden und
Anftalten pp., als auch, in Berbindung mit dem Hauptbuche, für die Abrechnungen mit der Landes—
haupilaſſe, bezw. mit dem Steuerboten. Gleichzeitig dienen fie als Heberegifter Hinfichtlich derjenigen
Gefälle, über welche der Kaffe nicht ſchon Heberoflen zugehen.
8. 12.
Am Anfang jedes Etatsjahres — 1. April — ift je ein Handbuch anzulegen:
für die Staatskaffe (Erhebungen und Auftragszahlungen für die Landeshauptlafie),
für jede Gemeinde
„ - Anftalt mit befonderer Rechnungslegung,
„ jedes Synbilat |
für vw Erhebungen und zwar:
a) für die außerbudgetmäßigen Operationen,
b) für die übrigen Erhebungen,
für Beitreibungstoften.
8. 13.
1. Die Bortragung des Solls in den Handbüchern Hat ſtets ſogleich nad Eingang der be»
treffenden Heberollen, der Budgets oder der jonftigen Weberweifungen zu geſchehen.
2. Die Einnahmen und Ausgaben find aus dem Tagebuche in die Handbücher und Hebe-
rollen fogleich nach ihrer Ausführung oder doch noch an demjelben Tage und, wenn dies ausnahms«
weife nicht thunlich ift, fpäteftens am darauf folgenden Tage zu übertragen (Ablöfhung).
$. 14.
Das Handbuch für die Staatslaffe (Mufter B) enthält für die Einnahmen 4 Tabellen.
Direlte Steuern aus Vorjahren.
In Spalte 2 und 3 auf der erflen Linie ift das Ende März verbliebene Reitjoll, d. h. der
auf das Gejammtfoll noch nicht abgelieferte Betrag, nad den einzelnen Jahrgängen getrennt, vor
zutragen. 6
Erfolgen im April noch Ueberweifungen für das Vorjahr, z. B. Patentfteuerzugänge für das
4. Vierteljahr, jo treten diefe dem Reftfoll Hinzu, find mithin nachzutragen.
Gere ll
Icheke III.
Iselle V.
Ietelle J.
— 25 —
Die Spalten 5—12 (Einnahme und Ausgabe) kommen nur in Benutzung, wenn am
31. März noch Refte aus mehreren Vorjahren vorhanden find, und es ift aladann in Spalte 5
und 6 als erfter Eintrag für jeden Jahrgang derjenige Betrag zu verzeichnen, um welden die Ein-
nahme die Ausgabe (Ablieferung) überfteigt.
Die weiteren Einnahmen bezw. Ausgaben find täglich fummarifh aus dem Tagebuche zu
übernehmen.
Sind am 31. März nur Refte aus einem Vorjahre vorhanden, fo ift deren Nachweis in den
Spalten 4—12 nicht erforderlich, weil jchon das Tagebuh und das Hauptbuch die nöthigen An«
gaben enthalten.
Direfte Steuern für das laufende Jahr.
Das Steuerfoll und die darin enthaltenen Gemeindezuſchläge find auf Grund der Heberollen
gemeindemweife in den Spalten 1—15 zu berzeichnen.
Die Einnahme in den drei erften Vierteljahren ift in die Spalten 16—18 aus den Hebe—
rollen gemeindemweife zu übernehmen, und zwar an den für die Ueberweiſung der Zufchläge an die
—— beſtimmten Terminen. Die Summe der Einnahme muß jeweils mit dem Tagebuch über—
einſtimmen.
Die weiteren Einnahmen — im 4. Vierteljahr und fpäter — find in der Tabelle nicht nach—
zuweifen, weil den Gemeinden Ende April ohne Rüdficht auf den Stand des Steuereinzugs die
Zuſchläge nad den Haupt- und Zugangsrollen in ihren vollen Refibeträgen überwiefen werden.
Be den Gemeinden vierteljährlich zuftehenden Zuſchläge find in den Spalten 19—24 nadı«
jumeifen.
Verbleiben Ende April Reſte aus Spezialrollen, fo find folhe in Spalte 25 ausjumerfen,
gleichzeitig au in Tabelle I Spalte 1 des Handbuchs des neuen Etatsjahres zu übertragen; dort
it auch bei der Ueberweifung an die betreffenden Gemeinden entjprechender Vermerk zu machen.
Die Tabelle Hat hauptjähhlich den Zwed, die Abwidelung der Gemeindezufchläge für das ganze
Gtatsjahr nachzuweiſen, es müſſen deshalb auch die er für das 4. Vierteljahr in
derjelben eingetragen werden, felbft wenn die bezüglichen Rollen der Kaffe erft im April zugehen.
Staatönebengefälle.
a) Für Borjahre ift für die einzelnen Gefällarten nur das Ende März verbliebene Reftjoll,
d. h. der auf das Gefammtfoll noch nicht abgelieferte Betrag,
dagegen
b) für das laufende Jahr, nach den verjchiedenen Gefällarten getrennt, das Soll auf Grund
der Heberollen
einzutragen.
Die Yfteinnahme und Ausgabe erjcheint Hier nicht, weil jolhe durch das Hauptbuch nach-
gewieſen wird.
Sonftige Erhebungen für Rechnung der Landeshauptlaffe, und zwar:
a) fortlaufende,
b) einmalige.
Das Soll ift in Spalte 2 mit den Einzelbeträgen, in Spalte 3 mit dem Gejammibetrage
jeder Ueberweifung einzutragen.
Die Ablöfchungen der fortlaufenden Erhebungen erfolgen in den einzelnen Monatsfpalten, die
jenigen*der einmaligen Erhebungen in Spalte 9/10.
Die fortlaufenden Erhebungen find an jedem Monaisſchluſſe, bevor die Abrechnung erfolgt,
jummarifh den einmaligen Erhebungen zuzutragen, der Betrag der Ablieferung ift fobann in
Spalte 11/12 auszumerfen.
Die Tabelle IVa ift bis zum Finalabſchluß (10. Mai bezw. 10. Juni) zu benußen; Tabelle IV b
wird am 31. März abgeſchloſſen, die vorhandenen Refte — Differenz zwiſchen Soll und Ablieferung —
werden einzeln auf Tabelle IV b in das Handbuch des neuen Etatsjahres übertragen.
hat die Auftragszahlungen für die Landeshauptlaffe nachzuweiſen.
Das bezüglich der fonftigen Erhebungen (Tabelle IV) vorftehend Gejagte findet gleihmäßige
Anwendung auf die Benugung der Tabelle V,
8. 15
»* .
1. Die Handbücher der Gemeinden, Anftalten und Syndilate (Mufter C) haben
in Wbtheilung I alle Einnahmen,
” ” II „ Ausgaben
zu umfafjen, welche einer und derfelben Rechnungsperiode angehören, fie find mithin vom 1, April
des einen bis Ende Juni des folgenden Jahres zu führen.
2. Bei Anlegung der Handbücher find diefelben für jede Abtheilung jofort in Spalte 1 durch—
weg mit fortlaufenden Nummern zu verjehen,
3. Einnahmen wie Ausgaben find genau in der Reihenfolge der Artitel des Budgets aufzuführen.
4. Zwijchen den einzelnen Budgetartifeln ift genügender Raum für weiter erforderliche Ein—
träge vorzufehen.
5. Hinfichtlih der Einnahmen ift das Handbuch gleichzeitg Heberegifter. Gefälle fteuerartigen
Charalters, aljo folhe Einnahmen, welche auf Grund vorher feftgejegter Heberollen (Hundefteuer,
Frohnden, Schulgeld pp.) zur Einziehung gelangen, lönnen in den Rollen jelbft abgelöjcht werden.
6. In Spalte 3 find die Pflichtigen aufzuführen, in Spalte 4 die von denfelben gefchuldeten
einzelnen Beträge, und in Spalte 5 ift der Gefammtbetrag jedes Einnahmetitels nachzuweiſen.
7. Die Solleinnahme aus Titeln, welche für mehrere Jahre Geltung Haben und aus früheren
Jahren datiren, wird jogleich bei Anlegung der Handbücher für das neue Etatsjahr eingetragen.
8. Die Einnahmen aus Heberollen, welche in diefen ſelbſt abgelöjcht werden, find an jedem
Vierteljahresſchluß ſummariſch in die betreffenden Handbücher zu übernehmen.
9. Im Uebrigen find die Einnahmen unter Ungabe des Tages der Erhebung und der Nummer
des Tagebuchs in der entiprechenden Bierteljahrsfpalte des Handbuchs auszutragen, eine Ablöſchung
auf den Titeln felbft braucht nicht ftattzufinden.
10, Die Buchung der Ausgaben — Abtheilung II — hat bei den einzelnen Budgetartifeln
nach der Zeitfolge unter einander zu gejchehen.
11. Die Handbücher find beim Ablaufe jedes Vierteljahrs für jeden einzelnen Budgetartilel in
Einnahme und Ausgabe gehörig abzufchliehen. Die Hierbei gewonnenen Endſummen bilden die in
die Bierteljahrsabjchlüffe zu übernehmenden Beträge; im 2, und den folgenden Vierteljahren nad
Hinzurehmung des Ergebnifjes des vorhergehenden Abſchluſſes.
12. Der Endabjhluß des Handbuhs Hat beim Ablaufe des Ergänzungs = Vierteljahrs, am
30. Juni, fattzufinden.
13. In Spalte 14 (Einnahmen) werben jodann die vorhandenen Reſte einzeln aufgeführt.
Diefe Refte find in das Handbuch für das je laufende Etatsjahr zu übernehmen.
14. In Spalte 9 bezw. 10 (Uusgaben) find an demfelben Zeitpunlle die Refte nachrichtlich
auszjumerfen.
15. Behufs Kontrolirung der rechtzeitigen Erneuerung von Schuldurfunden und Hnpothelar-
Einfchreibungen, bezw. der richtigen Abwidelung der Ausgaben von mehrjähriger Dauer find in Spalte
„Bemerkungen“ (15 der Einnahme, 11 der Ausgabe) bei den betreffenden Pofitionen bezügliche Ver—
merle einzutragen.
16. Das Handbuch ift in die Hebetermine ftet3 mitzunehmen,
8. 16.
In den Handbüchern der Gemeinden, und zwar am Schluſſe derjelben je unter befonderem
Abſchnitt, haben während des Etatsjahres — 1. April bis Ende März — Aufnahme zu finden die
Einnahmen und Ausgaben
für die Armenverwaltungen ohne Budget,
für das folgende Rechnungsjahr,
für Affervate und Vorſchüſſe.
5. 17.
Für „Sonftige Erhebungen“, ſoweit über ſolche nicht beſtimmungsmäßig beſondere Bücher
geführt werden, wie für Sparlaffen, Horftfaffen, Vorſchußlaſſen pp., find jahrgangsweile — vom
J. April bis Ende März — folgende Handbücher zu führen:
ET a
1. ein Handbuch nah Mufter C für diejenigen Einnahmen und Ausgaben, welche als außer:
budgetmäßig am Schluffe der betreffenden Gemeinderechnungen zur Darftellung gelangen, wie:
Bahräumungstoften,
Entjhädigungen für Lieferungen an Truppen,
Koften der Unterhaltung von Zuchtvieh,
pp. pp.
2, ein Handbuch nah Mufter D für die übrigen Erhebungen, wie:
Sammelfonds für Förftergehälter,
Erhebungen für andere Kaſſen,
Jagdſcheingelder (Staatsantheil),
Ueberzahlungen,
vom Rentmeifter vorgelegte Steuern,
Afervate,
Vorſchüſſe aus der Staatslaffe,
u. a m.
8. 18.
1. In den im 8. 17 gedachten Handbüchern find für die einzelnen Materien befondere Ab-
jchnitte, eventl. gemeindeweife vorzufehen.
2. Beim Ablaufe jedes DVierteljahres find die Handbücher abzufchliehen.
3. Die beim Ablauf des Etatsjahree — 31. März — noch nicht abgewidelten Einnahme-
bezw. Ausgabebeträge find in den gleichen Handbüchern für das folgende Etatsjahr einzeln vor—
zutragen.
4. Die Spalten 5 und 6 des Mufters D find für Einnahmen und Wusgaben zu benußen.
Die Infollftellung erfolgt auf Grund der Weberweifungen oder Zahlungsleiftung; die Ablöfchung
der Einnahmen erfolgt dem Sollvortrag gegenüber, Die Ausgabebuhung gejchieht nach der Zeit
folge. Bei Berausgabung von Affervaten wird in Spalte 14 auf den Einnahmevortrag Hingewiefen.
$. 19.
1. Ueber die Beitreibungstoften ift ein Handbud nad Mufter E zu führen.
2. Der Betrag ber feitgeftellten, den Steuerboten gezahlten Koften bildet das Einnahmefoll.
Am Tage der Zahlung wird die Ausgabe aus dem Tagebuch in das Handbuch übertragen und ber
Betrag gleichzeitig auch in Solleinnahme geftellt.
3. Die Yiteinnahme ift am Schluffe jedes Monats aus dem Tagebud in das Handbuch
ſummariſch zu übernehmen.
4. Gegen Ende Därz find in den Neftverzeichniffen I und II diejenigen Pofitionen, bezüglich
deren das Beitreibungsverfahren noch nicht vollftändig durchgeführt ift, zu fireichen und in die Refl-
verzeichniffe I und II für das neue Etatsjahr einzeln zu übernehmen. — Die Reftverzeichniffe I und II
des alten Etatsjahres find fodann abzujchliegen, die Koften Feitzuftellen, an die Steuerboten zu zahlen
und nod für das ablaufende Jahr zu verbuchen,
5. Das Handbud ift am 31. März abzuſchließen.
6, In das Handbuch des neuen Etatsjahres ift zu übernehmen:
das EinnahmesReftfol, d. h. die Differenz zwijchen der Soll» und der Iſteinnahme,
der etwaige Ausgabe-lleberihuß, d. h. die Differenz zwiſchen Iſteinnahme und Ausgabe,
8. 20.
1. Das Hauptbuh (Mufter F) hat den Zwed, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nad
den verjchiedenen Dienſtzweigen nachzuweiſen.
2, Dasſelbe enthält zunächſt eine Ueberſicht der Uebertragungen aus dem Hauptbuche des ab⸗
gelaufenen Etatsjahres und zerfällt ſodann in 4 Abtheilungen, und zwar
1. Abtheilung für die Staatstaffe,
— umfaflend die Ginträge in Spalte 8S—11 und 16—19 deö Tagebucht —
11. Abteilung für die Gemeinden und Anftalten,
— umfalfend bie Einträge in Spalte 12 ımb 20 bes Tagebuch —
Hauptbuch.
uftand der
Eifenbäcer.
Berichtigung
unrichtiger
Eintragungen
in den
Kaffenbüchern.
Abichlüffe.
— 28 —
III. Abtheilung für die ſonſtigen Erhebungen,
— umfaſſend die Einträge in Spalte 19 und 21 des Tagebuchs —
1V. Abtheilung für die Beitreibungskoſten,
— umiaflend die Einträge in Spalte 14 und 22 bes Tagebuchs —
3. Das Hauptbud ift jahrgangsmweife — vom 1. April bis Ende März — zu führen,
4. Vor der Ingebrauchnahme desjelben find die fir die Konten der Gemeinden, Anftalten und
Symdilate zur Verwaltung eigenen Vermögens beftimmten Blätter in Abtheilung II abftempeln zu lafjen.
$. 21.
1. In die Ueberficht der Uebertragungen, ſowie als erfte Eintragung in den verjchiedenen Ab—
theilungen und Unterabtheilungen des neuen Hauptbuches find aus dem Hauptbuche des abgelaufenen
Etatzjahres zu übernehmen nur die Ueberſchüſſe, d. h. diejenigen Beträge, um melde die Ausgabe
durch die Einnahme, bezw. letztere durch erftere überfliegen wird, — Eine Ausnahme hiervon bilden
nur die bis zum 31. März noch nicht aufgeräumten Afjervate und Vorſchüſſe, ſowie die bereits für
das folgende Rechnungsjahr bewirkten Einnahmen bezw. Ausgaben, welche mit ihren bezüglichen
Gefammtibeträgen in die neuen Bücher zu übernehmen find.
2. In unmittelbarem Anſchluß hieran find im die einzelnen Abiheilungen und Unterabtheilungen
des Hauptbuchs täglich fummarifch die Einnahmen und Ausgaben aus dem Tagebuche zu übertragen.
8. 22.
Zum Monatsſchluſſe (Tag der ordentlichen Kafjenrevifion), jowie bei undermutheten Revifionen
der Kaffe ift das Hauptbuch in feinen ſämmtlichen Konten aufzurechnen, jo dak die Endfummen das
Ergebniß für den verfloffenen Theil des laufenden Etatsjahres bilden.
8. 23.
"Die Einträge in die Kafjenbücher find deutlich zu jchreiben, jo daß niemals ein Zweifel bezüglich
derjelben beftehen Tann. Die Bücher find fauber zu führen und, wenn fie nicht gebraucht werben,
unter Berjchluß zu halten. Sie müflen je nad ihrem Umfange feit eingebunden, bezw. dauerhaft
gebeftet jein.
8. 24.
1. Unrichtige Eintragungen in den Kaſſenbüchern dürfen weder durch Rafuren, noch in jonftiger
Weiſe gänzlich weggeſchafft, vielmehr müfjen diefelben mittelft Durchſtreichens und Hinzufchreibens in
der Meife berichtigt werden, daß das fehlerhaft Eingetragene noch lesbar bleibt und das Richtige
deutlich darüber oder daneben gefchrieben wird.
2. Die in Folge unrichtiger Zahlen-Eintragungen erft nach bewirktem Tages- bezw. Monats»
oder Vierkeljahrs-Abſchluß nothwendig werdenden Berichtigungen dürfen nicht an den urjprünglichen
Stellen, fie müffen vielmehr am Zage der Entdedung der Irrthümer und zwar durd Zur oder
Abſetzung vorgenommen werden. Es ift dabei aber auch ein gegenjeitiger Hinweis bei der unrichtigen
und bei der berichtigenden Eintragung zu machen.
8. 25.
1. An jedem Tage, an welchem Kafjenoperationen vorgelommen find, hat der Rentmeifter eine
Kaffen-Aufnahme zu bewirken und deren Ergebnik in der nah Mufter GC zu führenden Beſtands-
nachweiſung unter gehöriger Ausfüllung des Sortenzettels zu Tonftatiren. — Nach dem Tagesabſchluß
noch bewirkte Einnahmen und Ausgaben find zwar unter dem Datum der Zahlung zu buden, jedoch
mit den Operationen des folgenden Tages (zu einem Abſchluß) zu vereinigen. — Die nad) dem
Bücherabſchluß für März, aber vor dem 1. April, etwa noch bewirken Einnahmen und Ausgaben
find in die Bücher des neuen Etatsjahres einzutragen.
2. Etwaige Differenzen zwiſchen Soll- und Iſtbeſtand, welche nicht jofort aufgellärt und durch
orbnungsmäßige Verbuchung befeitigt werden lönnen, find zu vermerlen, Fehlbeträge jogleih aus
Privatmitteln zu erſetzen, Mehrbeträge dagegen ſofort als Affervate zu vereinnahmen.
3. Betragen die Differenzen 20 M und mehr, fo ift jofort durch Vermittelung des Kafjen-
KRontrolörs an den Direktor der direkten Steuern zu berichten.
4. Die Richtigkeit der Eintragungen in der Beſtandsnachweiſung hat der Nentmeifter durch
Namensunterfhrift zu bejcheinigen.
— 29 —
8. 26.
1. Ueber den Zuftand der Kaffe wird allmonatlich eine Ueberfiht nad dem Mufter H auf-
gefiel. — In dieſelbe find die Abjchlüfe aller einzelnen Konten des Hauptbuchs aufzunehmen. Die Kr
in den Rafjen-Ueberfichten enthaltenen Summen müfjen genau mit den Bücherabfchlüffen überen- en
n.
2. Die Ueberſicht iſt dreifach herzuſtellen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Kaſſe, zwei gehen
mit der Verhandlung über die gewöhnliche Kaffenrevifion an den Kaſſen-Kontroldr.
3. Bei den unvermutheten Revifionen ift in gleicher Weife eine Ueberſicht zu fertigen, welche
der Revifionsverhandlung beigefügt wird,
ß. 97.
1. Die Aufftellung der DVierteljahrsabichlüffe für die Gemeinden und Anftalten pp. bat auf
Srmd der Handbücher zu erfolgen. — Die binfichtlich diefer Abſchlüſſe jonft beftehenden Beftim-
mungen werden durch gegenwärtige Anweiſung nicht berührt. —
2. Ebenjo auch nicht die Beftimmungen über die Rechnungslegung.
$. 28.
Den Rentmeiftern ift nicht geftattet, zu den Kaſſenbüchern andere als die vorgefchriebenen Algemeine
Formulare in Benußung zu nehmen. Beſtimmungen.
8. 29.
Nach gegenwärtiger Anweiſung iſt vom 1. April 1892 ab zu verfahren,
Die abweichenden bisherigen Beftimmungen treten fodann außer Kraft.
Straßburg, den 13, Januar 1892,
Minifterium für Elfah-Lothringen,
Abtheilung für Finanzen, Landwirihſchaft u. Domänen,
Der Unterftaatsfelretär
v. Schraut.
Digitized by Google _
Steuerhaffe
für das Etatsjahr 18—.
68 Tagebuh enthält een. . Blatter und ift auf jedem
meinem Namenszuge verjehen worden.
PUT IE °. — ——8
Der Kaſſen-Kontrolör.
as Zee Zee Zee Bee ee Beer Se Bee ee Bee Te ee er
ide Borfhußlaffe --.. 2... ..
pp.
Digit tized by # ce
ES ae ann. Te age
Bezeichnung IS .;|” Gegenitand
Lau⸗ Namen reichnung FE genn
ſende De der 3? der
u der Gemeinde g & Einnahme
11153
fumt. oder 5 = bezw,
ler bezw, Empfänger. 2
* deh pfang Anſtalt pp. 13* Ausgabe.
ale 3. — . u 6.
— — J ———
1839. Uebertrag. . .
1 Lıja. N. N. A. 15 Steuer —
2 — Derſelbe C. 18 Graspacht 88/89
3 7 C. 10 ——
ES 6. 150 Holz
5 Landeshptf. bzw. Gemeinde C. C. 3 Gingeichriebene Rente
J N. N., Rentmeiſter Landeshauptlaſſe 30 Gehalt
7 x N. N. Biarrer — 35 .
8 J N. N., Wegemeiſter © 19 | Lebensverſicherungs⸗
Peitrag |
9 j NN. Sonft.Erbebungen] 25 Graben-Reinigung
10 u N. N., Gemeindejchreiber C. 3 Gehalt 88/89
u a NN, * 4 Unterhalt ber |
GemeindesBebäude |
12 Tagesfumme . 2.2...
13 Hierzu Ergebniß bes legten Abihlufls ........ |
14 Ueberbaupt ... .....
5
> T1s00.
18 471] 30/3.] Gemeinde C. bjw, Steuerkaſſe C. Abgabe für Güter in
j tobter Hand
18472] „ | &emeinde C. bzw. Armentaffe C. C. 3 Zuſchiuß
220
18473] „ Landeshauptlafle für N. N. 6. —* Steuerentbürbung
' 30
18474| „ Gemeinde C, [HS — | Anlequng bei der Depo-
, fiten= rwa ltung
18A75| „ Diejelbe r se en in Natur
18476 | „ Steuerlaſſe Yandeshaupttafie — Beläge-Ablieferung
18477| „ Diefelbe u _ NAMEN, Steuern
18478| „ „ bg. für Güter in
tobter Hand
18479] „ „ Einm. Erhebung.
18480] „ Betriebs⸗ Vorſchuß
184811 „ NN. C. 530 tar Aal
‚91
18482] „ Deffentliche Vorſchußlaſſe — — Tages-Eimahu
bzw. Ausgabe
18 483 Tagesjumme ..... +:
18 484 Hierzu Ergebniß des legten Abſchluſſes. .... ..
18 485 Ueberbaupt ... . . . »
zu übertragen lese
Betrag dı
Im Direlte Steuern. Sonftige I
Ganzen. Vor Laufendes | Rechnung
bei:
iabre. Etatsjahr. lie |
DEE 3 EEE) —5826
| 7. 8 9, 10.
| os 220l26 1 1s0|25 : |. one
ılso| all . j
209| . ®
j |:
48450 |
. s A 2 24 Ir
| 1414] . R IT
| 1194 | . |
2 :
| | |
I meolssd all . |. 1414
63 220|26 |1 486 | 6712]
| 63 li 1487/95 | 6 720/38
| 122705 | A 1.027105
sol. I :
8104 . 804
| 8354|. .
| 6 013194
}
22510 i ,
ssaglis] . slos| ı227l05
521 856 47 16 4871951 109 049/46] 40 869 54
530 39400 6.487|95 50
EEE
Betrag der Ausgabe.
1
H | .
, — Direlte Steuern, Sonſtige Bemerkungen.
Beitrei- — Rechnung ’ ur Sonftige | Beitrei- 3
5 für emeinben
Bungs Bor | Laufendes ** hauptkaffe und Erbe: bungs·
a | gel
toften. jahre, GEtatsjahr. stehe — Anſtalten. | bungen. toften.
Ei Er - 15 «446 a E 3 EEE) BE sl ___
14. 16. 17. 18. 20. es. | m | 83.
J — —
|
5 | ; | I; 42651l16] . |. sloo
. Pi . . - . . A ı
> ke a 1.1
. I-4 a Fr |» + . + . =
Io | | |
bs ER os |- 100| . 4;
| ; BG =; at 6135 a ©
_ —— — — ——— ——— — —
J aleaj . Ii0 . | | . | 20r1les 106|35 | |
— E J. > |. 586/934] 42 551J16 3 “)
| GE RE BER ———— Zur Bei SEEE
lsarjas] . io, el |. I. | z0ss[ool arssılsı] . |. sje0]
el a 122705 |-
| | | |
= . | 7 P | 180 ) I
j —4 |. | .
4 | | |
. RR Se : I. 1% t000l.] . |:
| | | |
: 19 | ; 4] sel |
j i | - ei | ' Der Landeshauptlaſſe
\ F i | i es i EN I | nicht angerechnete Be⸗
7 . 71122 0 |: | | läge.
1 | | |" I Rt. 17802 — 28,.
s J 1208] . | I» „ 18004 — 200,.
. a | 2 152148 7 I. „ 18120 — 132,»
z | Ba 500 In 18478 —__80
| i | 1, 385,9
223510 1 |. 150. |. ———
—— — — TERRA EIERN: — TE — — GEsleich der ag.
I] 225/10 |. | 14261411 4587158 sIo4 3701)1001 ı50l.| . |. | zmwilden Spalte 19
b.i72536,70f 450|70|| 504 068/93 | 487 |05| 102 226]80 | 46 509/06 | 48 889,97 | 292 194145 [7 001|60 isolio und 11).
Mg Tre En el nd Bez Ba Far Di Fe ed Feat ad |
Kirssı'sof 450, 70|| 514051106 6 487]95 103 653/21 | 51 09659 48 sos|o1 296 285 50|7 151|60| 45910
| Er 1211
Digitized by Google
Mufter B (zu 88. 11—14).
Stenerlafle
Etatsjahr 18—.
—r r — ———
Handbuch
für die
Staatskaſſe.
(Erhebungen und Auftragszahlungen für die Landeshauptkaſſe.)
Abtheilung I.
Erhebungen,
Digitized by Google
Tabelle I.
Borjahre. Direkte Steuern.
Iſt⸗ Ausgabe
Soll⸗Betrag Iſt⸗·Einnahme Iſt⸗Einnahme —————
für das Jahr für bad Jahr für das Jahr
Datum. — Satum.
18— 18 18— 18 — 13—
für das Jahr
Datum,
Aa Momt. | Te f ai Mk 1 | Monet (Ta a IE RI Monat. | A IB AI
10, 11. 12,
|
48 | 67|6439| 28] Uebertrag | 18 | 67 |ı 468) 08 B
| April | 1 1120|.
u. ſ. m.
67 16439| 28 48 ler 6439) 28 | |
— — —
Zu übertragen...
(Spalte 5 u. 9)
Cab
Jaufendes Jahr. Direkte Steuern
Steuer-Soll nad den . Betrag der Zufchläge nad }
Gefammt: es
RBatentftener-Jugangsrollen nach ben Paientftener-Jugangsrs!
Gemeinde. Haupt: Stener⸗Soll. Speyial: au NETT
: | I | m Jpause Pr a u u. u.
Heberollen, Je Rollen. ——
Vierteljahr. Vierteljahr.
— — — — EL —
1. 2 8, 4. 5 & 10, 11. 12. |
N t6 192) 61 2 * 52 60 33 15 3,06
| |
|
| |
'
|
| | i
| | |
j ) ji
J
| | | |
| | |
| | II | |
| |
| |
a EN | | |
Ueberhaupt ... 119774188] 39 |72] 143 [91] 170 |68
: | }
Hierauf abgeliefert It. | |
Dauptbuc bis 31/8.
Ande Zuſchläge.
Iſt⸗Ginnahme nad den Betrag der den Gemeinden zuftehenden
*— Heberollen Zufchläge —
re g ein 27 ften —— nu —— Bemerkungen.
Syejial: am 27 ften Arften | Ganzen. —
Boten. | Juni. [Septemiber.| Deyember.| Juni. |Beptember.| Deyember. | Mprit. | rel Ion iorgonen.
ze ta | el eh 4
i6. | 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23, 24. 25.
- 1.f1624/75] 7540 |30| 1148001] so |.] 370 |.| zu0|. 275 54] 965 |54
— — — — — — — en | mn — —
— — —— — —
— — — — — — — —— —— — —— —
Tabelle
Vorjahre. Staats · Neben
Schulgeld
Abgaben Gebühren bei b Abgaben
j en
für Aichungsgebühren. für Bergwerleahgaben. öffentlichen Hößeren für Börfen
Güter in tobter Hanb, Apothefen-Revifionen. Schulen unb Hanbeläfammtern.
Soll: Soll Soll: Soll: ⸗
Bezeichnung o Soll⸗ Soll⸗
Gemeinde. | Betrag. ber Rollen. | Betrag Betrag Betrag. Betrag Betrag
DE: Fir: A| ME; ie; nu;
— — — — — —
— — — —— — — — | — — — — — —
— — ll
IH.
fälle. Jaufendes Jahr.
Übgaben Squtselt
Gebühren
gel den Abgaben
ü ai Bgeb 2
= für Gungegebühren für Bergwerlßabgaben. offentlihen voheren für Börfen
Kür in wbter Hand. Apothelen-fevifionen. Säulen. und Handelstammern.
I: i Soll⸗ Soll⸗ Soll-
Bezeichnung 0 Soll⸗
Brise. | Betrag. der Sollen. Betrag. Betrag. Betrag. Betrag.
—1 AS 2 FE; A|
— | een — — — — — — Dj
9, 10, 11, 12
— — — m — — — | ——"1 — — — — — 5
— — — — — ——
Cabı
Fortlaufende Erhebungen
— ggg nr — — ——
Sollbetra Der Pflichtigen |
: — * Kar . eh Gegenſtand —
Sanzen. | fung | Sal Namen —— ber Schulb, des Met | mai
| um here] age] Me] uns Stand | anne und garigtin. | Faser I18.
EI AI I N — — lt 1#] 4 13
m 2 3 4. 5 [3 T. 8 9 10 11
il . 1 .} 25800 vo, — Staais ·
ſtraße Nr. 7......
2 N. N, N. Pro 1888, 1889 u. 1890. | 160 5.
3 j pp. pp. Fallig 1. April j. IsS... 250 sl.
al 20). | 400 Ih 20.
5| 201. 401 .1 20.
e| 33 360 33
7 3 280 34
s| io 297 10
s| 20. 296 20
100 21 295 21
11 39 294 39
12 10 282 10
13] 2 . 288 2
14 12 287 12
15] 9 277
16| 3 276 3
il 5 275 5
is] 10 | 273 10
19
20
21
22
23
24
25
26 |
27
28
29
30 .
ung der Sandeshauptkafe.
nahme inden Monaten:
April. | Im Ganzen
Gebruar.| März. |" ESpalte 10--82.)
z Fisalab ·
ſchluß·
Bemerkungen.
—.— 4 4
Laufende Nummer.
[AA Ts — —
44
Tabelle IV’.
Einmalige Erhebungen für Rechnung der FSandeshauptkafle.
Der Pflidtigen
14|30[31/3.89 | ve
—
12080) 10
810|10
12 saol2o
Gegenjtanb
| der Sub [Rum
Namen mer
Wohnort. Em des
und Stand. Fälligfeit. Tage
buche.
6, Te # %,
N. N. N. Grund an Etaatd«
firabe Nr. 7. .] 570
N. N. N. Fallig 14...» 680
u. ſ. w 684
656
| P
| 530
| 421
| 531
Summe einmalige Erhebungen für April.
Hierzu „ fortlaufende " " ”
N. N. N, Für Grund. ... 710
u. j. w.
Summe ber Erhebungen für Mai, . |...
Da m m R April. |...
Iſt · Einnahme.
Num⸗
mer
bes
Zage:
buchs.
Betrag.
Ablieferung.
Betrag.
— — — — — — — — —
Summe bis Ende Mai.... ..
uf. mw.
Summe für das Rehnungsjahr. . . «
Einmalige Erhebungen.
Fortlaufende
Gefammt-Soll.
“
690
1 210
12 so) 20
30
Bemerlunger
gez. am 95.8
efr. Nr. 12
er. Nr. 5.
— 45 —
Abtheilung II.
— —
Auftragszahlungen.
46
Cat
Sortlaufende Bablunge
|] Saufende Rummer.
Jahr⸗ Ber i Der
Un
licher | Iw | U
| rihtigtes welſung
1 Soll: gang. gang. Datum
Betrag Cell | und
Rr.
DIBEIE.BEAEBE IE. |
| 2. 8. 4, a, &
I | | .
113601 .1. |... J1sso
* 900 300) .
It 200 . J.1. 1 200
1 200 2:31 % 1200
1 200 el % 1 200
579 1.1.1.1] 5%
| |
690 . so.
810 \ 810| ,
—
"| - 1. Joool . [73201 .
|
Buchhalterei,
Der Empfänger
Gegenftand
der |
Gehalt |
"jähel. poftn. ||
Deutſche
Cwilpenſion
april Mai. Yun,
18,4%
Rume Nums Num⸗
BIeT mer mer
bes |Detrag.| bes |Betrag.| bes |Betrag.
Tage⸗ Tage · Tage:
buche, buche, buche,
Das 1% ” Ai * 15
12148 |25]1 200] 48 | 25]3 208] 48 2618 688
monatl. k, Voxaus
15 157 150J1 201] 57 |50]3 207] 57 | 5013 594
20 | 67 |50|1 202] 67 | 5013 206] 67 | 5013 684
800
300
48 | 2554 8'
57 150]4 8
67 150]4 3
173/25
1731 25
inmg der Tandeshaupthkaſſe.
in Ronaten
Januar April Im |
Rovember. Dezember. Februar. März. bezw, bis zum ö |
18... Finalabſchiuß. Panzen | Bewertungen
ı | errungen,
Kumts Num: Num: Num⸗ Rum⸗ Rum⸗ | (Spalte
mer mer ner mer „|
Betrag. | dg Betrag.) pe; [Betrag] pe; | Petra. | pe; Betrag. 11-23).
Tages Tage: Tage⸗ Tage:
buchs buche. buchs. buchs.
J. —* MN ch A a A $ ANNE | ee
18. ET 20. 21. 2. 25.
12002] 300] . i |» . -1.] 271 300] . f 200
2558 410] 48 | 25] 10 602 25) 11988] 48/25] 14 300] 48 | 25] 16 108] 48 | 25] - .1.| 579
50148 425] 57 | 50] 10 590 50] 11 9989] 57/50] 14301] 57 |50] 16 205] 57/50) . «tb. 1 690
50]8 416] 67 |50] 10591 50] 12004] 67/50} 14 302] 67 150] 16 190] 87 |50] . |» | 810
173] 25 1 A101 75 173] 25 173125 1 237150]7 329
. |. fitssol 33750] . |. |. er 337}50|1 350] .
1» . IE ⸗ Hl 1% r - 1. 3001 .|| Um 1. Juli verſetzt
nach N. Steuerlaffe N.
. |. [12001] 300] . 6.1» - 1» .1 25 | 300] „1200| .
I. frzoost soo .I -» J. . . 1.1.1 26 | 300| . je 200] . |
=. —
Tabelle V’.
Einmalige Bablungen für Rechnung der Sandeshauptkaffe.
X Sollbetrag. Der Der Empfänger Ift-Uusgabe | Unrechnung
E Gegenftand
E weifung * g e"
"| Im Im Satum| % Kamen der ae
2 | im und | = und Wohnort =
5 |jeinen. | Ganzen. | um: | € — Zahlung.
4 F mer, | ® buche,
—[113]_ 4 13 —
Eu 4 a 4. 5 ' s v
1 1500| . 7/41 1 | Gemeinde N. uſchuß 180
zu den Schulausgaben
2 | sol ..| 84] 11 |8.N. Schreiner N. Unterftägung 220
3 | 60) .| 2074] IE IN. N. Lehrer N. Beibülfe 433
zur eriten Einrichtung
4 t Summe der einmaligen Zahlungen für Hpril . .
5 | Dazu . „ fortlaufenden „ a
6 | Summe der Auftragszablungen im April . .
u. |. w.
| Summe ber Auftragszahlungen im Mat. .
| Dazu Summe für April. .
Sunme bi3 Ende Mai...
u. ſ. w.
Summe für das Rechnungsjahr 18 . .]5
43 101196 Einmalige Ausgaben.
7320|, Hortlaufende „
50 1s0|00 Summe,
|
— ——
Muſter C (zu 88. 11—13 und 15171).
Stenertafle
Etatsjahr 18—.
Handbuch
für die
Ginnahmen und Ausgaben
der Gemeinde------—_.........
des ONE. 2 aa
der Armenverwaltung . 2.2.2... )
| des Syndilatd .. .. 2222222.
Abtheilung I
KGinnahnmen,
Soll:Ginnahme Iſt-Einnahme Neftt
“ls
El& Nummer — beim
atu
ẽ 2 Ramen und Wohnort des — Ergän| 5. Reh:
= -i im e * l. ll. Il, IV. zungs im Inungi
ä & ber Pflichtigen. Ein- Tage: Ganzen That
= E zelnen buchs. Zahlung Vierteljahr. l Fe
als es] # 18 | #13] 4 18[ 4 18] 4 1891418] 4“ ı8|«:
TIT 3 4 6 7 — f) 10 12 13 14
11 115548 Zinſen von Schulbver-
fhreibungen deutiher Staaten
2 Aus preuß. — —— 4652 46235 | 17.891. |. 23261 .I . |. [23261 . 4652
fällig 2/1. und 1 14 820 | 2/1.90
3 a eingeichriebene Rente: | 896) . 51 178.80 1448. . I. | ABl. 896
N ällig 1/4. und 1/10. 7530 | 1/10. 89
, Summe| - Ä 5 1s| . [2326| . a: 232 |: |
frühere Vierteljahre 448) . [2774| . |3 22 . hi
6 | Im Ganzenfäss]| . [2774| . [a 222] . [5 548] . |. 15548.) . |
u. ſ. m. |
75 4 300 4 Binfen aus deponirten !
Beltänden bei der Depofiten- |
Berwaltung | |
8 Depofiten-Verwaltung . » - - - 1. 220 | 15/4. 89 [296 BE I]: 1 | 296l8s] - 1
9 |
10) 62l,ıs AM Abgaben von vertheil:
10 ten Gtmeinbegütern
tt Heberolle vom 9* ti 1889 „ laut — 421 361 188 12].
fältig fofort. Summa d21]s0| 188] . i2
frühere Vierteljahr 421|36 eu Er
ZELTeeulsol oolaofastss] : 11.1
13 Im Ganzen p FEIIET; 609|36| 609|36]621]36] 621]36] - |
14] 11: 200 4 Verlauf von Grad;
15 ee Sept. 1889 fäutg ; . — 0 44
Hs 3105 —— 6 Jahre 59/9
16 N. N. ee le re 10| . 148201 2.01. I.I . I.1 1.1 10. 1%
17 N. N. zu N. Loos Rr.1.— 5,—
„nr 8- 1— „. 7840 |10/10. 89 9. A
18 N. N. zu N. Loos Nr. 2. - 2,—
A |
19 " " 7. — 8 26 J 2 1/4. 20 * .
20 u. ſ. w. 96 . 16 340 | 5/2. 90 BB 20) EC IS 9 Da ER
21 en ur Summal . iR 2 Er | R j ae 5 | —I |
22 frühere Vierteljahre I. 9 1.1
23 Im Ganzen — .|. 9 115] » 1411. . |
i — |
A Melle aus dem Sandoꝛ⸗ des Vorjahres.
26
26
21 A . — 1888/89 . . . 5
28 80] . |. | Rirdenihlagert
80 . |. bio.
3 171 4 Berfauf von Sal, at . |. ırıl. :
vom 10. September 1887.
ae IN: Gl A EPSEERFUPEN mil. « 1. 4 14.901.1.1.1.1.1.] . J-ferl.] ıarıl.].
| R 9160 A PR: ORG [FH IIFRER FM ERS KR Dir
Kr SEE SER 4
| | 180|60 | | | je. | am. |. 1
= 31 —
Abtheilung II.
— — — —
Ausgaben,
Laufende Nummer,
Bi
—
= a EN —— ——
[*| Artitel bes Bubgets,
Namen und Wohnort
ber Empfänger.
....%
3) Gehalt deö Gemeindeihreibers.
ur 10. +
Pa
Dr
u...
et.»
Ausgabe | Rummer | Datum
nad) bem des Fage:| ber
Petrag Refte beim Rechnungs-
ſchluß
ber Ausgabe — 30. Juni —
Im
budjs. |Zahlung. | Gingelnen.
117.89
258.89
245.90
1}7.89
30/9.89
30/12.89
174.90
25/5.89
30/9.89
3012.89
50
7/40
154| 30
100
100
100
56
148|32
127
08
10
‚ Biertele | dae Johne Ber, | Bemerkungen,
N uns Rechnungs: ——
jahr zu
Ganzen. übertragen. ri).
Aa
11,
87/40
154/30
241|70
200
100
300
100
wol.
56] 08
148) 3?
u
Mufter D (zu 8. 17°).
EÄHEITERE 2.
Etatsjahr 18—.
Handbuch
für die
Ginnahmen und Ausgaben
fonftigen Erhebungen
und zwar
Laufende Nummer,
Datum Soll-Betrag si
ber der
Ueber: | im im Pflichtigen
weis | Ein | San BT
zelnen. | zen. ober
Empfänger.
BEER BEE ) IE 5 —
2. 8. 4 rn =
Rr,
bes
Tage
buche.
FI = ge nu im
It.
I. | IL
Dierteljahr
— ——
—A ———
Ganzen.
Be
lungen.
7
— — — ——
Mufter E (zu $. 19).
Steuerlaſſe
Etatsjahr 18—.
Handbuch
für die
Ginnahmen und Ausgaben
an
Deitreibungshoften.
#oll-Ginnahme.
Num⸗
Datum mer del B ezeichnung
der
Einnahme
Titel.
Monat. [Tag
l
Reit:
vers
3
niſſes.
der
Einnahmen.
Fatsjahr
IR, —
A 14
Betrag
ber Ginnahme:Titel,
Gtalsjahr
We:
fommtt:
Summe,
Einnahmen
im
Belrag
der Ginnahmen.
Gtatsjahr | Etatsjahr
Ges
jamm
Aſt-Einnahme.
t>
Betrag.
Bemerlungen.
Ausgaben,
Betrag der Yudgaben.
Tatım | Rum Bezeichnung — — —
mer ctatajahr 18 Giatöjahr 18—
'- des der Zufammen. Bemerkungen.
zögaben, Tage⸗
— Ausgaben. Gebühren. | Auslagen. | Gebühren, | Auslagen,
Ami. Zul 3 — — —
f 2. | 3 5 6. 7 8 9,
1 |
Gegenwärtiges Konto wird feftgeitellt auf den 31. März 18...
in Einnahme auf: (ganz in Buchftaben) .... 2 cr.
in Ausgabe auf: (gang in Buchflaben)..... 2... - 2...
an Defelten auf: (ganz in Buchftaben). . ..
an Rechnungsvergütungen auf: (ganz in Buchſtaben). ...
| Der Saffen-Stontroför.
6
—
BABES 5
Digitized by Google
Mufter F (iu &8. 20—22).
Hauptbuch
der
Steuerkufle
für das
Etatsjahr 18—.
(nn „ Ge Sa wer,
F
Digitized by Google |
— —1
Ueberſicht
Heberfragungen aus dem Hauptbuche
des
abgelanjenen Etatsjahres.
Betrag der Einnahme
5 Bezeichnung Im Einzelnen.
E
= Si Sonftige
= | der EN BARNIEE Abgaben Für Sonftige Bei:
€ 2 gaupttaffe — Er treibungs
ww f * ⸗
Einna hme-Konten. Borjahre, Laufendes en 8 ange: und | a
Gtatsjahr. | Landes: | tehnete | Auftatten, | hebungen. loſten.
Haupttaße. Zahlungen.
. LE. ı BE BE | BER. SEE ı BEL ERE A 141 4 ZI — 14
* 3. +. HR Er Ti u %
I. Staatskaſſe.
ı Einnahmeslleberfhuß am 31. Mär 18... ..
1 | Direte Steuern 18—. ....... . 18,67
|
2 dto. ı EEE 1486 75 |
3: Abgaben für Güter in todter Hand. |
I
4 | Achungsgebühren . .. 2.2.2... | |
5 | Gebühren für Apotbeten-Kevifionen . |
6 | Bergwerlsabgaben. . -.. 2...» |
7 | Schulgeld bei den öffentlichen höheren | | |
tl er | | | |
8 Abgaben für Börſen unb Hanbele- | |
fommem » » 222 20220 en | |
9 | Sonftige Einnahmen für die Zandess | |
bauptlafle. ...- 22222. 0% 250 | 40 |
10 Betriebs-Vorſchufſe.. - - 6393 | 88
' = !
| Summe. . . | 6712,24 6712 24 | - . be wor
| [) J l
3 u |
N: | |
\ | |
N
\ | |
N | |
: | 5 |
ai —4 — |
zu übertragen. . . | 1486 . | i . | . E |
|
1)
75 . b 6712124
* er “ Lu * nV “ £ 5
2 «RR 9 * r er >. 2 * un «
- 2 >
Betrag der Ausgabe,
Bezeihnung Im Einzelnen
öJ
J Direlle Steuern, | Sonftige | r ’
3 ge —— Abgaben | Rechnung / Für | Sonftige| Beitrei- Im
— Baufendes ——— — Gemeinden z i
2 - I) andes- r⸗ ungs-
Ausgabe-Konten. ——— u | er ————— Ganzen.
ER jabe Landes | geleiftete | Anftalten, [ebungen.| koften,
ir ‘ " I Bauptfaffe. | Zahlungen
3 Du na Er zur’ ——— 3 zur a3 1351414 414
12. 13. 14. Tu ET E01 —
— — — —— — — — — —
| | [ I
> I
I. Staatskaſſe. |
bollcherfhuß am 31. May 18.2.2...
— —
——
—
in für Güter in todter Hand. ....
* Diss * .. ”.. SE 22 7ER SE TE Der zer | —
für Apothelen ⸗· Reviſidnen . . . - 7
d bei den öffentl. höheren Schulen | gl
Vörfen und Handelsfammern r 4
en für die Landeshauptkaſſe z
m (am 31. Mär; 18... nicht ange —
Se Er er .. £ u . 586 |94 \ ö i ss6 Io4 . 38
! A 586 |94 5]. A } 556 |94 Be
Digitized by GOÖg '
a" ü — — eg
Vorjahre.
Direlte Steuern.
E Bezeihnung
B-
= der
&
Fi Einnabme-Konten.
= E
Uebertrag. . -
II. Gemeinden und Anftalten.
Einnahme —— —
en, | Boritüfe.
— BE 1 BE SE;
Gemeinde : f
u Ir Fee 95/04] 3 000
U 5 TMPNCRENRRRRENEN 15541120] .
16 057|72| 2 000
4|D.. ; s
0 REN: 3391| 23 i
1923| 17
le RE: 1763| 38 |
—A 4585| 46 |
BI ln 2600| 65
Armenkaſſe
(mit Budget):
J 14265 @
— 431/40 | ; |.
Hofpital: |
um Me 190| 01 —F
Syndilat:
an 1 261|91
Armenkaffe
(ohne Budget):
Te zoll . ı.I .ı
| 30 ee 100] . . . a
16 | c. o0| , 42
1838186] 5 000 | .
1 486
Betrag der Einnadme,
Im Einzelnen
Sonftige
WUbgaben
pp. für
Saufenbes | Rechnung
ber
&tatsjahr.
Landes⸗
hauptlaſſe. Zahlun
4
Der
Landes·
hauptlaſſe
ange
rechnete
gen.
14
*
Für
unb
A
24 53 384
Gemeinden
Unftalten,
Be
©. 1.
0
9
86
B6
Sonftige
Gr:
hebungen,
— | on nn — — — — — — —
Bei:
treibungs:
toften,
Betrag der Ausgabe.
Bezeihnung Im Einzelnen
* Sonſtige Für
der — ⸗ Abgaben Rednung | Hr ESonſtige | Beitreis Im
Laufendes de = g * — & bungs | 6G
i | Redinung Yandei- u ungs⸗ anzen.
Ausgabe-Konten. worjohre Giatz- der | Haupttagfe] Mb 3
dahr Landes· geleiſteleAnſtalten. hebungen. loften.
eye haupttaffe. | Zahlungen.
tr 8] 41%] 4 18 4 #] “18 a 18] 1 18] 4018
12. 18. 14. IE. — 17. 18. s. =.
| | |
Uebertrag. . . | 1 586 | sun
|
I. Gemeinden und Anftalten: |
|
Ausgabe- — —— Ki | |
Ueb often» i N
— Glatsjahr Borſahuſſt. ———— — | | ‚
nu: BEE 3 BEE BE; | |
irartde | )
N 2 2 Mir; 2050| 06 j =. Ei . 1.1 205008] . |. - 1.
F | . 11 266|176) . | .112 277105 . i e i . 113 543]81 ; . ’ r
L 2342200 . ! .]14141/59 , \ . a . 1 16 483/59 u > hi
} | : we Hl; 23] . I: . 1.
t z | 3071] 61 n a . I. I sorılei] . |. ae
l.. 4.1... |. ]reıslss | . . . S.Joesies]| - I. |].
1 . 700)531 . | A 1 062) 40 ; p F 5 . 1 762]93 . r ö R
l.. . [1 836 | e|83 |. > 1% ısasieHl - I.I . 1.
F | 136| 60 j Er Fa 136160
Frenlafte | i
je2 Fabget) :
1 F 400|83
Eptal:
F 34196
Enklet: j
. - . en
Eaſſe
Sdedgei):
HN 2741
2628
— 33 56173
6268 ! 0616 145/49] . - 135 809] 61 42 65116 F . P - 142 6511 16
— — — — — — — — ln — — —
zu übertragen. . | g i ö86 joala2ssılıa] . . 43 238| 10
Laufende Nummer.
ta
Bezeihnung
ber
Einnabme-Konten.
Uebertrag. . .
III. Sonftige Erhebungen.
Einnahmeslleberihuß am 31. März 18
Bahräumungstoften
u...
Entſchadigung für Lieferungen pp. an
NDR ee a
Unterhaltung von Zucdtvich ... . . .
Sammelfonds: Förftergehäfter.. . . .
Erhebungen für andere Hafen... . .
Sagdiheingebühren — Staatsantheil.
Ueberzahlungen. . 2 222220.
Vom Rentmeifter vorgelegte Steuern .
erVale ee
Vorſchüſſe der Staatslaſſe. .. .
Sparkaſſe om m meer
Deffentliche Vorſchußlaſſe c......
OHNE. a .......
Epgzialbaufafle- - - - 2.222005
Kafle der Obftbaufhule .......
Ortskranlenlaſſe
IV. Beitreibungskoſten.
Einnahme.Ueberſchuß am 31. März 18
Sefammt- Betrag. . .
Betrag der Einnahme
Im Einzelnen
i = Sonftige .
— —— Abgaben — Für Sonftige Bei⸗
pp. für i, | Gemeinden ER
Laufenden | Rechnung — BR Gr: treibunge: | €
Borjahre, ber g
Gtotsjahr. | Landes: |_ebnete | Anſtalten. hebungen. :
Haupttafje. [| Iablungen.
fe 1% ie [-% A 1-# «iR 1.53% — * — 1% 4 *
— 4. » I eo. ı 7 8. 3.
| | |
1as6 |. | #712|24 . 1.153384|86| . |. ; . 16
| |
j
| ’
| 1
| ı
| | |
H 1
| | N
| |
|
| |
| |
I
| |
| h
1}
| . | 1645 41
| 1
| | |
| | RR EN N
aelr| . |.[erziaaf . . ſoa asa ss la .
1} 1
| | | |
— Ts ERTL 5 * * *
— ———— ——— D — —
Betrag der Ausgabe.
Bezeihnung Im Einzelnen.
; Sonitige Für
ber Pen —— Abgaben | Rechnung Far | Sonftige | Beitrei- *
Laufendet 5 * — vunge⸗ G
* = r ung‘ g .
Ausgabe-Sonten. Vorjahre. der | Hauptlaffe | und anzen
Landes. | geleiftete | Anftalten, |bebungen,| Eoften.
hauptlafie. | Zahlungen.
— 4 1591 4— 3er 65 — 1m zur 3 ur zur 4414
18. 13, 6 15, 10. 11, 18. 19. ww.
a —
Uebertrag . . I= 586 |o4| a2 651| 16 43 238/10
’ |
%
IM. Sonftige Erhebungen.
p |
Nusgabe-leberfchuß am 31. May 18... ......
Bahräumungskoften. . 222.2...
t bädigung für Lieferungen pp. an Truppen, 2
t haltung von Zuhtvieh......... j
am fonds: Förſtergehalte. |
bungen für andere Hallen... .....
bühren — Staatsantheil . . . . N
wergahlungen .» »-. .... | | | *
0 Rentmeifter vorgelegte Steuern . |
Br”
SD er or ar a | |
Per Be re I j *
un we ee 1
In. 0 a rer |
1,
|
IT ERE FO z 5 |90 5/90
» $ i |- 556 jo 12651|16 ü |» 5 E 1324|. :
— ee — en —8
| | | | | | | e
SS
Digitized by Google
— —
— 683 —
Abtheilung I
——— 5
Staatskaſſe.
——
|
| Staat5-Mebengefälle und Erheb
S | „6% Direlte Steuern gef ah
= ’
E Datum. ab . Gebühren
5 gaben für Güter gi; .
n ihungsgebühren. | für Apothefen« pp. Bergwerlsal
ji | in todter Hand. Reoifionen.
1 Tr —— Br — —
— Laufendes Laufendes Laufendes Laufendes
$ Rorjahre, i , Do e. Vorjahre.
* Monat. | — ai Etatsjahr. Etatsjahr. rjehr Etatsjahr. ae Etatsjahr. u.
| Ki 5 4 8 A 1.3 ee" Ge 2 Br
= 5 Be Tann EEE u Im ee rer ee rer
| |
Mebertrag .... | 1486 175 | | | 50 60
|
|
1889 |
1 April 1 ı |20 |
2
3
u. ſ. f.
|
180 | |
Februar 28 | |
Summe .. 6487 |95] 108 049 46 250 1830| . h 4 |80| 50 |60
0) Mäy | 30 s |o4 er
Summe ber Einnahmen „|| 6487 |95] 109 057 |50 250 |30 |, 4 180] 50 i60
Mr „ Wusgaben. .|| 6487 |95| 103 653 21 250 130 j 4 180 50 eo
5 404 |29 | .
Einnahme.
Ueberſchuß
Ausgabe ..
se
Abgaben für
Börjen und Hanbeld-
Tammern.
Zaufendes
Etatsjahr.
[E3
22 184
22 |54
=&hnung der Z andeshaupttaffe.
Gefammibetrag
aller
Sonftige Einnahmen
Einnahmen ’ Summe Der für die
Betriebs· Landes⸗ Bemerlun
— aller ſonſtigen haupuaſſe Staatslaſſe.
eſonderen
Ueber⸗ Vorſchuſſe. | handen. qnderechuete (Spalte
weiſungen. Spalte 5-18)] Zahlungen. | 3, 4, 19, 20.)
* 14 A IE * F A 12
17. 18. a ee Mn
250 40 6393 |58 6712 |24
14 114 r . 14 114
9192 |29] 834313 si] 49869 5341 42498 11 207 905 |06
1227 |05 6013 94 7249 103
9192 201 34313 81 51096 159] 48512 06 215 154 [09
9192 29] 34313 81 51096 159] 48898 01 210 135
m übertra
—E
Digitized by Google
— 1 —
Abtheilung IL
Gemeinden und Anflalten.
76
Gemeinde: ©. .:::.:...
Armenkaſſen mit Budget
Hoſpitalkaſſen .......
Syndilate
Dee Be ee ee
Datum
Laufende Nummer.
-_
|:
28
141 "
Ab Ausgabe bezw.
Einnahme... .
Ueberſchuß . . . »
Hiernach ift der
Uebertrag auf
d. gleiche Konto
für 1890/91. .
Uns
legungen
bei ber im
Depo⸗
ſiten⸗
Bers
waltung
Ganzen,
|
14141!|39 16483|59
!
10635
337607064 180154
Betrag der Einnahmen Betrag der Ausgaben
auf das Rud⸗ auf das
Aller- pedung Aſſer⸗
ei der
vale Depo: im fol vate
z ol⸗ ol»
ö laufende j und fiten« 6 laufende und
Vorjahr gende | Vor⸗Ver⸗ anzen. | Vorjah gende | Vor⸗
Jahr e waltung Jah m
Jahrſchuſſe ſangelegier Jahrſchüſſe
Selber
BEHEE ] BEEBE ) EHE 1 EHE iHHE ı BEER) BEHEE 3 Boll k 2 bed
4 5. 6. 7 * f} 10. 11. | 18.
16057/72| 2000 AN 18057|72| 234220] - |
| | |
6750. |. 69350 106135 |
|
| | | |
19591|13]30417|s0 i7522|81]67581|74 4 sanlsn f25 479/95
238 .I.1.4. |. 238] . | s83|51
1524|86 1824186,
884 2291/05|500 .
17522|81|70478 oo, 94080 28 154151 |500| .
— — —— —
33 104|40
| 500
19851! 39 19851|39 |
383) 51
1000| . ] 379105
34 760] 70168365] 10
17522181
17237189
1
17237|89 ]17 73789
en mn
Stand
ber
Anlegunge
bei ber
Depofiien:
Bermaltıum:
4 U
1723
ontob au
yaflilen.
17
Armen-Berwaltungen ohne Budget.
t
‘
IR = 12 ——
3
* Betrag
*| Datum. ;
. er
1
B Gins
F | nahme.
mat. | zu 45
3.
|
lebertrag. . . 1200195
1889 |
April 6.
. 21 29]45
uoio
1890
Februar | 28 283 10
ab: ]
biögese bezw, Gin: |
wm ..... 80134
Userfuh . . . 173106
-Hiernach ift ber |
bertrag auf bas
fihe Konto für |
9 ..... 173106
Armenvermwaltung
as |s_| us
555 E* | Betrag u:
28&l|®e 55
535135 der 2*
283315* 58
= n
gas Es Aus-. En
z2#] 88 SE
>38] Eon | ode | =>
se 15 | u:
Ra |
218 alas 4
4. s. | # T.
200|95 9rjai
* 20
29145 29145
230140 20 ıoj0
253|40| solsalı26iss]:
| | 126|86
N [}
173l06. 126186
Armenverwaltung B.
Hedertrag. . . 100
1889
v1] April 6 |
100 26128
17, 12
A. Armendverwaltung C.
K * 8 = = -} | er
s=l&3 ji Soul dal 35 | $=
= —2 — je “ H —
3 EIER PER
5” 28 | E38] e* | te as 5*
So as 12 “on en | So
vu. 3 * =} S Den Aus: E 2 ou.
5 | r2 15 a89l E& 35 I5%&
32125 ]2 Er 33 SE >53
= | 23 338 E5 | de E23 | 38
u BR: 3 5* 835 —
55 an
A| ae u ei
8, # fi 4. . N & 7. 8.
9741| arlaık Vebertrag. .. ‚100
20) -|. | isss
af. I Mit | 6 6.
4 |
uojs6 12080 3 106
1890 |
Februar | 28 106180 108|80| 142 6273
207/201126/86| 5 | März | 30 180 |
| |
|
| Summe .. .'286/80
— ab: |
Ausgabe bezw. Eins \
nahme... .. 142
|
Deberfäuß . . .\raajso
I
Nebertrog auf |
126/86 62173] 62173
126/86] Konto in 1890/91. 14480
I
Armenverwaltung D.
—*
I
27|28
Inmerlung: Die Spalte 9 ifl nme beim jedesmaligen Abſchluß dea ſtontos auszufüllen .
= * Stand ber Anlegungen bei
* 5 ber Depofiten-Verwaltung.
|
Digitized by Google
— B'a: r
Abtheilung IIL
—mo
Sonſtige Erhebungen.
Einnahmen.
(Ansgaben.) * on
£ * Entjchadi⸗ Unters Sammel: | Erhebungen | Jagbſchein⸗ Dom
adj: ungen
E n für haltung fonds, für Gebũhren. Ueber: Rentmeiſter
* Datum räumungs | _. . _ E
* Lieferungen von Föriter: anbere iStaot6: jahlungen. vorgelegte
2 toften. * Zuchwieh gehälter, Kaflen. antheil.) Steuern.
& Truppen.
j Dtonat (tal | I LEE 3 WEHME 3 ERR.EE ; a
Eu 2. ü 3. 4. > b. 10.
r + f
Uebertrag . . . 50 |
1859 |
1 April
|
|
95 we ER
Eumme der Einnahme . | |
I
5 „Musgabe.. | 15 ;95]| 604 | ; |. | 720 | RE
7 [ —
Ueberſchuß ... 38 65 16:70 XF
|
| |
|
Defientliche
Spezial: Im
Borihub: | Horfttafe. Bemerlungen
Bautafie, Ganzen. —
taffe 6.
Eu —
FT 2u
1645 | 41
1194
| |
J
1084 46 1702 | 20 639 |45 7156 | 70
225 | 10 » | r 225, 10
1309155 | 1762120] 639 | 45 7381 | 80
1300| . 1 762 | 20 639 | 45 7151 |60
230 20 | zu übertragen anf
1890/91,
Digitized by Google
— g3 —
Abtheilung IV.
Beitreibungskoſten.
] | f |
| Einnahmen | Ausgaben | Einnahmen | Ausgaben
| Das &| Da: | 1
s | für das für das E | für das | für tes
“| tum. im im [FÜ] tum — — * J im
* laufenbe | laufende * | laufende laufende
8 | Berjahr. | Etats: | Ganzen. | Vorjahr. | Etats- | Ganzen. 13 _ Vorjahr. | Gtatö: | Ganzen. | Vorjahr.| Etatt: | Ganzen.
1 jahr. jahr. ee ls jahr. jahr.
EB - ı BEBRE UBER BO 1 x —-x] ⸗ — 4
2] 8 | $ 4. u B 7. ze | 8 %. 5} 7 8.
ö— —
| |
Uebertrag | 5 |90 5; | |
u a u I | | | RI 448 |
ı f I P' | 1
1 Npril 1 10 | vo) | | | |
| | | | |
| | | | ' | | | i
| | | I |
| | | | | | | |
Es IE |
| | | | |
| 4 | |
| | | | |
| | | | | | |
| | | | | | |
! j 1 N | | | |
N | | ! |
H ! I
| | |
| ! ) j
t I | N 1
ı | | | | ‚
| | | | | |
| | |
u | | |
J
„1 ri — — | |
März 30) 5 )90| 444 Io 450 |70| 5 Io 453 |20] 459 | 10 | |
——— Degen sei } = i
Abgeiegt . - ' | . 5 B 444 801 450 70 |
)
Ausgaberlleberihuß . - . | . | i 8 Iao 8 | 4 } |
— — ———— | I
| | ) h | |
| | | |
En | | ı |
I I | | |
| Ä | | I | | I | |
| j | ! ! | '
| ) | | |
| | | | | | |
| | N |
1 J | |
| | | IN | j |
| il | | | | | ) Ä
| i | | | } N | h
| Ii | | A | |
I | | wi |
Mufter G (zu $. 25).
Stenerfaffe
Etatsjahr 18 —.
Bellandsnahweifung.
usa
Sejammt-Husgabe am Ta
ſchluſſe (Tagebuch Spalte 5).
ale «Einnahme am Tages»
chluſſe —— —— — J
Geſammt⸗Ausgabe am
ſchluſſe (Tagebuch Spalte * 5).
Sollbeitand..... Sollbeitand......
Snöelland: Möeltand:
el... GEBETE [EIER IE ee Da) VE | REN 5 CE... | BEREFRTER ET
2. Silber ........ het). 3 EEE an
3. Nidel —— Kupfer .. 3. Nidel und Kupfer. . .
4. Banfnoten. ....... 4. Banknoten. ....... —
5. Raflenfcheine er 5. Kaſſenſcheine ......
6. Sinskupons....... 6. —— is
7. Stempelmarten . .. . |- tempelmarfen . —
8. Fe Marten der & ze 8» Marken der |.
8. = Berfiherungsanft. 2.» Berficherungsanft.
Within Safene Mnkangel 1 zo Within Kafene Ayanpel
u. ** Der Gag + Air Far unter laufender x Der — — — unter laufender
= gebuchs m = gebu
F Sehlbetrag ift zur Kaffe gebracht worden. Ar Pi —— 4J zur Slaffe gebracht worden.
Der Rentmeiiter:
Der Nentmeifter:
Betrag.
a8 merkungen.
„| Gejammt- Einnahme am Zug . |
ſchluſſe reg Spalte 7). : 1... 1...
ammt abe am Tages
chlufle (Tagebuch Spalte 5
Sollbeftand. ....
— Gejammt» Einnahme am Ta F
4 Tagebuch Spalte
eng AL BR
en (Tagebuch Spalte 15). en
Sollbeftand.....
Iſtbeſtand:
1: 4 448⏑0 4—[666
2. Silber . 2. Eilber ... 22.0.»
3. Nidel und Stupfe. 3. Nidel und —
4. Banknoten. Banulnoten. —
— 5. Staflenfcheine . —
een Far I 6. Sinsfupons,...... 1...
a —— 7. Stempelmarken . ...
8. en Marken der 8, a Marfen ber
herungsanit. icherungsanit.
Mithin Kaflene japan Ueber] —
— Ktaſſen⸗ (Meberj — —5
Mang
Der —— iſt ‚ut unter laufender
— BED ZUUNEDUWD. 00000 ET A —
Das nit!
Ei
gebracht worden.
Der ————
| Der Rentmeifter:
— —
Muſter H (zu 8. 26).
Leber f ı ch t Etats jahr 18 —.
über den Stand der Steuerkaſſe
nad dem Bücher-Abſchluß für den Monat...
J. Staatskafe.
A. Direkte Steuern. Petrag der i Ueberſchuß der
T Bie Einnahme ergibt
&tatä: Ein Fallige Zwoͤlftel. IR: gegen dad
fahr. Solt. gwöolftel e ⸗ — Falliglelts ⸗SollGEinnahme. Ausgabe. | Einnahme. | Ausgabe.
beträgt: Ing | Betrag. RIM | nuzftand. [neberjäuß.
EN — BEE; BEE; — 141 u 1 4 4 BEE 1 EEE
l. 2. 8, 4. 5. 6. 7. 8. 11 12.
| urwE II T |
— | | | |
18- | | | | | |
18— | | | | |
I eh ER 3 |
B. Staats-Nebengefälle und Erhebungen für Rechnung der Landes-
hauptlaſſe:
Bezeichnung der Gefälle.
Abgaben von Gütern in todter Hand... . . ne
Mhmgsgebühren. ..- 2 2 222020. } =
Gebühren für Apothelen- pp. Revifion . . . I
bergwerls · Abgaben 22222-222200. —*
Schulgelder bei den öffentlichen höheren Schulen =
Wgaben für Börſen und Handelsfammern. . a
Sonitige Einnahmen nach bejonderen Ueber
WOEHUMGENE u in ma ne ae
DerriebsBorfhüfle- - - --:-.: zur ..
SunmeB.....:+« |
zu übertragen in Epalir
s | .
C. Auftragszaßfungen .
Summe Abteilung 1 — Staatslafle —. . --.-. -
— Be
EEE ns
N II. Gemeinden und Anftalten. Armen ⸗ Verwaltungen (ohne Budget).
Ts ep Se seen ee ee
Re Betrag ber Ueberſchuß der Clond der Betrag ber Stand der
Rum] Bezeichnung N nn Behr er| Bemers
mer. | der Gemeinden pp. | Einnahme. | Ausgabe. | Einnahme. | Ausgabe, [pohten Ver Einnahme. Ausgabe, [PofitenDBer] tungen.
waltung. waltung.
— — } BE BER 5 WEB} ——4—2*
t; 2 8 4 5 6 7. | 8 9 10 11.
] —— — — FREE Va —
Gemeinde: | | | |
| |
Io | | |
I 1 | |
| | | |
i ’ H i Fi |
| | | |
) |
i | | |
Iı N l
hi | | |
Armentaffe: | | N |
| | I |
| N | !
| | |
| | | j
| H |
Hofpital: | |
1 l 1 9 |
| | | |
| | |
| | | | |
| | | | |
Suubitat: | | | |
| |
1
| (0 HEBEN IE: HEBEER: 10 Ja 5
Armen⸗Verwaltungen | | 1 | | |
(ohnt Budget). | | | | |
Nach Vortrag hierneben. | | |
I
| | | |
| | I | | | |
| | | | | | |
Summe Abtheilung I. . | | | |
ee un | i
) | | ! |
III. Sonflige Erhebungen. Angabe des Iſtbeſtandes.
Betrag der Ueberſchuß der
Bezeichnung
der Geldſorten pp.
Betrag.
Bezeichnung der Erhebungen.
Einnahme. | Ausgabe. | Einnahme, | Ausgabe.
62 RE 2 BE
1. 6. 6.
Bahräumungsloften. ..-» 22222... DM...
Sammelfonds für fFörftergehälter . . . . . 2, Silber. ........-
Erhebungen für andere Hallen... ..... 3. Nidel und Rupfer.
Sagbicheingelder. . . oc ...
Ueberzablungen . . 2 22 2 22222. — K ® A
We ne an 5. Reichslaſſenſcheine .
Vorſchuſſe aus der Staatslaffe... . . . . 6. Zinslupons. . ..
Deffentliche Vorſchußlaſſe N Pr a 7. Stempelmarten ae Dez
8, Beitragsmarlen der Landes⸗
u.a m. Berfiherungsanftalt.. . . .
Summe Abtheilung u... II IT IE 1 RR ia
W. Beitreibungstoften. - . .22222..
Dazu: Nachrichtlich:
1. Mt ........... Der Baarbeſtand betrug im abgelaufenen
u. ME Ve ee a ee Monat beim Tagesabſchluß vom:
Me aan Sen nn...
Zufammen 2.222. 101m „ — —
Zwiſchen Abſchluß und Revifion. . . I a ——
20tm
Veberdaupt.. ....... An
an „__....
BERNER: 28 0 anne a a has r
HrBeftand wie hierneben angegeben - : 2 oe
Mithin Rufen —
| Mangel.......
Die Uebereinftimmung der voritehenben Ueberficht mit den Aufgeitellt und als richtig beſcheinigt.
von mir in calenlo und nad den Belägen revibirten und vifirten N,d ta n
Raftenbüchern wird hiermit beſcheinigt.
den 18 . Der Rentmeikter:
Der Aaffen-Hevifor:
— — — — —— — — —
— 90 —
Daß die vorfichende Kaſſen-Ueberſicht fowohl in materieller, als auch in kalkulatoriſcher Be
ziehung (unter Beachtung der im $. 16 der Gejhäfts-Anweifung vom 8. März 1877 ertheilten
Direktiven) von mir geprüft ift umd fi dabei nur dasjenige
run erinnern gefunden hat, was nad:
ftehend angegeben ift, wird hiermit befcheinigt.
11141418
Der KRaſſenKontrolör:
Erinnerungen: Beantwortung:
— 91 —
gemacht, daß zu den Dienftfiegeln der Behörden des Reichs-
(14) Behanntmayung. landes, wie bisher, der Reichsadler zu gebrauchen ift.
Unter Bezugnahme auf den Allerhöchften Erlaß Straßburg, den 3. Februar 1892,
vom 29. Dezember 1891, betreffend die Beftimmung Minifterium für Elfaß-Lothringen.
eines MWappenzeihens für das Reichsſsland Elſaß-Loth— Der Staats ſekretär
tingen, (Geſetzbl. f. 1892 S. 7) wird darauf aufmerlſam L-A. 1013, von Puttkamer.
Digitized by Google
— 98 —
Central- und Rezirks-Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
huptblatt. | DO Gtrafiburg, den 20. Sebruar 1892.
Det Hanpiblatt enthält die Derorbnungen und Grlafe von allgemeiner und bauernder Bebentung, das Priblati diejenigen von
uxtergehender Bedeutung
1. Berordnungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths.
Steuerhebebezirke des Nebenzollamtes II. Klaſſe in Nieder-
Bom 1. April d. Is. ab werden die Gemeinde Aue ſulzbach abgetrennt und beide Gemeinden dem Hebebezirle
von dem Stewerhebebezirte des Nebenzollamtes I. Klaſſe des Nebenzollamtes II. Alafje Aue zugetheilt.
n Rasmünfter und die Gemeinde Morzweiler von dem III. 982.
15)
Digitized by Google
95
Gentral- und BYeirks- Amtshlatf
Elfaß-Fothringen.
‚Strafburg, den 5. AMäry 1892.
Kai Genpibieti enthält bie Verorbnungen umb Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebentung, bad Peiblatt diejenigen von
weißergegender Bebeutung.
I. Berordunngen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(16) Verordnung,
betreffend Die Erginung — —
Auf Grund des $. 63 des Kataſtergeſetzes vom
3. März 1884 wird in Ergänzung der Feldgeſchwo—
mer Ordnung vom 3. Juli 1886 (Gentral- und Be-
ine-Amtsblatt 1886 Nr. 31) Folgendes beftimmt:
Ss. 1.
Die mit der Leitung der Ergänzung und Berboll-
tindigung der Vermarkung in Gemarkungen mit er-
»nertem Statafter betrauten Fortführungsbeamten ($. 15 f.
ad 26 der Dienftanweifung vom 3. Juli 1886 für
de Fortführumgsbeamten und Entegiftrementseinnehmer,
keireffenb die Fortführung der bereinigien Satafter) oder
deren zur Ausführung folcher Arbeiten befugten Vertreter
Feldmeſſer) erhalten für die gedachten Arbeiten die im
% 24 der Feldmeſſerordnung vom 3. Juli 1886 feitge:
ten Tagegelder — ohne Reifetoften und Feldzulagen
— nad Maßgabe der wirklich aufgewendeten Arbeitszeit
® der Meife, da für jede volle oder angefangene Stunde
on Betrag von 1,10 „A vergütet wird.
8. 2.
Die nad $. 1 entftehenden Koften fallen in gleicher
Weiſe wie die Bezüge der Feldgeſchworenen (8. 28 ber
Feldgeſchworenen⸗ Ordnungh den Gemeinden oder den
betheiligten Eigenthümern zur Laft.
Die Koftenrechnungen der Fortführungsbeamten
oder Feldmeſſer werben durch den Direltor der direften
Steuern feſtgeſetzt.
Die une und Wiedereinziehung der bezüg-
lien Beträge erfolgt nad Vorſchrift der 88. 25 und 29
der Feldgefhworenen-Drdnnung.
8. 3.
Auf die im 8. 26 der oben genannten Dienftan-
weiſung erwähnten Meffungspunkte, welche nicht zugleich
Grenzpuntte find, finden diefe Betimmungen keine "in-
wendung.
8. 4.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1892
in Kraft.
Straßburg, den 24, Februar 1892.
Minifterium für Eljah-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der IUnterftaatsfetretär
III. 1377. von Schraut.
Bon Mr. B ift ein Hauptblatt nicht ausgegeben worden.
Digitized by Google
97
Senfral- und Bezirks-Amtshlaft
Elfaß-Eothringen.
Suuptbiatt. |
Straßburg, 12, Märy 1892,
Das Hauptblatt entHält die Werorbnungen und Grlaffe von allgemeiner unb dauernder Webeutung, das Peiblatt diejenigen von
ehenber Bebentung.
I. Berordiungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths.
(17) Wafferwehrordnung,
Auf Grund der 88.40 und 52 des Gejehes vom
2. Juli 1891, betreffend Waflerbenugung und Wafler-
ſchut, wird verordnet, was folgt:
8. 1.
Erreichen die Hocfluthen des Mheines eine foldhe
Höhe, daß zur Abwendung drohender oder bereits ein-
getretener Waffergefahr augenblidliche Vorkehrungen noth-
wendig werden, jo find die Gemeindebehörden der in der
v/ Anlage I aufgeführten Gemeinden, auch wenn fie jelbft
/ midt unmittelbar bedroht find, verpflichtet, auf Anord—
nung der zuftändigen Wafjerbaubeamten oder der Polizeis
behörde für die ſchnellſte Stellung der nöthigen Hülfe
durh Hand» und Spanndienfte zu jorgen.
Zuftändig je für ihre Amtsbezirke find in dieſer
Rihtung die Wafferbauinfpeftoren und Dammmeifter, die
Kreisdireltoren und Polizeitommiffare.
In außergewöhnlichen Fällen, und wenn die Hülfer
leiſung dringend it, find die Gemeindebehörden ver—
bflihtet, ohne vorgängige Aufforderung nad beſtem
Ermefjen die geeigneten Schußarbeiten einzuleiten und
iu betreiben.
8. 2.
In dem bezeichneten Falle find die Gemeinden
namentlich zu nachitehenden Leitungen verpflichtet:
1. Die anläßlih der Waffergefahr eingehenden Nach—
sichten und Anordnungen der Polizei» und Waſſer—⸗
baubehörden, ſowie die Meldungen an diefe Behörden
find ohne Verzug auf kürzeſtem und fchnellftem Wege
zu befördern. Außerdem ift dafür zu forgen, daß von
jeder Waflerbevrohung umd jedem für die Beurtheis
fung der Sachlage wichtigen GEreigniffe die Waſſer—
baubehörde und die Kreisdireltion ſchleunigſt benach-
richtigt werden.
2. Sobald feitens eines der zufländigen Beamten bie
Aufforderung zur Bewahung der Hochwaſſerdämme
ergeht, find die nöthigen Mannſchaften aufzubieten,
um diefe Dämme und etwa fonjt bedrohte Gegen-
fände während der Dauer der Waſſergefahr bewachen
zu lafjen.
3. Bei dringender Gefahr find die erforderlichen weiteren
Mannjhaften und die nöthigen Geſpanne aufzubieten
und nebſt den nothiwendigen Geräthen und Materialien
an die von der Polizei oder Waſſerbaubehörde be—
zeichneten Stellen zu beordern.
Die Gemeindebehörden haben hiebei den Anord-
nungen der Polizeis und Waflerbaubehörden, insbejondere
denjenigen des mit der Ueberwahung und Leitung der
Schußarbeiten betrauten Perfonals, einſchließlich der Ob-
männer ($. 5), Folge zu leiſten.
Die Gendarmeriemannjhaften find berufen, bei der
Bereititellung der Mannſchaften, Geipanne, Geräthe und
Materialien, ſowie bei der Beauffichtigung der Aus—
führung der getroffenen Wach- und Schugmaßregeln
mitzuwirfen,
8. 3.
Jeder arbeitsfähige männliche Einwohner der be»
zeichneten Gemeinden im Alter von 17—60 Yahren ift
zur Leiſtung der Handdienfte, jeder im Beſitze von
Pferden, Gejpannen, Material und Geräthichaften. be-
findlihe Einwohner zur Leiftung von Spanndienften
und zur Lieferung der erforderlihen Materialien und
Geräthichaften verpflichtet.
Dieje Leiftungen lönnen nicht verweigert werben.
Die Aufforderung dazu gefchieht in ortsüblicher Weile
dusch allgemeines Aufgebot. Die Gemeindebehörden haben
aber, namentlih in denjenigen Gemeinden, in welchen
die Hälfeleiftung nicht zum Voraus organifirt ift (8 4),
darauf zu achten, dab das allgemeine Aufgebot, foweit
>
*
—*
RS
Ss
—*
es nöthig erſcheint, durch direlte mündliche Aufforderung
ergänzt wird.
Ausgenommen von der Verpflichtung zu Hand—
dienſten ſind:
1. die im öffentlichen Dienſte ſtehenden Beamten (Staats-,
Bezirkes, Kreis» und Gemeindebeamten);
2. Geiftlihe und Lehrer;
3. Verzte und Apotheter;
4. die in Spitälern befchäftigten Perfonen,
Ausgenommen von der Geftellungspflicht zu Spann⸗
dienften find die Fuhrwerke, zu deren Haltung öffentliche
Beamte verpflichtet find, fowie die zur Ausübung des
ärztlihen Berufes dienenden Fuhrwerle.
Ausnahmen von der DVerpflihtung zur Hergabe
bon Geräthſchaften und Materialien finden nicht ftatt,
Die Wafferbauverwaltung ftellt von den bier in
Betracht kommenden Gegenftänden diejenigen Stüde und
Maſſen, melde erfahrungsgemäß zur Sicherung der
Hochwaſſerdämme ohne Verzug nöthig werden, in den
Ortſchaflen aber micht immer zu finden find. Alle
übrigen erforderlichen Geräthe und Materialien find bon
den Gemeinden zu ftellen, (Vergl. hiezu das Verzeichniß
Anlage IL)
8.4
In den in der Anlage I mit einem (*) bezeichneten
Gemeinden ift die zu leiſtende Hülfe im Voraus zu
organifiren.
8. 5.
Zu dieſem Zwecke ftellt der Gemeinderat im
Januar jeden Jahres ein Verzeichniß der zur Leiftung
der Handdienfte verpflichteten Einwohner auf und bildet
aus den Namen diejes Verzeichnifies die nad der An-
zahl der im Gemeindebezirte gelegenen Dammftreden
(Abjak 2) erforderliche Anzahl von Abteilungen.
Diefen Abtheilungen liegt in vorauszubeltimmender
Reihenfolge auf den gleichfalls im Voraus zu bezeichnenden
Dammftreden die Bewahung der Dämme und die Aus—
führung der erforderlihen Schußarbeiten ob. Die Ab-
grenzung der Dammpftreden erfolgt durch die Wafferbau-
berwaltung. Bis auf Weiteres ift in diefer Hinficht das
Verzeihnig in Anlage III maßgebend.
Die einzelnen Abtheilungen werden unter Ob»
männer geftellt, welche der Wafferbauinfpeltor auf den
Vorſchlag des Bürgermeifterd ernennt. Die Obmänner
werden in den ihnen obliegenden Dienfleiftungen durch
Beamte der Waflerbauverwaltung untermwiejen; fie haben
allen ihren Dienft betreffenden Anordnungen des Wafler-
bauinfpeltors zu entjprechen.
8. 6.
Gleichzeitig mit dem in $. 5 erwähnten Verzeich-
niffe wird vom Gemeinderathe alljährlich eine Lifte der-
jenigen Pferbebefiger aufgeftellt, welche bei eintretender
Waſſergefahr die Beförderung von Nachrichten mittels
98
reitender Boten, die Anfuhr von Geräthen und Mate—
tialien und gegebenen Falles den Transport von Mann«
haften in bejtimmter Reihenfolge zu bejorgen haben.
8. 7.
Dem Bürgermeifter liegt ob, durch ein nad Stüd-
zahl aufzunehmendes, alljährlih zu revidirendes Ber-
zeichniß fFeitzuftellen, in welchem Umfange die Gemeinde
die erforderlichen Geräthichaften jederzeit aufbringen kann
(vergl. 8. 3 und Anlage II).
8. 8.
Die Kreisdireltoren haben die richtige und recht-
zeitige Erledigung der nad den 88. 5—7 den Gemeinde»
behörden obliegenden Maßnahmen zu überwachen.
Zu diefem Behufe find ihnen fpäteftens am
1. Februar jeden Jahres die Beichlüffe des Gemeinde
rathes über die Eintheilung der Mannfhaften und die
Leitungen der Pferdebefiger, fowie das Verzeichniß über
die vorhandenen Geräthe durch den Bürgermeifter in
doppelter Ausfertigung vorzulegen.
Der Kreisdireltor übermittelt die Liften und Ber
zeichniffe underweilt dem Waflerbauinfpeftor zur gutacht«
liben Aeußerung, veranlaßt demnächft die etwa erforder«
lich erfcheinenden Abänderungen und enticheidet gleichzeitig
über eine etwa beftehende Meinungsverfchiedenheit zwiſchen
dem Wafferbauinjpettor und dem Bürgermeifter bezüglich
der zu Obmännern zu ernennenden Perfonen. Der reis:
direltor hat jedoch in diefem Falle die Wahl unter den
von dem Waſſerbauinſpeltor in technifcher Hinfiht als
geeignet bezeichneten Perſonen zu treffen.
Nah erfolgter Genehmigung der Liften und Ber
zeichnifie giebt der Kreisdireltor die eine Ausfertigung
dem Bürgermeifter zurüd, die andere Ausfertigung erhält
der Wafferbauinfpeftor.
Die genehmigten Liften bilden die Grundlage für
die nah $. 3 an die Einwohner regelmäßig und ab—
geiehen von dem alle befonderen Nothitandes ($. 9) zu
ftellenden Anforderungen. Bis zur erfolgten Genehmigung
der neuen Liften bleiben die vorjährigen in Gültigteit.
8. 9.
In Gemeinden von mehr ald 1500 Seelen find
zur Bildung der Wafferwehr und zur Einteilung in die
einzelnen Abtheilungen nur joviel Mannjchaften heranzu—
ziehen, als nach der Lage und Länge der Dämme geboten
if. Für die Zahl der in den einzelnen Gemeinden zu
diefem regelmäßigen Wafferwehrdienft erforderlihen Mann-
ſchaften und Obmänner ift bis auf Weiteres die bei—
gegebene Ueberficht (Anlage IV) maßgebend.
Ergiebt fih in diefen Gemeinden ein Ueberſchuß
an waſſerwehrpflichtigen Perfonen, fo hat bei der jähr«
lihen Eintheilung der Mannfhaften je nah dem Ber-
hältniffe der erforderlichen zu den überzägligen Manns
ſchaften ein Wechjel derart einzutreten, daß die Verpflichtung
zum regelmäßigen MWaflerwehrbienft der Reihe nach die
a Waſſerwehrpflichtigen möglichſt gleichmäßig
tri
Auch kann im Falle des Vorhandenſeins über—
zähliger Mannſchaften der Kreisdireltor auf den Vor—
ſchlag des Gemeinderathes die in z. 3 für die allgemeine
Berpflihtung zum Waſſerwehrdienſte gejehte Altersgrenze
(60 Jahre) Hinfichtlich der Heranziehung zum regelmäßigen
Dienfte unter Wahrung des nad Abſatz 1 zu berüd-
fihtigenden Bedürfnifjes entjprechend herabfegen.
8. 10.
Die Gemeindebehörden größerer Städte können auf
ihren Antrag durch das Miniflerium davon entbunden
werden, die Waſſerwehr nach Maßgabe der 88. 4—7 zu
organifiren oder, wo diefe Organifation ohnehin nicht
einzutreten bat ($. 4), die allgemeinen Aufgebote ($. 3)
in Fällen gewöhnlicher Art zu erlaffen, wenn fie nach—
weiſen, dab fie im Falle eintretender Waflergefahr ftets
in der Lage find, die erforderlihe Mannſchaft in aus—
reihender Zahl anderweit (z. B. durch die feitens der
Militärbehörde zugefagte Theilnahme der Garnifon, durch
Mitwirlung des Feuerwehrkorps, durch Bildung freis
mwilliger oder bezahlter Waſſerwehrkorps) zur Stelle zu
ſchaffen und die nöthig werdenden Pferde, Gefpanne,
Gerätbichaften und Materialien ohne Rüdgriff auf die
Verpflihtung der Einwohner zu geftellen.
8. 11.
Die Freiftellung vom regelmäßigen Waflerwehrbienft
($. 9) und die Entbindung einzelner Städte von der
Drganifation und dem allgemeinen Aufgebot der Waſſer—
webr ($. 10) Hebt die allgemeine Verpflichtung zur Leiftung
der Hand» und Spanndienfte und zur Hergabe von Ge—
räthen und Materialien ($. 3) in den Fällen befonderer
Gefahr, welche das Aufgebot verftärkter Hülfe erforderlich
macht, nicht auf. F
Zur Vermeidung von Verwirrung im Falle der
Noth ſind in jeder Gemeinde, in welcher die Waſſerwehr
organifirt ift (8. 4), von Zeit zu Zeit — mindeſtens aber
alle 5 Jahre — Uebungen abzuhalten. Dieſe Uebungen
erfolgen auf Veranlaſſung des Wafjerbauinfpeltors unter
Leitung der Dammmeifter und unter Zuziehung der zur
Dammitrede gehörigen Rheinbaumärter und Obmänner,
Der Zag der Uebung ift im eine für die dienft-
pflichtige Mannschaft möglichit arbeitsfreie Zeit zu legen
und vorher mit dem Bürgermeifter zu vereinbaren. Kommt
eine Vereinbarung nicht zu Stande, fo feßt der Kreis—
direltor auf Antrag des Wafjerbauinfpeltors die Zeit der
Uebung feſ
99
Bei diefen Uebungen ift befonders darauf zu achten,
dab" die Mannſchaft der einzelnen Abtheilungen mit den
Grenzen der Dammftrede, deren Bewachung ihr obliegt,
befannt wird. Die einzelnen Dammijtreden find daher im
jedem Falle zu begehen. Dabei machen die Führer (Damm-
meifter, Nheinbaumwärter, Obmänner) die Mannjchaft auf
alle Punkte aufmerkjam, welde für den Dammſchutz von
Bedeutung find,
Soweit die Zeit es erlaubt und es angängig und
zwedmäßig erfcheint, ift der Mannfchaft von den haupts
ſächlichſten Sägen der „Dienflanweifung für die Ob—
männer der Wachen zum Schuße der Hauptrheindämme
bei Hochwaſſer“ Kenntniß zu geben.
Den Spanndienfte leiftenden Ortseinwohnern find
die Punkte genau zu bezeichnen, wo die von der Wafler-
bauverwaltung bereit gehaltenen Geräthe und Materialien
aufbewahrt werden oder lagern, und an welche Perfonen
fie ſich wegen Herausgabe der erfieren zu wenden haben,
8. 18.
Die Vergütung der Dienftleiftungen der Obmänner
(8. 5) wird bei deren Ernennung mit dem Waflerbau-
inpeltor vereinbart. Sie erfolgt aus Staatsmitteln und
wird vom Wafjerbauinfpeftor angewieſen.
Wegen Vergütung für die Hand» und Spanndienfte
der Einwohner ift die Gemeindeverfafjung maßgebend.
Gegebenen Falles erfolgt ihre Feſtſetzung durch den Ge—
meinderath.
Treten Beſchädigungen an den von den Einwohnern
geſtellten Geſpannen, Geräthſchaften und Materialien in
Folge ihrer Benutzung zum Waſſerwehrdienſt ein, oder
fommen derartige Gegenſtände während oder in Folge
dieſer Benutzung in Berluft, jo hat die Gemeinde dem
Eigenthümer volle Entjhädigung zu leiften, Die Feſt—
feßung derſelben erfolgt, vorbehaltlich des Rechtswegs,
durch den Gemeinderath.
8. 14,
Berfehlungen gegen die Vorfchriften diefer Verord⸗
nung und die gemäß bderjelben erlaffenen befonderen An⸗
orbnungen der zuftändigen Behörden und Beamten werden
nah $. 360 Ziffer 10 des Strafgeſehbuchs und nad
8. 44 Ziffer 4 des Gefehes, betreffend Wafjerbenugung
und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891 beftraft.
Straßburg, den 14. Februar 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
AbtHeilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär
I. D. 915. von Köller.
Waſſerwehrordunng.
— 100 —
Anlage L
Derzeihnig der Gemeinden,
welche zum Wafjerwehrdienit bei Rheinhochwaſſer verpflichtet find.
Kreis Mülhaufen.
*Hüningen,
“Neudorf.
Blotzheim.
*Roſenau.
*Kembs.
*Niffer.
Klein⸗ Landau.
*Homburg.
Ottmars heim.
*Banzenheim.
*Eichwald.
Areis Gebweiler.
Rumersheim.
*Blodeläheim,
*Feſſenheim.
Kreis Colmar.
*Balgau.
*Nambsheim.
*Heitern.
*Geiswaſſer.
*Oberſaasheim.
*Algolsheim.
Wogelgrun.
Wolgelsheim.
*Biesheim.
*RKuenheim.
alzenheim.
Arzenheim.
Kreis 5—chletiſtadi.
*Martolsheim,
*Madenheim.
*Boozheim.
*Artolsheim.
*Richtolsheim,
"Schönau.
*Saafenheim.
*Sundhauſen.
*Diebolsheim.
*Frieſenheim.
Areis Erfiein,
*Rheinau.
*Boofzheim.
Daubenſand.
*Obenheim.
*Gerſtheim.
*Erſtein mit Sraft.
Mordhaufen mit Au.
*Plobsheim.
*Eſchau.
Illlirch⸗Grafenſtaden.
Stadtkreis Straßburg.
*Straßburg.
Landkreis Straßburg.
*Wanzenau mit Wörth.
*Silftett.
*Gambsheim mit Bettenhofen.
Kreis Hagenan.
+Dffendorf.
*Herlisheim.
*Drufenheim.
*Dalhunden.
*Seſenheim mit Dengelsheim.
*Stattmatten,
*Auenheim.
*Fori⸗Louis.
Möſchwoog.
*Neuhãuſel.
Roppenheim.
Kreis Weikenburg.
*Beinheim.
*Selz mit Neu-Beinheim.
*Münchhauſen.
Winzenbach.
*Mothern.
*Lauterburg.
Neeweiler.
* In dieſen Gemeinden iſt die zu leiſtende Hülfe im Voraus zu organiſiten. Vgl. 8. 4 ber Verordnung.
— 101 —
Euierwehrorduung. Anlage I.
- Berechnung der zu den Schubarbeiten hauptſächlich nöthigen
Geräte und Materialien.
. *Laternen,
. *Bechfadeln,
. *Pechkränge mit den zugehörigen Pfannen,
Mexte,
*Beile,
F*Raſchinenmeſſer,
. *Schaufeln,
. *Spaten,
9. Worſchlageiſen,
10, *Schlegel,
11. *Körbe,
12. *Schublarren,
13, Machen,
14. Pfähle,
15. Faſchinen,
16. Steine,
17. Bretter,
18. Diehlen,
19. Strobe,
20. *Säde,
21. *Seilwerf,
22, *Ketten,
23. *Segeltücher.
DD mn -
—
Ur dieſe Gerathſchaften erſtredt ſich die von dem Bürgermeiſter nah $. 7 der Waſſerwehrordnung jährlich aufzuftellende
eräL
— 12 —
Waſſerwehrordunug. Anlage II.
Abgrenzung der Dammfreken für den Waſſerwehrdienſt.
- —— - =
Nummer Dammitrede
Gemeinde. ber en
Abtheilung P
ae Kilometer Bemerkungen.
Obmanns · Gruppe. Länge
Nr. poftens. von bis
— VG — —
Kreis Mülhanfen.
| Gilmbahn | 0,000 1,025 1025
1 | Häningen ......... 1 - 0.000 1.100 1100
1 I 1,100 2,400 1300
\ 2 I 2,400 | 83,600 1200
2 1 Neudorf.» -. 2.2.2... 3 I 3,600 4,700 1100
| 4 l 4,700 5,800 1100
5 I 5,800 6,900 1100
1 1 6,900 8,800 1400
3 | Rofenan. . .... 0... | 2 N 8.300 9,767 1467
1 1) — 0542 | + 0,500 1042
2 1 + 0,500 1,7 1200
Kembs4 3 m 1700 | ın 0.800 1417
4 III 0,800 2,200 1400
1 m 2,200 8,400 1200
5 Niffer Pa a er | 2 I 8,400 i 4,800 1400
1 I 4,800 | 6100 1800
BR M 6.100 | ‚465
6 Klein⸗Landau satten 23 IV 0,800 | 0,500 1 565
08 IV 0,500 | 1,800 1300
1 IV 1,800 2,800 1000
7 Homburg arena“ | 2 Iv 2,800 3,800 1000
fi. 4 IV 8,800 4,900 1100
8 | Ottmardheim 22.2... 2 IV 4,900 5,900 1000
8 IV 5,900 6,900 1000
IV 6,900 7432
b | Y 0,527 1.000 1005
: f 1,000 2,000 |
9 | Banzenheim........ 2 zn 0,000 0,900 \ 1900
RR. 2,000 3,000 |
3) Yilambepm 090 5 2014 | 21l4
l I
1 V 8,000 4,0 1000
10 1 Ewa oo. 2 Y 4,000 5, 1000
| 3 v 5,000 6,000 1000
— 138 —
#
A
Nummer Dammftrede
Gemeinde ——
Ablheilung
ee Kilometer Bemerkungen.
Obmannd-| Gruppe. Länge
Kr. pojtens, von bis
— — — — —— —
Areis 6Gebweiler.
6,000 7,000
7,000 8,000
8,000 9,400
8,400 9,419
‚0,792 2,200
2,200 3,500
vl 3,500 4,700
VI 4,700 6,000
reis Golmar.
ıı u 6,000 7,000
vi 7,000 7,698
11 | Rumersbeim ....... |
12 | Blobelsheim...... . -
Du DD m. Die
ie gie 42
18 | Feffenbeim ... 2... - |
14 | Balgaı ..... 2...»
>
| vu 0,818 1,000 |
, vi 1,000 2,300 1300
15 | Namböbeim...... | vl 2,300 8,800 1300
vı 3,600 4,800
vu 4,800 6,000
vl 6,000 7,200
vil 7,200 8,100
va 8,100 8,900
vu 8,900 9,700
vı 9,700 10,500
va 10,500 11,400
vo 11,400 12,200
vn 12,200 12,900
vu 12,900 13,500
vı 13,500 14,500
14,500 15,500
vi 15,500 16,500
vu 16,500 17,500
vu 17,500 18,500
vu 18,500 19,500
vu 19,500 20,500
vu 20,500 21,500
Yu 21,500 i 22,600
vu 22.600 23,400
Yıl 23,400 24,250
VIII — 0,080 1,200
vul 1,200 2,200
u 0,000 0,800
16 | Seiten .....:..>»-
17 | Geiswafler ..... +.» |
18 | Oberfansheim. ......
19 | Mgoleheim .....- - - |
20 | Vogelgrün. ... .. - - - |
21 | Volgelabeim.... - - - » - |
22 | Biesfeim.... +» -
28 | Runbeim....--+--
24 | Balzenheim .... - +» - |
25 | Urgenbeim........ -
pm Dei DD ie Die a De a ei DB 680—
—
=
— 104 —
Nummer Dammfirede
Gemeinde
Kilometer Bemerkungen,
Areis Schleftfadt,.
1 1 2,200 8,200 1000
2 I 3,200 4,300 1100
3 u 0,800 2,000 1200
26 | Markolsheim . .... -- 04 ii 2,000 3,400 1400
5 u 3,400 4,800 140
6 1 4,800 6,000 1200
7 ii 6,000 7,100 1100
27 | Madenheim...... - - | 1 u 7,100 8,500 1400
1 u 8,500 9,600 1100
28 |Boopelm......... | 2 u 9,600 | 10,200 | 1100
\ 1 ıl 10,700 11,600 900
29 | Artolsheim . 2... 3 - ı1000 | 19500 J
|
: 1 1 12,500 18,300 800
30 | Rictolehelm . 2... 3 - — —— *
|
1 n 14,000 14,700 700
31 Schönau.. ........ | 2 ıl 14,700 | 15,200 500
3 il 15,200 | 16,000 800
|
\ 1 II 16,000 | 17,000 1000
a Ana ae a 5 | 2 u 17,000 | 17,900 900
J. il 17,900 | 19,000 1100
33 Sundhauſen.. 2 u 19,000 | 19,800 800
13 1l 19,800 | 20,800 800
I 3
\ 1 II 21,000 | 23,800 2800
34 | Diebolaheim. ... . . - - 2 Reurr 20,600 22,000 1400
| 3 |oswmeirtemm.| 22,000 23,848 1848
}
1 I 23,800 25,000 1200
35 Frieſenheim . . .....- | 2 Mi 25,000 25,700 700
Areis Erflieim,
| 1 1) 25,700 26,600 900
| 2 1 26,600 27,400 800
3 27400 | 28,100 700
88 | Rheinau .. ten. u 28,200 | 28,856 1156
| Rritdamm 0,000 | 1,000
5 geitdamm 1,000 2,000 1000
37 | Boofzheim. .-.-..-»- 1 geltbomm 2,000 4,000 2000
88 | Daubenfand. ... . - » » 1 Leltdamm 4,000 6,000 2000
1 1 31,987 33,400 1418
39 | Obenheim. . 2... | - 1 887400 212 =
4)
4
43
4
<
co to ——
—
Nordhauſen mit Au...
am —
De ne N
SO IDG»
4;
Gruppe.
II
Peltbamm
Damm Tängb bei
Ylkodoafler-
fanals
m
1
Kellpemm
Lellbamm
Sleitbamm
Peitbamm
Dammürede
Kilometer
37,180
38,325
39,470
40,490
41,510
42,575
43,640
0,000
8,500
4,500
5,500
0,955
44,769
1,911
0,160
1,020
1,580
2,740
5,000
6,000
7,088
— — — — — — — — — — — — — —
39,470
40,490
41,510
42,575
43,640
44,769
0,160
4,500
5,500
6,500
1,911
44,850
3,000
1,020
1,880
2,740
8,600
6,000
7,088
8,528
Straßburg.
8,528
9,594
10,660
11,727
12,800
14,000
15,500
0,000
1,165
2,330
3,500
4,660
5,880
7,000
8,100
9,000
10,000
11,000
12,000
13,300
9,594
10,660
11,727
12,800
14,000
15,500
17,000
1,165
2,330
3,500
4,560
5,880
7,000
8,100
9,000
10,000
11,000
12,000
13,300
14,374
Mit der Ill · Rhein⸗Kanal·
46
47
48
49
50
51
58
Gemeinde.
Gambsheimm. Bettenbofen
Offe dorf
Pa ee
Herlisheim .. . . » - - -
Druſenheim.
Dalhunden . . . ....
Seſenheim m. Dengelsheim |
Stattmatten. .......
Auenheim
PR Be u Er er
Fort⸗Louis ......
Roſchwoeg. ........
Neuhäufel
PRREE Dur BL Dur ur Bu Br *
Nummer
Dammfrede
bis
15,500
16,700
18,000
19,640
2,160
4,000
5,000
6,000
7,000
8,250
9,500
10,775
11,810
13,000
14,100
15,200
16,300
17,100
17,925
18,925
19,710
20,736
"21,700
23,000
24,000
25,000
26,000
27,000
27,970
29,041
30,750
1,590
3,000
3,750
4,500
5,790
der
Abtheilung Rilometer
und bes
Obmannze] Gruppe.
poſtens. von
Kandkreis Straßburg.
1 IV 14,374
2 IV 15,500
3 IV 16,700
4 IV 18,000
5 y 0,000
6 v 2,160
) 7 v 4,000
| 1 Y 5,000
1 Y 6,000
J 2 y 7,000
4 Y 9,500
Areis HSagenau.
| 1 V 10,775 |
\ 2 v 11.810 |
{ 3 Y 13,000
| 4 y 14,100
| 5 Y 15,200
I
| 1 Y 16,300
2 v 17,100
I
\ 1 Y 17,925
‘ 2 Y 18,925
18 Y 19,710
\ 1 V 20,736
2 v 21,700
| 3 Y 23,000
1 Y 24,000 |
| Y 25,000 |
\ 1 Y 26,000
J 2 Y 27,000
I
‘ 1 Y 27,970 |
! 2 Y 29,041 new;
| — 29,832 alt |
1 vl 0,000
\ 2 vi 1,590
3 Yı 3,000
| 4 vl 3,750
| 1 VI 4,500
Bemerkungen.
Reuer Damm.
Alter Damm.
De u
— 107 —
Dammftirede
Gemeinde.
Kilometer Bemerkungen.
Kr.
Areis Weikendurg.
\ 1 VI 5,790 7,000 1210
ur: 2 vl 7,000 8,200 1200
59 | Beinheim . . ....... 3 Y] 8.200 9,500 1300
| 4 vl 9,500 10,911 1411
4 i { 1 vl 10,811 12,000 1089
6 Selz mit Neubeinheim . . : 2 vl 12,000 13,000 1000
18 vi 13,000 14,560 1560
#1 | Mündhaujen....... | 1 vu 0,000 1,598 1598
1 vn 1,598 2,760 1162
52 | Motbern. -. ....... 2 vu 2,760 3,700 940
| 3 vu 3,700 4,680 980
1 vu 4,680 5,600 965
2 VIl 5,600 6,660 1060
63 | Lauterburg ........ 3 v1 6,660 7,700 1040
4 vu 7,700 8,700 1000
5 Yu 8,700 9,655 955
— 18 —
Waſſerwehrordnung. Anlage IV.
Ueberſicht
über die Zahl der Obmänner und Mannfhaften, welche in den einzelnen Gemeinden
für einmalige Bejegung der Wadhtpoften auf den Dämmen erforderli find.
Jahl ber für
einmalige Befehung
Kreis. Gemeinde. ber VYoſtan Bemerlungen.
erforberlichen
ve, Obmänner, 5
Mülhauſen. 1Hüningen............ 1 | 5 Sowohl die Obmänner als bie
Ren 5 25 Mannfchaften einer Dammibefegung
8 | Roman... 2.222200. 2 10 müffen abgelöft werben können, Die
4 | Hembb.... 2222er 4 20 Zahl der bereit zu haltenden Ob⸗
BEE ee ea na 2 10 männer und Mannjchaften muß
6 | Aleinsfandau ... 2.22... 3 15 daher mindeſtens das Doppelte ber
7 1 Dombung 2.2222 22200 2 10 nebenftehenden Zahlen betragen.
s | Ottmardheim ... 2.222... 3 18 Die Zahl der Mannfhaften if
9 | Banzenbeim.... 2222... 3 18 nad Bedürfniß zu verftärlen,
10 | Eihwab..2. 2.222220. 3 18
Gebweiler, 11 | Rumersbeim....2...... 2 12
12 ı Blobeläheim... 2.22 .... 3! 2
13 } Seflenheim. .........:. 2 | 14
Colmar. I OR 2 11
15 | Ramböheim........... 2 18
IB 1 DER 5 en 2 18
37. Geiswaſſer. 0 2 18
18 | Sherfaaäheim.......... 2 18
19 | Wgoldheim. .... 2.2.2... 2 18
20 | Dogelgrün...-......... 1 10
21 | Bolgeläheim........... 2 16
Bieshbeim - -. 2222 4 34
25 | Ruenbeim .. 2... 222222. 3 26
24 | Balgendeim .......... 2 16
25 | Arzenheim..-.-- 222220. 5 29
Schlettſtadt. 2601Markolſheim. .... ...... 7 39
27 | Madenbeim....... 2... 1 9
28 | Boopbeim .... 2.222200. 2 16
29 | Urtoldheim .. 20220. 2 16
— 109 —
Zahl ber für
einmalige Befehung
N ; ber Roften
Kreis. Gemeinde, —— Bemerkungen.
Nr. Obmänner. —
Schlettſtadt. 30 | Richtolsheim. ... 22... 2 16
BB: 3 25
32 | Saafenheim..:-...:+..- 2 16
33 | Sundbaufen......:.... 3 25
34 | Diebolsheim. .....-..... 3 27
35 | Frielenheim ... 22.2 =-.. 2 18
Grflein. 36 | Rheinau.. 2222er ennn 5 48
87 | Boolibeim......--.... 1 12
38 | Baubenfand......:..... 1 8
39 | Obendbeim.. 22222222 .. 2 16
40 | Gerfiheim . 2222200. 4 32
41 | Erflein mit Araft........ 4 40
42 | Norbhanjen mit Au. ...... 5 40
45 Plobsheim............ 5 48
44 Eſchau. ............. 8 30
Straßburg (Stadt). 45 | Straßburg. ........2::. 20 170
Etrafburg (Land). 46 | Wanzenau mit Wörlh . . ... . 7 58
47ilſtett. ............. 1 15
48 | Gambsheim mit Bettenhofen. . 4 40
Hagenau. 49 | Dffendof............ 5 50
50 | Herliäheim. . 2.222000. 2 20
51 | Drufenkeim.......:::» 3 26
52 | Dalhımden. ..... 22... 3 24
53 | Sejenheim mit Dengelöheim . . 1 16
54 | Stattmatten..... 2.2... 1 8
55 | Auenbeim .. 22222222. 2 16
I een 2 | 8
57 | Rölhwoog. ...: 2.20... 4 35
58 | Neubäufel 222222200. 1,90
BReißenburg. 59 | Beinheim. . 2222222220. 4 82
60 | Selz mit NeusBeinheim.... . . 8 36
6l | Mündhaufen .......... 1 15
62 | Motben. . 2222 r nenn 3 28
63 | Lauterburg. » 2 >= Hure 5 40
(18) Ausführungsbefimmungen
d . 39 und 41 des Gefehes, beireffend Wafferbenu
nen und ee u 2. Sulı 1591. f vun
Zur Ausführung der 88. 39 umd 41 des Gefehes,
betreffend Mafferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2. Juli
1891 (Gejepbl. S. 82) beftimme ich, was folgt:
A. Zu 8. 39, betreffend Bauten und andere
Borrihtungen im Ueberſchwemmungsgebiete des
Rheins, welde geeignet find, auf den natürlichen
Abfluß des Waffers einzumirlen.
8.1.
Zu Bauten und Beranftaltungen im Ueberſchwem⸗—
mungögebiete des Rheins (8. 39 Abf. 2 des Gefehes),
melde geeignet find, auf den natürlichen Ablauf des
Waſſers einzumirken, und daher der Genehmigung der
zuftändigen Behörde bebirfen, find insbefondere zu
rechnen:
1. Dammbauten jeder Art, welche Lage und Richtung
zum Strome die Dämme auch erhalten follen ;
Wegeanlagen, fofern Erhöhung der Geländeoberfläche,
Ueberbrüdung oder Auffülung von Altwaffern (Neben-
armen des Rheines) oder Abtragung des Geländes
in der Nähe von Klorreltionsbauten des Stromes oder
von Hochwaſſerdämmen damit verbunden if;
. Gebäude jeder Art und jeden Umfangs;
. Einfriedigungen;
. Pflanzungen, welche eine mwejentliche Beeinträchtigung
des Abflußquerſchnitis des Stromes verurſachen;
. Ablagerungen und Anhäufungen von Stein» und Erd—
maflen;
. Beranftaltungen, welche Berlandung oder fonftige
Aenderungen des natürlichen Zuftandes der Altwafjer
bezweden.
8. 2.
Anträge auf Genehmigung zu den in 8. 1 be-
zeichneten Bauten und Beranftaltungen find an den
Waſſerbauinſpeltor zu richten.
Handelt es fih um Anlagen und Beranftaltungen
größeren Umfanges, welche vorausfichtlich einen erheblichen
Einfluß auf die Abflufperhältniffe des Stromes haben
werben, jo find dem Antrage außer einer näheren Be—
fhreibung der Anlage die zur Beurtheilung ihrer Wirkung
erforderlichen Pläne beizufügen. Die vorgelegten Pläne
und Beichreibungen find nah Anordnung des Mafler-
bauinfpeltor3 zu vervollitändigen, wenn fie für die Be—
urtheilung der maßgebenden Verhältniffe nicht ausreichen.
ft anzunehmen, daß die geplanten Anlagen und
Beranftaltungen nicht geeignet find, eine nennenswerthe
Einwirkung auf die Abflußverhältniffe auszuüben, jo
genügt eine Beſchreibung derfelben. Der Waſſerbauinſpeltor
bat die Berbollfländigung von Unträgen dieſer Art durch
Beifügung don Plänen anzuorbnen, wenn die DBeran«
2.
-] oo ur
110
ftaltung einen größeren Einfluß vermuthen läßt, als der
Antragfieler angenommen hat.
8. 3.
Der Waſſerbauinſpeltor entjcheidet über die ein-
gehenden Anträge unter Beobahtung der in dem nad:
folgenden Paragraphen getroffenen Beftimmungen.
8. 4.
Die Genehmigung ift unbedingt zu verfagen, wenn
die beabfichtigte Anlage auf die Abflußverhältniffe des
Stromes einen wefentlih ungünftigen Einfluß auszuüben
geeignet ift.
Das Gleiche gilt, jelbft wenn die von der Anlage
zu erwartende Verfhlechterung der Abflußverhältniffe für
eine minder erhebliche zu erachten ift,
1. für den Fall, daß der natürliche Zuftand des Futh—
profiles an der in Betracht kommenden Stromftrede
bereit3 in Folge don Eifenbahn- und Straßenüber-
gängen oder jonftigen Anlagen eine beträchtliche Er-
mäßigung erlitten bat,
. für den Fall, daß die betreffenden Profile auf Ber-
einbarung mit anderen Regierungen oder Behörden
beruhen.
Glaubt der Mafjerbauinfpeltor, daß die erhebliche
Einwirkung auf die Abflußverhältnifie (Abf. 1) durch
geeignete Borlehrungen gemindert oder bejeitigt werden
lann, jo hat er die Entſcheidung des Minifteriums ein-
zubolen.
Das Gleiche gilt, wern in den Fällen diefes Paro-
graphen der Antrag von einer Behörde ausgeht.
8. 5.
Bor Erteilung der Genehmigung hat der Wafler-
bauinfpektor die Anträge und Berhandlungen dem Mini-
fterium vorzulegen :
1. wenn an den in Betracht lommenden Stellen bie
Breite des Geländes zwiſchen dem Korrektionswerle
und dem Hodwaflerdamme weniger ala 150 Meter
beträgt,
. wenn es fi um Anlagen handelt, deren Genehmigung
nad den beitehenden Vereinbarungen ein borgängiges
Benehmen mit der Großherzoglich Badiſchen Regierung
erfordert. 6.6
Gegen die Entfheidungen des Waſſerbauinſpeltors
ift Beſchwerde an dad Minifterium zuläffig.
B. Zu 8.41 Abſatz 1, betreffend Verpflichtun—
gen, welche den — —— im Ueber—
ſchwemmungsgebiete des Rheins in Folge der
Anlage und Verſtärkung von Hochwaſſerdämmen
obliegen.
8.7
Sind im Ueberfeimernmungsgebiete des Rheins
neue Hochwaſſerdamme anzulegen oder beftehende Dämme
zu erhöhen und zu verftärfen, fo ftellt der Waflerbau-
inipeftor die Hierfür erforderlihen Entwürfe auf und
legt fie zunächft unter Beifügung der etwa erforderlichen
Erläuterung dem Minifterium vor.
Die vom Minifterium genehmigten Entwürfe werben
den Bezirlspräfidenten übermittelt, welcher fie zur Kennt-
niß der betheiligten Grundbefiger zu bringen hat.
8. 8.
Handelt es fi um Neubauten oder um Damm—
verlegungen, welche einen weſentlichen Einfluß auf die
Alußverhältniffe des Stromes oder die Weberfluthung
der duch Hochwaſſerdeiche gejchügten Gebiete und deren
Drudwaflere und Entwällerungsverhältniffe bei Hod-
futhen haben, jo find die Entwürfe einem Vorunters
fuhungsverfahren zu unterwerfen, deffen Dauer je nad)
der Wichtigkeit und dem Umfange der Anlage im einzelnen
Falle vom Bezirläpräfidenten feitzuftellen ift, aber nicht
unter 8 Tage betragen darf.
Sollen nur beftehende Dämme erhöht und verftärkt
werden, und find deshalb lediglich Entihädigungen an
Grundeigentgümer für ftärfere Inanſpruchnahme ihrer
Grundftüde infolge der Dammerbreiterung oder für
Bodenentnahmen u. f. m. zu regeln, jo genügt «3, die
Entwürfe dem Bürgermeifler der betreffenden Gemeinde
mit dem Auftrage zu übermitteln, die in Betracht kom—
menden Örundbefiger von den geplanten Bauausführungen
in Kenntniß zu feßen,
8. 9.
Werden von irgend einer Seite Bedenken gegen
die Anlage erhoben, oder haben die dadurch berührten
Grundeigenthümer befondere hierauf bezüglihe Wünſche
vorzubringen, jo find diefelben, fofern ein Vorunter«
juhungsverfahren ftattfindet, bei dem mit der Leitung des—
jelben betrauten Beamten vor Schluß des Verfahrens,
ondernfalls bei dem Waflerbauinfpeltor innerhalb einer
Bode nach erfolgter Kenntniggabe jchriftlich einzureichen
oder zu Protololl zu erllären,
8. 10.
Die erhobenen Einwendungen ($. 9) werben dem
Minifterium zur Prüfung und Entſcheidung vorgelegt.
Eine Verhinderung der angeordneten Bauausfüh-
zungen ift nicht zuläſſig. Ebenfo wenig können die ber
feiligten Grundbefiger die Entnahme der zur Ausführung,
Lerbeſſerung und Unterhaltung der Dammbauten erforder«
lichen Materialien aus ihren Grundftüden verweigern oder
die Benußung ihrer Grumdftüde zur Lagerung und Durch»
führung der Baumaterialien und zum Durdgang der
bei den Dammbauten beſchäftigten Perfonen unterfagen.
$. 11.
Bei der Wahl der Grundftüde zu Bodenentnahmen
Immt im erfter Linie in Betracht, ob der Boden für
die Dammbauten geeignet ift. Außerdem find die mit der
Bodenentnahme verbundenen Stoften zu berüdfichtigen.
111
Hat der Bauinfpeltor die Wahl des Grundſtückes
getroffen, jo feßt er den Grundbefiger hiervon in Kennt⸗
niß und theilt ihm gleichzeitig den Betrag der zu gewäh—
renden Entjchädigung mit.
Gegen die Anordnungen des Waſſerbauinſpeltors
ift Beſchwerde an das Minifterium zuläjfig.
8. 12.
Für den Fall, daß über die in Folge von Damm-
bauten zu gewährenden Entſchädigungen eine Verſtändi—
gung zwifchen dem Wafferbauinjpeltor und den Grund»
befigern nicht zu erzielen ift, befindet das Minifterium in
der Sade. Der ergebende Beſchluß ift mit Gründen zu
berfehen und den Betheiligten fchriftlich gegen Behändi«
gungsjchein zu eröffnen. Gegen die Entſcheidung des
Minijteriums fteht nad) Maßgabe der Beitimmung in $. 6
des Gejehes der Rechtsweg offen.
C. Zu $.41 Abſatz 2, betreffend den Schuß
der Korreltionswerke und Hohmafjerdämme.
8. 13.
Die Grundbefißer, auf deren Eigentfum Hochwaſſer-
dämme errichtet werden, bleiben Eigenthümer der betreffen-
den Geländeflächen.
Ergibt ſich die Nothwendigleit, einen beitehenden
Hochwaſſerdamm zu bejeitigen, fo ift die Grundfläche des-
jelben wieder gehörig einzuebnen und entſprechend dem
Zuftande der angrenzenden Geländeflähen mit Mutter
boden zu belleiden. Iſt dem Grumdbefiger in Folge der
Dammbejeitigung ein Ernteverluft erwachjen, jo ift er
dafür angemefjen zu entjhädigen.
$. 14.
Die Flächen der Hochwaſſerdämme dürfen nur zur
Grasnugung dienen. Zur Bejäung der Flächen darf nur
Grasjamen verwendet werden, welcher einen feiten und
dichten Rajen gibt. Gefträudh und Stauden dürfen auf
den Dammflächen nicht gepflanzt und nicht geduldet werben.
Ausnahmen bezüglich diefer Behandlung der Dammflächen
bedürfen der Genehmigung des Minifteriums.
8. 15.
Um Fuße der Böjhungen der Hochwaſſerdämme
iſt ein Schußftreifen anzulegen, deſſen Breite auf der
Waſſerſeite mindeftens ein Meter und auf der Landfeite
zwei Meter betragen muß.
Diefe Schupftreifen find in jeder Beziehung wie
die Dämme zu 2
8. 16.
Weder auf den Schutzſtreifen noch auf den Dämmen
dürfen Bäume gepflanzt werden. Die vorhandenen Bäume
find nach und nach — zutreffenden Falls gegen entſprechende
Entfhädigung der Befiger — zu befeitigen. Diefe Beſeiti—
gung muß unter allen Umftänden dann erfolgen, wenn
in Folge zu großer Ausdehnung oder in Folge Abfterbens
der Bäume die Sicherheit des Dammes bedroht ift.
Bei der Befeitigung von Bäumen, weldhe auf den
Dämmen und den Schußftreifen ftehen, find auch die Stöde
und Wurzeln auszugraben; die entſtehenden Löcher müfjen
gut eingeftampft und eingeebnet werden. Will ein Eigen«
thümer ohne vorgängige Anordnung des Waſſerbauinſpel⸗
tors aus freien Stüden zur Entjernung joldher Bäume
fchreiten, jo hat er von feiner Abficht rechtzeitig den Waffer«
bauinfpettor in Kenntniß zu ſetzen.
Mo die Hohmwafjerdämme durch Waldungen ziehen,
find die Schußitreifen ftet3 frei zu halten, nöthigen Falls
gehörig auszuäften und von Wurzelausfchlag zu ſäubern.
8. 17.
Die Flächen der Dämme und Schußftreifen dürfen
nicht umgebrocdhen oder auf irgend eine andere Art anges
baut werben; auch ift verboten, auf den Grasflächen
Vieh zu weiden.
8. 18.
Das Betreten der Hochwaſſerdämme und ihrer Schuß-
fireifen ift allen andern Perfonen als den Eigenthümern
und ben von diefen zur Bewirthichaftung des Bodens ver—
wendeten Berfonen unterjagt.
8. 19.
Zum Fahren, Reiten und Gehen auf der frone
diefer Dämme, fowie zum Fahren und Reiten auf der
Krone der Korreltionswerle ift die Genehmigung des
Wafferbauinfpektors erforderlih. Diefe Genehmigung er—
folgt, was die Hochwaſſerdämme anlangt, dritten Perjonen
gegenüber unter dem Vorbehalte, daß die betreffenden
Grundeigenthümer in diefe Benupung der Dammkrone
einwilligen,
8. 20.
Die regelmäßige Benupung der Korreltionswerke
und Hochwaſſerdämme zu Fahr- oder Reitiwegen ift nur
unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Gefuchiteller
fih verpflichten, die Koften der durch diefen Gebrauch
erforderlich werdenden Inftandfeßung und Unterhaltung
der Dammfrone zu tragen,
Die betreffenden Inftandfegungs- und Unterhal-
tungsarbeiten werden durch die Verwaltung auf Rechnung
der Erlaubnißinhaber ausgeführt, Lebtere lönnen fich
jedoch an diefen Arbeiten durch Lieferung von Materialien
jowie duch Handarbeiten und Fuhren betheiligen, wenn
fie den bezüglichen Aufforderungen des Waſſerbauinſpektors
ohne Verzug nachlommen.
Wird die Uebernahme der gedachten Koſten ver—
weigert, jo verbietet der Waſſerbauinſpeltot die Benutzung
der Dämme zu Verkehrszwecken und läßt die betreffenden
Streden nöthigenfalls abjperren.
$. 21.
Zumwiderhandlungen gegen die den Schuß der Kor—
reltionswerfe und der Hochwaſſerdämme bezwedenden Vor—
ſchriften diefer Verordnung werben nad $. 44 des Ge-
fees, betreffend Wafferbenugung und Waſſerſchutz, vom
2. Juli 1891 beitraft.
Straßburg, den 14. Februar 1892.
Minitterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjelretär
von Köller.
L D. 915.
(19) Borfhriften,
betreffend Die Ceinpfade.
Auf Grund des 8. 52 des Geſetzes, betreffend
Waſſerbenutzung und Waflerihug, vom 2. Juli 1891
(Gefegbl. Seite 82) wird zur Ausführung der $$. 18, 19
des bezeichneten Gefeßes hiermit bejtimmt:
Ürtitel 1.
Die zur Zeit des Inkrafttretend des Gefehes vom
2. Juli 1891 thatſächlich beftehenden Leinpfade find bis
auf Weiteres in der bisherigen Breite für den Verkehr
frei zu halten,
Sofern auf dem Ufer ein Schiffszug ftattfindet,
it bis zur Gejfammtbreite von 9, m die Errichtung
bon Gebäuden, Einfriedigungen oder Gräben unterfagt.
Artikel 2,
Die Waflerbauinfpeltoren und Meliorationsbau-
injpeftoren find befugt, infoweit als die beitehende Breite
des Leinpfades das Bedürfniß überfteigt, Erleichterungen
in jederzeit widerruflicher Weife zu geſtatten.
Artilel 3,
Denn fih das Bedürfniß zur Frreilegung eines
bisher nicht oder nicht genügend freigehaltenen Leinpfades
ergibt, Hat die Freilegung auf Anordnung des Bauin-
jpeltord und innerhalb der von demſelben geftellten Frift
zu erfolgen. Die Breite ift innerhalb der in $. 18 des
Geſehes vom 2, Juli 1891 bezeichneten Grenzen nad
Maßgabe des Bedürfniffes feſtzuſehen.
Die Anordnung des Bauinjpeltors erfolgt durch
Mittheilung an den Bürgermeifter, weldhe in ortsüblicher
Weife befannt zu machen ift; bezieht fidh die Anordnung
nur auf einzelne Grundftüde einer Gemeinde, jo genügt
die ſchriftliche Benachrichtigung des Eigenthümers,
Gegen die Anordnung des Bauinfpeltors iſt Ber
ſchwerde an das Minifterium zuläffig; diejelbe hat, wenn
fie inmerhalb 14 Tagen nad) der Belanntmachung be=
ziehungsweife der Benachrichtigung erfolgt, aufjchiebende
Wirkung.
Artikel 4,
In den Fällen, in welchen dem Eigenthümer des
Grundftüdes Anſpruch auf Entihädigung zufteht, wenn
nämlih in Folge künftiger Sciffbar- oder Flößbar—
erklärung eines Waflerlaufs die Herftellung, oder in Folge
Neueinführung eines Schiffzugs die Erbreiterung eines
Leinpfades ftattfindet, erfolgt die Feſtſetzung der Ents
—— vorbehaltlich des Rechtswegs durch das Mini-
um.
Die Entfheidung it mit Gründen zu verjehen und
den Betheiligten fchriftlich gegen Behändigungsſchein zu
eröffnen.
Straßburg, den 1. März 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern.
Landwirthfchaft und Domänen, Der Unterjiaatsfelretär
Der Unterftaatsjetretär von Köller.
von Schraut.
IIL A. 408,
LD. 1087.
(20) Borfäriften
über das n ren zur Vorprüfung der Verordunngen
über Weferserthelung” Waterheitunn von Wafrriäuke aab
Pildung von Flußbauserbänden.
Auf Grund von $. 9 Abjah 3, $. 24 Abfah 4,
$. 27 Abſatz 2 und 8. 32 Abſatz 2, ferner gemäß $. 52
Abſatz 2 des Gejehes, betreffend Waſſerbenutzung und
Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891 (Gefegbl. S. 82) wird
hiermit bejtimmt, was folgt:
I. Verordnungen über Waflervertheilung.
Artilel 1.
Die Entwürfe zu Verordnungen über Vertheilung
des Waſſers zwifchen den an den verjchiedenen Streden
eines Waſſerlaufs belegenen Wäfferungsberehtigten oder
zoifhen Wäfferungsberechtigten und Triebwerlbeſitzern
oder anderen Nußungsberechtigten ($. 9 des Geſetzes
vom 2. Yuli 1891) find in fämmtlichen betheiligten
Gemeinden während eined Monats auf dem Bürger-
meifteramte offen zu legen.
Als betheiligt gelten alle Gemeinden, deren Ge-
markung die in Frage fommende Strede des Wafferlaufs
berührt; ob im weiteren Gemeinden die Offenlegung zu
erfolgen Hat, beftimmt das Minifterium.
Artikel 2.
Der Beginn der Offenlegung ift in jeder Gemeinde
durh Anſchlag am Gemeindehaufe und in etwa jonft
ortsüblicher Weife befannt zu machen.
In gleicher Weife find die betheiligten Perfonen
aufzufordern, von dem Entwurfe Kenntniß zu nehmen
und ihre etwaigen Bemerkungen in das während der
Dauer der Vorprüfung auf dem Bürgermeifteramte auf:
julegende Berzeichniß einzutragen.
Artilel 8.
Außer durch Eintrag in das Verzeichnig können
Bemerlungen jchriftlih bei dem Bürgermeifteramte ein-
gereicht werben.
113
Artilel 4,
Bemerkungen im Interefje einer autorifirten Ge—
noſſenſchaft können nur durch den Genoffenihaftsporftand
geltend gemacht werden. Dasſelbe gilt von Bemerkungen
im Intereſſe einzelner zum Bezirk einer ſolchen Genoffen-
ſchaft gehörigen Grundftüde, ſoweit fie fih auf An—
gelegenheiten beziehen, welche zum Gegenftand ber Ge-
noſſenſchaft gehören.
Artilel 5.
Beteiligte, welche auf Grund von Privatrechts-
anſprüchen Einſprache gegen die beabfichtigte Berorbnung
erheben oder Abänderung des Entwurfs beantragen,
haben ihren Erllärungen eine beglaubigte Abſchrift der
etwa in ihren Händen befindlichen, auf ihre Rechts-
anſprüche bezüglihen Schriftftüde beizufügen.
Artikel 6.
In jeder beiheiligten Gemeinde hat ſich der Ge-
meinderatd innerhalb der Dffenlegungsfrift über den
Entwurf zu äußern. Hierbei ift bejonders feftzuftellen,
ob auf der Gemarkung Ortsgebräuche oder alte Ver—
ordnungen in Geltung find, welche fich auf die Regelung
der MWaffernußung beziehen. Zutreffendenfalls find be—
glaubigte Abjhriften der Verordnungen den Borprüfungs-
alten beizufügen.
Artikel 7.
Nah Ablauf der Offenlegungsfrift Hat der Bürger-
meifter dad Bemerlungsverzeichniß abzufchließen und bie
erwachjenen Alten einjchließlich der ſchriftlich eingereichten
Bemerkungen und der Neuferung des Gemeinderaths
mit einer Beicheinigung Über die ftattgehabte Offenlegung
und die vorherige ortsübliche Bekanntmachung einem
vom Bezirlspräfidenten zu bezeichnenden Kommiſſar zu
überjenden.
Arlilel 8,
Der Kommiffar hat nad) Beendigung der Dffen-
legung in einer gleichfalls vom Bezirkspräfidenten zu
bezeihnenden Gemeinde in der Regel an 3 auf einander
folgenden Tagen mündliche Erklärungen der Beteiligten
zu Protokoll entgegenzunehmen. Die hierzu beitimmten
Tage und Stunden find vorher in allen Gemeinden
ortsüblich belannt zu machen. Die Bekanntmachung Tann
mit derjenigen über die Offenlegung verbunden werben.
Bon dem Termin ift der zufländige Meliorations-
bauinpektor oder Waſſerbauinſpeltor zu benachrichtigen.
Derfelbe ift befugt, den Verhandlungen beigumohnen und
fachdienliche Bemerkungen zu machen.
Artikel 9,
Nah Abſchluß der Verhandlungen überſendet der
Kommiffar ſämmtliche erwachfenen Akten mit gutacht-
licher Aeußerung dem Bauinjpeftor,
Diefer prüft auf Grund des —— der bis⸗
herigen Verhandlungen die einzelnen Beſtimmungen des
Entwurfs, nimmt die zur Klarftellung des Sachverhalts
oder zur Begründung von Abänderungsvorfchlägen etwa
nothwendigen techniſchen Erhebungen vor und reicht
dann die Alten mit feinen Vorſchlägen dem Bezirls—
präfidenten ein.
Diefer legt diefelben dann mit ſachdienlichem
Bericht dem Minifterium vor.
Artilel 10,
Wenn in Folge der geltend gemachten Einwen—
dungen und Anträge wejentliche Aenderungen des Ent—
wurfs borgenommen werden, lann das Minifterium eine
nochmalige Offenlegung anordnen. Für diejelbe können
abgelürzte Friften und ein vereinfachtes Verfahren vor—
gejchrieben werden." Im übrigen finden die vorhergehenden
Beftimmungen entjprechende Anwendung.
Artilel 11.
Der aladann vom Minifterium feſtgeſtellte Ent-
wurf ift einer Kommiffion zur Begutachtung zu unter-
breiten.
Die. Kommijfion wird "vom Bezirlspräfidenten
berufen, Sie befteht aus mindeſtens 9 Mitgliedern,
welche in erfter Linie aus der Zahl der Betheiligten
unter Berüdfihtigung der verjchiedenen Gruppen mit
entgegenftehenden Intereflen zu entnehmen find.
Diefe Kommiffion hat unter dem Vorfi des Bezirl3-
präfibenten ober feines Vertreters das Ergebniß der Vor—
verhandlungen zu prüfen und fich über die Zwedmäßigfeit
des Entwurfs, gegebenenfalls unter Vorſchlag von Ab-
änderungen zu äußern. Von dem für die Verhandlungen
der Kommiffion beftimmten Tage und dem Ort des Zu—
jammentritt3 derfelben ift dem Minifterium behufs etwaiger
Abfendung . eines Vertreters rechtzeitig Mittheilung zu
machen. Ebenfo find die Kreisdireltoren der betheiligten
Kreife, ſowie der zufländige Bauinfpektor zur Theilnahme
"an den Verhandlungen einzuladen. Das Protokoll über
die Berhandlungen der Kommiffion ift durch den Bezirks—
präfidenten dem Minifterium einzureichen.
I. Berorbnunngen Wegen Unterhaltung von
Wafferläufen.
a. Nicht ſchiff- oder flößbare Wafjerläufe.
Artikel 12,
Die Entwürfe zu den vom Minifterium zu er
laffenden Verordnungen über die Bertheilung der Unter-
baltungspflicht am nicht jchiffe oder flößbaren Wafferläufen
(8. 24 des Gefehes vom 2. Yuli 1891) find in den
betheiligten Gemeinden, gegebenenfalls in einzelnen Ge-
meinden unter Beifügung von Plänen, offen zu legen,
Die Borfhriften der Art. 1—10 finden entſprechende
Anwendung.
Das Minifterinm kann für einzelne Fälle unter
geordneter Bedeutung die DOffenlegungsfriften abkürzen
und ein vereinfachtes Berfahren vorfchreiben,
114
b. Schiff- oder flößbare Wafferläufe,
Artilel 13,
Die Entwürfe zu Verordnungen über die Ver—
theilung der Koften der Unterhaltung ſchiff- oder flöß—
barer Wafferläufe (8. 27 des Geſetzes vom 2, Juli 1891)
find in den beiheiligten Gemeinden offen zu legen. Im
einer vom Bezirkspräfidenten zu bezeichnenden Gemeinde
ift außerdem ein den beitragspflichtigen Bezirk darftellen-
der Plan beizufügen. Die Vorfcriften der Art. I—11
finden entjpredhende Anwendung.
Das Minifterium lann im einzelnen Falle beftimmen,
daß von der Berufung einer Kommiffion (Art. 11) ab»
gejehen wird,
IIL Berordnungen über Bildung von Flußbauverbänden.
Artitel 14.
Die Entwürfe zu Verordnungen über Bildung von
Flußbauverbänden (38. 30 ff. des Gefeßes dom 2. Juli
1891) find in jämmtlichen Gemeinden, zu deren Gemar-
tungen Theile des in Ausficht genommenen Verbands-
gebietes gehören, während eines Monats auf dem
Bürgermeifteramte offen zu legen,
In einer vom Bezirlspräfidenten zu bezeichnenden
Gemeinde find den Entwürfen Pläne, weldhe die Grenze
des Berbandägebietes darftellen, und gegebenenfalld nad
Anordnung des Minifteriums auch einzelne Bauentwürfe
mit —— beizufügen. Die Vorſchriften der
Urt, 2—11 finden entfprechende Anwendung.
Das Berfahren kann zutreffendenfall® mit dem
Borverfahren vor Erlaß einer Verordnung über die Ges
meinnügigfeit des Unternehmens im Sinne der Art. 2
und 3 des Zmwangsenteignungsgefeßes vom 3, Mai 1841
verbunden werden.
Straßburg, den 2. Mär; 1892,
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern,
Landwirthihaft u. Domänen. Der — ———
Der Unterftaatsfetretär von Möller,
von Schraut.
Bekanntmahung.
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus
Defterreih-Ungarn wird unter den in den Belannt-
madhungen vom 3. Dltober 1890, vom 23, Juli und
4. November 1891 (Gentral- nnd Bezirks-Amtsblatt,
Jahrgang 1890, Seite 299; Jahrgang 1891, Seite 125
und 191) enthaltenen Bedingungen auch für die Stabt
Sulz bei Gebweiler widerruflich geftattet.
Straßburg, den 5. Mär; 1892,
Minifterium für Elfah - Lothringen.
Abtheilung für ng ee Landwirthſchaft u. Domänen.
nterftaatsjelretär
II. A. 787.. von Schrant.
(21)
115
Sentral- und Yeirks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Snaptblatt. |
$trafiburg, den 19. Ylärs 1892,
Ar. 12.
Dos Hanptblatt enthält bie Verorbuungen umb Grlafie von allgemeiner und banernber Bebeutung, dab Peiblatt diejenigen von
I. Berorduungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths
(22) Borfäriften,
ne leg Kane hr Yen a re ng
Wafferläufen in Elfaß-fothringen,
Auf Grund der 88. 1 bis 3 und 37 des Geſetzes
vom 2. Juli 1891, betreffend Waſſerbenutzung und
Waſſerſchutz (Gejebblatt S. 82), fowie des $. 8 der
Alerhöciten Berorbnung vom 1. Februar 1892, be
treffend die Genehmigung von Veranftaltungen zur Maffer-
benugung (Gejegblatt S. 9), wird beftimmt, was folgt:
I. Errihtung, Befeitigung oder Abänderung
bon Stauanlagen.
Urt. 1,
Die Anträge auf waſſerpolizeiliche Regelung einer
beftehenden, einer neu zu errichtenden oder einer abzu⸗
ändernden Stauanlage find auf Stempelpapier an den
Kreispireltor (Polizeidireltor) einzureichen.
Der Rreisdireltor überfendet diefe Anträge mit den
vom Antragfteller gelieferten Nachweifen und Altenftüden
oder Plänen, welche ſich auf die Klarſtellung der mwafler-
volizeilihen Berhältniffe beziehen, dem zuſtändigen
Meliorationdbauinfpeltor oder Waflerbauinfpeltor zur
Prüfung und Aeußerung.
Art, 2.
Der Bauinfpeltor prüft von Amtswegen, wenn er
forderlich, nach vorheriger Ortsbefihtigung, die bei dem
Antrage in Frage kommenden hydraulischen Verhälmiſſe.
Sofern er hierbei die Ueberzeugung gewinnt, daß die
beantragten Anlagen im öffentlichen Intereffe unguläffig
find oder erhebliche Nachtheile für benachbarte oder ſonſt
von der Anlage berührte Grundftüde zur Folge haben
würden, giebt er das Geſuch dem Kreisdirektor mit feinem
Beriht und enifprechendem Entwurf des dem Bezirks—
präfidenten borzulegenden Abweiſungsbeſchluſſes zurüd.
Urt. 3,
Benn die Prüfung ergiebt, dab die Stau- und
Aflufverhältnifie des Waflerlaufs durch die im Antrage
bezeichneten baulichen Ausführungen nicht geändert werben,
und daß diefelben weder öffentliche Interefien verlegen,
noch die Rechte Dritter berühren, fo reiht er den An—
trag dem Streisdireltor mit dem Bemerten zurüd, dab
die Durchführung eines weiteren Verfahrens in dem vor—
liegenden Falle nicht erforderlich jei, und fügt feinem
Schreiben zugleih den Entwurf des durch den Bezirks—
präfidenten zur Genehmigung der Anlage zu erlaffenden
Beichluffes bei,
Urt. 4.
Liegen die in den beiden vorſtehenden Paragraphen
genannten Borausfegungen nicht dor, fo orbnet der Bau—
inſpektor die zur Klarftellung der mwafjerpolizeilihen Ber-
bältniffe nöthigen Erhebungen und Aufnahmen oder die
etwa erforderlihen Ergänzungen der vom Antragfteller
gelieferten Altenſtücke, Nachweiſe und Planzeichnungen an.
Art, 5.
Der Bauinfpeltor oder deflen Pertreter (Beaufs
tragter) ladet zu ben entfcheidenden örtlichen Erhebungen
und Meffungen jeweils den Antragfteller ein. Sofern die
Erhebungen zur Ermittelung von Berhältniffen dienen,
welche auch die Intereffen Dritter berühren, benachrichtigt
er außerdem die Bürgermeifter ber beteiligten Gemeinden
bon der Zeit feines Eintreffens mit dem Anheimgeben,
diefe ſowie den Swed der örtlichen Erhebungen öffentlich
befannt zu machen, damit die Betheiligten denjelben bei-
wohnen fönnen.
Urt. 6.
Auf Grund der getroffenen Aufnahmen und Er-
hebungen ermittelt der Bauinfpeltor die zuläffige Stau-
höhe ſowie die Weite und Lage der Ablafvorrichtungen
und entwirft biernach die Verordnung für die wafler-
polizeiliche Regelung der Anlage.
Art. 7.
Den Entwurf der Verordnung fendet der Bau-
infpeftor mit einem Grläuterungsberiht und ben vor«
fchriftsmäßig fertig geftellten Plänen und Zeichnungen
dem Kreisdireltor zur weiteren Beranlaffung zu.
Art. 8.
Der Erläuterungsberiht muß furz diejenigen An—
gaben enthalten, welche zur Begründung der vorgefchlagenen
Anordnungen, namentlich der feftgejeßten Stauhöhe und
der vorgefchriebenen Lage und Abmeflungen der Abläffe
erforderlich find. Gegebenenfalls find die zur Begründung
nothwendigen hydrauliſchen Berechnungen beizufügen.
ferner muß der Erläuterungsbericht enthalten:
a) die Bezeichnung der unmittelbar ober« und unterhalb
der zu errichtenden Anlage befindlichen Triebwerte und
die Namen der Befiher derfelben ;
b) die Angabe, ob und welche Waflerentnahmen zu Wäf-
jerungszweden innerhalb des Rüdftaus des Mertes
zur Zeit beftehen, fowie überhaupt eine Darlegung
der in Frage kommenden Anterefjen dritter Bethei-
ligter, unter Angabe der etwa mündlich von den-
jelben gelegentlih der Aufnahme geltend gemachten
Wünſche oder Bedenlen;
e) eine Erörterung dieſer Wünſche und Bedenken;
d) die Begründung der vorgeſchlagenen Entjcheidung.
Sind im Berordnungsentwurf noch befondere Fyeft-
ſetzungen aufgenommen, jo find auch diefe im Erläu-
terungsbericht zu erörtern, Namentlich gilt dies von zeit
lichen Feftfegungen bezüglich der Wafjernugung und von
fonftigen, eine Wafjervertheilung mit dritten Betheiligten
enthaltenden Beftimmungen.
Art. 9.
Dem Berichte ift ‚beizufügen
a) ein Lageplan,
b) ein Zängenprofil,
ce) die erforderlihen Querprofile,
d) die nöthigen Einzelzeichnungen der Bauwerke.
Hierfür gelten folgende Vorſchriften:
Zu a: Der Lageplan Tann bergeftellt werben
unter Benußung der Satafterpläne, ſofern diefelben
brauchbar find; andernfalls ift der Lageplan neu aufs
zunehmen und im Maßjtab von 1: 1000 bis 1: 2000
aufzuzeichnen. 5
Der Lageplan muß alle Grundftüde enthalten, für
welche die projeltirten Anlagen von Bedeutung find,
mit Angabe der Ratafternummern und Bezeichnung der
Eigenthümer. Außerdem find auf demſelben einzutragen,
alle in Betracht kommenden Wafjerläufe, ſowie die bes
ftehenden Straßen, Wege, Staumwerle, Abläſſe, Waffer-
entnahmen u. f. w.
Die Richtung der Wafferläufe ift durch einen Pfeil
anzugeben und die Lage und Länge der Querprofile
duch geftrichelte Linien erfichtlich zu machen. Die Quer-
profile find auf dem Lageplan zu numeriren. Die Lage
der für die Höhenaufnahmen gewählten unveränderlichen
Feftpunfte ift auf dem Plan zu bezeichnen.
Zu b und e: Die Längen- und Querprofile
find im der Regel auf den gleichen Plan zu zeichnen
116
und jollen den geftauten Mittelwafjerftand enthalten. Beim
Längenprofil find die Höhen im 10fachen Mafftabe der
Längen aufzutragen und alle Coten auf?einen Horizont
zu beziehen, welcher mit einem oder mehreren underän-
derlichen Feſtpunkten zu verbinden ift. finden ſich in der
Nähe Feſtpunkte des Landesnivellements vor, fo find die
Coten auf Normal-Null (Amfterdamer Pegel) zu beziehen.
Die Geländecoten find in ganzen Gentimetern, die
Goten der Feitpuntte des geftauten Wafjerfpiegels und
der Stauborrichtungen in Gentimetern und Millimetern
anzugeben.
Sängenprofil und Querprofile müſſen fi ſowohl
auf den Wafjerlauf jelbft als auf den Betriebslanal er-
fireden und find jo weit auszudehnen, ald die Wirkung
der amzulegenden Staumerle reihen wird. Für das
Längenprofil ift ftets ein Kontrolnivellement auszuführen.
In dem Längenprofil ift der mittlere Maflerftand
im ungeftauten Zuftande anzugeben. Wo die höchſten und
niederjten Waſſerſtände bekannt find, find auch dieſe ein-
autragen.
Die Querprofile find namentli an ſolchen Stellen
aufzunehmen, an melden in Folge der tiefen Lage des
Geländes der Rückſtau fih am meiften fühlbar mad.
Bei großer Ausdehnung der Querprofile ift für ihre
Aufzeichnung ein verzerrter Maßſtab (die Höhen in zehn-
fachem Maßſtab der Längen) zuläfjig.
Zu d: Die Einzelzeihnungen der Staubor-
richtungen (Abläffe, Ueberfälle u. ſ. f.) find entweder auf
einem getrennten Plan oder auf dem Längenprofil im
Maßſtab 1: 200 aufzutragen.
Sie müfjen die beftehenden und die geplanten Stau-
und Ablakvorrichtungen in Anficht, Schnitt und Grund-
riß enthalten; auch find die Hauptabmeſſungen, befonders
die Durchflußweiten und Höhen ſowie die wichtigeren
Höhenzahlen des Längenprofils einzufchreiben.
Art. 10.
I die Vorlage vollftändig, jo verfügt der Kreis—
direftor (Bolizeidirektor) die Bekanntmachung des Unter-
nehmens im Gentral» und Bezirks-Amtsblatt nad Maß—
gabe des $. 17 der Gewerbeordnung, ſowie gegebenenfallt
in örtlichen Blättern.
Die Belanntmadhung hat zu enthalten :
a) Name, Stand und Wohnort des Unternehmers, Ger
genftand der Anlage und Bezeichnung des Grund-
ftüde, auf welchem diefelbe ausgeführt werben foll;
b) die Aufforderung, etwaige Einwendungen beim Kreis:
direltor (Polizeidireltor) oder beim Bürgermeifter bin
nen 14tägiger Friſt vorzubringen;
ce) den Hinweis auf die Stelle, an welcher die Beſchrei—
bungen, Zeichnungen und Pläne aufliegen.
Art. 11.
Die Beihreibungen, Zeichnungen und Pläne find
auf dem Gemeindehaufe der Gemeinde, in deren Gemar-
fung die Anlage bergeftellt werben fol, offen zu legen.
Die Einwendungen können bei der Sreisdireftion
(Polizeidirektion) oder bei dem Bürgermeifteramte münd-
ih oder jchriftlich vorgebracht werden. Bezüglich folder
Anlagen, welche in der Nähe von Straßen, Eijenbahnen,
Ranälen oder Waldungen errichtet werden, hat der Kreis—
direltor (Polizeidireltor) dem zuftändigen Kreisbauinſpek—
tor, Eifenbahnbetriebsdirettor, Waflerbauinfpeltor oder
Oberförfter rechtzeitig Kenntniß zu geben. Eine gleiche
NittHeilung ift Hinfichtlich der im der Umgebung von
fändigen Befeftigungen zu errichtenden Anlagen der zu-
fändigen Militärbehörde zu machen.
Nah Ablauf der Einjpruchsfriit überfendet der
Bürgermeifter die Altenftüde, Pläne und Verhandlungen
unter Bejcheinigung der erfolgten Offenlegung dem Kreis⸗
direftor (Polizeidireltor).
Art. 12,
Der Kreisdireltor beraumt im Einverjtändniß mit
dem zuftändigen Bauinfpettor eine Verhandlung an Ort
md Stelle an, zu welcher er den Unternehmer und die
Biderjprechenden jchriftlich gegen Behändigungsichein unter
dem Hinweiſe vorladet, daß bei ihrem Ausbleiben gleich-
wohl die Erörterung der Einwendungen jtattfindet und
nad dem Abſchluß derfelben neue thatfähhliche Behaup-
tungen zur Rechtfertigung oder Widerlegung der Ein-
wendungen nicht mehr zugelaffen werben.
Zu der Verhandlung, welche von dem Kreisdireltor
(Bolizeidireltor) in Gemeinjchaft mit dem zuftändigen
Bauinjpeltor geleitet wird, ift auch der Birgermeifter der
Gemeinde zu laden und deffen Gutachten anzuhören.
Der Barinfpeltor oder deſſen Vertreter Hat fich
namentlich über alle Einwendungen, welche ſich auf den
waſſerpolizeilichen Theil des Gegenitandes beziehen, gut⸗
achtlich zu äußern. Ueber die Verhandlungen ift ein Pro-
totoll aufzunehmen.
Art. 13.
Nah Abſchluß der Verhandlungen überjendet der
Areisdirektor, ſoweit erforderlich, unter Beifügung eines
järiftlichen Gutachtens des Bauinfpektors über die er-
hobenen Einwendungen, die ſämmtlichen Schriftftüde dem
— Art. 14
Nachdem die Genehmigungsurfunde durch den Be-
ürkspräfidenten ertheilt if, hat der Bauinfpeltor nad
Eintritt des für die Vollendung der Arbeiten vorgefchrie-
benen Zeitpunktes die Abnahme derjelben vorzunehmen.
Zu diefem Zwede begiebt er fi, nad) vorheriger Ladung
der Betheiligten an Ort und Stelle und prüft, ob bie
ausgeführten Anlagen den Vorſchriften der Genehmigungs-
urtunde entiprechen. Ex erörtert zutreffendenfalls mit dem
Unternehmer die etwa vorgeflommenen Abweichungen in
Beziehung auf ihre Zuläffigkeit und nimmt über den
Befund eine Verhandlung auf.
Bei allen Theilen der Anlage, welche nicht vor«
Ihriftsmäßig ausgeführt worden find, ift unter Anfüh—
tung der bezüglichen Beitimmungen der Verordnung bes
117
Bezirkspräfidenten eine Beſchreibung der fefigeftellten Ab—
weicdhungen zu geben.
Art. 15.
Sind die Arbeiten vorſchriftsmäßig ausgeführt, jo
beantragt der Bauinjpeltor die Abnahme derjelben und
ftellt das Abnahmeprotololl in dreis oder vierfacher Ausfer-
tigung auf, Eine der Ausfertigungen wird beim Bezirls-
präfidenten, die zweite beim Bauinfpeltor und die dritte
auf dem Bürgermeifteramt der betheiligten oder haupt»
jächlich betheiligten Gemeinde hinterlegt und im Falle
des Art. 17 die vierte dem Minifterium eingereicht. Der
Bauinfpeftor überjendet die Abnahmeprototolle dem Bes
zirfspräfidenten zur Genehmigung. Nach erfolgter Geneh—
migung werden diefelben den oben bezeichneten Stellen
übertiefen.
Art. 16.
Haben bei der Ausführung Abweihungen gegen
die Vorfchriften der Verordnung fattgefunden, jo hat
der Bauinſpeltor am Schluffe des Protololls dieſe Ab-
weichungen zu erläutern und, wenn nöthig, neue Zeich-
nungen zur Slarftelung der Sache beizufügen.
Sofern die Abweichungen unbedenklich ericheinen,
legt der Bezirkspräfident das Abnahmeprotofoll mit den
Alten und dem Berichte des Bauinjpeftors dem Minifterium
zur Genehmigung vor.
Sind die Abweihungen aber derart, daß fie bie
hydrauliſchen Verhältniffe des Wafferlaufs berühren oder
Schädigungen Dritter veranlaffen lönnen, fo bat der
Bezirkspräfident den Unternehmer zur vorfchriftsmäßigen
Herftellung der Anlagen aufzufordern und im Weigerungs«
falle gemäß 8. 47 des Geſetzes vom 2, Juli 1891 gegen
denjelben zu verfahren.
Art, 17.
Handelt es fih um Abänderung einer bereits ge=
nehmigten Stauanlage oder um Reuanlagen auf den der
DWafferbauverwaltung unterftellten Waflerläufen, jo ift je—
weils zur Einleitung des oben bejchriebenen 5 Verfahrens
die Genehmigung des Minifteriums einzuholen.
Art. 18,
Die vorftehenden Beltimmungen finden aud An—
wendung auf die Errichtung, Bejeitigung oder Abände-
rung von Stauanlagen für Triebwerle. Die Verordnung
vom 12. Februar 1891 (Gentrale und Beziris-Amtsblatt
©. 35) ift aufgehoben.
II. Errihtung, Bejeitigung oder Abänderung
fonftiger in $. 1 des Geſetzes vom 2. Juli
1891 bezeihneten Beranftaltungen.
Art, 19,
Anträge, betreffend jonftige Beranftaltungen, welche
geeignet find, die Abflußverhältniffe des Wafferlaufes
oder die Eigenſchaften des Waſſers zu verändern, namentlich:
die Anlage von Wafferableitungen und Waflerent-
nahmen ,
die Anlage von Waffereinführungen in einem Wafferlauf,
die Befeitigung oder Abänderung der borbezeichneten
Anlagen,
Beranftaltungen, welche geeignet find, die Eigenjchaften
des Waſſers durch Zuleitung fremder Stoffe zu ver-
ändern, in fonfliger Weife die Benukung des Waf-
ſers zu verhindern oder zu erfchweren oder den Lauf
des Waſſers zu verändern, zu hemmen oder zu bes
ſchleunigen,
ſind auf Stempelpapier an den Kreisdireltor einzureichen.
Der Kreisdireltor überſendet die bei ihm einge—
gangenen Anträge nebſt den vom Antragſteller etwa bei—
gefügten Nachweiſe oder Altenſtücke dem zuſtändigen
Bauinſpeltor, welcher die Prüfung vornimmt und je nach
dem Ergebniß derjelben in gleicher Weiſe verfährt, wie
oben in Art. 2, 3 und 4 angegeben,
Art. 20.
Wenn eine öffentliche Belanntmahung des Antrags
angezeigt erjcheint, fo überfendet der Bauinſpeltor die
erwachjenen Altenftüde dem Bürgermeifter der Gemeinde
zur Offenlegung nad vorhergegangener ortsüblicher Be—
lanntmadhung. Die Offenlegung erfolgt auf dem Gemeinde-
haufe und dauert 14 Tage. In welchem Umfange hierbei
Zeichnungen mit offen zu legen find, bleibt dem Ermeſſen
des Bauinſpeltors überlaffen.
Art. 21.
Nah Ablauf der Einfpruchafrift überjendet der
Bürgermeifter die Berhandlungen unter Bejcheinigung
der erfolgten Offenlegung dem Bauinfpeltor,
Diefer prüft die eingegangenen Einwendungen,
wenn erforderlich, nach münblicher Verhandlung mit den
Miderfprechenden an Ort und Stelle, ftellt hierauf den
Entwurf des durch den Bezirlspräfidenten zu erlaffenden
Beichlufies auf und überjendet denſelben mit fämmtlichen
Alten und Plänen dem Kreisdireltor zur weiteren Vorlage.
Art. 22,
Bei den der Waflerbauderwaltung unterftellten
Wafjerläufen find die Altenftüde vor der Erwirkung der
Genehmigung und im Falle des Art. 20 auch ſchon vor
der Offenlegung dem Wafjerbaudireltor vorzulegen.
II. Nußungen am Waffer oder Bette der ſchiff—
und flößbaren Wafferläufe ($. 3 des Geſetzes
bom 2, Juli 1891).
Art. 23.
Die Erlaubniß
1. zu jeder Benußung des Waflers oder des Beites, mit
welcher eine bejondere Vorrichtung verbunden ift,
2. zum Betriebe vom Fähren,
3. zum Abführen von Steinen, Sand, Schlamm, Pflan-
zen oder fonfligen Stoffen aus dem Flußbett ſowie
zur Eisnußung
wird duch den Bauinfpeltor ertheilt.
Die betreffenden Anträge find an denjelben auf
Stempelpapier einzureichen.
118
Art, 24,
Der Bauinfpeftor veranlaßt die zur Slarftellung
des Geſuchs noch erforderlichen Erhebungen.
Someit es fih um die in Art. 23 Ziffer 1 und
2 genannten Anlagen handelt, hat der Bauinjpeltor die
Pläne vorher dem Minifterium zur Kenntnißnahme bor=
zulegen.
Art. 25.
Gegen die Entſcheidung des Bauinfpettors iſt Be—
ſchwerde an das Minifterium zuläffig.
IV. Erridtung, Befeitigung oder Abänderung
von jonftigen Wafferbauten (8.837 des Geſetzes
vom 2. Juli 1891).
Art. 26.
Anträge auf Genehmigung
a) zur Vornahme von Uferbauten und fonftigen Bauten
am Ufer eines Wafferlaufs, von Einbauten in das
Bett eines Wafferlaufs, von Ueberbauungen oder Ueber:
brüdungen eines Waflerlaufs,
b) zur Abänderung beitehender Veranftaltungen diefer Art,
e) zum Ablagern von Steinen, Schutt, Erbe, ſowie zur
Anpflanzung von Bäumen und Gefträuchen in einem
Wafferlauf
find an den zuftändigen Bauinfpeltor auf Stempelpapier
zu richten.
Der Bauinfpektor prüft die Anträge und nimmt
die zur Marftellung der Sade noch erforderlichen Auf
nahmen und Planzeichnungen vor.
Art. 27.
Die Genehmigung ertheilt
a) bei den der Waflerbauverwaltung unterftellten Wafler-
läufen dad Miniſterium,
b) bei den übrigen Waflerläufen der Bauinſpektor.
Gegen die Beicheidung des Bauinjpeltors iſt Be
ſchwerde an das Minifterium zuläffig.
V. often.
Art. 28.
Die Genehmigungsurkunde, ſowie die Erlaubniß-
ertheilungen find auf Stempelpapier auszufertigen. Der
Betrag des Stempels ſowie die durch die erforderlichen
Belanntmahungen und Aehnliches erwachſenen, baaren
Auslagen, ferner die durch die auswärtige Thätigkeit des
techniſchen Berfonals bei Prüfung und Inſtruktion der
Anträge fowie duch die Abnahme der betreffenden Ar:
beiten erwachjenden Koſten find von dem Antragfteller
nad den beftehenden Beitimmungen einzuziehen.
Straßburg, den 12. März 1892.
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Wbtheilung des Innern,
Landwirthichaft u. Domänen. Der Unterftaatsfetretär
Der Unterftaatsfetretär von Köller.
von Schraut.
III. A. 895/92.
1. D. 1236/92.
(23) Borfäriften,
Kt a don a
Auf Grund der 88. 48 und 52 des Gefehes, be—
treffend Waſſerbenutzung und Waſſerſchutz, vom 2, Juli
1891 (Gejegbl. S. 82) wird bezüglich der Zuftändigkeit
und des Berfahrens in den durch diejes Geſetz geregelten
Angelegenheiten, infoweit nicht für einzelne Gegenftände
befondere Vorſchriften ergangen find, beftimmt, was folgt :
Art. 1.
Der Widerruf und die Beſchränkung der
Genehmigung fowie der Erlaubniß zu Waffer-
benugungen ($. 5 des Geſetzes dom 2, Juli 1891)
erfolgt durch diejenige Behörde, melde zur Ertheilung
der Genehmigung oder der Erlaubniß zuftändig ift.
Die Anordnung ift mit Gründen zu verjehen und
rn jhriftlich gegen Behändigungsshein zu
eröffnen,
Gecgen die Anordnung ift Beſchwerde an das Mi«
nifterium zuläffig; diefelbe hat aufjchiebende Wirkung,
jofern fie innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Gröff-
nung der Anordnung an gerechnet, eingereicht worden iſt.
Die vorftehenden Beitimmungen finden auch An—
wendung auf den Widerruf und die Beſchränlung von
Beranftaltungen, welche vor Inkrafttreten des Geſetzes
dom 2, Juli 1891 errichtet worden find,
Art, 2,
Die vorläufige Entjheidung über Entſchädi—
gungsanjprüde wegen Widerrufs oder Be
Ihränlung einer Genehmigung an nicht ſchiff- oder
fösbaren Wafferläufen ($. 6 des Geſetzes vom 2. Juli
1891) erfolgt dur das Minifterium.
Die Entſcheidung ift mit Gründen zu verjehen und
* — ſchrifllich gegen Behändigungsfchein zu
Art. 3.
Wenn die Anbringung eines den Beſtimmungen
des 8. 7 des Geſehzes vom 2. Juli 1891 eniſprechenden
Licheichens an — mit oder ohne Genehmigung —
beſtehenden Stauanlagen erforderlich wird, erfolgt die
Anordnung durch den’zuftändigen Waflerbauinfpeltor oder
Meliorationsbauinfpettor.d; Derfelbe entjcheidet auch über
die eimaige Anbringung eines Zeichens zur Bezeichnung
der größten zuläffigen Unterſtauung fowie eines zweiten
Uhzeihens.Bi, Er erläßt im jedem einzelnen falle die
näheren Ausführungsporfchriften.
Bei künftig zu genehmigenden Anlagen wird über
er rag des Nichzeichens durch die Genehmigungs-
urlunde Beitimmung getroffen. Der Bauinfpektor ift be-
fügt, auch bei ſolchen Anlagen die nachträglich für noth-
wendig erlannte Anbringung bon Zeichen über Unter:
Hauung und zweiter Aichzeichen anzuordnen.
Gegen die Anordnungen des Bauinjpeftors ift
119
|
Beihwerde an das Minifterium zuläffig; dieſelbe hat
aufſchiebende Wirkung, fofern fie innerhalb 14 Tagen,
bom Tage der Eröffnung der Anordnung an gerechnet,
eingereicht worden ift.
Aenderungen, Erneuerungen, Ausbefferungen und
Neubefeftigungen der Aichzeichen ($. 8 des Gejehes vom
2. Juli 1891) bedürfen der Genehmigung des Baus
infpeltors. An denjelben Beamten find die Unzeigen über
Beihädigung von Aichzeichen zu eritatten.
Art, 4,
Die Entjheidung darüber, ob die gejehlichen Vor—
ausfegungen zur Heritellung von Anlagen behufs
Waſſer-Zu- oder Ableitung auf fremden Lie—
genjhaften, zur Anlehnung eines Stauwerks
auf fremde Ufergrundftüde oder zur Mitbenutzung
einer fremden Stauanlage gegeben, ſowie in welcher
Weiſe die Anlagen auszuführen find (38. 15, 17 des
Gejeges dom 2. Juli 1891), erfolgt im alle der Mei-
nungsverfhiedenheit unter den Betheiligten durch den
Meliorationsbauinjpektor. Gegen die Entſcheidung ift Be-
ſchwerde bei dem Minifterium zuläffig.
Art. 5.
Die vorläufige Entſcheidung über Entjhädigungs-
anjprüche wegen Ablagerung der zur Unterhaltung
der Ufer erforderlihen Materialien ($. 29 Abj. 2
des Geſetzes vom 2. Juli 1891) erfolgt durch den Wafler-
bauinfpeltor bezw. Meliorationsbauinfpeltor.
Auf die Bekanntgabe der Entjheidung an den
Antragfteller findet $. 2 Abſ. 2 Anwendung.
Art. 6,
Wenn bei Triebwerten die Herftellung einer Ein-
richtung zum ungehinderten Durdfluß des bei
bordbvollem Zuftande des ungeftauten Wafjer-
lauf zufließenden Waffers nothwendig wird ($. 36
des Gejehes vom 2, Juli 1891), erfolgt die Anordnung
durch den Bezirlöpräfidenten.
Die Anordnung it mit Gründen zu verfehen und
den Betheiligten jchriftlich gegen Behändigungsjhein zu
eröffnen.
Gegen die Anordnung ift Beſchwerde an das Mi—
nifterium zuläffig; Ddiefelbe Hat auffchiebende Wirkung,
fofern fie innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung
der Anordnung an gerechnet, eingereicht worden iſt.
Zur Befeitigung von Gefahren für öffentliche oder
erhebliche private Anterefien kann der zuftändige Wafler-
bauinfpettor oder Meliorationsbauinfpeltor jederzeit einft«
mweilen Anordnungen treffen.
Art. 7.
Die Beſtimmung der Ufergrenze im Falle des
8. 37 des Gefehes vom 2. Yuli 1891 erfolgt durch den
Bezirkapräfidenten; gegen die Entſcheidung ift Beſchwerde
an das Minifterium zuläffig.
Art. 8.
Die Anordnung der Befeitigung bon Ber-
anftaltungen, melde entgegen den Vorſchriften des
Geſetzes vom 2. Juli 1891 vorgenommen oder nad
Widerruf oder Bejchräntung der Genehmigung oder Er«
laubniß belaffen worden find (8. 47 des bezeichneten
Geſetzes), erfolgt durch diejenige Behörde, welche zur Er—
theilung der Genehmigung oder der Erlaubniß zufländig
wäre, beziehungsweife welche den Widerruf oder die Be—
ſchränkung verfügt hat.
Die Anordnung ift mit Gründen zu verjehen und den
Beiheiligten fchriftlich gegen Behändigungsscein zu eröffnen.
Gegen die Anordnung ift, unbefchadet des im $. 47
Abſ. 2 des Gefehes vom 2. Juli 1891 vorgefehenen
Rechtsmittel, Beichwerde an das Minifterium zuläffig.
Diefelbe hat auffchiebende Wirkung, ſofern fie in-
nerhalb 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung der An—
ordnung an gerechnet, eingereicht worden ift.
Zur Ergreifung einftweiligr Maßnahmen nad
Mafgabe des $. 47 Abi. 3 ift der Waſſerbauinſpektor
oder Meliorationsbauinspektor zuftändig.
Das Verzeihniß der durch die Befeitigung und bie
einftweiligen Maßnahmen erwachſenen Koften wird von
der Behörde, welde zum Erlaß der Anordnung zuftändig
war, aufgeftellt und volljtredbar erflärt.
Art. 9.
Die vorläufige Entiheidung über Entſchä—
dDigungsanfprüde der Eigenthümer von Trieb»
120
werten, deren Nutzung nicht auf Widerruf verliehen ift,
bei Aufhebung oder Beſchränlung ihrer Anlage erfolgt
durch das Minifterium.
Auf die Bekanntgabe der Entſcheidung an den
Antragfteller findet $. 2 Abj. 2 Anwendung.
Straßburg, den 14. März; 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern.
Landiwirthichaft und Domänen. Der Unteritaatsjelretär
Der Unterftaatsfelretär von Köller.
von Schraut.
IIL A. 895/92.
I. D. 1226/92.
(24) Beſftauntmachung,
betreffend Aenderuug der Steuerempſangs · uud Stenerkontrolbejirke.
Bom 1. April d. 3. ab mwird die Gemeinde"Weft-
haufen vom Steuerempfangs- und Steuerlontrolbezirke
Erftein abgetrennt und dem Steuerempfangsbezirt Ben—
feld, ſowie dem Steuerfontrolbezirt Oberehnheim zugetheilt.
Straßburg, den 11. März 1892.
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsjelretär
III. 1022. von Schraut.
TIL Etlaſſe pp. von Reichsbehörden.
25
\ Pal Bundesratb hat in. feiner Sigung bom
21. d. Mis. bejchloffen, die nachftehenden Ausführungs-
beftimmungen zu dem Gefeße vom 31. Mai 1891, be-
treffend das Reichsſchuldbuch (Reichs-Geſetzbl. S. 321),
zu genehmigen.
Berlin, den 27. Januar 1892.
Der Reichskanzler.
3.8: Freier v. Maltabn.
Ausführungsdefimmungen
n dem Gefehe vom 31. Mai 1891, beireffend das Weichsfculdh
e er (Beihs-Befehhl. 5. En aan.
Artitel 1 (88. 2 und 4 des Gejehes vom 31. Mai 1891).
1, Ueber die zu verſchiedenen Zinsſätzen erfolgen-
den Eintragungen in das Reichsſchuldbuch werden ge=
trennte Bücher geführt.
Yedes diefer Bücher zerfällt in fieben Abtheilungen:
Abtheilung I für phyſiſche Perfonen (8. 4 Nr. 1 des
Geſetzes
etzes)
Abtheilung II für Handelsfitmen ($. 4 Nr. 2 daſelbſt),
Abtheilung III für eingetragene Genoſſenſchaften,
Abtheilung IV für eingefchriebene Hülfskafien,
Abtheilung V für juriftifche Perfonen,
zu III bis V, fofern fie im Inlande ihren ©if
haben ($. 4 Nr. 3 daſelbſt),
Abtheilung VI für Bermögensmaffen ohne juriftifche
Perjönlichteit, wie Stiftungen, Anftalten, Familien⸗
fideilommiſſe, deren Berwaltung von einer öffent-
lichen Behörde oder unter deren Aufficht geführt
wird (8. 4 Nr. 4 dajelbfi),
Abtheilung VII für Vermögensmaſſen, deren Verwalter
ihre Berfügungsbefugnig über die Mafje durch eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweiſen (eben-
dajelbft).
Für jede Abtheilung werben foviel einzelne Konten
angelegt, als Gläubiger einzutragen find. Jedes Konto
wird nach dem beifolgendenZMufter I eingerichtet.
Zu jeder Abtheilung it ein alphabetifches Ramen-
regifter zu führen,
Die Abſchrift des Reichsſchuldbuchs wird in einem
befonderen Gebäude aufbewahrt. Die Abjchrift der einzel-
nen Eintragungen wird fpäteftens eine Woche nach den
Eintragungen jelbft beiirkt,
2. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwand—
ung in eime Buchſchuld eingereichten Reichsjchuldver-
' Kreibungen zum Umlauf brauchbar find ($. 2 des Ge-
“ei, it Folgendes zu beachten:
Die Schuldverſchreibungen dürfen nicht gerichtlich
ir fraftlos erllärt oder von einem Gericht oder einer
it Bolfiredungsbefugniz ausgeftatteten Behörde mit Bes
' lag belegt fein. Befindet fih eine Außerkursſeßung
‚auf vermerkt, fo muß auch der Vermerl ordnungss
' aösiger Wiederintursjegung fi vorfinden. Die Umwand⸗
ung befledter oder beſchädigter Stüde ift nur zuläjfig,
| em nah dem Ermeſſen der Reichsſchuldenverwaltung
vr Antragfteller ſich als der rechtmäßige Befiker der
zuwandelnden Schuldverſchreibungen ausgewiejen hat.
er eingereichten Schuldverfhreibung müflen die noch
act fälligen Zinsſcheine (Hupons) und der dazu gehörige
Emenerungsjchein (Talon, Anweifung) beigefügt fein.
Sur den Sculdverjhreibungen, welhe in einem dem
Hligleitstermin der Zinjen vorangehenden Monat ein»
geiht werden, find die nächftfälligen Zinsſcheine nicht
zufügen.
Artilel 2 (&. 3 aa. D.)
1. Zu dem Untrage auf Eintragung einer Buch—
duld ift das beiliegende Mufter IT zu benußen.
F 2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß fo genau
folgen, dab die Unterfcheidung von einem anderen mit
Sicherheit gejchehen Tann,
Bei phyfiſchen Perfonen find anzugeben:
s) der Familienname,
b) die Vornamen,
e) bei Frauen auch der Geburtsname,
Ü der Beruf oder Stand,
e) der Wohnort und, foweit erforderlich, die Wohnung.
Bei großjährigen unter Vormundſchaft ftehenden
Verfomen ift der Grund der Entmündigung (3. B. ent»
windigt wegen Geiftestranfheit), bei minderjährigen Per-
men ihr Geburtätag und Geburtsort oder Name, Stand
und lehter Wohnort des Vaters anzugeben.
... 3 Die gleichen genauen Angaben (fiehe 2a bis e)
md erforderlich für die als zum Sinsempfang berechtigt
teilten phyſiſchen Perfonen, feien dies nun Bevollmäche
'gte oder Vormünder oder andere geſetzliche Vertreter.
4, Etwaige Bejchränlungen der Gläubiger in Bes
—* auf Kapital oder Zinſen find am Schluſſe zu bean-
agen.
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer
rigen Perjon, Handelsfirma, eingetragenen Genofjen-
Haft oder eingefchriebenen Hülfslaſſe gejchehen, fo ift,
Immeit es nicht notorijch, dem Antrage das Zeugniß der
Mlindigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches
dergethan wird, bei juriftiichen Perfonen, daf fie recht»
ie Eriftenz und ihren Wohnſitz im Inlande haben, bei
da Firmen, dab fie mit der angegebenen Bezeichnung
m Bohnung im Handelsregifter, bei eingetragenen Ge:
—
121
noſſenſchaften, daß fie in einem Genoſſenſchaftsregiſter im
Inlande eingetragen, und bei eingejchriebenen Hülfs-
faflen, daß fie als Hafen innerhalb diejes Gebiets zuge-
lafjen find.
Soll die Eintragung auf den Namen einer Ver:
mögensmafje erfolgen, deren Verwaltung bon einer öffent«
lichen Behörde geführt oder beauffichtigt wird, fo ift die
Reichsfchuldenverwaltung befugt, zu verlangen, daß durch
geeignete Urkunden die Eigenfhaft der Behörde als einer
Öffentlichen und ihre Zuftändigleit nachgewiejen werbe.
6. Werden Schuldverfchreibungen mit verjchiedenen
Zinsſätzen gleichzeitig zur Umwandlung eingereicht, fo
find für diefelben getrennte Anträge zu ftellen.
7. Jedem Antrage ift ein befonderes Verzeichniß
nach dem beiliegenden Mufter III beizufügen, in welchem
die mit dem Antrage überreihten Schuldverfchreibungen
nad) Jahrgang, Littera, Nummer und Nennbetrag aufs
geführt find. Die Schuldverſchreibungen find nad den
Jahrgängen und innerhalb diefer nad) den Zittern und
der Nummerfolge zu ordnen, Liegen einem Antrage zu
verjchiedenen Terminen verzinsliche Schuldverſchreibungen
bei (3. B. 3'/, oder I progentige Schuldverjchreibungen,
theils mit Januar— Juli, theils mit April— Oltober-
Zinſen), jo find die betreffenden Schuldgattungen in dem
Verzeichniſſe gefondert, unter fich ebenfalls nad) den Jahr:
gängen, Zittern und der Nummerfolge geordnet, auf-
zuführen,
8. Der Einlieferer erhält jofort nad dem Ein-
gange einen Empfangsihein über Zahl und Nennbetrag
der eingelieferten Werthpapiere, Der Schein muß von
dem Rendanten und dem Oberbuchhalter des Schuldbuch—
bireaus oder bon deren Stellvertretern unterfhrieben fein.
9. Jede Eintragung in das Reichsſchuldbuch wird
bon einem Mitgliede der Reichsfhuldenverwaltung und
dem Buchführer unterjchrieben.
10. Die NReichsjchuldenverwaltung ift befugt, Er:
gänzungen der in den Gejuchen gemachten Angaben zu
erfordern, jofern dies zur Klarſtellung der in dem Reichs—
ſchuldbuch zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erjcheint.
Ablehnende Beſcheide find mit Gründen zu verjehen.
Artitel 3 8.6 a. a. D.)
Bei Theilübertragungen und Theillöfhungen müffen
ſowohl die Beträge, deren llebertragung oder Löſchung
beantragt wird, als auch die Meftbeträge, über welche
eine Verfügung nicht flattfinden fol, in Schuldverfchrei-
bungen der betreffenden Reichsanleihe darſtellbar ein.
Dies gilt für jeden Poften befonders, falls es ſich
um Eintragungen handelt, welche aus mehreren zu ber-
ſchiedenen Terminen verzinslihen Poſten zufammenge-
jet find.
Artilel 48.7 a. a. D.).
Bon den Vertretern der Handelsfirmen, der einge
tragenen Genofjenichaften und der eingejchriebenen Hülfs-
tafien ift bei Stellung der im $. 7 des Gefehes bezeich-
neten Anträge duch eine öffentliche Urkunde der Nach—
weis zu erbringen, daß die Antragfteller zur Zeichnung
für die Firma beziehungsweife zur Vertretung der Ger
noſſenſchaft oder Kaffe legitimirt find.
Ob die Verwalter der im $. 4 Nr. 44. a. O.
erwähnten Vermögensmaſſen bei Stellung eines Antrags
nah 8. 7 a. a. O. vom neuem eine gerichtliche oder
notarielle Urkunde, welche fie zur Verfügung über bie
Maſſe legitimirt, beizubringen haben, darüber hat in
jedem einzelnen alle die Reichsjchuldenverwaltung zu
entjcheiden.
Artikel 5 (&. 14a. a. ©.)
1. Auf jedes Benachrichtigungsſchreiben über Ein-
tragung einer Buchforderung ift in einer beſonders in
die Augen fallenden Form der Vermerk zu ſetzen:
Dies Schriftftüd gilt micht als eine über die
Forderung ausgeftellte Berjhreibung.
2. Die Auslieferung von Schuldverſchreibungen
u. ſ. w. an Stelle zur Löſchung gelangter Forderungen
geſchieht an den dazu von der Reichsichuldenvermaltung
legitimirt befundenen Berechtigten
dur die preußiſche Kontrole der Staatspapiere in
Berlin,
oder durch eine mit Kaffeneinrichtung verfehene Ziweig-
anftalt der Reichsbant,
oder durd eine von der betreffenden Landesregierung
für diefen Zweck zur Verfügung geftellte Landestafle,
nad Prüfung der Identität des Berechtigten gegen
Quittung.
Hat der Berechtigte die Zufendung durch die Poft
innerhalb de3 Deutjchen Reichs in der Form des 8. 10
Abſatz 2 des Geſetzes beantragt, fo ift die Reichsſchulden—
verwaltung ermächtigt, diefem Antrage zu entiprechen.
Die Sendung geſchieht alsdann auf Gefahr und Koften
des Berechtigten. Der Pofteinlieferungsfchein dient bis
zum Eingang der Quittung als Rechnungsbelag.
3. Die Mittheilung der in Gemäßheit des $. 14
dafelbft zu erlaffenden Benachrichtigungsſchreiben gejchieht
mittelft verjchloffener Briefe durch die Poft und, jofern
es bejonder3 beantragt wird, mit der Bezeichnung „Eine
ſchreiben“.
4. Poſtſendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen,
find nad ihrem vollen Nennwerth zu deklariren, außer
wenn ein anderes in der Form des 8. 10 Abſatz 2 des
Geſetzes beantragt wird.
5. Wegen der Zinsfendungen fommen $. 18 des
Geſetzes und der nachftchende Artikel 7 zur Anwendung.
Artikel 6 ($. 15 a. a. O.).
Bei der Hinterlegung von Schulbverjchreibungen
122
find der Hinterlegungsftelle Abjchrift des Kontos und,
falls die ganze Forderung hinterlegt wird, bie”auf das
gelöfchte Konto bezüglichen Akten mitzutheilen.
Die Betheiligten find von dem Berfügten gleid-
zeitig zu benachrichtigen.
Artikel 7 (88.17 und 18 a. a. D.).
1. Die Berichtigung der Zinfen kann erfolgen:
a) duch die preußifche Staatsjhulden-Tilgungstaffe in
Berlin mittelft Baarzahlung oder, wenn dem Em-
pfangsberechtigten ein Girolonto bei der Reichsbanl
eröffnet ift, durch Gutfchrift auf deſſen Konto;
b) dur die Reihsbankthauptlaffe, ſämmtliche Reichsbant-
bauptftellen, die Reichsbankſtellen, die mit Kaffenein-
richtung verſehenen Nebenitellen und die Reichsbant-
Kommandite in Infterburg;
e) an Orten, an welchen fich feine der unter b bezeichneten
Reichsbanlanftalten befindet, dur die in der An-
lage IV bezeichneten Landestaffen,
zu b und c mittelft Baarzahlung;
d) mittelft Ueberſendung durch die Poft im Inlande.
2. Die Reichsfhuldenverwaltung beftimmt, auf
welchem Wege die Zahlung erfolgen foll, und berüdfichtigt
dabei thunlichft die Wünfche der Gläubiger. Anträge auf
eine Aenderung des bisherigen Zahlungsweges lönnen
für den nächſten Fälligkeitstermin nur Berüdfichtigung
finden, wenn fie bis zum erften Tage des Monatd vor
diefem Termin bei der Reichsfchuldenverwaltung eingehen.
3. Die Baarzahlung durch eine öffentliche? Kaffe,
Reichsbankhauptſtelle oder Reichsbankitelle (zu 1a bis ec)
erfolgt gegen Quittung. Bei Prüfung der Legitimation
und Fdentität des Empfängers-find die Zahlftellen ver-
pflichtet, nad) Maßgabe der allgemeinen Vorſchriften ge
wiſſenhaft zu verfahren.
4. Wird die Baarzahlung bei der beftimmten Zahle
ftelle bis zum Ablauf des mit dem Fälligkeitstermin be-
ginnenden Kalenderquarials nicht erhoben, fo wird der
Empfangsberechtigte mit dem Betrage bei der preufiifchen
Staatsſchulden-Tilgungslaſſe auf eine Reftlifte geſetzt, und
die Zahlung kann alsdann erjt erfolgen, jobald ein Antrag
bon dem Berechtigten an die preußiſche Staatsſchulden-
Tilgungskaſſe direkt gerichtet wird.
Artikel 8 ($&. 19 a. a. D.).
Henderungen in der Perfon oder Wohnung des
Zinfen-Empfängers können für den nächften) Fälligkeits-
termin nur berüdfichtigt werden, wenn die ſchriftliche
Meldung darüber bis zum erften Tage des diefem Ter—
min voraufgehenden Monats bei der Reichsfchuldenver:
maltung eingeht.
— 133 —
Anlage L
Nufler
der
Gonten des Reichsſsſchuldbuchs.
— 124 —
Aprozentige Buchſchuld.
Konto I. M. Nr. 39. Gläubiger: Mayer, Karl Joſeph
Aenderungen in der Perfon Berzogen nah Nürnberg. Eingetragen
bes Gläubigers
2.
Abjhreibungen.
b.
Umgemanbelt in .. prozentige
Reichsſchuldverſchreibungen
Betrag der Forderung. N aoni⸗
er i Betrag
Mart. fheilung| Nummer. et lit, Nummer. no
30000 1. Dreifigtaufend Mark nebit Zinfen jet] L A. 122 | 10000 | C | 51601/15 | 15000
1. April 1892, eingetragen am 1. Mai
1892. M. N. |
» l
9000 2. Neuntaufend Mark nebſt Zinfen ſeit Behntaufend Mark nebt| Zuſammen über Fünfzehn-
39.000 1. April 1897; von Konto IT Nr. 26 | Zinjen feit 1. April 1898, |taujend Mark nebft Zinfen feit
übertragen am 6. Mai 1897. M. N. | abgefchrieben am 20. April 1. Oktober 1899; abgejchrieben
1898, MN. am 15. Ottober 1899. M. R
a
29 000
15.000
14 000
— 15 —
Raufmann zu Münden.
um 3, April 1893. M. N.
Belhränfungen des Glänbigers. Die Zinfen zu empfangen ift beredhtigt:
halbjägzlic
mit
Dart.
1. Den Ließbrauch bon 30000 „ bat bis 1. April | 1. von 30000 MM. ‚ber Banlier Karl Petri in
1894 der t minderjährige Heinrich Petri, Sohn Srantfurt a. m. _&prit-Ötlober, Pol) . 600
%8 Bantiers Karl Petri in Hranffüri a M| mur bis 1. April 1804
Eingetragen am 1, Mai 1802, MR. Eingetragen am 1. Mai 1892. M. N
2 Der Glaubiger iſt entmündigt. 2. von 30 000 M ſeit 1. April 1894 der Rentier
Eingetragen am 6. Därz 1893, MN. Bihelm Bunderü in Dresden April-öt-
Zu 1 gelöfgt am 1. April 1894. M. N. nn ee 00
3u 2 gelöfht am 1. April 1897. Di. N. Eingetragen am 6. März 1893. M. N,
3 Fänftaufend Mark nebft Zinjen feit 1. April 3. bon 30 000° MM ſeit 1. April „1897 der
F —2* 5—* un kr = * Gläubiger (April· Oliober, pohß 600
en zu a urg i. e \1 (17 + AR ng —————— — eure
Eingetragen am 20. April 1898, M. N. Eingetragen am 1. April 1897. MN.
4 ton 39000 a feit, 1. April 1897. der
Gläubiger "April-Öktober, Boll)... . .. 780
Eingetragen am 6. Mai 1897. M. N.
5. a) von 24000 „A A. feit 1. April 1898 ber
Gläubiger (April-Ökiober, Poh) .... .. ..| 480
b) von 5000 4 feit 1. April 1898 del
Spalte 3 Nr. 3 eingetragene von Fyranten-
ftein (April⸗Oltober, Reichsbanlhaupiſtelle in
Straßburg i. E) ion rennen 100
5a und 5b eingetragen am 20, April
1898, M. N.
6. von 9000 A feit 1. Oktober 1899 der
Gläubiger (April-Oltober, Poſt) ....... 180
Eingetragen am 15. Oktober 1899, M. N.
— 136 —
Mufter zu einem Antrag auf erfte Eintragung Unlage D.
in das Reihsfhuldenbud). ——
——
Die Reichsſchuldenverwaltung erhält hierbei die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten .............. Stüd
Schuldverfhreibungen der ................. Progentigen Reichsanleihe über zufammen ...... — AM, ſchreibe
(in Worten) een .. Mark, nebft den dazu
gehörigen Binsfcheinen über die. ſen 1. — —— Binfen md den Anmweifungen zur
Abhebung neuer Zinsſcheine mit dem Antrage:
1: Me sn a JJdd iu bot
— — einzutragen;
. die fälligen Zinfen durch die Poft (dur die... Bo N ee
— Reichöbantitelle in... ......................) an ) —
wohnhaft in... —— Straße Re. ae zu loffen,
*#
)
*, Hier find Vor⸗ und Familiennamen, bei Frauen zugleich der Geburtäname, Beruf ober Stand, Wohnort und Wohnung fo
vollſtändig und fo beutlich anzugeben, daß fpätere Verwechſelungen und Irrthümer thunlichft vermieben werben.
+, Der Schluß biefer und bie folgende Seite find zu bemupen für die etwaigen Beichränktungen des Gläubigers in Bezug auf
dad Kapital ober bie Zinserträgniffe, welche eingetragen werben follen (wie 3. B. Verpfändungen, Niehbrauchäbeftellungen u. a.).
Soll bie Eintragung auf den Namen einer juriftifchen Perfon, einer Hanbelsfirma, einer eingetragenen Genoſſenſchaft, eimer
eingeſchriebenen Hülfälaffe erfolgen, fo ift bie rechtliche Exiſtenz des Gläubigers durch eine vorjchriftsmäßige | Urkunde nachzuweiſen.
Menn eine Bermögensmaile ohne juriftifche Perfönlichteit als Gläubiger einzutragen ift, jo muß ber Fall, in welchem eine
Behörde die Verwaltung ber Maſſe führt ober Ära ftreng getrennt werben von demjenigen, in welchem Privatperfonen die Nerfügung
über die —* zuſteht. In erſterem Falle iſt die Behörde genau anzugeben, auch auf Verlangen der Reichsſchulbenverwaltung bie Eigenſchaft
ber Behörde als einer Öffentlichen und ihre Zuftändigkeit durch geeignete Urkunden nachzuweiſen. In lehterem Falle find bie gerichtlichen
* —— Urkunden, durch welche die Privatperſonen ſich als zur Verfügung über die Maſſe befugt ausweiſen, dem Antrage ſtets
eizulegen.
Am Schluſſe ift! der obige Antrag vom Antragfteller zu unterſchreiben.
— —
Aulage III.
Verzeichniß
der
mit Antrag des... ee WR n 18... eingelieferten
Ehuibserfäreibungn der — —*
(Zu ordnen nad den verſchiedenen Jahrgängen, Zinsterminen Januar-Juli, April-Oltober] und innerhalb
diejer Arten nad den Littern, für jede Littera aber nad der Nummerfolge.)
Spalte 1. Spalte 2.
Betrag Betrag Belrag Petrag
Laie [Anleihe de für jeden || Sau= [Anleihe dei für jeben
fende | vom } Lite. | Nummern. | einzelnen | Wertp ij fende | vom | Lite. | Nummern, | einzelnen | Werth—
Kr. | Jahre. Stücks. | abſchnitt. | Nr. | Yahre, Stüds, | abſchnitt.
Bart. Matt. I Dart, Hart.
—
Mit den Schuldverſchreibungen müſſen die dazu gehörigen Zinsſcheine und Anweiſungen abgeliefert werben,
Rur den Schuldverjchreibungen, welche in einem dem Fülligleitstermine der Zinfen vorangehenden Monat eingereiht
werden, find die nächftfäligen Zinsjcheine nicht beizufügen.
— 18 —
Verzeichniß
Anlage IV.
derjenigen Landeskaſſen, durch welche an Orten, an denen ſich leine mit Kaſſen-Einrichtung verſehene
Bankanjtalt befindet, die Berichtigung der Buchſchuldzinſen erfolgen kann.
1. Breußen:
: Die Regierungshauptfafien und die außerhalb Berlins mit der Annahme direlter Staatäfteuern betrauten
Königlihen Hafen.
2. Bayern:
Die Königlichen Rentämter,
3. Sadjen:
Die Königlichen Bezirkäfteuer-Einnahmen.
4. Württemberg:
Die Königlichen Kameralämter,
5. Baden:
Die Großherzoglichen Bezirläftenerlaffen.
6, Heſſen: !
Die mit der Annahme direfter Staatöfteuern betrauten Großherzoglihen Diltrifi-Einnehmereien und Steuerämter.
7. Medienburg- Schwerin:
Die Großherzoglihe Nenterei in Schwerin,
8. Sadjjen-Weimar:
Die Großherzoglihen Rechnungsämter.
9. Oldenburg:
a) für den Bezirk der Stadt und des Amts Oldenburg die Großherzogliche Hauptlaffenverwaltung in Oldenburg;
b) flir den übrigen Theil des Herzogthums Oldenburg die betrefjenden Amtsrezepturen;
e) für das Fürftenthum Lübel die Landestaffe in Eutin und die Amtstaffe in Schwartau;
d) für das Fürſtenthum Birkenfeld die Landeskaffe in Birkenfeld und die Amtslaffe in Oberftein.
10. Braunſchweig:
Die Herzoglichen Kreistaffen in Wolfenbüttel, Helmftebt, Gandersheim, Holzminden und Blanfenburg a. D.,
ſowie die Herzogliche Amtslaſſe in Thedinghaufen.
11. Sadjen-Meiningen:
Die Herzoglihe Hauptlaffe in Meiningen, ſowie die Herzoglihen Amtseinnahmen in Salzungen, Hilbburg-
haufen, Sonneberg und Saalfeld.
12. Sadjen-Altenburg:
Die Herzoglihen Steuer- und Rentämter in Schmölln, Ronneburg, Eijenberg, Roda und Kahla.
13. Sadjen- Coburg und «Gotha:
Die Herzoglihen Staatstaffen in Gotha und Goburg.
14. Unbalt:
Die Herzoglien Kreislaſſen in Cöthen, Zerbfi und Ballenftebt.
15. Schwarzburg- Sondershaufen:
Die Fürftlihe Staatshauptlaffe in Sondershaufen und die Fürſtliche Bezirkstaffe in Arnftadt.
. Schwarzburg:Kudolftadt:
Die Fürftlihe Hauptlandestaffe in Rudolſtadt, die Fürftlihen Rente und Steuerämter in Königſee und
Franlenhauſen und die Fürſtlichen Steuerämter in Stabtilm und Leutenberg.
- Walded:
Die Waldedifche Staatskaſſe in Aroljen.
. Shaumburg=ippe:
Pr Die Fürftlihe Landestafle in Büdeburg.
ppe:
Die Fürftlihen Steuerlaffen in Lemgo, Schötmar, Blomberg und Stift Cappel, ſowie die Landesſparkaſſe in Detmold.
. Bremen:
Die bremifhen Steuerämter in Vegefad und Bremerhaven.
. Elfah-Lothringen:
Die Steuerkaffen, und zwar in den Orten, in welchen fi mehrere Steuerlaffen befinden, die Steuerlafle I.
— 129 —
Sentral- und Yeirks-Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
Sauptblatt. | Strafiburg, den 24. Mürı 1892. Ar. 18,
Das Haxpthlall enthält die Werorbuungen unb Grlaffe von allgemeiner unb bauernder Bebeutung, bad Beidlatt diejenigen von
I. Berorduungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
26 nothwendig machen, fih nah der mitleleuropäiſchen Zeit
0) (M. €. 3.) zu richten.
Die fümmtlihen Landesbehörden, einjchliehlich der Straßburg, den 21. März 1892,
Lehrer an den öffentlihen Schulen, werben hierdurch Minifterium für Elfah-Lothringen.
angewiejen, von dem 1. April diejes Jahres an, foweit Der Staatöfelretär
nicht geſetzliche Borjchriften eine andere Zeitbeftimmung Ü. B. 264. von Puttfamer.
|
Etrabdurger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm, R. Schuln u. Go.
Digitized by Google
Sentral- und Bezirks ⸗ Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
jeuptblatt. | Straßburg, den 26. Mär 1892. Mr. 14.
Das Hauptblatt enthält die Werorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernber Bedeutung, dab Peiblatt diejenigen von
(27) Verfügung,
betreffend die Fehfehung einer Arzneitare.
Auf Grund der Beitimmung in & 80 der Ge-
werbeordnung für das Deutjche Reich wird hierdurch für
das Gebiet des Reichslandes die nachftehende Arzneitare
setgefetst. Diefelbe ift vom 1. April 1892 an maßgebend.
Ueberjhreitungen der Taxe find gemäß $. 148
%r. 8 der Gewerbeordnung ftrafbar. Ermäßigungen der
Tarpreife im Wege der freien Vereinbarung find zuläffig.
Straßburg, den 12, Mär; 1892,
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär
LA 2454. von Köller.
Arzneitage für Elſaß⸗Lothringen.
Allgemeine Beflimmungen.
1. Die in der Tare feſtgeſetzten Preife dienen zur
derechnung einer jeden Menge einer verabreichten Arznei,
zen nur ein Preis feftgejeßt worden ift, Die für mehrere
Arzneimittel feftgefegten ermäßigten Preije treten erſt bei
Serehnung der namhaft gemachten größeren Gemwichts=
menge ein. Wenn jedoch durch die Vervielfältigung des
Iurpreifes der Meineren Gewichtsmenge der für die
größere Menge angejepte Preis überjchritten wird, jo
baunt ſtets diefer ermäßigte Preis zur Anwendung, jo
%5 , 8. 8 Gramm Kalium jodatum nicht mit
® Pfenmigen, fondern nur mit 60 Pfennigen zu be»
tehnen find,
2. Der niebrigfte Preisanfag ift fünf Pfennige.
Ader Pfennigbruch wird zu einem vollen Pfennig erhöht.
3. Bei dem Berechnen des Rezeptes ift der aus
den Zufammentechnen der einzelnen Anfähe ſich ergebende
Iupreid® — wenn derjelbe 1 Mark nit über-
deigt — nach oben abzurunden, fo daß 1 bis 4 Pfennige
af 5 Pfennige und 6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige
erhöht werben. Wenn jedoch der Zarpreis des Rezeptes
1 Markt überfteigt, wird nad unten abgerundet, jo daß
j 3. 1 Mart 1 bis 4 Pfennige auf 1 Marl und
1 Marl 6 bis 9 Pfennige auf 1 Marl 5 Pfennige
herabzuſetzen find.
Als Rezept im Sinne der vorftehenden Beſtimmung
gilt der Inbegriff aller auf einem und demjelben Blatte
getroffenen ärztlichen Anordnungen (Ordinationen), jo daß
bei mehreren Ordinationen nur die fih aus der Addi—
tion der einzelnen Beträge ergebende Summe entjpredhend
abzurunden ift,
4. Bon den fetten und den jpezifiich ſchweren
ätherifhen Delen und von den Tinkturen werden 20 Trop-
fen, von den übrigen ätherifchen Delen, dem Chloroform,
dem Effigäther, dem Wetherweingeift und von wäſſerigen
Alüffigteiten 25 Tropfen, vom Wether 50 Tropfen auf
1 Gramm berechnet.
5. In allen Fällen, in welchen das Rezept beſtimmte,
für die Anwendung der Tare maßgebende Angaben nicht
enthält, müfjen dieje durch eine Bemerkung des Apothelers
ergänzt werden. Wenn daher zu einem geiftigen Infuſum
bon 60 Gramm Golatur 80 Gramm Wein oder Wein-
geift genommen find oder bei Pillen eine dem Apotheler
anheimgeftellte Menge irgend eines Mittels zugeſetzt wor⸗
den ift, oder wenn eine Filtration nothiwendig war oder
die Verwendung eines ſchwarzen Glafes, Wachskapſeln
u. j. w., jo muß dies auf dem Rezept vermerkt werben.
6. Bei allen in die Tare nicht aufgenommenen Arz«
neimitteln ift der Ein- und Verlaufspreis ähnlicher Mittel
bei der Berehnung zu Grunde zu legen; das zu Grunde
gelegte Arzneimittel ift auf dem Rezept zu bezeichnen.
7. Für die in der vorliegenden Tare aufgeführten
Arzneimittel dürfen befondere Arbeiten zur Herftellung
nicht gerechnet werden, 3. B. bei Pulvis Ipecacuanhe
opiat., Infusum Senn® compos. u. U.
8. Wenn der Arzt ausdrücklich Aqua fontana
vorjchreibt, jo dürfen für dasſelbe in allen Quantitäten
nur 5 Pfennige gerechnet werben.
Acetonum
>
nu vu ws USW TB HH ET TEEN HH MH HH UT SE
Dee Be Br Eur
>
Colehiei
Digitalie ... 2.2.2.»
pyrolignos. erud. .....
N rectificat... . .
> *
Rubi idaei
Sabadillae
Pe a
Pi aromat.
a dilut.
arsenicosum
benzoieum
borieum
De u Bu ur
. or...
De u
Pu ur Br er
De ee
camphorieum. .......
carbolicum
erad. (100°),) .
»
liquefactum . .
nr uw ws wwnenrx—
eathartinieum. ......-
ehromieum
Pe vu Bu re
> PEN; 9:00
formieicum
gallieum. .... 2.2.2...
hydrobromieum (1,20). . .
hydrochlorieum. ..... .
hydroeyan, Ya 2... >
hydrofluorieum. .... .
lacticum .. 2: 22.2 20%
EEE
nitrieum. . 222220.
» erudum, .....
10
100
200
10
10 >
1 Centigr.,
1 Deeigr.
[5]
=
=
wu hr STD HUN MENT NIENW THU HT NM GV HR TV A TE N U TE IT TUT TU HD DT UT U MW
—
132
—
KEIL ELLI DEF EA HS EI EEE TI I IH Ja)
1
Acidum oxalieum .. 2.222 2.. (
» phosphorieum. ....... t
» » {meta)glaciale A
» pieronitrieum. 2.2... it
» sälieylieum . 2... .+.. {
> Be 31
» selerotinicum. ....... Ei
» succinieam . 2 200.0» 'K
> sulfuricum . .» 2... 0. + I:
> » erudum. .... !
> > — a
> » dilutum. .. . . {
5 » Ko aan li
* fumans. ....: A
» sulfurosum (1O®f))....- a
Be 7111111.) 7 IR
s DO are I
» tartaricum. . 2.222220. 1
> > pulv H
» trichloraceticum ..... . u
» valerianieum ........ 1
Aconitinum. vu 2 een !
Adeps benzoatus. . „222222. u
> Dee -
nee ‚u
> Be 6
Adonidinum ... 2222200 h
— 0 ae ek 9
Aerugo pulv............ 1
eltern’, Dane ee ie
>» moelieun 222er u
» bromatus.. 22 c2 nu. Wi
D N a ——— B
»jodatus............ 1
» Petrolei. ... 222200. ,
Aethylenum bromatum ....... ät
> ehloratum .... ... ‚öl
Agarieinum. ... 2er anne nns '
Albumen Ovi sieeum ........ 2
Aleohol absolutus . . . 2»... i
» FREE REDE 100 >» 8
Alo& ge. modo pulv.... 2...» 100» 14*
BERN: 10» wu
Alumen pulv, .. 222er. 10°»
> Bene reger 100 » 2
> BE a — 200 * *
ustum pulyv......... 10
> > Bee 100 > 4
Aluminahydrata....- 2.2... 1 >
Aluminium acetico-tartaricum ...| 10 >» E
» sulfurieum. ..2 2... 10» J
Re Be 100 > — 6
Ambra grisea, ... 2: core re. 1 Centigr. 2
> > BE 1 Deeigr. 1 &
Ammoniacum depurat. . „2... 10 Gramm | — I
Ammonium benzoicum, ,...... 1 > — —
Inmonium benzoieum
> bromatum. .... 2...
„nn...
» >» > >
> pulv,
> ferratum. ,
phosphorieum. ......
sulfo-ichthyolie. ..... .
» ” .e.*
sulfuricum. .......
- nn nn ung
» valerianicum
ee ee"
De u Er u
» dules... 2.2222...
duylenum hydratum ........
Anslium nitrosum. . 22 22.2..%
Aaylum Marantae, .........
» Ti. een
Asllinem purum. . ... 22 e2..
Asthrarobinum. . ... 2.22 22..
DE Zur Ba u ur u er u
I Zu Zur Beer Ta ee a er —
anne
. nn Terre
Dee Be 4
Apmworphinum hydroehlorieum . .
> >
ägua Amygdalar, amar. ......
» Aurantii Florum eoneentr. . .
Caleariae filtrata, .......
> >» Pr —
Chamomillae. ... 2.22...
ehlorata, . 2 ocean
art nn na
De ee Ze u
*
destillata........
1
ſentana..........
TE 33;
nenn nee
Menthae erispae. ... ... .
> piperitae
Pe Be Be u Zr
De er Zr u Bu Zee
=
8
“a
omnes quant.
100
rw N EI HD MW
>
Gramm
»
ww. .—- nn ug
Aqna Rosse . ... 222-000. 100
» Rubildaei.....2.2..22°.. 100
» Salriae, oo nen unen 100
» Sambuci.... 222er. 100
» sedativa.. oe een 100
> 1000
100
» WValerianae. . 22222220. 100
>» vulneraria rubra...... n 10,
> > spirituose, ... .. 10
Aquae medieamentosae Rademacheri)| 10
> » > 100
Arbutinum... 2:2 vcennn 0. 1
Argentum nitricum ... 222... 1
» Beeren 1
> > eum Kalio nitrieo 1
Arstine: 2.50. 1
Be ee er 1
ee Tee fe ai 10
Arsenieum jodatum ...».....- 1
» sulfuratum. . ...... 1
Asa foetida depurata ........ 10
Atropinum....... ....-. 1
— 1
» sulfuricum ........ 1
> a 1
» valerianicum. ...... 1
* ——— — 1
1
1
1
1
1
> * 2 urn
Aurum bromatum . ... 2 22 2..%
» chloratum .... 22 22..
B.
Balsamum ceanadense ........ 10
» Copaivae arte 10
B J 100
> Fioraventi ........ 10
> J 100
Nueistae ... .. 10
3 peruvianum. . 2.2.2... 1
> te 10
> oO rer 100
» tolutanum, . 2.2.22... 10
» tranquillans (Cod. Gall.) 10
» > "20000. ] 100
Baryum ehloratum. .... 2... 10
Benzinum Petrolei. ,---..... 100
Benzo& pulv. ......e2200. 1
> > TE ———— 10
Benzolum purum. ... 2.2.2...» 10
Benzosolum. .... . 2222020.» 10
Berberinum purum, ... 2. .».. ı 1
Betslum. 2.2025: 5.00 8 era ! 1
Biamutum carbonieum. ....... | 1
» oxyjodatum. . 2.22... 1
» salieylieum. .. 2...» 1
Gramm
>
r
»
>
>
*
*
*
»
2
Centigr.
Decigr.
Coutigr.
Doeigr.
Centigr.
Deeigr.
Centigr.
Deeigr.
Centigr.
Deeigr.
Gramm
-
www Veen u vv vw De
li]
Bismutum subnitrieum.
» tannicum
» valerianieum
Blatta orientalis pulv.........
Bolus alba pulv..... 222.0.
5 » eruda gr. mod. pulv. . . |
> > >» . * * 5
Borax pulv. .....» 220220.
Boroglycerinum
Bromoformium. .... : 222...
Da a
Bromum ..
Brueinum (ejasque salia)
Bulbus Seillas cone. .....»..
3° DE, nee:
Butyl- chloralum hydrat.
Butyrum insulsum. .. 2... ....
De TE u er
Dr Br
Cacao sine Oleo
> » *
PL ur Br Be Zr
De 6
jodatum..........
sulfuricum. ......».
Calcaria — —
are
De ee Zu
DL BE Zr
B
2
2
3
2 bromatum .... 2.2...
» earbonicum praeeipitatum,
* * >
» earbonicum praecipitatum
pro usu externo ..
> ehloratum sieeum ......
> hypophosphorosum ....
> jodeluim „u -uun van
» lactieum . 2.222220.
» lactophosphorieum ....
> phosphorieum .......
» » acidım....
. > sec. Faliöres
» pyrophosphoricum. ....
5 salieylieum. ..2.....
* sulfuricum ustum pulv. . . |
* » ”
Camphora monobromata ......
> BI ae
a #3 Re Vu.
>
Deeigr,
Gramm
| Zu Ze Ze Ge Zu EZ BE u Zu Zu Zu u zu
—————
134
— ⸗ tannieum. .. 2.2... 1 Deeigr
———— 1 Gramm
Cantharides gr. — pulv...... 10 >»
» nn 1 >
» 5 64 10 s
engen PER FOOTER EEE 1 Centigr
EEE RACE 1 Deeigr
— amylacene (cum dispens.), 2 Hälften
> opereulatae » » 2 »
» Apsli :.: 2.424»; 10 Capseln
> Balsami Copaivae. .. .. 100 3
» Chinini sulfuriei (0,1). 10 ?
> Iehthyoli. ... 2... +. 10 »
> Kreosoti .. 2.222200. 100 >
» » et Balsami tolut, | 100 >
» » » Olei Jecoris, . | 100 >
> Olei Santali (0,8)... . . 100 B
» » Terebinthinae . 100 >
> AJ 100 5
Carbo animalis pulv......+*.. 1 Gramm
» Belle. . 2.222220. 10 *
» Lignipulv........... 10 5
» Populi lotus pulv. .... 10 >
> > * E nee 100 »
» Spongiae pulv......... 10 »
Carboneum sulfuratum .. ..... 10 >
» » purum 10 ‚
Gerdolumi; -;;., san ans 1 »
Carieae eone. 100
Carminum optimum. .. ...... 1 E
Carrageen cont... 22H Here 10 >
» er re Orr er 100
Caryophylli pulv. .....2..... 10 »
Castoreum pulv.. .. 2.222220. 1 »
> sibiricum pulv. ..... 1 Deeigr
Catechu pulv.... 2.222020. 10»
Gera alle, . ass ne nee 10 »
ag: — 10
Ceratum Aeruginis.. . 10 >
s labiale .. 2.2» 22220. 10 >
» Resinse Pini........ 100 .
» — (Cod. Gall.) . 10 5
DE en anne 100 >
> simplen Cod. Gall,). . 10 »
En ET re aeg 100 »
Cerium — — —— 1 »
Cerussa pulv. . 2. 222er 10 »
Cetaceum. .. 222er rer 10 >
» saccharatum .. ..... 10
Charta eorata........... 400 (7 Cam.
» nitrata {cum dispens.).. . . 1200
> resinosa » 100 >
» sinapis. » | 1 Stück
> » Rigollot » | 1 »
Chinidinum sulfurieum ....... ' 1 Gramm
Chininum. ... ces ser2 000. 1 Deeigr
> area er achte 1 Gramm
> arseniciecum, «+ «+» 1 Decigr
EEE TER IF EI T LET LTEE ED II ET EI TE I See kl BITTE E
eo
=
— >
DE BE Be zu
„er.“
tannicum . . >» 22.2.2.
„ern.
DZ" ZZ Ze u Zu Ze Ze "ee er
“
Chinisidinum. .. 2.2.2 rn en
> tannieum . . .....
Minoliaum,. . 22 euen ren
» tartaricum . . 2 222.2.
. et...
..
—
sulfurieum, ,..-. .
Coseionella palv. TER
Cdeinum (ejusque salia)... . . .
Cofeinam. . 222 seen
Dee a
.. nn.
Umsersa Rosae . . 2 2:2 e nee
Pe ee Br
Cara Cervi tornatum album... .
: » ostumpulv.......
Cortex Angusturae verus ... ... .
» Aurantüi Fruct. eone, ....
pulv. ....
— —
—
ddl ud Du 0— dk Dr Fk dk pen
Gramm
Deeigr.
Gramm
Deeigr.
Gramm
Deeigr.
Gramm
Deeigr.
Gramm
»
Deeigr.
Gramm
wu ww wu Wu u uw hu wm
Cortex Cascarae sagrad, pulv.. ..| 10
» Cascarillae cont.etgr.m.plv. | 10
> » > > » =» > 100
E 5 DON... 10
> Chinae cont. et gr. modo p. | 10
» — I———— 1
» > ee 10
» Cinnamomi pulv. ...... 10
>» dCitri Fruet. cone. . ..... 10
» Condurango eone....... 10
> » pulv....... 10
» Colon. .... 22. 0.- 10
» Frangulae conc........ 10
» » Ban Eh 100
» Granati eont....2.... 10
» > Dulw. 45.2 Rare 10
» Mezerei cone. ........ 10
» Quebracho.......... 10
» Quereus conc. etgr.modo p. | 100
» > EEE vr er vr 200
5 > pülr.....12..s 10
» Quillaiae cone. ....... 10
» Bimarubae cone........ 10
» Ulmieone........... 10
Winter. .. 2.222220. 10
Cotoinum (Para) onen 1
d 1
> u. 11: VER 1
* | DE Er er vr u vor 1
— —— 10
ae —— 100
Creta alba praeparata .......». 100
Croeus pulv. ... 222000002. 1
Cubebae pulv. ..... 22200. 10
Cumarinum. .. 2.2: 200000. 1
Cumolum, . 2... 222220000. 10
Cuprum aceticum . 2.2 2 cu 0... 10
» aluminatum gr. modo pulv. | 10
> » > 100
» hydrieo-carbonieum ....| 10
» oxydatum... 222220. 10
» sulfocarbolicum, ...... 1
B 7 Ge Fe 10
» sulfuricum .. 2.22.20... 10
» » gr. modo pulv. | 100
s > ammoniatum . 10
5 > erud. gr. m. p. | 100
OBIRER Ye ern aeg 1
Curarinum sulfurioum ....... 1
D.
Decoetum — Sydenh....... 100
5 nun“ 1000
» — comp. 500
» > r . 15000
— — — —— BE 1
AR we 10
—— (Ph. 6. T Pe 10
Gramm
ENT WM UT TFT GT HF HT U €
Iilamw|
Win
a
....
Due Beer u Bu u Be u
. 11, 0 ea
> * [Bee Te Be
E.
Elaeosaechara . . 22 22.
Eleetuarium diascordium . , . . ..
» *
e Senne. . .......
» Therisea........
Elemi, ..... N ee
Elixir amarum... 2 2 2222...
» Aurantiorum comp. .....
> ı
» dentifricium. . 2 2222.%
» e Succo Liquiritiae ......
> » * — 44 4
Pa © © EBENSO EEE
> er Er Er —44
» Gendrini. .. 2 2 2222.
>» Proprietatis Paraeeli ......
> > = RER
Emplastrum adhaesivum, ......
» > extensum .
>» > *
> Ammoniaei, ......
» anglieum........
» aromaticum, ......
> Belladonnae ......
s Cantharidum ord....
= ” > Per
> > » ext.
> > perpet, .
> > » e®xt.
. > pro usu
veterinar.
> > >
> Cerussae . .. 2...»
> ee er 4
> > extens
> > >»
» Col... 22200
» foetidum . .. 22...
> fuscum camphor, ..
» Galbani crocatum ....
> Hydrargyri.......
> J 4— 644
> Vigo +
» Hyoseyami.......
> Lithargyri Pr
*
» » compos
” * E
1
1
1
10
1
1
100
100 [_] Ctim.
Gramm
Deeigr.
1 Centigr,
Gramm
xy» VwvVw ws, ww vv; vv r Vu y
www www. . ve ——
Iilellittitelielsalelteliiıtttd
Ill
li»!
» opiatum. . 2.222... |
oxyeroceum
saponatum
De
* ertens.,. .
vw Ws wu ww vwı—
Euealyptolum ....
Eupborbium pulv..... 222...
Europhenum
Evonyminum purum
Exalginum . .
Extractum Absynthüi ........
» Aconiti..........
. ee
De ee — —
Acid, sulf. corr..
Aurantii
Belae indie. fluid, ....
Belladonnae. ......
= siceum...
Bursae pastor, fluid, . .
Chlami. » seo 220.
Cannabis indieae,, ,
Cardui benedicti ... .
Carnis Liebig... ... .
Cascarae Sagrad. fluid.
sice,.
> >
Catechu
ee
. m en ee
» Audum.,...
» spirit, episs....
Colae Buidum, .....
Colchiei seminis .
Coloeynthidis ... .. .
» compos. ,
Colombo... ......
Condurango fluid, ..
» spirit, siec,
s sieecum. .....
.. 0.0.08 — —
DT ee ee ee Ba ee ee ee Be ee ee ee ee ee
2
=
=
=
—
©
E:
» extens,. . |
Pieis imitans. ,..... N
Thapsiae extens...... .|
—
—
—
je
Exrtraetum Damianae fluid.
wu EEE ET Tu Tr TUT TUT TUT BT IT KT TE DD IT DD DT TUT TU TU DI TUT TFT GT TU u 22
Digitalis.........
» Biccum....,
Duleamarae .......
Euphorbiae pilulif. Auid.
Fabae ealabariese ...
Fabianae imbrie, fluid,
Ferri pomatum.....
Files ... 222. 020%
ee —
Gelsemini sempervir. 4.
> » »
Gentianae, .... +.»
Guidii aethereum. .....
Gossypü fluid. .....
Grindelise robust, Auid.
Hamamelis virgin. fluid.
Helenii.... 2.2...
Hellebori nigri.......
Humuli Lupuli.....
Hydrastis fuid.....
» siccum .
Hyoseyami. .......
>» sicoum. ...
Ipeeaeuanhae .. ....
Jaborandi * ER
>
„eu. .*
Kamalae.........
Lactucae sativ.(Thridace)
5 virosae . .
> siceum.
Ligni Campechiani .
» Gusjadi......
au.
Matico.. 2.2222...
> nethereum. . .
Dauer Br
De
——
10
— — —
—
da
du hm md ud fh ji je Di Dh
O
7
= Be ee RE RER ER
Ei
5
40
20
15
5
10
80
10
50
10
25
Extraetum Pimpinellae
EWG, BEE DB DH DT DT DU
Piseidise Erythrinae A, .
» > siccum
Pulsatillae
Quassiae .. . 2» .2..».
QuebrachoCort. spir. sice.
Ratanhiae
» COMPOB.......
Rhois aromatic, fluid, ..
Due ve vr er
Da u u Br — —
Taraxaci
De er
De 4
. een.“
Valerianse ........
Viburni prunifolii Auid, .
* > ’».r
F.
Fabae Pichurim pulv.........
Tonko
. er ee eee
Farina Hordei praeparata. .....
Fel Tauri depurat. sie... .. +».
>» >
Ferrum albuminatum
ww ⏑ ⏑ —— —
wnN\
\
B
2
Z
2—
inspissatum. . 2 +2...
carbonicum saceharat....
ehloratum . ... 22.2...
eitrieum ammoniat. .... .
> effervescens. . .
5 oxydatum
ee
> —
1 Gramm
10 >
1 >
1 »
1 >
1 )
1 >
1 »
1 »
1 >
10 >
1 >
1 »
10 .
1 »
1
1 >
10 »
1 Bi
1 >
1 Deeigr
1 »
1 Gramm
1 ”
1 5
10 >
100 »
1 »
1 »
1 >
1 >
10 >
10 Gramm
Ne 1
100 Gramm
1 »
10 >
1 5
1 >
1 >
1 >
10 >
10 »
1 D
10 >
1 »
1 »
1 »
10 >
1 »
1 >
10 >
10 E
10 »
ILFINELEELI IR
DIET EITIETTIII TEE]
Ferrum peptonatum sieeum. . . . » : 1 Gramm
» phosphorienm oxydul. ...! 10»
» pulveratum ... 22.2... I 120»
» pyrophosphoricum ..... 10 >»
> » ce, ÄAmmon.eitr. | 1 a
» reductum ... 22er 42. 10 a
» sesquichloratum, ... .. . 10 >»
> sulfuricum. ..... 2... 10 »
> » erudum .... . ‘ 100 »
> » EEE 200 »
> » » gr.m.plv. | 100 »
» > » 2» » !: 200 »
» » BICCum. . 2... 0 >»
> tannicum . . 2. 22 2200. 10 >
» valerianicum ........! J 1
Flores Acaeiss.. :» +2... 10 >
» Althaeae cone......... 10 »
» AÄrnicaecone. etgr.m.pulv..| 10 >
D > > » =» >» » 10 »
» AÄurantii come... 2... 0... 10 J
»Boaoraginis........... 10
» Chamomillae,. ....:.-. : 100 »
> Bee 200 5
> » coneetgr.mplv.| 10 »
>» 7 > > » * » 100 —*
* * pulv Ge Ge | 10 >
» > romanae cone,.. 10 >
2 een. 10 >
B » gr. modo pulv. .. .. 10 »
» » pulv...22 22000. 10 >
» Convallariae cone.. ..... 10 »
» Farfarae one... .. =»... 10 >
» Genistae come... . 2»... 10 »
> > u aa 100 >
» Gmaphalii cone. .....:. 10 >»
» Koso gr. modo pulv.. ... » 10 »
> » > > Pour. 0. 100 >
» >» >» n REN 200 >
> 2pulv.......... 10
BE 10
» Lavandulae conc. ...... 10 >
» Malvae cone.......... 10 >
» » arborese cone...... 10 »
» Millefolii cone......... 10 B
> > Do. 1. tr. 11° 100 .
» Persicae cone. . ....... 10 >
» Primulae sine calye....... 10»
» Rhoeados eone. ....... 10 3
» Bose cone. ......:.:.. 10 ’
» Sambuei.cone.etgr.modoplv. 10 >»
> » > > » » > 100 >
» Spiracae ulmar. ....... 10 >
» Stoeehados cone.. .. .... 10 »
» Tiliae cone,. ,.. 2:2... 10 »
> » BI ne 100 >
» WVerbasei cone. .... +.» 10 >
» Violaecont. ....- 2... i 10 >
Folia Adonidis vern. cone, ..... 10 >
11——21111111
|
Folis Althaeaeconc. etgr. modo pulv.
» Aurantli cone.. .. 2.2...
» pulv heran ne
Belladonnae cone, et gr. m. plv.
* pulv 0. r0e
Boraginis cone.... 2...»
Bucco cone..... cr. Hr +
Digitalis cone. et gr. m, pulv.
* pulv.
Eucalypti eone.........
FabEm: 2... aan
= En
Fraxini coneis.
Jaborandi eone ........
Juglandis cone, ........-
> »
Malvae cone, et gr. m. pulv. .
Matico cone.
Melissae cone.... 2...»
Menthae crisp.
modo pulv..... 2.2...
» Menthae crisp.
Due er Br u Br er
WWW TE Tr — ee
ai
E
5
©
2
=
2
Menthae piper. conc. et gr.
modo pulv.... 2.2 ....
» Menuthae piper. conc.
inodo pulv..........
Nicotianae cone, et gr. m, plv.
Ribis nigri cone, .......
Rosmarini cone. .. 2.2...
Rutae cone,.. 2.2.2220.
Salviae conc.,
>» pulr.
Sennae alex. conc. et gr, m, plv.
... er er"
pulv,
spir. extr. cone..
» indicaecone. et gr. m,
PUlV.. 4.3.0.0 0
» Sennae indieae conc. et gr. m.
pulv.
» Sennae indicae pulv. .. . . .
» Stramonü cone. .....:..
» Stramonii pulv.....»...-
> Trifolii br. cone, etgr. n.plv.
> ”
| Zu Zu Ze" Ze u Zu Ze Eu
De er a er er Br Br
* * 5 >» >» * »
Uvae Ursi cone...,....».
» * * DD, 1 0 su 464
Follieuli Sennae .. 2... . 2...
Fructus Anisi
» *
vww.
®
*
» stellati cone,
> » pulv.
eee ww WwWw wg ww un u u vv vu vu u cu
- ww. 1 4 here
ww ww wywwwu... nn Veen
Froetus Aurantii immatur. contus, .
— a ee ee en an ne ae ER a a ——— —
+
> > pulv.
Avenae excorticatus .
Cannabis
De *
Cardamomi pulv..... ...
Cardui Mariae ......».
u.
De ee er u u u Eu ze
Dr ur ur ur Zu
Foeniculi
Pa ee Be
4
gr. modo pulv. .
Pe ur vr BE Br ur
» » * *
Ber
De Er u
PL Be u Be Be ee u ur
Petroselini ni
Phellandrü
Pe
Pe 24
Piperis pulv. ........
> pulv. ....+-
Larieis conc,
„ern ee*
De Er a Zu ze
.
————
nee
De ee Be 2
10°
10 Gramm
ww Ten
BI BITTE EITIERNN N
— — — — — — — —
Gelatina Lich. island, sacch. sicca .
>
Glandulae Lupuli
Glycerinum
Glyeoecolla
Guajacolum
>
Guajacolum earbonicum. ..... :
— — ei ——
Gutti pulv, „oe renen nenn
> | DE ee Er
H.
Haematoxylinum. .... 2... .
Haschisch. ...... 0000.
ER ne ——
ae
Herba Absynthii conc. et gr. m. pulv.
> * =
> ”
» pulv. .
Artemisise cone. .. 2...»
pro balneis.......+.-
Pe BE
De 2—
... Be re u er
Pe ee ee ee er u Zu u
Pa ar er Br Br Br er ur re
Pe er er a re
De EB
earbonicum
PL BE ur rer)
De Be 24
Cannabis indiene cone. . » -
Capillorum Veneris eone. . .
Cardui benedicti conc, et gr.
modo pulv.... 2...»
Cardui benedicti pulv. .
Centaurii eone. et gr. m. pulv.
> >
Chenopodii ambros. cone... .
Conii cone, et gr. m. pulv. .
» pülv....2eeee0
Hederae terrestris cont. . .
Hernarine cone. ... +++ =»
Hyoseyamieone. etgr.m. pulv.
* ”
Hyssopi conc,
Lobeliae cone. .... ++»
Majoranae pulv. ... » ne
Mari veri pulv... cc...»
Meliloti eone. et gr. m. pulv.
Mereurialis cont.... ++ ++
— eone.....*
Pa ur var ur *
10
An
Deeigr.
Gramm
Gramm
Decigr.
Gramem
Deeigr.
Gramm
10
100
Herba Polygalae cone.
ser en.
. en.
» Pulegii cone.......... 10
» Serpylli eone. et gr. m. pulv. | 10
» > 5 > 100
» Thymi cone. et gr. m. pulv.. 10
» Veronicae eone. „....... 10
» Violae trieoloris cone,....| 10
Hirudines (cum dispens.).....- 1
Homatropinum hydrobromicum .. 1
Hydrargyrum. . 22222000. 10
100
> aceticum oxydul, .. 1
5 biehbloratum. ...... 1
5 Bi — 10
bijodatum . .... 1
B ER E 10
» ehloratum ... . . . 1
» —A—— 10
» vapore parat, 1
» ” » » 10
> eyanatum ...... 1
» formamidatum liquid.
2 1 A 10
E » > 100
» jodatum .......» 1
> Bose 10
> nitricum oxydul. . , 1
> oxydatum .....». 1
ER EN 10
5 » viahum. par, 1
» oxydulatum nigrum , 1
» peptonatumliquidum | 10
B praecipitatum album 1
> * * 10
salieylicum. ..... 1
» sulfuratum nigrum
(Aethiops min.). . 10
5 sulfuratum rubrum „| 10
» > stibiat.
(Aecth. antim.) 1
> sulfuricum basic.
(Turpeth, min)... | 10
5 sulfurieum neutrale, | 10
» tannieum. . x. ... 1
Hydrastininum hydrochlorieum, . . 1
> » ..s. —1
Hydrastinam hydrochloricum, . . . 1
> B * 1
Hydrochinonum. .......... 1
Hydrogenium peroxydatum purum. | 100
Hydroxylaminum hydrochloricum . 1
Hyoseinum hydrobromieum, .. . . 1
’ hydrochlorieum. .. . , 1
» hydrojodieum. . .. . . 1
Hyoseyaminum, .... 2222020. 1
Apam — —1
Hypuonum. .. 2.2 . 1
Gramm
Stick
Centigr,
Gramm
ww nn. 1... 1 nn.
-—wyww ww rn ww ws
Indieum pulv.....» 20. 0+
Infusum Sennae compos. . .. - - »
» > > o . 2.0000.
Ingluvinum. .... v2 . 220:
Jodoformium et pulv.........
* * D ze een ee
Jodolum .... sr 2202er eno
| BE Er
Jodum „vo. v2 o22euern0 nes
1 ee Eee Eee u Zr
Iridinum purum ... v2 2200 *
K.
Kali causticum fusum et siceum. .
Kalium aceticum. ...... +. +»
> Le Er Be Er
» biearbonieum. ....-..
s bromatum.. „2. r. +0.
* 1 BE Er Er ur
B » pulv........
» » DB —
» oarbonicum ...:...+.+
» 5 erudum.....
* > Er — —
» chloratum..........
» chlorieum etgross.mod. pulv.
> >
> » pulv........
> = Do. 00.20.
» crieum..2. 2er unrene
> —A——
» cyanatum puris,..,....
» dichromieum ........
> > erudum
> jodatum Pa a rer
> DO ker Te 1 nn 9 —
» nitrleum. 2220er.
» 2 Be —
» » fusum in rotulis .
» » gr. modo pulv....
> > » » >»,
> > pulv ren
» permanganicum.......
> DD 21.00.“
> phosphorium. .. 2...
» sulfuratum. ...»....*
> » ad balneum, ..
* * » > u...
» sulfaricum gr. mod. pulv. .
» > » > » .
» > pulv. (Pu
» tartarieum. . 22 cr er 00.
> » pulv.......
Kama...» .:-.-0nuras.
| EEE —eor [nun nn»
ww wu Nu1 sy vw ern,
Gramm
nu www [iu U TU UT EEE nr ww ws uw us uU ww www u us
1
. nen
. nn Erna.
Smo PET... core nn
PR RR ERBEN
Bmssoum . 20 2 nenn
LI.
la Magnesiae see, Mialhe .... . |
letnarium. . 2. 22H eenen
lwlinum.. 22000 nnn
Ze Ye a ee
» enhydrieum. ... ...
Lspis Caneroram pulv.. ......
lichen islandieus eone... .....
» » abamarit.lib. cone,
Ligaum Campechianum cone. . ..
» Guajaeicone. et gr. m. pulv,
, > * » = >
» palv.. ..2....
Quassiaeconc. etgr.m, pulv.
»
’
*
J *
*
>
>
* ” > DB 0.0.
Inimentum ammoniato-camphorat,
>» »
ammoniatum, .....
er
saponato-ammon, ... .
saponato-camphor. ,,
therebinthinatum . .
>
Aluminüi acetici.......
> >
a er
>
1
1 >
» » &arDonici . ....
» » Kausucl.,. ...%
⸗ u a, ee
’ » A
» 6
* >
’ > suceiniei .. . ..,
’ Fern acetici
'
’
1
*
>
>
’
’
De
peptonati
u... 00%
DE Be
ten ea m en en
SUMMIT DH HT HT HT NM BB CH TFT TU ET U
a ae rn
Kali eaustici....»....
Kali acetiei.....:....
» Aarsenicosi
» carboniei
..
. 2...
m en...
. er ae «+
uw es
= »
s silieiei
> Es
° J—4——4
seriparus..........
Stibũ ehlorati
Lithargyrum
ww ws wu wu uw u,
3
8.
=
Lau Br 66
ne.»
Dr Br u ———
Looch album. ..... 2222...
Lyeopodium .... 2.2220.
Lysolum .. 2. 2.e es
er re re ar Br er — 44
rd SE Br GE Gr
M.
Macis pulv. ... 22220000.
» Bi ii er ae
Magnesia usta . .. 2. 22222.
Magnesium benzoiecum. ......,
» boro-eitricum, .....,
» earbonicum pulv.. .. ,
» chloratum siccum. . .
» eitrieum. .. 2.22...
> » effervescens .
> laeticum. ... 2.2...
> phosphoricum. . ....
> salieylicum .......,
> sulfurieum. ......,
* DO ng
» = siceum
» tartarieum. . . . 2...
De ur
Liquor Hydrarg. chlorati Van Swie-
100 Gramm
10 >
10 >
10 >
10 =
100 >
B
»
1000
10
-_
“ “w “ v vw v “ ” “ ” - “ “” “ - * w “ ” v — — “ “ v “ “- -
1 Gramm
10 >
—
Dee ee Fe Be "EB —⏑ ———
|
— IS ei
SnS0%
el
ri
nm nsom
Manganum jodatum .........
> sulfurieum. .......
Manna . oo Keen
Mamitum .. 2 ocean
— pilular. Cynoglossi,........
Ferri carbon. ....
» * * BE ee
> » Morton... .....
Mastix pulv... 2222222220.
Medulla bovis . . oc cc cc
Be a
o — — Te Tue Br er Gr
v
mereurinle
rosatum
Mentholum
2
> »
» BMNEICUFMIRIG. , on 2 0 ae
*7axum..
eeeee⸗4
Minium 2 en
Mixtura gummosa (Ph.G.L)...
» » » » —
» oleoso-balsamica
*
sulfurica acida
» sulfurieum. .......
De Ze
Li Zur zur Br re
Naphthalinum purissim
Naphtholum
Narceinum
>
u. 00T] arte...
> hydrochlorieum
> *
Natrium acetieum . os ce.
> arsenieicum
5 arsenicosum. ......,
» benzofcum. .. 2.2...
» biearbonieum pulv, . .....
» * Benson
* * Pose.
» > erudum pulv
> >» r *
bitartaricum pulv......
boro-citrieum . ......
> bromatum .. . 2222.»
» earbolieum pur... .. ..
SU MWUDHH
a
Natrium carbonieum, ....... 10 Gramm |— | 5
» » siccum,.... 10 » — 10
> » eradum, ,. 100 a —15
» chloratum pulv....... 10» — 65
erudum..... 100 — 5
ehlorieum. .... 2.2... 10 » — 10
» hypophosphorosum 1 » -|5
» jodatum ......2... 1 ® — 10
> Be, te aaa 10 > — 30
D lactionm . . 2 22200. 1 > — 5
nitricum . . 2 oc ce. 10 » — 5
gr. modo pulv. „| 100 » — 45
» > > » >», 200 > — | 70
> > Par... 10 >» — 10
> — Eee Nee nlele, en 2 > —|5
BE Fe er ee ar 10 > — 30
» —— Pr 10» — 6
pyrophosphoricum..... 10» — 10
> ferratum 10 » — 20
> salicylicum ie EN en 1 » — 5
BI ee 10 5 — 40
> santoniecum, .. 2 22 2.. 1 » — 30
> sulfo-ichthyolicum, . . . . 1 » — 10
> 10 Gramm | — 75
> sulfovinicum. .. 2: ... 10 = — 26
sulfuratum...... 10 — 20
> BT ee 100 > 1!—
> sulfurieum . .. 2.22... 100 » — 20
>» crudumgr.m.pulv. | 100 » — |%
» > » » » > 200 2 — 30
» Siceum . 2.2... 10 » — 5
x sulfurosum. .. 2.2.2... 10 B — 10
> DD 100 » — | 60
> tannieum. . “2 222. 1 * — 5
tartarieum . . . 2 222.2, 10 >» — 16
* > pulv....... 10 — 26
thiosulfuricum, ..... 10 » — 6
> ” erudum 100 » — 15
oO.
Oblata vide Panes azumi....., — — *
Oleum Absynthü, .......... 1 Gramm | — | 3%
» Amygdalarım ........ 10 » — 1
> a 100 » 1%
> > acthereum,. . l >» — /10
» animale aethereum ..... 1 » — 65
> foetidum ...... 100 » — | 2)
» > BO 4 200 > er 30
— 1 » — 5
Auruntii Cortieis....... 1 » — 10
» Florum....... 1 Deeigr. |— | 15
» Bergambttae . . 2.22... 1 Gramm |— | 10
COaenao.............. 10 >» — 165
»Cajepuũ........ 10 — 20
reetifieatum 1 » — 5
BE a ee 1 » — 65
» camphoratum. ........ 10» — 10
> Be ee 100 > — 90
Oleum eamphoratum. . ....... 200
» eantharidatum ........ 10
* J a or EG er 100
* 7 44 64 200
» earbolisatum 2°/,{e.Ol.Olivar.)| 10
» earbolisatum 2°, ...... 100
OB + - 5» SCHERER EEE REN AEIERRR 1
» Caryophyllorum ....... 1
» Chamomillae aether.. ,... 1
. > infusum. .. . 10
B > » —140
ehlloroformatum 20°,.... 10
* * De en. 100
» Cinnamomi. .. 22 2220. 1
— 1
3 OO. ea 100
» Crotonia. 2 een 1
’ ee RE a re 10
» Eucalypti.....2..... 10
» Fagi aethereum ....... 1
» Foeniomli..... 222... 1
r Gaultheriae. .. ....... 1
» Hyoseyami.......... 10
» 100
» dJecoris Aselli......... 100
* * Be ——— 200
> » ferratum 100
’ Er > > 200
» Juniperi. .. 2.2 2222.» 1
» » empyreumat., 10
x » Ligni on. 0.4 10
’ » — a Du ae 100
u 10
J 100
» Lavandulae. ... .... 1
BA 1 a 10
’ Be RE 100
: Be ee eeacere 200
» » sulfuratum. ....... 100
» > er Wer oe NR: 200
» Macidis. . . 2 2 2 2222. 1
» Majoranae .. 2.2. 2222.. 1
» Melissae. . 2 22222... 1
» Menthae erispae....... 1
» > piperitae...... 1
> Mu, 1
» Nueistae oo er... 10
» Olvaruım. oo oe. 10
> > EEE ER ERERUHE HERREN 100
\ ER 200
» > eommune ..... 10
B » > a 100
‘ » Pre 200
» Origani eretii ........ 1
» Papaveris.... 2.2.2.2... 100
» Pedum Tauri. ........ 10
’ 5 100
Petras italicum , 10
Gramm
-» wu r www uw we BB un TS TEE MW WITT RT BT EN HH LU HU LT HH HH HM LU IH TU U HT U CT U u
rates iittıldietellliillaerluh
>
nr sh, ww NW WU HH VB TU HUB DB MU VS
KH Tr Te
DR ur Base Be er er
ae Be er —
> crudum ..... ae
Bassafras. ... 2 22220
Pe
Tanaceti ...:. 22.2.
De BE *
—
De ee a u er
PUN. 2.0 4.0 a
Opium pulv. .. 2.2.2 22220.
Orexinum hydrochlorieum. .. . . .
Ossa Sepiae pulv. ..........
Ova gallinacen. . 2... 2 cr 202.»
Oxymel Aeruginis. .. 2.22...
® Seillae. ... 2.2222 2..
P.
Panes azymi (cum dispens.).....
Pankreati
num
De u BE ee
Papaverinum (ejusque salia) .
Papayotinum. ... 2222er 00
Parafinum liguidum. ........
solidum .........
Paraldehydum..... 222.2...»
...
Pe u Br Se
AT TEELITIEIII IL ET IIERET IE IT TIEF FT EFITT
— — — — — — — — — — — — — — —
»z1111111111
m
PepBiuuB. au 10
Peptonum siceum . .... 22... 1
» a ee ae 10
Percha depurata ........... 1
> our reen. 10
Phenacetinum ... 2. cr 202. 1
Phenocollum hydrochlorieum. . . . 1
Phosphorus. .. 2.22.20... Kr 1
Physostigminum salicylieum ... ... 1
> 5 e 1
> * u... 1
B sulfurieum ...... 1
» B : 1
» — 1
— hydroehloricam. ana 1
. 1
. Pilulae REN ferratae — — 25
Piperazinum .... 22220000. 1
Pix alba burgundien. ........ 10
2 EIER HCHE 100
> WR een 10
> BI, ee a he ee 100
> nigra FRE er ar er re a EEE 100
Placenta Sem. Lini gr. modo pulv.. | 100
a > » — > » 200
Plumbum aceticum ......... 10
» » erudum. .... 100
» » 5 ...1 200
D carbonicum purum. . 10
» 5 » ...| 100
> jodatum.. 2.2.2.2... 1
> sulfocarbolicum. .. ... 10
tannicum sieccum,, . . . . 1
—— BT EIER EEE 1
Potio Chopparti (Cod. Gall... ...... 100
» gummosa (Cod. Gall.). .. . . 100
» pectoralis (El. nosoe. Arg.). . | 100
Propylaminüum... 2.222222. 1
» hydrochlorieum .. 1
— Tamarindor. eruda, .. ... 100
» depurata . 100
Pulvis aörophorus. .. 2 222 2..% 10
> » — (e. Se t
> > 10
’ » lazans {cum Ep. } 1
» aromaticus ... 2.222... 10
» — a ae 1
Be a ET 10
ö — opiatus. 1
» Liquiritiae compos. ..... 10
» “ ER FEFT Re 100
» Magnesiae cum Rheo . 10
» salieylieus cum Talco „.„..| 10
» » 2 ® 2... 100
» stomachiens absorbans (EI,
nos. Arg.).. 2.2.2... 10
temperans.. 00. 10
Pumöz PNIF: . 4.2.2.0 08 10
ww...
Centigr.
Decigr.
Gramm
Centigr,
Deeigr.
Gramm
Centigr.
Deeigr.
Stück
Gramm
*
EEE THING GT DT U CE OS
144
Pumex pulv. . 2. :orır neo“ 100
Pyoktaninam aureum . x... 2... 1
» eseruleum. ...... 1
Pyrelainum. . 2-22 ser0 nn. i
P —— Eee
ru Tann 10
Prregelicium ine ne ed 1
Q. |
Quassinum amorphum ....... 1
» sulfurieum ....... 1
R.
Radix Althaeae cone. et gr.mod.pulv. | 10
» » » .»» » » 100
» » » 29 >» > 200
» » "par... .2,.... 10
» Angelicae cone. etgr. m. pulv. | 10
> » pulr Far rar 10
» Arvieae come... 220220. 10
» Artemisiae cone. . 2 ...:. 10
5 » pulv. ....... 10
» Asari conc. et gr. modo pulv. | 10
> » pule „.orecenen 10
» Asparagi conc. ......+. 10
» Bardanae cone...-...+. 10
» Belladonnae pulv........ 10
» Carlinae conc, et gr. m. pulv. | 100
B 5 » » 2» 3» >» 200
» Cichorü cnu... v2... 10
» Colombo eone. ... 2.2... 10
—W pur. .2 21.200 10
» Gentianse cone, etgr.m.palv. | 10
» > > » >» >» * 100
» > v »ı >» > 200
B s pulv.. 2.2.2.2... 10
» Helenii eone. et gr. m. pulr 10
» » » » >» » > 100
» >» Pi. .22.2020.0 10
» Ipecacuanhae cone....... 1
” * ee 0 10
Lee 1
» Lapatbi cone.......... 10
» Levistiei conc. et gr. m. pulv. | 10
> a > » > » > 100
» » por use 10
» Liquiritiae cone. etgr.m.pulv. | 100
> ⸗ > » +» > 200
» » DEN. 24:0: 10
» ÖOnonidis cone. ........ 100
» Pimpinellae eone........) 10
> » 1111 AP 10
» Pyrethrieone.......... 10
» nn a re 10
» RBRatanhiae cone......... 10
» ’ pulv.. 2.2.2220. 10
» BRhei cone. et gr. modo pulv. | 10
» > > » » > 2 100
Gramm
EN WII HN TITTEN LE KM HT TFT NT TH NT DT CT DT DT CT DT TI N TU ——
[5
1111111
IAEKTITTELEF FIT HIT IERITELREEFEHE II EI
30
Badie Rbei pulv..... 2.2... 10 Gramm
» Saponarise cone. ...». +... 10»
» Sarsaparillae cone. ...... 10»
» » Bo neun 100 »
3 » >» 0.28 4 + 200 *
pulv. ...... 10 »
» Senegae con... rer. . 10 D
» » meee 10
» Serpentariae cone. ...... 10 >»
1 * pulv. . 4 10 *
Taraxaci eum Herba cone., 100 >»
» Turpethi cone. ...... +. 10 »
, Valerianae conc, etgr.in.pulv. | 100 >
> » pulv......... 10»
Besins Guajaei pulv. .... 10»
» dalapae. ... 2er ren 1 >
Pal,» euer 100 »
» Scammoniae (Ph.@.L)... 1 >»
’ » alb, (Cod, Gall.) 1 >
— Pa EEE — 1 *
ER ER ER ITTARE 10»
oma Calami cone. et gr. m. pulv. | 100 >
» * * » >» >» » 200 ”
’ a. 10 »
» Carieis conc.... 22... 100
Chinuae eoue...... 10
> — gr. mod, ur .+1 100»
\ » >» u... 200 »
’ » deeort. pulv.. 10 »
» Filieis gr. m. pulv.... . . 100»
’ > » > DE 200 *
— — 10 >
» Rragariae. ... 2... > 10 >
» Galangaeconc.etgr.m.plv. | 10 >»
’ » pulv.......: 10 >
» Graminis cone......+.+ 100»
» Hydrastis cone. .....- 10»
» Imperatoriae c. etgr,m.p. | 100° »
’ > » 2» >>» 200 >
» Indiscone.......:..% 10»
» » pur... cs .0» 10 >»
» Pannae pulv......... 1 »
ı * Tormentillse c.etgr.m.p. | 100 >
; > pulv...... 10»
» Veratri gr. modo pulv. 10 >
» » pir.......0° 10 >
» Zedoariae eone. .... + « 10 >»
3 . pulv. ......- 10 s
» Zingiberis con, etgr.m.p.| 10 »
’ > pulv. ...... 10»
bsanilinum hydrochlorieum ..... . 1»
* — ac a ae 10 >»
10 >»
1 Gramm
10 »
10 >
l»l|
145 —
Pi]
40 | Saccharum pulv. .... 22.222.
5 > — DR: u... u.a
20 ae re
50 | Sal — faetitium. ......
25 » > Be ah
30 » > > eristall.
20 » > # 5
25 > DBFIDUM . 2000er
15 5 Po enser er enanen
20 | Salieinum, .....- vs. 000.
40 Be ee Free
10 | Salipprinüum ... 2: 200000.
60 | Salolum. .... 22
10 | Sandaraca pulv. ..... 2.2.0.
25 — — ar aan .
15:1: . 78: ı- See
10 | Sapo —* — V ——————
10 BE Ener
50 ” Kalii jodati. .. 2.222020.
10 >» kalmus.. 22 nun nenn
75
30 venalis. ........
45 5 > A Eee
10 » medicatus .. 220000.
40 » terebinthinatus.........
5 | Scammonium halepense. .... . -
45 | Seillitinum . „2.222220.
70 | Sebum ovile ... 2... .2c.0 0.
10 > galieylatum. .. 2.2.2. 0«
50 | Seeale comutum..... 2.2...»
75 » 5 ad disp, gr. m. plv.
10 > > » >» » >» >»
5 5 * a 2 2 2» >»
5 | Semen Arecae pulv........+.
10 > Banane
25 > Cofine tostum gr. m. pulv.
15 ® » pur. ....
45 B Diss JJ 8
70 Colehici pulv.........
15 » Cueurbitae excort.....-
20 >» Cydoniae 20220.
15 >» Cymosbati.....220.-
40 » Faenugraeei gr. m. pulv...
10 » BE > > »
5 » Hyoseyami........+.
10 » > pulv re
5 Lini.... .....-
10 * —A—— ——— —
10 > » gr. modo pulv. ....
10 » ⸗ > » > zer
10 » Mpyristicae pulv.. ......
10 » ÖOryzaeetpulv........
60 » Papaveris... 22.2.0...
» Phaseoli pulv.........
» Quercus tost, gr. m. pulv. .
30 » > > » » > z
30 » Sinapis gr. modo pulv....
5 ⸗ > > » Er
new nn iu NY HELEN NW NW HUHN TU HH HH NR
Semen Strophanti Kombd. .....
Strychni pulv.........
Serum Lactie. , 2 scan ...
nrw ww yuwWwww ws ve th TV BD TTV BEN U BE BT HI U u - ee. es
Pe
Asparagi . . 222222 ..
* Florum ......
Balsami peruviani .....
> tolutani ......
Behadonnae a Re
Berberidis..........
Caleii chlorhydrophosphor.
=
» hypophosphoresi .
» lactophosphoriei .
» > ferratus
> * 2
Capillorum Veneris.....
Catechu
De ee Be u u Zr
De
De u er Be —
Chlorali —
Cichorei eompos. .....
Cinnamomi . „22222...
Coffee .. 2222er.
. en nern“
De u u u eu u Zu ze
I 0 ........
Ferri jodati.........
>» » (Cod Gall)...
Ferri lactiei 2*/, ......
> Iaetophospor... —
» oxydati........
Fomienli ..........
wu EEE BB TR TFT HB BET DD DB KB DI DT KR DT DO DB. DO DD HE GO N CM CH NEO UT IT KR HU KH. KH KH KEY OT
Ill lult tt Tem i ll ı I III
|-| 111
BEEZEFTEEEEEEREREN
146
Sirupus Gentianae. ... 2:2...
sw r wu ww ws TITTEN WB WEBER BEE TFT BD TE TE TU N TUT EU
Dee ar er —
Ipecacuanhae . ——
Laetucarii ner are
Liquiritiae, . .. 2.2 ....
. nm, re“
— (Cod. —
Natai ——— 5 j
opiatus...........
Papaveris..........
Persicae (Florum). ......
Plels, a .04 0 42.50
Be.
. en ner rer
De
. Be
. 1. Tr] 2er.
DE —
Zingiberis..........
Kaliom, ........
Sparteinum sulfurieum . ......
Species amarae (El. nos. Arg.) .
aromaticae . . 22222.
D Bene
communes (El. nos. Arg.) .
Ismlititlsiitalliifstilsnlt.l |
4
Species diuretiene. ... 2.2... 100 Gramm | —
» emollientes ......... 100 > —
Be 200 > —
’ lazantes a Wr 10 = —
Br ee each abe 100 = 1
» Lignorum...... . 100 B —
> EN ET REE 200 > —
pecetorales........ 10 — —
D N — ————— 200 1
’ > cum Fructibus 100 .» —
* * * * .. 200 * —
> (Flores pect. Cod.
Gall)..... 10 » —
» pro potu infantum ...... 10» —
Spiritus on. Er 100 » —
Be een 200 > —
acthereus........ 10 —
Be ee 100 » —
actheris ehlorati..... 10 —
nitrosi......-. 10 > —
Augelieae comp. ..... 10» _
’ > De 100 > —
— 1. * TREO ER EA 10 5 —
J Da 100 1
» esmphoratus........ 10 >» —
> BO 200 » —
» Coehlearise, ........ 10 » —
’ Wi. ee 100 » —
5 eoloniemsis . .. 22.2 2.. 10 > —
» dilmtus ....... F 100 » —
De Te 200 » —
» eVino oo. 2 oe eeen 10 » _
TE ee nee 100 RB 1
» Formicarum ö 10 > —
» Juniperi..... PRRFE SER 10 » —
d — 100 * —
BLarandulasæ. . ..- 100 —
» Mastichis comp. ...... 10 > —
» Melissae comp. ...... 10 > —
» Menthae piperitae ..... 10 > —
>» (Cod. Gall 10 —
Rosmar ini......... 10 > —
DO — 100 » —
ruesieus...... 10 —
Ben ee 100 = —
BGBacehari (Rhum)...... 10 —_
’ » 100 > 1
’ saponato-camphoratus 100 % —
? SAPOnalus... 2.2.2220 100 » —
Jd 66 200 —
’ > kalinus Hebr 100 > —
* * > 200 > 1
» Sapyli.... 2222... 10 >» —
Din we ae 100 » —
Sinapis....... 10 —
— d 4—44 100 » —
Gangise ceratae.. . .. 2... 11 —
10 —
Spongiae compressae
Stibiumoxyd.alb.(Kal.stib.Cod,Gall.)| 10
» sulfuratum aurantiae.....| 10
5 » nigrumgr.m,pulv. | 100
> » > » >» * 200
laevigat.. 10
» rmbrum...... 1
Stigma Maldis . .... 2222... 10
Stipites Duleamarae cone. ..... 100
5 B PRIV. .024% 10
Strobuli Lupuli ... 222.2... 10
a ee eristallia. .... .. 1
EN nen ae 1
——— nitrieum.......- 1
Styrax — ——— ee 10
— ———— 100
J DE 200
Succinum contusum. . 2.2.2... 10
» DAN, u een. 10
Suceus Citri . 222220000. 10
> J TER RR RED RE 100
» Juniperi inspissat....... 10
> > BE nahen 100
» Liquiritiae. 2.2... 2.2.2.% 10
B > J % 10
» > depuratus .... 1
» 10
» SBambuei inspissatus, .... . 10
> » De aan 100
— PEPPER GEBETE ES 1
Te en 10
Sulfar — ame 10
rdä aan 100
5 — EEE RAS Enge 1
» praeeipitatum. . 2.2.2... 10
» sublimatum. .. 2.2.2... 100
» N aaa Nee ee eye 200
Summitates Sabinae cone, et gr. m,
Da ee arte 10
Summitates Sabinae cone, et gr. m.
BED een 100
Summitates Sabinae pulv.... ..]| 10
T.
Taleum pulv. ....... 200: 100
Tartarus boraxatus, ........». 10
» — * en Ned 10
TE: 100
> —— (ad bain.) ERRT 100
5 > BB ee 200
» natronatus. ..- +. + > 10
» RE Re 100
> > pulv....... 10
» » Baer 100
» stibiatus . 22.222. 10
> » pro usn veter... | 10
- * * > > 100
Gramm
u ee Ge ES BE Zn zu
BEEEEEEEEEREE BEER EEE ZT E ET EEE EEE EEEER EN
reiht
35
| 80
Terebinthina. ... 2.2.2.2...
® laricina ... 2.2...
Terpinum hydratum . IE
Terpinolum. 2a.
Thallinum (ejusque salia)...... . -
Thea chinensis. ...........
Thiolum liquidam ..........
. BIDBUM : on na
Thymolum . 2.222222. 22
KT Tee
[ae Be BE Be
. 2280, 02 Er
er ee +
Da Baer ae ee 4
>» Beaume(Cod.Gall.)
Ambrae !/) 22222020.
» cum Moscho ,..
.... Be
. tere
De —
Aurantü .. 222222.
> Fruet. immut., . .
Belladonune ........
Benzoßs .. .. 2.222...
>» composita (Balsam.
Commendat)......
* Boldo Car ur era ae Se er are
ur u uU EEE Tr ne
”
Colami.....224,.%..
Cannabis indiene .. .. .
Cantharidum. .......
Capsici...» 222...»
Cardui Mariae Radem., .
earminativa
Caryophylli
Casearillae. .......».
ee 4
DE BE Ba 8
» sibiriei......
Zu TE ur SE SE Bu BE zer
100
uw nV u Er EL U U U FT TU TU
SET NUT UT UT TFT GT TU U
ml
1111211111114
112111141
—DVV———
— J ———
148
15
Tineturs Chinae. .... 2:22... 10 Gramm
> 5 (Battley) 1 *
J 10
» eomposita..... 10
Chinioldini. ... 2...» - 10
Cinnamomi ........ 10
ÜDORO: 4. 10
Coccionellae Radem. 10
Colae. ... 222220. 10
Bene 100
Colehici... 2. .2.... 10
Coloeyntbidis....... 10
Colombo... . 222... 10
Condurango ........ 10
Coniß.. 10
Convallariae.....,.. 10
b 2) 7, ——— 10
Croci, see acc 1
Digitalis. .... 222... 10
> aetherea..... 10
Droserae rotundif., ... . 10
Euealypti ... 2.2.2... 10
Euphorbü .. ....... 100
ws sw uw uw uw u u TE WE WU HH WWDH TFT DW DT TB DT HT Te ww www www, sehr rn —w
Ferri acetiei aetherea, .. 10
> » Radem. .‘. 10
» chlorati....... 10
» » aetheren . 10
» pomata........ 10
5 Be re 100
Gallarum. ......... 10
Gelsemii sempervir.. 10
Gentianae .... 2.2... 10
» comp. Peyrilhe | 10
> » » 100
Guajaei Ligni,......... 10
» Besinae.,.... 10
> » ammon, . 10
Hamamelis......... 10
Hellebori viridis........ . 10
Hydrastia canad, ..... 10
Hyoseyami......... 10
Ipeeseuanhae ....... 10
Jalapae. ... 2.2.2... 10
» eompoR. ,.... 10
» Resinae . 10
I ee .] 10
EEE ET ERER 100
» decolorata,..... 10
Kamalae.......... 10
Kino. usa sie 10
Lobeliae.......... 10
Maeidis. .. 2.2.2.2... 10
Menthae crispae. ...... 10
» piperitae..... 10
Moschi... 2.22 222.0. 1
» */, (Cod. Gall)... 1
SE RER 10
Zee "Bu" BE" Bes "Be" BE Be" Ge "ee" Ge Se Ze Ze" Ge Be Ge Ge Ge eG" ee ee Te" Ge ee Be "Zee Ze Ze Ze See Bee Ze a Te FE Te Ze ee Te ee —
— 149 —
A|
Tnetura Naregamiae ....-... 10 Gramm | — | 25 | Trochisei Ipeeaeuanhae. ...... 10 Gramm
» Nieotianae Radem. .. .. 10 > — 15 > Br ee 100 »
» Opiübenzolca,...... 10 >» — |15 = Kali chloriei........ 10 >
5 >» crocall... 2... 1 s — 5 > a Ban an 100 2
’ 5 Er Er De 10 >» — 30 » » nitrici. 2.2.2.2... 10:
) » Rousseau,...... 1 N — 10 N Kermes ...» 22.2.0. I 10 »
5 > simplex Fe —— 1 » — 5 > | BEE Ge Tr 100
j » BD —— —— 10» — 120 » Liquir. e. . Ammon. mur. 10»
» Pimpinellae ........ 10» — 16 » Magnesise ustae ...... 10»
» Pini composita ...... 10 >» —!15 » — — — 10 >»
».' Pyreihfl. - - 0 2400: 10» — | 20 EV SE 100 >
» Quasiae.......... 10 » — [15 > Natrii — (seu Vichy) | 10 >
» Quebracho......,.. 10 » — !15 » “ » > a 100 >
» BRatanhbise......... 10 » — 15 B Santonini.....»... No 10
ı Rheiaquosa........ 10 ’ — | 10 > Seripari.... 2.22... >
) ’ 100 — | 90 ” — ware ae 10 Gramm
D » spirituose. ...... 10 » — | 20 ee 100 5
‚ »vrinossas....... 10 — [25 | Tubera Aconiti pulv. .. 2.2... 1 »
ö 100 1 80 » Aricone ... 222200. 10»
‚ Rhoie toxicodendri. . 10» — 26 s v7 DWN, u en a 10»
» — ER 0 » — /10 » Jalapaepuv......... 10»
Et N ne eyeran a 100» — | 80 » — 10
— Resinae 1:10 1 > — [10 BI ren anne 100
SGSeillao........... 10 — |15 Tabuli omnes (Cigarettae), ..... N 1
B - Kalina....... 10 > — 15 DS N erraten N’ 10
» Secalis commuti... .... 10 » — 115 — EEE FOREN 10 Gramm
>» Spilanthis compos. ....| 10 > — )40 | Turiones Pini eone.......... 10»
» Stramonü ...2222.. 10» — 115
» Strophanthi ........ 10 >» — 120 U.
> Beyelni..222220.. 10 >» — |15 | Unguentum Acidi boriei . .... . - 10»
s » setheres..... 10 » — | 20 » {11} Pe 10 »
» Thujae... 2.2222... 10 5 — 115 * Dieses Be harin 100 »
» toniean Hensel... .... 10» — 15 » basilieum......... 10 >
⸗ > 100 * 11 — Di. nenne 100 s
» WValerianne........, 10 » — 15 » eamphoratum, .. . . . 10 »
’ > aetherea, 10 » — | 20 » BE N ————— 100 *
’ » > 10» 11/40 > Cantharidum....... 10»
> Vanillae... 2.222... 1 * — J 5 CereUM . 2. 2 2 2 22. 10 s
2 ee no 100 — | 90 x RR 10 >»
» Zängiberis ......... 10 B — 115 » Cerussae . . 22.2... 10 »
Tragacantha pulv........... 1» —-|5 ’ e 100 >»
Taamatieinum. . . 222202... 10 » — | 20 * » eamphor. ..| 10 >
a —— 100 170 Cueumeris........ 10 >
Imehisei Althaeae. .. ......, 10 > — 10 5 diachylon......... 10 >
» 100 — | 80 > ee 100»
» Balsami tolutani ,.... 10 > — | 15 a digestivium ....... 10 »
» > wu. aka 100» 1|— » Bee 10 >
» GCarbonis. ....22.%.. 10 s — 10— s Elemi.. 2.2.2.2... 10 >
» BI ee Barssasen 100» — | 80 , BRTOM. : 2.2.4.0 10»
» Catechu....2 222%. 10 5 -— 10 5 d 100
compressi ex Acid. aalic. 0,25 No 1 — 65 — PUERTO NEL 10 »
’ > » >» » 05 > — /!10 u: 100 >
> ’ » Natr. salic. 0,25 » — 1 5 nyacutyi — ..10 >»
>» > > 0,5 » — 10 # er 100 *
Pepain. 0,2 5 —15 B ’ einereum .| 10 >
’ > » rad, Rhei 0,25 > — 5 » >
’ x „20 » 0,5 » — 510 cum Lanolino paratum | 10 =»
» Hydrarg. bichlorat.. . » — 10 » » » .110 »
Unguentum Hydrargyri duplex. . . 10 Gramm
. * rubrum . . 10 >
. » * F 100 *
Kalü jodati....... 10»
» leniens . 2.2.2 2224. 10 >
Linariae. . . 2.2.2... 10 »
s Majoranae. ....... 0»
ophthalmieum eomp. 10»
* Paraffini ea nn, .. 10 »
> BO EEE nn 100 >
B Pics ... 2.22. .... 10 »
» Plumbi ......... 10 >
> » tannici,.... 10 »
> 100 >
. Popalst.-. 00 = 10 »
a Rosmarini comp... ..| 10»
Styraeis.. 2.2.2 20..% 0»
: sulfuratum comp. . .. 10 »
s Tartari stibiai . .... . 10 >
» Terebinthinse ..... 10 »
> a 0 #iaın 100 >
® » compos 10 »
» Zinei Pr er ra rer 10 >
Urethanum. .... re 1 >
V.
Vanilla saccharata ..... 1 Gramm
Vanillinum . 2. cur enn 1 Deeigr.
Vaselinum americanum ....... 10 Gramm
> A ee Sa a 100 »
Verstrinum. ... een nur 1 Deeigr.
ee GER ——— 1 Gramm
⸗ sulfurieum. ...... 1 Deeigr.,
* Er ee 1 Gramm
Vinum album. . . cc 22. 100 >
5 Ba ke ran ab tete 200 ’
>» AMAFUM. 2. 0a 100 »
» antiscorbuticum....... 100 5
>» aromaticum „oo aan 100 »
» 1000
» camphoratum ........ 10»
» DI, ran 100 5
» Chinae (Cod. Gall) ..... 100
> cOMPOB .. 222. . 100 >
> » cum Vino albo, .. 100 »
» > > * burdigalense 100 *
» >» >» » » 1000 *
burgundico .1 100 >
» » .» >» > . 11000 »
> » » » madeirense.. | 100 >
» > > > malacense. a 1000 »
» 5 >» »xerense...| 100 »
» » ferratumc.vinmalac, |1000 >
» 5 > » xerense | 100 s
» » secund, Seguin...[ 100 »
» Cocae (Cod. Gall)... ... 100 >
> > >» 00.0. 1000 >
Sole onen nn 100 »
IELELELIII-ETTETE LT ILS
MERITEEN
Iilell
-alllisialalalll
150 °—
4
30 Vinum Colchiei .. 10 Gramm
20 » Colombo... 2222. 100 »
40 > 1000 >
20 » Condurango. . 2.2.2.2... 10 >
20 » WE RESTE 100 »
20 » Gentianae .... 2.2220. 100 »
20 graseum.......... 100
30 > Samoa. ...... .! 100 »
10 »s Gremache. .. 2.2.2222... 100 »
90 B 1000
10 » Hippooras . 22222... 10»
15 » hungaricum tokayense ...| 10 »
15 » » » PS 100 >
20 » Ipecacmanhae ........ 10»
10 » madeirense. .. 2.2... 100 »
15 » Bee Se 1000 ’
15 » malacense .... 22 202.% 100 >
10 » Pepsini aut Peptoni..... 0 >»
20 u > Re RER SER EEE 100 B
10 >» Quasias. . vorne 100 >
90 » eQunio... 2.2222 100 »
15 » » cum vino malacense | 100 »
10 » Rhei (Cod. Gall.) Fa er — 100 >
10 > > > I De Er 1000 »
Bi, EEE Ann 100 »
» Be et 200 *
5 » » burdigalense,...., 1 Flasche
30 » Seilae. . 2220er. 100 Gramm
10 » seilliticum amar. (Cod. Gall.) | 100 »
90 » Sennae compositum.... .. 100 >
5 > > » „1000 >
20 » stibiatum. .. . 2 2220. 10 >
5 >» Kerome .. 2.222222 100 »
30 > J 200
40
60 2.
40
60 | Zincum acetieum, ... 222.2». 10 Gramm
50 » chloratum. ..... 222. 10 >
_ » eyanatum....... — 1 >
10 » ferroeyanatum ... 2»... 1 5
70 » Jacticum. . 2.2 2m 1 >
40 » oxydatum. . 2... 22220. 10 >
90 5 > erudum . ..... 10 >
40 > > 100 *
75 » permanganicum ....... 1 >
— » salieylicum.......... 1 »
75 » sulfocarbolieum ....... 1 >
— 10 J
90 » sulfoichthyolicum .. ... . 1»
— a 10 >
15 * sulfurieum. ..... 10 >
— J 10
90 > > BEER TEN 100 >
90 5 > erud, gr. m.pulv. | 100 >»
75 » » ’ 200 >
— > tamnleum... 000000. 1 »
— » valerianicum. ... 2.2... 1 >
“Il5ntlallaulllullsuliliteiiilulalilik
nn wi
114
DEREN TIL TELEELIITT
151
Taxe der Gefäne.
Gläfer, runde.
Halbweiße
Mier mit Kork, Teltur 2; Signatur koften bis zu
0 Gramm Anhalt da3 Eid. . 222. over
wi mehr ald 10 Gramm bis oo Gramm —
— ” ” ” „ 300 " ”
— " „ 300 " „ 400 ” " u‘
” ” 4 500
über’ 500 Gramm werden für je 500 Gramm des In⸗
ER OR Se ee ae ee
Biker mit Kork, Teltur und Gignat bis
N Gramm Snhaı» en 2
se mehr als 1 Fed bis 100 — —
— — „ 200
. " ” 200 ” ” 300 " ”
. u MM „MM „ "
. u... 40 „ 500
Uber 500 Gramm werben für je 500 Gramm bes "Ins
halts mehr berechnet - - on meer.
Gläfer, fehsehige.
Halbweiße
Öliier mit Kork, Zeltur und Signatur koſten bis zu
10 Gramm Anhalt BE BR: ; un H0 05
wa mehr ala 15 Gramm bis 100 Gramm —
z " 400 ” ” " ” ..
Gber 500 Sram m merben für je 500 Gramm bes Ju—
halts mehr berechnet 2 2. 2 oe en
Meike oder gefärbte
Kork, Teltur und Signatur fi bis
10 Gramm ya das Stüd. * era — F
von mehr als 15 Gramm bis 100 Gramm Infalt.
” ” ” H ” ” 200 " "
? " ” " " 300 ” ”
” [3 ” 2 ” " 2 " [3 .“
Uer 500 Gramm werden für je 500 Gramm des Ins
| ai engen Bias-Eihfetn werden einfelic-
eln werben ei
ih Teltur und r da3 Stüd
bis einfhtiehfi 100 — RR tee
F u DI ha ae han
. " 500 * PL BE — ——
heuret berechnet.
Tropfglaãſer,
I, weiße oder gefärbte
ar sell p —— einſchließlich Teltur
zu 100 Gramm . ....
re — —— Teltur und Signatur
——
17T Tree
5
58885
—
—
EHESTEN
—
SERTER
E REHREE 5
SR
Weithalſige Gläfer,
nbe und ckige werden wie chende:
a Am —* —— u. —
Sal-Rorüpiel Da el dazu often das Stüd zu Gefäßen
s Tuc Bur Bu er Ber er u Ze
“80000 Hehe.
200
zu größeren Gefäßen .”.
KAautfhuk-Htöpfel
toften * F —— am Sat
ramm
ade — 0% 5
U var ver vr Sr er er er re
c....
” 500 " ”
Arufen, graue oder gelbe.
Graue oder gelbe Krulen foften mit 2 und Signatur
une
bis zu 50 Gramm Inhalt das Stüd.........
von mehr als 50 Gramm bis 100 Gramm daben
” " — 100 ” " 200 " ” .
“ v " 0) ” 400 " 07
500
03 ” ” 400 ” " * —
Ueber 500 Gramm werden für jede 500 Gramm bes
Inhalts mehr berechnet
Arnken, weihe.
Weiße Arufen foften = 2. und Signatur bis zu
c.... —
10 Gramm u RE
von mehr als 10 Gramm * 3 Gramm Inhalt.
” " ” " ” 200 ” ”
” " ” 200 ” ” 300 " 3
" "n [12 300 ” " 400 ” ”
” 7 " 400 " " 500 ” ”
Porzellan-Aruken, weiße
mit Holjs ober —— Fer mit Signatur bis zu
10 Gramm Inhalt das Stüd ..... 222 22..
von mehr als = — Eis 2 Gramm Anhalt .
" ” ” [3 " ” 07
" 45 60 " [2
en ZU. :
" ” " 12 ” " m [3 ”
.. ..:..n...... ——
as St
von 2 Ar 15 Gramm bis ei Gramm Jubalt. .
ih N Fe
Sappfhadteln
kojten mit Signatur das Stüd bis zu 30 Gramm Inhalt
von mehr al3 30 Gramm bis 100 Gramm Inhalt... .
" “ " 100 “ ” 200 " ”
" a " " v 300 ” ”
[3 [2 ” * " 500 ” "
Rulverſchieber
zu 10 Pulvern und darunter koſten mit Signatur das end
von 10 Pulvern ausſchl. bis 20 Pulvern einfdl. .
Der I BUDER ea ae
A
11111141
zu |
8183 SBTEHEH
KREHSRE
EEE
w
Wenn zur Aufnahme der Arznei brauchbare leere Gläſer, rufen u. |. w. mit dem Rezepte in die Apo
Wiederholungen — — werden, jo darf nur die Hälfte ber vorbezeichneten Preiſe, auf 5 oder 10 2. na
ht we
——— darf in ſolchen Fällen für Gefaße nichts in Anrechnung gebracht werben.
u. |. w. lann der Apotheler zurücmeren.
in Anrechnung
a" ber
nbrauchbare und ſtarl verunreinigte Gefäße
152
geiendet ober bei
9 bin abgerundet,
Anmerkung. Für die Beurteilung ber Größe ber Gläfer giebt das abfolute Gewicht ber darin aufzunehmenben Flüſſigleit, ohne
Rüdficht auf das fpezifiiche Gewicht derfelben, ben Mafftab ab, fo daß 3. ®.
ftetö ein
Preis für ein über 100 Gramm haltenbes Glas ein.
Dasfelbe ailt bei ben Krulen für Salben und Latwergen, bei den Schachteln für Pulver und Pillen. Sollen jeb
Krulen trodene Subſtanzen aufnehmen, jo wird bie Gröhße berfelben nad ihrem Gehalte an beftillirtem Wafler berechnet
bem Rezepte bemerlt.
BEE der Arhetten,
Addampfen im Waflerbade:
für jede zu verdampfenden 100 Gramm. ........
Aureiben und Auflöfen.
Für das Anreiben oder Auflöjen jowie für das Anreiben
und Nuflöjen einer ober mehrerer Subſtanzen in einer
EELOINGBREEN era
Anmerlung 1. Sind bie Salze in Friftallifirtem
und in gepulvertem Zuſtande in ber Taxe aufgeführt, jo
darf bei ber Auflöfung nur ber Preis des kriſtalliſirten
Salzes in Anrechnung gebradjt werben.
Anmerkung 2. Dad Aufldjen von Salzen zur
Bereitung von Pillenmafjen, Salben und dergleichen barf
nicht in Anrechnung gebradjt werben.
Anmerkung 3. Wenn Salze und Zuder bie Be
ftanbtbeile einer Auflöfung ausmachen follen, fo barf für
die Bereitung berfelben nur ber Preis für eine Auflöfung
in Rechnung lommen.
Capsulae — Sapfeln.
Bei Urzneien, welche in Kapſeln abgegeben werben, barf
ein befonderer Arbeitspreis für bie fyertigftellung der
Kapfeln nicht gerechnet werben.
Comprimiren — Preflen,
ür dad GComprimiren einer ober mehrerer Subſta
8 zu Täfelhen (Tabletten) einſchließlich aller dazu *
wendigen Arbeiten bis zu 10 Stück, für jedes Stüd.
über 10 Stüd, für jedes Stüd.... - 22222 0..
Bei der Berehnung der fäuflihen Tabletten
finden dieſe Preije feine Anwendung.
Eontundiren — Sfofen.
Für das Gontundiren einer Subftanz
Decocta und Infufa.
(Ablochungen und Nufgüfle.)
m Dampfapparate zu bereitendes Decoct ober
* einſchließlich der Wägung des angewendeten
* und der Colatur....... ..
egen Ende ber Bereitung noch ein Infuſum ge
De joll, fo wirb das Decoct höher berechnet um .
Digeflionen.
Geiftige, ölige und mäfjerige Digeftionen bis zur Dau
rg 24 Elunden nn i =
berechnet.
.e rn.“
Dispenfation nit Hüffiger ae, mi
yür die Dispenfation eines ee hektfinbet
die Verwendung eines Gefähes ——
eines Thees (Species), eines nen er —
Pflaſters u. a find —E des —
der e und ber Eignatur zu berechnen be
ber Minge
en
ür die Bereit &
I Gampfer«, 2 Daher p —ã— * n
—* Waägung des angewendeten Waſſers und der Co—
uueF 0
Filtration.
Für a0 vorgefhriebene oder unabweisbar nothwendige
STTLOHÜESRR: = nn nn een nee nie
Gelatinen.
Für eine im Dampfapparate zu bereitende Gallerte. .
Granula — Hörner.
ie die Anfertigung der Körner aller Art find einjchließlich
6 de Su Ik u M nd Arbeiten (auch des Bene) *
— ießlich m Dispenjation zu berechnen:
bis zu 10 Stüd
für weitere 10 Stüd. .. vun.
Safwergen.
Für Bereitung einer Latwerge. .. 2:22.00.
Macerationen.
für eine mit Maffer, Wein oder Spiritus zu bervirfende
Maceration
[Bee ae Ba Ba ee Br Bar Be er er Ber Bee er ee ee
. er ET T Tr TTTrnnrnrnnnnn“
Mucilagines.
Für die Anfertigung eines Schleimd. ..........J
flafter.
für Bereitung eines Pflafterd. ..... 222200.
pi ar ae eines Pflajters bei einer Fläche bis
Bei en 3 Fäden — je weitere 100 [JGentimeter
JJ———
für das a —— ober Zeug wird beredhe
net für je l
Für das verbrauchte Leder ei Seibenzeug wird bereche
net für je 100 DEentimeter .» .. 22er une.
Uyor Er ur ur var vr Bar Er vr ar er 65 Du Te u \
. *
zu 100 Gramm Sirup, Waſſer, Del, Spiritus ober Aether
Glas bis zu 100 Gramm zu berechnen ift. Dagegen tritt, fobalb das abfolute Gewicht von 100 Gramm überjhritten wird, ber
Gläfer und
biefelbe auf
10
10
88
Pilfen, Boli und Trochiseci.
“ne 2 IE RT TE TU —
ao aller Arbeiten: des Auflöiens, Herrei«
bend, Anſtoßens, Formens, Betreuens und bes Streu⸗
—— Pillen oder ſtö bis
nie von er Körnern, u
ae 37 ee
JJ
J
MI an
BD: euere
Bei gr illen ober Körnern
Bis Mengen von
wird der Preis von zu Grunde gelegt.
Für das Zuſammenſch
mt
Für die Anfertigung und Berfilberung von Pillen ober
Kömern (einſchließlich aller Arbeiten und bes ver-
3) wird der boppelte Arbeitöpreis ber
die Anfertigung und Vergold von Pillen oder
ug rt "entölehtg aller Arbeiten und des ver«
—— Goldes) wird der vierfache Arbeitspreis be⸗
net,
Fir die Anfertigung vo. ober Körnern und Ueber⸗
m derjelben mit tum, Gelatine, Zuder ober
jam (einjchließlich aller Arbeiten und des ver-
brauchten Collodiums u. j. w.) wird der doppelte Ar⸗
beitspreis berechnet.
Für die Anfertigung von Pillen oder Körnern und Ueber=
i ho brach mit Steratin (einſchließlich aller Arbeiten
des verbrauchten Steratins) wird der vierfache
Arbeitspreis berechnet.
Bei Bereitung und Formation von Boli unb Trochisei
* der —— — Preis wie für Pillen zu ber
nen,
»ulver (feine).
Für die Miſchung eines feinen Pulvers einſchließlich des
etwa —— end find zu berechnen . . .
Bei einer Divifion ober bei einer in vervielfältigter Dofis
erfolgten Verabreihung feiner Pulver wird für die
i tion —S Theilen oder Abwägen,
Rapieln, Eonvolut und Signatur) ein jedes zu. . . .
berechnet.
ierbeutel und die Eignatur
HT Tr Tr Trennen
Bird ein einzelnes zu mijchendes Pulver verordnet, jo ift
Si: Düpenjaion be Krach
Sind Wachskapfſeln dazu vorgeichrieben oder unumgän:
lich —— fo Dich bis 10 Bulver . . . = * —
u. ſ. w. mehr berechnet.
Rulver (grobe) und Species.
ür bie er einer Quantität Thee oder groben
6 Bulvers einschließlich der Papierhülle und der Signatur.
Für Abtheilen von Theeen und groben Pulvern oder für
deren in vervielfältigter Gabe a te Verabreichung :
für jede einzelne Gabe einjchließlih der Papierh
und ber Eignatur. .. 2.222 nee _
Wird ein croftallifirter Abrper in Pulverform ohne weitere
—2* —— jo wird das Zerreiben besjelben
I ARE —
Reiben.
—— Reiben, z. B. des Quedſilbers mit Fett, für
1 ee er a Er a REF
Salben.
Für Bereitung einer aus mehreren Beſtandtheilen zu»
reg ejegten Salbe einſchließlich der etwa erforder
ichen Berreibung oder Anreibung von Pulvern mit
gu iten oder Auflöfung von Salzen und Ertracten
in Ylüffigfeiten, jowie des etwa nothwendigen r⸗
mens oder Zuſammenſchmelzens. .. . .
Für Abtheilung einer Salbe in mehrere Gaben einfäiche
e —
lich des Einwidelns in Wachspapier: für jede
Saturationen.
Fur die Bereitung einer Saturation...
Das Auflöien der angewandten Subſtanzen wird
bejonder3 berechnet.
Sterilifiren,
U IaR EL ur ur Jar Jar var We Der WEL DE Dar ver ve Bar Ve Tu Sr vr Kr ee er eve
Suppositoria,
Für die Bereitung eines Suppofitoriums, einer inal ·
tugel, eines Bougies, eines Stifts oder Stabchens
(stylus) oder einer —— Arzneiform, nebſt allen
dazu nothwendigen Arbeiten einſchließlich Einwideln
in Wachspapier oder Staniol und Dispenſation, wird
berechnet für dad Stück..........
Wägungen,
Jede — 22 Tropfenzahlung eines Arzneimittels,
welche zur
. 12 nn Tee“
154
II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten.
(28) »olizeiverordbnung,
betreffend die bauliche e und die innere Einrichtung von Cheatern,
— — 2* oͤſſentlichen Verſamm ne
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Defrets vom
22, Dezember 1789 und des Art. 3 Ziff. 3 und 5
Tit. XI des —* vom 16./24. Auguſt 1790 verordne
ich bezüglich der baulichen Anlage und der inneren Ein—
richtung von Theatern, Cirlusgebäuden und öffentlichen
Berfammlungsräumen für den Bezirl Unter-Eljaß, was
folgt:
L. — für Neubauten und Umbauten.
122: > RR REENERF 2.
1. Große Theater... 22 Heer & 3,
2. Kleine Theater 22 e20unnn . 40.
3. —— Baulichleiten . -.. 2.2... 43.
B. EirkuseAnlagen . » » 2-22 22 ennn en 44.
C. Deffentliche — ————— — 60.
Il. —— für beſtehende Anlagen.
A Zbenter . on or ron nen nn. . 79.
B. EirkuseUnlanen - 2222 22er . 80.
€. Deffentlihe Berfammlungsräume ....:« . 81.
IM. Allgemeine Beftimmungen. .... 2.2... 8. 88.
L Borjhriften für Nenbanten und Umbauten.
8.1.
Die Aufführung neuer und der Umbau beftehender
Theater und Girkusgebäude, ſowie die Herftellung von
Berfammlungsräumen in Neubauten und Umbauten uns
terliegen nebft allen zu ſolchen Anlagen gehörigen Bes
triebseinrichtungen polizeiliher Genehmigung nad fol-
genden befonderen Vorſchriften. Die Genehmigung ertheilt
der Kreisdireftor, in der Stadt Straßburg der Bezirks—
präfident. In den Fällen der 88. 43, 59 und 78 (zeitweilig
zu erftellende Bauten) ift die Ortspolizeibehörde zuftändig.
Die Beftimmungen der beftehenden allgemeinen
Bauordnungen bleiben Hinfichtlih der im erften Abſatz
bezeichneten Anlagen inſoweit in Kraft, als fie nicht im
MWiderfpruch mit diefer Verordnung ftehen.
A. Theater.
8. 2.
Theater im Sinne diefer Verordnung find dieje-
nigen Gebäude, welde nah Zwed und Gefammtanlage
dauernd zu Schaufpielen oder zur Scauftellung von
Perfonen beftimmt find.
Große Theater find ſolche, welde nad den Bes
ſtimmungen diefer Verordnung auf Sik- und Stehpläßen
mehr als 800 Zufcauer aufzunehmen vermögen.
Alle übrigen Theater gelten als kleine.
1. Große Theater.
Lage und Verbindung mit der Straße.
8. 3.
Die Theatergebäude müfjen mit ihrer die Haupt—
Eine und Ausgänge enthaltenden Front in der Bau—
fluchtlinie einer öffentlichen durchgehenden Straße oder
in einem Abftand von derjelben liegen, welcher eine Bes
bauung der zwifchenliegenden Fläche ausſchließt. Der
Abftand der vorermähnten Front des Theatergebäudes
bon der gegemüberliegenden Straßenbegrenzung ſoll in
der Regel mindeftend 20 m betragen.
Diefer Abftand darf ausnahmsweife bis auf 15 m
ermäßigt werden, wenn das Theatergebäude ringsum frei
oder auf einem Edgrundftüd liegt oder, wenn eingebaut,
mit einer zweiten öffentlichen Straße durch eine mindeftens
3 m breite Durchfahrt in Verbindung gejegt wird,
Bei Aufführung eines Theatergebäudes zwiſchen
nachbarlichen Brandmauern find zu beiden Geiten des
AZufchauerhaufes von der Trennungswand zwifchen Büh-
nenhaus und Zuſchauerhaus bis zur Eintrittshalle offene
Höfe von mindeftens 6 m Breite anzulegen und mit der
öffentlichen Straße mittelſt Durchfahrten von 3 m lichter
Breite und 3 m lichter Höhe zu verbinden.
In den Umfaffungswänden des Bühnenhaufes dürfen
Thür- oder Fenfteröffnungen nur da angelegt werden, wo
der Abitand einer ſolchen Deffnung von der Nachbargrenge
oder von anderen Bauten auf demfelben Grundftüd, fals
diejelben eine größere Höhe von 10 m bis zum Dadfirft
haben, mindeſtens 9 m beträgt. Bei Schuppen und Kleine:
ren Bauten wird diefer Abftand mindeftens 6 m betragen.
In den Umfaffungswänden des Zuſchauerhauſes
dürfen Thür- oder enfter-Deffnungen nur da angelegt
werden, wo der Abftand einer ſolchen Deffnung von ber
Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demfelben
Grundftüd mindeflens 6 m beträgt,
Bauart,
8.4.
Die Umfaffungswände eines Theatergebäudes, die
Trennungswand zwijchen Bühnenhaus und Zujdauer-
haus, fowie die Wände, weldhe Treppen umſchließen, find
aus Steinen, die inneren Scheidewände mit Ausnahme
bon Trennungswänden zwiſchen Logen entweder ebenfo
oder aus anderem underbrennlihen Material Herzuftellen.
Die Dahftühle find aus Eiſen Herzuftellen. Das äußere
Dedmaterial muß gegen Uebertragung eines Feuers bon
außen her ſicheren Schuß gewähren.
Das bei Eindedung der Dächer etwa verwendele
Holz (Schalbretter, Latten und dergleichen) ift durch Be-
tohren und Verputzen, durch Behobeln oder auf andere
geeignete Weife gegen ſchnelles Entflammen zu ſichern.
Die Unterftügung fowie der etwaige Belag des
Schnürbodens über dem Bühnenraum müſſen zum Schuß
der eijernen Dadlonftrultion feuerficher ausgeführt werben.
Luftabzugsöffnungen und Oberlichter find zwiſchen
Deden und Dächern mit underbrennlicen, 50 cm hoch
über die Dachfläche Hinausgeführten Einfaffungen zu ver-
jehen. Ebenfo müflen die Umfafjungswände von Licht:
höfen in fenerficherer Konfirultion 50 cm über die Dadı-
Nähe geführt werben. Lichthoffenfter dürfen nicht aus
Holz hergeitellt werben. Unterhalb der äußeren OÖber-
üdter find Drahtnetze anzubringen.
Die Fußböden der Flure, Vorſäle und Korridore
ind? aus umverbrennlihem Material herzuftellen, Ein
Blermer Fußbodenbelag ift nur ftatthaft, wenn er unter
!ermeidung von Hohlräumen dichtſchließend auf under
keennliher Unterlage liegt,
Die Deden der Duckhfahrten, Flure, Korridore und
Irebpenräume find aus underbrennlihem Material her«
wftellen,
Das Kellergeſchoß ift mit Ausnahme der unter der
Bühne liegenden Theile zu mölben und darf, ſoweit im
„mielden Magazin- umd Lagerräume angelegt werben,
niht in unmittelbarer Verbindung mit Sorridoren und
Ireppenräumen ftehen,
Ale Korridore und Zreppenräume müſſen unmite
telbor von außen beleuchtet werden. Für Sorribore find
Oberlichter ausgeſchloſſen.
8. 5.
Freitragende Treppen find verboten.
Bei Treppen mit geraden Läufen dürfen Wendel-
Aufen nicht angeordnet werden. Die Podefte derjelben
dürfen nicht fchmäler fein als die Treppenläufe,
Die Treppenfiufen müfen einen Auftritt von mer
wgten: 26 em haben; ihre Steigung darf höchſtens
18 cm betragen.
Geſchwungene Treppen müſſen an den ſchmalſten
Stellen mindeften® 23 cm Auftritt erhalten.
Die Treppen find auf beiden Seiten mit Gelän-
bern oder Handläufern zu verjehen, welche feine freien
Enden haben dürfen.
Berfchläge unter Treppen find verboten.
Bei hölzernen Treppen, ſoweit folde in dieſer
Verordnung nicht verboten find (88. 6, 15, 21 und 22),
möhen die Unteranfichten mit Mörtel verpußt werben.
Bei Feftitellung der vorjehriftsmäßigen Abmefjung
einer Treppe fol die Weite zwijchen den Geländern ges
meffen maßgebend fein.
8. 6,
Vohnräume dürfen im Bühnenhaufe nicht höher
old zur ebenen Erbe angelegt werden, fie müſſen Deden
von umverbrennlihem Material erhalten, durch maffive
Bande ohne Deffnungen von den übrigen Gebäubetheilen
abgeſchloſſen und lediglich von außen her zugänglich ger
naht werben.
Im Zufhauerhaufe ift die Anlage von MWohnrän«
men unter der Bedingung geitattet, dab ihr Fußboden
richt höher ala 10 m über der Straße liegt und daß
fe mit einer aus unverbrennlichem Material hergeftellten,
von den Sellerräumen abgejchlofienen und unmittelbar ins
Freie führenden Treppe in Berbindimg gebracht werden,
155
Die Anlage vermietäbarer Geſchäftsrüume, fowie
allgemein zugängliher Reitaurationen und Konditoreien
darf in einem Theatergebäude nur im Seller oder Erd»
geſchoß und nur unter der Bedingung zjugelaffen werben,
da folhe Räume Deden aus unverbrennlihen Material
erhalten, durch majfive Wände ohne Oeffnungen von dei
für den Theaterbetrieb benußten Gebäubdetheilen abge—
ſchloſſen und Tediglih von außen ber zugänglich gemacht
werben,
Werden für das Theaterpublikum befondere Reftau-
tationsräume vorgefehen, jo dürfen diefelben, falls ihre
Gefammtgrundflähe mehr als 50 qm beträgt, nicht Höher
als im Erdgeſchoß liegen und müjjen unmittelbare Aus»
gänge nach der Straße erhalten. _
Dieſe Vorſchrift findet auf Räume mit Berlaufs-
tifchen zur Verabreichung von Erfrifhungen während der
Borftellungen Teine Anwendung.
Die Anlage von Magazinräumen ift im Zufchauer-
baufe, im Bühnenraum, auf dem Schnürboden und in
den Bühnentellern verboten.
Werden Magazinräume im Bühnenhaufe angelegt,
fo dürfen fie nicht in unmittelbarer Verbindung mit den
für den Verkehr im Bühnenhaufe erforderlichen Gängen
und Treppen ftehen.
8. 7.
Die Zugänge zum Dachgeſchoß, deren mindeflens
zwei anzulegen find, müſſen mit feuer und rauchſicheren,
felbftthätig zufallenden, unverſchließbaten Thüren verſehen
werden. Sind zur Herftellung diefer Zugänge Einbauten
in den Dachraum erforderlich, jo müffen diejelben aus
unberbrennlihem Material ausgeführt werden.
Soweit ein Dachraum vorhanden ift, muß der
Fußboden durchweg feuerfiher abgededt werden,
8. 8,
Alle Theatergebäude find mit Bligableitern zu ber⸗
ſehen.
An den Außenfronten und in Höfen find nad
näherer Beltimmung der Polizeibehörbe eiferne, in einer
Höhe von 3 bi8 4 m über dem Erdboden beginnende
Leitern für die Feuerwehr anzulegen.
Zuſchauerhaus.
8. 9.
Ueber dem Parlet dürfen höchſtens 4 Ränge an-
gelegt werden.
Die Dede des oberften Ranges muß überall min-
deftens 2; m über dem Fußboden der höchſten Pläße
liegen.
Im Parket und auf den zu Logen eingerichteten
Rangtheilen müffen die Sitzreihen unverrüdbar auf bem
Fußboden befeftigt werden. Es dürfen nur Slappfige,
welche jelbftthätig aufſchlagen, ober Bünle verwendet
werben.
8. 10,
Die im Zufchauerraum zuläffige höchſte Perfonen-
zahl ift mach folgenden Beſtimmungen feitzuftellen :
Die Breite der Site muß mindeftens 50 cm und
der Abſtand der Reihen von einander mindeitens 80 cm
betragen.
Verrüdbare Site find nur in Logen und zivar
bis zur Zahl von 10 in jeder Loge zuläfiig.
Die Zahl der Sie in ununterbrochener Reihe
neben einem Seiten oder Zwiſchengang darf im Parlet
und im erften Rang 14, auf den übrigen Rängen 12
nicht überfteigen.
Für Stehpläße dürfen höchſtens 3 Perfonen auf
1 qm Grundflädhe gerechnet werden.
Auf Bänten find die einzelnen Site durch Leiften
bon einander zu trennen.
$. 11.
Die Breite der Gänge im Zufchauerraum, ſowie
die Anzahl und Breite der auf die Korridore führenden
Thüren ift für das Parket und für die nicht zu Logen
eingerichteten Rangtheile na dem Verhältniß von I m
für 70 Perfonen zu bemefjen. Dieſe Gänge und Thüren
dürfen nicht unter 90 cm breit fein; es kann jedoch bei
der erften Sihreihe des Parlets und der Ränge die
Gangbreite bis auf 65 cm verringert werden.
8. 12.
In den Gängen des Zufchauerraumes dürfen lapp-
fige nicht angebracht und Stühle nicht aufgeftellt werden.
Stufen in den Gängen innerhalb des Parletraumes
find unzuläffig.
8. 13,
Für das Parlet und die Ränge müffen Korridore
angelegt werden, welche in der Regel ununterbrochen um
den Zufchauerraum herum zu führen find. Einbauten von
Rangtheilen, welche die Korridore im der Mitte unter
brechen, können ausnahmsweije geftattet werden, jofern
dabei für eine genügende anderweite Verbindung der
beiden Korridorhälften Sorge getragen if,
Stufen in den Korridoren find nur ausnahmsweiſe
zuläffig.
Die Breite der Korridore muß in allen Fällen
mindeftend 3 m betragen, im übrigen jedoch nad dem
Berhältniß von 1 m für 80 Perjonen bemefjen werden,
$. 14.
Für jeden Rang find zwei befondere Treppen ans
zulegen, weldhe nur einen Zugang zu dem betreffenden
Rang haben dürfen und einen unmittelbar auf die Straße
führenden Ausgang erhalten müfjen, wobei FFreitreppen
nur bis zu einer Höhe von 2 m über der Strafe zu—
läffig find. Für Parlet und 1. Rang find gemeinjchaft-
en Treppen zuläffig, falls das Parlet im Erdgeſchoß
iegt.
156
Es müſſen vorhanden fein:
für das Parlet:
bis zu 300 Perfonen 2 Treppen von je 1,0 m Breite;
bei mehr als 300 Perfonen foll die Breite nach
dem PVerhältnig von 1 m für 100 Perjonen be=
rechnet werden;
für die Ränge:
bis zu 270 Perſonen 2 Treppen bon je 1,0 m; bei
mehr ala 270 Perſonen ſoll die Breite nah dem
Berhältniß don 1 m für 90 Berfonen berechnet
werden.
Werden für Parket und erften Rang gemeinjchaft-
lihe Treppen angelegt, jo follen ihre Breiten nad der
Summe der Pläge im Barlet und erften Rang und
zwar nad den für die Ränge geltenden Verhältnigzahlen
ermittelt werden.
8. 15,
Wenn Theater zwiſchen nahbarlihe Brandmauern
eingebaut werden, jo muß außer den borgeichriebenen
Treppen auf jeder Ranghöhe in den offenen Höfen ($. 3)
je ein eiferner Laufgang von mindeftens 1,5 m lichter
Breite angelegt und durch mwenigftens 2 Thüren mit den
um die Ränge herumgeführten Korriboren in Verbindung
gebracht werden.
Bon diefen Laufgängen follen eiferne Treppen in
gleicher Breite in den Hof hinabführen,
8. 16,
Alle Ausgänge find als folde mit großer Schrift
fenntlich zu machen und ftändig dem Bublitum zur Ber
nugung zu überlaffen. Die nächften Wege zu den Aus
gängen find dur Nichtungspfeile an den Wänden zu
bezeichnen, Die Thüren und Treppen find derart anzu»
ordnen, dab die Mehrzahl fih von der Bühne abwenden
muß, um die Ausgänge zu erreichen,
ZTreppenpodefte, Flure und Korridore müfen von
jeder Behinderung des Verlehrs frei gehalten werden.
Tiihe und Bortbretter dürfen auf Korriboren nur in
Wandniſchen angebracht werden. Sige für Logenſchließer
müſſen jelbftthätig aufllappen.
8. 17.
Ale Thüren find nad außen auffhlagend derart
anzuordnen, dab die geöffneten Flügel nicht in die Kor—
ridore und Treppenräume vortreten. Iſt diefe Forderung
nicht zu erfüllen, jo müflen die Thürflügel vollitändig
herumfchlagen und an den Wänden durch felbitthätige
federn feitgehalten werden. In ſolchen Fällen ift aber
die vorgejhriebene Mindetbreite der Korridore ($. 13)
um die Thürflügelbreite zu vergrößern.
Die Anbringung von Schiebethüren ift verboten,
Die Verſchlüſſe der Thüren müſſen fo eingerichtet fein,
daß fie durch einen einzigen Griff in Höhe von etwa
1,20 m über dem Fußboden von innen leicht zu Öffnen find.
—
Die Anbringung von Vorhängen an Thüren, in
Fluren und Korridoren bedarf beſonderer Genehmigung.
Derartige Vorhänge müſſen an verſchiebbaren Ringen
aufgehängt werben.
8. 18.
Ale Fenſter müffen bewegliche, von innen leicht zu
Öfinende Flügel erhalten. Gitter vor den Fenſtern find
mist zuläffig.
8. 19.
Die Garderoben für die Zufchauer müſſen in be—
fonderen Räumen mit reichlich bemeffenem freien Platz
dor den Ausgabetifchen eingerichtet werden, Wenn für
die Gnrderobenräume Korridorerweiterungen benußt wer—
den, jo muß das für den Korridor an ſich vorgejchriebene
Maß ($. 13) im ganzer Länge vor den Ausgabetijchen
angemefjen vergrößert werben,
Bühnenhaus,
8. 20.
Der Schnürboden über dem Bühnenraum muß
mindeftend 3 m höher liegen, als die Dede des Zu-
ſchauerraums.
Der Bühnenraum iſt von allen übrigen Theilen
des Bühnenhaufes, ſowie vom Zufchauerhaufe durch
maſſive Wände, welche mindeftend 50 cm über die Dach—
flache geführt werden müſſen, zu trennen. Alle Thür-
Öffnungen in diefen Wänden find mit feuer- und raud-
ſicheren, nad aufen auffchlagenden Thüren zu verfehen,
welche jelbftthätig zufallend fonftruirt werden müflen und
während einer Vorftellung nicht verſchloſſen werben dürfen.
Thürverbindungen zwijhen dem Bühnenhaufe und dem
Zufhauerhaufe, ſowie zwijchen dem Bühnenraum und
den übrigen Räumen des Bühnenhaufes find nur im
Keller und in Bühnenhöhe geftattet.
Die Bühnenöffuung muß gegen den Zufchauer-
taum duch einen Schußvorhang oder durch leicht und
fiher bewegliche Schiebethüren feuer- und rauchſicher
abgefchloffen werden können. Das Material folder Schuß-
vorhänge und Sciebethüren muß unverbrennlich fein
und an den ſchwächſten Stellen mindeftens die Feſtigleit
von 1 mm ftarlem glatten Gifenblech befigen. Ihre
Konftrultion muß im Ganzen einen Weberdrud von 90 kg
auf 1 qm Fläche aushalten können, ohne daß bleibende
Durhbiegungen eintreten.
Die Bewegungsporrichtungen für die Schutzvor—
hinge und Sciebethüren find fo anzuordnen, dab auf
nindeftens zwei Stellen, deren eine auch bei einem Brande
auf der Bühne noch ficher erreichbar jein muß, der Ber-
jäluk der Bühnenöffnung durch einen einzigen Griff bes
wirkt werden lann.
Die Anbringung einer Heinen Thür im Schutz-
vorhang ift zuläffig, jedoch muß diefe jelbftthätig ſchließend
bergeftellt werben.
157
8. 21.
Sämmtliche Räume des Bühnenhaufes müſſen un—
mittelbar zugänglih an Korridoren von wenigftens 2 m
lichter Breite liegen und durch mindeftens zwei Treppen
vom je Lao m Breite Ausgänge ins Freie erhalten, Die
Umfaffungswände der Korridore und Treppenhäufer
müſſen maffio, ihre Deden und die Treppen jelbft aus
unverbrennlichen Material hergeftellt werden.
Iſt der zwifchen den maffiven Umfaffungswänden
gemeſſene Flächeninhalt einer Bühne (jedodh mit Aus—
ſchluß einer etwaigen Hinterbühne) größer ala 300 qm,
fo muß für je 50 qm Bühnenflähe mehr die Breite der
Korridore um je 10 em und die Breite der Treppen um
je 20 em vergrößert oder die Anzahl der letzteren ent»
jprechend vermehrt werden.
Dom Bühnenraum müfen mindeftens auf zwei
Seiten Thüren von mwenigftend 1,; m Breite auf einen
Korridor oder unmittelbar ins freie führen.
8. 22.
Für die im Bühnenraum bejchäftigten Arbeiter
find mindeftens zwei aus unverbrennlihem Material here
gejtellte, mit Geländern verjehene Treppen von minbeftens
90 em lichter Breite anzulegen, welche vom unterjten
Bühnenkeller bis auf das Dach zu führen, mit Wänden
aus underbrennlichem Material zu umjchliefen find und
in der Straßenhöhe mit einem Ausgang ins Freie ver—
bunden fein müflen. Wendelftufen find bei diefen Treppen
unter der Bedingung zuläffig, dab auch an der Spindel
ein Geländer angebracht mird.
Unmittelbare Beleuchtung fol für diefe Treppen
nicht gefordert werden. 43
. 29.
für den inneren Ausbau des Bühnenhaufes find
tragende Konftruftionstheile aus underbrennlihem Mate—⸗
trial herzuftellen, im Uebrigen find thunlichjt unverbrenn⸗
liche Stoffe zu verwenden. Alles Holzwerk ift, ſoweit es
frei Tiegt, zu bobeln oder auf andere geeignete Weife
gegen jchnelles Entflammen zu ſichern.
Vorhänge, Kuliffen, Eoffiten, Hinterhänge, Verjaß-
und fonftige Deforationsitüde find thunlichſt aus under:
brennlichen oder ſchwer entflammbaren Stoffen herzuftellen.
Die Zugvorrichtungen für die fcenifchen Verwand«
lungen find, foweit als irgend möglich, aus Drabtjeilen
berzuftellen.
Es ift durch geeignete Vorkehrungen zu verhüten,
dab Perfonen in die Bahn der Gegengewichte und Fahr—
fühle treten können.
8. 24.
Treppen, Podefte, Flure und Korridore müflen von
jeder Behinderung des Verlehrs freigehalten werden.
Die fofortige Alarmirung des geſammten Perfonals
bei Entjtehung einer Gefahr muß durch Signal-Einrich-
tungen ficher geftellt fein.
Beleuchtung, Heizung und Lüftung.
8. 25,
Die Verwendung von Gas und von Mineralölen
zu Beleuchtungszweden irgend welcher Art ift in großen
Theatern unftatthaft. Es ift vielmehr in allen Theilen
eines folchen Theatergebäudes mit Einjchluß der etwa
vermietheten, nicht zum Theaterbetriebe gehörigen Räume
eleltriſche Beleuchtung Herzuftellen. Hierbei muß die Be—
leuchtung des Bühnenhaufes und des Zufhauerhaufes fo
eingerichtet werden, dab bei Störungen des Betriebes
ein völliges Dunfelwerden in beiden Räumen nicht ein=
treten Tann,
8. 26.
An allen Theilen des AZufchauerhaufes und des
Bühnenhaufes, beſonders auf den Korridoren, Treppen
und Fluren ift eine Nothbeleuhtung nach Borjchrift der
PVoligeibehörbe herzuftellen. Für diefen Zwed find Kerzen—
oder Del-Qampen zu verwenden, welche in geeigneter
Weiſe gegen Erlöſchen durd Zug oder Rauch gefichert
und an beſonders vorzufchreibenden Stellen durch rothe
Farbe kenntlich gemacht werden müffen. Die Nothbeleuch—
tung ift jo anzuordnen, dab mit Hülfe derfelben die
Ausgänge erreicht werden können, ſelbſt wenn die ge
möhnlihe Beleuchtung vollftändig erlöfchen ſollte.
8. 27.
Die Erwärmung de3 Zufchauerraumes und der
Bühne mit ihren Nebenräumen darf nur durch eine Cen—
tealheizung erfolgen, deren Heizfammern nur von außen
zugänglich, rings von maffiven Wänden und Deden um—
ſchloſſen und von den übrigen Räumen des Bühnentellers
bollftändig getrennt fein müſſen.
Kanäle für die Leitung Heißer Luft, ſowie Hohl-
räume zur Unterbringung von Dampfe oder Waflerheiz-
röhren müfjen durchweg von Wänden aus feuerficherem
Material umſchloſſen und jo angelegt werben, daß fie
von Staub gereinigt werden können, Austrittsöffnungen
für Luft, welche auf mehr ald 50° Eelfius erwärmt wird,
ſowie Metallröhren zur Leitung von Dampf oder heißem
Waſſer müflen von brennbaren Stoffen mindeitens 25 cm
nad jeder Richtung Hin entfernt fein.
Um das Eindringen von Rauch in das Zuſchauer—
haus und in das Bühnenhaus verhüten zu können, müſſen
alle Luftheizungs⸗ und Lüftungsfanäle mit rauchficheren
Berjchlüffen verſehen werden.
In einzelnen von der Bühne abgelegenen Räumen
lann die Verwendung von Kachelöfen unter befonderer
Vorfiht bei Anlage der Rauchrohre, der Feuerung und
des Aſchenfalls geitattet werden.
In den Magazinräumen ift die Anbringung bon
Heizvorrichtungen gänzlich verboten.
8. 28.
Bei Kanälen zur Zuführung frifcher und zur Ab—
führung verbrauchter Luft ift befonderes Augenmert darauf
158
zu richten, da fie zu fehneller Verbreitung eines Feuers
nicht beitragen können.
Im Dache über der Bühne find möglichft nahe dem
Dachfirſt Luftabzüge Herzuftellen, deren Verſchluß durch
einen einzigen Griff von geficherten Stellen aus geöffnet
werden fan. Die Summe der freien Durchgangsflächen
diejer Abzüge ſoll mindeſtens 5 Prozent von der Grund:
fläche der Bühne betragen.
In der Dede des Zufchauerraumes ift eine Luft-
abzugsöffnung anzulegen, deren untere Mündung minde-
ftens 1 m höher als die Dede des oberften Ranges
liegen und deren Querſchnitt mindeftens 3 Prozent der
Grundflähe des Zufcauerraumes betragen muß. Der
Verſchluß diefes Luftabzuges muß durch einen einzigen
Griff von gefiherter Stelle aus geöffnet werden können.
Alle Treppenräume und Korridore müſſen mit ges
nügenden Lüftungseinrichtungen verjehen fein,
Feuerlöſch⸗ Einrichtungen.
8. 29,
Das Theatergebäude iſt, ſoweit eine öffentliche
Waſſerleitung vorhanden iſt, an dieſelbe anzuſchließen.
In Orten ohne Wafjerleitung muß für Bereilhaltung
eines Maffervorraths in Behältern unter genügendem
Drud Sorge getragen werben.
Jedes Theatergebäude muß mit Feuerhähnen und
mit einer Regenvorrichtung für die Bühne verfehen werden.
Einzelbeftimmungen über Waffermengen und Drud-
böhen, über Anbringung und Anzahl der Feuerhähne,
fowie über die Bereithaltung fonftiger zweddienlichen
Löjchgeräthichaften im Theatergebäude, über Erlaß und
Durchführung von Betriebsvorfchriften, welche die flete
Dienftbereitihaft aller für das Theatergebäude vorgeſehe—
nen Feuerlöih-Einrichtungen im Augenblid der Gefahr
ficder ftellen, bleiben der Orts-Polizeibehörde überlaſſen.
Die genannten Einrichtungen dürfen nur zu euer
löſchzwecken und nicht anderweitig benutzt werben.
Das Theatergebäude muß mit einer entfpredenden
Anzahl von Meldevorrihtungen verjehen werden, durch
welche bei Entftehung eines Brandes die Örtliche Feuer—
löſchhülfe fofort herbeigerufen werden kann.
Betriebs-⸗ Vorſchriften.
8. 30.
Die Aufbewahrung von Dekorationen, Requifiten
und dergleichen ift im Zufchauerhaufe, fowie in den mit
der Bühne zufammenhängenden Kellerräumen überhaupt
verboten und auf und über der Bühne nur infoweit ge:
ftattet, als diefelben zum unmittelbaren Gebraud be
ftimmt find.
Ein Werkftättenbetrieb von Zifchlern, Malern oder
anderen Handwerlern ift im Zuſchauerhauſe nur im
Kellergefhoß, inſoweit als dasjelbe nur von außen zu—⸗
gänglich ift, und im Bühnenhaufe nur in ſolchen Räumen
ſtatthaft, welche mit der Bühne, mit den Bühnentellern
oder mit den Räumen für das Perfonal feine unmittel-
bare Berbindung haben. Derartige Werlſtätten müſſen
gegen die Korridore durch rauch- und feuerfichere Thüren
obgejchloffen fein. s
3.
Das Rauchen im Theatergebäude ift verboten, fann
jedoch Für einzelne Reftaurationsräume, für Wohnungen
und vermiethete Gejchäftsräume gejtattet werden.
8. 82,
Die Verwendung don underwahrtem feuer oder
Licht von beweglichen Beleuchtungstörpern und von Feuer—
efjelten im Bühnenraum ift nur, ſoweit es die Voritel-
lungen nöthig machen, mit bejonderer Erlaubniß zuläffig.
Gine derartige Erlaubniß kann für beftimmte Stüde ein
für allemal ertheilt werden.
Im übrigen ift das Betreten der Theaterräume
mit underwahrtem Feuer oder Licht verboten.
Die Berwendung von Feuerwerk ift unzuläffig.
Für Schüffe dürfen nur Pfropfen aus ungefährlichem
Material, 3. B. Kälberhaar oder Asbeſtwolle verwendet
werden. e
$. 33
Die Räume des Theaters ſowie die Delorationen
find flaubfrei zu halten und außerdem alljährlih nad
vorgängiger Anzeige bei der Polizeibehörde mindeftens ein-
mal gründlich zu reinigen.
8. 34,
Zwiſchen den zur Benutzung eingeftellten Defora-
tionen und den Umfaffungsmauern der Bühne muß ein
Gang don mindeftend 1 m Breite frei gehalten werden,
welcher auch bei Bewegung der Dekorationen nicht ges
iperrt werden darf. Der Raum zwifchen der erften und
der zweiten Kuliſſe muß für den Dienſt der fyeuerlöfch-
Mannſchaften frei gelaffen werden,
$. 35.
Das Deffnen nnd Schließen des Schukvorhanges
oder der Sciebethüren joll während der Spielzeit täglich
einmal in Gegenwart der Feuerwehr probeweife vorge—
nommen werden. Die Bühnenöffnung ift nach jeder Vor-
fielung durch den Schußvorhang oder die Schiebethüren
zu jhließen und des Nachts gefchlofien zu Halten.
8. 36.
Die Nothbeleuhtung muß bei jeder Borftellung
während des Zeitraumes bon Oeffnung der Kaffe bis
nad vollftändiger Leerung des Zuſchauerhauſes und des
Sühnenhaufes in Wirkſamleit fein.
8. 37.
Im Kaſſenraum, in der Eintrittshalle und an auf»
fülliger Stelle in jedem Korridor des Zuſchauerhauſes
und des Bühnenhaufes find genügend große und deutliche
159
Grundrißpläne des Theaters auszuhängen. In dieſen
Plänen müfen die Sige, die zugelaffenen Stehpläge, die
Treppen, die Ausgänge, die Feuerhähne fowie die Haupt-
leitungen für die Beleuchtung nebſt den zugehörigen Abs
fperrvorrichtungen angegeben werden.
Bon diejen Plänen find Abdrüde der Polizeibehörbe
nad Bedarf zur Verfügung zu ftellen.
8. 38,
Für jede Vorftellung muß eine lediglich der Orts-
Polizeibehörde unterftellte Feuerwache anweſend fein, welche
ihren Dient mindeftens eine Stunde vor Beginn der Vor—
ftellung anzutreten hat, das Theatergebäude nicht Früher
als eine halbe Stunde nah Schluß der Borftellung ver-
laſſen und zu anderen Zmweden nicht verwendet werden
darf. Für die Übrige Zeit ift im Theater, jo lange Auf-
ührungen ftattfinden, feitens der Theaterverwaltung ein
hterdienft unter fiheren Kontrolmaßregeln einzurichten.
8. 39,
Die letzte Probe eines Stüdes vor deſſen eriter
Aufführung 4 der Bolizeibehörde rechtzeitig behufs Ueber⸗
wahung und Unordnung der etwa erforderlihen Sicher:
heitämaßregeln anzuzeigen.
2, Kleine Theater.
$. 40.
Auf Heine Theater finden die Beftimmungen in
den 88. 3 bis 89 mit folgenden Abänderungen An-
wendung:
Der Abftand der die Haupt-Ein- und Ausgänge Zu $. 3.
enthaltenden Front des Theatergebäudes von der gegen-
überliegenden Straßenbegrenzung foll in der Regel min-
deitend 15 m betragen.
Bei befonderen örtlichen Berhälniffen Tann im
Wege des Dispenfes ein geringerer Abjtand zugelaffen,
aud vom der Forderung, dak das Theater an einer
Öffentlihen Straße liegen muß, Abſtand genommen
werben.
Die Dahftühle dürfen aus
Das äußere Dedmaterial muß gegen ‚Uebertragung eines
Feuers don außen her fiheren Schub gewähren.
Die Treppenräume müſſen Deden aus underbrenne
lihem Material erhalten, im übrigen können die Deden
durchweg, auch über Fluren und Korridoren, als Balken—
deden konſtruirt werden; es müfjen dabei aber die Unter-
anfihten mit Mörtel verpußt und die Fußböden dicht
fließend unter Vermeidung von Hohlräumen verlegt
werden.
$. 41.
Die Beleuchtung durch Gas ift in Heinen Theatern
unter folgenden Bedingungen zuläffig :
Die Gasleitung für das Zuſchauerhaus, den Zu—
ſchauerraum und den übrigen Theil des Zujchauerhaufes,
fowie für den Bühnenraum und den übrigen Theil des
Holz konſtruirt werden. Zu 8. 4.
Bühnenhaufes find in getrennten Gruppen anzulegen und
die Abſperr-Vorrichtungen fo anzuordnen, daß fie von
Unbefugten nicht erreicht werden können. Die Berwendung
von Bleiröhren ift unzuläſſig. Die Leitungen find ders
artig zu verlegen, daß fie gegen jede zufällige Bes
ſchädigung gefhüßt, aber für Unterfuhung und Aus—
beſſerung leicht zugänglich find, Ueberall, auch in den
Ankleideräumen für das Perfonal, find nur unbewegliche
Gasarme zuläffig.
Die Entfernung zwifchen Gasflammen und bremm-
baren Stoffen muß in ſenkrechter Richtung nad oben
gemeffen mindeftens 1 m und in jeitliher Richtung
mindeftens 60 em betragen. Falls diefe Entfernungen
nicht innegehalten werden können, müfen Schußbleche an—
gebracht werden; dieſelben dürfen jedoch niemals auf
verbrennlicher Unterlage befeitigt werden.
Deden-Stronleuchter müſſen doppelte Befeftigung
erhalten.
Die im Zufchauerraum fowie auf Gängen und
Treppen befindlichen Beleuchtungstörper müflen mit ihrer
Unterfante mindeitens 2 m über dem Fußboden liegen.
Die Gasflammen auf Gängen, in Treppenhäufern
und in Aborten dürfen nur Hähne mit lojem Schlüffel
erhalten.
Die Gasflammen im AZufchauerhaufe find mit
Gloden oder Schalen zu verfehen. Ausgenommen von
diefer PVorfhrift find nur die Flammen an Deden-
Keonleuchtern.
Alle zur Beleuchtung des Bühnenhaufes dienenden
Gasflammen find mit Drahtlörben oder ähnlichen Schuß-
vorlehrungen zu verſehen.
Die Soffitenlampen müſſen außer einem Drahtnetz
doppelte Schutzbleche mit Luftzwiſchenraum erhalten und
zum Serablaffen eingerichtet werben, jo daß fie vom
BühnensfFußboden aus angezündet werben können.
Zum Anzünden von Gasflammen dürfen nur
elektriſche Zünder verwendet werben.
Die Verwendung gewöhnlicher Gummischläuche zur
Zuleitung von Gas, aud für kurze Entfernungen, ift
verboten; es dürfen nur undurdläffige auf die Rohre
mit Gewinden aufzufchraubende Spiralfchläuche gebraucht
werben.
Die Gasmeffer müffen in einem bon maffiven
Wänden und unverbrennlihen Deden umjchloffenen Raume,
welcher unmittelbar von außen Luft und Licht erhält,
aufgeftellt werben.
Die Verwendung von Gas zu ſceniſchen Zweden
bedarf befonderer Genehmigung.
Die Gasleitungen find mindeftens vierteljährlich
einmal forgfältig auf ihre Dichtigleit, ſowie auf die
ordnungsmähige Beihaffenheit der Brenner zu unter
fuchen. Insbeſondere ift darauf zu achten, dab bei Ver—
minderung des Gaszuſtromes und Drudes behufs Ver—
dunlelung einzelne Brenner nicht verſagen.
160
8. 42.
Wenn Gasbeleuhtung eingerichtet wird, treten in
Bezug auf die Beltimmungen in den 88. 9 bis 14
folgende Erfchwerungen ein:
Ueber dem Parfet dürfen nicht mehr als 2 Ränge Zu
angelegt werden,
Die Zahl der Sitze im ununterbrocdhener Reihe Zu
neben einem Seiten» oder Zwiſchengang darf im Partet
12, auf den Rängen 10 nicht überfteigen,
Die Breite der Gänge im Zufchauerraum, ſowie Zu
die Anzahl und Breite der auf die Korridore führenden
Thüren muß nah dem Verhältniß von 1 m für 60
Perſonen bemefjen werden.
Die Breite der Korridore muß mindefiend 3 m Zu
betragen, im übrigen jedoh nah dem BVerhältni bon
1 m für 70 Perſonen bemeifen werden.
63 müflen vorhanden jein:
für das Parlet einfchlieglih feiner Logen:
bis zu 270 Perfonen 2 Treppen zu je 1,» m. Bei
mehr als 270 Perfonen ift die Breite nah dem
Berhältniß von I m für 90 Perfonen zu berechnen;
für die Ränge:
bis zu 240 Perfonen 2 Treppen zu je 1» m. Bei
mehr als 240 Perfonen ift die Breite nad dem
Berhälniß von 1 m für 80 Perſonen zu berechnen.
3. Zeitweilige Baulichleiten.
8. 43.
Auf zeitweilige für Theaterborftellungen beftimmte
Baulichleiten follen die im Vorftcehenden für Heine
Theater in Bezug auf eine fhnelle und gefahrlofe Ent-
feerung abzielenden Vorſchriften finngemäße Anwendung
den.
r Im Uebrigen bleiben die Forderungen in Bezug
auf Bauart, innere Einrichtung und Betrieb ſolcher zeit-
weiligen Baulichkeiten je nah örtlichen Verhältniffen und
je nad) dem Umfang des Betriebes dem Ermeſſen der
Ort Bolizeibehörde überlaffen.
B. &irkus-Anlagen.
8. 44.
Girfusgebäude dürfen der Regel nah nur auf
freien Pläßen unter Beobadhtung eines Abftandes bon
mn. 15 m von jeder Nachbargrenze errichtet
werben.
Ausnahmsmweife darf ein Cirkus auf einem Ed-
grundſtück aufgeführt oder zwiſchen nachbarliche Brand»
mauern eingebaut werden unter der Bedingung, daß auf
zwei Seiten getrennte, in ihrer Gefammtbreite nach dem
Verhältnik don 1 m für 150 Perfonen bemefjene Ver—
bindungen mit zwei öffentlichen durchgehenden Straßen
für die Eirkusbefucher vorgefehen werden und außerdem
eine bejondere, wenigftens 4 m lichte breite Zufahrt zu
den Stallungen angelegt wird.
Zu
8. 45,
Für die SHerftellung der äußeren und inneren
Bände it außer Maffivbau und Konfteuttionen aus un—
u Material aud) ausgemauertes Fachwerk
julä
I
Balkendecken müſſen mit Mörtel verpußt werben.
Zur Herftellung der Dede oder des Daches über
dem Zufchauerraum find hölzerne Unterjtügen zuläffig.
Die Dachlonftruftionen dürfen fichtbar bleiben.
Das Äußere Dedmaterial der Dächer muß gegen
lehertragung eines Feuers von augen her ſicheren Schuß
hren.
Freiliegendes Holzwerk an Stützen, Deden und
dachern muß in den Anſichtsflächen gehobelt werden.
Der Unterbau zur Unterftüßung der Sigreihen des
Jufhauerraumes iſt aus unverbrennlichem Material her:
juftellen.
8. 46.
Stallungen und Thierläfige, fowie Räume für
das Berfonal und fir die Aufbewahrung von Delorationen,
Requifiten und. Futterbeſtänden müſſen vom Zujchauer-
sum duch undverbrennliche Wände und Deden getrennt
wetden. Die Thüren in diefen Wänden find feuer- und
wuhfiher Herzuitellen.
Die Räume unter den Sitzreihen des Zufchauer-
uumes dürfen als Garderoben für das Perfonal, ſowie
we Aufbewahrung von Dekorationen, Requifiten und
Futterbeftänden nur dann benußt werden, wenn fie bon
maſſiben Wänden und Deden umſchloſſen find und mit
feuer» und rauchfiheren Thüren verjehen werden.
8. 48,
Für die Anlage von Treppen gelten die in $. 5
gegebenen Beftimmungen mit der Abänderung, dab bei
Ireppen innerhalb des Zujchauerraumes Geländer nicht
gefordert werden.
8. 49.
Auf jedem Cirkusgebäude find Blitzableiter anzu«
bringen,
8.50
Bermietäbare Räume und Wohnungen dürfen in
mem Girkusgebäude nur im Seller» oder im Erdgeſchoß
und mur unter der Bedingung eingerichtet werden, ba
fe durch maſſive Wände ohne Oeffnungen und under«
brennlihe Deden von den zum Girfusbetrieb gehörigen
Riumlichteiten abgeſchloſſen und nur von augen zugänglich
gemadht werden.
$. 51.
Die im Zufhauerraum zuläffige höchſte Perfonenz
zahl iſt don der Polizeibehörde nach folgenden Beſtim—
mungen feitzuftellen:
Die Sitze müſſen mindeftens 50 cm breit fein
und die Abftände der Sitzreihen wenigſtens 80 cm be—
161
tragen, fofern nicht mehr als 14 Pläge in ununter-
brochener Reihe neben einem Seiten oder Zwifchengang
angeordnet werden. Wird die Zahl 14 überfchritten, jo
muß der Abitand der Sibreihen auf 1 m vergrößert
werben. Hierbei dürfen indeſſen höchſtens 25 Site in un«
unterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder —
gang angenommen werden.
Auf allen Bänlen müſſen die einzelnen Plätze durch
Leiſten abgegrenzt werden.
Für Stehplätze dürfen höchſtens 3 Perſonen auf
1 qm Grundfläche gerechnet werben,
52.
Die Anzahl und Breite der Gänge, Treppen und
Thüren im Zufhauerraum ift nach dem Verhältniß bon
1 m für 120 Perſonen zu bemefien, wobei die geringfte
Breite eines Ganges, einer Treppe oder einer Thür nicht
unter 90 cm fein darf.
8. 58,
Korridore und Flure müffen mindeftens 2 m breit
fein, im übrigen ift ihre Breite, ſowie die Breite der
außerhalb des Zufchauerraumes belegenen Treppen und
der Ausgänge nach dem Verhältniß von
1 m für 120 ®Perjonen bei einer Anzahl bis zu
900 Berfonen,
1 m für 135 Perfonen bei einer Anzahl von 900
bis zu 1500 Perſonen,
1 m für 150 Berfonen bei einer Unzahl von mehr
als 1500 Perſonen
zu bemefjen.
8. 54.
In Bezug auf die Bezeihnung der Ausgänge, das
Auffhlagen der Thüren und die Einrichtung der Thür—
verſchlüſſe finden die Beſtimmungen der 88. 16 und 17
Anwendung. x
5
8. 55.
Für die Beleuchtung eines irkusgebäudes ift
außer eleltriſchem auch Gaslicht, fowie die Verwendung
von Pflanzendlen und Kerzen zuläffig.
Die Verwendung von Mineralölfen ift verboten.
Wird Gasbeleuhtung gewählt, jo follen dabei die
im 8. 41 gegebenen Vorſchriften entiprechend befolgt
werden und insbefondere die dort für das Bühnenhaus
angeordneten Vorſichtsmaßregeln bei Girkusgebäuden auf
die Stallungen, ſowie auf die Räume für das Perfonal
und für die Aufbewahrung von Delorationen und Requi-
fiten Anwendung finden,
8. 56.
Eine ausreichende Nothbeleuchtung mittelft Kerzen
oder Dellampen ift nach näherer Anmweifung der Orts«
Bolizeibehörde einzurichten. —
In Bezug auf Heizung, Mafferverforgung und
Freuerlöich-Einrichtungen finden die für Theater gegebenen
Borjhriften finngemäße Anwendung.
8. 58.
Un Stroh, Heu und fonftigen Futterſtoffen darf
in einem Girtus nur der für drei Tage erforderliche
Borrath gelagert werden. In Bezug auf das Rauchen im
Gebäude, das Umgehen mit unverwahrtem feuer oder
Licht, die Verwendung von fFeuerwerf, die Unterhaltung
der Nothbeleudhtung, die Aushängung von Grundriß—
plänen, die Einrichtung eines bejonderen Feuerwehr. und
Mächterdienftes, jowie auf die polizeiliche Ueberwachung
der Vorftellungen follen die für Theater in den 88. 31,
32, 36, 37, 38 und 39 gegebenen Beftimmungen finn«
gemäße Anwendung finden.
8. 59,
Die Anlage eines zeitweilig aufzuftellenden Cirkus
darf nur auf einem freien Platze unter Beobachtung
eines Abftandes von wenigftend 15 m von jeder Nachbar-
grenze geftattet werden.
Stallungen müffen vom Zuſchauerraum getrennt
derart angelegt werden, dab die Aus» und Eingänge für
dad Publitum möglichſt entfernt von den Hauptthüren
der Stallungen liegen.
Für die zuläffige Anzahl von Sik- und Steh—
plägen, für die Anordnung der Gänge und Thüren im
Zufhauerraum, für die Breite der Korridore, Treppen,
Flure und Ausgänge find die Beftimmungen der $$. 51,
52, 53 und 54 maßgebend.
Im übrigen fol die Orts-Poligeibehörde je nach ben
örtlichen Verhältuiffen und nad) dem Umfang des Betriebes
entſcheiden, wie weit ſonſt die für Cirlusgebäude erlaſ—
jenen Vorſchriften in Bezug auf Bauart, innere Einrid-
tung und Betrieb auch bei Anlage eines zeitweilig auf—
zuftelenden Cirlus und für den Fall, daß ein Girkus
vorübergehend in einem fonft zu anderen Sweden bes
nugten Gebäude eingerichtet wird, zu befolgen find,
C. Deffentlihe Verfammlungsräume,
8. 60.
Als öffentlihe Verfammlungsräume im Sinne
biefer Verordnung gelten alle baulichen Anlagen, melde
zur gleichzeitigen Aufnahme einer größeren Anzahl bon
Perſonen zu öffentlichen Luftbarkeiten, öffentlichen Ver—
fammlungen oder Ähnlichen Zweden dienen jollen.
Baulichkeiten, welche ausschließlich für Gottesdienft
oder Unterrichtszwecke bejtimmt find, werden von dieſer
Verordnung nicht betroffen.
8. 61.
Wird für öffentliche Derfommlungsräume ein jelbft-
fländiges Gebäude hergeftellt, jo muß der Abitand der die
Haupt-Eine und -Ausgänge enthaltenden Front von der
gegenüberliegenden Straßenbegrenzung mindeftens 10 m
betragen.
Das Gebäude darf gegen die Nachbargrengen nur
an denjenigen Theilen der Umfafjungswände Thür- oder
162
Senfteröffnungen erhalten, melde von der Nachbargrenze
oder von anderen Bauten auf demfelben Grundftüd min-
deftens 6 m entfernt bleiben,
8. 62.
Für Verfammlungsräume, welde Theile eines im
übrigen für andermeite Zwecke beftimmten Gebäudes bilden,
lann die Anlage bejonderer Flure oder Durchfahrten vor-
geichrieben werben, welche mit der Straße in Berbindung
ftehen und von anderen heilen besjelben Gebäudes
dur maffive Wände getrennt werden müffen.
8. 683,
Verfammlungsräume, welche mehr als 2000 Per—
jonen aufzunehmen vermögen, müffen nad verſchiedenen
Straßenzügen hin Ausgänge erhalten. Von dieſer For—
derung kann jedoch Abjtand genommen werden, wenn
zwifhen den Hauptausgängen aus den Verſammlungs-
räumen und einer öffentlihen Straße Vorpläße, Gärten
oder Höfe von foldhen Abmeſſungen liegen, daß fie die
gefammte Perfonenzahl bei Annahme von 4 Perjonen
auf 1 qm Grundfläche aufzunehmen vermögen.
‚8 64.
Die Umfaffungswände und die inneren Wände,
foweit fie Durchfahrten, Flure, Treppen und Verſamm—
lungsfäle umſchließen, find in der Regel maſſid oder un-
verbrennlich herzuftellen. Hölzerne Fachwerkskonſtrultionen
find zuläffig, falls die Gefache ausgemauert werden.
Das Äußere Dedmaterial der Dächer muß gegen
Mebertragung eines Feuers von außen her ſicheren Schuß
gewähren.
Die vorgefchriebenen Treppen ($. 71) müſſen in
befonderen Treppenräumen liegen und letztere Deden aus
unverbrennlidem Material erhalten.
Etwaige die Deden der Säle durchbrechende Lüf-
tungsöffnungen oder Oberlichter müflen mit unverbrenn-
lichen, über die Dachflähe hinausgeführten Einfaffungen
verſehen werden. Unterhalb der äußeren Oberlichter find
Drahtnefe anzubringen,
8. 65.
Die Einrichtung von Lagerräumen für feuergefähr-
liche Stoffe von Fabriten oder Werkflätten für feuergefähr-
lie Betriebe über oder unter Verſammlungsräumen ift
berboten. Auch dürfen derartige Räume nicht mit den
für die Berfammlungsräume dienenden Korridoren, Treppen,
Fluren oder Durchfahrten in Verbindung fliehen.
8. 66.
Der Fußboden eines Berfammlungsraumes darf
nicht höher als 12 m über der Straße liegen. Weber
einem Saalparlet find höchſtens 2 Galerien über einander
zuläffig.
8. 67.
Wird in einem Berfammlungsraum die dauernde
Einrichtung von Sitzen beabfihtigt, jo muß bie Breite
m
ins Siges mindeftens 50 cm und der Abfland der
Eigreihen wenigftens 90 cm betragen,
Bei Anordnung von Slappfigen und bei befeftigten
Binten Tann der Abftand der Reihen auf 80 cm er-
nösigt werden.
Die Zahl der Site in ununterbrocdhener Reihe
nben einem Seiten» oder Zwifchengang darf im Saal«
yurket 14, auf Galerien 12 nicht überfteigen.
Für Stehpläße dürfen höchſtens 3 Perfonen auf
Igm Grundfläche gerechnet werben.
Die Breite der Gänge innerhalb des Saalparkets
nd auf Galerien muß mindeftens 90 cm betragen und
# im übrigen nad) dem Berhältnik von 1 m für 120 Per-
imen zu bemeſſen.
Die nach vorftehenden Beftimmungen zuläffige höchſte
deſucherzahl ift durch die Polizeibehörde feſtzuſtellen.
8. 68,
Für Verfammlungsräume ohne feſte Sigreihen fol
die Perfonenzahl, nach welcher die Breite der Thüren,
Rorridore, Treppen, Flure und Ausgänge zu beflimmen
#, jo ermittelt werben, daß in der Regel auf 1 qm
Grundfläche des Saalparkets 2 Perfonen und auf 1 qm
Ormdflähe der Galerien 3 Perfonen gerechnet werden.
In einzelnen Fällen können jedoch ausnahmsweife mit
Ridfiht auf die Lage und Benupungsart der Berfamm-
Imgsräume auf je 10 qm Grundfläche für das Saal-
hattet 15, für die Galerien 20 Perjonen gerechnet werben.
Denn mehrere Verfammlungsräume in einem Ge—
Iheh oder in verſchiedenen Stodwerten gemeinjchaftliche
Korrivore, Treppen, Flure oder Ausgänge Haben, jo
jlm die erforderlichen Breiten derjelben der Regel nad)
in der Weife ermittelt werben, daß die Perfonenzahl des
sröpten Raumes ganz und die Perjonenzahl der übrigen
Riume zur Hälfte der Berechnung zu Grunde gelegt
wird. Es Tann jedoch in einzelnen Fällen ausnahmaweije
mit Rüdficht auf die Benußungsart der Verfammlungs-
tüume eine geringere Gefammtziffer für die Berechnung
mgelafien werden.
$. 69.
Die Anzahl und Breite der Thüren ift nach dem
Irhältnig bon
Im für 120 Perfonen bei einer Anzahl bis zu 600
Perfonen,
163
Im für 135 Perfonen bei einer Anzahl von 600 bis -
00 Berfonen,
Im für 150 Perfonen bei einer Anzahl über 900
Perſonen,
vn beftummen,
Wenn die zuläffige Zahl der Bejucher mehr als
600 Berfonen beträgt, muß der Berfammlungsraum auf
mindeftens 2 Wandfeiten Thüren erhalten.
Ausgangsthüren müfjen nah außen aufjchlagend
drart angeordnet werben, daß die geöffneten Flügel nicht
—
in die Korridore und die Treppenräume bortreten. Iſt
diefe Forderung nicht zu erfüllen, jo müfjen die Thür-
Rüge! vollftändig herumfchlagen und an den Wänden durch
jelbftthätige Federn feitgehalten werden. In ſolchen Fällen
ift aber die vorgefchriebene Mindeftbreite der Korridore
(8. 70) um die Thürflügelbreite zu vergrößern. Die
Thürverſchlüſſe müfjen jo eingerichtet fein, dab fie durch
einen einzigen Griff in Höhe von etwa 1,20 m über dem
Fußboden von innen leicht zu öffnen find.
Die Ausgangsthüren find als jolde mit großer
Schrift fenntlich zu machen und dürfen während der Be-
nußung eines Berfammlungsraumes nicht verfchloffen werben.
8. 70.
Die für die Entleerung eines Berfammlungsraumes
in Betracht kommenden Korribore und Flure müfjen min-
deſtens 2 m breit fein. Im übrigen gelten für ihre Breiten
fowie auch für die Breiten der Ausgänge die im $. 69
für die Thüren angegebenen Verhältnißzahlen.
Flure oder Durchfahrten, welde zu Berfammlungs-
räumen führen, müſſen mindeftens 3 m breit fein und
im übrigen nad dem Verhältniß von 1m für 200 Per-
ſonen bemefjen werben.
Wenn die Ausgänge aus Verfammlungsräumen in
einem Geiten- oder Hintergebäude auf einen Hof von
folden Abmefjungen führen, daß er die gefammte Per-
fonenzahl bei Annahme von 4 Perjonen auf 1 qm Grund»
fläche aufzunehmen vermag, fo kann die Breite der Flure
oder Durchfahrten, welche diefen Hof mit der Straße
verbinden, ausnahmsweiſe dem vorgeſchriebenen Verhält-
niß bon 1 m für 200 Berfonen gegenüber unter der Be-
dingung ermäßigt werden, daß der Hof in feiner ganzen
Fläche lediglich für den Perfonenverlehr Frei gehalten wird.
AS Außerft zuläffige Grenze foll dabei jedoch das Ber-
bältni von 1 m für 300 Berfonen gelten.
8. 71.
Für Verfammlungsräume, welche nicht mehr als
300 Perfonen im Ganzen faſſen, foll eine Treppe aus«
reichend jein, welche aus unverbrennlihem Material her⸗
geftellt werben, mindeftens 1, m breit fein und im
übrigen nad dem Verhältniß von 1m für 120 Ber-
ſonen bemefjen werden muß.
Für mehr als 300 Perfonen müfjen mindeftens
zwei Treppen angelegt werden. Die gefammte Treppen-
breite ift dann bis zur Anzahl von 900 Perſonen nad
dem Verhältnig von 1m für 150 und bei mehr als
900 Berjonen nad dem Berhältniß von 1m für 200
Perſonen zu beflimmen.
Galerietreppen dürfen niemal3 unmittelbar in den
Saal ausmünden. Es find vielmehr für ſolche Treppen
ftets befondere Flure oder Vorräume anzulegen und beren
Ausgänge nad Lage und Entfernung von einander derart
anzuorbnen, daß bei gleichzeitiger Entleerung von Saal
und Galerien Gegenftrömungen nicht entftehen Lönnen.
Bei Galerien von hödftens 30 qm Grundfläche
lann die Breite der Treppe bis auf 1 m ermäßigt werden.
Die Räume, in welchen die vorgefchriebenen Treppen
liegen, dürfen mit Kellerräumen nicht in unmittelbarer
Berbindung ſtehen.
Im Uebrigen gelten für die Anlage der Treppen
im einzelnen die Bejtimmungen des $. 5.
8. 72.
Für den Fall, daß ein Verfammlungsraum vor—
übergehend mit Bänten, Stühlen oder Tiſchen beſetzt
werden joll, find die im $. 67 für feite Sikreihen vor»
geſchtiebenen Gänge frei zu halten umd feit abzugrenzen.
Reihenweiſe geitellte Stühle oder Bänke find mit Inne—
haltung eines Abſtandes don mindeftens 90 cm derart
mit einander zu verbinden, daß fie einzeln nicht verichoben
werben lönnen.
8. 73.
Berfammlungsräume, welde eine ftändige mit ver—
brennlihen Kuliſſen, Soffiten, Hinterhängen oder Verſatz—
Rüden ausgeftattete Bühne erhalten — gleichviel ob die
auf derjelben veranftalteten Borftellungen dem Publikum
allgemein zugänglich find oder niht — follen, ſowohl
wenn fie für fich eim felbitftändiges Gebäude, als auch
wenn fie nur einen Theil eines im Uebrigen anderweit
benugten Bauwerls bilden, nicht nach den in diefem Ab—
ſchnitt, ſondern nad den für Heine Theater gegebenen
Vorſchriften behandelt werden.
Es kann jedoch dabei, falls die Bühne elektrifch
beleuchtet und mit einer Regenvorrichtung verfehen wird,
bon der Forderung, daß der Zujchauerraum rings von
einem Korridor umgeben jein muß, abgefehen werden.
Die höchſte in einem derartigen mit fländiger Bühne
ausgeftatteten Berfammlungsraum und zwar im Saal»
parlet und auf Galerien im ganzen zuläffige Perfonen-
zahl darf 800 nicht überfchreiten,
8. 74.
Solde Berfammlungsräume dagegen, welche nur
ein mit unverbrennlichen Kuliſſen, Soffiten, Hinterhängen
oder Verſatzſtücken, ſowie mit einem Borhang aus ſchwer
entflammbarem Stoff ausgeftattetes Podium ohne Ver
fentung, Schnürboden und Schnürgalerien erhalten, jollen
nad den in diefem Abſchnitt gegebenen Vorjihriften, je—
doch mit der Maßgabe behandelt werden, daß die Lage
und Breite der Gänge und Thüren im Zufchauerraum
nah dem BVerhältnig von 1 m für 90 Berfonen und
die Breite von Korridoren, Treppen, Fluren und Aus»
gängen nad dem Berhältni von 1 m für 120 Per—
fonen feftgeftellt werben.
8. 75.
Zur Beleuchtung von Berfammlungsräumen ift
außer eletrifchen und Gaslicht die Verwendung von
Pflangenölen und Kerzen zuläffig.
Die Verwendung bon Mineralölen ift nur mit
befonderer Erlaubniß geftattet.
Wird Gasbeleuchtung gewählt, jo müſſen Dabei Die
im 8. 41 gegebenen Vorichriften finngemäh beobachtet
werden.
Eine ausreichende Nothbeleuchtung ift nad näherer
Angabe der Ort3-Polizeibehörde einzurichten.
$. 76,
Bei Anlage von Gentralheizungen find die im $. 27
gegebenen Borfchriften zu befolgen.
8. 77.
Beftimmungen in Bezug auf Wafferberforgung,
euerlöfcheinrichtungen und Stellung einer Feuerwache.
fowie auf die Aushängung von Grumdrikplänen bleiben
dem Ermeſſen der Polizeibehörde überlaffen.
8. 78,
Bei Baulichkeiten, welhe nur für borlibergehende
Benutzung errichtet werden, finden von vorftehenden Be-
ftimmungen die auf eine ſchnelle und gefahrloje Entiee-
rung, ſowie auf Einrichtung und Unterhaltung einer
Nothbeleuhtung abyielenden Vorſchriften Anwendung,
während die Feſiſetzung der fonftigen bauliden und Be-
triebs- Forderungen in jedem einzelnen Falle dem Ermeffen
der Orts⸗Polizeibehörde anheim gegeben bleibt,
IL Vorſchriften für beftchende Anlagen.
A. Theater.
8. 79.
Für beflehende Theater gelten folgende Mindeſt⸗
forberungen:
l, Die Trennungswand zwiſchen Zuſchauerhaus
und Bühnenhaus muß in Stein oder in einem anderen
feuerficheren Material hergeflellt fein. Die Bühnenöffnung
muß durch einen Schutzvorhang oder durch ficher und
leicht bewegliche Sciebethore, entprechend den im $. 20
Abjah 3 bis 5 gegebenen Vorfchriften, feuer- und rauch—
ficher abgeihloffen werben tönnen; don der Forderung
des 8. 20 Abſatz 4 kann ausnahmsweiſe abgejehen werden,
2, Im Bühnen» und Zufchauerhaufe müſſen Höl-
jerne Fachwerls- und Bretterwände — mit Ausnahme
von Trennungswänden innerhalb des AZufchauerraumes,
fowie von Trennungswänden zwifchen Zuſchauerraum
und Korridoren oder anderen Borräumen — auf beiden
Seiten, dagegen Ballendeden und hölzerne Treppen an
ben Unteranfihten mit Mörtel verpugt fein,
Ausnahmsweife Tann bei deforirten Ballendeden
bon einer Verpußung der Unteranfichten abgejehen wer:
den, wenn oberhalb der Deden ein feuerficherer Belag
hergeftellt if.
Die Verputzung ber Unteranfichten hölzerner Trep-
pen ift entbehrlich, wenn der Raum darunter durch feuer
fihere, weder mit Thüren noch fonftigen Oeffnungen
verschene Berfchläge abgeihloffen if, Am Uebrigen find
Berfhläge unter hölzernen Treppen unzuläſſig.
3. Treppenräume und Korridore müfen mit ge
nügenden Bortchrungen zum Abzuge des Rauches ver»
ichen jein.
4. Ale Treppen müfen Geländer oder Handläufer
baben, welde auf beiden Seiten an den Treppen entlang
führen und an den Enden jedes Laufes mit einer den
Lerkehr nicht hindernden Arümmung abfchlirken.
5. Ueber der Bühne und über dem Zufchauerraum
müffen leicht und fiher zu Handhabende Rauchabzüge
dorhanden ſein.
6, Rauchabzüge und Oberlichter müſſen zwischen
Decken und Dächern feuerſichere Wandungen haben. Un—
terhalb der äußeren Oberlichte müſſen Drahinehe vor
handen fein.
7. Alle Ausgänge müſſen als ſolche kenntlich ge—
macht ſein und flets für die ungehinderte Benupung
bereit gehalten werden.
Die nächſten Wege zu den Ausgängen ins freie
müſſen durch Richtungspfeile an den Wänden bezeichnet
ſein.
Alle Thüren müſſen nach außen aufſchlagend derart
engeorbmet fein, dab durch die geöffneten Flügel der
Verkehr in den Korridoren und Treppenräumen nicht
behindert wird, Die Thüren im Partet wie in den
Hängen dürfen fih nit gegen die Richtung der das
Theater nerlaflenden Menſchenſtröme öffnen, müſſen fo
weit als thunlich herumgejchlagen und au den Wänden
durch ſelbſtthätig wirkende Federn feitgehalten werden,
Die Beibehaltung von ZThüren, melde den vor—
#tebenden Anforderungen nicht entiprechen, ift ausnahms-
weile zuläfiig, jofern fie nur von wenigen Perfonen bes
mußt werden oder durch ihre Abänderung eine Verbeſſe—
nung des beftehenden Zuſtandes nicht zu erreichen ift.
Die Verfchlüffe der Thüren müſſen fo eingerichtet
fein, dab fie durch einen in Höhe von etwa Lao m
über dem Fußboden angebrachten Griff von innen leicht
ju Öffnen find. Bei zweiflügligen Thüren kann ausnahms-
weife zugelafien werden, daß jeder Flügel bejonders in
dieſer Meife zu öffnen ift. Kanten und Schubriegel find
ausgeſchlofſen.
8. Als die geringſie zuläſſige Breite eines Sitzes
ſoll das Maß von 45 cm, und als der lleinſte zuläſſige
Abfand der Sitzreihen das Maß von 80 cm, bei jelbjts
Kätig auffchlagenden Klappfigen das Maß von 70 cm
gelten.
Die Zahl der Sie in ununterbrochener Reihe
neben einem Seiten oder Zwiſchengange darf im Parket
md erften Range 15, in den übrigen Rängen 12 nicht
überfteigen,
Bei fonft günftigen Entleerungsverhältniffen find
Jusnahmen zuläjfig, wenn vorftehende Forderungen nur
mit weitgehenden Wenderungen erfüllt werben Tönnen,
165
Ansbefondere kann in den Rängen, falls Hier eine Ver—
befferung der Entleerungsverhältnifie durch Anlage bon
Zwiſchengängen nicht zu erreichen iſt je nachdem der
Abſtand der Sikreiben das Map von BT em, bt Chur =
jigen von 70 em überſteigt eine vertſäl mine ou
grökrre Anzahl, jedoch höchneus von 29 z ıgen in oma
terbrochener Reibe neben einem Gange zuge aſſen wer +
Für Stehpläge dürfen höchſtens 3 Prrionen m
l qm Grundfläche gerechnet werden.
9. Treppenpodeite, Flure, Korridote, jowe Zeit ı-
und Zwiſchengange jmd von allen Verkerehmdern fen
frei zu halten.
10, Die Lage und Breite der Gänge im 3 ichauer:
raum, ſowie die Anzahl, Lage und Breite der aus Dem
Zufchauerraum auf die Korridore oder Vorräume führen-
den Zhüren muß der Forderung entſprechen, daß für
70 Berfonen 1 m lichte Breite vorhanden ift,
Ausnahmen biervon Tlönnen in einzelnen Fällen
bis zur Grenze von 1 m für 100 Perſonen zugelafien
werden.
11. Die außerhalb des Zuſchauerraumes belegenen
Borräume, Korridore, Treppen, Flure und Ausgänge
müſſen der Forderung entipredhen, daß für 120 Berfonen
1 m lichte Breite vorhanden iſt.
Ausnahmen find für die Parket-florridore zuläffig,
falls dort den Thüren des AZufchauerraums gegenüber
Ausgänge don entjprechender Breite unmittelbar ins
Freie führen.
Menn es nad) der Anlage des Theaters ohne er—
bebliche Wenderung der Enbitanz des Gebäudes nicht
möglich ift, die dem Verhälmmiß von I m für 120 Per—
fonen entiprechenden Breiten berzuitellen, tan ansnahms=
weile bei ſonſt günftigen Entlerrungsverhältnifien das
Berböltniß von 1 m für 150 Perfonen und uls äußerfte
Grenze das Verhältniß von 1 m für 200 Perſonen zus
gelaffen werden.
Menn die Ausgänge aus Theatern in Höfe oder
Gärten von der im $. 70 bezeichneten Größe führen, jo
fan die Breite der Durchfabrten, welche dieje Höfe oder
Gärten mit der Straße verbinden, ausnahmsweiſe nadı
dem Verhältnig von 1 m für 300 Berjonen bemeffen
werben.
12, Das Bühnenhaus muß mindeitens einen bes
fonderen, auf kurzem Wege ins Freie führenden Aus:
gang befiken. Mit dieſem Ausgange müſſen die Bühne
und die Garderobe für das Perſonal derart in Verbin:
dung ſtehen, daß der Weg aus den Garderoben nicht
über die Bühne führt.
Für das Perſonal mühen zwei Treppen, welche
mit dem Ausgange aus dem Bühnenhaufe in Verbindung
ftehen, vorhanden ſein. Ausnahmsweiſe foll nur eine
Treppe genügen, falls fie ausreichend breit ift und das
Berfonal auf ihr den Ausgang in’s Freie ſchnell und
fiher zu gewinnen vermag.
13, Die Verwendung von Mineralölen zu Beleuch—
tungszwecken irgend welcher Art ift verboten.
14. Theater, welche mehr al3 1200 Zuſchauer—
pläße enthalten, müffen unter Beobachtung der im $. 25
gegebenen Vorſchriften eleftrifch beleuchtet werden.
Gasleitungen in ſolchen Theatern find nah Ein-
führung der cleftrifchen Beleuhtung mit Genehmigung
der Polizeibehörde nur infoweit zuläjfig, als dies zur
Erwärmung von Bügeleifen, Brennfcheeren, fowie zu be
fonderen ſceniſchen Effelten unbedingt nothwendig iſt.
Werden außerdem noch Gasröhren im Gebäude belaſſen,
fo dürfen fie mit benußten Gasleitungen weder im Ge—
baude noch auf der Straße in Verbindung ftehen.
Ausnahmsweife lann von der eleltrifhen Beleuch—
tung auch bei Theatern mit mehr als 1200 Zuſchauer—
plägen abgefehen werden, wenn die Entleerungsperhält-
niffe günftig find,
15. Für Gasbeleuchtung gelten die Beſtimmungen
des $. 41, jedoch lönnen von der Vorſchrift, wonach die
Räume, in welchen fi Gasmeſſer befinden, unmittelbar
von augen Luft und Licht erhalten jollen, Ausnahmen
geftattet werben.
16, In allen Theatern muß eine Nothbeleuchtung
nad) den Vorſchriften des 8. 26 vorhanden fein.
17. Die Erwärmung des Zufchauerraumes und der
Bühne mit ihren Nebenräumen, einfchlichlich der Garde
toben und Ankleideräume, fol durch Gentralheizungen
erfolgen, für welche nachftehende Beftimmungen gelten:
a) Die Heizlammern müſſen von außen her zugänglich
fein; jedoch lann hiervon abgejehen werden, wenn fie
rings bon maffiven Wänden, Fußboden und Deden
umfchlofien, fowie von den angrenzenden Räumen
duch maffive Vorgelege mit jelbitthätig zufallenden,
feuerficheren Thüren oder durch fonftige Sicherheits-
borfehrungen getrennt find.
b) Kanäle für die Leitung heißer Luft fowie Hohlräume
zur Unterbringung von Dampf oder MWafferheizröhren
müfjen durchweg von Wänden aus feuerfiherem Ma-
terial umſchloſſen und jo angelegt fein, daß fie von
Staub gereinigt werden lönnen.
6) Brennbare Stoffe müfen von Austrittsöffnungen für
heiße Luft, fowie von Metallröhren zur Leitung von
Dampf oder heißem Waſſer entweder 25 cm nad
jeder Richtung entfernt oder — fofern dies mit
Schwierigkeiten verfnüpft ift — im anderer Weiſe
durh Schußbelleivungen aus Drahtpuß oder derg!.
gegen Erhitzung ausreichend gefichert fein.
In einzelnen nicht unmittelbar mit der Bühne oder
dem Zufhauerraume zufammenhängenden Räumen kann
die Verwendung bon Kachelöfen unter bejonderer Vor—
ficht bei Anlage der Rauchrohre, der fFeuerung und des
Aſchenfalles geftattet werben.
Die Anbringung bon Heizvorrichtungen im den
Magazinräumen ift überhaupt verboten.
166
18. In Bezug auf Waflerverforgung und Feuer—
löfh-Einrihtungen find die PVorfchriften des 8. 29
maßgebend.
Bon der Vorſchrift, daß das Theatergebäude mit
einer Regenvorrichtung verjehen fein muß, Tann Abftand
genommen werden,
19. Für den Betrieb gilt Folgendes:
a) Die Aufbewahrung von Delorationen, Requifiten und
dergleichen ift im Zufchauerhaufe, jowie in den bon
der Bühne nicht feuerſicher abgefchloffenen Räumen
verboten und auf und über der Bühne nur inſoweit
geftattet, al3 jene Gegenftände für die unmittelbar
bevorftehenden Proben und Vorſtellungen gebraucht
werben. Ausnahmen find unter Anordnung der er-
forderlihen Sicherheitsmaßregeln zuläffig.
Ein Werkjtättenbetrieb von Zifchlern, Klemp—
nern, Schloffern und Schmieden ift im Zuſchauer—
haufe nur in ſolchen Räumen des Kellergeſchoſſes zu—
läffig, welche überwölbt und lediglich von außen zu-
gänglih find, im Bühnenhaufe nur in ſolchen
Räumen, welche mit der Bühne, der Unterbühne und
den Bühnenkelleen oder mit den Räumen für das
Perfonal feine unmittelbare Verbindung haben.
Werkftätten von anderen Handwerkern, Malern,
Schmieden u. 5. w., find im Zuſchauer- und im Büh-
nenhaufe unter Anordnung der erforderlihen Sicher-
beitmaßregeln, insbefondere für etwaige Feuerungs—
Einrichtungen, ftatthaft.
Ale Wertflätten müffen gegen die benachbarten
Räume durch rauch» und feuerfihere Thüren abge:
ſchloſſen fein.
b) Das Rauchen im Theatergebäube ijt verboten, fann
jedoch für einzelne Neftaurationsräume, für Woh-
nungen und Geichäftsräume geftattet werden.
Tie Verwendung von underwahrtem Feuer oder Licht,
bon beweglichen Beleuchtungslörpern und von feuer:
effelten im Bühnenraum ift nur fo weit, ald es bie
Borftellungen nöthig machen, mit befonderer Erlaubnif
zuläffig, welche für befiimmte Stüde ein für allemal
ertheilt werden fan. Im Webrigen ift das Betreten
der Garderobe, Magazinräume umd des Zuſchauer—
Haufes mit unverwahrtem Feuer oder Licht verboten.
Die Verwendung bon Feuerwerk ift unzuläjfig.
Für Schüffe dürfen nur Pfropfen aus unge:
fährlihem Material, z. B. Kälberhaar oder Asbeſt-
wolle, verwendet werden.
d) Die Räume des Theaters find alljährlich nach vor—
gängiger Anzeige bei der Polizeibehörde mindeftens
einmal gründlich zu reinigen.
e) Zwifchen den zur Benutzung eingeftellten Dekorationen
und den feitlihen Umfaffungsmauern der Bühne muß
ein Gang von mindeftens 1 m Breite frei gehalten
werden, welcher auch bei Bewegung der Delorationen
nicht gejperrt werben darf. Das Gleiche gilt von der
Binteren Umfaffungsmauer, wenn fich dort der einzige
Ausgang ins Freie (vergl. Nr. 12) befindet.
Bon der vorgefchriebenen Breite des Ganges
tan ausnahmsweiſe abgejehen werden, wenn fie fich
ohne erhebliche Henderung der Subflanz des Gebäudes
nicht erzielen läßt.
Der Raum zwiſchen der erſten und zweiten
Kuliſſe mu für den Dienft der Feuerlöfch-Mann-
ſchaften freigehalten werben.
Das Deffnen und Schließen des Schutzvorhanges
oder der Sciebethore ſoll während der Spielzeit täg-
lich einmal in Gegenwart der Feuerwache probemeile
borgenommen werden. Die Bühnenöffnung ift nad
jeder Borftellung duch den Schubvorhang oder die
Schiebeihore zu fchliefen und Nachts gejchloffen zu
halten.
g) Genügend große und deutliche Grundrißpläne des
Theaters find nach Anordnung der Polizeibehörde zu
fertigen, im Zujchauer- und Bühnenhaufe auszuhängen
und in der erforderlichen Anzahl der Polizeibehörde
zur Verfügung zu ftellen.
h) Im Mebrigen find für den Betrieb die Beftimmungen
der 88. 36, 38 und 39 maßgebend.
B. Eirkus-Anfagen.
$. 80,
Für beftehende Cirlus-Anlagen gelten folgende
Mindeftforderungen:
1. Der Zujhauerraum muß von den Stallungen,
Lager- und Magazin-Räumen, ſowie von den Räumen
für Garderobe, Requifiten und Delorationen feuer und
rauchficher abgeſchloſſen fein.
2. Als die geringfte zuläffige Breite eines u
ſoll das Maß von 45 cm und als der Heinfte zuläflige
Abftand der Sitzreihen das Maß von 70 cm gelten,
ſofern nicht mehr als 15 Plätze in ununterbrochener
Reihe neben einem Seiten» oder Zmwifchengang vorhanden
find. Im übrigen müſſen in Bezug auf die Anordnung
der Eif- und Stehpläge die Vorfehriften im $ 51 er-
füllt fein.
Bei font günftigen Entleerungsverhältniffen find
Ausnahmen zuläffig, wenn vorftehende Forderungen nur
mit weitgehenden Wenderungen erfüllt werden können,
Insbefondere lann, falls eine Verbefferung der Ent-
leerungsverhältniffe durch Anlage von Zwifchengängen
nicht zu erreichen ift — je nachdem der Abftand der
Sigreihen das Mai von 70 cm überfleigt —, eine
ältniimäßig größere Anzahl, jedoch Höchftens von
25 Sigen in ununterbrochener Reihe neben einem Gange,
zugelaſſen werden.
In Bezug auf die Lage und Breite der Zwifchen-
gänge, Treppen und Thüren innerhalb des Zufchauer-
raumes gelten die Vorjchriften des $. 52, und in Bezug
auf die Breite der außerhalb des Zujchauerraumes be—
f)
167
legenen Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge ſinn—
gemäß die Vorſchriften des 8. 79, Nr. 11.
3, Auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Auf-
jhlagen der Thüren und die Anbringung der Thürver-
ihlüffe finden die Beftimmungen des $. 79 Ne. 7 finn-
gemäße Anwendung.
4. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Noth-
beleuchtung find die Beſtimmungen der 88. 55 und 56
maßgebend, jedoch lönnen bei Gasbeleuchtung von der
Vorſchrift, wonach die Räume, in melden fi Gasmeſſer
befinden, unmittelbar von außen Luft und Licht erhalten
follen, Ausnahmen geftattet werden,
In Bezug auf die Heizung, die Wafferberforgung
und die Feuerlöfch-Einrichtungen finden die Beftimmungen
des $. 79 Nr. 17 und 18 finngemäße Anwendung.
5. Für den Betrieb gilt Folgendes:
a) An Stroh, Heu und fonftigen Futterftoffen darf im
Girfus nur der für drei Tage erforderliche Vorrath
gelagert werden.
b) In Bezug auf das Rauchen im Gebäude, das Um—
gehen mit unverwahrtem Feuer oder Licht, die Ver—
wendung bon Feuerwerk, die Unterhaltung der Noth-
beleuchtung, die Aushängung von Grundrigplänen,
die Einrichtung eines befonderen Feuertwehr- und
Mächterdienftes, fowie auf die polizeiliche Webers
wachung der Vorftellungen gelten finngemäß die im
$. 79, Ne. 19 unter b, c, g und h gegebenen Be—
ftimmungen.
C. Deffentlide Verfammlungsräume,
8. 81.
Tür beftehende Verfammlungsräume gelten folgende
Mindeftforderungen:
1. In Verfammlungsräumen mit feiten Sitzreihen
darf die Breite eines Sitzes nicht weniger al$ 45 cm
und der Abftand der Sigreihen nicht weniger al3 70 cm
betragen, fofern die Zahl der Sitze in ununterbrocdhener
Reihe neben einem Seiten- oder Zwifchengange im Saal⸗
parfet 15, auf den Galerien 12 nicht überfleigt. Im
Uebrigen müſſen die Vorfchriften des $ 67 erfüllt fein.
Bei fonft günftigen Entleerungsverhältniffen find
Ausnahmen zuläffig, wenn vorftehende Forderungen nur
mit weitgehenden Wenderungen erfüllt werden können.
Ansbefondere Tann auf den Galerien, falls hier eine
Berbefferung der Entleerungsverhältniffe durch Anlage
von Zwiſchengängen nicht zu erreichen ift — je nachdem
der Abftand der Sikreihen das Maß von 70 cm über-
ſteigt —, eine verhälinißmäßig größere Anzahl, jedoch
höchſtens von 20 Eigen in ununterbrochener Reihe neben
einem Gange, zugelaffen werben.
2, Für Berfammlungsräume ohne feite Sitzreihen
find in Bezug auf die Berechnung der Perfonen- Anzahl
die im 8 68 gegebenen Beftimmungen maßgebend.
Bei vorübergehender Aufftelung von Bänlen,
Stühlen oder Tiſchen find die im vorletzten Abſatze des
8. 67 für fefte Sitzreihen vorgejchriebenen Gänge freizu—
halten und reihenweife aufgeitellte Stühle oder Bänte
mit Sunehaltung eines Abftandes von mindeſtens 80 cm
derart mit einander zu verbinden, daß fie einzeln nicht
verjchoben werden können,
Bon der letzteren Forderung kann abaefehen
werden, falls die Stühle oder Bänle wegen einer um«
mittelbar nachfolgenden anderen Benupung des Ber«
fammlungsraumes raſch fortgeräumt werden müfjen.
3, An Bezug auf die Anzahl und die Breite der
Ihüren müflen die Vorfchriften des $. 69 und in Bezug
auf das Aufichlagen der Thüren, ſowie auf die Thür—
verfchlüffe und die Bezeichnung der Ausgänge die Vor—
ſchriften des 8. 79 Nr. 7 finngemäß erfüllt fein,
4, Die Breite der Korridore, Flure, Treppen und
Ausgänge darf in feinem Falle geringer fein, als die
Berednung nad dem Verhältniß von 1 m für 250
Perfonen ergiebt, Die Breite von Durchfahrten muß
mindeftens dem Verhältniä von 1 m für 300 Perfonen
entiprechen.
5. Bei Verfammlungsräumen, welche eine ftändige,
mit verbrennlichen Aulifien, Soffiten, Hinterhängen oder
Verſatzſtücken ausgeftattete Bühne befigen, ſollen in Bezug
auf die Breite der Gänge und Thüren innerhalb des
Saalparkeis und auf Galerien, Sowie auf die Breite
der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge in ber
Regel die für den Neubau Meiner Theater gegebenen
Vorjriften zur Durchführung gelangen. Ausnahmsweiſe
lönnen in einzelnen Fällen Ermäßigungen zugelafien
werben, deren äußerfle Grenze durch folgende Verhältniß-
zahlen beſtimmt wird:
für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und
auf Galerien, fowie für die Breite der Ausgangs-—
thüren dafelbft durch das Verhältniß von 1 m für
100 Perſonen,
für die Vreite der Korridore, Flure, Treppen und
Ausgänge durch das Verhältniß bon 1 m für
150 Berfonen,
für die Breite von Durdfahrten duch das Verhältnig
bon 1 m für 200 Berfonen,
und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten
bon der im $. 70 bezeichneten Größe in Ver—
bindung fteht, durch das Verhäliniß von 1 m für
300 Perſonen.
6. Für Berfammlungsräume, welche nur ein Po—
dium der im $. 74 bejhriebenen Art befien, gelten fol-
gende Verhältnißzahlen als die äußerft zuläffigen:
für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und
auf Galerien, fowie für die Breite der Ausgangss
thüren Ddafelbft das Verhäliniß von I m für 120
Perjonen,
168
für die Breite der Korridore, Flure, Treppen und
Ausgänge das Berhältnik von 1 m für 200 Perſonen,
für die Breite von Durchfahrten das Verhältnik von
im für 250 Berfonen,
und wenn bie Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten
bon der im 8. 70 bezeichneten Größe in Verbindung
fteht, das Verhältnis von 1m für 300 Berfonen.
7. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Noth—
beleuchtung find die Vorjchriften des 8. 75 mahgebent.
Bei Gasbeleuchtung lönnen jedoch von den Beitimmungen
des dort in Bezug genommenen $. 41, wonad
die Flammen mit Gloden oder Schalen verfehen fein
müſſen,
zum Anzünden der Flammen nur eleltriſche Zünder
verwendet werden dürfen und die Räume, in welchen
ih Gasmeſſer befinden, unmittelbar von außen Luft
und Licht erhalten follen,
Ausnahmen geftatiet werden.
D. Semeinfame Vorſchriften.
8, 82.
Für beflehende Theater, Cirkusanlagen und öffent
liche Berfammlungsräume hat die Polizeibehörbe ($. 85)
die Höchfte in einer derartigen Anlage künftig zuläffige
Perſonenzahl, vorftehenden Beſtimmungen entſprechend,
nach den vorhandenen Abmeſſungen feſtzuſtellen.
8. 82*.
Bei Umbauten finden die im Abfchnitt I für Neu—
bauten gegebenen Beftimmungen Anwendung, doc fönnen
ausnahmsweiſe die im Abſchnitt IE Für beitehende An:
lagen feſtgeſetzten Beftimmungen zu Grunde gelegt werden,
Ws Umbauten im Sinne dieſes Paragraphen find
bauliche Veränderungen, welche zur Erfüllung der Mindefl-
forderungen der 88. 79 bis 81 dienen, micht anzufehen.
IL Allgemeine Beſtimmungen.
8. 88.
Dieſe Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April
1892 in Kraft.
8. 84.
Die zur Genehmigung von Neubauten einzureichen-
den Zeichnungen müſſen, abgejehen von den Angaben,
welche die ortlichen Bauordnungen vorjchreiben, die Un
oronung der Sif- und Sichpläße, die Heizungs und
Lüftungseinrichtungen und die Vorkegrungen zur Beleud-
lung und Wafjerzuführung durch Eintragung der in das
Gebäude führenden Hauptleitung nebjt Abjperrvorrid-
tungen fowie der Beleuchtungsförper und der Wafleren!-
nahmeftellen anſchaulich machen.
Diefen Zeichnungen, welche in der Regel im Map:
lab von 1: 100 dargeftellt fein und alle mefentlichen
Make eingefhrieben zeigen müſſen, ift eine Berechnung
der für die Entleerung in Betracht kommenden Breiten
der Gänge, Thüren, Korrivore, Treppen, Flure, Aus—
gänge und Ducrchfahrten in zwei Ausfertigungen beizu—
geben.
8. 85.
Die Beliger von beftehenden Theatern, Cirkus—
Anlagen und öffentlichen Berfammlungsräumen find ver-
plichtet, Himfichtlich der ihnen gehörigen Gebäude den
Anforderungen der 88. 79, 80 und 81 bis zum 1. Sep-
tember 1893 zu entiprechen.
Eine Berlängerung diejer Friſt bis zum 1. Sep-
tember 1894 ift im Wege des Dispenfes zuläffig.
Zum Zwed der Prüfung, ob den Anforderungen
der 8. 79, 80 und 81 genügt ifl, haben die Belier
ipäteftens 3 Monate nah dem ntrafttreten diefer Ver—
ordnung in der Stadt Straßburg dem Bezirkspräſidenten,
in den übrigen Orten dem Kreisdireltor reviſionsfähige
Zeichnungen der betreffenden Anlagen und zwar einen
Lageplan, ſowie Grundriffe und Querjchnitte im Maß—
fob 1: 100 in je 2 Ausfertigungen einzureichen.
In den Grundriffen müſſen die im $. 84 aufge
führten Einzelheiten nad genauer Aufmeſſung mit ein—
geihriebenen Maßen angegeben werden.
169 —
Diefen Zeichnungen ift eine Beredinung der für
die Entleerung in Betracht fommenden Breiten der Gänge,
Thüren, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge und
Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben.
8. 86.
Die Ertheilung der in den 88. 40 und 85 zuger
laſſenen Dispenje behalte ich mir vor.
Sonftige Ausnahmen von den Beltimmungen diefer
Verordnung Flönnen, joweit fie im Vorſtehenden ausdrüd-
lich vorgejehen find, dom der nach $. 1 für die Erthei—
lung der Genehmigung zuftändigen Behörde geftattet
werben,
8. 87.
Uebertretungen der vorfiehenden Beſtimmungen wer—
den, jofern nicht weitergehende Vorſchriften des Reichs—
Strafgefegbuches Pla greifen, nah Maßgabe von Art.
471 3. 15 des franzöſiſchen Strafgeſetzbuches beitraft.
Straßburg, den 16. März 1892,
Der Bezirkspräfident
IV, 1792, Frhr. von Freyberg.
Digitized by Google ;
|
171
—
Central- und Bezirks-Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
Senptblatt. Straßburg, den 28. Mär 1892. | Mr. 15.
Das Ga
wräbergehendber Bedeutung.
blatt enthält die Verorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von
I. Verordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberfchulraths.
(29) Delanntmahung.
Auf Grund des $. 155 Abſatz 2 der Gewerbe:
Ordnung (Faffung vom 1. Juni 1891) wird Hiermit
kflimmt :
Unter der in der Gemwerbe-Ordnung gebrauchten
Sgeihnung „weitere Kommunalverbände“ find die Be—
ire zu verſtehen. Statutarifche Beitimmungen des wei—
teren Kommumalverbandes ($. 142 der Gewerbe-Ordnung)
werden vom Bezirkätage erlaffen.
Straßburg, den 23. Mär; 1892.
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär
I. A. 2862, von Köller.
(30) Anweifung
ds © ‚ betreffend Abänd der Gewerbe-
Ir Aufkirung vom 1. Juni 189 ———
Zur Ausführung des Reichsgeſetzes vom 1. Juni
1891 (R.-6.-Bl. ©. 261), betreffend Abänderung der
Iemerbe-Orbnung, wird folgendes beflimmt:
A. Arbeitsbücer und Arbeitszeugniſſe.
(88. 107—114 der Gewerbeordnung.)
I
Die zum Beſuch der Elementarfchule nicht mehr
verpflichteten minderjährigen gewerblichen Arbeiter
ohne Unterjchied des Geſchlechts müfjen mit einem Arbeils-
bu verfehen jein. Auf Emanzipirte, insbefondere aljo
auf Verheirathete (Artilel 476 des bürgerlichen Geſetz—
buches) erftrecdtt fich diefe Beſtimmung nicht.
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für ben
Fall der Minderjährigkeit zur Führung eines NArbeits-
budes verpflichtet find, gehören, wie aus der gegen«
wörtigen Faſſung der Ueberſchrift des Titels VII der
Gewerbe⸗Ordnung erhellt, auch die Betriebsbeamten, Werl-
meifter und Zechnifer.
Ob die Arbeiter ausdrüdliih als „Gefellen, Ge:
hülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeifter, Techniter
oder Fabritarbeiter" angenommen find oder nur that»
fächlih als ſolche befchäftigt werden, ob fie von Hand«
werfern oder von größeren Gewerbeunternehmern an—
genommen find, ob fie in deren Behaufung, ob fie in
MWerkftuben, Werkftätten, in Fabriken, im freien, ins-
befondere auch auf Bauplägen und bei Bauten arbeiten,
ift unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerfen, auf Zimmerpläßen
und anderen Bauböfen, ſowie auf Werften gehören zu
den gewerblichen Arbeitern und find demnach zur Führung
eines Arbeitsbuches verpflichtet.
I.
Bon der Verpflichtung zur Führung eines Arbeits-
buches find ausdrüdlich entbunden
Gehülfen und Lehrlinge in Apothelen und Handels—
geſchäften. =
Nach den bisherigen Beftimmungen waren aud) bie
in Fabriken bejchäftigten Finder unter 14 Jahren von
der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da dieſe
Perfonen, ebenjo wie die noch zum Befuche der Elementar-
ſchule verpflichteten, in Fabriken befchäftigten jungen Leute
bon 14—16 Jahren na 8.137 Abſatz 1a. D. eine
Arbeitskarte führen mußten.
Nahdem die Verpflichtung zur Führung einer Ar—
beitsfarte aufgehoben worden ift, tritt nach 8. 107 Abſatz 1
auch für die nicht mehr zum Befuche der Elementarjchule
verpflichteten Kinder, welche in Fabriten und diefen gleich-
jtehenden Anlagen bejchäftigt werden, die Verpflichtung
zur Führung eines Arbeitsbuches ein.
Die Beftimmungen des bisherigen 8. 137 über die
Urbeitslarten und die dazu unter B der Anweifung an
N
die Orts-Polizeibehörden vom 27. Dezember 1888 er-
gangenen Ausführungsvorfchriften bleiben dagegen für die
jenigen Finder und diejenigen zum Bejuche der Elementar-
jchule noch verpflichteten jungen Leute von 14— 16 Jahren,
welche ausweisijch der für fie ausgeftellten Arbeilslarte
bereit3 vor dem 1. Yuni 1891 in Fabrilen und dieſen
gleichftehenden Anlagen befchäftigt waren, jo lange in Gel—
tung, bis für fie nach Vollendung des 14. Lebensjahres
und nad Beendigung der Schulpfliht ein Arbeitsbuch
ausgeftellt worden ift, feinesfalls aber länger als bis zum
1. April 1894 (Artikel 9 Abſatz 4 des Geſetzes vom
1. Juni 1891). Das Arbeitsbuch ift mach dem neuen
Mufter auszuftellen.
IV
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Ger
jeßes find unter Anderen nicht zu rechnen und zur Führung
eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
1. finder, welche bei ihren Angehörigen und für dieſe,
und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages, mit
gewerblichen Arbeiten beſchäftigt find;
2. Perfonen, welche im Dienfibotenverhältniffe ftehen;
3. die mit gewöhnlichen aud außerhalb des Gewerbes
vorfommenden Arbeiten bejhäftigten Tagelöhner und
Handarbeiter.
V
Perſonen, welche nach der Auffafjung der Behörde
vermöge der Art ihrer Beihäftigung eines Arbeitsbuches
nicht bedürfen, ift die Ausftellung eines ſolchen, wenn fie
von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. Dagegen
find Arbeitsbücher für Großjährige nicht auszuftellen.
VI.
Die Arbeilsbücher werden von den Orts-Polizei—
behörden (Bürgermeifter, Polizeidireftor) ausgeftellt. Sie
müffen vom 1. April 1892 an nad Format, Papier
und Drud der von dem Herrn Reichskanzler feftgeitellten
Einrichtung entfprechen. Die Arbeitsbücher für männliche
Arbeiter müſſen einen blauen, diejenigen für weibliche
einen braunen Umfchlag haben, Ein Eremplar des neu
feftgeftellten Muſters ift auf jeder Sreißdireftion und
Polizeidiretion zur Einfiht hinterlegt.
VIL
Ueber die ausgeftellten Arbeitsbücher ift von der
Ort3-Bolizeibehörde nach dem anliegenden Formular A
ein für jedes Kalenderjahr abſchließendes Verzeichniß zu
führen,
VII.
Die Orts-Polizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für
ſolche Arbeiter auszuftellen, welche im Bezirk entweder
ihren legten dauernden Aufenthalt gehabt oder, falls ein
ſolcher im Gebiet des Reichs nicht ſtattgefunden Hat,
ihren erften deutfchen Arbeitsort gewählt haben (8 108).
172
—
Die Austellung eines Arbeitsbuches darf überdies nur
erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch
nicht ausgeftellt,
oder dab das für ihn ausgeftellte Arbeitsbuch boll-
fländig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar oder
verloren gegangen oder vernichtet ift,
oder dab von dem Arbeitgeber unzuläffige Merkmale,
Eintragungen oder Bermerfe in oder an dem Arbeits-
buche gemacht find,
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund
die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert wird
(88. 108, 109, 112).
IX.
Wird der Antrag auf Ausftellung eines Arbeits-
buches nicht von dem Bater oder Vormunde geftellt, jo
hat die Orts-Polizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß
der Bater oder Vormund dem Antrage zuftimmt, oder in
den Fällen, wo die Erklärung des Vaters nicht beichafit
werden kann, oder two der Bater ohne genügenden Grund
und zum Nachtheil des Arbeiter die Zuftimmung ver—
weigert, dab die Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo
der Arbeiter feinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt
oder wo, in Ermangelung eines folden innerhalb des
Deutfchen Reiches, der Arbeiter feinen erften deutſchen
Arbeitsort gewählt Hat, die Zuftimmung des Vaters er-
gänzt hat ($. 108).
Daß die Erllärung des Vaters nicht zu befchaffen
jei, wird in der Regel nur anzunehmen fein, wenn der
leßtere körperlich oder geiftig unfähig if, eine Erklärung
abzugeben, oder wenn fein Aufenthalt unbefannt oder der
Art if, daß ein mündlicher oder fchriftlicher Verkehr mit
ihm nicht möglich ift, Die Ergänzung der Zuftimmung
des Baters ift, wo fie geſetzlich begründet erfcheint, fehrift«
lich zu ertheilen und mit Unterfchrift und Siegel zu
berjehen.
Die Zuftimmung des Vaters oder Vormundes kann
durch mündliche Erklärung bewirkt werben.
X.
Someit nicht anderweit feftfteht, dab der Arbeiter
zum Beſuch der Elementarfchule nicht mehr verpflichtet
ift, ift darüber eine Befcheinigung des Schulinfpeltors
desjenigen Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der
Schule entlaffen ift.
XI.
Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Ar—
beiters nicht anderweit feſtſtehen, iſt die Beibringung einer
Geburtsurkunde (Auszug aus dem Standesregiſter) zu
fordern.
XL.
Die Ausftellung des Arbeitsbuches erfolgt durch
| Ausfüllung der beiden erften Seiten des Formulars, Die
Nummer des Arbeitsbuches muß mit der laufenden Num—
mer des Berzeichniffes ber Arbeitsbücher (VII) überein»
Vor Aushändigung des Arbeitsbuches find fänmt-
liche Spalten des Verzeichniffes der Arbeitsbücher (For—
mular A) auszufüllen.
XII.
1. Bird die Ausftellung eines neuen Arbeitsbuches an
Stelle eines früheren bei der Ort3-Polizeibehörde be=
antragt, jo hat diefe feftzuftellen, von welcher Behörde
und in welchem Jahre das letztere ausgeftellt war,
ſowie ob dasjelbe vollftändig ausgefüllt oder un—
brauchbar geworden oder verloren gegangen oder
vernichtet if. Das Ergebniß diefer Feſtſtellung ift in
das Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das Verzeichniß
der Arbeitsbücher (VII) Spalte 7 einzutragen ($. 109
Abſatz 2).
2. %t das frühere Arbeitsbuch vollftändig ausgefüllt oder
unbrauchbar geworden, fo ift es auf der letzten Seite
durch amtlichen Vermerk zu ſchließen ($. 109 Abſatz 1).
3, Die Ausftellung des neuen Urbeitsbuches ift der Be—
börde, welche das frühere Arbeitsbuch ausgeftellt hat,
unter Angabe des Jahres der Ausftellung anzuzeigen
und von dieſer in ihrem Verzeichniffe der Arbeitsbücher
(VII) unter der Rubrit „Bemerkungen“ zu vermerken.
Die Austellung eines neuen Arbeitsbuches lann auch
dann nicht verweigert werden, wenn das frühere Ar-
beitöbuch von dem Inhaber abſichtlich unbrauchbar
gemacht oder vernichtet iſt. Im diefem alle ift aber
die Beftrafung des Arbeiterd nad $. 150 Nr. 3 der
Gewerbe-Drbnung herbeizuführen.
Die Beſtrafung des Arbeitgebers oder feines bevoll-
mächtigten Betriebsleiters nah $. 146 Nr. 3 und
$. 150 Nr. 2 a. a. ©. ift herbeizuführen, fofern un«
zuläffige Eintragungen oder Vermerte in das Arbeits-
buch gemacht worden find oder ohne rechtmäßigen Grund
feine Aushändigung verweigert wird.
4. Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeits-
bücher durd die hierzu bevollmächtigten Betriebsleiter
(111 Abſatz 2) ift darauf zu adhten, daß die letzteren
ihre Unterfchrift mit einem das VBollmachtsverhältnik
ansdrüdenden Zufage zu verjehen haben.
XIV.
Die Ausstellung der Arbeitsbücher muß foften- und
fiempelfrei erfolgen. Nur für die Austellung eines neuen
Krbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen,
verloren gegangenen ober bernichteten — nicht aber eines
volſſändig ausgefüllten — ift eine Gebühr im Betrag
von 50 Pfennigen zu erheben ($. 109 Abjak 2). Iſt die
Anstellung eines neuen Arbeitsbuchs durch Verſchulden
des Arbeitgebers nothiwendig geworden, fo ift diefe Ge—
bühr von dem Arbeitgeber einzuziehen ($. 112 Abjaß 1).
173
Ueber die erhobenen Gebühren verfügt die ausftellende
Behörde.
XV.
Während der bisherige 8. 107 die Arbeitgeber
verpflichtete, da3 Arbeitsbuch an den Arbeiter felbft aus»
zuhändigen, hat die Aushändigung des Wrbeitsbuches
nunmehr bei Arbeitern unter 16 Jahren an ben
Bater oder Bormund zu erfolgen. Bei Arbeitern über
16 Jahren hat dies dann zu gefchehen, wenn der
Vater oder der Vormund e3 ausdrüdlich verlangt. Mit
Genehmigung der GemeindesBehörde des im 8. 108 be=
zeichneten Ortes fann die Aushändigung auch an die
Mutter oder einen jonftigen Angehörigen oder unmittel-
bar an den Arbeiter erfolgen.
Diefe Genehmigung ift insbefondere in ſolchen
Hüllen zu erteilen, wo die Aushändigung des Arbeits-
buchs an den Bater oder Vormund wegen deſſen Ab-
wejenheit oder Erlrankung ſchwer zu bewirken oder wegen
mangelnder geiftiger oder fittliher Qualififation des
Vaters bedentlih ift. Zur Aushändigung des Arbeits-
buch an den Arbeiter unter 16 Jahren felbft ift die
Genehmigung nur zu ertheilen, wenn Gründe ber
vorbezeichneten Art auch der Aushändigung an die Mutter
oder an fonftige Angehörige entgegen ftehen. Unter „An—
gehörigen“ find folde Verwandte oder Hausgenoffen des
minderjährigen Arbeiter3 zu verftehen, welche an Stelle
der Eltern oder im Vertretung des Bormundes thatfächlich
die Pflege und Frürforge für denſelben ausüben.
XVL
Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beichäfti-
gung ie über Führung und Leiftungen ($. 113) kann
jowohl der minderjährige Arbeiter felbft als fein Bater
oder Bormund fordern. Die Aushändigung des Arbeits:
zeugniffes erfolgt an den Urbeiter, auch an denjenigen,
der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, un—
mittelbar, falls nicht der Vater oder VBormund verlangt
hat, daß die Aushändigung an ihm geſchehe. Die Ge-
meinde-Behörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren
Aushändigung des Zeugniffes an den Arbeiter gegen den
Willen des Vater oder Vormundes nur dann ertheilen,
wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder
geiftiger oder fittlicher Qualifitation des Vaters oder aus
anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil des minder-
jährigen Arbeiters gereihen würde.
XVIL
Die Orts-Polizeibehörben haben fi ſofort mit
einer hinreichenden Anzahl von neuen Formularen zu
Urbeitsbüchern zu verjehen und ſolche fortlaufend vor-
räthig zu halten. Die bisher benubten Formulare find
als unbrauchbar zu vernichten.
Für den erſtmaligen Bedarf an Formularen fommt
in Betracht, daß im Hinblid auf die Aenderungen, welche
—
die 88. 107—114 der Gewerbe-Ordnung und die Ein—
richtung des Arbeilsbuchs mit dem 1. April 1892 er-
fahren, von diefem Zeitpunft an fi aud diejenigen
minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Beftimmungen
entjprechenden Arbeitsbuch verſehen müflen, welche bereits
vorher in Beihäftigung getreten find. Die bisherigen
Arbeitsbücher find als nicht mehr brauchbar durch einen
amtlichen Vermerk zu fließen. Eine Gebühr darf für
diefe durch den Erlaß des Gefehes vom 1. Juni 1891
nothwendig gewordene ale der biöherigen Arbeits-
bücher durch neue nicht erhoben werben. Es empfiehlt
fi, die Arbeiter und Arbeitgeber durch wiederholte Be—
lanntmachungen unter Hinweis auf die Strafbeftimmungen
des 8. 150 Ziffer 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung hier⸗
auf aufmerkſam zu machen und dabei gleichzeitig auch die
unter III. bezeichneten Beftimmungen hervorzuheben.
B. Lohnzahlung.
($. 1153 ber Gewerbe⸗Ordnung)
I.
Nah der neuen Faſſung des $. 115 find die Löhne
aller gewerblichen Arbeiter in der Reichswährung nicht
nur auszuzahlen jondern auch zu berechnen. Es muß daher
fowohl dem Tagelohn als auch dem Maf-, Stück- und
Stundenlohn die Martwährung zu Grunde gelegt werben.
Als gewerbliche Arbeiter find außer den in der
Ueberfhrift zu Titel VII aufgeführten Gefellen, Gehülfen,
Lehrlingen, Betriebsbeamten, Werlmeiftern, Technikern und
Fabritarbeitern auch diejenigen Perſonen anzujehen, welche
für beftimmte Gewerbtreibende außerhalb der Arbeitd-
ftätte mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniſſe be-
ſchäftigt find, und zwar aud) dann, wenn fie die Roh- und
Hülfsftoffe jelbft befchaffen (8. 119b). Für die Beobachtung
der gegebenen Vorjchrift, deren Uebertretung nach $. 146
mit Geldftrafe bis zu 2000 M, im Unvermögenzfall
mit Gefängnig bis zu 6 Monaten bedroht ift, haften
nicht nur der Gewerbetreibende ſelbſt, ſondern auch die
von ihm Beauftragten ($. 151 Abjak 1,8. 119). Durch
Verabredungen zwifchen den Arbeitgebern und den Ar—
beitern Tann die Befolgung der Vorſchrift nicht ausge
ſchloſſen werden ($. 117).
Die Beftimmung des $. 115 findet auch Anwen—
dung auf die Befiger und Arbeiter von Bergwerlen,
Salinen, Aufbereitungsanftalten und unterirdifch betriebe-
nen Brüchen oder Gruben ($. 154a).
I.
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn- und
Abihlags-Zahlungen in Gafte und Schankwirthſchaften
oder Verlaufsftellen ift von dem Sreisdireltor (Polizei-
direftor) nur auf Antrag des Gewerbetreibenden und nur
in Fällen dringenden Bedürfniffes zu ertheilen. Ein
ſolches ift in der Regel nur anzunehmen für kleinere,
174
nicht ſtändige Betriebe (Ziegeleien, Steinbrüde ꝛc.) und
Bauten, wenn eine zur Vornahme der Lohnzahlungen
geeignete Räumlichkeit auf der Betriebsftätte oder in deren
Nähe nicht vorhanden, ihre Beſchaffung auch ohne unver-
hältnigmäßige Koften und Schwierigkeiten nicht zu be—
wirlen if. Vorausfeßung der Genehmigung if, Daß
Fürſorge getroffen ift, dab die ausgelöhnten Arbeiter
nicht zur Entnahme von Speifen und Getränten ober
Waaren verleitet werben.
Bei Ertheilung der Erlaubniß ift ſtets ausdrücklich
der jederzeitige Widerruf vorzubehalten. Für größere
Bauten und ftändige Betriebe ift die Erlaubnik niemals zu
ertHeilen. Abjchrift der fchriftlich zu eriheilenden Erlaub-
niß ift dem Bezirlspräfidenten einzureichen.
C. Polizeilihe Verfügungen auf Grund der
88. 120d und 147 Abfag 4.
I
Auf Grund des $. 1204 fönnen polizeiliche Ver—
fügungen für einzelne gewerblide Anlagen erlaffen
werden. Der landesgefeplich vorgefehenen Prüfung des
Bezirlspräfidenten (Artitel 11 Geſetz vom 18 Juli 1837)
unterliegen dieſe Verfügungen nicht, da diefe Prüfung
mit dem reichsgefelich geordneten Beſchwerdeweg ($. 120d
Abſatz 4) im Widerſpruch fteht. Borausfegung des Erlafjes
einer foldhen Verfügung ift, daß die Maßnahme, welche
angeordnet werden joll,
a) zur Durchführung eines der in den 88. 120a bis
120d enthaltenen Grundfäße erforderlich und
b) nad der Beſchaffenheit der einzelnen gewerblichen An—
lagen überhaupt ausführbar ift.
Gegenüber gewerblichen Anlagen, die bereits vor
dem 1. Juni 1891 beftanden und jeitdem eine Erweiterung
oder einen Umbau nicht erfahren Haben, ift die Zuläffigteit
des Erlaffes der polizeilichen Verfügung außerdem davon
abhängig, daß es fi entweder um die Befeitigung
erheblicher, das Leben, die Gefundheit oder die Sitt-
lichleit der Arbeiter gefährdender Mikflände oder um
Maßnahmen Handelt, welche ohne unverhältnigmäßige
Aufwendungen ausführbar erjcheinen.
11
Iſt eine dringende, das Leben oder die Gejundheit
bedrohende Gefahr zu befeitigen, jo hat die Ort3-Poligei-
behörde (Bürgermeifter, Polizeidireftor) ohne Aufjchub
die erforderliche Verfügung zu erlaffen und zur Aus-
führung zu bringen. Anderenfalls hat fie vor Erlaf ihrer
Verfügung die gutachtlihe Aeußerung des zuftändigen
Gewerbe-Auffichtsbeamten einzuholen. Diefer hat fih auch
über die für die Ausführung der anzuorbnenden Maf-
regel feftzufeßende Friſt auszufprechen. Spricht fich der
Gewerbe-Auffichtsbeamte gegen den Erlaß der Verfügung
oder für die Abänderung ihres Inhalts aus, jo hat die
Ort3-Polizeibehörde, wenn fie dem Gutachten nicht Folge
geben will, den Erlaß der Verfügung auszufegen, bis fie
die Zuftimmung des Bezirläpräfidenten erwirkt hat. Die
Entjheidung des Bezirlspräfidenten ift von Seiten der
Bürgermeifter durch Bermittlung des Kreisdireltors her—
bezuführen. — Polizeiliche Verfügungen, um deren Erlaß
die Ort3-Polizeibehörde von dem zuftändigen Gewerbe:
Anffihtsbeamten erjucht wird, find von ihr binnen zwei
Boden zu erlaffen, fofern fie nicht binnen diefer Friſt
Bedenken dagegen erhebt. Im diefem Falle hat der Ge—
werbe-Auffichtsbeamte, falls er die erhobenen Bedenken
für unbegründet erachtet, die Entſcheidung des Bezirks»
päfidenten einzuholen,
1.
It die auf Grund des $. 1204 erlaffene Ber-
fügung durch Beſchwerde angefochten, jo darf fie nur
dann dor endgültiger Entjcheidung der Beſchwerde zur
Ausführung gebracht werden, wenn leßtere nach dem Er-
meflen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwohl
nicht ausgefeßt bleiben Tann. Als ein joldher Nachtheil
iR eine erhebliche Gefährdung des Lebens, der Gejundheit
oder der Sittlichkeit der Arbeiter anzufehen.
Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene
Verfügung angeordneten Maßnahmen ift in der Regel
zunähft das Strafverfahren auf Grund des 8. 147
Abſatz 1 Ziffer 4 herbeizuführen und von den polizei«
!ihen Zwangsbefugniffen erft dann Gebrauch zu machen,
wern auch nach rechtskräftiger Verurtheilung die ange
ordnete Maßnahme nicht getroffen wird.
Nur wenn die Nichtausführung der angeordneten
Naßnahme eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für
Leben, Gejundheit oder Sittlichteit der Arbeiter zur Folge
dat, find die polizeilichen Zwangsbefugniffe ſchon vor Er-
Idigung des Strafverfahrens anzuwenden.
Von der Befugniß des $. 147 Abjah 4, bis zur
Herftellung des der Verfügung entjprechenden Zuftandes
die Einftellung des Betriebes oder des in Frage ftehenden
Theile desfelben anzuordnen, iſt nur bei rechtskräftig
gewordenen Verfügungen Gebrauch zu machen. In Fällen
diefer Art hat die Orts-Polizeibehörde vor Erlaß ihrer
Anordnung die gutachtlihe Aeußerung des zuftändigen
Gewerbe-Auffichtsbeamten darüber einzuholen, ob die
Fortfegung des Betriebes erhebliche Nachtheile oder Ge-
fahren herbeizuführen geeignet und in wie weit die Ein-
Hellung des Betriebes anzuordnen fein würde. Die Be—
rieb3«Einftellung ift nur jo weit anzuordnen, als es zur
itigung erheblicher Nachtheile oder Gefahren unbedingt
erforderlich. ift.
Die in $. 120e Abſatz 2 vorgejehenen Polizeiver-
erdnungen können für das Gebiet einer Gemeinde vom
Vürgermeifter (Polizeidirektor), für den Bezirk vom Be—
Vrfäpräfidenten erlaffen werden.
175
D. Arbeitd-Ordunngen.
(SS. 134a bis 134h der GewerbeOrbnung.)
I
Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung
befteht für jede Fabrik und jede durch 8. 154 Abjag 2
ihr gleichgeftellte Anlage, welche während der Zeit ihres
Betriebes in der Regel mindeftens 20 Arbeiter be=
ſchäftigt. Bei Ermittelung diefer Zahl kommen nicht in
Anrechnung:
a) diejenigen Arbeiter, welche wegen aufergewöhnlicher
Häufung der Arbeit oder aus anderen Gründen nur
borübergehend angenommen werden,
b) die Betrieb3-Beamten, Werkmeifter und Zechniter.
u.
Die Arbeits-Ordnung, jowie jeder Nachtrag zu
derjelben ift im zwei Ausfertigungen unmittelbar oder
durch Vermittelung der Orts-Polizeibehörde dem Kreis-
direltor (Polizeidireftor) einzureichen.
Lepterer hat eine Ausfertigung alsbald dem zu—
fändigen Gewerbe-Infpeltor zu überjenden.
III.
Der Kreisdireltor (Polizeidireltor) hat nach Eingang
der Arbeits-Drdnungen und der dazu erlaſſenen Nachträge
zu prüfen, ob diefe vorſchriftsmäßig erlaffen find und ob
ide Inhalt den gejeglihen Beitimmungen zumiderläuft
(8. 134f). Diefe Prüfung ift fo raſch vorzunehmen, wie
es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichteit möglich ift.
Da bei der großen Anzahl von Arbeits-Ordnungen, die
innerhalb der erften vier Wochen nach dem 1. April 1892
eingehen werden, die fofortige Prüfung aller Arbeits»
Ordnungen nicht ausführbar fein wird, fo find zunächft
diejenigen zu prüfen, gegen deren Inhalt die Arbeiter
nad $. 134d Bedenten geäußert oder fpäter Beſchwerde
erhoben haben.
Bei jeder Arbeit3-Ordnung und jedem Nachtrag
it insbefondere zu prüfen,
a) ob die Vorfchrift des 8. 134d über die Anhörung
der großjährigen Arbeiter oder eines Arbeiter-Aus-
ſchuſſes, foweit diefe Vorfchrift Anwendung findet,
beachtet ift, und jofern nur die Anhörung eines ftän-
digen Arbeiter-Ausjchuffes ftattgefunden hat, ob dieſer
den Vorſchriften des $. 134h entiprict;
b) ob die Arbeit3-Orbnung alle im erften Abjah bes
8. 134b sub 1 bis 4 erforderten Bellimmungen
enthält;
ec) ob die etwa vorgejehenen Auflündigungsfriften für
beide Theile gleich bemeſſen find (val. $. 122);
d) ob die Beftimmungen für großjährige Arbeiter fi
auf deren Verhalten im Betriebe befchränten;
e) ob die Strafbeftimmungen das Chrgefühl oder die
guten Sitten verlegen, ob die Geldftrafen die geſetzlich
zuläffige Höhe nicht überfteigen, und in welcher Weife
die Strafgelder und die nad $. 134 Abſatz 2 ver—
wirkten Lohnbeträge zum Beten der Arbeiter ver—
wendet werben.
Für diefe Verwendung genügt nicht bie allge
meine Zweck-Beſtimmung, daß die Strafgelder und
Lohnbeträge „zum Beften der Arbeiter der Fabrik“
verivendet werden. Es ift vielmehr beftimmt, auch die
Art der Berwendung diefer Strafgelder oder Lohn—
beträge zu bezeichnen,
IV.
Da die Prüfung nicht an eine beftimmte Frift
gebunden ift und der Kreisdireltor (Poligeidireltor) zu
jeder Zeit, wenn er einen Mangel in der Arbeit3-Ord-
nung entdedt, die Befeitigung desſelben anordnen kann,
jo empfiehlt es ſich namentlich in der erften Zeit, mit
Borficht vorzugehen und, ſoweit nicht Beſchwerden von
Arbeitern vorliegen, zunächft nur wegen zweifellojer Lüden
und Gefegwidrigfeiten die Erſetzung oder Abänderung
anzuorbnen. In diefer Anordnung kann — namentlich
wenn die Arbeit3-Ordnung noch andere rechtlich zweifel—
bafte Beltimmungen enthält — ausdrüdlich darauf Hin-
gewiefen werden, dab die Anordnung weiterer Abände—
rungen vorbehalten bleibe.
V.
Gegen die Anordnung des Kreisdireltors (Polizei«
direltors) findet binnen zwei Wochen die Beſchwerde an
den Bezirkspräfidenten ftatt ($. 134 f Abſatz 2). Diefer
hat in zweifelhaften und wichtigen Fällen vor der Ent:
ſcheidung die Entſchließung des Minifteriums einzuholen.
Gegen die Entjcheidung des Bezirkspräfidenten findet eine
weitere Beſchwerde nicht ftatt.
VI.
Auf Arbeits-Ordnungen, welche vor dem 1. Ja—
nuar 1891 erfimalig erlafjen find, finden die Vor—
jchriften der 88. 134d und 134e Abſatz 1 über die
Anhörung der Arbeiter leine Anwendung. Dies gilt für
die vor dem 1. Januar 1891 erlaffenen Arbeits-Ord-
nungen auch dann, wenn fie nach diefem Zeitpunkt, aber
vor dem 1. April 1892 abgeändert oder umgeftaltet
worden find, Dagegen finden die 88. 134d und 134e
Abſatz 1 Anwendung auf alle nach dem 1. Januar 1891
erftmalig erlaffenen Arbeit3-Ordnungen und auf alle
Nachträge, durch welche nach dem 1. April 1892 früher
erlaffene Arbeits-Ordnungen abgeändert werben.
Aus der Vorſchrift des $. 134a Abſatz 1: „Der
Erlaß erfolgt durch Aushang“ iſt nicht zu folgern, daß
ältere Arbeitö-Ordnungen, deren Aushang nicht ftattges
funden hat, nicht al3 erlaffen gelten; fie müſſen vielmehr
von dem Zeitpunft an als erlaffen angejehen werden, wo
fie in anderer Form z. B. dur Behändigung allen
Arbeitern zugänglich geworden find. Dagegen müffen
vom 1. April 1892 an nad) $. 134 Abſatz 2 alle
176
|
)
|
|
Arbeits⸗Ordnungen an geeigneter, allen Arbeitern zugäng-
licher Stelle ausgehängt fein.
E. Anzeige, Verzeichniß nnd Auszüge bei der Be-
ihäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern.
($. 138 der GewerbesDrdnung.)
I
Die Beichäftigung von Arbeiterinnen und jugend»
lichen Arbeitern in Fabriken und dieſen gleichftehenden
Anlagen darf nicht ftattfinden, bevor der Arbeitgeber der
Orts» Polizeibehörde die im $. 138 der Gewerbe-Orbnung
vorgefchriebene Anzeige gemacht hat.
Die Fabriten, welche jugendliche Arbeiter befchäf-
tigen, unterlagen bereits bisher diefer Anzeigepflicht. Neu
hinzugetreten iſt diefe für Fabriken, welche Arbeiterinnen
über 16 Jahren beſchäftigen. Sie gilt jowohl für die-
jenigen Fabriken, welche erft am oder nach dem 1. April
1892 mit folcher Beichäftigung beginnen, als auch für
diejenigen Fabriken, welche bereit3 vorher Arbeiterinnen
über 16 Jahren beichäftigt haben. Letzteren Fabriken ift
zur Erfiattung der Anzeige Frift bis zum 1. Mai 1892
zu gewähren,
AS den Fabriken gleichftehende Anlagen find an-
zufeben:
1. Hüttenwerle, Zimmerpläge und andere Bauhöfe, Werfte
und foldhe Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche
und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in
geringem Umfange betrieben werben (vgl. J. II),
Bergwerle, Salinen, Aufbereitungs:Anftalten, unter
irdiſch betriebene Brüche oder Gruben ($. 154 Abſatz 2,
8. 154a Abſaß 1);
MWerfftätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Ber-
wendung bon Dampffraft ftattfindet, und nad Erlaß
der im Art. 9 des Gejehes vom 1. Juni 1891 vor
gejehenen Kaiferlihen Verordnung alle Werkftätten,
in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerle
nicht blos vorübergehend zur Verwendung fommen
($. 154 Abfah 3 und Artifel 9 Abſatz 1 des Gejehes
vom 1. Juni 1891).
I.
Die Anzeige iſt fchriftlih zu erftatten und muß
erjehen laſſen, ob in dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren,
junge Leute zwifchen 14 und 16 Jahren und Arbeite
rinnen über 16 Jahren, oder welche diefer drei Arbeiter:
Haflen bejchäftigt werden follen. Jede eingehende Anzeige
ift von der Orts-Polizeibehörde (Bürgermeifter, Polizei:
direftor) darauf zu prüfen, ob fie alle im $. 138 Abjaß 2
vorgeſchriebenen Angaben enthält, und, wenn dies nicht
der Fall, zur Vervollftändigung zurüdzugeben.
Die eingehenden Anzeigen fowie die jpäter etwa
eingehenden Beränderungsangeigen find zu den Alten ber
DOrtö-Polizeibehörde zu nehmen, welche für jede Fabrik
bejonders zu führen find.
'y
f
— er
III.
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Ver—
änderungsanzeigen ift don der Orts: Poligeibehörde nach
‘den beigefügten Formularen B und C je ein Verzeichniß
der in der Gemeinde belegenen Fabriken, welche Arbeite-
tinnen über 16 Jahren, und derjenigen, welche jugend»
fie Arbeiter beichäftigen, zu führen. Dies Verzeichniß
it dem zuftändigen Gewerbe-Auffichtsbeamten auf Er—
jnhen zur Einficht vorzulegen.
IV.
Jeder Arbeitgeber, welcher die im $ 138 vorge
ihriebene Anzeige gemacht Hat, ift von der Orts-PBolizeis
behörde darauf hinzuweiſen, jofern er Arbeiterinnen be=
ibäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den
in & 138 Abſatz 2 erwähnten, in einem Exemplar bei—
gefügten Auszug D aus den Beltimmungen über die
Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren, und,
fofern er jugendliche Arbeiter beichäftigt, dab er in den
betreffenden Arbeitsräumen das im $. 138 Abſatz 2 er-
wähnte Verzeichniß F, wozu ein Formular hierneben
beigefügt ift, und den ebendafelbft erwähnten, in einem
Eremplar angeichloffenen Auszug E aus den Bejtim-
mungen über die Beichäftigung jugendlicher Arbeiter
anszuhängen hat,
V.
Werden andere als die vorſtehend unter I bezeich-
neten Anlagen den Fabriken gleichgeftellt (8. 154 Abjap 4
2.0. O.), fo finden auf diefe die Beitimmungen unter
I-IV ohne Weiteres Anwendung.
F. Ansnahmen von ben geſetzlichen Beitimmungen
für einzelne Betriebe.
(88 1388 und 139 der Gewerbe-Orbnung.)
Für einzelne Fabrit-Betriebe können Ausnahmen
von den Beſtimmungen der 88. 135 Abjab 2 und 3,
136, 137 Abſatz 1 bis 3 zugelafien werden und zwar:
l. „wegen aufergewöhnlicher Häufung der Arbeit” eine
Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über
16 Jahren an den Wocentagen außer Sonnabend
bis zu 13 Stunden ($ 138a Abſatz 1 bis 4),
2. „bei den im 8. 1050 Abſatz 1 Ziffer 2 und 8 be
zeihneten Arbeiten“ eine Beſchäftigung gewiffer Ars
beiterinnen über 16 Jahren an Sonnabenden und
Vorabenden von Fefttagen von 5'/, Uhr Nachmittags
bis 8/, Uhr Abends ($. 138a Abſatz 5),
3. wegen „Unterbrehung des regelmäßigen Betriebes
durch Naturereigniffe oder Unglüdsfälle* eine Ver—
längerung der Arbeitszeit, Geftattung der Nachtarbeit
und Wegfall der Paufen für die jugendlichen und
weiblichen Arbeiter (8. 139 Abſaß 1),
4. wegen der „Natur des Betriebes oder Rüdfichten auf
die Arbeiter“ Geftattung der Arbeit zur Nachtzeit und
177
an Vorabenden bon Sonn» und Feittagen jowie Ab-
türzung und Wegfall der Paufen für jugendliche und
weibliche Arbeiter, aber ohne Ueberſchreitung der geſeh—
lichen Arbeitszeit und unter Gewährung einer min-
deſtens einftündigen Paufe für jugendliche Arbeiter,
wenn ihre Beichäftigung länger al3 6 Stunden dauert
($. 139 Abſatz 2).
I.
Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen
über 16 Jahren wegen außergewöhnlider
Häufung der Arbeit.
(Gewerbe-Ordnung $ 138a Abſatz 1 bis 4.)
1. Zuftändig für die Zulaffung der Weberarbeit von
Arbeiterinnen wegen en Häufung der
Arbeit“ ift der Sreisdireltor (Poltgeidireltor) nur
dann, wenn die längere Beichäftigung für höchſtens
2 Wochen nachgefucht wird, d. h. für 10 Arbeitstage,
da diefe 2 Wochen außer den etwaigen Tyeiertagen
ftet3 2 Sonntage und 2 Sonnabende umfaffen. Im
Uebrigen ift nur der Bezirköpräfident zuftändig, alfo
auch danı, wenn vor Ablauf der 2 Moden eine
Fortdauer der längeren Beichäftigung nachgeſucht
wird. Innerhalb des Salenderjahres ift der Kreis—
direftor (Polizeidireftor) nur don Neuem zuftändig,
wenn nad Ablauf der von ihm oder dem Bezirls-
präfidenten zugelaffenen längeren Beſchäftigung in ber
Fabrit oder der betreffenden Betriebsabtheilung die
gejeglihe Beihäftigung wieder eingetreten und ein
neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher
Häufung der Arbeit geftellt ift.
2. Der jhriftliche und erjchöpfende Antrag ift ftets an
den Kreisdireltor (Polizeidireltor) zu richten. Iſt die
höhere Behörde zur Entjcheivung berufen, jo hat der
Kreisdireltor den Antrag zu inftruiren, mangelhafte
Anträge zur Vervollitändigung zurüdzugeben, andern-
falls die Richtigkeit der thatjädhlichen Angaben feit-
zuftellen und den Antrag mit dem Ergebniß biefer
Feftftellung und feiner gutachtlichen Aeußerung weiter
zu befördern. Die dreitägige Frift für den von dem
Kreisdireltor zu ertheilenden Beſcheid beginnt mit dem
Zeitpunlt des Eingangs des den gefeglihen Anfor«
derungen völlig entprechenden Antrages.
. Für Höchftens 40 Arbeitstage im Salenderjahre kann
die Meberarbeit genehmigt werden, ohne daß ein Aus-
gleih in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten
braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen
Tag über die 40 Arbeitstage hinaus von dem Bezirls-
präfidenten genehmigt werden, jo muß auch für die
bereits geftatteten 40 Zage ein Ausgleich eintreten.
5. Fabrit-Befiger, welche für mehr als 40 Arbeitstage
im Salenderjahre die Genehmigung zur Ueberarbeit
nachſuchen, haben einen Betrieböplan für das ganze
—
Kalenderjahr einzureichen, welcher für die Fabril oder
die betreffende Betrieb3-Abtheilung die Arbeitszeit der
Arbeiterinnen über 16 Jahren an allen Betriebstagen
erjehen läßt.
Sonn= und Feittage, jowie diejenigen Tage, für
welche auf Grund des $. 139 Abſatz 1 der Gewerbes
Ordnung eine längere al3 die regelmäßige gejegliche
Arbeitszeit geftattet worden ift, find bei der nad
8. 1388 Abſatz 2 vorzunehmenden Berechnung des
Durchſchnitts der Betriebstage außer Anſatz zu lafien.
Mafgebend ift auch für die fogen. Kampagne-Indu—
ſtrien, welche nur während eines Theils des Jahres
im Betriebe find, der Durchſchnitt der Betriebstage,
d. h. der Tage, an welchen ein regelmäßiger Betrieb
itattfindet.
Der Bezirkspräfident darf die Genehmigung zur
Ueberarbeit für mehr ala 40 Arbeitstage im Kalender—
jahre nur unter der Bedingung ertheilen, da; im der
Fabrik oder in der betreffenden Betriebs-Abtheilung
für die nicht auf Vorabende von Sonn und Felt
tagen fallenden Betriebstage des Kalenderjahres die
ducchjchmittliche Arbeitszeit elf Stunden nicht überfteigt.
Der Beicheid auf den Antrag ift jchriftlich zu
zu ertheilen. Abjchrift der ertheilten Genehmigung ift
alsbald dem Bürgermeifter (Polizeidireltor) zuzuftellen,
welcher diefelbe alddann dem Auffichtsbeamten [$.139b]
überjendet.
. Bei jeder Genehmigung ift, abgefehen von den be=
jonderen im einzelnen Falle zu ftellenden Bedingungen,
ftets ausprüdlich der Widerruf für den Fall vor—
zubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen ber
Ueberarbeit nicht inne gehalten werden oder daß Un—
zuträglichleiten aus der Weberarbeit entftehen follten.
Iſt die Genehmigung auf Grund eines Betrieböplanes
erfolgt, jo ift außerdem zu fordern, daß der Betriebs—
plan mit dem Genehmigungs-Bermert in den Fabril-
räumen, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre ber
ihäftigt werden, ausgehängt werde.
Iſt die Nichtinnehaltung der Genehmigung durch
den Fabrik-Befiger oder durch eine von ihm zur Leir
tung des Betriebs oder zur Beauffichtigung beftellte
Perſon verfchuldet, jo ift der Regel nach die Geneh—
migung fofort zu widerrufen und die Beftrafung wegen
Zumiderhandlung gegen $. 137 auf Grund des $. 146
Abjag 1 Ziffer 2 der Gewerbe⸗-Ordnung herbeizu«
ten.
Die Genehmigung neuer Anträge auf Meberarbeit
ift zu verſagen, wenn gerichtliche Beftrafungen wegen
Zuwiderhandlung gegen $. 137 oder wenn andere
Thatfachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
daß in dem Betriebe des Antragftellerd eine gewifjen-
hafte Beobachtung der geſetzlichen Vorfchriften nicht
zu erwarten ift.
178
|
1)
7. VBorausfeßung für die Genehmigung der Weberarbeit
ift eine „außergewöhnliche Häufung der Arbeit ”.
Diefe tritt regelmäßig ein bei den fogen. Saijon=
Induftrien, d. h. jolchen, welche ziwar während des
ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmäßig
wiederkehrenden Zeiten im Jahre einen verftärkten Be-
trieb haben. Zu ihnen gehören zunächſt mande auf
den Winters oder Sommer-Bedarf arbeitende Gewerbe,
insbefondere verſchiedene Zweige der Textil-Induſtrie,
Fabriten für Konfeltion und Pugmacherei, Stidereien,
Färbereien, Drudereien, Strohhut⸗Fabrilen zc., ſodann
die für den Bedarf an gewiſſen Feſten (Weihnachten,
Faſtnacht, Oftern, Kirchweih- und Schüßenfeite) arbei-
tenden Gewerbe. Einen verftärkten Betrieb können
beifpielweife haben: Zuderwaaren-, Chololade-, Bis-
quite, Kakes⸗, Luxuspapier-⸗, Kartonnage, Masten-,
Spielwaaren-, Parfümerie und Bijouterie-Fabriten,
Buchdruckereien, Buchbindereien und Fabriken für
lünftliche Blumen.
Diefer vermehrte Bedarf zu gewiſſen Yahres-
und Feſtzeiten rechtfertigt aber die Genehmigung der
Ueberarbeit nur dann, wenn dur Produltion auf
Vorrat oder Lager diefem Bedarf nicht Rechnung
getragen werden fann. Dies trifft ohme Weiteres zu
für Waaren, welche dem Verderben ausgejeßt find,
wenn fie über eine gewiffe Zeit hinaus lagern. Dieje
Vorausſetzung lann ferner zutreffen für Waaren,
welche nur auf Beitellung angefertigt werden, wenn
leßtere nicht frühzeitig genug zu erlangen find, oder
für Waaren, weldhe von der Mode abhängen, deren
Feitftellung noch abgewartet werden muß.
Für die Saifon-nduftrien ift die Ueberarbeil
alfo nur zu gejftatten, wenn und ſoweit eine verftärkte
Nachfrage vorliegt, für deren Befriedigung nicht in
der ftillen Zeit des Jahres voraus gearbeitet werden
lonnte. Bei der Behandlung der eingehenden Anträge
ift Fürſorge zu treffen, dab die gleichen Betriebe in
demjelben Abjabgebiete möglichit gleich behandelt werben.
Wenn nur einzelne Betriebe die Genehmigung zur
Ueberarbeit nachſuchen, während die übrigen unter
gleichen BVerhältniffen arbeitenden Betriebe besfelben
Gewerbszweiges der Ueberarbeit nicht bedürfen, fo ift
erfteren der Regel nad die Genehmigung nicht zu
ertheilen, da fie ſich ebenſo wie ihre Gewerbs-Genofjen
ohne Ucberarbeit werden einrichten können.
Für Betriebe derjenigen Saijon-Induftrien, für
welche der Bundesrath auf Grund des 8. 139a
Abjap 1 Ziffer 4 Ausnahmen zugelafien Hat, dürfen
auf Grund des $. 1384 weitere Ausnahmen nicht
zugelaffen werben, wenn die außergewöhnliche Arbeits-
häufung dur das zu gewiſſen Zeiten des Jahres
regelmäßig eintretende vermehrte Arbeits-Bedürfnik
hervorgerufen iſt.
Nicht unter die Saifon-Induftrie fallen die fogen.
Kampagne-Induſtrien, deren Betrieb auf beftimmte
Jahreszeiten bejchränft ift und während des übrigen
Jahres ganz ruht. Zu ihnen zählen beifpielsweife die
Rübenzuder-, Cichorien⸗, Kraut⸗ und Fruchtlonjerven-
dabriten, Fiſchräuchereien, Rafenbleichereien, Feld⸗
jiegeleien, Thongräbereien und Zorfftechereien.
In diefen Kampagne-Induftrien ſowohl wie in
allen übrigen nicht zu den Saifon-Induftrien gehörigen
Fabrilationsztveigen kann außergewöhnliche Arbeits-
biufung zu unregelmäßig wiederlehrenden Seiten
des Jahres oder in nicht vorherzufehenden Fällen vor=
Iommen. In ſolchen Fällen lann wegen außerge-
wöhnliher unregelmähiger Arbeitshäufung eine
Berlängerung der Arbeitszeit auf Grund des $. 1384
and für diejenigen Betriebe geftattet werden, für welche
der Bundesrath auf Grund des $. 139a Ziffer 2
Ausnahmen von den Beitimmungen des $. 137 zus
gelafien Hat.
% Für alle diefe Fabrik-Betriebe, welche nicht zu den
Saifon-Fnduftrien gehören, lann die Ueberarbeit nur
getattet werben, wenn die außergewöhnliche Arbeits-
häufung nicht vorherzufehen war oder durch wichtige
wirthichaftliche Gründe gerechtfertigt wird,
Ph folde Gründe find insbefondere hervor—
a) die Gefahr eines Verderbens oder einer Verfchledh-
terung der zu verarbeitenden Stoffe, z. B. bei Frucht-
und Fleiſchlonſerven⸗Fabrilen, wenn die Zufuhr der
ju verarbeitenden Stoffe außergewöhnlich reichlich
it; bei Stärlereien und Brennereien wegen dro—
bender Startoffelfäule; bei Leimfabrilen, wenn in der
heißen Jahreszeit der Leim nur während der Abend-
und Nachtftunden fertiggeftellt werben kann;
b) die Rüdficht auf die Transport-Gelegenheiten, 5. B.
bei Nothfällen in Folge elementarer oder jonftiger
plöglich eintretender Ereignifle;
e) die Rüdficht auf öffentliche Intereffen, wenn bei-
ſpielsweiſe für die Militär-Verwaltung große Liefe—
rungen bon Munition und Montirungs-Gegen-
Händen ausgeführt werden müflen, oder wenn die
Eifenbahn-Verwaltung die Drudereien mit fchleu-
niger Herftellung neuer Fahrpläne beauftragt;
d) die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsd-
an wegen nicht vorherzuſehender Hinder—
e;
e) die Befriedigung unaufſchiebbarer Beſtellungen,
wenn dieſe nicht wohl von anderen befriedigt werden
Dagegen ift die Uebernahme zu großer Beſtel⸗
lungen, deren Nichtbewältigung innerhalb der verein-
barten Lieferungsfrift von dem Fabril ⸗ Beſitzer vorher⸗
injehen war, nicht als Grund zur Genehmigung von
Ueberarbeit anzufehen. Ueberhaupt ift die Geneh-
179
1.
migung zur leberarbeit der Regel nad dann
zu verfagen, wenn die außergewöhnlide Häu—
fung der Arbeit von dem Fabrik-Beſitzer jelbft
freiwillig herbeigeführt oder dur ungeſchickte
Dispofitionen verfhuldet ift, und wenn nur
die eigenen Intereſſen des Fabrik-Beſitzers,
nicht auch Öffentlihe oder andere erhebliche
Privat-Intereijen in Frage kommen.
- Der Kreisdireftor (Polizeidireltor) hat über die
Fälle, in denen er die Erlaubniß zur Ueberarbeit
auf Grund des $. 138a Abſatz 1 bis 4 ertheilt hat,
ein Berzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem
Formular G anzulegen und nach Salenderjahren
und Fabril-Betrieben zu führen ift. Im dieſes Ver—
zeichnig ift auch die Zahl derjenigen Betriebitage
aufzunehmen, für welche der Bundesrath, der Reichs-
fanzler oder der Bezirföpräfident Ueberarbeit ge-
ftattet hat.
Die Bearbeitung und Erledigung der Anträge
auf Ueberarbeit it auch von dem Bezirkspräfidenten
nah Möglichkeit zu bejchleunigen.
Den Gemwerbe-Auffichtsbeamten ift von den
Berzeihniffen der Kreisdireftoren (Polizeidireltoren)
und von den Genehmigungen der Bezirkspräfidenten
auf Berlangen jederzeit Einficht zu geftatten.
IL
Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren
an den VBorabenden der Sonn= und Feittage
bis 8'/, Uhr Abends,
(Gew,-Drdn. $. 138a Abſatz 5.)
Die Genehmigung zur Arbeit an den Vorabenden der
Sonn» und Feittage nad 5'/, Uhr Nachmittags, jedoch
nicht über 8*/, Uhr Abends hinaus, ift außer an den
Borabenden des Weihnachts», Ofter- und Pfingit-eftes
der Regel nad zu ertheilen, wenn es feftiteht, daß
nur Arbeiten der im $. 1050 Abſatz 1 Ziffer 2 und
3 bezeichneten Art in Frage fommen, welche nicht vor
5'/, Uhr Nachmittags erledigt werden können, und
dab die Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche jo be-
fchäftigt werden follen, fein Hausweſen zu bejorgen
haben und feine Fortbildungsjchule befuchen.
Die Genehmigung zu den Arbeiten des $. 105c
Abſatz 1 Ziffer 3 kann auch für eine größere Anzahl
von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn⸗ und
Fefttagen im Voraus nachgeſucht und unter Vorbe—
halt des Widerrufs für den Fall begangener Ueber»
tretung oder herbortretender Unzuträglichleiten ertheilt
werden.
Die Genehmigung ift zu verſagen, wenn durch
gerichtliche Betrafungen auf Grund des $. 146 Ab»
ja 1 Ziffer 2 der Gewerbe-Ordnung oder durch
andere Thatjachen die Annahme gerechtfertigt wird,
daß in dem Betriebe des Antragftellers eine gemwillen-
bafte Beobachtung der gefeglichen Vorfchriften nicht zu
erwarten ift.
2. Der jchriftlihe Beſcheid des Nreisdireftors (Polizei⸗
direftors) muß die einzelnen Arbeiten bezeichnen und
die Arbeiterinnen namhaft machen, für welche die von
der gejeglihen Regel abweichende Beihäftigung ge
ftattet wird,
Die Erlaubniß ift in ein Verzeichniß einzutragen,
welches nad anliegendem Formular H anzulegen und
nad) Salenderjahren und Fabril-Betrieben zu führen
if. Im diefes find auch diejenigen Genehmigungen
aufzunehmen, welche von dem Kreisdireltor (Polizeis
direltor) auf Grund des $. 139 Abſatz 1 zur Bes
ſchäftigung von Arbeiterinnen an den Vorabenden von
Sonn» und Feittagen nad 5'/, Uhr Nachmittags er-
theilt werden, jowie die Zahl derjenigen Borabende
bon Sonn« und Feſttagen, für welche von dem Bezirks—
präfidenten, dem Reichslanzler oder dem Bundesrath
Ueberarbeit bewilligt worden: ift.
3. Andere als die im $. 1050 Abjag 1 Ziffer 2 und 3
bezeichneten Arbeiten lönnen an den Vorabenden von
Sonn» und Feittagen nah 5*/, Uhr Nachmittags nur
auf Grund des $. 139 geftattet werden. Insbeſondere
ift es auch unzuläjfig, eine ſolche Beichäftigung von
Arbeiterinnen unter 16 Jahren auf Grund des $ 138a
zuzulaſſen.
4. Die Anträge und Beſcheide ſind in einem beſonderen
Altenhefte zu ſammeln, welches ebenſo wie das Ver—
zeichniß den Gewerbe-Aufſichtsbeamten auf Wunſch
zur Einſicht vorzulegen iſt.
III.
Ausnahmen wegen Unterbrechung des regel—
mäßigen Betriebes durch Natur-Ereigniſſe
oder Unglücsfälle.
(Gew.⸗Ordn. 8. 139 Abſatz 1 und 3.)
1. Ausnahmen diefer Art find nur für einzelne Fabriken
und nur auf befonderen Antrag zuläffig. Trifft eine ſolche
Betriebs Unterbrehung mit einer außergewöhnlichen
Häufung der Arbeit zujammen, fo ift auf Antrag
8. 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende
Ausnahmen als $. 138 geftatte., War bereits auf
Grund des $. 138a die Ueberarbeit für erwachjene
Urbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt, und
fällt die Betriebs-Unterbrehung in die Zeit des Aus«
gleiches mit verminderter Mrbeitszeit, jo kann auf
Grund des $. 139 eine längere Arbeitszeit, als in
dem bereits genehmigten Betriebsplan vorgefehen war,
geftattet werden,
2. Der Antrag ift fchriftlich zu ftellen und durch Ver—
mittlung der Orts-Polizeibehörde an den Kreisdirektor
(Polizeidireltor) zu richten. Er muß den Grund, aus
welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der
in Betracht fommenden Arbeiterinnen und jugendlichen
180
Urbeiter ſowie den Zeitraum angeben, für welchen bie
Ausnahme ftattfinden fol. Die Ortspolizeibehörde hat
jofort den Antrag, wenn er mangelhaft ift, zur Ber»
vollftändigung zurüdzugeben, andernfalls die Richtig
teit der thatfächlichen Angaben feitzuftellen und den
Antrag mit dem Ergebniß diejer Feftitellung und ihrer
gutachtlihen Aeußerung weiter zu befördern.
. Der Kreisdireltor (Polizeidireltor) hat von der Be-
fugniß, Ausnahmen auf die Dauer von höchſtens
14 Tagen zu geftatten, nur in dringenden Fällen
Gebrauch zu machen. Solche Fälle find in der Regel
nur dann anzunehmen, wenn es fih darum handelt,
mit Hülfe der auperorbentlihen Verwendung von
Ürbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch
Natur» Ereigniffie oder Unglüdsfälle berbeigeführte
wefentliche Unterbredung des regelmäßigen Betriebes
jchleunigit wieder zu befeitigen oder einen zur Ver—
hütung von Unglüdsfällen erforderlichen außerorbent-
lichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieſer
Art Ausnahmen für länger ald 14 Tage beantragt,
jo hat der Kreisdirettor (Polizeidirellor) zwar ſchleunigſt
an den Bezirkspräfidenten zu berichten, fann aber die
ihm erforderlich erjcheinenden Ausnahmen vorläufig
bis zur Dauer von 14 Tagen geftatten.
. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch
die Unterbredung verurfachten Verluſt an Betriebs-
zeit wieder einzubringen, jo ift ſtets die Entſcheidung
des Bezirkspräfidenten einzuholen. Dabei find bie
Thatfahen, auf welche fi der Antrag ftügt, ins-
bejondere auch der Berluft an Betriebszeit, welcher
dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachſen
ift, feftzuftellen und die darüber aufgenommenen Ver-
bandlungen mit gutachtlihem Berichte dem Bezirls—
präfidenten vorzulegen.
Letzterer hat, foweit die Ausnahmen für einen
4 Wochen nicht überfteigenden Zeitraum beantragt
werden, über den Antrag die Entjcheidung zu treffen.
. Bei Bemeflung der zu geftattenden Ausnahmen ift
dahin zu jehen, daß diefe nicht über das Maß hinaus-
gehen, welches duch die Dringlichteit des Bedürfniſſes
geboten und mit NRüdficht auf die Gefundheit ber
Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter zuläffig
erjcheint, und daß fie nicht für längere Zeit geftattet
werden, als zur Bejeitigung der Betriebsftörung ober
zur Abwendung eines Unglüdsfalles oder zur Ein-
bringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich if.
. Soweit es fih nicht um Ausnahmen in Nothfällen
oder für wenige Tage handelt, find bei Geftattung der
Ausnahmen folgende Grenzen innezubalten:
a) Innerhald 24 Stunden darf die Arbeitszeit der
Kinder 9 Stunden, die der jungen Leute 11
Stunden und die der erwachjenen Wrbeiterinnen
Pr Stunden ausjchließlic der Paufen nicht über-
eigen.
b) Zwiſchen 2 Wrbeitsichichten muß eine Ruhezeit
fiegen, welche für Kinder mindeftens 12 Stunden,
für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter min-
deitens 10 Stunden beträgt.
e) Die Tagſchichten und Nachtſchichten müfjen wöchent«
ih wechſeln. Jede Schicht muß durch eine oder
mehrere Paufen in der Gejammtdauer bon mins
deftens einer Stunde unterbrochen fein.
d) An Sonn» und Feſttagen darf die Beichäftigung
nicht in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends fallen.
7. Die Verfügungen, mwodurd Anträge auf Geftattung
von Ausnahmen genehmigt werden, find jchriftlich zu
erlaffen und müſſen die geftatteten Ausnahmen ſowie
deren Dauer genau angeben. Der Kreisdireftor (Polizei⸗
direftor) hat Mbfchrift der genehmigenden Verfügung
jofort nach dem Erlaß der Orts-Polizeibehörde und
dem Bezirkspräfidenten einzufenden.
8. Unträge, welche auf Geftattung von Ausnahmen für
einen 4 Wochen überjchreitenden Zeitraum gerichtet find,
bat der Bezirkspräfident nad vollftändiger Inſtrultion
mit jeinem gutachtlihen Bericht zeitig zur weiteren
Veranlaffung dem Minifterium vorzulegen. In dene
jenigen Fällen, in welchen er die Anträge für bes
aründet erachtet, lann er die erforderlichen Ausnahmen
bis zur Dauer von 4 Wochen vorläufig jelbft ges
fiatten. Ob dies gefchehen, ift in dem Berichte anzu«
eben.
g
. Die Verhandlungen über die auf Grund des 8. 139
Abfag 1 eingebrachten Anträge find in allen Inſtanzen
aufs Aeußerfte zu befhleunigen.
IV.
Ausnahmen wegen der Natur des Betriebes oder
aus Rüdjiht auf die Arbeiter.
(Gew.-Drbn. 8. 139 Abjah 2 und 3.)
. Die im Geſetze vorgejehene anderweite Regelung auf
Grund des $. 139 Abſatz 2 kann nur für einzelne
Anlagen und nur auf Antrag geftattet werden. Die
Beftattung jolcher Ausnahmen für gewiſſe Fabrikations-
jioeige des ganzen Reichs oder beftimmter Bezirke ift
nah $. 189 Abſatz 1 Ziffer 3 dem Bundesrathe
vorbehalten.
2, Anträge auf Zulaffung von Abweichungen find unter
Angabe der Abänderungen, weldhe gewünſcht werben,
der Gründe, welche den Antrag veranlaffen, und der
Zahl der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen
über 16 Jahre, für welche die Abänderungen bean-
ttagt werden, an den Freisdireftor (Polizeidireltor) zu
tichten.
3. Der Kreisdirellor (Polizeidirekltor) hat die Anträge
mit einer Aeußerung des Gewerbe-Inſpeltors dem
Bezirkspräfidenten vorzulegen und fi dabei über die
in der Begründung angeführten Thatſachen und über
>
—
181
die Rathſamleit der beantragten Abweichungen zu äußern,
Soweit die beantragte anderweite Regelung eine Aende—
tung der Arbeit3-Orbnung bedingt, find die nad
$. 134d der Gewerbe-Orbnung ergangenen Aeuße—
zungen der großjährigen Arbeiter oder des fländigen
Arbeiter⸗Ausſchuſſes beizufügen.
. Der Bezirläpräfident hat die Anträge einer forgfältigen
Prüfung zu unterziehen, welche fih namentlich darauf
zu erfireden bat, ob
a) die geſetzlichen Borausfeßungen der Zulaffung von
Abweichungen zutreffen,
b) die beantragte Regelung der Beichäftigung mit
den Anforderungen, welche im Interefje der körper⸗
lihen und geiftigen Entwidlung der jugendlichen
Arbeiter, ſowie der Gefundheit und des Familien—
lebens der Arbeiterinnen zu ftellen find, verträglich
erfcheinen.
Dabei ift namentlich zu berüdfichtigen, ob die Einrich—
tung der Arbeitsräume den in gejundheitlicher Be—
ziehung zu ftellenden Anforderungen entjpricht, und ob
die Leitung des Betriebes eine wohlwollende Füriorge
für die Arbeiterinnen und die jugendlichen Urbeiter
erwarten läßt.
. In denjenigen Fällen, in melden es ſich um Abe
weihungen von den Beftimmungen über die Baufen
handelt, ift die anderweite Negelung, fofern fie zu—
läffig erfcheint, von dem Bezirlspräfidenten mittelft
fchriftlicher Verfügung „bis auf Weiteres“ zu geftatten.
Die letztere muß enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen
ihrer Theile, für welche die Abänderung geftattet
worden,
b) die geftattete Regelung der Beſchäftigung,
c) die etwaigen befonderen Bedingungen, von denen
die Geftattung der anderweiten Regelung abhängig
gemacht wird,
d) die Vorfchrift, dak Beginn und Ende der Arbeits-
zeit, wie fie dur die Verfügung geregelt find,
ſoweit es fih um jugendliche Arbeiter handelt, in
dem auszuhängenden Verzeichniſſe, foweit es ſich
um Arbeiterinnen über 16 Jahren handelt, auf
der in den Fabrikräumen aushängenden Zafel
(8.138 Abſatz 2 a. a. DO.) angegeben werben müffen,
e) die Bemerkung, dab die Verfügung zurädgenommen
werden würde, fall3 die Bedingungen nicht inne ges
halten werden oder Unzuträglichteiten daraus ent»
ftehen jollten.
Bon der erlafjenen Verfügung ift dem zuftändigen
Auffichts- Beamten und der Ort3-Polizeibehörde eine
Abſchrift zu ertheilen.
. Nah der gefeplichen Vorſchrift ſoll eine anderweite
Regelung nur geftattet werden, wenn die Natur des
Betriebes oder Rüdfichten auf die Arbeiter es wünjchens-
werth machen.
Daß Rückſichten auf die Arbeiter die ander
weite Regelung wünſchenswerth machen, ift nur anzu»
nehmen, wenn es ſich darum Handelt, den Arbeitern,
fei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, jei es durch
Verlängerung der Mittagspaufe, ſei es im anderer
Weiſe, eine Erleichterung oder Annehmlichteit zu ges
währen, welche bei Innehaltung der für die Arbeite-
rinnen und insbeſondere der für die jugendlichen Ars
beiter gefeplich vorgejchriebenen Paufen in dem vor—
liegenden Falle nicht durchführbar fein würde. Hier
tommen auch die Fälle in Betracht, in denen Arbeitern,
welche von der Fabrik jo weit entfernt wohnen, daß
fie nicht zum Mittageffen nah Haufe gehen können,
durch Abkürzung der Paufen und der täglichen Arbeits«
zeit die Möglichkeit verſchafft werben fol, einen größeren
Theil des Tages zu Haufe zuzubringen, als es bei
regelmäßiger Einteilung der Arbeitszeit möglich fein
würde,
Bon diefen Gefichtspunkten aus erfcheint es
beifpielsweife, wenn die Arbeit leicht it und die Art
des Betriebes kürzere Ruhepauſen mit fich bringt,
unbedenklich, bei einer Beihäftigung von jugendlichen
Arbeitern bis höchſtens 5'/, Stunden von der halb-
ftündigen Paufe ganz abzufehen oder die Bor- und
Nachmittags: Paufen der länger als 6 Stunden be—
ihäftigten jungen Leute ganz fallen zu laffen, wenn
ihre tägliche Arbeitszeit auf 9 Stunden bejchränft
wird, oder diefe Paufen auf je eine PViertelftunde zu
verfügen, wenn die Mittagspaufe um eine halbe
Stunde verlängert oder die tägliche Arbeitszeit ent»
iprechend verkürzt wird. Die Nachmittagspaufe für
jugendliche Arbeiterinnen an den Porabenden von
Sonn- und FFefitagen kann erlaffen werden, wenn der
Schluß der Arbeitszeit bereit® um 5 oder 5'/, Uhr
Nachmittags eintritt,
Auch die einftündige Mittagspaufe der Arbeite
rinnen über 16 Jahren fann bei einer Herabſetzung
der täglichen Arbeitszeit auf 9 Stunden um die Hälfte
gelürzt werden, wenn nach den örtlichen Berhältniffen
eine halbe Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit aus-
reicht. Bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als
6 Stunden kann unter günftigen Umftänden auch der
gänzlihe Wegfall der Mittagspaufe genehmigt werden.
Vorausſetzung ift auch hier, dab die Arbeit nicht an—
ftrengend ift und kürzere Nuhezeiten nach der Art des
Betriebes von felbit eintreten.
. Ws Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine
anderweite Regelung der Paufen wünſchenswerth macht,
fönnen vorbehaltlih einzelner im Voraus nicht zu
überfehender Ausnahmen für jugendliche Arbeiter
nur folche gelten, in denen ein rationeller Betrieb es
nicht geftattet, den erwachjenen Arbeitern neben den
durch den Betrieb ſelbſt gebotenen Unterbrechungen
noch die für die jugendlichen Arbeiter gejeglich vor—
182
gefchriebenen regelmäßigen Vor- und Nahmittags-
Paufen zu gewähren, und in denen zugleid eine Be—
ihäftigung junger Leute — mamentlih auch mit
Rückſicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter —
unentbehrlih und nur dann möglich ift, werm bie
jugendlichen gemeinfam mit den erwachjenen Arbeitern
bejchäftigt werden. In der Regel werden diefe Vor—
ausfegungen nur bei foldhen Betrieben zutreffen, in
denen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vor—
zugsweiſe gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter
aber al3 Lehrlinge befchäftigt werden. In Trällen
diefer Art ift die beantragte andermweite Regelung auf
die als Lehrlinge bejchäftigten jugendlichen Arbeiter
zu befchränten und zur Eicherftellung der Innehaltung
diefer Beichräntung an die Bedingung zu Inüpfen,
dab die Lehrverträge ſchriftlich abgeſchloſſen und
das Datum derjelben unter der Rubrif „Beichäftigung“
in die Arbeitsbücher eingetragen werben.
Megen der Natur des Betriebes ift bon der
einftündigen Mittagspaufe der Arbeiterinnen über
16 Jahren in der Regel nur dann abjufehen, wenn
eine einftündige Unterbrehung des Betriebes an ſich
oder wegen des AZufammenhangs der Beihäftigung
der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männlichen
Arbeiter nicht thunlich ift, wenn die Arbeiten an fich
leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht mit Ges
fahr für die Gejundheit verbunden find, und wenn
die Art des Betriebes kürzere Rubezeiten mit fi
bringt. Unter diefen Vorausfegungen kann die Mittags-
Paufe auf eine Halbe Stunde ermäßigt werden, wenn
außerdem zwei Paufen bon je einer Biertelftunde ge—
währt werben.
8. In denjenigen Fällen, in melden bie beantragten
Abweichungen nicht auf die Arbeitspaufen bejchräntt
find, hat der Bezirköpräfident die Anträge nad den
unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen Gefichtspunften
vollftändig zu imfteuiren und demnächſt mit dem
Gutachten des Auffichts-Beamten umd feiner eigenen
autachtlichen Aeußerung dem Minifterium zur weiteren
Veranlaffung vorzulegen,
9. Eine MUeberficht der im abgelaufenen Kalenderjahre
auf Grund der 88. 138a und 139 zugelaffenen Aus-
nahmen und anderweiten Regelungen bat der Aufr
fihts-Beamte feinem Jahres- Berichte beizufügen.
6. Aufficht über die —— der Beſtimmungen
über die Arbeitsbücher und die Beſchäftigung der
Arbeiterinnen nnd der jugendlichen Arbeiter,
($. 1895 ber Gemwerbe-Orbnung.)
L
Die Auffiht über die Ausführung der die Arbeits»
bücher und die Beichäftigung der Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeiter betreffenden Beftimmungen der $$. 107
bis 114 und 135 bis 139b der Gemwerbe-Orbnung wird
von den Orts: Polizeibehörden und den befonderen auf
Grund des $. 139b der Gewerbeordnung für jeden Be-
ürt*) angeftellten Auffichtsbeamten wahrgenommen. Die
Auffichtstpätigkeit diefer Gewerbe-Auffihtsbeamten, welche
zugleich Referenten des Bezirlspräfidenten in gewerblichen
Angelegenheiten find, wird durch eine befondere Dienftan-
weiſung geregelt.
I
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden
Beftimmungen ift von den Ortspolizeibehörden bei jeder
fh darbietenden Gelegenheit und durch bejondere bei
den Gewerbeunternehmern ihres Verwaltungsbezirks von
Zeit zu Zeit vorzunehmende Reviſionen forgfältig zu
überwachen,
In jeder gewerblichen Anlage, melde den Be—
fimmungen der 88. 135 bis 139b der Gewerbe-Orbnung
unterliegt und in der Wrbeiterinnen oder jugendliche
Arbeiter bejchäftigt werben, ift in Zukunft halbjährlich
mindeftens eine ordentliche Nevifion von der Orts—
polizeibehörde vorzunehmen. Außerordentliche Revifionen
hat diefe nad Bedürfniß und insbefondere dann vorzu—
nehmen, wenn ber Verdacht einer geſetzwidrigen Be—
ihäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
vorliegt. Bei jeder ordentlichen Revifion hat der revi—
dirende Beamte folgende Punlte feftzuftellen:
1. Wie groß if die Zahl der in der revidirten Anlage
zur Zeit beichäftigten Arbeiter
a) zwiichen 16 und 21 Jahren,
b) zwiſchen 14 und 16 Jahren,
e) unter 14 Jahren?
In allen Rubrilen a, b und e find diefe Zahlen
getrennt nad Gejchlechtern feflzuftellen. Außerdem
it, ſoweit dies thunlich, die Zahl der Arbeiterinnen
über 21 Jahren zu ermitteln,
2. Sind ſämmtliche minderjährigen Arbeiter (mit Aus«
nahme der unter AIII Abfab 3 bezeichneten) mit
vorjhriftsmäßig ausgefüllten Arbeitsbüchern verjehen?
3. it in dem Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen
über 16 Jahren befchäftigt werden, der Auszug aus
den gejeßlichen Beftimmungen ausgehängt?
4. Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die
Arbeitözeit an den Vorabenden der Sonn⸗ und
Fettage und die Mittagspaufe der Arbeiterinnen
über 16 Jahren mit den gejeglichen Borfchriften
($. 137 Abſatz 1—4) und mit der der Ortspolizei-
behörde erftatteten Anzeige überein ?
*) Für ben Bezirl Lothringen wird bie Aufficht zunächſt
nod von dem Getverbe-Nuffihtäbeamten in Strakburg wahrgenommen.
Der Zeitpumkt, mit weldhem der Gewerbeinfpeftor für den Bezirk
Lolhringen in Thätigleit tritt, wird befonbers befannt gemacht.
183
. Wird denjenigen Wrbeiterinnen über 16 Jahren,
welde ein Hausmwefen zu beforgen haben, auf ihren
Antrag eine 1'/,ftündige Mittagspaufe gewährt?
. Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorfchrift
des $. 137 Abſatz 5 der Gewerbe-Orbnung während
der erſten 4 Wochen nach ihrer Niederlunft bejchäftigt,
oder ift, jofern eine Beichäftigung während der
folgenden 2 Wochen ftattfindet, das Zeugniß eines
approbirten Arztes, welches diefe Beichäftigung für
zuläffig erflärt, beigebracht worden ?
. Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche
Arbeiter bejchäftigt werden, der Auszug aus den
gejeglihen Beltimmungen und das Verzeichniß der
jugendlichen Arbeiter ausgehängt?
. Stimmen die Angaben diejes Verzeichniffes über
Arbeitszeit und Paufen mit der der Ortspolizei=
behörde gemachten Anzeige überein?
. Stimmen die in die BVerzeichniffe eingetragenen
jugendlichen Arbeiter mit dem Befunde umd mit den
vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein?
. Stimmen Arbeitszeit und Paufen der jugendlichen
Arbeiter mit den gejehlihen Vorſchriften und den
auf den Berzeichniffen eingetragenen Angaben überein?
III.
Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche
nad Maßgabe der Beitimmungen unter AIII Abſatz 3
zur Führung einer Arbeitäfarte jpäteftens bis 1. April
1894 verpfliätet find, ift von der Drtspoligeibehörbe
feftzuftellen, ob die Urbeitsfarten für dieſe entjprechend
den Beltimmungen des bisherigen $ 137 über die Arbeitö-
farten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vorfchriften
ausgeftellt find. Die Ortspolizeibehörde hat bis dahin
auch das Jahresverzeichniß der ausgeftellten Arbeitstarten
nah dem Formular B der Anweifung vom 27. De-
zember 1888 fortzuführen.
IV.
Für diejenigen Anlagen, binfichtlid deren Nuss
nahmen nah Maßgabe der 88. 138 a, 139, 139 a
Abſatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 und 154 Abſatz 3 nachge—
laffen oder Beichränfungen nach Maßgabe des 8 139 a
Abſatz 1 Ziffer 1 vorgefchrieben find, ift bei der Revifion
feftuitellen, ob die Beichäftigung der Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeiter in Uebereinftimmung mit den er«
lafjenen befonderen Beſtimmungen ftattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwifchen 8*/, Uhr
Abends und 5'/, Uhr Morgens oder an Sonn- und
Tefttagen betrieben werben, find von Zeit zu Zeit einer
bei Naht oder Sonntags auszuführenden Revifion zu
unterziehen, Anlagen, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren
beichäftigen, find insbejondere auch an den Borabenden
der Sonn= und Feſttage nah 5'/, Uhr Nachmittags und
an den übrigen Wochentagen nad Schluß der angezeigten
Arbeitszeit zu rebibiren,
V.
Nach jeder Reviſion einer den Beſtimmungen der
85. 135 bis 139b ber Gewerbeordnung unterworfenen
Anlage hat die Ortspolizeibehörde das Datum derfelben
in die nach E III zu führenden Verzeichniffe der Fabriken etc.
einzutragen. Werben jugendliche Arbeiter befchäftigt, fo
ift außerdem auf den in den Arbeitsräumen aushängenden
Verzeichniffen ein Revifionsvermert zu machen. Nach Vor—
nahme jeder ordentlichen Reviſion ift ferner dabei die
feftgeftellte Anzahl der finder, der jungen Leute, der
Arbeiterinnen zwifchen 16 und 21 Jahren und der
Arbeiterinnen über 21 Jahren gleichfalls in die nach
E III zu führenden VBerzeihniffe der Fabrilen u, ſ. w.
einzutragen.
VI
Die gegen Beliger von Fabriken u. f. w. ober
gegen ihre Betriebsleiter und Auffichtsbeamten wegen
Zuwiderhandlungen gegen die die Bejchäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern betreffenden
Veftimmungen rechtskräftig verhängten Strafen find in
die Verzeichniffe der Fabrilen u. ſ. w. einzutragen.
Vo.
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ort3-
Polizeibehörden dem Bezirkspräfidenten durch Vermittlung
des Kreisdireltors eine Meberficht der in der Gemeinde
vorhandenen Fabrilen u. ſ. w, in denen Wrbeiterinnen
oder jugendliche Arbeiter beichäftigt werben, nach dem
beigefügten Formular J einzureichen,
Die Kreisdireftoren Haben nahdrüdlid darauf zu
halten, daß die Ortspoligeibehörden diefe Ueberſichten recht-
zeitig einreichen. Sämmtliche Weberfichten find von dem
Bezirkspräfidenten unter Beifügung einer auf Grund
derjelben für den Bezirk Herzuftellenden Gefammt-WUeberficht
dem Gemwerbe-Auffichtsbeamten zu überweifen, welcher die
Gefammt-Weberficht jeinem Jahres-Berichte beizufügen hat.
VII.
Im Laufe der Monate Mai, Juni und Juli d. J.
iſt von der Orts-Polizeibehörde eine allgemeine Reviſion
ſämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen. Bei dieſer
iſt hauptjächlich feftzuftellen, ob die zur Zeit befchäftigten
minderjährigen Arbeiter mit vorfchriftsmäßig ausgeftellten
und ausgefüllten, den neuen Borjchriften entiprechenden
Arbeitsbüchern verjehen find, ob in den Fabrilen und
den ihnen gleich geftellten Anlagen die Vorſchriften über
die Beihäftigung von Wrbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern befolgt werden, und ob die aushängenden Ber-
zeichniffe der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus
den Beltimmungen, betreffend die Beſchäftigung von
Arbeiterinnen über 16 Jahren und von jugendlichen
Urbeitern, den in diefer Anmweifung vorgefchriebenen For⸗
mularen entjprechen.
184
Bei diefer erflen ordentlichen Rebifion find die
Arbeitgeber auf die dorgefundenen Mängel aufmerlſam
zu machen und zu ihrer ungefäumten Abftellung unter
Hinweis auf die betreffenden Strafbeftimmungen ($. 146
Nr. 2 und 3, 8.149 Nr. 7 und 8. 150 Nr. 1, 2 und
3) aufzufordern.
Durch eine zweite ordentliche, in den leßten
5 Monaten diejes Jahres vorzunehmende Nachrevifion
iſt feftzuftellen, ob diefer Aufforderung entſprochen iſt.
H. Statutariſche Beitimmungen.
(8. 142 ber Gem.-Drbn.)
L
Bon jeder auf Grund der 88. 105 b Abſatz 2,
119 a Abſaß 2 und 120 erlaffenen ftatutarifchen Be—
ftimmung hat der Bezirkspräfident, welcher fie genehmigt
bat, alsbald nah dem Erlaß ein Eremplar an das
Minifterium einzujenden.
IL
Die Auswahl betheiligter Gemwerbtreibender und
Arbeiter, welche nah 8. 142 vorher anzuhören find, ift
in der Regel aus den Beifikern der Gewerbe-Gerichte,
der Schiedögerichte der Berufsgenoſſenſchaften, der Arbeiter-
Ausſchüſſe oder aus den Vorſtandsmitgliedern der Orts-,
Betriebss, Baus und Innungs⸗Krankenkaſſen, ſowie der
Knappſchaftskaſſen zu bewirken.
J. Ausdehnung der Fabrif- Gefesgebung auf andere
Betriebe.
(8. 154 der Gewerbeorbnung.)
I
Während nad dem bisherigen Abſatz 2 des 8. 154
die Beftimmungen der 88. 134 bis 139 b nur auf Werl-
ftätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benukung von
Dampfkraft ftattfindet, auf Hüttenwerle, Bauhöfe und
Werfle entfprechende Anwendung fanden, gelten fie nad
der jetzigen Faſſung des $. 154 Abſatz 2 vom 1. April
1892 ab aud; für Zimmerpläße und für folde Ziege
leien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, melde
nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfang be=
trieben werden. Darüber, ob eine foldhe Anlage vorüber:
gehend oder im geringem Umfang betrieben wird, ent
ſcheidet der Bezirlspräfident endgültig.
I.
Bei diefer Entſcheidung find bis auf Weiteres fol
gende Grundjäße zu beachten:
1. Ziegeleien,. welche auf dauernder Betriebsftätte mit flän-
digen Anlagen und Maſchinen betrieben werben, find,
wie ſchon bisher geichehen, ohne Rüdfiht auf ihren
Umfang als Fabriken im Sinne der 88. 134 bis
139 b anzuſehen.
2, Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsſtätte mit ftän«
digen Anlagen, aber ohne Majchinen betrieben werden,
gelten nur dann als Fabrilen, wenn ihr Betrieb ein
regelmäßiger und gewerbsmäßiger, d. h. auf den Ber-
fauf der Steine berechneter, ift oder wenn fie eine
rg von 200000 Stüd Ziegelfteinen er-
reichen.
} Seldjiegeleien, d. h. ſolche, welche ohne fländige An—
lagen nur zur Ausziegelung des im Felde vorhandenen
Lehmes oder Thones betrieben werden, find den Fa—
brilen gleichzuftellen, wenn fie eine Jahresprodultion
von 200000 Stüd Ziegelfteinen erreihen. Werben
mehrere Feldbrände von einem Unternehmer, wenn
auch auf verſchiedenen Grundftüden in derſelben Ge—
martung betrieben, fo find fie als ein Betrieb anzu⸗
iehen und den 88. 134 bis 139 b unterworfen, wenn
ihre gefammte Jahresproduftion 200 000 Stüd Ziegel-
heine erreicht.
4. Berweigert der Unternehmer einer der unter 2 und 3
bezeichneten Biegeleien den von ihm erforderten Nach—
weis über den vorausfichtlihen Umfang feiner Jahres:
produltion, und ift diefer Nachweis auch jonft nicht zu
beihaffen, jo ift der Betrieb als ein folder von geringem
Umfange nur dann anzunehmen, wenn die Zahl ber
in demſelben bejhäftigten Perfonen einſchließlich der
mitbefhäftigten Frauen und Stinder weniger als 10
beträgt.
5. Brühe und Gruben, welche von einem Unternehmer
gewerbsmäßig, wenn auch auf wechjelnden Grundftüden,
oder welche für größere Bauten (5. B. von Eifenbahnen,
Landſtraßen oder Kanälen) in größerem Umfang, wenn
auch mur für Die Dauer des Baues, betrieben werden,
find als umter die Beftimmungen der 88. 134 bis
139b fallend anzujehen. Sole Brühe und Gruben
dagegen, welche nur unregelmäßig für den eigenen
land» und forftwirthfchaftlichen Bedarf des Unternehmens
betrieben werben, unterliegen diefen Beftimmungen nicht.
III.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Belimmungen der
88. 135 bis 139 b auf alle MWerkftätten, in welchen durch
elementare Straft bewegte Triebwerle nicht blos borüber«
gehend zur Berwendung kommen, ausgedehnt werden,
wird durch Staiferliche Verordnung beftimmt werden. Mert«
ftätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Benußung von
Dampfkraft ftattfindet, unterliegen bis zu diefem Seite
puntt nad Artitel 9 Abſatz 1 des Gefepes vom 1. Juni
1891 den Beftimmungen der 88. 134 bis 139 b in ihrer
bisherigen Faſſung.
Diefe Anweifung findet keine Anwendung
auf die unter Auffiht der Bergbehörden ftehen-
den Betriebe und die darin befhäftigten Ar-
beiter. Für diefe wird befondere Anmweifung
ergehen.
Im gleihen bleiben vorbehalten die Be—
fimmungen über die Ausführung der SS. dla,
55a, 105a bis 105i und des $. 155 Abjak 2
und 3 der Gewerbeordnung in der Fajjung des
Gejeges vom 1. Juni 1891.
Vorbehaltlich der unter A III Abſatz 3 und
unter G III getroffenen Anordnungen tritt die
Anweifung für die Ortspolizeibehörden, betref-
fend die Ausführung der Vorſchriften der Ge—
werbeordnung Über die Arbeitsbüder, die Ar—
beitsfarten und die Beihäftigung jugendlider
Arbeiter in Yabrilen zc, vom 27. Dezember 1888
am 1. April 1892 außer Kraft.
Strahburg, den 23. März 1892.
Der Unterftaatsfelretär
von Köller.
Digitized by Google
Anlagen
Ausführnngs-Anweilung
Neihs-Gefeg vom 1. Juni 1891
betreffend
Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Digitized by Google
189
Derzeihnik
BER: DON en ee
im Jahre 189
ansgeftellten Arbeitsbiücher.
1. In Spalte 4 find Name und Wohnort des Vaters oder des Bormundes des Inhabers oder der In—
haberin einzutragen.
2, In Spalte 5 ift je nach Lage der Sache einzutragen:
„auf mündlichen (fchriftlichen) Antrag des Vaters vom (Datum)
„auf mindlichen (schriftlichen) Antrag des Vormundes vom (Datum)*
„nach fchriftlicher Ergänzung der Zuftimmung des Vaters durch die Gemeinde-Behörbe
J vom (Datum)“
3. In Spalte 6 iſt kurz zu vermerken, wodurch die Beendigung der Schulpflicht feſtgeſtellt ift.
4. Zu Spalte 7 vergl. die Anweifung Nr. A XI 1.
5. Bu Spalte 8 vergl. die Anweifung Nr. A XIU 3.
ra ubuvbob
waaoj20a aaqo Pypuma ’aogpnvag Ybıydinpg a zyorldend oↄoaeqoge oquiauio sg Gang
a
aan pm ’mlabenv agjlena go 299 ar ange 12ougogk
qun 299 Buntupdıy Pou 10
BU | > ya marodenn Pngspiagag abıa bunbieu⸗ogẽ ↄie eoqunuiaog 2290 saaoſ; Hg Bunwwungng
2usıg sog maßpjm m saaqv soq eq gt pm 220 Bvayupg Ind Ppngspagug ga go
zppar uoa ꝰqaoqqutuogeglag 129 "w sgrduf — s⸗Cunmaog aoqo
2qvbun
xuabog Faq a9 apa
Formular A. Einlage-Bogen.
190
piag woßplmag; un jaosmag —E
amd 17% 193 yo Posnvq | »wdvunk qun =rox dungan E
⸗·ualn; aaquaanvo 10ax ango ꝙ En) 7
— — — — — aq 4
z . . . . =
supR sd * | P Io ja | ie ung |?
ıguG | dor |
ra saq a zur
nad *w anna
191
Verzeichniß
der in der Gemeineen
belegenen Fabrilen, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre beſchäftigt werden.
Grlünterungen:
1. Den Fabriken ftehen gleich: Werkftätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benugung von Dampfkraft ftatt-
findet, Hüttenwerfe, Zimmerpläge und andere Bauhöfe, Werfte und ſolche Ziegeleien, Brüche und Gruben,
welche nicht blos vorübergehend ober in geringem Umfange betrieben werden*). (Die unter der Aufſicht der
Berg-Behörden flehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-Anftalten, Brüche und Gruben kommen für das
Verzeichnig nicht in Betracht.)
2. Zu Spalte 2 ift, wenn der Unternehmer eine Altien-Geſellſchaft, Korporation, Genoſſenſchaft oder dergleihen
it, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebes anzugeben.
3. In Spalte 3 ift, wenn der Beier oder Leiter nicht am Sie der Fabrik ꝛc. wohnhaft, auch defjen Wohnort
in Klammer anzugeben.
4. In Spalte 4 iſt jedesmal die bei der legten ordentlichen Reviſion vorgefundene Zahl der Arbeiterinnen über
16 Jahre einzutragen.
5. Die Einträge in der Spalte 5 find getrennt
a. für die fünf erften Wochentage,
b. für die Sonnabende
zu machen. Auch find fie nach den etwa eingehenden VBeränderungs-Anzeigen zu berichtigen,
5. In Spalte 7 find die Data der nad $. 138 Abf. 1 und 2 zu erjtattenden Anzeigen und Beränberungss
Anzeigen, jowie deren Alten-Nummer einzutragen.
1. In Spalte 10 ift das Datum jeder vorgenommenen Revijion einzutragen.
8%. In Spalte 11 find die wegen Zumwiberhandblungen gegen die Beftimmungen über die Beihäftigung von
Arbeiterinnen über 16 Jahre rechtskräftig fejtgejtellten Strafen einzutragen. Dabei find die Namen bes Ge-
werbetreibenden, des Betriebsleiters ober der Auffichtsperjon, gegen welche Strafen verhängt worden find
($. 151), anzugeben,
9%. m Spalte 12 iſt namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik zc. Ausnahmen auf Grund des
$. 138a zugelaſſen find.
*, Für ben Fall, daß durch ſtaiſerliche Verorbrrung ober Bundesraths-Beſchluß noch andere Anlagen ben Fabriken gleich geftellt
werben (5. 154 Abſ. 8 und 4 b. &-D.), ift die Nr. 1 ber Erläuterungen bem entfpredhend zu ergänzen.
192
Formular B. Cinlage-Bogen.
— —— — — —
u⸗bunaanocgẽ
=
oqꝙmuoqaoaagnv
a
waönnjviyar pıypuagio
Ü
au⸗om uoyobaog :uauoranyg
uꝛuauuuouabaoa aoq
innyog
“u 0
TE) — — — —s — ——
3 Jam | 1 van egſon
dundimiang; 229 os '% — Eger 8 |eggı %
aaa, Qu und (put pvu Gou | tpou
q * * |
qun ,
‘og Pmaiaq Magadangarı A ypfoiag ueqavaegan
aq alpjanı uocpppai
ER = age dung uouunonoqan 200 jhog
| | wagog | wagug
. ug | Bunfug | qua) | Pol 12 13qungI
wat | aa | waßpliaf
ae qun quqpuuo wmv “q *
ubrtug d9
* aAnvdzbvun uꝛbigpitnboa 290 uouuaazagau
OU GR, qun 12% II njd1jnpjag
ung nafenagry ER
uopubpi 9% Nvtur
TE r \ *
auabog aoq 2722 a
SSL sae a
)
o yıgog "nagjajaag S23}17° 1g0
= sa⸗ijyoẽe sog auvx
9
yragmaßajage 73 magvs 210g bunupi⸗loc
V
ee kn
sudo 839 903 ojuig
don "gg avpuuaos
6 qualımz
r
193
Derzeihniß
der in der Gemeinde. .
belegenen Fabrilen, in welden jugendliche Arbeiter
beihäftigt werden.
Grlänterungen:
. Den Fabriken jtehen glei: Werkftätten, in deren Betrieb eine vegelmäßige Benugung von Dampffraft ftatt-
findet, Hittenwerfe, Zimmerpläge und anbere Bauhöfe, Werfte und ſolche Ziegeleien, Brüche und Gruben,
welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werben.* (Die unter der Auffiht der
Verg · Rehörden flehenden Bergwerte, Salinen, Aufbereitungs-Anftalten, Brühe und Gruben fommen für bas
Berzeichniß nicht in Betracht.)
2. {an Spalte 2 ift, wenn der Unternehmer eine Aktien-Geſellſchaft, Korporation, Genofjenfhaft ober dergleichen
it, and der Name des Leiters (Direltors 2c.) des Betriebes anzugeben.
3.%u Spalte 3 ift, wenn der Befiger oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik ꝛc. wohnhaft, auch defien Wohnort
in Klammer anzugeben.
4. In Spalte 4 ift jebesmal die bei der legten ordentlichen Reviſion vorgefundene Zahl der jugendlihen Ar:
beiter einzutragen.
5. Die Einträge in den Spalten 5 bis 8 find nach den etwa eingehenden Veränderungs-Anzeigen zu berichtigen.
6. In Spalte 9 find die Data der nad $. 138 Abf. 1 und 2 zu erftattenden Anzeigen und Veränderungs-
Anzeigen, jowie deren Akten-Nummer einzutragen.
1. In Spalte 10 iſt das Datum jeder vorgenommenen Revifion einzutragen.
3. In Spalte 11 find die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bejtimmungen über die Wrbeitsbücher und bie
Beihäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig erkannten reſp. fejtgeftellten Strafen einzutragen. Dabei find
die Namen bes Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Auffichtsperjon, gegen welche Strafen vers
hängt worden find ($. 151), anzugeben.
% In Spalte 12 iſt namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik ꝛc. Ausnahmen auf Grund bes
$. 139a Nr. 1 bis 4 zugelaffen find.
—
*) Für ben Fall, daß durch Kaiſerliche Verordnung ober Bundeßraths⸗-Veſchluß noch andere Anlagen den Fabriken gleich geftellt
werben (8. 154 Abſ. 3 und 4 d. G.O.), ift bie Nr. I ber Erläuterungen bem entiprechend zu ergänzen,
Formular C. Einlage-Bogen.
pn -Bundynaag 229 — AA. oꝛqu | Baal
> a
uoqaoaognv aa ie ac uadıafung a
‘q ua gun mg; ou a yomoad |-shunngupag| . be
-nodunjvaglagt alpıuagao “q nalnogk 229g Bunzpaßarg —— ug un
u ‘of mag apauaaqud aago uauuaanoqan aoo
ↄu⸗uuio abaoge :usmorang [Hal maa uobunſpoaiqꝭ Hagauıpogg BI =
u⸗auauiuouoabaoa ppm gang wg aqunum c· unn
ↄqaghog; aaq aqubuiʒ ao reqan uapır gum mre sinn
* vWonnupyn ug
Quabnl arg dog
ui * — 17 DT F or “s $
wiunyuwsg
"susbog 229 27772 pa
— J—— J 7 y ou | er | pn
aqu) | Buojug | gun | duvjug | quo vuvun J up | quar | sim PHPE soq WE
Bug afl .
os a | (mau | Cmaaog >p ya uoqoſaog SAFT” 2990
wquaguiog mag ud | saayagd Fr) nv
uaunuapagag iog FI un) | 9T— FI won) 20 :q e
a au? ma udn
uahıgyupBar ao | nequ⸗br⸗ce >73 nagvẽ aoqꝙ
unugpolocẽ
Kr ng wodıyjußpjag 20q „Hut? *
0 **
aouiuunzg oquolnvg
|
"sudo #29 21993 ulS
wozumg 'y Arno
Auszug
Beſtimmungen der Gemerbe-Ordnung
über die
Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren.
(Bergl. $$. 137 und 138 der Gewerbe-Orbnung in der Faſſung des Gefehes vom 1. Juni 1891.)
—
. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Fabrik beſchäftigen will, muß hiervon ber Orts-Polizeibehörbe
vorher Schriftliche Anzeige machen. ($. 138 Abi. 1.)
In der Anzeige find anzugeben: die Fabrik, die Wocentage, an welden die Beſchäftigung ftattfinden
foll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Baujen, Art der Beſchäftigung. — Soll hierin eine Aenderung
eintreten, jo muß davon vorher der Behörde weitere Amzeige gemacht werden. ($. 133 Abf. 2.)
li, Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden fäglih, an WVorabenden der GHonn-
und Fefitage nicht länger als 10 Stunden täglich beichäftigt werben. ($. 137 Abf. 2.)
Die Arbeitsfiunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwifchen 8'/, Uhr Abends und 5'/, Morgens fallen.
Am Sonnabend fowie an Borabenden der Zeſttage ift die Beichäftigung nad 5*/, Uhr Nachmittags
verboten. ($. 137 Abf. 1.)
Zwiſchen den Arbeitsjtunden muß den Arbeiterinnen eine mindejtens einflündige Mittagspanfe gewährt
werben.
Arbeiterinnen Über 16 Jahre, welche ein Hauswejen zu beforgen haben, find auf ihren Antrag eine
hafbe Stunde vor der Mittagspanfe zu entlafjen, fofern dieſe nicht mindeftens ein und eine halbe Stunde
beträgt. (8. 137 Abj. 4.)
IV. Wöhnerinnen dürfen während vier Wochen nad ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während ber
folgenden zwei Wochen nur bejchäftigt werben, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zuläffig
erflärt. (8. 137 Abi. 5.)
III.
Su jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beſchäftigt werben, iſt eine Tafel, welche dieſen
Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. ($. 138 Abſ. 2.)
196
Auszug
Beſtimmungen der Gewerbe-Ordnung über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter,
Bergl. 5, 138 Abſ. 2 ber Gewerbe-Orbnung in ber Faffung bes Gefehes vom 1. Juni 1891.)
L. Kinder unter 13 Jahren bürfen in Fabriken nicht
beicäftigt werden. (GG⸗O. $. 135 Ubi. 1.)
II. Stinder über 13 Zahren dürfen in Fabriken nur
beſchäſtigt werben, wenn fie nicht mehr zum Beſuch der
Elementarjihule verpflichtet find. (G.-D. $. 135 Abi. 1.)
II. Minderjährige dürfen nur befchäftigt werben, wenn
fie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten
dauernden Nufenthalt8-Orteß oder ihres erften deutjchen
AUrbeits-Ortes ausgeftellten Arbeitsbuche verjehen find,
weldes von bem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren
und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ift.
(8-0, $5. 107 und 108.) (Bergl. aud die in jedem
Arbeitsbuhe abgebrudten $8. 111 und 112 der Ge—
werbe-Orbnung.)
IV. Wer Ainder unter 14 Jahren oder junge Leute
zwifhen 14 nnd 16 Jahren in einer Fabrilk be«
ihäftigen will, muß hiervon der Orts Polizeibehörde
vorher jhriftiih Anzeige machen. (G.O. $. 138
Abi. 1.)
In der Anzeige find anzugeben: die Fabrik, bie
Wochentage, an melden die Beihäftigung ftattfinden
fol, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Paufen,
Art der Beſchäftigung. — Soll hierin eine Acnderung
eintreten, jo muß davon vorher ber Behörde weitere
Anzeige gemacht werden. (G.-D. 8. 138 Abi. 2.)
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Ar—⸗
beiter unter 16 Jahren bejhäftigt werden, muß an
einer in die Augen fallenden Stelle ein Werzeihnif
der darin beichäftigten jugendlichen Arbeiter unter An»
gabe ber Arbeitstage, des Beginns und Endes
ber Arbeitszeit, bes Beginns und Endes der Fauſen
ausgehängt fein. (G.-D. $. 138 Abſ. 2.)
VL
VII.
VII.
Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als
6 Stunden, junge Leute zwiſchen 14 und 16
Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglid
beichäftigt werben. (G.⸗O. 8. 135 Abf. 2 und 8.)
Die Arbeitsfiunden aller Arbeiter unter 16
Jahren dürfen nicht vor 5'/, Uhr Morgens beginnen
und nicht über 8 ', Uhr Abends dauern. (G.-D,
$. 139 Abf. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren
bürfen überdied am Somnabend jowie an Vorabenden
der Feſttage nicht nah 5'/, Uhr Nachmittags bes
ſchäftigt werben. (8.-O. $. 137 Abſ. 1.)
Zwiſchen ben Arbeitsfiunden müſſen allen Arbeitern
unter 16 Jahren regelmäßige Fauſen gewährt wer»
den, Für ſolche, welde nur 6 Stunden täglich be
ſchüftigt werden, muß die Paufe mindeflens eine halbe
Stunde betragen, Den übrigen muß mindeſtens Mit.
tags eine einftündige ſowie Vor- und Nachmittags
je eine halbſtündige Paufe gewährt werden. (G.-D.
8. 136 Abſ. 1.)
Mährend der Fauſen darf ben Arbeitern unter
16 Jahren eine Beihäftigung im Fabrik» Betriebe
überhaupt nicht und ber Aufenthalt in den Arbeits⸗
räumen nur bann geftattet werden, wenn im benfelben
diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche
Arbeiter beſchäftigt find, für die Zeit der Paufen völlig
eingeftellt werben, ober wenn der Aufenthalt im freien
nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume
ohne unverhältnigmäßige Schwierigteiten nicht beſchäfft
werben können. ($. 136 Abſ. 2.)
. Un Sonn- und Sefifagen, jowie während ber vom
ordentlichen Seelſorger für den Katechumenen · und
Konfirmanden-, Feicht und Kommmunion-An-
terricht beftimmten Stunden dürfen Arbeiter unter
16 Jahren nicht beichäftigt werden. ($. 136 Abi. 3.)
In jebem Urbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beſchäftigt werben, iſt eine Tafel, welche biefen Auszug
in deutlicher Schrift enthält, außzuhängen. ($. 188 Abf. 2.)
- F P} .
i$. 188 au. 2, der Gewerbe Orbnung.) Verzeichniß
der im Det... bt. Mo. befhäftigten jngendligen Arbeiter,
II Iunge Mäddien von
14—16 Jahren,
. ber Urbeltgeit. . Beginn :..... Ur Ende :.....Uh
I. Zunge Surfen von |" nrawean: 7" en III. Kinder
14—16 Jahren. ———— —— unter 14 Zahren.
abenden der
Sonm · und
der Mrheitägeit ge — Er ° Fe he A, Wormittags beichäftigte.
— — — pauſe eu Uhr
der Bormittagspaufe . ...... Mr ....... Me | $ der Mineaapafe = Mit. — ube Beginn: Gnbe: Reviſtons · Berm erſie.
ber Mittagkpauſe.NUhr une Baulei an ber Arbeitögeit . „.... Ubt ........ Uhr
der Rohmittagspanfe......... Uhr... Uhr |. eben... Air... U
b.on den Bor
abenden ber
GSomm- und
Beltage- + 0 ou he
ö Geburts · * Geburts · * Geburts ·
— —* Wohnort ug Wohnort £ Eu Mohnort
& | und Zuname. | gay Jahr 5 | und Zuname. | Tag Jahr 5 | und Zuname. Tag Jahr
B. Nachmittags beichäftigte.
!
|
|
ber Arbeilägeit Beginn: Uhr, Ende: Uhr
—
——
—
Verzeichniß
Bewilligungen von Ueberarbeit erwadjener Arbeiterinnen
an den
Wochentagen aufer Sonnabend.
. Das Verzeihnig ift nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nach Fabrif-Betrieben
thunlichit jo zu führen, daß jeder Fabrik-Betrieb nur einmal aufgeführt wird und foviel Raum erhält, daf
alle während des Jahres auf Grund bes $. 1384 umd des $. 139 Abſ. 1 erfolgenden Bewilligungen vor
Ueberarbeit unter einander eingetragen werden können.
. In Spalte 1 find die laufende Nummer der Fabrik-Betriebe mit römischen Ziffern und unter jedem Fabrif-
Betrieb die laufende Nummer der fr benfelben erfolgten Bewilligungen mit arabifchen Ziffern einzutragen.
In Spalte 3 iſt unter b die Betriebs-Abtheilung dann zu bezeichnen, wenn die Ueberarbeit nur für Arbeiterin«
nen einer Betriebs-Abtheilung genehmigt ift.
.In Spalte 8 ift die Zahl der Stunden anzugeben, für welche täglich Ueberarbeit bewilligt iſt.
. Sn Spalte 10 ijt der kurz aber erſchöpfend anzugebende Grund der auferorbentlihen Arbeitshänfung nad
Art jener Beichaffenheit mit a, b oder e einzutragen. Die Spalte 10 ift nicht auszufüllen, wenn die Ueberarbeit
auf Grund bes $. 139 Abſ. 1 bewilligt ift.
.In Spalte 12 find insbejondere zu vermerken: etwaige befondere bei der Bewilligung der Ueberarbeit geftellte
Bedingungen, etwaige fejtgeftellte Ueberfchreitungen der gejeglihen ober der bemwilligten Beichäftigung, etwaige
auf Grund des $. 146 Abf. 1 Ziffer 2 wegen gefegwidriger Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre
erfolgte Bejtrafungen und kurze Begründungen der nad $. 139 Ab. 1 erfolgten Bewilligungen.
—n Zu ne
199
Formular G. Einlage: Bogen.
—
wog maioꝗg nogavaaqon
Tg 661,5 Pou
103 (slatıjagk) =FRıK 190
avar uoqintaaqaoa go > | · Praiaq
P 2290 uoqelntaoqaoa Pog aaqu Dıgmupdarnın avait 'q | aganıgan noqavaagon
— ur ie b; 2990 app an) | WERBR
wodunzaama SET $ vu aopfngstpigg aaa] ahoaagaai saatuꝭ soq ug walland nt Dıdpupda · v — ee
9
u 6tel 5 vu qwasaqung 199 32a) ga “gubung qun 29 andz
& a m Eunimpgspagagz nafpıppuagaorsdnv aaq qunag 1hvg x
| apjam au
| bojsgnıp 20a uf
"1
euaßog #9 3923 pay
alı z j ‚ud
u wanousq Wang [mawrsgemggf guupptaam uaaoq Bunpogggesgaug; 229 PPPRG u ax a
Hagıv qun u Brrmupratag: ® 299 qun
naqavaaqon Aoaqgan uoqplaoq saonog aoqo 929 3q ug] gar
Arpeı au| Snnbunang jagug a9q ung q arg saoneg — sr Faq ug u
paar au "uastına . gun q naqgv
noqan * ↄqupuiaſ aoq mquꝰ ng noquabajog naqu 219g bunuſppotogg —Ræ
vunbu phphg 120g AR 199 wog; han "6
hvßg
sudo mg Pa uf
| Box sBunnd 9 Annmıot
200
—
2.
mn &
Derzeihniß
Bewilligungen von Ueberarbeit erwachjener Arbeiterinnen
an den
Vorabenden der Sonn= und Feſttage.
. Das Verzeihniß iſt nad) Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nad) Fabrif-Betrieben
thunlichit jo einzurichten, daß jeder Fabrik-Betrieb nur einmal aufgeführt wird und foviel Raum erhält,
daß die während des Jahres auf Grund des $. 1384. Abſatz 5 und des $. 139 Abjak 1 erfolgenden
Bewilligungen von Weberarbeit unter einander eingetragen werden fünnen.
In Spalte 1 find die laufende Nummer der Fabrif-Betriebe mit römischen Ziffern und unter jedem
Fabrit-Betrieb die laufende Nummer der für denjelben erfolgten Bewilligungen mit arabijchen Ziffer
einzutragen.
.In Spalte 3 ift unter b die Betriebs-Abtheilung dann zu bezeichnen, wenn die Weberarbeit auf Arbei-
terinnen einer Betriebs-Abtheilung beſchränkt ift.
. Sn Spalte 8 ift die Zahl der Stunden anzugeben, für welche Ueberarbeit nah 5*/, Uhr Nadjmittags
bewilligt ift,
. In Spalte 10 ift ala Grund nur entweder „S. 138a. Abſ. 5" oder „$. 139 Abſ. 1" einzutragen,
. In Spalte 12 find insbefondere zu vermerken etwaige befondere bei der Bewilligung der Weberarbeit
geitellte Bedingungen, etwaige fejtgejtellte Ueberfchreitungen ber bewilligten Beſchäftigung und etwaige
auf Grund des $. 149 Abſ. 1 Ziffer 7 erfolgte Beftrafungen,
201
Einlage:Bogen.
Formular H.
yo «tr $ol ä lı Hıaag uoqavaagon
IR 6
Bmyiaiag oqavaagon \T Mg 68T 5 pppar aul Nagavagan
nagılvadsjzufogg 19q 0 2290 ‘Öogaaquajpug aoq
Magunyasutıh "optungspirg 29 °q | ’G lg vggl 8) gudug 29Q
wasoqung 299 "® bunbimatog 290 -q
alpjpar ayıl qun IR NG
ooquoquaoag 229 jhvß aunag F
ae ot = ——
gusdog 209 209 pa
"Bazar "IT apa
un bunpphiqg: sqorap sogonppe; SQ 8 "Bund
Pmaaq Nuaog Aut N g 2 g X g S marg
u Huang poguwaagon oqav an uaaoq u q en
nguRX 2 Bunuprofag "wogpplang 99
siagayl qun ag gq ERBE re
alpyamı aul »pjoar an aammmgg q saonog aoqo ſsaoquogz Faq auvrg F v8
Ayzuma | Pundıyang u ng
z .. ngug q 22q
Gundiivgplag 229 zan — * amd) 129 | ag noqjuoaboajog * naquO 299 bunutprtog aamumgg
und agubu
ug gobun v wv oquolnvg
v vW * = AT
uboage 94 ra Hd
202
— Rachweiſung der Bahl der... 41
in Fabriken und dieſen gleichſtehenden Anlage:
gereihuung ——— EIERN
der befchäftigt werben: ber Arbeiterinnen über 16 Jal
Induftrie-Gruppen. a b. a. b. h
5 — mugendliche | 16 Bis 21 | über 21 || aufamm
Gruppe: | (Stlaififikation der beutichen Gewerbe-Statiftik,) 16 Jahre, Acbeiter. Jahre. Jahre |
ne 2 =: RER" —— — —77. RE — T
IH. | Bergbau, Hütten- und Salinenweſen, Torf
BERN a an ae
IV. | Induſtrie dev Steine und Erden... .... | |
V. | Metallverarbeitung. - - ... ......... | |
VI Maſchinen, Werkzeuge, Inftrumente, Apparate. |
VI. | Chemische Induſtrie .............. | |
VIII. | Forftwirtäfchaftliche “Nebenprodukte, Leucht: |
ſtoffe, Fette, Oele und Firniſſe . . . ... | |
IX. | Tertibömbufkie. .. soon sonen en. | !
X. | Bapier und Leder... 2 sc c seen | | |
XI. Induſtrie der Holz» und Schnigftoffe . . - - |
XI. | Nahrungs und Genußmitel ......... | |
XII. | Belleidung und Reinigung»... . ++. - | |
XIV. | Polygraphifhe Gewerbe ........... | | |
— Sonſtige Induſtriezweige . . .......
| — — — —ñ— — — — — — — —
Zuſammen. ... - |
203
ten Arbeiterinnen und jugendfihen Arbeiter.
Anzahl
Anzahl
bien Leute vom 14—16 Jahren der Rinder unter 14 Jahren fämmtliher jugendlichen Arbeiter
+ l
| |
Mi weiblich. | zuſammen. männlich. | weiblid. | zuſammen. männlich. weiblich. zufammen,
| ı
—— 4 — = \_
— 9. 10. 11 12 18. 14. 15. 16
|
| |
| | !
| |
| |
| |
| | | |
| |
|
| |
| |
|
| | |
| | |
5 |
—— —— — — — — U — — —
204
Formular J. Verzeichniß der Induſtrie-Zweige.
Das Formular J enthält auf der Küchſeile folgende Iufammenftellung der zu den hier aufgeführten
Ußtätgungen: Anſtal
Hit. Fi. M.
m. — Hüften- und Salinen ·
weſen, Torfgräberei.
a) — ewinnnng, au Aufbereitung von Ersen.
ergwerfe auf Erze, ausgen. Eifenerze.
7 Eijenerg Gruben.
b) Hüttenbeirieb, auch £rifd: und Strekwerhe,
1. Eilber:, Blei⸗, Kupfer, Zinn: und Zink: |
Hütten.
Arfenit-Hütten.
3. Hohöfen und Stabl-Hütten, Eiſen- und |
Stahl, Friſch⸗ und Stredwerke.
0) Salsgewinnung.
1. Salabergwerte,
28. Salinen. |
4) Stein: and Brannkohlen-, Graphils, Asphalt:,
Erdöl: und Hernfrin. Gewinnung; — J—
Fabriken.
1. Steintohlen-Bergwerfe.
2, VerkofungsAnftalten.
3. BraunfohlensBergwerfe u. Braunfohlene |
Briquette⸗Fabrilen.
4. Gewinnung von Graphit, Asphalt, Erdöl
und Bernftein,
©) Korfgräberei und Torfbrereitung.
IV. Induſtrie der Steine und Erden,
a) Meine und Schiefer.
1. Narmor-Brüche, -Sägerei u. -Schleiferei,
2. Echiefer:®r. u. Verf. grober Schieferw.
3. Andere Steinbr. u, Verf. grober Stein.
4. Steinmeben und Steinhauer.
5. Verfertigung feiner Steinwaaren,
b) Kies und Sand, Kalk, Eement, Erah, Gyps
werfpaih,
1. Gewinnung von Kies und Sand,
2, Kalt: Brüche u, «Brennerei, Mörtelsffabr.
3. Zraßgräberei, Gement: und Zrak-fabr.
4. Gewinnung von Gyps und Schwerfpath,
Gnps: und Echweripat; Mühlen,
co) fchm: uud ChonGräberei, nachher!
uud »Schlümmerei, and Wafe: üblen, Auary:
und GlafurMühlen,
1. Lehm: und Thon-Gräberei,
2. Nafje-Bereitung (für glafirte u. verglafte
Thontwaaren).
3. Raolin-Gräberei und Schlämmerei, auch
Maſſe⸗Mühlen.
4, Quaxrz⸗ und Glafur: Müpfen,
d) fchm: und Chenwaaren.
1. Ziegelei und Thonröhren-Fabrit.
2. Töpferei, Berfertigung fein. Thonwanren.
3. Fayence⸗ Fabrilation und Veredelung.
4, Porzellan-Fabrikation und ⸗Veredelung.
e) Glas.
1. Glas Fabrikation und Veredelung.
9. Gladbläferei vor der Lampe.
3. Spiegelglad: und Epiegel:Fabrilation,
Betrieb, Br. — Brüde.
= Epinnerei. V. v., ‚Berl.
V. Metall-Berarbeitung.
a) Edle Metalle.
1.8.0, Golb:, Silber: u, Bijouterie-Maaren.
2. Gold: und Silber-Schlägerei.
3. Gold: und Silberdraht:Zieherei und Ber:
fertigung Teonifcher Wanren.
4, Münsftätten.
‚ brälmedle Metalle, mit Ausfchluk von Eiſen
2. Nidel-, Kobalt⸗, Antimon:, Wismuth: u. |
und Melall-Legirnngen.
1. Kupferichimiebe,
2. Schrot: und Bleikugel-Fabritation.
3. Berfert. feiner Bleis und Zinn Wanren,
ſowie Metall-Spielwaaren.
4. Zinl Gießerei und Prägerei.
5. Ergeug. und Berarbeit, von Metallstegi:
rungen aller Art.
6) Mi en und Stahl,
1. Eifengieherei und Eiſen-Emaillirung.
2, Schwarz und Weißblech⸗Fabrilation
3. Slempnerei.
Blechwaaren-Fabrilation.
Berfertigung von Stiften und Nägeln,
Schrauben, Nieten, Ketten, Drahtjeilen ar.
Grob: und Huficdhmiebe.
Schlofjerei, Berf. fenerfefter Belbidjränte,
Zeug:, Senfen: u. Meſſerſchmiede, Verf.
eiferner ſturzwaaren.
9, Stahlfeber: Fabrikation,
10, Rähnadel-Fabrikation.
11. Berfertigung von Radler: und Draht:
Wagren, einſchließlich Drahtgeweben.
VI. Mafdinen, Werkzeuge,
Inftrumenfe, Apparate.
wm;
u.
a) Maſchinen, Werkzeuge, Ra u (einzathei:
len nad den Hauplerlike
1. Fabr. v. Dampfmaſchinen, Lolomotiven,
Lokomobilen.
2. Fabr. v. landwirthſchaftl. Maſchinen und
Geräthen.
8. Fabr. v. Spinnerei» u. MWeberei-Mafdhi-
nen und Utenfilien.
4, Nähmafchinen-Fabrilation,
5, Müblenbau.
6. Berfertigung eiferner Bautonſtrultionen.
7. Herftellung von Zentral«Heizanlagen.
8. Verf. v. Maſchinen, Werkzeugen u. Appa⸗
raten anberer Art, ſoweit nicht zu ben
folgenden Klaſſen diefer Gruppe gehörig.
b) ——— mit Ausſchluh von Cokemo⸗
ven.
1. Stellmacherei und Wagnerei,
2. Wagenban-Anftalten (auch die den Eifenb.:
nd Poft-Berwaltungen unterftehenden).
8. ——
Sqhuhwe
“7 —B und Kanonen⸗ Bohr⸗
2. —— — Gewehr⸗Fabrilation.
‚Habe. =
». = —— von. w.
IndnſtrieGruppen gehörenden Induſtrie-Zweige:
. f = Betrieb für. Ber, >
MR Rubin. Epinn. =
beifation. &., Gem. v. — Gewinnung von.
. = Waaren. Web. — Webereten.
d) Feitmeh-Infirumente (Uhrmaderei).
e) Mufik:Infrumente,
1. Pianoforte:- Fabrikation.
2. Berfertigung anderer Mufil-Jnftrumente.
fi Maihematilhe, 2*5 * und
Airargilche Iufrumente und Apparate.
1, Berjertig. mathematifcher, phyfitaliicher
u. chemiſcher Inſtrumente u. Apparate.
2. Verfertigung chirurgiſcher Inſtrumenit
3. Derf. anatom, u. milroflop, Präparate.
4. Verf. v. Telegr..u. Teleph.Anl. u.⸗Aphat.
9) aupen und andere Leltuchtungs. Appatalt.
VII. Chemiſche Zuduſtrie.
a) Chemiſche Grohindußrie,
bi rad Verfertigung dhemifder, pharmazeı:
tiſcher und phetsgraphilder Präparate,
e) Apothehen.
ge m Einfäluh vo
kohle und Aohlenfilter. ER
1.9. v. Farbes-Materialien mit Ausſchluß
ber Eheerfarben.
2,8. v. Bleiftiften, Paftellftiften, Kreiden.
3, Anilin- und Anilinfarben-Fabrifation.
4. Herftellung jonftiger Steinfohlentberr
u. Stohlentheer- Derivate.
e) Explefinfiche und Züudwaartu.
1, Serftellung von Exrplofivftoffen.
2, Betrieb für Zündwaaren-Verfertigung.
fi Abfülle und künflice Düngfofe.
1. Abfuhr: und Desinfeltions:Anftalten.
2. Fabrikation fünftlicher Düngftoffe.
3. Abbederei.
VII. vakte, Senditofe, Neben ·
rodukte. Sen e, Fette,
e Dele und Firnife.
a) —— ſerſtwirlhſchafllicher Uebenpre
e.
1. Holzlohlen⸗· Holztheer: und NRußelge⸗
winnung.
2. Harz und Pech⸗Gewinnung.
b) Gasauftallen.
o) ſichl uud Seifen-Fabrika iou.
1. Zalgfieberei , Deren « Fabrilation,
Geifenfieberei.
2. Stearin» und Wachskerzen-Fabrilatien.
d) Orlmühlen.
©) — gr derf son Minrral:
ülher und Firniffen, fomie
öle, Gasätder ıc. für ae:
PetroleumRaffinerie,
Formular J. Verzeichniß der Induſtrie-Zweige.
205
2. Thranbrennerei, Leber: und Wagen:
Schmiere-Fabrilation,
2. Herftellung ätherifcher Dele u. Parfüms.
4. Berarb. dv. Hargen u. Berf. v. Firniffen.
IX. Textil-Induftrie,
u en von Spinulofen.
1, Seibentrodnungs: und »Ktonbitionir«-Anft,
2. Wollbereitung.
Flachs röſt · Anſtalten.
vöpinnerei ſeiaſchlieſliqq Hedelei, Ha —
i, Zwirnerti und Wattenfabrikali
|
1. Seiden-filanden und —— * |
ſtalten.
2. Seiben- und Seidenſhoddy-Spinnerei
ſeinſchl. wie oben).
3. Bollen-Spinnerei ſeinſchl. wie oben).
4. Bungor u. u. Spinnerei
ſeinſchl. wie oben).
5. Flachähechelei u, Leinenfpinnerei (einjchl.
wie oben).
6. Yaummwollen:Spinnerei (einjchl. wie oben).
1. Bigoan»» Spinnerei.
8. Spinn. anderer Stoffe (einfchl, wie oben).
s. Epinn. ohne Stoffangabe (einſchl. ww. o.).
& Weberei einfhl. Bandweberei (ausgenommen
Brlall, Gummi» und Boßhaar-Weberei).
1. Seibens Weberei einſchl. Sammet:Berf,
und Seibenband: Weberei.
2. Bollen-Weberei,einihLWollenband: Web.
3, feinen-Weberei, einjchl. Seinenband:Meb.
4. Jute-Weberei.
5. Baum. W,, einſchl. Baumw.Vandweb.
6. Weberei d, gemischten u. anderen Waaren,
1. Weberei ohne Stoffangabe.
U) Grmwi: und Hanr-Flehterei uud «Weberei.
& Striherei ” Wirkerei (Strumpfwanren:
Sebrikalion).
fi Sühelei, Stikerei, Splhenfeheikelien,
1. Hälelei, Stider
2 Bpibenserhert. Weifzeug-Stiderei.
Oßleigerei, Farberei, Brucerei und Apprelur
m Sranlete, Garnen, Geweben und
aller Art.
1. Seibenfärberei und »Druderei.
2. Wollen Färberei, «Druderei u. -Appretur,
5. Meicherei, Färberei und Appretur f. Ge:
fpinnfte und Gewebe aus Flachs, Hanf,
Berg, Jute ze.
4. Meicherei, Färberei, Druderei für Ge:
fpinnfte und Gewebe aus Baumtoolle,
5. Appretur für Strumpf: u, Stidiwaaren,
Bäeſcherei, Bleicherei und Appretur für
Spigen und Weißzeug⸗Stickereien.
'. Sonftige Bleicherei, Färberei, Druderei
und Appretur, aud) ohne Stoffangabe,
b Yafamenten-Fabrikation,
i} 25 nud Er — auch Fabrikation
den x.
1. —— — und Reepfchlägerei.
2. Berfertigung von Reben, Segeln u. dergl.
X. Papier und Leder,
a) Verferligung von Papier und Pappe.
1. Papier: und Pappe-fFabritation, Herjtels
lung von Delpapier, Schleifpapier ꝛc
2. Eteinhappe: u. Papiermadhe-Frabrilation.
3. Dachfilz- und Dachpappe-Fabrilation.
4. Bunt: und Luruspapier-zabrifation.
5. Tapeten: und, Rouleaur:Fabrifation.
b) Gerberei, Sohmühlen, Fabrikatien von ge
fürblem und lactirlen Leder und Pergament,
1. gohmühlen und Lobertraft: Fabrikation.
2, Gerberei, Fabrilation von gefärbten u.
ladirtem Leder und Pergament.
e) Weheteh- und £ebertud:, aud Treibriemen:
Fabr, 9. u. Gummi: u, GuttapergaWnaren
erh she Geflechte und Gewebe).
1. Wachstuch⸗ und Ledertuch⸗ Fabrilation.
2. Treibrienen⸗ Fabrilation.
3. Verf. v. Gummi: u. Guttapercha⸗Waaren.
d)Yuhbinderei und Kartounagen: Fabrikation.
e) —* v. Biemer, Salller⸗ m. Tapeſierer
rbeilen,
1. Berf. von Riemer: und Sattler-Arbeiten.
2. Verfertigung von Zapegier- Arbeiten.
XI. Solz- und Schnitfloffe.
a) Holzänrrigtinug und »Konfernirung.
b) Verfertigung glatter Helzwaaren.
1, Berfert. von Holgftiften, Zündholzruthen
und Zahnftochern,
2, Verfertigung von groben Holzwaaren.
8. Zifchlerei und Parauet: Fabrikation.
c) Bättderei.
d) Korbmaderei.
e) Saukige Weberei und Fledlerei von Hals,
oh, Bat und Binfen,
DE und — —
auch Korkfähneiderei.
1. Drechsler⸗ und Schnitzwaaren-Verferti—
gung.
2. Kortichneiderei.
erfert. u. Rümmen, Büren, Jinſeln, Feder:
Oben, Möhen, = und Kegenſch ——
1. Verſert. von Kammen, Bürſten, Pinſeln,
Federboſen
|
1
2. Stod⸗ Sonnen: und Regenſchirm⸗Fabr.
h) Holy uud re und fon:
ige Veredelung.
XII. Nabrungs- und Genußmittel.
a) Begetabilifhe Nahrungskofe,
1 Getreiber Mahl: und Schäl-Dühlen.
2. Büderei und Konditorei.
8. Nübenzuder-Fabr. und Zuder-Raffinerie.
4. Nubels und MaccaronisfFabrifation.
5. Stärke: und StärkefyrupsFabrilation.
6. Aatao: und Ghololadben-Fabrifation.
7. Koffee-Surrogat-Fabrifation.
8. Kaffee⸗Brennerei.
9. Konſerven⸗Fabr. u. Verf. fomprim. Ge
müfe rt.
b) Animeliſche Hahrungsfloite.
1. frleticherei.
2. Fiſch⸗Salzerei und ⸗Polelei.
3. Butter und Käſe⸗Fabrilation, und Be
reitung von fondenfirter Milch.
e) Gelränke.
1. Bafferverforgung.
2. Eißs Bereitung, «Bewahrung und Ver—
jorgung.
3. Fabrikation don künftl. Mineralwäflern.
4. Mälgerei.
. Brauerei.
. Branntwein: Brennerei,
Preßhefe⸗ Fabrikation.
7, Schaum: u. ObftweinFabr., Weinpflege.
8. Eſſig⸗Fabrikation.
d) Tabaks· Fabribatien.
XII Zekleidung und Beinigung.
a) Wälde, — Kopfbedekung, Pub.
1. Räherinnen.
8. Schneider und Schneiberinnen.
3. H.fertiger Kleider u. Wäſche (Konfeltion.)
4. Puhmacherei, Berfertigung Tünftficher
Blumen und Federſchmuck.
6. Hutmacherei, Fabrikation v. Filzwaaren.
6, Mübenmacherei.
7. Lürjchnerei und Pelzwaaren⸗ Zurichtung.
8.8. v. Hofenträgern, Stravatten u. Hand⸗
ſchuhen.
9. Verfertigung von Korſelts u. Krinolinen.
b) Scruhmacherci.
©) Haar und Bartpfege.
d) Baden und Walken.
1. Babe-Anftalten.
2. Wafchanftalten, Wälcherinnen, Plättes
rinnen.
3. Fledenauömacher,Meiberreiniger, Stiefel:
wichjer, Kammerjager.
XV. Polvgrapbifde Gewerbe.
a) Shrift-Schneiderei und «Gieherei, Holsfänikt,
b) Buddruderei, and Stein und Melall,, fowie
arben:Bruderei.
1. Buchdruderei,
2. Stein: und Zink⸗Druderei.
8. Kupfer und Stahl-Druderei.
4. Farben Druderei,
0) Photographifhe Aufalten.
= or
Ligue unb
Strafburger Druderei a. Berlagtanfalt, vorm, A. Shuly u. Go.
Gentral- und BYeirks-Amtfshlaft
Elfaß-Fothringen.
Dos Hauptblatt enthält die Verorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, bad Peiblatt diejenigen von
wrühergehenber Bebeutung.
I, Berordunngen pp. des Kaijerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
1) Iſt eine Quittung von dem Empfangsberechtigten
Durch Iandesherrliche Verordnung des Herrn Statt- nicht ſelbſt, jondern von einem Bevollmächtigten ausge
dalters ift die Errichtung einer Sparlafje in Bourdon— ftellt, jo muß jeitens der zahlenden Kaſſe unter der
une im Bezirke Lothringen genehmigt worden. Quittung oder am Schluffe der Nachweiſung befcheinigt
LA. 2833, werden, daß der Ausfteller derjelben, ſoweit er ala Pro»
— — furift oder Handlungsbevollmädtigter unlerſchrieben, im
(32) Bekanntmadung, gehöriger Weiſe ſich legitimirt, ſoweit er in ambderer
kiefend das Mechuungswefen bei Bahlung von Duchſchuldzinſen Weiſe bevollmächtigt war, durch die vorgelegte Vollmacht
des Meichs Durch die Fandeshajfen. fih als zur Empfangnahme berechtigt ausgerwiefen hat.
Der Bundesratb Hat im feiner Sitzung vom Rafuren dürfen in den Duittungen nicht borlommen ;
2. Januar 1892 folgende bezüglich vorgenommener Aenderungen in denjelben muß
bon dem Quittungsausfteller befcheinigt werden, daß fie
Bekimmungen von ihm ſelbſt oder mit feiner Zuftimmung gemacht find,
er das Rechnungswejen bei Zahlung von 3. Die mit der Zahlung von Buchſchuldzinſen bes
duhſchuldzinſen des Reichs durch die Landes» trauten Kafjen haben die Zinjenliften
laſſen genehmigt: a) für die drei Termine Juli, Oftober und Januar, nad
1. Bon dem Reichsſchuldbuchbüreau wird zu den Zahlung der jämmtlihen darin aufgeführten Beträge,
änelnen Sinsterminen für jede mit der Zahlung von andernfalls nah Ablauf von drei Monaten vom
Suhichuldginfen des Reichs betraute Landestaffe eine Fälligkeitstermin der betreffenden Zinfen ab,
Fe der zu zahlenden Zinfen und für den Gejchäftstreis b) für den Apriltermin (wegen des bevorftehenden Jahres=
er Sandeshauptlafle eine Zufammenftellung der Reſul⸗ abſchluſſes)
te der bezüglichen Liſten aufgeſtellt und der als Kaſſe die Landeshauptlaſſen ſpäteſtens am 10. Mai,
vr Reichsſchuldenberwaltung fungirenden Königlich preu- die übrigen Kaſſen rechtzeitig border,
sigen Staatsfhulden-Tilgungstaffe zugefertigt, Diefe abzufchließen, d. h. in denfelben die gezahlten Beträge zu
Rufe überfendet dann rechtzeitig einer jeden Landeshaupt« ſummiren, die nicht gezahlten Beträge im die Neftlolonne
hät die betreffende Zufammenftellung nebft den zugehö- einzutragen und unter dem Abjchlus mit Datum, Firma
"gen Zinfenliften behufs Weitergabe der letzteren an die und Unterfchrift zu verjehen. Dann find die Liften mit den
uterfellten Kaſſen. Quittungen belegt an die Landeshauptlaffen zurüdzujen-
In Preußen treten an Stelle der Landeshauptlaſſe den. Die Landeshauptlaſſen haben dieſe Liſten und —
de Regierungshauptlaſſen. ſoweit ſie ſelbſt Zahlſtellen ſind — auch ihre eigenen,
2. Auf Grund dieſer Zinſenliſten werben die ebenfalls abgeſchloſſenen Zinſenliſten nebſt den dazu ge—
dırım verzeichneten Buchſchuldzinſen nach pflichtmäßiger börigen Quittungen unter Beifügung der in gleicher
Fehfung der Legitimation und Identität der Empfänger Weiſe abzufchließenden Zufammenftellungen ungejäumt
sah direlt an die Reichsjhuldenverwaltung (Staatsfhulden-
Die zahlende Kafje hat hierbei insbefondere darauf Tilgungstaffe) einzureihen. Sind für den Xpriltermin
„ achten, daß die Quittungen den in den Nachweiſungen bei dem vorzunehmenden Abjchluffe noch Refte verblieben,
enthaltenen Angaben genau entjprechen. jo Haben die betreffenden Kaſſen vor Wbfendung der
Liften Neftliften anzufertigen, in welchen die bis zum
Ende des Monats Juni no ftattfindenden Zahlungen
eingetragen werden, wonach die Reſtliſten in gleicher
Weiſe wie die eigentlichen Zinfenliften abzufchließen und
einzufenden find.
4. Bon den Landeshauptlaffen werden die gezahl-
ten Beträge der Staatsjhulden-Tilgungsfaffe durch die
Reichs-Hauptlaffe monatlid — im Monat Mai jpäteftens
bis zum 15. —, mittelft an diefe einzufendender Eritat-
tungsbefcheinigungen in Aufrechnung gebradt. Im den
Erftattungsbejheinigungen müflen neben dem Gejammt-
betrage die auf jede Buchſchuld (4, 3*'/, und 3 Prozent)
entfallenden Beträge, fowie die Termine, für welche die
Zahlungen erfolgt find, angegeben werden.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungsvorſchrif—
ten vom 21./27. Januar d. J. (Centr. und Bez-Amtsbl.
Seite 120) wird hierzu folgendes befannt gegeben:
Da an jedem Orte grumdjäßlih nur eine Zah—
lungsſtelle beftehen foll, und in erfter Linie die Reichs—
bantftellen mit den Gefchäften einer ſolchen beauftragt
find, werden die Steuerlaffen I in Strafburg, Met und
Colmar und die Steuerlaffe Mülhaufen mit der Zahlung
der Buchſchuldzinſen nicht befaßt.
(Art. 7 Nr. 1 und Anlage IV Nr. 21 der vor-
gen. Ausführungsbeftimmungen.)
Der Beginn der Baarzahlung der Reichsbuch—
ſchuldzinſen ift für die Steuerkaffen auf den Fälligkeits-
termin feitgejeßt.
Die an Stelle zur Löſchung gelangter Reichsſchuld⸗
buchforderungen ausjureihenden Schuldverfchreibungen
(Art. 5 Nr. 2 der Ausführungsbeftimmungen) werden
den als Zahlftellen fungirenden Steuerkaffen auf Anmwei«
208
fung der Reichsfchuldenverwaltung duch Die mit
Ausfertigung der Werthpapiere betraute Königlich P
Bifche Kontrole der Staatspapiere unmittelbar zugeſe
werden. Der betreffende Kafjentontrolör erhält von j
Ueberfendung folder Schuldverfehreibungen Durch Die
nannte Kontrole Mittheilung.
Die als Zahlftellen beftimmten Steuerfaffen n
den angewieſen, den Aufforderungen der Kontrole
Staattpapiere wegen Ausreihung der Schuldverſch
bungen u. ſ. w. ungefäumt zu entfpredhen.
Eine Heranziehung der Landeslaffen zur Entgegı
nahme von Anträgen auf Eintragung von Buchſchult
iſt nicht in Ausficht genommen. Um jedoch die Stellu
folder Anträge thunlichſt zu erleichtern, jollen die mit I
Zahlung der Buchſchuldzinſen beauftragten Steuerfaff
— in gleicher Weife wie die Banlanftalten — aud E
der Ausgabe der auf Verlangen unentgeltlich an di
Publilum abzugebenden Formulare für derartige Anträ
mitwirlen.
Eine Anzahl von Formularen zu Anträgen ſowo—
auf Anlegung neuer Konten, als auch auf Zufchreibun
auf bereits beſtehende Konten wird den Steuerkaffen durı
die Landeshauptlaffe zugefandt werden. Wenn dieje ver
braucht find, ift weiterer Bedarf an Formularen von de
Steuerlaffen direlt bei dem Reichsſchuldbüreau in Ber
lin SW Oranienftraße 92/94, zu beantragen.
Straßburg, den 28. März 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen
Der Unterftantsfetretär
III. 1598, von Schraut.
II. Berorönungen pp. der Bezirlspräſidenten.
#3) Beſchluß.
Auf den Antrag des Gemeinderaihs von St. Avold,
Kreis Forbach, ſowie nad ‚Anhörung der beiheiligten
Nachbargemeinden beſchließe ich auf Grund des 8. 65
der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich und des
$. 20 der Kaiferlihen Verordnung vom 24. Dezember
1888, was folgt :
Artikel 1.
Die bisher am 3. Montag im März Juni, Sep:
tember und Dezember jeden Jahres in der Gemeinde
St. Avold abgehaltenen Viehmärkte werden aufgehoben.
Artilel 2,
Der Herr Kreisdireltor in Forbach wird mit der
Ausführung diefes Beſchluſſes beauftragt.
Metz, den 24. Mär; 1892.
Der Bezirkspräfident.
14, 861. J. A.: Schr. von Kramer.
(34) Veſchluß.
Auf den Antrag des Gemeinderaths von Forbach
jowie nad Anhörung der betheiligten Nachbargemeinden
beſchließe ih auf Grund des $. 65 der Gemwerbeorbnung
für das Deutjche Reich und des $. 20 der Kaiferlihen
Berorbnung vom 24. Dezember 1888, was folgt:
Artikel 1.
Die bisher am erften Dienstag im fyebruar,
Mai, Auguft und Oktober jeden Jahres in der Gemeinde
Forbach abgehaltenen Vieh märlte werden aufgehoben
und wird ftatt deffen ein an jedem freitag abjubal-
tender Kälber- und Schweinemarft eingeführt.
Artikel 2,
Der Herr Kreisdireltor zu Forbach wird mit der
Ausführung diefes Beſchluſſes beauftragt.
Mep, den 25. Mär; 1892.
Der Bezirkspräfident,
It, 892, I. A.: Freiherr von Kramer.
— 209 —
Genfral- und BYeirks-Amtfshlaft
Elfaß-Fothringen.
Sauptblatt. Strafiburg, den 9. April 1892. Mr. 17,
Dad Hanptblatt enthält. die Verordnungen und Erlaffe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, bad Beiblatt diejenigen von
wähergehenber Bedeutung.
I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(#5) Drudfeblerberihfigung. (36)
In der Anlage C zu der Anmeifung vom 23, v. Vom 1. April d. 38. ab find der Uebergangs-
Rt, über Ausführung des Gejehes vom 1. Juni 1891, fteuerftelle Dettingen, Hauptamtsbezirt Diedenhofen, die
Sariend Abänderung der Gewerbeordnung (Gentral= und allgemeinen Befugniffe eines Steueramtes, mit Ausnahme
url Amtsblatt Nr. 15, Hauptblatt) muß es Seite 193 der Schlußabfertigung der mit der Poft eingehenden
3 dm Erläuterungen unter 7, 8 und 9 ftatt „Im zollpflichtigen Sendungen, beigelegt worden.
Enalte 10°, „In Spalte 11”, „In Spalte 12” heißen: Gleichzeitig find die Gemeinden Dettingen und
‚an Spalte 12°, „In Spalte 13“, „In Spalte 14. Rurmweiler in fteuerlicher Beziehung von dem Nebenzoll«
In der Anlage I zu diefer Anmweifung Seite 202 amte II YAumet abgetrennt und der Mebergangsfteuerftelle
mi es in der Gruppenbejeihnung der poihgraphiſchen Dettingen als Hebebezirt zugewiefen worden.
ne XIV Beißen: XV, III. 2110.
l i
II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten.
em) Wolizeiverordmung, Kreisdireltor, in der Stadt Me der Bezirlspräfident.
engen ie bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Cheatern, In den Hüllen der 58. 43, 59 und 78 (zeitweilig zu
Cirkasgebäuden und äffentlihen Verfammlungsräumen. erftellende Bauten) ift die Ortspolizeibehörbe zuftändig.
Auf Grumd des Art. 2 Ziff. 9 des DefretS vom Die Beflimmungen ber befichenden allgemeinen
2* a Bauordnungen bleiben binfichtlih der im erften Abſatz
t —— 1789 und bes Wet 8 Di. 5 und 5 bezeichneten Anlagen infoweit in Kraft, als fie nicht im
nos ws Gejeßes dom 16./24. Auguſt 1790 wird Widerſpruch mit diefer Verordnung fichen.
bermit Bezüglich der baulichen Anlage und der inneren
tzriftung von Theatern, Cirtusgebäuden und Öffent« 8. 85.
kön Lerfammlungsräumen für den Bezirk Lothringen Die Beſitzer von beftehenden Theatern, irkus-
Nasfehendes verordnet: Anlagen und öffentlichen Berfammlungsräumen find ver»
i i i örigen Gebäude ben
2* nk — pflichtet, hinſichtlich der ihnen geh
eh a et Isane bes Heupibfalts unter (96) vefent Anforderungen der $$. 79, 80 und 81 bis zum 1. Sep-
Sen Bererhmung biß auf nadsftehende Paragraphen: tember 1893 zu entſprechen.
Eine Verlängerung diefer Friſt bis zum 1. Sep-
8. 1. tember 1894 iſt im Wege des Disſpenſes zuläſſig.
hr Vie Aufführung neuer und der Umbau beitehender Zum Zwed der Prüfung, ob den Anforderungen
ii
rt und Girkusgebäude, ſowie die Herftellung von der 88. 79, 80 und 81 genügt ift, haben bie Befiger
‚Tommlungsräumen in Neubauten und Umbauten unter fpäteftens 3 Monate nad dem Inkrafttreten diefer Ber:
* net allen zu ſolchen Anlagen gehörigen Betriebs— ordnung in der Stadt Meh dem Polizeidireltor, in den -
“üßtungen poligeilicher Genehmigung nach folgenden übrigen Orten dem Kreisdireltor vevifionsfähige Zeich-
“oder Vorſchriften. Die Genehmigung ertheilt der nungen ber betreffenden Anlagen und zwar einen Lager
plan, fowie Grundriffe und Querſchnitte im Maßſtab
1:100 in je 2 Ausfertigungen einzureichen.
In den Grundriffen müflen die im $. 84 aufge
führten Einzelheiten nach genauer Aufmeſſung mit ein«
geſchriebenen Maßen angegeben werben,
Diefen Zeichnungen ift eine Berechnung der für
210
die Entleerung in Betracht kommenden Breiten der
Gänge, Thüren, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge
und Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben.
Meg, den 28. März 1892.
Der Bezirkspräfident
Id, 801. Frhr. von Hammerftein.
II. Erlafje pp. von Reichsbehörden.
Bekanntmahung,
Nachdem die Vorbereitungen zu der Einrichtung
des auf Grund des Gejehes vom 31. Mai 1891 (R.-
G.Bl. S. 321) einzuführenden Reichsſchuldbuchs ge
troffen worden find, machen wir darauf aufmerkjam, daß
die Eintragungen in das Reichsſchuldbuch mit dem 1. April
d. 38. — dem Tage, an welchem gemäß Saiferlicher
Verordnung vom 24. Januar d. Is. (R.G.Bl. ©. 303)
das genannte Gefeh in Kraft tritt, — beginnen können,
Von dem mit der Bearbeitung der Reichsjchuldbuchange-
legenheiten beauftragten Büreau der unterzeichneten Ver—
maltung, dem Reichsſchuldbuchbüreau in Berlin SW.,,
Oranienſtraße Nr. 92/94, werden ſchon jeßt Formulare
berabfolgt und Anfragen beantwortet.
(38)
Das Büreau ift werktäglih mit Ausnahme der
beiden Gejchäftstage jeden Monats von 9 bis 1
Uhr geöffnet, Poftfendungen find zu franfiren und mit
der Adreſſe:
„An die Reihsfhuldenverwaltung
(Schuldbudhbüreau)
Berlin SW.
Dranienftraße 92/94“
zu verſehen.
Zu den Anträgen auf Eintragung in das Bud)
und den ihnen beizulegenden Verzeichniffen der zur Um—
wandlung in eine Buchſchuld beflimmten Effelten find
Formulare zu verwenden, welche in Berlin bei dem
Reichsſchuldbuchbüreau und außerhalb Berlins bei ſämmt—⸗
lichen Reihsbanthauptitellen, Reichsbankſtellen, mit Haffen-
einrichtung verfehenen NReichsbantnebenftellen uud ber
Reichsbantlommandite in Infterburg, ſowie bei demjenigen
Landestaffen unentgeltlich verabfolgt werden, melde mit
Zahlung von Reichsſchuldbuchzinſen beauftragt find.
Gleichzeitig benachrichtigen wir die Inhaber von
Neihsfhuldverfhreibungen, welche von der neuen Ein-
richtung Gebrauch machen wollen, daß unter dem Titel
„Amtliche Nachrichten über das Deutjche Reichsſchuldbuch⸗
von uns eine Zufammenftellung der den Betheiligten
wiffenswerthen Beftimmungen herausgegeben tworden if.
Sie enthält insbefondere auch eine Angabe der mit Zahlung
der Reichsſchuldbuchzinſen außerhalb Berlins beauftragten
Landestaffen für jeden einzelnen Bundesftaat. Die Schrift
tan direlt von dem Berleger I. Guttentag-Berlin,
fowie dur jede Buchhandlung für den Preis von
40 Pfennig oder per Poſt franco für 45 Pfennig be:
zogen werden.
Berlin, den 7. Mär; 1892,
Reihsjchuldenverwaltung.
Sydow
’
11. 133%,
Senfral- und
211 —
Bezirks- Antshlaft
Elfaß-Fothringen.
Sanptblatt.
trübergehender Vedeuluug.
Ä Strafburg, den 16. April 1892.
I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths.
(39) Behanntmadung.
Zum Zwecde der Ausführung dringlicher Inftand-
sangsarbeiten werden im Jahre 1892
Ye Tanalifirte Mofel don der deutſch-franzö—
ſiſchhen Grenze bis Metz, einſchließlich des
Jweiglanald bei Ars und der Abzweigung
20h dem Kanalhafen in Mes,
vom 15. Zuni Bis 6. Zuli,
In Searkohlenkanal von Schleufe 1 bei Kirch—
berg /Wald bis Schleufe 27 bei Saargemünd
(mit Ausnahme der Haltung 14),
ver hein-Marne-Kanal von Straßburg bis zur
deutjch-efranzöſiſchen Grenze
m die Strede des Rhein-Rhone-Fanals von
Straßburg bis Mülhauſen (mit Ausnahme der
haltung 80) nebſt Breifaher, Golmarer und
düninger Zweigfanal
vom 15. Zuni Bis 9. Juli,
te Strede des Nhein-Rhonesftanals von Mül-
haufen bis zur deutſch-franzöſiſchen Grenze
vom 16. Zuli Bis 10. September
-_ gelegt und für den Scifffahrtsverlehr gefperrt
Untertunftsftellen find vorhanden
der lanalifirten] Mojel mit mindeftens 2 m Wafjer-
ffe: im Hafen von Nobéant (oberhalb der Schleufe)
ud im Hafen bei Ars (Zweigtanal),
im Saarlohlentanal mit 1, m Waſſertiefe in ber
14. Kanalhaltung bei Mittersheim im Salinentanal
und in der fanalifirten Saar bei Saargemünd,
Mölferdingen und Großblittersdorf,
im Rhein-Marnesflanal: für leere und beladene Schiffe
bei 1,0 m Waflertiefe: im Hafen bei Heflen und in
den daran jtopenden Ranaljtreden zwijchen km 70,
und 71,sıs und zwifchen den Sperrihoren des Meihers
bon Öondrerange;
für leere Schiffe im Hafen von Zabern, woſelbſt
eine Waffertiefe von O,.o m gehalten werden wird,
im Rhein-Rhone-Kanal: mit 1,0 m Waſſertiefe:
a) für die Strede von Straßburg bis Mülhauſen und
die Seitentanäle: in der Tanalifirten Ill zu Straß—
burg, im Ill-Rhein-Kanal und im Umleitungskanal
bei Straßburg don der Spitalfchleufe abwärts, in
der Haltung 80 bei Kraft, im alten Hafenbeden
zu Mülhaufen und im Hafen von Colmar,
b) für die Strede von Mülbhaufen bis Altmünfterol
(Grenze): im neuen Hafen zu Mülhauſen.
Straßburg, den 11. April 1892,
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
NAbtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär
I. D. 2007", von Köller.
Y
Digitized by Google
213
Senfral- und Bezirks- Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
Sanptblatt.
Strafiburg, den 28. April 1892.
Ar. 19.
Das Hanptblatt enthält die Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von
vorübergehender Bedeulung.
I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(40) Bekanntmachung,
betreffend Di l ter 9 sbeiträ die bei
ir ten edit, ad nfga 4 w Heihs-
get über die Invaliditäts- und Allerserſicherung vom
. Juni 1889 verficherangspflichtigen Perfonen.
Durch den Zufah bei Kapitel 5 Titel 7 der fyort-
dauernden Ausgaben des Landeshaushalts-Etats 1892/93
it der Landesverwaltung die Möglicheit gegeben, die bei
iht bejhäftigten, nad Maßgabe des Reichsgeſetzes über
die Invalidität und Niltersverficherung verſicherungs—
pfühtigen Perfonen in einer höheren Lohnllaſſe als der-
jenigen, der fie nad den allgemeinen Regeln zufallen
würden, zu berfichern.
Es entipricht der Billigleit, von diefer Möglichkeit
gegenüber denjenigen zu der Landesverwaltung in einem
ieften (ftändigen) Dienfiverhältnig befindlichen Perſonen
Gebrauch zu machen, welche feiner der im $. 22 Abſatz 2
Ziffer 4 des bezogenen Gefehes bezeichneten Krankenkaſſen
angehören und daher, obwohl fie häufig ein viel Höheres
Jahreseinfonmen beziehen, nah Ziffer 5 a. a. O. nur
zu dem dreihundertfachen Betrag des ortsüblichen Tages
lohnes gewöhnlicher Zagearbeiter des Bejhäftigungsortes
zu verfihern find,
Ih beftimme daher, dab den Anträgen derartiger
Perfonen auf Verfiherung in einer höheren Lohntlaffe
regelmäßig zu entiprechen ift. Auf die Zahlung der er—
höhten Verficherungsbeiträge finden die Beitimmungen
der Anweifung vom 16. Dezember 1890 (Central und
Bezirks. Amtsbl. 1890 ©. 355) Anwendung. Jedoch find,
joweit erhöhte Verficherungsbeiträge entrichtet werden, in
der Zahlungsanweifung oder der ihr beigegebenen Zu«
Jammenftellung ftatt der den allgemeinen Regeln ent»
ſptechenden Lohnllaſſe bezw. Verficherungsbeitrags die
erhöhte Lohnllaſſe und der höhere Verſicherungsbeitrag
anzugeben.
Straßburg, den 16, April 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Der Staatsjelretär
I. D. 1886. von Puttlamer,
(41) Nachtrag
d
—
In Ergänzung der Beſtimmungen über Ausbil
dung und Prüfung für den Forfiverwaltungsdienft vom
19. Juli 1888 wird Folgendes verordnet:
Der Paragraph 21 diefer Beflimmungen erhält
folgenden Zufaß:
Nah Ableiftung des Vorbereitungsdienftes in
den Oberförftereien ift der Forſtreferendar mindeftens
fünf Monate lang bei einem Bezirtspräfidium (Horft-
abtheilung) zu bejchäftigen.
Bei der Auswahl der den Forfireferendaren zu
übertragenden Gefchäfte ift darauf zu achten, daß die
wiſſenſchaftliche und praltifche Ausbildung der FYorft-
teferendare der ausschließliche Ziwed des Vorbereitungs-
dienſtes ift. Es ift demgemäß jede durch diefen Zweck
nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe und auf Erleichte-
rung der Beamten gerichtete Beſchäftigung der Forft-
teferendare zu vermeiden.
Straßburg, den 29. März 1892,
Der Raiferlihe Statthalter in Elſaß-Lothringen
II. 8415. Fürft von Sohenlobe.
St. 2087,
— 214
—
II. Berorbuungen pp. der Bezirlöpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(42) »Polizeiverorbuung,
betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Chratern,
Lirkusgebänden und öffentlichen Verfammlangsräumen.
Auf Grund der Beltimmungen in Artikel 2 Ziffer 9
des Defrei3 vom 22. Dezember 1789 und Artitel 3
Ziffer 3 und 5 Titel 11 des Geſetzes vom 16./24. Au⸗
guft 1790 verordne ich für den Bezirk Ober-Eljaf; was
folgt:
Der Anhalt der Pollgeiverorbnung ift gleichlautend mit ber
vorftehend auf ©. 154/169 des Hauptblatts unter (28) veröffent-
lichten Berorbnung Bid auf nachſtehende Paragraphen:
8. 1.
Die Aufführung neuer und der Umbau beftehender
Theater und Cirlusgebäude, ſowie die Herftellung von
Berfammlungsräumen in Neubauten und Umbauten unter:
liegen nebit allen zu ſolchen Anlagen gehörigen Betriebs-
einrichtungen polizeilicher Genehmigung nad folgenden
befonderen Vorjchriften. Die Genehmigung eriheilt der
Kreisdireltor, in der Stadt Mülhaufen der Bezirlöprä-
fident. In den Fällen der 88. 43, 59 und 78 (zeitweilig
zu erftellende Bauten) ift die Ortspolizeibehörde zufländig.
Die Beltimmungen der beftehenden allgemeinen
Bauordnungen bleiben Hinfichtlich der im erſten Abſatz
bezeichneten Anlagen injoweit in Kraft, al$ fie nicht im
Widerſpruch mit dieſer Berorbnung jtehen,
$. 85.
Die Befiker von beftehenden Theatern, Girkus-
Anlagen und öffentlihen Berfammlungsräumen find ver-
pflichtet, Hinfichtlih der ihmen gehörigen Gebäude den
Anforderungen der 88. 79, 80 und 81 bis zum 1. Sep-
tember 1893 zu entſprechen.
Eine Verlängerung diefer Frift bis zum 1. Sep-
tember 1894 iſt im Wege des Dispenjes zuläfiig.
Zum Zwed der Prüfung, ob den Anforderungen
der 88. 79, 80 und 81 genügt ift, haben die Beliher
jpäteftens 3 Monate nah dem nfrafttreten dieſer Ver—
ordnung in der Stadt Mülhaufen dem Bezirkspräſidenten,
in den Übrigen Orten dem Kreisdireltor revifionsjähige
Zeichnungen der betreffenden Anlagen und zwar einen
Lageplan, ſowie Grundriffe und Querfchnitte im Maj—
ftab 1: 100 in je 2 Ausfertigungen einzureichen.
In den Grundriffen müffen die im 8. 84 aufge
führten Einzelheiten nad genauer Aufmefjung mit ein-
gejchriebenen Maßen angegeben werben.
Diefen Zeichnungen ift eine Berechnung der für
die Entleerung in Betracht fommenden Breiten der Gänge,
Thüren, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge und Durd-
fahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben,
Eolmar, den 25. Mär; 1892.
Der Bezirkspräfident
I. 2104, von Jordan.
215
Gentral- und Yezirks- Amtshlatf
Elfaß-Fothringen.
Sunptblatt.
Straßburg, den 30, April 1892.
Air. 20,
Das Hauptblatt enthält die Verorbmungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, bad Beiblatt diejenigen von
mäbergehenber Bebeutung.
I. Verordnungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifterinmd und des Oberſchulraths.
(13) Behanufmadhung,
\refend Die Abänderung der tion für die Ortspoligei-
en er Movenber 1 ur 3551) jur Au —*8*
xi Unfallverficherungsgefehes vom 6. Zuli 1881.
Unter Aufhebung des letzten Abſatzes der Ziffer 7
ve Infteuftion vom 5. November 1885 (Gentral- und
Exirkt-Amtsbl. 1885, Beilage zu Nr. 47, ©. VI ff.)
srden die Ortöpolizeibehörden hierdurch angewiejen, den
inelihen Verkehr, welcher ihnen bei Erfüllung der Ver—
Yihtung zur Bornahme von Unfallunterfuhungen auf
brumd der Reichsgeſetze über die Unfallverfiherung der
Ldeiter erwächft, portofrei zu führen. Eine Erftattung
va den Ortöpolizeibehörben hierdurch entftehenden Porto=
melagen findet ſeitens der Berufsgenoffenihaften nicht
Kat,
In dem der Inftruftion vom 5. November 1885
gegebenen Formular für die Benachrichtigung der zur
Delnahme an den Unfallunterfuhungsverhandlungen
serehtigten Perjonen kommt der am Fuß befindliche
&ermert „Bortopflichtige Dienſtſache, unfrei* in Wegfall.
Straßburg, den 23. April 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär
LD. 2186. von Köller.
(1) Berorbnung,
vereffend die Anlegung von Grundbüchern und den Gefdäftsgan
* Grunbahfehen ; —
Auf Grund der 88. 2, 31 Schlußabſatz und 45
Geſetzes, betreffend die Einrichtung von Grundbüchern,
vom 22, Juni 1891 (Geſetzbl. S. 41) wird hierdurch
eftimmt, was folgt:
Artilel I.
„An Stelle der 88. 9 und 27 der Verordnung,
treffend die Anlegung von Grundbüchern, vom 20. Sep-
tember 1891 (Gentral- und Bezirf3-Amtsblatt ©. 141)
treten folgende Beftimmungen:
8.9.
Nah PVorladung ſämmtlicher Eigenthümer, welche
in der Katafter-Mutterrolle und den dem Umisgerichte
bei Beginn des PVerfahrens mitgetheilten Eigenthums.-
Beränderungsliften aufgeführt find, ift eine öffentliche
Belanntmahung zu erlaffen, durch welche alle diejenigen,
welche das Eigentum an einem Grundftüde in Anſpruch
nehmen, aber feine Borladung erhalten haben, zur An—
meldung ihrer Rechte innerhalb einer Friſt von vier
Wochen aufgefordert werden.
In der Belanntmahung ift der Anfangs- und
Schlußtermin der Frift anzugeben.
Die Belanntmahung hat durch breimalige Ein—
rüdung in das im $. 3 bezeichnete Blatt zu erfolgen.
Dem Ermeijen des Amtögerichts bleibt vorbehalten, die
Einrüdung noch in andere Blätter anzuordnen.
$. 27.
Perfonen, welche vor Beginn der auf Grund des
8. 9 beftimmten Feift dad Eigenthum an einem Grund»
ftüde erworben haben, find verpflichtet, dasjelbe vor Ab-
lauf diefer Frift anzumelden. Eine jpätere Anmeldung
ift im Unlegungsverfahren nicht mehr zu berüdfichtigen.
Das Eigentfum kann in foldem Falle erjt von dem
Zeitpuntte ab, von welchem an dad Grundbuch als an—
gelegt gilt, auf Grund eines neuen, al3 gebührenpflichtig
zu behandelnden Antrags zur Eintragung gelangen.
Perſonen, welche erft während oder nad Ablauf
der auf Grund des 8. 9 beftimmten Friſt, jedoch vor
dem Zeitpunfte, von meldem an das Grundbuch als
angelegt gilt, das Eigenthum an einem Grundftüde er
worben haben, find verpflichtet, dasſelbe vor Ablauf von
vier Wochen nad) jenem Zeitpuntte und, was die ſchon
angelegten Grundbücher betrifft, vor dem 1. Juni 1. 38.
anzumelden. Werden dieſe Frilten verfäumt, fo ift die
Eintragung des Eigenthums gebührenpflichtig.
Artilel IL
An Stelle des 8. 20 Abi. 4 der Verordnung,
betreffend die Anlegung von Grundbüchern, vom 20. Sep⸗
tember 1891, tritt folgende Beilimmung:
Die zur ehelihen Gütergemeinshaft gehörenden
Grumdftüde find im Anlegungsverfahren, wenn bie Ehe
noch befteht, fämmtlih in dem Artikel des Ehemannes
aufzunehmen.
Artilel IIL
An den Namensregiftern (8. 28b der Verordnung
vom 20. September 1891) braudt der Stand der Ei-
genthümer nur angegeben zu werden, infomeit dies zur
Unterſcheidung einzelner Perfonen geboten ift.
Bon der Angabe des Bandes des Grundbuchs im
Namensregifter ift abzufehen.
Artilel IV.
Bei den Gerichten, bei melden der Präfident des
Landgerichts die Dienfiftunden der Gerichtsjchreiberei ab»
weichend von der allgemeinen Vorſchrift feftgefeht hat,
gilt diefe Feitfegung auch für die Grundbuchſachen.
216
Die abweichende Feſtſetzung ift durch einmalige
Einrüdung in das zur Berdffentlihung der amtlichen
Belannimachungen beftimmte Blatt und durch Anheftung
an ber Gerichtätafel belannt zu machen.
Straßburg, den 21. April 1892.
Minifterium für Eljah-Lothringen.
Abtheilung für Juſtiz und Kultus,
II. A. 1838, von Puttkamer.
Im Anſchluß an vorftehende Verordnung wird
hierdurch beftimmt, daß die Formulare G. B. 1, 2, 3,4
und 6 Die in der Anlage erfichtliche Faſſung erhalten. ,
Die bisherigen Formulare G. B. 2 und 4 find aufzu⸗
brauden. Als neues Formular tritt G. B, 2a nad
anliegenden Mufter Hinzu.
Straßburg, den 21, April 1892,
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung Für Juſtiz und Kultus.
I. A. 1838, von Puttkamer.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde
wird demnächſt nad
Maßgabe des Gejeßes vom 22, Juni 1891 mit der Anlegung des Grundbuches begonnen werben.
Dementiprechend werden die jämmtlichen in der Grundfteuermuttertolle eingetragenen Eigenthümer
oder deren Nechtänachfolger von dem Gerichte behufs Anmeldung ihres Eigenthums vorgeladen werden,
Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, da die Grundeigenthümer ver:
pflichtet find, in dem Vernehmungstermine
a. die auf den Erwerb der einzelnen Grundftüde ſich beziebenden Urkunden und Beweis
ftüde, insbefondere Kanfbriefe und Theilungsanszüge, ſowie
b. etwaige Ebeverträge
vorzulegen. Diefelben werden daher erfucht, diefe Urkunden und Beweisſtüche zur Vorlegung bereit ju
ſtellen.
ten
den 189 ,
Kaiſerliches Amtsgericht.
B. 1.
Sem
0.B.2,
— 217 —
Ladung.
⸗⸗
Zur Anlegung des Grundbuches über die in der Gemeinde
auf Ihren Namen im Kataſter eingetragenen Grundſtücke werden Sie hierdurch vorgeladen,
am i mittags Uhr
im
zu erjcheinen.
In diefem Zermine haben Sie
a, die auf den Erwerb der einzelnen Grundſtücke fich beziehenden Urkunden und Bemeisftüde,
insbefondere Maufbriefe und Theilungsanszüge, jowie
b. etwaige Eheverträge i
vorzulegen, worauf Ihre Vernehmung zum Zmede der Eintragung erfolgen wird.
Den umftehenden Auszug aus dem Natafter wollen Sie bezüglich feiner Richtigkeit und Volftändig-
tet einer genauen Prüfung unterziehen.
Wenn Sie am perjönlihen Erjcheinen im Termine verhindert find, Lönnen Sie jede prozeßfähige
Perfon mit Ihrer Vertretung beauftragen. Die Vollmacht unterliegt weder der Stempel- nod der
Regiftrirungspflicht.
Das Eigentum wird im Anlegungsverfahren loftenfrei eingetragen. Bei verjpäteter Anmeldung
lann die Eintragung erft von dem Tage abzerfolgen, mit welchem das Grundbuch als angelegt gilt und
find alsdann die gefeplichen Gebühren hierfür zu entrichten,
‚ben ten 189
Kaiſerliches Amtsgericht,
— 118 —
Aufforderung.
Ale diejenigen Perfonen, welche das Eigenthum an einem in der Gemeinde
gelegenen Grundftüde beanjpruchen, aber nicht im Kataſter als Gigenthümer eingetragen find und iı
Folge deffen eine gerichtliche Ladung behufs Eintragung ihres Eigentums im Grundbuch nicht erhalte
haben, werden hierdurch aufgefordert, ihre Anſprüche binnen einer Friſt von 4 Wochen, welche mit dem
ven 189 beginnt und am — 189
abläuft, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden.
Das Eigentum wird bei rechtzeitiger Anmeldung tojtenfrei eingetragen. Bei verjpäteter Anmeldung
fann die Eintragung erft von dem Tage ab erfolgen, mit welchem das Grundbuch als angelegt gilt und
find alsdann die geſetzlichen Gebühren hierfür zu entrichten.
‚ den - 189
Kaiferliches Amtsgericht.
— 219 —
Protofoll Ar.
Borlänfiges
Grandbnäblatt Rr............
ur Nummer J
(Seltion) ber Parzelle Größe
|#r. Gewann, Aulturart.| Erwerdsart.
| alte. neue] alte. | neue, ha | a | qm
— 2120 —
Dekanntmacung.
Es wird hierdurch belannt gemacht, dab die zum Zwede der Anlegung des Grundbuchs der
Gemeinde erforderlichen Eintragungen beendet find und
das Grundbuch auf dem Bürgermeifleramte der Gemeinde zur Einfihtnahme der Eigenthümer in ber
Zeit vom im 189. bis zum au 189
offen gelegt ift.
Zur Entgegennahme etwaiger Erinnerungen ift Termin des unterzeichneten Gerichts anberaumt
auf den vn 1892 Bor(Nad-)mittags Uhr
in der Gemeinde.
‚ ben im 189
Kaiſerliches Amtsgericht.
Die in der beifolgenden Ladung aufgeführten Grundftüde gehören nah dem Kataſter der
ME nn essen Ta a ie
Die Aufforderung zur Anmeldung 9
als unbeſtellbar zurückgelommen.
unthunlich, da im Kataſter die genaue Angabe des Wohnſihes fehlt,
Ich erſuche um baldgefällige Mittheilung, ob der... — PORN 3-00: WERE IHRE ERBEN
noch lebt, wo er ſich aufhält (genaue Adreſſe!) bezw. wen — — zur * — und wer
fie bewirthjchaftet.
Kaiſerliches Amtsgericht.
An
den Herrn Bürgermeifter
zu
G.B. 2
— 21 —
Sentral- und Bezirks-Amtshlaff
Elfaß-Fothringen.
Sunptblatt. Strafiburg, den 7. Rai 1892. | ar 2ı.
Des Hauptblatt enthält die Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, bas Peiblatt diejenigen von
wräbergehendber Bedeutung.
I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(15) Verordnung, 9. für Rufolls (Rutten, Quappen, Trufchen, Aalraupen):
i vom 15. Dezember bis 15. Januar;
betreffend Die Fiſcherei. 10. für Krebſe: vom 1. November bis 30. April, ſoweit
Auf Grund des Geſetzes dom 2. Juli 1891, be nicht für beftimmte Wafjerläufe eine längere Schon-
tefiend die Fiſcherei, (Gefegblatt Seite 69) wird beftimmt, zeit durch befondere Verordnung feitgefegt ift.
»os folgt: Die Anfangs- und Endtage der vorgenannten
Art. 1. Friften find in die Schonzeit einbegriffen.
Zu den nußbaren Waflerthieren, deren rang im
ei d Fi ‚ di . . 2. 3
— ———— Im Rheine und in denjenigen Streden ſeiner
At s .
Die ga weinen (8. 7 . * eſehes) Nebenflüſſe, welche den Durchzug der Lachſe und Mai«
J un fifche zu den Laichſtellen vermitteln, ift die Fifcherei auf
Als dem Fiſchbeſtande ſchädlich zu erachten ($. 8 Lachſe und Maifiſche mit Fanggeräthen jeglicher Art auf
vs Gejeges) find: Fiſchottern. Waflerhühner (Rohr- und | die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche und zwar
Sefhühner), Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr
Rohrdommeln), Kormorane, Säger (Sägetaudher und verboten.
Urt, 4,
Tauchergänſe) und Taucher (Eistauder und Hauben- Die in Betracht kommenden Streden der Neben-
ner), flüffe des Rheins werden von dem Minifterium bekannt
Art, 3. gegeben.
Für die nachbenannten Fiſchgattungen werden fol« Art. 5.
sende Schomzeiten feſtgeſezt, mährend welcher der ang Die Anwendung von Reufen zum Lachsfang iſt
derjelben mit Fanggeräthen jeglicher Art verboten iſt: während der Zeit vom 20. Oltober bis 24. Dezember
1. für Aeſchen und Regenbogenforellen: vom 1. März einſchließlich verboten.
bis 30, April; Die Ausübung der Lachsfiſcherei mit Zegensbetrieb
—— (Schill) und Barſch: vom 1. April bis ift vom 27. Auguſt bis 26. Oltober einſchließlich verboten.
Art. 6.
& ir Run, Barben und Schlein: vom 1. Mei Feftftehende Fiſchnehe müffen jede Woche 36 Stunden
4. für Seeforellen: vom 1. Oltober bis 81. Dezember; lang und zwar von Samstag 6 Uhr Abends bis Montag
ü . i 6 Uhr Morgens in der Mitte auf eine dem Zehntel
5. für Sluße und Badforellen: vom 10. Oftober bis ihrer Ausdehnung gleichlommende Länge derart gehoben
31. Januar; ,
’ werden, daß zwifchen dem Boden des Wafferlaufs und
2 31. a a a der unteren Saumleine ein freier Raum bon mwenigftens
7. für Lade (Salmen): vom 11. November bis 24. De⸗ 50 em Höhe bleibt. At. 7
zember uU, .
8. Ir Selen und Maränen: vom 15. November bis Die Auffichtsbehörde kann die Fiſcherei auf Lachje
5. Dejember; auch während der Schonzeiten (Art. 3 Ziffer 7 und
Art. 4 diefer Verordnung) geftatten, wenn Sicherheit
dafür vorhanden ift, dab die Fortpflanzungsftoffe (Rogen
und Milch) der gefangenen, laichreifen Fiſche zu Zwecken
der künftlichen Fiſchzucht Verwendung finden.
Art. 8.
Der Fiſchfang zur Nachtzeit unter Anwendung
menſchlicher Thätigleit ift verboten.
Als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde
nah Sonnenuntergmg beginnt und eine Stunde bor
Sonnenaufgang endet.
Ausnahmen von diefem Verbot können hinſichtlich
der Fiſcherei auf Lachſe, Maififche, Aale, Krebſe und
Fröſche durch die Auffichtsbehörde zugelaffen werden,
Tür weitere Ausnahmen ift die Genehmigung des
Minifteriums erforderlich).
Art, 9.
Der Fang der Fröſche mit dem Rechen ift für die
Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni einfchlielich verboten.
Art, 10.
Die Ausübung der freien Angelfifcherei (8. 1 Abſ. 2
des Geſetzes) ift in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni
einschließlich und zur Nachtzeit (Art. 8 Abſatz 2 diejer
Verordnung) verboten.
Art. 11.
Bei Ausübung der Fifcherei ift verboten:
. die Anlage neuer fogenannter Selbitfänge. Die bes
reits beitehenden follen mit Deffnungen verjehen fein,
deren Weite der für die Majchenweite der Nehe bor«
gejhriebenen entjpricht (Art. 17 dieſer Verordnung).
Unter Selbftfängen find zu verftehen alle Vor—
richtungen, welche geeignet find, die Fiſche in Löchern,
Buchten, Gräben und Pfüben, aus welden fie nicht
entweichen können, anzujammeln oder fie zu zwingen,
fi durch einen mit Fangvorrichtung verfehenen Durd-
gang zu bewegen;
. das Trodenlegen oder Ablafien von Waflerläufen zum
Zmwede des Fiſchfanges;
.‚ das Fiſchen in den heilen der Maflerläufe, deren
Daflerftand zur Bornahme von Ausräumungen oder
jonftigen Arbeiten oder in Folge des Stillftandes von
Triebwerfen oder der Schiffahrt vorübergehend wejent-
lich erniedrigt ift. Ausnahmen kann die Auffichtsbe-
hörde zulaffen.
Diefes Verbot gilt auch für die Ausübung der
freien Angelfijcherei;
. die auf die Dauer berechnete Anbringung don Filch-
fangvorrichtungen an den Schleufen, Wehren, natürs
lihen Wafjerfällen, Durdläffen, Schügen, Mühlge-
rinnen und Fiſchleitern;
. das Fiſchen im Innern der Schleufen, Schüßenanlagen,
Durdläffe, Mühlgerinne und Fiſchleitern, ſowie an
den Wehren oder in geringerer Entfernung als 30 m
222
oberhalb oder unterhalb diefer Werke auf andere Art
als mit der jhwimmenden, in der Hand gehaltenen
Angel (8. 18 diefer Verordnung);
. das Fiichen mit der Hand;
. das gewaltfame Trüben oder Aufwühlen des Waſſerz
zum Zmwede bes Frifchfanges in den von Fiſchen auf-
geſuchten Zufluchtsorten.
Art. 12.
Bei Ausübung der Fiſcherei im Rhein und in den
in Art. 4 dieſer Verordnung bezeichneten Streden der
Nebenflüſſe desſelben iſt die Anwendung von ſtändigen
Fiſchereivorrichtungen (Fiſchwehren, Fachen) und von Bor
richtungen verboten, welche am Ufer oder im Flußbehle
jelbft befeftigt oder veranfert find (Reufen, Spermeke),
wenn diefe Vorrichtungen den MWafferlauf auf mehr als
die Hälfte feiner Breite für den Zug der Wanderfiſche
verfperren. Die Breite ift bei gewöhnlichen niedrigem
Dafferftande in der kürzeften Linie vom Ufer zu Ufer ju
meſſen.
Mehrere ſolcher ſtändiger oder am Ufer oder im
Bette des Mafferlaufs befeftigter oder verankerter Bar-
richtungen, ſowie mehrere feſtſtehende Netze dürfen glei
zeitig auf derfelben Uferjeite oder auf der entgegengejekten
Uferjeite nur in einer Entfernung bon einander ange:
bracht werden, welche wenigftens das Doppelte der Länge
der betreffenden Vorrichtungen beträgt.
Sind die Vorrichtungen von verfchiedener Länge,
fo ift für die betreffende Entfernung die größere Länge
maßgebend.
Ausnahmen kann die Auffichtsbehörde geftatten.
Die Entfernung zwifchen den einzelnen Pfählen,
welche die zum Lachsfange beftimmten Fifchwehre (Fade)
bilden, ſowie zwijchen den Querverbindungen diejer Pfähle
muß wenigitens 10 cm im Lichten betragen.
Art. 13,
Bei Ausübung der Fiſcherei in anderen al ben
in Art. 12 genannten Waflerläufen dürfen feſtſtehende
oder ſchwimmende Netze in ihrer Länge zwei Drittel der
naffen Breite des MWafferlaufes, in welchem fie benuft
werden, nicht überfchreiten.
Mehrere Netze, welche gleichzeitig auf einem oder
den beiden gegenüberliegenden Ufern angewendet werden,
müfjen unter einander eine Entfernung halten, melde we
nigftend dem Dreifadhen ihrer Ausdehnung gleichtomm.
Art. 14.
Zreibneße dürfen nicht derart befeitigt und ausge.
jeßt werben, daß fie feitliegen oder hängen bleiben. Die:
jelben dürfen zwiſchen Ober- und Unterröhre (Leine) nicht
über 2,5 m breit jein.
Mehrere Treibnege dürfen nur in einer Entfernung
bon einander Are werben, welche wenigjtens dei
Doppelte der Länge des größten Nebes beträgt,
Art. 15.
Bei Ausübung der Fiſcherei ift, abgefehen von ber
Fiſcherei im Rhein, die Anwendung von Schleppnetzen
verboten.
Der Gebrauch des Heinen, mit der Hand gewor—
ienen und bon einer Perſon allein gehandhabten Wurf-
garnes und des von zwei Perfonen aus dem Boote ges
norfenen Spreitgarnes ift geftattet.
As Schleppneg ift jedes Netz anzufehen, welches
duch Drud oder durch Gewichte auf den Boden verjentt
und mittels irgend einer Straft am Boden fortbewegt wird.
Art. 16,
Bei Ausübung der Fifcherei ift ferner verboten:
1. die Antvendung von Schlingen und Schleifen;
2, die Anwendung von Filchgabeln, Heeren, Harpunen,
Steheifen und anderen derartigen Fangmitteln, welche
eine Verwundung der Fiſche herbeiführen lönnen.
Der Gebrauch don Angeln ift geftattet.
Art. 17.
Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen bei
Ausübung der Fiſcherei nicht angewendet werden, wenn
die Definungen (bei Maſchen in naffem Zuftande ge-
mefien) in Höhe und Breite nicht mwenigftens folgende
Weiten haben:
1. beim Lachsfange: im Rhein: Geflechte (Körbe und
Reufen) und Zreibnefe: 60 mm; das Innere der
Reuſen (Reufenfhlupf): 40 mm;
in den übrigen Wafferläufen 40 mm;
2, beim Fangen anderer großer Fiſcharten, einjchliehlich
des Yals, und beim Krebsfang: im Nhein: 30 mm;
in den übrigen Wafferläufen: 27 mm;
3. beim ange Heiner Fiſcharten, wie Gründlinge,
Schmerlen, Elltigen, Bliden und andere: im Rhein:
20 mm;
in den übrigen Wafferläufen: 10 mm.
Bei Kontrole der Geflechte und Netze ift eine Ab-
weihung von einem Zehntel nicht zu beanftanden.
Die Auffichtsbehörde Tann den Gebrauch von Neken
mit geringerer Mafchenweite zum Zwecke des Fanges von
Sutterfiihen für Fijchzuchtanftalten und don Köderfifchen
geftatten.
Art. 18,
Die freie Angelfiicherei (8. 1 Abſatz 2 des Gefehes)
wird mittels der ſchwimmenden, in der Hand gehaltenen
a ausgeübt. Die Angelſchnur darf nur eine Angel
agen.
Die ſchwimmende Augel darf mit feinem größeren
Gewicht als 50 egr belaftet jein.
Die freie Angelfiiherei mit lebenden Fiſchen als
Köder ift unterfagt.
Art. 19.
Die nachbenannten Fiſcharten dürfen nicht gefangen
berden, wenn die Fiſche dom der Kopfſpihe bis zum
223
Schmwanzende (Schwanzfpiken) gemefjen, nicht wenigſtens
folgende Längen haben:
Labs (Salm)........ 50 cm
WERNE 95
Zander (Schill) ....... *
EEE
Seeferelle... 83 cm
ur TEE
> ER BR 05 cm
. 7.
Fluß- und Bachforelle. ..
Regenbogenforelle ......
S
re VRR 20 cm
EEE ER
Felchen und Maränen, ...
Krebje (gemeffen vom Auge bis zum Ende des
ausgebreiteten Schwanzes) 8 cm.
Art. 20,
In auferordentlihen Fällen (unvorhergefehene Na-
turereigniffe, plögliche Störungen des ordentlichen Fiſcherei⸗
betriebes oder ſonſtige Nothflände) Tann die Auffichts-
behörde von den Vorjchriften über die Innehaltung der
Schonzeit, die Art und Weife der Ausübung der Filcherei,
die Beichaffenheit der Fanggeräthe und die Längenmaße
der Fiſche (Art. 3 bis 9, 11 bis 17 und 19 diejer Ver—
ordnung) im Einzelfalle entbinden,
Die Entſcheidung über die Geflattung von Aus—
nahmen im Sinne des 8 34 Abſatz 2 des Geſetzes fteht
dem Minifterium zu.
Art, 21.
Als Auffihtsbehörde im Sinne des Geſetzes und
diefer Verordnung gilt der zuftändige Waſſer- oder Me—
liorationsbauinfpeltor.
Art. 22,
Die Beflimmungen des Art. 3 Ziffer 3 und bes
Art. 10 diefer Verordnung treten am 1. Juli 1892, die
übrigen Beftimmungen derjelben treten am 15. Juni 1892
in Kraft.
Straßburg, den 28. April 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern.
Landwirthſchaft und Domänen, Der Unterjtaatsjelretär
Der Unterftaatsjelretär von Köller.
von Schraut.
IILA.1676/92.
L D. 2562/92.
(46) Verordnung
zur Ausführung —— et die Fiſcherei,
Zur Ausführung der 88. 9, 12, 27, 83, 40 und
46, ſowie der 88. 20 bis 25 des Geſetzes, betreffend
die Fiſcherei, vom 2. Juli 1891 (Gejegblatt S. 69)
wird verordnel, was folgt:
I. Beftimmungen zur Ausführung der $8. 9, 12,
27, 33, 40 und 46 des Geſetzes:
Artikel 1.
Die Verpachtung der dem Staate nad) $. 1 des
Geſetzes zuftehenden Fiſcherei ($. 9 des Geſetzes) findet
durch den zufländigen Waſſer- oder Meliorations-Bau-
injpeltor flatt. Die Verpachtung unterliegt der Geneh-
migung des Minijteriums,
Soweit eine Verpachtung nicht zu Stande kommt,
fann die Nutzung der Fiſcherei durch Austellung von
Erlaubnißſcheinen gegen Entgelt (Lizenzen) geftattet werben,
Die desfallfigen Anordnungen bedürfen ebenfalls der
Genehmigung des Minifteriums.
Ürtitel 2,
Für die Abmefjungen des Lein- und des Flößpfades
(8. 12 des Gefeges) find die Beitimmungen des 8. 18
des Geſetzes, betreffend Waflerbenugung und Waſſerſchutz,
vom 2, Juli 1891 (Geſetzblatt S. 82) und die zur Aus—
führung des $. 18 erlafjenen Vorſchriften maßgebend.
Mo die zuftändige Verwaltungsbehörde die Freihal—
tung oder die Freilegung eines Leinpfades nicht verlangt
hat, fteht den Fiſchereipächtern und Fiſchern ein Ans
ſpruch auf Einräumung und Benußung eines Leinpfades
nicht zu.
Artilel 3.
Die Anlage von Fiſchwegen (Fiſchleitern) in öffent
lihem Intereffe (d. 27 des Gefehes) wird durch den
Bezirlspräfidenten angeordnet.
Soweit es fih um jchiff- oder flößbare Waflerläufe
handelt, bleibt die Anordnung dem Minifterium vor«
behalten,
Artitel 4.
Die Eigenthümer von Fiſchteichen erhalten nad)
ftattgehabter Abfiihung (8. 33 Abſatz 6 des Gefepes)
auf Verlangen für die in den Verlehr zu bringenden
Fiſche Urfprungszeugniffe von dem zuftändigen Kreis—
oder Polizeidireltor ausgeftellt.
Aus dem Urfprungszeugnig muß Name und Wohnz-
ort des Eigenthümers des Fifchteiches, Zahl oder Ge—
wicht und Art der in Berlehr zu dringenden Fiſche und
Zeit und Ort der Abfifhung hervorgehen.
Die Zuftändigfeit des Kreis- oder Polizeidireltors
wird durch die Lage der Gemeinde beftimmt, in welcher
ſich der Fiſchteich befindet
224
Artikel 5.
Mit der Beauffihtigung der Fifcherei ($. 40 des
Geſetzes) find betraut:
. die Beamten des Polizei» und Sicherheitsdienftes;
. die Bürgermeifter und deren Beigeordnete;
. die Forſtſchutz- und die Feldſchutzbeamten;
. die in der Verordnung vom 26. Januar 1880 (Ge:
fegblatt S. 6) bezeichneten, mit der Wahrnehmung
der Fiichereis, Waſſer- und Wegepolizei beauftragten
Beamten, insbefondere auch die den Baninfpeltoren
beigegebenen Kulturauffeher;
. die Steuer-, Zoll- und Oftroibeamten;
. die eidlich verpflichteten Fyiichereiauffeher der Gemein:
den, öffentlichen Anftalten, Fiſchereigenoſſenſchaften und
fonftigen Fifchereiberechtigten.
Artilel 6.
Verwaltungsbehörde im Sinne des $. 46 des Ge
ſetzes ift der Bezirlspraſident.
I. Befimmungen zur Ausführung der 88. 20
bis 25 des Geſetzes.
Urtitel 7.
Die Angeltarten, fowie die Fiſcherkarten für
die nicht ſchiff- oder flößbaren Waſſerläufe wer»
den durch den Bürgermeifter des Wohnorts, im den
Städten Straßburg, Me und Mülhaufen durd die
Polizeidireltoren ausgeftellt.
Die Fiſcherkarten für die in $. 1 Abſatz 1 dei
Geſetzes bezeichneten Waflerläufe werden durch die Waſſer⸗
bauinfpeltoren ausgeftellt.
Artitel 8.
Die Karten find für das Kalenderjahr gültig.
Für die Angellarten ift eine Gebühr von zwanzig
Pfennig, für die Fiſcherkarten eine ſolche von einer Marl
zu entrichten.
Zweite Ausfertigungen für verlorene oder unbraud-
bar gewordene Sarten werden nur gegen nochmalige Ent-
richtung der Gebühr ertheilt.
Artikel 9.
Anträge auf Ertheilung von Angels oder Filder
farten find bei den im Artikel 7 genannten Behörden
mündlich oder fchriftlih (auf freiem Papier) zu ftellen.
Die zur Durchführung der Beitimmungen der $$. 23
und 24 des Gejeßes erforderlichen Erhebungen haben
von Amtswegen ftattzufinden.
Die Ungültigteitserklärung und die Einziehung einer
erteilten Fifcher- oder Angelkarte ($. 23 Abſatz 3 und
8. 24 Abſatz 4 des Geſetzes) erfolgt durch die Behörde,
welche dieſelbe ausgeftellt Hat.
Artilel 10.
Ueber die ausgejtellten Starten ift bei ber aus
fiellenden Behörde ein Verzeichniß zu führen, aus welden
Ds
die Nummer der Karte, das Datum der Austellung, der
Name, der Stand und der Wohnort des Rarteninhabers
und die von demjelben gezahlte Gebühr hervorgehen muß.
Artikel 11,
Die Ausftellung der Karten erfolgt nach den in
‚der Anlage vorgeichriebenen Mujtern,
/ Für die Jahre mit geraden Yahreszahlen und für
die Jahre mit ungeraden Jahreszahlen werden verjchieden-
inbige Karten ausgegeben.
Die Karten find, und zwar Angel» und Fiſcher—
Inten getrennt, für jedes Kalenderjahr mit fortlaufenden
Nummern zu verjehen.
Artilel 12,
Der Bedarf an Karten wird von den Polizei-
tireftoren und Wafferbauinipeltoren unmittelbar, von den
—— durch Vermittlung der Kreisdireltoren
u
Die Kartenformulare find als gelbwerthe Papiere
ja behandeln und fiher aufzubewahren. Ueber diejelben
# von der aufbewahrenden Behörde ein Beſtandsver—
xichniß zu führen, aus welchem jederzeit die Zahl der
kihafften, der ausgeftellten oder abgegebenen und der
ch vorhandenen Starten hervorgehen muß.
Arlilel 13.
Die für Ausftellung der Karten zu zahlende Ge-
bäht wird bei Empfang der Harte an die ausfiellende
Behörde entrichtet, Eine befondere Quittung über die ge=
dehene Zahlung wird nicht ertheilt.
Bei den Polizeidireltionen bewahrt der Büreau—
vorftieher, bei den Waflerbauinfpeltionen ein von dem
Baſſerbauinſpektor zu bezeichnender Beamter, bei den
Bürgermeifterämtern der Bürgermeifter oder ein von
demſelben zu bezeichnender Gemeindebeamter die eingehenden
Gebührenbeträge gefondert auf.
Die Polizeidireftoren und Waſſerbauinſpeltoren über
jenden den Bürgermeiflerämtern bis zum 10. Juli und
10, Januar eines jeden Jahres einen Auszug aus dem
don ihnen zu führenden Verzeichniß (Artikel 10), aus
welchem die Zahl der Karten, welche bis zum 30. Juni
und 31. Dezember für die betreffende Gemeinde ausge-
fellt worden find, und die Höhe der der Gemeinde zu«
fulenden Gebühren erfichtlich fein müffen.
Die Bürgermeifter ertheilen hierauf den Gemeinde-
tönen duch Vermittlung des Kaſſenkontrolörs An-
weiſung, die bei den Polizeidireltionen und den Wafler-
beuinfpeftoren beruhenden Gebühren zu erheben. Ueber
die erhaltenen Beträge eriheilen die Gemeinderechner
fempelfreie Quittung.
225
Bis zu denfelben Terminen (10. Yuli und 10, Januar)
erhält der Gemeinderechner auf Grund eines Auszuges
aus den bei dem Bürgermeifteramte geführten Karten—
berzeichniffen in der vorbezeichneten Weife Unweifung, die
bei dem Bürgermeifter oder dem mit Bewahrung der
Gebühren beauftragten Gemeindebeamten beruhenden Ge—
bührenbeträge gegen Ertheilung einer ftempelfreien Quittung
einzuziehen.
Die Auszüge aus den Kartenverzeichniffen bleiben
als Beläge bei den Gemeinderechnungen.
Arlilel 14.
Nah Schluß des Kalenderjahres, fpäteftens bis
zum 1. Februar, haben die Bürgermeifter die nicht ver—
wendeten Starten dem Kreisdireltor zurüdzufenden,
Der Kreisdirektor ftellt fe, ob die nit an ihn
zurüdgelangenden Karten beftimmungsgemäß Verwendung
gefunden haben, und ob die vorgejchriebenen Gebühren
richtig erhoben find.
Die Kreis und Polizeidireltoren und die Wafler«
bauinfpeltoren haben die nah Schluß des Kalenderjahrs
noch bei ihnen vorhandenen oder ihnen wieder zugehenden
unausgefüllten Karten zur Verwendung im nächſtfolgenden
Kalenderjahre zu verwahren.
Artikel 15.
Die Gemeindeauffichtsbehörden haben darüber zu
wachen, dab in die Budgets der Gemeinden, und zivar
das erfte Mal in das Ergänzungsbudget für 1892/93,
ein Einnahmetitel für die Kartengebühren eingeſetzt wird,
Die Gebühren find als ordentliche Einnahmen zu
berrechnen.
II. Schlußbeſtimmungen.
titel 16.
Diefe Verordnung tritt am 15. Juni 1892 gleich—
zeitig mit dem Geſetz, betreffend die Fiſcherei, vom 2, Juli
1891 in Kraft; Fiſcher- und Angellarten lönnen jedoch
ſchon vom 1. Juni 1892 ab ausgeftellt werben.
Strafburg, den 29. April 1892.
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Adtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern,
Landwirthichaft u, Domänen. Der Unterftaatsfetretär
Der Unterftaatsfetretär von Köller.
von Schraut.
III. A.1676/92.
I. D. 2561/92.
Anlage:
— 226 —
A. Fiſcherſtarte für fhiff- und ſſößbare Waſſerläufe.
I. Vorderfeite,
— al RE st Lothringen.
ö—— — en
£ifcher- Karte Ur...
zur Ansübnng der Fifcyerei in ſchiff- and flößbaren ——
gültig für das Zahr achtzehnhundert
aus un.
(Siegel.)
Gebühr: Eine Mark.
undneunzig
a een ED
Der Kaiſerliche Waſſerbau-Juſpektor:
Der Fiſcher hat bie Fiſcherkarte beim Fiſchen mit fich zu führen, Auf Erfordern ber Fiſcherei⸗Aufſichtsbeamten
und beren Worgejehten, ſowie der Gigenthümer und ihrer Wertreter, ber Pächter und Unterpächter der Fiſcherei an
den Dertlicileiten, wo Inhaber diefer Harte bie Fiſcherei ausübt, ift derfelbe gehalten, fich alsbald über jeine
Berechtigung zum Fiſchen auszuweiſen.
Hd. Ruckſeite.
Schonzeiten: Es bedeuten bie ſchraffierlen Felder bie Schonzeit, bie
Swonzeiten: Zahlen bie Tage bed Beginnd und das Ende ber Schonzeit.
‚[Märg |apeit| Mat [uni | Juri | Aug. | Sept.| Om.
— — ——
gm; ya]
— | |
Fiſchgattung.
Regenbogenforellen ! ıl
Zander (Schill
Serforellen
Fluß⸗ und Bachforellen
Saiblinge (Mötheli)
Lachfe (Salmen)
Felchen und Maränen
Rufolt Rn, — EIN.
Aalraupe). >
— 2127 —
B. Sifderkarten für nicht ſchiſf- und flöhbare Wafferläufe,
I, Vorberfeite.
2 Glfaf- BR Sothringen.
Fiſcher Karte Ar.
mr Ausübung der Fiſcherei in nicht fchiff- und flößbaren Waſſerläufen
gültig für das Jahr ahtzehnhundert.
aus
undneunzig
(Siegel.)
Gebühr: Eine Mark, J eeeee ———
Der Fiſcher hat die Fiſcherkarie beim Fiſchen mit fi zu führen. Auf Erfordern ber Fiſcherei ⸗
auffichtsbeamten und deren Vorgeſetzten, ſowie ber Eigenthümer und ihrer Vertreter, ber Pächter und
Unterpächter ber Fiſcherei an ben Dertlichkeiten, wo Inhaber diefer Harte die Fiſcherei ausübt, ift
berjeibe gehalten, ſich alsbald über feine Berechtigung zum Fiſchen auszuweiſen.
IH. Ruckſeite.
Wie bei A.
— 228 —
C. Angelkarte.
I. Vorderſeite.
+22) Elfaß- ER Cothringen.
Angel:Karte Nr.
zut Ausübung der freien Angelfifcerei in dem in S. 1 Abfab 1 des Geſches,
beir. die Fiſcherei, vom 2, Zuli 1891 bezeichueten Waflerläufen
gültig für das Jahr achtzehnhundert undneunzig
für DEE...
(Zirgel.)
Der.......
Gebühr: 2O Pfennig.
Der Angriftiher hat bie Angellarte beim Ungelm mit ſich zu führen. Die Freie Bngelfiiderel
wird mittel der [hmimmenben, in ber Hand gebaltenen Angel ausgellbt. Die Ungelibnur Darf nur
eine Ungel tragen. Die fhwimmense Angel darf mit feinem größeren Gewichte als 50 ogr belaftet
fein. Die freie Augeliſcherel mit lebenden Fiſchen als Adder ift uterlägt.
II. nüchſeite.
Wie bei A.
— 229 —
Genfral- und Bezirks- Amtshlaff
Elfaß-Fothringen.
Sunptblet. | —ramurs. den 14. Mai 1892.
Das lait enthält bie Berorbrum: und Erlafſe dv iner unb bauernber ‚bat latt n bon
BL. u re gen fie von allgemeiner Bebeutung Beiblatt diejenige
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(47) Der Kaffenbezirt umfaßt nunmehr die Gemeinden
Durch Beſchluß des Minifteriums vom 4. Mai 1892 Brubach, Dietweiler, Flachslanden, Geifpigen, Landſer,
it genehmigt worden, daß dem Kaſſenbezirk der öffentlichen Riederfteinbrunn, Oberfteinbrunn, Rantsweiler, Schlierbach
Vorſchußkaſſe zu Landfer die Gemeinden Schlierbah und und Waltenheim.
Baltenheim Hinzutreten. IIL 3428.
Digitized by Google :
he |
— 231 —
Sentral- und BYeirks- Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
Hanptblatt. | Straßburg, den 21. Mai 1892. | Mr. 28,
Des Gauptblatt enthält bie Verordnungen und Erlaffe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, das Priblatt diejenigen von
sräbergehender Bebentung,
I. Berordnungen pp. des Kaiferlichen Statthalter, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
. N MWaffertiefe: im Hafen von Novéant (oberhalb ber
en) — — | Schleufe) und im Hafen bei Ars (Zmeiglanaf),
nn der Ausführung dringlicer Inftande | im Saarkoßlentanal mit 1, m Waffertiefe in der
\egumgsarbeiten werben im Jahre 1892 14. Stanalhaltung bei Mittersheim im Salinentanal
die Eanalifirte Mofel von der deutſch-franzöſiſchen und in der fanalifirten Saar bei Saargemünd,
Grenze bis Meb, einſchließlich des Zweiglanals MWölferdingen und Großblittersdorf,
bei Ars und der Abzweigung nad dem Kanal | im NRhein-Marne-flanal: für leere und beladene
bafen in Meg Schiffe bei Lo m MWaffertiefe: im Hafen bei Helfen
vom 15. Zuni bis 6. Inli, > rn den — ſtoßenden Kanalſtrecken zwiſchen
der Saarkohlenkaual von Schleuſe 1 bei Kirchberg m 70s und Tlsıs und zwiſchen den Sperrthoren
a/Bald bis Schleufe 2 bei Saargemind (mit bes Zbeißers bon Gnnbregange;
Ausnahme der Haltung 14), , für leere Schiffe im Hafen von Zabern, woſelbſt
der Rhein-Marue-Kanal von Straßburg bis zur E m. Wafjertiefe von O,oo un gehalten werben un
deutjh-franzöfifchen Grenze im Rhein-Rhone-flanal: mit 1, m MWaffertiefe:
und die Strede des Nhein-Rhone-Kanald von Straf- a) für bie Strede von Straßburg bis Nülpaufen und
burg bis Mülhaufen (mit Ausnahme der Haltung die Seitentanäle: in der Tanalifirten ZU zu Straß
80) nebft Breifaher, Colmarer und Hüninger burg, im Jil-Rhein-Sanal und im Umleitungslanal
Zweiglanal
vom 15. Zuni Bis 9. Zuli,
die Strede des Rhein-Rhone-Kauals von Mülhaufen
bis zur deutſch-franzöſiſchen Grenze
vom 16. Zuli bis 10. September
toden gelegt und für den Schifffahrtsverkehr gefperrt
werden,
bei Straßburg von der Spitaljchleufe abwärts, in
der Haltung 80 bei Kraft, im alten Hafenbeden zu
Miülhaufen und im Hafen von Colmar,
b) für die Strede von Mülhauſen bis Altmünfterol
(Grenze): im neuen Hafen zu Mülhaufen.
Straßburg, den 11. April 1892,
Miniſterium für Eljab-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Untertunftsftellen find vorhanden Der Unterftaatsfelretär
in der fanalifirten Mofel mit minbeflens 2 m I. D. 2007",/2747. von Slöller,
Digitized by Google
233
Gentral- und Bezirks-Amtshlaff
Elfaß-Fothringen.
Hauptblatt. | Straßburg, den 28. Mai 1892. | Mr. 24.
Dad
vorübergehen ebeutung.
u enthält bie Verordiigngen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, dab Beiblatt diejenigen von
(19) Verfügung,
betreffend die Sonntagsrahe im Handelsgewerbe.
Die Beftimmungen des Gefehes vom 1. Juni 1891
Keichs· Geſetzbl. S. 261) über die Sonntagsrube (8. 41a,
55a, 105b Abſahz 2, 105e und 105h der Gewerbe
ordnung) treten für das Handelsgewerbe nad ber
Berorbnung vom 28. März 1892 mit dem 1. Juli d. 38.
in Kraft,
Das Handelsgewerbe umfaht nicht nur den Groß—
und Meinhandel, einjchlieglich des Haufirhandels, ſondern
ud den Geld- und Kredithandel, die Leihanftalten, den
Zeitungsverlag, die fogenannten Hülfsgewerbe des Han—
dels, Spedition, Kommiffion und die Handelslager. Auch)
die Thätigleit des in den Büreaux der Fabriken, den
Bertftätten u. ſ. w. bejchäftigten Perfonals fällt darunter.-
Behufs gleihmäßiger Ausführung der in Rede
Aedenden geſetzlichen Vorſchriften beftimme ich, was folgt:
J. Eine Bezirlöpolizeiverordnung ift nicht in Ause
fiht zu nehmen; die der Polizeibehörde übertragene Re—
gelung ift den im der Bekanntmachung vom 26. Dezember
1888 (Gentral- und Bezirt3-Amtsblatt S. 309) bezeich-
neien Behörden zu überlafien, alfo in den Städten
Straßburg, Metz und Mülhaufen der Polizeidirektion,
in den übrigen Gemeinden dem Bürgermeifter. Als höhere
Inftanz der Polizeibehörden im Sinne des $. 105b
Abſaz 2 der Gewerbeordnung werden auf Grund bon
$ 155 Abſatz 2 a. a. DO. für die Städte Straßburg,
Ne und Mülhaufen die Bezirkspräfidenten, für die
übrigen Gemeinden die Kreisdireftoren bezeichnet.
Die Zuftändigfeit der Polizeibehörben ift ausges
Iflofien, wenn eine ftatutarifche Beſtimmung des Ge
meinderaths ($. 142 Gewerbeordnung) ergeht. Lehtere
it für den Hall zuläffig, daß der Gemeinderath eine Über
die geſchlichen Borfchriften hinausgehende Beſchränkung
der Sonntagsarbeit eintreten läßt, ſei es für einzelne,
I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minijteriums und des Oberjchulraths.
ſei es für alle Zweige des Handelsgewerbes. Soweit der
Gemeinderath Bejchränlungen beſchließt, ſetzt er zugleich
die Stunden feit, während welcher die Beihäftigung im
den betreffenden Gewerben ftattfinden darf.
U. Die BPolizeibehörden haben nad folgenden
Örundjäßen zu verfahren:
1. Die fünf Stunden, während welcher Gehülfen, Lehr:
linge und Arbeiter bejchäftigt, ſowie die Verlaufs»
ftellen geöffnet jein dürfen, find für die einzelnen
Zweige des Handelögewerbes möglichſt einheitlich zu
beftimmen.
2. Bei Feſtſtellung der Arbeitsflunden ift die für den
Öffentlichen Gottesdienft beftimmte Zeit in der Weiſe
zu berüdjichtigen, dab diefe Stunden in der Regel
nicht in die Zeit des am Bormittag ftattfindenden
Hauptgottesdienftes fallen.
3. Damit den Verkäufern, Angejtellten und Arbeitern
eine wirkſame Sonntagsrube zu Theil wird, ift der
Beginn der zuläfligen Beichäftigungszeit möglichſt früh
und das Ende derjelben derart feitzufegen, dab der
Nachmittag und der Abend frei bleiben. Hienach wird
in der Regel die Zeit von 6, 6'/, oder 7 Uhr Mor-
gens bis 12'/,, 1, 1'/, oder 2 Uhr Mittags mit
einer anderthalb- oder zweiftündigen Unterbrechung
während des Hauptgottesdienftes (wohl meift um 9 Uhr
beginnend) in Betracht fommen. Für den Handel mit
Brod und Fleiſch Tann geeigneten Falls der Beginn
der Beihäftigung ſchon auf eine frühere Stunde
(5 Uhr Morgens) feitgefeßt werden,
Ausnahmen werden nur unter Umftänden da
zuzulaffen fein, wo kirchliche Simultanverhältnifie eine
längere Unterbredung der Arbeitsftunden am Vor—
mittag nothwendig machen.
. Als Sonntage, während welcher eine Vermehrung der
Beichäftigungs- und Verlaufsftunden bis auf 10 ftatt«
finden darf, find die lehten vier Sonntage vor Weih—
nachten, ſowie der Kirchweihſonntag zu bezeichnen.
. Die Regelung ift in Form einer Ortspoligeiverord-
nung zu treffen und zu verlünden, Wbjchrift ift dem
Kreisdireftor, jorwie dem Amtsgerichte und dem Erjten
Staatsanwalt nah Maßgabe der Minifterialverfügung
vom 19. Dezember 1837 (Gentral« und Bezirls-Amts-
blatt S. 273) zu überfenden. Das Gleiche gilt von
etwaigen jpäteren Wenderungen.
III Die Kreisdireltoren haben darüber zu wachen,
daß die Veſtimmungen feitens der Ortspolizeibehörden
den vorſtehenden Grundfähen entfprechend erlaffen werden,
Abänderungen find jedoch, fofern es fich nicht um eine
offenbare Verlegung geſetzlicher Beftimmungen handelt,
nicht von Amtswegen, jondern nur auf begründete Be—
ſchwerden aus den Streifen der betheiligten Gemwerbetrei«
benden oder Arbeiter zu verfügen. Beſonders ift darauf
zu achten, daß nicht durch Geftattung vermehrter Urbeits-
ftunden an Sonntagen, an welden ein außerordentliches
Bedürfniß Hierzu nicht befteht, die Abſicht des Geſetzes
vereitelt wird.
IV. Die auf Grund des $. 105e der Gewerbe—
ordnung von den Bezirkspräfidenten zuzulaffenden Aus—
nahmen für Gewerbe, deren vollitändige oder theilweije
Ausübung an Sonn und Felttagen zur Befriedigung täg-
licher oder an dieſen Tagen bejonders hervortretender Bes
dürfniffe der Bevölferung erforderlich find, find thunlichit
eng zu bemeffen. Es wird im Wllgemeinen genügen,
für den Handel mit Brod und Fleiſch eine erweiterte
Verkaufszeit in der Weife zuzulaffen, daß für diefen Handel
außer den im Uebrigen zugeftandenen fünf Stunden aud
noch die Zeit von 5—7 oder 6—8 Uhr Abends frei«
gegeben wird. In Bezug auf den Handel mit Fleiſch—
tonjerven und Fiſchen ift das Bedürfniß für eine Ver—
längerung der Gejchäftszeit nicht anzuerkennen, Die Bes
jchränfung der Ausnahmen empfiehlt fih um jo mehr,
al3 die Zulaffung einer Verlängerung der Beſchäftigungs—
zeit nad 8. 1050 Abjah 3 der Gewerbeordnung zur
Folge hat, dak die betreffenden Gewerbetreibenden jeden
Arbeiter, der über fünf Stunden hinaus an einem Sonn«
tag beſchäftigt war, entweder an jedem dritten Sonntag
volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag min»
deftens von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von der
Arbeit frei laffen müflen, was ohne Vermehrung des
Perjonals vielfach nicht durchführbar fein würde.
Für den eriten Weihnachts-, Ofter- und Pfingit-
feiertag find Ausnahmen in der Weiſe zu treffen, daß
den Berläufern von Bad» und Fleiſchwaaren, ſowie den
Fiſchhändlern, den Gigarrenhändlern, den Colonialwaaren—
händlern und den Händlern mit Trinkwaaren geitattet
wird, ihre Arbeiter von 7—9 Uhr Morgens zu beichäf-
tigen und ihre Läden in diefer Zeit offen zu Halten,
234
V. Der Haufirhandel, ſoweit er unter 8. 55
Abſatz 1 Ziffer 1 bis 3 Gewerbeordnung fällt, ift am
Sonn- und Feſttagen verboten, ebenfo der Gewerbebetrieb
derjenigen Perfonen, für weldhe nad $. 42b a, a. ©.
zum Haufiren im Gemeindebezirk ihres Wohnfiges eine
Erlaubnig gefordert werden kann, gleichviel, ob Diejes
Erfordernik in der einzelnen Gemeinde befteht oder nicht.
Nicht vom Gejege getroffen wird der Gewerbebetrieb der—
jenigen Perjonen, welche nah $. 59 a. a. D. eines
MWandergewerbejcheines nicht bedürfen, ſowie derjenigen,
von welchen eine Erlaubniß zum Haufiren im Gemeinde-
bezirk nicht gefordert werden Tann (Handel mit jelbftge-
wonnenen oder rohen Erzeugnifien der Land» und Forit-
mwirthichaft, des Garten» und Obftbaues, der Geflügel»
und Bienenzucht, ſowie jelbftgewonnenen Erzeugniffen der
Jagd» und Fiſcherei, ferner der Handel mit jelbftver-
fertigten Gegenftänden des MWochenmarftverfehrs und das
Anbieten gewerblicher Leiftungen in landesübliher Weile).
Kolporteure mit Drudicriften fallen nah $. 2 des Ein-
führungsgejeßes vom 27. Februar 1888 micht unter
8. 55 der Gewerbeordnung. Um die erforderliche Gleich-
heit herzuftellen, ift gegen diefelben gegebenen Falls auf
Grund von Art, 2 Ziffer 2 des Gefehes vom 18. No-
vember 1814 einzufchreiten,
Ausnahmen von dem Verbot des Haufirbetriebs an
Sonn- und Feittagen find von dem Streisdireftor (Poli-
zeidireltor) nur dann zuzulaffen, wenn fich ein dringendes
Bedürfnig fühlbar mat. Individuelle Ausnahmen find
unzuläjfig.
VI. Die Beftimmungen über die Sonntagsrube
bedingen, daß die Vorjchrift des Artilels 3 des Geſetzes
vom 18. November 1814, welde in die Bezirkspolizei-
berorbnungen von 1882, betreffend die Handhabung der
Wirthichaftspoligei, aufgenommen ift, wonach in Städten
mit weniger al3 5000 Einwohnern und in Dörfern
Wirthihaften an Sonn» und Feiertagen während des
regelmäßigen Gottesdienftes nur für Reifende geöffnet
fein dürfen, allgemein durchgeführt wird, Dieje Vorſchrift
wird durch die Gewerbeordnung, welche die Beftimmungen
der $. 105a—105g auf das Wirthichaftsgewerbe nicht
für anwendbar erklärt ($. 1051), gemäß $. 105h nidt
berührt.
VD. Den Gewerbe-Auffihtsbeamten ift die Auf
ficht über die Ausführung der Beſtimmungen bezüglich
der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nad $. 139b
der Gewerbeordnung nicht übertragen. Diefe Aufficht iſt
vielmehr von den Drtspolizeis:Behörden und ihren Or—
ganen wahrzunehmen, ferner von den Polizei-ſtommiſſaren
und Gendarmen.
Die zufländigen Beamten haben eine alljeitige
genaue Beachtung der auf die Sonntagsruhe bezüglicen
Beltimmungen zu fordern, damit nicht den Gemerbe-
treibenden, welche ſich den gegebenen Vorſchriften willig
- 235 —
fügen, durch ſolche, die das Geſetz zu umgehen ſuchen, Die in dem nachfolgenden Verzeichniß aufgeführten
eine unlautere Konlurrenz bereitet wird, rag Dafjerläufen in Elſaß-Lothringen merden
Straßburg, den 1. Mai 1892, als Laich⸗ und Hegepläße fir die Zeit bom 15. Juni
Minifterium für Elſaß ⸗ Lothringen. 1892 bis 31. Dezember 1896 einſchließlich beſtimmt.
Abteilung des Innern. Strafburg, den 9. Mai 1892,
I. A. 3815 * a Minifterium für Elfah-Lothringen,
— Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern.
(50) Verordnung Landwirthichaft und Domänen. Der Unterftantsfetretär
über die Pelimmung von faich- uud Hegeplähen. — von Köller.
Auf Grund der 88. 37, 38 und 39 des Geſetzes, II. A. 1948
betreffend die Filcherei vom 2. Juli 1891 (Geſetzblatt
Seite
69), wird beftimmt, was folgt: T. D. 2802.
Berzeichniß
der zu Schonrtvieren beſtimmten Strechen der Ströme, Flüſſe und Kanäle in Elfap-Kothringen.
Ungefähre
Bezeichnung
bes f j Länge des
Stromes, Fluffes Grenzen bes Schonrevierä, Gemeinde. | Ehom
ober Kanals. —
er.
A. Bezirk Unter-Elſaß.
Die Strede, welche begrenzt iſt:
von der Zandjeite duch das Sommerdämmchen in der Oberau
von der weſtlichen Altwalferfperre am „Unter Stred den
Arm“ bis Gruppe II km 15 des Haupteheindammes und
durch diefen von Gr. II km 15 bis Gr. II km 18;
aufwärts durch die Altwafferfperren am „Unter Stred den
Arm“;
auf der Rheinfeite theilweife durch die Grenzlinie 59—60
und theilweije durch die Rheinkorrektionglinie 82,; bis 83,500;
abwärts durch die gerade Linie von Rheinkilometer 83, nad
Gr. II km 18 des Hauptrheindammes,
Die Strede, welche begrenzt iſt:
ſüdlich durch die Banngrenze Rheinau— Sundhaufen vom Rhein
unterhalb km 86 bis zum Hauptrheindanm,
| nördlich durch den Schaftheuquerdamm,
weftlich dur den Hauptrheindamm von ber Banngrenze
Rheinau— Sundhaufen bis zum Anſchluß an den Schaftheu-
querdamm,
öſtlich durch das Rheinufer (Parallelwerk) vom Schnitt des-
ſelben mit der Banngrenze Rheinau— Sundhaufen bis zum
Schaftheuquerdamm.
Rhein. Schönau, 4200
Rheinau. 2000
£ Das Schonrevier des Geiſengießen wird begrenzt: Plobsheim 4000
durch die geradlinige Fortſetzung der Achſe des Hauptrhein— und
damımes Gr. IT km 43 auf 44 über die Kraft oberhalb Eſchau.
der neuen Kraftſchleuſe;
weiter durch den Haupteheindamm Gr. III abwärts bis km 7;
| bon da ab durch eine gerade Linie nach dem Rheinufer km 114;
Lau⸗
fende
Nr.
—
Stromes, Fluſſes
oder Kanals.
Rhein.
— — — — — — — — — —
Grenzen bes Schonreviers.
weiter durch den Nüdftaudamm am rechten Ufer des Geifen-
gießen, von deſſen Abzweigung vom Hauptrheindamm Gr. II
km 44,10 oberhalb der dortigen Kraftfchleufe bis zu dem
Punlte, wo die Verlängerung der geradlinigen Achſe des
Rüditaudammes das linle Ufer des Geifengiepen trifft.
Von legterem Punkte folgt die Grenze dem linlen Ufer des
Geifengiehen und ſchließt bei Rheintilometer 114.
ı Nicht einbegriffen ift der Wildengießen bis zu feiner Mündung
in den Geifengiehen nebft dem jogenannten Sommerflüthel.
Das Schonrevier „Steingießen“ wird begrenzt:
rheinaufwärts durch den Weg, welcher vom Hauptrheindamm
Sr. IV km 13,90 nad dem Stein 87 der Rheingrenz-
linie führt, und weiter durch diefe Orenzlinie bon Stein 87
bis Rheinlilometer 133;
theinwärts durch den QDuerdamm am Stangenlopf vom Haupt-
rheindamm Gr. IV km 16,0 nad dem Rheinufer bei
km 134;
landwärts durch den Hauptrheindamm Gr. IV km 13,500 bis
km 16,0;
ıheinwärts durch die Normallinie der Rheinkorreltion km 133
bis km 134.
Das Schonrevier des Sauerbadhes umfaßt die Strede des
Sauerbadhes von der Sely-Mündhaufener Banngrenze an
abwärts bis zur oberen Spike der Inſel „Felſengrund“.
Der Hafen von Lauterburg in feiner ganzen Ausdehnung.
Der neue Flußlauf der J von der Bezirlsgrenze des Ober-
und Unter-Elfaß bis zu einem 900 m ſtromabwärts entfernten
Puntte, einfchließlih der dazwiſchen liegenden alten Jllarme.
Bon der Einmündung der Alt-Ill bis zur oberen Grenze der
Gemeinde Ebersmünfter.
Bon der unteren Grenze der Gemeinde Müttersholz bis zum
Staumwehr der Mühle in Ebersmünfter.
Bon der Speifungsichleufe des Bewäſſerungsſyndikais von
Hüttenheim bis zu der Hüttenheimer Jllbrüde.
Die 400 m lange Strede von der Banngrenze Erſtein — Nord»
haufen abwärts,
Bon einem 500 m oberhalb der Jllbrüde an der Straße
Nr. 83 gelegenen Punkte bis zur genannten Brüde,
Der linksfeitige Ilarm auf der Länge der Fifcherinfel... .
Der linfsjeitige Ilarm bei der Murhofs-Infel und zwar von
der unteren Infelfpige gegenüber der Einmündung der alten
Breuſch bis zu einem 300 m ſtromaufwärts gelegenen Puntte.
Gemeinde,
Straßburg
und
Wanzenau.
Mündhaufen.
Lauterburg.
Schlettſtadt.
Müůttersholʒ
Ebersmünſter.
Müttersholz
Ebersmünfter.
Hüttenheim,
Nordhaufen.
Oftwald,
Straßburg.
3500
500
500
300
Bezeidhnung
| Eiromes, Huf
' N.
“| ober Kaueis.
5: Abzmweigungen
des Illfluſſes
oberhalb
Straßburg.
16 r
17 | 5
18
Mn
2 | Abzweigungen
der
tanalifirten SM
unterhalb
Straßburg.
2 HßRheinkanal.
* AL.
4!
5, Breufchlanal,
5 Reim Rhonelanal.
t
Grenzen des Shonreviers,
SU bis zu einem etwa 300 m oberhalb gelegenen Punlte.
Sonderau auf Gemarlung Magenheim. ...........
Das Mittelholzwaffer vom Krittdichel bis zur Einmündung
der einzelnen Arme in die Ill und zwar:
dom Krittdichel bis zur Trennung des inneren und äußeren
BE ne
| Innerer Arm.............
Bon der Wiederbereinigung der beiden Arme bis zur
| Einmündung in die MM... 2.2. ur eeenenn
! Jungholzgraben.................
S
Die Einbuchtung auf der rechten Seite der Ill bei der Ge—
markungsgrenze Hipsheim— Eau, welche im Bollsmunde
| „Duelbrunnen“ heißt, im einer Länge von 100 m.
Die Klein⸗-Ill in der Gemarkung Fegersheim von der Ein-
mündung in ben ſchiffbaren Arm der Ill bis zu einem
500 m oberhalb gelegenen Punlte.
Der Pulvergraben mit Altiwaffer und weiter deſſen Fortſetzung
auf dem rechten Illufer in der Breite besfelben und der
anfchliefende Fahrmattgießen bis oberhalb der Einmündung
des Grabens zum Fiſchweiher der Gebrüder Sänger,
a) das alte Illbett am linken Ufer von dem neuen Wall-
graben bis zur Alappbrüde unterhalb der Schiffäwerft;
b) Blutgießen bon der Yar bis zur alten SU .......
a) Ill⸗Rhein⸗Baſſin oberhalb Schleufe 88 des Ill⸗Rhein—⸗
lanals;
b) M · Rheinkanal in feiner ganzen Länge .........
Der Steingießen von ſeiner Abzweigung von der Ill am
„Budel“ bis zum Hauptrheindamm Gr. IV mit feinem
Seitenarm genannt „Alter Steingießen“ oder „Hellwaſſer“
und deſſen Abzweigung genannt „Fluth“.
Das Schonrevier „Alte IN“ umfaßt den linksſeitigen Neben-
arm der Ill von deſſen Abzweigung aus dem Hauptarm
bis zu feiner Ausmündung in den Kantonen Vooggrund,
Waldlöpfle und Mein-fälberlöpfe.
Speifungdrigole von Kolbsheim vom Kolbsheimer Wehr bis
zum Breuſchlanal.
Bon Schleufe Nr. 79 bis zur Schleuſe Nr. 80 des Rhein-
Rhonetanals.
Der Sermeräheimer Mühllanal von feiner Yusmündung in die
Gemeinde,
Sermersheim.
Mapenheim.
Hipsheim.
Fegersheim.
Straßburg.
Straßburg.
Straßburg.
Straßburg.
Straßburg.
Straßburg.
Wanzenau.
Kolbsheim.
Erſtein.
Ungefähre
Länge bes
Schons
reviers.
Meier.
300
700
2500
550
625
aus
fende |
>
|
——
— Fluſſes
ober Kanals.
Saar.
Rheinarm.
Ill.
Rhein⸗Marnekanal
Scheitelftrecke
der Vogeſen).
Zum
Rhein⸗Marnelanal
gehörige Weiher. |
ar
Grenzen bes Schonrepierä.
|
Bon 800 m unterhalb des Wehres der Wolfslirchener Mühle
auf eine Länge von 800 m ftromabwärts,
Bon 800 m unterhalb des Wehres der Honauer Mühle zul
eine Zänge von 800 m firomabwärts.
B. Bezirf Ober⸗Elſaß.
1. Die Sirede des alten Rheinarmes, genannt Hintergheim,
welche begrenzt iſt:
aufwärts durch die Transverjallinie 11 R. M. 11 I. von
dem Grenzpunlt 11 ausgehend bis zum Kanal,
abwärts durch die Transperjallinie 12 R. M. 12,
Schontebier.
2. Die Rheinaltwaffer begrenzt:
auf der Rheinſeite dur die Regulirungslinie und
auf der Landfeite durch den Rhein-Rhonelanal,
Sämmtliche in das fo gebildete Viered gelangenden
Arme, mit Ausnahme des Mühlenlanals, gelten als
ı aufwärts von der Transverfallinie 37 F. R. M. 37:
zwifchen der Nheinregulirungslinie und dem Hauptrhein—⸗ |
damıne;
abwärts von einer durch Rheintilometer 46 und Gr. VIIkm 2
des Hauptrheindammes gehende gerade Linie;
gegen den Rhein die Regulirungslinie und
landeinwärts duch den Hauptrheindamm.
Die Steede von der Einmündung ber echt an, 1200 m
ſtromaufwärts.
C. Bezirk Lothringen.
Vom weftlihen Eingang des Heinen Tunnels bis zum öftlichen
Eingang des großen Tunnels.
Weiher von Gondrerange,
Südlider Theil, Der mweitlih der Bucht bon Riringen |
liegende Graben mit den Buchten Jacob, Joujou und
Wenger von km 87,10 bis km 87,150,
Nördlicher Theil, Die nördlich der Schneufe Murot ge
lecgene Bucht Pferdsmatt.
Weiher von Riringen.
Der Wildſchweinbach vom 2. Stauwerk mit doppeltem Fall
bis zum Einfluß des Baches in den Weiher. Dieſer Punlt
wird jeweils durch das Zuſammentreffen des Bachwaſſers
mit dem Waſſer des Weihers beſtimmt, gleichviel in welchem
Niveau ſich letzterer befindet. J |
Gemeinde.
Wolfslirchen
und
Diedendorf.
Schopperten
und
Harslirchen.
Kembs.
Feſſenheim.
Nambsheim.
Illhauſern.
Niederweiler.
Gondrexange.
Gondrexange.
Riringen.
Ungefähr
Länge des
Schon
reviers,
Bieter.
800
800
3200
240
1200
3852
R si | Ungefähr
Sau | — —*
ende | Stromes, Fluffes | Grenzen des Schonreviers, Gemeinde. Schon⸗
KR. SIder Ranald. | j Teoiers,
h \ Bieter.
5 | Saar, | Bon der Brüde bei Eubolot bis 100 m unterhalb derjelben | Wajperiweiler | 100
| | (roihe Saar). ‚ und Ritting.
6 A ' Bon der Nittinger Mühle bis 200 m unterhalb derfelben Nitting. 200
| (rothe Saar).
7 = Bon der Guinguette-Mühle bis 200 m unterhalb derjelben | Lördingen. 200
| (weiße Saar).
8, = | Bon dem Unterhaupt des Kanalaquädufis über die Saar bei Heffen. 80
| SHeſſen bis zum Oberhaupt der Eifenbahnbrüde dafelbft.
e| ü Vom Wehr der Hofer Mühle ab bis 200 m unterhalb | Hof. 200
desjelben. |
10 . Bom Wehr der Saaraltdorfer Mühle ab bis 100 m unter | Saaraltborf. 100
halb desſelben.
1 s Vom Wehr der Bertbelminger Mühle am bis zur Straßenbrüde | Berthelmingen. 100
bei Berthelmingen. |
12 | . Bon der jogenannten Binsfurt gegenüber km 47,5 des Saar- Kalhauſen. 250
| fohlentanals bis km 47,0. |
13 | Bi Vom Wehr der Diedinger Mühle bis 600 m unterhalb diefer | Settingen. 700
| Mühle, | |
14 — Vom Wehr der Saareinsminger Mühle bis zum Anfange des | Saareinsmingen | 500
| Zuleitungsgrabens der Remelfinger Mühle. und Remelfingen, |
15 | | Linksfeitige Hälfte der Strede von km 68,1 bis km 68,5 | Großblittersderf. | 100
der fanalijirten Saar.
16 ü Die linksſeitige Flußhälfte der Saar vom Mehrrüden am _ 1200
| Wehre zu Blittersdorf abwärts bis zum Ende der Zunge |
| i am Scleufenunterhaupte dajelbit. |
17 | Saarlohlentanal. | Die Strede von kn 11,004 bis 11,570 III. Haltung des Saar— Bisping. 566
| lohlenlanals nebit dem linksſeitigen Regulirbaffin. |
18 | Moſel. Fortifilationslanal don Diedenhofen in ſeiner ganzen er Diedenbofen. 2000
su) Verordnung, Jahres bis zum 30. April 1894 einjchlieglih unbedingt
betreffend das Verbot des Arebsfanges,
Auf Grund des 8. 31 des Gefehes, betreffend die
Fiſcherei, vom 2. Juli 1891 (Gejegblatt Seite 69), und
des Artilels 3 Abſatz 10 der Verordnung vom 23, April
biefes Jahres, betreffend die Fifcherei (Gentral= und Be—
jrlg- Amtsblatt Seite 221), wird beitimmt was folgt:
In den, in dem nachſtehenden Berzeichniffe aufges
führten Wafferläufen Elfaß-Pothringens ift das Fangen
von Krebſen für den. Zeitraum vom 16. Juni diejes
1
!
!
verboten,
Straßburg, den 13. Mai 1892.
Minifterium für Elfah-Lothringen,
Abtheilung für Finanzen, Wbtheilung des Innern.
Landwirthihhaft u. Domänen. Der Unterftaatsjefretär
Der Unterftaatsfefretär von Köller.
von Schraut.
IT. A. 1699.
I. D. 2886.
Berzeihnik
der Wafferläufe, in weldyen der Arebsfang verboten if.
A. Bezirk Ober:Elfaf.
I. Baffin des Rheins.
Augraben von der Brüde unterhalb St. Ludwig
bis zur Mündung in den Rhein; Birfedbach bei Leimen
von der Steinmühle bis zur Neumühle; Laertzbach bei
Niederhagenthal bis zur Schönenbug- Mühle; Grüngieken
bei Vogelgrün und Biesheim; Thierlahgraben von Bal-
gau bis Volgelsheim; Juchert; RHein-Rhone-fanal von
Illfurt bis Napoleonzinfel.
I. Bajfin der Ill.
Ju bis zum Modenheimer Wehr bei Mülhaufen
und von Horburg bis zur Grenze des Bezirts Ober-Elſaß;
Lutterbach bei Qutter entipringend; Bruchwaſſerbach bei
Wolſchweiler entfpringend; Luppach; Riespach bei Pfirt
entjpringend; Feldbach von Feldbach, Heimersdorf bis
zur Mündung in die ZU bei Hirfingen; Hirzbach bei
Bifel entjpringend; Krebsbach bei Carspach von der
Quelle bis zur Mündung in die Ill; Thalbach von
Andringen bis zur Mündung in die Ju bei Walheim;
Orch don Holzmweier bis Jlhäufern; Blind von Widen«
folen bis zur Grenze des Bezirks Ober⸗Elſaß.
II. Baſſin der Larg.
Larg don DOberlarg bis zur Mündung in die Ill
bei Illfurt; Meine Larg bei Moernach- entipringend;
mittlere Larg aus 2 Quellbächen bei Bendorf und Liebs—
dorf entipringend, in ihrem oberen Lauf auch Grumbach
genannt; Rofersbah bei Pfetterhaufen entipringend;
Speifungsfanal der Larg; Yutter; Schwarzwaſſer oder
Schwarzbach; Elbbächlein von Elba bis zur Mündung
in die Larg; Traubach; Sulzbach; Krebsbach zwiſchen
Ammerzweiler und Niederſpechbach; Rhein-Rhone-Sanal
von Altmünſterol bis Illfurt.
IV. Baſſin der Doller.
Doller von Sewen bis Schweighauſen; Burbach
von Oberburbach bis zur Mündung in die Doller.
V. Bajfin der Thur.
Thur don Felleringen bis Enfisheim; Nebenge-
wäffer der Thur, insbefondere der Weißbach und Renner-
bad, wie überhaupt die Bäche, welde bon Goldbach und
Altenbach lommen und bei Weiler in die Thur münden;
Zwölfmühlentanal.
VL Bafjin der Laud.
Lauch von Merrheim bis Hattftabt; Thurarın ober-
halb Rufach in die Lauch mündend; Ohmbad).
VL. Baſſin der Fedt.
Fecht von Münfter bis zu ihrer Einmündung in
die ZU bei Illhäuſern; Krebsbach bei Weier im Thal
240
in die Fecht einmündend; Weiß von Kayſersberg bis zu
ihrer Einmündung in die echt.
B. Bezirk Unter-Elfaf.
J. Baſſin der Ill.
Ill; Brunwaſſer; Unterriedgraben; Untermitteln;
Blind; Großer Jl-Rheintanal; St. Pilter Kanal; KReften-
Holger" Kanal; Holzgießen; Altill; Kleinill; Aar; Sceid-
bach und Sandicheidgraben (Oftwaßsad); Im Schiffweg;
Rinnenweg; Zembs; Krummer Rhein; Im Brunnen«
twafler des Steingießen im Bann von Straßburg.
OD. Baſſin der Breuſch.
Breufch und deren Zuflüfle im ſtreiſe Molsheim;
Altdorfarm; Moffig und deren Zuflüffe; Breufchlanal.
II. Bajfin der Suffel.
Suffel; Avenheimerbach; Kolbſenbach; Landgraben;
Mühlbach (auch Neubächel genannt) im Landkreis Straß-
burg.
IV. Baffin der Zorn.
Zorn; Zinfel; Moſſelbach; Lembach; Kohrbach; Gut-
leutbach; Landgraben (Minmwersheimerbad); Rhein- Marne»
Kanal.
V. Balfin der Moder.
Moder; Rothbach; Zinfel; Fallenſteinbach; Schwarz
bad; Rothgraben; Holderbächel; Maffenbädel; Fiſchbächel;
Nonnenthalbäcel; Niederbächel.
VL Bajfin der Sauer.
Sauer; Halbmühlbach; Eberbad; Brumbach; Fall-
graben oder Hukdad; Steinbach; Heimbach; Wolfs- oder
Schmelzbah und Sulzbächel.
VD. Baffin der Saar.
Saar; Eichel; Spiegelbah und Iſchbach.
VII. Baſſin der Selz.
Selz; Werſchbach; — Wingenbach; See
bad und Froſchweilerbach.
IX. Baſſin der Lauter,
Lauter; Haarbach.
X. Baffin des Gießen.
Gießen mit ſammtlichen Zuflüfien im Stanton
Weiler; Leber; Leberlanal; Urbeifer Gieken; Luttenbach.
XI Baffin der Andlau,
Andlau; Kirneck; Dahsbad; Scheer; Scheerneh.
XI. Bajfin des Rheins.
Lachter; Alt-Iſchert; Lutter; Kraft; Rhein-Rhone-
l.
* XII. Baſſin der Ehn.
Ehn; Roſenmeer; Boerſcherbach.
C. Bezirk Lothringen.
J. Baffin der Mojel.
Mofel von der franzöſiſchen Grenze bei Ya Robe
bis zur preußiſchen Grenze unterhalb Sierd; Orne;
Fentſch; Mendenbach; Canner.
U. Bajfin der Saar.
Rothe Saar; weiße Saar; vereinigte Saar bis
zur preußifchen Grenze; Naubach; Roſſel; Modenbad);
BVölferdinger Bad; Albe; Rode; Gondrerange- Bad;
Pruhlmattgraben im Banne Berthelmingen; Landbad
von Stodweiher an; der mit Preußen und Bayer ger
meinfchaftliche Theil der Mies; Hornbach; Schwalbach;
ſichel; Brüſch; Bieber; Otterbad) don der alten Mühle
oO
41
Niederweiler ab; Bach von Niederhof, Bach von Com—
breholz; Bah von St. Onirin; Speifefeen von Gon-
drerange und Mittersheim.
Il. Bajfin der Seille.
Seille im Bezirk Lothringen; große Seille; Meine
Selle; Berbad; Germinger Bach vom Nollweiher;
Oberweiher und Neuweiher bis in den Weiher bon
Lindre.
IV. Baſſin der Nie.
Deutiche Nied; franzöfiiche Nied; Bibiſch.
V. Bajfin der Zorn.
Zorn; Zinfel; Fallenſteinerbach.
Genfral- und Beirks-Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
Sunptblatt. |
Sad Hau
serübergehenber —
Straßburg, den 4. Duni 1892.
tblatt enthält die Berorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von
Mr. 25.
I. Verordnungen pp. des Kaiferlichen Statthalters, des Minifteriumd und des Oberſchulraths.
(52) Dienflanweifung
für die Gewerbe-Auffihisbeamten.
Für die Gemwerbe-Auffichtsbeamten ($. 139 b der
Gmerbeordnung) wird nachſtehende Dienftanweifung er-
ken.
8. 1.
Der Wirkungstreis der Gemwerbe-Auffihtsbeamten
möcht innerhalb der durch die $$. 139b, 154, 154a
md 155 der Gewerbeordnung bezeichneten Grenzen die
Wit über die Ausführung folgender Vorſchriften:
1, Sonntagsruhe, mit Ausnahme der Sonntagsruhe im
Handelägewerbe (88. 105a—105h),
3 Einrihtungen, welche die Gewerbeunternehmer zum
Shut der Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gefund-
heit und Sittlichteit zu treffen haben (88. 120 a—120e).
3. Irbeitsordnungen (88. 134a—134h).
i Seääffigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
eitern,
derner wird den Gewerbe-Huffichtsbeamten über-
tragen ;
5, Die Beauffihtigung der in $. 16 der Gemwerbe-
ordnung und den dazu ergangenen ergänzenden Be—
fimmungen, ſowie der in $. 27 dajelbft aufgeführten
aemerblihen Anlagen.
b. Die Aufficht Über die Ausführung der Beftimmungen,
betreffend die Arbeitsbücher und Zeugniſſe (8. 107—
$. 113), fowie die Lohnzahlung (8. 115—$. 119a)
in den ihrer Zuftändigfeit unterftehenden Betrieben.
Die nach dem Berggeſetz vom 16. Dezember 1873
vr Aufficht der Bergbehörde unterftellten Anlagen haben
de Gewerbe-Aufjichtsbeamten nicht zu überwachen. Die
Ucherwachung der Dampflefjelanlagen fteht ihnen nur
m dem durch 8. 18 der Anmweifung zur Ausführung der
werbeordnung vom 27. Dezember 1888 bezeichneten
ſenge zu.
8. 2.
Die Gewerbeaufficht wird in jedem der drei Bezirke
duch einen für denfelben beftellten Auffichtsbeamten und
durch die diefem etwa beigegebenen Hülfskräfte (Affiftenten)
wahrgenommen. Die Auffichtsbeamten führen, fofern ihnen
nicht ein höherer Titel verliehen ift, den Titel „Gewerbe—
infpeltor“. Die Gemerbeinjpeltoren find den Bezirks—
präfidenten, die Affiftenten den Gewerbeinſpektoren dienftlich
unterftellt,
Die Gewerbe-Auffihtsbeamten find zugleich Referenten
des Bezirlspräfidenten in gewerbliden Angelegenheiten,
der Auffichtsbeamte für den Bezirk Unter-Eljah auch
Referent des Minifteriums und in diefer Eigenfchaft dem
Unterftaatsfelretär der Abtheilung des Innern unterftellt.
Die Gewerbe-Auffihtsbeamten werden durch ihre Affiftenten
oder nach näherer Anordnung des Minifteriums im Einzel⸗
falle durch einen Auflichtsbeamten eines anderen Beziris
berireten.
8. 8,
In ihrer jelbftftändigen amtlichen Thätigkeit führen
die Gewerbe-Auffichtsbeamten die ihnen verliehenen Dienſt⸗
fiegel.
Amtliche Schriftftüde zeichnen fie:
Der K.(aiſerliche) Gewerbe-Auffichtsbeamte
Name:
Titel:
Die Aififtenten zeichnen : .
Der K.(aiſerliche) Eewerbe⸗Aufſichtsbeamte
I.(n) B.(ertretung)
Name.
Die Aufſichtsbeamten und Aſſiſtenten führen den
Nachweis ihrer amtlichen Eigenſchaft durch Vorzeigung
einer ihnen von dem Bezirkspräſidenten auszuſtellenden
Ausweistarte,
— 244
8.4
Die Gemwerbe-Auffihtsbeamten follen in dem ihnen
zugewieſenen Wirkungstreife in Ergänzung der den ordent«
lichen Polizeibehörden obliegenden Thätigkeit für eine
moͤglichſt vollftändige und gleichmäßige Durchführung der
Gewerbeordnung und ihrer Ausführungsbeitimmungen
Sorge tragen. Dabei follen fie ihre Aufgabe hauptſächlich
darin fuchen, geftüßt auf ihre Bertrautheit mit den ge«
jeglichen Beftimmungen, ihre techniſchen Kenntniſſe und
amtlichen Erfahrungen, durch fachverfländige Berathung
und wohlmollende Vermittlung eine Regelung der Betriebs⸗
und Arbeitsverhältniffe herbeizuführen, welche, ohne dem
Gewerbeunternehmer unnöthige Opfer oder zwedlofe Bes
ſchränlungen aufjuerlegen, den Arbeitern den vollen,
dur das Geſetz ihnen zugedachten Schuß gewährt und
das Publilum gegen gefährbende und beläftigende Ein—
wirtungen ficher ſtellt.
Arbeitgebern und Arbeitern follen die Gewerbe—
Auffichtsbeamten die gleiche Bereitwilligleit zur Vertre—
tung ihrer berechtigten Intereffen entgegen bringen und
dadurch, wie durch die ganze Art ihrer amtlichen Thätig-
keit und ihres perjönlichen Auftretens eine Bertrauens-
ſtellung zu gewinnen fuchen, welche fie zur Erhaltung
und Förderung guter Beziehungen zwifchen beiden mit-
zuwirten in den Stand jeßt.
Die Arbeitgeber follen fie bei Geltendmachung der
Anforderungen des Gejehes in deren Erfüllung bereit-
willig unterftügen und auf Wunſch auch in der Ausfüh-
rung von Einrichtungen, welche auf die Verbeſſerung der
Lage der Arbeiter innerhalb und außerhalb des Betriebes
abzielen.
Wuünſche und Beichwerden der Arbeiter follen fie
bereitwillig entgegennehmen und, falls fie fih von ihrer
Berehtigung überzeugt haben, ihnen, joweit fie es nad
ihrer amtlichen Stellung vermögen, Erfüllung und Ab»
bülfe zu ſchaffen verfuchen. Die dur ihre amtliche
Thätigteit fich ihmen bietende Gelegenheit, ſich über bie
Berhältniffe der Wrbeiterbevölterung ihres Bezirks zu
unterrichten, jollen fie jorgfältig benußen und ſich über
die in diefen PVerhältniffen eintretenden Veränderungen
in fortlaufender Kenntniß erhalten.
8. 5.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben Haben fidh die Ge-
werbe-Auffichtsbeamten durch fortlaufende Beſichtigungen
der ihrer Aufficht unterftellten Anlagen von dem Zuftande
und dem Betriebe derfelben eingehende Kenntniß zu ber=
ſchaffen und ſich ein Urtheil darüber zu bilden, ob und
inwiefern die Durchführung beftehender Vorfchriften auf
Hinderniffe ftöht, die ihre Abänderung erforderlich er=
ſcheinen laſſen und ob und inwiefern allgemeine Miß—
ftände Herbortreten, zu deren Bejeitigung es des Erlafjes
neuer Vorſchriften bedarf.
Befondere Aufmerkſamkeit haben fie zu richten auf
1. die Unlagen, deren wirkjame Beauffihtigung durch
tedpnifche bei den Organen der ordentlichen Polizei—
behörden nicht vorauszufegende Kenntniſſe und Erfah-
rungen bedingt ift,
2. die Anlagen, deren Betrieb mit befonderen Gefahren
für Leben und Gefundheit der Arbeiter oder mit
jhädigenden und beläftigenden Einwirkungen auf die
Nachbarſchaft verbunden ift,
3. die Anlagen, deren Betrieb auf Grund von Ausnahme=
befimmungen (8. 138a, 139 und 139a ber Ge
werbeordnung) eine befondere Regelung erfahren Hat.
Bei den den Beitimmungen des 8. 16 der Ge—
werbeordnung unterliegenden Anlagen haben fie darauf
zu achten, ob die erforderliche Genehmigung erwirkt ift
und ob ihr Beſtand und ihr Betrieb mit dem Inhalt
der Genehmigung und den an diejelbe geknüpften Be—
dingungen übereinftimmt.
8. 6.
Die Gewerbe-Auffichtsbeamten follen, wenn fie bei
ihren Befihtigungen einzelne Geſetzwidrigleiten und Webel-
fände vorfinden, deren Abſtellung zunächft durch gütliche
Vorftellungen und geeignete Rathſchläge herbeizuführen
ſuchen. Iſt auf diefem Wege die Erfüllung der geſetz—
lichen Anforderungen nicht zu erreichen, jo haben die
Gewerbe-Auffihtsbeamten ſich an die ordentlichen Polizei-
behörden zu wenden, damit diefe, falls es ſich um =
feglih mit Strafe bedrohte Verftöhe Handelt, die Be-
ftrafung des Arbeitgebers herbeiführen, falls es fich aber
um Einrichtungen gemäß $. 120 ff. der Gewerbeorbnung
handelt, die zur Durchführung diefer Einrichtungen er
forderlihen Verfügungen treffen (8. 120d a. a. ©.).
Bon dem Rechte, polizeiliche Verfügungen zu er—
laſſen, follen die Gewerbe-Auffichtsbeamten nur ganz aus—
nahmsweife in denjenigen Fällen, in weldhen Gefahr im
Berzuge ift, Gebrauch machen.
Im Uebrigen ift zu vergleihen die Anmweifung
bom 23. März 1892 zur Ausführung des Geſetzes vom
1. Juni 1891 0.
8.7
Die Inhaber und Leiter der der Gewerbe-Aufſicht
unterftehenden gewerblichen Anlagen find verpflichtet, den
zuftändigen Gemwerbeauffichtsbeamten (einſchließlich der
Aſſiſtenten) den Zutritt zu diefen Anlagen zu jeder Zeit,
namentlich aud in der Nacht, während die Anlagen im
Betrieb find, zu geflatten, und ſoweit es fih um die
unter $. 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen
handelt, auf Erfordern die Genehmigungsurkunde nebft
Zubehör vorzulegen.
8.8,
‚ Sämmtlide Gewerbe-Aufficgtsbeamten find borbe-
haltlih der Anzeige von Gefegwidrigfeiten zur Geheims
— —
haltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Ge-
chafts und Betriebsverhältniffe in den ihrer Aufficht
unterftehenden Anlagen verpflichtet.
8. 9.
Die Ortspolizeibehörben haben den Gewerbe-Auf-
fhtsbeamten bei Ausübung ihrer Amtsthätigfeit die
imerhalb ihrer Zuftändigkeit liegende Unterftügung zu
Theil werden zu laffen, insbefondere auf Verlangen der«
1. die für die Ausübung der Gewerbeaufficht wichtigen
Verhandlungen, Verzeichniffe und Schriftftüde vorzu-
en
2, bei der Befichtigung gewerblicher Anlagen Unter«
fügung zu leiften,
3. Befihtigungen beftimmter gewerblicher Anlagen vorzu⸗
nehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen,
‚ihnen von der Erledigung der auf Grund von $. 120d
der Gewerbe-Ordnung erlaffenen Verfügungen, fowie
von dem Ergebniß der Strafverfahren wegen Zus
wiberhandlung gegen jolde Vorſchriften der Gewerbe⸗
ordnung Kenntniß zu geben, deren Ausführung durch
die Gewerbe-Auffihtsbeamten zu überwachen iſt.
(& 1, 1-6.)
Die Orts-, Betriebs- und Bautranlenlaſſen haben
den zuftändigen Gewerbeauffichtsbeamten die Einficht ihrer
Verhandlungen, Bücher und Rechnungen zu geftatten.
Die auf Grund des $. 51 des Unfallsverſiche—
rungsgeſetzes vom 6. Juli 1884 bei den Ortspolizeibe-
hörden eingehenden Anzeigen über Unfälle in Betrieben,
die der Zuftändigfeit der Gewerbe-Auffihtsbeamten unter-
feben, find diejen letzteren unverzüglich im Wbfchrift zu
überfenden. Wird die Unterfuchung eines Unfalles er=
forberlich, jo ift gleichzeitig mit den in 8. 54 a.a. D.
vorgejhriebenen Benachrichtigungen auch dem Gewerbe—
Aufichtsbeamten Kenntniß zu geben.
$. 10.
Mit den techniſchen Beamten der reife (Kreisarzt,
Kreisihulinipettor, Kreisbauinſpeltor), fowie mit den
Waſſerbauinſpeltoren und den Meliorationsbauinfpettoren
dat fi der Gewerbe-Auffichtsbeamte über die den amt-
lichen Wirkungstreis derfelben berührenden ragen in
das Benehmen zu ſetzen. Hält er in bejonderen Fällen
eine Mitwirkung derjelben bei den borzunehmenden Be—
fihtigungen für erforderlich, jo hat er feine darauf ges
tihteten Anträge an die borgefeßte Dienſtbehörde des be=
treffenden Beamten zu richten.
*—
246 —
iu
Werden die Gevehe-Kuffißtsbenmnien
1. als Sachverſtäündige
2. als Zeugen über Umſtände, auf welche ſich ihre Pflicht
zur Umtsverjchwiegenheit bezieht,
3. jonft als Zeugen außerhalb ihres Wohnortes
vor Gericht geladen, jo haben fie dem Bezirkspräfidenten
unter Angabe des Gegenftandes der Bernehmung und
unter Darlegung der Gründe, welche etwa im Dienft-
intereffe die Bernehmung als unzuläffig oder nachtheilig
erfcheinen laſſen, fofort Anzeige zu machen, damit die
vorgeſetzte Behörde noch vor dem Termin das ihr ges
jeglich zuftehende Einſpruchsrecht (St. P. DO. 88. 53 u. 76,
Eiv. P. D. 88. 341, 373 Ab. 2) wahren, aud er-
forberlihen Falles für die Vertretung des Geladenen
forgen Tann.
8. 12.
Die jelbftftändige Uebernahme von Nebenarbeiten
gegen Vergütung irgend welcher Art ift dem Gemerbe-
Auffihtsbeamten unterjagt, Die Erlaubniß zu Neben-
arbeiten lann indefien — vorausgeſetzt, daß die dem
Beamten obliegenden amtlichen Gejchäfte dies überhaupt
zulaffen und wenn die Uebernahme folcher Nebenarbeiten
im öffentlihen Intereſſe nothwendig oder zwedmäßig
erſcheint — nach eingeholter Genehmigung des Minifteriums
durch den Bezirkäpräfidenten ertheilt werden.
Die für Nebenarbeiten zu leiftenden Bergütungen
werden duch den Bezirkspräfidenten feſtgeſetzt.
Auf die vor Gericht erftatteten techniſchen Gutachten
finden vorftehende Vorjchriften feine Anwendung.
8. 13.
Alljährlich Haben die Gewerbe-Auffichtsbeamten der
Bezirte nad) Maßgabe der darüber erlaffenen befonderen
Vorſchriften einen das abgelaufene Kalenderjahr umfaſſenden
Jahresbericht über ihre amtliche Thätigkeit zu erftatten,
welcher bis zum erſten März durch Vermittlung des
Bezirkspräfidenten dem Minifterium vorzulegen ift.
8. 14,
Die vorfiehenden Beftimmungen treten an Stelle
der Verfügung vom 28. Februar 1889 über das Dienft-
verhältnig des Auffichtsbeamten für die gewerblichen
Anlagen (Gentrale und Bezirlsamtsblatt ©. 50).
Straßburg, den 26. Mai 1892.
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der ———
L A. 5207. von Köller.
247
Sentral- und Bezirks- Amtshlaff
Elfaß-Fothringen.
Suuptblatt. Straßburg, den 18. Auni 1892. | Ar. 27.
Das u we enthält bie Verordnungen und GErlaffe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, bad Beiblatt biejenigen von
meübergehenber Bebentung.
Don Ar. 26 ift ein Hauptblatt nicht ausgegeben worden.
I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifteriums und des Oberfchulraths.
(53)
Der Ort Weimeringen mit den Anneren Elvingen
od Hof Eolombier, ſowie der Ort Vollringen mit den
Imeren Bevingen vor St. Michel und Metzingen find
vn dem Steueramtsbezirle Habingen abgetrennt und
diem Spezialhebebezirt des Hauptzollamtes zu Diedenhofen
pretbeilt worden.
IL. 4597.
51)
Nachſtehende von der Kommiffion der Landesſchäher
in iften ag ui am 27. und 28. Mai d. 8. ange-
nommenen Grundſätze für die Aufftellung der Nachwei-
fangen zur Neueinichägung der Gebäude werden auf
rund des Artitels I 8. 45 des Gefehes vom 6, April
1892 (Geſetzbl. f. Elſ.Lothr. S. 33) hierdurch beftätigt.
Straßburg, den 4. Juni 1892.
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen,
Der Unterftaatsjetretär
Il. 4755, von Schraut.
Grundfäße
für die
Auffellung u jur Weneinfhägung
L Gegenftände der Einfhägung.
A. Gebäude,
8.1.
As Gebäude im Sinne des Gefekes find —
ohne Rüdicht auf die Höhe des Nutzungswerihes — nur
file Baulichleiien anzuſehen, welche zur Erreichung
dauernder Zwecke hergeftellt worden find und nad
Ihrer Beihaffenheit einen dauernden Nutzungswerth haben
Der dod haben Lönnen, wenn fie auch im Wirklichkeit
niht dauernd benußt werden,
8. 2.
Hiernach find als der Einfhägung unterliegende
Gebäude nicht zu erachten ſolche Baulichkeiten, welche
nad ihrer befonderen Eigenſchaft unter den Begriff von
Gebäuden überhaupt nicht fallen oder im Wejentlichen
nur borübergehenden Zweden dienen, wie Schuppen oder
Hütten, welche während eines Baues zur Unterbringung
des Materials oder als Obda für die Arbeiter errichtet
worden, Ziegelöfen, welche nur für einen einmaligen
Brand beſtimmt find, hölzerne Buden, welche nur für
gewifle Zeiten im Jahre aufgerichtet werden, u. ſ. w.
1.
. ganz fleine Schuppen,
Insbeſondere unterliegen der Einſchätzung nicht:
Heine Eifenbabnmwärter- und Weichenfteller-
haäuschen, die nicht als Wohnung dienen, fondern,
wie die Scilderhäufer der Wachtpoften, den Bahn-
wärter nur für die Dauer gewiffer Dienitleiftungen
gegen die Einwirktungen der Witterung ſchützen follen,
wenn fie auch eine Grundmauer, feſte Wände von
Holz, Stein oder Metall, jowie ein Ziegeldah haben
und heizbar find; *)
die zur Aufbewahrung
bon Gartengeräthichaften dienen, und ähnliche;
. Heine, für fich beftehende Badöfen, welche zwar
auf einer Grundlage von Steinen, im Webrigen aber
nur aus Lehm gebaut und mit einer Bedachung nicht
verfehen find;
. die zu den Salinenanlagen gehörigen Gradirmwerte,
welche nur aus den mit einer Bedachung oder mit
Seitenwänden nicht verjehenen hölzernen Gerüften
beftehen, zwiſchen welche Dornen gepadt find;
. die offenen Koatsöfen, welche nur aus parallel
laufenden, mit Feuerzügen verfehenen Mauern beftehen,
*, Gifenbaßnwärter- und MWeichenftellerhäufer, bei welchen
die oben bezeichneten Vorausſegungen nicht zutreffen, unterliegen
der Ginfdägung.
zwiſchen welchen die Kohlen in Brand geftedt werben;
nicht minder die offenen Röftöfen, Kaltöfen,
Gipsöfen und offenen Schmiedeherde;
‚ die Biegeltrodenjdhuppen, foweit fie an den
Seiten offen und nur unter einem Dache befindlich
find, welches auf Stielen (Pfeilern oder Säulen) ruht,
auch wenn diefe durch einfache Riegel oder im ähn-
licher Art mit einander verbunden find;*)
. die freiftehenden Gafometer, **)
B. Hofräume und Hausgärten.
8. 8.
Holzhöfe, Zimmer- und Lagerpläße, jo-
wie ähnliche Grundftüde unterliegen der Einſchätzung nur
dann, wenn fie als zu den darauf befindlichen Gebäuden
gehörige Hofräume angefehen werden können, mithin
mit den Gebäuden in eine dauernde, den Zmweden ber
legteren untergeordnete Verbindung gebradt worden
find. ***)
Sofern ſich dagegen auf jenen Flächen nur Feine
unbedeutende, zum borübergebenden Auf—
enthalt für die Aufſeher oder zu andermeitem
vorübergehenden Gebrauche beftimmte Gebäude befinden,
find die genannten Flächen nicht als zu leßteren gehörige
Hofräume anzujehen.
Der von den im $. 2 gedachten, ald Gebäude im
Sinne des Geſetzes nicht anzufehenden Vorrichtungen 2.
eingenommene Grund und Boden unterliegt der Ein-
ſchützung nur dann, wenn diefe Vorrichtungen ꝛ⁊c. auf
Hofräumen oder in Hausgärten belegen find, die als Zu-
behör von wirklichen Gebäuden mit diefen zur Einſchätzung
heranzuziehen find, Andernfalls find jene Grundflächen
der Grundfteuer unterworfen.
8.4,
Die zu Bahnhöfen gehörigen Grundflädhen find,
foweit fie zum Verkehr des PBublitums oder zum
Transportgeſchäft benligt werden, ald Hofräume zu be—
handeln und mit ihrem unter Vermeidung einer Vermeffung
lediglich ſchätzungsweiſe feitzuftellenden Flächeninhalte bei
Abmeffung des Nutzungswerths der betreffenden Bahn-
hofsgebäude mit in Betracht zu ziehen.
Die bei den Bahnhöfen etwa vorhandenen Haus-
gärten von mehr als 20 Ar Größe, ſowie diejenigen
Grundflächen, welche weder zum Verkehr des Publitums
noch zum Zransportgefhäfte benußt werden, fallen, auch
*) Ziegeltrodenfheumen, beren Seiten aus maffivem ober
bölgernem Gitteriwerl beftehen und bei melden die zwiſchen ben
Stielen u. f. w. befindlichen Räume zum Berfchluffe eingerichtet
worben find — gleichviel ob die Vorrichtungen zum Verſchluſſe fefte
ober tranäportable find — gelten ala Gebäube und find einzufchägen.
++, Gafometergebäube, d. h. Gebäude, in denen Gafometer
aufgeftellt, find einzuichäßgen.
*r. Der Rutzungswerth folder Höfe und Pläke ift für bie
Ginfhähung des betreffenden Gebäubes mitbeftimmend.
248
wenn fie innerhalb der Ummwehrung de3 Bahnhofe
belegen find, der Belteuerung durch die Grundfteus
anheim. es.
Unter Hausgärten find folde Gärten zu ver
ftehen, welche mit dem betreffenden Gebäude oder defie:
Hofraum zufammenhängen oder don dem Gebäude mu
durch Straße oder Waſſerlauf geirennt find,
Die Zugehörigkeit ift nur dann als vorhanden an
zunehmen, wenn Gebäude und Haudgarten einem uni
demfelben Eigenthümer gehören.
Inſofern die Eigenſchaft als Hausgarten nich
ſchon durch eine vorhandene Einfriedigung oder in anderer
örtlich erlennbarer Weiſe außer Zweifel geftellt ift, muß
der Hausgarten ſich durch gartenmäßige Benutzung ala
ſolcher lennzeichnen.
8. 6.
Gehören zu einem Gebäude mehrere
Hausgärten, fo darf, felbfi wenn deren Gefammt-
fläddeninhalt die Größe von 20 Ar nicht Überfteigt, immer
nur einer derjelben als ein bei Berechnung des Nutzungs⸗
werihes des Gebäudes zu berüdfichtigender Hausgarten
angejehen werben,
Bei der in einem ſolchen Falle zu treffenden Aus-
wahl ift der mit dem Gebäude oder defien Hofraum un—
mittelbar zufammenhängende Hausgarten in erjter Linie
zu berüdfichtigen.
8.7.
Bor der Häuferreibe gelegene Heine Flächen
find, auch wenn diefelben zur Zeit mit Weinftöden,
Blumen und dergl. mehr bepflanzt find, dennoch
ihrer Beſchaffenheit und ihrer Bedeutung entfprechend
als Theile der Hofräume der Gebäude, zu denen fie
gehören, anzufehen und demgemäß aud bei der Ein-
ſchäzung der Gebäude nicht als bejondere Hausgärten,
fondern als Hofräume zu behandeln.
8. 8,
Wo auf einer und bderfelben Befigung
mehrere Wohngebäude vorhanden find, kann
zu einem jeden der legteren ein bejonderer
Hausgarten gehören, welcher — fofern er bie
Größe von 20 Ar nicht überjchreitet — von der Grund»
fteuer frei zu laffen if. Ob zu dem einzelnen auf einer
und derjelben Befigung vorhandenen Wohngebäuden be
fondere Hausgärten gehören, ift nad den jedesmal ob-
waltenden thatfächlichen Berhältniffen zu beurtheilen.
IL Einteilung * ſteuerpflichtigen Gebäude in Wohn⸗
und im gewerbliche Gebäude,
8. 9.
Nach dem 8. 41 des Gefehes find zwei Gruppen
von Gebäuden zu unterjcheiden :
—
a. Gebäude, welche ausſchließlich oder vorzugsweiſe zum
Bewohnen und nur in Anſehung einzelner Räume zu
gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kaufläden, Mertftätten
u. ſ. w. benutzt werden, ebenſo die Schauſpiel-, Ball⸗,
Bades, Geſellſchaftshäuſer und ähnliche Gebäude;
b. Gebäude, welche ausjchließlid oder vorzugsweiſe zum
Gewerbebetriebe dienen, nmamentlih Fabrilen und
Manufalturgebäude, Ziegel», Kalt» und Gypsbrenne—
reien, Brauereien und Branntweinbrennereien, Hammer⸗
und Hüttenwerte, Schmieden, Schmelzöfen und Mühlen.
Die Ergebniffe der Schäßungen der umter bie
beiden Gruppen fallenden Gebäude find je für fich zu
regiſtriren.
$. 10.
Bei folhen Gebäuden, in welchen fich die zum
Gewerbebetriebe dienenden Räume mit den Wohnungs«
täumen unter einem Dache befinden, ift die Beitimmung
der Zugehörigkeit zu einer der im 8. 9 bezeichneten
Gruppen in jedem einzelnen Falle von der Entſcheidung
der Frage abhängig zu machen, welches die weſentliche
md Hauptbeftimmung des Gebäudes ift, ob basjelbe
der Hauptjahe nad als ein zu gewerbliden Sweden er-
ritetes zu betrachten ift, in welchem auf dad Wohnungs-
bebürfniß des Befigers u. f. w. gewiffermaßen nur nebenbei
grädfichtigt if, oder ob dasjelbe als Wohngebäude zu
behandeln fein wird. Je nachdem der eine oder der
andere Zweck als der voriwiegende anzuſehen, iſt bas
Gebäude als MWohn- oder als gewerbliches Gebäude zu
handeln.
A. Wohn: und diefen gleidhgeftellte Gebäude.
8. ıl.
Zu Diefen Gebäuden find insbefondere zu zählen:
1. die Gebäude, welche ausjchließlich oder vorzugsweiſe
zum Bewohnen und nur in Anfehung einzelner
Räume zu gewerblichen Zweden, 3. B. zu Kaufläden,
BVerkftätten u, ſ. w, benugt werben;
2. Schaufpiel-, Ball«, Bader, Geſellſchafts—
häufer und ähnliche Gebäude;
3. Pribatunterrichts- und Erziehungsanftalten;
4, Regelbahnen, fofern fie in Verbindung mit einem
Raume, in welchem fich die Spieler aufhalten, über-
haupt ala Gebäude angefehen werden können ;
5. Schief- und Turnhallen, Reitbahnen u. ſ. w.;
6. Garten» und Weinbergshäufer, fofern fie als
Gebäude anzufehen, auch nicht auf Grund des 8. 15
von der Einſchätzung auszuſchließen find;
7, ſolche Küchen und Waſchhäuſer, melde nicht als
gewerbliche Anlagen zu betrachten find;
8. jolhe Zreibhäufer, welche geeignet und beftimmt
find, ihrem Befiger oder Anderen zu perfönlicher
Annehmlichleit oder als Aufenthalt zu dienen;
249
9, die Eifenbahngebäude, welche vorzugsweife zu
Wohnungen von Beamten und zu Reftaurationg«
lotalen dienen;
10. Gafthöfe, Schanfgebäude x., einſchließlich der
zum Aufenthalte von Menſchen dienenden Hallen,
Kolonnaden zc. in Reftaurationslofalen, Gaftwirth-
ſchaften zc. und in Privatgärten, infoweit fie nach
ihrer baulichen Beichaffenheit als Gebäude im Sinne
des Geſetzes überhaupt anzufehen find.
B. Gewerblide Gebäude,
8. 12.
Als gewerbliche Gebäude find unter anderen an—
äufeben:
1, ſolche Gebäude, welche ausſchließlich oder vor—
zugsweiſe zum Gewerbebetriebe dienen, na—
mentlich Fabrilen und Manufalturgebäude,
Ziegel», Kalt: und Gypsbrennereien, Braue—
reien und Branntweinbrennereien, Hammer-
und Hüttenwerte, Schmieden, Schmelzöfen,
Mühlen, Glashütten, Porzellanfabriten,
Majhinenwertitätten;
ſolche, nit zur Benubung für die Landwirthichaft
und Fabriken beflimmte Keller, Speider, Re
mifen, Scheunen und Ställe, welche als jelbft-
ftändige Gebäude betrachtet werden müffen;
. diejenigen Gebäude der Eifenbahnen, welche vorzugs—
weife Betriebözweden dienen, alfo namentlih Warte-
fäle, Büreaus, oder welde zum bienftlichen
Aufenthalte für das Eifenbahndienftperjonal
(3. B. der Weichenfteller, Wagenfchieber 2c.) beftimmt
find;
4. Holzſchuppen, ſowie unbewohnte Ställe, melde
als jelbftfländige Gebäude betrachtet werden müffen,
fofern fie nicht unter die fleuerfreien Gebäude fallen;
. Zreibhäufer, welche nicht geeignet und beitimmt
find, ihrem Befiger oder Anderen zu perjönlicher
Anmehmlichkeit oder ala Aufenthalt zu dienen;
ſolche unbewohnte Gebäude, in denen nicht
Rohftoffe, fondern Verlaufsartitel aufbewahrt wer—
den, zB. Niederlagen für Eifenwaaren, für
Porzellangefhirr und ähnliche;
. die zu gewerblichen Anlagen gehörigen Gebäude,
melde zur Aufbewahrung von Brennmaterialien
und Robftoffen für den Gewerbebetrieb dienen.
II. Bon der Einfhäsung ausgeſchloſſene Gebäude.
8. 13,
Die dffentlihen Zweden dienenden, dem Reich,
Elfaß-Lothringen, einem Bezirk oder einer Gemeinde
gehörigen Gebäude haben aud dann ala ertraglos zu
gelten, wenn in denjelben Dienftwohnungen vorhanden
find, felbft folde, für welche vom Inhaber eine Miethe
gezahlt wird.
— 250
Dagegen gelten Gebäude, deren Hauptbeftimmung
darin befteht, daß fie ald Dienftiwohnungen Verwendung
finden, felbft dann als Ertrag dringend, wenn bon
Mohnungsinhabern eine Miethe nicht gezahlt wird,
8. 14.
Dem Betriebe der Landwirthichaft ift auch der
Gartenbau und der Weinbau zuzuzählen, und find
daher insbefondere die zur Unterbringung der Kelter, der
Weinbergspfähle und des Heftſtrohs beftimmten Gebäude,
infomweit diefelben für den Betrieb der eigenen Wirth-
[haft dienen, der Einſchätzung nicht zu unterwerfen.
Ebenfo find Ställe oder Speicher, melde
Räumlichkeiten enthalten, die nur zum Aufenthalte der
mit der Wartung des Viehes oder mit der Bewachung
der aufzubewahrenden Gegenftände beauftragten Perſonen
dienen, 4 B. Ställe mit Schlaflammern für die mit der
Dartung des Viehes beauftragten Knechte oder Mägde,
Speicher mit Wohnungsräumen für den Auffeher u. f. w.,
nicht einzujchäßen,
Die Bermiethung der vorgedachten, nur zum
Betriebe der Landwirihſchaft zc. beftimmten und auch
bom Miether für diefen Zweck By Gebäude, gleich«
viel ob diefelbe in Verbindung mit Grundftüden oder
ohne eine folche Verbindung erfolgt, begründet die Ein«
ſchätzung der betreffenden Gebäude nicht.
$. 15.
Nah Mafgabe des allgemeinen Grundjages im
8. 42 Ziffer 7 des Gefehes find beifpieläweije von der
Einſchätzung noch auszuſchließen:
1. die zur Aufbewahrung von Holz, Kohlen u. ſ. w.
zum Verbraude in der Landwirthichaft beftimmten
Gebäude;
2. die Tauben- und Bienenhäufer;
3. die Badhäufer in ländlichen Ortſchaften, ſoweit
diefelben nicht zum Gewerbebetriebe benußt werben
und nicht zugleich zu Wohnungen dienende Räume
enthalten; im gleichen unter derjelben Vorausfekung
die fogenannten Gutsjhmieden, Wagnerwert-
ftätten u. ſ. w,, in welchen nur für den Bedarf des
Butseigenthümers und der Wirthichaft desjelben ge-
arbeitet wird, ferner unter den gleichen Vorausſetzungen
diejenigen Gebäude, in melden das Drefhen und
das Schroten des Getreides, das Schneiden
des Hädjels, das Dämpfen der Sartoffeln
und ähnliche Verrichtungen vorgenommen werden;
4, die fogenannten Schirr- und Gefhirrhäufer,
Remifen und ähnliche zur Unterbringung von
MWirthichaftsgeräthen, Wagen, Viehgeſchirren u. |. w.
dienende Gebäude;
5. die fogenannten Konfervirhäufer und ähnliche,
welche nur zur Aufbewahrung von Gartengewäcjen
u. ſ. w. während des Winters beflimmt find;
6. die auf ländlichen Befigungen etwa vorhandenen Eis
gruben, Eiskeller u. ſ. w, weldhe zur Aufbewahrung
des für landwirthſchaftliche Zwecke benugten Eifes dienen;
7. die Garten- und Weinbergshäuschen, ſoweit fie
überhaupt als Gebäude im Sinne des Gefehes anzu⸗
fehen und nicht zum Sommeraufenthalte für ihre Be-
wohner beftimmt find;
8, diezu einer Kunft: und Handelsgärtnerei gehörigen,
zue Unterbringung, Reinigung, Berjadung,
bezw. Berpadung, Etifettirung 2. der felbfige
wonnenen Sämereien dienenden Gebäube bjm.
Räume al3 zum Betriebe der Landmwirthfchaft be—
ftimmt,*)
$. 16.
Dagegen unterliegen beijpielsweife der Einſchätzung:
1, alle ſolche Gebäude, in welden fogenannte land»
wirthſchaftliche Rebengewerbe (wie Brauerei,
Brennerei, Zuderfabritation, Ziegelei u. dergl. m.)
betrieben werben;
2. Schuppen und Ställe, aud wenn fie Tebiglic
für den Hausbedarf ihres Eigenthümers dienen,
infofern fie nicht zum Betriebe der Landwirthſchaft
beftimmt und auch nicht denjenigen zu gewerblichen
Anlagen gehörigen Gebäuden beizuzählen find, welde
zur Unterbringung der zum Gewerbebetrieb erforber«
lichen Wagen» und Biehgefchirre oder als Stallung
für das lediglich zum Gewerbebetriebe beftimmte
AZugvieh dienen;
3, die Wafhhäufer, Treibhäufer, Eisteller und
ähnliche Anlagen, wenn fie als felbftftändige Ge
bäude zu betrachten und nicht Tediglich zum Be
triebe der Landwirthſchaft dienen, fondern wejentlih
für das wirthſchaftliche Bedürfniß beziehungsweile
die Annehmlichkeit des Grundeigenthümers und feiner
Tramilie beftimmt find;
ferner
4. die zur Aufnahme von fremdem Zugpich be
rer Stallungen, ſowie die Remifen der Gaft-
wirthe;
5. die zu nicht öffentliden Schlachthäuſern“)
gehörigen, zur Aufnahme des Schlachtvie hes br
ftimmten Ställe, da Schlachtvieh nicht als Zugdieh
angejehen werden kann;
6. die Stallungen der Pofthalter, der Lohnfuhrwerb
leute, der Pferdeeifenbahnunternehmungen,
jowie der Kaufleute, im melden diefe das zum
Transport von Waaren beftimmte Zugvieh unter-
bringen;
*) Dagegen find Hierzu nicht gu rechnen biejenigen zu einer
ſolchen Gärtnerei gehörigen Gebäube oder Räume, welche zu Kon
tor3 ober zur Unterbringung u. |. w. ber angelanften, niät
felöft gewonnenen Sämereien benutzt werben.
Die Ställe der Öffentlihen Schlachthäuſet fiel,
wie bie legteren felbft, von der Einſchaͤtzung auszufclichen.
7. die Maftviehftallungen auf Fabrilanlagen;
8. die Lokomotiv- und Perfonenwagenfhuppen
der Eifenbahnen;
9, die zu gewerblichen Anlagen gehörigen Gebäude,
melde zur Aufbewahrung von Brennmaterial und
Rohftoffen dienen;
10. Niederlagen zur Aufbewahrung von Berkaufsartiteln,
joweit fie nicht umter 8. 42, Ziffer 7, des Geſetzes
fallen;
11. Ziegeltrodenjcheunen.*)
IV, Allgemeine Einſchätzungsvorſchriften.
A. Der Nutzungswerth der Gebäude, Hofräume
und Hausgärten.
8. 17,
Die Einfhägung der Gebäude mit Einfchluß der
Grundfläche, fowie des dazu gehörigen Hofraumes und
20 Ar nicht überfteigenden Hausgartens erfolgt dergeftalt,
daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nad Maf-
gabe feines jährlihen Nukungswerthes zu einer in
dem gefehlichen Tarife beftimmten Stufe eingeſchätzt wird.
Trifft der ermittelte Nutzungswerth zwifchen zwei
Stufen, fo wird das Gebäude zu der geringern einge
aht, jedoch mit der Maßgabe, daß Gebäude, deren
lährlicher Nutzungswerth den Betrag von 10 Mark nicht
erreicht, zur erſten Stufe des Tarifs eingefhägt werden.
8. 18.
Als der für die Einfhägung maßgebende Nußungs-
werd ift der Bruttonugungsmwerth anzufehen.
$. 19,
Auf die einem Gebäude etwa zuftehenden befonderen
derehtigungen oder ihm obliegenden befonderen
Laſten und Servituten ift bei der Einfchägung nur
infoweit Rüdficht zu nehmen, als diefelben den Mieth-
werth des Gebäudes etwa dauernd erhöhen oder erniedrigen.
Zu den hier in Betracht kommenden Laften ift aber die
Einquartierung nicht zu rechnen.
Der Umftand, daß ein Gebäude nicht das ganze
Jahr hindurch benugt zu werden pflegt, lann eine Er-
mäßigung der Einfhäßung nicht begründen.
8. 20.
Hofräume und von der Gebäudefteuer mitbetroffene
Hausgärten bilden feine felbftitändigen Einſchätzungs-
objette. Sie find in den Gebäudebefchreibungen u. ſ. w.
nur nahrichtlich und ohne Auswerfung eines felbftftändigen
Rusungswerthes als Zubehör desjenigen Gebäudes zu
bermerten, deffen Nußungswerth durch fie erhöht wird.
Wenn ein Hausgarten über 20 Ar groß ift und
deshalb feinem ganzen Flächeninhalte nach der Grund-
) Borausgeſeht, daß biefelben ala Gebäude im Sinne bei
überhaupt angefehen werben können.
251
ftener anheimfällt, fo muß bei Berechnung bezw. Ber
anjchlagung des Nuhungswerthes des betreffenden Ge-
bäudes hierauf Rüdficht genommen werden.
B. Die Einheit der Gebäude,
8. 21.
Sämmtliche fteuerpflichtige Gebäude find einzeln
einzufhäßen, aljo auch diejenigen Hinter- und Seiten-
gebäude, Remifen, Ställe und dergleichen, für welche die
Steuerfreiheit nicht in Anſpruch genommen werden darf.
(Bergl. $. 22.)
Diejenigen Heinen Schuppen und Biehftälle, Ab-
tritte u. ſ. w, melde nicht ganz von der Steuer freizu-
laffen find, können aber, foweit ihnen ihrer geringen
Ausdehnung wegen ein jelbitftändiger Nutzungswerth nicht
füglich beizulegen ift, ohne fie felbft als befondere Ge—
bäude einzufchäßen, dadurch in angemeffener Weife berüd-
fichtigt werden, daß ihre Nutzungswerth demjenigen des
ra zu welchem fie gehören, hinzugerechnet
wird,
$. 22.
Gebäude, welche duch eine vom Fundamente
bis zum Dache durchgehende Scheidung bon ein-
ander getrennt find, müflen, auch wenn fie fi äußerlich
als unter einem Dache befindlich und als ein Ganzes
darftellen, und auch wenn die gedachte Scheidung durch
einzelne Deffnungen (mie Thüren zc.) unterbrochen wird,
dennoch jedes für fih als ein befonderes Einſchätzungs—
objelt zur Einſchätzung gezogen werden, ohne Rüdficht
darauf, ob fie verſchiedenen Eigenthümern gehören oder
zur Zeit in der Hand eines Beſihers vereinigt find.
Die mit einem Gebäude in ummittelbarem Zus
fammenhange befindlichen Flügel oder Seitengebäude find
jedoch mit erfterem als ein Ganzes zu behandeln, voraus=
gefeßt, daß eine Scheidung der vorgedadhten Art nicht
ftattfindet,
8. 23.
Dagegen find bei Gebäuden, welche von mehreren
Eigenthümern getheilt (in realiter beftiimmten und
abgegrenzten Theilen) befeffen werden, auch wenn
eine bom Fundamente bis zum Dache durchgehende
Scheidung nicht beiteht, die einzelnen Eigenthumsantheile
ala bejondere Gebäude zu behandeln.
Wenn die Scheidung ganz oder theilweiſe in wage—
rechter Richtung, 3. B. nad) Stodwerfen gezogen ift, der-
geftalt, dab gewiſſe Gebäudetheile, wie Hauseingang,
Treppen u. ſ. mw. gemeinfchaftlih find, fo ift bei Er—
mittelung des Nutzungswerthes der einzelnen Eigenthums⸗
ftüde dem Nutzungswerthe der ganz getrennt bemußten
Theile ein entfprechender Antheil an dem Nutzungswerthe
der etwa gemeinſchaftlich benußten Theile hinzuzuſetzen.
Zu jedem reellen Eigenthumsantheile Tann, *
ein ſolcher vorhanden, ein beſonderer Hausgarten gerechnet
werben.
In den Gebäudebefchreibungen und fonftigen Nach—
weiſen ift in der yormularfpalte „Gattung der Gebäude zc,*
das betreffende reelle Gigenthumsftüd kurz, aber er
ſchöpfend zu befchreiben.
Beitehen nicht realiter gefonderte Eigenthumsſtücke,
fondern wird ein Gebäude ungetheilt (nad ideellen
Antheilen) von Mehreren bejeffen, jo findet eine getrennte
Einfhägung nicht ftatt.
Bezüglich der Frage, ob ungetheiltes (ideelles) Mit—
eigenthum oder reell getheiltes Eigenthum vorliegt, ift in
Zweifelsfällen ungetheiltes (ideelles) Miteigentum
als vorhanden anzunehmen,
C. Eigenthümer der Gebäude.
$. 24.
1. Die Gebäude werden auf den Namen ihres
Eigentbümers in die Gebäudebefchreibungen und ſon—
ftigen Nachweife eingetragen, e8 mag das Eigenthum dem
Staate, einer Gemeinde, Gemeindeabtheilung, Korporation,
Genoſſenſchaft, Stiftung oder einer anderen moralifchen
Perfon oder einem einzelnen Individuum zuftehen.
Bei den im Eigenthume des Neiches oder des
Landes befindlichen Gebäuden ift die Verwaltung, unter
welcher fie ftehen, nachrichtlich anzugeben.
2. Gebäude, welche auf fremdem (beifpielsweife
in Zeitpacht befindlichem) Grund und Boden errichtet
worden, find unter dem Namen des Gebäudeeigen-
thümers aufzuführen. Der Name des Eigenthümers
des Grundes und Bodens ift nachrichtlich anzugeben.
3, Gebäude, melde fih im gemeinfchaftlichen
Eigenthum
a. mehrerer Miterben
ober
b. anderer Miteigenthümer
befinden, werben im Falle a unter dem Gefammtnamen
„die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder
der Wittwe mit dem Zufaße „und Miterben“, im
Falle b unter dem Namen desjenigen Miteigenthümers,
welcher den größten Antheil daran hat, mit dem Zuſatze
„und Miteigenthümer* eingetragen. Haben alle Mit-
eigenthümer gleichen Antheil, jo erfolgt die Eintragung
mit dem Zufaße: „und Miteigenthümer“ auf denjenigen
Namen, welcher in alphabetifcher Ordnung der erſte ift,
wobei jedoch ein in dem Gemeindebezirt wohnender Mit-
eigenthümer den auswärts wohnenden borgeht*).
It dagegen nur ein Miteigenthümer vorhanden,
befinden fi alfo die Grundftüde in dem gemeinfchaft-
lichen Eigenthum von Zweien, fo ift die Eintragung unter
namentlicher Aufführung beider Eigenthümer zu bewirken.
4. Bei Gebäuden, melde im Prozeffe befangen
(ftreitig) find, wird ein ähnliches Verfahren wie zu 3
*) Bei ber Vorbereitung ber Gebäudebeſchreibungen find bie
beibeiligten Eigenthümer ſaͤmmilich namhaft zu machen.
252
beobachtet und der gegenwärtige Inhaber, unter Bezeich-
nung des Prätendenten, aufgeführt.
V. Schlußbeſtimmung.
8. 25.
Der Kommiſſion der Landesſchätzer bleibt die Be—
ſtimmung der größeren Gemeinden, ſowie derjenigen länd«
lihen Ortjchaften, in welchen aus wirtlihen Miethpreifen
ein zureichender Anhalt für die fyeititellung des Nutzungs-
werths der Gebäude gewonnen werden Tann, vorbehalten.
(55) Anweifung
vom 4, Juni 1892 für das formelle Verfahren bei der Menein-
d i ebände Grund des ©
NN *
Für das formelle Verfahren bei der Neueinſchätzung
der ſteuerpflichtigen Gebäude auf Grund des Geſetzes
vom 6. April 1892 (G.Bl. 1892 ©. 33 ff.) wird fol«
gende Unmweifung erteilt:
L ?eitung der Schätungsarbeiten,
A. Der Direltor der direlten Steuern.
8. 1.
Die Leitung der Schäßungsarbeiten Tiegt dem
Direltor der direlten Steuern ob. Derſelbe Hat ins»
befondere j
1. die Schägungsdiftrifte nad Anhörung der Kommiffion
der Landesfchäger,
und
. die Mitgliederzahl der Schägungstommiffionen feftzu-
ftellen;
. die Wahl der Mitglieder diefer Kommiffionen herbei—
zuführen;
. das bei der Einfhägung ftattfindende Verfahren zu
überwachen, bezw. durch die zu diefem Behufe abzu-
ordnenden Beamten überwachen zu laflen;
. die zur Herftellung der erforderlihen Gleichmäßigleit
nothiwendigen Anordnungen zu treffen;
. in Qweifelsfällen über die Steuerpflichtigleit oder
Steuerfreiheit der Gebäude und über die Behandlung
der Hofräume und Hausgärten als folder zu be
ftimmen;
. über. die Einwendungen gegen die gejchehene Ein-
ſchäßung zu entjcheiden, ſowie
. etwaige Jerthümer und Verſtoße gegen bie Einſchätzungs-
vorjchriften von Amtswegen zu berichtigen.
B. Die Kommiffion der Landesjhäger.
8. 2.
Der Kommiffion der Landesfhäßer Liegt insbe:
fondere ob:
1. die allgemeinen Grundfäße feftzuftellen, welche bei der
Schägung zu beachten find, vorbehaltlich der Beſtäti—
gung derjelben dur das Minifterium;
— — — —— —
2, die Thätigleit der einzelnen Schägungstommiffionen in
Bezug auf die Richtigkeit und Gleichmäßigleit der
Schägungen zu beauffichtigen ;
3. ſich dem Minifterium gegenüber gutachtlich zu äußern
über Hattgehabte Berufungen gegen bie Entjheidungen
des Direktors der direlten Steuern auf Einwendungen
gegen die Einſchätung.
Sie ift befugt:
4, den Schäßungen jederzeit an Ort und Stelle, ſowie
ve Sifungen der Schägungstommiffionen beizu—
mohnen;
5. im gemeinfchaftlihen Sigungen die Schäßungen zu
erhöhen oder herabzuſetzen.
8. 8.
Zu den Berfammlungen find die Mitglieder der
Kommiffion der Landesſchatzer dur den Borfihenden
ſchriftlich einzuladen.
Die Kommiffion ift bejchlußfähig, wenn mindeftens
8 Mitglieder anweſend find; bei Stimmengleihheit gibt
die Stimme des Borfienden den Ausfchlag.
Die in den Sitzungen zu führenden Verhandlungen
find von dem Vorfigenden und zwei von der Kommiffion
ermwählten Mitgliedern zu vollziehen.
8. 4.
Beim erſten Zufammentritt der Kommiffion find
die Mitglieder — unter Hinweis auf die Wichtigkeit und
Bedeutung der ihnen auferlegten Pflichten und Befug—
niffe — zur gewiffenhaften Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten durch Handſchlag zu verpflichten und ift Darüber,
dab dies gefchehen, ein Vermerk in die Sigungsverhand-
lung aufzunehmen.
8.5.
Der Vorſitzende ift befugt, die Kommiffion jo off
zur Berathung und Beichlußfaffung zu berufen, als es
jur Förderung des Betriebes und der Gleichmäßigkeit
nothwendig erſcheint.
Die Kommiſſion hat über die ſpezielle Vertheilung
ihrer Gejchäfte die näheren Anordnungen ſelbſt zu treffen.
C. Die Schätzungskommiſſionen.
7
8. 7.
Der Ausführungstommiffar (Borfigende) hat inner-
halb des ihm überwiefenen Schätzungsdiſtrilts darüber
ju wachen, daß fein fleuerpflichtiges Gebäude der Ein-
ihägung entgeht, und daß die Einfchäßungsgrundfäße
gleichmäßig und richtig zur Anwendung kommen.
Er führt den Vorſitz in der Schägungslommiffion,
deren Zufammenberufung von ihm ausgeht, und deren
Mitglieder er mit Ausführung einzelner Einfchägungs-
geihäfte zu beauftragen berechtigt ift.
Er hat die Aufnahme der erforderlichen Nach—
weifungen und Beihreibungen der Gebäude zu veran-
laſſen und alle zur Beſchlußnahme der Kommiffion font
253
nöthigen Vorbereitungen zu treffen, auch deren Befchlüffe
zur Ausführung zu bringen, fofern er fich nicht veranlaßt
findet, gegen diefelben bei dem Direltor der direkten
Steuern vorftellig zu werden.
Der Ausführungstommiffar ift verpflichtet, dem
Direktor der direlten Steuern zu berichten, wenn die Be-
ſchlüſſe der Schäßungstommiffion gegen die Vorjchriften
des Geſetzes oder die zu deflen Ausführung erlaffenen
Anweiſungen und Verfügungen verftoßen.
8. 8.
Die Mitglieder der Schägungstommiffionen werden
bei ihrer erften Zufammenberufung von dem Ausführungs«
lommiflar zur gewiljenhaften und unparteiifchen Berrich-
tung der ihnen übertragenen Geſchäfte durch Handſchlag
verpflichtet.
Kein Mitglied darf bei der Einſchätzung feiner
eigenen Gebäude oder folder von nahen Verwandten
mitwirlen.
8.9.
Zu den Situngen find die Stommiffionsmitglieder
ſchriftlich einzuladen.
Die Kommiffionen find bejhlußfähig, wenn minde—
ftens zwei Drittel der Mitglieder anweſend find,
Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme
er Vorfigenden (des Ausführungstommiffars) den Auss
ag.
Ueber den Hergang in einer jeden Sitzung ift eine
Verhandlung aufzunehmen, in welcher die gefahten Be—
ſchlüſſe unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe
aufzuzeichnen find, und welche von dem Vorſitzenden und
einem von der Kommiſſion erwählten Mitgliede zu voll—
ziehen ift,
8. 10.
Die Ausführungstommiffare haben dem Direktor
der direften Steuern nad defjen Anordnung periodijche
Nachweiſungen ze. über den Stand umd Fortgang der
Schäßungsarbeiten einzureichen.
IL Vornahme der Einſchätzung.
A. Aufftellung der Nahweifungen und Beſchrei—
bungen der Gebäude und Einfhäkung der—
felben durd die —— — — in
denjenigen Ortſchaften, in welchen aus wirk—
lichen Miethpreiſen ein zureichender Anhalt
für die Feſtſtellung des Nutzungswerthes der
Gebäude gewonnen werden kann.
8. 11.
In den von der Kommiffion der Landesſchätzer zu
bezeichnenden Ortſchaften hat der Ausführungstommiflar
zunächſt nach dem Mufter I eine Nachweiſung (A) und
Beihreibung der fämmtlichen zum Gemeindeverbande der
Ortſchaft gehörigen Gebäude nebſt den zu letzkeren ge=
hörigen Hofräumen und Hausgärten aufzunehmen.
N
«
—*
8. 12,
Sind von folden Ortjdaften zum Zmwede der
Mobiliarfteuerveranlagung Berzeichniffe mit Beichreibungen
der einzelnen Gebäude, Anzahl der Stodwerke, der Zimmer,
2c., Angabe der Miethwerthe vorhanden, jo beftimmt der
Direktor der direlten Steuern, ob und inwieweit dieſe
Berzeichniffe bei Aufftelung der im $. 11 gedachten Nadh-
weijungen und Beichreibungen Berwendung finden können.
8. 18.
Mo es an bergleihen Unterlagen fehlt oder bie
vorhandenen einer mwejentlichen Ergänzung bedürfen, hat
der Ausführungstommiffar die Aufftellung vollitändiger
Berzeihniffe der Räumlichkeiten eines jeden Gebäudes
nebft den zu letzterem gehörigen Hofräumen und Haus—
gärten nad dem Mufter II entweder jelbjt zu bewirken
oder ſolche durch eine dazu geeignete Perjönlichleit oder
durch die Gemeinde auf Koften der Landestafle aufftellen
zu laſſen.
$. 14.
Bei der Aufftellung der Berzeichniffe (Wufter IL)
ift Folgendes zu beachten:
1. In Spalte 2 find die einzelnen zu der Befigung ge—
hörigen Gebäude, Hofräume und Hausgärten aufzu—
führen, von den Gebäuden zuerft die Bordergebäude,
dann die Hintergebäude. Die einzelnen Gebäude find
fo zu bezeichnen, daß ihre Beſtimmung deutlich erficht-
Lich ift, 3. B. „Wohnhaus“, „Badehaus“, „Branntwein-
brennerei”, „Schmiede“, „Maſchinenhaus“, „Kohlen-
ſchuppen“, „Stall“, „Scheune“, „Speicher“,
Die mit einem Gebäude in unmittelbarem Zu—
fammenbange befindlichen Flügel oder Seitengebäude
find mit erfterem als ein Ganzes zu behandeln.
2. In Spalte 7 find fümmtlihe Räume und fonftigen
Zubehörungen des betreffenden Gebäubes an Sälen,
Zimmern, Küchen, Kellern, Werkftätten, Gemwölben,
Niederlagen, Ställen u. f. w. nad Stodwerten bezw.
Abtheilungen, wie fie zufammengehören und entweder
vermiethet find oder zur Vermiethung beftimmt leer
ftehen oder von dem Eigenthümer felbft benußt werden,
einzeln ihrer Zahl nad aufzuzeichnen,
3. In der Spalte 9 ift der jährliche Miethzins, den die
in Spalte 7 aufgeführten einzelnen Wohnungen oder
Räume in den Jahren 1887 bis einfchlieglich 1891
wirklich gewährt haben, dergeftalt auszumerfen, da
für die einzelnen Jahre diefes Zeitraumes die in den»
Yo wirklich bezogenen Miethen beftimmt zu über-
ehen find. Bon letzteren darf ein Abzug für die vom
Eigenthümer aufgewendeten Reparatur- und lnter«
haltungstoften nicht gemacht werden.
4. Bejondere Verhältniffe, welche auf die Höhe der ge-
zahlten Miethpreife etwa von Einfluß gewejen find,
(3 B. wenn dem Miether neben dem Nominalbetrage
des Miethpreifes noch andere Leiftungen oder Ver—⸗
254
pflichtungen — Einquartierungstoften, Unterhaltung
der gemietheten Wohnung, Abgaben irgend weldher
Urt u. ſ. w. — auferlegt find; ferner, wenn aus
verwandtfchaftlichen oder jonftigen Rüdfichten eime
Wohnung befonderd niedrig vermielhet oder für
eine Wohnung durch vortheilhafte Vermietfung ar
Fremde u. |. w. eine Zeit lang ein ungewöhnlich
hoher Miethertrag erzielt worden ift), find in Spalte 14
zu erörtern. Ebendafelbft muß angegeben werben,
wenn die Wohnung zufammen mit anderen Grund«
ftüden alö den zum Gebäude gehörigen und bon der
Einfhägung mit zu treffenden Hausgärten vermiethet
ift, oder wenn dem Miether Mobilien, Maſchinen
und dergleichen zur Benußung überwiefen worden.
Sind auf die Höhe der in Spalte 11 einzutragenden
Kaufpreife etwaige Nebenbedingungen bei dem Ber-
fauf don Einfluß geweſen, 3. B. zinsfreie Terminal-
zahlungen, ungewöhnlich hohe oder niedrige Zinjen
für den geftundeten Theil des Saufpreifes, mitüber-
laffene Maſchinen, Mobilien, jo ift dies in Spalte 14
zu bermerfen.
Namentlih gehört auch Hierher, wenn ein Haus
befonders loſtbare Einrichtungen hat, weldhe nad den
gervöhnlichen Verhältnifien des Orts nicht leicht von
einem Miether vergütet werden, auf die Höhe des
gezahlten Kaufpreifes aber von mejentlidem Einfluß
gewefen find.
6. Sind während der vorftehend zu 3 bezeichneten fünf
Yahre befondere Beränderungen mit dem betreffenden
Gebäude vorgenommen worden, ift dasjelbe z. B. erit
ganz neu gebaut, oder find neue Stodwerfe, Neben-
gebäude oder einzelne Räume auf- oder angebaut
worden, fo ift dies unter Angabe des Jahres, in
wæelchem die fragliche Veränderung flattgefunden hat,
in Spalte 14 zu vermerlen.
7. Diejenigen Gebäude, für welche von den Eigenthümern
auf Grund des $. 42 des Gejehes vom 6. April 1892
die Steuerfreiheit in Anfprucd genommen wird, find
auf dem Zitelblatte in der Reihenfolge der Ziffern
bes 8. 42 zu bezeichnen. Die die Steuerfreiheit bes
dingende Eigenfhaft des Gebäudes ift ebendafelbft
turz und möglichft bezeichnend auszudrüden, wie mit
„dem Staate gehörig”, „öffentliche Schule“, „Pfarr
haus“, „Armenhaus”, „Kohlenſchuppen“, „Scheune“,
„Bewäfferungsanlage”.
Für die im 8. 42 des Gefehes bezeichneten ſteuer ⸗
freien Gebäude bedarf e3 einer Ausfüllung der Spalten 8
bis 13 des Verzeichniffes nicht, und einer Ausfüllung
der Spalte 7 nur infoweit, daß die Jdentität des be—
treffenden Gebäudes danach feitgeftellt werben lann.
8. 15.
Die Verzeichniffe (Mufter ID find von dem mit
deren Aufnahme beauftragten Beamten etc. zu unterſchreiben.
5
8. 16.
Sobald die Verzeihniffe (8. 13) ſämmtlich auf-
genommen, geprüft bezw. vervollftändigt und berichtigt
rd, hat der Ausführungslommiffar deren Refultate in
die Spalten 1 bis 26 der Nachweifung A (Mufter D)
zu übertragen.
8. 17.
Bei Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nach—
weiſung A (Mufter D ift zu beachten:
1. Unter einer laufenden Nummer find fünmtliche zu
einer Befigung gehörigen Gebäude nebft den dazu
gehörigen Hofräumen und dem nicht über 20 Ar
großen Hausgärten aufzuführen.
2, Die einzelnen Befigungen find in Spalte 2 in der
Reihenfolge aufzuführen, wie fie örtlich an einer
Strafe, einem Platze u. ſ. w. neben einander liegen,
bezw. auf einander folgen.
3. Die zu einer und derſelben Befitung gehörigen
Gebäude, Hofräume und nicht Über 20 Ar großen
Hausgärten find in Spalte 11, mit dem Hauptwohn-
gebäude der Beſitzung beginnend, unter fortlaufenden
Buchſtaben des Alphabets einzeln aufzuführen und jo
zu bezeichnen, dab ihre Beftimmung deutlich erfichtlich
f 58 „Wohnhaus”, „Badehaus“, „Schaufpiels
haus“, „Fabrik“, „Maſchinenhaus“.
4. Können im einzelnen Fällen die Angaben bezüglich
der Größe der Hofräume und der Hausgärten nicht
auf Grund des Kataſters gemacht werden, jo genügt
es, den ungefähren Inhalt diefer Flächen in die
Spalte 9 einzutragen, beifpielsweife „Hofraum gegen
10 Ar“, „Hausgarten unter 20 Ar“, „Dausgarten
über 20 Ar”,
5. In Spalte 17 ift die Anzahl der Zimmer und
jonftigen Gelaffe eines jeden Gebäudes, ſowie alles
dasjenige hervorzuheben, was geeignet ift, als Anhalt
für die Beurtheilung des Nußungswerthes des be—
treffenden Gebäudes zu dienen.
Für die fteuerfreien Gebäude bedarf es hier nur
einer ſolchen Bejchreibung, daß die Identität des be—
treffenden Gebäudes danach feitgeftellt werden kann.
6. In Spalte 18 ift diejenige Eigenjchaft eines Gebäudes,
welche die Steuerfreiheit desfelben nach der Anficht
des Ausführungslommiffars bedingt, möglichft kurz
und bezeichnend einzutragen,
Etwaige Ansprüche des Eigenthümers eines Ge—
bäudes auf Steuerfreiheit des letzteren, welche der
Ausführungstommifjar für unbegründet erachtet, find
in Spalte 30 zu vermerfen.
7. In Spalte 21 find die für das Gebäude bezw. die
einzelnen Theile desjelben (Spalte 19) in den ver
ihiedenen Jahren von 1887 bis 1891 — melde in
Spalte 20 zu vermerlen — ermittelten wirklich ge—
zahlten Miethpreife anzugeben.
255
8. Für die fteuerfreien Gebäude bedarf es einer Aus—
fülung der Spalten 19 bis 29 der Nahweifung nicht.
9. Etwaige, die wirklich gezahlten Miethpreife (Spalte 21),
den Kaufpreis (Spalte 24) oder den Nutzungswerth
(Spalte 27 und 28) beeinfluffende befondere Ver—
hältniffe find, in Spalte 30 mit kurzen Worten zu
erläutern,
8. 18,
Nah Fertigftellung der Nachweiſung A bat die
Schätungstommifion die erjtere und deren Unterlagen
einer forgfältigen Prüfung zu unterwerfen, nöthigenfalls
duch einzelne ihrer Mitglieder örtliche Prüfungen in
allen Theilen der Ortſchaft vomehmen zu laffen und nad
den Ergebniffen derfelben die Nachweiſung ſelbſt zu bes
richtigen und zu verbollftändigen.
Der drtlihen Prüfung müfjen alle diejenigen
Gebäude zc. unterworfen werden, hinſichtlich welcher die
gemachten Angaben ungenügend oder mit der perfönlichen
Kenntniß der einzelnen Kommiffionsmitglieder nicht in
Uebereinftimmung zu fein fcheinen; ferner einzelne folder
Gebäude, welche nad Beichaffenheit, Größe und innerer
Einrihtung in der Ortfchaft häufiger vorlommen, und
nad) welchen deshalb fpäter vorausfichtlic die Einfhäßung
folher Gebäude bewirkt werden muß, für welche fih ein
durchſchnittlicher Miethiwertd nah wirklich gezahlten
Miethen nicht ermitteln läßt.
Sollten ſich bei einer derartigen Prüfung wejent-
liche Unrichtigleiten ergeben, oder findet fich, daß bei der
Aufftelung der Nachweiſung überhaupt von unrichtigen
Grundfäßen ausgegangen ift, jo können auf Grund eines
Beichluffes der Schägungstommiffion fämmtliche Gebäude
der ganzen Ortſchaft oder einzelne Theile derfelben einer
Prüfung unterworfen werden.
Die Gemeinde hat bei leßterer den dazu abgeorbneten
Mitgliedern der Schäßungstommiffion die erforderliche
Unterftügung zu gewähren.
$. 19,
Die Schäpungstommiffion hat fodann den mittleren
jährlichen Brutto-Mieth- (Nutzungs⸗)werth der einzelnen
Gebäude nah Mafgabe der Einfhägungsgrundfäße felt-
zuftellen und in Spalte 28 einzutragen.
8. 20.
Nah Beendigung fämmtlicher Einfhägungen in der
Ortfhaft hat der Ausführungstommiffar die Zufammen-
ftellung auf der Rüdfeite der Nachweiſung A (Mufter I)
auszufüllen und abzufchliegen, ſowie dem Direktor der
direlten Steuern von dem Abſchluß der Einfhäpungen
Anzeige zu machen.
B. Aufftellung der Bejhreibungen der Ges
bäude und Einſchätzung derjelben durch
die Schäßungslommiffion in denjenigen
ländliden Ortſchaften, in welden aus
wirklichen Miethpreijen ein zureihender
Anhalt für die Feitftellung des Nutzungs—
werthes der Gebäude nicht gewonnen
werden fann.
$. 21.
In denjenigen ländlichen Ortfchaften, in denen eine
zureichende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch
Vermiethung nicht benugt wird, hat der Ausführungs«
lommiſſar zunächſt nah dem Mufter III eine Nach—
weifung (B) der ſämmtlichen zur Gemeinde gehörigen
Gebäude nebft Hofräumen und Hausgärten duch eine
dazu geeignete Perfönlichkeit oder durch die Gemeinde
auf Koften der Landestaffe aufftellen zu laffen.
8. 22,
Bei Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nach—
weifung B (Mufter III) ift Folgendes zu beachten:
1. Sämmtlihe zu einer Befigung gehörigen Gebäude
nebjt Hofräumen und nicht über 20 Ar großen
Hausgärten find unter einer laufenden Nummer
aufzuführen.
. Gehören zu einer größeren Befikung mehrere örtlich
getrennt liegende Höfe und dergleichen, fo ift ein jeder
diefer Höfe u. ſ. w. unter einer befonderen laufenden
Nummer aufzuführen.
. Die einzelnen Befipungen (zu 1) find in der Reihen:
folge aufzuführen, wie fie örtlic) an einer Straße, an
einem Plage u, ſ. w. neben einander liegen, bezw, auf
einander folgen, und in Spalte 2 in ortsüblicher
Weiſe zu bezeichnen.
. Sn Spalte 11 find die zu einer ländlichen Befigung
gehörigen einzelnen Gebäude, Hofräume und nicht
über 20 Ur großen Haudgärten, mit dem Haupts
wohngebäude beginnend, einzeln unter fortlaufenden
Buchflaben des Alphabets aufzuführen und jo zu bes
zeichnen, dab ihre Beitimmung deutlich erfichtlich ift,
+ B. „Wohnhaus“, „Wohnhaus des Beſitzers“,
„Wohnhaus des Verwalters“, „Stall“, „Scheune”,
„Fabrik“, „Schmiede“, „Speicher”.
. Können in einzelnen Fällen die Angaben bezüglich der
Größe der Hofräume und der Hausgärten nicht auf
Grund des Katafters gemacht werden, jo genügt es,
den ungefähren Inhalt diefer Flächen in die
Spalte 9 einzutragen, 5. B. „Hofraum gegen 10 Ar“,
„Hausgarten unter 20 Ar“, „Hausgarten über 20 Ar*,
. Land» und Gartenhäufer, weldhe nur zum Sommer-
aufenthalt dienen, find in Spalte 11 als „Land⸗“
oder „Gartenhaus* zu bezeichnen.
. In Spalte 14 ift zu vermerken, ob die Umfafjungss
wände maffiv, in Fachwerk, in Holz u. ſ. w. gebaut find.
. In Spalte 15 ift anzugeben, ob das Dad mit
Ziegeln oder Pappe oder Schindeln u, f. w. ein⸗
gedeckt iſt.
In Spalte 17 iſt das Gebäude unter Angabe der
heizbaren und nicht heizbaren Zimmer zu bejchreiben.
256
Für die nach 8.42 des Gefehes ſteuerfrelen Ge-
bäude bedarf es hier nur einer ſolchen Beſchreibung,
daß die Identität des betreffenden Gebäudes danadı
feftgeftellt werden Tann.
In Spalte 18 ift die die Steuerfreiheit des Gebäudes
bedingende Eigenſchaft desjelben kurz und möglichſt
bezeichnend einzutragen, z. B. dem „Staate gehörig“,
„Öifentlihe Schule”, „Pfarrhaus“, „Armenhaus“,
„Stall*, „Scheune“, „Bewäfferungsanlage”.
Hinfichtlih der fteuerfreien Gebäude bedarf es der
Ausfüllung der Spalten 19—26 nidt.
In Spalte 19 iſt diejenige Anzahl von Familien
einzutragen, welchen das betreffende Gebäude zur
Zeit Wohnung gibt oder, wenn es ganz oder theil«
weife unbewohnt, nach feiner Bauart und Einrichtung,
fowie der Landesjitte gemäß, Wohnung zu geben
beſtimmt ift.
In den Spalten 21 bis 23 ift der für ein Gebäude
bezw. für einzelne Theile desjelben im Durchſchnitt
der Jahre 1887 bis 1891 oder einzelner dieſer
Jahre wirklich gezahlte jährliche Miethpreis einzu
tragen, und zwar dergeftalt, dab in Spalte 23 der
wirtlih gezahlte durchſchnittliche Miethpreis, in
Spalte 22 die Reihe von Jahren, welche der Be
rechnung des durchſchnittlichen Miethpreifes zu Grunde
gelegen hat, endlich in Spalte 21 vermerkt wird, ob
der Miethpreis für das ganze Gebäude oder nur für
einzelne Theile desfelben bedungen worden if. Im
leteren Falle ift kurz anzugeben, für welche Räume
bon dem ganzen Gebäude der durchſchnittliche Mieth-
preis ermittelt worden ift.
$. 23.
Der Ausführungslommiffar hat, jofern er Steuer
fontrolör ift, die aufgeftellten Nachweifungen ꝛc. — wenn
irgend möglich gelegentlich jeiner dienſtlichen Anweſenheit
in den betreffenden Gemeinden, namentlich gelegentlich
der Fortführungstermine — einer näheren Prüfung zu
unterwerfen und dabei insbefondere durch Vergleichung
mit den Angaben bezüglich der Thür- und Fenſierſteuer
in den Generalmutterrollen und unter gleichzeitiger Be—
rüdjihtigung der nicht zu dieſer Steuer veranlagten
Manufalturgebäude feitzuftellen, ob jämmtliche zum Ge-
meindebezirt gehörigen Gebäude aufgenommen find.
Schließlich Hat der Ausführungstommiffar in
Spalte 24 feinen Vorjchlag bezüglich) des Nutzungswerthes
einzutragen,
8. 24,
Sofen ein Steuerfontrolör nicht mit der Wahr:
nehmung der Gefchäfte eines Ausführungsfommifjars
beauftragt ift, hat er die in den $$. 21 und 23 vorge-
fehenen Berrichtungen des Ausführungskommiſſars —
wenn irgend möglich gelegentlich feiner dienftlichen An—
mwejenheit in den betreffenden Gemeinden, namentlid
10,
11.
12.
Pr
gelegentlih der Fortführungstermine — zu beforgen,
Neh Erledigung der ihm hiernach zufallenden Arbeiten
bat er die geprüften, ergänzten und berichtigten Nach—
veifungen nebſt den weiter entitandenen Schriftitüden
dem Ausführungstommifjar zuzuftellen.
8. 25.
Die Schäbungstommiffion Hat fich zunächſt über
‚Ye allgemeinen Grundfäße für die Einſchätzung der
Indlihen Wohngebäude zu verftändigen, ſodann aber
ünmtliche Gebäude einer Ortjchaft oder, wenn fie es
nd den Berhältniffen des Diftrikts für nothwendig er»
shtet, mehrerer Ortjchaften an Ort und Stelle nah Maß—
gebe der allgemeinen Schägungsgrundfäße in ihrer Ge—
Iummtheit einzufchägen und die für die Einfhähungen
im Allgemeinen von ihr aufgeftellten, ſowie die bei der
gmeinschaftlichen Einfhägung der einzelnen Gebäude in
tn einzelnen Ortjchaften fpeziell befolgten Grundjäße in
ine Verhandlung des Nüheren niederzulegen.
8. 26,
Nach Beendigung der gemeinfchaftlihen Einſchätzung
ind die zum Schätzungsdiſtrilt gehörigen ländlichen Ort-
daften von dem Ausführungstommiffar in verſchiedene
Shisungsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren die einzelnen
Nüglieder der Kommiffion die Gebäude einer Vorein—
tung zu unterwerfen, dabei die Gebäudenachweifungen
in Bezug auf ihre Vollſtändigkeit und Nichtigkeit zu prüfen,
einderlichenfalls zu vervollftändigen und zu berichtigen,
dich insbefondere auch diejenigen PVerhältniffe einer
Imgfältigen Prüfung zu unterwerfen haben, auf Grund
kren für einzelne Gebäude die Steuerfreiheit in Anſpruch
memmen wird,
Dem Ausführungskommiſſar fteht es frei, die Vor—
tigung in den einzelnen Ortſchaften je nach den ob»
vellenden Berhältniffen durch ein Mitglied der Schäßungs-
Immifion allein oder, nach vorheriger Genehmigung
Sälms des Direltord der direkten Steuern, durch je
vori derfelben gemeinschaftlich bewirken zu laſſen.
Diefe Mitglieder haben ihr Gutachten über den
Kıtungswerth der einzelnen Gebäude in Spalte 25, im
fulle einer zwiſchen zweien die Voreinſchätzung gemein.
Kaktlih ausführenden Mitgliedern verbleibenden Meinungs:
wltiedenheit aber in Spalte 27 der Nachweifung B
iatagen,
8. 27.
Die Mitglieder der Schägungstommiffion haben
Ür ihre Thätigkeit an jedem Salendertage eine Ver—
sardlıng aufzunehmen, aus weldher der Umfang der an
Yıem Tage ausgeführten Arbeiten erfichtlich fein muß.
Insbeſondere find im dieſer Verhandlung die er—
elihen Angaben über folgende Fälle, fofern dieſelben
trgelommen, zu vermerken:
denn Zweifel oder Meinungsverſchiedenheiten hin-
fätlich der Einſchäzung verblieben find;
257
b) wenn Einfhäßungen nad dem Ermeffen des oder
der Mitglieder durch die örtlichen Verhältniſſe be
fonders zu begründen find;
e) wenn die für ein Gebäude in Anfpruch genommene
Steuerfreiheit von dem oder den Mitgliedern nicht
anerfannt wird;
d) wenn einem in der Gebäudenachweifung als fteuer-
pflichtig aufgeführten Gebäude nad der Anſicht des
oder der Mitglieder die Steuerfreiheit zuzuerkennen ift;
e) wenn die Fyortfegung der Arbeiten des oder der Mit-
glieder aus irgend einem Grunde verhindert worden ift,
8. 28,
Nah Beendigung der Voreinſchätzungen hat die
Schätzungskommiſſion die ausgeführten Voreinſchäßungen
einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen, diejelben zu
genehmigen bezw. abzuändern, dabei auch über die bei
der Voreinſchätzung verbliebenen Zweifel oder Meinungss
verfchiedenheiten, erforderlichenfalls nad nochmaliger ört«
licher Befihtigung, zu entfcheiden.
Den gefahten Beſchlüſſen gemäß ift die Spalte 26
der Nachweifung B auszufüllen und dabei die von den
Eintragungen der Mitglieder der Schäkungstommiffion
in Spalte 25 der Nachweiſung abweichenden Beſchlüſſe
der Kommiſſion in der gedachten Spalte dergeftalt zu
regiftriren, dab der bon dem oder den Mitgliedern ange—
gebene Nutzungswerth lesbar durchſtrichen und der von
der Kommiffion angenommene Werth mit rother Tinte
darüber gefchrieben wird.
Endlih hat der Ausführungslommiffar die Zur
fammenftellung auf der Nüdfeite der Nachweiſung B
auszufüllen und abzufchliegen; ſowie dem Direltor der
direlten Steuern von dem Abſchluß der Einjhägungen
Anzeige zu machen.
IL Prüfung der Cinfhätungsergebniffe dur den
Direktor der direkten Steuern und die Kommiffion
ber Laudesſchätzer.
8. 29,
Nach Beendigung der Einſchätzungen in allen ſtäd—
tifchen und ländlichen Ortſchaften des Schäßungspiftrikts
bat der Ausführungstommiffar deren Ergebniffe in einer
Ueberfiht nah Mufter IV zufammenzuftellen und biefe
Ueberfiht nebft den ſämmtlichen Einſchätzungswerken
mittelft gutachtlichen Berichts über die Ausführung des
gejammten Einſchätzungswerkes dem Direltor der direkten
Steuern vorzulegen, ss
Der Direktor der direften Steuern unterwirft die
eingegangenen Werle einer näheren Prüfung, veranlaft
die ettwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen
derjelben und übergibt diejelben jodann der Kommiſſion
der Landesſchätzer zur befonderen Durchſicht und eventuellen
weiteren örtlihen Prüfung.
%
*
—
N
$. 31.
Die Kommiffion der Landesſchätzer prüft hierauf
in einer zu Ddiefem Zwecke abzuhaltenden Sitzung die
vorliegenden Schätzungen in Bezug auf ihre Höhe und
Gleihmäßigleit, beftätigt die Ergebniffe der Schätzungs—
arbeiten oder ftellt diefelben — nöthigenfalls nad weiterer
Prüfung an Ort und Stelle oder nad Einholung weiterer
Auskünfte ꝛc. feitens der Ausführungstommifjare und
Schäkungstommiffionen — anderweit feft.
IV. Offenlegungsverfahren.
8. 32,
Nah Feſtſtellung der Ergebniffe der Schäßungs-
arbeiten duch die Kommiffion der Landesfhäper leitet
der Direktor der direkten Steuern das Offenlegungsper-
fahren ein.
Zu dem Zwede werden den Bürgermeiftern durch
die Ausführungstommifjare
1. die Nachweiſung über die Ergebniffe der Gebäubeein-
[häßungen,
2, für einen jeden Hauseigenthümer oder deffen Stell
bertreter ein Auszug aus der Nachweiſung ꝛc. der
Gebäude nad dem Mufter V zugefertigt.
8. 38.
Der Bürgermeifter hat die Auszüge (8. 32 Ziffer 2)
aus der Nachweiſung binnen längſtens 14 Zagen vom
Tage des Empfanges ab den Haudeigenthümern zu bes
händigen und die Offenlegung in der borgefchriebenen
Weiſe zu bewirken.
8. 34.
Die Nahweifungen Über die Ergebniffe der Ge
bäudeeinfhäßungen find auf dem VBürgermeifteramt der
Gemeinde während eines Monats zur Einfihtnahme offen
zu legen.
Einwendungen gegen die gejchehene Einſchätzung
find während der Offenlegung fchriftlich bei dem Bürger—
meifter oder binnen einer Ausfchlußfrift von einem Monat,
vom Beginn der Offenlegung ab, bei dem Ausführungs-
fommifjar des Schägungspdifteifts fchriftlich oder mündlich
borzubringen.
Demnäcft hat der Bürgermeifter die Nachweiſung
und die etwa eingegangenen Einwendungen mit der Be-
fheinigung darüber, daß und wie lange bie erftere zur
Öffentlichen Kenntniß ausgelegen Hat, dem Ausführungs«
tommiffar zurüdzugeben.
Der Ausführungstommiffar hat die eingehenden
Einwendungen in ein befonderes Regifter einzutragen und
nad Ablauf der Offenlegungsfrift in eine nah Orte
ſchaften geordnete Nachweifung nah Mufter VI zufammen«
* zuſtellen, die Auszüge aus der Nachweiſung den laufenden
Nummern der Nachweiſung entſprechend zu numeriren,
etwa erforderliche thatſächliche Ermittelungen vorzunehmen,
das Gutachten der Schähungslommiſſion einzuholen, fein
258
eigenes abzugeben und fämmtliche Werte an den Direktor
der direkten Steuern abzuliefern.
Einwendungen, welche nad Ablauf der einmonat»
lichen Ausſchlußfriſt eingehen, And, ſofern biefelben ſich
nicht auf die Einfhägung fteuerfreier Gebäude beziehen,
von dem Ausführungstommiffar ohne weiteres zurüd-
uweiſen.
ii 8. 35.
Der Direktor der direlten Steuern entjcheidet über
die eingegangenen Einwendungen, berichtigt der Ent-
ſcheidung gemäß die Gebäubenachweifungen und die Nach-
weifung über die Ergebniffe der Einſchätzung ($. 29) und
fäht die Verhandlungen nebit den Beſcheiden an die
Rellamanten dem Ausführungstommillar, zur Aushändigung
der Beſcheide gegen Empfangsbejcheinigung, zugehen.
Erfolgt die Zurüdweifung der Eimwendung, jo find
die Gründe hierfür kurz und beftimmt anzugeben.
V. Berufungsverfahren.
8. 36.
Gegen die Entjheidung des Direktors der direkten
Steuern kann binnen einer Ausſchlußfriſt von einem Monat,
vom Tage der Zuflellung ab, Berufung beim Minifterrum
erhoben werben.
Der Berufung, welche jchriftlih zu Händen des
Ausführungstommiffars anzubringen ift, muß der ab»
Ichnende Beſcheid des Direltors der direkten Steuern
beigefügt fein.
Die nach Ablauf der Ausſchlußfriſt bei dem Aus
führungstommiffar eingehenden Berufungen find ohne
Weiteres zurüdzumeijen.
Für die rechtzeitig eingegangenen Berufungen nimmt
der Ausführungstommifjar ungefäumt, gegebenen Falls
unter Zugiehung eines oder mehrerer Mitglieder der
Schätungstommiffion, diejenigen Erörterungen vor, zu
welchen die Berufung Veranlaſſung gibt, ftellt demnächſt
über die eingegangenen und vollitändig erörterten Be
rufungen eine Nachweiſung nah dem Mufter VII in \
doppelter Ausfertigung auf und überreicht die Nad-
weifung mit den Berufungsjchriften, den aus deren
Beranlaffung vorgenommenen Verhandlungen und allen
fonftigen Einfhägungswerten dem Direktor der direlten
Steuern.
Diefer prüft zunächſt, ob die Erörterungen, zu
welchen die Berufungen Beranlaffung gegeben, volljtändig
bewirkt find, läßt nad Umftänden das Erforderliche nad
holen, verfieht die Berufungsnachweiſungen mit jeinem
Gutachten und legt diefelben nebft jämmtlichen vom Aus
führungstommiffar vorgelegten Unterlagen und den nad
8. 29 diefer Anweiſung aufgeftellten Weberfichten der
Kommiffion der Landesſchätzer vor, welche die zur Er
ledigung einzelner Berufungen etwa noch weiter erforder
lichen Erhebungen zu veranlafjen und ſich ſchließlich zu
den eingegangenen Berufungen gutachtlich zu äußern hat,
: Hierauf überreicht der Direktor der direkten Steuern
ınmtliche Berufungen mit allen ſachdienlichen Unterlagen
dem Miniſterium, welches über diefelben endgültig und
auch darüber Entfcheidung trifft, ob die durch etwaige
undegründete Berufungen entftandenen Koſten ganz oder
teilweife den Berufenden zur Laft zu legen find,
1 Abſchlußarbeiten und Vorlage der Schlußergebniſſe
der Schätzungsarbeiten au das Minifterium,
8. 37.
Rad Bornahme der auf Grund der Entfcheis
dungen über Die Berufungen erforderlichen Abänderungen
259
der Nachtweifungen der Ergebniffe der Einfchägungen hat
der Direktor der direften Steuern die Schlukergebnifle
zu einer Gefammtüberfiht — nah Städten und plattem
Lande getrennt — zufammen zu ftellen und letzlere dem
Minifterium vorzulegen.
Straßburg, den 4. Juni 1892,
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen,
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfelretär
III. 4755. von Schraut.
— 261 —
Mufter I zu 6. 11.
Gebänudeeinſchätzung.
Kreis. Einwohnerzahl...
Gemeinde Vertehröverbältnilie....-...............
Annere............... —
Aachweiſung und Beſchreibung
der
Gebäude.
(Gemeinden, in welchen aus wirklichen Miethpreiſen ein zureichender Anhalt für die Feſtſtellung
des Nubungswerths der Gebäude gewonnen werben Tann).
Dertliche
262
Bezeichnung der Befikung und Größe ber Hofräume
Bezeichnung Name, mit Gebäubeflähen, ſowie ber Hausgärten Gattung Unges Ku Bau Bi
. der —— und Höhe der ſeitherigen der Gebaude fahres licher
*Beſitzung. Einſchatzung der Gebäude nach dem Kataſter. und Mer hl) Zu⸗
* ur — — — — Bezeichnung —
* Stand aAruuel —— der — d
= Straße, 5 der Nummer Verige ofräume Ge |Stod: bes er
a bes Eigen» | Wrund. idät- Hofräum Ge Umfef
Platz — on Gegenftanb. Größe. zung unb bäubelwerte, fungs-
thümers, der ver Gäubden. | unos⸗
Pr |... | der Ge | Hausgärten. wänbe
eolle, T | geile. bäude B
IMEEE WESER [ERS ER baj a |gqgm| Fr. Yabeı.|
1 2. X 4 5. Ce B. ze 10, [M ie. | 13. 14. 15.
| 1. Reiſpiet. | a.
1 | Wilhelm | 1 | Menzel, | 456 | 1 | 326 | Wohnhaus, 800 | Wohnhaus | 12 | 3 | But. Maſſiv
firaße, Gottfried, | mit ——
ofraum
| . | * — ae und Hausgarten.
| | Gebäubefläde.
I | 1 | 828 | Hausgarten. | . 1 30
|
! b.
| 1 1827 | Wohnhaus. | . | . 157 | 160 | Wohnhaus rechts/ 4 | 2 | Gut. | Fade
| auf dem Hofe, werl,
| |
| 2. Beifpiel. a, |
1 1%Straße| 5 Eub, am, 605 | C 1829 p| Wohnhaus, 480 Wohnhaus 20 | 1 | Gut. [Maffiv.i$
| Fabrilant. c 29 p| Hofraum 7 mit Hofraum.
mit oeſranm ıc.
Gebäubefläde. |
wegen * |
© 929pifubritgebäube) „ ||, [825 | Bakritgehtude | 20 | 2 | Gun. Maffie.
Bet tubefiäge. (Weberei).
—* c.
c '329pl Maſchinen⸗ 1 180 | Mafchinenhaus. | 0 | ı | Gut. Maſſid
haus. Gereubes ge. |
d.
C i329p Stallung 20| ı |
für das Zugvieb. 3 ’
— — — 83
— 2163 —
— | &eit dem Jahre 1887 | ' Der jährliche
— Am serien ⏑⏑——
q ee trägt
bäube, Grund | an Miethe gezahlt worden: —— — Werth u.ä vn
de Tre einfeptießkih | ——
et am | chnitts· iſt das Gebäude flag | Be
a etwaigen | Bezeichnung P Jahr: | miethe [verkauft worden] der | ber des | fajluf Stufe] Bemerlungen.
= m ur ch⸗ — —
aa Steuer⸗ des fgnitt | Midher wert Boden | Ge An ber |
im freiheit. Gebäude: der Betrag. en im für flädje. | bäube, m Kom,
i Geile. | Zafıe. | emna aa, |miffe,
r Er Tape j 5: 4 Pi
ı. is. | m. ” | 81. 2 I ; y i 9. =. Fr 30 '
Beil, — eEctdgeſchoß. 38 33as811880 | 2400|, 1500 | 1500 | 32 In dem Raufpeife |
inner, Sir ) anberweite
Riitherts 8789| TO NH. t Grumbdftäde zum
Teer, 1, Stodwert. ii ggg] | 750 1 780 —— von
Karen, 6.000 „A mitents
= Reller 2. Stockwerk i ; 400 halten,
Tau. nebſt Garten. iW ‚6.000 [20.000
Stall. | soı
1. Stodiwert.! 89/91
700 | 700 | 24 | Indem Haufpreife
von 80000 “A
tft der auf etwa:
15000 A zu)
veranfchlagenbe |
Werth ber mit: !
überlaffenen Ma:
! fchinen ze. einbe: |
| iffen.
I . \ 900 00 | % Ge Hausgar⸗
1880 60 000} } 5 000 40 000 ten if über 90]
Ur grob.
m
&
Stallung.
8.42 Ziffer 3-
a
Bufammenftellung
der Ergebnifje der Gebäudeeinfhäßungen.
B.
Gewerbliche Gebäude Anzahl
A.
Mohngebäubde.
Stufe | Ge Ge der
—— emuu- Tue | amint⸗ von der Einſchatzung ausgeſchloſſenen
werth. Anzahl. | nutzungs· werth. Anjzahl nutzungs ⸗
werth. werth. Gebäude:
A
8.
$. 42 bes Geſethzes vom 6. April
1892:
Biffer 1. Gebäude, welche ſich im
efig des Kaiſers befinden . . » I-.....
Biffer 2, Gebäube, weldhe dem
2 | eich, dem Sande, ben Bezirken
| j oder Gemeinden gehören und zu
60 | einem öffentlichen — x. —
— zu jtimmt find x. 5
3iffer 3, — — x. —
bäube. . . *
Biffer 4. Gebäube ber Geiſt⸗
Feg cc..
Sifſer 5. Armen⸗, et *
anfenhäufer. . - - - —
Biffer 6. Anerlannte — *
vatlehranftalten. . . er
Biffer?. — — Scheu⸗
nen, Ställe ꝛc. 22200»
Biffer 3. Zu gewerblichen ——
gehörige Ställe ꝛc. ... zen
3iffer 9. Zu Ente und Bewäller
rungsanlagen dienende unbe
wohnte Gebäude... .....
— 273 —
Meufter IV zu 8. 29.
Gebüändeeinſchähung.
Shäkungsdiftrikt ...........
Ueberſicht
der
Ergebniſſe der Gebäudeeinſchätzung.
m ⸗DW— N
Bemerkung: 1. Zunächſt find unter A ſämmiliche Städte und ſtadtähnliche Ortfchaften in alphabetifcher
Reihenfolge einzutragen; dann unter B in gleicher Folge die Übrigen Ortjchaften.
2. Die im 8. 42 des Geſetzes dom 6. April 1892 unter Nr. 7 bis 9 bezeichneten Gebäube find, auch wenn
fe fich im Befiß der unter Nr. 1 bis 6 a. a. DO. genannten Perſonen zc. befinden, ſtets in Spalte 133 bis 135,
nicht aber in den bezüglichen Spalten 127 bis 132 einzutragen.
3. Die Spalten 3 bis 186 find feitenweife zu fummiren und zu wiederholen.
Die Summen für die Abtheilung A (Städte und ftabtähnlihe Ortfchaften) und B (plattes Land) find zumächit
gelrennt zu berechnen und dann behufs Erlangung der Summe für den Einfchägungsbezixt zufammenzuzählen.
Aufgeftellt:
Ber Ausführungskommiflar :
Ortſchaften.
—.
27
5
Anzahl der von ber Cinichägung ausgeſchloſſenen Gebäude
(8, 42 des Geſetzes v. 6. April 1892.)
Arzahl
kimmtlichen Nugungswerth
arrihägten
| ä 1 sim. 1. | gun. 2. air. a.
1 Zum i
ber on I
. ber ichen 1
Pr ie Ges | Dienfte Gottes
gewerb- — bände *
werda ftimmte
| Binde | Wohn lichen u Ne
fiden lichen im * liche
an⸗ ge⸗ eins hi
| aulamı Se: Beflge | Reichs, Ge
Ge | geichäßten bea |
| men bäube, —— bãude
| been. bäube. | Gebäude. ||. , der Be
Kaiſerß. girle
i ober
Gemein:
DEE 4 4* 4 den.
w | 18, 12. 128. 128. 187. : 128. 120.
1
|
| !
| | |
| | |
| i |
| |
|
|
1
|
| 4
|
| {
| |
ka
gift. 4. | Si. 5. | Bf. 6. | Bil. 7. Bi. 8. Kül. 9.
Aus
lanımeit.
} Zur
Auer a Zu | an:
lannte 2 Igewerb- it.
‚ Ver
höhere u. f.w. Tichen er
* Bffente | zum | Mn | wife
lie | Ber | Tagen in "
triebe —
Privalı .; ger | ende
lehr⸗· FOR börige | unbe:
—* —** Ställe ge
N. #. “|
en. | bäube.
ee
Digitized by Google
— 27 —
Mufter V zu 8. 32.
Gebünderinchähkung.
An
den Herrn...
Der umfehende Auszug wird mit dem Bemerfen mitgetheilt, daß Einwendungen gegen die gejchehene Einſchätzung
nah $. 47 des Gefehes vom 6. April 1892 nur binnen einer Ausſchlußfriſt von 1 Monat, von Beginn der Offene
legung an gerechnet, unter Beifügung diefes Auszuges jchriftlich bei dem Würgermeifter oder jchriftlih oder mündlich
bei dem Unterzeichneten angebracht werden können. Die Offenlegung findet fatt auf dem Bürgermeifteramt in der Zeit
dfdeeeeeeee 00⏑0
Nah Ablauf dieſer Friſt eingehende Einwendungen bleiben unberüchſichtigt.
Der Ausführungskommiflar.
Auszug
aus der Gebündeeinfchäkungsnacdmeilung
DIE
betreffend
Die Einſchätzung der REN a een
ea a
x Bezeichnung
Bezeichnung nach dem Kataſier.
ber Eingeihäßter
Nummer
einzelnen Gebäude, Hofräume Nutzungswerth.
und Hausgarten.
Stufe
des Tarifs.
— 279 —
Mufter VI ın $. 34.
Gebänderinfchähkung,.
Chäyungspiftrilt.............n...n. a
Gemeinde... =
Auchweiſung
der
gegen die Gebäudeeinſchätzungen erhobenen
Einwendungen.
a en
Laufende
Nr.
ber Ge⸗
bäubes
be=
ſchrei⸗
bungen.
Laufende
— | — — — — —— —— —— — — —
Name und Stand
des
den Einſpruch Erhebenden.
280
— —
| Nähere
Beichreibung des Gebäudes,
gegen
deſſen Einfchäßung
| Einmendung erhoben wird,
| nebſt Angabe
| der Einichägungsmerkmafe.
Das Gebäude
ift nach dem Beſchluß
ber
Schägungstommiffion
eingefchäßt
zu einem |
Miete | im
werthe
von Stufe
4
—— —
Inhalt
der Einwendung.
ber
Schatzungskommiſſion.
Gutachten
des
Ausfuhrungskommiſſars.
Eniſcheidung
des
Direltors der direllen Steuern.
— 283 —
Mufter VII zu $. 36.
Gebändeerinfihähnng.
Kreis.
Shägungspiftritt
Hachweifung
| gegen die Gebäudeeinichägungen erhobenen
Sberufungen.
|
|
|
Das Gebäude
it nad dem
Beſchluß
des Direklors
Nahere Beſchreibung
Cor. des Gebäudes,
Nr, gegen beifen
* Name und Stand
der Entjheibung
Einfhägung direften Steuern Inhalt
Berufung eingefchägt des Direkto rs
Gebäude: : ——
Nr. bes Derufenben. erhoben wirb, . | ber Einmwenbung.
beſchrei⸗ nebſt Angabe tiethe in der direften Steuern.
bungen der Einſchätungs- | werihe |
merlmale, von | Etufe
zii
ups TEE mus: CE EEE "EN VRR ES oe: EEE El SE
Gutadten
Inhalt
des Direltors
der Berufungsſchrift. des |
ad der direkten Steuern.
der Kommiſſion
der Landesſchaͤtzer.
Entideibung
des Minifteriums,
(56) Behimmungen,
betreffend die Bezüge der Mitglieder der Kommiſſton der Fandes-
i v
ir od sine Eile
wirkenden Perfonen.
Auf Grund der 88. 45 und 46 des Gefehes dom
6. April 1892, betreffend Abänderung des Gejehes über
die Vereinigung des Kataſters, die Ausgleihung der
Grumdftener und die Fortführung des Statafters dom
31. März 1884, werden nachjtehende Beftimmungen ers
laffen:
8. 1.
Für die Mitwirlung an den auf die Einfhäßung
der Gebäude bezüglihen Gejchäften erhalten:
A. die nicht im Dienfte der Reichs- oder Landesverwal-
tung ftehenden Kommiffionsmitglieder und Sachver—
fländigen und zwar:
I. die Mitglieder der Kommiffion der Landesſchätzer:
a) an ZTagegeldern täglich 15 A
b) an Reijetoften:
1. für Reifen auf Eifenbahnen für
das Kilometer... . ...... 13 9.
2, außerdem eine Vergütung für
jeden Zus und Abgang von...
3, für Reifen auf Landwegen für
das Silometer. . 2... 2.2.2020.
ll. die Mitglieder der
miffionen:
an ZTagegeldern, Reife und Rebenfoften eine
Paufhalfumme von täglich 8 4
II. die Sachverſtändigen:
Vergütungen nach Maßgabe der Beitimmungen
der Gebührenordnung für Zeugen und Sad):
berftändige vom 30. Juni 1878 (R.-®.-Bl.
©. 173);
B. die im Dienfte der Reichs- oder Landesverwaltung
ftehenden etatsmäßigen Beamten als Mitglieder dieſer
Kommiffionen oder als Sachverftändige:
die verordnungsmäßigen Tagegelder und Reije-
toften nah Maßgabe ihrer Dienftitellung.
1, Die nad 8.1 A I zu beredhnenden Tagegelder und
die nah 8.1 A IT zu gewährenden Pauſchalſummen
werden für jeden Tag gewährt, an dem auf die Ein«
Thägung bezügliche Gefhäfte oder Reifen ausgeführt
werben, gleichbiel ob die Geſchäfle am Wohnorte der
Kommifionsmitglieder ftattfinden oder nicht.
Die Reifeloften (8. 1 A I) werden nad) den—
felben Grundfäßen berechnet, wie diejenigen der etats—
mäßigen Landesbeamten.
3 Me
70 99.
Diſtrilis⸗ Schatzungslom⸗
......
286
2, Die zu den Kommiffionen gehörigen ſowie die als
Sadverftändige zugejogenen etat3mäßigen Beamten
(8. 1 B) erhalten für die auf die Einfhägung ber
Gebäude bezüglichen Geſchäfle an ihrem Wohnorte,
mit Ausichluß der Bireau- (Schreib-) Arbeiten, eine
Tagesvergütung in Höhe vom drei Viertel der ver:
orbnungsmäßigen Tagegelder ihrer Dienftftellung.
8. 3.
. Für jedes neu aufzuftellende Gebäudeberzeichniß (Muſter Il
der Anweifung vom 4. Juni 1892 für das formelle
Verfahren bei der Neueinſchätzung der fteuerpflichtigen
Gebäude) werden vergütet 10 9.
. Für die Aufitellung der Nachmweilungen und Bes
jchreibungen der Gebäude (Mufter I und III der
gedachten Anweifung) werden vergütet, wenn diefelbe
erfolgt:
a) auf Grund der Verzeichniffe Ziffer 1 für
WERBEN
b) auf Grund örtlicher Erhebung, für jede
laufende Mouse nn 10 9
. In Ausnahmefällen tan der Direltor der direkten
Steuern vorftchende Sätze der Mühewaltung ent-
jprechend erhöhen,
. Derjelbe ift ferner ermächtigt, in allen Fällen, in
denen Arbeiten gegen Stüdvergütungen oder Paujdal-
entjchädigungen ausgeführt werden können, dieſe fell:
zuſetzen.
. 4.
Die durch die Vertretung der zu den Schäbungs-
tommiffionen herangezogenen etatsmäßigen Beamten (8.1 B)
bezw. durch die denfelben zur Berfügung zu ftellenden
Aushülfen entftehenden Koften find auf die für die Ge-
bäudeeinfhägung beftimmten Etatsfonds zu übernehmen.
8. 5.
Die Feſtſtellung und Anweiſung der durch die
Neueinfhägung der Gebäude entfiehenden Koften erfolgt
durch den Direktor der direlten Steuern.
Straßburg, den 4. Juni 1892,
Minifterium für Eljaß- Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landivirthfcpaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfelretär
von Schrant.
[207 zer Tor Sur Sur Sr me Su SE —
II. 4755.
(57)
Durch Beſchluß des Minifteriums vom 8. Juni
d. 38. iſt zu Börfch im Bezirke Unter-Eljah eine öffent-
liche Vorſchußkaſſe errichtet worden.
Der Kaſſenbezirl umfaßt die Gemeinden Börſch,
Griesheim, Ottrott und St. Nabor.
UL 4231.
(58) Behanntmahung.
Unter Bezugnahme auf die Artitel 4 und 12 der
Verordnung, betreffend die Fiſcherei, vom 28, April 1892
(Gentral» und Bezirt3-Amtsblatt A Seite 221) werben
als Streden der Nebenflüffe des Rheins, welche den
durchzug der Lachſe und Maifiſche zu den Laichftellen
vermitteln, bezeichnet:
1. die Mojel, vom Eintritt über die Landesgrenze, bis
zum Wiederaustritt;
2. die ZU, abwärts des Wanzenauer Wehres;
3. die Moder, abwärts der Brüde bei Fort-Louis;
4. die Sauer, abwärts der Brüde bei Sel;;
5. der Geifengießen bei Plobsheim.
Straßburg, den 8. Juni 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern.
Landwirthſchaft und Domänen. Der Unterjtaatsfetretär
Der Unterftaatsfelretär von Köller.
von Schraut.
IL A. 2245.
LD. 3416.
(59) Berordnung,
betreffend Die Penntung des Waſſers des Dollerbädleins d die
Gupufrie und ——— =
Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutjcher Kaifer,
König von Preußen zc. ıc. x,
Auf Grund des 8. 9 des Gefehes, betreffend
Tofferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891
wird hieemit beftimmt, was folgt:
8. 1.
Die en tes am Dollerbächlein oberhalb der
Bittenheimer Mühle haben das Recht, von jedem Samstag
end 6 Uhr bis zum Sonntag Abend 6 Uhr, jowie an den
gieglihen Feiertagen von Abends 6 des vorhergehenden
inges bis zur jelben Stunde des betreffenden Feiertages
des ganze im Dollerbächlein vorhandene Waſſer zur Ber
wöherung ihrer Wiejen zu benußen. Außerhalb diefer
Fit find die Schüben ber oberhalb der Mittenheimer
Nühle gelegenen Staufchleufen der Wäſſerungen ftets
über Terrainhöhe gezogen zu halten.
Außerdem gelten für dieſe Strede des Doller-
Schleins Hinfichtlich der Wäflerungen unter der Woche
folgende Beftimmungen:
1. Die Eigenthümer der im Rüdftau der Werte gelege-
nen Wafferentnahmen find berechtigt, in der Zeit vom
25. Juni bis 25. Auguft jeden Dienstag und Freitag
Abend von 6 bis 11 Uhr, in der übrigen Zeit, d. h.
vom 25. Auguſt des einen bis zum 25. Juni bes
folgenden Jahres jeden Mittwoch Abend von 6 bis
1 Uhr Waſſer aus dem Bächlein zur Wäſſerung
287
ihrer Wiefen zu entnehmen. Die Werkbefiker find ver-
pflichtet, während diefer Wäfferungszeiten den normalen
Stau an ihren Werken einzuhalten.
. Die Eigenthümer der übrigen Entnahmen dagegen
find berechtigt, diejenige Waflermenge fiets aus dem
Büchlein zu entnehmen, welche über die Schwellen
der Entnahmen in die Wäffergraben gelangt, ohne
daß eine fünftliche Anftauung zu diefem Zweck ftattfindet.
Die Befiger der Wiefen am Dollerbächlein unter-
Halb der MWittenheimer Mühle haben das Recht, das
ganze vorhandene Wafler jeder Zeit zur Bewäſſerung
ihrer Wiefen zu benußen,
8. 2.
Die Ausübung der im $. 1 den Wiefenbefikern
gewährten Rechte darf nur erfolgen nad Mafgabe einer
befonderen Wäfferungsorbnung, welde dur die Ver—
waltung nad Aufnahme eines genauen Planes feftgejeßt
werden wird. Die Wäflerungsordnung beftimmt die Zahl
und die Lichtweiten der wäfjerungsberechtigten Entnahme=
ſchleuſen, ſowie die Wäflerzeit für diefelben.
8. 3.
Die näheren Bedingungen für die Ausübung der
durch diefe Verordnung bewilligten Wäfferungsrechte wer⸗
den von dem Minifterium feſtgeſetzt.
Urkundlich unter Beidrüdung des Kaiferlihen Ins
fiegels.
Straßburg, den 13. Mai 1892,
Im Allerhöchften Auftrage Seiner Majeftät des Kaiſers:
(L. S) Für von Hohenlohe.
Der Staatsjelretär
III. A. 4519. von Puttkamer.
St. 2973.
(60) Bekanntmahung,
betreffend die Wnterkühung von
amilien der
einberufenen un — ie
Der Bundesrath Hat in der Sitzung vom 2, Juni
1892 auf Grund von Artikel 7 der Reichsberfaſſung die
nachftehenden
Ausführungsporfhriften zu dem Geſetze vom 10. Mai
1892 (Reichögefehbl. S. 661), betreffend die Unter-
ſtützung von Familien der zu Friedensübungen ein-
berufenen Mannſchaften,
beſchl
eſchloſſen F
Der Anſpruch auf Unterſtützung iſt von dem Ein—
berufenen oder von derjenigen Perſon, welcher in ſeiner
Abweſenheit die Fürſorge für die Familie obliegt, anzu-
melden. Auch lann die Anmeldung dur den Unter
ſtützungsberechtigten erfolgen. Bei der Anmeldung find
die Unterftübungsberedtigten nad ihrem Namen und
nad ihrer Framilienftellung zu dem Einberufenen, Kinder
des Ginberufenen auch nad ihrem Lebensalter zu be—
zeichnen. Die Gemeindebehörde prüft den Anfpruch, füllt
für jede einzelne Familie in einer Lifte nach dem anlie=
genden Mufter A die Ueberfchrift jowie die Spalten 1,
2 und 3 aus, und überjendet die Lifte mit der Befchei-
nigung der Richtigleit an den zuftändigen Lieferungs-
verband. In der Beſcheinigung ift der Zeitpunkt der
Anmeldung des Unterftügungsanfprucs zu vermerken,
Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte
in auffteigender Linie oder Geſchwiſter des Einberufenen
Unterftügung beantragt, jo bedarf es der Beicheinigung,
dab diefe Perjonen von dem Einberufenen unterhalten
werden, ober daß das Unterhaltungsbedürfnik erft nach
erfolgtem Dienfteintritt desfelben herborgetreten ift, Wird
für Berwandte der Ehefrau in auffteigender Linie oder
für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterftüßung bean-
tragt, jo hat die Gemeindebehörde deren Familienſtellung,
Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Lifte Spalte 1,
2 und 3 einzutragen und in der Befcheinigung des vor:
erwähnten Inhalts außerdem die Umftände kurz darzu«
legen, welche die Gewährung einer Unterftüsung angezeigt
erjcheinen laſſen.
8. 2.
Die Unterftügungsbeträge werden nad) Maßgabe
des ortsüblichen Tagelohns für erwachſene männliche
Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (8. 8 des
Kranlkenverſicherungsgeſetzes) durch den Lieferungsverband
feftgefeßt und unter Ausfüllung der Spalten 4 bis 9
des Mufters A zur Zahlung angewiefen.
Die Zahlung erfolgt
a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung
für die Zeit bis zum Schluß des laufenden Halbnonats,
b) für jeden folgenden in die Webungszeit fallenden
Halbmonat am erften Tage desielben im Voraus und
ec) am erjten Tage des legten Halbmonats für die Zeit
bis zur Beendigung der Uebung, einſchließlich der
beftimmungsmäßigen Tage für den Rüdmarjc.
Wird die Unterftügung erft nad) Beginn der Hebung
beanfprucht, jo ift für die abgelaufene Zeit die zuftändige
Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen.
8. 3,
Sf ein Einberufener nach Ablauf der feftgefegten
Uebungsdauer in folge einer während berfelben unber«
ſchuldet eingetretenen Erkrankung an der Rüdlehr ver
hindert, jo ift die gar om bis zu dem Tage ber
Rüdkehr einfchließlich zu zahlen.
8. 4.
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am
Geftellungsorte, weil fie überzählig find oder aus anderen
Gründen, nicht zur Einftellung, oder werden fie vorzeitig
entlafjen, jo wird die Zahlung der Unterftügung eingeftellt,
285
8. 5.
Die Rüdzahlung vorausbezahlter Beträge findet
auch dann nicht ftatt, wenn der zur Uebung Einberufene
bor Ablauf des Halbmonats, für welchen bie Zahlung
geleiftet ift, zurückkehrt.
8. 6.
In den Fällen der 88. 3 und 4 werben die Trup-
penbefehlshaber beziehungsmweife die Bezirfslommandos
den Lieferungsverbänden jchleunigft Nachricht geben.
8.7.
Der Empfang der Unterftügungen ift in Spalte 10
des Mufters A von derjenigen nad $. 1 zur Anmeldung
des Anſpruchs berechtigten Perſon zu bejcheinigen, an
melde die Zahlung erfolgt.
8.8,
Die Empfangsbejcheinigungen find den unter III
in der Beilage C zur Verordnung, betreffend die Aus—
führung des Geſetzes vom 13. Juni 1873 über die
Kriegsleiftungen, vom 1. April 1876 (Reich3“Gejehbl.
©. 137) näher bezeichneten Behörden einzureichen, melde
auf Grund derfelben für jede Gemeinde gejondert eine
Berehnung nad dem beiliegenden Mufter B aufftellen.
Diefe Berechnung ift in zweifacher Ausfertigung nebſt
den als Beläge dienenden Empfangsbejcheinigungen und
den im $. 6 erwähnten Benachrichtigungen der Truppen-
befehlshaber zc. dem betreffenden Bezirlslommando zur
Prüfung zugufertigen, nad erfolgter Prüfung und Be
ſcheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeich-
neten Beilage C zuftändige Behörde zur Feſtſtellung ein-
zureichen. 30
Die belegten und feſtgeſtellten Berechnungen ($. 8)
find in ihrer zweifachen Ausfertigung im Laufe der leften
drei Monate jedes Gtatsjahres durch Bermittelung der
Gentralbehörden der ‘einzelnen Bundesftaaten dem Reichs—
amt des Innern vorzulegen, welches die Erftattung der
Unterftüßungen an die bei der Vorlegung der Berech—
nungen bezeichneten Landeslkaſſen veranlaffen wird.
Berlin, den 2. Juni 1892,
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Boetticher.
BVorftehende Ausführungsbeftimmungen kommen in
Eljah-Lothringen zur Anwendung, wie folgt:
1. Die Gemeindebehörde, bei welder der Inter:
ftüßungsantrag anzumelden ift, ift der Bürgermeifter des
Drtes, an weldhem der Unterftügungsberechtigte zur Zeit
des Beginnes des Unterftügungsanjpruchs feinen gewöhn⸗
lichen Aufenthaltsort Hat.
Bei Arbeitern, welche außerhalb ihres Wohnortes
beſchaftigt find, gilt als Aufenthaltsort der Wohnort, nicht
der Beihäftigungsort.
Die Bürgermeifter find für die genaue Prüfung
des Anſpruchs und für die Richtigleit der Befcheinigungen
verantwortlich.
2. Lieferungsperband ift der Kreis.
Die Unterftüßungsbeträge werben durch den Kreis—
direftor, in den Stabtkreifen Straßburg und Meb durch
den Bezirkspräfidenten (Gefeß vom 30, Dezember 1871
$. 14 Abſ. 2) feſtgeſetzt und auf die Steuerfaffe bes
Ortes, an welchem der Unterftühungsberechtigte ſich aufs
bält (Ziffer 1), zur Zahlung angewiejen. Eine Theilung
der Anweifung auf verſchiedene Kaſſen für die Familie
eines Einberufenen findet indeffen nicht ftatt, auch wenn
fih die unterftüßungsberechtigten Familienglieder an ver=
ibiedenen Orten aufhalten.
Die Anweifung erfolgt jofort für die ganze Dauer
der Uebungszeit, in den Spalten 7—9 (Mufter A) find
aber die Beträge nach den einzelnen Halbmonaten (je am
1. und 16, eines Monats beginnend), in melde die
Uebung fällt, erfichtlich zu machen. Die Zahlung für die
einzelnen Halbmonate ($. 2 der Ausführungsvorſchriften)
ift für jeden Betrag auf der Empfangsbeſcheinigung bes
jonders zu quitticen.
Nachträgliche Anweifung eines Höheren Betrages
if im Falle des 8. 3, die Einftellung der Zahlung bereits
angewieſener Unterftüßungen im alle des $. 4 der Aus-
führungsvorfchriften zu verfügen. In letzterem Falle ift
die Mitteilung der Militärbehörde (8. 6 der Ausführungs-
vorſchriften) ſofort an die Steuerlaffe zu überfenden mit
dem Bermert: „Zahlung der unterm IB;
angewiejenen Unterftügung vom
suflellen.“
3. Die Steuerlafien Haben die quittirten Empfangs-
beiheinigungen über die don ihnen gezahlten Beträge
(Mufter A) am Schluſſe des Monats, in weldem die
legte Zahlung erfolgt ift, der anweijenden Behörde ein-
zuteichen. Zugleich ift ein von der Kaffe anzufertigendes
fummarifches Verzeichniß Über die gezahlten Beträge der
anmeifenden Behörde vorzulegen, welches die letztere mit
ihrem Anerfenntniß über den gezahlten Gejammtbetrag
Tofort zurüdgiebt,
De BE Be u u *
289
4. Die Anerlenntniſſe werden von den Steuerkaſſen
bei ihren monatlichen Abrechnungen mit der Landeshaupt⸗
laſſe der lehteren eingefandt. Die Verrechnung der ger
zahlten Beträge erfolgt bei den Vorſchüſſen der Verwal-
tung des Innern.
5. Auf Grund der Empfangsbejcheinigungen find
von der anweifenden Behörde binnen Monatzfrift nad
Empfang die Berechnungen nad Mufter B in zweifacher
Ausfertigung aufzuftellen und den Bezirtslommandos zur
Prüfung zujufertigen, Anftände, welche das Bezirkstom-
mando erhebt, find mit thunlichſter Bejchleunigung zu
beheben. Die von dem Bezirkskommando als richtig be=
ſcheinigten Berechnungen find von dem Streisdireftor jofort
dem Bezirlspräfidenten einzujenden.
6. Der Bezirlspräfident ftellt die Berechnungen
feſt und reicht diejelben in der doppelten Ausfertigung
gemeinde» und freisweile geordnet mit einer Zufammen«
ftellung für den ganzen Bezirk bis fpäteflens zum 15. Ye
bruar jedes Jahres dem Minifterium ein, welches bie
Erftattung der gezahlten Beträge aus der Reichslaſſe
veranlaffen wird.
7. Die Formulare zu den Empfangsbefcheinigungen
(Mufter A) haben die Gemeinden zu bejchaffen.
Da das Geſetz ſich auch auf die Uebungen erftredt,
welche vor dem Inkrafttreten desfelben vom 1. April d. 3.
an ftattgefunden haben, jo ift behufs fofortiger Erledi—
gung der bezüglichen Unterſtützungsanſprüche veranlapt
worden, dab den Gemeinden Formulare für den erſten
Bedarf jeitens der Straßburger Druderei und Verlags-
anftalt (vormals R. Schul u. Eo.) in Straßburg direlt
zugeben.
Die Formulare B werden den Streisdireltoren ge—
liefert.
Straßburg, den 14. Juni 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern, Abtheilung für Finanzen,
Der Unterftantsfefretäir Landwirthſchaft u. Domänen.
von Köller. Der Unterftaatsfetretär
I. A. 5555. von Schraut.
— 290 —
Gemeinde Stahusdorf (ſtreis Teltow). Muſter A.
Empfangs-Befheinigung
über Lamilien-Unterftühung.
Einberufen durch das Bezirlslommando zu Steglik
zur Uebung als:
Abt, Franz, Arbeiter. (Wehrmann, Unteroffizier der Landiwehr, Refervift, Erſatzreſerviſt
Aufenthaltsort: Stahnsdorf (ſtreis Teltow). für die zweite oder dritte Uebung) vom 20. 7. 92 bis 18. 8, 92,
DOrtsüblicher Tagelohn dajelbit: 2 Marl. alfo auf 30 Tage (einſchließlich 2 Marfchtage).
Bezeihnung Die Unterftügung beträgt: Es find zu zahlen:
ber m ln fe —
unterſtützungsberechtigten i — beſcheinigung
Angehörigen nad as DR durch
Namens ·
Familien⸗
ſam Namen. unterfchrif,
» 5 . . A 2 10,
Rinder | rang, geb. am
15. Dezember 1875,
Anna, geb. am
3. Juni 1879,
Mutter Iohanna Abt
geb. Schulz
Schweiter Luiſe Abt
Die Richtigkeit der in Spalte 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben wird mit dem Bemerfen beſcheinigt, daß ber
Anſpruch auf Unterftügung am 18. Juli 1892 angemeldet worden ift. Der über 15 Jahre alte Sohn Franz Abt,
ſowie die Mutter Johanna Abt und die Schweſter Luife Abt werden von bem Ürbeiter Franz Abt unterhalten.
Stahnsdorf, den 24. Juli 1892.
Der Gemeindevorftand,.
N. N.
Obige Beträge werden zur Zahlung nah Maßgabe des 8. 2 Abja 2 der Ausführungsporfcriften vom
2. Juni 1892 angewiefen.
Berlin, den 29. Juli 1892,
Der Lieferungsverband bes Kreiſes Teltow.
N. N.
— 29 —
Muſter B.
Stadt: ..
Gemeinde: nn...
Verwaltungsbezirh:
Berechnung
über
gezahlte Familien-Unterſtützungeun, welche anf Grund des Geſetzes vom 10. Mai 1892
(Reichs⸗Geſetzbl. S. 661) ans Reichsfouds zu eritatten find, für das Etatsjahr 18 /
; Betrag der
er Nr. — a Dauer der Abwefenheit gefeglidh ahlbaren
der wil⸗ zur Uebung einſchließlich Unterftügtn
fende der Gharge. ig Bemerkungen.
Der jtellung. der Marjchtage für den || für die
Ar. (ä Einberufenen. Uebungs ·
ge. Tag.
vom | bis [zone auer
ahnen — Vart. 9 Mat! Fl
ı 2. 3 4. 6. 6. J. 8. 9
1 1 | Abt, Franz Wehrmann Arbeiter | 20.7.0921 18.38.92] 80 1 1120
36 | —
Summe
Daß die unterftügungsberechtigten Angehörigen der oben bezeichneten Perfonen während der Dauer der von
fegteren abgeleifteten Friedensübungen auf Berlangen die angegebenen Unterftügungsbeträge erhalten haben, befcheinigt
(Ort und Datum.)
(Unterjchrift der Behörde, welde die Berechnung aufgeitellt hat. 8. 8.)
Die Richtigkeit der Angaben in Spalte 6 wird mit dem Bemerlken befcheinigt, daß unter den aufgeführten
Erfagreferviften nur ſolche fich befinden, welche zur zweiten oder dritten Uebung einberufen waren,
(Ort und Datum.)
Bezirlslommando.
(Unterfchrift.)
Geprüft und feftgeftellt,
N. N.
(Amtslarafter.)
292
III. Erlaffe pp. von Reichsbehörden.
(61)
Auf Grund des $. 45 der Bahnordnung für
deutjche Bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni
1878 find von uns mit Genehmigung des Herrn Chefs
des Meichsamtes für die Verwaltung der Reichs-Eifen-
bahnen unterm heutigen Tage
Anordnungen zur Sicherheit des Betriebes auf
der Bahnjtrede von Oberhammer nah Val—
lerysthal-Dreibrunnen
getroffen worden, welche mit der in der Nummer 16 des
vorjährigen Central- und Bezirks⸗Amtsblails (S. 80/81)
abgedrudten Verordnung vom 25. März 1891, betreffend
die Bahnfireden Colmar— Markolsheim und Rothau—
Saales, gleichlautend find.
Straßburg, den 1. Juni 1892,
Kaiferlihe Generaldireltion
der Eifenbahnen in Elfah-Lothringen.
A. 12241. Mebes.
Gentral- und Bezirks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
gilt. | Straßburg, den 25. uni 189%. | Mr 28.
2 Sauptblatt enthält die Werorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, dad Beiblatt diejenigen von
III Erlaſſe pp. von Neichöbehörben.
Voftordnung
für das Deutfhe Reich vom 11. Iuni 1892,
Auf Grund des 8. 50 des Gefepes über das Poſtweſen vom 28. Oktober 1871 wird nadhjtehende
boſtordnung erlafjen.
Abſchnitt I.
PYoflfendungen.
8. 1.
(62)
ı Die Boftfendungen müſſen den nachfolgenden Beſtimmungen entfprechend verpadt, verfchlofen Allgemeine
und mit Auffchrift verjehen fein. i Beſchaffen heit
8. 2. er Poſtſendungen.
ı Es beträgt das Meiſtgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drudjahe 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Baders 50 Kilogramm.
8. 3.
ı Der Abſender darf auf der Außenfeite einer Poftfendung außer den auf die Beförderung Außenſeite.
bezüglihen Angaben nod feinen Namen und Stand, feine Firma, fowie feine Wohnung vermerken.
Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche fi auf den Stand, die Firma oder
das Geſchäft des Abfenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die jünmtlichen,
sicht die Beförderung betreffenden Bermerke ꝛe. in ihrer Ausdehnung etwa ben fechsten Theil des
driefumſchlags nicht überfchreiten und am oberen Rande des Briefumjchlags auf der Vorderfeite oder
Ridjeite ich befinden. Auf der Rückſeite der Briefumschläge, und zwar auf der Verſchlußklappe,
Üinmen außerdem folche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Erſatz
für einen Siegel» oder Stempelabdrud anzujehen find. Wegen der bejonderen Beftimmungen für Bot
Badetadrefjen, Boftkarten, Druckſachen, Waarenproben und Poſtanweiſungen fiehe SS. 4, 14, 15, 17 und 19.
u Die Freimarken find in die obere rechte Ede der Auffchriftjeite, bei Packetſendungen an gleicher
Stelle auf die Poft-Padetadrefje zu kleben.
Meiftgewicht.
$. 4.
ı Jeder Padetjendung muß eine Begleitabrejje (Poft-Badetadreffe) in der von der Poftverwaltung Begleitadreſſe
vorgejchriebenen Form beigegeben fein. zu Padeten,
u Formulare zu Poſt⸗Packetadreſſen können durch alle Voftanftalten bezogen werben.
u Für Formulare, welche mit Freimarken beflebt find, wird nur der Betrag ber Freimarke
erhoben. Unbellebte Formulare werden zum Preife von 5 Bf. für je 10 Stüd abgelafjen.
Mehrere Packete
zu einer
Begleitadreſſe.
Aufſchrift.
Werthangabe.
— 294 —
ıv Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werben, müſſen in Größe, Farbe und Stärke
bes Bapiers, jowie im Wordrud mit den von der Poſt gelieferten Formularen übereinjtimmen.
v Der an der Poſt-Packetadreſſe befindliche Abſchnitt kann zu ſchriftlichen oder gebrudten Mit-
theilungen benugt werden.
vi Die Boft-Padetabrefje muß bei der Aushändigung der Padets an die Poftanftalt oder an
den bejtelfenden Boten zuriidgegeben, der Abjchnitt kann jedoch abgetrennt und vom Empfänger zurild:
behalten werben. 8
6.
ı Mehr als drei Padete dürfen nicht zu einer Begleitadreſſe gehören. Auch iſt es nicht zuläffig,
Packete mit Werthangabe und ſolche ohne Werthangabe mittels einer Begleitadrefje zu verjenden.
u Gehören mehrere Badete mit Werthangabe zu einer Begleitadreffe, jo muß auf derjelben ber
Werth eines jeden Padets befonders angegeben fein.
in Jedes Nachnahmepadet muß von einer befonderen Boft-Padetadrefje begleitet fein.
$. 6.
ı Yu der Auffchrift müfjen der Beſtimmungsort und dev Empfänger jo bejtimmt bezeichnet fein,
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
ır Dies gilt audy bei ſolchen mit „poſtlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche die Bot
Gewähr zu leiften hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „poftlagernd" darf jtatt des Namens
des Empfängers eine Angabe in Buchjtaben oder Ziffern angewendet jein.
ım Bei Poſtſendungen nah Ortſchaften ohne Poſtanſtalt ift in ber 5 außer dem
eigentlichen Beſtimmungsorte noch diejenige Poſtanſtalt anzugeben, von welcher aus die Beſtellung
der Sendung an den Empfänger bewirkt werden oder die Abholung erfolgen ſoll. Wenn der Be—
ſtimmungsort zwar mit einer Poſtanſtalt verſehen iſt, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orten
gehört, ſo iſt ſeine Lage in der Aufſchrift noch näher zu bezeichnen.
ıv Die Aufſchrift eines Packets muß die weſentlichen Angaben der Begleitadreſſe enthalten, jo
daß nöthigenfalls das Pader auch ohme die Begleitabrefje beftellt werden kann. Zur Auffchrift gehört
auch, daß im Fall der Franfirung der Vermerk „frei” ꝛc. und im Fall des Verlangens der Eilbeftellung
ber Vermerk „dur Eilboten" ꝛc. angegeben wird. Nachnahmepadete müfjen in der Auffchrift mit dem
Vermerke der Nachnahme ($. 21) verjehen fein.
v Die Aufſchrift eines Padets muß in haltbarer Weiſe unmittelbar auf der Umhüllung ober
auf einem der ganzen Fläche nad aufgeflebten oder ſonſt unlösbar darauf befeftigten Papiere x.
angebracht werben. Iſt dies nicht ausführbar, fo ift für die Auffchrift eine haltbar befeftigte Fahne
von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder fonjtigem feſten Stoff zu benugen. Bejonders groß und
beutlih muß der Name des Beitimmungsorts mit unverlöſchlichem Stoff gejchrieben oder gedruckt fein,
5.7
ı Wenn der Werth einer Sendung angegeben werben foll, jo muß derſelbe bei Briefen in ber
Auffhrift, bei anderen Sendungen in der Aufichrift der DBegleitabreffe und des zugehörigen Padets
erfichtlich gemacht werben.
u Die Angabe des Werths hat in der Neihswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag joll
den gemeinen Werth der Sendung nicht überfteigen.
ım Bei der Berjendung von furshabenden Papieren ift der Kurswerth, welchen dieſelben zur
Zeit der Einlieferung haben, bei der Verſendung von hypothekariſchen Papieren, Wechfeln und ähn-
lichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher vorausfichtlich zu verwenden fein würbe, um
eine neue vechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um bie Hindernifje zu befeitigen,
welche ſich der Einziehung der Forderung entgegenftellen würden, wenn das Dokument verloren ginge
Entſpricht die Werthangabe den vorjtehenden Regeln nicht, jo fann die Sendung zur Berichtigung
jurüdgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe darf ein Anſpruch auf Erjtattung
des -entjprechenden Theiles ber Verſicherungsgebühr nicht hergeleitet werben.
ıv Der Bermerk über Poftnahnahme gilt nicht als Werthangabe. Nahnahmefendungen werben
daher nur dann als Werthjendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem Nachnahmebetrage
ausdrücklich ein Werth angegeben ift,
v Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbejcheinigung ertheilt.
— 295 —
8.8.
ı Die Verpadung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförberungsftrede, des Umfangs der
Sendung und der Beſchaffenheit des Inhalis haltbar und fichernd eingerichtet fein.
ı Bei Gegenftänden von geringerem Werth, welche nicht unter Drud leiden und nicht Fett ober
Feuchtigkeit abfegen, ferner bei Alten- oder Schriftenfendungen genügt bei einem Gewichte bis zu
3 Kilogramm eine Hülle von PBadpapier mit angemefjener Verſchnürung.
nıı Schwerere Gegenftände müſſen, infofern nicht der Inhalt und Umfang eine fejtere Berpadung
erfordern, mindejtens in’ mehrfachen Umfchlägen von ftarfem Badpapier verpadt fein.
ıv Sendungen von bedeutenberem Werth, insbejonbere ſolche, welche durch Näſſe, Reibung oder
Drud leicht Schaden leiden, z. B. Spigen, Seidenwaaren zc., müſſen nad Maßgabe ihres Werths,
Umfangs und Gewichts in genügend ficherer Weife in Wachsleinwand, Pappe oder in gut bejchaffenen,
nad Umftänden mit Leinen überzogenen. Kiften 2c. verpadt fein.
v Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Boftfendungen ſchädlich werden fünnte, müſſen
fo verpadt fein, daß eine ſolche Beſchädigung fern gehalten wird. Fäſſer mit Flüſſigkeiten müſſen mit
ftarfen Reifen verfehen fein. Kleinere mit Flüſſigkeiten angefüllte Gefühe (Flaſchen, Krüge :c.) find
noch beſonders in feften Kiften, Kübeln oder Körben zu verwahren.
vı Wenn in Folge fehlerhafter Berpadung einer Sendung während der Beförderung eine neue
Berpadung nöthig wird, fo werden die Koften dafür von dem Empfänger eingezogen, demjelben aber
erjtattet, wenn der Abſender die Entrichtung nachträglih übernimmt.
8.9.
ı Der Berihluß der Poftfendungen muß haltbar und fo eingerichtet fein, daß ohne Beſchädigung
ober Eröffnung desjelben dem Inhalte nicht beizufommen iſt. e
u Bei Badeten mit Werthangabe hat die Befeftigung der Schlüffe ftets durch Siegellad mit
Abdrud eines ordentlichen Petſchafts ftattzufinden.
ıı Bei Padeten ohne Werthangabe kann von einem Verſchluß mittels Siegel oder Bleie ab-
gejehen werben, wenn durch den fonftigen Verſchluß ober durch die Untheilbarkeit bes Inhalts die
Sendung hinreihend gefichert erfcheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Padpapier bejteht,
fann der Verſchluß mittels eines guten Mlebftoffes oder mittels Siegelmarken hergeftellt werben. Auch
bei anderer Verpackung können Siegelmarken in Anwendung kommen, ſofern damit ein haltbarer Ver—
ſchluß erzielt wird.
ıv Bei Reiſetaſchen, Koffern und Kiſten, welche mit Schlöſſern verſehen find, ſowie bei gut
bereiften und fejt veripunbeten Fäſſern, auch feit vernagelten Kiften, bedarf es ebenfalls feines weiteren
Verſchluſſes durch Siegel oder Bleie.
v Desgleihen künnen gut umhüllte DMafchinentheile, größere Waffen und Amftrumente, Karten:
—* einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hafen, Rehe ꝛc.,, ohne Siegel- oder Bleiverſchluß angenommen
werden.
8. 10.
ı Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. ſ. w.) müſſen mit einem
haltbaren Umfchlage verjehen und mit mehreren, durch dasſelbe Petfchaft in gutem Lad hergeftellten
Siegelabdrüden bdergeftalt verſchloſſen fein, daß eine Verlegung des Inhalts ohne äußerlich wahr:
nehmbare Beihädigung des Umjchlages oder des Siegelverſchluſſes nicht möglich ift.
ın Geldftüde, welche in Briefen verfandt werden, müſſen in Bapier oder dergleichen eingefchlagen
und innerhalb des Briefes fo befeftigt fein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung
nicht ftattfinden kann. .
ım Schwerere Geldfendungen find in Padete, Beutel, Kiften oder Fäſſer feft zu verpaden.
ıv Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, fofern der Werth bei Papiergeld
nicht 10000 Mark und bei baarem Geld nicht 1000 Mark überfteigt, in Padeten von ſtarkem, mehr-
fach umgefchlagenem und gut verfchnürtem Papier eingeliefert werben.
v Bei ———— Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem
Leinen, in Wachsleinwand oder Leber beftehen, gut umſchnürt und vernäht, jowie bie Naht hinlänglich
oft verfiegelt fein.
vı Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fäſſern u. f. w. verfandt werden, fünnen in dem *
aus einfacher ſtarker Leinwand beſtehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen
Verpackung.
Berſchluß.
Belonbere
Anforderungen
bezüglich ber
Werthſendungen.
— 296 —
vereinigt enthalten ift. Andernfalls müfjen die Beutel aus wenigitens doppelter Leinwand hergeſtell
fein. Die Naht darf nit auswendig und der Kropf nicht zu kurz fein. Da wo der Knoten geichürz
ift, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgebrüdt fein. Die Schnu
welche den Kropf umgiebt, muß durch ben Kropf ſelbſt hindurchgezogen werden. Dergleihen Sendunge:
follen nicht über 25 Kilogramm ſchwer fein.
vır Die Geldkiften müfjen von ftarfem Holz angefertigt, gut gefügt und feit vernagelt fein ode
gute Schlöfjer haben; fie dürfen nicht mit überjtehenden Dedeln verjehen, die Eijenbejhläge müſſer
feſt und dergeftalt eingelafjen fein, daß fie andere Gegenftände nicht zerfchenern können. Ueber 25 Kilo
gramm ſchwere Kiften müjjen gut bereift und mit Handhaben verjehen jein.
vi Die Geldfäſſer müfjen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden ber
geftalt verſchnürt uud verfiegelt fein, daß ein Deffnen des Faſſes ohne Verlegung der Umſchnürung
oder des Siegels nicht möglich ift.
ıx Bei Padeten mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt fein. Gelber,
welche in Fäſſern oder Kiften zur Berjendung gelangen follen, müſſen zumächit in Beutel oder Padete
verpadt werben. :
1,
Bon ber ı Zur Berfendung mit der Poſt dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenftände, deren Beförderung
Poftbeförberung mit —— verbunden tft, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder ſonſt leicht entzünd-
rar u lichen Sachen, ſowie ägende Flüffigkeiten.
“ i ı Die Pojtanftalten find befugt, in Fällen bes Verdachts, daß die Sendungen Gegenjtänbe ber
obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Ynhalts zu verlangen und, falls diefelbe ver-
weigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.
ı11 Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Berjchweigung bes
Inhalts aufgeben, Haben — vorbehaltlich der Bejtrafung nah den Geſetzen — für jeden entjtehenden
Schaden zu haften.
ıv Die Boftanftalten können die Annahme und Beförderung von Boftfendungen ablehnen, fofern
nad Maßgabe der vorhandenen Pojtverbindungen und Poftbefürderungsmittel die Zuführung derjelben
an den Beitimmungsort nicht möglich ijt.
8. 12.
Zur ı Flüffigteiten, Sachen, die dem ſchnellen Berberben und ber Fäulniß ausgefegt find, unförmlich
Poftbeförberung große Gegenftände, ferner lebende Thiere können von den Poftanjtalten zurüdgewiefen werben. Bei
ar Sendungen mit lebenden Thieren ift vom Abſender durch einen ſowohl auf die Begleitadreſſe, als auf
* "die Sendung ſelbſt zu ſetzenden Vermerk darüber Beſtimmung zu treffen, was mit der Sendung
gejchehen fol, wenn die Annahme derfelben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nah ge
jchehener poſtamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Diejer Vermerk muß, je nad) der Wahl des Abjenders,
ber nachſtehenden Faſſung entjprechen:
1. Wenn nicht fofort abgenommen uriid!
(oder: wenn nicht fofort bezogen) ’ 3 s
2. Wenn nicht fofort abgenommen
— (oder: wenn nicht — bezogen) ’
. 14 fl fi fi
— wi ——— ‚ telegraphiſche Nachricht auf meine Koſten!
Fiir die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Beftimmungsort ift die getroffene
Verfügung des Abjenders maßgebend, mit der Ausnahme, daf, im Fall der Juhalt dev Sendung vor
Ausführung der etwa anderweiten Berfügung des Abjenders erfichtlih dem Verderben ausgefept if,
die Beitimmungen des $. 45 v in Anwendung zu kommen haben.
ız Für dergleichen Gegenftände zc., wenn diefelben dennoch zur Beförderung angenommen werben,
fowie für leicht zerbrechliche Gegenftände und fr in Schachteln verpadte Sachen leiſtet die Bolt
verwaltung feinen Erjag, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Befchaffen-
heit der VBerpadung während der Beförderung eine Befhädigung oder ein Verluſt entjtanden ift.
sm Zur Verwendung fir —— beſtimmte Zůndhültchen, Zündſpiegel und Metall
patronen, ſowie Patronen aus ſtarker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung dienenden
Blehmantel müfjen in Kiften oder Fäſſer fejt von außen und innen verpadt und als folche, ſowohl auf
verfaufen!
— 297 —
der Begleitadrefje als auch auf der Sendung jelbft, bezeichnet fein. Die Patronen müſſen für Central:
feuer beftimmt und außerdem derart beichaffen fein, daß weder ein Ablöfen der Kugel oder ein Heraus:
fallen der Schrote noch ein Ausjtreuen des Pulvers ftattfinden kann. Der Abfender ift, wenn er diefe
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzlindung entjtandenen Schaden haftbar.
Iv Die im $. Il ausgefprocdhene Befugniß der Poftanftalten tritt auch in folden Fällen ein,
in welden Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüffigkeiten, dem fchnellen Berberben
und der Fäulniß ausgefegte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündfpiegel oder Patronen enthalten.
$. 13.
ı Die Pojtverwaltung übernimmt e3, dringende, zur Beförderung mit der Poſt geeignete Padet-
fendungen, deren bejchleunigte Uebermittelung In erwünfcht ift, auf Verlangen der Abjender mit
den ſich darbietenden fchnelliten Pojtgelegenheiten . dem Beitimmungsorte zu befördern. Das Ber:
fangen der Einfhreibung oder eine Werthangabe ift bei dringenden Padetjendungen nicht zuläffig-
1 Die Sendungen müſſen bei der Einlieferung zur Poftanftalt äußerlich durch einen farbigen
Zettel, welcher in fettem ſchwarzen Typendrud oder, bei befonderen Fällen, in großen Handfehriftlichen
‚Zügen die Bezeichnung
„Dringend“
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht fein. Die zuge:
hörigen Begleitadrefjen find mit dem gleichen Vermerke zu verjehen.
1 Dringende Badetjendungen müſſen von dem Abfender frankirt werden. Als Entjchädigung
für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen ſich er
gebenden befonderen Aufwendungen ꝛc. ift außer dem tarifmäßigen Porto und außer dem etwaigen
Eilbeſtellgelde (3. 24) eine Gebühr von 1 Mark für jebes Stüd bei der Einlieferung zu entrichten.
$. 14.
1 Auf der Vorderſeite der Poftkarte darf der Abfender außer den auf die Beförderung bezüg-
lichen — noch ſeinen Namen und Stand oder ſeine Firma, ſowie ſeine Wohnung vermerken. Die
Rückſeite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die Aufſchrift und die Mittheilungen können mit Tinte,
Bleifeder oder farbigem Stift gejchrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich fein.
ım Postkarten, aus deren Inhalt die Abficht der Beleidigung oder einer fonft ftrafbaren Hand-
fung ſich ergibt, ferner Poſtkarten, welche nad) Befeitigung der urfprünglichen Aufichrift oder der auf
der Rückſeite zuerft gemachten Deittheilungen mit anderweiter Auffchrift oder mit neuen Mittheilungen
verfehen zur Poſt geliefert werden, ebenſo Poſtkarten mit Belebung, z. B. mit aufgeflebten Photo»
graphien und Pojtkarten mit angefügten Waarenproben find von der Pojtbeförderung ausgeſchloſſen.
sm Zu den Poſtkarten mit Antwort werden befonders dazu eingerichtete Formulare verwendet,
von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
ıv Bojtfarten müſſen frankirt werden. Fiir Poſtkarten mit Antwort ift auch fir die Antwort
das Porto. vorauszubezahlen.
v Die Gebühr beträgt ohne Unterfchied der Entfernung 5 Bf. fir jede Poſtkarte. Fir Poſt-—
forten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben.
vı Formulare zu —— fünnen durch alle Poſtanſtalten bezogen werden.
vır Ungeftempelte Formulare zu Poſtkarten werden zum Preife von 5 Pf. für je 10 Stüd ver:
abfolgt. Für geftempelte Formulare zu Poſtkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
vor Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werden, müjjen in Größe und Stärke bes
Papiers mit den von der Poſt gelieferten übereinftimmen, auch auf der Vorderſeite mit der gedrudten
oder gejchriebenen Ueberfchrift „Poſtlarte“ verjehen fein.
ıx Unfrantirte Pojtlarten und ſolche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht ent-
ſprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend frankirte Poſtkarten wird
dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Anfag gebracht, wobei Bruchtheile
einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigſumme aufwärts abgerundet werden. Wegen der Bejtell-
farten für die Abholung von Padeten durch die Packetbeſteller fiche $. 29 ı.
$. 15.
ı re die für Druckſachen feitgefegte ermäßigte Tare künnen befördert werben: alle .
Buchdruck, Kupferſtich, Stahlſtich, Holzſchnitt, Lithographie, Metallographie und Photographie vervicl:
Dringende
Padetfenbungen.
Poſtlarten.
Drudjachen.
— 298 —
fältigten Gegenftände, welche nad) ihrer Form und ſonſtigen Bejchaffenheit zur Beförderung mit der
Briejpoft geeignet find.
1 Die Sendungen können entweder unter dev Auffchrift bejtimmter Empfänger oder als außer-
gewöhnliche Beilagen folcher Zeitungen und Zeitfchriften, deren Vertrieb die Pot beforgt, zur Ein-
lieferung gelangen.
a. Bei ber Eins m Die Sendungen müfjen offen, und zwar entweder unter Streif: oder Kreuzband oder umfchnürt
Neferung unter der oder in einen offenen Umfchlag gelegt oder aber bergeftalt einfach zufammengefaltet eingeliefert werden,
auiiceiit beit daß ihr Inhalt Teicht geprüft werden fan. Unter Band Berſchnürung) können auch Bücher, gleichviel
ter Empfänger.
ob gebunden, gefalzt oder geheftet, verfandt werben. Das Band muß dergeftalt angelegt fein, daß das—
jelbe abgeftreift und die Beichränfung des Inhalts der Sendung auf Gegenftände, deren Berfendung
unter Band geftattet ijt, Teicht erfannt werden kann.
ıv Drudjahen find aud in Form offener Karten zuläffig, jedoch dürfen ſolche Karten die Be-
zeichnung „Poſtkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antwortsfarten ver-
bunden, fo dürfen diefe Doppelkarten gegen das Drudjachenporto nur dann verfandt werben, wenn
auf den Antwortsfarten fich Poftwerthzeichen nicht befinden.
v Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinftimmende Aufſchrift enthalten.
vi Mehrere Drudjachen dürfen unter einer Umhüllung verjendet werben, bie einzelnen Gegen-
ftände dürfen aber nicht mit verfchiebenen Auffchriften oder befonberen Umfchlägen mit Aufſchrift ver:
fehen jein.
vır Die Verjendung von Drudjahen gegen die ermäßigte Tare ift unzuläffig, wenn biejelben
nad) ihrer Fertigung durch Drud u. f. w., irgend welche Zufäge oder Uenderungen am Inhalt erhalten
haben, wobei es feinen Unterjchied macht, ob die Zufäge oder Aenderungen geſchrieben oder auf andere
Weiſe bewirkt find, 3. B. durch Stempel, duch Drud, durch Ueberfleben von Wörtern, Ziffern ober
Zeichen, durch Punktiren, Unterftreichen, Durchftreichen, Wegſchaben, Durchſtechen, Ab- oder Ausfchneiden
einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. ſ. w. Es foll jedoch geftattet fein:
1.
2.
[ee] [1501
11.
auf der Außenfeite der Drudjachenfendungen die nad) $. 3 ı bei Briefen zuläffigen Vermerke
u. ſ. w. unter den dort vorgejchriebenen Bedingungen anzubringen;
auf gedrudten Bifitenkarten die Anfangsbuchſtaben wie Formeln zur Erläuterung bes
Zwecks der Ueberfendung der Karte handſchriftlich anzugeben;
. auf der Druckſache felbjt den Ort, den Tag ber Abfendung, die Namensunterfchrift oder
Firmazeihnung, ſowie den Stand des Abjenders handjchriftlid oder auf mechaniſchem Wege
anzugeben oder abzuändern;
. den Eorrecturbogen das Manufcript beizufügen und in benfelben Uenderungen und Zufäge zu
machen, welde die Correctur, die Form und den Drud betreffen, ſolche Zufäge auch in Er»
mangelung des Raumes auf bejonderen Zetteln anzubringen;
. Drudfehler zu berichtigen;
. gesiffe Stellen des gedrudten Tertes zu durchſtreichen und diefelben unleferlich zu machen;
. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerkſamkeit gelenkt werben fol, durch Striche
fenntlich zu machen;
. bei Preisliften, Börfenzetteln und Handelscireularen die Preife, fowie den Namen des Rei—
jenden und den Tag feiner Durchreife handfchriftlich oder auf mechaniſchem Wege einzutragen
oder abzuändern ;
. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag ber Abfahrt handſchriftlich an-
ugeben;
ei Quittungsfarten die durch das Ynvalibitäts- und Altersverficherungsgefeg vom 22. Juni
1889 zugelaffenen Eintragungen handfchriftlich oder auf mechaniſchem Wege vorzunehmen,
die Beitrags: und die Doppelmarken aufzufleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen
oder zu vernichten ;
in die Sendungen mit Büchern, Muſikalien, Zeitihriften, Landkarten und Bildern eine Wid-
mung handſchriftlich einzutragen, auch biefen Sendungen eine auf ben Preis der überfandten
Gegenftände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere mit ſolchen handſchriftlichen Zufägen
zu verjehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenjchaft einer bejon-
deren, mit diefem in feiner Beziehung ftehenden Mitteilung haben;
— 299 —
12. bei Bücherzetteln (offenen gedrudten Beftellungen auf Bücher, Zeitfchriften, Bilder und Mu—
fifalien) die bejtellten oder angebotenen Werke auf der Rückſeite handichriftlich zu bezeichnen
und den Vordruck ganz oder theilweife zu burchjtreihen oder zu unterjtreichen;
13. Mobebilder, Landkarten u. ſ. w. auszumalen;
14. bei Druckſachen, welde von Berufsgenofjenfchaften ober Verfiherungsanftalten ober von
deren Organen auf Grund der Unfallverficherungsgejege oder des mvaliditäts- und Alters:
verficherungsgejeges abgejandt werden und auf der Außenfeite mit dem Namen der Berufs-
genoſſenſchaft oder der Berfiherungsanftalt bezeichnet find, Zahlen oder Namen handfchriftlich
oder auf mechanischen Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theil-
weiſe zu durchſtreichen.
vin Druckſachen müſſen frankirt fein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
bis 50 Gramm enfhließih .......... 3Pf.
über 50 „ 10 „ Be la den 5 „
„10 „ 250 ee 10 „
„ 250 „ 50 „ een ge 20 „
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einſchließlich. . ... 30 „
1x Für unzureichend frankirte Drudjachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlen-
den Portotheils in Anſatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theil-
bare Pfennigfumme aufwärts abgerundet werden. Drudjachen, weldye den fonftigen vorftehenden Be—
fimmungen nicht entfprechen oder unfrankirt find, gelangen nicht zur Abfendung.
x Us außergewöhnliche Zeitungsbeilagen find ſolche den Beftimmungen unter ı entjprechende
Druchſachen anzuſehen:
1. welche nach Form, Papier, Druck oder ſonſtiger Beſchaffenheit nicht als Beſtandtheile der—
jenigen Zeitung oder —2 erachtet werden können, mit der die Verſendung erfolgen ſoll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erſcheinen, aber auch unabhängig
von der Hauptzeitung für fich allein bezogen werden fünnen.
xı Jeder Verſendung aufergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung
derjelben bei der Pojtanjtalt des Aufgabeorts und die Entrihtung des Portos für jo viele Eremplare,
als der Zeitung ꝛc. beigelegt werden jollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Beitungs- 2c.
Eremplare ift Sache des Verlegers.
xıı Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzelm nicht über zwei Bogen ftark, auch nicht
geheftet, gefalzt oder gebunden fein, fondern müfjen, wenn fie ans mehreren Blättern beftehen, in ber
Bogenform zufammenhängen. Die Pojtanftalten jind zur Zurüdweifung folder Beilagen befugt, welche
nad) Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer fonftigen Bejchaffenheit zur Beförderung in den
Beitungspadeten nicht geeignet erjcheinen.
xım Das Porto für Drudjachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung
gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Eremplar '/, Bf. Ein bei Berechnung des Gefammt-
betrages fich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig:
jumme aufwärts abgerundet. er
ı Gegen die für Drudjahen im $. 15 vırı feftgefegte ermäßigte Tare können ferner befördert
werben: bie mitteld des Heltographs, Papyrographs, Chromographs oder mitteld eines ähnlichen
Umdrudverfahrens, nicht aber mittel8 der Kopirprefje, auf mechaniſchem Wege hergeftellten Schrift-
füde, * nah ihrer Form und ſonſtigen Beſchaffenheit zur Beförderung mit der Briefpoſt
geeignet find.
ı Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenftände, auf welde im Uebrigen bie Beftimmungen
des 8. 15 m, ıv, v und vı Anwendung finden, muß unter der Auffchrift bejtimmter Empfänger in
einer Anzahl von mindeftens 20 volllommen gleichlautenden Eremplaren am Poſtſchalter erfolgen.
ım Die Gegenftände bürfen nad ihrer Fertigung mittels Hektographs u. j. w. keinerlei Zuſütze
oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, ſei es, daß diefe Zufäge handſchriftlich nachgetragen oder
in Geftalt von gebrudten ꝛc. Zetteln beigefügt oder eingellebt find.
ıv Heltographien zc., welche vorſchrifiswidrig durd die Brieflaften oder in nicht genügender
Zahl zur Einlieferung gelangen, find von der Vergünftigung der Portvermäßigung ausgeſchloſſen.
b. Bei ber Einlies
ferumg ala auferge-
mwöhnliche Jeitungs⸗
beilagen.
Zur Beförberung
gegen bie
Drudjachentare
bebingt zugelafjene
Schriftftüde.
Maarenproben.
Ginfchreib»
ſendungen.
$. 17.
ı Gegen die für Waarenproben feitgejegte ermäßigte Tare werben nur folde Waarenproben
zugelaflen, die keinen Handelswerth haben und nad ihre Beichaffenheit, Form und Berpadung zur
Beförderung mit der Briefpoft geeignet find. Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Eentimeter
in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Gentimeter in der Höhe nicht überfchreiten. Erfolgt
die Einlieferung in Nollenform, jo dürfen fie keine größere Ausdehnung haben als 30 Gentimeter in
der Länge und 15 Eentimeter im Durchmejjer.
m Hinfichts der Verpadung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waaren»
proben bejtehend leicht erfannt werden kann. Die Berpadung kann unter Band in offenen Briefumfchlägen
oder in Käftchen oder Sädchen erfolgen. Wenn Flüffigfeiten, Dele, fette Stoffe, trodene, abjärbende
oder nicht abjärbende Pulver, fowie lebende Bienen als Waarenproben verfandt werben follen, jo muß
ihre Verpackung den von der Poftverwaltung vorgejchriebenen Bedingungen entjprechen.
m Die Aufſchrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Beitimmungsorts, ben
Bermert „Proben“ („Mufter") enthalten. In der Aufjchrift dürfen außerdem nur noch vermerkt jein:
ber Name oder die Firma des Abfenders,
die Fabrit- oder Handelszeichen,
die Nummern,
die Preife und
Angaben bezüglich des Gewichts, des Mafes und der Ausdehnung, fowie der verfügbaren
Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren.
Dieje Angaben dürfen ftatt in der Aufjchrift bei oder am jeder Probe für fich enthalten fein.
ıv Die Auffchrift darf nicht auf einer fogenannten Fahne der Sendung angehängt, fondern muß
auf diefer felbft angebradht fein.
v Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigejchlofjen oder angehängt werden. Mehrere Waaren-
proben dürfen unter derjelben Umhüllung verfandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit
verfchiebenen Aufjchriften oder Umfchlägen mit Auffchrift verfehen fein. Die Vereinigung von Drud-
ſachen mit Waarenproben zu einem Berfendungs-Gegenftande bis zum Gewicht von 250 Gramm ift
geftattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur fo weit Anwendung, als
a = die Waarenproben ſelbſt handelt; die Drudjahen müfjen den Beſtimmungen des $. 15
entfprechen.
vı Die Sendungen müjjen franfirt fein. Das Porto beträgt, gleihviel ob die Waarenproben für
fi allein verfandt werden, oder ob Druckſachen damit vereinigt find, ohne Unterfchied der Entfernung
und des Gewichts 10 Bf.
vır Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger ber doppelte Betrag des
fehlenden Portotheils in Anjag gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenjall® auf eine durch
5 theilbare Pfennigjumme aufwärts abgerundet werben.
von Waarenproben, welde den vorjtehenden Beſtimmungen nicht entiprechen ober unfrankirt find,
jowie diejenigen Waarenproben, welche einen Hanbelswerth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil
oder Gefahr verbunden jein würde, z. B. Gegenftände aus Glas, ſcharfe Inftrumente u. dergl,, gelangen
nicht zur Abſendung.
8. 18,
ı Briefe, Poſtkarten, Drudjachen, Waarenproben, Briefe mit Zuftellungsurfunde, gu
jendungen, ſowie Padete ohne Werthangabe — ausſchließlich jedoch der dringenden Padete (8. 13) —,
fünnen unter Einfchreibung befördert und müſſen zu diefem Zwede von dem Abjender mit der Bezeich-
nung „Einjchreiben“ verfehen werben. Bei Packeten ohne Werthangabe muß bieje Bezeihnung auf ber
Begleitadrefje und auf dem Padete angegeben fein; die Wirkung der Einfhreibung in Bezug auf die
—— erſtreckt ſich in dieſem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf bie
egleitadreſſe.
11 Ueber eine eingeſchriebene Sendung wird eine Einlieferungsbeſcheinigun ertheilt.
m Fir eingefchriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einfchreibgebühr von 20 Pf.
ohne Rüdficht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
ıv Eine Werthangabe ift bei Einfchreibfendungen nicht zuläffig.
— 301 —
$. 19.
ı Die Poftverwaltung übermittelt im Wege der Poftanweifung Gelbbeträge bis zu vierhundert Poftanweifungen.
Mark einschließlich.
u Boftanweifungen müſſen frantirt werben. Die Gebühr beträgt ohne Unterjchied der Entfernung:
bis 100 Mark............... 20 Bi
über 100 bis 200 Matt... ........ 30 „
—18O0 ⏑O
in Zu Poſtanweiſungen dürfen nur Formulare benutzt werben, welche von den Poſlanſtalten
bezogen find, Den Abjendern ift nicht gejtattet, fir eigene Rechnung hergeftellte Formulare zu Poſt-
anweifungen poftmäßig zu verwenden. Ungeftempelte Formulare zu Boftanweifungen werben von den
ge in Mengen von mindeftens 20 Stüd zum Preiſe von 10 Pf. für je 20 Stüd verabfolgt.
t geftempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
ıv Die Ausfüllung der PBoftanweifungen ift handſchriftlich mit Tinte zu bewirken, kann aber auch
durch Drud gefchehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reihswährung zu erfolgen. Die
Markſumme muß in Zahlen und in Buchſtaben ausgebrüdt fein.
v Der ber Boftanweifung angefügte Abjchnitt kann vom Abfender zu Mittheilungen benugt werben.
vı Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbefcheinigung erteilt.
vu Die Auszahlung des angewiejenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der quittirten Poftanweifung.
Der Abjchnitt der —— kann vom Empfänger zurüdbehalten werben.
vın Die Erhebung des Geldbetrages bei der Boftanftalt am Beitimmungsort muß, jofern der
Betrag nicht durch den beftellenden Boten überbracht wird, jpäteftens innerhalb 7 Tage, vom Tage ber
Aushändigung der Poftanweifung gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rüdzahlung des Geldes an
den Aufgeber eingeleitet oder, fofern derjelbe nicht zu ermitteln ift, das für unbejtellbare Sendungen
vorgefhriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
ıx Stehen der Poftanjtalt am Beftimmungsort die erforderlichen Geldmittel augenblidlich nicht zur
a jo fann die Auszahlung erft verlangt werben, nachdem die Beihaffung der Mittel erfolgt ift.
x Wenn dem Empfänger eine Boftanweifung abhanden gefommen ift, jo hat derfelbe der Boft-
anftalt am Beftimmungsort von dem Berlufte Mittheilung zu machen. Bon diefer Poftanftalt wird
alsbann bei etwaiger Borlegung der Anweifung die Zahlung bis auf weiteres ausgefegt. Es ift Sache
bes Empfängers, durch Vermittelung des Abjenders bei der Aufgabe-Boftanjtalt die Ueberſendung eines
vom Abjender auszufertigenden Doppels der Poftanweifung zu erwirken. Bei der Einlieferung des
Doppels muß bie bei ber Aufgabe der abhanden gekommenen Poftanweifung ertheilte Einlieferungsbe-
ſcheinigung von dem Wufgeber vorgelegt werden. Die Berjendung des Doppels von dem Aufgabes
nad dem Beſtimmungsorte erfolgt koftenfrei.
8. 20.
ı Die Ueberweifung auf Boftanweifungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Abjenders Telegraphiſche
durch Bermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwifchen der Poftanftalt am Aufgabeort und der Boftanweifungen.
Poftanjtalt am Beitimmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphifche Verbindung befteht.
ı Falls ein folches Verlangen ausgefprocdhen wird, liegt die Ausfertigung bes Telegramms,
mittelft deſſen die Weberweifung erfolgt, der Poſtanſtalt des Aufgabeorts ob. Wünjcht der Abjender
durch diefes Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen,
jo muß er biefe der BPoftanftalt fchriftlich übergeben, welche fie in das Telegramm mit aufnimmt.
m Bei telegraphifchen Poftanweifungen, welche an Orten ohne Telegraphenanftalt zur Poſt
gegeben werben, wird das Telegramm von der Annahme-Rojtanftalt mit der nächſten Boftgelegenheit
der am fchnellften zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Zelegraphenanftalt als Ein-
ſchreibſendung zugeführt.
ıv Hit eine telegraphifche Poftanweifung nad einem mit einer Telegraphenanftalt nicht ver:
jehenen Poſtorte gerichtet, jo erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der legten Telegraphen-
anftalt bis zur Beitimmungs-Boftanftalt ebenfalls mit der nächſten Voftgelegenbeit als Einfchreibjendung.
v Der Aufgeber hat zu entrichten:
1. die Bojtanweifungsgebühr,
2. die Gebühr für das Telegramm.
Poſtnachnahme⸗
ſendungen.
— 8302 —
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:
a) das Porto und die Einſchreibegebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächſten
Telegraphenanitalt, fofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen Bertehre dienende
Telegraphenanitalt nicht vorhanden ift;
b) das Porto und die Einfchreibegebühr fir die Beförderung des Zelegramms von der legten
Telegraphenanftalt bis zur Beftimmungs-Boftanftalt, jalls die telegraphiſche Poſtanweiſung
nad) einem mit einer Telegraphenanftalt nicht verjehenen Poftorte gerichtet ift;
e) infofern die Unweifung nit mit dem Vermerke „poftlagernd" verjehen ift, das Eilbeftell-
gelb für die Vejtellung an den Empfänger am Bejtimmungsort oder fiir die Beſtellung
von ber legten Pojtanjtalt nad) dem Bohnorte bes Empfängers ($. 24).
Die Gebühren unter a find jtets vom Mbjender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in jein
Belieben gejtellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls voransbezahlen oder deren Entrichtung
dem Empfänger überlajjen will.
vı Die Poſtanſtalt des Beftimmungsorts hat das Telegramm gleih nad der Ankunft dem
Empfänger durch einen befonderen Boten zuguftellen. Die Auszahlung des angewiefenen Betrages
erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers verjehenen Telegramms.
vır Die Telegraphenanftalten find ermächtigt, in Bertretung der Poftanftalt Beträge auf Poſt—
anweifungen, welche auf telegraphiſchem Wege überwiefen werden jollen, von den Abjendern anzunehmen
oder am Beitimmungsort auszuzahlen.
8. 21.
I —— ſind bis zu vierhundert Mark einſchließlich bei Briefen, Druckſachen und
Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, ſowie bei Poſtkarten und Packeten zuläſſig.
n Nachnahmeſendungen müfjen in der Aufichrift mit dem Vermerfe „Nachnahme von
PRETIT Mark... Pf." (Markjumme in Zahlen und Buchſtaben, Pfennigfumme nur in Zahlen) ver-
jehen fein und unmittelbar darunter die deutliche Ungabe des Namens und Wohnorts — in größeren
Städten au die Wohnung — des Abfenders enthalten. Bei Nachnahmepadeten müſſen vorjtehende
Bermerfe ſowohl auf dem Padete als auch auf der Begleitadreſſe angebracht fein.
ıı Dem Auflieferer einer Nachnahmeſendung wird über ben Betrag eine Beicheinigung ertheilt.
Iſt über die Sendung ohnehin eine ——— ——— zu verabfolgen (bei Einſchreib⸗ und
Werthiendungen), jo wird der Nachnahmebetrag in diefe Bejcheinigung mit vermerkt.
ıv Eine Nachnahmeſendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt
werben. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nad dem Eingange eingelöft, fo wird fie an den
Aufgeber zurüdgefandt. Diefes gilt au von den Nachnahmefendungen mit dem Vermerke „poftlagernd".
Im Fall der Nachſendung ($. 44) einer Nahnahmefendung wird für jeden neuen Bejtimmungsort
eine befondere Einlöfungsfrift von 7 Tagen berechnet. j
v Eingelöfte Nacynahmebeträge werden den Abfendern von der Beitimmungs-Poftanftalt mittels
Poftanweifung nad Abzug der Gelbübermittelungsgebühr zugefandt. Auf dem Abjchnitte, welchen der
Empfänger lostrennen und zurüdbehalten kann, wird pojtfeitig vermerkt, auf welche Nachnahmeſendung
fih die Poftanweifung bezieht.
vı Nicht eingelöfte Nachnahmeſendungen werden dem Abſender gegen Rückgabe ber unter ıı
erwähnten Bejcheinigung wieder ausgehändigt.
vıı Für Nachnahmeſendungen fommen zur Erhebung:
1. Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme.
Falls eine Werthangabe oder Einjchreibung ftattgefunden hat, tritt dem Porto bie
Berfiherungsgebhühr oder Einfchreibegebühr hinzu.
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Bf.
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Abfender, und zwar :
——— Pr.
bs 5Mut.. . 10
Bee: ee
200 „ 400 MEET 0.
yrır Die Borzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ift auch dann zu entrichten,
wenn die Sendung nicht eingelöft wird.
— 30 —
$. 22.
ı nm Wege des Poftauftrages können
a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einfchlieglich eingezogen, oder
b) Wechſel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung verjendet werden.
ı Dem Boftauftrage find die einzulöfenden Papiere (die quittirte Rechnung, der quittite Wechjel,
der Zinsſchein zc.) zur Wushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leijten foll, oder die zur Ans
nahme vorzugeigenden Wechjel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Poftaufträge zu einer Sendung
iſt nicht ftatthaft. Einem Poftauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechſel, Zins-
iheine zc. zur gleichzeitigen Einziefung von demſelben Zahlungspflihtigen beigefügt? werden; die
Gejammtjumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht überjteigen. Ebenſo künnen
einem Poftauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechfel beigefügt werden, wenn fie auf den nämlichen
Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erflärung vorzuzeigen find.
u Zu den Poftaufträgen für Geldeinziehung und für Wccepteinholung kommen verfchiedene
Formulare zur. Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preiſe von 5 Pf. für je 10 Stück bei
lämmtlihen Poftanftalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Abſendern ift nicht geftattet, fr eigene
Rechnung bergeitellte Formulare poftmäßig zu verwenden; es fteht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung
ia der Bot bezogenen Formulare zu Poftaufträgen ganz oder theilweife durch Drud bewirken
zu laſſen.
ıv Der Auftraggeber hat auf der Vorderjeite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen,
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden Wechjels, wobei
die Markſumme in Zahlen und in Buchſtaben ausgedrüdt fein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Bei den Boftaufträgen zur Geldeinziehung ift außerdem die Zahl der beigefügten Anlagen ein
zurücken. Ferner ift bei diefen Aufträgen gejtattet, im Auftragsformular das Datum desjenigen Tages
anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen joll. Diefer Zeitpunkt ift dann für die
Borzeigung des Poſtauftrags maßgebend.
Bei den Boftaufträgen zur, Wecepteinholung bleibt die Ausfülung des Vordruds bezüglich des
Tages der Fälligkeit des Wechjels und die Angabe der Wechſelnummer dem Auftraggeber anheimgeftellt.
‚ Der unbedrudte Theil der Rüdjeite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger Bes
timmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Poftauftrage nad) einmaliger vergeblicher Vor:
zeigung gejchehen foll (unter vı).
v Zu fchriftlihen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechielbezugenen darf
das Poftauftrags-Formular, welches ini Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme
des Wechſels in den Händen der Poſt verbleibt, nicht benugt werden. Briefe dem Boftauftrage als
Anlagen beizufügen, ift nicht ftatthaft.
, vi Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Boftauftrag nad einmaliger vergebliher Bor:
jeigung an ihn zurüdgefandt oder nach einem innerhalb des Deutſchen Reichs belegenen Orte, nicht
aber nach dem Aufgabeorte des Poſtauftrags, weitergefandt werde, Diejes Verlangen ift durch den
Lermert „Sofort zurück“ oder — unter genaner Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den
Bermerf „Sofort an N. in N.“ auf der Rüdjeite des Boitauftrags-Formulars auszudrüden. Wünſcht
der Auftraggeber, daß die Weiterjendung an eine zur Aufnahme des Wechjelproteftes befugte Perjon
geihieht, fo genügt der Vermert „Sofort zum Proteft" auf der Rüdfeite des Boftauftrags-Formulars,
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer folhen Perſon bedarf.
vır Der Auftraggeber hat den Poftauftrag unter verfchlofjenem Umſchlage au die Poſtanſtalt,
welde die Einziehung oder Accepteinholung bewirken fol, abzujenden. Der Brief ift mit der Auffchrift
„Poltauftrag nah... ..... (Name der Poſtanſtalt)“ zu verfehen. Soll die Borzeigung an einem
beftimmten Tage gefchehen, dann darf die Einlieferung des Poftauftrags nicht früher als jieben Tage
vorher erfolgen.
vırı Ueber den Poftauftragsbrief wird eine Einlieferungsbejcheinung ertheilt.
ıx Bei Poftaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen Vorzeigung
des Boftauftrags und Aushänbigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wecjelstc.). Die Zah.
lung iſt entweder ſofort an den bejtellenden Boten oder, wenn der Auftraggeber nicht eine andere
Poftaufträge
sur Einzie hung
von Geldbetrãgen
und zur Einholung
von
Mechielaccepten.
— 304 —
Beſtimmung (xvım) getroffen hat, binnen ſieben Tagen nach der Vorzeigung des Poſtauftrags bei Der
einziehenden Poftanftalt zu leiften. Die ——— Lagerfriſt iſt von demjenigen Tage ab zu rechnen,
welcher auf den Tag des erſten ſtattgehabten Verſuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung
innerhalb diefer Frijt nicht, fo wird der Poftauftrag vor der Rückſendung nochmals zur Zahlung vor»
gezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder befjen Bevollmächtigter bereits bei ber erjten Borzeigung
die Einlöfung endgültig verweigert, fo unterbleibt die nochmalige VBorzeigung nad Ablauf der fieben-
tägigen Frift. Als Zahlungsverweigerung gilt nur bie Erklärung des Zahlungspflichtigen felbft ober
deſſen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
x Der eingezogene Betrag, nach Abrehnung der Boftanweifungsgebühr, wird dem Auftraggeber
mittels Poftanweifung übermittelt.
xı Dem Belieben des Auftraggebers ift es überlaffen, dem Boftauftrage das ausgefüllte
Formular der Pojtanweifung beizufügen. Solche Boftanweifungen find bis zum Meiftbetrage von
800 Mark zuläffig., Die Gebühr für eine BPoftauftrags:Boftanweifung im Betrage von mehr als
400 Mark iſt nach denfelben Sägen zu berechnen, wie für zwei Bojtanweifungen bis 400 Marf.
In dem beizufügenden BVoftanweifungs- Formulare darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben
werden, welcher nad) Abzug der Poſtanweiſungsgebühr übrig bleibt.
xı Bei Boftaufträgen zur Wecepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Boftauftrags und bes
beigefügten Wechſels an den Wechjelbezogenen felbit oder an befjen Bevollmächtigten. Als bevoll-
mächtigt wird, fofern der Bezogene nicht bei der Bejtimmungs-Poftanftalt eine im Befonderen auf die
Annahme von Wechjeln Tautende Vollmacht niedergelegt bat, poftjeitig jede ſolche Perſon angejehen,
welche zur Empfangnahme von Ablieferungsiheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Bes
trage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen berechtigt ift.
xıı Die Annahme des Wechſels muß auf dem Wechjel ſchriftlich geſchehen. Die Annahme gilt
als verweigert, wenn diefelbe nur auf einen Theil der Wechjelfumme erfolgt, oder wenn der Annahme:
Erklärung andere Einfchräntungen beigefügt werben.
xıv Der angenommene Wechjel wird von ber Beitimmungs-Boftanftalt ohne Verzug an den
Auftraggeber unter Einfchreibung zuriidgefandt.
xv Diejenigen Wechſel, welche bei der erjten Borzeigung mit einem fchriftlichen Accept oder
einer jchriftlihen Unnahmeverweigerung nicht verfehen worden fiud, werden nad fieben ig noch⸗
mals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückſeite des Auftrags—
Formulars ein anderes Verfahren vorgejchrieben hat. Fir die Berechnung der fiebentägigen Lagerfrift
gelten die Beftimmungen unter ıx,
xvı An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Boftaufträgen
nicht ftatt.
xvır Hat der Auftraggeber auf ber Müdkeite des Boftauftragsformulars nicht andere Be—
ftimmung getroffen (xvıu), jo ift der Boftauftrag nebit Anlagen an ihn zuridzufenden, jobalb
feftfteht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechjelbezogene nicht zu ermitteln ift, ober baß bie
Zahlung und bei Poftaufträgen zur Wccepteinholung die AnnahmesErklärung verweigert oder von dem
Bezogenen oder feinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der Annahme ausprüdende oder ihr
gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechjel niedergejchrieben wird.
xvı Alle Boftaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlöfung ober der verweigerten
Annahme die fofortige Rüdjendung, die Weiterfendung an eine andere Berjon oder die Weitergabe
zur Proteftaufnahme verlangt ift, werben jofort ei der erſten vergeblihen Vorzeigung bj. nad)
dem erften vergeblich gebliebenen Verſuche der Vorzeigung mittels Einfchreibbriefs zurüd- oder weiter:
efandt. Bei Poftaufträgen mit dem Vermerk „Sofort zum Proteſt“ ift mit der Weitergabe bes
Boftanftrags und deſſen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar ꝛc. die Obliegenheit der Poft-
—— erfüllt. Die Proteſtkoſten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Proteſtes
zu entrichten.
xıx Die Poftverwaltung haftet für eine Poftauftragsfendung wie für einen eingefchriebenen
Brief, für den eingezogenen Betrag aber in bemjelben Umfange wie für die auf Boftanweifungen ein-
gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbefondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für
rechtzeitige Rück- oder Weiterfendung des Boftauftrags wird nicht geleiftet; auch übernehmen bie
Poftanftalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der bejonderen Borjchriften des Wechjelrechts.
— 305 —
xx Für einen Boftauftrag kommen folgende Gebühren in Anfap:
1. Porto für den Poftauftragsbrief mit ....... . .. . ..4 30 Pf.;
2. a) bei Poſtaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Poſtanweiſungsgebühr für die
Uebermittelung des eingezogenen Gelobetrages;
b) bei Poftaufträgen zur Wccepteinholung Porto für die Nüdjendung des angenommenen
RN BE nee nee en een 30 Pi.
Das Porto unter 1 ift vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Poftanweifungsgebühr (2a)
wird von dem eingezogenen Gelbbetrage in Abzug gebracht. Der BPortobetrag unter 2b wird dem
Auftraggeber bei Weberfendung des angenommenen Wechjels angerechnet.
S die Deren des Gelbbetrages oder die Annahme des Wechjels verweigert worden, jo wird
die Rückſendung des Auftrags und bie Weiterjendung desjelben an einen anderen Empfänger oder an
eine zur Aufnahme des Wechjelproteites befugte Perſon ohne neuen Gebührenanfag ‚bewirkt.
8. 23.
ı Den Bücherpoftfendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Mufitalien, Zeitfchriften, Land»
karten und Bildern, foweit bdiefelben den Bejtimmungen für Drudjahen (8. 15) entjprehen und ein
Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Druckſachen feftgefegten er⸗
mäßigten Tare und einer befonderen, vom Abfender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Poft-
auftrag zur Einziehung ber die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werben.
ı Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: „Boftauftrag zur Bücerpoftfendung Nr... .
(Gefhäftsnummer) nah ......... (Name der Bojtanftalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt).”
In einem mit gleichlautender Aufjchrift verjehenen Briefumfchlage ift der Sendung ein aus:
gefülltes Formular für Poftaufträge zur Einziehung von Gelbbeträgen, fowie ein ausgefülltes Poft:
anweifungs-Formular .jo feit beizufügen, daß unterwegs ſich fein Theil von der Sendung trennen
fann. Auf dem Auftragsformulare muß der Ueberſchrift „Poftauftrag" der Vermerk „zur Bücher:
poſtſendung“ zugeſetzt und dahinter die Gejchäftsnummer wiederholt fein. Das Berlangen ber
BVeitergabe oder Weiterfendung ift bei diefen Poftaufträgen nicht zuläffig-
Auf der Rückſeite eines jeden Poftauftrags zu eimer Bücherpoftiendung muß entweder der Ber:
merk: „Ohne Frift“ ober folgende Quittungsformel niedergefchrieben fein: „Die Anlagen dieſes Poſt—
auftrags habe ich ohne Zahlung bes umftehenb angegebenen Gelbbetrages empfangen... . » - ®
ı Ueber Bücherpojtjendungen mit Poftauftrag wird eine Einlieferungsbefceinigung nicht ertheilt,
— y; Abjender nicht die Einfchreibung unter Zahlung der Einfchreibgebühr ($. 18) ausdrücklich
verlangt hat.
ıv Die Borzeigung und Aushändigung der Poftaufträge zu Bücherpoftfendungen und ihrer An—
lagen erfolgt nach den Grundfägen für Poftaufträge zur Einziehung von Gelbbeträgen (8. 22).
Wird die Annahme fofort verweigert, jo wird die Sendung an den Abfender koftenfrei zurück—
gejanbt, und zwar unter Einfchreibung, wenn fie bei der Einlieferung eingefchrieben worden war. Ein
Sleiches tritt ein, wenn bei folhen Sendungen, deren Boftauftrag den Vermerk „Ohne Friſt“ trägt,
bei der erften Vorzeigung die Zahlung nicht geleiftet wird. In den übrigen Fällen ift es dem Empfänger
überlaffen, die —— des Poſtauftrags entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher
auf letzterem angegeben iſt, oder unter dem Verlangen der ſpäteren Berichtigung dieſes Betrages
anzunehmen.
Wird der Betrag nicht ſofort berichtigt, ſo werden dem Empfänger die Druckſachen gegen Voll:
ziehung der Quittung auf der Müdfeite des Poftauftrags ausgehändigt. Der Poftauftrag wird ihm
ſodann nad Ablauf von 7 Tagen nochmals * Berichtigung der Auftragsſumme vorgezeigt. Die
fiebentägige Lagerfriſt iſt von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag bes erſten ſtatt—
gehabten Verſuchs der Borzeigung folgt. Iſt auch bei diefer zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht
zu erlangen, fo wirb ber mit entfprechender Bejcheinigung des beftellenden Boten zu verjehende Poſt—
auftrag ſammt beigefügtem Boftanweifungs- Formular ohne Anjchreiben als Poſtſache an den Abſender
zurüdgejandt. Eine Zurüdnahme der Drudjachen feitens der Poſt ift in dieſem Falle unftatthaft. Die
weitere Abwidelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Abfender und Empfänger überlajjen.
v Die für Bücherpoftjendungen mit Poftauftrag bezahlten Beträge werden den Abfendern mit-
tels der beigefügten Poftanweifung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frantos
für legtere.
Boftaufträge
zu Bücher:
poftfendungen.
Durch Eilboten
zu beftellenbe
Sendungen,
vi Fir die auf Bücherpoftfendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Poftverwaltung wie
für die auf Boftanweifungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbejonbere gegen
Verluſt und Beihädigung der Bücherpoſtſendungen, fowie für vechtzeitige Borzeigung, Beftellung,
Rückſendung zc. wird nicht geleiftet. Iſt eine berartige Sendung unter Einfhreibung eingeliefert worden,
jo findet Gewährleiftung in gleihem Umfange wie für Einfchreibjendungen ftatt.
$ 24.
ı Sendungen, welche fogleih nad der Ankunft dem Empfänger befonders zugeftellt werben
follen, müffen in der Aufichrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrüdt,
daß die Beitellung fogleid nad der Aufunft durch bejonderen Boten erfolgen ſoll (Eilbeitellung).
Diefem Zwed entſprechen folgende, vom Abjender durch Unterftreihung bervorzuhebende Vermerke:
„durch Eilboten”, „Durch befonderen Boten”, „bejonders zu beftellen”, „jofort zu beſtellen“, Bezeich—
nungen, wie „cito, citissime, dringend, eilig“ 2c. find zur Kundgebung des Berlangens der Eil-
bejtellung nicht ausreichend.
u Im Falle der Borausbezahlung des Botenlohns hat ber Abjender dem Vermerk „dur Eil-
boten" zc. hinzuzufügen: „Bote bezahlt".
ı Bei Sendungen an Empfänger, bie im Orts- oder im Landbejtellbezirk des Aufgabe-Pojtorts
wohnen, ſowie bei Sendungen mit Zuftellungsurfunde ift die Eilbeftellung ausgeſchloſſen.
ıv Gewöhnliche und eingefchriebene Brieffendungen, Poſtanweiſungen nebſt den Geldbeträgen,
Padete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werthaugabe
bis zum Betrag von 400 Markt und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Eilboten. mit:
gegeben. Bei jchwereren Padeten, fowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erjtredt ſich bie
Berpflichtung zur Beftellung auf die Begleitadrefje oder den Ablieferungsidein. Die oberite Poſt-
behörde ift indef berechtigt, die bezeichneten Gewichts: und Werthgrengen allgemein oder für beftimmte
Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter v feitgefegten Gebühren entfprechend
zu erhöhen; ebenfo kann die Poftbehörbe, foweit es fih um Werthjendungen, Pojtanweifungen oder
Packete handelt, die Eilbeftellung für die Nachtſtunden befchränten. Bintcht der Abſender der Eil-
fendung, daß biefelbe nicht während der Nachtitunden beftellt werde, jo kann er folches durch einen
entfprechenden Bermerk in der Auffchrift beftimmen.
v Für die Eilbeftellung find zu entrichten:
A. Im Fall der Borausbezahlung durd den Abfender:
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbeftellbezirt der Poftanftalten, und zwar:
1. bei gewöhnlichen und eingejchriebenen Briefjendungen, fowie bei Briefjendungen mit Nach—
nahme, Poſtanweiſungen nebit den Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mart,
Ablieferungsfcheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Begleitadrefjen ohne
die zugehörigen Padete: für jede Sendung 25 Pf;
2. bei Padeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Marl,
wenn die Sendungen ſelbſt beftellt werben: für jedes Pacdet Pf.;
b) bei Sendungen an Empfänger im Tandbeſtellbezirk der Poſtanſtalten, und zwar:
bei den unter a 1 genannten Gegenftänden für jede Sendung 60 Pf., bei den unter
a2 bezeichneten Gegenftänden für jedes Padet 90 Pf.
B. Im Fall der Entrihtung des Botenlohns durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachſenden Botentoften mit der Maßgabe, daß bei Beftellungen
im Ortsbeitellbezirt für jeben Beftellgang mindeftens 25 Pf. und, wenn Padete abzutragen find,
mindeftens 40 Pf. in Anjag kommen,
vı In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denjelben Boten an den
felben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. Sind mit Eilbriefen
zugleich Eilpadete abzutragen, jo kommen die Botenlohnfäge für Padete in Anwendung. Werben durch
denjelben Boten an denfelben Empfänger gleichzeitig ſolche Eilpoftjendungen abgetragen, für welde
das Eilbeitellgeld im Voraus bezahlt ift, und ſolche, bei welchen dies nicht der Fall iſt: fo iſt vom
Empfänger das wirkliche Botenlohn abzüglid der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die
— 307 &
fie etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Beſtellgebühr bleibt
hierbei außer Betracht.
vu Reichen bei Brieffendungen, welche im Brieflaften vorgefunden werben, bie verwendeten
Freimarten zur Dedung des Portos und der Eilbeftellgebühr nicht aus, jo fommen für die Sendungen
—25 unter v B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarten vorausbezahlten Theiles der
Gebühr.
vırr Berweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, fo iſt die Sendung als unbe
ftellbar zu behandeln,
ıx Eine Beförberung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nah einem anderen
Poſtorte findet nicht jtatt. Dagegen kann auf Verlangen der Abjender die befondere Beförderung von
Sendungen, welche einer Poſtanſtalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Poſtorte gerichtet
find, duch Eilboten jtattfinden, wenn die Entfernung zwiſchen den beiden Poftanftalten nicht über
15 Kilometer beträgt. Die Aufjchriften derartiger Sendungen müffen unter der Angabe des Be-
fimmungsorts den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Poftanitalt, von welcher aus die Be—
förderung durch Eilboten erfolgen fol) duch Eilboten“. Für derartige Eilfendungen find durchweg,
aljo auch im Fall der VBorausbezahlung durch den Abfender, die wirklih erwachſenden Botenkoſten,
mindejtens aber bie unter v A b bezeichneten Säge zu entrichten. Der Abfender hat auf Verlangen
der Aufgabe: Boftanftalt einen angemefjenen Betrag zur Dedung diejer Koften zu hinterlegen. Verweigert
der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, jo wird ihm die Sendung gleihwohl behändigt, wenn er,
unter Rüdgabe des Briefumfchlags zc. und fchriftlicher Anerkennung der Bahlungsverweigerung, den
Abjender bezeichnet. Die Koften der Beitellung find alsdann von dem Legteren zu tragen.
8. 25.
ı Wünſcht ein Empfänger Briefe von einem beftimmten Abfender am Bahnhof unmittelbar nad
Ankunft der Eifenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhojsbriefe), jo hat er ſolches der Poftanftalt
an feinem Wohnorte mitzutheilen. Die Boftanftalt ftellt dem Empfänger gegen Entridhtung der im
Abjag ıv feſtgeſetzten Gebühr ein durch Beidrüden des Amtsfiegels zu beglaubigendes Ausweisichreiben
aus, in welchem der Mame bes Abjenders und bes Empfängers, der Eijenbahnzug, mit welchem bie
Briefe regelmäßig Beförderung erhalten follen, fowie die Zeitdauer, fir welde das Ausweisichreiben
gelöft wird, anzugeben find,
ı Die Berftändigung mit dem Abfender, daß die Bahnhofsbriefe ftets zu demfelben Zuge auf
geliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
ım Bahnhofsbriefe müfjen der Form und der ſonſtigen Beſchaffenheit nad zur Beförderung als
Briefe geeignet fein und dürfen weder unter Einfchreibung befördert werden, noch das Gewicht von
250 Gramm überfchreiten. Zum Verſchluß find Briefumfchläge zu verwenden, welche mit einem breiten
rothen Rande verjehen find und am Kopf in großen Buchſtaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief"
tragen; auf der Rückſeite des Briefumjchlages ift der Name des Abſenders anzugeben.
ıv Bahnhofsbriefe müffen in allen Fällen vom Abſender frankirt zur Poſt gegeben werben. Die
neben dem Porto zu entrichtende Gebühr fir die tägliche Abholung je eines mit einem beftimmten
Eiſenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demjelben Abjender an einen Empfänger beträgt
12 Mark für den Kalendermonat und ift vom dem Empfänger mindejtens für einen Monat im Voraus
zu zahlen.
v Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung bes Ausweisfchreibens.
Meldet fich der Abholer nicht rechtzeitig, fo werden die Briefe gegen die im $. 24 v unter B feit-
gejegte Gebühr durch Eilboten beitellt.
$. 26.
1 Wünſcht der Mbfender eines gewöhnlichen ober eingefchriebenen Briefes über bie erfolgte
Beftellung eine poftamtliche Beſcheinigung zu erhalten, fo muß dem Briefe eine gehörig ausgefüllte
Zuftellungsurfunde nebjt Abſchri äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufjchrift vermerkt
fein: „Hierbei ein Formular zur Zuftellungsurtunde nebft Abfchrift". Auf die Außenfeite der zujammen:
er en ift vom Abſender des Briefes die für die Rückſendung erforderliche Auf-
chrift zu jegen.
In Betreff der Beitellung zc. der Briefe mit Zuftellungsurfunde fiehe $. 41.
Bahnhofäbriefe.
Briefe mit
Poftzuftellungs-
urlunde.
— 308 —
1 Fir Sendungen mit Zuftellungsurtunde werben erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto,
2. eine Zuftellungsgebühr von 20 Bf.,
3. das Porto von 10 Bf. für die Rückſendung der Zuftellungsurfunde,
Wird die Einjhreibung verlangt, jo tritt dem Porto zu 1 die Einfchreibgebühr von 20 Pf. Hinzu.
m Formulare, welche ſowohl zu Urſchriften als auch zu Abjchriften von AZuftellungsurtunden
verwendbar find, fönnen durch die Poftanftalten zum Preife von 5 Bf. für je 10 Stüd bezogen werben.
Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsfchreiber erfolgt unentgeltlich.
8. 27.
Behandlung ı Sendungen, welche nicht den vorftehenden Beitimmungen gemäß verpadt und verſchloſſen x.
orbnungswibrig find, können dem Einlieferer zur Herftellung der vorjchriftsmäßigen Beſchaffenheit zurückgegeben werben.
—— m Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geſchehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung
se der Sendung in ihrer mangelhaften IE ER jo muß die Beförderung gefchehen, wenn aus ben
erügten Mängeln ein Nachtheil für andere Poftgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienft
betrieb nicht zu befürchten ift, der Einlieferer aud auf Erſatz und Entſchädigung verzichtet und dieſe
Berzihtleiftung in der Auffchrift dur die Worte „Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterſchreibt.
Wird über die Sendung eine Einlieferungsbejcheinigung ertheilt, jo hat die Poftanftalt über die Ber-
zichtleiftung des Einlieferers in der Beſcheinigung einen Vermerk niederzufchreiben.
ım Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beſchaffenheit beanftandet
worden ift, hat dennoch der Abjender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorfchrifts-
widrigen Verpackung, Verſchließung und Auffchrift hervorgegangen find. Ebenſo hat der Abfender
den Schaben zu erjegen, welcher > die Beförderung von Gegenjtänden entfteht, die von der Pojt-
beförberung ausgefchloffen oder zur Poſtbeförderung nur bedingt zugelaffen find ($$. 11 unb 12).
8. 28.
Zeitungävertrieb. ı Soll eine Zeitung der Pojtverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, fo hat ber Verleger
eine entſprechende jchriftlihe Erklärung nah Maßgabe ber von der Pojtverwaltung vorgejchriebenen
Fafjung bei der Poſtanſtalt niederzulegen.
a 8. 29.
Ort ı Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, foweit biefelben nicht in
der Einlieferung. die Brieftaften zu legen find (u), bei den Poftanftalten an der Annahmeftelle geſchehen. Die als
Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Poſthülfſtellen befigen nicht die Eigenſchaft von Poſt—
anftalten und find in der Annahme von Poſtſendungen befchränft (vır).
ı Inſofern der Umfang und die jonftige Befchaffenheit der Gegenftände nicht ein Anderes
bedingen, find gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrantirt, ferner Poſtkarien, Druckſachen
und Waarenproben mittels der Brieffaften zur Einlieferung zu bringen. Es ift auch geftattet, derartige
Sendungen ben Poftbegleitern, Poftillonen und Beförberern von Botenpoften, wenn biefelben ſich
unterwegs im Dienft befinden, fowie den Führern der zu Poftzweden dienenden Privat-Perfonenfubr-
werte zu übergeben.
m In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Vadetbeftellfahrten beftehen, dürfen den
Padetbeftellern gewöhnliche Padete zur Ablieferung an die Poftanftalt übergeben werben. Es ift aud
geftattet, bei der Boftanftalt die Abholung von Padeten aus der Wohnung jchriftlich zu beftellen. Fir
derartige Beftellichreiben oder Beftellfarten fommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; biefelben können
in die Brieflaften gelegt oder den beftellenden Boten mitgegeben werben.
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Beftellgängen zur Ablieferung an die Poftanftalt ober
zur Beftellungj;unterwegs die nachbezeihneten Sendungen übergeben werben:
gewöhnliche oder einzufhreibende: Briefe, Poftkarten, Briefe mit Zuftellungsurkunde, Drud:
jahenfund Waarenproben,
Poftanweifungen,
gewöhnliche Padete,
Nachnahmefendungen und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von 400 Mark.
- 809 —
Zur Mitnahme von Padeten find die Landbriefträger zu Fuß nur infoweit verpflichtet, als bie
Padete gefhügt untergebracht werden fünnen und Unzuträglichkeiten — fei es in Betreff der Beförderung
oder Beitellung der jonjtigen Sendungen — nidjt zu bejorgen find,
ıv Jeder Landbriefträger führt auf feinen Bejtellungsgange ein Annahmebuch mit fich, in welches
er die von ihm angenommenen Werth. und Einfchreibjendungen, Pojtanweifungen, gewöhnlichen Badete
und Nahnahmefendungen einzutragen hat, Zum Eintragen diefer Sendungen iſt aud der Auflieferer
befugt. Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Padete führt auch jeder nach den
Beſtimmungen unter ırı zur Annahme gewöhnlicher Badete ermächtigte Padetbeiteller auf feiner Beftel-
fahrt mit fih. Die Ertheilung des Einlieferungsfcheins über die vom Landbriefträger angenommenen
Werth- und Einfchreibjendungen, Poſtanweiſungen und Nacnahmefendungen erfolgt erjt durch bie
Poftanftalt ; der Landbriefträger ift verpflichtet, den Einlieferungsjchein dem Auflieferer, wenn möglich
beim nächſten Beitellgang, zu überbringen.
v Für die von Landbriefträgern auf ihren Beftellungsgängen eingefammelten portopflichtigen
Einfhreibbrieffendungen, Packete bis 2'/, Kilogramm einfchließlih, Poftanweifungen und Briefe mit
Verthangabe (mr) fommt, wenn diefe Gegenftände zur Weiterfendung durch die Poftanftalt des Amts-
orts des Landbriefträgers nad) einer anderen Pojtanjtalt beftimmt find, außer dem Porto und den
fonftigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Bf, welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Er-
hebung. Gelangen Badete von höherem Gewicht als 2'/, Kilogramm zur Einfammlung, fo ift unter
denfelben Vorausfegungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich ſchwere Padete feſtgeſetzten
Landbeitellgebühr (8. 38 var) zu entrichten.
vı Für die von den PBadetbetellern auf ihren Beitellungsfahrten eingefammelten gewöhnlichen
Badete (1m) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, weldhe im Voraus
zu entrichten: ift.
vır Bei den Bojthülfitellen dürfen gewöhnliche Brieffendungen und bei denjenigen Poſthülfſtellen,
welde von der vorgefegten Ober-Bojtdirektion zur Annahme von Padeten ermächtigt find, auch Padete
ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einjchreib- und Werthfendungen, fowie
von Poftanweifungen gehört nicht zu dem dienftlichen Verpflichtungen des Inhabers der Poſthülfſtelle.
Fir die Einlieferung von Sendungen ‚bei einer Pojthülfftelle wird keine Nebengebühr erhoben.
$. 30.
ı Die Einlieferung bei den Boftanftalten muß während ber Dienftftunden und, wenn bie Ber-
fendbung des eingelieferten Gegenjtandes mit der nächjten dazu geeigneten Pojt erfolgen foll, vor der
Schlußzeit diefer Poſt gefchehen.
ı Die Dienjtjtunden der Poftanftalten für den Verkehr mit dem Publikum find im Allgemeinen:
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis legten September) von 7 Uhr Morgens bis
1 Uhr Mittags,
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oftober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis
1 Uhr Mittags, und
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Poftbireftionen find jedoch ermächtigt, nah Maßgabe der beftehenden Poftverbindungen und
der fonftigen Örtlichen Verhältnifje die Dienftitunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beſchränken.
m An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienftitunden von 9 Uhr Morgens
bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwifchen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindeftens während einer
Stunde und längjtens während zwei Stunden der Dienjtverfehr mit dem Publikum ——
ſiatt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorſtehender Grenzen der Schalterdienſt ſich zu erſtrecken Hat,
wird für jede Poftanjtalt durch die vorgefegte Ober-Poſtdirektion nah dem örtlichen Bedürfniſſe
beftimmt. Die Ober-Bojtdirektionen können im bejonderen Fällen die Beſchränkung der Dienftjtunden
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweife ganz oder zum Theil aufheben.
ıv Die von den Ober:PBojtdireftionen in Bezug auf die Dienftjtunden der Poftanftalten getrof-
fenen Feitfegungen müſſen zur Kenntniß des Publitums gebracht werden.
v Die Schlußzeit fir die Einlieferung bei den Annahmeftellen der Poftanftalten tritt ein:
1. Fir Briefe, Poftlarten, Drudjahen oder Waarenproben, über welche dem Abſender eine
Einlieferungsbeſcheinigung nicht zu ertheilen ift:
Zeit
ber Ginlteferung.
a. Dienftftunben,
b. Echlußgeit.
Franlirungs·
vermerk.
— 310 —
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange
der Po
— Poſtanſtalten auf den Eiſenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenſtände
die Schlußzeit erjt fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Zuges ein; auch
können diefe Gegenftände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges, joweit der Bahn-
fteig zugänglich ift, in die Brieflaften der Bahnpoftwagen gelegt werben.
2. Für einzufchreibende Briefe, Poſtkarten, Drudjahen oder Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange ober Weitergange der
Post; jedoch find ſämmtliche Voftanftalten berechtigt, im Fall durch denfelben Abjender
mehr als drei Einfchreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer
Stunde in Anſpruch zu nehmen.
3. Für alle andern Gegenftände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Poſt.
vı Falls die orbnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorftehend beftimmten
Schlußzeiten wegen befonderer örtlicher Verhältniſſe nicht ausführbar fein ſollte, können bie Ober-
Poſtdirektionen eine angemefjene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten laſſen.
vır In jedem alle werben bei Boftbeförberungen auf Eifenbahnen die Schlußzeiten um fo viel
verlängert, als erforderlich ift, um die Sendungen von der Poſtanſtalt nach dem Bahnhofe zu befür-
dern und auf dem Bahnhofe felbft überzuladen.
vır File Voften, die außerhalb der gewöhnlichen Dienftitunden abgehen, bildet der Ablauf ber
Dienftitunden die Schlufgeit, infofern nicht nacy Maßgabe des Abgangs der Poſt bie Schlußzeit nad
ben vorftehenden Feſtſetzungen früher eintritt.
ıx Die an oder in den Bojthäufern befindlichen Brieffaften müffen bei Eintritt der Schlufzeit
jeder Poſt, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienftjtunden abgehenden Poften auch nod vor
deren Abgang, geleert werben. Bei Sendungen, welche in Brieftaften fern vom Pofthaus gelegt werben,
ift auf Mitbeförderung mit der zumächft abgehenden Poft nur infoweit zu rechnen, als die Sendungen
nad) ber gewöhnlichen Zeit ber Leerung der Kaften dor Schluß der in Betracht kommenden Poſten
zum Bofthaufe gelangen.
x Bei denjenigen Poftanftalten und felbftjtändigen Telegraphenanftalten, welche von der Poft-
behörbe hierzu befonders ermächtigt find, dürfen Einfchreibbriefjendungen zu ſolchen Pojtbeförberungs-
gelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter beftimmten
Dienftftunden fich barbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienftftunden angenommen werben.
Borausjegung für die zu ertheilende Ermächtigung ift, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin
ein Beamter ober mehrere Beamte bei der Verkehrsanftalt dienſtlich anweſend find. Für jeden Brief
ift eine befondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Boraus zu entrichten. Bei Poftanftalten muß
bie Einlieferung bis fpäteftens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Boft, bei Telegraphenanftalten
fo zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Poft der Ortspoftanftalt
überliefert werben können. Werben durch denfelben Abjender mehr als brei Einfchreibbriefe eingeliefert,
fo kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anfprucd genommen werben.
xı Unter den nämlichen VBorausfegungen und bis zu denſelben Schlußzeiten (x) dürfen bei den-
jenigen Boftanftalten, welde von der Poſtbehörde Hierzu befonders ermächtigt find, auch gewöhnliche
Padetfendungen auf Verlangen außerhalb der Schalterdienftjtunden angenommen werden. Die Padete
müſſen als „dringende" bezeichnet jein. Für jedes Padet ift, neben den im $ 13 für dringende
— —— feſtgeſetzten Gebühren, eine beſondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Boraus
zu entrichten.
8. 31.
1 Briefe u. ſ. w., im deren Auffchrift der Frankirungsvermerk durchſtrichen, weggeſchabt ober
abgeändert ift, find bei der Annahme zurüdzumeifen. Wenn derartig beſchaffene Briefe oder Briefe
mit Frankirungsvermerk, für welde das Porto nicht duch Poftwerthzeichen entrichtet worben ift, im
Brieflaften vorgefunden werben, fo wird die Ungültigleit bes Frankirungsvermerks amtlich befcheinigt,
die Briefe aber werben als unfrankirt behandelt.
ı Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Abjendern unfrankirt oder
ungenügend frankirt in den Briefkaften gelegt worden find, jo werben diefe Briefe am Aufgabeort zuräd-
behalten und dem zu ermittelnden Abſender zur Frankirung zurüdgegeben.
— sl —
$. 32.
ı Die Einlieferung folder Sendungen, über welde die Poitanftalt einen Einlieferungsfchein Einlieferungs-
auszuftellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiejen; der Einlieferer hat fich daher nicht zu ſchein.
entfernen, ohne dieſen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Abſender dieſen Schein
nicht vorzulegen, jo wird die Einlieferung als nicht gejchehen erachtet, wenn diefelbe nicht aus ben
Büchern oder Karten erfichtlich ift oder nicht in anderer Weife überzeugend nachgewiefen wird.
$. 33.
1 BWilnfcht der Abfender einer Padetjendung ohne Werthangabe, einer Einfchreibfendung oder Küdidein.
einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszuftellende Empfangsbejcheinigung
(Rüdihein) zu erhalten, jo muß eim ſolches Verlangen dur die Bemerkung „Rüdjchein” in der
Aufſchrift ausgedrückt fein; auch muß ber Abſender fih namhaft machen oder angeben, an wen ber
Rückſchein abzuliefern ift.
ı Sendungen gegen Rückſchein müfjfen vom Abfender franfirt werben. Für die Beihaffung
des —— iſt außer dem Porto ꝛc. eine Gebühr von 20 Pf. vom Abſender ebenfalls im Voraus
zu entrichten.
ım Die Weigerung des Empfängers, den Rückſchein zu vollziehen, gilt als eine Verweigerung
der Annahme der Sendung.
8. 34.
ı Auf welchem Wege die Poftfendungen zu leiten find, wird von der Poftbehörde beftimmt. Zeitung ber
8. 35. Poftfendungen.
ı Der Abſender einer Poſtſendung fann diefelbe zurüdnehmen oder beren Auffchrift abändern Surüdziehung von
lafjen, jo lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ift. Bei Sendungen mit ————
Werthangabe über 400 Mark iſt das Verlangen einer Abänderung der Aufſchrift nicht zuläſſig. * —— —
u Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Beſtimmungsort, ausmahms- durch den Möfender,
weije au an einem Unterwegsorte, injofern dadurch feine Störung des Dienjtes herbeigeführt wird.
1 Die Zurückgabe gefhieht an denjenigen, welcher ein von berjelben Hand, von welcher die
Auffrift der Sendung gejchrieben ift, ansgefertigtes Doppel des Briefumfchlages oder der Begleit—
adreſſe zc. und den Einlieferungsfchein, fofern ein folder über die Sendung ertheilt ift, abgiebt.
ıv Sit Die Sendung bereits abgegangen, fo hat derjenige, welcher fie zurüdfordert oder eine
Abänderung ihrer Auffchrift wünfcht, ſich als Abjender auszumweifen (rm) und den Gegenftandb bei
der Poftanftalt des Abgangsortes ſchriftlich ſo genau zu bezeichnen, daß derſelbe unzweifelhaft als
der verlangte zu erkennen ift.
v Die — bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphiſch von der
Poftanftalt auf Koſten des Abſenders ausgefertigt und abgeſandt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Tare für einen einfachen Einſchreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphiihem Wege geſchieht, die Tare des Telegramms nad
dem gewöhnlichen Tarif.
vi Fit die Sendung noch nicht abgegangen, fo wird von ber Poſtanſtalt das Franko bei
Rüdgabe des Briefumfhlages oder der Begleitadrefje eritattet. ,
vır Iſt die Sendung bereits abgefandt, fo finden hinſichtlich ber Portoerhebung für die Rück—
beförderung diefelben Beſtimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rückſendung ($. 45 vıu) mit ber
Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nad) der wirklich zurüdgelegten Beförde—
zungsftrede berechnet wird,
8. 36.
ı Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen ſich gehörig Wushänbigung
ausweifenden Empfänger ftattfinden, fofern feine dem Beamten befannte Bedenken entgegenftehen und don „PoRiendungen
keine Störung des Dienftes herbeigeführt wird. ——
ı Das Porto wird nah Maßgabe der wirklich ſtattgehabten Beförderung berechnet. Eine :
Erftattung von Porto für franfirte Sendungen findet nicht ftatt.
8. 37.
ı Hat der Siegel- oder fonftige Verſchluß einer Sendung ſich gelöft, fo wird derfelbe von dem Herſtellung
Poitbeamten unter Beidrückung des Poftfiegeld und Hinzufügung der Namensunterfchrift des Poſt— = — gr
beamten wieberhergeitellt. — gr
bie Boftbeamten,
Beftellung.
— 312 —
u Iſt durch die güngliche Löfung des Siegels oder anderweiten Berfchluffes einer Sendun
mit baarem Geld oder mit gelbwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalis der Sendung möglich
geworben, fo wird vor Herjtellung des Verſchluſſes exit feftgejtellt, ob der angegebene Betrag der
Sendung no vorhanden ift.
ım Bei Roftanjtalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienft anweſend
find, wird zur Herftellung des Verfchluffes und zur Feſtſtellung des Inhalts fofort ein zweiter Beamter
als Zeuge hinzugerufen. St ein zweiter Beamter nicht im Dienft, jedoch ein Boftunterbeamter zugegen,
fo wird diefer als Zeuge hinzugezogen. j
ıv Hat nad) den vorftehenden Beftimmungen ein anderweiter Verſchluß der Sendung ftatt-
gefunden, fo ift — wenn es fi um Briefe mit Werthangabe oder um Padete mit oder ohne Werth:
angabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Beftimmungsort der Empfänger davon in Kenntnif
zu fegen und zu erjuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Bojtbeamten im Pojft-
dienftzimmer innerhalb der zu bejtimmenden Friſt fich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche
der erjchienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die Ber—
handlung aufzunehmen, durch welde der Befund feftgejtellt wird. Leiftet der Empfänger dem Erſuchen
feine Folge, ober verzichtet derſelbe ausdrüdlih auf Eröffnung der Sendung, jo ijt mit deren
Beftellung und Aushändigung nad) Maßgabe der folgenden Vorſchriften zu verfahren.
v Die Poftbeamten müfjen jich jeder über den Zwed der Eröffnung hinausgehenden Einficht
der Sendung enthalten; auch muß über die gefchehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen
werden, in welcher die Beranlafjung ber Mahregel, der Hergang bei derfelben und das Ergebnif
niederzufchreiben find.
vı Sendungen mit Drudjachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über bie
Zuläffigkeit des ermäßigten Portos zu Öffnen und einzujehen, find die Pojtbeamten aud) ohne weiteres
Verfahren befugt.
8. 38,
ı Die Verbindlichkeit der Poftverwaltung, die angefommenen Gegenftände den Empfängern ins
Haus enden (beftellen) zu laſſen, erſtreckt ſich:
1. auf lade und eingefchriebene Briefe und Poſtkarten,
. auf gewöhnliche und eingejchriebene Drudjachen und Waarenproben,
. auf ri
. auf Roftaufträge,
. auf Begleitadrefien zu gewöhnlichen Padeten,
. auf ee a (Begleitadrefjen) über Sendungen mit Werthangabe und über Ein-
fchreibpadete.
Die für Bewohner von Landorten mit Pofthilfftelle beftimmten gewöhnlichen Brieffendungen
und, foweit thunlich, aud die Padete ohne Werthangabe werben ber Borthüfftetle zugeführt und hier
entweder durch den Inhaber der Pojthülfftelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten ($. 42).
Wenn im legteren Fall die Sendungen bis zur nächjten Ankunft des Landbriefträgers bei der Poft-
hülfftelle nicht von dem Empfänger abgeholt find, jo erfolgt die Beftellung durch den Landbriefträger.
ı Soweit die Poftverwaltung die Bejtellung nicht übernimmt, müſſen Briefe mit Werthangabe,
Padete mit und ohne Werthangabe, fowie Einfchreibpadete und ferner die Geldbeträge auf Grund
des Ablieferungsiheins (dev Begleitadrefje, der Poftanweifung) von der Poſt abgeholt werden.
um Für die Bejtellung ber gewöhnlichen Packete und der Einjchreibpadete im Ortsbejtellbezirt
werben erhoben:
1. bei den Poftämtern L Klaſſe:
a) für Padete bis 5 Kilogramm einjchlieglih 10 Pf.,
b) für fchwerere Badete ....... 22... 15 „
Für einzelne große Orte kann durch Verfügung der oberjten Poſtbehörde die Beſtellgebühr bei
Padeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei fchwereren Padeten auf 20 Pf. feitgefegt werben.
2. bei den übrigen Pojtanftalten:
a) I —— bis 5 Kilogramm einſchließlich 5 Pf.,
b) für fchwerere Badete . ...- 2.2000. 10°.
Gehört eg; als ein Packet zu einer Begleitadrejje, jo wird für das ſchwerſte Padet die
ordnungsmäßige Beftellgebühr, für jedes weitere Padet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.
oo Om Di
— 33 —
ıv Für die Bejtellung ber Briefe mit Werthangabe und ber Padete mit Werthangabe im
Ortsbejtellbezirf werben erhoben:
1. fir Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1500 Marl... .-.rrnuneunne 5 Bf,
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mart ..... 10 „
2. für Padete mit Werthangabe:
die Süße für Beſtellung gewöhnlicher Packete, mindeftens aber die Säge unter 1.
v An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark beftellt werben, ift bafür
eine Bejtellgebühr von 20 Bf. zu erheben. Für große Orte kann die oberfie Poſtbehörde die Beſtell-
gebühr auch bei Einfchreibpadeten und bei Padeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger
auf 20 Pf. feitjegen.
vi Für die Beitellung von Boftanweifungen nebft den Gelbbeträgen im Ortsbeftellbezirt werben
für jede Poftanweifung 5 Pf. erhoben.
vır Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2'/, Kilogramm fchweren Pacdete
mit oder ohne Werthangabe, der Einjhreibpadete bis 2'/, Kilogramm und ber Boftanweifungen nad
dem Landbeftellbezirke werden durchweg 10 Bf. für das Stüd erhoben. Belangen Padete von höherem
Gewicht als 2'/, Kilogramm zur Bejtellung, jo beträgt das Beftellgeld 20 Pf. für das Stüd.
In Orten mit Bofthülfftelle wird bei Beftellung der Padete durch den Inhaber der Hülfftelle
durhweg ein Beftellgeld von 10 Bf. für das Stüd erhoben.
vıı Die Bejtellgebühren können vom Abfender im Voraus entrichtet werben. In ſolchem Falle
—* ni Muffopeift der Sendung von dem Wbjender der Vermerk „frei einſchließlich Beftellgeld"
niederzuſchreiben.
1x Die Beſtellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.
x An Einwohner im Orts- oder Landbeftellbezirt des Aufgabe-Poftorts werben Poſtſendungen
im gleihen Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Pojtorte angenommen. Wegen der Aus»
vahme in Betreff der duch Eilboten zu beftellenden Sendungen fiehe $. 24 ım.
xı Für Briefe an Einwohner im Orts» oder Lanbbeftellbezirt des Aufgabe-Poftorts fommt im
Franfirungsfall, ſowie für Dienftbriefe eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrantirungsfall eine Gebühr
von 10 Pf. zur Erhebung, foweit nicht abweichende Säge durch bie oberfte Poftbehörde angeordnet
find, Bei Briefen mit Zuftellungsurktunde wird für die Rückſendung der Zuftellungsurfunde eine weitere
Gebühr nicht erhoben. Bei eingefchriebenen Briefen tritt den vorftehenden Sägen die Einfchreibgebühr
und bei Briefen mit Boftnachnahme die Vorzeigegebühr hinzu.
xı Ale übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts: ober Landbeftellbezirk des Aufgabe.
Poftorts eingeliefert werben, unterliegen benjelben Tagen (einſchließlich der Beſtellgebühren) wie die
mit den Boten von weiterher eingegangenen gleihartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, joweit
bei den Zaren die Entfernung mit in Betracht fommt, ber für die geringfte Entfernungsitufe beftimmte
Sag in Anwendung zu bringen ift.
xım Eine Porto» und Gebührenfreiheit findet bei Beforgungen an Einwohner im Orts ober
Landbeftellbezirt des Aufgabe-Poftorts nicht ftatt.
xiv Fir die Abtragung der im Poſtwege bezogenen Zeitungen und Zeitfchriften find ſowohl
u Prag Ortsbejtellbezirte als auch nah dem Landbeſtellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu
entrichten:
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder ſeltener beftellt werben . 60 Pf.,
b) bei Beitungen, welche zwei» oder dreimal wöchentlich beftellt werben .. 1 Marl,
c) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich
DONE REDEN 2 ae a ee a ee 1 Ma 60 Pf.,
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erfcheinen, für jede tägliche
— 1 Mark,
e) für die amtlichen Verordnungsblätter.8 60 Bf.
Das Zeitungsbeftellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Boraus erhoben, > welchen bie Boraus-
bezahlung des Bezugspreifes für die Zeitung erfolgt ift. Die Zahl der Beftellungen richtet ſich danach,
wie oft Gelegenheit zur Beſtellung vorhanden ift. Der bei Berechnung des Beftellgelbes ſich ergebende
Bruchteil einer Mark ift eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigfumme aufwärts abzurunden,
Zeit ber Beftellung.
An wen
bie Peftellung
geſchehen muß.
— 314 —
8. 39. :
ı Die Boftbehörbe beftimmt, wie oft täglich und in welchen Friften die eingegangenen Briefe u. |. w.
zu beitellen find. Wegen der Eiljendbungen fiehe 8. 24.
ı Sendungen mit dem Vermerke in der Aufjchrift: „poftlagernd“ werben bei der Poftanftalt des
Beitimmungsorts aufbewahrt ($. 45 ı Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn ſich derjelbe
melbet und auf Erfordern ausweilt.
$. 40.
ı Die Beftellung erfolgt an ben Empfänger ſelbſt oder an deſſen Bevollmäghtigten. Poftjendungen,
welche an verftorbene Perfonen gerichtet find, dürfen den Erben ausgehändigt werben, wenn diefelben
ſich als ſolche durch Vorlegung des Teftaments, der gerichtlichen Erbbeſcheinigung 2c. ausgewiejen haben;
jo lange dieſer Nachweis nicht erbracht ift, fommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefjendungen
bie Vorſchriften im Abfap ım in Anwendung.
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme ber an ihn zu beftellenden Sendungen
bevollmächtigen will, muß die Vollmacht jchriftlich ausjtellen und in diefer die Gattungen ber Sen—
dungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme ber Bevollmächtigte befugt fein ſoll. Inſofern die
Gejege nicht eine bejondere Form der Vollmachlen vorjchreiben, muß die Unterjchrift des Machtgebers
unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz aufer Zweifel fteht, von einem Beamten,
welcher zur Führung eines amtlihen Siegels berechtigt ift, unter Beibrüdung desjelben beglaubigt
fein. Die Vollmacht muß bei der Poftanftalt, welche die Beftellung ausführen läßt, niedergelegt werben.
ı Iſt außer dem Empfänger nod ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung ber
Wohnung des Empfängers, in der Aufjchrift genannt, 3. B. an A. bei B,, fo ift biefer zweite Em-
pfänger auch ohne ausdrüdlihe Ermächtigung als Bevollmächtigter des erjtgenannten Empfängers zur
Eimpfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Poſtkarten, —— und Waarenproben anzuſehen. Iſt
ein Gaſthof als Wohnung des Empfängers in der Aufſchrift angegeben, ſo kann die Beſtellung dieſer
Gegenſtände an den Gaſtwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht — iſt.
Sind bei Poſtaufträgen mehrere tms bezeichnet, jo erfolgt die Vorzeigung nur an bie zuerjt
genannte Perjon oder deren Bevollmächtigten.
ım Wird der Empfänger oder defjen nach den vorjtehenden Beftimmungen beftellter Bevollmächtigter
in feiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger ꝛc. der Konten zu ihm nicht geftattet,
fo erfolgt die Beftellung und Wushändigung der gewöhnlichen Briefe, Poſtkarten, Drudjachen und
Waarenproben, fowie der Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Padeten und der Packete ſelbſt, ferner ber
Anlagen der BPoftaufträge zur Einziehung von Gelbbeträgen, fojern der dafür einzuziehende Betrag
ſogleich berichtigt wird, an einen Haus(Geſchäfts)beamten, ein erwachjenes Familienglied, einen fonftigen
Angehörigen oder an einen Dienftboten des Empfängers bj. des Bevollmächtigten desjelben. Wird
Niemand angetroffen, an den hiernach die Beitellung und Aushändigung srlhchen fann, jo erfolgt
diefelbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Haufes,
ıv Hat der Empfänger ober dejjen Bevollmächtigter (1) an feiner Wohnung oder an feinen Ge
ſchäftsräumen einen Brieflaiten u. laſſen, jo werben gewöhnliche frankirte Briefe, Poſtkarten,
Drudjahen und Waarenproben durch die bejtellenden Boten infoweit in den Brieftaften gelegt, als
befien Bejchaffenheit folches geftattet und andere VBerabredungen nicht bejtehen.
v1. Einfchreibfendungen,
2. Poftanweifungen,
3. Telegraphiſche Poſtanweiſungen,
4. Ablieferungsſcheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 Mark,
5. Begleitadrefjen zu eingefchriebenen Padeten und zu PBadeten ‘mit einer Werthangabe von
je 400 Mart
find an den Empfänger ober deſſen Bevollmächtigten felbft zu beftellen. Wird der Empfänger oder
deſſen Bevollmächtigter in feiner Wohnung nicht angetroffen, ober wird dem Briefträger oder Voten
ber Zutritt zu ihm nicht geftattet, jo können die bezeichneten Gegenſtünde auch an ein erwachjenes
Vamilienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desjelben beftellt werben.
Poftanweifungen und telegraphiſche Poftanweifungen von mehr als 400 Mark, Wblieferungs
[heine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, fowie Begleitabrefjen zu
— 315 —
Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müfjen an ben Empfänger oder befjen
Bevollmächtigten ſelbſt bejtellt werben.
Die Beftellung ber Einjhreibfendungen, der Poftanweifungen, ber telegraphifchen Poftanweifungen
und der Ablieferungsjcheine, ferner der Begleitadreſſen zu eingejchriebenen Padeten und zu Padeten
mit Werthangabe hat ftets an den Empfänger ſelbſt ftattzufinden, wenn die Sendungen vom Abfenber
mit dem Vermerke „Eigenhändig“ verjehen find.
vı 2autet bei gewöhnlichen Padetjendungen, bei Einfchreibfendungen, bei Poftanweifungen, bei
telegraphijchen Pojtanweifungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Auffchrift:
„An A. zu erfragen bei B." | jo muß die Beitellung an den zuerjt genannten Empfänger
(A.), feinen Bevollmächtigten oder den fonftigen nach den
Beitimmungen unter ım und v Empfangsberedhtigten erfolgen;
„An A. abzugeben bei B.“
„An A. im Haufe des B.“
„An A. wohnhaft bei B."
lautet die Aufschrift dagegen:
„An A. zu Händen des B.“ |) fo darf die Beftellung ſowohl an ben zuerft genannten
„An A. abzugeben an B.“ Empfänger (A.), als aud) an den zulegt genannten (B.), deren
„An A. für B.“ Bevollmächtigten oder den fonftigen in ben Beitimmungen
„An A. per Adresse bes B." unter ıı und v Empfangsberechtigten erfolgen.
vır Sendungen gegen Rüdjchein dürfen nur an den Empfänger felbft oder deſſen Bevollmädh-
tigten beftellt werben.
vur Die Beitellung von Einfchreibfendungen, von Poftanweifungsbeträgen und von Sendungen
mit Werthangabe, ſowie von Padeten ohne Werthangabe gegen Rückſchein darf nur gegen Empfangs-
betenntniß geichehen; der Empfänger oder deſſen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an
welches die Beitellung erfolgt, hat den Ablieferungsihein (Rückſchein) oder die auf der Rückſeite der
Poftanweifung oder der Begleitadrefje vorgedrudte Quittung zu unterfchreiben.
ıx Die Beftellung der Poftjendungen an Bewohner von Schlöffern regierender deutjcher Fürſten,
an Militärperfonen, jowie an Zöglinge von Erziehungsanftalten, Benfionaten zc. erfolgt auf Grund
der mit den zuftändigen Behörden oder den Vorjtehern der Erziehungsanftalten getroffenen befonderen
Ablommen an die von den Behörden zc. beauftragten Perjonen.
x Die an Kranke in Öffentlihen Krankenanſtalten gerichteten Poſtſendungen bürfen an ben Bor-
fand der Krankenanſtalt behändigt werben, fofern dem Briefträger oder Boten ber Zutritt zu bem
Kranken nicht gejtattet wird.
xı In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diefelben Beitimmungen,
welhe bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur — — Sendungen maßgebend ſind.
xır Zollpflichtige Poſtſendungen werden zum Zweck zollamtlichen Schlußabfertigung an bie
zuſtändigen Zoll- und Steuerſtellen übergeben. Die —e ber Boftverwaltung erliſcht, ſobald bie
orönungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll» oder Steueritelle auf Grund ber beftehenden
vorſchriften jtattgefunden Hat. 6.4
ı Auf die Beftellung von Schreiben mit Zuftellungsurkunde finden die Beftimmungen in ben
$$. 165 bis 174 und 178 der Eivilprozeßorbnung für das Deutſche Neih vom 30. Januar 1877
—* Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der beſtellende Bote der
Poſtanſtalt tritt.
1 In Betreff der Beſtellung von Schreiben mit Zuſtellungsurkunde, welche von deutſchen Ge—
richten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsſchreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei
den hierüber beftehenden befonderen Bejtimmungen.
um Die Bortos und fonjtigen Beträge für ein Schreiben mit Zuftellungsurfunde müfjen fänmts
ih entweder vom Abfender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Abſender die Gebühren
tragen, jo zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächſt nur das Porto für die Beförderung
des Schreibens nad dem Beitimmungsorte, die anderen Beträge werben erjt auf Grund ber vollzogen
zutückkommenden Zuftellungsurtunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Abfender für alle
Beträge haftbar, welche bei der VBejtellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können.
Falls jedoch die Zuftellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung
des Schreibens nad) dem Beitimmungsorte zum Anſatz.
Beitellung
ber Schreiben
mit Zuftellungs«
urkunbe.
— 316 —
8. 42,
Berechtlgung ı Der Empfänger, welcher von der Befugniß, feine Poſtſendungen abzuholen oder abholen zu
des —— laſſen, Gebrauch machen will, muß ſolches in einer fchriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von
m —— der Poſtverwaltung vorgeſchriebenen Faffung ausſprechen und dieſe Erklärung bei ber Dessen
u. f. w. nieberlegen. Die jchriftliche Erklärung muß auf gleiche Weife beglaubigt fein wie die Vollmacht im
Falle des $. 40 1. Die Aushändigung erfolgt alsbann innerhalb der fir den Gejchäftsverfehr mit
dem Publikum feftgefegten Dienftftunden. Die Poftverwaltung ift berechtigt, anzuordnen, daß eine und
diefelbe Perſon fi) höchftens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Poſtſendungen
melben barf,
Die Abholung von Poſtſendungen bei Pofthülfftellen it ohne Abgabe einer fhriftlihen Ab—
holungserflärung geftattet, s
m Inſoweit die Pojtverwaltung die Beftellung von Padeten ohne Werthangabe, von einge
fchriebenen Padeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Boftanweifungen
übernommen bat, find bezüglich der Beftellung:
a) die gewöhnlichen und eingefchriebenen Padete, fowie die Padete mit Werthangabe und bie
Begleitadrefjen, jowie etwaige Ablieferungsicheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebft den Ablieferungsfcheinen,
ce) die Poftanweifungen nebjt den Gelbbeträgen
je als eine zufammengehörige Sendung anzujehen.
ım Die mit den Boften anfommenden gewöhnlichen Briefe, Poſtkarten, Drudfahen und Waaren-
proben müfjen für die Abholer eine halbe Stunde nad der Ankunft zur Ausgabe geftellt werben,
vorausgefegt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienftitunden fällt. Eine Berlängerung jener
Frift it nur mit Genehmigung der oberjten Poftbehörbe zuläfjig-
ıv Bei eingefchriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächſt nur der Abliefe-
rungsſchein, bei gewöhnlihen und eingefchriebenen Padeten, jowie bei Padeten mit Werthangabe
zunächt nur die Begleitabrefje oder der etwaige Ablieferungsfchein an den Abholer verabfolgt. Bei
Poftanweifungen wirb zunächſt nur die Poftanweifung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
v Die Bejtellung erfolgt jeboch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch
Boten der Poftanftalt :
1. wenn der Abfender die Eilbeftellung verlangt hat;
2. wenn es auf die Beftellung von Briefen mit Zuftellungsurfunde oder auf die Vorzeigung von
Poftaufträgen ankommt;
3. wenn ber ee ben zu beftellenden Gegenftand nicht am Tage nad dem Eingange, bei
Sendungen mit lebenden Thieren ($. 12) nicht binnen 24 Stunden nad) dem Eintreffen ab-
holen Täßt.
8. 43,
Aushändigung ı Die —— der * Packete, ſoweit —— dem Empfänger nicht im bie
der Sendungen Wohnung beftellt werben, erfolgt während der Dienftftunden in der Poftanftalt an denjenigen, welder
nad erfolgter fich zur Abholung melbet und die zu dem Packete gehörige Begleitabreffe zurüdgiebt.
“R u Eingeſchriebene Sendungen und Sendungen mi —— ferner bei Poſtanweiſungen
und der bie Gelbbeträge, werben, infofern die Abholung von ber Poſt erfolgt, an denjenigen ausgehändigt,
—E—— welcher der Poſtanſtalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterſchriebenen Ablieferungs—
— * fein, die quittirte Begleitadreſſe oder die unterſchriebene Poſtanweiſung überbringt und aushändigt.
ım Eine —— über die Echtheit der Unterſchrift und des etwa hinzugefügten Siegels
unter dem Ablieferungsſcheine u. ſ. w., ſowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher
biefen Schein u. ſ. w. überbringt, liegt ber Poftanftalt nad $. 49 des Geſetzes über das Poſtweſen
nicht ob,
9 8. 44,
Nachſendung ı Hat der Empfänger feinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ift fein neuer Aufent-
ber Poftfendungen. Halts- oder Wohnort bekannt, jo werben ihm gewöhnliche und eingefchriebene Briefe, Postkarten,
Drudfahen und Waarenproben, ferner Poftanweifungen nachgefendet, wenn er nicht eine andere Be
ſtimmung getroffen hat. Dasfelbe gilt von den Poftaufträgen nebft ihren Anlagen, falls der Abjender
— 317 —
sicht die ſofortige Rückſendung oder die Weitergabe zur Protejterhebung oder die Abjendung an eine
andere, namentlich bezeichnete Perjon verlangt hat.
u Bei Badeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachſendung auf Berlangen des
Abjenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, aud) des Empfängers.
m Für Padete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachſendung das Porto
und die VBerficherungsgebühr von Beitimmungsort zu Beftimmungsort zugeichlagen, der Portozuſchlag
son 10 Pf. wird jedoch für die Nachſendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer
Anjap von Porto nicht ftatt. Einjchreib-, Pojtanweifungs- und Poftauftrags-Gebühren, jowie die Gebühr
von 1 Mark für dringende Padetjendungen und die VBorzeigegebühr für Nachnahmejendungen werden
bei der Nachjendung nicht noch einmal angefeht.
ıv Wenn eine Perſon, welche eine Zeitung bei einer Poſtanſtalt bezieht, im Lauf der Bezugs-
yeit die Ueberweifung der Zeitung auf eine andere Poftanftalt verlangt, jo erfolgt Die Ueberweifung
gen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweifungsgebühr kommt cbenfo oft in Anfag, wie ber
degieher im Lauf der Bezugszeit die Beſtimmungs-Poſtanſtalt gewechjelt zu ſehen wünſcht. Inſofern
inoh die Zeitung wieder nad) dem Orte überwiefen wird, an weldem der Bezug urfprünglich jtatt-
genden Hat, ift für die Ueberweifung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
$. 45.
ı Bostjendungen find für unbeitellbar zu erachten:
1. wenn der Empfänger am Bejtimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachſendung nad)
den Vorſchriften im $. 44 nicht möglich oder nicht zuläffig ift;
2. wenn die Annahme verweigert wird;
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „poftlagernd“ verjehen it und nicht innerhalb eines
Monats, vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren
(8. 12) nicht ſpäteſtens 2 Tage (d. i. 2Zmal 24 Stunden) nad dem Eintreffen von der
Poſt abgeholt wird;
4. wenn es fih um eine Sendung mit Poſtnachnahme Handelt, auch wenn fie mit „poft-
lagernd" bezeichnet ift, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nad ihrer Ankunft am
Bejtimmungsort eingelöft wird ;
5. wenn bei Pojtanweifungen innerhalb 7 Tage nad) ihrer Aushändigung der Geldbetrag
nicht in Empfang genommen wird ;
6, wenn die Sendung Loofe oder Anerbietungen zu einem Glücksſpiele enthält, an welchem
der Empfänger nad den Gejegen ſich nicht betheiligen darf, und wenn eine joldhe Sendung
fofort nad) gefchehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird.
ın Bevor in dem Falle zu ı Punkt 1 eine mit einer Begleitadrefje verjehene Sendung deshalb
als unbeftellbar angejehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleihbenannte Perſonen im Ort
ſich befinden und der wirklihe Empfänger nicht ficher zu unterjcheiden iſt, muß eine Unbejtellbar-
feits-Melbung, unter Beifügung der Begleitadrefje, nah dem Aufgabeorte gefandt werben, um ben
Abjender, wenn derjelbe ermittelt werben kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlafjen.
Das gleihe Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbejtellbaren Briefen mit
Berthangabe und bei Poſtanweiſungen.
sm Wenn der Abſender die jofortige Rückſendung gewöhnlicher oder eingejchriebener Padete
im Fall der Unbejtellbarkeit vermieden zu fehen wünſcht, fo hat er auf der Vorderfeite der Begleit-
adreffe in hervortretender Weife den Vermerk: „Wenn unbejtellbar, Nachricht” niederzufchreiben, jowie
feinen Namen und feine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdruds ober
duch Typendruck hergeftellt werden. Bleibt ein ſolches Packet demnächſt am Bejtimmungsort un
beitellbar, jo muß die Poftanftalt des Beitimmungsortes auf Koften des Abjenders eine Unbeftellbarfeits-
Meldung an bie et range erlafjen. Letztere hat demnächſt bei dem Abſender anzufragen,
ob das Baet zurückgeſchickt oder an eine andere Perfon, fei es an demſelben oder einem anderen
Orte des Deutfchen Reichs, ausgehändigt werben fol. Auf Grund der Beftimmung des Abjenders
it die Unbeftellbarteits-Mieldung von der Aufgabe-Poftanjtalt zu beantworten.
Fit das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbeftellbar, jo kann, wenn der Ab—
jender ein bezügliches Verlangen ausgeſprochen hat, vor der Rüdjendung nod einmal in derjelben
Weiſe die anderweite Beftimmung des Abjenders durch die Pojtanftalt eingeholt werben. Sollte als
Behandlung
unbeftellbarer
Poſtſendungen
am
Beſtimmungkort.
Behandlung
unbeftellbarer
Poſtſendungen
am Aufgabeort.
— 318 —
dann die Beſtellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht ſtattfinden können, jo muß die Rüd—
fendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Perfonen, welchen das Padet im Fall der Unbeftellbar-
feit ber, Neihe nach zuzuführen fei, ift nicht geftattet.
ıv Für die Beförderung jeder nad den Bejtimmungen unter ıı und ııı zu erlafjenden Unbeftellbarkeits-
Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Poitanjtalt am Beitimmungsort der Sendung werden
bem Abtenber die Portofoften mit 20 Pf. angerechnet. Verweigert im Fall zu ın der Abſender die
Zahlung, fo wird feiner etwaigen Bejtimmung über die Sendung feine Folge gegeben, die Sendung
vielmehr nad dem Wufgabeorte zurüdgeleitet. Jm Fall zu un ift der Abfender zur Zahlung der
Portofoften unter allen Umftänden verpflichtet, Die Nüdleitung der Sendung nad) dem Aufgabeorte
gefchieht in beiden Fällen, fofern der Abjender feine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nad) Empfang
der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Poftanftalt abgiebt.
v Alle A such Poftfendungen find, wenn fie als unbejtellbar erfannt worden, ohne Verzug
nah dem Aufgabeorte zurüczufenden. Nur bei Sendungen, die einem jchnellen Berderben unterliegen,
muß, jofern nach dem Ermefjen der PVoftanjtalt des Beitimmungsorts Grund zu der Beforgniß vor-
handen ift, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rüdjendung abgejehen
werden und die Veräußerung des Inhalts für Nechnung des Abfenders erfolgen.
vı In allen vorgedachten Fällen ift der Grund der Zurüdjendung oder eintretendenfalls, daß
und weshalb die Veräußerung erfolgt fei, auf dem Briefe oder auf der Begleitabrefje zu vermerken.
vır Die zurüdzufendenden Gegenftände bürfen nicht eröffnet fein. Eine Ausnahme hiervon
tritt nur ein bezüglich der unter ı 6 bezeichneten Briefe, ſowie bezüglich derjenigen Briefe, welche
von einer mit dem Empfänger gleichnamigen vo. irrthümlich geöffnet wurben. Bei Briefen der
legteren Art ift thunlichſt dahim zu wirken, daß die Perfonen, welde die Eröffnung irrthümlich
Me Ban eine bezüglihe Bemerkung unter Namensunterfhrift auf die Rückſeite des Briefes
nie reiben.
vin Für zurücdzufendende Padete und für Briefe mit Werthangabe ift das Porto umd die
Verfiherungsgebühr für die Hin» und für die Nüdjendung zu entrichten; der Portozufchlag von 10 Pi.
wird jedoch für die Rückſendung nicht erhoben. Für andere Gegenftände findet ein neuer Anfag nicht
ftatt. Einſchreib-⸗, Poitanweifungs- und Roftauftrags-Gebühren, jowie die Vorzeigegebühr für Nadı-
nahmefendungen werben bei ber Rückſendung nicht noch einmal angefegt. Dagegen wird für zurüd:
äufendende dringende Padetfendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angejekt,
wenn der Abjender auch bei der Rückſendung die Behandlung nad) Vorſchrift des $. 13 1 aus:
drüdlich verlangt hat.
8. 46.
ı Die nad) Maßgabe des 8. 45 unbeftellbaren und deshalb nad dem Abgangsorte zurüd-
gehenden Sendungen werden an den Abjender zurüdgegeben.
. a Bei der Bejtellung und Behändigung einer zurüdgefommenen Sendung an den Abjender
wird nach den für die Beitellung und Aushändigung einer Sendung an ben Empfänger gegebenen
Borjhriften verfahren. Iſt über eine Sendung dem Abjender ein befonderer Einlieferungsfchein ertheilt
worden, jo muß derjelbe bei der Wiederaushändigung der Sendung zurüdgegeben werden.
m Kann die Poftanftalt am Abgangsort den Abſender nicht ermitteln, jo wird die Sendung
an die vorgejegte Ober-Boftdireltion eingejandt, welche diejelbe mittels Stempels als unbejtellbar zu
bezeichnen und duch Eröffnung den Abjender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten,
zur Beobachtung ftrenger Verſchwiegenheit befonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von ber
Unterfchrift und von dem Orte, müſſen jeboch jeder meiteren Durdjficht fi enthalten. Die Sendung
wird hiernächſt mittels Siegelmarte oder Dienftfiegels, welche eine entjprechende Inſchrift tragen,
wieber verjchlofjen.
ıv Wenn der Abfender ermittelt wird, derfelbe aber die Annahme verweigert oder innerhalb
14 Tage nad Behändigung der Begleitadrefje oder des Ablieferungsicheins oder der Poſtanweiſung
die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen Läßt, fo können die Gegenftände zum Beſten ber
Poft-Unterftügungstaffe verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth-
lofen Gegenjtände aber vernichtet werben.
v it der Abjender nicht zu ermitteln, jo werden gewöhnliche Briefe und die zum Berfauf
nicht geeigneten werthlojen Gegenftände nad Verlauf von drei Monaten, vom Tag des Eingangs
berjelben bei der Ober-Bojtdirektion gerechnet, vernichtet; Dagegen wird
— 319 —
1. bei eingefchriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe ober bei Briefen, in
denen fich bei der Eröffnung Gegenftände von Werth vorgefunden haben, ohne daß biefer
angegeben worden war, ſowie bei Poſtanweiſungen,
2. bei Badeten mit oder ohne Werthangabe
der Abfender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbeitellbaren Gegenftände in Empfang
zu nehmen. Die zu erlafjende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen-
ftandes unter Angabe des Abgangs- und Beitimmungsorts, der Perfon des Empfängers und bes
Tages der Einlieferung enthalten maß, wird durch Aushang bei der Poftanftalt des Abgangsorts
und durch einmalige Einrüdung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt befannt gemacht.
vı Inzwiſchen lagern die Sendungen auf Gefahr des Abfjenders. Sachen, welche dem Verderben
ausgejegt find, können fofort verkauft werben.
vır Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, jo werben die Sachen verkauft.
8. 47.
ı Die Gebühr für den Erlaß eines Lauffchreibens bezüglich einer zur Poft gelieferten Sendung Laufiäreiben wegen
beträgt 20 Pf. Poftfendungen.
ı Für Lauffchreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Poſtkarten, Drudjachen oder Waarenproben
ſoll diefe Gebühr erjt nachträglih und mur in demjenigen Fällen erhoben werden, in welchen bie
rihtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger fejtgeftellt wird.
m Für Laufjchreiben wegen anderer Sendungen ift die Gebühr vor dem Erlafje des Lauf
ſchreibens zu entrichten; die Rückerſtattung erfolgt, wenn ſich ergiebt, daß die Nachfrage durch Ber-
ſchulden der Poſt —— worden iſt.
ıv Für Laufſchreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.
$. 48.
ı Wenn bei verfpätet erfolgender Beſtellung einer Zeitung der Bezieher bie Nadjlieferung der Rachlieferung
für die Bezugszeit bereits erfhienenen Nummern wünſcht, jo ift für das an bie Zeitungsverla von Zeitungen,
Boftanjtalt wegen der Nadjlieferung abzulaffende befondere Bejtellichreiben das Franko von 10 $
zu entrichten. Ebenſo ift, wenn Bezieher von Beitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen
jehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieterhafb an die Verlags-Boftanftalt zu richtende
poftamtlicde Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.
8. 49.
ı Die Freimarken, fowie die geftempelten Pojtkarten und Boftanweifungen werden zu dem Nenn- Verlauf
werthe des Stempels an das Publitum abgelaffen. von
m Die Anftalt, in welcher die Poftwerthzeichen hergeftellt werben, übernimmt die Abſtempelung Foltwertbaridien.
von Poſtkarten mit dem Freimarkenſtempel für das Publikum unter ben bei jeber Poftanftalt zu
erfragenden näheren Bedingungen.
m Außer Kurs gefegte Boftwerthzeihen werben innerhalb der durch den Deutfchen Neichs-Anzeiger
und andere öffentliche Blätter befannt zu machenden Frift bei den Pojtanftalten zum Nennwerth gegen
gültige Poftwerthzeihen umgetaufcht. Nah Ablauf der Frift findet ein Umtausch nicht mehr ftatt.
Die Reichs-Poftverwaltung ijt nicht verbunden, Poftwertbzeichen baar einzulöfen,
Iv Die Verwendung der aus gejtempelten PBoftanweilungs- Formularen und Poftkarten ausge-
Ichnittenen Frankoftempel zur Frankirung von Boftjendungen ift nicht zuläffig.
Zum Umtaufh in den Händen des Publitums unbrauchbar gewordener Poſtwerthzeichen (Frei-
marken, geftempelter Bojtanwerfungss Formulare und Boftkarten) ift die Boftverwaltung nicht verpflichtet.
0
8. 50.
ı Die Boftfendungen können, fofern nicht das Gegentheil ausdrücklich beftimmt ift, nach der Entrichtung
Wahl des Abjenders frankirt oder unfrankirt zur Poft eingeliefert werden. Zur Frankirung der dur dei .
die Brieftaften einzuliefernden Gegenftände müfjen Poſtwerthzeichen benugt werben. fonftigen Gebüßren
m Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, jo wird das Nachſchußporto vom j
Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Poftkarten, Drudjahen und Waarenproben, fowie bei
allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Ver—
weigerung ber Annahme des Briefes ꝛc. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung
ohme PBortozahlung verlangen, wenn er den Abjender namhaft macht und den Briefumfchlag oder eine
Abſchrift davon —— geftattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Abſender eingezogen.
— 8520 —
ı Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger
nicht ermittelt werben, jo ijt der Abjender, jelbjt wenn er die Sendung nicht zurüdnehmen will, ver-
bunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen.
ıv Für Sendungen, welche erweislih auf der Poſt verloren gegangen find, wird fein Porto
gezahlt und das etwa gezahlte erjtattet. Dasjelbe gilt von folhen Sendungen, deren Annahme wegen
vorgekommener Beijhädigung vom Empfänger verweigert wird, infofern die Beſchädigung von der
Poſtverwaltung zu vertreten iſt.
v Hat der Empfänger die Sendung angenommen, jo ift er, fojern im Vorftehenden nicht ein
Anderes beftimmt ift, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kaun fih davon
durch fpätere Rückgabe der Sendung nicht befreien, Die Reichs- und Staatsbehörden find jedoch
befugt, auch nad erfolgter Annahme und Eröffnung portopjlichtiger Sendungen zum Zwed der nach—
teäglichen Einziehung des Portos vom Abjender die Briefumschläge an die Poſtanſtalt zurüdzugeben
oder, falls es ſich um Padete handelt, fich jchriftlich an die Poſtanſtalt zu wenden.
vı In Füllen, in welchen das Porto gejtundet wird, ijt dafiir monatlich eine Stundungsgebühr
zu erheben. Diefelbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder dem überfchießenden Theil einer Mark,
mindeitens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu ftunden gewejen ift, jo wird eine Ge—
bühr nicht erhoben.
vor In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe
der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzufendenden gewöhnlihen Briefe, Boft-
karten, Drudjadhen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verjchlofjene Taſchen
befördert werben, ift für diefe VBermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben,
Abſchnitt II.
»Perfonendeförderung mittels der often.
8. 51.
Meldung zur Reife. ı Die Meldung zur Reiſe mit den ordentlichen Poſten kann ftattfinden:
a) bei den Poſtanſtalten, oder
b) bei den unterwegs belegenen Haltejtellen, welche von den Ober-Boftdirektionen öffentlich
befannt gemacht werben.
a. Bei den Poft- ı Bei den Roftanftalten kann die Meldung früheftens am Wochentage vor der Abreife und
anftalten. ſpäteſtens bei Schluß der Poft für die Perfonenbeförderung gefchehen.
ım Der Schluß der Poft für die Perjonenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in ben bereits geftellten Beiwagen noch Plätze offen find:
fünf Minuten, und
wenn dieſes nicht der Fall ift, jondern die Geftellung von Beimagen erforderlich wird:
fünfzehn Minuten
vor ber feitgefegten Abgangszeit der Poft.
ıv Die Meldung muß innerhalb der für den Gejchäftsverfehr mit dem Publitum beftimmten
Dienitftunden geiäehen, kann aber, wenn die Poſt außerhalb der Dienjtitunden abgeht, auch noch gegen
die Zeit der Abfertigung der Poſt erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche
Schlußzeit der Poft für die Serfonenbeförberung inaus ausnahmsweife noch unmittelbar bis zum
Abgange der Post jtattfinden, infofern dadurch die pünktliche Abjendung derfelben nad dem Ermeſſen
der Poftanftalt nicht verzögert wird.
v Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftalt mit Station, fo kann die Annahme nur dam
wegen mangelnden Plages beanftandet werben, wenn zu der Poſt Beiwagen überhaupt nicht gejtellt
werben und die Pläge im Hauptwagen ſchon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft
der Fa ſchon befegt find, oder wenn auf der Station nur eine befchränfte Gejtellung von Beiwagen
ftattfindet.
vı Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftalt ohne Station, jo findet die Annahme nur unter
dem Vorbehalte ftatt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch un
befegte Pläge vorhanden find.
— 321 —
vır Bei ſolchen Poſten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht geftellt werben, können Plätze
nach einem vor der nächiten Station belegenen Zwijchenorte nur infoweit vergeben werden, als fich
bis zum Abgang der Poſt zu den vorhandenen Plägen nicht Perfonen gemeldet haben, welche bis
zur nächſten Station oder darüber hinaus reifen wollen. Doch kann der Reifende einen vorhandenen
Platz ſich dadurch ſichern, daß er bei feiner Meldung das Perfonengelb bis zur nächſten Station bezahlt.
vır Die Meldung an Haltejtellen kann nur dann berüdiicdhtigt werden, wenn noch unbejeßte b. An Halteftellen.
Pläge im Hauptwagen oder in ben Beiwagen offen find. Gepäd von ſolchen Reiſenden kann nur
infoweit zugelajjen werden, als dasſelbe ohne Beläftigung der anderen Reijenden im Berfonenraum
leicht untergebracht werben kann. Die Padräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werben, auch ijt
jedes längere Anhalten der Poſt unjtatthaft.
ıx Wünſchen Reifende fi die Beförderung mit der Poft von einer Poftanftalt ohne Station
oder von einer Halteftelle ab zu fichern, fo müſſen fie fich bei der vorliegenden Pojtanftalt mit Station
melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entjprechende Perjonengeld erlegen.
8. 52.
ı Bon der Reife mit der Poſt find ausgeſchloſſen: Perfonen, welche
1. Kranke, welche mit epileptifchen oder &emüthsleiben, mit anftedenden oder Efel erregenden =. - sr
Uebeln behaftet find, ausgeſchtofſen find.
2. Perjonen, welche duch Truntenheit, durch unanftändiges oder rohes Benehmen oder durch
unanftändigen oder unreinlichen Anzug Anſtoß erregen,
3. Gefangene und
4. Berfonen, welche Hunde oder geladene Schiefwaffen mit fi führen.
8. 58.
ı Gejchieht die Meldung zur Reife bei einer Poftanftalt, jo erhält der Reifende gegen Entrihtung Fahrſchein.
des Perfonengeldes ben Fahrhein.
ır Bei durchgehenden Poſten kann die Abfahrtszeit nur mit Rückſicht auf die Zeit des Eintreffens
der anfchließenden Poften oder Eifenbahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reiſenden ob, die
möglichſt frühe Abgangszeit zur Nichtfchnur zu nehmen.
m Die Nummer des Fahrſcheins richtet fich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur
Mitreife gefchehen ift; doch fteht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen nod)
unbefegten Plägen ſich einen beftimmten Pla zu wählen.
ıv Berfonen, die fi an —— gemeldet haben und aufgenommen worden ſind, können einen
Fahrſchein erſt bei der nächſten Poſtanſtalt ausgeſtellt erhalten und haben das Perſonengeld bei dieſer
Poſtanſtalt oder, wenn ſie nicht ſo weit fahren, an den Poſtſchaffner oder Poſtillon zu entrichten.
8. 54.
ı Das Berfonengeldb wird erhoben, entweder Grunbfähe
a) nad) der von dem Reifenden mit der Poſt zurückzulegenden Entfernung, unter Anwendung —
des bei dem Kurſe für das Kilometer angeordneten Satzes, oder hebung.
b) nach dem für einen beſtimmten Kurs angeorbneten beſonderen Satze.
1 Das Berfonengelb kommt bei der Meldung bis zum Bejtimmungsort zur Erhebung, fofern
diefer auf dem Kurſe liegt und fich daſelbſt eine Poſtanſtalt befindet.
m Will der Reiſende feine Reife über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurje fortfegen,
jo kann das Perfonengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunfte des Kurſes
erlegt werden; der Neifende kann aucd nur bis zu diefen Punkten den Fahrſchein erhalten und muß
1 dort wegen Fortjegung der Reife von Neuem melden und einen Platz Löjen, fofern nicht Ein-
tihtungen zur —— des Perſonengeldes getroffen worden ſind.
ıv Für Plätze, welche bei einer Poſtanſtalt zur Reiſe bis zu einem zwiſchen zwei Stationen a. Bei Reifen
auf dem Kurfe gelegenen Orte (Zwifchenorte) genommen werben, kommt, gleichviel, ob fich in diefem nah Zwiſchenorten
Iwifchenorte eine Poſtanſtalt befindet oder nicht, das Perfonengeld nad der wirklich zuridzulegenden
Kilometerzahl, mindeftens jedoch der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung.
v Für die Beförderung von Halteftellen ab wird, fofern die dort zugehenden Perſonen fich nicht b. Bei Reifen
etwa einen Pla von der vorliegenden Station ab gefihert haben, das Perfonengeld nad Maßgabe altefteNle ,
der wirklichen Entfernung bis zur nächften Station oder, wenn die Reifenden fon vorher an einem Peltekellen aus.
— 322 —
Zwifchenorte abgehen, bis zu diejem erhoben. In jedem Falle fommt jedoch mindejtens der Betrag von
30 Pf. zur Erhebung.
vı Wollen an Halteftellen zugegangene Perſonen mit derjelben Poft von der nächften Station
ab weiter befördert werben, jo haben fie dort den Platz für die weitere Reiſe zu löſen.
c. Für Kinder. vu Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Perſonengeld nicht erhoben.
Das Kind darf jedoch feinen befonderen Wagenplag einnehmen, jondern muß auf dem Schoße einer
erwachjenen Berjon, unter deren Obhut es reift, mitgenommen werben,
vin Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ift das volle Perfonengeld zu
erheben und ein bejonderer Pla zu beftimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgefchlofjenen
Wagenräume oder aud nur eine Sigbanf ganz ein, fo kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren
unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diefem Alter aber können fir das Perfonengeld für nur eine Perſon
befördert werden, infofern die Familie mit den Kindern fi) auf die von ihnen bezahlten Sitpläße
beichränft. Diefe Vergünftigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, fir Beiwagen aber nur
infoweit zugeftanden werden, als auf Beibehaltung der urſprünglichen Plähe zu rechnen ift.
8. 55.
Erftattung ı Die Erftattung von Perfonengelb an die Neifenden findet ftet3 ftatt, wenn bie Poftanjtalt
von Perfonengeld. die durch die Annahme des Reifenden eingegangene Verbindlichkeit an deſſen Verſchulden nicht er-
füllen fann. Die Erftattung von Perjonengeld foll aud dann zuläffig fein, wenn der Reijende an
ber Benugung der Poſt aus irgend einem anderen Grunde verhindert ijt und die Erftattung mindejtens
15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Poſt beantragt.
ı Die Erftattung erfolgt gegen Rüdgabe des Fahrſcheins und gegen Quittung mit demjenigen
Betrage des Verjonengeldes, weldher von dem Reiſenden für die mit der Poft noch nicht zurüdgelegte
Strede erhoben worben ift.
$. 56.
Verbindlichkeit ı Die Reifenden müfjen vor dem Pofthaufe oder an den fonft dazu bejtimmten Stellen ben
ber Reifenden Magen befteigen und an diefen Stelleu zu der im Fahrfchein bezeichneten Abgangszeit ſich zur Abreife
— u bereit halten, auch den Fahrſchein zu ihrem Ausweis bei fich führen, widrigenfalls fie es fich ſelbſt
beizumefjen haben, wenn ihre Ausjchließung von der Mit- oder Weiterreife erfolgt und fie des be—
zahlten Perfonengeldes verluftig gehen. Haben folhe Perfonen Reijegepäd auf der Poſt, jo wird
dasfelbe bis zu der Poftanftalt, auf welche der Fahrſchein Tautet, befördert und bis zum Eingang
ber weiteren Beſtimmung feitens der zurücgebliebenen Perfonen aufbewahrt.
8. 57.
Pläge ı Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt fi aus den Nummern über den Sitpläßen.
ber Reiſenden. u Bezüglich der Folge der Pläge in den Beimwagen gilt als Regel, daß zuerjt die Edpläge
des Vorderraumes, dann der Vorberbanf und der Rückbank des Mittelraumes, zulegt in berjelben
Reihenfolge die Mittelpläpe kommen.
m Gehen unterwegs Reiſende ab, fo rüden die nad) ihnen folgenden Perfonen im Hauptwagen
und in den Beiwagen um fo viel Nummern vor, als Pläße frei werden.
a. Bei dem Sugange ıv Die bei einer unterwegs gelegenen Poſtanſtalt hinzutretenden Perſonen jtehen den vom Kurſe
auf einer unterwegs
gelegenen Pohtantalı. Fommenden und weiter eingefchriebenen Reifenden in der Reihenfolge der Pläge nad).
———— v Reiſende, welche von einem Kurſe auf einen anderen übergehen, ſtehen ben für den letzteren
"Kurs bereits eingefchriebenen Reiſenden Hinfichtlich des Platzes
© Bei Reifenden vı Reifende, welche die Boft nad einem zwijchen zwei Stationen belegenen Orte benugen wollen,
nad Zwiſchenorten.
miüfjen, jobald buch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächſten
Station eingefhriebenen Neifenden nachſtehen und die Pläge in dem Beiwagen einnehmen.
ed vır Reijende, welche von den Boftfchaffnern oder Boftillonen unterwegs an Halteſtellen auf-
“genommen worden find, ftehen bei der Weiterreife über die nächſte Station hinaus dem bei diefer
zutretenden Reiſenden hinfichtlich des Plages nad).
vm Ueber Meinungsverjchiedenheiten zwifchen den Neifenden wegen der von ihnen einzunehmenden
Pläge entjheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reiſenden jich nicht bei defjen Entſcheidung
beruhigen, der Borfteher ber Poftanftalt. Der |getroffenen Entſcheidung haben ſich die Neifenden,
vorbehaltlich der Beſchwerde, zu unterwerfen.
— 323 —
8. 58.
. „1 'ebem Reifenden iſt die Mitnahme feines Reifegepäds infoweit unbefchränft geftattet, als die
einzelnen Gegenftände zur Berfendung mit der Poſt geeignet find (vergl. 88. 1, 2, 11 und 12).
1 Kleine Gegenftände, welche ohne Beläftigung der anderen Reijenden im Perfonenraum unter:
gebracht werben können, dürfen die Neijenden unter eigener Aufficht bei fich führen.
ı Anderes Neifegepäd muß der Poſtanſtalt zur VBerladung übergeben werden. Die Uebergabe
besjelben von den Reiſenden an Poſtſchaffner und Poſtillone ift an Orten, an welden ſich Poftanftalten
befinden, unzuläfiig. Das Reifegepäd muß, wenn dafür ein bejtimmter Werth angegeben wird, den für
andere mit der Poſt zu verjendende Werthgegenftände gegebenen Beitimmungen entiprechend verpadt,
—— und bezeichnet ſein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reiſegepäck“, den Namen
des Reiſenden, den Ort, bis zu welchem die Einjchreibung erfolgt it, und die Werthangabe enthalten.
Bei Neijegepäd ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeihnung nicht.
ıv Das Reifegepäd, joweit dasjelbe nit aus Heinen Reiſebedürfniſſen ur muß jpäteftens
15 Minuten vor der Abfahrt der Bot unter Vorzeigung des Fahrjheins bei der Poftanftalt ein—
eliefert werden. Erfolgt die Einlieferung fpäter, jo hat der Reiſende auf die Mitbefürderung des
Öepäde nur dann zu rechnen, wenn duch defjen Annahme und Verladung der Abgang der Poſt nicht
verzögert wird. Soweit Reifende von einer Poſt auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Poſt
unmittelbar übergehen, wird das Gepäd ſtets umgejchrieben, jo lange es überhaupt noch möglich ift,
den Reifenden zu der Weiterfahrt mit der Poſt ohne Verſäumniß anzunehmen.
v Der Reifende erhält über das eingelieferte Meifegepäd eine Beſcheinigung (Gepächkſchein).
Der Reifende hat den Gepädjchein aufzubewahren. Die Auslieferung des Neifegepäds erfolgt nur
gegen Rückgabe des Gepädjcheins.
8. 59.
ı Jedem Neifenden ift auf das der Pojt übergebene Reiſegepäck ein Freigewiht von 15 Kilo-
gramm bewilligt.
ı Für das Mehrgewicht des Reijegepäds ijt bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten.
Dasjelbe beträgt nad Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Berfonengeld-Erhebung zum Grunde
gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überfchiegenden Theil eines Kilogramms:
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf, minbeftens 25 Pf.;
2. " " über 75 0 1 ’ " "+
ı Iſt der Werth des Reiſegepäcks angegeben, fo wird die Verfiherungsgebühr für jedes Stüd
Er x Diefe Gebühr beträgt ohne Unterjchied der Entfernung und zu jeder Höhe der
Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindeitens jedoch 10 Bf.
ıv it das Gepäd mehrerer Reifenden, welche 2. Pläge auf einen Fahrjchein genommen
haben, zujammengepadt, fo ijt bei Ermittelung des UWeberfrachtportos das Freigewicht für bie auf
dem Fahrjcheine vermerfte Anzahl von Perfonen nur dann von dem Geſammtgewichte des Gepäds
in Abzug zu bringen, wenn die Perfonen zu einer und derjelben Familie oder zu einem und dem-
jelben Hausjtande gehören.
v Die Erftattung von Weberfrachtporto und Verſicherungsgebühr regelt ſich nad benjelben
Grundfägen wie die Erjtattung von Perjonengeld.
8. 60.
ı Dem Reifenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Neifegepäd nur während
des Aufenthalts an Orten, an welchen f
legung des Gepäckſcheins geftattet werben.
u Reiſende nad Zwifchenorten müfjen ihre eg Mar bei der vorliegenden BPoftanftalt in
Empfang nehmen, von wo ab die Pojtverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leijtet.
8. 61.
ı Bei den Poftanftalten werben nad Bedürfnig Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in
den Wartezimmern der Poitanftalten ift den Reifenden gejtattet:
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit,
2. auf der Reiſe mit derfelben Poſt: während der Abfertigung auf jeder Station,
3. am" Enbpunft”ber, Reife: eine Stunde nad der Ankunft, und
4. beim Uebergang von einer Poft auf die andere: während 3 Stunden.
Reifegepäd.
Ueberfradjtporto
und
Verfiche rungs⸗
gebühr.
Verfügung
ch eine Poftanftalt befindet, und gegen Rüdgabe oder Hinter .. Reifenden
er bad Reilegepäd
unterwegs.
Wortegimmer
ber Poftanftalten.
Berbalten
ber Neifenden
auf ben Poften,
Allgemeine
Beitimmungen.
Zahlungsfäpe.
a. Für bie Pferbe.
h. Wagengelb.
c. Beftellgebühr,
d. Schmiergelb.
e. Beleuchtungs=
toften.
f. Wegegelb und
fonftige Weges xx,
Abgaben.
— 3214 —
m Berfonen, welche die Meifenden zur Poſt begleiten, oder welche die Ankunft der Poſt er-
warten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweife und in geringer Zahl
gejtattet werden, R
8. 62.
ı Jeder Reifende fteht unter dem Schutze der Poſtbehörden.
ın Andererjeits ift es die Pflicht eines jeden Reiſenden, fich in die zur Aufrechthaltung des
Anftandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Poften und in den Wartezimmern getroffenen
Anordnungen zu fügen.
ı Das Rauchen im Poſtwagen ift nur geftattet, wenn ſich im demfelben Raume Perjonen
passe —— nicht befinden und die anderen Mitreiſenden ihre Zuſtimmung zum Rauchen
gegeben haben.
ıv Neifende, welche die für Aufrechthaltung des Wnftandes, der Ordnung und der Sicherheit
auf den Poſten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verlegen, können — vorbehaltlich
der Beitrafung nach den Landesgefegen — von der Boftanjtalt, unterwegs von dem Poſtſchaffner,
von der Mit: oder Weiterreife ausgejchloffen und aus dem Boftwagen entfernt werden. Erfolgt die
Ausſchließung unterwegs, jo haben ſolche Neifende ihr Gepäd bei der nächſten Pojtanftalt abzuholen ;
fie gehen bes gezahlten Perfonengeldes und des etwaigen Ueberfracdhtportos verluftig.
Abfchnitt III,
Extrapofibefördernng.
8. 63.
ı Die Geftellung von Ertrapoftpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werben, auf
welchen die Pojtverwaltung es übernommen hat, Reijende mit Exrtrapoftpferden zu befördern.
ı Auf diefen Straßen erjtredt ſich die Verpflichtung der Poſthalter zur Geftellung von Ertra-
poftpferden nur auf die Beförderung von Reifenden mit ihrem Gepäd,
ım Ausnahmsweife können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegen-
ftänden die Hauptſache ift, Ertrapoftpferbe geftellt werden, jofern die Gegenjtände von einer Perſon
begleitet und beauffichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerk—
ftelligt werben fann.
ıv Die Bofthalter find nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reifenden
Borfpannpferde herzugeben.
8. 64.
ı An Pferdegeld find für jedes Ertrapoftpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen.
11 Das Wagengeld beträgt ohne Unterfchied der Gattung des Wagens oder Schlittens
Dr Do BEE an a a ne a ea ee 10 Bf.
mm Größere als vierfigige Wagen oder Schlitten herzugeben, find die Poſthalter nicht verpflichtet.
ıv Die Befugniß, Pofthaltereiwagen zur Weiterreife über den Punkt hinaus zu benugen, wo
ber nächſte Pferdewechfel jtattfindet, können Neifende nur durh ein Ablommen mit dem Poſthalter
erlangen, welcher den Wagen herzugeben fidh bereit finden läßt, und deſſen Sorge es überlafjen bleibt,
die Rückbefördernng des ledigen Wagens auf feine Koften zu bewirken,
v Das Beitellgeld beträgt für jeden Exrtrapoftwagen auf jeder Station 25 Pi. Auf anderen
Punkten als den wirklihen Stationen findet die Erhebung der Bejtellgebühr nicht ftatt.
* Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Poſt geſtellt iſt, find 25 Pf.
zu zahlen,
vor Auf Verlangen der Reijenden find die Pojthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. Für
die Erleudtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorjchriftsmäßigen Beförderungs-
zeit erhoben. Ueberſchießende Minuten werben für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskoſten
müſſen ftationsweife da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reiſenden vor ber Abfahrt mit
den anderen Gebühren berichtigt werden.
vırı Das etwaige Wegegeld, jowie die fonftigen Wege: ꝛe. Abgaben werben nad) den zur öffeut-
lihen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbefpannung kommt bei
Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
— 83 —
ıx Das Boftillonstrinfgeld beträgt ohne Unterfchied der Beipannung für jeden Poftillon fir das g. Poftillens
Kilometer 10 Bf. teintgeld.
x Extrapoſtreiſende, die fih am Beitimmungsort ihrer Neife nicht über 6 Stunden aufhalten, n. Rüdtenugung
gg wenn fie mit den auf der Hinreife benugten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt einer Ertrapoſt.
is zu diefer Station bewirken wollen und ſich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt
aur die Hälfte der nad) den Süßen unter a, b, ce und g ſich ergebenden Beträge, mindejtens jedoch
für die ganze Fahrt die Koften für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Ent.
ihädigung fir das ſechsſtündige Stilllager des Gejpanns und des Poſtillons ift nicht zu zahlen.
Zwiſchen der Ankunft und dem Antritt ber erg muß den Pferden eine Nubezeit mindeitens von
der Dauer der einfachen Beförderungsfrift gewährt werden. Will der Reifende auf der Rüdfahrt eine
andere Strafe nehmen als auf der Hinfahrt, jo wird die ganze Fahrt als eine Rundreiſe angefehen,
auf weldye vorjtehende Beitimmungen nicht Anwendung finden.
xı Reifende können durch Laufzettel Ertrapoftpferde vorausbeftellen. Die Wirkung der Pferde: i. Borausbeftellung
beitellung beſchränkt fid auf 24 Stunden, für welche der Reifende auch bei unterbliebener Benutzung don
der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ift. In dem Laufzettel muß Ort, Tag umd Stunde Ertrapoſtpferden.
der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reifeweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch
bemerkt werden, ob die Reife im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz oder halb
verbedter Stationswagen verlangt wird, fowie ob und mit welchen Unterbrechungen bie Reife jtatt-
finden joll. Die Abfafjung folder Yaufzettel ift Sache des Reijenden. Die Poftverwaltung hält fi
an denjenigen, welcher den Laufzettel unterjchrieben hat. Iſt der Neifende nicht am Ort anfäjfig
oder ſonſt nicht hinlänglich bekannt, jo muß er feinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung
eines Laufzettels mit den Poſten zur Borausbeftellung von Ertrapoftpferben ift eine Gebühr nicht
zu entrichten.
xı Jeder Ertrapoftreifende, welcher fi an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine x. Wartegelb.
halbe Stunde aufhalten will, ijt verpflichtet, hiervon der Poftanftalt vor der Abfahrt Nachricht zu
geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, jo ift von der fünften Viertelftunde an ein Wartegeld
* J BA Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf
nicht nbden.
xıu Fir vorausbeftellte Pferde ift, wenn von bemfelben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht
wird, für welche die Bejtellung erfolgt ift, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die
Zeit des vergeblihen Wartens,
a) bei weiterher kommenden Reijenden von ber fiebzehnten Viertelftunde an gerechnet,
b) bei im Ort befindlichen Reiſenden von der fünften Viertelftunde an gerechnet,
zu entrichten.
xıv Benußt ein im Ort befindlicher Neifender bie beftellten Ertrapojtpferde nicht, jo hat der: 1. Abbeſtellung
ielbe, wenn die Abbeftellung vor der Anſpannung erfolgt, feine Entſchüdigung, wenn dagegen bie von Eptrapoften.
Pferde zur Zeit der Abbeftellung bereits angejpannt waren, den Betrag des beftimmungsmäßigen
rt Wagen und Trinfgeldes für nt Kilometer, ſowie die Bejtellgebühr als Entſchädigung
ju entrichten,
; xv Der * kann —— — bob er = langen oder ab — Kr m m. Entgegenfenbung
vorhergegangene ſchriftliche Beftellung Pferde und Wagen entgegengejandt und möglichſt auf der Hälfte von
des Weges, injofern dort ein Unterfommen zu finden ift, Aufgeftellt werben. Für die Beförderung —
ſolcher Beftellungen mit den Poften ift eine Gebühr micht zu entrichten. Die Bejtellung muß bie j
Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umfpannungsorte bereit fein follen.
Trifft der Reiſende fpäter ein, fo ift von der fiebzehnten DViertelftunde an das bejtimmungsmäßige
Bartegeld zu zahlen.
xVvı Für entgegengefandte Exrtrapoften wird erhoben:
1. das bejtimmungsmäßige Ertrapoft, Wagen: und Trintgeld,
a) wenn bie Entfernung von einem Pferbewechjel zum anderen 15 Kilometer ober mehr
beträgt, nad) der wirklichen Entfernung,
, b) wenn ſolche weniger als 15 Kilometer beträgt, nad dem Sage für 15 Kilometer,
2. die einfache Beitellgebühr, welche von der Poftanftalt am Stations-Abgangsort der Ertrapoft
zu berechnen ift.
n. Grtrapoften auf
ngen unter
15 Stilometern.
o. Grtrapoften,
welche über
eine Station hinaus
benutzt werben.
p. Grtrapofttarif.
Zahlung
und Quittung.
—_ 826 —
Für das Hinjenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denfelben die Fahrt nad ber-
jenigen Station, wohin die Pferde gehören, zuridgelegt wird, feine Vergütung gezahlt. Geht aber die
Fahrt nad) irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poſtſtraße oder außerhalb derjelben,
jo müfjen entrichtet werben :
1. für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort der Ab—
fahrt die Hälfte des bejtimmungsmäßigen Ertrapojt, Wagen: und Trinfgelbes nad) ber
wirklichen Entfernung,
2. für die Beförderung des Neifenden der volle Betrag diefer beftimmungsmäßigen Gebühren,
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Ertra-
poft gebracht worden ijt, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte
des beftimmungsmäßigen Ertrapoft:, Wagen- und Trinfgeldes für denjenigen Theil des Rück—
weges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Ertrapoft-
beförderung ftattgefunden hat.
xvır Fir Ertrapoften auf Entfernungen unter 15 gilometern werden die Gebühren für eine
Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
xvım Wenn die Reife an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer Hinter ober
feitwärts einer Station liegt, jo hat der Reiſende nicht nöthig, auf der legten Pojtftation die Pferde
zu wechjeln, vielmehr müſſen ihm auf der vorlegten Station die Pferde glei bis zum Beftimmungs-
ort gegen Entrihtung ber vorgefchriebenen Sätze für die wirfliche Entfernung, jedoch mindejtens für
15 Kilometer, gegeben werben.
xıx Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Gifenbahn-Haltepunfte ab und über
eine Station hinaus, welche micht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, jo kann über
diefe Station ohne Pferdewechſel ebenfalls gegen Entrihtung der vorgejchriebenen Säge für die
wirflihe Entfernung, jedoch mindeftens für 15 Kilometer, hinausgefahren werben.
xx In dem Boftdienftzimmer einer jeden zur Gejtellung von Ertrapoftpferden bejtimmten Station
befindet fih ein Ertrapojttarif, dejien Borlegung der Reijende verlangen und aus welchem derſelbe
den für jede Station zu zahlenden Betrag des Poitgeldes und aller Nebenkoften erjehen Tann.
$. 65.
ı Die Gebühren für die Ertrapoftreifen müſſen, mit Ausschluß des Trinfgeldes, welches erit
nad) zurüdgelegter Fahrt dem Pojtillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel ftationsweife vor
der Abfahrt entrichtet werden.
ı1 Jedem Reifenden muß über die gezahlten Exrtrapoftgelder und Nebenkoſten unaufgefordert
eine Quittung ertheilt werden. Der Neifende muß fi auf Erfordern über die gejchehene Bezahlung
der Ertrapoftgelder und Nebenkojten durch Vorzeigung der Quittung ausweijen und bat ſolche daher
* Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei ſich zu führen, bis wohin die Koſten
zahlt find. Unterläßt er folches, jo hat er unter Umſtänden zu gewärtigen, daß in zweifelhaften
Fällen feine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen
oder die nohmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
sm Die Entrihtung der Exrtrapojtgelder für alle Stationen eines gewiljen Kurſes auf einmal
bei der Abjahrt am Abgangsort ift nur auf ſolchen Kurjen ftatthaft, auf welchen wegen der Boraus
bezahlung hierauf berechnete Einrichtungen beitehen.
ıv Macht der Neifende von einer ſolchen Vergünftigung Gebrauch, jo hat derjelbe fir die
Beforgung des Rechnungsgeihäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausitellung eines
befonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapoſtgelde zu erhebende Gebühr zu
zahlen. Dieſe Rechnungsgebühr beträgt 1 Mearf.
v Im Falle der Borausbezahlung werden das Ertrapojtgeld und ſämmtliche Nebenkoften, als
Wagengeld, Beftellgebühr, Weges, Damme, Brüden- und Fährgeld von der Poftanftalt am Abgangsort
für alle Stationen, foweit der Neifende ſolches wünjcht, voraus erhoben; das Poſtillonstrinkgeld jedoch
nur dann, wenn deſſen Vorausbezahlung von dem Neifenden gewünfcht wird. Das Schmiergeld und
die Erleucdhtungstoften werden da bezahlt, wo der Wagen des Reifenden wirklich geſchmiert wird, oder
wo der Pojthalter auf Verlangen des Neifenden für Erleuchtung des Wagens jorgt.
vı findet der Neifende ſich veranlaßt, unterwegs den urſprünglich beabjichtigten Weg vor der
Ankunft in dem Orte, bis wohin die Borausbezahlung ftattgefunden hat, zu verlaflen, oder auf einer
— 327 —
Zwifhenftation zurüdzubleiben, ohne die Neife bis zum Beftimmungsort fortzufegen, jo wird das
zuviel bezahlte apoftgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Neifenden
von derjenigen Pojtanftalt, wo derfelbe feine Neife ändert oder einftellt, gegen Rückgabe der ihm
ertheilten Quittung und gegen Empfangsbefcheinigung über den Betrag eritattet.
$. 66.
ı Die Beipannung richtet ſich nach der Beichaffenheit der Wege und der Wagen, fowie nad) Beſpannung.
dem Umfange und der Schwere der Ladung.
ın Findet der Poſtſchaffner oder der Pofthalter die von dem Neifenden beftellte Anzahl Pferde
für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, jo iſt folches zunächit dem abfertigenden Beamten
ud von diefem dem Reiſenden vorzuftellen. Kommt feine Vereinigung zu Stande, jo jteht dem Bor:
feher der Poftanftalt die Entjcheidung zu, und bei diefer behält es, unbejchadet des jowohl dem Rei
—* cc aud dem Poſthalter zuftehenden Rechtes der Beſchwerdeführung bei der Ober-Poftdirection,
in Bewenden.
ım Bei mehr als vier Pferden müſſen zwei Boftillone gejtellt werben.
8.. 67.
ı Sind die Pferde und Wagen vorausbejtellt worden, jo müſſen fie dergeftalt bereit gehalten Abfertigung.
werden, daß zur bejtimmten Zeit abgefahren werben kann. a. Bei
ı Für weiterher fommende Reiſende müſſen die Pferde ſchon vor der Ankunft aufgefchirrt ftehen ae
ud auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Poſthaus entfernt liegt, in ——
der Nähe des letzteren aufgeſtellt werden.
m Die Abfertigung muß, fofern der Reiſende ſich nicht länger aufhalten will, bei voraus-
beitellten Ertrapojten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, jo tritt
dieien Friften noch fo viel Zeit Hinzu, als zur orbnungsmäßigen Aufpadung und Befejtigung des
Reifegepäds erforderlich iſt.
ıv Sind Pferde und Wagen nicht vorausbeftellt worden, jo müſſen Ertrapojten, wenn der db. Bei nicht
Reifende einen Wagen mit fi führt, innerhalb einer Vierteljtunde, und wenn ein Stationswagen —
geſtellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werben. En
v Auf Stationen, bei welchen jelten Ertrapojten vorfommen, und wo zu deren Beförderung
Boftpferbe nicht befonders unterhalten werben können, müjjen die Neifenden ſich denjenigen Aufenthalt
gejallen Lafjen, weldyer zur Beſchaffung der Pferde nothwendig it.
$. 68,
ı Die Beförderung muß innerhalb der Friften, welche durch die oberfte Poftbehörde für Die Bes Beförderungsgeit.
firderung der Ertrapoften allgemein vorgefchrieben find, erfolgen. Eine jene Beförderungsfrift ent-
—— Ueberſicht muß fi in dem Dienftzimmer einer jeden zur Geſtellung von Extrapoſtpferden
en Station befinden und dem Reiſenden auf Verlangen zur Einficht vorgelegt werden.
m Hat auf Verlangen des Neifenden eine Einigung dahin jtattgefunden, daß der Reiſende gr a. Veförberungszeit
eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nad dem Umfange der Ladung, fowie na — 2
der veſchaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, jo kann derjelbe auf das "Seibannng
Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit feinen Anfpruch machen.
u Beträgt der zurückulegende Weg nicht über 20 Kilometer, jo darf der Poftillon ohne Verlangen db. Anhalten
des Reiſenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ift ihm zwar geftattet, zur Erholung unterwegs.
der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Vierteljtunde dauern. Auf diefen Aufent-
halt iſt bei Feitftellung der Beförderungsfriſt gerüicfichtigt worden, und es muß daher einſchließlich
deeſelben die vorgefchriebene Beförderungszeit eingehalten werben. Während des Anhaltens darf der
Poftillon die Pferde nicht ohne Aufficht laſſen.
$. 69.
,. Der Boftillon muß die vorjhriftsmäßige Dienftlleidung — und mit dem Poſthorn verfehen Poſtillone.
arg Hülfsanjpänner haben zu ihrem Ausweis ein von der oberjten Poſtbehörde feitgefehtes Ab- a. Dienfttleidung.
n zu tragen,
‚ Ju Bei zweifpännigem Fuhrwerk gebührt dem Poſtillon ein Sit auf dem Wagen, Sit dafelbjt b. Sit
kin Platz für ihm vorhanden, fo muß der Reifende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhr- des Poftillons.
c. Wechſeln
mit ben Pferben.
d. Morfahren
beim Poft:
ober Gafthanfe.
e, Führung
ber Pferde.
Beihwerben.
Intrafttreten.
— 328 —
werk, und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reiſenden beſetzt iſt, der kein umfangreiches
Gepäck mit ſich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweiſpännige Beförderung auch dann
ſtattfinden, wenn der Poſtillon vom Sattel jahren muß. Bei dreis und vierſpännigem Fuhrwerk muß
der Poſtillon vom Sattel jahren, wenn ihm der Neijende feinen Plag auf dem Wagen geftattet. Bei
einer Beipannung mit mehr als vier Pferden muß ſtets lang gefpannt und vom Cattel gefahren
werben, infofern nicht der Meifende das Fahren vom Bod verlangt.
m Das Wechjeln der Pferde mit entgegentommenden Poſten darf gar nicht, bei fich begegnenden
Ertrapoften aber nur mit ausbrüdlicher Einwilligung der beiderfeitigen Reiſenden gefchehen. Der durch
das Wechjeln entjtehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werben. Das Trinkgeld erhält
derjenige Poftillon, welcher den Neifenden auf die Station bringt,
Iv Der Reifende hat zu bejtimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Poſthaus oder bei
einem Gafthaufe oder bei einem Privathaufe vorgefahren werden fol. Wird nicht beim Poſthaus vor-
gefahren, jo muß der Boftillon, wenn der Neifende es verlangt, die Pferde zur Weiterreife beſtellen.
v Dem Poſtillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Neifende oder dejjen Leute
an dem Poſtillon Thätlichkeiten verüben, jo hat der Poftillon die Befugniß, ſogleich auszufpannen.
Dasjelbe gilt, wenn der Neifende die Pferde durh Schläge antreiben follte.
$. 70.
ı Sofern der Extrapoftreifende Anlaß zur Beſchwerde hat, ift er berechtigt, biefelbe in den
Begleitzettel einzutragen.
8. TL.
ı Gegenwärtige Poftordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 1892,
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
— 329 —
BEHRIRPRAIRONIE
Fe BEN ————
RER = a wen —
ehrere Teile zu einer Begleitadreſſee...
.— [Trek een
= Par Jar Te Tag Tuer ur Er Per Dr mr Wr vr er Tr Vor Ge Sr Ger vr wer nz vor TEL Sur Du Sr Se oe oe 9er u Dr Er me zur ur u 2 0
De a er ee ee ee ee ee ee Bee ee ee er ee u ee ee ee TE ee — — o — o
— Anforderungen bezüglich der Wertbfendungen. - -..- 2
Von der Dates ausgeſchloſſene Gegenftände . . .- >: 2
Zur PVoflbeförberung bedingt zugelafjene Gegenftände .. .- 222
Dringende EIERN: ©. 50.
Du Bauer Sur Bu Beer Zr Zur Zur ur Be er Ba ee ee u er Zee Be er er Zee Ze Be Se Zr er Se Zr Ze Be ee GE
Ni —— RES ce 6
—— u men PETE
Poſtauftrãge zur —* von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechſelaccepten
fträge zu Bücherpoftiendungen. - - - 2-2 uunm use nee
Durch Eilboten zu beftellende Sendungen. - - =: 22er e rennen
IE: 2 :2.:514 30 ee an a a a be ee a ae
Briefe mit Poftzuftellungsurtunde. .... 2-2 n Henne en nen
Behandlung orbnungswidrig befhaffener Sendungen.. :2rrree rennen
OIRWORDESETIED. >25: 0.0 50 0 an aa ae ae en aa rer
RE
DE VE En. ea ne ee Bar ae
ge br Einiung a a a ae le ee EEE a a RICH
MEIHDIHEEHNDBBENE 2 245002 a are ae Area
ER Ne ne een er Sa ee re
=. der Boftfendungen Dee te we Eee De ee
iehung von Poftiendungen und Abänderung von Aufſchriften durch den Abfender .
reed von Pot eg an die Empfänger am Unterwegsorten. . . . - - +...
rn des Verſchluſſes und Eröffnung der Sendungen durch die Poftbeamten.. . . . .
= e Beftelling A ET RE EEE Aa a re We
An wen die Beftellung geſchehen muß.. -.n-rceeeeeeee kennen:
Beftellung der Schreiben mit Zuflellungsurtunde. . .. Henne enenenenenn
Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. ſ. w.. 328*
Aushändigung der Sendungen nad) erfolgter Behändigung der Begleitadrefien und der Ab-
lieferungsicheine, jowie Auszahlung baarer Beträge...» *
Nachſendung der Poflfendungen - ..-..- «nen ceeneneeeneen en nen
Behandlung unbeflellbarer Bofkfendungen am Beſtimmungsort 2
des
— Inhalt.
graphen
46. Behandlung unbeſtellbarer Poſtſendungen am Aufgabeott .-. 2... 2.22 nn000 2
47. | Laufichreiben wegen Poftendungen. . .. 2:2 H2 0er rennen
48. Nachlieferung von Zeitungen. et een aan
49. Verlauf von Poſtwerthzeichen.
50. Entrichtung des Portos und der ſonſtigen Gebühren..2*2*
Abſchnitt II. Yerfonenbeförderung mittels der Woften,
51. | Meldung zur Reie......... N he ek Re ee EUR
52. | Perfonen, welche von der Reife mit der Poſt ausgefchloffen ſind.
53. RR 20. ee ER ea
54, rundfäße der Perfonengeld-Exrhebung . - 222220 3
55. Erſtattung von Meriomengelb. - - - = 0 > + 02 2.02 0 0 0 a0 En nenne ne
56. | Berbindlichfeit der Reifenden in Betreff der Abreile ....: zn encneneenen en
57. a ee ER EN TEE FERNER
58. RENNEN ER
59. | Ueberfraditporto und Verfiherungsgebüht. - . .-»---sHnun Heer
60, Verfügung des Reifenden über das Reifegepäd unterwend. : - =: 222er.
61. ‚|. Mstlgimer Deu So na nee
62, | Verhalten der Reifenden auf den Poflen- ---.- 22220200 en rennen
Abjchnitt III. Extrapofibeförderung.
63. DEE: WORTES 0. 6 0 ee ae le are
U > SE a a aa Teen er
65, — SE ENDEN: 2.40: 6:4:0 a ee aan ea Saale
UL : 11 BURN 32 ae an a aa a area Te Br aa ler het Bei ke te
67. us. a ae ehe Be En ee ER
DR: : 11: BBEREENBERRNE ven a a a a ee ee ee Wr ar
69. Be ee ee ren
70, BEER > 5 05 ae ———
JJ Az ———
J u *
331
Sentral- und Beirks-Amtfshlaft
Elfaß-Lothringen.
Hanptblatt.
Steafburg, den 2. Iuli 1892.
ir. 29.
Das Hauptblatt enthält bie Berorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, dad PBeiblatt biejenigen von
voräbergehenber Bebentung.
I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(63)
Seine Majeftät der Kaiſer haben mittelft Aller
höchſten Erlafjes vom 20. Juni 1892 zu genehmigen
gerubt, doß die nachſtehenden Beftimmungen, betreffend
die Anrech aung der Militärdienitzeit auf das Dienftalter
der Givilbeamten, vom 1. Juli 1892 ab für Eljah-
Lothringen Anwendung finden.
Bekimmungen,
betreffend Die Aurejnung ber — — auf das Pienkalter
1. Den höheren Beamten, bei denen die Fähigleit
zur Belleidung ihres Amts bon dem Beftehen einer
Prüfung abhängt, wird bei Beftimmung des Dienftalters,
jofern diefelbe gemäß dem Zeitpunlte des Beſtehens der
Prüfung zu erfolgen hat, die Zeit, weldhe fie während
ihrer Studienzeit oder ihres PVorbereitungsdienftes in
Erfüllung der aktiven Dienftpflicht im ftehenden Heere
oder in der Marine gedient haben, infoweit in Anrech—
nung gebracht, als im Folge der Erfüllung der aftiven
Dienfipflicht die Ablegung der bezeichneten Prüfung jpäter
fattgefunden hat.
2. Den Subalternbeamten wird bei Feftitellung
des Dienftalters, welches für ihre Berufung zur erften
etatsmäßigen Anftellung in Betracht lommt, die Zeit,
welde fie während ihrer Ausbildungs- oder Vorbereitungs»
zeit in Erfüllung der aktiven Dienftpfliht im ſtehenden
Heere oder in der Marine gedient haben, bis zum Höchft-
betrage eines Jahres infoweit in Anrechnung gebracht,
als fie in Folge der Erfüllung der Dienftpfliht die Be-
fähigung zur Belleidung des betreffenden Amts jpäter
erlangt haben.
3. Die in den Gubalterndienft übernommenen
NMilitäranwärter follen bei Feſtſtellung ihrer Anciennetät
um ein Jahr oder, wenn die Impalidität vor Ablauf
eines Jahres eingetreten ift, um die thatſächlich abge
leiftete aftive Dienftzeit zurüddatirt werden, jobald fie
eine etatsmäßige Anftellung erhalten.
4. Anderen als den in Nr. 1 und 2 bezeichneten
Beamten, welche nicht zu den Unterbeamten gehören,
fann die Zeit, welche fie in Erfüllung der aftiven Dienft-
pflicht im fiehenden Heere oder in der Marine gedient
haben, in entjprehender Anwendung der Beftimmungen
in Nr. 1 von dem Mefjortchef bei Beſtimmung des
Dienftalters in Anrechnung gebracht werden.
araſ 5. Dieſe Vorſchriften treten am 1. Juli 1892 in
a
6. Das Dienftalter eine® Beamten Tann in Ans
wendung der Vorſchriften in Nr. 1 bis 4 nicht früher
al3 vom 1. Juli 1892 beflimmt werben. Beamte ber
gleichen Dienftgattung, deren Dienftalter vom 1. Juli
1892 beftimmt worden ift, während es in Anwendung
der bezeichneten Vorſchriften von einem früheren Zeit
punkt zu beflimmen geweſen wäre, werben in ihrem Ber-
bältnik zu einander jo behandelt, als wenn ihr Dienft-
alter von dem legteren Zeitpunkt beftimmt worden wäre.
(64) Behanntmahung,
betreffend
die Pienftbäder der Schifsleute auf den deutfchen Aheinfchiffen.
Es ift bemerkt worden, daß die auf die Dienſt—
bücher der Sciffsleute auf den deutſchen Rheinſchiffen
bezüglihen Beftimmungen der für die Bezirte Ober- und
Unter-Eljaß erlaffenen Bezirkspolizeiverordnungen vom
20. Juli 1874 beziehungsweife vom 10, Auguft 1874
nicht überall beobachtet werden. ch ſehe mich daher
veranlaßt, die fraglichen Beſtimmungen nachſtehend in
Erinnerung zu bringen:
1. Wer auf einem deutjchen Rheinjchiffe oder auf
einem den Rhein befahrenden Schiffe eines Nebenfluſſes
des Rheines als Lehrling, Schiffsjunge, Schiffsgeſelle,
Sciffsgehilfe, Schiffsknecht, Heizer, Matrofe, Bootsmann
oder Steuermann in ein feſtes Dienftverbältnig tritt,
muß mit einem Schiffsdienftbuche verjehen fein, einerlei,
ob er in Deutjchland oder im Auslande beheimathet ift.
Die Rheinfchifferpatente beſitzenden Steuerleute be-
dürfen eines Dienftbuches nicht.
2. Die Ausftellung des Dienſibuches ift bei dem
Bürgermeifteramte des inländifchen Heimaths⸗ oder Wohn
ortes nachzufuchen.
Ausländer, welche feinen fländigen MWohnfik im
Anlande haben, können den Antrag auf Ausftellung des
Dienftbuches unter Vorlegung der erforderlihen Aus—
weife über ihre Perfon bei dem Bürgermeifteramte ihres
Aufenthaltsortes anbringen.
Die Ausſtellung des Dienftbuches erfolgt auf den
Antrag des Bürgermeifters bei dem Bezirlspräfidium.
Wer mit einem don der zuftändigen Preufifchen,
Bayerischen, Badiſchen oder Heffiichen Behörde ausge—
fertigten Dienfibucde verfehen ift, braucht ein Dienftbuch
in Elfaß-Lothringen nicht zu löfen.
3. Während der Dauer des Dienftverhältniffes haben
die Sciffsleute das Dienftbuch ftets bei fih zu führen.
4. Die Schiffsführer dürfen von dringenden Noth-
fällen abgejehen Schiffsmannſchaften ohne das vorge—
ſchriebene Dienftbuch nicht in Dienft nehmen.
332
5. Den Sciffsführern liegt ob, bei der Annahme
eines Sciffsmanned den Tag des Dienfteintrittes, bei
dem Ausjceiden den Tag des Dienftaustrittes jogleich
im Dienftbuche zu vermerfen und auf Berlangen des
Austretenden auch ein Führungszeugniß einzutragen.
6. Das Dienftbud kann alsbald nad dem Dienft-
austritte der nächften Polizeibehörde (Bürgermeifter, Poli-
zeitommiffar) zur Viſirung vorgelegt werden, bei ver—
jpäteter Vorlage kann die Viſirung verjagt werben.
7. Schiffsleute, welche den Vorſchriften über die
Führung u. ſ. w. der Dienftbücher zumiderhandeln, unter:
liegen nicht nur der hiedurch verwirlten Strafe, ſondern
lönnen auch auf Ertheilung eines Rheinſchifferpatentes
nicht rechnen.
Straßburg, den 25. Juni 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
I. D. 3667. von Köller.
II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten.
(65) »ofizeinerordnung,
betreffend die Sonntagsrahe im Gandelsgewerbe.
Nachdem mit dem heutigen Tage die Beitimmungen
des Gefeges dom 1. Juni 1891 (Reich3-Gefepblatt
Seite 261) über die Sonntagsruhe für das Han-
delsgemwerbe in Kraft getreten find und Seitens bes
Polizeidireltors zu Meb bezw. der Bürgermeifter des
Bezirks Lothringen die Feſtſetzung der fünf Stunden,
in denen regelmäßig die Beihäftigung an Sonn- und
Feſttagen geftattet ift, erfolgt ift, beftimme ich auf Grund
des $. 105e der Reich3-Gewerbeorbnung umd der Ver—
fügung des Minifteriums für Eljaß-Lothringen, Abthei—
lung des Innern, vom 1. Mai d. Is, betreffend die
Sonntagsruhe im Handelögewerbe, was folgt:
Artikel 1.
1. An Sonn- und Fefttagen, mit Ausnahme des
erften Weihnachts-⸗, Ofter- und Pfingfitages, wird den
Bädern, Eonditoren, Mebgern und Mildhändlern ges
ftattet, ihre Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter außer den
ortSpolizeilich feftgefeßten fünf Stunden:
a) vom 1. April bis 30, September nod von 5—7 Uhr
Nachmittags;
b) vom 1. Oftober bis 31. März noch von 6—8 lihr
Abends
— —— und ihre Läden in dieſer Zeit offen zu
alten
2. Für den erſten Weihnachts⸗, Ofter- und Pfingfttag,
an welchen Tagen im Handelsgewerbe BERNER N Lehr⸗
linge und Arbeiter überhaupt nicht beſchäftigt werden
dürfen, wird die Ausnahme zugelaſſen, daß
Bäder und Gonditoren,
Metzger,
Eolonialwaarenhändler,
Milchhändler,
Händler mit Trinlwaaren,
Blumenhändler
die genannten Perfonen von 7—9 Uhr Morgens be:
ſchäftigen und ihre Läden in diefer Zeit offen halten
dürfen.
Artitel 2.
In Gemäßheit des 8.105 b bezw. 105. Abfak 3
der Reichs-Gewerbeordnung haben die betreffenden Ger
werbetreibenden jeden Gehülfen, Lehrling und Arbeiter,
der über 5 Stunden hinaus an einem Sonn- und
Feſtlag beihäftigt war, entweder an jedem 3. Sonntag
mindeftens volle 36 Stunden, oder an jedem 2. Sonntag
mindeftens von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends
von der Arbeit freizulaffen.
Artitel 3,
Zumwiderhandlungen gegen vorftehende Beftimmungen
werben nad Maßgabe des $. 1462 der Reichs· Gewerbe⸗
ordnung mit Geldſtrafe bis zu 600 Mark, im Unpver—
mögensfalle mit Haft beftraft.
Meb, den 1. Yuli 1892,
Der Bezirlöpräfident
Id, 1749, Fehr. von Sammerftein.
333 —
Gentral- und Bezirks- Amfshlaff
Elfaß-Sothringen.
hauptblatl.
Straßburg, den 9. Iuli 1892. J |
| ar. 80,
Das Hanptblatt enthält die Werorbnungen und Grlafe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, bad Beiblatt diejenigen von
vorübergehenber Bebentung.
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(66) Verordnung,
betreffemd die Werbrin von Heben u. f. w. nus vom der
Beblaus 4 un
Auf Grund des $. 3 des Gefehes vom 3. Juli
1883, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der
Reblausfrankheit (Reichsgeſebl. S. 149) wird hiermit
berordnnet:
Die BVerbringung von Reben, Rebtheilen (mit Aus—
nahme von Trauben) und Weinpfählen (Rebftügen) aus
der Gemarkung von Rufach über die Gemarkungsgrenze
hinaus ift bis auf Weiteres verboten.
Straßburg, den 7. Juli 1892,
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfelretär
III. A. 2700, von Schraut.
II. Berordunngen pp. der Bezirlöpräfidenten.
c. Lothringen.
(67) Berorbnuung,
end die ri den d iſchſe
Kürn, Mayen u ‚ifahähen.
Auf Grund des $. 36 des Gejehes, betreffend die
Fiſcherei, vom 2. Juli 1891 (Gefepbl. S. 69) verordne
ih für den Bezirt Lothringen, was folgt:
8.1.
Die Fifcherfahrzeuge, Kähne und Nachen müſſen
am Borderende auf der rechten und am Hinterende auf
der linken Seite Namen und Wohnort des Eigenthümers
in deutlicher, weithin lesbarer Schrift in ſchwarzer Farbe
auf weißem Grunde tragen. Daneben ift, fofern ein Fiſcher
im Befige mehrerer Filherfahrzeuge, Kähne oder Nachen
ih befindet, die laufende Nummer derfelben anzubringen.
Die einzelnen Buchſtaben und Zahlen müfjen mins
deftend 10 cm Höhe und die Hauptzüge derjelben mins
deſtens 1 cm Breite haben,
8. 2.
Die Fifchtäften find auf der oberen Fläche mit
einer Metallplatte zu verfehen, auf welcher Name und
Wohnort des Eigenthümers in Buchltaben von mindeftens
15 mm Höhe und 2 mm Breite in den Hauptzligen,
deutlich Tesbar, Hohl eingravirt oder eingepreßt find.
8. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt jofort in Kraft.
8. 4.
Zuwiderhandlungen gegen diefe Verordnung werden
nad) Maßgabe des $. Al des Fiſchereigeſetzes vom 2, Juli
1891 beftraft.
Metz, den 29. Juni 1892.
Der Bezirläpräfident.
VL 2493, 3. U: Schr. von Kramer,
HA TR
En ——
.. * J
er
Digitized by Google |
— 33 —
Central- und Rezirks-Amlsblallt
Elfaß-Fothringen.
Hanptblatt. Straßburg, den 28. Iuli 1892, | Ar. 82.
Daß blatt enthält bie Verordnungen und Grlafje von allgemeiner und bauernder Bebeutung, bad Peiblatt diejenigen von
srübergehenber Debentung.
Bon Ur. 81 ift ein Dauptblatt nicht ausgegeben worden,
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
68) Ferorduung bindernifjes nichts befannt ſei. ($. 47 Abſ. 2 des Reichs-
um WVollzuge des Seiehes vom 16. Mai 1892, betreffend die gejeges dom 6. Februar 1875.)
ng des Keichsgeſehes vom druar 1875 über Die Bon der Beibringung eines Nachweifes, daß durch
Beurkundung des Perfonenfandes und die Ehefchlicfung. die Eheſchließung in Elſaß-Lothringen die —
Zum Vollzuge des Geſetzes dom 16. Mai d. Js. hörigfeit in dem Heimathftaate unberührt bleibe, find die
Befegbl. ©. rn — Bra beftimmt : beigifchen, franzöfiihen und italienifhen Staatsangehö-
———— —— IR TE eke Tamie BE ie
mtshandlung ab ($. E es Reichsgefe om f ; =
). Februar 1875), jo hat er den Betheiligten einen mit DON IWaR Im ANELRNDE :DERISITME IE SE Mana)
L 4 x gende Firchlihe Trauung von der ungarischen Regierung
Be. — en aka Le — nicht als rechtsgültig erachtet wird, zur Eheſchließung mit
iöfihe Anweifung des Gtandesbeamten zur Vornahme einer Ausländerin oder einer Deutſchen in Eljah-Loth-
. H ringen regelmäßig nur auf Grund einer für den einzelnen
* von ihm abgelehnten Amtshandlung bezweckt, beizu- Fall 4 5 von der — des
gen.
I. Bon der Beibringung des in $. 5 des Geſetzes ir al ber Ortäßepörbe Ihrer Heimath qugelafjen
czeichneten Zeugniſſes der Orisbehörde ihrer Heimath Das Gleiche gilt don ruſſiſchen oder griechiſchen
ind allgemein befreit Staatsangehörigen, deren im Auslande erfolgte Ehe
1. * en der Vereinigten Staaten bon ſchließung in ihrem Heimathftaate nur dann als gültig
merifa,
angejehen wird, wenn die Trauung durch einen der Kon=
2. die Ungehörigen Oeſterreichs (nicht Ungarns), feſſion der Brautleute zugehörigen Geiftlichen erfolgt ift.
mit Ausnahme der in den Ländern Salzburg,
Der Standesbeamte hat in diefen Fällen die Braut-
Tirol, Vorarlberg und Krain —— — leute darauf hinzuweiſen, daß die Befreiung von der
3. die britiſchen, Beibringung des Zeugniſſes regelmäßig nicht bewilligt
4. die niederlandiſchen, werden kann, wenn nicht eine ſichere Gewähr dafür
5. die ſchwediſch⸗ norwegiſchen, gegeben iſt, daß dieſelben Willens und in der Lage
6. die ſchweizeriſchen, ſind, der ſtandesamtlichen Eheſchließung die Kirchliche
7. die belgischen, Trauung in einer den Anforderungen der Geſetzgebung
8. die franzöfifchen, ihres Heimathſtaates entſprechenden Weiſe nachfolgen zu
G. die italieniſchen
laſſen.
— und zwar die unter 7—9 Gegeichnetei J
IV. Geſuche zu dem Zwecke, daß das Miniſterium
oweit das Aufgebot in der Heimath des belgiſchen, fran— im einzelnen Falle die Beibringung des Zeugniſſes der
öfifchen oder italienifhen Staatsangehörigen nad den
Ortsbehörde der Heimath für nicht erforderlich erfläre,
Borſchriften des dort geltenden Nechtes bekannt gemacht
lönnen bei dem für die Anordnung des Aufgebotes zu«
der eine Beſcheinigung der ausländijchen Ortsbehörde fländigen Standesbeamten ſchriftlich eingereicht oder vor
dahin erbracht ift, dab ihr von dem Beſiehen eines Ehe-
demjelben zu Protofoll erllärt werden. Der Standes»
336
beamte hat das Geſuch mit allen Belägen dem Erften
Staatdanwalte unverzüglich vorzulegen.
Straßburg, den 14. Juli 1892.
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung für Juſtiz und Kultus,
von Puttkamer.
An die fämmtlichen Gerichtsbehörden und
die - Standesbeamten.
(69)
Zum 1. Auguft d. 33. werden Das Nebenzoll
Bafel und der Oberlontrol-Bezirk St. Ludwig mi
Nebenzollämtern I St. Ludwig und Hüningen und
Nebenzollämtern II Burgfelden und Hegenheim von
Bezirke des Hauptzollamtes in Altkirch abgetrennt
demjenigen des Hauptiteueramtes in Mülhaufen zug
III. 5976.
des FFijchereiloofes enthält. Bei Fiſchläſten ift das Si
IL A. 134
IL. Berordunngen pp. der Bezirlöpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(70) Verordnung,
betreffend Die Kennzeichnung der Fifcherfahrzenge.
Auf Grund der 88. 36 und 41 des Gejches vom
2. Juli 1891, betreffend die Fiſcherei, beftimme ich, was
folgt:
Art. 1.
An den ohne Beifein des Fiſchers zum ifchfang
ausliegenden Fiſcherfahrzeugen, Kähnen, Nahen und
Fifchkäften ift zur Kennzeichnung an einer in die Augen
fallenden Stelle ein Blechſchild von menigftens 12 cm
Höhe und 20 cm Breite anzubringen, welches in Ocl«
farbe mit ſchwarzen Buchftaben auf weißem Grunde den
Namen und Wohnort des Fiſchers, jowie die Bezeichnung
auf dem Dedel zu befeftigen.
Art. 2,
Bei Genofjenfhaften gilt vorſtehende Beſtimm
ür das genofjenjchaftliche Fiichereigebiet nur dann, w
n den Genofienjhaftsfagungen keine anderweiten Beft
mungen darüber getroffen find
Art. 3.
Wer vorftehender Beftimmung zumiderhandelt, w
in Gemäßheit des 8. 41 des Fiſchereigeſetzes beftraft.
Straßburg, den 12, Juli 1892,
Der Bezirkspräfident
I. 4758. Frhr. von Frepberg.
Emmi... nn nn —
Senfral-
und Bezirks- Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
janptblatt.
Straßburg, den 30. Inli 1892,
| a. 33.
Zas Sanpiblatt enthält die Verordnungen und Erlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeulung, das Beiblatt diejenigen von
itergehenber Bebeulung.
I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberfchulraths.
I) Bekauntmadhung,
betreffend den Gefcyäftsuerhehr bei der Landeshauptkafe.
An erflen Tage eines jeden Monats oder, wenn
r auf einen Sonn oder Feiertag füllt, am vorher-
Amden Werktage ift bei der Landeshaupilaffe die Zeit
yon 8 bis 9 Uhr Morgens ausfchlieglih zu Auszah—
Ionen an Militärbehörden und Zruppentheile beſtimmt.
Die Auszahlungen an andere Geldempfänger beginnen
an diefen Tagen erft um 9 Uhr Morgens.
Straßburg, den 22. Juli 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Ablheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen,
Der Interftaatsjefretär
von Schraut.
II. Berorbnungen pp. der Bezirköpräfidenten.
a Ober-Elfaf,.
(72) Woligeiverordnung,
teireffend das Verbot des Geb t d grün geblendet
“ r Geterun eh —
Auf Ceund des Artikels 2 Ziffer 9 des drilten
Bils des Delret3 vom 22, Dezember 1789 in Ber:
bung mit Artikel 3 des Gefehes vom 28. pluviose
Jahres VIII, betreffend die Eintheilung des Staats-
kit: und die Verwaltung, verordne ich für den Bezirl
Elſaß was folgt:
L
Der Gebraud F roth und grün geblendeten
Laternen iſt den Radfahrern verboten.
. 2,
Zumwiderhandlungen unterliegen der Strafe des
Paragraphen 366 Nr. 10 des Strafgeſetzbuches.
Golmar, den 25. Juli 1892.
Der Bezirlspräfident
I. 6242. von Jordan.
+
|
Digitized by Google
|
— — — —
Central- und Bezirks- Amtfshlaff
Elfaß-Fothringen.
Hanptblatt. Straßburg, den 2. Auguſt 1892. | Ar. 84.
Dad Henptblait enthält die Verorbnungen umb Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebentung, bad Beiblatt diejenigen von
borübergehendber Bebentung.
I. Berordunngen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(73) Behanntmadhung. — der ſich nicht der Gefahr ausſetzen will,
— daß die Krankheit in ſein Haus eingeſchleppt wird, hüte
Aus Anlaß der drohenden Choleragefahr werde
die nachſtehenden Velehrungen, Anweiſungen und Rath— fi, Wenſchen, a dh ho —— — bei
jöläge zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zur Bes J ————— Hon nad) dem Auftreten ber erſten
ahtung empfohlen. holerafälle in einem Ort find die von daher fommenden
* Perſonen als ſolche anzuſehen, welche möglicherweiſe den
Straßburg, ben 1. Auguft 1892, KranfHeitsfeim mit fich führen.
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 4. In Cholerazeiten fol man eine möglicft geres
Der Staatsjetretär gelte Zebensweife führen. Die Erfahrung hat gelehrt,
L. A. 7523. von Puttkamer. daß alle Störungen der Verdauung die Erkrankung an
Cholera vorzugsweiſe begünftigen. Man Hüte ſich des—
— Belehrung wegen vor allem, was Verdauungsſtörungen hervorrufen
über das Weſen der Cholera und das während der Cholerayeit lann, wie Uebermaß von Eſſen und Trinten, Genuß von
zu beobadhtende Verhalten. ſchwerverdaulichen Speifen.
1. Der Unftedungsftoff der Cholera befindet Ganz beionders ift alles zu meiden, was Durchfall
Tih in den Ausleerungen der Kranken, kann mit diefen verurfacht oder den Magen verdirbt. Tritt dennoch Durch—
auf und in andere Perfonen und die mannigfachften Ge- fall ein, dann ift fo früh wie möglich ärztlicher Rath
genflände gerathen und mit denjelben verfchleppt werben, einzuholen,
Solde Gegenftände find beiſpielsweiſe Wäſche, 5. Man geniehe feine Nahrungsmittel, melde
Kleider, Speifen, Waſſer, Mil und andere Getränte; aus einem Haufe fhammen, in welchem Cholera herrſcht.
mit ihnen allen kann, auch wenn an oder in ihnen nur Solde Nahrungsmittel, durch melde die
die geringften, für die natürlichen Sinne nicht wahrnehm- Krankheit leicht übertragen werden kann, z. B.
baren Spuren der Ausleerungen vorhanden find, die Obft, Gemüje, Mil, Butter, friiher Käfe, find zu ver—
Seuche weiter verbreitet werden. meiden oder nur in gelochtem Zuſtande zu geniehen.
... 2% Die Ausbreitung nad anderen Orten ge Ansbefondere wird vor dem Gebraub ungekochter
Ihieht daher Leicht zunächft dadurch, daß Choleralranke Milch gewarnt.
oder frank gewejene Perfonen oder jolche, welche mit 6. Alles Waffer, welches durch Koth, Urin, Küchen«
denjelben in Berührung gelommen find, den bisherigen abgänge oder fonftige Schmußftoffe verunreinigt fein
Aufenthaltsort verlaffen, um vermeintlih der an ihm konnte, ift firengftens zu vermeiden. Verdächtig iſt Wafler,
hertſchenden Gefahr zu entgehen, Hiervor ift um fo mehr welches aus dem Untergrunde bewohnter Orte eninom—
iu warnen, als man bei dem Verlaffen bereits angeftedt men wird, ferner aus Sümpfen, Zeichen, Wafferläufen,
fein Tann und man andererſeits durch eine geeignete Frlüffen, weil fie in der Regel unreine Zuflüfle haben.
Lebensweiſe und Befolgung der nachftehenden Vorſichts- Als beſonders gefährlich gilt Waffer, das durch Aus—
maßregeln befier in der gewohnten Häuslichleit als in wurfsftoffe von Choleralranlen in irgend einer Weiſe
der fremde und zumal auf der Reife ſich zu fchügen verunreinigt if. In Bezug hierauf ift die Aufmerkfamteit
vermag. vorzugsweiſe dahin zu richten, daß die vom Reinigen der
Gefähe und beihmupter Wäfche herrührenden Spülwäiler
nicht in die Brummen und Gewäller, auch nicht einmal in
deren Nähe gelangen. Den beften Schu gegen Verun—
reinigung des Brunnenwaſſers gewähren eijerne Röhren-
brunnen, welche direft in den Erdboden und in nicht zu
geringe Tiefe desjelben getrieben find (abeffinische Brunnen).
7. Iſt es nicht möglich, fi ein unverbächtiges
Wafler zu beichaffen, dann ift es erforderlich, das Waſſer
zu lochen und nur gekochtes Waſſer zu geniehen.
8. Was hier vom Waſſer gejagt ift, gilt aber nicht
allein vom Trintwafler, fondern auch von allem zum
Hausgebraud dienenden Waſſer, weil im Waller be=
findlihe Kranlheitsſtoffe auch durch das zum Spülen der
Küichengeräthe, zum Reinigen und Kochen der Speilen,
zum Wajchen, Baden u. ſ. m. dienende Waffer dem
menschlichen Körper zugeführt werden lönnen.
Ueberhaupt ift dringend vor dem Glauben zu warnen,
dab das Trinlwaſſer allein als der Träger des Krank—
heitsftoffes anzufehen jei und dak man ſchon vollkommen
geihügt fei, wenn man nur untadelhaftes Wafler oder
nur gelochtes Waſſer trinkt.
9. Ieder Choleralrante kann der Ausgangs—
punft für die weitere Ausbreitung der Krankheit
werden, und es ift deswegen rathſam, die Kranken, jo-
weit es irgend angängig ift, nicht im Haufe zu pflegen,
fondern einem Krankenhauſe zu übergeben. Iſt dies
nicht ausführbar, dann halte man wenigſtens jeden un—
nöthigen Verkehr von dem Kranken fern.
10. Es beſuche niemand, den nicht feine Pflicht
dahin führt, ein Cholerahaus.
Ebenjo beſuche man zur Cholerazeit feine Orte,
wo größere AUnhäufungen von Menſchen ftatt-
finden (Jahrmärkte, größere Luftbarfeiten u. ſ. m.).
11. In Räumlichkeiten, in welchen fih Cholera—
franfe befinden, joll man feine Speifen oder Ge—
tränfe zu ſich nehmen, aud im eigenen Intereſſe
nicht rauchen.
12. Da die Ausleerungen der Gholeralvanlen be=
fonders gefährlich find, jo find die damit beſchmutzten
Kleider und die Wäſche entweder fofort zu verbrennen
oder in der Weiſe, wie es im der gleichzeitig veröffent-
lichten Desinfeltionsanweifung (IL, 3 und 4) angegeben
it, zu desinfiziren.
13. Man wache auch auf das jorgfältigite darliber,
daß Eholeraausleerungen nit in die Nähe der
Brunnen oder der zur Waſſerentnahme dienenden Fluß—
läufe u. ſ. w. gelangen.
14. Alle mit dem Kranken in Berührung gelom=
menen Gegenftände, welche nicht vernichtet oder desinfizirt
werden fönnen, müſſen in befonderen Desinfeltionsan-
ftalten vermittels heißer Dämpfe unſchädlich gemacht
oder mindeftens ſechs Tage lang außer Gebrauch geſetzt
und an einem trodenen, möglihft jonnigen, Iuftigen Ort
aufbewahrt werben.
340
15. Diejenigen, welde mit dem Cholerafranten
oder deſſen Bett ımd Belleidung in Berührung gelommen
find, follen die Hände alsbald desinfiziren. (IL 2 der
Desinfeltionsanmweifung.) Ganz befonders ift Dies erforder-
lich, wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen
des Kranken ftattgefunden hat. Ausdrüdlich wird noch
— mit ungereinigten Händen Speiſen zu
erühren oder Gegenſtände in den Mund zu bringen,
welche im Krankenraum verunreinigt fein fönnen, 3. B.
Eh- und Trinkgeſchirr, Cigarren.
16. Wenn ein Todesfall eintritt, iſt die Leiche
fo bald als irgend möglich aus der Behaufung zu entfernen
und in ein Leichenhaus zu bringen. Hann das Waſchen
der Leiche nicht im Leihenhaufe vorgenommen werden,
dann joll es überhaupt unterbleiben. ;
Das Leichenbegängniß ift jo einfach als möglid
einzurichten. Das Gefolge betrete das Sterbehaus nicht,
und man betheilige fih nicht an Leichenfeftlichkeiten.
17. Keidungsftüde, Wäfche und fonftige Gebrauchs-
gegenftände von Cholerafranten oder Leichen dürfen unter
keinen Umftänden in Benußung genommen oder an andere
abgegeben werben, ehe fie desinfizirt find. Namentlich
dürfen fie nicht undesinfizirt nach anderen Orten
berfchidt werben.
Den Empfängern von Sendungen, melde der
artige Gegenftände aus Choleraorten enthalten, wird
dringend gerathen, diejelben jofort womöglich einer Des-
infeltionsanftalt zu übergeben oder unter den nöthigen
Vorſichtsmaßregeln ſelbſt zu desinfiziven.
Gholerawäfche joll nur dann zur Reinigung ange
nommen werben, wenn diefelbe zuvor desinfizirt ift.
18. Andere Schußmittel gegen Cholera als
die hier genannten lennt man nicht, umd es wird bom
Gebrauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriejenen
medilamentöfen Schußmittel (Choleraſchnaps zc.) abge-
rathen.
Anweifung
zur Ausführung der Desinfehtion bei Cholera.
I. Als Desinfettionsmittel find anzuwenden:
1. Kaltmild.
Zur Herftellung derjelben wird 1 1 zerfleinerten
reinen gebrannten Falls, jogenannten FFettkalts, mit 4 |
Waſſer gemiſcht, und zwar in folgender Weife:
63 wird von dem Waſſer etwa ?/, 1 in das zum
Mifhen beftimmte Gefäß gegofien und dann der Kalt
hineingelegt: Nachdem der Kalt das Wafler aufgejogen
bat und dabei zu Pulver zerfallen ift, wird er mit dem
übrigen Waffer zu Kallmilch verrührt.
Diefelbe ift, wenn fie nicht bald Verwendung findet,
in einem gut gejhlofienen Gefäße aufzubewahren und vor
dem Gebrauch umzujchütteln.
2. Chlorkalt.
Der Chlorfalt hat nur dann eine ausreichende
desinfizierende Wirkung, wenn er frifch bereitet und in
wohlverfchlofjenen Gefähen aufbewahrt iſt. Die gute Be—
ihaffenheit des Chlorkalls ift an dem jtarten, dem Chlor—
tal eigenthümlichen Geruch zu erfennen,
Er wird entweder unvermiſcht in Pulverform
gebraucht oder in Löſung. Letztere wird dadurch erhalten,
daß zwei Theile Chlorkall mit Hundert Theilen falten
Waſſers gemischt und nad dem Abjegen der ungelöften
Theile die Hare Löfung abgegofjen wird.
3. Löſung von Kalijeife (fogenannter Schmier-
jeife oder grüner oder ſchwarzer Seife).
3 Theile Seife werden in 100 Theilen heißen
Waſſers gelöft (3. B. '/, kg Seife in 17 1 Wafler).
4. Löfung von Earbolfäure,
Die rohe Garbolfäure löſt fih nur unvolllommen
und ift deswegen ungeeignet.
Zur Verwendung fommt die jogenannte „100 proz.
Garbolfäure* des Handels, welche ſich in Seifenwafler
vollſtändig löſt.
Man bereitet ſich die unter Nr. 3 beſchriebene
Löjung von Stalifeife. In 20 Theile diefer noch heißen
lung wird 1 Theil Garbolfäure unter fortwährendem
Umrähren gegoflen.
Diefe Löjung ift lange Zeit haltbar und wirkt
jäneller desinfizierend als einfache Loſung von Kaliſeife.
Soll reine Garboljäure (einmal oder wiederholt deftil«
tete) verwendet werden, welche erheblich theurer, aber
nicht wirkſamer iſt als die fogenannte „100 prozentige
Garbolfäure“, jo ift zur Löfung das Seifenwaffer nicht
nöthig; es genügt dann einfaches Waſſer.
5. Dampfapparate,
Geeignet find ſowohl ſolche Apparate, welche für
frömenden Wafferdampf bei 1000 €. eingerichtet find,
als auch folche, in welchen der Dampf unter Ueberbrud
(nicht unter */,, Atmofphäre) zur Verwendung kommt.
6. Siedehitze.
Die zu desinfizierenden Gegenftände werben min—
deitens eine halbe Stunde lang mit Waffer gekocht. Das
Waſſer muß während diefer Zeit beftändig im Sieben ge-
halten werden und die Gegenftände volllommen bededen,
I. Anwendung der Desinfeltionsmittel.
1. Die flüffigen Abgänge der Cholerakranken (Er-
brochenes, Stuhlgang) werden möglichft in Gefäßen aufs
gefangen und mit ungefähr gleihen heilen Kallmilch
([ Nr. 1) gemifcht. Diefe Mifchung muß mindeftens eine
Stunde fiehen bleiben, ehe fie als unſchädlich befeitigt
werden barf.
Zur Desinfeltion der flüffigen Abgänge kann auch
Chlorlalk (I Nr. 2) benugt werden. Von demfelben find
mindeftens zwei gehäufte Eplöffel voll in Pulderform
auf */, I der Abgänge Hinzuzufeßen und gut damit zu
miſchen. Die jo behandelte Flüſſigleit lann bereit3 nad
15 Minuten befeitigt werden.
341
2. Hände und jonftige Körpertheile müjjen jedes-
mal, wenn fie durch die Berührung mit infizierten Dingen
(Ausleerungen des Kranlen, beihmupter Wäſche u. ſ. mw.)
in Berührung gelommen find, durch gründliches Wachen
mit Chlorlalllöfung (I Nr. 2) oder mit Garboljäure-
löfung (I Nr. 4) desinfizirt werden.
3. Bett» und Leibwäſche, jowie andere Kleidungs—
ftüde, welche gewaſchen werden können, find fofort, nadıs
dem fie beſchmutzt find, in ein Gefäh mit Desinfeltions-
flüffigfeit zu fteden. Die Desinfeltionsflüffigteit befteht
aus einer Löjung von Kalifeife (I Nr. 3) oder Garbols
fäure (I Nr, 4.)
In diefer Flüffigleit bleiben die Gegenftände, und
jwar in der erjteren mindeſtens 24 Stunden, in der
legteren mindeftens 12 Stunden, ehe fie mit Waſſer
gejpült und weiter gereinigt werben.
Wäſche u. ſ. w. kann auch in Dampfapparaten,
fomwie durch Auslochen desinfizirt werden. Aber auch in
diefem Falle muß fie zunächſt mit einer der genannten
Desinfeltionäflüffigkeiten (I, 3 oder 4) ſtark angefeuchtet
und in gut fchließenden Gefäßen oder Beuteln verwahrt
oder in Tücher, welche ebenfall mit Desinfeltionzflüffig-
feit angefeuchtet find, eingejchlagen werden, damit die mit
dem Hantiren der Gegenftände vor der eigentlichen Des—
infeltion verbundene Gefahr verringert wird, Auf jeden
Fall muß derjenige, welcher ſolche Wäſche u. j. w. bes
rührt Hat, jeine Hände in der unter II Nr. 2 ange-
gebenen Weiſe desinfiziren.
4. leidungsftüde, welche nicht gewaſchen werden
fönnen, find in Dampfapparaten (L, 5) zu desinfiziren.
Gegenftände aus Leder find mit Garbolfäurelöfung
(I, 4) oder Ghlorkaltlöfung (I, 2) abzureiben,
5. Holz und Metalltheile der Möbel, jowie ähn-
liche Gegenftände werden mit Lappen forgfältig und
wiederholt abgerieben, die mit Karbolſäure- oder Kali—
feifelöfung (I, 4 oder 3) befeuchtet find. Ebenjo wird
mit dem Fußboden von Stranlenräumen verfahren. Die
gebrauchten Lappen find zu verbrennen.
Der Fußboden kann auch durch Beftreichen mit
Kalkmilch (J, 1) desinfizirt werden, welche früheftens nad
2 Stunden durch Abwaſchen wieder entfernt wird,
6. Die Wände der Kranfenräume, fowie Holz-
teile, welche diefe Behandlung vertragen, werden mit
Kaltmilh (I, 1) getündht.
Nach gefchehener Desinfektion find die Kranken—
räume, wenn irgend möglich, 24 Stunden lang unbenußt
zu laſſen und reichlich zu Lüften,
7. Durch Cholera-Ausleerungen befhmußter Erd-
boden, Pflafter, ſowie Rinnfteine, in welche verbächtige
Abgänge gelangen, werden durch reichliches Uebergießen
mit Kaltmilh (I, 1) desinfizirt.
8. In Abtritte wird täglich in jede Sigöffnung ein
Liter Kalkmilch (I. 1) gegoffen. Tonnen, Kübel und der
gleichen, welche zum Auffangen des Koths in den Ab-
tritten dienen, find nach dem Entleeren reichlich mit Kall—
milch (I, 1) außen und innen zu beftreichen.
Die Sifbretter werden durch Abwaſchen mit Kali—
feifenlöfung (I, 3) gereinigt.
9, Wo eine genügende Desinfektion in der bisher
angegebenen Weiſe nicht ausführbar ift (3. B. bei Polfter-
möbeln, Federbetten in Ermangelung eines Dampfappa-
rat3, aud bei anderen Gegenftänden, wenn ein Mangel
an Desinfeltionsmitteln (I, 1—5) eintreten jollte), find
die zu Ddesinfizirenden Gegenftände mindeftend 6 Tage
lang außer Gebrauch zu jegen und an einem warmen,
trodenen, vor Regen geihügten, aber womöglich dem
Sonnenlicht ausgejegten Orte gründlich zu lüften.
10. Gegenftände von geringerem Werth, namentlich
Bettſtroh, find zu verbrennen,
Rathſchläge
au e we itwirkung an fanitären a
— * ————7 — —— ——
Der Erfolg der ſeitens der Behörden zur Beläm—
pfung der Cholera getroffenen Anordnungen hängt zum
nicht geringen Theil davon ab, daß ihre Durchführung
auch ſeitens der praltiſchen Aerzte die wünſchenswerthe
Forderung erhält. Ihre Fachkennmiſſe ſehzen fie in beſon—
derem Grade in den Stand, die Bedeutung der Anord—
nungen zu würdigen, und durch die Art ihres Verkehrs
mit dem Publitum Haben fie vielfach Gelegenheit, ihren
gewichtigen Einfluß auf dasfelbe im Intereſſe des öffent-
lihen Wohls geltend zu machen, Die Mitglieder des
ärztlihen Standes haben zu oft ihren Gemeinfinn bei
ähnlichen Gelegenheiten in jo hohem Make bethätigt,
dab an ihrer Bereitwilligleit, auch ihrerfeit$ bei der Be-
fümpfung der Cholera im allgemeinen wie bei den Ein«
zelfällen mitzuwirten, nicht gezweifelt werden darf. Die
Punkte, in welchen die Thätigkeit der Aerzte nach diefer
Richtung am vortheilhafteften. einjegen würde, find in
den nachſtehenden Punkten zufammengeftellt:
1. Jeder choleraverdächtige Fall ift unverzüglich
(event. telegraphifch*) dem zufländigen Kreisarzte und der
Ortspolizeibehörde zu melden.
2. Bis zur Feſtſtellung der Natur der Erkrankung
find diefelben Sicherheitsmaßregeln anzuwenden in Bezug
auf Desinfektion, Jfolirung u. ſ. w, wie bei einem wirk⸗
lichen Cholerafall.
3. Sämmtliche Ausleerungen der Kranlen find zu
besinfiziren nad der beigegebenen Anweijung.
Dasjelbe gilt von den durch Ausleerungen ber
*) Koften für Porto und Telegramme werben erjeht,
342
jhmußten Gegenftänden, wie Bett und Leibwäjche, Fuß—
boden zc.
4. Der Kranle ift möglichft zu ifoliren und mit
geeigneter Wartung zu verjehen. Läht fich dies im der
eigenen Behaufung nicht durchführen, dann ift darauf
hinzuwirken, daß er in ein Krankenhaus oder im einen
anderweitigen, womöglich ſchon vorher für Verpflegung
von Gholeratranten bereit geftellten und mit Desinfels
tionsmitteln ausgerüfteten Raum gejchafft wird.
5. Das Warteperfonal ift darüber zu informiren,
wie es ſich in Bezug auf Desinfektion der eigenen Klei—
dung, der Hände, des Efjens im Kranfenraum u. ſ. w.
zu verhalten hat.
6. Es iſt darauf zu halten, daß der Infektionsftoif
nicht durch Wegſchütten der nicht desinfizirten Auslee—
rungen, durch Wafchen der befchmugten Belleidungsftüde,
Gefähe u. j. w. in die Nähe von Brunnen oder in Wafler:
läufe gebracht wird, Liegt der Verdacht einer ſchon gefchehenen
Infektion von Wafferentnahmeftellen vor, dann ift die Ortt«
behörde davon zu benachrichtigen, und es ift zu beantragen,
daß verdächtige Brunnen geſchloſſen reip. die Anwohner in⸗
figirter Gewäſſer vor Benußung derjelben gewarnt werben,
7. Iſt bei der Ankunft des Arztes bereits der Tod
eingetreten, dann find die Leiche und die Effekten ber-
felben unter Auffiht und Verſchluß zu halten bis zum
Eintreffen des Mebizinalbeamten, oder bis jeitens der
Ortspolizeibehörbe weitere Beftimmungen getroffen werden.
8. Ueber die Art und Weife, wie die Infektion im
vorliegenden Falle möglicherweife zu ftande gekommen ift,
ob diejelbe zu einer MWeiterverfchleppung der Krankheit
bereit Veranlaflung gegeben hat (Berbleib von infizirten
Effelten u. ſ. w.) und über weitere verdächtige Vorkomm-
niffe am Orte der Erkrankung find Nachforſchungen ars
äuftellen.
9. Bei den erjten verdächtigen Fällen an einem
Orte, bei welchen die Sicherung der Diagnofe von größten
Werth ift, wird von den Dejektionen des Kranlen eine
nicht zu geringe Menge behufs der jpäteren balteriolo—
gifchen Unterfuhung in ein reines Glas zu füllen fein,
Im Nothfall genügen für diefen Zweck wenige Tropfen;
auch ein Stüd der beſchmutzten Wäſche kann Berwen:
dung finden,
10, Aerzte, welche in bakteriologiſchen Unterfuchungen
bewandert find, Lönnen die Entjcheidung über den Fall
jehr fördern und abtürzen, wenn fie jofort die bafterio:
logifche Unterfuchung (nicht nur mittels des Mitcoflops,
jondern auch mit Hilfe des Plattenkulturverfahrens) vor-
nehmen und gegebenen Falld dem Mebdizinalbeamten von
dem Ergebni ihrer Unterfuhung, womöglich unter Bei—
fügung von Präparaten, Mittgeilung machen.
Etrahburger Druderei u. Berlagsanftalt, vormals RM. Edulg u. Go,
343
Senfral- und BYBezirks- Amtshlaff
Elfaß-Fothringen.
Suuptblaft.
Strafburg, den 6, Auguſt 1892,
Ur. B5,
Dad tblatt ält bie © unb Grla
et Feng eVerordnungen fie von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von
J. Berordunngen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(74) Bekannfmahung,
betreffend den Si der Stenerhaffe Dornad).
Der Sit der Steuerlafje Dornad) wird vom 1. Sep-
tember d. 38. ab von Mülhaufen nah Dornach zurüd
verlegt,
Straßburg, den 27. Juli 1892.
Minifterium für Eljaß-Lothringen,
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfelretär
II. 6405, von Schraut.
(75) Verordnung,
betreffend die Pildung von Fifchereigenoffenfcaften.
Zur Ausführung der 88. 14 bis 17 des Gefehes,
bekreffend die Wiicherei, vom 2. Juli 1891 (Gejegbl.
©. 69), wird beftimmt, was folgt:
J. Bildung autorifirter Genoſſenſchaften.
(88. 14, 16 und 17 des Gejehes.)
Artilel 1.
Das Verfahren zur Bildung autorifirter Genofjen-
IKaften nach Maßgabe des $. 14 des Geſetzes wird von
Km Kreisdireltor im Benehmen mit dem Meliorations-
bauinſpeltor auf Antrag von Beiheiligten oder von Amts:
wegen eingeleitet.
Artikel 2.
Der RKreisdireftor verordnet zunächſt die öffentliche
Prüfung des beabfichtigten Unternehmens (Emquete).
Zu dieſem Zmede find auf dem Bürgermeifteramte
der Gemeinde, auf deren Bezirk fi die Genoſſenſchaft
eriiteden foll, oder, wenn diefelbe fi) auf die Bezirie
mehrerer Gemeinden erfiredt, auf dem Bürgermeifteramte
einer der beiheiligten Gemeinden nad Wahl des Kreis—
direltors während eines Zeitraumes von 10 Tagen offen
zu legen:
1. ein Verzeichniß der betheiligten Fifchereiberechtigten mit
Angabe der Grundftüde nah Satafternummern und
Uferlänge, mit welchen jeder einzelne beiheiligt ift,
De nöthig unter Beilage eines Planes oder Hand»
riſſes;
der Entwurf der Genoſſenſchaftsſatzungen.
Auf den Bürgermeiſterämtern aller übrigen Ge—
meinden, auf deren Bezirk fich die Genoffenfchaft erftreden
fol, ift während eines Zeitraumes von 10 Tagen Ab»
fchrift des Entwurfes der Genofjenfhaftsfagungen offen
zu legen.
2.
Artilel 3,
Der Entwurf der Genoſſenſchaftsſatzungen hat an-
zugeben:
1. Zwed, Namen und Sitz der Genoffenfchaft;
2. eine Beitimmung über die Verwendung der Einkünfte
aus der gemeinjchaftlichen Fifchereinugung, insbeſon⸗
dere darüber, ob und inwieweit diefelben in die Ger
meindelafje fließen, oder nad) welchem Maßſtab fie
veriheilt werden jollen;
. die Zahl der Vorftandsmitglieder und die erforder-
lichen Beftimmungen über die Wahl derjelben;
. die Beftimmungen über die Wahl des Vorfigenden
und die Gejchäftsorbnung des Vorſtandes;
. die Befugniffe des Vorſtandes;
. die Grundjäße über die Berufung und Zufammen-
jeßung der Generalverfammlung und über die Be-
mefjung des Stimmrechtes der Genoſſenſchaftsmitglieder
bei der Generalverfammlung; ferner die Angabe des
Mindeftbetrages der Uferlänge oder des fonfligen
Mafftabes für das Intereſſe, von welchem das Stimm-
recht abhängig gemacht wird, und des Höchſtbetrages ber
einem einzelnen Betheiligten zulommenden Stimmen;
— —*
T. die Beftimmungen über Zuläffigkeit von Aenderungen
der Genofjenihaftsfagungen;
8. die Beftimmungen über das Verfahren bei etwaiger
Auflöfung der Genoſſenſchaft.
Arlilel 4.
Die Offenlegung ift in jeder der beiheiligten Ge
meinden in ortSüblicher Weife bekannt zu geben.
Die zehntägige Frift (Art, 2) wird erft vom Tage
der Belanntmahung an gezählt.
Artikel 5.
Während der Dauer der Offenlegung Tönnen alle
an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar bethei-
ligten Perfonen auf dem Bürgermeifteramt einer jeden
Gemeinde ſchriftlich Erklärungen abgeben.
Artikel 6.
Nach Ablauf der zehntägigen Frift überſenden bie
Bürgermeifter die offengelegten Scriftftüde nebſt den
abgegebenen Erklärungen unter Beurkundung der in
Artitel 4 vorgefehenen Förmlichkeiten an den Kreisdireltor.
Artikel 7.
Auf Antrag des Kreisdireftors beraumt der Bezirks⸗
präfident hierauf Termin zur Vornahme der Abftimmung
der Beteiligten nah Anhörung des Meliorationsbaus
inſpeltors an,
Zeit und Ort der Abſtimmung ift in den —
lichen betheiligten Gemeinden in ortsüblicher Weiſe belannt
zu geben. Außerdem iſt jeder betheiligte Ufereigenthümer
wenigftens eine Woche vor dem Abftimmungstermine per-
jönlih zur Theilnahme an der Abftimmung mit dem Be-
merlen zu laden, daß er im alle des Nichterfcheineng
oder Nichtabftimmens als der Errichtung der Genofjen-
ſchaft zuftimmend angefehen werde.
Die Zuftellung der Ladung erfolgt an die Bethei-
ligten mittel3 Abgabe des Benachrichtigungsſchreibens in
der Wohnung derjelben oder an einen etwa vorhandenen
Bevollmächtigten oder an den Pächter oder Verwalter des
für die Fifchereiberehtigung in Betracht kommenden
Grundftüds, Die Zuftellung genügt bei Miteigenthümenn,
Mitnußniepern, Mitpächtern und Mitverwaltern an einın
derjelben.
Iſt die Zuftelung im diefer Weife nicht ausführ-
bar, fo erfolgt fie durd Niederlegung des Benachrich—
tigungsfchreibensd auf dem Bürgermeifteramte der Ger
meinde, in welcher das für die Fifchereiberechtigung in
Betracht kommende Grundftüd belegen ift.
344
Artikel 8.
Die Abflimmungsverhandlungen finden, falls meh-
rere Gemeinden in Betracht fommen, in derjenigen Ge—
meinde ftatt, in welcher das Verzeichniß ber Tyijchereibe-
rechtigten ausgelegen hat (Urtilel 2 Ziffer 1).
Die Abjtimmung wird durch den Bürgermeifter der
betreffenden Gemeinde oder einen auf Antrag des ftreis
direftord vom Bezirkspräfidenten zu bezeichnenden Bor-
figenden geleitet. Das Ergebniß der Abftimmung ift zu
beurfunden. Die ſämmtlichen Verhandlungen find alsdann
dem Kreisdireftor zu überſenden, welcher fie, mit feinem
Gutachten verfehen, dem Bezirkspräfidenten vorlegt.
Artilel 9,
Ordnet der Bezirlspräfident die Bereinigung der
Fifchereiberechtigten zu einer autorifirten Genoſſenſchaft
an, jo hat er für die Belanntmachung des Beſchluſſes
nah Maßgabe des Artiteld 12 Abjag 2 des Geſehes
bom 21. Yuni 1865, betreffend die Syndilatsgenoffen-
ſchaften, Sorge zu tragen und nach Ablauf der Einſpruchs-
frift (8. 13 des Gefjehes vom 21. Juni 1865) und nad
Erledigung der etwa erhobenen Einfprüde die General
verfammlung der Betheiligten zur Wahl der Borftands-
mitglieder ($. 22 des Gefehes vom 21. Juni 1865) ein
zuberufen.
Artilel 10.
Die in diefer Verordnung dem Kreisdireltor über:
tragenen Befugniffe werden für die Städte Straßburg
und Metz durch den Bezirkspräfidenten wahrgenommen,
I. Bildung von Genofjenjhaften durch Beſchluß
des Gemeinderaths ($. 15 des Gejehes).
Artilel 11.
Bei der Bildung von Fifchereigenoffenichaften durd
Beſchluß des Gemeinderaths tritt an Stelle des unter
Abſchnitt I bezeichneten Verfahrens die Vernehmung eine
unter der Leitung des Bürgermeifterd von ben Fiſcherei⸗
berechtigten der Gemeinde aus ihrer Mitte zu mählenden
Ausihuffes von fünf Mitgliedern.
Artilel 12.
Die Sapungen der Genoſſenſchaft werben durd
Gemeinderathsbejchluß feſtgeſetzt.
Straßburg, den 31. Juli 1892,
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abteilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfelretär
III A. 2500, von Schraut.
345
II. Berorbuungen pp. der Bezirköpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(76) Volizeiverorduung. 8. 4.
Auf Grund des 8. 36 des Gefehes, betreffend die Gegenwärtige Verordnung tritt fofort in Kraft.
Fiiderei, vom 2. Juli 1891 (Geſetzbl. ©. 69) verorbne $ 5
ih für den Bezirk Ober-Eljaß, was folgt:
8. 1.
Die ohne Beiſein des Fiſchers zum Fiſchfang aus«
liegenden Fiſcherfahrzeuge, Kühne und Nacden müſſen
am Vorderende auf der rechten und am Hinterende auf
der linlen Seite in Delfarbe auf weißem Grunde in
Mäwarzer Schrift den Namen und Wohnort des Eigen:
thämer3 forvie gegebenen Falles die Bezeichnung des
Iiſchereilooſes tragen. Mehrere im Beſite desjelben
Fiihers befindliche Fifcherfahrzeuge, Kahne oder Nachen
find außerdem mit der laufenden Nummer derfelben zu
derſehen.
Die einzelnen Buchſtaben und Zahlen müſſen min—
deitens 10 cm Höhe und die Hauptzüge derfelben min-
deitend 1 cm Breite haben,
8. 2.
Die Fiſchläſten find mit einem gleichen, aber auf
dem oberen Theile (Dedel) befeftigten Schilde zu verjehen.
8. 3.
Für den Rheinſchifffahrtsverlehr bleiben bezüglich
der lleineren Fahrzeuge, ſoweit ſolche nicht zu den in $. 1
diefer Verordnung genannten gehören, die Beftimmungen
der Polizeiverordnung dom 27. Januar 1878 II 132
(Amtsblatt für den Bezirt Ober-Elfaß S. 25) in Geltung.
Zuwiderhandlungen gegen dieſe Verordnung werben
nad Maßgabe des 8. 41 des Gefehes, betreffend die
Fifcherei, vom 2. Juli 1891 beftraft.
Colmar, den 23. Juli 1892.
Der Bezirlspräfident
II. 5205. von Jordan.
(77)
Auf Grund des Geſetzes vom 16./24. Auguft 1790
Titel XI Urt. 3 und mit Nüdficht auf die drohende
Eholeragefahr wird hiermit für den Bezirk Ober-Elja
beftimmt, was folgt:
Ale Familienhäupter, Hauswirthe, Gaftwirthe und
Medizinalperjonen find verpflichtet, von jeder in ihrer
Familie, ihrem Haufe, ihrer Praris vorlommenden Er»
franlung an der Cholera und ebenjo von jedem Cho—
leratodesfall, gleihviel ob die Erkrankung vorher ſchon
zur Anzeige gebradht war oder nicht, längjtens binnen
12 Stunden der nächlten Polizeibehörde mündliche oder
Schriftliche Anzeige zu erflatten. Das Gleiche gilt von
holeraverdächtigen Erkrankungen und Zodesfällen.
Diefe Verordnung tritt fofort mit ihrer Belannt-
mahung in Wirkjamfeit.
Golmar, den 4. Auguft 1892.
Der Bezirkspräfident.
I. 7997. I. B.: Boehm.
b. Unter-Elfaf.
(78) Dezirks-Wolizeiverorbnung,
betreffend Berpflichtung zur Anmeldung der Eholera-Erhrankungen
und Eodesfälle.
Auf Grund des Geſetzes dom 16./24. Auguft 1790
tel XI Artilel 3 und mit Rückſicht auf die drohende
Eholeragefahr wird hiermit für den Bezirt Unter-Elfah
beftimmt, was folgt:
Die Verordnung iſt gleichlautend mit ber vorfiehend umter
(77) abgebrudten Belanntmachung bed Bezirlöpräfibenten zu Golmar.
Straßburg, den 4. Auguft 1892.
Der Bezirkspräfident
VI. 5996, Frhr. von Freyberg.
mern
Digitized by Google
347
Genfral- und Bezirks Amtsblatt
Eifaß-Fothringen.
Hanptblatt.
Bas
wrübergehender
Strafburg, den 18, Auguft 1892.
Hauptblatt emihält die Verordnungen und Grlafie don allgemeiner und baueruber Bebeutung, bas Peiblait biejenigen von
Ar. 86.
I. Berordirungen pp. des Kaiferlihen Statihalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths.
(79) Berorbuung,
beireffend das Wotariat.
Auf Grund der 88. 10 und 14 des Geſehzes, be=
treffend das Notariat, vom 8, Juni 1892 (Geſetzbl. ©. 52)
und des 8. 2 der Allerhöchſten Berorbnung, betreffend
die Disziplin des Notariats, vom 17. März 1886 (Ge-
ſehbl. ©. 57) wird Folgendes beitimmt :
5.1:
Die Beurlaubung der Notare erfolgt, wenn mit
dem Urlaub die Ermädtigung zur Beitellung eines Amts»
verweſers nachgefucht wird, durch das Miniſterium.
In allen anderen Fällen ſteht die Ertheilung des
Krlaubs dem Oberftaatsanmwalt zu.
8. 2.
Das Urlaubsgefuh ift dem Erften Staatsanwalt
eingureichen und bon biefem mit gutachtlicher Aeußerung
dem Oberftaatsanwalt vorzulegen.
In dem Gejuche find die Gründe zu bezeichnen, aus
welhen der Urlaub erbeten wird. Wird das Gefuh auf
Etkanlung geftügt, fo ift ein ärgtliches Zeugni beizufügen.
8, 8,
In dem Urlaubsgefuche jowie in der nad dem
erften Satze des $. 10 des Gejehes vom 8, Juni 1892
dem Erfien Staatsanwalt zu erflattenden Anzeige ift an«
jugeben, bon wen die Vertretung des Notar während
defien Abwejenheit übernommen: ift.
Ferner hat jeder Notar, der fi von feinem Wohn⸗
Abe entfernt, dafür zu forgen, dab ihm während ber
Abweſenheit Verfügungen der Auffichtsbehörde zugeftellt
werden Tünmen.
4
8. 4.
Die Urlaubsbewilligung lann jederzeit zurüdge
nommen werden, wenn bies im Intereffe orbnungsmäßiger
Etledigung der Gejchäfte nothwendig erjcheint.
8. 5.
Auf Gefuche um Ermädtigung zur Beſtellung eines
Amtsverweſers finden die Beflimmungen des $. 2 dieſer
Verordnung entiprehende Anwendung. Dem Geſuche ift
die Zuftimmungs-Erflärung des in Ausficht genommenen
Amtspermweferd beizufügen.
8. 6.
Die Beftellung eines Amtsverweſers ift unter Ans
gabe der Zeit, für welche fie erfolgt ift, durch den Erften
Staatsanwalt der Notariatstammer und der Depofiten-
laſſe mitzutheilen und in dem zur Beröffentlihung amt-
licher Belanntmachungen für den Sit des Amtsgerichts
beftimmten Blatt betannt zu machen. Dasfelbe gilt für
den Widerruf der Beftellung oder der Ermächtigung zur
Beftellung, infofern der Widerruf vor dem beflimmten
Endtermin erfolgt oder die Amtsverwefung auf unbe
‚Rimmte Zeit beftellt war,
8. 7.
Wird ein Notar auf Grund des Gefehes vom
8. Juni 1892 durch den Landgerihtspräfidenten mit der
einftweiligen Verwahrung der Urkunden und Dienfibücher
eines anderen Notars beauftragt, fo liegt ihm auch bie
Ertheilung der Anmweifungen zur Rüdzahlung binterlegter
Gelder ob.
Bon der durch den Landgerichtspräfidenten getrof⸗
fenen Verfügung ift durch den Erften Staatsanwalt der
Depoſitenkafſe Mittheilung zu machen.
8. 8.
Geſuche um Eriheilung don Urlaub fowie um
Ermädtigung zur Beftellung eines Amtsverwefers und bie
Zuftimmungs-Erflärungen der in Ausficht genommenen
Amtsvermwefer find von der Stempelpflicht befreit. Die
den Geſuchen beizufügenden ärztlichen Zeugniſſe unter-
liegen der Stempelpflicht.
Straßburg, den 4. Auguſt 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Der Staatsjelretär.
I. A. 2927. von Puttlamer.
(80) Verordnung,
dar:
ESS
er .
Auf Grund des $. 3 der landesherrlichen Verord-
nung vom 13. Mai 1892, betreffend die Benußung des
Waſſers des Dollerbächleins dur die Induſtrie umd
Landmwirthichaft (Eentral- und Bezirk3-Amtsblatt, S. 287)
fowie auf Grund des $. 24 des Geſetzes, betreffend
DWafferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2, Juli 1891
wird hiermit beftimmt, was folgt:
8. 1.
Die Stauſchleuſen und Waſſerentnahmen am Dol-
lerbädhlein, welche in der Ordonnanz vom 1. September
1770 aufgeführt find, fowie die fonfligen oberhalb
der Wittenheimer Mühle zur Zeit beftehenden Waffer-
entnahınen werden wafjerpolizeilich geregelt.
Die Schüßen der Staufchleufen können an den
Sonntagen und Feiertagen während der in der landes-
herrlichen Verordnung feftgejeßten Wäfjerzeit bis auf die
Schwellen herabgelaffen werden. An den Werktagen find
die Schüßen der oberhalb der Wittenheimer Mühle
liegenden Staufhleufen ftets über Zerrainhöhe gezogen
zu halten. Die Entnahmegräben find an ihrem Kopfe mit
Schüben zu verfehen, welche bis in Terrainhöhe reichen,
und deren Schwellen in Höhe desjenigen — ungeftauten
— Mafferftandes gelegt werden, bei welchem das vor-
ſchriftsmäßig geräumte Dollerbädhlein die zum Betrieb
der Werke mindeftens erforderliche Waflermenge abführt.
8. 2.
Die maflerpolizeilich geregelten Staufchleufen und
Dafferentnahmen am Dollerbädhlein unterhalb der
Wittenheimer Mühle behalten die in den vorhandenen
Verordnungen beftimmten Einrichtungen.
Die übrigen Staufchleufen und Waflerentnahmen
unterhalb der Wittenheimer Mühle werden neu geregelt.
Hierbei find die Staufchleufen in Bezug auf Lichtweite
und Höhenlage der Schwellen den Beftimmungen der zu
erlafienden dauernden Räumungsordnung anzupafien, die
MWaflerentnahmen aber mit —— die bis in Terrain⸗
höhe reichen, zu verſehen. Im übrigen ſollen ſowohl die
Stauſchleuſen als die Waſſerentnahmen ihre ſeitherigen
Einrichtungen behalten.
8. 3.
Die neu zu regelnden Anlagen dürfen erſt in
Betrieb geſetzt werden, wenn fie durch ein vom Melio-
—— —*—— aufzunehmendes Protofoll als vor⸗
ſchriftsmäßig ausgeführt anerlannt find.
8.4.
Die Handhabung der Stauſchleuſe oberhalb der
Mittenheimer Mühle und der im Rüdftau von Werfen
gelegenen Entnahmefchleufen erfolgt durch Wafferwärter,
welche von den Befigern diefer Anlagen anzuftellen find,
348
Jedem Privaten ift bei polizeilicher Beftrafung verboten, eine
Aenderung an der Stellung diefer Schleufen vorgunehmen.
Die Handhabung der Übrigen Stau und Ent-
en bleibt den betreffenden Eigenthümern über-
laffen.
8.5.
Die Wäſſerungsberechtigten find verpflichtet, alles
zur Bewäſſerung verwandte Wafler nad der Benußung
wieder dem Bächlein zuzuleiten.
z. 6.
Die Koften der Räumung und Unterhaltung des
Dollerbächleins, der Unterhaltung des Wehres in der
Doller, jowie des Streihwehres am Kopfe des Bann-
waſſers und der Waffervertheilungsanlage an der Ablei-
tung de3 Runzbaches werden zwiſchen Induſtrie und
Landwirthſchaft nad dem Verhältniß von ſechs zu eins
unbeſchadet entgegenftehender Privatverträge ertheilt. Die
Einzelvertgeilung diefer Antheile unter die Grundbeſitzer
erfolgt nad) Maßgabe des Flächeninhaltes der bethei-
ligten Grundftüde und unter die MWerkbefiper nad Maß—
gabe des ausgenußten Gefälles.
Zur Ausführung diefer Beflimmungen wird der
Bezirkspräfident eine dauernde Räumungsordnung nad
Durdführung des borgejchriebenen Verfahrens erlaffen.
Straßburg, den 4. Auguft 1892.
Minifterium für Elfaß » Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirihſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsjetretär
II. A. 3120. von Schraut.
(81) Behanuntmadung,
betreffend Die Verunreinigung von Wafferläufen mit Fifhbefland.
Zum Vollzuge des 8. 29 Abſaß 2 des Gejehes,
betreffend die Fiſcherei, vom 2, Juli 1891 wird beftimmt,
was folgt:
Artitel 1,
Bei Erteilung der Genehmigung zur Ableitung
von den Fiſchen ſchädlichen Stoffen und Abfällen aus
Fabrilen und fonftigen gewerblichen und landwirthſchaft
lichen Betrieben in einen Wafferlauf ift die Beobachtung
folgender Mafregeln anzuordnen:
L Die Abgänge find vor Einleitung in den Waſſer—
lauf einer chemiſchen oder mechaniſchen Reinigung oder
einer Verdünnung mit reinerem Waller oder einer Ab:
tühlung zu unterwerfen.
Die Reinigung, Berbünnung oder Abkühlung if
in ber Weife vorzunehmen, daß von der Ableitung jeden
falls ausgeſchloſſen find:
a) Fluſſigleiten, in denen mehr als 10°/. fuspendirte
und gelöſte Subſtanzen enthalten find;
b) Flüffigleiten, in denen bie nachberzeichneten Sub:
fangen in einem ſtärleren Verhäliniß als 1: 1000 ent:
halten find, nämlich Säuren, Salze, ſchwere Metalle,
allaliſche Subftanzen, Arfen, Schwefelwaſſerſtoff,
ſchweflige Säuren und Salze, die ſchweflige Säuren
bei ihrer Zerfegung liefern, ferner Magnefium-, Na-
trium«, Calcium⸗ und Aluminiumverbindungen,
In den Rhein dürfen diefe Subftanzen ſchon
bei einem Mifchungsverhältnik von 1:200 einge-
leitet werben;
e) Abwaſſer, die fefte, fäulnigfähige Subftangen enthalten;
d) Dämpfe und ylüffigkeiten, deren Temperatur 50 Een-
tigrade (40° Reaumur) überfteigt.
II. Ferner find unter allen Umftänden von der
Einleitung in einen Wafferlauf auszujchliegen:
a) chlor- und chlorlalfhaltige Wafler und Abgänge der
Sanftalten und Theerdeftillationen,
b) Rohpetroleum und Produkte der Peiroleumbeftillation.
III. Die Einleitung der Abgänge in einen Wafler-
lauf Hat allmählich, in einer auf eine längere Zeitdauer
ih gleichmäßig vertheilenden Menge zu erfolgen, fofern
bon dem plöglichen Zufluß größerer Mengen eine Gefahr
für den Fiſchbeſtand zu befürchten if.
349
IV. Die Einleitung der Abgänge in einen Waffer-
lauf Hat mittels Röhren oder Kanälen ftattzufinden, ſo—
fern dies nach der Veichaffenheit des Mafjerlaufes an-
gängig ift, Die Röhren oder Kanäle müffen bis in den
Thalmeg oder die Mitte des Wafferlaufs reichen und
unter Niederwaffer ausmünden. Diejelben find fo anzu-
legen, daß eine Berunreinigung des Ufers vermieden wird,
Artikel 2.
Die Belanntmadung, betreffend die Verunreinigung
von Fijchwaflern, vom 6. Auguft 1886 (Gentral- und
Bezirk3- Amtsblatt S. 167) wird aufgehoben,
Straßburg, den 27. Juli 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern,
Landwirthichaft und Domänen. Der Unterjtaatsfetretär,
Der Unterftaatsfelretär Im Auftrage
von Schraut. Sarff.
III A. 3163.
I. D. 4469.
II. Verordnungen pp. der Bezirlöpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(82) Bezirhs-Polizeiverordnung,
oth und grün geblendeier Fatern
Vene Den Be N En fin Beier Adern
Auf Grund von Art. 3 Ziff. 1 Tit. XI des Ge-
ſezes vom 16,/24. Auguft 1790 und des $. 366 Nr. 10
des Reichs⸗Strafgeſetzbuches ſowie nach Einficht des 8. 60
des Bahnpolizeireglements vom 5. Juli 1892, verorbne
ih hiermit für den Bezirk Unter-Elfaß, was folgt:
$. 1. Der Gebrauch von roth oder grün geblendeten
Laternen Seitens der Radfahrer ift verboten.
$. 2. Zumwiderhandlungen gegen dieſes Verbot
werben gemäß $. 366 Nr. 10 des Reichs⸗Strafgeſetzbuches
mit Geldftrafe bis zu .M 60 oder mit Haft bis zu
14 Tagen beitraft.
Straßburg, den 26. Juli 1892,
Der Bezirtöpräfident
IV. 5135. Frhr. von Freyberg.
o. Lothringen.
(83) Woligeiverordnung,
betreffend Verpflichtung * rer Nu Cholera-Erkrankungen
Auf Grund des Gejehes vom 16./24. Auguft 1790
Titel XI Urt. 3 und mit Rüdfiht auf die drohende
Choleragefahr wird hiermit für den Bezirk Lothringen
beitimmt, was folgt:
Ale Familienhäupter, Hauswirthe, Gaſtwirthe und
Medizinalperfonen find verpflichtet, von jeder im ihrer
Familie, ihrem Haufe, ihrer Praris vorkommenden Er-
lrantung an der Cholera und ebenfo von jedem Gho-
leratodesfall, gleicviel ob die Erkranlung vorher ſchon
zur Anzeige gebradht war oder nicht, längftens binnen
12 Stunden der nächſten Poligeibehörde mündliche oder
ſchriftliche Anzeige zu erftatten. Das Gleiche gilt don
holeraverdäctigen Erkrankungen und Zodesfällen.
Dieje Verordnung tritt fofort mit ihrer Belannt-
machung in Wirkjamteit.
Me, den 4. Auguft 1892.
Der Bezirkspräfident
Ia, 2906. Behr. von Sammerſtein.
Digitized by Google |
851
Senfral- und Bezicks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Huaptblatt, | Straßburg, den 20. Ausuſt 1892. Ar. 87.
m uue enthält bie Verordnungen und GErlaffe von allgemeiner unb dauernder Bebentung, bat Beiblatt diejenigen von
L Berorbnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(8A) Berorbunung.
Auf Grund des $. 1058 Abf, 2 der Gewerbe—
ordnung für das Deutfche Reich wird hierdurch beftimmt:
Als Fefttage im Sinne der Gewerbeordnung gelten:
Neujahr, Oftermontag, Chriſti Himmelfahrt,
Pfingftmontag, Mariä Himmelfahrt, Aller-
heiligen, der erfle und der zweite Weihnachts—
tag, fowie in denjenigen Gemeinden, in welchen ſich
eine proteftantifche Kirche oder eine Simultanficdhe
befindet, Charfreitag.
Straßburg, den 16. Auguft 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Der Staatsfetretär.
In Vertretung :
L A. 7686, von Schrant.
Digitized by Google -
Central- und Bezirks- Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
Sauptblatt. |
Straßburg, den B. September 189%.
Das Hauptblatt enthält bie Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, das Beiblatt biejenigen von
borübergehender Bedeutung.
Don Ir, 88 ift ein Bauptblatt yichzt ausgegeben worden,
I. Verordnungen pp. des Kaiferlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths
(85) Beflimmungen
über den Anftrich von Fußböden in den Dienfträumen
ud ieafwohnungen der Fandesoerwaltung.
Ueber die Herftellung und Unterhaltung des An—
ſtrichs der Dielungen in den Dieniträumen und Dienjt-
wohnungen der Landesverwaltung wird unter Aufhebung
der bezüglichen Vorjchriften vom 6. Juli 1888 (Central⸗
und Bezirls⸗Amtsbl. S. 169) Folgendes bejtimmt:
1. Neudielungen aus Tannenholz find mit Leinöl
unter geringer Beimiſchung eines Farbſtoffes zu tränten,
bevor die Räume in Benugung genommen werden. Weltere
Dielungen diefer Art können ganz in Oelfarbe geftrichen
werden. Die Anftriche find in jedem Fall mit Bern«
ſteinlack zu überziehen,
2. Die Emeuerung des Anftriches diefer Dielungen
darf in Mrbeitäjimmern jowie in Wohnzimmern der
Dienftwohnungen höchſtens alle zwei Jahre, in Schlaf-
jimmern und in Sälen der Dienftwohnungen nur alle
vier Jahre erfolgen,
„3. Wenn an den mit einem Anftriche verjehenen
Fußböden eine Ausbefferung innerhalb der zu 2 ange
gebenen Zeiträume Hat vorgenommen werden müſſen, jo
findet zunächit ein Meberftreichen der ausgebefferten Stellen
mit Leinöl unter Beimiſchung eines entiprechenden Farb⸗
foffes oder mit Delfarbe ftatt. Nachdem diefe Stellen
getrodnet find, hat ein gleichmäßiger einmaliger Anftrich
und demnächſt ein Ueberzug der gejammten Fläche mit
Bernfteinlad zu erfolgen,
4. Dielungen aus Eichen oder Buchenholz find
bei der Neulegung in allen Büreau- und Wohnräumen
für Unterbeamte mit Zeinöl zu tränten, in allen Büreau—
und Wohnräumen für höhere Beamte zu bohnen und
zu bürften, Die Unterhaltung liegt dem Wohnungsinhaber
ob; derjelbe ift insbefondere verpflichtet, im Falle des
Abzuges die Dielungen auf feine often ölen bezw. neu
bohnen und bürften zu lafjen.
Straßburg, den 26. Auguſt 1892,
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Der Staatsjelretär.
In Vertretung:
L A. 7416, von Schraut,
(86) Berichtigung.
In Nummer 36, Hauptblatt, Seite 349 iſt zu
leſen:
1. in der erſten Spalte, erſte Zeile von oben, ſtatt
„Salze, ſchwere Metalle“, „Salze ſchwerer Metalle”,
2, in.der zweiten Spalte, zehnte Zeile von oben, ftatt
„6. Auguſt“ „9. Auguſt“.
II. Verordnungen pp. der Bezirlöpräfidenten,
b. Unter-Elfaß.
(87)
Zufolge Anordnung des SKaiferlihen Minifteriums
vom 10, d. Mis. III. 6377 treten an Stelle der früheren
feanzöfifchen Bezeichnungen der nachftehend aufgeführten
Forftorte künftig die dabei angegebenen deutjhen Namen.
| Brüger MEngin,
I. In der Oberförſterei Lübelhanfen.
Gemeindewald von Wild.
jet, Hallenberg.
II. Oderförfterei Schirme.
1. Staatswald.
Früher Bouhonville, jetzt Buchwald,
„ Malplaquet, „ Zannwald,
„ Heymonrupt, „ Heymonzfels,
„ Rondpertuis, „ Rundlodh,
„ Bipierre, „ Zweifels,
„ Blanches Roches, „ Weißfels,
„ Corbeille, „Frohnberg,
„ Hautrain, „ Hodrain,
„. Croix Gardon, „ Gardonsfreuz,
„ HautdubonDieu, „ SHerrgottshöhe,
„ Cöte de !’Eglise, Kirchberg,
„ Maleöte, „ Hungerberg,
„ Requival, „ Königsberg,
„ Charaille, „ Windederberg,
„ Croix Bourotte, „ Bourottesfrenz.
2. Gemeindewald von Schirmed.
Früher Evöche, jetzt Biſchofswald,
„Cote du Chäteau, Schloßberg,
„ Blanche Fontaine, „ Weißbrunnen,
„ Cöte de la Neuveville, „ Diesberg.
3. Gemeindewald von Barenbad).
Früher Ordon Saxe, jest Sachſenwald,
„ Trou de Sable, » Sandgrube,
» Bambois, " Bannwald,
„ Seche Cöte, „ Dürrenberg,
„ Basses des Allemands, „ Deutjchthal.
4. Gemeindewald von Ruf.
rüber Sapiniere, jet Tannwald,
„ Rein des Bouleauxs, „ Pirfenrain,
Sdehe Cöte, „ Heidelopf,
» Siegoutte, „ Napwald.
5. Gemeindewald von Natzweiler.
Früher Chenagoutte, jet Sägerberg,
„ Basse du Macon, „ Maurersihal.
6. Gemeinde Grandfontaine.
Brüder Rafllagoutte, jetzt Rechenbrunn.
111. Oberförflerei Rothau.
1. Gemeindewald Porbrud,.
Früher Cöte d’Albet, jeßt Albacherhang,
"„ Nid des Oiseaux, „ Bogelneft,
„ la Fraize, „Erdbeerwald.
2. Gemeindewald Bellefoſſe.
Früher Bambois, jetzt Bannwald.
3. Gemeindewald Belmont.
Früher Bambois, jetzt Bannwald.
354
4. Gemeindewald Bourg-Bruche.
Früher Bambois, jetzt Bannwald,
„ Bois de la Dame, Liebfrauenwald,
„ Sapinot, „ Zannwald,
„ Chänot, „ Eihwald,
5. Gemeindewald Neumweiler.
Früher la Schliff, jet Schleife,
„ Chönot, Eichwald.
6. Gemeindewald Plaine.
Früher Cöte de Cerisier, jetzt Kirſchbaumhang.
7. Gemeindewald Ranrupt.
Früher les Hauts Bois, jebt Hochholz,
„ Brimbelliere, „ Seidelbeered,
"» $Sapiniöre, „ Zannwald.
8. Gemeindewald Rothau.
Früher Töte de la Forge, jet Hammerfopf.
9. Gemeindewald Saales.
früher Hareng, jeßt Häring,
„ le Sapin dessus, „ Obertannwald,
„ le Sapin dessous, ‘„ Untertannwald.
10, Gemeindewald Saulrures,
Früher Sapinot, jest Tannwald.
11. Gemeindewald Solbad.
Früher Chönot, jetzt Eichwald.
12. Gemeindewald Waldersbad.
Derrière les Monts, jetzt Hinter den Bergen,
Chönot, „ Eichwald,
13, Gemeindewald Wildersbad.
Frönot, jet Eſchenwald,
Chönot, „Eichwald.
IV. Oberförflerei Weiler.
1. Staatswalb,
Früher Honcourt, jegt Kloſterwald,
„ Carriöre, „ Steinbrud,
„ Bonhomme, „ Gutleutberg,
" Weissgoutte, „ Weißgut,
„ Chalmont, „ Scallberg.
2. Gemeindewald Steige.
Früher Rougerain, jegt Rothrain,
„ Bois de Ville, „ Dorfwalb,
„ Haut Chönot, „ Obereihwald,
„ Chönot des Fiontaines,
„ Rain des Allemands, „ Deutjchenrain.
3. Gemeindewald Diefenbad.
Früher Champ de la Cöte, jetzt Hangfeld.
„ Brunneneihwald,
4. Gemeindewalb Laadı.
früher Forst du Mont (le Mont), in Bergwalb,
Do
— Trou du Loup, Ifsloch,
. Vieux Moulins, „ Altmühlen,
. la Chinde, „ Sdinderberg,
„ Basse Landzolles, „ Riederlandzoll.
5. Gemeindewald Urbeis.
Früher Trois Journeaux, jeht Drei Morgen,
— Töte (Droite de Faite), „ Rechte Firſt,
„ Revers de Faite, Linle Fir,
355
Die aus vorftehenden abgeleiteten Namen von
Theilen der betreffenden Forftorte find finnentjprechend
zu verdeutfchen, 4. B. Basse de Bouhonville = Bud)
waldthal, Plateau de Bouhonville = Buchmwaldebene,
Sentier de Bouhonville = Buchwaldpfad.
Straßburg, den 18. Auguſt 1892,
Der Bezirkspräfident,
3 82:
Der Oberforftmeifter,
II 6197. J. U: Koch.
Digitized by Google
—
Central- und Rezirks-Amlsblalt
Elfaß-Fothringen.
funptblatt. | Strafiburg, den 10. September 1892, Mr, 40,
Das —— enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von
wräbergebender Bebeutung.
L. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
)
Die Gemeinden Woippy und Saulny mit den zuge-
börigen Anneren und Höfen find von dem Bezirke des
Steneramtes II Maiziöres bei Meb beziehungsweife des
Hauptzollamtes Diedenhofen abgetrennt und dem Spezial⸗
bebebegirte des Hauptzollamtes Metz zugetheilt worden.
IL 7234.
(89) Abänderung
ds Uegalativs vom 29. Juni 1897, betreffend die Befähigung jur
afelung im rramt der Kirche Augsburgi nfelhton
a en Kirche, — *
Auf Grund der Vorſchläge des Ober-Konſiſtoriums,
dei Direktoriums der Kirche Augsburgiſcher Konfeffion
und der reformirten Sonfiftorien ſowie der theologijchen
Fatultät der Kaiſer-Wilhelms-Univerſität zu Straßburg
wird hiermit verordnet was folgt:
Die nachſtehenden Vorfchriften des Regulativs vom
29, Juni 1887, betreffend die Befähigung zur Anftele
lung im Pfarramt der Kirche Augsburgiſcher Konfeſſion
und der reformirten Kirche, erhalten folgende Faſſung:
Art. 1.
Die Befähigung zur Anftellung im Pfarramt wird
durch die Mblegung ziveier Prüfungen erworben, und
mar erfolgt die erfte pro licentia concionandi, die
jite pro ministerio,
Art. 7,
„, Srüheftens im Laufe des fiebenten Semefters haben
N die Stubirenden zur Prüfung zu melden. Zu einem
lngern als einjährigen Aufjchub ift die Genehmigung
des Direltoriums bezw. des teformirten Konfiftoriums
erforderlich,
Art. 8.
Die Meldungen zur Prüfung find bei dem Direl-
torium bezw. dem reformirten Konfiftorium zum 1. Fe
btuat und 1. Juli fchriftlich einzureichen.
Der Meldung find beizufügen:
1. das bon einem deutſchen humaniftiichen Gymnafium
ausgeftellte Zeugniß der Reife zur Univerfität; ift die
erforderliche Kenntniß des Hebräiſchen nicht durch
diefes Zeugniß nachgewieſen, jo ift ein bejonderes
Zeugniß der Neife für diefen Unterrichtsgegenftand
beizubringen, welches jpäteftens am Scluffe des
zweiten Semefters, und bon dem, welcher im erfien
Jahre feiner Militärpflicht genügt, am Schluffe des
dritten Semefters erworben fein muß, midrigenfalls
alle folgenden Semefter bis zur Erlangung der he—
bräifchen Maturität bei den gejehlich geforderten acht
Studienjemeftern nicht in Anrechnung gebracht werden;
2, die vollftändigen Univerfitätszeugniffe, aus welchen
erhellen ſoll, daß der Kandidat Vorlefungen, bezw.
praftifche Uebungen über alle Hauptfächer der Theo-
logie — Dogmatil, Moral, Kirchen- und Dogmen-
geſchichte, Symbolil, Bibelwiffenfhaft und Exegeſe
über mehrere Theile des Alten und des Neuen Teſta—
mentes, Homiletil und Katechetil — ſowie Vorleſungen
über Kirchenrecht, Pädagogil und Philoſophie beſucht
hat;
3. im Falle die Prüfung nicht unmittelbar nad Vollen-
dung der Univerfitätsftubien gemacht wird — Zeug—
niffe zuverläffiger Perfonen über die Führung und
Beihäftigung des Kandidaten während der Zwifchenzeit.
Meldungen und Zeugniffe find, falls der Zulafjung
des Kandidaten Nichts entgegenfteht, durch das Direl-
torium bezw. durch das reformirte Konfiftorium bis zum
15. Februar oder 15. Juli der Prüfungstommiffion zu
überjenden,
Art, 9.
Iſt betreffs der der Meldung beiliegenden Zeug-
niffe nichts zu erinnern, jo wird durch DBermittelung des
Direltoriums bei. des reformirten Konfiftoriums ſämmt⸗
lichen Kandidaten ein von der Prüfungstommiffion ge-
ſtelltes Thema mitgetheilt, welches diefelben in einer
— 38 —
Friſt von acht Wochen zu bearbeiten und abzuliefern unter Angabe des zubor beitimmten Beginn: ber Prü
haben. fungen den Standidaten durch Bermittelung des Direl
Die abgelieferten Arbeiten werden an den Vor— toriums bezw. des reformirten Sonfiftoriums zugefell
figenden der Prüfungslommiffion überjendet. Straßburg, den 29, Auguft 1892,
Diefer läßt die Arbeiten den Mitgliedern der Minifterium für Elfab-Lothringen.
Kommiffion zugehen, welche ihre Gutachten schriftlich Abtheilung für Juſtiz und Kultus.
abgeben und danach entjcheiden. Der Beſchluß wird II. B. 1380. von Puttfamer,
359
—
Central- und Rezirks-Amlsblatt
Elſaß-Lothringen.
Gunptblatt. |
Das
ga
verübergehender Bebeutung.
Von Mr. 41 und 42 ausgegeben worden.
Straßburg, den 30. September 1892.
latt enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von
I. Berorduungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
der Gefängnigordnung aufgeführten Stategorien einzu—
reihen find, Iſt dies nicht der Fall, jo find dieſe
Strafen, ſoweit es fich um die Landgerichtsbgzirte Straß—
burg, Zabern, Metz und Saargemünd handelt, im Be-
zirklsgefüngniſſe zu Straßburg zu vollftreden.
Straßburg, den 21. September 1892,
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung für Yuftiz und Kultus.
(90) Ferfügung,
beireffend die Strafvollirehung an männlidien Gefängnifigefangenen.
In Abänderung der allgemeinen Verfügung vom
2. Auguft 1880 (Sammlg. V ©. 291) und der Vers
fügungen vom 3. Oktober 1883 (Sammlg. VIII ©. 383),
16. Otiober 1884 (Sammlg. IX ©. 440) und 20, März
1886 (Sammlg. XI ©. 65) find von nun ab Gefäng-
nigftrafen gegen männliche Perfonen in der Dauer von
mehr als 1 Jahr im Bezirksgefängniffe zu Mülhauſen
zu vollftreden, wenn dieſe Individuen unter die in $. 207
|
G. V. 2140",
II. Verordnungen pp. der Bezirkspräfidenten,
b. Unter-Elfof.
(91) Berhluf.
Der Bezirköpräfident des Unter-Elfah, nach Einficht
J 15. Juni 1883
des z. 8 des Reichsgeſetzes vom 10. Apnif 189% betref»
fend die Kranlenverſicherung der Arbeiter, und der Aus-
führungsverordnung zu diefem Gefjehe vom 14. März
1884, nach Einficht der durch Beſchluß des Yundes-
uthes vom 31, März 1892 dem Reichstanzler übertwie-
\men und dem Kaiſerlichen Minifterium zur Ausführung
mitgetheilten Refolutionen des Reichstages bei Annahme
der Novelle zum borbezeichneten Geſetze vom 10, April
1892 ſowie des hiezu ergangenen Erlafjes des Kaiſer—
iihen Minifteriums vom 11. Mai 1892 Rr. I. D. 2801,
nad weiterer Einficht der nach Maßgabe diefes Erlaſſes
von den Bürgermeiftern aufgeftellten Nahweifungen über
die Höhe des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage-
Arbeiter in den einzelnen Gemeinden und der von den
— * des Bezirls abgegebenen Gutachten, be—
ießt:
Artitel I
‚. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn-
Üißer Tagearbeiter im Bezirle Unter-Eljai wird in nad»
Hehender Weiſe feftgejeht:
von Puttkamer.
Kreis,
Laufende Rımmer.
Kreis Erflein...... . -
ſtreis —
Kreis Molsheim und zwar:
| a) Kantone Molsheim und
| Mafjelnheim.. . . - -
ı bi Kantone Rosheim und
Pe er 6 „5o
mer |
Schirmed
e) Kanton Saaled ... . .
5! Kreis Schlettladt und zwar :
i a) Nlantone Barr und
Schlettſtadt
b) Kantone Marlolsheim
und Wei
. er. *
Pa er
6
ſtreis Weiße
| Stadtkreis Straßburg. . - -
Ortsüblicher Tagelohn für
erwachſene,
d. h. mehr als
16 Jahre alte
männ: | mweib:
liche liche
Arbeiter.
Fe
2,» 1,0
1,9 1,40
1,80 1,20
2,00 1,50
1,30 | 1,»
1,0 1,10
2,00 1,40
1,0 1,0
2,00 1,60
1,0 j 1,10
1,50 1,40
jugendliche,
d. h. unter
16 Jahre alte
männ= weib⸗
liche | liche
Urbeiter.
A| a
10 | 0,"
1,0 | 0,
1,10 0,90
Lıo | O0,»
1,10 | 0,00
0,70 0,50
140 | 1,00
1. | O0,»
1,10 | 0,00
1,.0 | 1,0
1,0 | 0,»
Ürtifel IL
Die vorftehend angegebenen Süße treten mit dem
1. Januar 1893 in Kraft.
Meine Beichlüffe vom 13. Mai 1884 IV. 3646,
3. November 1886 IV. 7693 (nicht 7639), 21. Sep⸗
tember 1887 IV. 9528 und 10. Mai 1890 IV. 3506
(Gentral» und Bezirk3-Amtsblatt, Jahrg. 1834, ©. 122,
1886, ©. 248, 1887, ©. 206 und 18%, ©. 154)
werden vom bezeichneten Zeitpunlte ab aufgehoben.
Straßburg, den 27. September 1892.
Der Bezirlspräſident
IV. 7015. von Freyberg.
)
Nachdem durch die Belanntmachungen des Reichs—
fanzlers, betreffend die Beſchäftigung von Arbeiterinnen
und jugendliden Arbeitern in Glashütten jowie in Walz
und Hammerwerlen, angeorbnet worden ift, daß die ärzt—
lichen Zeugniffe, von welchen die Bejchäftigung der jugend—
lihen Arbeiter in ſolchen Betrieben mit abhängt, nur
dann Gültigleit haben, wenn fie von Aerzten ausgeftellt
find, welche von der höheren Verwaltungsbehörbe zur
Ausftelung folder Zeugniffe ermächtigt find, beftimme
ich hierdurch:
c. Lothringen.
(03) Berätuf.
Der Bezirkspräfident von Lothringen beſchließt
nah Ginfiht des $. 8 des Reichsgeſetzes bom
15. Juni 1883, betreffend die Stranfenverficherung der
Arbeiter;
nach Einficht der Verordnung des Kaijerlichen Statt«
halters vom 14. März 1884, betreffend die Ausführung
des erwähnten Geſetzes;
nach Einjicht des Erlaffes des Kaiſerlichen Mi—
nifteriums für Elfaß-Lothringen vom 11. Mai 1892 L
D. 2801, welcher ſich auf die durch Beſchluß des Bun—
desraths vom 31. März 1892 dem Reichslanzler über-
wiefenen und dem Minifterium zur Ausführung mitge-
teilten Refolutionen des Reichstags bei Annahme der
Novelle vom 10. April 1892 zum vorerwähnten Sranfen-
berficherungsgejebe bezieht;
nah Einficht der auf Grund der von den Bürger-
meiftern aufgeftellten Nachmweifungen über die Höhe des
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage-Urbeiter in den
einzelnen Gemeinden, von den Sreisdireltoren des Bezirks
abgegebenen Gutachten :
Artikel 1.
Der Betrag des ortsüblihen Tagelohns gewöhn-
licher Tage-Arbeiter im Bezirle Lothringen wird in nach—
ftehender Weife feftgejeht:
360
1. Zur Ausftellung der in den erwähnten Belanni
machungen des Reichstanzlers vom 11. März und 29, Apri
1892 geforderten Zeugnifle find die Kreisärzte und di
Ktantonalärzte ermächtigt.
2, Bei Austellung der Zeugniffe ift ſowohl da
lörperliche als der geiftige Zuftand ins Auge zu falle
und zu berüdfichtigen.
Auszufhließen find junge Leute, deren Körperbau,
Muskulatur und Fettpolfter nicht ihrem Lebensalter en:
ſprechend entwidelt find; ferner junge Leute, bei benm
Rhachitis, Scrophulose (insbejondere Augen und
Obrenentzündungen) ſowie Bleichſucht nicht abgelaufen,
bezw. geheilt find oder bei welden Verdacht auf begin
nende Lungenſchwindſucht befteht, und endlich junge Leuk,
deren Geifteszuftand (ſchlaffes, jchläfriges oder wenig
intelligentes Wefen) auf geringe Energie der Willens:
thätigteit ſchließen läßt.
Das Zeugniß ift demnach nur Törperlich kräftigen
ſowie gefunden und dabei geiftig frifchen jungen Leuten
auszuftellen.
Straßburg, den 20. Auguſt 1892.
Der Bezirlspräfident
IV. 6289. Frhr. von Freyberg.
Ortsüblicher Tagelohn für
E ertvachfene, | jugensliie,
E| db. 5. mehr als | d. h. unter
* Kreis. 16 Jahre alte | 16 Jahre alte
* männs | weiß: | mann⸗ | weib:
5 ice | Lie | liche | fie
“ Arbeiter, Urbeiter.
2. a | 4 2
1 Stadilreis Me... . . . 250 | 1,0 | Lo | Os
2 Kreis Bolchen . .. . . 1,0 | 1,0 | Luw | Os
3 | Kreis Chäteau-Salins . . .| 1,90 | 1,40 | La | 1u
4 Kreis Diedenhofen . . . . . 200 | 1,00 | 1,20 | 1a
5 | Kreis Forbah ....... 20 | 10 | Le | Io
6 | Landfreis Me... ... - 20 | Lo | 1m | In
T| Kreis Saarburg . . - - . - Lo | 1,0 | 1,10 | 1
8 | Streis Saargemünd
a) Stadt Saargemänd. .| 2,00 | 1,20 | 1m | Om
b) die jämmtlichen übrigen
Geme Rreifes.| 1,0 | 10 | 10 | 0m
Artitel 2.
Diefe Feftfegung tritt mit dem 1. Januar 18%
in Kraft. j
Mein Beſchluß dom 13. Juni 1884 wird damit
aufgehoben.
Mep, den 23. September 1892.
Der Bezirtspräfident
Frhr. von Hammerftein.
— 361 —
Gentral- und Bezirks“ Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Straßburg, den 8. Oktober 1892.
Suuptblatt.
Das Hauptblatt enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von
sorübergehender Bedeutung.
I. Berorduungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(1) Verfügung, | find, gleichviel von welcher Behörde fie eingezogen werden,
hireffend die Kontrele und ——— der Aenderungen, welche dem Staatsſelretär einzuſenden; die Ueberſendung der
in Peyug * die Jitter und Inhaber Königlich Preußfiſcher Delorationen an die General-Ordens-Kommiſſion ſowie
Orden und Ehrenzeichen rintreien. - eventuell die Benachrichtigung der betheiligten Refjort-
Zur Regelung der Kontrole und Anmeldung der | Hehörde wird ſodann von hier aus bewirkt werden.
enderungen, welche in Bezug auf die Ritter und In— 6. Ueber die eingetretenen Wenderungen find all-
haber Königlich Preußifcher Orden und Ehrenzeichen ein- jährlich Veränderungsnachweiſungen nach dem beiliegen-
treten, wird Nachftehendes angeorbnet: den Mufter aufzuftellen und in zweifacher Ausfertigung
1. Aenderungen, welche duch Beförderung der zum 1. November jeden Jahres dem Staatsjelretär ein-
Velorirten im Amt, durch deren Ausſcheiden aus dem zureichen.
Vienft, durch Todesfall, Wechſel des Wohnorts pp. eine 7. Die Aufftellung der Beränderungsnachweifungen
treten, find Seitens der betreffenden Landesbehörden hat zu erfolgen:
(Rr. 7) nur noch injoweit zu Tontroliren und anzımel=
a) von der Minifterialabtheilung des Innern für den
den, als es fich um diesfeitige Landesbeamte, Mitglieder j heifung I f
Landesausschuß, die Wafjerbauverwaltung, die Ge—
Me HN der Bezirks- und Streistage, der — a a ern
eindeverwaltungen, jowie um ſolche Privatperjonen Bon ber Rüdgabe find ausgeſchloſſen
eg welche die Elſaß⸗Lothringiſche Staatsangehörig- 1. Die am Grinmerumgsbande Meihes, ſegemal ſchwatz ge:
eit - ae a ir Ba ne en ‚Berftoh) — —
. zandesbeamte, welche in den ent eines an—⸗ nen⸗Ordens 3. und 4. Kla einen
deren Staates übertreten, ſowie diejenigen, welde, ohne et aa ni hd chen LRIBIERNG AI
Penfion ausgefchieden, ihren Wohnfig außerhalb Elfah- a A Be
das Rechtöritter- Streng bes Johanniter» Orbens,
dad MWerbienftlreug für rauen und Jungfrauen,
Ba
Lothringens verlegen, oder unbelannt wohin, verziehen,
jkeiden aus der Kontrole aus,
auferbem:
3. Bei Verfegung von Beamten in das Reffort 4. bie Rrbnungs-Mebaille,
mer anderen, mit der Kontrole der Uenderungen beauf- a F —— —F Ian und
Iragten Landesbehörde (Nr. 7) ift die betreffende Aende- 7. die Sandivehr-Dienft:Musgeichnung 2. Kaffe.
tung * der leßteren Behörde allein anzumelden. ö ee —
Hinſichtlich ſolcher Beamten, welche zugleich ein ee u - j
oder ein Ehrenamt befleiden, hat die Kontrole ec ee en — ———
und Anmeldung von derjenigen Behörde zu erfolgen, zu Das Dienſtaus zeichnumgs⸗ Kreuz für Offiziere und bie 3 Klaffen
Pan Refiort diefelben nad) Maßgabe ihres ftaatlichen ee ——
erben an ontirung ’
— ——— E d Tod die Landwehr⸗Dienſtauszeichnung 1. Klaſſe dagegen an das
safe ci oder bhrenzeichen, we de uch odes· Haupt:Montirungsdepot in Berlin zurlidgefandt.
dall* oder DVerurtheilung des Delorirten erledigt find, Alle übrigen vorfteyend nicht genannten Königlich Preußiſchen
Orbens:nfignien umb Ehrenzeichen find nach bem Ableben der Ritter
! * Hinfichtlidh der Rüdgabe der durch Todesfall erlebigten und Inhaber an die General⸗-Ordens-Kommiffion zurüdzugeben,
Srbend-Infignien, Ehrenzeichen, Dentmünzen pp. beftehen folgende während fämmtliche Ordersverleifungs-Patente und Befiggengniffe
Stimmungen; den Hinterbliebenen als Anbenten verbleiben,
werbe⸗, die Bergberwaltung und die Landesverfiche-
tung3-Anftalt;
b) von der Minifterialabtheilung für Juſtiz und Kultus
für die Juſtizverwaltung — einſchließlich Ergänzungs-
richter bei den Amtögerichten —, die Kultus» und die
Gefängnißvermaltung;;
e) von der Minifterialabtheilung für Finanzen, Land»
wirthihaft und Domänen für das Landgeftüt, die
techniſchen Schulen, die Landeshauptlafje, die Staats-
depofitenverwaltung und die Tabakmanufaltur;
d) von dem Gentralbureau des Minifteriums für das
Bureau des Herrn Statthalters, das Minifterium,
den Staatsrath, den Oberfchulrath und die Univers
fitäts- und Landesbibliothet;
e) von dem Oberſchulrath für die öffentlichen höheren
Schulen, die höheren Mädchenſchulen, die Kreisſchul—
infpettoren, die Lehrerbildungsanftalten, die Taub—
ftummenanftalten und die Schulen für Nichtoollfinnige
(Blinden- und Blödenanftalten) ;
f) von dem Univerfitätsfuratorium für die Kaifer-Wil-
heims-Univerfität;
g) von der Direltion der Zölle pp. für die Verwaltung
der Zölle und indireten Steuern jowie des Ente»
giftrements ;
h) von der Direktion der direlten Steuern für die Ver-
waltung der direkten Steuern, des Satafter- und Ber-
mefjungswejens;
i) von der Gendarmerie-Brigade;
362
k) von den Bezirkspräfidien für ihr Reſſort ſowie für
alle übrigen vorftehend nicht aufgeführten, zu ihrem
Bezirke gehörenden Behörden, Beamten pp.
8. Für die Zeit vom Dftober 1891 bis Ol.
tober 1892 find die Veränderungsnahmweifungen noch in
der bisherigen Weife und zwar für die Juſtizverwaltung von
der Minifterialabtheilung für Juftig und Kultus, für die
Verwaltung der Zölle, indirelten Steuern und des Ente
giftrement3 bon der Direltion der Zölle pp., für ale
übrigen Verwaltungen — einjchliehlih Kultus» und Ge
fängnifverwaltung, jedoch ausjchliehlich des Bureaus des
Herm Statthalters, des Minifteriums, des Staatäraths,
der Univerfität ſowie der Univerfitäts- und Landesbibliothel
— von den Bezirlspräfidien aufzuftellen. Dieſe Nat:
weifungen, welchen zugleich Abjchrift der während des
obengedachten Zeitraumes der General-DOrdens-Fommiffion
direft gemachten Mittheilungen über Veränderungen in
Folge von Todesfall pp. in einfacher Ausfertigung bei-
zufügen ift, find zum 1. November d. Is. dem Shaats-
jelretär in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine
direfte Ueberſendung der beregten Nachweiſungen an die
Königliche General-Ordens-Rlommiffion findet fortan nit
mehr ftatt.
Straßburg, den 27. September 1892.
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Der Staatsjelretär
C. B. 909, von Puttkamer.
— — — —
— 363 —
Mufter.
Benennung der Behörde:
Hadweifung
der jeit dem ten 18 vorgefommenen Veränderungen in den
perfönlihen Berhältniffen der Ritter und Inhaber Preußiſcher Orden und
Ehrenzeichen.
| EljaßsLothringifche Königlich Preufiiche j
Drbenälifie * Ordens liſte Bezeichnung Name
Er BR bi |
Jahre | Race | _. | Jahr = „. | Rum» — * Mar bisher St jeht
| gang | trag Seite gang | Rad- Seite mer. JOelorationen] Delorirten
trag
Schullehrer zu 2. — (penfionirt) au
1
| Zeil | |
1877| m 167 | 1822 Eiſ. Kreuz II. [Emil Otto N. N. * or zu BRegierungsrath bei d
| & 3. der ungh. ....... zu 8.
ieutenant im ... e
Theil goner-Regiment).
18865 1 236 — JR. A. O. IV. N. N tentmeifter zu A, Rentmeifter zu 8.
Radı- J
trag N
; l | — JR. A.O. w. N.N Regierungsrath zu B. Geh. Regier.-Rath zu BR.)
Nach⸗
trag .
J 5 % A. E. 3. N.N. Kireißbote zu P, ER En ER ENOER
Theil | präfidium zu C,
1877 | m |! 280 | 5347 6ij. Streug ıtw. Hermann Paul|Polizeitommiffer zu X. Polizeiinſpeltor zu 6.
Theil
1886 I 2443| — IRALD iv
| et N.N. Wandgerichtsrath zu M. Bunbgesiätäbtreiter zu
a 3
| A 5 6%) — | Rettungs-
} mebaille
| 18. Jamnar 1898. | — | Mr. ©. m.
Theil
| 18866 | 4 95 — A E. 8. NN
I |
(Ort, Datum, Unterſchrift.)
* Diefelbe wird in Kurzem im Drud erſcheinen.
80
— 364 —
Erlüuterungen.
. Die Spalten 4 bis 7 find nur von denjenigen Behörden auszufüllen, welche im Beſitz der Königlich
Preußiſchen Ordenslifte und der Nachträge zu derfelben find, Für alle übrigen Behörden wird die Aus—
füllung diefer Spalten im Minifterium bewirkt werben,
. Die nah Einreihung der letzten Veränderungs-Nachweiſung ftattgehabten Neuperleifungen find nur
dann aufzuführen, wenn in den Verhältniſſen diefer Delorirten feit der Einfendung ihres Nationales eine
Veränderung eingetreten ift.
. Bei den mit dem Eifernen Sreuze, ſowie mit dem Verdienſtlreuz für rauen und Jungfrauen befichenen
Perjonen find ftels die Vornamen der Belichenen und bezüglich der Inhaber pp. des Eifernen Ares
zugleich auch die militärifche Stellung und Charge zur Zeit der Verleihung, welche aus den Befikzeugnifien
erfichtlich, anzugeben.
. Borgelommene Todesfälle und gerichtliche Aberlennungen find im jedem einzelnen alle unter Beifügung
der erledigten Delorationen und unter Angabe der betreffenden Stelle in den Orbensliften oder deren
Nachträgen befonders dem Staatsſekretär mitzutheilen und brauchen aladann nicht noch einmal in der
nächſten Beränderungs-Nachweifung aufgeführt zu werden.
(95)
Der Raijerl. Statthalter Hat durch Erlaß vom
2. September 1892 auf Grund der von der Options-
fommiffion in ihrer 37. Sikung abgegebenen Gutachten
beitimmt, daß die nachſtehend genannten 121 Perfonen
als elfaß-lothringifche Staatsangehörige nicht zu be—
trachten find, wobei zu bemerfen ift, daß bei den mit
einem * bezeichneten eine Option, bei den übrigen
eine Auswanderung bor dem 28. Januar 1873
vorliegt,
1. *Alt, Johann Daniel, geb. am 21. Januar 1854 in
Straßburg.
2. *Algau, Heinrich Eduard Ludwig, geb. am 11. Juli
1855 in Saargemünd.
3. Albertus, Johann Ludwig, geb. am 13. November
1869 in Frauenberg, Sr. Saargemünd,
4. Auert, Anton, geb. am 11, Auguft 1869 in
Iplingen, Kr. Saargemünd.
5. Altenbourger, Chriftoph, geb. am 11. Oftober
1869 in Wuftweiler, Kr. Saargemünd.
6. Alexander, Paul, geb. am 14. November 1871
in Bolchen.
7. Adam, Nikolaus, geb. am 1. Juni 1871 in Fils—
dorf, Kir, Bolchen.
8. Albrecht, Johann, geb. am 18. Mai 1871 in
Gerftlingen, Str. Bolden.
9. Bol, Nilolaus, geb. am 8, Februar 1869 in Bitjch,
Kr. Saargemünd.
10. Brenot, Joſef, geb. am 25. Februar 1869 in
Lemberg, Ar. Saargemünd.
11. Brunner, Gaspar, geb. am 20. Juni 1869 in
Schieresthal, Hr. Saargemünd.
12. Burgun, Andreas, geb. am 22, Dezember 1869
in Endhenberg, Kr. Saargemünd.
13. Bour, Nilolaus, geb. am 31. Auguft 1869 in
Kalhauſen, Kr. Saargemünd.
14. Bleihner, Peter, geb. am 24, Oltober 1869 in
Rimlingen, Kr. Saargemünd.
15. Bergdoll, Georg, geb. am 9. Februar 1869 in
Wolmünfter, Kr. Saargemünd.
16. Brühl, Anton, geb. am 8. Oltober 1869 in
Bliesgeröweiler, Kr. Saargemünd.
17. Bretnader, Nilolaus, geb. am 18. November 1869
in Neuſcheuern, Kr. Saargemünd.
18. Blanda, Eugen Karl, geb. am 31. Mai 1869 in
Saargemünd.
19, Birot, Peter Paul Emil, geb, am 8. Januar 1871
in Sreuzwald, Sr. Bolchen.
20.Bobay, Peter Michael, geb. am 10. Dezember
1861 in Rougemont-le-Chäteau, wohnhaft in Mül-
haufen i. €,
21.*Chaftelain, Marie Yof. Paul, geb. am 23, Sep»
tember 1856 in Straßburg.
365
22. Eolleur, Joſef Heinrich, geb. am 10. April 1869
in Bitſch, Kr. Saargemünd.
23. Colnot, Johann Nikolaus, geb. am 17. Mai 1869
in Walſchbronn, Kr. Saargemünd.
24, Garre, Johann, geb. am 27. Oktober 1869 in
Saargemünd.
25. Dameron, Nilolaus, geb. am 17, Dezember 1869
in Bitjh, Sr. Saargemünd.
26. Dubis, Alfons Neftor, geb. am 26, Februar 1869
in Bitſch, Kr. Saargemünd,
27. Doh, Nilolaus, geb. am 11. November 1869 in
Schmittweiler, Kr. Saargemünd.
28. Dimnet, Nilolaus, geb. am 8. Mai 1869 in Sudt,
Kr. Saargemünd.
29. Dollard, Johann Ludwig Jojef, geb. am 1. Dezem-
ber 1869 in Walſchbronn, Sr. Saargemünd.
30, Driefje, Peter Marie Jofef, geb. am 7. Oktober
1869 in Nuhblingen, Kr. Saargemünd,.
31. *Delatte, Guftan Ludwig, geb. am 24. April 1854
in Bany, Landir. Mep.
32, *Delatte, Karl Paul, geb. am 21. Juli 1855 in
Bany, Landir, Metz.
33. Feil, Balthafar, geb. am 7. April 1869 in Waljdı-
bronn, Kr. Saargemünd.
34, $lid, Franz, geb. am 29. Mai 1869 in Saar-
gemünd,
35. Fritſch, Heinrich, geb. am 10, Februar 1869 in
Saargemünd,.
36. Fouft, Claudius, geb. am 10. April 1871 in
Mauersbronn, Fr. Bolchen.
37. Gottwalles, Philipp, geb. am 3. September 1869
in Sudt, Kr. Saargemünd,
38. Gehl, Michel, geb. am 27. Mai 1869 in Sudt,
Kr. Saargemünd.
39. Guerlach, Joſef Nikolaus, geb. am 22. November
1869 in Bliesbrüden, Sr. Saargemünd.
40. Gushardt, Nikolaus, geb. am 26. März 1871 in
Kreuzwald, Kr. Bolchen.
41. Hartmann, Yofef, geb. am 1. Auguſt 1858 in
Carſpach, Kr. Altticch.
42. Hesling, Eduard, geb. am 6, April 1872 in
Frauenberg, Kr. Saargemünd,
43. Hoellinger, Nilolaus, geb. am 20, Mai 1869
in Bitſch, Kr. Saargemünd.
44. Heitmann, Johann Baptifl, geb. am 24. Februar
1869 in Schieresthal, Hr. Saargemünd.
45. Huber, Joſef, geb. am 28, April 1869 in Enden-
berg, Kr. Saargemünd,.
46. Huder, Nikolaus, geb. am 29. März 1869 in
Kleinrederhingen, Kr. Saargemünd.
47, Homehr, Joſef, geb. am 8. September 1869 in
Weißlirchen, Kt. Saargemünd.
48. Humbaire, Alfons Joſef Ferdinand, geb. am
18. Dezember 1869 in Saargemünd.
49. Hibft, Philipp, geb. am 11. Mär 1869 in
Wuftweiler, Kr. Saargemünd.
50. Hablizig, Karl Franz, geb. am 17. Februar 1871
in Gerftlingen, Fr. Bolden.
51. Haas, Johann Georg, geb. am 6. Mai 1871 in
Momersdorf, Kr. Bolchen.
52. *Huber, Ehriftian Julius Emil, geb. am 26, Oftober
1862 in Saargemünd.
53. Jacquot, Eugen Juftin, geb, am 2, Mai 1869 in
Bitſch, Kr. Saargemind.
54. Raifin, Ferdinand Ludwig, geb. am 3, Oltober
1869 in Egelsharbt, Kr. Saargemünd.
55, Krebs, Johann Nikolaus, geb. am 28, Februar
1869 in Aden, Kr. Saargemünd.
56. Rod, Peter, geb. am 12. Juli 1869 in Sal»
haufen, Kr. Saargemünd.
57. Robis, Ludwig, geb. am 5. September 1869 in
Sudt, Kr. Saargemünd.
58. Kob, Johann Hippolyt, geb. am 13. Auguft 1869
in Walſchbronn, Fr. Saargemünd.
59, Krebs, Johann Franz, geb. am 10. April 1869
in Saargemünd.
60. Kiffer, Chriftoph, geb. am 26, Februar 1869
in Wölferdingen, Sr. Saargemünd.
61. Klein, Peter Julius, geb. am 3. Mai 1871 in
Bolchen.
62. *Lebeau, Auguſt, geb. am 28. Februar 1872 in
Rohrweiler, Fr. Hagenau.
63, Laturnus, Jakob, geb. am 1. Dezember 1869 in
Lemberg, Kr. Saargemünd.
64. Lacombe, Auguft Camill Maria, geb. am 1. No-
bember 1869 in Saargemünd.
65. Lallemand, Alfons, geb. am 18. Januar 1869
in Saargemünd.
66. Landry, Peter Friedrich, geb. am 29. Oktober 1871
in Bolden.
67. Meyer, Paul Emil, geb. am 29. Juli 1869 in
Lemberg, Kr. Saargemünd.
68. Meyer, Joſef, geb. am 26. Juli 1869 in Schor-
bad, Kr. Saargemünd.
69. Müller, Florian, geb. am 10. Januar 1869 in
Achen, Kr. Saargemünd,
70. Mantuez, Peter Paul, geb. am 7. Dezember 1869
in Bliesbrüden, Fr. Saargemünd,.
71. Malid, Johann Nikolaus, geb. am 5. Oktober
1869 in Großblittersdorf, Kr. Saargemünd.
72. Mardal, Heinrich, geb. am 3. Januar 1869 in
Remelfingen, Kr. Saargemünd.
73. Martin, Franz Auguft, geb. am 7. September
1869 in Saargemünd.
74. Müller, Michael, geb. am 29. Dezember 1869 in
Wölflingen, Kr. Saargemünd.
75. Maredal, Franz, geb. am 18, Februar 1871 in
Bolchen.
366
76. Maleterre, Nilolaus Juſtin, geb. am 3, Februar
1871 in Zubeln, Kr. Bolchen.
77. Mangin, Joſef, geb. am 4. Mai 1871 in Lubeln,
Kr. Bolden.
78. Nirrengarten, Franz Karl, geb. am 16, Juli
1869 in Lemberg, Hr. Saargemünd.
79. Nieß, Eugen, geb. am 17. Juli 1869 in Philipps
burg, Kr. Saargemünd.
80. Nagel, Anton, geb. am 17. Januar 1869 in
Roppweiler, Kr. Saargemünd,
81. Reumar, Rilolaus, geb. am 25. September 1869
in Kalhaufen, Fr. Saargemünd.
82. Nicolas, Aleris Jofef, geb. am 10. April 1869
in Saargemünd.
83. Niſſe, Friedrih, geb. am 25. Juni 1869 in
Saargemünd.
84, Nourdin, Nilolaus Yofef, geb. am 1. November
1871 in Serlingen, Sr. Bolchen.
85. Oswald, Biltor, geb. am 23. Juli 1869 in
Lemberg, Kr. Saargemünd.
86. Oberhaufer, Johann Rikolaus, geb. am 17, Ja:
nuar 1869 in Sudt, Sr. Saargemünd.
87, Philippe, Johann, geb. am 16. März; 1868 in
Bitſch, Kr. Saargemünd,
88. Birot, Joſeph Nilolaus, geb. am 22. fyebruar
‚1869 in Großrederdingen, Kr. Saargemünd.
89. Borte, Nilolaus, geb. am 10. September 186)
in Mombronn, Kr. Saargemünd.
90. Peifer, Nofef, geb. am 12. Juni 1869 in
Schweyen, Kr. Saargemünd.
91. *Reißgajjer, Ludwig, geb. am 16. Februar 1852
in Brumath, Landkreis Straßburg.
92. Reur, Clemens Johann, geb. am 14. November
1869 in Stodbronn, Hr. Saargemünd.
93. Reder, Friedrich, geb. am 4. Februar 1869 in
Haspelſcheid, Kr. Saargemünd.
94. Reifer, Anton, geb. am 2. Dezember 1869 in
Sudt, Kr. Saargemünd.
95. Rinek, Paul, geb. am 10. Dftober 1869 in Et⸗
hingen, Ar. Saargemünd.
96. Reard, Heinrich Eduard, geb. am 31. März 1869
in Rimlingen, Mr. Saargemünd.
97. Rẽeche, Wolf Karl, geb. am 10. April 1871 in
Bolden.
98. Rig, Johann Peter, geb. am 2, Januar 1871 in
Kriehingen, Kr. Bolchen.
99. *Steinmetz, Ludwig, geb. am 22, Mai 1854 in
Biichweiler, Kr. Hagenau.
100. Schäffer, Jalob, geb, am 22, März 1869 in
Haspelſcheid, Kr. Saargemünd.
101. Säneiderlödner, Johann Nitolaus, geb. am
8. Januar 1869 in Mutterhaufen, Kr. Saargemänd.
102. Schmitt, Bernhard, geb. am 11. Mai 1869 in
Roppieiler, Kr. Saargemünd.
103. Shwark, Johann, geb. am 22, Juli 1869 in
Bettweiler, Kr. Saargemünd.
104. Schild, Leo, geb. am 3. Juli 1869 in Mom—
bronn, Kr. Saargemünd.
105. Schlegel, Nilolaus Franz Stefan, geb. am
2. Juni 1869 in Schmittweiler, Ar. Saargemünd.
106. Studer, Midel, geb. am 22. Oktober 1869 in
Sudt, Kr. Saargemünd,
107. Schvalier, Joſef Stefan, geb. am 29. Dezember
1869 in Wolmünfter, Hr. Saargemünd.
108. Stutzmann, Nofef, geb. am 27. Auguft 1869 in
Bliesgersweiler, Kr. Saargemünd.
109. Schmitt, Franz, geb. am 30. Januar 1869 in
Großblittersdorf, Ar. Saargemünd.
110. Shouber, Andreas, geb. am 23. September 1869
in Wölflingen, Kr. Saargemünd.
111. Sadler, Auguft, geb. am 6. Februar 1871 in
Bolden.
112. Schmitt, Lubwig Peter, geb. am 18. November
1871 in Momersdorf, Kr. Bolchen.
113. Zoudard, Johann Karl, geb, am 8. Januar 1871
in Ebersweiler, Kr. Bolchen.
114. Behenansty, Johann, geb. am 16, Januar 1871
in Ebersweiler, Kr. Bolchen.
115. Wocher, Andreas, geb. am 13. November 1869
in Lemberg, Kr. Saargemünd.
116. Wepel, Johann Nikolaus, geb. am 23. Mai 1869
in Rimlingen, fr. Saargemünd,
117. Weinſtein, Sebaftian, geb. am 28. Juni 1869 in
Dliesgeräweiler, Kr. Saargemünd,
118, Werner, Paul, geb. am 29. Mai 1869 in Saar-
gemünd,
119. Birg, Philipp, geb. am 16. September 1869 in
Wuſtweiler, Kr. Saargemünd.
120. Weber, Johann Peter, geb. am 18. September
1871 in Kuhmen, Sr. Bolden.
121. Wilbret, Franz, geb. am 9, Oktober 1871 in
ZTeterchen, Kr. Bolchen.
(96) Behanntmadung,.
Bei Feſtſetzung der Satzungen von Fiſchereigenoſ⸗
ſenſchaften, welche gemäß der Beftimmungen der 88. 14 ff.
des Geſetzes, betreffend die Fifcherei, vom 2. Juli 1891
(Gejegblatt S. 69) und der Verorbnung, betreffend die
Bildung von Fiſchereigenoſſenſchaften, vom 31. Juli 1892
(Gentrale und Bezirlö-Amtsblatt A. ©. 348) gebildet
werben, ift das nachftehende Mufter zu Grunde zu legen.
Straßburg, den 6. Dftober 1892,
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirihſchaft u. Domänen.
Der Unterftantsfelretär
er
II. A. 3758, von Schraut,
Meufter zu Genofjenichaftsfagungen.
Gemeinde: ..... .
Genoſſeuſchaftsſatzungen
für die unter dem Namen...........
m en
gebildete Fiſchereigenoſſenſchaft.
Artikel 1.
Der Zwed der Genoſſenſchaft ift die gemeinfchaft-
liche Bewirthſchaftung und Nupung der Fiſcherei und
eine geregelte Auffihtsführung und gemeinſchaftliche Maß-
regeln zum Schutze des Fiſchbeſtandes in ........
Artilel 2.
Die Einkünfte der Genoſſenſchaft find zu ver—
wenden:
1. zue Dedung der Berwaltungstoften ;
2. zur Beftreitung der durch die Fiſchereiaufficht ent-
ftehenden Koſten, einjchließlih der Belohnungen für
Anzeigen von Fifchereifreveln und für Vernichtung
von der Fiſcherei ſchädlichen Thieren;
3. zue Dedung der durch Mafregeln zur Hebung der
Fischerei entfiehenden Koften, einſchließlich der Koſten
etwaiger im Intereſſe der Fifcherei liegenden Unter
haltungsarbeiten an »... rue cn 0.
Der verbleibende Reft fließt in die Gemeindelaffe
der Gemeinde»... 220...
(Der verbleibende Reft ift an die Mitglieder nach Maßgabe
ihrer Beteiligung an ber Genofienfaft nad Uferlängen jährlich
zu vertbeilen.)
Ueber die Art und Weiſe der zur Durdführung
der Zwede der Genofjenfhaft etwa nothwendig werdenden
Aufbringung auferordentlicher Mittel beſchließt die Ges
neralderfammlung im einzelnen Falle mit Genehmigung
des Bezirkspräfidenten.
Artikel 3.
Die Genofjenfhaft wird durch einen Vorſtand
verwaltet, deffen Mitglieder durch die Generalverfamme
lung aus den Betheiligten gewählt werden,
Arlilel 4.
Der Borftand beiteht aus .. . Mitgliedern und
.. . Gtellvertretern, welche von der Generalverfammlung
auf fünf Jahre gewählt werben.
Bei der alle fünf Jahre ftattfindenden Neuwahl
find die ausfcheidenden Mitglieder wieder wählbar, die-
jelben bleiben bis zu ihrer Erfegung jebenfalld im Amt.
Sinkt die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter
durch Todesfälle oder Ausſcheiden auf zufammen weniger
—
als .... herab, jo finden Ergänzungswaählen durch die
Generalverfammlung ftatt. Die Dauer des Amtes der
auf diefe Weiſe gewählten Mitglieder und Stellvertreter
erftredt fih nur bis zur Beendigung der laufenden
Amtsperiode.
Artilel 5.
Die Berufung der Generalverfjammlung der
Betheiligten erfolgt durch den Vorfigenden des Vorftandes
nad Beſchluß des Genoſſenſchaftsvorſtands.
Der Kreisdireltor* Tann derartige Verfammlungen
bon Amtswegen anordnen. Zur Vornahme der erjten
Wahl des Vorftandes wird eine Generalverfammlung
durch Verfügung des Kreisdirektors* unter gleichzeitiger
Beitimmung des Ortes der Verfammlung und Exnen-
nung des Vorfigenden der letzteren einberufen. Die Ber
fanntmadung der Generalverfammlung erfolgt in orts⸗
üblicher Weife.
Artikel 6,
Die Generalverfammlung muß jedes Jahr wenig-
ftens einmal und zwar im Monat ... . . berufen werben.
Sie faht Beichlüffe über alle gemeinjamen Angelegen-
heiten der Genoſſenſchaft, ſoweit diefelben nicht anderen
Drganen derjelben vorbehalten find. Sie jet insbefondere
den durch den Borjtand vorbereiteten Haushaltsporanfchlag
endgültig feit.
Artikel 7.
Zur Theilnahme an der Generalverfammlung find
alle Eigenthümer oder die geſetzlichen Vertreter derjelben
berechtigt, welche an dem Unternehmen betheiligt find.
Jedes Mitglied hat wenigftens eine Stimme,
Eigenthümer von mehr als ..... m Uferlänge
haben zwei, jolde mit... ... Wr m drei, ſolche
mi m bier und ſolche mit mehr
BEN m fünf Stimmen,
Eigenthümer, welche verhindert find, perjönlich zu
ericheinen, fowie Frauen, foweit fie nicht durch ihre Ehe-
männer zu vertreten find, Lönnen fich durch Bevollmäch-
tigte vertreten laffen. Privatſchriftliche Vollmachten müffen
duch den Bürgermeifter des Wohnorts des Vollmadht-
gebers beglaubigt fein. Ein und diefelbe Perfon Tann
nicht mehr als vier Vollmachten übernehmen.
Artikel 8.
Die Wahl der Mitglieder des Vorſtands und
deren Stellvertreter erfolgt mittels Wahlliften nad) relativer
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entjcheidet das
Lebensalter.
Artikel 9,
Die Borftandsmitglieder wählen den Borfigenden
und deſſen Stellvertreter aus ihrer Mitte durch Stimmen-
mehrheit. Der Vorſitzende und deſſen Stellvertreter bleiben
in diefem Amt während ihrer Amtsperiode als Mitglieder
* Berivtäpräfident (bei autorifirten Genofienfdaften).
368
—
des Vorftandes. Der Vorfigende beruft die Situngen des
Vorſtandes, jo oft die Intereſſen der Genofienidhaft es
erfordern oder der Bezirkspräfident eine Berufung an—
orbnet oder ſobald wenigſtens zwei Mitglieder des Vor-
ftandes eine Sikung beantragen; er führt den Vorfig in
den Sitzungen und in den Generalverfammlungen. Er
hat über die Intereffen der Genofienfhaft zu wachen und
die Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung der
Genoſſenſchaft bezüglichen Papiere aufzubewahren.
Die Borftandsmitglieder find jederzeit beredhtigt,
das Altenverzeichniß umd die Aften ſelbſt einzufehen.
Der Vorfigende hat die Beſchlüſſe des Vorftandes
auszuführen; derjelbe ift insbejondere dazu berufen, die
Genoſſenſchaft bei den Gerichten zu vertreten.
Artikel 10.
Die Beſchlüſſe des Vorftandes werden nad) Stim-
menmebrheit der anweſenden Mitglieder gefaßt; bei
Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Vorfigen-
den. Die BVorftandsmitgliever Tönnen fich bei den Ber-
fammlungen nicht durch Bevollmächtigte vertreten laſſen.
Der Vorftand ift nach ordnungsmäßiger Einladung feitens
des PVorfigenden oder, bei deſſen Behinderung, feines
Stellvertreters beichlußfähig, wenn wenigſtens 3 Mit-
glieder mit Einſchluß des Vorſitzenden anweſend find,
Die Einladungen find dur den Borfienden in
das Berathungsbuch einzutragen.
Der Sreisdireltor und der Meliorationsbauinfpeltor
find berechtigt, den Sigungen des Vorftandes beizumohnen
und fi an den Verhandlungen zu betheiligen.
Artikel 11.
In ein von dem Borfigenden geführtes Berathungs—
buch find alle Beichlüffe des Vorftandes in zeitlicher Reiben:
folge einzutragen.
Dasjelbe wird am Ende jeder Sitzung von den
anmwejenden Mitgliedern unterzeichnet.
Verweigert ein Mitglied die Unterſchrift, fo if
dies ausdrüdlich zu erwähnen.
Jedes Genoffenfhaftsmitglied ift berechtigt, Einſicht
von den Beſchlüſſen des Vorftandes zu nehmen.
Artikel 12,
Jedes Borftandsmitglied, welches drei aufeinander-
folgenden Sigungen ohne genügende Gründe nicht bei-
gewohnt hat, Tann durch den Bezirkspräfidenten feine:
Amtes enthoben werben.
Arlilel 13.
Wenn ein Vorftandsmitglied austritt, feines Amtes
enthoben wird ober ftirbt, fo wird dasſelbe vorläufig durd
einen Stellverireter und demnächſt endgültig durch eine
Neuwahl der Generalverfammlung erjett.
Das neueintretende Vorftandsmitglied übt das ihm
übertragene Amt nur jo lange aus, als das ausgeſchiedene
Mitglied noch dazu berechtigt war,
Artilel 14.
Der Genoſſenſchaftsvorſtand hat für die Durchfüh-
rung der Ziwede der Genoſſenſchaft Sorge zu tragen.
Derjelbe hat insbejondere
1. im Einzelnen die Nugung der Fiſcherei duch An—
ftellung von Fiſchern, Ausftelung von Erlaubniß-
feinen oder Verpachtung zu regeln;
2. die Anftellung bon Fifchereiauffehern zu befchliehen;
3. die Ausfeßung don Fiſchbrut zu veranlafjen;
E den jährlichen Haushaltsporanfchlag vorzubereiten;
5. über ben Abſchluß von Rechtsgejchäften, ſowie über
die gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen und
über die Ginlafjung auf die gegen die Genoſſenſchaft
gerichteten Klagen Beſchluß zu faflen;
die en des Genofjenjchaftsrechners zu
beaufficgtigen und zu prüfen;
Gutachten über alle Gegenftände abzugeben, welche
die Intereffen der Genoſſenſchaft berühren;
. die Kennzeichen zu beftimmen und öffentlich befannt
zu geben, die an den Fahrzeugen, Kähnen, Nachen
und Fiichläften anzubringen find, mittels deren in
dem genofjenjhaftlichen Fiſchereigebiet die Fiſcherei
betrieben wird.
Artikel 15.
Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben
erfolgt duch einen Genoſſenſchaftsrechner, welcher
vom Borflande ernannt wird.
Der Genofjenjhaftsrechner hat eine angemeffene
Raution zu ftellen. Die Höhe diefer Kaution wird von dem
Bezirlspräfidenten auf Vorſchlag des Vorſtandes feitgejeht.
Mit Genehmigung des Bezirkspräfidenten kann der
Genoſſenſchaftsvorſtand auf die Stellung einer Kaution
dur den Genofjenfchaftsrechner verzichten.
——
369
Der —— —— erhält eine Vergütung,
welde nad den für die Gemeinderechner üblichen Säßen
feftgeftellt wird.
Das Amt des Genofjenfchaftsrechners Tann dem
Gemeinderechner übertragen werden.
Artikel 16.
Die Einnahmen und Ausgaben erfolgen durch den
rg auf Grund von Anweifungen bes
Vorſitzenden des Vorſtandes.
Der Genoſſenſchaftsrechner hat jährlich vor dem
1. Mai über die Einnahmen und Ausgaben des vorher—
gegangenen Rechnungsjahres dem Vorſtande Rechnung zu
legen. Zu Unrecht von ihm geleiftete Zahlungen werben
nicht berüdfichtigt.
Artikel 17.
Der Borfigende des Vorftandes kann die Kaffe des
Rechners prüfen, wenn er es für nöthig Hält. Der Redner
ift verpflichtet, ihm und den Borftandsmitgliedern in alle
zum Rechnungswejen der Genofjenichaft gehörigen Schrift-
ftüde Einfiht zu geftatten.
Urtitel 18,
Henderungen der Genoſſenſchaftsſatzungen bedürfen
der Zuftimmung des Bezirkspräfidenten,
Artilel 19.
Die Auflöfung der Genoſſenſchaft lann von dem
Bezirkspräfidenten ausgefprochen werben, wenn zwei Drittel
fämmtliher Stimmen in einer befonders zur Berathung
der Frage der Auflöfung zufammenberufenen General-
verſammlung fich ausdrüdlich für die Auflöfung ausge
Iprochen Haben.
—***
ri
Digitized by Google
{
— 3
Gentral- und Bezirks- Amtshlaft
Elfaß-Fothringen.
Suuptblait. | Strafburg, den 15. Oktober 189%. | Ar. 40.
Dad Hauptblatt entHält die Verordnungen und Grlafle von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von
vorübergehender Bebentung.
I. Verordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(97)
Durch landesherrliche Verordnung des Herm Statthalters ift die Errichtung einer Sparlaffe in Lauterfingen im
Bezirle Lothringen genehmigt worden.
I. A. 9849, |
II. Berordnungen pp. der Bezirlspräſidenten.
a. Ober · Elſaß.
(98) Feſchluß. ge d. 5 mehr De alte männliche
Nah Einficht des 8. 8 des Gefehes vom 15. Jumi Arbeiter auf 2 Mart 60 Pfennig, De
1883, betreffend die Sranlenverfiherung der Arbeiter, für erwachjene, d. h. mehr ala 16 Jahre alte weibliche
fowie im Hinblid auf das Gefeß vom 10. April 1892, Arbeiter auf 2 Marl,
betreffend die Abänderung des erfigenannten Gejehes, für jugendlide, d. h. unter 16 Jahre alte männliche
Nah Einficht des Erlaffes des Kaiferlihen Minifte- Arbeiter auf 1 Mart 80 Pfennig, —
riums für Elfaß-Lothringen vom 11. Mai 18921.D.2801, | Mr jugendliche, d. 5. unter 16 Jahre alte weibliche
Nah Einfiht der Verordnung des Kaiferlichen Arbeiter auf 1 Marl 20 Pfennig.
—— für Elſaß-Lothringen vom 14. März 1884, 11.
end die Ausführung des oben bezeichneten Geſetzes ’ —
vom 15. Juni 1883, und der denſelben Gegenſtand de— In den Gemeinden Bergholz, Bühl, Colmar, Ge-
en berſchweier, Gebweiler, Hartmannsweiler, Markirch, Miül-
treffenden Minifterialverfügung vom 14. März 1884, . :
Nach Kay * F den Bürgermeiflern fiber die haufen, Münfter, Munweiler, Niederenzen, Oſenbach,
Höhe des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage: Rappoltsweiler, Sul :
arbeiter in den Gemeinden des Bezirls eingereichten für erwachfene männliche Arbeiter auf 2 Mart 20 Pig.
Nahmweifungen und der von den Kreisdireltoren des . n,, bilde „ „1 „ 80,
Berirls Hierzu abgegebenen Gutachten, „ jugendliche männlihe „ „1 „20
In Abänderung der Beſchlüſſe vom 2, Mai 1884 „ „ wiblide „ u 1. —
1. 3158 (Gentral» und Bezirle-Amtsblatt Seite 113/4)
II.
und vom 20. Dezember 1886 I. 9698 (Gentral- und : 2 .
Beirls-Amtshlatt Site 287), beſchließe ie: In den Gemeinden Altlich, Ammerſchweier, Al-
Arulel 1 golsheim, Appenweier, Balzenheim, Bartenheim, Beblen—
r heim, Bergholzgell, Berrweiler, Bilzheim, Biſchweier,
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhn- Blodelsheim, Bollweiler, Breitenbach, Dammerkirch, Dor«
Üher Tagearbeiter im Bezirt Ober⸗-Elſaß wird in fol- nach, Dürrenenzen, Egisheim, Enfisheim, Eſchbach Feld«
gender Weiſe feftgejegt: fich, Feſſenheim, Geiswafler, Griesbach, Gruflenheim,
I. Günsbadh, Gundolsheim, Habsheim, Häuffern, Herlisheim,
„M den Gemeinden Hattftatt, Iſenheim, Jungholz, Hirzfelden, Hohrod, Holzweier, Hüningen, Hunaweier,
Linthal. Merrheim, Murbad, Orſchweier, Pfaffenheim, Ingersheim, Kayſersberg, Kienzheim, Künheim, Lauten-
Rimbadzell und Wünheim bad, Lautenbachzell, Logelnheim, Luttenbach, Lutterbach,
Masmünfter, Meienheim, Münchhauſen, Neubreifah, Neu—
dorf, Niederhergheim, Oberenzen, Oberhergheim, Ober-
morſchweier, Pfaftatt, Pulversheim, Rädersheim, Regis-
beim, Reichenweier, Niedweier, Rimbach Kreis Gebweiler,
Rirheim, Roggenhaufen, Rüftenhart, Rufach, Rumersheim,
St. Amarin, St. Ludwig, Sausheim, Sennheim, Sierenz,
Sigolsheim, Sondernad, Stoßweier, Sulzbach, Sulzern,
Sulzmatt, Sundhofen, Thann, Zürkheim, Ungersheim,
Völlinshofen, Bogelgrün, Vogelsheim, Walbach, Waffer-
burg, Weithalten, Wettolsheim, Weier im Thal, Widerjch-
weier, Winzenheim, Wolfganzen und Zimmerbach
für ertwachfene männliche Arbeiter auf 2 Mart — vie
weibliche 5 —
4
A jugendliche männlide „ —40
weibliche „0 90 „
IV,
In allen anderen Gemeinden
für ertwachjene männliche Arbeiter * 1 Marl = Pie
" . weibliche
„ jugendliche männlide „ AR u, en
" . weibliche > ee St
372
Artilel 2,
Der vorftchend feftgeftellte ortsübliche Tagelohn
bildet den Maßſtab:
a) bei der Gemeindeverfiherung :
für das Stranfengeld und die Beiträge;
b) bei Orislranlenlaſſen, Betriebs, und Baufrantentafien;
für das Gterbegelb;
c) bei den in der Gemeinde domizilirten Hülfstafjen ohne
Beitrittszwang, fofern die Mitgliedſchaft an denjelben
bon der Beitrittspflict zu der Gemeindeverficherung
oder zu Oriskranlenlaſſen, Betriebs» und Baukranlen⸗
taffen befreien fol:
für das Strantengeld.
Artikel 3,
Diefer Beſchluß tritt mit dem 1. Januar 1893
Kraft.
Golmar, den 5. Oltober 1892.
Der Bezirkspräfident
I. 10085. von Jordan.
|
—
378
—
Central- und BRezirks-Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Suaptblatt. |
Das ng enthält die Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von
vorübergebenber Bed
eutung.
I. Berorduungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths.
(99) Bekanntmahung.
Bei Neuverpadhtungen von Fiſchereien in MWafler-
läufen, in denen die Frifcherei dem Staate bezw. einer
Gemeinde zufteht, find fünftighin die nachitehend unter
A bezw. unter B mitgetheilten Mufter für Berpacdhtungs-
verhandlungen in Anwendung zu bringen.
Straßburg, den 9. Oktober 1892,
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abteilung für Finanzen, Abtheilung des Innern.
Landwirthichaft und Domänen, Der Unteritaatzfetretär.
Der Unterjtaatsjelretär Im Auftrage
von Schraut. Harff.
III. A. 38383.
A.
Muſter zur Berbandlung wegen Verpachtung
einer dem Staate zuftebenden Fifcherei.
Waſſerbanbezirk Nr... . des Repertoriums.
Stenerfafle
... ee
De Bu Be er ur Zu Zr
Bedingungen
für die Derpadiung der Fiſcherei
ın
. nr nee
Die Ausübung der Fiſcherei innerhalb eines jeden
der in dem beiliegenden Verzeihnig aufgeführten Pacht:
loofe wird unter Vorbehalt der Genehmigung des Mi-
niteriums für Eljaß-Lothringen unter nachſtehenden Be-
dingungen Öffentlich auf das Meiftgebot verpachtet.
Allgemeine Bedingungen.
EL
Jedes Loos wird einzeln unter Zugrundelegung
des in dem Loofe-Verzeichniß angegebenen abgejchägten
Veries zur BVerfteigerung an den Meiftbietenden geftellt.
Beträgt der Werth weniger als 100 Marl, fo ift 1 Marl
das geringfte zuläffige Aufgebot; bei einem Werth von
100 Mark bis 200 Mark find 2 Mark und bei einem
Werth von 200 Mark und darüber 5 Marl das niedrigſte
zuläffige Mebrgebot.
Als zahlungsunfähig bekannte Perjonen können
zum® Gebote nicht zugelaffen werden.
Wer für einen Anderen bieten will oder geboten
bat, muß dies vor dem Abfchluffe der Berpachtungsver«
handlung erklären, demnächſt unterfchriftlih anerfennen
und ferner fich dur gehörige Vollmacht oder durch
fofortige Geftellung feines Vollmachtgebers ausweiſen.
Die Anfteigerer find verpflichtet, an dem Ort, wo
die Berfteigerung abgehalten wurde, Wohnfig zu erwäh-
len, wibrigenfalls ihnen alle fpäteren Afte gültig auf
der Kanzlei der Freisdireltion zugeftellt werden.
8.3.
Der Zufchlag wird für jedes einzelne Loos dem
Meiftbietenden, welcher fofort im Termine einen zahlungs⸗
fähigen fammtverbindlich haftenden Bürgen zu ftellen hat,
unter Vorbehalt der Genehmigung des Minifteriums
ertheilt.
Der Anfteigerer ift ſechs Wochen an jein Gebot
gebunden. Erfolgt binnen diejer Frift die Ger hmigung
nicht, fo gilt dieſelbe als verjagt.
Mit Genehmigung des Zuſchlags wird die gegen-
wärtige Verpadhtungsurkunde ein für alle Theile rechts—
verbindlicher Bertrag.
Bon der Zufchlagsgenehmigung werben die An—
fteigerer auf ihre Poften durch den Wafjerbauinfpeltor
ſchriftlich benachrichtigt werben,
8. 4.
....:..n.e
einfehlichfich.
Pe ee Be re Er u
8.5.
Der Pachtpreis ift in vierteljährlichen Theilbeträgen
im voraus und zwar am 1. April, 1. Juli, 1. Oftober
und 1. Januar an diejenige Steuerkaffe zu zahlen, welche
den Pächtern bei der Benachrichtigung über die Zufchlags-
genehmigung bezeichnet werden wird.
8.6
374
Außer dem Pachtpreis und den Koſten des Stem-
pel3 der den einzelnen Pächtern auf Verlangen zu er—
theilenden Ausfertigung der Verpachtungsurkunde fallen
denjelben keinerlei Koften zur Lat,
8. 7.
Bleibt der Pächter mit Zahlung eines fälligen
Theilbetrages der Pacht länger als vier Wochen im
Rüdftande, jo Hat die Verwaltung das Recht, gegen
denfelben oder deffen Bürgen fofort, und ohne daß es
einer weiteren Mahnung bedarf, das geſetzliche Boll-
fredungsverfahren einzuleiten; außerdem ift diejelbe be=
fugt, in diefem Falle den Vertrag mit vierzehntägiger
Frift zu Tündigen und die Stoften der Neuverpadhtung,
jowie den etwaigen Mindererlds für die Dauer des auf-
gehobenen Pactvertrages don dem früheren Pächter oder
deſſen Bürgen fofort im Gefammtbetrage einzuziehen.
8. 8.
Für die Länge oder den Flächeninhalt der ein-
zelnen Looſe wird feine Gewähr geleiftet. Etwaiger Min-
dergehalt giebt dem Pächter keinen Anspruch auf Aufs
löfung des Vertrages oder auf Pachtnachlaß. Als Grenzen
der Looſe find lediglich die in dem Looſe-Verzeichniß zu
der Berpachtungsverhandlung benannten maßgebend.
8. 9.
Dem Pächter fteht in Folge etwaiger Aenderung
der FriichereipoligeisBeitimmungen, insbefondere hinſichtlich
der Schonzeiten, der Laich⸗ und Hegepläße, des Mindeft«
maßes der zu fangenden Fiſche, der Art und Größe
der zuläffigen Pijchereigeräthichaften u. ſ. w., des Ber-
botes des Krebsfanges oder des Fanges einzelner Fiſch-
arten für fürzere oder längere Dauer ein rechtlicher
Anſpruch auf Aufhebung des Pachtvertrages oder Ge-
währung von Schadenserfaß bezw. Pachtnachlaß nicht zu.
Ansbejondere wird die Aenderung der Lage umd ber
Ausdehnung der Laich- und Hegepläße ausdrüdlih vor—
behalten.
8. 10.
Schaden, welder dem Pächter dur Eisgang,
Waſſermangel, Hochwaffer, zeitweife Sperrung oder Troden-
legung des ganzen Loofes oder eines Theiles desjelben
behufs Neubauten, Inftandfeßungen, Hebung gefuntener
Fahrzeuge oder verlorenen Gutes oder durch fonftige von
ber Verwaltung, fei es im Intereſſe der Schiffahrt oder
aus anderen Gründen vorgenommenen Handlungen, ſo—
wie durch jede Art vorhergejehener oder nicht vorherge—
jehener Zufälle erwächſt, berechtigt den Pächter nicht, von
der Verwaltung Schadenserfag, Auflöfung des Bertrages
oder Pachtnachlaß zu fordern.
8. 11.
Ebenfo Hat der Pächter feinen Anſpruch auf Pacht
auflöjung, Pachtnachlaß oder Schadenserfag, wenn ihm
durch den Betrieb der Schiffahrt und Flößerei Nachtkeil
oder Schaden erwächſt.
8. 12,
Dagegen hat der Pächter für jeden Schaden auf
zulommen, welchen er jelbft oder feine Gehülfen in Aus—
übung der Fiſcherei anrichten.
$. 18.
Der Fiſchfang darf von dem Pächter nur unter
firenger Beachtung der allgemeinen gejeglichen Befin-
mungen und der örtlihen Vorſchriften über Fiſcherei und
Hebung ber Fiſchzucht ausgeübt werden,
Insbefondere hat der Pächter die Beſtimmungen
über die Schonzeit, die Hegung der Fiſchbrut, die Ju
läjfigkeit und die Unzuläffigfeit einzelner Fyifchereigeräthe
und über die Majchenweite der ag genau zu beadten,
fowie auch feine Gehülfen zu deren Beachtung anzuhalten.
$. 14.
Der Pächter Hat den mit der Beauffichtigung der
Fiſcherei betrauten Beamten jederzeit eine Unterſuchung
der beim Fiſchfang in Gebrauch befindlichen oder in
Fifchereifahrzeugen vorhandenen Fanggeräthe, ſowie der
gefangenen Fiſche am Orte des Fanges umd in de
Fiſchbehältern zu geftatten. Zu diefem Zweck hat er auf
die durch Anruf erfolgte Aufforderung dieſer Beamten
fein Fahrzeug herbeizuführen und die ihm gehörigen Be
hältniffe, Schuppen, Fiſchläſten und jonftigen zur Aufbe⸗
wahrung der Fijche dienenden Vorrichtungen zu öffnen.
8. 15,
Der Pächter darf fich zur Ausübung der Fiſcherei
nur folder Nahen und Geräthe bedienen, die bom den
Auffihtsbeamten der Wafferbauverwaltung geprüft und
zugelaffen worden find. |
Fiſcherfahrzeuge, Kähne, Nahen und Fiſchlüfen
müffen mit einem der Verordnung des Heren Berl’
präfidenten in vom
entjprechenden Kennzeichen verſehen fein, durch melde: |
die Perjon des Pächters ermittelt werden fann. |
8. 16, |
Der Pächter darf zur Nachtzeit (eine Stunde nad
Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang)
feinen Fiſchzug veranftalten. Ausnahmen kann der Waller
bauinſpelior gemäß Artilel 8 der Verordnung, betrefiend
die Fiſcherei, vom 28, April 1892 geflatten.
8. 17.
Das Fiſchen im Innern der Schleufen, Schügenr
anlagen, Durdläffe, Mühlgerinne und Fiſchleitern, jomk
“ae He UV |
— 375
an den Wehren oder in geringerer Entfernung als
30 Meter oberhalb oder unterhalb diefer Werte ift verboten.
$. 18.
Durch den Betrieb der Fiſcherei darf der Schiffahrts-
und Bloßverlehr und der Leinzug in feiner Weiſe be—
hindert werden.
8. 19.
Ohne Genehmigung des Waflerbauinfpeltors darf
der Pächter Feine Unterverpachtungen oder anderweitige
Uebertragungen feines Rechtes vornehmen.
Jede Unterverpachtung und jede Fiſcherei-Erlaubniß
muß eine Strede von mindeftens 2 Kilometern bezw. bei
Seen eine Fläche von mindeftens 2 Heltaren umfafien.
Für die im 2, Abſatz bezeichneten Streden oder
NMächen darf nur je ein Unterpächter beitellt werben.
Mit der Beftellung eines folchen begibt fich der Pächter
ieines Fiſchereirechtes für die betreffende Strede oder
Hläde. Eine Beſchränkung des Unterpächters Hinfichtlich
der zum Fiſchfang zu benupenden Geräthe ift nicht ftatthaft.
Der Pächter darf die Erlaubnig zum Fiſchen mit
der ſchweren Angel für jede der im 2. Abſatze bezeichneten
Streden oder Flächen je nur an höchitens zwei Perſonen
erteilen, Für die in Unterpacht gegebenen Fiſchwaſſer
feht diefes Recht nur dem Unterpächter zu. Erlaubniß zum
Fiſchen mit Netzen darf neben dem Unterpächter Niemanden
ertheilt werben.
Bei Ausübung des Fiſchzuges darf der Pächter
ohne Genehmigung des Waſſerbauinſpeltors niemals mehr
als zwei Gehülfen für jeden verwendeten Nachen zugiehen.
In einem Looſe und für einen Fiſchzug darf nicht
mehr al ein Nachen für je 2 km (2 ha) der Streden-
linge (Flächengröße) benußt werden.
Jeder Pächter oder Unterpächter darf für die ganze
Ihm zur Befiſchung verbleibende bezw. zugetheilte Strede
des Pachtlooſes nur einen Stellvertreter beftellen. Das
gleihgeitige Fiſchen des Etellvertreters neben dem Pächter
bezw. Unterpächter ift unftatthaft.
Die Zulaffung von Ausländern als Unterpächter,
Stellvertreter oder Erlaubnißinhaber bedarf der befonderen
Genehmigung des Minifteriums.
8. 20.
Wird dem Pächter die Erlaubniß zur Bergebung
Ieime Rechtes gemäß 8. 19 ertheilt, jo bleibt er der Ver—
waltung gegenüber dennoch für die Dauer feines Pacht
derirages allein verpflichtet und für die Handlungen feiner
Unterpächter und deren Gehülfen und der Erlaubniß-
Inhaber ebenfo wie für die Handlungen feiner eigenen
Gehulfen verantwortlich.
8. 21.
Der Pächter und die Unterpächter haben ihre Ge—
bülfen dem Wafjerbauinfpeltor namhaft zu machen, ehe
dieſelben beim Fiſchfang thätig fein dürfen.
—
8. 22.
Bei Ausübung der Fiſcherei haben jowohl der
Pächter als der Unterpächter oder deren als folche zu—
gelaffenen Stellvertreter und der Erlaubnißinhaber eine
auf ihren Namen lautende und für das betreffende Ka—
lenderjahr gültige Fiſcherkarte für jchiffe oder flößbare
Wafferläufe (zu vergl. die 88. 20—25 des Gef. vom
2. Juli 1891, betr, die Fifcherei) bei fich zu führen.
Außerdem müſſen ber Unterpächter, der Stellvertreter,
der Erlaubniginhaber und die Gehülfen den Fiſchereiauf⸗
fihtsbeamten und deren Vorgefepten auf Verlangen bie
bon dem Pächter ausgeftellte und von dem Wafjerbauin-
jpeltor mit Genehmigungspermert verjehene Ausweistarte
über ihre Fiſchereiberechtigung vorzeigen.
Sifchereipächter, welchen die Ausftellung einer Fifcher«
larte verweigert oder die ausgeftellte Fifcherkarte entzogen
wird, haben aus diefem Grunde feinen Anſpruch auf
Aufhebung der Pacht oder Erlaß am Pachtzins.
8. 23.
Wird der Fifchereipächter rechtskräftig wegen Ueber-
tretung der Fiſcherei⸗Geſetze oder ⸗Verordnungen verurteilt,
fo giebt dies der Verwaltung das Recht der fofortigen
Bertragsauflöfung duch Zuftellung einer bloßen fchrift-
lichen Erflärung des Waflerbauinjpeltors, ohne daß es
einer weiteren Inanſpruchnahme des Gerichts bedarf.
Jede Hebertretung der Pachtbedingungen Hinfichtlich
der Uebertragung der Fiſchereiberechtigung wird mit einer
Vertragsftrafe von . . . „% belegt. Im Wiederholungs-
falle kann der Vertrag von der Verwaltung mit 14 tägiger
Kündigungsfrift aufgelöft werden.
Wird einer der Unterpächter, Erlaubnißinhaber oder
Gehülfen wegen Uebertretung der Fiſcherei-Geſetze oder
Verordnungen vechtäfräftig verurtheilt, oder wird bon
einem derfelben gegen die Bertragsbedingungen verftoßen,
fo ift der Wafferbauinfpektor berechtigt, die fofortige Zu—
rüdziehung des Berechtigungsausweijes von dem Haupt«
pächter zu fordern.
Verweigert der Pächter diefe Zurüdziehung, oder
erfolgt diefelbe thatfächlich nicht binnen drei Tagen, fo
ift die Verwaltung berechtigt, den Pachtvertrag innerhalb
vierzehn Tagen in der vorbezeichneten Weiſe aufzuldfen.
In dem Falle der feitens des Pächters verſchul—⸗
deten Auflöfung des Vertrages fommen die Beftimmungen
in dem obigen $. 7 Hinfichtlich der Einziehung der Koſten
der Neuverpadhtung und des Mindererlöjes für die Dauer
des aufgehobenen Pachtvertrages in Anwendung.
$. 24.
Falls in den befonderen Bedingungen die Aus—
ſetzung von Fiſchbrut verlangt wird, ift der Pächter ge
halten, diefer Verpflichtung pünktlich in der vorgefchrie-
benen Zeit nadzulommen, widrigenfalls ſowohl die
Beſchaffung der Fiſchbrut als die Ausfegung derjelben
auf feine Koften duch die Wafferbauverwaltung vorge
—
nommen wird und bie Koſten von ihm zwangsweiſe ein-
gezogen werben.
8. 25.
Sollten während der Pachtdauer Pachtloofe oder
Theile derfelben einem genoſſenſchaftlichen Fiſchereigebiete
angejchloffen werden, jo tritt in diefem Falle der Pacht-
vertrag Hinfichtlich der betreffenden Streden oder Flächen
gemäß $. 18 des Geſetzes vom 2, Juli 1891, betreffend
die Fischerei, mit dem Tage der Errichtung der Genofjen-
ichaft außer Kraft. Für den Wegfall diefer Streden oder
Flächen lann der Pächter eine Entjhädigung nicht bean-
fpruchen; dagegen wird in einem folchen Falle der Pacht-
ins um einen nach Verhältnig der Größe der ausge—
fallenen Streden oder Flächen zur Größe des Pachtloojes
zu bemeffenden Betrag ermäfigt werden.
8. 26.
Der Bürge ift ſolidariſch mit dem Pächter für alle
Anfprühe aus dem Pachtvertrage haftbar.
8. 27.
Wenn diefen Bedingungen eine franzöſiſche Ueber—
ſetzung beigegeben ift, jo ift bei Abweichungen im Wort:
laut immer der deutjche Wortlaut maßgebend.
Befondere Bedingungen.
*
)
B.
Minfter zur Verhandlung wegen Ber
einer SFifcherei, die — Gemeinde ——
Nr. . . des Repertoriums.
m. re Tree“
. rennen
Eifhereiverpahtungsverhandlung.
Gefchehen zu
Gegenwärtig:
Der Bürgermeifter der Gemeinde: » 222 ueeeee.
„nun nn nn Wi ne
Der Gemeinderehner: ...................
Nah vorausgegangener öffentlicher Belanntmachung
in ortsüblicher Weife (und in der ...........*
Zeitung) ift die Verpachtung der Fiſcherei in
im Wege der öffentlichen Verfteigerung unter folgenden
Bedingungen heute abgehalten worden:
I Be u u
*) Nach ben Örklichen DVerbältniffen feftzuftellen, wobei be
fonder® darauf zu achten ift, baf die von der Hußübung ber Fiicherei
auszuſchließenden Flächen innerhalb ber einzelnen Looſe möglichft
genau bezeichnet werben,
376
1. Allgemeine Pahtbedingungen.
1. Die Verpachtung der Filcherei..........
erfolgt für die Zeit von bis
Die Berpachtung unter»
liegt der Genehmigung des Kreisdirektors.
2. Es wird weder für den Ertrag der Fiſcherei
noch für die angegebene Länge de . . Wafferläufe .
Gewähr geleiftet.
Die durch befondere Kennzeichen an Ort und Stelle
feftzulegenden Grenzen der Fiſchereilooſe find die folgenden:
m. nn ne
Fifchereipächter.
3. Die Berfteigerung findet (loosweiſe) ftatt im
Wege des Meiftgebotes,
Der Zufchlag erfolgt, nahdem drei hinter einander
angezündete Kerzen erlojchen find, Werben während des
Abbrennens diefer drei Kerzen neue Gebote abgegeben,
jo wird der Zufchlag erft ausgejprochen, nachdem eine
neue Kerze angezündet und mährend des Abbrennens
derfelben fein neues Gebot erfolgt ift.
4. Jedes Aufgebot muß wenigftens 1 4% bei einem
Anfchlagspreis von weniger als 100 M, 2 A bei
einem Anfchlagspreis von 100—200 A und 5 A bei
einem höheren Anjchlagspreis betragen.
5. Gebote notoriſch zahlungsunfähiger Perſonen
werden nicht berüdfichtigt.
6. Die Berfleigerungsverhandlung wird auf Stempel-
papier gejchrieben und im Termin fofort bon dem
Bürgermeifter, den beifigenden beiden Mitgliedern des
Gemeinderath3 und dem Gemeinderechner, ſowie von dem
Fifchereipächter oder deffen Bevollmächtigten und dem
Bürgen unterfchrieben. Dem Fiſchereipächter fallen die
Stempel» und Regiftrirungsgebühren, ſowie die übrigen
Koften der Verpachtung zur Lafl.
7. Jeder Filchereipächter Hat fofort im Termin
einen fi gefammtverbindlich verpflichtenden zahlungs-
fähigen Bürgen oder Mitpächter zu ftellen.
8. Der Pachtzins ift in vierteljährlichen Theilbe—
trägen im boraus und zwar am
.. Tr. Tr Teer
2 Yo a er ya ae Su Eu Ir Br vor
Pau ar er Be ee Bee BE Se BEE Be Be Bu er er ee
De Be er
... u u u Zur
an den Gemeinderechner zu zahlen.
9. Fiſchereipächter, melden die Ausftellung einer
Fifcherfarte verweigert oder die ausgeftellte Fyifcherfarte
entzogen wird, haben aus diefem Grunde feinen Anſpruch
auf Aufhebung der Pacht oder Erlaß am Pachtzins.
10, Mit Genehmigung des Kreisdireltors ift der
Gemeinderath befugt, den Pachtvertrag ohne gerichtliche
Dazwiſchenkunft aufzuheben, wenn der Pächter vier Wochen
nad der Verfallgeit mit dem Pachtzins noch im Rüd-
ftande it, wenn er in anderer Beziehung gegen die Be
dingungen des Pachtvertrages handelt, wenn ihm die
Ertheilung einer Ficherfarte verweigert wird, wenn ihm
die ertheilte Fifcherfarte entzogen wird, oder wenn er die
Fähigkeit zum Erwerb einer Fifcherkarte verliert.
Für den Mindererlös bei der demnächſtigen Neu—
verpachtung des Loofes und zwar für die ganze Dauer
de3 Pachtvertrages kann die Gemeinde den bisherigen
Pächter haftbar machen.
11, Der Fifchereipächter Tann die Rechte aus dem
Pachtvertrage nur nad Zuftimmung des Gemeinderaths
und Genehmigung des Nreisdireltord ganz oder zum
Theil an andere abtreten, einen Stellvertreter aufftellen
und ferner mur unter den gleichen Bedingungen nach—
täglich Mitpächter annehmen, falls er nicht ſchon vor der
Entgegennahme der Zufchlagserflärung feine Mitpächter
angegeben hat und diefe ihre Zufiimmung durch unter-
jhriftliche Anerfennung der Verhandlung beurkundet haben.
In jedem Falle bleiben Pächter, Mitpächter und
Bürge für die Erfüllung der aus dem Pachtvertrage her-
vorgehenden Pflichten bis zum Erlöſchen des Vertrages
gejammtverbindlich mit dem Unterpächter haftbar.
Mit Zuftimmung des Gemeinderath3 und Geneh-
migung des Kreisdirekkors können angenommene Mite
väter oder Unterpächter und deren Stellvertreter durch
andere erſetzt werben.
12. Pächter, Mitpächter, Unterpächter oder deren
Stellvertreter dürfen die Fiſcherei micht auf derjelben
Strede gemeinſchaftlich ausüben.
Jede von dem Pächter, Mitpächter oder Unterpächter
zu befiichende Strede muß eine Länge von mindeftens
3 km bezw. eine fläche von mindeftens 3 Heltaren um:
faſſen. Eine Beſchränkung der Mit- oder Unterpächter
binfihtlich der zum Fiſchfange zu benugenden Geräthe
ft nicht ſtatthaft.
Der Pächter darf die Erlaubniß zum Fifchen mit
Angeln für jede der im zweiten Abſatze bezeichneten
Sireden je nur an höchflens zwei Perjonen ertheilen.
Fir die an einen Mitpächter oder Unterpächter über-
wiefenen Fiſchwaſſer fteht diefes Neht nur dem Mit-
bezw. Unterpächter zu. Erlaubniß zum Fischen mit Netzen
darf neben dem Mitpächter, Unterpächter oder Stellver-
treter Niemanden ertheilt werben.
Bei Ausübung des Fiſchzuges darf der Pächter,
Mitpächter oder Unterpächter niemals mehr als einen
Gehülfen für jeden verwendeten Nahen zuziehen. In einem
LWoſe und für einen Fiſchzug darf nie mehr als ein Nachen
für je 3 km der Stredenlänge benußt werden. Dem
Bürgermeifter ift geftattet, die Ausdehnung der von dem
Vähter oder dem Mit- oder Unterpächter zu befifchenden
Streden in einzelnen Fällen auf 2 km zu ermäßigen
und ftatt des einen Gehülfen deren zwei zuzulafien.
13. Der Pächter kann mit Genehmigung des Bür-
germeifters . . . . Fiſchereiaufſeher beftellen. Die Geneh-
migung Tann zurüdgezogen werden, wenn Umftände eins
treten, welche die Zuverläffigteit der als Fiſchereiaufſeher
beftellten Perfon . . . in frage ftellen,
377
Vor Ausübung des Amtes ift der Fifchereiauffeher
durch dab Amtsgericht in eidlich zu ver—
pflichten.
14. Die Ausübung der Fifcherei hat in Gemäß—
heit der einjchlägigen gejeplichen Beitimmungen und der
erlaffenen oder noch zu erlaffenden Verordnungen der zur
ftändigen Behörden ftattzufinden.
15. Bei Ausübung der Fifcherei dürfen als Fang—
geräthe nur in Anwendung fommen:
._ These
I Due Zar Bee ee Be Bee ee Be Ze Zr Beer Se er er er ee ee er er ee er
REN (u. |. mw.)
16. Bei Ausübung der Fiſcherei haben ſowohl der
Pächter, al3 der Mit- und Unterpächter und der Er—
laubnifinhaber eine auf ihren Namen lautende und für
das betreffende Kalenderjahr gültige, von dem zuftändigen
Bürgermeifter ausgeftellte Fiſcherlarie für das Fiſchen in
nicht ſchiff- oder flöhbaren Gewäſſern bei fich zu führen.
Gehülfen bedürfen einer Fifcherfarte nur, wenn fie
mit der Leitung des Fiſchfanges beauftragt find.
17. Sollten während der Pachtdauer Pachtloofe
oder Theile derfelben einem genoffenfhaftlichen Fiſcherei—
gebiete angefchloffen werden, jo tritt in diefem Falle das
Pachtverhäliniß Hinfichtlich der betreffenden Streden ge-
mäß $. 18 des Gejehes vom 2. Juli 1891 mit dem
Tage der Errichtung der Genoſſenſchaft außer Kraft. Für
den Wegfall diefer Streden kann der Pächter eine Ent-
ſchädigung nicht beanfprucdhen; dagegen wird der Padht-
zins um einen nad Verhältnig der Größe der ausge-
fallenen Streden zur Größe des Pachtloofes zu bemefjenden
Betrag ermäßigt werden.
18. Wenn während der Dauer der Pacht das
Pachtlos oder Theile desjelben zu Laich- oder Hegepläßen
für die Fortpflanzung der Fiſche erflärt werden, fo finden
hinfichtlich der Entfchädigung des Pächters u. ſ. w, falls
nicht vorher eine befondere bezügliche Vereinbarung unter
Genehmigung des Kreisdireltord zu Stande kommt, die
Beitimmungen in den 88. 39 und 5 des Gejeßes vom
2. Juli 1891 Anwendung.
Dem Pächter u. f. mw. ſteht in Folge etwaiger
Aenderung der Fiichereipolizei-Beftimmungen, insbefondere
binfichtlih der Schonzeiten, des Mindeftmaßes der zu
fangenden Fiſche, der Art und Gröfe der zuläffigen
Fifchereigeräthichaften, des Verbotes des Mrebsfanges oder
des Fanges einzelner Fiſcharten für lürgere oder längere
Dauer ein rechtlicher Anſpruch auf Aufhebung des Pacht-
bertrages oder Gewährung don Schadenserjah bezw.
Pachtnachlaß nicht zu.
Schaden, welder dem Pächter durch Eisgang,
Waſſermangel, Hochwaſſer oder fonftige nicht vorherzu—
ſehende Zufälle, erwächſt, berechtigt den Pächter nicht,
bon ber Berpächterin Schadenserfag, Auflöfung des Ver-
trages oder Pachtnachlaß zu fordern.
19, Wird der Fyifchereipächter rechtskräftig wegen
Uebertretung der Fifchereigefeße oder Verordnungen ver—
urtheilt, jo gibt dies dem Bürgermeifter das Recht der
fofortigen Bertragsauflöfung duch Zuftellung einer
ſchriftlichen Erklärung vorbehaltlich der Genehmigung
des Kreisdirektors, ohne dab es einer weiteren Inanſpruch⸗
nahme des Gerichtes bedarf.
Jede Uebertretung der Pachtbedingungen Hinfichtlich
der Uebertragung der Fiichereiberechtigung wird mit einer
Vertragsftrafe von Markt belegt, Im Wieder:
holungsfalle kann der Vertrag von dem Bürgermeifter mit
Genehmigung des FKreisdireltord mit l4tägiger Kündi—
gungsfrift aufgelöft werben.
Wird einer der Mitpächter, Unterpächter, Stellver-
treter, Erlaubniginhaber oder Gehülfen wegen Uebertre-
tung der Fiſcherei-Geſetze oder «Verordnungen rechtskräftig
verurtheilt, oder wird von einem derfelben gegen die Vers
tragsbedingungen verftoßen, fo ift der Bürgermeifter vor—
behaltlih der vorgedadhten Genehmigung berechtigt, den
fofortigen Austritt des Mitpächters, Unterpächters oder
Stellvertreterd aus dem Pachtverhältnig bezw. die Zurüd-
ziehung der Berechtigung des Erlaubnißinhabers oder die
Entfernung der Gehülfen von dem Hauptpächter zu fordern.
Berweigert der Pächter die Ausführung diefer Maß—
nahmen, oder erfolgt dieſelbe thatfächlich nicht binnen
drei Tagen, jo ift die Verpächterin berechtigt, den Pacht-
vertrag innerhalb vierzehn Tagen in der vorbezeichneten
Weiſe aufzulöfen,
In dem Falle der feitens des Püchters verjchul«
deten Auflöfung des Vertrages können die unter Ziffer 10
oben hinfichtlih der Haftbarmadung für den Mindererlös
für die Dauer des aufgehobenen Pachtvertrages aufger
führten Beftimmungen in Anwendung gebracht werden,
20. Der Pächter verpflichtet fih zum Ausſetzen
bon Ren in der Weile, daß er alljährlich
Stüd .
ausfept,
s ⏑ *
Ko Ba Ze Zee Ber Be ee er Bee 3y Zee ee ee er Be —⏑ ———
II. Befondere Pahtdedingungen.
III. Befhreibung des zu verpadtenden Filderei-
looſes.
(Bei mehreren Looſen find dieſelben hinter einander aufzuführen und
gefonbert zu befchreiben.)
Nachdem die vorftehenden Bedingungen, fowie die
Beſchreibung des Loofes den anweſenden Bachtliebhabern
verlefen worden, wurde mit der Steigerung begonnen.
Das höchſte Gebot erfolgte für das erfte Loos mit
— A von Seiten des Herrn
‚ welchem hierauf ber
Herrr bezeichnete als Bürgen
(Mitpächter) nad Ser 7 der Bedingungen den Herm
. nee“
De Bu Te u ee u Zu
. ren“
Das höchſte * erfolgte für das zweite Loos
u. ſ. tw. (wie vor).
Borgelefen, genehmigt, unterfchrieben.
Die Düchler: oo - sono nennen nein
De Drei. seen a ae
Der Bürgermeifter:
Der Semeinderener: -... 220 eeereeneen
Die Mitglieder des Gemeinderaths:
Pe a ee ee ee ee Er er Be Be ee ee Be Zr Bee Ze Be er Bee Be er Bee er Zu Ze u ze
—s—onRSsae ser re en
lau den
Der Kreisdirektor.
De ee
(100)
Um 1. November d. Is. tritt am Bahnhofe zu
Biſchweiler eine Zollabfertigungsftelle in Wirkjamteit.
Derjelben ift die Befugnig zur Ausfertigung und Erle
digung von Begleitfcheinen I und zur Erledigung von
Begleitzetteln beigelegt.
II. 8394.
(101) Verordnung,
betreffend die Pildung eines Flußbaunerbandes des Bornriedes.
Auf Grund des 8. 30 des ** betreffend
— gro pe und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891
wird hiermit beftimmt, was folgt:
Abſchnitt L
Gegenftand des Umternehmens und Umgrenzung des
Berbandsgebiets.
Artilel 1.
Zum Zwecke der Unterhaltung und, foweit erforder:
lich, zum Zwede der Eindämmung und Regulirung der
nachbezeichneten MWaflerläufe in Hinficht einer wirlſamen
Ente und Bemwäfferung der mit dem Namen Zorn—
tried bezeichneten Fläche, ferner zur SHerftellung von
Bauten, behufs Verbeſſerung der Hochwaſſernutzung und
des Hochwaſſerabzugs im Ueberſchwemmungsgebiete diefer
Waſſerläufe werden diejenigen Eigenthümer in den Ge
marfungen Hördt, Wanzenau, Kilftett, Bettenhofen, Gamb3-
heim, Weyersheim, Offendorf, Herlisheim, Gries, Biſch-
weiler, Hanhofen und Rohrweiler, deren Grundeigentum
durch das Unternehmen vor Abbruch, Verfumpfung ober
Ueberſchwemmung geſchützt wird, oder welche das Wafler
nee ee ee Me
als Triebkraft oder zu anderen Zwecken für einen
bleibenden Betrieb benußen, zu einem Flußbauverband
bereinigt.
Derjelbe führt den Namen Fylußbauverband des
Zornrieds.
Artilel 2.
Die Waſſerläufe, deren Unterhaltung u. ſ. w. (Art. 1)
den Gegenftand des Flußbauvderbandes bildet, find:
1. die Zorn von der Brüde in der Eijenbahnlinie
Straßburg⸗ Hagenau abwärts bis zur Einmündung in
die Moder nebft dem fogenannten „Sleingraben und
Kleinbach“;
2. die Moder von der Brüde in der Straße von Biſch—
—* nach Schirrhein bis zur Einmündung in den
ein;
. der Landgraben von der Brücke in der Strafe
von Kilftett nach Weyersheim bis zur Einmündung
in den Mühlchein;
. der Hihelgraben von der Brüde in der Eifen-
bahnlinie Straßburg-Hagenau bis zur Einmündung
in den Zandgraben;
‚der Saumatten- oder Rirhmatten- Graben
bon der Gemarkungsgrenze Hördt-Weyersheim ab—
wärt5 bis zum Landgraben ;
—— die nachbenannten Waſſerläufe auf ihrer ganzen
änge:
. der Eihgraben (Wald-Huftattgraben);
. die alte Zorn (Eichellodhgraben);
. der Augraben (Salmenjdluthgraben);
. der Wajchgraben;
. der Saugraben;
. der Hejfelgraben;
. der Shwinggraben;
. der Reiherwehlgraben und
. alle zue Ent und Bewäfferung der Genofjenfchafts-
fläche erforberlihen Ente und Bewäflerungsgräben,
deren Anlage, Berbefferung und Unterhaltung im
Berbandsintereffe liegt.
Artikel 3.
Das Verbandägebiet erftredt ſich auf die ſämmtlichen
betheiligten Grundftüde innerhalb der auf beiliegendem
Plan mit einer blauen Umfaffungslinie begrenzten Fläche.
Das Minifterium ift ermächtigt, infoweit Grumd-
füde des an das DVerbandögebiet angrenzenden Gebiets,
insbejondere in dem fogenannten Wanzenauer Ried, aus
dem Unternehmen Nußen ziehen, zu beftimmen, daß die—
jelben zu dem Verbandsgebiet hinzutreten.
Abſchnitt IL.
Grundlage der Koftenvertheilung.
Artikel 4.
Die Vertheilung der Koften für die Herftellung und
Unterhaltung der Arbeiten, joweit diefelben nicht durch
379
Zuſchüſſe aus öffentlichen Mitteln gededt werden, auf
die betheiligten Grundftüde und Zriebwerle des Ver—
bandsgebiets erfolgt nah Maßgabe des Nubens, welchen
diefelben aus dem Unternehmen ziehen und zwar unter
Zugrumdelegung von Beitragsffaffen (Artitel 11 lit. ce).
Die Einzelvertheilung innerhalb der Beitragsklaffen
erfolgt für Grundftüde nach dem Flächeninhalt, für Trieb»
werke nad Maßgabe des Gefälles.
Abſchnitt IIL
Ernennung, Zuſammenſ und Befugniffe des
6 DM —
Mitwirkung und Oberaufſicht der Verwaltungsbehörde.
Artikel 5.
Der Berband wird durch einen Borftand verwaltet,
welder fih aus 7 Mitgliedern zufammenjeßt.
Die Vorftandsmitglieder werden von dem Bezirks»
präfidenten aus der Zahl der an dem Unternehmen be=
theiligten, im Verbandsgebiet wohnenden Eigenthümer,
Pächter und Triebwerkbefiger ernannt,
Die Ernennung erfolgt auf fieben Jahre. Aljährlich
findet die Neuernennung je eines Mitgliedes ftatt, die
austretenden Mitglieder können wieder ernannt werden.
Die Reihenfolge der in den erften ſechs Jahren
austretenden Mitglieder wird nad Zuſammentritt des
Borftandes durch das Loos beſtimmt.
Der Verfammlungsort des Vorſtandes ift Straßburg.
Artikel 6.
Der Bezirköpräfident ernennt aus der Zahl der
Borftandsmitglieder einen Direktor und einen Stellber—
treter desfelben je auf die Zeitdauer von 3 Jahren. Die
Ausscheidenden können wieder ernannt werben.
Artikel 7.
Der Direktor führt den Vorfik in den Sigungen
des Voritandes. Er beruft denfelben jo oft zufammen,
als die Interefien des Verbandes es erfordern. Ihm Tiegt
die allgemeine Ueberwachung der Arbeiten und die Auf-
bewahrung der Pläne und SKoftenanjchläge, Roflen und
anderen Alten ob.
Der Stellvertreter vertritt den Direktor in Fällen
der Behinderung oder Abwefenheit.
Artilel 8.
Mitglieder, welche ohne berechtigten Grund im drei
auf einander folgenden Verſammlungen fehlen, können
duch den Bezirkspräfidenten ihres Amtes enthoben und
erjeßt werben.
Artikel 9.
Der Borftand ift nach ordnungsmäßiger Einladung
feitens des Direktors oder des Stellvertreters bejchluß-
fähig, wenn mindeftens 4 Mitglieder mit Einfluß des
Vorſitzenden anweſend find. Wenn ſich die Mitglieder des
Vorſtandes jedoch nad) zwei in Zwifchenräumen von min—
deftens act Tagen auf einander folgenden Einberufungen
nicht in genügender Zahl zur Sikung einfinden, fo find
die nad der dritten Einberufung gefaßten Bejchlüffe
gültig ohne Rüdficht auf die Zahl der anweſenden Vor—
ftandsmitglieder.
Artikel 10,
Die Beichlüffe werden nah Stimmenmehrheit der
anweſenden Mitglieder gefakt; bei Stimmengleichheit ent⸗
icheidet die Stimme des Vorfigenden.
Die Beichlüffe find in ein von dem Direktor ger
führtes Berathungsbuch einzutragen. Sie find am Schluffe
jeder Sigung von den anweſenden Mitgliedern zu unter
zeichnen. Berweigert ein Mitglied die Unterfchrift, fo ift
dies ausdrüdlich zu erwähnen.
Jedes Mitglied des Flußbauverbandes iſt berech-
tigt, bei dem Direltor Einfiht von den Bejchlüffen des
Vorftandes zu nehmen und fich Abjchrift von denjelben
zu fertigen oder auf feine Koſten fertigen zu laffen.
Artikel 11.
Zu den Obliegenheiten des Vorflandes gehört ins—
bejondere:
a) die Entwürfe der nothtvendigen Arbeiten aufftellen zu
laffen und die Art der Ausführung derjelben zu bes
ftimmen;
b) die Verfteigerung oder freihändige Vergebung der Ur«
beiten zu veranlafjen und die Erfüllung der vorge
jchriebenen Bedingungen zu überwachen;
e) den Gejammtplan der bei den Arbeiten beiheiligten
Grundflächen anfertigen zu laſſen, die Beitragsklaſſen
aufzuftellen und den jedem Gigenthümer bezw. Trieb-
werfbefiger zufallenden Antheil an den Ausgaben ge—
mäß den in Artilel 4, 20, 21 enthaltenen allgemeinen
Grundjäßen feſtzuſetzen:
d) den jährlihen Haushaltsentwurf aufzuftellen;
e) im Namen des Verbandes Anleihen aufzunehmen jo-
wie fonftige Rechtsgefchäfte abzuſchließen;
f) über die gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen
und über die Einlaffung auf die gegen den Verband
gerichteten lagen Beſchluß zu faflen, den Verband
bor Gericht zu vertreten;
g) den Betrieb der an der Moder, der Zorn und dem
Landgraben ſowie an deren Zuflüffen liegenden Wafler-
triebwerfe und Stauwerle zu überwachen und Ueber«
tretungen der Mühlen und Wäſſerungsordnungen ſei⸗
tens der Triebwertbefiger und Wäflerungsberechtigten
zur Anzeige zu bringen.
Zur Ausübung diefer Obliegenheit ift auf Koſten
des Verbandes ein bejonderer Aufſeher zu beftellen.
Die Ernennung desjelben erfolgt durch den Bezirks—
präfibenten;
h) bei allen Fragen, welche fi auf die Ausnugung und
Vertheilung des Waſſers unter die verfchiedenen Bes
380
theiligten beziehen, den Verband zu vertreten und bei
der Verwaltung alle Verbefferungen in Anregung zu
bringen, welche im Intereſſe des Berbandes liegen ;
i) auf Aufforderung der Verwaltung Gutachten über
alle Fragen abzugeben, welche den Verband berühren.
Artikel 12.
Die Beichlüffe des Borftandes unterliegen der Ge—
nehmigung des Bezirkspräfidenten.
Sofern Arbeiten an anderen Wafjerläufen als den
in Artilel 2 ausdrüdlich genannten von dem Berbande
ausgeführt werden follen, ift die Genehmigung des Mir
nifteriums einzuholen.
Außerdem unterliegt der Genehmigung des Mini«
fteriums der jährlihe Haushaltsentwurf.
Abſchnitt IV.
Techniſche Peitung und Ausführung der Arbeiten.
Artilel 13.
Die Entwürfe werden durch Beamte der Meliora-
tionsbauverwaltung bearbeitet und im Minifterium tech
nisch feftgeftellt.
Ürtitel 14.
Die Arbeiten werden durch die genannten Beamten,
foweit möglich, in der für die Vergebung öffentlicher Ar«
beiten dorgefchriebenen Weife vergeben und zwar in Ge
genwart des Direltors und zweier Borftandsmitglieder.
Diefelben können jedod auf Antrag des Borftandes und
mit Genehmigung des Bezirkspräfidenten auch auf andere
Weiſe vergeben werden.
Artikel 15.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt umter Leitung
eines Beamten der Meliorationsbauberwaltung und unter
der Ueberwachung des Direftord und eines Borftand:«
mitgliedes, welches der Vorftand zu diefem Zwede ernennt,
Der bauleitende Ingenieur it zu den Gißungen
des Vorftandes einzuladen; er ift berechtigt, fich am den
Verhandlungen zu betheiligen und jederzeit das Wort zu
verlangen. Er kann von den Beſchlüſſen des Borftandes
Einficht, jowie die Ertheilung von Abjchriften verlangen.
Artitel 16.
Dringende Arbeiten können unmittelbar auf Ber
anlafjung des Direktors ausgeführt werden; leßterer if
jedoch verpflichtet, dem Bezirkspräfidenten hiervon fofort
Anzeige zu erftatten. Auf Antrag des bauleitenden Inge:
nieurs lann der Bezirlöpräfident die Einftellung der
Arbeiten verfügen.
Wenn in dringenden Fällen der Direktor die Aus-
führung nothmwendiger Arbeiten trotz der Aufforderung
des Bezirlspräfidenten unterläßt, jo fan der Iektere nach
Anhörung des bauleitenden Ingenieurs deren fofortige
Ausführung auf Koften des Verbandes veranlafien.
Artikel 17.
Alljährlich mindeftens einmal nimmt der bauleitende
Ingenieur in Begleitung des Direktors eine Befichtigung
des Zuftandes der Bauten vor. Auf Grund diefer Be—
fihtigung Hat dann der Ingenieur im Einvernehmen mit
dem Direktor den Voranſchlag der im nächſten Jahre
auszjuführenden Arbeiten aufzuftellen.
Artilel 18.
Die Abnahme der Arbeiten erfolgt durch den bau—
leitenden Ingenieur in Gegenwart des Direltord und
eines hierzu abgeorbneten Vorftandsmitgliebes.
Artifel 19.
Die lünftige Unterhaltung der Arbeiten und die
381
weitere Unterhaltung der in Artikel 2 bezeichneten Waſ—
ferläufe ift Sache des Verbandes,
Abſchnitt V.
Redmmgswefen und Zuftändigleit zur Vollſtredbarkeit
der Hebeliſten.
Artitel 20.
Zur Beftreitung der perfönlihen und ſächlichen
Ausgaben, welche bei der erfimaligen Ausführung ber
Arbeiten durch die Aufftellung der Einzelentwürfe, die
Leitung und Beauffichtigung des Baues jowie die zuges
hörigen Vermefjungen erwachjen, werden dem bauleiten«
den Ingenieur aus den dem Verbande aus öffentlichen
Mitteln zu gewährenden Zuſchüſſen Kredite jeweils nad
Mafgabe des Bedürfniffes unmittelbar überwiejen. Diefe
vom baufeitenden Ingenieur zu beantragenden Stredite
find nicht im dem jährlihen Haushaltsentwurf des Ver—
bandes einzuftellen,
Zu den Koften der Unterhaltung in ben erfien
zehn Jahren nad Fertigftellung der Arbeiten wird aus
den genannten Zufhüflen ein Betrag von 50000 A
zrüdbehalten und nad Beendigung der erfimaligen
Ausführung der Bauleitung zu diefem Zwede zur Ver—
fügung geftellt.
Artikel 21.
Bezüglich der übrigen Ausgaben und Einnahmen
it alljährlih auf Grund des Voranſchlags (Art. 17)
ein Haushaltsentwurf aufzuftellen und zu Anfang jedes
Rehnungsjahrs zugleich mit der Abrechnung über die
im vergangenen Jahre ausgeführten Arbeiten während
10 Tagen auf dem Bürgermeifteramte der Gemeinde
dt offen zu legen. Diefe Offenlegung ift in allen
emeinden des Verbandes in ortsüblicher Weiſe belannt
zu machen,
Jedem Beiheiligten ſteht es frei, von den offen
gelegten Schriftſtücken Einficht zu nehmen und eimaige
Vemerlungen einzureichen.
Ürtilel 22,
Der Vorftand ernennt einen Verbandsrechner. Der:
jelde Hat eine angemefjene Kaution zu fielen und bezieht
eine Vergütung. Die Höhe der Kaution und der Ver—
gütung wird nah Anhörung des Borftandes von dem
Minifterium auf Vorſchlag des Bezirkspräſidenten feftgefebt.
Artitel 23,
Der Verbandsrechner hat den Entwurf der Hebe-
liften über die bon den Mitgliedern zu leiftenden Beiträge
unter ——— der in Art. 4, 20, 21 feſtgeſetzten
Urt der Stoftenvertheilung aufzuftellen.
Der Entwurf wird in jeder Gemeinde während
14 Zagen auf dem Bürgermeifteramte aufgelegt, damit
die Betheiligten von demfelben ſtenniniß nehmen und
= Bemerlungen in eine hierzu beftimmte Lifte eintragen
önnen.
Nah Ablauf der Offenlegung tritt der Borftand
zur Beſchlußfaſſung über die während derſelben vorge—
braten Einwendungen zufammen. Der Direktor legt
alsdann die SHebeliften mit den Verhandlungen durch
Vermittelung des Baubeamten an den Bezirtöpräfidenten
zur Genehmigung und Bollfttedbarerllärung vor.
Artilel 24,
Gegen die Veranlagung in den SHebeliften find
diejelben Rechtsmittel zuläffig und innerhalb derjelben
Friſten geltend zu machen, wie gegen die Veranlagung
zu den direlten Steuern.
Artikel 25.
Die Erhebung der von dem Vorſtande feftgejegten
und von dem Bezirlspräfidenten genehmigten Koſten—
beiträge gejchieht durch die Gemeinderechner; dieſe führen
die erhobenen Beträge an den Verbandsrechner ab.
Die Gemeinderedhner haben für den Einzug An—
ſpruch auf folgende Vergütung, nämlich 2 Prozent für die
erften 4000 A, 1,,0 Prozent für die folgenden 20000 M
0,75 Prozent für die folgenden 56000, O,ss Prozent für
die folgenden 80000 bis 800000 „AK und 0,12 Prozent
für Beträge über 800000 M Für die Abführung der
erhobenen Beträge an die Berbandslaffe haben diejelben
feine Bergütung zu beanſpruchen.
Ihre Verpflichtungen bezüglich des Einzugs der
Beiträge find die gleichen wie die der Rentmeiſter hin-
fihtlich der direlten Steuern.
Artikel 26,
Die Leiftung der Ausgaben erfolgt durch den Ver—
bandsrechner auf Grund von Anweiſungen, welche duch
den Direltor ausgeftellt werben.
Für geleiftete Arbeiten Tann die Anweifung nur
erfolgen auf Grund der von dem bauleitenden Ingenieur
ausgeftellten Bejcheinigungen und Berechnungen. Die Ab-
rechnungen mit den Belägen find zu diefem Zwecke dem
Direktor zu übergeben,
Als Beläge für Abjchlagszahlungen haben Ueber—
fihten über den Werth der jeweils ausgeführten Arbeiten
zu dienen, welche der bauleitende Ingenieur ausjtellt.
Den Schlußzahlungen muß ein bon dem Baube-
amten in Gegenwart des Direftors und des abgeordneten
Borftandsmitgliedes (Art. 15) aufgeftelltes Abnahme-
protofoll beigelegt werden.
Für ſolche Arbeiten, welche auf Grund des Art. 16
dur den Vezirkspräfidenten angeordnet werden, ftellt
diefer die Anmweifungen ſelbſt aus, jofern der Direktor
die Ausftellung nicht rechtzeitig bewirkt.
Artikel 27.
Der BVerbandsrechner hat jährlich vor dem 1. Mai
über die Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen
Rehnungsjahres dem Vorftande Rechnung zu legen.
Der Borftand hat die Abrechnung des DVerbands-
rechners zu prüfen, diefelbe alsdann in gleicher Weiſe,
wie in Nrtitel 21 bezüglich des Voranſchlags vorges
fehrieben ift, offen zu legen und nad Ablauf der Friſt
mit den etwa eingegangenen Bemerkungen dem Bezirls—
präfidenten zu übermitteln.
Hinfichtlich der Abnahme und Prüfung der Rech—
nungen fowie hinfichtlich der Entſcheidung über Einjprüche
finden die Vorfchriften für die Rechnungen von Gemeinden
und Körperſchaften Anwendung.
Artikel 28,
Der Direktor lann die Kaffe und Bücher des
Rechners prüfen, wenn er e8 für nöthig hält. Der Rechner
ift verpflichtet, ihm in alle zum Rechnungsweſen ded Ver
bandes gehörigen Schriftftüde Einficht zu geftatten.
Abſchnitt VI.
Allgemeine Beſtimmungen.
Artikel 29.
Die Bezahlung der Tagegelder und Reiſeloſten des
bei der Ausführung der erftmaligen Räumungs- und
Korrektionsarbeiten und bei den künftigen Unterhaltungs=
arbeiten bejchäftigten Perfonals der Meliorationsbauver-
waltung erfolgt nach den für diefe Verwaltung geltenden
Beftimmungen,
Artikel 30.
Das Minifterium wird mit der Ausführung dieſer
Verordnung beauftragt.
Alt⸗Auſſee, den 6. Oltober 1892,
Der Kaiferlihe Statthalter in Elſaß-Lothringen
II. A. 3695. Fürſt von Hoheulohe.
St. 5743, R. 145.
(102) Behanntmahung.
An Abänderung des durch Verordnung vom 24, Fe—
bruar 1890 III A 608 (Gentral- und Bezirfsamtsblatt
Seite 67) erlaffenen Verbots der Einfuhr und Durch—
fuhr von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen aus
332 —
Stalien wird die Durdfuhr lebender Thiere der ge—
nannten Gattungen aus Italien unter den nachſtehenden
Bedingungen bis auf Weiteres geftattet:
1. Die Sendungen dürfen nur auf Eifenbahnen
und ohne unnöthigen Aufenthalt durch das deutſche Ge-
biet geleitet werden.
2, Für die zur Durchfuhr kommenden Thiere find
Urjprungs= und Gejundheitszeugniffe (Päſſe) beizubringen,
in welchen die Thiere nah Stüdzahl, Gattung (Raffe),
‚Farbe, jonftigen äußeren Kennzeichen, jowie nad dem
Herkunftsort bezeichnet und Rindviehſtücke einzeln aufge
führt find. Die Zeugniffe müffen von der zuftändigen
Ort3» oder Polizeibehörde ausgeftellt und mit der Be-
jcheinigung eines ftaatlih angeftellten oder von der
Staatsbehörde Hierzu befonders ermächtigten Thieratztes
darüber verjehen fein,
a) dab die Thiere von ihm unterfucht und gejund be-
funden worden find,
b) daß am Herkunftsort und. in den Nachbargemeinden
innerhalb der legten 40 Tage vor der Abfendung eine
auf die betreffende Vichgattung Übertragbare Seuche
nicht geherricht hat.
Das Zeugniß muß von folder Beichaffenheit fein,
dab die Herlunft der Thiere und der bis zur Eintrittö-
ftation zurüdgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden
fann. Iſt das Zeugniß nicht in deutjcher Sprade aus—
gefertigt, jo muß demfelben eine amtlich beglaubigte
deutſche Ueberſetzung beigefügt fein.
Die Dauer der Giltigfeit der Zeugniſſe beträgt
acht Tage. Läuft diefe Friſt während des Transportes
ab, jo muß, damit die Zeugniffe weitere acht Tage
gelten, das Vieh von einem ftaatlich angeftellten oder
von der Staatsbehörde Hierzu beſonders ermächtigten
Thierarzte neuerdings unterſucht werden, und ift von
diefem der Befund auf dem Feugniffe zu vermerken.
3. Die Durchfuhr der Thiere ift nur über bie
Grenzeingangsftelle Bafel (Nebenzollamt I Bafel) geftattet.
4. Thiere, die von dem mit der veterinärpolizei«
lichen Unterfuhung im Baſel beauftragten Thierarzte
mit einer anftedenden Krankheit behaftet oder einer
jolden verdächtig befunden werden, ſowie Zhiere, die
mit ſolchen Thieren zufammen befördert oder fonft in
Berührung gelommen find, werden zurüdgemiefen. Der
Grund der Zurüdweifung ift von dem mit der Inter
ſuchung beauftragten Thierarzt auf dem Zeugniß anzu
geben und mit feiner Unterfchrift zu beftätigen.
Straßburg, den 14. Oltober 1892,
Minifterium für Eljaß-Lothringen,
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfetretär
III A. 3901 \, von Schraut.
383
—
II. Berorduungen pp. der Bezirlspräſidenten.
c. Lothringen.
(103) »olizeiverordnung
über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Pläben.
Auf Grund des Arlilels 2 Ziffer 9 des Defrets
vom 22, Dezember 1739 in Verbindung mit Artitel 3
des Gefehes dom 28, Pluviose des Jahres VIII ver-—
ordne ich für den Umfang des Bezirks Lothringen, was
folat:
8. 1.
Das Befahren öffentlicher Straßen, Wege und
Plätze mit Fahrrädern jeder Art ift nur in dem Tall
geitattet, daß der Fahrer an jeiner Mafchine eine Num-
merplatte trägt und eine auf feinen Namen Tautende
Fahrkarte bei fich führt.
Bon diefer Vorſchrift find ausgenommen:
1. Militärperfonen, welche Fahrräder Tediglich zu dient
lichen Zweden benußen,
2. auswärtige — Ag welche fi vorübergehend,
d. 5. nicht länger als 4 Tage im Bezirk aufhalten.
8. 2.
Die Nummer Platte und die Fahrlarte werden
von der Kreisdireftion des MWohnorts des Fahrers — in
der Stadt Meb von der Polizeidireftion — auf Antrag
gegen Erftattung der SHeritellungstoften ertheilt, Für
Kinder unter 14 Jahren ift der Antrag durch den Vater
bezw. Vormund des Fahrers zu ftellen.
Die Fahrlarte darf nicht anderen Perfonen, als
für welche fie ausgeftellt ift, zur Benutzung überlaffen
werden.
Die Nummer-Platte muß nad) näherer Vorſchrift
der Kreis⸗ bezw. Polizeidireltion derart an dem Fahrrad
angebracht fein, daß die Nummer von der Seite und
von Hinten gejehen werden kann.
8. 3.
Jeder Fahrer muß während der Fahrt zwiſchen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang eine hellleuchtende
Laterne mit fich führen, deren Licht umbehindert nad
vorne fallen fan. Der Gebrauch von roth- oder grün-
geblendeten Laternen ift verboten.
Die Nummer des Fahrrades ift auf der Glas-
iheibe der Laterne ſichtbar anzubringen.
Die näheren Vorſchriften erläßt der Kreis- bezw.
der Polizeidireltor.
8. 4.
Jeder Fahrer Hat während der Fahrt als Signal-
apparat eine Glode oder Klingel mitzuführen.
8 5.
Das Radfahren ift unterfagt auf allen nur für
Fußgänger beftimmten Wegen (Zrottoirs, Banquets, Pro=
menaden und Anlagen).
Die Ortspolizeibehörde ift berechtigt, das Befahren
einzelner Straßen, Plätze und Brüden zu verbieten.
Innerhalb der Ortjchaften, insbefondere in engen
oder verlehrsreichen Straßen, Straßenkreuzungen, beim
Aus» und Einfahren in Häufer und Höfe, beim Um—
wenden und Einbiegen in andere Straßen, jowie vom
Dunfelwerden an, ift jo langjam zu fahren, dab jofor-
tiges Anhalten möglich ift.
8. 6.
Die Radfahrer haben während der Fahrt, foweit
nicht örtliche Hinderniffe entgegenftehen, ftet3 die rechte
Seite der Fahrbahn einzuhalten.
Mehr als zwei Radfahrer dürfen nicht auf der
Fahrſtraße beim Paſſieren eines Fußgängers, Fuhrwerles
Pferdes oder eines fonfligen Reit, Zug- oder Laſtthieres
ohne zwingenden Grund neben einander fahren.
8. 7.
Die Radfahrer Haben vor den entgegenfommenden
Radfahrern, Yußgängern, Fuhrwerlen, Pferden oder jon-
fligen Reit, Zuge oder Laftthieren nach rechts auf
mindeftens einen Meter Zwiſchenraum auszumeichen oder,
falls das die Oertlichleit nicht geftattet, fo lange anzu—
halten, bis jene pajfirt find.
8. 8.
Will ein Radfahrer an einem Fußgänger, Reiter,
Fuhrwerkl oder Radfahrer von hinten vorbeifahren, jo
muß er vorher ein Signal geben. Das VBorbeifahren
muß nad links gefchehen mit Einhaltung des für das
Ausbiegen vorgejchriebenen Zwiſchenraumes.
Der Radfahrer muß bei dem Begegnen ($. 7) und
dem Vorbeifahren langſam fahren und, wo in Folge
der Begegnung oder der Ueberholung durch Worbeifahren
ein Thier unruhig oder ſcheu wird, ſofort abfteigen und
darf nicht eher wieder auffteigen, als bis er fich in einer
Entfernung von mindeitens dreißig Schritt von dem
Thiere befindet.
Der Führer eines langſamer fahrenden Fahrrads
oder Fuhrwerls muß das ſchnellere Fahrrad oder Fuhr-
werl auf ein gegebenes Zeichen mit einem Meter Zwifchen«
taum an fi vorbeifahren laſſen, wenn er nicht ſelbſt
am Ausweichen verhindert ift.
Die Kaiferliden Poftwagen und die Fahrzeuge der
Feuerwehr muß jeder Radfahrer unbedingt borfahren
lafien und auf ein Signal des Pofthorns zu diejem
Zweck abfteigen. so
Das Vorbeifahren Anderer muthwillig zu hindern,
ift verboten.
Das Umkreifen von Fuhrwerken, Fußgängern oder
den im 8. 6 bezeichneten Thieren oder ähnlihe Hand—
lungen, welche geeignet find, den Verkehr zu flören, find
den Radfahrern unterjagt.
8. 10.
Falls bei Begegnungen eines Nadfahrers mit
Fußgängern pp. die Gefahr eines Zufammenftoßes durch
Unadhtjamkeit des Fußgängers pp. oder aus einem an—
deren Grunde zu befürchten fteht, hat der Radfahrer
rechtzeitig ein Warnungsfignal zu geben.
Diefe Verpflichtung befteht beim Paffiren von
Straßeneden und Biegungen.
334
&. 11.
Zumwiderhandlungen gegen diefe Verordnung werden
auf Grund des $. 366 Nr. 10 des Reichs-Straf-Ge—
ſeßbuchs mit Gelbftrafe bis zu 60 M oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen beftraft.
Der gleichen Beitrafung unterliegt auch derjenige,
welcher die Benußung des auf feinen Namen von der
Kreis» bezw. Polizeidirektion mit einer Nummer verfehenen
Fabrrades ohne vorgängige polizeiliche Anmeldung einem
Anderen überläßt.
8. 12.
Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893
in Kraft.
Mep, den 4. Dftober 1892,
Der Bezirkspräfident
Frhr. von Sammerftein.
Zu I. 3100,
Sentral- und Bezirks- Amtshlaft
für
Elfaß-Sothringen.
guzpibtatt,. |
Straßburg, vg, den 29. Oktober 1892.
Das Hauptblatt u bie DVerorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von
verübergehender Bebeutun
I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(104) Verordnung,
betreffend die Dienſtſtunden der Gerichtsſchreibereien und der
Sehretariate der Stantsanwaltfcaft.
Unter Abänderung des $. 1 Abſ. 1 der Gefchäfts-
ordnung für die Gerichtsfchreibereien vom 20. Dezember
1879, des $. 1 Abſ. 1 der Gejchäftsorbnung für die
Selretariate der Staatsanwaltichaft vom 30. Dezember
1879 und des $. 1 Abf. 1 der Verordnung, betreffend
den Gejchäftsgang und das BVerfahren in Grundbud-
jahen, vom 1. Dftober 1891 (Gentral- und Bezirks⸗
Amtsblatt S. 167) wird Hierdurch beftimmt:
Die vormittägigen Dienfiftunden der Gerichisichrei-
bereien der Amtsgerichte, der Landgerichte und des Ober-
landesgerichts ſowie der Sefretariate der Staatsanwalt-
ſchaft in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Februar
— biefer miteingerechnet — find von 8 '/, bis 1 Uhr.
„„ Im Uebrigen verbleibt e$ bei den genannten Vor-
ſchriften.
Straßburg, den 18. Oltober 1892.
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung für Juftiz und Kultus.
II. A. 4246. von Puttkamer.
II. Verordnungen pp. der Bezirlöpräfidenten.
c. Lothringen,
(105) Behannfmahung.
Zufolge Anordnung des Kaiferlihen Minifteriums
bom 22. September d. Is. IIL 7831 treten an Stelle
der bisher für nachfolgende Forftorte im Bezirk Loth-
ringen geführten franzöfiihen Bezeichnungen von nun ab
die beigefeßten neuen Bezeichnungen.
1. Oberförfterei St. Quirin.
a) Staatswalb.
Früher Schutzbezirk Croix jetzt Schupbezirt Kreuzberg,
Simon,
früher Forſthaus Metairies, jeht Forfihaus Niederhof,
früher Forſtort: jebt Forftort:
Bas Bois, Niederwald,
Neuve Grange, Neufcheuer,
früher Schußbezirf Charmille, jest Schutzbezirl Leidenftein,
früher Forftort: jetzt Forftort:
Grand geant, Riejenberg,
Haute Chapelle, Kapellenberg,
Saveux, Sabeuxwald,
früher Forſtort: jetzt Forftort:
Sauvageon, Mildberg,
Malcöte, Teufelsberg,
Töte de mort, Zopdtenlopf,
Tresillon, Hinterer Rheinstopf,
Basse la Broque, Borbrudthal,
Basse Courrier, Meiereithal,
Basse de pins, Kiefernthal,
Rupt des Auges, Quellenſchlucht,
Haut corvée, Frohnwald.
b) Gemeindewald.
Früher Forſtort Bas bois, jetzt Forſtort Niederwald.
II. Oberförſterei Cühelburg.
Früher Forſtort Rouillon, jetzt Forſtort Rouillonshang.
III. Oberförſterei Saarburg.
a) Staatswald.
Früher Forflort Charbon- jet Forſtort Kohlwald,
niöre et Lintröche,
früher Yorftort:
Kerpeche et Capenottes,
Brainches,
Adelhouse,
jest Forſtort:
Kirchbuſch,
Hedenwald,
Adelhauſen.
b) Gemeindewald.
Früher Forſtort:
Bois des Enfants,
Ketzinol,
Nohl,
Haie de Ketzing (Bois
des corbeaux,
Sablon,
Carrieres,
jebt Forſtort:
Kinderholz,
Ketzingholz,
Nohl
Krähenwald,
Sandhol;,
In den Steinbrücden.
IV. Oberförflerei Finflingen.
a) Staatswald.
Früher Forftort:
Fortbuisson,
Bainsing,
Jardinholz,
jet Forſtort:
Borbufch,
Benfing,
Gertenholz.
b) Gemeindewald.
Früher Forſtort:
je
Tuilerie et Charbonnerie,
Courholz,
t Forftort:
6
Groß⸗Widerech,
ſturzholz.
V. Oberförſterei Dieuze.
a) Staatswald.
Früher Forſtort: jetzt Forſtort:
Kerperche, Kirchberg,
Bichelibourg, Büchelberg,
Bois l’Abb&, Abtswald,
St. Jean et Morsag, St. Johann u. Morjag,
Bois la ville, Stadtwald,
Haut de la Croix, Kreuzberg,
Xirxanges, Schitzingen.
b) Gemeindewald.
Früher Forſtort: jetzt Forſtort:
Bambois, Bannholz,
La Forge, Hammerwald,
Grandbois, Großholz,
Haut bois, Oberwald,
Bois la ville, Stadtwald,
Petit Morsag, Klein Morfag,
Haut Chöne, Hohe Eiche.
VI. Oberförfierei Albesdorf.
Gemeindemwald.
Früher Forſtort: jetzt Forſtort:
Clairbois, Bungert,
Haut chemin, Vorderwald,
Petit bois, Nafler,
Bois de Marimont, Marprich,
Pay — jetzt Forſtort:
Grandbo Hochwald,
a? Vorholz,
Bois du milieu, Mittelhotz,
Bois du derriere, Hinterholz,
Chaufour, Kaltofen,
Aulniennes, Erlenbuſch,
Haye de l’Etang, Weiherhag,
Vers la garde de Dieu, Herrgotiswarte,
Bois des cordes, Bürgerwald,
Peterbech, Petersbuſch,
Derriöre le village, Hinterm Dorf,
Bois St. Etienne, Stephansholz,
Clairbois, Hellholz,
Pfaffenbech, ——
Hautboi (Habo), Oberwald,
Bambois, Bannholz,
Canton de l’Etang, Am Weiher,
La Justice, Galgenholz,
Haut-Borne, Am hohen Stein,
Pfaffenbeck, Praffenbufch,
Charseling, Schwarzling.
VII. Oberförſterei Püttlingen.
Gemeindewalb.
Früher Forftort Montagne, jetzt Forftort Bergwald.
VIH. Oberförfterei St. Avol.
Staatswald.
Früher Forſtort Grosse et Kleine Fröne, jeßt
Forftort Großer und Seiner Frohnwald. 57
IX. Ebätean-Salins.
a) Staatswald.
Früher Forftort: jebt Forftort:
Neufcher, Neufcheuer,
Canton de IERE Jeſuitenholz,
Laxembo Ochſenſtück,
Canton de hr l’&v&que, —
Le Nebach,
früher Schußbezirl Serres, jept — Viviers,
früher Forſtort: jet Yorftort:
Serres, Serreöwald,
Hautbois, Oberwald,
Au Nebel, Nebeled,
Rouge-bois, Rothholz,
Noir-bois, Schwarzholz,
Prenzieux, Prenzieurwald,
Au Valöre, Baleriusholz,
Bois Bastien, * Baftiansholz,
Au coucou, Kudud,
Ronde busson, Rundbuſch,
Val de Vaxy, Lindenberg,
früher Forſtort:
Au Pentdieu,
Lascemproi et Rontpoint,
Lazervillers,
Haute et basse Jur6e,
Au chöne fourchu,
Fontaine au chöne,
jetzt Forſtort:
Hergottshänge,
Rundholz,
Lavauxwald,
Frahautwald,
Lazerweilerwald,
Am Hochgericht,
An der Gabeleiche,
Am Eichbrunnen,
früher Schutzbezirk Gremecey I, jetzt Schutzbezirk Fresnes,
früher Forſtort: jetzt Forſtort:
Godim cöde de Chambry, Chambreyhdhe,
bois barec, Gu&nichamp,
Croix de l’homme, Am Kreuz,
Fontaine Vassieux, Am Duntelbrunnen,
Bois de ville, eöte de Fresnerhang,
Fresnes,
Pres de loup, Wolfsmatt,
Belle fille, Schönmaib,
Blanche fontaine, Guéni- Weißbach,
champ,
früher Schußbezirt Greme- jetzt Schutzbezirk Jallau—
cey II, court,
früher Forſtort: jeßt Forftort:
Cöde de Fresnes, Grandes Fresnerhohe,
fenmes,
Fourasse, Didicht,
früher Schußbezirt Bride et jet Schußbezirt Hampont,
Köcking,
früher Fyorftort: jeßt Forftort:
Bois matelot, Matrojenholz,
Faquet Tumcher, Fackelberg,
Bois des moines, Mönchwald,
Rouges bois, Rothholz,
Tillot, Lindenthal,
La Haye de devant, Vorderheden,
St. Jean-Fontaine, Yohannesbrunnen,
Rhein de Bourguignon, Burgunderrain,
Capitaine Mont£, Rittmeifter,
L’enfer, Hölle,
Vervelle, Faltenring,
Les charmes, Eichenberg.
b) Gemeindewald.
Früher Forſtort: jetzt Forſtort:
oivre, Boivreholz,
Frocaty, Mare la blanche, Weif-Mar,
Bois Ramer6 les aulnes, Erlenholz,
Canton du Charömont, Eulentopf,
Canton des maréchaux, Schmiedewald,
Bois communes Gemeindeholz,
Canton des elairs chönes, Helle Eichen,
Canton des charmailles, Hainbuchen,
Laroche, Gelsberg,
387
|
früher Forftort:
Faxonnitre,
Grand chönoie,
Petit chönoie,
Faxonni£re,
Blanche-Piöce,
Fontaine Ste. Marie,
La Versanie,
Jacqu&mot,
Aulnes,
Vieux Gu6,
Haute Roche,
Coupes affouagtres,
Au Nebel,
Au Terrier,
Grand bois,
Les chevrons,
Rond busson,
Le bois de derriöre,
Les Prenzieux,
Blanche fontaine,
Au fourasse,
Le Gipbris,
Le chemin des Cerisiers,
Blanc chöne,
Mare,
Fourasse,
Tranchée d’herbes,
Les Portions,
jetzt Forftort:
Eibenholz,
Großeichen,
Kleineichen,
Eibenholz,
Weißſtück,
Marienbrunnen,
Steinwald,
Jacquemotwald,
Erlenbruch,
Alte Furt,
Hochfels,
Bürgerholz,
Nebeled.
Am Fuchsbau,
Großholz,
Sparren,
Rundbuſch,
Hinterholz,
Prenzieurwald,
Weißbrunnen,
Dichicht,
Wildhecke,
Kirſchbaumweg,
Weißeiche,
Mar,
Dickicht,
Am Grasweg,
Almend,
X, Oberförfierei Falkenberg.
a) Staatswald.
Früher Forſtort:
La Tonne,
Mare mousseuse,
Hötre au loup,
La Vierge,
Haut St. Pierre,
jetzt Forſtort:
Tonne,
Moosmar,
Wolfsbuche,
Muttergotteswald,
Petershöhe.
b) Gemeindewald.
Früher Forſtort:
Entre deux bois,
Jeune bois,
Grandes Berlesstauden,
Petites Berlesstauden,
Bennechetonne,
Petit bois,
Breitzeling,
Pfaffenforch,
Foussberich,
Le loin de Stangen,
Eibebeche,
Petite Haye,
Bichenwald,
jetzt Forſtort:
Drummesloch,
Jungbuſch,
Große Beerenſtauden,
Kleine Beerenſtauden,
Große Benneftauden,
Kleine Benneſtauden,
Breitling,
Pfaffenforſt,
Fußberg,
Stangen,
Eibenbuſch,
Stauden,
Buchenwald,
früher Forſtort:
Cratebeche,
Stouden,
Le Hautbois,
Les elairs chönes,
Les censitaires,
Bois blanc,
Bois colas,
Bois de Mentzing,
Hautbois,
Grandbois,
Le petit bois,
Grandbois,
Grande haye,
Le bois de Grasse,
Le petit Grasse,
Petit Hanzelchech,
Grand Hanzelchech,
Souszand et Stangen,
Bois de Rihde,
jetzt Forſtort:
Gratbuſch,
Stauden,
Hohwald,
Helleichen,
Zehntwald,
Weichholz,
Klausholz,
Menſingholz,
Oberwald,
Großbuſch,
Höljchen,
Großwald,
Großhech,
Graswald,
Kleingraswald,
Kleinhanjelhede,
Großhanſelhecke,
Unterm Zand,
Riedwald.
XI. Oberförſterei Meb.
a) Staatswald.
Früher Schupbezirt La forge, jegt Schußbezirl Billers-
Bettnach,
früher Forſtort:
Grande tranchöe,
jetzt Forſtort:
Groß Schneiſe,
Tranchöe du sepertien sud, Südſchneiſe,
Tranechéöe du sepertien
nord,
Tranchee d’Ebersweiler,
Töte du St. Martin,
Le Rouplet,
La moule,
Croix rouge,
Sources des Auges,
Tranch&e des gelinottes,
Jardin d’amour,
A la femme morte
Nordſchneiſe,
Ebersweilerſchneiſe,
Martinstopf,
Eſchengrund,
Mulde,
Am rothen Kreuz,
Träne,
ei
Liebesgarten,
Zodte Frau,
früher —— l’Abbaye, jegt Schutzbezirk Brittendorf,
früher Forftort:
Contre la forge,
Fontaine aux moines,
Fontaine aux loups,
jetzt Forſtort:
Um Dammer,
Möndsbrunnen,
MWolfsbrunnen,
Sur le chemin des moines, Am Möncsweg,
Daumont,
Bois Royal dit Jurieux,
Bois le Prince,
Le grand bois,
Daumontholz,
Ktönigswald,
Fürſtenwald,
Großholz.
b) Gemeindewald.
Früher Forſtort:
Pierjeux,
Fleury,
jegt Forſtort:
Pierjeurwald,
Fleury,
früher Forſtort:
La Dame,
Bois des veaux,
Bois de la Sambrosse,
Bois Jurieux,
Le bois de Libaville,
Le bois de Rosaire,
Grosbois
Bois F St. Rufline,
Gerbe Haye,
Puits de Geais,
Haye des Pouvaux,
Haye Jacques Fondoe,
Haye de Jurieux,
Rimont,
Les Genivaux,
Cugnot,
Reposoir,
Plutot de Pleumont,
La Charmoise,
Grand Bannaire,
Petite Bannaire,
Arbois,
Rever des Bruyöres,
Code St. Quentin,
Mery sur Bibisch,
Papelber,
Gravelle,
Bouchel, Mare la Dame,
Flevy,
Louzert,
Puits des capucins,
Berg,
Grand bois de Vigy,
Quinze Pieds,
Bois de Sanr
Sous le bois Douleaux,
Bois de cerisier,
Les courottes,
* de commune,
aux chönes,
Bei er Trourville,
Trömont,
Varize,
La Haye,
Bois seigneurial d’Urville,
Bois aux hayes du petit
Landremont,
Bois St. Remy,
Froideterre Chaussy,
Valcourt,
Ancienne Röserve,
Noirmont,
Affourasse (la Bosse),
jebt Forftort:
Frauenholz,
Kalberholz,
Sambroſſenwald,
Galgenholz,
Libaweilerwald,
Rojenkranz,
Didholz,
Wald von St. Ruffine,
Garbenhede,
Hecherbrunnen,
Pouvauxhecke,
Tondöshede,
Galgenhede,
Riberg,
Wacholderbuſch,
Im Ech,
Ruhbant,
Pleumontwald,
In den Hainbuchen,
Groß Bannbolz,
Klein Bannholz,
Gaiötlee,
Haidberg,
Unter Friedrich Karl,
Merpwald,
—
iesgrube,
Frauenmar,
Wald von Flevy,
Luſſert,
Kapuzinerbrunnen,
Berg,
Grofmalb von Vigy,
Fünfzehnfuß,
Wald von Sanıy,
Unter Birfenwald,
Kirſchbaumwäldchen,
Wald von Fleury,
Wald von Mecleubes,
Eichfeld,
Trumeiler Büfche,
Tremontwald,
Waibelslircher Stüd,
ede,
eiler Herrenwald,
Landremontsheden,
St. Remywald,
Chaufiyholz,
Balcourtholz,
Altes Sparbiertel,
Schwarzberg,
Budel,
früher Forftort: jebt Forſtort:
R&compenses, Erſatzwald,
Chenois, quart en röserve, Eichwald,
Rondbois, Rundbufch,
Bouchot, queue de l’Etang, Weiherſchwanz,
Bois Robert, Robertswald,
Voz& (Hevrange), Hedringerwald,
Monchamp-Hautbois, Hochwald,
Sauley, Weidenbuſch,
Fond de Rouillon, Grund von Rouillon,
Les fourasses (Rourasses), In den Hecken,
Quartenr&servedeTragny, Sparviertel d. Tragny,
Chenois, Eihwald,
Les hayes, die Heden,
La Lau, Lohwald,
Bois des Abouts, Grenzwald,
Le chapelain, Kapları,
La Tuilerie, Ziegelhütte,
La Lome, Lombolz,
Sous fouilly, Wirrwarr,
Bois St. Nicolas, Nilolausholz,
Le pr& au bois, Waldwieſe,
Rupt aux aulnes, Erlenbruch,
Joli foug, Tolle Buche,
Coroie le prötre, Pfaffenfrobne,
Bois la Dame, Brauenhölzchen.
XI. Oberförfierei Bolden.
Gemeindemwald.
drüber Forſtort: jetzt Forſtort:
Le petit bois, Waldchen,
Gombeuge, Gombuſch,
—— (Gaisbeche), Gaisbuſch,
Le coin, Ede,
La grand saule, Großzoll,
Haut hoesch, ochbuſch,
Le sujet, Hollingerwald,
Les Haies, Heden,
Haut bois, Hochwald,
Hanneville, Hanweiler,
Blenin, Bleninswald.
XIII. Oberförſterei Kedingen.
Gemeindewald.
Früher Forſtort: jetzt Forſtort:
La moule, Sabel3taul,
Grandstaillis de Reezange, Sted,
Bois brüls, Katzenbach,
Bouriscoutte, Buprid,
La louviere, Sandgrube,
tang, Scheuerbuſch,
Sur le Hals, Aufm Hals,
Petit taillis de Reczange,
Retzinger Heden,
389
früher Forftort:
Croix St. Hubert,
Bergerie,
Vieille vigne,
Grand bois,
Haie de Rurange,
jept Forftort:
Hubertuskreuz,
Schäferei,
Alter Weinberg,
Großholz,
Rörchingerhecke.
XIV. Oberförſterei Moyeuvre.
a) Staatswald.
Früher Forſtort:
Justemont,
Les carrieres,
Klein les Allemands,
Puits-Macatin,
Bousseval,
Les Bethy,
Klein und Gross Roulis,
Les Allemands,
Roche Bilta,
Fond noir,
Treh&mont,
Cöte la Dame,
La fontaine,
Huchs$,
Corbas,
Nesloch,
Perrotin,
früher Schutzbezirk Tillots,
früher Forſtort:
La croix de fer,
Les cent jours,
Fond Bounel,
La Dögrade,
Gusthall,
Chöne puant,
Fond colas,
Cötes vieilles,
jebt Forſtort:
J
uſtberg,
In den Steinbrüchen,
Klein Deutjched,
Macatinlöcher,
Bußwald,
Bethywald,
Kleinroll, Großroll,
Groß Deutfched,
Am Biltafels,
Schwarzgrund,
Triftberg,
Frrauenhang,
Brunnen,
Jagdhorn,
Korbadh,
Nesloch,
An Perrotinsmühle,
jegt Schußbezirk Fentſch,
jet Yorftort:
Am eifernen Kreuz,
Hundertmorgen,
Bunelsgrund,
Verhauener Wald,
Gusthal,
Stinleiche,
Klausgrund,
Alte Hänge.
b) Gemeindemwalb.
Früher Forftort:
Lavanche,
La T&
Devant le Pont,
Les torches,
Benaubois,
Landerau,
Fond de la Marche,
Heurhy,
Bois Loyot,
Vieille cöte,
Cöte de choque,
Cöte de l’eau,
Neud’hel,
jeßt Forftort:
Steinberg,
Kopf,
Por der Brüde,
— 390 —
me —— ieht, er XV. Oberförfierei Diedenhofen.
ondbois, und ho
Longbois, no Gemeindewald.
Cöte dauvert, Dauberthang, Früher Forſtort: jept Forftort:
Haie Bourlier, Bourliersbuſch, Guementrie, Konader,
Thibeaumont, Demaltstopf, Bousse, Bude,
Cöte d’Arly, Arlyhang, Bois d’en bois, Untere Büſche,
Grande haulier, Großbergholz, Blanctoc, Le trou de Maré- Bannholz,
Petite haulier, Kleinbergholz, chaux, Le trou de Mar-
Bois Bassy, Battyswald, tin, La pierreuse, La
Bois Gubin, Gobinswald, mauvaise taille,
Bois St. Hubert, St. Hubertuswald, Fond de Kaler, Les mi- Kaler,
Bois communaux, Gemeindeholz, nieres,
Bois de Coulange, Kulingerwald, Espennes, Eipen,
Cöte de brebis, Lämmerhang, Les reize urpents, Weißbuſch,
Cöte la roche, Teldhang, La Heille, Hölle,
Bois de Bethy, Bethyswald, Sept coupes, Gaisbufch,
Solbesch, Solbuſch, Treizo coupes, Billert,
Vieux taillis, Altenbuſch, Les Lisières, Maisgründchen,
Affouage, Bürgerholz, La pointe, Gemeindebufc,
Quart en röserve, Sparviertel von Neu= Petits bois, Buſchelchen,
häuſer, Sur la bruyere, Auf der Haide,
Fosse au Bars, Saugraben, Bois de Beuvange, Galgen,
Corne de Bioschter, Biofchterhorn, Fanque, Fang,
Piöces Jacques Derappe, Derappeftüd, Bois de chönes, Eichwald,
La Sabloniere, Sandgrube, Quatre arpents, Vier Morgen,
Le bois Failly, Faillywald, Castel, Genovevaswald,
La gaibier, Gaisberg, La Husie, Hutwald,
Cöte Fesch (Feisch), Feſchberg, La pointe, In der Spitz,
Grande tranchee, Großfchneife, Le Trisches, Trifch,
Chelarot, Ehelarotwalb, Petit fond, Kleingrund,
—— au bois, Feldholz, A la fontaine aux anges, Tränfe,
Bois Gergonne, Gergonnerwald, Aux Sarcks, Im Sarg,
Haut bois, Hohwald, Cöte Thomas, Thomashang,
Bois de ville, Stadtholz, Bois de Corres, Großes Bolingerholz,
Bois l’Abbe, Pfaffenbufch, Bois de Bouck, Buchwald,
Bois de Coulany, Rulingerwald, Bois de l’eau, Waflerholz,
Caboul&, Caboulebuſch, Quart en röserve sur le Nleinbruhl,
Grands champs, Grobe Felder, petit Breuil,
Ruamont, Radkopf, Grandquart en rᷣservo zur Grofbrüßl,
Rappebois, Raspelholz, la grande Breuil,
Wemont, Weberg, Hevelle, Havelbuſch,
Grand Sar, Sartopf, Bois de devant, Vorderholz,
Rapp6 bois, Raspeltopf, Bois de Lüdelange, Lüdelingerwald,
Fontaine aux chönes, Eichbrunnen, Le trono, Stumpf,
Bois Philippe, Philippsholz, Derritre Bannholz, Bannholz,
La Cueillerose, Rappenberg, Bois de la cöte de Rochon- Ruxweilerhang,
Rond bois, Rundbuſch, villers,
Bois le prötre, Priefterholz, Blanctoe, Kahlſchlag.
Grand boi Großholz, Fond de Laler, Kahlergrund,
Le Froussel, Fruſſeltopf, La taille des maréehaux, Schmiedeſchlag,
Bois du four, Badhol;, Kairgls, Kärchle,
Chäteau-Renard, Fuchsbau. La ronde haie, Rundhed,
Le Bannbosch, Bannbuſch,
ul
früher Forfort: jetzt Forſtort:
La longue haye, Langheck,
La Kaisgronde, Gaisgrund,
Quart en röserve Bröville- Breweilerbüfche,
busch,
Pierreuse, Steinberg,
La vieille route,
An der alten Straße,
891 —
früher Forftort: jeßt Forſtort:
Prös de la ferme de Am Schaumburgerhof.
Schaumburg,
Meb, den 18. Oltober 1892.
Der Begirkäpräfident
F. 6404. Schr. von Sammerjtein.
|
Digitized by Google
Genfral- und Yeirks- Antshlaft
Elfaß-Fothringen.
Hanpiblatt.
Strafburg, den 5. AHovember 1892.
Das Hanpiblatt enthält bie Berorbnungen und Grlaffe von allgemeiner umb bauernber Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von
vorübergehenber Bebentung.
I. Verordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(106)
Zur Befeitigung von Zweifeln, welche fich bei
Anwendung der Beltimmungen unter B. Ziffer 2 und
D. Siffer 1 der zufolge Verfügung vom 28. Mai 1886
veröffentlichten Zufammenftellung von Grundfäßen für die
Berehnung der Fuhr- und Umgugsloften der Beamten
und Lehrer (Gentrale und Bezirts-Amtsblatt ©. 119)
ergeben haben, wird darauf aufmerffam gemadıt, da in
denjenigen Fällen, in denen für den Ort des Anfangs—
oder Endpunttes der Dienfireife mehrere zugehörige gleich—
namige Bahnhöfe vorhanden. find, der Berechnung der
Fuhrkoſten die Entfernung von demjenigen Bahnhofe zu
Grunde zu legen ift, an welchem die Reife thatjächlich
begonnen, beziehungsweife bis zu demjenigen Bahnhofe,
an welchem die Reife thatfächlich beendet wird.
Straßburg, den 20. Oftober 1892.
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Der Staatöfetretär
L A. 3675. von Puttkamer.
(107) Bekanntmahung,
betreffend die Auffichtsbehörden für die Mebeneifenbahnen,
Auf Grund des $. 53 der Bahnordnung für die
Nebeneifenbahnen Deutjchlande vom 5. Juli 1892
Reichs· Geſetzbl. S. 764) beftimme ich für die Neben-
eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen, joweit diefelben nicht
zum Nebe der Reichseifenbahnen gehören, was folgt:
Landesauffichtsbehörbe im Sinne der Bahnordnung
it das Minifterium; Aufjichtsbehörden find die Bezirks—
präfidenten.
Straßburg, den 31. Oltober 1892,
Der Kaiſerliche Statthalter in Elfaß-Lothringen.
In Vertretung:
I. D. 6028. von Puttfamer,
(108) Verfügung,
betreffend die Fieferung der Formulare für die Standesregifter.
Die Standesregifter, die Formulare zu Auszügen
aus diefen Regiftern und zu den bon den Standes—
beamten zu führenden Verzeichnifien und Kontrolen wer—
den für die Folge und zwar zum erſten Male für das
Jahr 1893 dur DVermittelung der Juſtizbehörden ge—
liefert.
Hierzu wird Nachftehendes bemerlt:
1. Die Aufftellung jährlicher Bedarfs-Nachweiſungen jei-
tens der Standesbeamten ift nicht erforderlich.
2. Für die Lieferung des regelmäßigen Jahresbedarfs
an Regiftern und Formularen ift als weitefter Termin
der erſte Dezember alljährlich beftimmt; die Abliefe-
rung erfolgt durch Poftzufendung unmittelbar an das
Standesamt.
3. Msbald nach Eingang der Sendung find die Regifter
und Formulare jeitens des Standesbeamten bezüglich
ihrer Richtigkeit und Verwendbarkeit zu prüfen. Sofern
fich hierbei Anftände ergeben, ift dem Erften Staats—
anmwalt ohne Verzug Anzeige zu machen. Leteres gilt
aud für den Fall, daß die Regiſter pp. bis zum
10. Dezember alljährlich noch nicht in Händen des
Standesbeamten ſich befinden ſollten.
4. Wenn fih im Laufe des Jahres die Unzulänglichkeit
einzelner Formulare herausftellt, ift bei dem Erſten
Staatsanwalt des Bezirls Antrag auf Nachlieferung
zu ftellen. In dem betreffenden Antrage ift das zu
liefernde Formular genau zu bezeichnen und dabei
die noch erforderliche Bogenzahl anzugeben (4. 2.:
„Das Standesamt X bedarf für das Jahr X noch
deutſchem
nachverzeichnete Formulare mit deuffch-frangöfifchem
Tert:
— 31 —
B. Heirathsregiſter (Hauptregifter) x Bogen nah Abgang des Antrags nicht erfolgt, jo ift dem
desgl. (Nebenregifter) x „ Erften Staatsanwalt Mittheilung zu machen.
Aa. Auszug aus dem Geburtäregifter x „ 7). Straßburg, den 29, Dftober 1892,
Die Beftellung ift jo früßzeitig zu machen, dab Stö- Abthekung amd Rultas
rungen im Gejchäftsgang möglichſt vermieden werden. von Puttlamer,
Die Nachlieferung gefchieht ebenfalls unmittelbar an ä er
den Standesbeamten. Iſt die Nachlieferung 10 Tage mar — Standesbeamten.
II. Verorduuugen pp. der Bezirlspräſideuten.
a. Ober-Elfaf.
(109) Berichtigung. 1. Zur Ausftellung der in den erwähnten Belannt«
\ madhungen des Herrn Neichslanzlerd vom 11. Mär
In meinem Befhluß vom 5. d. Ni. Nr. I. 10085, und 29, April 1892 geforderten Zeugniffe find die
Gentral- und Bezirlö- Amtsblatt Nr. 45, fommt die Be— Kreisärzte und die Rantonalärzte ermädtigt.
: s a : -
fimmung unter Er I — 2 in Wegfall Gu 2, Bei Ausſtellung der Zeugniſſe iſt ſowohl der korper⸗
vergleichen die 58. 20 und 64 des Geſetzes, betreffend tiche als der geiftige Zufland ins Auge zu faffen und
die Krantenverficherung der Arbeiter, in der Faſſung vom zu berüdfictigen
10. April cr) Auszuſchließen find junge Leute, deren Körperbau,
Colmar, den 27. Oktober 1892. Muskulatur und Fettpolſter nicht ihrem Lebensalter ent«
Der Bezirkspräfident ” —— — herr ; * * gr bei denen
I. 10956, von Aordan. achitis, Scrophulose (insbejondere Augen- und
— Ofrenentzündungen) fowie Bleifucht nicht abgelaufen
(110) beziehungsweiſe geheilt find, oder bei welchen Berbadt
Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn auf beginnende Schwindfucht befteht, und emdlich junge
Neichstanzlers, betreffend die Beihäftigung don Arbei— Leute, deren Geifteszuftand (jchlaffes, jchläfriges und wenig
terinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten ſowie intelligentes Weſen) auf geringe Energie der Willens:
in Walz und Hammerwerken, angeordnet worden ift, thätigteit ſchließen läßt.
daß die ärztlihen Zeugniffe, von welchen die Beſchäfti— Das Zeugniß ift demnach nur Lörperlich fräftigen
gung der jugendlichen Arbeiter in ſolchen Betrieben mit ſowie gefunden und dabei geiftig frifchen jungen Leuten
abhängt, nur dann Gültigleit haben, wenn fie bon auszuftellen.
Aerzten ausgeftellt find, welche von der höheren Berwal- Golmar, den 26. Oktober 1892,
tungsbehörde zur Ausftellung folder Zeugniffe ermächtigt Der Bezirkspräfident
find, beftimme ich hierdurch: IL 9694. von Jordan.
b. Unter-Elfaf. .
(ı11) Verordnung, öffentlihen Orten, insbefondere in Wirthichaften und
betreffend Beſchrãakung des Haufirhandels im Stadtkreife Strafburg. Wirthſchaftsgärten oder ohne vorgängige Beftellung von
Auf Grund der 88. 42b und 155 Abſah 2 der | Zaun zu Deus Zanren feilieten wollen, bebkefen ha
Gewerbeordnung und der Belanntmadhung des Kaiſer— ee —— Erlaubnißſcheines, welchen der Poliye-
lichen Miniſteriums vom 26. Dezember 1888 I. A. 15000, ; FR
fowie auf Grund des Beſchluſſes des Gemeinderath3 der Die Erlaubniß — betreffende Kalenderjahr.
Stadt Strafburg vom 29. Juni 1891 wird für den
burg beftimmt, was folgt: Auf Erzeugniffe der Land- und Forſtwirthſchaft
EEE FERNE i ’ folg des Garten⸗ und Obſtbaus, der Geflügel- und Bienenzucht
Artitel 1. fowie auf Erzeugniffe der Jagd und Fifcherei findet die
Verfonen, welche in dem Bezirke der Stadt Straf- vorftehende Beſtimmung feine Anwendung, jedoch fann
burg ihren Wohnfig oder eine gewerbliche Niederlafjung der Gewerbebetrieb mit den bezeichneten Waaren unter
haben, und welche innerhalb des Stabtbezirl3 auf öffent den im 8. 57 Ziffer 4 der Gewerbeordnung erwähnt
lihen Wegen, Straßen und Pläßen oder an anderen ten Borausfegungen unterfagt werben.
Die Verordnung des Polizeidireftors vom 28. März
1891, betreffend die Beichräntung des Haufichandels
minderjähriger Perſonen, bleibt unberührt,
Artikel 3.
Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 werden nad
$ 148 Ziff. 5 und nad 8. 149 Ziff. 1 der Gewerbe
adnung bejtraft.
395
Artilel 4.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jar
nuar 1893 in Kraft.
Straßburg, den 21. Oktober 1892,
Der Bezirkspräfident
IV, 7511. Frhr. von Freyberg.
7.1.
ER
Digitized by Google
— 397 —
Central- und Yeirks- Amtshlaff
Elfaß-Fothringen.
Seuptblatt. Straßburg, den 12. November 1892. | Ar. 49.
Das — enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Deiblatt diejenigen von
wrüßergebenber Bedeutung.
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths.
(112) Behauntmahung, (113) Bekanntmahung,
beireffend den Gefcyäftsuerkehr bei der Sandeshauptkafe. betreffend den Geſchaͤſtsverhehr der Stenerkaffen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom
U. März 1892, betreffend die Einführung der mittel- 21. März; 1892, betreffend die Einführung der mittel-
repäiichen Zeit (Central und Bezirts-Amtsbl. S. 129), europäifchen Zeit (Gentral- und Bezirls⸗Amtsbl. ©. 129),
sd hierdurch beitimmt, daß in der Zeit vom 15. No- wird hierdurch beftimmt, dab die Kaſſen der Verwaltung
denber bis 15. Februar die Dienftftunden der Landes- der direlten Steuern in der Zeit vom 15. November bis
huptlaffe um 8'/, Uhr Morgens beginnen. 15. Februar jeden Jahres an den Tagen, an welchen
Straßburg, den 9. November 1892. fie ihr Büreau offen halten müfjen, mit der Annahme
und Leiftung von Zahlungen erit um 8'/, Uhr beginnen.
Deinifterium für Eljah- Lothringen. —* Sahlung h ce
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. —— * 10, Robember es
Der Unterftaatsjelretär Abtheil ge für een. ©
II 9067 theilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
9067. von Schraut, Der Unterftantsfelretär
— III. 9326. von Schraut.
Digitized by Google
— 39 —
Gentral- und Bezirks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Hanptblatt. | Straßburg, den 19. Movember 1892. | Br. 50.
Dad SHanpiblatt enthält bie Merorbnungen und GErlaffe von ellgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblati diejenigen von
serlbergehenber Bedeutung.
II. Berordunngen pp. der Bezirköpräfidenten.
a. Ober-Ülfaf.
(114) Bekanntmahung.
Zufolge Anordnung des Kaiſerlichen Minifteriums
tom 31. Dltober d. Is. III. 8836 treten an Stelle der
Gemeindewald St. Cosman.
Früher Yorktort: jebt Forftort:
Sur -lJa-Combe, Auf der Gummen,
bisher für nachfolgende Forftorte im Bezirk Ober-Elfah Vacherie, Melterhütte,
«führten franzöfiichen Bezeichnungen von nun ab die ne — —
is Billo ald,
deigeſetzten neuen Bezeichnungen. Bei-io-B J
I. Oberförſterei Rſirt. Marquillard Moorwald,
Be. f Les Puissains, Sodwald.
Gemeindewald Ottendorf.
Srüher Forſtort: jegt Forftort: Gemeindewald Welfhenfteinbad.
La Montagne, Berg, Früher Forftort: jetzt Forſtort:
Les Gobes, Gabholz, Bois de la Rapöne, Großwald,
Essert Willmann, Willmanns-Gereut, Le Haut-Bois, Oberwald,
Devant la Digue, Deihwald, La Suisette, Haut-Bois, Hinterer Oberwald,
Bois-Feuillet, Laubwald,
II. Oberſörſterei Aſthkirch. Les Bouleaux, Birlwald,
Gemeindewald Baronsweiler.
Früher Forſtort:
jetzt Forſtort:
L’autre Cöt& de la Route,
Gemeindewald Altmünfterol,
Dinterer Birlwald.
Les Hauts, Oberwald, Frſiher Forſtort: jetzt Forſtort:
Bas-Bois, Unterwald, Le Haut-Bois, Dberwald,
Les Noues, Auf der Noden. Jeune-Bois, Jungholz,
Gemeindewald Brückensweiler. — euch
Früher Forſtort Nimnoi, jebt Forſtort Neuenan. Breuleux, Brüpt. i
Gemeindewald Bretten.
Früber Forftort:
jet Forſtort:
Gemeindemald Gottesthal.
Früher Forſtort:
jeht Forftort:
Pr&s-la-Route, An der Strafe, Bois-Nicole, Ridelswald,
Les Bouleaux, Birlwald, Les Beusses, Moor,
Fougeray, Barrenwald, Le Haut-Bois, Oberwald,
Rouchot, Berg, Coperie, Kaibholz,
Bois-le-Saint, Heiligenwald, La Gasse, Gaſſenbuſch.
Gemeindewald Jungmüniterol.
Früher Forftort:
Courtes-Planches,
Champ-au-Fol,
Grand-Bois,
Les Beusses,
jetzt Forftort:
Kurzader,
Buchacker,
Großholz,
Moos.
Gemeindewald Luttern.
Früher Forftort:
Bois l’Adevant,
Pre-le-Lou
a
Les Vernattes,
Bois-la-Basse,
Les Planches-Guillaume,
Les Fausses-de-Mer,
Bois Verrat,
jebt Forſtort:
Vorderwald,
Wolfsmait,
Herrenwald,
Erlenwald,
Unterwald,
Wilhelmswald,
Moorwald,
Eberswald.
Gemeindewald Menglatt.
Früher Forſtort:
Les Beusses,
Petit-Bois,
Les Geniövres,
Fond-de-Goutte,
Bois-Urbain,
Grande-Campagne,
Petite-Campagne,
Ragie-au-Pelletier,
Les Mouilles,
Bois G£rard,
Bouge-Vie,
jetzt Yorftort:
Moorwald,
Kleinwald,
Wacholder,
Guttenbachwald,
Urbanswald,
Großfeld,
Kleinfeld,
Pelletiers Schlagwald,
Nakmattwald,
Gerhardswald,
Waidgangwald.
Gemeindewald Schaffnat am Weiher.
Srüher Forſtort:
Bois-de-l’Epine,
Derritre-la-Ronde-Ragie,
Ragie-au-Trop,
Aux-dix-Hieres,
Grand-Bois-de-l’Epine,
Etang-la-Martelle,
Champ-Royet,
Les huit-Hiöres,
Haut-Bois,
— ——
ur e goutte,
Derriörsles-Bois,
La Coperie,
Les Bans-la-Coinnaie,
Les Fosses,
jet Forftort:
Groß-Dornwald,
Eriter Hinter-Rund
wald,
Zweiter Hinter-Rund«
wald,
Zehnaderwald,
Slein-Dornmwald,
Birkwald,
Gereut,
Achtaderwald,
Oberwald,
Schlagwald,
Groß⸗Sumpfwald,
Hinterwald,
Kaibholz,
Rohrbannholz,
Mergelgruben.
Gemeindewald Willern.
Früher Forſtort:
Bois-&s-Hommes,
Bois Verrat,
jebt Forſtort:
Klein Bannholz,
Eberswald,
400
früher Forſtort: jetzt Forftort:
Bois-de-la-Charmaie, Hagebuchwald,
Meneté, Menetös, Buchwald,
Raie chönes, Fahi, Eichwald,
Bambois, Groß⸗ Bannholz.
III. Oberförſlerei Thaun.
Gemeindewald Altenbad.
Früher Forſtort Bessay, jetzt Forſtort Büswald,
a « Biennay, 5 — Bienwald.
Gemeindewald Altenbach-Weiler.
Früher Forſtort Bambois, jetzt Forſtort Bannholz
IV. Oberfõrſterei St. Amarin.
Gemeindewald Hüfferen-Wefferling.
Früher Forſtort Charbinet, Aa Deuiſchet
opf.
Gemeindewald Wildenſtein.
Früher Forſtort Bramont, jeßtzt Forſtort Brunftberg,
V. Oberförſterei Euſisheim.
Gemeindewald Sulz.
Früher Forſtort An der jetzt Forſtort Un der Hütte,
Cantine,
VI. Oderförfterei Markird.
Gemeindewald Diedolshaujen.
Früher Forſtort: jet Forſtort:
Petite-Montagn Kleinberg,
Bois-Brüle. > = Brand, .
Töte-des-Faux, Buchenkopf,
Töte-d’Imerlin, Jmerlinstopf,
La Maze, Meierei,
La Verse, Hang,
Basse-du-Haut, Hochgrund,
Jeune-Bois, Jungholz,
Petite-Töte, Kleinlopf.
Gemeindewald Markirch.
Früher Forftort: jetzt Forſtort:
Goutte-St.-Blaise, St. Bla
Mongoutte, Bödele,
Lingoutte, Limthal,
Rochatte, Kleinfels,
Rain de l’horloge, Schulberg,
Grand’-Goutte, Grofrung,
La Cöte, Elericherhöhe,
La fonderie, Schmelz,
La Petite Bouille, Oberborferlopf,
Petit-H&nomont, Klein-Henoberg,
Haut-de-Faite, Boafeh,
Grand-Hönomont, roß· Henoberg
— 401 —
früher Forftort: jetzt Forftort: früher Forftort: jest Forftort:
Jambe-de-Bois, Stelzbein, Chausotte, Strumpfwalb,
Fenarupt, Fenarunz, Noirceux, Schwärz,
Goutte-des-Pommes, Holzapfelthal, Royeux, Schneejchmel;,
Pierre de Lusse, Lußfelſen. Malterain, Altrain,
Gemeindewald St. Kreuz. —— * he ’
Früher Forftort : - je t Fo ort: erreuse-LWou ’ n en al,
Goutte-St.-Blaise, ei flott, — — Hohe Wart,
Sobache, Sobach, —— Si,
Harangoutte, Haransbrunn, Chat Pe d rußbeee,
Chöne-Sus, Eihwald, ya uam Kapenberg,
Rain-du-Houft, Huffsrain, — Oberſteinthal,
Les Envers, Nordhang, Belhengoutte, Zelhengut,
Berbuche, Beerenbufch, — Nangithal,
Misette, Kleinmies, — Kleinlopf,
Haute-Echevse, Hd Schactwalb, rand-Haut, Großtopf,
Bois-Roya, Brachwald, Vougeapre6, Bocdsmatt.
— Fr Gemeindewald Leberau.
ierre-de-Lusse, ußfeljen, 5 ; r
Petite-Pierre-de-Lusse, Rleinegußfelfen, Dee Lahn: —
Haut-des-Vaux, Kätberhöhe, —— une
Laide-Basse, Wüftgrund, Mena-Bois, Erzgruben,
Langoir, Erdrieſe, Creuse-Pr& Tiefmatt |
Chaud-Rain, Heißrain, Ignace, Ignaz
Rougigoutte, Rothbach, Rain-Corne Hornrain
Froidegoutte, Laltbach, Rain-de-la-Mine Stollencain
Champgoutte, Feldbach, Frarupt, Kallbach
Vraie-Cöte, Wahrhang, Spia-Cöte Border-Spihjber
L’Amont, Berg, Sbiömont. Hinter-Spitber #
La Faine, Buchederich, J— Birkenrain J
Grange-des-Clous, Nageljcheuer, — — Rinnthal,
Marchal Varſchall. Grande-Basse Groktbal,
— — — Brenn
etit-Pr&, leinmatt, Vo 8 erei Kaiſersberg.
Petit-Bambois, Klein-Bannwald, ii —7 de e i :
Pr&-George, Georgsmatt, SAN. Ne
Navögoutte, Brunnweid, Früher Yorftort : jegt Forſtort:
Saint Michel, St. Michaelswald, Les Machielles, Herrſchaftswald,
Sainte Barbe, St. Barbarawald, Bocheney, Buchwald,
Creux-Chöne, Hohleiche, Beubo, Holz,
Goutte-Saint Martin, MartinstHal. Blanerupt, Weißbach,
Gemeindewald Deutjh-Rumbad. —— —
grüßer Forſtort: jetzt Forſtort: Hörnleskopf, Hörlestopf
Rain-du-Battant, Müplenrain, Le linge 8 Scheitholz,
Chanpdu-Disble, Teufelsader, Rain-des-Chönes, Gihhenrain
Rain-Gai, Geisrain, Hö dö-oü, Breitberg,
Vourogoutte, Debberg, Bois-le-Sire, Herrenwald,
— mes Rain-des-Saules, Weidenrain.
Brangard, Brombeergarten, Gemeindewald Zelt.
Chetö-Chöne Schöneiche, Früher Forſtort: jet Forſtort:
Barason, Gehäge, Haute-Fontaine, Hochbrunn,
Haute-Fontaine, Hodbrunn, Champ-de-Türkheim, Zürkheimerfeld,
früher Forftort:
Banbois,
Fiacöte,
Cras,
Gestion,
Bache-le-Loup,
nn
jetzt Forſtort:
Bannwald,
Unterzellerhang,
Grat,
Schloßberg,
Wolfsbrunn.
Gemeindewald Urbach.
Früher Forſtort:
Haute-Grange,
La Chaude-Cöte,
Rain-des-Chönes,
Goutte des Traineaux,
Les Issues,
Pierreuse-Goutte,
Moyenne-Goutte,
Belle-Fauchelle,
Voizy,
Vert-Bois,
Barling,
Chisse, Gisde,
Bressoir, Berssoir,
jetzt Forſtort:
Hochſcheuer,
Heißrain,
Eichenrain,
Schlittbach,
Kapellenholz,
Steinthal,
Mittelthal,
Schönmatt,
Mafen,
Grünwald,
Baarling,
Schießwald,
Birſchberg.
Gemeindewald Sigolsheim.
Früher Forſtort Calwy,
Kalbling,
jetzt Forflort Kahlenberg.
Gemeindewald Schnierlach.
Früher Forſtort: jetzt Forſtort:
Sabat, Hexenplatz,
Bois-l’Abb&, Abteiwald,
Banbois, Bannholz,
La Rochette, Felswald,
Le Plat, Platte,
Breka, Pre-Cas, Brelo,
Etang-du-Divin, Mahrfagerweiher,
Roche-du-Corbeau, Rabenbüpt.
Ungetheilter Gemeindewald Ingersheim, Kaken-
thal und Niedermorjchmeier.
früher Forſtort Mabory, jest Forſtort Maborh,
” " Zankwald, „ r Zankwald.
VII. Oberförſterei Rappoltsweiler.
Gemeindewald Altweier.
Früher Forſtort: jetzt Forſtort:
Champ-du-Diable, ZTeufelsader,
Holy, Hohle.
Colmar, den 8. November 1892,
Der Bezirlspräfident
F. 4487. - von Dordan.
403
Gentral- und Bezirks- Amtfshlaff
Elfaß-Fothringen.
——— u
Hanpiblatt.
Straßburg, den
26.
Alovember 1892.
| Ar. 51.
Dad Hanpiblatt eniHält bie Werorbnungen und Grlafje von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von
voräbergehenber Bebentung.
I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
a15)
Bekanntmanhung.
Auf Grund von $. 155 Abjah 3 der Gewerbe-
ordnung (Faſſung vom 1. Juni 1891, Reichs-Geſeßbl.
©. 261) find für die nachftehend aufgeführten, unter
Reichd- oder Staatsverwaltung ftehenden Betriebe die
den Polizeibehörben, unteren und höheren Berwaltungss
behörden durch die 88. 105b Abſ. 2, 1050 Abſ. 2,
105e, 105f, 115a, 120d, 134e, 134f, 134g, 138
Abf. 1, 138a, 139, 139 b übertragenen Befugniffe und
Obliegenheiten auf die der Verwaltung diefer Betriebe
vorgejegten Dienftbehörden, wie folgt, übertragen worden.
Befugnifie und Obliegenheiten.
a) Der Polizeibehörben und | 1.
unteren Berwaltungsbe-
börden.
b) Der Höheren Berwaltungs-
behörben.
Betriebe
I. Seeresverwaltung.
Garnifonmühle in Strafburg.........
2. Garniſonmühle in Mh... -... 2000.
1 DD @ *—
10.
Betriebe a 1 big 10
, Urtilleriedepots Neubreifah, Straßburg mit
dem dazu gehörigen Filial-Artilleriedepot
Bitſch, Diedenhofen und Meb.
. Yortifilationen in Bitſch, Diedenhofen, Meb,
Neubreifah und Straßburg.
. Belleidungsamt XV. Armee-Korps in Straß-
burg.
. Belleidungsamt XVI. Armee-florps in Met.
. Garnifonwafhanftalten in Bitch, Dieuze, Ha-
genau, Pfalzburg, Saarburg, Saargemünd,
Straßburg, Weihenburg und Zabern.
. Garnifonwafchanftalten in St. Avold, Dieden-
hofen, Forbach, Metz und Mördingen.
. Garnifonwafchanftalten in Colmar, Neubreiſach,
Mülhaufen und Schlettfladt,
Artillerie-Werkftatt in Straßburg
De er u Br
ma er Ba See BE ee ee er Be Zu Zu zu 7
Zuftändige Behörden (Dienftbehörben).
AIntendantur des XV. Armee⸗ſtorps
L-in Straßburg.
' Sntendantur des XVI Armee⸗Korps
in Meb.
4, Urtilleriedepot-Infpeltion in Straß-
burg.
Die zuftändigen Kommandanturen.
Generallommando des XV. Armee-
Korps,
Generallommando des XVI. Armee
Korps.
Intendantucr XV. Armee-florps in
Strahburg.
Intendantur XVL Armee⸗ſtorps in
Meb.
AIntendantur XIV. Armee-Korps in
Karlsruhe.
Techniſche Abtheilung im Kriegsmini⸗
ſterium.
Kriegsminiſterium.
Vefugniſſe und Obliegenheiten. Betriebe. Auftändige Behörden (Dienſtbehörden).
LI. Beichs-Eifenbahnnermwaltung.
a) Der Polizeibehörden und | 1. Nebenwertftätte in Mülhauſen .. 2... -. Werljiatts-MajchinensInfpektion zu
unteren Berwaltungsbe- Mulhauſen.
hörden. 2. Betriebswerlſtätten zu Mülhauſen und auf | Betriebs-Majchinen-Injpektion zu Mäl-
Bahnhof Colmar, haufen.
3. Bahnmeifterwertftätte zu Straßburg, Heizungs | Betrieb3Direltion Straßburg 1.
anlagen, hydrauliſche Aufzüge, eleltriſche Bes
leuchtungsanlagen und Gusanftalt auf dem |
Zentralbahnhofe zu Straßburg,
| Gasanſtalt in Deutſch-Avricourt.
4. Betriebswerlſtätten für Lotomotiv» und Wagen Maſchinen-Inſpeltion zu Straßburg.
en auf dem Zentralbahnhofe zu Straf |
urg,
Betriebswerlſtätten auf den Bahnhöfen zu
Deutjh-Avricourt und Pfalzburg.
5. Telegraphen-Merkftätte in Strafburg. . . . - Telegraphen⸗Inſpektion zu Straßburg.
6. Hanptwerlflätte in Biſchheim an here | Mafchinen-Jnipeltion zu Biſchheim.
ı 7. Beiriebswertftätte auf Bahnhof Saargemünd. Maſchinen-Inſpeltion zu Saargemünd,
' 8, Gasanftalt und elettrifche Beleuchtungsanlage | | Betriebs Direltion zu Saargemünb,
| auf Bahnhof Saargemünd.
9. Hauptwerkftätte in Montigw. ........ ' MafchinensÄnjpeftion zu Montignt.
10, Betriebswertjtätten in Sablon, Diedenhoſen Maſchinen-Inſpeltion zu Sablon (Mes).
und Forbach.
11. Eleltriſche Beleuchtungsanlage und Geranfalı | | Betrieb3- Direktion zu Metz.
auf Bahnhof Met.
b) Derböheren Berwaltungss | Betriebe a 1 bis I1........ . . ... Kaiferliche General-Direltion der Eiſen⸗
behörden. bahnen in Elſaß⸗Lothringen.
III. Landesverwaltung von Elfah-ZLothringen.
a) Der Polizeibehörden und | Staiferliche Tabadnanufaltur zu Straßburg. . . | Regierungstommiifar bei der Kaiſer—
unteren Verwaltungsbe⸗ lihen Tabadmanufaktur.
hörden.
b) Der höheren Verwaltungs⸗ Mia aaa a ra Minifterium für Eljah- Lothringen,
behörden. Abtheilung für Finanzen, Lande
wirtschaft und Domänen.
Straßburg, den 15. November 1892. Diinifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftantsjelretär
L A. 10827. von Köller.
(116) Dekanntmadung,
betreffend die Anwendung der Gewerbeordunng auf den Dergbau.
Auf Grund der Beitimmungen in $. 139b, 8. 155
der Gewerbeordnung und $. 173 des Berggeſetzes vom
16. Dezember 1873 wird hiermit befannt gemacht, was
Auf die über Tage betriebenen Brüche und € Gruben,
folgt:
I. Die nad) der Polizeiverordnung über den Betrieb mit Ausnahme der den Bergwerlen gleichgeftellten Eiſen⸗
der Steinbrüde in Elſaß-Lothringen vom 7, Eeptember erzgruben, finden die Beflimmungen der Gewerbeordnung
1879 den Bergmeiftern Hinfichtlich des Betriebes der
offenen Steinbrüche zuftchenden Auffichtsbefugniffe werden
auf die Gewerbeauffichtzbeamten übertragen. Im Webrigen
bleiben die Beſtimmungen der bezeichneten Verordnung
in Kraft,
olgemein und, foweit diefe Brüche oder Gruben nicht
bios vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben
werden, auch die befonderen Vorjchriften über die Fabril—
seiriebe Anwendung ($. 154 Abſatz 2 der Gemerbe-
ordnung).
II. Bezüglich der nach dem Berggeieh vom 16, De-
vmber 1873 dem Bergbehörven unterjtellten Anlagen ift
höhere Berwaltungsbehörde im Sinne der Gewerbeord-
nung die Oberbergbehörde ($. 166 des Berggeſetzes),
untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde und Orts—
polgeibehörde der Bergmeifter.
Zu den bezeichneten Anlagen gehören aufer den
Lergwerlen und Salinen auch die unterirdifch betriebenen
Vrühe und Gruben, die Aufbereitungsanftalten, welche
Zubehör eines Bergwerls find und die eigenen Erzeug-
nie des letzteren verarbeiten ($. 48 des Berggeſetzes
vom 16. Dezember 1873), fowie jänmtlihe Tagebaue
auf Eifenerze ($. 173 Wbfa 2 des Berggefeßes und
Toligeiverordnung vom 8. September 1879).
Die Aufficht Über die Ausführung der 88. 105b
613 105h, 115—119a, 135—139b, 152, 153 und 154 a
der Gewerbeordnung, welche auf den Betrieb von Berg—
verlen, Salinen, Aufbereitungsanftalten und unterirdiſch
ietriebenen Brüchen oder Gruben Anwendung finden
$ 154a Abfa 1 a. a. O.), fteht den Bergmeiftern zu.
IM. Die Vorfhriften der Unweifung vom 23. März
1892 zur Ausführung des Gefehes vom 1. Juni 1891
Sentrale und Bezirls⸗Amtsbl. 1892 Nr. 15) über
Sshnzahlung (B), Anzeige, Verzeichniß und Auszüge bei
vr Beihäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeiten (E), Ausnahmen von den gefehlichen Beftim-
mangen für einzelne Betriebe (F), Aufficht über die Be—
Safugung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter
(6) und ftatutarifche Beſtimmungen (H) finden auf die
vu Bergbehörden unterftellten Betriebe und die darin
kihäftigten Wrbeiter mit nachftehenden Einſchränkungen
enfiprehende Anwendung:
l. Die Aufficht über die Befchäftigung der Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeiter (G) erftredt fich nicht auf
die Ausführung der 88. 107—114 der Gewerbe:
ordnung (Urbeitsbücher). Aus diefem Grunde bleibt
GM Abjah 1 außer Anwendung und fällt von den
in G II Abſatz 2 bezeichneten bei den polizeilichen
Revifionen Feftzuftellenden Punkten Ziffer 2 fort. Für
die Revifionen finden die in G II Abjab 2 Ziffer Ia
borgejehene Beftimmung, ferner G II Abſatz 2 Ziffer 1
Iegter Sat, fowie die Borfchrift in G V legter Satz,
ſoweit fie ſich auf die getrennte Eintragung der
Ürbeiterinmen zwifchen 16 und 21 Jahren einerfeits
und über 21 Jahre amderjeit3 beziehen, feine An—
bendung.
& in den Formularen B, C und G iſt in Spulte 2
auch der Name des verantwortlichen Betriebsleiters
405
(8. 70 des Berggefehes vom 16. Dezember 1873)
anzugeben. In Formular B fallen bei Spalte 4 die
Unterabtheilungen a und b fort, desgleichen in For—
mular J die Spalten 5 und 6.
Die Ueberfiht der Bergwerke u, f. w., in welchen
Arbeiterinnen oder jugendlihe Arbeiter bejchäftigt
werden (G VID), ift von den Bergmeiftern, für den
Bezirk aufgeitellt, dem nad $. 139b Abſatz 3 der
Gewerbeordnung zu erflattenden Jahresbericht bei—
zufügen.
IV. Für die Arbeiter in Bergwerlen und den
denfelben gleichgeftellten Anlagen (Ziffer IT Abja 2)
bleiben die Beitimmungen des Geſetzes dom 22, Juni
1854, betreffend die Arbeitsbücher, in Geltung ($. 6 der
Gewerbeordnung).
V, Die Bellimmungen der Gewerbeordnung über
die Beihäftigung jugendliher Arbeiter und über die
Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren find
in der Faſſung der Anlagen A und B in den Arbeits-
räumen der Bergwerle und gleichgeftellten Anlagen, in
welchen Berfonen der bezeichneten Klaſſe befchäftigt werden,
auszuhängen.
Unternehmer von Steintohlenbergwerfen haben in
den Räumen, in welden jugendliche Arbeiter nah Maß—
gabe der Beitimmungen des Bundesraths vom 17. März
1892 (Reichsgefehbl. S. 328) beſchäftigt werden, neben
der nach 8. 138 Abſatz 2 der Gewerbeordnung aus:
zuhängenden Zafel nod eine weitere Tafel auszuhängen,
welche in deutlicher Schrift die Beflimmungen unter
L I und III der genannten Verordnung wiedergibt.
Straßburg, den 18. November 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
von Köller.
3.
L A. 8393.
Unlage A.
Auszug
aus den Beflimmungen der Gewerbeordnung über die Befcäfti
jugendlidyer Arbeiter in Bergwerken, Salinen Aufperet —*
und unterirdiſch betriebenen Brächen oder raben, ſo·
wie Eifenerzgraben mit Tagebau.
(8. 138 Abſ. 2 und 1542 der Gewerbeordnung.)
I. Rinder unter 13 Jahren dürfen in Berg-
werten, Salinen, unteriedifch betriebenen Brüchen oder
Gruben und den dazu gehörigen Aufbereitungsanftalten
nicht befchäftigt werden ($. 135 Abſ. 1).
II. Rinder über 13 Jahren dürfen in den ber
zeichneten Anlagen nur befchäftigt werden, wenn fie nicht
mehr zum Beſuch der Elementarfchule verpflichtet find
($. 135 Ubf. 1). Mädchen dürfen nicht unter Tage be=
ſchäftigt werden.
IL Wer Rinder unter 14 Jahren oder
junge Leute zwifchen 14 und 16 Jahren in Berg»
werfen u. ſ. w. bejhäftigen will, muB hiervon dem Berg-
meifter vorher fchriftlih Anzeige machen ($. 138 Wbf. 1).
In der Anzeige find anzugeben: die Anlage, Die
Wochentage, an welchen die Beihäftigung ftattfinden fol,
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Paufen, die
Art der Beihäftigung. Eoll Hierin eine Aenderung
eintreten, jo muß der Behörde vorher weitere An—
zeige gemacht werden ($. 133 Abi. 2).
IV. In jedem Arbeitsraum, in welchem jugendliche
Arbeiter unter 16 Jahren befchäftigt werden, muB an
einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß
der darin bejchäftigten jugendlichen Arbeiter unter Ans
gabe der Arbeitstage, de3 Beginns und Endes der Arbeits⸗
zeit, des Beginns und Endes der Paufen ausgehängt
jein ($. 138 Abf. 2).
V. Rinder unter 14 Jahren bürfen nicht länger
als 6 Stunden, junge Leute zwiſchen 14 und
16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden
täglich bejchäftigt werben ($. 135 Abſ. 2 und 3).
Die Arbeitsftunden aller Arbeiter unter 16
Jahren dürfen nicht vor 5'/, Uhr Morgens beginnen
und nicht über 8'/, Uhr Abends dauern ($. 136 Abj. 1).
Die Urbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am
Sommabend, fowie an Vorabenden der Feiltage nicht nach
5'/, Uhr Nachmittags bejchäftigt werden ($. 137 Abſ. 1).
VI Zwifchen den Urbeitsftunden müfjen allen Ur:
beitern unter 16 Jahren regelmäßige Pauſen gewährt
werben. Für folche, welche nur 6 Stunden täglich be«
Schäftigt werden, muß die Paufe mindeftens eine halbe
Stunde betragen. Den übrigen muß mindeitens Mittags
eine einftündige, fowie Bor» und Nachmittags je eine
balbftündige Paufe gewährt werden ($. 136 Abf. 1).
VII Während der Baufen darf den Arbeitern
unter 16 Jahren eine Beihäftigung im Betriebe über-
haupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann geftattet werden, wenn in denjelben diejenigen
Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter be-
ſchaftigt find, fir die Zeit der Paufen völlig eingeflelt
werben, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich
und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhält-
nigmäßige Schwierigleiten nicht bejchafft werden können
(8. 136 Abſ. 2).
VOL Un Sonn» und Feiltagen, fowie während
der vom ordentlichen Seelforger für den Katechumenen—
und Konfirmanden, Beiht- und Rommunion-Unterricht
beftimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren
nicht beichäftigt werden ($. 136 Abſ. 3).
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiter unter 16 Jahren
beichäftigt werden, ift eine Tafel, welche diefen Auszug
in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.
Anlage B.
Ansing
aus den Deftimmungen der Gewerbeordunng über die Pefcyäftigung
von Arbeiterinaen über 16 Jahren in Bergwerken, Salinen,
rigen age und unierirdilch betriebenen Prüdyen oder
ruben, fowie Eifenersgraben mit Tagebau.
($. 137, 138, 154a ber Gemwerbeorbnung.)
I. Arbeiterinnen dürfen in Unfagen ber vor»
bezeichneten Art nicht unter Tage bejchäftigt merden
($. 1542 Abſ. 2).
II. Der außerdem Arbeiterinnen über 16 Jahren
beichäftigen will, muß hiervon dem Bergmeifter vorher
fhriftlih Anzeige machen ($. 138 Abf. 1).
In der Anzeige find anzugeben: die Anlage, die
Wocentage, an welchen die Beihäftigung ftattfinden fol,
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Paufen, die
Art der Beihäftigung. Soll hierin eine Menderung
eintreten, fo muß davon der Behörde vorher weitere
Unzeige gemacht werden ($. 138 Abf. 2).
III. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nich
länger als 11 Stunden täglid, an Borabenden
der Sonn= und Fefttage nicht länger als 10 Stunden
täglich befchäftigt werben ($. 137 Abſ. 2).
Die Arbeitäftunden dürfen nicht im die Nadı-
zeit zwifchen 8'/, Uhr Abends und 5'/, Uhr Morgens
fallen. Am Sonnabend, fowie an den Borabenden
der Feſttage ift die Beihäftigung nah 5'/, Uhr Naf-
mittags verboten ($. 187 Abf. 1).
IV. Zwifchen den Wrbeitsftunden muß den Ar
beiterinnen eine mindeftens einftündige Mittagspanie
gewährt werden.
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hausweſen
zu beforgen haben, find auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittagspause zu entlaffen, ſofern
diefe nicht mindeflens ein und eine halbe Stunde beträgt
(8. 137 Abſ. 4).
V. Wöhnerinnen dürfen während vier Wochen
nah ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der
folgenden zwei Wochen nur beichäftigt werden, tern
das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zuläfig
erllärt (8. 137 Abſ. 5).
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen befhäftigt
werben, ift eine Tafel, welche diefen Auszug im deutlicher
Schrift enthält, auszuhängen ($. 138 Abf. 2).
(117) Verordnung
über die Peflimmung eines Saich- und Hegtplahes in der Preufd,
Auf Grund der 88. 37, 38 und 39 des Gefekes,
betreffend die Fifcherei, vom 2. Juli 1891 (Gefegbl. S. 6°)
wird die Strede der Breuſch zwiſchen dem Dinsheimer
Wehr und dem Eintritt in die Gemarkung Heiligenderg
auf eine Länge von ungefähr 1500 Meter für die Zeit
vom 1. Dezember d. Is. ab bis zum 31. Dezember 1896
einſchließlich als Laich- und Hegeplatz beitimmt,
Straßburg, den 15. November 1892.
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung Für Finanzen, Wbtheilung des Innern,
Sandwirthichaft u. Domänen. Der Unterftaatsjetretär
Der Unterftaatsfetretär von Köller.
von Schraut.
III. A. 4122,
LD. 6811.
(118) Berordnung,
betreffend die Einfahr und Purdfuhr von Vieh aus Italien.
An Stelle der Belanntmahungen vom 24. Fer
bruar, 8. Otlober, 15. Oftober, 23. Oltober und 1. De—
jember 1890 (Gentral= und Bezirts-Amtsblatt 1890 ©. 67,
209, 307, 314 und 346), vom 5. Januar, 17, Januar,
8, Ollober und 4. November 1891 (Gentral- und Be—
irl3- Amtsblatt 1891 A. ©. 9, 21, 183 und 191) und
vom 14. Oktober 1892 (Gentral- und Bezirfs-Amtsblatt
A. ©. 382) treten, foweit diefelben fih auf die Einfuhr
und Durchfuhr von Vieh aus Italien beziehen, auf Grund
des $. 7 des Reichögefeßes vom 23. Juni 1880, bes
treffend die Abrwehr und Unterbrüdung der Viehfeuchen,
Reihsgefeßbl. S. 153 ff.) vom 15. Dezember 1892 ab
folgende Beſtimmungen.
Artikel 1.
Die Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen
aus Italien bleibt bis auf Weiteres verboten.
Artilel 2,
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus
alien ift nur geftattet:
1, zum Zwecke der Schlachtung nach den Gemeinden Colmar,
Gebmweiler, Markich. Met, Mülhaufen, Rappoltsweiler,
Straßburg, Sulz (Ober-Eljab), Thann und Zabern und
nad) denjenigen Städten des Deutſchen Reichs, welche
den Zollbehörden bejonders bezeichnet find; und
& nah Erfüllung der im Artilel 5 angegebenen Be—
dingungen,
Artilel 3,
. Die Einfuhr von lebenden Rindern aus Italien
üt nur geftattet:
I. zum Smede der Schladhtung nad den Gemeinden
Colmar, Gebweiler, Marlich, Metz, Mülhaufen,
Rappoltsweiler, Straßburg, Thann und Zabern und
nad) denjenigen Städten des Deutfchen Reichs, welche
den Zollbehörden befonders bezeichnet find; und
2nach Erfüllung der im Artitel 5 angegebenen Be
dingungen.
Ürtilel 4,
Die Durchfuhrvonlebenden Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen aus alien it nur unter den
in Artikel 5 angegebenen Bedingungen geftattet.
Urtilel 5.
Soweit die Einfuhr und Duchfuhr von Iebendem
Vieh aus Ytalien gejtattet ift, erfolgt diefelbe unter folgen-
den Bedingungen:
1. Die Sendungen dürfen nur auf der Eifenbahn erfolgen
und müſſen ohne unnöthigen Aufenthalt ihrem Be-
ftimmungsort zugeführt, beziehungsweife durch das
Deutjche Gebiet geleitet werben.
2, yür die zur Einfuhr oder Durchfuhr fommenden Thiere
find Urſprungs- und Gefundheitszeugniffe (Päfle) bei-
zubringen.
Für Großvieh (Rinder) find Einzelpäffe ers
forderli, während für Kleinvieh (Schweine u. ſ. w.)
Geſammtpäſſe genügen, fall darin die einzelnen
Thiere nah Stüchzahl, Gattung (Rafje), Farbe und
fonftigen äußeren Merkmalen in einer Weife gefenn-
zeichnet find, welche eine Prüfung der Jpentität er
möglicht.
Die Zeugniffe müffen von der zuftändigen Orts—
oder Polizeibehörde ausgeftellt und mit der Bejcheinigung
eines ftaatlich angeftellten oder von der Staatäbehörde
hierzu bejonders ermächtigten Thierarztes darüber
verjehen fein,
a) daß die Thiere von ihm unterfucht und gefund
befunden worden find,
b) daß am Herlunftsort und in den Nachbargemeinden
innerhalb der legten 40 Tage vor der Abjendung
eine auf die betreffende Viehgattung übertragbare
Seuche nicht geherrjcht hat.
Das Zeugniß muß von dem für den Ausftel-
lungsort zuftändigen Konſul des Deutfhen Reis
beglaubigt und von folder Beichaffenheit fein, daß
die Herkunft der Thiere und der bis zur Eintritts-
ns zurüdgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden
ann.
Iſt das Zeugniß nicht in deuticher Sprache
ausgefertigt, jo muß demjelben eine amtlich beglau—
bigte deutjche Ueberſetzung beigefügt ein.
Die Dauer der Giltigfeit der Zeugniſſe beträgt
acht Tage. Läuft diefe Fyrift während des Transports ab,
fo muß, damit die Zeugniffe weitere acht Tage gelten,
das Vich von einem ftaatlich angeftellten oder von der
Staatsbehörde hierzu befonders ermächtigten Thierarzte
neuerdings unterfucht werden und ift von diefem der
Befund auf dem Zeugniffe zu vermerlen,
3. Die Einfuhr oder Durchfuhr der Thiere ift mur über
er nee Baſel (Nebenzollamt I Bajel)
ge
4, Un der Grenzeingangsftelle findet eine Unterfuchung
der Thiere durch einen beamteten Thierarzt ftatt.
Thiere, welche bei dieſer Unterfuhung mit einer an—
ftedenden Kranlheit behaftet oder einer ſolchen vers
dächtig befunden werben, ſowie Thiere, die mit jolchen
Thieren zufammen befördert oder jonft in Berührung
gelommen find, werben zurüdgemiejen. Der Grund
der Zurüdmweifung it von dem unterfuchenden Thier-
arzte auf dem Zeugniß anzugeben und mit feiner
Unterfchrift zu bejtätigen.
Artilel 6,
Die zur Einfuhr gelangenden Thiere müſſen nach
der Ankunft in den in den Artileln 2 und 3 namentlich
bezeichneten Gemeinden in dem dffentlihen Schlachthauſe
alsbald gejchladhtet werden.
Straßburg, den 18. November 1892,
Minifterium für Elfah- Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfetretär
II. A. 4283 \, von Schraut.
(119) Ausfüßrungs- und Aonfrofvorfäriften
u dem Befche vom 14. Wonember 1892, betreffend die Erhöhnn
, ' der Weinftener für Uofinenwein. vr
Auf Grund der Paragraphen 8 und 14 des Ge-
jeßed vom 14. November 1892, betreffend die Erhöhung
der Meinftener für Rofinenwein, (Gejegblatt für Eljah-
Lothringen, Seite 67) werden bie folgenden Ausführungs-
und Kontrolvorſchriften erlaſſen.
(Zu $. 1 des Geſetzes.)
1. Die beftehenden PBeltimmungen über die Wein.
feuer finden aud ferner auf Rofinenwein Anwendung,
fofern nicht dur das Gefeg vom 14. November 1892
und die nachſtehenden Vorjchriften andermweite Beſtim—
mungen getroffen worden find.
2. Wenn Rofinenmwein eiwa auf andere Weile als
durch Kelterung, das heißt Preffung, bergeftellt werben
jollte, jo find die an die Stelterung gelnüpften Bors
ſchriften auf die entſprechende andere Art der Herftellung
anzumenden.
3. Die erfte Einlagerung von Rofinenwein, welcher
zum Gebraud im eigenen Haushalt von anderen Per—
fonen als den Fabrikanten hergeſtellt wird, unterliegt
lediglich der Weinfteuer von 1,50 „ für das Heltoliter.
Bei der Löfung des Helterfcheins muß die ausdrüdliche
Erklärung abgegeben werden, daß der herzuftellende Ro—
finenwein zum Gebrauch im eigenen Haushalt beitimmt ift.
4 Weingroßhändler, welche fteuterfreie Qager für
Naturweine oder Lager unverzoflter Weine befien, ſowie
Meinverfäufer von Wein dürfen den von ihnen zum
Gebrauche im eigenen Haushalte zum Safe von 1,0
für das Heltoliter hergeftellten Rofinenwein mur in bee
408
fonderen, durch die Öffentlihe Straße von ihren Lagern
für Naturwein bezw. von ihren Wirihſchaftskellern ge
trennten Räumen unterbringen.
5. Zu den Dejlertiveinen, welche nad 8. 1 Abjak 4
des Geſetzes dem höheren Steuerfag auch dann nict
unterliegen, wenn bei ber Serjtellung derjelben Rofinen
zugefeht worden find, gehören: Tolayer, Portwein, Xeres,
Cyperwein, Malaga, Madeira und ähnliche Süd» und
Sühmeine,
(Zu 8. 2 des Geſetzes.)
6. Die Vorfhriften des $. 2 Abſatz 2 des Geſehzes
finden auch Anwendung auf diejenigen Transportgefähe,
welche bei der Einfuhr von Rolinenwein aus anderen
Staaten des deutſchen Zollgebiets verwendet werben.
(Zu $. 3 des Gefehes.)
7. Mit dem Untrage auf Bewilligung eines fteuer-
freien Lagers für Rofinenwein ift der Erlaubnißſchein
für Rofinenweinfabrifation (8. 7 des Geſetzes) vorzulegen.
Steuerfreie Lager für Roſinenwein müflen von
fteuerfreien Lagern oder Lagern underzollter Meine von
MWeingroßhändiern, fowie von Kellern und Worraths-
räumen bon Meinkleinverläufern und MWeinbauern durd
die Öffentlihe Straße getrennt fein.
Der Steuerverwaltung fieht die Befugniß zu, die
Bewilligung eines fleuerfreien Lagerd für Roſinenwem
davon abhängig zu machen, dab für die Weinftener, welde
von den durch den Lagerinhaber fabrizirten und in das
fteuerfreie Lager eingelegten Rofinenweinen zu entrichten
ift, Seitens de3 Lagerinhabers Sicherheit geleijtet wird.
(Zu 8. 5 des Gefches.)
8, Beider Ausfertigung von Transportbezetielungen
für Rofinenwein fommen Steuerjheine von bejonderet
Farbe in Anwendung.
(Zu 8. 7 des Gefehes.)
9. Anträge auf Eriheilung von Erlaubnißſcheinen
für gewerbmäßige Rofinenmweinfabrilation find mindeften:
4 Wochen vor dem beabfihtigten Beginn der Fabrilation
bei dem Hauptzoll- oder Hauptiteueramte, im defjen Be
zirl der Rofinenwein hergeflellt werden fol, einzureichen.
Den Gefuhen muß eine Nachweiſung der zur
Fabrilation dienenden Räume und Geräthe und insbe
fondere der zur Lagerung von Rofinenwein dienenden
Fäſſer beigefügt fein. Lebtere find vor ihrer Ingebraud-
nahme amtlich zu vermeflen und an einer in die Augen
fallenden Stelle mit der deutlichen Aufſchrift „Rofinen-
wein“ zu verſehen.
Der ertheilte Erlaubnißſchein berechtigt nur die
Verfon, auf deren Namen derjelbe lautet, zur Ausübung
der Rofinenmweinfabrilation. Geht die Fabrik auf eine
andere Perſon über, jo hat leptere für fich einem meuen
Erlaubnißſchein zu erwirlen.
Ebenſo hat derjenige, welcher mehrere Rofinenmwein-
fabrilen betreibt, für jede Fabrilk um Ertheilung eines
bejonderen Erlaubnißjcheines nachzufuchen.
(Zu $. 8 des Gefeges.)
10. Für den Betrieb der Rofinenweinfabrifen gelten
folgende Vorfchriften:
a) Die Herftellung von Rofinenwein, fowie die Lagerung
der Rohftoffe und Fabrikate darf nur in den in dem
Erlaubnißſcheine ($. 7) näher bezeichneten Räumen
ftattfinden.
b) Ueber die Zu- und Abgänge an Rohſtoffen und
Fabrifaten find Seitens des Fabrilanten fortlaufende
Unjchreibungen zu führen, welde ebenfo wie die
Geichäftsbücher des Fabrilanten den Beamten der
Steuerverwaltung auf Berlangen fofort zur Einficht-
nahme vorzulegen find.
Die Vorjhriften über die Form und den In—
halt diefer Anjchreibungen werden bon der Zoll-
direftivbehörbe erlaflen.
Die Beamten der Steuerverwaltung find befugt, die
Betriebsräume und die übrigen Räume der Fabrik,
mit Ausnahme der zu Wohnungsjweden dienenden,
bei Tag jederzeit und, fo lange der Betrieb im
Gange ift, auch zur Nachtzeit zu betreten und die
Vorräthe an Robftoffen und Fabrilaten einer Prü-
fung zu unterziehen,
d) Bor jeder Entnahme von Rofinenwein aus den Fa—
brifräumen hat der Fabritant die Menge derjelben
unter Bezeichnung der Art und Größe der Trand-
portgefäße, des Tages, an welchem die Entnahme
erfolgen foll, ſowie endlich des Namens und Wohn
orte des Empfängers der Steuerftelle anzumelden
und die erforderliche ſteuerliche Bezettelung zu löfen,
I der Fabrilant im Befige eines fteuerfreien Lagers
für Rofinenwein, und foll der in feiner Fabrik her—
— Roſinenwein zunächſt in dem ſteuerfreien
ager eingelagert werden, ſo hat der Fabrikant in
gleicher Weiſe wie bei der Verſendung an dritte
Verſonen eine Anmeldung bei der Steuerſtelle zu
bewirlen. Leßtere fertigt den erforderlichen Steuer
ſchein aus und ſchreibt fodann auf Grund desfelben
den Poſten in dem Kellerlonto des Fabrikanten an.
(Zu 8. 9 des Gefches.)
11. Wird dem Verbote des $. 4 des Gefeges zu-
wider Rofinenmwein in ein feuerfreies Lager für Natur-
wein verbracht, und befindet fich derfelbe zur Zeit der
Feſtſtellung der Weinfteuerhinterziefung nachweisbar noch
in den Gebinden, in welchen er in das Lager gebracht
wurde, unverändert bor, jo findet der Steuerjag für
Rofinenwein nur auf den in diefen Gebinden enthaltenen
Wein Anwendung.
Hat eine Vermiſchung mit dem im Lager befind»
e)
409
lichen Naturwein ſtatigefunden, fo iſt, wenn der Lager—
inhaber in einer jeden Zweifel ausſchließenden Weiſe den
Nachweis zu liefern vermag, daß der Roſinenwein nur
zur Vermiſchung einzelner Lagerfäſſer mit Naturwein
verwendet worden iſt, im Hinblick auf die Beſtimmungen
des 8. 1 Abſatz 2 des Geſetzes nur der Inhalt dieſer
Fäffer, andernfalls der gefammte Lagerbeftand der Steuer
für Rofinenwein zu unterwerfen.
Straßburg, den 23. November 1892.
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthichaft u. Domänen,
Der Unterftaatsfelretär
III. 9498. von Schraut,
(120) Behanntmahung.
Unter Bezugnahme auf die Beftimmungen, betreffend
die Ueberwachung der Weinberge in Beziehung auf Reb-
lausgefahr, vom 30. Januar 1890 (Gentral= und Bezirks⸗
Amtsblatt 1890 S. 44) und unter Aufhebung des $. 5
diefer Beflimmungen wird die nachftehende
Dienftanweifung
für die Lofalbeobahter und die Ortsfommiffionen zur
Beauffichtigung der Weinberge erlafjen.
J.
In Folge des Reichsgeſetzes vom 3. Juli 1883,
betreffend die Abwehr und Unterdrüchung der Reblaus—
trantheit, find die Weingegenden Deutichlands in Wein-
baubezirfe eingetheilt worden, EljahsLothringen bildet fünf
Bezirke, Von diefen umfaßt
der erfte: den Bezirk Unter-Elſaß, mit Ausnahme
der Gemarkungen Kinzheim und Orſchweiler, ſowie der
am rechten Ufer des Giehen gelegenen Theile der Ge—
marfungen Schlettftadt und Keſtenholz;
der zweite: diejenigen Theile der reife Geb-
weiler, Colmar und Rappoltsweiler, welche öftlih von
der Eifenbahn von Straßburg nad) Bajel liegen, ſowie
den Bann der Gemeinde Bollmeiler;
der dritte: die übrigen Theile der reife Geb—
weiler, Colmar und Rappoltsweiler, fowie die Gemar-
kungen Kinzheim, Orfchweiler und die am rechten Ufer
des Giehen gelegenen Theile der Gemarkungen Schlett-
ſtadt und Keſtenholz;
der vierte: die Kreiſe Mülhauſen, Altlirch und
Thann;
der fünfte: den Bezirk Lothringen.
Das Eindringen von Wurzelreben aus einem Wein-
baubezirte in den anderen, ſowie die Einfuhr von Reben
aus anderen Ländern ift verboten.
Zur Durchführung diefes Verbots haben die Orts—
fommiffionen und Lotalbeobadter in folgender Weiſe
mitzuwirlen.
IE.
An jedem Frühjahr hat die Ortstommiffion eine
Befichtigung aller Weinberge der Gemarkung vorzunehmen
und ein Verzeichniß aller Neuanlagen aufzuftellen, um
dann unter Mitwirfung der Bannwarte feftitellen zu
lafjen, woher die zu Neupflanzungen verwendeten Wur—
zelreben bezogen worden find. Stammen diefelben aus
dem Weinbaubgzirk, in welchem fie gepflanzt find, fo ift
dies durch eine Bejcheinigung gemäß $. 2 der Berorbnung
vom 20. Februar 1890, betreffend die Beauflihtigung
des Verlehrs mit bemurzelten Neben (Gentrale und Ber
zirls-Amtsblatt S. 67) nachzuweiſen; ftammen fie aus
einem anderen Bezirt, fo ift alabald dem Bürgermeifter
Unzeige zu machen, welcher diefe Anzeige dem Minifterium
ungejäumt einzureichen bat.
Den Kommiffionsmitgliedern wird zur Pflicht ge»
macht, ebenfalld Anzeige zu machen, wenn fie in den
Meinbergen ältere Reben fremden Urfprungs, namentlich
ameritanijche, auffinden.
Ueber das Gefammtergebnik der Frühjahrsunter—
ſuchung find die unter A geftellten drei erften Fragen
des Fragebogens (Ziffer VI diefer Belanntmachung) zu
beantworten. Diefer Fragebogen ift fodann zu unter
zeichnen und fpäteftens bis zum 1. Juli dem Bürger-
meifter vorzulegen.
Mährend der Monate Juli und Auguft werben
dann durch alle Mitglieder gemeinſchaftlich Unterfuchungen
in der ganzen Gemarkung ausgeführt. Soweit gemäß $. 1
der Beitimmungen, betreffend die Ueberwachung der Wein-
berge in Beziehung auf Neblausgefahr, vom 30. Januar
1890 Lolalbeobachter ernannt find, geſchehen diefe Unter—
fuchungen in den Gemeinden mit mehr als 50 SHeltar
Meinberge und in den Gemeinden mit geringerem Rebbau,
für welche der Auffichtstommifiar dies bejonders anordnet,
unter Leitung und Auffiht der Lofalbeobacdhter, welche
dieferhalb jedes Jahr vom Auflichtstommiffar Anweiſung
erhalten. Die Lokalbeobachter benachrichtigen die betreffenden
Bürgermeifter von ihrer Ankunft und erjuchen diefelben,
die Mitglieder der Ortskommiſſion zum beftimmten Termin
zufanımen zu berufen. Wenn die Mitglieder zahlreich find,
ſo empfiehlt es fich, für jeden Tag der Unterfuchungen
nur einen Theil derfelben einzuberufen. Sind Mitglieder
der Ortskommiſſion verhindert, den Lolalbeobadhter zu
begleiten, jo find fie über das etwaige Vorhandenſein
don berdädtigen Stellen oder fremden Reben zu befragen.
Die Unterfuhung der verdäcdtigen Stellen oder fremden
Reben, jowie aud der Würzlingpflanzungen oder Reb—
jchulen. und das Begehen der Gemarlung hat dann nur
durch den Lolalbeobadhter unter Mitwirtung des Bann—
wartes zu erfolgen. Collien die Mitglieder der Orts»
tommiffion die Theilnahme an der Unterfuhung und die
Auskunftsertheilung verweigern, fo ift dies im Bericht
des Lolalbeobachters hervorzuheben,
410
Beim Auffinden verdächtiger Erſcheinungen mazt
die Ortstommiffion dem Bürgermeifter und letzterer dem
Aufſichtslommiſſar ſofort Anzeige. Werden die Unter
fuhungen durch einen Lofalbeobadhter geleitet, jo Hat
diefer die Anzeige zu erjtatten.
Nah Beendigung der Unterfuchungen beantwortet
die Ortslommiffion die beiden Fragen 4 und 5 de
zweiten Theils B des Fragebogens und Tegt denjelben
bis zum 25. September dem Bürgermeifter dor. Dieſer
reicht aledann den Fragebogen am 1. Oktober dem Ari
direltor ein, von welchem die Fragebogen aller Ort:
lommiſſionen des Kreiſes gejammelt bis zum 15. Oltober
dem Auffichtslommifjar überfandt werden.
Die Lolalbeobachter ihrerjeits ftellen nad Been—
digung fämmtlicher Unterfuchungen einen bejonderen %-
richt auf und überreichen denjelben dem Auffichtstommiher
unmittelbar,
IV.
Zur Beachtung bei der Beauffichtigung und den
Unterfuhungen wird das Folgende bemerkt:
Der Verdacht des Vorhandenſeins der Reblaus if
begründet, wenn in einem Weinberge mehrere eben
freisförmig zurüdgehen, d. h. wenn die krankhafte Stele
einen runden Fleck bildet, wenn die Triebe verkümmern
und nur noch ſchwach austreiben, und wenn das Laub
feine gefunde grüne Farbe ein wenig verliert und än—
ſchrumpft.
Auch bei der Gelbſucht lommt es vor, daß die
Reben ſtellenweiſe abfterben; allein bei diefer Erſcheinung
die jedem erfahrenen Weinpflanzer bekannt ift, und die
nur in beflimmten Gegenden vorfommt, vergilben die
Blätter in den meiften Fällen volljtändig. j
Bei dem Wurzelfchimmel, der Wurzelfänle, dem
Kottis werden die grünen Theile der Meben auf em
ähnliche Weife wie bei der Reblauskrankheit angegriffen;
allein die erkrankten Stellen find in der Regel nidt
freisförmig, fondern eher unregelmäßig; manchmal werden
fogar nur einzelne Stöde von diejen Krantheiten ergriften.
Aus vorftchenden Bemerkungen geht hervor, dub
das Vorhandenfein der Neblaus durch äuferlihe Kenn—
zeichen nicht mit Sicherheit bejtimmt werden Tann; &
ift daher erforderlich, wenn im den Weinbergen Er—
ſcheinungen der angegebenen Art vorkommen, eine Unter:
fuhung der Wurzeln vorzunehmen. Wenn jedod dir
Neben dem Abfterben nahe find, jo finden ſich gemößnlid
feine Läufe mehr vor; die feineren Wurzeln find jden
in Verfall gelommen, die älteren und dideren Wurzeln
bingegen fehen wie zernagt aus, fie find verfümmert un
der Faulniß nahe. In diefem alle muß die Unter
fuhung auf den weniger angegriffenen Reben der Im
gebung fortgefeßt werden.
Zu diefem Zwed ift rings um den Stod herum
mit Sorgfalt aufzugraben, bis feinere Wurzeln zum Bor-
ihein Tommen, Auf den frischen grünen Thaumurzeln
it die Krankheit am leichteften feitzuftellen. Sind auf
diefen Wurzeln Verdickungen, Nobofitäten oder An-
jhmellungen bemerkbar, fo ift dies ein ficheres Merkmal
des VBorhandenfeins der Neblaus.
In ſolchen Fällen find die abgenommenen Wurzeht
wieder forgfältig in die am Stod ausgehobene Grube
zu legen umd mit Erde zu bededen. Dem Auffichts-
lommiſſar ift hiervon jofort Anzeige zu machen. Bevor die
Unterfuchungen weiter fortgefeßt werden, find die nach—
fehend angeführten Vorfichtsmaßregeln (Ziffer V diefer
Belanntmachung) vorzunehmen.
Das Inſelt ift im Sommer gelb und von der
Größe einer Heinen Hopflaus; auch wird man im Stande
kin, dasjelbe mit dem bloßen Auge, namentlich in den
Berbiegungen der Nodofitäten aufzufinden, Beſſer iſt es
aber, fi zu Diefem Zwecke einer Lupe zu bedienen.
Mit den Nodofitäten find nicht die relativ längeren
Verdidungen der Endipiken der Thaumurzeln zu ber
wechſeln. Die Nodofitäten find wie angefchwollen und
gewöhnlich etwas verbogen oder gefrümmt; jeder Wein—
Wlanzer, der fie nur einmal eingefehen hat, wird beim
Aufgraben eines erkrankten Wurzelftodes im Stande fein,
ja unterfcheiden, ob das Mebel der Neblaus oder einer
onderen Urfache zuzufchreiben ift.
Den Mitgliedern der Ortslommmifjionen wird
noch in Erinnerung gebracht, daß fih auf jedem Bür-
germeifteramte der größeren Weinbau treibenden Ge-
meinden ein aus dem früheren Reblausherde von
Vontieres bei Meb angefülltes Gläschen mit infizirten
Vurzeln und außerdem in den Schulen der ſämmilichen
Benbau treibenden Gemeinden eine Tafel mit einer bild-
lichen Darftellung der Reblaus und einer Belehrung
über die Kennzeichen der Krankheit befindet, die zum
Vergleich dienen können.
V.
Bei der Vernichtung von Reblausherden und bei der
Unterſuchung von infellionsbverdächtigen Weinpflanzungen
iind folgende Vorſichtsmaßregeln zu beobachten:
1, Bor der Inangriffnahme der Arbeiten hat der leitende
Sahverftändige dafür Sorge zu tragen, daß ein
geeignetes Gefäh mit Petroleum und mehrere Bürften
zur Stelle find. Das Gefäß muß fo viel Petroleum
enthalten, als erforderlich ift, um das nos der
Stiefel der betheiligten Perfonen und die Reinigung
der zur Bodenbearbeitung gebrauchten Geräthe zu
bewerfitelligen.
2. Wird das Vorhandenfein der Reblaus feitgeftellt, fo
hat jede der beiheiligten Perjonen vor dem Verlaſſen
des Platzes die bei der Erdarbeit gebrauchten Geräthe,
—
411
ſowie die Stiefel und Kleider zu reinigen. Zu dieſem
Zwecle find die mit dem Erdboden in Berührung ges
lommenen Theile der Geräthe (Hade, Karſt, Schaufel,
Spaten etc.) mit einer in Petroleum getauchten Bürfte
ihrer ganzen Ausdehnung nach jorgfältig abzureiben.
Auch die Stiele der Geräthe müſſen mwenigftens an
ihrem untern Ende in gleicher Weife behandelt werden.
Bejonders ift daranf zu achten, daß das Petroleum
in die zwiſchen den Eifen- und SHolztheilen vor—
bandenen Fugen eindringe.
Die Stiefel find mit einer in Petroleum ge—
tauchten Bürfte in der Weiſe abzureiben, dab die
Stiefelfohlen und Abfäge in ihrer ganzen Ausdehnung
ſowie die Berbindungsftellen des Oberleders mit den
Sohlen mit Petroleum benetzt erfcheinen.
Mit einer anderen als der oben erwähnten
Bürfte find die leider, namentlich der untere Theil
der Hermel und der Beinkleider an Ort und Stelle
abzubürften.
Wenn eine größere Anzahl von Perfonen bei
den Arbeiten befchäftigt ift, jo empfiehlt es ſich im
Intereffe der Zeiterfparniß, flachere Gefäße mit Pe-
teoleum aufzuftellen, in welche die Betreffenden mit
den Stiefeln Hineintreten, und in denen fie ihre Ge—
räthe abwaſchen. — Dieſe Gefäße finden am ber
Grenze des infiziet befundenen Gebietes ihren Platz.
3. Werden nad Auffindung einer Infektion die in einer
Richtung liegenden fünf nächſten Stöde reblausfrei
befunden, jo muß vor dem Meitergehen im diefer
Rihtung das oben erwähnte Reinigungsverfahren
borgenommen werden.
4. Der jachverftändige Leiter der Unterfuhung hat darauf
zu achten, daß die Arbeiter feine Gegenftände irgend
welcher Art aus verfeuchten Weinpflanzungen an fi
nehmen.
5. Nah dem Schluſſe der Arbeiten überzeugt ſich der
jachverftändige Leiter der Unterfuchung von der richtigen
Ausführung der Reinigungsarbeiten und trifft An—
ordnung, daß die Arbeiter die Weinpflanzungen auf
einem und demfelben und zwar möglichft kurzen Wege
verlaſſen.
VI.
Die don den Orislommiſſionen auszufüllenden
Fragebogen find unter Benutzung des nachftehenden
Mufters aufzuftellen.
Straßburg, den 21. November 1892.
Minifterium für Elfaß - Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, —— u. Domänen.
Der Unterftaatsf
II. A. 4348, von Schrant.
ray
— 42 —
Mufter zu dem Fragebogen.
(Ziffer VE der vorflehenden Belanut: .
machung.) Gemeinde... —
Ortskommiffion zur Beaufſichtigung der Weinberge.
Fragebogen. Jaht 18.
Fragen: Antworten:
A. dZrühjahrs-Befidytigumg.
1. Befinden fich in der Gemarkung Würzlingpflanzungen für den Berlauf?, .
2. Sind diefes Frühjahr neue Weinberge angelegt worden?. 2.2.2.2...
3. Sind zu deren Anpflanzung fremde Schlinge — worden, und ebent.
WORET u a a a een — ee a aan MEER
Dem Herm Bürgermeifter überreicht Gejehen und der — —
— — WIDELLERPETERCHELISHEIN G PEASSERAERFAET —
Die Ortsſtommiſſton: Der Bürgermeiſter:
Muterſchrift fänmtlicher Kommijfionsmitglieder.) (Mnterfchrift.)
B. Sommer-Befdhtigung.
4. Befinden ſich in den —— in Gärten oder in Ionfligen Anlagen fremde,
namentlich amerilanische Neben? . oo 2 00 0 En rer een en
5. Sind in den Weinbergen krankhafte oder berdächtige Stellen unbelannter Natur
vorhanden? . 2 en en 0 ee En nn a — ——
Dem Herrn Vürgermeifter wieder überreicht Dem Herrn ſtreisdireltor RT
nee NEST ——— ˖̃JJ —— —
Die Ortskommiffien: Der Bürgermeifler:
(Unterichrift fämmtlicher Hommilfionsmitgfieder.) (Unterfchrift.)
Diefer reicht alsdann den Fragebogen bis zum 1. Oftobr
— — dem Herrn Kreisdirellor ein, vom welchem die jftagebogen al:
Der Fragebogen ift nad Beendigung ber Frübjahräbefichtigung Orxtölommiffionen des Kreiſes gefammelt und bis zum 15, Oftober
und nad Beantwortung der für dieſe unter A geftellten Fragen big bem Auffichtstommiffar in Neblaus-Angelegenheiten, Herrn =
zum 1. Juli dem Herrn Bürgermelfter einzureichen. meifter Oberlin in Bebelnheim (Ober-Eljaß) Uberſandt werben
Letzterer gibt den Fragebogen nach — von den In beſonderen Fällen, 3. B. wenn fremde Mebiehlinge er
Antworten alsbald an die Ortäto urüd, mittelt worden find, oder wenn eine der Reblaus verdächtige Stell
Rad) Beendigung der Somm efiäjtigung und nad Beant- aufgefunden worben ift, muß dem genannten Auffigtstommifier
wortung der für dieſe unter B geftellten Fragen wird der Frage unmittelbar von dem Birgermeifter fofort befondere Anzeige gemadt
bogen von der Kommiſſion bis zum 25, September wieber dem umb, daß dies geichehen, von dehterem af bem Fragebogen vermertt
Pürgermeifler überreicht. werben.
FE
Sentral- und Bezirks- Amtshlaff
Elfaß-Lothringen.
Straßburg, den 8. Degember 189%. | Mr. 52.
Sauptblatt. |
Das Hanptblatt enthält die Berorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Beiblatt biejenigen von
rerũbergehender Bebeutung.
I. Berorönungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberfchulraths.
(121)
Auf Grund des Artilels 2 des Defretz über die Preffe vom 17. Februar 1852 verbiete ich hierdurch für das
Gebiet des Neichslandes die Einführung und Verbreitung der in London erjcheinenden periodischen Druchkſchrift: „Die
Autonomie, anarhiftiich-communiftifches Organ”.
Straßburg, den 23. November 1802, Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär
1. A. 11867. von Köller.
III Erlafle pp. von Reichsbehörden.
(122) ! die einzelnen Arten der Krankenkaſſen die re m be=
Der Bundesrath hat auf Grund des 8. 79 des jonderer Formulare vorjchreiben, derart, dab Rubrilen,
Rranfenverficherungsgejeges und des 8. 27 des Gefeges | welde nad) den Bemerkungen zu den feftgeftellten For—
über die eingefchriebenen Hülfslaſſen befchloffen, mas mularen fir die betreffenden Safjen ausfallen, darin
folgt; nicht aufgenommen werben.
An Stelle der durch Beſchluß des VBundesraths | Die Ueberfihten und Rechnungsabſchlüſſe find für
vom 23, Juni 1887 — Belanntmadung vom 7. Juli jedes Kalenderjahr binnen drei Monaten nad) deijen
1897 (Gentral- Blatt, S. 187) — vorgefchriebenen Zor- | Wblauf im doppelter Ausfertigung an die zufländige
mulore für die nah 8$. 9, 41 des Kranienverſicherungs | Behörde einzureichen.
geieges und nad $. 27 des Geſetzes über die einge | Berlin, den 16. November 1892.
ihriebenen Hülfstaffen zu liefernden Weberfichten und | Der Reichslanzl
Rehnungsabichlüffe treten für die Zeit vom 1. Januar | m eichslanzler.
1893 an die Formulare der Anlage A. Die Centralbe- In Vertretung :
börden tönnen für die Gemeinde-Frankenverficherung und | v. Boetticher.
— 44 —
Aulage A.
Staat:
Nachweiſungen,
betreffend
die Kranukenverſicherung,
nah dem Krankenverſicherungsgeſetz vom 15. Juni 1883 in der Faſſung des Geſetzes vom
10, April 1892 und den ergänzenden reichsgeſetzlichen Beſtimmungen, fowie nad den Ausführungs-
vorſchriften über die Statiftif und Rechnungsführung der Krankenkaſſen.
— —
Der ſtraulenlaſſe
Name
Art _....
Bezirk**)
Sitz
Kreis (Bezirksamt, Amtshauptmannſchaft, Oberamt ꝛc.)
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde
*) Genau anzugeben, ob GemeindesKrantenverfierung, Orts-, Betriebi: (Fabrit-), Baus, Innungsstrantentafle, eingefchriebene
Hütfetaffe nach dem Reichögefeh vom Iran, auf Iandesreditficher Vorſchrift bernhende Hüffstaffe.
"*, Bei Betriebs⸗ (Fabrik) und Bansftrankenkaflen nicht auszufüllen.
.., den
Daß Formular I und II übereinftimmend mit den
Verzeichniſſen, Büchern und der Kafle aufgeftellt find,
beſcheinigt
Der Porſtand.
Anterichrifth—
— 45 —
Bon der Auffichtsbebörde auszufüllen :
1. Prozentberhältniß:
der ftatutenmäßigen a) Gefammtbeiträge (Antheile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zujammen)
zum Lohne ) —— —
des ſtatulenmäßigen a) Kranlengeldes zum Lohne b)
2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterſtützung e) Wochen,
davon a) mit vollem Kranlengelbe ......... Moden,
b) von da ab mit geringerem Srantengelde .. ....... Moden.
3. Krantengeld wird (allgemein) (unter beftimmten Borausfegungen) jhon vom (.........ten) Tage (nad dem
Tage) des Eintritts der Erwerbsunfähigleit ab (für Sonn- und Feſttage) gewährt d).
a) Bei der Gemeindbe-strantenverfiherung ift bier das geſetzliche Progentverhältnig 5. 6 Abſatz 1 Ziffer 2, 6. 9 Abſatz 1 bes Geſetzes
anzugeben, jofern nicht durch befonberen Gemeinbebeihluß ein anberer Progentjah fejtgejet ift (4. 10 bes Gejekes).
b) Bei der Gemeinde⸗Krankenderficherung zum ortsüblichen Tagelohne (5. 6 Abſatz 1 Ziffer 2, 9. 8 des Gefehes), hei ben Orts,
Betriebs (Fabril), Bau und Innungs-Krankenlaſſen zum durchſchnittlichen Tagelohne ober wirklichen Mrbeitäverbienfte (4. Zu
Abfag 1 Ziffer 1 und Mbfah 2, 6. 26a Abjah 2 Ziffer 6 des Geſetzes. Sind Gefahrenflaflen für bie Kaffenmitglieber eingeführt
worden (t. 22 -Abjah 3 des Gefehes), fo ift das Progentverhältniß ber Beiträge zum Lohne je für bie verfchiebenen Gefahren:
Hafen anzugeben.
Zufaibeiträge für Famtlienunterftügtng (6. 9 Abſatz 1, &. 22 Ubjah 2 des Geſetzes, find nicht zu berüdfichtigen.
Für Hülfstofien fallen diefe Angaben fort,
IR das Prozentverhältnik im Laufe des Jahres geändert, fo ift das neue Vrogentverbältnit gleichfalls anzugeben unter
Belfügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreien ift.
ce) Als ftatutenmäßige Dauer der ſtranlenunterſtützung ift nicht nur diejenige anzugeben, während welcher daß volle Krankengeld
gegeben mwirb da), ſondern auch biejenige, währenb welcher ein geringeres Aranlengelb gegeben wird ib}. Bei ber Gemeinde⸗Kranlen⸗
verficherung fallen dieſe Angaben fort.
d) Hier bebarf es einer Angabe nur, wenn bie breitägige Anrenzgeit befeitigt ober beichränft ift, oder wenn für Sonn⸗ und Fefttage
Krontengnelb gewährt wird; bei ber Ausfüllung ift das micht Zutreffende zu durchſtreichen.
416 —
Formular 1.
Ueberſicht
über die
Mitglieder, die Krankheits- und Sterbefälle ꝛe. für das Jahr
(Bei Kaſſen, welche nicht das ganze Jahr in Thätigleit waren, für den Zeitraum vom bis
Zahl der Mitglieder a)
| Im Laufe des Jahres: db)
|
|
am | männlidie weibliche | Erkrankungsfälle e) der männlichen Mitglieder ;
1. Januar (Jahresanfann). . . " „ weiblichen ”
1. Februar . .......... | Tu KrantHeitstage €) der männlichen Mitglieder ,
1. März Fr er er Er re | j " weiblichen ”
ı Ei |» OBERE EEE | Sterbefäe d) der männlichen Mitglieder .
— 7 DEREN | ; . weiblihen “4...
DE ae ee | Für Kaffen mit verichiedenen Sefaßrentiaffen —
| | Note b auf der vorigen Seite): Die Mitglieder vertheiler
1. Auguſt............ —— fh in dem Monat mit dem höchſten Stande (nad der
1. September... ....... | ı nebenftehenden Angabe), nämlich im Monat...
Lk le 2 | auf die einzelnen Gefahrentlaffen wie folgt:
1, November . .. 222.2... J 1. Gefahrentlaſſe
1. Dezember ae ae ee | | — 4. . Mitglieder,
31, Degember (Jahresichluß). . . | | 11.
| | u. ſ. w
| |
a) von ift bie Zahl derjenigen Mitglieder anzugeben, welche nach Ausweis des Miitglieberverzeichnifiee zu den angegebenen Zeitbuntien
n war,
Bei der Gemeinde-frantenverficherung genügt die Angabe ber Mitgliederzahl am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Okister
unb 31. Dezember.
b) Als Erkrankungsfälle, Hrankheitätage und Sterbefälle find nur diejenigen ber Mitglieder, nicht biejenigen von Angehörigen ber
felben zu verzeichnen,
ec) Als Erkranlungsfälle und Krantheitätage find biejenigen zu zählen, für welche Krankengeld oder Berbflegungstoflen arı Kralar
u ober Erjatzleiftungen an Dritte für gewährte Aranfenunterftükungen gezahlt worben (Ziffer 3, 6, 5 umter „b Ausgehen‘
des Formulars II), — Us Grtvantungsfäle find nur bie im Laufe des Jahres eingetretenen zu zählen; ältere, noch arıbauernde
Erkrankungen tommen dabei nicht in Redinung ; ala Arankheitstage dagegen find zu zählen alle im bad Jahr fallende, auch die eus
borjäbrigen Erkrankungsfällen herrührenden. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt, wirb jeder Erkrankungsfall beionders gezählt.
Ein regelmäßig verlanfendes Wochenbett zählt nicht als Krankheit.
d) Für die Gemeindesffranfenverfiherung fallen dieſe Angaben fort.
+ AR’
Formular U.
Rechnungsabſchluß
(gilt zugleich als Ueberſicht der vereinnahmten Beiträge und geleifteten Unkerſtützungen).
J. Kaſſenrechnung.)
3 Einnahmen,
1. Raffenbeftand für den Anfang des Rechnungsjahres (ausſchließlich Reſervefonds) . .
Zinſen von Sapitalien und jonftigen belegten Geldern, jowie Erträge von fonftigen
TREE: a a a a ee ran
EB 1 EERT ERBEN DES DEE DAUERT TO
4. Gefammtbeiträge (Antheile der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zufanmen), ausſchließlich
TEHRIBBE 2 ee a era
5. Zuſa — für Familienunterſtützung nah 8. 9 Abſatz 1 Sub 2, 8. 22 Abjah 2
MEERE aan ae a
6. Vorſchüſſe aus der Semeindelaffe nad) $. 9 Abſatz 4 des Gefeges .. . .
7. Borfchüffe des Arbeitgebers nah 8. 64 Ziffer 4 des Gefehes..-:.--- 2...
8. Zufchäffe des Arbeitgebers nad $. 65 Abſatz 2 des Gefehed ...... 220.0.
9, Erfagleiftungen für gewährte Stranlenunterftühung nah Kranlenverſicherungsgeſetz
SS. 3a erg. 4, 3b Abſatz 2, 50, 57 Abſatz 4, 57a Abſatz 1 und 2; Landw.
Unfall» und Stranfenverficherungsgejeg vom 5. Mat 1886 8. 136 Abſatz 5, $. 137
Wen anne ann nern ne
10, Erfagleiftungen von Berufsgenofienfchaften, Unternehmern, Verfiherungsanftalten für
gewährte Krantenfürforge, Unfallrenten, Zuſchüſſe zum Strantengeld nad Unfallver—
fiherungsgeje vom 6, Juli 1884 8 5 Abſaß 8 und 9, 8. 8; Landw. Unfall-
und Sranlenverficherungsgejeß vom 5. Mai 1386 $. 10 Abſatz 4, $. 11; Unfall-
verficherungsgejeß vom 11. Juli 1887 8. 6 Abjag 1; Unfallverfiherungsgejeg vom
13. Juli 1887 88. 10 Abſatz 1, 11 Abſatz 2; Gefeh, betreffend die Invalidildis-
und Altersverlicherung, vom 22, Juni 1889 $. 12 Abſatz 2.....- rer 20n
I}, Aus verlauften Werthpapieren und zurüdgezogenen Sapitalien, Sparlaſſen- oder
Banleinlagen, Entnahmen aus dem RNefervefonds. .. 22m een
12. Aufgenommene Darlehne, Vorſchüſſe des Rechnungsführers und fonftige nicht unter
d und 7 fallende Borfchüffe, andere durchlaufende Bolten... ..-.--r...-
13, Sonſtige Einnahmen: )
| ERTERDESTEE TESTEN LER
b) darunter aus der Beforgung von Geſchaften der Invaliditäts- Gear | gr
und Aitersverfiherung nah 88. 112 fi. des Gefehes vom — —
23.0 1BBB9.2....2 2. 555 wen een gan
14. Summe der Einnahmen (Ziffer 1 bis 13)... 2 cc neeeeen een
in
) G fallen aus: für die Gemeinbesstranfenwerficherung Ziffer 2, 7, 3 ber Einnahmen, Ziffer 4, 5, 7, 18 der Ausgaben, für Orte:
Keantentatfen Ziffer 6, 7, 8 ber Cinnahmen, Zifſer 9 der Ausgaben, für Betriebe: (Fahril-) und Bau-frantenlaffen Ziffer 6 der
Einnahmen, fir Inmungisfrantentaflen Ziffer 8, 7 ber Einnafmen, Ziffer 9 der Ausgaben, für Hülfslaſſen Ziffer 6, 7, 8, 135
der Einnahmen, Hiffer 9, 130 55 und b 4b ber Außgaben forie die Bemerlung unter 2 zum Abſchluß.
Bei Betriebes (Fabrik) und Baurstranfentaffen find unter Ziffer 13 der Ausgaben feine Moften der „Haffer und Rechnungs-
führung * aufzunehmen.
°) Feeiwillige”oder vertragsmähige (niit auf geiehlicher Berpflichtung berußende) Zumendungen, Strajgelder, Mahngebügren xc.
’) Bergütungen der Verficherungsanftalten ıc,
b) Ausgaben. FE. BEE
1. Für ärzlliche Behandlung........
2. Für Arznei und ſonſtige Heilmitllee en
3. Krankengelder:
BI: BEE u en ea ang
b) an Angehörige der Mitglieder nad) $. 7 Abjap 2 des Gefehes .......-
. Unterflügungen an Wöchnerinnen. ....- 2-20 een nennen en
RBB een en nennen seen
. Kurs und BVerpflegungstoften an Kranlenanftalten. -....- =... *
. Fürforge für Refonvaleszenten nad Beendigung ber Sranlenunterftügung . . . . - -
. Erfapleiftungen für gewährte Kranlenunterſtützung nach Kranlenverſicherungsgeſetz
88. 57 Abſatz 2, 57a Abſatz 1 bis 3, 760 Abſatz 1; Unfallverfiherungsgefek vom
11: BE BT ET I rennen
9. Zurüdgezahlte Vorſchüfſe (der zu Ziffer 6 und 7 der Einnahmen bezeichneten Art).
10. Zurüdgezahlte Beiträge und Eintrittögelder .....»- 2*
11. Für Kapitalanlagen (Anlauf von Werthpapieren :c.), Anlagen bei Sparlaffen oder
Banlen, Zuführungen zum Rejervefonde. . .. 2 un oen een
12. Zurüdgezahlte Darlehne (der bei den Einnahmen Ziffer 12 bezeichneten Art); andere
duſene
13. Verwaltungsausgaben:
a) perſönliche:!)
BE) TE 3 ne Mukan
bb) darunter ausjcheibbare für Bejorgung von Ger Mat.
ſchäften der Imbalibitäts- und Wltersverficerung
nach 88. 112. des Geſeßes vom 22, Juni 1889
b) fählice:*)
BB): ee Reid
bb) darunter ausfcheidbare für Beforgung von Ger
ichäften der Ynvaliditäts- und Altersverficherung
nad 88. 112 ff. des Gefehes vom 22, Juni 1889
IR u RE a ae
15. Summe der Ausgaben (Ziffer 1 bis 14)... .. 2:2 cneneeeneennnnnn
snananenrrremeenen
—— — — — —
En
DD 1 SD
——
') Befoldungen, Zantidmen, Berglitungen für Krankentlontrole, Einnehmergebühren, Reifetoften umb Diäten der Reviforen, Entſche
digungen ber Borftanbsmitglieder fir Heitverluft und entgangenen Arbeitßverbienft u. dergl.
*) Ausgaben für Schreibmaterial, Statutenbüdher, Porti, Lokalmiethe, Brogehtoften sc.
’) Afeantentransportioften; Zinien, Provifionen, Stempelgehühren und jonftige Nebenauslagen beim Anfauf von Wertäpapieren u. |. w.
— 419 —
e) Abſchſuß.
Summe der Einnahmen (Ziffer a 14) »-»- on nme eee nennen
Summe der Ausgaben (Ziffer b15)..... 2. scene ener nennen
Ergiebt für den Schluß des Rechnungsjahres einen Kafienbeftand von .
In diefem Kaflenbeftande find einbegriffen:
1. nicht verrechnete (bei der Umlegung nicht in Anrechnung
gebrachte) Vorſchüuſſe zur Dedung der Ausgaben eines
Kafjenverbandes nad 8. 46 Abjah 4 des Gefehes .. . .
2. Vorratd an gefauften Beitragsmarten der Verſicherungs—
Die reine Jahresausgabe der Kaſſe (Summe der Ausgaben abzüglich der in Ziffer 9, 11 und 12 aufgeführten
Toten) betrug im dem letzten (vorhergehenden) drei Jahren, nämlich: *)
18...... — A
38. A.
U. Bermögensausweis
für den Schluß des Rechnungsjahres 18...
A. Das Gefammtvermögen der Kaffe (ausfchliehlich des Werthes etwaiger Grundftüide) ſetzt fich wie folgt zufammen :
1, Altiva:
a) der Beſtand für den Schluß des Rechnungsjahres 18
1, laut vorſtehendem WERE. + 4 000 een
2 baar im Brian
b) in Hppothelen, Werthpapieren?), Spartaffenbüchern, Banteinlagen. . 2... ..-
e) fonftige Forderungen (Erfaßforderungen gegen Arbeitgeber, Gemeinden, ranten-
tafien, Berufsgenofjenichaften, Verfiherungsanftalten zc. vergl. Ia Ziffer 9 und 10%)
) Solche Worräthe an Beitragämerlen werben nur vorkommen, wenn bie Belorgung von Geſchäften ber Invalibitäls: und Witers-
verficherung auf dem im 6. 114 bes Geſetzes vom 22, Juni 1889 vorgefehenen Wege eingeführt worben ift und bie Verficherungs:
anftalt die erforderlichen Marken nad 4. 112 Abſatz 3 a. a. D. nicht zur Verfügung gu ftellen Kat.
%) eig welche in den Borjahren nicht ober nicht das ganze Jahr hindurch beftanden haben, ift das beireffende Jahr zu
b en.
) Diefe Werthpapiere find erfimalig nad) dem Anlaufskurſe, die ſchon in früheren Jahren eriworbenen zu bem Werth, mit welchem
fie biäher eingeftellt waren, zu berechnen.
) Nur ſolche Forderungen ber Gier bezeichneten Art find hier aufzuführen, welche nicht mehr ſtreitig, aber noch wicht eingezogen find.
Rüdftändige Belträge achören nicht hierher,
2, Paſſwa:
a) Darlehne und Vorſchüſſe..22*
b) Erſaßforderungen für gewahrte Krantenunterttugung!} urn een
ec) unberichtigt gebliebene Forderungen von Kafenmitgliedern, Aerzten, Apotheten,
Krantenbäufern und Rekonvaleszentenanſtalten ).......
der Altiva ) ......- ·
Jvder Paffiba era
der Aida’)... ..
Nach dem vorjährigen Abſchluſſe betrug der Ueberſchuß 2 **
| der Altiva’, ) | mehr.
I der Baffiva’) | ! weniger
Bei dem Berlauf bon Werthpapieren ift gegen
den im borjäßrigen Abſchluß eingeftellten Wertb ent—
3. Hiernach beträgt der Ueberſchuß
Ergiebt gegen das Vorjahr an Ueberſchuß
Außerdem befigt die Kafſe Brundjtüde, welche nach
Abzug der Abgaben und Laften einen jährlichen Ertrag
gewhren OR 4.0 en aan a een
B. Das verfügbare Attivvermögen (A 1a und b) vertheilt ſich wie folgt:
1. Zum Sitammvermögen aehüten. -- --:--- ou 00u nennen nenn
Nah dem vorjährigen Abſchluß betrug das Stammvermögen ... 2...
\ meÄhr......
! weniger... ..
2, Zum Rejerbefonds gehören nad; den jlattgefundenen lWeberweilungen (Entziehungen).
Nah dem vorjährigen Abſchluß betrug der Refewwefonds. ..........
Ergiebt gegen das Vorjahr am Stammvermögen *)
Graiebt 3 Mor r . \ mehr ——
giebt gegen das Vorjahr an Reſervefonds er
Als PVetriebsfonds verbleiben der Kaffe von dem Betrage unter A 1a und b nad
Abzug der Beträge unter Bl und 2:
DIRT ee ee ee we eg
b) in Spartajienbüchern, Banteinlagen ı&.. 22. n urn.
e>
*) Die Veränderung im Stammvermögen gegen das Vorjahr iſt entſtanden: (hier find bie Gründe des Zuwachſes ober Verlufles Az
anzugeben).
) Rur folche Sorberungen der bier bezeichneten Urt find hier aufzuführen, welche nicht mehr ftreitig, aber noch nicht eingezogen
find. Rüdftändige Beiträge gehbren nicht hierher.
*) Nur ſolche Forderungen ber bezeichneten Art find Hier aufguführen, welche, obtwobl bereits fällig geworden, wegen Mangel au
Mitteln unberichtigt geblieben find, nicht dagegen folche, welche nach heftehender, qusdrücklicher oder ftillichtweigender Mereinbnrung
regelmähig nachträglich Für das verflofene Jahr gejahlt werben,
N Das nicht Jutreffenbe ift zu durchſtreichen.
— 421 —
Gentral- und Yeirks- Amtsblatt
Elfaß-Fothringen.
Banptblatt. Straßburg, den 10, Degember 1892. 1 Ur. 58.
Das —— enthält bie Verorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Vedeutung, daß Beiblatt diejenigen von
serübergehender Bebeutung.
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthafters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(123)
Der bisher der Oberförfterei Erftein unterftellte Gemeinderwald Ebersmünfter ift vom 1. Januar 1893 ab der
Dberförfterei Schleitftabt zugetheilt worden. :
III. 9852.
— 43 —
Central- und Bezirks-Amtsblaft
Elfaß-Lothringen.
Straßburg, den 17. Dezember 1892. | Mr, 54.
Dos Haupiblatt enthält die Verordnungen und Erlafie von allgemeiner und dauernder Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von
wrühergehenber Bedeutung.
I. Berorbnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths.
ae Aelterlike Gietikalir | b) das Kanalnetz bei Straßburg:
er Kaiferlihe Statthalter in Elfaß-Lothringen | , &
bat zur Errichtung der Tatholifchen Hülfepfarrei Queuleu- | arm u ——— für a
Bantieres im Landlreife Metz die Ermächtigung ertheilt, 8
— — 4. in der Bauabtheilung Mülhaufen,
(135) Behanntmadhung. umfaſſend
Die Leitung der Bauarbeiten für die Verbeſſerung a) vom Rhein-Rhone-fanal die Streden von Mülhauſen
dr Kanäle in Eljah-Lothringen ift in befonderer Streden- bis Schleufe 59 — biefe ausgeſchloſſen — und
entheilung den nachbezeichneten Beamten übertragen nördlih von Schleufe 67 bis zur Einmündung in
worden, nämlich die SU bei Straßburg,
b) den Hüninger Zweigfanal:
l. in der Bauabtheilung Saargemünd, dem Wafferbau-Infpeltor in Mülpaufen;
umtaffend —
a) vom Saarkohlenlanal die Strede beginnend wit e 5. in der Bauabteilung Colmar,
Schleuſe 1 bis zur Einmündung in die kanalifirte umfaſſend
Sur, J a) vom Rhein⸗Rhone⸗Kanal die Strede beginnend mit
v) die Innalifirte Saar bis zur preubiichen Grenze, Schleufe 59 bis Schleufe 67 — dieſe eingeſchloſſen,
©) dom Rhein-Marne-Sanal die Strede beginnend mit b) den Colmarer Zweiglanal:
Schlenfe 1 Wet bis zur franzöſiſchen Grenze: dem Waſſerbau-Inſpeltor für den Rhein
dem Wafjerbaurfnjpeltior in Saargemünd; in Golmar.
2. in der Bauabtheilung Saarburg, In Bezug auf die Leitung der Unterhaltung und
urfoffend bes Betriebes der bezeichneten Kanalftreden iſt durch die
borftehenden Feſtſezungen eine Henderung der Zufländig-
a) vom Rhein-Marne-Sanal die Stiede öftlih von feitsverhältniffe und Abgrenzungen nicht eingetreten,
Schleufe 1 Weit bit Schleufe 43 — dieſe ausge:
icloffen, Straßburg, den 10. Dezember 1892.
b) dom Saarlohlentanal die Strede von der Abzweigung Minifterium für Elfaß-Lothringen.
aus dem Mhein-Marne-fanal bis Schleufe 1 — diefe Abtheifung des Innern.
ausgeſchloſſen: Der Unterftaatsfetretär
dem Waſſerbau-Inſpeltor in Saarburg; LD. 6694. von Köller.
3. in der Bauabiheilung Straßburg, (126) —
umjaffend Unter Bezugnahme auf Artitel IL der Verordnung
&) vom Rhein-Marne-Stanal die Strede beginnend mit 9, Mhri II A. 1676 l. und Bairls-
Chloe 43 His sur Ginmünbung In Die ZU Dei | Mom 20. Kell b. 6 (Mettials unb Maple
Strakburg, Amtsblatt A. S. 225) wird beftimmt, daß die vom Jahr
1893 ab auszugebenden Angellarten (Muſter C) zu der
Anmerkung auf der Borderfeite folgenden Zuſaß erhalten:
„Die Ausübung der freien Angelfifcherei ift in
„der Zeit vom 1, Mai bis 50. Juni einschließlich
„und zur Nachtjeit verboten.”
Straßburg, den 5. Dezember 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abteilung für Finanzen, Abtheilung des Innern.
Landwirthſchaft u. Domänen. Der Unteritaatsjelretär
Der Unterfiaatsjetretär von Köller.
von Echrant.
111. A. 4641,
1. D. 6672. =
(127) Prüfungsordnung
für Enrnichrer und Turniehrerinnen vom 26. Mopember 1892,
Auf Grund von 8. 4 des Gejebes, beireffend das
Unterrihtswefen, vom 12. Februar 1873 wird verordnet,
was folgt: s
bs
Alljährlich wird in Elſaß-Lothringen eine Prüfung
für Turnlehrer und eine folche für Turnlehrerinnen an—
beraumt.
2
8.2.
Die Prüfungstommiffion befteht aus mindejtens 3
bon dem Oberſchulrath zu ernennenden Mitgliedern. Auch
der Vorſitzende wird vom Oberſchulrath ernannt.
Der Kommiffion für die Prüfung von Turnleh—
terinnen muß wenigftens eine mit dem Turnunterrichte
vertraute Lehrerin angehören.
8.8.
Zu der Prüfung werden zugelaffen:
a) Bewerber, welche bereits die Befähigung zur Exthei-
fung von Schulunterricht vorſchriftsmäßig nachae-
wiejen haben;
b) fonflige Bewerber, welche eine gute Schulbildung nadı-
weiſen und das 19. Lebensjahr überfchritten haben.
8 4.
Die im Lehramt ftehenden Bewerber haben ſich
durch die vorgeſetzte Dienftbehörde, die andern unmittel-
bar bei dem Oberſchulrath zur Prüfung anzumelden,
Der Meldung find beizufügen:
1. der Geburtsſchein,
424
. der Lebenslauf,
3. ein ärztliches Geſundheitszeugniß,
. ein Zeugniß über die Befähigung und bisherige Wid-
famteit als Lehrer oder Lehrerin oder Über Die genoi-
fene Schulbildung,
. ein Zeugniß über die erworbene turneriſche Ausbildung.
Diejenigen Bewerber, welche fein Lehramt beHeiben,
haben außerdem ein amtliche Führungszeugniß beizu-
bringen.
Die Prüfungsgebühren betragen 10 Marf.
8.5.
Tie Prüfung iſt eine theoretiiche — fchriftlice
und mündlihe — und eine praftiiche,
8. 6.
Die jehriftliche Prüfung befteht in der Anfertiguna
einer Arbeit aus dem Bereiche des Schulturnens,
8.7.
Die mündliche Prüfung erfiredt fih auf folgende
Gegenflände:
Aufgabe und Methode des Turnunterrichts. Aus
mahl, Aufeinanderfolge und Betrieb der Uebungen dei
Schulturnens. Zurnliteratur und Turnſprache. Die Turn—
geräthe und ihre Verwendung. Anlage und Ginrictung
der Furnräume Lehre vom menfchlichen Körper, Tie
beim Turnen zu beobachtenden Geſundheitsregeln und die
eriten Hülfeleiftungen bei Unfällen.
Bei denjenigen Bewerbern, welche feine Lehrer:
prüfung abgelegt haben, kann die Prüfung auch auf die
wichtigften Erziehungs» und Unterrihtsgrundfähe ausge
dehnt werden.
8. 8.
Die praktifche Prüfung erfiredt ji:
1. auf die Darlegung der lörperlichen Fertigkeit in den
Uebungen des Schulturnens,
. auf die Ablegung von Lehrproben zum Nachweis dr
erforderlichen Lehrgeichids,
. auf die Leitung von Turn- und Jugendfpielen.
8.9.
Die Bewerber, welche die Prüfung beftanden haben,
erhalten ein Befähigungszeugnif.
Straßburg, den 26, November 1892,
Der Kaiſerliche Statthalter in Elfah-Lothringen
0. 8. 8308, Fürſt von Hohenlohe.
425
II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten.
b. Unter-Elfaß.
(128) Beſchluß.
Der Bezirlspräſident des Unter-Elſaß
Nach Einficht des $. 6 erg | 3 des Reichegeiehes
vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall und Kranken—
verficherung der in land» und forftwirthichaftlichen Bes
trieben befchäftigten Perjonen,
Nach weiterer Einficht des Beſchluſſes vom 2. Ol-
iober 1889 IV. 7232 (Gentrale und Bezirls⸗Amisblatt
für 1889, Seite 302), betreffend die Feſtſetzung des
durchſchnittlichen Jahresarbeitsverdienftes der im Bezirk
—— beſchäftigten land» und forſtwirthſchaftlichen
Arbeiter,
Nah Anhörung der Bürgermeifter der Gemeinden
dis Kantons Saales jowie nad) Einfiht des von dem
Kreisdireltor in Molsheim abgegebenen Gutachtens,
ihliept in theilweifer Abänderung des vorbezeichneten
Beihluffes dom 2. Oltober 1889 was folgt:
Art, 1.
Der durchſchnittliche Jahresarbeitsverdienft der in
den Gemeinden des Kantons Saales beichäftigten
Ionde und forjtwirthichaftlichen Arbeiter wird hierdurch
für erwachjene, d. h. mehr als 16 Jahre alte
a) männliche Arbeiter auf „A 500,—,
b) weibliche Arbeiter auf „A 360,—
hai
er durch den borerwähnten Beſchluß vom 2, Of-
tober 1889 feftgejeßte ng Jahresarbeitsber⸗
denſt der in den Gemeinden des Kantons Saales be—
dafliglen jugendlichen, d. h. unter 16 Jahre alten
and- und forſtwirthſchaftlichen Arbeiter beiderlei Ge—
lechts bleibt auch fernerhin beftehen.
Art. UI.
Vorftehender Beſchluß tritt vom 1. Januar 1893
an in Kraft.
Straßburg, den 11. Dezember 1892.
Der Bezirlspräfident
IV. 8848, von Frepberg.
(129) Beſchluß.
Auf Grund des $. 22 Abſatßz 2 Ziffer 1 des
Gejeges vom 22, Juni 1989, betreffend die Invalidi«
täts» und Alters-Berficherung, beſchließe ich in theil—
weifer Abänderung meines Beichluffes vom 17, November
1890 (Gentral= und Bezirl3-Amtsblatt für 1890, ©. 338),
betreffend den durchfchnittlichen Jahresarbeitsverdienft der
im Bezirle Unter-Elfab in der Lande und Forſtwirth—
ſchaft befshäftigten Perſonen:
Art. I.
Der durchſchnittliche Jahresarbeitsberdienſt der in
den Gemeinden des Kantons Saales in der Land—
und Forſtwirthſchaft beſchäftigten Perſonen, ſoweit fie
nicht Betriebsbeamte find oder einer der in $. 22 Ab—
ſatz 2 Ziffer 4 des vorbezeichneten Geſetzes vom 22, Jumi
1889 bezeichneten Krankenlaſſe angehören, wird hiermit:
a) für männliche Arbeiter auf „& 500,—,
b) für meibliche Arbeiter auf „A 360,—
feftgejeßt.
Art. UI.
Borftehender Beſchluß tritt vom 1. Januar 1893
Kraft.
Straßburg, den 12. Dezember 1892.
Der ——
von Freyberg.
an in
IV. 8992.
Digitized by Google
— 47 —
Gentral- und BYeirks-Amfshlaft
Elfaß-Fothringen.
Hanptblatt, | Straßburg, den 24. Dezember 1892. | ar. 55.
Das Hauptblatt enthält die Werordnungen und Grlaffe von allgemeiner umb dauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von
voribergehenber Bebentung.
I. Berordunugen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths.
(130) Ferordnung, | hauptluffe oder an diefelbe für Nechnung eines Bezirks
betreffend Abänderung der Ausführaugsverorduung vom 19. Sep | der Stempel (zu Laſten des Bezirts) zu entrichten; ebenjo
tember 1890 zu dem — über die Invaliditäts- und verbleibt es bei Zahlungen der Depofitenverwaltung aus
Altersoerficherung (Eentral- und Beyirks-Amtsbl. 1890 3. 295). Hinterlegungen bei den bisherigen Beſtimmungen.
Auf Grund des 8. 70 des Reichögefehes über bie Straßburg, den 18. November 1802,
— und Altersberſicherung vom 22. Juni 1889 | Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen,
Bon 1. Januar 1893 wird ein Schiedsgericht für Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen,
den Stadt» und Landlreis Straßburg mit dem Si zu Der Unterftantsfelzetär
Straßburg errichtet. Die zur Zeit beftehenden befonderen IIL 9202 !, von Schrant.
Schiedägerihte für den Stadtkreis und den Landkreis Een
Strafburg werden mit dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben. (133) Verordnung, .
2 betreffend die Abänderung und Ergänzung des Hegulativs für die
Straßburg, den 15. Dezember 1892, beren Shulm m A Det 11
Der Kaiferliche StattHalter in Elfaß-Lothringen:
I. D. 6711", Für von Hohenlohe. Auf Grund des 8. 4 des Gejehes, betreffend das
Unterrichtsweſen, vom 12. Februar 1873 wird unter
St. 7507. Abänderung und Ergänzung des Regulativs für bie
(130) höheren Schulen in Elſaß-Lothringen hierdurch verordnet
Das Salzfteueramt J. Klaſſe in Moyenvic im Haupt- was folgt:
jollamtsbezirt Saarburg wird vom 1. Januar 1893 ab Artilel I.
unter Belaffung der bisherigen Abfertigungsbefugniffe in Die Realſchulen bilden ihre Schüler unter regel-
ein Saljfteueramt IL. Klaſſe umgewandelt, mäßigen VBerhältniffen in ſechs Jahren aus,
II. 10075. Die Klaſſen der Realſchulen haben je einen Jahres»
F kurſus.
(132) Verfügung, Ürtitel IL
betreffend den Stempel bei Quittungen, welde Keichs- oder Fandes- i
ef 4 gende —— Pr je Ä ** t fa Eine um drei Jahreslurſe vermehrte Realſchule
heißt Oberrealſchule.
In Abänderung der Verfügung vom 11. Juli 1891 Ziel der Oberrealfchulen ift die Aneignung der»
(Gentrale und Bezirtsamtsblatt S, 117) wird hiermit jenigen höheren Bildung, welche zum Studium an einer
beftimmt, dab für die Folge bei Zahlungen einer Reichs— technischen Hochſchule befähigt.
oder Landestaffe an andere derartige Kaffen ein Quittungs« Die Jahresturfe der Oberrealſchulen werben bon
fiempel nicht zu verwenden ift. Vorausgeſetzt ift, daß die unten auffteigend als britte, zweite, erſte Oberrealliafle
Landeslaſſe als Vertreterin des Landesfistus und nicht bezeichnet.
für Rechnung eines Dritten, welchem ber Stempel zur Vorausſehzung für den Eintritt in die dritte Ober-
Saft fiele, handelt. Deshalb Hit bei Zahlungen der Landes: realtlaffe ift der Beſitz derjenigen jchulmäßigen Ausbil-
dung, welche unter regelmäßigen Berhältniffen durch den
erfolgreichen Bejuch einer aus ſechs Jahreslurſen beftehen-
den Realichule erworben wird.
Die Oberrealfhulen ſchließen mit einer Reifeprüs
fung der Schüler, welche über die Erreihung des vor»
geftedten Zieles den erforderlichen Ausweis giebt.
Artikel III.
Die Progymnaſien bilden ihre Schüler unter regel-
mäßigen Verhältniffen in ſechs Jahresturjen aus.
Ziel der Progymnaſien ift die Aneignung der—
jenigen fchulmäßigen Ausbildung, welche zum Webertritt in
die Klaſſe Oberjetunda eines Gymnaſiums erforderlich ift.
Die Proghmnaſien jchliegen mit einer Reifeprüfung
der Schüler, welche über die Erreichung des vorgeftedten,
Zieles den erforderlichen Ausweis giebt.
Artilel IV.
Der Oberſchulrath beftimmt, in welcher Frift jedes
ber zur Zeit beftehenden Progymnafien mit fiebenjähriger
Kurfusdauer und jede der zur Zeit jelbjtändig oder als
Abtheilung eines Gymnafiums bejtehenden Nealjchulen
mit gleicher Kurfusdauer gemäß den vorftehenden Be—
flimmungen einzufchränlen iſt.
Straßburg, den 13. Dezember 1892,
Der Kaiferlide Statthalter in Eljah= Lothringen
0. 8. 8669. Fürſt von Hohenlohe.
(134), Behanntmahung.
" Der nachftehende Erlaß des Kaiferlichen Statthalters,
betreffend das Berechtigungsweſen an den höheren Schulen,
wird hierdurch mit dem Bemerlen belannt gegeben, daß
Beftimmungen, nad denen die Reifezeugnifie der Ober»
realſchulen als Erweife zureihender Schulvorbildung an-
gejehen werden
a) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als
Pofteleven in den Poft- und ZTelegraphendienft ein-
treten wollen,
b) für die Prüfung und Anftellung im Schiffbau und
Maſchinenbaufach der Kaijerlihen Marine,
e) für die Zulaffung zu den Etaatsprüfungen im Hoch—
baus, Bauingenieur- und Maſchinenbaufach,
d) für das Studium des Bergfahs und für die Zus
loffung zu den Prüfungen, durch welche die Be:
fähigung zu den techniſchen Aemtern bei ftaatlichen
Bergbehörden darzulegen ift,
borbehalten bleiben.
Straßburg, den 13. Dezember 1892.
Oberſchulrath für Elfah-Lothringen.
Der Staatsfelretär
0. 8. 8420. von Puttkamer.
428
= — — — — — — — —
In den Berechtigungen der höheren Schulen in
Elſaß-Lothringen treten nachfolgende Veränderungen ein:
L Die Reifegeugniffe der Oberrealſchulen werden
als Erweiſe zureichender Schulvorbildung anerkannt:
1. für das Studium der Mathematit und der Natur:
wiſſenſchaften auf der Univerfität und für die Zus
lafjung zur Prüfung für das Lehramt an den höheren
Schulen,
2. für das Studium auf den Forſtalademien und für
die Zulaffung zu den Prüfungen für den Kaiſerlichen
Forftdienit.
Die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an
höheren Schulen vom 5. Februar 1887, 8. 3 Nr. 2 (vgl.
Berordnung vom 21. Dezember 1888, betreffend die
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen) und bie
Beltimmungen über Ausbildung und Prüfung für den
Forftverwaltungsdienft. vom 19. Juli 1888, $. 3 Re. 1,
erhalten hierdurch ihre Ergänzung.
II. Die Reifegeugniffe der Nealihulen und Progym«
nafien, ſowie die Zeugniſſe über die erfolgreiche Ableiftung
der Prüfung, melde an den Gymnafien zum Bed des
Nachweiſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den ein=
jährigsfreiwilligen Militärdienit nach Abſchluß der Klaſſe
Unterjetunda eingerichtet ift, werden als Erweiſe zureichen-
der Schulbildung anerlannt
für alle Zweige des Subalterndienftes, für welde
bisher der Nachweis eines fiebenjährigen Schul
turfus erforderlich war.
Die Befugniß der einzelnen Verwaltungen, aud
junge Leute mit geringerer Schulvorbildung bei befon-
derer praftiicher Begabung für den Subalterndienit aus»
zumählen, wird Hierdurch nicht bejchräntt,
III, Für die Supernumerare der Verwaltung der
Zölle, indirelten Steuern und des Enregiitrements behält
es bei dem bisherigen Erforderniß der ſchulmäßigen Vor-
bildung in acht aufiteigenden Jahresturfen fein Bewen—
den. Diefe Borbildung kann nachgemiefen werden dur
das Zeugniß eines Gymnaſiums (oder deutſchen Neul-
aymnafiums) oder einer Oberrealihule Der 8. 7 der
Beitimmungen, betreffend die Ausbildung. Prüfung und
Anftelung der Beamten in der Verwaltung der Zölle,
indirelten Steuern und des Enregiſtrements in Eljah-
Lothringen mit Ausſchluß derjenigen des höheren Ber
waltungsdienfted, vom 4. Juni 1890, wird hiernach
ergänzt.
IV, Der $. 2 Ziffer 3 des Negulativs, betreffend
die Erforderniffe zur Öffentlichen Beſtellung als FFeldmeier
in Eljaß-Lothringen, vom 2, November 1884, wird dahin
abgeändert, dab für die Zulaffung zur Prüfung das
Neifegeugniß einer Realſchule oder eines Progymnafiums
oder das Zeugniß Über die erfolgreiche Ableiſtung der
an den Gymnafien nah Abſchluß der Klaſſe Unter
felunda (vgl. oben IT) eingerichteten Prüfung in Vers
bindung mit dem Nach veis des erfolgreichen Beſuchs der
Feldmeſſerſchule in Straßburg als zureihend gilt.
V. Die vorftehenden Beitimmungen treten mit dem
heutigen Tage in Geltung und erhalten rüdvirtende
Kraft für diejenigen Schüler, welche am Schluß des
Schuljahrs 1891/92 nah Vollendung des ſechſten Jah—
429
reſturſus einer Realichule oder eines Progymnaſiums
eine Priifung unter Vorſitz eines Konmiſſars des Ober:
ſchulraths beitanden haben,
Straßburg, den 13. Dezember 1892,
Der Kaiferlihe Statthalter in Eljah-Lothringen
0. 8. 8670. Fürſt von Hohenlohe.
I. Verordnungen pp. der Bezirlspräſidenten.
a. Ober-Gifaf.
(133) Beſchluß.
Nach Einſicht meines Beſchluſſes vom 5. Oftober
d. P. 1. 10085 (Gentral= und Bezitks-Amtsblatt, Haupt⸗
blatt S. 371), betreffend die anderweite Feſtſetzung des
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter in den
Gemeinden des Bezirts Ober⸗Elſaß,
nah Einſicht der auf Anregung des Bezirlstages
des Ober⸗Elſaß noch weiler eingeholten Berichte der
Bürgermeifter und Ktreisdirelioren, wonach für verſchie—
dene Gemeinden der durch obigen Beſchluß feſtgeſetzte
ortsübliche Tagelohn zu Hoch normirt erjcheint,
beichließe ich unter Aufhebung des vorerwähnten
Beihlufies, auf Grund des $. 8 des Reichsgeſetzes vom
15. Juni 1883, betreffend die Kranlenveriicherung der
Urbeiter, und der Berordbnung vom 14. Diary 1884,
was folgt: ,
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhne
Iiher Tagearbeiter wird vom 1. Januar 1893 ab, wie
folgt, feſtgeſetzt:
L
In den Gemeinden Bergholz, Bergholzzell, Bilz—
heim, Bühl, Colmar, Geberichweier, Gebmweiler, Hart«
mannsweiler, Hattitatt, Ifenheim, Jungholz, Martich,
Merzheim, Mülhaufen, Münfter, Munmeiler, Murbach,
Niederenzen, Orſchweier, Oſenbach, Pfaffenheim, Rappolis⸗
weiler, Rimbachzell, Sulz und Wünheim:
für erwachſene männliche Arbeiter auf 2. 20 5.
. r weibliche ö u Par
„jugendliche männlide 1.20 „.
— weeibliche 1 —
I.
in den Gemeinden Altlirh, Ammerſchweier, Bebeln⸗
beim. Berrweiler, Blodelsheim, Dammertich, Dornad,
Dürrenenzen, Egisheim, Enſisheim, Feldkirch, Feſſenheim,
Geisw ‚fer, Griesbach, Gruſſenheim, Gundolsheim, Habs⸗
beim, Häuiern, Hirzielden, Hohrod, Hüningen, Hunaweier,
Ingersheim, Kayſersberg, Kienzheim, Lautenbach, Lauten-
bachzell, Linthil, Luttendah. Lutterbach, Masmünfter
Neubreiſach, Neudorf. Niederhergheim, Oberbergheim,
Pfaſtatt, Rüdersheim, Reichenmweier, Rimbach Kreis Geb»
weiler, Rırheim, Roggenhaujen, Rumersheim, St. Amarin,
St. Ludwig. Sausheim, Sennheim, Sierenz, Sigolsheim,
Sondernach, Stoßweier, Sulzmatt, Sundbofen, Thann,
Türlheim, Ungersheim, Vötlinshofen. Volgeisheim, Waf-
ferburg, Weilgalten, Wettolsheim, Weier im Thal, Win-
jenheim und Zimmerbach:
für erwachjene männliche Arbeiter auf 2.2 — Zu
” " weibliche * 1 »” 60 v4
„ jugendliche männlide „ ee
; . milde 2 rl .;
III,
in allen übrigen Gemeinden:
für erwachfene männliche Arbeiter auf 1. 80 9%,
5 „ weibliche 5 1 ,50
„jugendliche männlihe „ „1...
5 5 weibliche “ nn “er
Golmar, den 19. Dezember 1892.
Der Bezirtspräfident
I. 12713. von Jordan,
Digitized by Google |
— 41 —
Senfral- und Bezicks- Amtshlaft
für
Elfaß-Fothringen.
Sauptblaft. | Strafiburg, den 81. Desember 1892.
Dos Hauptblatt a bie Berorbnungen und Erlaffe von allgemeiner und bauernber Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von
— Bedeutun
I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths
(136)
Dem Steueramte I Bifchweiler ifi die Befugniß zur Erledigung von Begleitfheinen II beigelegt worden.
OL 10260,
Digitized by Google
1
Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotbringen.
Beiblatt. |
Straßburg, den 2. Ianuar 1892,
I. Verordnungen pp. des Miniſteriums und des Oberſchulraths.
a)
In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16, Dezember 1873 werden bierburd die BVerleihungs-
urtunden für die Eifenerjbergwerke Hüttendorf und Neuenbur
mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, da
die Planzeichnungen bei dem Kaijerlihen Bergrath Jasper
bierfelbft (Wenterfiraße 4) zur Einficht offen liegen,
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
Minifterium für een:
biheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär
LD. 69994, von Köller,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 27, Juli 1891 wird
dem Julius Winkler zu Godramftein unter dem Namen
Hüttendorf das Bergwerfs-Eigenthum in dem in den Ge—
meinden Hüttendorf und Wittersheim, Kreis Hagenau, bele-
genen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1987 920 Qua⸗
dratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben AB CD
bezeichnet find, zur Gewinnung der in dem Felde vorfom«
menden Eifenerge nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember
1873 und mit der im $. 2 besjelben angegebenen Beihräm
tung hierdurch verliehen.
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurkunde für das Eifenerzbergwert
üttendorf bei Hüttendorf.
LD. 69991
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 27, Juli 1891 wirb
dem Julius Finkler zu Godramftein unter dem Namen
Neuenburg das — — in dem in ben Ge—
meinden Dauendorf und Uhlweiler belegenen Felde, welches
einen Fläheninhalt von 1779605 Quadratmetern hat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
zeichnung mit den Buchſtaben A BC D B begeichnet find,
jur Gewinnung ber in dem Felde vorfommenden Eifenerze
nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1878 und mit der
im 3.2 desjelben angegebenen Beſchränkung hierdurd) verliehen.
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. 8.) Miniflerium für Elfaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleifungsurfunde für das Eiſenerzbergwerl
enburg bei Dauendorf.
L D. 699911,
In Gemäßbeit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die ee
urfunden für die Bitumenbergiverte ara I bis IV bei Boflen-
dorf und Meithaufen I bis IV bei Weſthauſen mit dem Ber
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daf die Planjeich—
nungen bei dem Saiferlichen Bergratb Jasper in Straß«
burg (Wenferftraße Nr. 4) zur Einficht offen liegen.
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
Minifterium für Effaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär
I. D. 7000 vr, von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 24. Auguft 1891 wird
ber Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straßburg
unter dem Namen Klara | das Bergwerls-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Bofjendorf, rigen und Wilshaufen,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen«
inhalt von 1989807,75 Quadratmetern hat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich-
nung mit den Buchſtaben ABGCFGHIK . find,
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens
nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. S.) Minifterium für Eljak-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Klara I bei Boffendorf.
I. D. 70001
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 26. Auguft 1891 wirb
ber Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straßburg
unter dem Namen Klara II da8 Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Boflendorf, Wilshaufen, Widersheim
und Lirhaufen, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, weldyes
einen Flächeninhalt von 1999545 Quadratmetern hat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
Planzeihnung mit den Buchftaben KLMNOBA bezeichnet
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitu-
mens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch
verlichen,
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. S.) Minifterium für Eifab-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Klara II bei Boflendorf.
l. D. 7000 1,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Auguft 1891 wird
der Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straßburg
unter dem Namen Klara Il das Bergwerts-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Boljendorf und Lirhaufen, Landkreis
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1987389 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud)-
ftaben OPQRDG B bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſehe
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. 8) Minifterium für ——
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Klara III bei Bofjendorf.
1. D. 700010,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 1. September 1891
wird der Firma Bergheim und Mac. Garvey in Etraß-
burg unter dem Namen Klara IV das Bergwerks · Eigenthum
in dem in den Gemeinden Boſſendorf, Schwindratzheim und
ochfelden, Landlreis Strafiburg, belegenen Felde, welches einen
— von 1995420 Quadratmetern bat, und deſſen
renzen auf der am heutigen Tage beglaubigien Planzeichnung
mit den Buchſtaben C D D' E F bezeichnet find, zur Ge»
winnung de& in dem Felde vorfommenden Bitumens nac) dem
Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen,
Strafburg, den 20. Dezember 1891.
(L. S.) Minifterium für Eljoß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Klara IV bei Boflendorf.
l. D. 7000!V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. September 1891
wird der Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straß-
Burg unter dem Namen Wefthaufen I das Bergwerfg-Eigen-
thum in dem im den Gemeinden Wefthaufen, Knörsheim,
Rangen, Zehnader und Hohengöft, Kreis Zabern, belegenen
Felde, weldes einen Flächeninhait von 1995000 Quadrate
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben BC DE
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkom⸗
menden Bitumens nad) dem Berggeſeße vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsjekretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Weſthauſen I bei Wefthaufen.
L. D. 7000V.
Im Namen feiner Majeität des Kaiſers!
„. „Auf Grund der Muthung vom 22. September 1891
wird der firma Bergheim und Mac. Garvey in Straf-
burg unter dem Namen MWefthaufen I das Bergwerk
Eigenthum in dem in den Gemeinden Welthaufen, Knorsheim
und Rangen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1993368 Quadratmelern hat, und befien
Örenzen auf der am heutigen Tage —— Planzeich⸗
nung mit den Buchſtaben AB EF G H bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem fFelde vorfommenden Bitumen!
nad) dem Berggefefe vom 16. Dezember 1873 hierdurch
verlichen.
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. 5.) Ministerium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
BVerleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Meithaufen I bei Wefthaufen.
I. D. 7000 v1,
Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers!
Auf Grund der per | bom 2. Oltober 1891 wird
der Firma Bergheim und Mac, Garvey in Straßburg
unter dem Namen Weſthauſen II das Bergwerks-Eigen-
tbum in dem in den Gemeinden Wejthaufen, Knörsheim,
Zehnader, Hohengöft und Jettersweiler, Kreis Zabern, be-
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1988 010 Qua
dratmelern bat, und deſſen Grenzen auf der am mn
Tage beglaubigten Planzeichuung mit den Buchjtaben ABCHL
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom—
menden Bitumens nad) dem Berggefefe vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 20. Dezember 1891.
(L. 8.) Minifterium für Efjaß-Lothringen.
Wotheilung des Innern.
Der Unterftaatäfelretär.
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Wefthaufen II bei Wefthaujen.
I. D. 7000V1L, r
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wird
der Firma Bergheim und c. Garvey in Straßburg
unter dem Namen Weſthauſen IV daß Bergwerls-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Weithaufen, Knörsheim, Jetiers⸗
weiler und Kleingöft, reis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1999 521,5 Quadratmetern hat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichnung mit den Buchftaben AHJK L bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad
dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Strafburg, den 20. Dezember 11891.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergiwert
Weſthauſen IV bei Weſthauſen.
I. D. 7000 vu,
In Gemäßheit der $$. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werben hierdurch die Werleihunge«
urfunden für die Bitumenbergwerle Morichweiler I bis IV,
Danendorf, Büsweiler I bis IV und Eitendorf VI mit dem
Bemerlen zur öffentlichen Kenniniß gebracht, dab die Plans
wichnungen bei dem Kaiferlihen Bergrath Jasper bierjelbft,
Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen liegen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
1. D. 7006 *. von Köller.
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 27. Juli 1891 wirb
dem Fabritanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen „Morſchweiler 1* das Bergwerls-Eigentkum in dem
in den Gemeinden Morjchtweiler, Ueberach, Wall, Preis Hagenan,
Pfaffenhofen und Niedermodern, Kreis Zabern, belegenen
Felde, welches einen Blächeninhalt von 1942975 Quadrats
metern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Budftabn ABGDSP
berichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkoms
menden Bitumens nad) bem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
dierdurch verliehen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. S.) Minifterium für Elfaß«Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Interftaatsjetretär.
Berleidungturtunde für das Bitumenbergwert -
= Morfäweiler I bei Morfchweiler,
. D. 70061,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 30. Juli 1891 wird
dem Fabrilanten 3. O. Seib in Nupredtsau unter bem
Nomen „Morichweiler 11" das Bergwerls:Eigerthum in
dem in den Gemeinden Morfchweiler, Kreis Hagenau, Nieder
modern und Piaffenhofen, Kreis Zabern, und Ringelborf,
Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 1996 737,5 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit
den Buchſtaben SROLMNO P bezeichnet find, zur Gewin—
nung des in dem Felde vorlommenden Bitumend nad) dem
Verggejche vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 19. Dezember 1891. =;
(L. 8) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Verleifungsurfunde für das Bilumenbergwert
4 —2* II bei Morſchweiler.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 1. Auguft 1891 wird
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen „Morſchweiler II” das VBergwerks:Eigenthum in
dem in den Gemeinden Morſchweiler, Kreis Hagenau, Grafen
3
dorf und Ningelborf, Landkreis Eirahburg, belegenen Felde,
weldjes einen Flächeninhalt von 1999210 Quadratmetern
bat, und deſſen Grenzen auf der om heutigen Tage beglaus
bigten Planzeihnung mit den Buchſtaben R Q LK J bezeichnet
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bi⸗
iumens nad) dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 hier—
durch verliehen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. 8.) Minifterium für Eljah-Pothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjefretär,
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Worfemeiler I bei Morjchweiler.
I. D. 70061,
Im Namen Seiner Majeftlät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 8. Auguft 1891 wird
dem Fabritonten X. O. Seib in Ruprechtsau unter bem
Namen „Morſchweiler IV" das Bergwerts-Eigenihum in
dem in den Gemeinden Morjchweiler und Dauendorf, Kreis
Hagenau, Niedermodern, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Hlächeninhalt von 1999195 Duadratmetern hat, umd
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichnung mit den Buchflaben RSDEFG HI bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens
nad dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch
verliehen,
Straßburg, den 19. Degember 1891.
(L. $.) Miniterium für Elfah-Folhringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatöfefretär.
BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Morichweiler IV bei Morfchweiler,
l. D. 7006 !V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 31. Juli 1891 wird
dem Fabritanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen „Dauendorj“ das Bergwerts-Eigenthum in dem in
den Gemeinden Dauendorf, Kreis Hagenau, und Nieder-
modern, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 1999380 Quadratmetern bat, und deffen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten gene wer mit
den Buchftaben HW VUT bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorlommenden Bitumen® nad) dem Berg-
gejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterflaatsjetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Dauendorf bei Dauendorf.
1. D. 7006 V,
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29. September 1891
wird dem Fabrilanten J. O. Seib zu Ruprechtsau unter
dem Namen „Büsmweiler 1" das Bergwerld-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Ringendorf und Iſſenhauſen, Land»
kreis Straßburg, Boſſelshauſen und Kirweiler, Kreis Zabern,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999882 Qua⸗
dratmelern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AB T
UORS bejeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde
porfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. Der
jember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. $.) Minifterium für Eljaf-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjelretär,
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwerk
Büsweiler I bei Ningenborf.
1. D. 7006 V!,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der — vom 80. September 1891
wird dem Fabrikanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen „Büsweiler II” das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden NRingendorf, Landkreis Straßbur
Kirweiler, Obermodern, Schaltendorf und Büsweiler, Kreis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Wlächeninhalt von
1969624 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen auf der
am beutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh-
ftaben BEDEFT —— find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unteritaatsfetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergmwert
Büsweiler II bei Ringendorf.
I. D. 7006 vII.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wird
dem Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen „Büsweiler Il" das Bergwerls-Eigentfum in dem
in den Gemeinden Ningendorf, Landkreis Straßburg, Büs—
weiler und Schallendorf, Kreis Zabern, belegenen Felde,
weldyes einen Flächeninhalt von 1999548 Quadratmetern
bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglau«
bigten Planzeichnung mit den Buchſtaben FGHIVUT be
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden
Bitumens nad dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. $.) Minifterium für Eifaß-Polhringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihungsurlunde für das Pitumenbergwert
Büsweiler III bei Ringendorf.
I. D. 7006 Ya,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers !
Auf Grund der Muthung vom 5. Oltober 1891 wird
dem Fabrilanten J. O. Seib in Rupredjtsau unter dem
Namen „Büsweiler IV* das Bergwerfs-Eigenihum in dem
in den Gemeinden Ringendorf, Lixhauſen und Iſſenhauſen,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 1892548 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Buchſtaben OPQUYV bezeichnet find, zur Gewinnung
des in bem Felde vorfommenden Bitumen® nad dem Berg-
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfefretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Püsweiler IV bei Ringenborf.
1. D. 7006 1X,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29. September 1891
wird dem ‚Yabrilanten 3. DO. Seib zu Rupreditsau unter
dem Namen Ettendorf VI das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Ettendorf und Ningendorf, Lanbtreis
Straßburg, und Büsweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde,
weldes einen Flächeninhalt von 1997218 Quadratmetern
hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau—
bigten Planzeihnung mit den Buchſtaben JKLMM'NOV
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom-
menden Bitumens nad dem Berggefeke vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lolhringen.
lung bes
Der Unterftaatsjelretär,
BVerleihfungsurfunde für das Bitumenbergwerl
Ettendorf VI bei Ettendorf.
I. D. 7006 %,
I. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten.
a. Ober · Elſaß.
(4) Verordnung,
Auf Grund des Art. 23 des organifchen Defrets über
die ”T vom 17. Februat 1852 und in Erwägung, daß
neuere Gefepe, insbeſondere die Reichsjuftiggefehe, die Be«
fimmung enthalten, daf die durch fie dorgeſchriebenen Ver—
Öffentlichungen durch Einrüdung in dasjenige Blatt zu erfolgen
haben, welches für den Sitß bes Prozeß- oder BVollfirel-
fungsgerichts zur DVeröffentlihung der amtlichen Belannt-
machungen beftimmt ift, verorbne ich im Einverftändniß mit
dem Herrn Bezirfspräjidenten des Unter-Eljaß, was folgt:
Art. 1.
Als Blätter, durch welche diejenigen amtlichen Belannt-
machungen zu veröffentlichen find, welche nach Vorſchri
neuerer Geſehe in das für den Sitz bes Projeh- oder Voll
firedungsgerichts hierzu beſonders beſtimmte Blatt eingerüdt
werden follen, werben für da8 Kalenderjahr 1892 beftimmt:
1. für den Sit bes Oberlandesgerichts zu Colmar das Kreis -
blatt des Kreiſes Colmar, genannt: „Elſäſſer Tagblatt”,
. für den Si der Disciplinartfammer des Ober-Eljaß zu
Golmar: dasfelbe Blatt,
. für den Sif des Landgerichie zu Colmar: dasjelbe Blatt,
r den ei a Landgerichts zu Mülhauſen: die „Neue
ülhaufer Zeitung“,
. für den Siß der Amtsgerichte im Kreiſe Colmar: bas
unter Ziffer 1 genannte „Elfäfler Tagblatt“,
6. für den Sif der Amtsgerichte im Kreiſe Gebweiler: das
„Gebweiler Kreisblatt”,
7, für ben Siß des Amtsgerichts Markirch: der „Vogeienbote*,
für den Sik ber übrigen Amtsgerichte im Kreife Rap-
poltsweiler: das „Rappoltsweiler Kreisblatt”,
8. für den Siß ber Amtsgerichte Schlettftabt, Weiler und
Martolsheim im Kreife Schlettftabt: die „Elfäfler Nach-
richten”,
9. für den Sif des Amtsgerichts zu Barr im Kreiſe Schlett-
ftadt: das „Barrer Gantonsblait*,
10. für den Siß der Amtsgerichte im Kreiſe Mülhaufen : die
„Neue Mülhaufer Zeitung“,
11. für den Siß der Amtägerichte im Kreiſe Thann: ber
„Sennheimer Bote”, j
12. für den Siß der Amtsgerichte im Kreife Altlirch: das
„Altkircher Kreisblatt”.
Art. 2.
Gerichtliche Anzeigen, fowie diejenigen, welche für die
Gültigkeit der Berlautbarung gewiſſer Rechtshandlungen ges
feplich erfolgen müffen, ohne daß deren Einrüdung in das für
den Sig des Prozeh- oder Vollftredungsgerihts zur Ver-
Öffentlihung amtlicher Bekanntmachungen beftimmte Blatt
ausdrüdtich vorgeichrieben ift, Lönnen im Laufe des Ralender-
jahres 1892 eingerüdt werben:
1. für den Landgerichtäbezirt Colmar einſchließlich der zu
demſelben gehörigen Theile des Bezirls Unter-Eljaß nad
Wahl der Betheiligten : in das „Eljäffer Tagblatt“, den
50
5
„Elſäſſer Anzeiger" („Colmarer Zeitung”), bie „Neubreis
ſacher Zeitung”, das „Gebweiler Kreisblatt”, das „Raps
poltsweiler Kreisblatt”, den „Boten vom Münfterthal”,
den „Bogejenboten*, die „Eljäfler Nachrichten“ und das
„Barrer Cantonsblatt“;
2. für ben un Mürhaufen ebenfalls nad Wahl
der Beiheiligten: in die „Neue Mülhaufer Zeitung“, den
„Mülhaufer Anzeiger”, das „Mülhauſer Tagblatt”, das
„Alttircher Kreisblatt“, den „Sennheimer Boten”, bie
„Ahanner Zeitung” und ben „Expreß“.
Art. 8,
Die Einrüdungsgebühr wird gleihmäßig für die in
Art, 1 und 2 genannten Blätter für die Zeile von 34 Buch-
ftaben der erflen Einrüdung auf 12 Pfennige und für dies
jenige ber zweiten und weiteren Einrüdung einer und der—⸗
jelben Belfanntmadung auf 10 Pfennige feitgefeßt, fofern
bie betreffende Belanntmahung ſchon bei der erjten Eine
rüdung als eine wiederholt zu veröffentlichende bezeichnet
worden ift und Die einzelnen Veröffentlichungen in nicht
längeren als dreiwöchentlichen Zwiſchenräumen erfolgen. Als
Normalbuchſtabe gilt der Buchſtabe n Borgisſchrift (carac-
tere gaillarde). a
rt. 4.
Die Taxe für das Iegalifirte Belageremplar beträgt
40 Pfennige, eingerechnet die Einregiftrirungsgebühren,
Art. 5.
Die durch Geſetz ober richterliche Verfügung vorge
ſchriebenen Beröffentlihungen find in ben im Armenrecht be»
triebenen Sachen unentgeltlich aufzunehmen.
Art. 6.
Die vorgenannten Blätter haben die Artifel 1 und 2
biefer Verordnung monatlich mindeflens einmal unentgeltlich
einzurüden.
Gegenwärtige Verordnung wirb durch das „Central
und Bezirtd-Amtsblatt” befannt gemacht.
Eolmar, den 19. Dezember 1891.
Der Bezirköpräfident
1. 13278. v. Jordan.
c. Lothringen.
(5) Verordnung.
. In Folge des Auftretens der Maul» und Klauenſeuche
in mehreren Gemeinden bes Landkreiſes Met verorbne ich
unter Bezugnahme auf die Verordnung des Kaiſerlichen
Minifteriums vom 18. November 1889 II. A. 4091 (Gentral-
und Bezirls · Amtsblatt S. 297) für den Umfang des Land«
freifes Mep und der Stabt Meh was folgt:
8. 1.
Wührer ven wandernden Schaf- und Schweineheerden
mũſſen fich im Befige eines von einem approbirten Thierarzte
ausgeftellten Zeugniffes über den ſeuchefreien Zufland ber
Heerben befinden. —
Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen
lafien, müffen den Führer mit einem von einem Thierarzte
oder amtlichen Fleiſchbeſchauer ausgeftellten Zeugniß über den
feuchefreien Zuftand der zu transportirenden Thiere verfehen.
Meh, den 22. Dezember 1891.
Der Bezirlspräſident.
VI. 5184. I. 9: Frhr. von Aramer.
6
III. Grlaffe pp. auderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
6
* Auf Grund der Beſtimmungen in den $$. 19 bis 21
des Negulativs vom 8. November 1884, beirefiend die Er«
forderniffe zur öffentlichen Veſtellung als Feldmeſſer in Elſaß-
Lothringen, ift Julius Tſchopp zu Thann als Feldmeſſer in
Elſaß⸗Lothringen beftallt und vereidigt worden, Demjelben ift
ugleich die Grmächtigung zur Vornahme von Vermeſſungen
in Gemäßbeit der SS. 11, 23 und 52 des Sataftergeiches
vom 31. März 1884 eriheilt worden.
Straßburg, den 21. Dezember 1891.
Der Direltor der dirchten Steuern.
K. 11291. Geifeler.
(7) Bekanntmachung.
Es wird darauf aufmerffam — daß die Berech—
tigung zum einjährig« freiwilligen Militärdienſt bei Verluſt
des Anrechtes ſpäteſtens bis zum 1. Februar desjenigen
Jahres nachzuſuchen iſt, in welchem der Militärpflichtige das
zwanzigfle Lebensjahr vollendet. Vor vollendetem ſiebzehnten
Vebensjahre darf die Berechtigung nit nachgeſucht werden,
Die im Bezirte Ober-Elſaß Geftellungspflichtigen,
welche die Berechtigun *3 wollen, haben ſich bei dem
unterzeichneten Vorſihenden ber Prüfungs⸗Kommiſſion (Bezirks-
präfidium) ſchriftlich zu meiden. Der Meldung find folgende
Schriftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen :
a) ein Geburtszeugniß,
b) ein Einmilligungsatteit be$ Vaters oder Vormundes mit
der Erflärung über die Bereitwiliigfeit und Fähigleit,
ben freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienft«
zeit zu beffeiden, auszurüſten fowie die Koften für Woh-
nung und Unterhalt zu übernehmen;
die Fähigleit Hierzu und die Richtigleit der Unter⸗
fchrift des Ausftellers ift obrigkeitlich zu bejcheinigen;
c) ein Unbeiholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von
höheren Schulen (Gymnafien, Realgymnafien, Oberreal«
ſchulen, Progymnafien, Realfhulen, Realprogymnafien,
höheren Bürgerſchulen und den übrigen militärberechtigten
Lehranftalten) durch ben Direltor der Lehranftalt, für alle
übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigfeit ober ihre
vorgesegte Tienſtbehörde auszuftellen ift.
Sämmtlihe Papiere find im Original einzureichen.
Ferner ift die wiſſenſchaftliche Befähigung nachzuweiſen.
Dies geſchieht entweder durch Einreihung eines Schulzeug -
niſſes über die wijjenihaftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Dienft, oder es ift im der Meldung das Gefud)
um Zulaffung zur Prüfung vor der Prüfungs» Kommiffion
auszusprechen.
Die Einreichung des Schulzeugnifies fann von denen,
die im Laufe diefes Jahres das 20. Lebensjahr vollenden,
bis zum 1. April dieſes Jahres nachträglich bewirkt werben.
Diejenigen, weldie an der im Monat März d. 8.
ftattfindenden Prüfung vor der Prüfungs-Kommiffion Theil
nehmen wollen, baben ihre Meldung ſpäteſtens bis zum
1. Februar d, I8. anzubringen.
Außer den vorfichend unter a—c erwähnten Zeug-
niffen ift der Meldung ein felbftgefchriebener Lebenslauf bei-
zufügen. Auch ift anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen,
der lateinischen, griechiſchen, Franzöfifchen oder engliſchen, ber
fi) Meldende geprüft fein will.
Der Tag der Prüfung wird den fi) Meldenden noch
beſonders mitgetheilt werben.
Golmar, den 2. Januar 1892,
Der BVorfigende
der Prüfungs-Fommiffion für Einjährig-Freiwillige.
Sermann, Negierungsrath,
In Gemäßheit des $. 17 der Gewerbeordnung bringe
ich hiermit aur öffentlichen Kenntniß, daß der Sunftleder-
fabrifant F. Adermann aus Steinburg eine Hunftlederfabrit
zu Lüßelburg errichten will.
Etwaige Einwendungen gegen dieſe Anlage find binnen
14 Tagen, vom Tage der Ausgabe der heutigen Nummer
des Gentrale und Bezirfd-Amtsblattes an gerechnet, bei mir
oder bei dem Bürgermeifter zu Lützelburg anzubringen.
Saarburg, den 22, Dezember 1891.
Der Kreisdireltor
Freiherr von Liebenftein.
V. Berfonal:Rachrichten.
(9)
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht,
dem Gemeindeförfter Büdel zu Forſthaus Sandarube bei
Geudertheim bei feinem Ausjdeiden aus dem Dienfte das
Allgemeine Ehrenzeichen in Gold zu verleihen, fowie den nad»
benannten Angehörigen von Elſaß⸗Lothringen die Erlaubniß
jur Anlegung der ihnen verliehenen Deforationen zu ertheilen
und zwar des Kommandenrfreuzes des luremburgiſchen Ordens
der Eichenkrone dem Miniftertalratö Fecht zu Strafburg,
Verleihung von Orden und Ghrenzeiden.
des Ehrentreuzes 11. Klaſſe mit Eichenlaub des Fürſtlich
Schaumburg⸗Lippeſchen Hausordens dem ordentlichen Pro-
fefior an der Kaijer-Wilhelms-Umiverfität Dr. Laband zu
Siraßburg, der Königlichen Ludwigs Medaille, Abtheitung für
Miffenichaft und Kunft, dem Schriftfieller von Yan zu
Straßburg und der en bene merenli dem En—
tegiftrements-@innchmer Bach zu Meb.
Grnenunugen, Verfehungen, Entlaffungen.
Minifterinm.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht,
dem Miniflerialfelretär Giefete in Straßburg den Charakter
als Rechnungsrath zu verleihen.
Verwaltung des Innern.
Pfarrer Braun zu Meg ift zum Präfidenten der da—
ſelbſt unter dem Namen „Evangelifcher Brüderverein“ ber
ftehenden Hülfsgenofienihaft wieder ernannt worden.
Iaftiz- und Kultus-Vermaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigit gerubt,
den Amtsrichter Pfarrius in Saarburg zum Landrichter in
Saargemünd, den Gerichtsaflefior Beneke in Straßburg
zum Ämtsrichter in Weiler und den Gerichtsaſſeſſor Dr. Nur
land in Hüningen zum Amtsrichter in Saarburg zu ernennen;
jowie den Amtsrichter Stempel von Schletiftadt nad) Schil-
tigbeim und den Amtsrichter Diefenbach von Weiler nad)
Schlettſtadt zu verjegen; ferner dem Oberlandesgerichts-Ober«
jetretär Schoof in Colmar, dem Landgerichts-Oberſelretär
Maaßen in Meb und dem Amtsgerichts-Sefretär Bündgens
in Mülhaufen den Charakter als Kanzleirath, forwie dem
Rehnungs-Revijor ler in Straßburg den Charakter als
Rehnungsrath zu verleihen.
Der Staatsanwalt Dr. Bott in Colmar ift in gleicher
Eigenſchaft an die Staatsanwaltichaft beim Landgerichte in
Straßburg verfeßt worden.
Der Sefretariatsaffiftent Mohr in St. Avold ift zum
Amtsgerichtäfetretär dajelbit und der Gerichtsfchreiberamts-
landidat Zahn zum Sefretariatsaffiftenten bei dem Amtsge—
richt in Straßburg ernannt worden.
Ernannt: Fabrildireltor Rudolf Ruch in St. Amarin
zum Erften Ergänzungsrichter des Amtsgerichts St. Amarin.
Der dem fommiffariichen Gerihtsvollzieher Steinborn
ettheilte Auftrag zur Verwaltung einer Gerichtsvollzicherftelle
in ie it vom 15. Januar d. Is. ab zurüdgezogen
worden.
Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgiſcher
Ronfeifion vorgenommene Ernennung des Kandidaten der
—— auth zum Pfarrer in Buͤſt hat die Beſtätigung
des Kaiſerlichen Statthalters erhalten.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfhaft und Domänen.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht,
dem Büreauvorjteber bei der Direltion der Zölle und indie
reiten Steuern Giefe und dem Vorfteher der Rechnungs»
tonteofe der Direktion der Zölle und indirelten Steuern
Vendt, ſämmtlich zu Straßburg, den Eharafter ald Rede
nungsrath zu verleihen.
Berjegt: Landeshaupttaffen- Buchhalter Burdharbdt II
als Kaſſenkonirolör an die Kaiferlihe Tabadmanufaltur,
Dem Kaffentontrolör bei der Tabadmanufaktur Remmel
in Straßburg iſt die behufs feines Mebertritts in den Dienjt
der Landesverfiherungsanftalt für Elſaß-Lothringen erbetene
Entlaffung aus dem eljaß-lothringiichen Landesdienſt ertheilt.
Penjionirt: Rentmeifter Meiners in Oltingen.
Bezichsnerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Landwirth Alphons Neff zum Beigeord-
neten der Gemeinde Berrweiler.
b. Unter⸗Elſaß.
Ernannt: Rentner Johann Baptift Gerard zum
Bürgermeifter, Schuhmacher Eonftant Bienvenot zum Beir
geordneten der Gemeinde Wii, Aderer Franz Joſef Fritich
zum Bürgermeijter, Nderer Johann Georg Scheyder zum
Beigeorbneten der Gemeinde Ergeräheim, Schmied Göleftin
Louis zum Bürgermeifter, Fuhrmann Joſef Barondeau
zum Beigeordneten der Gemeinde Grandfontaine, derer
Joſef Zehner zum Vürgermeifter, Krämer Amand Schach
um Beigeordneten der Gemeinde Oberhaslach, Apotheler
Friedrich Scaeffer zum Bürgermeifter, Eigenthümer Ign
Adam zum erften Beigeordneten, Eigenthümer Heinri
Schickele zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Mubig,
das Mitglied des Gemeinderathes Ehriftian Laufenburger
zum Bürgermeifter von Gerftheim, das Mitglied des Ger
meinderathes Nilolaus Faullimmel zum VBürgermeifter von
Weitbruch.
Verſetzt: Lehrer Meyer von Romansweiler nad)
Lauterburg.
c. 2othringen.
Ernannt: Floze, Nitolaus, zum Beigeorbneten bes
Bürgermeifter8 der Gemeinde Erfingen.
Definitiv ernannt: Maria Ofter zur Lehrerin an
der Gemeindefchule zu Burlioncourt.
Berjegt: Kreislanzlit Mügel zu Saarburg als
Polizeitanzlift zur Volizeidireltion in Meß, Polizeitanzlift
Böglin von der Polizeidireftion in Meh als Regierungs«
fanzlift zum Bezirlapräfidium in Me und der Regierungs«
* Rackow vom Bezirlspräſidium in Meß als Kreis-
fanzlift zur Kreisdireftion in Saarburg.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(10)
Die HamburgeBremer-euerverfiherungsgefellihaft in
—— hat den Herrn Dtto Höfner in Straßburg zu
Vertreter beftellt und für ihren Geichäftsbetrieb in Eliahe
Lothringen in deſſen Wohnung Domizil gewählt.
an)
Die Deutiche Lebensverfiherungsgeiellichaft in Lübed
den Seren Freiherrn Auguft von Seebad in Straf-
Furg zu ihrem Vertreter beflellt und für ihren Gejchäftsbetrieb
in Eljak-Lothringen in deffen Wohnung Domizil gewählt.
(12)
Das Pıoviantamt Saarburg i. 2. kauft vorzugsweiſe
von Produzenten Weizen, Roggen, Hafer, Heu, Roggen- und
Weizenftroh von — Beſchaffenheit in er der
üslihen örtlichen Marftpreife. Das Gewicht pro Neufcheffel
muß mindeftens bei Weizen 37,5 kg., bei Roggen 34,5 kg.
und bei Hafer 22 kg. betragen. Die DBertäufer haben die
Naturalien frei bis ans Magazin zu liefern. Die Einliefe-
rungen haben möglihft Vormittags ftattzufinden.
Etraüburger Druderei u. Berlagtanfait, vorm. R. Edi u. Go.
9
—
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
— — — — — — —
Beiblatt, j Straßburg, den 9. Januar 1892.
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
ec. Lothringen.
(13) Behanntmahung, 5. Tinney, Bürgermeifter in Montigny,
betreffend die Abhaltung einer PVorunterfuhung
über bie Erbauung einer neuen Eiſenbahnbrüde
über die Moſel bei Longeville ſowie die hierdurch
bedingte ftredenweife Verlegung der Eijenbahn-
linien von Meß nad Diedenhofen, Novéant und
Amanweiler,
Auf den Antrag der Kalferlihen Generaldirellion der
Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 6. Dezember 1891
6. 15935, nad) Einfiht des Arlilels 3 des Geſetzes vom
3. Mai 1841 und der Verordnung vom 18. Februar 1834
verorbne ich Hiermit, was folgt:
Arlilel 1.
Ueber die öffentliche Nüplichleit und BDringlichleit des
Entwurfs für die Erbauung einer neuen Eifenbahnbrüde über
die Moſel bei Longeville ſowie die hierdurch bedingte ftreden-
weife Verlegung der Eijenbahnlinien von Mech nad Dieden«
bofen, Novdant und Amanweiler wirb hiermit eine einmona-
ige Vorunterfuhung, und zwar vom 10. Januar 1892 bis
einihließlich den 12, Februar 1892 eröffnet,
Arlilel 2.
Während diefer Zeit liegen auf dem hiefigen Bezirks-
präfidium Zimmer Nr. 11/12 ſowie auf der Kreisdireltion zu
ug Erläuterungsberidt jowie die Grund« und Höhenpläne
zu Jedermanns Einficht offen.
Artifel 8.
MWührend der gleichen Friſt iſt an den genannten
Orten eine Lifte ausgelegt, in welde Wünſche und Erin-
nerungen im Bezug auf die Anlage eingetragen oder unter
Veifügung fehriftlicher Ausführungen vorgemerkt werden lönnen.
Arlilel 4.
Die beiheiligten Militäre und Eivilbehörben, fowie
die Handeldtammer bierfelbft werben hiermit eingeladen, von
dein ausgelegten Entwurfe und den Erläuterungen Kenntniß
zu nehmen und ihre gutachtliche Meußerung bis jpäteftens den
12. Februar 1892 mir oder dem Herrn Freisbireftor zu
Meg zu übermitteln.
Artifel 5,
Zur Prüfung der während der Borunterfuchung ein»
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung
des Entwurfs im Allgemeinen iritt am 15. Februar 1892,
Vormittags 10 Uhr, im Gebäude der Kreißdireftion zu Meh
ein Ausſchuß zufammen, welcher thunlichſt raſch und fpäteften®
bis zum 15. März 1892 fein Gutachten abzugeben bat,
Artikel 6.
Zu Mitgliedern bes Ausſchuſſes ernenne ic die Herren:
1. Kreisdireltor Gundlach, Borfigender,
2, Oberftlieutenant Robr, —— vom Plaß zu Mehz,
3. Waſſerbauinſpeltor Schmitt zu Meh,
4. Bantlier Meyer, Präſident der Handelslammer zu Meh,
6. Scrapian, Hütlendirelior in Ars a. M.
7. Stifft, " n
8. Camus, Eigentümer in Ars a. M.,
9. Bromberger, Raufmann zu Mouling,
Ochsner, Weinbergbefiger zu Sch,
11. Weiß, Unternehmer zu Lefiy,
12. Herberts, Bürgermeifler zu Longeville,
13. Heidt, Rentner in Ban St. Martin.
Artikel 7.
Die gegenwärtige Belanntmadhung wird durch das
Central· und Bezirks: Amtsblatt (Beiblatt), ſowie in ortsüblicher
Weiſe in den beiheiligten Gemeinden zur Öffentlichen Kennt⸗
niß gebradit.
Meg, den 22. Dezember 1891.
Der Bezirtöpräfident
Freiherr v. Hammerſtein.
Beſchluß.
Um die Schifffahrt auf der Moſel bei den großen Mi—
litär⸗Schießſtänden auf der Friedhofinſel hierſelbſt gegen die
durch die Benupung diefer Stände erwachjenden Seodren zu
idhern, wird auf Grund einer Anordnung des Herrn Ober-
räfidenten zu Straßburg vom 2. März 1878 Nr. 10481
und in Folge Erjuchens der Militär- Verwaltung zu Met
biermit verfügt:
Einziger Artikel.
Der Shifffahrteverfehr auf der bei den Militär
Schießſtänden der Friedhofinfel in Metz belegenen Mofeljtrede
wiichen Kilometer 2 bis 4 ift zunächſt auf die Dauer eines
— vom Datum der Publilation dieſes Beſchluſſes an,
auf folgende Tageszeiten beſchränkt:
In ben Monaten Morgens Mittags Abends
Mai bis Auguft . . bis 5 Uhr, von 12—2Uhr, von 8 Uhr ab,
September, Öttober,
März, April, . . bis 6 Uhr, von12—2 Uhr, von 6 Uhr ab,
November bis Fe—
buar.. 2... bis 8 Uhr, von12— 2 Uhr, von 5 Uhr ab.
Me, den 2. Mai 1878.
Der Präfident von Lothringen.
Behanntmadhung.
Die Gültigkeit der vorftehenden, durch meinen Beſchluß
vom 18. September 1891 bis um 31. Dezember 1891 au&«
gebehnten Verordnung, betreffend Beſchränlung des Schifffahrts-
verlehrs auf der Mofel bei den Schießftänden auf der Friedhof
infel bei Metz, wird hierdurch abermals bis zum 31. März
1892 verlängert.
Mep, den 22, Dezember 1891.
Der Bezirkspräfident,
I. A: Frhr. von Kramer.
V. 4852.
(14)
V. 4365.
10
III. Erlaffe pp. anderer alö der vorfichend aufgeführten Landesbehörden.
15)
Dur Beſchluß des Rail. Landgerichts zu Zabern vom
21. Dezember 1891 ift Jalob Brum, geboren zu Wingen
am 18. Februar 1820, ohne befannten Wohn« und Aufent«
baltsort, für abwejend erklärt worden.
Colmar, den 30. Dezember 1891.
Der Raijerl. Oberflaatsanwalt.
Geheimer Ober-Juftizraih
T. 1752. Naffiga.
(16 i
: Durch das Minifterium ift beflimmt worden, daß bie
Vorſchriften der $$. 49—55 des Kataflergefehes vom 31. März
1884 jowie die auf Grund des $. 63 dieſes Geſethzes hierzu
erlafienen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, be
treffend die Fortführung der bereinigten Kalaſter, für den
Gemeindebezirt Mittelhausbergen, Kreis Straßburg (Land),
und für den Gemeindebezirt Montois-fa-Montagne, Kreis
Metz (Land), vom 1. Webruar 1892 ab Anwendung zu/finden
haben.!
k. 11892.
(17)
Der Kallbrenner Simon, wohnhaft in Hochfelden,
beabfidhtigt auf dem ihm gehörigen Grundjtüde, gelegen zu
Hochfelden Section G. Nr. 559 und 501, zwei freie Kaltöfen
zu errichten. Die auf diefes Unternehmen bezüglichen Bejchrei«
bungen, Pläne und Zeichnungen liegen von dem auf das Er«
fcheinen diefer Nummer des Amtsblattes folgenden Tage an
fowohl auf der hieſigen Kreisbireltion als auch anf dem
Vürgermeifteramte Hodfelden offen.
Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten
Kreisbireltor oder dem Bürgermeifter von Hochfelden während
der in 8. 17 der Gewerbeordnung bezeichneten, die jpätere
Geltendmachung ausfchließenden, vierzehntägigen Friſt ſchriſtlich
oder mũndlich anzubringen.
Straßburg, den 28. Dezember 1891.
Der Kreisdirellor.
I. B.: Baumbach,
Nr. 5787,
(18)
Es wird darauf aufmerffjom gemacht, daß bie Bes
rehtigung zum eimjährig-freiwilligen Militärdienft bis zum
1. Februar desjenigen Jahres nachzuſuchen ift, in weldem
der Militärpflichtige das zwanzigfte Lebensjahr vollendet, Die
Verſäumung dieſes Termins hat der Regel nad den Per«
luft des Anrechtes auf den einjährigen Mititärbienft zur Folge.
Die Berechtigung darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem
17. Sebenjahre beantragt werden. Die frühere Nachſuchung
IV. Erlaffe pp.
(19)
Auf Grund des 8. 45 der Bahnorbnung für deutfche
Bahnen untergeorbneter Bebeutung vom 12. Juni 1878 find
bon und mit Genehmigung des Herrn Chefs des Reichsamtes
ä— die Verwaltung der Reichseiſenbahnen unterm heutigen
age
Anordnungen zur be bes Betriebes au
ben Bahnftreden von Weilerthbal nad Weiler U,/
und von Walburg nad Wörth a.S
von
fann, fofern es fih nur um einen furzen Zeitraum handelt,
ausnahmsweiſe durch die Erſatzbehörde dritter Inſtanz zuge»
Iafjen werben.
Die im Bezirfe Unter » Eljaß Geftellungspflichtigen,
welche die Berechtigung nachſuchen wollen, haben fich bei dem
unterzeichneten Vorſihenden der Prüfungs-Rommiffion (Ber
zirfspräfidium) jchriftlich zu melden.
Der Meldung find folgende: Schriftftüde (auf unge
ftempeltem Papiere) beizufügen:
a) ein Geburtszeugniß;
b) eine Erflärung des DVaters oder Vormundes, welche in
nachſtehender Form abzugeben ift:
Ich erfläre mich hierdurch bereit, meinen am
geborenen Sohn (Mündel) ........
während einer einjährigen aktiven Dienftzeit zu be
Heiden und ausjurüften, fowie die Koften für Wohnung
und Unterhalt zu übernehmen.
Die Richtigkeit der Unterfchrift it von dem Bürger
meifteramte zu beglaubigen. Lehteres hat zugleich zu bes
fcheinigen, daß der Ausſteller im Stande ift, bie in der
—— Erllärung übernommenen Verpflichtungen zu
en;
ein Unbefcholtenheitsgeugniß, welches für Zöglinge von
höheren Schulen (Gymnaſien, Realgymnafien, Oberreal:
—* Progymnafien, höheren Bürgerſchulen und den
übrigen militärberechtigten Lehranftalten) durch den Direttor
der Pehranftalt, für alle übrigen jungen Leute durch die
ie oder ihre vorgeſehle Dienftbehörde aubzu⸗
ellen ift.
Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen.
Zum Nachweiſe der erforderlichen wifjenfchaftlichen Ber
fähigung if ferner entweder
a) das Schulgeugniß beizufügen, durch welches die wifjenfchafte
liche Befähigung nachgewieſen werden kann; oder
b) e8 ift zu erwähnen, daß dieſes Zeugniß nachfolge, in
welchem Falle die Einreichung bis zum 1. April ausgefeft
werben barf; ober
c) es ift in der Meldung das Geſuch um Zulafjung zur
Prüfung auszuſprechen. In diefem alle ift ferner anzu:
geben, im welchen zwei fremden Sprachen der ſich Mel:
dende geprüft jein will. Aud) hat er einen jelbftgejchriebenen
Lebenslauf beizufügen.
Tag der Prüfung wird den ſich Meldenden noch
beſonders mitgetheilt werben.
Straßburg, den 2. Januar 1892.
der Prüfungs-FP uam Hr Cie hrig· Freiwill
r n98-Rommiffion für ä iwi
P. C. 496. Siegfried, Geheimer NRegierungsrath. af
Neichöbebörden,
getroffen worden, weldje mit ber in ber Nummer 16 bes
Eentral» und Bezirls-Amtsblattes von 1891 (Seite 80 und 81)
abgedrudten Verordnung vom 25. März 1891, betreffend die
Bahnftreden Colmar — Martoleheim und Rolhau — Saale
gleihlautend find.
Straßburg, den 19. Dezember 1891.
— 5 ———
er Eiſenbahnen in Eljaß-Lothringen
Mtebes,
m... 0... +
c
—
A. 26441.
—
(20)
Aufgabe Datum
Orb.» beim. der Einlieferung Namen
RE. Auffindungsort. oder Wuffindung. ber Empfänger,
1 Die uge | 29. Auguſt 1891 Direeteur de
Bon-Secours
Nieberjeuß | 30. Yuguft 1891 Nicolas
3 Diedenhofen | 31. Januar 1891 Klein
4 Saarburg (R.) | 14. Februar 1891 Gebel
5| Met 1 | 2. Juli 1891 | Racdhaufer
6 | Saarburg (8) | 9. Oltober 1891 | Bälid
1 Bitſch 9. Oltober 1891 | Wolf
8 | Pfalzburg | 23. Auguſt 1891 | Petitjean
Die Abjender bezw. Eigenthümer vorbejeichneter Sen-
bungen werben aufgefordert, jolde binnen vier Wochen, vom
Tage des Erfcheinens dieſes Blattes an gerechnet, bei ber
biefigen Ober-Roftdireltion unter Nachweis ihrer Empfangs-
—— entgegen zu nehmen, widrigenfalls der Betrag
des Erlöſes aus dem Verkauf der Gegenſtände bezw. ber
11
Berzeichnihß
der bei der Ober· Voſtdircktion in Met lagernden unbeſtellbartn Voſtſendungen und gefundenen Gegenflände für das 4. Wierteljahr 1891.
[1
Kamen ber mid
Bellimmungsort, Grgenfland, aufzufindenden Abſendert
u. J. w.
Nancy Merthbrief 50 hrch Abſ. nicht angegeben.
Königsmacjern | Ginfchreibbrief — — | Rf, Jonebalbtin Groß⸗
bebborf nicht zu er:
mitteln
Uubervillers Roftanweifung 1 | 42 Ubſ. nicht zu ermitteln.
Oran Poſtanweifung 5 | 07 beögl.
Reneno Ginjchreibbrief — — besgl.
Salzbronn Poftanweifung 3) — | Wf. Kremer nicht zu
ermitteln,
Grajenftaben Badet — — J Wfl. Wolf nicht zu
| ermitteln.
Dreihäufer | Roftanweifung — | 70 | Abſ. nicht angegeben.
Betrag der Poſtanweiſungen der Poſtarmenlaſſe überwiejen
wird, die Briefe aber vernichtet werden.
Metz, den 4. Januar 1892.
Der Kaiſerliche Ober-Boftdireftor
Knauf.
V. Berfonal-Hachrichten.
(21)
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller«
gnädigft gerubt, dem geiſtlichen Inſpeltor der Neulirch⸗-Inſpel ·
ton, Pfarrer Ungerer zu Straßburg, aus Anlaß jeines
Ausfcheidens aus der Stelle als geiflliches Mitglied des Direl«
torium® der Kirche Augsburgiſcher Konfeffion zu Straßburg,
lowie dem Fabritanten Yulius Albert Schlumberger in
Verleihung von Orden und Ehrenzeidjen.
Mülhaufen aus Anlaß der Niederlegung feines Amtes als
BPräfident der Handeläfammer in Mülhaufen den Königlichen
Sronenorden zweiter Klaſſe und dem ee Flader am
———— zu Pfalzburg aus Anlaß feines Ausichei-
aus dem Dienfte das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver
Grnemmmngen, Verfehungen, Eutlaffungen.
Verwaltüng des Innern.
Durch Tandesherrlihe Verordnung des
hallers ift der Mderer Ludwig Bernhardt zum Beigeorbneten
der Gemeinde Finftingen im Bezirke Lothringen ernannt worden,
Juft- und Kultus-Werwaltung.
Seine Majeftät der eg haben Allergnäbigft geruht,
den Rechtsanwälten Huber und Leiber in Straßburg fowie
den Notaren Adam in Schlettſtadt und Dr. Keller in Straß-
burg den Charakter als Yuftigzrath zu verleihen,
Dem Bürgermeifter Philipp Brodt in Pirheim ift bie
nachgeſuchte Entlafjung aus dem Amte als zweiter Ergänzungs-
tihter des Amtsgerichts Pfalzburg unter befonderer Aner-
fennung der in dieſer Stellung geleifteten Tangjährigen guten
Dienfte ertheilt. Der Oberförfter Riff in ge burg ift zum
en Ergänzungsrichter des Amtsgerichts fer ernannt
orden,
‚ Ernannt: BPoftverwalter Schanz in Rohrbach zum
joeiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts bajelbft.
ern Statt
Berjegt: Die Gefängniß-Expedienten Probft von
Enfisheim nad Straßburg und Unterftein von Mülhauſen
nad Enſisheim.
Penſionirt: Amtsgerichtsjelretär Rudolph in Hür
ningen.
Die von dem Biſchof zu Metz vorgenommene Ernennung
des Selretärd der Biſchöflichen Kanzlei, Ehren» Domberrn
Franz Simon in Mep zum Domberrn daſelbſt hat die Ge—
nehmigung des Kaiſerlichen Statthalters erhalten.
Durch Verordnung des Kaiſerlichen Statthalter find
die von den Wählern des ifraelitifchen Konfiftorialbezirts Unter»
Elſaß volljogenen Wahlen von Iſidor Nathan in Straßburg,
Heinrih Eerf in Weißenburg und Arthur Mod in Hagenau
zu weltlichen Mitgliedern des RKonfiftoriums beftätigt worden.
Beyichsnerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Nderer Joſeph Dürmwell zum Bürger
meifter, Aderer Jojeph Walded Sanner zum Beigeorbneten
der Gemeinde Oberbergheim.
b. Unter»Eljaß.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Johann
Baptift Rolly zum Beigeordneten der Gemeinde Orfchweiler,
Bergrevierfchreiber Jedel zum Rendanten der Bezirksirren-
anitalt Stephansfelb-Hördt.
Definitiv ernannt: Lehrer Eyer in Still,
Uebertragen: Dem Nefervejäger Petri zu Lühel«
haufen die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Niederhas-
lad}, Oberförfterei Cüßelhaufen.
Verfept: Lehrerin Merkle von Gottenhaufen nad)
Dorlisheim, Lehrer Geyer von Müttersholz nad Breufch-
widersbeim.
Entlafjen auf Antrag: Lehrerin Heufrath in
Grafenftaden.
Geftorben: Gemeindeförfter Bus für den Schupbe-
zirk Niederhaslach.
c. Lothringen.
Ernannt: Pig, Chriſtoph zum Bürgermeiſter, Riſſe,
Johann Nikolaus zum Beigeordnelen des Bürgermeiſters der
Gemeinde Farſchweiler.
12
Definitiv ernannt: Schweißer zum Lehrer an
der Gemeindeſchule zu Schremingen.
Etatsmäßig amgeftellt: Wegemeifter Henh zu
Hellimer.
Beigs-YoR- und Erlegrappen-Vermaltung.
Bezirk der Ober-Poflbireltion Mep.
Angenommen: Stationsaffiftent Friedrich in Arz-
weiler zum Poftagenten.
Pa Pofipraktitant Schneider von Birfh nad)
Mes, die Poftaffiftenten Marzluff von Mülhauſen nad
Meg, Sproß von Meh nad Saargemünd, Beyer von
Saarburg nad) Pfalzburg, Roeſch von —— nach Metz,
Harter von Goethenbrüd nah Metz, Olbricht von Dieuze
nad Goetzenbrück und Dürr von Meh nah Dieuze.
Freiwillig ausgejhieden: Poſtagent Hoech in
Arzweiler,
Geftorben: Poftmeifter a. D. Silberkuhl in
Forbach.
VI. Vermiſchte Anzeigen.
22) i
( Die dem Hotelbefiger Emil Strobl»Meifter zu Rothau
im Sreife Molsheim eriheilte Vollmacht als Unteragent für
das Außwanderungdunternehmen der Straßburger Speditione-
und Niederlagegeiellihaft in Straßburg (Central - und Ber
zirls · Amtsbl. für 1884, Nr. 38, ©. 206) ift infolge Weg-
zugs des Erfteren von Rothau erloſchen.
(23)
Das Proviantamt Diedenhofen Tann Raummangels
wegen im Januar 1892 nur Roggen und Roggenrichtſtroh an=
nehmen. Hafer erft im Yebruar Ifd. Is. Die Bogpengufubt wird
vom 11. Januar 1892 ab gewünfcht. Nicht vollftändig maga=
sinmäßiger Roggen bleibt von der Annahme ausgeſchloſſen.
Scheffelgewicht mindeftens 35 kg. Es wirb beabſichtigt mög-
lichſt nur die Angebote der Produzenten zu berüdfichtigen.
(24)
Das Proviantamt Meg kauft noch Hafer, Heu und
Stroh (Roggenrichtſtroh) von magazinmäßiger Beſchaffenheit
zu den jeweiligen Marktpreifen.
(25)
Das Proviantamt Pfalzburg i. 2. fauft vorzugsweile
von Produzenten Hafer, ie und Roggenſtroh von magazir-
mäßiger Beſchaffenheit in Örenzen der ortsüblichen Marllpreiſe.
Das Gewicht pro Neufcheffel Hafer muß wenigflens 22 kg
betragen. Verkäufer haben die Naturalien frei bis an bie
Magazine zu Kiefern.
(26)
Das Proviantamt Saargemünd kauft Hafer und Heu
zu den jeweiligen Tagespreifen. Produzenten werben bevorzugt.
(27)
Das Proviantamt Straßburg lauft Weizen, Roggen,
fer, Heu und Noggenftrob und zwar vorzugsweiſe von
ger direft an. Die Ablieferung, jowie die Bezahlung zu
ben jeweiligen Tagespreijen gefchieht für Weizen, Roggen und
eu im neuen Proviantamt — Schwarzwaldftraße —, hin
chts der übrigen Naturalien bei der Magazin-Rendantur —
Saarburgerflraie 3 —. Es ift Veranlaſſung, darauf Hinz
weilen, daß Roggen, welcher übermäßigen Rabebeijag hat
und nicht ganz troden iſt, nicht angenommen werden Tann,
Etrakdurger Druderri m. Berlagsanftait, vorm. #. Gmulg u. Go.
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen. .
Beiblatt. |
Strafburg, den 16. Januar 1892.
I. Berordnungen pp. ded Minifteriums uud des Oberſchulraths.
(28)
Im Gemäßheit der 88. 35 und 86 des Berggeſehes
wm 16. Dezember 1873 werben hierdurch die —
ulunden für die Bitumenbergwerke Altedendorf I bis IV
Dietesheim I bis IV, Dauendorf I, Nieberaltdorf, Hütten«
dorf I bis IV, Lixhauſen I und II und Grafjendorf I bis III
mit dem Bemerten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dab
die Mangeinungen bei dem Kaijerlihen Bergratb Jasper
in Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen liegen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
ung bes Innern.
Der Unterftaatsfetretär
ı.D. 7818 XIX, von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wirb
dm Fabrilanten J. DO. Seib zu Rupredtsau unter dem
Namen Altedendorf I das Bergwerts-Eigenthum in dem in
den Gemeinden Altedendorf, Schwindragheim und Minvers-
—* Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen
ninhalt von 1910400 Quadratmetern bat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich ·
nung mit den Buchſtaben P FG H Q bezeichnet find, zur
Gevinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad
dem Berggefehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
nern.
Abtheilung des Im:
Der Unterftaatsfetretär.
u das Bitumenbergiwerf
borf I bei Altedendorf.
I. D. 78181
Im Namen Seiner Majeflät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 5. Oftober 1891 wird
dem Fabritanten I. O. Seib zu Rupredhtsau unter dem
Ramen Altedendorf II das rtö-Eigenthum in bem
in den Gemeinden Altedendorf, Lirhaufen, Ringendorf und
Eitendorf, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen
Fcheninhalt von 1999623 Duadratmetern hat, und deffen
Örengen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plangeichnung
wit den Buchſtaben OPQLMN A B bezeichnet find, zur Ge-
vinnumg bed im bem Felde vorflommenden Bitumens nad)
dm Berggeſetze vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straß den 4. Januar 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Verkeifungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Atedendorf II bei Altedendorf,
1. D. 7g1gu,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
— Grund der Muthung vom 5. Oliober 1891 wird
dem I. DO. Seib zu Ruprechtgau unter bem
Namen Altedendorf II das Bergwerks-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Altedendorf, Lirhaufen, Boflendorf und
Schwindraßheim, Landkreis —— belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1999270 Quadratmetern hat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
zeichnung mit den Buchftaben HIKLQ bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumen nad)
dem Berggejehe vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4, Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Efjaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Altedenborf III bei Alteckendorf.
I. D. 781811,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 31. Ottober 1891 wird
dem Tabrikanten 3. DO. Seib zu Ruprechtsau unter dem
Namen Alteckendorf IV das Bergwertd-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Altedendorf, Enendorf und Minversheim,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 1999310 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
ben Buchſtaben BC DEF PO bezeichnet find, zur Gewinnung
bes in dem Felde vorfommenden Bitumen: nad dem Berg-
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des ran
Der Unterftantsjelretär,
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergmwert
Altedenborf IV bei Altedendorf.
1. D. 7818 !V,
Im Namen Seiner Majeftät des Raifers!
Auf Grund der ur dry 16. September 1891
wird dem Tabrifanten 3. DO. Seib zu Ruprechtsau unter
dem Namen Mietesheim I das Bergwerks-Eigenthum in
dem in ben Gemeinden Mietesheim und Engweiler, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt von
1999235 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben
ABO PKLMNbejzeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorlommenden Bitumens nah dem Berggejefe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. 8) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Mietesheim | bei Mietesheim.
L D. 78187,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. September 1891
wirb bem Fabrifanten 3. D. Seib zu Ruprecdtsau unter
dem Namen Mietesheim Il das Bergwerks-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Mietesheim, Hagenau und Merzwiiler,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1920260 Quadratmetern bat, und deffen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben PQGHIK bezeidhner find, zur Gewinnung des
in dem {Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Pothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjetretär.
— — für das Bitumenbergwert
Mietesheim 11 bei Mietesheim.
1. D. 7318 71,
Im Namen Seiner Majeflät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. September 1891
wird dem Fabrilanten I. O. Seib zu Ruprechtsau unter
dem Namen Mietesheim Ul das Bergwerks-Eigentfum in
dem in den Gemeinden Mietesheim, Dierzweiler, Griesbach
und Uttenhofen, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1968265 Quadratmetern bat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
jeihnung mit den Buchſtaben PRDEFGO bezeichnet find,
zur Gewinnung des in bem felde vorfommenden Bitumens
nad) dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 hierdurch
berliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterflaatäfelretär.
BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Mietenheim IM bei Mietesheim.
L D. 731817,
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. September 1891
wirb dem tabrifanten I. O. Seib zu Ruprechtsau unter
dem Namen Mietesheim IV das Brgwerlö-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Mietesheim und Uttenhofen, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1869812 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der
am a y Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch«
Raben PRDCBO bezeichnet find, zur un. in
dem Felde vorlommenden Bitumend® nad dem ggeſehe
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfah-Pothringen.
Adtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
BVerleifungsurfunde für das Bitumenbergiwert
Mietesheim IV bei Mietesheim.
L D. 731g Yu,
14
Im Namen Seiner Majeftät des Raifers!
Auf Grund der Muthung vom 13. Oftober 1891
wirb dem Fabrikanten J. O. Seib zu Ruprechtsau unter
dem Namen Dauendorf I das Bergwerls-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Dauendorf, Morfchmweiler und Uhlweiler,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt
von 1999802 Duadratmetern hat, und defien Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Plangeihnung mit den
Buchſtaben ABCDEFGHIK begeidhnet find, zur Ge
winnung des in bem Felde vorfommenden Bitumens nad
dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Loihringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjetretär.
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Dauendorf I bei Dauenborf.
L D. 731818,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 2. Oktober 1891 wird
dem Fabrilanten J. O. Seib zu Rup u unter bem
Namen Niederaltdorf das Bergwerkd-Eigentbum im dem
in ben Gemeinden Ublweiler, Dauenborf, Borjchweiler und
üttendorf, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen
läheninhalt von 1999 579,5 Quadratmetern hat, und deſſen
renzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Bucflaben K LM N O A bezeichnet find, zur Ger
winnung des in bem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem
Berggejepe vom 16. Dezember 1878 Hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen.
Abtheilung des Imern.
Der Unterftaatsfefretär.
ihungsurfunde für das Bitumenbergwert
- D. 7318x.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſersl
Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891
wird dem Fabrilanten J. O. Seib zu RupreditSau unter
dem Namen —— I das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den meinden Hüttendorf, reis Hagenau, und
Minversbeim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1999750 Quadratmetern hat, und
deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan
jeihnung mit den Buchflaben A Q RN O P bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens
—* dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1878 hierdurch ver-
iehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8) Minifterium für Elſaß · Lothringen.
des Innern.
Der Unterftaatäfelzetär.
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
ü
ttenborf I bei Hüttenborf.
1. D. 7818 x,
Im Namen Eciner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 2. Citober 1891
wird dem Fahrifanten I. O. Eeib zu Ruprechtsau unter
dem Namen Hüttendorf U das Bergwerle-Eigenſhum in
dem in den Gemeinden Hüttendorf und Morſchweiler, Kreis
Hagenan, und Altedendorf und Minver&heim, Londlreis Enaf-
burg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999980 Quadratmetern bat, und deflen Grenzen auf der
am heutigen Zage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch-
foben ABC DEF bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggeiche vom
16. Degember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. 8) Miniflerium für Glioß-Fothringen.
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurtimbde für das Bitumenbergwert
Hüttendorf II bei Hüttendorf.
L D. 7318 Xu,
Im Namen Seiner Majeflät bes Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 5. Oltober 1891 wirb
dem Fabritanten I. DO. Seib zu Rupredtsau unter dem
Namen Hüttenborf Il das Bergwerts-Eirenthbum in dem
in den Gemeinden Hüttendorf, Ublweiler, Keffendorf und
Pitteräbeim, Kreis Hagenau, belenenen Felde, welches einen
Fächeninhalt von 1994175 Quadratmetern bat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
Vanzeihnung mit den Buchſtaben FGHIK LR be
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden
Pitumens nad) dem Berggefefe vom 16. Dezember 1878
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaaisjetretär.
Vetleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf
Hüttendorf III bei Hũttendorf.
LD. 7318 Xııı,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 5. Citober 1891 wird
dem Fabritanten I. DO. Seib zu Ruprechtsau unter dem
Namen Hüttendorf IV das Bergwerkd«Cigenthum in dem
in den Gemeinden Hüttendorf umd Wittersheim, Kreis Ha—⸗
genau, und Minversheim, Landkreis Straßburg, belegenen
delde, welches einen Flädheninhalt von 1999887,5 Duadrat-
metern hat, umd deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
deglaubigten Planzeichnung mit den Budjftaben LM NR
bejeichnet find, zur — des in dem Felde vorkom ⸗
menden Bitumens nach dem Berggeſetze vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verfeifungsurkunde für das Bitumenbergwert
nbor bei Hüttenborf.
a 1 Bei Oiienhut
15
Im Namen Seiner Moajejlät des Kailers!
Auf Grund der Muthung vom 24. November 1891
wird dem Fabritonten J. DO. Seib zu Ruprechtsou unter
dem Namen Lirbaujen I das Bergwerts⸗Eigenthum in
dem in den Gemeinden Lixhauſen, Ringendorf, Iſſenhauſen
und Zöbersvorf, Londtreis Sttaßburg, belegenen Felde,
welches einen Flächeninhalt von 1859780 Quadratmetern
hat, und deſſen Grenzen auf der am beutigen Tage beglau—
bigten Planzeichnung mit den Buchſtaben ABCDEFML
bezeichnet find, zur Gewimung des im dem Felde vorlom—
menden Bitumens nad dem Berggefege vom 16, Dezember
18783 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Diinifterrum für Elſaß ·Lolhringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Berleifungeurfunde für dos PVitumenbergwert
Lixhauſen I bei Lirhaufen.
I. D. 7318%V1,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 10. Oftober 1891
wird dem frabrifanten I. O. Seib zu Ruprechtſsau unter
dem Namen Lirhauien II das Bergwerts⸗Eigenthum im dem
in den Gemeinden Lirhauſen, Wıderähem und Zöhersdorf,
Landfreis Straßbura, telegenen Felde, weldyes einen Flächen»
inhalt von 1826 855 Quadratmetern bat. und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Budjflaben FG HIK L M bezeichnet find, zur Ge
winnung des in dem fyelbe vorfommenden Bitumens nad)
bem Berggejehe vom 16. Dezember 18783 Hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. S.) Minifterium für Efjah-Pothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjekretär,
Berleihungsurfunde für das Pitumenbergwerf
Lixhauſen II bei Lixhauſen.
I. D. 7818 xv.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers !
Auf Grund der Mutbung vom 17, September 1891
wird dem Fabrilanten I. ©. Seib zu Rupredhtsau unter
dem Namen Grajjendorf I das Bergwerls-Eigenſhum in
dem in den Gemeinden Grafjendorf, Minversheim, Aiteden-
dorf, Landtreis Straßburg, und Morſchweiler und Hüttendorf,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhait
von 1998970 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Bucftaben AB CD E N bezeichnet find, zur r Bierchen
de8 in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg—
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. $.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär,
Berleihungsurfunde r bas Bitumenbergwert
Graflendorf I bei Graſſendorf.
I. D. 7318 Xvıt,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muihung vom 11. Auguft 1891
wirb dem SFabritanten J. DO. Seib zu Rupreditsou unter
dem Namen Grafiendorf II das Bergwerts-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Grafjendorf, Ettendorf, Altedendorf,
Sandfreis Straßburg, Morichweiler und Kürtendorf, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999800 Quadratmetern bat, und beflen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud;-
aben E F G N bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem
Bene vorfommenden Bitumen nad dem Berggeſetze vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, ben 4. Januar 1892,
(L. 8.) Miniferium für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjefretär.
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergmwert
Grafiendorf II bei Grafjendorf.
I. D. 7318X2Vı1,
Im Ramen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 14. Auguft 1891 wird
dem Fabrifanten I. D. Seib zu Ruprechtsau unter dem
Namen Grajfendorf II das Bergwerte-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Grafjendorf, Ettendorf und Ringeldorf,
Landkreis Strakburg, belegenen Felde, weldyes einen Flächen—
inhalt von 1999214 Quadratmetern bat, und defien Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Plangeichnung mit
den Buchſtaben GHIK LM N bezeichnet I. jur Ges
winnung bes in bem Felde vorfommenden Bitumens nad)
dem Berggefehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen.
Nbtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär.
BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Grafjenborf II bei Grafjendorf.
I. D. 73183,
Behannfmadung,
betreffend die Prüfung im Hufbeſchlag.
In Gemäßheit des $. 1 des Gefefes vom 5. Mai
1890, betreffend die Ausübung bes Hufbefchlaggewerbes, findet
Sonnabend ben 6. Februar 1892, Morgens 8 Uhr
eine Öffentliche Prüfung im Huſbeſchlage in der Hufbe—
Ihlagihule zu Straßburg, Steinftraße 37, ftatt, an
welcher Hufjchmiede aus Eljaß-Lothringen teilnehmen können,
Tiefe Prüfung befteht aus einem praktiſchen und einem
theoretiſchen Theil.
(28)
16
A. Die praftifche Prüfung umfaßt:
1. die Anertigung zweier gewöhnficher Hufeilen, mit ode
ohne Schärfung zum Beſchlagen eines vorgeführten Pferdes
für einen Vorderhuf und einen Dinterhuf, fowie die voll
ftändige Ausführung des Beſchlages mit dieſen Eifen;
die Anfertigung eines engliihen Eijens, eines Ein-
ſiedel'ſchen⸗ oder eines Eharlier-Eijens und ben Beſchlag
eines Hufes mit demjelben;
8. die Anfertigung eines Hufeifens für ein Pferb mit fehler
baftem oder frantem Fuße oder mit fehlerhafter Stellung
der Gangart,
B. Die theoretiſche Prüfung befteht in ber münbliden
Beantwortung von Fragen
über das Aeußere des Pferdes,
über die einzelnen Theile, ſowie die Beichaffenheit und
Pflege der Hufe und Klauen,
über die Negeln und Grundſähe bes Hufbeidhlages und
die dabei vorlommenden Fehler,
über die verſchiedenen üblichen Beichlagsarten, endlich
über das zwedmäßige Beichläg bei fehlerhaften Gtelungen
und Gangarten, fowie an fehlerhaften und feanten
Füßen des Pferdes und bes Rindes.
Die Prüfungslommiffion befteht unter dem Vorſi
des Landesthierarztes aus den Lehrern der Hufbelchlagicuk.
Wer die Prüfung ablegen will, hat bei dem Kreis
direftor feines Wohnortes, in den Städten Straßburg un
Mep bei dem Polizeidireltor, ein ſchriftliches Geſuch auf
Stempelbogen bis zum 28. diejes Monats einzureichen,
Der Anmeldung müſſen der Geburtsſchein des Be
werber und ber bürgermeifleramtli beglaubigte Nachweü
über eine mindeflend vierjährige Thätigfeit im Schmiebehand-
wert beigelegt fein. Hat der Bewerber eine Hufbeſchlagſchule,
eine Gewerbeichule oder eine andere Anftalt behufs feiner
Ausbildung befucht, fo find die Zeugnifie des Borftantes
dieſer Anftalt gleichfalls beizulegen. j
Für diejenigen Schmiede, welche an dem Unterricht.
furfe der Hufbeſchlagſchule theilnahmen, genügt mündlide
Anmeldung bei dem Borflande der Schule,
Der einberufene Schmied hat ſich zu der beftimmten
Zeit mit einem vollftändigen Beſchlagzeug in guter Beldat-
fenheit am Prüfungsort einzufinden, durch Vorzeigung des
Einberufungsihreibens über feine Perſon fid audzumeilen,
ſowie die Prüfungsgebühr von 10 4 zu hinterlegen, fult
diejelbe nicht durd den Bezirlöpräfidenten gang oder tel:
weife nachgelafjen ift.
Straßburg, den 10. Januar 1892.
Miniflerium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftantsfetretär
II. A. 91. von Schraut.
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
& Ober · Elſaß.
(30) Verordunung.
Auf Grund der 88. 37 und 47 bes Feldpolijzeiſtraf ·
eſehes vom 9. Juli 1888 verordne ich für den Bereich des
ts Ober⸗Elſaß mas folgt:
Artikel 1.
Die Befiger und Inhaber von ländlichen oder Häbt-
Den Grundftüden, auf welden fi am darauf flebenden |
men und Sträuchern irgend welcher Art umb Gattung
die Miftel befindet, find verpflichtet, dieſelbe rechtzeitig und
dergeftalt zu vertilgen, daß fie ſich nirgends im sufbrübenden
Zuftande vorfindet. Die Murzeln der Miftel müflen abge
fhnitten und nöthigenfalls die von der Echmaroferpflange
ummucherten Aeſte abgefägt werben.
Als Grundftüd gelten ebenfowohl offenes Feld, Wald,
Weg, wie der eingefriedigte Park, Hof und dergleichen.
Artitel 2,
Auf den im ungetheilten Beſiße verbliebenen Gemeinde»
grundflücen und Gemeindewegen ift die Entfernung der Miftel
von Bäumen oder Sträuchern auf Koften ber Gemeinden
durch die Herren Bürgermeifter zu veranlafien. Die Verrech-
nung ber ui Koften hat, fofern das Bubget nicht beſon⸗
bere für dieſen Zwed beflimmte Nusgabepoften enthält, auf
den für unvorhergeſehene Ausgaben in den Budgets vorge»
ſehenen Poften zu erfolgen.
Artikel 8.
Auf den Straßen hat bie Entfernung der Miftel durch
bie mit dem lnterhalte ber bezüglichen Gtrede betrauten
Straßenwärter zu geſchehen.
17
Artikel 4.
Zuwiderhandlungen gegen vorfiehende Verordnung wer«
den zur Anzeige gebradjt und mit Geldftrafen bis zu 150 .4
oder mit = beitraft. Außerdem ift die Entfernung ber
Miftel alsbald auf Koflen der Eöumigen zur Ausführung
zu bringen. Tie hierdurch entfiehenden Koften find nad ben
Vorſchriften über die Eintreibung Öffentlicher Gefälle im Der«
waltungäwege beijutreiben.
Artikel 5,
In der Zeil vom 1. biß 15. April jeben Jahres haben
die Ortäpoligei und beren Auffichtebehörden zu unterfucdhen,
ob bie vorfiehende Verordnung von allen dazu Berpflichteten
ausgeführt worden ift,
Artikel 6.
Die gegenwärtige Verorbnung ift fofort in allen Ges
meinben in ortsüblicher Weile befannt zu machen.
Eolmar, den 8, Januar 1892,
Der Bezirläpräfident
UL Nr. 86, v. Jordan.
b. Unter-Glfaf.
en)
Die Apoibele des Apothelers Sinner in Lauterburg
if in den Beſiß des Apothelers Oslor Hermanuz aus
he i. B. übergegangen.
. 175.
(32)
Der Schiffer Jofef Salm, Eohn von Anton, aus
Saarburg bei Trier, bat am 15. Oktober v. 38. den adjt-
jährigen Emil Engel, Sohn bes Zuderbäders Georg Engel
aus Barr, vom Tode de Eririnfens in dem Rhein-Darne-
Ranal unterhalb der Schleufe 48 bei Vendenheim errettet.
Das geogr und entſchloſſene u bes Herrn
Joſef Salm bei biefem Rettungswerfe wird hiermit Tobend
— öffentlichen Kenntniß gebracht.
. 8988.
II. Erlafje pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
33)
Es wird darauf aufmerffam gemacht, dab die Bered;«
figung zum einjährig» freiwilligen Militärbienft bei Verluft
des Anrechtes fpäteftens bis zum 1. Februar desjenigen
Jahres nachzuſuchen ift, in welchem der Militärpflichtige das
— Lebensjahr vollendet. Bor vollendetem fiebzehnten
ahre darf die Berechtigung nicht nachgefucht werden.
DDie im Bezirk Lothringen Geftellungspflichtigen, welche
bie Berechtigung nachſuchen wollen, haben ſich bei dem unter»
zeichneten Vorſihenden der Prüfungs « Kommiffion (Bezirls-
präfibium) ſchrifilich zu melden. Der Meldung find folgende
iftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen :
a) ein Geburtözeugniß;
b) eine Erflärung des Waters oder Vormundes über die Bes
reitwilligteit, den Freiwilligen während einer einjährigen,
aktiven Dienftzeit zu befleiden, außzurüften, fowie die Koften
für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigleit
hierzu und die Richtigkeit der Unterfchrift des Ausftellers
if obrigfeitlich zu beſcheinigen;
e) ein Unbejholtenheitszeugnig, weldjes für Zöglinge von
höheren fen (Gpmmnafien, Realgymnaften, Ober
Realſchulen, Progymnafien, Reaiſchulen, Realprogymnafien,
Ö Bürgerſchulen und dem übrigen militärberedhtigten
tanftalten) durch den Direktor der Lehranftalt, für alle
Übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigieit oder ihre
borgefehte Dienftbehörbe auszuftellen ift.
Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen.
Ferner ift die wiſſenſchaftliche Befähigung nachzuweiſen.
Dies gefchieht entweder durch Einreichung eines Schulgeug«
niſſes über bie wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig«
freiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das Geſuch
um Zulafjung zur Prüfung vor der Prüfungs - Kommiffion
auszufprechen.
Die Einreihung des Schulzeugniffes fann von denen,
die im Laufe diefes Jahres das 20. Lebensjahr vollenden,
bis zum 1. April d. Is. nachträglich bewirkt werben.
Diejenigen, welhe an ber im Monat März d. Is.
attfindenden Prüfung Theil nehmen wollen, haben
re Meldung fpätejtens bis zum 1. Februar d. 8. anzu«
bringen. Außer den vorſtehend unter a—c erwähnten Zeug-
niffen ift der Meldung ein jelbftgefchriebener Lebenslau
beizufügen. Auch ift anzugeben, in melden zwei fremden
Spraden, ber Iateinifchen, griechiſchen, franzöſiſchen oder eng«
liſchen, der ſich Meldende geprüft jein will.
Der Tag der Prüfung wird ben fi Meldenden noch
beſonders mitgetheilt werben.
Mep, den 5. Januar 1892.
Der Vorſihende
der Prüfungs-Rommiffion für Einfährig · Freiwillige.
IV. 15. Albrecht, Regierungsrath.
(34) (35)
Der Mehger Johann Zaptifte Blaife von Diebole- Die Firma Les Petits-Fils de Feis de Wendel et (ie
haufen beabfihtigt, in dem zu Diebolshaufen an der Bezirls— in Deyingen bot Bei mir die Erlaubriß zur Anlage eines
ftraße Nr. 5 gelegenen, mit Dausnummer 45 bezeichneten Meihers a ihrem Eigenthum, gelegen in der Gemarkung
Daufe, welches im Kataſter sub Seltion C und Nr, 255 Niwingen, Gemarlung St. Jacques, Nr. 47 und 48 bei
eingetragen ift, ein Schlachthaus zu errichten. Etwaige Ein« Kotafters, nachgeſucht. Die Beichreibungen, Zeichnungen und
wendungen gegen dieje Anlage find binnen einer die fpätere Pläne der Anloge liegen in je einem Exemplare bei ber
Geltendmahung ausſchließenden Friſt von 14 Tagen, begin« Kaiſerlichen Kreisdireltion dahier und dem Bürgermeifteramte
nend mit dem Ablaufe des Tages der Ausgabe dieſes Blattes, in Nilvingen zu Jedermanns Einſicht aus,
bei dem unterzeichneten Kreiädireltor oder dem Herrn Bürger- Etwaige Einwendungen gegen bie Anlage find bei Ber
meifter in Diedolehaufen anzubringen. meidung des Ausichluffes innerhalb der gefeplichen Friſt von
Die Beſchreibungen und Pläne der Anloge liegen in 14 Tagen bei mir oder bei dem Bürgermeiſteramte in Nil
je einem Exemplar auf ber Kreisdireltion und dem Bürger vingen ſchriftlich einzureichen. Die Friſt nimmt ihren Anfang
meifteramte in Diedolshauſen zur Einſicht offen. mit Ablauf des Tages, an weldiem die biefe Bekanntmachung
Rappoltsweiler, den 7. Januar 1892. enthaltende Nummer des Beiblattes zum Gentral» und Ber
Der Rreißbiretior zirls⸗Amtsblatt ausgegeben wird.
e : Diedenhofen, den 7. Januar 1892.
Nr. 115. I. V.: Cadeubach. Der Kreißbiretior
— Mt. 9891. Killinger.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(36) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, läums das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold mit der Zahl 50
dem Direftor der Kunſthandwerkerſchule zu Straßburg, Pro- und dem Kreisboten —— in Saargemünd aus Anlaß
fefior Anton Seder daſelbſt den Rothen Adler-Orden vierter ſeines Ueberkritts in den Ruheſtand das Allgemeine Ehten-
Klaſſe, ſowie dem Kanzleidiener Chirh bei dem Bezirlsprä— zeichen in Gold zu verleihen.
ſidium in Meg aus Anlaß feines fünfzigjährigen Dienſtjubi-
Grnenunngen, Verſetzungen, Entlaſſungen.
Verwaltung des Innern. Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfäant und Domänen.
Durch landesherrliche Verordnung des Herrn Statt Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnädigſt gerubt,
halters ift der Aderer Georg Blum in Reihshofen zum den Oberförfter Touraine zu Beauregard zum K. Regie
zweiten Beigeorbneten der Gemeinde Reichshofen im Bezirke rungs- und Forſtrath in der Verwaltung von Elſaß · Lothringen
Unter-Eljak ernannt worden, ju ernennen.
Ernannt: Die biäher mit der Wahrnehmung von Der Regierungs⸗ und Forſtralh Touraine ift dem
Kantonal:Bolizeitommiffarftellen beauftragten Keller in Eol- Bezirlspräſidium in Meg überwiejen und ift bemfelben vom
mar und Weirih in Brumath zu Santonal»Polizeitom« 1. Februar d. Is. ab der Forſtinſpeltionsbezirl Metz · Dieuge
mifjaren, fowie der Beigeordnete Gabriel Archen zu Uedingen übertragen worden.
zum Präfidenten des bajelbft unter dem Namen „Famille Verjept: Die Steuerfontroldre Schneider in Brumalh
Uckangeoise* beftehenden Hülfsvereins. nah St. Ludwig, Blum II in Hatten nad Pfirt, Michiels
. in Bitſch nad Forbah und Walz in Pfirt nah Xhann
Juliz- und Kultus-Verwaltung. (Rontrole IN), jowie die Rentmeifter Haas in Molsheim nad
Verſeht: Sefretariatsaffiftent Geyer bei dem Sande Vic a. d. Geile, Elaufe in Vie a, d. Seille nad Gier
gericht in Colmar an das Amtägericht in Meb und ber und Schönhaupt in Sierenz nad) Moläheim,
tommifiariiche Gerichtsvollzieher Bourgeois in Wörth nad Przichsnerwaltung ®
Sennheim. i
Beauftragt: Der Gerichtävolliieheramtstandidat a. Ober⸗Elſaß.
Loreng in Neubreifach mit der fommifjariihen Berwaltung Ernannt: Aderer Eugen Bourguin zum Beige
einer Gerichtsvollzieherftelle in Wörth. orbneten der Gemeinde Sungmlnfterol.
Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene Verjegt: Die Lehrer zumyr von Rimbad nad
Ernennung des Pfarrers, Ehren-Domberrn Hilß der Alt Numersheim, Martin von Rufa nad) Rimbach, Trinn
St. Peterpfarrei in Straßburg zum Generalvifar hat die von Winzenheim nad Biesheim, Wiolett von DMülhaufen
Genehmigung des Kaiſerlichen Statibalters erhalten. nad) Rufah, Weis von Rojenau nad Dornad, Schneider
Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgiſcher von Dornach nah Rofenan.
Konfeifion vorgenommene Ernennung des Pfarrers Müller BWiderruflih angeftellt: Lehrer Mangeneh in
in Poftdorf zum Pfarrer in Furchhauſen hat die Beitätigung Wingenheim.
des Raiferliden Statthalters erhalten. BPenfionirt: Lehrerin Befferer in Colmar,
Entlajjen auf Antrag: Lehrerin Weber in
b. Unter-Eljaß.
Berjept: Lehrer Ride von Mupenhaufen nad Sto-
Entlajjen auf Antrag: Lehrerin Aberth in
— ſſ j 8 h
19
c. Lothringen.
Ernaunt: Blaiſe, Joſeph zum Beigeordneten des
Bürgermeiſters der Gemeinde Tarquimpol.
Definitiv ernannt: Noſal zum Lehrer an der Ge—
meindeſchule zu Berg, Anna Wirz zur Lehrerin an ber Ge-
meindeſchule zu Lefiy.
Benfionirt: Elementarlefrer Striff zu Egelshardt.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(37)
Der Schentwirth Franz Münz zu Kneuttingen ift als
Agent des NAuswanderungsunternehmens des Herrn Lipp-
mann zu Köln a. Rh. beftätigt worden.
(38
: Das Proviantamt zu Straßburg kauft Weizen, Roggen,
Hafer, Heu und Rog enfiroß aud in der fyolge noch an und
jpar, unter Nusihlue von Zwijchenhändlern, vorzugsweiſe
direlt von den Befigern. Um Leßteres zu begünftigen, werben
auch die Heinften Quantitäten angenommen; Bedingung
ift jedoch ſelbſtverſtändlich, daß die Naturalien von tabellojer
Beſchaffenheit und gut und troden eingeerntet find. In diejem
Falle hat der Befiger auf den höchſten zur Zeit der Zufüh-
zung zahlbaren Tagespreis zu rechnen, welcher gleich bei Ab«
nahme an der Magazinfafje ausgezahlt wird. Es iſt Veran-
lafjung, darauf hinzuweifen, daß Gerfte und Weizenftrob ni ht
getauft werden.
Etrakburger Drudseri m. Berlagsanflalt, vorm. R, Ehuly u. Go.
em u Ir REN,
—
m. ee *
a
—e —S —S
8
8
>
Do
3
2
oO
—
21
Gentral- und Beirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen.
Seiblatt,
Straßburg, den 23. Januar 1592,
I. Verordnungen pp. des Minifterinms und des Oberfchulratbe.
39
‘ E Gemäßheit der 88. 35 und 36 bes Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werden bierdurdh die PVerleihungs-
miunden für die Bitumenbergwerfe Forfiheim I bis IV und
Pfaffenhofen I bis V mit dem Bemerken zur öffentlichen
Renntniß gebracht, daß die Planzeihnungen bei dem Kaiſer-
fihen Bergrath Jasper in Straßburg, Wenterftraße 4, zur
Einfiht offen Tiegen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtbeilung des Innern.
Der Unterftaatsfelretär
LD. 7820 IX, von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. Augujt 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und A, Siebert zu
Tiffeldorf unter dem Namen Forſtheim I das Bergwerts-
Eigentbum in dem in den Gemeinden Forſtheim und Laubach,
Kreis Weißenburg, ſowie Derzweiler, Hanenau und Gries⸗
bad, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen«
inhalt von 1999490 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Buchſtaben ABC DE F bezeichnet find, zur Gewin—
nung ded in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterflaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Forſtheim I bei Forjiheim.
I. D. 73201.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 21. Juli 1891 wird
dem Juſius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düfieldorf unter dem Namen Forſtheim II das Vergwerls-
Eigenifum in dem in den Gemeinden Forſtheim, Kreis
Beißenburg, und Griesbach und Merzweiler, Kreis Hagenau,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1969428
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben AF GH
beprichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfom«
menden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember
1678 bier*urch verliehen,
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung bes Innern,
Der Unterflaatsfetretär.
Verlei runde für das Bitumenbergiert
LD — U bei Forſtheim.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 24. Auguft 1891 wirb
dem Julius Finkler zu Godramitein und A. Siebert zu
Düfleldorf unter dem Namen Forjtheim Il das Berqwerte«
Eigenthum in dem in den Gemeinden Forfibeim, Eberbad
und Morsbronn, Kreis Weihtenburg, belegenen Felde, welches
einen fFlächeninhalt von 1988 247,5 Quadratmetern hat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
zeichnung mit den Buchſtaben HJKLMN O B A begeichnet
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bir
tumens nad dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 bier
durch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Miniiterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterflaatsfelretär,
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergmwerf
Forfiheim III bei Forſtheim.
1. D. 73201,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28, Auguft 1891 wird
dem Julius Fintler zu Godramftein und U. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Forſtheim IV das Bergiwertö-
Eigenthum in dem in ben Gemeinden Forftbeim, eneh,
Eſchbach und Laubach, Kreis Weihenburg, ſowie Hagenau
und Merzweiler, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches
einen Flaͤcheninhalt von 1957 720 Quadratmetern hat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
zeichnung mit den Buchflaben OPQORSCB bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens
ar dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch ver«
lieben.
Straßburg, ben 4. Januar 1892.
(L. 8.) Miniftertum für Elfaß-Pothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbeigwerf
Forſtheim IV bei Forftheim.
L D. 7320 !V,
Im Namen Seiner Majeflät bes Kaifers!
Auf Grund der Mutbung vom 23. Juli 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und 4. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen I das Perg»
werlös@igenthum in dem in den Gemeinden Pfaffenhbofen,
Büsweiler und Schalkendorf, Kreis Zabern, ſowie Ettendorf,
Ningeldorf und Graſſendorf, Landkreis Etraßburg, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1900530 Omadrat«
metern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage bes
laubigten Plangeihnung mit den Bucftaben ABCDEF
zeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorlom«
menden Bitumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Nbtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Pioffenhofen 1 bei Pfaffenhofen.
I. D. 7320 V.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 6. Auguft 1891 wirb
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen II daß Berges
werld«Gigenihum in dem in den Gemeinden Pfaffenhofen,
Schaltendorf und Büsweiler, Kreis Zabern, und Ettendorf,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1963105 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Buchſtaben AFGHIK bejeidnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumen® nad) dem Berg«
geſehe vom 16. Dezember 1873 bierdurd) verlichen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. $.) Minifterrum für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsjetretär.
Berleihungsurkunde für das Pitumenbergwert
Pfaffenhofen II bei Pfaffenhofen.
1 D, 7320 VI,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 8, Auguft 1891 wird
dem Julius Fintler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen II das Berg:
wertd-Eigentbum in dem im den Gemeinden Pfaffenhofen,
Kreis Zabern, Kindweiler, Kreis Hagenau, Ringeloorf und
Ettendorf, Landtreis Straßburg, belegenen Felde, mweldyes
einen Flächeninhalt von 1343 021,5 Quadratmetern hat und
bejien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
ichnung mit den Buchſtaben AU PORST B bezeichnet
And, jur Gewinnung de& in dem {Felde vorlommenden Bitu-
mens nad) dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 bier
durch verliehen.
Straßburg, ben 4, Januar 1892,
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Loihringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär.
Verleibungsurfunde für das Bitumenbergwert
Pfaffenhofen III bei Pfaffenhofen.
I. D. 7320 Vu,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 8. Auguft 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und U. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen IV das Berg«
werts-Eigenthbum in dem in den Gemeinden Pfaffenhofen
und Schallendorf, Kreis Zabern, belegenen felde, welches
einen Flächeninhalt von 1936499, Quadratmetern bat,
und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
22
lanzeichnung mit den Buchftaben A K L M U begeichnet
—5* Gewinnung des in eh borlommenden Bitumens
nad dem Berggejege vom 16. Dezember 1873 bierdurd
verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abıbeilung des Innern.
Der Unterfianisfetretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Pfaffenhofen IV bei Pfaffenhofen.
I. D. 7320 VIH,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 11. Auguft 1891
wird dem Julius Finkler m Godramftein und A. Siebert
zu Düſſeldorf umter dem Namen Pfaffenhofen V das
Bergwerls-Eigenihum in dem in den Gemeinden Piafın
bofen, Zupendorf, Schaltendorf, Kreis Zabern, und Kin:
weiler, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1914944 Quadratmetern bat, und deflen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit
den Buchſtaben U M N O P bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Bergge
ſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Etraßburg, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abıheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär,
Berleifungsurkunde für das Bitumenbergwert
Pfaffenhofen V bei Pfaffenhofen.
1. D. 732018.
(40)
In Gemähbeit der 88. 35 und 36 des PBerggeiche:
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die Verleihungs—
urfunden für die Bitumenbergwerte Helene I bis IV, Widerd
beim 1 bis III und Hochfelden I bis II mit dem Bemerten
dur Öffentlichen Kenniniß gebracht, dab die Planzeihnungn |
i dem Kaiferlihen Yergrath Jasper in Straßburg, Wenter-
ftraße Nr. 4, zur Einficht offen liegen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
I. D. 7319 x. von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. Auguft 1391
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Etraf-
burg unter dem Namen Helene | das Bergwerts-Eigenibum
in dem in den Gemeinden Minversbeim und Mommenheim,
Landkreis Straßburg, Wittersheim, Kreis Hagenau, belegenen
Telde, welches einen Flächeninhalt von 1998322, Quadral»
metern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Plangeihnung mit den Buchſtaben ABCDEF
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen-
ben Bitumens nad) dem gejehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen, Se :
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. $.) Minifterium für Effab-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
lene I bei Minveräheim,
I. D. 7819£
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 27. Auguft 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf-
burg unter dem Namen Helene II das Bergwerts-Cigenthum
in dem in den Gemeinden Minversheim, Altedendorf und
Ehwindragheim, Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, weldhes
einen Flächeninhalt von 1936816 Quadratmetern bat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichuung mit den Buchitaben OPQRBAS bezeichnet find,
zur Gewinnung des in bem fyelde vorfommenden Bitumens
J eg Berggeiche vom 16. Dezember 1873 hierdurch
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Helene II bei Minversheim.
LD. 731g, °
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Auguſt 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß—
burg unter dem Namen Helene Ill das Bergwert3-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Minversheim, Ehwindragheim
und Mommenheim, Landlreis Straßburg, belegenen Felde,
welches einen Flächeninhelt von 1991432,5 Quadratmetern
bat, und deflen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau-
bigten Planzeichnung mit den Buchſtaben AFGHIKS be
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom—
menden Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfah-Pothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftantsjetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
in II bei Minversheim,
LD. 7a1911,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund ber Muthung vom 2, September 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf-
burg unter dem Namen Helene IV das Bergwerfs-Eigenthum
indem in den Gemeinden Minversheim und Schwindragheim,
Sondfreis Etrafburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1615250 Quadratmetern hat, und defien Grenzen
auf der am Beutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit
23
—
den Buchſtaben KLMN OS bejeichnet find, zur Gewinnung
des im dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg-
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 4, Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Effak-Loibringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär,
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
lene IV dei Minversheim.
L D. 7319 1V,
Im Namen Seiner Majeftät des Raifers!
Auf Grund der Muthung vom 4. September 1891
wird der firma Bergheim und Mac Garvey in Straß:
burg unter dem Namen Widersheim I das Bergwerfs-Eigen-
tbum in dem in den Gemeinden Widersheim, Scherlenheim,
Melsheim und Geisweiler, Landlreis Straßburg, belegenen
Felde, welches einen Ylächeninhalt von 1791179 Quadrats
metern bat, und deflen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABLK bes
eichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden
itumens nad dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verlichen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterflaatsfelretär.
BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergiwert
Widersheim I bei Widersheim,
1. D. 7319 9.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſersl
Auf Grund der Muthung vom 5. September 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß⸗
burg unter dem Namen Widersheim II das Bergwerls-
Eigentbum in dem in den Gemeinden Midersbeim, Scerlen=
beim, Wilshaufen, Zöbersdorf und Iſſenhauſen, Landkreis Straf«
burg, Bofjelsbaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Flädeninhalt von 1781504,5 Ouadratmetern bat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plans
zeichnung mit den Buchftaben ABCDEFG H bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens
—* dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver⸗
n.
Straßburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen.
btheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwerl
MWidersheim I1 bei Widersheim.
1. D. 7319 V1,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. September 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Strafe
burg unter dem Namen Widersheim III das Bergwerks—
Eigenthum in dem in den Gemeinden Widersheim, Zöbers-
dorf und Geisweiler, Landkreis Straßburg, Bofjelshaufen,
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1737602, Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am beutigen Tage beglaubigten Wlanzeihnung mit
den Buchftaben AHIK begeitinet find, zur Gewinnung des
in dem Felde vorfommenden Bitumens nach dem Berggejehe
vom 16. Drgember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 4. Januar 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfoß-Pothringen,
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
BVerleihungsurfunde für da® Pitumenbergwert
MWidersheim II bei Wirtersheim.
1. D. 7319 vn.
Im Namen Seiner Mojeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 4. Srptember 1891 wird
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Hochfelden I das Bergmwerts-Eigenihum in bem
in ben Gemeinden Hochfelden, Echwinpragheim und Bollendorf,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen—
inhalt von 1977193 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben ABCDEFGHIK bezeichnet find, zur Gewin«
nung des in dem {Felde vorlommenden Bitumend nad) dem
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Strafburg, den 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfeß-Loihringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär,
BDerleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Hochfelden I bei Hochfelden.
1. D. 7819 u
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 7. September 1891
wirb der Firma Bergheim und Mac Garpvey in Straß⸗
24
burg unter dem Namen Hodfelden Il das Berawerts-
Eigentum in dem in den Gemeinden Hochfelden und Mugen:
haufen, Landtreis Strakburg, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1987223, Quudratmetern bat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten lanzeid-
nung mit den Buchſtaben KL MN O A bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumen
nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver:
lieben,
Straßburg, ben 4. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen.
Abtheitung des Innern.
Der Unlerſtaatsſelretär.
Verleihungſurlunde für das Bitumenbergwerk
Hochfelden II bei Hochfelden.
I. D. 7519 8,
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund ber Muthung vom 8. September 1891 wird
ber Firma Bergbeim und Dac Sarvey in Straßburg unter
bem Namen Hodfelden Ill das Bergwerti-Eigenthum in
dem in der Gemeinde Hochfelden, Candtreis Straßburg, bele
genen Felde, weiches einen Flächeninhalt von 1999830 Qua»
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Zage beglaubigten Blanzeihnung mit den Buchſtaben OPQRBA
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden
Pitumens nah dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen,
Stroßburg, den 4. Januar 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
BVerleifungsurfunde für dad Bitumenbergwerl
Hochfelden III bei Hochfelden.
1. D. 73192,
U. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten.
& Ober-Elfaf.
(41) WVerorbnung,
betreffend das Abraupen ber Bäume.
Auf Grund bes 8, 47 des Feldpolizeiſtrafgeſe 8
vom 9. Juli 1888 verorbne ich hierdurch für den er
Dber-Eljaf : =
tt. 1.
Die Eigenthümer, Pächter und Mietber find ver—
prinie, die Bäume, Sträucher und Heden, welche ſich auf
hren eigenen Grunditüden oder auf jolden befinden, die fie
unter irgend einem Titel innehaben, vor dem 20, Februar
dieſes Jahres abzuraupen oder abraupen zu laſſen.
Art. 2,
Das Abraupen der Bäume, Gefträuhe und Heden
auf ben im ungetheilten Befite der Gemeinden befindlichen
Grundftüden ift auf Koften der Gemeinden durch die Herren
Bürgermeifter zu veranlaffen.
Art, 3.
Die von den Bäumen, Gefträuden und Heden abar-
nommenen Raupennefter und Gewebe find fofort an einem
nicht feuergefährlichen Orte zu verbrennen.
Art, 4.
Zwiſchen dem 20. und 28. Februar haben die Herren
PVürgermeiiter zu prüfen, ob und in welder Weije bie vor
ftehende Verordnung ausgeführt worden ift, Gegen diejenigen,
welche nicht abgeraupt haben, find behufs fhrafrechtlicher Vet⸗
folgung Protofolle aufzunehmen. Auch it auf Koſten der
jäumigen Eigenthümer, Wächter oder Mietber das Abraupen
nachzubolen, Die Bürgermeifter find befugt, Die ange
ordneten Mabregein auf Koſten der Säumigen zur Aus
führung zu bringen und bie Koſten nad den Vorſchnften
über die Eintreibung öffentlicher Gefälle im Verwaltungb
wege beizutreiben.
Art, 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Art. 1, 2 und 8 werben
gemãh 8. 368 des Straigefehbuches mit Geldbuße bis zu
60 A oder mit Hajt bis zu 14 Tagen beftraft,
Art. 6.
Die Herren Bürgermeifter haben fofort die ortsübliche
Belanntmachung biefer Berorbnung im ihren Gemeinden zu
veranlaffen.
Colmar, den 8, Januar 1892,
Der Bezirtspräfident
Id. 9240. v. Jordan.
b. Unter-Elfof.
(42) Verordnung,
über das Ubraupen der Bäume,
Auf Grund des $. 368 Ziffer 2 des Reihe-Strafgeich«
buchts, der 88. 37 und 47 des Feldpolizeiſtrafgeſehes vom
9, Juli 1838 verordne ich hierdurdy Folgendes:
Art. 1.
Alle Eigentgümer, Pächter und fonftige Inhaber von
Grundftüden haben die darauf befindlihen Baume, Sträucher
ud Heden vor dem 10. März d. 38. abzuraupen,
Art, 2,
Das Mbraupen auf denjenigen Grunbftüden, welche
ſch im ungetheilten Befige von Gemeinden befinden, haben die
herren Bürgermeifter auf Koften der Gemeinden anzuorbnen,
Ach, 3.
Die von den Bäumen, Sträudern und Heden abge
sommenen Raupennejler und Gewebe find fofort an einem
Orte zu verbrennen, wo feine Gefahr befteht, daß ſich das
deuer Gebäuden, Bäumen u. ſ. mw. mittheile,
Art, 4,
In der Zeit vom 10. bis 20. März db. 38, haben
die Bürgermeiſter zu unterſuchen, ob die vorſtehende Ver—
ordnung von allen dazu Berpflichteten ausgeführt morben
iſt. Zu einer gleichen Unterfuhung find die Gendarmen und
Bannwarte beredhtigt.
Gegen diejenigen, welche nicht abgeraupt haben, find
behufs ſtrafrechtlichet Verfolgung Prototolle aufzunehmen.
Gleichzeitig iſt das Abraupen auf Koſten der Säumigen zur
Ausführung zu bringen, Die hierdurch entjlehenden Koſten
find nad den Vorſchriften über die Eintreibung öffenllicher
Gefälle im Berwaltungsiwege einzuziehen.
Art. 5.
Zumiderhandlungen gegen die Artitel 1—3 werden ge
mäß 8. 368 Ziff. 2 des Strafgejepbudjes mit Geldftrafe bis
zu 60 4 oder mit Haft bis zu 14 Tagen beftraft.
Urt, 6.
Die Herren Bürgermeifter haben fofort die ortsübliche
Derfündigung dieſer Verordnung in ihren Gemeinden zu
veranlafjen.
Straßburg, ben 11. Januar 1892.
Der Bezirkspräfibent
L. Rt, 18. von Freyberg.
o. Lothringen.
(43)
Bon ben auf Grund der Allerhöchſten Verordnung
vom 7. Februar 1890 ausgegebenen 3 progentigen Schuldver«
Ihreibungen der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirtsanleihe find
gmäß $. 12 des Bezirtstageprotofols vom 19, November
1889 folgende Gtüde am 1. d. Mts. durch freihändigen Ans
faaf zur baaren Rüchahlung gelangt:
Buchſtabe C über 200 A
. ‚ Nummern: 2802; 3731 bis einfchließlih 3800; 3901
5i8 einfdhtießlih 3919.
Buchſtabe D über 100 4
Nummern: 2048, 2049, 2050; 2078 bis einjhlich-
lich 2091; 2301 bis einſchließlich 2553.
Meg, den 15. Januar 1892,
Der Bezirkspräfibent.
16 1279/91, 3.4: Frhr. von Kramer.
(AA)
26
Madweifung
des im Monat Dezember 1891 feftgeftelten Durchſchnitis der höchften Tagespreife der Hauptmarktorte, nad) welchen die Vergütung
für verabreichte Fourage erfolgt, &. 9 Nr. 3 des Reichsgeſehzes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 18. Februar 1875 (R. ©. Bl. ©. 52) und Art. 11 8. 6 des Neichögeleges vom 21. Juni 1887 (R. G. BL. ©. 245).
ee DA ne so ee ee ee ee ee ee ——— ———————— — —— —⸗
Stroh
Hafer. Roggen— Weizen— Heu
Richt⸗ ſtrumm⸗ Richt⸗ frumm=
RUENME Zurd Durk Zur Durk Turd- Dura
* % Bio En Deb« ud | Dei Dieb. "| 2%
.. gleichen vn * —* gleiten — gleichen — gleiten mn gleiten
Göciten | "iR 3" | Höniten | Mit Yo] goditen | Mt So | Häditen | MEAN] Hödfen in göhfen | "2,"
Fageh a. Zuges a agr3« —* ahes · aus aatt · an Zagch | jaja,
preije, | Man | drehen] TWERR- | preije, ſcdlag. preije. | MB. | yarije. % | preife.
Es koften je ein Hundert Ailogramm:
STATT AT AT ATTENTAT
ne VE > ı8 |s2] ı9 I76| 5 Jaol 5 ler — I—1— I—1 4 Iso] 5 Isa] — I— 1 — I—] 6 [so] 3 |1ı
Ola ea an 17 |s6| ıs |23| 5 Jı2| 5 Iss| 3 [sal 4 jos] 8 Joof 3 I7s] 3 I—I 3 [ı5] 5 ls6| 5|4
Gebweiler.. 222200000. ss 40 10 I32| 5 I20| 5 Ja] — I—I—|I—1 4 Jaof a Je) — i—I— I—| 6j—] 6130
Mülhauien. 22-2222 18 |—| 18 1900| 5 I—| 5 Ies| 4 I—1 4 I20| 5 I—[ 5 I] a I—1 a Jenl 5 [20] 5 |
Rappoltsweiler . 2... 22er. 171-117 185] — |—I — 1-1 I—]— 1-1 —— |— 5 lıol 5 351 5 Iso] 6 00
Eee ae 16 \35| ı7 [17] a 401 4 162] — I—I— 1 3 Is5] 3 [52] — I—1— I—I 5 Jos] 5 |
I
Ba ann 16 [40] 17 122] 4 140] 4 |e2[ |||] > jsof 2 [a] ||| 840 sn
Dagenau. » rennen. — —ã — — 5 120] 5 1] — I—1— |—1— — — — — —— |— 6 — 61%
Moldbeim. .... 20 r0 000. 16 |] 16 s0) A 150] 4 131 — I—1— 1-1] 4 — 4 120] — —— —6— 5/9
re 66 ie Iso| 5 Iso] 5 Iss] 5 I20| 5 Ja6| 4 Ja0l 4 js2l 3 6013 les] 5 lol s/er
Strakburg. - - - ur rn. 18132) 10 124] — 1-1 — — 6 i—| 5 130] — — — 1-15 1-15 15] 8i—] 8/0
Weißenburg . ©. - 2:2 H 20. 15 |--1 15 1351 4 II 4 [eo] — II — |-1— 1-1 1-1 || |— 5i—1 51%
———— ar earcne 15 Ias| 16 Jı5] 5 Iso] 5 3814 |—| a l2ol 4201 a Jar] 3 601 s Irs] 5|—I 5/8
Bolchen. 2222er 14 1—1 14 70] s I—] 8 lsol 3 Iso] 3 lesl - I — I—1— |—I — I— 520] 54
BD a ae aa ee ara 1440] 15 1121 1— 1 —1— 1—1— | - 1 1 — |— 3 lao| 3 a61 5 iss] 6/14
Diedenhofen.. -- = 2222000. 15 [30] ı6 Jor| 8 |—I 6 ısel 3 I50f 5 Irs| a 201 laıl a —214201 5/60] 5|ss
— — — 5 |—1ı5 [75] 7 Isof 7 iss] 6 |—] 6 30 —2— 1-11 6 1—] 61»
a ea NA 15 [aof ıs Jir| 6 Isof 7 Jıal 5 Isol 5 Iss] a l2of a Jar 3 60) 3 Irs| 6laol 6 jr:
Saarburg. - - 222220 16 [70] 17 |54]| 6 |—] 6 Is0f — — —— —— — |— 4 120] 4 411 5 j28] 554
— a —— 15 l20| 15 os} 5 40j5 Jar] 4 laol a 62)14 8015 Joa] a 2014 Jar] s5 301 515
III. Grlafje pp. anderer als der vorjtehend aufgeführten Landeäbebörden.
(15) Die auf diefes Unternehmen bezüglichen Beſchreibungen,
Durch das Minifterium ift beftimmt worden, daf bie
Rorichriiten der 88. 49—55 des — vom 31, März
1884 fowie die auf Grund des $. 63 dieſes Gefepes hierzu
erlafienen Ausführungsbeflimmungen vom 3. Juli 1886, bes
treffend die Fortführung der bereinigten Kataſter, für den
Gemeindebezirt Wolfganzen, Kreis Colmar, vom 1 März 1892
ab Anwendung zu finden haben.
K. 11812.
(46)
Der Ziegeleibefiger Jacob Jeuch, wohnhaft in Hangen-
bieten, beabſichtigt, auf dem ibm gebörigen Grundftüde, ges
legen zwiſchen Hangenbieten und Adenheim am Breuichlanal,
einen Ringofen zum Brennen von Badjteinen, zu errichten.
Pläne und Zeichnungen liegen von dem auf das Erſcheinen
diefer Nummer des Amteblattes folgenden Tage an fomohl
auf der hiefigen Kreisdireltion als auch auf dem Bürger
meijteramte zu Hangenbieten offen.
Etwaige Einwendungen find, bei dem... unterzeichneten
Kreisdireltor oder dem Vürgermeifter von Sangenbieten wäh
rend der im $. 17 ber Gewerbeorbnung bezeichneten, bie
fpätere Geltendmachung ausfchließenden vierzehntägigen Friſ
ſchriftlich oder mündlich anzubringen,
Straßburg, den 12. Januar 1892.
Der Rreisdireltor,
Nr. 5224. 3.8: Baumbach.
27
V. Berfonal: Nachrichten.
(47)
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigſt geruht,
dem Schleufenwärter Ehry zu Mündhaufen im Kreiſe Geb-
weiler aus Anlaß feines Uebertrins in den Ruheſtand das
Algemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Der Kaiſerliche Statthalter bat den K. Förftern Schmitt
zu Forfihaus Murbach im ſtreiſe Gebweiler, Napp zu St. Avold
Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen.
im Kreiſe Forbach, MWerding zu Forſthaus Reyersweiler
und Gericke zu Forſthaus Kachler im Kreiſe Saargemünd
und den Gemeindehegemeiſtern Stoeßel zu Bergheim im
Kreiſe Rappoiteweiler und Gully zu Rufach im Kreiſe Geb⸗
weiler in Anerlennung ihrer lobenswerthen Dienjtführung das
goldene Portepee der Revierförjter als Ehrenportepee verliehen.
Ernenunngen, Verfehungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Durch landesherrliche Verorduumg des Herrn Statt
halters iſt ber Rentner Joſeph Chaligny zu Vic zum Bei
georoneten der Gemeinde Vie und Auguſt PBurruder in
Dinge zum Bürgermeifter der Gemeinde Groß-Moyeupre er:
nannt worben,
Jufis- und Aultus-Berwaltung.
Der Neferendar Hochapfel ift auf Grund der beftane
„ren Staattprüfung zum Gerichtäaffefior ernannt worden,
Notar Ziegenhain in Waldwieſe iſt auf feinen Ans
treg aus feinem derzeitigen Amte ausgeſchieden und zum
16. Februar d. Is. zum Notar im Yandgerichtäbezirt Metz
mit Anweiſung feines Wohnſitzes in Bolchen ernannt worden,
Notariatstandidat Ganſer in Straßburg ift zum Notar
im Sandgerichtsbezirt Metz mit Anweiſung feines Wohnfiges
in Waldwiefe ernannt morden.
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthſchaft und Domänen.
Ernannt: Ratafleriupernumerar Bornmann in Dies
denbofen zum Steuerfontrolör in Diedenhofen (Kontrole II).
Uebertragen: Dem K. Oberförſter Schroeder in
Sufndorf die Cherförfterftelle Bolchen und dem K. Ober:
fürfter Biffe in Boichen die Oberförfterftelle Moyeupre mit
dem Wohnfige in Beauregard.
Berjept: Setretariatsaffifient Sad in Me als
Keſſtnaſſiſtent am die Yandeshauptlaffe in Straßburg.
Bezicksperwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Bäcker Vogt zum Beigeorbneten der Ge—
meinde Lützel, Aderer Huffer zum Beigeorbneten ber Ge—
meinde Rünheim, Aderer Witt zum Beigeordneten der Ge—
meinde Niederſept.
c. Lothringen.
Ernannt: Ehalot Karl zum Bürgermeifter, About
Valentin zum Beigeordneten des Bürgermeifters der Gemeinde
Sagarde, Hamentien Nilolaus, Uderer, zum Bürgermeijter
der Gemeinde Ebersweiler, Oeſtreicher Johann Peter, Gaſt⸗
wirth zum Bürgermeifter und Keller Johann Peter, Aderer
zum Beigeordneten des Bürgermeifterö der Gemeinde Groß—
bettingen, Thil Nikolaus, Aderer zum Bürgermeiſter und
Dirk Peter, Aderer zum Beigeorbneten des Bürgermeifters
der Gemeinde Berg.
Verſetzt: Wegemeifter Erzgraber von Solgne
nad Vigy.
Beihs-Poh- und Eelegraphen-Wermaltung.
Bezirl der Ober-Pofldireftion Straßburg.
Verſeßt: Hart, Zelegraphenaffiftent, von Dortmund
nah Straßburg, Griesbach, Pohpraftitant, von Potsdam
nach Straßburg, Koeppel, Poftprattitant, von Frankfurt
nad Straßburg.
Auf feinen Antrag in den Rubeitand getreten:
Spindler, Ober-Poftirettionsfefretär in Straßburg.
Geftorben: Boppelreuter, Bojtverwalter in
Sentheim.
VI. Vermiſchte Anzeigen.
(18)
Dos Proviantamt Straßburg lauft Weizen, Rogaen,
hen und Roggenftroh und zwar vorzug&weife von Beſißern
direft am, Die Ablieferung, ser die Bezahlung zu den jer
»riligen Tageöpreifen geſchieht für Weizen, Roggen und Heu
im neuen Proviantamt — Schwarzwaldjtrafe —, für Stuoh
bei der Magazin«Rendantur — Saarburgerftraße 3. Der
Haferanfauf ift geſchloſſen.
(49)
Das Proviantamt St. Avold kauft Weizen, Roggen,
Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von magazinmäßiger Bes
Ihaffenheit zu den jedesmaligen Örtlihen Marlipreiſen unter
Benorzugung der Produzenten.
Straßburger Druderei u. Berlansanflalt, vorm. #. Sautn a. Ge.
Digitized by Google
Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
Beiblatt, |
Strafburg, den BO. Januar 1892,
I. Berordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberfchulratbe.
(50)
Dur Verfü des Minifteriums ift genehmigt wor«
den, daß behufs Be Belhiaffung ber Mittel für den Bau einer
profeftantif hen Kirche zu Saargemünd eine Lotterie unter
Zugrundelegung des von dem Presbyterialrath der Kirche
am 3. Januar d. Is. aufgeftellten Zotterieplanes veranftaltet
m und die Looſe in ganz Eljah-Lothringen vertrieben werben.
194.582.
(51)
Durch Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden,
baß bie Loofe ber aus Anlaß ber diesjährigen Frühjahrs-
und Herbſt · Pferbemärkte in Frankfurt a/M. zu veranftalten«
den Lotterien in Elſaß⸗Lothringen vertrieben werben.
l. A. 678,
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
(52)
b. Anter Elſaß.
Die Apotheke des Apothelers Ernft in Hocfelben iſt in ben Beſiß des Apothelers Heinrich Bicart aus Hochfelden
übergegangen.
— den 16. Januar 1892.
Fe br irf8präfibent.
ominicus,
c. Lothringen.
(53) Bekanntmachung.
Nachdem die Sagungen ber in der Gemeinde Tromborn,
Kreis Bolchen, gebildeten Genoſſenſchaft zur Anlage und Unter-
haltung eines Feldweges biesfeits genehmigt worden find, bringe
ih nach Einſicht des Artitels 12 des Gejeges über die Syn-
dilat3-Geno en bom 21. Juni 1865 und bes Rund⸗
ihreibend des Minifters für Aderbau, Handel und öffentliche
Arbeiten vom 12. Auguft 1865 die Genoffenfhafts-Sapungen
hierdurch auszugsweiſe zur Öffentlichen Kenntniß.
Genofjenfhaftsftatnt
für die zum Bwede der Anlage und Unterhaltung eines Feld⸗
weges für die ſechſte bis meunte Gewanne des Kantons
«Sur la cöte» in der Gemarkung Tromborn unter dem
Namen Feldwegegenofienihaft Tromborn mit dem Sitze in
Tromborn gebildete autorifirte Syndilats-Genofjenichaft.
Titel I.
Generalverfammlung, Syndikat.
Bildung ded Syndikats.
Artikel 1.
Generalverfommlung aus ben Betheiligten ges
Artilel 2.
Das Syndilat befteht aus 5 Mitgliedern und 2 Gtellvertres
tern. Hiervon find 5 Mitglieder und 2 Stellvertreter auß ber Zahl
der beibeiligten Grundbeſiher zu wählen. Ein Fünftel der Mitglieder
bes —. ie u Jahr nen gewählt. u
en theilweifen Erneuerungen werben aus·
—— Mitglieder durch das Loos beſtimmt; fie find wieder
wählber und Bleiben in Funktion bis gu ihrer Erfekung.
Generalverfammlung.
Artilel 4.
Die Berufung ber Generalverfammlung ber Intereſſenten
erfolgt u den Borftand des Eynbifats nach Beſchluß bes leteren.
er Bezirtöpräfibent kann berartige Werfammlungen nach
—— des Eyndifat® don Amtswegen anordnen. Zur Vornahme
ber erften Wahl bed Eynbilats wird eine Generalverfammlung
durch Verfügung bes Bezirfäpräfidenten unter gleichzeitiger Ber
fimmung bes Ortes ber Verfammlung und Emennung beö Bor:
ſihenden ber Iehteren einberufen. Die Einladungen zur General:
verfammlung erfolgen zu gleicher Seit im jeber ber beibeiligten
Gemeinden durch Austrommeln ober Ausfchellen, ſowie durch Ans
ſchläge, welche an bem Gemeinbehaufe und an einer geeigneten
Stelle in ber Nähe ber Kirche angeheftet werben.
Wahl der Syndikatsmitglieder.
Artikel 6,
Die Wahl ber Mitglieder des Eynbilats erfolgt mitlelſt
Mablliften nach relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entiheibet das Lebensalter.
Aufftellung bes me und technifche Reitung
der Arbeiten,
Artifel 12.
Das Eymbilat Hat die Aufftellung ber Projekte unb bie
techniſche Leitung der Arbeiten bem Meltorations:Bauinfpeftor zu
Me zu übertragen. Behterer Tann bie Moehgehülfen und Tage ⸗
löhmer annehmen, welche er für feine Aufnahmen nöthig Hat,
Die Bezahlung ber Tagegelder und Reiſekoſten bes bei Muß:
führung des Unternehmens beſchäftigten Meliorationsperfonals er:
folgt nach ben beftehenben Reglements.
Titel II.
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten,
Artitel 14.
Das Syndilat hat im Monat Oltober jebes Jahres in Ges
meinſchaft mit bem bauleitenben Meliorationd:Bauinipeltor den Zus
ſtand aller im ben Bereich der Genoſſenſchaft fallenden Anlagen zu
prüfen. Den Koftenanfhlag für die Unterhaltungsarbeiten ober
Neubauten, welche im nächften Jahre auszuführen find, wird ber
Meliorationd:Bauinfpeftor aufftellen Laffen.
Diefer Koftenanfchlag muß während 14 Tagen an bem Ges
meinbehaufe der betbeiligten Gemeinden angeheftet werben, woſelbſt
ein Megifter zur Aufnahme ber Bemerkungen ber intereffirten
Eigenthümer aufgelegt wird.
Nach Ablauf diefer Friſt wird berjelbe nebft ben eingegan-
5 — dem Syndikat überwieſen und von letzterem
Metz, den 16. Januar 1892.
Der Bezirköpräfident,
VI. 132. J. A.: Fehr. von Aramer,
30
(54) Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenſeuche im Kreiſe
Saarburg erloſchen iſt, wird hierdurch meine Verordnung
vom 5. Dezember 1891 VI. 4848, betreffend die veterinär-
polizeiliche Beaufſichtigung des Viehverlehrs im Kreife Saar-
burg (Eentral und Bezirts-Amtsblatt — Beiblatt — S. 831)
aufgehoben.
Meb, den 23. Januar 1892,
Der Bezirlspräſident.
v1. 308. I. A.: Frhr. von Kramer.
III. Erlafje pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
(55)
Der Mebger I. Jehl in Schlettftabt beabjichtigt, auf
feinem im Banne Galgenfeld, Settion 43, gelegenen Grund»
ftüd zum Betrieb einer Pferdeſchlächterei ein Schlachthaus
zu erbauen.
Die Beihreibungen, Zeichnungen und Pläne der An—
Inge liegen in je einem Exemplare auf der biefigen Kreisdi—
reftion und beim Bi eg en zu Schlettſtadt zu Jeder-
manns Einſicht auf. Etwaige Einwendungen gegen die Anlage
find binnen 14 Tagen bei mir oder dem Bürgermeifteramt
hierſelbſt mündlich oder fjchriftlich, anzubringen. Die Frift
nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an weldem
dieſes Amtsblatt ausgegeben wurde, und iſt für alle Ein«
mwendungen, welche nicht auf privatrechtlicden Titeln beruhen,
präflufivifch.
Schlettſtadt, den 21. Januar 1892,
Der Kreisdireltor.
I. V.: Dr. Bruch
V. Perſonal⸗Machrichten.
(56)
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft geruht,
dem Schlofjer Eduard Butſcha in Mülhauſen die Rettungs«
medaille am Bande
fowie bei dem diesjährigen Keönungs- und Orbensfefte
den nachbenannten Beamten und Landesangehörigen Eljah«
Lothringens folgende Orden und Ehrenzeichen zu verleihen :
Den Rothen Adler-DOrbden I. Klaffe mit Eihenlaub:
Dem Geheimen Ober-Regierungsraitt' Hauſchild,
Direltor der Zölle und inbirelten Steuern zu Straßburg;
Den Rothen Adler-Orbden II. Klaſſe
mit der Schleife:
Dem Minifterialratb Hildebrand im Minifterium
für Eljaß-Lothringen zu Straßburg, dem Landgerichtsdireltor
Jung zu Straßburg, dem ordentlichen Profefjor Dr. Knapp
an ber Univerfität zu Straßburg, dem Ober-Regierungsrath
Vreiherrn von Kramer zu Meg, dem ordentlichen Profefjor
Dr. Krauß am der Univerfität zu Straßburg, dem Landge-
richt8direftor Schneider zu Colmar;
Den Rotben Adler-Orben IV. Klafje:
Dem Ober-Zollinfpeltor Allweyer zu Diedenhofen,
dem Rentner und Beigeordneten Bergmann zu Straßburg,
dem ordentlichen Profeffor Dr. Bremer an der Univerfität
zu Straßburg, dem Saffeninjpeftor Brunet zu Straßburg,
dem Oberforftmeifter Carl zu Meb, dem Oberlandbesgerichts«
rath Gaspers zu Colmar, dem Ämtsgerichtsrath Fries zu
Mep, dem Mitgliede des Bezirfätages von Lothringen Gaif
Verleihung von Orden uud Ehrenjzeichen.
zu Wuiſſe, Kreis Chäteau-Salins, dem Landgerichtäratt
Gräfe zu Met, dem Regierungsratb Hübſch bei dem Ber
zirlspräſidium zu Metz, dem ordentlichen Profefjor Dr, Hübid-
mann am ber Univerfität zu Straßburg, dem Kreisdireklot
Sing zu Altlirch, dem Oberförfter Dr. Ilſe zu Dieden-
bofen, dem latholiſchen Pfarrer PHuillier zu Afberfchweiler,
Fr. Saarburg, dem Negierungsratb May bei der Direltion
ber Zölle und inbireften Steuern in Straßburg, dem Direktor
be8 Lehrerjeminars zu Pfalzburg Menden, dem Bezirki-
Bauinfpeftor, Baurath ——— zu Straßburg, dem pro-
teftantiichen Pfarrer und Konfiftorialpräfidenten Meyer zu
Straßburg, dem Brofeffor Müller, Direltor der ftädtiichen
höheren Mäbchenfchule zu Mülhaufen i / E., dem Regierungs-
rat Munzinger, Hülfsarbeiter im Minifterium für Eljaf-
Lothringen, dem Forftmeifter Ney, Dirigenten des Forſteinrich⸗
tung&büreaus zu Straßburg, dem Landgerichtsrath Degg zu
Eolmar, dem reformirten Pfarrer Orth zu Mülhaujen i/E,
dem Oberlandesgerichtöratb Dr. Peez zu Colmar, dem Re
rg. Rabe beim Bezirkspräfidium in Straßburg, dem
berförfter Rebmann zu Straßburg, dem Ober-Steneri
Reppid) zu Saargemünd, dem Statihalterjchaftsjetretär (Bur
reauborfteher) Rechnungsrath Scheuermann zu Straßburg,
dem fatholijchen Gefängnißgeiftliden Dr. Schott zu Gtrab:
burg, dem Re ren Stadler, Hilfsarbeiter im Mini
fterium für Cab. othringen, dem Realſchuldireltor Dr.
Saal. zu —
en Königlichen Kroönen-Orden II. Klaſſe:
Dem Landgerichtspräſidenten Kullmer zu Golmar;
Den Königlichen Kronen-Drden II. Mlafje:
Dem Generalvitar Karft zu Meh, dem Forftmeifter
Stamm zu Mep;
Den Königlihen Kronen-Orden IV, Klaſſe:
Dem Bürgermeifter Bauer zu Bülten, Ar. Zabern,
dem Bürgermeifter Colette zu Plantieres, Landlreis Me,
dem Bürgermeifter Dirheimer zu Kaltenhaujen, Kr. Hages
nau, dem Altbürgermeifter Ertle zu Sulzern, Kreis Colmar,
dem Bürgermeifter, Wein und Gutsbejiger Greiner zu
Mittelweier, Kreid Rappoltsweiler, dem Bürgermeifter Müller
Orfchweier, Kreis Gebweiler, dem Kreisſelretär Nach zu
—* dem Kantonalarzt Scheideder zu Rothau, dem
Rentner und Bürgermeiſter Stenger zu Haarberg, Kreis
Saarburg;
Das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold:
Dem Gendarmerie-Oberwachtmeiſter Braun zu Rohr⸗
bach, Kreis Saargemünd, dem Kanzleidiener Feiſt im Statt«
hallerbüreau zu Straßburg, dem Fußgendarmen Sang I zu
u Landfreis Straßburg, dem berittenen Grenzaufe
ſcher Röll zu Pfirt;
Das Allgemeine Ehrenzeichen:
Dem Eigenthümer Arnould zu Sch, Landfreis Mep,
dem Elementarlehrer Basler zu Zannentirh, Kreis Rap-
poltöiweiler, dem Elementarlehrer Bauer zu Gertingen, reis
Bolden, dem Steueraufſeher Bauernſchmidt zu Eichwalb,
dem Elementarlehrer Berron zu Dittweiler, Kreis Zabern,
81
dem Werfmeifter Bilger in der Kaiſerl. Tabackmanufaltur
—— dem Gefängniß-Oberauffeher Bohnenkamp zu
ũlhauſen, dem Fußgendarmen Borſt zu Saarburg i /Lothr.,
dem Straßenwärter Dittly zu Surburg, Kreis Weißenburg,
dem Fußgendarmen Förfter zu Saargemünd, dem Gemeinde-
diener Forot Marange-Silvange, Landlreis Die, dem
Seuermehe:Jugfüßrer Friedrich zu Ranspach, Kreis Than,
dem Steueraufjeher Fries zu Hördt, dem Hauptlehrer Grand⸗
jean zu Follingen, Kreis Forbach, dem Abtheilungsporftand
bei ber Raiferl. Tabadmanufaltur F Straßburg, des
dem Schleufenwärter Holbein 4 glingen, Kreis Witlicch,
dem Fußgendarmen Seil zu Münſter, Kreis Colmar, dem
Werkmeiſter Kunz in der Kaiſerl. Tabackmanufaltur zu Straß-
burg, bem Gemeindeförfter Sabouöbe zu Ranspach, Kreis
Thann, dem Schugmann Lange zu Straßburg, dem Schuf-
mann Saur zu Straßburg, dem Gemeindebiener Loth zu
Shiltigheim, Landkreis Straßburg, dem Förſter ——
Saargemünd, dem Steueraufſeher Ludwig zu Kayſersberg,
dem Gemeindeförſter Meyer zu Zillisheim, Kreis Mülhauſen,
dem Straßenwärter Sigrift zu Kiffis, Kreis Altlirch, dem
Grenzaufieher Stößel zu Diedenhofen, dem Schukmanne-
wachtmeifter Suhante zu Mülbhaufen, dem Elementarlehrer
This zu Vablen, Kreis Bolchen, dem Straßenwärter Vockert
in Epfig, Kreis Schlettftabt, dem Brüdenmeifter Vogel zu
ülhaufen i/E., dem Straßenwärter Welmelinger zu feld»
bad), Kreis Altlirch, dem Polizeiwachtmeiſter Werd zu Kay—
fer&berg, Kreis Rappoltsweiler, dem Ortseinnehmer Wölffel
zu Männolsheim.
Ernennungen, Verfehungen, Ontlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Ausgejhieden: Bergrevierichreiber Jedel in Straß-
burg behufs Uebertritts in den Dienft der Bezirfsverwaltung.
Ernannt: Militäranwärter Frank zum Bergrevier-
Ihreiber in Straßburg, Eivilanwärter Schue in Straßburg
zum Regierungs-Sekretariatsaffiftenten. Leßterer ift dem Ber
jirfäpräfibium in Meß überwiefen worden.
tatsmäßig angeftellt: Der fommiffarische Affiftent
des Auffihtsbeamten für die gewerblichen Anlagen, Erepin,
in diefer Eigenschaft.
Verſeht: Regierungsfelretär Neubauer in Straß«
burg an das Bezirföpräfidium in Meß und Regierungs-Se«
fretariatsaffiftent Hermann in Me an das Bezirlspräſidium
in Straßburg.
Penſionirt: Kantonal-Polizeilommiffar Merten in
orbad)
JIuftiz- und Aulins-Vermwaltung.
Gejtorben: Der zweite Ergänzungsrichter des Amts-
gerichts Kayferäberg, Gutsbefiger Ortlieb in Reichenweier.
Ernannt: Gutsbefiger Rieder in Kayſersberg zum
zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts daſelbſt.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Pomänen.
Berjegt: Affiftent I. Maffe beim Hauptfteueramte
Saargemünd Hauswald an das Hauptzollamt Schirmed.
Peyirksnerwaltung.
b. Unter-Eljaß.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderaihes Schäfe
fer in Allenweiler zum Beigeorbneten, das Mitglied des Ge—
meinderathes 2. zum Beigeorbneten der Gemeinde Weft-
bofen, das Mitglied des Gemeinderates Stengel zum
Bürgermeifter der Gemeinde Wefthofen, das Mitglied bes
Gemeinderates Schwab zum Beigeorbneten der Gemeinde
Erlenbad).
Definitiv ernannt: Lehrer Jehl in Eulzbad, Leh-
rerin Klein in Greßweiler, Lehrer Lögel in Weißenburg,
Lehrerin Linder in Lembach.
Verjegt: Die Lehrer Robein von Walburg nad
Säjolsheim und Eollet von Säſolsheim nad) Eberbad).
Geftorben: SMeintinderfhulvorfteherin Artope in
ng fien auf U Reintinderfehuloorft
ntlaffen au ntrag: Sleintin ulvorfteherin
Kühn in Schiltigheim. . .
c, Lothringen.
Ernannt: Nikolaus Auguft Gaillot zum Bürger
meifter und Schmied Sellen zum Beigeordneten des Bür⸗
germeifter8 der Gemeinde Neufvillage, Aderer Péchin zum
Bürgermeifter und derer Francois zum Beigeordneten
bes Bürgermeiſters der Gemeinde Malaucourt, Mehger Kill
um Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Algringen,
ttenführer Eder zum Bürgermeifter und derer Groß
m Beigeorbneten des Bürgermeiſters der Gemeinde Riebing,
aurer Benad zum Bürgermeifter und Aderer Benad zum
Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Froquelfing.
Beauftragt: Wegemeifteranwärter Steyer mit ber
Wahrnehmung der Wegemeiftergeichäfte zu Solgne.
32
—
VI. Bermifchte Anzeigen.
7
De etebiet: Die erledigte Gemeindeförfterftelle Farſch⸗
von ni A und ber Bezug ve Deputatbrennholges zum
8* ungefähr 80 .4 verbunden. Die Anſtellung
joezeitig flide und ohne ge
8 wird bieß unter Bezugnahme auf 88. 1 und
des Regulativs über bie Anftellung pp. für die unteren Stellen
des Forftdienftes vom 21. März 1887 hiermit befannt gegeben.
ift eine
ey find Binnen acht Wochen au —*
ei er u ne ch I nö ben Dan a Forte
: en. 150 orgungsbere nmwärter en
orgung: hen unb bie ſeit En hellung besjelbe
Dienfe und Führungszeugniffe, welche ben ganzen ii
— ſſenen Zeitraum in ununterbrochener Reihenfolge belegen
möüfjen, beizufügen, Andere Bewerber haben in gleicher Wei
ihre bisherigen Dienfl- und Yührungszeugniffe vorzulegen.
F. 155,
Eiraßburger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm. A. Squit u. Co.
u: —
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für ElſaßJothringen.
Beiblatt. | Straßburg, den 6. Sebruar 1892.
I. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(538) vom 16. November 1891 beſchloſſen, die in den Jahren
Nachdem die Maul» und Klauenſeuche im Kreife Thann 1884/85 bis 1891/92 zur Anwendung gelommenen Gäße
erloſchen ift, wird hiermit die Verordnung vom 28. Januar für den Durchſchnittswerth eines Arbeitötageß, welder nad
1891 L Nr. 689 (Eentral- und Bezirls ⸗Amisblatt S. 29, Urt, 10 des Geſehes vom 21. April 1832 ber Perjonaltare
Beiblatt) wieder aufgehoben. “ — * — en y- —* ie —*——
2 2. zubehalten. Die betreffenden Sähe ſind in der Beilage für
aa a ig Barirf d den Bezirk Ober⸗Elſaß zum Central- und Bezirls-Amtsblatt
Der Bezirfspräfident Nr. 9, Jahrgang 1884, Seite 1 ff. abgebrudt.
L Rt. 401. v. Jordan. Colmar, den 28. Januar 1892.
(59) Der Bezirfspräfident
Der Bezirlstlag des Ober⸗Elſaß hat in feiner Sitzung I. 718. v. Jordan.
b. Unter-Elfaf.
(60) biefem Rettungswerte wird hiermit lobend zur öffentlichen
Der Mebger Karl Kempfer zu Hagenau hat am Kenntniß gebracht.
12. Oltober v. Is. ben fünfjährigen Knaben Dreyer daſelbſt Straßburg, den 26. Januar 1892.
vom Tode des Ertrinlens in der Moder errettet. Das muth⸗ Der em
volle und entichlofiene Verhalten des Karl Kempfer bei IV. 273. 3.4: Dominicnd.
(61) Uachweiſaung der Durchſchuittsmarktpreiſe während der leiten zehn Friedensjahre im Bezirke Unter-Elfaf.
Namen ber Marttorte
Gegenftand. Brumath. Hagenau. Mols heim. Schlettftadt. | Straßburg. | Meißenburg. Zabern,
DBuräihnittspreis für je 100 Rilogramm
“I 41 AT AT A At RN HT Mi 3 I a) 41% 4
!
Bogen... 2.2.2.2... — — 17 06 16 28 16 42 16 | 88 15 35 14 76
Del... 22222: % 13 22 70 — _ 24 20 26 15 20 27 — —
deſer...... 16 07 15 50 16 29 15 st 17 | 02 14 47 15 72
Streh....... 4 66 5 68 5 03 5 96 61 53 4 82 4 56
PEN 6 53 6 59 7 22 6 20 8 | 57 5 67 6 74
|
Bemerkungen — Für den Preis Erftein gilt Straßburg als ——
In Brumath wird fein Roggen und in Moläheim ſowie in Zabern fein Mehl zu Markte gebracht.
Straßburg, den 1. Februar 1892, Der Bezirlspräfibent.
l. 708 J. A.: Dontinicus,
c. Lothriugen.
(62)
Dem approbirten Apotheler Emil Herrmann aus Meb ift die Genehmigung zur Erriditung einer Apotheke in Kurzel
nn Mes) ertheilt worden.
— 34 —
III. Erlaſſe pp. auderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
(63) Unter-Gemeindebegirt Kerbach, Kreis Forbach, für den Ger
Dur das Minifterium ift beſtimmt worden, daß die meindebezirt Monbofen, Kreis Diedenhofen, und für den
Vorſchriften der 88.49 —55 des Kataſtergeſehes vom 31. März Gemeindebezirt Neubäufel, Kreis Hagenau, vom 15. Mär
1884 jowie die auf Grund des 8. 63 dieſes Geſehes hierzu 1892 ab Anwendung zu finden
erlaſſenen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, be» K. 12540, 12541. 12542,
treffend die Fortführung der bereinigten NKatafter, für ben
(64) Bekanntmadung.
Unter Bezugnahme auf das im Central- und Bezirts-Amtsblatt für 1891, Beiblatt Seite 337 4 abgedruckte Verzeichnii
erungsanftalt —*
I. Aus der Zahl der Verſicherten:
de. | Bertrauensmannsd-
Bosirk.
Vertrauensmann, Grjagmann.
Vertrauendmann. | Erjagmann.
25 18. Bezirk Domad) . . — — — Wanner, Peter Paul
Photographengetülie
in Mülhaufen i/E,
Dornacherftraße 66,
27 | Kanton Marlirh ... . — — — Bertrand, Johann
Landgemeinden. Joſeph, Werlmeiſier
in der Fabril Diemer
in St. Kreuz i/L.
48 | Kanton Schlettſtadt. .Schloeſſer, Theophil, — — —
rbereibeſitzer im
Schlettſtadt.
52 | Stabt Straßburg... — — ſtränzler, Gottfried, —
Polizeirevier 1. Krantentafjenton-
trolör, Judengafje 14.
89 | Kanton Vic...... — — — Henry, —
Winzer in Bir,
95 | Kanton Sierd, .... — — — Soumann, Nilolaus
Arbeiter in Eierd.
Straßburg, den 26, Januar 1892. Der Borftand
ll. 2112. —— Spiecker.
V. Perſonal⸗Nachrichten.
(65) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, | feines fänfzigjäßrigen Dienftjubiläums den Königlichen Kronen⸗
dem Gerichtsvollzieher Shimpff in Niederbronn aus Anlaß Orden IV, Klaſſe mit der Zahl 50 zu verleihen.
Grnenuungen, Verſetzungen, Entlaffungen.
Verwaltung des Innern. Jaſtij· und Aultus-Verwaltung.
Durch Iandesherrliche Verordnung des Herrn Statt- Ernannt: Referendar Schiebler auf Grund der be
balter8 find ernannt worden: Der Rentner Theodor Frey ftandenen Staatsprüfung zum Gerichtsaſſeſſor, Enregiſtrements-
zum Bürgermeifter, der Schloſſer Jalob Gloeckler zum Einnehmer Baum in Weiler zum zweiten Ergänzungsridter
eriten Beigeorbneten, der Aderer Philipp Friedrich Weher— des dortigen Amtsgerichts.
müller zum zweiten Beigeorbneten der Gemeinde Niederbronn, Dem Aderer Thaddäus Kübler in Weiler ift die nach
Ernannt: Neferendar Weber in Colmar zum Regie gefuchte Entlaffung aus dem Amte als zweiter
rungsafjefjor, Sefretariatsaffiftent Will bei der Kreisdirelfion richter des Amtsgerichts daſelbſt ertheilt worden.
in Bolden zum Sreisjetretär, Bürgermeifter Marchal zu Verjept: Gefängnißinfpektor Breymann von
Lorıy b. Meg zum Präfidenten der dafelbft beftehenden Ge— nad) Enfisheim, Expedient Unterftein von Mülhauſen
ſellſchaft zur gegenfeitigen Unterftügung. nad Enfisheim nad Hagenau.
— 35
Entlafjfen auf Antrag: Gefängnikerpebient Mey-
feldt zu Straßburg.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen.
Benfionirt: Rentmeifter Treber in Neubreifach,
. Besirksperwaltung.
ce. Lothringen.
Ernannt: Johann Gobert, zum Beigeorbneten des
Pürgermeifter8 der Gemeinde Charly, Eduard Mathias Dal-
fein, Bahnmeifter, zum Bürgermeifter ber Gemeinde Kurzel,
Ftanz Daga, zum Beigeordneten des Bürgermeifters der
Gemeinde Ennery, Hubert Baué, Aderer, zum ——
und Johann Peter Croſſe, Schreinermeiſter, zum Beigeord«
neten des Bürgermeiſters der Gemeinde Oberjeuß.
Definitiv ernannt: Mathieu zum Lehrer an der
Gemeindefhule zu Ste. Marieraug-Ehenes.
Verjegt: Lehrerin Barbara Hollinger von Eplingen
nah Marienthal im Kreiſe Forbach.
Penjionirt: Glementarlehrer Marx zu Johanns«
Kobrhad)-
——— auf Antrag: Lehrer Bruns zu
e.
NUeichs · Voſ · und Celegraphen · Verwaltuug.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Neu angenommen: Bubendorf, Wirth in Zags-
dorf, als Poftagent.
Ungeftellt: Die Poftpraftitanten Buff und Horn
in Straßburg als Poſtſekretäre, Poftaffiftent Hemmerling
und Poftanwärter Grinda in Mülhaufen als Boftaffiftenten.
eg Zernin, Poſſſekretär, von Straßburg nad
Sclettftadt, Middelmann, Bo ftent, von Aachen nad)
Mülhaufen, Schmidtmann, Poſtaſſiſtent, von Marlirch nad)
Aachen, Brehm, Poſtpraktilant, von Straßburg nad; Meerane.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Me$.
Angenommen: Eigenthümer Chemidling in Bour«
donnahe ala Poftagent.
Ernannt: Ober-Pofttafien-Rajfirer Ehrich in Mep
zum Ober-Boftlafjen-Rendanten.
Verfeht: BPoftprattitant Schneider von Me nad
Elberfeld, die Poftaffiitenten Schneider von Meh nad) Saar»
gemünd, Thill von Eiberfeld nad Diedenhofen, Glaijer
von Diedenhofen nad Metz, Roth von Meh nad) Saarburg
und Michels von Meb nad Saargemünd.
Entlaffen im Wege der Kündigung: Poftagent
Rihard in Bourbonnaye.
VI. Bermifchte Anzeigen.
)
Beinhändler Heinrih Bauer ift als Agent des Gene
tulvertreterd des MNorbdeutichen Lloyd für Eljah-Lothringen,
B. Lippmann zu Straßburg beftätigt worden.
(#7)
Das Proviantamt Diedenhofen kauft Hafer und Rog-
enrihtftroh. Worläufig finden nur Angebote von Produzenten
ditigung. Es wird jedoch vorausgejeßt, daß mur boll»
fündig magazinmäßiger Hafer angeboten wird, b. h. ſolche
Roare, welche möglichft frei von fremden Sämereien und
Unreinigleiten iſt und ein Scheffelgewicht von mindeftens
23,5 kg. hat. Nafjes, dumpfige® und unreines® Stroh ift
tbenfo wie ſolches, welches mit krummem vermifcht ift, von
dr Annahme —— Gezahlt werden die höchſten
Örtlihen Monatsdurchſchnitts-Marklpreiſe.
(68)
Das Proviantamt Hagenau kauft vorzugsweiſe von
Produzenten Weizen, Roggen, Bafer, Heu und Roggenrichtſtroh
don m ung er Belhaffenheit in Grenzen der dortigen
Darttpreife an. Werfäufer haben das Natural frei bis ans
Nagazin zu liefern. Die Roggen«Antäufe find beendet.
«
(69)
Das Proviontamt Met fauft Hafer, Heu und Stroh
Roggenrichtſtroh) von magazinmähiger Beſchaffenheit zu den
jeweiligen Marftpreifen an. Anmeldung von Hafer im Bäderei»
Büreau gegenüber der Steinmeh-Kajerne ; deögleidhen von
Hafer, Heu und Stroh im Büreau St. Magellenftrafe 18.
(70)
Das Proviantamt Pfalzburg i.2. kauft Roggen, Weizen,
gie: Heu, Roggen- und Weizenſtroh von aha an
Beichaffenheit in Grenzen ber ortsüblichen Marllpreiſe. Das
Scheffelgewicht muß beim Roggen mindeftens 35,5 kg., beim
—— mindeſtens 37,5 kg., beim Hafer mindeſtens 22 kg
tragen.
(71)
Das Proviantamt Straßburg lauft Weizen, Roggen,
Heu und Roggenftroh und zwar vorzugsweiſe von Befigern
direft an. Die Ablieferung, — * die Begabung zu den jer
weiligen Tagespreiſen geſchieht für Weizen, Roggen und Heu
im neuen Proviantamt — Schwarzwaldftraße —, für Stioh
bei der Magazin-Rendantur — Saarburgerftraße 3. Der
Haferanfauf ift geichlofien.
Steafburger Druderei u. Berlagtanfalt, vorm. R. Sauit u. Go.
8
80
2
8
>
Do
®
2
©
oO
37
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen.
Beiblatt. |
Straßburg, den 18, Lebruar 1892.
I. Berordnungen pp. des Minifteriumsd und des Oberſchulraths.
(72)
In Gemäßheit der 88. 35 und 36 des Berggeſethzes
vom 16. Dezember 1873 werden bierburd) die Verleihungs-
wfunden für die Bitumenbergwerfe Glüdauf Ingenheim 1
bis VI mit dem Bemerfen zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daf die Planzeichnungen bei dem Kaiferlichen Bergrath Sasper
in Straßburg, Wenterftraße 4, zur Einficht offen liegen.
Straßburg, den 80. Januar 1892.
Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
.D. 410!, von Aöller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. Oftober 1891
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter dem
Namen Glüdauf Ingenheim I das Bergwertö-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Ingenheim, Wilwisheim, Mels-
beim, Hochfelden und Schaffhaufen, Landkreis Straßburg,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999992
Onadratmetern hat und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Plan ne mit den Budhitaben AB CD
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorkommen⸗
den Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
30. Januar 1892,
Straßburg, den
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
rn Ingenheim I bei Ingenheim.
. D. 4101
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28, Oktober 1891
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter dem
Rımen Glüdauf Ingenbeim II das en
in dem in den Gemeinden Ingenheim, Schaffhaufen und
Dunzenheim, Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1999998 Quadratmetern bat und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
wihnung mit den Buchſtaben A DE F bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad)
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Glüdauf Ingenheim II bei Ingenheim,
l. D. 4104,
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Oltober 1891
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter dem
Namen Glüdanf Ingenheim II das Bergweris⸗Eigenthum
in dem in den Gemeinden Ingenheim, Melsheim und Wil
wisheim, Landlreis Straßburg, ſowie Lupftein, Preis Zabern,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999998
Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf ber am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABNM
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkom—
menden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. $.) Miniftertum für Effaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
. Der Unterftaatefetretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Glüdauf Ingenheim II bei Ingenheim.
1. D. 41010,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 80. Oftober 1891
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter bem
Namen Glüdauf Ingenheim IV das Bergwerfs-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Ingenheim, Säfolsheim und Dun-
enheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen
Släfeninhalt von 1999 995,5 Quadratmetern hat und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich-
nung mit den Buchitaben A FG H bezeichnet find, zur Ge-
winnung des in bem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem
Berggeiege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 80, Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatzjelretär.
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Glüdauf Ingenheim IV bei Ingenheim.
L D. 410 W,
Im Namen”Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 30. Dftober 1891
wird dem Albert Mac Garvey zu MWalburg unter bem
Namen Glüdauf Ingenheim V das Bergwerf!-Eigenthum
in bem in den Gemeinden Ingenheim und Säjolsheim, Land»
treis Straßburg, ſowie Littenhein, Kreis Zabern, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 2000000 Duadrat=
metern hat und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben A HI K ber
eichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden
itumens nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihfungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Glüdauf Ingenheim V bei Ingenheim.
I. D. 410 V.
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 20. November 1891
wird dem Albert Mac Garvey zu MWalburg unter dem
Namen Glüdauf Ingenheim VI das Bergwerls-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Ingenheim und Wilwisheim, Lande
freis Straßburg, jowie Lupſtein und Littenheim, Kreis Zabern,
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1999 995,5
Quadratmetern bat und befjen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bucftaben AK LM
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem {Felde vorlommen⸗
den Bitumen® nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878
hierdurch verliehen,
80. Januar 1892.
Straßburg, den
(L. $.) Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf
Glüdauf Ingenheim VI bei Ingenheim.
1. D. 410 VE,
(73)
In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werben hierdurch die Verleihungs—
urfunden für die Bitumenbergwerte Niefern I bis V, Ueberad)
I und II und Rheinmatt I bis IV mit dem Bemerlen zur
Öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Planzeihnungen bei
dem Kaiſerlichen Bergratb Jasper in Straßburg, Menter-
ſtraße 4, zur Einfiht offen liegen.
Straßburg, den 30. Januar 1892.
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterflaatsfelretär
1. D. 409. von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 5. Oktober 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Niefern I das Bergwertö-
Eigenthum in dem in der Gemeinde Uhrweiler, Kreis Hagenau,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1977798
Quadratmetern bat und defjen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben AD E F
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen⸗
den Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. $.) Minifterium für Effaß-Loihringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Niefern I bei Uhrweiler.
I. D. 4091!
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 20. Oftober 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und U. Siebert zu
Düfjeldorf unter dem Namen Niefern II das Bergwerls-
Eigenihum in dem in ben Gemeinden Uhrweiler und Find«
weiler, Frei Hagenau, und Zußendorf, Kreis Zabern, bes
Tegenen Felde, welches einen Flächeninhali von 1986 840 Dua-
dratmetern hat und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben AFGHIK
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom⸗
menden Bitumend nad; dem Berggejche vom 16. Dezember
1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892,
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergivert
Niefern I bei Uhrweiler.
1. D. 409,
38
—
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 26. Oktober 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Niefern Ill das Bergwerti-
Eigentum in dem in den Gemeinden Uhrweiler, Kreis
genau und Müblhaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, es
einen Flächeninhalt von 1987015 Quadratmetern bat und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichnung mit den Buchſtaben A BC D bezeichnet find, zur
Gewinnung bes in dem fyelde vorfommenden Bitumens nad
dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, ben 80. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaatsjekretär,
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Niefern Ul bei Uhrweiler,
I. D. 4091,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muihung vom 24. September 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Niefern IV das Bergweils-
Eigenthum in dem im den Gemeinden Uhrweiler, Kreis Ha-
enau und Mühlhaufen, Schillersdorf und Zußendorf, Kreis
Rasa, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1996965 Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud
ftaben AB PO bezeichnet find, zur Gewinnung des im dem
Felde vortommenden Bitumen® nad dem Berggefeße vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl
Niefern IV bei Uhrweiler.
L D. 400 tv.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 24. September 1891 wird
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düffelborf unter dem Namen Niefern V das Bergwerli«
Eigenthum in dem in den Gemeinden Uhrweiler, Kreis Ha
genau, jowie Schillersdorf und Zutzendorf, Kreis Zabern,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1994310,
Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben AKLMNO
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom-
menden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember
1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abthellung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär,
Verkihungsurtunde für das Bitumenbergwerl
Niefern V bei Uhrweiler.
l. D. 409 V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 20. Juli 1891 wir
dem Julius Finkler zu Godramftein und U. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Ueberach J das Bergmerli-
Eigentum in dem in den Gemeinden Ueberach, Bitfchbofen,
Mieteaheim und Hagenan, Kreis Hagenau, fowie Nieder»
modern, Kreis Zaubern, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 1865100 Quadratmetern hat und befien Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Buchftaben ED W X Y Z Z' bezeichnet find, zur Gewinnung
bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg«
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 80. Januar 1892,
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Verleifungsurkfunde für das Bitumenbergwerl
Ueberad) I bei Ueberach.
L D. 409 v1,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 8, Auguft 1891 wird
dem Julius inter Godramftein und A. Siebert zu
Düffeldorf unter bem — Ueberach II das Bergwerls-
Eigentbum in dem in ben Gemeinden Ueberach, Mietesheim
und Hagenau, Kreis Hagenau, und Niedermodern, Kreis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1848600 Quadralmetern hat und deſſen Grenzen auf der am
beutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh«
faben G VW D bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 30. Januar 1892,
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lolhringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatzjelretär.
Verltihungs urkunde für das Bitumenbergwert
Ueberach II bei Ueberach.
1. D. 409 Yu,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Juli 1891 wird
dem Julius Winkler zu Godramftein und N. Siebert zu
Düfeldorf unter dem Namen Rheinmatt I das Bergwerld-
Eigentum in dem in den Gemeinden Niebermodern, Kreis
Zabern, und Ueberach, Kreis Hagenau, belegenen Felde,
welches einen Flächeninhalt von 1959685 Quadratmetern hat
und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
Vanzeihnung mit den Buchſtaben ABCDEFG H bezeichnet
find, zue Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens
ar dem Berggejepe vom 16. Dezember 1873 hierdurch
n.
Straßburg, den 80. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eifaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleihfungsurtunde für das Bitumenbergwert
Rheinmatt I bei Niebermodern.
1. D. 409 van,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29, Juli 1891 wird
dem Julius Fintler zu Godramftein und A. Siebert zu
Düfleldorf unter dem Namen Rheinmatt II das Bergwerks
hum in dem in den Gemeinden Niedermodern, Kreis
Jabern, und Dauendorf, Kreis Hagenau, belegenen Felde,
39
welches einen Flächeninhalt von 1948420 Quadratmetern hat
und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
Planzeihnung mit den Buchftaben AHIK LM bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem Feide vorfommenden Bitumens
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurd) ver«
lieben,
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. 8. Miniflerium für Elfaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterjtaatsfefretär,
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Rheinmatt I1 bei Niedermodern.
I. D. 409 1X,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 1 Auguft 1891 wird,
dem Julius Finkler zu Gobramftein und 9. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Rheinmatt III das Bergwerfd«
Eigentum in dem in ben Gemeinden Niebermodern, Kreis
Zabern, ſowie Ueberadh, Dauendorf, Merzweiler und Hagenau,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1364555 Quadratmetern bat und defjen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh-
fiaben ABGCVUTSR bezeichnet find, zur Gewinnung bes
in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejeke
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurklunde für das Bilumenbergwerl
Rheinmait II bei Niedermodern.
l. D. 409%,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 1. Auguft 1891 wird
bem Julius Finkler zu Gobdramftein und A. Siebert zu
Düffeldorf unter dem Namen Rheinmatt IV das Bergwerld«
Eigentum in dem in den Gemeinden Niedermobern, Kreis
Zabern, ſowie Dauendorf, Ueberach und Hagenau, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1670390 Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud)-
ftaben AMNOPOR bezeichnet find, zur Gewinnung bes in
dem Felde vorfommenden Bitumen nad) dem Werggefepe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 30. Januar 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaf-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerk
Rheinmatt IV bei Niedermodern.
I. D. 409 21,
(74) Bekanntmadung.
Gemäß $.48 des Unfallverficherungsgefehes vom 6. Juli
1884 wird hiermit befannt gemacht, daß die auf Grund des
bezeichneten Gefepes fowie des 8. 1 Ziffer 1 des Nusbeh-
nungsgefehes vom 28. Mai 1885 errichteten Schiebsgerichte,
deren Siße fi innerhalb Eljah-Lothringens befinden, zur
Zeit in folgender Weiſe zufammengefeßt find:
Laus |
fende |
Nr.
1
Bezeihnung ber Ausführungsbehörbe we — = —
3 es
bezw. Berufsgenofienfchaft. Schiedsgerichtsvorſitzenden. Schiedsgerichtsvorſtzen
Süddeutſche Eiſen⸗ und Stahlberufsgenoſſenſchaft, Rummel, Landgerichtsdirelior in Dr. Ebel, Amtsgerichts
Sektion V. Mulhauſen. Mülhaujen.
Textilberufs genoſſenſchaft von Elſaß ⸗Lothringen. . . wie vor. wie bor.
Papiermacherberufsgenoſſenſchaft, Seltion MI. . .. . Freiherr Reihlin von Meldega, | Dr. Eſſer, Regierung
Regierungsrath in Straßburg. in Straßburg.
BPapierverarbeitungsberufsgenofjenichaft, Seftion VI. . wie vor. wie vor.
Südweſtdeutſche Holzberufsgenofienihaft, Seltion IV wie bor, wie ber,
41
— — —
Von der Ausführungsbehörde ernannt
bezw. von ber Berufsgenoſſenſchaſt gewählt:
Echiebögerichtäbeifiger,
tin, Molf, in Gebmweiler. | 1.
dubenefle, Fabrilant in 1.
Mupig.
plus, Lucian, Wabrifbefiger | 1.
in Mülhau en,
Her, Iulius, Kattundruckerei⸗ 1.
kefiger in Mülhauſen.
Stellvertreter.
Burgbard,
Jacques, in
Mülhaufen,
. Bid-Spörlein, Joſue, in
Mülhaufen.
Sautier, Jafob, Fabrilant
in Enfisheim,
Platen, Theophil, Feilen⸗
fabrilant in Mülhauſen.
Noach-Dollfus, Hermann,
Fabrilbeſiter in Mülhaufen,
. Mieg, Daniel, Fabrilant in
Mulhauſen.
Engel, Albert, Fabrifant in
Mülhauſen,
2. Guth, Karl, Fabrifant in
uls, Georg, Fabrilant in 1,
Gernsbach.
önindenhammer, Louis, | 1.
0, Fobritant in Türlheim.
wmerlatt, Ad. in Firma | 1.
Robert Raufmann, Nachfolger,
n Lahr. 2,
aſſoli, Leon, in Straßburg. | 1.
. Dufh, Auguft, in Straß-
apfel, J. Pfeifenfabritant | 1-
* . Rapp, J. Sägemühlenbe—
Jofäi, Friedrich, Schreiner-1. 3.
Nies, Eduard, Holzhänbler
bier.
meister bier,
Malmerspad).
zus: Lubwig, Fabrilant in
I
ehl,
. Domid, Arno, Fabrildireltor
in Weiſenbach bei Gernsbach.
Thurneifen, Rubolf, Fabri—
fant in Maulburg (Baden),
. MWeibel, Viltor, Fabrilant
in Kayſersberg.
Pfiſterer, ©,, in Lahr,
Rod, €. H, in Lahr.
Bes Victor, in Straf»
urg,
burg.
Kiefer, Andreas, Holzhändler
bier,
figer bier,
Hud, M,, Sohn, Holzhändler
Don den Arbeitervertretern gewählt:
Schiedsgerichtsbeiſitzer.
Ober meſſer, Joſef, Eiſendreher | 1.
in Mülhaufen.
Meyer, Juftin, Schloſſer in
KRiedisheim.
Baldenwed, Alois, Arbeiter in | 1.
Rappoltsweiler.
Meichler, Bernhard, Arbeiter
in Mülhaufen.
Kempf, Ferdinand, Maichinen-
führer in Ruprechtsau.
Seemann, Jakob, Maſchinen
führer in Ettlingen,
MWäldin, Adolf, Kartonnager |
arbeiter in Lahr.
Würges, Adolf Wilhelm, Litho-
graph in Colmar,
Dietrich), Eugen, Arbeiter in
Rolmar,
Riemer, Ierome, Vorarbeiter
in Reihähofen.
19
|
{
1.
2.
2.
1.
2.
Stellvertreter.
Notheber, Georg, Eiſendreher
in Mülhauſen,
Gröne, Leo, Eiſengießer in
Mülhausen.
Milius, Ludwig, Mobell-
ſchreiner in Grafenjtaben,
Boos, Georg, Schloffer in
Gumberäßofen,
Cadell, Joſeph, Arbeiter in
Gebweiler,
Haller, Theobald, Druder zu
Hüffern-Weflerling.
Hellih, Matthias, Schloſſer
in Gunsbad,
Berih, Eduard, Werfmeilter
in Hüttenheim.
. Kern, Karl, Mafcinenführer
in Rupredhtsau,
‚ Walter, Karl, Keffelleerer in
Kehl.
‚ Sutter, Johann, Papier
macher zu Napoleonsinſel bei
Rirbeim,
. Feldmann, Schlofjer in Wald-
hof bei Mannheim.
. Badalli, Johann, Buchbinder
in Sabr,
‚ Beith, Leonhard, Tapeten-
druder in Mannheim.
i —— Paul, Lithograph in
ahr,
.Huter, Peter, Schloſſer bei
Gebrüder Adt in Ensheim
Pfalz).
. Kiefer, Joſef, Drechsler in
Mes,
. Spring, Johann, Arbeiter
in Straßburg.
. Bertrand, Joſef, Sägemüller
in Reichshofen,
2. Binder, Martin, Schreiner
in Mülbaufen.
Lau⸗
fende
Nr.
Dezeihnung der Ausführungsbebörbe
bezw, Berufsgenoſſenſchaft.
6 | Müllereiberufsgenofienihaft, Seltion XIT .... . .
10
Brauerei⸗ und Mälzereiberufsgenoffenichaft, Settion I.
— Baugewerlsberufsgenoſſenſchaft, Sel ⸗
tion IV.
Sũdweſtliche Baugewerlaberufsgenoſſenſchaft, Sel ⸗
tion V.
— Baugewerksberufsgenoſſenſchaft, Sel-
tion VI.
Bezeichnung
bes
Schiebsgerihtsvorfißenben.
Freiherr Reichlin von Melbegg,
Regierungsrath in Straßburg.
wie bor,
wie dor.
Rummel, Landgerichtsdireltor in
Mülhaufen.
Grünewald, Amtsgerichtsrath in
Met.
Bezeichnung bes Stellvert:
be3
Schiebsgerichtävorfigend:
Dr. Ejjer, Regierungse
in Strakbur, |
tie bor.
Dr. Ebel, Amtegerihterd
Mülhauſen.
Vaillant, Amtsgeri
Meh.
Bon ber Ausführungäbehörbe ernannt
| bezw. von ber Berufsgenofjenfchaft gewählt:
— — —— — — —
Shiedsgerichtsbeiſiher.
— —
Mu
P ARäptesbefier
kr, Alexander, in Ganfau
(Straßburg).
hott, Auguft, Bierbrauer hier.
urger, Johann, Bierbrauer
bier.
m, Auguft, Bauunternehmer
Bier.
ion, Augufl, Bauunternehmer
bier.
ber, Julius, in Mülhauſen.
vor. ‚ut. Malermeifter
Mulhauſen.
Heiſter, C, in Met.
en A, Anſtrei
u in a *
Stellvertreter,
1. Riß, Jobann, Müplenbefiger
in Wolxheim,
2. Uri, Karl, Mühlenbefiger
in Beudertheim, ”
1. Kircher, J. in Ebersheim,
2. Amann, in Erflein,
1. Burger, Wilhelm, Bier«
brauer hier,
2. North, Th., Bierbrauer bier.
1. Schüßenberger, Karl,
Brauereibeſitzer in Schilligheim,
2. Höffel, Peter, Brauereibe-
iger in Sciltigheim.
1. Hug, 3, Bauunternehmer
bier,
2. Lercher, M. Gypiermeifter
bier,
1. Breitenberger, Julius,
Bauunternehmer bier,
2. Matter, Emil, Bauunter-
nehmer bier,
1. Gysperger, Em, in Müls
haufen,
2. Anörger, Heinrich, Mlemp-
ner in Colmar,
1. Hornflein, &, Bauunter-
nehmer in Thann,
2. Sheibeder, Heinrich, Ta—
pezirer in Mülhaufen.
1. Runge, Zimmermeifter in
Met,
2 Iil W., Unternehmer in
1. er, J. €, Anſtreicher⸗
zen ter in Sehe
2. Müller, J. Pflafterermeifter
in Meg.
Bon den Arbeitervertretern gewählt:
Schiedsgerichtsbeiſiher.
Berg, Ignaz, Müuhlenarbeiter
in Zabern.
Brenner, Friedrich, Mühlen-
arbeiter in Straßburg.
Lapp, Viltor, Mälzer in Sähil-
tigheim,
Maffon, Heinrih, Brauburſche
in Straßburg, bei W. Burger.
Lenz, Joſef, Steinhauer in
Straßburg.
Hoft, Gufin, Detorationsmaler
in Straßburg.
Würfel, Joſef, Steinhauer in
Straßburg.
Ailinger, Mathias, Zimmers
mann in Mülhauſen.
Ludwig, Wilhelm, Maurer in
Mes.
Schirmer, Georg, Maurer in
Mep.
Stellvertreter.
1. Shöllhammer, Daniel,
Mühlenarbeiter in Straßburg,
2. Täſch, Peter, Mühlburſche
in Imlingen.
1. Meyer, Ludwig, Mühlarzt bei
ſt. Amann in Eritein,
2. Schrank, Ludwig, Mühlarzt
bei Boftetter in Weißenburg.
1. Rung, Nicolas, Braufnedjt
in Babern,
2. Wägner, Nicolas, Braufnecht
zu Lagrange-Monbofen.
1. Schub, Thomas, Obermälzer
in Straßburg, bei Joh. Burger,
2. Glung, Auguſt, Küfer in
Schilligheim.
1. Weber, Stephan, Maurer in
Zabern,
2. Bedmann, Karl, Schiefer
decker in Straßburg.
1. Bauſt, Wilhelm, Maurer in
Straßburg,
2. Boll, Joſef, Steinhauer in
Straßburg.
1. Hänle, Alexander, Maurer
polier in Mülhaufen,
2. Blepp, Anton, Schreiner in
Mülhauſen.
1. Keſtner, Joſef, Maurer in
Rappoltsweiler,
2. Jung. Auguſt, Arbeiter in
Rappoltsweiler.
1. Freitag, Ernſt, Maurer in
ch,
2. Weinand, Karl, Maurer in
Nieder Jeuß.
1. Bailer, Franz, Maurer in
Nieder-Jeuß,
Grapfeld, Hermann, Maurer
in Dieb.
»
44
km Bezeichnung ber Ausführungsbebörde Bezeichnuns Begeihaung des Gtelloen
fende 5 j des bes
Nr. — ——— Schiebsgerichtönorfipenden. Schiedsgerichtsvorſihent
11 ——— für den Bereich des 15. Armee | Lade, Juſtizrath, Ober- und Korps- Litſchgi, Juſtizrath, Son
forps. aubiteur in Straßburg. mentsaubiteur zu Stra
12 Unſallberſicherung für den Bereich des 16. Armee | Lohe, Juſtigrath, Garnifonauditeur in | Kih, —— ——
idips Mep. teur in Me.
13 | Unfallverfiherung für den Verwaltungsbezirt der Haie | Freihert Neichlin von Meldegg, | Dr. Effer, Regierungsef
| jerlichen Generalnireltion der Eifenbahnen in Elſaß · Regierungsrath in Straßburg, in Straßburg.
Lothringen.
U. Berorduungen pp. der Beristöpekfidenten,
018) a. Ober · Elſaß.
7
Der Bezittlsiag hat in feiner Sihung vom 16. No⸗ 4. Tagewert eines — oder eines Ochſen „.. . „4 2,00
vember 1891 in Gemäßheit des Artilels 4 des Geſetzes über 5. Desgleichen einer Bub . . . .· onen nen. „10
die Bicinalwege vom 21. Mai 1836 den Zarif für die Um- 6. Desgleihen eines Efeld. . ... ....... 0. „060
* der Wegefrohnden in Gebleifiungen — die Zeit 7. red eines Wagens zu mehr als zwei Ge»
v 1 il 1892 bi i ärz 1898, | , Ben. .ueor seen nenn — en?
folgt 5 aan ai u Bahr s 8. Desgleichen eines hg zu zwei und weniger
1. Tagewerk eines Mannes exel. der Städte Colmar und u ——⏑———— 00
Milpaufen — * * EEE 1,30 Colmar, den rn Gebruar 1892,
2, Desgleihen in der Stadt Colmar... ..... „ 1,70 Der Bezirtäpräfibent
8. Desgleihen in der Stadt Mülhaufen . ..... „ 1,60 Il. Nr. 775. v. Jordan.
Bon der Ausführungsbehörde ernannt
bezw. von der Berufsgenofienihaft gewählt : Bon den Arbeitervertretern gewählt :
iedegerichtsbeiſitzer. Stellvertreter. Schied&gerichtäbeifiger. Stellvertreter.
‚ Baurath, Garnifonbau: | I. Anderjen, Garnifonbauin«
pltor zu Straßburg. ſpeltor in Straßburg,
2. Wenpte, Proviantamtzdirel=
tor in Straßburg.
der, Vetriebsinfpeltor bei | 1. Leeg, Garniſonbauinſpeltor
Hellmuth, Metalldrehergehülfe 1. Bronner, Arbeiter bei dem
bei der Wrtilleriewerkftatt zu ; Nrtilleriedepot zu Straßburg,
Straßburg. 2. Kreß, Vorarbeiter bei dem
Proviantamt in Hagenau.
Schwab, Schlo — 1. Erbs, Vorarbeiler bei dem
lenewerlfian in Straf | in Siraßburg, Artilleriewerkftatt in Strafe Proviantamt in Hagenau,
} 2. Hüther, Rechnungsrath, Gar- burg. 2. von Reith, Satiler bei ber
nifonverwaltungsbdireltor in Artileriewertftattin Straßburg.
Straßburg.
Bejotß, Garnifonbau- | 1. van Bülid, Garnifonbauver- Schiltauer, Magazinarbeiter | 1. eh Sattler bei dem Ars
1}
|
|
|
in Meh. ' filleriebepot in Meb,
2. Boulanger, Magazinarbeiter
' in St. Avold.
Steinbad, — in | 1. Hartmann, Dominif, Pro»
5.
aipttor in Mep. waltungsbdireltor in Metz,
2. Hoppe, Garniſonbauverwal⸗
tungsoberinfpeltor in Mep.
eiheid, Garnifonbaur | 1. Klett, Proviantamtsdireltor
zipeftor in Meb. in Meb, viantamtsarbeiter in Meb,
2, Miſchke, Proviantamtsreu- 2. Rlofter, Georg, Proviant-
dant in Mep, amtsarbeiter in St. Wvold.
Nihels, Negierungs-
Fiſcher, Gregor, Ladirer in 1. Hoffmann, Karl, Dreher in
Ömeraldireltiong mitglied, Biſchheim.
rungsrath, Generaldireltions⸗ Montignh,
mitglied,
2. Haaſe, Gerichtsaſſeſſor, Ge—
neraldireftionshülfsarbeiter.
ar, Regierungsrath, Ge- | 1. Reimer, Regierungsrath, Ge—
Direftionsmitglied. neraldireftionsmitglied.
2, Abicht, Regierungsraih, Ger
neraldireltionsmitglied.
1. Simfon, Geheimer Regir-
2. Seel, Xaver, Schloſſer in
Mürhaufen.
Kürzi, Wilhelm, Schloffer in | 1. Maringer, Nilolas, Dreher
Mürhaufen. ' in Montigny,
2, Rohrbacher, Peter, Klemp-
ner in Saargemünd.
tg, den 6. Februar 1892,
Ministerium für Elfaß-Lothringen.
btbeilung des Innern.
Der Unterftaatsfefretär von Köller.
b. Unter-Elfaf.
(76) Beſchluß. Der zweite Bezirk umfaßt die Gemeinden Reichshofen,
Gundershofen und Gumbrechtshofen, führt den Namen Kan—
Vom 1. Februar d. Is. ab iſt der ſtantonalarzlbezirl tonalarztbezirt Reichshofen und wird dem praftiichen Yrzie
Kderbronn I in — Theile getheil. Dr. Kaſt in Reichshofen, welcher ebenfalls zum Santonalr
Ter erfie Bezirk umfaßt die Gemeinden: Nieberbronn, arzte ernannt tird, überwiefen.
Lherbronn, Zinsweiler, Windftein und Dambach, führt den Straß den 1. Xebruar 1892
Nomen Kantonalarztbezirt Niederbronn I und wird dem Bahn- traßburg, den 1. Febtuar 1892.
te Dr. Paul Klein in Niederbronn, welcher hiermit zum Der Bezirlepräfident
Rıntonalarzte ernannt wird, überwiefen. VI. 580. von berg.
46
—
e. Lothringen.
Behanntmahung.
Nachdem die Satzungen der in der Gemeinde Heßdorf,
Kreis Bolchen, gebildeten Genofienfchaft zur Entwäfjerung der
Kantone Paffenader 1, 2,und 5 diesjeits genehmigt worden
find, bringe ich nach Einficht des Artitels 12 des Gejehes über
die Syndilat®-Genoffenihaften vom 21. Juni 1865 und bes
Rundfchreibens des Minifters für Aderbau, Handel und öffent-
liche Arbeiten vom 12. Auguft 1865 die Genoſſenſchafts-
Safungen hierdurch auszugsweiſe zur Öffentlichen Kenntniß.
Genoſſenſchaftsſtatut
für die unter dem Namen Entwäſſerungsgenoſſenſchaft Heßdorf
gebildete autoriſirte Syndilats-Genoſſenſchaft.
Das Genoſſenſchafteſtalut iſt gleichlautend mit dem auf ©.
29 unter (53) abgebrudten Statut ber Feldwegegenoſſenſchaft Trom⸗
born bis auf nachſtehenden Artilel:
Urtilel 2,
Das Syndilat beſteht aus 3 Mitgliedern und 1 Stellvertre⸗
ter. Hiervon find alle Mitglieder und Etellvertreter aus ber Zahl
ber betheiligten Gigenthümer zu wählen. Ein Drittel der Mitglieder
des Syndilats wird jebed Jahr neu gewählt,
ei ben 8 erſten theilweiſen Erneuerungen werben bie aut:
B
ſcheldenden Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie ſind wieder
mwäßlber und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſehung.
Met, den 19. Januar 1892,
Der Bezirföpräfident,
I. U: Fıhr. von Kramer.
(77)
v1. 211.
DBekaunftmadung.
Nachdem die Sabungen der in der Gemeinde Colmen,
Kreis Boldden, gebildeten Genofienfhaft zur Entwäſſerung
der 1., 2., 3. und 4. Brouchs und des Kantons Hemelswies
diesſeits genehmigt worden find, bringe id nad Einſicht des
Artikels 12 des Gefehes Über die Syndilats-Genoſſenſchaften
vom 21. Juni 1865 und de Rundſchreibens des Miniſters
für Aderbau, Handel und öffentliche Arbeiten vom 12. Auguft
1865 die Genoſſenſchafts-Satzungen hierdurch auszugsweiſe
zur öffentlichen Kenntniß.
(78)
|
|
|
|
Genoflenfhaftsftatut
für die unter dem Namen Entwäfjerungsgenofienfhaft Colmen
gebildete autorifirte Synditats«Genofjenidaft.
Das Genofjenichaftsftatut ift gleichlautend mit dem auf S.
5 ar (77) abgebrudten Statut der Entwäſſerungsgenoſſenſcheft
Mef, ben 19. Januar 1892.
Der Bezirlspräſident.
Vl. 212. I. U: Frhr. von Aramer.
(79) Bekanntmadung.
Nachdem die Safungen der in den Gemeinden Dalbeim,
Böllingen und Habubingen mit dem Sik in Böllingen, Kreit
Ghätenu-Salins, gebildeten Genoſſenſchaft zur Anlage und
Unterhaltung einer Drainage in den Slantonen Derriere au
moulin, Glos du moulin, Niving und Les Estinguerets ber
vorgenannten Gemeinden diesſeits genehmigt worden find, bringe
ich nad) Einficht des Artifels 12 des Geſetzes über die Synbilats-
Genoſſenſchaften vom 21. Juni 1865 und des Rundſchreibenẽ
des Minifters für Aderbau, Handel und öffentliche Arbeiten
vom 12. Auguft 1865 die Genofjenfhafts-Sagungen bierdurd
auszugsweiſe zur öffentlichen Kenntniß.
Genoſſenſchaftsſtatut
für die unter dem Namen Drainagegenoſſenſchaft Dalheim,
Böllingen, Habudingen gebildete autorifirie Syndilate-
Genoſſenſchaſt.
Das Genoſſenſchaftsſtatut iſt gleichlantend mit dem auf &.
unter (53) abgebrudten Statut ber Feldwegegenoſſenſchaft Tromborn
bis auf nachftehenden Arlikel:
Artilel 12,
Das Syndilat Hat bie Aufftellumg ber -Projekte und die
techniſche Leitung der Arbeiten dem Meliorations-Bauinfpektor zu
Saargemünd zu übertragen, Lehterer kann die Mebgehülfen und
Tagelöhner annehmen, welche er für feine Aufnahmen nöthig bet.
Die Bezahlung der Tagegelder und Reifeloften bes bei Aus:
führung bed Unternehmens bejchäftigten Melioretionsperfonals er:
folgt nad) ben beftehenben Reglements.
Meg, den 20. Januar 1892.
Der Bezirfspräfident.
VI. 241. J. U: Fehr. von Airamer.
III. Erlaſſe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(80)
Durch Beſchluß des Kaiſerlichen Landgerichts zu Saar—
gemünd vom 28. Januar 1892 iſt Johann Baptiſt Rigot,
früher Maurer zu Albesdorf, zur Zeit ohne befannten Wohn
und Aufenthaltsort, für abweſend erllärt worden.
Colmar, den 6. Februar 1892.
Der Kaiferl, Oberftaatsanwalt.
Geheimer Ober-Juftizrath
Raſſiga.
T. 188.
(81)
Durch Beſchluß des Kaiſerlichen Landgerichts zu Straf
burg vom 29. Januar 1892 ift die Abhaltung eines Zeugen
verhörs über die Abweſenheit des Benjamin Mandel, ge
boren zu Trimbach am 17. Januar 1854, ‚zur Zeit ohne
befannten Wohn- und Aufenthaltsort, angeordnet worden.
Colmar, den 6. Februar 1892.
Der Raiferl. Oberftaatanmalt.
Geheimer Ober-Juftizrath
Haffiga.
— — —
T. 187.
(82)
Durch Erlaf des Kaiſerlichen Minifteriums vom 23, Ja=
nuar 1891 ift angeorbnet worden, dab durch das Saiferliche
Amtsgericht Benfeld monatli ein Gerichtätag für die Ge-
meinden Rheinau, Boofzheim und Frieſenheim mit ben
—— Neuntirchen und Zelsheim in Rheinau abgehalten
werde.
Straßburg, den 2. Februar 1892.
Der K. Landgerichtspräſident: Der K. Erſte Staatsanwalt :
Dr. Pauli. Vei
IV. Erlaſſe pp. von Reichsbehörden.
Bei der biefigen Raiferlihen Ober-Poflbireftion lagern folgende unanbringlihe Sendungen:
(83)
Aufgabegeit.
Rame
Aufgabeort. beE Beltimmungsort. | Gegenftanb. ber nicht aufzufinbenben
. t.
zen. | Monet | Ya. Gmpfängers Abſende
J F
Straßburg (Elſ.) 4 | 31. Juli \ 1891 Hof. Polorny Bafel Ginihreibrief] — — ?
Müldanfen (Elſ.) ı | 18. | Novbr. | 1891 | Rauſch und Zeitz Sulzbach desgl. — — Joh. Bier
. Saarbrüden |
Strafburg (EI) 1 | 10. | Novbr. 1891 G. Goble Berlin Poftanweifung]| 13 — ?
Zabern 27. Novbr. 1891 Spar⸗ Leihlaſſe Frankfurt (Main) | Einfhreibrief | — G. dv. Zabel ?
Erſtein 10. Oktober 1889 Fred, Stord Zicapampa (Peru) beögl. — — Friedrich Stord
Straßburg (Elſ.) 1 | 31. | Degbr. 1891 Hugo Loeb Straßburg (EIf.) Badet _ — €. Kabirinth
Strafiburg (EI) 3| 24. | Deybr. 1891 | U. Brandenburg fls | Straßburg (EIf.) desgl. — — B. Anton
Straßburg (EI) ı | 10. | Dezbr. 1891 | Stein, Banlgeſchäft Hamburg Einfhreibirief]| — | — Weil
Die Empfangsberedtigten werden aujgefordert, unter
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen bei der biefigen
Ober Poftdireftion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad Ab»
lauf von vier Moden, vom Tage der Veröffentlichung diefer
Lelanntmachung am gerechnet, der Betrag der Poſtanweiſung
ber Poſtunterſtützungslaſſe zufließen und der Anhalt der
| Padete zum Beſten dieſer Kaſſe öffentlich verfteigert werden
wird.
Straßburg (Eif.), 6. Februar 1892.
Der Kaiſerliche Ober-Poftbireltor
2eitolf.
V. Berfonal,Rachrichten.
(81) Eruennnugen, Verfehungen, Entlaſſungen.
Verwaltung des Innern.
Durch Iandesherrlihe Verordnung bes Herrn Gtalt-
bafters ift der Kantonals-Polizeitommifjar a, D. Merten in
Forbah zum Bürgermeifter der Gemeinde St. Avold er
nonnt worden.
Penſionirt: Poligeifommiffar Raffauf bei der Po-
Ineidireftion zu Meb.
Iuftiz- und Aultus-Verwaltung.
Geftorben: Amtsrichter Galli in Vic.
Die von dem ifraelitiichen Bezirks-Konfiftorium zu
Straßburg vorgenommene Ernennung des Rabbiner JIſaal
Dreyfus in fFegeräheim zum Nabbiner in Brumath ift
Seitens des Minifteriums beftätigt worden.
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthſchaſt und Domänen.
Der Steuertonteolör Sanner in Bolden ift nad
Hatten verſetzt worden.
Pezirhsnerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: derer Knopf zum Bürgermeifler ber
Gemeinde Ejchenzweiler, Nebmann Loetſcher zum Bürger
meifter und Rebmann Schwendenmann zum Beigeorbneten
der Gemeinde Wünheim.
Definitiv ernannt: Die Lehrer Naegert in Witten-
beim, Bad in Ricdisheim, Minery in Leimen, Rieny in
Dornach, Schwoerer in Zürkheim, Keller in Zürfheim,
Meyer in Deflenheim, Juillet in Nappoltsweiler, Würß
in Schnierlah, Helmlinger in Bergheim, Trinn in Bies—
beim, Stern in Wattweiler, Collin in Werfchenfteinbadh,
Eharlier in Sennbeim, Wed in Mündhaufen, Bad in
Bühl, Burgunder in Altlirch, Thuet in Regisheim, Kob-
Ioth in Weſthalten, Heberle in Sul, Schnell in Sulz,
Binder in Miünfter, fowie die Lehrerinnen Lenk in Hor«
burg, Roeß in Jebsheim, Schommer in Mölpaufen, Trill
in Mülhauſen, Althen in Marlird.
Verſeht: Lchrer Müller von Hohrobberg na
Volgelsheim. ‚ * —
Widerruflich angeftellt: Die Lehrerinnen Dori—
dam und Kunß in Golmar,
Geftorben: Lehrer Schaffmann in PVolgeläheim.
, Entlafjen auf Antrag: Die Lehrerinnen Kuntz
in Colmar und Runf in Humaweier.
b. Unter⸗Elſaß.
Ernannt: Lehrer Teihmann im Lauterburg zum
ſtändigen Ueberſeher für ben Amtsgerichtsbezirl Lauterburg,
das Mitglied des Gemeinderathes Thomas zum Beigeord-
neten ber Gemeinde Dambach, Kreis Hagenau.
Definitiv ernannt: Die Lehrer Ludwig in Lühel
Kein, Steiner in Schaffaufen, Klein in Borlisheim,
Martin in HauteGontte und Sutter in Waflelnheim.
Verjept: Die Lehrer Ded von Saaſenheim nad
Neulich, Freumborn von Neufich nah Saafenheim, Weh-
49
rung von Kutzenhauſen nad) Buchsweiler, ſowie die Lehrerin
Darjtein von Oberjeebad nad Hördt.
Penſionirt: Elementarlehrer Harion in Gunfiei,
Entlaffen auf Antrag: Die Lehrerinnen Ritter
in Noßfeld, Krebs in Mittelhaufen, ſowie ber Lehrer Reibe!
in Sufflenheim,
Geftorben: Lehrer Ottenad in Merzweiler.
c. 2othringen.
Ernannt: Roller zum Bürgermeifter, Rouprid jum
Beigeorbneten des Bürgermeiflers der Gemeinde Marimont.
Berjept: Lehrer Merk von Gehnfirchen nach Arınsborf,
VI. Bermifchte Anzeigen.
(85)
Der Wirth Jatob Neumann zu Meß ift ala Agent
des Nuswandberungäunternehmend von Karl Eugen Peilſch
zu Strahburg beflätigt worden.
(S6)
Das Proviantamt St. Avold kauft Roggen, Hafer,
Heu und Roggenrichtfirod von magazinmäßiger Beichaffen-
beit zu ben jedesmaligen örtlichen Marktpreifen unter Bevor
zugung der Produzenten, Eintieferung Vormittags erwünſcht
(87)
Das Proviantamt zu Straßburg fauft Weizen, Heu
und ee und zwar vorzugsweife von Beſihern dire!
an. Nur beite, tabelloje Waare wird angenommen und mi
den jeweiligen höchſten Zagespreifen bezahlt, Die Nogpen
und Haferanfäufe find beendet,
Eirahburger Truderri m. Verlagbanflelt, vorm. N. Euly a. Go.
Sentral- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß-Jotbringen.
Seiblatt, | Straßburg, den 20. Lebruar 1892,
I. Verordnungen pp. des Minifterinms und des Oberſchulraths.
(88) Berlin behufs Gewinnung der Mittel zur Erbauung eines
Durch Erlaf des Minifteriums ift genehmigt worden,
daß die Loofe der aus Anlaß der dietjährigen Yrühjahrs-
und Herbftpferdemärfte in Darmftadt zu veranflaltenden Lot
terien in Eljab-Lothringen vertrieben werden.
1. A. 1468.
(89)
Dur; Verfügung des Minifteriums ift genebmigt wor
ben, daß die Poofe zu der Lotterie von Kumfiwerten, welche
die Evangelifche Mijfionsgejellfhaft für Deutih-Oftafrifa in
Kranfenhaufes in den beutichsoftafritaniihen Befifungen zu
veranftalten beabfichtigt, in Elſaß Lothringen vertrieben werben,
I. A, 1379.
(90) j
Der Amtsrichter Dr. Ruland in Saarburg iſt zum
Borfigenden des Schiedsgerichts dafeibft für die Invaliditäts-
und Witeröverficherung, der Amtsrihter Diefenbad in
Sclettftadt zum Vorfigenben bes gleihen Schiedsgerichts in
rn ernannt worden,
. D. 801.
(91 Behanntmadung,
betreffend die Rraftloserflärung von Werthpapieren.
Auf Grund bes 8. 27 des Gefehes vom 8. Juli 1879, betreffend die Ausführımg der Civilprozeßordnung u. ſ. w., wird
nadjftehende Meberficht der im Jahre 1891 von elſaß-lothringiſchen Gerichten für kraftlos erflärten Werthpapiere befannt gemacht:
Ueberfidt
der durch Ausſchlußurtheile effaß-lothringifcher Gerichte im Jahre 1891 für fraftlos erflärten, unter 8. 25 des Ausführungsgefehes
zu den Prozeßordnungen vom 8. Juli 1879 fallenden Papiere.
Bezeichnung Datum
ifte,
des Urthells.
Re. des Gerichte, Attenzeichen.
1
2
3
Amtsgericht Meb. 5. Februar 1891.
R. 7/90.
bio. 5. März 1891.
F. 3/90.
bio, 7. Ottober 1891.
F. 6/90.
14. Juli 1891.
4 | Amtsgeriht Straßburg.
F. 3/87.
5 bio,
F. 1,91.
Bezeihnung ber Papiere.
Obligation der lothringifchen Bezirtsanleihe von 1885 Serie I Littera C
Mr. 1569 über 200 .4
4*/,ige Obligation der Tothringifchen Bezirlsanleihe Serie II Littera G
Nr. 3350 über 200 M
Die zur Nüdzablung zum 1. Juli 1890 gefünbigten Schuldverfähreis
—— —— Bezirls Lothringen Buchſtabe A Nr. 618 und 614 über
je
Ein 4'/, iger Pfandbrief der Attiengefellichaft für Yoden- und Kom-
munaltrebit in Elfoß-Lothringen zu Straßburg aus dem Jahre 1875
Serie | Littera C Nr. 7000 über 400 4
31. Dezember 1891. | Ein 4'/,°/siger Pfandbrief der Aktiengefellihaft für Boden- und ſtom ⸗
munalfredit in Elfaß-Lothringen zu Straßburg aus dem Jahre 1888
Serie IE Littera G Nr. 1850 über 200 4
Strafburg, den 12. Februar 1892.
ll. 1060,
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfeltretär
von Schrant.
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
c. Lothringen.
(92) Bekauntmahnng.
‚Die Prüfung behufs Erlangung des Befähigungs-
—5 zur Anſtellung als Vorſicherin einer Kleinkinder
le wird in biefem Jahre im Monate Mai abgehalten.
Die Anmeldungen zu diefer Prüfung find auf Stempel-
papier zu fchreiben und mir bis zum 10. April d. Is. durch
Vermittlung des Herm Kreisſchulinſpeltors einzureichen,
fügt — Anmeldung müſſen folgende Schriftſtücke beige
ü n:
1. ein Geburtsichern zum Nachweiſe, daß bie Bewerberin
das erforderliche Alter von 18 Jahren hat;
r.—
2. eine jelbftverfate Lebensbeſchreibung, in welcher aud) bie
Konfeſſion der Bewerberin angegeben fein muß ;
3. eim ärztliches Atteft, in welchem befcheinigt wird, daß die
Vewerberin mit feinem organiſchen fehler behaftet iſt,
der zum Lehramt untauglid) macht;
4. ein Zeugniß des Pfarrers und des Bürgermeifters über
das fittliche Verhalten ;
5. die Beſcheinigung, daß ſich die Bewerberin im einer Klein⸗
finderjhule mindeftens ein Jahr lang auf ihren Lebens
beruf vorbereitet hat.
Meb, den 4. Februar 1892.
Der Bezirlsprãſident.
ll. 548. I. .: Frhr. von Aramer.
IHM. Grlaffe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(93)
Auf den durch den K. Direktor der Zölle und_ indie
retten Steuern in Straßburg, als Vertreter des Pandesfistus,
geftellien Antrag auf Einweifung in den Beſih der erblojen
Verlaſſenſchaften:
1. des am 4. Juli 1871 zu Bourg-Bruche verſtorbenen
Julien Marchal,
2. der am 11. Dezember 1886 zu Bellevue bei Paris ver-
jtorbenen Louiſe Mark aus Oberehnheim.
8. des am 5. Dezember 1887 zu Reinharbsmünfter verftor-
benen Jatob Kiefer,
4. der am 17. April 1890 zu Rosheim verftorbenen Luife
Gruber, Wittwe Hoffmann,
5. der am 26. September 1890 zu Rodt verftorbenen Mag-
dalena Joſe (oder Moize), Wittwe Hinzelin,
6. des am 25. Februar 1887 zu Saarburg verflorbenen
Joſeph Klein und
7. der am 12. April 1891 zu Meiteröweiler verftorbenen
Magdalena Hufer, Ehefrau Sand,
ift durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Zabern vom 1. Fe⸗
bruar 1892 vor weiterer Entſcheidung die öffentliche Belannt«
madhung diefes Antrags verordnet und zugleich der Domänen-
verwaltung bie —* Verwaltung obiger Verlaſſenſchaften
übertragen worden.
Geſetzlicher Vorſchriſt gemäß wird ſolches hiermit bes
lannt gemacht.
Colmar, den 12. Februar 1892.
Der Raijerl, Oberftaatsanwalt:
Geheimer Ober-Juftizrath
T. 208. Haffiga.
(94)
Die in Gemäßbeit des Regulativs vom 3. November
1884, betreffend die Erforderniffe zur öffentlichen Bejtellung
als Feldmeſſer in Eljah-Fothringen, im April d. 38. abzu«
baltende Feldmefferprüfung findet am 4.*Npril d. Is. und
den folgenden Tagen in den Dienfträumen der Direltion der
direften Steuern (Ludbwigsgafle 1) bierfelbft ftatt.
Die Meldungen zu biefer Prüfung find unter Beifü«
m ‚der durch SS. 2 und 19 des gedachten Regulativs ges
orderten Nachweiſe und Zeugniiie fpäteftens bis zum 15. März
d. 38. an den lnterzeichneten einzureichen.
Straßburg, ben 8. Februar 1892.
Der Vorfigende der Felbmeflerprüfungstommilfion:
F. P. C. 6. Geifeler, Geheimer Regierungsratb.
(95)
Die Stadt Dieuze beabfichtigt, auf einem etwa 300 Meter
fübweftfich der Stadt, in dem Winfel zwiſchen der Seille und
der Eiſenbahn Dieuge— Avricourt gelegenen Grundftüde ein
Schlachthaus zu errichten, Etwaige Einwendungen gegen diele
Anlage find bei Vermeidung des Ausjchluffes binnen 14 Tagen
bei mir oder auf dem Bürgermeifteramte zu Dieuze mündlich
oder fchriftlich geltend zu machen. Die Friit beginnt mit dem
Tage der Ausgabe gegenwärtiger Nummer des Gentral- und
Bezirts-Amtsblattes,
Beihreibung, Zeichnungen und Pläne der Anlage Tiegen
auf dem Bürgermeifteramte zu Dieuze zur Einficht offen.
Ehäteau-Salins, den 9. Februar 1892.
Der Kreisdireltot
Nr. 826. Kanfer.
(96)
Die Elſäſſer Stäufefabrit E. Schaub Sohn in Bid
heim beabfichtigt, auf dem ihr gehörigen Grumdftüde, gelegen
zu Biſchheim Sektion 265, 266, 266%, eine Stärlefahri
mit baulichen Veränderungen wieder in Betrieb zu jehen, Die
auf diejes Unternehmen bezüglichen —— Pläne und
Zelchnungen liegen von dem auf das Erſcheinen dieſer Nummer
des Amisblattes folgenden Tage an jowohl auf der biefigen
FKreisdireftion als auch auf dem Vürgermeifteramte zu Biſch—
beim offen.
Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten
Kreiedireltor oder dem Würgermeifler von Biſchheim während
der in 8, 17 der Gewerbeordnung bezeichneten, bie Ipätert
Geltendmachung ausſchließenden vierzehntägigen Frift ſchrift
lich oder mündlich anzubringen.
Straßburg, den 11. Februar 1892.
Der Kreisdirellot
J.Nr. 724. Graf zu Solms.
(97) Bertbeilungs-Plan
der Beihäler im Jahre 1892.
Das Beſchälgeſchäft beginnt am 1. März.
Die Dedftunden find in den Monaten März und Apr,
Vormittags von 8—10 Uhr, Nadymittags von 2—4 Uhr; i
den Monaten Mai und Juni, Vormittags von 7—8 Ill,
Nachmittags von 3—5 Uhr. j
Zur Vermeidung jeder Störung des übrigen Tiere‘
werden die Herren Pferdezüchter dringend erſucht, die ver
geſchriebenen Dedftunden genau einzuhalten,
Namen der Stationshalter.
Ar Bezirk UntersElfaß.
Strafburg ... . . Straßburg .| Bittel, Obergeftütäwärter. . . . .
Brumatb.... . . Straßburg . . .| Orth, Gaftwirtb. .........
Hochfelden .! Straßburg . - .| Schadinger, Thierarzt ..
Truchteräheim. . Straßburg . - -| Specht, Gaftwirth.. .......
Erftein......»- Erftein ... . . Offenftein, Gaftwirtb.... » - -
Benfeld....... Erftein ... . - Joachim, Gaftwirtb.....-..
Fegersheim | Erftein .. . - - Schalt, Gaftwirtb. ... +.
Rosheim .... . . Molsheim. . . .| Peterolff, Bürgermeifter. .. . . -
Dafjelnheim . . . .| Molsheim. . . .| Feindel, Gaftwirtb ........
Herlisheim .. .. . Hagenau .) Schohn, Gaftwirtb .. .....
Schlettftadt. . . . . Sclettitadt . . .| Dengler, Thierart . .. -. - . -
Sundhaufen . . Schlettftabt . Truſchel, Gaftwirtb...... . -
Niederlauterbah . .| Weißenburg Guthans, Gaftwirtb...... - » -
Niederrödern . . . .| MWeihenburg. . .| Rott, Gaftwirtb. .........-
Oberfeebad. . . - - Weißenburg Ehrismann, Gaftwirth. . . - - - -
Sulz u/Wald Weißenburg Fiſcher, Gaftwirth. .. ... - - -
Budhsweiler . Zabern..... Witwe Fiſchbach, Gaftwirthin. . .
Drulingen ..... Baben..... Hedel, Landwirth . .. 2... +.
Piaffenhoien . . Zabern . .| Wittwe Rhein, Vrauereibefigerin .
„ne...
un ur Sur var a |
..n.00%
Der Br er
Steinberg . - » »
ur 07er.
.er 0...
gelbes
Marti
Mandinet ——
JJ 10
Bouton⸗d'Ox..... 10
Be ae 10
vr BR N: 10
Tortelt - - - - .»» 8
Wwabos ...... ı 8
Girl... ..-..-- | 12
Saufmann...... 12
Good⸗Boy. .... 10
Salt vo - +10.» 10
Mandinet ..... ek
Slapirat ».. 2. = - 12
Rabin.---...- 12
Chaneelier..... » 10
J 10
"De 10
ME 22220. 10
Man | 8
Dahmani ..... 10
Labore... ... >. ' 1
genare Pe 10
—— 10
moſus...... 10
otha.... ... 10
Karibon. . 10
ee 10
BÜME on 0... 10
TE 10
Veloee. . 2.22... 8
Ma. aa 10
Groom . 22... 10
JJ RE e 10
JJ 10
62, VE EE NEr 10
rido. . 10
FJ 8
rerhy.. 10
DE en 10
Er Karen 12
— 10
Endymion.. .... 10
Be 10
ndide. . 2... 10
actator.....» + 10
e Sa Ville... . - 10
10
Aier 12
Gonftantin. .. - » - 10
Bivat......+: 10
Amttal ».. 2.2. 2
EEE
—* een 10
e Fr reed -
3 — 10
— RER | 10
Don Quigotte. ... .| 1
Wandore, Raues x. von See Sam a. d.
mit Heinen Stern,
bis Ende Juni auf
| Wechſelnde Stationen | Verſchiedene —
Ne 716 — 2° fascicule du 1®r volume du Stud-Book des chevaux de trait du royaume de Belgique.
Pater Orange Nr. 55 von Drange I Rr. 318 a. d. . Rr. 221.
Mutter Sultane Nr. 225 von Orange I Nr. 318 a. d. Baltine Nr. 226,
Anmerkung — Mandinet: Engliihes Vollblut, geboren 1887 (Bater Bruce Nr. 12480 in
Sarine; Mutter "Marcelle v. Yulind St-Alban a, d. Gerintbe v.
t 1889,90 Fr. 23575 an Rennpreiten gewonnen. Dedt bis 1. April im Landgeſtuüt zu
er Station Hochfelden und zwar zu nachbezeichneten Deckpreiſen:
—— ...
Namen ’ Ramen Namen dei
Mr. ber Stationen. Hemer bes Siallonthalier. der Wärter, ber Hengite. =
er Mark,
20 | Saarellnion .. . .| Baben..... Morsbach, Baftwirth ..». .. . » dor EEE ERE 10
ü ertram. . .... 8
21 !Baben.......)Baben..... Muder, Gafwirtd ........] Bütter...... oiepb - .... >». 10
ouverneur... 10
B. Bezirk Ober⸗Elſaß.
22 |E&olmar....... Colmar... .. Eberlin, Gaftwirtb ........ Asmuſſen . Bultan ......« 10
| rinz Albert... .| 10
| 22: RR DER 10
23 | Rirhem. ...... Mülhaufen . Frey, Gaſtwirih.. | Ba 211 DEE RSSE RT 0 ER 10
Die Hengfte befinden na bort vom 1. biß 31. März und vom 1. bis 91. Mai db. J. Zacomme ...2... 10
24 | Niederaspad . Tamm ..... | — Bürgermeifter .. .| Bartb.. .... GO . 2220. 10
Die Hengfte befinden 10 dort vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30, * d. J Taconnet . >= 10
235 |Utlirh....... Air...» eger, Saftwirtd - - 2.22... ihody . . . . - Ei. re 10
Die Hengfte fen, fa bort vom 1. bis 81. März und vom 1. bik 81. Pr b. J. er ea 10
2 ea... lich = =... | Dirrig, Baftwirtb. ...-... Eihody .... . J EFT EFHERR 10
Die Hengfte Scfiaken fi dort vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 80. Juni b. J. Si | 10
©. Bezirk Lothringen,
27 — Mechelle. ...
| 12
England geb, von
ewminfter), Robliucs
Straßburg, ann
1) Für diejenigen edlen Stuten, welche bei den Pferdeprämiirungen in Eljaß-Lothringen mit 1., 2. und Sten Preiſen *
eichnet wurden und für von dem Fohlenhof zu Walburg ſtammende Zuchtſtuten.2
3 alle übrigen Stuten elſaß-lothringiſcher ———— J ben ara are 9 e
ür alle Stuten nicht in Elſaß⸗Lothringen anſäſſiger Befiker. . .... nennen 4 ,
Außerdem befinden fich an Privatbefchälern in Elſaß⸗Lothringen:
Approbirte Hensſie. Gelärte fte.
Bezirk UntersEljaß : 15 j f- ; = 16
Beſirk Ober-Eljab: 12 — = 12
c. Bezirk Lothringen: 104 119 == 223
131 120 = 251
Der Raijerliche Landftallmeifter in Eljaß-Lothringen
2. Pasquay
Direktor des Landgeftüts.
V. Berfonal-Rachrichten.
(98) Gruemmungen, Verſetzungen, Untlaffungen.
Verwaltung des Innern. Ernannt: Der Notar, Juſtizrath Weber in Fotbadh
Bräfidenten ber dafelbft befiehenden 1 efübumpeocieligaft
Societ6 amicale de secours mutuels,
Zuſtiz· und Kultus-Vermaltung.
Geſtorben: Der Erfte Ergänzungsrichter des Amts«
gerihts Forbach Alexis Adt in Forbäch.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht,
den geiftlichen Infpeltor der Inipeltion Buchsweiler, Pfarrer
Teutid in Buchsweiler zum geiftlihen Mitglied des Dird-
toriums der Kirche Augsburgifä her Konfeifion zu Straßburg
zu ernennen.
Besirhsuerwaltung.
b. Unter»Elfaß.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinberathes Ammel
zum Bürgermeifter der Gemeinde Ittenheim.
3 —
e. Lothringen.
Penfionirt: Elementarlehrerin Gaproy zu Ehätel-
&t. Germain.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(99)
.. ‚Die Lebens und Unfall-Berfiherungs-Attiengeiellichaft
Friedrih Wilhelm in Berlin hat den Herrn Jakob Brüchert
im Straßburg zu ihrem Pertreter beftellt und für ihren Ge—
rs in Eljaß-Lothringen in deffen Wohnung Domizil
gewählt.
(100)
Die Dlagazine des Proviantamtes zu Metz werden bei
der andauernd jehr febhaften — voraus ſichtlich in
lurzer Zeit „gefüllt fein, ſo daß auch den Produzenten bie
Haferabnahme nur etwa noch bit 20. d. Mis zugeſichert
werben kann. Die Anfäufe an Heu und Roggenftroh werben
bis auf Weiteres fortgejeft.
(101)
Das Proviantamt Straßburg kauft Roggenſtroh noch
fortgejegt an. Die Antäufe von Roggen, Hafer und Heu find
beendet; auch ift der Bedarf an Weizen nahezu gebedt, jo
dab nur no Zufuhren von Produzenten — mit Ausſchluß
von Zwiſchenhändiern — für bie nächſten Wochen mit Sicher
heit auf Abnahme rechnen Lönnen.
“Elrobburger Truferei u. Berlagtondalt. vorm. #. Esulg u. üo.
ve...
256
un
-+
Jar
5
Bean
——
* J
Digitized by Google
55
Gentraf- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß-Sothringen.*
Beiblatt. | Strafburg, den 27, Sebruar 1892. | a. 0.
U. VBerorduungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(102) Bekanntmahung.
In Gemäßheit des $. 19 Abjag 2 umd 3 des durch Gefeh vom 6. Oktober 1873 (em für Elfaß-Lothringen
5, 262) in Eliaß-Fothringen eingeführten Reichsgeſetzes über die Kriegleiftungen vom 13. Juni
873 werden nachſtehend
die Vergütungsſütze befannt gegeben, welde im Mobilmahungsfalle für Landlieferungen in der Zeit vom 1. April 1892 bis
31. März 1895 zu gewähren
find
Als Lieferungsverbände
find die Kreiſe anzufehen.
VBergütungsjähe für 100 Kilogramm
Bezeichnung ber Lieferungsverbände.
In BE DE: BE DER BE I DU VER DEE DIE: DER DE SER DE: DE „BE DIE DE HERE BR DE DE DE SEE BE
PR siei a 1811 ns || a 1911 5 |n| 6 1381 5 |
PEN —— 21 1—21 || 15 171 20 1331 15 [si] 6 1671 5 150
J is 681 a 701 5 I—| 1a 201 16 Is] 6 Jor| 5 178
,Rũthauſen........... 20 121 24 Jo] 15 661 20 1601 16 1701 s Ja] 6162
Roppoltsweiler . ............ oo 261 23 | ss] 16 |7o| 21 241 ı7 [so] 7 1301 6 I
J RE id 451 23 1301 14 Jes| 10 1151 14 [2 s In] 5 I —
Golmar, den 15. Februar 1892. Der Bezirkspräfident
1. $, Nr. 6/92. von Jordan.
*
b. Unter-Elfaß.
(103) Beſchluß.
Der Bezirkspräfident des Unter-Elfaß,
Nah Einficht ze. zc.
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs Entwäſſerung der Gottenhauſer Reben
mittelft offenem Graben in den Kantonen „Leilenacker“ und
‚m Wäldel“ gebildete autorifirte Genofjenichaft derjenigen
Eigenthümer, deren Namensverzeichniß diefem Akt angejchlofjen
ft, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des —— vom
2. Juni 1865 nach Maßgabe der Genoſſenſchafisſahungen
genehmigt, um die Vortheile der Art. 13 bis 19 des gedachten
Öejepes zu genichen.
Artitel 2,
Diefer Beſchluß, jowie ein Auszug der Genoffen-
Kaftsfagungen ift im Gentral- und Bezirls · Amtsblatt zu ber-
öffentlichen und in der Gemeinde Gottenhaufen während eines
Monates vom Tage des Empfangs desjelben an durch öffent-
hen Anſchlag befannt zu machen. — Die Erfüllung diejer
* Ein Hanptblatt ift nicht ausgeneben worden,
leßteren Förmlichteit ift durch eine Beicheinigung bes Bürger-
meifters nachzuweiſen.
Straßburg, den 15. Februar 1892.
Der Bezirlspräſident.
3. U: Dominiend.
Auszug
aus bem Genofjenjchaftsftatut für die unter dem Namen Entmwäfle
rungögenoffenfchaft I in Gottenhaufen mit dem Sitz in Gotten-
haufen gebildete autorifirte Syndilatsgenofſenſchaft.
Titel I.
Generalverfammlung, Syndikat.
Bildung des Syndikats.
Artikel,
Die Genoſſenſchaft wird durch ein Synbilat verwaltet, deſſen
Mitolieber durch bie Generalverfammlung aus ben Betheiligten ger
wählt werben.
Artilel 2.
Das Synbilat befteht aus 3 Mitgliedern und 1 Gtellver:
treter, Diefelben find aus der Zahl der beibeiligten Grundbefiker
I. Nr. 1040,
zu wählen. Ein Drittel der Mitglieder bes Eynbifats wird jebes
Jahr neu gewählt.
ei ben 2 erften theilweiſen Erneuerungen werben bie aus-
ſcheidenden Dlitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung.
Befugniffe des Syndikats.
Urtitel 8.
Das Syndikat hat für die Beſchaffung der Mittel zur Aus:
führung und Unterhaltung der Arbeiten, für weldje bie Genoſſenſchaft
gebildet wurde, zu ſorgen. Dasjelbe ift insbeſondere befugt:
a) bie Detailprojefte der Arbeiten aufftellen zu lafen, infofern
biefes noch erforderlich ift, diefelben feftzuftellen und die Art ber
Ausführung zu beftimmen;
b) die Verfteigerung ober freihändige Vergebung ber Arbeiten vor—
zunehmen unb die Erfüllung ber borgefchriebenen Bedingungen
zu überwachen;
c) den Gefammtplan der bei ben Arbeiten betheiligten Parzellen
aufzuftellen und ben jedem Gigenthümer zufallenden Antheil an
den Ausgaben zu beftimmen;
d) das jährliche Bubget jeftzuftellen;
e) im Namen ber Genoffenfchaft, vorbehaltlich der Genehmigung
durch die zuftändige Berwaltungsbehörbe (cfr. Art. 3 des Geſetzes
vom 21. Juni 1866), Anleihen aufzunehmen;
f} Über den Abſchluß fonftiner Rechtsgeſchäfte, fowie Über die
gerichtliche Verfolgung von Redhtsanfprlichen und über bie Be:
——— — gegen die Genoſſenſchaft erhobenen Klagen Be—
uß zu fa
g) bie Gejchäftsfährung des Genofſenſchaftsrechners zu beauffichtigen
unb zu prüfen;
h) endlich auf Erfordern jein Gutachten über alle genoſſenſchaftlichen
Jntereſſen abzugeben und alles vorzuſchlagen, was ihm für die
Genoſſenſchaft als nüglich erjcheint.
Generalverfammlung,
Artilel 6.
Zur Theilnahme an ber Generalverjammlung find alle Eigen:
tbümer berechtigt.
Gigenthümer von mehr ala '/, Hektar find zu fo viel Stimmen
berechtigt, als fie je ', Hektar befiken.
Kein Eigenthümer kann jebod mehr als 3 Stimmen führen,
Eigenthümer, welche verhindert find, perſönlich zu erſcheinen,
und Frauen ober Minderjährige können ſich durch Bevollmädhtigte
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche ober nicht motarielle Bollmachten
müfen durch ben Bürgermeifter des Wohnorts des MBollmadjt:
gebers beglaubigt fein. Gin und biefelbe Perſon kann nicht mehr
als 3 Bollmaditen übernehmen.
Wahl des Vorftandes und Befugniffe besfelben.
Artitel 7.
Die Eynbdilatsmitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn
erforderlich, einen Beigeorbneten als befjen Vertreter aus ihrer
Mitte dur) Stimmenmehrheit. — Der Vorſtand und beffen Etell-
verireter bleiben während 3 Jahren in Fımktion. — Der Borftand
beruft die Sihungen bes Eynbitats, fo oft er eine ſolche für *
hält oder ber Bezirlspräſident fie anordnet ober mindeſtens ein
Funftel fämmtlicher Mitglieder dei Syndilattz fie —— —
führt ben Vorſig in den Sizungen und in ben Generalv
Er bat bie Inlereſſen ber ge zu überwachen unb ge
Pläne, eg andere auf bie Verwaltung der Genoſſenſchaft
ere au
Die Synbdilatsmitglieder find jeberzeit berechtigt, baß Alten:
inventar und bie Alten jelbft einzufehen.
Der Vorftand hat die Beſchlüſſe des Synbifats auszuführen ;
berjelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Geſellſchaft bei den Ges
richten zu vertreten,
56 —
Aufſtellung der zum. I technifche Reitung
beiten.
pe 12.
Dad Synbilat hat die Aufftellung der Projelte und bie
techniſche Leitung der Arbeiten dem Meliorationd:Bauinjpektor in
Hagenau zu Übertragen. Lehterer kann die Meßgehülfen und Zuge:
löhner annehmen, welde er für feine Aufnahmen nöthig hat.
Die Bezahlung der Tagenelder und Reifeloften des bei Au
führung des Unterneßmens beſchäftigten Meliorationsperfonals erfolgt
nad) ben beftehenden Reglements,
Titel IL
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten.
Artilel 18.
Dringende Arbeiten können jofort auf Anorbnung be Ber:
ftanbes außgeführt werden; derielbe ift jebod) verpflichtet, dem Be
sirköpräfidenten hiervon aldbald Anzeige zu erftatten. Rad) An:
börumg des Syndikats und des Meliorations:Baninfpeltors kann ber
Bezirläpräfibent die Einftellung der Arbeiten verfügen,
Artitel 14,
Das Syndilat hat im Monat Oktober jedes Jahres in Ge
meinſchaft mit dem bauleitenden Meliorations«Baninfpektor den Ju
fland aller in den Bereich A PEERE en
prüfen. Den Koſtenanſchlag für die Unterbaltungsarbeiten ober
Reubauten, melde im nächſten —— find, wird ber
Melioration:Bauinfpeltor aufftellen
er $ während 14 Tagen an bem Ge
Eigenthäimer aufgelegt wirb
Nach Ablauf biefer Friſt wird derſelbe nebft ben eingegan⸗
genen Bemerkungen bem Syndikat überwiefen und vom lekterem
feftgeftellt.
Enteignungsverfahren.
Artikel 15.
Wird zur Ausführung ber Arbeiten das Enteignungsver:
fahren nothwendig, jo hat das Syndilat Über bie hierauf bezüglicen
Arbeiten dem Bezirfspräfibenten eine ſpezielle Vorlage zu machen.
Abnahme der Arbeiten,
Artitel 16.
Die Arbeiten werben von dem Synbilatsvorftand, dem hierzu
belegirten Synbilatsmitglied und bem mit der Bauleitung betrauten
Meliorationd:Bauinfpeltor abgenommen.
Bezahlung der Arbeiten,
Artikel 18.
Die Projekte Über Neubauten oder Aenderungen der beflehen:
den Anlagen unterliegen ber Genehmigung des Begzirfäpräfibenten.
Artitel 19.
Im Laufe ber beiben erſten Monate jedes Jahres legt bus
Simbilat die Rechnungen über die im vorhergehenden Jahre ausge⸗
führten Arbeiten während 14 Tagen auf dem Bürgermeifteramt ber
ober einer ber betheiligten Gemeinden aus, bamit die Intereffenien
ihre Bemerkungen abgeben lünnen.
Titel II.
Verthellung der Ausgaben.
Koftenvertheilung unter bie Betheiligten,
Artitel 20,
Die Bertfeilung der Koften erfolgt im Berhältnih der Ufer:
längen der auf ben Graben ftoßenden Grundftüde.
|
|
Aufftellung und Bekanntmachung des Etats,
Artikel 21.
Hiernad) hat das Syndikat den Etat der NKoftenvertheilung
unter bie Betheiligten aufzuftellen,
Diefer Etat wird während eine® Monats auf dem Bürger:
meifteramt, woſelbſt bie Betheiligten zur Mbgabe von Bemerkungen
zugelafjen werben, aufgelegt.
Die Auflegung wird durch Anſchlag und Außruf in orlks⸗
üblicher Weiſe befannt gemadjt,
In ben erften adjt Tagen nad) dem Schluß biefer Enquete
siht dad Syndilat fein Gutachten Über die gemachten Bemerkungen
ab umb Legt ben nöthigenfall® berichtigten Etat dem Bezirkäpräfi:
denten zur Genehmigung vor.
— genehmigte Etat dient alsdann zur Aufftellung ber
Titel IV.
Redjnungswefen und Erhebung der Beträge.
Syndikats⸗Einnehmer.
Artitel 22.
Das Eynbilat ernennt einen Einnehmer zur Erhebung ber
Der Betrag ber Kaution, welche der Einnehmer zu ftellen
bat, jowie der Sah ber Gebühren, welche bemjelben zuguerkennen
find, werben von bem Syndikat beftimmt und von dem Bezirks—
präfibenten feftgefegt.
Heberollen.
Artikel 28.
Die Heberollen werben von dem Einnehmer unter Zugrunde⸗
legung des nach Artikel 21 feſtgeſezten Etats aufgeftellt.
Sie find nad) vorgängiger ortsüblicher Belanntmachung wäh-
unb acht Tagen an bem Gemeindehaufe ber betreffenden Gemeins
ten anzuheften, werben dann, wenn erforderlich, von dem Syndilat
berichtigt und von bem Bezirkäpräfidenten für exekutoriſch erklärt.
Die Beträge werben auf biefelbe Weife eingezogen wie die
direlten Steuern.
Artitel 26.
Das Eymbilat hat bie jährliche Abrechnung des Einmehmers
ai we proviforifch feftzuftellen und dem Bezixkäpräfidenten ein:
(104) Verordnung,
betreffend die Abhaltung eines PVorverfahrens
über die Ausführung der zur Verbefjerung des
Andlaurieds beſchloſſenen Arbeiten,
Zufolge des Erlafjes des Miniſteriums dom 19. De—
jember 1891 III A, 4927, nad Einficht des Art. 4 des
Senatsbeſchluſſes vom 25. Dezember 1852, der Verordnung
bom 28. September 1885, des Art. 3 des Geſetzes vom
3. Mai 1841, der Orbonnanz vom 18. Februar 1834 und
des Urt. 2, 3° des Dekrets vom 13. April 1861, verordne
ih hiermit, was folgt :
57
$. 1. Ueber bie öffentliche Nüplichkeit und Dringfichfeit
der Ausführung der zur Berbefferung des Andlaurieds be=
ſchloſſenen Arbeiten wird hiermit ein einmonatiges Vorverfahren,
und zwar vom 29, Februar bis einicließlid 29, März 1892
eröffnet,
8. 2. Mährend biefer Zeit Tiegen in der Kaiſerl. Kreis⸗
direftion zu Erftein: 1) der Erläuterumgsbericht nebft Mit
theilung über die Koſten, 2) zwei Grundpläne zu Jedermanns
Einficht offen.
8. 3. Während der gleichen Friſt find auf der Sreis-
direftion Erftein, fowie auf dem Kaiſerlichen Bezirkspräfidium
Zimmer Nr. 18 Negifter auägelegt, in welchen Wünſche und
Erinnerungen in Bezug auf die Anlage eingeragen oder
unter Beifügung ſchriftlicher Ausführungen vorgemerkt werden
fönnen.
8.4. Die beteiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie
die Handeldlammer dabier werden Hiermit eingeladen, von
den ausgelegten Projetrftüden und Erläuterungen Kenntniß
—— und nad) Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche
ußerung mir zugeben zu lafien.
$. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein-
gegangenen Wünjche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung
des Projekts im Allgemeinen wird von einem noch zu bes
—— Tage ab eine Kommiſſion von 9 Mitgliedern zu—
ammentreten, welche thunlichſt raſch und ſpäleſtens am
29. April 1892 ihr Gutachten abzugeben hat. Die Kommiſ—
n kann den Kreisbauinſpeltor und andere Perfonen, deren
fragung fie für nützlich erachtet, zu Neußerungen über das
geplante Srojett, fowie über die erwachſenen Verhandlungen
veranlaſſen.
Z. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich bie
Herren:
1. Bürgermeifter Weber in Bläsheim, als Vorfigenden; 2,
Bürgermeifter Goepp in Meijtragheim; 3. Beigeordneter
Grau in Eichhofen; 4. Bürgermeister Hansmaennel in
Hindisheim; 5. Auguft Ott in Geispoläheim; 6. Land-
wirth Peterolff jun. im Biſchofsheim; 7. Bürgermeifter
Scheer in Weſthauſen; 8. Bürgermeifter Rohmer in
Boljenheim und 9. Bürgermeifter Gierlih in Ober-
ehnheim.
8. 7. Gegenwärtige Verordnung wird im Beiblatt
bes Gentral- und Bezirls-Amtsblattes, ſowie in ortsüblicher
Weiſe in den Gemeinden Andlau, Eichhofen, Mittelbergheim,
St. Peter, Stopheim, Zellweiler, Gertweiler, Burgheim, Walf,
Kerzfeld, Wellhaufen, Uttenheim, Bolienheim, Schäffersheim,
Limersheim, Hindisheim, Lipsheim, Fegersheim, Oberehnheim,
Niederehnheim, Meiftrafheim, Krautergersheim, Bischofsheim,
Innenheim, Bläsheim und Geispolsheim befannt gemacht.
Straßburg, den 20. Februar 1892.
Der Bezirkäpräfident
I. Nr. 1158, von Freyberg.
(105)
58
NMadweifung
des im Monat Januar 1892 feftgeftellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreije der Hauptmarktorte, nad; welchen die Bergütung
für verabreichte Yourage erfolgt, $. 9 Nr. 3 des Reichsgeſetzes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 18, Februar 1875 (R. G. Bl. ©. 52) und Art. 11 $. 6 des Reichägefeges vom 21. Juni 1887 (R. G. BL ©. 245).
Stroh
Hafer Roggen» Weizen: Heu.
Richt⸗ Krumm— Richt⸗ Krumm—
Marhktort. — ——
u u u ur ‚ur ur
(amt | Mt | ziehen
ver Ayo | ‚der 1 BR — ver Fee der BET Der | Bine ber 1377
Baden Auf Bahn "up" Bien Auf Bäften —* yühın —*8* 8— Kl
a agree ei onr Pr ageb · la
yacile, chlas —* clas.· — qlas. pre. qias rer. Ing perije. jales ·
Es toſten je ein Hundert Kilogramm:
EIER 4—4 14 414— 14— 14— 414— 4—4 4— 414— 4—44
|
HUB een 18 82] 19 |76| 5 a0] 5 Jr] — I—1— 1-1 4 Isol 5 a] ——— — 5 lsot 7lu
BDImEE 17 j05| ı7 oo] 5 — 6523 8013 90913 160013 [78] 3 3 15] 550] 6|m
Gebweiler.. 222000. 18 j40] 19 |32| 5 |20] 5 a6] — — —J 4 [ao] 4 42 — II —1—]| 6 |—] 61%
Mülhauien. ... 2222er. il] 1785| 5 |—| 5 |25] 4 I—| 4 [20] 5 |—| 5 1235| & 4 j20| 5120| 314
Rappoltsweiler .... 2-0. . 17|—| 17 |51— 1—1— 1-1 —— — — —— — 5 [20] 5 las] 6 |—| 51%
ern eenennnnn. [16[28] um | a2 11] 3 f12] 3 [28] I] I] 4 [80] 5/0
Brumatb 222er 16 Jaol ar laef a [1 4 [eo] - 1-1 3 20] 3 26/ — |] 1 6/40] 6 7
83 een - 1-1] 5 [201 3 181 = 1 = 1-1> =] == 1-1 = 1] 510 6jit
DE een een 16 1—1 16 |sof 4 150] 4 173] — 1-1 — 1-1 4 II a 19] — 1-1 — s — 6
Schleitſtadt e ee. 16 |—| 16 |80] 5 [60] 5 |ss] 5 j20] 5 [as] 4 jäol 4 [s2] 3 '5so| 3 Iss]| 5 40] 5167
Straßburg........... 17 j78] 18 62] || — || 6 | 6 1301|] — |] 5 |] 5 |25 s — 8
Weipenburg . 2222-2. 131-115 125] 5 |] 5 1251-1 1-1 1-1 1-1 |-1—1- s/—] al
EEE NER 15 — 16 [75] 5 j9o| 6 |20 4 j80 oa] a 2014 Jar] 3 sol 3 j7s| 5 5/3
Ol 2. ne 13 sol 14 aa] 8 |—| 8 40] 3 50 [1.7 Bee Paz Fo PR Fr ® — — 5 20] 514
en EEE EEE 14 140] 15 112) — |] — j—-1— |-1— — —— [1-13 20] 3 [a6] 5 iss] 6 |
Diedbenhofen. - -»- 22000. 15 |—[15 175] 6 — 16 Ian] 5 Iso] 6 |o9 20] 4 4114 —14 20] 5 l0of 56
arbah 15-1575018 —8s 5 — 52———— | 6j—1 6*
J GER NEN 15 |40| 16 |17| 6 [ss 7 joı] 5 I60| 5 Iss| a [20] 4 laıl 3 Jon] 3 78 6/36 6 |68
Saarburg . . .. 64 16 150 17133] 6 1 8 [ol — 1 - —1— -1—|- 4 |20| 4 lat] 5 ja0] 5/6
Saargemänd,. neun 15 |20| 15 j06| 5 |20| 5 46 A ro] 431)1 & |50| A 173] 3 80—13 so] 5130| 5/5
IH. Erlaffe pp. anderer ald der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
(106) und bes $. 18 des Gejehes vom 4. November 1878 wird
Auf Grund des $. 83 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes
und des $. 18 bes Gefehes vom 4. November 1878 wird
die Eröffnung der Schwurgerichtsverhandlungen bei dem K. Lan—
gerichte in Colmar für die erſte Sifungsperiode des Jahres
1892 feftgefeßt auf Montag, den 21. März 1892, Vormite
tags 9 Uhr, und der Oberlandesgerihtsrath Herr Lang zum
Vorſihenden derfelben ernannt.
Golmar, den 11. Februar 1892,
Der K. Oberlandesgerihtspräfident
von Vacano.
(107)
Auf Grund des 8. 83 des Gerichtäverfafjungsgeiehes
die Eröffnung der gr gg ent bei dem K.
Landgerichte in Metz für die 1. Sitzungsperiode des Jahre:
1892 feftgeieht auf Montag den 25. April 1892, Bormit:
tags 9 Uhr, und der Oberlandesgerichtärath Herr Sohn
zum Vorfifenden berjelben ernannt,
Golmar, den 11. Februar 1892,
Der K. Oberlandesgerichtspräfident
von Vacano.
(108) Behauntmahung.
Auf Grund des $. 83 des Gerichtsverfaſſungsgeſcheẽ
und des $, 18 des Geſehes vom 4. November 1878 hat
8. Oberlandesgerichispräfident zu Colmar durch Verordnung
vom 11. fyebruar 1892 die Eröffnung der Schwurgerichtever«
bandlungen bei dem K. Landgerichte zu Straßburg für die
1. Sigungsperiode des Jahres 1892 feſtgeſetzt auf Montag,
den 28. März 1892, Vormittags 9 Uhr, und den Oberlan«
desgerichtärath Herrn Breuer zum Borfigenden berfelben
enannt,
Straßburg, den 22. Februar 1892,
Der K. Sandgerichtspräfident Der K. Erfte Staatsanwalt
Dr. Pauli. Beit.
T. 910,
(109)
Lubwig Adolf Huffer, geboren in Barr am 17. Fe—
bruar 1826 als Sohn der Gheleute Georg Huffer und
Suife geb. Doubs hat den vorliegenden Beweisftüden zufolge
als franzöfifher Soldat an dem deutſch-franzöſiſchen Kriege
ibeilgenommen und wird feit der Schlacht von Rezonville
(16. Auguft 1870) vermißt, obne daß feitdem Nachrichten
von feinem Leben eingegangen find, Seine Schweſter Mag«
dalena Huſſer, gewerblofe Ehefrau des Pächter Eugen
Grohens zu St. Gorgon bei Dttrott hat als muthmaßliche
Erbin bei dem SF. Landgerichte zu Colmar durch Rechts-
anwalt Abt daſelbſt den Antrag auf Verſchollenheit des
obengenannten Ludwig Adolf Huffer geflell, was hiermit
IV. Grlaffe pp.
(111) Behannfmadhnng.
Die längs den Kunſt- und anderen Landſtraßen an-
glegten Reichstelegraphenlinien find häufig vorjäplichen oder
jabrläffigen Beihädigungen, namentlich durch Zertrümmerung
der Molatoren mittelft Steinwürfen u. |, w., ausgeſetzt. Da
Yrh diefen Unfug die Benutzung der Telegraphenanftalten
‘verhindert oder gejtört wird, fo wird hierdurch auf die durch
das Strafgeſetzbuch für das Deutjche Reich feſtgeſehten Strafen
wegen dergleichen Beſchüdigungen aufmerlſam gemadit.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher bie
Thäter vorfülicher oder fahrläffiger Bejchädigungen der Tele
grapbenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß
dielefben zum Erfah und zur Sirafe gezogen werden können,
Belohnungen bis zur Höhe von fünfzehn Mark in jedem
einelnen Falle aus den Fonds der Neichätelegraphen-Ver-
waltung werben gezahlt werden.
Die Belohnungen werden auch dann bewilligt werben,
wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen
Ionftiger perjönlicher Gründe gejeßlich nicht haben beftraft oder
zum Erjage herangezogen werden fönnen; desgleichen, wenn
die Beichädigung noch nicht ausgeführt, ſondern durch recht»
witiges Einfchreiten der zu belohnenden Perſonen verhindert
borden ift, der gegen die Zelegraphenanlage verübte Unfug
—— feftfteht, daß die Beſtrafung des Schuldigen er»
olgen lann.
Die Beftimmungen in dem Strafgefeßbuche für das
Deutfäje Reich Tauten , Weite |
8. 317.
Ber vorſählich und rechtswidrig den Betrieb einer zu
59
gemäß $. 8 des Geſetzes vom 21. Oktober 1873 befannt
gemacht wird,
Colmar, den 20. Februar 1892.
Der K. Oberftaatsanmalt,
Geheimer Ober-Juftizratö Naſſiga.
(110) — ——
Der Gerbereibeſitzer Jalob Albert Knoderer zu Mül-
hauſen beabſichtigt auf einem im Banne von Illzach, Ort
enannt „Sautränfle”, gelegenen Grundſtück von 167 Qua-
—— Flächeninhalt — begrenzt einerſeits von dem
Quatelbah und dem Illzacher Gemeindegut „Sautränlle“,
andererjeitö von einem dem Julius Wehrlin in Illzach ge»
u Grundftüde — eine Gerberei (Rothgerberei mit Hlopf-
ammer) zu errichten, Etwaige Einwendungen gegen die Er-
richtung diefer Anlage find binnen einer die jpätere Geltend-
machung ausfchließenden Frift von vierzehn Tagen, beginnend
mit dem Ablauf des Tages ber —— dieſes Blattes, bei
dem Unterzeichneten oder dem Seren Bürgermeifter zu Illzach
anzubringen.
Die Beichreibung ſowie Zeichnungen und Pläne der
Anlage liegen in je einem Exemplare auf der Sreißbireftion
zu Mülhaufen und dem Bürgermeifteramte zu Illzach zur
Einſicht offen.
Mülhaufen, den 22, Februar 1892,
Der Kreisdirellor
J.Nr. I. 974. Sommer.
Neichsbehörden.
Öffentlichen Zweden dienenden Telegraphenanlage dadurch
verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen
derjelben beihädigt oder Veränderungen daran vornimmt,
wird F— Gefangniß von einem Monat bis zu drei Jahren
beſtraft.
$. 318.
Mer fahrläffiger Weiſe durch eine ber vorbezeichneten
Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zweden die-
nenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit
Gefängniß bie zu einem Jahre oder mit Geldftrafe bis zu
neunhundert Mark beftraft.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne ber 88. 817 und
318 find Fernſprechanlagen mitbegriffen.
Straßburg (EI), 7. Februar 1892.
Der Kaiferlihe Ober-Poftdireltor
2eitolf.
(112)
Auf Grund des $. 45 der Bahnordnung für deutjche
Bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 find
von uns mit Genehmigung des Chefs des Reichs-
amtes für die Verwaltung der Reichseiſenbahnen unterm
heutigen Tage
Anordnungen zur Sicherheit des Betriebes auf
ber Bahnftrede von Hayingen nad Nlgringen
getroffen worden, welche mit der im Beiblatt bes Eentral-
und Berirfd-Amtsblatts für Elfaß-Lothringen vom 29. Auguft
1891 (Seite 216/217) abgebrudten Verordnung vom 6, Auguft
u —
1891, betreffend die Bahnitrede Buchsweiler — Ingweiler, gleich Anordnungen zur Sicherheit des Betriebes auf
lautend find. den Bahnjtreden von Alttirh nad Pfirt und
Straßburg, den 5. Februar 1892, von Saarburg nad Alberfchweiler
Raiferlihe General-Direftion getroffen worden, welche mit der im Beiblatt des Central:
der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen und irf8-Amtsblait® dom 11. April 1891, Seite 80/81
4. 1601 Mebes abgedrudten Verordnung vom 25. März 1891, betreffend die
: ’ ’ Bahnftreden Golmar— Martolsheim und Rothau—Saales,
ae E Grub 6 Baknorh für beutfe gleidhlautend find.
uf Grund des 8. 45 ber nordnung für beuffche
Bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 find Gtroßburg, ben 5. Bebruar 1892,
von uns mit Genehmigung des Herrn Chefs des Reichs- Raiferlihe General-Direktion
amtes für die Verwaltung der Reichseiſenbahnen unterm der Eijenbahnen in Eljaß-Lothringen
heutigen Tage A. 1601. Mebes.
V. Perſonal⸗Nachrichten.
114) Verleihung von Orden und Ehrenjeichen.
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller Meihelfchmied Franz Wilhelm Sedler in Molsheim das
gnädigft gerubt, dem proteftantiihen Pfarrer Winter in Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Yinftingen den Rothen Adler-Orden vierter Mlafje und dem
Gruenuungen, Verfehungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Innern. ee und Enregiftrementseinnehmer Schindler in
Sdor].
Durch Yandesherrlice Verordnung des Herm Gtatt
halters find ernannt worden: Eigenthümer Franz Robert zum Pejirksperwaltung.
erſten Beigeorbneten, Notar Dr. Ludwig Philipp Filzinger b. Unter-Eljaf.
jum zweiten Beigeorbneten der Gemeinde Hayingen, Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Aſchnet
Ernannt: Zum Präfidenten der zu Erflein_beftehen- zum Bürgermeifter der Gemeinde Kefjelborf, der Beigeordnete
den gegenfeitigen Hülfstafje „Die Brüderlihe” der Schneider« König zum Bürgermeifter der Gemeinde Gorweiler, dat
meifter Ignaz NotHis dafelbit, zum Präfidenten der zu | Mitglied des Gemeinderathes Medert zum Beigeordneter
Weißenburg beitehenden gegenfeitigen Hülfsgenoſſenſchaft der der Gemeinde Goxweiler, das Mitglied des Gemeinderathet
Zimmermann Jatob Weber dajelbit, zum Präfidenten der Schillinger zum Beigeordneten der Gemeinde Grendelbrud,
zu Gertweiler bejtebenden gegenfeitigen Unterftühungsgenofien« Jakob Eber zum Bürgermeifter der Gemeinde Grendelbrud,
ſchaft der Weinhändler Emil Kügler dajelbft, zum Präs das Mitglied des Gemeinderathes Weibel zum Beigeorbneten
fibenten der zu Mittelbergheim beftehenden ge enjeitigen Unters von Meitbrud), das Mitglied des Gemeinderathes Riehl zum
ſtütungsgenoſſenſchaft der Rebmann Daniel Bilger dafelbft. — ber — —5 — das Mitalied de
. emeindera rmbruft zum eorbneten der inde
Jakiy- und Auitus-Perwallung, Kefielborf, der Bannwart Weyrich pr Epfig zum Walbfüte
But: Die Amtsgerichtöfefretäre Rheinländer für den Diſtritt Frohnholz der Gemeinde Epfig mit dem
von Biedenhofen nad Hüningen, Feldmann von Saarburg Wohnfige in Epfig, Eugen Doerr in Barr zum flänbigen
nad Diedenbofen, Schneider von Sierck nah Saarburg, Ueberfeger für den Amtsgerichtsbezitt Barr.
Birnbah von Enfisheim nad Sierd und Niedermayr Definitiv ernannt: Lehrer Stell in Molsheim,
von St. Amarin nad Hirfingen. Lehrer Margolff in Reipertsweiler.
Ernannt: Selretariatsaffiftent Schmidt in Hirfingen Verſetzt: Lehrer Müller von Königshofen nad
zum Almtsgerichtsiefretär in St. Amarin, Bureaugehülfe Rottelsheim, Lehrerin Graf von Lichtenberg nad) Aſchbach
Stord zum Erpedienten bei dem Bezirtägefängnifje in Colmar, Lehrer Durand von Preuſchdorf nad Walburg.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirtbfgen und Pond ® —— auf Antrag: Lehrerin Schönenberger
Verſetzt: Die Rentmeiſter Weinſchenkt von Fallen—
berg nad) Felleringen und Eyles von Felleringen nad) Fallen— Heis-YoR- und Erlegraphen-Verwaltung.
berg (Kaſſe 1). Bezirl der Ober-Pofldireltion Straßburg.
Penfionirt: Rentmeifter Jacobs in Sundhaufen. Geftorben: Bidelhaupt, Poftverwalter in Wörth
Geftorben: Steuereinnehmer 1. Klaſſe Kater in (Sauer).
61
VI. Bermifchte Anzeigen.
(115)
Die Kantonalarziftelle des Kantons Selz ift meu zu
bejehen. Zu der Stelle, mit welcher eine jährliche Vergütung
von 820 4 aus Mitteln des Bezirls verbunden ift, gehören
die Gemeinden Aſchbach, Beinheim, Bühl, Eberbady bei Selz,
Kefleldorf, Kröttweiler, Mothern, Münchhauſen, Niederrödern,
Oberlauterbad, Schaffhauien, Selj, Siegen, Stundweiler,
Trimbach und Winzenbadh.
Bewerber wollen ihre auf Gtempelpapier gejchriebenen
Gejuche, welchem das ärztliche Sejäbigumgzengnik beizufügen
it, bis zum 10. März d. 8. an den Kaiſerlichen Bezirkd-
präfidenten in Straßburg einreichen.
(116)
Der Berfiherungsagent Jakob Leininger zu Hörbt
im Landfreife Straßburg ift als Unteragent für das Aus-
wanberungsunternehmen des W. Lippmann in Straßburg
beftätigt worden.
(117)
Die in Münden-Gladbadh beitehende Transport-Ber-
ſicherungsgeſellſchaft Rheiniſch-Weſtfäliſcher Loyd hat den
Herrn Joſef Keller in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt
und für ihren Geichäftsbetrieb in Elja-Lothringen im deſſen
Wohnung Domizil gewählt.
(118)
Das Proviantamt Colmar wird Anfang März den
Ankauf von Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh in magazin»
mäßiger Befchaffenbeit und zu den jedesmaligen örtlichen Dlartt-
preijen wieder aufnehmen. Produzenten werden beim Antauf
u Die Einlieferung ift Vormittags erwünjdt.
ie Weizen und Roggenanläufe find beendet.
" Eiraßburger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm. #. Eduly u. Go.
Digitized by Google
— — —
geiblatt. |
Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Jothringen.
1 Straßburg, den 5. Märı 189%.
I. Berorduungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(119) Bekanntmadung.
In Gemäßbeit des $. 11 der Beltimmungen zur
Ausführung des Gefehes vom 5. Mai 1890, betreffend die
Ausübung des Hufbeichlaggewerbes, wird hiermit zur öffent-
Iihen Kenntniß gebracht, daß die nachſtehend genannten Huf-
ihmiede die vorjchriftsmäßige Prüfung für den Hufbeihlag
beitanden haben und demgemäß zur Ausübung des Huf—
— ſelbſtſtändig oder als Stellvertreter berechtigt
Kurs, Wilhelm, von Baldenheim, Kreis Schleititadt,
Krebs, Friedrich, von Egelsbardt, Kreis Saargemünd,
Dreyer, Alfons, von Thann, Kreis Thann,
Hk Joſeph, von Walf, Kreis Erſtein,
ifter, Julius, von Charly, Kreis Meb (Land),
Rapp, Bictor, von Keftenholz, Kreis Schlettftadt.
Straßburg, den 27. Februar 1892.
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirtbfchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsjetretär
Il. A 692. von Schrant.
(120) Beſtauntmachung.
In Anwendung des $. 14 des Geſetzes vom 31. März
1884, betreffend die Bereinigung des Kataſters, die Aus—
mem
on
gleihung der Grundftener und die Fortführung des Kataiters,
ift die Grenze zwijchen den Gemarkungen Courcelles a/Nied
= Laquenery, Kreis Metz-Land, dahin abgeändert worden,
daß:
a) ber in der Seltion A gelegene heil der Gemarkung
Gourcelle® a/Nied, beſtehend aus den Parzellen 265 p
und 266 p, mit einer Fläche von 90 a 08 qm der Ge:
marfung Laquenery,
b) dagegen der in der Sellion C gelegene Theil der Ge—
marlung Laquenegy, beftehend aus den Parzellen 714 p—
718p, 747 und 748, mit einer Fläche von 95 a 53 qm
der Gemarkung Eourcelles aMied —— wird, ſo daß
nunmehr die Mitte des Flußbettes der an dieſer Stelle
regulirten Nied die Grenze bildet.
Das Nähere hierüber ergeben die auf den Bürger«
meifterämtern ber genannten Gemeinden niebergelegten Zeich⸗
nungen.
Dies wird hiermit zur öffentlihen Kenntniß gebracht.
Straßburg, den 21. Februar 1892.
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfetretär
K. 18278, von Schrant.
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. YUnter-Elfaß.
(121) Beſchluß.
Der Bezirtspräſident des Unter⸗Elſaß,
Nah Einſicht x. x.
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs Entwäſſerung der Wieſen in der Gewanne
„Ffingmann“ in den Gemarkungen Wilwisheim und
Nelsheim unter dem Namen „Entwäflerungsgenofienfchaft
Biwisheim" gebildete autorifirte Genofjenichaft derjenigen
Eigenthümer, deren Namensverzeichniß diefem Alt —
R, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des Gejehes vom
4. Yuni 1865 nad) Maßgabe der Genoſſenſchafisſahungen
genehmigt, um die Vortheile der Art. 13 bis 19 des gedachten
ehes zu genießen.
Artitel 2.
Dieſer Beſchluß, fowie ein Auszug der Genofien-
afte ſahungen ift im Gentrale und Vezirtö-Amtsblatt zu vers
Öffentlichen und in den Gemeinden Wilwisheim und Melsheim
während eines Monates vom Tage des Empfangs desſelben
m durch öffentlichen Anſchlag befannt zu maden. — Die
Erfüllung dieſer letzteren Förmlichkeit ift durch eine Befchei-
nigung des Bürgermeifterd nachzuweiſen.
Straßburg, den 26. Februar 1892.
Der Bezirkäpräfident.
I. U: Dominicns.
Ausjug
aus dem Genoffenichaftäftatut für die durch den dorſtehenden Be
ſchluß ermächtigt, mit dem Sitz in Wilwisheim gebildete Syndi⸗
fatögenoffenichaft.
1. Nr. 1820,
Zitel J.
Generalverfammlung, Syndikat.
Bildung des Syndikats.
Artilel 1.
Die Genofienfhaft wird durch ein Syndikat verwaltet, deſſen
Deitglieber durch bie Generalverjammlung aus ben Beteiligten ges
wählt werben.
Artikel 2.
Das Syndilat befteht aus 3 Mitgliedern umd 1 Ötellver:
treter, welche aus der Zahl der betheiligten Gigenthümer zu
wählen find. Ein Drittel der Mitglieber de Syndilats wird jebes
m "Bei den erften theilweifen Grnenerungen werben bie ans:
ſcheldenden Mitglieder durch ba6 Loos beftimmt; fie find wieber
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung.
Befugniffe des Syndikats.
Artitlel 8,
Dat Syndilat hat für die Beſchaffung ber Mittel zur Aus:
führung und Unterhaltung ber Arbeiten, für welche bie Genoffenfchaft
gebildet wurde, zu forgen. Dasſelbe ift insbeſondere befugt:
a) die BDetailprojelte ber Arbeiten aufftellen zu laſſen, infofern
dieſes noch erforderlich ift, dieſelben feftzuftellen und die Art der
Ausführung zu beftimmen;
bi die — 1 ober freihänbige Vergebung der Arbeiten vor:
zunehmen und die Erfüllung ber vorgeſchriebenen Bedingungen
zu überwachen;
e) den Gefammtpları der bei ben Wrbeiten betbeiligten Parzellen
—— und ben jedem Gigenthlimer zufallenden Antheil an
n Ausgaben au beftinmen;
d) - jährliche Budget feftäuftellen
e) im Namen der Genoffenfchaft, Vorbehattidh der Genehmigung
durch die zuftändige Verwaltungsbehörde (ofr. Kt, 3 bes Gejches
vom 21. Juni 1865), Unleihen aufzunehmen
fi Über den Abſchluß fonftiger Rehtegefcäfte, fowie über bie
gerichtliche Berfolgung von Rechtsaniprüden und Über die Be:
antwortung ber gegen die Genoffenſchaft erhobenen lagen Be:
ſchluß zu faflen;
8) = —* des Genoſfſenſchaftsrechners zu beauffichtigen
zu en;
h} endlich auf Erfordern fein Gutachten über alle genoffenfchaftlichen
Antereffen abzugeben und alles vorzufchlagen, was ihm für bie
Genoffenſchaft ala nützlich erjcheint.
Generalverfammlung.
Artifel 5.
Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung find alle Eigen:
thümer berechtiat, welche an dem Unternehmen betbeiligt find.
Geber Eigenthümer bat 1 Stimme.
Eigenthämer, welche verhindert find, perfönlich zu erjcheinen,
und Frauen ober Minderjährige Können fich durch Bevollmächtigte
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche oder nicht motarielle Vollmachten
müfjen buch ben Bürgermeifter des Wohnorts des Bollmadht:
geber& beglaubigt fein. Ein und biefelbe Perjon kann nicht mehr
als 2 Bollmadten Übernehmen.
Wahl des Vorftandes und Befugniſſe desſelben.
Artilel 7.
Die Eynditatsmitglieder wählen einen Vorftand und, wenn
erforderlich, einen Beigeorbneten ald deſſen Vertreter aus ihrer
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftand und befien Stell:
vertreter bleiben während 3 Jahren in Funktion. — Der Borftanb
beruft bie Sitzungen bes Syndilals, fo oft er eine er für —*
hält ober der Bezirkspräſident fie anorbnet ober mindeſtens ein
Fünftel ſammtlicher Mitglieder des Syndikats fie beantragen; er
bezũglichen Papiere aufzubewahren
Die Synbilatsmt
tif des Synditats anözuführen;
derſelbe Ändern er dazu berufen, bie Geſellſchaft bei den &:
64
Aufftellung der messen und technifche Leitung
der Arbeiten,
Artilel 12,
Das Syndikat hat bie Mufftelung ber Projefte und bie
technifche Leitung der Arbeiten dem MeliorationsBauinfpeltor in
Hagenau zu übertragen, Letzterer lann die Meßgehülfen und Tage:
lößner annehmen, melde ex für feine Aufnahmen nöthig hat.
Die Bezahlung ber Tagegelder und Reifeloften bes bei Aus
führung bes Unternehmens bejchäftigten Meliorationsperfonals erfolgt
nad ben beftehenden Reglements,
Titel II.
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten.
Artilel 18.
Dringende Arbeiten tönnen fofort auf Anordnung bed Bor:
ftandes außgeführt werben; derſelbe ift jeboch verpflichtet, bem Be:
zirkäpräfibenten hiervon alsbald Anzeige zu erflatten. Nah An:
hörung bed Syndilais und dei Melieretiong-Bauimfpeliorh lann ber
Bezirlöpräfibent die Einftellung ber Arbeiten verfügen.
Artitel 14.
Das Ennbilat hat im Monat Ollober jebeö Jahres in Ge:
meinfchaft mit dem bauleitenden MeliorationdBauinfpeltor ben Zu:
ftand aller in ben Bereich der Genofjenihaft fallenden Anlagen zu
prüfen, Den Koſtenanſchlag für die Nnterhaltungsarbeiten ober
Neubauten, welche im nächften Jahre auszuführen find, wird der
Meliorationds:Bauinfpeltor aufftellen Lafjen.
Diefer Koftenanfchlag mıuh während 14 Tagen an bem Ge
meinbehaufe der betbeiligten Gemeinden angeheftet werben, mwojelbft
ein Regifter zur Aufnahme der Bemerkungen der imterefficken
Eigenthümer aufgelegt wirb,
Nach Wblauf diefer Friſt wird derjelbe nebft ben eingegan:
genen Bemerkungen dem Eynbilat überwiefen und von lepterem
feftgeflellt.
Enteignungsverfahren.
Artilel 15.
Wird zur Ausführung ber Arbeiten dab Gmteignungsver:
fahren notbwenbig, fo hat das Synditat über bie hierauf bezüglicen
Arbeiten dem Bezirkspräfidenten eine fpezielle Vorlage zu machen
Abnabme der Arbeiten.
Artitel 16.
Die Arbeiten werden von bem Syndilalsvorſtaud, dem hier
delegirten Sypnbifatsmitglieb und dem mit ber Bauleitung beirauten
Neliorationd-Bauinfpeltor abgenommen.
Bezahlung der Arbeiten.
Artikel 18,
Die Projekte über Neubauten ober Aenderungen ber beftehen:
ben Anlagen unterliegen ber Genehmigung bes Bezirkäpräfibenten.
Artikel 19,
Im Laufe der beiden erſten Momate jedes Jahres legt das
Synbilat bie Rechnungen über bie im vorhergehenden Jahre ausge
führten Wrbeiten während 14 Zagen auf bem Bürgermeifteramt der
ober einer ber beibeiligten Gemeinden aus, damit die Intereſſenten
ihre Bemerkungen abgeben können.
Titel IL.
Vertheilung der Ausgaben.
Koftenvertheilung unter die Betheiligten.
Artikel 20.
Die Vertheilung ber Koften erfolgt im Verhältnig ber Oröbe
ber Fläche, mit weldher jeber Eigenthümer an dem Unternehmen
betheiligt ift, eventuell unter Annabme mehrerer Maflen.
Aufftellung und Bekanntmachung des Gtats,
Artikel 21.
Hiernach hat bad Syndikat ben Etat ber Koſtenverthei
unter bie Betheiligten aufzuftellen. au
Diefer Etat wird während eines Monals auf dem Bürger:
zeifteramt, woſelbſt bie Beiheiligten zur Mbgabe von Bemerkungen
jgelafien werben, aufgelegt.
Die Auflegung wird durch Anſchlag und Wusruf in orte:
itlicher Weiſe belannt gemadit.
In den erften acht Tagen nad) dem Schluß diefer Enquete
sit das Syndilat fein Gutachten über die gemachten Bemerkungen
ob und legt ben nöthigenfalld berichtigten Gtat dem Bezirkäpräfi:
venien zut Genehmigung vor,
Diefer genehmigte Etat dient alädanı zur Aufftellung ber
‚ heberollen.
Titel IV.
|
| Redynungsmwefen und Erhebung der Beträge.
Syndikats⸗Einnehmer.
Artikel 22,
en Dos Syndilat ernennt einen Ginnehmer zur Erhebung ber
Uſlagen.
| Der Betrag der Kaution, welche ber Einnehmer zu ftellen
hal, fewie der Satz ber Gebühren, welche demſelben zuzuerkennen
Anh, werden von dem Syndikat beftimmt.
|
Heberollen.
Artikel 23.
Die Heberollen werden von dem Einnehmer unter Zugrunde⸗
‚ legumg bes nach Wrtitel 21 feftgefehten Etats aufgeftellt.
Sie find mad) vorgängiger ortsüblicher Belanntmadjıng wäh:
send acht Tagen am dem Gemeinbehaufe ber betreffenden Gemein:
ten anzubeften, werden dann, wenn erforderlich, von dem Syndikat
serihtigt und von dem Bezirkspräſidenten für exekutoriſch erflärt,
Die Beträge werben auf biefelbe Weife eingezogen wie die
kalten Steuern.
Artitel 26.
| Das Syndilat hat die jährliche Abrechnung bes Ginnehmers
ja srüfen, proviſoriſch feitzujtellen und bem Bezirföpräfibenten ein:
(122) Beſchluß.
Der Bezirtspräfident des Unter-⸗Elſaß,
Nach Einſicht x. ꝛc.
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs Anlage einer Drainage in der Gewann
„m Stelzenteich“ in der Gemarkung —— unter dem
Iamen „Drainagegenofienfhaft Steijenteich in Oberſeebach“
ilbete autorifirte Genoſſenſchaft enigen Eigenthümer,
den Namensverzeichniß diefem Aft angeſchloſſen ift, wird
65
biermit auf Grund des Art, 12 des Geſehes vom 21. Juni
1865 nad) Maßgabe der Genofjenichaftsjagungen genehmigt,
um bie Vortheile der Art. 18 bis 19 bes gebachten Geſehes
zu genießen,
Artitel 2,
Dieſer Beihluß, ſowie ein Auszug der Genofjenichafts-
jagungen ift im Gentral« und Bezirts-Amtsblatte zu veröffentlichen
und in der Gemeinde Oberjeebady während eines Monats, vom
Tage des Empfangs desielben an, durch Öffentlichen Anſchlag
befannt zu machen. — Die Erfüllung diejer Iegteren Förm-
lichteit ift durch eine Beicheinigung des Bürgermeiſters nad)
zuweiſen.
Straßburg, den 20. Februar 1892.
Der Bezirlöpräfident,
3.9: Dominicns.
Auszug
aus dem Genofienihaftäftatut für bie durch vorftehenden Beſchluß
ermächtigte, mit dem Sitz in Oberſeebach gebildete Syndikats
genoſſenſchaft.
Das Genoſſenſchaflsſtabut ift gleichlautend mit dem vorſtehend
auf ©. 6% unter (121) ber Beilage abgebrudten Statut ber Ent:
wähjerungsgenofienihaft Wilmwisheim bis auf nachſtehende Artikel :
Artikel 2,
Dad Syndilat beftcht aus 3 Mitgliedern und 2 Etellver«.
tretern. Hiervon find alle Mitglieder und alle Etellvertreter aus
ber Zahl ber beiheiligten Gigenthlimer zu wählen. Ein Drittel ber
Mitglieder des Syndilals wird jedes Jahr neu gewählt,
Bei ben 2 erften theilweifen Erneuerungen werben bie aus—
ſcheidenden Mitglieder durch das Loos beflimmt; fie find wieber
wählbar und bleiben in Funktion bie zu ihrer Erfehung.
Artitel 6.
Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung find alle Ei
thümer berechtigt, welche an dem Unternehmen betheiligt find.
Gigentbümer, weldje verhindert find, perjönlich zu erſcheinen,
und Frauen ober Minderjährige Lönnen ſich durch Bevollmächtigte
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche oder nicht notarielle Vollmachten
müffen durch ben Bürgermeiſter des Mohnorts bes Vollmacht ⸗
gebers beglaubigt ſein. Ein und dieſelbe Perſon kann nicht mehr
als 3 Vollmachten Übernehmen.
Artitel 20.
Die Vertheilung ber Koſten erfolgt gleichmäßig nach Maß—
gabe ber betheiligten Flaͤchen.
Artikel 22.
Das Syndilat ernennt einen Einnehmer zur Erhebung ber
en.
Der Betrag der Kaution, welde der Einnehmer zu ftellen
hat, forwie der Eak ber Gebühren, welche demfelben zuguertennen
find, werben von dem Syndilat beftimmt und vom Bezirkäpräfi:
denten feftgeftellt,
l. ir. 1226.
c. Lothringen.
(193)
Bekanntmahung.
Die unterm 6. November 1888 VI 3957 (Gentral- und Bezirl- Amtsblatt S. 278/79) ertheilte Ermächtigung der
Refiorationsgenofjenfchaft! Freimengen wird hiermit auf Antrag der Betheiligten zurüdgenommen.
Meb, den 24. Februar 1892.
\1. 696,
Der Bezirtspräfident.
J. 9: Frhr. von Aramer.
Try UT
66
II. Erlaſſe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbebörden.
(124)
Durd das Minifterium ijt beftimmt worden, daß die
Vorſchriften der 88. 49—55 des Kataſtergeſetzes vom
31. März 1884 fowie die auf Grund bes 8. 68 dieſes
Gefepes hierzu erlaſſenen Ausführungsbefiimmungen vom
3. Juli 1886, betreffend die Fortführung der bereinigten
Katafter, für den Gemeindebezirt Gorweiler, Kreis Eritein,
vom 15. März 1892 ab Anwendung zu finden haben.
K. 12568.
(125)
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnik gebracht,
daß auf Grund des Kataftergefehes vom 31. März 1884 in
den nachbenannten Gemeinden die Stüdvermeijung in
Angriff genommen werden joll:
I. Bezirt Ober-Elſaß.
1. Dürrenenzen, Kreis Colmar,
2. Künheim, Kreis Colmar,
3. Urſchenheim, Kreis Colmar,
4. Bernweiler, Kreis Thann,
5
6
. Niederburnhaupt, Kreis Thann,
. Oberburnbaupt, Kreis Thann.
11. Bezirk Unter-Eljaf.
7. Dambach, Kreis Hagenau,
8. Windflein, Kreis Hagenau,
9. Feſſenheim, Kreis Straßburg⸗Land,
10. Fürdenheim, Kreis Straßburg-Land,
11. Handſchuhheim, Kreis Straßburg-Land,
12. Küttolsheim, Kreis Straßburg-Land,
13. Oſthofen, Kreis Straßburg⸗Land.
III. Bezirt Lothringen.
14. Kemplich, Kreis Diedenhofen,
15. Monnern, Kreis Diedenhofen,
16. Farjchweiler, Kreis Forbach,
17. Mepingen, Kreis Forbach,
18. Montoy, Kreis Meb-Land,
19, Retonfey, Kreis Mep-Land,
20. Sillers, Kreis Meh⸗Land.
r Das Nähere wird durch örtliche Belanntmachung bes
immt.
Straßburg, den 24. Februar 1892.
Der Direltor der direllen Steuern.
K. 12812. Geiſeler.
(126)
Die Firma Hawner und Rompagnie, mit dem
Sige in Fraulautern, beabjichtigt, auf ihrem Eigenihum, ge:
legen in der Gemarfung Künzig, Gemeinde Diesdorf, Flur 2,
Parzellen 50, 51, 52 und 58, eine Ocl- und fyeltiwaaren:
Fabrik zu errichten. Die Beſchreibungen, Zeichnungen un
Pläne der Anlage find in je einer Ausfertiaung auf der
biefigen Kreisdireltion hinterlegt und liegen Dupfifate hiervon
auf dem Bürgermeifteramte zu Diesdorf zu Jebermanns
Einſicht auf.
Etwaige Einwendungen gegen bie Anlage find binnen
14 Tagen bei mir oder bei dem Herrn Bürgermeifter von
Diesdorf mündlih oder jchriftlih anzubringen. Die Frift
nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an dem dieſes
Amtsblatt ausgegeben worden ift; nad Ablauf derſelben
tönnen Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln
beruhen, nicht mehr geltend gemacht werben.
Diedenhofen, den 25. Februar 1892,
Der Kreisdireltor.
3.4: Dr. Bed.
J.Nr. 382,
(127)
Die Altiengejelihaft „Rombacher Hüttenwerfe*, ver
treten durch den Sireltor Kurt Sorge zu Rombach, beat»
fichtigt, die auf Grundftüden der Settion B der Gemarkung
Rombach gelegene, dur Urkunde vom 8. Mai 1889 1° 516
genehmigte Hochofenanlage auf ben vorbezeichneten Grund:
ftüden zu erweitern.
Etwaige Einwendungen gegen dieſe Erweiterung find bei
dem unterzeichneten Kreisbireftor oder dem Vürgermeifter zu
Rombah binnen der im $. 17 der Gemwerbeorbnung be
zeichneten, die jpätere Geltendmachung ausichließenden 14tö-
gigen Friſt anzubringen.
Während dieſer Frift Tiegen die Beichreibungen, Jeich
nungen und Pläne bei der unterzeichneten Stelle und den
Pürgermeifteramte zu Rombad zur Einſicht auf.
Mep, den 23. Februar 1892,
Der Rreisbdireftor
Gundlach.
V. Berfonal-Rachrichten.
(128)
Seine un der Kaiſer haben Allergnädigft gerubt,
dem Polizeitommiffar Raffauf in Fo Ar Anlaß jeines
bevorfichenden MWebertritts in den Ruheſtand den Rothen
Adler · Orden vierter Klaſſe, ferner dem K. Revierförſter
Meermann zu Lembach im Kreiſe Weißenburg das All⸗
gemeine Ehrenzeichen in Gold und dem Tagner Karl Werk
in Straßburg die Rettungsmebaille am Bande zu verleihen,
Verleifung von Orden uud Ehrenzeichen.
fowie den nachbenannten Angehörigen von Elſaß ⸗Lothringen
die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Delora—
tionen zu ertheilen und zwar des Komthurkreuzes 1. Mlafie dei
berzoglih Sachſen⸗Erneſtiniſchen Hausordens dem Bezirk!
präfibenten ;. D. Dr. Freiherrn von Reigenftein zu ihr
burg i. B. und des Nitterfreuzes 1, Klaſſe des Ordens vom
Zähringer Löwen dem Bantier Blum-Auſcher zu Straßburg
67
Ernenunngen, Verfehnugen, Cutlaſſungen.
Univerfität.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigſt gerubt,
die Wahl des ordentlichen Profeffors Dr. Nowad zum
Nettor der Kaifer-Wilhelms-Univerfität Straßburg für das
Jahr vom 1. April 1892 bis 1. April 1893 zu bejtätigen.
Verwaltung des Innern.
Dur landeäherrlihe Verordnung des Herrn Gtati«
ug un ernannt worden: Örubenverwalter Nilolaus Engel
zum erften Beigeordneten, Bauführer Sylvan Freling —
jweiten Beigeordneten der Gemeinde Groß-Moyeuvre im Ber
jirfe Lothringen.
Berjekt: ae ga Guldner in Mülbaufen
an die K. Poligeidireltion in Dep.
Beauftragt: Polizeianwärter Schillings mit Wahr-
nehmung der Stelle eines Polizeitommiffars bei der K. Poligei-
direftion in Mülhauſen, Polizeianwärter Klever mit Wahr-
nehmung ber Stelle eines Kantonalpolizeifommiflars in Forbach.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Pomänen.
Verſeht: Rentmeifter Reiferſcheid in Saargemünd
nah Neubreiſach (Kaſſe D).
Dem Steuerlontrolör, Steuerinfpeltor Blum in Thann
it flatt feines bisherigen Gefchäftsbezirts die Verwaltung der
Stenerlontrole Thann I, dem nad) Thann verſetzten Steuer«
tontrolör Walz, bisher in Pfirt, ift die Verwaltung der
Steuerfontrole Thann I übertragen worden.
Oberſchalrath.
Ernannt: Der ordentliche Lehrer Hoyer am Gym—
nofium in Zabern zum Oberlehrer, der wiſſenſchaftliche Hülfe-
Ihrer Jltis am Lyzeum in Colmar zum ordentlichen Lehrer,
bie Lehrer Gaſſer und Wimmer am Lehrerfeminar in Metz
zu Seminarlehrern, die Lehrerin Eliſabeth Ernft am Lehre:
tinnenfeminar in Schlettftabt zur Seminarlehrerin, die Lehrerin
Hulda Szelinfy in Straßburg zur Lehrerin an der ftäbtifchen
höheren Mädchenſchule dafelbft.
Berjegt: Der ordentliche Lehrer Jäger vom Gym—
nafium in Alttich an das Gymnafium in Diedenhofen, der
Elementarlehrer Jouſten vom Gymnaſium im Gebweiler an
dad Gymnafium in Hagenau.
Penfionirt: Der Kreisfhulinipeftor Montada in
Bolden.
Besirksperwaltung.
a, Ober-Eljaß,
Ernannt: Aderer Hubert Hug zum Bürgermeiſier,
Aderer Sebaſtian Schweiger zum Beigeorbneten der Ge—
meinde Eichwalb.
b. Unter⸗Elſaß.
Definitiv ernannt: Lehrer Ring in Lauterburg-
Lehrer —— in Kestaftel, Klaſſenlehrer König in Kronen⸗
burg, ſowie die SMaffenlehrerinnen Weftphal und Bauer
in Pronenburg.
Enttaljen: Lehrer
Geftorben: Lehrer
DOttenad in Herbigheim.
c. Lothringen.
Ernannt: Der praktiſche Arzt Dr. Pfaff zum Kan—
tonalarzt des Amtsbezirls Bufendorf II mit dem MWohnfipe in
Bufendorf, Arthur Drapied zum Beigeorbneten des Bürger«
meilters der Gemeinde Xocourt, Benedilt Julius Samjon
zum Beigeordneten des Vürgermeifterd der Gemeinde St. Ju:
lien, Mathias Fisné zum VBürgermeifter der Gemeinde
Waldwieſe, Iofepp Dürer zum Beigeordneten des Bürger-
meifterö der Gemeinde Montdidier, Peter Dalftein zum
Beigeorbneten des Bürgermeifter8 der Gemeinde Ebersweiler,
Arien Léonard zum Bürgermeifter, Job. Baptift Guillaume
zum Beigeorbneten des Bürgermeijlerö der Gemeinde Moyen-
dic, Nilolaus ne DBürgermeifter, Emil Parentin
um Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Lauter-
ngen.
Verſeht: Lehrerin Rofar von Viederſcheid nad)
Hambad).
Penfionirt: Der Elementarlehrer Bade zu Moufjey.
Ausgefhieden auf Antrag: Lehrer Henh zu
Grömecey.
ochfelden.
lettftabt, Lehrerin
olved in
otter in
Neichs · Voſ· und Celegrapheu · Verwaltung.
Bezirk der Ober-Pofidireftion Straßburg.
Neuangenommen: Olligihläger, Gendarm a. D.,
als Roftagent in Tagsdorf.
Verjegt: Wagner, Poftaffiftent, von Wiesbaden
nah Straßburg, Schewe, en von Siegen nadı
Martich, Klingelhöffer, Poftprattitant, von Straßburg
nah Mainz.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(129)
Das Proviantamt Diedenbofen fauft vom 15. März
d. 38. an Hafer. Der Roggenftrob-Antauf wird auch in
diefem Monate fortgeiegt, Bei dem Haferanfauf werben nur
Produzenten berüdfichtigt, bei dem Strohanlauf erhalten
diefe vor den Händlern den Vorzug.
Roggen- und Heubefhaffungen find beendet.
(130)
Dat Proviantamt Ha:
nau lauft vorzugsweiſe von
Probugenten eigen, Hafer,
eu und Roggenrichtſtroh von
magazinmäßiger Beſchaffenheil in Grenzen der dortigen Martt=
preile an. Verfäufer haben das Natural frei bis ans Magazin
zu liefern.
(131)
Das Proviantamt Pfalzburg i. L. fauft Roggen, —*
Hafer, Heu, Roggen- und Weizenſtroh von magazinmäßiger
Beichaffenbeit in Grenzen der ortsüblihen Markipreife. Das
Sceffelgewicht muß beim Roggen mindeflens 35,5 kg, beim
.. mindeftens 37,5 kg, beim Safer mindeftens 22 kg
tragen.
(132)
Das Pıoviantamt Saarburg i. 2. lauft vorzugsweiſe
von Produzenten Weizen, Roggen, Hafer und Heu von magazin-
mäßiger Veichaffenheit in Grenzen der üblichen örtlichen Marlt-
preije. Mindeftgewicht für den Heftoliter bei Weizen 75 kg, bei
Rogaen 69 kg und bei Hafer 44 kg. Die Berläufer haben
die Naturalien frei bis ang Magazin zu liefern. Die Ein-
lieferungen find möglichſt an den Bormittagen zu bewirken.
Roggen- und Weizenſtroh werden wegen Raummangels erft in
der zweiten Hälfte des Monats März d. Is. wieder angelauft.
68
(133)
Das Proviantamt Straßburg kauft noch fortwährend
Rogaenitrob an. Produzenten wollen ſich dieferhalb direlt an
die azin-Rendantur — Saarburgerfirafe 8 — wenden,
wo die Abnahme und Bezahlung der Tageszufuhren geſchieht.
Auch finden Zufuhren von Sandweizen für die nächften
2 bi8 3 Wochen noch Abnahme in den neuen Magazinen an
der Schwarzwalbftraße.
Straßburger Druderri u. Berlonsemfalt, vorm. R. Ehulk a. @o
69
Gentraf- und Beirks-Amtshlatt für Elfaß-Jothringen.
Beiblatt. |
Strdßburg, den 12, Ztlürı 1892,
I. Berorduungen pp. ded Minifteriumsd und des Oberfchulratbs.
)
Zu Mitgliedern der Kommiſſion für die ärztliche Vor—
pifung an ber Raifer-Wilhelms«Univerfität bierfelbft find für
die Zeit von Oſtern 1892 bis dahin 1893 berufen worden :
Die —— Profeſſoren Dr. Schwalbe, welcher den
Vorſitz zu führen bat, Dr. Hoppe-Seyler, Dr. Fittig,
Tr. Kohlrauſch, Dr. Götte und Tr. Graf zu Solms-
Laubach.
I. A. 2190.
(135) B
Auf Grund des $. 5 des Negulativs über die Notar
Hiatsprüfung ſowie über die Beihäftigung und Beauffichtigung
der Notarialsfandidaten vom 2, Mat 1882 (Gef.-Bl. S. 70)
werden hierdurch für die-Dauer von brei Jahren ernannt:
*
Zum Vorſihenden der Notariats-Prüfungstommiffion
der Oberflaatsanwalt, Geheimer Ober-Juftizraty Rafliga
in Colmar;
zu Mitgliedern der bezeichneten Kommiſſion:
der Staatsanwalt beim Oberlandesgericht, Geheimer
Juſtizrath Dr. Zentner, fowie die Oberlandesgerichtsräthe
Blafius und Breuer in Colmar, die Notare Dr. Keller
in Straßburg, Krafft in Sulz, Krieger in Colmar und
Mosmann in Enfisheim.
Straßburg, den 29, Februar 1892.
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung für Juftiz und Kultus,
von Puttfamer.
I. VBerorduungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(136) »Volizeiverordbuung
zum Schutze der Fiſcherei.
Auf Grund des Geſehes vom 15. April 1829 und der
Raiferlichen Verordnung vom 12, Februar 1883, betreffend
die Fiſchereipolizei, verordne ich nad Einfidht des vom
Berirfötage des UntersElfah gegebenen Gutachtens mit Ge—
rg om des Kaiſerlichen Minifteriums für Elſaß-Lothringen,
was folgt:
Art. 1.
Für die Ill im Bezirke Unter-Elfaß von ber Grenze
des Bezirls Ober-Elfak bis zur Einmündung in den Rhein
einſchließlich der Umleitungstanäle bei Erftein und Straßburg
und der Nebenarme in der Gegend von Schlettſtadt, nämlich: des
St. Pilter Mühlbaches, des Ill-Mühllanals, des großen und
des fleinen Rheinwegs, des Schiffwegs, des Ober-Riedgrabens,
der Riedlach, der Großfchlucht, der Kieinſchlucht und des Scheid⸗
prabens und für die Nebenflüffe der IN, nämlich: den Gießen
von Weiler ab fowie auch oberhalb Weiler fowohl im Thale
von Urbeis als im Thale von Steige, die Andlau von Eich
hofen ab und die Scheer, den Ehnbach, die Breufch von der
Brüde zwifchen Rothau und La Claquette ab, die Moifig,
ferner die Suffel, die Moder mit der Zorn und der Zinfel,
den Sauerbach mit dem Eberbach und Sulzbach, die Lauter
und ebenfo für den frummen Rhein und den Nehbergergraten,
it die Fiſcherei vom 1. April bis 15. Juni 1892 verboten.
Art. 2.
Das in Artikel 1 enthaltene Verbot erftredt ſich auf
alle Arten des Fiſchfanges, felbft auf die mit der ſchwimmen⸗
den, in der Hand gehaltenen Angel.
Art, 8,
Zumwiderhandlungen gegen vorftehende Verordnung wer
den nad) den Beſtimmungen des Gefehes vom 15, April
1829 bejtraft. ! =
Straßburg, den 3. März 1892.
Der Bezirlspräſident
I. 1488. von berg.
Die Herren Bürgermeifter werben erſucht, vor⸗
ftehende Verordnung in der Zeit vom 25. bis einſchließlich
31. März 1892, nicht früher und nicht fpäter, in orts—
üblicher Weife befannt zu machen,
Die Herren Kreisdireltoren des Bezirls und den
Heren Polizeipräjidenten hierſelbſt erfuche ich, die Verord⸗
nung durch das Kreisblatt zur allgemeinen Kenntniß zu brin
gen und dafür Sorge zu tragen, daß die Belanntmachung
über den Anfang und das Ende der verbotenen Zeit des
Fiſchfanges überall reditzeitig und im der vorichriftemäßigen
er in der Woche vor der verbotenen Zeit des Fiſchfanges
erfolgt,
Ferner erſuche ih, die mit der Handhabung der
Fiſcherei- und Waſſerpolizei beauftragten Beamten, fowie
überhaupt alle mit polizeilicher Funktion beirauten Beamten
Ihres Reſſorts anzumeilen, die beftehenden Fiſch und Krebe-
fangverbote auf das Strengfte zu handhaben. Insbejondere
ift die Gendarmerie und das Wegeaufſichtsperſonal zur
Ueberwadhung vorftchender Verordnung heranzuziehen.
Für die Entdedung von Fiichereifreveln fönnen Beloh«
nungen gewährt werben, deren Beantragung ich gegebenen
Falls bis Ende d. 38. entgegenjehe.
Straßburg, den 8, März 1892,
Der Bezirfspräfident,
von
1. 1488, berg.
(137) Behauntmahung. 8. 8,
Behufs Nahweifung der Befähigung zur Anitellun Die Protofolle über bie Wahlverhanblungen werben
als Vorftcherin don ri wird * Pr — von den je ag reg ** und jo:
ordnung vom 16. März 1882 gemäk Termin auf Montag Pe bon in —— Eh an ven ne
den 2. Mai d. 38. und die folgenden Tage anberaumt, ge —— uf De 2 d 10 Un erfolgt ——
Die Prüfung findet in Straßburg fiatt; zu derſelben lönnen 4. ap ur —* an = br, durch Wat.
nur ſolche Bewerberinnen zugelaffen werden, welde das ausſchuß des Kantonshauptoris.
18. Lebensjahr vollendet haben und eine mindeflen® einjährige 8. 4.
Thätigleit in einer Kleinkinderſchule nachzuweiſen vermögen, Hat im erfien Wahlgange kein Kandidat die erforder
Die auf Stempelpapier zu fchreibenden Meldungen liche Stimmenzahl erhalten, fo findet in ben Gemeinden mit
find bis zum 10. April d. Is. mit folgenden Schriftflüden 2500 Einwohnern und darüber Samstag den 9. April und
bei mir einzureichen : Sonntag den 10. April d. Is, und in den Gemeinden, weld:
1. dem Geburtt- oder Tauffchein, unter 2500 Einwohner zählen, Sonntag den 10. April
2. einem ärztlichen Zeugniſſe über den Gefundheitszuftand, d. 38, ein ern Wahlgang fait, bei weldem relativ
3. einem Zeugniffe des Pfarrers und des Bürgermeiſters über Stimmenmehrheit genügt. Wird ein zweiter Wahlgang nöttig,
das fittlihe Verhalten, 0 hat der Bürgermeifter des Kantonshauptortes hiervon fofort
4. Zeugniffen über die Vorbildung, ämmtliche Bürgermeifter des Kantons zu ne
5. einen von der Bewerberin felbit verfaßiten Lebenslauf. legtere haben unverzüglich in ihren Gemeinden bie erforderlichen
Straßburg, den 4. März 1892. Belanntmachungen zu erlaffen.
i 5.
Der Begirtöpräfident Den Wahlen — am 31. Mä
Br . März I. 8.
ll. 1273. von Freyberg. chloſſenen Wäplerliften zu Grunde gelegt, zu ——
EEE dtigungstabelle anzulegen und 5 Tage vor der Wall
(138) Beſchluß. abzuſchließen iſt. *
— re Beigeordneter Müller zu Ober: RE Bi ve Borberchung in Vornahme der Walter Find
i ; e in ben anntmadhungen vom 4. Jun (Besirtd«
a ee ie bene va bi Seſehes vom 22. Juni | AmtsBlatt von 1873 &. 96-98) und vom 11. Juli 188
gt: (Gentral» und Bezirls-Amtsblatt von 1888 S. 173—175)
8.1. fammengeflellten gejeplihen und verordnungsmäßigen Be
Für den Kanton Oberehnheim ift ein Mitglied der immungen genau zu beachten, |
Kreißvertretung zu wählen. 7.
$. 2 Gegenwärtiger Beſchiuß ift von den Herren Bürger
Zur Vornahme der Wahlen werben die Wähler bes meiftern in ſammtuͤchen Gemeinden des Kantons Oberehnhein
Kantons Oberehnheim im denjenigen Gemeinden, welche 2500 in ortsübficher Weile befannt zu machen. Außerdem iſt ein
Einwohner und darüber zählen, auf Eamstag den 2. April Anfchlagzettel im Wahllotale anzubeften.
und auf Sonntag den 3. April d. 8, Vormittags 8 Uhr, 5
und in den Gemeinden, weldhe unter 2500 Einwohner zählen, Straßburg, ben 4. März 1892.
auf Eonntag den 3, April d. 8, Vormittags 8 Uhr, in den Der Bezirtspräfident
einzelnen Gemeinden zujammenberufen. I. Nr, 1546. von Freyberg.
c. Lothringen.
(139) Dehanntmadhung.
Die 13, Verloofung der Anleihe E ben Brüdenbau bei Blettingen findet am 1. April 1892, Vormittags 11 Uhr, in
Heinen Vezirlsraihsjaale hierjelbft flatt. Zu diefem Termine hat Jedermann Zutritt.
sale, den 4. Mär; 1892, Der Pezirfspräfident.
iv 1 J. A.: Frhr. von Aramer.
III. Erlafje pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbehörden.
(110) treffend die Fortführung der bereinigten Satafler, für der
j Unter-Gemeindebezir! Künzig, Kreis Diedenbofen, vom 15. Mär
Durd) das Miniflerium ift beftimmt worben, daß bie 1892 ab und für den Gemeindebezirt Courcelles a Nich
Vorfchriiten der 88.49 —55 des —— vom 81. März Kreis Met (Land), vom 1. April 1892 ab Anwendung zu
1884 jowie bie auf Grund des 8. 63 dieſes Gefehes hierzu finden haben,
erlaſſenen Ausführungsbeflimmungen vom 3. Juli 1886, be» K. 12644. 18299.
V. BerfonabRachrichten.
(141) Ernenunngen, Verſetzungen, Untlaffungen.
güdtiichen MufiksFonfervatoriums Franz Stodhaujen in
Etrafburg das Prädikat Profeffor verliehen.
Univerftät.
Seine Majeftät der Kaiſer Haben dem ordentlichen
Irofeffor Dr, Hubert Janitſchek zu Straßburg i. Elſ. die
Entlaffung aus dem ihm übertragenen Amte als Profeſſor
in der philofophiichen Fakultät der Kaijer-Wilhelmsellniverfität
Etrahburg P eriheilen, jowie den ordentlichen Profeſſor
Dr. Georg Dehio an der Univerfität Königsberg zum ordent«
üben Profeffor in der philoſophiſchen Fakultät der Kaifer«
Bilhelms«UIniverfität Straßburg zu ernennen gerußt.
Verwaltung des Innern.
Durch Iandesherrliche Verordnung des Herrn Gtatt-
balterd find der Eigenihümer und Pächter Auguft Henry,
Cohn, zum Bürgermeifter, der Eigenthümer Karl Mardal
zum Beigeorbnneten der Gemeinde Rrringen, fowie der Rentner
Kter Heinrich Lebrun zum Beigeorbneten ber Gemeinde
St Avold ernannt worden.
Ernannt: Der Beigeordnete und Landwirth Gerrer
x Lautenbach zum Präfidenten des daſelbſt beſtehenden „gegen-
kitigen Hũlfsvereins in Todesfällen“.
Jufiz- und Kultus-Verwaltung.
Die Verfegung des Amtsgerihtäjetretärs Niedermayr
a St. Amarin nah Hirfingen und die Ernennung bes
Selretariatsaffiftenten Schmidt in Hirfingen zum Amtsge
tihtslefretär in St. Amarin find zurüdgezogen worden. Zum
I. April d. 38. ift der Amtsgerichtsfekretär Niedermayr
nad Enfisheim verfeßt und der Sefretariatsajfiftent Schmidt
jum Amtsgerichtöjefretär in Hirfingen ernannt worden.
Geftorben: Der Handelärichter bei dem Landgericht
Colmar, Kaufmann Ehretsmann daſelbſt und der zweite
Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Niederbronn, Babetom-
mifär Friedrich Merdling dafelbft.
Ernannt: Enregiftrements-Einnehmer Weigel in
— zum zweiten Ergänzungsrichter bes dortigen Amts-
t8,
Die von dem Biſchof von Meh vorgenommene Ernen«
nung des Pfarrer? Béͤnard in Ars a. d. Moſel zum Pfarrer
in Dienze hat die Genehmigung des Kaiferlichen Statthalters
erhalten.
Peyirksperwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Gutäbefiger Lubwig Fehner zum Beige
ordneten ber Gemeinde Kienzheim.
Minifterium.
Der Kaiferlihe Statthalter bat dem Direktor des
|
!
!
|
b, Unter» Eljaß.
Ernannt: Beloni Dillenfeger zum Bürgermeifter
und das Mitglied des Gemeinderathes Alerander Stribid
zum Beigeorbneten der Gemeinde Ruß.
Definitiv ernannt: Lehrer Zitvogel in Oben-
beim, Siegrift in Lichtenberg und Shumpp in Waſſeln⸗
beim, jowie die Lehrerinnen Tont in Hagenau, Zimmer in
Büft und Lögel in Wimmenau,
Verjegt: Die Kreistanzliften Liebchen von Molsheim
nad Schlettftadt und Vogl von Schlettſtadt nad) Molsheim,
ze die Lehrer Martini von Birfenwald nad) Merzweiler,
agentruß von Offenheim nad Birkenwald, Luuse bon
Graufthal nah Offenheim und die Lehrerin Bindli von
Zinsweiler nach Oberjeebad.
Entlafjen auf Antrag: Lehrer Shih in Diters-
er.
c. Lothringen.
Ernannt: Auguſt Winded zum Bürgermeifter ber
Gemeinde Großblittersdorf, Georg Leonard zum Beigeord-
neten des Bürgermeifters der Gemeinde Liocourt.
Die Entlafjung des Lehrers Bruns zu Meßerwieje ift
auf deffen Antrag zurüdgenommen worben.
Ueich⸗· Poſt· und Eelegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Verjept: Bathte, Poſtpraktikant, von Greifswald
nah Colmar, Freifen, Poſtpraktilant, von Hamm nad
Straßburg, Pflugradt, Boflaffiftent, von Colmar nad)
Greifawald, Link, Poftpraktifant, von Straßburg nad Hamm,
el Ober-Zelegraphenaffiftent, von Muͤlhauſen nad
oblenz.
Geftorben: Abt, Boftaffiftent in Benfeld.
Bezirk der Ober-Poſtdirektion Me.
Verjebt: Becher, Poftdirektor, von Meb nad) Col-
mar, Möller, Boftinipeltor, als fommifj. Poftdireltor von
Arnsberg nad Meg, Ehlen, Pofttaffirer, als tommiff. Poſt-
infpeltor von Meß nah Minden, Jädel, re
buchhalter, als lommiſſ. Ober-Pofitafentaffirer von Minden
nad Mep, Flohr, Ober-Boftdireftiongjetretär, als lommiſſ.
BVofttaffirer von Meg nad) Kreuznach), Georgi, Ober-Poftdiret«
tiongjetretär, als fommifl. Poftkaffirer von Meg nah Ehemnig,
Scherpe, Poſtſekretär, als kommiſſ. Ober-Poftbireftiong-
fefretär von Straßburg nad Meg, Lenz, Poſtſekretär, als
tommifj. Ober-Pojtbireftionsjefretär von Mülhaufen nad Meb,
Pohl, PBoftfetretär, als kommiſſ. Ober-Poftdireltionsfefretär
bon Berlin nad Meß, Ballnus, Poſtſekretär, von Me nad
Görlif, Eradau, Poftfelretär, von Mech nad) Dfchersleben,
Pauly, Pofprattifant, von Berlin nad Metz, Jahn, Pofl
praftifant, von Meb nad Berlin, Harmuth, Poftpraftitant,
von Liebau nad Metz.
Ernannt: Pauly, Poftpraftifant in Metz, zum Poſt⸗
jefretär,
72
—
VI. Vermiſchte Anzeigen.
(142)
Die in Köln beitebende See, Fluß- und Pand-Trand«
port- Berficherungsgeiellfhaft Agrippina bat den Herm Biltor
Wagner in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt und für
ihren Gefchäftäbetrieb in Elfah-Lothringen in deſſen Wohnung
Domizil gewählt.
(143)
Das Proviantamt Me kauft noch Heu und Stroh
(Roggenrichtftrob) von magazinmähiger Beſchaffenheit zu den
jeweiligen Marttpreifen an.
Der Haferanlauf wird vom 20. d. Mis. ab, voraus⸗
fichtlich aber nur auf kurze Zeit, wieder aufgenommen
werben.
Anmeldung von Hafer im BädereisBüreau gegenüber
ber Steimmepestnlerne, besgleichen von Hafer, Heu und Sitoh
im Bürecau St. Magellenftrafe 18.
(149)
Das Proviantamt St. Avold lauft Hafer und Roggenrigt:
ſtroh von magazinmäßiger Beichaffenheit zu den jedesmaligen
örtlichen Marktpreiien unter Bevorzugung der Produzenten.
Der Roggenanfauf ift wegen Mangels an Raum ver
läufig eingeftellt; der Weizen- und Heuanlauf ift beendet.
Straßburger Drulerei u. Berlagsanftalt, vormals R. Schulg u. Go.
73
Sentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
Seiblatt. |
Straßburg, den 19. YHlärı 1892,
I. Berordnungen pp. ded Minifterinmsd und des Oberſchulraths.
(145)
Der Vertreter ber in Elfaß-Lothringen zum Geſchäfis -
beiriebe zugelafienen Hagelverfiherungsgejellihaft Germania
in Berlin hat fein Mandat niedergelegt.
Da die genannte Verſicherungsgeſellſchaft ein ander«
weites inländifches Domizil nicht erwählt hat, ift biefelbe zum
Geiäftsbetriebe in Elſaß⸗Lothringen nicht mehr befugt.
Straßburg, den 18. Mär; 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär
LA. 2489, von Köller.
(146) Verordnung,
beireffend die Geflattung des Fanges von Wafen im Uhein.
Auf Grund des $. 9 der Kaiferlihen Verordnung
vom 24. Dezember 1876, die Fiſcherei im Rhein betreffend,
(Gefeh-Blatt 1877 ©, 2) wird beitimmt, was folgt:
$.1.
In der Zeit vom 15. April bis Ende Mai dieſes
Jahres fann der Yang von Nafen im Rhein denjenigen
darum nachſuchenden Fiſchern geftattet werben, welche ſich
verpflichten, die Fortpflanzungselemente der gefangenen laich⸗
wien Naſen (Chondrostoma nasus) zur fünftlihen Be
g und Ausbrütung zu bringen.
8, 2.
Zu lepierem Zwede find die befruchteten Eier in ein«
fachen Brutfäften im firömenden Wafler ——
Muſter derartiger Brutkäſten find an den Rheinbrücken
und an der Fähre bei Pauterburg aufgeteilt,
Die Brüdenmeifter an den Sciffbrüden und die
Dammmeifter am Rhein werben die nöthige Anmweifung über
das Verfahren bei der Befruchtung, weiteren Ausbrütung und
Ausſetzung der Brut ertheilen.
8. 8.
Die mit der Handhabung ber Fiſchereipolizei beauf-
tragten Beamten haben darüber zu wachen, daß die Fiſcher
der übernommenen Verpflichtung orbnungsmäßig nadhlommen.
$. 4.
Fiſcher, welche die ihnen in früheren Jahren ertheilte
Erlaubniß mißbraucht haben oder in den leßten fünf Jahren
wegen Uebertretung von Fifchereipoligei-Beftimmungen beftraft
worden find, bleiben von der Erlaubniß ausgeſchloſſen.
Die ertheilte Erlaubniß wird widerrufen, jobalb ber
betreffende Fiſcher der übernommenen Verpflichtung nicht
ftrengftens nacdhtommt.
Straßburg, den 9. März 1892.
Miniflerium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen,
Der Unterftaatsfetretär
Ill. A. 778, von Schraut.
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
(147)
U
a. Ober · Elſaß.
— bes Geſehes vom 19. Dezember 1874, ſowie der 88. 1 und 2 ber Verordnung bes gm ———
tom 27. ng der Maaße und
ai 1876 —
mtsblatt 1876 ©. 75 — beitimme ich Hiermit, daß bie periodifche Nacha
Gewichte im Jahre 1892 in den nachgenannten Ortſchaften an den dabei flehenden Terminen ftattzufinden hat:
. Wibezirt Colmar Widenfoln.........- 9. Mai, | Rüftenhart.......... 21. Mai,
Berheim......... 4. u. 5. April, | Urfchenheim ...:.:...10. „ Hirzfelden. 28..
Leubreiſach. 6,7, 8,9. u.11. „ Fortjhweier ......... 16..% Roggenbaufen ........ au
Bolfganzen. ......... 11: Mungenheim .......-- 11. Mündhaufen. ......-. 24.
Vedolsheim... 12. „ Dürrenengen. 11. . Numeräbeiim. .-....-- HM u
Wgolsheim. . 2... .. 10, „ Riedweier. ... . . . — \ a Blodelaheim - . .- -. - - - 2.
Volgeldheim - -.......18. „ 0 .... 12, eflenheim.......... 28. „
Vogelgein .-........ 13. „ Gruffenheim ....- .- - - 38: % Meiendeim..-......-. 2. Juni,
Sogelmbeim. “2... . 16. „ Arzendeim . ...- - and . Munweiler....--.... B. ;
Appenweier. . . . . - „16 u Balzenheim . ...-... 14. „ Regiöheim . - . . - - 3.u 4 „
Deitenfhlag » 222... 16. „ Künheim. 22.2.2220... 16. Enfisheim . . 8, 9, 10.u. 11. ,
Rufach 21., 22., 28. 25. u. 26. „ Niederhergheim. . .- .. . . 18. „ Bulversheim. ... --- - - 11.;
J 27.u.28. „ | Oberhergheim 19. u. 20 Rappoltsweiler 14., 15., 17., 18.,
berichweier. . 2... - 29. „ Bilsheim. 2... 2-22... 2 z 20.u.21. „
Paffendeim ......... 0. „ | Niederengen. . 2... - 21 Marlirch 24.,25.,27.,28.,29.,30. „
4., 5. u. 6. Mai,
| Oberengen - - 2.20.» 21.
1., 2., 4., 5., 6., 7, 8.0.9. Juli,
Sul. . 14, 15., 16., 18. u. 19. Juli, | Burgfeden.......... 28. April, | St. Amarin..... 17, u. 18, Juni,
Jungholz ER Pe 20. „ 1. Ve 28. u. 29. „ Ranspach 21..
Wünheim.. e2ae 21., egenheim . - 29. u. 30. „ —— »Weflerling 21. u. 22, „
annsweiler. ..... . 31: , euweilet . . 222020. : 2. Mai, | Weler........ 28. u. 29. „
olweiler ...... 22.u. 23. „ Leimen. ......- su 8 „ ——— me 29. u. 30. „
Berrweiler .... 2.2... 28. „ Liebenzweiler.....-- » - _ R Alt-Thann. . - 4. u. 5. Juli
Seblich .....2.2.2... 25. „ Dberhagenthal.......- BG Thann 5, 6., 8. ‚1; 12. 15,
Ungeröbeim ..... 2... 25. ander — I. u 16.. 18, 19. u20. „
Räderbeim. . 2.2.2...» 2% „ Wenzweiler. 2.2... 6. „ Alttirh 23., 26., 27., 29. Juli
——— 26. Buihweiler. 22222... 6 „ u. 1. Augeft,
Nenheim. 27.0.3238 „ Voltenäberg - --». - - - . er Stoffelfeden..-.....-- 2. Epikr,
Gebweiler 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., Attenfhweiler ........ 6. „ Witteldheim . . . . - 3
9., 10, 11., 12. u. 18. Auguft, Ober mnichelbach . Bi N, Steinbah .-.-.....-. 6.
> Pre 16. „ Bon Uffholz........ = Wi, A
Bergbole. Jell. 16. , Dberranspah ....... . L: 5 Wattweiler. . . . - . T.m 8 ,
Orihmweier.......... 17. „ Niederranäpadh. .. . . . . - Pr Sennheim 12., 18., 14.,16. u. > R
77 18. „ Niedermihelbah ... 7.u. 9. Gewenheim
Rimbach ⸗Zell.. Blotzheim. ... 9. u. 10., Michelbach .. 3 A
Murbach ........ 12.Septbr., = Blanden. . 2... .. 13. Oberaspadh. .. . . » 19. u. 20. „
Bühl... 12,18, 14.u 15. „ Brubad .... . . . 13. u. 14. geimbah.....- +: +» 20. „
Sautenbah...... u.16. „ Dietweiler ..: 2... 14. „ BEN: 2 ee inne 22. „
Lautenbach⸗ Fell ....... 17 = Waltenbeim ...... - - - 17: °; Rammersmatt 22. u.23, „
7 VE 19. „ Geipigen. ... 22... IT- ; Niederburbah ...... - - 23 .
Quttenbah ..-.-- . . - - 20. „ Shliebad .. - - - - 17.u.18. „ Oberburbah .....-.- » 28. .
Breitenbach. - . a. ; BE ara 18. Sewen........ 26. u. 237. „
Müblbah ..-.....--. 22 „ Niederfteinbrunn . . 18. , Dollernn.. 28..
Ferail 28.0.4. „ Oberfteinbrumn. .. . . - » - 19.» Oberbrud ...... 28. u.29. „
Sondernach 26. „ Rantöweiler .....:.... 19. Rimbach 20..
Sbßßß Be BEE: ee 19. Wegſcheid .. - 29. u.30. „
Waſſerburg. —— Bee: + 19. „ Kirchberg .. 0. « 3. .
Griesbah .......... BB: Bäffingen. ...-...... 0 ; Riederbrud....--...- 10. Ofttr,
0 BI. y O ”. 7 BRENNER 20. „ 7 ER 10. „-
Stoßmeierr ... . .. 3.0. 4 Oftbr, | Niedermagftatt WM. ; Masmünfter 10., 11.,12.u. 18. .
Sulem ....... 5.u6 „ BEN: Deere 20. „ RR ER 11. . |
—* ee aaa ne Ar Helfrantstirch 20. u. 21. „ Sentheim ... . . . 17.u.18. „
an E tr TEE,» Pia Morzweiler. .......::2 „
Dünfter 10. 11. 12,18. u. 14. „ Neem een 21. „ Oberfulßbah. 20. .
Dienbad........... II. Bartenheim. . . - - - 23.u.24. „ Niederfulzbad) . . - . 20. u. 21. „
Sulzmatt 18. 19.0. 20. , üffbein .7 26. Oberburnhaupt. . . - 21.0. 22 ,
Beitbalten......- - - »- . 21. „ Sierenz. - . - 25. u. 28 Schweighaufen...-- - - - - 22. „
Gundolaheim. ........ 22. Wildenftein. . . . . - 1. u. 2. Juni, | Niederaspad....- - - - - - a;
Eolmar . . v. 1. Auguft bis 15. Dihbr. a EN 2. u. 8 „ Niederburmhaupt. . ... - - 2. .
Il. Aichbezirt Mü u 2 3.u 4 „ Bernweilr.....:.... HM .
Hbezirt Mülhaufen. Selleringen. . . . . - sw 9% | Galfingen oeennee.n. ». .
Illzach. ..... ı, a2 4 en DEBNE: sn ea en es — re 2. .
Rülishem -.........- 6. Stortenfauen. ...-..»- „ „ iedermorfähweiler. . 27. u. 28. „
Baldersheim..-.... . . 6. „ VEN 10:7, Didendeim......+ +. « 2 ,
Sausheim..... 6,7. 8 5 a 10, , Brunftatt. .... . . 29, u.8. „
Battenheim. ......... 27; Goldbah....-....... 13. „ Zilishem .........- 3. Novkr,
a Ludwig 11., 12, 18. u. 16. „ Altenbad. .... 2.2... 13. „ Dornach 5., 7.,8.,10.,11.u.12 .
A sn Geishaufen....-......18 „ Wälfaufen vom 2. Mai bis 2 Juni.,
Neudorf Kg: 2.21. - Me 13 u.14. „. 11. di, 30. Spike,
Hüningen ..... » 21.0.2 „ Malmerspad. . . . - 14.u.15. „ 10, Ott 20. Dear. |
Die Herren Bärgermelfer erſuche ich, die für ihre Gemeinden hiernach feſtgeſehten Nachaichungstermine —— fehlen |
8 Tage dor dem Datum in ortsüblicher Weije mit dem Bemerlen befannt zu machen, daß nad; Ablauf eur |
i
ar Iden M nd Gewichten, die der period N den mü
Die erfolge Belenntmagung Min dem Paßltailontegiher ve Gene Ben. ————
Colmar, den 9. März 1892.
Il. 2048. = a. —
— ßz —
(148) — 24. —2 ru die king Rasch
In Betätigung des Beichlufies des Gemeinderaths zu werbeorbnung, dab vom Jahre 1892 ab in ber Gemeinde
Sul; vom 4. Januar d. 98, dh nah Einficht Au Sulz am zweiten Mittwod im November ein Jahrmarkt
Beihlüffe der Gemeinderäthe der betheiligten Nadbargemein- | abgehalten wird,
den Gebweiler, Rufach und Enfisheim und des Gutachtens Eolmar, den 10. März 1892.
des landwirthſchaftlichen Kreisvereins Gebweiler vom 2. März f
1892 genehmige id auf Grund des 8. 65 der Reids:Ge- Der Beirköpräfident
merbeorbnung und bes $. 20 ber Saiferlichen Verordnung 1. Nr. 2063, v. Jordan.
b. Unter-Elfaf.
(149)
Gemäß der Ober-Präfidial-Verordnung vom 27, Mai 1876 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-Elfaß 1876 Seite 79—81),
welche durch Verordnung des Kaiſerlichen Minifteriums vom 4. März 1881 (Beilage zum Amtsblatte für den Bezirk Unter-Eljaß
1881 Nr. 8) abgeändert worden ift, und mit Bezug auf bie zur Ausführung der Ießteren Verordnung von mir erlafiene Inftruftion
vom 8, Mai 1881 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-Elfaß 1881 Seite 59) bringe ich nachſtehend das Verzeichniß derjenigen zu
den Bezirken der Aichämter Straßburg, Schlettſtadt und Zabern gehörenden Gemeinden des Bezirts Unter-Eljaß zur öffentlichen
Renntniß, in welden bie periodiſche Nahaihung der Maaße, Gewichte und Waagen an den babei angegebenen Tagen
zu erfolgen hat:
L : „I Adenheim. ........ 9. Auguft, —— 5. Juli,
AL AORBIEN NUR ——— Breujhwidersheim . . . . . 9.. ffenheim. ........ Bi
Hochfelden. 11., 12, 19., 20., 21. April, | Kolböbeim .-....-.. 10, „ Leutenheim » -....... 6. „
Brumath mit Stephansfeb 25., 26. ngenbieten. ......». 21. % Reihshofen mit Anneren 11.,
27., 28. April, 2. 3., 4. Mai, iſchweiler mit Annexen 4., 5., 6., 7., 11., 12. 18. „
Dendenbeim..... . . 9., 10. Mai, 12. 18. 19., 20,, 21., 25. April, | Nieberbronn mit Anneren 18.
Edwersheim. ...... +» 11. „ Rohrweiler .-..-.--. 26. „ 19., 20. 21. .
Olwisbem .........- 11: Shirrhofen.--....... 2. 5 Säleithal....... 25,26. „
Mittelfchäffolsheim . - . - - 12. ee 2% Salmbad.......... =
wisheim......... 12. , Dberhofen .....- .. . 28. „ Niederlauterbach . . 26., 27. „
Donnenheim ........ 13: --; Raltenhaufen ......- - 2. Mai, Neeweiler.. 2.222.222. 27. u
Rrautweiler..-:..... 12. „ Dagenau mit Annexen 8., 4., 5. Sceibenhard ... - . . 27. 28..
Bernoldheim --- ..- - - 12. „ 9. 10. 11. 12. 16. 17. Sauterburg .. .- - - - 1., 2. Auguft,
Rotteläheim. - .-... .. 12 18., 19., 28. 24., 25., 30. „ nn 1 EEE EERERRUE =
Rriegäbeim ...... --. IE ; Schweighaufen -..-..-. BL- .. Mündhaufen ........ B- =
mmenbeim. - . . . 16., 17. „ Dblungen. .. 2.2... 1. Juni, Winzendah .....-... & »
Geubertheim . . 2... . Uhlweiler . 2.222 -... Ir; Oberlauterbah . . - - - - . EL“,
Bietlenheim. ..... - - - 18. „ Dauendorf ...-..- 1,. 2 a u
Weyersheim. - ....... 23. „ Moriweiler --....- - 2 Shaffhaufen ........ 4. „
F endert— Gr SS “
Gries mit Marienthal 24. 25. „ erfiheim.......... E e Beinheim ... . . . - 10,11. .
1. URN EEE 80. 81. „ Witteräheim. ..-. -. - - Fr Keflelborf .......... il. °%
anzenalt. . 2.2. 1, 2. mi, Dei 2420000; u Niederrödern. .. .. - 18.12. 5
—3 Wahlenbeim. ........ 8 211 VE —
Gambshem...... . ı Fe Wintershaufen BER Krötiweiler 2.2...» 18. „
Shiltigheim 13. 14., 15., 16, Bapendorf. ......- 8, 9 Kembah 2.2.2.2...» E
20. 21., 22., 23. „ Niederihäffolsheim . . - - - 9 Clegen. . 222200 18, 2. „
Biſchheim 27., 28., 29, 30, „ 2. : Niederfeebah .-- .. . - . 5
4, 5, 6. Yuli, erliäheim . ... . . 14,15. . DOberfebah..-.-.».. 28. „
Önheim ....... 11, 12. „ BT EEE r Ahbah.......-.-- ——
—— — 3. Drufenbeim. . . .. . 20,21. „ Stundweiler. .. .....- 24. „
EEE. 2... 4 Dalfunden .......». ; ar a te 25.,29. „
Mundoldheim....... . - 18 Sefenheim. ... . - . a1, 2. — Wörth a. ©...... 30., 3. „
Lampertheim .....-. - 18. „ Stattmatten.....-.»-» i N ee 1., 5. Septbr.,
Nieberhausbergen. . - . . . 19. . Auenbiim.......... 2. „ ibenburg . . .6., 7., 8., 12.
Mittelhausbergen.. . . . . » 19. , Runzenhim.....-... 23 „ „14. „u
Te —— — rag 27., 28., 29. „
ttenbeim. - -.-. 0... 21. „ oſchwoog........ 2. Bezi 8 6
Gäbolaheim. . . .... 25,26. . Fort SOWiB —— 4. Zul, a et
Wolfisheim ..... 27., 28. „ Neuhäufell..-.......- 4.
Oberfhäffolsheim . ». . 8. Auguft, | Roppenheim..-...... —— Marlolsheim . . 6, 7. 8. April,
Elienheim
Ohnenheim ? ......: 9. April,
eidols heim
adenheim. ....... 11
Boogheim ...... is
Artolshein ° "9" ne
Richtolaheim |
Schwobshem!...-..- 20.
Böjenbiefen
efienpeim| ,....... 21.
ug
Baldenbeim...-.. +». 22, „
Mütterdbo- . . . - - 28., 27. „
iffenheim . . . . - - 28,29. .
—— — so,
Diebolsheim r
Wittisheim . ...--. - - 4. Mai,
Sundhaufen. . .. . - u —
Saafenheim . 6
Ein | =
Thannmweiler
St. Peteräholz :
&t, Morik Bd. — — ff}
Triembad
Beil... .»+-...» 11,38. : 5
Gereuih
Diefenbah ) ...-::- » 18. ,
Neulirch
———— 14
Brube tee er.
Urbeis.. . ..... 18. „
Sein u —— 19. „
St. Martin 20
Mefengelt | ° 9 —J
ba ne 21. „
te
Per | a 2 ,
eräbeim. -..2..... 27.,
en ————— 28. „
weiler A
em Irre L Juni,
enboh. . .... 28:4;
Sherweiler....... 8 9.
Diefenthal
> 18.18. ;
Blienſchweiler 15
M oh alt en Ba rt ” *
IAtersweiler
Bernhardsweiler .... 16. „
Reichsfeld
Epfig ....... 17. 35
St. Peter. ...... 2. „
Stoßheim.......... 28. „
Gufiselke. ....-.-.... Bu +,
— ee 23 „
JJ 29., 80. „
1., 2., 6., 7., 8. Yuli,
Mittelbergheim .. . . . . » —W
J. 13. „
Andlau......... 13., 14.
an ER 15.
orlisheim. ........ 16.
—— WE 20., 21., 22.
tbo:
Dachſtein ernennen 23.
Ernolsheim 97
Erger&heim Dr vr re *
BWolcheim.......... 28.
Moläheim ......... 29.
Eibnb.. 3:5. 4000 30.
Dahlenheim
Scharrachbergheim | 17.
Tränheim
Dangolsheim ]
Bergbieten '....... 18.
Flezburg N
Ballbronn. ......... 19.
Weithofen..... . . 20., 24,
Wangen. .. . ...... 25.
Waſſelnheim. . . 26., 27., 81.
i 2.
ſtoßweiler........... 7.
Romansmweiler ...... 7. 8
Engenthal | 9
Wangenburg ..-......
Marlenheim ...... 10. 14.
Nordheim
De sce[e ee se a a8 a 6 15.
dragheim
emflett .....* e
Biihofsheim . .. .....
—— mit Klingenthal 21., 2
SH Nabor | 23.
Griesheim .. 2.2... 24.
Rosheim ..... 28., 29., 30.
Nojenweiler 1
Molltirch Pe —— —
—— RER 5.
—— 6.
ago» ‚12.
Bupı ——— in i4,
15., 19.
Erſtein ..... 20., 21., 22
Benfeb.... . * ya
Oberehnheim. .
Schlettftabt (Beiäsii) ie m
18.
Schlettfladt (Stadt)... .. . 19.
bis 15.
n
Desbr.
3, Bezirk des Aichamts Zabern.
Saarunion. 1., 4., 5., 6. und
eventuell FR und 8.
aräfirden......... 11.
Itweiler 2.2.2222... 12.
Dinfingen. ..2...... 12.
BEN
can EEE —— 12. April,
0 J Meer 13, „
Restehel — ————— 1. »
Dermingen . » . — her
erbigheim . 19, und 20. „
0 1 Pe
Saarwerbden. 21. und 22. .
Rimßbof.. ....... 25.
Domfeflel... . . - — ee
Völlerdingen 25. und 26. „
Deblingen..........- 26. „
Bülten . ..-.. 26. und 27. „
Rabweiler . 27. und 8. „
Lorenzen ..... 28. und 29.
Walbbambah. . 2... 2. Dal,
Dolläberg... 2.2.2200. b
Weislingen. - .. . . 3. und 4 „
Diemeringen. . . - - 5.umd6 „
Adamsweiler re:
Madweiler......-...
Thal b. Dr 9. und 10, „
era 1... ee 10. .
Ey 350 66
Burbad. ... . . 10. und 11. „
1 Er IL. 5
Solingen... ....... 11. .
Diedendorf .. - . - 12. .
Wolfsfirchen. .. . 12. und 13. „
Eiweiler..-. ....». 16. .
Gungweiler -.....:.. 16. „.
Bottweiler.. 16. „
Reringen. .. - . . 16. und 17. .
0 T. ". 17: ;
Aßweiler . . . 17. und 18. „
Dttweiler. . 2.2.2... 18. „
Drulingen. . - . . 18. und 19. „
DER. ...-... 19. und 20, „
Simeiler --..... +». 2 .
Weyher. . ... 23. und 24. „
—— EL WER 24. „
aumweiler. ... . - 24. md 25. „.
Goerlingen .. 2.22... ———
Kb anne 30. »
Bärendorf..... . 30. und 31. „,
Bi ee nase 1. Juni,
58* EEE ———
BR 5
1 Eee 2. und 3. „
Beterabah. -........ A
Struth et 1 De re Er er 8. ”
en Eee 8
Frohmühl...... 8. und 9. „
1 7, EEE ENPER Dr ız
— ee ae
Rofleig -.... - . - 9. und 10. „
Zitteräbeim. .-.. 2...» 14. „
Open. ....-. 14,15. .
Erfertöweiler . .-- -.. - 16. .
Spardbah .-...-... 16. .
MWeiteräweiler...... -. 11...
Buchsweiler 5., 6., 7., 8. 11. Juli,
und eventuell 12. und 13. „
. 28., 29,30. n Dettweiler. . 14., 15., 19. und
1. und eventuell 4. Juli, eventuell 20, „
Die betreffenden Herren Bürgermeifter haben die für ihre Gemeinden in Betracht fommenden Termine, gemäß Abjag 2
zu I der bezogenen Inftruftion vom 8. Mai 1881, innerhalb der Iehten 8 Tage vor dem Beginn der Nachaichung in ortö«
üblicher Weife öffentlich bekannt zu maden und das nad der Beitimmung zu II derfelben Inftruftion doppelt aufzuftellende
Verzeichniß derjenigen Gewerbetreibenden, bei welchen die Nachaichung ftattzufinden hat, dem Aichungsbeamten bei jeinem Ein-
treffen in einem lar zu übergeben. Dasfelbe ift nöthigenfalls zu vervollftändigen, wie es die Beſtimmung zu III ber
Inftruftion anordnet.
Unter V der Inftruftion ift den Bürgermeiftern wiederholt empfohlen, dafür zu forgen, daß zur Abhaltung der periodiſchen
Nachaichungen von der Gemeinde ein geeignetes Lofal bereit geftellt wird. Die Berpflichteten haben ihre Maaße und Gewichte
dem Aihungsbeamten in diefem Lofale vorzulegen. Ausgenommen von dieſer Verpflichtung find diejenigen Gewerbetreibenden,
deren Gefhäftstotale fi in Annegen befinden, welche über 1 Kilometer von dem Hauptorte entfernt find. Eine Ausnahme fann
ferner von dem Bürgermeifter im Einvernehmen mit dem Wichmeifter für größere Fabrilen und abgelegene induftrielle Etablij-
ſements geftattet werden, wenn von dem Befiger ein geeignetes Lolal zur Verfügung geftellt wird.
Die Nahaihung der Waagen aller Art, fowie der befeftigten und der ſchwer transportabeln Maaße erfolgt an Ort und
Stelle (fiehe die —— MinifterialeVerordnung vom 4. März 1881).
Indem ich im Uebrigen auf letztere Verordnung verweife, mache ich insbefondere darauf aufmerfjam, daß nach derſelben
der Aichungsbeamte befugt und verpflichtet ift, die Nachaichung auch bei ſolchen Gewerbetreibenden vorzunehmen, welde in dem
von dem Bürgermeifter aufzuftellenden mamentlichen Verzeihniffe der einzelnen Gewerbetreibenden nicht aufgeführt find, nad)
feinem pflichtmäßigen Ermefjen aber in dasjelbe aufzunehmen gewefen wären.
Maursmünfter 21., 22., 26. und
eventuell 27. Juli,
Zabern. .. .. vom 3, bis 31. Auguſt.
Ingweiler 21., 22., 28., 24, und
eventuell 27. Juni,
Pfaffenhofen . .
Straßburg, den 8. März; 1892,
I. 17681,
(150)
Der Bezirkäpräfident
Frhr. von Freyberg.
Gemäß der Ober-Präſidial-Verordnung vom 27. Mai 1876 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-⸗Elſaß 1876 Seite 79—81),
welhe durch Verorbnung des Kaiferlihen Minifteriums vom 4. März 1881 (Beilage zum Amtsblatte für den Bezirk Unter
Eiah 1881 Nr. 8) abgeändert worden ift, und mit Bezug auf die zur Ausführung der Iepteren Verordnung von mir erlaffene
Inftruftion vom 8. Mai 1881 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-Elfai 1881 Seite 59) bri
Geſchaftsplan zur Öffentlichen Kenntniß, nach welchem die periodiſche Nachaichung der Maafe,
Jahre im Stadikreife Straßburg zu erfolgen hat:
Steuer-Empfangs
Gemeinde,
Bezirk,
Straßburg II. Straßburg,
Straßburg 11. Die außerhalb der Ummallung gelegenen Orts
haften und Wohnpläße,
Straßburg 1. Kaiſerliches Haupt-Steueramt, Abfertigungs«
ftelle am Bahnhofe.
Straßburg 1. traßburg.
Straßburg I und Behörden und öffentliche Anftalten.
Straßburg 1.
Straßburg, den 8. Mär; 1892.
IN, 1768 11,
(151) Werordnung,
beireffend die ee 3 eines Vorverfahrens
über bie Erbauung der Theilftrede Tieffenbach—
— ber Bahnlinie Saargemünd Mommen-
eim.
Zufolge des Antrages der Kaiſerlichen Generaldireltion
der Eiſenbahnen vom 27. v. Mis. C. 2979, nad Einficht
Gert he den genehmigten
e und Waagen im laufen
Zeit, in welcher
die periodifche Nachaichung
ftattfinden joll.
4. April bis ind. 15. Juni.
20. 21., 22., 28., 27., 28., 29., 30. Juni,
4, 5. 6., 7., 11. und 12. Juli,
an einem mit dem Steueramte zu vereinbarendben
Tage im Monat Juli.
18. Juli bis inc, 6. Oltober.
10. Oftober bis incl. 10. November.
Der Bezirkspräfident
Frhr. von Freyberg.
des Art. 4 des Senatsbeſchluſſes vom 25. Dezember 1852,
des Art. 3 des Geſetzes vom 3. Mai 1841, der Ordonnanz
vom 18. Februar 1834 und des Art, 2, 3° des Dekrets vom
13. April 1861, verordne ich hiermit, was folgt:
$. 1. Ueber die öffentliche Nüplichkeit und Dringlichkeit
der Ausführung der Theilftrede Tieffenbah—Ingweiler der
Bahnlinie Saargemünd— Mommenheim fowie über die Zur
läffigfeit des Lolomotivbetriebs auf der Linie wird hiermit ein
—-
einmonatiges Vorverfahren, und zwar vom 21. I. Mis. bis
einjchließlich 20. April 1. Is. eröffnet,
8. 2. Während biefer Zeit Tiegen in der Kaiſerl. Kreis-
direftion zu Zabern und dem Bürgermeifteramte zu Ing
weifer 1) der Erläuterungsberidt nebft Mitt über bie
"often, 2) der Grundplan, 3) der Höhenplan, 4) Entwür-
e für die rg ae der Eifenbahn durch die Dörfer
ieffenbad und Frohmühl und auf dem Kaiſerl. Bezirls«
präfidium — immer Nr. 44 — die gleichen Gtüde zu
Jedermanns Einficht offen.
8.3. Während der gleichen Frift find an den genannten
Stellen Regifter ausgelegt, in welchen Wünſche und Erinne
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichtigten
Lofomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher
Ausführungen vorgemerkt werden lönnen.
8. 4. Die beteiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie
die Handelslammer dabier werden hiermit eingeladen, von
den ausgelegten Projettftüden und Grläuterungen Kenntniß
zu nehmen und nad Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche
Heußerung mir zugehen zu lafien.
8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein-
angenen Wünjche und Erinnerungen, ſowie zur Begutadhtung
es Projekts im Allgemeinen wird eine Kommiſſion von 9 Mit«
gliedern zufammentreten, welche thunlichſt raſch und fpäteitens
in Monatsfrift ihr Gutachten abzugeben hat. Die Kommije
n tann den Preisbauinfpeftor und andere Perjonen, deren
fragung fie für nützlich erachtet, insbefondere den Abthei-
78
— —
8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich bie
Herren:
1. Rreistagsmitglied, Bürgermeifter Meyer in
welchem der Borfif übertragen wird; 2. Sreistagsmitglieh,
Brauereibefiger Haag in Ingweiler; 8. Bürgermeiſter
Lams in Ingweiler; 4. Kaufmann Liewer in Ingiweiler;
5. Bürgermeifter Bernhardt in Wingen; 6. Gutsverwaltr
gesen in Wingen; 7. Kreistagsmitglied, Bürgermeiftr
ad in Vollsberg; 8. Bürgermeifter Jung im Tiefen
bad und 9. Bürgermeifter Eron in Puberg.
8. 7. Gegemwärtige Verordnung wird im Central:
und Bezirfs-Amtsblatt, jowie in ortsüblicher Weiſe in den
Gemeinden Tieffenbach, Frohmühl, Puberg, Rofteig, Wingen,
MWimmenau, Lichtenberg und Ingweiler befannt gemacht.
Straßburg, den 12. März 1892.
Der Bezirkspräfident
V. 1839. von Freyberg.
(152)
Der Kantonalarzt Dr. med. Jrmer in Sundhauſen it
zum Santonalarzte des Kantons Selz mit dem MWohnfige in
Se 1 ; unfeht bie Gem
in Rantonala irf t die einben
bad, Beinheim, Buhl" Glerbah en Reflelborf, 3
weiler, Mothern, Münchhauſen, Niederrödern, Oberlaulerbeh
— El, Siegen, Stundweiler, Trimdah
inzenbad).
Straßburg, ben 14. Mär; 1892.
lungsbaumeifter Englmann in Wingen zu Aeu en über ‚
das geplante Projekt, jowie über die erwachſenen Berhand- Der Bezirläpräfident
lungen veranlaffen. VL 1665. von Freyberg.
c. Lothringen.
(153
eingeführten Neichögefehes über die
Lothringen zu gewähren find:
Bezeichnung
ber
Landlieferungen.
—
Weizenmehlt 24 02 40 04 30 |
Roggenmehl ..... . 21 22 3 14 26
Daft. .2.22 4.84; 15 36 14 54 13
I — 6 74 6 _ 5
Ettch ......... 4 02 3 54 3
4
)
In Gemähbeit des $. 19 Abfak 2 und 8 des durch Geſetz vom 6. Oktober 1873 ( bl. S. 262) in Elſaß · Lothringen
egsleiftungen vom 13, Juni 1873 werben 3* Au
macht, welche im Mobilmahungsfalle für Landlieferungen in der Zeit vom 1. April 1892 bis 31.
ütungsjäße befannt ge
1893 im Begire
Für den Kreis Chäteau-Salins ift Dieuze als Hauptmarltort angenommen worden.
Metz, den 8. März 1892.
IV. 172.
IA SI ALINA N 4
oo 721 35 | os | #0 | 86 |- 43 | 66
25 I 4a | 28 | voo| 3 i21133 6
iß 60 i22 sisIıa|s
6 | 08 682 632 ‘| a
1) 8 | >| s s |
Der Bezirkspräfident,
I. B.: Frhr. von Kramer.
— 79 —
(154) Madweifung
des im Monat Februar 1892 feftgeftellten Durchſchnitis der höchſten Tagespreife der Hauptmarktorte, nach welchem die Vergütung
für verabreichte Fourage efoigt, 8. 9 Nr. 3 des Neichögejehes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 18. Februar 1875 (R. ©, Bl. ©. 52) und Art. II 8. 6 des Reichögefekes vom 21. Juni 1887 (R. G. Bl. ©. 245).
Stroh
Hafer. Roggen» Weizen: Heu
Richt⸗ Krumm— Richt⸗ Krumm⸗
Marttort. ——— —— —————
ur urch· Durch · D Durch · urch·
mitt ⏑— leer imitt | siegen 3
der N mit5%, rat | mit 80, b ee mit Tante 59%
wohn | "nr | Yan | "au vera | ae. tere | ar [te]
vehe | iälan- | Sehe | fälas. Be | yedier | iätas- | Seife | Tales
Es toften je ein Hundert Rilogramm:
FIEBER BerIr EIER ZEIE EIER BEI BEI BEIDE |
J Erg 19 |30| 20 125] 5 401 5 Jer| — I—] — I—f 4 [sol 5 jo] — I—]T — I—] 6 [so] 7/14
ne 17j—[ 17 |s5] 4 Iso] 5 Joa] 3 /so| 3 jos| 3 Jsof 3 7813 — 3 Jı5| 5Ja0] 5167
—— —— 4 3.4.1604 5. 06 ana 18 40 19 |52| 5 |20] 5 146 I — I— I —|—] 4 Jaol 4 j62] — I—I—I—I 630
Bülhaufen. . -» . 2.222200. ıri—J 17T 85] 5 |—I 5 125] 4 I—| 4 |20| 4 |rof a jsaf 3 56P4 701 5|20| 5 |46
Ruppoltöweiler .....- 2...» 171-117 1851 — i—] — 1-11 — 1-1 —- I—1— |— 4 |s0| 5 joa] 6|—| 630
RER NE OEREERTENE 15 |62| 16 [40] a |—| 4 [20] — I— | — I— 20) 3 361 — ——— 450] 5 Jo4
16 [a0] 17 2214 I— | 4 120] — I—1— I—1 3 03 [86] — ——— 6462
Er Ti Are 15 165] 16 [a3] 5 |20] 5 [a6] — I—T — 1-1 — 1—T— 1-1 — 1-1— 1-1 6120| 6151
a RE an ans 16 /—| i6 |sof 4 323014 [72] — —— /—1 4 |—f a jo] — —— — 6|—| 6130
Ehlettftabt . - - 2220200. 16 J—| 16 !so] 5 |sof 5 Iss| 5 |20| 5 46) 4 401 4 4213 50] 3 ss] 5 /60| 5/88
Erabburg. - - rennen 17 Jos] 17 ss] — I—] — i—] 6 6 1380 — I—] — I— 5 |35| 7 |s7| 8|®7
EEE 2: ns 15 |—1 15 [751 5 |—1] 5 15] — I] — 1-1 — 1-1— 1-1 — i—1— |— 3150) 3)68
J... en an 14 145] 15 [17] 5 |70| 5 90] 4 {of 5 15p a |20| a Jar 3 601 3 I7s] 5I—I 5125
.. 14-14 701 8 —ãI 8 403 150] 3 [ss] — -I-—— 1 1— 5144| 5|71
ne 14 140] 15 12] — I] — 1 — — |] — I— 3 j20| 3 |36| 5865| 6|14
REN ———— 15 J—| 15 71516 —16 j30| 5 /so| 6 [oaf «20o a ai] 4 —14 |20| s5 601 5 68
EEE —— 15 J—115 |75| 7 —7—3515 I—] 5 1851 — II — —— —— — 6|—] 6|30
a a Be Ren 15 Ja0] 16 [17] 6 |50] 6 |s3| 5 601 5 Is] 4 |20J 4 4113 jsof 3 I7s| los} 6135
N 16 1—] 16 |so| 6 — 6 [30] — I — 1-1 — 1] — I— 4 201 4 41] 5Ja0| 567
kaargemund.......... 15 80 16 Jo7| 5 |20| 5 46) 4 |20f # 4114 301 a 62)3 60) 3 68] 5120| 5 [as
IH. Erlafje pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landeöbebörben.
(155) boren am 4. Mai 1833 zu Greßweiler, zulet in Afrika ſich
Dur; Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom aufhaltend, zur Zeit ohne befannten Wohn- und Aufenthalts-
5. Januar 1892 ift die Abhaltung eines Zeugenverhörs ort, angeorbnet worden.
über die Abweſenheit von Viktor Mathieu, Tagner, geboren Colmar, den 8. März 1892.
m 26. Februar 1839 zu St. Georg, zur Zeit ohne befannten
Bohn: und Aufenthaltsort, angeordnet worden. Der Raiferl. Oberftaatsanwalt:
Eolmar, den 8. März 1892. — ——
Der K. Oberſtaatsanwalt.
Geheimer Ober⸗Juſtizrath (187) a —
Naſſiga. ie Herren und Xavier von mid zu Saar»
— — alben beabſichtigen, die auf der Gemarkung Willerwald, Pan-
(156) ton Bergwies, Seltion E Nr. 86, 90 und 92, gen. Dam
Durch Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom berg, ene Biegelei zu vergrößern und mit Dampf- und
2. Februar 1892 iſt die Ab : nn Zeugenverhörs Ringofenbetrieb engeren. foll En rung
über die Abweſenheit des Miffionars 3 Anton Hud, ger des Rohmaterials eine 475 Meter lange ze hn angelegt
werben, welche bei ber gedachten Ziegelei ihren Anfang nimmt
und in ber Thongrube der Herren von Schmid, gelegen
in der Gemarkung Saaralben, Kanton Großepaffenthat, Sef«
tion A, Parzellen 812, 813 und 814, nad) vorheriger Kreu⸗
jung eines Gemeindeweges, endigt.
Einwendungen gegen dieje Anlagen find bei mir ober
dem Bürgermeifter zu Willerwald binnen einer Friſt von
14 Tagen mündlich ober jchriftlic anzubringen. Diefe Friſt
nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an weldem
IV. Erlaffe pp.
(158) Bekannfmadung,
den Ankauf von Remonten für 1892 betreffend.
Zum Anfaufe von Remonten im Alter von drei und
außnahmsweife vier Jahren find im Bereiche der Reichslande
Eljaß-Lothringen für dieſes Jahr nadflehende, Morgens
8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:
am 9. Mai, — unterm Wald
ME u €
„11. „ Hochfelden
„38:4 math
„18. „ Lingoläheim
„14 „ Benfelb.
Die von der Remonte-Antaufs-Rommiffion erfauften
Pferde werben zur Stelle abgenommen und fofort gegen
Quittung baar bezahlt.
Pferde mit ſolchen Fehlern, welche nad den Landes—
geſetzen den Kauf rüdgängig machen, find vom Verkäufer
gegen Erftattung des Kauſpreiſes und der Untoften zurüds
zunehmen, ebenjo Srippenjeper und Klophengfte, welche ſich
in ben erflen zehn bezw. achtundzwanzig Tagen nad) Ein-
lieferung in den Depots als ſolche erweiſen. Pferde, welche
den Verkäufern nicht eigenthümlich gehören ober durch einen
80
das die Belanntmadhung enthaltende Blatt ausgegeben worben,
und ift für alle Einwendungen, welche nicht auf privatredt-
lichen Titeln beruhen präflufivifch. Beſchreibung, Zeichnungen
und Pläne liegen auf der Kreisdirektion zu Forbach und dem
Bürgermeifteramte zu Willerwald auf.
Forbach, den 7. März 1892.
Der Kreisdirellor
Nr. 999. Diedmann.
Neichöbebörden.
nicht legitimirten Bevollmächtigten der Kommiſſion vorgeftellt
werben, find vom Kauf ausgeichlofien.
Die Verläufer find verpflichtet, jedem verfauften Pferde
eine neue ſtarle rindlederne Trenje mit ſtarlem Gebik und
eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit 2 mindeftens
—— langen Stricken ohne beſondere Vergütung mit:
zugeben.
Um die Abftammung der vorgeführten Pferde feftitellen
zu können, find die Dedicheine refp. Füllenſcheine mitzubrin:
en; aud werben die Verkäufer erfucht, die Schweife der
erde nicht zu foupiren oder übermäßig zu berfürzen. T
ift e8 dringend erwünfcht, daß eim zu majfiger oder zu weicher
Futterzuſtand bei den zum Verkauf zu ftellenden Remonten nit
fattfindet, weil dadurch die in den Remonte-Depotz vorlom:
menden Krankheiten jehr viel ſchwerer zu überftehen find, als
dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Remonten
der Fall ift. Die auf den Märkten vorzuftellenden Remonten
müſſen daher in folder Verfafjung fein, daß fie durch mangel-
bafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Diufterung
ihrem Alter entjprechend in Knochen und Muskulatur ausge
bildet find,
Berlin, den 2. März 1892.
Kriegsminifterium. Remontirungs-Abtbeilung,
I. A. 2458, Soffmann. — olg.
V. Perſonal ⸗Nachrichten.
(159)
Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller
gnädigfl gerubt, dem Kaif. Unterftaatsfetretär im Minifterium
für Elfaß-Lothringen, von Schraut, den Kol. Kronen-Orben
II. Klaſſe mit dem Stern, ferner dem ordentlichen Profeflor
Dr. Flüdiger in Straßburg aus Anlaß feines Ausfcheidens
aus ber alademiſchen Thätigleit den Rothen Adler-Drxben
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
II. ig > mit der Schleife, jowie dem katholiſchen gi 2.
pfarrer Clement in Königsmachern den Rothen Able
vierter Klaſſe mit der Zahl 50 und dem Fußgendarmen
Modrow in Weißenburg, ſowie dem berittenen Gendarmen
Olligſchläger in Alllirch aus Anlaß ihres Ausſcheiden—
aus dem Dienſte das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleiben.
Ernenuungen, Verfehungen, Entlaſſungen.
Univerftät.
Emeritirt: Der ordentlihe Profefjor Dr. Flüdiger
an der Kaijer-Wilhelms-Univerfität Straßburg auf feinen
Antrag.
Juſtiz· und Aulius-Verwaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben in Gemäßheit ber
von dem Bunbesrathe volljogenen Wahlen ben Regierungs= und
Forſtrath Weber in Me und den Landgerichtsrath Kreit«
mair in Saargemünd zu Mitgliedern der Disciplinarfammer
für elfaß-Tothringifche Beamte und Lehrer in Meh zu er
nennen geruht.
Ernannt: Der Anwärter für den Gerichtefchreiberge
bülfendienft Baumbauer in Saargemünd zum Sefretariatt-
Alfiftenten bei dem Amtsgerichte dajelbft.
Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommen
Ernennung des Pfarrberweſers Senfenbrenner in Mufi
— Pfarrer der Alt⸗Sanlt· Peter ⸗Pfarrei in Straßburg bat
ie Genehmigung des Raiferlichen tthalters erhalten
Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgiſcher
Ronfeifion vorgenommene Ernennung des Pfarrers Horning
in Wieber&mweiler zum Pfarrer in Hunaweier hat die Ber
kätigung des Raiferlichen Gtatthalter8 erhalten.
Verwaltung der Finanzen, fandwirthfhaft und Domänen.
Dem Forftaffeffor Herrmann ift die Verwaltung ber
Oberförfterftelle Buſendorf kommiſſariſch übertragen worden.
Geftorben: Enregiftrementsinfpeltor Brandt zu
Straßburg.
v_. Oberfchulrath.
Ernannt: Die ordentlihen Lehrer Dr. Erohn am
Gymnafium in Buchsweiler, Dr. Ploen am Lyzeum in Straß⸗
burg, Schoh an der Realſchule in Meb, Stromberger am
Gpmnafium in Alttirh find zu Oberlehrern ernannt worden.
Beyirhsperwaltung.
a. Ober-Elfaß.
Ernannt: Aderer Jofef Mathis zu Bütmeiler zum
Lürgermeifter der Gemeinde Bütweiler.
Definitiv angeftellt: Lehrer Dellenbad in Fortel-
bad, Lehrerin Horrenberger in Colmar, Kleinlinderſchul⸗
vorfteherin Kauffmann in Colmar.
Berjegt: Die Lehrer Grojean von Mooih nad
Dernach, Peter von Domad nah Mülbaufen, Bejierer
von Hettenichlag nah Sierenz, Brun von Bogelgrün nad
81
Heitenfhlag, Hirfinger von Mülhaufen nad Sengern,
Ehlinger von Rufah nad Mülhaufen, Guth von Sengern
nad) Emlingen, die Lehrerin Mayer von Dornach nad
Mülhausen. ! j
Geftorben: Hauptlehrer Schmidt in Gierenz
Entlaffen auf Antrag: Lehrer Lang in Emlingen,
Vorfteherin der Kleintinderfchule Schroeter in Mülpaufen.
b. Unter⸗Elſaß.
Uebertragen: Dem Gemeindeförſter Arnold zu
Oberförfterei Ingweiler die Gemeindeförfterjtelle des Schup-
bezirls Saltweiler, Oberförfterei Zabern.
Verſetzt: Lehrer Nippert von Bühl nah Kuhzen-
haufen, Lehrerin Haberbufc von Müttersholz nad Mittel
haufen.
PVenfionirt: Die Elementarlehrer Halbwachs in
Kestaftel, Schmitt in Gereuth.
Heihs-PoR- und Erlegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Verjegt: Haberlau, Pojtaffiftent, von Pofen
Mürhaufen, Schewe, Boftpraftitant, von Markirch
Straßburg, Hermann, Pojtaffiftent, von Straßburg nad)
Schleuſtadt, Morelt, Poftaffiftent, von Straßburg nad)
viſchweiler.
Geſtorben: Petitdemange, Poſtagent in Drei-—
Aehren.
nach
nach
VI. Bermifchte Anzeigen.
(160)
Die in Baden unter der Firma Commercial-Inion
befiehende freuer-Verficherungsgefellfhaft hat den Herrn
Mäller-Hullin in Mülhaufen zu ihrem Vertreter bejtellt
und für ihren Gejchäftsbetrieb in Elſaß-Lothringen in deſſen
Bohnung Domizil gewählt.
(161)
Die Hannoverjche Pebens-Verfiherungsanftalt in Han⸗
noder bat den Herrn Ph. Mofer in Straßburg zu ihrem
Vertreter beſtellt und für ihren Geichäftebetrieb in Eljah«
!otbringen in deſſen Wohnung Domizil gewählt.
teagburger Druderei u, Berlagdanftalt, vormals R. Schult u. Go,
(162)
Das Proviantamt Mülhauſen i. E. kauft noch Noggen,
Hafer und Heu don magazinmäßiger Beichaffenheit zu den
jeweiligen Tagespreifen an. Anerbietungen lönnen täglich im
Pürecau des Proviantamis, woſelbſt auch jede weitere Aus»
tunft eriheilt wird, erfolgen.
(163)
Das Proviantamt in Straßburg kauft aud in ber
Folgezeit noch fortwährend gutes Rogaenrichtitroh und zwar
vorzugsweije direft von Beſihern an. Ablieferung und Bezahr
lung zu den jeweiligen Tagespreijen geichiebt bei der Magazin»
Rendantur — Saarburgerfiraße 3 —. Alle anderen Antäufe
find bis auf Weiteres beendet.
Digitized by Google
|
83
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen.
Beiblatt. | Straßburg, den 26. März 1892.
I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberichulratbe.
(164) c) der Theil der Gemarkung Burgbeim, beftehend aus den
Der Kantonal-Bolizeitommifjar in Benfeld wird vom
1. April d. 38. ab feinen Amtsfih nad Erftein verlegen.
1. A. 2592.
(165) Bekanntmahung.
In ———— 3. 14 des Geſetzes vom 31. März
reinigung des Kataſters, die Ausglei—
dung der Grundſteuer und die Fortführung des Kataſters,
| it die Grenze zwiichen den Gemarkungen Gorweiler einerjeits,
Burgheim, Walf und Oberehnheim andererfeits, Kreis Exftein,
1884, betreffend die
dahin abgeändert worden, daf:
a) der in der Flur A gelegene Theil der Gemarkung Gore
weiler, beftehend aus den Parzellen 648 p, 651 p, 652p,
663p, 664 p, 671p, 674p, 675p—682p mit einer
Fläche von 6 a 36 qm der Gemarkung Oberehnbeim;
b, der im der Flur G gelegene Theil der Gemarkung Gorweiler,
beitehend aus der Parzelle 313. mit einer Fläche von 8 a
50 qm der Gemarkung Walf,
Parzellen Flur A 187—202 und
einer Fläche von 94 a 12 qm der
ur B 648—658 mit
emarkung Gorweiler ;
d) der in der Flur E gelegene Theil der Gemartung Ober-
e) der in der Flur B
ehnheim, beitehend aus den Parzellen 1095 und 1096 p
mit einer fläche von 14 a 94 qın der Gemarfung Gor-
weiler und
elegene Theil der Gemarkung Wall,
bejtehend aus den Parzellen 1 und 2 mit einer Fläche
von 10 a 75 qm der Gemarkung Gorweiler zugetheilt wird.
Das Nähere hierüber geben die auf den Bürgermeiiter-
ämtern der genannten Gemeinden niebergelegten Zeichnungen.
K. 13885.
Dies wird biermit zur öffentlichen Kenntniß gebradt.
Straßburg, den 12. Mär; 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsjetretär
von Schraut.
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
machung bis zum 10. April d. 38. an die Herren Kreis—
direftoren einzufenden.
(166) Verordnung.
Auf Grund des Gefehes vom 15. April 1829, des
Geſches vom 31. Mai 1865 und der Kaijerlihen Verorb-
ung vom 12. Februar 1883, betreffend die Fiſcherei, ſowie
nd Einficht des Gutachtens des Bezirkstags vom 16. No—
umber 1891 verordne ich mit Genehmigung des Kaiſerlichen
Dinifterrums was folgt:
Artilel 1.
Der ara | und die Fiſcherei, ohne Unterſchied der
Fichſorten und der Art des Fanges, felbit mit ſchwebender
Angel find in der ZU vom Ladhof bei Colmar abwärts bis
jut Grenze des Unter-Eljab in der Zeit vom 1, April bis
änſchließlich 14. Juni 1892 durchaus verboten.
Artilel 2.
Zwoiderhandlungen werden nad SS. 27, 69 und 70
des Geſetzes vom 15. April 1829 beitraft.
Colmar, den 16. März 1992.
Der Bezirfspräfident.
. Die Herren Bürgermeifter werben ergebenjt erjucht,
die vorftehende Fiſchereipolizeiverordnung in der Zeit vom
4. bis 81. März d. Is. in ortsüblicher Weiſe befannt zu
machen und die Befcheinigungen über die erfolgte Bekannt ⸗
III. 1605.
Der Bezirkspräfident
v. Jordan.
(167)
Auf Grund des $. 7 Ziffer 1 des Geſetzes vom
23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterbrüdung
bon Viehſeuchen, verordne ich für den Bezirf Ober⸗Elſaß bis
auf Weiteres was folgt:
1.
. 2412.
Die Einfuhr von Eendungen von Rindvieh, Schafen,
Schweinen und Ziegen in den Bezirf Ober-Eljaß über die
franzöfiiche Grenze darf nur bei dem Nebenzollamt I Alı-
münfterol ftattfinden ;
. die Sendungen müſſen mit amtlichen Urfprungszeugniffen
verjeben fein, welche eine Beſcheinigung über den Gejund-
beitszuftand der Thiere und über den Aufenthalt derſelben
an einem jeuchenfreien Orte des franzöfiichen Gebiets
während der legten 30 Tage vor der Einfuhr enthalten;
. die Thiere müflen an der Grenzeingangsftelle durch einen
beamteten Thierarzt unterjucht werden.
Colmar, den 19. März 1892.
Der Bezirkspräfident
v. Fordan.
b. Unter-Elfaß.
(168) Beſchluß.
Die Gemeinden Griesbach und Uttenhofen, welche bis·
ber dem Santonalarztbezirte Niederbronn 11 zugetheilt waren,
werben vom 1. April 1892 ab dem Kantonalarztbezirt Reichs-
bofen zugewiejen,
Straßburg, den 14. Mär; 1892.
Der Bezirtäpräfident
von Freyberg.
(169) Beſchluß.
Der Bezirfäpräfident des Unter-Eljab,
Nah Einfiht ꝛc. ıc.
Beihliekt:
Artilel 1.
Die behufs Verbefierung des Wiefenweges von ber
Straße bei der Mündmühle durchs Werbel nah dem Mom-
menbeimer Sritt in den Gemarkungen Mommenbeim, Wingers-
beim und Krautweiler gebildete autorifirte Genofjenichaft der-
jenigen Eigenthümer, deren Namensverzeichniß diefem At
angefchlofjen ift, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des Ge-
ſehes vom 21. Juni 1865 nach Maßgabe der Genofjenicafts-
fagungen genehmigt, um die Bortheile der Art. 13 bis 19
bes gedachten Gejepes zu geniehen.
Nrtitel 2.
Diefer Beihluß, ſowie ein Auszug der Genoflen-
iaftsfaßungen ift im Gentral- und Bezirls· Amtsblatt zu ver-
öffentlichen und in den Gemeinden Mommenheim, Wingers«
beim und Srautweiler während eines Monates vom Tage
des Empfangs besjelben an durch öffentlichen Anſchlag ber
fannt zu machen. Die Erfüllung dieſer legteren Förmlichteit
iſt durch eine Beicheinigung des Bürgermeiſters nachzuweiſen.
Straßburg, den 18. März 1892.
Der Berirfepräfident
1. Nr. 1845. von Frenberg.
Auszug
aus dem Genoffenichaftäftatut für bie durch vorſtehenden Be:
ſchluß ermädhtigte, umter dem Namen Feldweggenoſſenſchaft
Krautweiler mit dem Sitz in Krautweiler gebildete Synbilate-
genoffenichaft.
Vl. 18811,
Titel I.
Oeneralverfammlung, Syndikat.
Bildung des Syndikats.
Artitel 1.
Die Genoffenjchaft wird durch ein Synbilat verwaltet, deſſen
Mitglieber durch die Generalverjammlung aus den Betheiligten ge
mwählt werben.
Artikel 2.
Das Syndilat befteht aus 5 Mitgliedern und 2 Gtellver
tretern, welche aus ber Zabl der beiheiligten Gigenthümer zu
* find. Ein Fünftel ber Mitglieder bed Eynbdilats wird jedes
neu
Bei den 4 exften theilweiſen Erneuerungen werden die aus:
ſcheidenden Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieber
wählber und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erfekung.
Befugniffe des Syndikats.
Artitel 8,
Das Syndikat hat für bie Beihaffung ber Mittel zur Aus:
führung unb Unterhaltung der Arbeiten, für welche die Genoſſenſchaft
gebildet wurde, zu forgen. Dasfelbe ift insbefonbere befugt:
a) die Detailprojelte der Arbeiten aufftellen zu lafjen, imfofern
diefes noch erforderlich ift, dieſelben feftzuftellen und die Art ber
der freihändige Mergebung ber Mrbeiten vor
zunehmen und 2: nee ber ——— Bedingungen
zu überwachen;
ce) den Gejammtplan ber bei den Arbeiten betheiligten Parzellen
aufzuftellen und ben jebem Gigentgümer sufallenden Antheil an
den Ausgaben zu beitimmen
d) daß jährliche Budget feftzuftelfen;
e) im Namen ber Genofjenfchaft, vorbehaltlid ber Genehmigung
durd) bie zuftändige Werwaltungsbehörbe (cfr. Art. 3 bes Geſthet
dom 21. Yuni 1865), Anleihen aufzunehmen;
f} Über den Abſchluß fonftiger Rechtögeichäfte, ſowie über die
gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen und Über die Be:
antwortung der gegen bie Genoſſenſchaft erhobenen Klagen Be
ſchluß zu fahlen;
gl —— des Genoſſenſchaftsrechners zu beaufſichtigen
umb au
In enblich auf Grforbern fein Gutachten über alle genofjenfchaftlicen
Antereffen abzugeben und alles vorzufchlagen, was ihm für bie
Genoffenſchaft als nützlich erjcheint.
Generalverfammlung.
Artikel 5.
Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung find alle Eigen:
tbümer berechtigt, weldje an dem Unternehmen betheiligt find.
Jeder Eigenthümer hat 1 Stimme.
Gigenthümer, weldje verhindert find, perfönfich zu erſcheinen
und Frauen ober Minderjährige können fi) durch Bevollmächtigtt
vertreten Laffen. Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Bollmasten
müflen dur ben Bürgermeifter des MWohnorts des Vollmacht
gebers beglaubigt fein. Ein und biefelbe Perfon kann nicht mehr
al 3 Bollmachten übernehmen.
Wahl des Worftandes und Befugniſſe desfelben.
Artilel 7.
Die Eynbilatsmitglieder wählen einen Vorſtand und, mens
erforberlich, einen Beigeorbneten als beffen Bertreter aus über
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftanb unb — Stell:
EEE a RIO —— Borfiant
beruft bie Sitzungen bes Syndilats, fo oft —————
hält ober ber Bezirlspräſident fie anordnet ober minbeftens ein
Fünftel fämmtlicher Mitglieder des Syndikats fie beantragen; et
führt den Vorfig in den Sikungen und in den Generalverfammlungen.
Gr hat bie Anterefien ber Genoflenihaft zu —— und die
Alten und andere auf bie Verwaltung der Genoſſenſchaft
egüglichen Papiere aufzubewahren,
Die Eyndifatömitglieder find jeberzeit bereditigt, das Alten:
inventar umb die Alten jelbjt einzufehen.
Der Borftand Hat die Veichlüffe des Eyndikats außzuführen;
berfelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Gejellichaft bei den Gr
richten zu vertreten.
Aufftellung der *88 und techniſche Leitung
der Arbeiten.
Artikel 12.
Das Syndilat hat bie ——— ber Projekte und bie
techniſche Leitung ber A MeliorationsBauinjpektor in
Hagenau zu übertragen, Lehterer kann die Mebgehülfen und Tage
Wöhner annehmen, welche er für feine Aufnahmen ndthig bat.
Die Bezahlung ber Tagegelder und Reiieloften des bei Aus:
führung des Unternehmens Gejchäftigten Meliorationsperfonals erfolgt
nah ben beftehenben Reglements,
Titel I.
Ausführung md Unterhaltung der Arbeiten,
Artitel 18.
Dringenbe Arbeiten fünnen fofort auf Anorbnung des Vor—
ſtandes ausgeführt werden; derſelbe ift jedoch verpflichtet, ben Be—
sirlöpräfidenten hiervon alsbald Anzeige zu erſtatten. Nah Uns
börung des Syndikalß und bes Meliorationd-Pauinfpeftors kann ber
Pozirläpräfident die Einftellung der Arbeiten verfügen.
Artikel 14.
Das Snnbilat hat im Monat Oftober jebes Jahres in Ge:
zeinfhajt mit bem bauleitenden Meliorationt:Bauinfpeltor ben Zu:
fand aller in den Bereich der Genoſſenſchaft fallenden Anlagen zu
päfen. Den Koſtenanſchlag für bie Unterhaltungsarbeiten ober
Seubanten, welche im nächſten Jahre auszuführen find, wird ber
Reliorations:Bauinfpektor aufftellen Laffen.
Diefer Koſtenanſchlag muß während 14 Tagen an bem Ges
meinbehaufe der betheiligten Gemeinden angeheftet werben, woſelbſt
ein Megifter zur Aufnahme dev Bemerlungen ber intereffirten
Eigenthäimer aufgelegt wird,
Nach Ablauf diejer Frift wird berielbe nebft ben eingegan-
genen Bemerkungen ben Syndikat überwielen und von lekterem
feitgeflellt,
Gnteignungsverfahren,
UArtikel 15.
Wird zur Ausführung ber Arbeiten das Gnteignungsver:
fchren netivendig, fo hat bad Stundifat Über die Hierauf bezüglichen
Arbeiten dem Bezirköpräfidenten eine fpegielle Vorlage zu machen.
Abnahme der Arbeiten,
Artilel 16.
Die Arbeiten werden von dem Eynbifatsvorftand, dem hierzu
belegirten Eynbifatämitglieb und dem mit ber Bauleitung betrauten
Dielierationd-Baninjpeftor abgenommen.
Bezahlung der Arbeiten.
Artitel 18.
Die Projekte Über Neubauten ober Aenderungen ber befichens
ten Anlagen umterliegen ber Genehmigung bed Bezirteprüſidenten.
Artikel 19,
Am Laufe ber beiben erjten Donate jebes Jahres legt das
Embilat die Rechnungen über bie im vorhergehenden jahre ausge⸗
Arten Arbeiten während 14 Tagen auf dem Bürgermeifteramt ber
ser einer ber beteiligten Gemeinden aus, damit bie Intereffenten
ihre Bemerkungen abgeben lünnen.
85
Titel II.
Verteilung der Ausgaben.
Roftenvertheilung unter die Betheiligten.
Artitel 20,
Die Vertheilung ber Koſten erfolgt im Verhältniß ber Gröhe
ber an bem Unternehmen beibeiligten Flächen, eventuell unter Ans
nahme mehrerer Maffen.
Aufftellung und Bekanntmachung bes Gtats,
: Artikel 21.
Hiernach hat das Syndikat den Etat ber Koſtenverthellung
unter bie Betheiligten aufzuſtellen.
Diefer Etat wird mährendb eines Monats auf dem Bürger:
meifteramt, wofelbft bie Betheiligten zur Abgabe von Bemerkungen
zugelafien werden, aufgelegt.
Die Auflegung wird durch Anſchlag und Ausruf in orte
üblicher Weije belannt gemacht.
In ben erften adjt Tagen nad bem Schluß dieler Enquete
gibt das Syndilat fein Gutachten über die gemaditen Bemerkungen
ab und legt ben nöthigenfalls berichtigten Etat dem Bezirlspräfi⸗
benten zur Genehmigung vor.
Diefer genehmigte Etat bient alsdann zur Wufftellung ber
Seberollen,
Titel IV.
Uechnungsweſen und Erhebung der Beträge.
Syndikats⸗Finnehmer.
Artitel 22.
Dos Eynbilat ernennt einen Einmehmer zur Erhebung ber
Auflagen.
Der Betrag der Kaution, weldhe der Einnehmer zu ftellen
bat, fowie ber Sak ber Geblihren, welche bemjelben zuguerlennen
find, werben von dem Syndilat beſtimmt.
Speberollen.
Artitel 28,
Die Heberollen werben von bem Einnehmer unter Zugrunbes
legung bes nach Artikel 21 feftaelchten Etats aufgeftellt,
Sie find mach vorgängiger ortsüblider Bekanntmachung
während adıt Tagen an dem Gemeinbehaufe der betreffenden Ge
meinben anzubeften, iverden dann, wenn erforberlid, von bem
Syndilat berichtigt unb von bem Rezirfspräfibenten für exelutoriſch
erflärt.
Die Beträge werben auf dieſelbe Weiſe eingezogen wie bie
direften Steuern.
Urtifel 26.
Das Synbdilat hat bie jährliche Abrechuung des Ginnehmers
zu prüfen, proviforifch feftauftellen und dem Bezirkäpräfidenten ein:
zureichen.
c. Lothringen.
(170) Bekauutmachung.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenutniß, daß der
Bejirtstag von Lothringen in feiner Sizung vom 18. No—
beınber 1891 gemäß Artifel 10 bes Geſetzes vom 21, April
1332 auf meinen Vorſchlag die Geldwerthe bes Arbeitttages,
weiche der Berechnung der Perſonalſteuerquote im Etatsjahre
1392/93 zu Grunde zu legen find, für die einzelnen Ge—
meinden des Bezirks mit nachitehender Ausnahme ſo fejtgefept
bat, wie diefelben in der Beilage für den Bezirk Lothringen
zum Gentrale und Bezirts-Amteblatt Nr. 12 vom Jahre 1886,
ſowie in meiner Belanntmachung vom 12. April 1887 Site 84
des Gentrale und Bezirfä-Amtsblatte für 1887 abgebrudt iind.
Bezüglih der mit dem 1. April 1891 eingetretenen
Vereinigung der Gemeinde Mercy bei Metz mit der Gemeinde
Ars·Laquenexy wurde die Perfonaltare — wie fie biöher in
Ars⸗Laquenexy beftanden hat — auf „& 1,ss für Die ver—
einigte Gemeinde feſtgeſeht.
Metz, den 10. März 1892.
Der Bezirlspräſident.
I», 245. 3. B.: Fıhr. von Aramer.
56
III. Erlafje pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(171) |
Durch Beihluß des Kaif. Landgerichts zu Colmar vom
11. März 1892 ift die Abhaltung eines Zeugenverhörs über
die Wbmefenheit des Johann Jakob Jeanperrin, zuleßt
Schufter in Markirch, zur Zeit ohne befannten Mohn und
Aufenthaltsort angeordnet worden.
Colmar, den 18. März 1892.
Der Kaiſerl. Oberjtaattanwalt.
1. 871. I. B.: Bentner.
(172)
Durd) das Minifterium ift bejlimmt worden, daß die
Vorſchriften der 8$. 49—55 des Kataftergeiehes vom 31. Min
1884 jowie die auf Grund bes $. 63 dieſes Geſetzes hierzu
erlafjenen Ausführungsbeftimmungen vom 8. Juli 1886, k«
treffend die Fortführung der bereinigten Katafter, für bar
Gemeindebezirk Frieſenheim, Kreis Exrftein, und für dem Unter:
—— Diesdorf, Kreis Diedenhofen, vom 15. April
1892 ab,
ſowie für den Gemeindebezirt Inglingen, Kreis Dieder
bofen, vom 1. Mai 1892 ab Anmwenbung zu finden habe.
K. 13449. 13480. 13826.
IV. Erlaffe pp. von Neichäbebörden.
(173) Dekanntmadhung,
betreffend die Einlöſung der Reichszinsſcheine.
Die Einlöfung der Zinsſcheine der Reichsanleihen wird
bis auf Weiteres ſchon mit dem 21. des dem Fällig-'
feitötermin voraufgebenden Monats beginnen.
Diefelbe erfolgt gemäß der Belonntmahung des Herrn
Reichslanzlers vom 22. Mai 1890 außer bei der Königlich
Preußiſchen Staatsſchulden-Tilgungskaſſe in Berlin bie auf
Weiteres ouch bei der Reichtbant-Haupttaffe dafelbit, bei
fämmtlichen Reichsbanl -Hauptſtellen und Neichsbankfiellen, bei
der Reichsbank-Kommandite in Infterburg und bei den mit
Kafjeneinrichtung verfehenen Reichsbanl-Nebenſtellen, jowie bei
denjenigen Raiferlihen Ober-Poſtlaſſen, an deren Sik fid
feine ſolche Bantanjtalt befindet.
Die Zinsſcheine find, nach den Jahrgängen der Ar:
leihen und den MWerthabichnitten geordnet, den Einlöjung:-
ftellen mit einem Verzeichniß vorzulegen, welches die Stüd:
zahl und den Betrag für jeden Weribabjchnitt amgieh,
aufgerechnet ift und des Einliefernden Namen und Wohnurs
erſichtlich macht.
Die Königlich Preußiſche Staatsichulden-Tilgungelait
iſt für die Zinsſchein-Einlöſung werltäglich von 9 dis Ik:
mit Ausſchluß des vorleften Werllages in jedem Monat,
am legten Monatstage aber von 11 bis 1 Uhr geöffnet.
Berlin, den 4. Mär; 1892.
Reihsichuldenverwaltung.
Il. 147, Merleker.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(174)
Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller
gmäbigft peraht dem Nentmeifter Treber in Neubreifadh aus
nlaß feiner ech in den Rubeftand den Rothen Adler»
Orden vierter Klaſſe und dem Schumann Braum bei der
Polizeidireltion zu Me aus Anlaß feines bevorftehenden
Uebertritts in den Nuheftand das Allgemeine Ehrenzeichen
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
zu verleihen, jowie den nadhbenannten Angehörigen von Eifef-
Yothringen die Erlaubnif zur Anlegung der ihnen verlieben
FR ertheilen und zwar des Verdienſt-Orden
vom heiligen Michael zweiter Klaſſe dem Bezirkäpräfidenten
Freiherrn von Hammerjtein zu Me und der briften
Kaffe desſelben Ordens dem Bürgermeifter Halm zu Mes
Dekorationen
Grnenumugen, Verfehungen, Entlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Durch landesherrlie Verordnung des Herrn Gtatt-
halters find ernannt worden: Kreisarzt Dr. Adalbert Brand
zum Bürgermeifter, Notar Julius Levy ri eriten Beige
orbneten, Rentner Jalob Antony zum zweiten Beigeordneten
der Gemeinde Saarburg im Bezirke Lothringen.
Jufiz- und Aultus-Verwaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt,
den Amtsrichtern Kriegelftein in Mülhaufen und Dr, Werry
in Neubreifad) den Charakter als Amtsgerichtärath zu verleihen.
Die Referendare von Filenne, Muths und Korn«
mann find auf Grund der beitandenen Staatsprüfung zu
Gerichtsafjefjoren ernannt worden.
Die von dem reformirten Konfiftorium Mülhaufen
vorgenommene Wiederwahl des Pfarrers Wennagel a
Miülhaufen zum —X des Konſiſtoriums hat die Ge
nehmigung des Minijteriums erhalten.
Die von dem reformirten Konfiftorium Marlirch vor
enommene Wiederwahl des Pfarrers Hoff zu zum
räfidenten des Konfiftoriums bat die Genehmigung dei
Minifteriums erhalten,
Dur Verordnung des Kaiſerlichen Statthalters fir)
die don den Wählern des iſraelitiſchen Konfiitorialbezirtt
Ober⸗Elſaß vollzogenen Wahlen des Benjamin Bloc, Far!
Leoy, beide in Colmar, und des Heinrich Wallach in Mil:
haufen zu weltlichen Mitgliedern des Konfiftoriums beftätig!
worden.
Besichsnermwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Aderer Ludwig Stemmelen zum Bürger
ifter und Aderer Meinrad Stemmelen zum Beigeorbneten
er Gemeinde Ueberlümen, Aderer Johann Hemmerle zum
zeigeordneten ber Gemeinde Vogelsheim.
b, Unter⸗Elſaß.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderates Aleran-
a Mathis zum Bürgermeifter von Lad, dag Mitglied
5 Gemeinderathes Joſef Marx zum Beigeorbneten ber
Bemeinde Saajenheim.
Verſeht: Die Lehrer Spinner von Geilpoläheim
87
nad Königsbofen, Halbwachs von Sieweiler nach Kestaftel,
Hen$ von Gremecey nad Ottersweiler.
Penſionirt: Elementarleirerin Wacheux in Bild-
er.
Gefiorben: Lehrer Neinharbt in Mühlhaufen.
e, Lothringen.
Ernannt: Karl Drouin zum Bürgermeifter, Hip-
polyt Baſtien zum Beigeorbneten des Bürgermeiſters ber
Gemeinde Eraincoutt,
Verſeht: Lehrerin Thome von Holbach nad) Folſch-
weiler.
Auf ihren Antrag entlaſſen: Lehrerin Brandt
in Ginglingen,
weil
VI. Bermifchte Anzeigen.
(175)
BValanzen: Die Kantonalarztfielle des zweiten Bes
ürles des Kantons Martolsheim, Kreis Schletiſtadt, mit dem
Amtsfipe in Sundhaufen ift erledigt. Zu der Gtelle, mit
weicher eine jährliche Vergütung von 400 «€ aus Mitteln
des Bezirkes verbunden ift, gehören die Gemeinden: Binbern-
beim, Diebolsheim, Hilfenheim, Müttersbolj, Richtolsheim,
Saafenheim, Schönau, Sundhaufen und Wittisheim.
Bewerber wollen ihre auf Stempelpapier geſchriebenen
Gcduce, welchen das ärztliche Befähigungszeugniß beisufügen
it, bis zum 10, April d, IE. an den Kaiferlichen Bezirls-
räfidenten in Straßburg einreichen.
(176)
Der Mehihändler Kaver Donner zu Rheinau im
Rreiie Erftein ift als Unteragent für das Auswanderung
unternehmen des Karl Eugen Peiſch in Strafiburg und ber
Hanblungsgebülfe und Berfiherungsageni Albert Adermann
in Colmar als Agent bes Generalvertreterö des Norbdeutichen
Lloyd für Elfah-Lothringen beftätigt worden.
(177)
Das Proviantamt Diedenhofen lauft wieder nad Maß»
gabe bes frei werbenden Raumes vom 10. April d. Is. ab
Hafer, au wird der Etrohanfauf in diefem Monate fort
geießt. Bei dem Haferanfauf werben nur Angebote von Pro-
duzenten berückſichtigt. Leptere erhalten auch bei dem Etroh-
anfauf vor den Händlern den Vorzug, vorausgeſetzt, daß die
angebotene Waare von magazinmäßiger Beſchaffenheit
it. Start mit Aderumfrautjämereien befegter Hafer lann als
annahmefähig nicht erlannt werben.
Etrafburger Druderei u, Berlagsanftalt, vormals A. Edyuly u. Go,
Digitized by Google
— 59
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Kotdringen.
geiblatt. | Strafburg, den 2. April 1892.
I. Verordnungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(178) Miederherftellung der Willibrordilirche zu Weſel beabfichtigten
8 f
Durch Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden,
daß bie Looſe der behufs Beichaffung der Mittel für die
Lotterie in Elſaß-Lothringen vertrieben werben.
Il. A. 2669.
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(179) Beſchluß.
Der Bezirlspräſident des Ober-Elfaß,
Nah Einſicht ꝛc. ꝛc.
Beſchließt:
Artitel 1.
2. Anlage und Unterhaltung eines Feldweges
im a der-Thurfeld in der Gemarkung Enfisheim
unter dem Namen „Üelbweggenofjenfhaft Enſisheim —
Nieder-Thurfeld* mit dem Sig in Enfisheim gebildete
ESyndilatsgenoſſenſchaft derjenigen Eigenthümer, deren Namens
verzeichniß diefem Alt angejchloffen ift, wird hiermit auf Grund
des Art, 12 des Geſetzes vom 21. Juni 1865 nad) Maßgabe
des Benofienfhaftsftatuts vom 6. Januar 1892 genehmigt,
um bie zn der Art. 13 und 19 bes gebadhten Gefehes
ju genie
Diefer Beſchluß, — F 5* bes Genofjenfchafts-
Ratuts ift im Gentral= und Bezirls-· Amtsblatt zu veröffentlichen
und in ber Gemeinde Enfisheim während eines Monats vom
Tage des Empfangs besfelben an dur Öffentlichen Anſchlag
belannt zu nz — Die Erfüllung diefer legteren Förmlichteit
iſt durch eine Beſcheinigung des Bürgermeiſters nachzuweiſen.
Eolmar, den 18. Mär; 1892.
Der Bezirköpräfident
v. Jordan.
Ausıng
aus dem Genofjenfchaftsftatut ber durch vorſtehenden Beſchluß
ermächtigten Syndilalegenoffenſchaft.
Titel J.
Generalverfamminng, Syndikat.
Bildung des Syndikats.
Artitel 1.
Die Genoſſenſchaft wird durch ein Eynbilat verwaltet, deſſen
—7———— durch bie Generalverſammlung aus ben Betheiligten ger
Artilel 2,
Das Eynbilat befteht aus 5 Mitgliebern und 2 Gtellvers
kteleen, Hiervon find alle Mitglieder und alle Stellvertreter aus der
Zahl der beteiligten Grunbbefiger zu wählen. Zwei Fünftel der
Nitglieder des Gynbitats werben jedes Jahr nen gewählt.
Bei ben theilweifen Ernenerungen werben die ausfcheibenben
Mitglieber durch daS Loos beftimmt; fie find wieder wählbar und
bleiben im Funklion bis zu ihrer Grjehung.
Il. 2282,
Befugniffe bes Syndikats.
Artitel 8,
Dad Eynbifat Hat für die Beſchaffung ber Mittel zur Aus:
führung unb Unterhaltung ber Arbeiten, für welche bie Genofjenfchaft
gebildet wurde, zu forgen. Dasſelbe tft insbeſondere befugt:
a) bie Detailprofefte ber Arbeiten aufftellen zu laſſen, infofern
biefeß noch erforderlich ift, dieſelben feftzuftellen und bie Art ber
Ausführung zu beflimmen;
b}) bie Berfteigerung ober freihänbige Vergebung ber Arbeiten vor⸗
zunehmen und bie Erfüllung ber vorgeſchriebenen Bebingungen
zu überwachen;
ce) ben Gefammtplan ber bei den Arbeiten betheiligten Parzellen
aufzuftellen und ben jebem Gigenthümer zufallenden Antheil an
ben Ausgaben zu beftimmen;
d) bas jährliche Budget fetzuftellen
e) im Namen ber Genoſſenſchaft, Vorbefaktfieh ber Genehmigung
durch die zuftändige Berwaltungäbehörbe (cfr. Art. 8 des Geſehes
vom 21, Juni 1866), Anleihen aufzunehmen
f) über ben Abſchluß ſonſtiger Nechtögeikäfte, fotwie über bie
gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen und über bie Be:
antwordung ber gegen bie Genofjenfchaft erhobenen Klagen Be:
ſchluß zu fallen;
g) — — bes Genofienfchaftsrecäners zu beaufſichligen
h) er auf Srfordern fein Gutachten über alle genoſſenſchaftlichen
Intereſſen abzugeben und alles vorzufälagen, was ihm für bie
SGenoſſenſchaft als nühlich erſcheint.
Generalverfammlung.
Artitel 4.
Die Berufung der Generalverfammlung ber Imtereffenten
erfolgt durch ben Vorſtand des Eynbifats nach Beſchluß des Lekteren.
Der Bezirkäpräfident Tann berartige Berfammlungen nad
Anhörung des Syndikats von Amtswegen anorbnen. Zur Bornahme
ber erften Wahl des Eynbilatß wird eine Generalverfammlung
durch Berfügung bes Bezirläpräfidenten unter gleichzeitiger Ber
ftimmung bes Ortes ber Berfammlung und Ernennung bes Bor:
figenben ber Tehteren einberufen. Die Einlabungen zur General-
derfammlung erfolgen zu gleicher Zeit im jeber , betheiligten
Gemeinden durch Kabteommein ober Ausfchellen, ſowie burch An:
ſchläge, welche an bem Gemeindbehaufe und an einer geeigneten
Stelle in deſſen Nähe oder an ben Kirchenthüren angeheftet werben.
Artikel 5,
Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung finb alle Eigen:
thümer bereditigt, welche an bem Unternehmen betheiligt finb.
enthämer von mehr als 1 Hektar find zu fo viel Stimmen
berechtigt, alö fie je 1 Hektar befißen.
Ei en oh kann jedod mehr als 2 Stimmen führen.
ümer, welche verhindert find, perfönlich zu erſcheinen,
unb —— ober Minderjährige önnen fich burch Bevollmächtigte
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Vollmachten
müflen durch ben Bürgermeifter bei Mohnorts des Vollmacht⸗
gebers beglanbigt fein. Ein und biefelde Perfon kann nicht mehr
als 2 Bollmachten Übernehmen.
Wahl des Worftandes und Befugniffe desfelben.
Artilel 7.
Die Synbilatsmitglieder wählen einen Vorſtand umb, wenn
erforberli, einen Beigeorbneten als befien Bertreter aus ihrer
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorſtand und befien Etell-
vertreter bleiben während 3 Jahren in Funktion. — Der Vorftanb
beruft bie Gikungen bes Eynbilats, jo oft er eine foldhe für nöthig
Hält ober ber Wezirkäpräfident fie anorbnet ober minbeftens ein
Fünftel fümmtlicher Mitglieber des Eynbilats fie beantragen; er
führt ben Vorſitz in ben Sigungen und in ben Generalverfammlungen.
Gr Hat die Interefien der Genoſſenſchaft zu Überwachen unb bie
Pläne, Alten unb anbere auf bie Verwaltung der Genofjenjchaft
bezüglidden Papiere aufzubewahren.
Die Eynbilatsmitglieber find jeberzeit berechtigt, daB Alten:
inventor umb die Alten felbſt einzuſehen
Der Vorftand hat bie Beſchlüſſe de Spnbilats auszuführen;
berfelbe ift insbefondere dazu berufen, bie Gefellſchaft bei den Ge:
richten zu vertreten,
Titel II.
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten.
Artitel 14.
Das Syndilat hat im Monat Oftober jebes Jahres in Ger
90
meinfchaft mit bem banleitenben MeliorationdBauinfpeltor ben Zu⸗
Rand aller in ben Bereich der Genoſſenſchaft fallenden Anlagen zu
prüfen. Den Koftenanfchlag für bie Unterhaltungsarbeiten ober
Neubauten, weldje im nädften Jahre außzuführen find, wirb ber
Meliorationd:Bauinfpeftor aufftellen Lafien.
Diefer Koſtenanſchlag muß während 14 Tagen an bem Ges
meinbebaufe ber betheiligten Gemeinden angehejtet werben, woſelbſt
ein Regifter zur Aufnahme der Bemerkungen ber intereffirten
Eigenthümer aufgelegt wird.
Nah Ablauf diefer Frift wirb berfelbe nebft dem eingenan:
genen Bemerkungen bem Gynbilat überwieſen und vom letzterem
feftgeftellt.
Titel II,
Vertheilung der Ausgaben.
KRoftenvertheilung unter die Betheiligten.
Artitel 20,
Die Dertheilung ber Koſten erfolgt im Berhäftniß der Größe
ber bei ber Wegeanlage betheiligten Grumbftüde, wobei es bem
Synbilat anheim geftellt bleibt, vorbehaltlich der Genehmigung bes
Herrn Bezirkspräſidenten die einzelnen Grundftüde im Berhältnik
des Nubens, ber ihnen durch die Anlage erwächſt, in mehrere
Beitragsllaffen zu theilen.
Außerhalb ber Genoſſenſchaft gelegene Grunbftüde, beren
Gigenthümer fi noch an bem linternehmen betheiligen wollen,
fönnen von bem Syndilat nadträglic in ben Genofjenjhaftsver:
band aufgenoinmen werben.
e. Lothringen.
aso)
Behannfmahung.
Auf Grund des Abſahes 2 der Minifteriale Verordnung vom 31. Dezember 1889
1.D. 9.
I 976 beftimme id) Hiermit, daß
die periodiſche Nachaichung der Maße, Gewichte und Wangen im Jahre 1892 in den nachbezeichneten Orlſchaften an den an:
gegebenen Tagen ftattfindet :
1. In der Stadt Me Moufins bei Meb. ... . . 111. Mai, m aan „ 283. Juni,
vom 22, Auguft bis 26. November lau | OU rer un.- „12 „ Ehailly bei Enmery „4
fenden Jahres und zwar: 1 1 12. „ Antilih...... —
Ehätel-St. Germain ... 18. „ Ürgandy...- 22... 28..
Seftion vom 22. Auguft bis 10. Sepfbr. | Rombach.... vom 17. bis 18. , May. ......-..- m
„» „ 12. Septbr. „24. „ Pierreviller. .... . . . am 19. „ RT RE
J 26. „15.Ofibe Marange ......... =, Ebeeteitie — — —
IV. 17.Oltbr. 5. Novbbr. Bronvaux. ...... DD Brittendorf ... .. . . - Be
V u 00 7.Novbr. „26. „ —— — —————— a Fe: JJ 80..
em&cout . 2.222020. — Glatignh......... „5. Iuh,
2. Sandlreis Mep. Norropele-Veneur... . . . a Yan Ste, * eat —
Montigny ohne Annexen v.6. bis 8. April, | Pleanois ......... —— N Be .s Al 5
Asa. „ an, > © Saulmy.......... 3 5 WON res ee — Far
und 19. „ 21. „ MWoipy.......... „3 nr BE an En
Graveloite...». +... am 26. „ Sa Date ......... I - Sanry bei Bigy... . - - I
Reonville....... >». PR > FR Plappeville ........ ——— J —— Re: Pe
Biondile .....--.- — — Lorry bei Meh ... . . . 7, Villers⸗Betinach . . . . Ban: | an
Verneville..-. 2... „ 2. Mai, | Devantrles-Ponts. am 30, u. 81. : Servigny bei Ste. Barbe . „ 14. .
Amanweilee..... + - - er agendingen ....... am 7. Juni, DEN: aa 1%»
St. Privat-la-Montagne. „ 4 „ 0 ..... a. Bi Noiffeville TELCHIEN 15..
Ste. ie· aux· Choͤnes. 5 „ —— RE 8, Eheminot ......... Be
Roncoutt »-- 22200. „6. aiziöres b. Me am 9, u. 10. „ Sowie ... .- a
Montoise-la-Montagne -. „ 6. „ aa era am 21. „ &t. Jure.. 2.2.22: n„ 8.
Ban St. Martin... .. Fe Tu rem) . 22222... 22. „ BEREIT „ B. -
Longeville bi Meb .... „ 10. „ LE Per. - Bl Bon bei Goin .... . 29..
2 EEE am 29. Juli, | Mittersheim. ..-.... am 5. April, | Weichheim......... am 30. Juni,
EIN ”» 2. Aug. | Finftingen.... am 5,6.u.7. „ BWinteröburg. ....... „ 80. „
Fopile .- 22... — a Niederftinzel...- -» . - - am 7. „ Bilingen .....2... „ 1.Zufi,
Bulmont .. 2. ..... Se II—— am 8 „ Mittelbronn......... — —
Ahstel ....20.... a Nommelfingen....... „8. Dannelburg........ u. Br 5
a, FE PR Re Berthelmingen. ... am 8. u. 9. „ Garburg. ......... BE SR
Seesurt... .... 2... Fr 7 St. Johann von Bafjet.. am 12. „ —— FR a “er
Solgne.......... PRO ne RER » 4 2 0 u IB 5 ann und PVierwinden.. „ 5. »
2 Er Angweiler......... „18. „ Pialzburg.. am 6, 7,809. „
Eillyeen-Saulmis .... » 4 „ Saaraltborf...... .- „ 19. „ JJ am 19. „
—— FE Er „I , —— Beta in Be „319 „
1 irhein4 20. Gr. 222.2... ni;
5: Rreis Bolchen | Sleisheim. 2.0... „20. . | Riem. ......... „20. .
Bujendorf am 19., 20, 21. u. 22. April, /Bickenholz. ........ u BR -; aie-des-Allemands. ze
Rreuzwad ...... am 25.u, 26, „ Shalbad......... 2,8% om... 222220. „20. „
Merten... .... „ 26.u. 27. „ Medersmeiler . am 21. u.22. „ Foulary ......... „al 5
Berweiler ........ am 27. „ elleringen. . . . . „ 2.0.28 „ Rigingen ..... am 22. u. 23. „
Reimeringen . am 27. u. 28. , RING 2.0 am 3, Mai, ra Denn am 26. „
Saar eu tie am 28, , eufmoulin..2.2:.::: u hu ouſſey ..... am 26.u 27. „
Dalm....... am 28. u, 29. „ NdINgen ©. 22222. ap nu Noricourt am 27,28... 29. „
am 29, “ Lörchingen. am 5,6.u.7. „ Langenberg » - »..... am 2. Aug.,
lingen ........ 2. Mai, —— feet am Tu Fteiburg am 2. u. 3.,
er einingen.. . . .... De: aneubeville........ ». 20. 5 Diffelingen .. ...... om 9. „
BEER aaa FE 38 Moͤtairies · St. Quirin 10 ermingen » 222... — BR
Wilingen .......:. Eur St. Ouirin....am10.u.11l. „ Are RER N kn.
Tromborn. ..... am3.u.4 „ Zürkflin ........ .am 11. „ WER, a
Oberdorf - ........ am 4. „ Lascemborn .. ...... — Scnedenbufh ..... . er Ben
Rothendorf ...... — Es Niederhof -........ . „ 18: . arzweiler ........ Fr |
Mingen.. ..22.... A Fraquefing ........: va Jenn am 10.u.11. „
Brettnach ........ u Halli... . ...... — chweixingen. . ... am 11. „
nn ER: „m Apad........... = IE, Ag 7 gm
I „ RE 40 ae a A Imlingen ..... am 12. u. 13. „
Raunfichen ........ „ M. „ Weiber... ... 2... 18. . Hommarlingen . . . . . . am 16. „
Sdwerdorf ........ ST un Alberjchweiler. ... am 18. u. 19. „ Rieding ...... am 16.u.17. „
ee 7. Juni, | Was ‚11 VL u am 19. „ J. — 8
a VS a St. Sull......... — ittersdorfftft am 18. „
Dalflein.. -....... Pa m DHafelburg ..:....:. =’ Li: .- 10...
Ehemeidh.......... „8. Dageburg...am 2, B. 4 „ Koll 5.3. 0 „19 „
Ben. ........ Fe Niederweiler. ....... am 7. „ MEERE REGEN u €
Remelfangen —— „10, Bruderdorf ........ — 34 Kirchberg am Wald. — —
Walleichen ........ — Plaine⸗ de⸗ Valſch FE ur Bardingen ........ 20.
—— SE —— Pe: | Yo Dreibrunnen. .. am 9, 10u.11. „ Saarburg. . vom 23. Aug. bis 3. Sept.
Fi * een om 13 u. 14, „ ee EUR ON am br jr
ante rn am 14, „ WERE. aan en . P ’
Gheröweiler 22... „15 . | Gunmeile ........ San 6. Kreis Chateau Galins.
F ———— 15: m zum RE vom 13. bis 24. ——
aardbag ......... 15. „ BE a a aaa «bo TOM,
4. Kreis Diebenhofen. alleid..... . am 15. u. 16. B Ghateau-Salind, „ 18. „ 29. „
Sen PR RER am 11., 12. u. 13. Juli, Fe — a a
hingen am 25., 26., 37. 28,29. „ einrihdorf ....... am 22. „ :
res am 8,, 9., 10., 11. ldenburg. ..... . - „2 « 1. Kreis Bolgen.
und 12. Aug. | St. Johann Kurzerode.. „ 28. „ Steinbiedersdorf ... . . . am 4. April,
Diedenhofen. ... . vom 5. bis 30. Sept. | Brauweiler... ...... ei, Tetingen.... ..... —
—— leer ara ee - 2. „ ne mo FIIR EE — 6
8 J —— „25. „ auterfingen...... =». tr
5. reis Saarburg, FR ———— „2% „ Elwingn ......... = 15%
Bellborm. .. 2.2.2... am 1. April, | Wilsberg ......... ——8 etringen.. ...... —
Oberſtinzel... Pe; ge Berlingen ......... 80, änglingen. ....... Ban 30
Dolvingen. ........ — — gen BE aa 29. „ 1 Be 1% 5
Soffelmingen . .. . - - - Fe etuͤngen .. ... am 29.u.30, „ üllingen .........- ES
Möhringen... ...... am 13. April, | Ruplingen......... am 25. Mai, 8. Rreis Forbadı.
Bonderingen. . 2...» 13. Otiendorf....... „©. „ St. Avold ohne Anneren am 11.,12., 13,
Halleringen .. ..... —44 Dentingen. . ——— — 8. 18. und 19. Juli,
Oberfillen...-...... „ 14 „ Bee 81.. Oberhomburg ohne Annexen am 25., 26.
Niederfilen .-...... u BES Bardberg .. 2.2... » 1. mi, und 27. Juli,
Lubeln.. . . am 19. u. 20. „ Gerlingen... --...- u: Ar Forbach ohne Annegen am 16., 17., 18,
Baumbiedersdorf . .... am 21. „ en u, Baraberg ie . u, 19., 22, 23., 24. und 25. Auguft,
Herlingen.. 2... 2... » 2. Mai, omerödorf. .» .- . . . er *
Arnisberf.564 J 3.Riederwieſe. 17. 9. Kreis Saargemünd.
Holaowurt ... 22.2... Fi: TREE Biften im Lod... . . . . Pre a5 Großblittersdorf ohne am 11.
Wallersberg .-.... — ur Buldbom......... — 12. und 18. April
on ad. Wied ...... cn Zimmingen ........ u 58 Püttlingen mit Anneren am 19., 20
Adaincourt 22200 b. „ Oberwiele.-....... Fromme. Far — und 25. F
Vittoncourtt - . 2.2. =. er Memeröbronn. .... - . — 8 Johanns · Rohrbach .am 26. „
Boimbaut......... ac Gr Gontden. -........ „18, 81 J 26..
Maiweiler.. .. 9. Volmeringen .. . 148: 0, loingn.. 2.2.2.2... MM. .
Argenden... 2.2... Te Se Lautermingen . .... . - Rihlingen......... - 97. ,
Niederum .. 22.222.» a. 10 MWaibeldfirhen ...... „ 14. Remeringen ....-... we;
Thonvile ......... „ 10. Biingen ......... Pr Emftweilr ........ 28. „
Diedersdorf........ „ 10. Bingen. -.. 222...» a 186 45 Saaralben mit Anneren am 9, 10,
Chemew. ....2.... El Bruchen.. 15. 11. 12. und 16. un
Edelingen......... „ I%-,; ollingen ......... „ 16. Slirweiler. ......... am 17.
Bablen .......... 11. lsdoff u. U >; Geblingen . am 17. und 18. „
Fauenberg am 16. 17. u. 18. | NEE 20. — RER: am 18. ,
Kriedingen . - .»... am 19. , | ehnfirhen.. . „ 20. , appellinger. .... ... . „ 19
Teterhen ... 2.22... —s Mengen.. . .... Fe Nellingen ......... „ 19.
Welwingen. ........ a Girlingn ......... . lerwad ........ 23.
Walmünfter........ u Gelmingen.. ..-.... BE an Bilſch ohne Anneren am 18, 14.,
Hollingen ......... „24. „ Pieblingen. ........ 22, „ 15. und 16. Juri,
Bellingen . 2.22... ——— Bolchen am 28., 27., 28. ., 29. Saargemünd ohne Anneren dom 11. Juli
Eblingen . 2.2222. „DD und 80, « bis 22. Aug.
Die Herren Bürgermeifter werden erfucht, die ihre Gemeinden betreffenden Aichungstermine innerhalb ber denſelben vor:
hergehenden lekten 8 Tage wiederholt auf ortsüblihe Weile mit dem Bemerfen zur öffentlichen Kenniniß zu bringen,
daß nad Ablauf des Aihungstermins der Gebrauch von Maßen und Gewichten, welde der periodifhen Nachaichung nict
unterworfen worben find, verboten
Ferner wollen die Sirgermeie die Beilimmungen des 8. 7 der Oberpräfibialverorbnun
vom 24. Mai 1876, nad
welcher Gewerbetreibende im Umberziehen, ſowie Verkäufer auf Märkten und Jahrmärkten verpflichtet find, ihre Mafe und
Gewichte in den erften brei Monaten eines jeden Jahres einem Aichungsbeamten behufs Nachaichung im Amtslofale vorzulegen,
durch ortsübliche Belanntmachun a,
Mit der Nachaichung be
begonnen werden,
Meg, den 23, Mär; 1892.
14, 885,
erneut in Erinnerung bringen.
den Behörden umd öffentlichen Anftalten in der Stadt Meh lann fon im Monat Mär
Der Bezirfspräfident.
. U: Frhr. von
II. Erlafie pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(181)
Durch Beſchluß des N. Landgerichts
vom 19. März 1892 ift die Abhaltung eines Ben enverhörs
über die Abweſenheit des Anton Frommer, Eijenbahnbe-
dienfteter, früher zu Straßburg, engäßchen 4 wohnhaft,
jebt ohne befannten Wohn: und Aufenthaltsort, angeordnet
worden.
Colmar, den 25. März 1892,
Der K. Oberftaatsanwalt,
I B.: Sentner.
Straßburg
T. 402.
(182)
Durch Landgerichts zu Straßburg
vom 19. März 1892 ift die q Itung eines Zeugenverhärs
über die Abwejenbeit des Xaver Jund, geboren am 19. Juli
18483 in Straßburg, 3. Zt. ohne befannten Wohn⸗ und Auf
enthalt&ort, angeorbnet worden.
Eolmar, den 26. Mär; 1892,
Der Kaiſerl. Oberjtaatsanwalt.
I. B.: Zentuer.
Beſchluß des KR
T. 407.
93
(183)
Dur das Minifterium ift beftimmt worden, daß die
Vorfhriften der 8S. 49—55 des Kataſtergeſehes vom 31. März
1384, jowie die auf Grund des $. 63 diefes Geſetzes hierzu
erlaffenen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, ber
treffend die Fortführung der bereinigten Kataſter, für den
Unters-Gemeindebezirt Etlingen, Kreis Forbach, vom 1. April
1892 ab Anwendung zu finden haben,
K. 13291.
V. Berfonal Nachrichten.
(184)
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt,
den Nahbenannten aus Anlaß ihres Uebertritt$ in den Ruhes
fand einen Drden zu verleihen und zwar dem Rentmeifter
Jacobs in Sundhaufen, dem Oberlehrer Haas in Straß-
Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen.
burg und dem Kreisfchulinfpeftor Montada in Bolden den
Roten Adler-Orben vierter Klaſſe, fowie dem Zolleinnehmer
11. Klaſſe Duren zu Krüt und dem SHauptlehrer Kim in
Molsheim den Königlichen Kronen-DOrden vierter Klaſſe.
Ernennungen, Verfehuugen, Entlaffungen.
Miniferium.
Der Kaiferliche StattHalter hat dem Oberlehrer Hamma
am Lehrerſeminar in Met das Präditat Mufitdirektor verliehen.
Landesausfduf.
Ernannt: Ranzleifefretär Guérad zum Bureaubiref-
ter, Civilanwärter Richard zum Bureauaffiftenten, Kanzlei-
dimer Wolf zum Saftellan,
Univerftät.
Seine Majeftät der Kaijer haben im Namen des Reichs
den ordentlichen Ürofeffor Dr. Alois Brandl an der Uni—
verfität Göttingen zum ordentlichen Profefior in der philo-
bophiſchen Fakultät der Kaiſer-Wilhelms-Univerſilät Straf-
burg zu ernennen gerubt.
Geſtorben: Der ordentliche Profeflor Dr. ten Brint
- ber ten Fakultät der Kaifer-Wilhelms-Univerfität
tra
a Jaſtiz· und Aultus-Verwaltung.
Berfegt: Amtsgerichtsjetretär Wittrod in Pic an
das Amtsgericht in St. Amarin.
Geftorben: Amtsgerichtsrath Kahler in Saargemünd.
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfhaft and Domänen.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigit geruht,
den Enregiftrements-Einnehmern Weinkauff in Schirmed
und Hildebrand in Illlirch-Grafenſtaden den Charakter als
Steuertath, ſowie den Enregiftrements-Einnehmern von Egger
in Zabern und Herold in Mülhaufen den Charakter als
Rehnungsrath; zu berleihen.
©berfchulrath.
Ernannt: Die wiſſenſchaftlichen Hülfslehrer Eggers
am Lyjeum in Straßburg, Dr. Großmann am Gymnafium
in Saargemänd, Nedert an der Realſchule in Barr zu
ordentlichen Lehrern, die tommifjarifchen Lehrer Marchal an
der Gewerbefchule in Mülhaufen und Roth an der Realfchule
in Barr zu Glementarlehrern, der lommiſſariſche Lehrer
&r. Kahl am Lehrerfeminar II in Colmar zum Seminarlehter.
Geftorben: Der ordentlihe Lehrer Dr. Rauſcher
am Gymnaſium in Diedenhofen,
‚ Beauftragt: Seminarlehrer Mendler vom Lehrer
kminar U in Colmar lommiſſariſch mit ber Verwaltung ber
Kreisfhulinfpeltorfielle in Boichen
Bezirksvermaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Grnannt: Winzer und Gaſtwirth Zaepfel zum
Bürgermeifter, Winzer Gilgentrank zum Beigeordneten der
Gemeinde Sigoläheim, Aderer Berger zum Bürgermeifter,
Aderer Ambros Faby zum Beigeorbneten der Gemeinde Dite
marsheim.
Befördert: Weit, Forſthülfsaufſeher zu Banzenheim,
zum fommiffarischen Förſter zu Forſthaus Bärenhütte, Ober»
förfterei Rappoltsweiler, Stirn, Forithülfsauffeher zu Pfirt
* IR in Masmünfter, Oberförfterei Mas-
münfter,
Berfegt: Müller, Gemeinbeförfter, von Breitenbad)
ala —— nad) Banzenheim, Oberförfterei Hart-
Nord, Gank, K. Förfter, von Forſthaus Bärenbütte nad
Andolsheim, Oberförfterei Eolmar-Oft, Hamann, K. Förfter,
bon Urbeis nad) Forſthaus Sägmatten, Oberförfterei Geb»
weiler, Waltisperger, 8, Förſter, von Forſthaus Sägmatten
nad) Urbeis, Oberförfterei Kayjeräberg, Hüdert, K. Förſter,
von Wafferburg nad Breitenbach, Oberförfterei Münſter.
c. Lothringen.
Berjegt: Polizeilanzliſt Will in Meg als Regie
rungsfanzlift zum VBezirfspräfidbium dafelbft, Lehrerin Marz
von Alteglashütte nach Rafringen.
Entlaffen auf Antrag: Lehrerin Lauer zu Neun»
firchen.
Geftorben: Lehrer Fouchs in Wittringen.
Ueichs· Voſt· und Erlegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Neu angenommen: Kruft, Gutsbefiter zu Nieder
aspach und Müller, Landbriefträger a. D. zu Carspad) als
Poſtagenten.
Berſeht: Die Poftaffiftenten Herrmann von Alt
fich nad) —— Breitwieſer von Hagenau nad) Straß-
burg, Koder von Straßburg nad Colmar, Bihlmann
von Colmar nad Alttich, Gruder von Niederbronn nad)
Straßburg.
Freiwillig ausgeſchieden: Die Poftagenten Flotat
in Niederaspah und Schüll in Carspach.
— — ——
94
VI. Vermiſchte Anzeigen.
(185)
Nachdem die Magazine des Proviantamts Me durch
die lebhafte Zufuhr an Hafer, Heu und Stroh nahezu ge=
füllt find, werden die Ankäufe in diefen Artifeln für einige
Zeit eingeftellt. Die Produzenten werden erjucht, über den
Zeitpunft der Wiederaufnahme der Anläufe Erkundigungen
in den Geichäftsjtuben des Proviantamtes, Theobold&plaf 35
und St. Marcellenftraße 18, einzuziehen.
(186)
Das Proviantamt Saarburg i. 2. kauft, vorzugsweih
von Produzenten, Weizen, Roggen, Hafer, Heu, Roggen« un
Weizenftroh von magazinmäßiger Beichaffenbeit in Grenz
der üblichen örtlichen Marktpreife. Die Verkäufer haben dir
Naturalien frei bis ang Magazin, wo möglich an den Bor
mittagen zu liefern und fi) jevesmal über den Tag der Ein
lieferung mit dem Proviantamte vorher zu vereinbaren, weil
nicht immer genügender Raum in den Magazinen vorhanden it,
Etraiburger Druderei u, Berlagsanflalt, vormals #. Edjuly u. Go,
GSentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen.
Beiblatt. |
Strafburg, den 9. April 1892.
I. Verordnungen pp. ded Minifterinms und des Oberſchulraths.
187)
In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die BVerleihungs-
urfunden für die Bitumenbergwerfe Riedheim I bis IV, Boſſels-
haufen I und II und Zucinde I bis VI mit dem Bemerfen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Planzeihnungen bei
dem Kaiferlihen Bergratb Jasper in Straßburg, Wenter-
firaße 4, zur Einfiht offen liegen.
Straßburg, den 21. März 1892.
Minifterium für Effaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär
I. D. 18391, von Aöller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Riedheim I das Bergwerks-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Riedheim, Prinzheim und Boſſels⸗
haufen, Kreis Zabern, ſowie Geisweiler, Landkreis Strafburg,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999 795
Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchitaben AJKLM
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen-
den Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
bierdurdh verliehen.
Straßburg, den 21. März 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Vetleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl
Niedheim I bei Riedheim.
L. D. 13591
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Riedheim II das Bergwerks-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Niebheim, Boſſelshauſen und
Buchsweller, Kreis Zabern, ſowie Geisweiler, Landfreis
Strofburg, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt von
1999 915,5 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch«
Haben AM N O bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem
Felde vortommenden Bitumens nad dem Berggeſehe vom
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
traßburg, den 21. März 1892,
(L. 8.) Miniftertum für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verkihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Riedheim UI bei Riedheim.
l. D. 19991,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 11. November 1891
wird der firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Riedheim III das VBergwerts-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Niebheim, Buchaweiler, Imbsheim
und Prinzheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1978939 Quadratmetern hat, und beffen
Grenzen auf der am heutigen Tage ya Planzeihnung
mit den Buchftaben ABCDE FG HJ bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad)
dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, ben 21. Mär; 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung bes Innern,
Der Unterftaatsfetretär,
ae ee für das Bitumenbergwerf
iebheim Ul bei Riedheim.
I. D. 1339 01,
Im Namen Seiner Majelät bes” Kaifers!
Auf Grumd der Muthung vom 11. November 1891 wird
ber firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Riedheim IV das Bergwertö-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Riebheim und Buchaweiler, Preis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1996 800 Quadratmetern hat, und deflen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh-
ftaben AO PC B bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem
Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 21. März) 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
— — für das Bitumenbergwert
iedheim IV bei Riebheim.
L D. 1339 IV,
Im Namen Seiner Majeftät des Raifers!
Auf Grund ber Muthung vom 1. Oktober 1891 wirb
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen gi che 1 das Bergwerlä-
Eigentbum in dem in den Gemeinden Boflelshaufen, Kirweiler
und Prinzbeim, Kreis Zabern, ſowie Geisweiler und Iſſen⸗
aufen, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen
lädeninhalt von 1999835 Duadratmetern hat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan»
zeichnung mit den Buchſtaben ABGCDEFGHJIKLMN
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorlommen-
den Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 21. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterflaatsetretär.
Verleihu nde für das Bitumenbergwert
Boflelshaufen I bei Bofjelshaufen.
D. 18401.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wird
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Boſſelshauſen II das Bergwerks—
Eigentum in dem in den Gemeinden Poflelehaufen, Kir
weiler und Buchsweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldyes
einen Flächeninhalt von 1967 101,5 Quadratmetern hat, und
befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan—
zeichnung mit den Buchſtaben ANO PC B bezeichnet find,
zur ung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens
nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch
verliehen.
Straßburg, den 21. März 1892,
(L. 5.) Miniflerium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Perleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Boſſelshauſen II bei Boſſelshauſen.
D. 18403,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 14. Oftober 1891 wird
ber Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Lucinde I das Bergwerkö-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Gottesheim und Prinzheim, Kreis
Zabern, ſowie Geisweiler, Landkreis Straßburg, belegenen
Selbe, welches einen Ylächeninhalt von 1999,724,5 Quadrat-
metern bat, und befien Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Blanzeichnung mit den Buchſtaben QRSTUVOP
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlom-
menden Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember
1878 Hierdurch verliehen.
Strafburg, den 21. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abdtheilung bes Innern,
Der Unterjtaatsjetretär,
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
ucinde I bei Gottesheim.
L D. 18381
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 14. Oftober 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß-
burg unter dem Namen Lucinde Il das Bergwerk3-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Gottesheim umd Dettweiler, Kreis
Zabern, ſowie Wilwisheim, Landfreis Straßburg, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1978989 Duabdrat-
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
96
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben MC DE be
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkommen-
den Bitumens nad) dem Berggeiche vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 21. März 1892.
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Sucinde II bei Gottesheim,
I. D. 18381,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 16. Oftober 1891 wird
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Qucinde 1 das Bergwerfd-Gigenthun
in dem in den Gemeinden Gottesheim und Detiweiler, Kreis
Zabern, ſowie Wilwisheim und Melsheim, Landkreis Straf-
burg, belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt non
1958390 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud-
ftaben ME FG L bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſehe
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 21. März 1892,
(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsfetretär.
— — für das Bitumenbergwerk
cinde III bei Gottesheim.
I. D. 1838 11,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. Oftober 1891
wirb der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Yucinde IV das Bergwerts-Eigentbum
in dem in den Gemeinden Gottesheim, Kreis Zabern, jowi
MWilwisheim und Melaheim, Landtreis Straßburg, belegenen
Telde, welches einen Flächeninhalt von 1999257; un
dratmetern hat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tog
beglaubigten Planzeichnung mit den Budjtaben LG BIK
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkommenden
Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1875
hierdurch verliehen,
Straßburg, den 21. März 1892,
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Poibringen.
Abtheilung des Imnern.
Der Unterftantsjetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
ucinde IV bei Gottesheim.
I. D. 1338 IV,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! j
Auf Grund der Muthung vom 21. Oftober 1891 wir
ber Firma Bergheim und Mac Garvey im Strabbun
unter dem Namen Lucinde V das Bergwerls-Eigenthun
in dem im den Gemeinden Gottesheim, Deitweiler un
Prinzheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einem
Flacheninhalt von 1996 781 Duadratmetern hat, und beffen
Örenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchftaben MN A BG bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggefege
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 21. März 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerl
Lucinde V bei Gottesheim.
1. D. 1338 V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 23. Ollober 1891 wird
vr Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Lucinde VI da& Bergwerks-Eigenthum in
dm in den Gemeinden Gotlesheim und Prinzbeim, Kreis
Jabern, fowie Geitweiler und Melsheim, Landkreis Straßburg,
belegenen Felde, welches einen Flädjeninhalt von 1999 640,5
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beolaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben MLKROPON
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen-
den Bitumens nad) dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 21. März 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
aa gr re für das Bitumenbergwerf
ucinde VI bei Gottesheim.
LD. 1838 7,
(188)
In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeiehes
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die Verleibungs-
wenden für die Bitumenbergwerte Friedolsheim I bis IV,
Sherlenheim 1 bis IV und Wilmisheim I und II mit dem
Bemerten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dab die Plan-
zihmungen bei dem Kaiferlichen Pergrath Jasper in Straf-
burg, Wenterfiraße 4, zur Einficht offen liegen.
Straßburg, den 25. März 1892.
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsfelretär
LD. 13411. von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der ge, Sr 12. Dezember 1891 wird
vr Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Friedolsheim I das Bergwerle-Eigen-
um in dem in den Gemeinden Friedolsheim und Säſols—
him, Landfreis Straßburg, ſowie Lupftein und Littenheim,
Reit Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1901913 Quadratmetern hat, und deſſen = auf der am
beutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben
97
ABGPONML bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 25. Mär; 1892.
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lotihringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterflaatsfetretär.
BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Friedolsheim I bei Friedolsheim.
I. D. 1841|
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 15. Dezember 1891
wird ber Firma Bergheim und Mac Garveh in Straf»
burg unter dem Namen Friedolsheim Il das PVergwerfs-
Eigentbum in dem in den Gemeinden Friedolsheim, Land»
freis Straßburg, fowie Lupftein, Altenheim, Wolichheim und
Littenheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einen
ächeninhalt von 1 984 031,5 Quadratmetern hat, und deſſen
renzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich-
nung mit den Buchſtaben AJKL bezeichnet find, zur Ge—
winnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem
Berggejeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 25. März 1892.
(L. S.) Miniftertum für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatajetretär,
BVerleihungsurfunde für das Pitumenbergwert
Friedolsheim II bei Friedolsheim.
I. D. 1841,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 31. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garveh in Strafe
burg unter dem Namen Friedolsheim Ill das Bergwerls-
Eigenihum in dem in den Gemeinden Friedolsheim, Land»
freis Straßburg, jowie Wolſchheim. Männolaheim und Weit
haufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1999114 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchftaben AB G HJ bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, ben 25. März 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumen
Friedolsheim III bei Friedolsheim.
I. D. 194110,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 81. Dezember 1891
wird ber Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf-
burg unter dem Namen Friedolsheim IV das Bergwerls -
Eigenthum in dem in den Gemeinden fyriedolsheim und Eäfols-
beim, Landkreis Straßburg, ſowie Landersheim, Männolsheim
s
und Wefthanfen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1990978 Quadratmetern hat, und beifen
Grenzen auf ber am heutigen Tage beglaubigten Blanzeid;=
nung mit den Buchftaben BGDE FG begeichnet find, zur Ges
winnung des in bem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 25, Mär; 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljaf-Loihringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl
Friedolsheim IV bei Friedolsheim.
1. D. 134119,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 5. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß—
burg unter dem Namen Scherlenbeim I das Bergwerks—
Eigenthum in dem in den Gemeinden Scherlenhbeim, Melsheim,
Mideräheim und Wildhaufen, Landkreis Straßburg, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999737,; Quadrat=
metern hat, und deſſen Grenzen auf ber am heutigen Tage
beglaubigten MW anzeihnung mit den Buchflaben ABC DE bes
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenben
Bitumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verlichen.
Straßburg, den 25. März 1892,
(L. 8.) Minifterium für Gljaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatäfetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Scerlenheim 1 bei Scherlenheim.
I. D. 18421
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim und Roc Garvey in Straßburg
unter dem Namen Scherlenheim 11 da8 Bergwerks⸗-Eigen—
ihum in dem in den Gemeinden Scerlenheim, Wilsbaufen
und Hochfelden, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1995503,5 Quadratmetern bat, und
befjen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan—
zeichnung mit den Buchſtaben A E FG H bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumen nad
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Eirafburg, den 25. März 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfefretär,
Verleibungsurtunde für das Bitumenbergwert |
Scherlenheim II bei Scherlenheim.
1. D. 18424,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß-
98
burg unter dem Namen Scherlenheim Ill das Bergwerls.
Eigenthum in dem in ben Gemeinden Scherlenheim, Ho:
felden und Melsheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felt,
welches einen Flächeninhalt von 1997475 Quadratmetern hat,
und deifen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
—— mit den Buchſtaben 41KBL bezeichnet fin,
zur Gewinnung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens
nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver:
lieben.
Straßburg, den 25. März 1892.
(L. 5.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsietretär.
Verleihungsurfunde für das Bilumenbergwerl
Scherlenheim III bei Scherlenheim.
I. D. 1542111,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 10. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim und Mac Garveh in Streß—
burg unter dem Namen Scherlenheim IV das Bergwerk
Eigentbum in dem in den Gemeinden Scherlenheim, Mes
heim, Wilwisheim und Hochfelden, Landfreis Straßburg, be
legenen Felde, welches einen Fläheninhalt von 1998871 Dun
braimetern hat, und befien Grenzen auf der am heutigen Tag:
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ALMNOB
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommender
Bitumens nad) dem Verggejehe vom 16. Dezember 1875
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 25. März 1892.
(L. $.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
BVerleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Scherlenheim IV bet Scherlenheim.
l. D. 1342 1V,
In Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 24. November 1891
wird ber firma Bergheim und Mac Garvey in Strof:
burg unter den Namen Wilmisheim J das Bergimerli:
Eigentbum in bem in den Gemeinden Wilwisheim, Melshein,
Landtreis Straßburg, und Lupftein, Kreis Zabern, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999928 Quadrat
metern bat, und beffen Grenzen auf der am heutigen Ten
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben ABECDEFGE
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen:
den Bitumens nad dem Berggejefe vom 16. Dezember 1875
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 25. März 1892.
(l. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterſtaalsſelretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Wilmisheim I bei Wilwisheim,
L. D. 13431,
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 24. November 1891
itd der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf-
urg unter dem Namen Wilwisheim Il das Bergwerfd«
ägenthum in dem in den Gemeinden Wilwisheim, Landkreis
Straßburg, ſowie Lupftein und Dettweiler, Kreis Zabern,
elegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1991544
Suadratmetern bat, und defien Örenzen auf der am heutigen
toge beglaubigten Planzeichnung mit den BuchftabenH JIKLMNA
geichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen«
den Bitumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verlichen.
Straßburg, ben 25. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Wilwisheim Il bei Wilwisheim,
1. D. 13434,
U. Berordunungen pp. der Bezirköpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(189) Meldung
at Prüfung der Anwärter für den Subalterndienit,
Anmeldungen zu der Prüfung, welche in Ausführung
vr Vorſchriften vom 29. Juli 1878, betreffend die Aus—
Sidung, Prüfung und Anftellungsfähigfeit der Subaltern-
und Unterbeamten der Landesverwaltung von Elſaß⸗Lothringen
(mit Ausſchluß der Yuftizverwaltung, der bdirelten Steuer
verwaltung und der Verwaltung der Zölle und indireften
Steuern) demnächſt abgehalten wird, find fpäteftens bis zum
20. April d, 38, bei mir einzureichen.
Straßburg, den 1. April 1892.
Der Bezirtspräfident
C. 367. von berg.
II. Erlafie pp. anderer ald der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
(190)
Durch Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom
14. März 1892 ift Joſef Zaegel, geboren am 29. Auguft
1309 zu Schäffersheim, zur Zeit ohne bekannten Wohn- und
Aufenthaltsort, für abtvejend erflärt worden.
Colmar, den 28. März 1892,
Der K. Oberftaatsanwalt.
T, 411. I. B.: Zentner.
(191)
Durch Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom
14. März 1892 ift Georg Heilmann, geboren am 4. März
1826 zu Mettingen, zur Zeit ohne befannten Wohn und
Aufenthaltsort, für abweſend erklärt worden.
Eolmar, den 28. März 1892.
Der Raiferl, Oberftaatsanwalt,
I. V.: Se
T. 411. utner.
(192) en
Dur das Minifterium ift beftimmt worben, daß die
Vorfchriften der 88. 49—55 des Kataftergefehes vom 31. März
1884 jowie die auf Grund des $. 63 dieſes Gefehes hierzu
erlafjenen Ausführungsbeftimmungen vom 8. Juli 1886, be-
treffend die Fortführung ber bereinigten Katafter, für den
Gemeindebezirt Nieberhausbergen, Kreis Straßburg Land, vom
ı Mai 1892 ab Anwendung zu finden haben.
. 13883,
— — —
V. Perſonal ⸗Nachrichten.
(193) Verleihung von Orden und Ehremeicen.
Seine M der Rai ben Allergnäbi t,
dem Steuerauffel — — ern = Aare
feines Uebertritt8 in den Ruheſtand das Allgemeine Ehren-
zeichen zu verleihen.
Gruennungen, Verſehnugen, Entlaffungen.
Minikerium.
Ranzleidiener Senftleben beim Minifterium ift vom
1. April 1891 ab zum Saftellan ernannt worben.
Verwaltung des Innern.
Ernannt: Die Aihungsgehülfen Hebling zu Saar«
demũnd und Schäfer zu Zabern zu Aichmeiftern.
Verſeht: Ranalauffeher Ghret von Münchhauſen als
e nah der Schiffbrüde bei Gerfiheim und der
—— Wagner I von Straßburg als Kanalaufſeher
Beauftragt: Kultwroberauffeher Schuler mit der
Verwaltung der Kanalauffeherftelle in Münchhauſen.
Probeweiſe übertragen: Dem feitherigen Aififtenten
des Auffichtsbenmten für die gewerbligen Anlagen, Regie
rungsbaumeifter ... die Stelle des Gemwerbeinipettors
für den Bezirt Ober⸗Elſaß, mit Anmweifung des Wohnſihes
in Colmar, dem Regierungsbaumeifter Rick die Stelle eines
Gewerbeinfpeltors, zunächſt mit dem MWohnfike in Straßburg.
Supernumerar Bogner wird als Nififtent des Auf
en für die gewerblichen Anlagen in Straßburg be
Juftiz- und Aultus-Werwaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigit geruht,
den Amtsrichter Röhrig vom Amtsgericht in Lüpelftein an
das Amtsgericht in Buchsweiler zu verſehen, ſowie die Ge—
richtsaſſeſſoren Zieſe zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht
in Füßeljtein und Wirz zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht
in Vic zu ernennen.
Amtsrihter Kahſer in Buchsweiler ift in Folge feines
Uebertritt& in den Königlich preußifchen Juftigdienit aus dem
Juftizdienfte des Reichslandes ausgeſchieden.
Der Lehrer Müller zu Hagenau ift zum Lehrer in
ber Gefängnißverwaltung ernannt und der Erziehungs» und
Bellerungsanftalt für Knaben zu Hagenau überwiejen worden.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Pomänen.
Verſeht: Enregiftrementsinfpeftor Blum von Saar«
gemünd nah Straßburg, Enregiftrementseinnehmer Winter
von Sierenz nach Albesdorf,
Benjionirt: Wiejenbaumeifter Steiger in Hagenau.
Dem K. Förfter Chätelain zu Forſthaus Machern
ift in Anerlemung feiner Iangjährigen Tobenswerthen Dienft-
führung bei der Penfionirung der Charalter als K. Hege
meifter verliehen worden.
Oberſchulrath.
Dem Mimniſterialſelretär Schulz in Straßburg find
die Geſchäfte eines Büreauvorftebers beim Kaiferlihen Ober-
ſchulrath für Elfa-Lothringen übertragen worden.
Bejichsnerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Gulsbeſiher Birdel zum Bürgermeifter
der Gemeinde Neichenweier, Notariatsgehülfe Schoenleber
zu St. Amarin zum ftändigen Weberfeper.
b, Unter» Eljaß.
Definitiv ernannt: Lehrer Dott in Hördt.
Uebertragen: Dem K. Forfthilfsauffeher Schufter
zu Schirmed die Gemeindeförfterftelle des Schutzbezirls Ing«
weiler, Oberförjterei Ingweiler.
lobsheim nad)
wi Lehrerin Scheurer von
Hochfelden, Hauptlehrer Adrian von Hindisheim nach Erftein.
100
Penfionirt: lementarlehrer Kim in Molsheim,
Kleinlinderſchulvorſteherin Siegfried in Wangen.
Entlafjjen auf Antrag: Lehrer Schmitt in Mar
tolsheim.
Geftorben: Hauptlefrer Giß in Erftein.
c. Lothringen.
Ernannt: Merander Pag zum Bürgermeifter der
Gemeinde Saareingmingen, Albert Raud zum Bürgermeifter
der Gemeinde Hültenhaufen, Friedrich Julius Tin ney zum
Bürgermeifter der Gemeinde Sablon.
Beidhs-YoR- und Eelegraphen-Werwaltung.
Bezirk der Ober-Pofdireltion Straßburg.
Neu angenommen: Löw, Pofthilfsbote zu Ober:
Bohn —* Hafner, Halteſtellenaufſeher zu Dürrenbach als
oſtagenten.
Ernannt: Die Poſtaſſiſtenien Hahn in Straßburg
Guenin in Straßburg, Schneider in Straßburg, Gilles
in Benfeld, Reimsbah in Weißenburg, Siegmwald in
Straßburg zu Ober-Boftaffiftenten, Poltaffiftent Kalten
bäujer in Straßburg zum Ober-Telegrapbenaifiitenten.
Angeftellt: Die Poftaffiftenten Martwort in Straf
burg, Ehrismann in Schirmech, Gaedle in Bilchweiler,
Hegelid in Saarunion, Kettner in Straßbur 4 als Pol:
affiftenten, Rudhardt, Ober: Telegraphenaififtent in Straßburg
als Telegrapbenfetretär, Arnold, Poftaffiftent in Straßburg,
und Deviller, Poftaffiftent in Straßburg, als Bureauaifiiten-
ten, Weber, Poftaffiftent in Straßburg, als Telegraphenaffifient.
Verjegt: von Valtier, Boflpraltifant, von Danzig
nad Straßburg, Bakker, Poftpraftitant, von Berlin nad
Straßburg, Ritter, Poftaffiftent, von Triberg nah Mil.
haufen, Walter, Poftaffiftent, von Coln nad Etrafbun,
Flettner, Poitaffiitent, von Frankfurt nad MNiederbrom,
Baumann, Poftaffitent, von Leipzig nad Münſter, Gerft,
Poſtpraltilant, von Straßburg nah Berlin, Fuchs, Pol:
praftifant, von Straßburg nad) Leipzig, Hagemann, Poft:
praftifant, von Straßburg nad Wiesbaden, Beder, Roi
affiftent, von Colmar nad Cöln-Deug, Grinda, Poftaffiftent,
von Mülhauſen nah Meh, Richau, Poftafiftent, von Strof-
burg nad Elbing, Rid, Poftaffiftent, von Colmar nad
Weinheim, Bihlmann, Poftaffiftent, von Altlirch nad Mann:
beim, Kühn, Poftaffiftent, von Straßburg nah Mannheim.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(194)
Aderer Friediih Eidmann zu Rothbach im Kreiſe
Hagenau ift als Unteragent für das Nuswanderungsunter
nehmen des Herrn Carl Eugen Peiſch in Straßburg Beflätigt
(195)
Das Proviantamt Hagenau lauft vorzugsweiſe von
Produzenten Roggen, Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh und
vom 15. d. Mis. ab aud) hehe von magazinmäßiger Ber
tin G der d M i Berläu
haben Das Matura Fri Bis ang Mapa zu Uefen
(196)
Das Proviantamt burg fauft R 4
und 2 von — ——
ber ortsublichen Marktpreiſe. Das Scheffelgewicht muß beim
—— mindeſtens 35,5 kg, beim Safer mindeſiens 22,0 ke
Straßburger Druderei u. Berlagsanflalt, vormals WR. Ghulg u. Go.
101 —
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
Seiblatt. |
Straßburg, den 16, April 1892.
I. Berordunngen pp. des Minifteriumd und des Oberſchulraths.
(197)
In Gemäfheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werden bierburd die Berleihungs-
urtunden für die Bitumenbergwerfe Hobfrantenheim 1 bis IV,
Mugenhaufen I bis II, Gugenheim I bis VI, Hochftett I bis IV,
Bahlenheim 1 bis IN, Kriegsheim 1 bis V, Hagenau Schlöffel
I bis V umd Mittelhaufen I bis IV mit dem Bemerfen zur
öflentlihen Kenntniß gebracht, daß die Planzeichnungen bei
dem Kaiferlicden Bergratb Jasper in Strafburg, Wenter-
Rraße 4, zur Einſicht offen liegen.
Straßburg, den 27. März 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Ubtheilung des Innern.
Der Unterflaatsfetretär
LD. 18441, von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 26. November 1891
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Hohfrankenheim I das Bergwerli-Eigenihum
in dem in ben Gemeinden SHohfranfenheim, Schaffhaufen,
Dunzenheim umd Gingsheim, Landkreis Straßburg, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999490 Quadrat»
metern hat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben OPQJIKL
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem fyelde vorlommen⸗
den Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873
irdurdh verliehen,
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
i en I bei Hobfrantenheim,
Im Namen Seiner Majeftät des Raifers!
Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891
wird dem Fabrikanten I. O. Seib in Rupreditsau unter
Namen Hobfrantenheim II das Bergwerls-Eigenthum
dem in den Gemeinden Hohfrankenheim, Gingsheim und
ugenbeim, Landkreis Straßburg, belegenen Feide, welches
Flächeninhalt von 1998 037,5 Quadratmetern bat, und
eien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan—
tung mit den Buchſtaben PGHJIQ bezeichnet find, zur
nung bes in dem {Felde vorfommenden Bitumens nad
Panik vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjelretär.
Rtkihungsurkunde für das Bitumenbergwert
getfantenpeim I bei Hohfranfenheim,
— — —
a
— —
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. November 1891 wirb
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter bem
Namen Hohfrantenheim Il das Bergwerts-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Hohfrantenheim, Schaffhauſen, Hod;-
felden und Mupenhaufen, Landfreis Straßburg, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1985450 Duadrat-
- metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Plangeichnung mit den Buchſtaben OLMNAB
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlom-
menden Bitumens nad dem ejege vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Strafburg, den 27. Mär; 1892,
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen.
Abteilung des Innern.
Der Unterftaatsfefretär,
BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Hohfrantenheim III bei Hobfrantenheim,
l. D. 1344 U,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers!
Auf Grund der Muthung vom 7. November 1891 wird
dem fabrifanten J. O. Seib in Rupredtsau unter bem
Namen Hohfrantenheim IV das Bergwertä-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Hobfrantenheim, Schaffbaufen, Mupen«
haufen, Waltenheim, Wingersheim und Gingsheim, Landtreis
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1946 289,5 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud
ftaben OBCDEFG P begeidinet find, zur Gewinnung bes
in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejehe
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Loihringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär,
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf
Hohfrantenheim IV bei Hobfrantenheim,
L D. 1344,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſersl
Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891
wird dem Fabrilanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Mußenhaufen I das Bergwerls⸗-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Mubenhaufen, Hochſelden, Schaffhaufen,
Hohfrantenheim und Waltenheim, Landfreis Etraßburg, bele-
genen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1877205 Qua⸗
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am Wir Tage
beglaubigten Planzeichnung mit den Bucftaben ABERSA'
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlommenden
Bitumens nad) dem Berggefee vom 16. Dezember 1873 hier⸗
durch verliehen.
Straßburg, den 27, März; 1892.
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerl
Mupenhaufen I bei Mutzenhauſen.
L D. 1344 V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 2. Dezember 1891
wird dem Yabrifanten I. ©. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Mugenhaufen II das Bergwerks-Eigenthum
in bem in ben Gemeinden eg are Schwindragheim,
Waltenheim, Wingersheim und — Landkreis Straß⸗
burg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1985 982,0 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch—
ftaben RW XYD C bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejefe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abteilung bes Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
B surkunde das Bitu erl
— * Isa ——
I. D. 1844V1,
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 4. Dezember 1891
wird dem Fabrilanten J. DO. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen — III das Bergwerks-Eigenthum
in dem in den einden Mutzenhauſen, Schwindraßheim,
ochfelden und Waltenheim, Landkreis Straßburg, belegenen
elde, welches einen Flächeninhalt von 1999812 Quadral⸗
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage be—
—— Planzeichnung mit den Buchſtaben RSTUVW
ezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden
Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hier-
durch verliehen,
Straßburg, den 27, Mär; 1892.
(L.'8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Adtheilung des Innern,
j Der Unterftaatsjetretär,
Derleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Mupenhaufen II bei Mupenhaufen.
L D. 1844711,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 18. Januar 1892 wirb
dem Fabrikanten 3. DO. Seib in —— unter dem
Namen Gugenheim I das Bergwerlks-Eigenthum in dem in
den Gemeinden Gugenbeim, Dunzenheim, Rohr, Gingsheim
und Hobfranfenheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde,
welches einen Blächeninhalt von 1999 887,5 Quadratmetern
bat, und deſſen Grenzen 7 der am heutigen Tage be
glaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABSOR be
eihnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden
itumens nad) dem Berggeiefe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8.) Miniftertum für Elfaß-Lotbringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Gugenheim I bei Gugenheim.
1. D. 18451
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 13, Januar 1892 wir
dem Frabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Gugenheim Il das Bergwerks-Gigenthum in dem
in den Gemeinden Gugenheim, Dunzenheim, Gingsbein,
Landlreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen
inhalt von 1998986 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit
den Buchftaben BEDWVUTS m. find, zur Gewin⸗
nung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem
Berggejege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März; 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringe.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Gugenheim MI bei Gugenheim.
I. D, 1345,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers! |
Auf Grund der Muthung vom 18. Januar 1892 wid |
dem Sabrifanten I. DO. Seib in Rupredtsau unter dem
Namen Gugenheim II das Bergwerkd-Eigenthum in bu |
in den Gemeinden Gugenheim, Rohr und Dunzenheim, Jan |
frei® Straßburg, belegenen Felde, weldyes einen fylähen
inhalt von 1999800 Quadratmetern bat, und deſſen Grenyn |
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mi
den Buchſtaben SO PQ bezeichnet find, zur Gewinnung de
in dem Felde vorflommenden Bitumens nad) dem Berger
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 27. März 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringe |
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
BVerleifungsurkunde für das Bitumenbergwert
Gugenheim III bei Gugenheim.
L D. 1345 u,
Im Namen Seiner Majeftüt des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Januar 1892 wid
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter den
Namen Gugenheim IV das Bergwerls-Eigenthum in dem is
den Gemeinden Gugenheim, Rohr, Fa Dürninga
und MWillgottheim, Sandfreis Straßburg, enen de.
welches einen Flächeninhalt von 1999565 Quadratmetern
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
Planzeichnung mit den Buchſtaben TLMNOS bezeichnet
find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden Bitumens
nad) dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 hierdurch
verliehen,
Straßburg, den 27. März 1892,
(L, 8) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Gugenheim IV bei Gugenheim,
LD. 13451V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 17. Dezember 1891 wird
dem Fabrifanten J. ©. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Gugenheim V das Bergwerts-Eigentbum in dem in
den Gemeinden Gugenheim, Kienheim und Dürningen, Land«
freis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1999280 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtahen TUKL bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeiepe vom
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 189.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Bugenheim V bei Gugenheim.
LD. 1345 V.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 5. Januar 1892 wird
dem Fabrifanten I. DO. Seib in Rupredtsau unter dem
Namen Gugenheim VI das Bergwerls-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Gugenheim und Gingsheim, Lanbdfreis
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999900 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am
heutigen Tage benlaubigten Planzeichnung mit den Buchflaben
DEFGHV W bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8) Minifterium für Effaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Gugenheim VI bei Gugenheim.
LD. 1345 VI,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 17. Dezember 1891 wird
dem Fabritanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Gugenheim VII das Bergwerks-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Gugenheim, Sienheim und Gimbrett,
103
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen«
inhalt von 1999,896 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit
den Buchftaben HJ K UV bezeichnet find, zur Gewinnung bes
in dem Felde vortommenden Bitumens nad dem Bergge-
ſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. Mär; 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfefretär.
Berleihungsurfunbe das Bitumenbergwerf
*1** m Bugenheim,
I. D. 1345 Vıt,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. November 1891
wird dem Fabrifanten 9. DO. Seib in NRupreditsau unter
dem Namen Hochſtett I das Bergmwertd-Eigentfum in dem
in den Gemeinden Hochſtett, Wittersheim und Berftheim,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt
von 1999 545 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit ben
Buchſtaben TSRABCDEF G bezeichnet find, zur Ger
winnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8) Miniftertum für Elfah-Pothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
V gurtund das Bitu
— — en
1. D. 18461,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 23. November 1891
wird dem Fabrilanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Hochſtett II das Bergwerts-Eigenthbum in dem
in den Gemeinden Hochſtett und Wittersheim, Kreis Hagenau,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999680 Qua⸗
dratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben UNOPQ
RST bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vor⸗
fommenden Bitumens nad) dem Berggejeße vom 16. Des
zember 1873 bierburd verliehen.
Straßburg, ben 27. März 1892.
(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Hochſtett II bei Hochſtett.
1. D. 13461,
Im Namen feiner Majeftät bes Kaifers!
Auf Grumd der Muthung vom 26. November 1891
wird dem Fabrifanten 3. O. Seib in Rupreditsau unter
dem Namen Hochftett II das Bergwerks-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Hodjftett, Bafendorf und Wahlenheim,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Fläheninhalt
von 1999 765 Quadratmetern hat, und beffen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Buchſtaben TG HJK U bezeichnet find, zur Gewinnung bes
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8.) Minijterium für Effaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unteritantäjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf
Hodhftett III bei Hochſtett.
1. D. 1346111,
Im Namen feiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Mutbung vom 28. November 1891
wird dem Fabritanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Hochftett IV das Bergwerlä-Eigenthum in dem
in ben Gemeinden Hochſtett, Wahlenheim, Wittersheim, Kreis
agenau und Mommenheim, Landtreis Straßburg, belegenen
ide, welches einen Hlächeninhalt von 2000000 QDuadrat-
metern bat, und defjen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben UKLMN
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vortommenden
Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier«
durch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892,
(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Hochftett IV bei Hodfett,
1. D. 1846'V,
Im Namen Seiner Majeität des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891
wird dem Fabrifanten J. DO. Seib in Rupreditsau unter
dem Namen Wahlenheim I das Bergwerl3-Eigenihum in dem
in ben Gemeinden Wahlenheim und Bapendorf, Kreis Hagenau,
fowie Kriegsheim, Bernolsheim und Rottelsheim, Yandtreis
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999425 Quadratmetern bat, und befien Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh-
flaben D' YZ A C* bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bıtumens nad) dem Berggejege vom
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. Mär) 1892,
(L. 8.) Minifterium für Eljah-Lothringen,
Adtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsjelretär.
Verleihungsurfunde das Pitumenbergwert
* ——æ— bei Wahlenheim.
1. D. 1846.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Grund ber a vom 24. November 1891
wird 5** J. O. Seib in Ruprechtsau unter
104
bem Namen Wahlenheim Il das Bergwerks-Eigenthum in dem
in ben Gemeinden Wahlenhein, Bapendorf und Picdericäfftg
heim, Kreis Dagenau, ſowie Rotteleheim und Sriensheim,
Landfrei® Straßburg, belegenen Felde, weldhes einen flächen:
inhalt von 1999 976 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Buchſtaben D' V W X Y bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorflommenden Bitumens nad dem Berg:
gejege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerl
Wahlenheim II bei Wahlenheim.
1. D. 13461.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 12. Dezember 1891
wird dem Fabritanten J. O. Seib in Rupredhtsan unter dem
Namen Wahlenheim Il das Bergwerls-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Wahlenheim und Bapendorf, Kreis ha—
enau, ſowie Bernolsheim, Landkreis Straßburg, beltgenen
Seide, welches einen Flächeninhalt von 1999 887 Duadrakr
metern hat, und deffen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben D' C' A’ BL
KJHV bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde
vorfommenden Bitumens nad dem Berggejege vom 16, De
jember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär,
Berleifumasurfunde für das Bitumenbergwert
Wahlenheim II bei Wahlenheim.
1. D. 1346,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers!
Auf Grund der Muthung vom 8. Dezember 1891
wird dem FFabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Kriegsbeim 1 das Bergwert3-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Sriegsheim, Landkreis Straßburg, jemt
Niederihäffolsheim und Weitbrucd, Kreis Hagenau, belegenen
Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1999870 Quadrat
metern bat, und defien Grenzen auf ber am heutigen Tag
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben NBEDEPÜ
bezeichnet find, zur ———— in dem Felde vorlom-
menden Bitumens nad dem Berggejege vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen. |
Strafburg, den 27. März 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretãr.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerk
Kriegsheim | bei Kriegsheim.
1. D. 13471,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 10. Dezember 1891
wird dem Fabrikanten I. O. Seib in Rupredtsau unter
dem Namen Kriegsheim II das Bergwerfd-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Kriegsheim und Nottelsheim, Landfreis
Straßburg, und Niederfhäffolsheim, Kreis Hagenau, belegenen
Felde, welches einen Flädheninhalt von 1999118 Quadrate
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben NM AB bes
zeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden
Vitumens nad dem Berggefefe vom 16. Dezember 1878
bierdurdh verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892,
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurfunde $ das Bitumenbergwert
Kriegäheim II bei Kriegsheim.
LD. 18475,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 12, Dezember 1891
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Kriegsheim III das Bergwerks -Eigenthum in dem
in den Gemeinden Kriegsheim, Rottelsheim und Brumath,
Sandtreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1 981244 Quadratmetern bat, und deſſen Grengen
ouf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Buchſtaben OIKLMN bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg-
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892,
(L. $.) Minifterium für Eljab-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär,
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Kriegäheim III bei Kriegsheim.
1.D. 1947 1,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der a vom 14. Degember 1891
wird dem Fabrilanten I. D. Seib in Nuprehtsau unter
dem Namen Kriegsheim IV das Berawerti-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Kriegsheim, Brumath und Geudert-
beim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1999950 Quadratmetern bat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
richnung mit den Buchitaben PG HIO bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem fFelde vorfommenden Bitumens nad
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verlichen,
"Straßburg, den 27. März 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär,
—— * für das Bitumenbergwert
egsheim IV bei Kriegsheim.
LD. 1847 1V, i
105
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 17. Dezember 1891
wird dem Fabrifanten 3. DO. Seib in Nupreditsau unter
dem Namen Kriegsheim V das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Kriegsheim, Brumath und Geuderts
beim, Landfreis Straßburg, und Weitbruch, Kreis Hagenau,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999275
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben PEFG
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlom—⸗
menden Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27, März 1892.
(L. S.) Miniflerium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Kriegsheim V bei Kriegsheim.
LD. 1847,
Im Namen Seiner Majeflät des Kaifers!
„Auf Grund ber Detpung vom 11. Mai 1891 wird dem
Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen
Hagenau Shlöffel I das Bergwerks-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Kaltenhaufen und Hagenau, Kreis Hagenau,
belegenen Felde, welches einen Flächennhali von 1999 717
Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben DE FGHO
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen-
ben Bitumen nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verlichen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Hagenau Schlöffel I bei Hagenau.
I. D. 18481
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 13. Juni 1891 wird
dem Fabritanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Hagenau Schlöfſel II das Bergwerts-Eigenthum
in dem in der Gemeinde Hagenau, Kreis Hagenau, belegenen
Felde, weldhes einen Flächeninhalt von 1998 537,5 Quadrat-
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben NLMABCDO
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommen«
den Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16, Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. S.) Minifterium für Efjaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Hagenau Schlöffel II bei Hagenan,
1. D. 1348",
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 15. Mai 1891 wird
dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Hagenau Shiöffel II das Bergwerls-Eigenthum
in dem in der Gemeinde Hagenau, Kreis Hagenau, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999090 Quadrat=
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage bes
glaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben OHJKLN bes
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen⸗
den Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen,
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Hagenau Schlöffel III bei Hagenau.
L D. 13481,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 11. Mai 1891 wird
dem Fabritanten J. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Hagenau Schlöfſel IV das Bergwerts-Eigenthum
in bem in der Gemeinde Hagenau, Kreis Hagenau, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1787895 Quadrat-
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage be=
glaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben DEPQ ber
ichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden
itumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjelretär,
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Hagenau Schlöffel IV bei Hagenau.
1. D. 1348 IV,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers !
Auf Grund der Muthung vom 6. Januar 1892 wird
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprehtsau unter dem
Namen Hagenau Schlöſſel V das Bergwerts-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Kaltenhaufen und Hagenau, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1879300 Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch—
ftaben DO RSE bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März 1892,
(L. 5.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftantsjefretär,
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Dagenau Schlöſſel V bei Hagenau.
L D. 1348”.
106
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 21. Jamar 1892
wird dem Fabrilanten I. O. Seib in Rupredtsau unter
dem Namen Mittelhaufen I das Bergwerks-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Mittelhaufen und Hohatzenheim, Land»
freis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhali
von 1999950 Quadratmetern bat, und befjen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglanbigten Planzeichnung mit den
Buchftaben N BC D bezeichnet find, zur Gewinnung bes in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeich
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. Mär; 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjelretär,
Berleifungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Mittelhaufen I bei Mittelhaufen.
I. D. 18491,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. Januar 18%
wird dem Fabrikanten I. DO. Seib in Nupredhtsau unter
dem Namen Mittelhauſen II das Bergwerks-igenthum
in dem in den Gemeinden Mittelhaufen, Gugenheim, Ging:
heim und Hohaßenheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde,
twelches einen Flächeninbalt von 1999533 Quadratmetern hat,
und deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
Planzeichnung mit den Buchftaben NIJKLMA B bezeichnet find,
zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumen
nad) dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver-
lieben.
Straßburg, den 27. März 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Pothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjefretär,
Perleibungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Mittelhaufen II bei Mittelhaufen.
1. D. 1349,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. Ianuar 189%
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unie
dem Namen Mittelbanfen Il das Bergwerts-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Mittelhaufen, Rumersheim un
Gimbrett, Landlreis Straßburg, belegenen Felde, welches einer
Flächeninhalt von 1999 357,5 Quadratmetern bat, und deiien
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchſtaben NDEFG bezeichnet find, zur Gemiumung
des in bem {Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berg:
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Giraßburg, den 27. März 1892. :
(L. S.) Miniftertum für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern,
Der Unterftaatsjefretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Mittelhaufen II bei Mittelhaufen.
I. D. 1349111,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 2. Februar 1892 wird
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Mittelhaufen IV das Bergwerks-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Mittelhaufen, Gugenheim und Gimbrett,
Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, weldes einen Flächen ⸗
inhaft von 1 999 745 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
anf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichmung mit den
Buchftaben NG HI bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 27. März; 1892.
(L. 8) Minifterium für Elfaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsjetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerf
Mittelpaufen IV bei Mittelhaufen.
I. D. 1849 IV,
(198)
An Gemäßbeit der 88. 35 und ff. des Berggefehes
vom 16. Dezember 1873 wird hierdurch bie Verleifungsurfunde
für das Bleierzbergwerl Gertrud mit bem Bemerken zur öffent-
fihen Kenntniß gebracht, daß die Planzeichnung bei dem Kaiſer⸗
fihen Bergrath Jasper in Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur
Einficht offen liegt,
Straßburg, den 31. März; 1892.
Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsfetretär
I. D. 1738, von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers !
Auf Grund der Muthung vom 2. Januar 1892 wird
dem Banquier Oskar Haffer in Berlin unter dem Namen
Gertrud“ das Bergwerld«Eigentbum in dem in ben Ge—
meinden Thann, Steinbah und Bitfchweiler, Kreis Thann,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1997 925,5
107
Quadratmetern hat und deffen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABCDE
bezeichnet find, zur Gewinnung der in dem Felde vorfommenden
Bleierze nach dem Berggeſee vom 16, Dezember 1873 hier-
durch verliehen.
Straßburg, den 81. März 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Uuterftaatsfetretär.
Berleifungsurfunde für das Bleierzbergwert
Gertrud bei Thann.
I. D. 1738.
(199) Bekanntmahung.
In Anwendung des 8. 4 des Geſehes vom 31. März
1884, betreffend die Bereinigung bes Katafler, die Aus»
geidung der Grundfteuer und die Fortführung des Katafters,
ift die Grenze zwiichen den Gemarfungen Saulny einerfeits,
Sorry und MWoipph andererjeits, Kreis Me Land, dahin ab«
geändert worden, dab:
a) der in der Flur GC gelegene Theil der Gemarkung Saulny,
beftehend aus den Parzellen 389—392 mit einer Fläche
von 2 ha 77 a 92 qm der Gemarkung Lorry,
b) der ebenfall in der Flur C gelegene Theil der Gemarfung
Saulny, beitehenb aus den Parzellen 233—240 mit einer
Fläche von 1 ha 28 a 62 qm der Gemarkung Woippy,
c) der in der Flur B gelegene Theil der Gemarkung Lorry,
beftehenb aus den Parzellen 1 und 740 mit einer Fläche
von 1 ha 34 a 48 qm ber Gemarkung Saulny
zugetheilt wird.
Das Nähere hierüber ergeben die auf den Bürgermeifter«
ämtern der genannten Gemeinden gg Zeichnungen.
Dies wird hiermit zur Öffentlichen tniß gebracht,
Strafburg, den 7. April 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abiheilung für rg Landwirtbfhaft u. Domänen.
r Unterftaatsjetretär
von Schra
K. 120. nt.
IH. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(200) : Behanntmahung.
Anm 1. Juni 1892 und an ben folgenben Tagen wirb
im Ober-Eljaß eine Prüfung für Vorfteherinnen der Slein-
linderſchulen abgehalten werden. Die Anmeldungen find bis
jum 1. Mai 1892 an mich einzureichen,
Denielben find folgende Schriftftüde beizufügen:
1. ein von der Bewerberin jelbft gefertigter Lebenslauf, in wel-
chem auch anzugeben ift, welcher Konfeffion biefelbe angehört,
2. ein Geburtd« oder Taufichein,
3. ein Ärztliches Atteft über ben Gefunbheitszuftand,
4 ein Zeugniß des Pfarrers und des Bürgermeifters über
das fittlihe Verhalten und
5. Feugrife über die Borbildung.
, iejenigen, welche bereit an einer Kleinlinderſchule
—* Beziris ihätig find, haben ihre Meldung durch ben
Rreisihulinipeftor einzureichen.
Hinſichtlich der Anforderungen, welche geftellt werben,
wird auf die Prüfungsordnung vom 16. März; 1882 (Amts-
blatt für den Bezirt Ober-Eljaß 1882 Nr. 14) Hingewiejen.
Eolimar, den 7. April 1892,
Der Bezirkspräfibent.
II. 2507. I. B.: Boehm.
(201)
Nachdem die Maul- und Klauenſeuche im Kreiſe Geb⸗
weiler erlojchen ift, wird Hiermit die Verordnung vom
21. Oftober 1891 1. 11067 (Gentrale und Bezirti-Amts«
blatt — Beiblatt — S. 275) wieder aufgehoben.
Golmar, den 7, April 1892,
Der Bezirtspräfident.
1. 2946, 3. B.: Boehm.
108
III. Erlaffe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(202)
Dur das Minifterium ift beftimmt worden, daß die
Vorſchriften der 88. 49—55 des Sataftergefehes vom 31. März
1884 jowie die auf Grund des 8. 63 diefes Geſetzes Hierzu
erlafjenen Nusführungsbeftimmungen vom 8. Juli 1886, be=
treffend die Fortführung der bereinigten Ratafter, für den
Gemeindebezirt Saulny, Kreis Metz Land, für den Gemeinde»
bezirk Bliesbrüden, Kreis Saargemünd, und für den Gemeinde»
bezirt Neichftett, Kreis Straßburg Land, vom 1. Mai 1892
ab Anwendung zu finden haben.
K. 14148, 14301. 14066.
das Staumwehr ihres am Baubanfanal in Gemarkung Regie
beim gelegenen Triebwerles zu erhöhen,
Etwaige Einwendungen gegen bieje Erhöhung find
gemäß $. 17 der Gewerbeordnung für da8 Deutſche Reich
innerhalb 14 Tagen bei der hiefigen Kreisdireltion einzureichen.
Die Reliamationsfrift nimmt ihren Anfang mit dem Ablauf
des Tages, an welchem die gegenwärtige Nummer des Central»
und Bezirfänmtsblattes zur Ausgabe gelangt ift.
Die Beichreibungen, Zeichnungen und Pläne der Anlage
liegen im Büreau der biefigen Sreisdireftion zur Anſicht auf,
Gebweiler, den 10. April 1892.
(203) DESSEN Der Kreisdireftor
Die firma Frey, Witz et Cie in Gebweiler beabfichtigt, Seig.
IV. Erlaffe pp. von Reichsbehörden.
(204) Delannfmahung, nicht Tegitimirten Bevollmächtigten der Kommiffion vorgeſiell
den Anlauf von Nemonten für 1892 betreffend.
Zum Anfaufe von Remonten im Alter von drei und
ausnahmsweife vier Jahren find im Bereiche der Reichslande
Eljaß-Lothringen für diefes Jahr nachflehende, rgens
8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:
am 9. Mai, Sulz unterm Wald
0 Sell
= 10: , .
„1. „ Hochfelden
Fa: a ee
„13 „ Lingolsheim
„14 , Benfeld.
Die von der Remonte-Anlaufs-Fommiffion erfauften
Pferde werben zur Stelle abgenommen und jofort gegen
Quittung baar bezahlt.
Pferde mit ſolchen Fehlern, welche nad den Landes—
gejehen den Kauf rüdgängig maden, find vom Verkäufer
gegen Erftattung des Kaufpreifes und der Unkoſten zurüd-
zunehmen, ebenjo Rrippenjeger und Klophengfte, welche fich
in den erften zehn bezw. adtundzwanzig Tagen nad) Ein-
lieferung in den Depots als ſolche erweijen. Pferde, welde
werden, find vom Kauf ausgeſchloſſen.
Die Verläufer find verpflichtet, jedem verfauften Pferde
eine neue flarfe rindlederne Trenſe mit flartem Gebik md
eine neue Kopfhalfter von Leber oder Hanf mit 2 mindeitens
—— langen Striden ohne beſondere Vergütung mit-
zugeben.
Um die Abftammung der vorgeführten Pferde feitjtellen
zu Können, find die Dechſcheine refp. Füllenſcheine mitzubrin-
en; aud werden die Verkäufer erfucht, die Schweife der
Mfeibe nicht zu foupiren oder übermäßig zu berfürzen. fyerner
ift e8 dringend erwünſcht, daß ein zu maffiger oder zu weicher
Futterzuſtand bei den zum Verlauf zu ftellenden Remonten nicht
fattfindet, weil dadurch die in den Remonte-Depot3 vorlom⸗
menden Krankheiten jehr viel pen zu überftehen find, als
dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Remonten
der all ift. Die auf den Märkten vorzuftellenden Kemonten
müflen daher in folder Verfafjung fein, daf fie durch mangıl-
bafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Mufterung
1 hr entiprehend in Knochen und Muskulatur ausge
ilbet find,
Berlin, den 2. Mär; 1892.
Kriegsminifterium, Remontirungs-Abtheilung,
Soffmann. — Scholg.
den Verkäufern nicht eigenthümlich gehören oder durch einen I. A. 2458,
(205) Bekanntmadung. *
gen: _
Sulz u. Waolb 16. | Septbr. 1891 | Eolbat Garl Lobts
Straßburg (EIj.) 1 7. | Deybr. 1891 Enrepiftrements:-
Einnehmerei
Mulhauſen (Elſ.) ı | 18. | März 1891 Gannel u. Sons
Straßburg (EIj.) 3 | 31. | Desbr. 1891 oh. Wettftein
Strafiburg (EIf.) ı | 28. | Desbr. 1891 | Berthe Mathis
Fi 28, | März 1891 | Superieur des mis-
sionnaires
11. | Roobr. | 1891 | Oscar Gallus
Meihenburg (EIf.) | Poftanweifung 2 i— ?
Illirch· Grafen: beägl. e |70 ?
Swanley (England) besgl. 11 51 1
abern ſchreibbrief — | — | Salomea in Bifchhein
Göln (Rhein) desgl. — l—
Lourdes Po fung] 16 |20 ?
Offenburg (Baben) | Einfchreibbrief
ua
Name
bes
Empfängers.
Aufgabeort. —
Zug. | Donat. | Jahr.
Mülfanien (EIf.) 1 5. | Janıtar 1892
ötrehburg (Elf) ı | 10. | Februar | 1898 Pſarrer Grimm
Hüningen 14, | Septbr, | 1891 Greber
Etrabburg (Elſ.) 1 | 18, | Septbr. | 1891 Stahl
Strafburg (EIj.) 2 | 24. | Februar | 1892 Elifa Marie
Die Empfangsberechtigten werden aufgefordert, unter
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendung bei der hiefigen
Ober-Poftdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad) Ab»
lauf von vier Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieſer
Belanntmachung am gerechnet, der Betrag der Poftanweifungen
beiw. der Inhalt des Briefes der Poftunterftüßungstafle zu⸗
Eugen Herrmann
Name
ber nicht aufzufindenben
Ubjender,
Bornheim b. Frank] Einjchreibbrief die Eltern
(Main)
Straßburg (EIf.) 7
Freiburg (Breisgau) — Martin Käftle
in Nieberranipadh
= Iy6
Trier Paſtor Schmitt, Hötel
| Rebftot, in Straße
| burg (E1If.)
Durlach ?
jebod) ohne
Werthin halt
fließen und der Inhalt des Padets zum Beſten dieſer Kaſſe
Öffentlich verſteigert werden wird.
Straßburg (Elſ.), 8. April 1892,
Der Raijerlide Ober-Poftdireltor
3.8: Auof.
(206) Berzeichniß
der bei der Ober-Poldirchtion in Ach lagernden unbeſtellbaren Yohfendungen und gefandenen Gegenſtände für das 1. Viertetjaht 1892.
Aufgabı- Datum Werth · Namen ber nicht
0n. bey. ver Einlleferung Namen Befimmungsort. Gegenfland. Betrag. | ewfnfindenden Mbjender
Rn. Auffinbungsort. oder Auffindung. der Empfänger. u. ſ. w.
“|
1! Saarburg (2) 23. Degember 1891 Lubins li Straßburg (EI.) Padet | — | Wf. 3. u nicht
zu ermitteln,
2 | Meh 1 31. Degember 1891 Jean Ziel Reimeringen Brief Ginfchreiben | Abſ. nicht zu ermitteln,
3 BDiebenhofen 23, Dezember 1891 MWittive Jalob Meh Brief beögl. — —
zu ermitteln.
4 Metz 1 1. Dltober 1891 Harly Duisburg Poftanweifung 2 | 80 Abſ. nicht zu ermitteln.
5 Meh 2 12. Jannar 1892 Grur Saargemünd Brief Einſchreiben en nicht
zu ermitteln.
6 Diebenhofen 30, Sepibr. 1891 Leib Müldaufen(El.)| Poftanweifung 29 | 60 | Mb. nicht zu ermitteln.
7 Mep 1 8. Februar 1892 Fl. Jung nicht angegeben Brief 2 I — | Mbfenderin Alwine
/ Jung in Meh nicht
zu ermitteln,
Die Abjender bezw. Gigenthüimer vorbezeichneter Sen⸗ Betrag der Poftanweijungen der Poftarmentafje überwiefen
—— en Pate binnen vier 5* * wird, die Briefe aber vernichtet werden.
age des cheinens Die fatte8 am gerechnet, bei der Meb, den 6. April 1892
biegen Ober-Poftdireltion unter Nachweis ihrer Empfange« . : ar ,
Veredtigung entgegen zu nehmen, widrigenfall® der Betrag Der Kaiſerliche Ober-Pofldireltor
dei Etidſes aus dem Verlauf der Gegenflände bezw. der Knauf.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(207) Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen.
Seine Majrftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, Ihann und dem K. Förſter Wed zu Brunftangen aus Anlaß
dem Schupmannewadtmeifter Siegle in Erokburg das ihres Ausjheidens aus dem Dienfte das Allgemeine Ehren»
Ugemeine Ehrenzeichen in Gold, fowie dem Steuerauficher zeichen zu verleihen.
Göttmann zu Weißenburg, dem Fußgendarmen Hanich zu
110
Eruenunugen, Verfehungen, Entlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Der Kreisbauinjpeltor Wägner in Molsheim ift unter
Entbindung von feinen Amtsgeſchäften, mit der Leitung des
Baues des Landesausſchußgebäudes und des Gebäudes ber
Univerfitäts- und Lanbesbibliothef in Straßburg und ber
Regierungsbaumeifter Sautter mit der vertretungsweifen
Wahrnehmung der Gefchäfte des Kreisbauinfpeltors in Mols-
heim beauftragt worden.
Der Polijeianwärter Schwantge ift probeweile mit
der Wahrnehmung der Stelle eines Polizeitommiflars bei der
PVolizeidireltion zu Mülhaufen beauftragt worden.
Jufiz- und Kultus-Verwaltung.
Die von dem Bifchof von Metz vorgenommene Ernen«
nung des Hülfspfarrers Manjuy in Marihil zum Pfarrer
in Ars a. d. Mofel hat die Genehmigung des Kaiſerlichen
Statihalter8 erhalten.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen.
Verſett: Affiftent 1. Klaſſe Fieger zu Mep nad
Saargemünd und Enregiftrements-Einnehmer Clavé in Delme
nad Sierenz.
Dem Enregiftrementsaffiftenten Pignon in Colmar ift
die Verwaltung der Enregiftrement8-Einnehmerei zu Delme
übertragen worden.
Penfionirt: NRegierungsfelretir Hülstötter in
Straßburg.
Geftorben: Nentmeifter Schröder in Erftein.
Besichsuerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Definitiv angeftellt: Lehrer Ott in Leberau, Leh-
rerin Arndt in Hunaweier, SMeinlinderjchullehrerin Bour-
geois in re als Borfteherin.
Verfept: Die Lehrer Fonne von Gemar nad) Rufach,
Suglifter von Creux d’Argent nad PVogelgrün, Huber
von Rülisheim nad) Creux d’Argent, Bed von ———
nach Ballersdorf, Lehrerin Mattuſchte von Dornach na
Marlirch, Kleintinderſchulvorſteherin Datt von Andolsheim
nach Münſter.
Widerruflich angeftellt: Vorſteherin der Klein-⸗
linderſchule Vogt in Mülhaufen, Kleintkinderlehrerin Born
mann in Andolsheim.
Penſionirt: Lehrer Dreyer in Ballersdorf, Klein—
linderſchulvorſteherin Klein in Münſter.
Geſtorben: Lehrer Diß in Landſer.
Entlafjen: Lehrerin Bugand in Mülhauſen auf
Antrag.
b. Unter» Elja$.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Schwab
zum Beigeorbneten von Dorlisheim.
Verſeht: Die K. Förfter Theis zu Forſthaus Tann-
erg 25 ig set —*2
it. Hegemeiſter upp zu Forſthaus Maltsthal na
a er Oberförfterei Biſchweiler.
eftorben: Lehrer Schmidt in Straßburg.
Beihs-PoR- und Eelegraphen-Werwaltung.
Bezir! der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Ernannt: Die Poftaffiftenten Federle in Straf.
burg, Lohn in —— Hillen in Straßburg, Schröter
in Hagenau, Weyhing in Neubreifah, Wolff in Straßbutg
w ber-Poftaffiitenten,, die Zelegraphenaffiftenten Barnan,
iemann, Rofenberg in Straßburg zu Ober-ZTelegraphen-
aififtenten, Poftgehülfe Sipigny in Niederaspach zum Pofl-
aſſiſtenten.
Angeftellt: Als Büreauaſſiſtent Schöned, Poſtaſſi
ftent, in Straßburg, die Poftaffiftenten Strobl in Straßburg,
Kropp in Straßburg, Schnellbacher in Mülhaufen, Walter
in Zabern, Dinglage in Dornad, Eronheim in Mülhaufen,
Fletiner in Niederbronn, Baumann in Münfter als Pol:
affiftenten.
Verſetzt: Die Poftaffiftenten Scheder von Ernsthal
(Baden), Münd von Mannheim, Bautſch von Mannkein,
Lipp von Mannheim nad) Mülhauſen.
Bezirk der Ober-Boftdireltion Me$.
Angenommen: As Poflagent Rufjart, Eijenbafn-
Stationsaffiftent, in Groß-Hettingen.
Ernannt: Huf, Ober-Boftaffiftent, in Meb und
Ambach, Poftaffiltent, in Meh zu Büreauaffiftenten, Schmiß,
Poftverwalter, in Remilly, Gibfon, Poftajfiftent, in Saar:
münd, Mazerand, Poftaffiftent, in Saargemünd, Wefter,
Bofaffient, in Met, Jung, Poftaffiftent, in Meb, Adam,
Poftaffiitent, in Meg, Thomas, Poſtaſſiſtent, in Dieden-
bofen, Mann, Poftaffiitent, in Diedenhofen, Heß, Boll
affiftent, in Saarburg zu Ober«Poftaffiftenten, Pod lech, Tele
grapbenaffiftent, in Metz, Neinert, Poſtaſſiſtent, in Saar-
gemünd zu Ober-Telegrapbenaffiitenten, Pind, Poftaehülft,
in Hayingen, Wagner, Poftgehülfe, in Saarburg, Beder,
Poftanwärter, in Dt. Avricourt zu Poftaffiftenten.
Angeftellt: Müller, Poftaffiftent, in Mes, Schmidt,
Roftaffiftent, in Forbach, Michels, Poftaffiitent, in Biſſch
Fröhlich, Poftaffiftent, in Mey, Thomas, Poftaffiftent, in
Metz, Wader, Poftaffiftent, in Diedenhofen, Follmann,
Poftverwalter, in Saargemünd, Beder, Poflanwärter, in
Deutich-Noricourt als Poftaffiftenten, Glogner, Poſtaſſiſtent
in Meß als Zelegraphenaififtent.
Verſeht: Soentjen, Poſtſelretär, von Berlin nad
Met, Kohl, Poſtſelretär, von Mainz nad Remilly, Schwarzer,
BPoftpraftifant, von Breslau nad Meg, Feyerabend, Pol
praltifant, von Me nah Bielefeld, Kramb, Ober-Pof-
affiftent, von Bitih nach Bolchen, Pohlandt, Ober-Pol-
affiftent, von Bolchen nach Frantfurt, Koch, Poftaffiftent, von
Met nad Caſſel, Grinda, —— von Mũlhauſen nah
Me, Schwanke, Poſtaſſiſtent, von Dt, Aoricourt nad
Me, Sproß, Poflaffiflent, von Saargemünd nah Meh,
Pind, Poftaffiftent, von Hayingen nad Meg, Müller,
Voftaffiftent, von Leipzig-Plagwis nad) Me, Glogner,
Voftaffiftent, von Mördingen nah Met, Schmidt, Pol
affiftent, von Frankfurt nad Forbach, Michels, PVoftaffiflent,
von Saargemünd nah Bird, Geißler, Poftaffiftent, von
Forbach nah Albesborf, Oberläuter, Poſtaſſiſtent, von
Albesdorf na ieuze, Dürr, Poftaffiftent, von Dieuze nad
rankfurt, Thill, Poftaffiftent, von Diedenhofen nad} Uedingen,
Marſchke, Poftaffiftent, von Meh nad Mörchingen, Harter,
Boftaffiftent, von Meh nad Delme, Follmann, Boftver
walter, von Delme nah Saargemünd.
Die Verſehung des Poſtſetretärs Pohl von Berlin
nad Met kommt nicht zur Ausführung.
In den Rubelland getreten: Teitienne, Pofts
verwalter, in Uedingen,
Freiwillig ausgeſchieden: Möller, Poftagent, in
Groß-Hettingen.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(208)
Der Bildweber Friedrich Köhl zu Wolfskirchen ift
als Unteragent für das Auswanderungsunternehmen des Herrn
Rarl Eugen Peiſch bier beftätigt worden.
IV. 2432.
(209) .
Dem Kaufmann Jakob Willenbüder zu Gebweiler
ft die Vollmacht als Agent des Auswanderungdunternehmers
Eugen Shwarzmann und Kaiſer zu Strafiburg Seitens
des Unternehmers entzogen worden.
I, Nt. 8145.
(210)
Das Proviant-Amt Mörchingen kauft bis auf Weiteres
borzugsweile von Produzenten Hafer, Heu und Roggenricht-
ſtroh von magazinmäßiger Beichaffenheit zu den jeweiligen
Tagespreifen.
(211)
Das Proviant-Amt St. Avold kauft vorzugsweife bon
Produzenten Roggen und Hafer, Roggenrichtſtroh wird wegen
Raummangels nur nad) Mafgabe des vorhandenen Plapes
angetauft. Es werben die jedesmaligen örtlichen Marktpreije
gezahlt, jedoch müflen die Naturalien von magazinmäßiger
Beſchaffenheit und befonders Hafer und Roggen von Unkraut
fämereien frei fein, Die Einlieferung wird möglichſt Wor«
mittags erwünfcht,
Straßburger Druderel u. Berlagsanftalt, vormals R. Etult u. Go.
Digitized by Google
Gentraf- und Beirks-Amtshlatt für Glfaß-Sotdringen.
Beiblatt. |
Straßburg, den 23. April 1892,
I. Berordunungen vp. ded Minifteriumd und des Oberſchulraths.
(212)
Die Behörden und Beamten werden auf da& in den
nähften Tagen im Buchhandel erſcheinende „Handbud; für
Elſaß · Loſhringen 1892” — bearbeitet nad) amtlichen Quellen
— aufmertjam gemacht. Dasjelbe enthält im erften Abichmitt
den Perfonalbeitand der Reichsbehörden einſchließlich des Mi-
Kärs, der Poſtverwaltung und der Eijenbahnverwaltung in
Eijah-Fothringen; im zweiten Abjchnitte ift der Perfonalbe-
Hand jämmtlicher Behörden der Landesverwaltung von Eljah-
Pothringen, nad den einzelnen Behörden geordnet, aufgeführt.
Am Schluſſe enthält dasſelbe eine Ueberfiht der Hauptergeb-
niſſe der Volkszählung vom 1. Dezember 1890 in Elijah»
Lothringen nad reifen und Bezirken zufammengeftellt, ſowie
das bisher übliche Verzeihniß der Gemeinden bes Reichs—
landes.
Der Ladenpreis beträgt für das in Umſchlag geheftete
Gremplar 6 .M Durch die Verlagshandlung (E. F. Schmibt’s
Univerfitätsbuchbandlung von Friedrich Bull zu Straßburg)
find von den Behörden, Beamten und PBürgermeiflerämtern
orheftete Eremplare des Handbuches zu A 5,50, gebundene
Gremplare zu „A 6,50 zu beziehen.
Bei Beitellung von mehreren Gremplaren trägt die
Verlagshandlung die Koften der Zujendung.
LC. 287.
(213) Behnuntmahung.
Gemäß $. 48 des Unfallverfiherungsgeiefes vom
6. Juli 1884 wird hiermit befannt gemacht, dab das auf
Grund des $. 47 des Banunfallverfiherungsgeießes vom
11. Juli 1887 und des 8. 6 des Geſetzes über die Aus-
dehnung der Unfall-e und Srantenverfiherung vom 28, Mai
1885 mit dem Sitze in Straßburg errichtete Schiedagericht
für die Unfallverficherung im Geichäftäbereiche der Minifterial-
abtheilung des Innern nad) iheilweiler Neuwahl der Beifiger
zur Zeit wie folgt zufammengejeßt ift:
Voriigender: NRegierungsratb Freiherr Reichlin von
Meldegg zu Straßburg,
— Regierungsaſſeſſor Dr. Eſſer zu Straß»
rg.
Beifiger:
A. Won der Ausführungsbehörde ernannt: —
1. Wafferbauinfpettor Bauratd Glüfher zu Straßburg,
defien Stellvertreter:
U. 281.
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a) Meliorationsbauinfpeltor Peitavy zu Straßburg,
b) Kreisbauinfpeftor Wägner zu Straßburg,
2. Bezirtsbauinfpeltor Baurath Mepenthin in Straßburg,
deſſen Stellvertreter :
a) Rreisbauinipeltor Baurath Pfersdorff zu Straßburg,
b) Bauinipeltor Shemmel zu Straßburg,
B. Bon den Arbeitervertretern gewählt:
1. Straßenwärter Rarl Settelen zu Blodelsheim, deſſen
Stellvertreter :
a) Kanalarbeiter Beh in Gerfiheim,
b) Oberftraßenwärter Calis zu Großblitter&borf,
2. Straßenwärter Simon zu Hindisheim, defjen Stellver-
treter:
a) Straßenwärter Raymond zu Schlettſtadt,
b) Straßenwärter Barberger zu Walheim.
Straßburg, den 12, April 1892.
Minifterium für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
I. D. 2108. von Köller.
(214) Bekanntmahung.
Die Wifjenihaftlihe Prüfungstommiffion in Straßburg
it für das Prüfungsjahr 1892/93 in folgender Weiſe zus
fammengefeßt :
Vorfigender: Profeffor Dr. Windelband.
Ordentliche Mitglieder: Die Profefjoren Dr. Benede, Mi—
neralogie, Dr. Budde, Evangeliſche Religion und Hebräiſch,
Dr. Cohn, Phyſik, Dr. Ehrhard, Katholiſche Religion
und Hebräfh, Dr. Gerland, Geographie, Dr. Götte,
Zoologie, Dr. Gröber, Franzöfiih, Dr. Hennig, Deutich,
Dr. Raibel, Dr. Kiekling, Klaſſiſche Philologie, Dr.
Krazer, Mathematit, Dr. Neumann, Alte Geſchichte,
Dr. Rofe, Chemie, Dr. Varrentrapp, Mittlere und
neuere Geſchichte, Dr. Windelband, Philofophie und
Pädagogit, Dr. Zaharias, Botanik,
Straßburg, den 12, April 1892,
Der Staatsjelretär
von Puttkamer.
e. Lothringen.
(215) Berorbnuung.
Im Folge des Auftretens der Maul» und Klauenſeuche
in mehreren Gemeinden des Kreiſes Diedenhofen verorbne ich
auf Grund der Minifterial-Berordnung vom 18. November
1889 III. A. 4091 (Eentral» und Bezirfd-Amtöblatt für 1889
©. 297) für den Umfang bes Kreiſes Diedenhofen, was folgt:
- 14 —
i $. * 6 — (216) Bekanntmahung.
ührer von wandernden af: um weine n i s
müfjen Ir im Befige eines von einem approbirten Thierarzte Bei der am 1. b. Mis. ftattgefundenen XII Berloo:
ausgeftellten Zeugnijjes über den feuchefreien Zuftand der fung der comvertirten Vlettinger Brüdenanleihe find folgende
Heerden befinden. Schuldverſchreibungen zur baaren Rüdjahlung zum Nenn
werthe am 1. Juli d. Er durch die Kaiferliche Landeshaupt-
8. 2. — Ai i n
Viehhandler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriches tafje beziehungsweiſe die Kaiſerlichen Steuerkaſſen in Eljah-
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen Lothringen gezogen worden:
lafjen, müflen den Führer mit einem von einem Thierarzte Buchftabe A Nr. 73, Buchſtabe B Nr. 117,
oder amtlichen Fleiſchbeſchauer ausgeftellten Zeugniß über den = „9, . B „ P
jeuchefreien Zujtand der zu transportirenden Thiere verfehen. " B „. 106, Pr B „ 19.
Meg, den 2. April 1892. Mep, den 8. April 1892.
Der Bezirköpräfident, Der Bezirtspräfident,
VI. 1196. I. N.: Frhr. von Kramer. 1b, 429. I. A.: Fehr. von Aramer.
III. Erlaſſe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbebörden.
(217) der in $. 17 ber Gewerbeordnung bezeichneten, Die fpälere
Durch) das Minifterium ift beftimmt worden, daß die Geltendmachung ausfhließenden, dierzehntägigen Friſt ſchriſt
Vorſchriften der 88. 49—55 des Kataſtergeſetzes vom 31. März li oder mündlich anzubringen.
1884 fowie die auf Grund des $. 63 diejes Geſetzes hierzu Straßburg, den 9, April 1892.
erlafienen Ausführungsbejtimmungen vom 3. Juli 1886, be- —
treffend die Fortführung der bereinigten SKatafler, für den Der Kreisdircktor,
Gemeindebezirt Lampertheim, Kreis Straßburg Sand, und Nr. 1204. I. 2: Baumbach.
für den Gemeindebezirt Detingen, Kreis Forbach, vom 1. Mai —_
1892 ab, . —— (219)
Sowie für ben Gemeindebezirk Biesheim, Kreis Colmar, Die Firma C. Diehl in Kestaftel beabfichtigt, auf
und für den Gemeindebezirk Gewenheim, Kreis Thann, vom der ihr gehörigen im Bann von Keskaſiel, Section Ü, Ge
15. Mai 1892 ab, Anwendung zu finden haben. warn „Im Koeß“ belegenen Parzelle Nr. 1233 p eine Anlage
K. 14437. 14340. 14487. 14551. zum Aufſchließen von Knochenſuperphosphaten und Mineral
— — phosphaten, ſowie zum Mahlen von Thomasſchlacken zu er⸗
(218) richten. Beſchreibung Zeichnung und Plan der Anlage liegen
Die erg wir Wittwe Ihl, wohnhaft in Hön« fowohl auf der Sreisdireltion Zabern, ald auf dem Bürger
beim, beabfihtigt, auf dem ihr gehörigen Grundftüde, gelegen meijteramt Kestaftel zur Einſicht offen.
zu Hönbeim, Section B, einen Ringofen zu errichten. Die Einwendungen gegen das Unternehmen find an eine
auf diejes Unternehmen bezüglichen Beichreibungen, Pläne und diefer beiden Stellen innerhalb der auf den Tag der Ausgabe
Zeichnungen liegen von dem auf das Erſcheinen diefer Nummer gegenwärtiger Nummer des Gentral« und Bezirls- Amisblati⸗
des Amtsblatts folgenden Tage an ſowohl auf der hiefigen folgenden 14 Tage anzubringen.
—— als auch auf dem Bürgermeiſteramte zu Hön- Zabern, den 14. April 1892
beim offen. 4 z ö —
Etwaige Einwendungen ſind bei dem unterzeichneten Der, Kreisdireftor
Kreisdireltor oder dem Bürgermeifter von Hönheim während Nr. 4445/90. Dr. Bidell.
V. Perſonal⸗Nachrichten.
(220) Erueuunnugen, Verfegungen, Eutlaſſungen.
Juſtiz· und Kultus-Verwaltung. Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene
z Ernennung des Hülfspfarrerd® Hungiger in Urbis zum
Ernannt: Der Rantonalarzt und Bürgermeifter Bo— ; : . n
ftetter in Brumath zum zweiten Ergänzungsrichter des Amts« —— ; a die Genehmigung des Ruilr
gerichts dafelbft an Stelle des durd feine Verſetzung nad
&t. Ludwig aus diefem Amte geichiedenen Steuertontrolörs Verwaltung der Finanzen, Faudwirthfhant und Domäne.
Säneiber. Ernannt: Die etatsmäßigen Wermefjungsbeamten
Verſeht; Die kommiſſ. Gerichtsvollzieher Offer von Raifer in Barr, Barth in kung —— ie
Erftein nad Thann, Hütt von Weiler nad Erftein und Forbach, Floed in Meh, Scherer in Stüßheim, Martin
Nowidi von Rosheim nad Weiler. in Straßburg, Hammer in Thann, Janſſen in Straßburg,
Aus dem Dienft entlajjen: Gerichtsvollzieher Hoppe in Diedenhofen, Jeſſen in Straßburg, Schmidt in
Sifferlen in Thann. Reihshofen, Schädeler in Neubreiſach zu Kataftertontrolören
in Eljaß-Lothringen und die Katafterfupernumerare Jacques
in Bolchen und Oberneiier in Bitſch zu Steuerfontrolören.
Berfegt: Rentmeifter Rettig in Enfisheim nad
Sundbaufen und Rentmeifter Nürd in Rohrbach nad Saar-
gemünd (Kaſſe 11).
Geftorben: Hauptiteneramtsaffiftent 1. Klaſſe Andre
in Mülhaufen.
Besirhsperwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Qutsbefiper Andreas Buhart zum Bür-
germeifter, Gutsbefiger Michael Hunfinger zum Beigeorb-
neten der Gemeinde Munzenheim und Ziegeleibefiger Joſeph
Krafft zum zweiten Beigeorbneten ber Gemeinde Blogheim
für die Annege Neuweg.
b. Unter⸗Elſaß.
Definitiv ernannt: Lehrerin Botter in Straßburg.
Berſetzt: Die Lehrer Earbiener von Weitersweiler
nad Müblhaufen und Schlotter von Ebersheim nad) Bereutb.
Benfionirt: Elementarlehrer Zimmermann in Wil-
wisheim.
Geſtorben: Die Lehrer Ohlmann in Kirweiler und
Amann in Plaine.
115
c. Lothringen.
Definitiv ermannt: Heid zum Lehrer an der Ge—
meindejhule zu Schönede, BartHelemy zum Lehrer an ber
Gemeindeſchule zu Red.
Berjegt: Die Lehrer Loifeleuz von Spittel nad
Johannes · Nohrbach, Benay von Albesdorf nad Mep,
Kling von Niederwieje nad Gehnkirchen. König von Nieder
bomburg nad Spittel, Marthé von Orny nah Hayingen,
Facob von BDreibrunnen nad Walbmeisdorf, Groffmann
von Waldiweizdorf nad Megerwiefe, Wagner von Salonnes
nach Reiningen, Rauſch von Obred nad Albesdorf, Huſſer
von Ehätean-Bröhain nad) Moyenvic, Wilhelm von Feves
nad) Bettsdorf, Untereiner von Altlicheim nad Dreibrunnen,
Lahr von MWeimeringen noch Schnedenbuih, Meyer von
Wolmünfter nach Egelshardt, Brig von Eſchweiler nach Wol-
münfter, Dory von Arry nad Elfingen, Feyel von Moyenpic
nad Attilloncourt, Huppenthal von Wölflingen nah Witt-
ringen, Croiſſant von Malancourt nad Obred, jowie Die
Lehrerinnen Jentſch von Foltlingen nad Me, Schwiderath
von Büſt nad Folflingen, Hoffmann von Montdibier nad)
Manhous, Jochem von Lengelsheim nad Neunfirchen, Kreis
Saargemünd.
Geitorben: Lehrer Umbach zu Menskirchen.
VI. Bermifchte Anzeigen.
Der Mebger und Makler Leopold Bloc; zu Birlenbach ift als Unteragent für das Auswanderungsunternehmen des Herrn
(221)
Rarl Eugen Peſſch bierielbit beftätigt worden.
— —— ——— —— —
Straßburger Druderri u. Berlagsanflalt, vormals R. Stulg u. Co,
Digitized by Google
— 117 —
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
Beiblatt. | Straßburg, den BO. April 1892.
I. Berorduungen pp. des Miniſteriums und des Oberſchulraths.
222) (223)
Durch Erlaß des Miniſteriums ift genehmigt worden, Durd) Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden,
vah die Loofe der zur Beſchaffung von Mitteln für die Wieder⸗ daß die Loofe der Lotterie, welche aus Anlaß des am 30, Augufl
britellung der Marienkirche zu Mühlhaufen in Thüringen zu d. I. in Raftatt ftattfindenden Fohlen und Pferbemarktes
— Lotterie in — — vertrieben werden. er werben foll, in Eljaß-toihringen vertrieben werden.
1 & 8797, . A. 3817.
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(224) Dekaunfmanhung. —
Die von den Gemeinden des Bezirls Ober-Elſaß für Namen |Gontingente
bat Rechnungsjahr 1892/93 zu ben Koſten der Bizinalfitaßen ber pro Gen: a
ju leiftenden Beiträge find, wie folgt, feſtgeſeht: beitzagspfliditigen | 1898/08. Beiträge. abgefauft. [ zu Keiften.
Gemeinden.
Kamen Gontingente u re * a * *
* _. zen in Gelb | in natura Lieb
ebertrag . .| 6 176,— | 3275, — 382,28 | 2518,72
kitmgäpflichtigen | 1sogjos. | Beiträge. |. rauft. | zu teiften. a. en ul 8-17 =
Gemeinden. 2 Pr * F Zügel .. 2... 73,— 73,— — —
Binkl...... 147. — 147,— — —
Baukreis Altlirch. Beudorf.. 188,— 19,— — 169, —
Shinalfirape Ar, Tb von Pammerkirh nah Winkel, Summa. .| 6643,— | 3573,— | 382,28 | 2687,72
Temmerich ... . 904, — 444, — 266,91 193,09
Kuh... | 38 31.— == 349,— Fizinalſtrahe Ar. 9b von Sirfingen nad Liebenzweiler,
Men ..... 357,— 351,— — — aitch ..... 357,— 357,— _ —
. Ulrich. ..302,— 62.— 1,16 238,84 Hirfingen... . - - 650, — 287.— 126,72 | 236,28
Mm ..... 73,— 73,— ai — Bettendorf .... .| 626. 153, — — 372 -
Bem...... 132, — 132,— _ _ Senflingeen ....| 284.— 74. ⸗ — 210,—
Erüh,......» 340, — 27,— — 313,— Grenzingen. .. .| 6623,— 88,— — 574 —
hieblingen..417.- 33.⸗ — 284 — Oberdoxrf..... 487,— 203, — 21,380 | 262,70
Bein... ... 40,— 260,— 4,59 205,41 Malbighofen ... .| A7TG— 265,— 48,80 162,20
mim..... 89,— 89,— _ — Steinfu.... - - 119,— 119, — — —
bbrftrah . . . .| 2861,— 232,— _ 29,— Roppenzweiler ..| 6il,— 70,— 61,60 279,40
Üederfept ... .| 566,— 182, — 95,61 288,39 Slirmenah. . . | 688,— 688,— _ —
Nerſept... 438. — 168,— — 270,— Merenzbauien. . - 406,— 114,— 27,76 264,24
Fellerhauſen. .| 108,— 108, — — — Buchs weiler .119,— 119,— _ _
JjJa./ 111,— 111,— — — Fitlis..... 290,— 290,— — —
Neberlarg . ... .| 113.— 13,— 7,91 92,09 Linsdorf ..- - - 112— | 123,— — un
|.) 7 131,— 21,— 3,90 106,10 Oltingen ..... 653,— 415,— 48,99 189,01
Keiner .. .| 651,— 651, — _ — Lutier 47. 4 ATL— _ —
iebadorf..... 148,— 96,— 2,20 49,80 Molfchtweiler . . .| 79,— 1,— _ _
Oedrf ....| 17— | 17 _ _ Biederttal . ...| 63— 63,— — —
fee... . 13,— 73,— _ _ Beitlah .. . . » %— %— — —
Zu Übertzagen| 6 176,— | 3275,— | 382,28 | 2518,72 Summa . .| 6795,— | 3 909,— | 335,17 | 2 550,83
Namen
der
beitragspfiiditigen
Bemeinben,
Bisinaffirafe Ar, 10b von Heimersdorf nah Pfetterbaufen.
Altlirch
Hirfingen. . . » -
SHeimeräborf
Bill... ...°
Mob . 2.22.
Rieberları . . . .
Dberfept . . - . -
Nieberlept . ...
Gfetterhaufen. .
Eumma..
Gontingente
pro
1892/98.
.
125,—
296,—
367,-—
385,—
50,—
25.—
2311,—
176,—
353,—
2 008,— |
Gelb:
Beiträge.
4
125,—
147,—
121,—
177,—
0,
25,—
8. ⸗
176,—
| B3,—
1259, —
Frohnden
in Gelb
4
52,01
11,70
63,71
in natura
abgelauft. | zu Leiften,
—*
96,99
234,30
208,—
685,29
Bisinaffrafe Ar. 11b von Feldbad nad Mörnad.
Feldbach
ſoſtlach
Vırmad....+
Sürlinäborf ... .
Ditendborf
Dberlarg.. . . -
Mintel... ..»
Riebäborf. . . . »
Euffendorf ... .
u...
.eoere.r
Summa..
1254.—
157,—
251,—
169,—
67.
2.—
33.
10—
21,—
798,—
28,80
25,80
68,20
U —
359,
427,20
Bizinafffraße Air. 14b von Sewen nah Nädiefy.
Dtefmatien. . . -
Selen...»
Fallweiler ... »
Bretten .. ++
Brronäweiler. . .
Et. Gotman. . .
Brüdensweiler . .
Sternenderg - » »
Gevenatten
Dbertraubad. . -
Kiebertrauba . .
Molferöborf
Dammerlich ... .
Bommeräborf. . .
Rekweiler
Mmitadh ...-
Altenah .. »,» -»
Summa,..
L—
4086, —
2 348, —
11,70
98,64
117,64
370,32
468,23
166,—
51,87
—
105,—
133,30
1 639,36
Nomen
ber
beitrogspflicitigen
Gemeinben.
Gontingente
pro
1892/98,
A
Frohnden
Geld:
f in Gelb | in natura
iträge.
Beiträge. | noetauft. | zu Leif.
M 4 4
Bizinalſtrahe Ar. Ah von Bollensderg nah der Keuen
Audöweiler. . . -
hl... 224%
Eonberäborf. . . -
Näberäbof . . » -
Balle.. ....
DOllingen... +»
Beitlad. .. - - «
Dbermüspad . . »
Molfdjweiler . . -
Kindborf
Volkensberg. » -»
Bumma..
Müffe.
83, 3— — _
15,— 115,— _ _
56,— 346 ⸗ — _
s51— | 315,— 36,— —
w— | 500.- — J
828,— | 828,— _ -
231— 81.— 7,14 | 14286
236,— | 236,— _ _
111,— 11,— — —
1 074,— | 10238,— 9,47 36,53
,— | 455— —
142. — m. — —
154,— 184,— _ —
ti 1,— — _
210,— 48.— — 163,
5 299,— | 4870,— 52,61 | 376,39
Pisinafftrafe Ar, 16 von Merzen nad Nenmweiler,
Hinblingen . . . .
Strüb..... - -
Füllen...» +.
Geripah... - »
Altlich.. ...-
Walbeim ... - »
MWittersborf. . . »
Gmlingen. ..- »
Tagsborf. ..» -
Schwoben. . . . -
Haudgaun . . . -
Sunbitad .. . .
Meiler......
Franken
Jellingen. ...
Berenzweiler . .
.er. 8
Summa..
207,—
139, —
139. —
312.
770,—
1 555,—
340,—
760, —
769, —
127,—
2,
347, ⸗
876.⸗
626. ⸗
139. —
557,—
517,—
688, —
9379, —
207,— er _
107,— — ı—
37,— 2,74 NIE
32. ⸗ — H0,—
128,— 71,70 | 570,50
1 555,— — =
340,— — u
199,— 23.40 | 537,5
288,— — 181
_ — —
29,— 5,26 176,74
111,— _ 26
339, — 5,20 | 531,50
181,— 5,20 | 43980
101,— 23,10 14,9
41,— — 466,—
156,— — 661.⸗
236,— 2,90 | 4810
4 157,— 140,50 | 5 081,50
Bizinalſtrahe Nr. 17 von Altkirh nah Gonrcelles.
Hirzbach .....
Saratgen .....
Zu Übertragen] 2 348,—
1 674,—
674. ⸗
395,— 28,72 1 1050,38
247,— 15,30 411,
8412, — 44,02 | 1461,*
— 119
— a ddd — —
rohnden nben
Kamen Gontingente Geb ö Tann. Namen Gontingente 6 2.
ber pro an | in a [in zu ” Pr — 100 [um
. 40 Beiträge, e in halıra L , Beiträge. € in natura
keitregapflichtigen | 1302/98, 8 abpelauft. | zu Leiften, beitragspflichtigen | 1892/98. v abgetauft. | zu Leiften.
Gemeinben, Gemeinden.
4 A 4 4 4 4 4 4
leberirag . .| 2348,— | 812, — 44,02 | 1461,98 Biziuaſſtrahe Mir. 24 von Mörnad nah Courtelevant.
Uerfiteß . .‘. . Hl 528, — — 13. ⸗ Moörnach .... 51, 313.— — 214 —
diederſept..... 636,— 144,— 122,40 | 369,51 nen. 337,— 11,- 7,80 | 212,20
Cherfepl . . . - 12a, | 128, = * Niederlarg .... m—| 53— 3,49 | 40,51
dmdlinden ... ." 254,— 10,— — 244,— Petterhaufen. . . 501 ,— 601, — zer =
dien...» 0% 925. ⸗ 243,— 14,91 667,09 Pürlinsderf.. . . 231,— 291,— — An
Summa . „| 4827,— | 1890,— | 181,42 | 2 755,58 Bendorf... ... 9,— 9,— = =
Bintel..... . 9,— 95. ⸗ — —
Fiinaffirake Ar. 18 von Hagenbach nach Galſtugen. Dberlarg ..... 76. 76,— — *
gemmersdorf... 87,— 87. ⸗ — — Luffendorf. . . - 47. - 47. - — —
xvᷣltweiltt 87,— 87,— * — Olttendorf..... t14,— 114,— — —
llchertümen.. 81— 3.— = 84- Liebsdorf.... s,—-| 24,— 5,60 | 126,40
Gegen... . . 634.— 450,— 8.64 75,36 Bill... 2.4. 56, — 357,— — 169.—
teſingen.. 356,— 356,— — —
deidweiletr . . . 743,.— 4l— 2 302, — Summa. .| 3143,— | 2363,— 16,89 762,11
Aht...... 1395,— | 384,— | 155,60 | 855,40
Biliämeiler, . . .| 1186,— | 204,— — 982,—
Suhhingen ... .| 620.-2430.- > 290,— Bizinaffrafe Ar. 25 von Riederſuſzbach nad Hirſingen.
Pränigbofen. ...]) 555,— 333, — _ 222,— Biefmatten. . . . 302,— 236,— 2,30 63,70
Werſdechbach ..| nz -228. - 3,00 | 685,10 Heden. . 22... s8— | 2337,— 6,44 54,56
dernmeiler .. ... „| 1048, | 429,— — 626,— Gitdweiler ....| 187,— | 187,— — —
Gelingen... .| 424,— 70,— _ 354,— Faltweiler.....| 43,— | 336,— 9,09 | 107,91
deinäbrumm. , . .| Art, | Art, * * Neberfümen. . ..| 389. —2288.— _ 106,—
Eumma . .| 8050,— | 3406,— | 168,14 | 4475,86 Baljäweiler. .....| 291, | 291,— = =
Hagenbad.. .. .| 371,— _ 38,16 | 332,84
Rütmweiler.. .. . 125,— 135,— — —
Sisinalfirahe Ar. 19 von Oberſpechbach Bis zur Garäpad 100.— 19. RB: —
LE, Be tr 0 2 0 : y
Areisgreuge — -. Hirbah ..... 608, — 524. 2,18 79,82
Mülbanfen,
eherhechbach wen — 2 Hlrfingen. .. . . 567,— | 480,— 30,37 56,63
a | ' | s | | Niederfulzbach . . 249,— 249,— — —
Buiualſtrae Ur. 23 von Rſirt nah Leimen. Summa . .| 4567, | 3677, — 88,54 | 801,46
J 442, -à [| 442- — —
ſcadersdorf.... 403,-- | 403,— — =
reg .42809, - 2898.- * * Biinaſſrahe Nr. 26 von Belfort nah Keimsbrunnu.
WER —— 698,— | 698,— wi ;
Bollweiler .. .| 908,— 736,— — 172 - Brũcensweiler. | BL) 2 = He
Beberthal.. 2. 60n— | s95— | 1950 | 185.50 Riebertraubadg. . .| 213. | 54,— 2,03 | 166,07
Beremfafen. . .| 121, 88, gu 4 29,86 Dbertraubadh . . .| 464,— 214 3,12 246,88
— —— E—— so | 229,70 Saltweiler.....| 190,— | 110,— 6,21 73,79
—— . M— — = ie Heden ...... 15—-| I15— 1,06 8,94
Eigen... 666, | 590, | 15,64 | 60,36 — eg ee Mr Bere —*—*—
Pa — — ip 13.34 Ammerzweiler... .| 395,— | 210,— 180 | 177,20
Bndämeiler,.. .| 277,— 121,— 5,40 150,60
BEE LT ul BB .L| mr, — Zu übertragen] 2 297,— | 1 125,— 21,12 | 1 150,88
Cumma . .| 5 398,— | 4 500,— 56,64 841,36
Namen Gontingente BERNNERN
der Gelb:
— v. Beiträge. | in Gelb |in natura
beittagspflichtigen | 1803/95. ee abgefauft, | zu leiften,
Gemeinden, ,
Ir; A a A
Uebertrag 2297,— | 11 — 21,12 | 1150,58
Eh. ..... 416, — 240,— — 176,—
Rekweiler. .... . 355,— 173,— 50,70 131,30
Damme rlirch 251,- 144,— 60,96 46,04
Molferädorf 84, 84. — —
Mansbach. 93. — 93,— — *
Balihweiler. ... . 121,- 121,— — —
Niederburnhaupt. 697. - 328,— _ 369, —
Bernweilr.... .| 203,— 63,— 140,—
Summa . .| 4517,— | 2371,— 132,78 | 2013,22
Bizinaffraße Ar. 32 von Menglait nad Ober · und
Bottesthal.. . . .
Gevenatten . . . .
Sternenber. . . .
Siefmatten .. . .
MWelfchenfteinbad, .
Obertraubah . . .
DOberburnhaupt . .
Niederburnhaupt, .
Eumma..
Niederſuſzbach.
206.⸗ 63,—
735,— 334,—
526, — 340,—
303,— 287,—
371,— 301,—
231,— 61,—
414,— 100,—
259, — 259,—
167,— 33,—
173, s—
343, — 199, —
299,— 253,—
470,— 17,—
101,— 101,—
505, — 450,—
335,— _
390, — 190, —
376,— 280,—
6296,— | 3423, —
66,—
401,—
27,30
11,40
31,20
1,54
11,40
1,60
40,80
592,24
169, —
158,70
4,60
70
170.⸗
314 —
102,80
76,46
132,60
44.40
393, —
55,—
294,20
200,—
96,-—
2 280,76
Pisinalfirahe Ar. 41 von Winkel nah Pfekierhanfen,
154,—
548,—
11—
618,—
636,—
302,—
3299, —
454,—
548, —
11,—
648,—
636,—
302,—
3 299, —
Frohnben
Ranien Gontingente
ber F Gelbd⸗
R in Gelb | in natura
beitragöpflichtigen | 1893/08. Beiträge, abgetauft. | zu ein
Gemeinben.
MR A A a
Baufreis Colmar.
Bizinaffirafe Ar. 1b von St. Pit nah Menbreifad,
Zürhem. ... . 446, — 446,— — —
Winzenheim 733, — 735, — —
Wettolaheim. 400,— 400,— —
Gaisbeim . . . . . 4, 545, — =
Herliäbeim . . . . 318,— 318,—
Seiligfreu . . . . 421,— 421,— -
Seflenbeim ,. . . - 14l,— I411,— _
Medoläheim.. 145,— 145,— —
Reubreifad) . . 13,— 123,— —
Ingersheim. 355,— 265. ⸗
Cumma..| 3623,— | 3699,— *
Bizinaffiraße Ar. 2b von Sennbeim nah MWeolshein.
Seflenheim . . . -|
Medolöheim. .
Agoläbeim . . .
Wolfgangen. . - »
Bolgeläheim. . . .)
Reubreiſach . . .'
Biesyeim. . ... |
Eumma..
281,
166,—
.—
56.⸗
59,—
44,—
351,—
896,—
281,—
166,—
39,—
56,—
59,—
4,
251,—
896, —
Bizinalfiraße Air. 5b von Münfter nad der Schludi,
Luttenbad. . . . .
Breitended). . . .
Sonbernad. . . .|
Summe . .|
35,—
205,—
121,—
33,—
4,—
105,—
56,—
60,—
105,—
637,—
60.
139, —
1083, —
{ 106,—
6
121,—
4 796,—
635,
205,—
121,—
33.
4.
105,—
56
60,-—
105,—
637,—
60,—
139,—
1063, —
I 106,—-
121,—
105, —
60.
9,—
56,—
47%, —
beltragẽpflichtigen
Gemeinben.
Frohndben
in Gelb
abgelauft,
4
in natura
au Leiften,
4
Fisinaffirafe Ar. 1 von Hänfern nah KReubreiſach.
Eiflinshofen . .
Otermorfchweier .
öeliäfelm. . . -
geiligleeng . . » .
Ipgeinhein .
De u zu
Eimbhofen . B
Siinaffirahe Ar.
Referburg... . .
Eumma. .
Khinalſtrahe Ar. 3 von Meihenweier
von Wafferdurg Bis an Bezirks-
beitragäpflichtigen
Gemeinden,
pro
1892/98.
Frohnden
in Gelb
abgefauft,
4
in natura
zu leiſten.
4
Blzinalſtrahe Ar. 4 von Zennweler nah Küuheim.
Holgimeier . .
Miderfchweier .
Munzenbeim . . .
Dürrenenzen . . .
Urſchenheim . . -
Kündeim..» - -
4 242,—
1T—
67,—
954,—
404,—
398,—
662,—
15,—
856,—
A242,—
Bisinafftrafe Ar. 9 von Meudreifah nah Elſenheim.
Neubreilaß.. . -
MWibenfolen. . . »
Urſchenheim .. .
Molfganzen. .
Gruffeneim . .
142,—
398,—
306,—
36,—
482,—
A,
..]| 285,—
2 323,—
142,—
308,—
306,—
36,—
482,—
674,—
285,—
2 323,—
Siyinalftrage Ar. 10 von Sondernah nad Zeunweier.
Eumma..
Bizinaffrafe Ar. 11 von Arbeis nad Golmar.
446,—
167,—
1 130,—
7196,—
1465,—
304,—
1 980,—
3 749, —
461,—
788,—
518,—
31,—
46,—
1891,—
405,—
167,—
1 130,—
7196,—
1 465,—
304,—
1 980,—
3 749,—
nben
Namen Gontingente Geld ren. _ .
ber pro us f
— in Gelb |in natura
beittagspfliäitigen | 1392/98. OR abgefauft. | zu Leiften.
Gemeinden.
4 PP — * —*
Vizinafftrahe Ar. 12 von Andoſsheim nah der Stroßinfel.
Unbolsbeim, . . « 346,— 246,— — | —
Widenfolen .. 381,— 381,— — —
Biesheim. . . . - 636,— 5385,— — —
Summe . | 1 363,— | 1 363,— - —
Bizinalſtrahe Ar. 13 von AZalgau nach Colmar.
Nambsheim. ... 73,— 73,— — —
Balgaun. .... 3115,— 315,— — —
Deſſenheim 671,— 671,— — —
HSettenfälag . . .| 211,— 211,— — —
Zogelnbeim. . . - 9,— 59,— — —
Appenweitt.... 264,— 264,— — —
Sundhofen ... . - 610,— 510,— - —
Colmar...... 1857,— | 1857,— — —
Wedolsheim 9,— 94,— — —
Feſſenheim . . . 63,— 63,— — —
Summa. .| 4217,— | 4217,— — —
Bizinalſtraſßze Mr. 14 von Haͤuſern nad dem Bhf. Egisheim,
Häufern b. Wingzen⸗
heim 217,— 217, — — —
Egiſheim.... 972. — 972. ⸗ — —
Summa 1139,— | 1 189,— — —
Bizinalſtrahe Ar. 40 von Mühl nah Sulzbad.
Eule... . - 384, 384,— — | —
Summa . . 384,— 384, —
Sizinaffirahe Ar. 45 von Jogelnheim nad Ilhänfern.
Heiligrag . . . . 296, — 296,— — —
Logelnheim.... 81.— 81,— — —
Sundhofen. .. . 605,— 605,— _ —
Anboldheim. . . .| 433,— 432, — — —
Meier auf'm Land. 96,— 90,— — —
Wicklerſchweier 240,— 240,— — —
Horburg » .... 213,— 23, — — —
Biſchweiet ·383.— 383, — — —
Fortfweier . . . 82. — 82. ⸗ -- —
Zu Übertragen] 2 4283,— | 2428,— — —
122
— — — — — — — —
Namen
der
beitragspflichtigen
Gemeinben.
Nebertrag . -
Mungenheim . . -
Kiebweierr . . -
Jeböhelm. . » » -
Grufienheim .
Colmar, .....
Illhüuſern . . -
Gemar...-..»
Gontingente
pro
1892/93,
—*
2428,—
73,—
4l5,—
130,-—
208,—
492,—
441,—
200,—
4 357,—
Gelb:
Beiträge.
A
2428,—
73,—
415,—
130,—
208,—
492, —
Al,
20,—
4 387,—
Frohnuden
in Gelb | in natura
abgetauft. | zu Ieiften.
4 Pe;
Biztnaffirahe Mr. 48 von 5ulzern nah Markird.
HSohrob......»
Münfter .... -
ESiohteler. . .
Geberſchweler . »
Hattftatt .. » » »
Ruf...» >» -
Nieberheroheim . .
Dberhergheim. . -
Summe. .
10,—
238,—
190,—
540,—
1 038,—
70,—
238,—
190,—
341,
1 038,—
Baukreis Gebweiler,
Bizinaffiraße Ar. 1b von St. Pit nah Keubreiſach.
136,—
123, —
271,—
753,—
161,—
1 444, —
186,—
1233, —
271,—
153,—
161,—
1 444,—
Bizinalſtrahe Ar. 2b von Seundeim nah Heubreifad.
Pulverdeim . . -
Enfiähem, .. » »
Regisheim. . . » -
Deienheim . . . »
Hirzfelden.. . - »
Rüftendart .. . »
Mittenheim. . - -
Summa , .
208,—
524,—
259,—
50, —
34,—
167,—
104,—
94 —
1 809,—
208,—
54,—
359,—
59.—
394 —
167,—
104,—
24 —
1809,—
Kanten Sontingente
* m Gelb-
— in Geld | in natura
beitengäpflichtigen | 1802/98. MEN: abgekauft. | zu leiften.
Gemeinden.
—* ri pe; —*
Frohnden
Bizinafſtrahe Ar. 3b von Linthal nad Feſſenheim.
Enthal. . 2...» 5B4,— 584. —
Sautenbacdh-Jell . . 479,— 479,—
ll... +... 973,— 973. —
bautenbach . » .| 69%,— | 682.—
Gehweller. . . . .| 2056,— | 2036,—
| 2 470,— 470,—
Sunbeläheim . . . 98,— 98,—
Yınfeim.... - 40,— | 410,
Perrbeim. . . - - 648.— 548.—
VNeienheim..389.— 389,—
Begiägeim. . . . 228.- 228, —
Ammeiler .. . . 58,— 58,—
infelben. . 283,— 2838,.—
hiengeim .. . .| 410, 392,—
Mobeleheim. . . . 105,— 105,—
Bla... .. 62 — 52, —
LJanibſheim. 62. 32 —
Summa.. 7927,. -—7900—
umerbherm 223,— 223, —
nem... - » 816 — 515,—
Iniiheim. . 156,— 156,—
Ungerspeim 5,— | 591,—
bl...» 58,— 68. —
Bollweiler. . . 70,— 70,—
Kiberäfeim . . 545, — 370,—
Gh... ... 923,— 923,—
Vekem.. ... 120,— 120,—
Gemeiler.. . | 690— 690,—
Summa . .| 4 191,— | 4016,—
Sizinalfirafe Ar, 15b von Oſenbach
Dienbah..... 244 — 244.—
Exlzmatt. 1285,— | 12385,—
Brftgalten 66 6
Kıhb...... 2 141,— | 2 141,—
Rieberengen. 6, 634,—
Vaffenheim. 627,— 627,—
Übrrengen 186,— 186,—
Deienfeim . . 8,— 81,—
Mifenhart . . . 40 1,— —
Summa . .| 6 263,— | 5863,—
am 18,—
u 18,—
nah Sulz.
35,— 150,—
25.⸗ 150,—
nah Bafgan,
Nomen Gontingente —————
* Gelb:
f f in Geld |in natura
Beitzogspflichtigen | ıaogjos, | Feiträge | rauf. | gu Teiften,
Gemeinden,
de 7 —* 4
Bizinaffiraße Ar, 5 von Sennheim nah Sulymalt,
Berriveiler . 257,— 232, — 25,— —
Hartimanndweller .| 265,— 265,— — —
Münhem..... 179,— 179,— — —
Sulz....... 8531. ⸗ 851,— — —
Gebmeiler.. . . . 99,— 998,— — —
Iſenheim. . 514,— 514— — —
Bergaholz ..... 428 ⸗ 428,— — —
Bergholz- Jell207.— 297. ⸗ — —
Orſchweier... 569,— 569,— — -
Sulmatt,. ... - 536,— 536,— — —
Meftbalten .. . » 156, — 156, — — —
Dientad..... 5 50,— — —
Rinbah ..... 235,— 235,— — —
Rinibach gell... 311,— 311. — —
Jungholz..... 324.— 324,— — —
Summa . .| 5968,— 5843, —- 25,— _
Bizinaffraße Ar. 8 von Oftmarsheilm nad Auſach.
Mündtaufen . . 322,— 322, — — —
Hirzfelden. . . 4096.— 496.⸗ — —
Roggenhaufen. . . 46,— 46,— —
Oberenzen.... 91— 91,— — —
Niederengen. 73.— 173,— . —
Bilsheim .. . - - 246,— 216, — _ —
DOberberaheim. . 1 017,— | 1017,— — —
Nieberhergheim . . 324 — 324. — — —
Rufah...... 1154,.— | 1154,— — 1 _
Summa 3 769, — —
3 709,— | —
Sizinaffiraße Ar. 15 von Feldkirh nach Auſach.
Bollmeiler.. ...| 244,— 244,— — —
Feldlirch ... 200,— 200,— — ME
Räberäbeim. . . 214,— 214 — — ER
Merxheim, . . . - 336,— 336,— — —
Gunbolsheim . . 1128 1128. — =
Ruh ....:.. 406,⸗ 406.⸗ — —
Weſthalten 200,— 200,— — —
Sulzmatt.... . 184,— 184,— — —
Munweiler 604.- 604.— — —
Melenheim 200.2200.- — —
Summa 3 716,— | 3 716,— _ —
Frohnden
in Geld |in natura
beitragspflichtigen abgefauft. | zu Ieiften.
Gemeinden.
Pr; 4
Enſiſheim. - . » 794,— 794, — _
Regishelm. . . - - 121,— 121, — _ —
Summa 915,— 915,— _ —
Btytnalfirafe Ur. 40 von Bühl nah 5uſzbach.
intel... ... 42,— 2,— — —
Lautenbach⸗ Jell. 48.— 48,— — —
Lautenbach 108, — 108,— — —
Bühl. ...... 88, 88,— — _
Poffenheim 4— | 64— — —
Ruıfled ...... 1492,— | 1492, — — —
Wefthalten 286,— 286,— --
Eulzmatt. .. . . 1 450,— | 1450,— — —
Oſenbach..... 659 —6580.—- _ —
Summa 4347,— | 411, — — —
Bizinalſtrahe Air. 44 von Berrweiler nad Melenheim.
Bereweiler ....| 333,— 333,— — —
Hartmannsweiller 384,— 384— — —
Bollweiler.... 482.— 482. — —
Fhlrh...... 168, — 168,— — —
Ungeräbeim. ... 502, — 502,— — —
Regisheim, . . . - 55,— | 545— I —
Meiengeim . .. . 100,— 100,— — —
Summa . .| 2514,— | 2514,— — —
Pizinalfrafe Ar. 47 von Aerxheim nah Aumersheim.
Gundelähelm „..| 157,— 157,— — —
Merrbeim.. .. . >29, — 529,— — —
Regiäheim, . . . 1387,— | 1387,— — —
Munchhauſen... 0— | 19— s— | 586—
Rumeräbeim. ... .| 458,— 453,— — —
Enfisheim.... T46,— 746.— — —
Summa 4042,— | 3421,— 35,— 586,—
Frohnden
Namen Gontingente
ber pro ü ;
in Gelb | in nalırs
beitragspfliäitigen | 1892/08. abgelauft. | zu Leiten,
Gemeinden. Pr
4
Enſis heimn. 225,— 225,— — _
Regishelm 298, — 293,— — En
Roggenhaufen 265,— 204,— — 61.
Blobeläheim .. 817,— 517,— — —
Summa. 1 300,— 12439,— — 6l,—
Banfreis Mülhaufen,
Bisinaffiraße Ar, 4b von Eihwan nad Sul,
Eidwalb..... 182, — 77. — — 105
Bangenheim. . 610,— 139, — 161,10 29,50
Ditmaröbeim . . . 78,— 78,— — —
Summa..| 870,— 294.⸗ 161,10 4440
Pijinaffiraße Ar. 6b von Altkirh nad Sabsheim.
alfrd .... 133,— 133,— — =
Emlingen. ... . 310,— 144. ⸗ — 166.
Obermoxſchweiler. 571,— 1689. — — 382,—
Dberfteinbrumn . „| 914,— 96,— — Bi8,—
Nieberfteinhrumn, . 564,— 106, — — 458
Sandler... . » - 268, — 48,— — 220
Dietweiler. 405,— 9,— I 309,—
Schlierbach 443.— 96 — — 347,—
Eſchengweiler wi Bu. — 56,—
Habsfeim... ... . sıa— | 2356,— 67.⸗ —
Kembss.. 89 — 63,— — 26
Summa . 4 099,— | 1 260, — 57,— | 2782, -
Bizimaffraße Ar. Sb von Mülbanfen nad Exbrüdie.
Heimöbrunn. . 356,— 164,— 100,— 92,—
Galfingen. . . » - 25. ⸗ 8.— — 11,
Reiningen.. . . - 26,— 26,— — —
Niedermorſchweiler. 620,— 305,— 300, — 15,
Sornad).. ...» - 623,— 321,— 307,— —
Mulhauſen 5 400 -6409.— — _
Summa 7064,— | 6233 — 707,— I11n— |
Bizinalfirafe Ar. Ob von Altkirh nah Leimen.
Leimen... .-.« 475,— 266,— — 200.
Liebenzweiler z303.— 3— _ 220
Summa 18— | 39,— _ 19,-
Namen
ber
beitragspflichtigen
Gemeinden,
pro
1892/98.
4
Yroßndben
in Gelb |in natura
abgefauft. | zu Leiften.
Pe; 4
Piinaffirafe Ar. 12b von Bartenheim nah Leimen,
Sufläweiler. . . .
Hegenheim
haſingen.....
Liederranſpach...
Aubermicheſbach..
Immeile.. .. .
326,—
385, —
370,—
2 285,—
531,—
203, —
106,—
18,—
64,—
572,—
72,—
335,—
102,—
203,—
580,—
8 131,—
64,—
240,—
163,—
Ti
9%,—
168,—
173,—
203, —
106,—
76,—
64.
48,—
72,—
335,—
10,—
203, —
403,—
3 101,—
300,—
200,—
900,—
2602.⸗
272
446-
30s. —
224.
1417,4
358,—
2,—
177,—
4 130,—
Biuinalfiraße Ar. 195 von Altkirh nah Kembs.
fingen... . . 164,— 164,— _ —
Bahtbach..... 309,— 51,— _ 258.
dbermagſtalt 65,— 65,— — —
Lenicweiler.. 179,— 39— _ 140,—
Zualtenheim 219,— 48,— _ 111,—
Griipigem 82, — 54,— — 28 ⸗
Eifeim.. 2... 400,— 9%,— 118,30 185,70
ekmum...... 1 058,— 356,— 133,70 568,30
Lartenheim. 126,— 126,— — —
Ami... 368,— %— _ 272,—
Rietermagftatt 4,— 4,— — —
Atingen.... 470,— 7.⸗ — 393.
Binersdorf 4,— 49,— _ —
xagidorf..... 150,— 23,— 2,54 124,46
Eiwoben. . 30,— 30,— _ _
bimeller. . . . . 230,— 27. — — 203,—
Summa . .| 3940,— | 1342,— | 254,54 | 2343,46
ben
Ramen Kontingent un
ber EA = N Geld:
, , f in Gelb | in natura
beiteagspflichtigen | ısogjos, | Deiträge. get, | gu Leiften,
Gemeinden,
4 4
Bizinaſſtrahe Ar. 20b von Hark -Arunnen nah Mül-
hanfen,
Mülpaufen,, . 2074 — ] 2074,— — —
Sausheimm 948.- 184,— 100,— 659, —
Illzach...... 370 370,— — _
Balderäheim . 670 — 95,— 62,40 512,60
Battenbeim. . 428,— 139,— 50,— 239, —
Bangenbeim 43,— 4,— — —
Dornach. 163.— 153,— — —
Sunma 4681,— | 3058,— | 212,40 | 1410,60
Bijziualſtraſe Ar. 8 von Banzendeim nah Ruſach.
Homburg...» . 48,— 48,— — —
Ottmarsheim... 73,— 64. ⸗ — 19. —
Eidwab..... 46.⸗ 18,— — 28. ⸗
Banzenhe im . 329,— — J 320.⸗
Eumma .. 496,— 120,— — 376,—
PFizinaffrafe Ar. 16 von Merzen nah Henweiler,
Snöringen ....| 553,— 164,— — 389,—
Oberranfpad) . . . 136,— 136, — — —
Obermichelbah . . 347,— 347,— — —
Aitenſchweiler. 214,— 214,— — —
Vollkensberg.... 646,— 48.— — 598,—
Wenzweiler......| 137,— 137,— — —
Nieberhagenihal. .| 549,— 89,— 100,— 360,—
Dberhagenthal . . 155,— 155,— — —
Neuweiler 431,— 45,— — 386,—
Dbermüspadh . . .| 205— | 205,— _ _
Cumma . .| 3373,— | 1540,— 100,— } 1 733,—
Pisinaffirafe Ar. 19 von Oberſpechbach nah Bollweiler.
Galfingen 442,— 63, — 100,— 279,—
Heimshrumn . . 1731,— | isı— | 150— | 400—
Reiningen. . . - 1594,— 995,— 90,— 509,—
Reichweiler. . . 49, — 265,— 150,— 80,—
Boftatt . . . . . 821,— | 821,— _ —
Sunnua.. 4083,— | 2325,— | 490,— | 1268,—
Namen Contingente Frohuben
der — Geld:
: Beiträ in Gelb Jin natura
beitragspflichtigen 1892/98. ge. abgslanft, | gu leiſten.
Gemeinden.
—* A A 4
Fiziuaſſtraße Ar. 20 von Enfisheim nach Niederaſpach.
Rülisheim . 205,— 205,— — —
MWittenheim. .. .| 889,— 389, — —
Ringersbeim . . 679, — 379,— 250,— 50,—
Illzach...... 48,— 248. — — —
Mulhauſen. 1360,— 1 460,— — —
Lutterbo$ ....| 903,— 903, — — —
Reiningen .1239.— 786.— — 563. —
Sornah ....» 1013,— 477. - 538,— —
Summa B636,— | 5 247,— 756,— 603,—
»Bizinaffirafe Ar. 21 von Mülbaufen nah PFolkensberg.
Mälbaufen 4388,— | 4 388,— — —
Brubach... 600,— 92,— _ 508,—
Landſer .. 223,— 55, — 168,—
Rieberfleinbrunn . 425, — 103,— — 322,—
Oberfteinbrunn . .| 169,— 58,— — 111.-
Rantsweiler . . . 350,— 37,— — 213.
KRögingen. . . - » 19, — 13,— = 186,—
Riebermagftatt . .| 361,— 38,— — 328. —
Obermagſtatt 10, — — — 102 —
Wahlbach.. ... —— 65.— — 2.—
Sälfingen.. .. - 61,— 55,— — 6. ⸗
Stetlen 412,— 63,— — 349, —
Kappeln.» . - » 615,— 288,— — 327,—
Hellfrantäfich . .| 668,— — — 569, —
Dberranipah. - - 214,— 16,— — 198.—
Oberuichelbach -| 107,— 64,— — 43,—
Boltenäberg . 132,— 32,— — 100,—
Menzmweiler. . . » 35,— 22,— — 13,—
Rieberhagentbal. . 35,— 13,— — 22 —
Dberbagenihal . . 28, — 28,— — —
Neuweiler.. 19,— — — 19,—
Bartenheim. . . . 731,— 65,— — 666.—
Brintheim272⸗ il,— — 231,—
Summa . .|10 243,— | 5 635,— _ 4 608,—
Fhinalſtraße Ar. 23 von Pfirf nah Leimen.
Leimn..... 623.— 434,— 189,—
ben
Namen Sontingente er
ber = * in @elb |in natu
J 3 4 i *
beitragbpflichtigen 1892/93. Beiträge, abgelauft. | zu leiſten
Gemeinden.
4 4 A
A
Btiinaffirafe Ar. 39 von Mülbanfen nad Napoleıs-
Sufel,
Mulhaufen .. 1148. — | 1148,— — —
Niedisheim . .. .| 156— 156,— _ _
Illzach...... 286.— 90.— — 167.
&umma . .| 1590,— | 1408,— — 17,—
Blzinalſtraße Ar. 56 von Mülhaufen nah Schlierkag.
Mülbaufen.... . .! 1400,— |] 1400,— -- -
Niedibhe im . . - 328,— 326.— — —
Rixheim 384. —⸗ 384,— — —
Zimmersfeim. . . 1727,— 304,— — 331,—
Eichenzweiler . . . 990,— 107,— 50,— 833,—
Dietweiler ....| 368,— 103,— — 26.
Edlinbah....| 48— 72.— — 3i6,—
Summa . .| 4615,— | 2698,— 140,— 1 11771,—
Baufreis Rappoltöweiler,
Bizinalfiraße Ar. 1b von St. Pilt nah Nenbreifad,
St. Pilt..... 924,— 4— — —
Rodbern. 2...» 112, — 112,— — =
Nohrſchweier 259,— | 2359,— _ —
Beroheim. . .. 801,— 801,— — —
Rappoltäweiler . .| 1714,— | 1 714,— _ -
Hiumaweier . . - 258,— 258, — — -
Sellenberg . . .- - 234,— 254,— — —
Bebelnheim... 234,— 2354,— —
Reichenweier . 258, — 258,— — —
Mittelweier. . . .| 370,— 370,— — _
Bennweier . 555, — 55,— — —
Eigoläbeim. . 393, — 393, — — —
Kienzheim ....| 2223,— 222, — — —
ſtahſersberg.... 333,— 333,— — —
Ammerſchweier. 222.— 222, — — —
Rapenthal ... . 61,— 61,— _ —
Niedermorſchweler. 74 — 74.- — —
Summa.. 7024,— | 7014,— — —
d
Namen Gontingente Ge I Ramen Kontingente Brainben
* pro — nen |: t “ * eu in Gelb |in nat
Beiträge. . im natura 5 Beiträge. n natura
keitragspflichtigen | 1892/08. s abgelauft, | zu teiften. beitragspflichtigen | 1892/98. e abgeauft. | zu Teiften.
Gemeinden, Gemeinden.
4 4 4 4 4 4 A A
Figinaffirafe Ar. 3 von Meihenweier nad Sponedi. Blziualſtrahe Br. 42 von Thauneullirch nah Bahnhof
Biker. .| | | — — Rappolt⸗weiter.
Nielweier.... 104.- 104,— — = Rode... .... 81,— 81,— = _
Semweier . . ..| 130,— | 130,— _ — Rohrſchweiet ·. 67-2 61.- — _
Sıkelnfeim, . . . 643,— 3,— — = Thennenlich .. .| 448,— 375,30 — 67,70
laden ....| 144,— > I — Bergheim... . - 1981,— | 1981,— — —
Oſtheim.... 603.— 08.—⸗ — = Gemar...... 107,— 107. ⸗ — —
Summa . .| 2267, —2267.— Er Eu Summa . .| 2679,— | 2611,30 — 87,70
Fiinafftrage Nr. 4 von Bennweier nah Künheim. PFiztnaffirage Ar. 48 von Sutzern nah Markird.
Ridenweier . . .| 2337— | 2337,— = — Urbeis. .... 169,— | 1449, — _ 215,—
Dittelmeter.. . . - 148,— 148,— — — Schnierlach.... 341,— 241.— — —
kernweiet.. 734,— 734,— — — Diebolshaufen. . .| 501,— 501,— — —
xkebelnheim.... loo-loo.- = — Marlitch.. ... 3 256—3266.— * u
Almberg ... . 62,— 62,— _ — Et. Arem.....| 393— 392,— — —
Egheim. .. .. .| 537, | 537, | — - Summa . | 6 184 | 599, — 245,—
Raferäberg. - . .| 40— | 10 I — —
dierzheim.. 301,— | 301,— = _
Inerriäweier . .| 238,— | 233— _ _
Eumma . .| 2801,— | 2801,— 2 Baukreis Thann.
I Bizinalſtraße Ar. 2b von Sennheim nah Meußreifad,
Sirlnaffirafe Ur. 6 von Modern an die Sfaatsfirafe Ur, 8. Than. ....- 130,— | 130,— — —
I Alt· Thann ,. . - 94.— 94,— — *
er ee |, 7 een = — Eennfeim.....| 390,— | 390,— — =
srmeien . | Aa | Aa | 0 | To We... 737—-| nr | — =
u Bi a WE ae 2: 7 Summa. .| 1351,— | 1351,— —
dinnaſſtrahe Ar. 10 von Sondernach nah Mennweier, wuiaaſarate Br. 8b von der Aſpaqer Birke ned
Ingersheim. ... 516,— 516,— — ! — Mülbanfen,
Anmerjcdmeier . . 304 — 604.— — —
Eigoläbeim o—| w— a u Oberburnhanpt . .| 492,— | 288,— — 204,—
8 er Be 156 — 0— _ u Niederburnhanpt. . 544, — 266, — — 378,—
Rayleräberg. . - . 468,— 468,— — — Summa . .| 1 136,— 554, — 582,—
Eumma . .| 2124,— | 212%4,— — —
Bhzinaſſtraße Ar. 13b von St, Amarin nah Jabreſſe.
Bhinaffirafe Ar. 11 von Arbeis nad Eolmar. Moofch
ER 355. — | 35— = _
Ihed...... 976,— i00,— — | 276,— &t. Amarin. .. .| 708,— 708,— — —
1" —— 654. — 366.- — 288,— Ranfpah.... - 373,— 373. * 2
Summe . .| 1830,— | 1066,— 2 | 5, Zu übertragen] 1 456,— | 1436,— 5 u
5 sohnben
Namen Gontingente
- pro — * in Gelb | in natura
beitragspflichtigen 1892/93, Beiträge. abgelauft. zu leiften,
Gemeinden,
A 4 Pi A
Webertrag . .| 1436,— | 1436,— — —
Hüfferen-Wefferling| 488,— 488,— — —
Felleringen ... 1418,— | 1418,— — —
Obern...... 1418 -211418.— — —
Be; 1594,— | 1594,— — —
Wildenſtein 1 152, 1152.— — _
Ui... .... 177,— 177,— — —
Storkenſauen.. dä, 44, — —
Mollau. 117,— 77 — — —
Malmerfpach 44,— 44,— — —
Mitzach...... 38,— 58, — —
Weiler... 266. — 266, — —
Bitſchweiler.. 221,— 221.— — —
KOM ann“ 238— 448 — — —
Summa . .| 8861,— | 8861,— — —
Pisinaffirafe Ar. 14b von Sewen nah Aschéſhy.
©ewen...... 6T1,— 6TL,— — —
Sollen. ..... 432, — 432, — — —
Oberbrud.... 247. 3417,— — —
Rimbach 208.⸗ 208,— — —
Wegſcheid. .. 446,— 227, — 142,80 76,20
Richbern.. .. . 300,— 300,— — —
Niederbruck 326,— 249,— 11,— —
Eidert..... » 242,— 212,— — —
Maßmünſter.... 1532,— | 1532,— — —
11 ——— 487,— 261,— 226,— —
Diorzmeiler..... . 44. - 444, — — —
DOberfulgbah ... „| 678.— 415,— — 169.—
Kieberfugtad. . .| 327,— 827, — — —
Sentheim.. 14,— 124,— — —
Summa. 6 464 — | 5 782,— 445,80 236,20
Fizinaffraße Ar. 5 von Sennbeim nah Sulzmaft.
Sennheim., .. . 515,— 515,— _ —
uffholz ...... 311,— | 31— — —
Wattweiler 344. 344 — — u
Eumma. .| 1170,— | 110,— — —
Frohnden
Namen tingeni
Ru &on * e Gel.
— — in Gelb | in nalurs
Seitragäpflihtigen 18oe g. Beitrace. abgetauft. | zu leiften
Gemeinden.
A A * 4
Bizinafffrafe Ar. 19 von Gberſpechbach nah Aoſlweiler.
Wittelöheim. . . .| 1499,— | 1499, — — —
Etaffelfelben ... . 543, — 543, — — —
Bollweiler. .. 2865.— 255,— — —
Sulz.. .... 203,— 203,— — —
Summa 2 500,— J22500— — —
Pizinalfirafe Ar. 20 von Enſtsheim nad Niederalpss,
Schweighauien. . .| 1 157,— 60, — 55
Niederaipad. . . . 207,— 197,— _ 1,
Oberaſpach . . . 67,— 67,— — -
Oberburndaupt . . 67 — 67. ⸗
Summa . .| 1558,— 032, — — 626.
Biziualſtraße Nr, 34 von Sennheim nah Arückensweilet.
Sennteim.. .» . 30, — 302,— — —
Oberaipah . . ..| 992,— 360- 111,00 | 520.0
Wlihenn .. . 156,— 156,— — —
Michelbach ... 376,— 46,— — 330,—
Grwenbeim... . .| 1 463,— 7243. ⸗ 140,10 579,9
Dberfulgtah ...| 49,— 182, — ,— OR
Morzweiler. . . . 70,— 70,— — —
Nodern.. 662 — 213,— 323,70 15,90
Leimbah .. . .. 321,— _ 321,— _
Thant...... 1439,— | 1439, — = —
Summe . 5 210,— |] 3511,— 985,40 | 1 763,9
Bizinafftraße Ar. 35 von Sennbeim nah Sentbeim.
Sennbeim.. .. .| 668,— 668,— - —
Mittelöbeim. . . . 163, — 163, — — _
Steindad. ... . 81,— 81,— — —
Alt⸗Thann ... . 1217,— | 1217,— — —
Thann. 2... 1448,— | 1448,— — —
Leimbach 84. ⸗ — 84— I
Rodbern...... 497,— 184,— — 331—
ni
Zu übertragen] 4158,— | 3741,— | 34— | 38-
Manen — Frohnden
beitragepflichtigen Is9e/oß. | Beiträge. — ee
Gemeinben.
. —* 4 ah
Nebertrag . .| 4. 158,— | 3 741,— 84,— 333, —
Nieberburbadh. ..| 293,— 292,— — —
Sentheim.... . . 56, | 5 — —
Gewenheim . ...| 128— 123,— _ —
Morzweiler. . . . 29,— 29,— — —
Maimünfter. . . . 211,— 211,— — —
en 63,— — — 63. ⸗
Bitſchweiler.... 204,— 204,— — —
Veiler...... 244,— 244.- — —
Noih...... 163,— 163,— — —
Si. Amarin... 143,— 143, — — —
Uffholz...... 163.— 163,— — —
Battweiler...... . 154,— 154,— — —
Eumma ..| 6513,— | 6033,— 84 — 396,—
(2235) Beſchlußß.
Der Bezirkspräſident des Ober⸗Elſaß,
Nach Einſicht ꝛc. ⁊c.
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs Bewäſſerung der Wieſen in den Gewannen
Weihermatten, Bodenmatten, Spitmatten, Neumatten und
Dürrenmatten in der Gemarkung Pfirt unter dem Namen
Lewäfferungsgenoffenfchaft Pfirt Bebilbete Synditatsgenoſſen⸗
ſhaft derjenigen Eigenthümer, deren Ramenkuerzeidhei dieſem
Alt angeſchloſſen iſt, wird hiermit auf Grund des Art. 12
bes Geſetes vom 21. Juni 1865 nad) Maßgabe des Genofjen-
Ihaftsftatuts vom 18. Januar 1892 genehmigt, um die Vor—
theile der Art. 13 und 19 des gedachten Geſehes zu genießen.
Artitel 2.
Diefer Beſchluß, fowie ein Auszug des Genoſſenſchafts-
Ratuts ift im Central. und Bezirks · Amtsblatt zu veröffent-
lien und in der Gemeinde Pfirt während eines Monats
bom Tage des Empfangs besfelben an durch öffentlichen An-
ihlag befannt e maden. Die Erfüllung dieſer Iepteren
doörmlichleit ift durch eine Beicheinigung des Bürgermeiſters
nachzuweiſen.
Colmar, den 19. April 1892.
Der Bezirkspräfibent
Il. 8269. v. Jordan.
Auszug
aus dem Genofienichaftäftatut der durch vorftehenden Beſchluß
ermächtigten Synbilatögenofjenichaft.
Das Genoſſenſchaftaſtatut ift aleichlautend mit bem vor
Reßend auf S. 89 unter (179) der Beilage abgebrudten Gtatut der
Die in natura zu leiftenden Frohnden find nad Bor-
fchrift der Beftimmungen im Titel II Kapitel 1 der Ber
ordnung vom 21. Auguft 1854 zu verwenden und werben zu
diefem Zwed den Herren Kreis Bauinjpeltoren zur Dispo-
fition geftellt,
Die Landeshaupttaffe wird Anweiſung erhalten, die Gelb«
beiträge einfchließlich derjenigen für abgefaufte Frohnden zu
vereinnahmen und nad Vorſchrift der Kafjengeihäftsanweifung
vom 28. Dezember 1872 zu verrechnen. Die Herren Bürger
meister erfuche ich, die vorftehend bezeichneten Gelbbeiträge zur
Auszahlung an die Sandeshauptfaffe zu mandatiren und zwar,
foweit fie aus den ordinären Gemeindeeinkünften zu beftreiten
find, baldmöglichſt, Hinfichtlich der aus Spezialpfennigen und
abgefauften Frohnden zu beftreitenden Gelder nad Maßgabe
des Einzuges berjelben.
Colmar, den 20. April 1892.
Der Bezirkspräfident
Il. 3149. von Jordan.
Feldwegegenoffenfhaft Enfläheim — Nieber-Thurfelb bis auf nad):
ftehende Artikel:
Artikel 2,
Dad ESynbilat beſteht aus 5 Mitgliedern und 2 Gtellver-
treten, welche aus ber Zahl ber beiheiligten —— zu
wählen find. Ein Fünftel ber Mitglieder des Syndikats wird jebes
Jahr neu gewählt.
Be ben —— Erneuerungen werben bie aus ſcheldenden
Mitglieder durch daB Loos beftimmt; ſie find wieder wählbar und
bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung.
Artikel 6.
Zur Theilnahme an der Generalverfammlung find alle Gigen-
thümer berechtigt,
Gigenthümer, welche —— find, perſönlich zu erſcheinen,
und Frauen oder tonnen fi; durch Bevollmäditigte
vertreten laſſen. Nicht gerichtliihe oder nicht notarielle Vollmachten
müfjen durch ben Bürgermeifter bed Wohnorts bed Vollmacht ⸗
gebers beglaubigt fein. Ein und biejelbe Perſon kann nicht mehr
old 1 Bollmacht übernehmen.
Artikel 7.
Die Eynbilatämitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn
erforberlih, einen Beineorbneten als beffen Bertreter auß ihrer
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorftand und befien Stell⸗
vertreter bleiben während 2 Jahren in Funktion, — Der Borftand
beruft bie Gitungen bes Synbilats, jo oft er eine ſolche für nöthig
bält ober ber Bezirköpräfident fie amorbnet oder minbeftens ein
Fünftel ſammtlicher Mitglieder ded Gynbilats fie beantragen; er
führt ben Borfig in ben Sigungen und in ben Generalverfammlungen,
Er hat die Anterefien der Genoflenichaft zu Überwachen unb bie
Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung ber Genoſſenſchaft
bezüglichen Papiere aufzubewahren,
Die Syndilatsmitglieder find jeberzeit beredjtigt, bad Alten:
Inventar und bie Alten felbft einzuſehen.
Der Vorftand Hat die Beichlüffe des Synditats Een
berjelbe — —— dazu berufen, die Geſellſchaft bei den Ges
Artitel 20,
Die Vertheilung der Koſten erfolgt im Verhältniß ber Größe
der an bem Unternehmen beiheiligten Fläche; follte fi) bie Noth—
wendigleit einer andern Roftenveriheilung ergeben, jo macht hierüber
bie Generalverfammlung dem Herrn Bezirtä:Präfidenten entjprechenbe
Vorjchläge,
b. Unter-Elfaf.
(226)
Dem berittenen Gendarmen Tennftedt in Oberehn-
beim babe ich für die erfolgreiche Entdedung eines Baum⸗
frevlers, welcher 17 junge Objtbäume an ber Bizinalitrafe
Nr. 225 zwiſchen Niederehnheim und Innenheim zerftörte,
eine Belohnung von «4 30 bewilligt.
Straßburg, den 15. April 1892.
Der Bezirfäpräfident.
V. 1940, U: Dominicus.
c. Lothringen.
(227) Dehannfmadung.
Die unterm 17. Oftober 1889 VI 4019 (Eentrals
und Bezirfs-Amtsblatt S. 276) der Feldwegegenoſſenſchaft
Gelftein in der Gemeinde Gertingen ertheilte Ermächtigung
wird hiermit auf Antrag der Betheiligten zurüdgenommen.
Meg, den 14. April 1892,
Der Bezirlspräſident.
VI. 990. I. U: Frhr. von Aramer.
(228) Beſchluß.
Um die Schifffahrt auf der Moſel bei den großen Mi—
litãr⸗Schießſtãänden auf der Friedhofinſel hierſelbſt gegen die
durch die Benupung diefer Stände erwachſenden Gefahren zu
ern, wird auf Grund einer Anordnung des Herrn Ober«
räfidenten zu Straßburg vom 2. März 1878 Nr. 10481
und in Folge Erſuchens der Militär- Verwaltung zu Mek
biermit verfügt:
Einziger Nrtitel.
Der Schifffahrtevertehr auf der bei ben Militärs
Schießſtänden der Friedhofinſel in Metz belegenen Mofeljtrede
zwiſchen Kilometer 2 bis 4 ift zunächit auf die Dauer eines
Jahres, vom Datum der Publikation diefes Beichluffes an,
auf folgende Tageszeiten befchräntt:
In den Monaten Morgens Mittags Abends
Mai bis Augujt . . bis 5 Uhr, von12—2 Uhr, von 8 Uhr ab,
September, Oltober,
März, April... bis 6 Uhr, von12—2 ihr, von 6 Uhr ab,
November bis Fer
bwar...... bis 8 Uhr, von 12—2 Uhr, von 5 Uhr ab,
Meb, den 2. Mai 1878.
Der Präjident von Lothringen.
Bekauntmahung.
Die Gültigkeit der vorftehenden, durch meinen Beſchluß
bom 22. Dezember 1891 bis zum 31. Mär) 1892 aus-
gedehnten Verordnung, betreffend Beſchränkung des Schifffahrts=
verfehr& auf ber Mojel bei den Schiehftänden auf der FFriedbof-
inſel bei Meg, wird hierdurch abermals bis zum 31. Juli
1892 verlängert.
Metz, ben 16. April 1892.
Der Bezirfäpräfident.
V. 1379. J. A.: Frhr. von Aranıer.
III. Erlaffe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
)
Auf den durch den K. Direktor der Zölle und indirekten
Steuern in Straßburg, als Vertreter des eljaßelothringifchen
Landesfistus geftellten Antrag auf Einweifung in den Befih
der erblofen Verlaſſenſchaften von:
1. Martin Joſef Stein, Arbeiter, gebürtig aus Netteräheim,
im Monat Mai 1884 in der JU bei Straßburg als Leiche
aufgefunden,
. Ernft Karl Hugo Zink, lediger Regimentsfaltler, am
2. Januar 1890 zu Hagenau verftorben,
. Ludwig Schäfer, Schirrmeifter, aus Nedarelg, am 23, Fer
bruar 1890 zu Straßburg verftorben,
. Louife Eberhardt, Witwe Janjon, aus Straßburg und
dajelbit am 23. Juni 1890 verjtorben,
. Andreas Hermann Heinemann, lediger Poſthilfsbote aus
Seehaufen, am 27. September 1890 zu Straßburg verftorben,
, Magdalena Gangloff, ledig zu Hagenau und dafelbft
am 19. Ottober 1890 verftorben,
. Katharina Kalb, Witiwe von Andreas Edert aus Straß«
burg und daſelbſt am 1, April 1891 verftorben,
15 vv m 8 m
8. Auguft Gaßner, Penfionär, aus Oberbronn und dajelbft
am 14, April 1891 verftorben,
ift durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Straßburg vom
11. April 1892 vor weiterer Entiheidung die öffentliche Be
lanntmachung dieſes Antrags verordnet und zugleich die Do-
mänenverwaltung ſchon jetzt zur Vornahme aller behufs
proviforifcher Verwaltung der fraglichen Nachläſſe erforderlichen
Mafregeln und Alte ermächtigt.
Gejeglicher Borfchrift gemäß wird foldes hiermit ber
fannt gemacht.
Colmar, den 19. April 1892,
Der K. Oberftaatsanwalt.
T. 519. I. B.: Sentner.
(230)
Die Firma P. Voegele auf ber Didingermühle, Ge
meinde Freisdorf, beabfidhtigt, auf dem Banne von Bufendorf
auf den im Katafler Sektion C unter. Nr. 815 und 816 ein
getragenen Grundftüden drei Kallöfen zu errichten.
Etwaige Einwendungen gegen dieſe Anlage find binnen
einer die fpätere Geltendmachung ausſchließenden Friſt von
14 Tagen, beginnend mit dem Erſcheinen der Ausgabe diejes
Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem Bürgermeifter zu
Bufendorf anzubringen. Die Beichreibungen und Pläne dieſer
Anlagen liegen in je einem Gremplar auf der Kreisdireltion
und dem Bürgermeifteramte zur Einſicht offen.
Bolchen, den 22. April 1892,
Der Sreitbireltor
Nr. 885. Graf Billers.
(231)
Der Georg Dftertag zu Erftein hat in feinem daſelbſt
belegenen Anweſen eine Abvederei eingerichtet, ohne die hierzu
erforderliche Genehmigung zu befigen. Derfelbe hat nunmehr
nahträgli um die Genehmigung diefer Anlage nachgeſucht.
Indem ich in Gemäßheit des $. 17 der Gewerbeordnung
Dieſes Hiermit zur Öffentlichen Kenntniß bringe, erſuche ich,
etwaige Einwendungen gegen den Foribeitand der Anlage
innerhalb 14 Zagen auf dem Bürgermeifteramt zu Exjtein
oder dem Büreau der Kaiferlihen Sreisdireftion, wo je ein
Gremplar des Planes und der Beichreibung der Anlage offen-
fiegt, anzubringen. Die Frift nimmt ihren Anfang mit Ab—
lauf des Tages, an welchem das die gegenwärtige Belannt«
mahung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ift, und
131
ift für alle Einwendungen, welche nit auf privatrehilichen
Titeln beruhen, präflufiviich.
Erftein, den 23, April 1892.
Der Kreisdireltor
Nr. 284. Peucer.
(232)
Die Firma Vogt u. Eo. zu Niederbrud beabfichtigt, bei
ihrem in der Gemarkung Niederbrud gelegenen Fabriketabliſſe-
ment ein neues Stauwehr in der Doller zu errichten, ſowie auch
eine Erweiterung des Dollerbettes vorzunehmen. Die projel-
tirte Erweiterung joll auf dem rechten Ufer und zwar auf
dem in den Gemarlungen .. und Niederbrud, Settion A,
gelegenen Eigenthum der Firma Vogt u. Eo. ausgeführt wer-
den. Die Pläne und Beſchreibungen der Anlagen find auf dem
Gemeindehaufe zu Niederbrud zur allgemeinen Kenntnißnahme
ausgelegt. Einwendungen gegen diefes Vorhaben find binnen
14 Tagen von dem Tage an, an weldem die diefe Bekannt»
madhung enthaltende Nummer des Gentral- und Bezirls-Amts«
blatt8 ausgegeben iſt, bei dem Unterzeichnelen oder auf dem
Bürgermeifteramte in Nieberbrud mündlich oder ſchriftlich an«
zubringen.
Thann, den 19, April 1892.
Der Kreisdireltor
Dr. Eurtins.
V. Perſonal⸗Nachrichten.
(233)
Aaiſerlicher Statthalter,
Seine Majeſtät der Kaifer und König haben Aller«
gnädigſt gerubt, dem zur Dienfileiftung bei dem Kaiſerlichen
Statihalter fommandirten Major von Thaden einen ſechs-
monatigen Urlaub behufs Dienftleiftung bei Seiner König«
lien Hoheit dem Fürften von Hohenzollern zu ertbeilen,
Verwaltung des Innern.
Ernannt: Der Gerichtsafleffor Hochapfel in Straß«
burg zum Regierungsaffefjor.
Jufiz- und Aultus-Vermaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht,
den Kaufmann Emil Heydt in Colmar zum Kandelsrichter
bei dem Landgericht daſelbſt für die Zeit bis zum 1. Oftober
1894 zu ernennen,
Derjegt: Der kommiſſ. Gerichtsvollzicher Graf in
Hagenau nad Erftein.
‚ Geftorben: Der kommiſſ. Gerichtsvollzieher Hütt in
ein,
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Domänen,
* Penſionirt: Hypothelenbewahrer Mies in Dieden⸗
Bejirhsperwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Aderer Johann Burget zum Beigeorbneten
der Gemeinde Kappeln, Aderer Johann Peter Dögrifte
zum Bürgermeifter der Gemeinde Zell, Aderer Jalob Martin
wm Bürgermeiiter der Gemeinde Biederthal, Aderer Eöleflin
Feltin zum Beigeorbneten der Gemeinde Bütweiler,
Ernenunungen, Verfehungen, Entlaffungen.
b. Unter⸗Elſaß.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Bern-
bard Studer zum Beigeordneten von Keſſeldorf.
Definitiv ernannt: Klaſſenlehrer Göhlinger in
Schlettſtadi.
Verſeht: Die Lehrer Vogel von Laach nad Sie—
weiler und Grünenwald von Roppenheim nad Kirweiler.
Geftorben: Lehrer Müller in Mattitall.
Ausgefhieden: Der vereidigte Ueberjeßer für den
Amtsgerichtsbezirt Truchtersheim, Notariatögehülfe Wend
daſelbſt.
c. Lothringen.
Ernannt: Peter Blum zum Bürgermeiſter, Peter
Colling zum Beigeordneten des Bürgermeiſters der Gemeinde
Lambach, Johann Peter Kihl zum Beigeorbneten des Bür-
germeifterd der Gemeinde Zentlingen, Andreas Gighoffen
r Beigeordneten des Bürgermeifters der Gemeinde Groß«
litlers dorf.
Verſeht: Lehrer Freiſtadt von Mettingen” nad
Montigny.
Penſionirt: Elementarlebrer Duren zu Mondelingen,
Gemeinde Neichersberg, Wegemeifter Schäfer zu Wolmüniter.
Wegemeifter Anger bat feinen Wohnjig von Fentſch
nad) Aumeß verlegt.
Ueich⸗· Voſt· und Erlegraphen-Werwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdireftion Straßburg.
nad nalen Hilderhof, Poftaffiitent, von St. Ludwig
Geftorben: Zint, Poftagent, in Schweighaufen.
132
VI. Bermifchte Anzeigen.
(234) Behanntmahnng.
Das Proviontamt Diedenhofen wird aud) im Mai d. Is.
den Haferanfauf fortfegen und ‚jolen dabei, wie bisher, nur
Angebote der Produzenten Berüdfidtigung finden,
Es haben in ar Zeit wiederholt Händler ihre aufe
gelaufte Waare unter falſchem Namen und mit der Abficht,
das Amt zu täuſchen, einzuführen gelucht. Da die Tiefernden
Produzenten wohl meift diefe Perjonen lennen, jo würden
ung erftere zu Danf verpflichten, wenn fie den bei der Ab-
nahme des Hafers anweſenden Proviantamtd-Beamten auf
ſolche Perſönlichteiten aufmerffam maden wollten, damit dies
jelben von der Lieferung ausgeſchloſſen werden können.
Auf eine derartige Unterftüßung bei Kontrolirung der
eingehenden Naturalien darf wohl umſomehr geredjnet werden
fönnen, als durch die getroffenen Mafnahmen lediglich das
Interefle der Landleute gewahrt und denjelben Gelegenheit
geboten werden joll, für ihre Ernteerzengnifje, ohne Aufwen⸗
dung von Koften, welche der Zwiſchenhandel fordert, währen
eines lärjeren Zeitraumes Abjak zu finden.
(235)
Das Proviantamt Strakburg nimmt noch Zufuhren
von Hafer und von Roggenſtroh für die nächſte Zeit an,
wenn solche Seitens der Produzenten direlt — ohne Unter
händler — geichehen. Ablieferung und Berahlung zu den je
weiligen Tagespreiſen erfolgen bei der Magazin-Mendantur
— Saarburgerſtraße 3, bierjelbft.
(236)
Das Proviantamt Saarburg i. 8. kauft vorzugkweit
bon Produzenten Weizen, Roggen, Hafer, Noggen- und
Weizenftrod von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenm
der üblichen örtlichen Marktpreife. Die Verläufer haben die
Naturalien frei bis ans Magazin, womöglich an den Bor:
mittagen zu liefern. Die Heuanläufe find bis auf Weitere:
geſchloſſen.
Siraſburgte Druderei m. Verlagtanſtalt, vormals R. Etui u. Go.
— 18 —
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Lotdringen.
Seiblatt. | Strafburg, den 7. Rlai 1892.
I. Verordnungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths.
(237) (239) Dekanntmahung.
Durch Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden, Auf Grund der Beftimmungen über das erfte forſtliche
daß die Looſe der Lotterie zur Gewinnung der Mittel für Eramen (die Forfireferendarprüfung) habe ih für die im
die Errichtung der Oberlaufiger Ruhmeshalle und des Kaijer- laufenden Jahre und im Jahre 1893 abzuhaltenden Prü-
Friedrich Mufeums in Görlig in Elſaß⸗Lothringen vertrieben fungen zu Mitgliedern der Kommiſſion, in welcher der Lande
werben. forftmeifter Mayer den Vorſitz führt, ernannt:
1. A. 3878, 1. den Oberforftmeifter Reinhardt bier, 2. den Regierungs-
— und Yorfirath Ney bier, 8, den Minifterialrati Waſſer-
(238) baudireltor Willgerodt hier, 4. den Minifterialrati Jacob
bier, 5. den Profefjor Dr. Rofe hier, 6. den Oberlehrer
Durch Verfügung des Minifteriums ift geftattet worben, Dr. Sindfledt hier
da die Loofe der Lotterie, weldye das Miünfterbau-fomitee
zur Aufbringung der Mittel für den Ausbau des Münfters Die Prüfungstommiffion Hat ihren Si in Straßburg.
in Ulm zu veranflalten beabfigtigt, in Eljaß-Lothringen ver- Straßburg, den 26. April 1892.
trieben werden. Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
1. A. 3970. Abtheilung für Finanzen, Landwirthichaft u. Domänen.
— — Der Unterſtaatsſelretär
Ill. 1684, von Schraut.
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(240) franzöfifche Grenze darf unter den in Nr. 2 und 3 genannter
Unter Bezugnahme auf meine Verorbnung vom 19. März Verordnung angegebenen Bebingungen aud) bei dem Haupt-
d. 38. Nr. 1. 2412 (Eentral» und Bezirls⸗Amisblatt — Beiblatt zollamte Münfter und dem Nebenzollamt 1. Marlirch erfolgen.
Eeite 83) verorbne id) bis auf Weiteres was folgt: Eolmar, den 26. April 1892,
Die Einfuhr von Sendungen von Rindvieh, Echafen, Der Berirtspräfident
Eweinen und Ziegen in den Bezirt Ober-Eljaß über bie 1. 3968. v. Jordan.
b. Unter-Elfaß.
(2411) Beſchluß. Auf Grund des Art. 11 des Geſehes vom 22. Juni
Nach Einficht des Veſchiuſſes des Spnbitats der Zei» | 1675 verorbne ich denmach was folgt:
wegegenofjenfchaft Lützelhauſen vom 81. Januar 1892; in Er« 8. 1.
wägung, daß die Arbeiten zur Serftellung des Weges Basse- Für den Ranton Rosheim ift ein Mitglied ber Kreis—
la-Pele beendet und die darüber gelegten Rechnungen entlajtet vertretung des FKreifes Molsheim zu wählen.
—— eg er A die Gemeinde h ag ae 8. 2,
eſchluß dom 10. April 1892 die Unterhaltung bes ur Vornahme der Wahlen werden die Wähl
a als gewöhnlicher Feldweg übernommen hat, —— rm in erg che * 38
ſchließe ich, was folgt: Einwohner und darüber zählen, auf Samstag ben 21. Mai
8. 1. und auf Sonntag den 22. Mai 1892, Vormittags 8 Uhr,
Die unterm 30. Oltober 1884 genehmigte Felbwege- und in ben Gemeinden, weldye unter 2500 Einwohner zählen,
genoffenichaft Lützelhauſen wird für aufgelöft erllärt, auf Sonntag den 22, Mai 1892, Vormittags 8 Uhr, in den
Strafburg, den 26. April 1892. einzelnen Gemeinden zujammenberufen.
Der Bezirkspräfident. 8. 9.
1. 1460, 3.8: Dominicns. Die Prototolle über die Wahlverhandlungen werben
— — von den Mitgliedern der Wahlausſchüſſe geſchloſſen und ſo—
(212) Beſchtuß. fort von zweien dieſer Mitglieder an den Kanlonshauptort
, gebracht. Die Aufzählung der Stimmen erfolgt Montag den
Das Kreistagsmitglied für den Kanton Rosheim, Fabril« 23. Mai 1892, Vormittags 10 Uhr, dur den Wahl«
befiger Lehn, ift geftorben. ausihuß des Kantonshauptorts. i
8. 4.
at im erſten Wahlgange kein Kandidat die erforder
lie Stimmenzabl erhalten, fo findet in den Gemeinden mit
2500 Einwohnern und darüber Samstag den 28. Mai und
Sonntag den 29. Mai 1892, und in ben Gemeinden, welche
unter 2500 Einwohner zählen, Sonntag den 29. Mai
1892, ein zweiter Wahlgang flatt, bei welchem relative
Stimmenmehrheit genügt. Wird ein zweiter Wahlgang nötbig,
o hat der Bürgermeifter des Kantonshauptortes hiervon fofort
—32* Bürgermeifter des Kantons zu benachrichtigen, und
Tegtere haben unverzüglich in ihren Gemeinden die erforderlichen
Belanntmadhungen zu erlaffen.
8. 5.
Den Wahlen werben die am 31. März I. I8. abge»
134
8. 6.
Bei der Vorbereitung und Vornahme ber Wahlen find
bie in den Belanntmahungen vom 4. Juni 1878 (Bezirts-
Amtsblatt von 1873 S. 96—98) und vom 11, Juli 1888
(Gentral« und Bezirfs-Amtsblatt von 1888 ©. 173—175)
ufammengeftellten gejehlihen unb verorbnungsmäßigen Ber
—— genau zu beachten.
8.7.
G ärtiger Beſchl— ben Herren Bürger ·
meiſtern in fämmtiden hen da Kantons Rosheim
in ortsüblicher Weiſe befannt zu machen. Außerdem ift ein
Anfchlagzettel im Wahllofale anzubeften.
Straßburg, den 3. Mai 1892.
(öloffenen Mäplerliften zu Grunde gelegt, zu welchen eine Der Bezirfspräfident
ichtigungstabell I db 5 e vor der Wahl
OR Tag | 1. Nr. 3108. von Freyberg.
c. Lothringen.
(213) (244)
Dem Berein jugendlicher Arbeiter in Meb ift durch
Beſchluß des Kaiferl, Bezirtspräfidenten zu Me die Ermäd-
tigung ertbeilt worden, zu Vereinszwecken eine Lotterie zu ver—
anftalten. Die Zabl der Looſe, deren Abſatz fi) auf den Ber
zirt Lothringen beſchränkt, beträgt 5000, zum Preife von je
n Pfg. Die Gewinne beftehen in Gejchenten.
*, 1494.
(245)
‚ Dem BVorftand der Association de la Petite Charite
in Dieuge ift durch Beſchluß des Kaiſerl. Bezirtspräfidenten
zu Met die Ermächtigung ertheilt worden, zu Gunſien der
genannten Geſellſchaft eine Lotierie zu veranftalten, Die Zahl
der Loofe, deren Abſat fi) auf den Bezirk Lothringen br
fhränft, beträgt 3500, zum Preije von je 50 Pf. Die Ge
winne beftehen in gejdenften und von Bereinsmitgliedern an
gefertigten Gegenftänden.
Dadweifung
des im Monat März 1892 feftgeftellten Durdhfchnitts der höchſten Tagespreiſe der Hauptmarktorte, nach welchem die Vergütung
für verabreihte Fourage erfolgt, 8. 9 Nr. 3 des Neichögejches über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 18, Februar 1875 (R. G. Bl. ©. 52) und Art. 11 8. 6 des Neichögefehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. BL ©. 245).
Stroh
Hafer Roggen- Weizen: Heu.
Richt⸗ Frummes Richt⸗ Krumm—
Marktort. — — — — — — — — — —
Tate | ‚Dee | Fam | Dee | Fan | Dee | Ten | De Te | me | here | ze
der leich Ber gleigen | "her ale ich der nleigen der glei der leiden
Sen | Mit 8%, | galten
Mac | Auf Sons | ul Ben | uf. | ERRER | yuufe ren | Mut. "| Waren | ar
preije. ſchlag preije, ſchlag· yroike. ſchlas · —2 ſchlas · yreike. Ihlag. olae ·
J Es koſten je ein Hundert Kilogramm:
u 11, 20: 11) ıs |s2| ı9 |76| 5 40
CHEN, nen 16 Isa] 17 |6s] 4 80
@ebmiilenunt, done 18 ao] 10 [32] 5 [20
ı Mälhaufeh. numıpin win «0 0. 0» - 17 |—] 17 85] 5 |—
h eilaxız Hu... + 17 |—] 17 |85
nn 15 |93 | 16 |73| 4 —
nee
EHEIESPIE SEIESEIE SEIE SEIE SEIE SEIE SEI SEIE.SEIENE
—[-1-— 1-1 4 Iso] 5 |] — |—] — |—] 6 Iso] |u
3 |so] 3 joe] 3 |so| 3 I7s| 3 |—| 3 Ji5| 5 Jao| 5167
— [-1— 1-1 4 [ao] # Ise2] — I-1— 1-1] 6 |—I 61%
4 |—| 4 [2ol 4 |sol 4 Iss] 3 |so| 3 Iso] 5Iss] 5
1-1 — 1-1 — |-1—- 1-1 - 1-1 — |— 4 Isol 5 Joa] s|—| 6%
— —1—1—1 3 120] 3 [36] — |] —- 1-1 4 [so] 5 I
Strob
Hafer. Roggen- MWeizen- Sem
Richt Krumm- Richt⸗ ſtrumm⸗
Durg · Durd · Durd- Durqh · urch · Durch ·
Rarktort. — 2 24
l, fun Ihnen |. ,de Mio,
Böen | "zip. = | BaRen | "rag. | 9BhRen | "ur. ° | Höhen | "run." | Yacten | "an * | Ben | "iur *
Base | ‚ach, | Kane | il fülag. | Zaget- | ja lag. | Ze0e | fütog
—* "| peeije, A 8 | preiie. —A deeife.
Es toften je ein Hundert Rilogramm:
BEIESEIE SEI SEIE SEE SEI BEIE SEI ESEIE SEIE SEI BEE)
Del ae 16 |—} 16 Iso] 4 |—1 4 [20] — 1-1 — |—1 3 j20f 3 [36] — I—]—i—] sjao] 6|72
—5— GE — — l—1-— 1-1 5 [20] 5 —— 1—1— 1-1— |— 6j20| 6 61
tlaheim ee Re ie dee 16 |)—I ı6 [sol 4 I50| 4 [72] — I—I— I— 1 4 I—T a 20] — ——— 8 I—I 6 130
Shlettftadt .-.-- 2:22. 16 |—| 16 [80] 5 |60} 5 |88| 5 |20] 5 46 440—,1 a |s2| 3 Jo] 3 |ss| 560] 5|88
Etrabburg. - » - - Hr een 16 70] 17154] — |—1— |—1 6 se 30) — |—1— |—1 4 [sol 5 [15] 7/50] 7188
Beißenburg - - == 2200. 15 1] 15 1751 5 |—1 5 [5] — I—1 — | 1 — I-1— 1-1—- |-1— |- 5/—| 5125
JJJ 14 [68] 15 Jaı] 5 3615 |s4| 4 84)1 5 o814 201 4 4113 Jsol 3 781 5|—| 5125
Den». sn aanae 14 |— | 14 [70] 8 |—J 8 [40] 3 150) 3 Jess] — I— I — I] — 1-1 — — 5 144] 5/71
Dal: u. 2:6 5 60 wa ne ae 14 40] 15 J12] — | — 1-1 — |—1— 1-1 — 1-1 — |— 3 |2o| 3 361 5851 614
Diedenbofen. ...- . 15 |—[ 15 75] 6 |—| 6 |30| 5 [so] 6 Jos] 4 |20| 4 ji] 4 |—] 4 201 5/60) 588
BO J 15 J—| 15 [75] 6 |J—} 6 130] 5 |—1 5 [2351 — |—I — I—-1— 1-1 I— 6/—| 630
De ae 15 |20| 15 j96| 6 j20| 6 |5ı] 5 j20| 5 Jas| 4 |20| 4 Jaı] 3 601 3 ref 6 — 630
GBR. aan 15 [96] 16 [76] 5 [92] 6 j22] — II — II — 1] — i— 4 j20| 4 [41] 5/40] 567
Saargemünd. . » 2. Huren. 14 lsol ı5 |ss]| 5 201 5 Ja6} a Izol a laıl a Isol a 65213 53013 los 5|—I 5125
III. Erlafjie pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbehörden.
(246) :
In Gemäßbeit des 8. 14 des Statuts der Lanbesver-
fiherungsanftalt Elfah-Foihringen werden folgende Verände ⸗
rungen in dem Beſtande der DVertrauensmänner zur allge
meinen ſtenntniß gebradit:
Im Bezirte Nr. 26: Stabt Markirch: Aus der Zahl
der Berficherten neu ernannt als Vertrauensmann: Stauffer,
Nitolauß, Zettler bei der Firma J. Degermann in Mar:
frh, an Stelle des verftorbenen Georg Duracher.
IV. Erlafje pp. von
(247) Behannfmahung,
den Anlauf von Remonten für 1892 betreffend.
Zum Anlaufe von Nemonten im Alter von drei und
ausnahmsweife vier Jahren find im Bereiche der Reichslande
Elſaß · Lothringen für dieſes Jahr nachſtehende, Morgens
8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:
am 9. Mai, Sulz unterm Wald
„ 10.
„ 11. „ Hocfelben
„1%. „ Brumath
„183. „ Lingolsheim
14 Benfeld.
Die von der Remonte-Antaufs-Fommiffion erfauften
Pierde werben zur Stelle abgenommen und jofort gegen
Quittung baar bezahlt.
Pferde mit ſolchen Fehlern, welche nad ben Landes-
gelegen den Kauf rüdgängig maden, find vom Verkäufer
Im Bezirk Nr. 111: Kanton Pfalzburg: Aus der Zahl
ber Verfiherten neu ernannt als DVertrauensmann: Pflum,
Michael, Steinbredher in Dreihäufer, an Stelle des verftor-
benen Ludwig Camus.
Straßburg, ben 25. April 1892.
Der Borftand
Il. 897. Spieder.
Meichöbehörden.
gegen Erftattung des Kaufpreiies und der Unloſten zurüd«
zunehmen, ebenſo Krippenſetzer und Klopbengfte, welche ſich
in den erſten zehn bezw. achtundzwanzig Tagen nad Ein«
lieferung in den Depots als ſolche erweilen. Pferde, welche
den Verkäufern nicht eigenthümlich gebören ober durch einen
nicht legitimirten Bevollmächtigten der Kommiffion vorgeftellt
werben, find vom Kauf ausgeichloffen.
Die Verkäufer find verpflichtet, jedem verfauften Pferde
eine neue ftarfe rindlederne Trenſe mit flarfem Gebiß und
eine neue Kopfhalfter von Leber oder Hanf mit 2 mindeftens
—— langen Striden ohne beſondere Vergütung mit«
zugeben.
Um die Abftammung der vorgeführten Pferde feftitellen
zu können, find die Dedicheine reſp. Füllenſcheine mitzubrin«
Ku aud; werden bie Verfäufer erfucht, die Schweife der
ferde nicht zu foupiren oder übermäßig zu verfürzen. Ferner
ift es dringend erwünſcht, dab ein zu maffiger oder zu weicher
Futterzuſtand bei den zum Verkauf zu fellenden Remonten nicht
flatifindet, weil dadurch die in ben Remonte-Depots vorfom-
menden Kranlheiten fehr viel jchwerer zu überftehen find, als
dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Nemonten
der Fall ift. Die auf den Märkten vorzuftellenden Remonten
müſſen daher in folder Verfaffung fein, daß fie Durch mangel-
bafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Mufterung
136
—
ihrem Alter entſprechend in Knochen und Muskulatur ausge
bildet find.
Berlin, den 2. Mär; 1892.
Kriegsminifterium. Remontirungs-Abtheilung,
I. A. 2458, Soffmannı. — Scholg.
V. Berfonal-Rachrichten.
(248)
Juſtij· und Aultus-Verwaltung.
Eeine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht,
den Amtsrichter Traut vom Amtsgericht in Masmünfter an
das Amtsgericht in Saargemünd zu verfepen und den Ger
Far Eyles zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in
Masmünfter zu ernennen.
Dem Amtsrichter Traut ift die allgemeine Dienftauf-
ficht bei dem Amtsgericht in Saargemünd übertragen worden.
Verjept: Gerichtsvollzieher Heidger in Straßburg
nad) Rosheim.
Dem Staatsanwaltfhaftsjetretär Mühlbrett in Saar-
gemünd ift die zum Zwede des Uebertritts in den Königlich
preußiichen Dienft nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt worden.
ie von dem ifraelitifchen Bezirfstonfiftorium zu Straß»
burg vorgenommene Ernennung des Dr. Weill aus Neu-
breifady zum Rabbiner in Fegersheim ift Geitens des Mi-
nifleriums beflätigt worden,
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen,
Verjegt: Hppothefenbewahrer Zeitler in Chäteau-
Salins nah Diedenhofen.
Geftorben: Enregiftrementseinnehmer Engel in
genau,
” Oberſchulrath.
Der Kaiſerliche Statthalter hat dem Dirigenten ber
Realſchule in Rappoltsweiler Oberlehrer Dr. Wildermann
und den Oberlehrern Dr. Harre am Gymnafium zu MWeihen-
burg, Heidemann am Lyzeum zu Colmar und Dr. Stolte
an der Realfchule bei St. Johann zu Straßburg das Präs
difat als Profefjor verliehen.
Beyirhsperwaltung.
a. Ober-Elfaß.
Ernannt: Aderer Joſef Maufes zum Bürgermeifter
der Gemeinde Ungersheim, Hufſchmied Jojef Münch zum Bei—
geordneten ber Gemeinde enzweiler, Aderer Georg Libis
m Bürgermeifter der Gemeinde Sondersdorf, Aderer Auguft
Rielwafler zum Beigeordneten der Gemeinde Bartenbeim.
Befördert: Hungerland, forftverforgungsberechtigter
orig: zu Forſthaus Niederwald, als Hegemeiſter nad
sheim, Oberförfterei Mülhaufen.
Ermenumngen, Verſehungen, Entlaffungen.
Berjegt: Die Hegemeifter Feuerbach von Blofheim
nad Bergheim, Oberförfterei Rappoltsweiler, Stoefel von
Bergheim nad) Forſthaus Niederwald, Oberförjterei Golmar-Dft.
b. Unter-Eljaf.
Definitiv ernannt: Lehrer Föſſer in Bilchweiler.
Verfept: Lehrer Stich von Bärendorf nad) Hindisheim.
e, Zothringen.
Definitiv ernannt: Lehrer Müller zu Meb, Alger
zum Lehrer an der Gemeindefhule zu Stürzelbronn,
Proviſoriſch angeitellt: PVicefeldwebel Bauer als
Schumann bei der Polizeidireftion zu Meß.
Ausgeihieden: Schupmann Braum bei ber Poligei-
direltion zu Meg.
Einftweilig in den Ruheſtand verfegt: Elemen-
tarlehrerin Gencier zu Xocourt,
Verjept: Die Kaif. Förfter Neihelt von Forjihaus
Schweinsbronn nad Forſthaus —— Oberförſterei Lem⸗
berg, Bedmann von Forſthaus Enchenberg nach Forſthaus
Schweins bronn, Oberförſterei Bitſch-Nord, Ersfeld von Forſt⸗
- Großbobetirtel na Forſthaus Hungerharbt, Oberför-
terei Bitſch Süd, Ludwig von Forſthaus Hungerharbt nad
** Machern, Oberförſterei St. Avold, Gilgert von
Forſthaus Spittel nach Hambach, Oberförſterei Saargemünd,
Jentzſch von Hambach nach Forſthaus Haspelſcheid 1, Ober:
förfterei Bilſch- Rord, der Gemeindeförſter Klam von Illingen
nad Kuhmen, Cherförjterei Bolchen.
Uebertragen: Den Forjigülfsauffehern Letſcher die
Mahrnehmung der Frörfterfielle Großhohetirkel, Oberförfterei
Bitſch⸗Süd, Lintenheld die Wahrnehmung der Förfterftelle
Spittel, Oberförfterei St. Avold, von Pidoll zu Duinten
bad die Wahrnehmung der Gemeindeförfterftelle Farjchweiler,
Oberförfterei Püttlingen, den Gemeindeförfleranwärtern Do-
liſy die Wahrnehmung der Gemeindeförfterftelle Kochern,
Oberförfterei St. Avold, Beder die Wahrnehmung der Ge
meindeförfterftelle Illingen, Oberförfterei Kedingen.
In den Rubeftand verfeht: Der Raif. Förfter
Ehätelain zu Forſtbaus Machern.
Geftorben: Der Rail, Förfter Minkwitz zu St. Avolb,
die Gemeindeförfter Eblinger zu Kodern, Hamann zu
Farfchweiler, Andre zu Kuhmen.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(249)
Das Proviantamt Hagenau kauft vorzugsweife von
Produzenten Weizen, Dafer, Heu und Roggenrichtfiroh von
magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der dortigen Marft=
Dee an. äufer haben das Natural frei bis ans Magazin
zu liefern,
(250)
Das Proviantamt Pfalzburg Tauft Roggen, Weizen,
afer, Heu, Roggen und Weizenfirob von magazinmäßiger
ihaffenheit in Grenzen der ortsüblichen Marttpreife.
Das Scheffelgewiht muß mindeftens beim Roggen
35,5 kg, beim Weizen 37,5 kg, Hafer 22,0 kg betragen.
Strafburger Druderri m. Berlagsanftalt, vorm, R. Sqhult u. Go.
Sentral- und Beirks- Amtsblatt für Elſaß Jothringen.
geiblatt. | Strafburg, den 14. Wlai 1892.
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a Ober-Elfaf.
(251) Verordnung, Die Bezirfsvertretung des Ober-Eljaß wird berufen,
betreffend die Einberufung der Bezirfsvertretung
zu einem außerorbentlihen Bezirlstage.
Auf Grund der Kaiferlihen Verordnung vom 5, Mai
am 16. Mai d. Is. Nachmittags 2 '/, Uhr im m
N nbiafgebäube hierjelbft zu einer außerordentlichen Sigung
zu verſammeln.
Eolmar, den 8. Mai 1892.
d. 38. und auf Grund bes Artilels 12 des Gejehes vom Der Bezirfspräfident
22. Juni 1838 verordne ich hiermit, was folgt: 1. 4541. v. Jordan.
b. Unter-Elfaf.
(25
2) .
= IR Apotheke des Heren Vöohl in Hagenau ift in den Beſitz des Apothelers Seil aus Koblenz übergegangen.
90.
c. Lothringen.
(253) Berordnung,
beireffend die Erwerbung der für den Bau einer
zweiten Eifenbabnbrüde über bie Mojel bei Longe-
ville jowie zur Vornahme von Gleisverlegungen
erforderlihen Grundftüde im Wege der Zwangs«
enteignung.
Bir Wilhelm, von Gotied Gnaden Deutſcher Kaifer, König
von Preußen, ꝛc. ıc. x.
verorbnen im Namen des Reichs auf Grund des Gejches,
betreffend die Swangsenteignung, vom 3. Mai 1841 (bulletin
des lois IX* serie N° 9285) auf den Antrag des Reichs-
fanzlers, was folgt:
Artikel 1.
Die Erbauung einer zweiten Eifenbabnbrüde über bie
Mojel bei Pongeville und die Vornahme der damit im Zur
jammenhang ftehenden Gleisverlegungen, für welche Geldmittel
durch das Geſetz, betreffend die Feftftellung des Reichshaus-
haltt-Etats für das Etatsjahr 1892/98, vom 30. März 1892
Reichsgeſetzbl. S. 843) zur Verfügung geftellt find, wird als
im Öffentlichen Nuhen liegend und als dringlich erklärt.
Die mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragte
Behörde wird »rmächtigt, die erforderlichen Grundflüde nöthi-
genfalls im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nriilel 2.
Der Reichslanzler ift mit der Ausführung dieſer Ver⸗
m. beauftragt.
Urlundlich unter Unferer Höchfteigenhändigen Unter»
ſchrift und beigedructem Kaiſerlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 10. April 1892.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichstanzlers
Tbielen.
Vorſtehende Allerhöchſte Verordnung wird hierburdh mit
dem Bemerten zur Öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch
bie Bauarbeiten der Bann der Gemeinden Montigny und
Scy · Chazelles berührt wird,
Mehz, den 29. April 1892.
Der Bezirfspräfident.
V. 1550. I. A.: Frhr. von Aramer.
(254) Bekannfmahung.
Nachdem die Satzungen der in der Gemeinde Biſchdorf,
Kreis Forbach, gebildeten —— zur Anlage und Unter⸗
baltung einer Felddrainage in den Gewannen Pratel, Pratel-
wies, Pratelſpiß, Spigen-Guern, Biezerling, Stodel auf Herze⸗
fing, Steiling und Klein Gewandt diesjeits genehmigt worden
find, bringe ich nad) Einficht des Artifels 12 des Gejehes über
die Syndilat3-Genofienihaften vom 21. Juni 1865 und des
Rundſchreibens des Minifters für Aderbau, Handel und öffent«
liche Arbeiten vom 12. Auguft 1865 die Genofjenichafts-
Satzungen hierdurch auszugsweiſe zur öffentlichen Kenntniß.
Genoſſenſchaftsſtatut
für die umter dem Namen Drainagegenoſſenſchaft Biſchdorf
mit bem * in Biſchdorf gebildete autorifirte Syndilats⸗
Genoſſenſcha
Das Genoſſenſchaftsſtatut iſt gleichlautend mit dem vorſtehend
auf ©. 29 unter (53) abgedrudten Statut der Feldwegegenofſenſchaft
Tromborn bis auf nachftehende Artikel:
Artikel 2.
Das Syndilat befteht aus 5 Mitgliebern und 1 Stellvertre
ter. Hiervon find 5 Mitglieder und 1 Etellvertreter aus der Zahl
der betheiligten Orunbbefiker zu wählen. Ein Fünftel der Mitglieber
des Syndikats wird jebes Jahr neu gewählt.
Bei den 4 erften tbeilweifen Erneuerungen werben bie and:
ſcheidenden Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erfehung.
— 13 —
Artikel 6 Sanrgemänd zu übertragen. Lehterer Tann die Dtehgebülfen un
= R — Tagelohner annehmen, welche er für feine Aufnahmen nöthig bet.
Die Wahl der von dem Betheiligten zu wählenden Mitglieder Die Bezahlung ber Tagegtider und Reifeloften bes bei Aus:
bes Synbifats erfolgt miltelft Wahlliften nad) relativer Stimmen- führung bes Unternehmens beidyäftigten Dteliorationäperfonals erfolgt
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Lebensalter, nach ben beftehenden Reglements,
Artitel 12. Mes, den 1. Mai 1892,
Das Syndikat hat die Aufftellung der Projelte und bie Der Bezirlöpräfident.
technifche Leitung ber Arbeiten bem Meltorationd«Baninfpeltor zu VI. 1668. I. U: Fıhr. von Kramer.
IH. Erlafie pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbebörden.
55) legenen Ziegelei einen neuen Brennofen errichtet. Einwendungen
Durch Beſchluß des Kt. Landgerichts zu Straßburg gegen die Inbetriebſetzung find innerhalb 14 Zagen nad
vom 21, April 1892 ift Eliſabetha Apollonia Erbs, geboren Ablauf des Tages, an melden gegenwärtige Nummer des
zu Dagenau am 30, Auguſt 1857, für abwejend erflärt worden, Gentral- und Bezirt!-Amtsblatts ausgegeben if, ee oder
, , i 189 dem Bürgermeifter von Obermodern geliend zu machen.
EEE TR = = Die Beihreibung und der Plan der Anlage win
Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt. bier und auf dem Pürgermeifteramt Obermodern zur Einfict
T. 587. 3. B.: Sentuer. offen,
(256) Zabern, den 6, Mai 1392, re
Der Ziegelbrenner Georg Scherer in Obermobern hat Der Kreigdireltor
in feiner im Bann von Obermodern Seltion E Nr. 95 ge« Nr, 4044/89. Dr. Bickell.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(257) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Seine Majeftät ber Kaiſer haben Allergnädigft geruht, weiler aus Anlaß feines Ausſcheidens aus dem Dienfte dei
dem Gemeindejchreiber Abraham Rinkenberger in Biſch— Allgemeine Ehrenzeichen ‚zu verleihen,
Gruenunugen, Verfehungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Iunern. Ober ſchulrath.
Durch landeshertliche Verordnung des Herrn Statt ⸗ Der Kaiſerliche Statthalter hat dem Elementar« und
balters ift ber Aderer Morand Sengelin, von Morand, zum techniſchen Lehrer Shmid am Lyzeum in Met das Prädilat
Beigeordneten der Gemeinde Hirfingen im Bezirle Ober⸗Eiſaß „Mufifdireltor“ verliehen.
ernannt worden. E Den ordentlichen Lehrern Herbig an der Realfdule
in Bart und Magnus am Gymnafium in Buchsweilet ft
Juflij- und Aultas-Verwaltung. das Prädifat „Oberlehrer“ verliehen worden.
Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht, Ernannt: Uebungslehrer Scheid am Lehrerſeminat
burg zum Seminarlehrer, Uebungslehrerin Diziu—
dem Amtsgerichtsrath Dr. Warmuth in Pfalzburg die nach- zu Pfalz i r - h :
gejuchte Entlafjung aus dem Juſtizdienſte des Reichslandes — Lehrerinnenfeminar in Beanregard zur Geminarlehreris
mit Penfion zu ertheilen und den GerichtSaffeffor Dr. Lenge | Md Dülfsiehrer Schmitt an ber Bräparandenjehule in Colmar
zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Pfalzburg zu ernennen. zum Schrer am Lehrerjeminar II daſelbſt.
Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgifcher Bezirksperwaltung.
Konfeffion vorgenommene Ernennung des Pfarrverwejers a. Ober-Eljaf,
Fath in Zitteräheim zum Pfarrer dajelbft hat die Betätigung
des Raiferhihen Statthalterd erhalten. Ernannt: Gutsbefiger Theodor Schueller zum
Die von der Infpeftionsverfammlung ber Inſpeltion —— —*— und Krämer Alfred Quentz zum Ber
der Neuen Kirche zu Strafburg vollzogene Wahl des Karl geor as ini R emeinde Häujern. j
Bergmann in Strafiburg zum weltlichen Inſpeltor der ge- —* opt m —* Haus in Et. Amarin
nannten Infpeftion hat die Beflätigung des Kaiſerlichen Gtatt- zum Hauptlehrer der Gemeinde Mittelichule,
Derjept: Die Lehrer Karcher von Eichwalb nah
halters erhalten. Bütweiler, Meyer von Bütweiler nad Eichwald, Mäller
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfaft und Domänen. von Altthann nah Sennheim, Seller von Zürfheim nach
Colmar, Friederid von Oberſulzbach nad Landjer, uene⸗
Ernannt: Die Zivilanwärter Bazin in Lauterfingen mann von Thann nad Oberfulzbad, Binder von Münſter
und Hirk in Großtänden zu Rentmeiftern. nah Mülhaufen, Hauptlehrer Wedjer von Münfter nad
pas
Golmar, die Lehrer Oberle von Felleringen nah Witteld-
eim, Kieng von Wittelsheim nad Felleringen, Goeg von
Ehen nad Thann, Schwoerer von Türlheum nad Odern,
Mop von Illzach nah Münfter (als GHauptiehrer), ers
finger vor SOberjept nad) Übertraubad, Element von
Ru⸗derbach nad) Oberjept, Rieſterer von Enfisheim nad)
Ruederbach, Liechty von Habsheim nad) Weiler (Kr. Thann),
Klipfel von Weiler (Kr. Thann) nad) Habsheim, Fega
von Gt. Kreuz nad) Rojenau, Wed von Oberſaasheim nad
erlisheim, Hedinger von Bujchweiler nad) Oberjaasheim;
Hits von Roſenau nad St. Pill, Strojjer von St. Pil
nah Buſchweiler, Zauber von Altthann nad Rufach (als
Hifslehrer am der landwirthſchaftlichen Schule), und die Leh-
rerinnen Roc von Leimen nah Muülhauſen, Naß von Burze
weiler nad) Mülhauſen, Brugger von Dornad) nad) Attenſch-
weiler, Beder von Niederhagenthal nad; Niedermorjchweiler,
Beder vom Niederhagenthal nad) Riedermorſchweiler, Baſchy
von Niedermorjchweiler nad) Dornach, Tritſch von Nieder»
morfchweiler nad) Burziweiler.
Widerruflich angejtellt: Lehrerin Kaeuffert in
Mülpaufen, Kleinlinderſchullehrerin Harper in Mulhauſen
(als Borjteherin).
In den Ruheſtand verjegt: Lehrer Schmidt in
Kolmar und die Lehrerinnen Sigwalt in Jebshem, Yau-
bacher, Wittwe, geb. Fiſcher in Mülhaujen.
Entlafjen: Lehrerin Kochnlein in Mülhaufen (auf
ntrag).
b. Unter-Eljaß.
Benfionirt: Kreisſchulinſpeltor Straugmann in
Zaubern, Lehrer Hirſch in Quapenheim, Glementarlehrer
Shufter in Winzenbad, Lehrerin Gräf in Gries.
139
c, Lothringen.
Ernannt: Franz Schlemer zum Bürgermeifter der
Gemeinde Wolsdorf, Daniel Braej zum Beigeordneten des
Bürgermeijters der Gemeinde Sablon.
Definit.v ernannt: Wirk zum Lehrer an der Ge—
meindejgule zu Bilten ım Yod, Schneider zum Lehrer an
der Gemzindejhule zu Zremery,
Etatsmähig angejtellt: Wegemeiſter Fuchs in
Wolmüniter.
Beige-Poh- und Erlegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Boftdireltion Straßburg.
Neu angenommen: Zu Poftagenten Geijt, Bürger
meilter, in Ouagenheim, Schann, Aderer, in Truchtersheim,
Gullıng, Rotariarsgehulfe, in Kiederaspady, Biehler, Bürger«
meifter, ın Wattweiler.
UAngeftellt: Ws Poftverwalter die Poſtaſſiſtenten
Brechbiehl in Sentheim, Jully in Rothau.
Verzeßt: Strube, Poltajjiftent, von Rufah nad
Sierenz.
Freiwillig ausgeſchieden: Die Poftagenten Kruft
in Nieveradpah, Specht in Truchtersheun, Hirſch in
Quapenheint.
Geftorben: Lehmann, Poftagent, in Wattweiler,
Bezirk der Ober-Pofldirektion Dep.
Ernannt: Die Boiteleven Leibfried und Wiebuſch
in Meß zu Pojtprattitanten.
Berjegt: Der Woitjelretär Graf von Meg nad
Hannover,
VI. Bermifchte Anzeigen.
(258)
Das Proviantamt Colmar jegt den Anlauf von Hafer
und Heu fort und hat auch den von Roggenrichtſttroh wieder
aufgenommen.
Die Naturalien mäfjen von magazinmäßiger Bejchaffen-
je fein; die Bezahlung erfolgt zu den jemaligen örtlichen
arltprei,en. Produzenten werben beim Ankauf bevorzugt.
Die Einlieferung ift Vormittags erwünſcht.
(259)
Das Proviantamt De Tauft noch Hafer und Stroß
(Roggenrichtfteoh) von magazinmäßiger Beſchaffenheit zu den
jeweiligen Diarttpreijen an. Anmeldungen von Hafer find im
Bädereibüreau, gegenüber der Steinmeplaferne, desgleichen
von Hafer und Sıroh im Bureau Zodiendrüdenjtrape 16!,
zu madıen,
(260)
Das Proviantamt Mülhauſen lauft nod Hafer und
in ber zweiten Hälfte des Mai den Reſtbedarſ un Koggen
zu den Tagespreijen unter Bevorzugung Der Produzenten an,
Mujter mit Yreißangaben von tabellojem Natural tönnen im
Büreau — Illzacher⸗Straße Nr, 111 — abgegeben werben,
Zugleih wird befannt gemadt, daß von jept ab täglich
Roggen« bezw. Weizentleie in jeder Venge freihandig zu den
Tagespreiſen vertauft wırd.
Chrajburger Druterei u, Berlagsanftalt, vorm, R. Eduly u. Go,
Digitized by Google
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Lotbringen.
... Steafiburg, den 21. Mai 1892.
geiblatt. |
141
I. Berordnungen pp. des Minifteriumd und des Oberjchulratbe.
(261)
Durch Allerhöchften Erlaß vom 8. I. Mis. find ber
Raufmann Joſeph Maria Paltzer in Metz, jeitheriger Vor—
fifender des Gemwerbegerihts in Metz, jowie der Rentner
Georg Hermestroff daſelbſt, ſeitheriger ſtellvertretender
Vorſihender dieſes Gerichts, für die betreffenden Aemter auf
—— Amtsdauer von drei Jahren ernannt worden,
. D. 2852.
(262)
Der Regierungsraih Seeger in Colmar ift zum Stell-
vertreter des Vorfipenden bei dem auf Grund des $. 50 des
Gefches, betreffend die Unfalle und Krantenverfiherung der
in land» und forfiwirthichaftlicen Betrieben befchäftigten Per⸗
jonen, vom 5. Mai 1886 in Colmar errichteten Schiedsgerichte
für die land» und forſtwirthſchaftliche Berufsgenofienfchaft des
m rain ernannt worden.
. D. 2368,
)
Der Amtsrichter Wirz in Bic ift zum Stellvertreter
des Vorfigenden des Schiedsgerichts in Chätean-Salins für
een und Alter&verfiherung ernannt worden.
. D. 2682.
)
Die von dem Auffihtsrath der Altien-Geſellſchaft für
Boden» und Rommunalfredit in Elfaß-Lothringen zu Straf;
burg vorgenommene Wahl der bisherigen Mitglieder des Auf-
ſichtzraths Klein, Eiffen und Schaller zu befegirten inte
rimiſtiſchen Bireltoren der genannten Geſellſchaft ift gemäß
Artilel 25 der Geiellihaftsftatuten vom Kaiferlihen Statt»
— — worden.
4149.
)
Der Kaiferlihe Statthalter hat durch Erlaß vom
4. Mai 1892 auf Grund der von der Optionstommiffion in
ihrer 36, Sißung abgegebenen Gutachten beftimmt, daß die
nachſtehend genannten 54 Perfonen als eliaß-lothringifche
Staatsangehörige nicht zu betrachten find, wobei zu bemerfen
ift, daß bei den mit einem * bezeichneten eine Option, bei
den übrigen eine Auswanderung vor dem 28. Januar
1873 vorliegt.
1. *Altenbad Adolf, geb. am 10. September 1871 in
Gebweiler.
2. Acker Viltor, geb. am 6. Februar 1859 in Brumath,
Landlreis Straßburg.
3. Baumann franz Joſef, geb. am 18. Juni 1852 in
Türfheim, Kreis Colmar.
4. Bouvier Joſef Ludwig, geb. am 4. Juli 1871 in
Enfisheim, Kreis Gebweiler.
5. Baſia Selig, geb. am 27. Mai 1871 in Gebweiler.
6. Baumgartner Karl, geb. am 16. Oktober 1871 in
Gebweiler.
. *Beaume Marie Alfons, geb. am 17. September 1871
in Gebweiler.
. Blod Morig, geb. am 1. Oktober 1871 in Gebweiler,
. "Bueder Franz Auguft, geb. am 1. März 1871 in
Gebweiler.
. *Brendblin Jalob Eugen, geb. am 21. Mai 1871 in
— — Kreis Gebweiler.
aux Joſef Leo, geb. am 4. April 1871 in Oſenbach,
Kreis Gebweiler.
2. "Benginger Ludwig, geb. am 27. Dezember 1871 in
Sulz, reis Gebmweiler,
. "Boehm Anton, geb. am 1. Oktober 1852 in Dahlen-
heim, Kreis Molsheim.
. *Biehler Eduard, geb. am 6. November 1861 in Mül-
haufen.
. "Biehler Joſef Albert, geb. am 10. März 1854 in
Mülhauſen.
.Braemer Julius Alfred, geb. am 9. Juni 1862 in
Straßburg,
. Ball Ferdinand, geb. am 13. Juni 1870 in Aſchbach,
Kreis Weißenburg.
18. »Fiſcher Julius Bernhard, geb. am 28. Ollober 1871
in Gebweiler.
19. *Florenk Theodor, geb. am 23. Januar 1871 in Gebweiler.
20. *Felg Andreas, geb. am 1. Auguft 1852 in Wanzenau,
Landtreis Straßburg.
21. Felter Peter, geb. am 3. Auguft 1870 in Schmwab-
weiler, Kreis Weißenburg.
22. "Gruber Karl, geb, am 21. Mai 1871 in Gebiweiler.
23. *Grosjean Eugen, geb. am 8. Dezember 1851 in
Marlirch, Kreis Rappoltsweiler,
. “Holder Piltor, geb. am 23. März 1871 in Feldlirch,
Kreis Gebweiler.
. Heipler Franz Joſef, geb. am 15. März 1871 in Geb-
weiler.
. "Hartmann Xofef, geb, am 11. Dezember 1871 in
Schweighaufen, Kr. Gebweiler.
. "Hiegel Nitolaus Emil, geb. am 1. Februar 1858 in
Rablingen, Kreis Saargemünd,
Hochapfel Johann Georg, geb. am 3. Oftober 1854
in Straßburg.
B zum Raphael, geb, am 5. Dltober 1870 in
ulz u / W, Kreis Weißenburg.
.*Kirbihler Emil, geb. am 22, Juli 1871 in Gebweiler.
. *Raniger Karl Eugen, geb. am 28. April 1871 in
Rumersbeim, Kreis Gebweiler.
. Lehnel Jatob, geb. am 81. Januar 1852 in Breiden«
bad), Kr. Saargemünd.
35, Müller Jalob Arthur, geb, am 25, Juli 1871 in
Gebweiler.
‚ Müller Karl Yojef, geb. am 15. Januar 1871 in Geb:
weiler.
.Müller Lambert, geb. am 15. September 1871 in
Hartmannsweiler, Kreis Gebweiler.
Moeglen Alfred Michael, geb. am 19. November 1871
in Rufad, Kreis Gebweiler.
. "Müller franz Karl Eugen, geb. am 18. Juli 1871
in Rufach, Kreis Gebweiler.
. "Meyer Emil Sebaſtian, geb. am 19. Januar 1871 in
Sulz, Kreis Gebweiler.
39. "Marx Florenz, geb. am 7. November 1852 in Dine-
beim, Kreis Molsheim.
40. "Mad Natob, geb. am 25. Auguſt 1855 in Dorlisheim,
Kreis Molsheim,
. Marx Syiverien Eugen, geb. am 24. Februar 1870 in
Sulz u/®., Kreis Weißenburg.
2. Marti Ludwig geb. am 31. Juli 1870 in Weiler,
Kreis Weißenburg.
. "Reiff Joſef Leo, geb. am 9. April 1871 in Gebweiler.
. Raud Georg, geb. am 2. Dezember 1870 in Salmbach,
Kreis Weißenburg.
45. "Schirmer Leo, geb. am 28. September 1871 in Geb-
weiler.
46. *Strubel Mori Emil, geb. am 9. September 1871 in
Sulz, Kreis Gebiweiler,
47. *Scildineht Leo, geb. am 15. April 1869 in Straß«
burg.
48. Schaff Georg, acb. am 23. Oftober 1870 in Birlen-
bad, Kr. Weißenburg.
49. *Zroeftler Jofef, geb. am 6. Februar 1853 in Greh-
weiler, Kreis Molsheim.
50. *Troeftler Ludwig Viltor, geb. am 18. März 1856 in
Greßweiler, Kreis Molsheim.
. *Iroeftler Auguft, geb. am 25. April 1861 in Greß⸗
meiler, Preis Molsheim.
. *Zroeftler Alois, geb. am 13. Oltober 1863 in Greh-
weiler, Sr. Molsheim.
. "Wittmann Sarl, geb. am 7. Januar 1854 in Gemar,
Kreis Rappoltsweiler,
.Wegſcheider Xaver, geb. am 14. Februar 1856 in
Rappoltäweiler.
(266) Behanufmahung.
Auf Grund des Artitels I 8. 45 des Gejehes vom
6. April d. Is. betreffend Abänderung des Gejches über die
Bereinigung des Kataſters, die Ausgleihung der Grundfteuer
und die Fortführung des Kataſters vom 31. März 1884,
find ernannt worden:
1. der Direltor der direften Steuern, Geheime Regierungs-
rath Geifeler zu Straßburg zum Vorjigenden und
. ber Verfiherungsinipeltor Anthon dajelbit,
. der Bürgermeifter Apel zu Sejenbeim,
. das Mitglied des Staatsraths, Vürgermeifter Bad zu
Straßburg,
. der Ober-Ratafterinfpefior Dr. Joppen daſelbſt,
. der Bauunternehmer Zierbt u Mülhauſen zu Mit-
we. der Kommifjion der Landesihäger für die Ge«
e.
* es 5
142
Außer den Genannten gehören dieſer Kommiſſion im
— Wahl des Landesausſchuſſes weiter an die Mitglieder
esjelben :
7. Bürgermeifter Rubland zu Münfter,
8. Gutöbefiger Oftermeyer zu Rufad,
9. Mitglied des Staatsraths, Bürgermeifter Köchlin zu
Meiler,
10. Mitglied des Staatsraihs Klein zu Straßburg,
11. Bürgermeijieer Fuchs zu Molsheim,
12, -.. des Staatärath, Treiber Zorn von Buladı
u Dfihaufen,
13. Fabrifant Jaunez zu Saargemünd,
14. Notar Ditſch zu Finftingen,
15. Weinhändler Lanique zu Meß.
Straßburg, den 16. Mai 1892.
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthiaft u. Domänen.
Der Unterftaatsfetretär
von Schrant.
(267) Behanntmahung,
betreffend die Prüfung im Hufbeichlag.
In Gemäßheit des 8. 1 des Geſetzes vom 5. Mai
1890, betreffend die Ausübung des Hufbelhlaggemwerbes, findet
Sonnabend den 4. Juni 1892 von Morgens 8 Ubr ab
eine Öffentliche Prüfung im Hufbeichlage in der Hufbeſchlag—
ſchule zu Straßburg, Steinftraße 37, ftatt, an welcher
Hufſchmiede aus EljahsLothringen theilnehmen tönnen,
Diefe Prüfung bejteht aus einem praftifchen und einem
theoretijhen Theil.
A. Die praftifche Prüfung umfaßt:
1. die Anfertigung zweier gewöhnlicher Hufeilen, mit ober
ohne Schärfung zum Beſchlagen eines vorgeführten Pferdes
für einen Vorderhuf und einen Hinterhuf, ſowie die voll»
ftändige Ausführung des Beſchlages mit diefen Eiſen;
2. die Anfertigung eines englijhen Eiſens, eines Ein-
ſiedel'ſchen oder eines Charlier-Eijens und den Beſchlag
eines Hufes mit demſelben;
3. die Anfertigung eines Hufeifens für ein Pferb mit fehler
baftem oder frantem Fuße oder mit fehlerhafter Stellung
der Gangart.
B. Die theoretifche Prüfung befteht in der münblichen
Beantwortung von Fragen
über das Aeußere des Pferdes,
über die einzelmen Theile, fowie die Beichaffenheit und
Pflege der Hufe und Klauen,
über die Regeln und Grundſähe des Hufbeſchlages und
die dabei vorlommenden fehler,
über die verſchiedenen üblichen Beſchlagsarten, endlich
über das zwedmäßige Beichläg bei fehlerhaften Stellungen
und Gangarten, fowie an fehlerhaften und kranlen
Füßen des Pferdes und des Rindes.
Die Prüfungstommiffion befteht unter dem ®
—ESE
II. 4148,
bes Landesthierarztes aus den Lehrern ber
I)
|
Wer die Prüfung ablegen will, bat bei dem Kreis—
direftor feines Wohnortes, in den Städten Straßburg und
Meg bei dem Polijeidireltor, eim ſchriſtliches Geſuch auf
Stempelbogen bis zum 28, diefes Monats einzureichen.
Der Anmeldung müſſen der Geburtsichein des Be—
werberö und ber bürgermeifteramtlich beglaubigte Nachweis
über eine minbeflens vierjährige Thätigleit im Schmiedehand-
werf beigelegt fein. Hat der erber eine Hufbeichlagichule,
eine Gewerbeſchule oder eine andere Anftalt bebufs feiner
Ausbildung bejucht, To find die Zeugnifie des PVorftandes
biefer Anftalt gleichfalls beizulegen,
Für diejenigen Schmiede, welche an bem Unterrichts—
furfe der Peibefiiagfäuie theilnabmen, genügt mündliche
Anmeldung bei dem Borftande der Schule.
Der einberufene Schmied hat ſich zu ber beftimmten
Zeit mit einem vollftändigen Beſchlagzeug in guter Beſchaf-
fenheit am Prüfungsort einzufinden,, durch Borzeigung des
Einberufungsichreibens über feine Perfon ſich auszuweiſen,
jowie die Prüfungsgebühr von 10 A zu hinterlegen, falls
143
|
!
—
dieſelbe nicht durch den Bezirlspräſidenten gang oder iheil«
weife nachgelaffen ift.
Straßburg, den 19. Mai 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen.
Der Unterftaatsjetretär
Il. A. 1936.
von Schraut.
(268) Bekanntmadhung.
Der Profefjor Dr. Brand! in Straßburg ift zum
ordentlichen Mitgliede der wifienihaftfihen Prüfungstommilfion
bier für das Fach des Engliſchen auf das Prüfungsjahr
1392/93 ernannt worden.
Straßburg, den 9. Mai 1892.
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Der Staatäjefretär
U. 838, von Puttkamer.
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaß.
(269) Bekannfmadhung.
Zur Prüfung von Wegemeifterlandibaten ift auf Mon»
tag, den 10. Oftober d. 38, Vormittags 9 Uhr, Termin
angejept.
Die auf Stempelpapier gejchriebenen Gefuhe um Zur
lafjung zur Prüfung find nad) $. 3 de& Regulativs über die
Ausbildung der Kandidaten für die Wegemeifterftellen vom
5. Februar 1875 (Amtsblatt des Bezirls Unter » Eljoß
S. 27/28) unter Beifügung der vorgefchriebenen Zeugniffe
bis zum 1. Juli d. 38. bei mir einzureichen.
Die Geſuchſteller erhalten über die Zulaffung zur
Prüfung befondere Nachricht.
Straßburg, den 7. Mai 1892.
Der Bezirlöpräfident
V. 2317. von Freyberg.
III. Erlaſſe pp. anderer als der voritebend aufgeführten Landesbehörden.
(270)
Durch Beichluß des Kaiferl. Landgerichts Saargemünd
dom 19. April 1892 iſt die Abhaltung eines —
über die Abweſenheit des Simon, genannt Friedrich Maire
aus Folſchweiler, z. Zt. ohne belannten Wohn- und Aufent⸗
haltsort, angeordnet werben.
Eolmar, den 18. Mai 1892.
Der Kaiſerl. Oberſtaatsanwalt.
T. 621. J. B.: Zentner.
(271) Verzeichniß
der in Elſaß-Lothringen angeſeſſenen Feldmeſſer
und Fortführungsbeamten, welche zur Errichtung
von Meßbriefen und Handriſſen nah Vorſchriſt
des 8, 52 des Kataſtergeſeßzes vom 81. März 1884
bezw. der Anmweifung vom 3. Juli 1886 für bie
Wectäßnnuenssrmeilungen jowie — gegebenen
Falls mit Genehmigung ihrer vorgefegten Be
börde — zur Ausführung von Privatvermeilungen
J Vorſchrift der 88. 11 und 22 des vorbezeichneten
Geſehes befugt jind.
Namen. Wohnort. * ——
I. Bezirt Ober-Elſaß.
a. Kreis Altkirch.
Blum II Pfirt Steuerfontrolör
Grondorf Altfich P
Schmitt Mintel Feldmeſſer
b. Ateis Colmar.
Deder Neubreiſach | Katafterfelbmefjer
Dorrenberger Sundhojen | Feldmefjer
H Dr 2 Eteuer- Colmar Steuerlontrolör
t
Lehmann Mühlbach Feldmeſſer
Riempp Neubreiiah Kataſterfeldmeſſer
Schäckeler Kataſtertontrolör
Scherrer, Steuer⸗ Colmar Steuerfontrolör
infpeftor
Namen. | Wohnort. = Bezeichnung
Sturm
Wichterich
Nies
Rietzſchel
Schneider
Braun
Gartz
Bauder
Blum, Steuer
inipeltor
Hammer
Haug
Möller
Thalinger
Zihopp
Walz
85
—
Steinhäuſer
Dehn
Müller
Schmidt
Schrader
Janfen
Caeſar
Kaifer
Riotte
Roeder
ber Stellung.
| |
0. Äreis Gebweiler.
| Gebweiler Steuerlontrolör
”
Rufach
d. Kreis Mülhanfen.
Mülyaufen Sieverlontrole
”
St. Ludwig | —
e. fireis Nappolteweiler.
Rappoltämeiler
Kayſersberg
Steuerlontrolör
f. Artis Chann.
Thann | Kataſterfeldmeſſer
— | Steuerfontrolör
| > | Katafterlontrolör
— ' Fataflerfeldmefler
; | Stewertontrolör
Il. Bezirk Unter-Elſaß.
a. Kreis Erfein.
Meiftrapbeim Kataſterfeldmeſſer
Oberebnheim | Rutajter» Nevtfions«
feldmefler
Erflein Steuertontrolör
b. reis Hagenan.
Hagenau Steuertontrolör
Keichshofen Kataſlerfeldmeſſer
Katajterfontrolör
Bijchweiler | Steuertontrolör
c. Areis Molsheim.
Schirmed Stenerlontroför
Molsheim
"
d. Areis Schletitadt.
Schlettflabt | Stenerfontrolör
Barr Katafterfontrolör
Silettitadtt | Steuerlontrolör
‚Barr, Kataſterfeldmeſſer
Namen.
Wohnort,
Nähere Bezeichnung
ber Stellung,
o. Fireife Straßburg (Stadt und fand).
PBadermann
Barth
Bauwerfer
Briem
Dobritz
Döring
Dreditraeter
Fetſcher
Frank
Gogler
Groͤßmann
Hagenlocher
Hahn
Hartmann
Häußermann
Haybt
Heuer
Hügel
Iffland
Janſſen
Jeſſen
Klöpper
ſtrauß
Martin
Mathis
Meifinger
Müller
Nade
Rufſet
Sander
Schaal
Schaible
Scherer
Sitz
Spieder, Steuer
inipeftor
Wildt
Wittner
Zier
Straßburg
Stüheim
Strahburg
”
”
Brumath
Strofiburg
Stüßheim
Straßburg
Katafterfeldmefier
Katatterfontrolör
Steuerlontrolör
Fatajter » Revifions-
felomefjer
Kataſter » Supernu ⸗
merar
Kataſterfeldmeſſer
Kataſter- Reviſione
feldmeffer
| Ratajterfelbmefier
”
”
Ratajter = Supems-
merar
Katajler » Kevifiont
feldmeſſer
Kataſterfeldmeſſer
”
Kataſter Revifions:
felbinefler
Ratafterfelbmeffer
“
Steuerfontrolör
| Ratafterfeldmefler
Katafterfontrolör
Katafterfeldmefier
Katafterfontrelör
Katafterfelbmeffer
Kataſter · Supernw
merar
ſtataſterfeldmeſſet
”
Ratafterfontrolör
Kataſter feldmeſſer
Sleuerlontroloöt
Katafterfeldmefier
Namen. Bohnort.
f, Kreis Weißenburg.
Engelbad, Steuer | Weißenburg | Steuerlontrolör
injpeltor
Sanner Hatten "
Walther Weißenburg | Katafterfelbmefjer
g. Artis Babern.
Bruns Lützelſtein Feldmeſſer
Deutſch Zabern
Ehrhardt Harslirchen Kataſterfeldmeſſer
Sohns, Steuer Zabern Steuerlontroldt
inipeftor
Werner Saarunion -
III. Bezirk Lothringen,
8. Kreis Bolden.
Jacques Bolden Steuerfontrolör
Kerbs Buſendorf 2
b. Kreis Chäteau-Salins.
zum Dienze Katafterfeldmeffer
uß Chateau⸗Salins Steuerkontroldt
Meyer " Kataſterfeldme ſſer
0, Kreis Diedenheſten
Beder Diedenhofen | Katafterfeldimeffer
Bornmann * Steuerlontrolör
oppe # Ratajterfontrolör
lein — Steuerlontrolor
Reiber » I Katafterfeibmeiler
Senfert u "
l
d. Kreis Forbad).
Baumgartner Forbach Kataſterlontroldt
Dolfinger Morchingen Feldmeſſer
Krüger Saaralben Steuerlkontrolör
Midielg Forbach
Pauli Kataſterfeldmeſſer
Posta P
Sgittenhelm 5 "
e. Kreife Mech (Stadt und fand).
Beilftein Mep Feldmeſſer
Berſtechet alafierfeldmeſſer
Tloed Sablon Rataftertontroldr
François Me Ratafterfelbmefler
Nähere Bezeichnung
ber Stellung.
— — — — — — — — — — —
Nähere Bezeichnung
Namen. Wohnort. der Stellung.
Kleemann Steuerlontrolör
Kriegbaum "
Lecomte Kataſterfeldmeſſer
Maurice ——
Mey atafterfeldmeffer
M € y er “
Möller ®
Stod, Steuerinſpel⸗ Steuerfontrolör
tor
Wilte ”
f, Artis Saarburg.
Breug | Saarburg Steuerlontrolör
S oh ns | * v
g. Attis Iaargemänd.
Hamann Bltesbrüden | Katafterfeldmeiler
5 Saargemünd | Steuertontrolör
aspar Miesweiler | Katafterfeldmefjer
Kühlmenn F "
Oberneſſer Bitſch Steuerfontrolör
Schiele 3. 3t. Suremburg| Eiſenbahnfeldmeſſer
(Bahnhof)
(272)
Die Gemeinde Waſſelnheim beabfichtigt, auf ihrem im
Katafter unter Seltion A Rr. 4 eingetragenen Grunbftüd, bie
Mattenmühle, ein Schlachthaus zu errichten. Einwendungen
gegen dieſes Projelt find binnen einer mit Ablauf des Tages,
an welchem dieſes Amtsblatt ausgegeben wird, ihren Anfang
nehmenden Frift von 14 Tagen bei mir oder bei dem Bürger
meifteramt in Waſſelnheim münblih oder jchriftlich *
bringen. Die Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne der
Unlage Tiegen in je einer Ausfertigung auf ber Kanzlei ber
biefigen freisbireftion und auf dem Bürgermeiſteramte im
Waſſelnheim zu Jedermanns Einfigt aus,
Das in meiner Bekanntmachung vom 18. Januar 1891
(Eentral» und Bezirtd-Amtsblatt Rr. 3, Beiblatt) angeordnete
Vorverfabren ift durch Aenderung des Schlachthaus platzes
hinfällig geworben.
Molspeim, den 27. April 1892.
Der Preisbireltor,
Nr. 2246, 3. B.: Nelken.
(273)
Bei der in Schiltigheim vom 10,—24. Mär db, Is.
auf Grund des Art. 7 des Dekrets vom 15. Oltober 1810
abgehaltenen Vorunterſuchung über die Vorteile und Nach ⸗
— A
tbeile einer von der Firma Sylvan Weil u. Co. in Straß-
burg in einem heile der von ihr gemietbeten Tagerhäufer
der Altiengeſellſchaft der Schiltigheimer Eijenbahnen, Bildh-
weilerſtraße in Schiltigheim, bereil® angelegten Niederlage von
frischen Häuten bat ſich in Folge der eingelegten Einwendungen
und der daraufhin bethätigten Ermittlungen herausgeftellt, daß
dieſe Niederlage nicht als eine Niederlage im Sinne bes oben
genannten Gejehes in Verbindung mit Nr. 141 des Delrets
vom 31. Dezember 1866, fondern vielmehr als eine „Anftalt
zum Trodnen und Einfalzen ungenerbter Thierfelle” fi dar—
ftellt, Gemäß 8. 17 der Gewerbe-Ordnung in Verbindung mit
der Belanntmahung des Reichslanzlers vom 16. Juli 1888
(R-6.:Bl. ©. 218) wird deshalb das genannte Unternehmen
nunmehr hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
Die auf diefes Unternehmen bezüglichen Beſchreibungen,
Pläne und Zeichnungen liegen von dem auf das Erfcheinen
diejer Nummer bes Amtsblattes folgenden Tage an, ſowohl
auf der hieſigen Sreisdireltion als aud) auf dem Bürger
meiſteramte zu Schiltigbeim offen.
Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten
Kreißbireltor oder dem Bürgermeiſter von Schiltigheim mäh-
rend ber in 8. 17 ber Gemwerbe-Ordbnung bezeichneten, bie
fpätere Geltendmachung ausſchließenden, vierzehntägigen Frift
ſchriftlich oder mündlich anzubringen.
Straßburg, den 9. Mai 1892.
Der Kreisdireltor
J.Nr. 2308. Graf zu Solms.
V. Perſonual⸗Nachrichten.
(274)
Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen.
Seine Majeflät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, dem Straßenwärter Boinfignon in Mittersheim das Allgemein
Ehrenzeichen mit der Zahl 50 zu verleihen,
Urnenunugen, Verfehnugen, Entlaffangen.
Verwaltung des Innern.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt gerubt,
ben Regierungsaſſeſſor Seeger zum Kaiſerlichen Regierungs-
rath in der Verwaltung von Elſaß-Lothringen zu ernennen,
Jufiz- und Aultas-Werwaltung.
Gejtorben: Amtsgerichtsfelretär Gores in Brumath,
der zweite Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Lüpelftein,
Forftmeifter Uloth dajelbit.
Ernannt: FForfimeifter Renner in Lüpelftein zum
zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Lützelſtein.
Verwaltung der Finanzen, Fondwirthfchaft und Pomänen.
Verjegt: Nentmeifter Machwirth I in Delme nad)
Rohrbach, Affiftent I. Mafle Lindberger in Straßburg als
Steuereinnehmer I. Klaſſe nah Rappolisweiler,
Ober ſchulrath.
Entlaſſen: Der Dirigent der Realſchule zu Waſſeln⸗
heim Oberlehrer Plattner auf ſeinen Antrag aus dem Schul -
dienſte von Elſaß⸗Lothringen.
Ernannt: Der lommiſſ. Lehrer Naſer am Gymnaſium
in Buchsweiler und der wiſſenſchaftliche Hülfslehrer Dr. Eduard
Holimann am Lyzeum in Colmar zu orbentlichen Lehrern.
Bryirhsverwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Meinflicher Jatob Preiß zum Beigeord⸗
neten der Gemeinde Reichenweier.
b. Unter-Eljaß.
Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Brehme zu
Schlettſtadt die Gemeindeförſterſtelle des Schutzbezirls Markols-
heim · Nord, Oberförfterei Schletiflabt.
Berſetzt; Die Lehrer Letz von Grünenberg am die
Mittelfchule in Brumath, Ebner von Irmftett nach Hegenen
Buchheit von Ohnheim nad Irmſiett.
Penſionirt: Elementarlehrer Deutſchler in Her jfelb.
Entlafſen auf Antrag: Lehrerin Straub in
Schiltigheim, SHeinfinderfchulvorfteherin Bimberling in
Fronenburg.
©. Lothringen.
Ernannt: Johann Map zum Bürgermeiſter der Gr
meinde Holvingen, Jalob Jacques zum Beigeorbneten des
Vürgermeifters der Gemeinde Hilbesheim.
Utichs· Voſt· und Celegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Pofldireltion Straßburg.
Angeftellt: Ms Voftaffitenten die Poflanmwärte
Beder in Zabern, Gehl in St. Ludwig, Knigge in Hagenau
Teubner in Gebweiler, Nörtemann in Mülhaufen, Anacd
in Biſchweiler, Gärtner in Weißenburg.
Sur Die Poftaffiftenten Hilderhof von Mül
haufen nad; St. Ludwig, Gähſchmann von Gr. Lichterfelde
nad Straßburg, Rohde von Perleberg nad Straßburg.
J Strafburger Druderei u, Berlagsanftalt, vorm, R. Edufg u, 6o. —
— 141 —
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotbringen.
geiblatt. | Strafburg, den 28. Mai 1892.
I
I. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Ölfaf.
(275) Verordnung. ! Förmlichteit ift durch eine Beſcheinigung des Bürgermeifters
teilen.
Nachdem in mehreren Gemeinden des Kreiſes Gebweiler' | mad —— den 18. Mai 1892
die Maul- umd Klauenſeuche ausgebrochen ift, verorbne ich, PARRE, DER 10, DM ZBUM
unter Bezugnahme auf die Verordnung des Minifteriums vom Der Bezirkspräfident.
18. November 1889 Nr. II. A. 4091 (Gentral- und Bes II. 4395. I. U: Boebm.
zit Amtsblatt S. 297) für den Umfang des Kreiſes Gebweiler, Ansıng
was folgt:
aus ben Genoſſenſchaftsſtatut der durch vorſtehenden Beſchluß
8. 1. ermächtigten Syndilatsgenoſſenſchaft.
Führer von wanbernden Schaf und Schweineheerden Das Genoſſenſchaftsſtatut ift gleichlautend mit dem vor:
müfjen im Befige eines von einem approbirten Thierarzte ſteheud auf ©. 89 unter (179) der Beilage abgebrudten Gtatut ber
auöge Zeugniffes über den jeuchefreien Zuftand der Feldwegegenoffenſchaft Enfisheim — Nieder-Thurfeld bis auf nach⸗
deaden beſnden. — urtitele
8, 2.
J Das Syndilat beſteht aus 3 Mitgliedern und 2 Gtellvertres
Viehhänbdler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes tern, Hiervon find alle Mitglieder und alle Stellvertreter auß der Zahl
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen der betheiligten Gigenthümer zu wählen. Gin Drittel ber Mitglieder
laſſen, müſſen den Führer mit einem Zeugniß über des — * u. Jahr neu Pr —
en Erneuerungen werden au
jenchefreien Zuſtand ber zu —— Thiere verſehen muelieer burg 3 ame age
Eolmar, den 18. Mai 1892. bleiben in Funktion bis zu ihrer Erjekung.
Der Bezirkspräfident Artitel 5.
dan Zur Theilnabme an der Generalverfamml bi
1 4708. ». Zur —— —— — ee
Gigenthümer, welche verhindert find, perjönlid) zu erſcheinen,
und frauen oder Minderjährige Können ſich durch Bevollmächtigte
(276) Beſchluß. — Geo * — * nicht — Bollmachien
Der Bezirlspräſident des Ober-Elſaß, a erlangt jein. win biefethe Perfon Ye nid mehr
Nach Einfiht ꝛtc. x. als 2 Vollmachlen Übernehmen.
a2 Artikel 7.
Veſchließt: Die Syndilatsmitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn
Artikel 1. erforderlich, einen Beigeorbneten als defien Vertreter auß ihrer
Die behufs Anlage eines Entwäfferungsgrabens im Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftand und deſſen Etell»
Ranton „Hohmatten“ in der Gemarkung Kapenthal unter dem ag Fan _ 2 ion: in —— Der Vorſtand
Ramen Enwſſerungsgenoſſenſchaft Kahenthal I gebildete Syn- a Fa gen * fo oft er eine Te Me nötig
Öiotsgenoffenfcjaft derjenigen Cigenthümer, beren Ramenöver- | Fünfter fämmtlider Witglieer des Epnbitats fie beantragen; er
richniß dieſem Alt angefchloffen ift, wird hiermit auf Grund fügrt den Vorfik in den Gifungen unb in den Generalverfammlungen.
des Urt. 12 des Geſehes vom 21. Juni 1865 nad Maßgabe Gr hat bie Imterefien der Genoffenfcaft zu überwachen umb bie
des Genofjenichaftsflatuts vom 22. Februar 1892 genehmigt, Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung der GenofjenjChaft
um die Vortheile der Art. 13 und 19 des gedachten Geſetzes — we
p genießen. find jeberzeit berechtigt, das Alten ⸗
Artitel 2 Inventar und die Alten jelbft einzufehen.
J Der Vorſtand hat die Beſchlüſſe des Syndikais auszuführen;
Dieſer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Genoſſenſchafts- derſelbe ift iisbeſondere dazu berufen, die Gefellſchaft bei den Ges
Ratuts iſt im Central» und Bezirks⸗Amtsblatt zu veröffent- richten zu verlrelen.
ichen und in der Gemeinde I während eines Monats Artitel 20.
dom Tage des Empfangs desſelden an durch öffentlichen Ans Die Vertheilung ber Koften erfolgt im Verhällniß ber Größe
lag bekannt zu machen. Die Erfüllung diefer lepteren der bei der Grabenanlage beteiligten Grundftüde,
148
b. Unter-Elfaf.
@77) Beſchtuß. F
Vom 1. Juni 1892 ab wird der Kanlon Martolsheim
in drei Kantonalarztbezirfe getheilt.
Der eg Martolsheim I umfaßt die
Gemeinden: Artolsheim, Böfenbiefen, Boozheim, Elſenheim,
olsheim, Heffenheim, Madenheim, Markolsheim, Muffig,
Gnenheim und Schwobsheim.
—— dieſes Bezirles iſt der praktiſche Arzt
Rohmer in Marlolsheim.
Dem Kantonalarzibezirlke Markolsheim IT werben
ugetheilt die Gemeinden: Bindernheim, Richtolsheim, Saajen-
hiermit der praftiiche Arzt Dr. Schüller in Sunbhaufen
ernannt.
Der Kantonalarzibezirt Markolsheim IM umfaßt die
Gemeinden: Baldenheim, ——— und Mütters ho
Zum Kantonalarzie des Bezirkes Marlolsheim III wird
hiermit der praltiſche Arzt Sigwalt in Müttersholz ernannt.
Außerdem wirb die zum Kanton Marlolsheim gehörig
Gemeinde Diebolsheim dem Kantonalarztbezirte Benfeld
ugetheilt und dem Santonalarzte Dr. Kreig in Rheinau
beriielen.
Straßburg, ben 19. Mai 1892.
eim, Schönau, Sundhauſen und Wittisheim. Der Bezirlsprãſident
Zum Kantonalarzt des Bezirles Martolsheim II wird v1. 35681. 5 von berg.
(278) —NMachweifſulug
bes im Monat April 1892 feſtgeſtellten Du nitis der höchſten Tagespreife der
für verabreichte Fourage *— 8,9 — Resale übe Be Pe
auptmarktorte, nad) welchem die Verglhung
iftungen für die bewaffnete Macht im Frieden
bom 18, Februar 1875 (R. ©. Bl. S. 52) umb Art. 11 8. 6 des Reichsgeſehes vom 21. Juni 1887 (R. G. Bl. ©. 245).
Stroh
Hafer Roggen» Weisen Heu.
Richt⸗ Krumm⸗ Rich t⸗ Krumm⸗
Marktort. — ne
Dur urde Durch · urch · u
| Det | Tante | Dit | Toni | Bit, ——
der Amir oe Amitdenhee Imieae,|,Dr I mitse;] ne F miese,
Her que Men | rufe | hen »pöörten | ang *j Höhen | gran "| Höhen | ara"
age | jäiag, | TeRed- | uüing, | Ropeh- | sing. | Kaeh | jaing. | Lasel- | järag j6lag
preife 9 | preife. | pedie. lag. | yreife. “I preiie i e.
Es Loften je ein Hundert Rilogramm:
BEE SEI SEIE SEI SEI BEIE SEI BEI BEI BEIE.BEIE.SE;
102. EEE EEE 18 |s2| 19 |76| 5 Ja0] 5 Jr — I—| — |— | 4 [so] 5 Joa] — I—] — |—i 6 js0| 7114
1 BO — 18150] 17 j32| 4 |so| 5 Jos] 3 |so| 3 jes| 3 [sol 3 [rs] 3 — 3 Jıs} 5 60) 5/88
Gebweiler.. 2222222200. 18 Jao| 19 |32] 5 |20| 5 a8] — I—I—|1—| 4 ja0| 4 se] — II — |— | 6 — 6|%
Mülhaufen. .-»- 222200: 17 J—1| 17 iss] 5 |—| 5 |25]| 4 |—] 4 |20| 4 |sol 5 joa} 3 Isol 3 |ao} 540] 516
Rappoltöweile ..... 2... 171-1 17151 — 1-7 — I] — I—1— 1— |] — I — I— 4 180] 5 los] 6 — 6|%
15 [ss 16 6213 [sa] 4 [8] — |—1 — |—| 3 [20] 3 [36 | — AI—A A 41%
BDeumald 22er nen 16 |—| 16 |so] 4 I—| 4 20] — I— —1 2180] 2 4] — II —i—| 6|40) 6/7
Hegenan. — 1-1 — 1-15 — 5 125] —— —— —— —— —— —— 6—630
olsheim...... . 15 J-Iis 180| & [50| 4 1721) — FITIAIAAI APPOI—-I—A—256— 60
Shlettftabt -.--:--. un nn 15 1—| 16 [sof 5 |6of 5 |ss} 5 |20] 5 Ja6| 4 jao| 4 62)13 |50] a Jen} 5[40f 5167
Straßburg. - - = nenn. 16 123] 17 [041 — [— — I—[ 6 — 6 130] — I—]— |—] # |56} 4 70 7150] 7/8
Weißenburg - - -- 2220000. 15 |} 15 j75] 4 I80] 5 14] — I] — 1-1 1-1 I] 1—1— | 41801 504
Bien ee 15 1i5] 15 ist} 5 [of 5 jsaf 5 j20] 5 461 4 201 4 41)3 Jen] 3 I75| 5|—I 5|%
Bellen. 2-0 ereer or « 13 60) 14 j28] 8 |—] 8 Ja0| 3 [50] 3 ss] — II — I—T— I] — I— 5 |60] 5188
Dieme 14 -14 1705| — |—1— 1-1 —1—1— 1-1 — 11 — | 3 [2aol 3 361) 585] 614
Diebenhofen. -... un 00. 15 |—} 15 |75] 6 |—) 6 130] 5 |8o| 6 Jos] 4 [20] a lai] 4 j—} a |20| 5 |e0j 5|85
— 15 -15 175] 6 —ãIs 80] 5 Is 301 — I] — i—] — i— 1] |— sl] 61%
a een 15 104] 15 [79] 6 Jis| 6 J49]| 5 Jıs]| 5 |44| A 201 a Jar] 3 Iso] 3 [rs] 6— 6|30
Saarburg... 2er nn en. 15 Iso] 16 I59] 5 |so] 8 Jod] — I —] — I —1— II — I— 4 |20| 4 Jaı]| 5 a0} 5167
Saargemünd.. 220000. 14 [85| 15 159] 5 Jos] 5 I335 4 |—| 4 201 & [is] & |36| 3 601 3 Ins] 520] 5|#
— 149 —
‚II. Erlaſſe pp. anderer ald der vorftehend „aufgeführten Landesbehörden.
9) auf einem in a ee an ber er und dem
Beſchluß des KL Jandgerichts zu Straßbur Kanal gelegenen, die Satafternummern 186 und 137 tragenden
K cn ode .—. * zo Irene —— ae ——
96 - gegen die Errichtung diefer Anlage find binnen einer die jpätere
ı —— geboren zu Offenheim. am 22. Sa Geltendmadung ausſchließenden Gen von vierzehn Xagen,
2, Jatob FT ein, geboren dafelbft am 30, Juli 1825, beginnend mit dem Ablaufe des Tages ber Ausgabe biejes
* i Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem Herrn Buͤrgermeiſt
de zur Zeit ohne befannten Wohn und Aufenthaltsort, für zu Hüningen — — de *
wind erflärt worden, Die Beſchreibungen ſowie Zeichnungen und Pläne der
Colmar, den 23, Mai 1892, Anlage liegen in je einem Exempliare auf der SKreiädireftion
Der K. Oberftaatsanwalt. in Mülhauſen und dem Bürgermeifteramte zughüningen zur
660. 3. B. Zentner. Einfiht offen.
80) - Mülhaufen, den 24 Mai 1892.
Der Unternehmer Herr Earl Frante aus, Bremen Der Kreisdireltor
üfihtigt, für die Gemeinden Hüningen und Gt, Ludwig J.Nx. I. 2998. Sommer.
V. Perſonal⸗Machrichten.
8) Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen.
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller ſtadt und dem Yußgendarmen John, zu Herlingen das Allge-
übioft gerubt, dem Fußgendarmen Wiederkehr zu Dieme- meine Ehrenzeihen aus Anlaß ihresz Ausjceidend aus dem
en dad Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, den berittenen Dienfte zu verleihen,
darmen Kojje zu Erftein und Kotjhansty zu Schlett- a
Eruenunngen,; Verfeungen, Cutlaſſuugen.
Verwaltung des Innern. jeräberg zum Hypothelenbewahrer. Lehterem ift die Verwaltung
Durch landesherrliche Verorduung des Herrn Gtatte des Hypothenamtes in Chateau⸗Salins übertragen worden,
fees find ernannt worden: Entlajjen: Affiftent I. Mafje Leding in Mülhauſen
——— Martin Wanner zum erſten Beigeorbneten, auf ſeinen Antrag.
mann Jojef Scheibling zum zweiten Beigeordneten der Pejirksoerwaltung.
ande Reenholg. b. Unter⸗Elſaß.
Jufiz- und Aultus-Vermaltung. ‚Ernannt: Notariatsgepülfe Kraushaat in Trug
Ernannt: Amtsgerichtsſelretär Fiſcher in Truchters- tersheim zum ſtändigen Ueberſeher für den Amtsgerichtäbe-
in zum Stantsanmalticaftsfetretär in Saargemünd, zirt ch ——
Pi t: t i itti tatsmäßig angeſtellt: Die lommiſſ. em
MP Geripitneiihigen BI I Den mn |... 1 Haste ch Deim in Senbel
Beauftraat: Gerichtövollgieheramtstandidat Schul BVerjept: Die Lehrer Seininger von Schönburg als
Lrumath he * mm, — einer —ES Klaſſenlehrer nad) Saarunion und Leifer von Saarunion
aaſtelle in Bolchen. nad Weilersweiler.
Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgiſcher ;
"ifo vorgenommene Ernennung des Kandidaten der . —
rologie Gerſt zum Pfarrer in Klingenthal hat die Be— Ernannt: Nitolaus Beder zum Beigeorbneten bes
Ngung des Kaijerlichen Statthalters erhalten, Bürgermeiſters der Gemeinde Greningen.
Definitiv ernannt: Appel zum Lehrer an der Ge
Verwaltung_der Finanzen, Fandwirtäfgaft/und Domänen. meindejhule zu Holvingen.
Ernannt: Zivilanwärter Hedmann in Blodelsheim In den einftweiligen Rubeftand verjegt: Ele-
» Rentmeifter, Entegiftrementseinnehmer Meurin in Hab mentarlehrer Morcq zu Niederum.
150
VI. Bermifchte Anzeigen.
(282)
Die badiſche Schiffiahrts » Aſſeluranzgeſellſchaft im
Mannheim Hat die Herren Bott u. Mezger in Mülhaufen
ihren Vertretern beflellt und für ihren Gelchäftsbetrieb in
Gljaf-Lotfringen bei denfelben Domizil gemählt.
(283)
Hopfenmaller Nathan Straßburger zu Schlettſtadt
it al3"Unteragent für das Nnswanderungsunternehmen bes
Herrn Rarl Eugen Peiſch in Straßburg beftätigt morben.
(284)
Dat Proviantamt Straßburg kauft noch fortgeſ
Roggenrichtitrob von magazinmähiger Beihaffenheit —
zwar vorzugßweile von Produzenten — zu ben örtlichen
Tagespreifen an. .
Die Ablieferung bat bei der Magazin-Rendantur —
Saarburgerftrahie 3 — zu geichehen, woſelbſt auch die fofortige
Bezahlung erfolgt.
Strabburger Druderei u, Berlogtanfalt, vorm. N. Shealy u. &o.
— 121 —
I. Verordnungen pp. des Minifteriumd und des Oberſchulraths.
285) I Gleichzeitig ift genehmigt worden, daß bie Looſe in
Durch Verfügung des Minifteriums ift geflattet wor« | der Gemeinde Ehrakburg und in den Gemeinden bes Land»
en, daß gelegentlich) des im Monat September d. Js. in freifes Straßburg durch anfäffige Händler von Haus zu Haus,
Straiburg ftattfindenden Zuchtviehmarktes eine Lotterie ver fowie an öffentlichen Orten bis zum Tage der Ziehung, feil-
nftaltet wird. Der Vertrieb der Looſe ift in ganz Eljaß- geboten und verfauft werden.
othringen erlaubt. I. A. 5120,
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaß.
(286) nommen worden und hat in Straßburg und in Hagenau
Der am e Mai J 8. en dem z.. eg Büreaus eröffnet.
xwauung ausgeſchiedene Regierungsbaumeifter Glödner in den 25. Mai 1892,
Strakburg ift im das —S der für Projellirung, Ver⸗ ———— *
midlagung und Ausführung von Gemeinden- und Inftituis- Der Bezirkspräfident
yanten befähigten Architelten des Bezirls Unter⸗Elſaß aufge C. 508. von Frenberg.
—
IH. Grlafje pp. anderer ald der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
(287) nad) beabfichtigt, auf feinem im Banne von Dornach, Sel-
Durch Urtheil des K. Pandgerichts zu Zabern dom tion A Nr. 1065 gelegenen Grundſtücke eine Anilin«, Del-
23. Mai 1892 ift die Mbhaltung eines Zeugenverhörs über und Salz⸗Fabril zu errichten. Etwaige Einwendungen gegen
die Abmefenheit des Klempner Franz Joſef Strub, zuletzt diefe Anlage find binnen einer bie ſpätere Geltendmadun
in Mupig wohnhaft, zur Zeit ohne befannten Wohn- und | ausichließenden 14tägigen Frift, beginnend mit bem blau)
Aufentbultsort, angeorbnet worden. des Tages der Ausgabe diejes Blattes, bei dem Unterzeich-
‚ Mai , neten oder dem Seren Bürgermeifter zu Dornach anzubringen.
ser ae m. Oberſtaatsanwali Die Beſchreibungen und Pläne der Anlage liegen in
Ge Dr. je einem Exemplare auf der SKreisdireftion zu Mülhaufen und
eheimer Ober· Juſtiztath dem Bürgermeiſteramte zu Dornach zur Einſicht offen.
T. 698, Naſſiga. Mülhaufen, den 25. Mai 1892.
Ss) Der ſtreisdirellor
Der Fabrifant Herr Louis Noesler, Sohn, in Dor« IJ.Nx. IL 3192, Sommer.
— — —
V. Perſonal⸗Nachrichten.
289) Verleihung von Orden und Ehrenjeichen.
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller den Rothen Adler-Drben vierter Mlafje mit der Zahl 50 zu
mäbigft gerubt, dem katholiſchen Anftaltsgeiftlichen, Ehrendome« verleihen.
m Schmitt in Me aus Anlaß feines Priefterjubiläums
rnenunngen, Verfegungen, Eutlaſſungen.
Univerftät. teröheim, Gerichtsſchreiberamtslandidat Schweißer zum Ges
Der Militäranmwärter Ivo May ift zum Seminarbiener fretariats-Affiftenten bei dem Amtsgericht in Straßburg.
xi der Univerfität ernannt worden. Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene
Ernennung des Hülfspfarrers Burger in Stundweiler *
Auſtiz· und Kultus-Vermaltung. farrer in Waflelnheim bat die Genehmigung des Kaijer-
._ ‚Ernannt: Referendar Kettelhoit auf Grund der den Statihalter8 erhalten,
»ftandenen Staatsprüfung zum Gerichisaſſeſſor, Sekretariats - Die von dem reformirten Ronfiftorium zu Bifchweiler
€
üftent Koehl in Colmar zum —— * in Truch ⸗ vorgenommene Wiederwahl des Pfarrers Grimm zu Bild-
weiler zum Präfidenten des Konfiftoriums bat die Gench-
migung des Minifteriums erhalten.
Verwaltung der Finanzen, ſaudwirthſchafſt und Domänen.
Ernannt: Der SefretariatSaffiftent der Direktion der
Zölle und indireften Steuern Burdardt zum Aififtenten
1. Slafje bei dem Hauptfteueramte Straßburg.
Deyichsverwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Verjegt: Blind, Forſthülfsaufſeher, von Rappolte:
weiler als Gemeindeförfter nah Kayſersberg, Oberförficrei
Kayfersberg, Kepler, Gemeindeförfter, von Kayfersberg als
Forſthülfsaufſeher nad) Nappoltsweiler, Oberförfterei Rappolts-
weiler,
b. Unter- E1faf.
Definitiv ernannt: Die Lehrer Robinius in Diefen-
bad) und Schrapf in Straßburg.
Verſehßt: Die Lehrerinnen Müller von Boofzheim
nad) Keskaſtel und Wicgert von Kestaftel nad Boofiher,
fowie Lehrer Twele von Wildersbah nad Straßburg.
Benfionirt: Die Elementarlehrer Fiſcher in Roi.
weiler, Müller in Rottelöheim.
Veichs · Voſt· und Eelegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Poſtdireltion Straßburg.
Neu angenommen zu Poftagenten: Zind Chriftian,
Wirth und Nderer in Schweigbaufen.
Angeftellt als Boftaffiitient: Die Woftaffifienter
Wenſchow und Fiſcher zu Straßburg, als Poftverwalkr
int, Poftaffiitent, in Lutterbad).
Berjegt: Karg, Boflverwalter, von Lutterbad) nes
Wörth (Sauer), Fint, Boftaffiftent, von Wörth (Sauer) nd
Lutterbach, Lipp, Poitaffiftent, von Mülbaufen nad Golmer,
Weiß, Poftaffiitent, von Marlirch nad) Colmar, Hedhinger,
Poſtaſſiſtent, von Schiltigheim nad Straßburg, Birfelbas,
Poſtaſſiſtent, von Colmar nah Sciltigheim, Kleine, Pol
ajfijtent, von Münfter nach Straßburg.
VI. Vermiſchte Anzeigen.
(290)
Der Maler Heinrich Bender zu Buchsweiler ift als
Unterogent für das Nuswanderungsunternehmen bes Herrn
Karl Eugen Peiſch in Straßburg heitätigt worden.
(291)
Die dem Schneider Michael Steiner zu Schleitftabt
ertheilte Vollmacht als Unteragent für das Auswanderungs-
unternehmen des Herrn Karl Eugen Peiſch in Straßburg
(Gentral» und Bezirfs-Amtsblatt für 1887 Nr. 42 ©, 220)
ift in Folge Zurüdziehung des ertheilten Auftrages erlofchen.
(292)
Das Proviantamt Diedenhofen ſetzt aud) im Juni d. Is.
ben Haferantauf fort.
)
Das Proviantamt Dieuze kauft Heu und Roggenricht-
firoh von magazinmäfiger Beldaffen t — und zwar vor⸗
zugsweiſe von Produzenten — zu den örtlichen bezw. Saar»
burger Tagespreifen.
(294)
Das Proviantamt Hagenau kauft vorzugsweile von
Produzenten Rongen, Hafer, Heu und Roggenrichtitroh von
magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen ber örtlichen Markt»
preife — Verläufer haben das Natural frei bis ans Magazin
zu Tiefern,
(295
Das Proviantamt Pfalzburg i. 2. kauft NRopee,
Weizen, Roggen und Weizenftroh von magazinmäßiger Br
Ihaffenheit in Grenzen der ortsüblichen Marktpreife, Te:
Scheffelgewidht muß beim Roggen mindeitens 35,5 kg, bein
Meizen mindeftens 37,5 kg betragen.
(296)
Das Proviantamt Saarburg i. 2. kauft vorzugkwen
bon Produzenten Hafer-, Roggen» und Weizenftroh ven
magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der üblichen ön-
lichen DMarktpreife. Die Verläufer haben die Naturalien fie
bis ans Magazin, wo möglid an den Bormittagen zu Tiefer.
Pr a Roggen und Heuankäufe find vorläufig gr
en.
(297)
Beim Proviantamt ri ift der Bedarf ar
Weizen, Roggen und Safer gededt.
Der Ankauf von Heu und Roggenftrob wird nach Moi-
* des verfügbaren Raumes fortgeſeht, doch iſt wegen der
inlieferung vorherige Anfrage nothwendig.
(298)
Das Proviantamt St. Avold fauft nod Hafer un
Noggen von magazinmäßiger Beihaffenbeit unter Benorzuguma
der Produzenten zu den — örtlichen Marltpreiſet
— Straßburger Truderei u. Berlagsanflatt, vorm. 8 Eäulg u. Go.
— 153
Gentraf- und Bezirks Amtsblatt für Glfaß-Sotdringen.
Seiblatt. |
Straßburg, den 11. Auni 1892.
N Ur, 26.
Ein Danptblatt ift nicyt ausgegeben worden,
I. Berordnungen pp. ded Minifterinmd und des Oberfchulratbs.
(299)
Auf Grund des Artikels 4 des Gefehes vom 7, Mai
1853 über die Sparkafjen werden die Namen derjenigen Per-
jonen, welche feit mehr als 29 Jahren über ihr Guthaben
bei den betreffenden Kaſſen feine Verfügung getroffen haben,
nachſtehend zur Öffentlichen Kenntniß gebracht,
Straßburg, den 8. Juni 1892,
Minifterium für Effaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär
von Köller.
Verzeichniß der Sparkaffen-Guthaben,
über welche feit mehr als 29 Jahren feine Verfügung
getroffen ijt*,
Sparkaſſe zu Colmar.
10498. Kammzerer, Franziska, Mobiftin, Colmar; 11. Jar
nuar 1857; 30. März 1862; Nüdzahlung; 14,77 M.
11488, Ruhlmann, Salome, Dienftmagd, Colmar; 20. Jar
nuar 1859; 2 November 1862; Rüdzahlung; 18,40 M,
11895. Brik, Chryſoſtomus, Straßenwärter; 30. Oftober 1859;
2. Juni 1861; Einzahlung; 103,72 M,
12399, Burger, Marie, ohne Gewerbe, Günsbach; 1. Juli
1860; 9. März 1862; Rüchahlung; 18,61 M.
12970, Dairal, Wilhelm, Kefielihmied, Colmar; 12. Mai
1861; 26. Oftober 1862; Nüdzahlung; 23,65 M.
13507, Faleinella, Johann Georg, Stimmer, Kayſersberg;
17. November 1861; 12. Januar 1862; Rüchzah⸗
lung; 1,80 M.
Sparkaſſe zu Mülhauſen.
7267. Stöder, Franzisla, Dienſtmagd, Mülhauſen; 30. Juni
1861; 21. Dezember 1862; Einzahlung; 283,03 M.
7421, Kirnberger, Ludwig, Spinner, Mülhaufen; 20, Oltober
1861; 11. Mai 1862; Rüdzahlung; 23,37 M.
Sparkaſſe zu Markirch.
1549. Bedo, Maximilian, Weber, St. Kreuh i. L.; 21. Au—⸗
uft 1858; 18. Mai 1862; Rüchahlung; 24,59 M.
1952. Braun, Michael, Pförtner, Markirch; 16. Mai 1858;
29. Auguft 1862; Nüdzahlung; 0,62 M.
LA. 5251.
| *) Die erſte Nummer ift die Nummer des Namentegifters.
‚Muherdem find angegeben: ber Name und Vorname bed Einlegers;
Stand und Mohnort bes Einlegers; das Datum des erften Kaffen-
geidäfts; das Datum umd bie Urt bes Ichten Kaffergefchäfts und
ber gegenwärtige Betrag dei Kapitals.
9323.
11014.
11039,
11053.
11056.
11110,
11113.
11114.
11115.
11147,
11162,
11178.
11241.
11275.
15449.
23254.
Sparkaſſe zu Straßburg.
Merkle, Wilhelmine; 14. Dezember 1862; 14. Der
jember 1862; Einlage; 42,37 M.
Dereims, Peter Joſeph Anton, ängnißdirektor,
Straßburg; 20. Juli 1856; 30, Juni 1862; Rüd-
ablung; 15,97 M,
offet, Eugenie, ohne Gewerbe, Straßburg; 3. Jar
nuar 1858; 7, Juli 1862; Nüdzahlung; 222,90 M.
Mohr, Andreas, Soldat im 64. Inf-Regt., Straß-
burg; 8. ig 1858; 23. Juni 1862; Rüdjah-
lung; 25,09
Sohm, Sebaftian, Kutſcher, Straßburg; 29. Augu
1858; 8, Dezember 1862; NRüdzahlung; 23,87 M.
Kayſer, Andreas, Hauptmann in Ruheſtand, Edhil-
tigheim; 19. Dezember 1858; 17. März 1862; Nüd-
zahlung; 64,04 M.
Quimfé, Adolphine, vertreten durch deren Mutter
Margaretha Frey, Wittwe von Franz Johann Baptiſt
Duimfe, Wirth, Straßburg; 16. Januar 1859,
8. Dezember 1862; a 48,858 M.
Suimf „Franz Johann Baptift, vertreten durch deſſen
Mutter Margaretha Frey, Wittwe von Franz Johann
Baptift Ouimfe, Wirth, Straßburg; 16. Januar
1859; 8. Dezember 1862; Rüchahlung; 73,00 M.
Duimfe, Emilie, vertreten durch deren —8 Mar-
garetha Frey, Wittwe von Franz Johann Baptift
Duimfe, Wirth, Straßburg; 16. Januar 1859;
8. Dezember 1862; Nüdzahlung; 48,88 M,
Boulard, Paul Friedrich, Soldat in der 8, Militär-
arbeiterjeltion, Straßburg; 18. Mai 1860; 15, Sep-
tember 1862; Rüdjahlung; 27,87 M,
Jehanno, Johann Julian, Kanonier im 6. Ponton«
nier-Regt., Straßburg; 28, Oftober 1860, 25. Au⸗
auft 1862; eg 51,584 M.
Vogt, Johanna Magdalena, Gattin von Johann
Leonhard Stroebel, Braulnecht, Straßburg; 17. März
1861; 17. Februar 1862; Nüdzahlung; 27,01 M.
Klughertz, Maria Luife, Gattin von Georg Wagner,
Gärtner, Straßburg; 18. Auguft 1861; 10. März
1862; Nüdzahlung; 28,75 M.
Großftephan, Johann Ludwig, Druderei-Werfführer,
Straßburg; 6. Juli 1861; 10. November 1862;
Nüdzahlung; 26,91 M,
Schmidt, Luife Emilie, vertreten durch ihren Vater
Friedrich Schmidt, Wagner, Straßburg; 26. Januar
1844; 8. Dezember 1862; Rüdyahlung, 3,15 M.
Ulrich, Luiſe, vertreten durch ihre Mutter Ma eiha
Luije Tagliafagui, Wittwe von Johann Utrich, Fri eur,
Straßburg; 6. April 1851; 21. Juli 1862; Nüd-
zahlung; 7,25 M,
45901.
45994,
46035.
46660.
46835,
46879.
46960.
47011.
47051.
47198.
. Lebfois, Adolph Nobert, vertreten durch deffen Water
Ludwig Claudius Leblois, Schuhmacher, Straßburg;
25. — 1852; 24. März 1862; Nüdzahlung;
2,92 M,
. Lapp, Margareila, Näberin, Straßburg; 8. Mai 1853;
22. Dezember 1862; Rüdzahlung; 8,67 M.
Karp, Maria Elijabeib, vertreten durd ihre Mutter
Magdalena Margaretha Harp, Magd bei Herrn Lafont,
Schiltigheim; 13. Januar 1856; 20. Januar 1862;
Nüdzablung; 1,51 M.
8. Ningold, Ludwig, Steinhauer, Straßburg; 18. Mai
1556; 1. Eeptember 1862; Rüchahlung; 7,10 M.
. Bileger, Katharina, Dienſtmagd, Straßburg; 19. April
1857; 4, Auguſt 1862; Rückzahlung; 2,58 M.
. Boigeol, Batbilde, Gattin von Emil Galotte, Lientes
rant im 6. Vontonnier-Regt, Straßburg; 17. Mai
1857; 27. Januar 1862; Nüdzablung; 1,52 M.
. Simon, Franz Joſeph, Schneider, Straßburg; 18. Ol⸗
tober 1857; 7. April 1862, Nüdzablung; 3,78 M.
. Uiter, Yatob, Kupferichmied, Grafenftaden; 10. Ol⸗
tober 1858; 4. Mai 1862; Rüdzgahlung; 8,14 M.
. Kempf, Johann Baptift, vertreten durch deſſen Vater
Johann Baptift Kempf, Tapner, Straßburg; 26. No=
vember 1858; 28. April 1862; Rüchzahlung; 2,97 M.
3. Baumann, Theobald, Piörtner, Straßburg; 15. Ja—
nuar 1860; 24. März 1862; Rüdzahlung; 0,70 M.
. Jülg, Magdolena, Dienftmagd, Straßburg; 1. Juli
1860; 6. Oftober 1862; Nüdzjahlung; 3,01 M.
. Helvi, Anna Maria, Gattin von Karl Barda, Tabals
arbeiter, Strafburg; 9. Dezember 1860; 10. No»
vember 1862; Nüdzahlung; 1,23 M,
. Sommer, Glementine, Tabalarbeiterin, Straßburg;
13. Januar 1861; 1. Dezember 1862; Rüdzahlung;
2,10 M.
. Guiffez, Joſeph Viktor, Sergeant in der 8. Mititär-
orbeiterfeltion, Straßburg; 20. Januar 1861;
24, März 1562; Nüdzablung; 1,07 M.
Schoenleber, Julie, Dienſtmagd, Straßburg; 27. Ja«
nuar 1861; 21. Juli 1862; Nüdjahlung; 2,66 M.
Klaiber, Benedilt, Schreiner, Straßburg; 10. Fe—
bruar 1861; 22. April 1862; Rückzahlung; 2,35 M.
Piſſot, Julian Franz. Straßburg; 17. Februar 1861;
14. Juli 1862; NRüdzablung; 2,37 M,
Geih, Anton, Lolomotivführer, Straßburg; 12. Mai
1861; 29. Eeptember 1862; Rüdzablung; 5,18 M.
Linden, Bernhard, Wirth, Straßburg; 16. Juni 1861;
13. Januar 1362; Rüdzablung; 2,17 M,
Sauter, Maria Charlotte, ohne Gewerbe, Straßburg;
16. Juni 1861; 14. April 1862; NRüdzahlung ;
3,04 M,
Kuhmann, Eäcilio, Dienfimagd, Etrafburg; 30. Juni
1861; 3. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,63 M.
Paumann, Theobald Joſeph, vertreten durch deſſen
Vater Theobold Baumann, Pförtner, Straßburg;
7. Juli 1861; 24. März 1862; Rückzahlung; 0,13 M.
Stock, Mathias, Zugſührer, Straßburg; 14. Juli
1861; 5. Mai 1862; Rüdzahlung; 3,04 M.
Bittmann, Jeannette, Witiwe von Johann Preininger,
Schuhmacher, Etrofburg; 4. Auguft 1861; 8. De
zember 1862; NRüdzahlung; 1,26 M,
48817.
45569.
2757.
. Rieifel,
. Danguyh, Friedrich Michael Julius, vertreten durch
jeinen Stiefpater Karl Johann Baptiſt Jobard,
Straßburg; 6. April 1862; 6. April 1862; Ein«
lage; 5,75 M.
Levy, Abraham, Tapeziererlehrlinn, Straßburg ;
27. April 1862; 1. Dezember 1862; Rüchahlung;
3,50 M.
Hamm, Viktor, vertreten durch deſſen Vater Johann
Baptift Hamm, Tagner, Straßburg; 4. Mai 1862;
22. Eeptember 1862; Nüdzablung; 2,76 M.
. Bellon, Auguſt Eugen, Trompeter im 2. Art.-Reat.,
Straßburg; 24. Auguſt 1862; 22. Tezember 1862;
Rüchzahlung; 2,52 M.
Sparkaſſe zu Barr.
Seywerd, Ludwig Friedrich, Strickerarbeiler, Barr;
11. April 1858; 12. Januar 1862; Einzahlung;
259,56 M.
. Godter, Marie, Dienflbote, Yurabeim; 26. Webruar
1860; 6. Januar 1862; Nüdzablung; 0,67 M.
Marie Anna, gewerbios, Biſchofsheim;
15. nn 1860; 12. Januar 1862; Rüdzahlung;
0,52 M.
Sparkaſſe zu Schlettjtadt.
. Kıller, Victor, Sohn, minderjährig, Schletiftabt;
13. — 1853; 17. Februar 1862; Rückzahlung
2,44
Perto, geb. Hirlimann, Witwe, Büglerin, Algier;
20. März 1859; 13. Juli 1862; Rüdzablung;
20,09 M,
Haberer, geb. Lacome, Magdalena, Arbeiterin, Kink
heim; 4. März 1860; 15. September 1862; Rüd-
zahlung; 8,67 M.
2756bis. Haberer, Johann, Aderer, Singheim; 4. Mün
3480,
3880.
3610,
2024.
2382,
3340.
24002,
24004,
24010.
1860; 15. Scptember 1862; Rüdzablung; 11,44 M
Weil, Jonas, Kaufmann, Müttersbolg; 15. Dezember
1861; 21. September 1862; Rüdzjahlung; 4,69 M.
Hollender, Franziska, Arbeiterin, Schletiſtadt; 30. No«
venber 1862; 7. Dezember 1862; Cinzahlung;
269,31 M. |
Biewille, Carl, Dreher, Schlettitadt; 23. Februar 1862;
8. September 1862; Nüdzahlung; 1,80 M.
Sparkaſſe zu Weißenburg. |
Weißenburg (Viehverfiherung), Weihenburg; 17. S
tember 1850; 9. März 1863; Rüdzahlung; 2,55
Dagorn, Elifabeiha, Näherin, Weißenburg; 28. U
1853; 10. Februar 1862; Rüdzahlung; 1,66 M.
Klemann, Diaria, Näherin, Altenftadt; 29. Seplem
1861; 20. Januar 1862; Rüdzahlung; 1,77 M.
Sparkaſſe der Stadt Metz.
Eonein, franz Alexander, Militär, Meß; 8. Juli 186
8. Juli 1862; Einzahlung; 1,79 M
Schiff, Iobann Karl, Shubmaher, Meb; 15. Fu
1862; 6. Ottober 1862; Nüdzahlung; 3,71 M.
Urbain, Franz, Minderjähriger, Sablon; 1.
1862; 1. Auguft 1862; Einzahlung; 10,48 M.
1
24020.
24050.
24855,
241861.
24939.
33033,
3084,
33202,
36072,
36135.
36136,
36173,
36196,
36199,
36221,
36228.
36301,
36599,
30588.
36648,
36649,
Altmeyer, Johann Ferdinand, Friſeur, har 9. Sep«
tember 1862; 9. September 1862; Einzahlung;
21,92 M,
Ondedien, Marius, Adjutant, Me; 22. No—
vember 1862; 18. Dezember 1862; Rüdzahlung;
3,12 M.
. Thiry, Margaretha, Müpenhändlerin, Gorze; 8. Jar
nuar 1863; 9. Mai 1862; Rüdzahlung; 3,23 M.
Claudin, Dietrich, Handarbeiter, Metz; 22. Dezember
1862; Rüchzahlung; 8,55 M.
. Richard, Katharina, Ehefrau Guichard, Peter, ohne
Gewerbe, Mep; 29. November 1851; 8. Juli 1862;
Nüdzahlung; 14,55 M
. Aufesti, Johann Karl, Handarbeiter, Meh; 5. Ja⸗
nuar 1852; 9. Juli 1862; Nüdjahlung; 39,92 M.
Nat, Elifabetha, Dienſtmagd, Sainte-Ruffine, 2. Sep⸗
tember 1853; 28. April 1862; Nüdzahlung; 6,51 M.
. Lagarde, Peter, Kürſchner, Metz; 7. Juni 1858;
13. Dezember 1862; Nüdzablung; 5,17 M.
Wolff, Johanna, Köchin, Dep; 15. Januar 1855;
29. Januar 1862; Nüdzablung; 7,08 M.
Oeſterlé, Karl, Bäder, Mep; 3. September 1855;
14. Juli 1862; Nüdzahlung; 4,71 M,
Meine, Joſeph, Drahtzicher, Meg; 22. Auguft 1853;
15. März 1862; Rüdzahlung; 8,09 M.
Vaugein, Marie Anna, Ehefrau Noirc, ohne Gewerbe,
Batilly; 25, Januar 1862; Rüdzahlung; 0,538 M.
Kunen, Peter, Brettjchneider, Fongioy; 29. Auguft 1851;
8. Februar 1862; Nüdzahlung; 0,55 M.
Fiche, Barbara, Dienftimagd, Meh; 1852; 13. Mai
1852; Rüdjahlung; 8,36 M.
Maret, Veronika, wienftmagd, Me; 3. Februar 1892;
Rüdzahlung; 5,12 M.
Glauteaur, Youis, Hauptmami, Bufendorf; 19. Aprit
1852; 8. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,69 M.
Francois, Marie Johanna, Ehefrau Clauteaux, ohne
Gewerbe, Bufendorf; 19. April 1852; 8. Februar
1862; Rüdzahlung; 2,86 M.
Noel, Jakob, Schuhmacher, Meß; 23. Januar 1854;
15. März 1862; Rüdjahlung; 15,30 M.
Arendt, Marie, Dienfimagd, Metz; 12. Februar 1856;
13. September 1862; Rüdjahlung; 3,87 M.
Rolland, Johann Jakob, Schneider, Briey; 25. Ol⸗
tober 1856; 10. März 1562; Rüchzahlung; 1,97 M.
Renaux Marie, Stiderin, Dich; 26. Januar 1858;
6. Juni 1862; Rüdzahlung; 6,54 M.
Lambert, Morik, Juwelier, Paris; 27. September
1858; 18. Auguft 1862; Rüdzahlung; 2,07 M.
Perin, Johann Nilolaus, Lehrer, Klein⸗Moyeuvre;
23. Juli 1852; 3. September 1862; Nüdzahlung;
1,84 M.
Poinfignon, Michel, Aderer, Grigh; 14. Dezember
1852; 24. Mai 1862; Nüdzablung; 2,30 M.
Thiriot, Andreas Julius, Baumgärtner, Metz;
21. Juli 1862; Rüdzahlung; 4,99 N.
Huet, Johann Baptift, Aderer, Malancourt; 4. Juni
1858; 4. November 1862; Rüdzahlung; 23,25 M.
Noire, Antonia, Ehefrau Huet, ohne Gewerbe,
Malancourt; 4. Juni 1853; 4. November 1862;
Nüdzahiung; 23,25 M.
155
36655.
36664,
36674.
36682,
36737.
48259.
48265.
48268,
48276.
48235.
48237.
48785,
48794,
48817.
48819.
54125.
54178,
54236,
Huaur, Anna Margaretha, Wittwe Fério, ohne Ge»
werbe, Meß; 6. Dezember 1853; 17. März 1862;
Ridjahlung; 2,53 M.
Kirſchdaler, Joſeph, Handarbeiter, Meh; 30. Januar
1855; 16. September 1862; Rüdzablung; 162,78 M.
Brouant, Marie, Dienftimagd, Diedenhofen; 26. Ja⸗
nuar 1856; 10. Februar 1862; Rüdzahlung; 2,20 M.
Mercier, Marie, Stiderin, Wieh; 30. Juni 1856;
22. Januar 1862; Rüdzahlung; 1,92 M.
Vautier Margaretha, Wittwe Lemeftre, Kaffeewirthin,
Mep; 30. Auguft 1859; 1. Februar 1862; Rüd-
zahlung; 4,08 M.
Brégot, Franz, Küfer, Bouffiöres (Meurthe); 16. Sep
tember 1854; 8. April 1862; Rüchahlung; 7,08 M.
Dorte, Franz, Taglöhner, Micleuves; 14. März 1862;
Nüdjahlung; 13,06 M.
Reinjtadler, Marie, Büglerin, Me; 22, Juni 1855;
6. Ottober 1862; Rüchahlung; 9,21 M.
Thomas, Karl Jobann, Bauunternehmer, Meb; 16. Jar
nuar 1856; 14. April 1862; Nüdjahlung; 14,56 M.
Roodt, Johann, Schmied, Ars a, d. Moht ; 1. Yuli
1856; 26. Juli 1862; Rüdzjahlung; 9,78 M.
Vernet, Marie, Ehefrau Maurice, Köchin, Corny;
21. Juli 1856; 2. Mai 1862; Rüdzahlung; 25,12 M.
Boufer, Barbara, Dienfimazd, Meg; 4. Juli 1855;
10. Dezember 1862; Rüdzahlung; 8,72 M.
Thouvenin, Honorius, Vergolder, Mep; 2. Juni 1848;
21. Juni 1862; Nüdzahlung; 2,30 M.
Ghalon, Eugen Nifolaus, Krämer, Mick; 12. März
1859; 4. Juli 1862; Rüdzahlung; 15,70 M.
Aubry, Katharina, Wittwe Caillier, Schneiberin,
Meg; 17. März 1852; 4. Auguft 1862; Rüd—
zahlung; 3,73 DL.
Godard, Marie Franzisla, Witwe Genfelb, ohne
Gewerbe, Meß; 29. Februar 1860; 27. September
1862; Nüdzablung; 28,46 M.
Ehenot, Katharina, Näberin, Meb; 16. Auguft 1853;
14. April 1862; Rüchahlung; 0,45 M.
Bertrand, Chriſioph, Winzer, Marange; 1852;
14, Januar 1862; Rüdzablung; 0,74 M.
. Poinfignon, Katharina, Büglerin, Me; 22, Juli
1862; NRüdjahlung; 18,54 M.
. Georges, Franz, Handarbeiter, Dich; 11. April 1858;
28. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,39 M.
. Berga, Marie, Dienftimagd, Me; 28. Juni 1854;
10, Juli 1860; Nüdzahlung; 1,52 N.
98, Daville, Felix, Minderjähriger, Met; - 20. Auguft
541337.
54338.
. Durg, Peter, Tiſchler, Mep;
. Dudhene,
1855; 3. März 1862; —— 0,69 M.
D'herclonville, Thereſe, Büglerin, Vieh; 3. Mai 1856;
12. April 1862; Nüdzahlung; 4,96 I.
23. Juni 1856;
25. April 1862; Nüdzahlung; 0,69 M.
Sohann Franz Karl, Spezereihändler,
Gonflans; 80. Mai 1856; 30. April 1862; Rüde
ahlung; 24,35 M.
—— Anna Joſephine, Ehefrau Duchene, ohne
Gewerbe, Conflans; 30. Mai 1856; 30. April 1862;
Nüdzahlung; 24,35 M,
Porte, Yranz, Militär, Oran (Afrika); 18. Auguſt
1856; 13. Dezember 1862; Rüchahlung; 72,62 M.
54339.
54343.
54352,
62076.
62077.
62094.
62109.
62134.
62142,
62158.
62170.
62195.
62232,
62274.
62243.
62246.
62247.
62252.
62278,
62283,
62299,
62304.
62306,
62341.
62369,
Scheller, Marie, Ehefrau Porte, ohne Gewerbe, Meb;
18. Auguft 1856; 31. Oftober 1862; Rüchahlung;
63,05 M.
Treffel, Johann Peter, Breitſchneider, Bingen; 6. Sep⸗
tember 1856; 28. Juli 1862; Rüczahlung; 9,19 M,
Mardal, Johann Nilolaus, Schreiner, Bolchen;
5. Dezember 1856; 26. Juli 1862; Rüchahlung;
3,62 M.
Louyot, Johann Franz, Aderer, Secourt; 26. Oktober
1854; 22. März 1862; Rüdjahlung; 0,45 M.
Choné, Marie Anna, Ehefrau Youyot, ohne Gewerbe,
Secourt; 26. Ottober 1854; 22. März 1862; Rück⸗
zahlung; 0,38 M.
Bufle, Johanna, ohne Gewerbe, Meb; 12, Februar
1855; 11. Januar 1862; Rüdzjahlung; 0,04 M.
Guſſe, Martin, Winzer, Meb; 1833; 11. Januar
1862; Rüdzjahlung; 0,28 M.
Guſſe, Margaretha, Ehefrau Guffe, ohne Gewerbe,
Meb; 27. April 1855; 11. Januar 1962; Rüd«
zahlung; 0,28 M.
Drouville, Katharina, Dienſtmagd, Longeville bei
Meg; 16. Juni 1855; 29. Juli 1862; Nüdzahlung;
13,63 M.
Bour, Mathäus, Kutſcher, Meß; 14. Auguft 1855;
30. Juni 1862; Nüdzahlung; 13,89 M.
Kremer, Peter, Küfer, Me; 23. Oftober 1855;
18, Juni 1862; Rüczahlung; 54,86 M.
Simon, Sophie, Köchin, Meb; 23. Januar 1856;
27. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,21 M.
Roqueplan, Johann Heinrih, Hauptmann, Avignon
(Frantreih); 10. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,28 M.
Vincent, Magdalena, Ehefrau Gugnon, ohne Ge—
werbe, Meb; 28. Juni 1856; 11. Februar 1862;
Nücdzahlung; 0,20 M,
Pouffeur, Joſephine, Ehefrau Gillant, Näherin, Mep;
1. Dezember 1862; Rüdzahlung; 0,64 M.
Dezavelle, Johann, Gärtner, Montigny bei Mes;
17, November 1843; 19. November 1862; Nüds
aahlung; 21,38 M.
Weiß, Marie Rofa, Witwe Stolje, Matragen-
macherin, Metz; 26. Mai 1862; Rüdzablung; 4,19 M.
Durrenberger, Georg Mam, ohne Gewerbe, Me;
a 1856; 21. Januar 1862; Rüdzahlung;
0, .
Duchène, Marie Anna, ohne Gewerbe, Conflans;
19. Juli 1856; 30. Npril 1862; Nüdzahlung;
22,98 M.
Barthelemy, Franz, Rentner, Bruville; 31. Dezember
1856; 7. Cltober 1862; Rüdzahlung; 20,18 M.
Ritier, Marie, Dienftmagd, Meb; 3. März 1857;
22. September 1862; Rüdzahlung; 23,53 M,
Etenbor, Margaretha, ohne Gewerbe, Insmingen;
80. Juni 1849; 12, Juli 1862; Rüdzahlung; 33,52 M.
Mitgen, Theodor, Pförtner, Meß; 23. Dezember
1850; 12. April 1862; Rüdzablung; 16,22 M.
Blanchebarbe, Anna Louife, Minderjährige, Meß;
er 1858; 10. Oltober 1862; Rüchahlung;
Dalftein, Johann Michel, Kellner, Met; 8. Juni
1859; 19. Mai 1862; Rüdzahlung; 15,90 M.
156
62382,
62422.
62441.
62450.
62452.
80011.
80013.
80019.
80031.
80048,
80050.
80056.
80062.
80076.
80084.
80094.
80104.
. Bertrand, Johann Nitolaus, derer,
Burtin, Ferdinand, Kuchenbäcker, Meh; 27. No
vember 1855; 14. Mai 1862; Rüdzahlung; 2,13 M.
Vernier, Nilolaus Paul, Gifenbahnbeamter, Epinal;
29. Juli 1856; 10. Juni 1862; Rüdzahlung; 8,60 M,
Koch, Juſtine Anna, Schneiderin, Metz; 15. Nor
vember 1856; 18. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,79 M,
Wallig, Anna Marie, Zimmermädchen, Metz; 17. De
a 21. Dftober 1862; Rüdzablung;
0,65 M.
Defaut, Johann Franz, Steinhauer, Meb; 6. Ja—
nuar 1857; 27. Januar 1862; Nüdzablung; 8,62 M.
. Hocquard, Heinrid), ohne Gewerbe, Meß; 20. Trebruar
1857; 22. Mär; 1862; Rüdjahlung; 2,73 M.
. Klein, Elifabetha, Dienjtmagd, Gravelotte; 13, Mai
1857; 10. März 1862; Nüdzablung; 8,61 M.
Klein, Katharina, ohne Gewerbe, Bazoncourt; 13. Mär;
1849; 8. November 1862; Nüdjablung; 15,88 M
Vionville;
5. Dezember 1557; 19. Mai 1862; Rücdzahlung;
9,78 M.
.Fournier, Anna, Ehefrau Bertrand, ohne Gewerke,
Vionville; 5. Dezember 1857; 19. Mai 1862; Nüd-
zahlung; 17,92 M.
. Hans, Mathäus, Kutſcher, Metz; 5. März 1858;
12. November 1862; Rüdzahlung; 68,31 M.
, Bertrand, Anna Maria, Näherin, Metz; 11. Aprü
1860; 20. Dezember 1862; Rüdzahlung; 2,31 N.
. Ludovicy, Johann, Handarbeiter, Amanweiler; 12. Juni
1860; 29. März 1862; Rüchzahlung; 4,72 M.
. Saint:Paul, Johann Michel Paul, Schuhmade,
Meh; A März 1859; 10. März 1862; Rüdzablung;
5,54 M.
Jacquard, Franz, Schneider, Eoincy; 9. Mai 1862;
Rüdzablung; 22,11 M.
Guichard, Peter, Arbeiter, Meß; 6. April 1850;
8. Juli 1862; Rüdzablung; 14,04 M.
Noel, Marie, Witwe Muscat, ohne Gewerbe, Mes;
24, Juni 1859, 24. Oftober 1362; Rüchzahlung;
8,35 M.
Huguet, Margaretha, Eigenthümerin, Baur; 19. Ro
vember 1859; 8. September 1862; Rückzahlung;
12,81 M.
Meot, Joſeph, Gendarm, Aumetz; 25. April 1862;
Rüdzahlung; 28,30 M.
Schiltz, Nikolaus, Schreiner, Metz; 12. Auguft 1862;
Nüdzahlung; 7,62 M.
Parmentier, Johann Nifolaus, Student, Jouyraur:
Ares; 8. —— 1847; 8. März 1862; Rüd
zablung; 1,95 M
Ance, Johann, Winzer, Arry; 24. November 1849;
13. Januar 1862; Rüchahlung; 0,33 M.
Gamilrapp, Virginie, Schneiderin, Metz; 28. Februar
1862; Rüdjahlung; 0,72 M.
Pincemaille, Margaretha, Dienftmagd, Metz; 23. de
bruar 1849; 27. Juni 1862; Rüdzahlung; 32,14 M
Nlerander, Nicolaus; Wagner, Negonville; 27. Juli
1857; 13, Januar 1862; Nüdzahlung ; 0,61 M.
Florange, Nitolaus, Kellner, Meb; 16. Dezember
1857; 11. Yuguft 1862; Rüdzablung; 4,06
80109, Leneveur, Louiſe Elifabetha Mathilde, Minderjährige,
Me; 12. Januar 1858; 20. Januar 1862; Rüd-
blung; 0,77 M.
80113. Laroche, Marie, Dienftmagd, Meb; 26. Januar 1858;
31. März 1862; Nüdzahlung; 0,75 M.
80119. Bailly, Leander, Eifenarbeiter, Ars an der Moiel;
22, März 1858; 28. Juli 1862; Nüdzahlung; 10,43 M.
80133, Mettelin, Katharina, Zimmermädchen, Meß; 21. Juli
1858; 21. Mai 1862; Rüdzahlung; 0,70 M.
80145 Euifiniers, Jatob, Weber, Hauconcourt; 10. Dezember
1858; 3, Januar 1862; Rüdzahlung; 0,18 M,
80158. Yepoig, Adele, Dienſtmagd, Meg; 8. Januar 1859;
17. Oftober 1862; Rüdzahlung; 5,34 M.
80154. Beder, Sufanna, Haushälterin, Metz; 11. Januar
1859; 1. Juli 1862; Nüdjahlung; 17,30 M.
80156. Lemaire, Elifabetha, Haushälterin, eb; 25. Januar
1859; 17. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,49 M.
80159, Eodet, Anna Marie Emelte; Näherin, Meß; 31. Ja=
nuar 1859; 11. März 1862; Rüdjahlung; 0,52 M.
80167. Mathis, Marie, Ehefrau Weil, Stiderin, Mep;
7. März 1859; 80. Januar 1862; Nüdzahlung;
0,68 M.
80170. Eodet, Magdalena, Dienfimagdb, Meb; 19. April
1859; 17. Juni 1862; Nüdzahlung; 7,60 M.
80173, Fauconnier, Pauline, Dienftmagd, Lorry-Mardigny;
4. Mai 1859; 5. März 1862; Rüdzahlung; 1,78 M.
80180. Sandré, Margaretha, Wittwe Pieron, ohne Gewerbe,
Metz; 1823; 25. November 1862; Rüdzahlung;
497 M.
0185. Nennig, Margaretha, Ehefrau Leiprand, ohne Ge—
werbe, Meg; 28. Juli 1851; 1. März 1862; Rüd-
jahlung; 2,24 M.
80186. Yeiprand, Johann Peter Philipp, Darmbändler, Metz;
——— 1852; 11. März 1862; Nüdzahlung;
4,0 .
80187. Lemaire, Margaretha, Wäſcherin, Me; 24, Juni
1850; 17. März 1862; Rüdjablung; 15,07 M.
80188, Lemaire, Anna, Wäſcherin, Meh; 24. Juni 1850;
17. März 1862; Nüdzablung; 15,08 M,
80199. Semin, Marie, Dienftmagd, Meß; 16. September
1859; 29. März 1862; Nüdzahlung; 3,08 M.
80202, Frank, Marie Therefe, Stiderin, Meh; 3. Oktober
1859; 9. September 1862; Nüdzahlung; 5,66 M.
80203, Faye, Marie Juftine, Stoffhändlerin, Kurzel; 4. Oftober
1859; 27. Mai 1862; Nüdzahlung; 15,37 M.
80210. Beber, Peter, Knecht, Ehampenois; 26. Dezember
1859; 8. März 1862; Rüdzahlung; 3,03 M.
80212, Goellen, Joſephine, Köchin, Meg; 6. Januar 1860;
25. April 1862; Rüdzahlung; 2,08 M,
80218. Golin, Anna, Schneiderin, Sablon; 25. Januar 1860;
22. Dezember 1862; Rüchzahlung; 15,61 M.
80232. Roefer, Johanna, Köchin, Mep; 3. April 1860;
27. Auguft 1862; Nüdzablung; 24,64 M.
80234. Dome, Anna Jofephine, Ehefrau Berville, Mobdiftin,
Moulins bei Meß; 24. April 1860; 23. Dezember
1862; Nüdzahlung ; 16,12 M,
80237. Semin, Marie, Dienfimagd, Hauconcourt; 5. Juni
1860; 3. Auguft 1862; Rüdzahlung; 21,33 M.
80238. Chloup, Marie Anna, Arbeiterin, Me; 5. Juni 1860;
23. September 1862; Nüdjahlung; 23,82 M.
157
80263. Perrin, Karl Clemens, Rentner, Me; 29. September
1860; 29. März 1862; Rüczahlung; 13,62 M,
80264, Jochen, Julius, Kommis, Mep; 2. November 1860;
20. Juni 1862; NRüdzablung; 4,99 M,
80282, Spiß, Johann Nitolaus, Nagelichmied, Meh; 6. Fer
bruar 1861; 28. Juni 1862; Rüchahlung; 2,07 M.
80293, Roger, Auguftin Louis Jofeph, Militär, Meß; 5. April
1861; 12, April 1862; Rüdzahlung; 1,79 M.
Rieur, Auguft, Militär, Mep; 3. Mai 1861; 10. Jar
nuar 1862; Rüdzahlung; 1,77 M.
80301. Dolim,, Eöleftine, Dienfimagd, Ars an der Mofel;
10. Mai 1861; 5. Mai 1862; Rüchzahlung; 5,55 M.
80333. Cafarova, Johann, Militär, Meb; 17. Juli 1861;
3. November 1862; Nüdzahlung; 6,40 M.
80346, Doumenc, Jalob, Militär, Me; 30. September
1861; 28. Februar 1862; Rüdzahlung: 27,01 M.
Strub, Philipp Joſeph, Lazareth-Gchülfe, Mep;
— —— 1861; 14, Oltober 1862; Rüchahlung;
2, A
80561. Meer Bäder Syndicat; 4. Februar 1862; Rüd-
achlung; 5,70 M,
80563. Simon, Anna Elifabetha, Ehefrau Vallier, Verkäuferin,
Metz; 9. Mai 1862; Rüdzahlung; 0,64 M.
80568, Brion, Franz, Handarbeiter, Meh; 1848; 16. Des
zember 1862; Rückzahlung; 10,85 M,
80581. Libert, Andreas, Küfer, Meg; 11. Juni 1859;
18. April 1862; Nüdzahlung; 0,79 M.
80585. Blanchard, Adelheid, Ehefrau Bracomnier, Näherin,
Meb; 24. Juni 1859; 11. Januar 1862; Rüde
zahlung; 0,17 M.
80599, Royer, Stephan, Knecht, Metz; 12. September 1859;
6. Januar 1862; Nüdzahlung ; 0,34
80600. Jacot, Marie Elifabetha Auguftine, Ehefrau Margot,
obne Gewerbe, Piervillers; 16. tember 1859;
14. März 1862; Rüdzahlung ; 0,40
80603, Leneveur, Johann Karl Edmund, Minderjähriger,
Meb; 25. Ollober 1859; 20. Januar 1862; Rüd-
zahlung; 0,72 M.
80607. Aubriot, Anna, Dienftmagd, Dornot; 18. Dezember
1859; 14. Juni 1862; Nüdzablung; 4,97 M.
80632. Lambert, Leo, Minderjähriger, Metz, 7. Februar 1860;
18. Auguft 1862; Rüchzahlung; 5,17 M.
80636. Cambrézh, Victorie, Dienftmagd, Metz; 13. Februar
1860; 7. Juni 1862; Rüdzahlung; 10,40 M.
80638. Muscat, Karl, Seidenarbeiter, Meh; 13. Februar
1860; 17. März 1862; Rüchahlung; 0,70 M.
80642. Thomas, Dominik, Eigenthümer, Snorroy; 3. März
1860; 22. April 1862; Rüdjahlung; 6,62 M.
80647. Simon, Peter Nilolaus, Winzer, Saint» Julien ;
26. = 1860; 29. März 1862; Rüdzahlung;
6,06 M.
80649. Sem, Johann Baptift, Mehger, Meb; 28. März
1860; 21. Januar 1862; Nüdzablung; 0,12 M.
80653. Abreht, Wdelheid, Dienftmagd, Ancy a. d. Mofel;
11. April 1860; 21. Februat 1862; Nüdzahlung ;
0,59 M,
80655. Andre, Nicolaus, Hirt, Conthen; 24. April 1860;
18. April 1862; Rüdzablung; 0,51 M.
80658. Godard, Franz, Weber, Olgh; 5. Mai 1860;
15. März 1862; 7 M.
80299,
80350.
80659,
80663,
80664.
80667.
80675.
80680.
80685.
80689.
80696.
80697.
80707.
80715.
80721.
80723,
80724.
80726.
80731.
80732.
80738.
80737.
80743.
80752,
80758,
80762.
80764.
80767.
Jacques, Dominik Nikolaus, Schuhmacher, Tennſchen;
8. - 1860; 18. Februar 1862; Nüdzahlung ;
1.95 M.
Ducdene, Marie Amalie, Minderjährige, re
4. Juni 1860; 80. April 1862; Rüdzahlung;
13,06 M.
David, Johann Yofepb, Tanzlehrer, Meg; 11. Juni
1860; 11. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,16 M.
Guillaume, Karl Friedrich, Wegemeiſter, Meb; 4. der
bruar 1862; Rüdzahlung; 2,43 M.
Jacquelet, Marie, Dienfimagd, Soge 18. März
1850; 13. Januar 1862; Rüchahlung; 262,18 M.
Eonrard, Anton, Seiler, "Mep; 25. Fesruar 1850;
2. Dezember 1862; Rüdzahlung; 8,42 M.
Frentz, Adeline, Lehrerin, Mep; 15. Januar 1862;
neun 0,26 M.
Modéré, Johanna, Näherin, Mantieres; 22. Februar
1862; Rüdzahlung; 0,39 M.
Gabicol, Franz, Rod, Mep; 1849; 18. Februar 1862;
Rüczahlung; 1,79 M.
Guyot, Fobann Baptiſt, Beamter, Metz; 6. Oltober
1849; 21. März 1862; — hlung; 3,77 M.
Domer, Franz, Arbeiter, P eh; 19. Juni 1860;
17. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,58 M.
Aubertin, Barbara, MWittwe Voinfignon, Nentnerin,
a ar Juni 1860; 28. Juli 1862; Rüdzahlung:
Geny, Louis, Bahnbeamter, Gentringen; 14. Juli
1860; 14. Juni 1862; Rüdzahlung; 2,86 M,
dx uard, Marie, Zimmermäddhen, Hagendingen ;
i 1860; 3. Juni 1862; Rüdzahlung 0,76 M.
— Katharina, obne Gewerbe, Rollingen; 20. Juli
1860; 19. September 1862; Rüdzahlung; 10,83 M.
de Zuecalmaglio, Joſepha, Mittwe Joſſe, ohne Ge—
werbe, Metz; 24. Aug 1860; 29, Juli 1862; Rüde
gblune; 0,52 M.
athiotte, Emil, Dienftbote, —* 31. Juli 1860;
4. Januar 1862; Rüchahlung; 0,53 M.
Evrard, Peter, ſtüſer, Metz; 4. Auguſt 1860;
29. Januat 1862; Rüchahlung; 0,54 M.
Evrard, Marie, "Minderjährige, Me; 4 Auguft
1860; 29, Januar 1862; Rüchahlung; 0,20 M.
Mangin, Marie, Witte Barthelemy, Spezereihändlerin,
Meb; 8. Auguft 1860; 17. Februar 1862; Nüd-
zahlung; 11,07 M.
umbert, Peter, Schmied, Metz; 27. Auguſt 1860;
4, Februar 1862; Rüdzahlung; 0,76 M.
Poinfignon, Mathäus, Knecht, Paris; 7. September
1860; 28. Juli 1862; Rüdzablung; 10,91 M.
Ehardin, Louis, Fuhrmann, Ars a.d. Mofel; 6. Oltober
1860; 7. April 1862; Rüdzahlung; 1,79 M.
Thomas, Lucian Eduard, Minderjähriger, Meb;
20. Oltober 1860; 24. April 1862; Rüdzahlung ;
Nicolas, Johann, Minderjähriger; Nouilly; 29. Oltober
1860; 21. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,49 M.
—* Joſeph, Eigenthümer, Jouy-aux⸗Arches;
Iodember 1860; 15. März 1862; Rüczahlung:
158
80771.
80772.
80776.
80777.
80779.
80782,
80783.
80787.
80T,
80795.
80803,
80804,
80819.
80821.
80827.
80830,
80835.
80836.
80839,
80842.
80852.
80860.
80934,
80935.
80939.
Gollignon, Marie Therefe Amalie, Ladenmödchen,
Metz; 3. Dezember 1860; 31. Januar 1862; Nüd-
jablung; 0,38 M.
Anderle, Gottlich Nicolaus, Kellner, Mep; 13. Auguft
1862; Rüdzahlung; 0,60 M.
Dolat, Juſtine, Gewerbe, Mars-la-Zour; 15. De
jember 1860; 20. September 1362; NRüdzahlung;
28,16 M.
Vilier, Mathäus, Taglöhner, Hauconcourt; 15. Der
zember 1860; 22. Januar 1862; Rüdzahlung 0,01 N.
Euifinier, Eliſa, Ehefrau Villier, Taglöhnerin, Hau
concourt; 15. Dezember 1860; 22. Januar 1862;
Rüczahlung;; 0,22 M.
Berthelemy, Marie, Ehefrau Eonfelermann, Büglerin,
Meh; 26. Deyember 1860; 25. Oltober 1862; "ie.
gebums; 6,77 M.
oullion, Jofeph, Handarbeiter, Marly; 26. Deyem
1860; 22. September 1862; Nüdzahlung; ii
Fournier, Johann, Kellermeifter, Mep; 8. Januar
1861; 11. Januar 1862; Rüdzablung; 1,78 N,
Staub, Margaretha, Dienftmagd, Meb; 11. Januet
1861; 29. März 1862; NRüdjahlung; 1,85 M.
Bartheiemy, Johanna "gouife, Wittwe Bodot, ohrn
Gewerbe, Metz; 29. Januar 1861; 18. Auguſt 1862;
Rüdzahlung; 45,43 M.
Schmit, Dlarie, Ehefrau Velter, ohne Gewerbe, For:
bad); 22. Februar 1861; 14. Juni 1862; Rüdzahlung;
3,42 M,
Marhal, Anna Marie, FE Bernard, Eigen
bruar 1861; 20. Dt-
thümerin, Homecourt; 22
tober 1861; Nüczahlung; 38,22 M.
Renie, Tobias, Militär, Meb; 6. April 1861; 5. Juli
1862; Rüdzahlung; 0,78
Maurice, Franz, Eigenthümer, Olgy; 15. April 1861;
15. April 1862; Rüdzahlung; 2,13 M.
Louyot, Joham Dietrich, Aderer, Pagny bei Goin;
27. April 1861; 5. April 1862; Rüczaglung;
21,39 M.
Archen, Johann, Bäder, Meb; 30. April 1861;
31. Januar 1862; Rüdzahlung; 3,03 M.
Bertrand, Therefe, Köchin, Deh; 4. Mai 1861;
29. Mär; 1862; Nüdzablung; 6,06 M.
Moez, Elija, Dienftmagd, Mes; 7. Mai 186];
13. Auguft 1862; Rüdzahlung; 6,32 M.
Emmel, Johanna, Zimmermäddhen, Mep; 11. Mei
1861; 98, April 1862; end: 217,23 NM.
e ellier, Nitolaus, BWerkitättena eiter, Montiam
eb; 18. Mai 1861; 25. März 1862; Rüd-
— 5,19 M.
anel, Nilolaus Franz, Schreiner, Metz; 17. S-
tember 1861; 28. März 1862; Rüdzahlung; 3,87 D.
Bonnet, Marie Rofalie, Schneiderin, Mep; 7 7. Juli
1862; 19. Oftober 1862; Nüdzahlung; 41,14 I.
Ober, Johann Franz, ‚penioniet, ilitär, Met;
1. Behnuar 1850; 3. März 1862; Nüdzablung;
7,35 M.
Bachmann, Theobald, Ladendiener, Mek; 29, Oftober
1853; 13. Auguft 1862; Rüczahlung; 9,73 M.
Pronpt, Yohann Ba ft, — Mh;
28, Januar 1862; Rüdzahlung; 2,46 M.
80945. Arnoldy, Marie, Zimmermädchen, Echternach; 22, Juli
1850; 18. Juni 1862; Nüdzahlung; 6,52 M.
80946. Broncard, Katharina, Köchin, Meb; 29. Juli 1850;
24. Februar 1862; Rüdzeblung; 0,42 M,
80952, Pompey, Johanna, Ehefrau Maguillot, ohne Gewerbe,
Onville; 23. April 1851; 14. Januar 1862; Nüd-
ablung; 0,41 M.
aerten, Franz, Schuhmacher, Metz; 20. Mai 1851;
13. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,28 M.
80958. Poulmaire, Marie Telicitag, x. Gewerbe, Do:
4. Mai 1852; 12. Juli 1862; Rüdzahlung; 10,91 M,
80966. Telaite, Margaretha, Büglerin, Meb; 30. April 1855 ;
890970,
80953.
17. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,07 M.
Kuhn, Katharina, Köchin, Meß; 15. Oftober 1858;
15. Juni 1862; Rüdzahlung; 0,20 M.
80972. Flich, Johann, Tiſchler, Meb; 1846; 12, Juli 1862;
Rüchahlung; 66,84 M.
30974. Maguillot, Franz, Winzer, Onpille; 23. April 1851;
14. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,28 M.
80978. Husquin, Auguftine, Zimmermädchen, Met; 3. Juli
1850; 28. November 1862; Nüdzahlung; 11,89 M.
80980, Brion, Margaretha, Wittwe Sellier, Obfthändlerin,
2 — 1850; 14. Februar 1862; Rüchzahlung;
0,20 M.
. Gaben, Lazard, Spezereihändler, Metz; 18. Februar
1862; Rüdzahlung; 0,17 M.
r ie Johann Nikolaus, Kaufmann, Mep; 1849;
23. Mai 1862; Nüdzahlung; 243,15 M.
. Boudy, Johann Louis, Lederbereiter, Meb; 1. Juli
1361; 18, April 1862; ——— 2 M.
. Glad, Louis, Militär, Metz; 2. Juli 1861; 17. Fe—
bruar 1862; Rüdjablung; 0,56 M.
. Molter, Peter, Schuhmacher, Meh; 8. Juli 1861;
3. Novemter 1862; Rüdzahlung; 0,72 M.
. Horne, Anna, ohne Gewerbe, Meh; 12. Juli 1861;
9. Juli 1862; Rüdzahlung; 12,94 M.
. Abot, Katharina, Wittwe Bozon, Haushälterin, Meb;
2. Auguft 1861; 23. Juni 1862; Rüchzahlung;
19,07 M.
. Elloy, Franz, Diener, Metz; 7. Auguft 1861; 15. Ja—
nuar 1862; Rüdjablung; 0,81 M.
Murer, Peter, Taglöhner, Meb; 9. Auguft 1861;
6. Januar 1862; Rüdzahlung; 4,96 M.
. Ejireih, Juftine, Dienftmagd, Meh; 24. Auguft 1861;
23, April 1862; Rüdzahlung; 3,94 M.
. Guillemin, Johann Peter, Kellermeifter, Meb;
28. Auguft 1861; 22. September 1862; 10,86 M.
. Auburtin, Barbara, Ehefrau Becoeur, Büglerin, Metz;
2. September 1861; 14. Juli 1862; Rüchahlung;
18,88 M.
.Jeglé, Elifabetha, Dienftmagd, Meh; 3. September
1861; 28. Juli 1862; Rüdzahlung; 2,20 M.
. Robert, Anais, Dienftmagd, Meß; 18. Oltober 1861;
18. Oftober 1862; Rüdzablung; 8,70 M.
. Lefebre, Peter, Juſtirer, Meb; 18. Oltober 1861;
9. Juli 1862; Nüdzahlung; 3,71 M.
82035. Etienne, Franz, Schreiner, Mes; 2. November 1861;
8. Auguft 1862; Rüdjahlung; 8,43 M.
82037. Beuvelot, Katharina, gi Mep; 4. November
1861; 17. Mai 1862; Rüdzahlung; 1,86 M.
159
82039.
82045.
82046.
82048.
82054.
82068,
82069.
82078.
82080.
82087.
82088.
82089.
82092,
82102,
82104.
82108,
82119.
82118.
82139.
82143.
82159,
82166,
82167.
82169.
82181.
Ded, Therefe Flavie, ohne Gewerbe, Metz; 6. No«
vember 1861; 15. März 1862; Rüdzahlung; 1,83 M.
Martin, Margaretha, Näherin, Meb; 30. November
1861; 17. Juni 1862; Rüdzahlung; 0,74 M.
Damant, Franzisla, Ehefrau Fery, Näherin, Mep;
—— 1861; 26. Februar 1862; Rüchzahlung;
Ribot, Joſeph, Militär, Meh; 4. Dezember 1861;
17. Januar 1862; Rüdzahlung; 2,30 M.
Earpentier, Auguft, Militär, Meb; 16. Dezember
1861; 4. März 1862; Rüdzahlung; 0,09 M.
Leoy, Armand, Minderjähriger, Meb; 6. Januar
1862; 11. März 1862; Rüdjahlung; 4,66 M.
Levy, Juftin, Minderjähriger, Mep; 6. Januar 1862;
11. März 1862; Rüdzahlung; 4,66 M.
Batard, Peter, Kellner, Mep; 15. Januar 1862;
3. Februat 1862; Rüdzahlung; 3,76 M.
Royer, Johann, Baptiit, Handarbeiter, Augny;
em 1862; 14. Februar 1862; Rüdzahlung;
m. Anton, Militär, Meh; 28. Januar 1862;
15. März 1862; Rüdzahlung; 1,91 M,
Poinfignon, Michael, Schreiner, Meh; 3. Februar
1862; 26. Auguft 1862; Rüdzahlung; 2,57 M.
Louyat, Joſeph, Minderjähriger, Meb; 5. Februar
1862; 5. Februar 1862; Einzahlung; 10,74 M.
Emon, Yohann Baptiit, Schneider, Meb; 11. =
bruar 1862; 30. Juni 1862; Rüdzahlung; 3,99 M.
Roſenbach, Anna Barbara, Seidenarbeiterin, Metz;
5. März 1862; 2. Juli 1862; Nüdzahlung; 2,43 M.
Jeanneſt, Stephan Auguftin, Militär, % ; 10. März
1862; 28. Ottober 1862; Rüdzahlung; 8,08 M.
Langlois, Emil Peter, Minderjähriger, “; 17. März
1862; 17. März 1862; Einzahlung; 10,71 M
Drouin, Pauline han Schneiderin, Meb;
22. März 1862; 30. Juli 1862; Rüczahlung; 12,81 M.
Francois, Auguſt, Minderjähriger, Mech; 24. März
1362; 24. März 1862; Einzahlung; 56,95 M.
Cölonie, Marie, Dienfimagd, Meh: 2. Mai 1962;
6. Mai 1862; Rüdzahlung: 0,72 M.
Vuillard, Carl Biltor, Militär, Meb, 16. Mai 1862;
10. Dezember 1862; Nüdzahlung; 7,62 M.
Emon, Alphons Ernft, Dominit, Schneider, Meh;
16. — 1862; 11. Auguſt 1862, Rüdzahlung;
8,56
Merny, Marie, Wittwe Bourguignon, Arbeiterin, Meb;
8. — 1851; 5. April 1862; Rüdzablung;
4,22 M.
Pierne, Dominik, ohne Gewerbe, Jouy-aux⸗Arches,
——— 1852; 6. Dezember 1862; Rüchahlung;
Lapierre, Sebaſtian, Friſeur, Metz; 26, Dezember
1862; Rüchzahlung; 15,09 M.
Lespagnolle, Marie, Ehefrau Serong, Schneiderin,
Arnaville; 6. Juli 1850; 25. Juli 1862; Rüdzah-
lung; 0,31 M.
82182. Harang, Auguft, ohne Gewerbe, Arnaville; 6. Juli
82187.
1850; 25. Juli 1862; Rüdzahlung; 0,52 M,
Pascal, Johann Franz, Lithograph, Metz; 21. März
1856; 11. Juli 1862; Rüdzahlung; 2,43 M.
— 160
82198. Berrard, Euphrafie, Näherin, Me; 26. Juni 1852;
82207.
82209.
82215.
82217.
82219.
82222.
82257.
(300)
dem Gefängnißaufjeher Ritter zu Saargemünd, jo
den fändigen Hülfsarbeiter, Geheimen Regierungsrath Mandel
. Liengey, Nikolaus, Aderer,
. Klein, Elifa, Dienfimagd,
7. Yebruar 1862; ent 2,31 M.
Blanchetete, Barbara, Ehefrau Evrard, ohne Gewerbe,
Saint-Remy; 7. November 1853; 12. Mai 1862;
Rüdzahlung; 8,41 M.
Martin, Johann, Eifenbahnbeamter, Ars a. d. Mofel;
10. März 1855; 3. Februar 1862; Nüdzahlung;
0,72 M,
Boilvin, Georg Leo, ohne Gewerbe, Meb; 2. Auguft
1851; 19. Dezember 1862; Nüdzahlung; 2,39 M.
May, Fanny, Rentnerin, Mep; 13. Auguſt 1856;
28. November 1862; Rüdzahlung; 71,84 M,
Gourtois, Guspille, Schreiner, Meg; 23. Auguſt
1852; 24. Juni 1862; Rüdjahfung; 1,99 M.
PVirion, Franz, ohne Gewerbe, Meh; 3. November
1862; Rüchahlung; 5,17 M.
Auburtin, Margaretha, ohne Gewerbe, Meb; 20. Sep -
tember 1850; 7. Februar 1862; Rüdzahlung; 5,92 M.
Sparkaſſe zu Saarburg.
. Kromer, Marie, Dienftmagd, Hemingen,; 2, März
1856; 6. April 1862; Rüdzablung; 13,53 M.
. Boff, Anton, Tagner, Saarburg; 14. September 1856;
19. Januar 1862; Rüdzahlung, 0,32 M.
Schemidlin, Johann Baptift, Dienfttneht, Schwei—
zingen; 28. Dezember 1856; 2. Yebruar 1862;
Nüdzahlung; 0,57 M.
Fournie, Franceline, ohne Gewerbe, Saarburg;
7. Juni 1857; 22. Juni 1862; Rüdzahlung; 6,04 M.
Hemingen; 12. Septem-
ber 1858; 12. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,70 M.
Saarburg; 6. November
1859; 29. Juni 1862; Rüdjahlung; 1,90 M.
. Lebrun, Marie, ohne Gewerbe, Schweiringen; 11. März
1860; 23. Yebruar 1862; Rüchzahlung; 3,50 M.
. Rittimann, Gaspard, Tagner, Bruderdorf; 25. März
1860; 12. Januar 1862; Rüdzablung; 0,12 M.
. Levy, Julie, ohne Gewerbe, Saarburg; 17. Juni 1860;
26. Januar 1862; Nüdzahlung; 1,71 M.
8;
. Rotbenfuß, Garolina, ohne Gewerbe, Saarburg;
19. Auguft 1860; 23, März 1862; Rüdzahlung;
1,75 M.
1001.
Collin, Marie Magdalena, Nentnerin, Schweigingen;
16. September 1860; 26. Januar 1862, Rüdjat-
lung; 2,51 M.
1016. Mazerand, Nikolaus, Wagner, Saaraltborf; 4. Ro-
vember 1860; 12. Januar 1862; Rüdzablung, 0,62 M.
1017, Adam, Marie, ohne Gewerbe, Saaraltdorf; 4. Novem
ber 1860; 12. Januar 1862; Rüdzablung; 0,39 N.
1141. Lobfinger, Joſef, Notariatsgebülfe, Langd; 2. Juni
1303.
1324.
1861; 16. februar 1862; Nüdzahlung; 1,78 M.
. Montiage, Martin, Maurer, Nieding; 30. Juni 1861;
9. März 1862; Nüdzahlung; 1,63 M.
. Paulin, Marie, Tagnerin, Hof; 26. Januar 1862;
27. April 1862; Rüdzahlung; 3,23 M.
Richard, Franz, ohne Gewerbe, Riringen; 2, Febtuet
1862; 30. März 1862; Rüdzjahlung; 1,82 M.
Roehr, Maria Anne, ohne Gewerbe, Malſched
16. März 1862; 4. Mai 1862; Rüdzahlung; 0,64 0.
1325. Mundviller, Johann Baptift, ohne Gewerbe, Wal:
— 16. März 1862; 4. Mai 1862; Rüchahlung
1326. Jennewein, Katharina, ohne Gewerbe, Walſcheit
1544
1404.
1426,
. Robert, Ludwig, ohne Gewerbe, Heſſe
16. März 1862; 23. März 1862; NRüd;ahlung;
0,55 M.
1; 6. April 1862;
21. Juni 1862; Rüdzahlung; 0,06 M.
Golvis, Iofeph, Bürenugehilfe, Kirchberg a/W.; 6.Jul
1862; 7. Ecptember 1862; Rüdzablung; 0,11 N.
Golvis, Ludwig, Tagner, Kirchberg a/W.; 10. Auguſ
1862; 28. September 1862; NRüdzahlung; 0,05 N.
Sparkaſſe zu Saargemünd.
1827. Wuillarmet, Francois, Heizer, Forbach; 14. Noben—-
2100. Paturo, Georges, Fayencearbeiter,
2607
54
ber 1858; 28. Februar 1862; Rüchzahlung; 41,62 M.
euntirch; 26. fe
bruar 1860; 6. April 1862; Nüdzahlung; 10,580.
. Raufch, Catherine, Dienftmagd, Saargemünd; 27. Ok
tober 1861; 1. Juni 1862; Nüdzahlung; 0,24 R
. Michel, Eva, Dienftmagd, Saargemünd; 4. Mai 1809;
30. November 1862; Rüdzahlung; 0,65 M.
. Birdner, Nicolas, Tagner, Forbach; 8. Dezember
1861; 21. Dezember 1862; Rüdzahlung; 2,37 9
V. Perſonal⸗Nachrichten.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädi
geruht,
wie dem
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Feldhüter Sohn zu Mieterheim aus Anlaß ihres Ausfceibens
aus dem Dienfle das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleiken.
Eruenunngen, Verſetzungen, Entlaffungen.
KMiniferium,
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigſt geruht,
in Straßburg, zum Kaiſerlichen Minifterialrath im Minifterium
für Elfaß-Lothringen zu ernennen.
den
Verwaltang des Junern.
Seine Majeflät der Kaifer haben Allergnäbigft gerakt,
Kreisärzten Dr. Brand in Saarburg und Dr. Hocffe!
——— ſowie den praltiſchen Aerzten Dr. Braun in
und Dr. Herjing in Mülhaufen den Charalter alt
Ratlerliher Sanitälsrath; zu verleihen.
— 11 —
Berjegt: Aichmeifter Hehling zu Saargemünd an Beichserwaltung.
das Aichungsamt in Strafbu b, Unter-EI
Beauftragt: Mit Bertehung der Geſchäfte des Nich- unter · Elſaß.
meifterd in Saargemünd der Aichungsgehülfe Stange. Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Rein-
Iafiz- und Kultus-Vermalt hard Helterle zum Beigeorbneten der Gemeinde Hengweiler,
das Mitglied des Gemeinderathes Richard Keen zum
Der Referendar Friedtich Ernwein ift auf Grund der Bürgermeifter der Gemeinde Walburg, der Forſthilfsaufſeher
vor der Königlich Preußiſchen Juftiz- Prüfungstommiffion be» Migel zum K. Förfter. Lehterem ift die Forſterſtelle Salm
fandenen Staatsprüfung zum Gerichtsafjeffor ernannt worden. Oberföriterei Rothau, übertragen worden,
Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgiſcher Definitiv ernannt: ‚Die Lehrerinnen Groll in
Ronfeffion vorgenommene Ernennung des Kandidaten der Erflein, Guth in Gugenheim, fowie Lehrer Schweyer in
Theologie Huck zum Pfarrer in Poftdorf Hat die Bejtätigung Oberehnheim.
des ſtaiſerlichen Statthalters erhalten, sus ——— — 3353— Fr zu er
übl die Gemeindefö elle des Schutzbezirls Roßberg, Ober-
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Pomänen. förfterei Oberehnbeim.
Verſetzt: Affiftent J. Klaſſe Schaffmann bei dem Verſeht: Der 8, Forſter Breiß zu Forſthaus Salm
Nebengollamt I in Altmünfterol nah Mülhauſen. nad Drufenheim, Oberförfterer Bijchweiler, Lehrerin Haller
von Meipertäweiler nah Duapenheim, Lehrer Marco von
Obrrfchulrath. Marlenheim nad; Rottelsheim. j
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft gerubt, Penfionirt: Die Elementarlefrer Roßner in Gor-
em Regierungs- und Schulrath Geheimen Regierungsrath weiler und Stoll in Schaffhaufen.
Shmidt am Bezirkspräfidium in Met die nachgeſuchte Ent«
Ifung aus dem Dienfte des Reichelandes mit Penfion zu c Lothringen.
ertheilen, Ernannt: Frievrih Haas zum Beigeordneten bes
Der Direktor des Lehrerfeminars in Oberehnheim Bürgermeifters der Gemeinde Philippsburg.
Dr. Ernft ift mit der Verwaltung der Stelle eines Regie Verſetzt: Lehrerin Wirz von Aboncourt nad) Mep.
tungs · und Schulraths beim Bezirkspräfidium in Meß be Benjionirt: Elementarlehrer Wald zu Norroysle-
euftragt worden. Veneur.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(301) Hauptbüreau, Theobalbsplag 35, und im Bädereibüreau,
Das Proviantamt Meß kauft wieder Hafer, Heu und gegenüber der Gteinmeptaferne, desgleichen von Hafer, Heu
Stroh (Noggenrichtftroh) von magazinmäßiger Beſchaffenheit und Strod im Büreau Todtenbrüdenftraße 161,
im den jeweiligen tpreifen an. Anmeldung von Hafer im
Eirabburger Druderei u, Berlagkanflalt, vorm, R. Edulk u.6.
— 163
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Kotdringen.
Seiblatt. | Straßburg, den 18. Juni 1892.
I. Berordunungen pp. ded Minifteriumd und des Oberſchulraths.
(302) am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Budh-
Durh Verfügung des Minifteriums ift genehmigt
worden, daß die Looje der von dem Afylverein für Obdach-
(ofe zu Münden behufs Gründung eines Fonds zur Erfül-
tung ber Vereinszwede beabſichtigten beiden Gelblotterien in
Eliaß-Lothringen vertrieben werben.
l, A. 5546.
(303)
In Gemäßheit der 88. 35 und 1 des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werben bierburd bie Verleihungs-
urlunden für die Bitumenbergwerfe Magftatt I, Magftatt I,
Niedermagftatt IT, Buchsweiler I, Buchsweiler II und Buchs-
weiler- Brunnen mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die Planzeichnungen bei dem Kaiſerlichen a
dalh Jasper in Straßburg, Wenterftrafe 4, zur Einficht
offen Tiegen.
Straßburg, den 7. Juni 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abteilung des Innern.
Der Unterjtaatsjetretär
I. D. 81781, von Aöller.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 14. März 1892 wirb
dem Julius Finkler in Godramftein unter dem Namen
Magftatt I das Bergmwerls-Eigenthum in dem in ben Ger
meinden Niedermagftatt, Waltenheim und Uffheim, Kreis
Mülhaufen, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999745 Quadratmetern hat, und befien Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihmung mit ben Bud;-
faben A BG D bezeichnet find, zur Gewinnung bes in bem
Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 7. Juni 1892.
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen.
biheilung bes Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerl
Magftatt I bei Niebermagftatt.
I. D. 31781,
Im Namen Seiner Majeftät des Raifers!
Auf Grund der Muthung vom 14. März 1892 wird
dem Jufius Finkler in Gobramftein unter dem Namen
Magfatt II das Bergwerks-Eigenthum in dem in den Ge
meinden Niedermagftatt, Uffheim und Stetten, Kreis Miül-
Saufen, Belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999608 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der
aben A DEF bezeichnet find, zur Gewinnung bes in bem
Ibe vorlommenden Bitumen® nad dem Berggejee vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, ben 7. Juni 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterflaatsjelretär.
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Magftatt II bei Niebermagftatt.
l. D. 3173u,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 14. März 1892 wirb
dem Julius Finfler in Godramftein umter dem Namen
Niedermagftatt II daS Bergwerks-Eigenthum in dem in
den Gemeinden Niedermagflatt, Obermagftatt und Stetten,
Kreis Mülhaufen, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
bon 1999145 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten —— mit den
Buchſtaben AFG HB bejzeichnet ſind, zur Gewinnung bes in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe vom
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 7. Juni 1892,
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Niedermagftatt II bei Niedermagftatt.
I. D. 31731,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 14. Mär; 1892 wirb
dem Julius Fintler in Godramftein unter dem Namen
Buchsweiler I das B ris·Eigenthum in dem in ben
Gemeinden Buchsweiler, nzhauſen und Fislis, Kreis
Atttirh, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt von
1999326 Quadratmetern bat, und beffen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch-
aben ADEF bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
—* vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 7. Juni 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
tr ba8 Bitumenbergiwert
bei Buchsweiler.
Berleifungsurfunde
Buchsweiler
I. D. 31741,
— 14 —
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 14. März; 1892 wird Auf Grund der Muthung vom 14. erg 1892 wir
dem Julius Finkler in Godramftein unter dem Namen dem Julius Yinfler in Godramftein unter dem Namen
Budsweiler II das wert3-Eigenthum in dem in ben Buchsweiler-Brunnen das Bergwerls-Eigenthum in dem
Gemeinden Buchsweiler, Werenzhaufen, Fislis und Dürme- in ben Gemeinden Buchsweiler, Werenzhaufen und Dürmenad,
nad, Kreis Altlirch, belegenen Felde, welches einen Fläden- Kreis Altlirch, belegenen Felde, welches einen Fylächeninhalt
inhalt von 1999362 Duadratmetern hat, und deſſen Grenzen von 1998480 Quadratmetern hat, und befien Grenzen auf
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit ben ber am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben AB CD bezeichnet find, zur Gewinnung des in ee AFGHB bezeichnet find, zur innung de& in
dem {Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggefeße vom bem vortommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom
16. Dezember 1878 hierburd) verliehen. 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 7. Juni 1892, Straßburg, den 7. Juni 1892,
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. (L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern. Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär. Der Unterftaatsfetretär.
Verleifungsurkumde für das Bitumenbergwerf Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Buchsweiler II bei Buchsweiler. Buchsweiler-Brunnen bei Buchsweiler.
1. D. 3174, I. D. 3174 11,
II. Erlafje pp. anderer ald der vorfichend aufgeführten Landesbehörden.
(304) auf der Gemarkung Ars a/M., in weldhem bisher eine Papier:
Der Mehger Johann Gafjer in Niederfteinbrunn bes fabrif betrieben wurde, und welches an der Straße von Ars aM.
abfichtigt, auf feinem Anweſen in Nieberfleinbrunn, gelegen an nad) Gravelotte gelegen ift, eine Zündſchnurfabrik, fowie
der Bicinalftraße 6b Sektion E Nr. 193, 194, 195 und auf dem in der namlichen Gemarkung gelegenen, von ber
196 bes SKatafters, eine Schlächterei anzulegen. Etwaige Ein- Straße von Ars a/M. nad Gravelotte 170 m entfernten
wendungen gegen dieſe Anlage find binnen einer die ſpätere Grundftüde Sektion F Nr. 136 ein Pulvermagazin, be
Geltendmahung ausfchließenden Frift von 14 Tagen, begin« rechnet für 1000 kg Pulver, zu errichten. Einwendungen
nend mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe diejes Blattes gegen biefe Anlagen find binnen einer mit dem Ablauf de
bei dem Unterzeichneten oder dem Bürgermeifter zu Nieder Tages, an welchem ve Amtsblatt ausgegeben wird, ihren
fleinbrunn anzubringen. Anfang nehmenden, die ge Geltendmahung ausfchliehenden
Die Beichreibungen und Pläne der Anlage liegen in Friſt von 14 Tagen bei mir ober dem Bürgermeifteramte zı
je einem Exemplare en ber Kreißdireltion und dem Bürger« Ars a/M. mündlich oder fehriftlich anzubringen.
meifteramte zu Nieberfteinbrunn zur Einſicht offen. Die Beireibungen, Zeichnungen und Pläne der Ar:
Mülhaufen, den 10. Juni 1892. lagen liegen während biefer Frift in je einer Ausfertigun
Der Sreisdireftor. auf der Kanzlei ber biefigen Kreisdirellion und auf dem
J.Nr. II. 2560. J. B.: Kleemann. Bürgermeifteramte zu Ars a/M. zu Jedermanns Einſicht aus,
(305) az Meb, ben 7. Juni 1892,
Der ne Philipp Riedinger, wohnhaft in Hörbt, Der Kreisbirektor.
beabfiätigt, auf dem ihm gehörigen Grundſtücke, gelegen zu J. B.: Frhr. von Gemmingen,
ebt an der Vizinalſtraße 17b Seltion E Nr. 250, ein
chlachthaus zu errichten. Die auf dieſes Unternehmen bes (307) , j
züglichen Beſchreibungen, Pläne und Zeichnungen Tiegen von ‚ Die Gemeinde Mördingen beabfichtigt, auf bem it
dem auf das Erſcheinen biefer Nummer des Amtsblattes gehörigen Grundftüde Settion B Nr. 482/83, genannt Pofter
folgenden Zage an fowohl auf der Hiefigen Kreißdirektion als ein Schlachthaus zu errichten,
au auf dem Bürgermeijteramte zu Hördt offen. Einwendungen gegen diefe Anlage find bei mir ode
Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten dem Bürgermeifter zu Mördingen binnen eimer Friſt von
Kreisdireltor oder dem Bürgermeifter von Hörbt während 14 Tagen mündlich oder ſchriftlich anzubringen. Diefe fit
der in 8. 17 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten, die jpätere nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem dat
Geltendmadung ausſchließenden, vierzehntägigen Friſt ſchrift⸗ die Belanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben wird und
ich oder mündlich anzubringen. ift für alle Einwendungen, welche nicht auf privatredhtlicer
Straßburg, den 7. Juni 1892. Titeln beruhen, prütluſiviſch. Beichreibung, Plan und Zeih
Der FKreisdireftor, nungen liegen auf ber Sreisbireftion zu Forbach und dem
J.Nr. 1587. 3. 2: Baumbach. Bürgermeifteramte zu Mördhingen auf.
Die Herren P. Keul, F. Schnaß u. Co. zu Ars a/M., Der Kreisdirelior
beabfidhtigen in dem Gebäude bei km 4,00 Seftion F Nr. 29 Zu J.Nr. 2854. Diedmann.
— 165
IV. Grlaſſe pp. von Neichöbebörden.
ei der biefigen Kaiferlihen Ober-Poftbireltion lagern folgende unanbringlie Sendungen:
Name
bes
Empfängers.
* Aufgabezeit.
zug. | Monat, | Io.
Etrahburg (EIf.) 1 9. | März 1892
N, Klinger
Etraßburg (Elf) 4 | 23. | Februar | 1892
Storch
Colmar (EIf.) 2 17. | Mär 1892 | Marie Petitdemange
Thann (EIj.) 7. April 1892 Amiot
Etrafburg (EI) 4 | 25. | April 1892
. Geigenmüller
Straßburg (EI) 4 | Mitte Degember 1891 —
|
Schlettftadt 2 12, Marz
Etrafburg (EI) 1 | 30. | Mär 1892 —
1892 —
Die Empfangsberechtigten werben aufgefordert, unter
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen, bezw. Gegen-
fände bei der biefigen Ober-Boftdireltion in Empfang zu
nehmen, widrigenfalls nah Ablauf von vier Moden, vom
Tage der Beröffentlihung dieſer Belanntmahung an ge
Rarläruhe (Baben)| Einſchreibbrief
Schiltigheim | Einfreibtri
(poftlagernb)
DreisAchren
Brief
Straßburg (EIf.) | Einfchreibbrief
Rame
ber nicht aufzufinbenben
Abfenber.
ibbrief
Einſchreibbrief
Bari —
1 Loos bes
fü
Siehung 1891
— 1 Zins ſchein
— ledernes Geld⸗
taſchchen mit
Geldinhalt
— — | Im Shalterflur auf:
gefunden
— /— [Im Säalterflur auf
| gefunden
!
— die Werthbeträge ber Poftunterftüßungstafje zufließen
T A
Straßburg (EIf.), 10. Juni 1892,
Der Raijerlide Ober-Boftdireltor
2eitolf.
V. Berfonal Nachrichten.
(309)
Verwaltung des Innern.
Durch Tandesherrliche Verordnung bes Herrn Statt⸗
hallers ift der Sreisfelretär 5. D. Boehm in Thann zum
Vürgermeifter der Gemeinde Masmünfter im Bezirle Ober«
Ehaß ermnanut worden.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Domänen,
Ernannt: Militäranwärter * in Colmar zum
Regierungsfefretariatsaffiftenten bei der Direllion der birelten
Steuern in Straßburg.
Verfept: Affiitent I. Klaſſe Liefiem zu Alttirch nad) Met.
Oberſchalrath.
Der Kaiſerliche Statthalter hat den kommiſſariſchen
Rreisichulinipektor Leineweber in Hagenau zum Kreisſchul -
inipeftor in Eljaß-Lothringen ernannt.
Dem Kreisichulinipeftor Leineweber ift die Verwal⸗
tung der Schulinſpeltorſtelle des Kreifes Hagenau mit dem
Amtsfik in Hagenau übertragen worden.
Beyirhsperwaltung.
a. Ober-Elfaß.
Definitiv angeftellt: Lehrer Simon in Sulz, Leh⸗
Grnenmmngen, Verfehungen, Eutlafjungen.
rerin Frau Brüder geb. Schiffmann in Mülhaufen, Leh-
rerin Neurohr in Mülhaufen.
Verſeht: Die Lehrer Kirch von Rixheim nad Ill⸗
furl, Keßlet von Tagsdorf nad) Pfirt, Bubendorf von Liebs-
orf nad Tagsborf, ſowie Lehrerin Lorber von Zimmers:
heim nah Mülhauſen.
Penfionirt: Lehrer Goepp in Herlisheim,
j —— Die Lehrer Bed in Wenzweiler, Fint
in
Entlafjen: Lehrerin Sengle in Rappoltsweiler auf
Antrag.
b. Unter-Elfaß.
oe lei: Lehrer Schwark von Boflendorf nad)
c. Lothringen.
Ernannt zum ftändigen Ueberfeper: Lehrer Wiener
in Pfalzburg und Gakriftan Jalob Sadler in Forbach.
Berjept: Lehrerin Schmitt von Saargemünd nad) Def.
ug Dur in ben Ruheſtand verjeßt: Elemen-
tarlehrer About zu Eonthil.
Beihs-YoR- und Eelegraphen-Werwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Ernannt: Die Poftgehülfen Amlung in Straßburg,
Kirrmann in Straßburg, Shönitowsti in Schlettftabt,
Ernft in Colmar, Keller in Colmar, Müller in Straßburg
zu Poftaffiftenten.
Derfeht: Die Poflaffiftenten Gakihmann von
Straßburg KH Barr, Pie ya Schle * nad) Straß ·
burg, Wigand von Straßburg nad) Monsheim.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(310)
Gottlieb Hohnloſer zu Lauterburg und der Handels
mann Seligmann, genannt Simon Walter, zu Lembach
nd als Unteragenten für das Auswanderungsunternehmen
es Karl Eugen Peiſch in Straßburg beftätigt worden.
(311)
Das Proviantamt Mülhaufen wird in nächiter Zeit
mit dem Heuanfauf — auch direft von den Wiefen — unter
Bevorzugung der Produzenten beginnen,
Das Heu muß jedoch von guter, magazinmäßiger Ber
affenbeit und fo troden fein, daß eine Erhi des
B Dr nicht Li eintritt. Der Anlauf —— *
eingeſandtem Muſtern zu den Tagespreiſen.
(312)
eg ae Straßburg lauft noch Meinere Mengen
an Hafer u eg nd in biefem Monat an, joweit
Gegenftände von ern direlt — ohne Vermittlung von
Unterhändlern — zugeführt werben. Ablieferung und Bezahlung
— Stelle nach den jeweiligen Tagespreiſen geſchehen bei ber
agazin-Rendantur — Saarburgerftraße 8.
Etralburger Draderei u. Derlagtanflalt, vorm. R. Sauit u, Go,
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-KSotbringen.
Seiblatt. |
Strafburg, den 25. Iuni 1892,
I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberfchulratbs.
(313) Dehanntmahung.
In der Taubftummenanftalt zu Metz beginnt mit dem
1. Oftober d. Is. ein neuer Kurſus. In denfelben können
taubftumme Kinder im Alter von 6—10 Jahren aufgenommen
werben, ſowie ſolche Kinder, welche in Folge hochgradiger
Schwerhörigteit nicht auf dem gewöhnlichen Wege die Sprache
zu erlernen vermögen oder der Gefahr ausgejeht find, bie
bereit8 erworbene wieder zu verlieren. Der Penfionspreis bes
trägt für das Jahr 400 A Sindern, welche dem Bezirk
Lothringen angehören, Tann berjelbe bei nachgewieſener Bes
dürftigfeit gang ober theilweife erlafjen werden. Schriftliche
Anmeldungen find bis jpäteftens zum 1. Auguft d. 38. ein-
zureichen, und zwar bezüglich der Kinder aus Lothringen, ‚für
welche eine Freiſtelle nachgeſucht wird, an ben betreffenden
Kreisbireftor, bezw. den Bürgermeifter der Stadt Me, für
alle übrigen Kinder an den Direktor der Taubftummenanftalt.
Den Anträgen find der Geburis- und der Impfſchein
bes Kindes beigufügen. Außerdem haben die Eltern in Ge—
meinjchaft mit einem Arzte einen Fragebogen fchriftlid mit
Antworten auszufüllen, Gedrudte Formulare des Fragebogens
find von den Behörden, an melde die Anmeldungen zu
richten find, zu erbitten.
Straßburg, den 15. Juni 1892.
Oberſchulrath für Elfaß-Lothringen:
0. 8. 4472. Nichter, Präfident.
II. Berordunugen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfah.
(314) Veſchluß.
Der Bezirfspräfident des Ober-Elja,
Nah Einſicht x. x,
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs Anlage eines Feldweges in den Gewannen
„Eberling, bei der Brud und Niemenmatten“ in der Gemar«
fung Walbighofen unter dem Namen Feldweggenofjenichaft
Maldighofen mit dem Sige in Waldighofen gebildete Syndi—
fatsgenofjenfchaft derjenigen Eigenthümer, deren Namen&vers
zeichniß diefem At angerchloffen ift, wirb hiermit auf Grund
des Art, 12 des Geſehes vom 21. Juni 1865 nad; Mafgabe
des Genofienfhaftsitatuts vom 28. März 1892 genehmigt,
um bie Wortheile der Art, 13 und 19 des gedachten Gefehes
zu genießen.
Artitel 2.
Diefer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Genoſſenſchafis-
fetuts ift im Gentral» und Bezirf!- Amtsblatt zu veröffentlichen
und in ber Gemeinde MWalbighofen während eines Monats vom
Tage des Empfangs desjelben an durch öffentlidhen Anichlag
belannt zu ag — Die Erfüllung diefer Tepteren Förmlichteit
it durch eine Beicheinigung des Bürgermeifters nachzuweiſen.
Colmar, den 6, Juni 1892.
Der Bezirkspräfident.
J. U: Boehm.
Ausug
aus dem Genoſſenſchaftaſtalut der durch vorſtehenden Beſchluß
ermächtigten Syndilalsgenoſſenſchaft.
Das Genoſſenſchaftsſtabut ift gleichlautend mit dem vorſtehend
auf ©. 89 unter (179) der Beilage abgedruckten Statut der Feld—
Pa Enfispeim—Rieber-Thurfelb bis auf machftebenbe
Il. 4663,
Artitel 2,
Das Synbilat befteht aus 5 Mitgliedern und 2 Stellver:
treten, welche aus ber Zahl ber betbeiligten Befiker zu wählen
find. Ein Fünftel ber Mitglieder bes Syndilais wird jedes Jahr
nen gewählt,
Bei ben theilweifen Grnenerungen werden bie ausſcheidenden
Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder wählbar und
bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſehung.
Artitel 5,
Zur Theilnahme an ber Generalverfanmlung find alle Eigen:
thümer berechtigt, weldhe an bem Unternehmen betbeiligt find,
Gigenthümer, welche verhindert find, perfönlich zu erjcheinen,
und Frauen oder Minderjährige können fich durch Bevollmächtigte
vertreten Tafien. Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Bollmachten
müffen durch ben Bürgermeifter des MWohnoris bet Vollmacht⸗
gebers beglaubigt fein, Ein und biefelbe Perjon kann nicht mehr
als 1 Vollmacht Übernehmen.
Urtilel 7.
Die Eynbilatämitglieder wählen einen Vorftand und, wenn
erforberlih, einen Beigeorbneten als befien Wertreter aus ihrer
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftand und beffen Stell:
vertreter bleiben während 1 Jahres in Funktion. — Der Vorſtand
beruft bie Sitzungen bes Synbilats, fo oft er eine ſolche für nöthig
hält ober ber Bezirkäpräfibent fie anordnet ober minbeftens ein
Fünftel ſaͤmmtlicher Mitglieder des Synbifats fie beantragen; er
führt den Borfig in ben Eiungen und in ben Generalverfammlungen,
Gr hat die Amtereffen der Genoſſenſchaft zu Überwachen und bie
Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung ber Genofjenfchaft
bezüglichen Papiere aufzubewahren,
Die Eynbilatsmitglieder find jederzeit berechtigt, bag Allen ⸗
indentar und bie Alten ſelbſt einzuſehen.
Der Dorftand hat bie Beichlüffe des Eynbilats auszuführen ;
berfelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Gejellichaft bei ben Ger
richten zu vertreten.
Artitel 20,
Die Verteilung ber Koften erfolgt im Verhältniß ber an
bem Unternehmen beibeiligten Fläche; follte ſich die Rothwendigkeit
einer anderen Koftenvertheilung ergeben, jo macht bie Generalver:
fammlung dem Heren Bezirlöpräfidenten hierüber Vorſchläge.
(315) Beſchluß.
Der Bezirlspräſident des Ober-Elſaß,
Nach Einſicht ꝛc. ꝛc.
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs —— und Unterhaltung der erforder⸗
lichen Anlagen zur Berwäflerung der Grundftüde in den Ger
wannen „Niedere Matten und Unten am Waldenheimerweg"
in der Gemarkung Köfingen unter dem Namen Wäflerungs«
enofjenihaft Köhingen gebildete Syndilatsgenoſſenſchaft der-
enigen Eigenthümer, deren Namensverzeichnik diefem Alt ans
eſchloſſen ift, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des
Befepes vom 21. Yuni 1865 nad Maßgabe des Genofjen-
i&aftsftatuts vom 29. März 1892 genehmigt, um bie Vortheile
der Art. 13 und 19 des gedachten Gejepes zu genießen.
Artilel 2.
Diefer Beichluß, fowie ein Auszug des Genoſſenſchafts-
fatuts ift im Gentral- und Begzirks. Amtsblatt zu veröffent⸗
lichen und in der Gemeinde —— während eines Monats
vom Tage des Empfangs besfelben an durch öffentlichen An«
ihlag befannt zu machen. Die Erfüllung diejer lehteren
Förmlichteit ift durch eine Beſcheinigung des Bürgermeifters
nachzuweiſen.
Colmar, den 10. Juni 1892.
Der Bezirfspräfident
v. Jordan.
Ausing
aus dem Genoffenfchafteftatut ber durch vorftehenden Beichluß
ermädhtigien Shunbifatsgenofienichaft.
Das Genoffenfhaftsftatut ift gleichlautend mit dem auf
©. 89 unter (179) der Beilage abgebrudten Statut ber Felbwege—
genoffenfchaft Enfisheim — Nieber-Thurfeld bis auf nachftehenbe
Artikel:
Urtilel 2.
Dad Syndilat beftcht aus 8 Mitgliedern und 1 Stellver⸗
teeter. Hiervon find alle Mitglieber und Stellvertreter aus ber Zahl
ber beteiligten Eigenthümer zu wählen. Ein Drittel bee Mitglieder
bes Eynibifats wirb jebes Jahr neu gewählt,
Bei den erften theilweifen Grneuerungen werben bie aue:
feheibenben Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieber
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Grfeßung,
Artitel od.
Zur Teilnahme an ber Generalverfammlung find diejenigen
Eigenthümer berechtigt, welche an dem Unternehmen betheiligt find,
Jeder Eigenthümer hat 1 Stimme.
Gigenthlimer, welche verhindert find, perſönlich zu erfcheinen,
und frauen ober Minderjährige können fi durch Bevollmächtigte
vertreten Laffen, Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Bollmachten
müflen durch ben Bürgermeifter des Wohnorts des Bollmadhte
gebers beglaubigt fein. Ein und biefelbe Berfon kann nicht mehr
als 2 Vollmachten übernehmen.
Artilel 7.
Die Synbilatsmitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn
erforberlich, einen Beigeorbneten als deſſen Vertreter aus ihrer
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorſtand umb befien Stell:
vertreter bleiben während 3 Jahre in Funktion. — Der Borftandb
beruft die Sitzungen bes Synbilats, jo oft er eine foldhe für nöthig
hält ober ber Bezirköpräfidert fie anorbnet ober minbeftens ein
Fünftel jämmtlicher Mitglieder des Syndikats fie beantragen; er
führt ben Dorfig in den Eitungen und in ben Generalverfamm:
II. 4980.
168
Lungen. Er bat bie Intereffen ber Genoffenfchaft zu Überwachen und
bie Pläne, Alten und andere auf bie Verwaltung ber Genoſſenſcheaft
bezüglichen Papiere aufzubewahren.
Die Synbilatsmitglieder find jederzeit bereditigt, bad Allen-⸗
indentar und die Aften jelbft einzuſehen.
Der Vorſtand hat die Beſchlüſſe des Syndilais a
führen ; derſelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Geſellſchaft bei
ben © au vertreten,
Artitel 20.
Die Dertheilung ber Koften erfolgt im Verhältniß der Grök:
ber an ber Wäfferung betheiligten Grunbftüde,
(316) Beſchluß.
Der Bezirlspräſident des Ober-Elſaß,
Nach Einſicht ꝛtc. ꝛc.,
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs Anlage eines Feldweges für die Gewannen
„Bergftelle und Glücdermatten“ in der Gemarkung Diribad
unter dem Namen Feldgenoſſenſchaft Hirzbach mit dem Eipe
in Garspad) gebildete Synditatsgenoffenfchaft derjenigen Eigen»
thümer, deren Namensverzeichniß dieſem Alt angeſchloſſen ift,
wird hiermit 4 Grund des Art. 12 des Gejehes vom 21. Jun
1865 nad) Maßgabe des Genofjenihaftsftatuts vom 15. Mär
1892 genehmigt, um die Vortheile der Art. 13 und 19 des
gedachten Geſehes zu geniehen.
Artitel 2,
Diefer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Benofjenichaftt
ftatuts ift im Gentral- und Bezirfö-Amtsblatt zu veröffent
lichen und in der Gemeinde Carspach während eines
nats vom Tage des Empfangs desſelben an durch öffent:
lichen Anſchlag bekannt zu machen. — Die Erfüllung dieſer
legteren Förmlichkeit ift durch eine Beſcheinigung des Bürger
meifter8 nachzuweiſen.
Colmar, den 10. Juni 1892.
Der Bezirkspräfident
11. 4981, v. Jordan.
Ausjug
aus dem Genoffenichaftäftetut der durch vorſtehenden Beſchluß
ermächtigten Synbifatsgenofienfchaft.
Das Genoffenfhaftsftatut ift gleicglautend mit bem borftehen
auf ©. 129 unter (225) ber Beilage abgebrudien Statut der Beroif:
ferungsgenoflenihaft Pfirt bis auf nachſtehenden Artikel:
Artilel 7,
Die Synbilatsmitglieder wählen einen Vorftand und, wen
erforberlich, einen Beigeorbneten als beffen Vertreter aus ihter
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorftand und deſſen Etell:
vertreter bleiben während 1 Jahres in Funktion, — Der Borftand
beruft die Sitzungen des Eynbifats, jo oft er eine jolche für mötbie
Hält ober ber Bezirköpräfibent fie anordnet ober minbeftens eis
Fünftel ſammtlicher Mitglieder des Synbilats fie beantragen; er
führt den Borfig im ben Sizungen und in ben Generalverjamm:
—* Er gi bie —— er m = überwachen 3
ne, n und anbere au Berwaltung Genofjenide
begüglichen Papiere aufzubewahren.
Die Smbilatsmitglieder find jeber Zeit berechtigt, bei
Alteninventar unb bie Aften ſelbſt einzu
Der aufzuführen
berfelbe ift insbefonbere dazu berufen, bie Geſellſchaft bei den
Gerichten zu vertreten.
Borftand Hat bie Bejchlüffe bes Syndilais |
|
— 19 —
o. Lothringen.
(317) Verordnung. Artikel 8,
Nachdem der Si eines ber Vertreter des Kantons Bezüglich der Veröffentlihung des Wahltermins und
Falkenberg im Kreistage des Kreiſes Bolchen, in Folge ber ber bei der Wahl zu beachtenden geſeßlichen Beitimmungen
Demilfion des Herrn Willaume zu Lubeln, vafant geworben verweiſe ich er meine Belanntmachung vom 8, Juni 1873
ift, beflimme ich auf Grund des Gejehes vom 22, Juni 1833, (abgedrudt in der Beilage zu Nr. 23 des Amtsblattes vom
was folgt: Jahre 1873). Bezüglich der Eintheilung von Gemeinden in
Artikel 1. Seltionen fommt die dießfeitige Berorbnung vom 21, Juni
Die Wahl eines Vertreter® des Kantons Fallenberg 1886, betreffend die Wahlen zu den Gemeinberäthen, in
im Kreistage des Kreiſes Bolchen wird hierdurch angeordnet. Anwendung.
Die Wähler d H .. 5 Ar Meg, den 12. Juni 1892.
ie er bes Kantons Falkenberg werben berufen,
zur Vornahme diefer Ergänzungswahl in ihren Gemeinden Der Bezirkspräfident,
Somntag, den 3. Juli 1892, Vormittags 8 Uhr, zufammen- P. 850. J. A.: Frhr. von Aramer.
zutreten.
(318) Badweifung
bes im Monat Mai 1892 feflgeftellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreiſe der ———— nach welchem die Vergütung
für verabreidhte Fourage erfolgt, $. 9 Nr. 3 des Reichsgeſetzes Über die Naturalleiftungen für die betvaffnete Macht im {Frieden
vom 19. Februat 1875 (R. G. Bl. ©. 52) und Art. II 8. 6 des Meichägefepes vom 21, Juni 1887 (R. G. BL. S. 245).
Stroh
Hafer. Roggen« Weizen: Heu.
Richt⸗ Krumm— Rich t⸗ Krumme«
Marktort. rn ee a te
u Des urch · Diebe Durd« Dei Durch · Des· Durch ur
Kim | tin | Kin“ |okiam| Kt | skiam| Fat |akiäm Kart |akiam| Kr“ | srden
mi am ’ au ’
a — "oh m — Ye "da Bien "aut De auf
preife, ichtag · ypeige. | las. | pr ie. fülag. | yreije, ; Hlan- praife. i&lag. preife. dles ·
Es koſten je ein Hundert Kilogramm:
——————
f
HEN een 19 Te] 20 j74| 5 Isof 6 joa — I— I — — 5 I—I 5 15] —I—I—|—| 7/80] 8|20
Kalmat: ren ee 16 20] 17 [01 | 4 80) 5 jo4| 3 Iso| 3 Isa] 3 sol 3 rs] 3 I—I| 3 jı5| 5 |s0| 6109
Gebweiler.-.: - 2222200 1s Jao} 19 1321 5 l20] 5 1461 — I!—I—I—| 4401 4 182] — —— — 6 |—I 6130
Mülhauien. . -.- 20er nen. 16 [ösf 7 Jsıl 5 — 5 I25| 4161 & [a7] a [ro] 5 I—] 3 loof 3 |78| 5/48] 5175
Rappoltäweiler ... 22.0... 16 |—] 16 180] — \1— I — I— 1 — i—1— 1-1 — |—] — |— 4 155] 5 [oo] 6I—| 8|%0
ME ee ee er 16 125] 17 j06| 3 | 4 | 5] — J—I—|—| 3 |36 521 — I—I—1i—! 5|—I| 5 |25
Brumali 1» 0er eur 16-16 180] 4 — — 4 20 — —— I—] 3 |20 361 I—1—i—| sliol 6|72
Begman FRE BOOTE A RD — l—1—|—1I5 |—]5 1235 — — 1-1 1-1 le — — — — 6 —1 6130
ghein....... 16 —is [80] 4 5014 |] — —52—12—4 4120| — ——-—66130
Schleitſtadt ce 0. 18 || 16 !s0| 5 Iso] 5 iss} 5 205 5 46) 4 401 A I62| 3 |50| 3 681 580] 5 |s8
Straßburg.» : - Hrn eenen 16 28 | 17100) — IT — 1-1 6 |—1 5 130] — I—T— I—I 4 srl 5 121 7 ler] 8 ler
Weißenburg - - -- - 2... 20 .- 16 1] 16 80] 5 |—| 5 15] — 11 — 1-1 — 1-1 — 1-1 — |-1— |— 4180] 504
bern 2:2 ren 14 28] 14 015 /65| 5 [93 15] 5 Jsı] & [20] a Jaıl 3 Iso 3 i7sf 5/15] 5 Jar
Bl. 14 150| 15 [23] s |—| 8 40 50] 3 [8] — —— — — — —— 5801 609
Dieme.. 14-2114 720 — | 1 — 1-1 — 1-1 — |—- | ——— 3 20] 3 261 6 401 67?
Diedenhofen... nen. 15 15 175] 6 I—] 6 |30] 5 Iso] 6 joo| 4 201 4 at] 4 |—| 4 201 5801 6 oa
BEBOEN ; = 24 400 0a en. ae 15 |—1 15 [75] 6 |] 6 I30] 5 1-5 I35] — II — i-1— |] — I 6150] 6|83
= FEUER ERFRTEHR® 15 1s5| 16 Ji2] & Jtof 6 !aıl 5 |20f 5 Ja6| & 201 A Jar 3 Isof 3 Ira} 6liof 6 laı
Baarntg. -- 22er na 15 Jönl 16 Ja4| 5 ja] 5 [92] — IT — I — I] I 4 |20| 4 411 540] 5 [67
Saargemünd. . een en. 14 120] 14 |sı] 5 J10] 5 3614 |—J A f20| a j15l a ja6} 3 I50f 3 681 5 lso] 5/88
170
IH. Erlafie pp. anderer als der vorftehbend aufgeführten Landesbehörden.
(319) Bekanntmahung.
Nachdem die Safungen der in den Gemeinden Ober-
betfhborf und Reimersweiler, Preis Weißenburg, ge
bildeten Genoſſenſchaft zur Smangın Unterhaltung eines
Feldweges in den Gewannen „die Kriegsmatt“ und „Lihel«
* diesſeits geprüft worden find, bringe ich nad) Einſicht
es Geſehes über die eng in bom 21. Juni
1865 die Genofjenihafts-Sapungen hierdurch auszugsweiſe
zur öffentlihen Renntniß.
Bezirk: Unter-Elfaf.
Kreis: Weißenburg.
Gemeinde: Oberbetfdorf und Neimersweiler.
Genoflenfhaftsftatut
für die zum Zwecke der Herftellung und Unterhaltung eines
Feldweges in den Gewannen „die Kriegsmatt“ und „Lißels
feld" in den Gemarfungen Oberbetſchdorf und Reimers«
weiler gebildete freie Syndikats-Genoſſenſchaft.
Titel 1.
Generalverfammlung, Syndikat.
Bildung bes Syndikats.
Artifel 1.
Die Genofjenihaft wird durch ein Syndilat verwaltet,
deſſen Mitglieder durch die Generalverfammlung aus den Ber
theiligten gewählt werden.
Artikel 2.
Das Syndikat beiteht aus 3 Mitgliedern, welche im
Falle des Ausſcheidens ergänzt werben.
Generalverfammlung.
Artitel 4.
Die Berufung der Generalverfammlung der Interefienten
erfolgt durch ben Vorftand des Syndilats nach Beihluß des
legteren,
Wahl der Syndilatsmitglieder,
Artilel 6.
Die Wahl der Mitglieder des Syndilats erfolgt mittelft
Wahlliften nad relativer Stimmenmehrheit, Bei Stimmen
gleichheit entfcheidet das Lebensalter.
Aufftellung der Projekte und technifche Leitun
” : der Arbeiten, —
Arlilel 12.
Das Syndikat hat die Aufſtellung der Projekte und
die techniſche Leitung ber Arbeiten dem Meliorationsbau
infpeltor in Hagenau zu übertragen. Lepterer lann bie Mei
gehilfen und Zagelöhner annehmen, welche er für feine Auf
nahmen nöthig bat.
Die Bezahlung der Tagegelder und Reifetoften des bei
Ausführung des Unternehmens beichäftigten Meliorations
perjonals erfolgt nad) den beftehenden Reglemente.
Titel I,
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten,
Artifel 18.
Dringende Arbeiten fönnen jofort auf Anordnung des
Vorftandes ausgeführt werden ; derfelbe ift jedoch verpflichtet,
dem Meliorationsbauinfpeltor fofort Anzeige zu erjtatten.
Artikel 14.
Das Syndilat hat im Monat Oktober jeden Jahre:
in Gemeinfhaft mit dem bauleitenden Kulturingenieur den
Zuftand aller in den Bereich der Genoſſenſchaft fallenden An
lagen zu prüfen. Den Koſtenanſchlag für die Unterhaltungs
arbeiten oder Neubauten, welche im nächſten Jahre ausiu:
führen find, wird der Aulturingenieur aufftellen laſſen.
rjelbe wird dem Syndilat überwiefen und von Ich
terem feſtgeſtellt.
Weißenburg, den 30. Mai 1892.
Der Kreis direltor
Sengenwald.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(320)
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft gerubt,
dem Gemeinbediener Seyller zu Wittisheim aus Anlaß
|
Verleihung von Orden nnd Ehrenjeichen.
feines Ausiceidens aus dem Dienſte das Allgemeine Ehren
zeichen zu verleihen.
Ernenunngen, Verfehungen, Untlaffungen.
Jufiz- und Aultus· Verwallung.
Derjept: Amtsgerichtsſelretär Schneider in Saar«
burg an das Amtsgericht in Brumath, Amtsgerichtsjefretär
Schumader in Dieuze an das Amtsgericht in Saarburg.
Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene
Ernennung bes Hülfspfarrers Haffenfrag in Drufenheim
zum Pfarrer in Ruprechtsau bei Straßburg hat die Geneh ⸗
migung des Kaiſerlichen Statthalters erhalten.
Verwaltung der Finanzen, ſaudwirthſchaft und Pomänen.
Ernannt: Zolle und Gteuerdireftiongfefretär Brink
mann zum Enregifirementsinfpeltor in Saargemünd, Gef:
tariatsaffifent Grünjhloß zum Zoll- und Steuerbireftions
jelretär in Straßburg, Enregiftrementsaffiftent Pignon zum
Enregiftrementseinnehmer in Delme, Enregiftrementsaffiften:
Schneider in Mülhaufen zum Enregifirementseinnehmer in
Neubreiſach, Enregiftrementsjupernumerar Richter in Girai:
burg zum Sefretariatsaffiftenten bei der Direltion der Zöle
und indireften Steuern in Straßburg.
Etragburger Druderei u. Berlagsanftalt, vorm, R. Schultz u. Go.
171
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotbringen.
Seiblatt.
Straßburg, den 2. Iuli 1892,
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten,
a. Ober-Elfaf.
(321) Beſchluß.
Der Bezirlapräſident des Ober-Eljaß,
Nah Einfiht x. x.
Beſchließt:
Artikel 1.
Die behufs Anlage und Unterhaltung von Feldwegen
im Kanton Grundfeld in der Gemarkung Regisheim unter
dem Namen Feldweggenoſſenſchaft Regisheim — Grundfeld mit
dem * in Regisheim gebildete Syndilatsgenoſſenſchaft der⸗
jenigen Eigenthümer, deren Namensverzeichniß dieſem Alt an-
geihloffen ift, wird Hiermit auf Grund des Art. 12 des
Bejehes vom 21. Juni 1865 nad Mafgabe des Genofjen-
Ihaftsftatuts vom 29. März 1892 genehmigt, um die Vor—
theile der Art. 13 und 19 des gedachten Geſetzes zu genießen.
Artitel 2,
Diefer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Genoffenichafts-
Hatuts iſt im Gentral- und Bezirf-Amtsblatt zu veröffentlichen
und in der Gemeinde Regisheim während eines Monats vom
Tage des Empfangs desſelben an durch öffentlichen Anfchlag
befannt zu machen. — Die Erfüllung diejer lehteren Förmlichteit
ift durch eine Beſcheinigung des Bürgermeiſters nachzuweiſen.
Colmar, den 10, Juni 1892.
= Bezirlspräfident.
1. 5042. 4: Boehm.
Ausing
aus dem Genofjenfhaftsftatut ber durch vorftehenden Beſchluß
ermädhtigten Ennbilatögenoffenichaft.
Das Genoffenichaftsftatut ift gleichlantend mit bem vorftehend
auf S. 89 umter (179) der Beilage abgebrudten Etatut der Felb⸗
wegegenoffenſchaft Enfishe im Nieder⸗ Thurfeld bis auf nachſtehenden
Artilel:
Urtitel 20.
Die Bertheilung ber Koften erfolgt im Verhältnig ber Größe
der bei ber Wegeanlage beibeiligten Grunbitüde.
Außerhalb ber Genoſſenſchaft gelegene Grunbftüde, deren
Eigenthümer fi no an dem Unternehmen betheiligen wollen,
lönnen von bem Eynbilat nachträglich in ben Genoffenſchaftsberband
aufgenommen werden.
e. Lothringen.
(322) Berorbnung.
In Folge des Auftretens der Maul- und Klauenſeuche
in mehreren Gemeinden des Kreiſes Saarburg verordne ich auf
Grund der Minifterial-Verordnung vom 18. November 1889
III. A. 4091 (Eentral= und Bezir!- Amtsblatt für 1889 ©. 297)
für den Umfang des Kreiſes Saarburg was folgt:
8.1.
Führer von wandernden Schaf und Schweineheerben
müſſen fi im Befige eines von einem approbirten Thierarzte
ausgeftellten Zeugniſſes über ben jeuchefreien Zuftand ber
Heerben befinden.
8. 2.
Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen
lafien, müflen den Führer mit einem von einem Thierarzte
ober amtlichen Fleiſchbeſchauer ausgeftellten Zeugniß über den
jeuchefreien Zuftand der zu transportirenden Thiere verfehen,
Mes, den 24. Juni 1892,
Der Bezirlöpräfibent.
VI. 2445. J. 4: Frhr. von Aramer.
III. Erlafje’pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(323)
Durch Erlaf des Kaiſerlichen Minifteriums vom
20. Juni 1892 ift angeordnet worden, daß durch das Amis -
gericht Enſisheim monatlich ein Gerichtätag für die Gemeinden
Oberhergheim, ——— Bilzheim, Niederenzen und
Rüſtenhart im Oberhergheim abgehalten werde,
Eolmar, den 24. Juni 1892,
Der Landgerichts-Präfident Der Erſte Staatsanwalt
Aullmer. Bernayd.
(324)
Auf Grund des 8. 17 des Regulativs bom 8. Nor
bember 1884, betreffend die Erforderniffe zur öffentlichen Ber
ftellung als Felbmefler in Effaß-Lothringen, find bie nachge—
nannten Perfonen als ——7 in Eljaß-Lothringen —
und vereidigt worden: 1. Uhlmann, Guftav, in Wies⸗
weiler; 2. Möller, Hermann, in Metz; 3. Müller, Heinrich,
in u 4. —2 ge a ——
enſelben iſt zugleich die ächtigung zur Vornahme
von Vermeſſungen in — der 88. 11, 28 und 52 bes
Rataftergejehes vom 31. März 1884 eriheilt worben.
Straßburg, ben 21. Juni 1892,
Der Direltor der direlten Steuern.
F. P. G. 29, Geifeler.
— 12 —
(325) ———— ge —* —— der —— F alle
e e bu .
Es wird darauf aufmerkjam —— daß die Berech · —— en rg ——
— einjährig-freiwilligen Militärdienſt bei Verluſt Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen.
des Anrechtes fpätejlens bis zum 1. Februar besjenigen Ferner ift die wifjenichaftliche Befähigung nachzuweiſen.
Jahres nadhzufuchen ift, in welchem ber Militärpflichtige das Dies geichieht entweder durch Einreihung eines Schuf-
Bere Lebensjahr vollendet, or vollendeten ERROR zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Vefähigung für den ein«
ahre darf bie Berechtigung micht nachgeſucht werben. jährigefreiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das
Die im Bezitle Unter-Eljaß Geftellungspflichtigen, Geſuch um Zulaffung zur Prüfung vor der Prüfungs-Kom-
welche die Beredtigung nachſuchen wollen, haben fic bei miffion auszufpredhen.
dem unterzeichneten Vorſitzenden der Prüfungs: Kommiffion Diejenigen, welche an der im Monat September
(Bezirföpräfidium) ſchriftlich zu melden, d. 38. ftattfindenden Prüfung vor der Prüfungs
Der Meldung jind folgende Schriftftüde (auf unge ſtommiſſion Theil nehmen wollen, haben ihre Mel-
ftempeltem Papier) beizufügen: sun jpätejtens bis zum 1. Auguſt d. Is. anzu
a) ein Geburtszeugniß; ringe
b) ein Einwilligungsatteft des Vaters oder Vormundes mit Außer den vorflehend unter a—c erwähnten Zeugnifen
> Erg File ift der Meldung ein felbftgeichriebener Lebenslauf beizufügen.
der Erflärung über bie Bereitwilligfeit, ben Freiwilligen * iſt — —* zwei fremden be en he
während einer einjährigen aktiven Dienftzeit zu befleiden, Iateinifchen, griedhiichen, franzöfiichen oder englifhen) der fi
auszurüften fowie die Koften für Wohnung und Unterhalt Meldende geprüft fein will
zu übernehmen. j
z — 2 üfu i d
Die Fähigkeit des Ausfiellers hierzu muß von ber — ee Prüfung wird den ſich Meldenden noch
Orisbehörde beſcheinigt ſein; Strahburg, ben 25. Iuni 1892
e) ein Unbeſcholtenheits eugniß, weldhes für Zöglinge von 0. den 25. Jum LO0S
höheren Schulen (Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberreal⸗ Der on ha =
ſchulen, Progymnafien, Realſchulen, Realprogymnafien, der Prüfungs-Kommiffion für Einjährigefreiwillige.
böheren Bürgerichulen und den übrigen militärberechtigten P. K. 284. Siegfried, Geheimer Regierungsrath.
V. BerfonalRachrichten.
(326) Verleihuug von Orden uud Ehrenjeichen.
Seine Majeftät der Kaijer haben Allergnädigſt gerubt, feines Ausſcheidens aus dem Dienfle das Allgemeine Ehren-
dem berittenen Grenzauffcher Plög zu Gorze aus Anlaß zeichen zu verleihen, ,
Grnenunngen,FVerfeinngen, Entlaſſungen.
Verwaltung des Iunern. Hüffslchrer Demder am Gymnafium in Mülhauſen zum
Der Kreißdireftor Dall in Rappoltsweiler ift mit der | Ordentlichen Lehrer, Lehrer Jung an ber Präparandenjdul
Vertretung des Poligeiireltors Meurer in Meh, welcher ber | IM Sauterburg zum Seminarlehrer am Lehrerjeminar in Pfalz.
hufs Wiederherftellung feiner Gejundheit beurlaubt ift, be= burg und Lehrer Böglin in Colmar zum Lehrer am Lehrer
t worden. feminar I1 daſelbſt. j
le Regierungsbaumeifter Rit ift die Stelle des ‚Den ordentlichen Lehrern am proteſtantiſchen Gymna-
See be Cini dm | Di Yyakayg ans Dr Spneleer
ee Fuer das Prädifat als Dberlehrer verliehen worden.
Verwaltung der’ Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen.
Verſetzt: Enregiftrementseinnehmer vongLafjaulgku Bejirhsuermaltung.
Neubreifah nach Rappolisweiler. a. Ober-Elfaß.
Oberſchulrath. Ernannt: Mehggermeiſter Eduard Thomann zum
: : ‚ Beigeordneten der Gemeinde Zell, Aderer Johann Meper
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, f 8
dem Lyzealdirellor — in Straßburg aus Anlaß ſeiner zum Veigeordneten ber einde Eſchbach.
Verſetung in den Ruheſtand den Charakter als Kaiſerlicher b. Unter⸗Elſaß.
Geheimer Regierungsrath zu ertheilen. Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Jofef
Benfionirt: Der Direltor Hägele am Lyzeum in Wendling zum Beigeorbneten von Wahlenheim, Aderer Michael
Straßburg. Säleifer orbneten der Gemeinde Hobfrantenheim,
m
Ernannt: Der orbentlihe Lehrer Dr. Bed an ber das Mitglied des Gemeinden: Flo ernbard
Realjchule in Marlirch zum Oberlehrer, der wiſſenſchaftliche Beigeorbneten der Gemeinde —— Bam,
Definitiv ernannt: Lehrer Bloc in Weitersweiler,
Rleintinderichulvorfteherin Geis in Sciltigbeim, Lehrer
Meyer in Lampertslodh, Hauptlehrer Keuſch in Molsheim,
Lehrer Keiling in Weithofen.
Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Pfifter zu
Dermingen die Gemeindeförfterftelle des Schugbezirf® Ritters-
hofen, Oberförfterei Selj, dem Gemeindeföriter Hoffmann
zu Hirſchland die Gemeindeförfterftelle des Schutzbezirls Der-
wingen, Oberförfterei Saarunion, dem Gemeindeförfter Stirn
zu Nittershofen die Gemeindeförfterftelle des Schußbegirts
DdDambach, Oberförfterei Barr, unter gleichzeitiger Ernennung
zum Gemeinbehegemeifter, dem Gemeindeförfteranwärter Heing
zu Dambach die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirts Hirſch-
land, Oberförfterei Saarunion, dem Gemeindewalbtwärter
Noerpel zu Obenheim die Gemeindeföriterftelle des Schuß.
bezitls Schönau, Oberförfterei Schlettſtadt.
Penſionirt: Wegemeifter Grüßfau in Niederrödern.
Verſetzt: Wegemeifter Badof von Schirmeck nad)
Niederrödern, Wegemeifter Herfel von St. Blaije (Fouday)
nah Schirmed, Lehrer Ernft von Wingen nad) Schönburg,
Lehrerin Neurohr von Reinhardsmünſter nad Schiltigheim,
Lehrer Braun von Riedſelz nad Oberſteinbach, Lehrer Wils
helm von Oberſteinbach nad Doſſenheim.
173
e. Lothringen.
Ernannt: Stefan Dreyer» Frey zum Bürgermeifter
und Johann Baptift Zingerle zum Beigeorbneten des Bür«
germeifter8 der Gemeinde Rafringen, Nitolaus Chaudeur
zum Bürgermeifter und Nilolaus Guies zum Beigeordneten
des DBürgermeifters der Gemeinde Kirweiler.
Einftweilig in den Ruheſtand verjegt: Elemen-
tarlehrer Dosba zu Luppy,
Heichs-Pol- und Erlegraphen-Werwaltung.
Bezirk der Ober-Pofldireltion Straßburg.
Neu angenommen zu Poftagenten: Wipf, Aderer,
in Obertraubad), Thomas, Bürgermeifter, in Urbach (Obere
Elſaß).
Verſeht: Beiſenherz, Poſtſekretär, von Biſchweiler
nad Golmar, Quenzlein, Poftiefretär, von Marlirch nad)
Mülhaufen, Hajenbein, Pojtpraktitant, von Straßburg nad)
Mülhaufen, Scheder, Poſtaſſiſtent, von Mülhauſen nad)
Marlirch, Keller, Poftaffiitent, von Straßburg nad) Colmar,
Weiß, Poftaffitent, von Colmar nad Straßburg, Rettig,
Voftjetretär, von Straßburg nad Berlin.
Entlafjen: Sauer, Pojtaffiftent, in Mülhauſen.
Geftorben: Wipf, Bürgermeifter und Poftagent, in
—— Thomas, Gemeindeſchreiber und Poſtagent,
Urbach.
VI. Vermiſchte Anzeigen.
(327)
Die Lebensverfiherungsgefellihaft „Deutichland*
Berlin Sat * —— Straßburg zu en
Vertreter beftellt und für ihren Geſchäftsbettieb in Eljaß-
Lothringen in defien Wohnung Domizil gewählt.”
(328)
Die Bremer Spiegelglas-Verfiherungsgefellihaft in
Bremen bat den Herrn €. 9. Hellwig in Straßburg zu
ihrem Vertreter beſtellt und für ihren Gejdhäftsbetrieb in
Elſaß · Lothringen in deſſen Wohnung Domizil gewählt.
(329)
Das Proviantamt Diedenhofen kauft unter Benorzugung
der Produzenten Roggen, Hafer und Heu, Iehteres neuer
—* zu den daſelbſt zur Zeit des Ankaufs geltenden Marlt-
preifen.
(330)
Das Proviantamt Dieuze fauft, vorzugsweije von
dugenten, a: Heu * —— — — * Belda en«
z zu den jeweiligen Tagespreifen. Die Vertäufer haben das
atural frei bis ans Magazin zu liefern.
(331)
Das Proviantamt Saarburg i. 2. fauft noch Hafer
von magazinmäßiger Beichaffenheit an und wird auch nun«
mehr mit dem Ankauf von Heu aus der neuen Ernte be
ginnen, Es wird jedod nur untadelhaftes, gut gewonnenes,
trodenes und nicht mit Herbſtzeitloſe oder anderen ſchädlichen
Kräutern verfeßtes Heu angenommen. Heu, welches auf Thon«
oder Letteboden gewachſen ift, wird vom Ankauf ebenfalls
ausgeſchloſſen. Produzenten haben vor Händlern ftet3 den Vor-
zug. Als Preisgrenzen dienen die üblichen örtlichen Marktpreife.
(332)
Das Proviantamt Straßburg kauft Heu aus der neuen
Ernte an, wenn es von fehr guter Beichaffenheit und nicht
nur ſchnitt · ſondern auch lagerreif und troden eingebradt ift.
Ueberreifes, jowie joldes Heu, welches nad) dem Schneiden
nicht gründlich und lange genug gewendet ift und daher über«
mäßige Neigung zum Schwitzen zeigt, kann nicht angenommen
werden. Heu von jauren Wiejen ift überhaupt ausgejchlofien.
Berläufer wollen ihre Fuhren diret an die Magazin-Rendantur
— Gaarburgerftraße 3 — richten, wo Abnahme und Bezah-
lung zum zeitweiligen Tagespreife erfolgt. Ebenda werden aud
er die nächfte Zeit noch Mleinere Mengen von Hafer und
oggenftroh angenommen, Bei gleich guter Beſchaffenheit der
Waare erhalten Befiger flets den Vorzug vor Zwiſchenhandlern.
Strahtarger Druderel u. Verlogsanflalt, vorm, #. Ehuly u...
Digitized by Google
—
175
gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß ⸗Jothringen.
Seiblatt. |
Straßburg, den 9. Iuli 1892.
II. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
|
(333) Behanntmahung,
betreffend die Prämiirung von Stuten, dreier, zwei—
und einjährigen Pferden, ſowie die Abhaltung
der Hengitlörung im Jahre 1892.
Es werden der Prämiürungs-Kommiſſion vorgefteilt :
Die Stuten:
Truchtersheim am 11. Yuli, 9 Uhr 30 Min. Vorm.
„ Brumath am 11. Juli, 3 Uhr Nachm.
„ Hocdhfelden am 12, Juli, 8 Uhr Vorm.
„ Saarellnion am 183. Juli, 10 Uhr Borm,
„ Erftein am 14. Juli, 8 Uhr Vorm.
» Benfeld am 14. Juli, 10 Uhr Borm.
» Sclettitadt am 14. Juli, 1 Uhr 38 Min. Nadım.,
om Bahnhof.
„ Martolöbeim am 14. Yuli, 3 Uhr 30 Min. Nachm.
„ Sulu.®. am 15. Juli, 7 Uhr 30 Min. Vorm.
„ Walburg am 15. Juli, 2 Uhr 80 Min. Nachm.
„ Straßburg am 16. Juli, 7 Uhr Vorm.
„ Se; am 16. Juli, 1 Uhr 30 Min. Nachm.
Bei den Pferbeprämiirungen wird in allen Orten mit
BVorftellung der Zuchtſtuten begonnen und folgen hierauf die
jungen Pferde jahrgangsweile,
Die in Walburg verfteigerten jungen Zuchtftuten find
ebenfalls bei der Pferbeprämiirung vorzuführen.
Der Pferdezuchtverein beabſichtigt bei Gelegenheit ber
Pferdeprämiirungen Stutfohlen anzutaufen. Die Züchter wer«
den erfucht, zu dem Zwecke gutes Material vorzuführen.
Hengſttörung.
Die Vorſtellung der Hengſte zur Körung, wozu auch
fänmtliche approbirten Hengſte ſowie diejenigen jungen Hengſte
vorzuführen ſind, welche im Jahre 1890 geboren wurden, und
deren Körung die Beſiher wünſchen, findet an den obenbe ⸗
zeichneten Orten, Tagen und Stunden gleich vor dem Beginn
der Prämiirung ftatt.
Bei der Vorftellung bereits gelörter Hengſte ift Seitens
der Befiger derfelben der im letzten Jahre erhaltene Körſchein
—
t Tag, an welchem die Hauptprämiirung ftatt«
finden joll, wird nod durch die landwirthſchaſtliche Zeitjchrift
für Elfaß-Lothringen befannt gemadt werden.
Straßburg, den 30. Juni 1892.
Der Bezirfspräfident Der Landftallmeifter
von Freyberg. 2. Pasquay.
III. Erlaſſe pp. anderer als der vorfiebend aufgeführten Landesbehörden.
(334)
Es wirb darauf aufmerkſam gemadtt, ba die Berech⸗
tigung zum einjährigefreitilligen Militärbienft bei Verluſt
des Anrechtes jpätejtens bis zum 1. Februar bdesjenigen
Jahres nachzuſuchen ift, in welchem der Militärpflichtige das
——*— Lebensjahr vollendet. Vor vollendetem fiebzehnten
ebensjahre darf die Berechtigung nicht nachgefucht werben.
Die im Bezirfe Ober- Eljaß Geftellungspflidtigen,
welche bie Berechti > re wollen, haben ſich bei dem
unterzeichneten Vorfipen en ber Prüfungs-Kommiffion (Bezirls ·
präfidium) fchriftlich zu melden. Der Meldung find folgende
Scriftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen :
a) ein Geburiäzeugnif,
b) ein Einwilligungsatteft bed Vaters oder Vormundes mit
der Erflärung über die Bereitwilligfeit und Fähigkeit,
den freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienft-
zeit zu befleiden, ausjurüften jowie die Koften für Woh«
nung und Unterhalt zu übernehmen ;
die Fähigkeit Hierzu und die Kichtigteit der Unter-
ſchrift des Ausftellers ift obrigfeitlich zu beicheinigen;
e) ein Unbejcholtenheitgzeugniß, weldes für Zöglinge von
höheren Schulen (Gymnafien, Realgymnafien, Oberreal«
ſchulen, Progymnafien, Realfhulen, ———
—— Bürgerſchulen und den übrigen militärberechtigten
ehranftalten) durch den Direltor der Pehranftalt, für alle
übrigen jungen Leute durch die Poligeiobrigfeit oder ihre
vorgejegte Dienſtbehörde auszuftellen ift.
Sämmtlihe Papiere find im Original einzureichen,
Ferner ift die wiffenfchaftlice Befähigung nachzuweiſen.
Dies geſchieht entweder durch Einreichung eines ulzeug⸗
niſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig«
freiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das ch
um Zulaſſung zur Prüfung vor der Prüfungs» RKommiffion
auszuſprechen.
Diejenigen, welche an der im Monat September d. Is.
ſtattfindenden Prüfung vor der Prüfungs-Kommiſſion Theil
nehmen wollen, haben ihre Meldung fpäteftens bis zum
1. Auguft d. Is. anzubringen.
Außer den vorftehend unter a—c erwähnten Zeug«
nifjen ift der Meldung ein felbftgefchriebener Lebenslauf bei⸗
ai gen. Auch ift anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen,
ĩateiniſchen, griechiſchen, franzöſiſchen oder englifchen, der
fih Meldende geprüft fein will.
Der Tag der Prüfung wirb den ſich Meldenden noch
beſonders mitgetheilt werden.
Eolmar, ben 1. Juli 1892,
Der Borfigende
der Prüfungs-Rommiffion für Einjährig-fFreiwillige,
P.C.118. 3.8: Graf». Wiſer, Regierungsratb.
_ 1% —
(335) Spradjen, der lateiniſchen, griechiſchen, franzöſiſchen ober eng
Es wird darauf aufmerffam gemacht, daß die Bered)- lichen, der ſich Meldende geprüft jein will.
tigung zum einjährig- freiwilligen Mititärbienft bei Verluft Der Tag der Prüfung wird den ſich Meldenden noch
des Anrechtes fpäteftens bis zum 1. Februar desjenigen bejonder& mitgetheilt werben.
Jahres nachzuſuchen ift, in welchem der Militärpflichtige das Meb, den 22. Juni 1892,
— * einge Bor —— ſiebzehnten Der Vorſihende
ahre ie Berechtigung nicht nachgeſucht werden. PAR amt
Die im Bezirl Lothringen Geftellungspflichtigen, weldhe ber Präfungt-Rommiffion für Einjäheig-Breiwilige,
die Berechtigung nachſuchen wollen, haben jid) bei dem unter« IV. 466. Albrecht, Regierungsrath.
—5 — Tee —— —— Begirks · (336)
präfidium) ſchriftlich zu melden. eldung find folgende Der Mepger Iſaal Soffer beabfidtigt, in Ballbronn
Säriftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen : auf dem in der Meftergafe unter Nr. 106 —— und in
a) ein Geburtszeugniß; Seltion C. Nr. 354 des Kataſters eingetragenen Grunbftüde
b) eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Ber ein Schlahthaus zu errichten. Beſchreibung, Zeichnung und
reitoiiglit, den freiwilligen während einer einjährigen, Lageplan liegen ſowohl auf dem Gemeindebauje in Ballbronn
aktiven Dienfizeit zu befleiden, auszurüften, ſowie die Koften als aud auf der Kreisdireftion während der Amtsftunden
für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigfeit zur Einficht aus.
bierzu und die Richtigleit der Unterichrift des NAusftellers Einwendungen gegen die Anlage find binnen einer
iſt obrigkeitlich zu befcheinigen; l4tägigen, mit dem Tage der Nusgabe dieſes Blattes begin ⸗
e) ein Unbeiholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von nenden und alle jpäteren Einwendungen ausſchließenden Frift
höheren Schulen (Gymnafien, Realgymnafien, Ober« bei dem Bürgermeifter in Ballbronn oder bei mir geltend zu
Realfchulen, Progymnafien, Realſchulen, Realgymnafien, machen.
eren Bürgerſchulen und den übrigen militärberechtigten Molsheim, den 27. Juni 1892.
nftalten) durch den Direktor der Lehranſtalt, für alle Der Kreisdireltor
übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Nr. 3095 Swierf
vorgejehte Dienftbehörbe auszuftellen ift. ä 2 eu.
Sämmtlihe Papiere find im Original einzureichen. (337)
Werner ift die wifienfchaftliche Befähigung nachzuweiſen. In Gemäßbeit des $. 14 des Statut der Landes:
Dies gelacht entweder durch Cinreihung eines Schulgeug- Verficderungsanftalt Elfah-Lothringen wird folgende Werän-
niffes über die wiſſenſchaftliche * für den einjährig« derung in dem Beflande der Bertrauensmänner zur allge
freiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das Geſuch meinen Kenntniß gebracht:
um Zulafjung zur Prüfung vor der Prüfungs - Kommilfton Im Bezitle 60: Neuhof und Ganzau: Aus der Zahl
auszuſprechen. ber Verſicherten neubeſtellt als Vertrauensmann: Liebſch,
Diejenigen, welche an der im Monat September Rudolf, Müller bei Mühlenbeſiher Beder in Ganzau, an
b. 38. ftattfindenden Prüfung Theil nehmen wollen, Stelle des weggezogenen Heinrich Beder.
haben ihre Meldung bis fpäteftens zum 10. Auguft d. 38, i
anzubringen. Außer den porjtehend unter a—c erwähnten Straßburg, den 20. Juni 1892.
Zeugniffen ift der Meldung ein felbfigefchriebener Lebenslauf Der BVorftand
beizufügen. Auch ift anzugeben, in welden zwei fremden ll. 1650. Spieder.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(338) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht,
dem Inſpeltor Marz an der Erziehungs und erungs=
anftalt für Knaben zu Hagenau aus Anlaß feiner bevorfichen-
Grnenunngen, Verfegungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Innern. beren hat die Genehmigung des Raiferlichen Statthalters er
Berjegt: Grenzpoligeitommiffar Maus in Ehambrey halten.
nach Deutich-Horicourt. Die von dem reformirten Konſiſtorium zu Metz vorge
Branfitegt: Mit der Wahrnehmung der Gefchäfte Berka bei Bruker a. en 1} >
* * e
a ——— ommifjars in Chambrey der Polizeianwärter Minifleriums erhalten. igung
Jukiz- und Aultus-Verwaltung. Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Pomänen,
Die von dem Biſchof von Mek vorgenommene Ernen« Geftorben: Enregi ntsei t i
nung bes Hülfspfarrers Barbaut in Ehambrey zum Dom- Remilly. r — —
den Berfefung in den Ruheſtand den Königlichen Kronen
Orden vierter Klaſſe zu verleihen. _
Oberfdyulrath.
Ernannt: Die ordentlihen Lehrer Dr. Kindler am
Gymnafium in Saarburg Odenwald am Gymnafium in
Saargemind, Dr. Wehmann am Progumnafium in Thann
und Zeligzon am I in Meß zu Oberlehrern.
Berfept: Die Elementarlehbrer Marchal an der Ges
werbefhule in Mülhauſen an das ——— in Biſch⸗
weiler und Zhiffe am Progymnafium in Biſchweiler an die
Gewerbefhule in Mülbaufen.
Penfionirt: Die Oberlehrer Jacobs an der Real-
ihule in Münfter, Dr. Sauvin am Lyyeum in Mep, Pro
feffor Wolffgang am Eyzeum in Meb, Zimmermann an
der Gerwerbeichule in Mülhaufen, ordentlicher Lehrer Dr. Cul⸗
mann am Lyzeum in Colmar und Elementar- und techniſcher
Lehrer Herrmann an ber Nealfchule in ug
Außer den ordentlichen Lehrern Dr. Bechſtein, Dr.
Entboven, Dr. Langenbed, Dr. Rudolph und Br.
Schnalenberg ift auch dem ordentlichen Lehrer Dr, Erd»
mann am proteftantiichen Gymnaſium in Straßburg das
Prödifat ala Oberlehrer verliehen worden.
Besichsoerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Motariatsgehülfe Shmud in Münfter
zum ftänbigen Ueberſehzer.
Verjegt: Danger, Forfthülfsauffeher in Pfirt, zum
Gemeindeförfter nad) Wünheim, Oberförfterei Enfisheim,
Bauderl, Gemeindeförfler, von Bollweiler nah Feſſenheim,
Oberförfterei Enfisheim, Zimmerlin, Gemeindeförfter, von
Feſſenheim nad Bollweiler, Oberförfieri Su, Gaupp,
Gemeindeförſter, von Forſthaus Frohnholz nah Forfihaus
Kothleibel, Eronmüller, Gemeindeförfter, von Forſthaus
Rotbleibel nach Forſthaus Frohnholz.
b. Unter⸗Elſaß.
Ernannt: Der bisherige Beigeordnete Michael
Balther zum Bürgermeifter und das Mitglied des Gemeinde
rathes Jakob Horneder (Sohn) zum Beigeorbneten der Ge—
meinde Mittelhaufen, Gemeindewaldwärter Wilhelm zu Gtein«
jel, Oberförfterei Weißenburg, zum Gemeindeföriter.
Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Lunig zu Yorft-
haus Rieslhal unter Ernennung zum Gemeindehegemeifter die
177
Gemeindehegemeifterftelle zu Barr, Oberförfterei Barr, dem
orjtverforgungsberechtigten Anwärter Dieg zu Dagenau die
eindeförfterftelle des Schußbezirts Hohwald, Oberförfterei
Barr, dem K. Forfibilfsauffeher Mannebad als K. Förfter
auf Probe die Förfterftelle Pfaffeneck, Oberförfterei Lüßel«
ftein-Nord.
Berjegt: Der K. Förfter Eron zu Forſthaus Pfaffened
auf die Förfterftelle Lüßelftein, Oberförfterei Lüßelftein-Süpd,
Lehrer Hertenberger von Molsheim nad Wangen, Lehrer
Meyer von Wangen nad) Rofenweiler.
ce. Lothringen,
Ernannt: Johann Jacob zum Bürgermeifter der Ge—
meinde Balmünfter.
Einftweilig in den Ruheſtand verjeßt: Elemen-
tarlehrer About zu Maiziöres b. Vic.
Geſtorben: Lehrer Bingert zu Ernſtweiler.
Beihs-Pon- aud Celegraphen · Verwalluag
Bezirt der Ober-Poſtdirektion Straßburg.
Berſetzt: Lewerenz, Poſtſekretär, von Mülhauſen
nach Straßburg, Dicop, Poſtpraltilant, von Straßburg nach
Mülhauſen, Keller, Joſef, Poſtaſſiſtent, von Colmar nad
— Hager, Poſtaſſiſtent, von Benfeld nah Mül—
auſen.
Büreauaffiftent im
Penfionirt: Schonilowsti,
Straßburg.
Bezirk der Ober-Boftdireltion Me.
Ernannt: Dieg, Poftaffiftent in Saarburg, Klein
und Schmidt, Poftaffiftenten in Mes, zu Ober-Boftaffiftenten.
Angeftellt: Koch, Poftaffiftent in Metz, als Poft«
en Bachem, Poftaffiftent in Saarburg, als Telegraphen-
affijtent,
Verſeht: Wahle, Ober-Poftdireltionsfetretär, von
Meg nad Schwerin, Klint, Ober-Poftdirektiongjetretär, von
Me nad) burg, Schulz, Poſiſelretär, von Caſſel nad)
Meb, GrojjerLeege, Poftietretär, von Berlin nad Meg,
Wiebuſch, Poftpraftifant, von Me nad Magdeburg,
Bahem, Poftaffiftent, von Eöln-Ehrenfeld nad) Saarburg,
Rod, Voftaffiftent, von Berlin nad) Mep.
Penfionirt: Schöpe, Telegraphenfelretär in Meg.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(339)
Das Proviantamt Colmar beginnt mit dem Antauf
von Heu — auch birelt von den Wiefen — Anfang Juli
und zwar unter Bevorzugung der Produzenten. 8
muß don guter magazinmäßiger Beihaffenheit und vor allen
Dingen ganz troden fein, damit eine Erbigung in der Scheune
2* iſt. Der Anlauf von Roggentichtſtroh wird, fo
onge top vorhanden ift, fortgefeßt. Die Preife — frei
Magazin. olmar — bewegen ſich innerhalb ber Bdrtlichen
Morkipreife und richten ſich beim Heu aud) nad) der Qualität.
(340) —
Das Proviantamt Hagenau kauft, vorzugsweiſe von
Produzenten, Hafer, Heu und Roggenrichtftroh von magazin
mäßiger Beichaffenheit in Grenzen der örtlichen Marktpreife an.
Neues Heu kann auch direlt von den Wieſen eingeliefert
werden, nur muß dasfelbe völlig troden und darf nicht ftart
er fein. Verläufer haben das Natural frei bis ans Magazin
zu liefern.
(841)
Das Proviantamt Me tauft noch fortwährend Hafer,
Heu und Stroh (Roggenrichtſtroh) von ——— Be⸗
ſchaffenheit zu den jeweiligen Marktpreiſen an. Anmeldung von
Safer im Haupibürean, Theobald&plag 85, und im Bäderei«
reau, gegenüber der Gteinmeßfaferne, desgleichen von
Hafer, Heu und Stroh im Büreau Todtenbrüdenftraße 161.
Straßburger Druderei u, Berlagsanftalt, vorm. A. Eduly u, Go.
ru
a
*
*
D
r-
ı
=.
Digitized by Google
— 19 —
Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Sothringen.
Seiblatt. | Straßburg, den 16. Inli 1892. | ae. sı.
Ein Hanptblatt ift nicht ausgegeben worden,
I. Berordnungen pp. ded Miniſteriums und des Oberſchulraths.
(3412) Bekanntmadhung. fommiffion bei der genannten Univerfität für die Zeit vom
In Gemäßheit des 8. 11 der Beftimmungen zur Aus- 1. November 1892 bis zum 31. Oftober 1893 ernannt worben:
führung des Geſetzes vom 5. Mai 1890, betreffend die Aus« 1. als Borfigender Profefior Dr. Golf,
übung des Hufbe *7 wird hiermit zur öffentlichen 2. als Stellvertreter des Vorſihenden Profeſſor Dr. Lücke,
ſKenniniß gebracht, daß die nachſtehend genannten Hufſchmiede 3. für die anatomiſche Prüfung (Abſchnitt I) Profeſſor
gun Ani E Be et un * fer ke Bel
haben und demgemäß zur Ausübung des Hufbeichlaggewer 4. für die phyſiologiſche Abſchnitt II) Profeſſor
elbſtſtändig oder als Elelvertzeter Berka find : Dr. Goltz, tung Oi ) Pesfef
1. Undlauer, Franz Joſef, von Hilfenheim, Kreis Schlettftadt, 5. für die Prüfung in der pathologijhen Anatomie und in
2. Folfer, —— aptift, von Hegenheim, Preis Mülhaufen, der allgemeinen Pathologie (Abſchnitt II) Profeffor Dr.
3. Keller, Jobann Heintich, von Nöthendad), Bezirksamt don Redlinghauſen,
Schwabach (Bayern), 6. für die hirurgifcheophthalmiatriiche Prüfung (Abſchnitt IV)
4. Run, Georg, von Achenheim, Landkreis Straßburg, die Profefforen Dr. Lüde, Dr. Jöffel nnd Dr. Laqueur,
5. Leyſer, Peter, von Lorenzen, Kreis Zabern, 7. für die mediziniſche Prüfung (Abſchnitt V) die Profefjoren
6. Wolff, Karl, von Oberbetihdorf, Kreis Weißenburg. Geh. Medizinalratd Dr. Naunyn, Dr. Fürſtner und
Straßburg, den 8. Juli 1892. Dr. Schmiedeberg,
Minifterium für Elfaf-Lothringen. 8. für die geburtshülflich-gynätologif — (Abſchnitt VI)
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. die Profefforen Dr. Freund und Dr. Aubenas,
er Unterftaatsfetretär 9. r F ae Fo 8 = der Schukpoden-
mpfung ſchnitt VII) Profeffor Dr. Hoppe-Seyler,
NL 4. 2682%. _ von Odenn a 10. Für zahmärztlihe Prüfungen ift der a ber
(313) Behanntmahung. Zahnarzt, Privatdozent Dr. Jeſſen hierfelbft beigeorbnet,
Auf Grund der Belanntmahung des Herrn Reide- Straßburg, den 7. Juli 1892.
lanzlers, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1888 Minifterium für Effaß-Lothringen.
(Gentralblatt |. d. Deutjche Rei 1883 S. 191 ff.) find Abtheilung des Innern.
nad Anhörung der mebizinifchen Fakultät der Kaifer-Wilhelms« Der Unterftaatsfetretär
Univerfität Straßburg, zu Mitgliedern der ärztlichen Prüfungs- l. A. 6278. von Köller.
(3414) Behanntmahung.
Während des Jahres 1893 follen in Elfaß-Lothringen die in der nachſtehenden Ueberſicht verzeichneten Prüfungen abge
halten werden. Die Termine der Prüfungen für SMeintinderlehrerinnen werben feiner Zeit von den Herren Begirtspräfibenten
befannt gegeben werben.
Mr. Ort der Prüfung. Art der Prüfung. die mündliche Prüfung
ftattfindet. Kreisichuls Ober«
infpeltor. ſchulrath.
1 Sauterburg — | 5. bis 10. Juni. | 1. Mai. | 15. Mai.
2 Graparandenſchule). Entloflungsprüfung. | 7w2 aM | _ —
Entlafjungsprüfung und Prüfung
j privatim vorgebildeter Schul · 3. bis 8. Juli. 15. Mai. 1. Juni.
Oberehnheim amtstandidaten.
7 Eehrerſeminar). | 15. bis 20. Mai. | 1. Mär, | 15. Män.
5 Zweite Prüfung. | 27. Nov. bis 2. Dez. |15. Oktober. |1. November.
* Zu biefer Prüfung werben bödftens 20 Präflinge zugelaſſen.
hp, bis zu welchem
Woche, in welcher Fr ——
Nr. Ort der Prüfung. Art der Prüfung. die mündliche Prüfung
ftattfindet. Kreisſchul⸗ Ober»
infpeltor. ſchulrath.
6 Neudorf Aufnahmeprüfung. | 20. bis 25. Februar, In. = 1. frebruar,
7 (Peperanbenthu) Entlaffungsprüfung. | 20. bis 25. Mär. | —
8 Aufnahmeprüfung. | 6. bis 11. Februar. |’ ” =] 15. Januar,
Straßburg Entfaffungsprüfung und Prüfung |
9 (2ehrerfeminar). privatim vorgebildeter Schul« 6. bis 11. März. 1. Februar. | 15. Februar,
amtskandidaten.
10 Zweite Prüfung. | 20. bi 25. November, | 1. Oltober. 15. Oftober.
|
11 | Aufnahmeprüfung. | 13. bis 18. Februar. 1. — 15. Januat.
Straßburg Entlaſſungsprüfung und Prüfung
12 (2ehrerinnenfeminar). privatim vorgebildeter Schul | 27. Februar bis 4. März. | 15. Januar. | 1. Februar.
amtstandidatinnen.
13 Zweite Prüfung. | 18. bis 18. November. | 3. Ottober. | 15. Ottober
EEE ————n
14 Aufnahmeprüfung. | 30. Ian. bis 4. Febr. | 1. Januar. | 15. Januar.
Entlaffungsprüfung und Prüfung
Schlettſtadt *
35 (Lehrerinnenfeminar). — — eler Säule 27. Februat bis 4. März. | 15. Ianuar | 1. Februar.
16 Zweite Prüfung, | 25. bis 80, September. | 15. Auguſt. | 1. Septkr,
17 Colmar Aufnahmeprüfung. | 12. bis 17. Iumi, | 1. Mei. | 15. Mi
18 Briparandenfäul) Entlaffungsprifung. | mw | - | -
19 Golmar Entlaffungsprüfung. | 10. Bis 15. uf, | - | -
20 Eehrerſeminat 1). weite Prüfung. | 2. bis 7. Oftober. | 15. Auguft, | 1. Septir.
21 Aufnahmeprüfung. | 6. bis 11. Februar, | — 15. Januar.
Eolmar Entlaffungsprüfung und Prüfung
22 (Lehrerfeminar II). privatim vorgebildeter Schul- 13. bis 18. März. 15. Januar, | 1. Februar,
amtöfanbidaten.
28 Zweite Prüfung. 5. bis 10, Juni, | 15. April, | 1. Mai
24 St. Avold Aufnahmeprüfung. 12. bis 17. Juni. 1. Mai | 15. Mei
25 | (Bräparandenfcule). Entlafjungsprüfung. | 24. bis 29. Juli. | — | _
Beitpunft, bis zu welchen
Mode, in welder die — einzureichen
Nr. Ort der Prüfung. Art der Prüfung. die mündliche Prüfung ee
ftattfindet, ſtreisſchul⸗ Ober⸗
inſpeltor. ſchulrath.
Entlaffungsprüfung und Prüfung N :
26 Met privatim vorgebildeter Schul · 10. bis 15. Juli. 1. Juni. 15. uni.
(2ehrerjeminar). amtsfandibaten,
ER EPRAERNESSSESE
27 Zweite Prüfung. | 30. Ottsr. bis 4. Novbr.| 1. Septtr. | 15. Septör.
—- 1100
28 Aufnahmeprüfung, | 13. bis 18, Februar, | 1. Januar. | 15. Januar.
Pfalzburg . f = —
29 Ehleſeminen. Entlaffungsprüfung. | 20. bis 25. Mär. | |
30 Zweite Prüfung. | 18. bis 18. November. | ıs. Septbr. | 1. Ottober.
— — — — — EEE ——⏑ Aee ie
31 | Aufnahmeprüfung. | 6. bis 11. Februar. | 1. Januar. | 15. Januar.
Beauregard Entlafjungsprüfung und Prüfung ö
32 : ö rivatim vorgebildeter Schul« 6. bis 11. März. 1. Februar, | 15. Februar,
(Cehrerinnenfeminar). Mr ii ; e —
33 Zweite Prüfung. 19. bis 24. Juni, | 15, April, 1. Mai,
Straßburg
(Höhere Mädehenfihufe
der Diakoniffenanitalt).
35 | Mülhaufen (Städtifche
34
Entlaffungsprüfung. 14, bis 29, Juli.
höhere Mädchenſchule).
Wird nad) Eingang ans 5 ür Lehrerinnen
36 | ber Meldungen bejtimmt. | höheren nen 17. bis 22, Juli.
| |
mm —ñ —— — — —— ——
Prüfung für Lehrerinnen
37 höherer Mäddhenfchulen. 18. biß 23, September, F 15. Zufi, “ 1. Auguft.
Entlaffungsprüfung. | 26. Juni bis 1. Juli,
ana Se en a a en nl a eg a ne
33 | A | 27. Non. bis 2, De. | 1. Septbr. | 15. Geptr,
Prüfung für Vorftcherinnen
höherer Mãdchenſchulen.
Prüfung für Lehrer
an Mittelichulen
und höheren Mädchenſchulen.
39 | Straßburg.
4. bis 9. Dezember. 15. Auguf. | 1. Septör.
40 Straßburg. 15. Sepibr.
9. bis 14. Januar 1898, 1892.
1. Septbr,
1892,
— N
4 | Straßburg. | Rettoratsprüfung. 1%. bis 21. Januar 1on. a
| Prüfung *
42 | Straßburg. | für Hanbarbeitslehrerinnen. 26. Juni bis 1. Jul, _ 15, Mai.
Die im Elementarſchuldienſte oder an Kleinkinderſchulen beichäftigten Lehrperfonen haben die Meldungen durch den Rreisiäulinipeltor
einzureichen. Ebenſo hat Jeber, der zu einer Aufnahmeprüfung zugelaffen werden will, feine Meldung dem Scdulinfpeltor besjenigen Areifes
zu übergeben, welchen er bewohnt.
Straßburg, ben 1. Juli 1892, a für Elſaß ·Lolhringen.
©. 8. 4917. Nichter, Präfident. i
182
II. Berorduungen pp. der Bezirfspräfidenten.
c. Lothringen.
(345) Bekanntmadung,
betreffend die — einer Vorunterſuchung
über den Entwurf zum Bau einer normalſpurigen
Eifenbahn von Saargemünd über Kalhaufen bis
zur Marfungsgrenze Dermingen, fowie Äbzwei—
gung Kalhaufen—Saaralben nebft einer Verbin—
dungsturve.
Auf den Antrag der Kaiſerlichen Generaldireltion der
Bes in Elfaß-Fothringen vom 15. Juni d. 38.
. 7636
Rach Einſicht des Artilels 3 des Geſetzes vom
3. Mai 1841 und der Verordnung vom 18. Februar 1834
verordne ich hiermit was folgt:
Artikel 1,
Ueber die öffentliche Nüplichteit und Dringlichkeit des
Entwurfs für den Bau einer normalfpurigen Eiſenbahn von
Saargemünd über Kalhaufen bis zur Markungsgrenze Der«
mingen, jowie der Abzweigung Kalhaufen—Saaralben nebft
einer Berbindungsfurve wird hiermit eine einmonatige Vor«
unterfuhung und zwar vom 16. Juli bis einfchließlich den
15. Augujt dieſes Jahres eröffnet.
Artikel 2,
Während diefer Zeit liegen auf dem hiefigen Bezirls—
präfidium Zimmer Nr. 10, fowie auf der Kreisdireltion zu
Saargemünd Erläuterung&bericht fowie die Grund« und Höhen»
pläne zu Jedermanns Einficht offen.
Artitel 3.
Während der gleichen Friſt iſt an den genannten Orten
eine Lifte ausgelegt, in weide Wünſche und Erinnerungen in
Bezug auf die Anlage eingetragen oder unter Beifügung
jchriftlicher Ausführungen vorgemerkt werden fönnen.
Artilel 4.
Die beiheiligten Militär und Eivilbehörden, fowie bie
Handeldlammer hierſelbſt werben hiermit eingeladen, von dem
ausgelegten Entwurfe und den Erläuterungen Senntniß zu
nehmen und ihre gutachtliche Aeußerung bis fpäteftens den
15. Auguft d. Is. mir ober dem Seren Kreisbirefior
Saargemünd zu übermitteln. ö
Artikel 5.
Zur Prüfung der während der Vorunterfuchung ein
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zur
achtung des Entwurfs im Allgemeinen tritt am Mittwod;
den 17. Auguft d. I8. Nachmittags 2'/, Uhr im Gebäude
der Preisdireltion zu Saargemünd ein Ausihuß zufammen,
welcher thunlichft raſch und fpäteftens bis zum 16. September
d. 38. jein Gutachten abzugeben hat.
Artikel 6.
Zu Mitgliedern des Ausſchuſſes ernenne ich die :
. Kreißdireltor Freiherr von Gagern zu Gaarg als
Vorfipenden,
« Wabrifbefiter und Bezirlstagsmitglied E. Jaunez zu
Saargemünd,
. Kaufmann und Bezirkstagsmitglied E. Jeanty dafelbft,
. Bürgermeifter Dr. Yreudenfeld in Saargemünd,
ln Beigeordneter und Stagsmitglied Müller
aſelbſt,
.Mühlenbeſiher Bloch zu Saargemünd,
. Direltor der Bezirlsirrenanſtalt zu Saargemünd Dr, Ditt-
mar,
. Bürgermeifter Pax zu Saareinsmingen,
. Pürgermeifter Mayer zu Settingen,
. Gutsbefiher Weiſſang zu Diedingen,
Steinbruchbeſiher Auguft Picard zu MWittringen,
. Gutsbefifer Schang auf Wittringerhof,
. Gutsbefiger Johann Bruch zu Kalhauſen.
Artikel 7.
Die — Belanntmachung wird durch das
Central⸗ und Bezirls⸗Amtsblatt (Beiblatt), ſowie in orts⸗
üblicher Weiſe in den betheiligten Gemeinden zur öffentlichen
Kenntnii gebradht,
Me, den 9. Juli 1892,
ou mm Sau m
Der Bezirf&präfident,
V. 2512. I. 9: Fıhr. von Kramer.
III. Grlaffe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(346)
Für die in Colmar Ede St. Joſtgaſſe und MWeiden-
mühlgafje an der Lauch gelegene Stengerfihe Mühle (ſog.
MWeidenmühle) ift eine Verlegung der Fluthſchleuſen unter
Abänderung der Art. 4 und 5 des bisherigen Reglements
vom 12. Auguft 1852 in Anregung gebracht worden. Ein-
wendungen gegen das Projekt And binnen einer 14tägigen,
mit dem Tage nad der Veröffentlichung dieſes Blattes be—
innenden Frift bei mir ober bei dem Herrn Bürgermeifter
Bierfelbit mündlich oder jchriftlich vorzubringen.
Die Beichreibungen, Zeichnungen, Pläne, fowie eine
Abſchrift des obenerwähnten Reglements liegen auf dem Stadt»
haufe zu Colmar aus.
Golmar, den 7. Juli 1892,
Der Kreisdireltor
J.Nr. 1376, Dtt.
)
Durch Erlaß vom 22. Mai 1889 III 1695 hat das
Kaiferlihe Minifterium zu Straßburg die Neureglementirung
der Stau⸗ und Entlaftungseinrictungen der Hüttenheimer
Fabrit, fowie der mit ir es rin Benfelber
Mühle angeordnet. Die Beichreibungen, Zeichnungen und Pläne
find auf dem Gemeindehaufe zu Hüttenheim, in deſſen Ges
marfung die Neureglementirung ftattfindet, offen gelegt. Im
Gemäßheit bes $. 17 Gew.-Ordnung, jowie des Art. 10 fi.
der Borjchriften vom 12. März d. 38. betreffend das Ber-
fahren bei Ertheilung ber waſſerpolizeilichen
und Erlaubnik für Bauten und Vorrichtungen an den Wafler-
läufen in Eljaß-2othringen find etwaige Einwendungen gegen
das vorftehend bezeichnete Projelt bei der Kreisdireftion zu
Erftein oder beim Bürgermeifter üttenheim binnen
14tägiger Frift vorzubringen. Die Frift nimmt ihren Anfang
— 18 —
mit Ablauf des Tages, an welchem bie vorliegende Nummer Anlage find in der Kanzlei der Kreisbireltion und auf dem
des Gentral« und Bezirfd-Amtsblattes ausgegeben worden, und Gemeindehaufe von Sentheim zur allgemeinen Kenntniß aus«
it für alle Einwendungen, welche nicht auf privatredhtlichen gelegt. Einwendungen gegen dieſes Vorhaben find binnen
Titeln beruhen, präffufiviich. 14 Zagen von dem Tage ab, am welchem die dieje Belannt-
Erftein, den 8, Juli 1892. madung enthaltende Nummer des Gentral« und Bezirfs-Amts-
Der Slreisdireftor blatis ausgegeben ift, bei dem Unterzeichneten ober dem Bürger«
Ar. 2600 Peneer meiſter von Sentheim — Einwendungen, weiche
— nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, werden durch den
348) Ablauf dieſer Frift ausgefchlofjen.
.. Der urn ne ae Sg Sentheim be- Thann, den 2. Juli 1892.
abfihtigt, auf feinem in der Gemeinde Sentheim gelegenen, ighi
im Kalaſter mit Seltion D Nr. 336 bezeichneten Anwefen Mr. 1485 . —
eine Mehgerei zu errichten. Die Pläne und Zeichnungen der u x Curtius.
IV. Erlaſſe pp. von Meichöbebörbden.
(349) Ferzeichniß
der bei der Eber· Voſtdircktion in Mech lagernden aubeſtellbaren Poſtſendungen und gefundenen Gegenſtände für das 2. Vierteljahr 1892.
Aufgabe« Datum Werth · Namen der nicht
08. beim, der Einlieferung Namız Bellimmungbort. Deizag. aufzufindenden Mbjender
Rt. Auffinbungsort. ober Auffinbung. der Empfänger. uf. w.
“15
|
1) Horbach (Lothr.) | 11. Januar 1892 | Bel. Ktätchen Roth Zweibrüden Brief Cinſqhreiben Wild. Fetſch, Geihäfte-
j führer, n. 3. ermitteln,
2 Mes 3 (Bhf) 3. März 1892 — — — 6201 Im Schaltervorflur
aufgefunden. Bermutb-
licher Eigenthämer
Schiffer Rilol. Pompey,
Ufine Foulb.
3| Saargemünd 2 20. März 1892 Michael Deputo Saargemünd Brief Einjchreiben | Mbf. nicht zu ermitteln.
4 Mep ı 31, Dezember 1891 | Jean Ziel Remeringen Brief Einihreiben | Wbf. nicht zu ermitteln,
5 Me 1 16. April 1892 Gar! Schopphoven | Dieb, Ratten: Brief Ginfchreiben | Abſ. nicht zu ermitteln.
| thurmftraße (Poſtauftrag zurüd) |
7 Saargemlind 31. März 1892 Familie van Wejel Kevenheim gew. Brief 2 | 50 | Abi. nicht zu ermitteln.
\ bei Kevelaer in Marten
1 dto. 31. März 1892 |Frl. Katharina Bedders Edln (Rhein) gew. Brief m u a Abf. nicht zu ermitteln.
| arlen
8 /9p.12 Me Coblenz/ 31. Mai 1892 | Wittwe Paulus Saargemünd gew. Brief 20 | — | Abf. nicht zu ermitteln,
Zug 298 | geb. Maria Linden Reicht taſſenſch
Rohrbach (Lothr.) 2. Juni 1892 Ortötrantentafle Saargemlind Boftantweifung — | 81 | Mb. nicht zu ermitteln,
10 Saarburg (8.) 12. Juli 1891 Caſali Piarenza Boftanweifung 4 | 86 | Abſ. nicht zu ermitteln.
11 Bp. 12 Bingerbrüd| 19. Mai 1892 — — 1 Remontoiruhr — — | einer Poſtſendung ent⸗
— Metz Zug 336 ge3.8.D.Nr.34941 entfallen.
Die Abfender bezw. Eigenthümer vorbezeichneter Sen- Betrag der Poftanweifungen der Poftarmentafie überwiejen
dungen werben aufgefordert, ſolche binnen vier en, bom wird, die Briefe aber vernichtet werden,
e des Erſcheinens dieſes Blattes an met, bei der f s
— ben fibireltion unter 232 Empfangs · ep, den 6. Zul — —
Bere g entgegen zu nehmen, twibrigenfalls der Betrag Der Kaiſerliche Ober-Boftdirektor
des Claes aus dem Verlauf der —*63 bezw. der KAnanf.
V. BerfonalMachrichten.
(350) Verleihung von Orden uud Ehreujeichen.
Seine Majeftät der Kaifer Haben Allergnädigft gerubt, dem Kaufmann Auguft Stegmann zu Edbolsheim die Rettungs-
mebaille am Bande zu verleihen.
Erneuunngen, Verſetzungen, Eutlaſſungen.
Verwaltung des IAnnern. Jaſtij· und Aulius-Verwaltung.
Beauftragt: Poligeianwärter Dreßler mit der Ernannt: Gutsbefiger Eduard Thomas in Neu-
Wahrnehmung der Gefchäfte eines Kantonalpolizeilommifjars breifach zum zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts
in Thann. dafelbft an Stelle des durch jeine Verſetzung nach Kayſersberg
aus biefem Amte ausgeſchiedenen Enregiftrementseinnehmers
von Lafjaulg.
Geftorben: Der Hanbelsrichter bei dem Landgerichte
in Mülhaufen, Rommerzienrath a ee
Den bisherigen Präfidenten der Konſiſtorien St. Aurelien
und Drulingen, Pfarrer Meyer in Straßburg und Löwen«
guth in Drulingen ift der Titel eines Ehrenpräfidenten bes
Konfiftoriums St. Aurelien bezw, Drulingen verliehen worden.
Pesirksnerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Zimmermann Philibert Kügelin zum Bei-
georbneten der Gemeinde Biederthal.
b. Unter-Eljaf.
Ernanut: Der 8. Förfter auf Probe Hubert von
Laſſault zum K. Förfter. Demjelben ift die Förſterſtelle
Ungerdberg, Oberförjterei Weiler, übertragen worden.
Uebertragen: Dem NRefervejäger Zang in der Ober-
förfterei Barr die Gemeindeförfterftelle des Schuhbezirts
Wildersbach, Oberförfterei Rothau, dem K. Forſthülſsaufſeher
Schwebel in ber Oberförfterei Hagenau-Oft die Gemeinde
—— des Schutzbezirls Riesthal, Oberförſterei Nieder-
n.
Benfionirt: Wegemeifter Günther in Bläsheim.
184
Berfegt: Wegemeifter Leiendeder in Müttershol;
nad Blägheim, Lehrer Hud von Bernharbsweiler nach Weyers-
beim, Klaſſenlehrer Prik von Vendenheim als Lehrer nad
BWinzenbad), Lehrerin Anthony von Bendenheim mad} Ittenheim.
c. Rothringen.
Ernannt: Aderer Johann Fidry zum Beigeorbneten
des Bürgermeifterö der Gemeinde Hagendingen.
Definitiv ernannt: Lacroir zum Lehrer an ber
Gemeindeſchule zu Wasperweiler.
Einftweilig betraut: Stabsarzt Dr. Schulz in
St. Avold mit der Wahrnehmung des tantonalärztliden
Dienftes an Stelle des verftorbenen Kontonalarzies Dr. Gill.
Verſeht: Die Kaiſerlichen Förfter Gilgert von Forſt
haus Spittel nad) hr ‚ Oberförfterei Saargemünd,
Jentzſch von Hambach nad; Forſthaus Haſpelſcheid II, Ober-
förfterei Bitſch- Nord, Stolzenberg von Albesdorf nad
Forſthaus Dorsweiler, Oberförfterei Albesborf, Boudhols
von Forſthaus Meierei nad Zemmingen, Oberförfterei Dieuze,
Meerländer von Zemmingen nad St. Aoold, Oberförfterei
St, Avold, Herlach von Dieuze nad Forſthaus Dieuzy,
Oberförfterei Dieuze.
Uebertragen: Den Forfthülfsauffehen Linkenheld
die Wahrnehmung der Förſterſtelle Spittel, Oberförfterei
St. Avold, Auguftin die Wahrnehmung der Förſterſtelle
Meierei, Oberförfterei St. Quirin.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(351)
Geichäftsagent Philipp Jacoberger zu Gebweiler ift
ala Agent bes rei na der Straßburger
Spebitiond- und Nieberlagen-Gefellihaft in Straßburg be=
Rätigt worden.
(352)
Das Proviantamt Mördingen fauft fortgefegt Hafer,
Heu und Roggenrichtſtroh von magazinmäßiger it
zu dem jeweiligen Tagespreifen. Das aus ber neuen Ernte
lann direlt von der Wieſe gebracht werben. Der Ankauf
findet vorzugsweife von den Befigern ftatt. Im September d. Js.
beginnt der Roggenantauf.
(353)
Das Proviantamt St. Avold hat mit dem Heuanlauf
begonnen. Gute Waare von magazinmäßiger Beichaffenbeit
wird zu den jedesmaligen Tagespreifen bezahlt. Das Heu von
den Wieſen darf nicht durch Regen gelitten haben und muß
—— fein, daß eine Erhitzung beim Lagern nicht fatt-
nden fann.
Ehraldurger Druderel u. Berlogsanflalt, vorm. N. Eduly u.G0.
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Jothringen.
geil. |
Strafburg, den 23. Auli 1892,
I. Berorduungen pp. ded Minifterinms und des Oberſchulraths.
)
Dur Allerhöchſten Erlaß vom 5. I. Mts. find der biß-
herige Borfigende des Gewerbegerichts in Straßburg, Rentner
und Beigeordneter Georg Anton Derentel in Straßburg,
ſowie der bisherige ftellvertretende Borfigende dieſes Gerichts,
Fabrildireltor Friedrih Grobe in Straßburg, für diefe Nemter
4 er weitere Amtsdauer von drei Jahren ernannt worden.
I. D. 4069.
(355)
Durch Verfügung des Miniftertums ift genehmigt worden,
daß behufs Beſchaffung der Mittel für den Bau einer Turn⸗
balle für den Turnverein Concordia in Sciltigheim eine
Lotterie unter Zugrundelegung des von dem PVereinsvorftande
angenommenen Lotterieplanes veranftaltet wird und bie Looſe
— EN ui vertrieben werben.
. A. 6893,
II. Berordunngen pp. der Bezirföpräfidenten.
c. Lothringen.
(356)
Dem Ausihuß für die am 28. Auguſt d. 8. und
den folgenden Tagen in Dieuze ftattfindende Iandwirtbfchaft-
liche und gewerbliche Nusftellung tft durch Beſchluß des
Raiferlichen Bezirkspräfidenten in Metz die Ermächtigung er«
theilt worden, & Gunften des Unternehmens eine Lotterie zu
veranftalten. Die Zahl der Looſe, deren Abſatz ſich auf ben
Bezirt Lothringen befchränft, beträgt 5000, zum reife von
je Marf. Die Gewinne beftehen in Ausftellungsgegenftänden.
. 2608. VI. 2687.
(357) Bekanntmahung,
betreffend die Abhaltung einer Vorunterſuchung
über den Entwurf für den Ausbau des zweiten
Geleifes auf ber Strede Saaralben—Bensborf.
Auf den Antrag der Kaiſerlichen Generalbireftion der
Eifenbahnen in Elfaß-Lothringen vom 11. Juni d. Is. C. 9494,
Nah Einfiht des Artilels 3 des Gefehes vom
3. Mai 1841 und der Verordnung vom 18. Februar 1834
verordne ih was folgt:
Artikel 1.
Ueber die Öffentliche Nützlichleit und Dringlichkeit des
Entwurfs für den Ausbau des zweiten Geleifes auf der Strede
Saaralben—Bensborf wird hiermit eine einmonatige Vor—
unterfuchung vom 23. Juli bis einfchließlid den 22. Auguft
1892 eröffnet.
Artilel 2.
Während diefer Zeit liegen auf dem biefigen Bezirts-
präfibium Zimmer Nr. 10, jowie auf der Kreisdireftion zu
Forbach und zu Ehätenu-Galins ee wre fowie bie
Grund« und Höhenpläne zu Jedermanns Einficht offen.
Artikel 8.
Mährend der gleichen Frift ift an den genannten Orten
eine Lifte ausgelegt, in welche Wünſche und Erinnerungen in
Bezug auf bie Anlage eingetragen oder unter Beifügung
ichriftficher Ausführungen vorgemerkt werden können.
Artitel 4.
Die beibeiligten Militär- und Givilbehörben, fowie bie
Handelstammer hierjelbft werben hiermit eingeladen, von dem
ausgelegten Entwurfe und den Erläuterungen Kenntniß zu
nehmen und ihre gutachtlihe Weußerung bis fpäteftens den
22, Auguft d. Is. mir oder dem Herrn Sreisbireltor zu
Forbach bezw. Chateau⸗ Salins zu übermitteln.
Artikel 5.
Zur Prüfung der während ber Vorunterſuchung ein
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zur Begut«
achtung des Entwurfs im Allgemeinen tritt am Mittwoch
ben 24. Auguft d. 38. Nachmittags 2'/, Uhr im Gebäude
der Kreisdireltion zu Forbach ein Ausſchuß zuſammen,
welcher thunlichft raſch und fpäteftens bis zum 24. September
d. 8. jein Gutachten abzugeben hat.
Artikel 6.
Zu Mitgliedern des Ausſchuſſes ernenne ich die Herren:
. Kreisdireftor Diedmann zu Forbach, Vorſihender,
. Maffing, Eamille, Bürgermeifter zu Püttlingen,
. Bihelberger, Emil, Gutsbefiger zu Saaralben,
. Schont, Bürgermeifter zu Geblingen,
s — Ingenieur, Beamter der Solday- Werte zu Saar-
alben,
. Deblinger, Jakob, Eifenhändler und Gemeinderaths-
mitglied daſelbſt,
. Ehaudeur, Bürgermeifter zu Kirweiler,
. Pate, Mitglied des Landesausſchuſſes in La Netz, Ger
meinde Marthil,
9. Rrommenader, Kreistagsmitglied in Insmingen,
10. Maire, Kreitagsmitglied in Waldhaus, Gemeinde Vahl,
11. Sieb, Bürgermeifter in Wiebersweiler,
12. Guingrich, Bürgermeifter in Habudingen,
18. Groß, Michel, Rentner in Insmingen.
Artikel 7.
Die gegenwärtige Belanntmahung wird durch bas
Gentral» und irts-Amtsblatt (Beiblatt), jowie in orts«
üblicher Weiſe in den betheiligten Gemeinden zur öffentlichen
ſKenntniß gebracht,
Meg, den 14. Juli 1892.
Der Bezirtöpräfident.
I. 9: Frhr. von Aramer.
on = {er} a u En
V. 2567.
(358)
bes im Monat Juni 1892 f
für verabreichte Fourage
$. 9 Nr. 8 des Reichs
vom 18. Februar 1875 (R.
$
186
Badweifung
eftellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreiie der Hauptmarktorte, nach weldhem die
ches über die Natura
gen für bie bewaffnete Macht im Fri
Bl. ©.
52) und Art. 11 $. 6 des Neichögefepes vom 21. Juni 1887 (R. ©. Bl. ©. 245).
Stroh
Hafer Roggen» Weizen- Deu
Richt⸗ ſtrumm⸗- Richt⸗ Arumme
Marttort. J
u Durda Durch · D zT
fhnitt janttt | „Dee | Fam | „Der fan Dei- — rd
der der der gleiten | ng j mleiben | en j wleidben | Tr | aleihen
öänen | "it 5e | gaatien | mit 8% | garen | mit 5% Men | mit 5 | m [mit 5a] 6 mit 5%,
aget- | ‚Auf ages · Hub zu f = Auf * ** ee sr
yecke jchlag perıje I&lag. preiſe. olag· peeile. ſchlag preiſe. ichlag preiie. Tag.
Es tofien je e
FIFIESEIFSPIFSPIFEP)
ww.
in Hundert Rilogramm:
ZEN SEIEN:
—I-1-— 5 II 5 I2s5] — I—-] —- I—] 8 |—| s|o
s |oo| 4 joa] 3 |ra| 3 |s2] 3 lıol 3 |25| 5 Jos] 63
— 1-1—[—1 4 [a0] 4 is2]| — 1-1 — |—] 6 ao] elr
3 195] 4 J15| 4 75] 4 joa] 3 js5} 3 ss] 6 201 slsı
— (1-11 1 I ln > lvo] 5 las] 6lso| sie
— 1-1 — 1-1 3 |so 33] —-j—|—1—} 520] 5j4
I |
— 1-1— 1-1 3 |20 361 — -1—|—|
— /—1— 1-1— 1-1 — 1-1 -— —i-1 7-1] :|s
— 1-1— 1-4 1-1 4 [201 — 1-1 — 1-1 A sis
5 !20| 5 Jas| a Jao| 4 6213 Ian] a Jos] 6— 6|m
6 — 6 1830| — —— —5 || 5 20 8/50] 62
— (—1- |-1—- |1-1-— ee 5 sol 5/85
A a a Be a Fri sloal 8a
3-13 ls] 3 I—| 3 Jis] slr2] 7los
—|-1— |- 1— |-1— |—[ 3 j40] 3 |s7| 7 Ja0] 31:
5 60] 5 Jssf a 120] a 4114 |—| a 120] 7 l10f 7a
s I-15 |] — |-1—-1— 1-1 — |— 71-1 718
5 201 5 las] 4 |30 4 [52 3 |7o] 3 801 6 jas| 713
— ln re Ten un Ta > 4201441 5 |70 ERLT
3 00] 4 j1o] 4 jos| a |28| 3 150] 3 168 si] 5m
III. Erlafje pp. anderer als der vorfiebend aufgeführten Landesbehörden.
— 19 76] 20 |74 | 6 —
ET BEN EEE 15 !so| 16 159] 4 [90
Beiler . na ee 19 40 20 |37| 5 |20
ülbauien. . 2-22 ru 20000. 16 90117 |75| 5 125
Rappolisweiler 2.0... 0. 16 |—| 16 |80
JJ 16 661174914 —
Brumatd Here. 15 |sol 16 159] 4 ——
—5 ee Ne een — 1-1 — 1-5 —
DISBERN «.=.0 2-0 8er 17 |—1]ı7 |so] 4 |50
Schlettftadt -- ver en. 15 |—| 15 |75] 5 40
Straßburg. - - 200. 16 |28] 17 001 — |—
Weißenburg.» - 22.000. 16 |-—] 16 iso] 4 |40
RL EEE 15 j12] 15 |ss] 5 68
Mile ana nee 14 125] 14 06
DE sn na 14 [50] 15 123] — )— |] —
Die Pr 15 140] 16 |17]| 6 |—
Bora :.2 2. see 15 |—| ı5 |75] 6 |—
17 RE RE ER 15 |78| 16 |57| 6 |20
Saarburg. - ser ennn 16 |—[ 16 Iso] 5 |60
Eaargemünd. . 2.200000. 14 180] 15 |54| 4 193
(35
9)
Der Schlofiermeifter Herr H. Weil bierjelbit, Weiben-
burgerjtraße Nr. 16 wohnhaft, beabſichtigt, auf Bauquadrat
Nr. 39 an der Saargemünderftraße ein Wohnhaus nebft
Mertjtätte für den Betrieb einer Bauſchloſſerei zu errichten,
und follen in letzlerer alle in das Baufach eingreifenden
Arbeiten, wie eiferne Dadhtonfirultionen, Brüden pp. gefertigt
werden. Die Beſchreibungen, Zeihnungen und Pläne liegen
in je einem Exemplare bei der Kaiſerlichen PolizeirDirektion
und bei dem biefigen Bürgermeifter-Amte zu Jedermanns
Einficht aus.
Etwaige Einwendungen gegen die Anlage find binnen
der im $. 17 der Gewerbe-Drdnung bezeichneten, die jpätere
Geltendmachung ausjchließenden 14tägigen Friſt bei mir oder
bei dem biefigen Bürgermeifter-Amte in 2 Exemplaren nieder
zulegen, oder zu Prototoll zu geben. Die Friſt nimmt ihren
j
!
Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem die Nummer dei
Gentrai» und Bezirfö-Amtöblattes, in weldher diefe Belannt:
madung eridienen, ausgegeben ift.
Straßburg, den 18. Juli 1892.
Der Kaiferliche Polizeipräfident
I. 7347. Feichter.
(360)
Der Metzger Ludwig Juchs, jowie deffen Water Joſef
Juchs in Dürrenbad) beabfictigen, auf dem Anweſen dei
Lepteren, gelegen in Dürrenbad an der Atzgaſſe, Sektion D
Nr. 732, ein Privatſchlachthaus zu errichten. Zeichnungen und
a ag liegen fowohl auf der Kreisdireltion als auf
4 Bürgermeifteramt Dürrenbach zu Jedermanns Ein⸗
offen.
— 137 —
Ich fordere hiermit alle Betbeiligten auf, etwaige Ein« ſchluß aller fpäteren nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen⸗
wendungen gegen die beabfichligte Anlage binnen 14 Tagen den Einwendungen nad) fid).
Ausgabe der diefe Belanntmachung enthaltenden Nummer ikenb den 15. Juli 1892.
u Gentrele und BertrtgeXmtBblattes mündlich ober [ifti Köcpenburg, den 15. Sal R
hei mir oder dem Bürgermeifter von Dürrenbad) —— zu Der Kreisdirektor
machen. Die Verfäumniß vorgenannter Frift zieht den Aus- 2002. Sengenwalb.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(361) Ornenunugen, Verfegungen, Gutlaffuugen.
Univerfität. zu Rappoltsweiler, Straub zu Winzfelden (Gemeinde Sulz⸗
; i matt), Müller zu Bretten, Ehret zu Neuweg ·Kembs (Ge
bon —— —— Sremung jun — Bra twie bie feleintinderijufvorfteherin Vogt in
Profeſſor an der Univerfität zu Kiel aus der theologifchen 2 Tfeßt: Die Lehrer Schmitt von Hirfin
iſer⸗ i : ; : gen nad)
Re Mer EN — ee ei Biker in Liebsdorf und Streicher von Orſchweier nad Wenzweiler.
Halle zum auferordentlihen Profefior in der enangeliidi-theo- * Widerruflich angeſtellt: Lehrer Bobay in Orſch-
Iogiihen Fakultät der Kaiſer ⸗Wilhelms-Univerſität Straßburg. ’ Entiaffen: Lehrer Trinn in Bierkelm (auf Antrag
Verwaltung des Innern. ' behufs Webertritt in den unter-elſäſſiſchen Schuldienft).
Ernannt: Regierungsjefretariatsaffiftent Meyer in b. Unter-Elfaß.
Golmar zum Negierungsjetretär, ferner durch landesherrliche Ernannt: Die K. Förfter auf Probe Scheib und
Verordnung des Herm Statthalter der Bauunternehmer Knoch zu K. Förftern. Erſterem ift die Förfterftelle Welſchthal,
Florenz Rudloff zum erften Beigeordneten der Gemeinde Oberförſterei Lembach, leterem die Förfterjtelle Oberſteinbach
Oberehnheim. Oberförſterei Lembach, übertra en worden.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfäent und deminen Uebertragen: Dem Bizefelbwebel Ottenad bie Ger
indeförfterftele des Schupbezirts Dberförflerei
Etatsmäßig angeftellt: Der bisher auftragsweiie —— e chutzbezirls Eſchau, Oberförfterei
als Wieſenbaumeiſter beſchäftigte Karl Hartwich in Venden⸗ Entlaſſen auf Antrag: Lehrerin Trautmann in
heim als Wieſenbaumeiſter. Itlenheim.
——— Oberftenerfontrolör Schulenburg in Rode—⸗ c. Lothringen.
machern als Obergrenzkontrolör nach Münſter und Obergrenze
nd * Definitiv ernannt: Militäranwärter, Vizewacht-
lontroldr Sünnen in Münſter in gleicher Dienſteigenſchaft meiſter ee in Saargemünd zum Preikboten bei der
nad) Rodemachern. ſtreisdireltion dajelbit.
Oberſchulrath. ‚In den Ruheſtand verſetzt: Elementarlehrer
re: —— — Heß an König zu Freibuß.
er Bewerbejchule in Mülhaufen, Dr. Körig am Gymnafium erwaltung.
in Gebweiler, Michelis am Progymnafium in Thann und — = Celrgrap ——
Dr. Wieth am Lyzeum in Colmar zu ordentlichen Lehrern. Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg.
i Besirhswerwaltung Angeftellt: Kühne, Poftpraltitant zu Strafbur
: als Mir ern s "
a. Ober-Eljab. er ſezt: Die Poftaffiftenten Amlung von Straßburg
Ernannt: Gutsbeſiher Nicolaus Grienenberger nad Zabern, Gruder von Straßburg nad Miülhaufen,
zum Bürgermeifler der Gemeinde air 2% Aderer Lorenz Ba von Habsheim nad) Zabern, Drohne von Zabern
Jenny zum Beigeordneten der Gemeinde Sondersdorf. nad Mülhaufen, Ohrmann von Gardelegen nad Mülhauſen,
Definitiv.angeftellt:, Die Lehrer Mar Stoehr Kranz von Saales nad Gardelegen.
Etraiburger Druderei u, Beriogsanfalt, vorm, R. Edulg n.C0
189
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Jotdringen.
Seiblatt. |
Strafburg, den 30. Auli 1892,
I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberjchulrathe.
362)
‘ Durch Verfügung des Minifteriums ift genehmigt
worden, daß die Looſe zu der Lotterie, welde von dem Ver—⸗
bande der oberbadifchen Zuchtviehgenofienfhaften in Verbin⸗
dung mit der am 15. September d. Is. in Rabolfzell ftatt-
findenden Zudhtviehausftellung beabfichtigt ift, in Elja-Loth-
en werden,
f 4,
I. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(363) Verordnung,
betreffend die Abhaltung eines Vorverfahrens über
den Bau einer zweigeleifigen normaljpurigen
Eiſenbahn von Röſchwoog nad dem Rhein.
Nah Einficht des Antrages der Kaiferlihen General»
Direltion der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 11. v.
Mis. Nr. C. 9480; — Nach Einſicht des Art, 4 des Senats-
beihluffes vom 25. Dezember 1852; — des Art, 3 des Ge-
fepes vom 3. Mai 1841; — ber DOrdonnanz vom 18. Te
bruar 1834 und des Art. 2, 3° des Delrets vom 13. April
1861, verorbne ich hiermit, was folgt:
$. 1. Ueber die öffentliche Nüßlichleit und Dringlichteit
der Ausführung des Baues einer zweigeleifigen normalipurigen
Eifenbahn von Röfhwoog nad) dem Rhein fowie über Die
Auläffigteit des Lotomotivbetriebs auf der Linie wird hiermit
ein einmonatiges Vorverfahren, und zwar vom 1. Auguft bis
einihliehfich 31. Auguft I. 38. eröffnet.
$. 2. Während diefer Zeit liegen in den Kaijerlichen
Rreigdirektionen zu Hagenau und Weißenburg, jowie auf dem
Bürgermeifteramt zu Röſchwoog 1. der Erläuterungsbericht
nebft Mittheilung über die Koften, 2. der Grundplan, 3, der
Höhenplan, und auf dem Kaiſerlichen Bezirtspräfidium —
Zimmer Nr. 36 — die gleichen Stüde zu Jedermanns Ein-
ſicht offen.
$. 3. Während der gleichen Frift find an den genannten
Etellen ng an ausgelegt, in welchen m... und Erinne⸗
rungen in Bezug F die Anlage und auf den beabfichtigten
Lotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher
Ausführungen vorgemerkt werden können,
8.4, Die beiheiligten Militär« und Civilbehörden, jowie
die Handelslammer dabier, werden hiermit eingeladen, von
den ausgelegten Projettftüden und Erläuterungen Kenntniß
zu nehmen und nad) Ablauf des Worverfahrens ihre gutacht-
liche Aeußerung mir zugehen zu laſſen.
8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens
eingegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zu Begut»
adtung des Projelts im Allgemeinen wird nad Ablauf des
Vorverfahrens eine Kommiffion von 9 Mitgliedern zufammen-
treten, welche thunlichſt raſch und fpäteftens binnen Monats-
friſt ihr Gutachten abzugeben bat. Die Kommiffion kann den
Kreisbauinjpettor und andere Perjonen, deren Befragung fie
für nüßlich erachtet, insbefondere den Abtheilungs-Baumeifter
Lohſe hier zu Aeußerungen über das geplante Projekt, jowie
über die erwachſenen Verhandlungen veranlafien.
8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiffion ernenne ich die
Herren: 1. Bürgermeifter Eldinger zu Sufflenheim, welcher
zugleich mit dem Borfig betraut wird; 2. Holzhändler Iſele
dajelbft; 3. Bürgermeifler el zu Runzenheim; 4. Holz⸗
händler Peter Meßner zu Sufflenheim; 5. Bürgermeifter
Bigot zu Röſchwoog; 6. Bürgermeifter und Kreistagsmitglied
Seiler zu Beinheim; 7. Beigeordneter Merdling zu Bein«
heim; 8. Gemeinderathsmitglied Wallior zu Selj; 9. Eigen-
ihümer Michael Neff zu Selz.
$. 7. Gegemvärtige Verordnung wird im Gentral- und
Bezirfs- Amtsblatt, ſowie in ortsüblicher Weife in den Ger
meinden Röſchwoog, Leutenheim, Roppenheim und Beinheim
belannt gemadit.
Straßburg, den 19. Juli 1892.
Der Bezirkäpräfibent
von Freyberg.
(364) Verordnung,
betreffend die Abhaltung eines Vorverfahrens über
ben Bau des zweiten Geleijes von Obermodern
über Schweighaufen nah Hagenan.
Nah Einficht des Antrages der Kaiſerlichen Generals
Direktion der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 11. v.
Mts. Nr. C. 9522, nad Einficht des Art. 4 des Senats-
beichlufjes vom 25, Dezember 1852, des Art. 3 des Geſetzes
vom 3. Mai 1841, der Ordonnanz vom 18. Februar 1834
und des Art, 2, 3° des Dekrets vom 13. April 1861, ver-
ordne ich hiermit, was folgt:
8. 1. Ueber die öffentliche Nüplichkeit und Dringlichkeit
der Ausführung des Baues des zweiten ig von Ober⸗
modern über Schweighaufen nah Hagenau jowie über die
Zuläffigfeit des Lotomotivbetriebs auf der Linie wird hiermit
ein einmonatiges Vorverfahren, und jwar vom 1. Auguft bis
einſchließlich 31. Auguft d. Is. eröffnet,
V. 4026,
8. 2. Während diefer Zeit Tiegen in den Kaiſerlichen
Kreisdireltionen zu nau und Zabern ſowie auf dem
Bürgermeifteramte zu Niedermodern 1. der Erläuterungsbericht
nebft Mittheilung über die Koften, 2. ber Grundplan, 3. ber
Höhenplan, und auf dem Kaiſerlichen Bezirtspräfibium —
Zimmer Nr. 36 — die gleihen Stüde zu Jedermanns Ein«
ſicht offen.
8. 3. Während der gleichen Frift find an ben genannten
Stellen Regiſter ausgelegt, in welden —3. und Erinnes
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichtigten
Sotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher
Ausführungen vorgemerft werden können.
8. 4, Die betheiligten Militär« und Eivilbehörben, jowie
die Handeldfammer dahier werben hiermit eingeladen, von
den ausgelegten Projettftüden und Erläuterungen ſtenntniß
zu nehmen und nach Ablauf des Vorberfahrens ihre gutachtliche
Aeußerung mir zugehen zu laſſen.
8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, ſowie zur Begutachtung
des Projektes im Allgemeinen wird nad) Ablauf des Vorver⸗
fahreng eine Kommilfion von 9 Mitgliedern zufammentreten,
welche thunlichſt raſch und jpäteftens binnen Monatsfrift ihr
Gutachten abzugeben hat. Die Kommiſſion kann den Berg
meifter, die Kreisbauinſpeltoren und andere Perſonen, deren
Befragung fie für nüßlich erachtet, insbeſondere den Abthei⸗
lungsbaumeifter Becker in —— zu Aeußerungen über
das geplante Projelt, ſowie über die erwachſenen Verhand⸗
lungen veranlaſſen.
g. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich die
Herren: 1. Bürgermeiſter Neſſel in Hagenau, welcher zugleich
mit dem Vorſihe betraut wird; 2. Mühlenbefiger Amann in
genau; 3. Kaufmann Hoerdt in Hagenau; 4. Tabrifbes
iger Semaitre in Walt; 5. Bürgermeifter Schul in
Obermodern; 6. Mühlenbefiger Blajius in Obermodern;
7. Vürgermeifter Mori in Pfaffenhofen; 8. Bürgermeifter
Schweher in Niedermodern; 9. Deinendireltor Auguft Petry
in Buchäweiler,
8. 7. Gegenwärtige Verordnung wird im Gentral«
und Bezirls⸗Amisblatt, jowie in ortsüblicher Weiſe in ben
Gemeinden Obermodern, Schaltendorf, Pfaffenhofen, Nieder
— Ueberach, Schweighauſen und Hagenau befannt ger
macht.
Straßburg, den 22. Juli 1892.
Der Bezirkspräfident
V. 4187. von Freyberg.
(365) Berordbuung,
betreffend die Abhaltung eines VBorverfahrens über
den Bau einer normaljpurigen Eifenbahn von
Ingweiler über Obermodern nad Mommenheim.
Nach Einſicht des Antrages der Kaiferlichen Generals
Direktion der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 14. v. Mis.
Nr. C. 8874, nad) Einficht des Art. 4 des Senatsbeſchluſſes
vom 25. Dezember 1852, des Art. 3 des Geſehes vom
3. Mai 1841, der Orbonnang vom 18, Februar 1834 und
190
bes Urt. 2, 3° des Defrets vom 13. April 1861, verorbne
ich hiermit, was folgt:
$. 1. Ueber die öffentliche Nüglickeit und Dringfich-
feit der Ausführung des Baues einer normaljpuri
bahn von Ingweiler über Obermobern nad) eim,
owie über die Zuläſſigleit des Lokomotivbetriebes auf ber
inie wird hiermit ein einmonatige® Worverfahren, und
vom 1. Auguft bis einfchließlih 31. Auguft d. Is. eröffnet.
8. 2. Während biefer Zeit Tiegen in ben Kaiſerlichen
Kreisdireftionen zu Zabern und bier, jowie auf dem Bürger-
meifteramte au Ettendorf 1. der Erlä bericht nebft
Mäittheilung über die Koften, 2. ber Ue tögrundbplan,
3. der Ueberfihtahöhenplan, 4. der Lageplan des
DObermodern, 5. der Lageplan der Def e und bes
hofs Ettendorf, 6. der Lageplan bes nbofs Mommenheim,
und auf dem Kaiferlihen Bezielspräfidium — Zimmer Nr. 36
— die gleihen Stüde zu Jedermanns Einfiht offen.
8. 3. Während der gleichen Frift find an den genannten
Stellen 2. außgelegt, in welden und Erinne
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichti
Lotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlichet
Ausführungen vorgemerkt werden können.
8. 4. Die betbeiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie
die Handelskammer dahier werden hiermit eingeladen, von
den ausgelegten Projektftüden und Erläuterungen Kenntniß
zu nehmen und nad Ablauf des Vorverfahrens ihre gutadht-
lie Aeußerung mir zugehen zu lafjen.
8. 5. Zur Prüfung der während bes Borverfahrens
eingegangenen Wünfhe und Erinnerungen, fowie zur Begut-
achtung des Projelts im Allgemeinen wird nad Htauf bes
Vorverfabrens eine Kommiſſion von 9 Mitgliedern zufammen-
treten, welche thunlichſt raſch und jpäteftens binnen Monats -
frift ihe Gutachten abzugeben hat, Die Kommiffion fann den
Bergmeifter, die Freisbauinjpeltoren und andere Perjonen,
deren Befragung fie für nüplid erachtet, insbefondere den
Adtheilungsbaumeifter Kriefche zu Pfaftenhofen zur Aeuße⸗
rung über das geplante Projelt, fowie über bie erwachſenen
Verhandlungen veranlaffen.
8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiffion ernenne ich bie
Herren; 1. Bürgermeifter und Kaufmann Sams in ng
weiler, welcher zugleich mit dem Vorfik betraut wird; 2. Bür⸗
germeifter Vogler in Menchhofen; 3. Bürgermeifter Schul
in Obermobern; 4. Mühlenbefiger Lauth in Obermodern;
5. Bürgermeifter Mehl in —— 6. Beigeorbneter
Fischer in Hochfelden; 7. VBürgermeifter Mattern in Geis—
weiler; 8. Gutsbefiger Kränner in Ringelborf; 9. Bürger
meifter Burg in Minwersheim.
‚8. 7. Gegenmwärtige Verordnung wirb im Central · und
Bezirls · Amtsblatt, ſowie in ortsübliher WBeije in dem Ge:
meinden ngweiler, Menchhofen, Uttweiler, Obermodern,
Schaltendorf, Bühweiler, Ettendorf, Aitedendorf, Minwersheim,
Schwindragheim und Mommenheim bekannt gemadt.
Straßburg, den 23, Juli 1892,
Der Bezirtspräfident
V. 4187, von Freyberg.
191 —
III. Grlafje pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Sandesbehörden.
366)
( Durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Mülhauſen
vom 14. Juli 1892 iſt die Abhaltung eines Zeugenverhörs
über die Abweſenheit des Aderers Anton Stantina, geboren
Mausbah am 10. Oltober 1836, zuletzt daſelbſt wohn-
jet ohne befannten Wohn- und A enthaltsort, ange⸗
ordnet worden.
Eolmar, den 21. Juli 1892.
Der Raiferl. Oberflaatsanwalt:
T. 949. Naſſiga.
(367)
Der Maurermeifter Herr Joſef Widy in Häfingen
tigt, auf feinem Grundbftüde im Banne von en
Por F Nr. 653 eine Asphalt-Pocherei zu erri A 5
Etwaige Einwendungen gegen diefe Anlage find binnen
einer bie fpätere Geltendmachung ausſchließenden Frift von
vierzehn Tagen, beginnend mit dem Ablauf des Tages der
Ausgabe diejes Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem
Bürgermeifter zu Häfingen anzubringen.
Die Beſchreibungen und Pläne der Anlage fi
je einem Egemplar auf der Kreißsdireftion und bem
meifteramte zu Häfingen zur Einſicht offen.
Mülhaufen, den 22, Juli 1892,
Der Kreisdireltor
IN, IL 5691. Sommer.
in
er⸗
V. Perſonal⸗Nachrichten.
(368)
Seine eftät der Kaiſer haben Allergnäbigft gerubt,
bem Steuerauffeher Bed zu Straßburg aus Anlaß feines
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Ausſcheidens aus dem Dienfte das Allgemeine Ehrenzeichen
in Gold zu verleihen.
Grnemmugen, Verſetzungen, Entlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Ernannt: Eigenihümer Ludwig Boizard zu Remilly
a der dafelbft beftehenden Unterftügungsgejell«
cha nion,
nur Kulturoberauficher Schuler als Kanal
auffeher in Münchhauſen, Kreis Gebweiler,
Berfeht: Kanalaufſeher Krüger von Gondrexange
nah Ruprecdhtsau.
Beauftragt: Aulturauffeher Fourno mit der Ber
waltung der Kanalauffeherftelle in Gondrexange.
m Waflerbauinipeftor Baurath Glüfher in Straf
burg iſt die Stelle des für Nevifionsarbeiten pp. vorgefehenen
Baflerbauinfpeftors dajelbft übertragen worden. Derjelbe ift
mit den Geſchäften des in Straßburg eingerichteten Haupt«
baubüreaus für die Werbefferung der eljaß=-Toihringifchen
Kanäle beauftragt.
Verſeht? Die Waſſerbauinſpeltoren Bauratd Doell
von Saarburg nad Straßburg, Baſſe von Saargemünd
nad) en und Schemmel von Straßburg nad) Saar»
gemünd.
Jufiz- und Aultas-Verwaltung.
Dem Gutsbefifer Peter Stödlin in Feldbach ift die
nachgefuchte Entlaffung aus dem Amte als Erfter Ergänzungs-
tichter des Amtsgerichts Hirfingen, unter befonderer Anerfen-
nung der in biefer Stellung geleifteten langjährigen auten
Dienfte, ertheilt, Der Bürgermeifter Emil Walburger in
Steinfulz ift zum Erften Ergängungsrichter des Amtsgerichts
Hirfingen ernannt worben.
Oberſchulrath.
Verſeht: Direltor Dr. Hüttemann in Hagenau an
das Gymnaſium in Schlettſtadt und Direktor am letzteren
Gymnafium Dr. Moormeijter in Schlettftadt an das Gym
nafium in Hagenau,
b. Unter-Elſaß.
Ernannt: An Stelle des ausgeſchiedenen Bürger-
meiſters Winkler der bisherige Beigeorbnete Michael
Lazarus, und das Mitglied des Gemeinberathes Joſef Gint
zum Beigeorbneten ber Gemeinde Edbolsheim, Landfreis
Straßburg.
Definitiv ernannt: SHeintinderfchulvorfteherin
Roedelsperger in Neuhof.
Kommiſſariſch beauftragt: Die kommifjarifchen
Lehrer L'empereur in Straßburg mit der Verwaltung der
Klafjenlehrerftele an der kathol. Elementarſchule fig
und Beder in Epfig mit der Verwaltung ber Plaffenehrer:
ftelle an der tatholifchen Elementarſchule zu Lauterburg.
VI. Bermifchbte Anzeigen.
(369)
Das Proviantamt Mülhaufen i. E. beabſichtigt, Anfangs
Auguft mit dem Anfauf von Roggen und Hafer aus bied«
jähriger Ernte zu beginnen, fowie den Ankauf von Heu und
Stroh fortzufeßen und zwar unter Bevorzugung der Produr
zenten. Bon den Körnerfrüchten find Mufter von mindeftens
"/, Liter, behufs Weftftellung des Naturgewichts vor der Ein«
— ſenden.
t Anlauf erfolgt zu den Tagespreiſen, und muß das
Natural von guter, magazinmäßiger Befchaffenheit fein.
(370)
Das Proviantamt Straßburg kauft außer Heu und
Roggenftrob aus der neuen Ernte jet auch Roggen und
Hafer, jedoch zunächſt nur von Beſitzern — ohne Wermitte-
lung von Unterhändlern — an. Die Ablieferung und fofortige
Bezahlung zu den jeweiligen Tagespreifen geſchieht für Roggen
im neuen Kroviantamt an der Schwarzwaldftraße, für *
—— und Rogenſtroh bei der Magazin-Rendantur — Saar—
urgerfiraße, 3.
Straßburger Druderei u, Berlagtanftalt, vorm, N. Edulg u, Go.
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Lothringen.
Beiblatt. |
Straßburg, den 6, Auguſt 1892.
I. Berordnungen pp. des Minifterinms und des Oberfchulratbe.
(371)
Durch Erlaß des Miniſteriums ift geftattet worben,
daß die Looſe der Lotterie, welche das Internationale Komitee
für Abhaltung von Trabrennen in Baden anläßlich der im
ft dieſes Jahres flattfindenden Rennen zu veranftalten
deabfichtigt, in Eljaß-Lothringen vertrieben werden.
1. A. 7444.
(372)
Dur Verfügung des Minifteriums ift geitattet worden,
dab die Looſe der von dem Gentral-flomitee der VI. Inter
nationalen Kunftausftellung zu Münden 1892 beabfidhtigten
Berloofung von Kunftwerten in Eljaß-Lothringen vertrieben
werben
1. A. 7290. —
(373) Verordnung,
dh . d delska i
betreffend Me das Cualjehr rg mmer in
Auf Grund des Art. 11 des Geſetzes vom 23. Juli 1820,
des Art. 4 des Geſetzes vom 14. Juli 1838, des Art. 33 des
Geſehes vom 25. April 1844 und der Art, 16 ff. des Ge-
fehes vom 15. Mai 1850, jowie der Kaiferlichen Verordnung
vom 4. Dezember 1873 wird verordnet, was folgt:
8.1.
Zur Dedung der Ausgaben der Handelstammer in
Meb in dem Etatsjahre 1893/94 gemäß des feitgeitellten
Haushalts werden auf bie Patentfleuerpflichtigen des betref«
fenden Zeitraums in dem Handelsfammerbejirtie Meb drei—
taufendvierhundert Marl unter Zufeßung von fünf Prozent
zur Dedung der Ausfälle und von drei Prozent zur Dedung
der Erhebungstoften umgelegt.
8. 2.
Die Ergebnifje der Umlage werden der Handelskammer
in Met auf Anweifung des Direltors der bireften Steuern
zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem Minifte-
rium durch die Handeläfammer Rechnung zu legen
Straßburg, den 26. Juli 1892.
Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär.
I. D. 3834. 3. 4: Sarff.
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(374) Verordnung,
betreffend die Abhaltung eines Vorverſahrens über
den Bau eines zweiten Geleijes auf der Bahn—
frede Saaralben— Bensdorf,
Nah Einficht des Antrages der Raiferlihen General-
Direftion der Eifenbahnen in Eljaß-Lothringen vom 6. d.
Ms. Nr. C. 11014, nad) Einficht des Art. 4 des Senats«
beihluffes vom 25. Dezember 1852, des Art, 3 des Geſetzes
vom 8. Mai 1841, ber Ordonnanz vom 18. Februar 1834
und des Art, 2, 3° des Defrets vom 13. April 1861, ver«
ordne ich Hiermit, was folgt:
8. 1. Ueber die öffentliche Nüplichfeit und Dringlichfeit
der Ausführung des Baues eines zweiten Geleifes auf der
Bahnſtrecke Saaralben—Bensdorf im Bezirfe Unter-Elſaß
ſowie über die Zuläffigfeit des Lolomotivbetriebs auf der Linie
wird hiermit ein einmonatiges Vorverfahren, und zwar vom
8. Auguft bis einſchließlich 7. September d. Is. eröffnet.
8. 2. Während dieſer Zeit Tiegen in der Saiferlichen
Kreisdirektion zu Zabern fowie auf dem Vürgermeifteramte
zu Kestaftel 1. der Erläuterungsbericht nebft Mittheilung über
die Koften, 2. der Grundbplan, 3. der Höhenplan, und auf
dem Kaiſerlichen Bezirtöpräfidium — Zimmer Nr. 44 —
die gleichen Stüde zu Jedermanns Einſicht offen.
8.3. Während der gleichen Friſt find an ben genannten
Stellen Regifter ausgelegt, in welchen Wünſche und Erinne⸗
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichtigten
Cotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher
Ausführungen vorgemerkt werden können.
8.4. Die betheiligten Militär und Eivilbehörden, ſowie
bie Handelsfammer dabier werden biermit eingeladen, von
den ausgelegten Projettftüden und Erläuterungen Kennhniß
u nehmen und nad Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche
eußerung mir zugehen zu laſſen.
$. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahreng ein»
gegangenen Wünfche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung
des Projektes im Allgemeinen wird nad) Ablauf des Borver-
fahrens eine Kommilfion von 9 Mitgliedern zufammentreten,
melde thunlichſt raſch und ſpäteſtens binnen Monatsfrift ihr
Gutachten abzugeben hat. Die Kommilfion Tann den Berg-
meifter und den Kreisbauinfpeltor und andere Perjonen, deren
Befragung fie für nützlich erachtet, in&befondere den Eifen-
bahnbau⸗ und Betriebsinjpeltor Bozenharbt in Saargemünd
zu Aeußerungen über das geplante Projekt, jowie über die
erwachjenen Verhandlungen veranlaffen.
$. 6. Zu Mitgliebern der Kommiſſion ernenne ich bie
Herren: 1. Bürgermeifter, Bauraid Schmidt in Saarunion,
welcher zugleich mit dem Vorſihe betraut wird; 2. Kreistags-
— 194 —
mitglied, Holelbeſiher Jung daſelbſt; 3. Fabrifdiretor Wagner $. 7. Gegenwärtige Berorbnung wird im Central»
daſelbſt; 4. Bürgermeifter Schneider in Schopperten; und Bezirls-Amtsblatt, ſowie in ortSüblicher Weiſe in der
5. Rürgermeifter Fiſcher in er 6. Beigeordneter Singer Gemeinde Kestajtel befannt gemacht.
in Kestaftel; 7. Landwirth Jafod Mager, Sohn von Adam, Straßburg, den 29. Juli 1892.
in Keskaſtel; 8. WYabrifdireltor Wadermann in Keslaſtel; Der Bezirläpräfident
9. Unternehmer Karl Brida in Kestaftel. V. 4810. von Freyberg.
e. Kothringen.
(375) (376)
Es wird Hiermit zur öffentlichen Kenniniß gebracht, Bon ben auf Grund der Allerhödjiten Verordnung vom
daf der Schloffermeifter 2. Pabit in Saarbrüden an Stelle 7. Yebruar 1890 ausgegebenen 3°/,igen Schulbverjchreibungen
wi — —— — 5— Vertrauensmannes des der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirlsanleihe find gemäß $. 12
11. Bezitls der ſüdweſtdeutſchen Eifen-Berufsgenofienfcaft in des Vezirlstagsprotofolls vom 19. November 1889 am 1.d.
Saarbrüden, Jonas Schmidt zu St. Arnual, gewählt Mis, folgende Stüde durch freipändigen Anfauf zur baaren
j Rüdzahlung gelangt:
” Bucflabe A über 1000 Mart.
eg, den 22. Juli 1892. Nummern: 458 bis einjhliehtih 500;
Der Bezirlspräfident. 870 bis einſchließlich 872.
Ill. 467. I 9: Frhr, von Kramer. Mes, den 31. Juli 1892,
— Der Bezirlspräſident.
Ip, 1062. J. N: Schr. von Kramer,
III. Erlafje pp. auderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(377) abſchluß der Rechnung der Landes-Verfiherungsanfialt Elfah-Lotfringen für das Jahr 1891:
Einnahme, Y Ausgabe,
Rapitalabfindungen an Ausländer .. .
i 1. | Koften des Heil 8
Miethe und Pacht aus Grundbefig . . . | Erftattung 8 ee
Erworbene Werthpapiere, Hypothelen . — —
Pe — Kapitalanlagen (Grund⸗ .Noſten der Erhebung vor Gewährung von
Bde Bu rennen
2. I — Fra ar
ypothelen oder ſonſtige Kapitals *
anlagen (Grundftüde pp.) ..... | L | Roften ber Redispälfe
ba * » | Koften für den Erwerb von Werlh—
Zufhüfe aus dem Nefervefonds ..... . | papieren, Hhppotheten oder fonftigen
Erftattung von Rentenzahlungen . . . . 241) 04| — en — — ir 2
N eräußerte Wertbpapiere, Hypothelen
ur * andere nicht vorgeſehene joa a * long Kapitalanlagen (Grund
— e pp......
..|4141222) 71 XI. Ueberweiſung an den Nefervefonds. . .
Andere nicht vorgejehene Ausgaben. . .
Summe ....
DVeraleichung. Kommunalkredit, Abtheilung für die Verwaltung von öffent
Einnahme .................. A 4141222,71 lichen Geldern, bier hinterlegt find. j 4
7 FREE ——— „ 1937 561,— ur —— Brig ag rin —* En lo
Ueberſchuß . . . 4 2208 661,71 . n er UBER Verngerungean
Don dieſem Ueberſhuß find... .. „149609420 durch befannt gemadht. n
in Weribpapieren angelegt, welche ebenſo wie Strafburg, den 30. Juli 1892.
der verbleibende Baarbelland von... .. . „707 567,51 Der Vorftand :
bei der Aftiengefellihaft für Boden- und Il, 2327. Spieder.
195
' 1378)
Der Wirt Jofef Nuß zu Ilfirh-Grafenftaden beab-
fichtigt, in feinem Haupfftraße Nr. 89 dafelbit helegenen An«
weien ein Privatichlahthaus zu errichten. Die Beſchreibungen
und Pläne der Anlage liegen in je einem Eremplare auf der
Kaiſerlichen Kreisdirektion zu Erjtein und dem Bürgermeifter»
amte zu Illlirch⸗ Grafenſtaden gu Einfiht offen. Etwaige Ein-
wendungen gegen die neue Änlage find binnen 14 Tagen
IV. Erlaffe pp. von
(379) Berordnung,
betreffend die Erwerbung der zur Herſtellung ber
Theiljtreden von Tieffenbah nad Ingweiler und
von Saaralben nad Kahlhauſen der Linie von
Mommenheim über Obermodern nad Saarge
münd mit Ubzweigung nad Saaralben erforder-
lichen Grundftüde im Wege der Zwangsenteignung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaifer,
König von Preußen, ꝛc. ꝛ⁊c. 2c,,
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund bes Gejehes,
betreffend die Zwangsenteignung, vom 3, Mai 1841 (bulletin
des lois, IX* serie, N° 9285) auf den Antrag des Reichs-
fanzlers, was folgt:
Artikel 1.
Die Herftellung der Bahn von Mommenheim über
DObermodern nad Saargemünd mit Abzweigung nad) Saar«
alben, für welche Bauausführungen Geldmittel durch das
anzubringen. Die Frift nimmt ihren Anfang mit Ablauf
des Tages, an weldem das bie Bekanntmachung enihaltende
Gentrale und Bezirtd-Amtsblatt ausgegeben worden, und ift
für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln
beruhen, präflufiviic.
Erſtein, den 22. Juli 1892.
Der Kreisdireftor
Nr. 2520. Peucer.
Neichsbehörden.
Geſetz, betreffend die Feſtſtellung bes Reichshaushalts · Etats
für das Etalsjahr 1891/92 vom 22. März 1891 (Reichs ⸗
geſetzbl. S. 25 ff.) zur Verfügung geſtellt ſind, wird hier—
mit als im öffentlichen Nutzen liegend und als dringlich er—
tlärt. Zugleich wird die mit der Ausführung der Bauarbeiten
beauftragte Behörde ermächtigt, die für die Theilftreden von
Tieffenbad nad) Ingweiler und von Saaralben nah Kahl«
baufen erforderlichen Grundftüde nöthigenfalls im Wege der
Swangsenteignung zu erwerben,
Artitel 2.
Der Reichslanzler ift mit der Ausführung diefer Ver-
orbnung beauftragt.
Urtundlih unter Unferer Höchfleigenhändigen Unter«
ſchrift und beigedrudtem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Drontheim, den 5. Juli 1892.
— —— lers
ng bes Reichska
Kite.
V. Perſonal ⸗Nachrichten.
(380) Verleihung von Orden
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht,
den Mitgliedern ber ‚freiwilligen Feuerwehr in St. Ludwig
und Ehrenjeichen.
Georg Keller und Johann Brom bafelbft das Allgemeine
Ehrenzeichen zu verleihen.
Ernemunngen, Verfehungen, Entlaffungen.
Aaiſerlicher Statthalter.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt,
den Hauptmann von Diringshofen, Kompagnie-Chef vom
Infanterie Regiment Markgraf Karl (7. Brandenburgifchen)
Nr. 60 bis zum 16, Oltober d. Is. zur Dienftleiftung bei
dem Raiferlihen Statthalter zu fommandiren.
Verwaltung des Innern.
Beauftragt: Dr. phil. Ifenbed mit Wahrnehmung
der Gejchäfte eines Aſſiſtenten des pe Gewerbeaufe
ſichtsbeamten für den Bezirk Unter-Elja
JZaſtij· und Aultus-Perwaltung.
Dem ag Schmidt zu Saarburg ift zum
16. September d. 8. die nachgeſuchte Entlaffung aus dem
Dienfte ertheilt worden.
Die von dem reformirten Konfiftorium zu Straßburg
vorgenommene Wiederwahl des — Piepenbring zu
Straßburg zum Präſidenten des Konſiſtoriums hat die Ge—
nehmigung des Minifteriums erhalten.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfhaft und Domänen.
: Die Nentmeifter Kirftein in Altlirch nad)
edauff in Mülhauſen nad Altlirch (Kaffe 1).
Oberſchalrath.
Ernannt: Die ordentlichen Lehrer Dr. Gfrörer am
Gumnafium im Alttirh, Dr. Weihold an der Realſchule
bei St. Johann in Straßburg und Wirz am Progymnafium
in Oberehnheim zu Oberlehrern.
Verfegt: Oberlehrer Dr. Fahrenbrud von der Real-
ſchule in Nappoltsweiler an das Lyzeum in Meß, ordentlicher
Lehrer Jung vom Gymnafium in Alttirh an die Realſchule
in Rappoltöweiler, ordentlicher Lehrer Wir; von der Real—
ſchule in Marlirch an das Gymnafium in Hagenau, Elementar-
und techniſcher Lehrer Kehl von der Nealichule in Waſſeln⸗
beim an die Realſchule in Barr,
In den Ruheſtand verjegt: Oberlehrer Dr. Bolia
an der Nealjchule in Metz, Profefior Müller, Direktor der
der ftädtifchen höheren Mädchenjchule in Mülhaufen, Lehrerin
Verſetzt
Dornach und h
Klotz an der ſtädtiſchen höheren Mädchenſchule in Buche-
weiler, Borfteher von Eöllen an der Präparandenſchule in
Colmar, Kreisfchulinipeltor Strauchmann in Zabern,
Ernannt: Oberlehrer Prof. Dr. Harre am Gymnafium
in Weißenburg zum Direltor des Gymnafiums in Saarge-
münd, Oberlebrer Fiſcher am Lyzeum in Straßburg zum
Direktor der ſtädtiſchen höheren Mädchenichule in Mülhaufen,
tommifjarifche Lehrerin Lina Schaub zur Lehrerin an ber
evangeliihen Taubftummenanftalt in Straßburg.
Verfept: Die Oberlehrer Dr. Beh von ber Real-
ihule in Marfirh an die Neue Realſchule in Straßburg,
Dr. Finger von der Realſchule in Rappoltsweiler an das
Yyzeum in Mep, Merz von der Realſchule in Rappoltsweiler
an das Pyycum in Colmar, Profeffor Dr. Müller vom
Lyzeum in Straßburg an das Gymnafium in Weihenburg,
Dr. Wueft vom Gpmnafium in Saargemünd an das Lyzeum
in Straßburg, die ordentlichen Lehrer Hägele vom Gymna-
fium in Saarburg an das Lyzeum in Straßburg, Dr. Kley
vom Gymnaſium in Buchsweiler an die Realſchule in Mehtz,
Dr. Prehn vom Lyzeum in Straßburg an das Gymnafium
in Saarburg, Dr. Seelifh vom Gymnafium in Hagenau
an das Lyſeum in Colmar, Elementarlehrer Hejjelmann
vom Gymnafium in Diebenbofen an das Proaymnafium in
Forbach, Elementar- umd tlechniſcher Lehrer Ruhlmann vom
Progymnafium in Forbach an die Realſchule in Meb, Ele
mentar« und tehnifcher Lehrer Metz vom Proghmnaſium in
Oberehnheim an das en in Saargemünd, Elementars
lehrer Michels vom Gymnafium in Saargemünd an das
Progymnafium in Oberehnheim, Oberlehrer Badhaus vom
Lehrerfeminar in Pfalzburg an das Lehrerjeminar in Mep.
Beauftragt: Seminarlehrer Dr. Kahl am Lehrer
feminar II in Colmar mit der Verwaltung der Kreisichul-
infpeftorftelle in Zabern.
196
Besirhsperwaltung
b. Unter-Eljaß.
Definitiv ernannt: Lehrer Kauffmann in
Slein-Göft, Lehrerin Epting in Altedendorf.
ce. Zotbringen.
Definitiv ernannt: Schumann Böfe zu Meb zum
Polizeitanzliften bei der Polizeidireltion in Meg.
Heichs-PoR- und Eelegraphen-Wermaltung.
Bezirk der Ober-Poſtdireltion Straßburg.
Verfept: Die Poftaffiftenten Goder von Hagenau-
Schiehplak nad Hagenau, Herrmann II von Hagenau nad
HagenawSchießplaß, Hilderhof von St. Ludwig nad Strafr
burg, Rohde von Straßburg nad Schiltigheim, Weiß von
Straßburg nad) Weißenburg.
Geftorben: Schels, Dber-Zelegraphenaffiftent, in
Straßburg.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Mep.
Angenommen: Als Poftagent der Wegemeifter Ludig
in Jouh·aux· Arches.
Ernannt: Zum Poftpraftifanten der Poſteleve Mann
ngeReitt: As Poftaffiftenten die Poſtanwärter
Hermftedt in Saarburg (Lothr.) und Heingelmann in Mep,
als Telegraphenaffiftent der Telegraphenanwärter Pre fier in
a 2 4 — der Poftanwärter Kinz in Albes⸗
Verſeht: Sachtleben, Poftjelretär, von Me nad
Eöln, Gertrath, Poftprattifant, von Verviers nad) Mef,
Thufius, Poftpraltifant, von Mep u e, Geißler,
Poſtaſſiſtent, von Albesdorf (Lothr.) nad) Mep, Beyer, Poſt
aſſiſtent, von Pfalzburg nad Deutjd-Noricourt.
in
VI. Vermiſchte Anzeigen.
(381)
Die Lebend: und BPenfions-Verficherungsgejellichaft
Janus in Hamburg bat den Herrn Jofef Keller, in Firma
Ducros u. Keller, in Straßburg - ihrem Bertreter beftellt
und für ihren Gejhäftsbetrieb in Elfaß-Lothringen in defjen
Wohnung Domizil gewählt,
(382)
Herr U. Fourmann zu Leiningen ift als Agent bes
Auswanderungsunternehmers W. Lippmann zu Eöln und
der Handelamann Felix Feiſt zu Gebweiler als Agent des
Auswanderungsunternehmers Wilhelm Lippmann in Straß
burg bejtätigt worden.
(383)
Das Proviantamt Colmar hat den Anlauf von Roggen
aufgenommen und jeht den von Heu und Roggenrichtitroh
fort. Die Abnahme gefchieht vorzugsweife von Produzenten.
Die Naturalien müflen von durhaus magazinmäßiger Be
ſchaffenheit ſein. Die Einlieferung ift Vormittags erwünſcht.
(384)
Das Proviantamt Diedenhofen fauft unter Bevor-
zugung der Produzenten magazinmäßiges Wiefenbeu dies
jähriger Ernte, jowie Roggenrichtſtroh. Der Ankauf von
neuem Roggen muß Raummangels wegen bis September
ausgeſeht bleiben.
(385)
Das Proviantamt Dienze kauft Heu und Roggenridt
firoh neuer Ernte von magazinmäßiger ir affenheit, zu ben
roduzenten. Die
örtlichen Marktpreifen, — von
Naturalien find frei ans Magazin zu lieſern.
(386)
Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweije von
Produzenten Roggen, Hafer, Heu und Roggenrichttroß von
magazinmäßiger Beihaffenheit in Grenzen der hiefigen Marti»
sch: an. Verkäufer haben das Natural frei bis an das
Magazin zu liefern.
(337)
Das Proviantamt Neubreiſach kauft Roggen, Hafer,
8 und Roggenrichtſtroh. Maßgebende Preiſe find je nad |
alität die höchſten Marktpreife von Colmar, Produzenten
werben bevorzugt,
Etragburger Druderei u, Berlagsanftalt, vorm, A. Ehuly u, Go.
—
197
Sentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
Seiblatt. |
Strafburg, den 13. Auguft 1892.
U. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(388)
Durch Erlaß des Kaiſerlichen Minifteriums vom
26. Juli cr. I. D. 4169 ift die am 1. Juli cr. vorgenom«
mene Wahl bezw. Wiederwahl ber Herren
1. Edmund Fleifhhauer in Colmar,
2. Johann Schlumberger in Gebweiler,
3. Rudolf Koenig in Marlirch,
4. Theodor Frey in Gebmeiler,
5. Oftav Bourgois in Leberau,
6. Friedrih Salzmann in Rappoltsweiler
zu Mitgliedern der Handelstammer in Colmar, und zwar zu
1 bis 5 auf die Dauer von ſechs Jahren, zu 6 auf bie
Dauer von zwei Jahren genehmigt worden, was hierdurch
zur Öffentlichen Kenniniß gebracht wird.
Eolmar, den 3. Auguft 1892,
Der Bezirtöpräfident.
ll. 6663. I. B.: Boehm.
b. Unter-Elfaf.
(389) BVerordnung,
betreffend die Abhaltung eines Vorverfahrens über
den Bau einer normalſpurigen Eiſenbahn auf der
Strede Oermingen — Tieffenbach der Bahnlinie
Saargemünd— Mommenheim.
„Nach Einſicht des Antrages der Kaiferlihen General»
Direltion der Eijenbahnen in Eljaß-Lothringen vom 19. Juli
1892 Nr. C. 10296, nad) Einſicht des Art. 4 des Senats-
beihluffes vom 25. Dezember 1852, des Art. 3 des Gefehes
vom 3. Mai 1841, der Orbonnang vom 18. Februar 1834
und des Art, 2, 3° des Dekreis vom 18. April 1861, ver
orbne ich hiermit, was folgt :
8. 1. Ueber bie öffentliche Nüglichteit und Dringlichkeit
der Ausführung des Baues einer normaljpurigen Eifenbahn
auf der Strede Dermingen— Tieffenbach der Bahnlinie Saar»
gemünd— Mommenheim fowie über die Zuläffigteit des Loto«
motiobetriebs auf der Linie wird hiermit ein einmonatiges
Vorverfahren, und zwar vom 16. Auguft bis einſchließlich
15. September 1892, eröffnet.
‚2. Während diefer Zeit Tiegen in der Kaiferlichen
Rreibireltion zu Zabern fowie auf dem Bürgermeijteramte
Diemeringen 1. der Erläuterungsbericht nebft Mittheilung über
die Koſten, 2. der Ueberfitsgrundplan, 3. der Weberfichtä«
bödenplan, 4. die Lagepläne der Bahnhöfe Oermingen, Doms
!, Diemeringen und Fixenmühle und auf dem Raiferlichen
Dezirkspräfidium — Zimmer Nr. 86 — die gleichen Stüde
iu Jedermanns Einficht offen.
8. 3. Während der gleichen Frift find an den genannten
Stellen Regifter ausgelegt, in weichen Münfche und Erinne-
tungen im Bezug auf die Anlage und auf den beabfidhtigten
Lotomotipbetrieb eingetragen oder unter Beifügung fepriftlicher
usführungen vorgemerkt. werden können.
8.4. Die betheiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie
die Handelsfammer dahier werben hiermit eingeladen, von
den ausgelegten Projefiflüden und Erläuterungen Renntnik
E nehmen und nad) Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche
eußerung mir zugehen zu lafjen.
8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein-
gegangenen Wünjche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung
des Projeftes im Allgemeinen wird nad Ablauf des Vorver—
fahrens eine Kommiffion von 9 Mitgliedern zufammentreten,
welche thunlichft raſch und fpäteftens binnen Monatsfrift ihr
Gutachten abzugeben bat. Die Kommiffion kann den Kreis—
bauinjpeltor und andere Perfonen, deren Befragung fie für nüße
lich erachtet, insbefondere den Abtheilungsbaumeifter Drumm
in Diemeringen zu Weußerungen über das geplante Projekt,
ſowie über die erwachjenen Verhandlungen veranlaffen.
8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich bie
—— 1. Rreistagsmitglied, Bürgermeiſter Bad) in Volls—
g, welcher zugleich mit dem Vorfiß betraut wird; 2. Bürger-
meilter Majjerau in Dermingen; 3. Bürgermeiſter Klein
in Völlerdingen; 4. Mühlenbefiger Dahlet in Völlerdingen;
5. Bürgermeifter Beder in Domfeflel; 6. Bürgermeifter
Weißbaäch in Diemeringen; 7. Mühlenbefiger Karl Weiß-
bad in Diemeringen; 8. Pürgermeifter Brebm in Made
weiler und 9, Bürgermeifler Mugler in Waldhambach.
8. 7. Gegenwärtige Verordnung wird im Gentral=
und Bezirfd-Amtsblatt, jowie in ortsüblicher Weile in den
Gemeinden Dermingen, Böllerdingen, Domfefjel, Lorenzen,
Diemeringen, Macweiler, Waldhambach, Adamsweiler, Tieffen«
bad und Weißlingen befannt gemadt.
Straßburg, den 4. Auguſt 1892,
Der Bezirkäpräfident
von SFrenberg.
—
198
c. Lothringen.
(390) Behanntmahung.
Der Unterriht in den landwirthſchaftlichen Bezirls-
Minterfhulen zu Saarburg und Saargemünd beginnt am
Donnerdtag den 8. November db. 8. und endet Mitte
März 1898,
Die Schulen haben den Zwed, jungen Landwirthen
Gelegenheit zur Aneignung der nöthigen wiſſenſchaſtlichen
Kenntniffe ihres Berufes zu geben.
Vorbedingung zur Aufnahme ift das Alter von 15 Jahren.
Das Schulgeld beträgt für den ganzen Kurfus 10 .4
Weniger Bemittelten kann dasjelbe auf Antrag erlaffen, aud)
fann andermweite Unterftüpung gewährt werden.
Anmeldungen zur Aufnahme find rechtzeitig unter Vor«
lage des Schulentlafjungs-Zeugniffes bezw. des Zeugnifjes
ber zuleßt bejuchten Unterrichtsanftalt an die Worfteher der
Winterfgulen, Herrn Dr. Herhog in Saarburg bezw. Herrn
Bühl in Saargemänd zu richten.
Auswärtige Schüler, welche nicht jeden Abend in das
Elternhaus zurüdtehren tönnen, oder welche über Mittag am
Schulorte bleiben, nehmen Wohnung und Koft bei geeigneten
Familien. Zur Vermittelung pafjender uud entipredhend billiger
Unterkunft, ſowie halber oder ganzer Verpflegung find bie
Anftaltsvorfteher bereit. Dieſelben ertheilen aud perfönlid
oder brieflic jede anderweite erwünſchte Austunft.
Für Schüler, welche täglich zum Schulbefuch die Eifen-
bahn benußen, find billige Schüler-Abonnementstarten zu er
langen.
Meb, den 3. Auguft 1892.
Der Bezirtspräfident
VI. 2686. Freiherr v. Hammerſtein.
(391) Bekanntmahung.
Zu der von dem Auswanderungs-Unternehmen ber
——— Speditions · und Niederlagengeſellſchaft voll»
zogenen Beſtellung des Herrn Albert Siebering, Uhrmacher
zu Bitſch, Kreis Saargemünd, zum Agenten des Auswandes
rungs-Unternehmens ertheile ih auf Grund bes Dekrets vom
15. Januar 1855, des Gefehes vom 18. Juli 1860 und des
Delrets vom 9. März 1861 hierdurch meine Genehmigung.
Meg, den 31. Juli 1892.
Der Bezirkspräfident,
14, 2008. I. A.: Frhr. von Kramer.
IH. Erlaffe pp. anderer ald der vorjtehbend aufgeführten Landesbehörden.
(392) Bekanntmadhung.
Der Eigenthümer Andreas Groffe in Dieuze beab-
fichtigt, auf feinem an der Strafe von Dieuze nad Verga-
ville auf dem Banne von Dieuze gelegenen Grundftüde einen
Ziegelofen zu errichten. Etwaige Einwendungen gegen bieje
Anlage find binnen einer bie fpätere Geltendmadhung aus»
fließenden 14tägigen Friſt, beginnend mit dem Ablauf des
IV. Erlaffe pp. von
(393)
Um eine Anleitung zur Aufftellung von Kaſſenſtatuten
nad) dem Kranlenberſicherungsgeſeß in der Faflung des Ger
jehes dom 10. April 1892 (Reichs-Geſetzbl. ©. 379) zu geben,
bat der Bundesrath beſchloſſen, die nachſtehenden Entwürfe
von Statuten
1. I eine Orts⸗Kranlenlaſſe,
2. für eine Betriebs- (Fabril-) Kranlenlaſſe
nebft Vorbemerkungen und Erläuterungen zu veröffentlichen.
Berlin, den 8. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
3. 8:9. Boetticher.
Entwurf des Statnts einer Orts-hrankenkafle
nah dem SKranlenverfiherungsgejeb in der Faſſung des
Geſetzes dom 10. April 1892 (Reichs-Geſetzbl. ©. 379),
Borbemerkungen.
1. Der Entwurf joll für die Aufftellung der Statuten
für Ortssstranfenlafjen, jowie für die ın Folge des Abän-
Tages der Ausgabe biefes Blattes, bei dem Unterzeichneten
oder dem Bürgermeifter zu Dieuze anzubringen,
Die Beichreibungen und Pläne der Anlage Tiegen in je
einem Exemplare auf der FKreisbireftion zu Cbätean«Galins
und dem Bürgermeifteramte zu Dieuze zur Einſicht offen.
Ehäteau-Salins, den 1. Augujt 1892.
Der Kreisdireltor.
3. B.: Seitmann,
Neichöbebörden.
derungsgeſetzes vom 10, April 1892 (Reichs-Geſetzbl. S. 379)
erforderlid) werdende Abänderung der Statuten beftehender
Orts-franfenlafien einen Rahmen und eine Anleitung geben.
Sein Inhalt ift in feiner Weiſe verbindlich, weder für die
jenigen, welden die Errichtung oder Abänderung des KHaflen-
ftatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmi-
gung zuftcht. Bei der großen Verſchiedenheit der Verhältnifie,
auf welche bei der Errichtung von Kaffenftatuten für Orts—
Krantentafien Nüdficht zu nehmen
welcher ohne Nenderungen für jede
wendbar wäre, nicht gegeben werden. Es ift daher nothwen-
dig, jede Beftimmung darauf zu prüfen, ob fie umderändert
in das Statut für eine beftimmte Kaffe aufgenommen werden
fann. Die Erläuterungen, auf welde bie dem Xerte bei
Statuts in Klammern () beigefügten Ziffern hinweiſen, werben
diefe Prüfung vielfach erleichtern, Eine genaue Beachtung
—— muß bei dem Gebrauche des Entwurfs vorausgeſegt
werden.
2. Bei Aufftellung des Entwurfs il von der Voraus
ſetzung ausgegangen, dab eine Ausdehnung der Verſicherungs
pflicht auf die im $. 2 des Krankenverfiherungsgeiches be
ift, fann ein Entwurf, !
reine: ver: 4
wichneten Klaſſen von Perfonen nicht erfolgt iſt; eine ſolche
Ausdehnung fann übrigens nit durch ein Kaffenftatut,
jondern nur durch die am angeführten Orte vorgefehene be—
iondere ftatutarifche Regelung einer Gemeinde oder eines
weiteren Kommunalverbandes ausgeſprochen werden.
3. Bei Abfaffung des Entwurfs find durchgehends die
Berhältniffe einer Orts⸗Krankentaſſe ins Auge gefaht, welche
für mehrere verwandte, dem Bereiche des Handwerks ange
börende Gewerbäzweige errichtet wird.
Derjelbe bietet aber auch E die —— der Sta⸗
tuten ſolcher Kaſſen, welche nur für einen erbszweig (ein
Handwerk), ſowie folder, welche für jämmtliche Gemwerb&-
jweige in einer Gemeinde errichtet werden jollen, eine aus«
richende Anleitung,
4. Was durch geſetzliche Vorſchrift in der Weile ge—
wegelt it, daß den einzelnen SKaffenftatuten ein Spielraum
für befondere Beſtimmungen nicht gelaflen wird, z. B. die
Voririften über die Beauffichtigung und Schließung der
ſtaſſen, ift in das Statut nur jo weit aufgenommen, als es
zothwendig erichien, um das Verſtändniß der getroffenen Bes
fimmungen zu fichern, oder den Kaflenmitgliedern eine aus—
reichende Kenntniß ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln.
Vo es für zweckmäßig erachtet wird, das Kaffenftatut in
dieſet Beziehung zu vernollftändigen oder noch mehr zu ver—
einfachen, werden die erforderlihen Grgänzungen oder
Streihungen an der Hand der Bemerkungen leicht auszu—
führen fein.
5. Die im Texte des Statuts vorfommenden Klams-
mern [J deuten, joweit fie nicht durdy die Bemerkungen be—
fonder8 erläutert werden, an, daf die in Klammern einge
ilofienen Worte nad den Umſtänden beibehalten oder
geitrichen werden können, oder daß unter den mehreren in
Kammern eingeſchloſſenen Faſſungen, unter Berüdfichtigung
der Verhältnife, die Wahl zu treffen ift.
Auf Grund der 88. 16 und 23 des Kranlenverſiche-
rungögejeßes in der Faſſung des Geſetzes vom 10. April 1892
Reichs · Geſetzbl. ©. 379; ang des Reichslanzlers
dom 10. April 1892, Reichs⸗Geſetzbl. S. 417) errichtet der
Gemeindevorftand [Magiftrat] von NV nad Anhörung der
Betheiligten®) das nadhftehende Kaflenftatut:
[Auf Grund der $8. 16, 23, 36 des Krankenverfiche-
rungägefehes in der Faſſung des Gefehes vom 10. April 1892
Reichs · Geſetzbl. S. 379; Bekanntmachung des Neichstanzlers
vom 10. April 1892, Reichs-Geſetzbl. S. 417) wird für die
Ortö-frantentaffe in auf Beſchluß
„een hi re
Erläuterungen.
Zum Eingang.
0) Statuten für neu au errichtende Ortö-frankentaffen
find von der Gemeindebehörbe nad) Anhörung der Betheiligten
Rxbeitgeber und Wrbeiter) zu errichten ($. 23 bed Gefehes).
Wenn für eine beftehende Ortösstrantenfafle bas bisherige
Statut durch ein umgenrbeiteteß neues Statut erfeht werben foll,
fo achört bie Beſchluhnahme über die Faffung des neuen Statuts
sa den Obliegenheiten ber Generalverfammlung ber Kaſſe (4. 36
bei Gejches).
2) Soll ber Genehmigung der zuftändbigen Behörbe im Ein:
genge gebadht werden, fo find Hier die Worte einzufchieben:
mit Genehmigung ꝛc. (Bezeiguung der höheren Berwaltungsbchörbe.)
199
der Generalverfjammlung das nachſtehende revidirte Kaflen-
ftatut erlaffen. Dasjelbe tritt vom 1. Januar 1893 ab an bie
Stelle des bisherigen Kaffenftatuts vom
I. Name, Umfang und Sig der Kaffe.
8. 1.
Unter dem Namen:
[Orts-Srantentaffe der Tiſchler, Drechsler, Böttcher
und verwandter Gewerbe]
wird für die machbezeichneten Gewerbe im Bezirfe [der
Gemeinde N.] eine Ortösftrantenkaffe errichtet:
1. [Zifchlergewerbe,
2. Drechslergewerbe,
3. Böttchergewerbe,]
x
j oder
[Die Kaffe führt fortan den Namen .......
Sie befteht für die nachbezeichneten Gewerbe.)
Der Sif der Kaffe ift N.
Ausgenommen find diejenigen den vorbezeidhneten Ges
werben angehörenden Betriebe, für welche eine Betriebs—
(Fabrit) [oder Bau⸗] Krankenlaſſe errichtet ift, 9 fowie die
Betriebe von Innungsmitgliedern,“ für deren Gejellen und
Lehrlinge auf Grund des Titels VI der Gewerbeordnung eine
Innungsssrantentaffe befteht (vergl. 8. 2 Nbjak 3).
I. Mitgliedfchaft.
A. Berfiherungspflidtige.
8. 2.
ieder der Kaſſe find [fraft Gefehes] alle inner
balb des Bezirts(l) [der Gemeinde N.] ai — Gewerbe⸗
betriebe der im $. 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn
beihäftigten Perfonen, mit Ausnahme
[1. derjenigen, deren Beihäftigung durch die Natur ihres
Gegenjtandes oder im voraus durch den Arbeitävertrag
Zu 5.1.
() Die Wahl bes Namens ber Kaſſe ift frei; wo berfelbe
nicht von ben Gemwerbözweigen, für welche die Staffe beftimmt ift,
rar en wird, empfiehlt fid der Zufah: „Orts-Kerankenkaſſe
für u. ſ. w.*
(2) Die Gewerbözweige, beziehungsweife bie Kllaſſen ver
fiherungspflicgtiger Perfonen, für welche die Kaffe errichtet wird,
müflen nad) $. 19 Abſatz 1 und $. 23 Abſatz 2 Ziffer 1 bei
Gefehes im Kaffenftatut bezeichnet fein.
(9) Derficherungspflichtige, welche auf Grund ihrer Bes
ſchaftigung Mitglieder einer Betriebs: (Fabrik), Bau: oder Innungs ·
—— fein möüffen, dürfen ber Orts-trantenkaſſe nicht
angehören.
4 Innungsssteantenfafen find durch das Abänberumgägefeh
vom 10. April 1892 ben übrigen Zwangskaſſen im Allgemeinen
gleichgeftellt.
Da Innungen von dem Rechte, Krankentaffen für bie bei
ungsmeiftern befdäftigten Arbeiter zu errichten, jederzeit
ebrauch machen Lönnen, fo empfiehlt ſich die Aufnahme biefer
Beftimmung auch da, wo zur Zeit derartige Kaſſen noch wicht
befteben.
Zu 2
(1) Vergleiche $. 16 Abſatz 2 und $. 5a des Geſetzes.
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be—
ſchränkt iſt, Ic
2. derjenigen, welche Mitglieder einer den Anforderungen
des $. 75 des Kranlenverſicherungsgeſetzes entjprechenden
Hülfstafje®) find,
. derjenigen Betrieb3beamten, Wertmeifter und Techniler,
deren Arbeitäverdienit an Lohn oder Gehalt 6*/, M fiir den
Arbeitstag oder, jofern Lohn oder Gehalt nad) größeren
Zeitabichnitten bemeſſen ift, 2000 .# für das Jahr ge
rechnet — — [fowie der Handlungsgehülfen und
Lehrlinge J.
Als im Gemeindebezirfe beſchäftigt gelten dann, wenn
die Natur des Gewerbebetriebes es mit ſich bringt, daß ein⸗
zelne Arbeiten an wechſelnden Orten außerhalb der Betriebs-
ftätten ausgeführt werden, auch die mit Ichteren bejchäftigten
Perſonen für die Zeit derjelben. (5)
Wenn in einem Gewerbebetriebe der im 8. 1 bezeichneten
Art ein Mitglied einer Hülfstaffe in Beichäftigung tritt, welches
in jeiner bisherigen Mitgliederklaffe weniger als die Hälfte des
für den jeßigen Beihäftigungsort feſigeſetzten ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter ($. 8 des Kranlenver—
ficherungsgefeges) als Kranten * ——* beanſpruchen hat, ſo
bleibt dasſelbe nur noch nn auer don zwei Wochen
nad) dem Gintritt in die ja tigung befreit. (®)
Kaflenmitglieder, deren rbeitgeb eber einer Innung erjt
nach der Errichtung der Innungskranlenlaſſel“ beigetreten ift,
— der Orts⸗Kranlkenkaſſe nur noch bis zum Ablauf des
ehnungsjahres an, wenn der Arbeitgeber drei Monate vor
Ablauf desjelben dem Vorftande der Orts-Sranlentaffe jeinen
Eintritt in die Innung nachgewieſen hat.)
8. 8.
Auf ihren Antrag find durch den Kaffenvorftand von
der Mitgliedichaft zu befreien:
(2) Die eingeflammerten Worte fallen weg, wenn bie be
zeichneten Perjonen auf Grund des $. 2 des Geſehes durch ftatutas
riſche Regelung verficherungspflichtig gemacht find.
9 Die Hülfskaffe muß durch eine Beicheinigung des Reichs-
Lanzler& oder der Gentralbehörbe den Nachweis erbringen, baf fie,
vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, ben Anforderungen bes
$. 75 genügt; bad dem betreffenden Mitgliebe der Hülisfafle im
Krankheitsfall zuftehende Srankengelb darf hinter ber Hälfte bes
für den PBeichäftigungsort fejtgeiekten ortsüblihen Tagelohns
gewöhnlicher Zagnearbeiter nicht zurüdbleiben.
Die Beicheinigung des Reichſstanzlers oder der Gentralbehörde
ift durch Dorlegung eines Exemplars des Kaffenftatuts, in welchem
auf bie betreffende Bekanntmachung hingewieſen ift, nachzuweiſen.
4) Dabei ift von der Annahme anögegangen, daß in ber
Gemeinde R. für verficherungäpflichtige Handlungsgehülfen und
Lehrlinge eine befondere Orts⸗-rankenlaſſe befteht.
(5) Vergleiche $. 5a Abſatz 1 bes Gefehes.
(6) Vergleiche $. 75 Abjak 2 des Geſetzes.
(7) Wegen ber InnungsKranlenlaffen vergleiche $. 1.
@) Vergleiche $. 73 Abſatz 3 des Gejches.
Zu 8. 3,
Diefe Beltimmung findet auch ohne Aufnahme in das
Statut fraft $. 3a bes Gefehes Anwendung. — Die im $. 3 bei
Gefetes bezeichneten Berfonen werben bei Kaffen ber bier in Frage
ftehenden Art nur außnahmäweije vorfommen und find deshalb bier
unberüdfichtigt geblieben.
200
. Perfonen, welche in Folge von Berle rechen,
chroniſchen Krankheiten oder Alter nur ende Mb oder mur
zeitweife erwerbsfähig find, wenn der unterftügungspflichtige
Armenverband der Befreiung zuftimmt,
Perſonen, welchen gegen ihren beitgeber für den Fall
der Erkranlung ein Rechtsanſpruch auf eine den Beitim-
mungen des $. 6 deö Krankenverſicherungsgeſetzes ent»
ſprechende oder gleichwerthige Unterftügung zuftebt, ſofern
die Yeiltungsfähigleit des Arbeitgeber zur g des
Anſpruchs geſichert iſt.
Wird der Antrag anf Befreiung von dem Kaſſenvor⸗
ftand abgelehnt, jo enticheidet auf Anrufen des Antragftellers
die a N
n dem Falle 2 gilt die eingeräumte Befreiung
nur für die Dauer des Arbeitövertrages. Sie erlijcht vor Bes
endigung des Arbeitsvertrages:
a) wenn fie von der Aufjichtsbehörde wegen nicht genügender
ngsfähigleit des Arbeitgeber8 von Amtäwegen oder
auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird,
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Perfon zur Sranten-
verfiherung anmeldet. Die Anmeldung ift ohne rechtliche
Wirkung, wenn die befreite Perjon zur Zeit derjelben be=
reits erkrankt war.
Infoweit im Erfrankungsfalle der gegen den Arbeit
geber beftehende Anfpruc nicht erfüllt wird, ift auf Antrag
der befreiten Perfon von der Kaffe die fatutenmäßige Kranten-
unterftügung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Auf -
wendungen find von dem Arbeitgeber zu erftatten.
8. 4.
Auf den Antrag des Arbeitgebers find durch den Raflen-
vorftand von ber ng zu befreien Lehrlinge,
welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer
des Lehrverhältniffes eintretenden Ertranfungsfälle der An
ſpruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Kranlenhauſe
auf die im $. 6 Abjah 2 des lenverſicheru ches ber
zeichnete Dauer gefichert ift. [Gleiches gilt von omen,
welche im Falle ber Arbeitslofigteit in einer die ngs
pflicht begründenden Art in Wohlthätigkeitsanſtalten beichäftigt
werden, deren Zwed darin beſteht, arbeusloſen Perſonen
— Beſchäftigung zu gewähren (Arbeiterlolonien
u
Die Beſtimmungen des $. 3 Abſatz 2 bis 4 finden
entfprechende Anwendung. !
B. Beitrittsberehfigte.
8. 5.0
Berechtigt, der Kaſſe als Mitglieder beizutreten, find:
1. alle innerhalb des Gemeindebezirls von Gewerbetreibenden
der im $. 1 bezeichneten Art * Gehalt oder Lohn be-
ſchäftigten Perfonen, deren Beſchäftigung durch die Natur
ihre Gegenftandes oder im voraus durch den Arbeits
Zu 4
Diefe Beftimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut
kraft $. 3b des Gefches Anwendung.
Zu $. 5.
(1) Vergleiche 3. 19 Wbjah 3 des Gejehes.
vertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Mo
beichrantt —* * ”
2. diejenigen Tyamilienangehörigen von Gewerbetreibenden ber
im $. 1 bezeichneten Art, welde in den Betrieben der
——— beſchaäftigt werden, aber nicht auf Grund
eines eitsbertrages; e
3. Perſonen, welche in den im $. 1 bezeichneten Gewerben
ald Hausgewerbetreibende jelbftändig beichäftigt ſind;‚ch
4. diejenigen verfiherung&pflichtigen Perfonen, welche von der
Verpfli_htung, der Kafje anzugehören, wegen ihrer Bethei-
figung an einer dem $. 75 genügenden Hülfslaſſe befreit
find (vergleiche $. 2 Abſaß 1);
5. die nachbenannten Perſonen:
Das Recht zum Beitritt fällt für die unter Ziffer 1,
2, 3 und 5 aufgeführten Perfonen fort, jofern ihr jährliches
Gefammteinlommen 2000 4 überfteigt.
Der Kaflenvorftand ift berechtigt, die 8 zum frei⸗
weilligen Beitritt meldenden nichtverſicherungspflichtigen Per—
ſonen (Ziffer 1, 2, 3 und 5) einer ärztlichen Unterſuchung
unterziehen zu laflen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn
die nt eine bereits eg Krankheit ergiebt. (4)
[Ferner können vom Vorſtande als Mitglieder aufge
nommen werden:
1. jelbftändige Gewerbetreibende [ber im 8. 1 bezeichneten Art],
welde nicht regelmäßig wenigftens einen Lohnarbeiter be»
Ihäftigen,
fiofern fie nicht älter als [50] Yahre find und nachweijen,
da fie an feiner chronischen Krankheit leiden, und] fofern ihr
jährliches Gejammteintommen 2000 .4 nicht überjteigt.]
8. 6.
Als Gehalt und Lohn im Sinne der 8. 2 md 5
gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren
wird der Durchſchnittswerth in Anja gebracht; dieſer
wird von [der unteren Berwaltungäbehörbe] feftgefeft.
@) Die Nummern 1 bis 3 find zu ftreichen, falls die be
zeichneten Perſonen kraft flatutarifcher Regelung verſicherungs⸗
pflichtig find, Die im 8.2 Ziffer 2 und 5 bed Gefehes bezeichneten
Berfonen werben in ben bier in t lommenben Gewerbe⸗
betrieben jelten vorfommen unb find deshalb bier fortgelaflen.
Vergleiche Anmerkung zu $. 3.
(3) Inwieweit von ber durch 9. 26a Abſatz 2 Ziffer 5
gegebenen Befugniß Gebrauch zu machen tft, ob namentlich Dienft-
boten oder felbftänbigen Handwerkern ber betre Gewerbs ·
jweige ber Beitritt zur Kaffe zu ermöglichen iſt, muß nach brtlichen
Verhältnifien entjchieden werden. Dabei kann entweder biejen
Perſonen dad Recht dei Beitrittö verliehen ober dem Vorſtande
das Recht der Aufnahme auf Antrag für dem einzelnen Fall beis
gelegt werben; vergleiche Abfah 4.
(4) Vergleiche $. 19 Abſatz 8 bes Gefehes, Für die unter
Ziffer 5 bezeichneten Perfonen lann die Aufnahme in die Kaffe noch
anberweit von Bedingungen, 3. B. Beibringung eines Geſundheits-
atteftes, Lebensalter ac. abhängig gemacht werben; foldhe Bebingungen
find eintretendenfall® Hier feitzuftellen.
Zu 3. 6.
Vergleiche 5. 1 Abjah 5 bei Geſehzes.
201
C. Beginn und Ende der Mitgliedfhaft.
8. 7.
Für diejenigen Perfonen, welhe auf Grund des 8. 2
Mitglieder der Ralfe werden, beginnt die Mitgliedſchaft, vor-
behaltlich der Beitimmung des Abſatzes 2 dajelbit, mit dem
Tage, an welchem fie in die Beichäftigung eintreten.(t
Für die am Beitritt berechtigten Perfonen (8. 5) be=
nt die Mitgliedichaft mit dem Tage des Eingangs der
riftlichen oder mündlichen Anmeldung‘® bei dem Haflenvor=
ſtande.ch Sofern aber der Vorftand bei den in $. 5 Abfa 1
Biffer 1, 2, 3, 5 bezeichneten Perjonen binnen drei Tagen
nad dem Gingehen der Anmeldung erllärt, daß er die Auf—
nahme von dem Ergebniß einer ärztlichen Umterfuchung ab»
hängis machen will, oder jofern die Aufnahme an die
Erfüllung anderer Bedingungen gelnüpft ift, beginnt die Mit»
gliedſchaft einer nichtverjicherungspflichtigen Perjon mit
dem Tage, an welchem derjelben bie Entiheibung des Kaflen-
vorftandes zugeftellt wird. Ergeht eine Entiheidung nicht
binnen zwei Wochen nad Eingang der Anmeldung, jo gilt
die Aufnahme als bewirkt.
[Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor» und Zunamen des Angemeldeten,
die Beſchäftigung in welcher er ſieht,
8 derzeitige Wohnung,
den täglichen Arbeitsverdienſt, welchen er zur Zeit
bezieht.Ic
Die Mitgliedſchaft dauert während des Bezuges von
ſtranlenunterſtüßung fort. G
8. 8.
Diejenigen Mitglieder, welche der Kaſſe auf Grund
des $. 2 angehören, ſcheiden aus der Kaffe aus:
1. durd Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn
fie denjelben fpätejtens drei Monate vor Schluß des Rech-
nungsjahres bei dem Voritande anmelden und vor dem
Ablauf des Rechnungsjahres nachweiſen, daß fie Mitglieder
einer dem $. 75 des Seranfenverficherungsgefeges genügenden
gärfstefie geworden find) (vergl. $. 2 Abjak 1 des
tatuts);
durch Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn
ihr Arbeitgeber erjt nad Beginn der Beichäftigung einer
Innung, für welche eine Innungssfranfentafje bereit vor⸗
ber beitand, beitritt und diefen Beitrit dem Vorftande der
Orts·ſtrankentaſſe drei Donate zuvor nachgewieſen hat;
durch Ausſcheiden aus der die Ditgfiebiche begründenden
Beſchaftigung.
Zu 8. 7.
(1) Vergleiche $. 19 Abſat 2 des Geſehes.
2) Bergleiche $. 19 Abſatz 3 bes Gefches.
(3) Auch wo eine befondere Melbeftelle errichtet wird,
empfiehlt es ſich, bie Meldung ber freitillig beitretenden Mitglieder
an den Vorftand gelangen zu laffen, ba unter Umftänden eine Ent-
ſcheidung über bie Aufnahme erforderlich werden Tann.
(4) Bergleidhe Bemerkung 4 zu $. 10,
(5) Vergleiche 5. 54a bed Geſetzes.
Zu $. 8.
(1) Vergieiche $. 19 Abſatz 5 des Gefehen.
2) Hinfichtlich des Ausſcheidens derjenigen, weldhe Mitglieder
einer Junungssstrantentaffe werben, vergleiche $. 73 ba 2 bis 4
bed Gejches.
8.9.
In dem Falle des $. 8 Ziffer 3 bleiben die bezeich«
neten Perfonen, jolange fie fi im Gebiete des Deutichen
Reichs aufhalten und nicht zu einer Beichäftigung übergehen,
vermöge welcher fie Mitglieder einer anderen Orts-Kranten-
laſſe oder einer Betriebs- (HFabrif-), Baus oder Innungs⸗
Krantentafje oder einer —— werden, Mitglieder
der Kaſſe, wenn ſie ihre dahin gehende Abſicht binnen einer
Woche nad dem Ausſcheiden aus ihrer bisherigen Beſchäf-
tigung beim Rafjenvorftande anzeigen. Die Zahlung der vollen
ftatutenmäßigen Beiträge ($. 81) zum erften Fälligkeitstermine
gilt der — Anzeige gleich, ſoſern dieſer Fälligleits.
termin innerhalb der für die lehtere vorgeſchriebenen ein—
wochigen Friſt liegt.
Für —* für die auf Grund des $. 5 der Kaſſe
freiwillig beigetretenen nichtverfiherungspflichtigen Mitglieder
erliſcht die Mitgliedfhaft durch mündliche oder jchriftliche Aus-
tritis bei dem Kaſſenvorſtande oder, falls die Kaſſen⸗
beiträge an zivei auf einander folgenden Terminen nicht aezablt
werden, mit dem zweiten Zahlungstermine. (2) Für die bis zum
Erlöfchen der Mitgliedſchaft fällig gewordenen Beiträge bleiben
die Ausgefchiedenen verhaftet.
D. a der Arbeitgeber.
10.0
Die —— Haba jede von ihnen beichäftigte
fon, welde auf Grumd des 8. 2 Mitglied der Kaſſe hr
Ipäteftens am dritten Tage nad dem Beginn ber Beichäfe
figung [fpäteftens am leßten Werktage der Kalenderwoche,
in Pr. e der dritte Tag nad) dem Beginn der Beichäftigung
fällt, ] dem [Kafjenvorftande) ſKaſſen⸗ umd u
führer] [der von der Auffichts- oder höheren Verwaltungsbe⸗-
hörde errichteten Meldeftelle]‘® anzumelden und ſpäteſtens am
dritten Tage nad Beendi Digung der Beſchäftigung ——
am letzten Werltage der Kalenderwoche, in welche der dritte
Tag nach Beendigung der — fällt, dafefbft abzu⸗
melden. In den im $. 2 Abſatß 2 erwähnten Fällen beginnt
die Friſt für die Anmeldung erft mit dem Ablauf von zwei
Wochen nad dem Beginn der one
Die Anmeldung muß enth
den Vor= und — 7* die Beſchäftigung 9
des Anzumeldenden,
ben Zeitpunkt des Cintritts in die Beſchäftigung,
[den täglichen Arbeitsverdienft, welchen derfelbe zu—
nächft beziehen wird. )
9,
a) —— $. 27 Abſatz 1 des Geſetzes.
Vergleiche 5. 19 Abjag 6 und $. 27 Abſatz 2 bei
. 10,
1) Vergleiche 9. 49 des Geſetzes
@) Mo eine gemeinfame Melbeftelle von ber Auffichts- ober
höheren Berwaltungsbehörbe nicht errichtet ift, empfiehlt es fich für
größere Kaſſen meift, die Meldung bei dem Rechnungs: nnd Kaſſen⸗
führer vorzufchreiben.
8) Erforderlich, wenn ber durchſchnittliche Tagelohn Maffen:
weife nad) ber —— feftgeftellt werben ſoll (Vergleiche $. 12).
(4 Erforberlich, wenn der durchſchnittliche —— Hafiens
weife nach dem wirklichen Arbeitöverbienft feftgeftellt, oder wenn an
bie Gtelle bes durchſchnittlichen Tagelohns ber wirkliche Arbeits:
verbienft der einzelnen Verſicherten geſetzt werben foll (vergleiche
$. 1210) und $. 18 Ziffer 8).
202
Die Abmeldung muß enthalten:
den Vor⸗ und Zunamen des Abzumelbenben,
den Zeitpuntt des Austritts aus der Beichäftigung.
' Wenn * en * — auf Dogg m
Beihäftigung der Verficherungspfliht bisher ni ag,
während der Dauer diefer PA ung eine Veränderung
eintritt, durch welche diefe Perfon auf Grund bes $.2 Mit-
glied der Kaſſe wird, g” haben bie ce auch ä—
dieſe Perſon päteftens am dritten Tage nad) Eintritt
Veränderung [päteftens am lehten Werktage ber ——
woche, in welche der dritte Tag nach Eintritt der Veründe⸗
rung fällt,) die vorjhriftsmäßige Anmeldung zu bewirten.
Dabei ift an Stelle des Eintritts in bie Beſchäftigung der
Zeitpunkt bes Eintritts diefer Veränderung anzugeben.
[Mmberung en in dem gr Arbeitsverdienft eines
Raffenmitgfiebes © [, welche die Verfegung in eine andere
Mitgliederflaffe zur Folge baben,](” find von dem Arbeitgeber
ſpäteſtens am dritten Tage nad) dem Eintritt [Ipäteitens am
lebten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag
nad) dem Eintritt diefer Veränderung fällt,) bei der in Ab»
ſatz 1 bezeichneten Stelle gleichfalls anzumelden.)
[Die Verſäumniß dieſer ————— zieht Geld⸗
ftrafen bis zu 20 Mark nad) fidh.]®
(Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht vorfäglich oder
fahrläffiger Weiſe nicht genügen, find verpflichtet,
alle Aufwendungen. zu erftatten, welche die Kafle in einem
vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Perfon ver—
anlaßten Unterftügungsfalle auf Grund diejes Statuts ges
macht hat. |"
II. Unterftügungen.
A, Arten der Aunterſtũtzung.
$. 11.0
Die Kaffe gewährt ihren Mitgliedern
1. für ihre Perſon
a) —— ſtrankenunterſtütung nad) Maßgabe der 88. 13
81
b) er zwmemen. Unerung nah Mahgabe
es
5) Diefer Fall Tiegt 3. B. vor, wenn Jemand ber bisher
feinen Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, ober wenn ein Betrieb
beamter, welcher biöher mehr ald 2000 A Yahredarbeitöverbienit
bezog, fortan einen geringeren Jahresarbeitöverdienft beziehen wird.
(6 Vergleiche die vorftehende Bemerlung 4.
(N Diefe Einſchränkung erſcheint zuläffig, wenn zwar ber
bucchichnittliche Tagelohn zu Grunde gelent, biefer aber Hafjenweije
nach ber —— abgeſtuft wird ($. 1210),
Geſetzliche Beſtimmung ($. 81 des Gefekes), welche auch
ohne — in dad Statut Platz greift.
(9) Deögleichen vergleiche 9. 60 bei Gefches,
3u 8. 11.
1) Inwiefern über bie im $, 20 bes Geſetzes feflgeftellten
Minbeftleiftungen innerhalb der durch 5. 21 bei Gefches gezogenen
Grenzen hinauszugehen ift, muß nach den für bie einzelne Staffe
in Betradht kommenden Berhältniffen eriwogen werben. für bereits
beftehende Hafen wird für diefe Frage ein Anhalt in ben biäherigen
Erfahrungen vorliegen. Für neu errichtete Hafen empfiehlt es ſich
zunächft über die Mindeftleiftungen nicht hinauszugehen, zumal
wenn bie eftftellung ber Beiträge auf ben nad) $. 31 des Geſetzes
zunächſt zuläffigen Höchftbetrag nach den Berbältniffen der Kaſſen⸗
c) ein Sterbegeld nad —— des $. 20,
[d) eine ei im falle der Refonvaleszenz nad) Beendi«
ung der Kranfenunterfiütung gemäß 8. . . „J®
[2. für ihre nicht ſelbſt verficherten Familienangehörigen Unters
ützung im Kranlheits-, Entbindungs» und Todesfalle nad)
aßgabe des $. 21.]
[Die den Mitgliedern hiernach zuftehenden Forderungen
fönnen mit rechtlicher Wirlung weder verpfändet nod) übers
tragen nod für amdere als die im $. 749 Abſatz 4 der
Civil-Prozekordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau
und ehelichen Kinder und die des erjahberechtigten NArmen«
verbandes gepfändet werden; fie dürfen nur auf geſchuldete
Eintrittögelder und Beiträge, welche von dem Mitgliede jelbit
einzuzahlen waren, fowie auf Gelbftrafen, weldye dasſelbe
durch Zumiderhandlungen gegen die in 8 25 erwähnten
Vorſchriften vermwirkt hat, aufgerechnet werden. ](9
B. Maßflab für die vo der Anterflügungen
und Beiträge.
Durchſchnittlicher Tagelohn.])
8. 12. (A)
Als Maßſtab für die Bemeſſung der Kafjenleiftungen
und der Beiträge gilt [der wirkliche Arbeitöverdienft der ein=
zelnen Berficherten, ſoweit er vier Mark für den Arbeitstag
nicht überfteigt, nad) näherer Beſtimmung des $. 13] [der
mitglieder nicht erwünſcht erfcheint. Um unbebenkliciften ift ein
Hinausgehen über die Deinbeftleiftung Hinfichtlic der Dauer ber
Kranfenunterftühung, da die Verlängerung berfelben über 18 Wochen
binaus erfahrungsmäßig eine erhebliche Mehrbelaftung ber Kaffe
nicht mit fich bringt, dagegen allen SKaffenmitgliedern ohne Unter:
ſchied zu gute kommt, während bie Gewährung von Unterftügungen
für erkrankte Familienmitglieber in der Regel nur für bie ver-
heiratheten unter ihnen Intereffe hat.
®) Zu bdiefer Erweiterung ber Unterftüßung (vergleiche $. 21
Abſatz 1 Ziffer 3a des Gefehes) werden nur gut fitutrte Hafen im
ber Lage fein. Gintretenfalls können die näheren Beftimmungen in
einem befonberen Paragraphen unſchwer in das Statut eingefügt
"® Geſetzliche Beftimmung ($. 56 des Gefehes), welche auch
ohne Aufnahme in das Statut Anwendung findet.
Bu $. 12,
() Die Beftimmungen über den burchfchnittlichen Zagelohn
fallen für ſolche Kaſſen fort, bei welchen die Unterftügungen und
Beiträge in Prozenten des wirklichen Arbeitäverbienftes ber einzelnen
Berſicherten feftgefeht werben (vergleiche $. 18 Ziffer 8 und $. 31).
Sonſt dient ald Grundlage für bie Bemefjung ber Inter
ſtühungen und Beiträge immer der durchſchnittliche Tagelohn ber
Rafienmitglieder (nicht, wie bei ber Gemeinde-ſtrankenverſicherung,
ber ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter). Der burd«
ſchnittliche Tagelohn Kann aber in zweifacher Weiſe feftgeftellt werden:
einmal in der Weife, daß ein Durchſchnittsſatg je für
ſammtliche männliche erwachlene, tweibliche erwachfene, männliche
jugendliche, weibliche jugendliche Perfonen — geeignetenfalls
noch unter Trennung der „jungen Leute“ (zwiſchen 14 und 16
Jahren) und der „Kinber* (unter 14 Jahren) — ohne Berüds
fihtigung fonftiger Verſchiedenheiten feftgeftellt wird; bei dieſer
Art der Feftftellung würde der $. 12 bie Faffung umter A
(weite Mammer) zu erhalten haben (vergleiche $. 20 Abjah 1
Ziffer 1 des Gefehen);
Sodann in der Weife, daß bie Safienmitglieder in
Maffen eingeteilt werben und für jede Klaſſe der Durdhichnitts-
203
ür die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende durd-
hnittliche Tagelohn. Derjelbe ift fejtgeftellt:
1. für (erwachjene) männliche Kafjenmitglieder über 16 Jahre,
ausſchließlich der Lehrlinge, auf... re ans DALE,
2. für (erwachiene) weibliche Kaffenmitglieder
über 16 Jahre auf... 2m 02er an RATE,
3. für männliche Kafenmitglieder unter 16
ſzwiſchen 14 und 16] Jahren und für *
ana DATE,
a u a
4. für meiblihe Kaffenmitglieder unter 16
my 14 und 16]® Jahren auf . . ........ Mark;
[5. für männliche Kaſſenmitglieder unter
14 Jahren uf... 222200 nenne Marl) ch
[6. F gg Kaflenmitglieder unter 14
ahren uf. men ALL] 2
Diefe Süße bleiben in Geltung, bis fie durd [die
öhere Berwaltungsbehörde] anderweitig feftgeftellt werden.
in diefem Falle find die neuen Sätze durch das im $. 66
bezeichnete Blatt befannt zu machen.)
oder
$. 12. (B)
Für die Bemeffung der Höhe des Kranfengeldes und
* —— werden die Kaſſenmitglieder in (8) Klaſſen ein»
lt: €
1. Volljährige Gehülfen [Gejellen, Arbeiter] [und die im $. 5
Ziffer 5 unter... . aufgeführten Perjonen]. ) I. Klaſſe.
2. Minderjährige Gehülfen [Gefellen, Arbeiter] und die im
8. 5 Ziffer 5 unter... aufgeführten Perſonen. 1. Klaſſe.
8. Lehrlinge, jowie Kaſſenmitglieder unter 16 Jahren.
III. Kaſſe.
Der durchſchnittliche Tagelohn iſt bis auf weiteres
feitgejeßt:
für die L Klaſſe auf 2.222202 2 (au Marl),
für die II. Klaſſe auf. ....... —— Marf),
für die IM. Halle auf... 2.00. kam
fa beſonders feftgeftellt wird. Die Faffungen bes $. 12 unter
B und C geben ®Beifpiele, wie eine ſolche Klaſſeneintheilung
vorgenommen werben kann. Ob eine biefer Eintheilungen ober
eine andere zu wählen, muß nad den Verhältniſſen der Kaſſen—
mitglieber beurtheilt werben (vergleiche $. 20 Abjak 2 bei
Gefchet).
Die Feſtſtellung ber Durchfchnittstagelöfne erfolgt in jebem
Falle durch die höhere Berwaltungsbehörbe, welcher zu dem Ende
je nad) der verfchiedenen Grundlage, welche für die Bemeffung ber
Höhe des Krankengeldes angenommen werben foll, die erforderlichen
Unterlagen zu unterbreiten find, und zwar wirb letzeres im ber
Negel zwedmäßig vorgängig und nicht erft bei Einreichung bed
Kaffenftatuts zur Genehmigung gefchehen.
@) Ob bie im Geſetz zugelaffene Feſtſtellung befonberer
Durchfchnittöfäße je für „junge Leute“ zwiſchen 14 und 16 Jahren
und für „Hinder* unter 14 Jahren angezeigt ift, hängt bavon
ab, ob erhebliche Verſchiedenheiten in den Lohnverhältniffen dieſer
Klaffen, der „jugendlichen Arbeiter" vorlommen.
@) Gehören ber Kaffe auch weibliche Mitglieder an, fo find
biefelben bei dieſer Art der Slafjeneintheilung beſonders zu bes
rüdfichtigen.
(4) Werden freitwillige Mitgliever auf Grund bei $. 26a
Abfah 2 Ziffer 5 des Geſetzes zugelaffen, fo müſſen dieſe bei ber
HaffeneintHeilung berüdfichtigt werben.
Diefe Sätze bleiben in Geltung, bis fie durch [bie
öhere DVerwaltungsbehörbe] anderweitig feftgeftellt werben.
diefem Falle Kind die neuen Sähe durch das im $. 66
bezeichnete Blatt befannt zu machen,
oder
8. 12. (6) ®
[Für die Bemefjung der Höhe des Kranfengeldes und
der Beiträge werden die Kaffenmitglieder in (3) Klaſſen ein«
getheilt:
1. Kaflenmitglieder, deren Arbeitöverdienft für den Arbeits-
— Mark... Pf. oder mehr beträgt. (I. Klaſſe.)
2. —— deren —— ür den Arbeits—
tag Pf. bis ... —— Pr.
ausichliehlich beträgt, (ı. Klaſſe.)
. Kafjenmitglieder, deren Arbeitsperdienft für den Arbeitstag
weniger als Mark Pf. beträgt. (III. Maſſe.)
Der durchſchnittliche Tagelohn iſt bis auf weiteres
feftgefeßt :
ür die I. ſtlaſſe auf... 20000 lem Marl),
ür die II. Zu auf...22222. lu Mar),
ür die II. Mafle auf 2.2. 2 2 lem Mark),
Jedes RKaffenmitglied wird auf Grund feiner Ans
meldung nad) Maßgabe des darin angegebenen Arbeitsver-
dienftes durd den Kaſſenvorſtand einer Klaſſe zugetheilt,
welde in * Quittungsbuch des Kafjenmitgliedes ($. 38)
ar dr
erfeßungen in eine höhere oder niedrigere Klaſſe
finden bei berändertem Nrbeitäverdienft® jedoch nur bon
[vier an zu vier Wochen] [Vierteljahr zu Vierteljahr] ftatt.
werden der Mitglieder gegen die Feſtſtellung der
Kaffe werden von der Auffichtsbehörde entjchieden.]
C. Srankenunterflüsung für Kafenmitglieder.
8. 18.
Als ig irre ug wird den Kaſſenmitgliedern
im alle einer Krankheit oder durch Krankheit Herbeigeführten
Erwerbsunfäbigfeit gewährt:
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung
und Arznei;
2. die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen
Vorrichtungen oder Heilmitteln, welche zur Heilung des
Erfrankten oder zur Herjtellung und Erhaltung der Er—
a nach beendigtem Seilverfahren erforderlich
’
15) Bei diefer Art ber Klaſſeneintheilung Fönnen bie Klaſſen
fo abgegrenzt werben, daß auch weibliche und jugendliche Mitglieder,
ohne bejondere Mlafjenbildung für biefelben, in eine der gebilbeten
Klaffen eingereiht werben Lönnen. Die Zahl und Mbftufung ber
Klaſſen muß unter Berüdfihtigung ber unter den Kaffenmitgliedern
beftehenden Verſchiedenheiten bemeffen werben.
(6) Bergleiche Bemerkung 4 zu $. 7 und Bemerkungen 4
und 7 zu $. 10.
Zu $. 13.
a) Sollen auf Grund des 5. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 bes
Gejches noch weitere Heilmittel gewährt werben, fo find biefelben
bier aufzuführen.
204
—
3. im falle der Erwerbsunfähigleit E vom dritten Tage nad)
dem Tage der Erkrankung ab [vom Tage des Eintritts
der Erwerbsunfähigteit ab] ® für jeden Arbeitstag [Ka⸗
Iendertag einſchließůch der Sonn- und FFefttage] (9)
entweder:
—* * des durchſchnittlichen Tagelohns (5. 12) als
Krantengelb]
—
[ein Krantengelb, und zivar
De
a) für Mitglieder der erften Klaſſe von Mark,
b) für Mitglieder der zweiten Klaſſe von Martk,
c) für Mitglieder der dritten Klafje von ............ Br]
ober:
[ein Krankengeld in Höhe der Hälfte) des wirklichen
Arbeitsverdienjtes des Kaſſenmitgliedes, ſoweit derjelbe
4 Mark für den Arbeitstag nicht überfteigt.
Für Mitglieder, deren Löhnung nad; Aftorbjäßen oder
in wechjelnder Höhe erfolgt, wird der Durchſchnittsverdienſt
der [drei] legten der Erltanlung voraufgegangenen, für die
Zahlung der Beiträge im $. 32 vorgeſchriebenen Perioden,
oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während diefer ganzen
Zeit der ag angehörte, der Durch ee eines in
Fer E Be ftehenden Mitgliedes
ellung erfolgt durch den ® —*
Becher * gung der eingegangenen —— über die
Höhe 8* täglichen Arbeilsverdienſtes und die darin einge
tretenen Beränderungen.]
@) Der Bemeffung bes im Falle ber Erwerbäunfähigfeit zu
newährenden Krantengeldes kann ber durchſchnittliche Tagelohn ber
Kaffenmitglieber (4. 12) ober auch gemäh %. 26a Abjak 2 Ziffer 6
des Geſetzes ber wirkliche Arbeitsverbienft bes einzelnen Derfiherten,
foweit berfelbe 4 Marl für den Wrbeitätag nicht überfteigt, zu
Grunde gelegt werben. Bei Zugrunbelegung bed durchſchnittlichen
Zagelohns kann das Krankengeld durch Angabe ber Quote deöfelben,
aber auch ber Gelbjäge für jebe Hlaffe feftgefeht werden. Grfteres
bat ben Vorzug, daß bei ber eintretenden Aenderung ber Tage—
Lobnfäße bie Menderung ber Ktrankengeldſätze ſich von jelbft ergiebt;
letzteres ermöglicht jedem Mitgliede, bie Höhe feines Krantengelbes
ohne Rechnung zu erkennen, Hiernach ift unter ben im Text vor:
ne Baffungen zu wählen.
Die Erweiterung ber NKaffenleiftungen in biefen Bezie
hungen —* ober tHeiweife) kann gemäß $. 21 Abſatz 1 Biffer 1a
des Geſehes nur fattfinden, fofern biefelbe fowohl von ber Ber:
tretung ber zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber ala auch von.
derjenigen ber Verſicherten beſchloſſen wird, oder fofern ber Betrag
des geſetzlich vorgeſchriebenen Rejerbefonds erreicht iſt (Dergleiche
$. 55 umb $. 65 übſatz 2 bei Statuts). Die Gewährung bes
Krankengeldes ſchon vom Tage des Eintritts der Erwerbäunfähigkeit
ab braucht nicht allgemein zu erfolgen, fonbern kann von een
Vorausfekungen, 3. B. Borhanbenfein ſichtbarer äußerer Schäben
abhängig gemacht werden. Soll — — geſchehen, jo find bie Bor
— y im Statut
4) Das Krankengeld — SB Inden In Bill 4 6 “Ab:
fab 1 Sie 2, 8. 20 Abfak 1 Ziffer 1 des Gefehes) und micht
über Dreiviertel (G. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 des Gejches) bes —*
ſchnittlichen Tagelohns oder wirklichen Arbeitsverdienſtes (in ben
durch 5. 20 Abſatz 2 beziehungsweiſe 5. 26a am 1 Ziffer 6 des
Geſehes vorgefehenen Grenzen) feſtgeſetzt io
PEN ur Ver Ba EEE
u zu
Die Kranfenunterftüßung wird für die Dauer der
Krankheit gewährt; fie endet jpäteftens mit dem Ablauf der
breigehnten (gmangigften, jechsundzwangigften](® Woche nad)
Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigfeit (Nb-
ja 1 Ziffer 8) ſpäteſtens mit dem Ablauf der dreizehnten
Ipnangigften, ſechsundzwanzigſten) Woche nad) Beginn des
anfengelbbezuges, Endet der Bezug des Krantengeldes erft
nad) Ablauf der dreigehnten [zwanzigiten, jehsundzwanzigften]
Woche nad) dem Beginn der Krankheit, jo endet mit dem Bezuge
des ſtranlengeldes zugleich auch der Anfprud auf die in
Abſaß 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leiftungen.
$. 14.0
An die Stelle der im $. 13 bezeichneten Unterftügungen
tritt auf [Antrag des Kaſſenarztes und] Verfügung des Vor⸗
ſtandes freie Kur und —— im Kranlenhauſe.
Für ſolche Kaſſenmitglieder, welche verheirathet ſind
oder eine eigene Haushaltung haben ober Mitglieder der
—— ihrer ilie ſind, kann die Unterbringung im
— ohne ihre Zuſtimmung nur dann angeordnet
werden, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an bie
Behandlung oder Verpflegung ftellt, welchen in der Familie
des Erkrankten nicht genügt werden Tann, oder wenn bie
Krankheit eine anftedende ilt, oder wenn der Erfranfte wieder-
bolt den im $. 25 erwähnten Vorfchriften zuwider gehandelt
bat, oder wenn deſſen Zuftand oder Verhalten eine fortgefegte
Beobachtung erfordert.
Die im Krantenhaufe Unt
fie Angehörige haben, deren Unterhalt fie bisher aus ihrem
Arbeitsverdienft beftritten haben, die Hälfte des im $. 18
Ziffer 3 als Krankengeld — Betrages für dieſe An—
gehörigen, landerenfalls ein Kranlengeld von [einem Zehntel]
de3 der Bemeffung zu Grunde liegenden durchſchnittlichen
Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes].]*)
8. 15.0
Den auf Grund des $.9 Abfaf 1 der Kaffe angehörenden
Mitgliedern, melde ſich nit im SKaflenbgirt® aufhalten,
wird das Srantengeld im anderthalbfadhen‘) Betrage der
nad 8.18 Ziffer 3 feitgeftellten Süße, unter Wegfall der in
$. 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leiftungen, gewährt.
ebrachten erhalten, wenn
(6 Die Dauer der Unterftügung muß auf minbeftens 13
Boden, kann aber auch auf längere Zeit bis zu einem Jahre
feftgeftellt werben (vergleiche Bemerkung 1 zu $. 11).
Zu $. 14
0) Der $. 7 dei Gefehes gilt nad) 8. 20 Abſatz 1 Ziffer 1
daſelbſt auch für Orts-Stcantentafien,
(2) Bergleiche 3. 21 Abſatz 1 Ziffer 3 des Gefehes; es kann
in diefem alle bis zu einem Achtel des der Bemefjung bed ſtran—
tengelbes zu Grunde liegenden Lohnes gewährt werden.
Zu $. 15.
(1) Vergleiche 4. 27 Abfak 3 bes Geſehzes.
(2) Gehört die Raffe einem für bie Zwecke des $. 46 Abſatz 1
Ziffer 2 und 8 des Geſehes errichteten Kaflenverbande an, jo fann
ber Bezirk diefes Verbandes an bie Etelle des Kaſſenbezirks geſetzt
(9) Der Erfah für die im $. 18 Ziffer 1 und 2 bezeichneten
Leiftungen foll mindeftens bie Hälfte des Krankengeldes betragen;
es kann alfo auch ein höherer Betrag eingeftellt werben.
205
8. 16.0
[Für Mitglieder, welche von der Kaffe eine Krantenunter«
ftüßung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von
12 Monaten für 13 [20, 26 zc.] Wochen!) bezogen haben,
werden bei Eintritt eines neuen Unterjtüßungsfalles, jofern
biefer durch die gleiche, nicht gehobene Krankheitsurjadhe ver»
anlaßt worden ijt, im Laufe der nächſten 12 Monate als
Krantenunterftügung nur die im 8. 13 Ziffer 1 und 2 bes
zeichneten Leiftungen, fowie die Hälfte des durchſchnittlichen
Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes] als nlengeld,
beides aber auch nur für die Geſammtdauer von 18 Wochen
gewährt.]
$. 17.0
(Mitgliedern, welche die Kafje durch eine mit dem Verluft
der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte ſtrafbare Handlung ge-
bigt haben, wird Io die Dauer von 12 Monaten jeit
egehung der Etrafthat ein Krankengeld [nicht] [nur im
Betrage —— ... Pi) gewährt.
Dasjelbe gilt für Mitglieder, welche ſich eine Krankheit
borjäglid oder durch ſchuldhafte Beiheiligung bei Schlägereien
oder Kaufhändeln, durch Trunkfälligteit oder geſchlechtiiche Aus«
ſchweifungen zugezogen haben, für die Dauer diejer Krankheit.)
$. 18.
Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit
verfichert find, wird das Sfrantengelb jo weit gekürzt, dab es
zufammen mit dem aus ber ambderweiten Verficherung bes
zogenen Sranfengelde den vollen Betrag ihres durdhichnitte
a — Arbeitsverdienſtes nicht [micht mehr als um
«) überjteigt,
[Die Mitglieder find verpflichtet, andere von ihnen ein⸗
gegangene VBerfiherungsverhältmiffe, aus welchen ihnen Ans
Iprüche auf Krantenunterftüßung zuftehen, fofern fie zur Zeit
des Eintritis in die 33 bereit3 beſtanden, binnen einer
Woche nach dem Eintritt, ſofern ſie ſpäter abgeſchloſſen werden,
binnen einer Woche nad) dem Aöſchluſſe, dem Ktaſſenvorſtande
Zu $. 16.
(1) Vergleiche $. 26a Abſatz 2 Ziffer 3 des Geſetzes. Die
Beftimmung hat, foweit es fi um das Maß, nicht um die Dauer
der rankenunterftügung handelt, nur dann eine Bebentung, wenn
bie gewöhnlichen Kaffenleiftungen den Mindeftbetrag überſchreiten.
2) Hier iſt diefelbe Zahl von Moden einzurüden, welche
im $. 18 gewählt ift,
3u S. 17.
1) Vergleiche 4. 26a Abſatz 2 Ziffer 2 bes Befehes.
@) Soll in ben fragliden Fällen das Krankengelb nicht
völlig entzogen werben, jo ift hier ber Betrag einzuftellen, welcher
gewährt werden fol,
$. 18.
(1) Die Beftimmung bes Abſatzes 1 gilt ohne Aufnahme in
das Statut Fraft $. 26a Abſatz 1 des Geſehes. Dad Etatut kann
aber beftimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht ober nicht im
vollem Maße eintreten foll. Lehteres kann z. B. durch Einſchiebung
der Worte: „nicht mehr ald um ein Piertel (oder eine andere
Quote)” vor „überfteigt* am Schluſſe gefchehen.
(2) Das Gefeh lautet: „ihres durchſchnittlichen Tagelohn#* ;
darunter ift nicht der allgemeine ober Haffentveife feſtgeſehte Durch⸗
fhnittötagelohn, jondern der Durchſchnitt deö von dem betreffenden
Mitgliede wirklich verdienten Tagelohns zu verftehen, Ilm dies außer
Zweifel zu ftellen, ift der Ausbrud „ihres durchſchnittlichen täge
lichen Mrbeitöverbienftes* gewählt.
anzuzeigen, Die Verfäumnik diefer Verpflichtung zieht Ord⸗
nungsitrafe bis zu 20 Mark nad) id. |”
D. Wödnerinnen-Anterflüsung für Safenmitglieder.
8. 19.
Meiblihen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten
Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindeitens
ſechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenver—
ſicherungsgeſetzes errichteten Kaffe oder einer Gemeinde-Kranten-
verficherung angehört haben, wird im falle der Entbindung,
fauf die Dauer von vier Wochen nad) ihrer Niederfunft und,
foweit ihre Beichäftigung nad den Beſtimmungen der Ge—
werbeordnung(® für eine längere Zeit unterfagt ift, für Diele
Zeit [auf die Dauer von ſechs Wochen nad ihrer Nieder»
funft]‘9 eine Unterftügung in Höhe des Kranfengeldes ®) ges
währt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während
ber Dauer des Mochenbetts eintreten, begründen benjelben
Anſpruch auf Unterftügung wie andere Erkrankungen.
E. Sterbegeld für Aaffenmitglieder.
. 20.
Für den Todesfall 4 Mitgliedes gewährt die Kaſſe
ein Sterbegelb im zwanzigfachen Betrage!“ des durchſchnitt-
lichen Tagelohns ($. 12)
oder
[ein Sterbegelb
a) für Mitglieder der erjten Klaſſe von . . Matt,
b) „ " „ zweiten „ PER RE ”
) " " „ dritten „ wor.“ " J0
8) Die Beſtimmungen des Abſatzes 2 gelten nur im Falle
ber Aufnahme in das Statut; vergleiche 4. 26a Abjah 2 Ziffer 1
und 2a des Gejehes.
Zu $. 19
) Nah $. 197 Abſatz 5 ber Gewerbeordnung dürfen Wödj:
nerinnen während vier Moden nach ihrer Niederkunit überhaupt
nit und während ber folgenden zwei Wochen nur befchäftigt
werben, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes bies für
zuläffig erlärt, — Diefe Beftimmung gilt für bie Belchäftigung
in Fabriken und ben im $. 154 Abſatz 2 der Gewerbeordnung bes
nannten gewerblichen Anlagen; Hinfichtlich ihrer Anwendung auf
Werkftattäbetriebe vergleiche $. 154 Abſatz 3 und 4 dajelbit, ſowie
Artitel 9 Abſatz 1 des Gejehes, betreffend Wbänderung der Gewerbe:
orbnung, vom 1. Juni 1891.
2) Die Dauer der Unterftügung lann nad 8, 21 Abſatz
Ziffer 4 des Gefehes allgemein bis zu ſechs Wochen u
werben.
(3) Die Beftimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo
das Mochenbett normal, aljo ohne Erkrankung der Wöchnerin ver:
läuft. Demnach kann Gewährung freier Ärztlicher Behandlung und
Arznei nicht in Frage lommen.
Zu 8. 20.
(1) Das Sterbegelb ift nad) $. 20 Abfah 1 Ziffer 8, $. 26a
Abſatz 2 Ziffer 6 bes Gefehes mindeſtens auf ben zwanzigfachen
Betrag des auch der Bemeffung des Ktrankengeldes zu Grumbe
liegenden durchſchnittlichen Tagelohns ober wirflichen Wrbeitäver:
dienftes (vergleiche $. 13 Ziffer 3) feftzujegen und darf nad 8. 21
Abſatz 1 Ziffer 6 des Geſetzes bis zum vierzigfachen Betrag biefer
Lohnfäte erhöht werden, Iſt der durchſchnittliche Tagelohn zu
Grunde **8 fo können bie für jebe Klaffe gewährten Gelbjähe
— Statut angegeben werben (vergleiche Bemerkung 2
au 6. 19)
206
oder
ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage(!) des * 8. 18
Gier 3 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienſtes des Mit-
ee, foweit bderjelbe vier Mark für den Arbeitstag nicht
ü
2 est ein ala Mitglied der Kafle Erfrankter nad
Beendigung der Kranfenunterftüßung, jo it das Sterbegelb
u gewähren, wenn bie Erwerbsunfähigfeit bis zum Tode
—— hat und der Tod in Folge derſelben Krankheit
vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranlenunter—
ftügung eingetreten ift,'®
F. Anterflügungen für Iamilienangehörige.
g. 21.0
[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Kranlen⸗
berjicherungsjwange nicht elbſt unterliegenden Familienange-
börigen wird den Kaſſenmiigliedern [jofern fie die Gewährung
diejer Leiftungen bei dem Kafjenvorjtande beſonders beantragt
haben, ]@) gewährt:
a) im Falle der Erkrankun Mg er Familienangehöri⸗
en: ., 5 e ärztliche Behandlung und
Arznei, ſowie fonftige Heilmittel (vergleiche 8. 13 Abſatz 1
en 2), J —— Dauer der Krantheit, höchſtens jedoch
Wochen;
b) im Falle der Entbindung der Ehefrau für die erſten
[drei] . derſelben eine Unterftüßung von
HABE 2 tägli
c) beim Tode der Ehefrau ober eines Kindes unter [14]
Jahren, ein Sterbegeld, und zwar für die erjtere im Be—
trage von [zwei Dritteln], für das letztere [im halben
Betrage] bes Pit das Mitglied im $. 20 feftgeitellten
— eldes. G
iejes Erribegeb für Ehefrauen und Finder wirb auch
dann a wenn das verftorbene Familienmitglied zwar gegen
Krankheit verfihert war, auf Grund diejer Berfiherung aber
ein Anſpruch auf Sterbegeld nicht befteht.(®
@) Vergleiche 9. 20 Abjah 8 bes Gefehes.
us. 21.
a) Ob & Unterftigungen ober ob bie eine oder bie anbere
berfelben von vornherein gewährt werden follen, bleibt ber Grmä-
gung im einzelnen falle überlafjen (vergleiche 5. 21 Abfah 1 Ziffer 5
und 7 des Gejehes). Am umbebdenklicäften ift für Kaſſen,
Kaffenärzte annehmen und mit diefen Honorarverträge abfäliehen,
die Gewährung ber Unterſtützung unter lit. a dei Paragraphen.
(2) Mit biefer Antragftellung übernimmt das Kaffenmitglieb
die Verpflichtung zur Zahlung der im $. 87 vorgefehenen befon:
deren Zufahbeiträge.
3) 68 empfiehlt fi, biejenigen Familienengehörigen, auf
welche bie Vorfchrift des 8. 21 Anwendung finden fol, im Raffen-
ſtatut ausbrüdlich zu bezeichnen, z. B. Ehegatten, Eltern, Großeltern,
Kinder, Entel und Gefchtwifter bed —— ſowie ſeines u
gatten; fonftige Seitenverwandte berfelben bis zum vierten Ber-
wanbtichaftägrabe.
(4 Die Dauer ber Wöchnerinnen⸗Unterſtützung nicht jelbft-
verficherter Ehefrauen darf höchſtens ſechs Wochen betragen. Juner-
halb biefer Grenze lann das Kaffenftatut die Unterftügungsdauer
beliebig bemefien.
(5) Die gemäß lit. c gewährten Eterbegelber können auch
— bemeſſen werden.
6) Dies iſt der Fall bei Zugehörigkeit zur Gemeinde-Kran—
———
nträge der Kafſenmitglieder auf Gewährung der
Leiſtungen an ihre Familienangehörigen begründen feine Unter
küpungsanfprüche hinſichtlich ſolcher Erkrankungen, welche
bereits zur Zeit der Anbringung des Antrages beim Kaſſen—
vorftande eingetreten waren [welche vor dem Ablauf von ſſechs]
n ſeit der Anbringung des Antrages beim Kaflenvor-
ftande eintreten], ſowie rau tlich ſolcher Entbindungen, welche
vor Ablauf von [jehs] Monaten nad diefem Zeitpunfte er—
folgen." Der Kafjenvorftand ift befugt, beiondere Vorjchriften
über die Stellung des Antrags zu erlaflen; fofern ſolchen
ni nicht entjprochen wird, gilt der Antrag ala nicht
nefte
Der durch den Antrag der Kaflenmitglieder begründete
Anſpruch auf Gewährung der Unterjtügungen an Familien»
angehörige hört auf, wenn die Ktafjenmitglieder dem Vorftande
die Zurüdnahme des Antrages anzeigen, mit dem Zeitpunfte
diefer Anzeige, oder wenn fe die im $. 37 vorgefehenen be=
ionderen Zufaßbeiträge an zwei auf einander folgenden
Terminen nicht zahlen, mit dem zweiten Zahlungstermine.]]
6. Beginn und Ende der Anterffühungsanfprüde.
8. 22.0)
Das Recht auf die Unterftügung beginnt für diejenigen,
welhe der Kaffe auf Grund des $. 2 angehören, mit dem
Toge des Beginns der Mitgliedichaft. [In Unterftühungs-
fällen, welche innerhalb der erjten ſſechs Wochen] der Mit-
gliedihaft eintreten, wird jedoch die Krankenunterftüßung bis
zur Dauer von 13 Moden nad rer Beſtimmung bes
$. 6 Abſatz 2 des m die Wöchnerinnen-Unterftügung für
die in $. 20 Abjah 1 Ziffer 2 des Kranlenverſicherungsgeſehes
bezeichnete Zeit, das Krankengeld im Betrage der Sälfte
des der Bemeffung zu Grunde liegenden durdhjchmittlichen
Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes], das Sterbegeld im
wanzigfachen Betrage diejes Lohnſahzes gewährt. Nur die im
$ 50 Abſatz 2 Ziffer 3 [und 4] bezeichneten Perfonen, welche
vorübergehend aus der Kaffe ausgeſchieden find, erhalten beim
Wiedereintritt in die letztere ſchon vom Tage des Wiederein-
txitts ab die vollen jtatutenmähigen Unterftügungen ohne die
vorjtehenden Bejchräntungen.]®
Diejenigen, welche auf Grund des 8. 5 freiwillige Mit-
glieder der Kaſſe werden, haben [für eine bereit3 zur Zeit
() Die Feftiehung einer Karenzzeit oder jonftiger befonberer
Verausfegungen für die Gewährung der Familien⸗Unterſtützung ift
freigeftellt; Hinfichtlich ber Unterftühuung bei Entbindbungen Tann
tine längere Sarenzgeitung kaum entbehrt werben.
Zu $. 22,
(1) Bergleiche 5. 26 des Gejches.
@) Vergleiche $. 20 Abſatz 1 Ziffer 2 des Gefehes in Ber:
bindung mit $. 197 Abſatz 5 der Gewerbeordnung.
j =) Fällt fort, wenn und foweit die Kaffe nur die Minbeft-
leiftungen gewährt; nur Meßrleiftungen dürfen bei gös
pliäitigen von einer Karenzzeit abhängig gemacht werben. Ob bie
Beſchränkung Überhaupt und ob fie für ſechs Wochen ober eine
fürzere oder längere Zeit (bis zu ſechs Monaten) eintreten fol, ift
freigeftellt; ebenjo kann die Karemzzeit für die einzelnen Mehr:
leiftungen verfchieden bemeffen twerden, Werben Beihränkungen vor:
selehen, fo gelten fie für die im legten Sa erwähnten Ausnahme
Nülle kraft Gefeßes nicht (vergleiche 4. 26 Abjah 2 dei Gejehes).
(4) Bergleiche 5. 19 Abſatz 3 bes Geſehes.
207
ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit feinen Anſpruch auf
Unterftüßung,](® [feinen Unterſtützungsanſpruch, wenn der
Unterftüßungsfall eintritt, bevor [jehs)] Wochen jeit ihrer
Anmeldung verftrichen find.]
[Hinfihtlih des Beginns der Unterſtüßungsanſprüche
für Familienangehörige bewendet es bei den Beltimmungen
des 8. 21.]
$. 23.
Mitgliedern, welche in Folge eintretender Erwerbälofig«
feit!) aus der Kaffe ausfcheiden und ſich im Gebiete des
Deutſchen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Perion der
Anſpruch auf Prantenunterftügung, Wöchnerinnen-Unterftügung
und Sterbegeld in ſolchen Unterftügungsfällen, welche während
der Ermwerbälofigfeit und innerhalb eines Zeitraums von drei
Wochen nad dem Ausjheiden aus der Kaffe eintreten, wenn
dieje Perfonen vor ihrem Ausſcheiden mindeftens drei Wochen
ununterbrochen einer auf Grund bes Kranlenverſicherungs⸗
geſehes errichteten Krantenfaffe angehört haben.
[In Fällen diefer Art wird die Krankenunterſtüßung
bis zur Dauer von 13 Wochen nad) näherer Beitimmung
bes $. 6 Abſaß 2 des Gejeßes, die WöchnerinneneUnterftügung
für die im $. 20 Ab ap 1 Ziffer 2 des Kranlenverſicherungs-
ie bezeichnete t, das Kranfengeld im Betrage der
Hälfte des der Bemeſſung zu Grunde liegenden durdichnitte
lihen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienſtes,, das Sterbes
geld im zwanzigfachen Betrage diefes Lohnſatzes gewährt.) E)
H. Teiſtung der Anterfügungen.
8. 24.0
Die im 8. 14 ung rer Kur und Verpflegung er-
folgt in dem [ftädtifchen Sranfenhaufe] [von der Kaffe be=
fimmten Srantenhaufe]. Soweit die Erkrankten nicht in das
Krankenhaus aufgenommen find, wird denjelben die ärztliche
Behandlung durch den KaſſenarztE [einen der Kafjenärzte]
5) Sol für Mitglieder ber fraglichen Art auf Grund des
%. 264 Abſatz 2 Ziffer 4 des Gefehes eine Karenzzeit eingeführt
werben, fo find ftatt der Worte in ber erften Klammer bie in der
zweiten zu wählen,
Zu. 3.
(1) Bergleiche $. 28 des Geſetzes. Erwerbsloſe dieſer Art
zahlen feine Beiträge und haben feine Stimmrechte.
2) Das Statut Tann hiervon nad Lage der Örilicden Ber:
hältniffe Ausnahmen zulaflen.
(3) Fällt aus, wenn und ſoweit die Kaffe nur die Mindeſt⸗
leiftungen gewährt.
Zu $. 24.
(1) Bergleiche 8. 26a Abjak
$. 56 Abſatz 1 Ziffer S bes Statuts
2) Enthält da Statut keine Beftimmungen über bie Be
ftellung von Kaffenärzten, jo muß die Kaffe für die ärztliche
Hülfäleiftung jedes Arztes nad) angemeflenen Saͤtzen (eventuell
nad) landesrechtlich feftgeftellten Zaren) Zahlung leiften. Hierdurch
Lönnen der Kaffe unter Umftänden fehr erhebliche Koſten erwachſen.
Ohne ausbrüdliche Beftimmung im Statut fteht ber Kaſſenverwal⸗-
tung die Beftellung bejonderer Kaſſenärzte mit der Mahgabe, daß
Hülfsleiftungen anderer Aerzte, dom dringenden Fällen abgejchen,
nicht bezahlt zu werben braudden, nad) den Beflimmungen ber
Novelle zum Kranlenverfierungägefeh nicht mehr zu.
2 Ziffer Sb des Gefehes und
und die Lieferung der Arzneile) durch die mit der Kaffe in
Gejhäftsverbindung ftehende[n] Apotheleſn) gewährt. Die
Bezahlung der durd Inanſpruchnahme anderer Werte, Apo-
thelen und Krantenhäufer entftandenen Koften fan, von drine
genden Fällen abgejehen, m... werden,
[Die Auswahl unter den Kaffenärzten jteht den Mit-
liedern frei; während derfelben Krankheit darf jedod ohne
Skins des behandelnden Arztes ein Wechſel nicht vor«
genommen werben.)
Die im $. 13 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden
ben Mitgliedern auf —— des Kaflenarztes nach näherer
vom Borftande zu treffender Regelung verabfolgt.
8. 25,0
Die Kaflenmitglieder find flichtet, die durch Be—
IK der Generalverjammlung erlafjenen Vorſchriften über
ie Srantenmeldung, das Verhalten der Kranken und bie
Krantenaufficht, ſowie die Anordnungen des behandelnden
Arztes zu befolgen. Zumiderhandlungen gegen diefe Bere
pflichtung ziehen Orbnungsftrafe bis zu 20 Mark nad fich.
$. 26.0)
Die Auszahlung des Krantengeldes erfolgt an [jedem
Sonnabend für die abgelaufene Woche] ® gegen Einlieferung
eines [vom Kaffenarzte] [von einem approbirten Arzte] aus⸗
auftellenden Krankenſcheins, in welchem die Zahl der Wochen-
tage, während welcher der Erfrankte erwerbäunfähig war, an=
9) Die Derabfolgung ber Arzneien wird in ber Megel am
zwedmähigften jo geordnet, daß die vom Kaſſenarzte zu verſchrei⸗
benden Rezepte mit ber Angabe, baf fie für ein Kaſſenmitglied bes
flimmt feien (eiwa durch Stempel), auf bie (eine ober mehrere)
Apothelen, mit welchen die Kaffe Lieferungsverträge abgeſchloſſen
bat, ausgeftellt und von Zeit zu Zeit auf Rechnung bezahlt werben,
Zu $. 25.
(1) Vergleiche $. 26a Abſatz 2 Ziffer 2a des Gefehes und
$. 56 Wbfah 1 Ziffer 11 und Mofa 2 des Gtatuts.
Zu 8. 26.
1) Wenn es mad ben örtlichen Verhältniffen des Bezirtä
der Kaffe micht thunlich erfcheint, bie Bezahlung des Kranlengelbes
ftet8 von ber Beibringung eine vom Saffenarzt ausgeftellten
Kranktenjcheines abhängig zu machen, wenn e8 ſich namentlich wegen
der Höhe ber Koften ber Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden
Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme bie
ärztliche Behandlung zur Bebingung ber Bezahlung bed Kranlen⸗
gelbes zu machen, jo fann ber erforderliche Schutz ber Kaffe gegen
Nebervortheilungen durch Simulation ꝛc. dadurch beichafft werben,
daß die jofortige Anzeige der Erkrankungen und der Miedergenefung
an ben Borftand ober ben Örtlichen Krankenkontrolör im Statut an⸗
aeorbnet und für bie jebesmalige genaue Nebung ber Sranlenfontrole
durch bie zur beftellenben Kontroldre geforgt wird (vergleiche $. 56
Abfatz 1 Ziffer 11 bed Gtatuts).
Auch ift namentlich bei derartigen örtlichen Verhältniffen
zu erwägen, ob es fich nicht empfiehlt, die Auszahlung bes Ktraulen⸗
nelbed nur auf jebesmalige, nad) borausgegangener Prüfung des
u erfolgte Anweifung feitens bei Vorſtandes erfolgen
zu laſſen.
2) Die Zahlung muß nad $. 6 Iehter Abſah des Geſehes
nach Ablauf jeder Woche erfolgen. An welchem Wochentage fie er:
folgen foll, ift nad ben Umftänden zu ermeffen.
208
gegeben jein muß.) Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen
we jo erfolgt die Zahlung am nächſtvorhergehenden
age.
In dem erftmalig einzureichenden ſtranlenſcheine ift
außerdem der Tag des Beginns der Krankheit, in dem legten
der Tag des FBiebereintrittg der Ermwerbsfähigteit anzugeben.
Für erfrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus
aufgenommen find, erfolgt die Ausftellung der Kranlenſcheine
durch den Kranlenhausarzt.
Für Mitglieder, welche der Kaffe auf Grund des $. 9
—— und ſich nicht [im Gemeindebezirle N.] [im Be—
irie des Kaſſenverbandes] aufhalten, müſſen die Kranlen—
cheine von einem approbirten Arzte ausgeſtellt und von der
—— * hair ne. are je ee
al ankenſcheine ift eine einigung biejer
meindbebehörde darüber beizufügen, daß der Erfranfte nicht
vermöge jeiner derzeitigen Beichäftigung geſetzlich einer anderen
Krantenkafje oder der Gemeindesftranfenverjiherung angehört,
und ob er etwa thatſächlich einer anderen Kranfenfafje oder
der Gemeinde-Srantenverfiherung beigetreten ift. (%)
Die Auszahlung erfolgt an das Kaffenmitglied. Die
Auszahlung des gemäß $. 14 an Angehörige im Krantenhaus
berpflegter onen zu gewährenden Gelbbetrages kann nad
näherer Beitimmung des Kaflenvorftandes direlt an Diele
Angehörigen erfolgen.
8. 27.
[Hat der Kafjenarzt Grund zu der Annahme, daß
einer der im 8. 17 bezeichneten fälle vorliegt, fo ift Dies in
dem Kranlenſchein zu vermerken, (]
Iſt die Erkrankung dur einen Unfall herbeigeführt
worden, welder möglicherweiſe nad) den Unfallverfiherungs-
geſetzen zu entichädigen fein wird, jo hat der Kaflenarzt hier:
über in dem Sranlenichein einen Vermerk zu machen. (9)
$. 28,
Die Unterftüßung für Wöchnerinnen wird erftimalig an
dem auf die Entbindung folgenden [Sonnabend] gegen Ein
lieferung einer Beſcheinigung dei Standesamts über die Ein-
tragung des Geburtsfalles und demnächſt an jedem folgenden
[Sonnabend] für die abgelaufene Woche gezahlt.
F der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, io
erfolgt die Zahlung am nächſtvorhergehenden Werktage.
(3) Ob bie Auszahlung bes Kranfengelbes auf bieje ober
eine andere Art zu regeln ift, muß unter Berüdfihtigung der ört
lichen Berhältniffe, bes Umfangs ber Kaffe x. erwogen werben,
(4) Vergleiche $. 27 Abſatz 4 bes Gefches.
6) Iſt der Erkrankte kraft Geſetzes Mitglied einer anderen
Kranlenlaſſe geworben, fo Hört fein Recht, Mitglieb ber bisherigen
Kaffe zu bleiben, auf; ift er freiwillig Mitglied einer anderen Rafle
—— fo finden bie Beſtimmungen über Doppelverficherung
wendung.
Zu 8. 27.
(1) &8 erfcheint rathfam, falle $. 17 Aufnahme findet, für
bie Feſtſtellung ber bafelbft bezeichneten Thatſache Vorforge zu
treffen, da der Vorſtand in ſolchem Falle über bie Auszahlung zu
entjeiben hat.
E) Vergleiche $. 76b bei Gefehes.
8. 29.0)
Vom Sterbegeld wird gegen —— der ſtandes⸗
amtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung der Begräbniktoften
aufgewendete Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das
Begräbniß_ beforgt. Ein etwaiger Ueberſchuß ijt dem hinter
bliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines ſolchen den nädjften
Erben auszuzahlen. Sind ug — nicht vorhanden,
ſo verbleibt der Ueberſchuß der Ka
IV. Beiträge.
A. Eintrittsgefd.
8. 30.
Diejenigen, welde Mitglieder der Kaſſe werden, ag
ein eld im Betrage [des er Wochen
leiſtenden vollen Kaſſenbeitrages) hi. . Mart] a) zu hablen.
Befreit vom Eintrittögelde find
1. Diejenigen, welche bei der Begründung der Kaſſe oder
innerhalb der erſten . . . Monate nad) derfelben Mitglieder
werben; ®)
Diejenigen, welde nachweiſen. dab fie innerhalb der Icpten
13 Wochen vor ihrem Eintritt in die Kaffe einer anderen
Krantenkaffe angehört oder Beiträge zur Gemeinde
Kranlenverſicherung geleiftet haben; ®
diejenigen, welde behufjs Erfüllung ihrer Dienftpflicht
— Heere oder in der Marine [gemäß 8.8 Ziffer 3 aus
der Kaſſe ausgejhieden find und nah Erfüllung der
Dienftpflicht du arg in bie 2 die Pit.
gr au des $. 2 wiederer angen;] [aus
e B — begründenden Beſchäftigun ni und
ei aus ber derung ausgeſchieden find u
Erfüllung der Dienftpfliht binnen ... Wochen *
Rüclehr in eine verſicherungspflichtige Beichäftigung Mit
glieder der Kaffe werden ;]
diejenigen, welche gemäß $. 8 Ziffer 3 um deswillen
aus der Kaſſe ausgejchieden find, weil die Natur des
[Gewerbszmei es], in weldem fie Kae waren, eine
periodiſch wie ederlehrende zeitweilige Einſtellung des Ber
triebes mit ſich bringt, wenn fie nad) Wiederbeginn der
Betriebsperiode durch Nüdkehr in die Veichäftigung die
Mitgliedichaft auf Grund des 8. 2 wiedererlangen.]%
2.
[4.
Zu $. 29.
(1) Bergleiche $. 20 Abſatz 4 des Geſetzes.
Zu $. 30.
(1) Das Eintrittsgeld darf die Höhe des ſechſwöchentlichen
vollen Kaſſenbeitrages nicht überſteigen (vergleiche 5. 26 Abjak 8
des Geſetzes). Bis zu biefer Grenze kann es beliebig, auch für bie
verfchiedenen Mitgliederflaffen verſchieden feftgeftellt werben.
@) Diefe Befreiung empfiehlt fich namentlich da, wo auf den
Zutritt freiwilliger Mitglieber gerechnet wird.
(9) Die Befreiungen unter Ziffer 2, 3 und 4 find gefeklich
(vergleiche 4. 26 Abſatz 1 Satz 2 und Abſatz 2 des Gejehed).
(4) Unter Ziffer 4 find diejenigen der im $. 1 des Statuts
nambaft gemachten Gewerbögweige, deren Natur bie periobifch
wieberfehrende zeitweilige Betriebdeinftellung mit fich bringt, zu
bezeichnen. Wenn eine ſolche Betriebseinftellung bei keinem jener
Gewerbözweige vorlommt, wirb bie Ziffer fortfallen,
209
B. Ordentliche Kaffendeiträge.
8. 81.0
Die wöchentlichen Raffenbeiträge betragen: (2)
fi. für (erwachiene) männliche Kaſſenmitglieder
über 16 Jahre, ausſchließlich der Lehrlinge ........ Pf.
2. für Ar weibliche Kaflenmitglieder
3. für männliche Kaflenmitg lieder "unter 16°
ſzwiſchen 14 und 16] Fahren und für
SÖÜNGE oa sun —
[4. für weiblihe Kafjenmitglieder unter 16
[zwifchen 14 und 16] Jahren . . .
r — — unter” 14°
”
[5.
[6. für ehe Raffenmitgteber unter 14
abren . F
[od en
ll. für Mitglieder der erften Klaſſe . .
2. sh Mitglieder der zweiten ar
r Mitglieder der dritten Klaſſe
[oder]
ſ. Prozent des nad) 8. 13 Ziffer 3 ermittelten wirflichen
Arbeitsverdienſtes des KRaffenmitgliedes, joweit derjelbe 4 Mark
für den Arbeitstag nicht überfteigt.] ®
Zu $. 31. '
(1) Es ift rathſam, zunächſt ben vollen Kaffenbeitrag (Ge⸗
fammtbeitrag) für das Mitglied feftäuftellen und demnächſt bie Be:
flimmung über bie Art ber Einzahlung und des von ben Arbeits
gebern auß eigenen Mitteln zu leiſtenden Theiles folgen zu Laffen,
damit bie Höhe bed Beitrags berjenigen Mitglieber, für welche
ey von ben Arbeitgebern nicht zu Leiften find, außer Zweifel
ff wird,
@) Die Beiträge müfjen nach gleichen Grumbjägen wie baB
ſtranlengeld, alfo in Progenten des ber Bemefjung bed Kranken:
gelded zu Grumbe liegenden Lohnbetrages (bed durchſchnittlichen
Tagelohns oder bes wirklichen Arbeitsverbienftes) bemeſſen werben.
8 Höhe kann im Statut durch Angabe bed Prozentſatzes ausge ⸗
brüdt werben ; doch ift insbefonbere bei Zugrumbelegung bed burdj-
ſchnittlichen Tadelohn⸗ bie im Text vorgeſehene Art ber Feſtſtellung
nad feften Beträgen vorzuziehen, weil es ben Mitgliedern erwünfcht
fein wird, wenn fie bie Höhe ihres Beitrags im beftimmten Ziffern,
für die Arbeitöwoche berechnet, aus bem Statut erjehen können.
3) Drei Progent bed ber Bemeffung bed Krankengelbes zu
Grunde Legenden durchſchnittlichen Tagelohns ober wirklichen Ars
beitäverbienftes find ber nad) $. 31 Abſatz 1 bed Geſetzes für ben
Anfang zuläffige Höchftbetrag ber Gefammibeiträge, fofern nicht
elwa zur Dedfung ber im $. 20 bed Geſetzes bezeichneten Mindeft:
leiftungen ein höherer Betrag erforberlich if. Ob es erforberlich
und rathſam ift, fofort bis zu dem Höchſtbetrage von 3 Progent
zu gehen, ift nach den Erfahrungen bereits Tängere Zeit beftehender
Krankenkaffen an beuriheilen. Für Naflen, welche ſich zunächſt auf
die Minbeftleiftungen beſchränken und für Arbeiterflaffen mit nicht
ungewöhnlicher rankheitögefahr beftimmt find, läßt fich mit einiger
Sicherheit annehmen, dab der Höchſtbetrag der Beiträge nicht er:
forberlih ift. Unter allen Amftänden ift es ratbfam, bie Beiträge
mwomdglich jo feftzuftellen, daß fie auch für dem einzelnen Arbeitstag
- burdh drei theilbar find, um bie Abrechnung zwiſchen Arbeitgebern
und Arbeitern zu erleichtern.
Im weiteren Verlauf dürfen bie Gefammtbeiträge bis auf
4', Progent des zu Grumbe zu lenenden Lohnbetrages geſteigert
werben; Hierzu ift jedoch, fofern Mehrleiftungen gewährt werben
[oder]
[........ Bfennige von jeder vollen oder angefangenen halben
Mark des nad) 8. 13 Ziffer 3 ermittelten wirklichen Arbeits-
verdienites des ſtaſſenmitgliedes, joweit derjelbe 4 Mark für
den Arbeitstag nicht überfeigt]
[Die Beiträge find für jede Woche, innerhalb welcher
der Verſicherte der Kaſſe angehört hat, ihrem vollen Betrage
nad zu entrichten. Dabei gilt al3 Woche der Zeitraum von
Montag bis Sonntag einfchließlich.]
C. Einzaflung.
$. 32. (A)(l
Die Beiträge [find an jedem Montage für die begin=
nende Woche einzuzahlen]‘ [werben an jedem Montage für
die beginnende Rode vom SKaffenboten auf Grund einer
vom Kafjenführer aufgeftellten Hebelifte abgeholt].
Für er welche im Laufe einer Woche Mit«
glieder der Kalle werden, ift der auf dieje Woche entfallende,
tageweife zu berechnende Beitrag Lift für diefe Woche der
volle Wochenbeitrag]®) an dem nächitfolgenden Zahlungs«
termine zu entrichten.
Das Eintrittögeld ift mit dem erften fälligen Beitrage
einzuzahlen.
oder
$. 32. (B)
[Die Beiträge find alle... Wochen je für die abs
gelaufene Beitragsperiode (postnumerando) zu entrichten. Sie
($. 21 bed Gefehes), bie befondere Zuftimmung fowohl der Wertres
tung ber Arbeitgeber wie ber Vertretung der Verficherten erforderlich
(3. 31 Abſatz 2 des Gefehes). Sofern nur die Mindeftleiftungen
gewährt werden, bebarf es zu einer Erhöhung ber Beiträge bis auf
4’, Prozent ber befonderen Zuftimmung beiber Gruppen ber Be:
theiligten nicht; eine ſolche Zuftimmung bleibt dagegen für ſolche
Kaffen dann erforderlich, wenn bie Beiträge zur Dedung ber Din
“ beftleiftungen noch Über 4'/, Prozent hinaus erhöht werden müfjen.
Iſt Hierzu die Zuftimmung einer Gruppe nicht zu erreichen, jo muß
bie Safe gejchlofien werben ($. 47 Abſatz 1 Ziffer 2 bes Geſetzes).
Der als Beitrag zu erhebende Brogentjak ift im allgemeinen
für fümmtliche Kaffenmitglieber in gleicher Höhe feftzuftellen. Jedoch
tann nad) $. 22 Abſatz 3 des Gefehes für Kaſſen mit verfchiedenen
Gewerbäzweigen ober Betriebäarten bie Höhe der Beiträge für bie
einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verſchieden bemeffen
werben, wenn und ſoweit die Verſchiedenheit biefer Gewerbezweige
und Betriebtarten eine erhebliche Berjchiedenheit der Erfrankungs:
gefahr bedingt. Feftiehungen diefer Art bedürfen ber befonderen
Genehmigung ber höheren Verwaltungäbehörde. Es ift zwedmäßig,
diefe Genehmigung vor der Einreichung bed Statuts behufs deſſen
Genehmigung einzuholen.
(4) Bergleiche $. 52 Abſatz 3 bes Geſehzes.
Zu $. 3.
(0) Die erfte Fafjung ift zu wählen, wenn bie Veiträge im
vorauß, bie zweite, wenn fie postnumerando entrichtet werben follen
(4. 52 Abſatz 1 bes Gefehes),
@) Die Zahlungsperioden find den üblichen Lohnzahlungs-
perioben anzupafjen ober, falls dies zur Erleichterung der Einkaf-
firung rathfam erfcheint, noch länger zu bemeffen.
(3) Eine ſolche trägt dazu bei, die Zahl ber
Nüdftände zu vermindern,
(4 Die orte find zu wählen, wenn $, 31
Abſatz 2 eingeftellt wird.
5) Vorjchrift des Geſetzes, 5. 52 Abſatz 1 Gab 8.
210
find je am letzten [Sonnabend] ber Beitragsperiode fällig und
werben demnaͤchſt durch den Kaflenboten auf Grund der aufs
geitellten Hebeliſte —
Scheidet das Mitglied vor Ablauf der Beitragsperiode
aus der Beſchäftigung aus, ſo lann der Beitrag für dasſelbe
von — oder auf Antrag des Arbeitgebers ſchon vor
Ablauf der Beitragsperiode eingezogen werden.
Das Eintrittägeld iſt mit dem erſten fälligen Beitrage
einzuzahlen.]
$. 33.0
Für diejenigen Raffenmitglieder, welche der Kaſſe auf
Grund der Berfiherungspfliht angehören (8. 2), haben deren
Arbeitgeber zu den im $. 32 bezeichneten Fälligkeitsterminen
die Beiträge und Eintrittögelder einzuzahlen, und zwar
ein Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln,
zwei Drittel der Beiträge und die vollen Eintriits-
gelder für Rechnung der von ihnen beſchäftigten
Kaſſenmitglieder.
Sie haben die Beiträge für jedes von ihnen beſchäf—
figte verfiherungspflichtige Mitglied jo lange zu zahlen, bis
die vorihriftsmäßige Abmeldung erfolgt ift.
[Scheidet ein rechtzeitig abgemeldetes Mitglied aus der
—— Beſchäftigung innerhalb feiner Woche] aus, E
welche der Beitrag bereits gezahlt iſt, jo iſt der letztere
die Tage nad dem Austritt [jo iſt der I , falls die Mit-
leiftungen gewährenden Hülfstaffe ohne Beitrittszwang (8. 75
des Gejehes) von dem Beitritt zur Orts-Ktranlenlaſſe befreit
find (8. 5 Ziffer 4).
8. 34.0
Die im 8. 33 bezeichneten Kaflenmitglieder find ver-
pflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, letere nach Abzug
des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels, bei den Lohn«
zahlungen ſich einbehalten zu laſſen. Die Arbeitgeber dürfen
nur auf dieſem Wege den auf die Kafjenmitglieder entfallen
ben Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge find
auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche fie entfallen, gleich
mäßig zu vertheilen. Dieſe Theilbeträge dürfen, ohne da
dadurd; Mehrbelaftungen der Safjenmitglieder herbeigeführt
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind
Abzüge für eine Fang u ara unterblieben, jo dürfen
fie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächſtfolgende Lohn-
zahlungsperiode nachgeholt werden,
Hat der Urbeitgeber Beiträge um beswillen nadyzu-
zahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen
jwar vom Wrbeitgeber anerkannt, von dem SKafjenmitgliede
Zu $. 3.
(1) Vergleiche $. 51 Abfah 1 und $. 52 des Gefehes.
2) Hier ift die Beitragäperiobe einzurüden,
(8) Vergleiche $. 52 Abſatz 3 bes Geſetzes.
(4 Diefer Abſatz ift nur dann aufzunehmen, wenn die Bei—
träge im voraus entrichtet werben ($. 32 A).
Zu S. 31.
(l) Vergleiche 3. 53 bes Geſehzes.
oder der Kaffe aber beftritten wurde und erft durch einen
Rechtäftreit (8. 68) hat feftgejtellt werden müflen, oder weil
die im $. 49a des Gejehes vorgejchriebene Anzeige einer
ülfstaffe über das Nusicheiden eines verfiherungäpflichtigen
itgliede8 aus der Kaffe ober das Uebertreten eines ſolchen
in eine niedrigere Mitgliederflafe erft nad; Ablauf der im
Abſatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erftattet worden
it, jo findet die Wiedereinziehung des u ar Kaflenmitglied
‘entfallenden Theils der Beiträge ohne die vorfichend auf-
geführten Beſchränlungen ftatt.
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigfeit im Zwanges
beitreibungsverfahren feitgeftellt worden ift, find, folange Hr
fie nicht eine Anordnung der im 8. 52a des Geſetzes be—
zeichneten Art?) getroffen worden ift, verpflichtet, die im Ab—
hi 1 zugelafjenen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag
fotort, nachdem der Abzug gemacht worden ift, an die Kaffe
abzuliefern. j
. 35.
211
Diejenigen Mitglieder, melde der Kaffe auf Grund .
des 8.5 Abſaß 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 [und Abſatz 4] oder bes
8 9 freiwillig angehören, haben die Eintritisgelder und bie
vollen Kaffenbeiträge felbft zum fälligkeitstermin (8. 82) an
die Kaffe einzuzahlen oder Toftenlo8 einzujenden.
8. 36.
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werben für die Dauer
der Kranfenunterftüßung Beiträge nicht gezahlt.
D. Bufahbeiträge.
$. 97.
[Raflenmitglieder, weldje den Antrag auf Gewährung
der im $. 21 —— lit. a und b bezeichneten Familien-
unterftügungen geftellt haben, find zur Entrichtung bejonderer
Zufaßbeiträge verpflichtet, Diefelben werden für jebes Fa—
milienmitglieb, u ir Unterftüßung in Kranlheitsfällen bean«
ſprucht wird, [au tn a Pf. feitgeieht] [von dem
Rafienvorftande allgemein feftgefeßt und durch die im 8. 66
bezeichneten Blätter veröffentlicht.)
[Die Kaffenmitglieder haben diefe Zufabeiträge De
zu den im 8, 32 angegebenen Fälligleitsterminen an die Kaſſe
einzuzahlen oder Loftenlos einzufenden.] Die Verpflichtung zur
Zahlung diefer Zufagbeiträge erliſcht, abgejehen von der hr tung
für Rüdjtände, mit dem Zeitpuntte, an welchem nach $. 21
Abſatz 4 der Anſpruch auf Gewährung der vorbezeichneten
Unterftüßungen aufhört.) [Die Zufaßbeiträge find auch während
der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und während
des Mochenbett8 der Ehefrau fort zu entrichten.
(@) Die auf Grund des $. 52a des Geſetzes von ber Auf:
ſichtsbehörde getroffenen befonberen Anorbnungen über bie Einzahlung
der Beiträge find ben Arbeitgebern ſchriftlich mitzutheilen und von
_— den verficherungäpflichtigen Kafjenmitgliedern befannt zu
Zu $. 35.
Vergleiche 8. 27 Abſatz 1, 2, 4 bes Geſetzes.
Fr $ 36.
Vergleiche 5. 54a des Geſehzes.
Fa $. 37.
Vergleiche $. 22 Abjah 2 und $. 52b bes Geſetzes. Die
Zufaßbeiträge find für alle, welche Familienunterftühung in Anfpruch
nehmen, nach gleichen Grundfähen feftzufehen.
E. Quitfungsbüder.
$. 38.
Für jedes Kaflenmitglied wird ein Quittungsbuch aus«
gefertigt, welches eine Angabe über die Höhe der Beiträge
($. 31) und der eintretendenfalls zu gewährendben Untere
ftüßungen enthält.
Dasjelbe wirb bei der erften Beilragszahlung, fofern
dieſelbe durch den Arbeitgeber erfolgt, diefem, andernfalls dem
Rafienmitgliede eingehändigt.
Jede Zahlung von Beiträgen und Eintrittsgeldern ift
in dem Quittungsbuche [durd; den Rechnungs- und Kaflen«
führer] ſdurch den Kaflenboten] zu quittiren. Diefe Quittung
iſt für die Kaffe verbindlich).
KRaffenmitgliedern, für welche die Einzahlung der Beir
träge durd) den Wrbeitgeber erfolgt, ift das Quittungsbud)
bei jeber — r Einſicht vorzulegen ® und beim
Ausſcheiden aus der Näftigung ag ri
[Raffenmitgliedern, welche die 8. 37 vorgejehenen
Zufaßbeiträge zu entrichten haben, wird bei der erften Zahlung
derjelben ein beſonderes Quittungsbucd zum entipredhenden
Gebrauch eingehändigt.]
V. Verwaltung der Kaffe.
8. 39.
Die Angelegenheiten der Kaſſe werben durch den Vor—
fand und die Generalverfammlung verwaltet.
A, Saffenvorfland.
Zufammenfegung und Wahl.
8. 40.0 @
Der Vorſtand beſteht zunächſt aus 6 [9, 12 x.]®
Mitgliedern.
Die Wahl derfelben erfolgt durch die Generalverfamm-
Zu $. 38.
(1) Solange ber Arbeitgeber für bie Zahlung ber Beiträge
verhaftet ift, wird ihm aud) die Aufbewahrung des Onxittungsbuches
einzuräumen fein. Die Gewährung ber Einficht ift nothwendig, um
dem Mitgliede die Kontrole der Lohnabzüge zu ermöglichen.
@) Zwedlmähig, um dem Ausſcheidenden gegenüber einer
Kaffe, weldjer er fpäter beitritt, auf einfache Weiſe ben nad 4. 26
Abjak 1 bes Geſetzes erforderlichen Nachweis zu ermöglichen.
$. 40.
(1) Für die Bildung des Vorftandes ift Folgendes zu beachten:
a) den Arbeitgebern ſteht ein Anſpruch auf Vertretung im Vor⸗
ftande zu, welche nach bem Berhältniß ber von ihmen auß eigenen
Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemefien ift und nicht mehr
als ein Drittel ber Stimmen ausmachen barf;
b) ber Vorſtand muß von ber Generalverfammlung gewählt fein
und zwar in geheimer Wahl und fo, daß Kaſſenmitglieder und
Arbeitgeber ihre Vertreter jeber für fi) wählen;
e) die Vertreter der SHaffenmitglieber müfjen aus ber Mitte bers
felben gewählt werben; die Arbeitgeber Zönnen auch andere
Perſonen (Gefchäftsführer ober Betriebäbeamte ber beitragd«
pflichtigen Arbeitgeber) zu ihren Bertretern wählen ;
d) die Mrbeitgeber können auf die Vertretung im Vorftande ber»
zichten, bürfen dann aber die Vertretung nur mit Ablauf einer
Wahlperiode wieder in Anſpruch nehmen.
(2) Solange der Kaffe nur Mitglieder angehören, für welche
deren Wrbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln leiſten, ift ben
Arbeitgebern ein Drittel ber Stimmen im Borftanbe einzuräumen.
lung (vergleiche $. 51) in der Weife, daß im getrennter Wahl
verfammlung 4 [6, 8] Mitglieder von den in ber Generals
verfammlung flimmberedhtigten Kafjenmitgliedern aus ihrer
Mitte und 2 [3, 4] von den ber ei Ense
angehörenden Arbeitgebern gewählt werben.
[Mit Ausnahme der erftmaligen Wahl können Kaflen-
mitglieder zu Mitgliedern des Vorftandes nur gewählt werden,
wenn fie der Kaſſe bereits [ein Jahr lang] angehören. |‘®
Die Wahl ift geheim) und wird durd Stimmzettel
in. einem Wahlgange(” in der Weife vorgenommen, daß jeder
Dies wird anfangs ftets der Fall fein, da Meitglieber, welche auf
Grund ber 33. 5 und 9 des Statutö ber Kaffe angehören, erft nach
der Errichtung der Kaffe nach und nach entftehen werben. Die Zahl
ber Borftanbömitglieber wird demnach zunächſt auf eine durch brei
theilbare feftzufeßen und zu zwei Dritteln und ein Drittel auf
Kaffenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen fein. Für den Fall,
daß durch Hinzutritt von Mitgliedern, für welche Beiträge von
Arbeitgebern nicht gezahlt werben, die Summe ber für Rechnung
ber RKafjenmitglieber gezahlten Beiträge die Summe ber von Arbeit:
gebern aus eigenen Mitteln gezahlten Beiträge um mehr ald das
Doppelte überfteigt, muß Borforge getroffen werben, daß bad Ber:
Hältnif ber Zahl ber im Vorſtande fihenden Naffenmitglieber ent:
ſprechend geändert wird, Dies kann ebenſowohl durch Minderung
ber Zahl ber Arbeitgeber wie durch Vermehrung ber Zahl ber
Kaflenmitglieder gefcheben. Aus der gejeglichen Beftimmung ift aber
nicht zu folgern, daß jede Veränderung bed DVerhältnifies ber Beir
träge, welche im Laufe einer Wahlperiode eintritt, auch jofort eine
veränderte Zufammenjehung bes Vorſtandes zur Folge haben müßte,
ba dies unausführbar jein und zu fortwährenden Zweifeln über bie
Gültigkeit ber Beichlüffe des DVorftandes führen würde. Der geſetz—
lichen Beftimmung gejchieht vielmehr Genüge, wenn bei jeder
Neuwahl das vorgefhriebene Berhältnib nad Maßgabe bes für
das betreffende Rechnungsjahr fejtgeftellten Verhältniſſes der Beir
träge hergeftellt wird.
Ebenjo ift aus ber gejehlichen Beftimmung nicht zu folgern,
daß das Werhältniß der Vertretung im Borftande demjenigen ber
Beiträge ſtets mathematifch entiprechen milſſe, da auch bies praktifch
unausführbar fein würbe. Es genügt vielmehr, wenn die Bertretung
der Kaſſenmitglieder im Borftande eine entſprechende Verſtärkung
im Borftande erhält, ſobald das Sinken ber Arbeitgeberbeiträge ein
Maß erreicht Hat, welches ber Verſtärkung ber Vertretung der
Kafjenmitglieber um ein Mitglied entfpricht.
Dem Vorſtehenden entſprechend, ift im $. 40 die Zufammen-
fehung bes Borftandes für bie erftmalige Wahl geregelt und im
$. 42 ein möglichft einfacher Modus für eine etwa nothwenbige
Berichtigung bes Verhältnifjes ber beiberfeitigen Vertrelung in ber
Weiſe hergeftellt, daß die Zahl der Vertreter der Raffenmitglieder
erforberlichenfallö entjprechenb vermehrt und bei wieder eintretender
Berminderung der für Rechnung ber Kaflenmitglieder eingezahlten
Beiträge auf Anforderung ber Arbeitgeber wieber entſprechend ver:
mindert werben muß.
(3) Die Zahl ift nach dem Umfang ber Kafle höher ober
niebriger, aber jo zu bemeflen, daß fie burch drei theilbar ift.
(4) Bei Hafen, welche für verfchiebene Gewerbezweige ers
richtet werben, Tann, wenn barauf Werth gelegt wird, auch beftimmt
werben, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl ber ben
einzelnen Gewerbözweigen angehörenden Staffenmitglieber gewählt
werben müflen.
6) Ob eine ſolche Beftimmung zwedmäßig und durchführbar
erſcheint, ift nach dem örtlichen Verhältniffen zu beurtheilen.
(9 Da die Wahl geheim jein foll (4. 38 Abſatz 3 bes
Gejehes), ift die Vornahme durch Alflamation unzuläffie.
(7) Es ann auch für jebes zu wählende Mitglieb ein bes
fonberer Wahlgang angeorbnet werben. Died muß geſchehen, wenn
die unter 4 erwähnte Beftimmung getroffen wird.
212
Stimmberedhtigte ſobiel Namen auf einen Stimmzettel ſchreibt,
wie Mitglieder zu wählen find.
Gewählt find diejenigen, auf welche die meiſten Stims-
men gefallen find. 9 Stimmen, welde auf nicht Wählbare
fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werben
nicht mitgezählt.
Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl er-
halten, entjheidet das Loos, weldies von dem die Wahl
Leitenden gezogen wird.
Die Wahl wird im Auftrage des Vorſtandes für die
Kaflenmitglieder von einem dieſen angehörenden, für bie
Arbeitgeber von einem diefen angehörenden Mitgliede des Vor—
—— unter Mitwirlung zweier von ihm zu berufender
itglieder der Wahlverſammlung geleitet. Das erſte Mal
und in Fällen, wo ein Vorſtand nicht vorhanden iſt, tritt an
die Stelle des Vorſtandsmitgliedes ein Beauftragter der Auf⸗
ſichtsbehörde.
Ueber die Wahl ift ein Protofoll aufzunehmen, welches
von dem Wahlleitenden und den Beifigern zu unterzeichnen ift.
Die Ablehnung der Wahl zum Borftandsmitglied ift
aus benjelben Gründen zuläffig, aus welchen das Amt eines
Dormundes 5 werden lann. Die Wahrnehmung eines
auf Grund der Unfallverficherung oder der Invalidität- und
Altersverfiherung übernommenen Ehrenamts fteht der Führung
einer Vormundſchaft gleich. Kaſſenmitgliedern, welche eine Wahl
ohne geſehlichen Grund ablehnen, kann auf Beichluß der
Generalverfammlung für beftimmte Zeit, jedoch nicht über die
Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der ralver⸗
ſammlung entzogen werden.
$. 41.0
Die Mitglieder des Vorftandes werden auf 2 [8, 4]
Jahre gewählt, bleiben aber nad Ablauf diefer Zeit jo lange
im Amt, bis ihre Nachfolger in den Vorſtand eingetreten
find. Nach Ablauf des erften | ...... Jahres jcheibet
die Hälfte [ein Drittel, ein Viertel] der Vorftand&mitglieber,
und zwar ein [zwei] Arbeitgeber und zwei [drei] Kaſſenmit⸗
glieder aus. Die Reihenfolge des Ausfcheidens wird unter
ben erftmalig Gewählten durch das Loos, demnächſt durch das
Dienftalter bejtimmt.
Die Ausfheidenden find wieder wählbar. Eine Wieber-
wahl Tann nad) mindeftens zweijähriger Amtsführung für die
nãchſte Wahlperiode abgelehnt werden.
Mitglieder des Vorſtandes, welche die Wählbarkeit verlieren,
ſcheiden aus,
(8) Alfo Wahl mit relativer Mehrheit; foll bie Mahl auf
SESR für ——
u
ey * 2* wirb.
ericheint nicht , bie Iverfammlung ber
Arbeitgeber durch jan Behiake 19 Betas leiten zu Iaffen,
wenn berfelbe nicht Arbeitgeber ift.
Zu $. 41,
(1) Die Erneuerung bei Morftandes br liches Aus:
icheiben ber Mitglieder und ei u —— ale ift im
Sntereife einheitlicher Fortführung ber Verwaltung einer periodifchen
gänzlichen Neuwahl vorzuziehen.
ae a ——
m au
Zahl der Vorſtandsmitglieder feftgeftellt werben, sa
Scheidet ein —— vor Ablauf ſeiner Dienſt⸗
zit aus, jo findet in der nädjiten Generalberſammlung eine
Grgängungswahl jtatt, 9 Der in derjelben Gewählte bleibt
mer jo lange im Amt, wie die Dienftzeit des ausgeſchiedenen
Mitgliedes gedauert haben würde,
8. 42.
Vor jeder Neuwahl hat der Kaſſenvorſtand das Vers
hältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln ges
—— Beiträge zu der Geſammtſumme der Beiträge feſt—
zuftellen.
Auf Grund diefer Feititellung it die Zahl der aus
der Mitte der Kaffenmitglieder zu mwählenden Vorſtandsmit-
fieder zu erhöhen um [ein] Müglied, wenn die Summe ber
Beiträge der Arbeitgeber nicht über zwei Siebentel, um [zwei]
Mitglieder, wenn diefelbe wicht über zwei Adhtel, um [drei]
Mitglieder, wenn diejelbe nicht über zwei Neuntel der Ge—
fammtjumme der Beiträge beträgt.
Eine entipredhende Herabſehung der jo feftgeftellten Zahl
der dem Vorfiande angehörenden SKaflenmitglieder muß auf
Verlangen der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer ſpä—
teren Neuwahl vorgenommene zeitftellung ergiebt, daß die
Eumme ihrer Beiträge die der lebten Feftftellung zu Grunde
legte Verhältnißzahl wieder überjfteigt.
Streitigfeiten, melde hierüber zwijchen den dem Vor«
fande angehörenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern eniftchen,
entiheidet die Aufſichtsbehörde.
Gejhäftsordnung des Vorjtandes.
$. 43.0
Borbehaltlich der Beſtimmung des $. 57 über die dem
Kafien- und Rechnungsführer zu gewährende Vergütung führen
die Mitglieder des Sorftandes ihr Amt als Ehrenamt un—
entgelilichſ, erhalten jedod für den durd Wahrnehmung der
Vorſtandsgeſchäfte ihnen erwachſenden Zeitverluft und ent-
gehenden Arbeitsverdienſt eine Entſchädigung von monatlid)
Mark]. Nothwendige, durch die Amtsführung
erwachjende baare Auslagen find den Vorftandemitgliedern
aus der Kaffe zu erſetzen.
S. 44.
Der Porftand wählt aus feiner Mitte auf die Dauer
bon Jahren einen Vorfißenden, einen Stellvertreter
desjelben [und einen Ehriftführer). Von den Vorfigenden
muß einer ein Arbeitgeber, einer eim Arbeiter fein.]
.e ee, ee®
(3) Ergänzung bei Borflandes durch Kooptalion erſcheint
ımzuläffig, da der Vorftand nach $. 34 bes Gejehes von ber
Generalverfammlung gewählt fein muß.
e 8.42,
Bergleihe Bemerkung 2 zu 8. 40.
Zu $. 43,
(1) Vergleiche 9. 34a Abfah 1 bed Gejehes,
(2) Diefe Entihädigung darf nicht den Gharalter einer Ver:
gütung für Mühewaltung annehmen; fie ift alfo nur dann zu
gewähren, wenn aus der Wahrnehmung ber Vorftandögeichäfte in
nicht unerheblichem Umfange ein Berluft an Zeit, welche fonft
anderiweit nußbringend verwendet werben lünnte, oder ein Verluſt
an Arbeitöverbienft wahrfcheinlich ift, und immer nur in mäßigem
Betrage.
Zu 5. 4.
Hier ift diejelbe Periode zu wählen, wie für die Ernennung
des Borftandes.
213
Der ftellvertretende Vorfigende vertritt den;Vorfienden
bei Behinderung oder im Auftrage desfelben.
$. 48.
Der Vorſtand iſt befchlußfähig, wenn [mehr als] die
Hälfte jeiner Mitglieder anweſend [find] ift. Das Stimmredt
fann nicht durch Vertreter ausgeübt werden. Der Vorſtand
faht feine Beſchlüſſe mit Stimmenmehrheit der in der Eigung
Anwejenden. Ber Stimmengleihheit entjcheidet die Etimme
des Vorſihenden.
$. 46.
Allmonatlich] iſt eine ordentlihe Sihung des Vor—
ſtandes abzuhalten.
Der Vorſitzende iſt befugt, außerordentliche Sitzungen
anzuberaumen. Er iſt verpflichtet, innerhalb [einer Woche]
eine folche abzuhalten, wenn dies von 2 [3] Vorſtandsmit-
aliedern unter Angabe der Berhandlungsgegenftände ſſchriſt⸗
li] beantragt wird.
Zu allen Sitzungen, welche nicht zu beftimmten, durch
Vorſtandsbeſchluß feſtgeſetzten Sißungszeiten ftattfinden, hat
der ne die Mitglieder mindeitens 24 [48] Stunden
vorher [ihriftlich] einzuladen.
8. 47. .
Die Vorftandsfigungen werden vom Borfißenden er
öffnet, rip und geſchloſſen.
ie gefahten Beihlüffe find [vom Schriftführer] [vom
Borfifenden] unter Angabe des Tages der Sifung und der
in derjelben Anweſenden [in ein Protolollbuch einzutragen]
[aufzuzeichnen] und von den lehteren zu unterzeichnen.
DObliegenbeiten des Vorſtandes.
8. 48,
Der Porftand hat nad Maßgabe der Beftimmungen
dieſes Statuts und des Srankenverficherungsgefehes die ges
fammte Verwaltung der Kaſſenangelegenheiten, infonderheit
aud die Vermögenäverwaltung wahrzunehmen, joweit nicht
durch 8. 56, die Beſchlußnahme der Generalverfammlung vor—
gejchrieben ift.) Er hat die Beſchlüſſe der Generalverjamm=
lung, joweit diefe nicht etwas anderes ausbrüdlich beftimmt,
auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflich-
tungen Sorge zu tragen, welche der Kaſſe nah 8. 41 des
Krankenberſicherungsgeſetzes [hinfichtlih der Einreihung der
—— und Rechnungsabſchlüſſe an die Auffichtsbehörbe |
obliegen.
Zu 8. 45,
Vergleiche 8. 38a Abſatz 2 des Geſehes.
Zu $. 46.
Ob bie. ordentlichen BVorftanbafizungen in längeren ober
fürzeren Zwiſchenraäumen ftattfinden jollen, twird von dem Umfang
der Kaffe und ihrer Geſchäfte abhängen.
Zu S. 48.
(1} Der $. 36 bes Gefches beflimmt, baf, foweit bie Wahr:
nehmung ber Angelegenbeiten ber Kaffe nicht nad Vorſchriſt des
Gefehes oder bes Statut dem Vorſtande obliegt, die Beſchlußrahme
ber Generalverfammlung zufleht. Diefer Beftimmung kann auch ba:
durch entfprochen werden, daß die der Generalverfammlung vor
bebaltenen Angelegenheiten aufgezäßblt und alle übrigen Geſchäfte
dem Borftande übertragen werben. Da ſich die erfieren leichter ers
ſchöpfend aufzählen laſſen als die mannigfaltigeren Geſchäfte des
Vorſtandes, jo verdient dad angegebene Verfahren ben Vorzug.
[Die gerichtliche und aufergerichtliche Vertretung der
Kaſſe mit Einſchluß derjenigen Geſchäfte und Rechtshand—
lungen, für welche nach den Geſetzen eine Spezialvollmacht
erforderlich iſt, wird von dem Vorſitzenden [in Gemeinſchaft
mit dem Schriftführer] wahrgenommen, Seine [ihre] Legiti—
mation bei allen Rechtsgeſchäften erfolgt durd die Beſcheini—
ung der NAuffichtsbehörde, daß die darin bejeichnetefn]
Seronfen] zur Zeit die bezeichneteln] Stellefn] im Vorſtande
befleidetfen].] 2
oder
[Der Vorſtand vertritt die Kaffe gerichtlich und aufer«
erichtlich aud; in denjenigen Geichäften und Nechtshandlungen,
fir welche nad den Geiehen eine Spezialvollmacht erforders
lich ift. Seine Legitimation bei allen Rechtsgeſchäften erfolgt
durch die BVeicheinigung der Auffichtsbehörbe, daß die darın
bezeichneten Perfonen zur Zeit den Vorftand bilden. ]
8. 49.
Der Vorftand bat über jede Wenderung in feiner
Zufammenfeßung und über das Ergebniß jeder Wahl der
Auffichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erftatten. IIſt
die Anzeige nicht erfolgt, jo fann die Nenderung dritten Per—
fonen nur dann entgegengejebt werden, wenn bewiejen wird,
daß fie Ießteren befannt war.)
8. 50.
Soweit die Gejchäftsordnung nicht durch vorstehende
Beftimmungen geregelt ift, wird fie durd eigene Bejchlüffe
des Vorſtandes feſtgeſtellt.
B. Generalverſammlung.
Zuſammenſehung.
8. 51, (4,0. 9
Die Generalverfammlung befteht aus
2) Mo ber Worftand einigermaßen zahlreich ift, empfiehlt es
fich, auf Grund des $. 36 Abſatz 1 Satz 3 des Gefehes, dem Mor:
figenden allein oder in Gemeinſchaft mit einem anderen Mitgliebe
die Vertretung nad) außen zu Übertragen. Die Legitimation ift auch
in diefem Falle auf bie im $. 85 Mbjah 2 bed Geſehes bezeichnete
Meife zu beſchaffen.
u $. 49.
Dergleiche 3. 34 Ubſatz 2 bes Geſehes.
a8 51.
(1) Für Bildung ber Generalverfanmlung ift Folgendes
zu beachten:
a) Für Kaſſen, weldje weniger als 500 Mitglieder zählen, kann
die Generalverfammlung aus Bertretern beftehen; für Mofien
mit 500 und mehr Mitgliedern muß bie Generalverfammlung
aus Bertretern beftehen (&. 37 bes Gefehes).
b) Die Zufammenfehung der Generalverfammlung muß durch das
Statut geregelt werden (vergleiche $. 23 Abſatz 2 Ziffer 5 bes
ſetes
Gejehes).
c) Den Arbeitgebern ſteht ein Anſpruch auf Vertretung in ber
Generalverfammlung zu, welche nad) dem Verhältniß ihrer Bei:
träge zu bemefien ift und ein Drittel ber Gejammtvertretung
nicht überfteigen darf (vergleiche $. 38 des Gefehes).
d) Die Vertreter find von Arbeitgebern und Kaſſenmitgliedern
getrennt zu wählen, Die Wahlen find geheim.
(2) Das Statut hat entweder bie Beftimmung zu treffen,
dab bie Generalverfommlung aus ſämmtlichen ftimmberedhtigten
Kafjenmitgliedern und Arbeitgebern beftehen fol, ober, daß fie aus
214
1. gg Kafienmitgliedern, welche großjährig und im
eſitze der bürgerlichen Ehrenrechte ſind; E
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kaſſenmitglieder
Beiträge aus eigenen Mitteln zu leiſten haben,
Arbeitgeber jind berechtigt %, ſich in der Generalver-
fammlung durd ihre Geſchäftsſührer oder Betriebsbeamten
vertreten zu fallen. Bon der Vertretung ift dem Kaſſenvor—
ftande vor Beginn der Generalverfommlung Anzeige zu
machen. Im übrigen darf das Stimmrecht nit durch Be—
vollmächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden.
In der Generalverjammlung führt jedes flimmbered)-
tigte Kafjenmitglied zwei Stimmen und jeder ftimmberechtigte
Arbeitgeber für jedes von ihm beſchäfligte ſtimmberechtigte
Kafjenmitglied eine Stimme.) [Fur Arbeitgeber ruht das
Stimmrecht, jo lange k mit der Zahlung von Beiträgen im
NRücjtande find.] Die Zahl der den erſchienenen Arbeitgebern
oder ihren Vertretern hiernad) zuftchenden Stimmen wird in
jeder Generalverfjammlung vor Beginn der weiteren Berhand-
lungen vom Vorſttzenden feſtgeſtellt und verfündet.
oder (B)
$. 51. (B)9
[Die Generalverfammlung beſteht aus Wertretern der
Kaflenmitglieder und Arbeitgeber, welche in geheimer Wahl
rl J Jahre gewählt werden. Die Kaflenmitglieder
Bertretern beftehen foll, Eine Beftimmung, nad) weldjer die General:
derfammlung nad) ber wechfelnden Zahl der Kaſſenmitglieder bald
aus jämmtlichen Stimmberechtigten, bald aus Vertretern beftebhen
foll, würbe in der Ausführung zu Schwierigkeiten und zu Zweifeln
über die Gültigkeit der Beichlüfe ber Generalverfammlung führen.
Soweit nicht ſchon aus anderen Gründen die Jufammenfegung aus
Vertretern zweckmaßig ſcheint, ift fie daher ſtels dann vorzuziehen,
wenn die Möglichfeit einer Vermehrung der Mitgliederzahl auf 500
und mehr nahe liegt, weil fonft in biefem falle eine Statuten-
änderung erforderlich wird.
(3) Weitere Befchränkungen find für ben Fall, daß bie
Generalverfammlung nicht aus Vertretern befteht, nad) $. 37 Wbjab 1
bes Gejehes unzuläffig.
(4) Vergleiche 9. 38a Abſatz 1 des Gejches,
6) Diefe Regelung bat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei
Kaffen, weldye nur Mitglieder zählen, deren Arbeitgeber Beiträge
aud eigenen Mitteln zu Ieiften haben, ein Drittel jämmtlicher
Stimmen führen, dagegen bei Kaſſen, welche aud) andere Mitglieder
zählen, eine ber Zahl der lehteren und folgeweiie ihrer Beitrags
verhältniffe entiprechende Minderung ihres Stinungewichtes exleiben.
Sie —— daher als bie einfachſte Axt, der geſelichen Anforderung
au gemügen.
(6) Soll bie Generalverfammlung aus Veriretern beftehen,
fo find verſchiedene Arten der Wahl der Vertreter möglich;
namentlich :
a) bie Vertreter werben von fänmtlichen Stimmberechtigten Gedech
aetrennt für Kafjenmitglieder und Arbeitgeber) in einem Wahl:
alte ohne nähere Beftimmung über die zu Wählenden gewählt;
b) die Wahl erfolgt in derſelben Weite, aber fo, daß die Vertreter
in einem feftgeftellten Verhältniß verſchiedenen Klaſſen ber
Wähler angehören mäfien;
e) die Wahl erfolgt nach Abtheilungen der Stimmberedhtigten,
welche entweder nad örtlichen Bezirken oder nad Stlaffen
gebildet werden, Bei arofer Mitglieberzahl ift ſchon um der
Grleihterung der Wahlafte willen die Wahl nad Abtbeilungen
vorzuziehen; bei Kaſſen, welche verſchiedene Gewerbszweige ums
faſſen, find die Abtheilungen, ſoſern nicht der große Umfang
des Kafſenbezirls eine örtliche Gintheilung nöthig macht, am
beften nad) Gewerbszweigen zu bilben,
baben die Vertreter aus ihrer Mitte zu wählen; die Arbeitgeber
fönnen zu Vertretern auch Geſchäftsführer oder Betriebsbeamte
der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber wählen.
Die Wahl der Bertreter der Kafjenmitglieder erfolgt
in Abtheilungen.
Die Kafjenmitglieder jedes der im $. 1 bezeichneten
Gewerbe bilden eine Abtheilung. (7
Jede Abtheilung wählt für je 10 [15, 20 zc.] ‚dem
betreffenden Gewerbszweige angehörende Kaflenmitglieder einen
Bertreter. ® Iſt die Zahl der Kaſſenmitglieder nicht durch
10 [15, 20 :c.) theilbar, jo ift für die überſchießende Zahl,
wenn dieſelbe 5 [8, 10] oder mehr beträgt, ein weiterer
Bertreter zu wählen. Wahlberechtigte und wählbar find nur
diejenigen Kafjenmitglieder, welche großjährig und im Beſitze
der bürgerlichen Ehrenrechte find. (9
Die Vertreter der Arbeitgeber werben von diefen in
ungetheilter MWahlverfammlung gewählt, 9 Für je 20 [30,
40]09 von den Arbeitgebern beichäftigte Kaſſenmitglieder,
für weiche die erfteren Beiträge aus eigenen Mitteln zahlen,
wird je ein PWertreter gewählt.) Für den überfchiehenden
Bruchtheil wird ein weiterer Vertreter nur dann gewählt,
wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber nicht
über ein Drittel der Gefammtzahl erhöht wird, Jeder Arbeit
geber, weldyer Beiträge aus eigenen Mitteln leiſtet, führt bei
der Wahl [eine Stimme], [auf jedes Kaſſenmitglied, für
welches er Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt, eine Stimme].
Die Zahl der von jeder Abtheilung der Kafjenmitglieder
und von den Arbeitgebern zu wählenden Vertreter wird vor
jeder Wahl von dem KHaflenvorftande feitgeitellt und in der
Einladung zum Wahltermine angegeben.
Mm Hier können auch die einzelnen Abtheilungen namentlich
enfgeführt werden, was ſich bejonders dann empfiehlt, wenn wegen
zu geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbezweige mehrere ber:
felben zu einer Abtheilung vereinigt werden müflen.
8) Diefe Regelung verdient vor der Feſtſezung beftimmter
Yahlen für die zu wählenden Vertreter den Vorzug, weil fie bem
Wechſel der in ben einzelnen Wahlabtheilungen vorhandenen Mit
gliederzahl Rechnung trägt und bie Grumblage für die einfachite
Bemefjung des Stimmverhältnifies ber Arbeitgeber in der General:
derſammlung bildet,
(9 Für die Zahl der von einer Abtheilung zu wählenden
Bertreter foll nicht die Zahl ihrer ftimmberehtigten, fondern
ihrer fämmtlichen Kaffenmitgliever — alfo 3. B. einſchließlich der
minderjährigen — maßgebend fein. Dies ift nothwendig, um das
richtige Berhältnih in der Zahl der von ben Kafjenmitgliedern und
von den Arbeitgebern zu wählenden Vertreter zu erreichen.
(10) Wo die Verhältniffe es wünfchenswerth ericheinen Laffen,
Üönnen auch die Arbeitgeber in berjelben Weile wie bie Kaffenmit«
lieber in Abtheilungen eingetheilt werben,
(1) Hier ift dad Doppelte der oben bei ben Raffenmitgliebern
gewählten Zahl einzuftellen.
(12) Auf dieſe MWeife erhalten die Arbeitgeber bie Hälfte ber
Bertreter, welche auf die Raffenmitglieber, für welche fie Beiträge
schlen, entfallen; alſo wenn bie Kaffe nur Mitglieder biefer Art
zählt, ein Drittel, wenn fie auch andere Mitglieder zählt, verhält:
aißmãßig weniger Stimmen, Daß im lehteren Falle eine mathe:
watiſch genaue Nebereinftimmung des Verhältniffes ber Vertretung
mit demjenigen der Beitragäzahlungen nicht immer erreicht wird,
darf nicht als ein Verſtoß gegen die geiehliche Beftimmung, wonach
Me Vertretung nach dem Iehteren Berhältniß zu bemeffen ift, ange:
heben werben, da eine foldje Nebereinftimmung durch keine Regelung
fo hergeftellt werben Tann, baf fie unter allen Umftänden und zu
jeder Zeit aufrecht erhalten bleibt.
$. bla
Die Wahl erfolgt für jede Abtheilung“ der Kafjen-
mitglieder und für die Arbeitgeber in einem bejonderen Wahl«
termine, zu welchem die Wahlberechtigten mindeitens [eine
Mode] vorher durch das im $. 66 bezeichnete Blatt en
durch Anja in den Herbergen der betheiligten Gewerbe]
einzuladen find,
Für die Form und Leitung der Wahl find die Ber
ae es 8. 40 Abjak 4 bis 8 mahgebend,
ird die Wahl von den Kaffenmitgliedern verweigert,
jo werden die Vertreter derjelben durch die Auffichtsbehörde
ernannt, (2)
Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, fo
ruht deren Vertretung in der Generalverfammlung für die
betreffende Wahlperiode.)
Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus,
jo findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt war,
für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungs«
wahl ſtatt.
$. 51b.
In der Generalverfammlung führt jeder gewählte Vers
treter eine Stimme, Das Stimmrecht ift von dem Vertreter
perjönlic) auszuüben]
Geihäftsorbnung der Generalverfammlung.
8. 52.
Die Generalverfammlung wird vom Borftande unter
Angabe der Gegenjtände der Verhandlungen durch eine wenig-
ftens [1] Woche vorher durch das im $. 66 bezeichnete Blatt
[fowie durch Anſchlag in den Herbergen der betheiligten Ge—
werbe] zu erlaflende Einladung berufen,
Ordentliche Generalverfammlungen finden ftatt:()
1. im [NRovember] jedes Jahres zur Wahl des Ausſchuſſes
für die Prüfung der Rechnung des laufenden Jahres und
zur Vornahme der erforderlichen Neuwahlen für den
Vorſtand;
2. im [April] jedes Jahres zur Beichlußfaffung über die
Abnahıne der Nechnung des Vorjahres.
Außerordentliche Generalverjammlungen beruft der Vor⸗
ftand nach Bedürfniß. Die Berufung der Generalverfammlung
binnen ........ — l d nte Theil] ®
4 Mitglicber ng a re Eu
Zu $. 51a,
(1) Befteht die Kaffe vorwiegend aus Handwerkern, für welche
Herbergen beitehen, fo ift diefe Art ber Belanntmacdhung zweckmäßig.
2) Vergleiche 8. 39 des Geſetzes. Die Niditvornahme ber
Mahl durch die Arbeitgeber ift, da diefe nur einen Auſpruch auf
Vertretung haben, ald Verzicht auf die Ausübung ihres Rechts an«
zujehen. Haben fie auf biefes Recht verzichtet, jo können fie mad
geiehlicher Vorſchrift die Vertretung nur nad Ablauf einer Wahl:
periobe wieber in Anſpruch nehmen.
3u $. 52,
d) Die Termine für die ordentlichen Generalverfammlungen
müffen mit Rüdficht auf daß Rechnungsjahr und die Wahlperioden
gewählt werben.
(2) Hier ift ein Termin zu wählen, bis zu welchem bie
Revifion der Rechnung durch den Ausſchuß erfolgt jein fann,
(8) Hier kann auch eine andere Quote ober eine feſte Zahl
eingeftellt werben.
— —— — — — —
Die Gegenflände der Verhandlungen hat der Vorſtand
zu beftimmen; er muß unter dieſelben alle Beſchwerden, welche
von Kaffenmitgliedern oder beitragzahlenden Arbeitgebern gegen
jeine Verwaltung eingebracht werden, fowie alle Anträge,
welche von mindeſtens „Mitgliedern der Generalver—
ſammlung ſſchriſtlich )ch geftellt werden, aufnehmen,
8. 59,
Der Vorfißende des Borftandes eröffnet, Teitet und
ichließt die Verhandlungen der Generalverfammlung. Befinden
fich unter den Gegenftänden der Verhandlungen Beſchwerden
oder Anträge, weldre die Gejhäftsführung des Vorſtandes
betreffen, jo hat er jofort nad; der Eröffnung die Wahl eines
anderen Leiters der Berfammlung herbeizuführen, Diejelbe
erfolgt durch Abflimmung über die aus der Mitte der Ver—
ſammlung Vorgeichlagenen nad) der Reihenfolge der Bor:
ſchlage mit Stimmenmehrheit der Anweſenden.
Der Leiter der Berfammlung beruft zu feiner Unter
flügung ein Kaflenmitglied fowie einen Arbeitgeber oder den
Vertreter eines Arbeitgebers als Beiſiher und ernennt einen
Schriftführer.
Der Leiter der Verfammlung hat das Recht, Mit
glieder der Generalverfammlung, welche jeinen zur Leitung
ber Verfammlung oder zur Aufrechterhaftung der Ruhe und
Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leiften, aus
bem Verfammlungsraum zu verweilen.
$. 54.
Die erfr Gencralberſammlung wird von einem Bes
euftragten der Aujjicytsbehörde berufen und geleitet,
Generalverjammlungen, weldye auf Verlangen der Auf—
ſichtsbehörde oder von diefer anberaumt find, werden auf
Unordnung derjelben von einem von ihr Beauftragten ge»
leitet, (O
8. 55,
Beichlüffe der Generalverfammlung werben mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anweſenden gefaht. Getrennt von den
BVertretern der] Kafjenmitglieder [n] und den [Vertretern der]
(4) Die Forderung ſchriftlicher Anträge dient zur Der
meibung bon Zweifeln und Etreitigfeiten,
Zu 8. 53.
Died Derfahren kann auch allgemein borgejchrieben werben,
fo daß der Borfigenbe des DVorftandes immer nur die Generalber—
ſaumlung zu eröffnen und fofort bie Wahl bei Leiters herbeizu—
führe Hat,
Zu S. 51.
(1) Vergleiche $. 45 Abſat 4 des Geſehes.
Zu $. 55.
Die Beſchlußfaſſung der Generalverfammlung kann für einzelne
Angelegenheiten, 3. B. wenn es ſich um Wbänderung bes Statuts
ober Auflöfung der Kaffe handelt, von bejonderen Vorausſetzungen,
3. 2. von der Anweſenheit eines beftinmten Theiles bev Mitglieder,
fowie von einer über bie abfolute Mehrheit hinausgehenden Stimmen:
acht Ey, 4) abhängig gemacht werben. Nothwendig ift dies, abge
fehen von den im Abiah 1 des Paragraphen vorgejehenen Fällen,
nicht, Auch bie Vorjchrift des 6. 23 Abſatz 2 Ziffer 6 des Gejches
erfordert feine befondere Veftimmung, ba in Ermangelung einer
folchen bie allgemeine Beſtimmung über die Beſchlußnahme der Ges
nralverfammlungen aud bei Beichlüffen über Statutenänderungen
Anwendung findet,
216
Arbeitgeber [u] muß Beſchluß gefaßt werden, wenn es ſich
handelt:
a) um eine Erhöhung der Beiträge über drei Prozent des-
jenigen Betrages, nach welchem die Unterftüßungen zu bes
—* find und dieſe Erhöhung nicht zur Deckung der
geſetzlichen Mindeſtleiſtungen erſorderlich iſt (8. 31 des Ge—
ehes);
* eine Erhöhung der Beiträge über, 4'/, Prozent dei:
jenigen Betrages, nach welchem die Unterftübungen zu be:
mefjen find und diefe Erhöhung erforderlich ift, um die
geſehzlichen Mindeftleiftungen gewähren zu lönnen (8. 47
Abſat 1 Ziffer 2 des Geiches);
um die Gewährung des SKrantengeldes ſchon vom Tage
des Eintritts der Erwerbsunfähigleit ab, ſowie für Som:
und Feſltage ($. 21 Ziffer 1a des Gejches), ſofern ber
Petrag des geſetzlich vorgefchriebenen Reſervefonds nicht
erreicht iſt.
Soweit nicht geheime Wahl vorgeichrieben ift (8. 40
Abſatz 4, 8 51 und $. 51a), erfolgt die Abjtimmung durd)
(Aufitehen und Sißenbleiben] [Erheben der Hände). Nur
wenn der Leiter der Verfammlung und jeine Beiſitzer fi
über dat Ergebniß der Abftimmung nicht einigen, erfolgt
Zählung der Stimmen unter Namentaufruf. Im Falle der
Stimmengleichheit giebt die Stimme des PVorligenden den
Ausſchlag.
Angelegenheiten, welche bei der Berufung der General:
verfammlung nicht als Gegenftände der Verhandlung bezeichnet
find, dürfen zur Verhandlung und Beſchlußnahme nur zuge
laflen werden, wenn aus der Mitte der Verfammlung tein
Widerſpruch erfolgt, oder wenn es ſich um einen Antrag auf
Berufung einer auferordentlichen Generalverfammlung handelt.
h
u
—2
9
Obliegenheiten der Generalverſammlung.
8. 56.
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen liegt der
Generalverſammlung ob:
1. Beſchlußnahme über alle Angelegenheiten, bei welchen eine
Abänderung des Statuts in Frage kommt,ſnamenilich
auch uber die Ausſcheidung eines der im $. 1 bezeich⸗
neten Gewerbszweige,““ über die Aufnahme weiterer
Gewerbszweige oder Vetriebsarten, auch dann, wenn fie
der Kaſſe durch die zuftändige Behörde zugewieſen worden
find (88. 18a, 48a, 47 Abſatz 6 des Kranlenverfide:
rungägejeßes), ſowie über Abänderungen ber Unterftüt-
zungen und Beiträge, joweit fie nicht ftatutenmäßig in
Folge einer veränderten Weitfegung der durchichnittlichen
Tagelöhne eintritt; 1)
2. Beſchlußnahme über die Auflöfung der Kafie;®
Zu 8. 56.
(1) Vergleiche Bemerkung 1 zu 5. 46.
(2) Diefe Beihluhnahme muß ber Generalverfammlung vor:
behalten werben (vergleiche 4. 36 Ziffer 3 des Geſetzes).
(9) Die befondere Aufführung diefer beiden Gegenftänbe ift
nicht nothwendig, aber zur Vermeidung von Irethümern zu empfehlen,
(4) Vergleiche $. 48 Abſatz 2 des Gefehed.
65) Vergleiche 5. 12A und B des Statuts,
(6) Vergleiche 5. 47 Abſatz 2, 48 Aljah 1 deb Gefehes.
3. Beſchlußnahme über den Beitritt der Kaffe zu einem Ver
bande mehrerer Krantenlafjen oder — *
verſicherungen (” (88. 46, 46 h des Kranlenverſicherungs-
geſetzes) ſund über das für denſelben zu errichtende
Statut], ® ſowie Beſchlußnahme über den Austritt aus
dem Berbande oder die Auflöfung desjelben ;®
4, Abnahme der Yahresrehnung(!® und die Beſtellung
eines aus [3] Mitgliedern beitehenden Ausſchuſſes zur
DVorprüfung derfelben;
. Beichlußnahme über die Verfolgung von Anſprüchen,
welche der Kaffe gegen Vorſtandsmitglieder aus deren
Amtsführung erwachten find, und Wahl der damit zu
Beanftragenden ;(1D
6. Entjcheidung über Beichwerden von Kaflenmitgliedern
und Arbeitgebern gegen den Vorſtand;
7. Beichlußnahme über Anträge von Mitgliedern der Ge—
neralverſammlung;
definitive Genehmigung der vom Vorſtande abzuſchließen-
den Verträge mit Aerzten, Apothefern und Kranlen—
häufern;JU>
. definitive Feſtſtellung der Vergütung für den Rechnungs—
führer und der von demjelben zu jtellenden Kaution ; 13
Feſtſetzung des Betrages der für Mahnungen an die
Einzahlung rüditändiger Beiträge oder Gintrittsgelder zu
entrichtende Mahngebühr;] 11%
Beſchlußnahme über Vorſchriften, betreffend die Kranken»
meldung, das Verhalten der Pranten!® und die Franlen-
aufficht; 19
12, Berathung und Beſchlußnahme über alle Angelegenheiten,
welche ihr zu diefem Zwed von dem Vorftande oder von
der Auffichtsbehörde vorgelegt werden. 1”
[21
0) Bergleicdhe 8. 46 Abſatz 1 des Geſetzes.
@) Für die Errichtung des DVerbandsftatuis wirb bie Ber
ihlufuchme ber Generalverfammlung nicht durch das Gefeh erfordert
(6. 46 Wbjat 2 des Gejehes); fie kann daher auch dem Borftande
überfaffen werden.
m Vergleiche 8. 46a Abjah 1 und 2 be Gefchen.
(10) Dergleiche $. 36 Ziffer 1 des Geſetzes.
(11) Vergleiche $. 86 Ziffer 2 bes Gefehes.
112) Kann auch definitiv dem Borftanbe überlaffen werben,
Jedenfalls empfiehlt es ſich, dem Vorſtande das Recht einzuräumen,
ſelche Verträge mit vorläufiger Wirkſamkeit abzuichlieben.
as) Wie zu 12.
14) Diefe Feitfehung unterliegt nad $. 55 Abjah 8 bes
Befehes der Genehmigung ber Aufſichtsbehörde. Vergleiche auch
s. 61 des Statuts,
(15) Vergleiche $. 26a Abſatz 1 Ziffer 2a des Gefched. Es
lann ben Kranken 3. B. verboten werben, ohne Grlaubnik bes
Rcftenvorftandes Bffentliche Lofale oder Scantftellen zu bejuchen
oder Eriwerbönrbeiten vorzunehmen.
0) Die Ginführung einer regelmäßigen Kranlenaufſicht
durch Krankenbeſucher, mit befonberen Melbeverpflichtungen u. f. w.),
welche für Hafjen größeren Umfangs allnemein fich empfiehlt, ift
zur Belämpfung der Simulation insbeſondere dann angezeigt, wenn
dns Krankengeld ſchon vom Tage bed Gintritts ber Grfrankung ab
grjchlt wird,
N Zweckmäßig, um dem Vorftande bie Möglichkeit zu geben,
Angelegenheiten, für beren Enticheibung er die Berantwortlichkeit
nicht übernehmen will, zur Beichluhnahme der Seneralvderfammlung
Ju veritellen,
217
Die gemäß Ziffer 11 befchloffenen Vorſchriften über
die Kranlenmeldung, das Verhalten der Kranken umd die
Krankenaufficht bedürfen der Genehmigung der Auffichtsber
hördeus und find durd) das im $. 66 bezeichnete Blatt, [jo=
wie durch Anfchlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbe]
befannt zu machen,
VI Rehbnungd und Kaſſenführung.
8. 57.
Die Rechnungs und Kaflenführung wird unter Be—
obachtung der Borjchriften des Sranfenverficherungsgefepes,
der von der höheren Berwaltung&behörde auf Grund des 8. 41
Abſatz 2 dafelbft erlaflenen Anordnungen und der Beſtim—
mungen dieſes Statuls, jowie nad Mafgabe der vom Wor«
ftande und der Generalverfammlung gefaßten Beihlüffe von
einem [Rechnungs und Raffenführer] ſKaſſirer, Kendanten]
wahrgenommen, welcher vom Vorftand unter Vorbehalt einer
[. . . . monatliden) Kündigung angeftellt wird und nit
Mitglied der Kaffe zu jein braucht. Die demielben für feine
Mühewaltung zu gewährende Vergütung und die Höhe ber
von ihm zu stellenden Kaution wird [vorläufig] vom Vor—
fiande [definitiv durch Beſchluß der Generalverfammlung]
feitgeftellt.
8. 58.
Der Rechnungs- und Kaffenführer hat die Einnahmen
und Ausgaben der Kalle von allen den Zweden der Kaſſe
fremden Bereinnahmungen und Verausgabungen ER FE
zuftellen und zu verrechnen, ebenjo ihre Beſtände gejondert
zu verwahren.)
Zu anderen Zweden als den nad) diefem Statut zu
gewährenden Unterftügungen, der ftatutenmäßigen Anfamm«
lung und Ergänzung des Rejervefonds und der Dedung der
Verwaltungstoften dürfen Verwendungen aus dem Vermögen
der Kaffe nicht gemacht und Beiträge von den Mitgliedern
und Arbeitgebern nicht erhoben werden.)
8. 59.
Die den Mitgliedern zu gewährenden Kranlengelder
bat der Rechnungs und Kafjenführer gegen Einlieferung der
Krantenjcheine ($. 26) zu zahlen. [Bei Beginn einer Er—
franfung ift vor der erftmaligen Zahlung des Kranfengeldes,
ſſofern einer der im 8. 17 bezeichneten Fälle vorliegt,] [ftets]
die Beſtimmung des Vorjtandes einzuholen.
Die Sterbegelder und alle übrigen von der Kaſſe zu
beitreitenden Ausgaben find auf jedesmalige Anweifung des
Vorfigenden des Vorſtandes zu leiten.
8. 60.
Jeden Erfrankungsfall, welcher durd einen nad) den
Unfallverfiherungsgejegen zu entihädigenden Unfall herbeige-
(18) Vergleiche 3. 26a Abſatz 2 am Ende bei Gefehes,
Zu $. 58.
(1) Vergleiche 5. 40 Wbjah 1 des Gefches.
(2) Wergleiche 8. 29 Abſatz 2 des Gejehes.
Zu $. 59,
(1) Für bie Auszahlung der Krankengelder Tann ber Gins
fachheit wenen auf jebesmalige Anweifung durch den Borftanb ober
beffen Vorſihenden verzichtet werben, ſoweit ſich der Anipruch und
feine Höhe aus ben Krankenfcheinen und den für dad Mitglieb bis⸗
ber geleifteten Beiträgen ergiebt,
führt ift, hat der Rechnungs und Raffenführer, D fofern mit
dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs-
fähigteit des Erkrankten noch nicht wieder hergeitellt ift, binnen
einer Woche nad) diefem Zeitpuntte dem Vorſtande der Berufs—
genoſſenſchaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall verfichert
ift, anzuzeigen. Iſt die Berufsgenofjenihaft in Sektionen ge
theilt, jo ift die Anzeige an den Seltionsvorfland zu richten.
8. 61.
Der Nechnungs- und Kaffenführer bat die Eintritts-
jr und Beiträge alsbald nad deren Fälligleit ſeinzu—
affiren] [durch den Kaſſenboten einfaffiren zu lajjen].(d
Sofern die Zahlung nicht rechtzeitig geleiftet wird, hat
der Beitreibung ein Mahnverfahren voranzugehen. Das Ber-
zeichniß der Rüditände, welche nicht auf einmalige Mahnung
binnen einer Frift von feiner] [zwei] Wocheſn] zur Kaſſe
gezahlt werden, iſt [monatlich] [alle zwei Monate] dem Vor—
ftande zur S$erbeiführung der Beitreibung der Eintrittägelder
und Beiträgel, jowie der zu entrichtenden Mahngebühr ($ 56
Ziffer 10)] vorzulegen.‘
$. 62,
Vorräthige Gelder hat der Rechnungs und Kafjenführer
[fomeit fie nicht zur Dedung der laufenden Ausgaben er—
forderlih find], bis zur Beihluhfaffung des Vorftandes
über anderweite Pelegung, [nad Weiſung des Vorftandes]
der [Sparlafie................] zu lbergeben. Verfügbare
Gelder der Kaſſe find, ſoweit fie nicht der Spartafle............
women übergeben werden, nad) Beichluß des Vorftandes in
folgender Weife zu belegen: ®)
1.
2.
3.
Merthpapiere, welche zum Vermögen der Kaffe gehören
und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig
verfügbarer Betriebsgelder für die Kaſſe erworben find, find
bei der Aufſichtsbehörde oder nad) deren Anweiſung verwahrlich
niederzulegen.') Die Beläge über die Niederlegung find vom
Rechnungs und Kaflenführer mit den Beftänden der Kafle
zu verwahren. (#
* 60.
cı) 44 Gar bes Gefees kann ber Kaffenvorftand auch
eine andere Perfon mit Erftattung biefer Anzeige beauftragen, Die
Unterlaffung ber Anzeige kann von ber Aufſichtbehörde mit Orb:
nungsſtrafe bis zu 20 Marl geahndet werben.
. 61.
a) EP bie Bemerkung 2 zu $, 32,
@) Vergleiche $. 55 bes Gefches,
62.
a) PER A auch eine beftimmte Summe eingeftellt werben,
über welche hinaus der Rechnungsführer vorräthige Gelber bei ber
Sparkaffe zu belegen Hat, ober es lann bie eftftellung einer ſolchen
Summe bem Vorſtande vorbehalten werben.
(2) Vergleiche $. 40 Abfab 8, 4, 5 bes Gejehes. Innerhalb
ber durch die Vormundicdhaftsordbnung oder durch Abſatz 4 a, a. O.
gezogenen Grenzen fann über die Belegung der Gelber durch das Statut
Beltimmung getroffen werden. Um bie Entjcheibung des Vorftandes
über bie Art ber Belegung zu erleichtern, empfiehlt es ſich, bie
Belegungsarten, unter denen er wählen fann, durch das Statut
8) Vergleiche 6. 40 Abſatz 2 des Gejches,
(4) Eine Befti g Über die Aufbewahrung ber Nieber:
legungsfcheine in biefer ober anberer Weiſe ift rathſam.
218
\
8. 68.
Die Kaſſe ift [durch den Vorftand] [dur den Vor—
fifenden des Vorftandes unter Zuziehung eines Den Arbeit-
gebern und eines den Kaſſenmitgliedern angehörenden Bor»
ltand&mitgliedes]................... [monatlih]) regelmäßig und
jährlich mindeftens einmal unvermutheterweile zu prüfen. Die
Prüfung bat ſich jedetmal aud auf die vorichriftsmäßige
Belegung des Kaflenvermögens und auf die Verwahrung der
Beläge über die Niederlegung der Werthpapiere zu erfireden.
$. 64,
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zu=
jammen. Nach Dlafigabe der von der höheren Vermaltungs-
behörde über Art und Form der Rechnungsführung erlaffenen
Vorichriften find die Kaſſenbücher zu führen und ift die
Jahresrechnung aufzuftellen.‘’ Die letztere ift bis zum [15. Fe⸗
bruar]i® des Folgejahres dem PVorftande einzureichen.
Der Vorſtand hat die vorgängig von ihm zu revidirende
Rechnung ſammt Belägen bis zum [1. März] dem Rechnungs»
ausſchuß und demnächſt mit den von lekterem geftellten und
nicht erledigten Erinnerungen der Generalverfammlung vor=
ulegen.
Diefe beſchließt nach Anhörung des Vorſtandes und
des Rehnungsführers über die nicht erledigten Erinnerungen
und nimmt — eintretendenfall® unter Vorbehalt der leßteren
— die Redinung ab.
— Abnahme der Jahresrechnung iſt ein Rechnung?»
abſchluß, wie folder der Auffichtsbehörde einzureichen ift, durch
das im $. 66 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen [in dem
erbergen der im $. 1 bezeichneten Gewerbszweige zur Ein«
ht der Kaffenmitglieder niederzulegen].]®
8. 65.
Die nad) dem Jahresabſchluſſe verbleibenden Ueber—
ſchüſſe fliehen dem Refervefonds zu. Reichen nad) dem Jahres-
abjchluffe die Einnahmen der Kaffe zur Dedung ihrer Aus«
gaben nicht aus, jo ift der fyehlbetrag dem Reiervefonds zu
entnehmen,
Der Refervefonds ift bis zur [doppelten] Höhe der
durchſchnittlichen Ausgaben der legten drei Rechnungsjahre
Zu 8. 63.
(1) Bei Kaſſen von geringem Umfange ift eine fo häufige
Revifion nicht erforderlich.
Zu $. 64.
m Nach 9. 28 Abſatz 2 Ziffer 7 bes Gefches muk das
Statut Beftimmung über bie Aufftellung und Prüfung der Jahres:
rechnung treffen. Da alle höheren Berwaltungsbehörden auf Grund
bes 5. 41 Abſatz 2 des Gefehes über Art und Form ber Rechnungs:
führung DVorfchriften erlaſſen haben werden, fo genügt es, im
Statut auf biefe Vorfchriften zu verweiſen.
(2) Bei Beftimmung dieſes, fowie bes im folgenden Mbfck
in Mammern angegebenen Termins ift voraußgefeht, daf die Maffer-
bücher erft mit dem 31, Januar des Folgejahres abgeichloffen zu
werden brauchen,
8) Diefe vorgängige Revifion durch ben PVorftand ift nicht
nothwendig, aber bei größeren Maflen zwed mäßig, um bie Aufgabe
des Rechinungsansichuffes zu vereinfachen,
4 Diefe Beftimmung empfiehlt fi) namentlich da, wo die
Generalverfammlung aus Vertretern befteht und demnach micht alle
Roffenmitglieder an ben Verhandlungen über bie Redinungsabnafme
theilnehmen tönnen,
anzufammeln und erforberlichenfall® bis zu diefem Betrage
zu ergänzen. Solange der Nejervefonds diefen Betrag nicht
erreicht, iſt 5** mindeſtens ein Zehntel des Yahres=
betrages der Kaſſenbeiträge zuzuführen.
[Ergiebt jih aus dem Abſchluſſe eines Rechnungs—
jahres, in welchen der Kaſſe weder außerordentliche Ausgaben
noch außerordentliche Einnahmeausfälle erwachſen jind, dab
dem Wejervefonds zu der erforderlichen Anſammlung oder
Ergänzung weniger al& 10 Prozent des Betrages der Kaſſen—
beiträge zugefloflen find oder der vorſchriſtsmäßige Beltand
desjelben zur Dedung der Ausgaben hat aan werden
müjlen, fo hat der Worftand bei der Generalverfammlung
leichzeitig mit der Vorlegung der Jahresrechnung diejenigen
eichlüfle zu beantragen, welche nad) der Vorjchrift des 8. 33
Abjag 1 des Ktrankenverſicherungsgeſetzes erforderlid werden.
Ergiebt ſich dagegen aus dem Jahresabſchluſſe ein
Ueberfhuß der Jahreseinnahme über die Yahresausgabe,
welcher vorausfichtlih dauernd fein wird, und hat der Nejerver
fonds bereit? die im Abſatz 2 vorgejehene Höhe erreicht, ſo
bat der Vorſtand bei der Generalverfjammlung eine der Vor«
ichrift des 8. 38 aa 2 des Krankenverſicherungsgeſetzes
entiprehende Beihlußnahme zu beantragen. 19
VO. Bekanntmachungen.
$. 66.
Ale die Kaſſe betreffenden Bekanntmachungen, ins—
befondere die Einladungen zu Wahl und Generalverjamme
lungen, die Belanntmadjungen über Aenderungen in der Höhe
der Beiträge und Leiltungen, in der Zuſammenſetzung des
Vorftandes, fowie über die Melde- und Zahlftellen [und bie
in $. 56 Abſaß 1 Ziffer 11 bezeichneten Vorſchriften) werden
bis zu anderweiter Beichlußnahme der Generalverfammlung
in Mame des Blattes] erlaflen,
8. 67.
Ein Abdrud dieſes Statuts wird bei der erften Beis
tragszahlung zugleich mit dem Cuittungsbuch (vergleiche 8. 38)
jedem Kafjenmitgliede eingehändigt. Die Einhändigung erfolgt
dur) Vermittelung des Wrbeitgebers, jofern die Beiträge
durch denjelben a werden,
In gleicher Weile erhalten die Kafjenmitglieder je ein
Eremplar etwaiger Abänderungen des Statuts bei einer der
nächſten auf die Abänderung folgenden Beitragszahlungen.
Zu $. 65.
(1) Vergleiche 48. 32 und 33 des Gefehes.
(2) Durch diefe Beftimmung wird dem Nrtheile ber höheren
Vertvaltungäbehörbe barüber, ob einer der im $. 38 Abſatz 1 und 2
bezeichneten Fälle vorliegt, nicht vorgegriffen. Es ift aber anzu⸗
nehmen, daß, wenn die Kaffe nach derjelben verfährt, ein Eingreifen
der höheren Berwaltungsbehörde auf Grund bes $. 88 Abſatz 8
und 4 nicht eintreten wird. Für Mleinere Kaflen, welchen bie Kräfte
zur Beurtheilung ber frage, ob einer der im $. 88 Abſatz 1 und 2
bezeichneten Fälle vorliegt, nicht zur Verfügung ftehen, Tann bie
Aufnahme einer derartigen Beftimmung in das Kaſſenſtatut auch
unterbleiben, Die Kaſſe überläßt dann das Urtheil über jene Frage
von vornherein ber höheren Berwaltungsbehörbe,
Zu 8. 67.
Vergleiche 8. 24 Abſatz 8 des Geſehes.
219
VIII Entſcheidung von Streitigkeiten.
8. 68.0
[Streitigkeiten zwiſchen den Kafjenmitgliedern oder ihren
Arbeitgebern einerſeits und der Kaſſe andererſeits über das
Verſicherungsverhältniß oder die Verpflichtung zur Leiſtung
oder Einzahlung von Gintrittsgeldern und Beiträgen oder
über Unterftügungsanfprüdhe werden von der Auffichtsbehörde @
entichieden,
Die Entſcheidung lann binnen vier Wochen nad) der
Zuftellung derjelben mittelft Klage® angefochten werden.
Die Enticheidung iſt vorläufig vollitredbar, joweit es
ſich um Streitigleiten über Unterftüßungsanfprüche handelt.)
8. 69.0) @
[Streitigkeiten zwilchen den Kaffenmitgliedern und ihren
Arbeitgebern über die Berechnung und Anrechnung der von
Zu $. 68.
(1) Die Beftimmungen finden kraft Geſetzes (4. 58) Anwen⸗
dung, aud; wenn fie nicht in das Statut aufgenommen werben. Die
Aufnahme berfelben in das Etatut bat nur den Zwech, ben Kaſſen ⸗
mitgliedern von dem Wege, auf welchem Streitigkeiten der fraglichen
Art zum Ausdruck zu bringen find, ſtenntuiß zu geben.
(2) Fir Staffen, welche fich über mehrere Gemeinbebezirte
erftrefen, kann durch bie Gentralbehörbe die Entſcheidung andern
Behörden übertragen werben,
3) m Wege des Berwaltungsftreitverfahrens, ſoweit landes⸗
geſetzlich die Streitigkeiten dieſem Berfahren überwiefen find, ſonſt
im ordentlichen Rechtswege.
Zu S. 69.
(1) Vergleiche Bemerkung 1 zu $. 68.
(2) Die bier erwähnten Streitigleiten werben gemäß $. 59a
bes Geſetzes nad den Vorfchriften des Geſetzes, betreffend die Ges
werbegerichte, vom 29. Juli 1890 entſchieden. Zur Entſcheidung
find auch die auf Grund des $. 80 dieſes Geſehzes fortbeftchenden
Iandeögejehlichen Gewerbegerichte zuftänbig.
Bei ben im Text zur Wahl geftellten Faſſungen find fol-
gende Verſchiedenheiten berüdfichtigt worben :
a) Ein örtlich und fachlich zuftändiges Gewerbegericht ift für alle
im $. 1 des Etatutö bezeichneten Gewerbszweige vorhanden. In
diejem Falle dürfen die Streitigkeiten nur durch Erhebung ber
Klage bei bem Gewerbegericht zur Entſcheidung gebracht werben
(vergleiche 8. 3 Abſatz 1 Ziffer 8 und $. 5 bes Gejches vom
29. Juli 1890).
Ein zuftändiges Gewerbegericht ift für Leinen ber im $. 1 bes
Statuts bezeichneten Getverbözweige vorhanden. Hier kann auf
Anrufen einer Partei das Werfahren vor dem Gemeindbevorfteher
ftattfinden (vergleiche 8. 71 a. a. D.); ber Anfpruch kaun aber
auch fofort vor dem ordentlichen Gericht erhoben werben.
Gin zuftändiges Gewerbegericht ift nur für einen Theil ber im
%. 1 bei Etatutö bezeichneten Gewerböjweige vorhanden (ver:
aleiche 8. 6 Abfah 1 a. a. D.). Hier hängt es von ber Beſchäf⸗
tigung des Kaſſenmitgliedes in dem einen ober anderen Gewerbs⸗
erg ab, ob ber unter a oder unter b angegebene Weg offen
e
Die Zuftändigkeit eines Getverbegerichts lann dabei nur in
Frage kommen, fomweit es fi wm bie im $. 2 bes Geſetzes vom
29. Juli 1890 bezeichneten gewerblichen Arbeiter u. f. w. banbelt,
Soweit etwa anbere Perfonen zu den verficherungspflichtigen Kaflen-
mitgliebern gehören, ift hinſichtlich der Erledigung ber Gtreitigfeit
ftetö auf dem unter b angegebenen (vergleiche
Weg zu verweiſen
%. 78 Abfah 8 a. a. D.).
b)
den eriteren zu leiftenben Eintrittägelber und Beiträge werden,
vorbehaltlich der Zuftändigteit der Innungen zur Enticheidung
von Streitigkeiten zwijchen Arbeitgebern und ihren Yehrlingen,
fowie der 2 uftändigfeit der Innungs-Schiedsgerichte, 9 von
dem für den Beichäftigungsort und den Gewerbsjweig, im
welchem der Verficherte beichäftigt ift, zuftändigen Gewerbe—
gericht, folange aber ein joldyes nicht bejteht, auf Anrufen
einer Partei vorläufig von dem Gemeindevoriteher, andern:
falld von dem ordentlichen Richter entjchieden.
[Gegen die Entſcheidung des Gewerbegerichts finden
die Rechtsmittel jtatt, welche in den zur Zufländigfeit
der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Nechtöftreitigleiten
zuläflig find. Die Berufung an das Landgericht ift jedoch
nur zuläffig, wenn der Werth des Gtreitgegenjtandes den
Betrag von 100 Mark überfteigt.]) [Die Entſcheidung des
Gemeindevorftehers wird rectäfräftig, wenn nicht binnen
10 Tagen nad) der Verkündung von einer der anweienden
Parteien oder binnen 10 Tagen nad der Behändigung von
(9) Vergleiche $. 79 a. a. D.
(4) Bergleiche 9. 55 a. a. D.
220
N
einer bei der Verkündung nicht zugegen gewejenen Partei
Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. |]
IX. Beauffibtigung der Kaffe.
$. 70.
Die Aufficht über die Kaſſe wird mad) Mafgabe der
Vorſchriften des Kranlenverſicherungsgeſetzes unter Oberaufficht
J. wahr⸗
genommen.
5) Bergleiche $. 72 a. a. O.
u 8. 70.
Die — ber Aufſichts- und Oberauffichtsbehörde im
das Statut aufzunehmen, erfcheint zweimähig, um jedem Kaflen-
mitgliede Kenntniß davon zu geben, wohin es fich mit etwaigen
Beſchwerden zu wenden bat.
Die Aufnahme aller Beitimmungen des Gefches über bie
Aufſicht in das Statut ericheint, joweit fie nicht in den früheren
Paragraphen des Statuts ſchon erfolgt ift, überflüffig, da dieſe
Beltimmungen für bie einzelnen Saffenmitglieder fein Interefie
haben und den Borftandsmitgliebern vorlommendenfalls die Einficht
in das Gejeh wohl zugemuthet werden fann.
Entwurf des Statuts einer Betriebs (Fabrik-) Arankenkafle
nad dem Sranlenverfiherungsgefe in der Fafſung des Gefeges vom 10. April 1892
(Reih3-Gejegbl. ©. 379).
Vorbemerkungen.
1. Der Entwurf ſoll für die Aufftellung der Statuten für Betriebs- (Fabrik) Krantenfaffen jowie für die
in Folge des Abänderungsgejefes vom 10. April 1892 (Reichs-Geſetzbl. E. 379) erforderlich werdende Abänderung
der Statuten bejtehender Betriebs« (Fabrik) Krantenlafien einen Rahmen und eine Anleitung geben. Sein Inhalt
ift in feiner Weife verbindlich, weder für diejenigen, welchen die Errichtung des Kaflenftatuts obliegt, noch für bie
Behörden, welchen die Genehmigung zuſteht. Bei der großen Verſchiedenheit der Verhältniſſe, auf welche bei ber
Errichtung von Kafjenftatuten für Vetriebs- (Fabril-) Kranlenlaſſen Rüdjicht zu nehmen ift, kann ein Entwurf,
weldyer ohne Nenderungen für jede Betriebs- (Fabrik) Krantenlafje verwendbar wäre, nicht gegeben werden. Es iſt
er nothwendig, jede Beſtimmung darauf zu prüfen, ob fie unverändert in das Statut für eine beſtimmte Kaſſe
aufgenommen werden kann. Die Erläuterungen, auf weldye die dem Terte des Etatuts in Klammern ( ) beigefügten Ziffern
binweifen, werden diefe Prüfung vielfad) erleichtern. Eine genaue Beachtung derjelben muß bei dem Gebrauche bes _
Entwurfs vorausgefeßt werden.
2. Bei Aufitellung des rg
ift von der Vorausfehung ausgegangen, daß eine Ausdehnung der Ber
fiherungspflicht auf die im $. 2 des
ger gr bezeichneten Klaſſen von Perfonen nicht erfolgt ift;
eine folde Ausdehnung kann übrigens nicht durd ein enftatut, jondern nur durdy die am angeführten
aj
Orte vorgejehene bejondere fiatutarijche Regelung einer Geile oder eines weiteren Kommunalverbandes ausge:
ſprochen werden.
3. Was durch geſetzliche Vorſchrift in der Weife geregelt ift, da den einzelnen Kaflenftatuten ein Epielraum
bejondere Beſtimmungen nicht gelafjen wird, 3. B
. die Vorfchriften über die Beauffihtigung und Schließung
T
= Kafjen, ift in das Statut nur jo weit aufgenommen, al& es nothwendig erſchien, um das Verftändniß der
etroffenen Beftimmungen zu ſichern oder den SKHafjenmitgliedern eine ausreichende Kenniniß ihrer Rechte und
flihten zu vermitteln. Wo es für zwedmäßig erachtet wird, das Kaſſenſtatut in diefer Beziehung zu verbollftändigen
oder noch mehr zu vereinfachen, werben die erforderlichen Ergänzungen oder Etreihungen an der Hand der Be-
merlungen leicht auszuführen fein.
4. Die im Terte des Statuts vorlommenden Klammern [] deuten, foweit fie nicht duch die Bemerkungen
befonders erläutert werden, an, daß die in Klammern eingejdloflenen Worte nad) den Umftänden beibehalten oder
geftrichen werden können, oder daß unter den mehreren in Klammern eingejchloflenen Fafiungen, unter Berudfichtigung
der Verhältniffe, die Wahl zu treffen ift,
[Auf Grund der 88. 28, 86, 60 des Kranlenverfiherungsgejehes in der Faffung des Gefehes vom 10. April
1892 (Reihs-Gejegbl. ©. 379); Belannimadjung des Reichslanzlers vom 10, April 1892 (Reichs-Geſehbl. S. 417)
wird für die Betriebs- (Hyabrif-) Krantenlajie .................... in auf Beſchluß der Generalver-
ſammlung das nachſtehende rebidirte Kaſſenſtatut erlaſſen. Dasſelbe tritt vom 1. Januar 1893 ab an die Stelle des
bisherigen Kaffenftatuts vom...
[EPPPPeP77
81.
Name und Eik der Hajje.
Die Firma N. zu N. errichtet auf Grund des $. 60. des Krankenverſicherungsgeſetzes in der Faſſung des 6 643. 1)
Gejeges vom 10. April 1892 für die im ihrer Fabrik zu N. beſchäftigten Perjonen, nachdem diejelben durch Ver—
treter] gehört worden find, eine Krankenlaſſe, weldhe den Namen „Kranleniaſſe für die Fabrik der Firma N.” führt
und ihren Sitz zu N. hat.
8.2.
Zwangsweiſe Mitgliedjchaft.
Alle in genannter Fabril [und im Komtor derjelben] gegen Gehalt oder Lohn beichäftigten Perſonen gehören s. 63 Abſ. 1)
mit dem Tage des Gintritts in die Beſchäftigung kraft Gejepes als verjiherungspflichtige Mitglieder der Kaffe
an, [jofern die Beſchäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenftandes oder im voraus durch den Nrbeitsvertrag
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche bejchränft ijt].()
Befreit von diefem Zwange find:
a) Betriebsbeamte, Werkmeifter und Techniker, [Handlungsgebülfen und -Iehrlinge], deren Arbeitäverdienit (s. 2b.)
an Lohn oder Gehalt 6*/, Mark für den Arbeitstag oder, jofern Lohn oder Gehalt nad größeren
Zeitabjchnitten bemefjen ift, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, überfteigt, |jorwie ſolche Handlungs-
gehülfen und =lehrlinge, für welche die in Artikel 60 des Handelsgeſeßbuchs bezeichneten Nechte weder
aufgehoben noch bejchräntt find];
b) diejenigen Perfonen, welche den Nachweis erbringen, daß fie Mitglieder einer den Anforderungen des (#. 69 Abj. 1.)
$. 75 des Sranfenverficherungsgefepes genügenden Hülfstafje find.
Wenn in die Yabrif ein Mitglied einer folhen Hülfstaffe eintritt, welches in feiner bisherigen Mitglieder- (s. 75 Abf. 2.)
Mafje weniger als die Hälfte des für dem jetzigen Beichältigungsort gen ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
Tagearbeiter ($. 8 des Gejehes) ala Krankengeld zu ine bat, jo bleibt dasjelbe nur noch für die Dauer
von zwei Wochen nad dem Eintritt in die Beſchäftigung befreit.
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die Pehteren wird der Durch—
jchmittswerth in Anſatz gebracht; diefer Werth wird von der unteren Berwaltungsbehörbe jeitgejeht.
Auf ihren Antrag find durd) den Kaſſenvorſtand von der Mitgliedichaft zu befreien: (“. 3a.)
1. Perfonen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chroniſchen Kranfheiten oder Alter mur theil«
weile —— zeitweiſe erwerbsfähig find, wenn der unterftügungsflichtige Armenverband der Be—
i zuftimmt,
2. Perfonen, welden gegen die Firma für den all der Erfranfung ein Rechtsanſpruch auf eine den
ee des 8. 6 des Kranlenverſicherungsgeſetzes entiprechende oder gleichwerthige Unterftühung
zu }
Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kafienvorftande abgelehnt, jo entcheidet auf Anrufen des Antrag-
ſtellers die Auffichtsbehörde endgültig. =
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages, Cie erlijcht
vor Beendigung des Arbeitsvertrages:
a) wenn fie von der Auffichtäbehörde wegen nicht gemügender Leiftungsfähigleit der Yirma von Amts-
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird,
—
s. 1 abi. 5.)
308.2 Erlänfernngen.
(1) Fällt aus, wenn bie bier bezeichneten Perjonen durch ftatutarifche Beftimmung auf Grund bes %. 2 Abſatz 1 Ziffer 1
des Gejehes dem Berficherungsjwange untertvorfen find,
(2) Die Hülfskaffe muß durch eine Beſcheinigung des Reichslanzlers ober der Gentralbehörbe den Nachweis erbringen,
daß fie, vorbehaltlich der Höhe des ſtranlengeldes, den Anforderungen des $. 75 genügt; das dem betreffenden Mitgliede ber
Hülfslaffe im Krantheitsfall zuftehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beichäftigungsort jeftgeieiten orte:
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurüdbleiben.
Die Beſcheinigung des Reichskanzlers oder der Gentralbehörde ift durch Vorlegung eines Eremplars des Safienftatuts,
in welchem auf die betreffende Belanntmadjung hingewieſen ift, nachzuweiſen.
8) Die auferbem im $. 3b des Gefees vorgejehene Befreiung von der Mitgliedſchaft auf Antrag des Arbeitgebert
wird für Betriebs: (Fabrit:) Hrantenkaffen in der Regel nicht in Betracht Lommen.
4 Die Ablehnung ift in diefen Fällen nur zuläffie, wenn die Leiftungsfähigleit der Firma zur Erfüllung ihrer ent“
iprechenden Verpflichtung nicht gefichert erfcheint.
— 22 —
b) wenn die Firma die befreite Perſon zur Krantenverfiherung anmeldet. Die Anmeldung ift ohne redht-
liche Wirkung, wenn die befreite Perſon zur Zeit derjelben bereits erfranft war.
Inſoweit im Erkrantungsfalle der gegen die firma beitehende Anſpruch nicht erfüllt wird, ift auf Antrag
der befreiten Perfon von der Kaffe die ftatutenmähige Krankenunterſtütung zu gewähren. Die zu dem Ende ge=
machten Aufwendungen find von der Firma zu erjlatten,
(8. 63 Abſ. 8, Verfiherungspflichtige Mitglieder müflen bei der Kaffe verbleiben, jolange ihre ge in der Fabril
$. 24 Ab. 3.) dauert, können aber mit dem Schluß des Rechnungsjahres austreten, wenn fie den Austritt ſpäteſtens drei Monate
vorher bei dem Worftande beantragen und vor dem Schluß des Rechnungsjahres nachweiſen, daß jie Mitglieder
einer den Anforderungen des &, 75 des Kranfenverfiherungsgejehes genügenden Hülfslaſſe geworden find, Sie er-
halten ſpäteſtens am erſten Löhnungstage. nach ihrem Eintritt ein Exemplar diefes Statuts.
8. 3.
Freiwillige Mitgliedſchaft.
(6. 63 Abſ. 2.) 1. Alle nicht verfiherungspflictigen Perſonen, welche in der Fabrik beſchäftigt find), können der Kaffe durch
jchriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kafjenvorftande beitreten, jofern ihr jährlidhes Gejammteintommen
2000 Mark nicht überfleigt; fie erhalten aber feinen Anſpruch auf Unterjtügung im Falle einer bereits zur Zeit
diefer Anmeldung eingetretenen Erlrankung.
Der Raffenvorttand tann den Geſundheitszuſtand ſolcher Perſonen ärztlich unterfuchen laflen und die Auf-
nahme ablehnen, wenn die Unterfuchung eine bereits beftehende Krankheit ergiebt.
($. 26a Abſ. 2 [Ergiebt die Unterfuchung zwar feine bereits eingetretene Ertrantung, aber einen nicht normalen Gejunbheits-
3.4) zuſtand, jo wird der Anſpruch auf Krantenunterftügung erft nach Ablauf von [6] Wochen von der bewirlten An-
ige erworben. |?)
iejenigen berfiherungspflichtigen Berjonen, welche von der —— der Kaſſe anzugehören, wegen
ihrer Betheiligung an einer dem $. 75 genügenden Hülfskaſſe befreit find (vergleiche 8. 2 Abſatz 2b), find gleich-
falls berechtigt, der Kafle durch Anmeldung freiwillig beizutreten.
Für die zum Beitritt berechtigten Perfonen beginnt die Mitgliedihaft mit dem Tage des Eingangs der
jchriftlichen oder mündlichen Anmeldung. ® Sofern aber der Kafjenvorftand binnen drei Tagen nad) dem Eingehen
der Anmeldung erflärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebniß einer ärztlichen Unterſuchung abhängig machen
will, [oder jofern die Aufnahme an die Erfüllung anderer Bedingungen gefnüpft ift,] beginnt die weft
einer nichtverficherungspflichtigen Perſon erft mit dem Tage, an weldem m die Entſcheidung des *5
us zugetellt wird. Frgeht eine Enticheidung nicht binnen zwei Wochen nad) Eingang der Anmeldung, jo gilt
ie Aufnahme als bewirlt.
(#. 24 Abſ. 3.) Vreiwillig beitretende Perfonen erhalten vom Vorſtande ſpäteſtens am erften Löhnungstage nad) dem Beginn
ber Mitgliedichaft eine Beſcheinigung über diejelbe mit einem Gremplar dieſes Statuts.
(4. 27 Abi. 1.) 2. Kafjenmitglieder, welche aus der Beichäftigung in der Fabrik ausſcheiden und nicht zu einer Beihäftigung
übergehen, vermöge welcher fie Mitglieder einer anderen Betriebs- (Fabrik), einer Orts», ungs⸗ oder Baus
Krantenlaffe oder einer Knappſchaftslaſſe werben, bleiben jo lange freiwillige Mitglieder, als fie fi) im Gebiete des
Deutſchen Reichs aufhalten, wenn fie ihre dahingehende Abſicht binnen einer Woche dem Kafjenvorftande
Die Zahlung der vollen Kafienbeiträge zum erften Fälligleitstermine gilt der ausdrüdlichen Anzeige gleich, fo
der Tälligkeitstermin innerhalb der für die letztere Rita rein einwöcigen Friſt Tiegt.
(4. 64 3. 6.) e nad dem Ausjcheiden aus der Fabrik bei der Kaſſe verbliebenen Perjonen künmen weder Stimmrechte
ausüben, noch Kaſſenämter befleiden.
(#. 63 Abſ. 4.) 3. Die freiwillige Mitgliedſchaft erliicht
a) —— ober ſchriftliche Austrittserflärung dn den Kaſſenvorſtand,
b) bei Nichtverfiherungspflichtigen dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die
vollen Beiträge geleiftet werden.
3u $. 3.
1) Außer dieſen Perjonen, welchen nad) $. 63 Abſatz 2 des Geſetzeß das Necht, ber Kaffe beizutreten, zufteht, Können
nad) $. 26a Abſatz 2 Ziffer 5 durch das Statut auch noch andere Perfonen, 3. B. Fuhrleute, Tagelöhner, Dienftboten des
Sabrifgeren und feiner Beamten, als freitvillige Mitglieber zugelaffen werden. Geſchieht dies, fo muß auf diefe Perfonen bei
ben Beftimmungen über bie Höhe und Leiftung der Unterftügungen (4%. 5, 6), ſowie über die Höhe ber Beiträge ($. 17)
Rüdficht genommen werben.
@) Eine Karenzzeit von Hödhftens fech® Wochen Tann nad) $. 26a Abſatz 2 Ziffer 4 bes Geſetzes für alle nit:
verficherungspflichtigen freiwilligen Mitglieder feftgefeßt werben. Für zwangsweiſe der Kaffe angehörende Mitglieder kann nach
Mabgabe des 3. 26 Abjak 2 umd 3 deB Geſetzes eine Ktarenggeit von hödhftens fechs Monaten, aber nur für diejenigen Unter«
ftügungen feftgejegt werden, welche über die gejehlichen Mindeftleiftungen der Kafje hinausgehen.
(9) Bergl. #. 63 Abſatz 2 bes Geſehzes.
— 223 —
S. 4.
Eintrittsgeld.
[Ein Eintrittägeld im Betrage des für [69 Wochen j u leitenden vollen Kaſſenbeitrages wird nur von den-
jenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern ® erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurüdgelegt haben, oder deren Ge-
ſundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Unterfuchung leine normale ift.
Befreit von der Zahlung des Eintrittögeldes find diejenigen Mitglieder, welche nadjweilen, daß fie innerhalb (5. 26 Abſ. 1.)
der ihrer Anmeldung vorhergehenden 13 Wochen einer anderen Srantenfajje angehört oder Beiträge zur Gemeinde-
age geleiftet haben.
Das Eintrittägeld ift von den zu deſſen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem erften fälligen Wochen-
beitrage einzuzahlen (3. 17 Abſaß 2).]
8, 5.
Kranlenuntertüßung für die in der Fabrilk bejhäftigten Mitglieder.
Als Krankenunterftügung gewährt die Kaſſe den in der Fabrik beihäftigten Mitgliedern:
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Sr jowie Brillen, Brucdbänder
und ähnlide Vorrichtungen oder Heilmittel,” welche zur Heilung des Erkrankten — zur Herſtellung
und Erhaltung der —— — nach beendigtem Heilverfahren erfor
2. im falle der Erwerbäunfähigfeit vom dritten Tage — dem Tage der * ab [vom Tage
des Eintritts der Erwerbsumfähigfeit ab für jeden Arbeitstag Kalendertag einſchließlich der Sonn-
und Feittage] ein Kranlengeld in Höhe der Hälftech
(A.) [des durchſchnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Diefer Tagelohn ift zur Zeit feitgefekt:
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Martk,
b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mart,
c) für männliche Mitglieder unter 16 [zwijdhen 14 und 16) Jahren und für Lehrlinge auf
d) für für weibliche "Dativ unter 16 [zwilchen 5 und vn 9 in "ad . Marf,
je) für männliche lieder unter 14 Jahren auf
[N für weibliche eder unter 14 Jahren auf...
Findet eine anderweite Feitftellung der rg Sütze durch die er Berwaltungsbehörde flatt, fo
treten die neuen Säte an die Stelle der vorſtehenden. Diefelben find durch Anſchlag [in allen Werkftätten] fin
allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.]
4.
) Diefer Paragraph kann aud) ganz wegfallen.
auch niedriger, aber nad) $. 26 Which 8 bes Geſetzes nicht höher bemeijen werben.
fat 2 biefes Paragraphen und aus 3. 26 Wbiah 2 deB Gefehes ſich ergebenden Beidhränkungen
ie verficherungspflichtigen Mitglieder feftgefegt werben. Alsdann find nähere Beftimmungen
er reg und die Einbehaltung bei ber Lohnzahlung in dad Statut aufzunehmen
bes Statuts), ſowie Veftimmungen über bie Befreiung von ber Entrichtung bed Beitrags
SE
FB
8
Al
3:
ER
—
——
Zu $. 5.
(h Sollen nad) $. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 des Geſetzes noch weitere als die im $. 6 Abſatz 1 Ziffer 1 des Geſetzes
bezeichneten Heilmittel gewährt werben, jo empfiehlt es ſich, diefelben hier namentlich aufzuführen.
(2) Diefe Erweiterungen der Krantenunterftühung find nur zuläffie, fofern fie in der Generalverfammlung fowohl von
der Vertretung der Firma als auch vom derjenigen der Verſicherten befdjlofjen werben, oder fofern der Betrag bei geicklid)
borgefchriebenen Refervefonds erreicht ift.
9) Das Krankengeld Tann auch Höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (4. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 des Geſetzes), aber nicht
niebriger feftgefeht werben.
(4 Der Bemeffung des SKrantengelbes kann zu Grunde gelegt werben:
a) Nah $. 20 Wbfak 1 Ziffer 1 des Gefehes der durchſchnittliche Tagelohn jänmtlicher Kaffenmitglieder, gefonbert
feftgeftellt für männliche, weibliche, erwachfene und jugendliche Mitglieder, geeignetenfalld noch mit Unterfcheibung
der „jungen Beute* und „Kinder*. Die Sätze bürfen in diefem falle 3 Mark nicht ——
b) Ra 4. 20 Abſatz 2 daſelbſt der durchſchnittliche Tagelohn, welcher unter Berüdfichtigung der unter den Kaſſen-
mitgliedern Hinfichtlich der Lohnhbhe —— VBerſchiedenheiten klaffenweiſe feftgejegt wird. Derſelbe barf für
feine Maffe über 4 Mark feftgeftellt werben.
Zu a und b erfolgt die fFeftftellung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
c) Nach $. 26a Abſatz 2 Ziffer 6 des Geſetzes der wirfliche Arbeitöverdienft der Kaffenmitglieber, joweit er 4 Mart
für den Arbeitätag nicht überfteint.
Je nachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden fol, ift bie Faffung umter A, B ober C
zu wählen.
(8.
(8. 8 a. 2.)
oder
(6. 20 Abf. 2, (B) [des durchichnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederflaffen, weldher das Mit-
4. 8 Abi. 2.) glied angehört:
a) Werkmeiſter, Beamte ꝛc., deren durdjichnittlicher Tagelohn feſtgeſetzt ift auf ................ Marf,
b) Borarbeiter, Mafchiniften zc, deren durdjjchnittlicher Tagelohn feitgefegt ift auf ................. Marf,
ce) ſonſtige — großjährige Arbeiter, deren durchſchnittlicher Tagelohn ſeſtgeſetzt "ft auf
d) männliche — von 16 bis 21 Jahren, deren durchſchnittlicher Tagelohn ſeſtgeſetzt ift auf
Mark,
e) 0) Vorarbeiterinnen, Auffeherinnen :c., deren durchſchnitilicher Tagelohn feſtgeſetzt ift auf
amamsssemne ANAL,
N) jonftige großjährige Arbeiterinnen, deren durchſchnittlicher Tagelohn feflgefekt ift auf.......... Mart,
g) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Nahren, deren durchichnitilicher Tage ohn ſeſtgeſetzt ift auf
——— Mark,
h) männliche Arbeiter unter 16 [wilden 14 und 16] Jahren und Lehrlinge, deren durchſchnitt⸗
licher Tagelohn feftgeieht iſt auf Mark,
i) en unter 16 — 14 und 16] Jahren, deren durchſchnittlicher Tagelohn feftge-
etzt iſt 1)
[k) Kinder unter 14 Jahren, deren durchſchnittlicher Tagelohn feftgeießt ift auf . Marl.)
Findet eine anderweite Feititellung der vorftehenden Sätze durd; die höhere Berwaltungsbehörde ftatt, jo
treten die neuen Säße an die Stelle der vorfiehenden. Diefelben find durch Anjchlag [in allen Werkftätten] [in allen
Arbeitsräumen] der Firma befannt zu madhen.}
oder
(C) [des wirklichen Arbeitöverdienftes des Werficherten, ſoweit derjelbe 4 Mark für den Arbeitätag
nicht überfteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nad Aftorbjägen oder in wechjelnder Höhe erfolgt,
wird der Durdichnittsverdienft der [drei] Ießten der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungs-
perioden oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während diejer ganzen Seit im Betriebe “
ihäftigt war, der Durchſchnitisverdienſt eines im gleichartiger Beihhäftigung fiehenden Mitgliedes
zu Grunde gelegt. Die Feſtſtellung erfolgt [auf Grund ber Sopnliften] durch den Vorftand.]
(8. 6 Abſ. 2 Die Auszahlung des Kranfengeldes erfolgt an [jedem Sonnabend] für die abgelaufene Woche. Fällt der
u. 3) Sonnabend] nicht auf einen Werktag, fo erfol — Zahlung am nächſtvorhergehenden Werktage,
Die Kranfenunterftügung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; fie endet ſpäteſtens mit dem Ablauf
der [dreizehnten]) Woche nah Beginn der Krankheit, im Falle der Enverbsunfähigteit r 1 Ziffer 2)
ipäteftens mit dem Wblauf der [dreigehnten] Wode nad Beginn des zu. eldbezuges. Endet der Bezug bes
nn erit nad) Ablauf der [dreizehnten] Woche nad dem Beginn anfheit, jo endet mit dem Bezuge
s"Kranfengeldes zugleich auch der Anſpruch auf die im Abjag 1 unter a 1 bezeichneten Leitungen.
8. 6.
Kranfenunterftüsung für nicht im Betriebe beſchäftigte Mitglieder.
Mitglieder, welche nad) ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kaſſe verbleiben ($. 3 Ziffer 2), erhalten
als Kranlenunterſtützung:
1. folange fie ſich ſim Bezirfe der Gemeinde N.]) aufhalten, die Unterftügung nach $. 5 Inach derjenigen
Mitgliedertlafle, welcher fie vor ihrem Ausjcheiden aus der Fabril ag A ar baben]®) [eh
= a der lehzten drei Lohnzahlungsperioden v Ausscheiden au
Habril]®;
5) Die Maffeneintheilung kann auch fo erfolgen, daß es nicht erforderlich ift, für weibliche Arbeiter befonbere
Malen zu bilben.
(0) Die Dauer lann länger, bis zu einem Jahre (4. 21 Abſatz 1 Ziffer 1 bed Gefekes), aber nicht Kürzer bemeifen werben.
Nach Beendigung der Hranlenunterftühung ann gemäß 8. 21 Abſatz 1 Ziffer 3a bes Gefehes Fürforge für Relon:
valesjenten gewährt werden; Beftimmungen über diefe Erweiterung der Kaffenleiftungen würden in einem bejonderen Paragraphen
in das Statut einzufügen fein.
Zu $. 6.
U) Hier ift der Bezirk zu bezeichnen, welcher als Kaſſenbezirl gilt und ſich mit bem Gemeindebezirk nicht zu beiden
braucht, oder auch der Bezirk eines für die Zwede bes 5. 46 Abſatz 1 Ziffer 2 und 3 des Geſetzes errichteten Kaffenverbandes,
welchem bie Kaffe angehört.
2) Zufak für den Fall, daß im $. 5 die Faſſung B gewählt wird,
8) Zufag für den Fall, daß im $. 5 bie Faflung C gewählt wird,
— 1235 —
2. wenn fie ſich micht [im Bezirke der Gemeinde N.) aufhalten, unter Wegfall der Unterſtützung nad) ($.
$. 2 Abſatz 1 Ziffer 1 den anderthalbſachen Betrag) des [wie vorftehend zu bemeijenden]®) Sranten-
geldes.
8.7.
Verpflegung im Krankenhauſe.
Der Vorftand kann an Stelle der Kranfenunterflügung der $$. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung im 6.
Krantenhaufe gewähren, und zwar:
1. für diejenigen Mitglieder, welche verheivathet find oder eine eigene Haushaltung haben oder Mit-
glieder der Haushaltung ihrer Yamilie find, mit ihrer Zuflimmung; unabhängig von derjelben aber
dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung ftellt, welchen in der
Familie des Erfrankten nicht genügt werden lann, oder wenn die Krankheit eine anfledende ift, oder
wenn der Erkranlte wiederholt den im lebten Abfab des $. 10 erwähnten Vorſchriften zuwiderge—
bandelt hat, oder wenn defjen Zuftand oder Verhalten eine fortgefekte Beobachtung erfordert;
2. für fonftige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Sranfenhaufe Untergebradyte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus feinem Arbeitö-
verdiente beftrittien hat, fo ift neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den $$. 5 und 6 als
ee jeftgejeßten Betrages für diefe Angehörigen zu zahlen, Die Zahlung lann unmittelbar an die Angehörigen
olgen.
[Hat der in einem Kranlenhauſe Untergebrachte Teine ſolchen Angehörigen, fo erhält derfelbe neben freier Kur
und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe [eines Adhtels]) des der Bemefjung zu Grunde liegenden durchſchnitt-
lichen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes].]
8. 8.
Unterftüßung erfrankter Familienangehöriger.
[Die nicht felbjt dem Kranfenverfiherungszwange unterliegenden Tyamilienangehörigen der Kaflenmitglieder
erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und jonftige Heilmittel.
Als Familienangehörige find die in demjelben Haushalt mit den Mitgliedern lebenden und mit ihrem Unter
halt ga oder größtentheils auf den Arbeitäverdienit der Mitglieder angewiejenen Ehegatten, Eltern und noch nicht
exwerbäfähigen Kinder derfelben anzujehen. |)
8. 9.
Gewährung der Krantenunterftüßung durch beſtimmte Aerzte, Apothelen und Kranlenhäujer,
(
[
—
3.
3.
8.
Die im $. 7 vorgeicehene Kur und Berpflegung erfolgt in dem [ftäbtiichen Hrantenhaufe] [von der Kaſſe (#.
bejtimmten Srantenhaufe]. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufgenommen find, wird denjelben die
ärztliche Behandlung durd) den Kaffenarzt [einen der Kafjenärzte] und die Lieferung der Arznei durch die mit ber
Kaffe in Gejchäftsverbindung ftehende[n] Apothetefn] gewährt. Die Bezahlung der durch Inanſpruchnahme anderer
Aerzte, Apotheten und Krantenhäufer entftandenen Koften lann, von dringenden Fällen abgejehen, abgelehnt wer—
den. [Die Auswahl unter den Kaflenärzten fteht den Mitgliedern frei; während derfelben Kranfheit darf jedoch ohne
Zuftimmung des behandelnden Arztes ein Wechſel nicht vorgenommen werben.)
t4) Es tann aud) ein höherer Betrag fefigefekt werben.
65) Zufaß für den Fall, daß im $. 5 die Faffung B ober C gewählt wird.
Zu $. T.
0) &3 kann auch eine niedrigere, nicht aber eine höhere Quote feftgefeht werden.
Zu 5. 8. s
(1) Eine Unterftügung biefer Art gehört nicht zu dem nothwendigen Leiftungen der Kafle. Die Unterftügung kann auch
davon abhängig gemacht werben, dab die Gewährung befonders beantragt war; im biefem Falle kann den Antragftellern die
Zahlung befonderer Zufatbeiträge auferlegt werben (vergl. $. 22 Abſatz 2 und $. 52b des Gefches).
2) Der Kreis der Familienangehörigen kann auch weiter gezogen werben.
Zu 8.9.
Enthält dad Statut keine Beftimmungen über bie PBeftellung von Staffenärzten, fo muß bie Kaffe für die ärztliche
Hülfsleiftung jedes Arztes nad angemefjenen Sägen (eventuell nad) landesrechtlich feftgeftellten Taren) Zahlung leiften.
Hierdurd) Lönnen der Kaffe unter Umftänden jehr erhebliche Koſten erwachſen. Ohne ausbrüdliche Beftimmung im Statut fteht
der Kaffenverwaltung die Beftellung beſonderer Kaffenärgte mit der Mahgabe, daß Hülfsleiftungen anderer Werzte, von
dringenden fällen abgejehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nad) den Beftimmungen der Novelle zum Hranktenverficherungs:
geſetz nicht mehr zu.
27 Abſ. 3.)
7 Abſ. 1)
T Abſ. 2.)
2ı abf. ı
3.3)
21 Ab. ı
3. 5.)
26a Abf. 2
3. 26.)
(6. 26a Abſ. 2
3. 2a.)
(6. 27 Abi. 4.)
(5. 26a Abi. ı
u. abi. 2 3.1
u. 2a.)
— 226 —
$. 10.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.
(A) ) [Iede Erfranfung muß al&bald dem PVorfigenden des Vorſtandes oder ber von ihm bezeichneten
Perſon angemeldet werben,
[Eee diefe Anmeldung wird eine Beſcheinigung ausgeflellt, weldhe als Legitimationsjhein beim Kaflen-
arzte dient, ]®
Behufs Frlangung des Kranlengeldes muß das Mitglied ein vom Kaffenarzte ausgeſtellles Atteft vorzeigen,
in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigteit befcheinigt werden.
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder ſobald der Arzt eine er-
franfte Perjon für genejen erflärt, ift dem Vorſtande hiervon Anzeige zu erflatten.]
oder
(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kaſſenarzte ausgeflellten Kranlenſcheins aus
gezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während t der Erfrankte in der abgelaufenen Woche erwerbäunfähis
war, anzugeben iſt. In dem erftmalig beizubringenden Ktranlenſcheine ift der Tag der Erkrankung, in dem lehtm
der Tag des MWiedereintritts der Erwerbsfähigfeit anzugeben.)
(A und B) Die Kaffenmitglieder find verpflichtet, die durch Beſchluß der Generalverfammlung erlaſſenen
Vorſchriften (vergl. 8. 32 nr 1 Ziffer 6 und fon 3 4) über die Krantenmeldung, das Verhalten ber Kranken
und die Kranfenaufficht, jowie die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen ziehen
Ordnungsſtrafe bis zu 20 Mark nad) fid. u
Befondere Pflichten der aus der Fabrik ausgefhiedenen Mitglieder in Krantheitsfällen.
An Mitglieder der im $. 3 Ziffer 2 bezeichneten Art, welche ſich nicht im Bezirle der Gemeinde N. aufhalten,
erfolgt die Auszahlung bes Kranlengeldes gegen foflenloje Einlieferung eines von einem approbirten Arzte auge
ftellten Krantenjcheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erfrankte erwerbäunfähig war, und
— der Tag der Erkranlung angegeben ſein muß.
m erſtmaligen Kranlenſcheine iſt eine Beſcheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber
beizufügen, daß der Erkrankte nicht einer derzeitigen Beſchäftigung geſehlich einer anderen Srantentafi
oder der Gemeinde-frantenverficherung angehört, und ob er thatjächlich einer anderen Kranlenlaſſe oder der Gemeinde
Krankenverficherung beigetreten ift.
Das Krankengeld ift bei der Kafle durch einen Bevollmächtigten zu erheben, jofern das Mitglied nicht bei
Einjendung des SKranfenjcheines die Ueberjendung des Krankengeldes durch Poftanweifung auf feine Koften be—
a
Der Borftand ift befugt, die im Abſatz 2 bezeichnete Beicheinigung aud von den im 8. 3 Ziffer 2 be
Pe Mitgliedern, welche fi im Gemeindebezirle N, aufhalten, vor der Auszahlung des Srantengeldes zu
en.
$. 12.
Kürzung der Krantenunterftüßung wegen Doppelverjidherung.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit verfichert if, wird das ER jo weit
gekürzt, als dasjelbe zufammen mit dem aus anderweiter Verfiherung bezogenen Krantengelde den vollen Betrag
jeines durchſchnittlichen Arbeitsverbienftes") [um */,12 überfteigen würde.
[Die Mitglieder find bei Vermeidung einer Ordnungsftrafe bis zu 20 Mark verpflichtet, andere von ihnen
eingegangene Berfiherungsverhältniffe, ans welchen ihnen Auſprüche auf Krankenunterſtühung zuftehen, jofern fie zur
Zeit des Eintritts in die Kaſſe bereits beftanden, binnen einer Woche nad dem Eintritt, jofern fie jpäter abge
ichloffen werden, binnen einer Woche nad) dem Abſchluſſe, dem Kaffenworftande anzuzeigen.
3u $. 10.
(1) Sofern von einer Melbung jeder Krankheit beim Borflande abgefehen werben und mur bie ohnehin erforderliche
Meldung beim Kaflenarzte ftattfinden joll — was meift von dem Umfange ber Kaſſe und ber beabfichtigten Regelung ber
Krantentontrole abbängen wird —, kann bie Fafjung unter B gewählt werben, weldje eine einfachere Regelung enthält.
2) Diefe Beicheinigung wird bei einfachen Verhältnifien, wo eine Legitimation bes Mitglieds gegenüber dem Kaffenazjte
nicht erforberli, wegfallen fönnen.
Zu 3. 12,
(1) Die Kürzung wegen Doppelberſicherung tritt geſezlich nur fo weit ein, als die Geſammtunterſtützung an Krankengeld
den Betrag bes durchichnittlichen Tagelohnes des in Frage ftehenden Mitgliedes — nicht bedjenigen durchſchniltlichen Tagt
lohnes, weldher den Maßſtab des Krankengeldes bildet — überſteigt.
2) Die Kürzung kann durd) das Etatut ganz ober theilweiſe ausgeſchloſſen werden.
— 227 —
$. 13.
Sonftige Beſchränkungen der Kranlenunterftüßung.
[Mitgliedern, welche die Kaſſe durch eine mit dem Verluſt der bürgerlichen Ehrenredjte bedrohte firafbare (5. 264 Abi. 2
Handlung geichädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten feit Begehung der Strafthat ein Kranfengld 3. 2)
Inicht] [nur im Betrage von [................. Pf. gewährt.
Dasjelbe gilt für Mitglieder, weldye ſich eine Krankheit vorfäßlich oder durch ſchuldhaſte Betheiligung bei
Schlägereien oder Naufhändeln, durch Trunkfälligleit oder geſchlechtliche Ausfchweifungen zugezogen haben, für die
Dauer diefer Krankheit.)
[Mitgliedern, welche von der Kaſſe eine KHranfenunterftübung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums (8. 26a Abf. 2
von 12 Monaten für [13] Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt itt eines neuen Unterflüßungsfalles, jofern 3. 3.)
diefer durch die gleiche, nicht gehobene Kranfheitsurfadhe veranlaßt worden ift, im Laufe der nächſten 12 Monate
neben den im $. 5 Abjah 1 Ziffer 1 bezeichneten Leiftungen nur ein Krankengeld im ge der Hälfte des der
Bemeſſung zu Grunde liegenden Betrages bes durchſchnittlichen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienjtes] und nur
für die Gejammtdauer von 18 Wochen gewährt. ]®)
$. 14.
Unterftüßung der Wöchnerinnen.
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des leten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, min ($. 20 Abf. ı
deſtens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Sranfenverfiherungsgejeßes errichteten Kaſſe oder einer Gemeinde: 3. 2.)
Krantenverfiherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die Dauer von [4 Wochen nad) ihrer
Niedertunft und, — ihre Beſchäftigung nach den Beſtimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit
agt iſt, für dieſe Zeit] ) [6 Wochen nach ihrer Niedertunft]' eine Unterſtützung in Höhe des Ktrankengeldes ®)
ge nfungen, weldhe bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen
denjelben Anſpruch auf Unterftügung wie andere Erkrankungen.
[Für frauen von Mitgliedern wird, fofern fie nicht jelbft dem Krankenverſicherungszwange unterliegen, 6. 21 bj. ı
im Ay der Entbindung bis zum Ablauf von [4] Wochen nad) derfelben eine Unterftühung von... Mark 3. 5.)
i 0)
ie MöchnerinnensUnterftügung wird erftmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonnabend [gegen
Einlieferung einer Beicheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsjalles] und demnächſt an jedem
folgenden Sonnabend für die abgelaufene Woche gezahlt.
Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, jo erfolgt die Zahlung am nächſtvorhergehenden Werktage.
$. 15.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kaſſe ein Sterbegeld im ſzwanzigfachen) Betrage des für (s. 20 wii. ı
die Bemeffung des Kranfengeldes nad) den 88. 5 und 6 mahgebenden durchſchnittlichen Tagelohns [wirklichen 3. 3 u. Abi. 3,
Arbeitöverdienftes]. $. 21 Abf. 1
Verftirbt ein als Mitglied der Kalle Erkranfter nad; Beendigung der Kranfenunterftüßung, jo iſt das 3-6)
Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigleit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge der-
jelben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nad) Beendigung der Krantenunterftügung eingetreten ift.
[Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht [14 jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls dieje 1. aı asf. ı
Perſonen nicht felbft in einem gefehlichen Berfiherungsverhältniffe geftanden haben, auf Grund defien ihren Hinter- 8. 7.)
bliebenen ein Anſpruch auf Sterbegeld zufteht, ein Sterbegelb, und zwar für bie erftere im Betrage von [jivei
Dritteln], für das Ieptere im [halben Betrage] des für das Mitglied feitgeftellten Sterbegeldes gewährt.] 1)
13.
0) Hier ift wir 5 Abſatz 3 feftgefekte Dauer ber Unterftüßung einzuftellen,
(2) Diefe Beftimmung hat eine Bedeutung nur bei ſolchen Kaſſen, welche ala Krantenunterftügung mehr alö die Mindeft-
feiftung gewähren. 1
(0) Nach $. 197 Abſatz 5 der Gewerbeordnung dürfen in Fabriten Wöchnerinnen während 4 Wochen nad) ihrer Nieber:
tunft überhaupt nicht und während ber folgenden 2 Wochen nur bejchäftigt werben, wenn das Zeugniß eines approbirten
Arztes dies für zuläffig erflärt.
(2) Die Dauer der Unterftügung fann nad $. 21 Abſatz 1 Ziffer 4 des Gefehes allgemein bis zu ſechs Wochen feft-
eſetzt werben.
r (3) Diefe Unterftägung wird unter ber Vorausſetzung gewährt, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ift.
44) Gehört micht zu ben nothwendigen Leiftungen ber Kaffe. Diefe Unterftühung kann allgemein oder auf befonberen
Antrag gewährt werben (vergl. Bemerkung 1 zu $. 8).
. 15.
M Diefe ———— gehören nicht zu ben nothwendigen Leiſtungen ber Kaffe
8.
— 123 —
20 Abf. 4.) Vom Sterbegelde wird gegen inlieferung der ftandesamtlichen Sterbeurkunde der zur Dedung der Be—
gräbnißtoften —— Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbniß beſorgt. Ein etwaiger Ueberſchuß
it dem hinterbliebenen Ehegatten, in Grmangelung eines jolhen den nächſten Erben ausjuzahlen. Sind ſolche Per-
jonen nicht vorhanden, jo verbleibt der Ueberſchuß der Haile.
$. 16.
Unterftübung bei Erwerbslojigteit.
is. 28.) Mitgliedern, welche in folge eintretender Erwerbslofigkeit aus der Kaſſe ausicheiden und fid) im Gebiete
des Deutſchen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Perfon der Anſpruch auf Krantenunterftügung, Wöcnerinnen-
unterftüßung und Sterbegeld in ſolchen ——— welche während der Erwerbsloſigleit und innerhalb
eines Zeitraumes von 3 Wochen nad) dem Ausſcheiden aus der Kaſſe eintreten, wenn dieſe onen vor ihrem
Ausſcheiden mindeſtens 3 Wochen umunterbrodhen einer auf Grund des Kranlenverſicherungsgeſehes errichteten
Kranlenlaſſe angehört haben.
[In Fällen diefer Art wird die Krankenunterſtützung bis zur Dauer von 13 Wochen nad) näherer Ber
ſtimmung des $. 6 Abſatz 2 des Geſetzes, die Wöcnerinnenunterftügung für die im $. 20 Abjak 1 Ziffer 2 des
Kranfenverficherungsgejepes bezeichnete Zeit, das Krantengeld im Betrage der Hälfte des der Bemeflung zu Grunde
liegenden durchſchnittlichen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes], das Sterbegeld im zwanzigfadhen Betrage
diejes Lohnſatzes gewährt.) (1) ee
8. 17.
Beiträge.
. 22, 5. 20.) Die Beiträge werden feitgeiegt auf [3] ® Prozent
(A)®) [des durchſchnittlichen Tagelohnes ($. 5 Ziffer 2).]
oder
(B) [des durchſchnittlichen Tagelohnes ($. 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederflafien.]
oder
. 26a Ab. 2 (C) [des nad $. 5 unter 2 ermittelten wirllichen Arbeitsverbienftes, joweit derſelbe 4 Mark für den
3. 6) Arbeitstag nicht überjteigt.]
periode für die in der Fabrik beichäftigten verficherungspflichtigen Mitglieder von der Firma zur Kaſſe abzuführen.
Die übrigen Mitglieder haben diejelben zu dem gleichen Termine foftenfrei bei dem Kaflenführer einzuzahlen.
52 Abi. 3.) [Die Beiträge find für jede Woche, innerhalb welcher der Verficyerte der Kafje angehört hat, ihrem vollen
Betrage nad) zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis Sonntag einjchließlich.]
(8. 54a.) Im Falle der Erwerbsunfähigteit werden für die Dauer der Krankenunterftügung Beiträge nicht entrichtet.
(8. 56.) Rüdjtändige Beiträge werden in derjelben Weije beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
$. 18,
. 66, $. 27.) Die Beiträge find an jedem [wöchentlichen] singen 9 Föhnungstage für die abgelaufene Löhnungs-
65, $. 58.) Die Firma hat für die in der Fabril beicyäftigten verſicherungspflichtigen Mitglieder ein Drittel der Beiträge
aus eigenen Mitteln zu leiften. ng m dieſe Mitglieder verpflichtet, zwei Drittel der Beiträge bei den Lohn-
jahlungen ſich einbehalten zu laſſen. Die Yirma darf nur auf diefem Wege den auf die Mitglieder entfallenden
Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge find auf die I area auf welche fie entfallen, gleid-
mäßig zu vertheilen. Dieſe Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelaftungen der Mitglieder herbeigeführt
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Pohnzahlungsperiode unterblieben, jo
dürfen fie mur noch bei der Lohnzahlung für die nächſtfolgende Fohnzahlungsperiode nachgeholt werden.
at die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen
zwar von ihr anerfannt, von dem Mitgliede oder der Kaſſe aber bejtritten wurde und erft durd einen Rechts
itreit (3. 33) hat fejtgeftellt werden nilen, oder weil die im $. 49a des Srantenverficherungsgejeßes vorgejchriebene
Anzeige einer Hülfslaſſe über das Ausſcheiden eines —— — Mitgliedes aus der Kaſſe oder ba:
Uebertreten eines jolden in eine niedrigere Mitgliederflaffe erſt mad) Ablauf der im Abſatz 1 bezeichneten Zeiträume
oder gar nicht erftattet worden ift, jo findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Theils der
Beiträge ohne die vorſtehend aufgeführten Beſchränkungen ftatt,
Zu $. 16.
0 Fällt fort, wenn und ſoweit die Kaſſe nur bie gejeglichen Mindeftleiftungen gewährt.
Zu $. 17.
0) Höher als drei Prozent dürfen die Beiträge einſchließlich des Wrbeitgeberzuichufies bei Errichtung ber Kaffe nur
dann feftgefeßt werben, wenn es zur Dedung ber Mindeftleiftung erforderlich ift. Eine niedrigere Bemeifung ift nicht ausoe
ſchloſſen, ſofern die Dedung der Mindeftleiftungen trogdem gefichert erjcheint.
@) Je nachdem im $. 5 die Faffung A, B oder C gewählt ift, ift auch Hier die Faſſung A, B oder C zu wählen.
}
— 229 —
Streitigleiten zwifchen der Firma und den von ihr befchäftigten Perſonen über die Berechnung und Anredj-
nung der Beiträge der lepteren werden, jobald ein für die Fabrik zuftändiges Gewerbegericht errichtet werden jollte,
von diefem, bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorfteher oder, fofern derſelbe
nicht angerufen wird, von dem ordentlichen Richter entjchieden.() ;
[Gegen die Entſcheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel ftatt, welche in dem zur Zuftändigfeit
der Amtögerichte gehörigen bürgerlichen Rechtöftreitigkeiten zuläffig find. Die fung an das Landgericht ift jedoch
nur zuläffig, wenn der Werth des Streitgegenjtandes den Betrag von 100 Mart überfteigt.]
[Die Entjheidung des Gemeindevorjtehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Zagen nad der Ver—
fündung von einer der anmwejenden Parteien oder binnen 10 Tagen nad der Behändigung von einer bei der
Verkündung nicht zugegen gewejenen Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird.
8. 19,
Sonftige Einnahmen der Kaffe.
Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen, den auf Grund der Gewerbeordnung und anderer gefehlichen
Beitimmungen ihr zufallenden Beträgen W fließen in die Kaſſe in&bejondere die auf Grund diejes Statuts vom
Vorftande Tefgelepten Strafgelder.(®
$. 20,
Bejondere Rechte der Kajjel)
PN Die Rafi lann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Berbindlichkeiten eingehen, vor Gericht Magen und
verflagt werden.
Für alle Verbindlichteiten der Kaſſe haftet dem Kafjengläubiger nur das Vermögen der Kaſſe. s
Die den Unterftügungsberechtigten gegen die Kaſſe zuftehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirfung
tweder verpfändet noch übertragen noch für andere als die im $. 749 AÄbſatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Vorderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des erjahberechtigten Armenverbandes gepfändet werden;
fie dürfen nur auf gejchuldete Eintrittsgelder und Beiträge, weldhe von dem Mitgliede jelbft einzuzahlen waren,
jowie auf Geldftrafen, welche dasjelbe durch Zumwiderhandlungen, gegen die im lezten Abjaß des $. 10 [und im
zweiten Abjaß des $. 12] erwähnten Vorjchriften verwirkt hat, aufgerechnet werben,
$. 21.
Kajfenführung und Rechnungslage.
Die Firma beftellt unter ihrer Verantwortlicteit und auf ihre Koften einen Rechnungs- und Kaflenführer,
welcher die gejammte Rechnungs und Kafjenführung wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kaſſe find von allen den Zweden der Kafie fremden Bereinnahmungen
und Berausgabungen getrennt fejtzuftellen; ihre Beftände find gejondert zu en,
Der Rechnungs- und Kafjenführer hat unter Beobachtung der auf Grund des 8. 41 Abſat 2 des Kranten-
verfierungsgejeges erlafjenen Borjgprijten der höheren Verwaltungsbehörde über alle Einnahmen und Ausgaben
der Kaffe Bud) und Rechnung zu führen. Er ftellt den jährlichen Rechnungsabſchluß und die vorgejchriebenen
Ueberſichten über die Mitglieder, über Krantheitd- und Gterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge umd Die ges
en Unterftügungen auf, welche jämmtlid vom Vorſtand geprüft und feftgeftellt und der Auffichtsbehörde ein-
gereicht werden,
Zu $. 18.
() Diefe Streitigfeiten find nad ben Borfchriften des Gejehes, betreffend bie Geiwerbegerichte, vom 29. Juli 1890 zu
entſcheiden. Zur Entſcheidung find auch die auf Grund des $, 80 dieſes Geſetzes fortbeftehenden Lanbeägefehlicyen Gewerbes
gerihte 3) .
Soweit hiernad) ein zuftänbiges Gewerbegericht nicht vorhanden ift, wird auf das Verfahren vor bem Gemeinbevorfteher
($. TIT dei Gejehes vom 29. Juli 1890) zu verweiſen fein.
Zu $. 19,
(1) Bergleiche 8. 82c bed Arankenverfierungsgefehes, 38. 78 Ziffer 2 und 80 dei Unfallverficherumgsgefehes vom
6. Juli 1884, 9%. 116, 118, 146, 1544 ber Gewerbeordnung.
2) Auch durch die für bie Fabrik erlaffene Arbeitsordnung können der Kaffe Strafgelber und verwirkte Lohnbeträge
übertviefen werben ($. 184b Abjap 1 Ziffer 4 und 5 der Gewerbeorbnung).
(9) Sollen Unterftügungen für Familienangehörige auf Antrag gewährt und fobann befonbere Zufaßbeiträge erhoben
werden (vergl. Anmerkung 1 zu $. 8 des Statuts, ſowie 4. 22 Abſatz 2 des Gefekes), jo ift das Grforberliche hier zu beftimmen.
Zu $. 20,
a) Die Beftimmungen biefes Paragraphen gelten kraft Gejches, brauchen demmach in das Statut nicht aufgenommen
au werben.
(4. 53 a.)
($. 26.)
(4. 56 Abſ. 2.)
(. 64 3.8.)
(#8. 40 Abf. 1.)
(4. 41 &bf. 1.)
— 230 —
Der Porftand hat die vomf Rafjenführer aufgeſtellte Jahresrechnung feftzuftellen, mit allen Belägen dem
Revifionsausihuß ($. 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen umd jpätejtens bis zum [1. April] des nächſten Jahres
die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalverfammlung zu beantragen.
8. 22,
Anlage der Kaffengelder.
(4. 40 Abſ. 8.) In der Kaſſe muß zur Dedung der laufenden Ausgaben ftets ein entiprechender Baarbeftand vorhanden
jein, welcher jedody der Kegel nad den Betrag einer [Monats] Ausgabe nicht überfteigen darf. Die hierüber
hinausgehenden Beſtände müflen auf den Namen der Kaſſe nad) Vorjchrift des 8. 40 des Kranlenverfidherungs:
gejeßes angelegt werden,
Zuſatz für die nad $. 61 des Neichsgejeges errichteten Kaſſen:
(8. 64 3.4.) „Reichen die Beftände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kaſſe zu deden, jo find von
* ring — Vorſchüſſe zu leiſten, welche ihr aus etwaigen ſpäteren Ueberſchüſſen er—
attet werben.”
G. 40 Ubi, 2.) Wertbpapiere der Kaſſe, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs-
gelder für die Kaſſe erworben werden, find bei der Auffichtsbehörde oder nad) deren —— derwahrlich nieder-
zulegen. Die Niederlegungsſcheine darüber find mit den Kaſſenbeſtänden zu verwahren,
$. 29.
Rejervefonds,
(. 32.) Die Kaffe hat einen Refervefonds im Mindeflbetrage der durchſchnittlichen Jahresausgabe der legten 3 Jahre
anzufammeln und erforderlihenfalls bis zu diejer Höhe zu ergänzen. Solange der Nejervefonds diefen Betrag
nicht erreicht, ift demjelben mindeftens ein Zehntel des Jahre&betrages der Kafjenbeiträge zuzuführen.
8. 24.
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kajjenleiftungen,
(3. 33 Abj. 1.) Ergiebt ſich aus den Jahresabichlüflen, daß die Einnahmen der Kafje zur Dedung ihrer Ausgaben ein-
ſchließlich der Küdlagen zur Anjammlung und Ergänzung des Rejervefonds nicht ausreichen, jo müſſen ſent
. 31 Abf.2,) weder die Kaſſenleiſtungen bis auf den Mindejtbetrag des 8. 20 des Kranlenverſicherungsgeſetzes gemindert oder]
die Beiträge bis auf 4'/, Prozent des [durdichnittlichen Tagelohns] [Arbeitsverdienites] ($. 5) erhöht werden.
Dabei find die Vorjchriften des $. 31 Abſatz 7 zu beachten.
(4. 65 Abf. 2.) Werden die gejeplichen Mindeftleiftungen der Kaſſe durch die Beiträge, nachdem dieje insgefammt 4'/, Prozent
des [durchichnittlichen Tagelohns] [Arbeitsverdienftes] (3. 5) erreicht haben, micht gededt, jo hat die Firma die zur
Dedung derjelben erforderlichen Zuſchüſſe aus eigenen Mitteln zu leiften, für welche Zuſchüſſe fie aud) bei jpäterem
bejjeren Stand der Kaſſe feine Küderftattung fordern kann.
8. 25.
Ermäßigungen der Beiträge und Erhöhung der Kajjenleiftungen.
(8. 38 Abf. 2.) Ergiebt ſich aus den Jahresabſchlüſſen, daß die Nahreseinnahmen die Jahresausgaben überfteigen, fo ift,
falls der Kejervefonds das Doppelte des vorgejchriebenen Mindeſtbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung
der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der Kafjenleiitungen herbeizuführen.
$. 26.
Allgemeine Beſtimmung über Beiträge und Kafjenleiftungen.
(#. 29.) Die Mitglieder find der Kaſſe gegenüber lediglich zu den durch diejes Statut feftgeftellten Beiträgen ver:
pflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden.
Zu anderen Zwecken als den jtatutmäßigen Unterftüßungen, der ftatutmäßigen Anfammlung und Ergänzung
des Nejervefonds und der Dedung der Verwaltungstoften (vergl. 8. 21 Abſat 1) dürfen Verwendungen aus dem
Vermögen der Kaſſe nicht erfolgen.
$. 27.
Organe der Kajie,
Organe der Kaſſe find der Vorftand und die Generalverjammlung.
Zu $. 24.
() Die in Hlammern eingejchloffenen Etellen dieſes Abſatzes haben Bebeutung nur für folde Raffen, deren Unter
ftägungen über die gefeglichen Mindeftleiftungen hinausgehen.
— 231 —
$. 28.
Zuſammenſetzung des Vorſtandes.
(5. 88 Abf. 1
Der Vorſtand der Kaffe bejteht : (1) u. 3.)
a) aus einem Vertreter der firma als Vorfigenden und dem SKHaflenführer, weldyer zugleih Stelle 6. 64 3. 2.)
vertreter des Norfitenden tft; beide werden auf die Dauer von [2] Jahren von der Firma ernannt;
b) aus [5]% von der Generalverfammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der Firma aus der (8. 34.)
Mitte der ftimmberedhtigten Kaffenmitglieder auf die Dauer von [2] Jahren gewählten Beifihern.
[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge %/, der Oejammtbeiträge überfteigen, ift (. 38 Ab. 2.)
bei der nächſten Wahl®) ein ſechſter Beifiger und, jobald fie */, überfteigen, ein fiebenter Bi zu wählen, ]
Die Wahl der — 5* iſt geheim und erfolgt durd) verdedte Stimmzettel in der Meile, dab jeder Wäh—
Iende jo viele Namen aufichreibt, wie Vorftandämitglieder zu wählen find. Gewählt find diejenigen, welche die
meiften Stimmen erhalten.) Stimmen, melde auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bes
zeichnen, werben nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entiheidet das vom Vorfigenden zu ziehende Loos.
Die Wahl wird im Auftrage des Vorftandes von deffen Vorfißenden oder von einem zu biejem Zwecke be—
ftellten Wertreter geleitet. Nur die erfte Wahl nad Errichtung der Kaſſe, ſowie jpätere Wahlen, bei welchen ein
Vorſtand nicht vorhanden ift, werden von einem Beauftragten der Auflichtsbehörde geleitet.
Die Ublehnung der Wahl zum PVorftandsmit fiede, it aus denſelben Gründen zuläffig, aus welchen das (. 34a Abſ. 2.)
Amt eines Vormundes abgelehnt werden fann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallverfiherun „ und
der Inpaliditätsverfiherung übernommenen Ehrenamts fteht der Führung einer Vormundjchaft glei. Eine Wieder-
wahl fann nad, mindeftend zweijähriger Amtsführung für die nächſte Wahlperiode abgelehnt werben. Kafjenmit»
— welche eine Wahl ohne geſetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beſchluß der Generalverſammlung für
eſtimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmredht in der Generalverfammlung ent
jogen werben.
[Iedes Jahr] Icheiden abwechjelnd [3] und 215 Beifiger aus. Die [3] Beifiger, welche am Ende des
erften Kalenderjahres ausicheiden, werden durd) das Loos beftimmt. Die Neuwahl findet im Dezember flat. Die
Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an, Bis zum Eintritt derjelben haben die Aus-
ſcheidenden ihr Amt weiter zu führen.
Scheiden mehr wie zwei Beiſitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, fo muß alsbald eine Generalverfamm»
fung zur Erſatzwahl für alle ausgeſchiedenen *2 berufen werden.) Die Amtsdauer der Erſathzmänner erliſcht
mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeſchiedenen Beifiger erloſchen jein würde,
Ueber jede Wahlverhandlung ift ein Protofoll aufzunehmen,
Der Vorftand hat über jede Aenderung im feiner Zuſammenſehung und über das Ergebniß jeder Wahl (s. 34 Abf. 2.)
der Auffichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erftatten.
[ft die Anzeige nicht erftattet, jo fann die Aenderung dritten Perfonen nur dann entgegengejeßt werden,
wenn bewiejen wird, daß fie leßteren befannt war.]
Zu 8. 28.
(1) Der Betrieböunternehmer hat Anfpruch auf Bertretung im Vorſtande nach dem Verhältniß ber von ihm aus eigenen
Mitteln geleifteten Beiträge zur Gefammtjumme aller Beiträge, Mehr ala ein Drittel der Stimmen darf ihm nicht eingeräumt
werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Porftande, als der Summe ber aus eigenen Mitteln geleifteten Beiträge
—— würde, vorlieb nehmen will, hängt von feiner Entſchließung ab. Es empfiehlt ſich von vornherein, ein Berhältniß
der Bertretung feftzufehen, welches auch dann nicht geändert zu Werben braucht, wenn bie vom Unternehmer aus eigenen
Mitteln zu zahlenden Beiträge in folge des Zutritts freiwilliger Mitglieder zur Kaffe unter ein Drittel der Gefammtbeiträge
finfen. Da die Kaffe bei ihrer Begründung freiwillige Mitglieder in der Negel überhaupt nicht zählt, fo wird es zuläffig fein,
für die Vertreter des Arbeitgebers und ber ſtaſſenmitglieder anfangs das Berhältni von 2 zu 4 feftzuftellen und im Abſatz 2
eine Vermehrung ber Bertreier der lehteren auf 5 (alio Verhältniß 2 zu 5) erft für ben Fall anzuorbnen, daß bie Summe
ber Beiträge bed Arbeitgebers bis auf *,, (das arithmetiſche Mittel zwiſchen J. und *),) der Gejammtiumme aller Beiträge
berabfinft. Ebenſo würde erſt bei weiterer Berminderung der Beiträge bed Arbeitgeber® auf *,, ber a a der Bei:
träge (dem arithmetifchen Mittel zwiichen *, und *,) bie Zahl ber — auf 6 zu vermehren fein u. ſ. f
2) Wird Hier eine höhere Zahl feftgefeht, jo kann aud für ben ———— unter a eine größere Zahl von
Vertretern feftgeieht werden (alfo beifpieläweife bei 7 unter b, 3 unter a).
(3) Dem Gejehe wirb gemünt werben, wenn das von demielben geforderte Verhältniß bei der nächſten Wahl bergefkelt
wird. Ohme diefe Einſchränkung würde Leicht Unficherheit über die Gültigleit der Beſchlüſſe des Vorftandes entftehen
(4) Mahl durch Alllamation erfcheint hiernach ausgeſchloſſen.
(5) Soll für bie Gewählten abjolute Stimmenmehrheit erforderlich fein, fo müflen hier auch Beſtimmungen über
engere Wahl für ben Fall, daß im erften Mahlgange abjolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werben.
(6) Wird die Amtszeit der Borftandsmitglieder unter a und b anders beftimmt, jo werben auch bie Perioden der
Neuwahl anderweit feftzufehen fein.
M Ergänzung des Borftandes durch Kooptation ift unzuläffig, da nach dem Geſetze der Vorftand don ber Generalver:
ſammlung gewählt fein muß.
— 232 —
8. 29.
Rechte und Pflihten des Vorſtandes.
(4. 35 Abf. 1.) Der Vorſtand vertritt die Kaſſe gerichtlich und aufergerichtlih. Diefe Vertretung erftredt fich aud) auf bie-
jenigen Gejchäfte und Nechtshandlungen, für welde nach den Geſetzen eine Spezialbollmacht erforderlich ift.
[Berträge werden Namens der Kaſſe von dem —— des Vorſtandes und zwei gi vollzogen.
Bei allen übrigen Rechtsgefhäften und Erflärungen vertritt der Vorſitzende den Borftand nad außen. Gerichtliche
(8. 35. Abf. 2.) Zuftellungen an den Vorftand können jedem — 52 desſelben gemacht werden,]() Die Legitimation des Vor—
ftandes oder feines Borfigenden bei allen Rechtsgeſchäften wird durch eine Beicheinigung der Auffichtsbehörde bewirkt.
Der Vorſtand verwaltet alle Angelegenheiten der Kaffe, ſoweit diefelben nicht durch Gefek oder Statut aus—
drüdlich der Generalverfammlung übertragen find.
Der BVorfigende beruft den Vorſtand, jo oft dies die Lage der Geſchäfte erfordert. Er muß den Borftand
binnen 10 Tagen re wenn [drei] Beififer dies beantragen. Die Berufung erfolgt dur Girkular. Der Bor:
figende lann ein PVorftandsmitglied, welches ohne gemügende Entihuldigung aus der Vorſtandsſitzung wegbleibt,
oder zu ſpät erjcheint, in eine Orbnungsitrafe bis zu [3] Mark nehmen, Der Vorſtand ift beichlußfähig, wenn
der Vorfigende oder fein Stellvertreter und mindeftens drei Beifiker anweſend find. Die Beichlüffe werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entſcheidet der BVorfigende. Die Beſchiüſſe find in einem
bejonderen Buche zu protololliren.
(8. 84a Abſ. A = * Vorſtandsmitglieder verſehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; baare Auslagen werden ihnen von
er Kaſſe erieht.
($. 42 Abf. 1.) —XE des Vorſtandes haften der Kaſſe für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
8. 30.
Zujammenfeßung der Generalverfammlung.
Die Generalverfammlung befteht :()
(4. 64 3. 5.) (A) [aus ſämmilichen Kaſſenmitgliedern, welche Blährig und im Befige der bürgerlichen
find, mit Ausnahme derjenigen, welde der Kaffe auf Grund des $.3 Ziffer 2 angehören, ſowie aus
einem [2, 3 x.) Vertreter[n] der Firma.
Jedes Kaflenmitglied führt eine Stimme. Der PVertreter der Firma führt (Die Vertreter ber
Firma führen zufammen] für je zwei im der Fabril bejchäftigte verfiherungapflichtige und fiimm«-
berechtigte Mitglieder der Generalverfammlung eine Stimme.]
oder
(B) [aus Vertretern der Kaffenmitglieder und der Fyirma.]
Für die Wahl der erfteren werden jämmtlihe Kafjenmitglieder in folgende Abtheilungen(® eingetheilt:
ere
—
r
Zu 8. 29,
(1) Diefe Beftimmungen find ne $. 35 bed Gejches zuläffig und empfehlen fich namentlich für umfangreichere Kaſſen
zur Erleichterung der Gejchäftsführung.
Zu $. 30.
(1) Ye nachdem die Generalverfammlung neben ben Vertretern des Arbeitgebers aus jämmtlichen ſtimmberechtigten
Mitgliedern oder aus Vertretern derſelben beftehen fol, ift bie Faffung unter A ober B zu wählen.
Die Generalverfammlung muß aus Vertretern beftehen, wenn bie Kaſſe 500 ober mehr Mitglieder zählt. Mbgefehen
von anderen Verhältniffen, welche auch bei geringerer Mitgliederzahl bie Bildung ber Generalverfammlung aus Bertretern
rathſam machen können, empfiehlt fich dieſelbe jedenfall dann, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung ber Kaffenmitglieder
auf 500 ober barüber vorliegt, bamit eine für diefen Fall erforderliche Mbänderung des NKaffenftatuts vermieden wird.
@) Die Beichräntung der Generalverfammlung auf männliche Kaffenmitglieder ift unzuläffie.
8) Die Bildung von Abtheilungen ift nicht erforderlich, wird ſich aber für Kaſſen von größerem Umfange ſchon zur
Vermeidung der Schwierigfeiten empfehlen, welche mit einer Wahl durch die Gejammihelt der wahlberechtigken Kaſſen
mitglieder verbunden find.
Wird die Wahl nad; Wbtheilungen beliebt, fo werben auch bie Abtheilungen unb bie Verteilung ber Bertreter auf
biefelben durch das Statut feitgeftellt werben müffen, da es minbeftens zweifelhaft ift, ob eine Beftimmung, nad welcher bie
Wotheilungen für bie jedesmalige Wahl durch ben Vorſtand zu bilden find, ber Worfchrift des Geſetzes, nad) welcher bas
Statut Beftimmung über die Zuſammenſetzung ber Generalverfammlung zu treffen hat, genügen würde.
— a AbtHeilungen können örtlich) ober nad Mitgliederflaffen gebildet werben‘, J. B. nad ben verſchiedenen Ziveigen
ed Be ei.
— 23 —
Für jede Mbtheilung wird in gefonderter Wahlhandblung auf je [30] Mitglieder) ein Vertreter gewählt.
AM die Zahl der Mitglieder nicht Idurch [30] theilbar, jo ift für die überſchießende Zahl, wenn diefelbe [15] oder
mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen,
Die Zahl der vom jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ift bei der Berufung der Wahlverfammlung,
welche [3] Tage vor dem Wahltermin durch Anſchlag in den Fabrifräumen erfolgen muß, anzugeben.
Wahlberechtigt und wählbar find die großjährigen, im Beſih der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kafjen-
mitglieder mit Auskhluß derjenigen, welche der Kaſſe auf Grund des $. 3 Ziffer 2 angehören.
Die Wahl erfolgt nad Maßgabe der Beſtimmungen im 8. 28 Abjak 3 und 4.
Am Schluffe jedes Kalenderjahres fcheidet die Hälfte der Vertreter aus, Die erfimalig Ausjcheidenden werden
durd) das Loos beſtimmt. Die Neuwahlen finden im Dezember für das folgende Kalenderjahr ftatt.
Sceidet ein Vertreter vor Ablauf feiner Amtsdauer aus, jo findet durch die Abtheilung, von welcher er
gewählt war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl ftatt.
Im der Generalverfammlung führt jeder Vertreter der Kaflenmitglieder eine Stimme. Der Vertreter der
dirma führt [Die Vertreter der Firma führen zufammen]) für je [60 in der Fabril beſchäftigte verficherungs-
Hlihtige Kaffenmitglieder eine Stimme, höchſtens jedoch ein Drittel jämmtliher Stimmen.)
8. 31.
Gejhäftsordnung der Generalvderfammlung.
Die Generalverfammlung wird dom Borftande unter Angabe der PBerhandlungsgegenftände durch einen
mindeitend [3] Tage vorher zu bewirtenden Anjchlag in den Fabrikräumen berufen.
Ordentliche —— finden jtatt:
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revifionsausfchufles und der erforderlichen
Neuwahlen für den Vorſtand, .
2. im [April] jeden Jahres zur Beichlußfaffung über die Abnahme der Jahresrechnung.
Außerordentliche Generalverfammlungen beruft der Vorftand nad) Bebürfnik. [Die Berufung der General«
verjammlung muß binnen .... Wochen erfolgen, wenn der [zehnte] Theil ihrer Mitglieder es beantragt.)
Jede vorjchriftsmäßig berufene Generalverfammlung ift beichlußfähig.
Die Leitung der Generalverfammlung fteht dem [Bertreter der Firma] [von der firma zu bezeichnenden
Vertreter derjelben] zu.
Beichlüffe der Generalverfammlung werden, foweit für einzelne Gegenftände durch dieſes Statut nicht elwas
Anderes bejtimmt ift, mit einfader Stimmenmehrheit der in der Verfammlung vertretenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Vorſitzenden.
Getrennt von der Vertretung der Firma und ben [Vertretern der] Kaflenmitglieder[n] muß Beichluß gefaßt
werden, wenn es ſich handelt:
a) um eine Erhöhung der Gejammtbeiträge über 3 Prozent desjenigen Betrages, nad welchem die Untere
ftüßungen zu bemefjen find (8. 5), fofern diefe Erhöhung nicht zur Dedung der gefehlichen Mindeft-
leiftungen erforderlich ift ($. 31 des Gejehes);
b) um die Gewährung des Krantengeldes jhon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigteit ab, fowie
für Sonn und Felttage ($. 21 Abſaß 1 Ziffer 1a des Gefehes), fofern der Betrag des gejehlich
vorgefchriebenen Refervefonds nicht erreicht ift.
$. 32.
Obliegenheiten der Generalverfammlung.
Außer den vom ihr vorzunehmenden Wahlen zum VBorftande liegt der Generalverfammlung ob: (V)
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Reviſionsausſchuſſes von [3] Perfonen, welche
nicht Kaſſenmitglieder zu fein brauchen, zur Prüfung der Jahresrehnung.
(4) Fyür die Zahl ber zu wählenden Bertreter ift hiernach bie Zahl fämmtlicher ber Abtheilung angehörenden Kaffenmitglieber
alfo 3. B. auch der minderjährigen) maßgebend. Dies ift nothiwendig, um für die Vemefjung der Vertretung des Arbeitgebers
ine richtige Grundlage zu gewinnen.
Die Hier vorgefehene Art der Vertheilung ber Bertreter auf die Wbtheilungen wirb vor ber Zutheilung einer bes
Äimmten Zahl von Vertretern an jebe Abtheilung meift den Vorzug verdienen, da fie die wechſelnde Zahl ber in jeber Ab:
keilung vorhandenen Mitglieder berüdfichtigt und zugleich eine bequeme Grundlage für die Bemeſſung des Stimmrechts ber
Jertretung der firma in ber Generalverfammlung bietet.
Zu 8. 31.
1) Diefe Beftimmung ift nicht geſetzlich nothwendig.
Zu $. 32.
1) Nach 3. 36 des Geſetzes fteht ber Generalverfammlung die Beſchlußnahme über alle Angelegenheiten zu, deren
bahrnehmung micht mach Vorſchrift des Gefehes oder Statuts dem Borftande obliegt. Die Abgrenzung der Befugniffe des
(8. 64 3. 2.)
(8. 58 Abi. 1.)
(#. 44.)
— 234 —
2. Beſchlußnahme über die Verfolgung von Anfprüchen, welche der Kafje gegen Vorſtandsmitglieder aus
deren Amtsführung erwachſen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Perfonen. .
3. Beſchlußnahme über Abänderung der Statuten, namentlich auch über Abänderung der gie.
und Beiträge, ſoweit fie nicht ſtatutenmäßig in Folge einer veränderten Feſtſehung ber durchſchnitt-
lien Tagelöhne eintreten.
4. Beſchlußnahme über Anträge der Firma auf Nuflöfung der Kaſſe.
5. Beichlußnahme über Bereinigung der Kaffe mit der für einen anderen Betrieb desjelben Unternehmers
errichteten Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Hrantenkaffe.
6. Beſchlußnahme über Vorfchriften, betreffend die Kranlenmeldung, das Verhalten der Kranken und die
Ktrantenaufficht.
Bei der Beſchlußnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen [ruht] die Stimmeln] der [des] Bertreter[3]
ber Firma. Die Verhandlungen werden in Abweſenheit derjelben [desjelben] von einem von der Generalverfammlung
aus ihrer Mitte zu wählenden Vorfigenden geleitet? Im übrigen finden auf die Vornahme diefer Wahlen die
Beitimmungen im $. 28 Abſatz 3 mit der Mafgabe Anwendung, dab die Wahl, wenn von feinem der Stimm-
berechtigten Widerſpruch erhoben wird, durch Afklamation vorgenommen werden Tann. i .
' Die Auflöjung der Kaſſe [Abjak 1 Ziffer 4] kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beſchloſſen
werden.
Die gemäß Abjak 1 Ziffer 6 beichloflenen Vorſchriften bedürfen der Genehmigung der Auffichtsbehörde und
find durch Anſchlag in allen [Werkftätten] [Nrbeitsräumen] der firma befannt zu machen.
8. 33.
Streitigkeiten.
Streitigfeiten, welche zwiſchen den Mitgliedern oder der firma einerfeits und der Kaſſe andererjeit? über das
BVerfiherungsverhältnik oder über die Verpflichtung zur Leiftung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Bei-
trägen oder über Unterſtützungsanſprüche entjtehen, werden von der Auffichtsbehörde —— Gegen die Ent-
ſcheidung findet binnen vier Wochen nad) deren Zuftellung die Erhebung der Klage flat. Die Entjheidung iſt
vorläufig vollftredbar, joweit es fih um Streitigkeiten handelt, welche Unterftüßungsanfprüche betreffen.
8. 34.
Beaufſichtigung der Kaſſe.
Die Aufſicht über die Kaffe wird unter Oberaufſicht Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde] zu N.
von [Bezeichnung der Auffichtsbehörde] zu N. wahrgenommen.)
Vorftandes und ber Generalverfammlung kann aber ohne Verlehung biefer Vorſchrift auch fo geichehen, daf die der Beſchluß
nahme der Generalverfammlung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgeführt werden und die Wahrnehmung aller übrigen bem
übertragen wird, wie es bier und im $. 29 gejchehen iſt. Diefe Art der Abgrenzung verdient ben Vorzug, weil die
der Beſchlußnahme ber Generalverfammlung vorzubehaltenden Gegenftände leichter erſchöpfend aufzuzählen find ale die
mannigfaltigeren Obliegenheiten bed Borftandes.
Die unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Gegenftände find diejenigen, welche ber Beſchlußnahme der Generalvderfammlung
nach 55. 36, 67e Abſatz 1 und 68 Abſatz 3 bei Gejches vorbehalten werden müffen. Die unter Ziffer 6 erwähnten Baer
ichriften find durch Beſchluß der Generalvderfammlung zu erlaffen, wenn Zuwiderhandlungen unter Strafe fallen follen mer:
gleiche $. 10 letzler Abjah).
Sollen nod andere Gegenftände, 3. B. Entiheidungen über Beichwerben von Hafjenmitgliebern, über Mahnahmen dei
Vorſtandes, Beſchlußnahme über bie mit Aerzten und Apothelen abzuſchließenden Berträge zc, ber Generalverfammlung vor:
behalten werden, jo find fie unter weiteren Ziffern beizufügen.
(2) Dieje Beftimmung ift nicht geſetzlich nothwendig, entſpricht aber der Natur ber hier in Frage ftehenden Verhandlungen.
Zu $. 3.
1) Someit lanbeögejehlich ſolche Streitigkeiten bem Berwaltungsftreitverfahren überwiejen find, hat eine Anfechtung der
Entſcheidung der Auffichtäbehörde im Wege des Iehteren zu erfolgen, fonft im ordentlichen Rechtswege.
Zu 8. 3.
(1) Die Bezeichnung ber zuftändigen Auffichtsbehörbe und Oberauffichtsbehörde im Statut empfiehlt fi, um jebem
Kaffenmitgliede Stenninik davon zu geben, wobin etwaige Beſchwerden über bie Haffenverwaltung zu richten find.
(2) Neber die Auffichtsbefugnifie vergleiche 4%. 66 bis 67b, 68 mit 44, 45 bes Gefehes.
V. BerfonabMRacrichten.
(394)
Seine Majeftät der Kaijer Haben Allergnädigft gerubt,
dem Gteueraufjeher Aulinger in Forbach aus Anlaß jeines
Uebertrittö in den Ruheſtand das Allgemeine Ehrenzeichen zu
verleihen und dem Waljerbau-Infpettor, Baurath Glüfher
Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen.
zu Straßburg die Erlaubniß zur Anlegung des ihm von
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden ver=
lichenen Ritterfreuzes 11. Klaſſe mit Eichenlaub des Ordens
vom Zähringer Löwen zu ertheilen.
&rnenunugen, Verfehungen, Euntlaſſungen.
Verwaltung des Innern.
Seine Majeflät der Kaiſer haben Allergnädigft gerubt,
den Bezirkötagspräfidenten des Unter-Eijaß und Mitglied des
Yandesausjchufjes, Rentner Klein zu Straßburg, das Yandes«
ausjchußmitglied, Fabrilbeſiher Koechlin zu Weiler bei Thann,
den ordentlichen Profeſſor der Kaifer-Wilhelmsellniverfität,
Dr. Laband zu Straßburg, das Landesausjhußmitglied,
Fabritbefiger Camille Mafjing zu Pürtlingen, den Bezırtö«
tagspräfidenten des Ober-Eljaß, Gutsbefiger Freiherr Heſſo
von Reinad zu Hirzbach und den Präjidenten des Landes-
ausjchufjes, Guts- und Fabrikbefiter Dr. Jean Schlumberger
zu Gebweiler auf weitere drei Jahre, ſowie den Biſchof von
Straßburg, Dr. Adolf Frigen, auf dıe gefepliche Dauer zu
Mitgliedern des Staatsraths für Elfaß-Yothringen und den
Regrerungsafjefior Koehler in Strapburg zum Kaiſerlichen
Regierungsrath in der Berwaltung von Elſaß-Lothringen zu
ernennen,
Dem Regierungsrath Koehler ift die etatsmäßige
Stelle eines Hüufsarbeiters im Minifterium für Eljaß-Loth-
ringen, Abtheilung des Innern, übertragen worden.
Durd) landesherrliche Verordnung des Herrn Statt
halters ift der Eigenthümer Michael Neff in Selz zum
Bürgermerfter und der Aderer und Wirth Anton Jourdan
dajelbft zum Beigeordneten der Gemeinde Selz im Bezirke
Unter-Eljaß ernannt worden.
Dem Kulturauffeher Fourno ift die Verwaltung ber
Kanalaufjeherftelle zu Gondregange übertragen worden,
Zuſtij· und Aultus-Verwaltung.
Die von dem Biſchof von Me vorgenommene Er—
nennung des Anftaltsgeijtlihen Müller zu Dieg zum Pfarrer
der Sanft-Mariminpfarrei dajelbjt hat die Genehmigung des
Kaijerlihen Statthalters erhalten.
Berjegt: Inſpeltor Wenkebach von Pfalzburg an
die Erziehungs und Befjerungsanftalt für Knaben zu Hagenau.
Inſpeltor Ro von Straßburg an das Landesarbeits-
haus zu Pfalzburg.
Berwaltung der Finanzen, Fandwirthfäaft und Pomänen,
In gleiher Dienfteigenfhaft find verfegt: Der
Enregijtrements-Einnehmer Schmidt von Molsheim nad Ha—
genau, der Enregiftrements-Einnehmer Schmit von Bolden
nad Molsheim, der Enregiftrements-Einnehmer Schmidt
von Verny nad) Bolden.
Der Enregiftrements-Nififient Jaegle in Mülhaufen
ift zum Enregiftrements«-Einnehmer in Berny ernannt,
In den Rubeftand verjegt: Hauptzollamtsrendant
Laubis in Saarburg und Oberzollinjpettor, Stenerrath
Teubner in Schirmed.
Bejirhsnermaltung
a. Ober-Eljaf,
Ernannt: Schuhmader Fortunatus Munt zum Beis
geordneten der Gemeinde Rüderbady, Aderer Jojef Syaderer
zum Beigeorbneten der Gemeinde Wolfersvorf, Notariatäger
hülfe Alfred Martha in Habsheim zum ftändigen Ueberjeper,
mit dem Wohnfige in Habsheim.
b. Unter-&ljaßf.
Ernannt: An Stelle des ausgeſchiedenen Bürger-
meifters Richert in Prinzheim der bisherige Beigeordnete
Georg Iſſen, Sohn, zum Bürgermeijter und das Mitglied
des Gemeinderathes Jolob Carbiner zum Beigeordneten der
Gemeinde Brinzheim, Kreis Zabern.
Dejinitiv ernannt: Lehrer Karl Gangloff
in Rimsdorf.
Berjegt: Lehrer Kafimir Ded von Neulirch nad)
Ruß, Lehrer Johann Budmann von Ruß nad Neulirch,
zehrer Samuel Bloc von Weitersweiler nad) Quatzenheim,
Lehrerin Odilie Marie Zimmermann von Straßburg nad)
Wittisheim, Lehrerin Birginie Kiengi von Königshofen nad)
Straßburg.
Ausgejhieden: Der vereidigte Ueberſetzer für ben
Amtsgerichtäbezirt Truchtersheim, Notariatsgehülfe Jatob
Kraushaar in Truchtersheim.
c. Lothringen.
Ernannt: Auguft Sidot zum Beigeorbneten bes
Bürgermeifterß der Gemeinde Kurzel.
Definitiv ernannt; Peter Nahbaur zum Lehrer
an der Gemeindefchule zu Rezonville, Philipp Müller zum
Lehrer in der Gemeinde Meg, die Hleintinderlehrerin Karoline
Gerber an der Kleinkinderſchule zu Chätel-St.-Germain.
Berjegt: Lehrer Anton Degourfy von Wilsberg
nad Ernftweiler,
Geftorben: Elementarlehrer Ballet zu Plappeville,
Landlreis Mep.
236
VI. Bermifchte Anzeigen.
(395)
Der Eigenthümer Eugen Schneider zu Rappoltsweiler
ift als Agent des Auswanderungsunternehmers W. Lipp-
mann in Straßburg beftätigt worden.
(396)
Das Proviantamt Meß lauft noch fortwährend Hafer,
8 und Stroh (Roggenrichtſtroh) von magazinmäßiger Ber
chaffenheit zu den jeweiligen Marktpreiſen.
Anmeldungen von Hafer im Hauptibüreau, Theobalds-
plaf 35, Yin en von Dafer, Heu und Stroh im Bürcau
Todtenbrüdenjtraße 16 1.
Ferner werden von bemjelben vom 20. d. Mis. ab
die —— wieder aufgenommen. Anmeldungen im
BüdereirBüreau, gegenüber der Steinmeßtaferne.
(397)
Das Kaiſerliche Proviantamt Straßburg tauft außer
Heu und Roggenſtroh auch Roggen und Da der neuen
Ernte von Produzenten täglih an, natürlid unter VBoraus-
ſehung tadellojer Beſchaffenheit der Naturalien,
Die Ablieferung und Bezahlung nad) den jeweiligen
Tagespreiſen geſchieht für Roggen im neuen Proviantamt in
der Schwarzwalditraße, für Hafer, Heu und Roggenſtroh bei
der Magazin-Rendantur, Saarburgerftraße 3.
Heu wird jet auch von Zwiichenhändlern angenommen,
nachdem die Zufuhren von Produzenten bisher ganz unge
nügenb geblieben find,
Für Roggen, welcher na eingebracht, daher weich im
Korn und ſchlecht im Geruch, auch fehr leicht if, kann auf
Abnahme nicht gerechnet werben. Derjelbe muß im geftrichenen
ne mindeftens 179 Gramm bei der Probewiegung
ergeben.
(398)
Das Proviantamt Saarburg i. 2. fauft Sweile
von Produzenten Safer, Heu, Roggen und Mei bon
magazinmäßiger Beichaffenheit in Grenzen der üblihen ört-
lihen Marktpreife. Die Verläufer haben die Naturalien frei
bis and Magazin, womöglih an den VBormittagen zu liefern.
Die Roggen und Weizenjtrob-Antäufe können in der erften
Hälfte des Monats Auguft d. 38. wegen der in den Magazinen
fattfindenden Bauten nur in bejchränften Quantitäten auf
vorherige Anfrage jtattfinden.
(399)
Das Proviantamt St. Avolb tauft Hafer, Heu und
Roggenrichtftroh von magazinmäßiger Befchaffenheit unter Ber
borzugung der Produzenten zu dem jedesmaligen örtlichen
Marttpreijen.
Etrafburger Drudrrel u. Berlagsanflalt, vorm. R. Edult u.
-- 237
Gentraf- und Beirks-Amtshblatt für Elfaß-Lothringen.
eiblatt. |
Straßburg, den 20. Auguſt 1892.
I. Berordnungen pp. ded Minifteriumd und des Oberſchulraths.
(4100)
Durch Verfügung des Minifteriums ift die Veranftal-
tung einer Lotterie zum Beiten bes Vereins des Eljaß-Loth-
— geſtattet worden.
.A. 7718.
(401)
Durch Berfügung des Minijteriums ift genehmigt
vorben, daß gelegentlich der im Monat September d. 38.
in Meb flattfindenden Kunft- und Gewerbeausftellung eine
Lotterie unter Zugrundelegung des von dem Äusſtellungs-
Komitee angenommenen Xotterieplanes veranftaltet und bie
ur . gen Eljaßs-fothringen vertrieben werden,
„Ad -
(402)
In Gemäßheit der $$. 35 und ff. des Berngejehes
vom 16. Dezember 1873 werden bierdurd die Verleihungs-
urfunden für die Bitumenbergwerfe Roſenweiler I und II,
Supftein I und Il mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die Planzeichnungen bei dem Kaiſerlichen Berge
rat) Jasper in Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur Einſicht
offen Tiegen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär,
1. D. 44121. 3.4: Harff.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 5. Oftober 1891 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Rojenweiler I daS Bergwerk Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Dettweiler, Hattmatt, Prinzbeim
und Gottesheim, Kreis Zabern, belegenen Felbe, welches einen
Flädeninhalt von 1996 189,5 Quadratmetern bat, und deſſen
Örenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich-
nung mit ben Buchſtaben AHJKLMN bezeichnet find, zur
Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad
dem Berggejete vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsjetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Rofenweiler I bei Roſenweiler.
,D. 44121,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 6. Oftober 1891 wird
ver Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Rofenweiler I das BergwerfdsEigenthum in
yem in der Gemeinde Deitweiler, reis Zabern, belegenen
Felde, weldes einen Flädeninhalt von 1999400 Quadrat-
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABCDEFGH
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen«
den Bitumens nach dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873
bierdurd) verliehen. -
Straßburg, den 8. Auguſt 1892.
(L. 8.) Miniflerium für Elfaß-Lothringen.
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaatzjefretär.
Berleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf
Rojenmweiler Il bei Rofenweiler.
1. D. 44124,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Mufhung vom 15. Januar 1892 wirb
der Firma Bergheim u, Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Lupftein I das Bergwerfd-Eigenihum in dem
in ben Gemeinden Lupflein, Detimeiler uud Littenheim, Kreis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999 666 Quadratmetern hat, und befien Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud)-
fiaben ABGCDEFGH bezeichnet find, zur Gewinnung des
in dem Felde vorlommenden Bitumen nad) dem Berggefege
vom 16, Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. 8) Minifterium für Elfaß-Pothringen.
Abiheilung des Innern,
Der Unterjtaatsfetretär,
BVerleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Qupftein I bei Lupſtein.
1. D. 44131,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 15. Januar 1892 wird
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Ötraßburg
unter dem Namen Lupftein II das Berqwerts-Eigenthum
in dem im dem Gemeinden Lupftein und Dettweiler, Kreis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999 427,5 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch—
ftaben AHJKLM bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom
16, Dezember 1873 hierdurd) verliehen.
Straßburg, den 8. Auguſt 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Berleihungsurtunde für das Pitumenbergwert
Lupftein 11 bei Lupſtein.
I. D. 441311,
(403)
In Gemäßheit ber 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die —
urkunden für die Bitumenbergwerle Dürningen I bis II
Kienheim 1 bis IV, Schneräbeim I und I, Neugaribeim I
bis II, Küttolsheim I bis I und Truchter&heim I und II
mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß gebradit, dab
die Planzeihnungen bei dem Kaiſerlichen Bergrath in Straß⸗
burg, Wenterfiraße 4, zur Einficht offen Liegen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfefretär.
I. D. 44891, J. 4: Sarff.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892 wirb dem
Fabrifanten I. O. Seib in Nupredtsau unter dem Namen
Dürningen I das Ber s⸗Eigenthum in dem in ben
Gemeinden Dürningen, Willgotibeim und Rohr, Landkreis
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999200 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch—
ftaben G H A J bezeichnet And, zur Gewinnung bes in bem
Velde vorfommenden Bitumens nad dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 bierburd) verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftantsjetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergiert
Dürningen I bei Dürningen.
1. D. 44391,
Im Namen Seiner Majeflät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892 wirb dem
Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen
ee II das Bergwerts-Eigenthum in dem in den Ge—
meinden Dürningen, Willgottheim, Avenheim und Schneräheim,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen fylädhen-
inhalt von 1999511 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben GJDEF bezeichnet find, zur Gewinnung bes in
bem Felde vorfommenden Bitumens nad) bem —* vom
16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 8. Auguſt 1892,
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes ern.
Der Unterftaatsjelretär.
— — für das Bitumenbergwerk
ürningen II bei Dürningen.
I. D. 4439",
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 20. Februar 1892 wird dem
Fabrikanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen
Dürningen II das Bergwerts-Eigentfum in dem im den
Gemeinden Dürningen, Schnersheim und Kleinfrankenheim,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen»
inhalt von 1 999 606,5 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Buchſtaben ABCDIJ bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejege vom
16. Dezember 1873 hierdurch verlieben.
Strafiburg, den 8. Auguft 1892,
(L. S.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjefretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Pürningen III bei Dürningen,
1. D. 4439 111,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 10. März 1892 wird dem
Fabrifanten 3. O. Seib in Rupredhtsau unter dem Namen
Kienheim I das Bergwerks⸗Eigenthum in dem im den
Gemeinden Kienheim, Dürningen, Mlleinfrantenheim und
Reitweiler, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1999820 Quadratmetern hat, und befjen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchflaben AOPTSRB bezeichnet find, zur Gewin-
nung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nach dem
Berggejege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguſt 1892.
(L. 8.) Minifterrum für Elſaß⸗Lothrin
Abtheilung des —— en
Der Unterjtaatsjefretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Kienheim I bei Kienheim.
I. D. 44391V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 10. März 1892 wirb dem
Fabrifanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen
Kienheim U das Bergmwerks-Eigenthum in dem in den
Gemeinden Kienheim, Reitweiler, Kleinfranlenheim und Truch⸗
tersbheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1999 240 Quadratmetern bat, und defien
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchſtaben BR SK C bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg:
gejehe vom 16. Dezember 1873 bierburdh verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Kienheim II bei Kienheim,
L D. 4439V.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 10. Mär) 1892
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Kienheim IM das Bergwerks-Eigentfum in
—
dem in den Gemeinden Kienheim und Gimbrett, Landkreis
Straßburg, belegenen Felde, weiches einen Flächeninhalt von
1999933, Quadratmetern bat, und defjen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch—
faben PONMT bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad bem Derggeicge
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. 8) Minifterium für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaats ſelrelãr.
a See für das Bitumenbergwert
ienheim III bei Kienheim.
1. D. 4489 VI,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Januar 1892
wird dem Fabrikanten 3. O. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Kienheim IV das Bergwerls- Eigenthum in
dem in den Gemeinden Sienheim, Gimbrett, Reitweiler und
Tructersheim, Landtreis Straßburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1998200 Quadratmetern bat, und
deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan—
zichnung mit den Buchſtaben TMLKS bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorflommenden Bitumens nad
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguſt 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsfefretär.
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Kienheim IV bei Kienheim.
l. D. 4439 vu,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 19. März 1892 wird dem
Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen
Schnersheim I das Bergwerls-Eigenthum in dem in den
Gemeinden Schnersheim, Kleinfrantenheim und Doſſenheim,
Sondfreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 1999633 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Buchſtaben D’ EE' MN C! Y bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berg«
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Adtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Schnersheim I bei Schneräheim.
L.D. 44401
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 19. März} 1892 wird
dem Fabritanten 3. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
239
Namen Schnersheim II das Bergwerls-Eigentfum in dem
in den Gemeinden Schnersbeim, Kleinfranlenheim, Dofjenheim
und Feſſenheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1999458 Quadratmetern bat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plans
zeichnung mit den Buchftaben YC'NOPZ bezeichnet find,
jur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens
- * Berggeſetze vom 16. Dezember 1878 hierdurch
verliehen.
Straßburg, den 8. Auguſt 1892.
(L. 8.) Miniſterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſekretür.
Verleihungsurlunde das Bitumenbergwerl
Schnersheim II bei Schnersheim.
I. D. 4440U,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Februar 1892
wird dem Fabritanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter
dem Namen Neugartheim I das Bergwerks-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Neugartheim, Willgottheim, Winzen«
beim, Küttolsheim und Ittelnheim, Landkreis Straßburg, ber
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999 872 Qua⸗
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben ABV UT bes
ichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden
Bitumens nad dem Berggejeße vom 16, Dezember 1873 hier-
durch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. $.) Minifterium für Effaß-Lothringen.
Adtheilung des Innern,
Der Unterftantsjetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Neugartheim I bei Neugariheim.
L D. 4440001,
- Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 10. März 1892 wird
dem Fabrikanten J. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Neugartheim II das Bergwerld-Eigenthum in bem
in den Gemeinden Neugartheim, Willgottheim, Adenheim,
Schnersheim und Ittelnheim, Landkreis Straßburg, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999435 Quadrate
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den BuchftabenBCDB'X WV
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommen-
den Bitumens nad) dem Berggejeße vom 16. Dezember 1878
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892,
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Neugartheim II bei Neugartheim,
1. D. 4440,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wirb
dem fyabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Reugartheim II das Bergwerls-Eigentbum in dem
in den Gemeinden Schneriheim, Avenheim und Mtelnheim,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1993118 Quadratmetern hat, und defien Örenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Buchſtaben B' DE D' YX bezeichnet find, zur Gewinnung des
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Nuguft 1892.
(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsfelretär.
PVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwerl
eugartheim II bei Schneräheim.
1. D. 4440 V.
Im Namen Seiner Majejtät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wird
dem Fabrifanten Y. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Küttolsheim 1 das Bergwerls-Eigentbum in dem
in den Gemeinden Küttoldheim, Neugartheim, Ittelnheim und
Feſſenheim, Landtreis Strafburg, jowie Nordheim, Kreis
Molsheim, belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt von
1950780 Quadratmetern bat, und defjen Grenzen auf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben
TUA'RS bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorkommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom
16. Dezember 1873 bierdurd verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. S.) Minifterium für Effah-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjekretär.
BVerleihfungsurfunde für das Bitumenbergwert
Küttoleheim 1 bei Küttolsheim.
1. D. 4440 VI,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 19. März 1892 wird
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Küttolsheim Il das Bergwerfd-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Küttolsbeim, Feſſenheim, Ittelnheim und
Schnersheim, Landfreis Strafiburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninbalt von 1999825 Quadratmetern bat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan«
zeichnung mit den Buchftaben A'ZPOR bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vortommenden Bitumens nad
dem Berggeiege vom 16. Dezember 1873 bierdurd) verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterjtaatsjetretär,
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Küttolsheim 11 bei Küttoläheim,
I. D. 444011,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wird
dem Fabrilanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Küttols heim II das Bergwerts-Eigenthum in dem in
den Gemeinden Küttol&heim, Feſſenheim. Ittelnheim, Schners-
beim und Neugariheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde,
weldes einen fylächeninhalt von 1999 748 Quadratmetern
bat, und defjen Grenzen auf der am beutigen Tage beglaubigten
Planzeihnung mit den Buchftaben AUVWKAYZ beeichnet
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bi:
tumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hier
durch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftantsjefretär.
Verleibungsurtunde für das Pitumenbergwert
Küttolsheim III bei Küttolsheim.
I. D. 4440 VI.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wird
dem Fabritanten J. DO. Seib in Rupreditsau unter dem
Namen Truchtersheim I das Bergwerls-Eigenthum in dem
in ben Gemeinden Truchteräheim, Meinfrantenheim, Schrei
beim, Dofienheim und Wiwersheim, Landkreis Straßburg,
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1987059
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am beutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben EFGLME'
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen-
den Bitumens nad) dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 8. Auguſt 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Truchtersheim I bei Truchtersheim.
I. D. 4440 IX,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 mir
bem Fabrilanten I. DO. Seib in Rupreditsau unter dem
Namen Truchters heim Il das Bergwerts-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Truchtersheim, Kleinfrantenheim und
Beblenbeim, Landlreis Straßburg, belegenen Felde, melde
einen Flächeninhalt von 1999 336,5 Quadratmetern bat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan
zeichnung mit den Buchſtaben GH IK L bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad
dem Berggefeße vom 16. Dezember 1878 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 8. Auguft 1892,
(L. S.) Minifterum für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleibungsurlunde für das Bitumenbergwert
a Trudtersheim II bei Truchter&heim.
. D. 4440 %,
241
II. Berprdnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(4104) Bekanntmahung.
Anmweifung für die Herren Bürgermeijter, betreffend
bie Aufitellung der Urliften für die Wahl der
Schöffen und Gefhmworenen für das Jahr 1898.
Nach 8. 36 des Gerichtsverfaffungsgeieges vom 27. Ja«
nuar 1877 hat der Vorſteher einer jeden Gemeinde in Elſaß-
Lothringen, aljo der Bürgermeifter, alljährlich ein Verzeichniß
der in der Gemeinde mohnhaften Perfonen, melde zum
Shöffenamt berufen werden können, aufjuftellen. Dieje Ver
zeihniffe (Urliften) find nad 8. 4 der Verordnung zur Aus«
—J der Rei — e vom 13. Juni 1879 in der
e en Hälfte des nats ober aufjuftellen und, nachdem
fie nad) vorheriger Bekanntmachung eine Woche lang zu Jeder
manns Einficht in der Gemeinde ausgelegen haben, und zwar
ſpäteſtens bis zum 31. Oftober, dem Amisrichter einzujenden.
Damit die Aufftellung und Einſendung derjelben nach Borfchrift
des Geſehzes und pünktlich erfolgt, beftimme id, was folgt:
1. Die Herren Bürgermeifter haben unverzüglich nad)
Empfang dieſer Anweifung mit der Aufitellung der Urlijten
für die Wahl der Schöffen und Gejhworenen zu beginnen.
2. Diefelben find nad) folgendem Schema aufjuftellen:
Berzeichniß
der in der Gemeinde. ........... wohnenden Perjonen,
welche im Jahre 1893 zum Schöffenamte berufen werben
fönnen.
& Bor Datum Yu
r unb ber Geburtsort. Beruf.
&| Zunamen, | Gebt. —
3. In dieſe Urliſte find alle männlichen Gemeinde»
Einwohner deutſcher Nationalität, welche das 30. Lebens-
jahr vollendet umd zwei volle Jahre in der Gemeinde ihren
un haben, mit Ausnahme der in 88. 32, 33 und 34
bes Gerichtsverfaſſungsgeſetzes bezeichneten, alfo auch diejenigen
aufzunehmen, welche nad 8. 35 des bezogenen Gefches
die Berufung zum Schöffenamt ablehnen dürfen. Dieſe Lifte
muß eine vollfländige jein. Dem Bürgermeifter ſteht es nicht
zu, unter den gejehlid qualifizierten Perfonen eine Auswahl
zu treffen. Iſt demielben jedoch befannt, daß eine ber im
$. 35 genannten Perfonen von dem Ablehnungsrecht Gebraud)
machen will, jo hat er dies in der Kolonne „Bemerkungen“
mit den Worten: „wird ablehnen“ zu vermerken.
' Die vorbezogenen 88. 32, 33 und 34 lauten, wie
olat:
8. 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find:
1) Berfonen, welde die Befähigung in Folge ftrafgerichtlicher
Berurtheilung verloren haben;
2) Perſonen, gegen weldhe das Hauptverfahren wegen eines
Verbrechens oder Vergehens eröffnet ift, das die Aberlen⸗
nung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigleit zur
Belleivung öffentlicher Aemter zur Folge haben Tann;
3) Perſonen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen beſchränlt find,
8.33. Zu dem Amte eines Schöffen jollen nicht berufen werben :
1) Berfonen, welche zur Zeit der Aufftellung der Urlifte das
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2) Perſonen, welche zur Zeit der Aufjtellung der Urliſte den
Wohnſiß in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
3) Perfonen, welche für fih und ihre Familie Armenunter-
ſtützung aus Öffentlichen Mitteln empfangen oder in den
legten drei Jahren, von Aufftellung der Urlifte zurüdger
rechnet, empfangen haben;
4) Perſonen, welche wegen geiftiger und körperlicher Gebrechen
zu dem Aınte nicht geeignet find;
5) Dienftboten.
$. 34. Zu dem Amte eines Schöffen jollen ferner nicht
berufen werden:
1) Minifter;
2) Mitglieder der Senate der freien Hanſaſtädte;
3) Reichsbeamte, welche jederzeit einftweilig in den Ruheſtand
verjeßt werden können ;
4) Staatäbeamte, weldje auf Grund der Landesgeſetze jederzeit
einftweilig in den Ruheſtand verjegt werden fünnen;
5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltichaft;
6) gerichtliche und polizeiliche BVolljtredungsbeamte ;
7) Religionsdiener;
8) Vollsſchullehrer;
9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende
Militärperfonen.
Die Landesgeſetze Lönnen außer den vorbezeichneten
Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem
Amte eines Schöffen nicht berufen werden ſollen.
4. Die Urliften find bis ſpäteſtens am 15. Oltober
fertig zu ftellen und mit den Worten:
Abgefhloffen am... . Oftober 1892.
Der Bürgermeifter
(Unterjchrift)
abzuſchließen.
5. Die ſo abgeſchloſſenen Urliſten ſind alsbald nach
dem Abſchluß eine Woche lang zu Jedermanns Einſicht im
Gemeindehaus auszulegen.
6. Die Auslegung iſt vorher durch Anſchlag am Ge—
meindehaus und durch Ausruf in der Gemeinde öffentlich
befannt zu machen.
7. Die innerhalb der Auslegungsfrift ſchriftlich ein-
gehenden Einfpradhen hat der VBürgermeifter anzunehmen; aud)
it derfelbe verpflichtet, Einfpradhen, welche mündlich bei ihm
erhoben werden, zu Protokoll zu nehmen. Eine Entſcheidung
über die Zuläffigfeit oder Begründetheit ſteht ihm nicht zu.
8. Sofort nad) Ablauf der Auslagefrift hat der Bür—
germeifter die Urliften mit einer Beſcheinigung über die Aus-
legung und Bekanntmachung diefer und ebenjo die erhobenen
Einſprachen mit den ihm erforderlich erfcheinenden Bemer-
fungen an den Amtsrichter des Bezirts abzufenden.
9. Die vorftehend erwähnte Beſcheinigung bat zu lauten:
Es wird hiermit —— daß die von dem Unter-
zeichneten am... ... Oftober d. Is. abgejdlofiene Ur-
üſte derjenigen Perfonen, ik im Jahre 1893 zum
Schöffenamt berufen werben können, in der Zeit vom
. Dftober bis zum „... Oltober d. Is. im
Gemeindehaus dahier zu Jedermannẽ BR ur
gelegen bat, und daß deren Auslegung am .
tober d. Is. durch Anſchlag und Ausruf in "der Ge:
meinde öffenttich befannt gemacht worden iſt.
242
10. Treten nad) der Abſendung der Urliften an ben Ants«
richter bei den in diefelben aufgenommenen Perfonen Umftände
ein, ober werben bezüglich derjelben folde nachträglich be»
Tannt, weldhe die — agenen zum Schöffenamte unfähig
machen, ſo hat der Bürgermeiſter davon dem Amtsrichter
ſofort Anzeige zu machen. Dasſelbe hat zu geſchehen, wenn
eine eingetragene Perſon ihren Wohnfik außerhalb des Amis-
gerichtsbezirls verlegt oder flirbt.
11. Daß die Abjendung der Urlijte erfolgt kr
Kreisdireltor bis fpäteftens den 5. November &
zeigen.
it dem
. anzu
2*2*6* den . n . en Golmar, den 9. Auguft 1892.
Der Berirfspräfident.
(Unterfchrift). 1. 8083, J 2* ee
©. Lothringen.
(105) Verordnung, (406) Beſchluß.
In Folge der weiter zunehmenden Ausbreitung der
Maul» und Klauenſeuche im diesſeitigen Bezirke verordne ich
auf Grund der Minifterial-Berordnung vom 18. November
1889 Ill. A. 4091 (Gentral» und Bezirtd- Amtsblatt für 1889
©. 297), auf deren Beitimmungen überhaupt hiermit erneut
ur genaueften Beachtung hingemwiefen wird, für den Umfang
bes ganzen Bezirls Lothringen, was folgt:
g&. 1.
Führer von wandernden Schaf. und Schweineheerden
müffen ſich im Befige eines von einem approbirten Thierarzte
ausgeftellten Zeugnijjes über den jeuchefreien Zuftand ber
Heerden befinden.
8
Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes
Rindvieh aus einer Gemarlung in die andere verbringen
laſſen, müflen den Führer mit einem von einem Thierarzte
ober ig Fleiſchbeſchauer ausgeftellten, für einen Zeit⸗
raum don fünf Tagen gültigen und demnächſt zu erneuernden
Zeugniß über den jeuchefreien Zuftand der zu transportirenden
Thiere verſehen.
$. 8.
Zuwiderhandlungen gegen diefe Verordnung werben nad)
. 66 Ziffer 4 des Geſetzes, betreffend die Abwehr und Un—
* von Viehſeuchen, vom 23. Juni 1880 beſtraſt.
Meb, den 13. Auguft 1892.
Der Bezirtspräfident.
VI. 3147. I. U: Frhr. von Kramer.
Um die Schifffahrt auf der Mofel bei den *
Militãr⸗Schießſtanden der Friedhofinſel hierſelbſt
durch Benupung dieſer Stände erwachſenden ahren pe
ichern, wird auf Grund einer Anordnung des Ober
täfidenten zu Straßburg vom 2. März 1878 Nr. 10481
und in Folge Erjuchens der Militär« Verwaltung zu Meß
hiermit verfügt:
Einziger Artikel,
er Schifffahrtsverlehr auf der bei den Militär
Gichfäben ber Friedhofinſel in i belegenen Mofeljtrede
war Kilometer 2 bis 4 ift zunächſt auf die Dauer eines
abres, vom Datum der Publikation dieſes Beſchluſſes an,
auf folgende Tageszeiten beſchränkt:
In den Monaten Morgens Mittags Abends
Mai bis Auguft .. bis 5 Uhr, von12—2 Uhr, von 8 Uhr ab,
Se mu: Ottober,
. bi8 6 Uhr, von12—2 Uhr, von 6 Uhr ab,
April. .
Hosen er bis $e-
bruar bis 8 Uhr, von 12—2 Uhr, von 5 Uhr ab.
Meg, den 2. Mai 1878.
Der Präfident von Lothringen.
Bekanntmadhung.
Die Gültigkeit der vorſtehenden, durch meinen Beſchluß
vom 16. April 1892 bis zum 31. Juli 1892 ausge-
dehnten Verordnung, betreffend Beichränkung des Schifffahrts-
vertehrs auf der Moſel bei den Schiehftänden auf der Friedhof:
infel bei Meß, wird hierdurch abermals bis zum 1. Januat
1893 verlängert.
Metz, den 10. Auguſt 1892.
Der Bezirfspräfident.
J. 4: Fıhr, von Kramer.
V. 2831.
|
|
(107)
für verabreichte Fourage 5* 8. 9 Nr. 8 des Rei
vom 18, Februar 1875 (R.
243
—
Madweifung
des im Monat Juli 1892 feftgeftellten Durchſchnitis der höchſten Tagespreiſe ber
chsgeſehes über die Natura
Bl. ©. 52) und Art. II 8. 6 des Reichsgeſehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. BL. ©. 245).
—— nach welchem die Vergütung
eiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden
Richt⸗
Stroh
Weizen— Heu,
Rrumms Richt⸗ ſtrumm-
Durch] m. | ® De | Zurde | ng. | Du Des
—A
A
veehie, ie. e | fatan- | weder | 1 verdfe, | Thlas
E3 Loften je ein Hundert Rilogramm:
BEEIESEIE BEIESEIE SEIESEIESEIESEIE SEIE SEIE SEIEN
—l—1— 1-15 1-1 5 Is]I—1—1—- 1 s|—] 8140
a |—1 4 j20| 4 |20| a Jaı] 3 |s0| 3 Ias| Fiss] 7 |7ı
— 1-1— 1-1 4 |—] 4 [9] — 1-1 1-1] s I—I 3 |40
4 |30| 4 152] 5 I75| 6 Joal 4 301 Is2] 7|—]| 7 |35
Bu Ida Pig bl) BES ink DES Ma JRR Bu PR Da 5 Jı2] 5 Jar] les] 7 or
-1-1—- 1-1 3 Iss] 4 [or] — I—]— 1-1] s|—| 6 |s0
—1-1— äeI — I-I— |—] s sol 6 |72
ICICICCA———————— 6 sol 7|ı4
— /—] — 1-1 s j2ol 3 Isst— I-]—|—] s I—I s Iso
3 |20| 3 Is} 2 Iso| 2 joa] 2 Jao| 2 |s2] 6401 6 |r2
6 |—| 6 Is] — I—1— |—1 5 |—I 5 I25] 8 Iso] 8 |93
- lee 1801 5104
5 laol 5 [er] a 201 Jaıl 3 [sol 3 I7s| 7175] 8 |ıa
3 Jao| 3 |57| 3 401 3 |s7] 3 401 3 Isr| 9130| 9177
- elle 3 sol 3 |ör| 6 sol 725
5 las 5 I75| 4 Je] a Isar] 3 los] a J16] 8|—| 840
4 leo] # IssI — II — |—1— I—1— I— 8s|—| 3/40
5 lı6| 5 Ja2| 4 j2s] a [ao] 3 les] 3 86) os s as
un fon fi mn Fon Hm Fee om jan 4 |20| 4 Jaı] 6la0o| 6|r2
3 sol 4 |tof 4 05) 4 |25| 3 |50| 3 Jes] 6 [20] 6lsı
III. Erlafje pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbehörden.
Marttort —
Dei»
SE ui. | ME
m
ufr Ya Auf
"| preije. flag.
EEE 19 — 1995| 6 |a0| 6 |72
GER arena naar 16 [20] ı7 Joı | 5 |20] 5 46
Gewellt- - 18 |so| 10 74) 4 Iso] 5 Joa
Müldauien. .» ren une. 16 |90| 17 |75| 6 |30]| 6 |62
Rappoltsweiler ... er... 15 |80] 16 ]59
SEN: 00 nam an 18 |17| 19 Jos| 4 |64| 4 |87
Deine = 4.4 8.404:0 Re 15 |20] 15 [a6] 4 |—| 4 |20
Be 2:2::::222222 21 ellimlsle Cole ie
Shletiftabt -.. ss r. 000. 16 |—[ 16 |so| 3 |40| 3 |57
Etrabburg. -» - - ern nn. 16 [13] 16 [94] — | — |—
Beißenburg - +: Hrn cn0 16 25} 17 Jos] 4 — & 20
JJ — 14 Joo| 15 |65| 5 [9of 6 |20
Ben . 04 220 0 14 |—[ 14 |ro| 8 — 8 |40
JJ na es 14 |80| 15 |54
Debenhoſen.. nr. . 7160] 7198| 5 Isa] 6 j13
ee are ae are 15 |—[ 15 |75| 5 601 5 Iss
JJ EBERE ERS ER 15 |72| 16 |5t| 6 [20] 6 |51
EHOEBATG. 3 5.4.00 ee 16 |—| 16 |80| 5 [60] 5 |88
Saargemünd. nern en. 14 lsol ı5 Isa] a 95] 5 |20
(408)
Die in Gemäßheit des Regulativg vom 3. November
1884, betreffend die Erfordernifje zur öffentlichen Beftellung
als Feldmeſſer in Eljaf-Lothringen im Oktober d. Is. abzu—
baltende TFelbmeflerprüfung findet am 3, Oktober d. Js. und
den folgenden Tagen in den Dienfträumen der Direktion der
direften Steuern Tudwigsgaſſe 1) hierſelbſt ftatt.
Die Meldungen zu dieſer Prüfung find unter Beir
fügung ber durch 88. 2 und 19 bes gedachten Negulativs ger
forderten Nachweiſe und Zeugniffe, fpäteftens bis zum 15. Sep-
tember d. Is. an den linterzeichneten einzureichen,
Straßburg, den 10. Auguft 1892.
Der Vorſihende
der Feldmefjerprüfungstommiffion.
F. P. C. 34. J. B. Dr. Joppen.
IV. Erlaſſe pp. von Reichsbehörden.
Bei der biefigen Kaiferlichen Ober-Boftdirettion lagern folgende unanbringliche Sendungen:
(409)
Aufgabegeit Name
ufgabegeit.
Aufgabeort. bei
Tag. | Monat. | Yabı. BPTANGREN,
Straßburg (EIf.) 4 | 23. | Jumi 1891 Polizei⸗ Revier
Gebweiler 19. | April 1898 Joſeph Haufer
Straßburg (EIf.) 1 8. | Auguft 1891 Schweig
bern 24. | Dezember | 1891 Voß
Die Empfangsberechtigten werden aufgefordert, unter
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen bei der hieſigen
Ober ·Poſtdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad Ab⸗
lauf von vier Wochen, vom Tage ber Veröffentlichung
diefer Belannimadung am gerechnet, der Betrag der Pojt-
anweilungen ber Bolunterftügungstafe zufließen und der
Rame
der nicht aufzufindenben
Abjenber.
Strafburg (Elſ.) | Poftanweifung| 15 | — ?
Mündenftein Bodet _ _ Fri Franz
Wollerau (Schweiz)| Poftanweifung 3 198 ?
Strahburg (EIj.) | Boftanweifunn|| 4 | — ?
Inhalt des Padets zum Beſten dieje Kaffe öffentlich verfteigert
werden wird.
Straßburg (EIj.), den 14. Auguft 1892.
Der Kaiſerliche Ober-Poftdireftor
I. DB: Anof.
V. Berfonal-Machrichten.
(410)
Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller
gnädigft gerubt, dem Tatholiichen Hülfspfarrer Bangraf zu
Feſſenheim aus Anla feines 6Ojährigen Priefterjubiläums den
Königlichen Kronen-Orden dritter Klaſſe mit der Zahl 60, dem
tatholiſchen Hülfspfarrer Hub in Arzenheim aus Anlaß jeines
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
50jährigen Priefterjubiläums den Rothen Adler-Orden vierter
Klafje mit der Zahl 50 und dem Fußgendarmen Johann
Friedrich Jalob Keget zu Noveant-Eorny aus Anlaß eines
Ausſcheidens aus dem Dienfte das Allgemeine Ehrenzeichen
zu verleihen.
Eruenunugen, Verfeungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Durch Tandesherrlihe Verordnung des Herrn Statt
halter ift der Rebbeſiher Johann Baptift Isner zum
zweiten Beigeordneten der Gemeinde Rufach im Bezirte Ober-
Elſaß und der Rentner Ludwig Karl Sorg zum zweiten
Beigeordneten der Stadt Hagenau im Bezirfe Unter-Eljaß
ernannt worden.
An Stelle des auf feinen Antrag ausgeſchiedenen
Profefjors Dr. Flückiger ift der Profefjor Dr. Schär zum
Mitgliede und Vorfißenden der Prüfungstommiffion für
Apotheler ernannt worden.
Verſetzt: Die Kanalauffeher Hügel von Hochfelden
nah Straßburg, Herrmann von Mouffey nah Hochfelden
und Schuler von Mündhaufen nad) Mouffey.
Der Hulturaufjeher Bey iſt mit der Verwaltung der
RKanalauffeherjtelle in Münchhauſen beauftragt worden.
Iuftiz- und Kultus-Verwaltung.
Die von dem Biſchof von Metz vorgenommene Er—
nennung des Ehrendomherrn Jacques zum Domberrn hat
die Genehmigung bes Kaiferlihen Statthalters erhalten.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfäaft und Domänen.
Der Regierungsafieffor Patheiger zu Straßburg ift
zum Oberzollinjpeftor ernannt worden.
Dem Oberzollinipeltor, Regierungsaflefior Patheiger
ift die Oberzollinipeltorftelle in Schirmed übertragen - worden.
Verjegt: Oberjollinfpeltor Loeſſer von Altlirch nad)
Mep, Oberzollinipeltor Levin von Meß nad Alllirch, Rente
meifter Weeber von Weiler nad) Eritein.
In den Rubeftand verfegt: Hauptzollamtärendant
Nicolai zu Mep.
Bezichsnerwaltung
a. Ober-Elfaf.
Definitiv angeftellt: Lehrer Anton Wolff in Ben-
dorf, Hippolyt Schulg in Egisheim.
Verſetzt: Die Lehrer Julius Heberle von Sulz nad)
Eolmar, Ernjt Engafjer von Creux⸗d'Argent nad) Aitthann,
Auguft Stoll von Neudorf nah GEreug-d’Argent, Emil
Soltner von Kembs nad) Ingersheim, Auguft Schlüter
von Hüningen nad) Kayſersberg, Eduard Ernit von St. Ludwig
nad) Hüningen, Lehrerin Friederile Spittler von Kayiers-
berg nach Reichenweier.
Widerruflich angeftellt: Die Abgangszöglinge des
Seminar I Heinrih Reinhart in Kembs, Joſef Wolf in
Su, Karl Haberer in Rirheim, Jofef Welter in Neudorf,
Juſtin Kaniher in Türlheim, Emil Stern in Biesheim,
Emil Claudel in Domad).
In den Rubeftand verjeht: Die Lehrer Alfons
Meyer in Balgau, Abraham Gimpel in Mülbaufen.
b, Unter-Eljaß.
An Stelle des verftorbenen Beigeordneten Eloi Thonne
lier in Bourg-Brude ift das Mitglied des Gemeinderathet
Johann Baptift Mafjon ernannt worden.
Definitiv ernannt: Lehrer Friedrich Helbringer
in Heiligenftein, Lehrer Paſchali in Kerzfeld, Kiaſſenlehretin
Laafmann in Kronenbur
Entlafjen auf Antrag: Lehrer Julius Dejjauer
in Moräbronn.
Etrabburger Trudi u, Berfugsanftalt, vorm. N. Shulk u. Go.
245
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-LJotdringen.
Beiblatt. | Straßburg, den 27. Auguft 1892. | Ar. 88.
Ein Hanptblatt it nicht ausgegeben worden,
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaß.
(all) Verordnung, 2. Viehhändler, welhe in Ausübung ihres Gewerbebetriebs
Nachdem in mehreren Gemeinden bes en Ober:
Elſaß die Maul» und Klauenſeuche ausgebrochen ift, verorbne
in unter Bezugnahme auf die gg A Raiferlichen
inifteriums vom 18. November 1889 Nr. TIL A. 4091
(Gentral- und Bezirls · Amtsblatt 1889 Seite 297), für den
Umfang des Bezirls Ober-Elfaß, was folgt:
8. 1.
brer von wandernden Schaf- und Schweineheerden
müſſen im Beſihe eines von einem approbirten Thierarzte
ausgeftellten Zeugnifjes über den feuchenfreien Zuftand der
Heerben befinden.
8. 2.
Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen
laſſen, müfjen den Führer mit einem Zeugniß über den ſeuchen⸗
freien Zufland der zu transportirenden Geerde verfeben.
8.8.
Gleichzeitig wird die oben erwähnte Verordnung des
Roiferlihen Minifteriums erneut zur Öffentlichen Kenntniß-
nahme befannt gegeben:
Verordnung,
betreffend die veterinärpolizeiliche Beauffihtigung
. des Viehverkehrs.
Auf Grund der 88. 20 und 28 des Reichsgeſehes vom
23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrüdung von
Viehſeuchen (Reichsgeſetzbl. ©. 153), und des $. 1 der hierzu
laut Belanntmachung des Reichslanzlers vom 24. Februar 1881
erlaffenen Inftrultion des Bundesraths wird verordnet;
8.1.
Im Falle der amtlihen Feſtſtellung des Ausbruchs
einer Seuche im Inlande, oder wenn die Gefahr der Ein«
ſchleppung einer jolden aus dem Auslande befteht (88. 7
und 14 des Reichsgeſetzes vom 23, Juni 1880), hat der
Bezirfspräfident die nachfolgenden unter 1 und 2 genannten
Mofregeln anzuordnen, fofern deren ifung nad Lage
der Verhältniſſe zur Verhütung der Seuchenverſchleppung er
forderlich erfcheint:
1. Führer von wandernden Schafe und Echweincheerben
müſſen fih im Beſitze eines von einem approbirten Thier⸗
arzte ausgeftellten Zeugnifjes über den jeuchenfreien Zuftand
der Heerden befinden.
Nindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen
lafjen, müſſen den Führer mit einem Zeugniß über
—— Zuſtand der zu transportirenden Thiere ($. 6)
verſehen.
Das Zeugniß muß von einem approbirten Thierarzte
oder von einem für eine elſaß-lothringiſche Gemeinde beftellten
Fleiſchbeſchauer ausgeftellt und unterzeichnet fein. Der Unter
ſchrift des Fleiſchbeſchauers ift die Bezeichnung „Fleiſchbe⸗
ſchauer ber Gemeinde N. N.“ beizufepen.
In zufammengejegten Gemeinden jowie in den Ge—
meinden mit zerfireuter Bauart, lönnen von dem SPreisbireltor
—— nach Anhörung des Bürgermeiſters und des
reisthierarztes auch andere Sachverſtändige mit der Aus—
ftellung der Gefundheitsjeugniffe betraut werden. Diejelben
find vom Sreisdireftor (Polizeidireftor) zu verpflichten.
Für Ausftellung des Zeugniffes hat der Fleiſchbeſchauer
beziehungsweife defien Vertreter eine Gebühr von 40 für
ein Stüd Nindpieh, von 20 2. für jebes weitere Stüd
anzufprechen.
Die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Maßregeln
tönnen fowohl für den ganzen Bezirt, als für einzelne Theile
desfelben angeordnet werden,
8. 2.
Aus Gemeinden, in denen Maul und Klauenſeuche oder
Lungenfeuche ausgebrochen ift, darf während der Dauer der
Seuche Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur mit
ortspolizeifiher Genehmigung und allein zum Zmwede jofortiger
Schlachtung weggebradt werden. Die Genehmigung darf nur
eriheilt werben auf Grund der fchriftlich der Orxt&polizeibes
börde gegenüber abgegebenen Erklärung eines approbirten
Thierarztes, daß eine Verfchleppung der Seuche durch den
beabfichtigten Transport des Viehs zur Schladtftätte über—
baupt oder unter Beobachtung der von dem Thierarzte be—
zeichneten Vorſichtsmaßregeln nicht zu beforgen ſei. Den von
der Ortspoligeibehörde auszuftellenden Erlaubnißſchein, welcher
neben vo Bezeihnung der mwegzubringenden Thiere den
Zweck des Transports, fowie die Frift, innerhalb deren der
Transport vollzogen fein muß, den Ort, an dem die Schladh«
tung flattfinden fol, und die zu beobadhtenden Vorſichtsmaß-
regeln angeben muß, bat der Führer der Thiere während
des Transports mit ſich zu führen,
Die Ortspolizeibehörden der verjeuchten Gemeinden
find auf die Beftimmungen dieſes Paragraphen jeitens des
Kreisdireftors jeweils beim Ausbruche der Seuche behufs
geeigneter Velanntmachung befonders aufmerffam zu machen,
8. 3,
Verbreitet ih die Maul und Klauenſeuche oder die
Yungenfeuche auf mehrere Ställe, jo hat der Kreisdireltor
alsbald die Anordnung zu treffen, daß aus den dem Seu⸗
chenorte benahbarten, der Gefahr der Verbreitung der
Seuche nad den Verlehrsverhältniſſen ausgeſetzten, nament«
lich zu bezeichnenden Gemeinden zum Zwecke oder in Vollzug
einer Veräußerung Vieh nern Schafe, Schweine, Ziegen)
nur auf Grund von Gefundheitszeugnifien ($. 6) ausgeführt
werden darf, welde von einem approbirten Thierarzte aus—
geftellt find, ferner daß die Beftimmungen des $. 2 entipre=
ende Anwendung auf dasjenige Vieh finden, weldes zum
Zwed der Schlahtung ausgeführt werben foll.
Die vorerwähnten Gefundheitszeugnifie dürfen nur für
ſolche Thiere ausgeftellt werden, welche jeit mindeſtens fieben
Tagen in feuchenfreiem Zuftande in der Gemarlung ſich ber
finden, wo ihre Unterfuhung erfolgt. Dieſe Beitimmung
findet insbefondere auch Anwendung auf wandernde Schafe
und Schweineheerben, dagegen fann auf Viehmärkten ber
Kreisthierarzt das Zeugniß auch Für ſolche Thiere ausflellen,
die aus der Seuche nicht verbädtigen Orten auf den Marft
verbracht und alsbald weiter verfendet werden.
3. 4.
It die Maul- und Klauenſeuche oder die Lungenſeuche
in einem benachbarten nicht elfaßslothringifhen Orte aufge
treten, jo bat der Sreisbireftor (Polizeidiveftor) des angren-
jenden Kreifes nad Anhörung bes Kreisthierarztes, ſofern
es zur Verhütung der Seuchenverjchleppung erforderlich ericheint,
anzuordnen, dab die Führer von Vieh (Rindvieh, Schafe,
Schweine, Ziegen), welches aus dem verſeuchten Orte und der
näher zu bezeichnenden Umgebung desjelben eingeführt werben
fol, Zeugniſſe approbirter Thierärzte über den Gejundheits-
zuftand der Thiere ($. 6) beſihen müſſen, im weldhen bezeugt
ift, dab nad) dem Ergebni der von dem Thierarite einges
zogenen Erkundigungen und der Vefihtigung der zu trand-
portirenden Thiere diefe jeit mindeflens fieben Tagen in
feuchenfreiem Zuftande in der Gemarkung ſich befanden, in
welcher ihre Unterſuchung erfolgte, und daß in dieſer Ge—
marfung feine an Maul» und lanenjeucdhe oder Lungenſeuche
erfrankten Thiere vorhanden find.
8 5
Sobald die Seuche erlofchen iſt, * die gemäß $ 1,
3 und 4 getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Die Verfügungen, durch welche diefe Maßnahmen an«
geordnet oder zurüdgenommen werden, find in die Amts-
blätter der betheiligten Behörden einzurüden und überdies in
den zugehörigen Gemeinden in ortsüblicher Weiſe befannt zu
geben, dem Bezirkspräfidenten und dem Minifterium, geeig«
netenfalls auch den Behörden der Zolle und Eifenbahnbetriebs=
verwaltung, den benachbarten Kreisdireltoren (Polizeidireltoren)
und nicht eljaß-lothringiichen Kreisbehörden mitzutheilen.
8. 6.
Die Geſundheilszeugniſſe ($$. 1, 3 und 4) find fünf
Tage gültig
Die Führer der zu transportivenden Thiere find ver—
pflichtet, die Zeugnifie nach Ablauf diefer Zeit erneuern zu
246
* Sie müſſen die Zeugniſſe während des Transports
bei fi haben und auf Erfordern den Polizeibehörden, dem
Gendarmerie- und Molizeiperfonal ſowie den Behörden und
Bedienfteten der Zollverwaltung und der Eijenbahnbetriehs.
verwaltung vorzeigen.
Die Zeugniffe müſſen Ort und Tag der Ausſtellung
den Namen des Führers und jedes mitgeführte Stüd Rind-
vieh nad Geflecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl
der mätgeführten Schafe, Schweine, Ziegen bezeichnen. Bei
Ausftellung der Zeugniffe für Nindvieh durch die Fleiſchbe—
ſchauer ift das anliegende Formular zu benußen.
8.7.
Sf der Ausbruch der Maul- und SM lauenfeuche oder
der Lungenfeuche in einem Marliorte feftgeftellt, fo iſt die
Abhaltung von Viehmärkten dafelbft bis zum Erldſchen ber
Seuche vom Kreisdireltor (Polizeidirektor) zu verbieten.
Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Mini«
fteriums,
8.8.
Zur Sicherung des Vollzugs der veterinärpoligeilichen
Beauffihtigung von DViehbeftänden, die bei Viehmärkten oder
bei den übrigen in $. 17 des Seuchengeſetzes vom 23. Juni
1880 erwähnten Veranlaflungen erg werden,
fönnen durch ortSpolizeiliche Korff nähere Anordnungen
getroffen werben.
Straßburg, den 18. November 1889.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen,
Der Unterjtaatsjetretär
II. A. 4091. von Schrant.
Eolmar, den 16. Auguſt 1892,
Der Bezirkspräfident.
1. 8308, I. B.: Boehm.
(4112) Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 19. Mär;
d. 38. 1. 2412 (Gentrale und Bezirls · Amtsblatt S. 83), ber
treffend die Einfuhr franzöfiichen Rindviehes über dag Neben:
zollamt I zu Altmünjterol, beſtimme ich hiermit, daß die tier:
ärztliche Unterſuchung am der Grenze durch den Kreisthierant
Tempe zu Altkirch vorzunehmen ift, und dag nur bie vor
diefem Thierarzte ausgeftellten Zeugniffe zur Einfuhr von
en Rindvieh Über die Grenze bei Altmünfterol ber
rechligen.
Als Gebühr für die Unterfuhung Hat ber genannte
Thierarzt eine Paufhalfumme von achtzehn Mark für jew
Reife an die Grenze ohne Rückſicht auf die Zahl der zu
unterſuchenden Schlachtthiere zu beanſpruchen, welche von dem
jedesmaligen Intereſſenten zu tragen ift.
Eolmar, den 17. Auguſt 1892,
Der Bezirfspräfident.
I. 8392. J. B.: Boehm.
_- 47 —
b. Unter-Elfaf.
(413) Beſchluß. dieſer lehteren Formlichleit iſt durch eine Beſcheinigung des
Der Bezirlspraſident des Unter-Elſaß, — — —
Nah Einſicht x. ꝛc. Der Beʒirlsbrãſident
Beſchließt: I. 5541. von berg.
——— und den Genefenfeftufatut fe De Sr vorfifeten Meta
Die behufs Anlage einer Drainage in den Kantonen rg wenn r
„Deffenteih" * „Brübmehgutß“, — — u dem Sitz in Nieberjeebach gebildete Syndilals⸗
unter dem Namen „Drainagegenofjenichaft Niederſeebach“ ß
gebildete autorifirte Genofjenihaft derjenigen Eigenthümer, Das Genoffenjöoftsfatut iR gleiäflaniend mit bem borfiehenb
: : — auf ©. 65 des Beiblatis unter (122) abgebrudten Statut ber
deren Namensverzeichniß diefem Akt angeſchloſſen ift, wird Drain t ar
iermit auf Grund des Art. 12 des Geſetzes vom 21. Juni —* —— ce: a a
1865 nad) Maßgabe der Genofjenjhaftsiagungen genehmigt, Zitel IV.
um bie Vortbeile der Art. 13 bis 19 des gedachten Geſehes Nedmungswefen und Erhebung der Beträge.
zu genießen. Artikel 2. Syndifats-Einnehmer.
Diefer Beſchluß, jowie ein Auszug der Genofjeniafts- ———
ſatzungen ift im Beiblatt bes Eentral» und Bezirts-Amtsblattes — Gyahilst ernennt einen Einneimer zur Gifekung ber
zu veröffentlichen und in der Gemeinde Niederfeebadh während Der Betrag ber Kaution, welche der Einnehmer zu ftellen
eines nats, vom Tage des Empfanges desjelben an, durch hat, fowwie der Satz ber Gebühren, weldhe demjelben zuzuerkennen
öffentlichen Anſchlag befannt zu machen. — Die Erfüllung find, werben von bem Syndilai beftimmt.
c. Lothringen.
(a1) die am 25. und 26. September d. 8. in Gt. Avold zu
Nach einer Mittheilung der —— ——— veranſtaltende landwirthſchaftliche Ausſtellung durch Beſchluß
iſt der Vertrauensmann⸗Stellvertreter für Lothringen, Inge vom heutigen Tage die Ermächtigung erſheilt worben, zu
nieur Bürger in Saarburg, von diefem Amte entbunden Gunften der gedachten NAusftellung eine Lotterie zu verane«
te
und zu feinem Nachfolger der Bauunternehmer Wehrmann N.
in Hargarten beftellt worben. ‚ Die Zahl der Loofe, deren Abſaß fi auf den Bezirk
Mep, den 15. Auguft 1892. — beſchranlt, beträgt 8000, zum Preiſe von je 50 F
Der Bezirtspräfident. Die Gewinne beſtehen in Thieren und Gebrauchsge-
III. 526. I.: Schr, von Kramer. genftänden im Gejammtmerthe von 1500 4
" en Mep, den 23. Auguft 1892.
(4115) Bekanntmadung. Der Bezirkspräfident.
Dem landwirtbfchaftlichen Kreisvereine Forbach ift für I. A.: Fehr. von Kramer.
III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(A116) nad) Benfeld gelegenen Anweſen erbaute Schlachthaus als
Auf Grund des $. 83 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes Privatſchlachthaus in Benutzung zu nehmen. Die Beichreibungen
und des 8. 18 des Gefehes vom 4. November 1878 wird und Pläne der Anlage liegen in je einem Eremplare auf der
die Eröfinung der Schwurgerichtsverhandlungen bei dem K. Lan⸗ Kaiferl. Kreisdireltion zu Erftein und dem Bürgermeifteramte
gerichte in Colmar für die zweite Sißungsperiode des “jahres zu Boofzheim zur Einfiht offen. Etwaige Einwendungen
1892 feitgeießt auf Montag, den 10. Dftober 1892, Vor- gegen die Anlage find dafelbft binnen 14 Tagen anzubringen.
mittags 9 Uhr, und der Oberlandesgerichtsrath Herr Oberle ie Friſt nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an
zum Vorſitzenden derjelben ernannt. welchem das dieje Bekanntmachung enthaltende Gentral« und
Golmar, den 11. Auguft 1892, Bezirf3- Amtsblatt ausgegeben worden, und ift für alle Ein—
Der K. Oberlandesgerihtspräfident wendungen, welche nicht auf privatredhtlichen Titeln beruhen,
von Bacanp. prãlluſiviſch.
</417) — — Erſtein, den 22. Auguſt 1892.
Der Metzger Philipp Lehmann zu Boofzheim beab« Der Kreisdireltor
fichtigt, das auf feinem Bezirksſtraße Nr. 5 von Rheinau Nr. 2519. Pencer.
—
V. Perſonal⸗Machrichten.
(418)
Verwaltung des Innern.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft geruht,
den Polizeidireltor Meurer in * zum Kaiſetlichen Regier
rungäratb, den Kreisdireltor Dall in Rappoltsweiler zum
Kaiſerlichen Poligeidireltor und den Regierungsratb von
Blume in Colmar zum Kaiſerlichen Kreisdireltor in der Ber-
waltung von Elfahetothringen zu ernennen.
Dem Regierungsratbp Meurer ift die Stelle eines
Regierungsrathes bei dem Bezirkspräſidium in Colmar, dem
Polizeidireltor Dall die Polizeidireltorftelle in Meg und dem
Kreißdireftor von Blume die Kreisdireftorftelle in Rappolts-
weiler übertragen worden,
Durch landesherrlihe Verordnung des Herrn Statt
halters ift der Eigenthümer Wilhelm Greiner zum erjten
Beigeordneten der Gemeinde Rappoltsweiler im Bezirfe Ober-
Elfaß ernannt worden.
Der Referendar Lauf in Meß ift zum Regierungs»
afjefjor ernannt worden.
Iufiz- und Aultus-Verwaltung.
Dem Rentner Eduard Jäger in Sul u. W. ift die
nachgeſuchte Entlaffung aus dem Amte als Erſter Ergänzungs«
ter des Amtsgerichts dafelbft ertheilt; der Rentner Friedrich
Binder in Sul u. W., bisher zweiter Ergänzungsrichter
des Amtsgerichts daſelbſt, ift zum Erften Ergänzungsrichter
bei diefem Gerichte und der Kaufmann und Bürgermeifter
Ernſt Kühner in Sulz u. W. zum zweiten Ergänzungsrichter
des Amtsgerichts baferkft ernannt worden.
Entlaffen auf Antrag: Gerichtsvollzieher Porft
in Straßburg.
In den Ruheſtand verjegt: Amtsgerichtsſekretär
Welter in Gebweiler.
Der Rechtsanwalt Dr. Knittel ift in der Lifte der
Rechtsanwälte bei dem Landgerichte Zabern geldſcht worden,
Univerftät.
Seine Majeflät der ae haben im Namen des Reiche
den Proffefjor am eidgenöſſiſchen Polytehnitum in Zürich
Eduard Schär zum ordentlichen Profefjor in der mathema—
tifchen und naturwiſſenſchaftlichen Fakultät der Kaifer- Wilhelms»
Univerfität Straßburg zu ernennen gerubt.
Ernenuungen, Verſetzungen, Entlaffungen.
Besichsperwaltung.
b. Unter-Elſaß.
Definitiv ernannt: Lehrer Boff in Bärenborf
und Lehrerin Boring in Peine
Freiwillig ausgeſchi
im.
ieden: Wegemeiſter Stante in
uhig.
— * auf Antrag: Lehrerin Katharina Gies
gen.
Geftorben: Lehrerin Julie Ed in Barr.
c, Lothringen.
Ernannt: Michel van Deid, Aderer, zum Würger
meifter und Leon Levy, Handelsmann, zum Beigeordneten
des Bürgermeifters der Gemeinde Schalbach.
Enlafjen auf Antrag: Lehrer Paul Wisnia zu
Leiningen, Kreis Chäteau-Salins.
Ueichs· Voſt- und Eelegraphen-Werwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdireftion Straßburg.
Neu angenommen: Zu BPoftgehülfen Wergnet,
Gerihtsvollziehergehülfe, in Neubreifah, Meyer, Schüler, in
Niederbronn, Bieber, Schüler, in Brulingen, Junkes,
Schüler, in Rappoltsweiler; zu Poftagenten Laas, Gaftwirtb,
in Offendorf, Rigenthaler, Ortseinnehmer, in Mühlbach.
Ernannt und angeftellt: Maul, Poftanwärter, in
Zabern als Poſtaſſiſtent.
Verfegt: Fellmann, BPoftdireltor, von Straßbur
(E1.) nach Elberfeld, Peters direftor, von Zabern *
Ofterode (Harz), Uebeih dr, Voftdirektor, von Thann (Ei)
nah Mülhaufen (EIf.), Frande, Pofttaffirer, von Mülhauſen
(E1j.) nad Zabern, Amann, Roftaffiftent, von Mülhauſen
(ei) nad) Straßburg (Elſ.), Bathke, Poftprattitant, von
olmar (Eif.) nad; Straßburg (EI), Bautſch, Poftaffiftent,
von Mülhaufen ( Ber Straßburg (Elſ.) Gätßſchmann,
3 ent, von Benfeld nach Mülhauſen (Eij., Lipp,
ent, von Colmar (Elſ.) nad) Straßburg (Elſ.), Morell,
Poſtaſſiſtent, von Biſchweiler nach Saales, Weiß, Poſtaſſiſtent,
von Weißenburg (Elſ.) nad Straßburg, A. Müller, Pofl«
affiftent, von Straßburg (EIf.) nad) Mannheim.
Freiwillig ausgefhieden: Schott, Poſtgehülfe
in Mülhaufen, Ertle, Poftagent in Mühlbach, Hibox,
Poſtagent, in Offendorf.
in
VI. Bermifchte Anzeigen.
(419)
Das Kaiſerliche Proviantamt Straßburg fauft Roggen,
afer und Heu aus der neuen Ernte fortgefeßt an und dürfen
roduzenten für ihre eigenen Erträgniffe auf Abnahme jeder
zeit rechnen, wenn bie Waare von tadellojer Beichaffenheit ift.
Die Ablieferung und Bezahlung zu den jeweiligen Tages-
preifen gejchieht für Roggen im neuen Proviantamt an der
Schwarzwalditraße, für Hafer und Heu bei der Magazine
Rendantur, Saarburgerftraße 3. Für Roggenſtroh ift der
Unterbringungsraum zur Zeit nur Mmapp und i
Zuführung daher zuvorige Anfrage anzurathen,
Strahburger Trucerti u. Berlogbanftalt, vorm, A. Gdmig v, do.
— 2149 —
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen.
Seiblalt. | Straßburg, den 3. September 1892.
(120) fchriebenen und in dem Uns vorgelegten Plane roth abgegrenzten
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuticher Kaifer, neun und zwanzig Bodenparzellen im Gemeindebezirk Tühl
König von Preußen, zc. ıc. ⁊c. im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
verordnen im Namen des Reichs, für Elfah-Loihringen, auf Urkundlich unter Unferer er Unterſchrift
——— an die Zwangsenteignung, vom und beigedrudtein Kaiſerlichen Inſiegel.
. Ma 41, was folgt: 9
Im Interefje der bereits durch die Ordre vom 8. März Gegeben ” isbem, ben 11. Muguft 1893.
diefe® Jahres als im öffentlichen Nupen liegend und als (L. 8.) Wilhelm.
dringlich erflärten Vergrößerung des bei dem Dorſe Bühl IR.
gelegenen Ererzierplaßes der Garnifon Saarburg in Lothringen In Vertretung des Statthalter.
wird den zuftändigen Miitärbebörden bie Ermächtigung er« Der Staatsjetretär
theilt, die in der anliegenden Zujammenftellung näher ber 1. A. 7190. von Puttfamer.
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
c. Lothringen.
(4121) Verordnung. Polizei-Reglement für die fraglichen Märkte zu entwerfen
und zur diesfeitigen Genehmigung vorzulegen.
Auf den Antrag des Gemeinderatb8 zu Lauterfingen. 2. Die —— Erlaubniß eruſcht, falls die Märkte nicht
Kreis Ehäteau-Ealins, fowie nad) Anhörung der Bertrelungen binnen längftens Jahresfrift in's Lehen gerufen werden,
der betheiligten Nachbargemeinden genehmige id) auf Grund 3. Die den betreffenden, beziehungsweiſe den nod) zu erlafjenden
dus 8. 65 der Reichs⸗Gewerbeordnung und $. 20 der Kaiſer⸗ Vorſchriften entipredhende veterinärpoligeiliche Beauffichtigung
lien Verordnung vom 24. Dezember 1888 bierdurd), daß ift ungeläumt berzuftellen.
am zweiten und vierten Montag jeden Monats zu Lauterfingen ; * Hert —E zu Chäteau-Salins wird mit
ein Ferlelmarlt abgehalten werde. . der Ausführung diejes Beſhluſſes beauftragt.
Diefe Erlaubniß wird umter folgenden Bedingungen eb, den 18, Auguft 1892.
ertheilt: Der Bezirlsprãſident.
1. Der Bürgermeiſter zu Lauterfingen hat ungeſäumt ein 14, 2185. 3. A.: Frhr. von Aramer.
III. Erlafje pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(122) Beſßtauntmachung. | Beftellung als Feldmeſſer in Elfaß-Lothringen, find die nad
Auf Grund des 8. 83 des Geriötenerfolungegeiches ı genannten Perfonen als Feldmefjer in Elfaß-Lothringen beftallt
und des $. 18 des Geſehes vom 4. November 1878 bat der und bereibigt worden:
ger Kaiſerliche Oberlandesgerihtäpräfident zu Colmar durch 1. Wäderle Rarl in Strafburg.
erorbnung vom 11. Auguft 1892 die Eröffnung der Schwur« 2, Burdhard Ernſt in Straßburg.
gerichteverhandlungen bei dem KHaiferlichen Landgerichte zu 3. Hannemann Äriedrid in Straßburg.
Straßburg für die 2. Sifungsperiode des Jahres 1892 feſt- Denielben ift zugleich die Ermächtigung zur Vornahme
geſeht auf Montag, den 17, Oltober 1892, Vormittags 9 Uhr, von Vermefiungen in Gemäßbeit der 88.11, 28 und 52 des
und den Oberlandesgerichterath Hern Lang zum Vorfigenden Kataftergefeges vom 31. März 1884 ertheilt worden.
derfelben ernannt. | Straßburg, den 27. Auguft 1892.
Straßburg, den 22. Auguft 1892. Der Direltor der direlten Steuern,
Der K. Landgerihtspräfident Der K. Erfte Staatsanwalt K. 4948. %. 2.: Dr. Joppen.
ne V.: zen. J. V.: Uhr. von Seebad. — —
1 PP a ireltor, taaldanwalt. (aaa) Beh * —* —
Der Fabrilant Herr Karl Geldner eab⸗
(423) Behanntmahung. Kati, auf feinem in Et. Ludwig gelegenen, unter Geltion D,
Auf Grund des 8. 22 des Regulativs vom 8. No— arzelle 180,:—191,2 eingetragenen Eigenthume eine Fabri⸗
vember 1884, betreffend die Erforbernifje zur öffentlichen fationsanlage für chemiſche Briquettes zu errichten. Etwaige
Einwendungen gegen biefe Anlage find binnen einer bie
fpätere Geltendmachung ausichliehenden Friſt von vierzehn
Tagen, beginnend mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe
diejes Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem Bürgermeifter
zu St. Ludwig anzubringen.
Die Beihreibungen und Pläne der Anlage Tiegen in
IV. Erlafje pp.
(4125) Bekanntmachung
wegen Ausreihung neuer Zinsſcheine zu den Schuld«
verfhreibungen der Reichsanleihen von 1880
und 1884,
Die Zinsicheine Neihe IV Nr, 1 bis 20 zu den Schulb-
verjchreibungen der deutichen 4 progentigen Reichsanleihe von
1880 und diejenigen Reihe II Nr, 1 bis 20 iu den gleich⸗
artigen Schuldverjchreibungen von 1884 über die Zinfen für
die zehn Jahre vom 1. Oftober 1892 bis 30. September 1902
nebjt den Anweiſungen zur Abhebung der folgenden Reihe
werden von der Königlich preußiichen Kontrolle der Staats«
papiere hierſelbſt, Oranienftrafie 92/94, unten finfs, vom
5. September d. 38. ab, Vormittags von 9 bis 1 Uhr,
mit Ausnahme der Sonn- und Feſttage und der letzten brei
Geſchäftstage jeden Monats, ausgereicht werden,
Die Zinsſcheine fönnen bei der Kontrolle felbft in
Empfang genommen oder durd die Reihsbankfhauptitellen,
die NReichsbantftellen und die mit Kaffeneinrichtung verjebenen
Reihsbanknebenftellen, ſowie durch diejenigen Kaiſerlichen Ober»
poftfaffen, an deren Siß fi eine der vorgedachten Bant«
anftalten nicht befindet, begogen werben.
Mer die Empfangnahme bei der Kontrolle ſelbſt wünſcht,
hat berjelben perfönlid) oder durch einen Beauftragten bie
zur Abhebung der neuen Weihe berecdhtigenden Zinsjcheinan«
weifungen mit einem Verzeichniß zu übergeben, — welchem
Formulare ebenda unentgeltlich zu haben ſind. Genügt dem
Einreicher der Zinsſcheinanweiſungen eine numerirte Marke als
250
von
je einem Exemplare auf der Kreisdirellion und dem Bürger
meifteramte zu St. Ludwig zur Einfiht offen,
Mülhaufen, den 28, Auguft 1892.
Der Kreisdireltor.
INr, II. 7197. J. U: Weber.
Neichöbebörden.
Empfangsbefcheinigung, fo ift das Verzeichni einfach, wünſcht
er eine ausdrüclliche Beicheinigung, jo iſt es doppelt vorzu=
legen. In leßterem Falle erhält der Einreicher das eine Exemplar,
mit einer Empfangsbejcheinigung verjehen, fofort zurüd. Die
Marke oder Empfangsbeideinigung ift bei der Ausreichung
der neuen Zinsſcheine zurüdzugeben.
In Schriftwechſel fann bie Kontrolle der
Staat&papiere fi mit den Inhabern der Zinsſchein—
anmweifungen nicht einlafſen.
Wer die Zinsſcheine durch eine der oben genannten Bant«
anftalten oder Oberpoſtlaſſen beziehen will, hat derjelben die An«
weifungen mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbeiheinigung ver-
feben, jogleidh zurüdgegeben und ift bei Aushändigung der
Zinsicheine wieder abzuliefern, Formulare zu diefen Berzeich-
a bei den gedachten Ausreihungsitellen unentgeltlich
zu haben.
Der Einreichung der Schulbverfchreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsſcheine nur dann, wenn die
Zinsicheinanmweifungen abhanden gelommen find; im biefem
Falle find die Schuldverfchreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Bantanftalten und
Oberpofitafien mittelft befonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 4. Auguſt 1892.
Reihsjhuldenverwaltung.
IL 582, v. Hoffmann.
V. Perſonal⸗MNachrichten.
(426)
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller-
gröbigft gerubt, dem katholiſchen Pfarrer, Ehrendomherrn
chiele in IlllirchGrafenſtaden, aus Anlaß feines fünfzig:
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
jährigen Priefterjubiliums den Rothen Adler-Orden vierter
Klafje mit der Zahl 50 zu verleihen,
Eruennungen, Verfehungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Ernannt: NRegierungsfetretariatsaffiftent Hermann
in Straßburg zum Kaiferlihen Regierungsjelretär, Eivilans
wärter Gunibert in Etrafburg zum Kaiſerlichen Regierungs-
fefretariatsaffiftenten.
Verſeht: Regierungsaflefior Dr. Bruch zu Exdhlett-
abt an das Bezirläpräfibium in Metz und Regierungsafjefjor
Fe zu Chateau⸗Salins an die Kreisdireltion in
JIuftiz- und Aultus-Verwaltung.
Seine Majeftät der Kaifer baben Allergnäbdigft gerubt,
dem Amtsgerichtsraih Eimon in Mülhauſen die nadhgefuchte
— * aus dem Juſtizdienſte des Reichslandes mit Penſion
zu ertheilen.
Der Rechtsanwalt Dr. Petri iſt in ber Lifte ber Rechts-
anwälte bei dem Landgeridte Straßburg gefirihen worben.
Die von dem Direktorium der Kirche Augs
Konfeijion vorgenommene Ernennung des Pfarrers Grünberg
in Altedendorf zum dritten Pfarrer ber Kirche Alt«St. Peter
in Straßburg bat die Beftätigung des Kaiſerlichen Statt-
halter erhalten.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchafſt und Pomänen.
Dem Enregiftrementsaffiftenten Ringes in Meß it
die Verwaltung der Enregiftrements-Einnehmerei Remilly
übertragen worden.
Bejirhsperwaltung,
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Notariatsgehülfe Arbogaft Laurent zu
Urbeis zum ftändigen Ueberſeher für den Bezirk Ober-Eljaß
mit dem Wohnfit in Urbeis,
b, Unter-Eljaß.
Ernannt: An Stelle des ausgejchiedenen Beigeorbneten
Kat das Mitglied des Gemeinderathes Alois Schüß in
Neichitett zum Beigeorbneten der Gemeinde Reichftett, Landkr.
Straßburg.
Definitiv ernannt; Aleinlinderſchulvorſteherin
Müller in Gorweiler.
Derjept: Lehrer Friedrih Pflug von Lembach nad)
Bühl, Lehrer Adermann von Hunspach nad) Gorweiler,
Lehrerin Julie Jundt von Schönburg nad) Oberhofen.
251
Die Verfekung bes Wegemeifterd Badof von Schirmed
nad Niederrödern ift zurüdgezogen und ber Genannte vom
1, Oltober d. 38. ab nad; Mußig verſeht worden.
Penfionirt: Die Kleintinderſchülvorſteherin Keller
in Straßburg.
c. Lothringen.
Verſett: Lehrer Johann Red von Genweiler nach
Mehz, Lehrer Nilolaus Chazelle von Brittendorf an die
Mittelfhule nach Mep.
Heihs-Pol- und Celegraphen · Verwallung.
Bezirl der Ober-Poſtdirektion Straßburg.
Neu angenommen: Schüler Schweißer in Lauter
burg (Ef) zum Poftgehülfen.
Ernannt zu Poftaffiftenten: Die Poftgehülfen Amos,
Fiply und Schmidt in Straßburg.
Verſetzt: Amann, Boftpraftitant, von Straßburg
(Ef) nad - (Saale), Kraufe, Poftpraltitant von Als⸗
leben (Saale) nad) Straßburg (Elſ), Jeanton, PVoftaffiftent,
von Mülhaufen (Elſ.) nach Zabern, Keller II, Boftaffiitent,
don Biſchweiler nad Straßburg (EIf.), Morell, Poftajliftent,
von Saaled nad Biſchweiler, Sivigny, Boftaffiftent, von
Zabern nad Saarunion.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(427)
Die Süddeutſche Verficherungsbant für Milttärdienft-
und Zöchterausfteuer in Karlsruhe hat den Herrn Fr. Fleig
in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt und für ihren Ge—
—— in Elſaß⸗Lothringen in deſſen Wohnung Domizil
gewählt.
(428)
Das Proviantamt Colmar wird Anfang September
ben .- Hafer aufnehmen und feßt den von Roggen,
Heu und Roggenrichtſtroh fort. Die Abnahme geſchieht vor«
jugsweife von Produzenten.
Die Naturalien müflen von durdaus magazinmäßiger
Beichaffenheit jein und ift die Einlieferung des Vormittags
erwünjcht. Die Bezahlung erfolgt zu den jeweiligen örtlichen
Marktpreifen,
(120)
Das Raiferlihe Proviantamt zu Straßburg hat *
ben Ankauf von Roggen und Heu in ausgebehnterem Maße
eröffnet und dürfen alle Zufuhren auf Abnahme rechnen,
welche Waare von tabellofer Beichaffenheit bringen. |
Grund vielfacher Wahrnehmungen aus letzter — m
darauf aufmerkfam gemacht werben, daß , welcher
beim Einernten durch Näffe gelitten hat, nicht annahmefähig
if. Für Hafer und Roggenftroh ift der Unterbringungsraum
zur Zeit nur knapp und bei beabfichtigter Zuführung daher
vorherige Anfrage anzurathen.
Die Ablieferung und Bezahlung nach ben jeweiligen
Tagespreiſen gefhieht für Roggen im neuen Proviantamt
an der Schwarzwalbftraße, für Hafer, * und Stroh bei
ber Magazin-Rendantur, Saarburgerftraße 8.
(430)
Das Proviantamt Saarburg i. 2. Tauft vorzugsweife
von Produzenten Roggen, Hafer, Heu, Roggen und been
Buch von magazinmäßiger chaffenheit in Grenzen ber
blihen örtlichen Marltpreiſe. Die Berläufer haben die Na-
turalien frei bis ans Magazin, womöglid an den Bor-
mittagen, zu liefern.
(431)
Das Proviantamt Dieuze fauft fortwährend Heu und
Roggenrichtftroh von magazinmäßiger Beſchaffenheit zu den
ie Denufahe von Probugenten iR Bisher fo ger
e Deuzufuhr von uzenten i N}
geweien, daß jeht aud) von Sändiern gelauft wird, —
Etrafburger Druderel u, Berlogsanflalt, vorm. R. Etui u. Go,
Digitized by Google
f
253
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Lothringen.
Seiblatt. |
Straßburg, den 10. September 1892,
I. Berordnungen pp. ded Minifterinms und des Oberſchulraths.
(132) Berordnung,
d delsh
Er de
Auf Grund des Artikels 11 des Gefehes vom 23. Juli
1820, des Artilels 4 des Gejehes vom 14. Juli 1838, des
Artiteld 33 des Geiches vom 25. April 1844 und ber Ar—
titel 16 ff. des Gefehes vom 15. Mai 1850, ſowie ber
Kaiferlihen Berordnung vom 4. Dezember 1873 wird ver⸗
orbnet, was folgt:
8. 1.
Zur Dedung der Ausgaben der Handelsfammer in
Straßburg in dem Etatsjahre 1893/94 gemäß des feftgeftellten
Haushalts werden auf die Patentfteuerpflichtigen des betrefs
fenden Zeitraums im dem delsfammerbezirte Straßburg
neuntaufend einhundert und vierzig Mark unter Zuſetzung von
fünf Prozent zur Dedung der Ausfälle und von drei Prozent
zur Dedung der Erhebungstoften umgelegt.
8. 2.
Die Ergebniffe der Umlage werben der Handelslammer
in Straßburg auf Anweifung des Direftors der direften Steuern
zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem Minifte-
rium durch die Handeläfammer Rechnung zu legen.
Straßburg, den 29. Auguft 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterjtaatsietretär.
I. D. 4905. 3.4: Salley.
(433
)
Auf Grund bes $. 29 der Gewerbeorbnung und in
Gemäfheit der vom Bundesrath getroffenen Beitimmungen
werben nadftehend die Namen der von dem Minifterium für
Eljah-Lothringen während des Prüfungsjahres 1891/92 ap⸗
probirten Nerzte, Zahnärzte und Apotheler veröffentlicht.
A, Verzeihniß der approbirten Aerzte,
Aichoff, Albrecht, aus Berlin,
Baum, Friedrid, aus Göllheim i. d. Pfalz,
Baumann, Xaver, aus Altlirch,
Belin, Karl Emil, aus Straßburg,
Bermann, Ferdinand, aus Frankfurt a. M,,
Behrendt, Paul Auguft Oslar, aus Königsberg,
Weyer, Emft Guſtav Ludwig, aus Eſſen,
Böttcher, Hermann Emft Theodor, aus Gannftatt i. Würt-
temberg,
Dr. med. Bohn, Hermann, aus Graubenz,
Blas, Dtto, aus Freiburg i. B,
Blind, Friedrich Auguft, aus Straßburg,
Brintmann, rich, aus Oldenburg,
Dapvidjohn, my, aus Hainholz b. Hannover,
Dr. med. Delbanco, Ernft, aus Hamburg,
Dielmann, Friedrid, aus Grünftadt i. d. Pfalz,
Dietrich, Gervafius, aus Altena i. Ober⸗Elſaß,
Engelmann, Wilhelm Adolph, aus Dlittelftetten i. Bayern,
Ernſt, Wilhelm Anton, aus Werl i. Weitphalen,
Flatow, Robert Morig, aus Berlin,
Freundlich, Bernhard, aus Gnefen,
Dr. med. Ginsberg, —— aus Berlin,
Glödler, Friedrich, aus Niefern i. Baden,
Greiner, Peter David, aus Mittelweier i. Ober-Elfaf,
Grimm, Friedrich, aus Karlörube,
aberer, Karl Albert, aus Petersthal i. Baden,
aehl, Adrian, aus Pfaffenheim i. Ober⸗Elſaß,
annes, Paul, aus Altlirch,
afie, Oskar Karl Ferdinand, aus Nordhaufen,
einrih, Johann Baptift, aus Ingersheim i. Ober-Eljo,
errmann, Amandus Reinhold, aus Geibsdorf i. Schlejien,
eh, Nathan, aus Wiesbaden,
Hoch, Albert, aus Hagenau,
oyer, Heinrih Ferdinand, aus Warjchau,
bar, Karlos, aus Santiago i. Chile,
Dr. med. Israel, Arnold, aus Hamburg,
Dr. med. Jutrofinsti, Richard, aus Pofen,
Dr. med. Kahn, Adolph, aus Pirmafens i. d. Pfalz,
Kleefeld, Morik, aus Altbreifah i. Baden,
Dr. med. Kraft, Heinrich, aus Ulm,
Kuznitzky, Martin, aus Gneſen,
Laabs, Alexander Guſtav Guido, aus Bromberg,
Dr. med. Landau, Dar, aus Sralau,
Dr. med. Leclerc, Maria Wilhelm Karl, aus Straßburg,
von Lobedank, Emil Eberhard Hermann, aus Witten,
Dr. med. Mayer, Wilhelm, aus Dürfheim i. d. Pfalz,
Miller, Julius, aus Riedlingen i, Württemberg,
Mittmann, Heinrich Georg, aus Neiße,
Dr. med. Mollath, Georg, aus Niederjelters,
Moos, Hugo, aus Buchau i, Württemberg.
Mofes, Aulius, aus Altdorf i. d. Pf
Nahm, Johann Adam Manfred, aus Gernsbach i. Baden,
Dtt, Ernft, aus Hochfelden,
Orth, Hermann, aus Ensheim i. d. Pfalz,
Reich, Friedrich Bernhard, aus Dürkheim i. d. Pfalz,
Richter, Anton Auguſt, aus Rorel i, Weftphalen,
Ruch, Georg, aus Buchsweiler,
Schante, Eugen, aus Straßburg,
Schaub, Georg, aus Rotenburg a. Fulda,
Dr. med. Schnitter, Otto, aus Alt-Döbern i. Brandenburg,
Schröder, Heinrich, aus Berge-Borbed,
von Schüf, Karl, aus Wiesbaden,
Dr. med. Selter, Paul, aus Wal b. Solingen,
Sidinger, Yofeph, aus Mainz,
Simon, Alphons, aus Niedbermorfchweier i, Elja,
Simonfon, Emil, aus Zirle i. Pofen,
Stern, Leopold, aus Berlin,
Wanjura, Walther, aus Antonienhätte i. Schlefien,
Weil, Georg Leo, aus Straßburg,
Meill, Lucian, aus Altlirch,
Weißgerber, Friedrich, aus Markirch,
Wintermantel, Alfred, aus Furtwangen,
Zondel, Markus, aus Wronle i. Pofen.
B. Berzeihnif der approbirten Zahnärzte,
Dr. ned. Röje, Karl, aus Elingen i, Schwarzburg-Son«
der&haufen,
Schmidt, Martin Klamer, aus Quedlinburg,
Schulz, Ernjt Reinhold, aus Pohlig i. Sachſen
C. Verzeichniß der approbirten Apotheter.
Bronnert, Emil David, ans Strakburg,
Bundrod, Heinrich Hermann Karl, aus Zabern,
Doerſch, Auguf, aus Straßburg,
254
Dubois, Morik, aus Neichshofen,
Finſelbach, Wilhelm, aus Bad Oehenhauſen,
geufier, Johann Eduard, aus Straßburg,
amberk, Fran, Maria, aus Erfelenz,
Lang, Georg, aus Philippsburg i. Lothringen,
Mojer, Karl, aus Landau,
Pfiſter, Edmund, aus Biſchweiler,
Spanier, Guftav, aus Paderborn,
Stambad, Georg Theophil, aus Oberhofen,
Steiger, Defidertus, aus Walbach i. Ober-Eljaf,
Walter, Jofeph Anton, aus Dammerfird),
Zenetti, Paul, aus Lauingen a. d. Donau.
Straßburg, den 80. Auguft 1892.
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtbeilung des Innern.
* Unterſtaats ſekretãr.
l. A. 8397. A.: Halley.
I. Verordnungen pp. der Bezirkspräſidenten.
b. Unter-Elfaß.
(434) Bekannfmahung
an die Herren Bürgermeijter, betreffend Nufftellung
der Urliften für die Wahl der Schöffen und Ge
Ihworenen für das Jahr 1893.
Nah) $. 36 des Gerichtsverfaffungsgefehes vom 27. Ja⸗
nuar 1877 haben die Bürgermeifter alljährlich ein Verzeichniß
der in der Gemeinde wohnbaften Perfonen, weldhe zum
Schöffenamt berufen werden können, aufzuſtellen. Dieſe Ber:
eichniffe (Urliſten) find nad 8. 4 der Verordnung zur Aus-
Führung der Reichsjuflizgefege vom 13. Juni 1879 in der
eriten Hälfte des Monats Oltober anzufertigen und,
nachdem fie nad) vorheriger Belanntmachung eine Woche lang
zu Jedermanns Einſicht in der Gemeinde ausgelegen haben,
fpäteftens bis zum 31. Oftober dem Amtsridter
einaufenden.
Damit die Aufftellung und Einfendung nach Vorschrift
des Geſetzes pünktlich vor ſich gehe, beftimme ich, was folgt:
1. Die Urliften find nad) folgendem Schema aufzuftellen:
Berzeichniß
der in der Gemeinde ............. wohnenden Perjonen,
welche im Jahre 1893 zum Schöffenamte berufen werden
lönnen.
Die ei
einzelnen Spalten müfjen mit Sorgfalt ausgefüllt
werben und die Nachrichten für jede in die Lifte aufgenommene
Perſon volftändig ergeben. Die Spalte „Bemerkungen“ ins
befondere kann lurze Angaben über e Unabtömmlichteit
ſowie darüber enthalten, ob eine zur Wblehnung der Berufung
zum Schöffenamte nad) $. 35 des Gerichtäverfaffungsgejehes
befugte Perfon von ihrem Rechte vorausfihtlid Gebraud
maden wird,
2. In die Urlifte find alle männlichen Gemeinde-Ein«
wohner, weldhe die Reichsangehörigkeit befiten, das 30. Lebens-
jahr vollendet und 2 volle Jahre in der Gemeinde ihren
Wohnfig haben, mit Ausnahme der in den $$. 82, 33 und 34
des Gerichtäverfafiungsgefches bezeichneten, alfo aud) diejenigen
aufzunehmen, welche nah $. 35 bes angeführten Geſehes
die Berufung zum Schöffenamt ablehnen dürfen. Die Lifte
muß eine vollftändige fein. Dem Bürgermeifter fteht es nicht
zu, en den gefelich befähigten Perfonen eine Auswahl
zu treffen.
Die vorbezogenen Paragraphen 32, 83, 34 und 85
lauten, wie folgt:
$. 32, Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find:
1) Berfonen, welche die Befähigung in Folge firafgerichtlicher
ng verloren haben;
2) Verjonen, gegen weiche das Hauptverfahren wegen eines
Verbrechens oder Vergehens eröffnet ift, das die Aberten-
nung der bürgerlichen Ehrenredhte oder der Fähigleit zur
Belleidung Öffentlicher Aemter zur Folge haben lann;
3) Perfonen, welche in folge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen beſchränkt find,
8.33. Zu dem Amte eines Schöffen jollen nicht berufen werden :
1) Perfonen, welche zur Zeit der Aufftellung der Urliſte das
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2) Perſonen, welde zur Zeit der Aufitellung der Urlifie den
Wohnſiß in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben ;
3) Perſonen, welche für ſich oder ihre (Familie Armenunter
sung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in ben
rer lezten Jahren, von Aufftellung der Urlifte zurüdges
rechnet, empfangen haben;
4) Perfonen, welche wegen geiftiger ober förperlicher Gebrechen
zu dem Amte nicht geeignet find;
5) Dienftboten.
$. 34. Zu dem Amte eines Schöffen follen ferner nicht
berufen werden:
1) Minifter;
2) Mitglieder der Senate der freien Hanfeftäbte;
3) Neihsbeamte, welche jederzeit einftweilig in den Ruheſtand
verjeßt werden können ;
4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgeſetze jederzeit
einftweilig in den Ruheſtand verſeht werden können;
5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltidaft;
6) —— und polizeiliche Vollſtreclungsbeamte;
7) Religionsdiener;
8) Volls ſchullehrer;
9) dem aktiven Heere oder der altiven Marine angehörende
Militärperfonen.
Die Landesgefepe können außer den borbejeichneten
Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem
Amte eines Schöffen nicht berufen werden jollen.
8. 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen bürfen
ablehnen :
1) Fr der einer beutfchen geiehgebenden Verſammlung;
2) onen, welche im legten Gejchäftsjahre die Verpflichtung
eines Gefchworenen, oder an wenigjtens fünf Sipungstagen
= Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
3) erste;
4) Apothefer, welche feine Gehülfen haben ;
5) Berfonen, welche das fünfundfechzigfte Gebensjahr zur Zeit
der Aufftellung ber Urliſte vollendet haben oder dasjelbe
bis zum Ablaufe des Geichäftsjahres vollenden würden;
6) Perſonen, welde glaubhaft maden, daß fie den mit ber
Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen
nicht vermögen.
Als öffentliche Armenunterftügungen (8. 33 Ziffer 3)
gelten nicht die auf Grund der Reichs-Verſicherungsgeſetze ger
währten Leiftungen, wie Krankengeld, Altersrente u. ſ. w.
3, Die Urliften, welche fpätejtens bis zum 15. Ol-
tober fertig gejtellt werden müjjen, find mit den Worten:
Abgeſchloſſen am ... Oftober 1892,
Der Bürgermeiſter
255
abzuſchließen und danach eine Woche lang zu Jedermanns
Einſicht im Gemeindehaus auszulegen.
4. Die Auslegung iſt vorher durch Anſchlag am Ge—
meindehaus und dur Ausruf in der Gemeinde öffentlich
befannt zu maden.
Nach Ablauf ber Auslegungsfrift it am Schluſſe der
Urlifte von dem Bürgermeijter die ftattgehabte Belanntmachung
des —— ber Auslegung und deren Dauer, wie folgt,
zu bejcheinigen :
„Es wird hiermit bejcheinigt, daß die Urliſte in der
Zeit vom ... . . Oftober bis zum .... Oltober d. Is.
im Gemeindehaus dahier zu Jedermanns Einficht aus:
gelegen bat, und daß diefe Auslegung am... . Ots
tober d, Is. durch Anſchlag und Ausruf in der Ger
meinde öffentlich belannt gemacht worden ijt.
ee den „ . . Olftober 1892.
Der Bürgermeifter
(Unterfchrift).*
5. Die innerhalb der Auslegungsfrift ſchriftlich ein-
ehenden Einfprachen bat der Bürgermeifter anzunehmen ; aud)
A er verpflichtet, Einſprachen, welche mündlich bei ihm er—
hoben werden, zu Protofoll zu nehmen. Eine Enticheidung
über die Zuläffigfeit und Begründetheit ber Einſprachen fteht
ihm nicht zu.
6. Sofort nad Ablauf der Auslegungsfrift hat der Bür«
germeifter die Urliften nebft den erhobenen Einfpradhen und
den ihm erforderlich erfcheinenden Bemerkungen an ben Amts«
richter des Bezirls abzujenden.
7. Treten nad) Abfendung der Urlifte an den Amtsrichter
Umftände ein oder werben folde nachträglich befannt, welche
eine in die Urlifte aufgenommene Perfon zum Schöffenamte
unfähig machen, jo hat der Bürgermeifter dies dem Amtärichter
fofort anzuzeigen,
Das Gleiche hat zu gefcheben, wern eine eingetragene
Perſon ihren Wohnfig außerhalb des Amtsgerichtsbezirks ver»
legt oder flirbt.
Straßburg, den 1. September 1892.
Der Beirkspräfident
(Unterfrift) V. 4940. von Frenberg.
c. Lothringen.
(435) (436) Bekanntmahung.
Mit Bezugnahme auf meine Belanntmahung vom
15. Auguft d. 38. III 526 (Seite 247 des Beiblatts zum
Gentral» und Bezirtö-Amtsblatt) bringe ich hiermit zur öffent
lien Kenntniß, dab der Vertrauensmann-GStellvertreter für
Lothringen, Bauunternehmer Wehrmann, feinen Wohnfig nicht
in Hargarten, ſondern in Diedenhofen hat,
Met, den 31. Auguft 1892.
Der Bezirlspräfident.
III. 552. I. 9: Frhr, von Kramer.
Dem Armenrath in Saaralben ift durch Beſchluß vom
heutigen Zage die Ermächtigung ertheilt worden, zu Gunften
der Armen in Saaralben eine Lotterie zu veranftalten.
Die Zahl der Loofe, deren Abſaß ſich auf den Bezirk
— beſchränlt, beträgt 5000, zum Preiſe von je 50 .-
ie Gewinne beftehen in gejhentten und eingefauften
Gegenftänden im Werthe von zwei bis fünfzig Mark,
Meh, den 2. September 1892.
Der Bezirfspräfident,
I. A.: Fehr. von Kramer.
— 256 —
IV. Erlaffe pp. von Reichsbehörden.
(437) Bekauntmachung 2. 10 Centimeter weniger, als die Waſſertiefe an der ſeichteſten
für die Rheinſchifffahrt. Stelle, für Fahrzeuge mit einer Ladung von 10000 Centner
Die Shifffahrttreibenden werden benachrichtigt, daß im und darüber.
Fahrwaſſer des Rheins bei Vynen oberhalb Rees zwiiden Der Fahrweg ift mit Bojen bezeichnet, und bie geringfte
Rilometerftation 329,5 und 330,5 dur Zutrieb von Gand« Waſſertieſe desfelben auf Tafeln am Ufer angegeben. Diejelben
mafjen die Fahrt vorübergehend behindert if. Auf Grund find am Anfang und Ende der genannten Strede aufgeftellt
von Artikel 2 Ziffer 7 der Polizeiorbnung für die Schifffahrt und durch rothe Flaggen weithin ſichtbar gemacht.
und fFlößerei auf dem Rhein wird daher für die Dauer diejer
Behinderung der größte zuläffige Tiefgang der Schiffe, wie Eodlenz, den 30, Auguft 1892.
folgt, beitimmt: , Der Oberpräfident der Rheinprovinz.
1. 5 Gentimeter weniger, ala die Waflertiefe an der feichteften 1.D. 5026. Naife.
Stelle, für Dampfſchiffe jeder Art und alle Fahrzeuge mit
einer Ladung unter 10000 Gentner,
V. Berfonab Nachrichten.
(438) Verleihung von Orden uud Ehreuzeicen.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht, dem Dienfte den Rothen Adler-Orden britter Klaſſe mit der
dem Bezirfs-Strafenwärter Schent in Weihenburg das All- Schleife und dem berittenen Gendarmen ride zu Hochfelden
gemeine Ehrenzeichen mit ber Zahl 50, dein Amtsgerichtsrath aus Anlaß feines Ausiceidens aus dem Dienfte das Allge-
Simon in Mülhaufen aus Anlaß feines Ausſcheidens aus meine Ehrenzeichen zu verleihen.
Grnenunugen, Verfehungen, Eutlaſſnugen.
JIuftz- und Aultus-Verwaltung. nad) Markirh, Michael Netter von Sulzmatt nad Winzen-
Die Referendare Rascop, Richter und Dr. Neidhardt heim, Karl Werle von Ingersheim nad Colmar.
. ; Widerruflich angeftellt: Die Abgangszöglinge des
eforen yet Är ze Seminars J Johann Hupperf in Altihann, Karl Bad in
. : imsbrunn, Johann Landwerlin in Dornach, Heinrich
Verſeht: Amtsgerichtsſelretär Schweiger in Kayſers- Heimsbrunn
berg an da® WAmtägericht in Gehweiler, onm Gerichtävolle | Wernert in Gebweiler,
gieher Taube in Molsheim in gleicher Eigenfhaft nah | gem, ven: Sehter Vlafus Gemmerlin in Rumerse
Straßburg. kt Entlaffen: Lehrerin Maria Ehappellier in Mül—
Bejirhserwaltung. haufen, auf Antrag behufs Uebertritts in den lothringiſchen
a. Ober⸗Elſaß. Schuldienſt.
Ernannt: Schiller, Karl, Hülfsbote, zum Kanzlei» b. Unter⸗Elſaß.
diener beim Bezirkspräfidium in Colmar, Baumann, franz Ernannt: Notariatsgehülfe Joſef Kelhetter in
Joſef, Aderer in Nitenfchweiler zum Bürgermeifter dafelbft, Truchtersheim zum fländigen UÜeberſeher für den Amtägerichts-
Keßler, Joſef, Aderer in Attenjchweiler zum Beigeorbneten bezirt Truchtersheim.
dafelbft, Weber, Defiderius, Fabrilant in Urbis zum Bürger« Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Rund zu Forft-
meifter daſelbſt, Schermefjer, Franz Xaver, Aderer in Iſen⸗ haus Hohart, Oberförfterei Waffelnheim, die Gemeindeförfter
beim zum Beigeordneten dafelbit, Wioland, Alois, Beige ftelle des Schußbezirts Lembach-Oberwald, Oberförfterei Lem⸗
orbneter in Obertraubadh pm PVürgermeifter dafelbft. bad), dem Gemeindeförfter Bender zu Lembach, Oberförfterei
Ausgefhieden: Reichelt, Wilhelm, Kanzleidiener Lembach, die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Kirchſpiel,
beim Bezirfapräfidium in Golmar, Oberförfterei Weißenburg, dem Gemeindeföriter Grandadam
Definitiv angeftellt; Die Lehrer Alfons Litihgy u Wangen, Oberförfterei Wafjelnheim, die Gemeindeförfter-
in Dammerkirch, Joſef Wallifer in Bergheim, Alfred Goch Helle des Schußbezirts Hohart, Oberförfterei Wafjelnheim,
in Bebelnheim, Jalob Müller in Colmar, Lehrerin Maria dem Gemeindeförfter Dietrich zu Forſthaus Kirchſpiel, Ober:
Anna Run in Colmar. förfterei Weißenburg, die Gemeindeförfterftelle des Schugbezirts
Verjept: Die Lehrer Alois Edel von Tannach (Gem. Lampertsloch, Oberjörfterei Weißenburg.
Urbeis) nad Franken, Emil Ziegler von Winzenheim nad) Verfeht im gleicher Eigenihaft: Die Kaiſerl. Förfter
Tannad, Alfons Joder von Franken nah Balgau, Joſef Mayer zu Forſthaus Entenpfuhl, Oberförfterei Mutzig, nad)
Laube von Altthann nah Bühl, Alfons Bad von Bühl Forſthaus Donauberg, DOberförfterei Hagenau-Oft, Aloys
nad Hirfingen, Benjamin Mod von Biesheim nad) Mül- Berling zu Forſthaus Donauberg, Oberjörfterei Hagenau-
baufen, Guftad Dreyfus von Winzenheim nad Biesheim, Of, nah Forſthaus Tannwald, Oberförfterei irmed,
Mathias Rauls von Gebweiler nah Mülhaufen, Jalob Ebenrecht zu Forſthaus Hohenfteinwald, Oberförfterei Mußig,
Breſch von Marlirch nach Colmar, Paul Bet von Urbeis nad) Forfihaus Wolfswintel, Oberförfterei Hagenau⸗Oſt, Roth
zu St. Nabor, Oberförfterei Oberehnheim, nad Forfihaus
Saieif, Oberförfterei Lembach, Keul zu Forfthans Grofeiche,
Oberförflerei Beer de nah &t. Nabor, Oberförfterei
Oberehnheim, Heyer zu Forfihaus MWolfswintel, Oberföriterei
—— auf die Förſterſtelle Lohr, Oberförſterei Lützel⸗
c. Lothringen.
Proviſoriſch angeſtellt: Der Vicefeldwebel Karl
Greubel der 3. Rompagnie 2. bayer. — eg
als Schuhmann gg der Kaiſerl. an ireftion in Mep.
Definitiv ernannt: eder zum Lehrer an
der Gemeindefchule zu Sriebrich Altendorf zum
Lehrer an der Gemeindefchule zu Saargemünd.
—
Berſehßt; Lehrer Mathias Zahles von Wollmeringen,
Kreis Dieden je ‚, nad Brittendorf, Landtreis Meßz.
Beihs-PoR- und Celegraphen-Dermwallung.
—— der Ober-Poſtdirektion Me.
nommen: Als Poftgehülfe Zind, Schüler in
M 4 M ’ ’
- 2 - —S tin, Gajtwirth, in Großs-Heitingen,
en pan: Als Poftverwalter der Poftaffiftent Harter
Freiwillig ausgefhieden: Ruffart, Poftagent,
in Groß-Hettingen, Kirſch, Poſtagent, in Liringen.
*
in
VI. Bermifchte Anzeigen.
(439)
Das Proviantamt in Pfalz i. L. lauft vorzugs ·
weiſe von Produzenten Roggen —— von magazinmäßiger
Beihaffenheit in Grenzen der ortsüblichen Marktpreife.
ae
Das Proviantamt Mülhaufen tauft täglich Noggen,
fer, Heu und Roggenrichtſtroh unter Bevorzugung der
duzenten art.
Die Naturalien, für welche die Tagespreife bezahlt werben,
müflen von guter, magazinmäßiger Beſchaffenheit fein und
tünnen Proben für Körnerlieferungen jeder Zeit Illzacher -
fraße Nr. 111 abgegeben werben.
aa
i Ze Das Proviantamt Mördingen fauft fortwährend Hafer
und Heu von magazinmäßiger Beihaffenheit zu den jeweiligen
Togeäpreifen an. Der Roggenanfauf beginnt am 12. d, Mis,
-Anfangs Oltober d.
Der Antauf von enftroh muß wegen Raummangel bis
8. eingejtellt werden.
Produzenten haben ftets den m feiß ben Borzug,
(112)
Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweile von
Produzenten Roggen, Hafer, Heu und genrichtitrob don
magazinmäßiger Beichaffenheit in Grenzen ber biefigen Martt-
preife an. Verläufer haben das Natural frei bis an das Ma-
gazin zu liefern,
(143)
Das Proviantamt Meg tauft fortwährend Roggen,
Se Heu und Stroh (Roggenrititroß) von magazine
—*5 — Er zu den jeweiligen Marltpreifen bireft
ni von Hafer im Haupibüreau, Theobalds-
en 85, desgl. von Noggen im Magazin VII am Friebhofs-
und von Safer, Heu und Stroh im Büreau, Zodten-
brüdenftraße 16",
—*
—— Erahdurger Drnkerei m, Seriogsanftalt, vorm, ccauid . Go.
259
Sentral- und Bezirks- Amtsblatt für Elſaß Jothringen.
Beiblatt. | Strafburg, den 17. September 1892. | ar. 41.
Gin Hauptblatt ift nicht ausgegeben worden,
I. Berordnungen pp. bed Minifteriumsd umd des Oberſchulraths.
(aa) Berorbnung, Diertaufend Mark unter Zufegung bon fünf Progent zur
beireffend die Pechung der aben der Handelskammer in
in ne hr — 1893/94,
Auf Grund des Artilels 11 des Geſehes vom 23. Juli
1820, des Artilels 4 des Gejehes vom 14. Juli 1838, bes
Artiteld 33 des Gefeges vom 25. April 1844 und ber Are
titel 16 ff. des Gejehes vom 15. Mai 1850, fowie ber
Raiferlichen Verordnung vom 4. Dezember 1873 wirb ver«
ordnet, was folgt:
8.1,
Zur Dedung der Ausgaben der Hanbelstammer in
Colmar in dem Gtatsjahre 1898/94 gemäß bes feftgeftellten
aushalts werden auf die Patentfleuerpflichtigen des betref-
enden Zeitraums in dem Handelslammerbezirle Colmar
Dedung der Ausfälle und vom drei Prozent zur Dedung der
Erhebungstoften umgelegt.
8. 2,
Die Ergebniffe der Umlage werben der Handelslammer
in Colmar auf Anweijung bes Direltors ber direften Steuern
zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem Miniſte -
rium durch die Handelslammer Rechnung zu legen.
Straßburg, den 8. September 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
I. D. 5061. I. U: Salley.
U. Berordbnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
e. Lothringen.
445)
: Dem Pfarrer Lange an ber St. Eucharius⸗Kirche
in Mep ift durch Beſchluß des Kaiſ. Bezirfspräfidenten die
Ermädtigung ertheilt worben, zu Gunften der Armen ber
Pfarrei St. Eucharius eine Lotterie zu veranftalten.
Die Zahl der Loofe, deren Abjak fih auf den Bezirk
Lothringen bejchräntt, beträgt 7000, zum Preife von je 20 F.
Die Gewinne beftehen in geſchenlten Gegenfländen.
(AA6) Behanntmahung.
Anweifung für die Herren Bürgermeifter, betreffend
die Aufflellung der Urliften für die Wahl ber
Schöffen und Gejhworenen für das Jahr 1898,
Nach 8. 36 des Gerichtsverfaffungsgejehes vom 27. Jar
nuar 1877 hat der Vorfleher einer jeden Gemeinde in Eljaß-
Lothringen, alfo der Bürgermeifter, alljährlich ein Verzeichniß
der in ber Gemeinde mwohnbaften Perlonen, melde zum
Schöffenamt berufen werden können, aufzuftellen. Dieſe Ver—
zeichniffe (Urliften) find nad $. 4 der Verordnung zur Aus«
führung ber Reichsjuftiggefege vom 18. Juni 1879 in ber
erfien Bar des Monats Oklober aufzuftellen und, nachdem
te nad) vorheriger Belanntmadung eine Wode lang zu
Jedermanns Einfiht in der Gemeinde außgelegen haben, und
zwar jpäteftens bis zum 31, Oftober, dem Amisrichter ein«
zufenden. Damit die Auffiellung und Einjenbung derſelben
nad Vorſchrift des Gefehes und pünktlich erfolgt, beftimme
ich, was folgt:
1. Die Herren Bürgermeifter u. unverzüglich nad
Empfang dieſer Anweifung mit der Aufftellung der Urliften
für die Wahl der Schöffen und Gejchworenen zu beginnen.
2, Diefelben find nach folgendem Schema aufzuftellen:
Berzeichniß
. _............
der in ber Gemeinde wohnenden Perfonen,
welche im Jahre 1893 zum Schöffenamte berufen werden
fönnen.
Datum
ber
Geburt.
Geburtsort.| Beruf.
3. In diefe Urlifte find alle männlichen Gemeinbeein«
wohner beutjcher Nationalität, weldie das 30. Lebensjahr
vollendet und 2 volle Jahre in der Gemeinde ihren Wohnfik
haben, mit Ausnahme der in $$. 32, 33 und 34 des Gerichts»
verfafiungsgefeßes bezeichneten, alſo aud diejenigen aufju«
nehmen, welche nad $. 35 bes bezogenen Gefehes die Beru-
fung zum Schöffenamt ablehnen dürfen. Dieje Lifte muß
eine vollftändige fein, Dem Bürgermeifter fteht es nicht zu,
unter den geſeßlich qualifizirten Perfonen eine Auswahl zu
treffen. Iſt demfelben jedoch befannt, daß eine der im $. 35
genannten Perſonen von dem Ablehnungsrecht Gebrauch machen
wil, jo Hat er dies in der Kolonne „Bemerkungen“ mit den
Morten: „wird ablehnen“ zu vermerken,
Die vorbegogenen $$. 32, 33 und 34 lauten, wie folgt:
$. 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find:
1) Perjonen, welche die Befähigung in Folge ſtrafrechtlicher
) —— * er h * 2
2 onen, gegen welde das Haupherfa wegen eines
Verbrechens oder Vergehens eröffnet ri das die Aberlen-
nung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur
Belleidung öffentlicher Aemter zur —X haben lann;
3) Perſonen, weiche in Folge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen beichräntt find,
8.33. Zu dem Amte eines Schöffen follen nicht berufen werben :
1) Perfonen, welche zur Zeit der Aufftellung der Urlifte das
80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2) Perſonen, weldhe zur Zeit der Aufftellung der Urlifte den
Wohnſitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben ;
3) Berjonen, welche für fih und ihre Familie Armenunter«
füpung aus Öffentlichen Mitteln empfangen ober in den
rei Iegten Jahren, von Aufitellung der Urlifte zurüdges
rechnet, empfangen haben;
4) Perſonen, welche wegen geiftiger und körperlicher Gebrechen
u dem Amte nicht geeignet And;
5) Dienftboten.
8. 34. Zu dem NAmte eines Schöffen follen ferner nicht
berufen werben:
1) Minifter;
2) Mitglieder der Senate der freien Hanfeftäbte;
3) Reihsbeamte, welche jederzeit einftweilig in ben Ruheſtand
verfeßt werden können ;
4) Stantsbeamte, weldhe auf Grund der Landesgeſetze jederzeit
einftweilig in den Ruheſtand verfegt werben fönnen;
5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltidaft;
6) gerichtliche und polizeiliche Bolftredungsbeamte ;
7) Religion&diener;
8) Vollsſchullehrer;
9) dem altiven Heere oder ber aftiven Marine angehörende
Militärperfonen.
Die Landesgefege Tönnen außer den vorbezeichneten
Beamten höhere Verwaltungsbeamte —— welche zu dem
Amte eines Schöffen nicht berufen werden ſollen.
4. Die Urliſten ſind bis ſpäteſtens am 15. Oltober
fertig zu ſtellen und mit den Morten:
Abgeſchloſſen am . . . Oftober 1892,
Der Bürgermeiiter
(Unterfchrift)
abzuſchließen.
260 —
5. Die fo abgeſchloſſenen Urliſten find alsbald nad
dem Abſchluß eine he lang zu Jedermanns Einſicht im
Gemeindehaus auszulegen.
6. Die Auslegung ift vorher durch Anſchlag am Ger
meindehaus und durch Ausruf in ber Gemeinde öffentlich
befannt zu machen.
7. Die innerhalb der Auslegungsfrift ſchriftlich ein-
per Einſprachen hat der Bürgermeifter anzunehmen; auf
ft berfelbe verpflichtet, Einfprachen, welche mündlich bei ihm
erhoben werden, zu Protofoll zu nehmen. Eine Entf
über die Zuläffigteit oder Begründetheit der Einfpradhen fieht
ihm nicht zu,
8. Sofort nad) Ablauf der Auslagefrift hat der Bür—
germeifter die Urliften mit einer Beſcheinigung über die Aut
Iegung und Belanntmachung diefer und ebenfo die erhobenen
Einſprachen mit den ihm erforderlich e enden Berner
tungen an den Amtsrichter des Bezirks abzufenden.
9, Die vorftehend erwähnte Beſcheinigung hat zu Tauten:
„Es wird hiermit beicheinigt, daß bie von dem
Unterzeihneten am ... Oftober d. Is. abgejchlofienen
Urlifte derjenigen vergl welche im Jahre 1893
zum Schöffenamt berufen werden fönnen, in der Zeit
bom ... Dftober bis zum... Oftober d. Is. im
Gemeindehaus dahier zu Jedermanns Einſicht ausar
Icgen bat, und daß deren Wuslegung vom... Ct
tober d. 38. durch Anſchlag und Ausruf in ber Ge
meinde öffentlich befannt gemacht worden ift.
— en den... Ditober 1892.
Der Bürgermeiiter
(Unterjchrift).*
10. Treten nad Abſendung der Urliſten an den Amts:
rihter bei den im diefelben aufgenommenen Perfonen Umftände
ein, oder werden bezüglich berfelben ſolche nachträglich befannt,
welche die Eingetragenen zum ——— unfähig machen,
fo hat der Bürgermeifter davon dem Amtsrichter jofort Anzeige
u machen. Dasſelbe hat zu gefchehen, wenn eine eingetragene
erſon ihren Wohnfig außerhalb des Amtsgerichtsbegirls der»
legt oder ftirbt.
„Il. Daß die Abfendung der Urlifte erfolgt ift, ift dem
Kreisdireltor bis fpätejtens den 5. November d. I8. anzuzeigen.
Meh, den 7. September 1892,
Der Bezirlspräſident.
I 9: Frhr. von Kramer.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(447)
Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Allergnä«
digft geruht, auß Anlaß der Enthüllung des in Meß errichteten
Denkmal! für weiland Seine Mojeftät den hodhfeligen Kaiſer
und König Wilhelm folgende Auszeichnungen zu verleihen:
Das Kreuz der Ritter des Königlihen Hausordens
von Hohenzollern: dem Kaiſerlichen Bezirfspräfidenten, Preis
herrn von Hammerftein zu Metz; den Königlichen Kronen-
Orden ziveiter Hlaffe: dem Bildhauer und Erzgießer Ferdinand
Verleihung von Orden uud Ehremeicen.
von Miller aus Münden; den Rothen Abler-Orbden vierter
Klaffe: dem Sanitätsraih Dr. Braun zu Mep und dem
Amisgerichtsrath Syffert zu Diedenhofen; den Königlichen
Kronen-Orden vierter Mafje: dem Siadtbaumeiſter abn
zu Meß; das Allgemeine Ehrenzeichen: dem Privatbauführer
Urbansty zu Metz und dem Bauauficher Venig zu Meb;
—— als Kaiſerlicher Geheimer Regierungsrath: dem
Kreisdireltor z. D. Halm, Bürgermeiſter von Meß.
Außerdem haben Seine ... dem katholiſchen
Pfarrer Jacot zu Feves, Yandfreis Metz, ben Rothen Adler
Orden vierter Kaffe mit der Königlichen Krone, ſowie dem
Sandgerichteratö von Derfen in Zabern aus Anlaß jeiner
Verfegung in den Ruheſtand den Rothen Adler-Orden vierter
Klafje zu verleihen geruht.
Ernennungen, Verfehungen, Entlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Durch landesherrliche Verordnung des Herrn Statt«
halters ift der Kaufmann —— Paydt zum zweiten Bei—
geordneten der Gemeinde Münſter im Bezirle Ober-Elſaß
— map " ——
erjegt: Regierungsſekretariatsaſſiſtent nig in
Colmar an Kreisdireltion in Molsheim, Kanalaufſeher
Wagner von Krafft bei Erſtein nad Straßburg.
Beauftragt: Bauaufſeher Keßler mit ber Verwaltung
der Kanalaufjeherftelle in Krafft.
Jauſtij· und Kultus-Verwaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft geruht,
dem Pandgerichtspräfidenten Lauf in Meh die nachgeſuchte
Entlafjung aus dem Juftizdienfte des Reichslandes mit Penfion
und unter Verleihung des Charakters als Geheimer Ober:
Juſtizrath mit dem Range der Räthe 2. Fur zu eribeilen.
Ernannt: Exrpedient Brenke an der Strafanftalt zu
Enfisbeim zum Inſpellor; —— Braun an der
Strafanſtalt zu Hagenau zum Expedienten unter Verſehung
an das Bezirlsgefängniß zu Straßburg.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirihfcaft und Domänen.
Verjegt: Obergrenzfontrolöer Shumader in Gorze
ala DOberfteuerfontrolör nad Bufendorf und Obergrenzton«
—— Beder in Schnierlach in gleicher Dienſteigenſchaft nad)
tze.
Ernannt: Selretariatsaſſiſtent Riemer bei der Direl«
tion der Zölle und indireften Steuern in Straßburg zum
Steuereinnehmer 1. Klaſſe in Bufendorf, Sefretariatsajfiftent
Ehriftophel in Straßburg zum Regierungsjefretär.
Oberfchulrath.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt,
dem Vorſteher der Präparandenfhule in ee An
aus Anlaß feiner Verjefung in den Rubeftand den Charalter
als Raiferlicher Sachs zu ertheilen. ”
Besichsperwaltung.
b, Unter=-Eljaß.
Verſeßt: Die Hleintinderfchulvorfteherinnen Röbdels-
perger von Neuhof nad Königshofen, Müller von are
nad Straßburg, Schlotter von Königshofen nah Neubor
und Lehrer Gommenginger von Eymeiler nad) Biſchheim.
e. Lothringen.
Ernannt; Aderer Johann Baptift Große zum Bei⸗
georbneten bes Bürgermeifter8 der Gemeinde Büß, Aderer
dor Hedenbrenner zum Beigeordneten des Bürgermeijters
ber Gemeinde Bertringen.
Definitiv ernannt: Lehrer Brulfer zum Lehrer an
der Gemeindeſchule zu Losdorf.
Beihs-PoR- und Eelegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Ernannt: Kuhn, Poflgehülfe in Straßburg, zum
Boflefenten ſigehũlf Böurg, 3
Berfeht: Die Poftaffiftenten Sted von Saales nad)
Straßburg, Rohde von Ecdiltigheim nad Hagenau, Jante
von Neubreifah nah Straßburg.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(448)
Die ebangeliſche Frauen und Mägbeherberge , Martha-
ſtift“ zu Mep iſt als gemeinnützige Anflalt anerkannt worden.
(4419)
Die Norbdeutfche reg ang in Hamburg
hat den on Guftav elrie in —— u ihrem Ver»
treter bejtellt und für ihren Geſchäftsbelrieb in Fub»Cotheingen
in deſſen Wohnung Domizil gewählt.
(450)
Das Proviantamt Diedenhofen fauft unter Bevor
zugung der Produzenten magazinmäßiges Wieſenheu und
Roggenſtroh zum höchſten Marktpreife. Guter magazinmäßiger
Roggen mit einem Litergewicht von mindeftens 716 g wird
vom 9. September ab, jedod nur von Produzenten
But vorjähriger Hafer — der gefund und möglichft rein
ein und ein Litergewicht von mindeftens 448 g haben muß
— wird ebenfalls von dieſem Zeitpunfte ab angenommen,
biesjähriger Hafer nit vor Oftober d.I8. Die Ein-
Hieferung der Naturalien wird während der Vormittagsitunden
gewünscht.
—T Errahburger Druderi u, Berlogtanflait, vorm. R. Ehult n.do..
263
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Kotbringen.
Seiblatt. |
Straßburg, den 24. September 1892,
| Ar. 42
&in Danptbiatt ift nicht ausgegeben worden.
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(451) Beſchluß.
Der Bezirlspräſident des Ober⸗Elſaß,
Nach Einſicht ze. zc.,
Beſchließt:
Artitel 1.
Die behufs Anlage eines Feldweges auf der Gemarlung
Hagenbach unter dem Namen Feldweggenoſſenſchaft Hagenbach
mit dem Sitz in Hagenbach gebildete Syndilaisgenoſſenſchaft
derjenigen Eigenthuͤmer, deren Namensverzeichniß dieſem Alt
angeſchloſſen iſt, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des
Geſehzes vom 21. Juni 1865 nad Maßgabe des Genofien«
ihaftsftatuts vom 25. Juni 1892 genehmigt, um bie Vortheile
der Art. 13 und 19 des gedachten Geſehes zu genießen.
Artitel 2,
Diefer Beſchluß, fowie ein Auszug des Genoffenfhafts-
ſtatuts ift im Gentrale und Bezirfd-Amtsblatt zu veröffent«
lihen und in der Gemeinde Hagenbad während eines
nats vom Tage des Empfangs desſelben an durch öffent-
lihen Anſchlag befannt zu machen. — Die Erfüllung dieſer
legteren Förmlichkeit ift durch eine Beſcheinigung des Bürger«
meiſters nachzuweifen.
Colmar, den 10. September 1892.
Der Bezirläpräfident.
3.8: ee
Auszug
aus dem Genoſſenſchaftsſtalut der durch vorſtehenden Veſchluß
ermãchtigten Syndilatsgenoſſenſchaft.
Titel I.
Generalverfammlung, Syndikat.
Bildung des Syndikats.
Artilell.
Die Genoffenfehaft wird durch ein Gymbitat verwaltet, deffen
Pitglieber durch die Generalverfammlung aus ben Beibeiligten ger
— Axtitel 2
rtitel 2.
Das Eynbilat befteht aus 5 Mitgliebern und 2 Stellver⸗
treten, welche aus ber Zahl ber beiheiligten Befiker zu wählen
find. Ein Fünftel ber Mitglieber bed Eynbilats wirb jebes Jahr
neu gewählt.
Bei den theilweifen Erneuerungen werben bie außfcheibenben
Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder wählbar und
bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung.
Befugniffe des Syndifats,
Artitel 8,
Bas Eynbikat hat für die Beſchaffung der Mittel zur Ans:
führung und Unterhaltung der Arbeiten, für welche bie Genofjenichaft
gebilbet wurbe, zu forgen. Dasfelbe ift insbeſondere befugt:
a) bie Detailprojelte der Arbeiten aufftellen zu laſſen, infofern
dieſes noch erforderlich ift, biejelben feftzuftellen und bie Art ber
Buchführung zu beftimmen;
1. 9173.
b) bie Berfteigerung ober freihänbige Vergebung ber Arbeiten vor:
zunehmen umb bie Erfüllung ber vorgefchriebenen Bebingungen
zu überwachen;
ec) ben Gejammtplan ber bei ben Wrbeiten beiheiligten Parzellen
aufzuftellen und ben jebem Eigenthümer zufallenden Antheil an
den Ausgaben zu beftimmen;
d) das jährliche Budget feftzuftellen;
e) im Namen ber Genoffenfchaft, vorbehaltlich der Genehmigung
durch die zuftändige Berwaltungsbehörde (cfr. Art. 8 des Gejehes
vom 21. Juni 1865), Anleihen aufzunehmen;
f) über ben Abſchluß fonftiger Rechtögefchäfte, fowie über bie
gerichtliche Berfolgung von Redhtsaniprichen und über bie Be—
antwortung der gegen bie Genoffenſchaft erhobenen Klagen Be
ſchluß zu faflen;
g) die Gejhäftsführung bes Genoffenichaftsredäners zu beauffichtigen
und zu prüfen;
h) endlich auf Erforbern fein Gutachten über alle genoffenfcgaftlichen
Intereſſen abzugeben und alles vorzufchlagen, was ihm für die
Genoflenfchaft als mühlich erfcheint.
Generalverfammlung.
Artilel 4,
Die Berufung ber Generalverfammlung ber Sntereffenten
erfolgt durch den Borftand bes Syndilats mach Beſchluß bes Iehteren.
Der Bezirlöpräfident Tann derartige Verfammlungen nad;
Anhörung des Synbilatd von Amtöwegen anorbnen. Zur Vornahme
der Wahl bes Eynbilats wird eine Generalverfammlung
durch Verfügung bed Bezirkäpräfidenten ımter gleichzeitiger Be:
ſtinmung bes Ortes der Berfammlung und Gmennung bes Bor:
figenden ber letzteren einberufen. Die Einlabungen zur General:
verfammlung erfolgen zu gleicher Zeit im jeder der betheiligien
Gemeinden durch Austrommeln ober Ausſchellen, ſowie durch An—
ſchlaäge, welche an dem Gemeindehauſe und an einer geeigneten
Stelle in deſſen Nähe ober an ben Rirchenthären angeheftet werben.
Artilel 5,
Zur Teilnahme an ber Generalverfammlung find alle Eigen:
tbümer berechtigt.
Kein Eigenthümer Tann jedoch mehr ala 1 Stimme führen.
Gigenthimer, welche verhindert find, perſonlich zu erſcheinen,
unb frauen oder Minderjährige Lönnen ſich durch Bevollmächtigte
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche ober nicht motarielle Wollmaditen
müfjen durch ben Bürgermeifter des Wohnoris detz Vollmacht ⸗
gebers beglaubigt fein. Ein unb dieſelbe Perſon lann nicht mehr
als 1 Vollmacht Übernehmen.
Wahl des Worftandes und Befuaniffe desfelben,
Artitel 7.
Die wählen einen Borftandb und, wenn
erforberlich , Beigeorbneten als befjen Wertreter aus ihrer
durch heit, — Der Borftand und Etells
vertreter bleiben während 1 Jahres in Funktion. — Der Vorſtand
beruft bie Gigungen des Synbilats, jo oft er eine foldhe für nöthig
hält ober ber Bezirkapräſident fie anorbnet ober minbeftens ein
Fünftel ſammllicher Mitglieder des Syndilais fie beantragen; er
führt ben Borfig in ben Gigungen und in ben & h
Er Hat bie Intereſſen der Genoſſenſchaft zu Überwachen unb bie
Pläne, Alten und andere auf bie Verwaltung ber Genofienfchaft
bezliglichen Papiere aufzubewahren,
Die Synbifatsmitglieder ſind jederzeit berechtigt, das Allen⸗
Inventar unb bie Alten felbit einzuſehen.
Tor Vorſtand hat die Beſchlüſſe tes Spmbilats auszuführen ;
derſelbe ift inöbefondere dazu berufen, bie Gejellichaft bei den Ge:
richten zu vertreten,
Titel II
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten,
Autilel 14.
Des Syndilal int im Monat Oltober jedes Jahres in Ges
meinihait mit bem bauleiterven MeliorationdBaninipeltor den Zus
fand aller in ben Bereich ber Genofienichaft fallenden Anlagen zu
prüfen. Den Softenanichlag für bie Unterhaltungsorbeiten ober
Neubauten, welche im rüchften Jahre auszuführen find, wirb ber
Melioration&:Hauinfpeltor auffiellen Lofien.
Diefer Koſtenanſchlag mu während 14 Tagen an dem Ge—
meinbehaufe ber beiheiligten Gemeinden augeheſtel werben, wojelbft
ein Regiſter zur Aufnahme der Bemerlungen ber intereffirten Eigen:
thümer aufgeleat wird.
Rah Ablauf biefer Friſt wird berfelbe nebſt ben einge
gangenen Bemerkungen bem Eyndilat überwirſen und von letzterem
feſtgeſtellt.
Titel III.
Verthellung der Ausgaben.
Koftenvertheilung unter die Betheiligten.
Artilel 20,
Die Vertheilung der Koften erfolgt im Verhältniß ber an
ben Unternehmen betheiligten Fläche.
Zollte fi) die Notbtvenbigteit einer anbern Koftenvertheikung
ergeben, jo macht hierüber die Generelverſammlung Vorſchläge, die
bein Herrn Bezirkspräfibenten zur Genehmigung vorzulegen find.
(41532) Serordnung,
betreffend die Einberufung der Bezirkätage
und Kreistage.
Auf Grund der Ianbesherrlihen Verordnung vom
4, September d. Is. und auf Grund ber Artilel 12 und 27
des Geſetzes vom 22. Juni 1833 verorbne ich, was folgt:
Artilel 1.
| Die Freistage des Bezirts Ober.Elſaß werden berufen,
ih am 10. Oftober d. 38, zur erjien und am 12. Dezember
d. 8. zur ameiten Sikungäperiode, Vormittags 11 Uhr, am
Sitze der betreffenden Kreisdireltionen zu verſammeln.
Artikel I.
Der Bezirkstag des Ober⸗Elſaß twird berufen, ſich am
14. November d. 38, Nachmittags 3 Uhr, im Bezirlspräfi—
dialgebäude bierfelbft zu verjammeln.
Colmar, den 17. September 1892.
Der Bezirkepräfident
l. v. Jordan.
9562.
b. Unter-Elfaf.
(4133) Berordnung
über die Einberufung ber Kreistage.
Huf Grund der Kaiſerlichen Verordnung vom 4. Sep⸗
tember 1892 und bes Art. 27 des Geſehes vom 22, Jumi
1833 verordne ich Hierdurch Folgender:
Die Kreistage werben berufen, jih am 10, Ollober
(A154)
vom 18, Februar 1875 (R. ©, Bl. ©. 52) und Art. 11
8.
d. 8. zur erften und am 12. Dezember d. 38. zur zweiten
Sifungsperiode am Sike der betreffenden Preisdireftion ein
zufinden.
Strafburg, den 13. September 1892,
Der Bezirlspräſident
l. von Frenberg.
6204.
Nadmweifung
bes im Monat Auguſt 1892 feitgeflellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreife der Hauptmarktorte,
für verabreichte Fourage erfolgt, 8. 9 Nr. 3 des Reichsgeſehes über die Naturaleiftungen für die
nad; welchem die Vergütung
bewaffnete Macht im Frieden
6 des Reichägefeges vom 21. Juni 1887 (R. ©. BL ©. 245).
nn —
Stroh
Hafer Roggen— Weizene Dem.
Richt⸗ Krumm⸗— Richt⸗ Hrumme
Marftort, Zur Des rd Dri Turde 2 Dur Dur Zurd»
. Dei rn 2 h zur
rein aleichen ig gleichen — gteidhers NER leiter ſhnitt . ſchnin dan
3 mit 59 — it 507, — er r
bien | "age "| Wäten | "ing *| hen | "za "| Böen | "un | Höaten | "are| aptten | "Eh
preije. | Bla Freie, | las | nee. | fülne pre. flag vedke. olag | f&lag
Es toften je ein Hundert Kilogramm:
BEE BEIE SEINE SEI SEI BEI Br
TE een ts 12] ı9 jo2| s I70
Golmar ——— 16 [60] 17 145 | 5 10
Gebweiler 2 2 mac 18 [sol 19 174 | 5 Jan
Mülbanien. 22 020er. 17 t-f 1785| 5 [40
Rappoltsweiler ... 2222 2.. 15 175 16 1531 — I—
J 16 40 17 j22 | 4 40
AATAT AI AMT
| f | } ' ] 1
03 — — Ehe 5 1108 5 1er — I — | -- — 8 |sol Sisı
>31 3190| 4 j09| 4 [10] 4 30] 5 20] 3 Is6] 7 j40 am
887-1 1—I—I a iso] 5 Joa] — !—- 1 — II 3 180 ol
727 4 140) 4 I52] 6 401 6 72)4 401 4 Is2] 8lI—I 8 Ian
-1—- 1-1 — 1-1 1-1 1—] 5 Hol 5 I351 6 0) 7103
4-11 1-] 4 1] 4 ol - 1-1 — I] 5] 7139
Stroh
Hafer. Roggen— Weizen- dem
Richt⸗ Krumm⸗— Richt⸗ Krumm⸗
Marttiort, —
ne Date | Dane | Dep | Zuebe | men | Dmbe | en. | Bunde | men, | 2
Ger jaleisen | "er"
buchen a —— A södhfen BEN dchften ak Hoden m Bf =. a
Rage | — ages · fölag Tagti uf agtb- a Zagık er ügeb« Alta
preife | reife, 8 peeife, ſchlas | peerje. | chlas | Treije, cdlas. yeriic. es ·
Es koſten je ein Hundert Kilogramm:
— EEE BEI BEI BEI BEI BEI SEI BEI BEI. BE
BE en aa ars 16 |—| 16 |sof 4 —4 10] — I—1 — |—[ 3 120] 3 [a6] -- |-1—I—1 8 |] 8 140
Degnan. are ee — -T2— |—-1 5 1-1] 5 185] — — — 1—1— 1-1 — |—1— |—1j— — 6180] T}14
Molsheim.. 1ITIIT A 1505 4 [73] — FIAAA — 5 10] — —— s 20) 8 |61
Shlettftadt - » “= "rennen. 16— ı6 180] 3 4013 157] 3 2013 Ias] 2 Iso] 2 Isa] 2 2 152] 6 l40| 6172
Straßburg. - » 22m 0 0. ah — —— — 6 e aol !—T— I—F 5 [255 Ist] SI—T 3185
Weipenburg . »-» : 0.00. 15 |— | 15 1755 3 J60] 3 781 — 1-1 — 11 — 1-1 — 1-1 — 1 4401 4162
BR ee 14 701 10 a4] 6 Jos] 6 Is5| 5 |55] 5 Is3 6of A Is3] 3 vo] 4 101 760) 7|98
ld u 2 a en 15 [20] 15 |96 | 6 75] 7 09] 3 sol] 3 78 6of 3 |78| 3 too] 3 Ira] 8 !sol 9124
Diem. oo nn onen nnn nn 151-115 1511111 11 ij] 11 | s !sol 3 lörl sel alsı
Diedenhofen. » +. rennen 15 [20| 15 j06| 3 I] 5 1255| # Isof 5 joa a |—] 4 I2ol 3 [sol 3 Isa] s aol s [35
EEE Er 15 1—} 15 |T5} 6 — 6 [30] 4 I—J 4 1201 — I] — I — |] — | 10 1—} 10 |50
Bi: he Keine ren 15 [00] 16 170] 6 I—I 6 Isol 5 !—I 5 lasl 4 laol a 62) 3 65] 3 |s3| 9135| 9352
[2017 EEE Er 15 1707 18 149) 5 (MT 5 [11] il ll — — — 4 !ıs] 4 |37} 4 881 7 |
Saargemünd. 2 cn nun n 14 j60| 15 1335 5 — 5 [25] 4 40) 4 j62| 4 [20] 4 41)3 50) 3 as) S|20] 8/61
| | | i
III. Erlafie pp. anderer ald der vorjtebend aufgeführten Landesbehörden.
(135) 14 Tagen, vom Tage der Ausgabe ber gegenwärtigen Nummer
In Gemäßheit bes $. 17 ber Gewerbeordnung bringe
ich Hiermit zur Öffentlichen Kenntniß, daß der Fiegeleibefiker
€, Grünewald in Langd beabfichtigt, an dem bereits vor
bandenen in der Gemeinde Langd, Bann Waldmall belegenen
Raltofen einen zweiten Kaltofen anzubanen.
Etwaige Einwendungen gegen dieſe Anlage find binnen
|
des Gentral- und Bezirfd-Amtsblatte® an gerechnet, bei mir
oder dein Bürgermeifter zu Langd anzubringen.
Saarkurg, den 18. September 1892.
Der Kreisdireltor
Freiherr von Liebenftgin.
V. BerfonabMacrichten.
(456)
Seine Diajeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht,
dem Elementarlehrer Wald; zu NorroysleeBeneur aus Anla
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
feines Ausſcheidens ans dem Schuldienſte das Allgemeine
Ehrenzeichen zu verleihen.
Erunennnugen, Verfehungen, Untlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Ernannt: Die Regierungsjekrelariatsaffittenten Hen-
nenhofer bei der Kreisdireftion in Thann und Purper bei
der Kreisdireltion in Erſtein zu Kreisſekretären.
Jaſtiz- nnd Aulins-Verwaltung.
Seine Majejtät der Kaifer haben Allergnädigfl geruht,
den Staatsanwalt Häufer in Zabern zum Richter bei dem
Landgericht in Zabern und den Amisrichter Schröder in
Diedenhofen zum Staatsanwalt in der Verwaltung von Elfaf-
Lothringen zu ernenmen, jowie die Amtsrichter Baehler von
Bolchen nad) Diedenhofen, Dr. Reinert von Lauterburg nad)
Bolden, Scheuffgen von Buſendorf nad Mülhaufen in
gleicher Eigenſchafi zu verjeben.
2 Der Staatsanwalt Schröder iſt der Staatsanwalt:
Don a in —— überwieſen und der
aatsanwalt Dr. Kanzler von Meß nach Zabern in gleicher
Eigenſchaft verfeßt worden. — —
Gejlorben: Gerichtsaſſeſſor Schiller.
Verwaltung der Finanzen, Fandwirkäfhoft und Pomänen.
Penfionirt: Rentmeifter Maier in Biſchweiler.
Besichsuerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Notariatsgehülfe Leipp zum fländigen
yo für den Bezirt Ober-Eljah mit dem Wohnfig in
Si. Kreuz.
b. Unter-Eljaß.
Ernannt: Der ehemalige amerikaniſche Konfulats-
fetretär Paul von Felden in Straßburg zum fländigen Ueber-
feger der englifhen Sprache für den hiefigen Amtsgerichtsbezirt,
ber civilverſorgungsberechtigte Vizefeldwebel Sechafer zum
Kreisboten in Weißenburg.
Definitiv ernannt: Lehrer Mark in Boſſendorf.
Verjegt: Der K. Förfter Steimer zu Forfihaus
Müplwald I nad Forſthaus Tannwald, Oberförfterei Schirmed,
der K. Förſter Berling zu Forſthaus Donauberg, unter
Aufhebung jeiner Verſetzung nad Forſthaus Tannwald, nad)
Forſthaus Mühlwald 1, Oberförfterei Ingtveiler, Kleinkinder
ſchulvorſteherin Walder von Brumath nah Schiltigheim, Mlein-
finderjulvorfteherin Kneiff von Schiltigbeim nad) Brumath.
Die Verfegung des K. Förfters Keul zu Forfthaus
Grofeiche auf die Förfterjtele St. Nabor ift aufgehoben.
Benfionirt: Die Elementarlehrer Zehner in Gert
weiler und Robein in Süjolsheim.
Geftorben: Hauptlehrer Felg in Hüttenheim.
266
e. Lothringen.
Ernannt: Lehrer Schmitt zu Louvigny zum Rändigen
er.
Ueberjeßer.
erjeht: Die Lehrerinnen Lillig von Bühl fra
Montigny, Worbs von Riringen nad Bühl, Fiſcher von
Saljbronn nad Biften im Loch, ferner die Lehrer Barthelmez
von Ars a. d. M. nad) Möcleuves, Mathieu von St-Marie
aur-Chenes nad) Metz, Müller von Fraquelfing nad Moufn,
Mathis von Büdingen nad) Kerbach, Brujon von Rarlingen
nad Freibuß, Biel von Eolmen nad Niederum, Butin
von Vic . Alzingen, Leonard von Hellert nad) Wilster:,
July von Kerbad) nach Büdingen, Barthelemy von Reh
noch Klein-Ebersweiler, Fohney von Sanıy b. Bigh mad
—— Cézard von Moulins nach Plappeville, Rund vr
olligny = Pommerieur, Rihard von Mondeug nıd
Monlins, Bittel von Mecleuves nad Lupph, Groifet vom
Hüntingen nad) Wollmeringen,
Aeiqe · Poſ· und Erlegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober⸗Poſtdirektion Straßburg.
n
burg (EI) na
smwagburges zrudern u, Beriagtanftalt, vuca, Di. Eulg u. bo.,
—
GSentral- und Bezirks- Amtsblatt für Elſaß Jothringen.
Beiblatt. |
Straßburg, den BO, September 1892.
I. Verordnungen pp. des Minifteriumsd und des Oberjchulratbe.
157)
Zu Mitgliedern der Kommiffion für die forftliche
—— find für die Jahre 1892 und 1893 ernannt
worden :
1. Minifterialrath, Landforftmeifter Mayer hierſelbſt, Wor-
figender,
2, Oberforftmeifter Reinhardt bierjelbft,
3. Oberforfimeifter Carl in Metz,
4. Regierungs- und Forſtrath Ney hierſelbſt,
5. Minifterialratd Jacob hierſelbſt und
2 ae: Dr. Knapp bierjelbft.
. 7913.
II. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
e. Lothringen.
(4158) Verordnung.
Nachdem der Sik des Vertreters des Kantons Lörchingen
im Sreißtage des Kreiſes Saarburg, in Folge des Todes bes
Herrn Sean Hubert Mena zu Landingen, valant geworden
it, beftimme ich auf Grund von Artilel 11 des Geſetzes vom
22, Juni 1833, was folgt:
Artikel 1.
Die Wahl eines Vertreterd des Kantons Lördhingen
im Sreistage des Kreifes Saarburg wird hierdurch angeordnet.
Artikel 2,
Die Wähler des Kantons Lördingen werben berufen,
zur Vornahme diefer Ergänzungswahl in ihren Gemeinden
Sonntag, den 23, Oftober 1892, Vormittags 8 Uhr, zuſam⸗
menzutreten.
Artilel 3.
Bezüglich der Veröffentlichung des Wahltermins und
ber bei der Wahl zu beachtenden gefeplichen Beftimmungen
verweife ich auf meine Belanntmahung vom 8. Juni 1878
(abgedrudt in der Beilage zu Nr. 23 des Amtsblattes vom
Jahre 1873). * der Eintheilung von Gemeinden in
Settionen fommt dießfeitige Verordnung vom 21. Juni
1886, betreffend die Wahlen zu den Gemeinderäthen, in
nwendung.
Meg, den 26. September 1892.
Der Bezirlspräfident
P. 1590. Freiherr v. Hammerſtein.
II. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Laudesbehörden.
159
i F Metzger Earl Breitel in Sigolsheim beabfichtigt,
in dem zu Sigolsheim in der Dorfgaſſe gelegenen, mit Haus-
nummer 111 bezeichneten Haufe, weldes im Katafter unter
Section B Dorf Nr. 254 eingetragen ift, ein Schlachthaus
zu errichten. Etwaige Einwendungen gegen diefe Anlage find
binnen einer die ſpaͤtere Geltendmadgung ausfchliegenden Frift
von 14 Tagen, beginnend mit dem Ablaufe des Tages der
Ausgabe dieſes Blattes, bei dem unterzeichneten Kreisdireltor
oder dem Herrn Bürgermeiſter von Sigolsheim anzubringen.
Die Beichreibungen und Pläne Teen in je einem
Exemplar auf der Kreißdireltion und dem Bürgermeiſteramte
in Sigolsheim zur Einficht offen.
Nappoltsweiler, den 14. September 1892,
Der Kreisdireltor
Nr. 5126, v. Blume.
V. Perſonal⸗Machrichten.
(460)
Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht,
dem Wegemeiſter Hammel zu Alttirch bie —— zur
Anlegung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß⸗
Verleihung von Orden und Chremeichen.
berzog von Baden verlichenen Verdienflfreuzes vom Zähringer
Löwen zu ertheilen.
Ernennungen, Verfehungen, Eutlaſſungen.
Verwaltung des Zunern.
Ernannt: Die Referendare Sachs und Freiherr von
Türcke in Straßburg zu Regierungsaſſeſſoren, ferner die
Militäramwärter Hecht und Holz bei dem ee len
in Colmar zu Regierungsjefretariatsaffiftenten, ſowie Eivilan-
wärter Sauer bei der Polizeibireltion in Straßburg zum
Rolizeifefretariatsaffiftenten.
Iufiz- und Kultus-Verwaltung.
Seine Majeſtät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt,
den Landgerichts· Direllor Lellbach in Straßburg zum Präs
fidenten des Landgerichts in Meß und den Landgerichtsrath
von Bombard in Straßburg zum Direltor bei dem Sand»
gericht in Saargemünd zu ernennen, ſowie die Landgerichts«
direftoren Gebhard von Mülhauſen nah Straßburg und
PN 2 — nad Mülhaufen in gleicher Eigen»
verje
eisen Selretariatsaffiftent Wagner zum Amts-
—— in Delme, Seklretariatsaſſiſtent Arnold zum
mtögerichtäfetretär in Dieuze und Sefretariatsaffiftent Rein-
fried zum Amtsgerichtsiefretär in —— ferner die
Gerichtsfchreiberamtstandibaten Motſch und Müller, ſowie
der Anwärter für den Gerichtsfchreibergehülfendienft Herr zu
Sefretariatsaffiftenten in der Juſtizverwaltung.
Die von dem Direltorium der Kirche ——
—— vorgenommene Ernennung des Pfarrers Dammron
in Offweiler zum zweiten Pfarrer in Biſchheim hat die Be—
ftätigung des Kaiſerlichen Statihalters erhalten.
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfäaft und Pomänen.
Ernannt: Gteuereinnehmer I. Klaſſe Arbogaft in
Et. Avold zum Obergrenztontrolör in Schnierlach.
Bezirhsperwaltung.
b. Unter⸗Elſaß.
Ernannt: Der Forfihilfsauffeher Hommes zum
K. Förfter auf Probe und ift ihm bie Foͤrſterſtelle St. Nabor,
ei Dberehnheim, probeweife übertragen worden,
der Forithilfsaufieher Schaefer zum K. Förfter und ift ihm
die Förfterftelle Entenpfuhl, Oberförfterei ig, übertragen
worden, der Forfthilfsauffeher Müller zum 8. Förfter auf
Probe ernannt und ift ihm die Förfterftelle Hohenfteinwald,
Oberförfterei Mußig, probemweife übertragen worden.
Uebertragen: Dem Gemeindeförfteranwärter Krebs,
Oberförfterei Lembach, die Gemeindeförfterftelle des Schutzbe⸗
zirls Nltweiler, Oberförfterei Saarunion, dem Gemeinde
268
förjter Girard zu Harslirchen die Gemeinbefö
—233* One Oberförfterei Be he Ma
jäger Herrmann zu haus Elmerforft die Gemeine.
förfterftelle des Schußbezirls Waſſelnheim, GOberförkri
Waſſelnheim.
Definitiv ernannt: Lehrer Schoepfer in Kid
zum Hauptlehrer bafelbit.
Berjept: Die Lehrer Reicherts von Schirchein ns
Hüttenheim, Meyer von Bilmisheim nad Schirrhein, Limo:
von Bourg-Bruche nah Schaffhaufen, Kreis Weißenburg ur
Hauptlehrer Shwind von Dttrott nad Eſchau.
—— auf Antrag: Lehrerin Eninger in
er.
Geftorben: Kleintinderſchulvorſteherin Ruffenad za
Hagenau.
c. Lothringen.
en Gi rg Se nung Bauer bei dr
olizei ion zu m ußmann, Gerichtsvoljickr
Beer zu Bica.d. S u Male 5*
Weihs-PoR- und Telegrapheu-Verwaltung.
Bezirk der Ober-Poftdirektion Straßburg,
Ernannt zu Ober-Boftbireltionsfetretären: Die
der
elretäre Dabelftein, Keller, Ebel, Georgii, Göhring,
iller in Straßburg; zum Ober-Poftlaffenbuhhalter: Dr
Poftfelretär Boſſong in Straßburg.
Berjegt: Brintmann, Poſtinſpellor, von Rarlir
(Baden) nad Straßburg, Link, Pofttaffirer, von Freisun
(Breisgau) nad) Thann, Goder, Poftaffiitent, von Hagenm
(Ei) nad) Straßburg.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(A61)
Das Proviantamt Diedenhofen kauft unter Bevorzugung
der Produzenten Roggen, Heu und Roggenrichtſtroh ie
vom 15. Oltober ab auch Hafer diesjähriger . Die
Naturalien müſſen von durchaus guter Beſcha 12* Körner»
früchte möglihjt von fremden Sämereien frei fein. Antauf
zum Tagespreiſe.
(162)
Das Proviantamt Dieuze lauft fortwährend Roggen,
Hafer, Heu und Roggenrigtftroh von guter Beſchaffenheit zu
den örtlichen Tagespreifen unter Bevorzugung von Produ-
zenten,
(163)
Das Proviantamt Saarburg i. 2. fauft vorzugsweife
von Produzenten Roggen, Hafer, Heu, Weizgen« und Roggen-
froh von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der in:
lihen Marftpreije an. Verkäufer haben die Naturalien ini
bis an das Magazin zu liefern.
(A164)
Das Proviantamıt Saargemünd kauft Roggen, Her
und Heu.
A65
! et Proviantamt Straßburg kauft Roggen, Hal,
Heu und —— und zwar vorzugsweiſe von Produzenten
Iorigejeßt an. Die Ablieferung und Bezahlung zu ben jeweilige
agespreifen geſchieht für Noggen im neuen Proviantamt ı
der Schwarzwaldftraße, für Hafer, Heu und Stroh bei der
Magazin-Rendantur, Saarburgerſtraße 3. Zufuhren von
tadello er Waare haben jederzeit auf Abnahme zu regnen.
Steahbdurger Druderel u, Berlagsanftalt, vorm. X. Equig u. Go.
—
Lentrafund Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
Beiblatt, |
Straßburg, den 8, Oktober 1892.
I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und ded Oberſchulraths.
)
Durch Erlaß des Minifteriums ift —
daß die Looſe der Lotterien zur Beſchaffung der Mittel für
die Wiederherſtellung der Alexanderlirche zu Zweibrüden in
Elſaß · Lothringen vertrieben werben.
L A. 9728.
(467) Bekaunfmadung,
betreffend die am 1. Dezember 1892 vorzunehmende
Viehzählung.
Nach dem Beſchluſſe des Vundesraths vom 7. Juli d. Is.
bat am 1. Dezember 1892 eine allgemeine Viehzählung
ftattzufinden.
Wegen Ausführung dieſes Bundesrathsbeſchluſſes in
Elſaß ⸗Lothringen wird Folgendes beſtimmt:
8. 1.
Die Viehzählung iſt nad dem Stande vom 1. De—
sember 1892 vorzumehmen, Sie erftredt ſich auf Pferde,
Mauftbiere, Eſel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Biegen und
Bicnenftöde. 22
Durch die Viehzählung iſt die Zahl des in jedem
Haufe und den dazu gehörigen Nebengebäuden und fonftigen
Räumlichteiten (im gefammten Gehöft, Anweſen, auch in
Schlachthäufern, Bergwerlen ze.) in Fyütterung fichenden Viches
zu ermitteln ohne Rückſicht darauf, wer Eigenthümer bes
Viehes if, Die Zählung erfolgt demgemäß nah Häufern,
nit nad Hausbaltungen.
Vorübergehend (auf Reifen, Fuhren u. ſ. w.) abmwejendes
Vieh und Vieh, welches am 1. Dezember 1892 verkauft
wird, ift mitzuzahlen; dagegen iſt Vieh, weldes erſt am
1. Dezember 1892 gefauft wird, und das nur zufällig und
vorübergehend (4. B. in Wirthshäufern) eingeftellte Vieh nicht
mitzuzäblen.
Metger und Händler Haben auch das bei ihnen ftehende,
zum Schlachten oder zum Verkauf beftimmte, fowie das von
ihnen gefaufte, noch auf dem Transport befindliche Vieh zu
zählen, fofern dafielbe nicht etwa erft am 1. Dezember 1892
gelauft iſt.
Schafheerden find ſtets in der Gemeinde zu zählen,
wo fie fi, wenn auch nur vorübergehend, auf Weide oder
in Fütterung befinden.
Die Zählung wird gemeindeweile durch freiwillige
Zähler bewirkt. Die Aufnahme erfolgt in der Weile, daß
derjenige, unter deſſen unmittelbarer Auficht und Verwaltung
das Haus (Gehöft, Anweien) fteht (Figenthümer, Verwalter,
Hauptmiether, Pächter), die ihm zuzuſtellende Hausliſte nad
Maßgabe der in dieſer Lifte gemachten Unterſcheidungen aus«
füllt und die Richtigkeit der Ausfüllung beicheinigt.
s4
Die Ausführung der Zählung ift Sache der Gemeinden.
Die Bürgermeifter haben das og vorzu⸗
bereiten und zu leiten, insbeſondere für die Beſtellung der
erforderlichen Zahl von Zählern rechizeilig zu ſorgen.
Der Buͤrgermeiſter kann die Gemeinde in Zählbezirke
eintheilen und behufs Leitung des Zäbhlgeſchäfts Zähl-
tommilfionen bilden.
Dur die Pildung von Zähllommiffionen wird bie
eigene Verantwortlichleit des Bürgermeifters nicht aufgehoben.
Wegen Zählung des Viehheftandes in den militärijchen
Anstalten haben die Bürgermeiſter fid) mit den betreffenden
Militärbehörden in Verbindung zu ſehzen.
8.5.
Das Amt des Zählers ift ein Ehrenamt.
Die Zähler haben die Hausliften am 29. und 30. No»
vember 1892 zu vertbeilen,
Bei der PVertheilung der Hausliften bat der Zähler
erforderlichen alles wegen Ausfüllung derſelben Anleitung
p geben und darauf aufmerlſam zu machen, daß die Eins
ammlung der ausgefüllten Liften am 2. Dezember 1892
Vormittags beginnen werde.
Die Behändigung der Haualifte ift im dem betreffenden
Haufe ſelbſt zu bewirken und zivar wo möglid) an den Bes
Iiger beziehungsweife Verwalter des Haufe ($. 8.), in beifen
Abweienheit aber an ein erwachienes, zuverläjfiges Mitglied
feiner Haushaltung und fall® fein ſolches vorhanden, an einen
anderen erwachſenen Hausgenofjen. Iſt es unthunlich, die Zus
ftellung in der angegebenen Weife zu bewirken, fo lann bie
Hauslifte dem nächſten Nachbar ausgehändigt werden.
8. 6.
Am 2. Dezember 1892 und, wenn nöthig an ben
folgenden Tagen, hat der Zähler die Hauslifien wieder ein«
zufammeln. Er hat die Liften an Ort und Gtelle einer
Durchſicht zu unterwerfen, die Vollftändigfeit und Nichtigfeit
der Ausfülung zu prüfen und die Einträge erforderlichenjalls
auf Grund mündlichee Ertundigungen zu ergänzen und zu
berichtigen.
Hat die Hauslifte durch die nad $. 3 Hierzu berufene
Perfon nicht ausgefüllt werben tönnen, jo hat der Zähler
die Lille auf Grund mündlicher Erlundigung an Ort und
Stelle jelbit auszufüllen und zu beicheinigen.
Die gefammelten Hauzliften find an den Bürgermeifter
beziehungsmiife die Zahldenmiſſion abzugeben.
8.7.
Die Bärgermeifter (Bägltommilflonen) haben feitzu>
ftellen, daß die Zahl der gejammeiten —— mit der
Zahl der in der Gemeinde vorhandenen Häuſer (Gehöfte)
übereinflimmt, Außerdem haben fie die Ausfüllung der einzelnen
Liften zu prüfen und falls in Bezug auf die Richtigleit der
— 270 —
ga eng Fa —— Pe: zu halten, 8.9
Die nachträglichen Berichtigungen und Ergänzungen haben Die Kreißdireftoren haben bie melten Haus · und
fi immer auf den Stand vom 1. Dezember 1892 zu be— Kontrolliften bis 1. Februar a an an das
ziehen. Statiſtiſche Büreau des Minifteriums in Straßburg ein
8.8. zuſenden.
Die Hausliſten find nad) Wohnplätzen, Straßen und $. 10.
Hausnummern geordnet an bie Kreisdireltion einzufenden und Der Bedarf an Hausliften, Kontrolliften und Ei
zwar bei Gemeinden mit weniger als 2000 Seelen bis zum bogen zu Iehteren wird den Bürgermeiftern bis zum 20.
20. Dezember 1892, bei Gemeinden mit mehr als 2000 Seelen vember 1892 durch die Kreisdireltoren zugeftellt werden. Die
bis zum 20. Januar 1893. ER j — Bürgermeiſter haben etwaigen Mehrbedarf mit thunlichſtet
Mit den Hausliſten haben die Bürgermeiſter gleichzeitig Beſchleunigung bei dem Kreisdireltor anzumelden.
eine Kontrollifte für die betreffende Gemeinde vor— Straßburg, den 24. September 1892
zulegen. Diefe Kontrollifte ift unter —* der den Ge⸗ e . .
meinden zugehenden Drudjahe GC nah Mafgabe der barin Minifterium für Elſaß · Lothringen.
vorgedrudten Beſtimmungen in zwei Exemplaren aufzuſtellen. Abtheilung des Innern.
Das zweite Exemplar der Kontrolliſte iſt in der Gemeinde Der Unterftaatsfefretär
aufzubewahren. von Köller.
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(4168) Beſchluß. Urtilel 2,
f Das Syndilat 6 aus 3 Mitgliedern und 1 Stelld
Der Bezirtspräfident des Unter-Elſaß, terter. Gin Drill ber — —2 —*
Nah Einſicht ꝛc. ꝛc. nen gewählt,
Beſchließt: Bei ben zwei erſten theilweiſen Erneuerungen werben bir
Artilel 1. ausſcheidenden Mitglieber durch bad Loos beſtimmt; fie find wieder
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer etzung.
Die behufs Anlage eines Feldweges in den Gewannen * 6 -
Manngaß und Kafenablauf, Seltion F in der Gemarkung Befugniffe des Syndikats.
DOberehnheim unter dem Namen: Feldwege-Genoffenichaft I Artitel 8.
in Oberehnheim gebildete autorifirte Genoſſenſchaft derjenigen Das Synbdilat hat für die Beſchaffung ber Mittel zur Aus
Gigentbümer, deren Namensverzeichniß diefem Alt angejchloffen führung und Unterhaltung ber Arbeiten, für welche bie Genoſſenſcheft
ift, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des m vom gebildet wurde, zu forgen. Dasjelbe ift inäbefondere befugt:
21. Juni 1865 nad) Mahgabe der Genofſenſchafis we a) Fer a rd —— — hu ri
genehmigt, um die Vortbeile der Art. 13 bis 19 des Gefehes Ausführung zu beftimmen;
zu genießen. i b) bie Verfteigerung ober freihändige Vergebung der Mrbeiten vor
Artitel 2. zunehmen und die Erfüllung der vorgefchriebenen Bebingungen
Diefer —— ſowie — —— — — — —— x
Ichaftsfagungen ift im Eentral- und Bezirfd-Amtöblatte zu ver em Arbeiten Pargl
an und in der Gemeinde Cberehnheim während eines —e ben —— zufallenden Antheil an
Monats vom Tage des Empfanges desſelben an durch d) das —* ee gun.
Öffentlichen Anfchlag bekannt zu machen. Die Erfüllung biejer e) Namen der Genoffenfhaft, dorbehaltlich ber Genehmigung
letzteren Formlichteit iſt durch eine Beicheinigung des Bürger» dur) bie zuftändige Verwaltungsbehörde (cfr. Mt, 8 bes Geleget
meijler8 nachzuweiſen. ‚ vo 21. — — 55—
den uß ſonſtiger töge r
Straßburg, den 21. —— — gerichtliche — ale errungen und Uber die *
1. 6328. J. N: Dominicus. —* — er gegen bie Genoſſenſchaft erhobenen Klagen
aſſen;
g) = Gejchäftsführung bed Genoſſenſchaftsrechners zu beaufſichtigen
Auszug au en;
aus dem Genoffenfchaftsftatut für bie durch vorſtehenden Beſchluß h) endlich auf Grforbern fein Gutachten über alle genoſſenſchaftlichen
gebildete autorifirte Eynbilatsgenoffenihaft. Intereffen abzugeben und alles vorzuflagen, wa ihm für bie
zitel I, Genoſſenſchaft als nutzlich erſcheint.
Generalverſammlung, Syndikat. Generalverſammlung.
Artikel 5.
Biltung des Svndirats. Zur Theilnahme an der Generalverfammlung find alle Gig
Artitel 1, thümer berechtigt,
Die Genoffenſchaft wird durch ein Syndikot verwaltet, beffen Eigentümer, welche verhindert find, perfönfich zu erfdjeinen,
Mitglieder durch die Generalverfammlung aus ben Betheiligten ger und Frauen ober Minderjährige können ſich durch Bevollmächtigte
wählt werben. vertreten laſſen. Nicht nerichtliche oder nicht motarielle Vollmechten
milſſen durch ben Bürgermeiſter bes Wohnoris bes Mollmadht:
gebers beglaubigt fein. Gin und dieſelbe Perfon kann nicht mehr
als 2 Bollmachten Übernehmen.
Wahl des Vorftandes und Befugniſſe desfelben,
Artitel 7.
Die Synbitalämitglteber wählen einen Vorſtand unb, werm
ertorberlich, einen Beigeorbneten als deſſen Wertreter ans ihrer
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Ber Vorftand ımb deſſen Gtell-
vertreter bleiben während 8 Jahre in Funktion. — Ber Vorſtand
beruft die Sigungen bes Eynbilats, jo oft er eine ſolche für nöthig
hält oder ber Bezirläpräfibent fie anorbnet ober minbeftens ein
ünftel fänmilicher Mitglieder det Syndikals fie beantragen; er
führt ben Vorſitz in ben Sikungen und in ben Generalverſammlungen.
Er bat die Intereſſen ber Genoſſenſchaft zu Überwachen unb bie
Pläne, Alten und anbere auf bie Verwaltung ber Genoffenfchaft
begiglichen Papiere aufzubewahren,
Sie Syndifatsmitgkieber find jeberzeit berechtigt, das Alten:
Inventar und bie Alten felbft einzufehen.
Ser Borftand hat die Bejchlüffe des Synbilets auszuführen;
berielbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Bejellfchaft bei ben Ges
richten zu vertreten,
Aufftellung der Projekte und technifche Leitung
der Arbeiten,
Artikel 12.
Dad Syndilat hat bie Aufftelumg der Profelte unb bie
techmiſche Leitung der Arbeiten bem MeliorationdsBauinfpeltor in
Straßburg zu Übertragen. Letzterer Tann bie Meßgehülſen und
Tagelbhner annehmen, melde er für feine Aufnahmen nöthig hat,
Die Bezahlung der Tagegelder und Neifeloften bes bei Aus:
führung bed Unternehmens beichäftigten Meliorationsperfonals er-
folgt nad) ben beftehenden Reglements,
Titel IL
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten.
Artitel 18.
Dringende Arbeiten fönnen jofort auf Anorduung be$ Dor-
ftandes aufgeführt werben; berfelbe ift jedoch verpflichtet, dem Be—
airtöpräfibenten hiervon alsbald Anzeige zu erflatten, Nach Ans
hörung bes Synditats und bes Meliorationd-Bauinfpeitors kann ber
Bertilspräfident bie Einftellung ber Arbelten verfügen.
Artikel 14.
Das Syndikat bat im Monat Ollober jedes Jahres in Ge
meiufchaft mit dem bauleitenben MeliorationssBoninjpeltor den Zu⸗
ftand aller in dem Bereich ber Genoſſenſchaft fallenben Anlagen zu
prüfen. Den Koftenanfchlag für bie Unterbaltungsarbeiten ober
Neubauten, welche im nächften Jahre auszuführen find, wird ber
Meliorationd:Bauinipeltor aufftellen laſſen.
Diefer Koftenanichlan muh während 14 Tagen an bem Ger
meinbehanie der beteiligten Gemeinden angebeitel werben, woſelbſt
ein Regifter zur Aufnahme ber Bemerkungen ber interefficten Eigen:
thümer aufgelegt wird.
Nah Ablauf diefer Friſt wirb derſelbe nebft ben einge:
gangenen Bemerkungen bem Eynbilat Überioiefen und von letzterem
feftgeftellt.
Enteignungsverfahren.
Artikel 15.
MWirb zur Musführeng ber Arbeiten das Gmteignungdvers
fahren notbmwenbig, fo hat das Syndilat Über die hierauf bezüglichen
Arbeiten dem Bezirkepräſidenten eine ſpezielle Vorlage zu machen,
Abnahme der Arbeiten.
Urtilel 16.
Die Arbeiten werden von bem Syndilaldvorſtand, bem Kierzu
belenirten Syndikalsmilglieb und bem mit der Bauleitung betrauten
Meliorations-Bauinfpekior abgenommen.
Artilel 18,
Die Projelte über Neubauten ober Uenberungen der beſtehen ⸗
ben Anlagen unterliegen ber Genehmigung des Bezirkäpräfidenten,
Urtitel 19.
Am Laufe der beiden erften Deonate jedes Jahres legt das
Stunbitat die Rechnungen über bie im vorhergehenden Jahre anöges
führten Arbeiten während 14 Tagen auf dem Bürgermeifleramt der
ober einer der beibeiligten Gemeinden aus, bemit die Intereſſenten
ihre Bemerkungen abgeben können.
Zitel IH.
Verthellung der Ausgaben,
Koſtenvertheilung unter die Betbeiligten.
Artitel 20,
Die Berthellung der Roften erfolgt nach dem Verhältniß bed
Inhalts ber beibeiligten Fläche event. unter Annahme mehrever
Klaſſen.
Aufſtellung und Bekanntmachung des Etats,
Artikel 21.
Hiernach hat bad Syndilat den Etat ber Koſtenvertheilung
unter bie Betbeiligten aufzuftellen.
Diefer Etat wird während eines Monats auf bem Bürger
meifteramt, woſelbſt bie Betheiligten zus Abgabe von Bemerkungen
zugelaffen werben, mufgelegt.
Die Auflegung wird durch Anſchlag und Ausruf in origüb«
licher Weiſe belannt gemacht.
In ben erflen acht Tagen nach dem Schluh biefer Enquete
gibt das Ennbilat fein Gutachten über bie gemachten Bemerkungen
ab und Tegt den nöthigenfalls berichtigten Etat bem Bezirfüprär
fibenten zur Genehmigung vor.
Diefer genehmigte Etat dient alddann zur Hufftellung ber
Heberollen.
Titel IV.
Rechnungsweſen und Erhebung der Beträge.
Spndifats-@innehmer,
Artilel 22,
Das Syndilat ernennt einen Ginnehmer zur Erhebung ber
Auflagen.
Der Betrag ber Kaution, welche ber Ginnehmer zu ſtellen
Bat, ſowie ber Sab ber Gebühren, welche bemjelben zuzuerlennen
find, werben von dem Symbitat beftimmt,
Aft der ernannte Einnehmer zugleich Rentmeiſter, jo ent
icheibet über Kaution und Gebührenfah, nach Anhörung bei Ey
ditats, der Bezirtöpräfibdent.
Heberollen,
Artilel 28,
Die Heberollen werben von dem Einnehmer unter Zugrunde ·
legung bed nad Artilel 21 feftgefekten Etats aufgeftellt.
Sie find nad vorgängiger orisäbkicher Belanntmachung wäß:
rend acht Tagen am dem Gemeinbehaufe der beireffenben Gemein«
ben anzubeften, werben dann, wenn erforderlich, von dem Eynbilat
berihtigt und von bem Bezirfäpräfibenien für exelutoriſch erklärt,
Die Beträge werben auf biefelbe Weife eingezogen wie bie
birelten Steuern,
Artilel 26,
Dad Eynbilat Hat bie jährliche Abrechnung des Elmmehmers
zu 5 proviſoriſch feſtzuſtellen und dem Bezirteprãſidenten eirt«
zureichen.
272
c. Lothringen.
(4169) Verorduuug.
Nachdem der Sitz des Vertreters des Kantons Pange im
Freistage des Kreiſes Meh, Land, in Folge des Todes des
Herrn Bürgermeiſters Sidot zu Silbernachen valant geworden
iſt, beſtimme ich auf Grund des Geſehzes vom 22, Juni 1838,
was folgt:
Artikel 1.
Die Wahl eines Vertreter? des Fantons Pange im
Kreistage des Kreiſes Meg, Land, wird hierdurch angeordnet.
Artikel 2,
Die Wähler des Kantons Pange werden berufen,
zur Vornahme diefer Ergänungswahl Somtag, den 6, No«
vember 1892, Vormittags 8 Uhr, zufammenzutreten.
Artitel 3.
Bezüglich der Veröffentlichung des MWahltermins und
der bei der Mahl zu beadjtenden geſetzlichen Beſtimmungen
verweije id} auf meine Belanntmadhung vom 8, uni 1873
(abgedrudt in der Beilage zu Nr. 23 des Anıtöblattes vom
Jahre 1873),
Bezüglich ber Einteilung von Gemeinden in Seltioner
fommt die biesfeitige Verordnung vom 21. Juni 1886,
betreffend die Wahlen zu den Gemeinderäthen, in Anwendung,
Mep, den 3. Oltober 1892.
Der Bezirlspräſident.
P. 1639. I. B.: Becker.
III. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden,
(470)
Durch Erlaß des Kaiſerlichen Minifteriums vom
27. September 1892 ift angeordnet worden, daß burd; das
Amtsgericht Siereny alle 14 Tage ein Gerichtstag für bie
Gemeinden Brubach, Diebweiler, Landfer, Niederfleinbrunn,
IV. Erlaſſe pp.
(a7)
der bei der @ber-Wohdirchtion in Mech lagernden unbeftellbaren
Aufgabe Datum
Di. dem. der Ginlieferung Ram
Nr. Auffindungsort. oder Auffinpung. ber Empfänger,
1 Neunkirchen 10. Mai 1892 Frau Herfelb
(Fe, Soargeminb)
8 Meh 1 24, Juli 1898 Frel. Lorenz
3 Diey 2 Frl Langenfeld
27. Juli 1802 |
Die Abfender bezw. Eigentbümer vorbezeichneter Sen-
dungen werden aufgefordert, folche binnen vier Moden, vom
Zage des Erſcheinens dieſes Blattes am geredjnet, bei der
biefigen Ober-Roftbireftion unter Nachweis ihrer Empfange-
Berechtigung entgegen zu nehmen, twibrigenfall® ber Betrag
bes Erlöſes aus bem Verkauf der Gegenſtände bezw, her
Dberfteinbrunn, Rantöweiler und Schlierbah in Landier
abgehalten werde.
Mülhaufen, den 1. Oltober 1892.
Der K. Landgerichtspräfident: Der K. Erfte Staatsanwalt:
chmolze. Bogt.
von Meichöbebörden.
BVerzeidnif
Vonfendungen und gefandenen Gegenflände für das 3, Dierieljahr 13%,
Ramen ber nid
Behimmungsort. aufjufinberven Ablenser
u. ſ. w.
Isıs
Zweibrüden Poftanweifung 5 | 50 life Zub
Mainʒ Brief Einſchreiben Abſ. nicht zu ermitteiz
Saarburg Brief Einfhreiben | Frau Kappe in Te
(Botbr.) j
Betrag der Poſtanweiſungen der Poftarmentafje überwicſen
wird, Die Briefe aber vernichtet werben.
Meb, ben 3. Oftober 1892.
| Der Kaiſerliche Ober-Boftdireftor
| Anauf.
V. BerfonabItacbrichten.
(472)
Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnäbigft geruht,
bem Oberlegrer Magnus am Gymnafium in Buchsweiler
Verleihung von Orden nud Ehremeichen.
aus Anlaß feines fünfzigjährigen Dienftjubiläums den Rother
Adler-Orden vierter Mlafje mit der Zahl 50 zu verleihen,
Ernenmungen, Verſetznugen, Eutlaffungen.
Univerfität.
Ernannt: Privatdozent Dr. von Hippel in Kiel
zum außerordentlichen Profeffor in der rechts⸗ und flaatö-
wiſſenſchaftlichen Faluliät der Kaifer» Wilhelms» Univerfität
Straßburg.
Zufliz- und Auttus-Ierwaltung.
Ernannt: Referendar Schlöffingt auf Grumd der
beftandenen Staatsprüfung zum Gerihtsaffeffor.
Berſetzt: Der tommilf. Gerichtsvolljieher Koepf in
Drulingen nad Molsheim.
Beauftragt: Gerichtspollgieheramtstandidat Leinen-
weber in Meg mit der kommiſſ. Verwaltung einer Gerichts⸗
ollzieherftelle in Drulingen.
Referendar Karl Reis in Straßburg ift auf Grund ber
beftandenen Staatsprüfung in die Lifte der Rechtsanwälte bei
dem Landgerichte in Straßburg eingetragen worden.
Oberfäulrath.
j Der Kaiſerliche Statthalter hat den kommiſſ. Kreisſchul ·
infpeltor Hergott in Erflein zum Kaiſerlichen Kreisichulin«
ipeftor ernannt.
Dem Kreisſchulinſpeltor Hergott ift die Verwaltung
der Schulinfpeftorftelle des Kreiſes Erſtein mit dem Amtafig
in Erftein übertragen worden.
Besichsnerwaltung.
a. Ober-Eljaß.
Ernannt: Schuhmacher Joſef Groff zum Beigeord-
neten ber Gemeinde Waflerburg, Aderer Eugen Beuglet
zum Bürgermeifter, Aderer Dionys Gentine zum Beigeord-
neten der Gemeinde Menglatt.
b. Unter⸗Elſaß.
Beauftragt: Lehrer Eharlier in Sennheim mit ber
tommifl. Verwaltung der Lehrerftelle an der katholiſchen Ele
mentarſchule zu Schwindraßheim.
c, Lothringen.
Definitiv ernannt: Domptail zum Lehrer an ber
Gemeindejchule zu Puzieur, Champouillon zum Lehrer an
der Gemeindefchule zu Bebing, Fetique zum Lehrer an ber
Gemeindeſchule zu Oberftinzel.
Beauftragt: Wegemeifteranwärter Premmler mit
der Wahrnehmung der Wegemeiftergefchäfte zu Solgne.
Penfionirt: Die Elementarlefrer This zu Vahlen
und Nippert zu Alzingen.
Geftorben: Wegemeifter Worbs zu Saarburg.
Ueich⸗· Poſ · und Eelegraphen-Verwaltung.
Bezirt ber Ober-Poſtdirektion Straßburg.
Ernannt zum Bofltaffirer: Beder, Ober-Poftdirel«
tionsfetretär, in haufen (Elſ.), zum Ober-Telegraphen«
273
jefretär Böttcher, Zelegraphenfetretär, in Straßburg (Elſ.),
zum Poftmeifter Giefe, Poitjekretär in Weſſerling.
Verſetzt: Die Poftpraftitanten Gerds von Schwerin
(Medi) nah Straßburg (EI), Schäfer von Leipzig nad
Straßburg (EIj.), die Voftaffiitenten Amlung von Zabern
nad Straßburg (Ef), Amos von Rothau nad Saales,
Birfelbah von Schiltighein nah Straßburg (E1f.),
Burtfchel von Mainz nah St. Lubwig (Elf), Dietrich
von Strafburg (Elſ.) nah Schilligheim, Dinklage von
Dornah nah Mülhaufen (Ei), Glaifer von - nad)
Mülhaufen (EI), Iante von Straßburg (EIf.) nad Colmar
(Elſ.), Lipp von Straßburg (Elſ.) nach Cherehnheim, Merkel
von Göln (Rhein) nad Straßburg (Eif.), Sted von ni
burg (Ef) nad) Markirch, Poſtſekretär Möhren von Straß-
burg (EIj.) nah Coln (Rhein), Poftpraktifant Vogt von
Straßburg (EI) nah Chemnik, Poftaffiftent Joft von
Et. Ludwig (Elſ.) nah) Mainz.
Bezirk der Ober-Poftdireftion Me$.
Neu angenommen: Joderft, Stationsaffiftent in
Arzweiler zum Poſtagenten.
Ernannt: Jaeckel, Ober-Poſtlaſſenbuchhalter zum
Dber-Poftkafjenfaffirer, Wiegand, Ober-Poftdirektionsfefretär
zum Poſtlaſſirer, die Poftjefretäre Scherpe und Steinhoff
zu Ober-Bojtdireftionsjetretären.
Angeftellt: Schridel, Poftaffiftent, in Mep.
Verſeht; Sarius, Ober-Boftjelretär, von Saarburg
(Lothr.) nah Düren (Rheinl), Bonderred, Poftjetretär,
von Mannheim nad) Saarburg (Lothr.), die Poftpraltitanten
Achert von Oppeln nach Meß, Baehrens von Meß nad
Diedenhofen, Hoffmann von Rawitſch nad Me, die Poft-
affiftenten Müller I von Meg nad Bolden, Schmidt von
Forbach (Lothr.) nad Dh, treit von Hayingen (Lothr.)
nach Meg, Wüſt von Diedenhofen nad Meh, Edert von
Me nad Hayingen (Lothr.), Glaifer von Bolchen nad
Mülhaufen (E1f.), Marzluffvon nad) Dieuze, Müller II
von Saargemünd nah Eöln (Rhein), Reitbauer II von
Mörhingen nah Me, Schmid von Meß nad Saarburg
(2othr,), Sproß von nad) Mördingen (Lothr.) und
Wagner von Saarburg (Cothr.) nah Mörchingen (Lotbr.).
Freiwillig ausgeſchieden: Friedrich, Poftagent,
in Arzweiler,
VI. Bermifchte Anzeigen.
(473)
Georg Hübler zu Dann und Vierwinden ift zum
Agenten des Auswanderungsunternehmens von W. Lipp-
mann zu Coln beftätigt worben.
(474)
Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweile von
duzenten R , P und R i b von
iageg umäßiger Befafeneit In Grngen ber Bfihen art
preife an. Verkäufer haben das Natural frei bis an das Mar
gazin zu Tiefern,
(475)
Das Proviantamt St. Avold kauft unter Bevorzugung
von Produzenten Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von
magazinmäßiger haffenheit zu den jedesmaligen höchften
Tagespreijen. Heu lann ungebunden eingeliefert werben.
Sirafburger Dradrrei u, Berlagsanflalt, vorm, R. Edulk u.00.
1
Digitized by Google
— 215 —
Gentraf- und Beirks-Amtshlaft für Elſaß Lothringen.
Beiblett. | Straßburg, den 15. Oktober 1892.
I. Berorduungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths.
Profeffor Dr. Schär, welchem der Vorfit übertragen ift, die
(176) Brofeforen Dr. Fittig, Dr. Kohlrauſch und Dr. Graf
Zu Mitgliedern der Prüfungstommiffion für Apotheter zu Solms-Laubach, fowie die Apotheler Dr. Philipps
in Straßburg find für die Zeit bis zum 1. November 1895 und Dr. Schneegans in Straßburg.
ernannt worden: 1. A. 9984,
II. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
ce. Lothringen.
(177) treibenden, welche eines Wandergewerbejcheines bedürfen, hier—
Dem Pfarrer Delles in Meg ift durch Beſchluß des mit aufgefordert, ihre auf Erteilung der gedachten Scheine
Kaiſ. Bezirlspräſidenten die Ermächtigung ertheilt worden, zu für das ge 1893 bezügliden auf Stempelpapier
Gunften der Armen der Pfarrei Ste. Segolöne in Meß eine abzufaſſenden Geſuche ſchon jet bei den Herren Kreisdirel-
Lotlerie zu veranitalten. toren bezw. für die Stadt Meh bei dem Herren Polizeibireltor
Die Zahl der Loofe, deren Abſat fih auf den Bezirk einzureichen,
Lothringen beichräntt, beträgt 5000, zum Preife von je 50 2 Zur Verhütung von Mifverftändniffen wird ausbrüd-
Die Gewinne beftehen in nüglihen Gegenftänden und Ger lic bemerkt, daß die für das Kalenderjahr 1892 ausgeftellten
ihenten im Werlhe von 50 2. bis 10 4 MWandergewerbejcheine zur Ausübung des Gewerbebetriebes im
1’. 3724. erften Vierteljahr des Kalenderjahres 1893 nicht berechtigen.
(178) Bekanntmadung. Mep, den 4. Oltober 1892,
Unter Bezugnahme auf die Beftimmungen der Gewerbe» Der Bezirfäpräfident.
ordnung für das Deutfche Reich werden diejenigen Gewerbe 1a, 2578. J. U: Beder.
III. Erlafje pp. anderer als der vorjtehend aufgeführten Landesbehörden.
(4179) mittags 9 Uhr, und der Oberlandesgerichtsrath Herr Caſpers
; hg! * —— — des age = ir zum Borfißenden derjelben ernannt.
und des $. 18 des ches vom 4. November 1878 wir
die rn der Schwurgeridjtöverhandlungen bei dem K. Galmar, ben 6. Dliober 1892. , R
Sandgerichte in Meh für die 2. Gifungsperiode des Jahres Der K. Oberlandesgerichtspräſident
1892 feſtgeſetzt auf Montag den 28. November 1892, Vor— T. 1846. von Vacano.
V. BerfonabRacrichten.
(480) Verleihnug von Orden und Ehrenjeichen.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft gerubt, IV. Klaſſe und dem Geſ äftereifenden Kamill Haas aus
dem Hauptlehrer Meyer in Mooſch aus Anlaß feiner Ver Maftatt, zur Zeit in Züri, die Rettungsmedaille am Bande
ſetzung in den Ruheſtand den Königlichen Kronen» Orden zu verleihen,
Ernenunugen, Verſetzungen, Entlaſſuugen.
Verwaltung des Innern. Iufiz- und Kultus-Verwaltung. .
Ernannt: Durch Iandesherrlihe Verordnung des Die Verſetzung des tommifl. Gerichtsvollzichers Koepf
erm Statthalters der Kantonalarzt Dr. Karl Julius von Drulingen nad) Molsheim ift zurüdgenommen und der
bleyer zum erſten Beigeorbneten der Gemeinde Weiken- Gerichtsvolljieheramtsfandidat Leinenweber in Meh unter
burg und der Eigenthümer Paul Brouland zum Beigeord« Zurüdnahme des Auftrags zur kommiſſariſchen Verwaltung
neten der Gemeinde Saales. einer Gerichtövollzieherftelle in Drulingen mit der tommiffarifchen
Gutsbefiger Dumoulin zu St. Kreuz im Leberthal Verwaltung einer foldhen in Molsheim beauftragt worden.
zum Bräfidenten bes bafelbft beftchenden gegenfeitigen Unter« Durd) Verordnung des Kaiſerlichen Statthalters ift der
ftüßungsvereins ber Bürger. Pfarrer Knittel an der St. Nitolaifirhe in Straßburg zum
— 276 —
geiftlichen Inſpeltor der Infpeltion St, Thomae ernannt b. Unter-Elfaß.
worden. Uebertragen: Dem K. Forfibilfsaufieher Jerome
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfchaft und Pomänen. zu Nott die Gemeindeförfterftelle des Schutzbezirls Tollenlod,
£ Oberförfterei Barr, dem Gemeindeförfter sa zu Weier
Ernannt: Oberförftereiverwalter Forſtaſſeſſor Fuchs die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Rimsdorf, Ober:
in Bitſch zum Kaiferlichen Oberförfter in der Verwaltung von förfterei Saarunion, dem Forfthilfsauffeher und Gemeinde
Eljaß-Lothringen. förfter Deder zu Rimsdorf die Gemeindeförfterftelle des
Verſetzt: Forftmeifter Renner in Lüpelftein auf die Schupbezirts Andlau, Oberförfterei Barr, dem Gemeindeförfter
Opberförfterftelle Albesdorf, Oberförfter Stengel in Albes- Walter zu Hungerplag die Gemeindeförfierftelle des Säup-
dorf auf die Oberförfterftelle Bitſch-Nord und Oberförfter bezirls Weyer, Oberförfterei Saarunion, dem K. Worftbilk-
Fuge in Bitſch auf die Oberförfterftelle Lüpelftein-Güb, aufjeher Hartmann zu Mathistopf die Gemeindeförfterfiele
affentontrolör Reifer in Molsheim feinem Antrag ente bes Schußbezirls Tollenloch, Oberförfterei Barr, dem ori.
fprechend als Rentmeifter nad) Bijchweiler. hilfsauffeher Wagner, Oberföritere Schirmed, die Gemeinde
ſtataſterlontrolzr Scherer in Stüßheim ift von der förfterftelle des Schußbezirls Hungerplatz, Oberförfterei Barr.
Stellung ala Vorftcher des PVermeffungsperfonals für den Berfept: Lehrer Schaal von Bernharbsweiler nad)
Landkreis Straßburg entbunden worden. ae des 2. Forfibilfsanffehers &
Ernannt: Revifionsfeldmeffer Fetſcher zum Perjonal« e Verſetzung Forſthilfsaufſehers Hartmann
vorfteher des vorgenannten Vermeffungsperfonals mit dem zu Forſthaus Mathistopf auf die Förfterftelle Tollenloch if
dienftlichen Wohnſihe in Truchtersheim. aufgehoben. j .
Beauftragt: Wegemeifterammärter Kern in Nieder
Oberſchultath. rödern mit der Verwaltung der Wegemeiſterſtelle in Schirme.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigit gerubt, Berjegt: Wegemeifter Bronner von Maursmünfter
dem Kreisſchulinſpeitor Strauhmann in Zabern aus Anlaß nad Müttersholz.
jeiner Berjegung in den Ruheftand den Charakter als Kaijer- Benjionirt: Die Elementarlehrer Theodor in — *
licher Schulrath zu verleihen. ſowie Reinmund in Müttersholz und Elementarle
Humbert in Bourg-Brude.
Peirksperwaltung. c, Lothringen.
a. Ober⸗Elſaß. Ernannt: Bankgehülfe Rollin in Vigy zum fländigen
Verjegt: Die Wegemeifter Ruhe von Dammerlirch Ueberjeher.
nad Enfisheim, Jung von Hirzfelden nad Dammerfirch, Definitiv ernannt: Gerngroß zum Lehrer an der
eB von nzenheim nah Hirzfelden, Wadenheim von i e zu Ober⸗Jeutz, Terder zur Lehrerin an der
affnatt a, W. nach Munzenheim. Gemein le zu Maizieres bei Meb.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(Ası) Anmeldung von Hofer, und Stroh im Büren
Vakanzen: Die Errichtung einer zweiten Apothete in Todtenbrüdenftraße 161 und Ghatillonftraße Nr. 11, bei-
Neudorf (Stabifreis Straßburg) ift beabfichtigt. —— von Roggen im Büreau gegenüber der Steinmeß
werber um die ung ber *2 wollen ſerne.
ihre Meldung auf Stempelpapier unter Beifü n. ihrer — —
Approbation, ihrer Zeugniſſe und eines —Se 8 Ende (484)
Dftober d. 38. an den Kaiferlihen Bezirtspräfidenten zu Das Proviantamt Mörcingen kauft fortgeſetzt Roggen
Straßburg einreichen. Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von Beihaffenbeit zu
(182) den a — an. Der Ankauf findet vorzug⸗
Das Proviantamt Colmar hat mit dem Anfauf von weife von den Be att.
Roggen und Hafer begonnen und ſeht auch den Antauf von
= en gr se * * * = auf (185)
ag reg Wr ner Das Proviantamt Mülpaufen ſeht den Antauf von
notirten höchſten Marktpreije zu halten. Roggen, Hafer, Sei 2 neun kn Bevorzugung
(183) ber duzenten, fort.
Das Proviantamt Meß Tauft noch Noggen, Safer, Die Naturalien, für welche die Tagespreife vergütet wer-
Heu und Stroh (Roggenri h) in magazinmäßiger Be- ben, > von guter, magazinmäßiger Beſchaffenheit fein.
haffenheit zu den jeweiligen Marftpreifen direlt von Pros Proben Körnerlieferum — m 8 '/, Liter —
uzenten an. fönnen jeder Zeit Mzacerftraße Nr. 111 abgegeben werben.
Etrafburger Druderri u, Berlogdanfalt, —
277
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Jothringen.
Seiblatt. | Strafburg, den 22. Oktober 1892.
I. Berordnnungen pp. bed Minifteriumsd und des Oberſchulraths.
(A186 Namen Steinburg III das Bergwerfseigenthum in dem in
)
In Gemäfheit der 88. 35 u. ff. des Berggeſehes vom
16. Dezember 1873 werden hierdurch die Verleihungs-Urlunden
für die Bitumenbergwerfe Steinburg I bis X mit dem Bes
merfen zur Öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Plan»
zeichnungen bei dem Kaiſerlichen Bergrath Jasper in Straß-
burg, Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen liegen.
Straßburg, den 6. Oftober 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjelretär,
1. D. 5461. I. U: Sarff.
Am Namen feiner Majejtät des Kaifers!
Auf Grund der Mutbung vom 17. Juni 1892 wirb
dem Fabrifanten I. DO. Seib in Nuprechtsau unter bem
Namen Steinburg I das Bergwerkseigentbum in dem in
der Gemeinde Steinburg, Kreis Zabern, belegenen Felde,
welches einen Flächeninhalt von 1999600 Quadratmetern
bat, und deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau—
bigten Planzeichnung mit den Buchftaben TUV WG! H'
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen-
den Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oftober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen.
Abtheilung bed Innern.
Der Unterflaatsjefretär.
Perleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Steinburg | bei Steinburg.
l. D. 5461,
Am Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 13. Mai 1892 wird
dem Fabritanten 9. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Steinburg II das Bergwerkseigenthum in dem in
den Gemeinden Steinburg, Waldolwisheim und Dettweiler,
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1999892 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Buchſtaben HY G H I! Q bezeichnet find, zur Gewinnung des
in dem Felde vortommenden Bitumens nad dem Berggejehe
bom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oftober 1892. ,
(L. S.) Minifterum für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Steinburg II bei Steinburg.
l. D. 5462, ‘
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! ,
Auf Grund der Muthung vom 13. Mai 1892 wird
dem Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtzau unter dem
den Gemeinden Steinburg und Waldolwisheim, Preis Zabern,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999937 Qua⸗
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben FORST
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen-
den Bitumen: nad) dem Berggefeße vom 16, Dezember 1873
hierdurch verliehen.
6. Oltober 1892.
Straßburg, den
(L. S.) Minifterium für Elſaß · Loſhringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretür.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergmwert
= Steinburg III bei Steinburg.
. D. 5463,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Mai 1892 wird
dem Fabrifanten 3. DO. Seib in Rupredtsau unter bem
Namen Steinburg IV das Bergwerlseigenthum in dem in
den Gemeinden Steinburg und Dettweiler, Kreis Zabern,
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1987 051,5
Quadratmetern bat, und befien Grenzen auf der am heu-
tigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben
D' GC! L! G H' G* F* bezeichnet find, zur Gewinnung bes in
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehze
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oktober 1892.
(L. S.) Miniſterium für Elfaß-Lothringen.
Adtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjefretär,
— ⸗ für das Bitumenbergwerf
teinburg IV bei Steinburg,
I. D. 5464.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Mai 1892 wirb
dem Fabrilanten 3. O. Seib in Rupredtsau unter bem
Namen Steinburg V das Bergwerkseigentbum in dem in
ben Gemeinden Steinburg, Dettweiler und Ernolaheim, Kreis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999729 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch⸗
ftaben E' D' FF G'! W X bezeichnet find, zur Gewinnung des
in bem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejeße
bom 16. Dezember 18783 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oftober 1892.
(L. 8.) Miniftertum für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfelretär,
Berleihungsurkunde für bas Bitumenbergwerf
ns teinburg V bei Steinburg.
. D. 5465.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muiburg vom 1, Yuni 1892 wird
bem Fabrifanten I. DO. Seib in Nupreditsau unter dem
Namen Steinburg VI das Bergwerkseigenthum in dem in
den Gemeinden Steinburg und Dettweiler, Kreis Zabern, bes
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999947 Quas
dratmetern hat, und beflen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben HIKLMNK!I'
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen⸗
den Bitumens nach dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Straßburg, ben 6. Oltober 1892.
(L. 8) Miniftertum für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsielretär,
BVerleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Steinburg VI bei Steinburg,
I. D. 5466.
Im Namen Seiner Majeftät des Raifers!
Auf Grund der Muthung vom 1. Juni 1892 wird
dem Fabrifanten 9. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Steinburg Vll das Bergwerkseigenthbum in dem in
den Gemeinden Steinburg, Detiweiler, Waldolwisheim und
Qupftein, Kreis Zabern, belegenern Felde, weldyes einen Flächen⸗
inhalt von 1999670 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
ben Buchftaben I’ K' NO PO bezeichnet find, zur Gewinnung
bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) bem Berg«
geſehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oltober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjiaatsiekretär,
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerk
Steinburg VII bei Steinburg,
I. D. 5467.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 14. Juni 1892 wird
dem Fabrilanten Y. O. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Steinburg VIll das Bergwerlseigenthum in dem in
den Gemeinden Steinburg und Grnoleheim, Kreis Babern,
belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt von 1999925
Quadratmetern hat, und beffen Grenzen auf ber am heu—
tigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben
B' GC! D' EX Y Z bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vortommenden Bitumen nad) dem Berggefehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verlichen,
Straßburg, den 6. Oftober 1892,
(L. 8) Minifterium für Elfak-Lothringen.
Abtheitung des Innern,
Der Unterftaatzjetretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Steinburg VIII bei Steinburg.
1. D. 5468.
278
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. Mai 1892 wirb
dem fahrilanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Steinburg IX das Bergwerkseigenthum in dem in
den Gemeinden Steinburg, Ernolsheim, Doflenheim und
Hattmait, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen
inhalt von 1999370 Quadratmetern hat, und deflen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung - mit
den Buchftaben A B B' Z A! bezeichnet find, zur Gewinnung
bes in dem Felde vorfommenden Bitumen® nad dem Berg.
gejee vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Ollober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-2othringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Steinburg IX bei Steinburg.
L. D. 5469.
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. Mai 1892 wird
bem Fabrilanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem
Namen Steinburg X das Bergwerkseigenthum in dem im
den Gemeinden Steinburg, Detiweiler und Dattmatt, Kreis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999867 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch—
ftaben BC DE FL! C' B* begeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenben Bitumen nad dem Berg
gefege vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 6. Oftober 1892.
(L. $.) Miniflerium für Elfah-Pothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſekretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl
Steinburg X bei Steinburg.
I. D. 5470,
(487)
In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch bie Verleihunge⸗
urkunden für die Bitumenbergwerte Imbsheim I biß VI mit
dem Bemerken zur öffentlihen Kenntniß gebradt, daß bie
Planzeihnungen bei dem Kaiſerlichen Bergrath Jasper in
Straßburg, Wenterftraße 4, zur Einfiht offen Tiegen.
Straßburg, den 6. Oklober 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſekretär.
L. D. 5471. 3. U: Sarff.
Im Namen Seiner Majeftät bei Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 26. Oftober 1891 wird ber
Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg unter
dem Ramen Imbsheim I das Bergwerks-Eigenſhum in bem
in den Gemeinden Imbsheim, Griesbad), Neumweiler, Doſſen⸗
heim und Hattmatt, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1996000 Quadratmetern bat, und
befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichnung mit den Buchſtaben A B C D bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vortommenden Bitumens nad
dem Berggelege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 6. Oltober 1892,
(L. $.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Imbsheim 1 bei Imbsheim.
l. D. 5471.
Im Namen Seiner Majeftät bes Raifers!
Auf Grund der Mutbung vom 28. Oftober 1891 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg unter
dem Namen Imbsheim II das BergwerkösEigenthbum in dem
in den Gemeinden Imbsheim, Griesbach) und Neumeiler, Kreis
Zabern, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von
1994000 Quadratmetern bat, und dejjen Grenzen anf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchitaben
ADB FR bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe vom 16. De-
zember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oltober 1892.
(L. $.) Minifterium für ——
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerl
Imbsheim II bei Imbsheim.
l. D. 5472.
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 31. Oftober 1891 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg
unter dem Namen Imbsheim Ill das Bergmwerts-Eigenthum
in dem im den Gemeinden Imbsheim, Dofjenheim, Hattmatt
und Steinburg, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
läheninhalt von 1999998 Quadratmetern hat, und deſſen
enzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung
mit den Buchſtaben AB N M bezeichnet find, zur Geminnung
des in dem fyelde vorfommenden Bitumens nad dem Berg«
geſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oltober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatäjelretär,
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Imbsheim IM bei Imbsheim.
I. D. 5473.
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 31. Oftober 1891 wird
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg unter
dem Namen Imbsheim IV das Bergwerks⸗-Eigenthum in
bem in den Gemeinden Imbsheim, Hattmatt, Prinzheim,
Kreis Zabern, belegenen fyelde, welches einen Flächeninhalt
bon 1994000 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten ———— mit den
Buchſtaben AK L ſind, zur innung des in
279
dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejehe
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 6. Oltober 1892.
(L. $.) Miniiterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflantsjetretär,
BVerleifungsurlunde für das Bitumenbergwert
Imbsheim IV bei Imbsheim.
1. D. 5474.
Im Namen Seiner Majeflät des Kailers!
Auf Grund der Muthung vom 4. November 1891 wird
der Firma Bergbeim u. Mac Garvey zu Straßburg unter
dem Namen Imbsheim V das Bergmwerkö-Eigenthbum in
dem in den Gemeinden Imbsheim, Buchsweiler, Riedheim und
Prinzheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einen
Flächeninhalt von 1999987,5 Quadratmetern hat, und deffen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchftaben A FG H bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg-
gejefe vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oltober 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfefretär,
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Imbsheim V bei Imbsheim.
L D. 5475.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der —— vom 4. November 1891
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg
unter dem Namen Imbsheim VI das Bergwerld-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Imbsheim, Hattmatt und Prinzheim,
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhall von
1999982 Quadratmetern hat, und deſſen Örenzen auf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben
AMIK bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde bor«
fommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom 16, Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 6. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lolhringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwerf
Imbsheim VI bei Imbsheim.
I. D. 5476.
488)
‘ In Gemäßbeit der 88. 85 und ff. des Berggeſetßes
vom 16. Dezember 1873 werden bierdurd die Verleihungs«
urfunden für die Bitumenbergwerte Schaffhaufen I und II,
Molichheim I bis IV, Reutenburg 1 bis V, Schweinheim I
bis VI, Sälolsheim I bis II und Altenheim I bis IV mit
dem Bemerten zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die
Panzeihnungen bei dem Kaiferlichen Bergrath Jasper in
Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen Tiegen.
Straßburg, den 13. Oftober 1892,
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär
1. D. 541019, von Köller,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 15. Januar 1892 wird
der Firma Bergbeim u. Mac Garden in Straßburg
unter dem Namen Schaffhaufen I das Bergwerts-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Schaffhaufen, Hochfelden, Ingenheim
und Dunzenheim, Yandtreis Straßburg, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1994 768 Duadratmetern hat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plans
zeihnung mit ben Buchflaben ABCDEFGHIK bezeichnet
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bis
tumens nad dem Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hier⸗
durch verliehen.
Straßburg, den 13. Ollober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Schaffhaufen I bei Schafihaufen.
1. D. 54051,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Mutbung vom 15. Januar 1892 wirb
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Schaffhaufen II das Bergwerts-Eigentbum in
dem in den Gemeinden Schaffhaufen, Hochfelden, Dunzen-
heim und Hohfrankenheim, Landkreis Straßburg, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1974448 Duabrat-
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben KLMNOPO
B A bezeichnet find, zur innung des in dem Felde vor«
fommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 13. Oftober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß«Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleifungsurfunde für daß Bitumenbergwert
Schaffpaufen I bei Schaffhaufen.
1. D. 54051,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 15. Dezember 1891 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
bem Namen Wolſchheim I das Bergwerks-Eigenthum in
bem in den Gemeinden Wolſchheim, Kleingöft, Lochweiler,
Schweinheim und Furdhaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde,
welches einen Flacheninhalt von 1998929 Quadratmetern
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
—— mit den Buchſtaben ABC DE bezeichnet find,
zur Gewinnung de in bem fyelde vorfommenden Bitumens
2 Berggeſete vom 16. Dezember 18783 hierdurch ver⸗
ie
Straßburg, ben 13. Oftober 1892.
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjefretär,
Berleifungsurtunde für das Bitumenbergiwert
Boljäheim I bei Wolſchheim.
I. D. 54061,
280
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 16. Dezember 1891
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Wolſchheim II das Bergwerls-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Wolſchheim, Kleingöft, Lochtweiler,
Schweinheim und Furchhauſen, Kreis Zabern, belegenen
Felde, welches einen Flädheninhalt von 1990097 Quadrai-
metern bat, und defjen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben BNOPL
bezeichnet find, zur Gewinnung des im bem Felde vor
fommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 16. De
zember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 18, Oftober 1892.
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
btheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretät.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergivert
Wolſchheim II bei Wolſchheim.
1. D. 54061,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 81. Dezember 1891
wird ber firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Wolſchheim I das Bergwerfs-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Woljchheim, Mleingöft, Männols-
heim und Wefihaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1995476 Quadratmetern hat, und
befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichnung mit den Buchflaben AK LM N B bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad
dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 hierdurd verliehen.
Straßburg, den 13. Oltober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
PVerleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Wolſchheim III bei Wolſchheim.
1. D. 540611,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der ge bom 31. Dezember 1891 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Wolſchheim IV das Bergwerls-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Wolſchheim, Männolsheim, Yurd-
haufen, Waldolwisheim und Altenheim, Kreis Zaberıt, bele-
genen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1989452,
Duadratmetern bat, und defjen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABFG
HIK —— find, zur Gewinnung des in dem Felde vor
fommenden Bitumens nad) dem Beragejepe vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 13. Oftober 1892.
(L. $.) Minifterium für ——
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſekretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl
Wolſchheim IV bei Wolſchheim.
I. D. 5406!V,
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim u. Dac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Neutenburg I das Bergwert&-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Reutenburg, Lochweiler, Weithaufen
und Meingöft, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1993944 Quadratmetern bat, und deflen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung
mit den Buchſtaben BG DE bezeichnet find, zur Geminnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg»
geiefe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 18. Ollober 1892,
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Pothringen.
Abtheilung bes Innern,
Der Unterflaatsjetretär,
Verleifungsurkunde für das Bitumenbergwerf
Reutenburg I bei Reutenburg.
l. D. 54071
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891
wird ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Reutenburg II das Bergmwerfs-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Reutenburg, Lochmeiler und
Maurdmänfter, Preis Zabern, belegenen Felde, welches einen
wädeninhalt von 1975078 Quadratmetern bat, und beflen
Grenzen auf ber am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung
mit den Buchftaben B A L C bezeichnet find, zur Gewinnung
Ms in dem Felde vortommenden Bitumens nad) dem Berg«
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 13. Ottober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf
Reutenburg I] bei Reutenburg.
l. D. 5407,
Im Namen Seiner Majeität des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Reutenburg Ill das Bergwerls-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Reutenburg, „Ietteräweiler und
Eingrift, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Hläheninhalt von 1995994 Quadratmetern hat, und deſſen
Grenzen auf der am heuligen Tage beglaubigten Plan-
xichnung mit den Buchftaben A G HJ bezeichnet find, zur Ges
kinnung bes in bem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 18. Oftober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Adtheilung des Innern.
Der Unterflaatsfetretär,
Verleihungsurfumde fir das Bitumenbergwert
Reutenburg II bei Reutenburg.
l, D. 5407111,
281
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers!
Auf Grund ber Muthung vom 28. Dezember 1891
wirb der firma Bergheim u. Dlac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Reutenburg IV das Bergwerts-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Reutenburg, „Setteröweiler und
Mefthaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Hlächeninhalt von 1998848 Quadratmetern hat, und befjen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung
mit den Buchftaben A BE FG bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nach dem Berg«
gejeße vom 16. Dezember 1873 bierburd verliehen.
Straßburg, den 18. Oltober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftantsjefretär.
Berleifungsurtunde für das Bitumenbergiwert
Reutenburg IV bei Reutenburg.
1. D. 5407 WW,
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Dezember 1891
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Ramen Reutenburg V da& Bergwertö-Gigenthum
in dem in den Gemeinden Reutenburg, Lochweiler, Maursmünfter
und Singrift, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1992284,5 Quadratmetern bat, und befjen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchſtaben AJKL bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg«
geieke vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 18. Oltober 1892,
(L. 5.) Minifterium für Elfah-Poihringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
Berleihungsurtunde für das Bilumenbergwert
Reutenburg V bei Reutenburg.
I. D. 5407 V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 22. Dezember 1891
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Schweinheim I das Bergwertö-kigen«
thum in dem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünfter,
Lochweiler und Ottersweiler, Preis Zabern, belegenen Felde,
welches einen Flächeninhalt von 1999 782,5 Quadratmetern
bat, und befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglau«
bigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABCDE bezeichnet
find, zur Gewinmng des in dem Felde vorlommenden Bis
tumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier
durd) verliehen.
Straßburg, den 13. Oftober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Schweinheim I bei Schweinheim,
L D. 54081,
Im Namen Seiner Majeität des Kaiſersl
Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891
wird ber Firma Vergbeim u Mac Garvey in Straßburg
unter bem Namen Schweinheim Il das Bergwerks⸗Eigenthum
in bem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünfter und
Sohweiler, Kreis Zobern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1985920 DOuadratmetern hat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung
mit den Buchſtaben A PO B bezeichnet find, zur Gewinnung
des in bem {Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg—
geiche vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 13. Oftober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Eifab-Lotbringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Schwe inheim II bei Schweinheim.
l. D. 5408,
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Dezember 1891
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Schweinheim II das Bergwerls-Eigen—
tbum in dem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünſter,
Zabern und Furchhauſen, Kreis Zabern, belegenen Felde,
weldyes einen Flächeninhalt von 1999607 Quadratmetern
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage benlaubigten
Planzeihnung mit den Buchftaben AG HJ P bezeichnet find,
zur Gewinnung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens
nad) dem Berggefepe vom 16. Dezember 1873 hierdurch
verliehen.
Straßburg, den 13. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung bes Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Berleibungsurfunde für das Bitumenbergwert
Schweinheim II bei Schweinheim.
1. D. 5408 1,
Im Namen Seiner Majeität des Kaifers!
Auf Grund der Mutbung vom 28. Dezember 1891 wird
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Schweinheim IV das Bergwerls«Eigentbum in
dem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünfter, Zabern
und Otteröweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Blädeninhalt von 1991 852 Quodratmetern bat, und deffen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchſtaben A E FG bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg«
gefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 18. Oftober 1892,
(L. $.) Miniflerium für Elfah-Lothringen.
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Schweinheim IV bei Schweinheim.
1 D. 54081V.
282
Im Namen Seiner Majeftät des Kalſers!
Auf Grund der Mutbung vom 28. Dezember 1891 wird
der Firma Bergheim u. Mac Sarven in Straßburg unter
dem Namen Schweinbeim V bo& Pergwerfä-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Schweinheim, Zabern und Furchbaufen,
Kreis Zabern, beiegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1991990 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bude
ſtaben PIKL bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem
Felde vorlommenden Bilumens nad dem Berggeſehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 13. Oltober 1892,
(L. S.) Minifterium für Elſaß · Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelrelär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl
Schweinheim Y bei Schweinheim.
I. D. 6408.
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28. Dezember 1891
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Schweinheim VI das Bergwerts«Gigen-
thum in dem in den Gemeinden Echmweinheim, Furdhhauien,
Motichheim und Lochweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde,
welches einen Flächeninhalt von 1982318 Quadratmetern
bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
Planzeichnung mit den Buchftaben PL MN O bezeichnet find,
zur Gewinnung bes in bem Felde vorkommenden Bitumens
* dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch vers
liehen,
Straßburg, ben 18. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterfiaatsjetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergmwert
Schweinheim VI bei Schweinheim.
L D. 5408Y1,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 20. Januar 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Säfolsheim 1 das Bergwerts-Eigenthum in
dem in ben Gemeinden Säſolsheim, Dungenheim und Rokr,
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen
inhalt von 1996098 Quadratmetern bat, und deſſen Gremien
auf der am heutigen Tage bealaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben ABCDEFG HI bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg:
gelege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Strafiburg, den 18. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eliaß-Lotbringen,
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergmert
Sälolsheim I bei Säjolsheim.
I. D. 5409,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 20. Januar 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Strahburg unter
dem Namen Säfolsheim Il das BergwerfösEigenthum in
bem in den Gemeinden Säſolsheim und Rohr, Landfreis
Straßburg, ſowie Yandersheim, Kreis Zabern, beiegenen Felde,
welches einen Slächeninhalt von 1991451 Quadratmetern
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tace beglau«
bigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AIK LM N bezeich-
net find, zur Gewinnung des in dem felde vorlommenden
Pitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier⸗
durch verliehen.
Straßburg, den 18, Oltober 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Berleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Säjolsheim II bei Säfolsheim,
L D. 5409,
Im Namen Seiner Majeität bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 1. Februar 1892 wirb
der Firma Bergbeim u. Mac Garvey in Etrafburg unter
dem Namen Säjolsheim III das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Säfoleheim und Friedolsheim, Land»
freis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1999410 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf
der am ern Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch—
flaben A NO P Q B bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
delde vorfommenden Birumens nad dem Berggejehe vom
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 13. Ollober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterjtaatsjelretär,
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert
Säjolsheim III bei Säjolsheim,
I. D. 5409111,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 1. Februar 1802 wird
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Strakburg unter
dem Namen Altenheim I das Bergwerls-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Altenheim, Lupftein und Littenheim, Kreis
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1998 020,5 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud)-
* ABCDE bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
de vorlommenden Bitumens nad) dem Berggejeße vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 13. Oltober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Fothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
ae ae für das Bitumenbergwert
Itenheim 1 bei Altenheim,
l. D. 54101,
283
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 6. Februar 1892
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Altenheim Il das Bergwerts-Einentbum
in dem in den Gemeinden Altenheim, Lupftein und Waldol—
wisheim, reis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen«
inhalt von 1984000 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit
den Buchitaben A BON bezeichnet find, zur Gewinnung bes
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe
bom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 13. Oltober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergiwert
Altenheim II bei Altenheim.
1. D. 54104,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892
wird der fyirma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Altenheim II das Bergwerks-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Altenheim, Lupftein, Waldolwies
beim und Furchhauſen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Fläheninhalt von 1983030,5 Quadratmetern bat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
jeihnung mit den Buchftaben AEFGHIKL bezeichnet find,
zur Gewinnung bes in dem {Felde vorfommenden Bitumens
nad dem Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch
verliehen.
Straßburg, den 13. Oltober 1892.
(L. 8.) Minitterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Altenheim UI bei Altenheim.
1. D. 541011,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Altenheim IV das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Altenheim, Waldolwisheim, Furch—
haufen und Lupftein, Preis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1987020 Quadratmetern bat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichnung mit den Buchſtaben AL MN bezeichnet find, zur
Gerwinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad)
dem Berggeiebe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 13. Oltober 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfab-Lotbhringen.
Antheilung des Innern,
Der Unterjtaatäjetretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Altenheim IV bei Altenheim,
I. D. 5410 !V,
— 284 —
U. Verordnungen pp. der Bezirkspräſidenten.
b. Unter-Elfaß.
(AS9) Beauffihtigung des Viehverlehrs, für dem Kreis Zabern fo:
Aus Anlaß des Wiederausbrucdes der Maul und fort wieder in Kraft.
Klauenſeuche im Kreife Zabern tritt die Bezirks-Polizei-⸗Ver— Straßburg, den 17. Oltober 1892.
orbnung vom 10. November 1890 VI. 8988 (Gentral« und Der Bezirläpräfident
Bezirtä-Amtsblatt S. 331), betreffend die veterinärpolizeiliche IV. 7698. von g.
(490) Aachweiſung
des im Monat September 1892 Hy‘ Durchſchnitis der höchſten Tagespreije der Hauptmarktorte, nad; welchem die
für verabreichte Fourage erfol Nr. 3 des Reichsgeſehes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete a, im fFrieden
vom 18, Februar 1875 (R. —J ig ©. 52) und Nrt. 11 8. 6 des Neichögefehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. Bl. S. 245).
Stroh
Hafer. Roggen- Weizen-⸗ Heu.
ma. Rrumm- | Rihte | Krumm
Marttort. Durde | m, | Dur | m Dune | ne. [Bunte] a [Du] au I mul on
ed. Des
gleitsen | NSEr® | ateiben | "SER | aieiden | TSEÄR | gieigen| MEEÜt | gieiten | TSEiRt | zeiten
—* m M Bien |" * Er * —* u Tu ho Bären mit 5%, Bären mit 5 —8 mit 5,
A a
preife, | blog. | parte, an ) flo. e | flag. | Sehe ien e i
Es toſten je ein Hundert Kilogramm:
AAAA——————
A ne e /ae T|ss| 18 |77| 6 |so| 7 [1a] — — 6 -26 301 — 2—1 —|—] 8 |so| 90
—— — atee Wimpern 16 |60| 17 ja3| 5 J16] 5 J42| 3 |ss| 4 ;o7] 41161 A |37| 3 Jıs| 3 |a3] 8 es] 8 0
Gebweiler .: 22220200 18 |80| 19 74 | 6 Ja0| 8 |] — — — — 5 [sol 5 Is] — I — 1 —|—] 9 |s0| 10 108
Mülpaufen ee ee 1735| 18 |23] 6 140] 6 |72) 4 401 4 lo2] 6 J40| 6 |72| 4 Jao| 462) 8 |75| 918
Rappoltsweiler 15 J— | 15 175 | — I—1 — 1-1 — 1-1 — 1-1 —- j—1— |— 5 160] 5 |7| 7/80] 36
Thann. ... - TTS 15 162] 16 J40| 4 180] 5 14) — I —i—1 4-14 1201 —I—][—1—] 7175| 8/9
Brumatb 220er 16 |—[ 16 |so| 4 |—| 4 [20] — — — —3 |20]| 3 36 | — |— — 8/—| 50
Hagenau. Dre ee ne ze — 1-1 — 1-1] 5 |—]5 15] — !—] — 1— 1 — 1— 1 — j—] — I— | — |— 8 lıs] 85%
J.. REN 16 |40| 17 122] 5 150) 5 78 —I—1T— 1—| 5 —s 151 — —AãI—— 8 |50| 5 9
Shlettitabt . «sr ur re. 16 |—| 16 [80] 5 [so] 5 Iss] 4 801 5 Joa| 4 Isol 5 Joa] 3 4013 57] 8 Ja0| sn
Straßburg. - » - - 000. 17108] 17 193] — |—1— — 6 !20] 6 51] — 1—1 — |—1 5 70] 5 |s8] 10 |30[ 10 |81
Weißenburg - » rn en n nn 15 1— 1 15 [75] 3 Jeo| 3 [8] — I—T — 1-1 — 1-1 — 1-1 —- 1-1 — |— 4|80| 5 u
En a aa em arg 14 192] 15 [67 | 6 |ı6| 6 Jar] 5 Jasf 5 |75| 5 I52] 5 Iso] 4 7214 95] s 20 su
rang ie ee En ae 15 120] ı5 las] 6 Ja0| 6 72] 4 |—] A |20| #4 I—I 4 20] 4 — a |20]| 9 Iso] 10 8
ae er 15 150] 16 [28] — |—1— 1-1 — 1-1 — 1-1 — I—1— i—1 3 jsof 3 |57| 9 |25] In
Dieden ee 14 170] 15 44] 5 |-—| 5 125] 4 Iso] 5 Joal a |—I 4 |20| 3 Iso] 3 oJto — 10 4
m — 15 —-15 175] 6 |—| 6 3015 —As [35] — ITMA— 4 |20| 12 —6
een nein m ers 15/90] 16 |70o| 6 |—| 6 |s0| 5 |—I 5 |25| 5 |50| 5 /7s] & |50f 4 [73] 10 [20] 10 1
Balken Dan are ie 15 |78] 16 |52| 5 [20] 5 ash — II — I—I— II — I— 4 10] 4 |31| 7/90] 8/0
Saargemünd. . 2.220 ce. 14 160] 15 |33] 5 |—| 5 |25| 4 6014 |73| a 2014 4113 20 ss o — 9%
III. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
(491) meindebezirf Engweiler, Kreis Hagenau, vom 15. November
Durch das Minifterium ift beftimmt worden, daß die | Kran, Anwendung zu finden haben.
Vorſchriften der 88. 49—55 des Kataflergefeges vom 31. ärz — —
1884 ſowie die auf Grund bes 8. 68 dieſes —5* hierzu (492)
erlafienen Ausführungsbeflimmungen vom 3. Juli 1886, be Der er Herr Ph. Schäfer zu | 2
treffend bie Fortführung der bereinigten Kataſter, für den Ge- abfichtigt, in gr in genanntem Orte, Section A
gelegenen Schlachthaus, begrenzt vorn durch die Haupiſtraße,
durd) die Gebäude des Eigenthümers Cloſſe einerjeits und
durch das Gemeindeeigenihum, Parzelle 172 andrerjeits, eine
Schlächterei einzurichten, in welcher durchſchnittlich wöchentlich
zweimal geſchlachtet werden fol. Etwaige Einwendungen gegen
diefe Anlage find bei dem unterzeichneten Kreisdireltor oder
bei dem Bürgermeifteramte zu Longeville innerhalb der in
286 —
$. 17 der Gewerbeorbnung bezeichneten, die fpätere Geltend-
machung ausſchließenden 14tägigen Friſt anzubringen,
Beſchreibung und Zeichnung der Anlage liegen bei der
zum Stelle, fowie bei dem Bürgermeifteramt Longe-
ville auf.
Met, den 12, Oftober 1892.
Der Kreisdireltor
Nr, 7907.
Gundlach,
IV. Erlafie pp. von Reichsbehörden.
*
Straßburg (EIſ.11 24. | März 1892 | 3.0.9. Schmig | Waco (Zexas) FEinfchreidirif] — | — ».
Nülpeufen (EIf.) ı | 12. | Mprit 1892 Gh. Boegely Buffalo bio, —I1 2% ——
Gebweiler
Straßburg (Elf.) ı | 30. | März 1892 Jofeph Boyet Won poftlagernb dio. — — | Marie, die Schweſter
Müulhauſen (Ei.)2 | 1. | März 1392 A. Hermann Saida (Province | Poftanweifung 4 5 ?
(Soldat 3° Regiment d’Oran) 5 Fred
Etranger) entlaſſen
nach Gunsoille, in
Luneville unbefannt
Münfter (E1f.) 16. | März 1891 Fahrneh Ghicago dio. s 148 i T
Pfirt 16, | Oftober 1391 Piaja Battiſta Buenos Aires JEinſchreibbriefſ/ — | — | Piaja Goftante, ber
ae! in Dürmenad)
ober
Runzenheim 24. | Auguſt | 1891 Enregiſtremenls · Brumath Roſtanweiſung 10286 Barbara Ulm
Einnehmerei
Die Empfangsberechtigten werden aufgefordert, unter
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen Bei der biefigen
Ober-Boftdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad) Abs
lauf von vier Wochen, vom Tage der PBeröffentlihung
diejer Bekanntmachung an gerechnet, der Betrag der Bofls
— der Boftunterftüßungstaffe überwieſen werben
wird,
Straßburg (Elſ.), den 14, Ollober 1892,
Der Raiferlihe Ober-Pofldireftor
Reitolf.
V. Berfonal-Bachrichten.
(4194)
Iuftiz- und Aultus-VWerwaltung.
Referendar Auguft Koebel in Colmar ift auf Grund
der beitandenen Staatsprüfung in die Lifte der Rechtsanwälte
bei dem Landgericht in Colmar eingetragen worden.
Verwaltung der Finanzen, ſaudwirihſchaft und Domänen.
Verſeht: Wiejenbaumeilter Althaus von Schlettftadt
nad Erftein, Wiefenbaumeifter Babillotte von Saarburg
nad Molsheim.
Besirhsverwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Definitiv angeftellt: Lehrer Litſchky in Sentheim,
Lehrer a. D. Berger in Enfisheim wieder in Dienft ge
treten, Pehrerin Kreis in Malmerspad).
Erneunnugen, Verſetzungen, Eutlaffungen.
Verfept: Die Lehrer Müßle von Wedolsheim nad)
Mühlbah, Hoeihle von Mühlbach nah Wedolsheim,
Schuller von Sul; nad) Rumersheim, Stoll von Ereur
d’Argent nad) Urbeis, Iltis von Horburg nad Oberhagen-
thal, Nußbaum von Froeningen nah Horburg, Röll von
St. Kreuz nah Mülhaufen, Fritſch von Biſchweier nad
Sulzern, Mauz von Geishaufen nad Mooſch, Miffel von
Thann nad; Niederhagenthal, Ott von Niederhagenthal nad)
Geishaufen, Mofer von Masmünfter nad Niederſulzbach,
Schnebelen von St. Amarin nad Mooſch, zen von
Mooſch nah Masmünfter, Wittlinger von nfier nad)
Biſchweier, Litſchgh von Sentheim nad) Thann, Gall von
Geberjchweier nad) Sul;. j
Widerruflic angeftellt: Lehrer Studer in Sulz
matt, die Abgangszöglinge des Seminars I Haeffele in
Geberſchweier, Wirt in Creux d'Argent, Kohler in Blobelö-
beim, Weisbed in Froeningen, Hauwiller in St. Kreuz,
Vorfteherin der Kleinklinderſchule Schaffmann in Gebweiler.
Penſionirt: Die Lehrer Hun in Daulen Oberle
in Oberhagenthal, Münzer in Mülhaufen, Meyer in
Mooſch, Seywert in Sulzern, Vorfteherin der Kleintinder—
ſchule Redelfperger in Rappoltsweiler.
Gejtorben: Die Lehrer 88 gen. Weill in Mül—
hauſen, Maurer in Waltenheim, Handarbeitslehrerin Mathis
in Mülhauſen.
Entlaſſen: Die Lehrer Descoubes in Blodelsheim
(auf Antrag), Krall in Dornach, Grosjean in Dornach
(auf Antrag), Lehrerin Stuber in Bebeinbeim, behufs Ueber—
tritt8 in den untereljäffiihen Schuldienſt, Vorſteherin der
Kleintinderfhule Kuhlmann in Gebweiler (auf Antrag).
b, Unter⸗Elſaß
Ernannt: Der Beigeorbnete Alois Lu zum Bürger:
meifter und das Mitglied des Gemeinderathes Alfons Schohn
zum Beigeorbneten der Gemeinde Herlisheim, reis Hagenan.
Definitiv ernannt: Lehrer Laß in Erftein.
Beauftragt: MWegemeifteranwärter Federſpiel mit
ber fomm. Verwaltung der Wegemeijterftelle Maurdmünfter und
286
MWegemeifteranwärter Schröter mit der komm. Verwaltung der
Wegemeifterftelle Niederrödern.
Verfeht: Lehrer Dott von — nach Hunspach,
Kleinlinderſchülvorſteherin Eyd von Muſau nad) Kronenburg.
e, Lothringen.
Ernannt: Amadeus Bertrand zum Beigeordneten
des Bürgermeifters der Gemeinde Marange-Silvange.
Verſetzt: Lehrer Mertens von Bolchen nad) Bahlen.
Beichs-PoR- und Eelegraphen-Werwaltung.
Bezirt der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Ernannt: Die Ober-Poftfelretäre Hildebrand in
St. Ludwig, von Hunoliftein in Marfic zu Poftdirel-
toren, der Ober-Pojtdireftionsjefretär Haag in Colmar zum
Pofttaffirer.
Angeftellt: Voigt, Poftpraftifant in Mülhaufen, als
BVoftfetretär.
Verſeht: Reuter, Poftfetretär, von Straßburg nad
en Hantop, Poftaffiftent, von Straßburg nad Köln
(Rhein).
Etrafiburger Druderei ı, Berlagsanflalt, vorm. AR Ehulk u. Go.
287
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotdringen.
Seiblatt. |
Strafiburg, den 29. Oktober 1892.
I. Berordnungen pp. ded Minifterinmd und des Oberjchulratbs.
(495)
Der Amtsrihter Dr. Reinert in Bolchen ift zum
Vorſihenden des Schiedsgerichts für die Invaliditäts- und
Altersverfiherung in Bolden, der Amtsrichter Oppler in
Diedenhofen zum ftellvertretenden Vorſitzenden des Schieds-
gerichts für Imvaliditäts- und Altersverficherung in Dieden-
bofen ernannt worden.
I. D. 5836.
(4196)
In Gemäßheit der $8. 85 und ff. des Berggeſetzes
vom 16. Dezember 1873 wirb hierdurch bie Verleihungg«
urfunde für das Gifenerjbergwert „Guftan Wiesner Forte
fegung” mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebradht,
daß bie Planzeichnung bei dem Kaijerlihen Bergrati Wandes-
leben in Meß zur Einficht offen Tiegt.
Straßburg, den 22. Oltober 1892.
Minifterium für Elfjaß-Lothringen.
Im Namen Seiner Majeität des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 27. Juni 1892 wird
ber Altiengefellihaft Phönig zu Laar bei Ruhrort und dem
Attienverein Gutehoffnungsbütte zu Oberhaufen unter dem
Namen „Buftan Wiesner Fortfegung” das Bergwerls-
Eigenthum in dem beim Weiler Beuern in der Gemeinde
Treffingen, Kreis Diedenhofen, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 488728 Quadratmetern hat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchftaben ABGCDE F bezeichnet find, zur Gewin⸗
nung der in dem Felde vorfommenden Eifenerje nad dem
Berggefege vom 16. Dezember 1873 hierdurd) verliehen.
Straßburg, den 22, Oftober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär,
Verleifungsurfunde für das Eifenerjbergwert
Guſiav Wiesner Fortſetzung bei Beuern.
1. D. 5555.
I. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaß.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
I. D. 5555. von Köller.
(497) Berorbnung,
betreffend die Einberufung des Bezirfstags
des Unter-Eljaß.
Auf Grund der Kaiferlichen Verordnung vom 4. Sep⸗
tember d. Is. betreffend die Einberufung der Bezirlstage
und ber Kreistage, verorbne ich hierdurch gemäß Art. 12
Der Bezirfätag des Unter-Eljaß wird berufen, fi
Montag, den 14. November d. 38, Vormittags 11 Uhr, zu
Straßburg im Sigungsfaale des Bezirlätags (Ede der Königs-
ftraße und der Wenterftraße) zu verjammeln.
Straßburg, den 20. Oftober 1892.
Der Bezirkspräfident
des Gejehes vom 22. Juni 1833 Folgendes: I. 6986. von Freyberg.
e. Lothringen.
(499) Behanntmadhung.
(498)
Der Genofjenihaft der Schweftern von der mütterlichen
Liebe in Meg iſt duch Beſchluß des Kaiſerlichen Bezirls-
präfidenten die Ermädtigung ertheilt worden, zu Gunften der
genannten Genoſſenſchaft eine Lotterie zu veranftalten. Die
Zahl der Looſe, deren Abſaß ſich auf den Bezirk Lothringen
beichräntt, beträgt 8000, zum Preiſe von je 50 Pig. Die
Gewinne beftehen in gejchentten oder felbit verfertigten Gegen⸗
ftänden.
1a. 3977.
Auf Anfuchen des Vorftandes der Nahrungsmittel»
Induſtrie ⸗ Berufsgenoſſenſchaft in Mannheim werden nach⸗
ſtehend die Namen der Vertrauensmänner dieſer Berufsge-
noſſenſchaft, ſoweit der Bezirk Lothringen in Betracht kommt,
belannt gemacht:
Louis Bender, Eisfabrilant in Mannheim;
G. A Gennheimer, Weinhandlung in Neuſtadt a. H.;
I. Seng, Meßgermeiſter in Kaiſerslautern;
H. Koch, Mepgermeifter in Heidelberg-Neuenheim.
Mep, den 17. Ollober 1892.
Der Bezirtspräfident,
Ill. 643, I. 9: Schr. von Kramer.
— 288 —
III. Erlaſſe pp. auderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
(500) in der echt bei Ingersheim behufs Speifung des Kanals
Durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Colmar vom ber Wachenheim'ſchen Mühle daſelbſt nachgeſucht. Indem id
6. Ottober 1892 iſt Franz Joſef Ellminger aus Sulzbach, dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, fordere ich die Intereſſenten
zuletzt Soldat im 116. franzöſiſchen Marſchregiment vor hiermit auf, binnen 14 Tagen ausſchließender Friſt gegen
Paris, zur Zeit ohne befannten Wohn- und Aufenthaltsort, die beabfichtigte Anlage entweder bei dem unterfertigten Fr
für abwejend erllärt worden. —— ee dem Bürgermeifter in Ingersheim Einwen«
£ i ungen borzubringen.
—— ——— anwalt: Die Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen auf
age Geh Ober-Jufligratb ai dem Bürgermeifteramt in Ingersheim zur Einficht offen.
s N : & ſſig Rappoltsweiler, den 19. Oltober 1892.
(501) . z . Der Kreisdirektor
Die Gemeinde Ingersheim hat um Eribeilung der Nr. 7241. v. Bl i
wafjerpolizeilichen Genehmigung zur Errichtung eines Wehres
V. Perſonal⸗Nachrichten.
(502) Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen.
. } ; i Angehörigen von ElfaßsLothringen bie Erlaubniß zur Anl
‚ Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller- der ihnen verlichenen Bed zu — und —
gnädigſt geruht, dem proteſtantiſchen Pfarrer und Konfiftorial- des Ritterfreuzes I. Klaſſe des Friedrich Ordens dem
präfidenten Helmftetter im Enzbeim aus Anlaß ſeines Direktor der Fiſchzuchtanſtalt Haad zu Hüningen und des
50jährigen Dienftjubiläums den Rothen Adler-Orben vierter Berdienftfreuges dom Zähringer Löwen dem Büreauvorficher
Klafje mit der Zahl 50 zu verleihen, jowie den nachbenannten bei der Gasanftalt Beigel zu Strafburg.
Eruenunugen, Verfehungen, Uutlaffungen.
Iuftiy- und Aultus· Verwaltung. Uebertragen: Dem Rentmeifter Paulus in Weiler
Penfionirt: Amtsgerichtsfetretär Wild in Lühelſtein. die Verwaltung der Steuerlaſſe II in Weiler,
Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgifcher Berjept: Rentmeifter Kandel in Ottmarsheim nad
Konfeffion vorgenommenen Ernennungen des Kandidaten der Weiler (Kaſſe D).
ologie Federlin zum Pfarrer in Mutterhaufen und bes
onen Hering in — Kreis Molsheim, zum dritten Pezirhsverwaltung.
Pfarrer an der St. Thomasfirde in Straßburg haben bie c. Rothringen.
Beltätigung des Kaiferlihen Statthalters erhalten. Berfeht: Lehrer Barihelmes von Krb a. d. M.
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfdyaft und Domänen. nad) Norroy:ler-Veneur. 2
Ernannt: Oberfteuertontrolör Luckweil in Bufendorf
zum SHauptfteueramtätontrolör in Mülhauſen.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(503) a RENNER
Das Proviantamt Dieuze kauft fortwährend Roggen, 8 Proviantamt Straßburg Tauft Roggen, Hafer,
Hafer, Heu und Roggenrichtfiroh von guter Beichaffenheit zu Heu und Roggenkron, borzugsweile von Probugenten bis auf
den örtlichen Tagespreiſen unter Bevorzugung von Produ weiteres an, Die Ablieferung und fofortige Bezahlung zu den
zenten. jeweiligen Zagespreifen geſchieht für Roggen im neuen Pro-
viantamt in der Schwarzwaldſtraße, für Hafer, Heu und
Stroh bei der Magazin-Rendbantur, Saarburgerftraße 3.
T Grrahburger Draderel u, Beriogsanflalt, vorm. #. Ehuly m. Co.
— —
Sentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-LJothringen.
Sirafiburg, den 5. YHovember 1892,
I. Berordnungen pp. ded Minifterinmsd und des Oberſchulraths.
Seiblatt. |
(505) Verordnung,
betreffend die ung der en der Handelskammer zn
Mülhaufen für das jahr 1893/94.
Auf Grund des Artilels 11 des Geſehes vom 23. Juli
1820, des Artilels 4 des Geſehes vom 14. Juli 1838, des
Artitels 33 des Gefehes vom 25. April 1844 und der Ar—
titel 16 ff. des Gefjehes vom 15. Mai 1850, fowie der
Kaiferlihen Verordnung vom 4. Dezember 1873 wird ver-
orbnet, was folgt:
8. 1.
Zur Dedung der Ausgaben der Handelstammer in
Mülhauſen in dem Etatsjahre 1893/94 gemäß des feitgeftellten
rung werben auf die Patentfleuerpflichtigen des betrefe
enden Zeitraums in dem Handelslammerbezirle Mülhaufen
Dreizehntaufend Mark und in der Stadt Mülhaufen Bier
taufend Mark unter Zufegung von fünf Prozent zur Dedung
der Ausfälle und von drei Prozent zur Dedung der Erhebungs-
foften umgelegt. F
Die Ergebniſſe der Umlage werben der Handelslammer
zu Mülhaufen auf Anweifung des Direltors ber direllen
Steuern zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem
Minifterium durch die Handelsfammer Rechnung zu legen.
Straßburg, den 29. Dttober 1892.
Minifterium für Elſaß-Lothringen.
btheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
l. D. 5549, von Köller.
(506) Bekanntmahung.
Ich beftimme hierdurd), dak am 30. November und
2. Dezember d. Is. der Unterricht in den öffentlichen Ele-
mentarjchulen von EljaßsLothringen ausfällt, damit den Lehrern
die wünſchenswerthe Betheiligung an der Ausführung der am
5 ai d. 33. vorzunehmenden Viehzählung ermöglicht
wird, ’
- Straßburg, den 26. Ollober 1892.
DOberfchulrath für Elfaß-Lothringen,
0. 8. 7527. Nichter, Präfident.
II. Grlafje pp. anderer als der vorftehend aufgeführten Landesbehörden.
7)
Durch Beſchluß des K. Landgerichts Saargemünd
vom 14. Otlober 1892 iſt die Abhaltung eines Zeugenver-
hörs über die Abweienheit des Johann Dofing aus Mors-
bad, zuleßt in Amerika, zur Zeit ohne befannten Wohn- und
Aufenthaltsort, angeordnet worden,
Golmar, den 26. Oltober 1892.
Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt,
Geheimer Ober-Juftizrath
T. 1353. Naffiga.
)
Durch Beichluß des K. Landgerichts zu Saargemünd
vom 14. Oftober 1892 ift die Abhaltung eines Zeugenverhörs
über die Abwejenheit des Jalob Großmann, geboren am
27. Januar 1868 zu Rauweiler, zur Zeit ohne befannten
Wohn. und Aufenthaltsort, angeorbnet worden.
Golmar, den 26, Oftober 1892.
Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt.
u. OberJuftizrath
T. 1354. affiga.
(509)
Durch das Minifterium ift beftimmt worden, daß bie
Vorſchriften der 88. 49 — 55 des Sutaftergefeßes vom
31. März 1884, jowie die auf Grund des $. 63 dieſes
Geſehes Hierzu erlaffenen Ausführungsbeflimmungen vom
3. Juli 1886, betreffend die Yortführung der bereinigten
Katafter, für den Gemeindebezirk Oberjaasheim, Kreis Colmar,
—* 1. Dezember 1892 ab Anwendung zu finden haben.
6969.
(510)
Der Mebger Ehriftian Kowal in Büſt beabfidhtigt, im
feinem zu Büft an der Bizinalftrahe Nr. 122 (Lohr-raufthal)
belegenen, unter Seltion D Nr. 322/3 im Satafterplan ver«
zeichneten Haufe ein Schlachthaus zu errichten. Etwaige Ein»
wendungen gegen dieſe Anlage find binnen einer bie jpätere
Geltendmachung ausfhließenden Frift von 14 Tagen, beginnend
mit dem Ablaufe des Tages der Ausgabe diefes Blattes, bei
dem unterzeichneten Sreißdireltor oder dem Herrn Bürger-
meifter in Büft anzubringen,
Die Beichreibungen und Pläne liegen in je einem
Eremplar auf der biefigen Kreisdireltion und dem Bürger
meifteramte zu Büft zu Jedermanns Einficht offen.
Zabern, den 26, Oltober 1892,
Der Kreisbireltor
Nr, 412, Dr, Bidell.
—
V. Perſonal⸗NRachrichten.
(511)
Iufiy- und Aultus-Verwaltung.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt gerubt,
dem ehemaligen Notar Diemer in Brumath den Charalter
als Ehrennotar zu verleihen.
Verwaltung der Finanzen, ſaudwirthſchaſt und Pomänen.
Verfegt: Zolleinnehmer J. Klaſſe Lauterbad in
Noveant ald Steuereinnehmer I. Klaſſe nah St. Avold.
Bezirksverwaltung.
b, Unter-Eljah.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Nitolaus
DOfter zum Bürgermeifter von Hochſtett.
Definitiv ernannt: Der Lehrer Kink in Straßburg.
Erueunungen, Verfeungen, Entlaffnngen.
Verſeht: Die Lehrer Sternberger von Roſteig nad
Morsbronn, Sauer von Zöbersborf nad Zittersheim und
Hauptliehrer Deviller von Wingersheim nad Ottrott.
Ueichs· Poſt · und Eelegraphen-Werwaltung.
Bezirk ber Ober-Poſtdirektion Straßburg.
Ernannt: Die Poftgehülfen Ifigkeit in Colmar,
Kifjel in Mülhaufen, Ott in Mülhaufen, Schulß in Mül-
haufen, Wendling in Straßburg zu Poftaffiftenten,
Verjegt: Die Poflaffiitenten Fuß von Zabern nad
Thann GE, Goder von Straßburg (Elſ.) nah Hagenau
(Elſ.) Schießplaf, Kohlhaſe von Caftrop nad Straßburg
(E1j.), Partiſch von Löwen (Schlefien) nad) Straßburg (EIf.),
Sted von Markirch nah Straßburg (Elſ.), Birkelbad von
Straßburg (Elſ.) nad) Caſtrop.
VI. Bermifchte Anzeigen.
(512)
Der Elſaß · Lothringiſche Krieger-Landesverband mit dem
Sife in Straßburg ift als gemeinnüßige Anftalt anerfannt
worden.
(513)
Der Hanſeatiſche Floyd, a gg nn
in ng bat den Herrn Otto Hirfelorn in Straßburg
zu ihrem Vertreter beftellt und für ihren Gejchäftsbetrieb in
Elfaß-Loihringen in deffen Wohnung Domizil gewählt.
(514)
Das Proviantamt in Hagenau fauft vorzugsweife von
Produzenten Roggen, Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von
magazinmäßiger Beichaffenheit in Grenzen der örtlichen Martt«
preife an. Verkäufer haben das Natural frei bis an das Ma«-
gazin zu liefern,
(515)
Das Proviantamt Saarburg i. 2. lauft vorzugsweife
von Produzenten Roggen, Hafer, Fe MWeizen« und Roggen-
froh von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Orenzen der ört«
lien Marftpreife an. Verläufer haben die Naturalien frei
bis an das Magazin zu liefern.
(516)
Das Proviantamt Straßburg lauft Roggen, Hafer,
Heu und Roogenfkroh borzugsweife von Produzenten bis auf
weitereß an, Ablieferung und fofortige Bezahlung zu den
jeweiligen Tagespreifen gefhieht für Roggen im neuen Bro»
viantamt an der Schwarzwaldftraße, für Hafer, Heu und
Stroh bei der Magazin-Rendantur, Saarburgerftraße 3.
- Etralburger Druderel u, Beriagsanflalt, vorm, A. Eduly u. Go.
291
Sentral- und Bezirks-Amishlatt für Elſaß Jothringen.
geiblatt. | Straßburg, den 12. Rovuember 1892.
. I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberſchulraths.
(517) fommenden Bilumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember
In Gemäßheit der 8. 35 und ff. bes Beragejehes
vom 16. Dezember 1873 werben hierdurch die Verleihungs«
urkunden für die Bitumenbergwerte Wobad) I bis IV, Ober-
modern VI bis X, Uttweiler I bis 11, Oberfulzbadh I bis V,
Lauterbacherhof 1 bis VI, Fröſchweiler I bis II, Niederbronn I
bis VI, Gumbrechtshofen I bis IV, Scheuerlenhof I bis IV
und Langenſulzbach I bis V mit dem Bemerlen zur öffentlichen
Kenntnib gebracht, daß die Planzeichnungen bei dem Kaijer-
lichen Bergrath Dr. Jasper in Straßburg, Wenterftraße 4,
zur Einfiht offen liegen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
Minifterium für ElfaßsLothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfefretär
I. D. 5751. von Köller.
Im Namen Seiner Majeftät des Raijers!
Auf Grund der Muthung vom 6. November 1891
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straß-
burg unter dem Namen Wobad) I das Bergwerts-Eigenthum
in dem in den Gemeinden littweiler, Buchsweiler und Slir-
weiler, Kreis Babern, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1999892 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben AFGHIK bezeichnet find, zur Gewinnung bes
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 26, Oftober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär,
Berleifungsurlunde für das Bitumenbergwert
Wobad) I bei Uttweiler,
1. D. 57511,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grumd der Muthung vom 23. November 1891 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garden in Straßburg unter
dem Namen Wobad Il das Bergwerts-Eigenthbum in dem
in den Gemeinden Uttweiler und Buchsweiler, Kreis Zabern,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 2000000
Quadratmetern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen
Zage beglaubigten ag mit den Buchſtaben AKL
MN O bezeichnet find, zur Gewinmung des in bem Felde vor
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterjlaatsjetretär.
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwerl
Wobach II bei Utiweiler.
I. D. 5751,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 23. November 1891 wird
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Wobach III das Bergwerks-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Uttweiler, Buchsweiler = Niederſulzbach,
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1609447 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch—
ftaben AOPORSB bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe
vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen,
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär,
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Wobach II bei Littweiler.
I. D. 575111,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 23. November 1891
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg,
unter dem Namen Wobad) IV das Bergwerls-Eigentbum in
dem in den Gemeinden Uttweiler, Buchsweiler, Kirweiler und
Obermodern, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einen
Flächeninhalt von 1908079 Quadratmetern hat, und defjen
Grenzen auf der am heutigen er beglaubigten Planzeich⸗
nung mit den Buchſtaben ABGDE F bezeicnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumen! nad)
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26, Oftober 1892.
(L. 5.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerl
Wobach IV bei Uttweiler,
L D. 57519,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers !
Auf Grund der Muthung vom 6. November 1891 wird
der Firma Bergheim u, Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Obermodern VI das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Obermodern und Uitweiler, Kreis
Babern, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von
1629642 Quadratmetern bat, und defjen Grenzen auf ber
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch—
aben BC D E bezeichnet find, zur Gewinnung de& in dem
e vorlommenden Bitumens nach dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Berleibungsurtunde für das Bitumenbergwerl
Obermodern VI bei Obermobdern,
l. D. 57521,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der ge | vom 6. November 1891
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Obermodern Vll das Bergwerld-Eigen-
thum in dem in den Gemeinden Obermodern, Uitweiler und
Menchhofen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1991613 Quadratmetern bat, und befien
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit ben Buchftaben ABEFGH bezeichnet find, zur Gewin-
nung des in dem Felde vorfommenden Bitumen nad) dem
Berggeiehe vom 16. Dezember 1878 hierdurd) verliehen.
Straßburg, den 26. Ollober 1892.
(L. 8.) Miniftertum für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftanisjefretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Obermodern VII bei Obermobern.
1. D. 5752",
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der —— vom 23. November 1891
wird der Firma Bergheim u. Mac Garveh in Straßburg
unter dem Namen Obermodern VII das Bergwerls-Eigen-
thum in dem in den Gemeinden Obermodern, Menchhofen
und Scillersdorf, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Flächeninhalt von 1978704 Quadratmetern hat, und
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan-
zeichnung mit den Buchſtaben A HJ K bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad)
dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Strafburg, den 26. Oltober 1892.
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Obermodern VIII bei Obermodern.
1. D. 5752 10,
292
Im Namen Seiner Majeftät dei Kaiſers!
Auf Grund der Mulbung vom 23, November 1591 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
bem Namen Obermobern IX das Bergwerls-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Obermodern, illersdorf und
Zußendorf, Kreis Babern, belegenen Felde, weldjes einen
Flächeninhalt von 1712013 Quadratmetern hat, und befien
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchſtaben AKLMNOPOQ bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumen: nad
bem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26, Oftober 1892,
(L. 8) Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abiheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Obermodern IX bei Obermodern.
I. D. 575217,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891 wird
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Obermodern X das Bergwerf3-Eigenthum in
dem in der Gemeinde Obermoderm, Kreis Zabern, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1997 372 Quadrat:
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AURSCH
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen-
den Bitumens nad) dem Berggejege vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen.
Strafburg, den 26. Oktober 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Nerleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
DObermodern X bei Obermobern.
1. D. 5752’.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers !
Auf Grund der Muthung vom 28. April 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garveh in Straßburg unter
dem Namen Uttweiler I das Bergwerls-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Uttweiler, —— Ingweiler und
Menchhofen, Kreis Zabern, belegenen we einer
Fächeninhalt von 1983419 Quadratmetern bat, und defjer
Grenzen auf der am heutigen nr beglaubigten Planzeid-
nung mit ben Buchftaben AM NO POR bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad
dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abteilung des Innern.
Der Unterftantsjefretär.
BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwerf
Uttweiler I bei Niederſulzbach.
1. D. 57581,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 29. April 1892 wird
ber on Bergheim u. Mac Garven in Straßburg unter
dem Namen Uttweiler Il das Bergwerfs-Eigenthum in dem
in den Gemeinden Niederfulzbah, Oberſulzbach und Buchs-
weiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 1999973 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Buhftaben ABCDEFG HJ bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumen? nad) dem Berg-
gejebe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Ottober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterjtaatsjetretär.
Verleifungsurfunde für das Bilumenbergwert
Uttweiler II bei Niederjuljbadh.
LD. 575311.
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 28. April 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Uttweiler III das Bergwerts-Eigenthum in dem
in ben Gemeinden Niederfulzjbah, Oberjuljbah und Ing—
weiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen:
inhalt von 1999 962,5 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage — 5*8 Planzeichnung mit den
Buchſtaben AJKLM bezeichnet find, zur Gewinnung des
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggejehe
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Imnern,
Der Unterjtaatsjelretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Uitweiler III bei Niederſulzbach.
I. D. 5758111,
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaifers!
Auf Grund. der Muihung vom 9. Januar 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Oberfulzbad I das Bergwerks-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Oberſulzbach, Weitersweiler und
Meinburg, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1999500 Quadratmetern hat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung
mit den Buchftaben AB CD bezeichnet find, zur nung
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg-
gejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. S.) Minifterium für Effaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterfiaatsjefretär.
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Oberſulzbach I bei Oberjulzbad).
Il. D. 57541,
293
Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 9. Januar 1892
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Oberjulzbad Il das Bergwerts»Eigenthum
in dem in den Gemeinden Oberſulzbach, Buchsweiler und
Neumweiler, Ktreis Zabern, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1998 648 Quadratmetern bat, und deſſen
Örenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung
mit den Buchflaben AG HJ bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berg«
geſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Oberfulzbad) II bei Oberfulzbad).
1. D. 5754,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 9. Januar 1892
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Oberſulzbach III das Bergwerks-Figen«
thum in dem im den Gemeinden Oberfulzbad), Buchsweiler
und Niederfulzbah, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches
einen Fläheninhalt von 1856100 Quadratmetern hat, und
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan»
zeichnung mit den Buchſtaben A FG bezeichnet find, zur Ge—
winnung de& in dem Felde vorflommenden Bitumens nad) dem
Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 26. Oktober 1892,
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterjtaatsfetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergivert
Oberjulzbad; I bei Oberjulibad).
I. D. 575410,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 30. Januar 1892
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Oberfulzbad IV das Bergwerlä-Eigen-
thum in dem in den Gemeinden Oberſulzbach und Weinburg,
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1984030 Quadratmetern bat, und beffen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den
Buchſtaben A DE F bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26, Oktober 1892,
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Loihringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſekretät.
Verleibungsurfunde für das Bilumenbergwert
Dberfulzbad IV bei Oberſulzbach.
l. D. 5754 1,
Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers!
294
Auf Grund der Muthung vom 30. Januar 1892 .
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Oberſulzbach V das Berawerts-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Oberſulzbach, Buchsweiler, Neu—
weiler und Weiteröweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde,
welches einen fylächeninhalt von 1995675,;5 Quadratmetern
bat, und deifen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten
——— mit den Buchſtaben AJIKB bezeichnet find,
zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bilumens
* dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver⸗
liehen.
Straßburg, den 26. Ollober 1892.
(L. 8) Minifterium für Eljah-Lothringen.
Abtheilung des Imern.
Der Unterftaatsjelretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Oberſulzbach V bei Oberſulzbach.
1. D. 5754.
Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Lauterbaderhof I das Bergwerkd-Eigenihum
in dem in den Gemeinden Reichshofen und Gundershofen,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt
von 1999902 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud)-
ftaben BC DE bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftantsjefretär.
Verleihfungsurfunde für das Bitumenbergwert
Lauterbadherhof 1 bei Reichshofen.
1. D. 57551,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Lauterbaderhof II das Bergwerfs-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Reichshofen und ——
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1996660 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud-
ftaben ABCGON bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vortommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. De:
jember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Cftober 1892,
(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergivert
Sauterbacherhof II bei Reichähofen.
1, D. 5755,
Im Namen Seiner Majejlät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Yauterbadherhof III das Bergwerls-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Reihshofen, Gundershofen, Uiten-
hofen, Gumbrectshofen » Oberbronn und Gumbrechtshofen ·
Niederbronn, ſtreis Hagenau, —— Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1999998 Quadratmetern hat, und deſſen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten i
nung mit den Buchſtaben ABEFG bezeichnet find, zur Ge
winnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26, Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljah-Loihringen.
Abtheilung des —
Der Unterftaatsjelretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergiwert
Sauterbaherhof Ul hei Reichshofen.
u,
.m..-
Durdı)
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der 3 ee vom 20. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Lauterbacherhof IV das Bergwerfs-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Keichshofen, Cherbronn, Gum
bredtshofen ⸗ Cherbronn und Gumbredtshofen -Niederbronn,
Frei Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1998000 Quadratmetern hat, und deſſen G auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch⸗
faben AG HJ bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Nbtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsjefretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf
Lauterbacherhoſ IV bei Reichähofen.
I. D. 57551V.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Lauterbacherhof V das Bergwerfd-Eigen-
thum in bem in den Gemeinden Reichshofen, Niederbronn,
Cherbronn und Gumbrechtshofen-Niederbronn, Kreis Hage-
nau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1997 996
Omadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AIKL
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem fyelde vorfommenden
Bitumens nad) dem Berggejepe vom 16. Dezember 1873 hier
durch verliehen.
Straßburg, den 26. Ollober 1802.
(di. 8) Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftanisjefretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Lauterbacherhof V bei Reichshoſen.
I. D. 5755 V.
l. D.
Im Namen Seiner Majeflät des Kaijers!
Auf Grund der Muthung vom 7. Mai 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Lauterbacherhof VI das Bergwerls-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Reichshofen und Niederbronn,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt
von 1999950 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben AL MN bezeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. $.) Miniftertum für Effaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsfelretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Lauterbadherhof VI bei Reichshofen.
l. D. 5755 ",
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Mutfung vom 25. Mai 1892 wird
der Firma Bergheim und Mac Garven in Straßburg
unter dem Namen Fröſchweiler I das Bergwerls-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Fröſchweiler und Langenſulzbach,
Kreis Weißenburg, ſowie Gunber&hofen, Kreis Dagenau, bes
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1982872,5 Qua-
dratmetern hat, und deifen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben ABCDEFGHIJ
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen-
den Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873
bierburch verliehen,
Straßburg, den 26, Oftober 1892,
{L. 8) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatzfefretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Fröſchweiler I bei Fröſchweiler.
l. D. 5756 I,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Mat 1892 wird
der Firma Bergheim und Mac Garven in Straßburg
unter dem Namen Fröſchweiler Il das Bergwerks-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Fröſchweiler, Langenſulzbach und
Nehweiler, Kreis Weihenburg, jowie Reihshofen, Kreis Hagenau,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999560 Qua ⸗
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AOPORSB
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommen-
den Bitumens nad) dem Berggefeße vom 16. Dezember 1875
hierdurch verliehen. e
Straßburg, den 26. Oftober 1592.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjefretär,
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf
Fröſchweiler II bei Fröſchweiler.
l. D. 5756",
295
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garden in Straßburg umter
dem Namen Fröjhmeiler II da8 Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Fröſchweiler und Nehweiler, Sreis
Weißenburg, jowie Reichshofen und Gundershofen, Kreis Ha—
genau, belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt von
1999230 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud)-
ftaben AJKLMNO begeichnet find, zur Gewinnung des in
dem Felde vortommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26, Oltober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatäjefretär,
Verleifungsurtunde für das Bitumenberawert
Bröfchweiler III bei Fröſchweiler.
I. D. 575611,
Im Namen Seiner Majeftät des Kailers!
Auf Grund der Muthung vom 25. April 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Niederbronn I das Bergwerks«Ei m in
dem in ben Gemeinden Niederbronn und Neichähofen, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
2000000 Quadratmetern hat, und dejien Grenzen auf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben
ABÜGD bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. De:
zember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oktober 1892.
L. S. Minifteri ei i
(L. 8) iifterhum. für Cljaß-Sotfeinen
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Niederbronn I bei Niederbronn.
l. D. 5757,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 7, Mai 1892 wird
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Strafburg unter
dem Namen Niederbronn I das Bergwerls-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reichshofen, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999992 Quadratmetern hat, und deifen Grenzen auf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben
ADE FT beeichnet find, zur Gewinmung des in dem Felde
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. De:
zember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurtunde für das PBitumenbergwerf
Niederbronn II bei Niederbronn.
I. D. 575711,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers!
Auf Grund der Mutbung vom 12. Mai 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Str unter
dem Namen Niederbronn Ill das Ber i in
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reichshofen, Kreis
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von
1999998 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben
AOMN B bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. Der
sember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Ottober 1892,
(L. 8.) inifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Niederbronn III bei Nieberbronn,
l. D. 575710,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 12. Mai 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter bem Namen Nieberbroun IV das Bergwert en=
ihum im dem im den Gemeinden Riederbronn und Reichs-
—* Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1999998 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den
Buchſtaben AFGHPO bezeichnet find, zur Gewinnung bes
in dem Felde vorlommenden Bitumens nach dem Berggejehe
vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljah-Lothringen.
Abtheilung bes Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Niederbronn IV bei Niederbronn.
l. D. 57571V.
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 13. April 1892 wird
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Niederbronn V das Bergwerkd-Eigenthum in
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reichehofen, Kreis
Hagenau, jowie Nehmeiler, Kreis Weißenburg, belegenen Felde,
welches einen Flädyeninhalt von 1999999, Quadratmetern
hat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglau-
bigten Planzeihnung mit den Buchftaben PHJK bezeichnet
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitu-
mens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier⸗
durch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. 5.) Minifterium für Elſaß-Lothringen.
Abtheilung bes
8 .
Der Unterflantsfefretär,
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert
Niederbronn V bei Niederbronn.
l. D. 5757,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 13, April 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Stra unter
dem Namen Niederbronn VI das Bergwerta-Ei in
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reihshofen, reis
Hagenau, belegenen Felde, weldyes einen Flädeninhalt von
1998964 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am
heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben
OPKLM bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde
vortommenden Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Des
zember 1873 hierdurch verliehen.
Strafburg, den 26. Oftober 1892.
L. S. Minifteri ür € i
(L. 8.) eh ———
Der Unterftaatsjefretär.
PVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwerl
—— Le Pieberbronn.
1. D. 57571,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Girafburg
unter dem Namen Gumbredhtshofen I das Bergiwerls-
Eigenthum in dem in den Gemeinden Oberbronn, Zinsweiler,
Ubrweiler, — nt Shan und Gumbredts-
hofen⸗ Niederbronn, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches
einen eninhalt von 1991167,; Quadratmetern bat, und
dejjen auf der am Heutigen Tage beglaubigten Plan«
zeichnung mit den Buchfiaben ABCDEF bezeichnet find,
jur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumens
nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 bierdurd)
verliehen.
Straßburg, den 26, Ollober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergiwert
brechtshoſen I bei Oberbronn,
I. D. 5758 1,
Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Gumbredtshofen II das Bergwert:-
Eigenthum in dem im den Gemeinden Oberbronn, Zinsweiler
und Uhrweiler, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen
zu ang —— an Il; * deſſen
renzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich-
nung mit den Buchſtaben \ FGH bezeichnet find, ne
winnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
mbrechtshofen I] bei Oberbronn.
I. D. 5758",
Im Namen feiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Gumbrechtshofen IN das Bergwerks-
igenthum in dem in den Gemeinden Oberbronn und Zins-
er, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen-
inhalt von 2000000 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit,
den Buchſtaben A HJK bezeichnet find, zur Gewinnung des
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen,
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abteilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert
Gumbrecdhtshofen IM bei Oberbronn.
LD. 5758TU,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Gumbrechtshofen IV das Bergwerls-
Eigentum in dem im ben Gemeinden Oberbronn und Gum»
breditshofen-Niederbronn, Kreis Hagenau, belegenen Felde,
weihes einen Flächeninhalt von 1992125 Quadratmetern hat,
und deffen Grenzen auf ber am heutigen Tage beglaubigten
Planzeichnung mit den Buchftaben AKLMN O B bezeichnet
find, = Gewinnung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens
—* em Berggeſehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch ver⸗
ie
Straßburg, den 26. Dftober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjetretätr.
Verleifungsurkunde für das Bitumenbergwert
Gumbrechtahofen IV bei Oberbronn,
1. D. 57581V,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wirb
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Gtraßburg
unter bem Namen Scheuerlenhof I das Bergwerld-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Gunder&hofen und Reichsho en,
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt
von 1999 980,5 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf
der am heutigen Tage beglaubigten ag ui mit ben
Buchſtaben BC DE bezeichnet find, zur Gewinnung bes in
dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe vom
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Ottober 1892.
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des ern.
Der Unterftaatsjetretär.
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Scheuerlenhof J bei Gundershofen.
l. D. 57591,
297
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wirb
ber Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg
unter dem Namen Scheuerlenhof U das Bergwerts-Eigen-
thum in dem in den Gemeinden Gundershofen und Reichs:
bofen, Kreis Hagenau, ſowie Fröfchweiler, Kreis Weihenburg,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999 450,5
Quadratmetern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABEFG
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden
Bitumens nad dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 hier-
durch verliehen.
Straßburg, den 26. Oktober 1892.
(L. 8.) Minifterum für Elfaß«Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleibungsurlunde
g das Bitumenbergwert
Scheuerlenhof I bei Gundershofen.
I. D. 57593,
Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers!
Auf Grund der Mufhung vom 25. Mai 1892 wird
der Firma Bergheim u, Mac en. Straßburg unter
dem Namen Scheuerlenhof Il das Bergwerks-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Gunbershofen und Griesbach,
Kreis Hagenau, fowie Eberbach und Forftheim, Kreis Weihen-
burg, belegenen fyelde, welches einen Flächeninhalt von 1998462
Quadratmetern bat, und deffen Grenzen auf der am heutigen
Tage beglaubigten Planzeichnung mit ben Buchftaben BAKLMG
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden
Bitumens * dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1878
hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. 8) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergmwerf
Scheuerlenhof III bei Gundershofen.
I. D. 5759111,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird
ber Firma Bergheim u. Mac Barden in Straßburg unter
dem Namen Scheuerlenhof IV das Bergwerls-Eigenthum
in dem in den Gemeinden Gunbershofen, Kreis Hagenau, ſowie
Forſtheim, Morsbronn, Fröſchweiler und Eberbadh, Kreis
Weißenburg, belegenen Felde, welches einen Flücheninhalt von
1999 a Pk 8 ne? * —— u —*
heutigen e begl ten Pla mit den Bu n
AGHIJIK bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vor⸗
lommenden Bilumens nad) dem Berggeſehe vom 16. Dezember
1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Loigringen.
ab 9 bes Innern.
Der Unterftaatsfefretär.
Verleihungsurtunde für das Bitum
lenhof IV bei Gundershofen.
1. D. 57591,
Im Namen Seiner Mujejlät bes Kaiſers!
Auf Grund der Mutbung vom 7. Juni 1802 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garveh in Straßburg unter
dem Namen Yangenjulzbadh I das Bergwerls-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Langenjulzbah und Maiiſtall,
Kreis Weißenburg, belegenen Felde, weldes einen Flächen⸗
inhalt von 1984000 Quadratmetern bat, und defjen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit
den Buchſtaben AGHJIKL bezeichnet find, zur Gewinnung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg:
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(I. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatäfetretär.
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert
Langenfjulzbadh I bei Langenſulzbach.
I. D. 57601,
Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 7. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac er Straßburg unter
dem Namen Langenjulsbad Il das Bergwerls-Eigenthum
in dem im den Gemeinden Langenfulzbadh, Kreis Weißenburg,
und Windftein, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen
Flächeninhalt von 1956612 Quadratmetern hat, und defjen
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich-
nung mit den Buchflaben ABGCDEFG bezeichnet find, zur
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad)
dem Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. 8) Minifterium für Elfah-Lothringen.
Abtheilung des Innern,
Der Unterftaatsjetretär.
BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwert
Langenſulzbach II bei Langenfulzbad).
I. D. 57604,
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter
dem Namen Langenfulzjbad III das Bergwerls-Eigenthum
in dem in ben Gemeinden Langenfuljbad und Nehweiler,
Kreis —— Windſtein, Kreis Hagenau, belegenen
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1327398 Ougadrat-
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben APORSB
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen=
298
den Bilumens nad) dem Berggefebe vom 16, Dezember 187:
hierdurch verlichen,
Straßburg, den 26. Oftober 1842,
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗ Lothringen.
ung ern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert
Langenſfulzbach IN bei Langenſulzbach.
I. D. 576011,
Im Namen Seiner Majeität des Kaifers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg
unter denn Namen Langenjulsbad IV das Bergwerls-
Eigenthum in dem in den Gemeinden Langenſulzbach, Kreis
Weihenburg, und Windftein, Kreis Hagenau, belegenen Felde,
welches einen Fläheninhalt von 1908825 Quadratmetern
bat, und befjen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau«
bigten Planzeichnung mit den Buchftaben BS TUC bezeichnet
find, zur innung bes in dem Felde vorfommenden Bir
tumen® nad) dem Berggeieße vom 16. Dezember 1873 hier⸗
durch verliehen.
Straßburg, den 26. Oftober 1892.
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsfelretär.
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergivert
enfulzbad) IV bei Langenſulzbach.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird
der Firma Bergheim u. Mac ir Mn Straßburg
unter dem Namen —— V das werls⸗Eigen⸗
thum in dem in den Gemeinden Langenſulzbach und Matt-
ftall, Kreis Weißenburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗
inhalt von 1867676 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen
auf der am heutigen Tage beglaubigten Pl ung mit
ben Buchftaben AL MN OP bezeichnet find, zur innung
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berg-
gefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen,
Straßburg, den 26. Oltober 1892.
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfelretär.
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwerf
— V bei Langenſulzbach
. D. 5760,
I. Berordönungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Aluter · Elſaß.
(518) Derordnung,
betreffend die Bertilgung der Miitel,
Auf Grund der 88. 37 umd 47 des Fyelbpoligeiftraf-
eſehes vom 9, Juli 1888 verordne ich für den Bezirk Unter
aß, was folgt:
52
Die Eigenthümer und in deren Berhinderung die In-
haber (Nußnieher, Pächter, Hauptmielher u. ſ. w.) von länd-
lichen oder ſtädtiſchen Grundſtüden, auf welden an Bäumen
oder Sträuchern irgend weldder Art die Miftel ———
ind zur Vextilgung der lehleren vor dem 10. März jeden
ahres verpflichtet.
— 29 —
Als Grundftüde im Sinne dieſer Verordnung gelten . &4
ſowohl offenes Feld, Wald und Wege, als eingefriedigte Höfe, Den Bürgermeiftern liegt e8 ob, in ber Zeit vom
Gärten, Parkanlagen und dergl. 10. bis 20, März jeden Jahres zu unterfuchen, ob die vor«
Die Vertilgung bat in der Art zu erfolgen, daß ein ftehende Verordnung von allen dazu Verpflichteten ausgeführt
Neuausfhlagen des Schmarogers nicht möglich ift. worden ift. Eine gleiche Unterſuchung haben die Gendarmen
ir n Sumderhanblungen find Befufs ſtatechticher Wefo
Auf den im ungetheilten Beſihe befindlichen Gemeinde umtberDanblumgen ehufs ſtrafrechiicher Verfol-
grundftüden, an Gemeindewegen und auf öffentlichen Plähen gung prototollariſch jeftzuftellen.
ift die Entfernung der Miftel an Bäumen und Sträuchern i . 85, f
auf Koften der Gemeinde durch den Bürgermeifter zu veran Die Nichibefolgung der Vorfchriften ber 88. 1—3
lafjen. diefer Verordnung wird mit Geldftrafe bis zu 150 M ober
Die Verrechnung ber ng Koſten bat, ſoferne mit Haft beſtraft. Außerdem iſt die Entfernung der Miſtel
das Budget nicht beſondere für dieſen Zweck beſtimmte Aus« alsbald auf Koſten der Säumigen zur Ausführung zu bringen.
gabepoften enthält, auf den für unvorhergeſehene Ausgaben Die hierdurch entftehenden Koften find nach den Vorſchriften
eingejegten Betrag zu erfolgen. über die Eintreibung öffentlicher Gefälle im Berwaltungswege
8.8, einzuziehen.
Auf den Strafen hat die Entfernung der Miftel durch Straßburg, den 28, Oktober 1892.
bie mit dem ya ber bezüglihen Strede betrauten Der Bezirkäpräfident
Straßenwärter zu gejchehen. I. 7066. von Freyberg.
c. Lothringen.
(519) zu den Gemeinberäthen in ſämmtlichen Gemeinden des Ber
Dem BVorfland des Nereins der Marientinder in Me, zirls unter Einhaltung der durch die Delrete vom 2. Yes
Ehatillonftraße 4, ift dı dh Beihluß des Kaiſ. Bezirks— bruar 1852 und 13. Januar 1866 vorgejchriebenen Friften,
Er enten die Ermächtigung ertheilt worden, zu unten des fowie nad; Maßgabe des Gejeges vom 24. Januar 1873
reiris eine Lotterie zu veranftalten. Die Zahl der Looſe, (Geſetzblatt für Elfaß-Lothringen für 1873 Seite 17) mit
deren Abſaß ſich auf den Bezirk Lothringen bejhräntt, beträgt den aus 8. 1 der Verordnung vom 28. April 1876 (Geſetz⸗
3000, zum Breife von k 1 Mark. Die Gewinne beftehen in blatt für Elfaß-Lothringen für 1876 Seite 7) ſich ergebenden
von Angehörigen des Vereins gefertigten Gegenftänden und Modifilationen und meiner Belanntmahung vom 6, Januar
in Gefchenten im Werthe von 4 bis 40 Marf. 1872 (Amtsblatt für Lothringen für 1872 ©. 21) wiederum
— — ſtattzufinden hat.
(520) Behauntmahung. Meg, den 2. November 1892,
Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß mit Der Bezirlapräfident,
Beginn des Jahres 1893 die jährliche Nevifion der Wähler Ile, 1557. I. U: Fehr. von Kramer.
liſten für die Bezirls- und Freistagswahlen, jowie die Wahlen
Ill. Erlafje pp. anderer alö der vorftehend aufgeführten Landesbehörden.
521 N Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten
(521) S Kreisdireftor oder dem Bürgermeifter von Räder&dorf während
‚Der Eigenthümer der Huttinger Mühle, Probit, hat 14 Zagen vom Beginn der DOffenlage der Alten an, unter
um die Reglementirung feines in ber Ill, Gemartung Näders« Ausihluß jpäterer Geltendmachung, jhriftlih oder mündlich
dorf, befindlichen Stauwehrs nachgeſucht. Die hierauf bezüg- borzubringen,
lichen Beihhreibungen, Pläne und Zeichnungen liegen von dem Altlich, den 3. November 1892.
auf das Erjcheinen diefer Nummer des Amtsblatts folgenden Der Freisdireltor
Tage an auf dem Bürgermeifteramte Rädersdorf offen, Illing.
V. Perſonal⸗NRachrichten.
(522) Verleifung von Orden uud Chreunjeichen.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, Anlaß feines Ausſcheidens aus dem Dienfte das Allgemeine
dem Wegemeifter Karl Jatob Günther zu Bläsheim aus | dh in Gold zu verleihen, ' s
Urnenunngen, Verfegungen, Entlaffungen.
erwaltu Loihringen zu ernennen, jowie dem Bauinjpeftor Winkler
a nd — "- j in Golmar den Eharalter als Baurath zu verleihen.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, Ernannt: Notariatstandidat Engel in Reichshofen
den Bezirl3-Bauinjpeltor, Baurath Tornow in Meb zum zum Notar im Landgerichtöbezirt Zabern mit Anweiſung feines
Regierungs- und Baurath in der Verwaltung von Eljah- Wohnfites in Rosheim.
Besirksuerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Schneider, Alois, Aderer in Obertrau-
bach, zum Beigeordneten dajelbit, Schwartz, Ferdinand,
Müplenbefiger in Walheim, zum Würgermeifter daſelbſt,
Dietrih, Nitolaus, Gutöbefiger in Schweighaufen zum
Bürgermeifter dajelbft, Moll, Nikolaus, Gutsbefiger in
Schweighaufen, zum Beigeordneten daſelbſt, Kuhlmann,
Hülfsjäger in Lügelhaufen, zum Gemeindeförfter in Elfenheim,
Oberförjterei Rappoltsweiler, Schmitt, Gefreiter im Magbde»
burger YJägerbatailloen Nr. 14 in Colmar, zum Gemeinde
förfter in Dürrenenzen, Oberförfterei Colmar-⸗Oſt, Büchſel,
Forſthülfsaufſeher in Ballersdorf, Oberförfterei Alllirch, zum
Gemeindeförjter daſelbſt, Luttenſchläger, Hirſch, Mißbach
in Mũlhauſen zu Schutzmännern dajelbft.
Verjegt: Die Gemeindeförfter Meyer von Dürren-
enzen nad Forſthaus Aspach, Oberförfterei Colmar Weit,
Graff von Forſthaus Schießloch, Oberförfteri Münfter,
nach Wintel, Oberförfterei Pfirt, Vlenner von Eljenheim,
Oberförſterei Nappoltsweiler, nad Nappoltsweiler, Steib
von Winkel, Oberförjterei Pfirt, nah Oltingen, Mann von
Rappoltsweiler nad Forſthaus Schießloch, Oberförfterei Münfter.
Ausgeihieden: Witt, Schumann in Mülbaufen,
auf Antrag, behufs Uebernahme einer Hülfs-Sanzleidienerftelle
am Bezirtspräfidium in Colmar.
Beftorben: Stahl, Wegemeifter in Münfter, Hitter,
Wegemeifter in Enfispeim, Troeger, Schumann in Müls
baujen.
b. Unter-Eljaf.
Ernannt: Der Förfter auf Probe Mannebach zum
K. Förfter. Demjelben ift die Förſterſtelle Pfaffened, Ober-
förfterei Lügelftein-Nord, definitiv übertragen.
Definitiv ernannt: Die Lehrer Lewon in Biſch—
weiler, Meyer in Wanzenau,
Berjept: Die Lehrer Lutz von Keſtenholz nad)
Bernhardäweiler, Engel von Sdiltigheim nah Lembach
und als Hauptlehrer Bierling von Mitteljchäffolsheim nad)
Wingersheim.
Entlafjen auf Antrag: Lehrer Trinn in Hangen-
bieten.
300
c, Lothringen,
Ernannt: Müller in Sierd zum fländigen Ueber
jeger, Andreas Lehendecker zum Bürgermeijter der Gemeinde
aldenburg, Joſef Heſſe zum Beigeordneten des Bürger:
meifters der Gemeinde Klein-Roſſeln, Andreas Groß zum
—— Ludwig Schuſter zum Beigeordneten des
Bürgermeiſters der Gemeinde Bliesbrücken.
Verſeht: Die Lehrer Kempf von Kemplich nach
Marienau, Gemeinde Forbach, Mertz von Kturzel nach Kemp⸗
lich und Lehrerin Troͤche von Donnelay nach Rixingen.
Einſtweilen in den Ruheſtand verjegt: Elemen«
tarlehrer Robert zu Böllingen, Kreis Chäteau-Salins,
Gejtorben: Lehrer Weil zu Silbernachen.
Beins-PoR- und Ceiegraphen-Verwaltuug.
Bezirk der Ober-Pofidireltion Met.
Ernannt: Die Pojteleven Hellner und Unter
mann zu Poftpraftifanten,
Angeftellt; Staudinger, Poftanwärter, in Meh,
als Poſtaſſiſtent.
Verjept: Kulbach, Poſtmeiſter, von Bolchen nach
Uſingen, Sayn, Poſtmeiſter, von Hayingen (Lothr.) nach
Biedenkopf, Burkard, Poſtſekretär, von Mannheim nad
Bolchen, Rinſche, Poftiefretär, von Köin-Deup nad) Hayingen
(2othr.), Thuſius, Poftprattitant, von Dieuze nad) Saarburg
(Lothr.), Mann, Poitpraltitant, von Meg nad) Saarbrüden,
Wiegand, Poftpraftifant, von Trier nah Me, Kneip,
Poſtaſſiſtent, von Saarburg (Lothr.) nad) Dieuze, Franke,
Poftajfiitent, von Meh nah Saargemünd, Pind 1, Poft«
ajfiftent, von Saargemünd nad Maizieres-Azjoudange, Schnee
berg, Poitaffiitent, von Meb nah Mördingen (Lothr.),
Theis |, Boftaffiitent, von Dt. Aoricourt nad) Saargemünd,
Theis 1, Poſtaſſiſtent, von Rohrbach (Lothr,) nach Dt. Avris
court, Thill, Poftaififtent, von Uedingen (Lothr.) nad
Diedenhofen, Abreſch, Voftverwalter, von Maiziöres-Azou«
dange nad Dettingen (Lothr.), Biller, Boftverwalter, von
Dettingen (Lothr.) nad) Uedingen (Lothr.).
— — Marſchle, Poſtaſſiſtent in Mörchingen
othr.).
VI. Vermiſchte Anzeigen.
523
Proviantamt Colmar fauft noch fortwährend
en, Hafer, Heu und Roggenrichtfiroh unter Bevorzugung
der Produzenten zu den jeweiligen Tagespreiſen freihändig an.
524)
( Das Proviantamt Diedenhofen kauft ungusgeſetzt
Roggen, Hafer (nur neuer Ernte entitammend), Heu und
Roggenrichtftrod von magazinmäßiger Beſchaffenheit. Produ-
zenten werden um recht rege Zufuhr, namentlich von Roggen
und Hafer erfucht, da andernfall® die nicht ri reichlich be=
mefjenen Lagerräume durch Naturalienantauf aus zweiter
Hand gefüllt werben müßten.
(525)
Das Proviantamt Meß Tauft fortbauernd Roggen,
Bela Heu und Stroh (Roggenrichtjtroß) in mein ine: ‚mu
haffenheit zu den jeweiligen Marktpreifen direlt von
Produzenten an. Anmeldung von Hafer, Heu und Stroh im
Büreau Todtenbrückenſtraße Nr. 16T und Cbhatillonſtraße
Nr. 11, desgleihen von Hafer im Magazin VII am fried-
bofethor und von Roggen im Büreau gegenüber der Stein«
metz⸗Kaſerne.
(526)
Das Proviantamt St, Avold kauft vorzugsweiſe von
roduzenten Roggen, Hafer und Heu von magazinmäßiger
Beinen zu den jedesmaligen höchſten —— —
Strafburger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm. 8. Edulg u. Go.
— 301 —
Gentral- und Beirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen.
Beiblatt. | Strafburg, den 19. Hovember 1892.
I. Berordnungen pp. ded Minifterinmd und des Oberſchulraths.
(527) Behauntmadung,
betreffend die periodiſche Nachaichung
im Sabre 1898.
Als Stempelzeichen für die periodiſche Nachaichung im
Jahre 1893 beftimme ich den Buchſtaben G,
Straßburg, den 9. November 1892.
Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Imnern.
Der Unterftaatsfetretär,
L. D. 6142. 3.4: Harff.
(528) Behanntmahung.
An Stelle des ausgefchiebenen Profefjors Dr. A. Ehr-
hard ijt ber ‚Brofeffor am Priefterfeminar Dr. Eugen Müller
zum Mitgliede der Wiſſenſchafllichen Prüfungstommiffion
bierfelbft für die Fächer der katholiſchen Religion und bes
Hebräijchen auf bie Zeit bis Ende März 1898 ernannt worden,
Der Staatsfefretär
U. 781. von Puttkamer.
II. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(529) Behanntmahnng.
Anmeldungen zu der Prüfung, welche in Ausführung der
Vorſchriften vom 29. Juli 1878, betreffend die Ausbildung,
Prüfung und Unflellungsfähigfeit der Subaltern« und Unter
beamten der Landesverwaltung von Eljaß-Lothringen (mit
Ausihluß der Juftigverwaltung, der direkten Steuerverwaltung
— —
und der Verwaltung ber Zölle und indirellen Steuern) dem⸗
nächſt abgehalten wird, find fpäteftens bis zum 30. No—
vember d. Is. bei mir einzureichen.
Straßburg, den 12. November 1892.
Der Bezirfäpräfident
C. 1182. von Freyberg.
III. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden.
530)
Dur Peg des K. Landgerichts in Mek vom
21. Dftober 1892 iſt die Abhaltung eines Zeugenderhörs
über die Abwefenheit der Eheleute Franz Bellony und Louiſe
Bluelte aus Freisdorf, 3. Zt. ohne befannten Wohn« und
Aufenthaltsort, angeorbnet worben,
Eolmar, den 9. November 1892.
Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt,
Geheimer Ober-Juftizrath
T. 1898, Naffiga.
(531)
Durch das Minifterium ift beftimmt worden, baß_ bie
Vorſchriften der 88. 49—55 des Hataflergeießes vom 31. März
1884 fowie die auf Grund des $. 63 dieſes Geſehes hierzu
erlafienen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, ber
treffend bie Fortführung ber bereinigten Kalaſter, für ben
Gemeindebezirt Geiswajfer, Kreis Colmar, vom 1. Januar
.. nwendung zu finden haben.
(532) -
‚ „Die Herren Raillard u. Schaefer, Gerbereibefiger
dierſelbſt, beabſichtigen, auf ihrem Grundflüde beim Rheinbade
(eingetragen unter Ar. 838, 834, 835 des Ratafterplanes ber
Gemeinde Illzach Seltion D und Nr, 130 des Katafterplanes
der Gemeinde Mülhaufen Seltion G 3) eine Gerberei mit
Lederhammer zu errichten. Ehvaige Einwendungen gegen biefe
Anlage find binnen einer die fpätere Geltendmachung aus-
— Friſt von 14 Tagen, beginnend mit dem Ablauf
des Tages der Ausgabe diejes Blattes, bei dem Unterzeichneten
oder den Bürgermeiftern zu Mülhaufen und = anzubringen.
Die Beichreibungen und Pläne der Anlage liegen in
je einem Exemplare as der Kreisdireltion und den Bürger
meifterämtern zu Mürhaufen und Illzach zur Einficht offen.
Mũlhauſen, den 11, November 1892,
Der Kreisdireftor.
J.Nr. IL 7348. I. B.: Kleemann.
)
Der Mehger Felix Spira zu Ranspach beabfidhtigt,
auf feinem in der Gemeinde St. Amarin gelegenen Anwejen
— Eeftion D Nr. 522, 523, 524, 525 des Kataſters —
ein Schlachthaus zu errichten, Die Pläne und Zeichnungen
der Anlage find in der Kanzlei der Kreisdirellion und auf
dem Gemeindehaufe von St. Amarin zur allgemeinen Kennts
niß — Einwendungen gegen dieſes Vorhaben ſind
binnen 14 Tagen von dem Tage ab, an welchem die dieſe
Bekanntmachung enthaltende Nummer des Eentral- und Ber
zirf3-AmtablattS ausgegeben ift, bei dem Unterzeichneten oder
dem Bürgermeifter von St. Amarin anzubringen, Einwen«
dungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen,
werben durch ben Ablauf dieſer Friſt ausgeſchloſſen.
Thann, den 8, November 1892.
Der RKreisdireltor
J.Nr. 5723, Dr, Curtius.
V. Berfonab Nachrichten.
(534)
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht,
dem Schufmannswachtmeifter Ihm bei der Polizeidireftion
im Straßburg aus Anlaß feines Webertritts in den Ruheſtand
das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, fowie dem Elementar«
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
I R Nieberbergheim aus Anlaß fe
5* — * das eng 8
zeichen zu verleihen.
Gruenuungen, Verſeimugen, Eutlaſſungen.
Jaſtij· und Aulius-Verwaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt,
dem Landgerihtäraih Bulling in Mülhaufen die nadhgejuchte
Entlaffung aus dem Dienfte des Reichslandes Eljah-Loth-
ringen in Gnaden mit Penfion und unter Berleihung bes
Charakters als Geheimer Juftigrath zu eriheilen, den Amts-
gerichsrath Kriegelftein in Mülhaufen zum Richter bei dem
dortigen Landgericht unter Verleihung des Charallers als
Landgerictärath zu ernennen, den Amtsrichter Grafen von
Baudiffin vom Amtsgericht in Drulingen an das Amts-
gericht in Mülhaufen in gleicher Eigenſchaft zu verfeßen, ferner
den Amtsrichtern Bejjel in Me umd Dr. Bernheim in
Mülhaufen den Charakter ala Amtsgerichtsrath, den Land-
richtern Dr. Treis und Mehl in Me den Charalier als
Pandgerichtsrath und dem Staatsanwalt Roeffs in Mül«
haufen den Rang der Räthe 4. Klaſſe zu verleihen.
Geftorben: Der zweite Ergänzungsrichter des Amte-
gerichts in Sennheim Weber dafelbft.
Die von den Konfiftorien Alt-St. Peter zu Straß-
burg, Reihenweier, St. Thomä zu Straßburg und Ittenheim
vorgenommenen Wahlen der Barrer Will in Straßburg,
Ensfelder in Reichenweier, Stern in Etraßburg und
Runlin in Wolfispeim zu Präfidenten der bezeichneten Kon-
fiftorien haben die Genehmigung des Minifteriums erhalten.
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Pomänen.
Ernannt: Zolle und Steuerdireltiongfelretär Käftner
zu Straßburg zum Hauptzollamtsrendanten in Meg, Militär»
anwärter Morig in Olimarsheim zum Rentmeifter.
Verwaltung der Dölle und indirekten Steuern.
Ernannt: Affiftent L A. Möhring in Shrafkur
um Zoll- und Steuerdireltionsfetretär Be, Affiftent 1. 91
ouraug in Saarburg zum Zolleinnehmer I. SM. in Noveunt
Anwärter Lang im Welleringen zum Grenzauffeher dakiıi
Anwärter Sehepfandt in Brof-Moyeunre zum Grenz
feher daſelbſt, penfionirter — Bitſch in Oberkum
haupt zum Ortseinnehmer bafelbit.
Sa Affiftent I. PL. Waffermann in Shi
nah Straßburg, Steuerauffeher Lange im Lemberg nd
Truchtersheim, Grenzauficher Herrmann in Altmünftersl di
Stenerauffeher nah Straßburg, Or fieher Schmeid
hardt in Masmünfter als Sieterauffeber nad Mülhauin
er: Walter in Nieder-Rentgen nad Et. Ludei
Grenzaufjeher .. in Häfingen nad Ederich, Grenad
* Stolp in Masmünfter nach Alt-Münſterol, Grenz
eher Weiblen der Station „bei der Kapelle” nad Häfne
Pejirhsnerwaltung.
b. Unter-Eljaß.
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinberathes Kam
Schnepf zum Bürgermeifter der Gemeinde Neuhäuſel Ark
enau.
Definitiv ernannt: Lehrer Süß in Bildweilr.
c, Lothringen.
Verſeht: Die Lehrerinnen Gavdet don Nedingen nd
Nedingen, Eornibe von Dalheim nad) Donnelay, Theobeh
von Zeiringen nad Redingen.
Etrahburger Dradei u, Gerlagtaufalt, vorm. R. Ghaly u. 0. —
Sentraf- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß- Fothringen.
Strafburg, den 26, November 1892. i
geiblatt.
303
I. —— pp. des Minifterinms und des Aberiduiratbo.
(535)
worden, dab die Looſe zu der von dem Frauenverein Ar
Durch Verfügung des Miniſteriums iſt genehmigte
beiterinnenheim in München zu Dereinszmeden beabfichtigten |
Geldlotterie in Elfaß-Lothringen vertrieben werben.
LA. 11887.
ı Bezeichnung ber
| (536)
Dehanntmahung.
Bon ber Berufsgenoffenfhaft getwähli
8 e ; ie
E un ge Bezeichnung Bezeichnung bezw. von der Audführungebehdrde
Führnuogsbehbebe bes ‚des Stellvertreter: ernannt:
3 I che bb Schiedsgerichts⸗ eg ee
Echiedsgericht Vorſitzenden. Borfihenben. iedsgerichts· =
| ereigie iR {ii | rfitz —— Stellvertreter.
1 "Bapieruerarbeis Freiherr Reichlin Dr. Ejier, Regie] Sommerlatt, 1.8. Piilterer in
tungds Berufüge von Meldegg, vrungsaffeffor ineld, in Firma Ro: Lahr,
noflenidaft, Eri: Regierungsraih Straßburg. bert Kaufmann, 2.8. H. Hoch in
tion VII, in Strafiburg. Nachfolger, in. Lahr.
Lahr.
Duſch, Auguſt, 1. Juft, Ybolf, for
Fabrilaut in⸗ brilant in Lan—
| Sitraßburg. genfanbel,
N 2, Kammerer,V,
! Fabrilant in
: starlärube,
2 ‚Brauerei: und Mil Ebenſo. Ebenſo Schott, Augufl, 1.Hatt, Wilhelm,
jexeisBerufägr: Bierbraner bier. Bierbrauer in
uo ſſenſchaft, Sci: Kronenburg,
tion 1. 2. Datt, Anſen,
vBierbrauer Gier.
Burger, Joyann, 1. Ehühenber:
Bierbrauer hier... ger, Karl, Praue:
xeibefiker in
Schiltigheim,
2. Höffel, Peter,
Braue reibeſther
in Schiltigheim
Unfallverſicherung Lade, Juſitzral, Lit ſchgi, Juſtig Gabe, Sarnilom- 1.Kabl, Garni—
für ben Bereich Ober⸗ u. Korpꝛ rath, Gouverne- bauinipeftorhie: ſonbauinſpeltor
bes XV, Armer⸗ Audileur im, ments-Auditeut in Straßburg,
lorps. Straßburg in Straßburg. . Wentzcke, Bro
viantamtöbivet:
tor in Straßburg
Eilenber, Be: 1. Keen, Garniſon
triebäinfpefter in) bauinipeftor in
ber Artillerie⸗ Etrabburg,
Werkſtatt hier.
Hüther, He
nungstath, Gar
nifon « Berwal :
tumasbireltor in
Strahburg.
Gemäß 8. 48 des Unfallverficherungsgejeges vom 6. Juli
| 1884 wirb hiermit befannt gemadt, daß die madjbezeichneten
| —— zur Zeit in folgender Weiſe zufanmengeiegt
ind:
Don den Arbeitervertretern gewählt:
Schiebögerichte:
beifiger,
Wäldin, Wolf,
KHartonnagear:
beiter in Lahr.
Mürges, Abolf
Wilhelm, Lithr:
graph in Kolmar,
Kapp, Billor, Mäl:
jer in Schiltig
heim,
Mafſon, Heinrich,
u
Braubur ſche
Sltraßburg.
Hellmulh, Mer
talldreher in be:
Artillerie = Wert
ftatt Bier.
1.
4a
1.
1.
h,
Schwab, Schiofler.1
in ber Artilleri:
Werkftatt hier,
Beith,
.buter,
‚Bronxer,
Kreß,
‚von
Stellvertreter.
Baballi, Jo:
Hann, Buchbinder
in Lahr.
Leon
hard, Tapeten⸗
bruder in Mann⸗
heim.
Gngerti, Faul,
Rithograph in
Lahr,
Beter,
Schlofler in Ens:
heim (Pfalz),
Rund, Ricolaus,
Brauknecht im
Jabern,
Wagner, Rilo—
laus, Brautuecht
in Lagrauge⸗
Monhofen.
Schuh, Thones.
Obermuͤlzer in
Straßbutg,
Gluntz, Auguit,
üfer in Schil⸗
tigheim
Ar⸗
beiter bei ben Ar⸗
tıllerie-Depot in
Strakburg,
Yorars
beiter bei dem
Proviantemt in
Hagenau.
Erbs, Borarbei:
ter bei dem Pro⸗
viantamt in Ha⸗
genau,
Reith,
Sattler in der Ar⸗
tillerie: Werfflatt
in Straßburg.
7 | der Berufögenoffenfäpaft gewählt
3 Bezeichnung Begeichmung | "Hezw. von der Mußführumgsbehörde | Bon den Mrbeitervertretern gewäßlt :
Pi beb des Stellvertreterö ernannt:
2 "| qhiedoberichts · |des Eäiensgeriste ——— 7 — | — — J
8 Borfihenden. Vorfihenden. Siiebögerihli- | Siellvertreler
3 beifiger.
Sciltauer, Ma. 1.Meh,
4 cherung Lohe, Juftizratlı, Ring, Yuftizratb,| Stolterfoth, 1.van Gülid, Sattler
Garnifon : Andi: Divifiond « Audi-Gammifonbauinfpet:' Garnifon = Ber gazinarbeiter in) bei dem Mrtille:
des XVI. Armer⸗ teur in Meb. teur in Meb. tor in Mep. waltungsbivetor]) Metz. ‚ riesDepotin Meh.
torpä, ‚2. Boulanger,
‘ Magazinarbeiter
in &t. Xoolb.
Anitteriheid, |
| Garnifonbauinipet "amtädirettor in —— in —
| | lor in Metz. ı Me, Meb. beiler in Me,
| 2. Zempel, Pro: ‚2. Rlofter, Georg,
’ | viantamtären- | Proviantamtsar-
dant in Metz beiteri. St. Abold
|
| \
Straßburg, den 16. November 1892.
l. D. 5748,
|
Minifterum für Elſaß⸗Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterflaatsjetretär
von Köller.
I, Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober · Elſaß.
(537) Beſchtutz.
Nach Einſicht: des Artikels 3 Nr. 5 Tilel Kl des Ger
ſehes über bie Gerichtsverfafjung vom 16. bis 24. Auguft
1790, des Artitels 46 Nr. 1 Zitel I des lea betrefjend
die Einrichtung einer Gemeinde: und einer Zuchtpoligei, vom
22. Juli 1791, des Artilels 11 des Geſehes über die Ge-
meindeverwaltung vom 18. Juli 1837; nad Einficht: des
3. 3 des MReichögefepes, betreffend die” Abwehr und Inter
drüdung ber Reblaustranfheit, vom 8. Juli 1888, des $. 8
des —* — Ausführung des vorgenannten Reichs -
geſetzes vom 16. April 1884, ſowie des $. 3 der Verord⸗
nung des Raiferlichen Dinifleriums für Elfaß-Lothringen, die
ei et gelegenbe! = end, fon hen Ef nad)
es 47 is des eu fra eh
budhes; in Erwägung, daß der m chung über
das Vorhanden ein ber Reblaus Beauftragte —— — das
Vorlommen dieſes Infelts auf verſchiedenen in der Gemartung
Pfaftatt belegenen Grundftüden feſtgeſtellt hat, jowie in Er»
wägung, daß die von der Reblaus infigirten Flächen von
vielen onen befucht werden, — e Gefahr der Ver⸗
ſchleppung erhöht wird, beſchließe ich
Artikel 1.
a) Reben, Rebt * Weinpfähle (Rebſtühen) oder Erzeugniſſe
des Weinſtocles, ſowie ferner andere Pflanzen oder Pilanzen-
theile dürfen von den infizirten Grumdftüden nicht entfernt
werden.
b) Reben, . fähle (Rebftügen) —— aus der
ganzen Gemarkung — nicht ausgeführt werden
Artikel 2
Das Betreten der von der Reblaus infizieten Flächen
ift mit Ausnahme von den mit einem Erlaubnißichein ver⸗
ſehenen Perjonen bis auf Weiteres verboten.
Artilel 3,
Erlaubnißfcheine werden nur ausnahmsweiſe in drin
genden Fällen zum Zwed der Bornahme von landwirihſchaft-
—* Arbeiten gt Eigenthümern bezw. Pächtern für die
eigene Perfon und au Steh m —E der eigenen
bezw. gepachteten Grundſtücke ert
Artitel 4.
Zumiderhandlungen werden nad) den Gejeken bejtraft.
Paftatt, den 25. Oftober 1892.
Der Bürgermeifter
(L. 8) A. Schott.
Vorftehender ort&polizeilicer Beſchluß wirb hiermit auf
Grund bes 8. 3 des Gejehes vom 16. April 1884, betreffend
die Abwehr und die Unterdrüdung der Reblausfranfheit, zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Golmar, den 14. November 1892.
Der Bezirkspräfident
111. 8300. v. Jordan.
— 305 —
b. Unter-Elfof.
und if dem Kantonalarzte Dr. Siebert in Oberehnheim
(538) übertragen.
Dom 1. Januar 1893 ab ift der Kanton Oberehnheim, Ser zweite Bezirk umfaßt die Gemeinden Bernhards:
Kreis Erftein, in zwei Kantonalarzibezirfe getheilt. weiler, Innenheim, Krautergersheim und Meiftragheim und ift
Der erſte Bezirk umfaßt die Gemeinden Oberehnheim, dem praltifchen Arzte Dr. Meyer in Oberehnheim übertwiefen.
Burgheim, Gorweiler, Niederehnheim, Walf und Zellweiler VL 78401,
c. Lothringen.
(539) Bekanntmahung. verwaltung und der — N: gr he —
Steuern) demnächſt abgehalten wud, find ſpäteſtens bis zum
Anmeldungen zu der Prüfung, welde in Ausführung *
der Vorfhriften vom 29, Juli 1878, betreffend die Aus- 15. Dezember 1892 bei mir einzureichen.
bildung, Prüfung und Anftelungsfähigteit der Subaltern- De, den 21. November 1892,
und Unterbeamten der Landesverwaltung von Elfaß-Lothringen Der Bezirtspräfident
(mit Ausschluß der Yuftizverwaltung, der bireften Steuer: | P, 1919. Freiberr v. Hammerſtein.
(540) Nadweifung
des im Monat Oftober 1892 feftgeftellten eg der höchſten Tagespreije der Hauptmarllorte, nad welchem die Vergütung
8
fiir verabreichte Foura Igt, 8. 9 Nr. 3
vom 18, Februar &
Ar— über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden
Bl. ©. 52) und Art. 11 8. 6 des Reichsgeſehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. Bl. ©. 245).
Stroh
Hafer. Roggen« Weizen: dem
Richt⸗ Krumm- Richt⸗ Krumm⸗
— — ———
Marktort. Zud | 9 Duck. Durg· Durd | 9,5, | Durd- „| But: %
FAmitt | — gieiem | 1 ein | mitt | zielen | TAmit | eier | KAnitt | zielen
ber der 8 —A
der 180, mit de), MT der | „de
ddhiten "ir nen Aufr Se Ar v Yan * —3 - x ‘ urn Hufe
Idiag fe Mtan- | che, | ötan- I yrake, | fhlas- | ec, | Man: | yciie, Gian.
DIESE BEE BEIELBEIE BEI BEE EEE BE EEE ELBE EEE
RUNDE: 240 2.0 ra 17 |s8| 18 [77 RS U EN s 172] — i—1—|—] 8 js0] 924
Böltlar 5:4: a ne 16 [95 | 17 |79| 5 j75] 6 Jos] a Jao| 4 ;62| A Io] 4 103)13 Iso 3 |78| iso] 976
Sehweiler.. 222220220. 18 |so| 18 74 | 6 j40] 6 2) — I-|—i—] 5 Iso] 5 Iss| — i— | — — 9/60] 10 os
Mibanien. =. — 18 |—| 1890| 6 j56| 6 [so] 5 js2| 5 j58] 6 Jän] 6 Isw| 5 |2s] 5 Ja] 920] 9766
Rappoltäweiler . ». 22.2... 16. |— | 16 1s0| -— — 1] — 1-1 1-1 1-1 | sale 55] 34321 817%
J 15 75) 16 415 6415 21 — ——— 5614 [9] — ——— 21 3122
Bea a 16 I—J 16 |sof 5 j20| 5 a8] — i— I — I—I 3 Iso] 3 178] — ——— 9 60] 10 |08
Se en teens 16 joa] 16 Iso] 5 [20] 5 as] — — — I- I — 1-1 — 1-1 — 1-1 — 1-8 j20f 9166
— 16 —Iica 801 5 I60| 5 881 — ———5 5 151— |-1— i—] 9 j6of 10 jos
Schlettftadt .» ren . ts j— 16/80] 5 Iso] 5 Iss] 4 so] 5 Joa 4 Isof 5 o0414 401 4 js2f 8ja0] 8|82
Straßburg. - - >22 22.00 17 ss] 18 78] — I— 1 — IT 6 Isol & Is2l — |—1— I—1 6 |—1 6 Isof ıı |—[ 11 |55
Weißenburg - - ===: 2 2000. 15 1115 [75] 4 180] 5 041 — I—1 — 1-1 1-1 — — Fa ji 7150| 7]88
erkennen 14 190 | 15 J65 | 7/45] 7 82] 8 |25 | 6 |56 si 6 72] 5 j7% 5 so] #150] 998
FR RE 15 [20] 15 196] 3 j75[ 8 j14] 4 Jeof a Isa] 4 /60 88] 4 co] 4 43 o les 10 108
EEE REN GE 15 150] 16 128 | — I— 1 — 1—1— 1—-1— 1-1 — 1—[-— I] 3 [so] 3 j57 | 10 J—I 10 |30
Riedenbofen. - .. 14 156] 15 jeo| 5 Joa] 5 20] a 68 91 —— —4 |osf 4 |28] [os] 9153
J 6 4a. — 15 J—1] 15 [75| 6 |—J 6 Isof 5 —s lesl 4—IA — 4 [20] 10 |— | 10 |50
EEE sjo6] ı6 isch 6 |—| 6 Ia0f 5 I—] 5 125 |-5 Isof 6 jonf i Isof a Isa] 10 a6— 10 | 58
al as een 16 [20] 17 for 5 Ise} 3 ss] — II - I] — II — = ajzala las] 8/32] 8)?
Saargemnd.. 22 222er 15 [50| ı6 [ar] 5 I—[ 5 le5| 41301 a Ira] a Ins] a j?7 3 j70 3 136 91 9171
— 306 —
III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorjtebend aufgeführten Landesbehörden.
(SAL) (543)
Der Raufmann Herr Hans Bed zu Meh, Bilhof- Der Mehger Prosper Belcour beabfidtigt, in den
firaße Nr. 36, beabſichtigt, in dem Hintergebäude des zu Met jeinem Vater, dem Hoizſchuhmacher Johann — Belton
Friedhofftraße Nr. 34 belegenen Hauſes frifche Thierfelle ein gehörigen, zu Vorbrud belegenen Hauſe Nr. 121, Gemne
zufalgen und bis zum Werkaufe zu lagern. Etwaige Ein- | Binucelle, Seltion A. 70 Pr. 40, ein Schladhthaus zu cr
wendungen gegen dieje Anlage find bei dem unterzeig;neten richten. Beſchreibung, Zeichnung und Lageplan liegen 8
Polizeidireltor oder bei dem Bürgermeiſteramte zu Metz auf dem Gemeindehaufe zu Vorbruck als auch auf der Areik:
innerhalb der in $. 17 der Gewerbeordnung bezeichneten, die direltion während der Amtsſtunden zur Einſicht aus.
fpätere Geltendmachung ausſchließenden 14tägigen Friſt an« Einwendungen gegen die Anlage find binnen eine
zubringen. ‚ 14tägigen, mit dem Tage der Ausgabe dieſes Blattes her
Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne ber Anlage innenden und alle fpäteren Einwendungen ausjclichenie
liegen bei der unterzeichneten Stelle jowie bei dem Bürger: rift bei dem Bürgermeifter in Vorbruck oder bei mir gelimb
meifteramte Mep auf. zu machen,
Mep, ben 18, November 1892. Molsheim, den 11. November 1892,
Der BPolizeidireftor .
Zu 1. 10084. Dal. Der Kreißdirefior
Nr. 4971. Swierfen.
(512) —
Der —* win * 2* auf * dem (514)
ürgermeifter Chleſtin Louis in Grandfontaine gehörigen,
dafelbft belegenen, im Katafter unter u Der Bauunternehmer Herr Emanuel Baumberger
amen „Framont“ . A
Seltion C 1 Nr. 5, 6 und 7 eingetragenen Grundftüce ein | it Balel ——— = nn Bahnhofe in Hüningen,
Schlachthaus zu errichten. Fr — r. 173, gelegenen cm
Peichreibung, Zeichnung und Lageplan liegen ſowohl phaltf on —*— ag gegen dich
auf dem Gemeindehaufe in Grandfontaine als auch auf der u tunen einer ſpatere er‘ aus·
Kreiedireltion während der Amtsſtunden zur Einſicht aus, 9 er ed a ar — —
Einwendungen gegen die Anlage find binnen einer h auf be 4 —— s Blattes, Ban
14lägigen, mit dem Tage der Ausgabe dieſes Blattes bes — ih ar vn ——
— alle ſpäteren — —A — — 2* ger je I kreftion J 28
ct bei dem Bürgermeiſter in Grandfontaine oder bei mir n a N
a zu an 8 n f meifteramte zu Hüningen zur Einſicht offen.
Molsheim, den 11. November 1892, Mülhaufen, den 16, November 1892,
Der Kreisdireltor Der Kreisdirellor
Nr. 4800, Swierſen. J.Nr. I. 8008, Sommer.
V. BerfonalMachrichten.
(545) Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen.
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller: iheibens aus dem Dienfte den Königlichen Kronen-Orden
gnäbigjt gerubt, dem Regierungs- und Schulraih, Geheimen —— Klafſe, ſowie dem Mühlknecht Michel Kieger in
Regierungsrat Schmidt in Meb aus Anlaß feines Aus- yersheim die Rettungsmedaille am Bande zu ver
Grnennungen, Verfegungen, Gutlafungen.
Univerfität. Oberfänlrath.
Seine Majeftät der Kaifer haben den Pfarrer und : : ; . ,
Pıofefjor am theologifhen Seminar in fFriedberg, Ligentiaten den Eee * nn ne 533
n
der Theologie Smend zum ordentlichen Profeſſor in der i eru Schulrath i Verival:
ebangeliſch· lheologiſchen Falultät der Kaiſer⸗Wilhelms- Univer · ed Auen Ag nee Ben Direkter
hät Straßburg zu ernennen geruht. des Lehrerfeminard zu Me, Ehrendomberen Nigetiet den
Iufiz- und Aulins-Verwaltung. — ————— — mit dem Rangt de
j Ä i i vierter Klaſſe zu verleihen. ns
Ernannt: Notar Alefeld im Urbeis zum zweiten Dem Regierungs« und Schulralh Dr. Exnft ih de
Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Schnierlady an Stelle dee & j : : —5*
durch * Verſehung nach Gorze aus dieſem Amte geſchie ⸗ telle eines Regierungs · und Schulraths beim Begitlep
denen Obergrenzkontroldrs Beder. ſidium in Mep übertragen worden.
+
— 307 —
Bezichsverwaltung. Enttaffen auf Antrag: Lehrer Stiegler in Weir
a. Ober⸗Elſaß. teröweiler,
Definitiv angeflellt: Die Lehrer Bucher in Berg: & Lothringen.
heim, Enderlin in Ungersheim, Mehrenberger in Rufach. Ernannt: Auguft Boincon zum Bürgermeifter, Karl
Sa Die Lehrer Heller von Niederfulgbach nad) Desfreres zum Beigeordneten de Bürgermeifters der Ge—
Haufen, Wanger von Brunftatt nad) Heiligkreuz, Earl meinde St. Georg, Robert Friedrih Krifner zum Beigeord«
von —— nach Brunſtatt, Fiſcher von St. Fit nad neten bes Bürgermeifters der Gemeinde Scy-Chazelles, Auguft
m,
Blodels he ad von Blodelsheim nach Kienzheim, Helm⸗ Kremer zum Beigeordneten des Bürgermeiſters der Gemeinde
linger von Klein-Rappoltflein nad Et. Pilt, Ehret von Hermelingen.
Dornach nad Gebweiler (Mitteſſchule) Welter von Neudorf Definitiv ernannt: Lehrerin Maria Meped zur
nach Dornach, Boeglin von Mülhaufen nad Dornad), Fri Lehrerin an der Gemeindeſchule zu Queuleu.
von Früt nad) Sennheim, Faßnacht von Blotzheim na
nn — —** ee kn Walte * * Ueichs· Voſt· und Erlegraphen-Berwaltuug.
von St. gna münfter, nger bon Gebweiler .
nad Mülhaufen, Karrer von Moeklinshofen nad) Sürborf, Bezirk ber Ober PoRdirektion Straßburg.
Jaetle von Fürdorf nach Boellinshofen, fowie die Lehrerinnen Ernannt: Jacobi, Poſtſelretär in Schlettftabt, zum
Trill von Mülhaufen nad) Bebelnheim, Weber von Mül Ober · Poſtſelretär, Schramm, Poftjefretär in Mülhauſen
hauſen nach Ruben Eifentöffel von Masmünfter nad) (E1j.), zum Ober-Zelegraphenfefretär.
Mülhaufen, Angeftellt: Die Poftpraftifanten Balter in Straß-
iderruflich 2 Lehrer Valentin Haus burg und Schewe in Mülhauſen als Poftjeretäre.
in Mein-Rappoltjtein, einfinderlehrerin Koebelin in Rap- Verſeht: Buff, Poftfefretär, von Straßburg nad
poltäweiler. Berlin, Lief — Poftprattitant, von Straßburg nad)
Benfionirt: Lehrer Joder in Kienzheim. Mülhauſen, Dorn, Poftpraftitant, von Straßburg nad) Mül-
Entlaffen: Lehrer Eharlier in Sennheim auf Antrag. haufen, Goder, *153 von —— — nach
Straßburg, Keller, Poſtaſſiſtent, von Straßburg nad) Schlett
b. Unter-Eljaf. ftadt, Schönitowsti, Poftaffiftent, von Schlettjtadt nad)
Ernannt: Der I. Beigeorbnete tt Spitz zum Mülhaufen.
Bürgermeifter und das —— des Gemeinderathes Naegel Freiwillig ausgeſchieden: Gauf, Telegraphen-
zum I, Beigeorbneten der Gemeinde Epfig. fefretär in Mülhaufen.
VI. Bermifchte Anzeigen.
den jeweiligen Tagespreifen. Durch die ftarten Zufubren ber
(516) Iekten Wochen find die Räume für Hafer und Heu fo weit
Das Proviantamt Straßburg nimmt Roggen im neuen üllt, daß große Zufuhren Seitens ndler auf einige
Proviantamt an der Schwarzwaldſtraße, dajeı, und Sei aufhören müflen; der nod übrige Plaß ift in erfier
Roggenftrob bei der Magazin-Rendantur, Saarburgerfiraße 3, Reihe für die Produzenten beftimmt, welde auf Abnahıne
in Meinen Zufuhren täglich an und bezahlt zur Stelle nad) obiger Nrtifel auch weiter rechnen dürfen.
—— Etrafburger Druderei u, Berlogsanflalt, vorm. M. Ehull u. Go.
De SE DI a 6
*
—
Ra Wr
*
Dr
Digitized by Google
[4
— 309 —
Gentraf- und Beirks-Amtshlatt für ElſaßLothringen.
Seiblatt. | Straßburg, den 8. Dezember 1892.
I. Berordnnungen pp. des Minifteriumsd und des Oberſchulraths.
(547
>
Gemäß 8. 48 des Unfallverfiherungsgefefes vom 6. Yuli 1884 wird hierdurch befannt gemacht, daß das für bie
Sektion XXXIX der Fuhrwerlsberufsgenoſſenſchaft errichtete Schiedsgericht ſich zur Zeit in nachitehender Weife zufammenjeßt:
Borfikender.
Bon ber Genofjenfchaft gewählt: Bon ben Arbeitervertretern gewählt:
Beifiker. | Stellvertreter. Beifiker. | Stellvertreter.
Stellvertreter bes
Borfigenben.
j |
Regierungsra reis] Regierumgsafjeffor Dr.] Schneider, Lubwig| 1. Greefe, Hermann,| Brid, Joſef, Fuhr⸗ 1. Behtel, Xaver,
Te ——— Eifer in Straß] Karl, Fuhrherr im Drofchkenbefiker in] tnecht in Met. Fuhrknecht in
Meldegg zu Strafe] burg. Straßburg, Kage: Straßburg, Straßburg,
burg. nederbruch Nr. 11.| 2. Heyberger, Fuhr⸗ 2. Alein, Dominik,
unternehmer in Col⸗ Fuhrknecht in Saar:
mar. burg.
Scneiber, Rarl,| 1. Arbogaſt, Gle] Göh, Emil, Fuhrknecht 1. Führi, Ebuarb,
Aubrunternehmer in ment, Fuhrunter⸗ in Erſtein. Fuhrknecht in
Straßburg, Tho⸗ nehmer in Straß: Straßburg,
manndgafie Nr. 34. burg, 2, Meyer, &buarb,
2. Rößler, Pofthalter Fuhrmann in
in Meb. Grafenftaben.
Straßburg, den 23. November 1892. Miniſterium für Elfab-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär
I. D. 6330. von Köller,
(18) glied der für die erfle juriftifche Prüfung gebildeten Kommiffion
bis zum Wblauf der dreijährigen Amtszeit derſelben ernannt,
Auf Grund des $. 1 des Negulativs über die juriſtiſchen Straßburg, den 28. November 1892.
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Juftizdienft vom
27. Januar 1882 (Gefegbl. ©. 2) wird der Profefior der Minifterium für Eljaß-Lothringen.
rechts· und flaatswifjenihaftlichen Fakultät der Kaiſer⸗Wilhelm · Der Staatäfelretär
Unierfität Dr. von Hippel in Straßburg hierdurh zum Mit Il. A. 4703. von Puttkamer.
U. Berordnungen pp. der Bezirfspräfidenten.
e. Lothringen.
(5419) Die Zahl der Loofe, deren Abſaß ſich auf den Bezirk
Dem Vorftand des Vereins vom heiligen Vinzenz von Lothringen beſchränkt, beträgt 5.000, zum Preiſe von je 50
Paula im Met ift durch Beſchluß des Kaiferlichen Bezirte- Die Gewinne beftehen in nühlichen Gegenftänden im Werthe
präfidenten die Ermächtigung ertheilt worden, zu Gunften der von 1 bis 40 4
Armen in Meb eine Lotterie zu veranftalten. I®. 4571.
III. Erlafje pp. anderer als der vorjtebend aufgeführten Landesbehörden.
(550) ! den 14tägigen Frift bei mir oder bei dem Hiefigen Bürgermeifter-
Der Mebger Karl Heinzelmann in Königshofen Hat | amte in Doppelichrift niederzulegen oder zu Protokoll zu geben.
die Erlaubniß zum Betriebe eines im Haufe Königshofen Nr. 143 Die Frift nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an
errichteten Privatſchlachthauſes nachgeſucht. Die Zeichnung und welchem die diefe Belanntmadhung enthaltende Nummer des
die Befchreibung liegen in je einer Ausfertigung bei der Sailer» Central⸗ und Bezirls-Amtsblattes ausgegeben wird.
lichen PolizeiDireltion und bei dem biefigen Bürgermeifter- Straßburg, den 23. November 1892,
amte zu Jedermanns Einfiht auf. Etwaige Einwendungen Der Raiferlihe Bolizeipräfident
gegen die Anlage find binnen der im $. 17 der Gewerbes | L. 11625 Feichter. p
Ordnung bezeichneten, die ſpätere Geltendmachung ausſchließen- .
(551)
Dur Beſchluß des K. Landgerichts zu Saargemünd
vom 7. November 1892 ift die Elifabetd Dirn, aud Dueren
genannt, geboren am 6. September 1822 zu Spittel, früher
daſelbſt wohnhaft, jekt ohne befannten Wohn- und Aufent-
baltsort, für abwejend erflärt worden.
Colmar, den 28. November 1892.
Der Kaiſerl. Oberſtaatsanwalt.
I. B.: Zeutner
T. 1482.
V. Berfonal-Rachrichten.
(552)
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, dem Waflerbau-Infpeltor Baurath Neumeyer in Colmar den
Rothen Adler-Orden 4. Klaſſe zu verleihen.
Eruenunngen, Verfehungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Durch landesherrliche Verordnung des Herrn Statt⸗
halters ift der Aderer und Wirtb Anton Jourdan zum
Bürgermeifter und der Metzger Michael Breffel zum Beiger
ordneten der Gemeinde ua ferner der bisherige zweite Bei—
Er Gerbereibefiter Guſtav Degermann zum erjten
eigeorbneten und der Rentner Ludwig Faller zum zweiten
Beigeorbneten der Gemeinde Bart ernannt worden.
Verjept: Regierungsafieffor Cronau in Altfirh an
bie Kreis» und Polizeidiretion in Mülhauſen und Regierungsd-
as Dr. Gerber in Colmar an die Kreisdireltion in
Itficch.
Penfionirt: Kantonal-Polizeilommiffar Wild in
Pfalgburg.
Iuftiz- und Aultus-Verwaltung.
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigjt gerubt,
den Amtsgerichtsrath Paffrath in Straßburg zum Richter
bei dem Landgericht daſelbſt unter Verleihung dei Charakters
als Landgerichtsrath und den Pandrichter Aron in Zabern
zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Straßburg zu er
nennen, fowie den Landrichter Michaelis vom Landgericht in
Saargemünd an das Landgericht in Zabern in gleicher Eigen-
ſchaft zu verjegen, ferner die Gerichtsaffefioren Knaudt zum
Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Pauterburg, Scholz zum
Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Bujendorf und Br.
Vohnenberger zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in
— zu ernennen.
eine Majeſtät der Kaiſer haben in Gemäßheit der
von dem Bundesrath vollzogenen Wahlen den Oberlandes-
erichterath Lacmann in Golmar zum Präfidenten und den
andgerichtsrath Schaeffer in Mülhauſen zum Mitgliede
der Disciplinarfammer für eljaß-lothringifche Beamte umd
Lehrer in Colmar zu ernennen gerubt.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfdaft und Domänen.
Ernannt: Die forftreferendare Buch und Klein—
claus auf Grund der beitandenen forflliden Staateprüfung
zu Forſtaſſeſſoren.
Dem Forftmeifter Klemme in Falkenberg ift vom
1. Januar ft. Jahres ab die Oberförfterftelle St. Avold
übertragen, und der Forftafleffor Kientz von diefem Zeitpuntte
ab mit der Verwaltung der Oberförfterftelle Faltenberg kom»
mifjarifch beauftragt worben.
Der Forftmeifter Lange in St. Avold ift vom 1. Ja⸗
nuar fit. Jahres ab in den Ruheſtand verjeßt.
Verwaltung der Bölle und indirekten Steuern.
Ernannt: Die Anwärter Ruppredt in Urbeis,
Tſcheite in Schaffnatt a. W., Braun in Unterhütten und
Schmerber in Menglatt zu Grenzauffebern daſelbſt, der
penfionirte Grenzauffeher Plenske in Stra jum Haupt⸗
fteneramtsdiener daſelbſt umd der frühere Grenzaufjeher Gerlach
in Colmar zum Hauptſteueramtsdiener dafelbit.
ge Die Steueraufjeher Köbele in Oberhaus-
bergen nad) Schiltigheim, Heyer in Ittenheim nad Dber-
hausbergen, Bröder in Winzenheim nad Ittenheim, Yang
in St. Amarin nad Winzenheim, ferner die Grenzaufleher
Röhn von u arte nah Moricourt, Gerede in Urbeis
nad) Moyenvic, Krauje in Montois-la-Montagne nad Nieder-
Renigen, Boczian in Lagarde nad Ampfersbach, Sertel
in Ampfersbach nad Lagarde und Roſenau von der Station
„Bei = ** 3 Rune —
eſtorben: Aſſiſtent J. Klaſſe Stryd in
aufſeher Schönwitz in Deutih-Rumbad).
Oberſchalrath
Ernannt: Die wiſſenſchaftlichen Hülfslehrer Bräſch
an der Realſchule in Münfter i. Elſ., Dr. Ehret an der
Gewerbeichule in Mülhaufen i. Elſ., Dr. Lorenk an dur
Realichule in Münfter i. Elſ., Meyer an der Realjcule
in Wafjelnheim zu ordentlichen Lehrern, ,
Bryirksuerwaltung.
b, Unter-Elfaß.
Definitiv ernannt: Lehrer Graff in Barr.
Berfegt: Die Lehrer Zimmermann von Hohafen-
beim nad Dttersweiler, Blum von Düppigheim nad
Mütterspof.
Entlaffen auf Antrag: Lehrer Mengus in Lobjann.
c. Lothringen.
Geſtorben: Lehrer Hoeffel in Niederham.
Etrafidurger Drudrert u, Brrlogdandalt, vorm, #. Etulg u. Go,
— 31 —
Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfak-Lotbringen.
— — — —- — — — —
Beiblalt. Straßburg, den 10, Deiember 1892. .
——w — — nn nn ng
U. Verordnungen pp. der Bezirfäpräfidenten.
b. Unter-Elfaf.
(553) Aeſchluß. V. des Kreiſes Hagenau
* die Herren Bürgermeiſter Neſſel in Hagenau, Bürgermeiſter
Mer ge * — = —— 4 Der gr in Niederbronn, Kantonalarzt Dr. Weill in Baden,
jember 1848 die Acit * ung Me ejun * 1896 = antonalarzt Dr. Klein in Nieverbronn, Kantonalargt Dr.
— A 5 A eilBrarbes 31. Dezember zu KFaft in Reichshofen, Apotheler Hüffel in Hagenan;
VI. des Kreiſeß Weißenburg
I. des Stadttreifes Straßburg die Herren Kantonalarzt Dr. Schweidert in Lauterburg,
die Herren Brauereibefiper Burger, Beigeordneter Berg- — ——— Brad_in Weißenburg, Bürgermeifter
mann, Bauratd Mehenthin, Profeijor Dr. Strohl, Pro- eutſch in Weißenburg, SKreisbauinfpeltor Bauratd Sall.
jeffor Dr. Sol, Profeffor Dr. Rofe, ſämmtlich in Straß. mann in Weißenburg, Bürgermeifter Sturm in Mieder-
burg; beifhdorf, Apotheler Jaeger, Sohn, in Sulz u. M.;
; ll. des Landfreifes Straßburg j vi. des Kreiſes Schlettftadt
die Herren Kantonalatzt Dr. VBofjelmann in Brumalh, die Herren Kantonalarzt Dr. Die in Barr, Kantonalarzt
Baurath Pfersdorff in Straßburg, Bürgermeifter Diemer Dr. Rohmer in Martolsheim, utöbefiker Kellermann
in Breuſchwidersheim, Rentner Greiner in Schiltigheim ; in Mütter&hol, Kreisbauinfpeltor Schneider in Eihlettfladt,
UI. des Kreijes Erftein ag ren — in Schlettſtadt, Apotheler
die Herren Kantonalarzt Dr. Edel in Illlirch-Grafenſtaden, Dr. Keeſe ebendafelbft;
Rontonalarzt Dr. Siebert in Oberehnheim, Kantonalarzt VII. des Kreiſes Zabern
Dr. Rad in Benfeld, VBürgermeifter Boo$ in Sand, Bürs die Herren Kantonalatzt Dr. Bielsti in Maursmünfter,
germeifter Sprauel in Ichtraßheim, Beigeördn ır Rudloff Kamtonalarzt Dr. Kummer in Imgweiler, Santonalarzt
in Oberehnbeim ; —— ee u Rue Baer an
— ulingen, nala Reſch in Saarunion, Kreis-
av. d⸗ ijes Wolfen bauinſpellor Jung in Zabern, Architelt Hannig in Zabern.
die Herren Kantonalarzt Dr. Hartmann in Lützelhauſen, Strafburg, den 25. November 1892
Rantonalarzt Dr. Hoffmann in Waflelndeim, Rantonalarzt taßburg, den 25. November .
Dr. Krimle in Saales, Yabrifant Ernit Basquan auf Der Bezirfspräfident
Bapiermühle bei Waflelnheim ; VL. 8244. von Freyberg.
c. Lothriugen.
(554) münd verpflegten, nicht enimündigien Geiftesfranfen, und zu
äb Art. 31 des Jrrengejeßes vom 30, Juni 1838 feinem Stellvertreter, der Blirgermeifter der Etodt Enarge-
iit —— Taron in Saargemünd zum vorläufigen münd, Dr. Freudenfeld, beftellt worden.
Bermögenäverwalter der in der Bezirlsirtenanftalt Saarge- I®. 4715.
III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Bandeöbebörden.
(555) (556)
Beſchluß des FE. Landgerichts zu Zabern vom Durd) Veihluß des K. Landgerichts zu Colmar vom
u. zus . y en —— Zeugenverhörs 28. November 1892 ift die re eines Zeugenverhors
über die Abweſenheit des Johannes Goldel, Aderer aus über die Abweſenheit des Ernft Hildebrand, zulekt in Bühl,
Diteräthal, zur Zeit ohne befannten Wohn und Aufenthalts- zur Zeit ohne belannten Wohn- und Aufenthaltsort, ange
ort, angeordnet worden. ordnet worden.
Colmar, den 29. November 1892. Golmar, den 3, Dezember 1892.
Der Raijerl, Oberſtaalzanwalt. Der Kaiſerl. Oberjtaatsanwalt.
Geheimer Ober«-Juftigrath Geheimer Ober-Juftizratb
T. 1490. Hajfiga. T. 1513. Naffiga.
(557)
Die Firma Giegrift u. Cie. hierſelbſi, Weißenburger
ftraße Nr. 15, hat die Erlaubniß zur Errichtung einer Aaphalt-
ichmelzerei auf dem Grundflüde des Herrn F. Silbereifen,
Bauquadrat 25 A, nachgeſucht. Die Zeichnungen und bie
Beichreibung Tiegen in je einer Ausfertigung bei der Kaifer-
lichen Polizeidireltion und bei dem hiefigen Bürgermeifteramt
zu Jedermanns Ginfiht auf. Etwaige Einwendungen gegen
die Anlage find binnen der in S. 17 der Gewerbe-Orbnung
312
bezeichneten, die fpätere Geltendmahung ausſchließenden
14tägigen Friſt bei mir oder bei dem hie ——
amt in Doppelſchrift niederzulegen oder zu Prototoll zu geben.
Die Frift nimmt ihren Anfang mit Mblauf des Tages, an
welchem bie diefe Belanntmadhung enthaltende Rummer des
Eentral- und Bezirfs-Amtsblattes ausgegeben wird.
Straßburg, den 5. Degember 1892.
Der Raiferliche Boligeipräfident
I. 12458, Feichter.
V. BerfonalMachrichten.
(558)
Seine Majeität der Kaiſer und König haben Aller:
gnädigft geruht, dem tathofiichen Hülfspfarrer Hammann
zu Hilsprid aus Anlaß feines 50jährigen Priefterjubiläums
den Rothen AdlersOrden 4. Mafje mit der Zahl 50, fomie
Verleihung von Orden und Ehrenjeichen.
dem Rentner Georg Peter zu Bujenborf bei feinem Aus«
ſcheiden aus dem Amie ala zweiter Ergängungsridhter bes
Amtsgerichts Bufendorf den Königlihen Kronen « Drben
4. Mafle zu verleihen.
Eruennungen, Verfekungen, Cntlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Ernannt: Landgerichtsdireltor von Bomhard zu
Saargemünd zum Vorſitzenden des Schiedsgerichts für bie
Invandilãts· und Altersverſicherung daſelbſi.
Iuftiz- und Aultus-Verwaltung.
Ernannt: Fabrifbefiger Ludwig Baudry in Senn
beim zum zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Sennheim.
Den bisherigen Wräfidenten der Sonfiltorien von
Reichenmweier und Mtenheim, Pfarrer Jung in Oftheim und
Jaeger in Hangenbieten ift der Titel eines Ehrenpräfidenten
des ae NReichenweier bezw. Ittenheim verliehen
worden.
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthichaft und Domänen.
Ernannt: Hauptfteueramtsfontrolör Baufer in Müls
baufen zum Sanptzollamtsrendanten in Saarburg.
Bezirksuerwaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Ernannt: Gully, Johann, Gaſtwirih in Dollern
um Bürgermeifter dajelbit, Monies Theodor, Landivirth in
gersheim zum Beigeordneten dafelbft, Spenle, Heinrich,
Wege meiſter · Kandidat in Oltingen, zum Wegemeifter bafelbft,
Raak, Horithülfsauffeher in Hegenbeim, zum Gemeindeförfter
in Hegenheim, Tiegs, Mar, fommifl. Schumann in Mit:
haufen, Be: Schußmann.
usgeihieden: Kaeuffer, Xaver, Bürgermetfter in
Sulzbach, auf Antrag, Dr. Romeyde, Rantonalarzt in Dor-
nad, auf Antrag.
Sienbart, Georg, Bürgermeifter in
Geftorben:
Prinfheim.
b, Unter-Eljaß.
Definitiv ernannt: Lehrer Hofiann in Bad.
|
|
Verjegt: Lehrer Bocspflug von Pfaffenhofen nad
Donnenheim, forwie die Lehrerinnen Dietſch —* Scharradı-
bergheim nach Gertmweiler und Diedrichs von Donnenbeim
nach Lipsheim.
c. Lothringen.
Definitiv ernannt: Baumgartner zum Lehrer
an der Gemeindeſchule zu St. Louis.
Berjegt: Wegemeifter Tiemann von Bensdorf nad
Saarburg.
Beauftragt: Wegemeifterammärter Rode mit der
Wahrnehmung der Megemeiternefhäfte zu Bensdorf.
Penſionirt: Elementarlehrer Hedel zu Schalbach.
Beichs-Poll- und Erlegraphen-Perwaltung.
Bezirl der Ober-Poftdireltion Straßburg.
Ernannt: Telegrapbenamtstaffirer Fritſche in Straf-
burg zum Poſtinſpeltor.
Angeftellt: Die Voitaffiftenten Meyberger in Müls
haufen, Zinger in Straßburg als Poftaffiftenten und Preifi
in Straßburg als Telegraphenaffiftent.
Verſeht: Die Poftaffiftenten Hermann von Gählett-
fiabt nad Straßburg, Schumann von Straßburg nad
Sclettfladt.
Bezirk der Ober-Poftdireltion Mep.
Neu angenommen: Kirchner, Stationsaffiitent, in
Arzweiler zum Poflagenten.
Angeftellt: Die Boftpraktitanten Gravens und
Harmuth in Mek als Poſtſekretäre.
Berfegt: Hellner, Poftpraltifant von Me nad
Gafjel, Claſen, Poftafüftent, von Meg nah Hayingen,
Martitabler, Boftaffiitent, von Mek nad) Diedenhofen,
Rabe, Poſtaſſiſtent, von Eaffel nad) Diep.
Freiwillig ausgefdhieden: Jockerſt, Poftagent,
in Arzweiler (in Folge Verlegung).
313
VI. Bermifchte Anzeigen.
(5590)
Der evangelifche Männerverein zu Colmar iſt als ge:
meinnübige Anſtalt anerfannt worden.
(560)
Das Proviantamt Diedenhojen fauft Roggen, Hafer,
Heu und Koggenftrol) von magazinmäßiger chaffenheit
zu den jeweiligen Tagespreiſen. Wegen beichräntten Raumes
it bei —— von mehr als 50 3. die zu liefernde
Menge zuvor dem Wmte anzumelden. Produzenten gen
bei gleicher Dualität, gleichem und miebrigerem Preife den
Borzug vor dem Händler.
(561)
Das Proviantamt Dieuze kauft fortwährend Hafer,
Heu und Roggenrihtfirob von guter Beichaffenheit zu den
örtliben Preiſen unter Bevorzugung von Produzenten.
(562)
Das Proviantamt Saarburg i. L. tauft vorzugsweiſe
von Produzenten Roggen, Safer, ‚ Weizen» und Roggen⸗
ftrob von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der hie
figen Marktpreife an. Berläufer haben die Naturalten frei
bis an das Magazin zu Tiefern.
(563)
Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweile von
Produzenten Roggen, Hafer und Roggenrichtſtroh von magazin«
mäßiger Befchaffenheit, Heu bis auf Weiteres nur von Pro-
dugenten, in Grenzen der biefigen Marttpreife an. Bertäufer
baben das Natural frei bis an das Magazin zu Hefern,
(564)
Das rg er ss tauft —— ‚Roggen,
o ma
Beldafenfeit jr den jeweiligen SRartpreifen Dret von
Produzenten an. Anmeldung von Safer, und Strob im
Büreaı Todtenbrüdenftraie 16T und Chatillonſtraße 11,
eihen von Hafer im Magazin VII am Friedhofsthor und
— im Büreau Pen m der Steinmeß-Raferne.
(565) Ge a
' = —— — — täglich be 8 1,
er, Heu un i en espreiſen t
Io den Produzenten — Die —RXR müſſen in tadellojer
Beichaffenheit frei bis an das Magazin geliefert werden. Für
den Körneranlauf find Proben von mindeitens '/, Liler vor
ber einzufenden.
(566)
angenommen werben lönnen,
Artikeln bie auf weitere Belanntmachu
M rechnen. Dagegen wird Roggenſtroh noch im weiteften
mfange gelauft. Lehteres, jowie Hafer und Heu find ber
Magazin-Rendantur, Saar iſtraße 3, Roggen iſt dem
neuen Proviantamt an der warzwaldftraße zuguführen,
an welchen Stellen Abnahme und fofortige Bezahlung zu
den jeweiligen Tagespreiſen ftattfindet.
— Deuter u, Berlagienfalt, vorm. N. Shaly u. 05.
— 315 —
Gentraf- und Beziris-Amtshlatt für Glfaß-Kotbringen.
geiblatt. |
Sirafburg, den 17. Deiember 1892.
U. Berordunungen pp. der Bezirföpräfidenten.
(567)
Gemäß S.
a. Ober-Elfaf.
19 des Unfallverfiherungsgejehes vom 6. Juli 1884 werden nachſtehend die Namen der zu Vertrauenämännern
der Berufegenofjenkaten für ben — — — —— Perfonen zur — ſtenntniß gebracht.
Bernfögenoffenihaft. Sit. Bertrauend:
| mannes.
Nahrungsmittel = Induſtrie — Berufäge) Drannbeim,
noflenfchaft,
XXX Elſaß.
|
|
I
Speditiond:, Epeicherei und — Mannheim. Golmar.
Verufögenoflenichaft. |
Rappoitstweiler,
Das übrige
Oher-Eliah.
Colinar, den 7. —— 1892.
l. 12142.
(568)
Durch Erlaf des Kaiferlichen Miniſteriums vom 2, Der
jember- 1892 1. D. 6466 ift die am 12. Ollober l. Is. er-
folgte Wahl * Wiederwahl der Herren Auguſt Laulh,
Fabrifant in Thann, Georg Steinbach, Kaufmann in
Miihaufen, Yan Zuber, Fabrifant in Rixheim, Heinrich
Schwark, Fabritant in Mülhaufen, und Theodor Schlum—
berger, WFabrifant zu Mülhaufen, zu Mitgliedern der Han-
belslammer in Mülbaujen auf die er von ſechs Jahren
genehmigt worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenniniß
gebracht wird,
Colmar, den 9, Dezember 1892.
Der Bezirlspräfident
2. Schaal,
Keller, Emil, in Colmar,
Rome, Stand und Wohnort
bes
Bertrauensmannes. Stellvertreter.
1, Deinert, Bernhard, in Firma
Strahburger Gonjervenfabrit
> En u. 6o,, in Straßburg
Georg, in Firma
v. Schaal u. Go., Ghofolades
fabrif in Straßburg i. Eli.
| Schmerber, Gamille, in Firma
Schmerber fräres, in Mül-
haufen i. Ei
Grüninger, Ludwig, in Rap:
poltsweiler.
Gilbert, Theodor, in firma
Stadlern, Gilbert, in Mäl
baufen i. EW. |
Der Bezirtspräfident
(569)
Unter Bezugnahme auf meine genug Ir 19. März
d. u Nr. 1. 2412, betreffend Einfuhr von Vieh (Gentral-
d Be irts- Amtsblatt, Seite 83), verorbne ich hierdurch bis
* teres, was folgt:
Die Einfuhr von Sendungen von Rindvieh, Schafen,
Schweinen und Ziegen in den Bezirk Ober-Eljab über bie
franzöfiiche Grenze darf unter den in Nr. 2 und 3 genannter
Verordnung angegebenen Bedingungen an jedem Montage
I erfolgen.
gung
und Mittwoche aud; über das Nebenzollamt Urbis I
Colmar, den 10. Dezember 1892,
Der Bezirköpräfibent
Il. 10798. v. Fordan. l. 12887. v. Jordan.
(570) Verordnung. Öffentfichung amtlicher Belanntmachungen beſtimmt ift, einge
Auf Grund des Art, 23 des organiſchen Dekreis über
die Preffe vom 17. Februar 1852 verordne id — und zwar
für den Pandgerichtäbezirt Zabern im Einverftändniß mit dem
Herrn Bezirftpräfidenten von ——— was folgt:
Artikel 1.
Gerichtliche Auzeigen, die nach geſehlicher —— —
dasjenige Blatt, welches für den Sik des Gerichts zur Be
gerüdt werden jollen, find im Jahre 1893 einzurüden:
1. für das Landgericht Straßburg in die „Straßburger 0
2. Bir. ae. im ae Straßburg In mn —*
gerichte :
a) für die Amtsgerichte Benfelb, Eritein und Ill in
I 5 „Erfleiner eisblatt” ; u. u
b) für die Amtsgerichte Bifchweiler, hagenau und Nie⸗
derbronn: in die „Hagenauer Zeitung”;
e) für die Amtsgerichte Brumath und Hochfelden: in dem
„Neuen Zornthal-Boten“;
d) für die Amtegerichte Lauterburg, Sulz u, W., Weißen⸗
burg und MWörth: in das „Weißenburger Wochenblatt“;
e) für die Amtsgerichte Schiltigheim, Straßburg und
Truchteröheim: in die „Straßburger Neueſten Nadı-
richten” ;
k Be das Landgericht Zabern: in das „Zaberner Wodhen«
latt” ;
: * die im Landgerichtsbezirl Zabern gelegenen Amtsge—
richte:
a) für die Amtsgerichte Buchsweiler, Lüpelftein und Zabern:
in das „Zaberner Wodenblatt“ ;
b) für die Amtsgerichte Finftingen, Lörchingen, Pfalzburg
und Saarburg: in die „Saarburger Zeitung”;
e) für die Amtsgerichte Moteheim, Rosheim, Schirmed
und Waflelnbeim: in das „Moläheimer Kreisblatt“;
d) für das Amtsgericht Oberehnheim: in das „Erjteiner
Kreisblatt”.
Gerichtliche Anzeigen, deren Verdffentlihung durch das
für den Sib des Gerichts beftimmte Blatt gefeplih nicht
ausdrücklich vorgejchrieben ift, fönnen im Jahre 1893 nad)
Wahl der Betheiligten eingerückt werden:
1. im Landgerichtäbezirt Straßburg: in das „Elfäfler Jour-
nal“, die „Straßburger Poſt“, die „Strafburger Neueften
Nachrichten", den „Straßburger Boten“, die „Straß-
burger Volkszeitung”, den „Straßburger Stadtanzeiger“,
den zu Straßburg ericheinenden „Sandanzeiger”, das
„Straßburger Tageblatt”, den „Elſäſſer“, das „Erfteiner
Kreisblatt", den „Neuen Zornthal-Boten“, das „MWeißen-
burger Wochenblatt”, die „Weißenburger Zeitung“, die
„Hagenauer Zeitung” oder das „Bilchweiler Wochenblatt” ;
. im Landgerichtäbezirt Zabern: in das „Zaberner Wochen-
blatt”, die „Saarburger Zeitung“, das „Molsheimer
Kreisblatt“ oder das „Erfteiner Kreisblatt”.
316
Arlilel 2.
Die Einrüdungsgebühr wird auf zwölf Pfennige für
die Zeile von 34 Buchſtaben ſeſtgeſeht. dis Normalbuchftabe
gilt der Buchſtabe „n* in Borgisidrift (Gaillarde).
Wenn eine Betanntmahung bei der erften Einrüdung
als eine wiederholt zu veröffentlicyende bezeichnet wird, woba
die einzelnen Veröffentlichungen in nicht ‚länger als dreir
wöchigen Zwiſchenräumen erfolgen jolen, fo wird bei der
weiten und den folgenden Einrüdungen der Preis auf zehn
fenmige für die Zeile ermäßigt.
Artikel 3,
Die Koften eines beglaubigten Exemplars werben, bie
Regiftrirungsgebühr nicht einbegriffen, auf fechzehn Pfennige
feftgefegt. j
Artifel 4.
Gerichtliche Anzeigen in Sachen, die im Armenrecht
betrieben werden, find unentgeltlich einzurüden.
Artilel 5.
Die genannten Blätter haben den erften Attilel
diefer Verordnung monatlid) wenigftens einmal unentgeltfic
einzurüden.
Straßburg, den 7. Dezember 1892,
Der Bezirtäpräfident
V. 6388, von Freyberg.
(571)
Die Errichtung einer Apotheke in Sufflenheim, Kreis
Hagenau, ift beabfichtigt;
Bewerber um die Eriheilung der Genehmigung wollen
ihre Meldung auf Stempelpapier unter Beifügung ihrer Zeug:
niffe und eine® Lebenslaufs bis Ende dieſes Jahres an mid
einreichen.
Straßburg, den 12, Dezember 1892.
Der Begirköpräfident
VI. 9136, von Freyberg.
c. Lothringen,
(572)
Dem Pfarrer Müller an St, Maximin in Meh ift
durch Beſchluß des Kailerl. Bezirtspräfidenten zu Dep die
—— ertheilt worden, zu Gunſten der Armen der
Pfarrei St. Marimin eine Lotterie zu veranftalten.
Die Zabt der Looſe, deren Abſatß ſich auf den Bezirk
Lothringen beichränft, beträgt 6000, zum Preiſe von je 20 —
Die Gewinne beftehen in Gejchenten und nühlichen
Gegenftänden.
l*, 4773.
(573) Verordnung,
die Veröffentlihung der gerihtlihen Anzeigen
betreffend,
Auf Grund des Art. 23 des organischen Detrets über
die Preſſe vom 17. Februar 1852 und in Erwägung, daß
verſchiedene Geſehze, insbeſondere die Reichsjuſtizgeſetze, die Be«
ſtimmung enthalten, daß die durch dieſelben vorgeſchriebenen
Veröffentlihungen durch Einrildung in dasjenige Blatt zu er
folgen haben, welches für den Sig des Gerichts zur Neröffent-
lichung der amtlichen Belanntmachungen beftimmt ift, verordne
ich im Einverftändniffe mit dem Herrn Bezirfspräfidenten dee
Unter-Eljak wie folgt: ——
rtikel 1.
Als Blätter, durch welche diejenigen — Belanm ·
machungen zu veröffentlichen find, welche nach Vorſchrift der
Geſehe in das für den Sig des Gerichts hierzu beſonders
beitimmte Blatt eingerückt werden jollen, werden für das Ke—
lenderjahr 1893 bejtimmt : ‚
1. für den Sif des Landgerichts zu Meß die „Lokhringer
Zeitung” oder die „Gazette de Lorraine“;
2, für den Sig des Landgerichts zu Saargemünd die „Saar
emünder Zeitung“ ;
3. für den Sig der Amtsgerichte der Kreife Me Stadt, Dis
Land und Chätean-Salins, jowie für den Sig des Amti-
gerichts Großtänden die „Lothringer Zeitung“ oder di
„Gazette de Lorraine*;
. für den Si der Amtsgerichte der Kreiſe Diebenhofen und
Bolchen, mit Ausnahme des Amtsgerichts Fallenberg, bie
„Moiel- und Nied⸗Zeitung“ zu Diedenhofen;
5. für den Sik des Amtsgerichts Hallenberg die „Lothringer
Zeitung“ ;
’. für den ng 5 der Amtsgerichte Saargemünd, Rohrbach,
Bitſch und Saaralben die „Saargemünder Zeitung“ ;
. für den Sig der Amtsgerichte Forbach und St. Unold die
Forbacher Zeitung”;
, für den Sig der Amtsgerichte Drulingen und Saarunion
das „Zaberner Wochenblatt“.
Artitel 2.
Gerichtliche Anzeigen, ſowie —** welche für die
Gültigfeit der Verlautbarung gerichtlicher Rechtshandlungen
geſetzlich erfolgen müſſen, ohne daß deren Einrüdung in das für
den Sitz des Gerichts zur Verdffentlihung amtlicher Bekannt:
madjungen beftimmte Blatt ausdrüdlic) vorgejchrieben ift,
tönnen im Laufe des Kalenderjahres 1898 eingerüdt werben :
1. für den Sandgerichtöbezirt Meb nach Wahl der Betbeiligten
in bie „Lothringer Zeitung“, die „Gazette de Lorraine“,
die „Mofele und RiedeZeitung" oder die „Saarburger Zei«
tung”;
. für den Sandgerichtsbezirt Saargemünd nad Wahl der
Betheiligten in die „Forbacher Zeitung”, die „Saarge-
münder Zeitung”, das „Zaberner Modenblatt” oder die
„Saarburger Zeitung“.
317
Artitel 3.
Die Einrüdungsgebühr wird gleihmaßig für die in
Art. 1 und 2 genannten Blätter für die Zeile von 34 Buch:
ſtaben der erften Einrüdung auf 12 Pfennige und für diejenige
der zweiten und weiteren Einrüdung einer und derjelben Be—
fanntmadhung auf 10 Pfennige feſtgeſetzt, fofern die betreffende
Belanntmahung ſchon bei der erften Einrüdung als eine
wiederholt zu verdffentlichende bezeichnet worden ıft und Die
einzelnen Beröffentlihungen in nicht länger als dreimöchent-
lichen Zwifchenräumen erfolgen. Als Normalbuchſtabe gilt der
Buchitabe „m“ Borgisſchrift (caractdöre gaillard).
Artitel 4.
Die Koften eines beglaubigten Belags: Exemplars
werden — die Regiftrirungsgebühren nicht mit eingerechnet
— auf 16 Bi. feftgefeßt.
Artitel 5.
Die durch Geſeh oder richterlihe Verfügungen vor-
geichriebenen Verbffentlichungen find in den im Armenrechte
betriebenen Sachen unentgeltlich aufzunehmen,
Metz, den 1. Dezember 1892.
Der Bezirläpräfident,
1, 4159, I. A.: Frhr. von Aramer.
III. Erlafie pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden.
(574)
Durch Erlaf des Kaiferlicden Minifteriums vom 7. 1.
Mes. ift angeordnet worden, daß durch das Kaiferl, Amts-
gericht in Saarburg monatlich ein Gerichtätag für bie Ger
meinden Dreibrumnen, Biberlirch, Harzweiler, Plaine de Walfch,
ae Haarberg und Wal in Dreibrunnen abge
alten werbe.
Zabern, den 12. Dezember 1892,
Der Landgerichtspräfibdent Der Erfte Staatsanwalt
Munzinger. Safemann.
(575)
Es wird darauf aufmerfiam gemacht, dab die Ber
rechtigung zum eimjährig »freiwilligen Militärbienft bis zum
1. Webruar bdesjenigen Jahres nadhzufuchen ift, in welchem
der Militärpflichtige das zwanzigfte Lebensjahr vollendet, Die
Berfäumung dieſes Termins hat der Regel nad den Ver ⸗
luft des Anrechtes auf den einjährigen Militärdienft zur Folge.
Die Berechtigung darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem
17. Lebensjahre beantragt werden. Die frühere Nachſuchung
tann, fofern e8 fi nur um einen kurzen Zeitraum handelt,
ausnahmsweiſe durch die Erjakbehörde dritter Inftanz zuge
lafjen werden,
Die im Bezirke Unter » Elfab Geftellungspflidhtigen,
welche die Berechtigung nachſuchen wollen, haben ſich bei dem
unterzeichneten Borfigenden der Prüfungs-Pommiifion (Ver
zirfspräfidium) ſchrifilich zu melden,
Der Meldung folgende Schriftftüde (auf unge
ftempeltem Papiere) beizufügen:
a) ein Geburtszeugniß;
) eine Erklärung deö Vaters oder Vormundes, welche in
nachſtehender Form abzugeben ift:
„Ic erfläre mich hierdurch bereit, meinen am
geborenen Sohn (Miündel) ..... ur
während einer ** alliven Dienſtzeit zu be—
tleiden und auszuruͤſten, ſowie die Koſten für Wohnung
und Unterhalt zu übernehmen.“
Die Richtigkeit der Unterfchrift iſt von dem Bürger-
meifteramte zu beglaubigen. Leßteres hat zugleich zu be»
ſcheinigen, daß der Auäfteller im Stande ift, bie in der
vorftehenden Erllärung übernommenen Verpflichtungen zu
erfüllen ;
ein ng ng ia welches für Zöglinge von
höheren ulen —— Realgymnafien, Oberreal«
fhulen, Progymmafien, höheren Bürgerſchulen und den
übrigen militärberechtigten Lehranſtalten) durch den Direftor
der 2ehranftalt, für alle übrigen jungen Leute durch bie
a oder ihre vorgeſetzle Dienftbehörde auszu-
ellen ift.
Sämmtliche Papiere find Im Original einzureichen.
Zum Nahweife der erforderlichen wiflenjchaftlichen Ber
fähigung if ferner entweder i
a) das Schulgeugniß beizufügen, durch welches die wiſſenſchaft⸗
liche Befähigung nachgewieſen werden Tann; oder ö
b) e8 ift zu erwähnen, daß diefes Zeugniß nadhfolge, in
weldhem Falle die Einreihung bis zum 1. April ausgefeht
werden darf; oder
ce) es iſt in der Meldung das Geſuch um Zulaffung zur
ig ausjuiprechen. In diefem alle ift ferner anzu-
geben, in welden zwei fremden Spradjen ber ſich Mel⸗
dende geprüft jein will, Auch hat er einen ſelbſtgeſchriebenen
Lebenslauf beizufügen.
m... 00.0.
c
—
— 318
Der Tag der Prüfung wird den ſich Meldenden noch
beſonders mitgetheilt werden,
Straßburg, den 5. Dezember 1892.
Der Borfißende
der Prüfungs-Fommijfion für Einjährigefjreiwillige
P.K.Nr.506. Siegfried, Geheimer Regierungsrath.
(576)
Der eig erg 9. Spießer von Oſtheim beab-
tigt, in der Altgaſſe Sektion D Nr. 703 in Oſtheim ein
rivatſchlachthaus zu errichten. Indem ich diefes gemäß $. 17
der Gewerbe⸗ Ordnung zur öffentlichen Kenntnif bringe, fordere
ich die Betbeiligten auf, binnen 14 Tagen vom Tage des
Erſcheinens dieſes Blattes an eiwaige Einwendungen gegen
die Anlage bei dem unterzeichneten Kreisdireftor ober bem
Bürgermeifter in Oſtheim anzubringen. Das Nichteinhalten
der vorgenannten Frift ſchließt alle Einwendungen, welche
nicht J privatrechtlichen Titeln beruhen, aus.
Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne der Anlage
liegen auf der Amtsſtube des Kreisdireltors und des Bürger:
meifters zu Oftheim zur Einfichtnahme auf. Die Einwendungen
fünnen mündlich oder ſchriftlich angebracht werben.
Rappoltsweiler, den 2. Dezember 1892.
Der Kreisdireltor.
Nr. 7872. 3. B.: Cadenbach, FKreisfetretär.
— ——
IV. Erlaſſe pp. von Reichsbehörden.
(577
Aufgabegeit.
7)
Bei der biefigen Kaiſerlichen Ober-Poftdireltion Iagern folgende unanbringlidde Sendungen:
Hufgabeort. be ber nicht anfaufinbenben
’ k q nder,
2 | Men. | Se Eınpfängers bie
Straßburg (Elſ.) ı | 10. | Mai 1892 Loniſe Hein Straßburg (EI) | Einihreiührief | — — Louis Hein
Straßburg (Elſ.n | 30. | Mai 1892 | Adolphe Bernhard | Frankfurt (Main) besgl. — — Auguſt Fell
Benfelb 1, | Mai 1892 | Valentin Shevallier | Beruhardsweiler beögl. 5 — ?
Straßburg (EI) 3 | 7. | Juni 1898 Frl. Wernier Saarburg (kotbr.) beögl. — — Mimi
Mülhauſen (Elf.) 2 1. | Jumi 1892 Contentieux Miülhanien (ETi.) deẽgl. — — ?
KEuropeen N
Mülbanfen (Ef.) 2 | 11. | Mai 1892 | Riaadhe u. Merrier Paris Eingefchriebene] — -- !
Waarenprobe
Strabburg (EI) 1 T. | Dezember | 1891 Weijle Paris Poſtanweiſung s m t
St. Ludwig (EIf.) 4. | Mäyz 1892 Dinel Moucey beögl. 6 67 ?
Die Empfangsberedtigten werben aufgefordert, unter
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen bei der hiefigen
Ober-Poftdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad) Ab-
lauf von vier Moden, vom Tage ber Veröffentlichung
diefer Bekanntmachung an gerechnet, der Betrag der Bojte
anweilungen bezw. der Inhalt des Einichreibebriefes der Poſt-
unterſtützungslaſſe zufließen wird.
Straßburg (EI), den 11. Dezember 1892.
Der Kaiſerliche Ober-Rofldireftor
Leitolf.
V. Perſonal⸗ONachrichten.
(578)
Kaiferlidyer Stattpalter.
Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Niler-
gnädigſt geruht, dem Major dv. Thaden, & la suite bes
Kaifer Franz Garde-Grenadier-Regiments Nr, 2 und foms
mandirt zur Dienftleiflung bei dem Kaiſerlichen Statthalter
in ElfaßsLothringen, unter gie zeitiger Verleihung der Krone
zum Rothen AdlerOrden IV. KMaſſe den nachgeſuchten Ab«
ſchied mit der gejeglichen Penfion und der Grlaubniß zum
Tragen feiner bisherigen Uniform mit den für Verabſchiedele
vorgefchriebenen Abzeichen zu bewilligen, jowie
den Hauptmann v. Diringshofen, Gompaguie-Chei
vom Infanterie Regiment Markgraf Karl (7. Branbenbur-
N en) Nr. 60 und fommandirt zur Dienftleiftung bei dem
aiſerlichen Statthalter in Elfak-Pothringen, unter Stellung
Ernennungen, Verſetzuugen, Eutlaffungen.
A la suite des Regiments, in dem Kommando definitiv zu
belaſſen.
Zuſtij· und Aultus-Vermaltung.
Ernannt: Oberförfter Fuchs in er np zum
weiten Grgänzungsrichter des Amtsgerichts daſelbſt an Stelle
des durch * erfegung nach Albesdorf aus dieſem Amte
geſchiedenen Forſtmeiſters Renner.
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfcaft uud Domänen.
Venfionirt: Nentmeifter Nellmann in Brumatl,
Enregifirementseinnehmer Steffen in Hochfelden.
Oberfchulraiy.
Grnannt: Der fommifl. Seminardirelior Frauzem
in Oberehnbeim zum Direltor des Lehrerſeminars dafelbit.
Pezirhsnermaltung.
a. Ober⸗Elſaß.
Definitiv angeftellt: Lehrer Gall in Sulz, Lehrerin
Gahn in Colmar, Lehrerin Saur in Mülhaufen.
Verſeht: Lehrer Schlienger von Oberhergheim nad
Niederhergheim, Lehrerin Müffener von Miülhaufen nad)
Niedermorichweiler,
Widerrufli angeftellt: Die Lehrerinnen Wanner
und Haubrich in Mülhaufen.
Benjionirt: Lehrer Ruher in Niederhergheim, Le:
rerin Anna Maria Hagenbad in Niedermorjchweiler.
Entlafjen auf Antrag: Lehrerin Mayer in Müls
haufen.
b, Unter⸗Elſaß.
Definitiv ernannt: Die Lehrer Holved in Urbeis
und Dofmann in Wilwisheim.
Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Schneider zu
Forſthaus Florethal die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirts
Sclettftadt, dem Gemeindeförfter Gerber zu Lach die Ge—
meindejörfterftelle des Schußbezirls Dambach I (Florethal),
Oberförfterei Barr, dem Gemeindeförfter Herrbad) zu Ebers-
319
münfter die Gemeinbeförfterftelle des Schußbegirts Lach, Ober-
förfterei Weiler, dem Bizefeldwebel Pfefferlorn zu Schlett-
ftadt die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Madenheim,
Dberförfterei Schlettftadt, dem lommiſſ. a in
Kleinbach die kommiſſ. Verwaltung der Lehrerftelle an der
fatholifchen Elementarſchule zu Wörth,
Verfept: Die Lehrer Sittler von Schwarzbach nad)
Hohabenheim und Huber von Wörth nad Hangenbieten.
Penfionirt: Elementarlehrerin Frid rich in Lipsheim.
ag Klaſſenlehrer Heigler in Wild, ©
meindeförfter Marchal zu Madenheim auf feinen Antrag.
e. Lothringen.
Ernannt: Franz Mag-Arhen zum Bürgermeifter
der Gemeinde Bar :
Definitiv ernannt: Moutier zum Lehrer an der
Gemeindefhule zu Nitting, Lehrer —— um Lehrer an
der Gemeindeſchule zu Himlingen, Gemeinde Püttlingen.
Verſetzt: Die Lehrer Baly von Laumesfeld nad
Niederhbam und No&l von Sorbey nad) Silbernadhen, fowie
Lehrerin Reuter von Lautermingen nach Gebesdorf.
Auf Antrag entlaffen: Lehrer Quilloné in Juffy.
VI. Bermifchte Anzeigen.
579
( Die Teuerverfiherungsgejellihaft Le rn Beige in
Antwerpen hat den Herrn Jojef Friderich in Straßburg zu
dm Vertreter beftellt und für ihren Geichäftsbetrieb in
aßeLothringen in deffen Wohnung Domizil gewählt,
— Etrabburger Druderel u, Berlogsanflalt, vorm. R. Eäufy u. Go.
Sentraf- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß- Lothringen.
Seiblatt. |
-
Straßburg, den 24. Dejember 1592,
I. Verordnungen pp. des Miniſteriums und des Oberſchulraths.
580)
; An Stelle des verftorbenen Proſeſſers Dr. Joeſſel
it für dem Reft des Prüfungsjahree 1892/93 der außer
ordentliche Profeſſor Br. Ledderbofe zum Mitgliede ber
ärztlichen Prüfungstommiffion an der Ratjer-Wildelms-Univer-
firät in Straßburg ernannt worden.
l. A. 12227,
(381)
Durch Erlak des Minifteriums ift genehmigt worden,
daß die Looſe der Potterie, welche der Nerein zur Förderung
der Hannoverichen Landes -Pferdezucht bei Gelegenheit der im
Sabre 1893 flattfindenden Sommerrennen zu veranjtalten ber
abſichtigt, in Elſaß-Lothringen vertrieben werden.
l. A. 12087.
(582)
Gemäß $. 75a des Krankenverſichenungsgeſehes in ber
Faſſung der Novelle vom 10. April 1892 wird befannt ger
macht, daß die nachſtehend aufgeführten, auf Grund landes*
rechilicher Vorſchrifien errichteten freien SHülfsfaffen die Bes
ideinigung erbalten baben, daß fie, vorbehaltlich der Hohe
des Krankengeldes, den Anforderungen des $. 75 des Kranten-
verſicherungẽgeſetzes genügen:
1. Gegenfeitige Hülfsgenoſſenſchaft in Bolchen,
2, Verein für Vorforge und gegenfeitigen Beiftand (Societe
de prevoyance et de secours mutuels) in Diedenhofen,
8. Gegenfeitige Hülisgenofienihaft „Uedinger Familie” (So-
ciete de secours mutuels dite Famille Ueckangoise) in
Uedingen,
4. Unterftüßung&verein auf Gegenfeitigleit (Societ amicale
de secours mutuels) in Mep,
5. Verein zur gegenſeitigen Fürſorge und Unterflüßung (So-
ciet de prevoyance et de secours mutuels) in Meh,
6. Genoſſenſchaft für Schuß und gegenfeitine Unterftügung
der Arbeiterinnen (Societe de palronage et de secours
mutuels des ouvrieres de la ville de Metz) in Meß,
7. Freie Krankenunterſtüßungs - und Sterbelaſſe des Vereins
„Väderinnung Meß und Umgegend“.
Straßburg, den 19. Dezember 1892.
Minifterium für Eijaß-Pothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaotsfetretär,
1. D. 6848. I. U: Harff.
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
(583) Verordnung,
Auf Grund des Art. 23 des organiichen Defrets über
die Prefie vom 17. Februar 1852, ſowie im Hinblid darauf,
daß in Gemäßbeit neuerer Geſehe, insbefondere der Reichs—
juftiageiege die durch fie vorgeichriebenen Weröffentlihungen
durch Einrückung in dasjenige Blatt zu erfolgen haben, welches
für den Siß de& Prozeb- oder Vollſtredungsgerichts sur Ver:
dffentlid,ung der amnichen Belanntmadungen beftimmt it,
verordne id ım Einverſtändniß mit dem Herrn Bezirtäprä-
fidenten des Unter-Eljaß, was folgt:
Art. 1.
Als Blätter, durch welche diejenigen amtlichen Belannt«
madhungen zu veröffentlichen find, wilde nad) Voririft
neuerer Geſehe in das für den Sitz des Prozeß- oder Voll:
ftredungsgerichts hierzu beſonders bejlimmte lat eingerüdt
werden follen, werden für das Kalenderjahr 193 beftiimmt:
1. für den . des C berlandeägerichts zu Colmar dos Kreis
blatt des Kreiſes Colmar, genannt: „Ehſäſſer Togbleıt",
2. für den Eif der Tieciplinarfammer nes [her-Eljah zu
Goimar: dasjeibe Fları,
3. für den Siß des Lardarrichte zu Folmer: datjelbe Flott,
4. für den Erf des Landgerchts zu Bülhauſen: die „Neue
ũlhauſer Zeitung“,
5. für den Sih der Amtsgerichte im Sreife Colmar: das
unter Ziffer 1 genannte „Elſäſſer Tagblatt“,
6. für den Si der Amtsgerichte im Kreiſe Gebweiler : das
„Sebweiler Sreisblatt”,
7. für den Siß des Amtsgerichts Marlirch: der „Vogelenbote”,
für den Eig der übrigen Amtägerichte im Kreife Raps
poltsweiler: das „KRappoltsweiler Kreisblatt“,
8. für den Si der Amisgerichte Schlettitabt, Weiler und
Martolsheim im Kreiſe Schlettftadt: die „Eljäfler Nach-
richten”,
9. für den Siß des Amtsgerichts zu Barr im Kreiſe Schlett-
ftadt: das „Barrer Gantondblaıt“,
10. für den Siß der Amtsgerichte im Kreiſe Mülhaufen : bie
„Neue Mülhaujer Zeitung”, "
11. für den Eih der Amtsgerichte im Kreiſe Thann: der
„Sennheimer Bote“,
12. für den Eig der Amtsgerichte im Kreiſe Altlirch: das
„Altlircher Kreisblatt”,
A Art, 2,
Gerichtlihe Anzeigen, jowie diejenigen Anzeigen, welche
für bie Gultigteit der DVerlautbarung gewiſſer Rechtshaud-
lungen geſehlich eıfolgen müfjen, deren Ginrüdung in das für
den Ei des grouhe oder Volljtredungsgrrichts zur Ver-
öffentlihung amtlicher Belanntmachungen gemäß Art, 1 be«
dnnen im Laufe des Kalenderjahres 1893 eingerüdt werben :
. für den Landgerichtebezirt Colmar einſchließlich der zu
demſelben gehörigen Theile des Bezirls Unter-Eljab nad)
Mahl der Hetheiligten : in das „Eljäjfer Tagblatt“, den
„Elſaſſer Anzeiger” („Golmarer Zeitung“), die „Neubrei-
facher Zeitung“, daß „Gebweiler Kreitblait”, das „Rap«
poltsweiler Kreisblatt”, den „Boten vom Münflerthal“,
den „Wogejenboten“, die „Eljäfer Nachrichten“ und das
„Barrer Gantonsblatt“;
. für den Sandgerichtebezirt Mülhauſen ebenfalls nad Mahl
der Beheiligten: in die „Neue Mülhaufer Zeitung“, den
„Miülhanfer Anzeiger“, das „Mülhauſer Tagblatt“, das
Alttircher Sreitblatt”, den „Sennheimer Boten“, bie
Thanner Zeitung“ und den „Erpreb”.
Art. 8,
Die Einrüdungsgebühr wird gleichmäßig für bie in
Art. 1 und 2 genannten Blätter für die Zeile von 34 Buch ⸗
flaben der erften Einrüdung auf I2 Pfennige und für Ddie-
—F der zweilen und weiteren Einrüclung einer und ber
—— Blatt jedoch nicht ausdrücklich vorgeſchrieben iſt,
1
elben Belanntmachung auf 10 Pfennige feitgefept, jofern
ie beirefjende Belanntmachung ſchon bei ber erſten Cin«
322
rüdung als eine wicberholt zu veröffentlichenbe bezeichnet
worden iſt und bie einzelnen Veröffentlichungen im nid
längeren als breimöchentlichen Zwiſchenräumen erfolgen. Ns
Normalbuchitabe gilt der Buchſtabe n, Borgisſchrift.
Art. 4.
Die Tare für das Iegalifirte Belageremplar beträgt
40 Pfennige, eingerechnet bie Ginregiftrirungsgebühren.
Art. 5.
Die durch Geſetz oder richterliche Verfügung vorge
ſchriebenen Veröffentlichungen find in den im Armenrecht ber
triebenen Sachen unentgeltlid, aufzunehmen.
Art. 6.
Die vorgenannten Blätter haben die Arlilel 1 ımd 2
diefer Verordnung monatlich mindeflens einmal unentgeltlich
einzurüden.
Gegenwärtige Verordnung wird durch das „Eentral-
und Bezirls- Amtsblatt” bekannt gemacht.
Colmar, den 16, Dezember 1892,
Der Bezirlspräfident
1. 12744, v. Sordan.
b. Unter-Elfaf.
(584) Verordnung,
betreffend die Erwerbung der für die Herftellung
einer normaljpurigen Eifenbahn von Röſchwoog
nad dem Rhein, fowie für den zweigleijigen Aus—
bau der Babnftreden von Saaralben nad Ben$-
dorf, von DObermodern nad Hagenan und von
Hagenan nad Röſchwoog erforderligen Grund-
ftüde im Wege der Zwangsenteignung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutjcher Kaifer, König
von Preußen zc. ıc.
derordnen im Namen des Reichs auf Grund des Geiches
vom 8, Mai 1841, betrefjend die Zwangsenteignung zu öffent«
lien Zweden (bulletin des lois IX" serie n® 9285), auf An«
trag des Reicht lanzlers, was folgt:
Arlilel 1.
Die Heiflellung einer normaljpurigen Eiſenbahn von
Roſchwoog im der Richtung auf Karlsruhe nach dem Rhein,
jowie der zweigleifige Ausbau der Bahnftredten von Saar«
alben nad Bensdorf, von Obermodern nad Hagenau und
von Hagenau nad Röſchwoog, wofür dur das Geſetz vom
10, April 1892, betreffend die Fejtfielung eines Nachtrags
zum Reichshaushallsetat für das Etatsjahr 1892/98 (Reihe
geile Blatt Seite 471) die erforderlichen Mittel er Verfügung
geitellt find, wird biermit als im öffentlichen Nußen liegend
und ala dringlich erklärt.
Die mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragte
Behörde wird ermächtigt, die erforderlichen Grundftüde,
nöthigenfall® im Wege der Zwangsenteignung, zu erwerben.
Artikel 2.
Der Reichelanzler ift mit der Ausführung biefer Ber
ordnung beauftragt.
Urfumdtich unter umſerer Höcfleigenbändigen Unter:
ſchrift und beigedrudtem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Wernigerode, den 14. November 1892.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichslanzlers:
Zbiclen.
Vorfichende Kaiferliche Verordnung wird hierburd zur
öffentlichen Kenniniß gebradit,
Der Bezirtepräfident
von Freyberg.
II. Erlafje pp. anderer als der vorfichend aufgeführten Landesbehörden.
(585)
Auf Grund des 8. 17 des Negulativs vom 9. Nor
vember 1884, beirefiend die Erfordernifje zur öffentlichen Be—
fliellung als Feldmeſſer in Elſaß-Lothringen, ſind die nach⸗
genannten Pertonen als Feldmeſſer in Eljapekothrngen beftallt
und bereidigi worden:
1. Eijfler, Karl, in Straßbu
2. Goetz, Paul, in ——
8. Kühl, Johann, in Straßburg,
4. Mathias, Eugen, in *8
5. Schommer, Theodor, in Straßburg.
Denfeiben ift zugleich die Ermädtigung zur Vornahme
von Wermejjungen in Gemäßheit der 88. 11, 23 und 52 dit
Kataflergejeped vom 81. März 18+4 ırtleilt worden,
Etrafburg, den 16. Tezember 1892.
Der Direktor der direlten Gieuern.
K. 8825. Geiſeler.
(586)
Der 4* Ludwig Simonin in Saales beabſichtigt,
auf feinem in Saales in der Straße genannt du chene be=
Iegenen und im Satafter unter Nr, 1269 der Seltion A ein»
peiragenen Grundflüde ein Schlachthaus zu errichten. Ber
Ichreibung, Zeihnung und Lageplan Liegen fowohl auf dem
Gemeindehaufe in Saale als auch auf der Kreisdireltion
während der Amtäftunden zur Einſicht aus,
Einwendungen gegen die Anlage find binnen einer
l4tägigen, mit dem Tage der Ausgabe diefes Blattes ber
oinnenden und alle jpäteren Einwendungen ausſchließenden
Friſt bei dem Bürgermeifter in Saales oder bei mir geltend
ju maden,
Molsheim, den 10, Dezember 1892.
Der Kreisdirellor
Nr. 8886, &wierfen.
(587)
Der Fabrifant Guflav Weiß zu Singersheim beab-
fichtigt, auf feinem in der genannten Gemeinde gelegenen
Grundjtüde, Parzelle Nr. 1050 im Gewanne „Hinter ber
Mauer“, Seltion B des Kataflers, einen Sammelweiher anzu—
legen, welcher mit dem Waſſer des Dollerbädjleins geipeift
werben fol, Etwaige Einwendungen gegen diefe Anlage find
binnen einer bie |pätere Geltendmachung ausſchließenden Frift
von vierzehn Tagen, beginnend mit dem Ablauf des Tages
der Ausgabe dieſes Blattes, bei dem Unterzeichneien ober dem
Heren Fürgermeifter zu Kingersheim anzubringen,
Die Beichreibungen und Pläne der Anlagen liegen in
je einem Exemplare * dem Bürgermeiſteramte zu Kingers ⸗
heim zur Einſicht offen.
Mülhauſen, den 15, Dezember 1892,
Der Kreisdireltor
Sommer.
Nr. 1. 6746.
8)
Der Seifenfieder Karl Baumbauer zu Barr beab-
fichtigt, die Abwäſſer feiner an dem Unter-Mittelbergheimer«
wege zu Barr gelegenen Seifenfiederei, welche nad) dem Ge-
nehmigungsbejchlufle vom 30. Mai 1881 bisher in Fanggruben
gefammelt und abgefahren werben mußten, fernerhin mittelft
einer Nöbhrenleitung durch den ftäbtifchen Kanal in den Hodh«
waſſerlanal der Kirnel zu leiten, Etwaige Einwendungen gegen
diefe Anlage find binnen einer die fpätere Geltendmachung
ausjchließenden Frift von 14 Tagen, beginnend mit dem Ab»
lauf des Tages der Ausgabe diejes Blattes, bei dem unter
323
zeichneten Sreisbireltor ober dem Bürgermeifter zu Barr an
äubringen,
Die Beichreibungen und Pläne liegen auf ber Sreiß-
direltion hier und auf dem Bürgermeifteramte zu Barr zur
Einſicht offen.
Sähletiftabt, den 13. Dezember 1892.
Der Kreisbireltor
Nr. 8581, Böhlmann.
(589)
Für die Kogenheimer Wäſſerungsgenoſſenſchaft ſoll an
Stelle der durch Minifterial-Erlag vom 5. Auguſt 1880 be=
ftätigten Wäflerungsordnung eine neue die Wäfferung bes
Genofienihafts Gebietes ergebende Verordnung aufgeftellt
werben. Der Entwurf derfelben, Zeichnungen und Pläne liegen
auf dem Bürgermeifteramte zu Eberämünfter zu Jedermanns
Einſicht offen.
Etwaige Einwendungen gegen bie neue Verordnung find
binnen einer die fpätere Geltendmadhung ausſchließenden Frift
von 14 Tagen, — mit dem Tage der Ausgabe dieſeß
Blattes, bei dem Unterzeicdhneten oder bei dem Bürgermeifter
zu Ebersmünfter geltend zu machen.
Sihlettftadt, den 13, Deyember 1892,
Der Kreisbireftor
Nr. 3549, Pöhlmann.
(590)
Der Befiper der Hafenhaarfchneiderei in Königshofen
Nr. 120, 2. ding, hat die Erlaubniß zur Verlegung feiner
Hafenhaarichneiderei nad) dem Grundflüde am Epitalgarten«
weg, Sataflernummer 299, 300, 320, 321 und 330 nadıge
ſucht. Die Zeihnung und Beſchreibung liegen in je einer
Ausfertigung bei der Kaiſerlichen Polizeidirektion und bei bem
—— ———— zu Jedermanns Einſicht auf. Etwaige
inwendungen gegen die Anlage find binnen ber im 8. 17
der Gewerbeordnung bezeichneten, die ſpätere Geltendmadhung
ausjchließenden I4tägigen Friſt bei mir oder bei dem hiefigen
Bürgermeifteramt in Doppelfchrift niederzulegen ober zu Pro«
tofoll zu geben. Die Friſt nimmt ihren Anfang mit Ablauf
des Tages, an welchem die diefe Bekanntmachung enthaltende
—— des Gentrale und Bezirls-Amisblaltes ausgegeben
wird,
Straßburg, ben 16. Dezember 1892.
Der Kaiſerliche Polizeipräfident
I. 18099, Feichter.
V. Berfonal-Nachrichten.
(591)
Verleihung von Orden und Ghrenzeichen.
Seine Majeflät der Kaiſer und König haben Aller
gnäbigft geruht, dem Forftmeifter Lange in St. Avold aus
Anlaß feines Ausſcheidens auß dem Dienfte den Kronen ⸗
Orden dritter Klaſſe zu verleihen.
Eruennungen, Verſetzungen, Cutlaſſungen.
Kaiſerlicher Statihalter.
Seine Majeſtät der Kaiſer und König haben Aller
gnäbigft gerubt, dem vortragenden Rath bei dem Kaiſerlichen
Etatihalter und Kurator der Kailer-Wilhelms-Univerfität,
Geheimen Oberregierungsraih Dr. Hojeus zu Straßburg den
Charakter als Kaiferlidder Wirllicher Geheimer Oberregierungs⸗
ralh mit dem Range ber Räthe erfter Klafje zu verleihen.
— 8334
Univerfität.
Grnannt: Der Oberlehrer am K. Friedrich-Wilhelms-⸗
Gymrafium in Berlin Dr. Mayer zum auferordentlicdhen
Profeſſor an der evangeliihetbeologischen Faluliät der Kailer-
Wilhe,ms-Univerfität Straßburg.
Verwaltung des Inuern.
Durch Tandesterrlice Verordnung bes Herrn Statte
halter ift der bisherige Bürgermeifter I fob bber in
Grendelbrud zum Yü germeifter und der Bauunterne! mer
Gouftied Vogt zum Beigeordneten der Gememde Schirmeck
im Bziete Unter Etſaß ernannt worden.
Iuliz- und Aulins-Verwaltung.
Seine Vajeität der Kaiſer und König haben Nllers
nödigit gerubt, dem Präſidenten des Oberlandesgerichts zu
Elan von Bacano den Charafter al& Kuiferlicher Wirl—
lieder Geheimer Ober⸗Juſtiztath mit dem Range der Räthe
erfter Klaßſe zu verhiben, ferner den Amtsrichter Tr. Hitgard
in Samyumlnd zum Richter bei dem Landgericht daſlbſt zu
ernennen md den Amteridier Volk vom Amtsgericht in
Finſtugen ar das Amtégericht in Sacegemünd in gleicher
Eigemchaft zu verjegen, jiwie dem Eelreiär bei der Cber-
ftaatsanweltiwaft Bau in Colmar, tem Yandgerit®-Cher=
jitmtär Haas dajeibft und dem Setretär bei der Etaotsone
naltihoft Etephany in Meg den Charakter als Kanzlirarh
zu verleihen,
bejtorben: Ter Erite Grgänzungsrichter des Amts»
gerichte Hagenau, Rıntne Karl Wilbeim Gebell,
Gınannt: Der bisherige zwene Grgänzungsrichter ded+
ſelben Gerichts, Kaufmann Edmund Hoerdt in Hagenau,
zum erfien, der Rentner und Gigentbümer Joſcph Ehri«
ſtophel dajeitfi zum zweiten Grgänzungsrichter des Amtöger
ridis Haßenou, Referendar Diühlenberg auf Grund der
beftonderen Etoaleprüfung zum Gerichtsaſſeſſor, Eetretariate«
allıftent Humtert zum Amtägeriditsjetretär in Lützelſtein und
Gerid töidreiberomtelondidat Crib zum Scklretariats Aſſi-
ſtenten bei dem Amtsgericdte in St. Avold.
Den Nitaren Barbieux in Gtäteem-Ealins und
Vellard in Nicderaspach ift tie nachgeſuchte Entlafjung aus
dem Juisigdienfte tes Rachslandes eriheilt worden.
Tie von dem Bildiof von Etrafburg vorgenemmene
Ernennung dee Euperiors des Birdifliden Yrogumnefiums
in Zilrehem Karl Peſſeur, zum Yfaner in Tornach hat
die Genehmigung des Kaoiſerlichen ——— erkalten,
Tie von dem Tieltornm der Kirche Augsburgiſcher
Konfeifion porgenemmere Ernemung dee Planes Breſch
in Edonburg zum Pfarrer in Cfibeim Kat die Beſtatigung
des Kaiſerlichen Etatihalters erhalten,
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfdaft und Domänen.
Eeine Ma eftät der Kaiſer baten Allergrädigft gerubt,
den 8. Oberſörſtern Gümbel zu Edjiettfiabt, Kühn zu
Gchneiler, Seybeld zu Diarmünfter, Sachs zu Diep,
Bierau zu Hotlau und Pilz zu Mlerſchn eiler den Zitel
als Rorfimeifier mit dem ange der Käthe vierter Klofje zu
verleiken.
Fer Karferlie Statibolter bat den Cberftenerforiror
lören Mille in Tieuze, Sehl in Goimer, Fonaf in. Kageı au,
de Roon in Straßburg, von Griesheim in Schlettſtadt
Ebeling in Zabern, Laubſch in Meg und von Widede
in Rappoltsweiler den Charafter als Steuerinfpeftor verliehen.
Oberſchulrath.
Der Kaiſerliche Statthalter hat den Oberlehrern: Dr.
Albrecht am Fieum in Golmar, Dr. Blaum am Lyzeum
in Straßburg, Dr. Caspers am Gymnaſium in Dagenau,
Dr. Eramer am Iyjeum in Colmar, Dr. Faber an der
Gewerbeſchule in Mitbaufen, Dr. Geller am Yyyeum in
Straßburg, Dr. Harbordt am vyizcum in Strahburg, Dr.
Pfaff am Gymnaſium in Buchsweiler, Ritgen am Giym«
nafium in Schlettſtadt, Dr. Schellens am Symnafium in
Zabern, Sırour am Gymmafium in Hagenau, Wolf am
Lyzeum in Mep das Pradıkat als Profefior verliehen.
Ernannt: Lehrerin Shorn zur Vorſteherin der
ftädtifchen höheren Mädchenſchule in Pfalıburg.
Verrept: Chberieirer Köhler von der ftäbtifchen
töheren Mädchenſchule in Straßburg an die Realıchule in
ME, der ordentliche Lehrer Peter von der Realſchule bei
St. Johann in Straßburg an die Neue Realſchule daſelbſt,
Seminaroberichrer Severin Wagner vom Yebhrerieminar II
in Colmar als Vorficher an die Präparandenichule dalelbit.
Uebertragen: Dem ordentlichen Lehrer Dr, Kromaher
am Lyzeum in Meß die Verwaltung einer Let rerſtelle an ver
ftädtiihen höheren Mädchenſchule in Straßburg.
Verwaltung der Böle und indirekten Steuern.
Ernannt Ealzfteuereinnehmer I. Klaſſe Mepger in
Moyenvic zum Aififtenten 1. Kıafle in Mülhauſen, der lom⸗
miſſariſche Enregiftrementseinnehmer Ringes in Nemilly zum
Enregifirementseinnehmer daſelbſt, Enregiſtremenisaſſiſtent
Kasper in Saorgemünd zum Enregiſtrementseinnebmer in
Dıulingen, Supernumerar Kaufmann in Diedentofen zum
Enregiſtrementsaſſiſtenten in Saargemünd, Anwärter Bartos
in Aboncourt zum Grenzoufſeher dafelbft, Anwärter Reımuth
in Luimen zum Grenzaufſeher dajelbit.
Verjegt: Emregiirementsinnchmer Rodert in Drus
lingen nah Hochſelden, berittener Grenzaufſeher Klein in
Eolgne rad) Münfter, Ghrenianficher Manteuffel in Felle
ringen als beritiener Örenzauficher nach Solgne.
Penſionirt: Aſſiſtent 1. Klaſſe von Holnftein in
Mülhauſen.
Prjirksoerwaltung.
b. Unter⸗E1aß
Ernannt: Der Gemeindefchreiber Eugen Chaudre in
Schirmed zum Bürgermeifter von Grendelbrud).
Definitiv ernannt: Lehrer Weber in Rosfelb.
Verjept: Lehrer Habensreithinger von Rimsẽdorf
nad Morsbronn.
e. Yorbringen
Ernannt: Mortin Auguft Foirot sum Pürgermeifler,
Martin Groß zum Beigeordneten des Bürgermeiſters der
Gen einde Sof.
Definitiv ernannt: Neifferfheidt zum Schr
an der Gemeindeichule zu Bicdersdorf.
Benfivnirt: Elcmentarlehrer Eyles zu Eaargemünt.
325
VI. Bermifchte Anzeigen.
(592)
Vakanzen. Die Kantonalarztftelle des Kantons Selz,
ein Meikenkurg, ift vom 1. Februar 1898 ab meu zu ber
€
Mit der Stelle ift eine jährliche Vergütung von 820 4
aus Mitteln des Bezirkes verbunden; aud wird vorausſichtlich
dem neuen Rantonalarzte bie er rg fowie die Stelle
als Gemeinde» und Hofpitalarzt von Selz übertragen werden.
Zu der San — gehören bie einden :
Aſchbach, Beinheim, Bühl, Eberbad) (Selz), Keſſeldorf, Krött-
weiler, Motbern, Mündhaufen, Niederrödern, Oberlauterbadh,
Schaffhaufen, Selz, Siegen, Stundweiler, Trimbach und
Winzenbach.
Bewerber wollen ihre auf Stempelpapier
Geſuche, welchen das ärztliche Befähigungszeugni
it, biß zum 10. Januar 1898 an den Herrn
denten in Straßburg einreichen.
(5983) |
Die Valerländiſche Bieh-Verficherungsgefeljchaft in
—
e n
Beyirtäpräfi
Dresden bat den Herrn Karl Ferdinand Auguft Fourmann
in Meb zu ihrem Vertreter beftellt und für ihren Geſchäfts-
—* in Eifaß-Lothringen in deſſen Wohnung Domizil
ge 2
(594)
Die Lebens», Penfions- und Leibrenten-Verficherungs-
ejellichaft „Iduna“ in Halle a. d. Saale hat den Herm
1098 Fehler in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt und
für ihren Geidhäftsbetrieb in Elfaß-Lothringen in deflen Woh-
nung Domizil gewählt.
(595)
Das Proviantamt Straßburg nimmt fortgefept Roggen,
Hafer, Heu und Roggenſtroh von Produzenten aus ber
Zageszufuhr an. Die Zuführungen von be find nad)
dem neuen Proviantamt an der Schwarzwalbftraße, die von
Hafer, Heu und Roggenſtroh an die Magazin-Nendantur,
Saarburgerfiraße 3, zu richten, an welchen Stellen aud) die
jofortige Begap ung nad dem jeweiligen Tagespreife ftattfindet.
Straßburger Urnserei u, Brrlogdanflali, vorm. R Edulk u. Go.
s
- —
327
Straflnırg, den Bl. Degember 1892.
I. Berordimungen pp. des Mlinifterinms und des Oberſchulraths.
(596)
Der Amtsrichter Scholz in Bufendorf iſt zum ftell-
vertretenden Vorfifenden des Schiedsgerichts für die Inpali«
ditäts⸗ und Altersderſicherung in Polen ernannt worden.
l. D. 6710.
(597)
In Gemäßbeit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die Terleibungs-
urfımden für
a) das Schwefelfiesbergwert Elvire,
b) das Kupfererz· und Schwefelfiesbergwert Anna,
c) das Schweſelliesbergwerk Garolus,
d) das Zint« und Kupfererz. und Schwejelfiegbergwert
Garolus |,
e) das Manganerzbergwert Philipp 1
mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bie
Planzeichnungen bei dem Kailerlichen Bergratb Jasper in
Straßburg Wenferftraße 4, zur Einficht offen Tiegen.
Strahburg, den 18. Dezember 1892.
Minifterium für EljoßsLothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
l. h. 6708. 3. U: Sarff.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grumd der Muthung vom 12. September 1892
wird dem Commerner Bergwertd- und Hütten Attien-Verein
in Bonn unter dem Namen „Elvire* das Bergwerfd:Eigen-
thum im dem in den Gemeinden Odern, Krüt und Felleringen,
Kreit Thann, belegenen Felde, welches einen Fylächeninhalt
von 1990509 Quadratmetern bat, und defien Grenzen auf
dem am beutinen Tage beglaubigten Eituationgrijje mit den
Buchſtaben ABCDE F bezeichnet find, zur Gewinnung des
in dem Felde vorfommenden Schweieltiefes nad dem Berg-
gelege vom 16. Dezember 1873 hierdurd) verlichen.
Straßburg, den 18. Dezember 1892.
(L. 8.) Minifterium jür Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjefretär.
Verleipungsurfunde für das Schwefeifiesbergwert
Eivire bei Odern.
l. D. 6708.
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 12. Siptenber 1892
wird dem Gommerner Bergwerk und Hütten-Aftien-Brrein
in Bonn unter dem Namen „Anna“ das Bergwerld-Eigen-
thum in dem in den Gemeinden Odern und felleringen, Kreis
Thann, beiegenen Felde, welches einen fFläheninhalt von
1995000 Quadratmetern hat, und dejjen Grenzen ——
am heutigen Tage beglaubigten Situationariffe mit den Buch⸗
|
ftaben AB GD bezeichnet find, zur Gewinnung ber in dem
Felde vorfommenden Kupfererze, ſowie in dem mit ben Bud)-
Haben ABIBTCD bezeichneten, 1642104 Quadratmeter
oben Theile desjelben Feldes zur Gewinnung des in dieſem
heile vorlommenden Schtwefeltiejes nad dem Berggefege vom
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 18. Dezember 1892.
‘L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterſtaatsſelretär.
Verleihungsurkunde für das Ktupfererz⸗ und
Schwefeltiesbergwert Anna bei Odern.
I. D. 6704.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers!
-Auf Grund der Muthung vom 12, September 1892
wird dem Gommerner Bergwerls- und SHhütten-Altien-Berein
in Bonn unter dem Namen „Garolus” dag Berowerlö-
Eigentgum in dem in der Gemeinde Wildenftein, Kreis Thonn,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1992048,;
Ouadratmetern bat, und deffen Grenzen auf dem am heutigen
Tage begloubigten Situationsrifje mit den Buchſtaben ABC D
bezeichnet find, zur Gewinnung de& in dem Felde vortom«
menden Schwefeltiefes nach dem Berggejege vom 16. Dezember
1373 hierdurch verliehen.
Straßburg, den 18. Dezember 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lotbringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsjtiretär,
Verleihungsurfunde für das Schwejelfiesbergwert
Carolus bei Wildenilein.
I. D. 6705.
Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 12. September 1892 wird
dem Gommerner Bergiwerfö« und Hütten-Netien-Verein in Bonn
unter dem Namen „Garotus 1” das Bergwerkseigenthum
in dem in den Gemeinden Attthann und Thann, reis Thann,
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1998000
Quadratmetern hat, und deflen Grenzen auf dem am heutigen
Tage beglaubigten Eituntionsriffe mit den Buchitaben ABC D
bezeichnet find, zur Gewinnung der in dem Felde vorlommenden
Zint- und SKupfererze, jowie de8 Schwefellieſes nach dem
Berggejeße vom 16. Dezember 1873 hierdurd verliehen.
Straßburg, den 18. Dezember 1892,
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterjtaatsjetretär.
Berleipungsurtunde für das Zint« und Kupfererz-
und Schwefelfiesbergwert Farolus 1,
l. D. 6706.
Im Namen Seiner Majeſtat des Kaiſers!
Auf Grund der Muthung vom 12, September 189%
wird dem Gommerner Bergwerlös und Hütlen- Actien-Berein
in Bonn untır dem Namen „Philipp I" das Bergwerls—
eigenthum in dem in der Gemeinde Watttweiler, Kreis Than,
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 2000000
Quadratmetern bat, und defien Örenzen auf dem am heutigen
Tage beglaubigten Sitwationärifje mit den Budhjtaben AB CD
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden
Manganerzes nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873
hierdurch verliehen,
Straßburg, den 18. Degember 1892.
L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfelretär.
Berleihungsurfunde für das Manganerzbergwert
Phitipp 1 bei Wattweiler.
l. D. 6707. .
(598)
Gemäß $. 75a des Kranlenverſicherungsgeſehes in der
Faſſung der Novelle vom 10. April 1892 wird befannt ge-
macht, daß die nachſtehend aufgeführten, auf Grund Tandes-
rechtlicher Vorſchriften errichteten Hülfslaſſen in den Bezirfen
Unter und Ober-Elſaß die Befcheiniaung erhalten haben,
daß fie — vorbehaltlich der Höhe des Kranfengeldes — den
Anforderungen des Kranlenverſicherungsgeſetzes genügen.
Straßburg, den 27. Dezember 1892.
Minifterium für Elfaß-Loihringen.
Abtheilung des Innern.
Der Unterftaatsfetretär.
I. A: Harff.
Verzeichniß.
Bezeichnung der Hülfskaffe |
I. D. 7000.
Bezirk Unter-Elſaß.
Kreis Erflein.
1 | Die „Eintraht“ ......... | Enzheim.
2 | Die „Einttaht" ......... Lingolsheim.
3 | Die „Freigebige“ . . Pi
4 | Gegenfeitiger Unterflügungsverein | Bläsheim.
5 | Gegenfeitige Unterjtügungstaffe . | Düttenheim.
Kreis Hagenau.
1 | Freie Hülfslaſſe „St. Iofeph“ . | Sufflenheim.
2 | Freie Hürfsfafje Nr.2 „Einigteit“ “
3 | Freie Hülfstaffe Nr, 1... .. Drufenheim.
4 | Freie Hülfstaffe Nr. 2... .. ) a
5 | freie Hütfstoffe Nr. 1 „Vereinigte | Oberhofen.
Männertafje” (Zum Lamm).
6
Freie Hülfstaſſe Nr. 2 „Vereinigte "
Männertafle” (Bur Linde). |
Bezeichnung der Hülfslaſſe
Freie Hülfskaſſe „Gegenſeiliger
Unterſtuühungsverein ın Krant⸗
heits · und Sterbefällen“.
Ss ‚reis Hülfstaſſe —— —2*—
geſellſchaft Schirthein-Schirt
bofen“
9 —* Büste 1. Aue ——
' —* a, u.
Kreis Molsheim.
1 | Gegenfeitige Unterflügungstafe |
der Gemeinde Griesheim.
2 ı Freie Hülfslaſſe für Männer |
„bie Wohlihätige",
3 Frei ülfet ü
— Bekaigin
Kreis Schlettkadt.
.
De Be u u er
Eintraht. .. . . - BER RRE |
Freie Hülfstafie der Gerberarbeiter ı
‚ Union (fr. „Gegenfeitige Hülfs-
geiellihaft bei Stahl").
5 | Gegenjeitige Unterftügungstafje. |
6 | Gegenjeitige Unterftüßungsgenoj-
ſenſchaft.
7 Gegenſeitige Unterſtützungsgeſell ·
ihaft für Männer.
Griesheim.
Waſſelnheim.
*
*
HPohwald.
Keitenhol;.
Säettitabt.
Tand ſtreis Straßburg.
Die Willlommene
Die Uni
Die Bruderliebe
ne ren
Da Br Br Br ee
Die Eintracht |
Die Wohlthätige. . .. . - - » - N
Die Brüderliche )
Die Vorſicht
Die Bruderliebe .....:..».- |
= —— — a |
„Proteftantiiche Hül ellichaft |
unter den — —* |
ſcher Konfeifion in Bijchheim-
Hönheim“,
13 | Die Freigebige.
Kreis Babern,
Gegenjeitige Unterftüßungstafle .
Gejellichaft gegenfeitiger Unter
ftügung in Sranfheit®- und
ällen. '
3 | Begenfeitige Kranken · und Sterbe: |
tafle. |
OS 2 Se zZ u
— — —
—1
2
——
nheim.
Sciltigheim.
i
Direfdäffoieheim.
Geudertheim.
Scdiltigheim.
Eckbolsheim.
Achenheim.
Weyer Sheim.
Biſchheim.
Wolfisheim.
Pfaffenhofen.
Buchkweiler.
Dettweiler.
ef.
—
t0
u
Stadihreis Straßburg.
Bezeichnung ber Hülfetaffe.
|
| öreie Hülfetafje Nr. 1 (vormals |
| Nr. 7 „die Union").
| Freie Hürfetafe Nr. 2 (vormals | |
Nr. 45 „die Aufrichtige”).
| Freie Hülfstafie Nr. 3 (vormals ı
„lAlsacienne”, Nr. 118).
Freie Sürfetafı Nr. 4 (vormals |
Nr. 107 „die Vorfehung“ für |
Au ra Nr. 5 (vormals | |
Ai Eülfetafie Nr. 6 (vormals -
Nr, 21 „die Eintracht”). |
| | Breie Hülfstafie Nr. 7 (vormals
Nr. 35 „die Untheilbare”).
; Freie Hülfstaffe Nr. 8 (vormals ,
Nr, 20, für Männer).
Freie Hürfstaffe Nr. 9 (vormals |
Nr, 48, für Männer).
dee — Nr. 10 (vormals
| ge Sünfetafe Nr. 11 (vormals '
Nr. 82 „zum Da
' Freie Hülfstaffe Nr. 12 (vormals
Nr. 82 „d
Vorſicht“).
| Freie er Nr. 13 (vormals |
| u Hüffstaffe Nr. 14 (vormals
I Mr. 84 „die Beruhigende”). |
5, Breie Hülfstafje Nr. 15 (vormals -
Eintradht“)
Freie Hülfstaffe Nr. 16 (vormals
„Eremitage”).
4 Hülfetaffe Nr. 17 (vormals
Nr. 27 „die
Nr. 40
114 „die
Kluge”).
|
Freie Hülfetaffe Nr. 18 (vormals
Nr. 117 „die Bruderliebe”).
freie Hürsta e Nr. 19 (vormals
: Nr. 121 „die Mutuclle”).
Freie Hülfs laſſe Nr. 20 (vormals
Nr. 8 „die Wohlmollende”).
freie Hülfstoffe Nr. 21 (vormals |
„la Concorde*).
Freie Hülfstaffe Nr. 22 (vormale
Nr. 52 „die Freundeshand“).
Nr. 12
Freie Hülfstaſſe Nr. 28 —
Nr. 83 „die
freie Hütfstaffe Nr. 24 (vormals
Nr. 108 Kranlen⸗ und Sterber |
laſſe ehemaliger Soldaten),
5 | Freie Hülfstaffe Nr. 25 (vormals
Nr. 58 „bie
Eintradht”).
Union“)
|
|
Säfte Nr. 26 — |
Straßburg.
Ruprechtsau.
Straßburg.
Ruprechtsau.
Neuhoſ.
Neudorf.
Straßburg.
Neudorf.
Straßburg.
Neuhof.
Straßburg.
Neudorf.
Aupredtsan.
Neudorſ.
Straßburg.
Neuhof.
Straßburg.
Muſau.
Grüneberg.
Oſde.
Ar.
Begeihmung der Hülfätaffe.
ı
|
1
27 | Freie Hülfstafle Nr, 27 (vormals |
Nr. 125, für Männer, „zu den |
drei Achren“).
Freie Hürfstaije Nr. 28 (vormals
Nr.128 „Frauensfianfen- und
Eterbetafie*).
Freie Hüljätaife Nr. 29 (vormals
| Union”).
‘ Freie Hülfstafje Nr. 30 (vormals
| „Bandwerterunters
Nr. 6 „die
Nr. 28
ftügungsverein“).
Freie Hülistaffe Nr. 31 (vormals |
Nr.30 „diethatige Brudertiebe”).
| Breie Hülfstafie Nr. 32 (vormals
Nr. 109 „die Menfchenliebe”).
| ı Greie Hütfstafe Nr. 33 (vormals
}
I
I
Nr. 126 „die Vorſchende“).
* —X Nr. 34 (vormals
Nr. 138
„nie Nädftenliebe”). |
| — Hürfstaffe Nr. 35 ee]
Nr. 85 „bie Hoffnung”).
Freie Hülfskaffe Nr. 86 (vormals |
Nr. 36 „Eijäfjer fFrauenverein”).
Freie Hülfslaſſe Nr. 37 (vormals
Nr. 100 „Frauenliebe“).
‚ Freie Hürfstajie Nr. 38 (vormald
Nr. 110 „Union*).
freie Hüffstafle Nr. 39 „für
(vormals |
Frauen » Einigkeit”
. 68).
Freie Hiüsfstafle Nr. 40 (vormals |
Nr. 58 „die Cordiale“).
freie Hülfstaffe Nr. 41 (vormale
Nr. 78 „Unierer lieben Fran %:
Freie ———— 42 „Biltoria“
(vormal$
r. 42).
man Hüi ar Nr. 43 (vormals |
ı Dede eiaſe Str
Vorſichtige“ (vormals Nr. 97).
Freie Hülfstaffe Nr. 45 „Gone |
cordia” (vormals Nr, 129). !
Freie Hülfstaffe Nr. 46 „Union“ '
(vormals Nr. 135).
J Hũlfslaſſe Nr,
. 44
47
„die |
|
„Die |
Eintradt” (vormals Nr. 47).
| Beer Qi Hürfefafje Nr. 48 (vormals |
66).
ri Oi Hülfstaſſe Nr. 49 (vormals
| Freie Hälfetaffe Nr. 50 (normal |
Nr. 37 „die Vorfichtige”).
Freie Hůfe iaſſe Nr. 51 (vormals |
Nr. 77 „Eoncordia”).
Freie Hütfstaffe Nr. 52 (vormale
Nr. 89 „la Conflance*).
|
Sin
Grüneberg.
Neudorf.
Straßburg.
[3
m
Ruprechtsau.
ſtronenburg.
Siraßburg.
Ruprechtsau.
Straßburg.
Ruprechtsau.
Straßburg.
65
66
67
68
69
70
71
72
[>
Bezelchnung der Hülfstaffe,
dreie Hülfstafie Nr. 53 „Sranfen-
Unterflüßungs« und Sterbetafje
der Bäder-Innung von Straß⸗
burg und Umgegend“ (vormals
Nr. 131),
Freie Hülfstaffe Nr. 54 „die
Einigteit“ (vormals Nr: 134).
Freie Hülfstofie Nr. 55 „die |
BWohlthäterin” (vormals Nr. 3).
Freie Hülfstafje Nr. 56 (vormals
Nr. 31 „la Paternelle”),
Freie Hülfstaffe Nr. 57 „Eon:
cordia* (vormals Nr. 94).
Freie Hülfstaffe Nr, 58 „die
Unterflügenbe“ (vorm. Rr.141). |
Straßburg.
Königehofen.
Straßbura.
Neudorf.
Königehofen.
Straßburg.
Ireie Hülfstaffe Nr. 59 „die
Gleichheit“ (vormals Nr. 87).
Freie Hülfstaſſe Nr. 60 „die
Gleichheit” (vormals Nr. 99).
Freie Hürfskoffe Nr. 61 „Drei
lõnigstaſſe“ (vormals Nr. 59).
Freie Hütfstaffe Nr. 62 (vormals
Nr. 71)
Freie Hülfelajie Nr. 63 „die
Freundſchaft“ (vorm. Nr. 115).
| Freie Hũlfslaſſe Nr. 64 „Kranten«
' and Unterflüßungstafle des
Straßburger Mebgervereins" |
(vormald Nr. 133). |
Freie Hüffstafje Nr. 65 für das
Perſonal des Straßburger
Wirthevereins (vorm. Nr. 189).
| Pi Hülstaſſe Nr. 66 (vormals
| 64
r. 64). |
| Sreie Hülfetaffe Nr. 67 „die
‘ _ Wohitbätige* (vorm, Nr. 81).
| Freie Hütjstaffe Nr. 68 (vormals e
5
| Nr. ). |
Freie Hülfskaſſe Nr. 69 für |
' Frauen „zu dem drei Achren“ |
Neudorf.
Straßburg.
ar
(Grünebera 7).
ı _ (vormals Nr. 124).
Freie Hülfstaffe Nr. 70 „die
Rubprechtsau.
Brũderliche“ (vormals Nr. 44). |
Freie Hürfskaffe Nr, 71 (vormals | Straßburg.
Nr. 57). !
Freie Hülfstaffe Nr. 72 für | 5
Frauen „die Eintracht” (vor-
mals Nr. 63). |
Bezirk Ober:Eljap.
Kreis Colmar,
Eingeichriebene Hülfslaſſe der | Colmar,
Holzar zu Colmar.
Eingeichriebene Hülfskaſſe der Ei⸗ —
ſenarbeiter zu Colmar, |
Te) Begeichmung der dutfatahhe. “s
|
3 | Eingefchriebene Hülfsfafle ber | Golmar.
‚ „ Baubandweıker zu Colmar. |
4 | Eingefchriebene Hülfslaſſe der frei»
wiligen Kranlenunterſtütungs ·
und Sterbelaſſe zu Colmar.
>; Eingefchriebene Huͤlſslaſſe der "
Rebleute zu Colmar.
Areis Mülhaufen.
1; Areie Hülfelaffe der Maler zu | Mülhaufen.
Mülbaufen. |
Freie Hülfstafle der Graveure, »
Relieſarbeiler und Moletteure |
ı auf Walzen zu Mülhaufen.
3 et Hülfslafle St. Stephan
laſſe.
[5°
”
Kreis Gebweiler.
1 Eingeſchriebene — „Eine | Bühl.
tracht“ in Bühl.
2 | Eingejchriebene Hülfstafje „St.Jo- | Lautenbach.
harnes” zu Laufenbach. !
3 | Eingefchriebene Hülfstaffe „St. Lautenbach- Jell.
' Michael” zu Lautenhacheell,
4 | Eingefchriebene Hülistaile „St. | Murbach.
Cornelius“ zu Murbad).
5 | Eingefchriebene Hülfstaffe „ran Lautenbach.
tenhruberichaft” in Lautenbach. |
Eingefchriebene Hülfstaffe „Ei- | Bühl.
‚ nigfeit” in Bühl,
7 | — Hülfsverein zu Rim-⸗ Rimhach.
ba
22
8 | Gegenfeitiger Hülfsverein „St. Sengern, Gemeinde
Joſef“ zu Sengern. autenbach⸗ Zei.
‚ Gegenieitiger H'lfsverein „Union“ , Sautenbadh« Zeil.
zu Lauilenbach⸗Zell.
Kreis Aappoltsweiler.
1 Eingeſchriebene Hülfslaſſe „St, Markirch.
Sebaſtianslaſſe“ zu Marlirch.
2 Eingeſchriebene Hülfskaſſe „For- | Fortelbach, Ge⸗
telbocher Srantentafe” zu meinde Marfirch.
Fortelboch.
3 Eingeſchriebene Hüljstafje „Kran⸗ Fortelbach, Ge:
len⸗ und Unt ügungstofe“ | meinde Markirch
uu Fortelbach. |
4 Eingeſchriebene Hülfstafle „VBer- Martirch.
einigung der Zetiler.“
* Rnappichattetaffe zu Edirh.... ' Edirch.
6) Meberneiellichaft, ar Markirch.
verein für die Stadt Marhkirch
und das Leberthal.
7 Kranken- und Unterſtüßungstaſſe
für Arbeiter aller Gewerbe zu |
Markirch.
8 | Freie Hülfslaſſe „Vorſicht“. | =
"
Bezeihnung der Hülfälaffe. |
Areis Thann.
‚ Eingejchriebene Hülfstafie „Arbei- , St. Amarin.
' ter-Hülfefofie” zu St. Amarin. |
Eingeſchriebene Hütfstofle „Bür« Mooſch.
ger: und Freundichaftätalle von '
ooſchꝰ.
| Eingeichriebene Hülfefafle „Ein Siaffelfelden.
—
t%
Bezeichnung ber Hülfstaffe.
5 | Freie Hülfslaſſe „Bürgers und | Weiler.
Freundſchaſislade Weiler, bei
Thann“
6 | Spreie ne „Engelsburg“. . Thann.
7 Freie Hülfelalfe „Providenee”... .
8 | Freie Hüfelaffe „Spinnertafje”. —
9 | ranfenunterftüßungstaffe von Leimbach.
| Leimbach.
10 | Freie Hulfélaſſe „Bruderliebe“ Sennheint.
| zu Sennheim.
II. Berordunngen pp. der Bezirföpräfidenten.
a. Ober-Elfaf.
3
tracht macht flart” zu Staffel: |
ſelden.
4 | Freie Hülfslaſſe „Brüderlichleit“ Steinbad).
au heinbaß. i
(599) Verordnung,
betrefjend das Abraupen ber Bäume.
Auf Grund des $. 47 des FFelbpolizeiftrafgeiehbucde
vom 9, Juli 1888 verordne ich hierdurch für den Vezirf
Ober-Eljah :
- At. 1.
Die Eigenthümer, Pächter und Miether find ver
vflichtet, die Bäume, Sträuder und en, welche ſich auf
ihren eigenen Grundflüden oder auf jolden befinden, die fie
unter irgend einem Titel innehaben, vor dem 20. Februat
nädften Jahres abzuraupen oder abraupen zu lafſen.
At. 2.
Das Abraupen der Bäume, Geſträuche und Heden
auf den im umngetheilten Beige ber Gemeinden befindlichen
Grundftüden ift auf Koſten der Gemeinden durch die Herren
Pürgermeifter zu veranlaffen.
Art. 3.
Die von den Bäumen, Gefträuden und Hecken abge
nommenen Naupennefter und Gewebe find fofort an einem
nicht fewergefährlichen Orte zu verbrennen.
Ar. 4.
Zwiſchen dem 20. und 28. Februar haben Die Herren
Bürgermeifter zu prüfen, ob und in welcher Weife die vor-
ftehende Verordnung ausgeführt worden iſt. Gegen diejenigen,
welche nicht abgeraupt haben, find behufs ſtrafrechtlicher Ver:
folgung Prototolle aufzunehmen. Auch ift auf Koſten der
fäumigen Eigenthümer, Pächter oder Miether das Abraupen
nachzuholen. Die Bürgermeifter jind befugt, die ange:
ordneten Maßregeln auf Koften der Säumigen zur Aus-
führung zu bringen und die Koſſen nah den Borfchriften
über die Eintreibung öffentlicher Gefälle im PWerwaltung®-
wege beizutreiben.
|
A, 5. us
Zuwiderhandlungen gegen die Art. 1, 2 und I werden
gemäß $. 368 des Strafgejchbudes mil Geldbuße bis zu
60 „A ober mit Haft bis zu 14 Zagen beſtraft.
At. 6.
Die Herren Bürgermeifter haben jojo: vie oͤrtsübliche
Belanntmadung diefer Verordnung im ihren Gemeinden zu
veranlaflen.
Golmar, den 21. Dezember 1892,
Der Prgiefdpräiident
ll. 9548. v. Jordan.
(600) —
In Abänderung meiner Belanntmachung vom 17. Auguft
d. Is. Nr. 1. 8392 (Briblatt S. 246) beitimme ich, mas folgt:
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 19 Mär;
d. Is. Wr. 1. 2412 (Geniral- und Brzirfsamtsblatt, Beiblatt
©. 83), betreffend die Einfuhr von Rindvich, Schafen, Schweinen
und Ziegen über die frangöfliche Grenze bei dem Nebenzol:
omt I Altmünfterol, beflimme ich, daß von neuem die thier
ärztliche Unterſuchung an der Grenze durch den Preistnicrarst
Füß oder in deſſen Vertretung duch den Stadithierarit
Mandel, beide zu Mülbaufen, zu erfolgen hat, und dab nur
die von dieſen Thierärzten außgefiellten Zeugniffe zur Einfuhr
der genannten Thiere über die Grenze bei Nitmünflerof be—
techtigen.
As Gebühr für die Unterfudung hat der beireffende
Thierarzt eine Pauſchalſumme von vierundzwanzig Mark für
jede Reiſe an die Grenze ohne Rüdficht auf die Zahl der zu
unterfuchenden Thiere zu beanſpruchen, welde von den jebed-
maligen Intereffenten zu tragen find.
Golmar, den 23. Dezember 1892.
Der Berirfäpräfident
1. 18024. v. Jordan.
(601) Bekanntmadung. auf €, 29 unter (89) abgebrudten Statut der Felbiorgegenoffenigar:
2 Tromborn bis auf nachftehende Artikel:
a er = —— * * et Artitel 2
reis Bolchen, gebildeten Genoſſenſchaft zur Entwäflerung der f .
Gewanne Votural de Motterspurh und Joignant Mottert- — a er re ee >
parch diesſeits genehmigt worden find, bringe ih nad Einſicht Zahl der beibeiligten Grundbefiper zu mählen.
deö — 12 8 ches über yo er k Artitel ıo
aften vom 21. Juni 1865 und des Rundſchreibens des : - .
infier für Aderbau, Handel und öffentliche Arbeiten vom Tas Sonditat yat die Aufftellung der Projelte und Bi:
12. Mugufi 1865 bie Genoflenfchafts- Sopungen hierdurh | ie Win Der kn ha 3
auszugäweife zur Öffentlichen Kenntniß. ger ud ee er ut ne
Genoffeufhaftsftatnt
Die Bezahlung ber Zagegelder und Meilekoften des bei Aus
für die unter bem Nomen Drainagegenoſſenſchaft Freisdorf 11
führung bes Unternehmens beiäftigten Meliorntionsperfonal® erfolgt
nach den beftehenden Reglements,
mit dem Gibe in Freisdorf gebildete autorifirte Synditats-
Meb, den 15. Dezember 1892.
|
Senofienichaft. | Der Bepirtöpräfident.
Das Genofienfdaitöftatut ift gleichlautend mit dem vorflehend IV. 4929. IR: Frhr. von Aramer.
(602) » Madweifung
des im Monat Rovember 1892 feſtgeſtellten Durchſchnitis der höchften Tagespreije der —— nad) welchem die Vergütung
für verabreichte Fourage erfolgt, 8. 9 Nr. 8 des Weichägeiches über die Naturalleiftungen für die bewafinete Macht im Frieden
vom 18, Februar 1875 (R. ©. Pl. S. 52) und Nrt. 11 &. 6 de Neichögelehes vom 21. Yımi 1887 (R. ©. BL. ©. 245).
Stroh
Hajer. Roggen- Beizen- deu.
Richt: Arumm« Richt ⸗ Krumm⸗
arttorl Durd· Dur.. Durg · Darg· Dur» Dark
” . iänmitt | sreagn | Emil | sam | Femtit | Merer, | Mmiit | zirieem | Temitt | ihr, | Fanitt | mem
der set Fminaen | De Innen |,.e —
Yaneen | mut — | Barren | Mare Seren | Mur"
veriie, | NBlan- | yerije. Alas. nr Malag- | yecie. | Mhlas- fe. [ f@tan. | yeeije, j Nolan
Es tollen je ein Hundert Kilogramm:
HEIKE. EEIE EINE BEI BEI EIER BEI SEI EEE EINER DE
WMIRB 5256. 16 |84| 17 |78] 6 Isol 7 Ita | — I— | — 6140| 6 121 — — —— — 914
EEE EUER 16 195 | ı7 |79| 6 |70| 7 jos| 5 50] 5 jTr] 5 |70f 5 [osf 4 Iso] 4 les] 9 |6of ıolor
ra dkane 18 40 19 32] 6 Ja0| 6 72) — I—I—I—1 5 [sol 5 Is8] — I—I— — 9 [60] 10 jo8
Mülhauien. - -- -: > 222220: 17150] ı8 |37 | 6 /90| 7 l21| 6 I—| & |sol 6 I9ol| 7 2416 I—I 6 30] 9|20| 9156
Rappoltöweilr ... 2... 18 |— [18 90] — '—| --I-1— 1—1- 11-1 -1— 6 70] 7 j03] 8580| 9/%
a 15 Jes| 16 [ar 5 iss] 5 I1al-- II -i—] a [sol 5 1a] — I—1— 1] les] or
ee areas 16 /—| 16 50] 5 |60] 5 |s8 -1-|-1 5 I-] 5 [21 1-]— i-1 10 |- | 10.0
——— is Jos} 16 as} 5 155] 5 Fest — IT — I 1— 1-1 —- I—1- l—/-] ss] »Jsı
olabeim. 2 222er. 16 — 16 180] 5 80 6 |09 — ——6 ss 151 — — ——1] 2600160
—XX—— 18 |—| 16/80] 5 60) 5 68)4 807 5 047 5 126] 4 407 4 42) s 0) 8a
Straßbburg. 220.. 17 [20] 18 Jo6| - — — — 6 50] 6 Is2l — — 6150| 6 !s2f 1 — 11 155
: | | a
Beibenburg - : :- : 2.222... 14 l—fı14 [70] a e— — — 1-1 1-1 if —— — 8/40] 818
RE —— 14 130] 15 Jar] 7 jes] 8 Jos] 6 75] 7 joof 6 Jos] 6 Is5] 5 ja5] 5 Isı] s|—] 914
Bilden. oo 4 ts lanl ıs lie] s — 8 Jaol 5 s I751 5 las] 5 115] 5 148 5 [75] 9 |60| 1008
DEM: #430. rear 15 [80] 16 59) 1-1 — |] —j-1— 1-7 1-1 1] 3 ja0f 8 57] 10 |—] 10 |50
Diedenhofen. . -- - 2222... 15 15] 15 Joı] 5 20Je jas] & Isol 5 joa] # 25] a 46)14 —14 201 231101
—* Be ala ee Fe 15 |—f 15 [75] 5 If 7 185] 5 I—I 5 Is| 8 — 6 Iso] 5 —As j25F 10 |—J 10 |50
—— 16 Jos] 16 |8s| 6 — 6 Iso] 5 — 5 |25| 5 Isof 6 oo« 6co s3 10 |40] 10 *2
—— Tan RR an ee 16 125] 17 los 5 155] 5 ss] — II — IT — 11 i— 4 |55| 4 i78] 8175| Pjıs
Soargemänd.. . 2222200. al—j1a [20] 5 |] 5 125] 4 jsof a [raf + jaol a joa] 3 zoſ a Jar» j20 9|80
H ı
398
III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorfichend aufgeführten Banbedbehörben.
)
Die Waflerungsgenofienihaft Kaptweyer in ber Pfalz
beabſichtigt, behuſs Wiejenbewäflerung eine Staufchleufe in der
Sauter auf der Grenze zwilchen den Gemarkungen Kapswehyer
und Altenftadt zu erbauen.
Die hierauf bezüglichen Beichreibungen, Pläne unb
Zeichnungen liegen gemäß $. 17 ber Gewerbeordnung auf
dem Bürgermeifteramte Altenftadt zur Einſicht offen. Eimaige
|
|
|
Einwendungen gegen bie Anlage find binnen 14 Xagen, vom
Tage der Ausgabe ber gen Nummer des Eentral-
und Bezirts-Amteblattes an gerechnet, bei mir oder dem Bürger-
meifter von Witenftadt fhriftlih oder mündlich anzubringen.
Meißenburg, ben 28. Dezember 1892.
Der Kreisdireltor
Sengenwalb.
V. Perſonal⸗Nachrichten.
(601)
Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller
geäbigft gerubt, den tarholiichen Hürfepfarrern Graß in
ofienheim, Fritſch in Minwersheim und Dietrich in Ober-
ſteinbrum aus Anlaß ihres 5Ojährigen Priefterjubiläums den
Rothen Adler-Orden vierter Klaſſe mit der Zahl 50, ferner
dem Fubgendarmen Grüttner von der Gendarmerie-Brigade
in Elaß · Lothringen die Nettungsmebaille am Bande zu ber
leihen und dem Minifterialranh im Meinifterium für Eljak-
|
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Lothringen von Duriy, ſowie dem ordentlichen Profefior an
der Kuifer-Wilhelms-Univerfität Dr. Michaelis zu Straß -
burg die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen von Ihren
Königlichen Hobeiten dem Großherzog und der Frau Groß-
herzogin von Sachſen verliebenen, aus Anlaß ber feier
vr «Ihres goldenen Ehejubiläums geftifteten Medaille zu
ertheilen.
Grnennungen, Verfehungen, Eutlaffungen.
Verwaltung des Innern.
Ernannt: Der K. preußiſche Gerichtsaſſeſſor Dr.
Böhmer und der Referendar Biſchoff zu Colmar zu Regie
rungsafefjoren.
Berjegt: Kantonalpolizeitommifjar Stecher von Dieuze
nad) Pfalzburg.
Beauftragt: Grenzpolizeifummiflar de Lorenzi in
Altnünfterol mit der Wahrnehmung der Gefchäfte dei Kan—⸗
tonal-Poligeitommifjars in Dieuze.
Derfegt: Kanalauffeher Blümer von Seien (Koth-
ringen) nad Straßburg und der Kanalauffeher Gutſche von
Saargemünd nad Heſſen (Lothringen).
Beauftragt: Anwärter Dollen mit der Verwaltung
der Ranalauffeherftelle in Saargemünbd.
Jaftiz- und Aultus-Verwaltung.
Seine Mojeflät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt,
den Rechtsanwälten Dr. Reinhard in Straßburg und Karl
in Saargemünd, fowie den Notaren Prieger in Colmar,
Wehrung in Drulingen und Sauterbad in Straßburg
den Charakter als Juftizratb zu verleihen.
Geftorben: Notar Noel in Schnierlach, Antsgerichts-
rath Dr. Werry in Neubreiſach.
‚Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgiider
Konfeifion vorgenommenen Gmernungen des Pfarrers
Gourmez im Diemeringen zum Pfarrer in Görsborf, des
Pfarrers Hamm in Görsdorf zum Pfarrer in Diemeringen
und des Pfarrers Horning in Sulzern zum Pfarrer in Grafen-
ftaden haben die Betätigung des Kaiferlichen Gtatihalters
erhalten.
Verwaltung der Finanyen, Fandwirthſchaft und Domänen.
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnäbi t,
dem Direltor der direften Steuern, Raiferiihen Fans
Regierungsratd Beijeler zu Straßburg ben Charakter als
Railerliher Geheimer Oberregierungsratb mit dem Range ber
Näthe zweiter Klaſſe zu verleihen.
Oberſchaltath.
Der Kaiſerliche Statthalter hat den dommiſſariſchen
Kreisſchulinſpeltor Mendler in Bolchen zum SKaiferlidyen
Kreis ſchulinſpeltor in Elſaß ⸗Lothringen ernannt.
Dem Kaiſerlichen Kreisſchulinſpeltor Mendler ift die
Verwaltung der Schulinſpeltorſtelle des Kreiſes Bolchen mit
dem —8 in Bolchen übertragen worden,
Derichsuerwaltung.
b. Unter-Eljaß.
Definitiv ernannt: Lehrer Weber in Plaine.
Berjept: Klaſſenlehrer Schmidt von Sundhauſen
nah Scıiltigheim.
c. Lothringen.
Ernannt: Der praltifche Arzt Dr. Kirſch in eo .
brüd zum Santonalarzt des Bezirls Gößenbrüäd mit dem
Wohnfige in Göpenbrüd, Johann Peter Bertrand zum
Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Failly, Guftav
Hanrion zum Bürgermeifter der Gemeinde Haiß.
Die Verfegung der Lehrerin Maria Reuter von Pauier-
mingen nad Gebesdorf if zurädgenommen.
Neichs · Poſ· und Eelegraphen-Verwaltung.
Bezirk der Ober«Poftdireltion Straßburg.
Neu angenommen: Oftermann, Bädermeifter in
Wolfisheim als Poftagent.
ernannt: Der Poftfefretär Rüth in Mülhauſen zum
Oberpoftfefretär, die Pofigehülfen Below in Dagenau, Lei⸗—
ninger und Oehlhaffen in at zu Roftaffiftenten.
Berjept: Mittler, Boftmeifter, von Biichweiler nad)
— 14 —
St Bo arthanten, Mert, Poftmeifter, non Toinuch nach Freimillia ausgeſchieden: Nieder, Poitgebülfe
Bifa weilet, Illert, Voitietretär, von Darmitabt nad; Dornach nm Schiltigbeim, Mathit, Poftagent, in Wolfisheini.
Rraufe, Voſtpraktilant, von Straßburg nah St. Ludwig, Geltorben: Rangel, Poltagent, in Wolcheim.
Sted, Voltajfiftent, vom Straßburg nah Hagen.
VI. Bermifchte Unzeigen.
(805) | in Grenzen ber biefigen Marktpreife an. Die Roggenanfäuf:
Die Preußiſche RentenBVerfiherungs-Anftalt in Berlin | find eingeftellt und werben erft wieder in der zweiten KHäffte
bat bir Herren Karl Shwarımann und Eduard Shwarz— des Monats Iantıar aufgenommen, Verttufer haben bat
mann, Xbeilhaber der offenen Handeisgei:kichaft in Firma Natural frei big an das Mogazin zu liefern. Die Abnahmen
G. Schwarzuann in Etroßburg, un ibrem Vertreter beflellt finden von jeht ab nur Vormittags flatt.
und für ihren Geſchäftebetrieb in Etfaß-Fotbringen in beren | — —
wohnung Domizil gewählt. (607)
BED | Das Proviantamt Saarburg i. L. tauft vorzugsweiſe
(8606) von Produzenten Safer, Heu, Weiten und Roggenfiroh von
Das Yıoviantamt Hapenan fonft vorzugkweiſe von maaozinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der Örtlichen Diartt-
Produsnten Hofer und Roggeniidtftreb von maonsinmäßiger ° preile an, Verläufer baden die Raturalien frei bis an das
Vehturfenhen, Deu dis aus Weiteres nur bon Produzenten, Magazin zu Tiefern.
R nu — ——
rliakbargır Aruderd u Sertlaganain sormuls A, SSul u. Go
Digitized by Google
rer
ae
nr Br
nr’ Cm *
Dr
PN
Air
—
it
J
*
D———
27
4
Eu rTG