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Full text of "Zentral und BezirksAmtsblatt für ElsassLothringen"

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Zentral- und 


Bezirks-Amts... 


für 
ElIsSass-Lothri.. 


Alsace (France), 
Alsace-Lorraine 
(Germany). ... 




















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> 
er archne 
Der Miet sminifler bes Annern 


Abteiin.g für EReag-Tchringen 
Hweigitelle ar i. B. 


D. x = 
Genfral- und Bezirls· Amtsblatt 


für 


— 


Elſaß-Lothringen. 


1892. 


Straßburg, 
Straßburger Druderei und Berlagsanftalt, 
vorm. R. Schulg und Comp, 
1892, 


N 





.„..trt.. 





THE NEW YORK 
PUBLIC LIBRARY 
369515A 


ASTOR, LWi@ex ano 
TILBEN FOUNDATIONS 
KR 28⸗ u 


III 


Chronologiſche Ueberſicht 
der im Central- und Bezirks-Amtsblatt für Elſaß-Lothringen für 1892 
unter I und II enthaltenen Verordnungen, Belanntmahungen u. j. w. 


(mit Ausſchluß derjenigen Publikationen, von welchen mit Müdficht auf ihren Gegenftand voraußzufegen ift, 
daß ein fpäteres Zurüdgreifen auf diefelben nicht zu erwarten fteht). 











































Bezirköpräfibenten 
a. b. ce 


Ober: Unter: Lothringen. 


Haupt:| Bei: 
Elfaß. Elſaß. 


blatt. | blatt, 









1891. 1891. 
Verleibungsurtunden für die Bitumenbergwerle Moricweiler | 
bis IV, Dauendorf, Büsweiler I bis IV "und Ettendorf VL 
Verordnung, betr. die Veröffentlihung gerichtlicher Anzeigen. 
Verleihungsurtunden für die Eifenerzbergwerte Hüttendorf 
und Neuenburg .. ..: 22 Keen erere nenn 
Desgl. für die Bitumenbergwerfe Alara 1 bis IV bei Bofjen- 
dorf und Weſthauſen I bis IV bei Weithaufen . . . - . . 
‚| Verordnung, betr. die Maul» und Hlauenieudye in Gemeinden 
be danbtreiſeßs Bi . sen cnennene 
Belanntmachung, betr, die Abhaltung ‚einer Vorunterſuchung 
über die Erbauung einer neuen Eifenbahnbrüdte über Die 
Mosel bei Longeville ſowie die hierdurch bedingte ſtrecken⸗ 
weife Verlegung der Eifenbahnlinien von Mep nad Dieden- 






19. Dezbr. — — 


er [5 — * a 
— — — * 0 


hofen, Noveant und Amanweiler. . 2.2.» nennen. _ 13 9 
Verfügung, betr, die Bezeichnung der Standgefäße in den 

JJJ a ee ee nee ea 4 — 10 
Verleihungsurtunden für die Bitumenbergwerlke Altedenborf I 

bis IV, Mietesheim 1 bis IV, Dauendorf 1, Niederaltdorf, 

Hültendor 1 bis IV, Eirhaufen I und II und Grafjendorf | 

BT Eh ae — 28 13 
Del "ir die” Bitumenbergwerfe Forftheim I bis IV und 

— — — 89 21 
Desgl. für die Bitumenbergwerte Helene I bis IV, Widers- 

beim 1 bis III und sehen Te _ 40 22 
Verordnung, betr. die Bertilgung der Miftel....- +... — 30 16 
Verordnung, beir. das Abraupen der Bäume . -. 2 .... _ 41 24 
Bekanntmachung, betr. die Prüfung im Hufbeichlag - - - - - — 29 16 
Verordnung Über das Abraupen der Bäume. ........ — | 42 25 
Anmweifung zur Buchführung für die Kaiferliden Steuerkaffen 

in ElfaßsLothringen - 222er een 18 — 21 
Belanntmachung, beir. Rüchzahlung von Sprogentigen Schuld- 

verfchreibungen der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirls- 

DRIDE a a anne ee any — 43 25 
Genofienjhaftsftatut für die Fyeldivegegenofienichait romborn. | — | 53 | 29 
Anmeifung, betr. die Entwertbung der Verficherungsmarten, | - 

welche für die bei der Landesverwaltung beſchäftigten, nach 

a abe des Reichögefeges vom 22, Juni 1889 verſicher- 

rſonen beizubringen find.» :» 2. 10 | — 15 


Die Derorbnnungen bes KR. Statthalters find S *, diejenigen des Oberſchulraths mit ** bezeichnet. 







































29. Jan. 


80. „ 


12. Febr. 
14 , 


21. Febr. 








i — betr. die Meliorationsgenoſſenſchaft Frei⸗ 


Fi Jar ⏑ ——⏑—⏑ u) er Dun vor Wr Te u vera ur ee er er er 


ür die Entwäflerungsgenoffenihaft Colmen ...... . 
Desgl. ür die Drainagegenoffenihaft Dalheim, Böllingen, 
— a nr 
Inſtrultion über das bei anftedenden Krankheiten anzuwen⸗ 
dende Desinfettionäverfahten . . . 2222. 
— betr. Erlöſchen der Maul und Klauenſeuche 
im Kreiſe Saarburg. ©... 2 
Desgl. im Kreife Thann 
Bekanntmachung, betr, den Durchſchnitiswerth eines Arbeits- 
a er ee 
Verordnung, betr. die — Geſchäftsſprache in verſchie— 
denen Gemeinden des 
Verleihungsurlunden * Bitumenbergwerke Glücauf, 
SE u va are 
Desgl. für die Eau — J bis V, Ueberach! 
und I und Rheinmatt 1 bis IV... 2 oc mean. 
Beichluß, betr. Theilung des Benisnsisrifejeit Niederbronn | 
Durhihnittsmarktpreife während der letzten zehn Friedens- 
jahre im Bezirk Unter-Eljah 
Gebrauch des Reichsadlers zu den Dienftfiegeln der Behörden. 
Belanntmachung, betr. die Zufammenfehung der Schiedsgerichte. 
Tarif für die Umwandlung der Wegefrohnden in Geldleiftungen. 
Belanntmachung, betr. die Kraftloserflärung von Werthpapieren. 
Waſſerwehrordnung - - ==. 2 220m nennen 
Ausführungsbeftimmungen zu den 88.89 und 41 des Gefehes, 
betr. Wafferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891. 
Belanntmadhung, befr. die Vergütungsfäe im Mobilmachungs- 
falle für Landlieferungen - - - -- . .........*. 
* betr. die Entwäſſerungsgenoſſenſchaft I in Gotten- 
Verordnung, betr, die Abhaltung eines Worverfahrens über 
die Ausführung der zur Verbeſſerung des Andlaurieds 
beſchloſſenen Arbeiten - - - ... .. .......... 
Beichluß, betr. bie Drainagegenofjenihaft Stelgenteih in 
TEE 
Belanntimachung, betr. Abänderung der Grenze zwiſchen den 
Gemarkungen Gourcelles a. Nied und Laquenexy, Kreis 
Er | EEE EHEN HET I BEENDEN GERT HAR 
Verordnung, betr. die Grgängung der Feldgeſchworenen · Ord · 
nung, vom 8. Juli 18866.............. 


ET Tr Te 


. nr Tr Tr Tree 


.un Tr Tr Tuer 


Te ee ee el ca ie 


Beihlih, betr. die Entwäfjerungsgenoffenihaft Wilwisheim. 
Namen der Hufſchmiede, welche die vorfhriftsmäßige Prüfung 
befanden Yaben .- »- vos cc unse none nenn ne 
Namen der Mitglieder der Notariats-Prüfungstommiffion. . 
Vorſchriften, betr. die Leinpfade. . 222. 












Datum der Berorbnnungen und Belannt ⸗ 
machungen beö 


xx, 
1892. 
2 Mir 








Bezirläpräfidenten 
a b. | c. 
Ober: Unter: 
Eiah. | Gifab. Lelhringen. 
| — 
1892. | 1892. | 1892. 
— — — 
I. 
— | 3. Mär; | - 
— | — | 4. März 
— — 8. März 
10. März — — 
— — 10. März 
— 12. März — 
— 14. März — 
— 14, P — 
— j16.. — 
16. Mär _ — 
18. März — 
18. März _ — 
19. „ — — 





Vorſchriften über das Unterſuchungsverfahren zur Vorprũfung 
der Verordnungen über Waſſervertheilung, Unterhaltung 
von Waſſerläufen und Bildung von Flußbauderbänden. . 

Polizeiverordnung zum Schutze der Fiſcherei 

Bekanntmachung, betr. die 13. Werloofung ber Anleihe für 
den Brüdenbau bei Blettingen 

Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von lebenden Schweinen 
aus Oeſterreich⸗ Ungarn 

Belanntmadhung, betr. de Vergütungsjähe für Landlieferungen 
im Mobilmahungsfalle 

er betr, die Geftattung des Fanges von Nafen 
im Rhein 

Genehmigung der Abhaltung eines Jahrmarftes in der Ge— 
meinde Sulz 

Belanntmacung, betr. die Feſtſetzung der Geldwerthe des 
Arbeitätages, welche der Berechnung der Perjonalfteuerquote 
zu Grunde zu legen find 

Belanntmadung, betr. Aenderung der Steuerempfangd= und 
Stenerfontrolbezirte 

Vorschriften, betr. das Verfahren bei Ertheilung der waſſer⸗ 
polizeilichen Genehmigung und Erlaubniß für Bauten und 
Vorrichtungen an den Waſſerläufen in Eljaß-Fothringen. 

Verfügung, betr. die Feſtſetzung einer Arzneitare 

Belanntmadung, betr. die Abänderung der Grenze zwiſchen 
den Gemartungen Gorweiler einerjeits und Burgheim, 
Walf und Oberehnbeim andererjeits 

Verordnung, betr. die Abhaltung eines Worverfahreng über 
die Erbauung der Theilitrede Tieffenbah—Ingweiler der 
Bahnlinie Saargemind— Mommenheim 

Aufhebung der Befugniß der Hagelverfiherungsgeielihaft 
Germania in Berlin zum Geſchäſtsbetriebe in Eljaß-Loth- 
ringen 

Vorferiften, betr, die Zuſtändigleit und das Verfahren in 
Bezug auf die MWafferbenugung und den Wafjerfchuß. . 

Belanntmachung, betr. den Kantonalarzibezitt Sel; 

Beichluß, betr. die Kantonalarzibezirte Niederbronn 11 und 
Neihähofen 

Polizeiberordnung, betr, die bauliche Anlage und die innere 
Einrichtung von Theatern, Eirtusgebäuden und öffentlichen 
Verfammlungsräumen 

Verordnung, betr. Verbot des Krebsfangs und der Fiſcherei. 

Beichluß, betr. die Feldwegegenoſſenſchaft Krautweiler.. . . 

Desgl. betr. die Feldwegegenoſſenſchaft Enfisheim —Nieder- 
Thurfeld 

Betanntmachung, betr. die Einfuhr von Sendungen von Rind« 
pieh, Schafen, Schweinen und Ziegen über die franzöfifche 


d 
Betanntmahung, betr, die mittelenropätfhe Zeit... .... 
Verleihungsurtunden für die Bitumenbergwerte erg l 
bis IV, Bofjelshaufen I und II und Lucinde I bis VI . 











Der Veröffentlichung 
Rr. 
a, b. Seite. 
aupt:| Bei⸗ 
blatt, | blatt. 
20 — | 113 
— 136 69 
— 139 70 
21 — | 114 
— 153 78 
— 146 78 
— 148 75 
— 170 85 
24 — | 120 
22 — | 115 
27 — | 1831 
— 165 83 
— 151 77 
— 145 73 
23 — | 119 
— 152 78 
— 168 84 
28 — | 154 
— 166 83 
169 84 
— 179 89 
— 167 83 
26 — | 129 
— 187 95 


VI 


Datum ber Verordnungen und Belannts 
mad) 








ungen det 
A. Statt: Bezirföpräfidenten 
halters — — ——— 
Minis a. b, 6 
feriumd Dbers Unter 
x. ı. Elijah. Eıfah. Lothringen. 
1892. 1892. 1892, 1892. 
23. März — — — 
28. „ — — — 
— — 24. März 
_ _ fi 
25. März — 
25. Mär; — —* — 
27. ” — — — 
28. [7 — — — 
— — — 28. März 
29. März* m — — 
3. „. — — — 
— — — 2. April 
7. April _ — — 
— 7. April — 1 — 
— — — 8. April 
11. April — — 1— 
12, „ — — — 
———— — — — 
— — — 14. April 
16. Apr | — = | — 
— — — 16. April 


— 118. April =. 


Bekanntmachung, betr. die in der Gewerbe-Ordnung gebrauchte 
Bezeichnung „weitere Kommunalverbände* 

Anweiſung zue Ausführung des Gejeges, betr. Abänderung 
der Gewerbe-Orbnung, vom 1. Juni 1891 

Beichluß, betr. Aufhebung von Viehmärkten in St. Avold. 

Beſchluß, betr. Märkte in Forbach 

Polizeiverorbnnung, betr. die bauliche Anlage und bie innere 
Einrihtung von Theatern, Cirlusgebäuden und öffentlichen 
Perfammlungsräumen 

Verleibungsurfunden für die Bitumenbergwerle Friedols— 
beim I bis IV, Scherlenheim I bis IV und BWilwisheim I 


und ]I 
Desgl. für die erg re Hobfranfenheim I bis IV, 
Mugenhaufen I bis II, Gugenbeim I bis VII, Hochſtett 
bis IV, Wahlenheim I bis IM, Kriegsbeim I bis V, Hager 
nau Schlöfiel I bis V und Mittelhaufen I bis IV 
Bekanntmachung, betr. das Rechnungswefen bei Zahlung von 
Buchſchuldzinſen des Reichs durch die Landestaflen.... . 
Polizeiverordnung, betr, die bauliche Anlage und die innere 
Einrihtung von Theatern, Cirlusgebäuden und öffentlichen 


Verfammlungsräumen 
te ben PBeftimmungen über Ausbildung und Prüs 


fung für den Worfiverwaltungsdienft vom 19. Juli 1888, 
Verleihungsurtunde für das Bleierzbergwerl Gertrud bei Thann. 
Verordnung, beir. die Maul» und Klauenſeuche in Gemeinden 

des Kreiſes Diedenhofen 
Belanntmachung, betr. Abänderung der Grenze —— den 

Gemarkungen Saulny einerſeits, Lorry und Woippy an« 

bererjeits 
Erlöfchen der Maul und Klauenſeuche im Kreife Gebweiler. 
Belanntmahung, betr. die 18. Werloofung der convertirten 

Dlettinger Brüdenanleihe 


Belanntmachung, betr. Trodenlegung der Kanäle 


Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts für die Unfall« 
verfiherung im Gejchäftsbereiche der Minifterialabtheilung 
des Innern 

der Mitglieder der willenfhaftlihen Prüfungstom- 
miffion 

Belanntmachung, betr. die Feldwegegenoſſenſchaft Gelſtein in 
der Gemeinde Gertingen 

Belanntmachung, betr. die Zahlung erhöhter BVerficherungs- 
beiträge für die bei der Landesverwaltung bejchäftigten, 
nad 
und Alteröverfiherung vom 22. Juni 1889 verficherungs« 
pflichtigen Perfonen 

Verordnung, betr, Beſchränkung des Schifffahrtsverfehrs auf 
ber ae bei den Schießſtänden auf der Friebhofinfel 





197 


abgabe bes Reichsgeſetzes über die Invaliditäts |. 


171 
171 
208 


214 


97 


101 
207 


209 


213 
107 


113 
107 
107 
114 
211 
231 
118 
113 
130 


213 


130 
129 


vn 





a. b. & a b. Geite, 
Rerumms Ober: Unter: aupt:| Beir 
x. x. Gjah. | Cifah. |Fothringen. are | state 
1892. 1892. 1892. 1892. 
— 20. April — — Bekanntmachung, betr. die von den Gemeinden des Bezirls 
Ober-Eljab zu den Koften der Vicinalftraßen zu Teiften« 
DER ERÜNÜDE 2.0.5 — | 224 | 117 
21. April — _ — | Berorduung, betr. die Anlegung von Grundbüchern und den 
Geſchäftsgang in Grundbuchlahen.. .. » "ur nnn 44 — | 215 
23 » — — — Belanntmachung, betr. die Abänderung der Inſtruktion für die 
Ortspolizeibehörden vom 5. November 1885 IV. 9551 zur 
Ausführung des Unfallverficherungsgejeßes vom 6. Juli 1884 | 48 — | 215 
2. „ — = — Belanntmahung der Mitglieder der Kommiſſion für das 
erfte forfllihe Examen... .. 2.2222 cmcnennnan = 289 | 133. 
— 26. April — — | Belanntmadjung, betr. die‘ Einfuhr von Sendungen von Vieh 
. über die franzöſiſche Grenze... 22.222200 . .* — | 240 | 133 
_ — 126. April — | Beichluß, betr. Auflöfung der Feldwegegenofjenfchaftfügelhaufen | — | 241 | 188 
28. April — — — | Verordnung, betr. die Fiſcherei.... . .. . .. 45 — | 221 
29. - — — — Verordnung zur Ausführung des Geſetzes, betr. die Fiſcherei, 


Do 3: ann 46 — | 224 
— — — 29. April A die Erwerbung der für den Bau einer 
f 


zweiten Eifenbahnbrüde über die Mojel bei Longeville fowie 
ur Vornahme von Geleisverlegungen erforderlichen Grund» 
i üde im Wege der Zwangsenteignung. . - .... 2... — | 253 | 187 
1. Mai — — | Verfügung, betr. die Sonntagsruhe im Handeltgewerbe. .. | 49 — | 288 
— — — 1. Mai | Genofjenfhaftsftatut für die Drainagegenoſſenſchaft Bifhdorf. | — | 254 | 197 
— 8. Mai _ — | Verordnung, betr. die Einberufung der Bezirlsvertretung zu" 
. einem außerorbentlihen Bezirtätage. - 2.2... .. — | 251 | 137 
9, Mai — * = Verordnung über die Beitimmung von Laich- und Hegeplä 50 — | 2335 
8 nr — — — Bekanntmachung, betr. Ernennung eines Mitgliedes der wiſſen⸗ 
ſchaftlichen Srüfungstommiffion a a a ee — | 268 | 148 
u. ; ® — — — Verordnung, betr. die Benutung des Waſſers des Doller- 
bädleins durch die Induftrie und Landwirtbidaft. - . - - 59 — | 237 
= . — — —— —— er nr hen — Fi 51 — | 289 
6. — — — elanntmachung, betr. die Kommiffion andes t 
i bie Gehäude — RENNEN VOR SE BERRRRREEONNEE " — .. — | 266 | 142 
— 18. Mai — — Verordnung, betr. die Maul» und Klauenſeuche in Gemeinden 
: Mr 3 es — 7* Dee ee ne x ARTE — 275 2 
— 8. u — — eſchluß, betr. die Entwäſſerungsgenoſſenſchaft Kapentbal .| — | 276 4 
— — 19. Mai — Beſchluß, betr. Theilung des Kantonalarzibezirts Martolsheim. — | 277 | 148 
19. Mai — = _ Betannimachung, betr, die Prüfung im Hufbeihlag - . . - - — | 2367 | 142 
% „ — — — Dienſtanweiſung für die Gewerbe-Auffihtsbeamten. ... - . . 52 — | 248 
3. Jumi — — — Namen derjenigen Perſonen, welche ſeit mehr als 29 Jahren 
über ihr Guthaben bei Sparkaſſen keine Verfügung ge— 
JJ — — 1 299 | 158 
ke — — — Grundſätze für die Aufſtellung der Nachweiſungen zur Neue 
einihägung der Gebäude - . 2.222202 . .*.. . .. 54 — | 247 
5 — — — Anweiſung für das formelle Verfahren bei der Neueinſchätzung 
der fleuerpflichtigen Gebäude auf Grumd des Geſehes vom 
TR 5C . .. . 5 | — | 32 
5 — * Beſtimmungen, betr. die Bezüge der Mitglieder der Kommiſſion 


der Landesſchäßzer und ber Schätungslommiſſionen zur 
Einſchäßung der Gebäude, fowie der jonftigen bei den Ein- 
fchägungsarbeiten mitwirtenden Perfonen. ...-- » - - - 56 | — | 286 


vın 












Datum ber Verordnungen und Belannt- 
madjungen bes 





R. Statt: Bezirköpräfidenten 
BER, m 
Minis a. b c. 


ſieriums 
x. x. 5 1 Lothringen. 


— — —— — — — — — — — — — — — — — — — 





1892. | 1892. | 1892. | 1892. 
— 16. Juni - | — Beſchluß, beir. die Feldwegegenoſſenſchaft Waldigbofen....| — | 314 | 167 
7. Juni _ — — WBerleihungsurlunden für die Bilumenbergwerle Magitatt 1, 
Magftatt II, Niedermagftatt IN, Buchsweiler I, Buchs» 
weiler II und Buchsweiler -Brunnen. 24 — | 808 | 163 
8 u — — Bezeichnung als Streden der Nebenflüſſe des Rheins, welche 
den Durchzug der Lachſe und Maifiſche zu den Laichftellen 
j DEERRERER, ©: 0 0 00 ann na eeeen 58 — | 287 
— 110. Juni — — Beſchluß, betr. die Wäſſerungsgenoſſenſchaft Kötzingen. . . — | 315 | 168 
- [10 „ — — JDesgl. betr, die Feldgenoſſenſchaft Hirzbach. - - - » » - — | 316 | 168 
- 10. — — Desgl. betr. die Feldwegegenoffenſchaft Regisheim-Grunfeld. — | 321 | 171 
14. Juni — — — Bekanntmachung, betr. die Unlerſtützung von Familien ber 
j zu Friedensübungen einberufenen Mannihaften .... . . - 60 — | 287 
=> — 24. Juni | Verordnung, betr. die Maul- und Klauenſeuche in Gemeinden 
j des Kreiſes Bambus. 2-22 s00sun nenne: — | 322 | 171 
25. Juni — — — Belanntmachung, betr. die Dienſibücher der Schiffsleute auf 
den deutſchen Rheinſchiffen. 8 64 — 331 
— — — 289. Juni Verordnung, betr. die Anbringung von Kenngeihen an den 
dem Fiſchfange dienenden Fiſcherfahrzeugen, Kähnen, Nachen 
und Füchläflen. .- 2. c 20er een nen 67 — | 333 
— — 30. Juni — Bekanntmachung, betr. die Prämiirung von Stuten, dreis, 
wei» und einjährigen Pferden, fowie die Abhaltung der 
ngftförung im Jahre 1892... 2.2222 cu — | 333 | 175 
we - — 1. Juli Polizeiverorbnung, betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe 65 — | 8832 
7. Zuli — — — Verordnung, bett. die Verbringung von Reben u. ſ. w. aus 
von der Reblaus bedrohten Gemarlungen.. . 66 — | 333 
Lee — — — Bekanntmachung, beir. die Mitglieder der ärztlichen Prüfungs« 
Jſ....... aa an weae are Riesen — | 348 | 179 
8 „ — — — —— betr. die Hufſchmiede, welche die vorſchrifts⸗ 
mäßige Prüfung für den Huſbeſchlag beitanden haben ..| — | 342 | 179 
— — — 9. Juli | Bekannimachung, betr. die Abhaltung einer Vorunterſuchung 
über den Entwurf zum Bau einer normalfpurigen Eifen- 
bahn von Saargemünd über Kalhaufen bis zur Marlungs- 
grenze Dermingen, ſowie Abzweigung Kalhauſen — Saar- 
alben nebſt einer Verbindungskurbe. Hure. — | 8345 | 182 
Er — 112. Juli — Verordnung, betr. die Kennzeichnung der Fiſcherfahrzeuge. . | 70 — | 836 
14. Juli — — Verordnung zum Vollzuge des Geſetzes vom 16. Mai 1892, 
betr. die Ausführung des Reichsgeſezes vom 6. Februar 
1875 über die Beurkundung des Perfonenftandes und bie 
DEREN: 5 68 — | 385 
— — — 14. Juli | Belanntmachung, betr. die Abhaltung einer Vorunterſuchung 
über den Entwurf für den Nusbau des zweiten Geleijes 
auf der Strede Saaralben—Bensdorf... +.» » — | 857 | 185 
_ — 119. Juli — Verordnung, betr. die Abhaltung eines Worverfahrens über 
den Bau einer zweigeleifigen normaljpurigen Eifenbahn 
j bon Röſchwoog nad dem Rhein... 24 — | 363 | 189 
22. Juli _ — — | Belanntmadung, betr. den Geſchäftsverlehr bei der Landes- 
Baupllafle. .-.- >22. -oer euer nenne nenn 71 — | 337 
— — 122. Juli — Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über 
den Bau des zweiten Geleijes von Obermodern über 
Schweighaufen nah Hagenan. ...- rennen — | 364 | 189 


der Berorbuungen mb Belannb 








I 70.1111 — — — — — — — ——— — ——ee ú — | — —— 





machungen bei 
Boirköpräfidenten 
b. e 
En Lothringen. 
1892. 1892. 
— 122. Juli 
Juli — — 
23. Juli — 
Juli — _ 
26. Juli — 
29. Juli 
| 
PR 31. Yuli 
3. Auguſt — — 
4. Auguſt“ — 
— uguft 
4. Auguſt — 
Aufl — _ 
— — 10. Auguſt 
-—- |10. Tg = 






































Wahl eines ftellvertretenden Bertrauensmannes des 11. Be- 
zirls der füdweſtdeutſchen Eiſen-Berufsgenoſſenſchaft in 
Fbeſſſſſ.. ee 

Polizeiverordnung, betr. die Kennzeichnung der Fiſcherfahrzeuge. 

Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über 
den Bau einer normaljpurigen Eifenbahn von Ingweiler 
über Obermodern nad Mommenheim ......:-...- 

Polizeiverordnung, betr. das Verbot des Gebrauchs roth und 
grün geblendeter Laternen für Radfahrer... ...--» - 

2 2... 5 Eu ee ae Saar a 

Verordnung, betr. die Dedung der Ausgaben der Handels- 
fammer in Meb für das Etatsjahr 1893/94... ... . 

—— beir. den Siß der Steuerlaſſe Dornach 

Bekaunntmachung, betr. die Verunreinigung von Waſſerläufen 
EEE ia — 

Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über 
den Bau eines zweiten Geleites auf der Bahnftrede Saar- 
Bill. : ana aae 

Verordnung, betr. die Bildung von Fiſchereigenoſſenſchaften. 

Belanntmadhung, betr. Rüdzahlung von 3°/,igen Schulbver- 
ichreibungen der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirtäanleibe. 

Belehrung über das Weſen der Cholera und das während 
der Gholerazeit zu beobachtende Verhalten... -...- - 

Belanntmachung, betr. die Wahl bezw. Wiederwahl von 
Mitgliedern der Handelsfammer in Eolmar .......- 

Polizeiverorbnung, betr. Verpflichtung zur Anmelbung der 
Eholeraerfrantungen und Todesfälle ............ 

EREENER 2 4 5 

2.5 0.0 ee en nrene 

Verordnung, betr. das Notariat... nr nennen 

Berorbnung, betr. die Benukung des Waſſers des Doller- 
bädjleind durch die Induſtrie und Landwirthſchaft, ſowie 
die Unterhaltung dieſes Waflelauf® ...........- 

Verordnung, betr. die Abhaltung eines Vorverfahrens über 
den zum Bau einer u Bari Eifenbahn auf der 
Strede Dermingen—Tieffenbad der Bahnlinie Saarger 
münd—Mommenheim . . -. = unn 

Verleihungsurfunden für die Bitumenbergwerte Nojenweiler I 

und I, Qupflein Lund II.................. 

* für die Bitumenbergwerle Dürningen I bis I, Kien- 
beim I bis IV, Schneräheim I und II, Neugartheim I bis 
11, Küttolsheim I bis IM und Truchtersheim I und IL... 

Anweifung für die Herren Bürgermeifter, betr. die Auf- 

ellung der Urliften für die Wahl der Schöffen und Ge- 
chwornen für das Jahr 1893... ... 2er 20n. 

Verordnung, betr. Beſchränkung des Schifffahrtsverlehrs auf 
der Mojel bei den Schießitänden auf der Friedhofinel 


una aa na ap rs 





Nr. 
a. b. 
Haupt: | Beis 
blatt. | blatt. 
— | 9% 
76 _ 
— 365 
72 — 
82 — 
— 373 
74 — 
81 — 
— 374 
75 — 
— 376 
73 — 
— 388 
77 — 
78 — 
83 — 
79 — 
80 — 
— 389 
— 402 
— 403 
— 404 
— 406 


413 







Der Beröffentlichung 





Datum der Berorbnungen und Belannts 














machungen be# 
2. Statt: Begirtöpräfibenten mM | 
Balters, Inhalt. IL 
Minis a b. ©. 4. | b. | Eeite, 
fleriums ber: Unter: aupt: | Weis | 
war. | Cab | Mrap. | otheingen late | Hit | 
18”. | 1892. | 1892 892. | 
- — — 113. Auguſt] Verordnung, betr. die Maul- und Klauenſeuche im Bezirke | 
GE eek — | 405 | 242 
* _ — id. u ——— betr. Beſtellung eines Vertrauensmann⸗ 
Stellvertreters der Tiefbau "Berufsgenofienfhet — — — 44 | 247 
16.Augufi| — — — | Verordnung, betr. die Feſtitage im Sinne der Gewerbe— | 
84 — | 351 
— 116. Auguſt — _ Verordnung, beir. die Maul- und Slauenfeuhe ....... — | 411| 245 
== + 117. © — _ Belanntmahung, betr. die Einfuhr franzöfifhen Rindviehs | 
über die framoſiſche Grenze... . =. une eeecce — | 412 | 246 
— — 118. Auguſtſ — Aenderung der früheren franzöſiſchen Bezeichnungen von ar | — 
— — — 18. Auguft| Verordnung, betr. die Ab ng eines Ferlelmarlis in t 
a — ——— er a ae en ens — | 421 | 249 
— — 20.Auguſtt — Belanntmachung, betr. die Ausſtellung von Zeugniſſen für 
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter zur Beſchäftigung 
in Glashütten, gr in Walz. und Hammerwerlen. . . . 92 — | 360 
26. Augufll — — — Beſtimmungen über den Anſtrich von Fußböden in den | | 
Dienfträumen und Dienftwohnungen der Landesverwaltung. | 88. | 353 
29 „ _ — — | Abänderung des Regulativs vom 29. Juni 1887, betr. die | | 
Befähigung zur Anftellung im Pfarramt der Kirche Augs- e 
burgiſcher Konfeffion und der reformixten Sirdhe . . . ... 89 — | 357 
29. „ -- — — Verordnung, betr. die er Ausgaben der Handels» | N 
fammer in Straßburg 8 Etatsjahr 1893/94. . — 432 | 253 
80. „ — — — Verzeichniß der während | bes ———— 1891/92 appro⸗ 
birten Aerzte, Zahnärzte und Mpotbeler .......... — | 483 | 253 
_ — — 31. Auguſt Betanntmahung, betr. den Vertrauensmann-Gtellvertreter der | 
— für Lothringen... ..... — | 485 | 255 
— — 1. Sept — Belanntmachung, Aufſtellung der Urliſten für die * | 
der Schöffen und Geſchworenen für das Jahr 1898 . — | 434 | 254 
— — _ U SEE 1 SORGEN = 0a. a aa een tn ee ler — | 46 | 259 
8. Sept. — — — Verordnung, betr. die Dedung der Ausgaben der Handels- | 
fammer in Colmar für das Etatsjahr 1893/94. . .... — | 444 | 259 
— 110. Sept. — — Beſchluß, betr. die — ——— De Er a — — 41 | 268 
— — 113. Sept _ Berorbnung über die Einberufung der Kreistage. .. . . . . — | 453 | 264 
17. Sep — ee über die Einberufung der te und Kreis· al aaa 
NEST EEE ERENTO — | 
21. Sept — — — Berfügung, betr, die Strafvollftredung an männliden Ger | 
fängnißgefangenen -. > 222222 eenn 9 — | 359 
— — 21. Sept. — Beſchluß, betr. die Feldwegegenoſſenſchaft I in Oberehnheim. — | 468 | 270 
— — — 3. Sept. | Beichluß, betr. Feſiſehung des Betrags des ortsüblichen | 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. . .. 2.2... 93 — , 360 
24. Sept. — — — Belanntmachung, betr. die am 1. Dezember 1892 vorzuneh- | | 
mende Biebaäßlung . - .- 22-20 nennen nn — | 467 | 269 
_ — 27. Sept. — Weſchluß, betr. Feſiſezung des Betrags des ortsüblichen | | 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. . . .-......- 1 | — | 359 
27. Sept. — — — Verfügung, betr. die Kontrole und Anmeldung der Aende- | 
rungen, welche in Bezug auf die Ritter und Inhaber 
Königlich Preußiicher — und Ehrenzeichen eintreten. 9 | — 361 
— — — 4. Ott, ” einerorbnung über den Verkehr mit Fahrrädern auf l 





Öffentlichen Straßen, Wegen und Plähen 2... .... 108 | — | 383 








detem der Verordnungen und Belannts 








machungen bed 
A Eisti Bezirkäpräfidenten 
beltets 
Tri a. b. c. 

















































kıims Ober: Unter: fi te| Bei: 
zw | Geb. | Groß. Loelhringen. lat. | Biakt 
ıs92. | 1892. | 1892. | 1892. 
- 15. ©. — — WBWecſchluß, betr. Feſtſezung des Betrages des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. . al — on 
sei. — — — Mufter für Satzungen von Fiſchereigenoſſenſchaften. 96 — | 57 
rs Fr _ Verordnung, betr. die — eines Flußbauverbandes bes 
DEREN 2 a ae re ae ar eat 101 — | 978 
Be er a ae ea A ae ae — | 486 | 277 
Pr Pe FE ER — | 487 | 278 
— | — betr. Muſter für — 
| bei Neuverpachtun nn n Fiſchereien in ſſerlaufen, in 
i denen die Fiſcherei dem Staate bezw. einer Gemeinde zuftebt.| 39 | — | 373 
13. — — - Verleihungsurkunden für die Bitumenbergwerte Schaffbaufen I 
und Il, Wolſchheim I bis IV, Reutenburg I bis V, Schwein- 
heim I bis VI, Säfoläheim 1 bis II und Altenheim I bis IV.| — | 488 | 279 
.. : - — Belanntmachung, betr. die Durchfuhr lebender Thiere aus 
JJJ——— 1022 | — | 382 
- — 17.0 | — Bekanntmachung, betr. die Maul und Klauenſeuche im Kreife 
0 ER — | 489 | 284 
en — — 17. Ott. | Belanntmachung, betr. die Vertrauensmänner der Nahrungs- 
N mittelinduftrie-Berufsgeno ine J.... IE — | 499 | 287 
18. Ott. = — — | Verordnung, betr. bie nden ber Gerichtsjchreibereien 
| und ber Sefretariate der Staatsanwaltidaft........ . 104 — | 385 
— = — 18. Oft. Belanntmachung, beit. Aenderung der Bezeichnung von Forſt⸗ 
orten im Bezirke Lothringen. . -» 2 - run... 105 | — | 385 
‚ct. — — — WBZelanntmachung, betr. die Berechnung der Fuhrkoſten der | 
Beamten und Lehrer in Fällen, in denen für den Ort 
| des Anfangs oder Endbpunftes der Dienftreife mehrere 
| zugehörige gleichnamige Bahnhöfe — ee 1066 | — | 398 
— — 20. Ott. — Verordnung, betr. die Einberufung des Bezirlstags des 
J. — | 497 | 287 
= - BL. | — Verordnung, betr. Beſchränkung des Haufirhandels im Stadt- 
Tells 111 — | 394 
> Et, — — — | Berleifungsurtunde für das Eiſenerzbergwerl Guſtad Wiesner 
| Fortfegung bei Beuem . .. 22 s unsere enennn — | 496 | 287 
- [26.00 |) — — | Belanntmadhung, betr. die Ausstellung von Zeugniffen für 
| die Beichäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
| beitern in Sloshätten fowie in Walz» und a. 110 — | 394 
3. Ct. — | - — | Berleifungsurfunden für die Bitumenbergwerte Woba 
| bis IV, Obermodern VI bis N, Uttweiler I bis II, O h 
| fulgbad) I Bis Y, Sauterhadperhof 1 Bis VI, Sröfhmeiler | 
| bis II, —* —* —— I bis IV, 
Scheuerle i8 angenfu s V. — | 517 | 291 
— 27. Olt. — — Berichtigung der Belanntmachung, betr. Geflefung des Ber 
trags des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter | 100 — | 39 
ni — 123808. — Verordnung, betr. die Vertiigung der Miftel......... — | 518 | 298 
>. Ct * — — — betr, die Lieferung der Formulare für die Stan- 
DESSEN: =.» = a 0.0 en ehe 108 — | 398 
— — | — Berordnung, beir. die Dedung der Ausgaben ber — 
tammer zu Mülhauſen für das Etatsjahr 1898/94. — | 505 | 289 





Xu 











9, Nov, 


— — — — 
re u 5 
= = = = 


D&D 
= 
⁊ 


machungen des 
Bezirlspräfibenten 
a. b. c. 
Ober⸗ Unt s 
Siaf. — Lothringen. 
1892. 1892. 1892. 
zn — 2. Novp. 
8. Nov. - | - 
14. Nov. — = 
| 
— J— 
— 25. Nov. 
— = 1. De. 
— ER _ 
T. De. | — 
- | 7. Dei. - 
9. Da. | _ _ 








Datum ber Verordnungen und Belannt: 











Inhalt * 


Haupt: | Beis 
blatt. | blatt. 


Belannimachung, betr. die Aufſichtsbehörden für die Neben: 
GREEN een aa in ae 
Belanntmachung, beir. die Revifion der Wählerliften für die 
Bezirls- und Freistagswahlen, jowie für die Wahlen zu 
den Gemeinderätben: ... . ... .........5. 
Belanntmachung, betr. Aenderung der Bezeichnungen bon 
Forſtorten im Bezirl Ober-Elfaß. . - -- 8 
— —* betr, den Geſchäftsverlehr bei der Landes- 
aubllolt - ------su0 ea nern nn nn 
Belanntmadung, betr. die periodiihe Nahaidhung. .. . - - 
Belanntmadung, betr. den Gejchäftsverfehr bei den Gteuer- 


Pe ee Be ee ee ee ee 


107 — 


Staatöverwaltung ſtehenden Betriebe auf die der Verwal⸗ 
tung dieſer Betriebe vorgeſetzten Dienfibehörden. ... . - . 
Verordnung über die Beitimmung eines Laich- und Hege— 
plapes in dee Breufh. ..-- 222-2220 eunnnenn 


Pe ee Ze 


Pe 


—— betr. die Einfuhr und Durchfuhr von Vieh aus 
— — 
Verfügung, betr. den Stempel bei Quittungen, welche Reichs» 
oder Landeslaſſen anderen derartigen Kaffen ausftellen.. . 
Belanntmadhung, betr, Dienftanweifung für die Lotalbeobachter 
. die Ortstommijfionen zur Beauffihtigung der Wein- 


a TEE TR RER RE TE TE a 


Tür ONNEMDERE.  - 2. Sea a ns 
Verbot der Drudirift: „Die Autonomie”, anarchiſtiſch-kom— 
muniſtiſches Organ . ... 222 more ensure 
Zufammenfegung des für die Seltion XXXIX der Fuhrwerfs- 
Berufsgenofienfchaft errichteten Schiedögerihts. .. - . . - 
Beſchluß, betr. die Mitglieder der Gefundheitsräthe -.. . . - 
Prüfungsordnung für Turnlehrer und Zurnlehrerinnen . . - 
Ernennung eines ig für die erjte juriftijche Prüfung. 
Verordnung, betr. die Veröffentlichung der gerichtlichen Anzeigen 
— ———— beir. die Angellariſen.. 2 
Namen der zu Vertrauensmännern der Berufsgenoſſenſchaften 
für den” Beyirt DOber-Elja beftellten PBerfonen .... - - 
Verordnung, betr. die Veröffentlichung der gerichtlichen Anzeigen 
Belanntmachung, beit. die Wahl bezw. Wiederwahl von Mit« 
gliedern der Handelsfammer in Mülhaufen 





Due BE Br Sur 


a, b. 





Der Beröffentlidung 


Seite. 


_ Bahım der Berorbnungen und Belannts 
machungen be& 
Bezirköpräfibenten 














-b. 
Unter 
Elſaß. 


1892. 





. 


Lothringen. 


1892. 


15. 


Inhalt 


Belanntmadjung, betr. die Eintbeilung der Leitung der Baus 
—— für die Verbeſſerung der Kanäle in Elſaß-Loth— 
Einfuhr von Bieh über die franzöfifche Grenze... ..... 
Beſchluß, betr. Feſtſehung des Burn Jahresarbeits« 
verbienftes der in den Gemeinden des Kantons Saales 
beichäftigten land⸗ und forjtwirtbichaftlichen Arbeiter. . 
Beſchluß, betr. „oehlehung des ———— Jahresarbeits- 
verbienftes der in ben Gemeinden des Kantons Gaales 
in der Sand» und Forſtwirthſchaft bejhäftigten Perſonen, 
ſoweit fie nicht Betriebsbeamte find oder einer Sranten- 
Tolle angehören. -.-.2.. 
Verordnung, betr. die Abänderung und Ergänzung des Regu= 
lativs für die höheren Schulen in Elſa — vom 
⏑⏑8ſſ teren en ana 
— betr. das Berechtigungsweſen an den höheren 
RE: Sa Een Be a er le re 
Verorbnung, beir, Abänderung der Ausführungsverordmung 
vom 19. September 1890 zu dem Neichägejeh über bie 
Invaliditäte und Alteröverficherung - .. 2.2. ...... 
Genofjenihaftsftatut für die Drainagegenofienfchaft Freisdorf II 
Verordnung, betr. bie Veröffentlichung der gerichtlichen Anzeigen. 
Verleihungsurfunden für das Schwefelliesbergwerl Elvire, 
das Kupfererz⸗ und Schwefeltiesbergwert Anna, das Schwe- 
felfiesbergwert Carolus, das Zini- und Kupfererze umd 
Schwefeltiesbergwert Garolus I und das Manganerzberg« 
DO eK 2 ee ae a 
Beſchluß, betr. Feſtſehung des ortsühlichen Tagelohns ge. 
möhnlicher Tagearbeiter. .- .- 222220 
Bezeihnung der freien Hülfstaffen, weldhe die ——— 
erhalten haben, daß fie, vorbehaltlich der Höhe des Fra 
fengeldes, den Anforderungen bes $. 75 des — 
ſicherungsgeſetzes genügen * 
Verordnung, beir. das Abraupen der Bäume ........ 
Belanntmachung, beit. die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, 
Schweinen und Ziegen über ke franzöſiſche Grenze bei 
dem Nebenzolamt I Altmünfterol. .. . 22.2220. 
Selennimadhung der auf Grund landesrechtlicher Vorſchriften 
errichteten gi staffen in den Bezirfen Ober» und Inter 
Elſaß, welche die Beiheinigung erhalten haben, daß fie, 
vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anfordes 
rungen des Kranfenverfiherungsgejehes genügen... .. . . 


Der Veröffentlichung 
Mr. 
a. b. Seite. 
Haupt: | Bei⸗ 
blatt. | blatt, 
1235| — 428 
— | 569 | 315 
1283| — | 43 
19 | — | 4% 
| 
133 | - | 497 
i 
134 a 428 
10 | — | aa 
— | 601 | 332 
— | 588 | 9321 
— | 597 | 397 
| 
15 | — | 429 
| 
— | 582 | s2ı 
— | 599 | 381 
— | 600 | 831 
| 
1 
= | 598 | 928 


AIV 


Sadregifier 


Gentral: und Bezirfs:Amtsblatt für Elfag-Lotbringen. 
Jahrgang 1892. 





(Die Zahlen bedeuten die Seiten und zwar in Verbindung mit A bei Hanptblatts, in Berbindung mit B be Beiblattö.) 





A. 


Abraupen der Bäume, b 24, 25, 331. 
Abwejenbeit&Erflärungen, B 10, 46, 99, 138, 149, 


288, 810, 
— Zeabist eines Arztes zur Anjtellung als Kreis- 
arzt, A Mitwirkung der Aerzte an fanitären Maß— 


* men —— bie Verbreitung der Cholera, A 342. 
niß der 1891/92 approbirten Aerzte, B 253; — 
cos Kantonalärzte. 

Aichweien, —— für die periodiſche Nachaichung 
im Jahre 1893, B 801 

ug en go ra für Boden: und Kommmmnal- 

fredit, Beilätigung der Direftoren berjelben, B 141. 

Andlanried, Vorverfahren über Ausführung der Arbeiten 
zur Berbefferung besjelben, B 57. 

Angelfarten, Ausftellung jolder und Gebühren für die— 
jelben, A 224. — Wbänderung ber Faſſung der Angel« 
farten, A 424. 

Anlagen, j. gewerblide Anlagen. 

Anleihen, Rüdzahlung von Schuldverſchreibungen der all- 
gemeinen lothringiichen Vezirfsanleihe, B 25, 194. — Ber- 
loofung der fonvertirten Blettinger Brüdenanleibe, B 114. 
— Nusreihung neuer Zinsſcheine zu den Schuldverjchreis 
bungen der Neichsanleihen von 1880 und 1884, B 250. 
— Einlöfung der Reichszinsſcheine, B 86. 

Anftalten, ſ. gemeinnügige Anftalten. 

Anzeigen, gerichtliche, j. Belanntmadungen. 

Apotbeferweien, PBezeihnung der Standgefäße in den 
Apothefen, A 10. — Verfügung, betreffend Teflfegung einer 
Arzneitage, A 131. — Errichtung einer Apothele in Kurzel, 
B 33. — Beſihwechſel von Apothelen in: Lauterburg, B 17; 
Hochfelden, B 29; Hagenau, B 137. 

Verzeichniß der 1891/92 approbirten Apotheler, B 258. 

Arbeitsbücher für minderjährige gewerbliche Arbeiter, Aus- 
ftellung zc. folder, A 171. — Auffiht über die Ausfüh- 
rung ber betreffenden Beftimmungen, A 182. 

Arbeitöordunungen für Fabrilen und fonftige gewerbliche 
Anlagen, A 175. 


Arbeitszeugniſſe für minderjährige gewerblidie Arbeiter 
(XVI mb XVII), A 178. 

Architeften, Aufnahme eines joldhen in das Verzeichnik der 
für Projeftirung ꝛc. von Gemeinde- ꝛc. Bauten befähigten 
Architekten des Bezirls Unter-Eljaß, B 151. 

Arzueitaxe, Feſtſezung einer ſolchen, A 181. 

Auswanderungsweſen, Erlöjchen der Vollmahten von 
Ugenten und Unteragenten, B 12, 111, 152. — Beftellung 
von Auswanderungsagenten und Unteragenten, B 19, 48, 
61, 87, 100, 111, 115, 150, 152, 166, 184, 196, 198, 
236, 273, 

B. 


Beamte, Anrechnung der Militärdienſtzeit auf das Dienſt- 
alter der Civilbeamten, A 331. 

Bekanntmachungen, gerichtliche, Veröffentlihung der 
jelben für 1892, B 4, für 1898, B 315, 316, 321. 

—— des Schiffers Salm, B 17, des Metzgers 
ſtempfer, B 38. 

Belohnung für Entdedung von Baumfrevlern, B 130. 

Bergbau, |. Bergwejen. 

Bergwefen, Anwendung der Gewerbeordnung auf den Berg- 
bau, A 404. 

— — für die Eiſenerzbergwerle: Hüttendorf 
und Neuenburg, B 1, Guſtav-Wiesner Fortſetzung, B 287, 
für das Bleierzbergwert Gertrud, B 107; das Schwefelties- 
bergwert Elvire, das Kupfererz⸗ und Schwefeltiesbergiwert 
Unna, das Schwefelliesbergwerl Gorolus, das Zint- und 
Kupfererze und Schwefeltiesbergwert Earolus I und das 
Meanganerzbergwert Philipp I, B 327. 
Verleihungsurtunden für die Bitumenbergwerke: Klara 

I—IV bei Bofjendorf und Weſthauſen I—IV bei Wejthaufen, 
B 1, Morfchweiler I--IV, Dauendorf, Büsweiler I—IV und 
Eitendorf VLB3, Altedendorf I—IV, Mietesheim I—IV, 
Dauendorf I, Nieberaltborf, Hüttendorf II, Eirhaufen 
I und II, Örafienrf I—Il, B 18, Forftheim I—IV, 
Pfaffenhofen I—V, B 21, Helene I—IV, Widersheim I—ıl, 
Hochfelden III, 2 22, Glüdauf Ingenbeim I—VI, B 37, 

Niefern I—V, ücherach 1 und II, Rheinmatt I—IV, B 38, 

Riedheim I-IV, Bofjelshaufen I und Il, Sucinde 1—V1, 

B 95, Friedoleheim I—IV, Scherlenheim I—IV, Wilmis- 


kim und II, B 97, Hobfrantenheim I—IV, Muhenhaufen 
IM, Gugenbeim I—Vil, Hodftett I—IV, Wehlenhem 
All, Kriegsheim IV, Hagenau Schlöſſel IV, Mittel- 
haufen I—1V, B 101, Magftatt I und Il, Niebermagftatt III, 
Ludsweiler I umd II, Buchsweiler- Brunnen, B 163, Rojen- 
älter I umb II, Supfiein I und II, B 237, Dürningen 
Il, Kienheim I—IV, Schneräheim I und Il, Reugart- 
beim I—IN, Küttolsheim I—IU, Truchtersheim I und 11, 
B 238, Steinburg I—X, B 277, Imbsheim I—VI, B 278, 
Schaffhauſen 1 und II, Wolſchheim I—IV, Reutenburg I— V, 
Schweinheim I—VI, Eäfolsheim I—IN, Altenheim I—IV, 
B 279, Wobach I—IV, Obermodern VI—X, Uttweiler 
I-IM, Oberſulzbach I—V, Lauterbacherhof I—VI, Fröfd- 
meiler I— II, Niederbronn I—VI, Gumbrechtshofen I—IV, 
Scheuerlenhof I—IV, Langenſulzbach I—V, B 291. 
Bernfögenpfjenfchaften, Bertrauensmänner: der ſüd⸗ 
weſtdeutſchen Eifen-Berufsgenoffenidaft, B 194, der Tief- 
bau-Beruftgenofienihaft, B 247, 255, der Nahrungamittel- 
induftrie-Berufsgenofjenihaft, B 287, 315, der Spedition», 
Speichereir und Kellerei-Berufsgenofienfhaft, B 315. — 
j. au Unfallverjiherung. 
Benrlaubung der Notare, A 347. 


E. 


Cholera, Weſen bderfelben und das während der Cholerazeit 
beobaditende PVerbalten, A 339. — Verpflichtung zur 
nmelbung der GCholera-Erfranfungen und Todesfälle für 
den Bezirt: Ober-Elfaß, A 345, Unter-Elſaß, A 345, 
Sotbringen, A 349, 
Cirkusanlagen, baulihe Anlage und innere Einrichtung 
von ſolchen im Bezirk: Unter-Eljaß, A 160, Lothringen, 
A 209, Ober-Eljaß, A 214. 


D. 


Desinfektion, Inſtrultion über das bei anftedenden Krank - 
heiten anzumendende Desinfeftionsverfahren für ben Bes 
zirt Lothringen, A 17. — Anweiſung zur Ausführung der 
Desinfeltion bei Cholera, A 340. 

Dienftalter, Anrehnung der Militärdienſtzeit auf das 
Dienftalter der Eivilbeamten, A 331. 


— der Schiffsleute auf den deutſchen Rhein« 
n, A 381. 


Dienfträume, Anftrih von Fußböden in ben Dienfträumen 
und Dienftwohnungen, A 353. 

Dienftfiegel, zu denjelben haben die Behörben bes Reichs— 
ig bisher, den Reichsadler zu gebrauchen, A 91. 

Dienftwohnungen, |. Dienjträume. 

Dollerbächlein, Benugung des Waſſers bdesjelben durch 
die Induftrie und Landwirihſchaft, A 287. — Verordnung, 
betreffend die Benugung des ers des Dollerbächleins 
durch die Induſtrie und Landwirthſchaft, ſowie die Unter 
haltung diejes Wafjerlaufs, A 348. 

Domizilerwählung der Hamburg-Bremer Teuer-Verfiche- 

jellſchaft in ra, B 7, der beutichen Lebens- 

Beide ellihaft in Lübeck, B 7, der Lebens- und 
Unfallverfiherungs » Attiengefellichaft Friedrich » Wilhelm in 


XV 


Berlin, B 53, der Transportverficherungsgefellichaft Rheinifch- 
Weſtfäliſcher Lloyd zu München-Gladbach B 61, der Ser-, 
Fluß⸗ und Landtransportverficherungsgejellihaft Agrippina 
zu Köln, B 72, der Feuerverſicherungsgeſell Gommercials 
Union zu Baden, B 81, der Hannoverſchen Lebensverfiche- 
rungsanflalt in Hannover, B 81, der badiſchen Schiffahrts- 
Affeluranzgejellihaft in Mannheim, B 150, der Lebens» 
Verfiherungsgejelichaft Deutſchland in Berlin, B 173, ber 
Bremer Spiegelglas-Verfiherungsgefellihaft in Bremen, 
B 173, der Lebens⸗ und Penfions-Verfiherungsgefellicaft 
Janus in Hamburg, B 196, der Süddeutjchen Verſiche- 
rungsbant für Militärdienft- und Töchterausfteuer in Karls- 
ruhe, B 251, der Norddeutichen Berſicherungsgeſellſchaſt 
in Hamburg, B 261, des Hanſeatiſchen Floyd, Verſiche- 
rungs-Aftiengejellichaft in Hamburg, B 290, der Feuer⸗ 
verfiherungsgejelliaft Le Lloyd Belge in Antwerpen, 
B 319, der vaterländifchen Vich-Verfiherungsgefellichaft in 
Dresden, B 325, der Lebens-, Penflons- und Feibrenten- 
Verſicherungsgeſellſchaft Jouna in Halle a S., B 325, 
En aaa Renten-Verfiherungd-Anftalt in Berlin, 
4. 


Aufhebung der Befugniß zum Geichäftsbetriebe der Hagel- 
BVerfiherungsgefellihaft Germania in Berlin, B 73. 

Drudichriften, j. Zeitſchriften. 

Durchfuhr, von lebenden Schweinen, Rindern, Schafen 
und Ziegen aus alien, A 382. — Anderweite Beitim- 
mung darüber, A 407. 

Durbfchnittsmarftpreife während der Ichten 10 Frie⸗ 
dengjahre im Bezirk Unter-Eljaß, B 33, Ober-Eljaß, B 55, 
Sothringen, B 78. 

rchſchnittspreiſe der Hauptmarktorte, B 26, 58, 79, 

134, 148, 169, 186, 248, 264, 284, 805, 332. 


E. 


Eheſchließung, ſ. Perſonenſtand. 

Ehrenzeichen, ſ. Orden. 

Einfuhr, widerrufliche Geftattung der Einfuhr von lebenden 
Schweinen aus Oeſterreich· Ungarn für die Stabt Sulz bei 
Gebmweiler, A 114. — Einfuhr von lebenden Vieh aus 
SJtalien, A 407. 

——— — gi *4 von Kg Schafen, 

weinen und Ziegen über die franzö renze in ben 
Bezirt Ober-Elfaß bei Altmünfterol, B 83, 246, 331. — 
Desgl. bei Münfter und Marlirch, B 133. — Desgl. bei 
Urbis, B 315. 

Eifenbahnen, Nnorbnungen zur Sicherheit des Betriebes 
auf: der Bahnſtrede von Oberhammer nad) Vallerysthal— 
Dreibrunnen, A 292, den Bahnftreden von Weilerthal nad 
Weiler und von Walburg nad) Wörth a/S., B 10, der 
Bahnftrede von Hayingen nach Algringen, B 59, den Bahn- 
fireden von Alttirh nad Pfirt und von Saarburg nad 

iler, B 60. — ſ. aud) Enqueten, Zwangsent- 
eignung. 
Auffihtsbehörden für die Nebeneifenbahnen in Eljah- 
Sothringen, A 398. 

Elſaß⸗ Lothringen, Gebraud des Reichsadlers zu ben 

Dienftfiegelm der Behörden des Reichslandes, A 91. 


XVI 


Enqueten, Abhaltung einer Vorunkerſuchung ꝛc. über: Er— 
bauung einer Eifenbahnbrüde über die Moſel bei Longeville, 
jowie Verlegung der Gifenbahnlinien von Met nad) Dieden- 
bofen, Noveant und Amanweiler, B 9, Ausführung ber 
Arbeiten zur Verbeſſerung des Andlaurieds, B 57, Exrbau- 
ung der Theiljtrede Zieffendah—Ingweiler der Bahnlinie 
Saargemind— Mommenheim, B 77, den Entwurf zum Bau 
einer normalipurigen Eijenbahn von Saargemünd über 
Kaldaujen bis Oermingen, jowie Abzweigung Kalhauſen — 
Saaralben nebit Berbindungsfurve, B 182, den Entwurf 
für den Ausbau des zweiten Geleifes auf der Strede 
Saaralben—Bensborf, B 185, Bau einer zweigeleifigen 
normaljpurigen Eifenbahn von Röſchwoog nad dem Rhein, 
B 189, Bau des zweiten Geleifes von Obermodern über 
Schweighaufen nad; Hagenau, B 189, Bau einer normal« 
fpurigen Eiſenbahn von Ingweiler über Obermodern nad) 
Mommenheim, B 190, Bau eines zweiten Geleifes auf der 
Bahnftrede Saaralben—Bensdorf, B 193, Bau einer nor- 
maljpurigen Eifenbahn auf der Strede Dermingen bis 
Tieffenbach, B 197. 

12 


Feldgeichworenen-Ordnung vom 3. Juli 1886, Er- 
gänzung derjelben, A 95. 

Feldinefjer, deren Tagegelder bei Ergänzung und Vervoll- 
ftändigung der Vermarktung in Gemarlungen mit erneuertem 
Katafter, A 95. — Beſtellung öffentlicher Feldmeſſer, B 6, 
171, 249, 322. — Perjeihniß der in Eljaß-Lothringen 
angejejjenen Feldmeſſer, B 143. 

Fefttage, Beilimmung derjenigen Tage, weldhe als Feittage 
im Sinne der Gewerbeordnung gelten, A 351. 

Fiſcherei, Verordnung über diefelbe, A 221, 287. — Ber- 
ordnung zur Ausführung des Gejehes, betreffend die Fiſcherei, 
vom 2 Juli 1891,-A 224. 

—— von Laich- und Hegepläten für 1892/96, 
A 235. — Verbot des Krebsfanges für 1892/94, A 239, 

Anbringung von SKennzeihen an den dem Fiſchfange 
dienenden Fiſcherfahrzeugen, Kähnen, Nahen und Fiſch- 
tüften für den Bezirk: Lothringen, A 333, Unter-Elſaß, 
A 886, Ober-Eljah, A 345. 

Berunreinigung von Wafferläufen mit Fiſchbeſtand, 
A 348; — |. aud) die Berichtigung, A 358. 

Mufter für Berpacdhtungsverhandlungen, A 373. 

Beitimmung eines Laich⸗ und Hegeplaßes in der Breuſch, 
A 406 . 


Polizeiverordnung zum Schutze berfelben, B 69. 
Verbot des Fiſch⸗ und des Krebsfanges in der Sl, B 88. 

Fifchereigenoffenfchaften, Verordnung, betreffend die 
Bildung von ſolchen, A 343. — Mufter zu Genoſſenſchafts- 
ſatzungen, A 8367. 

Fife arten, Ansftellung jolher und Gebühren für bie- 
ielben, A 224, 

Flupbanverbände, Verordnung über die Bildung von 
folhen, A 114. — Bildung eines Flußbauverbandes des 
Zornrieds, A 378. 

‚, Umwandlung der früheren franzöfifchen Ber 
zeichnungen von Forftorten in deutſche für den Bezirk: 
Unterr@ljaß, A353, Lothringen, A 385, Ober-Eljaß, A 399. 

altungsdienft, Nahtrag zu den Beflimmungen 
über Ausbildung und Prüfung für denfelben, A 213. 


Fortführungsbeamte, Berzeihniß der in EljahsLoth- 
ringen angefejjenen Fortführungsbeamten, B 148. 

Friedensübungen, Unterftügung von Familien der zu 
benjelben einberufenen Mannſchaften, A 287. 

Fubrfoften, Berechnung derfelben im Fall des Borbanden- 
feins mehrerer gleichnamiger Bahnhöfe für den Ort des 
Anfangs oder Endpunftes der Dienftreife, A 398. 


Gebäude, bauliche Anlage und innere Einrichtung von 
Theatern, Eirfusgebäuden und öffentlihen Verfammlungs- 
räumen für dem Bezirk: Unter-Eljaß,;A 154, Lothringen, 
A 209, Ober-Eljoß, A 214. 

Grundfäge für die Nufftellung der Nachweiſungen zur 
Neueinihäßung der Gebäude, A 247. — Anweiſung 
das formelle Verfahren bei der Neueinſchätzung der fteuer- 
pflichtigen Gebäude, A 252. — Bezüge der Mitglieder ber 
Kommiffion der Sandesihäger und der Schäfungstommif- 
fionen zur Einihägung der Gebäude, A 286. 

Gefangene, Sirafvollitredung an männlichen Gefängniß- 
gefangenen, A 359. 

Geiftliche, Abänderung des Regulativs vom 29. Juni 1887, 
betreffend die Befähigung zur Anftellung im Pfarramt der 
Kirche Augsburgiſcher Konfeffion und der reformirten Kirche, 
A 357. — ſ. aud Kultusweſen. 

Gemeinmügige Anftalten, Anerlennung ber evangelijchen 
Frauen und Mägdeberberge „Marihaftift“ zu Metz als 
folde, B 261. — Desgl. des elfaf-lothringifchen Krieger- 
Landesverbandes, B 290. — Desgl. des evangelifchen 
Männervereins in Colmar, B 313. 

Gerichtsfchreibereien, Dienftftunden derjelben, A 385. 

Gerichtätage, Abhaltung folder in: Rheinau, B 47, Ober: 
hergheim, B 171, Sandfer, B 272, Dreibrunnen, B 817. 

cbäftsfprache, amtliche, in verſchiedenen Gemeinden 
bes Landes, A 19. 

Geſundheitsräthe, Ernennung von Mitgliedern der Ge- 
fundheitsräthe im Bezirt Unter-Elfaß, B 811. 

Gewerbe:Auffichtöbeamte, Dienftanweijung für die 
felben, A 248. 

Gewerbegerichte, Ernennung des DVorfigenden und bes 
Stellvertreter für das Gewerbegeridt: in Me, B 141, 
in Straßburg, B 185. 

Gewerbeordnung, Befugniß des Bezirkstages zum Erlaß 
der ftatutarifchen Beftimmungen des weiteren Rommunal« 
verbandes (Bezirks), A 171. 

Anweiſung zur Ausführung des Gefehes, betreffend Ab- 
änderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, A 171; 
f. auch Berichtigung, A 209. 

Dienflanmeifung für die Gewerbe-Auffichtsbeamten, A 248. 
' — derjenigen Tage, welche als Feſtiage gelten, 


j Austellung ärztlicher Zeugniſſe zur Beſchäfti— jugend« 
—* Arbeiter im Bezirk: Unter-Eljaß, A 360; Obers@liaß, 
94, 

Bezeichnung der Pe. Behörden für die Betriebe 
der Heereöverwaltung, der Reihs3-Eijenbahnverwaltung und 
der Landesverwaltung, A 408. 

f. aud Bergbau, Hauſirhandel. 


Pop“ 


kwerbliche Aulagen, Erriötung pp. von Fabrif. 
anlagen in: Sügelburg, B 6, Biſchheim, B 50, Diesdorf, 
3 66, Kestaftel, B 114, Dornad, B 151, Ars af, B 164, 
Et. Ludwig, B 249, Hüningen, B 306; von Kaltbren- 
sereien und KHaltöfen in: Hodjelden, B 10, Bufendorf, 
5130, Langd, B 265; von Schlachthäuſern und Mepge 
teien pp. in: Diedolshaufen, B 18, Galgenfelb, B 30, 
Die, B 50, Waſſelnheim, B 145, Niederfteinbrunn, B 164, 
hört, B 164, Miördingen, B 164, Ballbronn, B 176, 
Sentheim, B 188, Dürrenbad, B 186, Ylltird«Grafen- 
Raten, B 195, WBoofibeim, B 247, Sigolsheim, B 267, 
tongeville, B 284, Bült, B 289, St. Amarin, B 301, Grand» 
fontaine, B 306, Borbrud, B 306, Königthofen, B 309, 
Ofibeim, B 818, Saalet, B 328; von Weiheranlagen 
a: Nilvingen B 18, Kingersheim, B 823; von Ringöfen, 
Jiegeleien pp. in: SHangenbieten, B 26, Willerwald, 
B 79, Hönheim, B 114, Obermodern, B 138, Dienze, 
B 198; von Gerbereien in: Illzach, B 59, Mülhaufen, 
B 301; von Hoddfen in Rombad, B 66; von Trieb- 
werten, Stauanlagen und fonftigen Wafjerbauten in: 
Regiäheim, B 108, Niederbrud, B 131, Colmar, B 182, 
Hüttenbeim, B 182, Inger&heim, B 288, Rädersdorf, B 299, 
Bart, B 8328, Kapsweher, B 333; einer Abdederei in 
Eritein, B 181; einer Gasanftalt in Hüningen, B 149; 
von Anlagen zum Einjalgen ıc. von Thierfellen in: 
Schiltigheim, B 146, Met, B 306; einer Bauſchloſſerei 
in Straßburg, B 186; von Asphaltlochereien in: 
Häfingen, B 191, Straßburg, B 312; einer Hajenhaar- 
ſchneiderei in Königähofen, B 323. 
Grunbbücher, Verordnung über die Anlegung folder und 
den Gejchäftsgang in Grundbuchſachen, A 215. 


S. 


Sandbuch für Eljah-Loibringen 1892, Erſcheinen und 
Preis desjelben, B 118. 

Dandelötammern, Dedung der Ausgaben der Handeld- 
tammern: in Meb für 1898/94, B 198, in Straßburg, 
B 253, in Colmar, B 259, in Mülhaufen, B 289, 

Genehmigung der Wahl der Witgliever der Handels— 
tammer in: Colmar, B 197, Mülbaujen, B 315. 
tftenerämter, anderweite Abgrenzung des Bezirls 
des Hauptfieueramts Mülhaufen, A 336. 

Sanptzollämter, anderweite Abgrenzung des Spezialhebe- 
bezirt® der Hauptzollämter: Diedenhofen, A 247, Altlirch 
und Mültaufen, A 836, Me, A 857. — Desgl. der 
Hauptzolämter Diebenhofen und Meh, A 357. 

Sanftrbandel, Beihräntung des Haufirhandels im Stabt- 
treiſe Etrafburg, A 394. 
ülfsfaffen, Formulare für Ueberfichten und Rechnungs» 

—— der eingeſchriebenen Hülfslaſſen, A 413. — Freie 
——* welche den Anforderungen des $. 75 des 

anfenverficherungägejeges genügen, B 321, 328. 

Sülfspfarreien, Errichtung der latholiſchen Hülfspfarrei 

Oueuleu-®lantieres, A 423, 
fchlaggewerbe, Namen der zur jelbftändigen Aus- 
äbung desſelben Beredtigten, B 63, 179. 


XV 


3. 


Fabresarbeitsverdienft, durchſchnittſicher, der Iand» und 
eg re Arbeiter in den Gemeinden des Kantons 
ale, A 425. 


uvaliditätd: und — —— Befreiung 
vorübergehender Beſchäftigungen von der Berficherungs« 
pflit, A 11. — Entwerthung und Vernidtung von Mar- 
ten, A 12, 15. 

Zahlung erhöhter Verficherungsbeiträge für die bei ber 
Landesverwaltung beihäftigten verfiherungspflichtigen Per- 
fonen, A 218. 

Feſtſetzung des durchſchnittlichen Jahresarbeitsverbienites 
der land» und forfiwirtbichaftlichen Arbeiter in ben 
meinden des Kantons Saales, A 425. 

Errichtung eines Schiedsgerichts für den Stadt- und 
Landlreis Straßburg und Aufhebung der beflchenden be= 
fonderen Schiedsgerichte für die beiden Kreiſe, A 427. 

Ernennung von Vorfihenden der Schiedsgerihte in: Saar» 
burg und Schlettſtadt, B 49, Chäteau-Salins, B 141, 
Boldhen, B 287, 327, Diedenbofen, B 287. 

Irrenanſtalten, Ernennung bes vorläufigen Vermögens- 
verwalters für die Bezirksirrenanftalt Saargemünd, B 311. 


8. 


Kanäle, Leitung der Bauarbeiten für die Verbeſſerung der 
Kanäle in Elſaß-Lothringen, A 423. 

Kantonalärzte, Anftellung folder für bie Santonalarzt- 
bezirte: Niederbronn J und Reichshofen, B 45, Selz, B 78, 
Martolsheim Il und III, B 148. 

Kantonalarztbezirfe, Abgrenzung der Kantonalarztbezirke: 
Niederbronn I und Reichshofen, B 45, Niederbronn II und 
Reihshoien, B 84, Martolsheim I, Il und II und Benfeld II, 
B 148, Oberehnheim I und II, B 305. 

KantonalPolizeitommiffare, Verlegung des Amtsſitzes 
desjenigen zu Benfelb nad Erftein, B 88. 

Katafterbereinigung, Fortführung des bereinigten Katar 
ſters für die Gemeinde- bezw. Untergemeinbebezirfe: Mittel- 
hausbergen und Montoi-la-Montagne, B 10, Wolfganzen, 
B 26, Kerbach, Monhofen und Neuhäuſel, B 34, Gor- 
weiler, B 66, Künzig und Gourcelles a / Nied, B 70, Friefen- 
beim, Diesdorf und Inglingen, B 86, Ehlingen, B 98, 
Niederhausbergen, B 99, Saulny, Bliesbrüden und Neich- 
ftett, B 108, Lampertheim, Detingen, Biesheim und Gewen- 

‚B 114, Engweiler, B 284, Oberjaasheim, B 289, 

eiswafler, B 801. 

Abänderung der Grenzen zwiſchen den Gemarkungen: 
Gourcelles a / Nied und Laquenexy, B 63, Gorweiler einer- 
feits, Burgbeim, Walf und Oberehnheim anderjeits, B 88, 
Saulny einerjeits, Lorry und Moippy anderfeits, B 107. 

Satafterweien, Ergänzung ber Feldgeſchworenen⸗Ordnung 
"- —— ge) = uff * 

rundjäße ellung der Rachweifungen 

ge 1 der Gebäude, A 247. — Anweiſung 
da8 formelle Verfahren bei der Neueinſchähung der fteuer- 
pflichtigen Gebäude, A 252. — Bezüge der Mitglieder 
ber Kommilfion der Landesihäger und der Schäßungs- 

fommilfionen zur Einfhäßung der Gebäude, A 286. 


XVIII 


Araftloserklãrung von Werthpapieren, B 49. 

Kranktenverficherung, Feſtſehung des ortsübliden Tage» 
lohns gewöhnlicher Zagearbeiter im Bezirk: Unter-Eljaß, 
A 359, Lothringen, A 360, Ober-Eljaß, A 371, 394. 

Formulare für Meberfichten und Rechnungsabſchlüſſe, A413. 

Entwurf des Statut3 einer Ortstranfenfaffe, B 198. — 
Desgl. einer Betriebs» (Fabril:) Prantentaffe, B 220; — 
j. auch Hülfstajjen. 

Krankheiten, anftedende, j. Cholera, Desinfeltion. 3 

Kreböfang, Verbot desfelben für 1892/94, A 239. 

Kreisärzte, j. Aerzte. 

Kultuswefen, Genehmigung der Statuten der Emeritals 
geſellſchaft der evangelifchen Pfarrer, A 11. 

Abänderung des Regulativs vom 29. Juni 1887, be= 
treffend die Befähigung zur Anftelung im Pfarramt der 
Kirche Augsburgiſcher Konfeffion und ber reformirten Kirche, 
A 357; — |. aud Geiſtliche. 


2. 
Landeshauptkafje, Geſchäftsverlehr bei derfelben, A 387, 
397 


Landesichägerfommiffion zur Einihägung der Gebäude, 
Bezüge der Mitglieder derjelben, A 286. — Vorſtand und 
Mitglieder der Kommilfion der Landesſchäter, B 142. 

2anbedverficherungsanftalt, Bertrauensmänner und 
Griahmänner derjelben, B 34, 135, 176. — Jahresabſchluß 
für 1891, B 194. 

Reinpfade, Vorſchriften über diefelben, A 112. 

Lohnzahlung an gewerbliche Arbeiter, A 174. 

2otterien, Loofevertrieb von folhen: B 29, 49, 89, 117, 
1833, 134, 151, 168, 185, 189, 198, 237, 247, 255, 259, 
269, 275, 287, 299, 308, 309, 316, 321. 


M. 


Märkte, Aufhebung von Piehmärkten in St. Avold, A 208. 
— Desgl. in Forbah und Einführung von Kälber- und 
Schweinemärtten dafelbft, A 208. — Abhaltung eines Jahr- 
marftes in Sul, B 75. — Desgl. eines Ferkelmarltes in 
Sauterfingen, B 249, 

Maul: und Klanenfenche, Ausbrud derjelben in den 
Kreifen: Metz, B 5, Diedenhofen, B 113, Gebweiler, B 147, 
Saarburg, B 171, Zabern, B 284. — Erlöfchen derjelben 
in den Sreifen: Saarburg, B 30, Thann, B 33, Geb- 
weiler,. B 107. — Allgemeine Maßregeln für den Bezirl: 
Lothringen, B 242, Ober-Elfaß, B 245. 

Melivrationswefen, Bildung von Treldwegegenofjen- 
ſchaften unter dem Namen: Tromborn, B 29, Krautweiler, 
B 84, Enfisheim—Nieber-Thurfelb in Enfisheim, B 89, 
Maldighofen, B 167, Hirzbad) in Carspach, B 168, Regie- 
beim— Grunbfeld in Regisheim, B 171, Hagenbad), B 263, 
I in Oberehnheim, B 270. 

Bildung von Ent und Bemäflerungs-, Drainage ꝛc. 
Genofjeniaften unter dem Namen: Heßdorf, B 46, Eolmen, 
B 46, Dalbeim, Böllingen, Habudingen in Böllingen, 
B 46, I in Gottenhaujen, B 55, Wilmisheim, B 63, 
Stelzenteich in Oberſeebach, B 65, Pfirt, B 129, Bild 
dorf, B 137, Kapenihal I, B 147, Kößingen, B 168, 
Niederſeebach, B 247, Freisdorf Il, B 332. 


Bildung einer freien Syndilatsgenoſſenſchaft in Ober- 
betichdorf und Reimersweiler, B 170. 

Zurüdnahme der Ermächtigung: der Meliorationsgenoffen- 
ſchaft Freimengen, B 65, ſowie der Feldwegegenoſſenſchaften: 
Gelftein in Gertingen, B 180, Lüßelbaufen, B 133; — 
j. aud Flußbauverbände. 

Miftel, Bertilgung derjelben, B 16, 298. 

Mittelenropäifche t, Einführung berfelben vom 
1. April 1892 ab für die Landesbehörden und öffentlichen 
Säulen, A 129. 


N. 


Nachlaſſenſchaft, Einweifung in den Befik erblojer Ber- 
lafjenihaften, B 50, 130. 

Nebenzollämter, Umwandlung des Nebenzollamts I. Plafie 
zu Niederſulzbach in ein ſolches II. Klaſſe, A 1. 

Anderweite Abgrenzung der Steuerhebebezirte des Neben- 

zollamtes 1. Klaſſe in Masmünfter, jorwie der Nebengollämter 
II. Klaſſe in Niederfulzbadh und Aue, A 93. — Desgl. des 
Nebenzollamts II Aumetz, A 209, 


Notariat, Verordnung, betr. das Notariat, A 347. 


D. 


Dberförftereien, anderweite Abgrenzung der Oberförfte- 
reien Erftein und Schlettſtadt, A 421. 

Dptionen, j. Staatsangehörigfeit. 

Drden (Ehrenzeichen), Kontrole und Anmeldung der Aende- 
rungen in Bezug auf die Ritter und Inhaber preußifcher 
Orden und Ehrenzeihen, A 361. 

Drdensverleibungen : 

Allweyer, B 30, Arnould, B 31, Aulinger, B 235; 

Büdel, Bad, B 6, Butſcha, Bergmann, Dr. Bremer, 
Brunet, B 30, Bürgermeifter Bauer, Gendarmerie-Ober- 
wachtmeifter Braun, Basler, Schullehrer Bauer, Bauern- 
ſchmidt, Berron, Bilger, Yohnenfamp, Borft, B 31, Blum: 
Aufcer, B 66, Schugmann Braun, B 86, Bed, B 191, 
Brom, B 195, Bangraf, B 244, Dr. Braun, B 260, 
Beigel, B 288; 

Chiry, B 18, Earl, Caspers, B 30, Eollette, B 31, 
Glement, B 80; 

Dirheimer, Dittly, B 31, Duren, B 98, Dietrich, B 333, 

Eh, B 27, Extle, B 31; 

2 B 6, Flader, B 11, Amtsgerichtsrath rn B 30, 
Feiſt, Förfter, Forot, Friedrich, Steuerauffeher Fries, B 31, 
Dr. Flückiger, B 80, ride, B 256, Fritſch, B 383; 

Gait, Gräfe, B 30, Greiner, Grandjean, B 31, Gött- 
mann, B 109, Glüfher, B 235, Günther, B 299, Graf, 
Grüttner, B 333; j 

—* B 18, Hauſchild, Hildebrand, Hübſch, Dr. 
Hübfhmann, B 30, Abtheilungsvorftand Haas, Holbein, 
B 31, Frhr. v. Hammerftein, B 86, 260, Halm, B 86, 
Oberlehrer Haas, B 98, Dani, B 109, Huß, B 244, 
Dumme B 267, Geichäftsreifender Haas, B 275, Helm- 

etter, Haad, B 288, Hammann, B 312; 

v. San, B 6, Jung, Illing, Dr. Ile, B 30, Jacobs, 

R 98, Jobn, B 149, Jacot, B 261, Ihm, B 302; 





Dr. Rnapp, v. Kramer, Dr. Rrauf, Kullmer, 
B 9, Fr ar B 31, Kim, B 98, Koſſe, Kot» 
khansty, B 149, Keller, B 195, Keget, B 244, Kieger, 


5 306; - 

Dr. Laband, B 6, Fhuillier, B 30, Lang I, Labouèbe, 
Schuzmann Lange, Laux, Loth, Förfter Ludwig, Steuer- 
auffeber Ludwig, B 31, Lehmann, B 99, Forflmeifter Lange, 
B 323; 

May, Menden, Mehenthin, Pfarrer Meyer, Profeſſor 
Müller, Munzinger, B 30, Bürgermeifter Müller, Gemeinde» 
förfter Meper, B 31, Meermann, B 66, Modrow, B 80, 
Montada, B 98, Marz, B 176, v. Miller, B 260, Magnus, 
» 272, Hauptlehrer Meyer, B 275, Dr. Midjaelis, B 338; 

Ney, B 30, Neumeyer, B 310; 

Dega, Orth, B 30, Olligicläger, B 80, d. Derfen, B 261; 

Dr. Pers, B 30, Poinfignon, B 146, Plöß, B 172, 
$eter, B 312; 

Rode, Rebmann, Reppich, B 30, Rack, Röll, B 31, 
Raffauf, Frhr. v. Reipenftein, B 66, Rintenberger, B 188, 
fitter, B 160, Ruber, B 802; 

Schlumberger, B 11, Seber, B 18, Schneider, Scheuer- 
mann, Dr. Schott, Stadler, B 30, Scheibeder, Stenger, 
Sigrift, Stößel, Suchanle, B 31, Schimpff, B 34, Sedler, 
3 60, v. Schraut, B 80, Giegle, B 109, Schmitt, B 151, 
Sohn, B 160, Senller, B 170, Stegmann, B 183, Schiele, 
3 250, Schent, Simon, B 256, Spffert, B 250, Schmidt, 
B 306; 

hie, B 81, Treber, B 86; 

lingerer, B 11, Urbandty, B 260; 

Bodert, Vogel, B 81, Veniß, B 260; 

Dr. Wingerath, B 30, Welmelinger, Werd, Wölffel, B 31; 
Binter, B 60, Werk B 66, Wed, B 109, Wiederlehr, 
3149, Wahn, B 260, Wald), B 265. 


». 


Krionaltare, Durchſchnittswerth des Arbeitstages, B 33, 85. 

Verionenftand, Verordnung zum Vollzuge des Sie 
nm 16. Mai 1892, betreffend die Ausführung des Reichs- 
wiekes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung bes 

nenflandes und die Eheſchließung, A 335. 
Warrer, evangelische, j. ultusweſen. 
„Poſtordnung für das! .Deutiche Rei vom 

11. Juni 1892, A 298, 

küfungstommiffionen für: die ärztlihe Borprüfung, 
B 69, die Notariatsprüfung, B 69, die wiflenjchaftliche 
Brüfungstommiffion, B 113, 143, 301, die erfte forftliche 
Prüfung, B 133, die ärztliche Prüfung, B 179, 321, die 
ioritliche Staateprüfung, B 267, die Apotheterprüfung, 
R 275, die erfte juriftiiche Prüfung, B 309, 


D. 


Anittungen, Stempel bei Quittungen, welche Reichs- oder 
Indesfaflen anderen derartigen Kaffen ausftellen, A 427. 


Habfahrer, Verbot des Gebrauchs roih und grün geblen- 
deer Laternen für Radfahrer für den Bezirk: Ober-Elfaß, 


XIX 


A 337, Unter-Eljoß, A 849. — Polizeiverordnung über 
ben Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Straßen, 
Wegen und Plägen für den Bezirk Lothringen, A 388. 
Neblausfrankbeit, Verbot der Verbringung von Reben x, 
aus der Gemarkung von Ruſach, A 833; desgl. von Pfa- 
flatt, B 306. 
Dienftanweifung für die Lolalbeobadhter und die Orts- 
tommiffionen zur Beauffihtigung der Weinberge, A 409. 


Neichsanleihen, j. Anleihen. 

Meichsſchuldbuch, Ausführungsbeftimmungen zu dem Ger 
ſetz vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsſchuldbuch, 
A 120. — Rechnungsweſen bei Zahlung von Buchſchulb⸗ 
zinfen des Reichs durch die Landeslaſſen, A 207. — Beginn 
der Eintragungen in dasfelbe und die hierzu zu verwenden- 
den Tyormulare, A 210, 

MNhein, Waflerwehrordnung, A 97. — Bauten und Beran- 
flaltungen im Ueberſchwemmungsgebiet des Rheins, A 110. 
— Berpfliditungen der Grundeigenthümer im Ueberſchwem⸗ 
mungsgebiete des Rheins in Folge Anlage und Berftärkung 
bon Hochwaſſerdämmen, A 110. — Schuß der Korreltiond« 
werfe und Hodmwajjerbämme, A 111. 

Geftattung des Fanges von Nafen im Rhein, B 73. 
Zeitweife Verhinderung der Rheinſchiffahrt, B 256. 
Nbeinfchiffe, deutſche, Dienſtbücher der Schiffsleute auf 

benjelben, A 881. 
Rofinenwein, Erhöhung der Weinfteuer für ſolchen, A 408. 


©. 


Sachver ſtäudige zur Einfchäpung der Gebäude, Bezüge 
derjelben, A 286. 

Saljftenerämter, Umwandlung desjenigen I. Maflegzu 
Moyenvic in ein joldhes II. Klaſſe, A 427. 

Schägungstommiffionen zur Einſchäßung der Gebäude, 
deren Bezlige, A 286. 

Schiedögerichte, ſ. Unfallverfigerung,) 

Schulen, höhere, Abänderung und Ergänzung des Regulativs 
für die höheren Schulen in Elfaß-Lothringen vom 20. Juni 
1883, A 427. — Berechtigungsweſen an benjelben, A 428, 

Sonntagdrnbe, Verfügung über die Sonntagerube im 
Handelögewerbe, A 233. — Polizeiverordnung über die» 
felbe, A 332. 

Sparkaſſen, Errichtung einer folhen in: Ingweiler, A 1, 

orbach, A 11, Bourbonnaye, A 207, Lauterfingen, A 371. 
Verzeichniß der Sparkaffenguihaben, über welche jeit 
mehr als 29 Jahren keine Verfügung getroffen ift, B 153. 

Staatdangebörigfeit, Nachweiſung von Perfonen, welche 
als elfaßslothringiihe Staatsangehörige nicht zu betrachten 
find, A 3, 365, B 141. 

Staatsanwaltichaft, Dienſtſtunden der Sefretariate der- 
felben, A 885. 

——— Lieferung der Formulare für biefelben, 

393. 


Stauanlagen, Errichtung, Bejeitigung oder Abänderung 
bon jolden, A 115. 
Stempel, ſ. Quittungen. 


xx 


Steuerämter, anderweite Abgrenzung bes Steueramisbe · 
irlg: gen, A 247, Maiziöres bei Meh, A 857. — 
—— —— des Steueramtes I Biſchweiler, A 481. 

Steuer angsb ‚ anberweite Abgrenzung ber 
Pa — Benfeld, A Fit 

rer Anweifung zur Buchführung ber Steuer 
fafin, A 21, 

Verlegung des Sitzes ber Steuerlafje Dornach von 
Mülhaufen nad Dornach, A 348. — Gefchäftsvertehr 
derjelben, A 397. 

Steuerfontrolbezirke, anderweite Abgrenzung der Kon— 
teolbezirte Erftein und Oberehnheim, A 120. 

a in an männlichen Gefängnißgefangenen, 
A 859. 


Stückvermeſſung, Inangriffnahme derjelben in verſchie— 
denen Gemeinden, B 66. 


T. 


Tagegelder der Fortführungsbeamten und Feldmeſſer aus 
Anlaß der Fortführung der bereinigten Ktataſter, A 95. 
Zagelobhn, ortsüblicher, gewöhnlicher Tagearbeiter im Ber 
zit: Unter⸗Elſaßß A 359, Lothringen, A 360, Ober-Eljaß, 

A 871, 394, 429. 

Zelegrapbentwejen, Belohnung für Ermittlung der Beſchä⸗ 
diger von Telegrapbenanlagen, B 59. 

Theater, bauliche Anlage und innere Einrichtung von foldhen, 
im Bezirf: Unter⸗Elſaß, A 154, Lothringen, A 209, Obere 
Elſaß, A 214. 

Zurulehrer, Prüfungsordnung für Zurnlehrer und Turn» 
lehrerinnen, A 424. 

Zurnlebhrerinnen, j. Turnlebrer, 


u. 


Vebergangsftenerftellen, Erweiterung der Befugnifle 
derjenigen zu Dettingen, A 209. — Anderweite Abgrenzung 
des Hebebezirfs der ebergangsitenerftelle Dettingen, A 209. 

Unfall: und Aranfenverficherung der in land- und 
ring ner Betrieben beichäftigten Perlonen, Feſt- 

ehung des durchſchnittlichen Jahresarbeitsverdienftes der 
jelben für den Bezirk Unter-Eljaß, A 425, 

Unfallverficherung, Abänderung der Beftimmung über 
den brieflidhen Verkehr der Ortspolizeibehörden in der In— 
firuftion vom 5. November 1885, A 215. 

Zufammenfegung der Schiedägerichte mit dem Sihe in 
Elſaß · Lothringen, B 39, 113, 141, 308, 309, 

Unterrichtöwejen, j. Schulen, höhere, 

Unterftüägung von Familien der zu Friebensübungen ein« 
berufenen Mannſchaften, A 287. 

Wrliften für die Wahl der Schöffen und Geichworenen für 
1893 im Bezirt: Ober-Eljaß, B 241, Unter-Eljaß, B 254, 
Lothringen, B 259. 

B. 


Berjchollenheitserflärungen, B 59. 
Viehzählung, Belanntmahung, betreffend die am 1. De 
jember 1892 vorzunehmende, B 269. — Ausfall des Unter 


richts in den öffentlichen Elementarſchulen aus diefem Ans 
laß, B 289, 


Borfchuhkaffen, öffentliche, Erweiterung des Kaflenbezirts 
der öffentlihen Vorſchußlaſſe zu Landſer, A 229, — Errich- 
tung einer Öffentlichen Vorſchußlaſſe in Börſch, A 286. 


8. 


afferbauten, Errichtung, Bejeitigung oder Abänderung 
foldher, A 115. 

— und Waſſerſchutz, Waſſerwehrord⸗ 
nung, A 97. — Ausführungsbeſtimmungen zu 88. 39, 41 
des Geſetzes vom 2. Juli 1891, 4 110. — Vorſchriften 
über die Leinpfade, A 112. — Vorſchriſten über das Unter⸗ 
fuchungsverfahren zur Vorprüfung der Verordnungen über 
MWaffervertheilung, Unterbaltung von Waflerläufen und 
Bildung von Flußbauverbänden, A 113. — Vorſchriften 
über das Verfahren bei Ertheilung der majlerpolizeilichen 
Genehmigung und Erlaubnif für Bauten und Vorrichtungen 
an den Waflerläufen, A 115. — Vorſchriften über die Zur 

ändigleit und das Verfahren in Bezug auf die Wafjer- 
mußung und ben Wafjerfhuß, A 119. 

Waſſerläufe, Verordnung über bie Unterhaltung von foldhen, 
A 114. — Verunreinigung von folden mit Fiſchbeſtand, 
A 848; — ſ. aud) die Berichtigung, A 358. 

Waflervertbeilung, Vorſchriften über diefelbe, A 118. 

Waflerwehbrordunng, A 97. 

Wegefrobuden, Tarif für Umwandlung derjelben in Geld» 
leiftungen für den Bezirt Ober-Elfaß, B 44. 


Weinftener, Erhöhung der Weinſteuer für Rofinenmein, 
A 408, 


8. 


Zahnärzte, Verzeichniß der 1891/92 approbirten Zahn 
ärzte, B 258. 

Zeitfchriften, Verbot der periodiſchen Drudichrift „Die 
Autonomie“, anardiftiich-tommuniftiiches Organ, A 418. 

Zengenverböre, Abhaltung von folden über die Abtvejen- 
beit von Perfonen, B 46, 79, 86, 92, 148, 151, 191, 
289, 301, 311. 

Zollabfertigungsftelle, Errichtung einer ſolchen am Bahn 
bofe zu Bilchweiler, A 878. 

SZornried, Bildung eines Flußbauverbandes des Zornriedes, 
A 378. 

Zwangsdenteiguung, Erwerbung der Grundftüde für ben 
Bau einer har Eijenbahnbrüde über die Mofel bei Longer 
ville, ſowie zur Vornahme von Gleisverlegungen, B 187. — 
— Desgl. zur Serftellung der Theilftreden von Tieffenbach 
nad) Ingweiler und von Saaralben nad) Kalhaufen, B 195. 
— Zwangsenteignung zur Vergrößerung des Exercierplages 
der Garnifon Saarburg, B 249. — Zwangsenteignung 
> die Herftellung einer normalfpurigen Eiſenbahn von 

öfhwoog nad) dem Rhein, ſowie für dem zweigleiſigen 
Ausbau der Bahnftreden von Saaralben nad) Bensborf, 
don DObermodern nad Hagenau und von Hagenau nad 
Roſchwoog, B 322. 


Gentral- ud Beirks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 





Senpiblatt. | Straßburg, den 2. Januar 1892. 


Das ag ren enthält die Verorduumgen und GErlafle von allgemeiner unb dauernder Bebentung, das PBeiblatt diejenigen von 
ebeutung. 


»rübergebenber 





I. Verorduungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(1) 

Durch Tandesherrlihe Verordnung des Herrn Statt» 
haiters iſt die Errichtung einer Sparkaffe zu Ingweiler 
Mn Unter-Eljab genehmigt worden. 

11696. 


(2) 

Das Nebenzollamt I. Mafje Niederſulzbach, Haupt» 
zollamtsbezirt Münfter, it vom 1. Januar 1892 ab in 
ein Nebenzollamt 11. Klaſſe unter Beilegung der unber 
ſchranlten Befugniß zur Gingangsverzollung bon Wein 
und Branntwein umgewandelt worben. 

Il. 9413, 


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Gentral- und Bezirks- Amtshlaff 


SEINEN NIE 





Dos Hauptblatt entHält die Verordnungen und Grlafie von allgemeiner und dauernder Bedeutung, bad Peiblati diejenigen von 
wräßergebenber 


Bebeutung. 





I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths. 


(3) 

Der Kaiferliche Statthalter Hat durch Erlaß vom 
18. Dezember 1891 auf Grund der von der Options- 
Immiffion im ihrer 35. Sikung abgegebenen Gutachten 
befimmt, daß die nachflehend genannten 337 Berfonen 
ds elfaß-lothringiihe Staatsangehörige nicht zu bes 
tradten find, wobei zu bemerken ift, daß bei den mit 
einem * bezeichneten eine Option, bei den übrigen eine 
Auswanderung bor dem 28. Januar 1873 vorliegt. 


1.*Agram Joſef, geb. am 27. April 1852 in Odraß- 
heim, Hr. Molsheim. 

2 Adermann Georg Heinrich Biltor, geb. am 12. Nor 
vember 1868 in Rappoltsweiler. 

3. Amps Johann Nilolaus, geb. am 5. Januar 1870 
in 2eberau, Ar. Rappoltsweiler, 

4. Amps Peter Johann Baptift, geb. am 24. Juni 
1869 in Rappoltsweiler. 

> Ancel Joſef, geb. am 23. Dezember 1869 in 
Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

6, Ancel Ludwig, geb. am 23. Auguſt 1860 in 
Marfirh, Ar. Rappoltsweiler. 

7. Aubry Ludwig, geb. am 25, Dezember 1869 in 
Langenberg, Kr. Saarburg. 

8. Afie Johann Eugen, geb. am 30, April 1871 in 
Schlettſtadt. 

9. Baumann Andreas, geb. am 15. Auguſt 1858 
in Eolmar. 

10. *Barth Roman, eb. anf 17. April 1870 in Buhl, 
Ar. Gebmeiler. 

11,*Bammert Ludwig Napoleon, geb. am 24. Auguft 
1870 in Gebweiler, 

12. Beyer Leodogar, geb. am 12. Juni 1870 in Geb- 
weiler. 


13.Bloch Camill, geb. am 6. Februar 1870 in Geb- 
weiler. 


| 
| 


14. 
15. 
16. 


17, 


18. 
19. 
20. 
21. 


. Balliet Paul, 


*Burtin Morik Biltor, geb. am 9. Mai 1853 in 
Metz. 

“Barkelin Eugen Ludwig, geb. am 16. Mai 1867 
in Secourt, Landkreis Meb, 

Vourguignon Eugen, geb. am 12. September 
1852 in Colligny, Landlreis Dep. 

*Barthelemy Ignaz, geb. am 20. Auguft 1858 
in Mutzig, Kr. Molsheim. 

Barabas Karl, geb. am 22. Juli 1868 in Of 
heim, Sr. Rappoltsweiler. 

Barlogis Joſef, geb. am 18. März 1869 in 
Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

Baumgaertner Karl, geb. am 30, Auguft 1870 
in Ammerjchtweier, fir. Rappoltsweiler. 

Behe Eugen Emil, geb. am 22, Ollober 1869 in 
Markich, Kr. Rappoltsweiler, 

Bloch Mofes Albert, geb. am 19. Februar 1870 
in Markirh, Kr. Rappoltsweiler, 

Bourdelois Philipp Auguft Heinrich, geb. am 
17, Februar 1870 in Ingersheim, Str. Rappoltsweiler, 
Braun Michel Martin, geb. am 11. November 
1868 in Marlich, Kr. Rappoltsweiler, 


. Breitfeld Julius, geb. am 30. April 1868 in 


Marlich, Kr. Rappoltsweiler, 
Brendel Ludwig, geb. am 12, September 1870 
in Rappoltsweiler, 


. Brettmann Johann Jakob, geb. am 8. Auguft 


1868 in Kayſersberg, Sr. Rappoltsweiler. 
geb. am 11. Ollober 1871 in 
Rappoltsweiler, 


. Baumeyer Anton, geb. am 17. Januar 1869 in 


Kienzheim, Kr. Rappoltsweiler. 
Brettmann Heinrich, geb. am 15. Mai 1871 in 
Kayſersberg, Fr. Rappoltsweiler. 


. Barabinot Karl Jofef, geb. am 27. November 


1869 in Azoudange, Fr. Saarburg. 


46, 
47, 
48, 


. Bien$ idor Barthelemy, geb. am 21. Septeniber 


1869 in Bisping, Sr. Saarburg. 


. Bildftein Auguft Georg, geb. am 18. Dezember 


1869 in Haarberg, Kr. Saarburg. 
Boudinet Anton, geb. am 3. Juli 1869 in Hil- 
besheim, Fr. Saarburg. 


. Boulanger Eugen Göleftin, geb. am 4. Mai 1869 


in Lascemborn, Hr. Saarburg. 
Brinette Chriftoph, geb. am 28. Dftober 1869 
in Mittersheim, Kr. Saarburg. 


. Badjheider Karl, geb. am 14. November 1869 


in Pfalzburg, Kr. Saarburg. 
Berchoux Joſef, geb. am 14. März 1869 in Eich— 
baraden, Gemeinde Pfalzburg, Kr. Saarburg. 


. Bouder Hubert, geb. am 4. April 1869 in Eid- 


baraden, Gemeinde Pfalzburg, Fr. Saarburg. 
Benard Eajpar Albert, geb. am 20. März; 1869 
in Plaine de Valſch, Kr. Saarburg. 


. Bradmann Franz Ludwig, geb. am 6. Februar 


1869 in Rommelfingen, Sr. Saarburg. 


. Brunner Victor, geb, am 3. Mär; 1869 in 


Et. Louis, Kr. Saarburg. 


. Bade Victor, geb. am 5. Juli 1869 in Schneden- 


buſch, Kr. Saarburg. 


.*Bregner Karl, geb. am 1. September 1864 in 


Steige, Hr. Schlettftadt. 


.*Burdgard Joſef, geb. am 16. Dezember 1868 in 


Keftenholz, Kr. Schlettftadt, 

*Bauer Eugen, geb. am 28. Februar 1868 in 
Markolsheim, Kr. Schlettftadt. 

Burger Karl Johann Baptift, geb. am 27. Noven- 
ber 1868 in Schlettftadt. 

Bangarde PBictor, geb. am 10. März 1870 in 
Blienjchweiler, Kr. Schlettftadt. 


49, *Bauer Ludwig Philipp Bictor, geb, am 31. Auguft 


50. 
51. 
.Boehm Joſef, geb. am 6. Zuli 1871 in Blienjch« 
53. 
54. 
. Bohn Heinrich, geb. am 5. Juni 1869 in Lem— 


1870 in Martolsheim, Kr. Schlettftadt. 
*Bulber Emil, geb. am 11. Dezember 1870 in 
Muffig, Kr. Schlettftadt. 

Beyer Pictor, geb. am 29, Juli 1870 in Schlett⸗ 
ſtadt. 


weiler, Kr. Schlettſtadt. 

Baldenweck Joſef, geb. am 13. Oltober 1871 
in Sclettitabt. 

*Buzy Auguft Michel, geb. am 2. November 1867 
in Straßburg. 


bad, Kr. Weißenburg. 


. Beder Michael Gabriel, geb. am 23. Januar 


1869 in Lobſann, Kr Weißenburg. 


. Bähr Heinrich, geb. am 29. Juni 1869 in Neh— 


weiler, Sr. Weihenburg. 
Bähr Ludwig, geb. am 22. Auguft 1871 in 
Nehweiler, Kr. Weibenburg. 


. Sonftant Jofef Emil, 


. Difher Anton, 


Burger Georg, geb. am 15. Februar 1871 im 
Oberſteinbach, Kr. Weihenburg. 


.*Golin Maria Joſef Leo, geb. am 29. Januar 


1871 in Altkirch. 


. Ehappuis Julius, geb. am 3. Oktober 1870 in 


Gebweiler. 


. Gacclin Camill, geb. am 8. September 1870 in 


Marlich, Kr. Rappoltsweiler. 


- Gallinet Eugen Maria Leo, geb. am 15. Juli 


1870 in St. Pilt, Kr. Rappoltsweiler. 


. Choffel Heinrih Alerander, geb. am 14. Juli 


1868 in St. Pilt, Sr. Rappoltsweiler. 


. Eorty Ludwig Sebaftian, geb. am 26. Februar 


1869 in Rappoltsweiler. 


. Eouty Johann Baptift, geb. am 18. Auguft 1870 


in Schnierlach, Kr. Rappoltsweiler, 


. Eourrier Karl Ehriftoph, geb. am 8. November 


1868 in Gunzweiler, Ar. Saarburg. 
geb. am 12, Dezember 
1869 in Pfalgburg, Kr. Saarburg. 


9. Gezard Julius Göleftin, geb. am 24. Februar 


1869 in Riringen, Sr. Saarburg. 


. Eunin Marie Karl Eduard, geb. am 11. Oltober 


1869 in Riringen, Sr, Saarburg. 


.*Chazot Edmund, geb. am 26, RNyril 1868 in 


Barr, Kr. Schlettftadt. 


2. Eoutret Johann, geb. am 3, Auguft 1870 in 


Boozheim, Kr. Schlettftadt. 


. *Dietrich Joſef Ignaz, geb. am 31. Juli 1870 


in Sulz, Kr. Gebweiler. 


. Deihamp Johann Baptift, geb, am 13. Mai 


1869 in St. Kreuz, Sr. Rappoltsweiler. 


Deſchamp Johann Joſef, geb. am 20. November 


1870 in St. Kreuz, Sr, Rappoltsweiler, 


. Dielaine Ludwig, geb. am 7, Mai 1870 in 


Marlich, Kr. Rappoltsweiler. 


. Dugoujon Eduard, geb. am 22, September 1870 


in Marfich, Kr. Rappoltsweiler, 


‚ Dielenfeger Lorenz Joſef, geb. am 13. Dezember 


1871 in Marlich, Kr. Rappoltsweiler. 


, Dietrih Johann Michel, geb. am 13. Januar 


1871 in Marlicch, Kr. Rappoltsweiler, 


. Dradet Julius Jofef, geb. am 13. März 1871 


in Markich, Ar. Rappoltsweiler, 


. Durfort Selig Alexander, geb. am 17. September 


1868 in Diffelingen, Kr. Saarburg. 


- Demange Joh. Baptift, geb. am 1. Februar 1869 


in Dann und Bierwinden, Fr. Saarburg. 
Dally Karl Ariftides Paul, geb. am 29, März 
1869 in Pfalzburg, Kr. Saarburg. 


. Didierlaurent Nikolaus, geb, am 18, Mai 1869 


in Eihbaraden, Gemeinde Pfalzburg, Fir. Saarburg. 
eb, am 4, uno 1869 in 
Eichbaraden, Gemeinde Pfalzburg, Kr. Saarburg. 


86. Dreyer Julius Johann Baptift, geb. am 4. Juli 
1869 in Pfalzburg, Kr, Saarburg. 

87. Diedrich Mathis, geb. am 18. Auguft 1869 in 
Wilsberg, Kr. Saarburg. 

88. Dreher ag Joſef, geb. er 16. April 1865 in 
Martolsheim, Kr. Schlettſtadt 

8.*Dolis Eugen Ernft, geb. om 23. Juli 1868 in 
Martolsheim, Kr. Schlettitadt. 

V. Dureux Emil Nitolaus, geb. am 22. September 
1870 in Schlettitadt. 

91,*Doerler Joſef, geb. am 29. Auguft 1871 in 
Lach, Kr. Schlettſtadt. 

9,*Denerh Si, geb. — 4. Juni 1871 in Mar— 
toldheim, Kr. Schlettſtadt. 

— — Emil, geb. am 2. Yuli 1870 in Geb» 


94, * Ludwig Alexander, geb. am 21. September 
1871 in Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

9. Eſchenbrenner Theodor Kaſimir, geb. am 10 Au— 
guft 1869 in Altlicheim, Kr. Saarburg. 

%, Eſchenbrenner Lorenz, geb. am 13. April 1869 

in Saarburg. 

1.*Elfaeffer Fofef, geb. am 1. Oltober 1870 in 

Barr, Kr. Schletiftadt. 


8. *Engel — geb. am 14. November 1870 in 


Ruſſig, Kr. Schletiſtadt. 
m, Soceng Gamil, geb. am 22, April 1870 in Geb» 


100. en Auguft Karl, geb. am 17. März 1870 in 
Jungholz, Kr. Gebweiler. 

161. Fenre Joſef, geb. am 25. Januar 1870 in Ru— 
fa, Kr. Gebweiler. 

102. Fihrr Joſef Seraphin, geb. am 6. Februar 1869 
in Urbach, Kr. Rappoltsweiler. 

108, Sir Joſef, geb. am 24. September 1870 in Berg- 

im, fr. Rappoltsweiler. 

14. Sießter Joſef, geb. am 24, Auguft 1871 in Mar: 
firh, Kr. Rappoltsweiler. 

105. Ftederich Ludwig, geb. am 14. Juni 1871 in 
Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

6.Froehly Moolf, geb. am 21. Juni 1871 in 
Marlich, Kr. Rappoltsweiler. 

M. Friang Guſtav Emil Franz Joſef Xaver, geb. am 
30. Juli 1869 in Lügelburg, Kr. Saarburg. 

18. Folie Alfred Ludwig Karl, geb. am 15. Februar 
1870 in Schlettſtadt. 

IM.*frank Joſef Theodor, geh. am 20. Auguft 1870 

in Weiler, Kr. Schlettftadt 
110, ** Zofef, geb. am 17. Juli 1869 in Weißen⸗ 


burg. 
m. Feiner Jalob, geb. am 19. März 1871 in Weißen⸗ 


112, —** Simon, geb. am 18. November 1854 
in Grufienheim, Sr. Colmar. 


113. *Grumbad Nephthalie, geb. am 16. Juni 1870 
in Bollweiler, Sr. Gebmeiler. 

114. *Galliath Leo, geb. am 15. September 1870 in 
Enfisheim, Ar Ar. Gebweiler. 

115. *Gros Hugo Albert, geb. am 28, Dltober 1870 
in Gebweiler. 

116. Gerrer Johann Baptift Achilles, geb. am 31. Mai 
1870 in Lautenbach, Kr. Gebweiler. 

117. Gaire Leo Johann Baptift, geb. am 18. Juni 
1869 in St, Kreuz, Fr. Rappoltsweiler, 

118. Gandel Louis, geb. am 22. Mai 1868 in Die- 
dolshaufen, Kr. Rappoltäweiler. 

119. Goeß Friedrich, geb. am 12. Oktober 1869 in 
Rappoltsweiler, 

120. Grofjean Julius, geb. am 6. Mai 1868 in Mar: 
ich, Kr. Rappoltsmeiler. 

121. Großjean Julius Emil, geb. am 13. Dezember 
1869 in Marfich, Ar. Rappoltsmweiler. 

122. Gſell Karl, geb. am 30. Oktober 1870 in Mar- 
fir, Kr. Rappoltsweiler. 

123. Gaethe Ludwig Karl, geb. am 9. Auguft 1871 
in Zeberau, Fr. Rappoltsweiler. 

124. Gerber Heinrih, geb. am 1. Januar 1871 in 
Ammerſchweier, Fr. Rappoltsweiler. 

125. George Jojef Moritz, geb. am 12, Juni 1871 
in Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

126. Gerner Hidor Sylveſter, geb. am 2. Februar 
1868 in Saarburg. 

127. Guinot Emil Alfons, geb. am 18. Dezember 1869 
in Angweiler, Sr. Saarburg. 

128. Girard Joſef, geb. am 28. Oftober 1869 in 
zn Kr. Saarburg. 

129. Gerard Hofef, geb. am 4. März 1869 in Me- 
tairies, Sr. Saarburg. 

130. Groftephan un geb. am 30. Dezember 1869 
in Wilsberg, Saarburg. 

131. *Gerber Karl, geb. am 14. Driober 1855 in Dam- 
bad, Kr. Schlettftabt, 

132. Grinner Leonhard, geb. am 21. November 1868 
in Barr, Fr. Schlettitabt. 

133. Gußler Emil, geb. am — Oltober 1868 in 
Sundhaufen, Kr. Schlettſtadt 

134. *Gimbel Saft, geb. am 20. "September 1869 in 
Schlettſtadt 

135. *Goettelmann Karl Albert, geb. am 2. Dezember 
1870 in Sinzheim, Sr. Schlettftabt. 

136. Gung Alfons, geb. am 7. Januar 1870 in Scher- 
weiler, Kr. Schlettftabt. 

137.*Graffer Victor Andreas, geb. am 18, Dezember 
1870 in Schlettftadt, 

138. *Girard Joſef, geh — 2. Februar 1870 in Ur— 
beis, Fr. Schlettſtadt 

139. > der, Joſef, geb. am 27. Juli 1870 im Uxbeis, 

Kreis Schlettftabt. 


140, *Griesmar Heinrich, geb. am 8. November 1867 
in Keftenholz, Kr. Schlettftabt. 

141. Guntz Xaver, geb. am 28. Dezember 1871 in 
Schermweiler, Kr. Schlettitabt. 

142, Hertzog Anton, geb. am 26, Dezember 1854 in 
Balzenheim, Kr. Colmar. 

143. *Hedendorn Eugen, geb. am 28. März 1870 in 
Gebweiler. 

144. Haeffele Martin, geb. am 6. Auguft 1868 in 
Ingersheim, Ar. Rappoltsweiler. 

145. Houfjfemand Johann Baptift Conftant, geb. am 
14, Dezember 1869 in St. Kreuz, Sir. Rappoltäweiler. 

146. Hoelgi Georg, geb. am 25. Januar 1871 in 
Thannenlirch, Kr. Rappoltsweiler. 

147. Haumant Lubwig Julius, geb. am 16. November 
1869 in Xoricourt, Kr. Saarburg. 

148. Haller Maria Anton Ludwig Prosper, geb. am 
24. Auguft 1869 in Lüßelburg, Kr. Saarburg. 

149. Hery Karl Auguft, geb. am 20. April 1869 in 
Niederhof, Kr. Saarburg. 

150. Hoffmann franz Xaver, geb. am 2. Juli 1869 
in Pfalzburg, Kr. Saarburg. 

151. Haber Johann Baptift, geb. am 15. März 1869 
in Walſcheid, Kr. Saarburg. 

152. *Hallauer Ludwig, geb. am 2, Oltober 1851 in 
Wiesweiler, Kr. Saargemünd. 

153. *Hallauer Nilolaus, geb. am 4. Juli 1853 in 
Miesweiler, Kr. Saargemünd. 

154. *Hallauer Johann, geb. am 11. Juni 1855 in 
Miesweiler, Kr. Saargemünd. 

155. gr Alois, geb. am 23. Juni 1865 in Epfig, 

r. Schlettſtadt. 

156. Holwed Ludwig, geb. am 13. Februar 1868 in 
Urbeis, Kr. Schlettitadt. 

157. Hüd Jofef Reymund, geb. am 12, September 1870 
in Andlau, Kr. Schleitſtadt. 

158. *Humbert Johann Ferdinand, geb. am 16. Auguft 
1870 in Baffenberg, Fr. Schlettftadt. 

159. *Hierlol& Jofef, geb. am 5. Dezember 1870 in 
Weiler, Fr. Schlettftabt. 

160. *Heidelberger Eduard, geb. am 1. März 1871 
in Breitenbad, Ar. Schlettitadt. 

161. Haarſcheer Ferdinand, geb. am 24. Auguft 1869 
in Sul u, ®., Ar. Weißenburg. 

162, Horft Heinrich, geb. am 18. März 1871 in Lob— 
fann, Kr. Weihenburg. 

163. Jacques Yofef Fridolin, geb. am 14. Juni 1868 
in ©t. Kreuz, Ar. Rappoltsweiler, 

164. Jacques Ludwig Joſef, geb. am 15. März 1869 
in Deutſch-Rumbach, Fr. Rappoltsweiler, 

165. Jauch Hippolyt, geb. am 7. Auguft 1868 in St. 
Kreuz, Kr. Rappoltsweiler. 

166. Seh! Karl, geb. am 22. Juni 1870 in Rappolts« 
weiler. 


167. Irion Johann Julius, geb. am 3. Juli 1871 in 
Neihenweier, Kr. Rappoltöweiler. 

168, Jäger Georg, geb. am 12, Oftober 1868 in 
Walſcheid, Kr. Saarburg. 

169, Jäger Johann Baptift, geb. am 12. Oktober 1868 
in Walſcheid, Hr. Saarburg. 

170. Jempfer Rene, geb. am 15. Dezember 1869 in 
Binftingen, Sr. Saarburg. 

171. *»Iſſele Ludwig, geb. am 25. Auguft 1868 in Lad, 
Kr. Schlettſtadt. 

172, Joſt Karl Friedrich Ludwig, geb, am 18, Auguft 
1870 in Barr, Kr. Schlettftadt. 

173. Idoux Eugen, geb, am 9. Juli 1870 in Steige, 

Schlettſtadt. 


174. *Kieffer Franz geb. am 10. September 1870 in 


Sulz, Kr. Gebweiler. 

175. Karcher Eugen, geb. am 2. September 1870 in 
Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

176. Kauffmann Victor, geb. am 22, Februar 1869 
in Markirch, Kr. Rappoltsweiler, 

177. Kiehl Joſef, geb. am 21. Juli 1870 in Leberau, 
Kr. Rappoltsweiler. 

178. Knab Jofef, geb. am 25. November 1869 in 
Bergheim, Kr. Rappoltsweiler. 

179. Kropp Franz Anton, geb. am 11. Juli 1869 in 
Leberau, Kr. Rappoltsweiler. 

180. Keuſch Jofef, geb. am 23. Oftober 1869 in Le- 
berau, Kr. Rappoltsweiler. 

181. Koepfer Johann Baptift, geb. am 17. April 1866 
in Barr, Fr. Schlettitabt, 

182, *ftreder Johann Georg, geb. am 12, Dezember 
1870 in Schlettftabt. 

183. Saat Karl, geb. am 29. Auguft 1870 in Schlett- 
adt. 

184. Klein Victor Leo, geb. am 1. Mai 1871 in 
Schlettſtadt. 

185. *Kauffmann Karl, geb. am 13. November 1871 
in Weiler, Sr. Schlettftadt. 

186. Keller Andreas, geb. am 4. Januar 1869 in 
Oberſteinbach, Kr. Weißenburg. 

187. Hipp Hubert, geb. am 1. November 1871 in 
Dürrenbach, Kr. Weihenburg. 

188. Larger Ludwig, geb. am 8. Januar 1870 in 
Gebweiler. 

189, . Emil, geb. am 15. Auguft 1870 in Geb- 
mweiler. 

190. Lepy Eduard, geb. am 15. März 1870 in Jung- 
holz, Fr. Gebweiler. 

191. *2eoy Karl, geb. am 19. Auguft 1870 in Sulz 
matt, fir. Gebweiler. 

192. Levy Mayer, geb. am 31. Dezember 1852 in 
Scharrachbergheim, Kr. Molsheim. 

193. Zagrange Joſef Uuguft, geb. am 7. März 1868 
in Sienzheim, Sr. Rappoltsweiler. 


194. Legrand Xofef, geb. am 10. Dezember 1870 in 
Leberau, Kr. Rappoltsweiler. 

195. Lemoine Aime Leo Armand, geb. am 13. Juni 
1870 in Schnierlad, Fr. Rappoltsweiler. 

196. Le Normand Andreas Peter Marie, geb. am 4, 
Dezember 1868 in Marlirh, Kr. Rappoltsweiler. 

197. Ze Normand Paul Johann Joſef, geb. am 15, 
April 1870 in Marlirch, Kr. Rappoltsweiler. 

198. 2003 Joſef Theobald, geb. am 1. Mai 1871 in 
Kayfersberg, Kr. Rappoltsweiler. 

199. Lerond Lucian, geb. am 9. März 1868 in Ibigny, 
Kr. Saarburg. 

200, Zac Bictor Karl Heinrich, geb. am 10. September 
1869 in Finftingen, Sr. Saarburg. 

201. Lehmann Heinrich, geb. am 16. Mär; 1869 in 
Pfalzburg, Kr. Saarburg. 

202. Legras Bictor Eduard, geb. am 31. Juli 1869 
in Saarburg. 

203. Lauer Peter, geb. am 12. Juni 1869 in Wils- 
berg, Kr. Saarburg. 

204. Lufique Joſef, geb. am 10. September 1868 in 
Schönau, Kr. Schlettftabt. 

205. Laengel Emil Chriftien, geb. am 21. Auguft 
1868 in Weiler, Kr. Schlettftabt. 

206. Zauffenburger Jacob, geb. am 14. September 
1870 in Sundhaufen, Kr. Schlettitabt. 

207. Luc Auguft Emil, geb. am 26. Januar 1867 in 
Gertweiler, Kr. Schlettftabt. 

208. Landmann Heinrih Karl Lucian, geb. am 8, 
Auguft 1868 in Straßburg. 

209. *Lucas Johann Baptift Victor, geb. am 22, Mai 
1870 in Straßburg. 

210. *2oeffler Bernhard, geb. am 20, Auguft 1866 
in Straßburg. 

211.*2eonhard Franz Ludwig, geb. am 19. Juli 1863 
in Lauterburg, Kr. Weißenburg. 

212, Landenwetih Eugen, geb. am 22, September 
1869 in Surburg, Kr. Weihenburg. 

213.* Muß Joſef, geb. am 27. Januar 1870 in En— 
fisheim, Sr. Gebweiler. 

214. *Marion Johann Yacob, geb. am 15. April 1870 
in Gebweiler. 

215. Müller Joſef Lambert, geb, am 13. Februar 
1870 in Hartmannsweiler, Fr. Gebweiler. 

216. Meyer Heinrich, geb. am 31. Dezember 1870 in 
Regisheim, Kr. Gebweiler. 

217.*Mart Eduard, geb. am 24. Auguft 1870 in 
Weithalten, Kr. Gebweiler. 

218. Mangin Joſef Sebaftian, geb. am 21 Juni 1870 
in Rappoltsweiler. 

219. Meria Leo Johann Baptift, geb. am 2. Mai 1870 
in Urbeis, Sr. Rappoltsweiler. 

220. Meria Joſef Stefan, geb. am 17. April 1869 
in Urbeis, Kr. Rappoltöweiler. 


221. Meyer Eduard, geb. am 2. Juli 1868 in Mar- 
fir, Sr. Rappoltsweiler. 

222. Meyer Eugen, geb. am 24. Dezember 1869 in 
St. Kreuz, Ar. Rappoltsweiler, 

223. Meyer Franz geb. am 22, Juli 1869 in Mar- 
fir, Kr. Rappoltsweiler. 

224. Meyer Qubwig, geboren am 28. September 1868 
in Marlich, Kr. Rappoltsweiler. 

225. Michel Emil Johann Baptift, geb. am 18. No— 
vember 1869 in Urbeis, Sr. Rappoltsweiler. 

226. Michel Peter Eduard Franz, geb. am 9. Mai 
1870 in Diedolshaufen, Kr. Rappoltsweiler. 

227. Million Franz Eugen, geb. am 14, Juli 1868 
in Deutſch⸗Rumbach, Kr. Rappoltsweiler. 

228. Million Joſef, geb. am 17. Ottober 1869 in 
Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

229, Molidor Emil, geb. am 22. Juni 1869 in Mar: 
lirch, Kr. Rappoltsweiler. 

230. Mattern Paul Maria Jofef, geb. am 18. Juli 
1871 in Stapfersberg, Fr. Rappoltäweiler, 

231. Meyers Ludwig Emil, geb. am 3. Mai 1871 
in Rappolisweiler. 

232. Miclo Johann Baptift Emil, geb. am 11. März 
1870 in Urbeis, Kr. Rappoltsweiler. 

233. Müller Eugen, geb. am 30. Januar 1871 in 
Dfiheim, Fr. Rappoltsweiler, 

234. Maire-Etienne Jofef Eugen, geb. am 21 Auguft 
1869 in Dagsburg, Kr, Saarburg. 

235. Michel Jofef Anton, geb. am 12. Juni 1869 in 
Hommert, Kr. Saarburg. 

236. Mathieu Emil Sebaftian, geb. am 14, November 
1869 in Zürkftein, Kr. Saarburg. 

237. Moneret Sebaftian, geb. am 10, Juli 1869 in 
Walfcheid, Ar. Saarburg. 

238, *Mumber Hippolgt Eugen, geb. am 5. Mai 1868 
in Marlolsheim, Kr. Schlettitadt. 

239. "Maurice Emft, geb. am 22. Mai 1868 in 
Schönau, Kr. Schlettitabt. 

240. Mathieu Hermann Marie Jofef Eugen, geb. am 
5. Mai 1869 in Gertweiler, Kr. Schlettitabt. 

241. Müller Georg, geb. am 5. Auguft 1870 in Barr, 
Kr. Schlettitadt. 

242.*Mouill& Emft, geb. am 2, Auguft 1870 in 
Breitenau, Kr. Schlettftabt. 

243. Mathern Uleris, geb. am 16. Juli 1870 in 

Scherweiler, Ar. Schlettftabt. 

244. Meyer Alexander, geb. am 29, Mai 1870 in 
Scherweiler, Kr. Schlettſtadt. 

245. Murſch Eugen, geb. am 16. März 1870 in 
Schlettſtadt. 

246. Marchal Guſtab, geb. am 20. Dezember 1855 
in Weiler, Kr. Schlettſtadt. 

247.*Mathieu Valentin, geb. am 10. Februar 1871 
in Diefenbach, Kr. Schlettftadt. 


248. Martin Defiderius, geb. am 5. Mai 1871 in 
St. Morig, Kr. Schlettftadt. 

249. Malaifs Karl Albert, geb. am 5. März 1869 
in Sulz u/®,, Kr. Weißenburg. 

250, Meßmer Alfons Wlois, geb. am 8. November 
1869 in Surburg, Kr. Weihenburg. 

251. Medard Ludwig Auguft, geb. am 12. September 
1869 in Steinſelz, Kr. Weißenburg. 

252. Müller Johann, geb. am 17. Auguft 1871 in 
Beinheim, Hr. Weißenburg. 

253. Müller Georg, geb. am 17. Mai 1871 in Nie- 
derbetfchdorf, Fr. Weißenburg. 

254, Müller Yofef, geb. am 17. April 1871 in Wei- 
Benburg. 

255. Nanſe Camill Jofef Narciß, geb. am 20. April 
1871 in Grube, Kt. Schlettftadt. 

256. Oftermann Georg Edmund, geb. am 7. Auguft 
1869 in Ingersheim, Kr. Rappoltsmweiler. 

257, Ottenwälder Johann, geb. am 16. Januar 1871 
in Rappoltsweiler, 

258. Ober Johann Yofef, geb. am 9. Auguft 1869 in 
Wilsberg, Kr. Saarburg. 

259. Ober Michael, geb. am 16. Dezember 1869 in 
Wilsberg, Kr. Saarburg. 

260. Dtt Emil, geb. am 20. Februar 1868 in Barr, 
Kr. Schlettſtadt. 

261. Ott Eugen, geb. am 6. April 1870 in Barr, 
Kr. Schlettftadt. 

262. *Dudin Karl Auguft, geb. am 24. Januar 1870 
in Schlettftabt. 

268. Pfifter Iſidor, geb. am 1. September 1870 in 
Hartmannsweiler, Sr. Gebweiler. 

264. Perrin Mathias, geb. am 1. September 1869 
in Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

265. Pettermann Emil, geb. am 4. März 1868 in 
St. Pilt, Kr. Rappoltsweiler. 

266. Py Albert, geb. am 24. Oftober 1868 in Mar- 
lirch, Kr. Rappoltsweiler. 

267. Bahere Jofef, geb. am 8. Juli 1871 in St, 
Kreuz, Kr. Rappoltsmweiler. 

268. Patry Julius Rene, geb. am 22. September 1871 
in Urbeis, Sr. Rappoltsweiler. 

269. Poncery Franz Karl Leonhard, geb. am 18. De- 
zember 1869 in Arzweiler, Ar. Saarburg. 

270. Pierre Jofef Franz, geb. am 24. Dezember 1869 
in Gondrerange, Kr. Saarburg. 

271. Pfiffer Felicien, geb. am 4. Juni 1869 in Haar« 
berg, Fr. Saarburg. 

272. Poaletti Emft Ludwig Franz, geb. am 22, März 
1868 in Keſtenholz, Kr. Schlettitabt. 

273. *Pfaff Georg Eduard, geb. am 24, März 1871 
in Boozheim, Kr. Schlettftadt. 

274. Pradon Joſef, geb. am 1. März 1871 in Keſten⸗ 
holz, Kr. Schlettftadt. 


275.*Pfifter Michael, geb. am 27. Oltober 1852 in 
Schnersheim, Landkr. Straßburg. 

276. Pfeiffer Dagobert, geb. am 23. Dezember 1871 
in Neeweiler, Fr, Weißenburg. 

277.*Quoin franz Joſef, geb. am 18. September 1867 
in Keftenholz, Kr. Schlettftabt. 

278. Rohmer Nikolaus, geb. am 2. Auguft 1854 in 
Arzenheim, Ar. Colmar. 

279. Ruſch Franz Joſef, geb. am 3. Februar 1870 
in Feldlirch, Sr, Gebweiler. 

280. *Rothenburger Karl, geb. am 18. Januar 1870 
in Sulz, Sr. Gebweiler. 

281. Ridlin Amadeus Eugen, geb. am 16. Auguft 1869 
in Gemar, fr. Rappoltsweiler. 

282, Ritter Heinrich, geb. am 30, Auguft 1869 in 
Rappoltsmeiler. 

283. Roudot Martin Karl, geb am 12. November 1870 
in Markirch, Kr. Rappoltsmweiler. 

284. Riffe Paul, geb. am 23. April 1869 in Alberſch- 
weiler, Sr. Saarburg. 

285. Roffel Franz Peter, geb. am 18. Oktober 1869 
in Lixheim, Fr. Saarburg. 

286. Richard Michael, geb. am 14. Dezember 1869 
in Niederftinzel, Kr. Saarburg. 

287. Ruhlmann Joſef Anton, geb. am 15.Yanuar 1870 
in Epfig, Fr. Schlettitabt. 

288. Niegert Eugen, geb. am 22, Mai 1870 in 
Schlettſtadt. 

289. Ritter Johann Georg, geb. am 16. April 1870 
in Sclettftadt, 

290. Roehrig Julian, geb. am 13. Februar 1870 in 
Sälettftabt. 

291. Rohr Molf, geb. am 11. Februar 1870 in 
Weiler, Kr. Schlettftabt. 

292. Rauch Gafimir, geb. am 30. Juni 1869 in Salın- 
bad, Kr. Weihenburg. 

293. Röhrig Yofef Eugen, geb. am 1. März 1871 
in Winzenbad, Kr. Weißenburg. 

294. *Schweitz Jofef, geb. am 18. März 1853 in 
Düttlenheim, Kr. Erftein. 

295. Schaefele Franz Stefan, geb, am 26. De 
zember 1870 in Gebweiler. 

296. Siffert Benjamin, geb. am 5. Dezember 1870 
in Regisheim, Fr. Gebweiler. 

297.*Senfenbrenner Marlus Medarbus, geb. am 
1. Oftober 1853 in Börſch, Kr. Molsheim. 

298. *S ailler Ludwig Karl Eduard, geb. am 25. März 
1862 in Mülbaufen. 

299. Sauer Farl, geb. am 24. Januar 1868 in 
Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

300. Schend Jalob Eugen, geb. am 22, Auguft 1870 
in Marfich, Kr. Rappoltsweiler. 

301. Schmitt Albert, geb. am 12. Juli 1870 in 
Marlich, Kr. Rappoltsweiler. 


Schneider Emil, geb. am 5, Januar 1869 in 
Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 
. Sigel Johann Joſef, geb. am 21 April 1870 
in Jlhäufern, Kr. Rappoltsweiler. 
Simon Ludwig, geb. am 25. Oftober 1870 in 
Marlirh, Kr. Rappoltsweiler. 
Sped Ludwig, geboren am 5. Februar 1868 in 
Gemar, Kr. Rappoltsweiler. 
. Stoffer Marie Auguſt Karl Oltav, geb. am 
25. Januar 1870 in Schnierladh, Kr. Rappoltsmeiler. 
- Sommer Joſef, geb. am 28. Juni 1871 in 
Marlirh, Kr. Rappoltsweiler, 
Simon Alfred Joſef, geb. am 7. September 
1869 in Azoudange, Kr. Saarburg. 
. Schäffer Michael Eugen, geb. am 1. November 
1869 in Brauweiler, Sr. Saarburg. 
. Schmitt Leonhard, geb. am 25. September 1869 
in Lascemborn, Fr. Saarburg, 
. Simon Julius, geb. am 12, April 1869 in 
Lascemborn, Kr. Saarburg. 
Sauterelle Peter, geb. am 26. Auguft 1869 in 
Niederweiler, Kr. Saarburg. 
. Scheffler Michel Albert, geb. am 12. Mai 1869 
in Büchelburg, Gemeinde Pfalzburg, Kr. Saarburg. 
Schmitt Louis Franz Auguit, geb. am 3, Juni 
1869 in Pfalzburg, Fr. Saarburg. 
. Steiner Yofef, geb. am 20. Auguſt 1869 in 
Walſcheid, Sr. Saarburg. 
316. Siviline Peter, geb. am 4. Dezember 1869 in 
BWilsberg, Kr. Saarburg. 
Schuhmacher Franz Xaver, geb. am 80. Mai 
1868 in Grube, Kr. Schlettftadt. 
318, *Schmitt Ludwig Emil, geb. am 4. Mai 1868 in 
Schönau, Ar. Schlettftadt. 
319. Schmidt Ludwig, geb. am 16. Auguſt 1868 in 
Sundhaufen, Kr. Schlettftabt. 
320. Schaeffer PBictor, geb. am 26. Mai 1869 in 
Hiljenheim, Kr. Schlettftadt. 
321.*Schmitt Jofef Maria, geb. am 13. November 
1869 in Schönau, Kr. Sclettitadt. 
322, Schaeffer Heinrich Florenz, geb. am 17. April 
1870 in St. Morih, Kr. ge 
323. *Sonntag Rarl, geb. am 2, Auguſt 1871 in 
Schermweiler, Sr. —— 
324. *Simon Marie Georg, geb. am 8. Februar 1871 
in Schlettſtadt. 
325. *Sommier Alerander Felix, geb. am 29. Januar 
1871 in Sälettitadt. 
326.*Schmidt Karl, geb. am 14. Februar 1871 in 
Sundbaufen, Kr. Schlettftabt. 
327. Schmidt Ludwig, geb. am 23. Oltober 1871 in 
Sundhaufen, Kr. Schlettftabt. 
328. Siegrift Friedrich, geb. am 25. Dezember 1871 
in Sundhaufen, Kr. Schlettftabt. 


317. 


9 


329. Scherrer Eugen Karl, geb. am 24. April 1870 
in Straßburg. 

330. *Stehelin Emil, geb. am 28. Juli 1837 in 
Bitfehweiler, Kr. Thann. 

331. *Stehelin Emil Johann, geb. am 14. Mai 1870 
in Bitfehweiler, Kr. Thann. 

332. *Stehelin Johann Jakob, geb. am 23, April 1871 
in Bitſchweiler, Kr. Thann. 

333. *Stehelin Karl Alban, geb. am 11. Juli 1872 
in Bitfchweiler, Sr. Thann. 

334, Senger Franz Anton, geb. am 28. Dezember 
1869 in Altenftadt, Kr, Weißenburg. 

335. Schaff Martin, geb. am 10. Januar 1869 in 
Birlenbach, Kr. Weißenburg. 

336. Stöffler Friedrich, geb. am 6. März 1871 in 
Kühlendorf, Fr. Weißenburg. 

337. Star! Leo, geb. am 21. Februar 1871 in Lau— 
terburg, Sr. Weißenburg. 

338, Schlofjer Lorenz, geb. am 9. Auguft 1871 in 
Winzenbach, Kr. Weihenburg. 

339. Treſch Eugen, geb. am 19, Mai 1870 in Bühl, 

Kr. Gebweiler. 

340. Treiber Johann Viktor, geb. am 20. Juni 1870 

in Rappoltsweiler, 

341. Thirion Auguftin, geb. am 5. Juni 1869 in 

Moufley, Kreis Saarburg. 

342. Thiaville Johann Baptift, geb. am 4. Juli 1869 
in Niederhof, Ar. Saarburg. 

343. *Zrub Maria Joſef Johann Georg, geb. am 17, 


März 1868 in Marlolsheim, Kr, Schlettftadt. 

344. Trautmann Jofef Heinrich, geb. am 29, Januar 

345. *Zullius Johann Auguft, geb. am 12, Februar 
1870 in Schlettſtadt. 

346. Tauchat Paul —— geb. am 23. März 1871 
in Bergheim, Sr. Rappoltsweiler, 

347. Ulmer Eugen Kofef Johann Baptift, geb, am 12, 
Januar 1870 in Ilhäuſern, Kr. Rappoltsweiler. 

348. *Bogel Johann Baptift, geb. am 19. Mai 1854 
in Urſchenheim, Sr. Colmar. 

349, Valentin Bicor, geb. am 19. Juni 1869 in 
Urbeis, Fr. Rappoltsmeiler, 

350. Better Ludwig, geb. am 8. März 1871 in Berg- 
beim, Sr. Rappoltsweiler. 

851. 
zember 1869 in Alberfchweiler, Ar. Saarburg. 

352, *Bir Sebaftian, geb. am 20. Mär; 1853 in Wan 
zenau, Landkreis Straßburg. 

Blodelsheim, Fr. Gebweiler. 
354, — Ludwig, geb. am 7. April 1870 in Geb- 
355. Be Achilles, geb. am 2. März 1870 in Geb- 


1870 in Schlettſtadt. 

Birion Johann Baptift Hubert, geb. am 29. De- 
353, *MWelter Karl Georg, geb. am 25. Juli 1870 in 

weiler. 


356. Wörlin Anton, geb. am 12, November 1870 in 
Iſenheim, Kr. Gebweiler, 

357.*Weber Robert, geb. am 6. Juni 1870 in Mur« 
bad, Kr. Gebweiler. 

358. Walter Julius Victor, geb. am 16. Februar 1870 
in Rayferäberg, Sr. Rappoltsweiler. 

359. Welly Albert, geb. am 26. Mai 1868 in Mar: 
lirch, Fr. Rappoltsweiler. 

360. Wittner Johann Rochus, geb. am 21. November 
1868 in Markirch, Kr. Rappoltäweiler. 

361. Würbel Ludwig Jacob, geb. am 2, Februar 1869 

in Markirch, Kr. Rappoltsweiler. 

362. Willet Jofef Franz, geb. am 28. Oktober 1871 

in Leberau, Fr. Rappoltsweiler. 

Weber Karl Theobald, geb. am 22. Mai 1868 

in Bettborn, Kr. Saarburg. 

Weil Julius Andreas, geb. am 20. Auguſt 1869 

in Pfalzburg, Kr. Saarburg. 

365. *Wolgemouth Eonftant, geb. am 28. Dezember 1869 
in Steige, Kr. Schlettſtadt. 

366, *Weizſaecker Paul, geb. am 5. Januar 1869 in 
Sundhaufen, Kr. Schlettftadt. 

367.*Weber Johann Philipp Hermann, geb. am 23. 
Auguft 1870 in Blienfchweiler, Kr. Schlettitadt. 

368. *Waeldi Eugen Karl, geb. am 14. Juli 1870 in 
Schlettſtadt. 

369. *Warner Joſef, geb. am 3. März 1867 in Gert- 
mweiler, Fr. Schlettftabt. 

370. Wittenheller Franz Joſef Auguſt, geb. am 11. 
Mai 1871 in Barr, Fr. Schlettftabt. 

371. Wadefandre Hofef, geb. am 21. März 1871 in 
Marlolsheim, Kr. Schlettftabt. 

372. *Wehrle Marie Karl Ludwig Xaver Joſef, geb. 
am 14. Mai 1871 in Sclettftadt. 

373. Wettling Karl Jacob, geb. am 29, Oktober 1854 
in Straßburg. 


363. 
364. 


374. Werly Jofef, geb. am 16. Juli 1869 in Lobfann, 
Kr. Weißenburg. 

375. Wolff Friedrich, geb. am 9. Oltober 1869 in 
Oberbetichborf, Kr. Weißenburg. 

376. Walter Jacob, geb. am 1. Januar 1869 in Ober: 
tödern, Kr. Weißenburg. 

377. Wad Friedrich Auguft, geb. am 12. September 


1869 in Weißenburg. 


10 


. Winter Jofef, geb. am 11. Mai 1871 in Drachen⸗ 
bronn, Kr. Weißenburg. 
. Zerr Lorenz, geboren am 5. April 1853 in 
Dangolsheim, Kr. Molsheim. 
. Zaepfel Ernft, geb. am 11. September 1868 in 
Markirch, Kr. Ruppoltsweiler, 
. Zeller Johann Karl, geb. am 20. März 1870 
in Marficch, Fr. Rappoltsmweiler. 
. Ziegler Albert, geb. am 21. Oftober 1869 in 
Marlich, Kr. Rappoltsweiler. 
. Zoll Georg, geb. am 26. April 1870 in Reichen- 
weier, Ar. Rappoltsweiler, 
384, Zuber Ludwig, geb. am 27. November 1868 in 
Saarburg. 
385. *Zimmermann Eduard, geb. am 16. September 
1868 in Lach, Kr. Schlettitabt. 
386. *Zimmermann Franz, geb. am 9. Juni 1871 in 
Breitenau, Kr. Schlettftadt. 
387. *Zenß Joſef, geb. am 12. Oktober 1852 in Wan- 
zenau, Landfreis Straßburg. 


as Boyei ae in de 
u a Fe 


Auf Grund der Beftimmung in 8. 10 a 2 
der Raiferlichen Verordnung, betreffend die Abgabe ftarf 
wirfender Arzneimittel, fowie die Bejchaffenheit und Be— 
zeichnung, der Arzmeigläfer und Standgefäße in den 
Apothelen, vom 26. Oltober 1891 (Gefegbl. f. Elſ.Lotht. 
©. 117) wird hierdurch als Schlußtermin für die allge 
meine DurKführung der in $. 9 der Verordnung ent 
haltenen Vorjchriften über die Bezeichnung der Standge- 
fäße im den Apothefen der 31. Dezember 1892 feftgefett. 

Straßburg, den 31. Dezember 1891. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 

Abtheilung des Innern. 

Der Unterftaatzfetretär 

von Köller. 


I. A. 11791. 
(5) Berihfigung. 

In der Verfügung vom 10, Dezember 1891 — 
Gentrale und Bezirkö-Amtsblatt für 1891, Haupibl. 
©. 207 — muß es in der vorlegten Zeile des Artilels 4 
ftatt Verkäufer heißen: Käufer, 


11 


Sentral- und Bezirks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 











Senptblatt. | 


Straßburg, den 16. Januar 1892. 


Das Hanptblatt enihält die Verorduumgen und Erlaffe von allgemeiner und bauernder Bebeuiung, das Peiblatt diejenigen von 


sorübergebenber Bebentung. 








l. Berordunugen pp. des Kuijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(6) 

Durch Tandesherrliche Verordnung bes Herrn Etatt- 
haliers ift die Erfichtung einer Sparlaſſe in Forbach im 
Bozirle Lothringen genehmigt worden. 

LA. 56. 


() 

Der nadgenannte Arzt hat nach vorſchrifismäßig 
befandener Prüfung das Zeugniß der Befähigung zur 
Anftelung als Kreisarzt erhalten: 


Dr. med. Reinolf Meyer, pralliſcher Arzt in 
Oberehnheim. 
I. A. 12040. 


(8) 

Die von der Generalverfammlung der Emeritats- 
gefellichaft der evangelifchen Pfarrer in Elfah- Lothringen 
zu Straßburg unterm 4. Juni 1890 neu aufgeftellten 
Statuten Haben die landesherrlihe Genehmigung er= 
halten, 


IIL Erlaſſe pp. von Reichsbehörden. 


(9) Bekannfmadung. 


Nabdem der Bundesrath in der Sitzung vom 
22. Dezember d. 8. einige Abünderungen der Vor— 
'hriften über die Entmwertbung von Marten bei der 
Inbalidiläts- und Wlterverfiherung (Belanntmachung 
bem 27. November 1890, Gentralbl. für das Deutiche 
Kid ©. 369) beichloffen hat, werden die Anordnungen 
% Bundesraihs über: 

1. die Befreiung vorübergehender Beſchäfligungen von 

der Berfiherungspflicht, 

2. die Entwertfung und Vernichtung von Marfen 
in der veränderten Faſſung, welche fie durch die Bejchlüffe 
vom 22, d. M. erhalten haben, nachftehend zur öffent« 
lichen Kenntiniß gebradit. 

Berlin, den 24. Dezember 1891. 
Der Reichs lanzler. 


In Vertretung: 
LD. 65. von Boetticher. 


Zur Yusführung des Gefehes, betreffend die In» 
voliditäts- und Altersverfiherung, vom 22. Juni 1889 
Reihs-Gejepbl. S. 97) Hat der Bundesrat auf Grund 


der 88. 3 Abſatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 
a. a. O. beſchloſſen, was folgt: 


I. Befreiung vorübergehender Befhäftigungen 
von der Berfiderungspflidt, 
G6G. 3 Abſatz 3). 

A. Vorübergehende Dienſtleiſtungen ſind in fol— 
genden Fällen als eine die Verſicherungspflicht begrün— 
dende Beſchüftigung nicht anzuſehen: 

1. wenn fie von ſolchen Perſonen twelche berufsmäßig 

Lohnarbeit Überhaupt nicht verrichten, 

a) nur gelegentlich, insbeſondere zu gelegentlicher 
Aushülfe, 

b) zwar in regelmäßiger Wiederlehr, aber nur 
nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, 
welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht 
und zu den Verfiherungsbeiträgen nicht in 
entſprechendem Berhältnik fteht, 

ec) zur Hilfsleiflung bei Unglüdsfällen oder Ber- 
heerungen durch Naturereigniffe 

berrichtet werben; 


wen fie bon ſolchen Berufsarbeitern, die in einem 
regehmäßigen, die VBerfiherungspflicht begründenden 


3) 


—2 


Entwerthung. 


— 


Arbeits⸗ oder Dienſtverhältniß zu einem beſtimmten 
Arbeitgeber ſtehen, ohne Unterbrechung dieſes Ver— 
hältniſſes bei anderen Arbeitgebern nebenher, ſei 
es nur gelegentlich zur Aushülfe, ſei es regelmäßig, 
verrichtet werden; 

3. wenn fie auf Seeſchiffen im Auslande von ſolchen 
Perfonen verrichtet werden, die nicht zur Schiffs- 
bejaßung gehören; 

4. wenn fie don Nufwärtern oder Aufwärterinnen 
und ähnlichen zu niederen häuslichen Dienften von 
kurzer Dauer an wechjelnden Arbeitsftellen thätigen 
Perſonen verrichtet werden; 

5. wenn fie in Berpflegungsftationen oder in ähnlichen 
Einrihtungen gegen eine Geldentihädigung ver— 
richtet werden, welche nicht als Entgelt für die 
gelieferte Arbeit, jondern als eine Unterftäßung 
zum Zwed des befferen Fortlommens gewährt wird, 


B. Die Regierungen der einzelnen Bundesftaaten 
find ermächtigt, mit Zuftimmung des Reichslanzlers wider» 
ruflih anzuordnen, dab und inwieweit vorübergehende 
Dienftleiftungen folder Ausländer, denen der Aufenthalt 
in Grenzbezirten des Inlandes auf feit bejtimmte kurze 
Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten be— 
hördlich geftattet ift, jowie vorübergehend im Inlande 
ftattfindende Dienftleiitungen folcher Ausländer, melde 
übungsgemäß in Flößereibetrieben bejchäftigt werden, als 
eine die Berfiherungspfliht begründende Beichäftigung 
nicht anzufehen find. 

II. Entwerthung und Bernihtung von Marken. 
(88. 109, 112, 114, 117, 120, 125). 


1. Sofern auf Grund der 88.112 oder 114 a. a.D, 
die Einziehung der Beiträge durch Organe von Kranken— 
kaſſen, durch Gemeindebehörden oder duch andere bon 
der Landes-Gentralbehörde bezeichnete oder von ber Ver— 
fiherungsanftaft eingerichtete Stellen (Hebeitellen) erfolgt, 
lann die Landes-Gentralbehörde anordnen, daß bon ber 
die Beiträge einziehenden Stelle die den eingejogenen 
Beiträgen entjprechenden Marken alsbald nach deren Ein- 
Hebung zu entwerthen find ($. 109 a. a. O.). Bei der« 
artigen Anordnungen iſt die Art der Entwerthung von 
der Landes-Gentralbehörde zu regeln; dabei darf die An— 
gabe des Entwertgungstages vorgefchrieben werden. 

2, (Hortgefallen). 

8. Sofern auf Grund des $. 11la.ca O. für 
den Bezirk einer Verfiherungsanftalt durch das Statut 
derfelben für DVerficherte, welche nicht in einem regel« 
mäßigen Arbeitsverhältnig zu einem beftimmten Arbeits 
geber ftehen, oder für einzelne Klaſſen ſolcher Verficherten 
beitimmt worden ift, daß fie befugt find, die Verſicherungs- 
beiträge ftatt der Arbeitgeber im Boraus zu entrichten, 
lann die Landes Gentralbehörde anordnen, dab die be= 
treffenden Marken entwertdet werden, fobald die Ein- 


12 


ziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke 
von dem zur Enteihtung der Beiträge verpflichteten Arbeit- 
geber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ift die Art 
der Entwerthung von der Landes = Gentralbehörde zu 
regeln; dabei darf die Angabe des Entwertdungstages 
vorgejchrieben werden. 

3a, Unbefchadet der nah Ziffern 1 und 3 etwa 
erlaffenen weiteren Anordnungen find Arbeitgeber und 
Verjiherte, fowie die die Beiträge einziehenden Organe 
von Kranlenlaſſen, Gemeindebehörden und bejonderen 
Stellen (Hebeftellen) befugt, die in die Quittungstkarten 
eingeflebten Marken bandjchriftlih oder unter Anwendung 
eines Stempels zu entwerthen. 

Diefe Entwertfung darf aber nur in der Weile 
erfolgen, daß auf den einzelnen Marten der Entwerthungs— 
tag in Ziffern angegeben wird, zum Beifpiel 15. 3. 92. 
Andere Entwertdungszeihen find unzuläffig. 

3b. Soweit auf Grund der vorftehenden Ber 
ſtimmungen oder anderer vom Bundesrath erlaffener 
Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von 
Marten beiteht, ift diefe Verpflichtung nad Maßgabe der 
Borfhrift der Ziffer 3a Abja 2 von demjenigen zu 
erfüllen, welcher die Marken einzufleben Hat. 

In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch 
die Landes-Gentralbehörde die Verpflichtung andermweit ge= 
regelt werden. 

It die Entwertfung unterblieben, jo ift fie bei 
der ferneren Einklebung von Beitragsmarken nachzuholen. 

4. Ueber die Form der Entwertfung der Marlen 
in den Fällen des $. 117 Abſatz 4 und des $. 120 
tann die Landes» Gentralbehörde befondere Anordnung 
treffen. 

5. Marten, welche nicht bereit3 anderweit entwerthet 
worden find, müfjen entwerthet werden, nachdem die die 
Marken enthaltende Quittungslarte zum Umtauſch ein— 
gereicht worden ift. Diefe Entwerthung liegt den Bor- 
fländen der Verfiherungsanftalten oder anderen von der 
Landes» Gentralbehörde bezeichneten Stellen ob; fie iſt, 
fofern fie bisher etwa berfäumt fein jollte, von jeder 
Behörde, an melde die Karte nah dem Umtauſch ge- 
langt, nadhzuholen. Die Yorm der Entwerthung bleibt 
der entwerihenden Stelle freigeftellt. Auf die Außenfeite 
der Quittungslarte ift handfchriftlih oder unter Ver— 
wendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu 
jegen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 

6. Bei der Entwertfung dürfen die Marken nicht 
unfenntlih gemacht werden. Insbeſondere müfen der 
Geldwerth der Marke, die Lohnllaffe und die Verſiche— 
rungsanftalt, für welche die Marke ausgegeben ift, bei 
Doppelmarten auch die Kennzeichen der Zuſatzmarke, er- 
tennbar bleiben, 

7. Wer den vorftehenden oder den von der Landes« 
Gentralbehörde auf Grund der Beftimmungen in Ziffer L, 


3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, lann 
'är jeden Fall, fofern nicht nad anderen Vorſchriften 
ine höhere Strafe verwirft ift, von der unteren Per 
»altungsbehörbe mit einer Ordnungsſtrafe bis zu ein- 
dundert Mark belegt werden, Die Haftung für den durch 
die Zuwiderhandlung verurſachten Schaden bleibt Hier- 
urh unberüßrt. 

., 8. Die Vernichtung von Marten ($. 125 a. a. DO.) 
efelgt durch Abreißen oder völlige Untenntlihmachung. 


13 


Dabei ift auf die Quittungslarte handſchriftlich oder unter 
Verwendung von Stempeln der Bermerl: „...*) Marlen 
vernichtet”, ſowie die Bezeichnung der die Bernichlung 
bornehmenden Etelle zu ſetzen. Tie Vernichtung von 
Marken Tann auch daburd erfolgen, daß biefelben durch 
einen darauf gejehten amtlichen Vermerl als ungültig 


erllärt werben. 





*) Hier ift die Zahl der vernichteten Marken einzuräden, 


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Genfral- und Bezirks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 


Suapiblatt. Straßburg, den 28, Ianuar 1892. Ar. 4. 
des Gauptblati enthält bie Werorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebentung, dab Peiblatt diejenigen von 
keibergebenber Bedeutung. 





I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


10) Anweifung, 


seefend Die Entwerthung der V rhen, welche für Die 
ki der Samdesperwaltung be a des 


Atichsgeſ 22, Ieni ; ———— fonen bei 
s vom e ver tionen Deiju- 
rigen —8 


Unter Aufhebung des 8. 5 Abſatz 3 der Amwei- 
2 vom 16. Dezember 1890 (Gentral- und Bezirls- 
Intsblatt ©. 355 ff.) beftimme ich, was folgt: 

Die Entwerthung der Marten findet in der Weiſe 
<t, dab auf dem einzelnen Marken handſchriftlich oder 


mittel$ Stempels der Entwerthungstag in Ziffern ange: 
geben wird, 3. 3. 15. 3. 92. Andere Entwerthungs- 


zeichen find unzuläffig. 
Straßburg, den 18. Januar 1892. 
Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Der Staatsfefretär. 
I.D. 162. von Puttkamer. 





17 


Sentral- und Bezirks-Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


faptiat. | 


Strafhburg, den 80. Tanuar 1892. 


Air. 5. 


Dub USER MEER: 6 Bineinngn zul. Sanamıher: Kikentung,. but: DENKEN Sieleelane:: von 
mräbergebender Bebentung. 





II. Verorduungen pp. der Bezirköpräfidenten. 
c. Lothringen. 


(11) Infiruktion 
Aber das bei auflechenden ** anzumendende Pesinfehtions- 
4 ren. 


Es Hat fich das Bedürfniß herausgeftellt, im In- 
inefle größerer Einheitlichkeit und wirkſamen Vorgehens 
bei der Unſchädlichmachung von Anftedungsftoffen an der 

Hand der im Laufe der letzten Jahre namentlich im 
Rehsgefundheitsamte gemachten Unterfuhungen und Be- 
Hahtungen die unterm 12, Auguft 1878 (Amtsblatt 
für den Bezirk Lothringen Nr. 36) erlaffene Inftruftion 
fir Vorflände und Aerzte von Krankenhäuſern in Hin- 
Abt auf anftedende Krankheiten und die an die Kreis-, 
antonal-e und Spitalärzte unterm 13, April 1879 
(P. 2042) gerichtete Bekanntmachung, betreffend die Mehl- 
hauſen ſchen Schwefelräudherungen, in nachſtehender Weife 
emöndern bezw. zu ergänzen: 

1. Die jeither vielfach geübte Desinfeltion mittelft 
Shwefelräudherungen oder Entwidelung von Chlor«, 
Irom- oder fonftigen differenten Gaſen bat fi als um- 
wirtjam ertwiejen. Dagegen ift ausgiebige mechanifche 
Reinigung unter gleichzeitiger Anwendung Teimtödtender 
Fhemilalien als zuverläffig wohl bewährt worden. Die 
&i3 im die jüngfte Zeit als wirlſamſte derartige Stoffe 
in Unwendung gezogenen Quedfilberfalze (fpeziell Subli- 
mat) und Sarboljäure haben wegen ihrer giftigen Wir« 

auch auf den menjchlihen Organismus ſchon oft 

Unglüdsfälle verurjacht, jo daß ihre allgemeine Anwendung 

u Desinfektionszweden nicht unbedenklich erjcheinen muß. 

2. Dagegen ift neuerdings ein Stoff hergeftellt 
worden, dem (nad den u. a, im Reichsgefundheitsamte 
engeftellten Verſuchen) auch bei flärferer Verbünnung 
äine hochgradig desinfizirende Kraft inne wohnt, während 

& auch in Tonzentrirterer Form als ungiftig bezeichnet 

ja werden berdient: nämlich das Lyſol. 


1 


3, Eine wirkſame Desinfeltion (fpegiell bei Diph- 
therie, Scharlah, Poden und Typhus) wird demnach 
bis auf Weiteres in der Weife vorzunehmen fein, daß 
verbächtige merthloje Gegenftände verbrannt, Bettzeug, 
Wäſche, leider u. dergl. während ungefähr einer halben 
Stunde der Einwirkung kochenden Wafjers oder, bei Bor- 
bandenjein eines Desinfettionsapparates, den in einem 
folchen entwidelten Dämpfen von Siedetemperatur während 
derjelben Zeit ausgeſetzt, Lederzeug, Gebraudsgegenftände, 
die unter der Eintwirtung kochenden Waffers und Dampfes 
leiden würden, alles Holzwerl, Fußböden, abwajchbare 
(aljo mit Oelfarbenanftrih verjehene) Wände mit einer 
wäflerigen 3/sigen Lyfollöjung (je 30 gr Lyſol auf 
1 Liter Wafler) ausgiebig abgewaſchen, getündhte Wände 
und Deden mit neuem Kallanſtrich verjehen, Zapeten 
mit Brodfrume abgerieben werden und ber dabei ent- 
ftehende Abfall verbrannt wird. 

4. Im diefer Weife wäre z. B. zu verfahren, wenn 
ein Schullotal, etwa wegen Diphtherie und Scharladh, zu 
besinfiziren ift. Hieran Hat ſich regelmäßig eine aus— 
giebige Lüftung anzufchliegen, die im Winter duch Heizen 
des Zimmers oder Saales zu begünftigen wäre, 

5. Ausleerungen von Zyphus- und Ruhrktanken 
find alabald mit der gleichen Menge der erwähnten Ly— 
ſollöſung innigft zu vermiſchen und dann erft, unter Ber- 
meidung der Nachbarſchaft von Brunnen, Wafferleitungen 
oder fonftigen Wafferläufen, etwa 1 Meter tief zu ver- 
graben, 

6. Was endlich die Kranken felbft anlangt, fo follen 
diefelben, namentlich nad überftandenem Scharlachfieber, 
erft nach wiederholten warmen NReinigungsbädern und 
Befeitigung jämmtliher Spuren von Häutung und Ab⸗ 
ſchuppung wieder zum Verkehr mit Gefunden zugelaffen 
werden. Dabei find die Angehörigen darauf aufmerkſam 
zu machen, daß gerade während biefer Periode begangen“ 


Unvorfihtigkeiten, namentlih Berkühlungen der Haut, 
den Ausbruh von Nachkrankheiten mit häufig tödtlichem 
Ausgange begünftigen. 

Ih ſehe im übrigen voraus, daß die Kantonalärzte, 
im wmohlverftandenen Intereſſe der öffentlichen Gejund- 
heitspflege, nicht nur die in ihrer Praris vorgelommenen, 
fondern überhaupt alle innerhalb ihres Amtsbezirtes zu 
ihrer Kenntniß gelangten Fälle don anftedenden Ktrank⸗ 


18 


heiten alsbald zur Kenniniß des SKreisdireltors bringen 
und fich die ihnen gemäß $. 10 Abſatz 1 der Santonal- 
arztordnung vom 17. Dezember 1890 zulommenden Ob- 
liegenheiten werden angelegen fein laffen. 
Meß, den 21. Januar 1892, 
Der Bezirkspräfibent 


Is, 227. Schr. von Sammerftein, 


19 


Genfral- und Yeirks- Amtsblatt 


für 
Elfaß-Fothringen. 


Suptblatt. 


Strafburg, den 6, Februar 1892, 


ar. 6 


ges ve enthält bie Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen bon 
x Bebeutung. 





L Berordunngen pp. des Kaiferlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


12) Berorbnung, 
zrrfend die amtliche a in verfhjiedenen Gemeinden 
des 88. 


Auf Grund des $. 5 des Gejehes, betreffend die 
müde Geſchäftsſprache, vom 31. März 1872 (Geſetzbl. 
5.159) beſtimme ich, im Anſchluſſe an die Berordnung 
m 21. Dezember 1882 (Eentral- und Bezirks-⸗Amtsblatt 
#183 ©. 1): 


Für die Gemeinden: 


Baronsweiler, Luffendorf, Menglatt, Ottendorf, 
& Goiman, Schaffnatt, Welſchenſteinbach und Willern 
u Rraife Altlirch; 

Diedolshauſen, Schnierlah, Urbad und Urbeis 
2 Reife Rappoltsweiler; 

varenbach, Rothau, Schirmed und Vorbruck im 
ie Molsheim; 

Breitenau im Kreiſe Schlettitadt; 

Cube, Foville, Gorze, Kurzel, Landonvillers, Mais 
Fat, Moulins, Remilly, Rollingen, Rombach, Roncourt, 
a Alien, Sch, Solgne, Tennſchen, Ballidres, Bern, 
Unt-Bettnah und Woippy im Landkreije Meg; 

Chemery, Contchen, Herlingen und Waibelskirchen 
a Reife Bolchen; 

R —— Bary, Vic und Wuiſſe im Kreiſe 
tra 

u. Feniſch, Havingen, Kneuttingen, Neun- 


häuſer, Nilbingen, Roßlingen und Ueckingen im Kreiſe 
Diedenhofen; 

Baronweiler, Brülingen, Deſtrich, Landorf und 
Sülzen im Kreiſe Forbach; 

Aspach, Barchingen, Bisping, Eſſesdorf, Gondre⸗ 
xange, Hermelingen, Heſſen, Imlingen, Kappel, Kirchberg 
a/Wald, Langenberg, Lördingen, Rixingen, Rodt, Schwei⸗ 
ringen, Türkſtein und Weiher im Kreiſe Saarburg: 


Die dur Verordnung des Oberpräfidenten vom 
5. Dezember 1877 (Straßburger Zeitung Nr, 287) zu⸗ 
gelafjenen Ausnahmen von Beftimmungen des Gejehes, 
betreffend die amtliche Geichäftsipradhe, vom 31. März 
1872 treten, infomweit fie nicht ſchon durch die Verord⸗ 
nung, betreffend die Ausführung des $. 2 dieſes Geſetzes, 
bom 7. Yuli 1888 (Gentrale und Bezirk! Amtsblatt 
©. 164), die Verordnung, betreffend die amtliche Ge- 
ihäftsfpradhe bei Führung der Standesregifter, vom 
12. Dezember 1890 (Gentral- und Bezirls-Amtsblatt 
©. 368) und die Verordnung, betreffend die amtliche 
Geſchäftsſprache der Kultusbehörben, vom 5. Mai 1891 
(Eentral- und Bezirls-Amtsblatt S. 87) aufgehoben find, 
mit dem 30. Juni 1892 außer Wirkſamleit. 


Straßburg, den 29. Januar 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Der Staatsfelretär 


I. A. 11402. von Puttkamer. 


Elfaß-Fothringen. 


Straßburg, den 18. Gebruar 1892. 


(13) Anweifung zur Auchführung 
für die Kaiſerlichen Stenerkaffen in Elſaß-Cothringen vom 13. Januar 1892. 


3.1 


Bei den Steuerlaſſen find nad Anleitung der beiliegenden Mufter folgende Bücher zu führen: 
ein Tagebuch ($$. 2 bis 10), 
Handbücher (68. 21 bis 19), 
ein Hauptbuch (65. 20 bis 22). 


8. 2. 

1. Das Tagebuch (Mufter A) ift dazu beftimmt, fämmtliche Einnahmen und Ausgaben ber 
Rafje nachzuweiſen. 

2. Es if jahrgangsweife — vom 1. April bis Ende März — zu führen, 

3. Um die Handhabung des Tagebuchs zu erleichtern, iſt Dasjelbe in Heften von nicht mehr 
als 50 Bogen anzulegen. 

4, Bor der Ingebrauchnahme eines Heftes find alle Blätter desfelben mit fortlaufender Nummer 
und vom Kaffen-Stontrolör mit feinem Namenszuge zu berfehen. 

Auf dem Titelblatte hat fodann der Kaſſen-Kontrolör den Bermerk einzutragen: 


„Nachſtehendes Tagebuch enthält ...... (in Zahlen und Worten auögebrüdt) Blätter 
und it auf jedem Blatte von mic mit meinem Namenszuge verfehen worden.” 
I DEE a s.18.. 


Der Raffen-Kontrolör. 


Pe ee er Zr er u 


(Rame) 


8. 3. 
Der Rentmeiſter darf fein Heft des Tagebuchs in Gebrauch nehmen, welches nicht in der ($. 2) 
bezeichneten Weiſe vorbereitet ift. 
8.4. 


1. Die Eintragungen in das Tagebuch geſchehen unter fortlaufender, jährlih am 1. April 
mit Eins beginnender Nummer. 

2. Bei Beginn jedes Etatsjahres find als erſte Eintragung in das Tagebuch; diejenigen Summen 
zu übernehmen, welde die im Hauptbuche enthaltene Uecberficht der Hebertragungen aus dem Haupt« 
buche des abgelaufenen Gtatsjahres in den einzelnen Spalten nachweiſt. 

3. Die weiteren Eintragungen müſſen fofort und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden, 
bezw. des Zahlungsempfängers und nach der Reihenfolge der Zahlung geichehen. 


Genfral- und Bezirls -Antshlaft 





Das u von enthält die Berorbnungen umb Grlaffe don allgemeiner und bauernber Bebentung, bat Periblatt diejenigen von 





I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberjchulrathe. 


Tagebuch. 


8. 5. 
Das Tagebuch) Hat nachzuweiſen: 
in Spalte 1 laufende Nummer; 
in Spalte 2 Datum in Brucform, ;. B. »3 
in Spalte 3 Namen der Zahler, > Empfänger, d. h. der Zahlungspflichtigen,, bezw. 
der Empfangsberechtigten; 
in Spalte 4 Bezeichnung der Gemeinde oder Anftalt pp., d. b.: 


a) bezüglich der Steuern und der Staatönebengefälle die Gemeinde, deren Namen die 
betreffende Heberolle trägt, 
b) bezüglich anderer Erhebungen oder Zahlungen für Rechnung der Landeshauptlaffe 
die Letztere, 
ec) bezüglich der Einnahmen, bezw. Ausgaben für Gemeinden oder Anftalten den Namen 
der betreffenden Gemeinde pp., 
d) bezüglich der fonftigen Erhebungen und der Beitreibungstoften die Bezeichnung der 
Abtheilung, in welcher diefelben im Hauptbucdhe weiter nadhgewiefen werden; 
in Spalte 5 Artikel der SHeberolle oder des Handbuds, unter welchem die betreffende 
Einnahme bezw. Ausgabe erjcheint; 
in Spalte 6 Gegenftand der Einnahme bezw. Ausgabe. 
Erfolgt die Zahlung für ein Vor- oder das Folgejahr, jo ift folches mit anzugeben, 
> B. 1888/89 bezw. 1890/91; 
in Spalte 7 den Betrag der Einnahme im Ganzen, d. h. den Geſammtbetrag jeder einzelnen 
Quittung, während in den Unterjpalten 8—14 die Einzelbeträge der verfchiedenen Ge— 
fällarten, aus denen der Gejammtbetrag fich zuſammenſetzt, auszumerfen find. Die 
Zufammenfafjung der Beträge verichiedener Quittungen in der Spalte 7 ift dann 
geftattet, wenn Die Summe der einzelnen Quittung nur aus einem Betrage befteht, 
welcher aus einer der Unterfpalten hervorgeht und die Quittungen einem und demfelben 
Zahlungspflichtigen ertheilt find; 
in Spalte 8 die Einnahmen an direlten Steuern für Vorjahre; 
in Spalte 9 die Einnahmen an diretten Steuern für das laufende Jahr; 
in Spalte 10 fonftige Abgaben pp. für Rechnung der Landeshauptlafie. 
Hierher gehören: 
Abgaben für Güter in todter Hand, 
Aihungsgebühren, 
Gebühren für Apothelen- pp, Nevifionen, 
Bergmwerlsabgaben, 
Schulgeld bei den öffentlichen höheren Schulen, 
Abgaben für Börfen und Handelstammern, 
jowie überhaupt 
alle jonft noch mit der Landeshauptlaffe zu verrechnenden Einnahmen (Domänen- 
gefälle, Betriebsvorjhüfle pp.); 
in Spalte 11 die der Landeshauptlaffe angerechneten Zahlungen. 
Bei jeder Belägeablieferung an die Landeshauptlaffe ift die Summe der Ablieferung 
als Erftattung der geleifteten Auftragszahlungen in Einnahme zu ftellen; 
in Spalte 12 die Einnahmen für Gemeinden und Anftalten, d. b.: 
für Gemeinden, 
für Armenverwaltungen, 
für Hofpitäler, 
für Syndilate, 
für Stiftungen, 
und zwar alle Einnahmen, mithin auch die Nüdziehungen auf die bei der Depofiten- 
Verwaltung verzinslich angelegten Gelder, ſowie die erft im Folgejahr definitiv zu vers 
rechnenden forftwirthichaftlihen Einnahmen; 


in Spalte 13 die fonftigen Erhebungen, nämlich: 


1. für Privatzwede (Bachräumungstoften, Entihädigung für Lieferung an Truppen, 
Unterhaltung von Zuchtvieh pp.), 

. für Sammelfonds für Förftergehälter, 
. für andere Kaſſen (Steuertaffen pp.), 
. für Jagdicheingebühren (Staatsantheil), 
. Ueberzahlungen (Steuern und Gemeindegefälle pp.), 
vom Rentmeifter vorgelegte Steuern, 
. Affervate (Unternehmer-Sautionen, Beihlagnahmen, Baarjendungen der Yandeshaupt- 
laſſe pp. lediglich zum Zwede der Weitergabe an bejtimmte Zahlungsempfänger pp.) 
.Vorſchüſſe aus der Staatslaſſe, 
. für Nebentaffen: 

Sparkaſſe, 

öffentliche Vorſchußlaſſe, 

Forſtlaſſe, 

Spezialbaukaſſe, 

Kaſſe der Obſtbauſchule, 

DOrtstrantentaffe, 

u. 0. m.; 


in Spalte 14 die Koſten der Zwangsvollfiredungen im Berwaltungsmwege. 
Die Epalten 15—22 find für die Ausgaben beitimmt und entfprechen den für die Ein» 
nahmen vorgejehenen Spalten 7—14. 
Das bezüglih der Einnahmefpalten vorftehend Geſagte findet finngemäße Anwendung aud) 
auf die Ausgabejpalten. 
Jede Ablieferung an die Landeshaupttajje it in Spalte 15 in Summa und in den Spalten 
16, 17 und 18 nad den einzelnen Gefällarten, und zwar: 
auf direlte Steuern: 
für Borjahre, 
für das laufende Jahr 





=> mu. 


und 
auf fonftige Erhebungen für die Staatstafje 
zu buchen, 

Die Zahlungen für Rechnung der Landeshauptlafje — Spalte 19 — find, ſoweit dieſelben 
bei der monatlichen Ablieferung noch nicht zur Anrechnung tommen, in Spalte 23 „Bemerkungen“ 
neben dem Eintrag der Ablieferung jpeziell nachzuweiſen durch Angabe der betreffenden laufenden 
Nummern des Tagebuchs und der Einzelbeträge. Die Summe der lehteren bildet die Differenz 
zwifchen Spalte 11 und 19. 


Die Spalte 24 wiederholt die laufende Nummer der Spalte 1. 
8. 6. 


Durdlaufende, d. h. ſolche Buchungen, durch welche der Baarbeitand fich nicht ändert, wie 
3. B. bei Zahlungen der Staatskaſſe an Gemeinden des Empfangsbezirls und umgelehrt, Geld- 
beitrag der in Natur geleifteten Frohnden u. a. m., find jeweilig unter einer und derjelben Nummer 
des Tagebuch, mithin auf einer Linie in Einnahme und Ausgabe vorzunehmen. 


8. 7. 


1. Sind einem Rentmeifter Kafjenverwaltungen übertragen, für welche beitimmungsmäßig be 
jondere Bücher geführt werden, jo find die Ergebniffe der letzteren — Einnahmen wie Ausgaben — 
täglich ſummariſch in das Tagebud (Spalte 7 und 13 bezw. 15 und 21) zu übernehmen, 

2. Auf dem Titelblatte des Tagebuches der Steuerlaffe find die Nebentaffen zu bezeichnen, 
für welche der Rentmeifter bejondere Bücher zu führen hat. 


Handbücher. 


Kabelle I. 


— 


8. 8. 

Ergeben ſich bei der Uebertragung der Einnahmebeträge aus dem Tagebuche in die Heberollen 
bezw. Handbücher oder fonftwie Mehrzahlungen gegen das Soll (Ueberzahlungen), fo find die über- 
gezahlten Beträge als ſolche zu buchen und zwar in Spalte 13 „Sonftige Erhebungen“, und in 
der Unterabtheilung „Ueberzahlungen“ im Haupibuche. Erforderlichen Falls find folche Beträge im 
Tagebuche umzubuchen, d. h. in der betreffenden Spalte 8, 9, 10, 12 oder 14 ab⸗, dagegen in 
Spalte 13 auf derjelben Linie zuzuſetzen. g 

9 


1. Zwiſchen den einzelnen Eintragungen im Tagebuch dürfen Zwifchenräume nicht gelafien, 
und zwifchen den einzelnen Linien in demfelben keine Eintragungen gemacht werben. 

2. Sobald eine Seite im Tagebuch voll gejchrieben ift, muß deren Aufrechnung durch alle 
Spalten erfolgen und der Seitenbetrag auf die nächftfolgende Seite übertragen werben. 


$. 10. 
Das Tagebuch ift täglich in allen Geldfpalten aufzurechnen, darunter das Ergebniß des letzten 
Abſchluſſes einzutragen, und es find fodann die Gefammtjummen zu ermitteln. 


Diefe Summen ftellen das Ergebniß für den verfloffenen Theil des laufenden Etatsjahres dar. 
Die Differenz zwifdhen den Summen in Spalte 7 und 15 bildet den Kaſſenſollbeſtand. 


8. 11. 

Die Handbücher jollen im Allgemeinen eine nad Materien geordnete Weberficht über die 
Kafjengefhäfte darbieten und die ordnungsmäßige Abwidelung der legteren fontroliren; fie enthalten 
das Soll an Steuern und Staatänebengefällen pp. und jollen insbefondere die Unterlagen gewähren 
ſowohl für die Aufftellung der Bierteljahresabichlüffe und der Jahresrechnungen der Gemeinden und 
Anftalten pp., als auch, in Berbindung mit dem Hauptbuche, für die Abrechnungen mit der Landes— 
haupilaſſe, bezw. mit dem Steuerboten. Gleichzeitig dienen fie als Heberegifter Hinfichtlich derjenigen 
Gefälle, über welche der Kaffe nicht ſchon Heberoflen zugehen. 


8. 12. 
Am Anfang jedes Etatsjahres — 1. April — ift je ein Handbuch anzulegen: 
für die Staatskaffe (Erhebungen und Auftragszahlungen für die Landeshauptlafie), 
für jede Gemeinde 
„ - Anftalt mit befonderer Rechnungslegung, 
„ jedes Synbilat | 
für vw Erhebungen und zwar: 
a) für die außerbudgetmäßigen Operationen, 
b) für die übrigen Erhebungen, 
für Beitreibungstoften. 
8. 13. 
1. Die Bortragung des Solls in den Handbüchern Hat ſtets ſogleich nad Eingang der be» 
treffenden Heberollen, der Budgets oder der jonftigen Weberweifungen zu geſchehen. 
2. Die Einnahmen und Ausgaben find aus dem Tagebuche in die Handbücher und Hebe- 
rollen fogleich nach ihrer Ausführung oder doch noch an demjelben Tage und, wenn dies ausnahms« 
weife nicht thunlich ift, fpäteftens am darauf folgenden Tage zu übertragen (Ablöfhung). 


$. 14. 


Das Handbuch für die Staatslaffe (Mufter B) enthält für die Einnahmen 4 Tabellen. 

Direlte Steuern aus Vorjahren. 

In Spalte 2 und 3 auf der erflen Linie ift das Ende März verbliebene Reitjoll, d. h. der 
auf das Gejammtfoll noch nicht abgelieferte Betrag, nad den einzelnen Jahrgängen getrennt, vor 
zutragen. 6 

Erfolgen im April noch Ueberweifungen für das Vorjahr, z. B. Patentfteuerzugänge für das 
4. Vierteljahr, jo treten diefe dem Reftfoll Hinzu, find mithin nachzutragen. 


Gere ll 


Icheke III. 


Iselle V. 


Ietelle J. 


— 25 — 


Die Spalten 5—12 (Einnahme und Ausgabe) kommen nur in Benutzung, wenn am 
31. März noch Refte aus mehreren Vorjahren vorhanden find, und es ift aladann in Spalte 5 
und 6 als erfter Eintrag für jeden Jahrgang derjenige Betrag zu verzeichnen, um welden die Ein- 
nahme die Ausgabe (Ablieferung) überfteigt. 
Die weiteren Einnahmen bezw. Ausgaben find täglich fummarifh aus dem Tagebuche zu 
übernehmen. 
Sind am 31. März nur Refte aus einem Vorjahre vorhanden, fo ift deren Nachweis in den 


Spalten 4—12 nicht erforderlich, weil jchon das Tagebuh und das Hauptbuch die nöthigen An« 
gaben enthalten. 


Direfte Steuern für das laufende Jahr. 

Das Steuerfoll und die darin enthaltenen Gemeindezuſchläge find auf Grund der Heberollen 
gemeindemweife in den Spalten 1—15 zu berzeichnen. 

Die Einnahme in den drei erften Vierteljahren ift in die Spalten 16—18 aus den Hebe— 
rollen gemeindemweife zu übernehmen, und zwar an den für die Ueberweiſung der Zufchläge an die 
—— beſtimmten Terminen. Die Summe der Einnahme muß jeweils mit dem Tagebuch über— 
einſtimmen. 

Die weiteren Einnahmen — im 4. Vierteljahr und fpäter — find in der Tabelle nicht nach— 
zuweifen, weil den Gemeinden Ende April ohne Rüdficht auf den Stand des Steuereinzugs die 
Zuſchläge nad den Haupt- und Zugangsrollen in ihren vollen Refibeträgen überwiefen werden. 

Be den Gemeinden vierteljährlich zuftehenden Zuſchläge find in den Spalten 19—24 nadı« 
jumeifen. 

Verbleiben Ende April Reſte aus Spezialrollen, fo find folhe in Spalte 25 ausjumerfen, 
gleichzeitig au in Tabelle I Spalte 1 des Handbuchs des neuen Etatsjahres zu übertragen; dort 
it auch bei der Ueberweifung an die betreffenden Gemeinden entjprechender Vermerk zu machen. 

Die Tabelle Hat hauptjähhlich den Zwed, die Abwidelung der Gemeindezufchläge für das ganze 
Gtatsjahr nachzuweiſen, es müſſen deshalb auch die er für das 4. Vierteljahr in 
derjelben eingetragen werden, felbft wenn die bezüglichen Rollen der Kaffe erft im April zugehen. 

Staatönebengefälle. 


a) Für Borjahre ift für die einzelnen Gefällarten nur das Ende März verbliebene Reftjoll, 
d. h. der auf das Gefammtfoll noch nicht abgelieferte Betrag, 
dagegen 
b) für das laufende Jahr, nach den verjchiedenen Gefällarten getrennt, das Soll auf Grund 
der Heberollen 


einzutragen. 

Die Yfteinnahme und Ausgabe erjcheint Hier nicht, weil jolhe durch das Hauptbuch nach- 
gewieſen wird. 

Sonftige Erhebungen für Rechnung der Landeshauptlaffe, und zwar: 

a) fortlaufende, 
b) einmalige. 

Das Soll ift in Spalte 2 mit den Einzelbeträgen, in Spalte 3 mit dem Gejammibetrage 
jeder Ueberweifung einzutragen. 

Die Ablöfchungen der fortlaufenden Erhebungen erfolgen in den einzelnen Monatsfpalten, die 
jenigen*der einmaligen Erhebungen in Spalte 9/10. 

Die fortlaufenden Erhebungen find an jedem Monaisſchluſſe, bevor die Abrechnung erfolgt, 
jummarifh den einmaligen Erhebungen zuzutragen, der Betrag der Ablieferung ift fobann in 
Spalte 11/12 auszumerfen. 

Die Tabelle IVa ift bis zum Finalabſchluß (10. Mai bezw. 10. Juni) zu benußen; Tabelle IV b 
wird am 31. März abgeſchloſſen, die vorhandenen Refte — Differenz zwiſchen Soll und Ablieferung — 
werden einzeln auf Tabelle IV b in das Handbuch des neuen Etatsjahres übertragen. 
hat die Auftragszahlungen für die Landeshauptlaffe nachzuweiſen. 

Das bezüglich der fonftigen Erhebungen (Tabelle IV) vorftehend Gejagte findet gleihmäßige 
Anwendung auf die Benugung der Tabelle V, 


8. 15 
»* . 
1. Die Handbücher der Gemeinden, Anftalten und Syndilate (Mufter C) haben 


in Wbtheilung I alle Einnahmen, 
” ” II „ Ausgaben 


zu umfafjen, welche einer und derfelben Rechnungsperiode angehören, fie find mithin vom 1, April 
des einen bis Ende Juni des folgenden Jahres zu führen. 

2. Bei Anlegung der Handbücher find diefelben für jede Abtheilung jofort in Spalte 1 durch— 
weg mit fortlaufenden Nummern zu verjehen, 

3. Einnahmen wie Ausgaben find genau in der Reihenfolge der Artitel des Budgets aufzuführen. 

4. Zwijchen den einzelnen Budgetartifeln ift genügender Raum für weiter erforderliche Ein— 
träge vorzufehen. 

5. Hinfichtlih der Einnahmen ift das Handbuch gleichzeitg Heberegifter. Gefälle fteuerartigen 
Charalters, aljo folhe Einnahmen, welche auf Grund vorher feftgejegter Heberollen (Hundefteuer, 
Frohnden, Schulgeld pp.) zur Einziehung gelangen, lönnen in den Rollen jelbft abgelöjcht werden. 

6. In Spalte 3 find die Pflichtigen aufzuführen, in Spalte 4 die von denfelben gefchuldeten 
einzelnen Beträge, und in Spalte 5 ift der Gefammtbetrag jedes Einnahmetitels nachzuweiſen. 

7. Die Solleinnahme aus Titeln, welche für mehrere Jahre Geltung Haben und aus früheren 
Jahren datiren, wird jogleich bei Anlegung der Handbücher für das neue Etatsjahr eingetragen. 

8. Die Einnahmen aus Heberollen, welche in diefen ſelbſt abgelöjcht werden, find an jedem 
Vierteljahresſchluß ſummariſch in die betreffenden Handbücher zu übernehmen. 

9. Im Uebrigen find die Einnahmen unter Ungabe des Tages der Erhebung und der Nummer 
des Tagebuchs in der entiprechenden Bierteljahrsfpalte des Handbuchs auszutragen, eine Ablöſchung 
auf den Titeln felbft braucht nicht ftattzufinden. 

10, Die Buchung der Ausgaben — Abtheilung II — hat bei den einzelnen Budgetartifeln 
nach der Zeitfolge unter einander zu gejchehen. 

11. Die Handbücher find beim Ablaufe jedes Vierteljahrs für jeden einzelnen Budgetartilel in 
Einnahme und Ausgabe gehörig abzufchliehen. Die Hierbei gewonnenen Endſummen bilden die in 
die Bierteljahrsabjchlüffe zu übernehmenden Beträge; im 2, und den folgenden Vierteljahren nad 
Hinzurehmung des Ergebnifjes des vorhergehenden Abſchluſſes. 

12. Der Endabjhluß des Handbuhs Hat beim Ablaufe des Ergänzungs = Vierteljahrs, am 
30. Juni, fattzufinden. 

13. In Spalte 14 (Einnahmen) werben jodann die vorhandenen Reſte einzeln aufgeführt. 
Diefe Refte find in das Handbuch für das je laufende Etatsjahr zu übernehmen. 

14. In Spalte 9 bezw. 10 (Uusgaben) find an demfelben Zeitpunlle die Refte nachrichtlich 
auszjumerfen. 

15. Behufs Kontrolirung der rechtzeitigen Erneuerung von Schuldurfunden und Hnpothelar- 
Einfchreibungen, bezw. der richtigen Abwidelung der Ausgaben von mehrjähriger Dauer find in Spalte 
„Bemerkungen“ (15 der Einnahme, 11 der Ausgabe) bei den betreffenden Pofitionen bezügliche Ver— 
merle einzutragen. 

16. Das Handbuch ift in die Hebetermine ftet3 mitzunehmen, 


8. 16. 


In den Handbüchern der Gemeinden, und zwar am Schluſſe derjelben je unter befonderem 
Abſchnitt, haben während des Etatsjahres — 1. April bis Ende März — Aufnahme zu finden die 
Einnahmen und Ausgaben 

für die Armenverwaltungen ohne Budget, 
für das folgende Rechnungsjahr, 
für Affervate und Vorſchüſſe. 


5. 17. 


Für „Sonftige Erhebungen“, ſoweit über ſolche nicht beſtimmungsmäßig beſondere Bücher 
geführt werden, wie für Sparlaffen, Horftfaffen, Vorſchußlaſſen pp., find jahrgangsweile — vom 
J. April bis Ende März — folgende Handbücher zu führen: 


ET a 


1. ein Handbuch nah Mufter C für diejenigen Einnahmen und Ausgaben, welche als außer: 
budgetmäßig am Schluffe der betreffenden Gemeinderechnungen zur Darftellung gelangen, wie: 


Bahräumungstoften, 
Entjhädigungen für Lieferungen an Truppen, 
Koften der Unterhaltung von Zuchtvieh, 

pp. pp. 

2, ein Handbuch nah Mufter D für die übrigen Erhebungen, wie: 
Sammelfonds für Förftergehälter, 
Erhebungen für andere Kaſſen, 
Jagdſcheingelder (Staatsantheil), 
Ueberzahlungen, 
vom Rentmeifter vorgelegte Steuern, 
Afervate, 

Vorſchüſſe aus der Staatslaffe, 
u. a m. 


8. 18. 

1. In den im 8. 17 gedachten Handbüchern find für die einzelnen Materien befondere Ab- 
jchnitte, eventl. gemeindeweife vorzufehen. 

2. Beim Ablaufe jedes DVierteljahres find die Handbücher abzufchliehen. 

3. Die beim Ablauf des Etatsjahree — 31. März — noch nicht abgewidelten Einnahme- 
bezw. Ausgabebeträge find in den gleichen Handbüchern für das folgende Etatsjahr einzeln vor— 
zutragen. 

4. Die Spalten 5 und 6 des Mufters D find für Einnahmen und Wusgaben zu benußen. 
Die Infollftellung erfolgt auf Grund der Weberweifungen oder Zahlungsleiftung; die Ablöfchung 
der Einnahmen erfolgt dem Sollvortrag gegenüber, Die Ausgabebuhung gejchieht nach der Zeit 
folge. Bei Berausgabung von Affervaten wird in Spalte 14 auf den Einnahmevortrag Hingewiefen. 


$. 19. 

1. Ueber die Beitreibungstoften ift ein Handbud nad Mufter E zu führen. 

2. Der Betrag ber feitgeftellten, den Steuerboten gezahlten Koften bildet das Einnahmefoll. 
Am Tage der Zahlung wird die Ausgabe aus dem Tagebuch in das Handbuch übertragen und ber 
Betrag gleichzeitig auch in Solleinnahme geftellt. 

3. Die Yiteinnahme ift am Schluffe jedes Monats aus dem Tagebud in das Handbuch 
ſummariſch zu übernehmen. 

4. Gegen Ende Därz find in den Neftverzeichniffen I und II diejenigen Pofitionen, bezüglich 
deren das Beitreibungsverfahren noch nicht vollftändig durchgeführt ift, zu fireichen und in die Refl- 
verzeichniffe I und II für das neue Etatsjahr einzeln zu übernehmen. — Die Reftverzeichniffe I und II 
des alten Etatsjahres find fodann abzujchliegen, die Koften Feitzuftellen, an die Steuerboten zu zahlen 
und nod für das ablaufende Jahr zu verbuchen, 

5. Das Handbud ift am 31. März abzuſchließen. 

6, In das Handbuch des neuen Etatsjahres ift zu übernehmen: 


das EinnahmesReftfol, d. h. die Differenz zwijchen der Soll» und der Iſteinnahme, 
der etwaige Ausgabe-lleberihuß, d. h. die Differenz zwiſchen Iſteinnahme und Ausgabe, 


8. 20. 


1. Das Hauptbuh (Mufter F) hat den Zwed, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nad 
den verjchiedenen Dienſtzweigen nachzuweiſen. 
2, Dasſelbe enthält zunächſt eine Ueberſicht der Uebertragungen aus dem Hauptbuche des ab⸗ 
gelaufenen Etatsjahres und zerfällt ſodann in 4 Abtheilungen, und zwar 
1. Abtheilung für die Staatstaffe, 
— umfaflend die Ginträge in Spalte 8S—11 und 16—19 deö Tagebucht — 
11. Abteilung für die Gemeinden und Anftalten, 
— umfalfend bie Einträge in Spalte 12 ımb 20 bes Tagebuch — 


Hauptbuch. 


uftand der 
Eifenbäcer. 


Berichtigung 
unrichtiger 
Eintragungen 


in den 
Kaffenbüchern. 


Abichlüffe. 


— 28 — 


III. Abtheilung für die ſonſtigen Erhebungen, 
— umfaſſend die Einträge in Spalte 19 und 21 des Tagebuchs — 
1V. Abtheilung für die Beitreibungskoſten, 
— umiaflend die Einträge in Spalte 14 und 22 bes Tagebuchs — 
3. Das Hauptbud ift jahrgangsmweife — vom 1. April bis Ende März — zu führen, 
4. Vor der Ingebrauchnahme desjelben find die fir die Konten der Gemeinden, Anftalten und 
Symdilate zur Verwaltung eigenen Vermögens beftimmten Blätter in Abtheilung II abftempeln zu lafjen. 


$. 21. 


1. In die Ueberficht der Uebertragungen, ſowie als erfte Eintragung in den verjchiedenen Ab— 
theilungen und Unterabtheilungen des neuen Hauptbuches find aus dem Hauptbuche des abgelaufenen 
Etatzjahres zu übernehmen nur die Ueberſchüſſe, d. h. diejenigen Beträge, um melde die Ausgabe 
durch die Einnahme, bezw. letztere durch erftere überfliegen wird, — Eine Ausnahme hiervon bilden 
nur die bis zum 31. März noch nicht aufgeräumten Afjervate und Vorſchüſſe, ſowie die bereits für 
das folgende Rechnungsjahr bewirkten Einnahmen bezw. Ausgaben, welche mit ihren bezüglichen 
Gefammtibeträgen in die neuen Bücher zu übernehmen find. 

2. In unmittelbarem Anſchluß hieran find im die einzelnen Abiheilungen und Unterabtheilungen 
des Hauptbuchs täglich fummarifch die Einnahmen und Ausgaben aus dem Tagebuche zu übertragen. 


8. 22. 


Zum Monatsſchluſſe (Tag der ordentlichen Kafjenrevifion), jowie bei undermutheten Revifionen 
der Kaffe ift das Hauptbuch in feinen ſämmtlichen Konten aufzurechnen, jo dak die Endfummen das 
Ergebniß für den verfloffenen Theil des laufenden Etatsjahres bilden. 


8. 23. 


"Die Einträge in die Kafjenbücher find deutlich zu jchreiben, jo daß niemals ein Zweifel bezüglich 
derjelben beftehen Tann. Die Bücher find fauber zu führen und, wenn fie nicht gebraucht werben, 


unter Berjchluß zu halten. Sie müflen je nad ihrem Umfange feit eingebunden, bezw. dauerhaft 
gebeftet jein. 
8. 24. 


1. Unrichtige Eintragungen in den Kaſſenbüchern dürfen weder durch Rafuren, noch in jonftiger 
Weiſe gänzlich weggeſchafft, vielmehr müfjen diefelben mittelft Durchſtreichens und Hinzufchreibens in 
der Meife berichtigt werden, daß das fehlerhaft Eingetragene noch lesbar bleibt und das Richtige 
deutlich darüber oder daneben gefchrieben wird. 

2. Die in Folge unrichtiger Zahlen-Eintragungen erft nach bewirktem Tages- bezw. Monats» 
oder Vierkeljahrs-Abſchluß nothwendig werdenden Berichtigungen dürfen nicht an den urjprünglichen 
Stellen, fie müffen vielmehr am Zage der Entdedung der Irrthümer und zwar durd Zur oder 
Abſetzung vorgenommen werden. Es ift dabei aber auch ein gegenjeitiger Hinweis bei der unrichtigen 
und bei der berichtigenden Eintragung zu machen. 


8. 25. 


1. An jedem Tage, an welchem Kafjenoperationen vorgelommen find, hat der Rentmeifter eine 
Kaffen-Aufnahme zu bewirken und deren Ergebnik in der nah Mufter GC zu führenden Beſtands- 
nachweiſung unter gehöriger Ausfüllung des Sortenzettels zu Tonftatiren. — Nach dem Tagesabſchluß 
noch bewirkte Einnahmen und Ausgaben find zwar unter dem Datum der Zahlung zu buden, jedoch 
mit den Operationen des folgenden Tages (zu einem Abſchluß) zu vereinigen. — Die nad) dem 
Bücherabſchluß für März, aber vor dem 1. April, etwa noch bewirken Einnahmen und Ausgaben 
find in die Bücher des neuen Etatsjahres einzutragen. 

2. Etwaige Differenzen zwiſchen Soll- und Iſtbeſtand, welche nicht jofort aufgellärt und durch 
orbnungsmäßige Verbuchung befeitigt werden lönnen, find zu vermerlen, Fehlbeträge jogleih aus 
Privatmitteln zu erſetzen, Mehrbeträge dagegen ſofort als Affervate zu vereinnahmen. 

3. Betragen die Differenzen 20 M und mehr, fo ift jofort durch Vermittelung des Kafjen- 
KRontrolörs an den Direktor der direkten Steuern zu berichten. 


4. Die Richtigkeit der Eintragungen in der Beſtandsnachweiſung hat der Nentmeifter durch 
Namensunterfhrift zu bejcheinigen. 


— 29 — 


8. 26. 
1. Ueber den Zuftand der Kaffe wird allmonatlich eine Ueberfiht nad dem Mufter H auf- 


gefiel. — In dieſelbe find die Abjchlüfe aller einzelnen Konten des Hauptbuchs aufzunehmen. Die Kr 
in den Rafjen-Ueberfichten enthaltenen Summen müfjen genau mit den Bücherabfchlüffen überen- en 


n. 

2. Die Ueberſicht iſt dreifach herzuſtellen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Kaſſe, zwei gehen 
mit der Verhandlung über die gewöhnliche Kaffenrevifion an den Kaſſen-Kontroldr. 

3. Bei den unvermutheten Revifionen ift in gleicher Weife eine Ueberſicht zu fertigen, welche 
der Revifionsverhandlung beigefügt wird, 

ß. 97. 

1. Die Aufftellung der DVierteljahrsabichlüffe für die Gemeinden und Anftalten pp. bat auf 
Srmd der Handbücher zu erfolgen. — Die binfichtlich diefer Abſchlüſſe jonft beftehenden Beftim- 
mungen werden durch gegenwärtige Anweiſung nicht berührt. — 

2. Ebenjo auch nicht die Beftimmungen über die Rechnungslegung. 


$. 28. 
Den Rentmeiftern ift nicht geftattet, zu den Kaſſenbüchern andere als die vorgefchriebenen Algemeine 
Formulare in Benußung zu nehmen. Beſtimmungen. 
8. 29. 


Nach gegenwärtiger Anweiſung iſt vom 1. April 1892 ab zu verfahren, 
Die abweichenden bisherigen Beftimmungen treten fodann außer Kraft. 


Straßburg, den 13, Januar 1892, 
Minifterium für Elfah-Lothringen, 
Abtheilung für Finanzen, Landwirihſchaft u. Domänen, 
Der Unterftaatsfelretär 
v. Schraut. 





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Steuerhaffe 


für das Etatsjahr 18—. 


68 Tagebuh enthält een. . Blatter und ift auf jedem 
meinem Namenszuge verjehen worden. 


PUT IE °. — ——8 


Der Kaſſen-Kontrolör. 


as Zee Zee Zee Bee ee Beer Se Bee ee Bee Te ee er 


ide Borfhußlaffe --.. 2... .. 
pp. 


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ES ae ann. Te age 








Bezeichnung IS .;|”  Gegenitand 
Lau⸗ Namen reichnung FE genn 
ſende De der 3? der 
u der Gemeinde g & Einnahme 
11153 
fumt. oder 5 = bezw, 
ler bezw, Empfänger. 2 
* deh pfang Anſtalt pp. 13* Ausgabe. 
ale 3. — . u 6. 
— — J ——— 
1839. Uebertrag. . . 
1 Lıja. N. N. A. 15 Steuer — 
2 — Derſelbe C. 18 Graspacht 88/89 
3 7 C. 10 —— 
ES 6. 150 Holz 
5 Landeshptf. bzw. Gemeinde C. C. 3 Gingeichriebene Rente 
J N. N., Rentmeiſter Landeshauptlaſſe 30 Gehalt 
7 x N. N. Biarrer — 35 . 
8 J N. N., Wegemeiſter © 19 | Lebensverſicherungs⸗ 
Peitrag | 
9 j NN. Sonft.Erbebungen] 25 Graben-Reinigung 
10 u N. N., Gemeindejchreiber C. 3 Gehalt 88/89 
u a NN, * 4 Unterhalt ber | 
GemeindesBebäude | 
12 Tagesfumme . 2.2... 
13 Hierzu Ergebniß bes legten Abihlufls ........ | 
14 Ueberbaupt ... ..... 
5 
> T1s00. 
18 471] 30/3.] Gemeinde C. bjw, Steuerkaſſe C. Abgabe für Güter in 
j tobter Hand 
18472] „ | &emeinde C. bzw. Armentaffe C. C. 3 Zuſchiuß 
220 
18473] „ Landeshauptlafle für N. N. 6. —* Steuerentbürbung 
' 30 
18474| „ Gemeinde C, [HS — | Anlequng bei der Depo- 
, fiten= rwa ltung 
18A75| „ Diejelbe r se en in Natur 
18476 | „ Steuerlaſſe Yandeshaupttafie — Beläge-Ablieferung 
18477| „ Diefelbe u _ NAMEN, Steuern 
18478| „ „ bg. für Güter in 
tobter Hand 
18479] „ „ Einm. Erhebung. 
18480] „ Betriebs⸗ Vorſchuß 
184811 „ NN. C. 530 tar Aal 
‚91 
18482] „ Deffentliche Vorſchußlaſſe — — Tages-Eimahu 
bzw. Ausgabe 
18 483 Tagesjumme ..... +: 
18 484 Hierzu Ergebniß des legten Abſchluſſes. .... .. 
18 485 Ueberbaupt ... . . . » 





zu übertragen lese 












Betrag dı 








Im Direlte Steuern. Sonftige I 





Ganzen. Vor Laufendes | Rechnung 
bei: 


iabre. Etatsjahr. lie | 
DEE 3 EEE) —5826 





















































| 7. 8 9, 10. 
| os 220l26 1 1s0|25 : |. one 
ılso| all . j 
209| . ® 
j |: 
48450 | 
. s A 2 24 Ir 
| 1414] . R IT 
| 1194 | . | 
2 : 
| | | 
I meolssd all . |. 1414 
63 220|26 |1 486 | 6712] 
| 63 li 1487/95 | 6 720/38 
| 122705 | A 1.027105 
sol. I : 
8104 . 804 
| 8354|. . 
| 6 013194 
} 
22510 i , 
ssaglis] . slos| ı227l05 
521 856 47 16 4871951 109 049/46] 40 869 54 
530 39400 6.487|95 50 
EEE 







































Betrag der Ausgabe. 
































































































































































1 
H | . 
, — Direlte Steuern, Sonſtige Bemerkungen. 
Beitrei- — Rechnung ’ ur Sonftige | Beitrei- 3 
5 für emeinben 
Bungs Bor | Laufendes ** hauptkaffe und Erbe: bungs· 
a | gel 
toften. jahre, GEtatsjahr. stehe — Anſtalten. | bungen. toften. 
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14. 16. 17. 18. 20. es. | m | 83. 
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j i | - ei | ' Der Landeshauptlaſſe 
\ F i | i es i EN I | nicht angerechnete Be⸗ 
7 . 71122 0 |: | | läge. 
1 | | |" I Rt. 17802 — 28,. 
s J 1208] . | I» „ 18004 — 200,. 
. a | 2 152148 7 I. „ 18120 — 132,» 
z | Ba 500 In 18478 —__80 
| i | 1, 385,9 
223510 1 |. 150. |. ——— 
—— — — TERRA EIERN: — TE — — GEsleich der ag. 
I] 225/10 |. | 14261411 4587158 sIo4 3701)1001 ı50l.| . |. | zmwilden Spalte 19 
b.i72536,70f 450|70|| 504 068/93 | 487 |05| 102 226]80 | 46 509/06 | 48 889,97 | 292 194145 [7 001|60 isolio und 11). 
Mg Tre En el nd Bez Ba Far Di Fe ed Feat ad | 
Kirssı'sof 450, 70|| 514051106 6 487]95 103 653/21 | 51 09659 48 sos|o1 296 285 50|7 151|60| 45910 
| Er 1211 














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Mufter B (zu 88. 11—14). 


Stenerlafle 


Etatsjahr 18—. 


—r r — ——— 


Handbuch 


für die 


Staatskaſſe. 


(Erhebungen und Auftragszahlungen für die Landeshauptkaſſe.) 


Abtheilung I. 


Erhebungen, 


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Tabelle I. 
Borjahre. Direkte Steuern. 
















Iſt⸗ Ausgabe 


Soll⸗Betrag Iſt⸗·Einnahme Iſt⸗Einnahme ————— 


für das Jahr für bad Jahr für das Jahr 


Datum. — Satum. 
18— 18 18— 18 — 13— 


für das Jahr 





Datum, 


Aa Momt. | Te f ai Mk 1 | Monet (Ta a IE RI Monat. | A IB AI 
10, 11. 12, 














| 
48 | 67|6439| 28] Uebertrag | 18 | 67 |ı 468) 08 B 
| April | 1 1120|. 
u. ſ. m. 








67 16439| 28 48 ler 6439) 28 | | 


— — — 
































Zu übertragen... 
(Spalte 5 u. 9) 




















Cab 
Jaufendes Jahr. Direkte Steuern 












































Steuer-Soll nad den . Betrag der Zufchläge nad } 
Gefammt: es 
RBatentftener-Jugangsrollen nach ben Paientftener-Jugangsrs! 
Gemeinde. Haupt: Stener⸗Soll. Speyial: au NETT 
: | I | m Jpause Pr a u u. u. 
Heberollen, Je Rollen. —— 
Vierteljahr. Vierteljahr. 
— — — — EL — 
1. 2 8, 4. 5 & 10, 11. 12. | 
N t6 192) 61 2 * 52 60 33 15 3,06 
| | 
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| | II | | 
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a EN | | | 
Ueberhaupt ... 119774188] 39 |72] 143 [91] 170 |68 
: | } 
Hierauf abgeliefert It. | | 











Dauptbuc bis 31/8. 















Ande Zuſchläge. 


Iſt⸗Ginnahme nad den Betrag der den Gemeinden zuftehenden 

















*— Heberollen Zufchläge — 
re g ein 27 ften —— nu —— Bemerkungen. 
Syejial: am 27 ften Arften | Ganzen. — 
Boten. | Juni. [Septemiber.| Deyember.| Juni. |Beptember.| Deyember. | Mprit. | rel Ion iorgonen. 
ze ta | el eh 4 
i6. | 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23, 24. 25. 








- 1.f1624/75] 7540 |30| 1148001] so |.] 370 |.| zu0|. 275 54] 965 |54 





— — — — — — — en | mn — — 


— — —— — — 
— — — — — — — —— —— — —— — 





Tabelle 
Vorjahre. Staats · Neben 








Schulgeld 


Abgaben Gebühren bei b Abgaben 
j en 
für Aichungsgebühren. für Bergwerleahgaben. öffentlichen Hößeren für Börfen 
Güter in tobter Hanb, Apothefen-Revifionen. Schulen unb Hanbeläfammtern. 
Soll: Soll Soll: Soll: ⸗ 
Bezeichnung o Soll⸗ Soll⸗ 
Gemeinde. | Betrag. ber Rollen. | Betrag Betrag Betrag. Betrag Betrag 
DE: Fir: A| ME; ie; nu; 








— — — — — — 
— — — —— — — — | — — — — — — 
— — ll 











IH. 
fälle. Jaufendes Jahr. 








Übgaben Squtselt 








Gebühren 








gel den Abgaben 
ü ai Bgeb 2 

= für Gungegebühren für Bergwerlßabgaben. offentlihen voheren für Börfen 

Kür in wbter Hand. Apothelen-fevifionen. Säulen. und Handelstammern. 
I: i Soll⸗ Soll⸗ Soll- 
Bezeichnung 0 Soll⸗ 

Brise. | Betrag. der Sollen. Betrag. Betrag. Betrag. Betrag. 
—1 AS 2 FE; A| 


— | een — — — — — — Dj 


9, 10, 11, 12 


— — — m — — — |  ——"1 — — — — — 5 
— — — — — —— 





Cabı 
Fortlaufende Erhebungen 





— ggg nr — — —— 
































Sollbetra Der Pflichtigen | 

: — * Kar . eh Gegenſtand — 
Sanzen. | fung | Sal Namen —— ber Schulb, des Met | mai 
| um here] age] Me] uns Stand | anne und garigtin. | Faser I18. 
EI AI I N — — lt 1#] 4 13 
m 2 3 4. 5 [3 T. 8 9 10 11 

il . 1 .} 25800 vo, — Staais · 

ſtraße Nr. 7...... 

2 N. N, N. Pro 1888, 1889 u. 1890. | 160 5. 

3 j pp. pp. Fallig 1. April j. IsS... 250 sl. 

al 20). | 400 Ih 20. 

5| 201. 401 .1 20. 

e| 33 360 33 

7 3 280 34 

s| io 297 10 

s| 20. 296 20 

100 21 295 21 

11 39 294 39 

12 10 282 10 

13] 2 . 288 2 

14 12 287 12 

15] 9 277 

16| 3 276 3 

il 5 275 5 

is] 10 | 273 10 

19 

20 

21 

22 

23 

24 

25 

26 | 

27 

28 

29 

30 . 









ung der Sandeshauptkafe. 


nahme inden Monaten: 













April. | Im Ganzen 


Gebruar.| März. |" ESpalte 10--82.) 
z Fisalab · 
ſchluß· 


Bemerkungen. 






—.— 4 4 















Laufende Nummer. 


[AA Ts — — 


44 


Tabelle IV’. 
Einmalige Erhebungen für Rechnung der FSandeshauptkafle. 









Der Pflidtigen 





14|30[31/3.89 | ve 


— 


12080) 10 
810|10 





12 saol2o 








Gegenjtanb 

| der Sub [Rum 

Namen mer 
Wohnort. Em des 
und Stand. Fälligfeit. Tage 
buche. 

6, Te # %, 

N. N. N. Grund an Etaatd« 

firabe Nr. 7. .] 570 
N. N. N. Fallig 14...» 680 
u. ſ. w 684 
656 

| P 
| 530 

| 421 

| 531 

Summe einmalige Erhebungen für April. 
Hierzu „ fortlaufende " " ” 
N. N. N, Für Grund. ... 710 
u. j. w. 
Summe ber Erhebungen für Mai, . |... 
Da m m R April. |... 








Iſt · Einnahme. 





Num⸗ 
mer 
bes 

Zage: 

buchs. 


Betrag. 





Ablieferung. 


Betrag. 


— — — — — — — — — 





Summe bis Ende Mai.... .. 


uf. mw. 


Summe für das Rehnungsjahr. . . « 


Einmalige Erhebungen. 


Fortlaufende 
Gefammt-Soll. 


“ 


690 


1 210 








12 so) 20 








30 


Bemerlunger 


gez. am 95.8 
efr. Nr. 12 


er. Nr. 5. 


— 45 — 


Abtheilung II. 


— — 


Auftragszahlungen. 


46 


Cat 


Sortlaufende Bablunge 





|] Saufende Rummer. 





























Jahr⸗ Ber i Der 
Un 
licher | Iw | U 
| rihtigtes welſung 
1 Soll: gang. gang. Datum 
Betrag Cell | und 
Rr. 
DIBEIE.BEAEBE IE. | 
| 2. 8. 4, a, & 
I | | . 
113601 .1. |... J1sso 
* 900 300) . 
It 200 . J.1. 1 200 
1 200 2:31 % 1200 
1 200 el % 1 200 
579 1.1.1.1] 5% 
| | 
690 . so. 
810 \ 810| , 

















— 


"| - 1. Joool . [73201 . 





| 


Buchhalterei, 


Der Empfänger 


Gegenftand 


der | 





Gehalt | 
"jähel. poftn. || 


Deutſche 
Cwilpenſion 








april Mai. Yun, 
18,4% 

Rume Nums Num⸗ 

BIeT mer mer 

bes |Detrag.| bes |Betrag.| bes |Betrag. 

Tage⸗ Tage · Tage: 

buche, buche, buche, 

Das 1% ” Ai * 15 


























12148 |25]1 200] 48 | 25]3 208] 48 2618 688 


monatl. k, Voxaus 
15 157 150J1 201] 57 |50]3 207] 57 | 5013 594 


20 | 67 |50|1 202] 67 | 5013 206] 67 | 5013 684 


800 
300 


48 | 2554 8' 


57 150]4 8 


67 150]4 3 


173/25 


1731 25 











inmg der Tandeshaupthkaſſe. 





in Ronaten 

















Januar April Im | 
Rovember. Dezember. Februar. März. bezw, bis zum ö | 
18... Finalabſchiuß. Panzen | Bewertungen 
ı | errungen, 
Kumts Num: Num: Num⸗ Rum⸗ Rum⸗ | (Spalte 
mer mer ner mer „| 
Betrag. | dg Betrag.) pe; [Betrag] pe; | Petra. | pe; Betrag. 11-23). 
Tages Tage: Tage⸗ Tage: 
buchs buche. buchs. buchs. 
J. —* MN ch A a A $ ANNE | ee 
18. ET 20. 21. 2. 25. 























12002] 300] . i |» . -1.] 271 300] . f 200 





2558 410] 48 | 25] 10 602 25) 11988] 48/25] 14 300] 48 | 25] 16 108] 48 | 25] - .1.| 579 


50148 425] 57 | 50] 10 590 50] 11 9989] 57/50] 14301] 57 |50] 16 205] 57/50) . «tb. 1 690 








50]8 416] 67 |50] 10591 50] 12004] 67/50} 14 302] 67 150] 16 190] 87 |50] . |» | 810 























173] 25 1 A101 75 173] 25 173125 1 237150]7 329 





. |. fitssol 33750] . |. |. er 337}50|1 350] . 

1» . IE ⸗ Hl 1% r - 1. 3001 .|| Um 1. Juli verſetzt 
nach N. Steuerlaffe N. 

. |. [12001] 300] . 6.1» - 1» .1 25 | 300] „1200| . 

I. frzoost soo .I -» J. . . 1.1.1 26 | 300| . je 200] . | 





=. — 


Tabelle V’. 
Einmalige Bablungen für Rechnung der Sandeshauptkaffe. 











X Sollbetrag. Der Der Empfänger Ift-Uusgabe | Unrechnung 
E Gegenftand 
E weifung * g e" 
"| Im Im Satum| % Kamen der ae 
2 | im und | = und Wohnort = 
5 |jeinen. | Ganzen. | um: | € — Zahlung. 
4 F mer, | ® buche, 
—[113]_ 4 13 — 
Eu 4 a 4. 5 ' s v 
1 1500| . 7/41 1 | Gemeinde N. uſchuß 180 
zu den Schulausgaben 
2 | sol ..| 84] 11 |8.N. Schreiner N. Unterftägung 220 
3 | 60) .| 2074] IE IN. N. Lehrer N. Beibülfe 433 
zur eriten Einrichtung 
4 t Summe der einmaligen Zahlungen für Hpril . . 
5 | Dazu . „ fortlaufenden „ a 
6 | Summe der Auftragszablungen im April . . 
u. |. w. 
| Summe ber Auftragszahlungen im Mat. . 
| Dazu Summe für April. . 
Sunme bi3 Ende Mai... 
u. ſ. w. 
Summe für das Rechnungsjahr 18 . .]5 
43 101196 Einmalige Ausgaben. 
7320|, Hortlaufende „ 





50 1s0|00 Summe, 
| 








— —— 


Muſter C (zu 88. 11—13 und 15171). 


Stenertafle 


Etatsjahr 18—. 


Handbuch 


für die 
Ginnahmen und Ausgaben 


der Gemeinde------—_......... 


des ONE. 2 aa 


der Armenverwaltung . 2.2.2... ) 
| des Syndilatd .. .. 2222222. 





Abtheilung I 
KGinnahnmen, 








Soll:Ginnahme Iſt-Einnahme Neftt 
































































“ls 
El& Nummer — beim 
atu 
ẽ 2 Ramen und Wohnort des — Ergän| 5. Reh: 
= -i im e * l. ll. Il, IV. zungs im  Inungi 
ä & ber Pflichtigen. Ein- Tage: Ganzen That 
= E zelnen buchs. Zahlung Vierteljahr. l Fe 
als es] # 18 | #13] 4 18[ 4 18] 4 1891418] 4“ ı8|«: 
TIT 3 4 6 7 — f) 10 12 13 14 
11 115548 Zinſen von Schulbver- 
fhreibungen deutiher Staaten 
2 Aus preuß. — —— 4652 46235 | 17.891. |. 23261 .I . |. [23261 . 4652 
fällig 2/1. und 1 14 820 | 2/1.90 
3 a eingeichriebene Rente: | 896) . 51 178.80 1448. . I. | ABl. 896 
N ällig 1/4. und 1/10. 7530 | 1/10. 89 
, Summe| - Ä 5 1s| . [2326| . a: 232 |: | 
frühere Vierteljahre 448) . [2774| . |3 22 . hi 
6 | Im Ganzenfäss]| . [2774| . [a 222] . [5 548] . |. 15548.) . | 
u. ſ. m. | 
75 4 300 4 Binfen aus deponirten ! 
Beltänden bei der Depofiten- | 
Berwaltung | | 
8 Depofiten-Verwaltung . » - - - 1. 220 | 15/4. 89 [296 BE I]: 1 | 296l8s] - 1 
9 | 
10) 62l,ıs AM Abgaben von vertheil: 
10 ten Gtmeinbegütern 
tt Heberolle vom 9* ti 1889 „ laut — 421 361 188 12]. 
fältig fofort. Summa d21]s0| 188] . i2 





frühere Vierteljahr 421|36 eu Er 


ZELTeeulsol oolaofastss] : 11.1 

















13 Im Ganzen p FEIIET; 609|36| 609|36]621]36] 621]36] - | 
14] 11: 200 4 Verlauf von Grad; 
15 ee Sept. 1889 fäutg ; . — 0 44 
Hs 3105 —— 6 Jahre 59/9 
16 N. N. ee le re 10| . 148201 2.01. I.I . I.1 1.1 10. 1% 
17 N. N. zu N. Loos Rr.1.— 5,— 
„nr 8- 1— „. 7840 |10/10. 89 9. A 
18 N. N. zu N. Loos Nr. 2. - 2,— 
A | 
19 " " 7. — 8 26 J 2 1/4. 20 * . 
20 u. ſ. w. 96 . 16 340 | 5/2. 90 BB 20) EC IS 9 Da ER 
21 en ur Summal . iR 2 Er | R j ae 5 | —I | 
22 frühere Vierteljahre I. 9 1.1 
23 Im Ganzen — .|. 9 115] » 1411. . | 
i — | 
A Melle aus dem Sandoꝛ⸗ des Vorjahres. 
26 
26 
21 A . — 1888/89 . . . 5 
28 80] . |. | Rirdenihlagert 





80 . |. bio. 





3 171 4 Berfauf von Sal, at . |. ırıl. : 
vom 10. September 1887. 
ae IN: Gl A EPSEERFUPEN mil. « 1. 4 14.901.1.1.1.1.1.] . J-ferl.] ıarıl.]. 
| R 9160 A PR: ORG [FH IIFRER FM ERS KR Dir 
Kr SEE SER 4 
| | 180|60 | | | je. | am. |. 1 


= 31 — 


Abtheilung II. 


— — — — 


Ausgaben, 


Laufende Nummer, 


Bi 


— 


= a EN —— —— 


[*| Artitel bes Bubgets, 


Namen und Wohnort 


ber Empfänger. 





....% 


3) Gehalt deö Gemeindeihreibers. 


ur 10. + 


Pa 


Dr 


u... 


et.» 


Ausgabe | Rummer | Datum 


nad) bem des Fage:| ber 


Petrag Refte beim Rechnungs- 


ſchluß 


ber Ausgabe — 30. Juni — 


Im 


budjs. |Zahlung. | Gingelnen. 


117.89 
258.89 
245.90 


1}7.89 
30/9.89 
30/12.89 


174.90 


25/5.89 
30/9.89 


3012.89 


50 


7/40 
154| 30 


100 
100 


100 


56 


148|32 


127 


08 


10 





‚ Biertele | dae Johne Ber, | Bemerkungen, 
N uns Rechnungs: —— 

jahr zu 

Ganzen. übertragen. ri). 

Aa 


11, 


87/40 


154/30 


241|70 


200 
100 


300 


100 


wol. 


56] 08 
148) 3? 


u 


Mufter D (zu 8. 17°). 


EÄHEITERE 2. 


Etatsjahr 18—. 





Handbuch 


für die 
Ginnahmen und Ausgaben 
fonftigen Erhebungen 


und zwar 





Laufende Nummer, 


Datum Soll-Betrag si 

ber der 
Ueber: | im im Pflichtigen 

weis | Ein | San BT 

zelnen. | zen. ober 

Empfänger. 
BEER BEE ) IE 5 — 

2. 8. 4 rn = 














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bes 
Tage 
buche. 











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It. 





I. | IL 


Dierteljahr 


— —— 


—A ——— 

















Ganzen. 


Be 


lungen. 


7 


— — — —— 


Mufter E (zu $. 19). 


Steuerlaſſe 


Etatsjahr 18—. 





Handbuch 


für die 


Ginnahmen und Ausgaben 


an 


Deitreibungshoften. 





#oll-Ginnahme. 


Num⸗ 
Datum mer del B ezeichnung 
der 


Einnahme 
Titel. 


Monat. [Tag 


l 





Reit: 
vers 


3 
niſſes. 


der 


Einnahmen. 


Fatsjahr 
IR, — 
A 14 


Betrag 
ber Ginnahme:Titel, 


Gtalsjahr 





We: 


fommtt: 


Summe, 


Einnahmen 


im 


Belrag 


der Ginnahmen. 


Gtatsjahr | Etatsjahr 








Ges 


jamm 


Aſt-Einnahme. 


t> 


Betrag. 











Bemerlungen. 


Ausgaben, 





Betrag der Yudgaben. 











Tatım | Rum Bezeichnung — — — 
mer ctatajahr 18 Giatöjahr 18— 
'- des der Zufammen. Bemerkungen. 
zögaben, Tage⸗ 
— Ausgaben. Gebühren. | Auslagen. | Gebühren, | Auslagen, 
Ami. Zul 3 — — — 
f 2. | 3 5 6. 7 8 9, 

















1 | 


Gegenwärtiges Konto wird feftgeitellt auf den 31. März 18... 


in Einnahme auf: (ganz in Buchftaben) .... 2 cr. 
in Ausgabe auf: (gang in Buchflaben)..... 2... - 2... 
an Defelten auf: (ganz in Buchftaben). . .. 
an Rechnungsvergütungen auf: (ganz in Buchſtaben). ... 


| Der Saffen-Stontroför. 


6 


— 
BABES 5 


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Mufter F (iu &8. 20—22). 


Hauptbuch 


der 


Steuerkufle 


für das 


Etatsjahr 18—. 


(nn „ Ge Sa wer, 


F 





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— —1 


Ueberſicht 


Heberfragungen aus dem Hauptbuche 


des 


abgelanjenen Etatsjahres. 


















Betrag der Einnahme 























































































5 Bezeichnung Im Einzelnen. 
E 
= Si Sonftige 
= | der EN BARNIEE Abgaben Für Sonftige Bei: 
€ 2 gaupttaffe — Er treibungs 
ww f * ⸗ 
Einna hme-Konten. Borjahre, Laufendes en 8 ange: und | a 
Gtatsjahr. | Landes: | tehnete | Auftatten, | hebungen. loſten. 
Haupttaße. Zahlungen. 
. LE. ı BE BE | BER. SEE ı BEL ERE A 141 4 ZI — 14 
* 3. +. HR Er Ti u % 
I. Staatskaſſe. 
ı Einnahmeslleberfhuß am 31. Mär 18... .. 
1 | Direte Steuern 18—. ....... . 18,67 
| 
2 dto. ı EEE 1486 75 | 
3: Abgaben für Güter in todter Hand. | 
I 
4 | Achungsgebühren . .. 2.2.2... | | 
5 | Gebühren für Apotbeten-Kevifionen . | 
6 | Bergwerlsabgaben. . -.. 2...» | 
7 | Schulgeld bei den öffentlichen höheren | | | 
tl er | | | | 
8 Abgaben für Börſen unb Hanbele- | | 
fommem » » 222 20220 en | | 
9 | Sonftige Einnahmen für die Zandess | | 
bauptlafle. ...- 22222. 0% 250 | 40 | 
10 Betriebs-Vorſchufſe.. - - 6393 | 88 
' = ! 
| Summe. . . | 6712,24 6712 24 | - . be wor 
| [) J l 
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zu übertragen. . . | 1486 . | i . | . E | 
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1) 


75 . b 6712124 





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2 «RR 9 * r er >. 2 * un « 
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Betrag der Ausgabe, 





Bezeihnung Im Einzelnen 


























öJ 
J Direlle Steuern, | Sonftige | r ’ 
3 ge —— Abgaben | Rechnung / Für | Sonftige| Beitrei- Im 
— Baufendes ——— — Gemeinden z i 
2 - I) andes- r⸗ ungs- 
Ausgabe-Konten. ——— u | er ————— Ganzen. 
ER jabe Landes | geleiftete | Anftalten, [ebungen.| koften, 
ir ‘ " I Bauptfaffe. | Zahlungen 
3 Du na Er zur’ ——— 3 zur a3 1351414 414 
12. 13. 14. Tu ET E01 — 
— — — —— — — — — — 
| | [ I 
> I 
I. Staatskaſſe. | 
bollcherfhuß am 31. May 18.2.2... 
— — 
—— 
— 
in für Güter in todter Hand. .... 
* Diss * .. ”.. SE 22 7ER SE TE Der zer | — 
für Apothelen ⸗· Reviſidnen . . . - 7 
d bei den öffentl. höheren Schulen | gl 
Vörfen und Handelsfammern r 4 
en für die Landeshauptkaſſe z 
m (am 31. Mär; 18... nicht ange — 
Se Er er .. £ u . 586 |94 \ ö i ss6 Io4 . 38 
! A 586 |94 5]. A } 556 |94 Be 











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Vorjahre. 


Direlte Steuern. 














E Bezeihnung 
B- 
= der 
& 
Fi Einnabme-Konten. 
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Uebertrag. . - 
II. Gemeinden und Anftalten. 
Einnahme —— — 
en, | Boritüfe. 
— BE 1 BE SE; 
Gemeinde : f 
u Ir Fee 95/04] 3 000 
U 5 TMPNCRENRRRRENEN 15541120] . 
16 057|72| 2 000 
4|D.. ; s 
0 REN: 3391| 23 i 
1923| 17 
le RE: 1763| 38 | 
—A 4585| 46 | 
BI ln 2600| 65 
Armenkaſſe 
(mit Budget): 
J 14265 @ 
— 431/40 | ; |. 
Hofpital: | 
um Me 190| 01 —F 
Syndilat: 
an 1 261|91 
Armenkaffe 
(ohne Budget): 
Te zoll . ı.I .ı 
| 30 ee 100] . . . a 
16 | c. o0| , 42 
1838186] 5 000 | . 


1 486 





Betrag der Einnadme, 


Im Einzelnen 


Sonftige 
WUbgaben 
pp. für 
Saufenbes | Rechnung 

ber 


&tatsjahr. 





Landes⸗ 
hauptlaſſe. Zahlun 
4 





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Landes· 
hauptlaſſe 
ange 
rechnete 
gen. 


14 
* 


Für 
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Gemeinden 


Unftalten, 


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Sonftige 
Gr: 


hebungen, 


— | on nn — — — — — — — 








Bei: 
treibungs: 
toften, 








Betrag der Ausgabe. 




























































































Bezeihnung Im Einzelnen 
* Sonſtige Für 
der — ⸗ Abgaben Rednung | Hr ESonſtige | Beitreis Im 
Laufendes de = g * — & bungs | 6G 
i | Redinung Yandei- u ungs⸗ anzen. 
Ausgabe-Konten. worjohre Giatz- der | Haupttagfe] Mb 3 
dahr Landes· geleiſteleAnſtalten. hebungen. loften. 
eye haupttaffe. | Zahlungen. 
tr 8] 41%] 4 18 4 #] “18 a 18] 1 18] 4018 
12. 18. 14. IE. — 17. 18. s. =. 
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Uebertrag. . . | 1 586 | sun 
| 
I. Gemeinden und Anftalten: | 
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Ausgabe- — —— Ki | | 
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— Glatsjahr Borſahuſſt. ———— — | | ‚ 
nu: BEE 3 BEE BE; | | 
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N 2 2 Mir; 2050| 06 j =. Ei . 1.1 205008] . |. - 1. 
F | . 11 266|176) . | .112 277105 . i e i . 113 543]81 ; . ’ r 
L 2342200 . ! .]14141/59 , \ . a . 1 16 483/59 u > hi 
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1 . 700)531 . | A 1 062) 40 ; p F 5 . 1 762]93 . r ö R 
l.. . [1 836 | e|83 |. > 1% ısasieHl - I.I . 1. 
F | 136| 60 j Er Fa 136160 
Frenlafte | i 
je2 Fabget) : 
1 F 400|83 
Eptal: 
F 34196 
Enklet: j 
. - . en 
Eaſſe 
Sdedgei): 
HN 2741 
2628 
— 33 56173 
6268 ! 0616 145/49] . - 135 809] 61 42 65116 F . P - 142 6511 16 


— — — — — — — — ln — — — 


zu übertragen. . | g i ö86 joala2ssılıa] . . 43 238| 10 











Laufende Nummer. 


ta 








Bezeihnung 


ber 


Einnabme-Konten. 





Uebertrag. . . 


III. Sonftige Erhebungen. 


Einnahmeslleberihuß am 31. März 18 
Bahräumungstoften 


u... 


Entſchadigung für Lieferungen pp. an 
NDR ee a 


Unterhaltung von Zucdtvich ... . . . 
Sammelfonds: Förftergehäfter.. . . . 
Erhebungen für andere Hafen... . . 
Sagdiheingebühren — Staatsantheil. 
Ueberzahlungen. . 2 222220. 
Vom Rentmeifter vorgelegte Steuern . 
erVale ee 
Vorſchüſſe der Staatslaſſe. .. . 
Sparkaſſe om m meer 
Deffentliche Vorſchußlaſſe c...... 
OHNE. a ....... 
Epgzialbaufafle- - - - 2.222005 
Kafle der Obftbaufhule ....... 
Ortskranlenlaſſe 


IV. Beitreibungskoſten. 
Einnahme.Ueberſchuß am 31. März 18 


Sefammt- Betrag. . . 





Betrag der Einnahme 





Im Einzelnen 
























































i = Sonftige . 
— —— Abgaben — Für Sonftige Bei⸗ 
pp. für i, | Gemeinden ER 
Laufenden | Rechnung — BR Gr: treibunge: | € 
Borjahre, ber g 
Gtotsjahr. | Landes: |_ebnete | Anſtalten. hebungen. : 
Haupttafje. [| Iablungen. 
fe 1% ie [-% A 1-# «iR 1.53% — * — 1% 4 * 
— 4. » I eo. ı 7 8. 3. 
| | | 
1as6 |. | #712|24 . 1.153384|86| . |. ; . 16 
| | 
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| 1 
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| | | 
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| | N 
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| . | 1645 41 
| 1 
| | | 
| | RR EN N 
aelr| . |.[erziaaf . . ſoa asa ss la . 
1} 1 
| | | | 















— Ts ERTL 5 * * * 
— ———— ——— D — — 
Betrag der Ausgabe. 
Bezeihnung Im Einzelnen. 
; Sonitige Für 
ber Pen —— Abgaben | Rechnung Far | Sonftige | Beitrei- * 
Laufendet 5 * — vunge⸗ G 
* = r ung‘ g . 
Ausgabe-Sonten. Vorjahre. der | Hauptlaffe | und anzen 
Landes. | geleiftete | Anftalten, |bebungen,| Eoften. 
hauptlafie. | Zahlungen. 
— 4 1591 4— 3er 65 — 1m zur 3 ur zur 4414 
18. 13, 6 15, 10. 11, 18. 19. ww. 
a — 
Uebertrag . . I= 586 |o4| a2 651| 16 43 238/10 

’ | 
% 

IM. Sonftige Erhebungen. 

p | 

Nusgabe-leberfchuß am 31. May 18... ...... 

Bahräumungskoften. . 222.2... 
t bädigung für Lieferungen pp. an Truppen, 2 
t haltung von Zuhtvieh......... j 
am fonds: Förſtergehalte. | 

bungen für andere Hallen... ..... 
bühren — Staatsantheil . . . . N 
wergahlungen .» »-. .... | | | * 
0  Rentmeifter vorgelegte Steuern . | 
Br” 
SD er or ar a | | 
Per Be re I j * 
un we ee 1 
In. 0 a rer | 
1, 
| 
IT ERE FO z 5 |90 5/90 
» $ i |- 556 jo 12651|16 ü |» 5 E 1324|. : 
— ee — en —8 
| | | | | | | e 
SS 









































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— — 








— 683 — 


Abtheilung I 


——— 5 


Staatskaſſe. 
















































—— 
| 
| Staat5-Mebengefälle und Erheb 
S | „6% Direlte Steuern gef ah 
= ’ 
E Datum. ab . Gebühren 
5 gaben für Güter gi; . 
n ihungsgebühren. | für Apothefen« pp. Bergwerlsal 
ji | in todter Hand. Reoifionen. 
1 Tr —— Br — — 
— Laufendes Laufendes Laufendes Laufendes 
$ Rorjahre, i , Do e. Vorjahre. 
* Monat. | — ai Etatsjahr. Etatsjahr. rjehr Etatsjahr. ae Etatsjahr. u. 
| Ki 5 4 8 A 1.3 ee" Ge 2 Br 
= 5 Be Tann EEE u Im ee rer ee rer 
| | 
Mebertrag .... | 1486 175 | | | 50 60 
| 
| 
1889 | 
1 April 1 ı |20 | 
2 
3 
u. ſ. f. 
| 
180 | | 
Februar 28 | | 
Summe .. 6487 |95] 108 049 46 250 1830| . h 4 |80| 50 |60 
0) Mäy | 30 s |o4 er 
Summe ber Einnahmen „|| 6487 |95] 109 057 |50 250 |30 |, 4 180] 50 i60 
Mr „ Wusgaben. .|| 6487 |95| 103 653 21 250 130 j 4 180 50 eo 
5 404 |29 | . 


Einnahme. 
Ueberſchuß 
Ausgabe .. 





























se 


Abgaben für 
Börjen und Hanbeld- 
Tammern. 


Zaufendes 
Etatsjahr. 
[E3 








22 184 


22 |54 





=&hnung der Z andeshaupttaffe. 












Gefammibetrag 
aller 














Sonftige Einnahmen 
Einnahmen ’ Summe Der für die 
Betriebs· Landes⸗ Bemerlun 
— aller ſonſtigen haupuaſſe Staatslaſſe. 
eſonderen 
Ueber⸗ Vorſchuſſe. | handen. qnderechuete (Spalte 
weiſungen. Spalte 5-18)] Zahlungen. | 3, 4, 19, 20.) 
* 14 A IE * F A 12 
17. 18. a ee Mn 
250 40 6393 |58 6712 |24 
14 114 r . 14 114 
9192 |29] 834313 si] 49869 5341 42498 11 207 905 |06 
1227 |05 6013 94 7249 103 
9192 201 34313 81 51096 159] 48512 06 215 154 [09 
9192 29] 34313 81 51096 159] 48898 01 210 135 





m übertra 
—E 


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— 1 — 


Abtheilung IL 


Gemeinden und Anflalten. 


76 


Gemeinde: ©. .:::.:... 


Armenkaſſen mit Budget 


Hoſpitalkaſſen ....... 
Syndilate 


Dee Be ee ee 








Datum 


Laufende Nummer. 


-_ 
|: 


28 


141 " 


Ab Ausgabe bezw. 
Einnahme... . 


Ueberſchuß . . . » 


Hiernach ift der 
Uebertrag auf 
d. gleiche Konto 
für 1890/91. . 





























































Uns 
legungen 
bei ber im 
Depo⸗ 
ſiten⸗ 
Bers 
waltung 


Ganzen, 


| 
14141!|39 16483|59 


! 
10635 


337607064 180154 


Betrag der Einnahmen Betrag der Ausgaben 
auf das Rud⸗ auf das 
Aller- pedung Aſſer⸗ 
ei der 
vale Depo: im fol vate 
z ol⸗ ol» 
ö laufende j und fiten« 6 laufende und 
Vorjahr gende | Vor⸗Ver⸗ anzen. | Vorjah gende | Vor⸗ 
Jahr e waltung Jah m 
Jahrſchuſſe ſangelegier Jahrſchüſſe 
Selber 
BEHEE ] BEEBE ) EHE 1 EHE iHHE ı BEER) BEHEE 3 Boll k 2 bed 
4 5. 6. 7 * f} 10. 11. | 18. 
16057/72| 2000 AN 18057|72| 234220] - | 
| | | 
6750. |. 69350 106135 | 
| 
| | | | 
19591|13]30417|s0 i7522|81]67581|74 4 sanlsn f25 479/95 
238 .I.1.4. |. 238] . | s83|51 
1524|86 1824186, 
884 2291/05|500 . 
17522|81|70478 oo, 94080 28 154151 |500| . 
— — —— — 
33 104|40 
| 500 





19851! 39 19851|39 | 

















383) 51 
1000| . ] 379105 
34 760] 70168365] 10 
17522181 
17237189 


1 
17237|89 ]17 73789 


en mn 


Stand 
ber 
Anlegunge 
bei ber 
Depofiien: 
Bermaltıum: 


4 U 





1723 


ontob au 
yaflilen. 


17 


Armen-Berwaltungen ohne Budget. 





t 
‘ 





IR = 12 —— 

















3 
* Betrag 
*| Datum. ; 
. er 
1 
B Gins 
F | nahme. 
mat. | zu 45 
3. 
| 
lebertrag. . . 1200195 
1889 | 
April 6. 
. 21 29]45 
uoio 
1890 
Februar | 28 283 10 
ab: ] 
biögese bezw, Gin: | 
wm ..... 80134 
Userfuh . . . 173106 
-Hiernach ift ber | 
bertrag auf bas 
fihe Konto für | 
9 ..... 173106 








Armenvermwaltung 

















as |s_| us 
555 E* | Betrag u: 
28&l|®e 55 
535135 der 2* 
283315* 58 
= n 
gas Es Aus-. En 
z2#] 88 SE 
>38] Eon | ode | => 
se 15 | u: 
Ra | 
218 alas 4 
4. s. | # T. 
200|95 9rjai 
* 20 
29145 29145 
230140 20 ıoj0 

















253|40| solsalı26iss]: 
| | 126|86 
N [} 

173l06. 126186 


Armenverwaltung B. 


Hedertrag. . . 100 
1889 
v1] April 6 | 








100 26128 


17, 12 






























































A. Armendverwaltung C. 
K * 8 = = -} | er 
s=l&3 ji Soul dal 35 | $= 

= —2 — je “ H — 
3 EIER PER 
5” 28 | E38] e* | te as 5* 
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5 | r2 15 a89l E& 35 I5%& 
32125 ]2 Er 33 SE >53 
= | 23 338 E5 | de E23 | 38 
u BR: 3 5* 835 — 
55 an 
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9741| arlaık Vebertrag. .. ‚100 
20) -|. | isss 
af. I Mit | 6 6. 
4 | 
uojs6 12080 3 106 
1890 | 
Februar | 28 106180 108|80| 142 6273 
207/201126/86| 5 | März | 30 180 | 
| | 
| 
| Summe .. .'286/80 
— ab: | 
Ausgabe bezw. Eins \ 
nahme... .. 142 
| 
Deberfäuß . . .\raajso 
I 
Nebertrog auf | 
126/86 62173] 62173 











126/86] Konto in 1890/91. 14480 
I 

Armenverwaltung D. 

—* 


I 


27|28 





Inmerlung: Die Spalte 9 ifl nme beim jedesmaligen Abſchluß dea ſtontos auszufüllen . 


= * Stand ber Anlegungen bei 
* 5 ber Depofiten-Verwaltung. 





| 





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— B'a: r 


Abtheilung IIL 


—mo 


Sonſtige Erhebungen. 


Einnahmen. 
(Ansgaben.) * on 










































































£ * Entjchadi⸗ Unters Sammel: | Erhebungen | Jagbſchein⸗ Dom 
adj: ungen 
E n für haltung fonds, für Gebũhren. Ueber: Rentmeiſter 
* Datum räumungs | _. . _ E 
* Lieferungen von Föriter: anbere iStaot6: jahlungen. vorgelegte 
2 toften. * Zuchwieh gehälter, Kaflen. antheil.) Steuern. 
& Truppen. 
j Dtonat (tal | I LEE 3 WEHME 3 ERR.EE ; a 
Eu 2. ü 3. 4. > b. 10. 
r + f 
Uebertrag . . . 50 | 
1859 | 
1 April 
| 
| 
95 we ER 
Eumme der Einnahme . | | 
I 
5 „Musgabe.. | 15 ;95]| 604 | ; |. | 720 | RE 
7 [ — 
Ueberſchuß ... 38 65 16:70 XF 
| 
| | 
| 
















Defientliche 




































































Spezial: Im 
Borihub: | Horfttafe. Bemerlungen 
Bautafie, Ganzen. — 
taffe 6. 
Eu — 
FT 2u 
1645 | 41 
1194 
| | 
J 
1084 46 1702 | 20 639 |45 7156 | 70 
225 | 10 » | r 225, 10 
1309155 | 1762120] 639 | 45 7381 | 80 
1300| . 1 762 | 20 639 | 45 7151 |60 
230 20 | zu übertragen anf 
1890/91, 














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— g3 — 


Abtheilung IV. 


Beitreibungskoſten. 







































































































































































] | f | 
| Einnahmen | Ausgaben | Einnahmen | Ausgaben 
| Das &| Da: | 1 
s | für das für das E | für das | für tes 
“| tum. im im [FÜ] tum — — * J im 
* laufenbe | laufende * | laufende laufende 
8 | Berjahr. | Etats: | Ganzen. | Vorjahr. | Etats- | Ganzen. 13 _ Vorjahr. | Gtatö: | Ganzen. | Vorjahr.| Etatt: | Ganzen. 
1 jahr. jahr. ee ls jahr. jahr. 
EB - ı BEBRE UBER BO 1 x —-x] ⸗ — 4 
2] 8 | $ 4. u B 7. ze | 8 %. 5} 7 8. 
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Uebertrag | 5 |90 5; | | 
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März 30) 5 )90| 444 Io 450 |70| 5 Io 453 |20] 459 | 10 | | 
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Abgeiegt . - ' | . 5 B 444 801 450 70 | 
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Ausgaberlleberihuß . - . | . | i 8 Iao 8 | 4 } | 
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Mufter G (zu $. 25). 


Stenerfaffe 


Etatsjahr 18 —. 


Bellandsnahweifung. 



















usa 
Sejammt-Husgabe am Ta 
ſchluſſe (Tagebuch Spalte 5). 


ale «Einnahme am Tages» 
chluſſe —— —— — J 
Geſammt⸗Ausgabe am 
ſchluſſe (Tagebuch Spalte * 5). 


























Sollbeitand..... Sollbeitand...... 
Snöelland: Möeltand: 
el... GEBETE [EIER IE ee Da) VE | REN 5 CE... | BEREFRTER ET 
2. Silber ........ het). 3 EEE an 
3. Nidel —— Kupfer .. 3. Nidel und Kupfer. . . 
4. Banfnoten. ....... 4. Banknoten. ....... — 
5. Raflenfcheine er 5. Kaſſenſcheine ...... 
6. Sinskupons....... 6. —— is 
7. Stempelmarten . .. . |- tempelmarfen . — 
8. Fe Marten der & ze 8» Marken der |. 
8. = Berfiherungsanft. 2.» Berficherungsanft. 
Within Safene Mnkangel 1 zo Within Kafene Ayanpel 
u. ** Der Gag + Air Far unter laufender x Der — — — unter laufender 
= gebuchs m = gebu 
F Sehlbetrag ift zur Kaffe gebracht worden. Ar Pi —— 4J zur Slaffe gebracht worden. 


Der Rentmeiiter: 


Der Nentmeifter: 





Betrag. 
a8 merkungen. 





„| Gejammt- Einnahme am Zug . | 

ſchluſſe reg Spalte 7). : 1... 1... 

ammt abe am Tages 
chlufle (Tagebuch Spalte 5 


Sollbeftand. .... 


— Gejammt» Einnahme am Ta F 
4 Tagebuch Spalte 


eng AL BR 
en (Tagebuch Spalte 15). en 
Sollbeftand..... 





Iſtbeſtand: 
1: 4 448⏑0 4—[666 
2. Silber . 2. Eilber ... 22.0.» 
3. Nidel und Stupfe. 3. Nidel und — 
4. Banknoten. Banulnoten. — 
— 5. Staflenfcheine . — 
een Far I 6. Sinsfupons,...... 1... 
a —— 7. Stempelmarken . ... 
8. en Marken der 8, a Marfen ber 
herungsanit. icherungsanit. 







Mithin Kaflene japan Ueber] — 


— Ktaſſen⸗ (Meberj — —5 


Mang 
Der —— iſt ‚ut unter laufender 


— BED ZUUNEDUWD. 00000 ET A — 


Das nit! 


Ei 








gebracht worden. 
Der ———— 






| Der Rentmeifter: 





— — 


Muſter H (zu 8. 26). 
Leber f ı ch t Etats jahr 18 —. 
über den Stand der Steuerkaſſe 


nad dem Bücher-Abſchluß für den Monat... 
J. Staatskafe. 














A. Direkte Steuern. Petrag der i Ueberſchuß der 










T Bie Einnahme ergibt 















&tatä: Ein Fallige Zwoͤlftel. IR: gegen dad 
fahr. Solt. gwöolftel e ⸗ — Falliglelts ⸗SollGEinnahme. Ausgabe. | Einnahme. | Ausgabe. 
beträgt: Ing | Betrag. RIM | nuzftand. [neberjäuß. 
EN — BEE; BEE; — 141 u 1 4 4 BEE 1 EEE 
l. 2. 8, 4. 5. 6. 7. 8. 11 12. 
| urwE II T | 
— | | | | 
18- | | | | | | 
18— | | | | | 
I eh ER 3 | 
B. Staats-Nebengefälle und Erhebungen für Rechnung der Landes- 


hauptlaſſe: 








Bezeichnung der Gefälle. 








Abgaben von Gütern in todter Hand... . . ne 
Mhmgsgebühren. ..- 2 2 222020. } = 
Gebühren für Apothelen- pp. Revifion . . . I 
bergwerls · Abgaben 22222-222200. —* 
Schulgelder bei den öffentlichen höheren Schulen = 





Wgaben für Börſen und Handelsfammern. . a 


Sonitige Einnahmen nach bejonderen Ueber 
WOEHUMGENE u in ma ne ae 


DerriebsBorfhüfle- - - --:-.: zur .. 












SunmeB.....:+« | 
zu übertragen in Epalir 
s | . 
C. Auftragszaßfungen . 


Summe Abteilung 1 — Staatslafle —. . --.-. - 


— Be 


EEE ns 
























































N II. Gemeinden und Anftalten. Armen ⸗ Verwaltungen (ohne Budget). 
Ts ep Se seen ee ee 
Re Betrag ber Ueberſchuß der Clond der Betrag ber Stand der 
Rum] Bezeichnung N nn Behr er| Bemers 
mer. | der Gemeinden pp. | Einnahme. | Ausgabe. | Einnahme. | Ausgabe, [pohten Ver Einnahme. Ausgabe, [PofitenDBer] tungen. 
waltung. waltung. 
— — } BE BER 5 WEB} ——4—2* 
t; 2 8 4 5 6 7. | 8 9 10 11. 
] —— — — FREE Va — 
Gemeinde: | | | | 
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Armentaffe: | | N | 
| | I | 
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Hofpital: | | 
1 l 1 9 | 
| | | | 
| | | 
| | | | | 
| | | | | 
Suubitat: | | | | 
| | 
1 
| (0 HEBEN IE: HEBEER: 10 Ja 5 
Armen⸗Verwaltungen | | 1 | | | 
(ohnt Budget). | | | | | 
Nach Vortrag hierneben. | | | 
I 
| | | | 
| | I | | | | 
| | | | | | | 
Summe Abtheilung I. . | | | | 
ee un | i 
) | | ! | 









III. Sonflige Erhebungen. Angabe des Iſtbeſtandes. 









Betrag der Ueberſchuß der 
Bezeichnung 


der Geldſorten pp. 


Betrag. 


Bezeichnung der Erhebungen. 





Einnahme. | Ausgabe. | Einnahme, | Ausgabe. 
62 RE 2 BE 
































1. 6. 6. 
Bahräumungsloften. ..-» 22222... DM... 
Sammelfonds für fFörftergehälter . . . . . 2, Silber. ........- 
Erhebungen für andere Hallen... ..... 3. Nidel und Rupfer. 
Sagbicheingelder. . . oc ... 

Ueberzablungen . . 2 22 2 22222. — K ® A 
We ne an 5. Reichslaſſenſcheine . 
Vorſchuſſe aus der Staatslaffe... . . . . 6. Zinslupons. . .. 
Deffentliche Vorſchußlaſſe N Pr a 7. Stempelmarten ae Dez 
8, Beitragsmarlen der Landes⸗ 
u.a m. Berfiherungsanftalt.. . . . 
Summe Abtheilung u... II IT IE 1 RR ia 
W. Beitreibungstoften. - . .22222.. 
Dazu: Nachrichtlich: 

1. Mt ........... Der Baarbeſtand betrug im abgelaufenen 
u. ME Ve ee a ee Monat beim Tagesabſchluß vom: 
Me aan Sen nn... 

Zufammen 2.222. 101m „ — — 
Zwiſchen Abſchluß und Revifion. . . I a —— 
20tm 
Veberdaupt.. ....... An 
an „__.... 
BERNER: 28 0 anne a a has r 
HrBeftand wie hierneben angegeben - : 2 oe 
Mithin Rufen — 
| Mangel....... 
Die Uebereinftimmung der voritehenben Ueberficht mit den Aufgeitellt und als richtig beſcheinigt. 
von mir in calenlo und nad den Belägen revibirten und vifirten N,d ta n 
Raftenbüchern wird hiermit beſcheinigt. 
den 18 . Der Rentmeikter: 


Der Aaffen-Hevifor: 


— — — — —— — — — 


— 90 — 


Daß die vorfichende Kaſſen-Ueberſicht fowohl in materieller, als auch in kalkulatoriſcher Be 
ziehung (unter Beachtung der im $. 16 der Gejhäfts-Anweifung vom 8. März 1877 ertheilten 
Direktiven) von mir geprüft ift umd fi dabei nur dasjenige 


run erinnern gefunden hat, was nad: 
ftehend angegeben ift, wird hiermit befcheinigt. 


11141418 


Der KRaſſenKontrolör: 


Erinnerungen: Beantwortung: 


— 91 — 
gemacht, daß zu den Dienftfiegeln der Behörden des Reichs- 


(14) Behanntmayung. landes, wie bisher, der Reichsadler zu gebrauchen ift. 
Unter Bezugnahme auf den Allerhöchften Erlaß Straßburg, den 3. Februar 1892, 

vom 29. Dezember 1891, betreffend die Beftimmung Minifterium für Elfaß-Lothringen. 

eines MWappenzeihens für das Reichsſsland Elſaß-Loth— Der Staats ſekretär 


tingen, (Geſetzbl. f. 1892 S. 7) wird darauf aufmerlſam L-A. 1013, von Puttkamer. 


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— 98 — 


Central- und Rezirks-Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 


huptblatt. | DO Gtrafiburg, den 20. Sebruar 1892. 


Det Hanpiblatt enthält die Derorbnungen und Grlafe von allgemeiner und bauernder Bebentung, das Priblati diejenigen von 
uxtergehender Bedeutung 








1. Berordnungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths. 


Steuerhebebezirke des Nebenzollamtes II. Klaſſe in Nieder- 
Bom 1. April d. Is. ab werden die Gemeinde Aue ſulzbach abgetrennt und beide Gemeinden dem Hebebezirle 
von dem Stewerhebebezirte des Nebenzollamtes I. Klaſſe des Nebenzollamtes II. Alafje Aue zugetheilt. 
n Rasmünfter und die Gemeinde Morzweiler von dem III. 982. 


15) 


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95 


Gentral- und BYeirks- Amtshlatf 


Elfaß-Fothringen. 


‚Strafburg, den 5. AMäry 1892. 





Kai Genpibieti enthält bie Verorbnungen umb Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebentung, bad Peiblatt diejenigen von 
weißergegender Bebeutung. 





I. Berordunngen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(16) Verordnung, 
betreffend Die Erginung — — 


Auf Grund des $. 63 des Kataſtergeſetzes vom 
3. März 1884 wird in Ergänzung der Feldgeſchwo— 
mer Ordnung vom 3. Juli 1886 (Gentral- und Be- 
ine-Amtsblatt 1886 Nr. 31) Folgendes beftimmt: 


Ss. 1. 

Die mit der Leitung der Ergänzung und Berboll- 
tindigung der Vermarkung in Gemarkungen mit er- 
»nertem Statafter betrauten Fortführungsbeamten ($. 15 f. 
ad 26 der Dienftanweifung vom 3. Juli 1886 für 
de Fortführumgsbeamten und Entegiftrementseinnehmer, 
keireffenb die Fortführung der bereinigien Satafter) oder 
deren zur Ausführung folcher Arbeiten befugten Vertreter 
Feldmeſſer) erhalten für die gedachten Arbeiten die im 
% 24 der Feldmeſſerordnung vom 3. Juli 1886 feitge: 
ten Tagegelder — ohne Reifetoften und Feldzulagen 
— nad Maßgabe der wirklich aufgewendeten Arbeitszeit 
® der Meife, da für jede volle oder angefangene Stunde 
on Betrag von 1,10 „A vergütet wird. 

8. 2. 
Die nad $. 1 entftehenden Koften fallen in gleicher 


Weiſe wie die Bezüge der Feldgeſchworenen (8. 28 ber 
Feldgeſchworenen⸗ Ordnungh den Gemeinden oder den 
betheiligten Eigenthümern zur Laft. 

Die Koftenrechnungen der Fortführungsbeamten 
oder Feldmeſſer werben durch den Direltor der direften 
Steuern feſtgeſetzt. 

Die une und Wiedereinziehung der bezüg- 
lien Beträge erfolgt nad Vorſchrift der 88. 25 und 29 
der Feldgefhworenen-Drdnnung. 


8. 3. 

Auf die im 8. 26 der oben genannten Dienftan- 
weiſung erwähnten Meffungspunkte, welche nicht zugleich 
Grenzpuntte find, finden diefe Betimmungen keine "in- 
wendung. 

8. 4. 


Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1892 
in Kraft. 


Straßburg, den 24, Februar 1892. 
Minifterium für Eljah-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der IUnterftaatsfetretär 


III. 1377. von Schraut. 


Bon Mr. B ift ein Hauptblatt nicht ausgegeben worden. 


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97 


Senfral- und Bezirks-Amtshlaft 


Elfaß-Eothringen. 


Suuptbiatt. | 





Straßburg, 12, Märy 1892, 











Das Hauptblatt entHält die Werorbnungen und Grlaffe von allgemeiner unb dauernder Webeutung, das Peiblatt diejenigen von 
ehenber Bebentung. 





I. Berordiungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths. 


(17) Wafferwehrordnung, 


Auf Grund der 88.40 und 52 des Gejehes vom 
2. Juli 1891, betreffend Waflerbenugung und Wafler- 
ſchut, wird verordnet, was folgt: 


8. 1. 

Erreichen die Hocfluthen des Mheines eine foldhe 
Höhe, daß zur Abwendung drohender oder bereits ein- 
getretener Waffergefahr augenblidliche Vorkehrungen noth- 
wendig werden, jo find die Gemeindebehörden der in der 
v/ Anlage I aufgeführten Gemeinden, auch wenn fie jelbft 
/ midt unmittelbar bedroht find, verpflichtet, auf Anord— 
nung der zuftändigen Wafjerbaubeamten oder der Polizeis 
behörde für die ſchnellſte Stellung der nöthigen Hülfe 
durh Hand» und Spanndienfte zu jorgen. 

Zuftändig je für ihre Amtsbezirke find in dieſer 
Rihtung die Wafferbauinfpeftoren und Dammmeifter, die 
Kreisdireltoren und Polizeitommiffare. 

In außergewöhnlichen Fällen, und wenn die Hülfer 
leiſung dringend it, find die Gemeindebehörden ver— 
bflihtet, ohne vorgängige Aufforderung nad beſtem 
Ermefjen die geeigneten Schußarbeiten einzuleiten und 
iu betreiben. 

8. 2. 


In dem bezeichneten Falle find die Gemeinden 
namentlich zu nachitehenden Leitungen verpflichtet: 

1. Die anläßlih der Waffergefahr eingehenden Nach— 
sichten und Anordnungen der Polizei» und Waſſer—⸗ 
baubehörden, ſowie die Meldungen an diefe Behörden 
find ohne Verzug auf kürzeſtem und fchnellftem Wege 
zu befördern. Außerdem ift dafür zu forgen, daß von 
jeder Waflerbevrohung umd jedem für die Beurtheis 
fung der Sachlage wichtigen GEreigniffe die Waſſer— 
baubehörde und die Kreisdireltion ſchleunigſt benach- 
richtigt werden. 


2. Sobald feitens eines der zufländigen Beamten bie 
Aufforderung zur Bewahung der Hochwaſſerdämme 
ergeht, find die nöthigen Mannſchaften aufzubieten, 
um diefe Dämme und etwa fonjt bedrohte Gegen- 
fände während der Dauer der Waſſergefahr bewachen 
zu lafjen. 

3. Bei dringender Gefahr find die erforderlichen weiteren 
Mannjhaften und die nöthigen Geſpanne aufzubieten 
und nebſt den nothiwendigen Geräthen und Materialien 
an die von der Polizei oder Waſſerbaubehörde be— 
zeichneten Stellen zu beordern. 


Die Gemeindebehörden haben hiebei den Anord- 
nungen der Polizeis und Waflerbaubehörden, insbejondere 
denjenigen des mit der Ueberwahung und Leitung der 
Schußarbeiten betrauten Perfonals, einſchließlich der Ob- 
männer ($. 5), Folge zu leiſten. 

Die Gendarmeriemannjhaften find berufen, bei der 
Bereititellung der Mannſchaften, Geipanne, Geräthe und 
Materialien, ſowie bei der Beauffichtigung der Aus— 
führung der getroffenen Wach- und Schugmaßregeln 
mitzuwirfen, 

8. 3. 


Jeder arbeitsfähige männliche Einwohner der be» 
zeichneten Gemeinden im Alter von 17—60 Yahren ift 
zur Leiſtung der Handdienfte, jeder im Beſitze von 
Pferden, Gejpannen, Material und Geräthichaften. be- 
findlihe Einwohner zur Leiftung von Spanndienften 
und zur Lieferung der erforderlihen Materialien und 
Geräthichaften verpflichtet. 

Dieje Leiftungen lönnen nicht verweigert werben. 
Die Aufforderung dazu gefchieht in ortsüblicher Weile 
dusch allgemeines Aufgebot. Die Gemeindebehörden haben 
aber, namentlih in denjenigen Gemeinden, in welchen 
die Hälfeleiftung nicht zum Voraus organifirt ift (8 4), 
darauf zu achten, dab das allgemeine Aufgebot, foweit 


> 


* 
—* 


RS 
Ss 
—* 


es nöthig erſcheint, durch direlte mündliche Aufforderung 
ergänzt wird. 

Ausgenommen von der Verpflichtung zu Hand— 
dienſten ſind: 
1. die im öffentlichen Dienſte ſtehenden Beamten (Staats-, 

Bezirkes, Kreis» und Gemeindebeamten); 

2. Geiftlihe und Lehrer; 
3. Verzte und Apotheter; 
4. die in Spitälern befchäftigten Perfonen, 

Ausgenommen von der Geftellungspflicht zu Spann⸗ 
dienften find die Fuhrwerke, zu deren Haltung öffentliche 
Beamte verpflichtet find, fowie die zur Ausübung des 
ärztlihen Berufes dienenden Fuhrwerle. 

Ausnahmen von der DVerpflihtung zur Hergabe 
bon Geräthſchaften und Materialien finden nicht ftatt, 

Die Wafferbauverwaltung ftellt von den bier in 
Betracht kommenden Gegenftänden diejenigen Stüde und 
Maſſen, melde erfahrungsgemäß zur Sicherung der 
Hochwaſſerdämme ohne Verzug nöthig werden, in den 
Ortſchaflen aber micht immer zu finden find. Alle 
übrigen erforderlichen Geräthe und Materialien find bon 
den Gemeinden zu ftellen, (Vergl. hiezu das Verzeichniß 
Anlage IL) 

8.4 


In den in der Anlage I mit einem (*) bezeichneten 
Gemeinden ift die zu leiſtende Hülfe im Voraus zu 
organifiren. 

8. 5. 


Zu dieſem Zwecke ftellt der Gemeinderat im 
Januar jeden Jahres ein Verzeichniß der zur Leiftung 
der Handdienfte verpflichteten Einwohner auf und bildet 
aus den Namen diejes Verzeichnifies die nad der An- 
zahl der im Gemeindebezirte gelegenen Dammftreden 
(Abjak 2) erforderliche Anzahl von Abteilungen. 

Diefen Abtheilungen liegt in vorauszubeltimmender 
Reihenfolge auf den gleichfalls im Voraus zu bezeichnenden 
Dammftreden die Bewahung der Dämme und die Aus— 
führung der erforderlihen Schußarbeiten ob. Die Ab- 
grenzung der Dammpftreden erfolgt durch die Wafferbau- 
berwaltung. Bis auf Weiteres ift in diefer Hinficht das 
Verzeihnig in Anlage III maßgebend. 

Die einzelnen Abtheilungen werden unter Ob» 
männer geftellt, welche der Wafferbauinfpeltor auf den 
Vorſchlag des Bürgermeifterd ernennt. Die Obmänner 
werden in den ihnen obliegenden Dienfleiftungen durch 
Beamte der Waflerbauverwaltung untermwiejen; fie haben 
allen ihren Dienft betreffenden Anordnungen des Wafler- 
bauinfpeltors zu entjprechen. 


8. 6. 

Gleichzeitig mit dem in $. 5 erwähnten Verzeich- 
niffe wird vom Gemeinderathe alljährlich eine Lifte der- 
jenigen Pferbebefiger aufgeftellt, welche bei eintretender 
Waſſergefahr die Beförderung von Nachrichten mittels 


98 


reitender Boten, die Anfuhr von Geräthen und Mate— 
tialien und gegebenen Falles den Transport von Mann« 
haften in bejtimmter Reihenfolge zu bejorgen haben. 

8. 7. 

Dem Bürgermeifter liegt ob, durch ein nad Stüd- 
zahl aufzunehmendes, alljährlih zu revidirendes Ber- 
zeichniß fFeitzuftellen, in welchem Umfange die Gemeinde 
die erforderlichen Geräthichaften jederzeit aufbringen kann 
(vergl. 8. 3 und Anlage II). 


8. 8. 

Die Kreisdireltoren haben die richtige und recht- 
zeitige Erledigung der nad den 88. 5—7 den Gemeinde» 
behörden obliegenden Maßnahmen zu überwachen. 

Zu diefem Behufe find ihnen fpäteftens am 
1. Februar jeden Jahres die Beichlüffe des Gemeinde 
rathes über die Eintheilung der Mannfhaften und die 
Leitungen der Pferdebefiger, fowie das Verzeichniß über 
die vorhandenen Geräthe durch den Bürgermeifter in 
doppelter Ausfertigung vorzulegen. 

Der Kreisdireltor übermittelt die Liften und Ber 
zeichniffe underweilt dem Waflerbauinfpeftor zur gutacht« 
liben Aeußerung, veranlaßt demnächft die etwa erforder« 
lich erfcheinenden Abänderungen und enticheidet gleichzeitig 
über eine etwa beftehende Meinungsverfchiedenheit zwiſchen 
dem Wafferbauinjpettor und dem Bürgermeifter bezüglich 
der zu Obmännern zu ernennenden Perfonen. Der reis: 
direltor hat jedoch in diefem Falle die Wahl unter den 
von dem Waſſerbauinſpeltor in technifcher Hinfiht als 
geeignet bezeichneten Perſonen zu treffen. 

Nah erfolgter Genehmigung der Liften und Ber 
zeichnifie giebt der Kreisdireltor die eine Ausfertigung 
dem Bürgermeifter zurüd, die andere Ausfertigung erhält 
der Wafferbauinfpeftor. 

Die genehmigten Liften bilden die Grundlage für 
die nah $. 3 an die Einwohner regelmäßig und ab— 
geiehen von dem alle befonderen Nothitandes ($. 9) zu 
ftellenden Anforderungen. Bis zur erfolgten Genehmigung 
der neuen Liften bleiben die vorjährigen in Gültigteit. 


8. 9. 

In Gemeinden von mehr ald 1500 Seelen find 
zur Bildung der Wafferwehr und zur Einteilung in die 
einzelnen Abtheilungen nur joviel Mannjchaften heranzu— 
ziehen, als nach der Lage und Länge der Dämme geboten 
if. Für die Zahl der in den einzelnen Gemeinden zu 
diefem regelmäßigen Wafferwehrdienft erforderlihen Mann- 
ſchaften und Obmänner ift bis auf Weiteres die bei— 
gegebene Ueberficht (Anlage IV) maßgebend. 

Ergiebt fih in diefen Gemeinden ein Ueberſchuß 
an waſſerwehrpflichtigen Perfonen, fo hat bei der jähr« 
lihen Eintheilung der Mannfhaften je nah dem Ber- 
hältniffe der erforderlichen zu den überzägligen Manns 
ſchaften ein Wechjel derart einzutreten, daß die Verpflichtung 


zum regelmäßigen MWaflerwehrbienft der Reihe nach die 
a Waſſerwehrpflichtigen möglichſt gleichmäßig 
tri 


Auch kann im Falle des Vorhandenſeins über— 
zähliger Mannſchaften der Kreisdireltor auf den Vor— 
ſchlag des Gemeinderathes die in z. 3 für die allgemeine 
Berpflihtung zum Waſſerwehrdienſte gejehte Altersgrenze 
(60 Jahre) Hinfichtlich der Heranziehung zum regelmäßigen 
Dienfte unter Wahrung des nad Abſatz 1 zu berüd- 
fihtigenden Bedürfnifjes entjprechend herabfegen. 

8. 10. 

Die Gemeindebehörden größerer Städte können auf 
ihren Antrag durch das Miniflerium davon entbunden 
werden, die Waſſerwehr nach Maßgabe der 88. 4—7 zu 
organifiren oder, wo diefe Organifation ohnehin nicht 
einzutreten bat ($. 4), die allgemeinen Aufgebote ($. 3) 
in Fällen gewöhnlicher Art zu erlaffen, wenn fie nach— 
weiſen, dab fie im Falle eintretender Waflergefahr ftets 
in der Lage find, die erforderlihe Mannſchaft in aus— 
reihender Zahl anderweit (z. B. durch die feitens der 
Militärbehörde zugefagte Theilnahme der Garnifon, durch 
Mitwirlung des Feuerwehrkorps, durch Bildung freis 
mwilliger oder bezahlter Waſſerwehrkorps) zur Stelle zu 
ſchaffen und die nöthig werdenden Pferde, Gefpanne, 
Gerätbichaften und Materialien ohne Rüdgriff auf die 
Verpflihtung der Einwohner zu geftellen. 


8. 11. 
Die Freiftellung vom regelmäßigen Waflerwehrbienft 
($. 9) und die Entbindung einzelner Städte von der 
Drganifation und dem allgemeinen Aufgebot der Waſſer— 
webr ($. 10) Hebt die allgemeine Verpflichtung zur Leiftung 
der Hand» und Spanndienfte und zur Hergabe von Ge— 
räthen und Materialien ($. 3) in den Fällen befonderer 
Gefahr, welche das Aufgebot verftärkter Hülfe erforderlich 
macht, nicht auf. F 


Zur Vermeidung von Verwirrung im Falle der 
Noth ſind in jeder Gemeinde, in welcher die Waſſerwehr 
organifirt ift (8. 4), von Zeit zu Zeit — mindeſtens aber 
alle 5 Jahre — Uebungen abzuhalten. Dieſe Uebungen 
erfolgen auf Veranlaſſung des Wafjerbauinfpeltors unter 
Leitung der Dammmeifter und unter Zuziehung der zur 
Dammitrede gehörigen Rheinbaumärter und Obmänner, 

Der Zag der Uebung ift im eine für die dienft- 
pflichtige Mannschaft möglichit arbeitsfreie Zeit zu legen 
und vorher mit dem Bürgermeifter zu vereinbaren. Kommt 
eine Vereinbarung nicht zu Stande, fo feßt der Kreis— 
direltor auf Antrag des Wafjerbauinfpeltors die Zeit der 
Uebung feſ 


99 


Bei diefen Uebungen ift befonders darauf zu achten, 
dab" die Mannſchaft der einzelnen Abtheilungen mit den 
Grenzen der Dammftrede, deren Bewachung ihr obliegt, 
befannt wird. Die einzelnen Dammijtreden find daher im 
jedem Falle zu begehen. Dabei machen die Führer (Damm- 
meifter, Nheinbaumwärter, Obmänner) die Mannjchaft auf 
alle Punkte aufmerkjam, welde für den Dammſchutz von 
Bedeutung find, 

Soweit die Zeit es erlaubt und es angängig und 
zwedmäßig erfcheint, ift der Mannfchaft von den haupts 
ſächlichſten Sägen der „Dienflanweifung für die Ob— 
männer der Wachen zum Schuße der Hauptrheindämme 
bei Hochwaſſer“ Kenntniß zu geben. 

Den Spanndienfte leiftenden Ortseinwohnern find 
die Punkte genau zu bezeichnen, wo die von der Wafler- 
bauverwaltung bereit gehaltenen Geräthe und Materialien 
aufbewahrt werden oder lagern, und an welche Perfonen 
fie ſich wegen Herausgabe der erfieren zu wenden haben, 


8. 18. 

Die Vergütung der Dienftleiftungen der Obmänner 
(8. 5) wird bei deren Ernennung mit dem Waflerbau- 
inpeltor vereinbart. Sie erfolgt aus Staatsmitteln und 
wird vom Wafjerbauinfpeftor angewieſen. 

Wegen Vergütung für die Hand» und Spanndienfte 
der Einwohner ift die Gemeindeverfafjung maßgebend. 
Gegebenen Falles erfolgt ihre Feſtſetzung durch den Ge— 
meinderath. 

Treten Beſchädigungen an den von den Einwohnern 
geſtellten Geſpannen, Geräthſchaften und Materialien in 
Folge ihrer Benutzung zum Waſſerwehrdienſt ein, oder 
fommen derartige Gegenſtände während oder in Folge 
dieſer Benutzung in Berluft, jo hat die Gemeinde dem 
Eigenthümer volle Entjhädigung zu leiften, Die Feſt— 
feßung derſelben erfolgt, vorbehaltlich des Rechtswegs, 
durch den Gemeinderath. 


8. 14, 

Berfehlungen gegen die Vorfchriften diefer Verord⸗ 
nung und die gemäß bderjelben erlaffenen befonderen An⸗ 
orbnungen der zuftändigen Behörden und Beamten werden 
nah $. 360 Ziffer 10 des Strafgeſehbuchs und nad 
8. 44 Ziffer 4 des Gefehes, betreffend Wafjerbenugung 
und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891 beftraft. 

Straßburg, den 14. Februar 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
AbtHeilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär 


I. D. 915. von Köller. 


Waſſerwehrordunng. 


— 100 — 


Anlage L 


Derzeihnig der Gemeinden, 


welche zum Wafjerwehrdienit bei Rheinhochwaſſer verpflichtet find. 


Kreis Mülhaufen. 


*Hüningen, 
“Neudorf. 
Blotzheim. 
*Roſenau. 
*Kembs. 
*Niffer. 
Klein⸗ Landau. 
*Homburg. 
Ottmars heim. 
*Banzenheim. 
*Eichwald. 


Areis Gebweiler. 
Rumersheim. 
*Blodeläheim, 
*Feſſenheim. 


Kreis Colmar. 
*Balgau. 
*Nambsheim. 
*Heitern. 
*Geiswaſſer. 
*Oberſaasheim. 
*Algolsheim. 
Wogelgrun. 
Wolgelsheim. 
*Biesheim. 


*RKuenheim. 
alzenheim. 
Arzenheim. 


Kreis 5—chletiſtadi. 


*Martolsheim, 
*Madenheim. 
*Boozheim. 
*Artolsheim. 
*Richtolsheim, 
"Schönau. 
*Saafenheim. 
*Sundhauſen. 
*Diebolsheim. 
*Frieſenheim. 


Areis Erfiein, 


*Rheinau. 
*Boofzheim. 
Daubenſand. 
*Obenheim. 
*Gerſtheim. 

*Erſtein mit Sraft. 
Mordhaufen mit Au. 
*Plobsheim. 
*Eſchau. 


Illlirch⸗Grafenſtaden. 


Stadtkreis Straßburg. 
*Straßburg. 


Landkreis Straßburg. 
*Wanzenau mit Wörth. 
*Silftett. 

*Gambsheim mit Bettenhofen. 


Kreis Hagenan. 

+Dffendorf. 
*Herlisheim. 
*Drufenheim. 
*Dalhunden. 
*Seſenheim mit Dengelsheim. 
*Stattmatten, 
*Auenheim. 
*Fori⸗Louis. 
Möſchwoog. 
*Neuhãuſel. 
Roppenheim. 

Kreis Weikenburg. 
*Beinheim. 
*Selz mit Neu-Beinheim. 
*Münchhauſen. 
Winzenbach. 
*Mothern. 
*Lauterburg. 
Neeweiler. 


* In dieſen Gemeinden iſt die zu leiſtende Hülfe im Voraus zu organiſiten. Vgl. 8. 4 ber Verordnung. 


— 101 — 


Euierwehrorduung. Anlage I. 


- Berechnung der zu den Schubarbeiten hauptſächlich nöthigen 
Geräte und Materialien. 


. *Laternen, 

. *Bechfadeln, 

. *Pechkränge mit den zugehörigen Pfannen, 
Mexte, 

*Beile, 
F*Raſchinenmeſſer, 
. *Schaufeln, 

. *Spaten, 

9. Worſchlageiſen, 
10, *Schlegel, 

11. *Körbe, 

12. *Schublarren, 
13, Machen, 

14. Pfähle, 

15. Faſchinen, 

16. Steine, 

17. Bretter, 

18. Diehlen, 

19. Strobe, 

20. *Säde, 

21. *Seilwerf, 

22, *Ketten, 

23. *Segeltücher. 


DD mn - 





— 


Ur dieſe Gerathſchaften erſtredt ſich die von dem Bürgermeiſter nah $. 7 der Waſſerwehrordnung jährlich aufzuftellende 
eräL 


— 12 — 


Waſſerwehrordunug. Anlage II. 


Abgrenzung der Dammfreken für den Waſſerwehrdienſt. 








- —— - = 
Nummer Dammitrede 
Gemeinde. ber en 
Abtheilung P 
ae Kilometer Bemerkungen. 
Obmanns · Gruppe. Länge 
Nr. poftens. von bis 





— VG — — 





Kreis Mülhanfen. 








| Gilmbahn | 0,000 1,025 1025 
1 | Häningen ......... 1 - 0.000 1.100 1100 
1 I 1,100 2,400 1300 
\ 2 I 2,400 | 83,600 1200 
2 1 Neudorf.» -. 2.2.2... 3 I 3,600 4,700 1100 
| 4 l 4,700 5,800 1100 
5 I 5,800 6,900 1100 
1 1 6,900 8,800 1400 
3 | Rofenan. . .... 0... | 2 N 8.300 9,767 1467 
1 1) — 0542 | + 0,500 1042 
2 1 + 0,500 1,7 1200 
Kembs4 3 m 1700 | ın 0.800 1417 
4 III 0,800 2,200 1400 
1 m 2,200 8,400 1200 
5 Niffer Pa a er | 2 I 8,400 i 4,800 1400 
1 I 4,800 | 6100 1800 
BR M 6.100 | ‚465 
6 Klein⸗Landau satten 23 IV 0,800 | 0,500 1 565 
08 IV 0,500 | 1,800 1300 
1 IV 1,800 2,800 1000 
7 Homburg arena“ | 2 Iv 2,800 3,800 1000 
fi. 4 IV 8,800 4,900 1100 
8 | Ottmardheim 22.2... 2 IV 4,900 5,900 1000 
8 IV 5,900 6,900 1000 
IV 6,900 7432 
b | Y 0,527 1.000 1005 
: f 1,000 2,000 | 
9 | Banzenheim........ 2 zn 0,000 0,900 \ 1900 
RR. 2,000 3,000 | 
3) Yilambepm 090 5 2014 | 21l4 
l I 
1 V 8,000 4,0 1000 
10 1 Ewa oo. 2 Y 4,000 5, 1000 
| 3 v 5,000 6,000 1000 


— 138 — 


# 


A 


Nummer Dammftrede 
Gemeinde —— 
Ablheilung 
ee Kilometer Bemerkungen. 
Obmannd-| Gruppe. Länge 
Kr. pojtens, von bis 


— — — — —— — 








Areis 6Gebweiler. 


6,000 7,000 
7,000 8,000 


8,000 9,400 
8,400 9,419 
‚0,792 2,200 
2,200 3,500 


vl 3,500 4,700 
VI 4,700 6,000 
reis Golmar. 


ıı u 6,000 7,000 
vi 7,000 7,698 


11 | Rumersbeim ....... | 


12 | Blobelsheim...... . - 


Du DD m. Die 
ie gie 42 


18 | Feffenbeim ... 2... - | 


14 | Balgaı ..... 2...» 


> 


| vu 0,818 1,000 | 
, vi 1,000 2,300 1300 
15 | Namböbeim...... | vl 2,300 8,800 1300 


vı 3,600 4,800 
vu 4,800 6,000 


vl 6,000 7,200 
vil 7,200 8,100 


va 8,100 8,900 
vu 8,900 9,700 


vı 9,700 10,500 
va 10,500 11,400 


vo 11,400 12,200 


vn 12,200 12,900 
vu 12,900 13,500 


vı 13,500 14,500 
14,500 15,500 
vi 15,500 16,500 
vu 16,500 17,500 


vu 17,500 18,500 
vu 18,500 19,500 
vu 19,500 20,500 


vu 20,500 21,500 
Yu 21,500 i 22,600 


vu 22.600 23,400 
Yıl 23,400 24,250 
VIII — 0,080 1,200 
vul 1,200 2,200 
u 0,000 0,800 


16 | Seiten .....:..>»- 
17 | Geiswafler ..... +.» | 
18 | Oberfansheim. ...... 


19 | Mgoleheim .....- - - | 
20 | Vogelgrün. ... .. - - - | 
21 | Volgelabeim.... - - - » - | 


22 | Biesfeim.... +» - 


28 | Runbeim....--+-- 


24 | Balzenheim .... - +» - | 





25 | Urgenbeim........ - 


pm Dei DD ie Die a De a ei DB 680— 
— 
= 


— 104 — 










Nummer Dammfirede 
Gemeinde 


Kilometer Bemerkungen, 


Areis Schleftfadt,. 











1 1 2,200 8,200 1000 
2 I 3,200 4,300 1100 
3 u 0,800 2,000 1200 
26 | Markolsheim . .... -- 04 ii 2,000 3,400 1400 
5 u 3,400 4,800 140 
6 1 4,800 6,000 1200 
7 ii 6,000 7,100 1100 
27 | Madenheim...... - - | 1 u 7,100 8,500 1400 
1 u 8,500 9,600 1100 
28 |Boopelm......... | 2 u 9,600 | 10,200 | 1100 
\ 1 ıl 10,700 11,600 900 
29 | Artolsheim . 2... 3 - ı1000 | 19500 J 
| 
: 1 1 12,500 18,300 800 
30 | Rictolehelm . 2... 3 - — —— * 
| 
1 n 14,000 14,700 700 
31 Schönau.. ........ | 2 ıl 14,700 | 15,200 500 
3 il 15,200 | 16,000 800 
| 
\ 1 II 16,000 | 17,000 1000 
a Ana ae a 5 | 2 u 17,000 | 17,900 900 
J. il 17,900 | 19,000 1100 
33 Sundhauſen.. 2 u 19,000 | 19,800 800 
13 1l 19,800 | 20,800 800 
I 3 
\ 1 II 21,000 | 23,800 2800 
34 | Diebolaheim. ... . . - - 2 Reurr 20,600 22,000 1400 
| 3 |oswmeirtemm.| 22,000 23,848 1848 
} 
1 I 23,800 25,000 1200 
35 Frieſenheim . . .....- | 2 Mi 25,000 25,700 700 
Areis Erflieim, 
| 1 1) 25,700 26,600 900 
| 2 1 26,600 27,400 800 
3 27400 | 28,100 700 
88 | Rheinau .. ten. u 28,200 | 28,856 1156 
| Rritdamm 0,000 | 1,000 
5 geitdamm 1,000 2,000 1000 
37 | Boofzheim. .-.-..-»- 1 geltbomm 2,000 4,000 2000 
88 | Daubenfand. ... . - » » 1 Leltdamm 4,000 6,000 2000 
1 1 31,987 33,400 1418 
39 | Obenheim. . 2... | - 1 887400 212 = 





4) 


4 


43 


4 


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Nordhauſen mit Au... 





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4; 





Gruppe. 


II 
Peltbamm 


Damm Tängb bei 
Ylkodoafler- 


fanals 


m 


1 
Kellpemm 
Lellbamm 
Sleitbamm 
Peitbamm 


Dammürede 





Kilometer 


37,180 
38,325 


39,470 
40,490 
41,510 
42,575 


43,640 
0,000 
8,500 
4,500 
5,500 
0,955 


44,769 
1,911 
0,160 
1,020 
1,580 
2,740 


5,000 
6,000 
7,088 





— — — — — — — — — — — — — — 


39,470 


40,490 
41,510 
42,575 
43,640 


44,769 
0,160 
4,500 
5,500 
6,500 
1,911 


44,850 
3,000 
1,020 
1,880 
2,740 
8,600 


6,000 
7,088 
8,528 


Straßburg. 


8,528 
9,594 
10,660 
11,727 
12,800 
14,000 
15,500 
0,000 
1,165 
2,330 
3,500 
4,660 
5,880 
7,000 
8,100 
9,000 
10,000 
11,000 
12,000 
13,300 


9,594 
10,660 
11,727 
12,800 
14,000 
15,500 
17,000 

1,165 

2,330 

3,500 

4,560 

5,880 

7,000 

8,100 

9,000 
10,000 
11,000 
12,000 
13,300 
14,374 








Mit der Ill · Rhein⸗Kanal· 


46 


47 


48 


49 


50 


51 


58 





Gemeinde. 


Gambsheimm. Bettenbofen 


Offe dorf 


Pa ee 


Herlisheim .. . . » - - - 


Druſenheim. 


Dalhunden . . . .... 


Seſenheim m. Dengelsheim | 
Stattmatten. ....... 


Auenheim 


PR Be u Er er 


Fort⸗Louis ...... 


Roſchwoeg. ........ 


Neuhäufel 


PRREE Dur BL Dur ur Bu Br * 


Nummer 





Dammfrede 











bis 


15,500 
16,700 
18,000 
19,640 
2,160 
4,000 
5,000 


6,000 


7,000 
8,250 
9,500 
10,775 


11,810 
13,000 
14,100 
15,200 
16,300 


17,100 
17,925 


18,925 
19,710 
20,736 


"21,700 


23,000 
24,000 


25,000 
26,000 


27,000 
27,970 


29,041 
30,750 


1,590 
3,000 
3,750 
4,500 


5,790 


der 
Abtheilung Rilometer 
und bes 
Obmannze] Gruppe. 
poſtens. von 
Kandkreis Straßburg. 
1 IV 14,374 
2 IV 15,500 
3 IV 16,700 
4 IV 18,000 
5 y 0,000 
6 v 2,160 
) 7 v 4,000 
| 1 Y 5,000 
1 Y 6,000 
J 2 y 7,000 
4 Y 9,500 
Areis HSagenau. 
| 1 V 10,775 | 
\ 2 v 11.810 | 
{ 3 Y 13,000 
| 4 y 14,100 
| 5 Y 15,200 
I 
| 1 Y 16,300 
2 v 17,100 
I 
\ 1 Y 17,925 
‘ 2 Y 18,925 
18 Y 19,710 
\ 1 V 20,736 
2 v 21,700 
| 3 Y 23,000 
1 Y 24,000 | 
| Y 25,000 | 
\ 1 Y 26,000 
J 2 Y 27,000 
I 
‘ 1 Y 27,970 | 
! 2 Y 29,041 new; 
| — 29,832 alt | 
1 vl 0,000 
\ 2 vi 1,590 
3 Yı 3,000 
| 4 vl 3,750 
| 1 VI 4,500 





Bemerkungen. 


Reuer Damm. 
Alter Damm. 


De u 


— 107 — 







Dammftirede 














Gemeinde. 
Kilometer Bemerkungen. 
Kr. 
Areis Weikendurg. 

\ 1 VI 5,790 7,000 1210 
ur: 2 vl 7,000 8,200 1200 
59 | Beinheim . . ....... 3 Y] 8.200 9,500 1300 
| 4 vl 9,500 10,911 1411 
4 i { 1 vl 10,811 12,000 1089 
6 Selz mit Neubeinheim . . : 2 vl 12,000 13,000 1000 
18 vi 13,000 14,560 1560 
#1 | Mündhaujen....... | 1 vu 0,000 1,598 1598 
1 vn 1,598 2,760 1162 
52 | Motbern. -. ....... 2 vu 2,760 3,700 940 
| 3 vu 3,700 4,680 980 
1 vu 4,680 5,600 965 
2 VIl 5,600 6,660 1060 
63 | Lauterburg ........ 3 v1 6,660 7,700 1040 
4 vu 7,700 8,700 1000 
5 Yu 8,700 9,655 955 





— 18 — 


Waſſerwehrordnung. Anlage IV. 
Ueberſicht 


über die Zahl der Obmänner und Mannfhaften, welche in den einzelnen Gemeinden 
für einmalige Bejegung der Wadhtpoften auf den Dämmen erforderli find. 


Jahl ber für 
einmalige Befehung 





Kreis. Gemeinde. ber VYoſtan Bemerlungen. 
erforberlichen 
ve, Obmänner, 5 
Mülhauſen. 1Hüningen............ 1 | 5 Sowohl die Obmänner als bie 
Ren 5 25 Mannfchaften einer Dammibefegung 
8 | Roman... 2.222200. 2 10 müffen abgelöft werben können, Die 
4 | Hembb.... 2222er 4 20 Zahl der bereit zu haltenden Ob⸗ 
BEE ee ea na 2 10 männer und Mannjchaften muß 
6 | Aleinsfandau ... 2.22... 3 15 daher mindeſtens das Doppelte ber 
7 1 Dombung 2.2222 22200 2 10 nebenftehenden Zahlen betragen. 
s | Ottmardheim ... 2.222... 3 18 Die Zahl der Mannfhaften if 
9 | Banzenbeim.... 2222... 3 18 nad Bedürfniß zu verftärlen, 
10 | Eihwab..2. 2.222220. 3 18 
Gebweiler, 11 | Rumersbeim....2...... 2 12 
12 ı Blobeläheim... 2.22 .... 3! 2 
13 } Seflenheim. .........:. 2 | 14 
Colmar. I OR 2 11 
15 | Ramböheim........... 2 18 
IB 1 DER 5 en 2 18 
37. Geiswaſſer. 0 2 18 
18 | Sherfaaäheim.......... 2 18 
19 | Wgoldheim. .... 2.2.2... 2 18 
20 | Dogelgrün...-......... 1 10 
21 | Bolgeläheim........... 2 16 
Bieshbeim - -. 2222 4 34 
25 | Ruenbeim .. 2... 222222. 3 26 
24 | Balgendeim .......... 2 16 
25 | Arzenheim..-.-- 222220. 5 29 
Schlettſtadt. 2601Markolſheim. .... ...... 7 39 
27 | Madenbeim....... 2... 1 9 
28 | Boopbeim .... 2.222200. 2 16 
29 | Urtoldheim .. 20220. 2 16 








— 109 — 
Zahl ber für 
einmalige Befehung 
N ; ber Roften 
Kreis. Gemeinde, —— Bemerkungen. 
Nr. Obmänner. — 
Schlettſtadt. 30 | Richtolsheim. ... 22... 2 16 
BB: 3 25 
32 | Saafenheim..:-...:+..- 2 16 
33 | Sundbaufen......:.... 3 25 
34 | Diebolsheim. .....-..... 3 27 
35 | Frielenheim ... 22.2 =-.. 2 18 
Grflein. 36 | Rheinau.. 2222er ennn 5 48 
87 | Boolibeim......--.... 1 12 
38 | Baubenfand......:..... 1 8 
39 | Obendbeim.. 22222222 .. 2 16 
40 | Gerfiheim . 2222200. 4 32 
41 | Erflein mit Araft........ 4 40 
42 | Norbhanjen mit Au. ...... 5 40 
45 Plobsheim............ 5 48 
44 Eſchau. ............. 8 30 
Straßburg (Stadt). 45 | Straßburg. ........2::. 20 170 
Etrafburg (Land). 46 | Wanzenau mit Wörlh . . ... . 7 58 
47ilſtett. ............. 1 15 
48 | Gambsheim mit Bettenhofen. . 4 40 
Hagenau. 49 | Dffendof............ 5 50 
50 | Herliäheim. . 2.222000. 2 20 
51 | Drufenkeim.......:::» 3 26 
52 | Dalhımden. ..... 22... 3 24 
53 | Sejenheim mit Dengelöheim . . 1 16 
54 | Stattmatten..... 2.2... 1 8 
55 | Auenbeim .. 22222222. 2 16 
I een 2 | 8 
57 | Rölhwoog. ...: 2.20... 4 35 
58 | Neubäufel 222222200. 1,90 
BReißenburg. 59 | Beinheim. . 2222222220. 4 82 
60 | Selz mit NeusBeinheim.... . . 8 36 
6l | Mündhaufen .......... 1 15 
62 | Motben. . 2222 r nenn 3 28 
63 | Lauterburg. » 2 >= Hure 5 40 


(18) Ausführungsbefimmungen 


d . 39 und 41 des Gefehes, beireffend Wafferbenu 
nen und ee u 2. Sulı 1591. f vun 


Zur Ausführung der 88. 39 umd 41 des Gefehes, 
betreffend Mafferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 
1891 (Gejepbl. S. 82) beftimme ich, was folgt: 


A. Zu 8. 39, betreffend Bauten und andere 
Borrihtungen im Ueberſchwemmungsgebiete des 
Rheins, welde geeignet find, auf den natürlichen 
Abfluß des Waffers einzumirlen. 


8.1. 

Zu Bauten und Beranftaltungen im Ueberſchwem⸗— 
mungögebiete des Rheins (8. 39 Abf. 2 des Gefehes), 
melde geeignet find, auf den natürlichen Ablauf des 
Waſſers einzumirken, und daher der Genehmigung der 
zuftändigen Behörde bebirfen, find insbefondere zu 
rechnen: 

1. Dammbauten jeder Art, welche Lage und Richtung 

zum Strome die Dämme auch erhalten follen ; 

Wegeanlagen, fofern Erhöhung der Geländeoberfläche, 

Ueberbrüdung oder Auffülung von Altwaffern (Neben- 

armen des Rheines) oder Abtragung des Geländes 

in der Nähe von Klorreltionsbauten des Stromes oder 
von Hochwaſſerdämmen damit verbunden if; 

. Gebäude jeder Art und jeden Umfangs; 

. Einfriedigungen; 

. Pflanzungen, welche eine mwejentliche Beeinträchtigung 
des Abflußquerſchnitis des Stromes verurſachen; 

. Ablagerungen und Anhäufungen von Stein» und Erd— 
maflen; 

. Beranftaltungen, welche Berlandung oder fonftige 
Aenderungen des natürlichen Zuftandes der Altwafjer 
bezweden. 

8. 2. 


Anträge auf Genehmigung zu den in 8. 1 be- 
zeichneten Bauten und Beranftaltungen find an den 
Waſſerbauinſpeltor zu richten. 

Handelt es fih um Anlagen und Beranftaltungen 
größeren Umfanges, welche vorausfichtlich einen erheblichen 
Einfluß auf die Abflufperhältniffe des Stromes haben 
werben, jo find dem Antrage außer einer näheren Be— 
fhreibung der Anlage die zur Beurtheilung ihrer Wirkung 
erforderlichen Pläne beizufügen. Die vorgelegten Pläne 
und Beichreibungen find nah Anordnung des Mafler- 
bauinfpeltor3 zu vervollitändigen, wenn fie für die Be— 
urtheilung der maßgebenden Verhältniffe nicht ausreichen. 

ft anzunehmen, daß die geplanten Anlagen und 
Beranftaltungen nicht geeignet find, eine nennenswerthe 
Einwirkung auf die Abflußverhältniffe auszuüben, jo 
genügt eine Beſchreibung derfelben. Der Waſſerbauinſpeltor 
bat die Berbollfländigung von Unträgen dieſer Art durch 
Beifügung don Plänen anzuorbnen, wenn die DBeran« 


2. 


-] oo ur 


110 


ftaltung einen größeren Einfluß vermuthen läßt, als der 
Antragfieler angenommen hat. 
8. 3. 

Der Waſſerbauinſpeltor entjcheidet über die ein- 
gehenden Anträge unter Beobahtung der in dem nad: 
folgenden Paragraphen getroffenen Beftimmungen. 

8. 4. 

Die Genehmigung ift unbedingt zu verfagen, wenn 
die beabfichtigte Anlage auf die Abflußverhältniffe des 
Stromes einen wefentlih ungünftigen Einfluß auszuüben 
geeignet ift. 

Das Gleiche gilt, jelbft wenn die von der Anlage 
zu erwartende Verfhlechterung der Abflußverhältniffe für 
eine minder erhebliche zu erachten ift, 

1. für den Fall, daß der natürliche Zuftand des Futh— 
profiles an der in Betracht kommenden Stromftrede 
bereit3 in Folge don Eifenbahn- und Straßenüber- 
gängen oder jonftigen Anlagen eine beträchtliche Er- 
mäßigung erlitten bat, 

. für den Fall, daß die betreffenden Profile auf Ber- 
einbarung mit anderen Regierungen oder Behörden 
beruhen. 

Glaubt der Mafjerbauinfpeltor, daß die erhebliche 
Einwirkung auf die Abflußverhältnifie (Abf. 1) durch 
geeignete Borlehrungen gemindert oder bejeitigt werden 
lann, jo hat er die Entſcheidung des Minifteriums ein- 
zubolen. 

Das Gleiche gilt, wern in den Fällen diefes Paro- 
graphen der Antrag von einer Behörde ausgeht. 

8. 5. 

Bor Erteilung der Genehmigung hat der Wafler- 
bauinfpektor die Anträge und Berhandlungen dem Mini- 
fterium vorzulegen : 

1. wenn an den in Betracht lommenden Stellen bie 
Breite des Geländes zwiſchen dem Korrektionswerle 
und dem Hodwaflerdamme weniger ala 150 Meter 
beträgt, 

. wenn es fi um Anlagen handelt, deren Genehmigung 
nad den beitehenden Vereinbarungen ein borgängiges 
Benehmen mit der Großherzoglich Badiſchen Regierung 
erfordert. 6.6 


Gegen die Entfheidungen des Waſſerbauinſpeltors 
ift Beſchwerde an dad Minifterium zuläffig. 


B. Zu 8.41 Abſatz 1, betreffend Verpflichtun— 
gen, welche den — —— im Ueber— 
ſchwemmungsgebiete des Rheins in Folge der 
Anlage und Verſtärkung von Hochwaſſerdämmen 
obliegen. 

8.7 


Sind im Ueberfeimernmungsgebiete des Rheins 
neue Hochwaſſerdamme anzulegen oder beftehende Dämme 


zu erhöhen und zu verftärfen, fo ftellt der Waflerbau- 
inipeftor die Hierfür erforderlihen Entwürfe auf und 
legt fie zunächft unter Beifügung der etwa erforderlichen 
Erläuterung dem Minifterium vor. 

Die vom Minifterium genehmigten Entwürfe werben 
den Bezirlspräfidenten übermittelt, welcher fie zur Kennt- 
niß der betheiligten Grundbefiger zu bringen hat. 


8. 8. 

Handelt es fi um Neubauten oder um Damm— 
verlegungen, welche einen weſentlichen Einfluß auf die 
Alußverhältniffe des Stromes oder die Weberfluthung 
der duch Hochwaſſerdeiche gejchügten Gebiete und deren 
Drudwaflere und Entwällerungsverhältniffe bei Hod- 
futhen haben, jo find die Entwürfe einem Vorunters 
fuhungsverfahren zu unterwerfen, deffen Dauer je nad) 
der Wichtigkeit und dem Umfange der Anlage im einzelnen 
Falle vom Bezirläpräfidenten feitzuftellen ift, aber nicht 
unter 8 Tage betragen darf. 

Sollen nur beftehende Dämme erhöht und verftärkt 
werden, und find deshalb lediglich Entihädigungen an 
Grundeigentgümer für ftärfere Inanſpruchnahme ihrer 
Grundftüde infolge der Dammerbreiterung oder für 
Bodenentnahmen u. f. m. zu regeln, jo genügt «3, die 
Entwürfe dem Bürgermeifler der betreffenden Gemeinde 
mit dem Auftrage zu übermitteln, die in Betracht kom— 
menden Örundbefiger von den geplanten Bauausführungen 
in Kenntniß zu feßen, 


8. 9. 

Werden von irgend einer Seite Bedenken gegen 
die Anlage erhoben, oder haben die dadurch berührten 
Grundeigenthümer befondere hierauf bezüglihe Wünſche 
vorzubringen, jo find diefelben, fofern ein Vorunter« 
juhungsverfahren ftattfindet, bei dem mit der Leitung des— 
jelben betrauten Beamten vor Schluß des Verfahrens, 
ondernfalls bei dem Waflerbauinfpeltor innerhalb einer 
Bode nach erfolgter Kenntniggabe jchriftlich einzureichen 
oder zu Protololl zu erllären, 

8. 10. 

Die erhobenen Einwendungen ($. 9) werben dem 
Minifterium zur Prüfung und Entſcheidung vorgelegt. 

Eine Verhinderung der angeordneten Bauausfüh- 
zungen ift nicht zuläſſig. Ebenfo wenig können die ber 
feiligten Grundbefiger die Entnahme der zur Ausführung, 
Lerbeſſerung und Unterhaltung der Dammbauten erforder« 
lichen Materialien aus ihren Grundftüden verweigern oder 
die Benußung ihrer Grumdftüde zur Lagerung und Durch» 
führung der Baumaterialien und zum Durdgang der 
bei den Dammbauten beſchäftigten Perfonen unterfagen. 


$. 11. 

Bei der Wahl der Grundftüde zu Bodenentnahmen 
Immt im erfter Linie in Betracht, ob der Boden für 
die Dammbauten geeignet ift. Außerdem find die mit der 
Bodenentnahme verbundenen Stoften zu berüdfichtigen. 


111 


Hat der Bauinfpeltor die Wahl des Grundſtückes 
getroffen, jo feßt er den Grundbefiger hiervon in Kennt⸗ 
niß und theilt ihm gleichzeitig den Betrag der zu gewäh— 
renden Entjchädigung mit. 

Gegen die Anordnungen des Waſſerbauinſpeltors 
ift Beſchwerde an das Minifterium zuläjfig. 

8. 12. 

Für den Fall, daß über die in Folge von Damm- 
bauten zu gewährenden Entſchädigungen eine Verſtändi— 
gung zwifchen dem Wafferbauinjpeltor und den Grund» 
befigern nicht zu erzielen ift, befindet das Minifterium in 
der Sade. Der ergebende Beſchluß ift mit Gründen zu 
berfehen und den Betheiligten fchriftlich gegen Behändi« 
gungsjchein zu eröffnen. Gegen die Entſcheidung des 
Minijteriums fteht nad) Maßgabe der Beitimmung in $. 6 
des Gejehes der Rechtsweg offen. 


C. Zu $.41 Abſatz 2, betreffend den Schuß 
der Korreltionswerke und Hohmafjerdämme. 


8. 13. 

Die Grundbefißer, auf deren Eigentfum Hochwaſſer- 
dämme errichtet werden, bleiben Eigenthümer der betreffen- 
den Geländeflächen. 

Ergibt ſich die Nothwendigleit, einen beitehenden 
Hochwaſſerdamm zu bejeitigen, fo ift die Grundfläche des- 
jelben wieder gehörig einzuebnen und entſprechend dem 
Zuftande der angrenzenden Geländeflähen mit Mutter 
boden zu belleiden. Iſt dem Grumdbefiger in Folge der 
Dammbejeitigung ein Ernteverluft erwachjen, jo ift er 
dafür angemefjen zu entjhädigen. 

$. 14. 

Die Flächen der Hochwaſſerdämme dürfen nur zur 
Grasnugung dienen. Zur Bejäung der Flächen darf nur 
Grasjamen verwendet werden, welcher einen feiten und 
dichten Rajen gibt. Gefträudh und Stauden dürfen auf 
den Dammflächen nicht gepflanzt und nicht geduldet werben. 
Ausnahmen bezüglich diefer Behandlung der Dammflächen 
bedürfen der Genehmigung des Minifteriums. 

8. 15. 

Um Fuße der Böjhungen der Hochwaſſerdämme 
iſt ein Schußftreifen anzulegen, deſſen Breite auf der 
Waſſerſeite mindeftens ein Meter und auf der Landfeite 
zwei Meter betragen muß. 

Diefe Schupftreifen find in jeder Beziehung wie 
die Dämme zu 2 

8. 16. 

Weder auf den Schutzſtreifen noch auf den Dämmen 
dürfen Bäume gepflanzt werden. Die vorhandenen Bäume 
find nach und nach — zutreffenden Falls gegen entſprechende 
Entfhädigung der Befiger — zu befeitigen. Diefe Beſeiti— 
gung muß unter allen Umftänden dann erfolgen, wenn 
in Folge zu großer Ausdehnung oder in Folge Abfterbens 
der Bäume die Sicherheit des Dammes bedroht ift. 


Bei der Befeitigung von Bäumen, weldhe auf den 
Dämmen und den Schußftreifen ftehen, find auch die Stöde 
und Wurzeln auszugraben; die entſtehenden Löcher müfjen 
gut eingeftampft und eingeebnet werden. Will ein Eigen« 
thümer ohne vorgängige Anordnung des Waſſerbauinſpel⸗ 
tors aus freien Stüden zur Entjernung joldher Bäume 
fchreiten, jo hat er von feiner Abficht rechtzeitig den Waffer« 
bauinfpettor in Kenntniß zu ſetzen. 

Mo die Hohmwafjerdämme durch Waldungen ziehen, 
find die Schußitreifen ftet3 frei zu halten, nöthigen Falls 
gehörig auszuäften und von Wurzelausfchlag zu ſäubern. 

8. 17. 

Die Flächen der Dämme und Schußftreifen dürfen 
nicht umgebrocdhen oder auf irgend eine andere Art anges 
baut werben; auch ift verboten, auf den Grasflächen 
Vieh zu weiden. 

8. 18. 


Das Betreten der Hochwaſſerdämme und ihrer Schuß- 
fireifen ift allen andern Perfonen als den Eigenthümern 
und ben von diefen zur Bewirthichaftung des Bodens ver— 
wendeten Berfonen unterjagt. 

8. 19. 

Zum Fahren, Reiten und Gehen auf der frone 
diefer Dämme, fowie zum Fahren und Reiten auf der 
Krone der Korreltionswerle ift die Genehmigung des 
Wafferbauinfpektors erforderlih. Diefe Genehmigung er— 
folgt, was die Hochwaſſerdämme anlangt, dritten Perjonen 
gegenüber unter dem Vorbehalte, daß die betreffenden 
Grundeigenthümer in diefe Benupung der Dammkrone 
einwilligen, 

8. 20. 


Die regelmäßige Benupung der Korreltionswerke 
und Hochwaſſerdämme zu Fahr- oder Reitiwegen ift nur 
unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Gefuchiteller 
fih verpflichten, die Koften der durch diefen Gebrauch 
erforderlich werdenden Inftandfeßung und Unterhaltung 
der Dammfrone zu tragen, 

Die betreffenden Inftandfegungs- und Unterhal- 
tungsarbeiten werden durch die Verwaltung auf Rechnung 
der Erlaubnißinhaber ausgeführt, Lebtere lönnen fich 
jedoch an diefen Arbeiten durch Lieferung von Materialien 
jowie duch Handarbeiten und Fuhren betheiligen, wenn 
fie den bezüglichen Aufforderungen des Waſſerbauinſpektors 
ohne Verzug nachlommen. 

Wird die Uebernahme der gedachten Koſten ver— 
weigert, jo verbietet der Waſſerbauinſpeltot die Benutzung 
der Dämme zu Verkehrszwecken und läßt die betreffenden 
Streden nöthigenfalls abjperren. 

$. 21. 

Zumwiderhandlungen gegen die den Schuß der Kor— 
reltionswerfe und der Hochwaſſerdämme bezwedenden Vor— 
ſchriften diefer Verordnung werben nad $. 44 des Ge- 


fees, betreffend Wafferbenugung und Waſſerſchutz, vom 
2. Juli 1891 beitraft. 
Straßburg, den 14. Februar 1892. 
Minitterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjelretär 
von Köller. 


L D. 915. 


(19) Borfhriften, 
betreffend Die Ceinpfade. 


Auf Grund des 8. 52 des Geſetzes, betreffend 
Waſſerbenutzung und Waflerihug, vom 2. Juli 1891 
(Gefegbl. Seite 82) wird zur Ausführung der $$. 18, 19 
des bezeichneten Gefeßes hiermit bejtimmt: 


Ürtitel 1. 

Die zur Zeit des Inkrafttretend des Gefehes vom 
2. Juli 1891 thatſächlich beftehenden Leinpfade find bis 
auf Weiteres in der bisherigen Breite für den Verkehr 
frei zu halten, 

Sofern auf dem Ufer ein Schiffszug ftattfindet, 
it bis zur Gejfammtbreite von 9, m die Errichtung 
bon Gebäuden, Einfriedigungen oder Gräben unterfagt. 


Artikel 2, 

Die Waflerbauinfpeltoren und Meliorationsbau- 
injpeftoren find befugt, infoweit als die beitehende Breite 
des Leinpfades das Bedürfniß überfteigt, Erleichterungen 
in jederzeit widerruflicher Weife zu geſtatten. 

Artilel 3, 

Denn fih das Bedürfniß zur Frreilegung eines 
bisher nicht oder nicht genügend freigehaltenen Leinpfades 
ergibt, Hat die Freilegung auf Anordnung des Bauin- 
jpeltord und innerhalb der von demſelben geftellten Frift 
zu erfolgen. Die Breite ift innerhalb der in $. 18 des 
Geſehes vom 2, Juli 1891 bezeichneten Grenzen nad 
Maßgabe des Bedürfniffes feſtzuſehen. 

Die Anordnung des Bauinjpeltors erfolgt durch 
Mittheilung an den Bürgermeifter, weldhe in ortsüblicher 
Weife befannt zu machen ift; bezieht fidh die Anordnung 
nur auf einzelne Grundftüde einer Gemeinde, jo genügt 
die ſchriftliche Benachrichtigung des Eigenthümers, 

Gegen die Anordnung des Bauinfpeltors iſt Ber 
ſchwerde an das Minifterium zuläffig; diejelbe hat, wenn 
fie inmerhalb 14 Tagen nad) der Belanntmachung be= 
ziehungsweife der Benachrichtigung erfolgt, aufjchiebende 
Wirkung. 

Artikel 4, 


In den Fällen, in welchen dem Eigenthümer des 
Grundftüdes Anſpruch auf Entihädigung zufteht, wenn 
nämlih in Folge künftiger Sciffbar- oder Flößbar— 
erklärung eines Waflerlaufs die Herftellung, oder in Folge 


Neueinführung eines Schiffzugs die Erbreiterung eines 

Leinpfades ftattfindet, erfolgt die Feſtſetzung der Ents 

—— vorbehaltlich des Rechtswegs durch das Mini- 
um. 


Die Entfheidung it mit Gründen zu verjehen und 
den Betheiligten fchriftlich gegen Behändigungsſchein zu 
eröffnen. 

Straßburg, den 1. März 1892, 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern. 
Landwirthfchaft und Domänen, Der Unterjiaatsfelretär 
Der Unterftaatsjetretär von Köller. 
von Schraut. 
IIL A. 408, 
LD. 1087. 
(20) Borfäriften 
über das n ren zur Vorprüfung der Verordunngen 
über Weferserthelung” Waterheitunn von Wafrriäuke aab 
Pildung von Flußbauserbänden. 

Auf Grund von $. 9 Abjah 3, $. 24 Abfah 4, 
$. 27 Abſatz 2 und 8. 32 Abſatz 2, ferner gemäß $. 52 
Abſatz 2 des Gejehes, betreffend Waſſerbenutzung und 
Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891 (Gefegbl. S. 82) wird 
hiermit bejtimmt, was folgt: 


I. Verordnungen über Waflervertheilung. 


Artilel 1. 

Die Entwürfe zu Verordnungen über Vertheilung 
des Waſſers zwifchen den an den verjchiedenen Streden 
eines Waſſerlaufs belegenen Wäfferungsberehtigten oder 
zoifhen Wäfferungsberechtigten und Triebwerlbeſitzern 
oder anderen Nußungsberechtigten ($. 9 des Geſetzes 
vom 2. Yuli 1891) find in fämmtlichen betheiligten 
Gemeinden während eined Monats auf dem Bürger- 
meifteramte offen zu legen. 

Als betheiligt gelten alle Gemeinden, deren Ge- 
markung die in Frage fommende Strede des Wafferlaufs 
berührt; ob im weiteren Gemeinden die Offenlegung zu 
erfolgen Hat, beftimmt das Minifterium. 


Artikel 2. 

Der Beginn der Offenlegung ift in jeder Gemeinde 
durh Anſchlag am Gemeindehaufe und in etwa jonft 
ortsüblicher Weife befannt zu machen. 

In gleicher Weife find die betheiligten Perfonen 
aufzufordern, von dem Entwurfe Kenntniß zu nehmen 
und ihre etwaigen Bemerkungen in das während der 
Dauer der Vorprüfung auf dem Bürgermeifteramte auf: 
julegende Berzeichniß einzutragen. 

Artilel 8. 

Außer durch Eintrag in das Verzeichnig können 
Bemerlungen jchriftlih bei dem Bürgermeifteramte ein- 
gereicht werben. 


113 


Artilel 4, 

Bemerkungen im Interefje einer autorifirten Ge— 
noſſenſchaft können nur durch den Genoffenihaftsporftand 
geltend gemacht werden. Dasſelbe gilt von Bemerkungen 
im Intereſſe einzelner zum Bezirk einer ſolchen Genoffen- 
ſchaft gehörigen Grundftüde, ſoweit fie fih auf An— 
gelegenheiten beziehen, welche zum Gegenftand ber Ge- 
noſſenſchaft gehören. 

Artilel 5. 

Beteiligte, welche auf Grund von Privatrechts- 
anſprüchen Einſprache gegen die beabfichtigte Berorbnung 
erheben oder Abänderung des Entwurfs beantragen, 
haben ihren Erllärungen eine beglaubigte Abſchrift der 
etwa in ihren Händen befindlichen, auf ihre Rechts- 
anſprüche bezüglihen Schriftftüde beizufügen. 

Artikel 6. 

In jeder beiheiligten Gemeinde hat ſich der Ge- 
meinderatd innerhalb der Dffenlegungsfrift über den 
Entwurf zu äußern. Hierbei ift bejonders feftzuftellen, 
ob auf der Gemarkung Ortsgebräuche oder alte Ver— 
ordnungen in Geltung find, welche fich auf die Regelung 
der MWaffernußung beziehen. Zutreffendenfalls find be— 
glaubigte Abjhriften der Verordnungen den Borprüfungs- 
alten beizufügen. 

Artikel 7. 

Nah Ablauf der Offenlegungsfrift Hat der Bürger- 
meifter dad Bemerlungsverzeichniß abzufchließen und bie 
erwachjenen Alten einjchließlich der ſchriftlich eingereichten 
Bemerkungen und der Neuferung des Gemeinderaths 
mit einer Beicheinigung Über die ftattgehabte Offenlegung 
und die vorherige ortsübliche Bekanntmachung einem 
vom Bezirlspräfidenten zu bezeichnenden Kommiſſar zu 
überjenden. 

Arlilel 8, 


Der Kommiffar hat nad) Beendigung der Dffen- 
legung in einer gleichfalls vom Bezirkspräfidenten zu 
bezeihnenden Gemeinde in der Regel an 3 auf einander 
folgenden Tagen mündliche Erklärungen der Beteiligten 
zu Protokoll entgegenzunehmen. Die hierzu beitimmten 
Tage und Stunden find vorher in allen Gemeinden 
ortsüblich belannt zu machen. Die Bekanntmachung Tann 
mit derjenigen über die Offenlegung verbunden werben. 

Bon dem Termin ift der zufländige Meliorations- 
bauinpektor oder Waſſerbauinſpeltor zu benachrichtigen. 
Derfelbe ift befugt, den Verhandlungen beigumohnen und 
fachdienliche Bemerkungen zu machen. 

Artikel 9, 

Nah Abſchluß der Verhandlungen überſendet der 
Kommiffar ſämmtliche erwachfenen Akten mit gutacht- 
licher Aeußerung dem Bauinjpeftor, 

Diefer prüft auf Grund des —— der bis⸗ 
herigen Verhandlungen die einzelnen Beſtimmungen des 


Entwurfs, nimmt die zur Klarftellung des Sachverhalts 
oder zur Begründung von Abänderungsvorfchlägen etwa 
nothwendigen techniſchen Erhebungen vor und reicht 
dann die Alten mit feinen Vorſchlägen dem Bezirls— 
präfidenten ein. 

Diefer legt diefelben dann mit ſachdienlichem 
Bericht dem Minifterium vor. 

Artilel 10, 

Wenn in Folge der geltend gemachten Einwen— 
dungen und Anträge wejentliche Aenderungen des Ent— 
wurfs borgenommen werden, lann das Minifterium eine 
nochmalige Offenlegung anordnen. Für diejelbe können 
abgelürzte Friften und ein vereinfachtes Verfahren vor— 
gejchrieben werden." Im übrigen finden die vorhergehenden 
Beftimmungen entjprechende Anwendung. 

Artilel 11. 

Der aladann vom Minifterium feſtgeſtellte Ent- 
wurf ift einer Kommiffion zur Begutachtung zu unter- 
breiten. 

Die. Kommijfion wird "vom Bezirlspräfidenten 
berufen, Sie befteht aus mindeſtens 9 Mitgliedern, 
welche in erfter Linie aus der Zahl der Betheiligten 
unter Berüdfihtigung der verjchiedenen Gruppen mit 
entgegenftehenden Intereflen zu entnehmen find. 

Diefe Kommiffion hat unter dem Vorfi des Bezirl3- 
präfibenten ober feines Vertreters das Ergebniß der Vor— 
verhandlungen zu prüfen und fich über die Zwedmäßigfeit 
des Entwurfs, gegebenenfalls unter Vorſchlag von Ab- 
änderungen zu äußern. Von dem für die Verhandlungen 
der Kommiffion beftimmten Tage und dem Ort des Zu— 
jammentritt3 derfelben ift dem Minifterium behufs etwaiger 
Abfendung . eines Vertreters rechtzeitig Mittheilung zu 
machen. Ebenfo find die Kreisdireltoren der betheiligten 
Kreife, ſowie der zufländige Bauinfpektor zur Theilnahme 
"an den Verhandlungen einzuladen. Das Protokoll über 
die Berhandlungen der Kommiffion ift durch den Bezirks— 
präfidenten dem Minifterium einzureichen. 


I. Berorbnunngen Wegen Unterhaltung von 
Wafferläufen. 
a. Nicht ſchiff- oder flößbare Wafjerläufe. 
Artikel 12, 

Die Entwürfe zu den vom Minifterium zu er 
laffenden Verordnungen über die Bertheilung der Unter- 
baltungspflicht am nicht jchiffe oder flößbaren Wafferläufen 
(8. 24 des Gefehes vom 2. Yuli 1891) find in den 
betheiligten Gemeinden, gegebenenfalls in einzelnen Ge- 
meinden unter Beifügung von Plänen, offen zu legen, 
Die Borfhriften der Art. 1—10 finden entſprechende 
Anwendung. 

Das Minifterinm kann für einzelne Fälle unter 
geordneter Bedeutung die DOffenlegungsfriften abkürzen 
und ein vereinfachtes Berfahren vorfchreiben, 


114 


b. Schiff- oder flößbare Wafferläufe, 
Artilel 13, 

Die Entwürfe zu Verordnungen über die Ver— 
theilung der Koften der Unterhaltung ſchiff- oder flöß— 
barer Wafferläufe (8. 27 des Geſetzes vom 2, Juli 1891) 
find in den beiheiligten Gemeinden offen zu legen. Im 
einer vom Bezirkspräfidenten zu bezeichnenden Gemeinde 
ift außerdem ein den beitragspflichtigen Bezirk darftellen- 
der Plan beizufügen. Die Vorfcriften der Art. I—11 
finden entjpredhende Anwendung. 

Das Minifterium lann im einzelnen Falle beftimmen, 
daß von der Berufung einer Kommiffion (Art. 11) ab» 
gejehen wird, 


IIL Berordnungen über Bildung von Flußbauverbänden. 


Artitel 14. 

Die Entwürfe zu Verordnungen über Bildung von 
Flußbauverbänden (38. 30 ff. des Gefeßes dom 2. Juli 
1891) find in jämmtlichen Gemeinden, zu deren Gemar- 
tungen Theile des in Ausficht genommenen Verbands- 
gebietes gehören, während eines Monats auf dem 
Bürgermeifteramte offen zu legen, 

In einer vom Bezirlspräfidenten zu bezeichnenden 
Gemeinde find den Entwürfen Pläne, weldhe die Grenze 
des Berbandägebietes darftellen, und gegebenenfalld nad 
Anordnung des Minifteriums auch einzelne Bauentwürfe 
mit —— beizufügen. Die Vorſchriften der 
Urt, 2—11 finden entfprechende Anwendung. 

Das Berfahren kann zutreffendenfall® mit dem 
Borverfahren vor Erlaß einer Verordnung über die Ges 
meinnügigfeit des Unternehmens im Sinne der Art. 2 
und 3 des Zmwangsenteignungsgefeßes vom 3, Mai 1841 
verbunden werden. 

Straßburg, den 2. Mär; 1892, 

Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern, 
Landwirthihaft u. Domänen. Der — ——— 
Der Unterftaatsfetretär von Möller, 
von Schraut. 


Bekanntmahung. 
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus 
Defterreih-Ungarn wird unter den in den Belannt- 
madhungen vom 3. Dltober 1890, vom 23, Juli und 
4. November 1891 (Gentral- nnd Bezirks-Amtsblatt, 
Jahrgang 1890, Seite 299; Jahrgang 1891, Seite 125 
und 191) enthaltenen Bedingungen auch für die Stabt 
Sulz bei Gebweiler widerruflich geftattet. 
Straßburg, den 5. Mär; 1892, 
Minifterium für Elfah - Lothringen. 
Abtheilung für ng ee Landwirthſchaft u. Domänen. 


nterftaatsjelretär 
II. A. 787.. von Schrant. 


(21) 


115 


Sentral- und Yeirks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 


Snaptblatt. | 


$trafiburg, den 19. Ylärs 1892, 


Ar. 12. 


Dos Hanptblatt enthält bie Verorbuungen umb Grlafie von allgemeiner und banernber Bebeutung, dab Peiblatt diejenigen von 





I. Berorduungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths 


(22) Borfäriften, 
ne leg Kane hr Yen a re ng 


Wafferläufen in Elfaß-fothringen, 


Auf Grund der 88. 1 bis 3 und 37 des Geſetzes 
vom 2. Juli 1891, betreffend Waſſerbenutzung und 
Waſſerſchutz (Gejebblatt S. 82), fowie des $. 8 der 
Alerhöciten Berorbnung vom 1. Februar 1892, be 
treffend die Genehmigung von Veranftaltungen zur Maffer- 
benugung (Gejegblatt S. 9), wird beftimmt, was folgt: 


I. Errihtung, Befeitigung oder Abänderung 
bon Stauanlagen. 


Urt. 1, 

Die Anträge auf waſſerpolizeiliche Regelung einer 
beftehenden, einer neu zu errichtenden oder einer abzu⸗ 
ändernden Stauanlage find auf Stempelpapier an den 
Kreispireltor (Polizeidireltor) einzureichen. 

Der Rreisdireltor überfendet diefe Anträge mit den 
vom Antragfteller gelieferten Nachweifen und Altenftüden 
oder Plänen, welche ſich auf die Klarſtellung der mwafler- 
volizeilihen Berhältniffe beziehen, dem zuſtändigen 
Meliorationdbauinfpeltor oder Waflerbauinfpeltor zur 
Prüfung und Aeußerung. 


Art, 2. 


Der Bauinfpeltor prüft von Amtswegen, wenn er 
forderlich, nach vorheriger Ortsbefihtigung, die bei dem 
Antrage in Frage kommenden hydraulischen Verhälmiſſe. 
Sofern er hierbei die Ueberzeugung gewinnt, daß die 
beantragten Anlagen im öffentlichen Intereffe unguläffig 
find oder erhebliche Nachtheile für benachbarte oder ſonſt 
von der Anlage berührte Grundftüde zur Folge haben 
würden, giebt er das Geſuch dem Kreisdirektor mit feinem 
Beriht und enifprechendem Entwurf des dem Bezirks— 
präfidenten borzulegenden Abweiſungsbeſchluſſes zurüd. 


Urt. 3, 


Benn die Prüfung ergiebt, dab die Stau- und 
Aflufverhältnifie des Waflerlaufs durch die im Antrage 


bezeichneten baulichen Ausführungen nicht geändert werben, 
und daß diefelben weder öffentliche Interefien verlegen, 
noch die Rechte Dritter berühren, fo reiht er den An— 
trag dem Streisdireltor mit dem Bemerten zurüd, dab 
die Durchführung eines weiteren Verfahrens in dem vor— 
liegenden Falle nicht erforderlich jei, und fügt feinem 
Schreiben zugleih den Entwurf des durch den Bezirks— 
präfidenten zur Genehmigung der Anlage zu erlaffenden 
Beichluffes bei, 
Urt. 4. 

Liegen die in den beiden vorſtehenden Paragraphen 
genannten Borausfegungen nicht dor, fo orbnet der Bau— 
inſpektor die zur Klarftellung der mwafjerpolizeilihen Ber- 
bältniffe nöthigen Erhebungen und Aufnahmen oder die 
etwa erforderlihen Ergänzungen der vom Antragfteller 
gelieferten Altenſtücke, Nachweiſe und Planzeichnungen an. 

Art, 5. 

Der Bauinfpeltor oder deflen Pertreter (Beaufs 
tragter) ladet zu ben entfcheidenden örtlichen Erhebungen 
und Meffungen jeweils den Antragfteller ein. Sofern die 
Erhebungen zur Ermittelung von Berhältniffen dienen, 
welche auch die Intereffen Dritter berühren, benachrichtigt 
er außerdem die Bürgermeifter ber beteiligten Gemeinden 
bon der Zeit feines Eintreffens mit dem Anheimgeben, 
diefe ſowie den Swed der örtlichen Erhebungen öffentlich 
befannt zu machen, damit die Betheiligten denjelben bei- 
wohnen fönnen. 

Urt. 6. 

Auf Grund der getroffenen Aufnahmen und Er- 
hebungen ermittelt der Bauinfpeltor die zuläffige Stau- 
höhe ſowie die Weite und Lage der Ablafvorrichtungen 
und entwirft biernach die Verordnung für die wafler- 
polizeiliche Regelung der Anlage. 

Art. 7. 

Den Entwurf der Verordnung fendet der Bau- 
infpeftor mit einem Grläuterungsberiht und ben vor« 
fchriftsmäßig fertig geftellten Plänen und Zeichnungen 
dem Kreisdireltor zur weiteren Beranlaffung zu. 


Art. 8. 

Der Erläuterungsberiht muß furz diejenigen An— 
gaben enthalten, welche zur Begründung der vorgefchlagenen 
Anordnungen, namentlich der feftgejeßten Stauhöhe und 
der vorgefchriebenen Lage und Abmeflungen der Abläffe 
erforderlich find. Gegebenenfalls find die zur Begründung 
nothwendigen hydrauliſchen Berechnungen beizufügen. 

ferner muß der Erläuterungsbericht enthalten: 

a) die Bezeichnung der unmittelbar ober« und unterhalb 
der zu errichtenden Anlage befindlichen Triebwerte und 
die Namen der Befiher derfelben ; 

b) die Angabe, ob und welche Waflerentnahmen zu Wäf- 
jerungszweden innerhalb des Rüdftaus des Mertes 
zur Zeit beftehen, fowie überhaupt eine Darlegung 
der in Frage kommenden Anterefjen dritter Bethei- 
ligter, unter Angabe der etwa mündlich von den- 
jelben gelegentlih der Aufnahme geltend gemachten 
Wünſche oder Bedenlen; 

e) eine Erörterung dieſer Wünſche und Bedenken; 

d) die Begründung der vorgeſchlagenen Entjcheidung. 


Sind im Berordnungsentwurf noch befondere Fyeft- 
ſetzungen aufgenommen, jo find auch diefe im Erläu- 
terungsbericht zu erörtern, Namentlich gilt dies von zeit 
lichen Feftfegungen bezüglich der Wafjernugung und von 
fonftigen, eine Wafjervertheilung mit dritten Betheiligten 
enthaltenden Beftimmungen. 

Art. 9. 

Dem Berichte ift ‚beizufügen 

a) ein Lageplan, 

b) ein Zängenprofil, 

ce) die erforderlihen Querprofile, 

d) die nöthigen Einzelzeichnungen der Bauwerke. 

Hierfür gelten folgende Vorſchriften: 

Zu a: Der Lageplan Tann bergeftellt werben 
unter Benußung der Satafterpläne, ſofern diefelben 
brauchbar find; andernfalls ift der Lageplan neu aufs 
zunehmen und im Maßjtab von 1: 1000 bis 1: 2000 
aufzuzeichnen. 5 

Der Lageplan muß alle Grundftüde enthalten, für 
welche die projeltirten Anlagen von Bedeutung find, 
mit Angabe der Ratafternummern und Bezeichnung der 
Eigenthümer. Außerdem find auf demſelben einzutragen, 
alle in Betracht kommenden Wafjerläufe, ſowie die bes 
ftehenden Straßen, Wege, Staumwerle, Abläſſe, Waffer- 
entnahmen u. f. w. 

Die Richtung der Wafferläufe ift durch einen Pfeil 
anzugeben und die Lage und Länge der Querprofile 
duch geftrichelte Linien erfichtlich zu machen. Die Quer- 
profile find auf dem Lageplan zu numeriren. Die Lage 
der für die Höhenaufnahmen gewählten unveränderlichen 
Feftpunfte ift auf dem Plan zu bezeichnen. 

Zu b und e: Die Längen- und Querprofile 
find im der Regel auf den gleichen Plan zu zeichnen 


116 


und jollen den geftauten Mittelwafjerftand enthalten. Beim 

Längenprofil find die Höhen im 10fachen Mafftabe der 

Längen aufzutragen und alle Coten auf?einen Horizont 

zu beziehen, welcher mit einem oder mehreren underän- 

derlichen Feſtpunkten zu verbinden ift. finden ſich in der 

Nähe Feſtpunkte des Landesnivellements vor, fo find die 

Coten auf Normal-Null (Amfterdamer Pegel) zu beziehen. 

Die Geländecoten find in ganzen Gentimetern, die 
Goten der Feitpuntte des geftauten Wafjerfpiegels und 
der Stauborrichtungen in Gentimetern und Millimetern 
anzugeben. 

Sängenprofil und Querprofile müſſen fi ſowohl 
auf den Wafjerlauf jelbft als auf den Betriebslanal er- 
fireden und find jo weit auszudehnen, ald die Wirkung 
der amzulegenden Staumerle reihen wird. Für das 
Längenprofil ift ftets ein Kontrolnivellement auszuführen. 

In dem Längenprofil ift der mittlere Maflerftand 
im ungeftauten Zuftande anzugeben. Wo die höchſten und 
niederjten Waſſerſtände bekannt find, find auch dieſe ein- 
autragen. 

Die Querprofile find namentli an ſolchen Stellen 
aufzunehmen, an melden in Folge der tiefen Lage des 
Geländes der Rückſtau fih am meiften fühlbar mad. 
Bei großer Ausdehnung der Querprofile ift für ihre 
Aufzeichnung ein verzerrter Maßſtab (die Höhen in zehn- 
fachem Maßſtab der Längen) zuläfjig. 

Zu d: Die Einzelzeihnungen der Staubor- 
richtungen (Abläffe, Ueberfälle u. ſ. f.) find entweder auf 
einem getrennten Plan oder auf dem Längenprofil im 
Maßſtab 1: 200 aufzutragen. 

Sie müfjen die beftehenden und die geplanten Stau- 
und Ablakvorrichtungen in Anficht, Schnitt und Grund- 
riß enthalten; auch find die Hauptabmeſſungen, befonders 
die Durchflußweiten und Höhen ſowie die wichtigeren 
Höhenzahlen des Längenprofils einzufchreiben. 

Art. 10. 

I die Vorlage vollftändig, jo verfügt der Kreis— 
direftor (Bolizeidirektor) die Bekanntmachung des Unter- 
nehmens im Gentral» und Bezirks-Amtsblatt nad Maß— 
gabe des $. 17 der Gewerbeordnung, ſowie gegebenenfallt 
in örtlichen Blättern. 

Die Belanntmadhung hat zu enthalten : 

a) Name, Stand und Wohnort des Unternehmers, Ger 
genftand der Anlage und Bezeichnung des Grund- 
ftüde, auf welchem diefelbe ausgeführt werben foll; 

b) die Aufforderung, etwaige Einwendungen beim Kreis: 
direltor (Polizeidireltor) oder beim Bürgermeifter bin 
nen 14tägiger Friſt vorzubringen; 

ce) den Hinweis auf die Stelle, an welcher die Beſchrei— 
bungen, Zeichnungen und Pläne aufliegen. 

Art. 11. 

Die Beihreibungen, Zeichnungen und Pläne find 
auf dem Gemeindehaufe der Gemeinde, in deren Gemar- 
fung die Anlage bergeftellt werben fol, offen zu legen. 


Die Einwendungen können bei der Sreisdireftion 
(Polizeidirektion) oder bei dem Bürgermeifteramte münd- 
ih oder jchriftlich vorgebracht werden. Bezüglich folder 
Anlagen, welche in der Nähe von Straßen, Eijenbahnen, 
Ranälen oder Waldungen errichtet werden, hat der Kreis— 
direltor (Polizeidireltor) dem zuftändigen Kreisbauinſpek— 
tor, Eifenbahnbetriebsdirettor, Waflerbauinfpeltor oder 
Oberförfter rechtzeitig Kenntniß zu geben. Eine gleiche 
NittHeilung ift Hinfichtlich der im der Umgebung von 
fändigen Befeftigungen zu errichtenden Anlagen der zu- 
fändigen Militärbehörde zu machen. 

Nah Ablauf der Einjpruchsfriit überfendet der 
Bürgermeifter die Altenftüde, Pläne und Verhandlungen 
unter Bejcheinigung der erfolgten Offenlegung dem Kreis⸗ 
direftor (Polizeidireltor). 

Art. 12, 

Der Kreisdireltor beraumt im Einverjtändniß mit 
dem zuftändigen Bauinfpettor eine Verhandlung an Ort 
md Stelle an, zu welcher er den Unternehmer und die 
Biderjprechenden jchriftlich gegen Behändigungsichein unter 
dem Hinweiſe vorladet, daß bei ihrem Ausbleiben gleich- 
wohl die Erörterung der Einwendungen jtattfindet und 
nad dem Abſchluß derfelben neue thatfähhliche Behaup- 
tungen zur Rechtfertigung oder Widerlegung der Ein- 
wendungen nicht mehr zugelaffen werben. 

Zu der Verhandlung, welche von dem Kreisdireltor 
(Bolizeidireltor) in Gemeinjchaft mit dem zuftändigen 
Bauinjpeltor geleitet wird, ift auch der Birgermeifter der 
Gemeinde zu laden und deffen Gutachten anzuhören. 

Der Barinfpeltor oder deſſen Vertreter Hat fich 
namentlich über alle Einwendungen, welche ſich auf den 
waſſerpolizeilichen Theil des Gegenitandes beziehen, gut⸗ 
achtlich zu äußern. Ueber die Verhandlungen ift ein Pro- 
totoll aufzunehmen. 

Art. 13. 


Nah Abſchluß der Verhandlungen überjendet der 
Areisdirektor, ſoweit erforderlich, unter Beifügung eines 
järiftlichen Gutachtens des Bauinfpektors über die er- 
hobenen Einwendungen, die ſämmtlichen Schriftftüde dem 
— Art. 14 


Nachdem die Genehmigungsurfunde durch den Be- 
ürkspräfidenten ertheilt if, hat der Bauinfpeltor nad 
Eintritt des für die Vollendung der Arbeiten vorgefchrie- 
benen Zeitpunktes die Abnahme derjelben vorzunehmen. 
Zu diefem Zwede begiebt er fi, nad) vorheriger Ladung 
der Betheiligten an Ort und Stelle und prüft, ob bie 
ausgeführten Anlagen den Vorſchriften der Genehmigungs- 
urtunde entiprechen. Ex erörtert zutreffendenfalls mit dem 
Unternehmer die etwa vorgeflommenen Abweichungen in 
Beziehung auf ihre Zuläffigkeit und nimmt über den 
Befund eine Verhandlung auf. 

Bei allen Theilen der Anlage, welche nicht vor« 
Ihriftsmäßig ausgeführt worden find, ift unter Anfüh— 
tung der bezüglichen Beitimmungen der Verordnung bes 


117 


Bezirkspräfidenten eine Beſchreibung der fefigeftellten Ab— 

weicdhungen zu geben. 

Art. 15. 

Sind die Arbeiten vorſchriftsmäßig ausgeführt, jo 
beantragt der Bauinjpeltor die Abnahme derjelben und 
ftellt das Abnahmeprotololl in dreis oder vierfacher Ausfer- 
tigung auf, Eine der Ausfertigungen wird beim Bezirls- 
präfidenten, die zweite beim Bauinfpeltor und die dritte 
auf dem Bürgermeifteramt der betheiligten oder haupt» 
jächlich betheiligten Gemeinde hinterlegt und im Falle 
des Art. 17 die vierte dem Minifterium eingereicht. Der 
Bauinfpeftor überjendet die Abnahmeprototolle dem Bes 
zirfspräfidenten zur Genehmigung. Nach erfolgter Geneh— 
migung werden diefelben den oben bezeichneten Stellen 
übertiefen. 

Art. 16. 

Haben bei der Ausführung Abweihungen gegen 
die Vorfchriften der Verordnung fattgefunden, jo hat 
der Bauinſpeltor am Schluffe des Protololls dieſe Ab- 
weichungen zu erläutern und, wenn nöthig, neue Zeich- 
nungen zur Slarftelung der Sache beizufügen. 

Sofern die Abweichungen unbedenklich ericheinen, 
legt der Bezirkspräfident das Abnahmeprotofoll mit den 
Alten und dem Berichte des Bauinjpeftors dem Minifterium 
zur Genehmigung vor. 

Sind die Abweihungen aber derart, daß fie bie 
hydrauliſchen Verhältniffe des Wafferlaufs berühren oder 
Schädigungen Dritter veranlaffen lönnen, fo bat der 
Bezirkspräfident den Unternehmer zur vorfchriftsmäßigen 
Herftellung der Anlagen aufzufordern und im Weigerungs« 
falle gemäß 8. 47 des Geſetzes vom 2, Juli 1891 gegen 
denjelben zu verfahren. 

Art, 17. 

Handelt es fih um Abänderung einer bereits ge= 
nehmigten Stauanlage oder um Reuanlagen auf den der 
DWafferbauverwaltung unterftellten Waflerläufen, jo ift je— 
weils zur Einleitung des oben bejchriebenen 5 Verfahrens 
die Genehmigung des Minifteriums einzuholen. 

Art. 18, 

Die vorftehenden Beltimmungen finden aud An— 
wendung auf die Errichtung, Bejeitigung oder Abände- 
rung von Stauanlagen für Triebwerle. Die Verordnung 
vom 12. Februar 1891 (Gentrale und Beziris-Amtsblatt 
©. 35) ift aufgehoben. 

II. Errihtung, Bejeitigung oder Abänderung 
fonftiger in $. 1 des Geſetzes vom 2. Juli 
1891 bezeihneten Beranftaltungen. 

Art, 19, 

Anträge, betreffend jonftige Beranftaltungen, welche 
geeignet find, die Abflußverhältniffe des Wafferlaufes 
oder die Eigenſchaften des Waſſers zu verändern, namentlich: 

die Anlage von Wafferableitungen und Waflerent- 
nahmen , 


die Anlage von Waffereinführungen in einem Wafferlauf, 

die Befeitigung oder Abänderung der borbezeichneten 
Anlagen, 

Beranftaltungen, welche geeignet find, die Eigenjchaften 
des Waſſers durch Zuleitung fremder Stoffe zu ver- 
ändern, in fonfliger Weife die Benukung des Waf- 
ſers zu verhindern oder zu erfchweren oder den Lauf 
des Waſſers zu verändern, zu hemmen oder zu bes 
ſchleunigen, 

ſind auf Stempelpapier an den Kreisdireltor einzureichen. 

Der Kreisdireltor überſendet die bei ihm einge— 
gangenen Anträge nebſt den vom Antragſteller etwa bei— 
gefügten Nachweiſe oder Altenſtücke dem zuſtändigen 
Bauinſpeltor, welcher die Prüfung vornimmt und je nach 
dem Ergebniß derjelben in gleicher Weiſe verfährt, wie 
oben in Art. 2, 3 und 4 angegeben, 

Art. 20. 

Wenn eine öffentliche Belanntmahung des Antrags 
angezeigt erjcheint, fo überfendet der Bauinſpeltor die 
erwachjenen Altenftüde dem Bürgermeifter der Gemeinde 
zur Offenlegung nad vorhergegangener ortsüblicher Be— 
lanntmadhung. Die Offenlegung erfolgt auf dem Gemeinde- 
haufe und dauert 14 Tage. In welchem Umfange hierbei 
Zeichnungen mit offen zu legen find, bleibt dem Ermeſſen 
des Bauinſpeltors überlaffen. 

Art. 21. 

Nah Ablauf der Einfpruchafrift überjendet der 
Bürgermeifter die Berhandlungen unter Bejcheinigung 
der erfolgten Offenlegung dem Bauinfpeltor, 

Diefer prüft die eingegangenen Einwendungen, 
wenn erforderlich, nach münblicher Verhandlung mit den 
Miderfprechenden an Ort und Stelle, ftellt hierauf den 
Entwurf des durch den Bezirlspräfidenten zu erlaffenden 
Beichlufies auf und überjendet denſelben mit fämmtlichen 
Alten und Plänen dem Kreisdireltor zur weiteren Vorlage. 

Art. 22, 

Bei den der Waflerbauderwaltung unterftellten 
Wafjerläufen find die Altenftüde vor der Erwirkung der 
Genehmigung und im Falle des Art. 20 auch ſchon vor 
der Offenlegung dem Wafjerbaudireltor vorzulegen. 


II. Nußungen am Waffer oder Bette der ſchiff— 
und flößbaren Wafferläufe ($. 3 des Geſetzes 
bom 2, Juli 1891). 

Art. 23. 
Die Erlaubniß 

1. zu jeder Benußung des Waflers oder des Beites, mit 
welcher eine bejondere Vorrichtung verbunden ift, 

2. zum Betriebe vom Fähren, 

3. zum Abführen von Steinen, Sand, Schlamm, Pflan- 
zen oder fonfligen Stoffen aus dem Flußbett ſowie 
zur Eisnußung 

wird duch den Bauinfpeltor ertheilt. 

Die betreffenden Anträge find an denjelben auf 

Stempelpapier einzureichen. 


118 


Art, 24, 
Der Bauinfpeftor veranlaßt die zur Slarftellung 
des Geſuchs noch erforderlichen Erhebungen. 
Someit es fih um die in Art. 23 Ziffer 1 und 
2 genannten Anlagen handelt, hat der Bauinjpeltor die 
Pläne vorher dem Minifterium zur Kenntnißnahme bor= 
zulegen. 
Art. 25. 
Gegen die Entſcheidung des Bauinfpettors iſt Be— 
ſchwerde an das Minifterium zuläffig. 


IV. Erridtung, Befeitigung oder Abänderung 
von jonftigen Wafferbauten (8.837 des Geſetzes 
vom 2. Juli 1891). 

Art. 26. 

Anträge auf Genehmigung 

a) zur Vornahme von Uferbauten und fonftigen Bauten 
am Ufer eines Wafferlaufs, von Einbauten in das 
Bett eines Wafferlaufs, von Ueberbauungen oder Ueber: 
brüdungen eines Waflerlaufs, 

b) zur Abänderung beitehender Veranftaltungen diefer Art, 

e) zum Ablagern von Steinen, Schutt, Erbe, ſowie zur 
Anpflanzung von Bäumen und Gefträuchen in einem 
Wafferlauf 

find an den zuftändigen Bauinfpeltor auf Stempelpapier 

zu richten. 

Der Bauinfpektor prüft die Anträge und nimmt 
die zur Marftellung der Sade noch erforderlichen Auf 
nahmen und Planzeichnungen vor. 

Art. 27. 

Die Genehmigung ertheilt 
a) bei den der Waflerbauverwaltung unterftellten Wafler- 

läufen dad Miniſterium, 

b) bei den übrigen Waflerläufen der Bauinſpektor. 

Gegen die Beicheidung des Bauinjpeltors iſt Be 
ſchwerde an das Minifterium zuläffig. 

V. often. 
Art. 28. 

Die Genehmigungsurkunde, ſowie die Erlaubniß- 
ertheilungen find auf Stempelpapier auszufertigen. Der 
Betrag des Stempels ſowie die durch die erforderlichen 
Belanntmahungen und Aehnliches erwachſenen, baaren 
Auslagen, ferner die durch die auswärtige Thätigkeit des 
techniſchen Berfonals bei Prüfung und Inſtruktion der 
Anträge fowie duch die Abnahme der betreffenden Ar: 
beiten erwachjenden Koſten find von dem Antragfteller 
nad den beftehenden Beitimmungen einzuziehen. 

Straßburg, den 12. März 1892. 

Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Wbtheilung des Innern, 

Landwirthichaft u. Domänen. Der Unterftaatsfetretär 
Der Unterftaatsfetretär von Köller. 

von Schraut. 

III. A. 895/92. 


1. D. 1236/92. 


(23) Borfäriften, 
Kt a don a 


Auf Grund der 88. 48 und 52 des Gefehes, be— 
treffend Waſſerbenutzung und Waſſerſchutz, vom 2, Juli 
1891 (Gejegbl. S. 82) wird bezüglich der Zuftändigkeit 
und des Berfahrens in den durch diejes Geſetz geregelten 
Angelegenheiten, infoweit nicht für einzelne Gegenftände 
befondere Vorſchriften ergangen find, beftimmt, was folgt : 


Art. 1. 


Der Widerruf und die Beſchränkung der 
Genehmigung fowie der Erlaubniß zu Waffer- 
benugungen ($. 5 des Geſetzes dom 2, Juli 1891) 
erfolgt durch diejenige Behörde, melde zur Ertheilung 
der Genehmigung oder der Erlaubniß zuftändig ift. 

Die Anordnung ift mit Gründen zu verjehen und 
rn jhriftlich gegen Behändigungsshein zu 
eröffnen, 

Gecgen die Anordnung ift Beſchwerde an das Mi« 
nifterium zuläffig; diefelbe hat aufjchiebende Wirkung, 
jofern fie innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Gröff- 
nung der Anordnung an gerechnet, eingereicht worden iſt. 

Die vorftehenden Beitimmungen finden auch An— 
wendung auf den Widerruf und die Beſchränlung von 
Beranftaltungen, welche vor Inkrafttreten des Geſetzes 
dom 2, Juli 1891 errichtet worden find, 


Art, 2, 

Die vorläufige Entjheidung über Entſchädi— 
gungsanjprüde wegen Widerrufs oder Be 
Ihränlung einer Genehmigung an nicht ſchiff- oder 
fösbaren Wafferläufen ($. 6 des Geſetzes vom 2. Juli 
1891) erfolgt dur das Minifterium. 

Die Entſcheidung ift mit Gründen zu verjehen und 
* — ſchrifllich gegen Behändigungsfchein zu 


Art. 3. 

Wenn die Anbringung eines den Beſtimmungen 

des 8. 7 des Geſehzes vom 2. Juli 1891 eniſprechenden 
Licheichens an — mit oder ohne Genehmigung — 
beſtehenden Stauanlagen erforderlich wird, erfolgt die 
Anordnung durch den’zuftändigen Waflerbauinfpeltor oder 
Meliorationsbauinfpettor.d; Derfelbe entjcheidet auch über 
die eimaige Anbringung eines Zeichens zur Bezeichnung 
der größten zuläffigen Unterſtauung fowie eines zweiten 
Uhzeihens.Bi, Er erläßt im jedem einzelnen falle die 
näheren Ausführungsporfchriften. 
Bei künftig zu genehmigenden Anlagen wird über 
er rag des Nichzeichens durch die Genehmigungs- 
urlunde Beitimmung getroffen. Der Bauinfpektor ift be- 
fügt, auch bei ſolchen Anlagen die nachträglich für noth- 
wendig erlannte Anbringung bon Zeichen über Unter: 
Hauung und zweiter Aichzeichen anzuordnen. 

Gegen die Anordnungen des Bauinjpeftors ift 


119 
| 


Beihwerde an das Minifterium zuläffig; dieſelbe hat 
aufſchiebende Wirkung, fofern fie innerhalb 14 Tagen, 
bom Tage der Eröffnung der Anordnung an gerechnet, 
eingereicht worden ift. 

Aenderungen, Erneuerungen, Ausbefferungen und 
Neubefeftigungen der Aichzeichen ($. 8 des Gejehes vom 
2. Juli 1891) bedürfen der Genehmigung des Baus 
infpeltors. An denjelben Beamten find die Unzeigen über 
Beihädigung von Aichzeichen zu eritatten. 


Art, 4, 

Die Entjheidung darüber, ob die gejehlichen Vor— 
ausfegungen zur Heritellung von Anlagen behufs 
Waſſer-Zu- oder Ableitung auf fremden Lie— 
genjhaften, zur Anlehnung eines Stauwerks 
auf fremde Ufergrundftüde oder zur Mitbenutzung 
einer fremden Stauanlage gegeben, ſowie in welcher 
Weiſe die Anlagen auszuführen find (38. 15, 17 des 
Gejeges dom 2. Juli 1891), erfolgt im alle der Mei- 
nungsverfhiedenheit unter den Betheiligten durch den 
Meliorationsbauinjpektor. Gegen die Entſcheidung ift Be- 
ſchwerde bei dem Minifterium zuläffig. 


Art. 5. 

Die vorläufige Entſcheidung über Entjhädigungs- 
anjprüche wegen Ablagerung der zur Unterhaltung 
der Ufer erforderlihen Materialien ($. 29 Abj. 2 
des Geſetzes vom 2. Juli 1891) erfolgt durch den Wafler- 
bauinfpeltor bezw. Meliorationsbauinfpeltor. 

Auf die Bekanntgabe der Entjheidung an den 
Antragfteller findet $. 2 Abſ. 2 Anwendung. 


Art. 6, 


Wenn bei Triebwerten die Herftellung einer Ein- 
richtung zum ungehinderten Durdfluß des bei 
bordbvollem Zuftande des ungeftauten Wafjer- 
lauf zufließenden Waffers nothwendig wird ($. 36 
des Gejehes vom 2, Juli 1891), erfolgt die Anordnung 
durch den Bezirlöpräfidenten. 

Die Anordnung it mit Gründen zu verfehen und 
den Betheiligten jchriftlich gegen Behändigungsjhein zu 
eröffnen. 


Gegen die Anordnung ift Beſchwerde an das Mi— 
nifterium zuläffig; Ddiefelbe Hat auffchiebende Wirkung, 
fofern fie innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung 
der Anordnung an gerechnet, eingereicht worden iſt. 

Zur Befeitigung von Gefahren für öffentliche oder 
erhebliche private Anterefien kann der zuftändige Wafler- 
bauinfpettor oder Meliorationsbauinfpeltor jederzeit einft« 
mweilen Anordnungen treffen. 


Art. 7. 
Die Beſtimmung der Ufergrenze im Falle des 
8. 37 des Gefehes vom 2. Yuli 1891 erfolgt durch den 
Bezirkapräfidenten; gegen die Entſcheidung ift Beſchwerde 
an das Minifterium zuläffig. 


Art. 8. 


Die Anordnung der Befeitigung bon Ber- 
anftaltungen, melde entgegen den Vorſchriften des 
Geſetzes vom 2. Juli 1891 vorgenommen oder nad 
Widerruf oder Bejchräntung der Genehmigung oder Er« 
laubniß belaffen worden find (8. 47 des bezeichneten 
Geſetzes), erfolgt durch diejenige Behörde, welche zur Er— 
theilung der Genehmigung oder der Erlaubniß zufländig 
wäre, beziehungsweife welche den Widerruf oder die Be— 
ſchränkung verfügt hat. 

Die Anordnung ift mit Gründen zu verjehen und den 
Beiheiligten fchriftlich gegen Behändigungsscein zu eröffnen. 

Gegen die Anordnung ift, unbefchadet des im $. 47 
Abſ. 2 des Gefehes vom 2. Juli 1891 vorgefehenen 
Rechtsmittel, Beichwerde an das Minifterium zuläffig. 

Diefelbe hat auffchiebende Wirkung, ſofern fie in- 
nerhalb 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung der An— 
ordnung an gerechnet, eingereicht worden ift. 

Zur Ergreifung einftweiligr Maßnahmen nad 
Mafgabe des $. 47 Abi. 3 ift der Waſſerbauinſpektor 
oder Meliorationsbauinspektor zuftändig. 

Das Verzeihniß der durch die Befeitigung und bie 
einftweiligen Maßnahmen erwachſenen Koften wird von 
der Behörde, welde zum Erlaß der Anordnung zuftändig 
war, aufgeftellt und volljtredbar erflärt. 


Art. 9. 


Die vorläufige Entiheidung über Entſchä— 
dDigungsanfprüde der Eigenthümer von Trieb» 


120 


werten, deren Nutzung nicht auf Widerruf verliehen ift, 
bei Aufhebung oder Beſchränlung ihrer Anlage erfolgt 
durch das Minifterium. 
Auf die Bekanntgabe der Entſcheidung an den 
Antragfteller findet $. 2 Abj. 2 Anwendung. 
Straßburg, den 14. März; 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern. 
Landiwirthichaft und Domänen. Der Unteritaatsjelretär 
Der Unterftaatsfelretär von Köller. 
von Schraut. 
IIL A. 895/92. 
I. D. 1226/92. 
(24) Beſftauntmachung, 
betreffend Aenderuug der Steuerempſangs · uud Stenerkontrolbejirke. 
Bom 1. April d. 3. ab mwird die Gemeinde"Weft- 
haufen vom Steuerempfangs- und Steuerlontrolbezirke 


Erftein abgetrennt und dem Steuerempfangsbezirt Ben— 
feld, ſowie dem Steuerfontrolbezirt Oberehnheim zugetheilt. 


Straßburg, den 11. März 1892. 
Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsjelretär 


III. 1022. von Schraut. 


TIL Etlaſſe pp. von Reichsbehörden. 


25 

\ Pal Bundesratb hat in. feiner Sigung bom 
21. d. Mis. bejchloffen, die nachftehenden Ausführungs- 
beftimmungen zu dem Gefeße vom 31. Mai 1891, be- 
treffend das Reichsſchuldbuch (Reichs-Geſetzbl. S. 321), 
zu genehmigen. 

Berlin, den 27. Januar 1892. 
Der Reichskanzler. 
3.8: Freier v. Maltabn. 


Ausführungsdefimmungen 
n dem Gefehe vom 31. Mai 1891, beireffend das Weichsfculdh 
e er (Beihs-Befehhl. 5. En aan. 
Artitel 1 (88. 2 und 4 des Gejehes vom 31. Mai 1891). 
1, Ueber die zu verſchiedenen Zinsſätzen erfolgen- 
den Eintragungen in das Reichsſchuldbuch werden ge= 
trennte Bücher geführt. 
Yedes diefer Bücher zerfällt in fieben Abtheilungen: 


Abtheilung I für phyſiſche Perfonen (8. 4 Nr. 1 des 
Geſetzes 


etzes) 
Abtheilung II für Handelsfitmen ($. 4 Nr. 2 daſelbſt), 
Abtheilung III für eingetragene Genoſſenſchaften, 


Abtheilung IV für eingefchriebene Hülfskafien, 
Abtheilung V für juriftifche Perfonen, 
zu III bis V, fofern fie im Inlande ihren ©if 
haben ($. 4 Nr. 3 daſelbſt), 

Abtheilung VI für Bermögensmaffen ohne juriftifche 
Perjönlichteit, wie Stiftungen, Anftalten, Familien⸗ 
fideilommiſſe, deren Berwaltung von einer öffent- 
lichen Behörde oder unter deren Aufficht geführt 
wird (8. 4 Nr. 4 dajelbfi), 

Abtheilung VII für Vermögensmaſſen, deren Verwalter 
ihre Berfügungsbefugnig über die Mafje durch eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweiſen (eben- 
dajelbft). 


Für jede Abtheilung werben foviel einzelne Konten 
angelegt, als Gläubiger einzutragen find. Jedes Konto 
wird nach dem beifolgendenZMufter I eingerichtet. 

Zu jeder Abtheilung it ein alphabetifches Ramen- 
regifter zu führen, 

Die Abſchrift des Reichsſchuldbuchs wird in einem 
befonderen Gebäude aufbewahrt. Die Abjchrift der einzel- 
nen Eintragungen wird fpäteftens eine Woche nach den 
Eintragungen jelbft beiirkt, 






2. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwand— 
ung in eime Buchſchuld eingereichten Reichsjchuldver- 
' Kreibungen zum Umlauf brauchbar find ($. 2 des Ge- 
“ei, it Folgendes zu beachten: 

Die Schuldverſchreibungen dürfen nicht gerichtlich 
ir fraftlos erllärt oder von einem Gericht oder einer 
it Bolfiredungsbefugniz ausgeftatteten Behörde mit Bes 
' lag belegt fein. Befindet fih eine Außerkursſeßung 
‚auf vermerkt, fo muß auch der Vermerl ordnungss 
' aösiger Wiederintursjegung fi vorfinden. Die Umwand⸗ 

ung befledter oder beſchädigter Stüde ift nur zuläjfig, 
| em nah dem Ermeſſen der Reichsſchuldenverwaltung 
vr Antragfteller ſich als der rechtmäßige Befiker der 
zuwandelnden Schuldverſchreibungen ausgewiejen hat. 
er eingereichten Schuldverfhreibung müflen die noch 
act fälligen Zinsſcheine (Hupons) und der dazu gehörige 
Emenerungsjchein (Talon, Anweifung) beigefügt fein. 
Sur den Sculdverjhreibungen, welhe in einem dem 
Hligleitstermin der Zinjen vorangehenden Monat ein» 
geiht werden, find die nächftfälligen Zinsſcheine nicht 
zufügen. 
Artilel 2 (&. 3 aa. D.) 
1. Zu dem Untrage auf Eintragung einer Buch— 
duld ift das beiliegende Mufter IT zu benußen. 
F 2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß fo genau 
folgen, dab die Unterfcheidung von einem anderen mit 

Sicherheit gejchehen Tann, 

Bei phyfiſchen Perfonen find anzugeben: 

s) der Familienname, 

b) die Vornamen, 

e) bei Frauen auch der Geburtsname, 

Ü der Beruf oder Stand, 
e) der Wohnort und, foweit erforderlich, die Wohnung. 

Bei großjährigen unter Vormundſchaft ftehenden 
Verfomen ift der Grund der Entmündigung (3. B. ent» 
windigt wegen Geiftestranfheit), bei minderjährigen Per- 
men ihr Geburtätag und Geburtsort oder Name, Stand 
und lehter Wohnort des Vaters anzugeben. 

... 3 Die gleichen genauen Angaben (fiehe 2a bis e) 
md erforderlich für die als zum Sinsempfang berechtigt 
teilten phyſiſchen Perfonen, feien dies nun Bevollmäche 
'gte oder Vormünder oder andere geſetzliche Vertreter. 

4, Etwaige Bejchränlungen der Gläubiger in Bes 

—* auf Kapital oder Zinſen find am Schluſſe zu bean- 
agen. 

5. Soll die Eintragung auf den Namen einer 
rigen Perjon, Handelsfirma, eingetragenen Genofjen- 
Haft oder eingefchriebenen Hülfslaſſe gejchehen, fo ift, 
Immeit es nicht notorijch, dem Antrage das Zeugniß der 
Mlindigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches 
dergethan wird, bei juriftiichen Perfonen, daf fie recht» 
ie Eriftenz und ihren Wohnſitz im Inlande haben, bei 
da Firmen, dab fie mit der angegebenen Bezeichnung 
m Bohnung im Handelsregifter, bei eingetragenen Ge: 


— 


121 


noſſenſchaften, daß fie in einem Genoſſenſchaftsregiſter im 
Inlande eingetragen, und bei eingejchriebenen Hülfs- 
faflen, daß fie als Hafen innerhalb diejes Gebiets zuge- 
lafjen find. 

Soll die Eintragung auf den Namen einer Ver: 
mögensmafje erfolgen, deren Verwaltung bon einer öffent« 
lichen Behörde geführt oder beauffichtigt wird, fo ift die 
Reichsfchuldenverwaltung befugt, zu verlangen, daß durch 
geeignete Urkunden die Eigenfhaft der Behörde als einer 
Öffentlichen und ihre Zuftändigleit nachgewiejen werbe. 

6. Werden Schuldverfchreibungen mit verjchiedenen 
Zinsſätzen gleichzeitig zur Umwandlung eingereicht, fo 
find für diefelben getrennte Anträge zu ftellen. 

7. Jedem Antrage ift ein befonderes Verzeichniß 
nach dem beiliegenden Mufter III beizufügen, in welchem 
die mit dem Antrage überreihten Schuldverfchreibungen 
nad) Jahrgang, Littera, Nummer und Nennbetrag aufs 
geführt find. Die Schuldverſchreibungen find nad den 
Jahrgängen und innerhalb diefer nad) den Zittern und 
der Nummerfolge zu ordnen, Liegen einem Antrage zu 
verjchiedenen Terminen verzinsliche Schuldverſchreibungen 
bei (3. B. 3'/, oder I progentige Schuldverjchreibungen, 
theils mit Januar— Juli, theils mit April— Oltober- 
Zinſen), jo find die betreffenden Schuldgattungen in dem 
Verzeichniſſe gefondert, unter fich ebenfalls nad) den Jahr: 
gängen, Zittern und der Nummerfolge geordnet, auf- 
zuführen, 

8. Der Einlieferer erhält jofort nad dem Ein- 
gange einen Empfangsihein über Zahl und Nennbetrag 
der eingelieferten Werthpapiere, Der Schein muß von 
dem Rendanten und dem Oberbuchhalter des Schuldbuch— 
bireaus oder bon deren Stellvertretern unterfhrieben fein. 

9. Jede Eintragung in das Reichsſchuldbuch wird 
bon einem Mitgliede der Reichsfhuldenverwaltung und 
dem Buchführer unterjchrieben. 

10. Die NReichsjchuldenverwaltung ift befugt, Er: 
gänzungen der in den Gejuchen gemachten Angaben zu 
erfordern, jofern dies zur Klarſtellung der in dem Reichs— 
ſchuldbuch zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erjcheint. 

Ablehnende Beſcheide find mit Gründen zu verjehen. 


Artitel 3 8.6 a. a. D.) 


Bei Theilübertragungen und Theillöfhungen müffen 
ſowohl die Beträge, deren llebertragung oder Löſchung 
beantragt wird, als auch die Meftbeträge, über welche 
eine Verfügung nicht flattfinden fol, in Schuldverfchrei- 
bungen der betreffenden Reichsanleihe darſtellbar ein. 

Dies gilt für jeden Poften befonders, falls es ſich 
um Eintragungen handelt, welche aus mehreren zu ber- 
ſchiedenen Terminen verzinslihen Poſten zufammenge- 


jet find. 
Artilel 48.7 a. a. D.). 


Bon den Vertretern der Handelsfirmen, der einge 
tragenen Genofjenichaften und der eingejchriebenen Hülfs- 
tafien ift bei Stellung der im $. 7 des Gefehes bezeich- 


neten Anträge duch eine öffentliche Urkunde der Nach— 
weis zu erbringen, daß die Antragfteller zur Zeichnung 
für die Firma beziehungsweife zur Vertretung der Ger 
noſſenſchaft oder Kaffe legitimirt find. 

Ob die Verwalter der im $. 4 Nr. 44. a. O. 
erwähnten Vermögensmaſſen bei Stellung eines Antrags 
nah 8. 7 a. a. O. vom neuem eine gerichtliche oder 
notarielle Urkunde, welche fie zur Verfügung über bie 
Maſſe legitimirt, beizubringen haben, darüber hat in 
jedem einzelnen alle die Reichsjchuldenverwaltung zu 
entjcheiden. 


Artikel 5 (&. 14a. a. ©.) 


1. Auf jedes Benachrichtigungsſchreiben über Ein- 
tragung einer Buchforderung ift in einer beſonders in 
die Augen fallenden Form der Vermerk zu ſetzen: 

Dies Schriftftüd gilt micht als eine über die 
Forderung ausgeftellte Berjhreibung. 

2. Die Auslieferung von Schuldverſchreibungen 
u. ſ. w. an Stelle zur Löſchung gelangter Forderungen 
geſchieht an den dazu von der Reichsichuldenvermaltung 
legitimirt befundenen Berechtigten 

dur die preußiſche Kontrole der Staatspapiere in 
Berlin, 
oder durch eine mit Kaffeneinrichtung verfehene Ziweig- 
anftalt der Reichsbant, 
oder durd eine von der betreffenden Landesregierung 
für diefen Zweck zur Verfügung geftellte Landestafle, 
nad Prüfung der Identität des Berechtigten gegen 
Quittung. 

Hat der Berechtigte die Zufendung durch die Poft 
innerhalb de3 Deutjchen Reichs in der Form des 8. 10 
Abſatz 2 des Geſetzes beantragt, fo ift die Reichsſchulden— 
verwaltung ermächtigt, diefem Antrage zu entiprechen. 
Die Sendung geſchieht alsdann auf Gefahr und Koften 
des Berechtigten. Der Pofteinlieferungsfchein dient bis 
zum Eingang der Quittung als Rechnungsbelag. 

3. Die Mittheilung der in Gemäßheit des $. 14 
dafelbft zu erlaffenden Benachrichtigungsſchreiben gejchieht 
mittelft verjchloffener Briefe durch die Poft und, jofern 
es bejonder3 beantragt wird, mit der Bezeichnung „Eine 
ſchreiben“. 

4. Poſtſendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen, 
find nad ihrem vollen Nennwerth zu deklariren, außer 
wenn ein anderes in der Form des 8. 10 Abſatz 2 des 
Geſetzes beantragt wird. 

5. Wegen der Zinsfendungen fommen $. 18 des 
Geſetzes und der nachftchende Artikel 7 zur Anwendung. 


Artikel 6 ($. 15 a. a. O.). 
Bei der Hinterlegung von Schulbverjchreibungen 


122 


find der Hinterlegungsftelle Abjchrift des Kontos und, 

falls die ganze Forderung hinterlegt wird, bie”auf das 

gelöfchte Konto bezüglichen Akten mitzutheilen. 

Die Betheiligten find von dem Berfügten gleid- 
zeitig zu benachrichtigen. 

Artikel 7 (88.17 und 18 a. a. D.). 

1. Die Berichtigung der Zinfen kann erfolgen: 

a) duch die preußifche Staatsjhulden-Tilgungstaffe in 
Berlin mittelft Baarzahlung oder, wenn dem Em- 
pfangsberechtigten ein Girolonto bei der Reichsbanl 
eröffnet ift, durch Gutfchrift auf deſſen Konto; 

b) dur die Reihsbankthauptlaffe, ſämmtliche Reichsbant- 
bauptftellen, die Reichsbankſtellen, die mit Kaffenein- 
richtung verſehenen Nebenitellen und die Reichsbant- 
Kommandite in Infterburg; 

e) an Orten, an welchen fich feine der unter b bezeichneten 
Reichsbanlanftalten befindet, dur die in der An- 
lage IV bezeichneten Landestaffen, 

zu b und c mittelft Baarzahlung; 

d) mittelft Ueberſendung durch die Poft im Inlande. 

2. Die Reichsfhuldenverwaltung beftimmt, auf 
welchem Wege die Zahlung erfolgen foll, und berüdfichtigt 
dabei thunlichft die Wünfche der Gläubiger. Anträge auf 
eine Aenderung des bisherigen Zahlungsweges lönnen 
für den nächſten Fälligkeitstermin nur Berüdfichtigung 
finden, wenn fie bis zum erften Tage des Monatd vor 
diefem Termin bei der Reichsfchuldenverwaltung eingehen. 

3. Die Baarzahlung durch eine öffentliche? Kaffe, 
Reichsbankhauptſtelle oder Reichsbankitelle (zu 1a bis ec) 
erfolgt gegen Quittung. Bei Prüfung der Legitimation 
und Fdentität des Empfängers-find die Zahlftellen ver- 
pflichtet, nad) Maßgabe der allgemeinen Vorſchriften ge 
wiſſenhaft zu verfahren. 

4. Wird die Baarzahlung bei der beftimmten Zahle 
ftelle bis zum Ablauf des mit dem Fälligkeitstermin be- 
ginnenden Kalenderquarials nicht erhoben, fo wird der 
Empfangsberechtigte mit dem Betrage bei der preufiifchen 
Staatsſchulden-Tilgungslaſſe auf eine Reftlifte geſetzt, und 
die Zahlung kann alsdann erjt erfolgen, jobald ein Antrag 
bon dem Berechtigten an die preußiſche Staatsſchulden- 
Tilgungskaſſe direkt gerichtet wird. 


Artikel 8 ($&. 19 a. a. D.). 


Henderungen in der Perfon oder Wohnung des 
Zinfen-Empfängers können für den nächften) Fälligkeits- 
termin nur berüdfichtigt werden, wenn die ſchriftliche 
Meldung darüber bis zum erften Tage des diefem Ter— 
min voraufgehenden Monats bei der Reichsfchuldenver: 
maltung eingeht. 


— 133 — 


Anlage L 


Nufler 


der 


Gonten des Reichsſsſchuldbuchs. 


— 124 — 
Aprozentige Buchſchuld. 
Konto I. M. Nr. 39. Gläubiger: Mayer, Karl Joſeph 


Aenderungen in der Perfon Berzogen nah Nürnberg. Eingetragen 
bes Gläubigers 








2. 
Abjhreibungen. 














b. 


Umgemanbelt in .. prozentige 
Reichsſchuldverſchreibungen 


Betrag der Forderung. N aoni⸗ 

















er i Betrag 
Mart. fheilung| Nummer. et lit, Nummer. no 
30000 1. Dreifigtaufend Mark nebit Zinfen jet] L A. 122 | 10000 | C | 51601/15 | 15000 


1. April 1892, eingetragen am 1. Mai 








1892. M. N. | 
» l 
9000 2. Neuntaufend Mark nebſt Zinfen ſeit Behntaufend Mark nebt| Zuſammen über Fünfzehn- 
39.000 1. April 1897; von Konto IT Nr. 26 | Zinjen feit 1. April 1898, |taujend Mark nebft Zinfen feit 


übertragen am 6. Mai 1897. M. N. | abgefchrieben am 20. April 1. Oktober 1899; abgejchrieben 


1898, MN. am 15. Ottober 1899. M. R 


a 
29 000 





15.000 


14 000 








— 15 — 


Raufmann zu Münden. 
um 3, April 1893. M. N. 








Belhränfungen des Glänbigers. Die Zinfen zu empfangen ift beredhtigt: 
halbjägzlic 
mit 
Dart. 
1. Den Ließbrauch bon 30000 „ bat bis 1. April | 1. von 30000 MM. ‚ber Banlier Karl Petri in 
1894 der t minderjährige Heinrich Petri, Sohn Srantfurt a. m. _&prit-Ötlober, Pol) . 600 
%8 Bantiers Karl Petri in Hranffüri a M|  mur bis 1. April 1804 
Eingetragen am 1, Mai 1802, MR. Eingetragen am 1. Mai 1892. M. N 
2 Der Glaubiger iſt entmündigt. 2. von 30 000 M ſeit 1. April 1894 der Rentier 
Eingetragen am 6. Därz 1893, MN. Bihelm Bunderü in Dresden April-öt- 
Zu 1 gelöfgt am 1. April 1894. M. N. nn ee 00 
3u 2 gelöfht am 1. April 1897. Di. N. Eingetragen am 6. März 1893. M. N, 
3 Fänftaufend Mark nebft Zinjen feit 1. April 3. bon 30 000° MM ſeit 1. April „1897 der 
F —2* 5—* un kr = * Gläubiger (April· Oliober, pohß 600 
en zu a urg i. e \1 (17 + AR ng —————— — eure 
Eingetragen am 20. April 1898, M. N. Eingetragen am 1. April 1897. MN. 
4 ton 39000 a feit, 1. April 1897. der 
Gläubiger "April-Öktober, Boll)... . .. 780 


Eingetragen am 6. Mai 1897. M. N. 


5. a) von 24000 „A A. feit 1. April 1898 ber 


Gläubiger (April-Ökiober, Poh) .... .. ..| 480 


b) von 5000 4 feit 1. April 1898 del 
Spalte 3 Nr. 3 eingetragene von Fyranten- 
ftein (April⸗Oltober, Reichsbanlhaupiſtelle in 


Straßburg i. E) ion rennen 100 
5a und 5b eingetragen am 20, April 
1898, M. N. 
6. von 9000 A feit 1. Oktober 1899 der 
Gläubiger (April-Oltober, Poſt) ....... 180 


Eingetragen am 15. Oktober 1899, M. N. 


— 136 — 


Mufter zu einem Antrag auf erfte Eintragung Unlage D. 
in das Reihsfhuldenbud). —— 


—— 
Die Reichsſchuldenverwaltung erhält hierbei die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten .............. Stüd 
Schuldverfhreibungen der ................. Progentigen Reichsanleihe über zufammen ...... — AM, ſchreibe 
(in Worten) een .. Mark, nebft den dazu 
gehörigen Binsfcheinen über die. ſen 1. — —— Binfen md den Anmweifungen zur 
Abhebung neuer Zinsſcheine mit dem Antrage: 
1: Me sn a JJdd iu bot 
— — einzutragen; 
. die fälligen Zinfen durch die Poft (dur die... Bo N ee 
— Reichöbantitelle in... ......................) an ) — 
wohnhaft in... —— Straße Re. ae zu loffen, 
*# 
) 


*, Hier find Vor⸗ und Familiennamen, bei Frauen zugleich der Geburtäname, Beruf ober Stand, Wohnort und Wohnung fo 
vollſtändig und fo beutlich anzugeben, daß fpätere Verwechſelungen und Irrthümer thunlichft vermieben werben. 

+, Der Schluß biefer und bie folgende Seite find zu bemupen für die etwaigen Beichränktungen des Gläubigers in Bezug auf 
dad Kapital ober bie Zinserträgniffe, welche eingetragen werben follen (wie 3. B. Verpfändungen, Niehbrauchäbeftellungen u. a.). 

Soll bie Eintragung auf den Namen einer juriftifchen Perfon, einer Hanbelsfirma, einer eingetragenen Genoſſenſchaft, eimer 
eingeſchriebenen Hülfälaffe erfolgen, fo ift bie rechtliche Exiſtenz des Gläubigers durch eine vorjchriftsmäßige | Urkunde nachzuweiſen. 

Menn eine Bermögensmaile ohne juriftifche Perfönlichteit als Gläubiger einzutragen ift, jo muß ber Fall, in welchem eine 
Behörde die Verwaltung ber Maſſe führt ober Ära ftreng getrennt werben von demjenigen, in welchem Privatperfonen die Nerfügung 
über die —* zuſteht. In erſterem Falle iſt die Behörde genau anzugeben, auch auf Verlangen der Reichsſchulbenverwaltung bie Eigenſchaft 
ber Behörde als einer Öffentlichen und ihre Zuftändigkeit durch geeignete Urkunden nachzuweiſen. In lehterem Falle find bie gerichtlichen 
* —— Urkunden, durch welche die Privatperſonen ſich als zur Verfügung über die Maſſe befugt ausweiſen, dem Antrage ſtets 

eizulegen. 
Am Schluſſe ift! der obige Antrag vom Antragfteller zu unterſchreiben. 


— — 


Aulage III. 


Verzeichniß 
der 
mit Antrag des... ee WR n 18... eingelieferten 
Ehuibserfäreibungn der — —* 
(Zu ordnen nad den verſchiedenen Jahrgängen, Zinsterminen Januar-Juli, April-Oltober] und innerhalb 
diejer Arten nad den Littern, für jede Littera aber nad der Nummerfolge.) 


Spalte 1. Spalte 2. 








Betrag Betrag Belrag Petrag 


Laie [Anleihe de für jeden || Sau= [Anleihe dei für jeben 

fende | vom } Lite. | Nummern. | einzelnen |  Wertp ij fende | vom | Lite. | Nummern, | einzelnen | Werth— 

Kr. | Jahre. Stücks. | abſchnitt. | Nr. | Yahre, Stüds, | abſchnitt. 
Bart. Matt. I Dart, Hart. 





— 








Mit den Schuldverſchreibungen müſſen die dazu gehörigen Zinsſcheine und Anweiſungen abgeliefert werben, 
Rur den Schuldverjchreibungen, welche in einem dem Fülligleitstermine der Zinfen vorangehenden Monat eingereiht 
werden, find die nächftfäligen Zinsjcheine nicht beizufügen. 


— 18 — 


Verzeichniß 


Anlage IV. 


derjenigen Landeskaſſen, durch welche an Orten, an denen ſich leine mit Kaſſen-Einrichtung verſehene 


Bankanjtalt befindet, die Berichtigung der Buchſchuldzinſen erfolgen kann. 


1. Breußen: 
: Die Regierungshauptfafien und die außerhalb Berlins mit der Annahme direlter Staatäfteuern betrauten 
Königlihen Hafen. 
2. Bayern: 
Die Königlichen Rentämter, 
3. Sadjen: 
Die Königlichen Bezirkäfteuer-Einnahmen. 
4. Württemberg: 
Die Königlichen Kameralämter, 
5. Baden: 
Die Großherzoglichen Bezirläftenerlaffen. 
6, Heſſen: ! 
Die mit der Annahme direfter Staatöfteuern betrauten Großherzoglihen Diltrifi-Einnehmereien und Steuerämter. 
7. Medienburg- Schwerin: 
Die Großherzoglihe Nenterei in Schwerin, 
8. Sadjjen-Weimar: 
Die Großherzoglihen Rechnungsämter. 
9. Oldenburg: 
a) für den Bezirk der Stadt und des Amts Oldenburg die Großherzogliche Hauptlaffenverwaltung in Oldenburg; 
b) flir den übrigen Theil des Herzogthums Oldenburg die betrefjenden Amtsrezepturen; 
e) für das Fürftenthum Lübel die Landestaffe in Eutin und die Amtstaffe in Schwartau; 
d) für das Fürſtenthum Birkenfeld die Landeskaffe in Birkenfeld und die Amtslaffe in Oberftein. 
10. Braunſchweig: 
Die Herzoglichen Kreistaffen in Wolfenbüttel, Helmftebt, Gandersheim, Holzminden und Blanfenburg a. D., 
ſowie die Herzogliche Amtslaſſe in Thedinghaufen. 
11. Sadjen-Meiningen: 
Die Herzoglihe Hauptlaffe in Meiningen, ſowie die Herzoglihen Amtseinnahmen in Salzungen, Hilbburg- 
haufen, Sonneberg und Saalfeld. 
12. Sadjen-Altenburg: 
Die Herzoglihen Steuer- und Rentämter in Schmölln, Ronneburg, Eijenberg, Roda und Kahla. 
13. Sadjen- Coburg und «Gotha: 
Die Herzoglihen Staatstaffen in Gotha und Goburg. 
14. Unbalt: 
Die Herzoglien Kreislaſſen in Cöthen, Zerbfi und Ballenftebt. 
15. Schwarzburg- Sondershaufen: 


Die Fürftlihe Staatshauptlaffe in Sondershaufen und die Fürſtliche Bezirkstaffe in Arnftadt. 


. Schwarzburg:Kudolftadt: 


Die Fürftlihe Hauptlandestaffe in Rudolſtadt, die Fürftlihen Rente und Steuerämter in Königſee und 
Franlenhauſen und die Fürſtlichen Steuerämter in Stabtilm und Leutenberg. 


- Walded: 


Die Waldedifche Staatskaſſe in Aroljen. 


. Shaumburg=ippe: 


Pr Die Fürftlihe Landestafle in Büdeburg. 
ppe: 
Die Fürftlihen Steuerlaffen in Lemgo, Schötmar, Blomberg und Stift Cappel, ſowie die Landesſparkaſſe in Detmold. 


. Bremen: 


Die bremifhen Steuerämter in Vegefad und Bremerhaven. 


. Elfah-Lothringen: 


Die Steuerkaffen, und zwar in den Orten, in welchen fi mehrere Steuerlaffen befinden, die Steuerlafle I. 


— 129 — 


Sentral- und Yeirks-Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


Sauptblatt. | Strafiburg, den 24. Mürı 1892. Ar. 18, 


Das Haxpthlall enthält die Werorbuungen unb Grlaffe von allgemeiner unb bauernder Bebeutung, bad Beidlatt diejenigen von 





I. Berorduungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


26 nothwendig machen, fih nah der mitleleuropäiſchen Zeit 
0) (M. €. 3.) zu richten. 

Die fümmtlihen Landesbehörden, einjchliehlich der Straßburg, den 21. März 1892, 
Lehrer an den öffentlihen Schulen, werben hierdurch Minifterium für Elfah-Lothringen. 
angewiejen, von dem 1. April diejes Jahres an, foweit Der Staatöfelretär 
nicht geſetzliche Borjchriften eine andere Zeitbeftimmung Ü. B. 264. von Puttfamer. 


| 
Etrabdurger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm, R. Schuln u. Go. 


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Sentral- und Bezirks ⸗ Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 


jeuptblatt. | Straßburg, den 26. Mär 1892. Mr. 14. 


Das Hauptblatt enthält die Werorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernber Bedeutung, dab Peiblatt diejenigen von 





(27) Verfügung, 
betreffend die Fehfehung einer Arzneitare. 


Auf Grund der Beitimmung in & 80 der Ge- 
werbeordnung für das Deutjche Reich wird hierdurch für 
das Gebiet des Reichslandes die nachftehende Arzneitare 
setgefetst. Diefelbe ift vom 1. April 1892 an maßgebend. 

Ueberjhreitungen der Taxe find gemäß $. 148 
%r. 8 der Gewerbeordnung ftrafbar. Ermäßigungen der 
Tarpreife im Wege der freien Vereinbarung find zuläffig. 

Straßburg, den 12, Mär; 1892, 

Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär 
LA 2454. von Köller. 


Arzneitage für Elſaß⸗Lothringen. 
Allgemeine Beflimmungen. 

1. Die in der Tare feſtgeſetzten Preife dienen zur 
derechnung einer jeden Menge einer verabreichten Arznei, 
zen nur ein Preis feftgejeßt worden ift, Die für mehrere 
Arzneimittel feftgefegten ermäßigten Preije treten erſt bei 
Serehnung der namhaft gemachten größeren Gemwichts= 
menge ein. Wenn jedoch durch die Vervielfältigung des 
Iurpreifes der Meineren Gewichtsmenge der für die 
größere Menge angejepte Preis überjchritten wird, jo 
baunt ſtets diefer ermäßigte Preis zur Anwendung, jo 
%5 , 8. 8 Gramm Kalium jodatum nicht mit 
® Pfenmigen, fondern nur mit 60 Pfennigen zu be» 
tehnen find, 

2. Der niebrigfte Preisanfag ift fünf Pfennige. 
Ader Pfennigbruch wird zu einem vollen Pfennig erhöht. 

3. Bei dem Berechnen des Rezeptes ift der aus 
den Zufammentechnen der einzelnen Anfähe ſich ergebende 
Iupreid® — wenn derjelbe 1 Mark nit über- 
deigt — nach oben abzurunden, fo daß 1 bis 4 Pfennige 
af 5 Pfennige und 6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige 


erhöht werben. Wenn jedoch der Zarpreis des Rezeptes 
1 Markt überfteigt, wird nad unten abgerundet, jo daß 
j 3. 1 Mart 1 bis 4 Pfennige auf 1 Marl und 
1 Marl 6 bis 9 Pfennige auf 1 Marl 5 Pfennige 
herabzuſetzen find. 

Als Rezept im Sinne der vorftehenden Beſtimmung 
gilt der Inbegriff aller auf einem und demjelben Blatte 
getroffenen ärztlichen Anordnungen (Ordinationen), jo daß 
bei mehreren Ordinationen nur die fih aus der Addi— 
tion der einzelnen Beträge ergebende Summe entjpredhend 
abzurunden ift, 

4. Bon den fetten und den jpezifiich ſchweren 
ätherifhen Delen und von den Tinkturen werden 20 Trop- 
fen, von den übrigen ätherifchen Delen, dem Chloroform, 
dem Effigäther, dem Wetherweingeift und von wäſſerigen 
Alüffigteiten 25 Tropfen, vom Wether 50 Tropfen auf 
1 Gramm berechnet. 

5. In allen Fällen, in welchen das Rezept beſtimmte, 
für die Anwendung der Tare maßgebende Angaben nicht 
enthält, müfjen dieje durch eine Bemerkung des Apothelers 
ergänzt werden. Wenn daher zu einem geiftigen Infuſum 
bon 60 Gramm Golatur 80 Gramm Wein oder Wein- 
geift genommen find oder bei Pillen eine dem Apotheler 
anheimgeftellte Menge irgend eines Mittels zugeſetzt wor⸗ 
den ift, oder wenn eine Filtration nothiwendig war oder 
die Verwendung eines ſchwarzen Glafes, Wachskapſeln 
u. j. w., jo muß dies auf dem Rezept vermerkt werben. 

6. Bei allen in die Tare nicht aufgenommenen Arz« 
neimitteln ift der Ein- und Verlaufspreis ähnlicher Mittel 
bei der Berehnung zu Grunde zu legen; das zu Grunde 
gelegte Arzneimittel ift auf dem Rezept zu bezeichnen. 

7. Für die in der vorliegenden Tare aufgeführten 
Arzneimittel dürfen befondere Arbeiten zur Herftellung 
nicht gerechnet werden, 3. B. bei Pulvis Ipecacuanhe 
opiat., Infusum Senn® compos. u. U. 

8. Wenn der Arzt ausdrücklich Aqua fontana 
vorjchreibt, jo dürfen für dasſelbe in allen Quantitäten 
nur 5 Pfennige gerechnet werben. 






Acetonum 


> 


nu vu ws USW TB HH ET TEEN HH MH HH UT SE 





Dee Be Br Eur 


> 
Colehiei 
Digitalie ... 2.2.2.» 
pyrolignos. erud. ..... 
N rectificat... . . 
> * 
Rubi idaei 
Sabadillae 


Pe a 


Pi aromat. 
a dilut. 
arsenicosum 
benzoieum 
borieum 


De u Bu ur 
. or... 
De u 
Pu ur Br er 


De ee 


camphorieum. ....... 
carbolicum 


erad. (100°),) . 


» 


liquefactum . . 


nr uw ws wwnenrx— 


eathartinieum. ......- 
ehromieum 


Pe vu Bu re 


> PEN; 9:00 
formieicum 
gallieum. .... 2.2.2... 
hydrobromieum (1,20). . . 


hydrochlorieum. ..... . 


hydroeyan, Ya 2... > 
hydrofluorieum. .... . 
lacticum .. 2: 22.2 20% 
EEE 
nitrieum. . 222220. 
» erudum, ..... 


10 

100 

200 

10 

10 > 
1 Centigr., 
1 Deeigr. 


[5] 
= 
= 
wu hr STD HUN MENT NIENW THU HT NM GV HR TV A TE N U TE IT TUT TU HD DT UT U MW 


— 


132 


— 





KEIL ELLI DEF EA HS EI EEE TI I IH Ja) 


1 

















Acidum oxalieum .. 2.222 2.. ( 

»  phosphorieum. ....... t 

» » {meta)glaciale A 

»  pieronitrieum. 2.2... it 

» sälieylieum . 2... .+.. { 

> Be 31 

»  selerotinicum. ....... Ei 

» succinieam . 2 200.0» 'K 

> sulfuricum . .» 2... 0. + I: 

> » erudum. .... ! 

> > — a 

> » dilutum. .. . . { 

5 » Ko aan li 

* fumans. ....: A 

»  sulfurosum (1O®f))....- a 

Be 7111111.) 7 IR 

s DO are I 

» tartaricum. . 2.222220. 1 

> > pulv H 

»  trichloraceticum ..... . u 

»  valerianieum ........ 1 

Aconitinum. vu 2 een ! 

Adeps benzoatus. . „222222. u 

> Dee - 

nee ‚u 

> Be 6 

Adonidinum ... 2222200 h 

— 0 ae ek 9 

Aerugo pulv............ 1 

eltern’, Dane ee ie 

>» moelieun 222er u 

»  bromatus.. 22 c2 nu. Wi 

D N a ——— B 

»jodatus............ 1 

»  Petrolei. ... 222200. , 

Aethylenum bromatum ....... ät 

> ehloratum .... ... ‚öl 

Agarieinum. ... 2er anne nns ' 

Albumen Ovi sieeum ........ 2 

Aleohol absolutus . . . 2»... i 

» FREE REDE 100 >» 8 

Alo& ge. modo pulv.... 2...» 100» 14* 

BERN: 10» wu 
Alumen pulv, .. 222er. 10°» 

> Bene reger 100 » 2 

> BE a — 200 * * 
ustum pulyv......... 10 

> > Bee 100 > 4 

Aluminahydrata....- 2.2... 1 > 

Aluminium acetico-tartaricum ...| 10 >» E 

» sulfurieum. ..2 2... 10» J 

Re Be 100 > — 6 

Ambra grisea, ... 2: core re. 1 Centigr. 2 

> > BE 1 Deeigr. 1 & 

Ammoniacum depurat. . „2... 10 Gramm | — I 

Ammonium benzoicum, ,...... 1 > — — 








Inmonium benzoieum 
> bromatum. .... 2... 


„nn... 


» >» > > 
> pulv, 
> ferratum. , 


phosphorieum. ...... 
sulfo-ichthyolie. ..... . 

» ” .e.* 
sulfuricum. ....... 


- nn nn ung 


» valerianicum 


ee ee" 


De u Er u 


» dules... 2.2222... 
duylenum hydratum ........ 
Anslium nitrosum. . 22 22.2..% 
Aaylum Marantae, ......... 

» Ti. een 
Asllinem purum. . ... 22 e2.. 
Asthrarobinum. . ... 2.22 22.. 


DE Zur Ba u ur u er u 
I Zu Zur Beer Ta ee a er — 
anne 


. nn Terre 


Dee Be 4 


Apmworphinum hydroehlorieum . . 
> > 
ägua Amygdalar, amar. ...... 
» Aurantii Florum eoneentr. . . 
Caleariae filtrata, ....... 





> >» Pr — 
Chamomillae. ... 2.22... 
ehlorata, . 2 ocean 


art nn na 


De ee Ze u 


* 
destillata........ 
1 


ſentana.......... 


TE 33; 


nenn nee 


Menthae erispae. ... ... . 
> piperitae 


Pe Be Be u Zr 


De er Zr u Bu Zee 





= 
8 
“a 


omnes quant. 


100 


rw N EI HD MW 


> 


Gramm 
» 


ww. .—- nn ug 


Aqna Rosse . ... 222-000. 100 
» Rubildaei.....2.2..22°.. 100 
» Salriae, oo nen unen 100 
» Sambuci.... 222er. 100 
» sedativa.. oe een 100 
> 1000 
100 
» WValerianae. . 22222220. 100 

>» vulneraria rubra...... n 10, 
> > spirituose, ... .. 10 
Aquae medieamentosae Rademacheri)| 10 
> » > 100 
Arbutinum... 2:2 vcennn 0. 1 
Argentum nitricum ... 222... 1 
» Beeren 1 
> > eum Kalio nitrieo 1 
Arstine: 2.50. 1 
Be ee er 1 
ee Tee fe ai 10 
Arsenieum jodatum ...».....- 1 
» sulfuratum. . ...... 1 
Asa foetida depurata ........ 10 
Atropinum....... ....-. 1 
— 1 
» sulfuricum ........ 1 
> a 1 
» valerianicum. ...... 1 
* ——— — 1 
1 
1 
1 
1 
1 








> * 2 urn 
Aurum bromatum . ... 2 22 2..% 
» chloratum .... 22 22.. 
B. 
Balsamum ceanadense ........ 10 
» Copaivae arte 10 
B J 100 
> Fioraventi ........ 10 
> J 100 
Nueistae ... .. 10 
3 peruvianum. . 2.2.2... 1 
> te 10 
> oO rer 100 
» tolutanum, . 2.2.22... 10 
» tranquillans (Cod. Gall.) 10 
» > "20000. ] 100 
Baryum ehloratum. .... 2... 10 
Benzinum Petrolei. ,---..... 100 
Benzo& pulv. ......e2200. 1 
> > TE ———— 10 
Benzolum purum. ... 2.2.2...» 10 
Benzosolum. .... . 2222020.» 10 
Berberinum purum, ... 2. .».. ı 1 
Betslum. 2.2025: 5.00 8 era ! 1 
Biamutum carbonieum. ....... | 1 
» oxyjodatum. . 2.22... 1 
» salieylieum. .. 2...» 1 


Gramm 
> 


r 
» 
> 
> 
* 
* 
* 
» 
2 


Centigr. 
Decigr. 
Coutigr. 
Doeigr. 
Centigr. 
Deeigr. 
Centigr. 
Deeigr. 
Centigr. 


Deeigr. 


Gramm 
- 


www Veen u vv vw De 


li] 





Bismutum subnitrieum. 
» tannicum 
» valerianieum 
Blatta orientalis pulv......... 
Bolus alba pulv..... 222.0. 
5 » eruda gr. mod. pulv. . . | 

> > >» . * * 5 
Borax pulv. .....» 220220. 
Boroglycerinum 


Bromoformium. .... : 222... 


Da a 


Bromum .. 
Brueinum (ejasque salia) 
Bulbus Seillas cone. .....».. 

3° DE, nee: 
Butyl- chloralum hydrat. 
Butyrum insulsum. .. 2... .... 


De TE u er 


Dr Br 


Cacao sine Oleo 


> » * 


PL ur Br Be Zr 


De 6 


jodatum.......... 
sulfuricum. ......». 
Calcaria — — 


are 


De ee Zu 
DL BE Zr 


B 
2 
2 
3 





2 bromatum .... 2.2... 

» earbonicum praeeipitatum, 

* * > 

»  earbonicum praecipitatum 
pro usu externo .. 


> ehloratum sieeum ...... 
> hypophosphorosum .... 
> jodeluim „u -uun van 
» lactieum . 2.222220. 
» lactophosphorieum .... 
> phosphorieum ....... 
» » acidım.... 
. > sec. Faliöres 
» pyrophosphoricum. .... 
5 salieylieum. ..2..... 
* sulfuricum ustum pulv. . . | 
* » ” 
Camphora monobromata ...... 
> BI ae 





a #3 Re Vu. 


> 
Deeigr, 
Gramm 


| Zu Ze Ze Ge Zu EZ BE u Zu Zu Zu u zu 


————— 








134 


— ⸗ tannieum. .. 2.2... 1 Deeigr 
———— 1 Gramm 
Cantharides gr. — pulv...... 10 >» 
» nn 1 > 
» 5 64 10 s 
engen PER FOOTER EEE 1 Centigr 
EEE RACE 1 Deeigr 
— amylacene (cum dispens.), 2 Hälften 
> opereulatae » » 2 » 

» Apsli :.: 2.424»; 10 Capseln 

> Balsami Copaivae. .. .. 100 3 

» Chinini sulfuriei (0,1). 10 ? 

> Iehthyoli. ... 2... +. 10 » 

> Kreosoti .. 2.222200. 100 > 

» » et Balsami tolut, | 100 > 

» » » Olei Jecoris, . | 100 > 

> Olei Santali (0,8)... . . 100 B 

» » Terebinthinae . 100 > 

> AJ 100 5 
Carbo animalis pulv......+*.. 1 Gramm 

» Belle. . 2.222220. 10 * 
» Lignipulv........... 10 5 
» Populi lotus pulv. .... 10 > 
> > * E nee 100 » 
»  Spongiae pulv......... 10 » 
Carboneum sulfuratum .. ..... 10 > 
» » purum 10 ‚ 
Gerdolumi; -;;., san ans 1 » 
Carieae eone. 100 
Carminum optimum. .. ...... 1 E 
Carrageen cont... 22H Here 10 > 
» er re Orr er 100 
Caryophylli pulv. .....2..... 10 » 
Castoreum pulv.. .. 2.222220. 1 » 
> sibiricum pulv. ..... 1 Deeigr 
Catechu pulv.... 2.222020. 10» 
Gera alle, . ass ne nee 10 » 
ag: — 10 
Ceratum Aeruginis.. . 10 > 

s labiale .. 2.2» 22220. 10 > 

» Resinse Pini........ 100 . 

» — (Cod. Gall.) . 10 5 

DE en anne 100 > 

> simplen Cod. Gall,). . 10 » 

En ET re aeg 100 » 
Cerium — — —— 1 » 
Cerussa pulv. . 2. 222er 10 » 
Cetaceum. .. 222er rer 10 > 

» saccharatum .. ..... 10 
Charta eorata........... 400 (7 Cam. 
»  nitrata {cum dispens.).. . . 1200 
> resinosa » 100 > 
» sinapis. » | 1 Stück 
> » Rigollot » | 1 » 
Chinidinum sulfurieum ....... ' 1 Gramm 
Chininum. ... ces ser2 000. 1 Deeigr 
> area er achte 1 Gramm 
> arseniciecum, «+ «+» 1 Decigr 


EEE TER IF EI T LET LTEE ED II ET EI TE I See kl BITTE E 


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tannicum . . >» 22.2.2. 


„ern. 


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Chinisidinum. .. 2.2.2 rn en 
> tannieum . . ..... 
Minoliaum,. . 22 euen ren 
» tartaricum . . 2 222.2. 


. et... 


.. 


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sulfurieum, ,..-. . 


Coseionella palv. TER 
Cdeinum (ejusque salia)... . . . 
Cofeinam. . 222 seen 


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.. nn. 


Umsersa Rosae . . 2 2:2 e nee 


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Cara Cervi tornatum album... . 
: » ostumpulv....... 
Cortex Angusturae verus ... ... . 
» Aurantüi Fruct. eone, .... 
pulv. .... 





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Gramm 
Deeigr. 
Gramm 
Deeigr. 
Gramm 
Deeigr. 
Gramm 
Deeigr. 
Gramm 
» 
Deeigr. 
Gramm 


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Cortex Cascarae sagrad, pulv.. ..| 10 
»  Cascarillae cont.etgr.m.plv. | 10 


> » > > » =» > 100 

E 5 DON... 10 

>  Chinae cont. et gr. modo p. | 10 

» — I———— 1 

» > ee 10 

» Cinnamomi pulv. ...... 10 

>»  dCitri Fruet. cone. . ..... 10 

»  Condurango eone....... 10 

> » pulv....... 10 

» Colon. .... 22. 0.- 10 

»  Frangulae conc........ 10 

» » Ban Eh 100 

» Granati eont....2.... 10 

» > Dulw. 45.2 Rare 10 

»  Mezerei cone. ........ 10 

» Quebracho.......... 10 

»  Quereus conc. etgr.modo p. | 100 

» > EEE vr er vr 200 

5 > pülr.....12..s 10 

» Quillaiae cone. ....... 10 

»  Bimarubae cone........ 10 

» Ulmieone........... 10 

Winter. .. 2.222220. 10 

Cotoinum (Para) onen 1 

d 1 

> u. 11: VER 1 

* | DE Er er vr u vor 1 

— —— 10 

ae —— 100 

Creta alba praeparata .......». 100 

Croeus pulv. ... 222000002. 1 

Cubebae pulv. ..... 22200. 10 

Cumarinum. .. 2.2: 200000. 1 

Cumolum, . 2... 222220000. 10 

Cuprum aceticum . 2.2 2 cu 0... 10 

»  aluminatum gr. modo pulv. | 10 

> » > 100 

»  hydrieo-carbonieum ....| 10 

» oxydatum... 222220. 10 

»  sulfocarbolicum, ...... 1 

B 7 Ge Fe 10 

» sulfuricum .. 2.22.20... 10 

» » gr. modo pulv. | 100 

s > ammoniatum . 10 

5 > erud. gr. m. p. | 100 

OBIRER Ye ern aeg 1 

Curarinum sulfurioum ....... 1 
D. 

Decoetum — Sydenh....... 100 

5 nun“ 1000 

» — comp. 500 

» > r . 15000 

— — — —— BE 1 

AR we 10 

—— (Ph. 6. T Pe 10 


Gramm 


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> * [Bee Te Be 
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Elaeosaechara . . 22 22. 
Eleetuarium diascordium . , . . .. 
» * 
e Senne. . ....... 
» Therisea........ 
Elemi, ..... N ee 
Elixir amarum... 2 2 2222... 
» Aurantiorum comp. ..... 
> ı 
» dentifricium. . 2 2222.% 
» e Succo Liquiritiae ...... 
> » * — 44 4 
Pa © © EBENSO EEE 
> er Er Er —44 
» Gendrini. .. 2 2 2222. 
>» Proprietatis Paraeeli ...... 
> > = RER 
Emplastrum adhaesivum, ...... 
» > extensum . 
>» > * 
> Ammoniaei, ...... 
» anglieum........ 
» aromaticum, ...... 
> Belladonnae ...... 
s Cantharidum ord.... 
= ” > Per 
> > » ext. 
> > perpet, . 
> > » e®xt. 
. > pro usu 
veterinar. 
> > > 
> Cerussae . .. 2...» 
> ee er 4 
> > extens 
> > >» 
» Col... 22200 
» foetidum . .. 22... 
> fuscum camphor, .. 
» Galbani crocatum .... 
> Hydrargyri....... 
> J 4— 644 
> Vigo + 
» Hyoseyami....... 
> Lithargyri Pr 
* 
» » compos 
” * E 


1 
1 


1 
10 
1 
1 


100 


100 [_] Ctim. 


Gramm 
Deeigr. 
1 Centigr, 


Gramm 


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» opiatum. . 2.222... | 


oxyeroceum 


saponatum 


De 


* ertens.,. . 


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Euealyptolum .... 
Eupborbium pulv..... 222... 
Europhenum 
Evonyminum purum 
Exalginum . . 
Extractum Absynthüi ........ 

» Aconiti.......... 


. ee 


De ee — — 


Acid, sulf. corr.. 
Aurantii 
Belae indie. fluid, .... 
Belladonnae. ...... 

= siceum... 
Bursae pastor, fluid, . . 
Chlami. » seo 220. 
Cannabis indieae,, , 
Cardui benedicti ... . 
Carnis Liebig... ... . 
Cascarae Sagrad. fluid. 
sice,. 


> > 


Catechu 


ee 


. m en ee 


» Audum.,... 


» spirit, episs.... 
Colae Buidum, ..... 
Colchiei seminis . 
Coloeynthidis ... .. . 

» compos. , 
Colombo... ...... 
Condurango fluid, .. 
» spirit, siec, 


s sieecum. ..... 


.. 0.0.08 — — 


DT ee ee ee Ba ee ee ee Be ee ee ee ee ee 
2 
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E: 


» extens,. . | 
Pieis imitans. ,..... N 


Thapsiae extens...... .| 


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Exrtraetum Damianae fluid. 


wu EEE ET Tu Tr TUT TUT TUT BT IT KT TE DD IT DD DT TUT TU TU DI TUT TFT GT TU u 22 


Digitalis......... 

»  Biccum...., 
Duleamarae ....... 
Euphorbiae pilulif. Auid. 


Fabae ealabariese ... 
Fabianae imbrie, fluid, 
Ferri pomatum..... 
Files ... 222. 020% 


ee — 


Gelsemini sempervir. 4. 
> » » 
Gentianae, .... +.» 
Guidii aethereum. ..... 
Gossypü fluid. ..... 
Grindelise robust, Auid. 
Hamamelis virgin. fluid. 
Helenii.... 2.2... 
Hellebori nigri....... 
Humuli Lupuli..... 
Hydrastis fuid..... 
» siccum . 
Hyoseyami. ....... 
>» sicoum. ... 
Ipeeaeuanhae .. .... 
Jaborandi * ER 
> 


„eu. .* 


Kamalae......... 


Lactucae sativ.(Thridace) 
5 virosae . . 
> siceum. 
Ligni Campechiani . 
» Gusjadi...... 


au. 


Matico.. 2.2222... 


> nethereum. . . 


Dauer Br 


De 


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80 
10 
50 
10 
25 


Extraetum Pimpinellae 


EWG, BEE DB DH DT DT DU 


Piseidise Erythrinae A, . 
» > siccum 
Pulsatillae 
Quassiae .. . 2» .2..». 
QuebrachoCort. spir. sice. 
Ratanhiae 
» COMPOB....... 
Rhois aromatic, fluid, .. 


Due ve vr er 


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Taraxaci 


De er 
De 4 


. een.“ 


Valerianse ........ 
Viburni prunifolii Auid, . 
* > ’».r 


F. 


Fabae Pichurim pulv......... 


Tonko 


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Farina Hordei praeparata. ..... 
Fel Tauri depurat. sie... .. +». 


>» > 
Ferrum albuminatum 


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B 
2 
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inspissatum. . 2 +2... 


carbonicum saceharat.... 

ehloratum . ... 22.2... 

eitrieum ammoniat. .... . 
> effervescens. . . 
5 oxydatum 


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1 Gramm 
10 > 
1 > 
1 » 
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1 > 
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100 Gramm 
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1 » 
1 > 
10 > 
10 E 
10 » 


ILFINELEELI IR 


DIET EITIETTIII TEE] 


Ferrum peptonatum sieeum. . . . » : 1 Gramm 
»  phosphorienm oxydul. ...! 10» 
» pulveratum ... 22.2... I 120» 
»  pyrophosphoricum ..... 10 >» 
> » ce, ÄAmmon.eitr. | 1 a 
» reductum ... 22er 42. 10 a 
»  sesquichloratum, ... .. . 10 >» 
> sulfuricum. ..... 2... 10 » 
> » erudum .... . ‘ 100 » 
> » EEE 200 » 
> » » gr.m.plv. | 100 » 
» > » 2» » !: 200 » 
» » BICCum. . 2... 0 >» 
> tannicum . . 2. 22 2200. 10 > 
» valerianicum ........! J 1 

Flores Acaeiss.. :» +2... 10 > 
» Althaeae cone......... 10 » 
» AÄrnicaecone. etgr.m.pulv..| 10 > 
D > > » =» >» » 10 » 
» AÄurantii come... 2... 0... 10 J 
»Boaoraginis........... 10 
» Chamomillae,. ....:.-. : 100 » 
> Bee 200 5 
> » coneetgr.mplv.| 10 » 
>» 7 > > » * » 100 —* 
* * pulv Ge Ge | 10 > 
» > romanae cone,.. 10 > 
2 een. 10 > 
B » gr. modo pulv. .. .. 10 » 
» » pulv...22 22000. 10 > 
» Convallariae cone.. ..... 10 » 
» Farfarae one... .. =»... 10 > 
» Genistae come... . 2»... 10 » 
> > u aa 100 > 
» Gmaphalii cone. .....:. 10 >» 
»  Koso gr. modo pulv.. ... » 10 » 
> » > > Pour. 0. 100 > 
» >» >» n REN 200 > 
> 2pulv.......... 10 
BE 10 
» Lavandulae conc. ...... 10 > 
» Malvae cone.......... 10 > 
» » arborese cone...... 10 » 
» Millefolii cone......... 10 B 
> > Do. 1. tr. 11° 100 . 
» Persicae cone. . ....... 10 > 
» Primulae sine calye....... 10» 
»  Rhoeados eone. ....... 10 3 
» Bose cone. ......:.:.. 10 ’ 
» Sambuei.cone.etgr.modoplv. 10 >» 
> » > > » » > 100 > 
» Spiracae ulmar. ....... 10 > 
»  Stoeehados cone.. .. .... 10 » 
» Tiliae cone,. ,.. 2:2... 10 » 
> » BI ne 100 > 
»  WVerbasei cone. .... +.» 10 > 
» Violaecont. ....- 2... i 10 > 

Folia Adonidis vern. cone, ..... 10 > 





11——21111111 


| 


Folis Althaeaeconc. etgr. modo pulv. 
» Aurantli cone.. .. 2.2... 

» pulv heran ne 
Belladonnae cone, et gr. m. plv. 

* pulv 0. r0e 

Boraginis cone.... 2...» 
Bucco cone..... cr. Hr + 


Digitalis cone. et gr. m, pulv. 

* pulv. 
Eucalypti eone......... 
FabEm: 2... aan 


= En 
Fraxini coneis. 
Jaborandi eone ........ 
Juglandis cone, ........- 


> » 


Malvae cone, et gr. m. pulv. . 
Matico cone. 
Melissae cone.... 2...» 
Menthae crisp. 
modo pulv..... 2.2... 

» Menthae crisp. 


Due er Br u Br er 


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2 


Menthae piper. conc. et gr. 
modo pulv.... 2.2 .... 

» Menuthae piper. conc. 
inodo pulv.......... 
Nicotianae cone, et gr. m, plv. 
Ribis nigri cone, ....... 
Rosmarini cone. .. 2.2... 
Rutae cone,.. 2.2.2220. 
Salviae conc., 
>»  pulr. 
Sennae alex. conc. et gr, m, plv. 


... er er" 


pulv, 
spir. extr. cone.. 
» indicaecone. et gr. m, 
PUlV.. 4.3.0.0 0 
» Sennae indieae conc. et gr. m. 

pulv. 
» Sennae indicae pulv. .. . . . 
» Stramonü cone. .....:.. 
» Stramonii pulv.....»...- 
> Trifolii br. cone, etgr. n.plv. 


> ” 


| Zu Zu Ze" Ze u Zu Ze Eu 


De er a er er Br Br 


* * 5 >» >» * » 


Uvae Ursi cone...,....». 
» * * DD, 1 0 su 464 


Follieuli Sennae .. 2... . 2... 
Fructus Anisi 


» * 


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* 
»  stellati cone, 
> » pulv. 


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Froetus Aurantii immatur. contus, . 


— a ee ee en an ne ae ER a a ——— — 


+ 


> > pulv. 
Avenae excorticatus . 
Cannabis 


De * 


Cardamomi pulv..... ... 
Cardui Mariae ......». 


u. 


De ee er u u u Eu ze 


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Foeniculi 


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gr. modo pulv. . 


Pe ur vr BE Br ur 


» » * * 


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PL Be u Be Be ee u ur 


Petroselini ni 
Phellandrü 


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Pe 24 


Piperis pulv. ........ 


> pulv. ....+- 


Larieis conc, 


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De Er a Zu ze 
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De ee Be 2 





10° 


10 Gramm 


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Gelatina Lich. island, sacch. sicca . 


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Glandulae Lupuli 
Glycerinum 


Glyeoecolla 


Guajacolum 


> 


Guajacolum earbonicum. ..... : 
— — ei —— 


Gutti pulv, „oe renen nenn 
> | DE ee Er 
H. 
Haematoxylinum. .... 2... . 
Haschisch. ...... 0000. 
ER ne —— 
ae 
Herba Absynthii conc. et gr. m. pulv. 
> * = 
> ” 
» pulv. . 
Artemisise cone. .. 2...» 


pro balneis.......+.- 


Pe BE 
De 2— 
... Be re u er 
Pe ee ee ee er u Zu u 
Pa ar er Br Br Br er ur re 
Pe er er a re 
De EB 


earbonicum 


PL BE ur rer) 


De Be 24 


Cannabis indiene cone. . » - 
Capillorum Veneris eone. . . 
Cardui benedicti conc, et gr. 

modo pulv.... 2...» 
Cardui benedicti pulv. . 
Centaurii eone. et gr. m. pulv. 

> > 

Chenopodii ambros. cone... . 
Conii cone, et gr. m. pulv. . 


» pülv....2eeee0 


Hederae terrestris cont. . . 

Hernarine cone. ... +++ =» 

Hyoseyamieone. etgr.m. pulv. 
* ” 


Hyssopi conc, 
Lobeliae cone. .... ++» 
Majoranae pulv. ... » ne 
Mari veri pulv... cc...» 
Meliloti eone. et gr. m. pulv. 
Mereurialis cont.... ++ ++ 
— eone.....* 


Pa ur var ur * 





10 


An 


Deeigr. 
Gramm 


Gramm 


Decigr. 
Gramem 
Deeigr. 
Gramm 


















10 
100 


Herba Polygalae cone. 


ser en. 


. en. 






» Pulegii cone.......... 10 
» Serpylli eone. et gr. m. pulv. | 10 
» > 5 > 100 
» Thymi cone. et gr. m. pulv.. 10 
» Veronicae eone. „....... 10 
»  Violae trieoloris cone,....| 10 
Hirudines (cum dispens.).....- 1 
Homatropinum hydrobromicum .. 1 
Hydrargyrum. . 22222000. 10 
100 
> aceticum oxydul, .. 1 
5 biehbloratum. ...... 1 
5 Bi — 10 
bijodatum . .... 1 
B ER E 10 
» ehloratum ... . . . 1 
» —A—— 10 
» vapore parat, 1 
» ” » » 10 
> eyanatum ...... 1 

» formamidatum liquid. 
2 1 A 10 
E » > 100 
» jodatum .......» 1 
> Bose 10 
> nitricum oxydul. . , 1 
> oxydatum .....». 1 
ER EN 10 
5 » viahum. par, 1 
» oxydulatum nigrum , 1 
» peptonatumliquidum | 10 
B praecipitatum album 1 
> * * 10 
salieylicum. ..... 1 

» sulfuratum nigrum 
(Aethiops min.). . 10 
5 sulfuratum rubrum „| 10 

» > stibiat. 
(Aecth. antim.) 1 

> sulfuricum basic. 
(Turpeth, min)... | 10 
5 sulfurieum neutrale, | 10 
» tannieum. . x. ... 1 
Hydrastininum hydrochlorieum, . . 1 
> » ..s. —1 
Hydrastinam hydrochloricum, . . . 1 
> B * 1 
Hydrochinonum. .......... 1 
Hydrogenium peroxydatum purum. | 100 
Hydroxylaminum hydrochloricum . 1 
Hyoseinum hydrobromieum, .. . . 1 
’ hydrochlorieum. .. . , 1 
» hydrojodieum. . .. . . 1 
Hyoseyaminum, .... 2222020. 1 
Apam — —1 
Hypuonum. .. 2.2 . 1 





Gramm 


Stick 
Centigr, 
Gramm 


ww nn. 1... 1 nn. 


-—wyww ww rn ww ws 





Indieum pulv.....» 20. 0+ 
Infusum Sennae compos. . .. - - » 
» > > o . 2.0000. 
Ingluvinum. .... v2 . 220: 
Jodoformium et pulv......... 
* * D ze een ee 
Jodolum .... sr 2202er eno 
| BE Er 
Jodum „vo. v2 o22euern0 nes 
1 ee Eee Eee u Zr 
Iridinum purum ... v2 2200 * 
K. 
Kali causticum fusum et siceum. . 
Kalium aceticum. ...... +. +» 
> Le Er Be Er 
»  biearbonieum. ....-.. 
s bromatum.. „2. r. +0. 
* 1 BE Er Er ur 
B » pulv........ 
» » DB — 
» oarbonicum ...:...+.+ 
» 5 erudum..... 
* > Er — — 
» chloratum.......... 
»  chlorieum etgross.mod. pulv. 
> > 
> » pulv........ 
> = Do. 00.20. 
» crieum..2. 2er unrene 
> —A—— 
» cyanatum puris,..,.... 
» dichromieum ........ 
> > erudum 
> jodatum Pa a rer 
> DO ker Te 1 nn 9 — 
» nitrleum. 2220er. 
» 2 Be — 
» »  fusum in rotulis . 
» » gr. modo pulv.... 
> > » » >», 
> > pulv ren 
» permanganicum....... 
> DD 21.00.“ 
>  phosphorium. .. 2... 
» sulfuratum. ...»....* 
> » ad balneum, .. 
* * » > u... 
»  sulfaricum gr. mod. pulv. . 
» > » > » . 
» > pulv. (Pu 
» tartarieum. . 22 cr er 00. 
> » pulv....... 
Kama...» .:-.-0nuras. 
| EEE —eor [nun nn» 





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Bmssoum . 20 2 nenn 
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letnarium. . 2. 22H eenen 
lwlinum.. 22000 nnn 
Ze Ye a ee 
» enhydrieum. ... ... 
Lspis Caneroram pulv.. ...... 
lichen islandieus eone... ..... 
» »  abamarit.lib. cone, 


Ligaum Campechianum cone. . .. 

» Guajaeicone. et gr. m. pulv, 
, > * » = > 

» palv.. ..2.... 
Quassiaeconc. etgr.m, pulv. 


» 
’ 
* 
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* 
> 
> 


* ” > DB 0.0. 
Inimentum ammoniato-camphorat, 
>» » 
ammoniatum, ..... 

er 
saponato-ammon, ... . 
saponato-camphor. ,, 


therebinthinatum . . 
> 
Aluminüi acetici....... 
> > 


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1 
1 > 

» » &arDonici . .... 
» »  Kausucl.,. ...% 
⸗ u a, ee 
’ » A 
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* > 

’ > suceiniei .. . .., 
’ Fern acetici 
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peptonati 





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Kali eaustici....».... 
Kali acetiei.....:.... 

» Aarsenicosi 

» carboniei 


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seriparus.......... 
Stibũ ehlorati 
Lithargyrum 


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3 
8. 
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Dr Br u ——— 


Looch album. ..... 2222... 
Lyeopodium .... 2.2220. 
Lysolum .. 2. 2.e es 
er re re ar Br er — 44 
rd SE Br GE Gr 
M. 
Macis pulv. ... 22220000. 
» Bi ii er ae 
Magnesia usta . .. 2. 22222. 
Magnesium benzoiecum. ......, 
» boro-eitricum, ....., 
» earbonicum pulv.. .. , 
» chloratum siccum. . . 
» eitrieum. .. 2.22... 
> »  effervescens . 
> laeticum. ... 2.2... 
> phosphoricum. . .... 
> salieylicum ......., 
> sulfurieum. ......, 
* DO ng 
» = siceum 
» tartarieum. . . . 2... 


De ur 


Liquor Hydrarg. chlorati Van Swie- 





100 Gramm 
10 > 
10 > 

10 > 

10 = 

100 > 

B 

» 






1000 
10 


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1 Gramm 
10 > 


— 
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SnS0% 


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nm nsom 








Manganum jodatum ......... 
> sulfurieum. ....... 
Manna . oo Keen 
Mamitum .. 2 ocean 
— pilular. Cynoglossi,........ 
Ferri carbon. .... 

» * * BE ee 

> » Morton... ..... 


Mastix pulv... 2222222220. 
Medulla bovis . . oc cc cc 
Be a 


o — — Te Tue Br er Gr 


v 


mereurinle 
rosatum 
Mentholum 


2 

> » 
» BMNEICUFMIRIG. , on 2 0 ae 
*7axum.. 


eeeee⸗4 


Minium 2 en 
Mixtura gummosa (Ph.G.L)... 
» » » » — 
»  oleoso-balsamica 


* 
sulfurica acida 


» sulfurieum. ....... 


De Ze 


Li Zur zur Br re 


Naphthalinum purissim 

Naphtholum 

Narceinum 
> 


u. 00T] arte... 


> hydrochlorieum 

> * 
Natrium acetieum . os ce. 
> arsenieicum 


5 arsenicosum. ......, 
» benzofcum. .. 2.2... 
» biearbonieum pulv, . ..... 
» * Benson 
* * Pose. 
» > erudum pulv 
> >» r * 

bitartaricum pulv...... 
boro-citrieum . ...... 
> bromatum .. . 2222.» 
» earbolieum pur... .. .. 














SU MWUDHH 











a 





Natrium carbonieum, ....... 10 Gramm |— | 5 
» » siccum,.... 10 » — 10 
> » eradum, ,. 100 a —15 
» chloratum pulv....... 10» — 65 
erudum..... 100 — 5 
ehlorieum. .... 2.2... 10 » — 10 
»  hypophosphorosum 1 » -|5 
» jodatum ......2... 1 ® — 10 
> Be, te aaa 10 > — 30 
D lactionm . . 2 22200. 1 > — 5 
nitricum . . 2 oc ce. 10 » — 5 
gr. modo pulv. „| 100 » — 45 
» > > » >», 200 > — | 70 
> > Par... 10 >» — 10 
> — Eee Nee nlele, en 2 > —|5 
BE Fe er ee ar 10 > — 30 
» —— Pr 10» — 6 
pyrophosphoricum..... 10» — 10 
> ferratum 10 » — 20 
> salicylicum ie EN en 1 » — 5 
BI ee 10 5 — 40 
> santoniecum, .. 2 22 2.. 1 » — 30 
> sulfo-ichthyolicum, . . . . 1 » — 10 
> 10 Gramm | — 75 
> sulfovinicum. .. 2: ... 10 = — 26 
sulfuratum...... 10 — 20 
> BT ee 100 > 1!— 
> sulfurieum . .. 2.22... 100 » — 20 
>» crudumgr.m.pulv. | 100 » — |% 
» > » » » > 200 2 — 30 
» Siceum . 2.2... 10 » — 5 
x sulfurosum. .. 2.2.2... 10 B — 10 
> DD 100 » — | 60 
> tannieum. . “2 222. 1 * — 5 
tartarieum . . . 2 222.2, 10 >» — 16 
* > pulv....... 10 — 26 
thiosulfuricum, ..... 10 » — 6 
> ” erudum 100 » — 15 

oO. 
Oblata vide Panes azumi....., — — * 
Oleum Absynthü, .......... 1 Gramm | — | 3% 
» Amygdalarım ........ 10 » — 1 
> a 100 » 1% 
> > acthereum,. . l >» — /10 
» animale aethereum ..... 1 » — 65 
> foetidum ...... 100 » — | 2) 
» > BO 4 200 > er 30 
— 1 » — 5 
Auruntii Cortieis....... 1 » — 10 
» Florum....... 1 Deeigr. |— | 15 
» Bergambttae . . 2.22... 1 Gramm |— | 10 
COaenao.............. 10 >» — 165 
»Cajepuũ........ 10 — 20 
reetifieatum 1 » — 5 
BE a ee 1 » — 65 
» camphoratum. ........ 10» — 10 
> Be ee 100 > — 90 


Oleum eamphoratum. . ....... 200 
» eantharidatum ........ 10 
* J a or EG er 100 
* 7 44 64 200 
» earbolisatum 2°/,{e.Ol.Olivar.)| 10 
» earbolisatum 2°, ...... 100 
OB + - 5» SCHERER EEE REN AEIERRR 1 
» Caryophyllorum ....... 1 
» Chamomillae aether.. ,... 1 
. > infusum. .. . 10 
B > » —140 
ehlloroformatum 20°,.... 10 
* * De en. 100 
» Cinnamomi. .. 22 2220. 1 
— 1 
3 OO. ea 100 
» Crotonia. 2 een 1 
’ ee RE a re 10 
» Eucalypti.....2..... 10 
» Fagi aethereum ....... 1 
» Foeniomli..... 222... 1 
r Gaultheriae. .. ....... 1 
» Hyoseyami.......... 10 
» 100 
» dJecoris Aselli......... 100 
* * Be ——— 200 
> »  ferratum 100 
’ Er > > 200 
» Juniperi. .. 2.2 2222.» 1 
» » empyreumat., 10 
x » Ligni on. 0.4 10 
’ » — a Du ae 100 
u 10 
J 100 
» Lavandulae. ... .... 1 
BA 1 a 10 
’ Be RE 100 
: Be ee eeacere 200 
» » sulfuratum. ....... 100 
» > er Wer oe NR: 200 
» Macidis. . . 2 2 2 2222. 1 
» Majoranae .. 2.2. 2222.. 1 
» Melissae. . 2 22222... 1 
» Menthae erispae....... 1 
» > piperitae...... 1 
> Mu, 1 
» Nueistae oo er... 10 
» Olvaruım. oo oe. 10 
> > EEE ER ERERUHE HERREN 100 
\ ER 200 
» > eommune ..... 10 
B » > a 100 
‘ » Pre 200 
» Origani eretii ........ 1 
» Papaveris.... 2.2.2.2... 100 
» Pedum Tauri. ........ 10 
’ 5 100 
Petras italicum , 10 


Gramm 


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> crudum ..... ae 


Bassafras. ... 2 22220 


Pe 


Tanaceti ...:. 22.2. 


De BE * 


— 


De ee a u er 


PUN. 2.0 4.0 a 


Opium pulv. .. 2.2.2 22220. 
Orexinum hydrochlorieum. .. . . . 


Ossa Sepiae pulv. .......... 
Ova gallinacen. . 2... 2 cr 202.» 
Oxymel Aeruginis. .. 2.22... 


® Seillae. ... 2.2222 2.. 


P. 


Panes azymi (cum dispens.)..... 


Pankreati 


num 


De u BE ee 


Papaverinum (ejusque salia) . 
Papayotinum. ... 2222er 00 
Parafinum liguidum. ........ 


solidum ......... 


Paraldehydum..... 222.2...» 


... 


Pe u Br Se 


AT TEELITIEIII IL ET IIERET IE IT TIEF FT EFITT 


— — — — — — — — — — — — — — — 


»z1111111111 


m 


PepBiuuB. au 10 
Peptonum siceum . .... 22... 1 
» a ee ae 10 
Percha depurata ........... 1 
> our reen. 10 
Phenacetinum ... 2. cr 202. 1 
Phenocollum hydrochlorieum. . . . 1 
Phosphorus. .. 2.22.20... Kr 1 
Physostigminum salicylieum ... ... 1 
> 5 e 1 
> * u... 1 
B sulfurieum ...... 1 
» B : 1 
» — 1 
— hydroehloricam. ana 1 
. 1 
. Pilulae REN ferratae — — 25 
Piperazinum .... 22220000. 1 
Pix alba burgundien. ........ 10 
2 EIER HCHE 100 
> WR een 10 
> BI, ee a he ee 100 
> nigra FRE er ar er re a EEE 100 
Placenta Sem. Lini gr. modo pulv.. | 100 
a > » — > » 200 
Plumbum aceticum ......... 10 
» » erudum. .... 100 
» » 5 ...1 200 
D carbonicum purum. . 10 
» 5 » ...| 100 
> jodatum.. 2.2.2.2... 1 
> sulfocarbolicum. .. ... 10 
tannicum sieccum,, . . . . 1 
—— BT EIER EEE 1 
Potio Chopparti (Cod. Gall... ...... 100 
» gummosa (Cod. Gall.). .. . . 100 
» pectoralis (El. nosoe. Arg.). . | 100 
Propylaminüum... 2.222222. 1 
» hydrochlorieum .. 1 
— Tamarindor. eruda, .. ... 100 
» depurata . 100 
Pulvis aörophorus. .. 2 222 2..% 10 
> » — (e. Se t 
> > 10 
’ » lazans {cum Ep. } 1 
» aromaticus ... 2.222... 10 
» — a ae 1 
Be a ET 10 
ö — opiatus. 1 
»  Liquiritiae compos. ..... 10 
» “ ER FEFT Re 100 
» Magnesiae cum Rheo . 10 
» salieylieus cum Talco „.„..| 10 
» » 2 ® 2... 100 

» stomachiens absorbans (EI, 
nos. Arg.).. 2.2.2... 10 
temperans.. 00. 10 
Pumöz PNIF: . 4.2.2.0 08 10 


ww... 


Centigr. 


Decigr. 
Gramm 


Centigr, 


Deeigr. 
Gramm 


Centigr. 


Deeigr. 

Stück 

Gramm 
* 


EEE THING GT DT U CE OS 








144 


Pumex pulv. . 2. :orır neo“ 100 
Pyoktaninam aureum . x... 2... 1 
» eseruleum. ...... 1 
Pyrelainum. . 2-22 ser0 nn. i 
P —— Eee 
ru Tann 10 
Prregelicium ine ne ed 1 
Q. | 
Quassinum amorphum ....... 1 
» sulfurieum ....... 1 
R. 
Radix Althaeae cone. et gr.mod.pulv. | 10 
» » » .»» » » 100 
» » » 29 >» > 200 
» » "par... .2,.... 10 
» Angelicae cone. etgr. m. pulv. | 10 
> » pulr Far rar 10 
» Arvieae come... 220220. 10 
» Artemisiae cone. . 2 ...:. 10 
5 » pulv. ....... 10 
» Asari conc. et gr. modo pulv. | 10 
> » pule „.orecenen 10 
» Asparagi conc. ......+. 10 
» Bardanae cone...-...+. 10 
» Belladonnae pulv........ 10 
» Carlinae conc, et gr. m. pulv. | 100 
B 5 » » 2» 3» >» 200 
» Cichorü cnu... v2... 10 
» Colombo eone. ... 2.2... 10 
—W pur. .2 21.200 10 
» Gentianse cone, etgr.m.palv. | 10 
» > > » >» >» * 100 
» > v »ı >» > 200 
B s pulv.. 2.2.2.2... 10 
» Helenii eone. et gr. m. pulr 10 
» » » » >» » > 100 
» >» Pi. .22.2020.0 10 
» Ipecacuanhae cone....... 1 
” * ee 0 10 
Lee 1 
» Lapatbi cone.......... 10 
» Levistiei conc. et gr. m. pulv. | 10 
> a > » > » > 100 
» » por use 10 
» Liquiritiae cone. etgr.m.pulv. | 100 
> ⸗ > » +» > 200 
» » DEN. 24:0: 10 
» ÖOnonidis cone. ........ 100 
» Pimpinellae eone........) 10 
> » 1111 AP 10 
» Pyrethrieone.......... 10 
» nn a re 10 
» RBRatanhiae cone......... 10 
» ’ pulv.. 2.2.2220. 10 
» BRhei cone. et gr. modo pulv. | 10 
» > > » » > 2 100 


Gramm 


EN WII HN TITTEN LE KM HT TFT NT TH NT DT CT DT DT CT DT TI N TU —— 


[5 


1111111 


IAEKTITTELEF FIT HIT IERITELREEFEHE II EI 





30 


Badie Rbei pulv..... 2.2... 10 Gramm 
» Saponarise cone. ...». +... 10» 
» Sarsaparillae cone. ...... 10» 
» » Bo neun 100 » 
3 » >» 0.28 4 + 200 * 
pulv. ...... 10 » 
» Senegae con... rer. . 10 D 
» » meee 10 
» Serpentariae cone. ...... 10 >» 
1 * pulv. . 4 10 * 
Taraxaci eum Herba cone., 100 >» 
» Turpethi cone. ...... +. 10 » 
, Valerianae conc, etgr.in.pulv. | 100 > 
> » pulv......... 10» 

Besins Guajaei pulv. .... 10» 
» dalapae. ... 2er ren 1 > 
Pal,» euer 100 » 
» Scammoniae (Ph.@.L)... 1 >» 
’ » alb, (Cod, Gall.) 1 > 

— Pa EEE — 1 * 

ER ER ER ITTARE 10» 
oma Calami cone. et gr. m. pulv. | 100 > 
» * * » >» >» » 200 ” 
’ a. 10 » 
» Carieis conc.... 22... 100 
Chinuae eoue...... 10 
> — gr. mod, ur .+1 100» 
\ » >» u... 200 » 
’ » deeort. pulv.. 10 » 
» Filieis gr. m. pulv.... . . 100» 
’ > » > DE 200 * 
— — 10 > 
» Rragariae. ... 2... > 10 > 
»  Galangaeconc.etgr.m.plv. | 10 >» 
’ » pulv.......: 10 > 
» Graminis cone......+.+ 100» 
» Hydrastis cone. .....- 10» 
»  Imperatoriae c. etgr,m.p. | 100° » 
’ > » 2» >>» 200 > 
» Indiscone.......:..% 10» 
» » pur... cs .0» 10 >» 
» Pannae pulv......... 1 » 
ı * Tormentillse c.etgr.m.p. | 100 > 
; > pulv...... 10» 
»  Veratri gr. modo pulv. 10 > 
» » pir.......0° 10 > 
» Zedoariae eone. .... + « 10 >» 
3 . pulv. ......- 10 s 
»  Zingiberis con, etgr.m.p.| 10 » 
’ > pulv. ...... 10» 
bsanilinum hydrochlorieum ..... . 1» 
* — ac a ae 10 >» 
10 >» 

1 Gramm 
10 » 
10 > 





l»l| 


145 — 
Pi] 
40 | Saccharum pulv. .... 22.222. 
5 > — DR: u... u.a 
20 ae re 
50 | Sal — faetitium. ...... 
25 » > Be ah 
30 » > > eristall. 
20 » > # 5 
25 > DBFIDUM . 2000er 
15 5 Po enser er enanen 
20 | Salieinum, .....- vs. 000. 
40 Be ee Free 
10 | Salipprinüum ... 2: 200000. 
60 | Salolum. .... 22 
10 | Sandaraca pulv. ..... 2.2.0. 
25 — — ar aan . 
15:1: . 78: ı- See 
10 | Sapo —* — V —————— 
10 BE Ener 
50 ” Kalii jodati. .. 2.222020. 
10 >» kalmus.. 22 nun nenn 
75 
30 venalis. ........ 
45 5 > A Eee 
10 » medicatus .. 220000. 
40 » terebinthinatus......... 
5 | Scammonium halepense. .... . - 
45 | Seillitinum . „2.222220. 
70 | Sebum ovile ... 2... .2c.0 0. 
10 > galieylatum. .. 2.2.2. 0« 
50 | Seeale comutum..... 2.2...» 
75 » 5 ad disp, gr. m. plv. 
10 > > » >» » >» >» 
5 5 * a 2 2 2» >» 
5 | Semen Arecae pulv........+. 
10 > Banane 
25 > Cofine tostum gr. m. pulv. 
15 ® » pur. .... 
45 B Diss JJ 8 
70 Colehici pulv......... 
15 » Cueurbitae excort.....- 
20 >» Cydoniae 20220. 
15 >» Cymosbati.....220.- 
40 » Faenugraeei gr. m. pulv... 
10 » BE > > » 
5 »  Hyoseyami........+. 
10 » > pulv re 
5 Lini.... .....- 
10 * —A—— ——— — 
10 > » gr. modo pulv. .... 
10 » ⸗ > » > zer 
10 »  Mpyristicae pulv.. ...... 
10 »  ÖOryzaeetpulv........ 
60 »  Papaveris... 22.2.0... 
»  Phaseoli pulv......... 
»  Quercus tost, gr. m. pulv. . 
30 » > > » » > z 
30 »  Sinapis gr. modo pulv.... 
5 ⸗ > > » Er 


new nn iu NY HELEN NW NW HUHN TU HH HH NR 


Semen Strophanti Kombd. ..... 


Strychni pulv......... 


Serum Lactie. , 2 scan ... 


nrw ww yuwWwww ws ve th TV BD TTV BEN U BE BT HI U u - ee. es 


Pe 


Asparagi . . 222222 .. 


* Florum ...... 

Balsami peruviani ..... 

> tolutani ...... 

Behadonnae a Re 

Berberidis.......... 

Caleii chlorhydrophosphor. 
= 


»  hypophosphoresi . 
»  lactophosphoriei . 
» > ferratus 
> * 2 
Capillorum Veneris..... 
Catechu 


De ee Be u u Zr 


De 


De u er Be — 


Chlorali — 
Cichorei eompos. ..... 
Cinnamomi . „22222... 


Coffee .. 2222er. 


. en nern“ 


De u u u eu u Zu ze 


I 0 ........ 
Ferri jodati......... 
>» » (Cod Gall)... 
Ferri lactiei 2*/, ...... 
> Iaetophospor... — 
» oxydati........ 
Fomienli .......... 


wu EEE BB TR TFT HB BET DD DB KB DI DT KR DT DO DB. DO DD HE GO N CM CH NEO UT IT KR HU KH. KH KH KEY OT 


Ill lult tt Tem i ll ı I III 


|-| 111 


BEEZEFTEEEEEEREREN 


146 


Sirupus Gentianae. ... 2:2... 


sw r wu ww ws TITTEN WB WEBER BEE TFT BD TE TE TU N TUT EU 


Dee ar er — 


Ipecacuanhae . —— 
Laetucarii ner are 


Liquiritiae, . .. 2.2 .... 


. nm, re“ 


— (Cod. — 

Natai ——— 5 j 
opiatus........... 
Papaveris.......... 


Persicae (Florum). ...... 
Plels, a .04 0 42.50 


Be. 


. en ner rer 


De 


. Be 


. 1. Tr] 2er. 


DE — 


Zingiberis.......... 
Kaliom, ........ 


Sparteinum sulfurieum . ...... 
Species amarae (El. nos. Arg.) . 


aromaticae . . 22222. 
D Bene 


communes (El. nos. Arg.) . 


Ismlititlsiitalliifstilsnlt.l | 


4 
Species diuretiene. ... 2.2... 100 Gramm | — 
» emollientes ......... 100 > — 
Be 200 > — 
’ lazantes a Wr 10 = — 
Br ee each abe 100 = 1 
» Lignorum...... . 100 B — 
> EN ET REE 200 > — 
pecetorales........ 10 — — 
D N — ————— 200 1 
’ > cum Fructibus 100 .» — 
* * * * .. 200 * — 
> (Flores pect. Cod. 
Gall)..... 10 » — 
» pro potu infantum ...... 10» — 
Spiritus on. Er 100 » — 
Be een 200 > — 
acthereus........ 10 — 
Be ee 100 » — 
actheris ehlorati..... 10 — 
nitrosi......-. 10 > — 
Augelieae comp. ..... 10» _ 
’ > De 100 > — 
— 1. * TREO ER EA 10 5 — 
J Da 100 1 
» esmphoratus........ 10 >» — 
> BO 200 » — 
» Coehlearise, ........ 10 » — 
’ Wi. ee 100 » — 
5 eoloniemsis . .. 22.2 2.. 10 > — 
» dilmtus ....... F 100 » — 
De Te 200 » — 
» eVino oo. 2 oe eeen 10 » _ 
TE ee nee 100 RB 1 
» Formicarum ö 10 > — 
» Juniperi..... PRRFE SER 10 » — 
d — 100 * — 
BLarandulasæ. . ..- 100 — 
» Mastichis comp. ...... 10 > — 
» Melissae comp. ...... 10 > — 
» Menthae piperitae ..... 10 > — 
>» (Cod. Gall 10 — 
Rosmar ini......... 10 > — 
DO — 100 » — 
ruesieus...... 10 — 
Ben ee 100 = — 
BGBacehari (Rhum)...... 10 —_ 
’ » 100 > 1 
’ saponato-camphoratus 100 % — 
? SAPOnalus... 2.2.2220 100 » — 
Jd 66 200 — 
’ > kalinus Hebr 100 > — 
* * > 200 > 1 
» Sapyli.... 2222... 10 >» — 
Din we ae 100 » — 
Sinapis....... 10 — 
— d 4—44 100 » — 
Gangise ceratae.. . .. 2... 11 — 
10 — 


Spongiae compressae 
Stibiumoxyd.alb.(Kal.stib.Cod,Gall.)| 10 
» sulfuratum aurantiae.....| 10 


5 »  nigrumgr.m,pulv. | 100 

> » > » >» * 200 
laevigat.. 10 

» rmbrum...... 1 
Stigma Maldis . .... 2222... 10 
Stipites Duleamarae cone. ..... 100 
5 B PRIV. .024% 10 
Strobuli Lupuli ... 222.2... 10 
a ee eristallia. .... .. 1 
EN nen ae 1 

——— nitrieum.......- 1 
Styrax — ——— ee 10 
— ———— 100 

J DE 200 
Succinum contusum. . 2.2.2... 10 
» DAN, u een. 10 
Suceus Citri . 222220000. 10 
> J TER RR RED RE 100 

»  Juniperi inspissat....... 10 

> > BE nahen 100 

» Liquiritiae. 2.2... 2.2.2.% 10 

B > J % 10 

» > depuratus .... 1 

» 10 

»  SBambuei inspissatus, .... . 10 

> » De aan 100 
— PEPPER GEBETE ES 1 
Te en 10 

Sulfar — ame 10 
rdä aan 100 

5 — EEE RAS Enge 1 

» praeeipitatum. . 2.2.2... 10 

» sublimatum. .. 2.2.2... 100 

» N aaa Nee ee eye 200 


Summitates Sabinae cone, et gr. m, 
Da ee arte 10 
Summitates Sabinae cone, et gr. m. 


BED een 100 
Summitates Sabinae pulv.... ..]| 10 
T. 

Taleum pulv. ....... 200: 100 
Tartarus boraxatus, ........». 10 
» — * en Ned 10 

TE: 100 

> —— (ad bain.) ERRT 100 

5 > BB ee 200 

» natronatus. ..- +. + > 10 

» RE Re 100 

> > pulv....... 10 

» » Baer 100 

» stibiatus . 22.222. 10 

> » pro usn veter... | 10 

- * * > > 100 


Gramm 


u ee Ge ES BE Zn zu 


BEEEEEEEEEREE BEER EEE ZT E ET EEE EEE EEEER EN 


reiht 





35 


| 80 


Terebinthina. ... 2.2.2.2... 


® laricina ... 2.2... 
Terpinum hydratum . IE 
Terpinolum. 2a. 
Thallinum (ejusque salia)...... . - 
Thea chinensis. ........... 
Thiolum liquidam .......... 

. BIDBUM : on na 
Thymolum . 2.222222. 22 


KT Tee 


[ae Be BE Be 


. 2280, 02 Er 


er ee + 


Da Baer ae ee 4 


>»  Beaume(Cod.Gall.) 
Ambrae !/) 22222020. 
» cum Moscho ,.. 


.... Be 


. tere 


De — 


Aurantü .. 222222. 
> Fruet. immut., . . 
Belladonune ........ 
Benzoßs .. .. 2.222... 
>»  composita (Balsam. 
Commendat)...... 

* Boldo Car ur era ae Se er are 


ur u uU EEE Tr ne 
” 


Colami.....224,.%.. 
Cannabis indiene .. .. . 
Cantharidum. ....... 
Capsici...» 222...» 
Cardui Mariae Radem., . 

earminativa 
Caryophylli 
Casearillae. .......». 


ee 4 


DE BE Ba 8 


» sibiriei...... 


Zu TE ur SE SE Bu BE zer 


100 


uw nV u Er EL U U U FT TU TU 


SET NUT UT UT TFT GT TU U 


ml 


1111211111114 


112111141 


—DVV——— 


— J ——— 


148 





15 


Tineturs Chinae. .... 2:22... 10 Gramm 
> 5 (Battley) 1 * 

J 10 

» eomposita..... 10 
Chinioldini. ... 2...» - 10 
Cinnamomi ........ 10 
ÜDORO: 4. 10 
Coccionellae Radem. 10 
Colae. ... 222220. 10 
Bene 100 
Colehici... 2. .2.... 10 
Coloeyntbidis....... 10 
Colombo... . 222... 10 
Condurango ........ 10 
Coniß.. 10 
Convallariae.....,.. 10 
 b 2) 7, ——— 10 
Croci, see acc 1 
Digitalis. .... 222... 10 
> aetherea..... 10 
Droserae rotundif., ... . 10 
Euealypti ... 2.2.2... 10 
Euphorbü .. ....... 100 


ws sw uw uw uw u u TE WE WU HH WWDH TFT DW DT TB DT HT Te ww www www, sehr rn —w 


Ferri acetiei aetherea, .. 10 


> » Radem. .‘. 10 

» chlorati....... 10 

» »  aetheren . 10 

» pomata........ 10 

5 Be re 100 
Gallarum. ......... 10 
Gelsemii sempervir.. 10 
Gentianae .... 2.2... 10 
» comp. Peyrilhe | 10 

> » » 100 
Guajaei Ligni,......... 10 
» Besinae.,.... 10 

> » ammon, . 10 
Hamamelis......... 10 
Hellebori viridis........ . 10 
Hydrastia canad, ..... 10 
Hyoseyami......... 10 
Ipeeseuanhae ....... 10 
Jalapae. ... 2.2.2... 10 
» eompoR. ,.... 10 

» Resinae . 10 
I ee .] 10 
EEE ET ERER 100 

» decolorata,..... 10 
Kamalae.......... 10 
Kino. usa sie 10 
Lobeliae.......... 10 
Maeidis. .. 2.2.2.2... 10 
Menthae crispae. ...... 10 
» piperitae..... 10 
Moschi... 2.22 222.0. 1 
» */, (Cod. Gall)... 1 
SE RER 10 


Zee "Bu" BE" Bes "Be" BE Be" Ge "ee" Ge Se Ze Ze" Ge Be Ge Ge Ge eG" ee ee Te" Ge ee Be "Zee Ze Ze Ze See Bee Ze a Te FE Te Ze ee Te ee — 





— 149 — 


A| 
Tnetura Naregamiae ....-... 10 Gramm | — | 25 | Trochisei Ipeeaeuanhae. ...... 10 Gramm 
»  Nieotianae Radem. .. .. 10 > — 15 > Br ee 100 » 
» Opiübenzolca,...... 10 >» — |15 = Kali chloriei........ 10 > 
5 >» crocall... 2... 1 s — 5 > a Ban an 100 2 
’ 5 Er Er De 10 >» — 30 » » nitrici. 2.2.2.2... 10: 
) » Rousseau,...... 1 N — 10 N Kermes ...» 22.2.0. I 10 » 
5 > simplex Fe —— 1 » — 5 > | BEE Ge Tr 100 
j » BD —— —— 10» — 120 » Liquir. e. . Ammon. mur. 10» 
»  Pimpinellae ........ 10» — 16 » Magnesise ustae ...... 10» 
»  Pini composita ...... 10 >» —!15 » — — — 10 >» 
».' Pyreihfl. - - 0 2400: 10» — | 20 EV SE 100 > 
»  Quasiae.......... 10 » — [15 > Natrii — (seu Vichy) | 10 > 
»  Quebracho......,.. 10 » — !15 » “ » > a 100 > 
» BRatanhbise......... 10 » — 15 B Santonini.....»... No 10 
ı  Rheiaquosa........ 10 ’ — | 10 > Seripari.... 2.22... > 
) ’ 100 — | 90 ” — ware ae 10 Gramm 
D » spirituose. ...... 10 » — | 20 ee 100 5 
‚ »vrinossas....... 10 — [25 | Tubera Aconiti pulv. .. 2.2... 1 » 
ö 100 1 80 »  Aricone ... 222200. 10» 
‚ Rhoie toxicodendri. . 10» — 26 s v7 DWN, u en a 10» 
» — ER 0 » — /10 » Jalapaepuv......... 10» 
Et N ne eyeran a 100» — | 80 » — 10 
— Resinae 1:10 1 > — [10 BI ren anne 100 
SGSeillao........... 10 — |15 Tabuli omnes (Cigarettae), ..... N 1 
B - Kalina....... 10 > — 15 DS N erraten N’ 10 
»  Secalis commuti... .... 10 » — 115 — EEE FOREN 10 Gramm 
>»  Spilanthis compos. ....| 10 > — )40 | Turiones Pini eone.......... 10» 
»  Stramonü ...2222.. 10» — 115 
» Strophanthi ........ 10 >» — 120 U. 
> Beyelni..222220.. 10 >» — |15 | Unguentum Acidi boriei . .... . - 10» 
s » setheres..... 10 » — | 20 » {11} Pe 10 » 
» Thujae... 2.2222... 10 5 — 115 * Dieses Be harin 100 » 
» toniean Hensel... .... 10» — 15 » basilieum......... 10 > 
⸗ > 100 * 11 — Di. nenne 100 s 
» WValerianne........, 10 » — 15 » eamphoratum, .. . . . 10 » 
’ > aetherea, 10 » — | 20 » BE N ————— 100 * 
’ » > 10» 11/40 > Cantharidum....... 10» 
> Vanillae... 2.222... 1 * — J 5 CereUM . 2. 2 2 2 22. 10 s 
2 ee no 100 — | 90 x RR 10 >» 
» Zängiberis ......... 10 B — 115 » Cerussae . . 22.2... 10 » 
Tragacantha pulv........... 1» —-|5 ’ e 100 >» 
Taamatieinum. . . 222202... 10 » — | 20 * » eamphor. ..| 10 > 
a —— 100 170 Cueumeris........ 10 > 
Imehisei Althaeae. .. ......, 10 > — 10 5 diachylon......... 10 > 
» 100 — | 80 > ee 100» 
»  Balsami tolutani ,.... 10 > — | 15 a digestivium ....... 10 » 
» > wu. aka 100» 1|— » Bee 10 > 
» GCarbonis. ....22.%.. 10 s — 10— s Elemi.. 2.2.2.2... 10 > 
» BI ee Barssasen 100» — | 80 , BRTOM. : 2.2.4.0 10» 
» Catechu....2 222%. 10 5 -— 10 5 d 100 
compressi ex Acid. aalic. 0,25 No 1 — 65 — PUERTO NEL 10 » 
’ > » >» » 05 > — /!10 u: 100 > 
> ’ » Natr. salic. 0,25 » — 1 5 nyacutyi — ..10 >» 
>» > > 0,5 » — 10 # er 100 * 
Pepain. 0,2 5 —15 B ’ einereum .| 10 > 
’ > » rad, Rhei 0,25 > — 5 » > 
’ x „20 » 0,5 » — 510 cum Lanolino paratum | 10 =» 
»  Hydrarg. bichlorat.. . » — 10 » » » .110 » 











Unguentum Hydrargyri duplex. . . 10 Gramm 
. * rubrum . . 10 > 
. » * F 100 * 
Kalü jodati....... 10» 
» leniens . 2.2.2 2224. 10 > 
Linariae. . . 2.2.2... 10 » 
s Majoranae. ....... 0» 
ophthalmieum eomp. 10» 
* Paraffini ea nn, .. 10 » 
> BO EEE nn 100 > 
B Pics ... 2.22. .... 10 » 
» Plumbi ......... 10 > 
> » tannici,.... 10 » 
> 100 > 
. Popalst.-. 00 = 10 » 
a Rosmarini comp... ..| 10» 
Styraeis.. 2.2.2 20..% 0» 
: sulfuratum comp. . .. 10 » 
s Tartari stibiai . .... . 10 > 
» Terebinthinse ..... 10 » 
> a 0 #iaın 100 > 
® » compos 10 » 
» Zinei Pr er ra rer 10 > 
Urethanum. .... re 1 > 
V. 
Vanilla saccharata ..... 1 Gramm 
Vanillinum . 2. cur enn 1 Deeigr. 
Vaselinum americanum ....... 10 Gramm 
> A ee Sa a 100 » 
Verstrinum. ... een nur 1 Deeigr. 
ee GER ——— 1 Gramm 
⸗ sulfurieum. ...... 1 Deeigr., 
* Er ee 1 Gramm 
Vinum album. . . cc 22. 100 > 
5 Ba ke ran ab tete 200 ’ 
>»  AMAFUM. 2. 0a 100 » 
» antiscorbuticum....... 100 5 
>» aromaticum „oo aan 100 » 
» 1000 
» camphoratum ........ 10» 
» DI, ran 100 5 
» Chinae (Cod. Gall) ..... 100 
> cOMPOB .. 222. . 100 > 
> » cum Vino albo, .. 100 » 
» > > * burdigalense 100 * 
» >» >» » » 1000 * 
burgundico .1 100 > 
» » .» >» > . 11000 » 
> » » » madeirense.. | 100 > 
» > > > malacense. a 1000 » 
» 5 >» »xerense...| 100 » 
» »  ferratumc.vinmalac, |1000 > 
» 5 > » xerense | 100 s 
» » secund, Seguin...[ 100 » 
»  Cocae (Cod. Gall)... ... 100 > 
> > >» 00.0. 1000 > 
Sole onen nn 100 » 


IELELELIII-ETTETE LT ILS 


MERITEEN 


Iilell 


-alllisialalalll 


150 °— 
4 
30 Vinum Colchiei .. 10 Gramm 
20 » Colombo... 2222. 100 » 
40 > 1000 > 
20 » Condurango. . 2.2.2.2... 10 > 
20 » WE RESTE 100 » 
20 » Gentianae .... 2.2220. 100 » 
20 graseum.......... 100 
30 > Samoa. ...... .! 100 » 
10 »s  Gremache. .. 2.2.2222... 100 » 
90 B 1000 
10 »  Hippooras . 22222... 10» 
15 » hungaricum tokayense ...| 10 » 
15 » » » PS 100 > 
20 » Ipecacmanhae ........ 10» 
10 » madeirense. .. 2.2... 100 » 
15 » Bee Se 1000 ’ 
15 »  malacense .... 22 202.% 100 > 
10 » Pepsini aut Peptoni..... 0 >» 
20 u > Re RER SER EEE 100 B 
10 >» Quasias. . vorne 100 > 
90 » eQunio... 2.2222 100 » 
15 » » cum vino malacense | 100 » 
10 » Rhei (Cod. Gall.) Fa er — 100 > 
10 > > > I De Er 1000 » 
Bi, EEE Ann 100 » 
» Be et 200 * 
5 » » burdigalense,...., 1 Flasche 
30 » Seilae. . 2220er. 100 Gramm 
10 »  seilliticum amar. (Cod. Gall.) | 100 » 
90 » Sennae compositum.... .. 100 > 
5 > > » „1000 > 
20 » stibiatum. .. . 2 2220. 10 > 
5 >» Kerome .. 2.222222 100 » 
30 > J 200 
40 
60 2. 
40 
60 | Zincum acetieum, ... 222.2». 10 Gramm 
50 » chloratum. ..... 222. 10 > 
_ » eyanatum....... — 1 > 
10 » ferroeyanatum ... 2»... 1 5 
70 » Jacticum. . 2.2 2m 1 > 
40 » oxydatum. . 2... 22220. 10 > 
90 5 > erudum . ..... 10 > 
40 > > 100 * 
75 » permanganicum ....... 1 > 
— » salieylicum.......... 1 » 
75 » sulfocarbolieum ....... 1 > 
— 10 J 
90 » sulfoichthyolicum .. ... . 1» 
— a 10 > 
15 * sulfurieum. ..... 10 > 
— J 10 
90 > > BEER TEN 100 > 
90 5 > erud, gr. m.pulv. | 100 >» 
75 » » ’ 200 > 
— > tamnleum... 000000. 1 » 
— » valerianicum. ... 2.2... 1 > 


“Il5ntlallaulllullsuliliteiiilulalilik 


nn wi 


114 


DEREN TIL TELEELIITT 


151 


Taxe der Gefäne. 


Gläfer, runde. 


Halbweiße 


Mier mit Kork, Teltur 2; Signatur koften bis zu 
0 Gramm Anhalt da3 Eid. . 222. over 
wi mehr ald 10 Gramm bis oo Gramm — 


— ” ” ” „ 300 " ” 

— " „ 300 " „ 400 ” " u‘ 
” ” 4 500 

über’ 500 Gramm werden für je 500 Gramm des In⸗ 
ER OR Se ee ae ee 


Biker mit Kork, Teltur und Gignat bis 
N Gramm Snhaı» en 2 
se mehr als 1 Fed bis 100 — — 
— — „ 200 
. " ” 200 ” ” 300 " ” 
. u MM „MM „ " 
. u... 40 „ 500 
Uber 500 Gramm werben für je 500 Gramm bes "Ins 
halts mehr berechnet - - on meer. 
Gläfer, fehsehige. 
Halbweiße 
Öliier mit Kork, Zeltur und Signatur koſten bis zu 
10 Gramm Anhalt BE BR: ; un H0 05 
wa mehr ala 15 Gramm bis 100 Gramm — 
z " 400 ” ” " ” .. 
Gber 500 Sram m merben für je 500 Gramm bes Ju— 
halts mehr berechnet 2 2. 2 oe en 
Meike oder gefärbte 
Kork, Teltur und Signatur fi bis 
10 Gramm ya das Stüd. * era — F 
von mehr als 15 Gramm bis 100 Gramm Infalt. 
” ” ” H ” ” 200 " " 
? " ” " " 300 ” ” 
” [3 ” 2 ” " 2 " [3 .“ 
Uer 500 Gramm werden für je 500 Gramm des Ins 
| ai engen Bias-Eihfetn werden einfelic- 
eln werben ei 
ih Teltur und r da3 Stüd 
bis einfhtiehfi 100 — RR tee 
F u DI ha ae han 
. " 500 * PL BE — —— 
heuret berechnet. 
Tropfglaãſer, 


I, weiße oder gefärbte 
ar sell p —— einſchließlich Teltur 


zu 100 Gramm . .... 
re — —— Teltur und Signatur 


—— 


17T Tree 


5 


58885 


— 
— 


EHESTEN 


— 


SERTER 


E REHREE 5 


SR 


Weithalſige Gläfer, 
nbe und ckige werden wie chende: 
a Am —* —— u. — 
Sal-Rorüpiel Da el dazu often das Stüd zu Gefäßen 


s Tuc Bur Bu er Ber er u Ze 


“80000 Hehe. 


200 
zu größeren Gefäßen .”. 


KAautfhuk-Htöpfel 
toften * F —— am Sat 
ramm 


ade — 0% 5 


U var ver vr Sr er er er re 


c.... 


” 500 " ” 


Arufen, graue oder gelbe. 
Graue oder gelbe Krulen foften mit 2 und Signatur 


une 


bis zu 50 Gramm Inhalt das Stüd......... 
von mehr als 50 Gramm bis 100 Gramm daben 
” " — 100 ” " 200 " ” . 
“ v " 0) ” 400 " 07 
500 


03 ” ” 400 ” " * — 

Ueber 500 Gramm werden für jede 500 Gramm bes 

Inhalts mehr berechnet 
Arnken, weihe. 

Weiße Arufen foften = 2. und Signatur bis zu 


c.... — 


10 Gramm u RE 
von mehr als 10 Gramm * 3 Gramm Inhalt. 

” " ” " ” 200 ” ” 

” " ” 200 ” ” 300 " 3 

" "n [12 300 ” " 400 ” ” 

” 7 " 400 " " 500 ” ” 


Porzellan-Aruken, weiße 
mit Holjs ober —— Fer mit Signatur bis zu 


10 Gramm Inhalt das Stüd ..... 222 22.. 
von mehr als = — Eis 2 Gramm Anhalt . 


" ” ” [3 " ” 07 

" 45 60 " [2 
en ZU. : 
" ” " 12 ” " m [3 ” 


.. ..:..n...... —— 


as St 
von 2 Ar 15 Gramm bis ei Gramm Jubalt. . 


ih N Fe 
Sappfhadteln 


kojten mit Signatur das Stüd bis zu 30 Gramm Inhalt 
von mehr al3 30 Gramm bis 100 Gramm Inhalt... . 


" “ " 100 “ ” 200 " ” 

" a " " v 300 ” ” 

[3 [2 ” * " 500 ” " 
Rulverſchieber 


zu 10 Pulvern und darunter koſten mit Signatur das end 
von 10 Pulvern ausſchl. bis 20 Pulvern einfdl. . 
Der I BUDER ea ae 


A 


11111141 


zu | 
8183 SBTEHEH 


KREHSRE 


EEE 


w 


Wenn zur Aufnahme der Arznei brauchbare leere Gläſer, rufen u. |. w. mit dem Rezepte in die Apo 
Wiederholungen — — werden, jo darf nur die Hälfte ber vorbezeichneten Preiſe, auf 5 oder 10 2. na 


ht we 
——— darf in ſolchen Fällen für Gefaße nichts in Anrechnung gebracht werben. 
u. |. w. lann der Apotheler zurücmeren. 


in Anrechnung 
a" ber 
nbrauchbare und ſtarl verunreinigte Gefäße 


152 


geiendet ober bei 
9 bin abgerundet, 


Anmerkung. Für die Beurteilung ber Größe ber Gläfer giebt das abfolute Gewicht ber darin aufzunehmenben Flüſſigleit, ohne 


Rüdficht auf das fpezifiiche Gewicht derfelben, ben Mafftab ab, fo daß 3. ®. 


ftetö ein 
Preis für ein über 100 Gramm haltenbes Glas ein. 


Dasfelbe ailt bei ben Krulen für Salben und Latwergen, bei den Schachteln für Pulver und Pillen. Sollen jeb 
Krulen trodene Subſtanzen aufnehmen, jo wird bie Gröhße berfelben nad ihrem Gehalte an beftillirtem Wafler berechnet 


bem Rezepte bemerlt. 


BEE der Arhetten, 


Addampfen im Waflerbade: 
für jede zu verdampfenden 100 Gramm. ........ 


Aureiben und Auflöfen. 


Für das Anreiben oder Auflöjen jowie für das Anreiben 
und Nuflöjen einer ober mehrerer Subſtanzen in einer 
EELOINGBREEN era 

Anmerlung 1. Sind bie Salze in Friftallifirtem 
und in gepulvertem Zuſtande in ber Taxe aufgeführt, jo 
darf bei ber Auflöfung nur ber Preis des kriſtalliſirten 
Salzes in Anrechnung gebradjt werben. 

Anmerkung 2. Dad Aufldjen von Salzen zur 
Bereitung von Pillenmafjen, Salben und dergleichen barf 
nicht in Anrechnung gebradjt werben. 

Anmerkung 3. Wenn Salze und Zuder bie Be 
ftanbtbeile einer Auflöfung ausmachen follen, fo barf für 
die Bereitung berfelben nur ber Preis für eine Auflöfung 
in Rechnung lommen. 


Capsulae — Sapfeln. 
Bei Urzneien, welche in Kapſeln abgegeben werben, barf 
ein befonderer Arbeitspreis für bie fyertigftellung der 
Kapfeln nicht gerechnet werben. 


Comprimiren — Preflen, 
ür dad GComprimiren einer ober mehrerer Subſta 
8 zu Täfelhen (Tabletten) einſchließlich aller dazu * 
wendigen Arbeiten bis zu 10 Stück, für jedes Stüd. 
über 10 Stüd, für jedes Stüd.... - 22222 0.. 
Bei der Berehnung der fäuflihen Tabletten 
finden dieſe Preije feine Anwendung. 


Eontundiren — Sfofen. 
Für das Gontundiren einer Subftanz 


Decocta und Infufa. 
(Ablochungen und Nufgüfle.) 
m Dampfapparate zu bereitendes Decoct ober 
* einſchließlich der Wägung des angewendeten 
* und der Colatur....... .. 
egen Ende ber Bereitung noch ein Infuſum ge 
De joll, fo wirb das Decoct höher berechnet um . 


Digeflionen. 
Geiftige, ölige und mäfjerige Digeftionen bis zur Dau 
rg 24 Elunden nn i = 


berechnet. 


.e rn.“ 


Dispenfation nit Hüffiger ae, mi 
yür die Dispenfation eines ee hektfinbet 
die Verwendung eines Gefähes —— 


eines Thees (Species), eines nen er — 

Pflaſters u. a find —E des — 

der e und ber Eignatur zu berechnen be 

ber Minge 
en 

ür die Bereit & 

I Gampfer«, 2 Daher p —ã— * n 
—* Waägung des angewendeten Waſſers und der Co— 
uueF 0 

Filtration. 

Für a0 vorgefhriebene oder unabweisbar nothwendige 

STTLOHÜESRR: = nn nn een nee nie 
Gelatinen. 


Für eine im Dampfapparate zu bereitende Gallerte. . 


Granula — Hörner. 

ie die Anfertigung der Körner aller Art find einjchließlich 
6 de Su Ik u M nd Arbeiten (auch des Bene) * 

— ießlich m Dispenjation zu berechnen: 
bis zu 10 Stüd 
für weitere 10 Stüd. .. vun. 

Safwergen. 
Für Bereitung einer Latwerge. .. 2:22.00. 
Macerationen. 

für eine mit Maffer, Wein oder Spiritus zu bervirfende 
Maceration 


[Bee ae Ba Ba ee Br Bar Be er er Ber Bee er ee ee 


. er ET T Tr TTTrnnrnrnnnnn“ 


Mucilagines. 
Für die Anfertigung eines Schleimd. ..........J 


flafter. 

für Bereitung eines Pflafterd. ..... 222200. 
pi ar ae eines Pflajters bei einer Fläche bis 
Bei en 3 Fäden — je weitere 100 [JGentimeter 
JJ——— 
für das a —— ober Zeug wird beredhe 

net für je l 
Für das verbrauchte Leder ei Seibenzeug wird bereche 
net für je 100 DEentimeter .» .. 22er une. 


Uyor Er ur ur var vr Bar Er vr ar er 65 Du Te u \ 


. * 


zu 100 Gramm Sirup, Waſſer, Del, Spiritus ober Aether 
Glas bis zu 100 Gramm zu berechnen ift. Dagegen tritt, fobalb das abfolute Gewicht von 100 Gramm überjhritten wird, ber 


Gläfer und 
biefelbe auf 


10 


10 


88 





Pilfen, Boli und Trochiseci. 


“ne 2 IE RT TE TU — 


ao aller Arbeiten: des Auflöiens, Herrei« 


bend, Anſtoßens, Formens, Betreuens und bes Streu⸗ 
—— Pillen oder ſtö bis 
nie von er Körnern, u 
ae 37 ee 
JJ 
J 
MI an 
BD: euere 
Bei gr illen ober Körnern 


Bis Mengen von 
wird der Preis von zu Grunde gelegt. 


Für das Zuſammenſch 
mt 


Für die Anfertigung und Berfilberung von Pillen ober 
Kömern (einſchließlich aller Arbeiten und bes ver- 
3) wird der boppelte Arbeitöpreis ber 


die Anfertigung und Vergold von Pillen oder 
ug rt "entölehtg aller Arbeiten und des ver« 
—— Goldes) wird der vierfache Arbeitspreis be⸗ 
net, 


Fir die Anfertigung vo. ober Körnern und Ueber⸗ 
m derjelben mit tum, Gelatine, Zuder ober 
jam (einjchließlich aller Arbeiten und des ver- 
brauchten Collodiums u. j. w.) wird der doppelte Ar⸗ 
beitspreis berechnet. 
Für die Anfertigung von Pillen oder Körnern und Ueber= 
i ho brach mit Steratin (einſchließlich aller Arbeiten 
des verbrauchten Steratins) wird der vierfache 
Arbeitspreis berechnet. 
Bei Bereitung und Formation von Boli unb Trochisei 
* der —— — Preis wie für Pillen zu ber 
nen, 


»ulver (feine). 


Für die Miſchung eines feinen Pulvers einſchließlich des 
etwa —— end find zu berechnen . . . 
Bei einer Divifion ober bei einer in vervielfältigter Dofis 
erfolgten Verabreihung feiner Pulver wird für die 
i tion —S Theilen oder Abwägen, 
Rapieln, Eonvolut und Signatur) ein jedes zu. . . . 
berechnet. 


ierbeutel und die Eignatur 


HT Tr Tr Trennen 


Bird ein einzelnes zu mijchendes Pulver verordnet, jo ift 
Si: Düpenjaion be Krach 


Sind Wachskapfſeln dazu vorgeichrieben oder unumgän: 
lich —— fo Dich bis 10 Bulver . . . = * — 


u. ſ. w. mehr berechnet. 


Rulver (grobe) und Species. 


ür bie er einer Quantität Thee oder groben 
6 Bulvers einschließlich der Papierhülle und der Signatur. 
Für Abtheilen von Theeen und groben Pulvern oder für 

deren in vervielfältigter Gabe a te Verabreichung : 

für jede einzelne Gabe einjchließlih der Papierh 


und ber Eignatur. .. 2.222 nee _ 


Wird ein croftallifirter Abrper in Pulverform ohne weitere 
—2* —— jo wird das Zerreiben besjelben 


I ARE — 
Reiben. 

—— Reiben, z. B. des Quedſilbers mit Fett, für 

1 ee er a Er a REF 
Salben. 


Für Bereitung einer aus mehreren Beſtandtheilen zu» 
reg ejegten Salbe einſchließlich der etwa erforder 
ichen Berreibung oder Anreibung von Pulvern mit 
gu iten oder Auflöfung von Salzen und Ertracten 

in Ylüffigfeiten, jowie des etwa nothwendigen r⸗ 

mens oder Zuſammenſchmelzens. .. . . 


Für Abtheilung einer Salbe in mehrere Gaben einfäiche 
e — 


lich des Einwidelns in Wachspapier: für jede 


Saturationen. 
Fur die Bereitung einer Saturation... 


Das Auflöien der angewandten Subſtanzen wird 
bejonder3 berechnet. 


Sterilifiren, 


U IaR EL ur ur Jar Jar var We Der WEL DE Dar ver ve Bar Ve Tu Sr vr Kr ee er eve 


Suppositoria, 

Für die Bereitung eines Suppofitoriums, einer inal · 
tugel, eines Bougies, eines Stifts oder Stabchens 
(stylus) oder einer —— Arzneiform, nebſt allen 
dazu nothwendigen Arbeiten einſchließlich Einwideln 
in Wachspapier oder Staniol und Dispenſation, wird 
berechnet für dad Stück.......... 


Wägungen, 


Jede — 22 Tropfenzahlung eines Arzneimittels, 
welche zur 


. 12 nn Tee“ 


154 


II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten. 


(28) »olizeiverordbnung, 
betreffend die bauliche e und die innere Einrichtung von Cheatern, 
— — 2* oͤſſentlichen Verſamm ne 
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Defrets vom 
22, Dezember 1789 und des Art. 3 Ziff. 3 und 5 
Tit. XI des —* vom 16./24. Auguſt 1790 verordne 
ich bezüglich der baulichen Anlage und der inneren Ein— 
richtung von Theatern, Cirlusgebäuden und öffentlichen 
Berfammlungsräumen für den Bezirl Unter-Eljaß, was 
folgt: 
L. — für Neubauten und Umbauten. 


122: > RR REENERF 2. 
1. Große Theater... 22 Heer & 3, 
2. Kleine Theater 22 e20unnn . 40. 
3. —— Baulichleiten . -.. 2.2... 43. 
B. EirkuseAnlagen . » » 2-22 22 ennn en 44. 
C. Deffentliche — ————— — 60. 
Il. —— für beſtehende Anlagen. 
A Zbenter . on or ron nen nn. . 79. 
B. EirkuseUnlanen - 2222 22er . 80. 
€. Deffentlihe Berfammlungsräume ....:« . 81. 
IM. Allgemeine Beftimmungen. .... 2.2... 8. 88. 


L Borjhriften für Nenbanten und Umbauten. 


8.1. 

Die Aufführung neuer und der Umbau beftehender 
Theater und Girkusgebäude, ſowie die Herftellung von 
Berfammlungsräumen in Neubauten und Umbauten uns 
terliegen nebft allen zu ſolchen Anlagen gehörigen Bes 
triebseinrichtungen polizeiliher Genehmigung nad fol- 
genden befonderen Vorſchriften. Die Genehmigung ertheilt 
der Kreisdireftor, in der Stadt Straßburg der Bezirks— 
präfident. In den Fällen der 88. 43, 59 und 78 (zeitweilig 
zu erftellende Bauten) ift die Ortspolizeibehörde zuftändig. 

Die Beftimmungen der beftehenden allgemeinen 
Bauordnungen bleiben Hinfichtlih der im erften Abſatz 
bezeichneten Anlagen inſoweit in Kraft, als fie nicht im 
MWiderfpruch mit diefer Verordnung ftehen. 


A. Theater. 


8. 2. 

Theater im Sinne diefer Verordnung find dieje- 
nigen Gebäude, welde nah Zwed und Gefammtanlage 
dauernd zu Schaufpielen oder zur Scauftellung von 
Perfonen beftimmt find. 

Große Theater find ſolche, welde nad den Bes 
ſtimmungen diefer Verordnung auf Sik- und Stehpläßen 
mehr als 800 Zufcauer aufzunehmen vermögen. 

Alle übrigen Theater gelten als kleine. 

1. Große Theater. 
Lage und Verbindung mit der Straße. 
8. 3. 

Die Theatergebäude müfjen mit ihrer die Haupt— 

Eine und Ausgänge enthaltenden Front in der Bau— 


fluchtlinie einer öffentlichen durchgehenden Straße oder 
in einem Abftand von derjelben liegen, welcher eine Bes 
bauung der zwifchenliegenden Fläche ausſchließt. Der 
Abftand der vorermähnten Front des Theatergebäudes 
bon der gegemüberliegenden Straßenbegrenzung ſoll in 
der Regel mindeftend 20 m betragen. 

Diefer Abftand darf ausnahmsweife bis auf 15 m 
ermäßigt werden, wenn das Theatergebäude ringsum frei 
oder auf einem Edgrundftüd liegt oder, wenn eingebaut, 
mit einer zweiten öffentlichen Straße durch eine mindeftens 
3 m breite Durchfahrt in Verbindung gejegt wird, 

Bei Aufführung eines Theatergebäudes zwiſchen 
nachbarlichen Brandmauern find zu beiden Geiten des 
AZufchauerhaufes von der Trennungswand zwifchen Büh- 
nenhaus und Zuſchauerhaus bis zur Eintrittshalle offene 
Höfe von mindeftens 6 m Breite anzulegen und mit der 
öffentlichen Straße mittelſt Durchfahrten von 3 m lichter 
Breite und 3 m lichter Höhe zu verbinden. 

In den Umfaffungswänden des Bühnenhaufes dürfen 
Thür- oder Fenfteröffnungen nur da angelegt werden, wo 
der Abitand einer ſolchen Deffnung von der Nachbargrenge 
oder von anderen Bauten auf demfelben Grundftüd, fals 
diejelben eine größere Höhe von 10 m bis zum Dadfirft 
haben, mindeſtens 9 m beträgt. Bei Schuppen und Kleine: 
ren Bauten wird diefer Abftand mindeftens 6 m betragen. 

In den Umfaffungswänden des Zuſchauerhauſes 
dürfen Thür- oder enfter-Deffnungen nur da angelegt 
werden, wo der Abftand einer ſolchen Deffnung von ber 
Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demfelben 
Grundftüd mindeflens 6 m beträgt, 

Bauart, 


8.4. 

Die Umfaffungswände eines Theatergebäudes, die 
Trennungswand zwijchen Bühnenhaus und Zujdauer- 
haus, fowie die Wände, weldhe Treppen umſchließen, find 
aus Steinen, die inneren Scheidewände mit Ausnahme 
bon Trennungswänden zwiſchen Logen entweder ebenfo 
oder aus anderem underbrennlihen Material Herzuftellen. 
Die Dahftühle find aus Eiſen Herzuftellen. Das äußere 
Dedmaterial muß gegen Uebertragung eines Feuers bon 
außen her ſicheren Schuß gewähren. 

Das bei Eindedung der Dächer etwa verwendele 
Holz (Schalbretter, Latten und dergleichen) ift durch Be- 
tohren und Verputzen, durch Behobeln oder auf andere 
geeignete Weife gegen ſchnelles Entflammen zu ſichern. 

Die Unterftügung fowie der etwaige Belag des 
Schnürbodens über dem Bühnenraum müſſen zum Schuß 
der eijernen Dadlonftrultion feuerficher ausgeführt werben. 

Luftabzugsöffnungen und Oberlichter find zwiſchen 
Deden und Dächern mit underbrennlicen, 50 cm hoch 
über die Dachfläche Hinausgeführten Einfaffungen zu ver- 
jehen. Ebenfo müflen die Umfafjungswände von Licht: 


höfen in fenerficherer Konfirultion 50 cm über die Dadı- 
Nähe geführt werben. Lichthoffenfter dürfen nicht aus 
Holz hergeitellt werben. Unterhalb der äußeren OÖber- 
üdter find Drahtnetze anzubringen. 

Die Fußböden der Flure, Vorſäle und Korridore 
ind? aus umverbrennlihem Material herzuftellen, Ein 
Blermer Fußbodenbelag ift nur ftatthaft, wenn er unter 
!ermeidung von Hohlräumen dichtſchließend auf under 
keennliher Unterlage liegt, 

Die Deden der Duckhfahrten, Flure, Korridore und 
Irebpenräume find aus underbrennlihem Material her« 
wftellen, 

Das Kellergeſchoß ift mit Ausnahme der unter der 
Bühne liegenden Theile zu mölben und darf, ſoweit im 
„mielden Magazin- umd Lagerräume angelegt werben, 
niht in unmittelbarer Verbindung mit Sorridoren und 
Ireppenräumen ftehen, 

Ale Korridore und Zreppenräume müſſen unmite 
telbor von außen beleuchtet werden. Für Sorribore find 
Oberlichter ausgeſchloſſen. 

8. 5. 

Freitragende Treppen find verboten. 

Bei Treppen mit geraden Läufen dürfen Wendel- 
Aufen nicht angeordnet werden. Die Podefte derjelben 
dürfen nicht fchmäler fein als die Treppenläufe, 

Die Treppenfiufen müfen einen Auftritt von mer 
wgten: 26 em haben; ihre Steigung darf höchſtens 
18 cm betragen. 

Geſchwungene Treppen müſſen an den ſchmalſten 
Stellen mindeften® 23 cm Auftritt erhalten. 

Die Treppen find auf beiden Seiten mit Gelän- 
bern oder Handläufern zu verjehen, welche feine freien 
Enden haben dürfen. 

Berfchläge unter Treppen find verboten. 

Bei hölzernen Treppen, ſoweit folde in dieſer 
Verordnung nicht verboten find (88. 6, 15, 21 und 22), 
möhen die Unteranfichten mit Mörtel verpußt werben. 

Bei Feftitellung der vorjehriftsmäßigen Abmefjung 
einer Treppe fol die Weite zwijchen den Geländern ges 
meffen maßgebend fein. 

8. 6, 


Vohnräume dürfen im Bühnenhaufe nicht höher 
old zur ebenen Erbe angelegt werden, fie müſſen Deden 
von umverbrennlihem Material erhalten, durch maffive 
Bande ohne Deffnungen von den übrigen Gebäubetheilen 
abgeſchloſſen und lediglich von außen her zugänglich ger 
naht werben. 

Im Zufhauerhaufe ift die Anlage von MWohnrän« 
men unter der Bedingung geitattet, dab ihr Fußboden 
richt höher ala 10 m über der Straße liegt und daß 
fe mit einer aus unverbrennlichem Material hergeftellten, 
von den Sellerräumen abgejchlofienen und unmittelbar ins 
Freie führenden Treppe in Berbindimg gebracht werden, 


155 


Die Anlage vermietäbarer Geſchäftsrüume, fowie 
allgemein zugängliher Reitaurationen und Konditoreien 
darf in einem Theatergebäude nur im Seller oder Erd» 
geſchoß und nur unter der Bedingung zjugelaffen werben, 
da folhe Räume Deden aus unverbrennlihen Material 
erhalten, durch majfive Wände ohne Oeffnungen von dei 
für den Theaterbetrieb benußten Gebäubdetheilen abge— 
ſchloſſen und Tediglih von außen ber zugänglich gemacht 
werben, 

Werden für das Theaterpublikum befondere Reftau- 
tationsräume vorgefehen, jo dürfen diefelben, falls ihre 
Gefammtgrundflähe mehr als 50 qm beträgt, nicht Höher 
als im Erdgeſchoß liegen und müjjen unmittelbare Aus» 
gänge nach der Straße erhalten. _ 

Dieſe Vorſchrift findet auf Räume mit Berlaufs- 
tifchen zur Verabreichung von Erfrifhungen während der 
Borftellungen Teine Anwendung. 

Die Anlage von Magazinräumen ift im Zufchauer- 
baufe, im Bühnenraum, auf dem Schnürboden und in 
den Bühnentellern verboten. 

Werden Magazinräume im Bühnenhaufe angelegt, 
fo dürfen fie nicht in unmittelbarer Verbindung mit den 
für den Verkehr im Bühnenhaufe erforderlichen Gängen 
und Treppen ftehen. 

8. 7. 


Die Zugänge zum Dachgeſchoß, deren mindeflens 
zwei anzulegen find, müſſen mit feuer und rauchſicheren, 
felbftthätig zufallenden, unverſchließbaten Thüren verſehen 
werden. Sind zur Herftellung diefer Zugänge Einbauten 
in den Dachraum erforderlich, jo müffen diejelben aus 
unberbrennlihem Material ausgeführt werden. 

Soweit ein Dachraum vorhanden ift, muß der 
Fußboden durchweg feuerfiher abgededt werden, 


8. 8, 

Alle Theatergebäude find mit Bligableitern zu ber⸗ 
ſehen. 

An den Außenfronten und in Höfen find nad 
näherer Beltimmung der Polizeibehörbe eiferne, in einer 
Höhe von 3 bi8 4 m über dem Erdboden beginnende 
Leitern für die Feuerwehr anzulegen. 


Zuſchauerhaus. 
8. 9. 

Ueber dem Parlet dürfen höchſtens 4 Ränge an- 
gelegt werden. 

Die Dede des oberften Ranges muß überall min- 
deftens 2; m über dem Fußboden der höchſten Pläße 
liegen. 

Im Parket und auf den zu Logen eingerichteten 
Rangtheilen müffen die Sitzreihen unverrüdbar auf bem 
Fußboden befeftigt werden. Es dürfen nur Slappfige, 
welche jelbftthätig aufſchlagen, ober Bünle verwendet 
werben. 


8. 10, 

Die im Zufchauerraum zuläffige höchſte Perfonen- 
zahl ift mach folgenden Beſtimmungen feitzuftellen : 

Die Breite der Site muß mindeftens 50 cm und 
der Abſtand der Reihen von einander mindeitens 80 cm 
betragen. 

Verrüdbare Site find nur in Logen und zivar 
bis zur Zahl von 10 in jeder Loge zuläfiig. 

Die Zahl der Sie in ununterbrochener Reihe 
neben einem Seiten oder Zwiſchengang darf im Parlet 
und im erften Rang 14, auf den übrigen Rängen 12 
nicht überfteigen. 

Für Stehpläße dürfen höchſtens 3 Perfonen auf 
1 qm Grundflädhe gerechnet werden. 

Auf Bänten find die einzelnen Site durch Leiften 
bon einander zu trennen. 

$. 11. 

Die Breite der Gänge im Zufchauerraum, ſowie 
die Anzahl und Breite der auf die Korridore führenden 
Thüren ift für das Parket und für die nicht zu Logen 
eingerichteten Rangtheile na dem Verhältniß von I m 
für 70 Perfonen zu bemefjen. Dieſe Gänge und Thüren 
dürfen nicht unter 90 cm breit fein; es kann jedoch bei 
der erften Sihreihe des Parlets und der Ränge die 
Gangbreite bis auf 65 cm verringert werden. 

8. 12. 

In den Gängen des Zufchauerraumes dürfen lapp- 
fige nicht angebracht und Stühle nicht aufgeftellt werden. 

Stufen in den Gängen innerhalb des Parletraumes 
find unzuläffig. 

8. 13, 


Für das Parlet und die Ränge müffen Korridore 
angelegt werden, welche in der Regel ununterbrochen um 
den Zufchauerraum herum zu führen find. Einbauten von 
Rangtheilen, welche die Korridore im der Mitte unter 
brechen, können ausnahmsweije geftattet werden, jofern 
dabei für eine genügende anderweite Verbindung der 
beiden Korridorhälften Sorge getragen if, 

Stufen in den Korridoren find nur ausnahmsweiſe 
zuläffig. 

Die Breite der Korridore muß in allen Fällen 
mindeftend 3 m betragen, im übrigen jedoch nad dem 
Berhältniß von 1 m für 80 Perjonen bemefjen werden, 


$. 14. 

Für jeden Rang find zwei befondere Treppen ans 
zulegen, weldhe nur einen Zugang zu dem betreffenden 
Rang haben dürfen und einen unmittelbar auf die Straße 
führenden Ausgang erhalten müfjen, wobei FFreitreppen 
nur bis zu einer Höhe von 2 m über der Strafe zu— 
läffig find. Für Parlet und 1. Rang find gemeinjchaft- 
en Treppen zuläffig, falls das Parlet im Erdgeſchoß 
iegt. 


156 


Es müſſen vorhanden fein: 
für das Parlet: 
bis zu 300 Perfonen 2 Treppen von je 1,0 m Breite; 
bei mehr als 300 Perfonen foll die Breite nach 
dem PVerhältnig von 1 m für 100 Perjonen be= 
rechnet werden; 
für die Ränge: 
bis zu 270 Perſonen 2 Treppen bon je 1,0 m; bei 
mehr ala 270 Perſonen ſoll die Breite nah dem 

Berhältniß don 1 m für 90 Berfonen berechnet 

werden. 

Werden für Parket und erften Rang gemeinjchaft- 
lihe Treppen angelegt, jo follen ihre Breiten nad der 
Summe der Pläge im Barlet und erften Rang und 
zwar nad den für die Ränge geltenden Verhältnigzahlen 
ermittelt werden. 

8. 15, 


Wenn Theater zwiſchen nahbarlihe Brandmauern 
eingebaut werden, jo muß außer den borgeichriebenen 
Treppen auf jeder Ranghöhe in den offenen Höfen ($. 3) 
je ein eiferner Laufgang von mindeftens 1,5 m lichter 
Breite angelegt und durch mwenigftens 2 Thüren mit den 
um die Ränge herumgeführten Korriboren in Verbindung 
gebracht werden. 

Bon diefen Laufgängen follen eiferne Treppen in 
gleicher Breite in den Hof hinabführen, 

8. 16, 

Alle Ausgänge find als folde mit großer Schrift 
fenntlich zu machen und ftändig dem Bublitum zur Ber 
nugung zu überlaffen. Die nächften Wege zu den Aus 
gängen find dur Nichtungspfeile an den Wänden zu 
bezeichnen, Die Thüren und Treppen find derart anzu» 
ordnen, dab die Mehrzahl fih von der Bühne abwenden 
muß, um die Ausgänge zu erreichen, 

ZTreppenpodefte, Flure und Korridore müfen von 
jeder Behinderung des Verlehrs frei gehalten werden. 
Tiihe und Bortbretter dürfen auf Korriboren nur in 
Wandniſchen angebracht werden. Sige für Logenſchließer 
müſſen jelbftthätig aufllappen. 

8. 17. 

Ale Thüren find nad außen auffhlagend derart 
anzuordnen, dab die geöffneten Flügel nicht in die Kor— 
ridore und Treppenräume vortreten. Iſt diefe Forderung 
nicht zu erfüllen, jo müflen die Thürflügel vollitändig 
herumfchlagen und an den Wänden durch felbitthätige 
federn feitgehalten werden. In ſolchen Fällen ift aber 
die vorgejhriebene Mindetbreite der Korridore ($. 13) 
um die Thürflügelbreite zu vergrößern. 

Die Anbringung von Schiebethüren ift verboten, 
Die Verſchlüſſe der Thüren müſſen fo eingerichtet fein, 
daß fie durch einen einzigen Griff in Höhe von etwa 
1,20 m über dem Fußboden von innen leicht zu Öffnen find. 


— 


Die Anbringung von Vorhängen an Thüren, in 
Fluren und Korridoren bedarf beſonderer Genehmigung. 
Derartige Vorhänge müſſen an verſchiebbaren Ringen 
aufgehängt werben. 

8. 18. 


Ale Fenſter müffen bewegliche, von innen leicht zu 
Öfinende Flügel erhalten. Gitter vor den Fenſtern find 
mist zuläffig. 

8. 19. 


Die Garderoben für die Zufchauer müſſen in be— 
fonderen Räumen mit reichlich bemeffenem freien Platz 
dor den Ausgabetifchen eingerichtet werden, Wenn für 
die Gnrderobenräume Korridorerweiterungen benußt wer— 
den, jo muß das für den Korridor an ſich vorgejchriebene 
Maß ($. 13) im ganzer Länge vor den Ausgabetijchen 
angemefjen vergrößert werben, 


Bühnenhaus, 
8. 20. 

Der Schnürboden über dem Bühnenraum muß 
mindeftend 3 m höher liegen, als die Dede des Zu- 
ſchauerraums. 

Der Bühnenraum iſt von allen übrigen Theilen 
des Bühnenhaufes, ſowie vom Zufchauerhaufe durch 
maſſive Wände, welche mindeftend 50 cm über die Dach— 
flache geführt werden müſſen, zu trennen. Alle Thür- 
Öffnungen in diefen Wänden find mit feuer- und raud- 
ſicheren, nad aufen auffchlagenden Thüren zu verfehen, 
welche jelbftthätig zufallend fonftruirt werden müflen und 
während einer Vorftellung nicht verſchloſſen werben dürfen. 
Thürverbindungen zwijhen dem Bühnenhaufe und dem 
Zufhauerhaufe, ſowie zwijchen dem Bühnenraum und 
den übrigen Räumen des Bühnenhaufes find nur im 
Keller und in Bühnenhöhe geftattet. 

Die Bühnenöffuung muß gegen den Zufchauer- 
taum duch einen Schußvorhang oder durch leicht und 
fiher bewegliche Schiebethüren feuer- und rauchſicher 
abgefchloffen werden können. Das Material folder Schuß- 
vorhänge und Sciebethüren muß unverbrennlich fein 
und an den ſchwächſten Stellen mindeftens die Feſtigleit 
von 1 mm ftarlem glatten Gifenblech befigen. Ihre 
Konftrultion muß im Ganzen einen Weberdrud von 90 kg 
auf 1 qm Fläche aushalten können, ohne daß bleibende 
Durhbiegungen eintreten. 

Die Bewegungsporrichtungen für die Schutzvor— 
hinge und Sciebethüren find fo anzuordnen, dab auf 
nindeftens zwei Stellen, deren eine auch bei einem Brande 
auf der Bühne noch ficher erreichbar jein muß, der Ber- 
jäluk der Bühnenöffnung durch einen einzigen Griff bes 
wirkt werden lann. 

Die Anbringung einer Heinen Thür im Schutz- 
vorhang ift zuläffig, jedoch muß diefe jelbftthätig ſchließend 
bergeftellt werben. 


157 


8. 21. 

Sämmtliche Räume des Bühnenhaufes müſſen un— 
mittelbar zugänglih an Korridoren von wenigftens 2 m 
lichter Breite liegen und durch mindeftens zwei Treppen 
vom je Lao m Breite Ausgänge ins Freie erhalten, Die 
Umfaffungswände der Korridore und Treppenhäufer 
müſſen maffio, ihre Deden und die Treppen jelbft aus 
unverbrennlichen Material hergeftellt werden. 

Iſt der zwifchen den maffiven Umfaffungswänden 
gemeſſene Flächeninhalt einer Bühne (jedodh mit Aus— 
ſchluß einer etwaigen Hinterbühne) größer ala 300 qm, 
fo muß für je 50 qm Bühnenflähe mehr die Breite der 
Korridore um je 10 em und die Breite der Treppen um 
je 20 em vergrößert oder die Anzahl der letzteren ent» 
jprechend vermehrt werden. 

Dom Bühnenraum müfen mindeftens auf zwei 
Seiten Thüren von mwenigftend 1,; m Breite auf einen 
Korridor oder unmittelbar ins freie führen. 


8. 22. 

Für die im Bühnenraum bejchäftigten Arbeiter 
find mindeftens zwei aus unverbrennlihem Material here 
gejtellte, mit Geländern verjehene Treppen von minbeftens 
90 em lichter Breite anzulegen, welche vom unterjten 
Bühnenkeller bis auf das Dach zu führen, mit Wänden 
aus underbrennlichem Material zu umjchliefen find und 
in der Straßenhöhe mit einem Ausgang ins Freie ver— 
bunden fein müflen. Wendelftufen find bei diefen Treppen 
unter der Bedingung zuläffig, dab auch an der Spindel 
ein Geländer angebracht mird. 

Unmittelbare Beleuchtung fol für diefe Treppen 
nicht gefordert werden. 43 

. 29. 


für den inneren Ausbau des Bühnenhaufes find 
tragende Konftruftionstheile aus underbrennlihem Mate—⸗ 
trial herzuftellen, im Uebrigen find thunlichjt unverbrenn⸗ 
liche Stoffe zu verwenden. Alles Holzwerk ift, ſoweit es 
frei Tiegt, zu bobeln oder auf andere geeignete Weife 
gegen jchnelles Entflammen zu ſichern. 

Vorhänge, Kuliffen, Eoffiten, Hinterhänge, Verjaß- 
und fonftige Deforationsitüde find thunlichſt aus under: 
brennlichen oder ſchwer entflammbaren Stoffen herzuftellen. 

Die Zugvorrichtungen für die fcenifchen Verwand« 
lungen find, foweit als irgend möglich, aus Drabtjeilen 
berzuftellen. 

Es ift durch geeignete Vorkehrungen zu verhüten, 
dab Perfonen in die Bahn der Gegengewichte und Fahr— 
fühle treten können. 

8. 24. 


Treppen, Podefte, Flure und Korridore müflen von 
jeder Behinderung des Verlehrs freigehalten werden. 

Die fofortige Alarmirung des geſammten Perfonals 
bei Entjtehung einer Gefahr muß durch Signal-Einrich- 
tungen ficher geftellt fein. 


Beleuchtung, Heizung und Lüftung. 
8. 25, 

Die Verwendung von Gas und von Mineralölen 
zu Beleuchtungszweden irgend welcher Art ift in großen 
Theatern unftatthaft. Es ift vielmehr in allen Theilen 
eines folchen Theatergebäudes mit Einjchluß der etwa 
vermietheten, nicht zum Theaterbetriebe gehörigen Räume 
eleltriſche Beleuchtung Herzuftellen. Hierbei muß die Be— 
leuchtung des Bühnenhaufes und des Zufhauerhaufes fo 
eingerichtet werden, dab bei Störungen des Betriebes 
ein völliges Dunfelwerden in beiden Räumen nicht ein= 
treten Tann, 

8. 26. 


An allen Theilen des AZufchauerhaufes und des 
Bühnenhaufes, beſonders auf den Korridoren, Treppen 
und Fluren ift eine Nothbeleuhtung nach Borjchrift der 
PVoligeibehörbe herzuftellen. Für diefen Zwed find Kerzen— 
oder Del-Qampen zu verwenden, welche in geeigneter 
Weiſe gegen Erlöſchen durd Zug oder Rauch gefichert 
und an beſonders vorzufchreibenden Stellen durch rothe 
Farbe kenntlich gemacht werden müffen. Die Nothbeleuch— 
tung ift jo anzuordnen, dab mit Hülfe derfelben die 
Ausgänge erreicht werden können, ſelbſt wenn die ge 
möhnlihe Beleuchtung vollftändig erlöfchen ſollte. 

8. 27. 

Die Erwärmung de3 Zufchauerraumes und der 
Bühne mit ihren Nebenräumen darf nur durch eine Cen— 
tealheizung erfolgen, deren Heizfammern nur von außen 
zugänglich, rings von maffiven Wänden und Deden um— 
ſchloſſen und von den übrigen Räumen des Bühnentellers 
bollftändig getrennt fein müſſen. 

Kanäle für die Leitung Heißer Luft, ſowie Hohl- 
räume zur Unterbringung von Dampfe oder Waflerheiz- 
röhren müfjen durchweg von Wänden aus feuerficherem 
Material umſchloſſen und jo angelegt werben, daß fie 
von Staub gereinigt werden können, Austrittsöffnungen 
für Luft, welche auf mehr ald 50° Eelfius erwärmt wird, 
ſowie Metallröhren zur Leitung von Dampf oder heißem 
Waſſer müflen von brennbaren Stoffen mindeitens 25 cm 
nad jeder Richtung Hin entfernt fein. 

Um das Eindringen von Rauch in das Zuſchauer— 
haus und in das Bühnenhaus verhüten zu können, müſſen 
alle Luftheizungs⸗ und Lüftungsfanäle mit rauchficheren 
Berjchlüffen verſehen werden. 

In einzelnen von der Bühne abgelegenen Räumen 
lann die Verwendung von Kachelöfen unter befonderer 
Vorfiht bei Anlage der Rauchrohre, der Feuerung und 
des Aſchenfalls geitattet werden. 

In den Magazinräumen ift die Anbringung bon 
Heizvorrichtungen gänzlich verboten. 

8. 28. 

Bei Kanälen zur Zuführung frifcher und zur Ab— 

führung verbrauchter Luft ift befonderes Augenmert darauf 


158 


zu richten, da fie zu fehneller Verbreitung eines Feuers 
nicht beitragen können. 

Im Dache über der Bühne find möglichft nahe dem 
Dachfirſt Luftabzüge Herzuftellen, deren Verſchluß durch 
einen einzigen Griff von geficherten Stellen aus geöffnet 
werden fan. Die Summe der freien Durchgangsflächen 
diejer Abzüge ſoll mindeſtens 5 Prozent von der Grund: 
fläche der Bühne betragen. 

In der Dede des Zufchauerraumes ift eine Luft- 
abzugsöffnung anzulegen, deren untere Mündung minde- 
ftens 1 m höher als die Dede des oberften Ranges 
liegen und deren Querſchnitt mindeftens 3 Prozent der 
Grundflähe des Zufcauerraumes betragen muß. Der 
Verſchluß diefes Luftabzuges muß durch einen einzigen 
Griff von gefiherter Stelle aus geöffnet werden können. 

Alle Treppenräume und Korridore müſſen mit ges 
nügenden Lüftungseinrichtungen verjehen fein, 


Feuerlöſch⸗ Einrichtungen. 
8. 29, 

Das Theatergebäude iſt, ſoweit eine öffentliche 
Waſſerleitung vorhanden iſt, an dieſelbe anzuſchließen. 
In Orten ohne Wafjerleitung muß für Bereilhaltung 
eines Maffervorraths in Behältern unter genügendem 
Drud Sorge getragen werben. 

Jedes Theatergebäude muß mit Feuerhähnen und 
mit einer Regenvorrichtung für die Bühne verfehen werden. 

Einzelbeftimmungen über Waffermengen und Drud- 
böhen, über Anbringung und Anzahl der Feuerhähne, 
fowie über die Bereithaltung fonftiger zweddienlichen 
Löjchgeräthichaften im Theatergebäude, über Erlaß und 
Durchführung von Betriebsvorfchriften, welche die flete 
Dienftbereitihaft aller für das Theatergebäude vorgeſehe— 
nen Feuerlöih-Einrichtungen im Augenblid der Gefahr 
ficder ftellen, bleiben der Orts-Polizeibehörde überlaſſen. 

Die genannten Einrichtungen dürfen nur zu euer 
löſchzwecken und nicht anderweitig benutzt werben. 

Das Theatergebäude muß mit einer entfpredenden 
Anzahl von Meldevorrihtungen verjehen werden, durch 
welche bei Entftehung eines Brandes die Örtliche Feuer— 
löſchhülfe fofort herbeigerufen werden kann. 


Betriebs-⸗ Vorſchriften. 
8. 30. 

Die Aufbewahrung von Dekorationen, Requifiten 
und dergleichen ift im Zufchauerhaufe, fowie in den mit 
der Bühne zufammenhängenden Kellerräumen überhaupt 
verboten und auf und über der Bühne nur infoweit ge: 
ftattet, als diefelben zum unmittelbaren Gebraud be 
ftimmt find. 

Ein Werkftättenbetrieb von Zifchlern, Malern oder 
anderen Handwerlern ift im Zuſchauerhauſe nur im 
Kellergefhoß, inſoweit als dasjelbe nur von außen zu—⸗ 
gänglich ift, und im Bühnenhaufe nur in ſolchen Räumen 


ſtatthaft, welche mit der Bühne, mit den Bühnentellern 
oder mit den Räumen für das Perfonal feine unmittel- 
bare Berbindung haben. Derartige Werlſtätten müſſen 
gegen die Korridore durch rauch- und feuerfichere Thüren 
obgejchloffen fein. s 

3. 


Das Rauchen im Theatergebäude ift verboten, fann 
jedoch Für einzelne Reftaurationsräume, für Wohnungen 
und vermiethete Gejchäftsräume gejtattet werden. 


8. 82, 
Die Verwendung don underwahrtem feuer oder 
Licht von beweglichen Beleuchtungstörpern und von Feuer— 
efjelten im Bühnenraum ift nur, ſoweit es die Voritel- 
lungen nöthig machen, mit bejonderer Erlaubniß zuläffig. 
Gine derartige Erlaubniß kann für beftimmte Stüde ein 
für allemal ertheilt werden. 
Im übrigen ift das Betreten der Theaterräume 
mit underwahrtem Feuer oder Licht verboten. 
Die Berwendung von Feuerwerk ift unzuläffig. 
Für Schüffe dürfen nur Pfropfen aus ungefährlichem 
Material, 3. B. Kälberhaar oder Asbeſtwolle verwendet 
werden. e 
$. 33 


Die Räume des Theaters ſowie die Delorationen 
find flaubfrei zu halten und außerdem alljährlih nad 
vorgängiger Anzeige bei der Polizeibehörde mindeftens ein- 
mal gründlich zu reinigen. 

8. 34, 

Zwiſchen den zur Benutzung eingeftellten Defora- 
tionen und den Umfaffungsmauern der Bühne muß ein 
Gang don mindeftend 1 m Breite frei gehalten werden, 
welcher auch bei Bewegung der Dekorationen nicht ges 
iperrt werden darf. Der Raum zwifchen der erften und 
der zweiten Kuliſſe muß für den Dienſt der fyeuerlöfch- 
Mannſchaften frei gelaffen werden, 


$. 35. 

Das Deffnen nnd Schließen des Schukvorhanges 
oder der Sciebethüren joll während der Spielzeit täglich 
einmal in Gegenwart der Feuerwehr probeweife vorge— 
nommen werden. Die Bühnenöffnung ift nach jeder Vor- 
fielung durch den Schußvorhang oder die Schiebethüren 
zu jhließen und des Nachts gefchlofien zu Halten. 

8. 36. 

Die Nothbeleuhtung muß bei jeder Borftellung 
während des Zeitraumes bon Oeffnung der Kaffe bis 
nad vollftändiger Leerung des Zuſchauerhauſes und des 
Sühnenhaufes in Wirkſamleit fein. 

8. 37. 

Im Kaſſenraum, in der Eintrittshalle und an auf» 
fülliger Stelle in jedem Korridor des Zuſchauerhauſes 
und des Bühnenhaufes find genügend große und deutliche 


159 


Grundrißpläne des Theaters auszuhängen. In dieſen 
Plänen müfen die Sige, die zugelaffenen Stehpläge, die 
Treppen, die Ausgänge, die Feuerhähne fowie die Haupt- 
leitungen für die Beleuchtung nebſt den zugehörigen Abs 
fperrvorrichtungen angegeben werden. 

Bon diejen Plänen find Abdrüde der Polizeibehörbe 
nad Bedarf zur Verfügung zu ftellen. 

8. 38, 

Für jede Vorftellung muß eine lediglich der Orts- 
Polizeibehörde unterftellte Feuerwache anweſend fein, welche 
ihren Dient mindeftens eine Stunde vor Beginn der Vor— 
ftellung anzutreten hat, das Theatergebäude nicht Früher 
als eine halbe Stunde nah Schluß der Borftellung ver- 
laſſen und zu anderen Zmweden nicht verwendet werden 
darf. Für die Übrige Zeit ift im Theater, jo lange Auf- 
ührungen ftattfinden, feitens der Theaterverwaltung ein 

hterdienft unter fiheren Kontrolmaßregeln einzurichten. 
8. 39, 

Die letzte Probe eines Stüdes vor deſſen eriter 
Aufführung 4 der Bolizeibehörde rechtzeitig behufs Ueber⸗ 
wahung und Unordnung der etwa erforderlihen Sicher: 
heitämaßregeln anzuzeigen. 

2, Kleine Theater. 
$. 40. 

Auf Heine Theater finden die Beftimmungen in 
den 88. 3 bis 89 mit folgenden Abänderungen An- 
wendung: 


Der Abftand der die Haupt-Ein- und Ausgänge Zu $. 3. 


enthaltenden Front des Theatergebäudes von der gegen- 
überliegenden Straßenbegrenzung foll in der Regel min- 
deitend 15 m betragen. 

Bei befonderen örtlichen Berhälniffen Tann im 
Wege des Dispenfes ein geringerer Abjtand zugelaffen, 
aud vom der Forderung, dak das Theater an einer 
Öffentlihen Straße liegen muß, Abſtand genommen 
werben. 

Die Dahftühle dürfen aus 
Das äußere Dedmaterial muß gegen ‚Uebertragung eines 
Feuers don außen her fiheren Schub gewähren. 

Die Treppenräume müſſen Deden aus underbrenne 
lihem Material erhalten, im übrigen können die Deden 
durchweg, auch über Fluren und Korridoren, als Balken— 
deden konſtruirt werden; es müfjen dabei aber die Unter- 
anfihten mit Mörtel verpußt und die Fußböden dicht 
fließend unter Vermeidung von Hohlräumen verlegt 
werden. 

$. 41. 


Die Beleuchtung durch Gas ift in Heinen Theatern 
unter folgenden Bedingungen zuläffig : 

Die Gasleitung für das Zuſchauerhaus, den Zu— 
ſchauerraum und den übrigen Theil des Zujchauerhaufes, 
fowie für den Bühnenraum und den übrigen Theil des 


Holz konſtruirt werden. Zu 8. 4. 


Bühnenhaufes find in getrennten Gruppen anzulegen und 
die Abſperr-Vorrichtungen fo anzuordnen, daß fie von 
Unbefugten nicht erreicht werden können. Die Berwendung 
von Bleiröhren ift unzuläſſig. Die Leitungen find ders 
artig zu verlegen, daß fie gegen jede zufällige Bes 
ſchädigung gefhüßt, aber für Unterfuhung und Aus— 
beſſerung leicht zugänglich find, Ueberall, auch in den 
Ankleideräumen für das Perfonal, find nur unbewegliche 
Gasarme zuläffig. 

Die Entfernung zwifchen Gasflammen und bremm- 
baren Stoffen muß in ſenkrechter Richtung nad oben 
gemeffen mindeftens 1 m und in jeitliher Richtung 
mindeftens 60 em betragen. Falls diefe Entfernungen 
nicht innegehalten werden können, müfen Schußbleche an— 
gebracht werden; dieſelben dürfen jedoch niemals auf 
verbrennlicher Unterlage befeitigt werden. 

Deden-Stronleuchter müſſen doppelte Befeftigung 
erhalten. 

Die im Zufchauerraum fowie auf Gängen und 
Treppen befindlichen Beleuchtungstörper müflen mit ihrer 
Unterfante mindeitens 2 m über dem Fußboden liegen. 

Die Gasflammen auf Gängen, in Treppenhäufern 
und in Aborten dürfen nur Hähne mit lojem Schlüffel 
erhalten. 

Die Gasflammen im AZufchauerhaufe find mit 
Gloden oder Schalen zu verfehen. Ausgenommen von 
diefer PVorfhrift find nur die Flammen an Deden- 
Keonleuchtern. 

Alle zur Beleuchtung des Bühnenhaufes dienenden 
Gasflammen find mit Drahtlörben oder ähnlichen Schuß- 
vorlehrungen zu verſehen. 

Die Soffitenlampen müſſen außer einem Drahtnetz 
doppelte Schutzbleche mit Luftzwiſchenraum erhalten und 
zum Serablaffen eingerichtet werben, jo daß fie vom 
BühnensfFußboden aus angezündet werben können. 

Zum Anzünden von Gasflammen dürfen nur 
elektriſche Zünder verwendet werben. 

Die Verwendung gewöhnlicher Gummischläuche zur 
Zuleitung von Gas, aud für kurze Entfernungen, ift 
verboten; es dürfen nur undurdläffige auf die Rohre 
mit Gewinden aufzufchraubende Spiralfchläuche gebraucht 
werben. 

Die Gasmeffer müffen in einem bon maffiven 
Wänden und unverbrennlihen Deden umjchloffenen Raume, 
welcher unmittelbar von außen Luft und Licht erhält, 
aufgeftellt werben. 

Die Verwendung von Gas zu ſceniſchen Zweden 
bedarf befonderer Genehmigung. 

Die Gasleitungen find mindeftens vierteljährlich 
einmal forgfältig auf ihre Dichtigleit, ſowie auf die 
ordnungsmähige Beihaffenheit der Brenner zu unter 
fuchen. Insbeſondere ift darauf zu achten, dab bei Ver— 
minderung des Gaszuſtromes und Drudes behufs Ver— 
dunlelung einzelne Brenner nicht verſagen. 


160 


8. 42. 

Wenn Gasbeleuhtung eingerichtet wird, treten in 
Bezug auf die Beltimmungen in den 88. 9 bis 14 
folgende Erfchwerungen ein: 

Ueber dem Parfet dürfen nicht mehr als 2 Ränge Zu 
angelegt werden, 

Die Zahl der Sitze im ununterbrocdhener Reihe Zu 
neben einem Seiten» oder Zwiſchengang darf im Partet 
12, auf den Rängen 10 nicht überfteigen, 

Die Breite der Gänge im Zufchauerraum, ſowie Zu 
die Anzahl und Breite der auf die Korridore führenden 
Thüren muß nah dem Verhältniß von 1 m für 60 
Perſonen bemefjen werden. 

Die Breite der Korridore muß mindefiend 3 m Zu 
betragen, im übrigen jedoh nah dem BVerhältni bon 
1 m für 70 Perſonen bemeifen werden. 

63 müflen vorhanden jein: 
für das Parlet einfchlieglih feiner Logen: 

bis zu 270 Perfonen 2 Treppen zu je 1,» m. Bei 
mehr als 270 Perfonen ift die Breite nah dem 

Berhältniß von I m für 90 Perfonen zu berechnen; 
für die Ränge: 

bis zu 240 Perfonen 2 Treppen zu je 1» m. Bei 
mehr als 240 Perfonen ift die Breite nad dem 

Berhälniß von 1 m für 80 Perſonen zu berechnen. 

3. Zeitweilige Baulichleiten. 
8. 43. 

Auf zeitweilige für Theaterborftellungen beftimmte 
Baulichleiten follen die im Vorftcehenden für Heine 
Theater in Bezug auf eine fhnelle und gefahrlofe Ent- 
feerung abzielenden Vorſchriften finngemäße Anwendung 

den. 
r Im Uebrigen bleiben die Forderungen in Bezug 
auf Bauart, innere Einrichtung und Betrieb ſolcher zeit- 
weiligen Baulichkeiten je nah örtlichen Verhältniffen und 
je nad) dem Umfang des Betriebes dem Ermeſſen der 
Ort Bolizeibehörde überlaffen. 
B. &irkus-Anlagen. 

8. 44. 

Girfusgebäude dürfen der Regel nah nur auf 
freien Pläßen unter Beobadhtung eines Abftandes bon 
mn. 15 m von jeder Nachbargrenze errichtet 
werben. 

Ausnahmsmweife darf ein Cirkus auf einem Ed- 
grundſtück aufgeführt oder zwiſchen nachbarliche Brand» 
mauern eingebaut werden unter der Bedingung, daß auf 
zwei Seiten getrennte, in ihrer Gefammtbreite nach dem 
Verhältnik don 1 m für 150 Perfonen bemefjene Ver— 
bindungen mit zwei öffentlichen durchgehenden Straßen 
für die Eirkusbefucher vorgefehen werden und außerdem 
eine bejondere, wenigftens 4 m lichte breite Zufahrt zu 
den Stallungen angelegt wird. 


Zu 


8. 45, 

Für die SHerftellung der äußeren und inneren 
Bände it außer Maffivbau und Konfteuttionen aus un— 
u Material aud) ausgemauertes Fachwerk 
julä 
I 

Balkendecken müſſen mit Mörtel verpußt werben. 

Zur Herftellung der Dede oder des Daches über 
dem Zufchauerraum find hölzerne Unterjtügen zuläffig. 

Die Dachlonftruftionen dürfen fichtbar bleiben. 

Das Äußere Dedmaterial der Dächer muß gegen 
lehertragung eines Feuers von augen her ſicheren Schuß 


hren. 
Freiliegendes Holzwerk an Stützen, Deden und 
dachern muß in den Anſichtsflächen gehobelt werden. 
Der Unterbau zur Unterftüßung der Sigreihen des 
Jufhauerraumes iſt aus unverbrennlichem Material her: 
juftellen. 
8. 46. 


Stallungen und Thierläfige, fowie Räume für 
das Berfonal und fir die Aufbewahrung von Delorationen, 
Requifiten und. Futterbeſtänden müſſen vom Zujchauer- 
sum duch undverbrennliche Wände und Deden getrennt 
wetden. Die Thüren in diefen Wänden find feuer- und 
wuhfiher Herzuitellen. 


Die Räume unter den Sitzreihen des Zufchauer- 
uumes dürfen als Garderoben für das Perfonal, ſowie 
we Aufbewahrung von Dekorationen, Requifiten und 
Futterbeftänden nur dann benußt werden, wenn fie bon 
maſſiben Wänden und Deden umſchloſſen find und mit 
feuer» und rauchfiheren Thüren verjehen werden. 

8. 48, 

Für die Anlage von Treppen gelten die in $. 5 
gegebenen Beftimmungen mit der Abänderung, dab bei 
Ireppen innerhalb des Zujchauerraumes Geländer nicht 
gefordert werden. 

8. 49. 
Auf jedem Cirkusgebäude find Blitzableiter anzu« 


bringen, 
8.50 


Bermietäbare Räume und Wohnungen dürfen in 
mem Girkusgebäude nur im Seller» oder im Erdgeſchoß 
und mur unter der Bedingung eingerichtet werden, ba 
fe durch maſſive Wände ohne Oeffnungen und under« 
brennlihe Deden von den zum Girfusbetrieb gehörigen 
Riumlichteiten abgeſchloſſen und nur von augen zugänglich 
gemadht werden. 

$. 51. 

Die im Zufhauerraum zuläffige höchſte Perfonenz 
zahl iſt don der Polizeibehörde nach folgenden Beſtim— 
mungen feitzuftellen: 

Die Sitze müſſen mindeftens 50 cm breit fein 
und die Abftände der Sitzreihen wenigſtens 80 cm be— 


161 


tragen, fofern nicht mehr als 14 Pläge in ununter- 
brochener Reihe neben einem Seiten oder Zwifchengang 
angeordnet werden. Wird die Zahl 14 überfchritten, jo 
muß der Abitand der Sibreihen auf 1 m vergrößert 
werben. Hierbei dürfen indeſſen höchſtens 25 Site in un« 
unterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder — 
gang angenommen werden. 

Auf allen Bänlen müſſen die einzelnen Plätze durch 
Leiſten abgegrenzt werden. 

Für Stehplätze dürfen höchſtens 3 Perſonen auf 
1 qm Grundfläche gerechnet werben, 

52. 


Die Anzahl und Breite der Gänge, Treppen und 
Thüren im Zufhauerraum ift nach dem Verhältniß bon 
1 m für 120 Perſonen zu bemefien, wobei die geringfte 
Breite eines Ganges, einer Treppe oder einer Thür nicht 
unter 90 cm fein darf. 

8. 58, 

Korridore und Flure müffen mindeftens 2 m breit 
fein, im übrigen ift ihre Breite, ſowie die Breite der 
außerhalb des Zufchauerraumes belegenen Treppen und 
der Ausgänge nach dem Verhältniß von 

1 m für 120 ®Perjonen bei einer Anzahl bis zu 
900 Berfonen, 
1 m für 135 Perfonen bei einer Anzahl von 900 
bis zu 1500 Perſonen, 
1 m für 150 Berfonen bei einer Unzahl von mehr 
als 1500 Perſonen 
zu bemefjen. 
8. 54. 


In Bezug auf die Bezeihnung der Ausgänge, das 
Auffhlagen der Thüren und die Einrichtung der Thür— 
verſchlüſſe finden die Beſtimmungen der 88. 16 und 17 
Anwendung. x 

5 


8. 55. 

Für die Beleuchtung eines irkusgebäudes ift 
außer eleltriſchem auch Gaslicht, fowie die Verwendung 
von Pflanzendlen und Kerzen zuläffig. 

Die Verwendung von Mineralölfen ift verboten. 

Wird Gasbeleuhtung gewählt, jo follen dabei die 
im 8. 41 gegebenen Vorſchriften entiprechend befolgt 
werden und insbefondere die dort für das Bühnenhaus 
angeordneten Vorſichtsmaßregeln bei Girkusgebäuden auf 
die Stallungen, ſowie auf die Räume für das Perfonal 
und für die Aufbewahrung von Delorationen und Requi- 
fiten Anwendung finden, 

8. 56. 

Eine ausreichende Nothbeleuchtung mittelft Kerzen 
oder Dellampen ift nach näherer Anmweifung der Orts« 
Bolizeibehörde einzurichten. — 


In Bezug auf Heizung, Mafferverforgung und 
Freuerlöich-Einrichtungen finden die für Theater gegebenen 
Borjhriften finngemäße Anwendung. 


8. 58. 

Un Stroh, Heu und fonftigen Futterſtoffen darf 
in einem Girtus nur der für drei Tage erforderliche 
Borrath gelagert werden. In Bezug auf das Rauchen im 
Gebäude, das Umgehen mit unverwahrtem feuer oder 
Licht, die Verwendung von fFeuerwerf, die Unterhaltung 
der Nothbeleudhtung, die Aushängung von Grundriß— 
plänen, die Einrichtung eines bejonderen Feuerwehr. und 
Mächterdienftes, jowie auf die polizeiliche Ueberwachung 
der Vorftellungen follen die für Theater in den 88. 31, 
32, 36, 37, 38 und 39 gegebenen Beftimmungen finn« 
gemäße Anwendung finden. 

8. 59, 

Die Anlage eines zeitweilig aufzuftellenden Cirkus 
darf nur auf einem freien Platze unter Beobachtung 
eines Abftandes von wenigftend 15 m von jeder Nachbar- 
grenze geftattet werden. 

Stallungen müffen vom Zuſchauerraum getrennt 
derart angelegt werden, dab die Aus» und Eingänge für 
dad Publitum möglichſt entfernt von den Hauptthüren 
der Stallungen liegen. 

Für die zuläffige Anzahl von Sik- und Steh— 
plägen, für die Anordnung der Gänge und Thüren im 
Zufhauerraum, für die Breite der Korridore, Treppen, 
Flure und Ausgänge find die Beftimmungen der $$. 51, 
52, 53 und 54 maßgebend. 

Im übrigen fol die Orts-Poligeibehörde je nach ben 
örtlichen Verhältuiffen und nad) dem Umfang des Betriebes 
entſcheiden, wie weit ſonſt die für Cirlusgebäude erlaſ— 
jenen Vorſchriften in Bezug auf Bauart, innere Einrid- 
tung und Betrieb auch bei Anlage eines zeitweilig auf— 
zuftelenden Cirlus und für den Fall, daß ein Girkus 
vorübergehend in einem fonft zu anderen Sweden bes 
nugten Gebäude eingerichtet wird, zu befolgen find, 


C. Deffentlihe Verfammlungsräume, 
8. 60. 

Als öffentlihe Verfammlungsräume im Sinne 
biefer Verordnung gelten alle baulichen Anlagen, melde 
zur gleichzeitigen Aufnahme einer größeren Anzahl bon 
Perſonen zu öffentlichen Luftbarkeiten, öffentlichen Ver— 
fammlungen oder Ähnlichen Zweden dienen jollen. 

Baulichkeiten, welche ausschließlich für Gottesdienft 
oder Unterrichtszwecke bejtimmt find, werden von dieſer 
Verordnung nicht betroffen. 

8. 61. 

Wird für öffentliche Derfommlungsräume ein jelbft- 
fländiges Gebäude hergeftellt, jo muß der Abitand der die 
Haupt-Eine und -Ausgänge enthaltenden Front von der 
gegenüberliegenden Straßenbegrenzung mindeftens 10 m 
betragen. 

Das Gebäude darf gegen die Nachbargrengen nur 
an denjenigen Theilen der Umfafjungswände Thür- oder 


162 


Senfteröffnungen erhalten, melde von der Nachbargrenze 
oder von anderen Bauten auf demfelben Grundftüd min- 
deftens 6 m entfernt bleiben, 

8. 62. 

Für Verfammlungsräume, welde Theile eines im 
übrigen für andermeite Zwecke beftimmten Gebäudes bilden, 
lann die Anlage bejonderer Flure oder Durchfahrten vor- 
geichrieben werben, welche mit der Straße in Berbindung 
ftehen und von anderen heilen besjelben Gebäudes 
dur maffive Wände getrennt werden müffen. 

8. 683, 

Verfammlungsräume, welche mehr als 2000 Per— 
jonen aufzunehmen vermögen, müffen nad verſchiedenen 
Straßenzügen hin Ausgänge erhalten. Von dieſer For— 
derung kann jedoch Abjtand genommen werden, wenn 
zwifhen den Hauptausgängen aus den Verſammlungs- 
räumen und einer öffentlihen Straße Vorpläße, Gärten 
oder Höfe von foldhen Abmeſſungen liegen, daß fie die 
gefammte Perfonenzahl bei Annahme von 4 Perjonen 
auf 1 qm Grundfläche aufzunehmen vermögen. 

‚8 64. 

Die Umfaffungswände und die inneren Wände, 
foweit fie Durchfahrten, Flure, Treppen und Verſamm— 
lungsfäle umſchließen, find in der Regel maſſid oder un- 
verbrennlich herzuftellen. Hölzerne Fachwerkskonſtrultionen 
find zuläffig, falls die Gefache ausgemauert werden. 

Das Äußere Dedmaterial der Dächer muß gegen 
Mebertragung eines Feuers von außen her ſicheren Schuß 
gewähren. 

Die vorgefchriebenen Treppen ($. 71) müſſen in 
befonderen Treppenräumen liegen und letztere Deden aus 
unverbrennlidem Material erhalten. 

Etwaige die Deden der Säle durchbrechende Lüf- 
tungsöffnungen oder Oberlichter müflen mit unverbrenn- 
lichen, über die Dachflähe hinausgeführten Einfaffungen 
verſehen werden. Unterhalb der äußeren Oberlichter find 
Drahtnefe anzubringen, 

8. 65. 

Die Einrichtung von Lagerräumen für feuergefähr- 
liche Stoffe von Fabriten oder Werkflätten für feuergefähr- 
lie Betriebe über oder unter Verſammlungsräumen ift 
berboten. Auch dürfen derartige Räume nicht mit den 
für die Berfammlungsräume dienenden Korridoren, Treppen, 
Fluren oder Durchfahrten in Verbindung fliehen. 


8. 66. 
Der Fußboden eines Berfammlungsraumes darf 
nicht höher als 12 m über der Straße liegen. Weber 


einem Saalparlet find höchſtens 2 Galerien über einander 


zuläffig. 
8. 67. 


Wird in einem Berfammlungsraum die dauernde 
Einrichtung von Sitzen beabfihtigt, jo muß bie Breite 


m 


ins Siges mindeftens 50 cm und der Abfland der 
Eigreihen wenigftens 90 cm betragen, 

Bei Anordnung von Slappfigen und bei befeftigten 
Binten Tann der Abftand der Reihen auf 80 cm er- 
nösigt werden. 

Die Zahl der Site in ununterbrocdhener Reihe 
nben einem Seiten» oder Zwifchengang darf im Saal« 
yurket 14, auf Galerien 12 nicht überfteigen. 

Für Stehpläße dürfen höchſtens 3 Perfonen auf 
Igm Grundfläche gerechnet werben. 

Die Breite der Gänge innerhalb des Saalparkets 
nd auf Galerien muß mindeftens 90 cm betragen und 
# im übrigen nad) dem Berhältnik von 1 m für 120 Per- 
imen zu bemeſſen. 

Die nach vorftehenden Beftimmungen zuläffige höchſte 
deſucherzahl ift durch die Polizeibehörde feſtzuſtellen. 

8. 68, 

Für Verfammlungsräume ohne feſte Sigreihen fol 
die Perfonenzahl, nach welcher die Breite der Thüren, 
Rorridore, Treppen, Flure und Ausgänge zu beflimmen 
#, jo ermittelt werben, daß in der Regel auf 1 qm 
Grundfläche des Saalparkets 2 Perfonen und auf 1 qm 
Ormdflähe der Galerien 3 Perfonen gerechnet werden. 
In einzelnen Fällen können jedoch ausnahmsweife mit 
Ridfiht auf die Lage und Benupungsart der Berfamm- 
Imgsräume auf je 10 qm Grundfläche für das Saal- 
hattet 15, für die Galerien 20 Perjonen gerechnet werben. 

Denn mehrere Verfammlungsräume in einem Ge— 
Iheh oder in verſchiedenen Stodwerten gemeinjchaftliche 
Korrivore, Treppen, Flure oder Ausgänge Haben, jo 
jlm die erforderlichen Breiten derjelben der Regel nad) 
in der Weife ermittelt werben, daß die Perfonenzahl des 
sröpten Raumes ganz und die Perjonenzahl der übrigen 
Riume zur Hälfte der Berechnung zu Grunde gelegt 
wird. Es Tann jedoch in einzelnen Fällen ausnahmaweije 
mit Rüdficht auf die Benußungsart der Verfammlungs- 
tüume eine geringere Gefammtziffer für die Berechnung 
mgelafien werden. 

$. 69. 


Die Anzahl und Breite der Thüren ift nach dem 
Irhältnig bon 

Im für 120 Perfonen bei einer Anzahl bis zu 600 
Perfonen, 


163 


Im für 135 Perfonen bei einer Anzahl von 600 bis - 


00 Berfonen, 
Im für 150 Perfonen bei einer Anzahl über 900 
Perſonen, 
vn beftummen, 

Wenn die zuläffige Zahl der Bejucher mehr als 
600 Berfonen beträgt, muß der Berfammlungsraum auf 
mindeftens 2 Wandfeiten Thüren erhalten. 

Ausgangsthüren müfjen nah außen aufjchlagend 
drart angeordnet werben, daß die geöffneten Flügel nicht 


— 


in die Korridore und die Treppenräume bortreten. Iſt 
diefe Forderung nicht zu erfüllen, jo müfjen die Thür- 
Rüge! vollftändig herumfchlagen und an den Wänden durch 
jelbftthätige Federn feitgehalten werden. In ſolchen Fällen 
ift aber die vorgefchriebene Mindeftbreite der Korridore 
(8. 70) um die Thürflügelbreite zu vergrößern. Die 
Thürverſchlüſſe müfjen jo eingerichtet fein, dab fie durch 
einen einzigen Griff in Höhe von etwa 1,20 m über dem 
Fußboden von innen leicht zu öffnen find. 

Die Ausgangsthüren find als jolde mit großer 
Schrift fenntlich zu machen und dürfen während der Be- 
nußung eines Berfammlungsraumes nicht verfchloffen werben. 

8. 70. 

Die für die Entleerung eines Berfammlungsraumes 
in Betracht kommenden Korribore und Flure müfjen min- 
deſtens 2 m breit fein. Im übrigen gelten für ihre Breiten 
fowie auch für die Breiten der Ausgänge die im $. 69 
für die Thüren angegebenen Verhältnißzahlen. 

Flure oder Durchfahrten, welde zu Berfammlungs- 
räumen führen, müſſen mindeftens 3 m breit fein und 
im übrigen nad dem Verhältniß von 1m für 200 Per- 
ſonen bemefjen werben. 

Wenn die Ausgänge aus Verfammlungsräumen in 
einem Geiten- oder Hintergebäude auf einen Hof von 
folden Abmefjungen führen, daß er die gefammte Per- 
fonenzahl bei Annahme von 4 Perjonen auf 1 qm Grund» 
fläche aufzunehmen vermag, fo kann die Breite der Flure 
oder Durchfahrten, welche diefen Hof mit der Straße 
verbinden, ausnahmsweiſe dem vorgeſchriebenen Verhält- 
niß bon 1 m für 200 Berfonen gegenüber unter der Be- 
dingung ermäßigt werden, daß der Hof in feiner ganzen 
Fläche lediglich für den Perfonenverlehr Frei gehalten wird. 
AS Außerft zuläffige Grenze foll dabei jedoch das Ber- 
bältni von 1 m für 300 Berfonen gelten. 

8. 71. 

Für Verfammlungsräume, welche nicht mehr als 
300 Perfonen im Ganzen faſſen, foll eine Treppe aus« 
reichend jein, welche aus unverbrennlihem Material her⸗ 
geftellt werben, mindeftens 1, m breit fein und im 
übrigen nad dem Verhältniß von 1m für 120 Ber- 
ſonen bemefjen werden muß. 

Für mehr als 300 Perfonen müfjen mindeftens 
zwei Treppen angelegt werden. Die gefammte Treppen- 
breite ift dann bis zur Anzahl von 900 Perſonen nad 
dem Verhältnig von 1m für 150 und bei mehr als 
900 Berjonen nad dem Berhältniß von 1m für 200 
Perſonen zu beflimmen. 

Galerietreppen dürfen niemal3 unmittelbar in den 
Saal ausmünden. Es find vielmehr für ſolche Treppen 
ftets befondere Flure oder Vorräume anzulegen und beren 
Ausgänge nad Lage und Entfernung von einander derart 
anzuorbnen, daß bei gleichzeitiger Entleerung von Saal 
und Galerien Gegenftrömungen nicht entftehen Lönnen. 


Bei Galerien von hödftens 30 qm Grundfläche 
lann die Breite der Treppe bis auf 1 m ermäßigt werden. 

Die Räume, in welchen die vorgefchriebenen Treppen 
liegen, dürfen mit Kellerräumen nicht in unmittelbarer 
Berbindung ſtehen. 

Im Uebrigen gelten für die Anlage der Treppen 
im einzelnen die Bejtimmungen des $. 5. 

8. 72. 

Für den Fall, daß ein Verfammlungsraum vor— 
übergehend mit Bänten, Stühlen oder Tiſchen beſetzt 
werden joll, find die im $. 67 für feite Sikreihen vor» 
geſchtiebenen Gänge frei zu halten umd feit abzugrenzen. 
Reihenweiſe geitellte Stühle oder Bänke find mit Inne— 
haltung eines Abſtandes don mindeftens 90 cm derart 
mit einander zu verbinden, daß fie einzeln nicht verichoben 
werben lönnen. 

8. 73. 


Berfammlungsräume, welde eine ftändige mit ver— 
brennlihen Kuliſſen, Soffiten, Hinterhängen oder Verſatz— 
Rüden ausgeftattete Bühne erhalten — gleichviel ob die 
auf derjelben veranftalteten Borftellungen dem Publikum 
allgemein zugänglich find oder niht — follen, ſowohl 
wenn fie für fich eim felbitftändiges Gebäude, als auch 
wenn fie nur einen Theil eines im Uebrigen anderweit 
benugten Bauwerls bilden, nicht nach den in diefem Ab— 
ſchnitt, ſondern nad den für Heine Theater gegebenen 
Vorſchriften behandelt werden. 

Es kann jedoch dabei, falls die Bühne elektrifch 
beleuchtet und mit einer Regenvorrichtung verfehen wird, 
bon der Forderung, daß der Zujchauerraum rings von 
einem Korridor umgeben jein muß, abgefehen werden. 

Die höchſte in einem derartigen mit fländiger Bühne 
ausgeftatteten Berfammlungsraum und zwar im Saal» 
parlet und auf Galerien im ganzen zuläffige Perfonen- 
zahl darf 800 nicht überfchreiten, 

8. 74. 

Solde Berfammlungsräume dagegen, welche nur 
ein mit unverbrennlichen Kuliſſen, Soffiten, Hinterhängen 
oder Verſatzſtücken, ſowie mit einem Borhang aus ſchwer 
entflammbarem Stoff ausgeftattetes Podium ohne Ver 
fentung, Schnürboden und Schnürgalerien erhalten, jollen 
nad den in diefem Abſchnitt gegebenen Vorjihriften, je— 
doch mit der Maßgabe behandelt werden, daß die Lage 
und Breite der Gänge und Thüren im Zufchauerraum 
nah dem BVerhältnig von 1 m für 90 Berfonen und 
die Breite von Korridoren, Treppen, Fluren und Aus» 
gängen nad dem Berhältni von 1 m für 120 Per— 
fonen feftgeftellt werben. 

8. 75. 

Zur Beleuchtung von Berfammlungsräumen ift 
außer eletrifchen und Gaslicht die Verwendung von 
Pflangenölen und Kerzen zuläffig. 


Die Verwendung bon Mineralölen ift nur mit 
befonderer Erlaubniß geftattet. 

Wird Gasbeleuchtung gewählt, jo müſſen Dabei Die 
im 8. 41 gegebenen Vorichriften finngemäh beobachtet 
werden. 

Eine ausreichende Nothbeleuchtung ift nad näherer 
Angabe der Ort3-Polizeibehörde einzurichten. 

$. 76, 

Bei Anlage von Gentralheizungen find die im $. 27 

gegebenen Borfchriften zu befolgen. 
8. 77. 

Beftimmungen in Bezug auf Wafferberforgung, 
euerlöfcheinrichtungen und Stellung einer Feuerwache. 
fowie auf die Aushängung von Grumdrikplänen bleiben 
dem Ermeſſen der Polizeibehörde überlaffen. 

8. 78, 

Bei Baulichkeiten, welhe nur für borlibergehende 
Benutzung errichtet werden, finden von vorftehenden Be- 
ftimmungen die auf eine ſchnelle und gefahrloje Entiee- 
rung, ſowie auf Einrichtung und Unterhaltung einer 
Nothbeleuhtung abyielenden Vorſchriften Anwendung, 
während die Feſiſetzung der fonftigen bauliden und Be- 
triebs- Forderungen in jedem einzelnen Falle dem Ermeffen 
der Orts⸗Polizeibehörde anheim gegeben bleibt, 


IL Vorſchriften für beftchende Anlagen. 
A. Theater. 
8. 79. 

Für beflehende Theater gelten folgende Mindeſt⸗ 
forberungen: 

l, Die Trennungswand zwiſchen Zuſchauerhaus 
und Bühnenhaus muß in Stein oder in einem anderen 
feuerficheren Material hergeflellt fein. Die Bühnenöffnung 
muß durch einen Schutzvorhang oder durch ficher und 
leicht bewegliche Sciebethore, entprechend den im $. 20 
Abjah 3 bis 5 gegebenen Vorfchriften, feuer- und rauch— 
ficher abgeihloffen werben tönnen; don der Forderung 
des 8. 20 Abſatz 4 kann ausnahmsweiſe abgejehen werden, 

2, Im Bühnen» und Zufchauerhaufe müſſen Höl- 
jerne Fachwerls- und Bretterwände — mit Ausnahme 
von Trennungswänden innerhalb des AZufchauerraumes, 
fowie von Trennungswänden zwifchen Zuſchauerraum 
und Korridoren oder anderen Borräumen — auf beiden 
Seiten, dagegen Ballendeden und hölzerne Treppen an 
ben Unteranfihten mit Mörtel verpugt fein, 

Ausnahmsweife Tann bei deforirten Ballendeden 
bon einer Verpußung der Unteranfichten abgejehen wer: 
den, wenn oberhalb der Deden ein feuerficherer Belag 
hergeftellt if. 

Die Verputzung ber Unteranfichten hölzerner Trep- 
pen ift entbehrlich, wenn der Raum darunter durch feuer 
fihere, weder mit Thüren noch fonftigen Oeffnungen 


verschene Berfchläge abgeihloffen if, Am Uebrigen find 
Berfhläge unter hölzernen Treppen unzuläſſig. 

3. Treppenräume und Korridore müfen mit ge 
nügenden Bortchrungen zum Abzuge des Rauches ver» 
ichen jein. 

4. Ale Treppen müfen Geländer oder Handläufer 
baben, welde auf beiden Seiten an den Treppen entlang 
führen und an den Enden jedes Laufes mit einer den 
Lerkehr nicht hindernden Arümmung abfchlirken. 

5. Ueber der Bühne und über dem Zufchauerraum 
müffen leicht und fiher zu Handhabende Rauchabzüge 
dorhanden ſein. 

6, Rauchabzüge und Oberlichter müſſen zwischen 
Decken und Dächern feuerſichere Wandungen haben. Un— 
terhalb der äußeren Oberlichte müſſen Drahinehe vor 
handen fein. 

7. Alle Ausgänge müſſen als ſolche kenntlich ge— 
macht ſein und flets für die ungehinderte Benupung 
bereit gehalten werden. 

Die nächſten Wege zu den Ausgängen ins freie 
müſſen durch Richtungspfeile an den Wänden bezeichnet 
ſein. 

Alle Thüren müſſen nach außen aufſchlagend derart 
engeorbmet fein, dab durch die geöffneten Flügel der 
Verkehr in den Korridoren und Treppenräumen nicht 
behindert wird, Die Thüren im Partet wie in den 
Hängen dürfen fih nit gegen die Richtung der das 
Theater nerlaflenden Menſchenſtröme öffnen, müſſen fo 
weit als thunlich herumgejchlagen und au den Wänden 
durch ſelbſtthätig wirkende Federn feitgehalten werden, 

Die Beibehaltung von ZThüren, melde den vor— 
#tebenden Anforderungen nicht entiprechen, ift ausnahms- 
weile zuläfiig, jofern fie nur von wenigen Perfonen bes 
mußt werden oder durch ihre Abänderung eine Verbeſſe— 
nung des beftehenden Zuſtandes nicht zu erreichen ift. 

Die Verfchlüffe der Thüren müſſen fo eingerichtet 
fein, dab fie durch einen in Höhe von etwa Lao m 
über dem Fußboden angebrachten Griff von innen leicht 
ju Öffnen find. Bei zweiflügligen Thüren kann ausnahms- 
weife zugelafien werden, daß jeder Flügel bejonders in 
dieſer Meife zu öffnen ift. Kanten und Schubriegel find 
ausgeſchlofſen. 

8. Als die geringſie zuläſſige Breite eines Sitzes 
ſoll das Maß von 45 cm, und als der lleinſte zuläſſige 
Abfand der Sitzreihen das Maß von 80 cm, bei jelbjts 
Kätig auffchlagenden Klappfigen das Maß von 70 cm 
gelten. 

Die Zahl der Sie in ununterbrochener Reihe 
neben einem Seiten oder Zwiſchengange darf im Parket 
md erften Range 15, in den übrigen Rängen 12 nicht 
überfteigen, 

Bei fonft günftigen Entleerungsverhältniffen find 
Jusnahmen zuläjfig, wenn vorftehende Forderungen nur 
mit weitgehenden Wenderungen erfüllt werben Tönnen, 


165 





Ansbefondere kann in den Rängen, falls Hier eine Ver— 
befferung der Entleerungsverhältnifie durch Anlage bon 
Zwiſchengängen nicht zu erreichen iſt je nachdem der 
Abſtand der Sikreiben das Map von BT em, bt Chur = 
jigen von 70 em überſteigt eine vertſäl mine ou 

grökrre Anzahl, jedoch höchneus von 29 z ıgen in oma 
terbrochener Reibe neben einem Gange zuge aſſen wer + 

Für Stehpläge dürfen höchſtens 3 Prrionen m 
l qm Grundfläche gerechnet werden. 

9. Treppenpodeite, Flure, Korridote, jowe Zeit ı- 
und Zwiſchengange jmd von allen Verkerehmdern fen 
frei zu halten. 

10, Die Lage und Breite der Gänge im 3 ichauer: 
raum, ſowie die Anzahl, Lage und Breite der aus Dem 
Zufchauerraum auf die Korridore oder Vorräume führen- 
den Zhüren muß der Forderung entſprechen, daß für 
70 Berfonen 1 m lichte Breite vorhanden ift, 

Ausnahmen biervon Tlönnen in einzelnen Fällen 
bis zur Grenze von 1 m für 100 Perſonen zugelafien 
werden. 

11. Die außerhalb des Zuſchauerraumes belegenen 
Borräume, Korridore, Treppen, Flure und Ausgänge 
müſſen der Forderung entipredhen, daß für 120 Berfonen 
1 m lichte Breite vorhanden iſt. 

Ausnahmen find für die Parket-florridore zuläffig, 
falls dort den Thüren des AZufchauerraums gegenüber 
Ausgänge don entjprechender Breite unmittelbar ins 
Freie führen. 

Menn es nad) der Anlage des Theaters ohne er— 
bebliche Wenderung der Enbitanz des Gebäudes nicht 
möglich ift, die dem Verhälmmiß von I m für 120 Per— 
fonen entiprechenden Breiten berzuitellen, tan ansnahms= 
weile bei ſonſt günftigen Entlerrungsverhältnifien das 
Berböltniß von 1 m für 150 Perfonen und uls äußerfte 
Grenze das Verhältniß von 1 m für 200 Perſonen zus 
gelaffen werden. 

Menn die Ausgänge aus Theatern in Höfe oder 
Gärten von der im $. 70 bezeichneten Größe führen, jo 
fan die Breite der Durchfabrten, welche dieje Höfe oder 
Gärten mit der Straße verbinden, ausnahmsweiſe nadı 
dem Verhältnig von 1 m für 300 Berjonen bemeffen 
werben. 

12, Das Bühnenhaus muß mindeitens einen bes 
fonderen, auf kurzem Wege ins Freie führenden Aus: 
gang befiken. Mit dieſem Ausgange müſſen die Bühne 
und die Garderobe für das Perſonal derart in Verbin: 
dung ſtehen, daß der Weg aus den Garderoben nicht 
über die Bühne führt. 

Für das Perſonal mühen zwei Treppen, welche 
mit dem Ausgange aus dem Bühnenhaufe in Verbindung 
ftehen, vorhanden ſein. Ausnahmsweiſe foll nur eine 
Treppe genügen, falls fie ausreichend breit ift und das 
Berfonal auf ihr den Ausgang in’s Freie ſchnell und 
fiher zu gewinnen vermag. 


13, Die Verwendung von Mineralölen zu Beleuch— 
tungszwecken irgend welcher Art ift verboten. 

14. Theater, welche mehr al3 1200 Zuſchauer— 
pläße enthalten, müffen unter Beobachtung der im $. 25 
gegebenen Vorſchriften eleftrifch beleuchtet werden. 

Gasleitungen in ſolchen Theatern find nah Ein- 
führung der cleftrifchen Beleuhtung mit Genehmigung 
der Polizeibehörde nur infoweit zuläjfig, als dies zur 
Erwärmung von Bügeleifen, Brennfcheeren, fowie zu be 
fonderen ſceniſchen Effelten unbedingt nothwendig iſt. 
Werden außerdem noch Gasröhren im Gebäude belaſſen, 
fo dürfen fie mit benußten Gasleitungen weder im Ge— 
baude noch auf der Straße in Verbindung ftehen. 

Ausnahmsweife lann von der eleltrifhen Beleuch— 
tung auch bei Theatern mit mehr als 1200 Zuſchauer— 
plägen abgefehen werden, wenn die Entleerungsperhält- 
niffe günftig find, 

15. Für Gasbeleuchtung gelten die Beſtimmungen 
des $. 41, jedoch lönnen von der Vorſchrift, wonach die 
Räume, in welchen fi Gasmeſſer befinden, unmittelbar 
von augen Luft und Licht erhalten jollen, Ausnahmen 
geftattet werben. 

16, In allen Theatern muß eine Nothbeleuchtung 
nad) den Vorſchriften des 8. 26 vorhanden fein. 

17. Die Erwärmung des Zufchauerraumes und der 
Bühne mit ihren Nebenräumen, einfchlichlich der Garde 
toben und Ankleideräume, fol durch Gentralheizungen 
erfolgen, für welche nachftehende Beftimmungen gelten: 
a) Die Heizlammern müſſen von außen her zugänglich 

fein; jedoch lann hiervon abgejehen werden, wenn fie 
rings bon maffiven Wänden, Fußboden und Deden 
umfchlofien, fowie von den angrenzenden Räumen 
duch maffive Vorgelege mit jelbitthätig zufallenden, 
feuerficheren Thüren oder durch fonftige Sicherheits- 
borfehrungen getrennt find. 

b) Kanäle für die Leitung heißer Luft fowie Hohlräume 
zur Unterbringung von Dampf oder MWafferheizröhren 
müfjen durchweg von Wänden aus feuerfiherem Ma- 
terial umſchloſſen und jo angelegt fein, daß fie von 
Staub gereinigt werden lönnen. 

6) Brennbare Stoffe müfen von Austrittsöffnungen für 
heiße Luft, fowie von Metallröhren zur Leitung von 
Dampf oder heißem Waſſer entweder 25 cm nad 
jeder Richtung entfernt oder — fofern dies mit 
Schwierigkeiten verfnüpft ift — im anderer Weiſe 
durh Schußbelleivungen aus Drahtpuß oder derg!. 
gegen Erhitzung ausreichend gefichert fein. 

In einzelnen nicht unmittelbar mit der Bühne oder 
dem Zufhauerraume zufammenhängenden Räumen kann 
die Verwendung bon Kachelöfen unter bejonderer Vor— 
ficht bei Anlage der Rauchrohre, der fFeuerung und des 
Aſchenfalles geftattet werben. 

Die Anbringung bon Heizvorrichtungen im den 
Magazinräumen ift überhaupt verboten. 


166 


18. In Bezug auf Waflerverforgung und Feuer— 
löfh-Einrihtungen find die PVorfchriften des 8. 29 
maßgebend. 

Bon der Vorſchrift, daß das Theatergebäude mit 
einer Regenvorrichtung verjehen fein muß, Tann Abftand 
genommen werden, 

19. Für den Betrieb gilt Folgendes: 

a) Die Aufbewahrung von Delorationen, Requifiten und 
dergleichen ift im Zufchauerhaufe, jowie in den bon 
der Bühne nicht feuerſicher abgefchloffenen Räumen 
verboten und auf und über der Bühne nur inſoweit 
geftattet, al3 jene Gegenftände für die unmittelbar 
bevorftehenden Proben und Vorſtellungen gebraucht 
werben. Ausnahmen find unter Anordnung der er- 
forderlihen Sicherheitsmaßregeln zuläffig. 

Ein Werkjtättenbetrieb von Zifchlern, Klemp— 
nern, Schloffern und Schmieden ift im Zuſchauer— 
haufe nur in ſolchen Räumen des Kellergeſchoſſes zu— 
läffig, welche überwölbt und lediglich von außen zu- 
gänglih find, im Bühnenhaufe nur in ſolchen 
Räumen, welche mit der Bühne, der Unterbühne und 
den Bühnenkelleen oder mit den Räumen für das 
Perfonal feine unmittelbare Verbindung haben. 

Werkftätten von anderen Handwerkern, Malern, 
Schmieden u. 5. w., find im Zuſchauer- und im Büh- 
nenhaufe unter Anordnung der erforderlihen Sicher- 
beitmaßregeln, insbefondere für etwaige Feuerungs— 
Einrichtungen, ftatthaft. 

Ale Wertflätten müffen gegen die benachbarten 
Räume durch rauch» und feuerfihere Thüren abge: 
ſchloſſen fein. 

b) Das Rauchen im Theatergebäube ijt verboten, fann 

jedoch für einzelne Neftaurationsräume, für Woh- 

nungen und Geichäftsräume geftattet werden. 

Tie Verwendung von underwahrtem Feuer oder Licht, 

bon beweglichen Beleuchtungslörpern und von feuer: 

effelten im Bühnenraum ift nur fo weit, ald es bie 

Borftellungen nöthig machen, mit befonderer Erlaubnif 

zuläffig, welche für befiimmte Stüde ein für allemal 

ertheilt werden fan. Im Webrigen ift das Betreten 
der Garderobe, Magazinräume umd des Zuſchauer— 

Haufes mit unverwahrtem Feuer oder Licht verboten. 

Die Verwendung bon Feuerwerk ift unzuläjfig. 

Für Schüffe dürfen nur Pfropfen aus unge: 
fährlihem Material, z. B. Kälberhaar oder Asbeſt- 
wolle, verwendet werden. 

d) Die Räume des Theaters find alljährlich nach vor— 
gängiger Anzeige bei der Polizeibehörde mindeftens 
einmal gründlich zu reinigen. 

e) Zwifchen den zur Benutzung eingeftellten Dekorationen 
und den feitlihen Umfaffungsmauern der Bühne muß 
ein Gang von mindeftens 1 m Breite frei gehalten 
werden, welcher auch bei Bewegung der Delorationen 
nicht gejperrt werben darf. Das Gleiche gilt von der 


Binteren Umfaffungsmauer, wenn fich dort der einzige 
Ausgang ins Freie (vergl. Nr. 12) befindet. 

Bon der vorgefchriebenen Breite des Ganges 
tan ausnahmsweiſe abgejehen werden, wenn fie fich 
ohne erhebliche Henderung der Subflanz des Gebäudes 
nicht erzielen läßt. 

Der Raum zwiſchen der erſten und zweiten 

Kuliſſe mu für den Dienft der Feuerlöfch-Mann- 
ſchaften freigehalten werben. 
Das Deffnen und Schließen des Schutzvorhanges 
oder der Sciebethore ſoll während der Spielzeit täg- 
lich einmal in Gegenwart der Feuerwache probemeile 
borgenommen werden. Die Bühnenöffnung ift nad 
jeder Borftellung duch den Schubvorhang oder die 
Schiebeihore zu fchliefen und Nachts gejchloffen zu 
halten. 


g) Genügend große und deutliche Grundrißpläne des 
Theaters find nach Anordnung der Polizeibehörde zu 
fertigen, im Zujchauer- und Bühnenhaufe auszuhängen 
und in der erforderlichen Anzahl der Polizeibehörde 
zur Verfügung zu ftellen. 

h) Im Mebrigen find für den Betrieb die Beftimmungen 
der 88. 36, 38 und 39 maßgebend. 


B. Eirkus-Anfagen. 
$. 80, 

Für beftehende Cirlus-Anlagen gelten folgende 
Mindeftforderungen: 

1. Der Zujhauerraum muß von den Stallungen, 
Lager- und Magazin-Räumen, ſowie von den Räumen 
für Garderobe, Requifiten und Delorationen feuer und 
rauchficher abgeſchloſſen fein. 

2. Als die geringfte zuläffige Breite eines u 
ſoll das Maß von 45 cm und als der Heinfte zuläflige 
Abftand der Sitzreihen das Maß von 70 cm gelten, 
ſofern nicht mehr als 15 Plätze in ununterbrochener 
Reihe neben einem Seiten» oder Zmwifchengang vorhanden 
find. Im übrigen müſſen in Bezug auf die Anordnung 
der Eif- und Stehpläge die Vorfehriften im $ 51 er- 
füllt fein. 

Bei font günftigen Entleerungsverhältniffen find 
Ausnahmen zuläffig, wenn vorftehende Forderungen nur 
mit weitgehenden Wenderungen erfüllt werden können, 
Insbefondere lann, falls eine Verbefferung der Ent- 
leerungsverhältniffe durch Anlage von Zwifchengängen 
nicht zu erreichen ift — je nachdem der Abftand der 
Sigreihen das Mai von 70 cm überfleigt —, eine 

ältniimäßig größere Anzahl, jedoch Höchftens von 
25 Sigen in ununterbrochener Reihe neben einem Gange, 
zugelaſſen werden. 

In Bezug auf die Lage und Breite der Zwifchen- 
gänge, Treppen und Thüren innerhalb des Zufchauer- 
raumes gelten die Vorjchriften des $. 52, und in Bezug 
auf die Breite der außerhalb des Zujchauerraumes be— 


f) 


167 


legenen Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge ſinn— 

gemäß die Vorſchriften des 8. 79, Nr. 11. 

3, Auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Auf- 
jhlagen der Thüren und die Anbringung der Thürver- 
ihlüffe finden die Beftimmungen des $. 79 Ne. 7 finn- 
gemäße Anwendung. 

4. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Noth- 
beleuchtung find die Beſtimmungen der 88. 55 und 56 
maßgebend, jedoch lönnen bei Gasbeleuchtung von der 
Vorſchrift, wonach die Räume, in melden fi Gasmeſſer 
befinden, unmittelbar von außen Luft und Licht erhalten 
follen, Ausnahmen geftattet werden, 

In Bezug auf die Heizung, die Wafferberforgung 
und die Feuerlöfch-Einrichtungen finden die Beftimmungen 
des $. 79 Nr. 17 und 18 finngemäße Anwendung. 

5. Für den Betrieb gilt Folgendes: 

a) An Stroh, Heu und fonftigen Futterftoffen darf im 
Girfus nur der für drei Tage erforderliche Vorrath 
gelagert werden. 

b) In Bezug auf das Rauchen im Gebäude, das Um— 
gehen mit unverwahrtem Feuer oder Licht, die Ver— 
wendung bon Feuerwerk, die Unterhaltung der Noth- 
beleuchtung, die Aushängung von Grundrigplänen, 
die Einrichtung eines befonderen Feuertwehr- und 
Mächterdienftes, fowie auf die polizeiliche Webers 
wachung der Vorftellungen gelten finngemäß die im 
$. 79, Ne. 19 unter b, c, g und h gegebenen Be— 
ftimmungen. 


C. Deffentlide Verfammlungsräume, 
8. 81. 


Tür beftehende Verfammlungsräume gelten folgende 
Mindeftforderungen: 

1. In Verfammlungsräumen mit feiten Sitzreihen 
darf die Breite eines Sitzes nicht weniger al$ 45 cm 
und der Abftand der Sigreihen nicht weniger al3 70 cm 
betragen, fofern die Zahl der Sitze in ununterbrocdhener 
Reihe neben einem Seiten- oder Zwifchengange im Saal⸗ 
parfet 15, auf den Galerien 12 nicht überfleigt. Im 
Uebrigen müſſen die Vorfchriften des $ 67 erfüllt fein. 

Bei fonft günftigen Entleerungsverhältniffen find 
Ausnahmen zuläffig, wenn vorftehende Forderungen nur 
mit weitgehenden Wenderungen erfüllt werden können. 
Ansbefondere Tann auf den Galerien, falls hier eine 
Berbefferung der Entleerungsverhältniffe durch Anlage 
von Zwiſchengängen nicht zu erreichen ift — je nachdem 
der Abftand der Sikreihen das Maß von 70 cm über- 
ſteigt —, eine verhälinißmäßig größere Anzahl, jedoch 
höchſtens von 20 Eigen in ununterbrochener Reihe neben 
einem Gange, zugelaffen werben. 

2, Für Berfammlungsräume ohne feite Sitzreihen 
find in Bezug auf die Berechnung der Perfonen- Anzahl 
die im 8 68 gegebenen Beftimmungen maßgebend. 


Bei vorübergehender Aufftelung von Bänlen, 
Stühlen oder Tiſchen find die im vorletzten Abſatze des 
8. 67 für fefte Sitzreihen vorgejchriebenen Gänge freizu— 
halten und reihenweife aufgeitellte Stühle oder Bänte 
mit Sunehaltung eines Abftandes von mindeſtens 80 cm 
derart mit einander zu verbinden, daß fie einzeln nicht 
verjchoben werden können, 

Bon der letzteren Forderung kann abaefehen 
werden, falls die Stühle oder Bänle wegen einer um« 
mittelbar nachfolgenden anderen Benupung des Ber« 
fammlungsraumes raſch fortgeräumt werden müfjen. 

3, An Bezug auf die Anzahl und die Breite der 
Ihüren müflen die Vorfchriften des $. 69 und in Bezug 
auf das Aufichlagen der Thüren, ſowie auf die Thür— 
verfchlüffe und die Bezeichnung der Ausgänge die Vor— 
ſchriften des 8. 79 Nr. 7 finngemäß erfüllt fein, 

4, Die Breite der Korridore, Flure, Treppen und 
Ausgänge darf in feinem Falle geringer fein, als die 
Berednung nad dem Verhältniß von 1 m für 250 
Perfonen ergiebt, Die Breite von Durchfahrten muß 
mindeftens dem Verhältniä von 1 m für 300 Perfonen 
entiprechen. 

5. Bei Verfammlungsräumen, welche eine ftändige, 
mit verbrennlichen Aulifien, Soffiten, Hinterhängen oder 
Verſatzſtücken ausgeftattete Bühne befigen, ſollen in Bezug 
auf die Breite der Gänge und Thüren innerhalb des 
Saalparkeis und auf Galerien, Sowie auf die Breite 
der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge in ber 
Regel die für den Neubau Meiner Theater gegebenen 
Vorjriften zur Durchführung gelangen. Ausnahmsweiſe 
lönnen in einzelnen Fällen Ermäßigungen zugelafien 
werben, deren äußerfle Grenze durch folgende Verhältniß- 
zahlen beſtimmt wird: 

für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und 
auf Galerien, fowie für die Breite der Ausgangs-— 
thüren dafelbft durch das Verhältniß von 1 m für 

100 Perſonen, 

für die Vreite der Korridore, Flure, Treppen und 
Ausgänge durch das Verhältniß bon 1 m für 
150 Berfonen, 
für die Breite von Durdfahrten duch das Verhältnig 
bon 1 m für 200 Berfonen, 
und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten 
bon der im $. 70 bezeichneten Größe in Ver— 
bindung fteht, durch das Verhäliniß von 1 m für 

300 Perſonen. 

6. Für Berfammlungsräume, welche nur ein Po— 
dium der im $. 74 bejhriebenen Art befien, gelten fol- 
gende Verhältnißzahlen als die äußerft zuläffigen: 

für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und 
auf Galerien, fowie für die Breite der Ausgangss 
thüren Ddafelbft das Verhäliniß von I m für 120 
Perjonen, 


168 





für die Breite der Korridore, Flure, Treppen und 
Ausgänge das Berhältnik von 1 m für 200 Perſonen, 
für die Breite von Durchfahrten das Verhältnik von 
im für 250 Berfonen, 
und wenn bie Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten 
bon der im 8. 70 bezeichneten Größe in Verbindung 
fteht, das Verhältnis von 1m für 300 Berfonen. 
7. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Noth— 
beleuchtung find die Vorjchriften des 8. 75 mahgebent. 
Bei Gasbeleuchtung lönnen jedoch von den Beitimmungen 
des dort in Bezug genommenen $. 41, wonad 
die Flammen mit Gloden oder Schalen verfehen fein 
müſſen, 
zum Anzünden der Flammen nur eleltriſche Zünder 
verwendet werden dürfen und die Räume, in welchen 
ih Gasmeſſer befinden, unmittelbar von außen Luft 
und Licht erhalten follen, 


Ausnahmen geftatiet werden. 
D. Semeinfame Vorſchriften. 
8, 82. 

Für beflehende Theater, Cirkusanlagen und öffent 
liche Berfammlungsräume hat die Polizeibehörbe ($. 85) 
die Höchfte in einer derartigen Anlage künftig zuläffige 
Perſonenzahl, vorftehenden Beſtimmungen entſprechend, 
nach den vorhandenen Abmeſſungen feſtzuſtellen. 

8. 82*. 

Bei Umbauten finden die im Abfchnitt I für Neu— 
bauten gegebenen Beftimmungen Anwendung, doc fönnen 
ausnahmsweiſe die im Abſchnitt IE Für beitehende An: 
lagen feſtgeſetzten Beftimmungen zu Grunde gelegt werden, 

Ws Umbauten im Sinne dieſes Paragraphen find 
bauliche Veränderungen, welche zur Erfüllung der Mindefl- 
forderungen der 88. 79 bis 81 dienen, micht anzufehen. 


IL Allgemeine Beſtimmungen. 


8. 88. 

Dieſe Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 
1892 in Kraft. 

8. 84. 

Die zur Genehmigung von Neubauten einzureichen- 
den Zeichnungen müſſen, abgejehen von den Angaben, 
welche die ortlichen Bauordnungen vorjchreiben, die Un 
oronung der Sif- und Sichpläße, die Heizungs und 
Lüftungseinrichtungen und die Vorkegrungen zur Beleud- 
lung und Wafjerzuführung durch Eintragung der in das 
Gebäude führenden Hauptleitung nebjt Abjperrvorrid- 
tungen fowie der Beleuchtungsförper und der Wafleren!- 
nahmeftellen anſchaulich machen. 

Diefen Zeichnungen, welche in der Regel im Map: 
lab von 1: 100 dargeftellt fein und alle mefentlichen 
Make eingefhrieben zeigen müſſen, ift eine Berechnung 


der für die Entleerung in Betracht kommenden Breiten 
der Gänge, Thüren, Korrivore, Treppen, Flure, Aus— 
gänge und Ducrchfahrten in zwei Ausfertigungen beizu— 
geben. 

8. 85. 

Die Beliger von beftehenden Theatern, Cirkus— 
Anlagen und öffentlichen Berfammlungsräumen find ver- 
plichtet, Himfichtlich der ihnen gehörigen Gebäude den 
Anforderungen der 88. 79, 80 und 81 bis zum 1. Sep- 
tember 1893 zu entiprechen. 

Eine Berlängerung diejer Friſt bis zum 1. Sep- 
tember 1894 ift im Wege des Dispenfes zuläffig. 

Zum Zwed der Prüfung, ob den Anforderungen 
der 8. 79, 80 und 81 genügt ifl, haben die Belier 
ipäteftens 3 Monate nah dem ntrafttreten diefer Ver— 
ordnung in der Stadt Straßburg dem Bezirkspräſidenten, 
in den übrigen Orten dem Kreisdireltor reviſionsfähige 
Zeichnungen der betreffenden Anlagen und zwar einen 
Lageplan, ſowie Grundriffe und Querjchnitte im Maß— 
fob 1: 100 in je 2 Ausfertigungen einzureichen. 

In den Grundriffen müſſen die im $. 84 aufge 
führten Einzelheiten nad genauer Aufmeſſung mit ein— 
geihriebenen Maßen angegeben werden. 


169 — 


Diefen Zeichnungen ift eine Beredinung der für 
die Entleerung in Betracht fommenden Breiten der Gänge, 
Thüren, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge und 
Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben. 

8. 86. 

Die Ertheilung der in den 88. 40 und 85 zuger 
laſſenen Dispenje behalte ich mir vor. 

Sonftige Ausnahmen von den Beltimmungen diefer 
Verordnung Flönnen, joweit fie im Vorſtehenden ausdrüd- 
lich vorgejehen find, dom der nach $. 1 für die Erthei— 
lung der Genehmigung zuftändigen Behörde geftattet 
werben, 

8. 87. 


Uebertretungen der vorfiehenden Beſtimmungen wer— 
den, jofern nicht weitergehende Vorſchriften des Reichs— 
Strafgefegbuches Pla greifen, nah Maßgabe von Art. 
471 3. 15 des franzöſiſchen Strafgeſetzbuches beitraft. 

Straßburg, den 16. März 1892, 

Der Bezirkspräfident 


IV, 1792, Frhr. von Freyberg. 








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171 


— 


Central- und Bezirks-Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 
Senptblatt. Straßburg, den 28. Mär 1892. | Mr. 15. 


Das Ga 
wräbergehendber Bedeutung. 


blatt enthält die Verorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von 





I. Verordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberfchulraths. 


(29) Delanntmahung. 


Auf Grund des $. 155 Abſatz 2 der Gewerbe: 
Ordnung (Faffung vom 1. Juni 1891) wird Hiermit 
kflimmt : 

Unter der in der Gemwerbe-Ordnung gebrauchten 
Sgeihnung „weitere Kommunalverbände“ find die Be— 
ire zu verſtehen. Statutarifche Beitimmungen des wei— 
teren Kommumalverbandes ($. 142 der Gewerbe-Ordnung) 
werden vom Bezirkätage erlaffen. 

Straßburg, den 23. Mär; 1892. 

Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär 


I. A. 2862, von Köller. 


(30) Anweifung 


ds © ‚ betreffend Abänd der Gewerbe- 
Ir Aufkirung vom 1. Juni 189 ——— 


Zur Ausführung des Reichsgeſetzes vom 1. Juni 
1891 (R.-6.-Bl. ©. 261), betreffend Abänderung der 
Iemerbe-Orbnung, wird folgendes beflimmt: 


A. Arbeitsbücer und Arbeitszeugniſſe. 
(88. 107—114 der Gewerbeordnung.) 
I 


Die zum Beſuch der Elementarfchule nicht mehr 
verpflichteten minderjährigen gewerblichen Arbeiter 
ohne Unterjchied des Geſchlechts müfjen mit einem Arbeils- 
bu verfehen jein. Auf Emanzipirte, insbefondere aljo 
auf Verheirathete (Artilel 476 des bürgerlichen Geſetz— 
buches) erftrecdtt fich diefe Beſtimmung nicht. 

Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für ben 
Fall der Minderjährigkeit zur Führung eines NArbeits- 
budes verpflichtet find, gehören, wie aus der gegen« 
wörtigen Faſſung der Ueberſchrift des Titels VII der 








Gewerbe⸗Ordnung erhellt, auch die Betriebsbeamten, Werl- 
meifter und Zechnifer. 

Ob die Arbeiter ausdrüdliih als „Gefellen, Ge: 
hülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeifter, Techniter 
oder Fabritarbeiter" angenommen find oder nur that» 
fächlih als ſolche befchäftigt werden, ob fie von Hand« 
werfern oder von größeren Gewerbeunternehmern an— 
genommen find, ob fie in deren Behaufung, ob fie in 
MWerkftuben, Werkftätten, in Fabriken, im freien, ins- 
befondere auch auf Bauplägen und bei Bauten arbeiten, 
ift unerheblich. 

Die Arbeiter in Hüttenwerfen, auf Zimmerpläßen 
und anderen Bauböfen, ſowie auf Werften gehören zu 
den gewerblichen Arbeitern und find demnach zur Führung 
eines Arbeitsbuches verpflichtet. 


I. 
Bon der Verpflichtung zur Führung eines Arbeits- 
buches find ausdrüdlich entbunden 
Gehülfen und Lehrlinge in Apothelen und Handels— 
geſchäften. = 


Nach den bisherigen Beftimmungen waren aud) bie 
in Fabriken bejchäftigten Finder unter 14 Jahren von 
der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da dieſe 
Perfonen, ebenjo wie die noch zum Befuche der Elementar- 
ſchule verpflichteten, in Fabriken befchäftigten jungen Leute 
bon 14—16 Jahren na 8.137 Abſatz 1a. D. eine 
Arbeitskarte führen mußten. 

Nahdem die Verpflichtung zur Führung einer Ar— 
beitsfarte aufgehoben worden ift, tritt nach 8. 107 Abſatz 1 
auch für die nicht mehr zum Befuche der Elementarjchule 
verpflichteten Kinder, welche in Fabriten und diefen gleich- 
jtehenden Anlagen bejchäftigt werden, die Verpflichtung 
zur Führung eines Arbeitsbuches ein. 

Die Beftimmungen des bisherigen 8. 137 über die 
Urbeitslarten und die dazu unter B der Anweifung an 


N 


die Orts-Polizeibehörden vom 27. Dezember 1888 er- 
gangenen Ausführungsvorfchriften bleiben dagegen für die 
jenigen Finder und diejenigen zum Bejuche der Elementar- 
jchule noch verpflichteten jungen Leute von 14— 16 Jahren, 
welche ausweisijch der für fie ausgeftellten Arbeilslarte 
bereit3 vor dem 1. Yuni 1891 in Fabrilen und dieſen 
gleichftehenden Anlagen befchäftigt waren, jo lange in Gel— 
tung, bis für fie nach Vollendung des 14. Lebensjahres 
und nad Beendigung der Schulpfliht ein Arbeitsbuch 
ausgeftellt worden ift, feinesfalls aber länger als bis zum 
1. April 1894 (Artikel 9 Abſatz 4 des Geſetzes vom 
1. Juni 1891). Das Arbeitsbuch ift mach dem neuen 
Mufter auszuftellen. 
IV 


Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Ger 
jeßes find unter Anderen nicht zu rechnen und zur Führung 
eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 

1. finder, welche bei ihren Angehörigen und für dieſe, 
und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages, mit 
gewerblichen Arbeiten beſchäftigt find; 

2. Perfonen, welche im Dienfibotenverhältniffe ftehen; 

3. die mit gewöhnlichen aud außerhalb des Gewerbes 
vorfommenden Arbeiten bejhäftigten Tagelöhner und 
Handarbeiter. 

V 


Perſonen, welche nach der Auffafjung der Behörde 
vermöge der Art ihrer Beihäftigung eines Arbeitsbuches 
nicht bedürfen, ift die Ausftellung eines ſolchen, wenn fie 
von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. Dagegen 
find Arbeitsbücher für Großjährige nicht auszuftellen. 


VI. 

Die Arbeilsbücher werden von den Orts-Polizei— 
behörden (Bürgermeifter, Polizeidireftor) ausgeftellt. Sie 
müffen vom 1. April 1892 an nad Format, Papier 
und Drud der von dem Herrn Reichskanzler feftgeitellten 
Einrichtung entfprechen. Die Arbeitsbücher für männliche 
Arbeiter müſſen einen blauen, diejenigen für weibliche 
einen braunen Umfchlag haben, Ein Eremplar des neu 
feftgeftellten Muſters ift auf jeder Sreißdireftion und 
Polizeidiretion zur Einfiht hinterlegt. 


VIL 
Ueber die ausgeftellten Arbeitsbücher ift von der 
Ort3-Bolizeibehörde nach dem anliegenden Formular A 
ein für jedes Kalenderjahr abſchließendes Verzeichniß zu 
führen, 
VII. 


Die Orts-Polizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für 
ſolche Arbeiter auszuftellen, welche im Bezirk entweder 
ihren legten dauernden Aufenthalt gehabt oder, falls ein 
ſolcher im Gebiet des Reichs nicht ſtattgefunden Hat, 
ihren erften deutfchen Arbeitsort gewählt haben (8 108). 


172 


— 


Die Austellung eines Arbeitsbuches darf überdies nur 
erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch 
nicht ausgeftellt, 
oder dab das für ihn ausgeftellte Arbeitsbuch boll- 
fländig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar oder 
verloren gegangen oder vernichtet ift, 
oder dab von dem Arbeitgeber unzuläffige Merkmale, 
Eintragungen oder Bermerfe in oder an dem Arbeits- 
buche gemacht find, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund 
die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert wird 
(88. 108, 109, 112). 
IX. 

Wird der Antrag auf Ausftellung eines Arbeits- 
buches nicht von dem Bater oder Vormunde geftellt, jo 
hat die Orts-Polizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß 
der Bater oder Vormund dem Antrage zuftimmt, oder in 
den Fällen, wo die Erklärung des Vaters nicht beichafit 
werden kann, oder two der Bater ohne genügenden Grund 
und zum Nachtheil des Arbeiter die Zuftimmung ver— 
weigert, dab die Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo 
der Arbeiter feinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt 
oder wo, in Ermangelung eines folden innerhalb des 
Deutfchen Reiches, der Arbeiter feinen erften deutſchen 
Arbeitsort gewählt Hat, die Zuftimmung des Vaters er- 
gänzt hat ($. 108). 

Daß die Erllärung des Vaters nicht zu befchaffen 
jei, wird in der Regel nur anzunehmen fein, wenn der 
leßtere körperlich oder geiftig unfähig if, eine Erklärung 
abzugeben, oder wenn fein Aufenthalt unbefannt oder der 
Art if, daß ein mündlicher oder fchriftlicher Verkehr mit 
ihm nicht möglich ift, Die Ergänzung der Zuftimmung 
des Baters ift, wo fie geſetzlich begründet erfcheint, fehrift« 
lich zu ertheilen und mit Unterfchrift und Siegel zu 
berjehen. 

Die Zuftimmung des Vaters oder Vormundes kann 
durch mündliche Erklärung bewirkt werben. 


X. 

Someit nicht anderweit feftfteht, dab der Arbeiter 
zum Beſuch der Elementarfchule nicht mehr verpflichtet 
ift, ift darüber eine Befcheinigung des Schulinfpeltors 
desjenigen Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der 
Schule entlaffen ift. 

XI. 

Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Ar— 
beiters nicht anderweit feſtſtehen, iſt die Beibringung einer 
Geburtsurkunde (Auszug aus dem Standesregiſter) zu 
fordern. 

XL. 


Die Ausftellung des Arbeitsbuches erfolgt durch 


| Ausfüllung der beiden erften Seiten des Formulars, Die 


Nummer des Arbeitsbuches muß mit der laufenden Num— 
mer des Berzeichniffes ber Arbeitsbücher (VII) überein» 


Vor Aushändigung des Arbeitsbuches find fänmt- 
liche Spalten des Verzeichniffes der Arbeitsbücher (For— 
mular A) auszufüllen. 

XII. 


1. Bird die Ausftellung eines neuen Arbeitsbuches an 
Stelle eines früheren bei der Ort3-Polizeibehörde be= 
antragt, jo hat diefe feftzuftellen, von welcher Behörde 
und in welchem Jahre das letztere ausgeftellt war, 
ſowie ob dasjelbe vollftändig ausgefüllt oder un— 
brauchbar geworden oder verloren gegangen oder 
vernichtet if. Das Ergebniß diefer Feſtſtellung ift in 
das Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das Verzeichniß 
der Arbeitsbücher (VII) Spalte 7 einzutragen ($. 109 
Abſatz 2). 

2. %t das frühere Arbeitsbuch vollftändig ausgefüllt oder 
unbrauchbar geworden, fo ift es auf der letzten Seite 
durch amtlichen Vermerk zu ſchließen ($. 109 Abſatz 1). 

3, Die Ausftellung des neuen Urbeitsbuches ift der Be— 
börde, welche das frühere Arbeitsbuch ausgeftellt hat, 
unter Angabe des Jahres der Ausftellung anzuzeigen 
und von dieſer in ihrem Verzeichniffe der Arbeitsbücher 
(VII) unter der Rubrit „Bemerkungen“ zu vermerken. 
Die Austellung eines neuen Arbeitsbuches lann auch 
dann nicht verweigert werden, wenn das frühere Ar- 
beitöbuch von dem Inhaber abſichtlich unbrauchbar 
gemacht oder vernichtet iſt. Im diefem alle ift aber 
die Beftrafung des Arbeiterd nad $. 150 Nr. 3 der 
Gewerbe-Drbnung herbeizuführen. 

Die Beſtrafung des Arbeitgebers oder feines bevoll- 
mächtigten Betriebsleiters nah $. 146 Nr. 3 und 
$. 150 Nr. 2 a. a. ©. ift herbeizuführen, fofern un« 
zuläffige Eintragungen oder Vermerte in das Arbeits- 
buch gemacht worden find oder ohne rechtmäßigen Grund 
feine Aushändigung verweigert wird. 

4. Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeits- 
bücher durd die hierzu bevollmächtigten Betriebsleiter 
(111 Abſatz 2) ift darauf zu adhten, daß die letzteren 
ihre Unterfchrift mit einem das VBollmachtsverhältnik 
ansdrüdenden Zufage zu verjehen haben. 


XIV. 


Die Ausstellung der Arbeitsbücher muß foften- und 
fiempelfrei erfolgen. Nur für die Austellung eines neuen 
Krbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen, 
verloren gegangenen ober bernichteten — nicht aber eines 
volſſändig ausgefüllten — ift eine Gebühr im Betrag 
von 50 Pfennigen zu erheben ($. 109 Abjak 2). Iſt die 
Anstellung eines neuen Arbeitsbuchs durch Verſchulden 
des Arbeitgebers nothiwendig geworden, fo ift diefe Ge— 
bühr von dem Arbeitgeber einzuziehen ($. 112 Abjaß 1). 


173 


Ueber die erhobenen Gebühren verfügt die ausftellende 
Behörde. 
XV. 


Während der bisherige 8. 107 die Arbeitgeber 
verpflichtete, da3 Arbeitsbuch an den Arbeiter felbft aus» 
zuhändigen, hat die Aushändigung des Wrbeitsbuches 
nunmehr bei Arbeitern unter 16 Jahren an ben 
Bater oder Bormund zu erfolgen. Bei Arbeitern über 
16 Jahren hat dies dann zu gefchehen, wenn der 
Vater oder der Vormund e3 ausdrüdlich verlangt. Mit 
Genehmigung der GemeindesBehörde des im 8. 108 be= 
zeichneten Ortes fann die Aushändigung auch an die 
Mutter oder einen jonftigen Angehörigen oder unmittel- 
bar an den Arbeiter erfolgen. 

Diefe Genehmigung ift insbefondere in ſolchen 
Hüllen zu erteilen, wo die Aushändigung des Arbeits- 
buchs an den Bater oder Vormund wegen deſſen Ab- 
wejenheit oder Erlrankung ſchwer zu bewirken oder wegen 
mangelnder geiftiger oder fittliher Qualififation des 
Vaters bedentlih ift. Zur Aushändigung des Arbeits- 
buch an den Arbeiter unter 16 Jahren felbft ift die 
Genehmigung nur zu ertheilen, wenn Gründe ber 
vorbezeichneten Art auch der Aushändigung an die Mutter 
oder an fonftige Angehörige entgegen ftehen. Unter „An— 
gehörigen“ find folde Verwandte oder Hausgenoffen des 
minderjährigen Arbeiter3 zu verftehen, welche an Stelle 
der Eltern oder im Vertretung des Bormundes thatfächlich 
die Pflege und Frürforge für denſelben ausüben. 


XVL 


Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beichäfti- 
gung ie über Führung und Leiftungen ($. 113) kann 
jowohl der minderjährige Arbeiter felbft als fein Bater 
oder Bormund fordern. Die Aushändigung des Arbeits: 
zeugniffes erfolgt an den Urbeiter, auch an denjenigen, 
der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, un— 
mittelbar, falls nicht der Vater oder VBormund verlangt 
hat, daß die Aushändigung an ihm geſchehe. Die Ge- 
meinde-Behörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren 
Aushändigung des Zeugniffes an den Arbeiter gegen den 
Willen des Vater oder Vormundes nur dann ertheilen, 
wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder 
geiftiger oder fittlicher Qualifitation des Vaters oder aus 
anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil des minder- 
jährigen Arbeiters gereihen würde. 

XVIL 

Die Orts-Polizeibehörben haben fi ſofort mit 
einer hinreichenden Anzahl von neuen Formularen zu 
Urbeitsbüchern zu verjehen und ſolche fortlaufend vor- 
räthig zu halten. Die bisher benubten Formulare find 
als unbrauchbar zu vernichten. 

Für den erſtmaligen Bedarf an Formularen fommt 
in Betracht, daß im Hinblid auf die Aenderungen, welche 


— 


die 88. 107—114 der Gewerbe-Ordnung und die Ein— 
richtung des Arbeilsbuchs mit dem 1. April 1892 er- 
fahren, von diefem Zeitpunft an fi aud diejenigen 
minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Beftimmungen 
entjprechenden Arbeitsbuch verſehen müflen, welche bereits 
vorher in Beihäftigung getreten find. Die bisherigen 
Arbeitsbücher find als nicht mehr brauchbar durch einen 
amtlichen Vermerk zu fließen. Eine Gebühr darf für 
diefe durch den Erlaß des Gefehes vom 1. Juni 1891 
nothwendig gewordene ale der biöherigen Arbeits- 
bücher durch neue nicht erhoben werben. Es empfiehlt 
fi, die Arbeiter und Arbeitgeber durch wiederholte Be— 
lanntmachungen unter Hinweis auf die Strafbeftimmungen 
des 8. 150 Ziffer 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung hier⸗ 
auf aufmerkſam zu machen und dabei gleichzeitig auch die 
unter III. bezeichneten Beftimmungen hervorzuheben. 


B. Lohnzahlung. 
($. 1153 ber Gewerbe⸗Ordnung) 
I. 


Nah der neuen Faſſung des $. 115 find die Löhne 
aller gewerblichen Arbeiter in der Reichswährung nicht 
nur auszuzahlen jondern auch zu berechnen. Es muß daher 
fowohl dem Tagelohn als auch dem Maf-, Stück- und 
Stundenlohn die Martwährung zu Grunde gelegt werben. 

Als gewerbliche Arbeiter find außer den in der 
Ueberfhrift zu Titel VII aufgeführten Gefellen, Gehülfen, 
Lehrlingen, Betriebsbeamten, Werlmeiftern, Technikern und 
Fabritarbeitern auch diejenigen Perſonen anzujehen, welche 
für beftimmte Gewerbtreibende außerhalb der Arbeitd- 
ftätte mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniſſe be- 
ſchäftigt find, und zwar aud) dann, wenn fie die Roh- und 
Hülfsftoffe jelbft befchaffen (8. 119b). Für die Beobachtung 
der gegebenen Vorjchrift, deren Uebertretung nach $. 146 
mit Geldftrafe bis zu 2000 M, im Unvermögenzfall 
mit Gefängnig bis zu 6 Monaten bedroht ift, haften 
nicht nur der Gewerbetreibende ſelbſt, ſondern auch die 
von ihm Beauftragten ($. 151 Abjak 1,8. 119). Durch 
Verabredungen zwifchen den Arbeitgebern und den Ar— 
beitern Tann die Befolgung der Vorſchrift nicht ausge 
ſchloſſen werden ($. 117). 

Die Beftimmung des $. 115 findet auch Anwen— 
dung auf die Befiger und Arbeiter von Bergwerlen, 
Salinen, Aufbereitungsanftalten und unterirdifch betriebe- 
nen Brüchen oder Gruben ($. 154a). 


I. 


Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn- und 
Abihlags-Zahlungen in Gafte und Schankwirthſchaften 
oder Verlaufsftellen ift von dem Sreisdireltor (Polizei- 
direftor) nur auf Antrag des Gewerbetreibenden und nur 
in Fällen dringenden Bedürfniffes zu ertheilen. Ein 
ſolches ift in der Regel nur anzunehmen für kleinere, 


174 


nicht ſtändige Betriebe (Ziegeleien, Steinbrüde ꝛc.) und 
Bauten, wenn eine zur Vornahme der Lohnzahlungen 
geeignete Räumlichkeit auf der Betriebsftätte oder in deren 
Nähe nicht vorhanden, ihre Beſchaffung auch ohne unver- 
hältnigmäßige Koften und Schwierigkeiten nicht zu be— 
wirlen if. Vorausfeßung der Genehmigung if, Daß 
Fürſorge getroffen ift, dab die ausgelöhnten Arbeiter 
nicht zur Entnahme von Speifen und Getränten ober 
Waaren verleitet werben. 

Bei Ertheilung der Erlaubniß ift ſtets ausdrücklich 
der jederzeitige Widerruf vorzubehalten. Für größere 
Bauten und ftändige Betriebe ift die Erlaubnik niemals zu 
ertHeilen. Abjchrift der fchriftlich zu eriheilenden Erlaub- 
niß ift dem Bezirlspräfidenten einzureichen. 


C. Polizeilihe Verfügungen auf Grund der 
88. 120d und 147 Abfag 4. 


I 


Auf Grund des $. 1204 fönnen polizeiliche Ver— 
fügungen für einzelne gewerblide Anlagen erlaffen 
werden. Der landesgefeplich vorgefehenen Prüfung des 
Bezirlspräfidenten (Artitel 11 Geſetz vom 18 Juli 1837) 
unterliegen dieſe Verfügungen nicht, da diefe Prüfung 
mit dem reichsgefelich geordneten Beſchwerdeweg ($. 120d 
Abſatz 4) im Widerſpruch fteht. Borausfegung des Erlafjes 
einer foldhen Verfügung ift, daß die Maßnahme, welche 
angeordnet werden joll, 

a) zur Durchführung eines der in den 88. 120a bis 
120d enthaltenen Grundfäße erforderlich und 

b) nad der Beſchaffenheit der einzelnen gewerblichen An— 
lagen überhaupt ausführbar ift. 

Gegenüber gewerblichen Anlagen, die bereits vor 
dem 1. Juni 1891 beftanden und jeitdem eine Erweiterung 
oder einen Umbau nicht erfahren Haben, ift die Zuläffigteit 
des Erlaffes der polizeilichen Verfügung außerdem davon 
abhängig, daß es fi entweder um die Befeitigung 
erheblicher, das Leben, die Gefundheit oder die Sitt- 
lichleit der Arbeiter gefährdender Mikflände oder um 
Maßnahmen Handelt, welche ohne unverhältnigmäßige 
Aufwendungen ausführbar erjcheinen. 


11 


Iſt eine dringende, das Leben oder die Gejundheit 
bedrohende Gefahr zu befeitigen, jo hat die Ort3-Poligei- 
behörde (Bürgermeifter, Polizeidireftor) ohne Aufjchub 
die erforderliche Verfügung zu erlaffen und zur Aus- 
führung zu bringen. Anderenfalls hat fie vor Erlaf ihrer 
Verfügung die gutachtlihe Aeußerung des zuftändigen 
Gewerbe-Auffichtsbeamten einzuholen. Diefer hat fih auch 
über die für die Ausführung der anzuorbnenden Maf- 
regel feftzufeßende Friſt auszufprechen. Spricht fich der 
Gewerbe-Auffichtsbeamte gegen den Erlaß der Verfügung 


oder für die Abänderung ihres Inhalts aus, jo hat die 
Ort3-Polizeibehörde, wenn fie dem Gutachten nicht Folge 
geben will, den Erlaß der Verfügung auszufegen, bis fie 
die Zuftimmung des Bezirläpräfidenten erwirkt hat. Die 
Entjheidung des Bezirlspräfidenten ift von Seiten der 
Bürgermeifter durch Bermittlung des Kreisdireltors her— 
bezuführen. — Polizeiliche Verfügungen, um deren Erlaß 
die Ort3-Polizeibehörde von dem zuftändigen Gewerbe: 
Anffihtsbeamten erjucht wird, find von ihr binnen zwei 
Boden zu erlaffen, fofern fie nicht binnen diefer Friſt 
Bedenken dagegen erhebt. Im diefem Falle hat der Ge— 
werbe-Auffichtsbeamte, falls er die erhobenen Bedenken 
für unbegründet erachtet, die Entſcheidung des Bezirks» 
päfidenten einzuholen, 


1. 


It die auf Grund des $. 1204 erlaffene Ber- 
fügung durch Beſchwerde angefochten, jo darf fie nur 
dann dor endgültiger Entjcheidung der Beſchwerde zur 
Ausführung gebracht werden, wenn leßtere nach dem Er- 
meflen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwohl 
nicht ausgefeßt bleiben Tann. Als ein joldher Nachtheil 
iR eine erhebliche Gefährdung des Lebens, der Gejundheit 
oder der Sittlichkeit der Arbeiter anzufehen. 

Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene 
Verfügung angeordneten Maßnahmen ift in der Regel 
zunähft das Strafverfahren auf Grund des 8. 147 
Abſatz 1 Ziffer 4 herbeizuführen und von den polizei« 
!ihen Zwangsbefugniffen erft dann Gebrauch zu machen, 
wern auch nach rechtskräftiger Verurtheilung die ange 
ordnete Maßnahme nicht getroffen wird. 

Nur wenn die Nichtausführung der angeordneten 
Naßnahme eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für 
Leben, Gejundheit oder Sittlichteit der Arbeiter zur Folge 
dat, find die polizeilichen Zwangsbefugniffe ſchon vor Er- 
Idigung des Strafverfahrens anzuwenden. 

Von der Befugniß des $. 147 Abjah 4, bis zur 
Herftellung des der Verfügung entjprechenden Zuftandes 
die Einftellung des Betriebes oder des in Frage ftehenden 
Theile desfelben anzuordnen, iſt nur bei rechtskräftig 
gewordenen Verfügungen Gebrauch zu machen. In Fällen 
diefer Art hat die Orts-Polizeibehörde vor Erlaß ihrer 
Anordnung die gutachtlihe Aeußerung des zuftändigen 
Gewerbe-Auffichtsbeamten darüber einzuholen, ob die 
Fortfegung des Betriebes erhebliche Nachtheile oder Ge- 
fahren herbeizuführen geeignet und in wie weit die Ein- 
Hellung des Betriebes anzuordnen fein würde. Die Be— 
rieb3«Einftellung ift nur jo weit anzuordnen, als es zur 

itigung erheblicher Nachtheile oder Gefahren unbedingt 
erforderlich. ift. 

Die in $. 120e Abſatz 2 vorgejehenen Polizeiver- 
erdnungen können für das Gebiet einer Gemeinde vom 
Vürgermeifter (Polizeidirektor), für den Bezirk vom Be— 
Vrfäpräfidenten erlaffen werden. 


175 


D. Arbeitd-Ordunngen. 
(SS. 134a bis 134h der GewerbeOrbnung.) 
I 

Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung 
befteht für jede Fabrik und jede durch 8. 154 Abjag 2 
ihr gleichgeftellte Anlage, welche während der Zeit ihres 
Betriebes in der Regel mindeftens 20 Arbeiter be= 
ſchäftigt. Bei Ermittelung diefer Zahl kommen nicht in 
Anrechnung: 

a) diejenigen Arbeiter, welche wegen aufergewöhnlicher 
Häufung der Arbeit oder aus anderen Gründen nur 
borübergehend angenommen werden, 

b) die Betrieb3-Beamten, Werkmeifter und Zechniter. 

u. 

Die Arbeits-Ordnung, jowie jeder Nachtrag zu 
derjelben ift im zwei Ausfertigungen unmittelbar oder 
durch Vermittelung der Orts-Polizeibehörde dem Kreis- 
direltor (Polizeidireftor) einzureichen. 

Lepterer hat eine Ausfertigung alsbald dem zu— 
fändigen Gewerbe-Infpeltor zu überjenden. 

III. 

Der Kreisdireltor (Polizeidireltor) hat nach Eingang 
der Arbeits-Drdnungen und der dazu erlaſſenen Nachträge 
zu prüfen, ob diefe vorſchriftsmäßig erlaffen find und ob 
ide Inhalt den gejeglihen Beitimmungen zumiderläuft 
(8. 134f). Diefe Prüfung ift fo raſch vorzunehmen, wie 
es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichteit möglich ift. 
Da bei der großen Anzahl von Arbeits-Ordnungen, die 
innerhalb der erften vier Wochen nach dem 1. April 1892 
eingehen werden, die fofortige Prüfung aller Arbeits» 
Ordnungen nicht ausführbar fein wird, fo find zunächft 
diejenigen zu prüfen, gegen deren Inhalt die Arbeiter 
nad $. 134d Bedenten geäußert oder fpäter Beſchwerde 
erhoben haben. 

Bei jeder Arbeit3-Ordnung und jedem Nachtrag 
it insbefondere zu prüfen, 

a) ob die Vorfchrift des 8. 134d über die Anhörung 
der großjährigen Arbeiter oder eines Arbeiter-Aus- 
ſchuſſes, foweit diefe Vorfchrift Anwendung findet, 
beachtet ift, und jofern nur die Anhörung eines ftän- 
digen Arbeiter-Ausjchuffes ftattgefunden hat, ob dieſer 
den Vorſchriften des $. 134h entiprict; 

b) ob die Arbeit3-Orbnung alle im erften Abjah bes 
8. 134b sub 1 bis 4 erforderten Bellimmungen 
enthält; 

ec) ob die etwa vorgejehenen Auflündigungsfriften für 
beide Theile gleich bemeſſen find (val. $. 122); 

d) ob die Beftimmungen für großjährige Arbeiter fi 
auf deren Verhalten im Betriebe befchränten; 

e) ob die Strafbeftimmungen das Chrgefühl oder die 
guten Sitten verlegen, ob die Geldftrafen die geſetzlich 
zuläffige Höhe nicht überfteigen, und in welcher Weife 


die Strafgelder und die nad $. 134 Abſatz 2 ver— 
wirkten Lohnbeträge zum Beten der Arbeiter ver— 
wendet werben. 

Für diefe Verwendung genügt nicht bie allge 
meine Zweck-Beſtimmung, daß die Strafgelder und 
Lohnbeträge „zum Beften der Arbeiter der Fabrik“ 
verivendet werden. Es ift vielmehr beftimmt, auch die 
Art der Berwendung diefer Strafgelder oder Lohn— 
beträge zu bezeichnen, 

IV. 

Da die Prüfung nicht an eine beftimmte Frift 
gebunden ift und der Kreisdireltor (Poligeidireltor) zu 
jeder Zeit, wenn er einen Mangel in der Arbeit3-Ord- 
nung entdedt, die Befeitigung desſelben anordnen kann, 
jo empfiehlt es ſich namentlich in der erften Zeit, mit 
Borficht vorzugehen und, ſoweit nicht Beſchwerden von 
Arbeitern vorliegen, zunächft nur wegen zweifellojer Lüden 
und Gefegwidrigfeiten die Erſetzung oder Abänderung 
anzuorbnen. In diefer Anordnung kann — namentlich 
wenn die Arbeit3-Ordnung noch andere rechtlich zweifel— 
bafte Beltimmungen enthält — ausdrüdlich darauf Hin- 
gewiefen werden, dab die Anordnung weiterer Abände— 
rungen vorbehalten bleibe. 


V. 


Gegen die Anordnung des Kreisdireltors (Polizei« 
direltors) findet binnen zwei Wochen die Beſchwerde an 
den Bezirkspräfidenten ftatt ($. 134 f Abſatz 2). Diefer 
hat in zweifelhaften und wichtigen Fällen vor der Ent: 
ſcheidung die Entſchließung des Minifteriums einzuholen. 
Gegen die Entjcheidung des Bezirkspräfidenten findet eine 
weitere Beſchwerde nicht ftatt. 


VI. 


Auf Arbeits-Ordnungen, welche vor dem 1. Ja— 
nuar 1891 erfimalig erlafjen find, finden die Vor— 
jchriften der 88. 134d und 134e Abſatz 1 über die 
Anhörung der Arbeiter leine Anwendung. Dies gilt für 
die vor dem 1. Januar 1891 erlaffenen Arbeits-Ord- 
nungen auch dann, wenn fie nach diefem Zeitpunkt, aber 
vor dem 1. April 1892 abgeändert oder umgeftaltet 
worden find, Dagegen finden die 88. 134d und 134e 
Abſatz 1 Anwendung auf alle nach dem 1. Januar 1891 
erftmalig erlaffenen Arbeit3-Ordnungen und auf alle 
Nachträge, durch welche nach dem 1. April 1892 früher 
erlaffene Arbeits-Ordnungen abgeändert werben. 

Aus der Vorſchrift des $. 134a Abſatz 1: „Der 
Erlaß erfolgt durch Aushang“ iſt nicht zu folgern, daß 
ältere Arbeitö-Ordnungen, deren Aushang nicht ftattges 
funden hat, nicht al3 erlaffen gelten; fie müſſen vielmehr 
von dem Zeitpunft an als erlaffen angejehen werden, wo 
fie in anderer Form z. B. dur Behändigung allen 
Arbeitern zugänglich geworden find. Dagegen müffen 
vom 1. April 1892 an nad) $. 134 Abſatz 2 alle 


176 


| 
) 
| 
| 


Arbeits⸗Ordnungen an geeigneter, allen Arbeitern zugäng- 
licher Stelle ausgehängt fein. 


E. Anzeige, Verzeichniß nnd Auszüge bei der Be- 
ihäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern. 

($. 138 der GewerbesDrdnung.) 
I 


Die Beichäftigung von Arbeiterinnen und jugend» 
lichen Arbeitern in Fabriken und dieſen gleichftehenden 
Anlagen darf nicht ftattfinden, bevor der Arbeitgeber der 
Orts» Polizeibehörde die im $. 138 der Gewerbe-Orbnung 
vorgefchriebene Anzeige gemacht hat. 

Die Fabriten, welche jugendliche Arbeiter befchäf- 
tigen, unterlagen bereits bisher diefer Anzeigepflicht. Neu 
hinzugetreten iſt diefe für Fabriken, welche Arbeiterinnen 
über 16 Jahren beſchäftigen. Sie gilt jowohl für die- 
jenigen Fabriken, welche erft am oder nach dem 1. April 
1892 mit folcher Beichäftigung beginnen, als auch für 
diejenigen Fabriken, welche bereit3 vorher Arbeiterinnen 
über 16 Jahren beichäftigt haben. Letzteren Fabriken ift 
zur Erfiattung der Anzeige Frift bis zum 1. Mai 1892 
zu gewähren, 

AS den Fabriken gleichftehende Anlagen find an- 
zufeben: 

1. Hüttenwerle, Zimmerpläge und andere Bauhöfe, Werfte 
und foldhe Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche 
und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in 
geringem Umfange betrieben werben (vgl. J. II), 
Bergwerle, Salinen, Aufbereitungs:Anftalten, unter 
irdiſch betriebene Brüche oder Gruben ($. 154 Abſatz 2, 
8. 154a Abſaß 1); 

MWerfftätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Ber- 
wendung bon Dampffraft ftattfindet, und nad Erlaß 
der im Art. 9 des Gejehes vom 1. Juni 1891 vor 
gejehenen Kaiferlihen Verordnung alle Werkftätten, 
in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerle 
nicht blos vorübergehend zur Verwendung fommen 
($. 154 Abfah 3 und Artifel 9 Abſatz 1 des Gejehes 
vom 1. Juni 1891). 

I. 

Die Anzeige iſt fchriftlih zu erftatten und muß 
erjehen laſſen, ob in dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, 
junge Leute zwifchen 14 und 16 Jahren und Arbeite 
rinnen über 16 Jahren, oder welche diefer drei Arbeiter: 
Haflen bejchäftigt werden follen. Jede eingehende Anzeige 
ift von der Orts-Polizeibehörde (Bürgermeifter, Polizei: 
direftor) darauf zu prüfen, ob fie alle im $. 138 Abjaß 2 
vorgeſchriebenen Angaben enthält, und, wenn dies nicht 
der Fall, zur Vervollftändigung zurüdzugeben. 

Die eingehenden Anzeigen fowie die jpäter etwa 
eingehenden Beränderungsangeigen find zu den Alten ber 
DOrtö-Polizeibehörde zu nehmen, welche für jede Fabrik 
bejonders zu führen find. 


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III. 


Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Ver— 
änderungsanzeigen ift don der Orts: Poligeibehörde nach 


‘den beigefügten Formularen B und C je ein Verzeichniß 


der in der Gemeinde belegenen Fabriken, welche Arbeite- 
tinnen über 16 Jahren, und derjenigen, welche jugend» 
fie Arbeiter beichäftigen, zu führen. Dies Verzeichniß 
it dem zuftändigen Gewerbe-Auffichtsbeamten auf Er— 
jnhen zur Einficht vorzulegen. 


IV. 


Jeder Arbeitgeber, welcher die im $ 138 vorge 
ihriebene Anzeige gemacht Hat, ift von der Orts-PBolizeis 
behörde darauf hinzuweiſen, jofern er Arbeiterinnen be= 
ibäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den 
in & 138 Abſatz 2 erwähnten, in einem Exemplar bei— 
gefügten Auszug D aus den Beltimmungen über die 
Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren, und, 
fofern er jugendliche Arbeiter beichäftigt, dab er in den 
betreffenden Arbeitsräumen das im $. 138 Abſatz 2 er- 
wähnte Verzeichniß F, wozu ein Formular hierneben 
beigefügt ift, und den ebendafelbft erwähnten, in einem 
Eremplar angeichloffenen Auszug E aus den Bejtim- 
mungen über die Beichäftigung jugendlicher Arbeiter 
anszuhängen hat, 

V. 


Werden andere als die vorſtehend unter I bezeich- 
neten Anlagen den Fabriken gleichgeftellt (8. 154 Abjap 4 
2.0. O.), fo finden auf diefe die Beitimmungen unter 
I-IV ohne Weiteres Anwendung. 


F. Ansnahmen von ben geſetzlichen Beitimmungen 
für einzelne Betriebe. 


(88 1388 und 139 der Gewerbe-Orbnung.) 


Für einzelne Fabrit-Betriebe können Ausnahmen 

von den Beſtimmungen der 88. 135 Abjab 2 und 3, 

136, 137 Abſatz 1 bis 3 zugelafien werden und zwar: 

l. „wegen aufergewöhnlicher Häufung der Arbeit” eine 
Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 
16 Jahren an den Wocentagen außer Sonnabend 
bis zu 13 Stunden ($ 138a Abſatz 1 bis 4), 

2. „bei den im 8. 1050 Abſatz 1 Ziffer 2 und 8 be 
zeihneten Arbeiten“ eine Beſchäftigung gewiffer Ars 
beiterinnen über 16 Jahren an Sonnabenden und 
Vorabenden von Fefttagen von 5'/, Uhr Nachmittags 
bis 8/, Uhr Abends ($. 138a Abſatz 5), 

3. wegen „Unterbrehung des regelmäßigen Betriebes 
durch Naturereigniffe oder Unglüdsfälle* eine Ver— 
längerung der Arbeitszeit, Geftattung der Nachtarbeit 
und Wegfall der Paufen für die jugendlichen und 
weiblichen Arbeiter (8. 139 Abſaß 1), 

4. wegen der „Natur des Betriebes oder Rüdfichten auf 
die Arbeiter“ Geftattung der Arbeit zur Nachtzeit und 


177 


an Vorabenden bon Sonn» und Feittagen jowie Ab- 
türzung und Wegfall der Paufen für jugendliche und 
weibliche Arbeiter, aber ohne Ueberſchreitung der geſeh— 
lichen Arbeitszeit und unter Gewährung einer min- 
deſtens einftündigen Paufe für jugendliche Arbeiter, 
wenn ihre Beichäftigung länger al3 6 Stunden dauert 
($. 139 Abſatz 2). 


I. 


Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen 
über 16 Jahren wegen außergewöhnlider 
Häufung der Arbeit. 


(Gewerbe-Ordnung $ 138a Abſatz 1 bis 4.) 


1. Zuftändig für die Zulaffung der Weberarbeit von 
Arbeiterinnen wegen en Häufung der 
Arbeit“ ift der Sreisdireltor (Poltgeidireltor) nur 
dann, wenn die längere Beichäftigung für höchſtens 
2 Wochen nachgefucht wird, d. h. für 10 Arbeitstage, 
da diefe 2 Wochen außer den etwaigen Tyeiertagen 
ftet3 2 Sonntage und 2 Sonnabende umfaffen. Im 
Uebrigen ift nur der Bezirköpräfident zuftändig, alfo 
auch danı, wenn vor Ablauf der 2 Moden eine 
Fortdauer der längeren Beichäftigung nachgeſucht 
wird. Innerhalb des Salenderjahres ift der Kreis— 
direftor (Polizeidireftor) nur don Neuem zuftändig, 
wenn nad Ablauf der von ihm oder dem Bezirls- 
präfidenten zugelaffenen längeren Beſchäftigung in ber 
Fabrit oder der betreffenden Betriebsabtheilung die 
gejeglihe Beihäftigung wieder eingetreten und ein 
neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher 
Häufung der Arbeit geftellt ift. 

2. Der jhriftliche und erjchöpfende Antrag ift ftets an 
den Kreisdireltor (Polizeidireltor) zu richten. Iſt die 
höhere Behörde zur Entjcheivung berufen, jo hat der 
Kreisdireltor den Antrag zu inftruiren, mangelhafte 
Anträge zur Vervollitändigung zurüdzugeben, andern- 
falls die Richtigkeit der thatjädhlichen Angaben feit- 
zuftellen und den Antrag mit dem Ergebniß biefer 
Feftftellung und feiner gutachtlichen Aeußerung weiter 
zu befördern. Die dreitägige Frift für den von dem 
Kreisdireltor zu ertheilenden Beſcheid beginnt mit dem 
Zeitpunlt des Eingangs des den gefeglihen Anfor« 
derungen völlig entprechenden Antrages. 

. Für Höchftens 40 Arbeitstage im Salenderjahre kann 
die Meberarbeit genehmigt werden, ohne daß ein Aus- 
gleih in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten 
braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen 
Tag über die 40 Arbeitstage hinaus von dem Bezirls- 
präfidenten genehmigt werden, jo muß auch für die 
bereits geftatteten 40 Zage ein Ausgleich eintreten. 

5. Fabrit-Befiger, welche für mehr als 40 Arbeitstage 
im Salenderjahre die Genehmigung zur Ueberarbeit 
nachſuchen, haben einen Betrieböplan für das ganze 


— 


Kalenderjahr einzureichen, welcher für die Fabril oder 
die betreffende Betrieb3-Abtheilung die Arbeitszeit der 
Arbeiterinnen über 16 Jahren an allen Betriebstagen 
erjehen läßt. 

Sonn= und Feittage, jowie diejenigen Tage, für 
welche auf Grund des $. 139 Abſatz 1 der Gewerbes 
Ordnung eine längere al3 die regelmäßige gejegliche 
Arbeitszeit geftattet worden ift, find bei der nad 
8. 1388 Abſatz 2 vorzunehmenden Berechnung des 
Durchſchnitts der Betriebstage außer Anſatz zu lafien. 
Mafgebend ift auch für die fogen. Kampagne-Indu— 
ſtrien, welche nur während eines Theils des Jahres 
im Betriebe find, der Durchſchnitt der Betriebstage, 
d. h. der Tage, an welchen ein regelmäßiger Betrieb 
itattfindet. 

Der Bezirkspräfident darf die Genehmigung zur 
Ueberarbeit für mehr ala 40 Arbeitstage im Kalender— 
jahre nur unter der Bedingung ertheilen, da; im der 
Fabrik oder in der betreffenden Betriebs-Abtheilung 
für die nicht auf Vorabende von Sonn und Felt 
tagen fallenden Betriebstage des Kalenderjahres die 
ducchjchmittliche Arbeitszeit elf Stunden nicht überfteigt. 

Der Beicheid auf den Antrag ift jchriftlich zu 

zu ertheilen. Abjchrift der ertheilten Genehmigung ift 
alsbald dem Bürgermeifter (Polizeidireltor) zuzuftellen, 
welcher diefelbe alddann dem Auffichtsbeamten [$.139b] 
überjendet. 
. Bei jeder Genehmigung ift, abgefehen von den be= 
jonderen im einzelnen Falle zu ftellenden Bedingungen, 
ftets ausprüdlich der Widerruf für den Fall vor— 
zubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen ber 
Ueberarbeit nicht inne gehalten werden oder daß Un— 
zuträglichleiten aus der Weberarbeit entftehen follten. 
Iſt die Genehmigung auf Grund eines Betrieböplanes 
erfolgt, jo ift außerdem zu fordern, daß der Betriebs— 
plan mit dem Genehmigungs-Bermert in den Fabril- 
räumen, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre ber 
ihäftigt werden, ausgehängt werde. 

Iſt die Nichtinnehaltung der Genehmigung durch 
den Fabrik-Befiger oder durch eine von ihm zur Leir 
tung des Betriebs oder zur Beauffichtigung beftellte 
Perſon verfchuldet, jo ift der Regel nach die Geneh— 
migung fofort zu widerrufen und die Beftrafung wegen 
Zumiderhandlung gegen $. 137 auf Grund des $. 146 
Abjag 1 Ziffer 2 der Gewerbe⸗-Ordnung herbeizu« 

ten. 

Die Genehmigung neuer Anträge auf Meberarbeit 
ift zu verſagen, wenn gerichtliche Beftrafungen wegen 
Zuwiderhandlung gegen $. 137 oder wenn andere 
Thatfachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, 
daß in dem Betriebe des Antragftellerd eine gewifjen- 
hafte Beobachtung der geſetzlichen Vorfchriften nicht 
zu erwarten ift. 


178 


| 
1) 


7. VBorausfeßung für die Genehmigung der Weberarbeit 


ift eine „außergewöhnliche Häufung der Arbeit ”. 
Diefe tritt regelmäßig ein bei den fogen. Saijon= 
Induftrien, d. h. jolchen, welche ziwar während des 
ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmäßig 
wiederkehrenden Zeiten im Jahre einen verftärkten Be- 
trieb haben. Zu ihnen gehören zunächſt mande auf 
den Winters oder Sommer-Bedarf arbeitende Gewerbe, 
insbefondere verſchiedene Zweige der Textil-Induſtrie, 
Fabriten für Konfeltion und Pugmacherei, Stidereien, 
Färbereien, Drudereien, Strohhut⸗Fabrilen zc., ſodann 
die für den Bedarf an gewiſſen Feſten (Weihnachten, 
Faſtnacht, Oftern, Kirchweih- und Schüßenfeite) arbei- 
tenden Gewerbe. Einen verftärkten Betrieb können 
beifpielweife haben: Zuderwaaren-, Chololade-, Bis- 
quite, Kakes⸗, Luxuspapier-⸗, Kartonnage, Masten-, 
Spielwaaren-, Parfümerie und Bijouterie-Fabriten, 
Buchdruckereien, Buchbindereien und Fabriken für 
lünftliche Blumen. 

Diefer vermehrte Bedarf zu gewiſſen Yahres- 
und Feſtzeiten rechtfertigt aber die Genehmigung der 
Ueberarbeit nur dann, wenn dur Produltion auf 
Vorrat oder Lager diefem Bedarf nicht Rechnung 
getragen werden fann. Dies trifft ohme Weiteres zu 
für Waaren, welche dem Verderben ausgejeßt find, 
wenn fie über eine gewiffe Zeit hinaus lagern. Dieje 
Vorausſetzung lann ferner zutreffen für Waaren, 
welche nur auf Beitellung angefertigt werden, wenn 
leßtere nicht frühzeitig genug zu erlangen find, oder 
für Waaren, weldhe von der Mode abhängen, deren 
Feitftellung noch abgewartet werden muß. 


Für die Saifon-nduftrien ift die Ueberarbeil 
alfo nur zu gejftatten, wenn und ſoweit eine verftärkte 
Nachfrage vorliegt, für deren Befriedigung nicht in 
der ftillen Zeit des Jahres voraus gearbeitet werden 
lonnte. Bei der Behandlung der eingehenden Anträge 
ift Fürſorge zu treffen, dab die gleichen Betriebe in 
demjelben Abjabgebiete möglichit gleich behandelt werben. 
Wenn nur einzelne Betriebe die Genehmigung zur 
Ueberarbeit nachſuchen, während die übrigen unter 
gleichen BVerhältniffen arbeitenden Betriebe besfelben 
Gewerbszweiges der Ueberarbeit nicht bedürfen, fo ift 
erfteren der Regel nad die Genehmigung nicht zu 
ertheilen, da fie ſich ebenſo wie ihre Gewerbs-Genofjen 
ohne Ucberarbeit werden einrichten können. 


Für Betriebe derjenigen Saijon-Induftrien, für 
welche der Bundesrath auf Grund des 8. 139a 
Abjap 1 Ziffer 4 Ausnahmen zugelafien Hat, dürfen 
auf Grund des $. 1384 weitere Ausnahmen nicht 
zugelaffen werben, wenn die außergewöhnliche Arbeits- 
häufung dur das zu gewiſſen Zeiten des Jahres 
regelmäßig eintretende vermehrte Arbeits-Bedürfnik 
hervorgerufen iſt. 


Nicht unter die Saifon-Induftrie fallen die fogen. 
Kampagne-Induſtrien, deren Betrieb auf beftimmte 
Jahreszeiten bejchränft ift und während des übrigen 
Jahres ganz ruht. Zu ihnen zählen beifpielsweife die 
Rübenzuder-, Cichorien⸗, Kraut⸗ und Fruchtlonjerven- 
dabriten, Fiſchräuchereien, Rafenbleichereien, Feld⸗ 
jiegeleien, Thongräbereien und Zorfftechereien. 

In diefen Kampagne-Induftrien ſowohl wie in 
allen übrigen nicht zu den Saifon-Induftrien gehörigen 
Fabrilationsztveigen kann außergewöhnliche Arbeits- 
biufung zu unregelmäßig wiederlehrenden Seiten 
des Jahres oder in nicht vorherzufehenden Fällen vor= 
Iommen. In ſolchen Fällen lann wegen außerge- 
wöhnliher unregelmähiger Arbeitshäufung eine 
Berlängerung der Arbeitszeit auf Grund des $. 1384 
and für diejenigen Betriebe geftattet werden, für welche 
der Bundesrath auf Grund des $. 139a Ziffer 2 
Ausnahmen von den Beitimmungen des $. 137 zus 
gelafien Hat. 

% Für alle diefe Fabrik-Betriebe, welche nicht zu den 
Saifon-Fnduftrien gehören, lann die Ueberarbeit nur 
getattet werben, wenn die außergewöhnliche Arbeits- 
häufung nicht vorherzufehen war oder durch wichtige 
wirthichaftliche Gründe gerechtfertigt wird, 

Ph folde Gründe find insbefondere hervor— 


a) die Gefahr eines Verderbens oder einer Verfchledh- 
terung der zu verarbeitenden Stoffe, z. B. bei Frucht- 
und Fleiſchlonſerven⸗Fabrilen, wenn die Zufuhr der 
ju verarbeitenden Stoffe außergewöhnlich reichlich 
it; bei Stärlereien und Brennereien wegen dro— 
bender Startoffelfäule; bei Leimfabrilen, wenn in der 
heißen Jahreszeit der Leim nur während der Abend- 
und Nachtftunden fertiggeftellt werben kann; 

b) die Rüdficht auf die Transport-Gelegenheiten, 5. B. 
bei Nothfällen in Folge elementarer oder jonftiger 
plöglich eintretender Ereignifle; 

e) die Rüdficht auf öffentliche Intereffen, wenn bei- 
ſpielsweiſe für die Militär-Verwaltung große Liefe— 
rungen bon Munition und Montirungs-Gegen- 
Händen ausgeführt werden müflen, oder wenn die 
Eifenbahn-Verwaltung die Drudereien mit fchleu- 
niger Herftellung neuer Fahrpläne beauftragt; 

d) die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsd- 

an wegen nicht vorherzuſehender Hinder— 

e; 

e) die Befriedigung unaufſchiebbarer Beſtellungen, 

wenn dieſe nicht wohl von anderen befriedigt werden 


Dagegen ift die Uebernahme zu großer Beſtel⸗ 
lungen, deren Nichtbewältigung innerhalb der verein- 
barten Lieferungsfrift von dem Fabril ⸗ Beſitzer vorher⸗ 
injehen war, nicht als Grund zur Genehmigung von 
Ueberarbeit anzufehen. Ueberhaupt ift die Geneh- 


179 


1. 


migung zur leberarbeit der Regel nad dann 
zu verfagen, wenn die außergewöhnlide Häu— 
fung der Arbeit von dem Fabrik-Beſitzer jelbft 
freiwillig herbeigeführt oder dur ungeſchickte 
Dispofitionen verfhuldet ift, und wenn nur 
die eigenen Intereſſen des Fabrik-Beſitzers, 
nicht auch Öffentlihe oder andere erhebliche 
Privat-Intereijen in Frage kommen. 


- Der Kreisdireftor (Polizeidireltor) hat über die 


Fälle, in denen er die Erlaubniß zur Ueberarbeit 
auf Grund des $. 138a Abſatz 1 bis 4 ertheilt hat, 
ein Berzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem 
Formular G anzulegen und nach Salenderjahren 
und Fabril-Betrieben zu führen ift. Im dieſes Ver— 
zeichnig ift auch die Zahl derjenigen Betriebitage 
aufzunehmen, für welche der Bundesrath, der Reichs- 
fanzler oder der Bezirföpräfident Ueberarbeit ge- 
ftattet hat. 

Die Bearbeitung und Erledigung der Anträge 
auf Ueberarbeit it auch von dem Bezirkspräfidenten 
nah Möglichkeit zu bejchleunigen. 

Den Gemwerbe-Auffichtsbeamten ift von den 
Berzeihniffen der Kreisdireftoren (Polizeidireltoren) 
und von den Genehmigungen der Bezirkspräfidenten 
auf Berlangen jederzeit Einficht zu geftatten. 


IL 


Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren 


an den VBorabenden der Sonn= und Feittage 
bis 8'/, Uhr Abends, 
(Gew,-Drdn. $. 138a Abſatz 5.) 

Die Genehmigung zur Arbeit an den Vorabenden der 
Sonn» und Feittage nad 5'/, Uhr Nachmittags, jedoch 
nicht über 8*/, Uhr Abends hinaus, ift außer an den 
Borabenden des Weihnachts», Ofter- und Pfingit-eftes 
der Regel nad zu ertheilen, wenn es feftiteht, daß 
nur Arbeiten der im $. 1050 Abſatz 1 Ziffer 2 und 
3 bezeichneten Art in Frage fommen, welche nicht vor 
5'/, Uhr Nachmittags erledigt werden können, und 
dab die Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche jo be- 
fchäftigt werden follen, fein Hausweſen zu bejorgen 
haben und feine Fortbildungsjchule befuchen. 

Die Genehmigung zu den Arbeiten des $. 105c 
Abſatz 1 Ziffer 3 kann auch für eine größere Anzahl 
von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn⸗ und 
Fefttagen im Voraus nachgeſucht und unter Vorbe— 
halt des Widerrufs für den Fall begangener Ueber» 
tretung oder herbortretender Unzuträglichleiten ertheilt 
werden. 

Die Genehmigung ift zu verſagen, wenn durch 
gerichtliche Betrafungen auf Grund des $. 146 Ab» 
ja 1 Ziffer 2 der Gewerbe-Ordnung oder durch 
andere Thatjachen die Annahme gerechtfertigt wird, 
daß in dem Betriebe des Antragftellers eine gemwillen- 


bafte Beobachtung der gefeglichen Vorfchriften nicht zu 
erwarten ift. 

2. Der jchriftlihe Beſcheid des Nreisdireftors (Polizei⸗ 
direftors) muß die einzelnen Arbeiten bezeichnen und 
die Arbeiterinnen namhaft machen, für welche die von 
der gejeglihen Regel abweichende Beihäftigung ge 
ftattet wird, 

Die Erlaubniß ift in ein Verzeichniß einzutragen, 
welches nad anliegendem Formular H anzulegen und 
nad) Salenderjahren und Fabril-Betrieben zu führen 
if. Im diefes find auch diejenigen Genehmigungen 
aufzunehmen, welche von dem Kreisdireltor (Polizeis 
direltor) auf Grund des $. 139 Abſatz 1 zur Bes 
ſchäftigung von Arbeiterinnen an den Vorabenden von 
Sonn» und Feittagen nad 5'/, Uhr Nachmittags er- 
theilt werden, jowie die Zahl derjenigen Borabende 
bon Sonn« und Feſttagen, für welche von dem Bezirks— 
präfidenten, dem Reichslanzler oder dem Bundesrath 
Ueberarbeit bewilligt worden: ift. 

3. Andere als die im $. 1050 Abjag 1 Ziffer 2 und 3 
bezeichneten Arbeiten lönnen an den Vorabenden von 
Sonn» und Feittagen nah 5*/, Uhr Nachmittags nur 
auf Grund des $. 139 geftattet werden. Insbeſondere 
ift es auch unzuläjfig, eine ſolche Beichäftigung von 
Arbeiterinnen unter 16 Jahren auf Grund des $ 138a 
zuzulaſſen. 

4. Die Anträge und Beſcheide ſind in einem beſonderen 
Altenhefte zu ſammeln, welches ebenſo wie das Ver— 
zeichniß den Gewerbe-Aufſichtsbeamten auf Wunſch 
zur Einſicht vorzulegen iſt. 


III. 


Ausnahmen wegen Unterbrechung des regel— 
mäßigen Betriebes durch Natur-Ereigniſſe 
oder Unglücsfälle. 

(Gew.⸗Ordn. 8. 139 Abſatz 1 und 3.) 

1. Ausnahmen diefer Art find nur für einzelne Fabriken 
und nur auf befonderen Antrag zuläffig. Trifft eine ſolche 
Betriebs Unterbrehung mit einer außergewöhnlichen 
Häufung der Arbeit zujammen, fo ift auf Antrag 
8. 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende 
Ausnahmen als $. 138 geftatte., War bereits auf 
Grund des $. 138a die Ueberarbeit für erwachjene 
Urbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt, und 
fällt die Betriebs-Unterbrehung in die Zeit des Aus« 
gleiches mit verminderter Mrbeitszeit, jo kann auf 
Grund des $. 139 eine längere Arbeitszeit, als in 
dem bereits genehmigten Betriebsplan vorgefehen war, 
geftattet werden, 

2. Der Antrag ift fchriftlich zu ftellen und durch Ver— 
mittlung der Orts-Polizeibehörde an den Kreisdirektor 
(Polizeidireltor) zu richten. Er muß den Grund, aus 
welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der 
in Betracht fommenden Arbeiterinnen und jugendlichen 


180 


Urbeiter ſowie den Zeitraum angeben, für welchen bie 
Ausnahme ftattfinden fol. Die Ortspolizeibehörde hat 
jofort den Antrag, wenn er mangelhaft ift, zur Ber» 
vollftändigung zurüdzugeben, andernfalls die Richtig 
teit der thatfächlichen Angaben feitzuftellen und den 
Antrag mit dem Ergebniß diejer Feftitellung und ihrer 
gutachtlihen Aeußerung weiter zu befördern. 


. Der Kreisdireltor (Polizeidireltor) hat von der Be- 


fugniß, Ausnahmen auf die Dauer von höchſtens 
14 Tagen zu geftatten, nur in dringenden Fällen 
Gebrauch zu machen. Solche Fälle find in der Regel 
nur dann anzunehmen, wenn es fih darum handelt, 
mit Hülfe der auperorbentlihen Verwendung von 
Ürbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch 
Natur» Ereigniffie oder Unglüdsfälle berbeigeführte 
wefentliche Unterbredung des regelmäßigen Betriebes 
jchleunigit wieder zu befeitigen oder einen zur Ver— 
hütung von Unglüdsfällen erforderlichen außerorbent- 
lichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieſer 
Art Ausnahmen für länger ald 14 Tage beantragt, 
jo hat der Kreisdirettor (Polizeidirellor) zwar ſchleunigſt 
an den Bezirkspräfidenten zu berichten, fann aber die 
ihm erforderlich erjcheinenden Ausnahmen vorläufig 
bis zur Dauer von 14 Tagen geftatten. 


. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch 


die Unterbredung verurfachten Verluſt an Betriebs- 
zeit wieder einzubringen, jo ift ſtets die Entſcheidung 
des Bezirkspräfidenten einzuholen. Dabei find bie 
Thatfahen, auf welche fi der Antrag ftügt, ins- 
bejondere auch der Berluft an Betriebszeit, welcher 
dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachſen 
ift, feftzuftellen und die darüber aufgenommenen Ver- 
bandlungen mit gutachtlihem Berichte dem Bezirls— 
präfidenten vorzulegen. 

Letzterer hat, foweit die Ausnahmen für einen 
4 Wochen nicht überfteigenden Zeitraum beantragt 
werden, über den Antrag die Entjcheidung zu treffen. 


. Bei Bemeflung der zu geftattenden Ausnahmen ift 


dahin zu jehen, daß diefe nicht über das Maß hinaus- 
gehen, welches duch die Dringlichteit des Bedürfniſſes 
geboten und mit NRüdficht auf die Gefundheit ber 
Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter zuläffig 
erjcheint, und daß fie nicht für längere Zeit geftattet 
werden, als zur Bejeitigung der Betriebsftörung ober 
zur Abwendung eines Unglüdsfalles oder zur Ein- 
bringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich if. 


. Soweit es fih nicht um Ausnahmen in Nothfällen 


oder für wenige Tage handelt, find bei Geftattung der 

Ausnahmen folgende Grenzen innezubalten: 

a) Innerhald 24 Stunden darf die Arbeitszeit der 
Kinder 9 Stunden, die der jungen Leute 11 
Stunden und die der erwachjenen Wrbeiterinnen 
Pr Stunden ausjchließlic der Paufen nicht über- 

eigen. 


b) Zwiſchen 2 Wrbeitsichichten muß eine Ruhezeit 
fiegen, welche für Kinder mindeftens 12 Stunden, 
für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter min- 
deitens 10 Stunden beträgt. 

e) Die Tagſchichten und Nachtſchichten müfjen wöchent« 
ih wechſeln. Jede Schicht muß durch eine oder 
mehrere Paufen in der Gejammtdauer bon mins 
deftens einer Stunde unterbrochen fein. 

d) An Sonn» und Feſttagen darf die Beichäftigung 
nicht in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends fallen. 

7. Die Verfügungen, mwodurd Anträge auf Geftattung 
von Ausnahmen genehmigt werden, find jchriftlich zu 
erlaffen und müſſen die geftatteten Ausnahmen ſowie 
deren Dauer genau angeben. Der Kreisdireftor (Polizei⸗ 
direftor) hat Mbfchrift der genehmigenden Verfügung 
jofort nach dem Erlaß der Orts-Polizeibehörde und 
dem Bezirkspräfidenten einzufenden. 

8. Unträge, welche auf Geftattung von Ausnahmen für 
einen 4 Wochen überjchreitenden Zeitraum gerichtet find, 
bat der Bezirkspräfident nad vollftändiger Inſtrultion 
mit jeinem gutachtlihen Bericht zeitig zur weiteren 
Veranlaffung dem Minifterium vorzulegen. In dene 
jenigen Fällen, in welchen er die Anträge für bes 
aründet erachtet, lann er die erforderlichen Ausnahmen 
bis zur Dauer von 4 Wochen vorläufig jelbft ges 
fiatten. Ob dies gefchehen, ift in dem Berichte anzu« 
eben. 


g 
. Die Verhandlungen über die auf Grund des 8. 139 
Abfag 1 eingebrachten Anträge find in allen Inſtanzen 
aufs Aeußerfte zu befhleunigen. 


IV. 


Ausnahmen wegen der Natur des Betriebes oder 
aus Rüdjiht auf die Arbeiter. 
(Gew.-Drbn. 8. 139 Abjah 2 und 3.) 

. Die im Geſetze vorgejehene anderweite Regelung auf 
Grund des $. 139 Abſatz 2 kann nur für einzelne 
Anlagen und nur auf Antrag geftattet werden. Die 
Beftattung jolcher Ausnahmen für gewiſſe Fabrikations- 
jioeige des ganzen Reichs oder beftimmter Bezirke ift 
nah $. 189 Abſatz 1 Ziffer 3 dem Bundesrathe 
vorbehalten. 

2, Anträge auf Zulaffung von Abweichungen find unter 
Angabe der Abänderungen, weldhe gewünſcht werben, 
der Gründe, welche den Antrag veranlaffen, und der 
Zahl der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen 
über 16 Jahre, für welche die Abänderungen bean- 
ttagt werden, an den Freisdireftor (Polizeidireltor) zu 
tichten. 

3. Der Kreisdirellor (Polizeidirekltor) hat die Anträge 
mit einer Aeußerung des Gewerbe-Inſpeltors dem 
Bezirkspräfidenten vorzulegen und fi dabei über die 

in der Begründung angeführten Thatſachen und über 


> 


— 


181 


die Rathſamleit der beantragten Abweichungen zu äußern, 
Soweit die beantragte anderweite Regelung eine Aende— 
tung der Arbeit3-Orbnung bedingt, find die nad 
$. 134d der Gewerbe-Orbnung ergangenen Aeuße— 
zungen der großjährigen Arbeiter oder des fländigen 
Arbeiter⸗Ausſchuſſes beizufügen. 


. Der Bezirläpräfident hat die Anträge einer forgfältigen 


Prüfung zu unterziehen, welche fih namentlich darauf 

zu erfireden bat, ob 

a) die geſetzlichen Borausfeßungen der Zulaffung von 
Abweichungen zutreffen, 

b) die beantragte Regelung der Beichäftigung mit 
den Anforderungen, welche im Interefje der körper⸗ 
lihen und geiftigen Entwidlung der jugendlichen 
Arbeiter, ſowie der Gefundheit und des Familien— 
lebens der Arbeiterinnen zu ftellen find, verträglich 
erfcheinen. 

Dabei ift namentlich zu berüdfichtigen, ob die Einrich— 
tung der Arbeitsräume den in gejundheitlicher Be— 
ziehung zu ftellenden Anforderungen entjpricht, und ob 
die Leitung des Betriebes eine wohlwollende Füriorge 
für die Arbeiterinnen und die jugendlichen Urbeiter 
erwarten läßt. 


. In denjenigen Fällen, in melden es ſich um Abe 


weihungen von den Beftimmungen über die Baufen 

handelt, ift die anderweite Negelung, fofern fie zu— 

läffig erfcheint, von dem Bezirlspräfidenten mittelft 
fchriftlicher Verfügung „bis auf Weiteres“ zu geftatten. 

Die letztere muß enthalten: 

a) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen 
ihrer Theile, für welche die Abänderung geftattet 
worden, 

b) die geftattete Regelung der Beſchäftigung, 

c) die etwaigen befonderen Bedingungen, von denen 
die Geftattung der anderweiten Regelung abhängig 
gemacht wird, 

d) die Vorfchrift, dak Beginn und Ende der Arbeits- 
zeit, wie fie dur die Verfügung geregelt find, 
ſoweit es fih um jugendliche Arbeiter handelt, in 
dem auszuhängenden Verzeichniſſe, foweit es ſich 
um Arbeiterinnen über 16 Jahren handelt, auf 
der in den Fabrikräumen aushängenden Zafel 
(8.138 Abſatz 2 a. a. DO.) angegeben werben müffen, 

e) die Bemerkung, dab die Verfügung zurädgenommen 
werden würde, fall3 die Bedingungen nicht inne ges 
halten werden oder Unzuträglichteiten daraus ent» 
ftehen jollten. 

Bon der erlafjenen Verfügung ift dem zuftändigen 

Auffichts- Beamten und der Ort3-Polizeibehörde eine 

Abſchrift zu ertheilen. 


. Nah der gefeplichen Vorſchrift ſoll eine anderweite 


Regelung nur geftattet werden, wenn die Natur des 
Betriebes oder Rüdfichten auf die Arbeiter es wünjchens- 
werth machen. 


Daß Rückſichten auf die Arbeiter die ander 
weite Regelung wünſchenswerth machen, ift nur anzu» 
nehmen, wenn es ſich darum Handelt, den Arbeitern, 
fei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, jei es durch 
Verlängerung der Mittagspaufe, ſei es im anderer 
Weiſe, eine Erleichterung oder Annehmlichteit zu ges 
währen, welche bei Innehaltung der für die Arbeite- 
rinnen und insbeſondere der für die jugendlichen Ars 
beiter gefeplich vorgejchriebenen Paufen in dem vor— 
liegenden Falle nicht durchführbar fein würde. Hier 
tommen auch die Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, 
welche von der Fabrik jo weit entfernt wohnen, daß 
fie nicht zum Mittageffen nah Haufe gehen können, 
durch Abkürzung der Paufen und der täglichen Arbeits« 
zeit die Möglichkeit verſchafft werben fol, einen größeren 
Theil des Tages zu Haufe zuzubringen, als es bei 
regelmäßiger Einteilung der Arbeitszeit möglich fein 
würde, 

Bon diefen Gefichtspunkten aus erfcheint es 
beifpielsweife, wenn die Arbeit leicht it und die Art 
des Betriebes kürzere Ruhepauſen mit fich bringt, 
unbedenklich, bei einer Beihäftigung von jugendlichen 
Arbeitern bis höchſtens 5'/, Stunden von der halb- 
ftündigen Paufe ganz abzufehen oder die Bor- und 
Nachmittags: Paufen der länger als 6 Stunden be— 
ihäftigten jungen Leute ganz fallen zu laffen, wenn 
ihre tägliche Arbeitszeit auf 9 Stunden bejchränft 
wird, oder diefe Paufen auf je eine PViertelftunde zu 
verfügen, wenn die Mittagspaufe um eine halbe 
Stunde verlängert oder die tägliche Arbeitszeit ent» 
iprechend verkürzt wird. Die Nachmittagspaufe für 
jugendliche Arbeiterinnen an den Porabenden von 
Sonn- und FFefitagen kann erlaffen werden, wenn der 
Schluß der Arbeitszeit bereit® um 5 oder 5'/, Uhr 
Nachmittags eintritt, 

Auch die einftündige Mittagspaufe der Arbeite 
rinnen über 16 Jahren fann bei einer Herabſetzung 
der täglichen Arbeitszeit auf 9 Stunden um die Hälfte 
gelürzt werden, wenn nach den örtlichen Berhältniffen 
eine halbe Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit aus- 
reicht. Bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 
6 Stunden kann unter günftigen Umftänden auch der 
gänzlihe Wegfall der Mittagspaufe genehmigt werden. 
Vorausſetzung ift auch hier, dab die Arbeit nicht an— 
ftrengend ift und kürzere Nuhezeiten nach der Art des 
Betriebes von felbit eintreten. 

. Ws Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine 
anderweite Regelung der Paufen wünſchenswerth macht, 
fönnen vorbehaltlih einzelner im Voraus nicht zu 
überfehender Ausnahmen für jugendliche Arbeiter 
nur folche gelten, in denen ein rationeller Betrieb es 
nicht geftattet, den erwachjenen Arbeitern neben den 
durch den Betrieb ſelbſt gebotenen Unterbrechungen 
noch die für die jugendlichen Arbeiter gejeglich vor— 


182 


gefchriebenen regelmäßigen Vor- und Nahmittags- 
Paufen zu gewähren, und in denen zugleid eine Be— 
ihäftigung junger Leute — mamentlih auch mit 
Rückſicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — 
unentbehrlih und nur dann möglich ift, werm bie 
jugendlichen gemeinfam mit den erwachjenen Arbeitern 
bejchäftigt werden. In der Regel werden diefe Vor— 
ausfegungen nur bei foldhen Betrieben zutreffen, in 
denen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vor— 
zugsweiſe gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter 
aber al3 Lehrlinge befchäftigt werden. In Trällen 
diefer Art ift die beantragte andermweite Regelung auf 
die als Lehrlinge bejchäftigten jugendlichen Arbeiter 
zu befchränten und zur Eicherftellung der Innehaltung 
diefer Beichräntung an die Bedingung zu Inüpfen, 
dab die Lehrverträge ſchriftlich abgeſchloſſen und 
das Datum derjelben unter der Rubrif „Beichäftigung“ 
in die Arbeitsbücher eingetragen werben. 

Megen der Natur des Betriebes ift bon der 
einftündigen Mittagspaufe der Arbeiterinnen über 
16 Jahren in der Regel nur dann abjufehen, wenn 
eine einftündige Unterbrehung des Betriebes an ſich 
oder wegen des AZufammenhangs der Beihäftigung 
der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männlichen 
Arbeiter nicht thunlich ift, wenn die Arbeiten an fich 
leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht mit Ges 
fahr für die Gejundheit verbunden find, und wenn 
die Art des Betriebes kürzere Rubezeiten mit fi 
bringt. Unter diefen Vorausfegungen kann die Mittags- 
Paufe auf eine Halbe Stunde ermäßigt werden, wenn 
außerdem zwei Paufen bon je einer Biertelftunde ge— 
währt werben. 

8. In denjenigen Fällen, in melden bie beantragten 
Abweichungen nicht auf die Arbeitspaufen bejchräntt 
find, hat der Bezirköpräfident die Anträge nad den 
unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen Gefichtspunften 
vollftändig zu imfteuiren und demnächſt mit dem 
Gutachten des Auffichts-Beamten umd feiner eigenen 
autachtlichen Aeußerung dem Minifterium zur weiteren 
Veranlaffung vorzulegen, 

9. Eine MUeberficht der im abgelaufenen Kalenderjahre 
auf Grund der 88. 138a und 139 zugelaffenen Aus- 
nahmen und anderweiten Regelungen bat der Aufr 
fihts-Beamte feinem Jahres- Berichte beizufügen. 


6. Aufficht über die —— der Beſtimmungen 
über die Arbeitsbücher und die Beſchäftigung der 
Arbeiterinnen nnd der jugendlichen Arbeiter, 

($. 1895 ber Gemwerbe-Orbnung.) 
L 
Die Auffiht über die Ausführung der die Arbeits» 
bücher und die Beichäftigung der Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeiter betreffenden Beftimmungen der $$. 107 


bis 114 und 135 bis 139b der Gemwerbe-Orbnung wird 
von den Orts: Polizeibehörden und den befonderen auf 
Grund des $. 139b der Gewerbeordnung für jeden Be- 
ürt*) angeftellten Auffichtsbeamten wahrgenommen. Die 
Auffichtstpätigkeit diefer Gewerbe-Auffihtsbeamten, welche 
zugleich Referenten des Bezirlspräfidenten in gewerblichen 
Angelegenheiten find, wird durch eine befondere Dienftan- 
weiſung geregelt. 


I 


Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden 
Beftimmungen ift von den Ortspolizeibehörden bei jeder 
fh darbietenden Gelegenheit und durch bejondere bei 
den Gewerbeunternehmern ihres Verwaltungsbezirks von 
Zeit zu Zeit vorzunehmende Reviſionen forgfältig zu 
überwachen, 

In jeder gewerblichen Anlage, melde den Be— 
fimmungen der 88. 135 bis 139b der Gewerbe-Orbnung 
unterliegt und in der Wrbeiterinnen oder jugendliche 
Arbeiter bejchäftigt werben, ift in Zukunft halbjährlich 
mindeftens eine ordentliche Nevifion von der Orts— 
polizeibehörde vorzunehmen. Außerordentliche Revifionen 
hat diefe nad Bedürfniß und insbefondere dann vorzu— 
nehmen, wenn ber Verdacht einer geſetzwidrigen Be— 
ihäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
vorliegt. Bei jeder ordentlichen Revifion hat der revi— 
dirende Beamte folgende Punlte feftzuftellen: 


1. Wie groß if die Zahl der in der revidirten Anlage 
zur Zeit beichäftigten Arbeiter 
a) zwiichen 16 und 21 Jahren, 

b) zwiſchen 14 und 16 Jahren, 
e) unter 14 Jahren? 

In allen Rubrilen a, b und e find diefe Zahlen 
getrennt nad Gejchlechtern feflzuftellen. Außerdem 
it, ſoweit dies thunlich, die Zahl der Arbeiterinnen 
über 21 Jahren zu ermitteln, 

2. Sind ſämmtliche minderjährigen Arbeiter (mit Aus« 
nahme der unter AIII Abfab 3 bezeichneten) mit 
vorjhriftsmäßig ausgefüllten Arbeitsbüchern verjehen? 

3. it in dem Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen 
über 16 Jahren befchäftigt werden, der Auszug aus 
den gejeßlichen Beftimmungen ausgehängt? 

4. Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die 
Arbeitözeit an den Vorabenden der Sonn⸗ und 
Fettage und die Mittagspaufe der Arbeiterinnen 
über 16 Jahren mit den gejeglichen Borfchriften 
($. 137 Abſatz 1—4) und mit der der Ortspolizei- 
behörde erftatteten Anzeige überein ? 





*) Für ben Bezirl Lothringen wird bie Aufficht zunächſt 
nod von dem Getverbe-Nuffihtäbeamten in Strakburg wahrgenommen. 
Der Zeitpumkt, mit weldhem der Gewerbeinfpeftor für den Bezirk 
Lolhringen in Thätigleit tritt, wird befonbers befannt gemacht. 


183 


. Wird denjenigen Wrbeiterinnen über 16 Jahren, 
welde ein Hausmwefen zu beforgen haben, auf ihren 
Antrag eine 1'/,ftündige Mittagspaufe gewährt? 

. Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorfchrift 
des $. 137 Abſatz 5 der Gewerbe-Orbnung während 
der erſten 4 Wochen nach ihrer Niederlunft bejchäftigt, 
oder ift, jofern eine Beichäftigung während der 
folgenden 2 Wochen ftattfindet, das Zeugniß eines 
approbirten Arztes, welches diefe Beichäftigung für 
zuläffig erflärt, beigebracht worden ? 

. Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche 
Arbeiter bejchäftigt werden, der Auszug aus den 
gejeglihen Beltimmungen und das Verzeichniß der 
jugendlichen Arbeiter ausgehängt? 

. Stimmen die Angaben diejes Verzeichniffes über 
Arbeitszeit und Paufen mit der der Ortspolizei= 
behörde gemachten Anzeige überein? 

. Stimmen die in die BVerzeichniffe eingetragenen 
jugendlichen Arbeiter mit dem Befunde umd mit den 
vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein? 

. Stimmen Arbeitszeit und Paufen der jugendlichen 
Arbeiter mit den gejehlihen Vorſchriften und den 
auf den Berzeichniffen eingetragenen Angaben überein? 

III. 

Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche 
nad Maßgabe der Beitimmungen unter AIII Abſatz 3 
zur Führung einer Arbeitäfarte jpäteftens bis 1. April 
1894 verpfliätet find, ift von der Drtspoligeibehörbe 
feftzuftellen, ob die Urbeitsfarten für dieſe entjprechend 
den Beltimmungen des bisherigen $ 137 über die Arbeitö- 
farten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vorfchriften 
ausgeftellt find. Die Ortspolizeibehörde hat bis dahin 
auch das Jahresverzeichniß der ausgeftellten Arbeitstarten 
nah dem Formular B der Anweifung vom 27. De- 
zember 1888 fortzuführen. 


IV. 


Für diejenigen Anlagen, binfichtlid deren Nuss 
nahmen nah Maßgabe der 88. 138 a, 139, 139 a 
Abſatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 und 154 Abſatz 3 nachge— 
laffen oder Beichränfungen nach Maßgabe des 8 139 a 
Abſatz 1 Ziffer 1 vorgefchrieben find, ift bei der Revifion 
feftuitellen, ob die Beichäftigung der Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeiter in Uebereinftimmung mit den er« 
lafjenen befonderen Beſtimmungen ftattfindet. 

Anlagen, welche auch in der Zeit zwifchen 8*/, Uhr 
Abends und 5'/, Uhr Morgens oder an Sonn- und 
Tefttagen betrieben werben, find von Zeit zu Zeit einer 
bei Naht oder Sonntags auszuführenden Revifion zu 
unterziehen, Anlagen, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren 
beichäftigen, find insbejondere auch an den Borabenden 
der Sonn= und Feſttage nah 5'/, Uhr Nachmittags und 
an den übrigen Wochentagen nad Schluß der angezeigten 
Arbeitszeit zu rebibiren, 


V. 


Nach jeder Reviſion einer den Beſtimmungen der 
85. 135 bis 139b ber Gewerbeordnung unterworfenen 
Anlage hat die Ortspolizeibehörde das Datum derfelben 
in die nach E III zu führenden Verzeichniffe der Fabriken etc. 
einzutragen. Werben jugendliche Arbeiter befchäftigt, fo 
ift außerdem auf den in den Arbeitsräumen aushängenden 
Verzeichniffen ein Revifionsvermert zu machen. Nach Vor— 
nahme jeder ordentlichen Reviſion ift ferner dabei die 
feftgeftellte Anzahl der finder, der jungen Leute, der 
Arbeiterinnen zwifchen 16 und 21 Jahren und der 
Arbeiterinnen über 21 Jahren gleichfalls in die nach 
E III zu führenden VBerzeihniffe der Fabrilen u, ſ. w. 
einzutragen. 

VI 


Die gegen Beliger von Fabriken u. f. w. ober 
gegen ihre Betriebsleiter und Auffichtsbeamten wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die die Bejchäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern betreffenden 
Veftimmungen rechtskräftig verhängten Strafen find in 
die Verzeichniffe der Fabrilen u. ſ. w. einzutragen. 


Vo. 


Alljährlich im Monat Dezember haben die Ort3- 
Polizeibehörden dem Bezirkspräfidenten durch Vermittlung 
des Kreisdireltors eine Meberficht der in der Gemeinde 
vorhandenen Fabrilen u. ſ. w, in denen Wrbeiterinnen 
oder jugendliche Arbeiter beichäftigt werben, nach dem 
beigefügten Formular J einzureichen, 

Die Kreisdireftoren Haben nahdrüdlid darauf zu 
halten, daß die Ortspoligeibehörden diefe Ueberſichten recht- 
zeitig einreichen. Sämmtliche Weberfichten find von dem 
Bezirkspräfidenten unter Beifügung einer auf Grund 
derjelben für den Bezirk Herzuftellenden Gefammt-WUeberficht 
dem Gemwerbe-Auffichtsbeamten zu überweifen, welcher die 
Gefammt-Weberficht jeinem Jahres-Berichte beizufügen hat. 


VII. 


Im Laufe der Monate Mai, Juni und Juli d. J. 
iſt von der Orts-Polizeibehörde eine allgemeine Reviſion 
ſämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen. Bei dieſer 
iſt hauptjächlich feftzuftellen, ob die zur Zeit befchäftigten 
minderjährigen Arbeiter mit vorfchriftsmäßig ausgeftellten 
und ausgefüllten, den neuen Borjchriften entiprechenden 
Arbeitsbüchern verjehen find, ob in den Fabrilen und 
den ihnen gleich geftellten Anlagen die Vorſchriften über 
die Beihäftigung von Wrbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern befolgt werden, und ob die aushängenden Ber- 
zeichniffe der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus 
den Beltimmungen, betreffend die Beſchäftigung von 
Arbeiterinnen über 16 Jahren und von jugendlichen 
Urbeitern, den in diefer Anmweifung vorgefchriebenen For⸗ 
mularen entjprechen. 


184 


Bei diefer erflen ordentlichen Rebifion find die 
Arbeitgeber auf die dorgefundenen Mängel aufmerlſam 
zu machen und zu ihrer ungefäumten Abftellung unter 
Hinweis auf die betreffenden Strafbeftimmungen ($. 146 
Nr. 2 und 3, 8.149 Nr. 7 und 8. 150 Nr. 1, 2 und 
3) aufzufordern. 

Durch eine zweite ordentliche, in den leßten 
5 Monaten diejes Jahres vorzunehmende Nachrevifion 
iſt feftzuftellen, ob diefer Aufforderung entſprochen iſt. 


H. Statutariſche Beitimmungen. 
(8. 142 ber Gem.-Drbn.) 
L 

Bon jeder auf Grund der 88. 105 b Abſatz 2, 
119 a Abſaß 2 und 120 erlaffenen ftatutarifchen Be— 
ftimmung hat der Bezirkspräfident, welcher fie genehmigt 
bat, alsbald nah dem Erlaß ein Eremplar an das 
Minifterium einzujenden. 


IL 


Die Auswahl betheiligter Gemwerbtreibender und 
Arbeiter, welche nah 8. 142 vorher anzuhören find, ift 
in der Regel aus den Beifikern der Gewerbe-Gerichte, 
der Schiedögerichte der Berufsgenoſſenſchaften, der Arbeiter- 
Ausſchüſſe oder aus den Vorſtandsmitgliedern der Orts-, 
Betriebss, Baus und Innungs⸗Krankenkaſſen, ſowie der 
Knappſchaftskaſſen zu bewirken. 


J. Ausdehnung der Fabrif- Gefesgebung auf andere 
Betriebe. 
(8. 154 der Gewerbeorbnung.) 
I 

Während nad dem bisherigen Abſatz 2 des 8. 154 
die Beftimmungen der 88. 134 bis 139 b nur auf Werl- 
ftätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benukung von 
Dampfkraft ftattfindet, auf Hüttenwerle, Bauhöfe und 
Werfle entfprechende Anwendung fanden, gelten fie nad 
der jetzigen Faſſung des $. 154 Abſatz 2 vom 1. April 
1892 ab aud; für Zimmerpläße und für folde Ziege 
leien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, melde 
nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfang be= 
trieben werden. Darüber, ob eine foldhe Anlage vorüber: 
gehend oder im geringem Umfang betrieben wird, ent 

ſcheidet der Bezirlspräfident endgültig. 


I. 
Bei diefer Entſcheidung find bis auf Weiteres fol 
gende Grundjäße zu beachten: 

1. Ziegeleien,. welche auf dauernder Betriebsftätte mit flän- 
digen Anlagen und Maſchinen betrieben werben, find, 
wie ſchon bisher geichehen, ohne Rüdfiht auf ihren 
Umfang als Fabriken im Sinne der 88. 134 bis 
139 b anzuſehen. 


2, Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsſtätte mit ftän« 
digen Anlagen, aber ohne Majchinen betrieben werden, 
gelten nur dann als Fabrilen, wenn ihr Betrieb ein 
regelmäßiger und gewerbsmäßiger, d. h. auf den Ber- 
fauf der Steine berechneter, ift oder wenn fie eine 
rg von 200000 Stüd Ziegelfteinen er- 
reichen. 

} Seldjiegeleien, d. h. ſolche, welche ohne fländige An— 
lagen nur zur Ausziegelung des im Felde vorhandenen 
Lehmes oder Thones betrieben werden, find den Fa— 
brilen gleichzuftellen, wenn fie eine Jahresprodultion 
von 200000 Stüd Ziegelfteinen erreihen. Werben 
mehrere Feldbrände von einem Unternehmer, wenn 
auch auf verſchiedenen Grundftüden in derſelben Ge— 
martung betrieben, fo find fie als ein Betrieb anzu⸗ 
iehen und den 88. 134 bis 139 b unterworfen, wenn 
ihre gefammte Jahresproduftion 200 000 Stüd Ziegel- 
heine erreicht. 

4. Berweigert der Unternehmer einer der unter 2 und 3 
bezeichneten Biegeleien den von ihm erforderten Nach— 
weis über den vorausfichtlihen Umfang feiner Jahres: 
produltion, und ift diefer Nachweis auch jonft nicht zu 
beihaffen, jo ift der Betrieb als ein folder von geringem 
Umfange nur dann anzunehmen, wenn die Zahl ber 

in demſelben bejhäftigten Perfonen einſchließlich der 

mitbefhäftigten Frauen und Stinder weniger als 10 

beträgt. 


5. Brühe und Gruben, welche von einem Unternehmer 
gewerbsmäßig, wenn auch auf wechjelnden Grundftüden, 
oder welche für größere Bauten (5. B. von Eifenbahnen, 
Landſtraßen oder Kanälen) in größerem Umfang, wenn 
auch mur für Die Dauer des Baues, betrieben werden, 
find als umter die Beftimmungen der 88. 134 bis 
139b fallend anzujehen. Sole Brühe und Gruben 
dagegen, welche nur unregelmäßig für den eigenen 
land» und forftwirthfchaftlichen Bedarf des Unternehmens 
betrieben werben, unterliegen diefen Beftimmungen nicht. 


III. 


Der Zeitpunkt, mit welchem die Belimmungen der 
88. 135 bis 139 b auf alle MWerkftätten, in welchen durch 
elementare Straft bewegte Triebwerle nicht blos borüber« 
gehend zur Berwendung kommen, ausgedehnt werden, 
wird durch Staiferliche Verordnung beftimmt werden. Mert« 
ftätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Benußung von 
Dampfkraft ftattfindet, unterliegen bis zu diefem Seite 
puntt nad Artitel 9 Abſatz 1 des Gefepes vom 1. Juni 
1891 den Beftimmungen der 88. 134 bis 139 b in ihrer 
bisherigen Faſſung. 


Diefe Anweifung findet keine Anwendung 
auf die unter Auffiht der Bergbehörden ftehen- 
den Betriebe und die darin befhäftigten Ar- 
beiter. Für diefe wird befondere Anmweifung 
ergehen. 

Im gleihen bleiben vorbehalten die Be— 
fimmungen über die Ausführung der SS. dla, 
55a, 105a bis 105i und des $. 155 Abjak 2 
und 3 der Gewerbeordnung in der Fajjung des 
Gejeges vom 1. Juni 1891. 

Vorbehaltlich der unter A III Abſatz 3 und 
unter G III getroffenen Anordnungen tritt die 
Anweifung für die Ortspolizeibehörden, betref- 
fend die Ausführung der Vorſchriften der Ge— 
werbeordnung Über die Arbeitsbüder, die Ar— 
beitsfarten und die Beihäftigung jugendlider 
Arbeiter in Yabrilen zc, vom 27. Dezember 1888 
am 1. April 1892 außer Kraft. 


Strahburg, den 23. März 1892. 


Der Unterftaatsfelretär 
von Köller. 


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Anlagen 
Ausführnngs-Anweilung 


Neihs-Gefeg vom 1. Juni 1891 


betreffend 


Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 


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189 


Derzeihnik 


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im Jahre 189 


ansgeftellten Arbeitsbiücher. 





1. In Spalte 4 find Name und Wohnort des Vaters oder des Bormundes des Inhabers oder der In— 
haberin einzutragen. 
2, In Spalte 5 ift je nach Lage der Sache einzutragen: 
„auf mündlichen (fchriftlichen) Antrag des Vaters vom (Datum) 
„auf mindlichen (schriftlichen) Antrag des Vormundes vom (Datum)* 
„nach fchriftlicher Ergänzung der Zuftimmung des Vaters durch die Gemeinde-Behörbe 
J vom (Datum)“ 
3. In Spalte 6 iſt kurz zu vermerken, wodurch die Beendigung der Schulpflicht feſtgeſtellt ift. 
4. Zu Spalte 7 vergl. die Anweifung Nr. A XI 1. 
5. Bu Spalte 8 vergl. die Anweifung Nr. A XIU 3. 















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Verzeichniß 


der in der Gemeineen 


belegenen Fabrilen, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre beſchäftigt werden. 


Grlünterungen: 


1. Den Fabriken ftehen gleich: Werkftätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benugung von Dampfkraft ftatt- 
findet, Hüttenwerfe, Zimmerpläge und andere Bauhöfe, Werfte und ſolche Ziegeleien, Brüche und Gruben, 
welche nicht blos vorübergehend ober in geringem Umfange betrieben werden*). (Die unter der Aufſicht der 
Berg-Behörden flehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-Anftalten, Brüche und Gruben kommen für das 
Verzeichnig nicht in Betracht.) 

2. Zu Spalte 2 ift, wenn der Unternehmer eine Altien-Geſellſchaft, Korporation, Genoſſenſchaft oder dergleihen 
it, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebes anzugeben. 

3. In Spalte 3 ift, wenn der Beier oder Leiter nicht am Sie der Fabrik ꝛc. wohnhaft, auch defjen Wohnort 
in Klammer anzugeben. 

4. In Spalte 4 iſt jedesmal die bei der legten ordentlichen Reviſion vorgefundene Zahl der Arbeiterinnen über 
16 Jahre einzutragen. 

5. Die Einträge in der Spalte 5 find getrennt 

a. für die fünf erften Wochentage, 
b. für die Sonnabende 
zu machen. Auch find fie nach den etwa eingehenden VBeränderungs-Anzeigen zu berichtigen, 

5. In Spalte 7 find die Data der nad $. 138 Abf. 1 und 2 zu erjtattenden Anzeigen und Beränberungss 
Anzeigen, jowie deren Alten-Nummer einzutragen. 

1. In Spalte 10 ift das Datum jeder vorgenommenen Revijion einzutragen. 

8%. In Spalte 11 find die wegen Zumwiberhandblungen gegen die Beftimmungen über die Beihäftigung von 
Arbeiterinnen über 16 Jahre rechtskräftig fejtgejtellten Strafen einzutragen. Dabei find die Namen bes Ge- 
werbetreibenden, des Betriebsleiters ober der Auffichtsperjon, gegen welche Strafen verhängt worden find 
($. 151), anzugeben, 

9%. m Spalte 12 iſt namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik zc. Ausnahmen auf Grund des 
$. 138a zugelaſſen find. 


*, Für ben Fall, daß durch ſtaiſerliche Verorbrrung ober Bundesraths-Beſchluß noch andere Anlagen ben Fabriken gleich geftellt 
werben (5. 154 Abſ. 8 und 4 b. &-D.), ift die Nr. 1 ber Erläuterungen bem entfpredhend zu ergänzen. 


192 





Formular B. Cinlage-Bogen. 


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Derzeihniß 


der in der Gemeinde. . 


belegenen Fabrilen, in welden jugendliche Arbeiter 
beihäftigt werden. 


Grlänterungen: 

. Den Fabriken jtehen glei: Werkftätten, in deren Betrieb eine vegelmäßige Benugung von Dampffraft ftatt- 
findet, Hittenwerfe, Zimmerpläge und anbere Bauhöfe, Werfte und ſolche Ziegeleien, Brüche und Gruben, 
welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werben.* (Die unter der Auffiht der 
Verg · Rehörden flehenden Bergwerte, Salinen, Aufbereitungs-Anftalten, Brühe und Gruben fommen für bas 
Berzeichniß nicht in Betracht.) 

2. {an Spalte 2 ift, wenn der Unternehmer eine Aktien-Geſellſchaft, Korporation, Genofjenfhaft ober dergleichen 
it, and der Name des Leiters (Direltors 2c.) des Betriebes anzugeben. 

3.%u Spalte 3 ift, wenn der Befiger oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik ꝛc. wohnhaft, auch defien Wohnort 
in Klammer anzugeben. 

4. In Spalte 4 ift jebesmal die bei der legten ordentlichen Reviſion vorgefundene Zahl der jugendlihen Ar: 
beiter einzutragen. 

5. Die Einträge in den Spalten 5 bis 8 find nach den etwa eingehenden Veränderungs-Anzeigen zu berichtigen. 

6. In Spalte 9 find die Data der nad $. 138 Abf. 1 und 2 zu erftattenden Anzeigen und Veränderungs- 
Anzeigen, jowie deren Akten-Nummer einzutragen. 

1. In Spalte 10 iſt das Datum jeder vorgenommenen Revifion einzutragen. 

3. In Spalte 11 find die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bejtimmungen über die Wrbeitsbücher und bie 
Beihäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig erkannten reſp. fejtgeftellten Strafen einzutragen. Dabei find 
die Namen bes Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Auffichtsperjon, gegen welche Strafen vers 
hängt worden find ($. 151), anzugeben. 

% In Spalte 12 iſt namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik ꝛc. Ausnahmen auf Grund bes 
$. 139a Nr. 1 bis 4 zugelaffen find. 


— 


*) Für ben Fall, daß durch Kaiſerliche Verordnung ober Bundeßraths⸗-Veſchluß noch andere Anlagen den Fabriken gleich geftellt 
werben (8. 154 Abſ. 3 und 4 d. G.O.), ift bie Nr. I ber Erläuterungen bem entiprechend zu ergänzen, 








Formular C. Einlage-Bogen. 


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Auszug 
Beſtimmungen der Gemerbe-Ordnung 


über die 


Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren. 


(Bergl. $$. 137 und 138 der Gewerbe-Orbnung in der Faſſung des Gefehes vom 1. Juni 1891.) 





— 


. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Fabrik beſchäftigen will, muß hiervon ber Orts-Polizeibehörbe 
vorher Schriftliche Anzeige machen. ($. 138 Abi. 1.) 
In der Anzeige find anzugeben: die Fabrik, die Wocentage, an welden die Beſchäftigung ftattfinden 
foll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Baujen, Art der Beſchäftigung. — Soll hierin eine Aenderung 
eintreten, jo muß davon vorher der Behörde weitere Amzeige gemacht werden. ($. 133 Abf. 2.) 


li, Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden fäglih, an WVorabenden der GHonn- 
und Fefitage nicht länger als 10 Stunden täglich beichäftigt werben. ($. 137 Abf. 2.) 

Die Arbeitsfiunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwifchen 8'/, Uhr Abends und 5'/, Morgens fallen. 
Am Sonnabend fowie an Borabenden der Zeſttage ift die Beichäftigung nad 5*/, Uhr Nachmittags 
verboten. ($. 137 Abf. 1.) 

Zwiſchen den Arbeitsjtunden muß den Arbeiterinnen eine mindejtens einflündige Mittagspanfe gewährt 
werben. 

Arbeiterinnen Über 16 Jahre, welche ein Hauswejen zu beforgen haben, find auf ihren Antrag eine 
hafbe Stunde vor der Mittagspanfe zu entlafjen, fofern dieſe nicht mindeftens ein und eine halbe Stunde 
beträgt. (8. 137 Abj. 4.) 

IV. Wöhnerinnen dürfen während vier Wochen nad ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während ber 
folgenden zwei Wochen nur bejchäftigt werben, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zuläffig 
erflärt. (8. 137 Abi. 5.) 


III. 


Su jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beſchäftigt werben, iſt eine Tafel, welche dieſen 
Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. ($. 138 Abſ. 2.) 


196 


Auszug 


Beſtimmungen der Gewerbe-Ordnung über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter, 


Bergl. 5, 138 Abſ. 2 ber Gewerbe-Orbnung in ber Faffung bes Gefehes vom 1. Juni 1891.) 


L. Kinder unter 13 Jahren bürfen in Fabriken nicht 
beicäftigt werden. (GG⸗O. $. 135 Ubi. 1.) 


II. Stinder über 13 Zahren dürfen in Fabriken nur 
beſchäſtigt werben, wenn fie nicht mehr zum Beſuch der 
Elementarjihule verpflichtet find. (G.-D. $. 135 Abi. 1.) 


II. Minderjährige dürfen nur befchäftigt werben, wenn 
fie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten 
dauernden Nufenthalt8-Orteß oder ihres erften deutjchen 
AUrbeits-Ortes ausgeftellten Arbeitsbuche verjehen find, 
weldes von bem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren 
und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ift. 
(8-0, $5. 107 und 108.) (Bergl. aud die in jedem 
Arbeitsbuhe abgebrudten $8. 111 und 112 der Ge— 
werbe-Orbnung.) 


IV. Wer Ainder unter 14 Jahren oder junge Leute 
zwifhen 14 nnd 16 Jahren in einer Fabrilk be« 
ihäftigen will, muß hiervon der Orts Polizeibehörde 
vorher jhriftiih Anzeige machen. (G.O. $. 138 
Abi. 1.) 

In der Anzeige find anzugeben: die Fabrik, bie 
Wochentage, an melden die Beihäftigung ftattfinden 
fol, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Paufen, 
Art der Beſchäftigung. — Soll hierin eine Acnderung 
eintreten, jo muß davon vorher ber Behörde weitere 
Anzeige gemacht werden. (G.-D. 8. 138 Abi. 2.) 


V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Ar—⸗ 
beiter unter 16 Jahren bejhäftigt werden, muß an 
einer in die Augen fallenden Stelle ein Werzeihnif 
der darin beichäftigten jugendlichen Arbeiter unter An» 
gabe ber Arbeitstage, des Beginns und Endes 
ber Arbeitszeit, bes Beginns und Endes der Fauſen 
ausgehängt fein. (G.-D. $. 138 Abſ. 2.) 





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VII. 


VII. 


Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 
6 Stunden, junge Leute zwiſchen 14 und 16 
Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglid 
beichäftigt werben. (G.⸗O. 8. 135 Abf. 2 und 8.) 

Die Arbeitsfiunden aller Arbeiter unter 16 
Jahren dürfen nicht vor 5'/, Uhr Morgens beginnen 
und nicht über 8 ', Uhr Abends dauern. (G.-D, 
$. 139 Abf. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren 
bürfen überdied am Somnabend jowie an Vorabenden 
der Feſttage nicht nah 5'/, Uhr Nachmittags bes 
ſchäftigt werben. (8.-O. $. 137 Abſ. 1.) 

Zwiſchen ben Arbeitsfiunden müſſen allen Arbeitern 
unter 16 Jahren regelmäßige Fauſen gewährt wer» 
den, Für ſolche, welde nur 6 Stunden täglich be 
ſchüftigt werden, muß die Paufe mindeflens eine halbe 
Stunde betragen, Den übrigen muß mindeſtens Mit. 
tags eine einftündige ſowie Vor- und Nachmittags 
je eine halbſtündige Paufe gewährt werden. (G.-D. 
8. 136 Abſ. 1.) 

Mährend der Fauſen darf ben Arbeitern unter 
16 Jahren eine Beihäftigung im Fabrik» Betriebe 
überhaupt nicht und ber Aufenthalt in den Arbeits⸗ 
räumen nur bann geftattet werden, wenn im benfelben 
diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche 
Arbeiter beſchäftigt find, für die Zeit der Paufen völlig 
eingeftellt werben, ober wenn der Aufenthalt im freien 
nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume 
ohne unverhältnigmäßige Schwierigteiten nicht beſchäfft 
werben können. ($. 136 Abſ. 2.) 


. Un Sonn- und Sefifagen, jowie während ber vom 


ordentlichen Seelſorger für den Katechumenen · und 
Konfirmanden-, Feicht und Kommmunion-An- 
terricht beftimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 
16 Jahren nicht beichäftigt werden. ($. 136 Abi. 3.) 


In jebem Urbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beſchäftigt werben, iſt eine Tafel, welche biefen Auszug 
in deutlicher Schrift enthält, außzuhängen. ($. 188 Abf. 2.) 


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i$. 188 au. 2, der Gewerbe Orbnung.) Verzeichniß 


der im Det... bt. Mo. befhäftigten jngendligen Arbeiter, 





II Iunge Mäddien von 
14—16 Jahren, 
. ber Urbeltgeit. . Beginn :..... Ur Ende :.....Uh 
I. Zunge Surfen von |" nrawean: 7" en III. Kinder 
14—16 Jahren. ———— —— unter 14 Zahren. 
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ber Mittagkpauſe.NUhr une Baulei an ber Arbeitögeit . „.... Ubt ........ Uhr 
der Rohmittagspanfe......... Uhr... Uhr |. eben... Air... U 
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ber Arbeilägeit Beginn: Uhr, Ende: Uhr 





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Verzeichniß 


Bewilligungen von Ueberarbeit erwadjener Arbeiterinnen 


an den 


Wochentagen aufer Sonnabend. 


. Das Verzeihnig ift nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nach Fabrif-Betrieben 
thunlichit jo zu führen, daß jeder Fabrik-Betrieb nur einmal aufgeführt wird und foviel Raum erhält, daf 
alle während des Jahres auf Grund bes $. 1384 umd des $. 139 Abſ. 1 erfolgenden Bewilligungen vor 
Ueberarbeit unter einander eingetragen werden können. 

. In Spalte 1 find die laufende Nummer der Fabrik-Betriebe mit römischen Ziffern und unter jedem Fabrif- 
Betrieb die laufende Nummer der fr benfelben erfolgten Bewilligungen mit arabifchen Ziffern einzutragen. 
In Spalte 3 iſt unter b die Betriebs-Abtheilung dann zu bezeichnen, wenn die Ueberarbeit nur für Arbeiterin« 
nen einer Betriebs-Abtheilung genehmigt ift. 

.In Spalte 8 ift die Zahl der Stunden anzugeben, für welche täglich Ueberarbeit bewilligt iſt. 

. Sn Spalte 10 ijt der kurz aber erſchöpfend anzugebende Grund der auferorbentlihen Arbeitshänfung nad 
Art jener Beichaffenheit mit a, b oder e einzutragen. Die Spalte 10 ift nicht auszufüllen, wenn die Ueberarbeit 
auf Grund bes $. 139 Abſ. 1 bewilligt ift. 

.In Spalte 12 find insbejondere zu vermerken: etwaige befondere bei der Bewilligung der Ueberarbeit geftellte 
Bedingungen, etwaige fejtgeftellte Ueberfchreitungen der gejeglihen ober der bemwilligten Beichäftigung, etwaige 
auf Grund des $. 146 Abf. 1 Ziffer 2 wegen gefegwidriger Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre 
erfolgte Bejtrafungen und kurze Begründungen der nad $. 139 Ab. 1 erfolgten Bewilligungen. 


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Derzeihniß 


Bewilligungen von Ueberarbeit erwachjener Arbeiterinnen 


an den 


Vorabenden der Sonn= und Feſttage. 


. Das Verzeihniß iſt nad) Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nad) Fabrif-Betrieben 


thunlichit jo einzurichten, daß jeder Fabrik-Betrieb nur einmal aufgeführt wird und foviel Raum erhält, 
daß die während des Jahres auf Grund des $. 1384. Abſatz 5 und des $. 139 Abjak 1 erfolgenden 
Bewilligungen von Weberarbeit unter einander eingetragen werden fünnen. 

In Spalte 1 find die laufende Nummer der Fabrif-Betriebe mit römischen Ziffern und unter jedem 
Fabrit-Betrieb die laufende Nummer der für denjelben erfolgten Bewilligungen mit arabijchen Ziffer 
einzutragen. 


.In Spalte 3 ift unter b die Betriebs-Abtheilung dann zu bezeichnen, wenn die Weberarbeit auf Arbei- 


terinnen einer Betriebs-Abtheilung beſchränkt ift. 


. Sn Spalte 8 ift die Zahl der Stunden anzugeben, für welche Ueberarbeit nah 5*/, Uhr Nadjmittags 


bewilligt ift, 


. In Spalte 10 ift ala Grund nur entweder „S. 138a. Abſ. 5" oder „$. 139 Abſ. 1" einzutragen, 
. In Spalte 12 find insbefondere zu vermerken etwaige befondere bei der Bewilligung der Weberarbeit 


geitellte Bedingungen, etwaige fejtgejtellte Ueberfchreitungen ber bewilligten Beſchäftigung und etwaige 
auf Grund des $. 149 Abſ. 1 Ziffer 7 erfolgte Beftrafungen, 


201 


Einlage:Bogen. 


Formular H. 


























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Bmyiaiag oqavaagon \T Mg 68T 5 pppar aul Nagavagan 
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Magunyasutıh "optungspirg 29 °q | ’G lg vggl 8) gudug 29Q 
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v vW * = AT 





uboage 94 ra Hd 


202 


























— Rachweiſung der Bahl der... 41 
in Fabriken und dieſen gleichſtehenden Anlage: 
gereihuung ——— EIERN 
der befchäftigt werben: ber Arbeiterinnen über 16 Jal 
Induftrie-Gruppen. a b. a. b. h 
5 — mugendliche | 16 Bis 21 | über 21 || aufamm 
Gruppe: |  (Stlaififikation der beutichen Gewerbe-Statiftik,) 16 Jahre, Acbeiter. Jahre. Jahre | 
ne 2 =: RER" —— — —77. RE — T 
IH. | Bergbau, Hütten- und Salinenweſen, Torf 
BERN a an ae 
IV. | Induſtrie dev Steine und Erden... .... | | 
V. | Metallverarbeitung. - - ... ......... | | 
VI Maſchinen, Werkzeuge, Inftrumente, Apparate. | 
VI. | Chemische Induſtrie .............. | | 
VIII. | Forftwirtäfchaftliche “Nebenprodukte, Leucht: | 
ſtoffe, Fette, Oele und Firniſſe . . . ... | | 
IX. | Tertibömbufkie. .. soon sonen en. | ! 
X. | Bapier und Leder... 2 sc c seen | | | 
XI. Induſtrie der Holz» und Schnigftoffe . . - - | 
XI. | Nahrungs und Genußmitel ......... | | 
XII. | Belleidung und Reinigung»... . ++. - | | 
XIV. | Polygraphifhe Gewerbe ........... | | | 
— Sonſtige Induſtriezweige . . ....... 


| — — — —ñ— — — — — — — — 


Zuſammen. ... - | 





203 


ten Arbeiterinnen und jugendfihen Arbeiter. 






Anzahl 
































Anzahl 
bien Leute vom 14—16 Jahren der Rinder unter 14 Jahren fämmtliher jugendlichen Arbeiter 
+ l 
| | 
Mi weiblich. | zuſammen. männlich. | weiblid. | zuſammen. männlich. weiblich. zufammen, 
| ı 
—— 4 — = \_ 
— 9. 10. 11 12 18. 14. 15. 16 
| 
| | 
| | ! 
| | 
| | 
| | 
| | | | 
| | 
| 
| | 
| | 
| 
| | | 
| | | 
5 | 
—— —— — — — — U — — — 





204 


Formular J. Verzeichniß der Induſtrie-Zweige. 


Das Formular J enthält auf der Küchſeile folgende Iufammenftellung der zu den hier aufgeführten 


Ußtätgungen: Anſtal 
Hit. Fi. M. 


m. — Hüften- und Salinen · 
weſen, Torfgräberei. 


a) — ewinnnng, au Aufbereitung von Ersen. 
ergwerfe auf Erze, ausgen. Eifenerze. 
7 Eijenerg Gruben. 
b) Hüttenbeirieb, auch £rifd: und Strekwerhe, 
1. Eilber:, Blei⸗, Kupfer, Zinn: und Zink: | 
Hütten. 


Arfenit-Hütten. 
3. Hohöfen und Stabl-Hütten, Eiſen- und | 
Stahl, Friſch⸗ und Stredwerke. 
0) Salsgewinnung. 
1. Salabergwerte, 


28. Salinen. | 


4) Stein: and Brannkohlen-, Graphils, Asphalt:, 
Erdöl: und Hernfrin. Gewinnung; — J— 


Fabriken. 


1. Steintohlen-Bergwerfe. 

2, VerkofungsAnftalten. 

3. BraunfohlensBergwerfe u. Braunfohlene | 
Briquette⸗Fabrilen. 

4. Gewinnung von Graphit, Asphalt, Erdöl 
und Bernftein, 


©) Korfgräberei und Torfbrereitung. 
IV. Induſtrie der Steine und Erden, 
a) Meine und Schiefer. 

1. Narmor-Brüche, -Sägerei u. -Schleiferei, 


2. Echiefer:®r. u. Verf. grober Schieferw. 
3. Andere Steinbr. u, Verf. grober Stein. 





4. Steinmeben und Steinhauer. 
5. Verfertigung feiner Steinwaaren, 
b) Kies und Sand, Kalk, Eement, Erah, Gyps 
werfpaih, 
1. Gewinnung von Kies und Sand, 
2, Kalt: Brüche u, «Brennerei, Mörtelsffabr. 
3. Zraßgräberei, Gement: und Zrak-fabr. 
4. Gewinnung von Gyps und Schwerfpath, 
Gnps: und Echweripat; Mühlen, 
co) fchm: uud ChonGräberei, nachher! 
uud »Schlümmerei, and Wafe: üblen, Auary: 
und GlafurMühlen, 
1. Lehm: und Thon-Gräberei, 
2. Nafje-Bereitung (für glafirte u. verglafte 
Thontwaaren). 
3. Raolin-Gräberei und Schlämmerei, auch 
Maſſe⸗Mühlen. 
4, Quaxrz⸗ und Glafur: Müpfen, 
d) fchm: und Chenwaaren. 
1. Ziegelei und Thonröhren-Fabrit. 
2. Töpferei, Berfertigung fein. Thonwanren. 
3. Fayence⸗ Fabrilation und Veredelung. 
4, Porzellan-Fabrikation und ⸗Veredelung. 
e) Glas. 
1. Glas Fabrikation und Veredelung. 
9. Gladbläferei vor der Lampe. 
3. Spiegelglad: und Epiegel:Fabrilation, 


Betrieb, Br. — Brüde. 
= Epinnerei. V. v., ‚Berl. 


V. Metall-Berarbeitung. 


a) Edle Metalle. 


1.8.0, Golb:, Silber: u, Bijouterie-Maaren. 
2. Gold: und Silber-Schlägerei. 
3. Gold: und Silberdraht:Zieherei und Ber: 
fertigung Teonifcher Wanren. 
4, Münsftätten. 


‚ brälmedle Metalle, mit Ausfchluk von Eiſen 
2. Nidel-, Kobalt⸗, Antimon:, Wismuth: u. | 


und Melall-Legirnngen. 

1. Kupferichimiebe, 

2. Schrot: und Bleikugel-Fabritation. 

3. Berfert. feiner Bleis und Zinn Wanren, 
ſowie Metall-Spielwaaren. 

4. Zinl Gießerei und Prägerei. 

5. Ergeug. und Berarbeit, von Metallstegi: 
rungen aller Art. 


6) Mi en und Stahl, 


1. Eifengieherei und Eiſen-Emaillirung. 
2, Schwarz und Weißblech⸗Fabrilation 
3. Slempnerei. 
Blechwaaren-Fabrilation. 
Berfertigung von Stiften und Nägeln, 
Schrauben, Nieten, Ketten, Drahtjeilen ar. 
Grob: und Huficdhmiebe. 
Schlofjerei, Berf. fenerfefter Belbidjränte, 
Zeug:, Senfen: u. Meſſerſchmiede, Verf. 
eiferner ſturzwaaren. 
9, Stahlfeber: Fabrikation, 
10, Rähnadel-Fabrikation. 
11. Berfertigung von Radler: und Draht: 
Wagren, einſchließlich Drahtgeweben. 


VI. Mafdinen, Werkzeuge, 
Inftrumenfe, Apparate. 


wm; 


u. 


a) Maſchinen, Werkzeuge, Ra u (einzathei: 


len nad den Hauplerlike 

1. Fabr. v. Dampfmaſchinen, Lolomotiven, 
Lokomobilen. 

2. Fabr. v. landwirthſchaftl. Maſchinen und 
Geräthen. 


8. Fabr. v. Spinnerei» u. MWeberei-Mafdhi- 
nen und Utenfilien. 

4, Nähmafchinen-Fabrilation, 

5, Müblenbau. 

6. Berfertigung eiferner Bautonſtrultionen. 

7. Herftellung von Zentral«Heizanlagen. 

8. Verf. v. Maſchinen, Werkzeugen u. Appa⸗ 
raten anberer Art, ſoweit nicht zu ben 
folgenden Klaſſen diefer Gruppe gehörig. 


b) ——— mit Ausſchluh von Cokemo⸗ 


ven. 
1. Stellmacherei und Wagnerei, 
2. Wagenban-Anftalten (auch die den Eifenb.: 
nd Poft-Berwaltungen unterftehenden). 
8. —— 
Sqhuhwe 
“7 —B und Kanonen⸗ Bohr⸗ 


2. —— — Gewehr⸗Fabrilation. 


‚Habe. = 
». = —— von. w. 





IndnſtrieGruppen gehörenden Induſtrie-Zweige: 


. f = Betrieb für. Ber, > 
MR Rubin. Epinn. = 


beifation. &., Gem. v. — Gewinnung von. 
. = Waaren. Web. — Webereten. 


d) Feitmeh-Infirumente (Uhrmaderei). 
e) Mufik:Infrumente, 
1. Pianoforte:- Fabrikation. 
2. Berfertigung anderer Mufil-Jnftrumente. 
fi Maihematilhe, 2*5 * und 
Airargilche Iufrumente und Apparate. 
1, Berjertig. mathematifcher, phyfitaliicher 
u. chemiſcher Inſtrumente u. Apparate. 
2. Verfertigung chirurgiſcher Inſtrumenit 
3. Derf. anatom, u. milroflop, Präparate. 
4. Verf. v. Telegr..u. Teleph.Anl. u.⸗Aphat. 


9) aupen und andere Leltuchtungs. Appatalt. 


VII. Chemiſche Zuduſtrie. 
a) Chemiſche Grohindußrie, 
bi rad Verfertigung dhemifder, pharmazeı: 
tiſcher und phetsgraphilder Präparate, 
e) Apothehen. 
ge m Einfäluh vo 
kohle und Aohlenfilter. ER 
1.9. v. Farbes-Materialien mit Ausſchluß 
ber Eheerfarben. 
2,8. v. Bleiftiften, Paftellftiften, Kreiden. 
3, Anilin- und Anilinfarben-Fabrifation. 
4. Herftellung jonftiger Steinfohlentberr 
u. Stohlentheer- Derivate. 
e) Explefinfiche und Züudwaartu. 
1, Serftellung von Exrplofivftoffen. 
2, Betrieb für Zündwaaren-Verfertigung. 
fi Abfülle und künflice Düngfofe. 
1. Abfuhr: und Desinfeltions:Anftalten. 
2. Fabrikation fünftlicher Düngftoffe. 
3. Abbederei. 


VII. vakte, Senditofe, Neben · 
rodukte. Sen e, Fette, 
e Dele und Firnife. 


a) —— ſerſtwirlhſchafllicher Uebenpre 
e. 
1. Holzlohlen⸗· Holztheer: und NRußelge⸗ 


winnung. 
2. Harz und Pech⸗Gewinnung. 
b) Gasauftallen. 
o) ſichl uud Seifen-Fabrika iou. 
1. Zalgfieberei , Deren « Fabrilation, 
Geifenfieberei. 
2. Stearin» und Wachskerzen-Fabrilatien. 
d) Orlmühlen. 
©) — gr derf son Minrral: 
ülher und Firniffen, fomie 


öle, Gasätder ıc. für ae: 
PetroleumRaffinerie, 


Formular J. Verzeichniß der Induſtrie-Zweige. 


205 





2. Thranbrennerei, Leber: und Wagen: 
Schmiere-Fabrilation, 
2. Herftellung ätherifcher Dele u. Parfüms. 
4. Berarb. dv. Hargen u. Berf. v. Firniffen. 


IX. Textil-Induftrie, 


u en von Spinulofen. 
1, Seibentrodnungs: und »Ktonbitionir«-Anft, 
2. Wollbereitung. 
Flachs röſt · Anſtalten. 
vöpinnerei ſeiaſchlieſliqq Hedelei, Ha — 


i, Zwirnerti und Wattenfabrikali 


| 


1. Seiden-filanden und —— * | 


ſtalten. 

2. Seiben- und Seidenſhoddy-Spinnerei 
ſeinſchl. wie oben). 

3. Bollen-Spinnerei ſeinſchl. wie oben). 

4. Bungor u. u. Spinnerei 
ſeinſchl. wie oben). 

5. Flachähechelei u, Leinenfpinnerei (einjchl. 
wie oben). 

6. Yaummwollen:Spinnerei (einjchl. wie oben). 

1. Bigoan»» Spinnerei. 

8. Spinn. anderer Stoffe (einfchl, wie oben). 

s. Epinn. ohne Stoffangabe (einſchl. ww. o.). 


& Weberei einfhl. Bandweberei (ausgenommen 
Brlall, Gummi» und Boßhaar-Weberei). 
1. Seibens Weberei einſchl. Sammet:Berf, 

und Seibenband: Weberei. 

2. Bollen-Weberei,einihLWollenband: Web. 
3, feinen-Weberei, einjchl. Seinenband:Meb. 
4. Jute-Weberei. 
5. Baum. W,, einſchl. Baumw.Vandweb. 
6. Weberei d, gemischten u. anderen Waaren, 
1. Weberei ohne Stoffangabe. 


U) Grmwi: und Hanr-Flehterei uud «Weberei. 


& Striherei ” Wirkerei (Strumpfwanren: 
Sebrikalion). 


fi Sühelei, Stikerei, Splhenfeheikelien, 
1. Hälelei, Stider 
2 Bpibenserhert. Weifzeug-Stiderei. 


Oßleigerei, Farberei, Brucerei und Apprelur 
m Sranlete, Garnen, Geweben und 
aller Art. 
1. Seibenfärberei und »Druderei. 
2. Wollen Färberei, «Druderei u. -Appretur, 
5. Meicherei, Färberei und Appretur f. Ge: 
fpinnfte und Gewebe aus Flachs, Hanf, 
Berg, Jute ze. 
4. Meicherei, Färberei, Druderei für Ge: 
fpinnfte und Gewebe aus Baumtoolle, 
5. Appretur für Strumpf: u, Stidiwaaren, 
Bäeſcherei, Bleicherei und Appretur für 
Spigen und Weißzeug⸗Stickereien. 
'. Sonftige Bleicherei, Färberei, Druderei 
und Appretur, aud) ohne Stoffangabe, 


b Yafamenten-Fabrikation, 





i} 25 nud Er — auch Fabrikation 
den x. 
1. —— — und Reepfchlägerei. 
2. Berfertigung von Reben, Segeln u. dergl. 


X. Papier und Leder, 

a) Verferligung von Papier und Pappe. 

1. Papier: und Pappe-fFabritation, Herjtels 

lung von Delpapier, Schleifpapier ꝛc 

2. Eteinhappe: u. Papiermadhe-Frabrilation. 

3. Dachfilz- und Dachpappe-Fabrilation. 

4. Bunt: und Luruspapier-zabrifation. 

5. Tapeten: und, Rouleaur:Fabrifation. 

b) Gerberei, Sohmühlen, Fabrikatien von ge 
fürblem und lactirlen Leder und Pergament, 
1. gohmühlen und Lobertraft: Fabrikation. 
2, Gerberei, Fabrilation von gefärbten u. 

ladirtem Leder und Pergament. 

e) Weheteh- und £ebertud:, aud Treibriemen: 
Fabr, 9. u. Gummi: u, GuttapergaWnaren 
erh she Geflechte und Gewebe). 

1. Wachstuch⸗ und Ledertuch⸗ Fabrilation. 

2. Treibrienen⸗ Fabrilation. 

3. Verf. v. Gummi: u. Guttapercha⸗Waaren. 
d)Yuhbinderei und Kartounagen: Fabrikation. 
e) —* v. Biemer, Salller⸗ m. Tapeſierer 

rbeilen, 


1. Berf. von Riemer: und Sattler-Arbeiten. 
2. Verfertigung von Zapegier- Arbeiten. 
XI. Solz- und Schnitfloffe. 
a) Holzänrrigtinug und »Konfernirung. 
b) Verfertigung glatter Helzwaaren. 
1, Berfert. von Holgftiften, Zündholzruthen 
und Zahnftochern, 
2, Verfertigung von groben Holzwaaren. 
8. Zifchlerei und Parauet: Fabrikation. 
c) Bättderei. 
d) Korbmaderei. 
e) Saukige Weberei und Fledlerei von Hals, 
oh, Bat und Binfen, 
DE und — — 
auch Korkfähneiderei. 


1. Drechsler⸗ und Schnitzwaaren-Verferti— 
gung. 
2. Kortichneiderei. 
erfert. u. Rümmen, Büren, Jinſeln, Feder: 
Oben, Möhen, = und Kegenſch —— 
1. Verſert. von Kammen, Bürſten, Pinſeln, 
Federboſen 


| 


1 





2. Stod⸗ Sonnen: und Regenſchirm⸗Fabr. 


h) Holy uud re und fon: 
ige Veredelung. 
XII. Nabrungs- und Genußmittel. 


a) Begetabilifhe Nahrungskofe, 
1 Getreiber Mahl: und Schäl-Dühlen. 
2. Büderei und Konditorei. 


8. Nübenzuder-Fabr. und Zuder-Raffinerie. 

4. Nubels und MaccaronisfFabrifation. 

5. Stärke: und StärkefyrupsFabrilation. 

6. Aatao: und Ghololadben-Fabrifation. 

7. Koffee-Surrogat-Fabrifation. 

8. Kaffee⸗Brennerei. 

9. Konſerven⸗Fabr. u. Verf. fomprim. Ge 
müfe rt. 


b) Animeliſche Hahrungsfloite. 
1. frleticherei. 
2. Fiſch⸗Salzerei und ⸗Polelei. 


3. Butter und Käſe⸗Fabrilation, und Be 
reitung von fondenfirter Milch. 


e) Gelränke. 
1. Bafferverforgung. 
2. Eißs Bereitung, «Bewahrung und Ver— 
jorgung. 
3. Fabrikation don künftl. Mineralwäflern. 
4. Mälgerei. 
. Brauerei. 
. Branntwein: Brennerei, 
Preßhefe⸗ Fabrikation. 
7, Schaum: u. ObftweinFabr., Weinpflege. 
8. Eſſig⸗Fabrikation. 


d) Tabaks· Fabribatien. 
XII Zekleidung und Beinigung. 
a) Wälde, — Kopfbedekung, Pub. 


1. Räherinnen. 

8. Schneider und Schneiberinnen. 

3. H.fertiger Kleider u. Wäſche (Konfeltion.) 

4. Puhmacherei, Berfertigung Tünftficher 
Blumen und Federſchmuck. 

6. Hutmacherei, Fabrikation v. Filzwaaren. 

6, Mübenmacherei. 

7. Lürjchnerei und Pelzwaaren⸗ Zurichtung. 

8.8. v. Hofenträgern, Stravatten u. Hand⸗ 
ſchuhen. 

9. Verfertigung von Korſelts u. Krinolinen. 


b) Scruhmacherci. 
©) Haar und Bartpfege. 
d) Baden und Walken. 
1. Babe-Anftalten. 
2. Wafchanftalten, Wälcherinnen, Plättes 
rinnen. 
3. Fledenauömacher,Meiberreiniger, Stiefel: 
wichjer, Kammerjager. 


XV. Polvgrapbifde Gewerbe. 
a) Shrift-Schneiderei und «Gieherei, Holsfänikt, 
b) Buddruderei, and Stein und Melall,, fowie 

arben:Bruderei. 

1. Buchdruderei, 

2. Stein: und Zink⸗Druderei. 

8. Kupfer und Stahl-Druderei. 

4. Farben Druderei, 


0) Photographifhe Aufalten. 


= or 


Ligue unb 





Strafburger Druderei a. Berlagtanfalt, vorm, A. Shuly u. Go. 


Gentral- und BYeirks-Amtfshlaft 


Elfaß-Fothringen. 








Dos Hauptblatt enthält die Verorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, bad Peiblatt diejenigen von 
wrühergehenber Bebeutung. 








I, Berordunngen pp. des Kaijerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


1) Iſt eine Quittung von dem Empfangsberechtigten 
Durch Iandesherrliche Verordnung des Herrn Statt- nicht ſelbſt, jondern von einem Bevollmächtigten ausge 
dalters ift die Errichtung einer Sparlafje in Bourdon— ftellt, jo muß jeitens der zahlenden Kaſſe unter der 
une im Bezirke Lothringen genehmigt worden. Quittung oder am Schluffe der Nachweiſung befcheinigt 
LA. 2833, werden, daß der Ausfteller derjelben, ſoweit er ala Pro» 
— — furift oder Handlungsbevollmädtigter unlerſchrieben, im 

(32) Bekanntmadung, gehöriger Weiſe ſich legitimirt, ſoweit er in ambderer 
kiefend das Mechuungswefen bei Bahlung von Duchſchuldzinſen Weiſe bevollmächtigt war, durch die vorgelegte Vollmacht 
des Meichs Durch die Fandeshajfen. fih als zur Empfangnahme berechtigt ausgerwiefen hat. 

Der Bundesratb Hat im feiner Sitzung vom Rafuren dürfen in den Duittungen nicht borlommen ; 

2. Januar 1892 folgende bezüglich vorgenommener Aenderungen in denjelben muß 


bon dem Quittungsausfteller befcheinigt werden, daß fie 

Bekimmungen von ihm ſelbſt oder mit feiner Zuftimmung gemacht find, 

er das Rechnungswejen bei Zahlung von 3. Die mit der Zahlung von Buchſchuldzinſen bes 
duhſchuldzinſen des Reichs durch die Landes» trauten Kafjen haben die Zinjenliften 


laſſen genehmigt: a) für die drei Termine Juli, Oftober und Januar, nad 
1. Bon dem Reichsſchuldbuchbüreau wird zu den Zahlung der jämmtlihen darin aufgeführten Beträge, 

änelnen Sinsterminen für jede mit der Zahlung von andernfalls nah Ablauf von drei Monaten vom 
Suhichuldginfen des Reichs betraute Landestaffe eine Fälligkeitstermin der betreffenden Zinfen ab, 
Fe der zu zahlenden Zinfen und für den Gejchäftstreis b) für den Apriltermin (wegen des bevorftehenden Jahres= 
er Sandeshauptlafle eine Zufammenftellung der Reſul⸗ abſchluſſes) 
te der bezüglichen Liſten aufgeſtellt und der als Kaſſe die Landeshauptlaſſen ſpäteſtens am 10. Mai, 
vr Reichsſchuldenberwaltung fungirenden Königlich preu- die übrigen Kaſſen rechtzeitig border, 


sigen Staatsfhulden-Tilgungstaffe zugefertigt, Diefe abzufchließen, d. h. in denfelben die gezahlten Beträge zu 
Rufe überfendet dann rechtzeitig einer jeden Landeshaupt« ſummiren, die nicht gezahlten Beträge im die Neftlolonne 
hät die betreffende Zufammenftellung nebft den zugehö- einzutragen und unter dem Abjchlus mit Datum, Firma 
"gen Zinfenliften behufs Weitergabe der letzteren an die und Unterfchrift zu verjehen. Dann find die Liften mit den 


uterfellten Kaſſen. Quittungen belegt an die Landeshauptlaffen zurüdzujen- 
In Preußen treten an Stelle der Landeshauptlaſſe den. Die Landeshauptlaſſen haben dieſe Liſten und — 
de Regierungshauptlaſſen. ſoweit ſie ſelbſt Zahlſtellen ſind — auch ihre eigenen, 


2. Auf Grund dieſer Zinſenliſten werben die ebenfalls abgeſchloſſenen Zinſenliſten nebſt den dazu ge— 
dırım verzeichneten Buchſchuldzinſen nach pflichtmäßiger börigen Quittungen unter Beifügung der in gleicher 
Fehfung der Legitimation und Identität der Empfänger Weiſe abzufchließenden Zufammenftellungen ungejäumt 
sah direlt an die Reichsjhuldenverwaltung (Staatsfhulden- 

Die zahlende Kafje hat hierbei insbefondere darauf Tilgungstaffe) einzureihen. Sind für den Xpriltermin 
„ achten, daß die Quittungen den in den Nachweiſungen bei dem vorzunehmenden Abjchluffe noch Refte verblieben, 
enthaltenen Angaben genau entjprechen. jo Haben die betreffenden Kaſſen vor Wbfendung der 


Liften Neftliften anzufertigen, in welchen die bis zum 
Ende des Monats Juni no ftattfindenden Zahlungen 
eingetragen werden, wonach die Reſtliſten in gleicher 
Weiſe wie die eigentlichen Zinfenliften abzufchließen und 
einzufenden find. 

4. Bon den Landeshauptlaffen werden die gezahl- 
ten Beträge der Staatsjhulden-Tilgungsfaffe durch die 
Reichs-Hauptlaffe monatlid — im Monat Mai jpäteftens 
bis zum 15. —, mittelft an diefe einzufendender Eritat- 
tungsbefcheinigungen in Aufrechnung gebradt. Im den 
Erftattungsbejheinigungen müflen neben dem Gejammt- 
betrage die auf jede Buchſchuld (4, 3*'/, und 3 Prozent) 
entfallenden Beträge, fowie die Termine, für welche die 
Zahlungen erfolgt find, angegeben werden. 


Unter Bezugnahme auf die Ausführungsvorſchrif— 
ten vom 21./27. Januar d. J. (Centr. und Bez-Amtsbl. 
Seite 120) wird hierzu folgendes befannt gegeben: 

Da an jedem Orte grumdjäßlih nur eine Zah— 
lungsſtelle beftehen foll, und in erfter Linie die Reichs— 
bantftellen mit den Gefchäften einer ſolchen beauftragt 
find, werden die Steuerlaffen I in Strafburg, Met und 
Colmar und die Steuerlaffe Mülhaufen mit der Zahlung 
der Buchſchuldzinſen nicht befaßt. 

(Art. 7 Nr. 1 und Anlage IV Nr. 21 der vor- 
gen. Ausführungsbeftimmungen.) 

Der Beginn der Baarzahlung der Reichsbuch— 
ſchuldzinſen ift für die Steuerkaffen auf den Fälligkeits- 
termin feitgejeßt. 

Die an Stelle zur Löſchung gelangter Reichsſchuld⸗ 
buchforderungen ausjureihenden Schuldverfchreibungen 
(Art. 5 Nr. 2 der Ausführungsbeftimmungen) werden 
den als Zahlftellen fungirenden Steuerkaffen auf Anmwei« 


208 


fung der Reichsfchuldenverwaltung duch Die mit 
Ausfertigung der Werthpapiere betraute Königlich P 
Bifche Kontrole der Staatspapiere unmittelbar zugeſe 
werden. Der betreffende Kafjentontrolör erhält von j 
Ueberfendung folder Schuldverfehreibungen Durch Die 
nannte Kontrole Mittheilung. 

Die als Zahlftellen beftimmten Steuerfaffen n 
den angewieſen, den Aufforderungen der Kontrole 
Staattpapiere wegen Ausreihung der Schuldverſch 
bungen u. ſ. w. ungefäumt zu entfpredhen. 

Eine Heranziehung der Landeslaffen zur Entgegı 
nahme von Anträgen auf Eintragung von Buchſchult 
iſt nicht in Ausficht genommen. Um jedoch die Stellu 
folder Anträge thunlichſt zu erleichtern, jollen die mit I 
Zahlung der Buchſchuldzinſen beauftragten Steuerfaff 
— in gleicher Weife wie die Banlanftalten — aud E 
der Ausgabe der auf Verlangen unentgeltlich an di 
Publilum abzugebenden Formulare für derartige Anträ 
mitwirlen. 

Eine Anzahl von Formularen zu Anträgen ſowo— 
auf Anlegung neuer Konten, als auch auf Zufchreibun 
auf bereits beſtehende Konten wird den Steuerkaffen durı 
die Landeshauptlaffe zugefandt werden. Wenn dieje ver 
braucht find, ift weiterer Bedarf an Formularen von de 
Steuerlaffen direlt bei dem Reichsſchuldbüreau in Ber 
lin SW Oranienftraße 92/94, zu beantragen. 


Straßburg, den 28. März 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen 
Der Unterftantsfetretär 


III. 1598, von Schraut. 


II. Berorönungen pp. der Bezirlspräſidenten. 


#3) Beſchluß. 


Auf den Antrag des Gemeinderaihs von St. Avold, 
Kreis Forbach, ſowie nad ‚Anhörung der beiheiligten 
Nachbargemeinden beſchließe ich auf Grund des 8. 65 
der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich und des 
$. 20 der Kaiferlihen Verordnung vom 24. Dezember 
1888, was folgt : 

Artikel 1. 

Die bisher am 3. Montag im März Juni, Sep: 
tember und Dezember jeden Jahres in der Gemeinde 
St. Avold abgehaltenen Viehmärkte werden aufgehoben. 


Artilel 2, 
Der Herr Kreisdireltor in Forbach wird mit der 
Ausführung diefes Beſchluſſes beauftragt. 
Metz, den 24. Mär; 1892. 
Der Bezirkspräfident. 


14, 861. J. A.: Schr. von Kramer. 


(34) Veſchluß. 

Auf den Antrag des Gemeinderaths von Forbach 
jowie nad Anhörung der betheiligten Nachbargemeinden 
beſchließe ih auf Grund des $. 65 der Gemwerbeorbnung 
für das Deutjche Reich und des $. 20 der Kaiferlihen 
Berorbnung vom 24. Dezember 1888, was folgt: 

Artikel 1. 

Die bisher am erften Dienstag im fyebruar, 
Mai, Auguft und Oktober jeden Jahres in der Gemeinde 
Forbach abgehaltenen Vieh märlte werden aufgehoben 
und wird ftatt deffen ein an jedem freitag abjubal- 
tender Kälber- und Schweinemarft eingeführt. 

Artikel 2, 

Der Herr Kreisdireltor zu Forbach wird mit der 
Ausführung diefes Beſchluſſes beauftragt. 

Mep, den 25. Mär; 1892. 

Der Bezirkspräfident, 


It, 892, I. A.: Freiherr von Kramer. 





— 209 — 


Genfral- und BYeirks-Amtfshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


Sauptblatt. Strafiburg, den 9. April 1892. Mr. 17, 


Dad Hanptblatt enthält. die Verordnungen und Erlaffe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, bad Beiblatt diejenigen von 
wähergehenber Bedeutung. 











I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(#5) Drudfeblerberihfigung. (36) 

In der Anlage C zu der Anmeifung vom 23, v. Vom 1. April d. 38. ab find der Uebergangs- 
Rt, über Ausführung des Gejehes vom 1. Juni 1891, fteuerftelle Dettingen, Hauptamtsbezirt Diedenhofen, die 
Sariend Abänderung der Gewerbeordnung (Gentral= und allgemeinen Befugniffe eines Steueramtes, mit Ausnahme 


url Amtsblatt Nr. 15, Hauptblatt) muß es Seite 193 der Schlußabfertigung der mit der Poft eingehenden 

3 dm Erläuterungen unter 7, 8 und 9 ftatt „Im zollpflichtigen Sendungen, beigelegt worden. 

Enalte 10°, „In Spalte 11”, „In Spalte 12” heißen: Gleichzeitig find die Gemeinden Dettingen und 

‚an Spalte 12°, „In Spalte 13“, „In Spalte 14. Rurmweiler in fteuerlicher Beziehung von dem Nebenzoll« 
In der Anlage I zu diefer Anmweifung Seite 202 amte II YAumet abgetrennt und der Mebergangsfteuerftelle 

mi es in der Gruppenbejeihnung der poihgraphiſchen Dettingen als Hebebezirt zugewiefen worden. 

ne XIV Beißen: XV, III. 2110. 

l i 


II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten. 





em) Wolizeiverordmung, Kreisdireltor, in der Stadt Me der Bezirlspräfident. 
engen ie bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Cheatern, In den Hüllen der 58. 43, 59 und 78 (zeitweilig zu 
Cirkasgebäuden und äffentlihen Verfammlungsräumen. erftellende Bauten) ift die Ortspolizeibehörbe zuftändig. 
Auf Grumd des Art. 2 Ziff. 9 des DefretS vom Die Beflimmungen ber befichenden allgemeinen 


2* a Bauordnungen bleiben binfichtlih der im erften Abſatz 

t —— 1789 und bes Wet 8 Di. 5 und 5 bezeichneten Anlagen infoweit in Kraft, als fie nicht im 

nos ws Gejeßes dom 16./24. Auguſt 1790 wird Widerſpruch mit diefer Verordnung fichen. 

bermit Bezüglich der baulichen Anlage und der inneren 

tzriftung von Theatern, Cirtusgebäuden und Öffent« 8. 85. 

kön Lerfammlungsräumen für den Bezirk Lothringen Die Beſitzer von beftehenden Theatern, irkus- 

Nasfehendes verordnet: Anlagen und öffentlichen Berfammlungsräumen find ver» 
i i i örigen Gebäude ben 

2* nk — pflichtet, hinſichtlich der ihnen geh 

eh a et Isane bes Heupibfalts unter (96) vefent Anforderungen der $$. 79, 80 und 81 bis zum 1. Sep- 

Sen Bererhmung biß auf nadsftehende Paragraphen: tember 1893 zu entſprechen. 










Eine Verlängerung diefer Friſt bis zum 1. Sep- 
8. 1. tember 1894 iſt im Wege des Disſpenſes zuläſſig. 
hr Vie Aufführung neuer und der Umbau beitehender Zum Zwed der Prüfung, ob den Anforderungen 
ii 


rt und Girkusgebäude, ſowie die Herftellung von der 88. 79, 80 und 81 genügt ift, haben bie Befiger 
‚Tommlungsräumen in Neubauten und Umbauten unter fpäteftens 3 Monate nad dem Inkrafttreten diefer Ber: 
* net allen zu ſolchen Anlagen gehörigen Betriebs— ordnung in der Stadt Meh dem Polizeidireltor, in den - 
“üßtungen poligeilicher Genehmigung nach folgenden übrigen Orten dem Kreisdireltor vevifionsfähige Zeich- 
“oder Vorſchriften. Die Genehmigung ertheilt der nungen ber betreffenden Anlagen und zwar einen Lager 


plan, fowie Grundriffe und Querſchnitte im Maßſtab 
1:100 in je 2 Ausfertigungen einzureichen. 

In den Grundriffen müflen die im $. 84 aufge 
führten Einzelheiten nach genauer Aufmeſſung mit ein« 
geſchriebenen Maßen angegeben werben, 

Diefen Zeichnungen ift eine Berechnung der für 


210 


die Entleerung in Betracht kommenden Breiten der 
Gänge, Thüren, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge 
und Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben. 
Meg, den 28. März 1892. 
Der Bezirkspräfident 


Id, 801. Frhr. von Hammerftein. 


II. Erlafje pp. von Reichsbehörden. 


Bekanntmahung, 


Nachdem die Vorbereitungen zu der Einrichtung 
des auf Grund des Gejehes vom 31. Mai 1891 (R.- 
G.Bl. S. 321) einzuführenden Reichsſchuldbuchs ge 
troffen worden find, machen wir darauf aufmerkjam, daß 
die Eintragungen in das Reichsſchuldbuch mit dem 1. April 
d. 38. — dem Tage, an welchem gemäß Saiferlicher 
Verordnung vom 24. Januar d. Is. (R.G.Bl. ©. 303) 
das genannte Gefeh in Kraft tritt, — beginnen können, 
Von dem mit der Bearbeitung der Reichsjchuldbuchange- 
legenheiten beauftragten Büreau der unterzeichneten Ver— 
maltung, dem Reichsſchuldbuchbüreau in Berlin SW.,, 
Oranienſtraße Nr. 92/94, werden ſchon jeßt Formulare 
berabfolgt und Anfragen beantwortet. 


(38) 


Das Büreau ift werktäglih mit Ausnahme der 
beiden Gejchäftstage jeden Monats von 9 bis 1 
Uhr geöffnet, Poftfendungen find zu franfiren und mit 
der Adreſſe: 

„An die Reihsfhuldenverwaltung 
(Schuldbudhbüreau) 
Berlin SW. 


Dranienftraße 92/94“ 
zu verſehen. 


Zu den Anträgen auf Eintragung in das Bud) 
und den ihnen beizulegenden Verzeichniffen der zur Um— 
wandlung in eine Buchſchuld beflimmten Effelten find 
Formulare zu verwenden, welche in Berlin bei dem 
Reichsſchuldbuchbüreau und außerhalb Berlins bei ſämmt—⸗ 
lichen Reihsbanthauptitellen, Reichsbankſtellen, mit Haffen- 
einrichtung verfehenen NReichsbantnebenftellen uud ber 
Reichsbantlommandite in Infterburg, ſowie bei demjenigen 
Landestaffen unentgeltlich verabfolgt werden, melde mit 
Zahlung von Reichsſchuldbuchzinſen beauftragt find. 

Gleichzeitig benachrichtigen wir die Inhaber von 
Neihsfhuldverfhreibungen, welche von der neuen Ein- 
richtung Gebrauch machen wollen, daß unter dem Titel 
„Amtliche Nachrichten über das Deutjche Reichsſchuldbuch⸗ 
von uns eine Zufammenftellung der den Betheiligten 
wiffenswerthen Beftimmungen herausgegeben tworden if. 
Sie enthält insbefondere auch eine Angabe der mit Zahlung 
der Reichsſchuldbuchzinſen außerhalb Berlins beauftragten 
Landestaffen für jeden einzelnen Bundesftaat. Die Schrift 
tan direlt von dem Berleger I. Guttentag-Berlin, 
fowie dur jede Buchhandlung für den Preis von 
40 Pfennig oder per Poſt franco für 45 Pfennig be: 
zogen werden. 

Berlin, den 7. Mär; 1892, 
Reihsjchuldenverwaltung. 

Sydow 


’ 


11. 133%, 





Senfral- und 


211 — 


Bezirks- Antshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


Sanptblatt. 


trübergehender Vedeuluug. 





Ä Strafburg, den 16. April 1892. 











I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths. 


(39) Behanntmadung. 


Zum Zwecde der Ausführung dringlicher Inftand- 
sangsarbeiten werden im Jahre 1892 


Ye Tanalifirte Mofel don der deutſch-franzö— 


ſiſchhen Grenze bis Metz, einſchließlich des 


Jweiglanald bei Ars und der Abzweigung 
20h dem Kanalhafen in Mes, 
vom 15. Zuni Bis 6. Zuli, 

In Searkohlenkanal von Schleufe 1 bei Kirch— 
berg /Wald bis Schleufe 27 bei Saargemünd 
(mit Ausnahme der Haltung 14), 

ver hein-Marne-Kanal von Straßburg bis zur 
deutjch-efranzöſiſchen Grenze 

m die Strede des Rhein-Rhone-Fanals von 
Straßburg bis Mülhauſen (mit Ausnahme der 
haltung 80) nebſt Breifaher, Golmarer und 
düninger Zweigfanal 

vom 15. Zuni Bis 9. Juli, 

te Strede des Nhein-Rhonesftanals von Mül- 

haufen bis zur deutſch-franzöſiſchen Grenze 
vom 16. Zuli Bis 10. September 
-_ gelegt und für den Scifffahrtsverlehr gefperrt 


Untertunftsftellen find vorhanden 
der lanalifirten] Mojel mit mindeftens 2 m Wafjer- 
ffe: im Hafen von Nobéant (oberhalb der Schleufe) 
ud im Hafen bei Ars (Zweigtanal), 


im Saarlohlentanal mit 1, m Waſſertiefe in ber 
14. Kanalhaltung bei Mittersheim im Salinentanal 
und in der fanalifirten Saar bei Saargemünd, 
Mölferdingen und Großblittersdorf, 


im Rhein-Marnesflanal: für leere und beladene Schiffe 
bei 1,0 m Waflertiefe: im Hafen bei Heflen und in 
den daran jtopenden Ranaljtreden zwijchen km 70, 
und 71,sıs und zwifchen den Sperrihoren des Meihers 
bon Öondrerange; 

für leere Schiffe im Hafen von Zabern, woſelbſt 
eine Waffertiefe von O,.o m gehalten werden wird, 

im Rhein-Rhone-Kanal: mit 1,0 m Waſſertiefe: 

a) für die Strede von Straßburg bis Mülhauſen und 
die Seitentanäle: in der Tanalifirten Ill zu Straß— 
burg, im Ill-Rhein-Kanal und im Umleitungskanal 
bei Straßburg don der Spitalfchleufe abwärts, in 
der Haltung 80 bei Kraft, im alten Hafenbeden 
zu Mülhaufen und im Hafen von Colmar, 

b) für die Strede von Mülbhaufen bis Altmünfterol 
(Grenze): im neuen Hafen zu Mülhauſen. 
Straßburg, den 11. April 1892, 

Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
NAbtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär 


I. D. 2007", von Köller. 


Y 


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213 


Senfral- und Bezirks- Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 











Sanptblatt. 


Strafiburg, den 28. April 1892. 





Ar. 19. 


Das Hanptblatt enthält die Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von 


vorübergehender Bedeulung. 





I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(40) Bekanntmachung, 


betreffend Di l ter 9 sbeiträ die bei 
ir ten edit, ad nfga 4 w Heihs- 
get über die Invaliditäts- und Allerserſicherung vom 

. Juni 1889 verficherangspflichtigen Perfonen. 


Durch den Zufah bei Kapitel 5 Titel 7 der fyort- 
dauernden Ausgaben des Landeshaushalts-Etats 1892/93 
it der Landesverwaltung die Möglicheit gegeben, die bei 
iht bejhäftigten, nad Maßgabe des Reichsgeſetzes über 
die Invalidität und Niltersverficherung verſicherungs— 
pfühtigen Perfonen in einer höheren Lohnllaſſe als der- 
jenigen, der fie nad den allgemeinen Regeln zufallen 
würden, zu berfichern. 

Es entipricht der Billigleit, von diefer Möglichkeit 
gegenüber denjenigen zu der Landesverwaltung in einem 
ieften (ftändigen) Dienfiverhältnig befindlichen Perſonen 
Gebrauch zu machen, welche feiner der im $. 22 Abſatz 2 
Ziffer 4 des bezogenen Gefehes bezeichneten Krankenkaſſen 
angehören und daher, obwohl fie häufig ein viel Höheres 
Jahreseinfonmen beziehen, nah Ziffer 5 a. a. O. nur 
zu dem dreihundertfachen Betrag des ortsüblichen Tages 
lohnes gewöhnlicher Zagearbeiter des Bejhäftigungsortes 
zu verfihern find, 

Ih beftimme daher, dab den Anträgen derartiger 
Perfonen auf Verfiherung in einer höheren Lohntlaffe 
regelmäßig zu entiprechen ift. Auf die Zahlung der er— 
höhten Verficherungsbeiträge finden die Beitimmungen 
der Anweifung vom 16. Dezember 1890 (Central und 
Bezirks. Amtsbl. 1890 ©. 355) Anwendung. Jedoch find, 
joweit erhöhte Verficherungsbeiträge entrichtet werden, in 
der Zahlungsanweifung oder der ihr beigegebenen Zu« 
Jammenftellung ftatt der den allgemeinen Regeln ent» 
ſptechenden Lohnllaſſe bezw. Verficherungsbeitrags die 


erhöhte Lohnllaſſe und der höhere Verſicherungsbeitrag 
anzugeben. 


Straßburg, den 16, April 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Der Staatsjelretär 





I. D. 1886. von Puttlamer, 
(41) Nachtrag 
d 
— 


In Ergänzung der Beſtimmungen über Ausbil 
dung und Prüfung für den Forfiverwaltungsdienft vom 
19. Juli 1888 wird Folgendes verordnet: 

Der Paragraph 21 diefer Beflimmungen erhält 
folgenden Zufaß: 

Nah Ableiftung des Vorbereitungsdienftes in 
den Oberförftereien ift der Forſtreferendar mindeftens 
fünf Monate lang bei einem Bezirtspräfidium (Horft- 
abtheilung) zu bejchäftigen. 

Bei der Auswahl der den Forfireferendaren zu 
übertragenden Gefchäfte ift darauf zu achten, daß die 
wiſſenſchaftliche und praltifche Ausbildung der FYorft- 
teferendare der ausschließliche Ziwed des Vorbereitungs- 
dienſtes ift. Es ift demgemäß jede durch diefen Zweck 
nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe und auf Erleichte- 
rung der Beamten gerichtete Beſchäftigung der Forft- 
teferendare zu vermeiden. 

Straßburg, den 29. März 1892, 


Der Raiferlihe Statthalter in Elſaß-Lothringen 
II. 8415. Fürft von Sohenlobe. 
St. 2087, 


— 214 


— 


II. Berorbuungen pp. der Bezirlöpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


(42) »Polizeiverorbuung, 


betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Chratern, 
Lirkusgebänden und öffentlichen Verfammlangsräumen. 


Auf Grund der Beltimmungen in Artikel 2 Ziffer 9 
des Defrei3 vom 22. Dezember 1789 und Artitel 3 
Ziffer 3 und 5 Titel 11 des Geſetzes vom 16./24. Au⸗ 
guft 1790 verordne ich für den Bezirk Ober-Eljaf; was 
folgt: 

Der Anhalt der Pollgeiverorbnung ift gleichlautend mit ber 


vorftehend auf ©. 154/169 des Hauptblatts unter (28) veröffent- 
lichten Berorbnung Bid auf nachſtehende Paragraphen: 


8. 1. 

Die Aufführung neuer und der Umbau beftehender 
Theater und Cirlusgebäude, ſowie die Herftellung von 
Berfammlungsräumen in Neubauten und Umbauten unter: 
liegen nebit allen zu ſolchen Anlagen gehörigen Betriebs- 
einrichtungen polizeilicher Genehmigung nad folgenden 
befonderen Vorjchriften. Die Genehmigung eriheilt der 
Kreisdireltor, in der Stadt Mülhaufen der Bezirlöprä- 
fident. In den Fällen der 88. 43, 59 und 78 (zeitweilig 
zu erftellende Bauten) ift die Ortspolizeibehörde zufländig. 

Die Beltimmungen der beftehenden allgemeinen 
Bauordnungen bleiben Hinfichtlich der im erſten Abſatz 
bezeichneten Anlagen injoweit in Kraft, al$ fie nicht im 
Widerſpruch mit dieſer Berorbnung jtehen, 


$. 85. 

Die Befiker von beftehenden Theatern, Girkus- 
Anlagen und öffentlihen Berfammlungsräumen find ver- 
pflichtet, Hinfichtlih der ihmen gehörigen Gebäude den 
Anforderungen der 88. 79, 80 und 81 bis zum 1. Sep- 
tember 1893 zu entſprechen. 

Eine Verlängerung diefer Frift bis zum 1. Sep- 
tember 1894 iſt im Wege des Dispenjes zuläfiig. 

Zum Zwed der Prüfung, ob den Anforderungen 
der 88. 79, 80 und 81 genügt ift, haben die Beliher 
jpäteftens 3 Monate nah dem nfrafttreten dieſer Ver— 
ordnung in der Stadt Mülhaufen dem Bezirkspräſidenten, 
in den Übrigen Orten dem Kreisdireltor revifionsjähige 
Zeichnungen der betreffenden Anlagen und zwar einen 
Lageplan, ſowie Grundriffe und Querfchnitte im Maj— 
ftab 1: 100 in je 2 Ausfertigungen einzureichen. 

In den Grundriffen müffen die im 8. 84 aufge 
führten Einzelheiten nad genauer Aufmefjung mit ein- 
gejchriebenen Maßen angegeben werben. 

Diefen Zeichnungen ift eine Berechnung der für 
die Entleerung in Betracht fommenden Breiten der Gänge, 
Thüren, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge und Durd- 
fahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben, 

Eolmar, den 25. Mär; 1892. 

Der Bezirkspräfident 


I. 2104, von Jordan. 


215 


Gentral- und Yezirks- Amtshlatf 


Elfaß-Fothringen. 


Sunptblatt. 


Straßburg, den 30, April 1892. 


Air. 20, 


Das Hauptblatt enthält die Verorbmungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, bad Beiblatt diejenigen von 


mäbergehenber Bebeutung. 





I. Verordnungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifterinmd und des Oberſchulraths. 


(13) Behanufmadhung, 

\refend Die Abänderung der tion für die Ortspoligei- 
en er Movenber 1 ur 3551) jur Au —*8* 
xi Unfallverficherungsgefehes vom 6. Zuli 1881. 

Unter Aufhebung des letzten Abſatzes der Ziffer 7 
ve Infteuftion vom 5. November 1885 (Gentral- und 
Exirkt-Amtsbl. 1885, Beilage zu Nr. 47, ©. VI ff.) 
srden die Ortöpolizeibehörden hierdurch angewiejen, den 
inelihen Verkehr, welcher ihnen bei Erfüllung der Ver— 
Yihtung zur Bornahme von Unfallunterfuhungen auf 
brumd der Reichsgeſetze über die Unfallverfiherung der 
Ldeiter erwächft, portofrei zu führen. Eine Erftattung 
va den Ortöpolizeibehörben hierdurch entftehenden Porto= 
melagen findet ſeitens der Berufsgenoffenihaften nicht 
Kat, 

In dem der Inftruftion vom 5. November 1885 
gegebenen Formular für die Benachrichtigung der zur 
Delnahme an den Unfallunterfuhungsverhandlungen 
serehtigten Perjonen kommt der am Fuß befindliche 
&ermert „Bortopflichtige Dienſtſache, unfrei* in Wegfall. 

Straßburg, den 23. April 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär 


LD. 2186. von Köller. 
(1) Berorbnung, 


vereffend die Anlegung von Grundbüchern und den Gefdäftsgan 

* Grunbahfehen ; — 

Auf Grund der 88. 2, 31 Schlußabſatz und 45 

Geſetzes, betreffend die Einrichtung von Grundbüchern, 

vom 22, Juni 1891 (Geſetzbl. S. 41) wird hierdurch 
eftimmt, was folgt: 

Artilel I. 
„An Stelle der 88. 9 und 27 der Verordnung, 
treffend die Anlegung von Grundbüchern, vom 20. Sep- 


tember 1891 (Gentral- und Bezirf3-Amtsblatt ©. 141) 
treten folgende Beftimmungen: 


8.9. 

Nah PVorladung ſämmtlicher Eigenthümer, welche 
in der Katafter-Mutterrolle und den dem Umisgerichte 
bei Beginn des PVerfahrens mitgetheilten Eigenthums.- 
Beränderungsliften aufgeführt find, ift eine öffentliche 
Belanntmahung zu erlaffen, durch welche alle diejenigen, 
welche das Eigentum an einem Grundftüde in Anſpruch 
nehmen, aber feine Borladung erhalten haben, zur An— 
meldung ihrer Rechte innerhalb einer Friſt von vier 
Wochen aufgefordert werden. 

In der Belanntmahung ift der Anfangs- und 
Schlußtermin der Frift anzugeben. 

Die Belanntmahung hat durch breimalige Ein— 
rüdung in das im $. 3 bezeichnete Blatt zu erfolgen. 
Dem Ermeijen des Amtögerichts bleibt vorbehalten, die 
Einrüdung noch in andere Blätter anzuordnen. 

$. 27. 

Perfonen, welche vor Beginn der auf Grund des 
8. 9 beftimmten Feift dad Eigenthum an einem Grund» 
ftüde erworben haben, find verpflichtet, dasjelbe vor Ab- 
lauf diefer Frift anzumelden. Eine jpätere Anmeldung 
ift im Unlegungsverfahren nicht mehr zu berüdfichtigen. 
Das Eigentfum kann in foldem Falle erjt von dem 
Zeitpuntte ab, von welchem an dad Grundbuch als an— 
gelegt gilt, auf Grund eines neuen, al3 gebührenpflichtig 
zu behandelnden Antrags zur Eintragung gelangen. 

Perſonen, welche erft während oder nad Ablauf 
der auf Grund des 8. 9 beftimmten Friſt, jedoch vor 
dem Zeitpunfte, von meldem an das Grundbuch als 
angelegt gilt, das Eigenthum an einem Grundftüde er 
worben haben, find verpflichtet, dasſelbe vor Ablauf von 
vier Wochen nad) jenem Zeitpuntte und, was die ſchon 
angelegten Grundbücher betrifft, vor dem 1. Juni 1. 38. 
anzumelden. Werden dieſe Frilten verfäumt, fo ift die 
Eintragung des Eigenthums gebührenpflichtig. 


Artilel IL 

An Stelle des 8. 20 Abi. 4 der Verordnung, 
betreffend die Anlegung von Grundbüchern, vom 20. Sep⸗ 
tember 1891, tritt folgende Beilimmung: 

Die zur ehelihen Gütergemeinshaft gehörenden 
Grumdftüde find im Anlegungsverfahren, wenn bie Ehe 
noch befteht, fämmtlih in dem Artikel des Ehemannes 
aufzunehmen. 

Artilel IIL 

An den Namensregiftern (8. 28b der Verordnung 
vom 20. September 1891) braudt der Stand der Ei- 
genthümer nur angegeben zu werden, infomeit dies zur 
Unterſcheidung einzelner Perfonen geboten ift. 

Bon der Angabe des Bandes des Grundbuchs im 
Namensregifter ift abzufehen. 


Artilel IV. 

Bei den Gerichten, bei melden der Präfident des 
Landgerichts die Dienfiftunden der Gerichtsjchreiberei ab» 
weichend von der allgemeinen Vorſchrift feftgefeht hat, 
gilt diefe Feitfegung auch für die Grundbuchſachen. 


216 


Die abweichende Feſtſetzung ift durch einmalige 
Einrüdung in das zur Berdffentlihung der amtlichen 
Belannimachungen beftimmte Blatt und durch Anheftung 
an ber Gerichtätafel belannt zu machen. 

Straßburg, den 21. April 1892. 

Minifterium für Eljah-Lothringen. 
Abtheilung für Juſtiz und Kultus, 


II. A. 1838, von Puttkamer. 


Im Anſchluß an vorftehende Verordnung wird 
hierdurch beftimmt, daß die Formulare G. B. 1, 2, 3,4 
und 6 Die in der Anlage erfichtliche Faſſung erhalten. , 
Die bisherigen Formulare G. B. 2 und 4 find aufzu⸗ 
brauden. Als neues Formular tritt G. B, 2a nad 
anliegenden Mufter Hinzu. 

Straßburg, den 21, April 1892, 

Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung Für Juſtiz und Kultus. 


I. A. 1838, von Puttkamer. 


Bekanntmachung. 


In der Gemeinde 


wird demnächſt nad 


Maßgabe des Gejeßes vom 22, Juni 1891 mit der Anlegung des Grundbuches begonnen werben. 


Dementiprechend werden die jämmtlichen in der Grundfteuermuttertolle eingetragenen Eigenthümer 


oder deren Nechtänachfolger von dem Gerichte behufs Anmeldung ihres Eigenthums vorgeladen werden, 


Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, da die Grundeigenthümer ver: 


pflichtet find, in dem Vernehmungstermine 


a. die auf den Erwerb der einzelnen Grundftüde ſich beziebenden Urkunden und Beweis 
ftüde, insbefondere Kanfbriefe und Theilungsanszüge, ſowie 


b. etwaige Ebeverträge 


vorzulegen. Diefelben werden daher erfucht, diefe Urkunden und Beweisſtüche zur Vorlegung bereit ju 


ſtellen. 


ten 


den 189 , 


Kaiſerliches Amtsgericht. 


B. 1. 


Sem 


0.B.2, 


— 217 — 


Ladung. 


⸗⸗ 


Zur Anlegung des Grundbuches über die in der Gemeinde 
auf Ihren Namen im Kataſter eingetragenen Grundſtücke werden Sie hierdurch vorgeladen, 


am i mittags Uhr 





im 
zu erjcheinen. 
In diefem Zermine haben Sie 
a, die auf den Erwerb der einzelnen Grundſtücke fich beziehenden Urkunden und Bemeisftüde, 
insbefondere Maufbriefe und Theilungsanszüge, jowie 
b. etwaige Eheverträge i 
vorzulegen, worauf Ihre Vernehmung zum Zmede der Eintragung erfolgen wird. 

Den umftehenden Auszug aus dem Natafter wollen Sie bezüglich feiner Richtigkeit und Volftändig- 
tet einer genauen Prüfung unterziehen. 

Wenn Sie am perjönlihen Erjcheinen im Termine verhindert find, Lönnen Sie jede prozeßfähige 
Perfon mit Ihrer Vertretung beauftragen. Die Vollmacht unterliegt weder der Stempel- nod der 
Regiftrirungspflicht. 

Das Eigentum wird im Anlegungsverfahren loftenfrei eingetragen. Bei verjpäteter Anmeldung 
lann die Eintragung erft von dem Tage abzerfolgen, mit welchem das Grundbuch als angelegt gilt und 
find alsdann die gefeplichen Gebühren hierfür zu entrichten, 


‚ben ten 189 


Kaiſerliches Amtsgericht, 


— 118 — 


Aufforderung. 


Ale diejenigen Perfonen, welche das Eigenthum an einem in der Gemeinde 
gelegenen Grundftüde beanjpruchen, aber nicht im Kataſter als Gigenthümer eingetragen find und iı 
Folge deffen eine gerichtliche Ladung behufs Eintragung ihres Eigentums im Grundbuch nicht erhalte 
haben, werden hierdurch aufgefordert, ihre Anſprüche binnen einer Friſt von 4 Wochen, welche mit dem 

ven 189 beginnt und am — 189 
abläuft, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden. 

Das Eigentum wird bei rechtzeitiger Anmeldung tojtenfrei eingetragen. Bei verjpäteter Anmeldung 
fann die Eintragung erft von dem Tage ab erfolgen, mit welchem das Grundbuch als angelegt gilt und 


find alsdann die geſetzlichen Gebühren hierfür zu entrichten. 


‚ den - 189 


Kaiferliches Amtsgericht. 





— 219 — 
Protofoll Ar. 
Borlänfiges 
Grandbnäblatt Rr............ 
ur Nummer J 
(Seltion) ber Parzelle Größe 

|#r. Gewann, Aulturart.| Erwerdsart. 
| alte. neue] alte. | neue, ha | a | qm 

















— 2120 — 
Dekanntmacung. 


Es wird hierdurch belannt gemacht, dab die zum Zwede der Anlegung des Grundbuchs der 


Gemeinde erforderlichen Eintragungen beendet find und 
das Grundbuch auf dem Bürgermeifleramte der Gemeinde zur Einfihtnahme der Eigenthümer in ber 
Zeit vom im 189. bis zum au 189 


offen gelegt ift. 
Zur Entgegennahme etwaiger Erinnerungen ift Termin des unterzeichneten Gerichts anberaumt 
auf den vn 1892 Bor(Nad-)mittags Uhr 
in der Gemeinde. 
‚ ben im 189 


Kaiſerliches Amtsgericht. 





Die in der beifolgenden Ladung aufgeführten Grundftüde gehören nah dem Kataſter der 
ME nn essen Ta a ie 
Die Aufforderung zur Anmeldung 9 


als unbeſtellbar zurückgelommen. 
unthunlich, da im Kataſter die genaue Angabe des Wohnſihes fehlt, 


Ich erſuche um baldgefällige Mittheilung, ob der... — PORN 3-00: WERE IHRE ERBEN 
noch lebt, wo er ſich aufhält (genaue Adreſſe!) bezw. wen — — zur * — und wer 
fie bewirthjchaftet. 





Kaiſerliches Amtsgericht. 


An 
den Herrn Bürgermeifter 
zu 





G.B. 2 


— 21 — 


Sentral- und Bezirks-Amtshlaff 


Elfaß-Fothringen. 
Sunptblatt. Strafiburg, den 7. Rai 1892. | ar 2ı. 


Des Hauptblatt enthält die Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, bas Peiblatt diejenigen von 
wräbergehendber Bedeutung. 








I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(15) Verordnung, 9. für Rufolls (Rutten, Quappen, Trufchen, Aalraupen): 


i vom 15. Dezember bis 15. Januar; 
betreffend Die Fiſcherei. 10. für Krebſe: vom 1. November bis 30. April, ſoweit 


Auf Grund des Geſetzes dom 2. Juli 1891, be nicht für beftimmte Wafjerläufe eine längere Schon- 
tefiend die Fiſcherei, (Gefegblatt Seite 69) wird beftimmt, zeit durch befondere Verordnung feitgefegt ift. 
»os folgt: Die Anfangs- und Endtage der vorgenannten 
Art. 1. Friften find in die Schonzeit einbegriffen. 


Zu den nußbaren Waflerthieren, deren rang im 
ei d Fi ‚ di . . 2. 3 
— ———— Im Rheine und in denjenigen Streden ſeiner 


At s . 
Die ga weinen (8. 7 . * eſehes) Nebenflüſſe, welche den Durchzug der Lachſe und Mai« 
J un fifche zu den Laichſtellen vermitteln, ift die Fifcherei auf 
Als dem Fiſchbeſtande ſchädlich zu erachten ($. 8 Lachſe und Maifiſche mit Fanggeräthen jeglicher Art auf 
vs Gejeges) find: Fiſchottern. Waflerhühner (Rohr- und | die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche und zwar 
Sefhühner), Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr 
Rohrdommeln), Kormorane, Säger (Sägetaudher und verboten. 


Urt, 4, 


Tauchergänſe) und Taucher (Eistauder und Hauben- Die in Betracht kommenden Streden der Neben- 
ner), flüffe des Rheins werden von dem Minifterium bekannt 
Art, 3. gegeben. 

Für die nachbenannten Fiſchgattungen werden fol« Art. 5. 
sende Schomzeiten feſtgeſezt, mährend welcher der ang Die Anwendung von Reufen zum Lachsfang iſt 
derjelben mit Fanggeräthen jeglicher Art verboten iſt: während der Zeit vom 20. Oltober bis 24. Dezember 

1. für Aeſchen und Regenbogenforellen: vom 1. März einſchließlich verboten. 

bis 30, April; Die Ausübung der Lachsfiſcherei mit Zegensbetrieb 
—— (Schill) und Barſch: vom 1. April bis ift vom 27. Auguſt bis 26. Oltober einſchließlich verboten. 

Art. 6. 


& ir Run, Barben und Schlein: vom 1. Mei Feftftehende Fiſchnehe müffen jede Woche 36 Stunden 


4. für Seeforellen: vom 1. Oltober bis 81. Dezember; lang und zwar von Samstag 6 Uhr Abends bis Montag 


ü . i 6 Uhr Morgens in der Mitte auf eine dem Zehntel 
5. für Sluße und Badforellen: vom 10. Oftober bis ihrer Ausdehnung gleichlommende Länge derart gehoben 


31. Januar; , 
’ werden, daß zwifchen dem Boden des Wafferlaufs und 
2 31. a a a der unteren Saumleine ein freier Raum bon mwenigftens 
7. für Lade (Salmen): vom 11. November bis 24. De⸗ 50 em Höhe bleibt. At. 7 
zember uU, . 
8. Ir Selen und Maränen: vom 15. November bis Die Auffichtsbehörde kann die Fiſcherei auf Lachje 


5. Dejember; auch während der Schonzeiten (Art. 3 Ziffer 7 und 


Art. 4 diefer Verordnung) geftatten, wenn Sicherheit 
dafür vorhanden ift, dab die Fortpflanzungsftoffe (Rogen 
und Milch) der gefangenen, laichreifen Fiſche zu Zwecken 
der künftlichen Fiſchzucht Verwendung finden. 

Art. 8. 

Der Fiſchfang zur Nachtzeit unter Anwendung 
menſchlicher Thätigleit ift verboten. 

Als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde 
nah Sonnenuntergmg beginnt und eine Stunde bor 
Sonnenaufgang endet. 

Ausnahmen von diefem Verbot können hinſichtlich 
der Fiſcherei auf Lachſe, Maififche, Aale, Krebſe und 
Fröſche durch die Auffichtsbehörde zugelaffen werden, 

Tür weitere Ausnahmen ift die Genehmigung des 
Minifteriums erforderlich). 

Art, 9. 

Der Fang der Fröſche mit dem Rechen ift für die 

Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni einfchlielich verboten. 
Art, 10. 

Die Ausübung der freien Angelfifcherei (8. 1 Abſ. 2 
des Geſetzes) ift in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 
einschließlich und zur Nachtzeit (Art. 8 Abſatz 2 diejer 
Verordnung) verboten. 

Art. 11. 
Bei Ausübung der Fifcherei ift verboten: 

. die Anlage neuer fogenannter Selbitfänge. Die bes 
reits beitehenden follen mit Deffnungen verjehen fein, 
deren Weite der für die Majchenweite der Nehe bor« 
gejhriebenen entjpricht (Art. 17 dieſer Verordnung). 

Unter Selbftfängen find zu verftehen alle Vor— 
richtungen, welche geeignet find, die Fiſche in Löchern, 
Buchten, Gräben und Pfüben, aus welden fie nicht 
entweichen können, anzujammeln oder fie zu zwingen, 
fi durch einen mit Fangvorrichtung verfehenen Durd- 
gang zu bewegen; 

. das Trodenlegen oder Ablafien von Waflerläufen zum 
Zmwede des Fiſchfanges; 

.‚ das Fiſchen in den heilen der Maflerläufe, deren 
Daflerftand zur Bornahme von Ausräumungen oder 
jonftigen Arbeiten oder in Folge des Stillftandes von 
Triebwerfen oder der Schiffahrt vorübergehend wejent- 
lich erniedrigt ift. Ausnahmen kann die Auffichtsbe- 
hörde zulaffen. 

Diefes Verbot gilt auch für die Ausübung der 
freien Angelfijcherei; 

. die auf die Dauer berechnete Anbringung don Filch- 
fangvorrichtungen an den Schleufen, Wehren, natürs 
lihen Wafjerfällen, Durdläffen, Schügen, Mühlge- 
rinnen und Fiſchleitern; 

. das Fiſchen im Innern der Schleufen, Schüßenanlagen, 
Durdläffe, Mühlgerinne und Fiſchleitern, ſowie an 
den Wehren oder in geringerer Entfernung als 30 m 


222 


oberhalb oder unterhalb diefer Werke auf andere Art 
als mit der jhwimmenden, in der Hand gehaltenen 
Angel (8. 18 diefer Verordnung); 

. das Fiichen mit der Hand; 

. das gewaltfame Trüben oder Aufwühlen des Waſſerz 
zum Zmwede bes Frifchfanges in den von Fiſchen auf- 
geſuchten Zufluchtsorten. 

Art. 12. 

Bei Ausübung der Fiſcherei im Rhein und in den 
in Art. 4 dieſer Verordnung bezeichneten Streden der 
Nebenflüſſe desſelben iſt die Anwendung von ſtändigen 
Fiſchereivorrichtungen (Fiſchwehren, Fachen) und von Bor 
richtungen verboten, welche am Ufer oder im Flußbehle 
jelbft befeftigt oder veranfert find (Reufen, Spermeke), 
wenn diefe Vorrichtungen den MWafferlauf auf mehr als 
die Hälfte feiner Breite für den Zug der Wanderfiſche 
verfperren. Die Breite ift bei gewöhnlichen niedrigem 
Dafferftande in der kürzeften Linie vom Ufer zu Ufer ju 
meſſen. 

Mehrere ſolcher ſtändiger oder am Ufer oder im 
Bette des Mafferlaufs befeftigter oder verankerter Bar- 
richtungen, ſowie mehrere feſtſtehende Netze dürfen glei 
zeitig auf derfelben Uferjeite oder auf der entgegengejekten 
Uferjeite nur in einer Entfernung bon einander ange: 
bracht werden, welche wenigftens das Doppelte der Länge 
der betreffenden Vorrichtungen beträgt. 

Sind die Vorrichtungen von verfchiedener Länge, 
fo ift für die betreffende Entfernung die größere Länge 
maßgebend. 

Ausnahmen kann die Auffichtsbehörde geftatten. 

Die Entfernung zwifchen den einzelnen Pfählen, 
welche die zum Lachsfange beftimmten Fifchwehre (Fade) 
bilden, ſowie zwijchen den Querverbindungen diejer Pfähle 
muß wenigitens 10 cm im Lichten betragen. 


Art. 13, 


Bei Ausübung der Fiſcherei in anderen al ben 
in Art. 12 genannten Waflerläufen dürfen feſtſtehende 
oder ſchwimmende Netze in ihrer Länge zwei Drittel der 
naffen Breite des MWafferlaufes, in welchem fie benuft 
werden, nicht überfchreiten. 

Mehrere Netze, welche gleichzeitig auf einem oder 
den beiden gegenüberliegenden Ufern angewendet werden, 
müfjen unter einander eine Entfernung halten, melde we 
nigftend dem Dreifadhen ihrer Ausdehnung gleichtomm. 

Art. 14. 

Zreibneße dürfen nicht derart befeitigt und ausge. 
jeßt werben, daß fie feitliegen oder hängen bleiben. Die: 
jelben dürfen zwiſchen Ober- und Unterröhre (Leine) nicht 
über 2,5 m breit jein. 

Mehrere Treibnege dürfen nur in einer Entfernung 
bon einander Are werben, welche wenigjtens dei 
Doppelte der Länge des größten Nebes beträgt, 


Art. 15. 

Bei Ausübung der Fiſcherei ift, abgefehen von ber 
Fiſcherei im Rhein, die Anwendung von Schleppnetzen 
verboten. 

Der Gebrauch des Heinen, mit der Hand gewor— 
ienen und bon einer Perſon allein gehandhabten Wurf- 
garnes und des von zwei Perfonen aus dem Boote ges 
norfenen Spreitgarnes ift geftattet. 

As Schleppneg ift jedes Netz anzufehen, welches 
duch Drud oder durch Gewichte auf den Boden verjentt 
und mittels irgend einer Straft am Boden fortbewegt wird. 


Art. 16, 
Bei Ausübung der Fifcherei ift ferner verboten: 

1. die Antvendung von Schlingen und Schleifen; 

2, die Anwendung von Filchgabeln, Heeren, Harpunen, 
Steheifen und anderen derartigen Fangmitteln, welche 
eine Verwundung der Fiſche herbeiführen lönnen. 

Der Gebrauch don Angeln ift geftattet. 


Art. 17. 

Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen bei 
Ausübung der Fiſcherei nicht angewendet werden, wenn 
die Definungen (bei Maſchen in naffem Zuftande ge- 
mefien) in Höhe und Breite nicht mwenigftens folgende 
Weiten haben: 

1. beim Lachsfange: im Rhein: Geflechte (Körbe und 
Reufen) und Zreibnefe: 60 mm; das Innere der 
Reuſen (Reufenfhlupf): 40 mm; 

in den übrigen Wafferläufen 40 mm; 

2, beim Fangen anderer großer Fiſcharten, einjchliehlich 
des Yals, und beim Krebsfang: im Nhein: 30 mm; 

in den übrigen Wafferläufen: 27 mm; 

3. beim ange Heiner Fiſcharten, wie Gründlinge, 
Schmerlen, Elltigen, Bliden und andere: im Rhein: 
20 mm; 

in den übrigen Wafferläufen: 10 mm. 

Bei Kontrole der Geflechte und Netze ift eine Ab- 
weihung von einem Zehntel nicht zu beanftanden. 

Die Auffichtsbehörde Tann den Gebrauch von Neken 
mit geringerer Mafchenweite zum Zwecke des Fanges von 
Sutterfiihen für Fijchzuchtanftalten und don Köderfifchen 
geftatten. 

Art. 18, 


Die freie Angelfiicherei (8. 1 Abſatz 2 des Gefehes) 
wird mittels der ſchwimmenden, in der Hand gehaltenen 
a ausgeübt. Die Angelſchnur darf nur eine Angel 

agen. 

Die ſchwimmende Augel darf mit feinem größeren 
Gewicht als 50 egr belaftet jein. 

Die freie Angelfiiherei mit lebenden Fiſchen als 
Köder ift unterfagt. 

Art. 19. 


Die nachbenannten Fiſcharten dürfen nicht gefangen 
berden, wenn die Fiſche dom der Kopfſpihe bis zum 


223 


Schmwanzende (Schwanzfpiken) gemefjen, nicht wenigſtens 
folgende Längen haben: 


Labs (Salm)........ 50 cm 
WERNE 95 

Zander (Schill) ....... * 
EEE 

Seeferelle... 83 cm 

ur TEE 

> ER BR 05 cm 


. 7. 


Fluß- und Bachforelle. .. 

Regenbogenforelle ...... 

S 

re VRR 20 cm 
EEE ER 

Felchen und Maränen, ... 

Krebje (gemeffen vom Auge bis zum Ende des 

ausgebreiteten Schwanzes) 8 cm. 


Art. 20, 

In auferordentlihen Fällen (unvorhergefehene Na- 
turereigniffe, plögliche Störungen des ordentlichen Fiſcherei⸗ 
betriebes oder ſonſtige Nothflände) Tann die Auffichts- 
behörde von den Vorjchriften über die Innehaltung der 
Schonzeit, die Art und Weife der Ausübung der Filcherei, 
die Beichaffenheit der Fanggeräthe und die Längenmaße 
der Fiſche (Art. 3 bis 9, 11 bis 17 und 19 diejer Ver— 
ordnung) im Einzelfalle entbinden, 

Die Entſcheidung über die Geflattung von Aus— 
nahmen im Sinne des 8 34 Abſatz 2 des Geſetzes fteht 
dem Minifterium zu. 

Art, 21. 

Als Auffihtsbehörde im Sinne des Geſetzes und 
diefer Verordnung gilt der zuftändige Waſſer- oder Me— 
liorationsbauinfpeltor. 

Art. 22, 

Die Beflimmungen des Art. 3 Ziffer 3 und bes 
Art. 10 diefer Verordnung treten am 1. Juli 1892, die 
übrigen Beftimmungen derjelben treten am 15. Juni 1892 
in Kraft. 

Straßburg, den 28. April 1892, 


Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern. 
Landwirthſchaft und Domänen, Der Unterjtaatsjelretär 
Der Unterftaatsjelretär von Köller. 
von Schraut. 
IILA.1676/92. 
L D. 2562/92. 


(46) Verordnung 
zur Ausführung —— et die Fiſcherei, 


Zur Ausführung der 88. 9, 12, 27, 83, 40 und 
46, ſowie der 88. 20 bis 25 des Geſetzes, betreffend 
die Fiſcherei, vom 2. Juli 1891 (Gejegblatt S. 69) 
wird verordnel, was folgt: 


I. Beftimmungen zur Ausführung der $8. 9, 12, 
27, 33, 40 und 46 des Geſetzes: 


Artikel 1. 


Die Verpachtung der dem Staate nad) $. 1 des 
Geſetzes zuftehenden Fiſcherei ($. 9 des Geſetzes) findet 
durch den zufländigen Waſſer- oder Meliorations-Bau- 
injpeltor flatt. Die Verpachtung unterliegt der Geneh- 
migung des Minijteriums, 

Soweit eine Verpachtung nicht zu Stande kommt, 
fann die Nutzung der Fiſcherei durch Austellung von 
Erlaubnißſcheinen gegen Entgelt (Lizenzen) geftattet werben, 
Die desfallfigen Anordnungen bedürfen ebenfalls der 
Genehmigung des Minifteriums. 


Ürtitel 2, 

Für die Abmefjungen des Lein- und des Flößpfades 
(8. 12 des Gefeges) find die Beitimmungen des 8. 18 
des Geſetzes, betreffend Waflerbenugung und Waſſerſchutz, 
vom 2, Juli 1891 (Geſetzblatt S. 82) und die zur Aus— 
führung des $. 18 erlafjenen Vorſchriften maßgebend. 

Mo die zuftändige Verwaltungsbehörde die Freihal— 
tung oder die Freilegung eines Leinpfades nicht verlangt 
hat, fteht den Fiſchereipächtern und Fiſchern ein Ans 
ſpruch auf Einräumung und Benußung eines Leinpfades 
nicht zu. 

Artilel 3. 

Die Anlage von Fiſchwegen (Fiſchleitern) in öffent 
lihem Intereffe (d. 27 des Gefehes) wird durch den 
Bezirlspräfidenten angeordnet. 

Soweit es fih um jchiff- oder flößbare Waflerläufe 
handelt, bleibt die Anordnung dem Minifterium vor« 
behalten, 

Artitel 4. 


Die Eigenthümer von Fiſchteichen erhalten nad) 
ftattgehabter Abfiihung (8. 33 Abſatz 6 des Gefepes) 
auf Verlangen für die in den Verlehr zu bringenden 
Fiſche Urfprungszeugniffe von dem zuftändigen Kreis— 
oder Polizeidireltor ausgeftellt. 

Aus dem Urfprungszeugnig muß Name und Wohnz- 
ort des Eigenthümers des Fifchteiches, Zahl oder Ge— 
wicht und Art der in Berlehr zu dringenden Fiſche und 
Zeit und Ort der Abfifhung hervorgehen. 

Die Zuftändigfeit des Kreis- oder Polizeidireltors 
wird durch die Lage der Gemeinde beftimmt, in welcher 
ſich der Fiſchteich befindet 


224 


Artikel 5. 
Mit der Beauffihtigung der Fifcherei ($. 40 des 

Geſetzes) find betraut: 

. die Beamten des Polizei» und Sicherheitsdienftes; 

. die Bürgermeifter und deren Beigeordnete; 

. die Forſtſchutz- und die Feldſchutzbeamten; 

. die in der Verordnung vom 26. Januar 1880 (Ge: 
fegblatt S. 6) bezeichneten, mit der Wahrnehmung 
der Fiichereis, Waſſer- und Wegepolizei beauftragten 
Beamten, insbefondere auch die den Baninfpeltoren 
beigegebenen Kulturauffeher; 

. die Steuer-, Zoll- und Oftroibeamten; 

. die eidlich verpflichteten Fyiichereiauffeher der Gemein: 
den, öffentlichen Anftalten, Fiſchereigenoſſenſchaften und 
fonftigen Fifchereiberechtigten. 

Artilel 6. 
Verwaltungsbehörde im Sinne des $. 46 des Ge 
ſetzes ift der Bezirlspraſident. 


I. Befimmungen zur Ausführung der 88. 20 
bis 25 des Geſetzes. 
Urtitel 7. 

Die Angeltarten, fowie die Fiſcherkarten für 
die nicht ſchiff- oder flößbaren Waſſerläufe wer» 
den durch den Bürgermeifter des Wohnorts, im den 
Städten Straßburg, Me und Mülhaufen durd die 
Polizeidireltoren ausgeftellt. 

Die Fiſcherkarten für die in $. 1 Abſatz 1 dei 
Geſetzes bezeichneten Waflerläufe werden durch die Waſſer⸗ 
bauinfpeltoren ausgeftellt. 

Artitel 8. 

Die Karten find für das Kalenderjahr gültig. 

Für die Angellarten ift eine Gebühr von zwanzig 
Pfennig, für die Fiſcherkarten eine ſolche von einer Marl 
zu entrichten. 

Zweite Ausfertigungen für verlorene oder unbraud- 
bar gewordene Sarten werden nur gegen nochmalige Ent- 
richtung der Gebühr ertheilt. 

Artikel 9. 

Anträge auf Ertheilung von Angels oder Filder 
farten find bei den im Artikel 7 genannten Behörden 
mündlich oder fchriftlih (auf freiem Papier) zu ftellen. 

Die zur Durchführung der Beitimmungen der $$. 23 
und 24 des Gejeßes erforderlichen Erhebungen haben 
von Amtswegen ftattzufinden. 

Die Ungültigteitserklärung und die Einziehung einer 
erteilten Fifcher- oder Angelkarte ($. 23 Abſatz 3 und 
8. 24 Abſatz 4 des Geſetzes) erfolgt durch die Behörde, 
welche dieſelbe ausgeftellt Hat. 

Artilel 10. 

Ueber die ausgejtellten Starten ift bei ber aus 

fiellenden Behörde ein Verzeichniß zu führen, aus welden 


Ds 


die Nummer der Karte, das Datum der Austellung, der 

Name, der Stand und der Wohnort des Rarteninhabers 

und die von demjelben gezahlte Gebühr hervorgehen muß. 
Artikel 11, 

Die Ausftellung der Karten erfolgt nach den in 
‚der Anlage vorgeichriebenen Mujtern, 

/ Für die Jahre mit geraden Yahreszahlen und für 
die Jahre mit ungeraden Jahreszahlen werden verjchieden- 
inbige Karten ausgegeben. 

Die Karten find, und zwar Angel» und Fiſcher— 
Inten getrennt, für jedes Kalenderjahr mit fortlaufenden 
Nummern zu verjehen. 

Artilel 12, 

Der Bedarf an Karten wird von den Polizei- 
tireftoren und Wafferbauinipeltoren unmittelbar, von den 
—— durch Vermittlung der Kreisdireltoren 

u 

Die Kartenformulare find als gelbwerthe Papiere 
ja behandeln und fiher aufzubewahren. Ueber diejelben 
# von der aufbewahrenden Behörde ein Beſtandsver— 
xichniß zu führen, aus welchem jederzeit die Zahl der 
kihafften, der ausgeftellten oder abgegebenen und der 
ch vorhandenen Starten hervorgehen muß. 

Arlilel 13. 

Die für Ausftellung der Karten zu zahlende Ge- 
bäht wird bei Empfang der Harte an die ausfiellende 
Behörde entrichtet, Eine befondere Quittung über die ge= 
dehene Zahlung wird nicht ertheilt. 

Bei den Polizeidireltionen bewahrt der Büreau— 
vorftieher, bei den Waflerbauinfpeltionen ein von dem 
Baſſerbauinſpektor zu bezeichnender Beamter, bei den 
Bürgermeifterämtern der Bürgermeifter oder ein von 
demſelben zu bezeichnender Gemeindebeamter die eingehenden 
Gebührenbeträge gefondert auf. 

Die Polizeidireftoren und Waſſerbauinſpeltoren über 
jenden den Bürgermeiflerämtern bis zum 10. Juli und 
10, Januar eines jeden Jahres einen Auszug aus dem 
don ihnen zu führenden Verzeichniß (Artikel 10), aus 
welchem die Zahl der Karten, welche bis zum 30. Juni 
und 31. Dezember für die betreffende Gemeinde ausge- 
fellt worden find, und die Höhe der der Gemeinde zu« 
fulenden Gebühren erfichtlich fein müffen. 

Die Bürgermeifter ertheilen hierauf den Gemeinde- 
tönen duch Vermittlung des Kaſſenkontrolörs An- 
weiſung, die bei den Polizeidireltionen und den Wafler- 
beuinfpeftoren beruhenden Gebühren zu erheben. Ueber 
die erhaltenen Beträge eriheilen die Gemeinderechner 
fempelfreie Quittung. 


225 


Bis zu denfelben Terminen (10. Yuli und 10, Januar) 
erhält der Gemeinderechner auf Grund eines Auszuges 
aus den bei dem Bürgermeifteramte geführten Karten— 
berzeichniffen in der vorbezeichneten Weife Unweifung, die 
bei dem Bürgermeifter oder dem mit Bewahrung der 
Gebühren beauftragten Gemeindebeamten beruhenden Ge— 
bührenbeträge gegen Ertheilung einer ftempelfreien Quittung 
einzuziehen. 

Die Auszüge aus den Kartenverzeichniffen bleiben 
als Beläge bei den Gemeinderechnungen. 


Arlilel 14. 

Nah Schluß des Kalenderjahres, fpäteftens bis 
zum 1. Februar, haben die Bürgermeifter die nicht ver— 
wendeten Starten dem Kreisdireltor zurüdzufenden, 

Der Kreisdirektor ftellt fe, ob die nit an ihn 
zurüdgelangenden Karten beftimmungsgemäß Verwendung 
gefunden haben, und ob die vorgejchriebenen Gebühren 
richtig erhoben find. 

Die Kreis und Polizeidireltoren und die Wafler« 
bauinfpeltoren haben die nah Schluß des Kalenderjahrs 
noch bei ihnen vorhandenen oder ihnen wieder zugehenden 
unausgefüllten Karten zur Verwendung im nächſtfolgenden 
Kalenderjahre zu verwahren. 


Artikel 15. 


Die Gemeindeauffichtsbehörden haben darüber zu 
wachen, dab in die Budgets der Gemeinden, und zivar 
das erfte Mal in das Ergänzungsbudget für 1892/93, 
ein Einnahmetitel für die Kartengebühren eingeſetzt wird, 

Die Gebühren find als ordentliche Einnahmen zu 
berrechnen. 


II. Schlußbeſtimmungen. 


titel 16. 


Diefe Verordnung tritt am 15. Juni 1892 gleich— 
zeitig mit dem Geſetz, betreffend die Fiſcherei, vom 2, Juli 
1891 in Kraft; Fiſcher- und Angellarten lönnen jedoch 
ſchon vom 1. Juni 1892 ab ausgeftellt werben. 


Strafburg, den 29. April 1892. 
Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Adtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern, 
Landwirthichaft u, Domänen. Der Unterftaatsfetretär 
Der Unterftaatsfetretär von Köller. 

von Schraut. 
III. A.1676/92. 
I. D. 2561/92. 


Anlage: 


— 226 — 


A. Fiſcherſtarte für fhiff- und ſſößbare Waſſerläufe. 


I. Vorderfeite, 


— al RE st Lothringen. 








ö—— — en 


£ifcher- Karte Ur... 


zur Ansübnng der Fifcyerei in ſchiff- and flößbaren —— 


gültig für das Zahr achtzehnhundert 


aus un. 


(Siegel.) 


Gebühr: Eine Mark. 


undneunzig 


a een ED 


Der Kaiſerliche Waſſerbau-Juſpektor: 


Der Fiſcher hat bie Fiſcherkarte beim Fiſchen mit fich zu führen, Auf Erfordern ber Fiſcherei⸗Aufſichtsbeamten 


und beren Worgejehten, ſowie der Gigenthümer und ihrer Wertreter, ber Pächter und Unterpächter der Fiſcherei an 
den Dertlicileiten, wo Inhaber diefer Harte bie Fiſcherei ausübt, ift derfelbe gehalten, fich alsbald über jeine 
Berechtigung zum Fiſchen auszuweiſen. 





Hd. Ruckſeite. 


Schonzeiten: Es bedeuten bie ſchraffierlen Felder bie Schonzeit, bie 
Swonzeiten: Zahlen bie Tage bed Beginnd und das Ende ber Schonzeit. 


‚[Märg |apeit| Mat [uni | Juri | Aug. | Sept.| Om. 


— — —— 


gm; ya] 
— | | 


Fiſchgattung. 


Regenbogenforellen ! ıl 
Zander (Schill 





Serforellen 


Fluß⸗ und Bachforellen 

Saiblinge (Mötheli) 

Lachfe (Salmen) 

Felchen und Maränen 

Rufolt Rn, — EIN. 
Aalraupe). > 




















— 2127 — 
B. Sifderkarten für nicht ſchiſf- und flöhbare Wafferläufe, 


I, Vorberfeite. 
2 Glfaf- BR Sothringen. 


Fiſcher Karte Ar. 
mr Ausübung der Fiſcherei in nicht fchiff- und flößbaren Waſſerläufen 
gültig für das Jahr ahtzehnhundert. 
aus 





undneunzig 


(Siegel.) 


Gebühr: Eine Mark, J eeeee ——— 


Der Fiſcher hat die Fiſcherkarie beim Fiſchen mit fi zu führen. Auf Erfordern ber Fiſcherei ⸗ 
auffichtsbeamten und deren Vorgeſetzten, ſowie ber Eigenthümer und ihrer Vertreter, ber Pächter und 
Unterpächter ber Fiſcherei an ben Dertlichkeiten, wo Inhaber diefer Harte die Fiſcherei ausübt, ift 
berjeibe gehalten, ſich alsbald über feine Berechtigung zum Fiſchen auszuweiſen. 





IH. Ruckſeite. 


Wie bei A. 





— 228 — 
C. Angelkarte. 


I. Vorderſeite. 


+22) Elfaß- ER Cothringen. 
Angel:Karte Nr. 
zut Ausübung der freien Angelfifcerei in dem in S. 1 Abfab 1 des Geſches, 
beir. die Fiſcherei, vom 2, Zuli 1891 bezeichueten Waflerläufen 


gültig für das Jahr achtzehnhundert undneunzig 


für DEE... 


(Zirgel.) 


Der....... 
Gebühr: 2O Pfennig. 


Der Angriftiher hat bie Angellarte beim Ungelm mit ſich zu führen. Die Freie Bngelfiiderel 
wird mittel der [hmimmenben, in ber Hand gebaltenen Angel ausgellbt. Die Ungelibnur Darf nur 
eine Ungel tragen. Die fhwimmense Angel darf mit feinem größeren Gewichte als 50 ogr belaftet 
fein. Die freie Augeliſcherel mit lebenden Fiſchen als Adder ift uterlägt. 





II. nüchſeite. 


Wie bei A. 


— 229 — 


Genfral- und Bezirks- Amtshlaff 


Elfaß-Fothringen. 


Sunptblet. | —ramurs. den 14. Mai 1892. 





Das lait enthält bie Berorbrum: und Erlafſe dv iner unb bauernber ‚bat latt n bon 
BL. u re gen fie von allgemeiner Bebeutung Beiblatt diejenige 





I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(47) Der Kaffenbezirt umfaßt nunmehr die Gemeinden 
Durch Beſchluß des Minifteriums vom 4. Mai 1892 Brubach, Dietweiler, Flachslanden, Geifpigen, Landſer, 

it genehmigt worden, daß dem Kaſſenbezirk der öffentlichen Riederfteinbrunn, Oberfteinbrunn, Rantsweiler, Schlierbach 

Vorſchußkaſſe zu Landfer die Gemeinden Schlierbah und und Waltenheim. 

Baltenheim Hinzutreten. IIL 3428. 





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he | 


— 231 — 


Sentral- und BYeirks- Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 








Hanptblatt. | Straßburg, den 21. Mai 1892. | Mr. 28, 


Des Gauptblatt enthält bie Verordnungen und Erlaffe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, das Priblatt diejenigen von 
sräbergehender Bebentung, 





I. Berordnungen pp. des Kaiferlichen Statthalter, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


. N MWaffertiefe: im Hafen von Novéant (oberhalb ber 
en) — — | Schleufe) und im Hafen bei Ars (Zmeiglanaf), 
nn der Ausführung dringlicer Inftande | im Saarkoßlentanal mit 1, m Waffertiefe in der 
\egumgsarbeiten werben im Jahre 1892 14. Stanalhaltung bei Mittersheim im Salinentanal 
die Eanalifirte Mofel von der deutſch-franzöſiſchen und in der fanalifirten Saar bei Saargemünd, 

Grenze bis Meb, einſchließlich des Zweiglanals MWölferdingen und Großblittersdorf, 

bei Ars und der Abzweigung nad dem Kanal | im NRhein-Marne-flanal: für leere und beladene 

bafen in Meg Schiffe bei Lo m MWaffertiefe: im Hafen bei Helfen 

vom 15. Zuni bis 6. Inli, > rn den — ſtoßenden Kanalſtrecken zwiſchen 

der Saarkohlenkaual von Schleuſe 1 bei Kirchberg m 70s und Tlsıs und zwiſchen den Sperrthoren 

a/Bald bis Schleufe 2 bei Saargemind (mit bes Zbeißers bon Gnnbregange; 

Ausnahme der Haltung 14), , für leere Schiffe im Hafen von Zabern, woſelbſt 
der Rhein-Marue-Kanal von Straßburg bis zur E m. Wafjertiefe von O,oo un gehalten werben un 

deutjh-franzöfifchen Grenze im Rhein-Rhone-flanal: mit 1, m MWaffertiefe: 
und die Strede des Nhein-Rhone-Kanald von Straf- a) für bie Strede von Straßburg bis Nülpaufen und 

burg bis Mülhaufen (mit Ausnahme der Haltung die Seitentanäle: in der Tanalifirten ZU zu Straß 

80) nebft Breifaher, Colmarer und Hüninger burg, im Jil-Rhein-Sanal und im Umleitungslanal 


Zweiglanal 
vom 15. Zuni Bis 9. Zuli, 


die Strede des Rhein-Rhone-Kauals von Mülhaufen 
bis zur deutſch-franzöſiſchen Grenze 
vom 16. Zuli bis 10. September 


toden gelegt und für den Schifffahrtsverkehr gefperrt 
werden, 


bei Straßburg von der Spitaljchleufe abwärts, in 
der Haltung 80 bei Kraft, im alten Hafenbeden zu 
Miülhaufen und im Hafen von Colmar, 
b) für die Strede von Mülhauſen bis Altmünfterol 
(Grenze): im neuen Hafen zu Mülhaufen. 
Straßburg, den 11. April 1892, 
Miniſterium für Eljab-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Untertunftsftellen find vorhanden Der Unterftaatsfelretär 
in der fanalifirten Mofel mit minbeflens 2 m I. D. 2007",/2747. von Slöller, 


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233 


Gentral- und Bezirks-Amtshlaff 


Elfaß-Fothringen. 
Hauptblatt. | Straßburg, den 28. Mai 1892. | Mr. 24. 


Dad 


vorübergehen ebeutung. 


u enthält bie Verordiigngen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, dab Beiblatt diejenigen von 





(19) Verfügung, 


betreffend die Sonntagsrahe im Handelsgewerbe. 


Die Beftimmungen des Gefehes vom 1. Juni 1891 
Keichs· Geſetzbl. S. 261) über die Sonntagsrube (8. 41a, 
55a, 105b Abſahz 2, 105e und 105h der Gewerbe 
ordnung) treten für das Handelsgewerbe nad ber 
Berorbnung vom 28. März 1892 mit dem 1. Juli d. 38. 
in Kraft, 

Das Handelsgewerbe umfaht nicht nur den Groß— 
und Meinhandel, einjchlieglich des Haufirhandels, ſondern 
ud den Geld- und Kredithandel, die Leihanftalten, den 
Zeitungsverlag, die fogenannten Hülfsgewerbe des Han— 
dels, Spedition, Kommiffion und die Handelslager. Auch) 
die Thätigleit des in den Büreaux der Fabriken, den 


Bertftätten u. ſ. w. bejchäftigten Perfonals fällt darunter.- 


Behufs gleihmäßiger Ausführung der in Rede 
Aedenden geſetzlichen Vorſchriften beftimme ich, was folgt: 

J. Eine Bezirlöpolizeiverordnung ift nicht in Ause 
fiht zu nehmen; die der Polizeibehörde übertragene Re— 
gelung ift den im der Bekanntmachung vom 26. Dezember 
1888 (Gentral- und Bezirt3-Amtsblatt S. 309) bezeich- 
neien Behörden zu überlafien, alfo in den Städten 
Straßburg, Metz und Mülhaufen der Polizeidirektion, 
in den übrigen Gemeinden dem Bürgermeifter. Als höhere 
Inftanz der Polizeibehörden im Sinne des $. 105b 
Abſaz 2 der Gewerbeordnung werden auf Grund bon 
$ 155 Abſatz 2 a. a. DO. für die Städte Straßburg, 
Ne und Mülhaufen die Bezirkspräfidenten, für die 
übrigen Gemeinden die Kreisdireftoren bezeichnet. 

Die Zuftändigfeit der Polizeibehörben ift ausges 
Iflofien, wenn eine ftatutarifche Beſtimmung des Ge 
meinderaths ($. 142 Gewerbeordnung) ergeht. Lehtere 
it für den Hall zuläffig, daß der Gemeinderath eine Über 
die geſchlichen Borfchriften hinausgehende Beſchränkung 
der Sonntagsarbeit eintreten läßt, ſei es für einzelne, 





I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minijteriums und des Oberjchulraths. 


ſei es für alle Zweige des Handelsgewerbes. Soweit der 
Gemeinderath Bejchränlungen beſchließt, ſetzt er zugleich 
die Stunden feit, während welcher die Beihäftigung im 
den betreffenden Gewerben ftattfinden darf. 


U. Die BPolizeibehörden haben nad folgenden 

Örundjäßen zu verfahren: 

1. Die fünf Stunden, während welcher Gehülfen, Lehr: 
linge und Arbeiter bejchäftigt, ſowie die Verlaufs» 
ftellen geöffnet jein dürfen, find für die einzelnen 
Zweige des Handelögewerbes möglichſt einheitlich zu 
beftimmen. 

2. Bei Feſtſtellung der Arbeitsflunden ift die für den 
Öffentlichen Gottesdienft beftimmte Zeit in der Weiſe 
zu berüdjichtigen, dab diefe Stunden in der Regel 
nicht in die Zeit des am Bormittag ftattfindenden 
Hauptgottesdienftes fallen. 

3. Damit den Verkäufern, Angejtellten und Arbeitern 
eine wirkſame Sonntagsrube zu Theil wird, ift der 
Beginn der zuläfligen Beichäftigungszeit möglichſt früh 
und das Ende derjelben derart feitzufegen, dab der 
Nachmittag und der Abend frei bleiben. Hienach wird 
in der Regel die Zeit von 6, 6'/, oder 7 Uhr Mor- 
gens bis 12'/,, 1, 1'/, oder 2 Uhr Mittags mit 
einer anderthalb- oder zweiftündigen Unterbrechung 
während des Hauptgottesdienftes (wohl meift um 9 Uhr 
beginnend) in Betracht fommen. Für den Handel mit 
Brod und Fleiſch Tann geeigneten Falls der Beginn 
der Beihäftigung ſchon auf eine frühere Stunde 
(5 Uhr Morgens) feitgefeßt werden, 

Ausnahmen werden nur unter Umftänden da 
zuzulaffen fein, wo kirchliche Simultanverhältnifie eine 
längere Unterbredung der Arbeitsftunden am Vor— 
mittag nothwendig machen. 

. Als Sonntage, während welcher eine Vermehrung der 
Beichäftigungs- und Verlaufsftunden bis auf 10 ftatt« 


finden darf, find die lehten vier Sonntage vor Weih— 
nachten, ſowie der Kirchweihſonntag zu bezeichnen. 


. Die Regelung ift in Form einer Ortspoligeiverord- 
nung zu treffen und zu verlünden, Wbjchrift ift dem 
Kreisdireftor, jorwie dem Amtsgerichte und dem Erjten 
Staatsanwalt nah Maßgabe der Minifterialverfügung 
vom 19. Dezember 1837 (Gentral« und Bezirls-Amts- 
blatt S. 273) zu überfenden. Das Gleiche gilt von 
etwaigen jpäteren Wenderungen. 


III Die Kreisdireltoren haben darüber zu wachen, 
daß die Veſtimmungen feitens der Ortspolizeibehörden 
den vorſtehenden Grundfähen entfprechend erlaffen werden, 
Abänderungen find jedoch, fofern es fich nicht um eine 
offenbare Verlegung geſetzlicher Beftimmungen handelt, 
nicht von Amtswegen, jondern nur auf begründete Be— 
ſchwerden aus den Streifen der betheiligten Gemwerbetrei« 
benden oder Arbeiter zu verfügen. Beſonders ift darauf 
zu achten, daß nicht durch Geftattung vermehrter Urbeits- 
ftunden an Sonntagen, an welden ein außerordentliches 
Bedürfniß Hierzu nicht befteht, die Abſicht des Geſetzes 
vereitelt wird. 


IV. Die auf Grund des $. 105e der Gewerbe— 
ordnung von den Bezirkspräfidenten zuzulaffenden Aus— 
nahmen für Gewerbe, deren vollitändige oder theilweije 
Ausübung an Sonn und Felttagen zur Befriedigung täg- 
licher oder an dieſen Tagen bejonders hervortretender Bes 
dürfniffe der Bevölferung erforderlich find, find thunlichit 
eng zu bemeffen. Es wird im Wllgemeinen genügen, 
für den Handel mit Brod und Fleiſch eine erweiterte 
Verkaufszeit in der Weife zuzulaffen, daß für diefen Handel 
außer den im Uebrigen zugeftandenen fünf Stunden aud 
noch die Zeit von 5—7 oder 6—8 Uhr Abends frei« 
gegeben wird. In Bezug auf den Handel mit Fleiſch— 
tonjerven und Fiſchen ift das Bedürfniß für eine Ver— 
längerung der Gejchäftszeit nicht anzuerkennen, Die Bes 
jchränfung der Ausnahmen empfiehlt fih um jo mehr, 
al3 die Zulaffung einer Verlängerung der Beſchäftigungs— 
zeit nad 8. 1050 Abjah 3 der Gewerbeordnung zur 
Folge hat, dak die betreffenden Gewerbetreibenden jeden 
Arbeiter, der über fünf Stunden hinaus an einem Sonn« 
tag beſchäftigt war, entweder an jedem dritten Sonntag 
volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag min» 
deftens von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von der 
Arbeit frei laffen müflen, was ohne Vermehrung des 
Perjonals vielfach nicht durchführbar fein würde. 

Für den eriten Weihnachts-, Ofter- und Pfingit- 
feiertag find Ausnahmen in der Weiſe zu treffen, daß 
den Berläufern von Bad» und Fleiſchwaaren, ſowie den 
Fiſchhändlern, den Gigarrenhändlern, den Colonialwaaren— 
händlern und den Händlern mit Trinkwaaren geitattet 
wird, ihre Arbeiter von 7—9 Uhr Morgens zu beichäf- 
tigen und ihre Läden in diefer Zeit offen zu Halten, 


234 


V. Der Haufirhandel, ſoweit er unter 8. 55 
Abſatz 1 Ziffer 1 bis 3 Gewerbeordnung fällt, ift am 
Sonn- und Feſttagen verboten, ebenfo der Gewerbebetrieb 
derjenigen Perfonen, für weldhe nad $. 42b a, a. ©. 
zum Haufiren im Gemeindebezirk ihres Wohnfiges eine 
Erlaubnig gefordert werden kann, gleichviel, ob Diejes 
Erfordernik in der einzelnen Gemeinde befteht oder nicht. 
Nicht vom Gejege getroffen wird der Gewerbebetrieb der— 
jenigen Perjonen, welche nah $. 59 a. a. D. eines 
MWandergewerbejcheines nicht bedürfen, ſowie derjenigen, 
von welchen eine Erlaubniß zum Haufiren im Gemeinde- 
bezirk nicht gefordert werden Tann (Handel mit jelbftge- 
wonnenen oder rohen Erzeugnifien der Land» und Forit- 
mwirthichaft, des Garten» und Obftbaues, der Geflügel» 
und Bienenzucht, ſowie jelbftgewonnenen Erzeugniffen der 
Jagd» und Fiſcherei, ferner der Handel mit jelbftver- 
fertigten Gegenftänden des MWochenmarftverfehrs und das 
Anbieten gewerblicher Leiftungen in landesübliher Weile). 
Kolporteure mit Drudicriften fallen nah $. 2 des Ein- 
führungsgejeßes vom 27. Februar 1888 micht unter 
8. 55 der Gewerbeordnung. Um die erforderliche Gleich- 
heit herzuftellen, ift gegen diefelben gegebenen Falls auf 
Grund von Art, 2 Ziffer 2 des Gefehes vom 18. No- 
vember 1814 einzufchreiten, 

Ausnahmen von dem Verbot des Haufirbetriebs an 
Sonn- und Feittagen find von dem Streisdireftor (Poli- 
zeidireltor) nur dann zuzulaffen, wenn fich ein dringendes 
Bedürfnig fühlbar mat. Individuelle Ausnahmen find 
unzuläjfig. 


VI. Die Beftimmungen über die Sonntagsrube 
bedingen, daß die Vorjchrift des Artilels 3 des Geſetzes 
vom 18. November 1814, welde in die Bezirkspolizei- 
berorbnungen von 1882, betreffend die Handhabung der 
Wirthichaftspoligei, aufgenommen ift, wonach in Städten 
mit weniger al3 5000 Einwohnern und in Dörfern 
Wirthihaften an Sonn» und Feiertagen während des 
regelmäßigen Gottesdienftes nur für Reifende geöffnet 
fein dürfen, allgemein durchgeführt wird, Dieje Vorſchrift 
wird durch die Gewerbeordnung, welche die Beftimmungen 
der $. 105a—105g auf das Wirthichaftsgewerbe nicht 
für anwendbar erklärt ($. 1051), gemäß $. 105h nidt 
berührt. 


VD. Den Gewerbe-Auffihtsbeamten ift die Auf 
ficht über die Ausführung der Beſtimmungen bezüglich 
der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nad $. 139b 
der Gewerbeordnung nicht übertragen. Diefe Aufficht iſt 
vielmehr von den Drtspolizeis:Behörden und ihren Or— 
ganen wahrzunehmen, ferner von den Polizei-ſtommiſſaren 
und Gendarmen. 

Die zufländigen Beamten haben eine alljeitige 
genaue Beachtung der auf die Sonntagsruhe bezüglicen 
Beltimmungen zu fordern, damit nicht den Gemerbe- 
treibenden, welche ſich den gegebenen Vorſchriften willig 


- 235 — 


fügen, durch ſolche, die das Geſetz zu umgehen ſuchen, Die in dem nachfolgenden Verzeichniß aufgeführten 
eine unlautere Konlurrenz bereitet wird, rag Dafjerläufen in Elſaß-Lothringen merden 
Straßburg, den 1. Mai 1892, als Laich⸗ und Hegepläße fir die Zeit bom 15. Juni 
Minifterium für Elſaß ⸗ Lothringen. 1892 bis 31. Dezember 1896 einſchließlich beſtimmt. 
Abteilung des Innern. Strafburg, den 9. Mai 1892, 
I. A. 3815 * a Minifterium für Elfah-Lothringen, 
— Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern. 
(50) Verordnung Landwirthichaft und Domänen. Der Unterftantsfetretär 


über die Pelimmung von faich- uud Hegeplähen. — von Köller. 


Auf Grund der 88. 37, 38 und 39 des Geſetzes, II. A. 1948 


betreffend die Filcherei vom 2. Juli 1891 (Geſetzblatt 


Seite 





69), wird beftimmt, was folgt: T. D. 2802. 


Berzeichniß 
der zu Schonrtvieren beſtimmten Strechen der Ströme, Flüſſe und Kanäle in Elfap-Kothringen. 








Ungefähre 









Bezeichnung 
bes f j Länge des 
Stromes, Fluffes Grenzen bes Schonrevierä, Gemeinde. | Ehom 
ober Kanals. — 
er. 





A. Bezirk Unter-Elſaß. 


Die Strede, welche begrenzt iſt: 

von der Zandjeite duch das Sommerdämmchen in der Oberau 
von der weſtlichen Altwalferfperre am „Unter Stred den 
Arm“ bis Gruppe II km 15 des Haupteheindammes und 
durch diefen von Gr. II km 15 bis Gr. II km 18; 

aufwärts durch die Altwafferfperren am „Unter Stred den 
Arm“; 

auf der Rheinfeite theilweife durch die Grenzlinie 59—60 
und theilweije durch die Rheinkorrektionglinie 82,; bis 83,500; 

abwärts durch die gerade Linie von Rheinkilometer 83, nad 
Gr. II km 18 des Hauptrheindammes, 


Die Strede, welche begrenzt iſt: 

ſüdlich durch die Banngrenze Rheinau— Sundhaufen vom Rhein 
unterhalb km 86 bis zum Hauptrheindanm, 

| nördlich durch den Schaftheuquerdamm, 

weftlich dur den Hauptrheindamm von ber Banngrenze 
Rheinau— Sundhaufen bis zum Anſchluß an den Schaftheu- 
querdamm, 

öſtlich durch das Rheinufer (Parallelwerk) vom Schnitt des- 
ſelben mit der Banngrenze Rheinau— Sundhaufen bis zum 
Schaftheuquerdamm. 


Rhein. Schönau, 4200 








Rheinau. 2000 





£ Das Schonrevier des Geiſengießen wird begrenzt: Plobsheim 4000 
durch die geradlinige Fortſetzung der Achſe des Hauptrhein— und 
damımes Gr. IT km 43 auf 44 über die Kraft oberhalb Eſchau. 


der neuen Kraftſchleuſe; 
weiter durch den Haupteheindamm Gr. III abwärts bis km 7; 
| bon da ab durch eine gerade Linie nach dem Rheinufer km 114; 






Lau⸗ 
fende 
Nr. 


— 


Stromes, Fluſſes 
oder Kanals. 


Rhein. 








— — — — — — — — — — 


Grenzen bes Schonreviers. 





weiter durch den Nüdftaudamm am rechten Ufer des Geifen- 
gießen, von deſſen Abzweigung vom Hauptrheindamm Gr. II 
km 44,10 oberhalb der dortigen Kraftfchleufe bis zu dem 
Punlte, wo die Verlängerung der geradlinigen Achſe des 
Rüditaudammes das linle Ufer des Geifengiepen trifft. 

Von legterem Punkte folgt die Grenze dem linlen Ufer des 
Geifengiehen und ſchließt bei Rheintilometer 114. 

ı Nicht einbegriffen ift der Wildengießen bis zu feiner Mündung 
in den Geifengiehen nebft dem jogenannten Sommerflüthel. 


Das Schonrevier „Steingießen“ wird begrenzt: 

rheinaufwärts durch den Weg, welcher vom Hauptrheindamm 
Sr. IV km 13,90 nad dem Stein 87 der Rheingrenz- 
linie führt, und weiter durch diefe Orenzlinie bon Stein 87 
bis Rheinlilometer 133; 

theinwärts durch den QDuerdamm am Stangenlopf vom Haupt- 
rheindamm Gr. IV km 16,0 nad dem Rheinufer bei 
km 134; 

landwärts durch den Hauptrheindamm Gr. IV km 13,500 bis 
km 16,0; 

ıheinwärts durch die Normallinie der Rheinkorreltion km 133 
bis km 134. 


Das Schonrevier des Sauerbadhes umfaßt die Strede des 
Sauerbadhes von der Sely-Mündhaufener Banngrenze an 
abwärts bis zur oberen Spike der Inſel „Felſengrund“. 

Der Hafen von Lauterburg in feiner ganzen Ausdehnung. 

Der neue Flußlauf der J von der Bezirlsgrenze des Ober- 
und Unter-Elfaß bis zu einem 900 m ſtromabwärts entfernten 
Puntte, einfchließlih der dazwiſchen liegenden alten Jllarme. 

Bon der Einmündung der Alt-Ill bis zur oberen Grenze der 
Gemeinde Ebersmünfter. 


Bon der unteren Grenze der Gemeinde Müttersholz bis zum 
Staumwehr der Mühle in Ebersmünfter. 


Bon der Speifungsichleufe des Bewäſſerungsſyndikais von 
Hüttenheim bis zu der Hüttenheimer Jllbrüde. 


Die 400 m lange Strede von der Banngrenze Erſtein — Nord» 
haufen abwärts, 


Bon einem 500 m oberhalb der Jllbrüde an der Straße 
Nr. 83 gelegenen Punkte bis zur genannten Brüde, 


Der linksfeitige Ilarm auf der Länge der Fifcherinfel... . 


Der linfsjeitige Ilarm bei der Murhofs-Infel und zwar von 
der unteren Infelfpige gegenüber der Einmündung der alten 
Breuſch bis zu einem 300 m ſtromaufwärts gelegenen Puntte. 


Gemeinde, 


Straßburg 
und 
Wanzenau. 


Mündhaufen. 


Lauterburg. 
Schlettſtadt. 


Müůttersholʒ 
Ebersmünſter. 


Müttersholz 
Ebersmünfter. 


Hüttenheim, 


Nordhaufen. 


Oftwald, 
Straßburg. 













3500 


500 


500 
300 





Bezeidhnung 
| Eiromes, Huf 
' N. 
“| ober Kaueis. 


5: Abzmweigungen 
des Illfluſſes 
oberhalb 
Straßburg. 
16 r 


17 | 5 





18 
Mn 


2 | Abzweigungen 
der 


tanalifirten SM 
unterhalb 
Straßburg. 


2 HßRheinkanal. 


* AL. 


4! 





5, Breufchlanal, 


5 Reim Rhonelanal. 
t 





Grenzen des Shonreviers, 





SU bis zu einem etwa 300 m oberhalb gelegenen Punlte. 


Sonderau auf Gemarlung Magenheim. ........... 


Das Mittelholzwaffer vom Krittdichel bis zur Einmündung 
der einzelnen Arme in die Ill und zwar: 
dom Krittdichel bis zur Trennung des inneren und äußeren 
BE ne 
| Innerer Arm............. 
Bon der Wiederbereinigung der beiden Arme bis zur 
| Einmündung in die MM... 2.2. ur eeenenn 
! Jungholzgraben................. 
S 
Die Einbuchtung auf der rechten Seite der Ill bei der Ge— 
markungsgrenze Hipsheim— Eau, welche im Bollsmunde 
| „Duelbrunnen“ heißt, im einer Länge von 100 m. 
Die Klein⸗-Ill in der Gemarkung Fegersheim von der Ein- 
mündung in ben ſchiffbaren Arm der Ill bis zu einem 
500 m oberhalb gelegenen Punlte. 


Der Pulvergraben mit Altiwaffer und weiter deſſen Fortſetzung 
auf dem rechten Illufer in der Breite besfelben und der 
anfchliefende Fahrmattgießen bis oberhalb der Einmündung 
des Grabens zum Fiſchweiher der Gebrüder Sänger, 


a) das alte Illbett am linken Ufer von dem neuen Wall- 
graben bis zur Alappbrüde unterhalb der Schiffäwerft; 





b) Blutgießen bon der Yar bis zur alten SU ....... 

a) Ill⸗Rhein⸗Baſſin oberhalb Schleufe 88 des Ill⸗Rhein—⸗ 
lanals; 

b) M · Rheinkanal in feiner ganzen Länge ......... 

Der Steingießen von ſeiner Abzweigung von der Ill am 

„Budel“ bis zum Hauptrheindamm Gr. IV mit feinem 





Seitenarm genannt „Alter Steingießen“ oder „Hellwaſſer“ 
und deſſen Abzweigung genannt „Fluth“. 


Das Schonrevier „Alte IN“ umfaßt den linksſeitigen Neben- 


arm der Ill von deſſen Abzweigung aus dem Hauptarm 
bis zu feiner Ausmündung in den Kantonen Vooggrund, 





Waldlöpfle und Mein-fälberlöpfe. 

Speifungdrigole von Kolbsheim vom Kolbsheimer Wehr bis 
zum Breuſchlanal. 

Bon Schleufe Nr. 79 bis zur Schleuſe Nr. 80 des Rhein- 
Rhonetanals. 


Der Sermeräheimer Mühllanal von feiner Yusmündung in die 


Gemeinde, 


Sermersheim. 


Mapenheim. 


Hipsheim. 


Fegersheim. 


Straßburg. 


Straßburg. 


Straßburg. 
Straßburg. 


Straßburg. 
Straßburg. 


Wanzenau. 


Kolbsheim. 


Erſtein. 














Ungefähre 
Länge bes 
Schons 
reviers. 


Meier. 


300 


700 


2500 


550 


625 


aus 
fende | 





> 





| 










—— 


— Fluſſes 


ober Kanals. 





Saar. 


Rheinarm. 


Ill. 


Rhein⸗Marnekanal 


Scheitelftrecke 
der Vogeſen). 


Zum 


Rhein⸗Marnelanal 
gehörige Weiher. | 


ar 








Grenzen bes Schonrepierä. 





| 
Bon 800 m unterhalb des Wehres der Wolfslirchener Mühle 
auf eine Länge von 800 m ftromabwärts, 


Bon 800 m unterhalb des Wehres der Honauer Mühle zul 
eine Zänge von 800 m firomabwärts. 


B. Bezirf Ober⸗Elſaß. 


1. Die Sirede des alten Rheinarmes, genannt Hintergheim, 
welche begrenzt iſt: 
aufwärts durch die Transverjallinie 11 R. M. 11 I. von 
dem Grenzpunlt 11 ausgehend bis zum Kanal, 
abwärts durch die Transperjallinie 12 R. M. 12, 





Schontebier. 
2. Die Rheinaltwaffer begrenzt: 


auf der Rheinſeite dur die Regulirungslinie und 
auf der Landfeite durch den Rhein-Rhonelanal, 
Sämmtliche in das fo gebildete Viered gelangenden 
Arme, mit Ausnahme des Mühlenlanals, gelten als 





ı aufwärts von der Transverfallinie 37 F. R. M. 37: 
zwifchen der Nheinregulirungslinie und dem Hauptrhein—⸗ | 
damıne; 
abwärts von einer durch Rheintilometer 46 und Gr. VIIkm 2 
des Hauptrheindammes gehende gerade Linie; 
gegen den Rhein die Regulirungslinie und 
landeinwärts duch den Hauptrheindamm. 


Die Steede von der Einmündung ber echt an, 1200 m 
ſtromaufwärts. 


C. Bezirk Lothringen. 


Vom weftlihen Eingang des Heinen Tunnels bis zum öftlichen 
Eingang des großen Tunnels. 


Weiher von Gondrerange, 
Südlider Theil, Der mweitlih der Bucht bon Riringen | 
liegende Graben mit den Buchten Jacob, Joujou und 
Wenger von km 87,10 bis km 87,150, 
Nördlicher Theil, Die nördlich der Schneufe Murot ge 
lecgene Bucht Pferdsmatt. 


Weiher von Riringen. 


Der Wildſchweinbach vom 2. Stauwerk mit doppeltem Fall 
bis zum Einfluß des Baches in den Weiher. Dieſer Punlt 
wird jeweils durch das Zuſammentreffen des Bachwaſſers 
mit dem Waſſer des Weihers beſtimmt, gleichviel in welchem 
Niveau ſich letzterer befindet. J | 














Gemeinde. 


Wolfslirchen 
und 
Diedendorf. 


Schopperten 
und 
Harslirchen. 


Kembs. 


Feſſenheim. 
Nambsheim. 


Illhauſern. 


Niederweiler. 


Gondrexange. 


Gondrexange. 


Riringen. 














Ungefähr 
Länge des 
Schon 


reviers, 


Bieter. 


800 


800 


3200 


240 


1200 


3852 


























R si | Ungefähr 
Sau | — —* 
ende | Stromes, Fluffes | Grenzen des Schonreviers, Gemeinde. Schon⸗ 
KR. SIder Ranald. | j Teoiers, 
h \ Bieter. 
5 | Saar, | Bon der Brüde bei Eubolot bis 100 m unterhalb derjelben | Wajperiweiler | 100 
| |  (roihe Saar). ‚ und Ritting. 
6 A ' Bon der Nittinger Mühle bis 200 m unterhalb derfelben Nitting. 200 
| (rothe Saar). 
7 = Bon der Guinguette-Mühle bis 200 m unterhalb derjelben | Lördingen. 200 
| (weiße Saar). 
8, = | Bon dem Unterhaupt des Kanalaquädufis über die Saar bei Heffen. 80 
| SHeſſen bis zum Oberhaupt der Eifenbahnbrüde dafelbft. 
e| ü Vom Wehr der Hofer Mühle ab bis 200 m unterhalb | Hof. 200 
desjelben. | 
10 . Bom Wehr der Saaraltdorfer Mühle ab bis 100 m unter | Saaraltborf. 100 
halb desſelben. 
1 s Vom Wehr der Bertbelminger Mühle am bis zur Straßenbrüde | Berthelmingen. 100 
bei Berthelmingen. | 
12 | . Bon der jogenannten Binsfurt gegenüber km 47,5 des Saar- Kalhauſen. 250 
| fohlentanals bis km 47,0. | 
13 | Bi Vom Wehr der Diedinger Mühle bis 600 m unterhalb diefer | Settingen. 700 
| Mühle, | | 
14 — Vom Wehr der Saareinsminger Mühle bis zum Anfange des | Saareinsmingen | 500 
| Zuleitungsgrabens der Remelfinger Mühle. und Remelfingen, | 
15 | | Linksfeitige Hälfte der Strede von km 68,1 bis km 68,5 | Großblittersderf. | 100 
der fanalijirten Saar. 
16 ü Die linksſeitige Flußhälfte der Saar vom Mehrrüden am _ 1200 
| Wehre zu Blittersdorf abwärts bis zum Ende der Zunge | 
| i am Scleufenunterhaupte dajelbit. | 
17 | Saarlohlentanal. | Die Strede von kn 11,004 bis 11,570 III. Haltung des Saar— Bisping. 566 
| lohlenlanals nebit dem linksſeitigen Regulirbaffin. | 
18 | Moſel. Fortifilationslanal don Diedenhofen in ſeiner ganzen er Diedenbofen. 2000 
su) Verordnung, Jahres bis zum 30. April 1894 einjchlieglih unbedingt 


betreffend das Verbot des Arebsfanges, 


Auf Grund des 8. 31 des Gefehes, betreffend die 
Fiſcherei, vom 2. Juli 1891 (Gejegblatt Seite 69), und 
des Artilels 3 Abſatz 10 der Verordnung vom 23, April 
biefes Jahres, betreffend die Fifcherei (Gentral= und Be— 
jrlg- Amtsblatt Seite 221), wird beitimmt was folgt: 

In den, in dem nachſtehenden Berzeichniffe aufges 
führten Wafferläufen Elfaß-Pothringens ift das Fangen 
von Krebſen für den. Zeitraum vom 16. Juni diejes 


1 


! 
! 





verboten, 
Straßburg, den 13. Mai 1892. 
Minifterium für Elfah-Lothringen, 
Abtheilung für Finanzen, Wbtheilung des Innern. 
Landwirthihhaft u. Domänen. Der Unterftaatsjefretär 
Der Unterftaatsfefretär von Köller. 
von Schraut. 
IT. A. 1699. 
I. D. 2886. 


Berzeihnik 
der Wafferläufe, in weldyen der Arebsfang verboten if. 
A. Bezirk Ober:Elfaf. 
I. Baffin des Rheins. 

Augraben von der Brüde unterhalb St. Ludwig 
bis zur Mündung in den Rhein; Birfedbach bei Leimen 
von der Steinmühle bis zur Neumühle; Laertzbach bei 
Niederhagenthal bis zur Schönenbug- Mühle; Grüngieken 
bei Vogelgrün und Biesheim; Thierlahgraben von Bal- 
gau bis Volgelsheim; Juchert; RHein-Rhone-fanal von 
Illfurt bis Napoleonzinfel. 


I. Bajfin der Ill. 

Ju bis zum Modenheimer Wehr bei Mülhaufen 
und von Horburg bis zur Grenze des Bezirts Ober-Elſaß; 
Lutterbach bei Qutter entipringend; Bruchwaſſerbach bei 
Wolſchweiler entfpringend; Luppach; Riespach bei Pfirt 
entjpringend; Feldbach von Feldbach, Heimersdorf bis 
zur Mündung in die ZU bei Hirfingen; Hirzbach bei 
Bifel entjpringend; Krebsbach bei Carspach von der 
Quelle bis zur Mündung in die Ill; Thalbach von 
Andringen bis zur Mündung in die Ju bei Walheim; 
Orch don Holzmweier bis Jlhäufern; Blind von Widen« 
folen bis zur Grenze des Bezirks Ober⸗Elſaß. 


II. Baſſin der Larg. 

Larg don DOberlarg bis zur Mündung in die Ill 
bei Illfurt; Meine Larg bei Moernach- entipringend; 
mittlere Larg aus 2 Quellbächen bei Bendorf und Liebs— 
dorf entipringend, in ihrem oberen Lauf auch Grumbach 
genannt; Rofersbah bei Pfetterhaufen entipringend; 
Speifungsfanal der Larg; Yutter; Schwarzwaſſer oder 
Schwarzbach; Elbbächlein von Elba bis zur Mündung 
in die Larg; Traubach; Sulzbach; Krebsbach zwiſchen 
Ammerzweiler und Niederſpechbach; Rhein-Rhone-Sanal 
von Altmünſterol bis Illfurt. 


IV. Baſſin der Doller. 
Doller von Sewen bis Schweighauſen; Burbach 
von Oberburbach bis zur Mündung in die Doller. 
V. Bajfin der Thur. 


Thur don Felleringen bis Enfisheim; Nebenge- 
wäffer der Thur, insbefondere der Weißbach und Renner- 
bad, wie überhaupt die Bäche, welde bon Goldbach und 
Altenbach lommen und bei Weiler in die Thur münden; 
Zwölfmühlentanal. 


VL Bafjin der Laud. 
Lauch von Merrheim bis Hattftabt; Thurarın ober- 
halb Rufach in die Lauch mündend; Ohmbad). 
VL. Baſſin der Fedt. 
Fecht von Münfter bis zu ihrer Einmündung in 
die ZU bei Illhäuſern; Krebsbach bei Weier im Thal 


240 


in die Fecht einmündend; Weiß von Kayſersberg bis zu 
ihrer Einmündung in die echt. 


B. Bezirk Unter-Elfaf. 
J. Baſſin der Ill. 

Ill; Brunwaſſer; Unterriedgraben; Untermitteln; 
Blind; Großer Jl-Rheintanal; St. Pilter Kanal; KReften- 
Holger" Kanal; Holzgießen; Altill; Kleinill; Aar; Sceid- 
bach und Sandicheidgraben (Oftwaßsad); Im Schiffweg; 
Rinnenweg; Zembs; Krummer Rhein; Im Brunnen« 
twafler des Steingießen im Bann von Straßburg. 

OD. Baſſin der Breuſch. 

Breufch und deren Zuflüfle im ſtreiſe Molsheim; 

Altdorfarm; Moffig und deren Zuflüffe; Breufchlanal. 
II. Bajfin der Suffel. 

Suffel; Avenheimerbach; Kolbſenbach; Landgraben; 
Mühlbach (auch Neubächel genannt) im Landkreis Straß- 
burg. 

IV. Baffin der Zorn. 

Zorn; Zinfel; Moſſelbach; Lembach; Kohrbach; Gut- 

leutbach; Landgraben (Minmwersheimerbad); Rhein- Marne» 


Kanal. 
V. Balfin der Moder. 

Moder; Rothbach; Zinfel; Fallenſteinbach; Schwarz 
bad; Rothgraben; Holderbächel; Maffenbädel; Fiſchbächel; 
Nonnenthalbäcel; Niederbächel. 

VL Bajfin der Sauer. 

Sauer; Halbmühlbach; Eberbad; Brumbach; Fall- 
graben oder Hukdad; Steinbach; Heimbach; Wolfs- oder 
Schmelzbah und Sulzbächel. 

VD. Baffin der Saar. 

Saar; Eichel; Spiegelbah und Iſchbach. 

VII. Baſſin der Selz. 

Selz; Werſchbach; — Wingenbach; See 
bad und Froſchweilerbach. 

IX. Baſſin der Lauter, 

Lauter; Haarbach. 

X. Baffin des Gießen. 

Gießen mit ſammtlichen Zuflüfien im Stanton 
Weiler; Leber; Leberlanal; Urbeifer Gieken; Luttenbach. 
XI Baffin der Andlau, 

Andlau; Kirneck; Dahsbad; Scheer; Scheerneh. 

XI. Bajfin des Rheins. 
Lachter; Alt-Iſchert; Lutter; Kraft; Rhein-Rhone- 


l. 
* XII. Baſſin der Ehn. 
Ehn; Roſenmeer; Boerſcherbach. 


C. Bezirk Lothringen. 
J. Baffin der Mojel. 


Mofel von der franzöſiſchen Grenze bei Ya Robe 
bis zur preußiſchen Grenze unterhalb Sierd; Orne; 
Fentſch; Mendenbach; Canner. 


U. Bajfin der Saar. 

Rothe Saar; weiße Saar; vereinigte Saar bis 
zur preußifchen Grenze; Naubach; Roſſel; Modenbad); 
BVölferdinger Bad; Albe; Rode; Gondrerange- Bad; 
Pruhlmattgraben im Banne Berthelmingen; Landbad 
von Stodweiher an; der mit Preußen und Bayer ger 
meinfchaftliche Theil der Mies; Hornbach; Schwalbach; 
ſichel; Brüſch; Bieber; Otterbad) don der alten Mühle 


oO 


41 


Niederweiler ab; Bach von Niederhof, Bach von Com— 
breholz; Bah von St. Onirin; Speifefeen von Gon- 
drerange und Mittersheim. 

Il. Bajfin der Seille. 

Seille im Bezirk Lothringen; große Seille; Meine 
Selle; Berbad; Germinger Bach vom Nollweiher; 
Oberweiher und Neuweiher bis in den Weiher bon 
Lindre. 


IV. Baſſin der Nie. 
Deutiche Nied; franzöfiiche Nied; Bibiſch. 
V. Bajfin der Zorn. 
Zorn; Zinfel; Fallenſteinerbach. 


Genfral- und Beirks-Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


Sunptblatt. | 


Sad Hau 
serübergehenber — 


Straßburg, den 4. Duni 1892. 


tblatt enthält die Berorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von 


Mr. 25. 





I. Verordnungen pp. des Kaiferlichen Statthalters, des Minifteriumd und des Oberſchulraths. 


(52) Dienflanweifung 
für die Gewerbe-Auffihisbeamten. 


Für die Gemwerbe-Auffichtsbeamten ($. 139 b der 
Gmerbeordnung) wird nachſtehende Dienftanweifung er- 
ken. 


8. 1. 

Der Wirkungstreis der Gemwerbe-Auffihtsbeamten 
möcht innerhalb der durch die $$. 139b, 154, 154a 
md 155 der Gewerbeordnung bezeichneten Grenzen die 
Wit über die Ausführung folgender Vorſchriften: 

1, Sonntagsruhe, mit Ausnahme der Sonntagsruhe im 
Handelägewerbe (88. 105a—105h), 

3 Einrihtungen, welche die Gewerbeunternehmer zum 
Shut der Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gefund- 
heit und Sittlichteit zu treffen haben (88. 120 a—120e). 

3. Irbeitsordnungen (88. 134a—134h). 

i Seääffigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 

eitern, 


derner wird den Gewerbe-Huffichtsbeamten über- 


tragen ; 

5, Die Beauffihtigung der in $. 16 der Gemwerbe- 
ordnung und den dazu ergangenen ergänzenden Be— 
fimmungen, ſowie der in $. 27 dajelbft aufgeführten 
aemerblihen Anlagen. 

b. Die Aufficht Über die Ausführung der Beftimmungen, 
betreffend die Arbeitsbücher und Zeugniſſe (8. 107— 
$. 113), fowie die Lohnzahlung (8. 115—$. 119a) 
in den ihrer Zuftändigfeit unterftehenden Betrieben. 

Die nach dem Berggeſetz vom 16. Dezember 1873 
vr Aufficht der Bergbehörde unterftellten Anlagen haben 
de Gewerbe-Aufjichtsbeamten nicht zu überwachen. Die 

Ucherwachung der Dampflefjelanlagen fteht ihnen nur 

m dem durch 8. 18 der Anmweifung zur Ausführung der 

werbeordnung vom 27. Dezember 1888 bezeichneten 
ſenge zu. 


8. 2. 

Die Gewerbeaufficht wird in jedem der drei Bezirke 
duch einen für denfelben beftellten Auffichtsbeamten und 
durch die diefem etwa beigegebenen Hülfskräfte (Affiftenten) 
wahrgenommen. Die Auffichtsbeamten führen, fofern ihnen 
nicht ein höherer Titel verliehen ift, den Titel „Gewerbe— 
infpeltor“. Die Gemerbeinjpeltoren find den Bezirks— 
präfidenten, die Affiftenten den Gewerbeinſpektoren dienftlich 
unterftellt, 

Die Gewerbe-Auffihtsbeamten find zugleich Referenten 
des Bezirlspräfidenten in gewerbliden Angelegenheiten, 
der Auffichtsbeamte für den Bezirk Unter-Eljah auch 
Referent des Minifteriums und in diefer Eigenfchaft dem 
Unterftaatsfelretär der Abtheilung des Innern unterftellt. 
Die Gewerbe-Auffihtsbeamten werden durch ihre Affiftenten 
oder nach näherer Anordnung des Minifteriums im Einzel⸗ 
falle durch einen Auflichtsbeamten eines anderen Beziris 
berireten. 

8. 8, 

In ihrer jelbftftändigen amtlichen Thätigkeit führen 
die Gewerbe-Auffichtsbeamten die ihnen verliehenen Dienſt⸗ 
fiegel. 

Amtliche Schriftftüde zeichnen fie: 

Der K.(aiſerliche) Gewerbe-Auffichtsbeamte 
Name: 
Titel: 
Die Aififtenten zeichnen : . 


Der K.(aiſerliche) Eewerbe⸗Aufſichtsbeamte 
I.(n) B.(ertretung) 
Name. 


Die Aufſichtsbeamten und Aſſiſtenten führen den 
Nachweis ihrer amtlichen Eigenſchaft durch Vorzeigung 
einer ihnen von dem Bezirkspräſidenten auszuſtellenden 
Ausweistarte, 


— 244 


8.4 

Die Gemwerbe-Auffihtsbeamten follen in dem ihnen 
zugewieſenen Wirkungstreife in Ergänzung der den ordent« 
lichen Polizeibehörden obliegenden Thätigkeit für eine 
moͤglichſt vollftändige und gleichmäßige Durchführung der 
Gewerbeordnung und ihrer Ausführungsbeitimmungen 
Sorge tragen. Dabei follen fie ihre Aufgabe hauptſächlich 
darin fuchen, geftüßt auf ihre Bertrautheit mit den ge« 
jeglichen Beftimmungen, ihre techniſchen Kenntniſſe und 
amtlichen Erfahrungen, durch fachverfländige Berathung 
und wohlmollende Vermittlung eine Regelung der Betriebs⸗ 
und Arbeitsverhältniffe herbeizuführen, welche, ohne dem 
Gewerbeunternehmer unnöthige Opfer oder zwedlofe Bes 
ſchränlungen aufjuerlegen, den Arbeitern den vollen, 
dur das Geſetz ihnen zugedachten Schuß gewährt und 
das Publilum gegen gefährbende und beläftigende Ein— 
wirtungen ficher ſtellt. 

Arbeitgebern und Arbeitern follen die Gewerbe— 
Auffichtsbeamten die gleiche Bereitwilligleit zur Vertre— 
tung ihrer berechtigten Intereffen entgegen bringen und 
dadurch, wie durch die ganze Art ihrer amtlichen Thätig- 
keit und ihres perjönlichen Auftretens eine Bertrauens- 
ſtellung zu gewinnen fuchen, welche fie zur Erhaltung 
und Förderung guter Beziehungen zwifchen beiden mit- 
zuwirten in den Stand jeßt. 

Die Arbeitgeber follen fie bei Geltendmachung der 
Anforderungen des Gejehes in deren Erfüllung bereit- 
willig unterftügen und auf Wunſch auch in der Ausfüh- 
rung von Einrichtungen, welche auf die Verbeſſerung der 
Lage der Arbeiter innerhalb und außerhalb des Betriebes 
abzielen. 

Wuünſche und Beichwerden der Arbeiter follen fie 
bereitwillig entgegennehmen und, falls fie fih von ihrer 
Berehtigung überzeugt haben, ihnen, joweit fie es nad 
ihrer amtlichen Stellung vermögen, Erfüllung und Ab» 
bülfe zu ſchaffen verfuchen. Die dur ihre amtliche 
Thätigteit fich ihmen bietende Gelegenheit, ſich über bie 
Berhältniffe der Wrbeiterbevölterung ihres Bezirks zu 
unterrichten, jollen fie jorgfältig benußen und ſich über 
die in diefen PVerhältniffen eintretenden Veränderungen 
in fortlaufender Kenntniß erhalten. 


8. 5. 

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben Haben fidh die Ge- 
werbe-Auffichtsbeamten durch fortlaufende Beſichtigungen 
der ihrer Aufficht unterftellten Anlagen von dem Zuftande 
und dem Betriebe derfelben eingehende Kenntniß zu ber= 
ſchaffen und ſich ein Urtheil darüber zu bilden, ob und 
inwiefern die Durchführung beftehender Vorfchriften auf 
Hinderniffe ftöht, die ihre Abänderung erforderlich er= 
ſcheinen laſſen und ob und inwiefern allgemeine Miß— 
ftände Herbortreten, zu deren Bejeitigung es des Erlafjes 
neuer Vorſchriften bedarf. 


Befondere Aufmerkſamkeit haben fie zu richten auf 

1. die Unlagen, deren wirkjame Beauffihtigung durch 
tedpnifche bei den Organen der ordentlichen Polizei— 
behörden nicht vorauszufegende Kenntniſſe und Erfah- 
rungen bedingt ift, 

2. die Anlagen, deren Betrieb mit befonderen Gefahren 
für Leben und Gefundheit der Arbeiter oder mit 
jhädigenden und beläftigenden Einwirkungen auf die 
Nachbarſchaft verbunden ift, 

3. die Anlagen, deren Betrieb auf Grund von Ausnahme= 
befimmungen (8. 138a, 139 und 139a ber Ge 
werbeordnung) eine befondere Regelung erfahren Hat. 


Bei den den Beitimmungen des 8. 16 der Ge— 
werbeordnung unterliegenden Anlagen haben fie darauf 
zu achten, ob die erforderliche Genehmigung erwirkt ift 
und ob ihr Beſtand und ihr Betrieb mit dem Inhalt 
der Genehmigung und den an diejelbe geknüpften Be— 
dingungen übereinftimmt. 


8. 6. 

Die Gewerbe-Auffichtsbeamten follen, wenn fie bei 
ihren Befihtigungen einzelne Geſetzwidrigleiten und Webel- 
fände vorfinden, deren Abſtellung zunächft durch gütliche 
Vorftellungen und geeignete Rathſchläge herbeizuführen 
ſuchen. Iſt auf diefem Wege die Erfüllung der geſetz— 
lichen Anforderungen nicht zu erreichen, jo haben die 
Gewerbe-Auffihtsbeamten ſich an die ordentlichen Polizei- 
behörden zu wenden, damit diefe, falls es ſich um = 
feglih mit Strafe bedrohte Verftöhe Handelt, die Be- 
ftrafung des Arbeitgebers herbeiführen, falls es fich aber 
um Einrichtungen gemäß $. 120 ff. der Gewerbeorbnung 
handelt, die zur Durchführung diefer Einrichtungen er 
forderlihen Verfügungen treffen (8. 120d a. a. ©.). 

Bon dem Rechte, polizeiliche Verfügungen zu er— 
laſſen, follen die Gewerbe-Auffichtsbeamten nur ganz aus— 
nahmsweife in denjenigen Fällen, in weldhen Gefahr im 
Berzuge ift, Gebrauch machen. 

Im Uebrigen ift zu vergleihen die Anmweifung 
bom 23. März 1892 zur Ausführung des Geſetzes vom 
1. Juni 1891 0. 

8.7 


Die Inhaber und Leiter der der Gewerbe-Aufſicht 
unterftehenden gewerblichen Anlagen find verpflichtet, den 
zuftändigen Gemwerbeauffichtsbeamten (einſchließlich der 
Aſſiſtenten) den Zutritt zu diefen Anlagen zu jeder Zeit, 
namentlich aud in der Nacht, während die Anlagen im 
Betrieb find, zu geflatten, und ſoweit es fih um die 
unter $. 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen 
handelt, auf Erfordern die Genehmigungsurkunde nebft 
Zubehör vorzulegen. 

8.8, 


‚ Sämmtlide Gewerbe-Aufficgtsbeamten find borbe- 
haltlih der Anzeige von Gefegwidrigfeiten zur Geheims 


— — 


haltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Ge- 
chafts und Betriebsverhältniffe in den ihrer Aufficht 
unterftehenden Anlagen verpflichtet. 


8. 9. 

Die Ortspolizeibehörben haben den Gewerbe-Auf- 
fhtsbeamten bei Ausübung ihrer Amtsthätigfeit die 
imerhalb ihrer Zuftändigkeit liegende Unterftügung zu 
Theil werden zu laffen, insbefondere auf Verlangen der« 


1. die für die Ausübung der Gewerbeaufficht wichtigen 
Verhandlungen, Verzeichniffe und Schriftftüde vorzu- 
en 


2, bei der Befichtigung gewerblicher Anlagen Unter« 
fügung zu leiften, 

3. Befihtigungen beftimmter gewerblicher Anlagen vorzu⸗ 
nehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen, 
‚ihnen von der Erledigung der auf Grund von $. 120d 
der Gewerbe-Ordnung erlaffenen Verfügungen, fowie 
von dem Ergebniß der Strafverfahren wegen Zus 
wiberhandlung gegen jolde Vorſchriften der Gewerbe⸗ 
ordnung Kenntniß zu geben, deren Ausführung durch 
die Gewerbe-Auffihtsbeamten zu überwachen iſt. 
(& 1, 1-6.) 

Die Orts-, Betriebs- und Bautranlenlaſſen haben 
den zuftändigen Gewerbeauffichtsbeamten die Einficht ihrer 
Verhandlungen, Bücher und Rechnungen zu geftatten. 

Die auf Grund des $. 51 des Unfallsverſiche— 
rungsgeſetzes vom 6. Juli 1884 bei den Ortspolizeibe- 
hörden eingehenden Anzeigen über Unfälle in Betrieben, 
die der Zuftändigfeit der Gewerbe-Auffihtsbeamten unter- 
feben, find diejen letzteren unverzüglich im Wbfchrift zu 
überfenden. Wird die Unterfuchung eines Unfalles er= 
forberlich, jo ift gleichzeitig mit den in 8. 54 a.a. D. 
vorgejhriebenen Benachrichtigungen auch dem Gewerbe— 
Aufichtsbeamten Kenntniß zu geben. 


$. 10. 

Mit den techniſchen Beamten der reife (Kreisarzt, 
Kreisihulinipettor, Kreisbauinſpeltor), fowie mit den 
Waſſerbauinſpeltoren und den Meliorationsbauinfpettoren 
dat fi der Gewerbe-Auffichtsbeamte über die den amt- 
lichen Wirkungstreis derfelben berührenden ragen in 
das Benehmen zu ſetzen. Hält er in bejonderen Fällen 
eine Mitwirkung derjelben bei den borzunehmenden Be— 
fihtigungen für erforderlich, jo hat er feine darauf ges 
tihteten Anträge an die borgefeßte Dienſtbehörde des be= 
treffenden Beamten zu richten. 


*— 


246 — 


iu 
Werden die Gevehe-Kuffißtsbenmnien 
1. als Sachverſtäündige 
2. als Zeugen über Umſtände, auf welche ſich ihre Pflicht 
zur Umtsverjchwiegenheit bezieht, 

3. jonft als Zeugen außerhalb ihres Wohnortes 
vor Gericht geladen, jo haben fie dem Bezirkspräfidenten 
unter Angabe des Gegenftandes der Bernehmung und 
unter Darlegung der Gründe, welche etwa im Dienft- 
intereffe die Bernehmung als unzuläffig oder nachtheilig 
erfcheinen laſſen, fofort Anzeige zu machen, damit die 
vorgeſetzte Behörde noch vor dem Termin das ihr ges 
jeglich zuftehende Einſpruchsrecht (St. P. DO. 88. 53 u. 76, 
Eiv. P. D. 88. 341, 373 Ab. 2) wahren, aud er- 
forberlihen Falles für die Vertretung des Geladenen 
forgen Tann. 

8. 12. 


Die jelbftftändige Uebernahme von Nebenarbeiten 
gegen Vergütung irgend welcher Art ift dem Gemerbe- 
Auffihtsbeamten unterjagt, Die Erlaubniß zu Neben- 
arbeiten lann indefien — vorausgeſetzt, daß die dem 
Beamten obliegenden amtlichen Gejchäfte dies überhaupt 
zulaffen und wenn die Uebernahme folcher Nebenarbeiten 
im öffentlihen Intereſſe nothwendig oder zwedmäßig 
erſcheint — nach eingeholter Genehmigung des Minifteriums 
durch den Bezirkäpräfidenten ertheilt werden. 

Die für Nebenarbeiten zu leiftenden Bergütungen 
werden duch den Bezirkspräfidenten feſtgeſetzt. 

Auf die vor Gericht erftatteten techniſchen Gutachten 
finden vorftehende Vorjchriften feine Anwendung. 

8. 13. 

Alljährlich Haben die Gewerbe-Auffichtsbeamten der 
Bezirte nad) Maßgabe der darüber erlaffenen befonderen 
Vorſchriften einen das abgelaufene Kalenderjahr umfaſſenden 
Jahresbericht über ihre amtliche Thätigkeit zu erftatten, 
welcher bis zum erſten März durch Vermittlung des 
Bezirkspräfidenten dem Minifterium vorzulegen ift. 

8. 14, 

Die vorfiehenden Beftimmungen treten an Stelle 
der Verfügung vom 28. Februar 1889 über das Dienft- 
verhältnig des Auffichtsbeamten für die gewerblichen 
Anlagen (Gentrale und Bezirlsamtsblatt ©. 50). 

Straßburg, den 26. Mai 1892. 

Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der ——— 
L A. 5207. von Köller. 





247 


Sentral- und Bezirks- Amtshlaff 


Elfaß-Fothringen. 
Suuptblatt. Straßburg, den 18. Auni 1892. | Ar. 27. 


Das u we enthält bie Verordnungen und GErlaffe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, bad Beiblatt biejenigen von 
meübergehenber Bebentung. 


Don Ar. 26 ift ein Hauptblatt nicht ausgegeben worden. 


I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifteriums und des Oberfchulraths. 


(53) 

Der Ort Weimeringen mit den Anneren Elvingen 
od Hof Eolombier, ſowie der Ort Vollringen mit den 
Imeren Bevingen vor St. Michel und Metzingen find 
vn dem Steueramtsbezirle Habingen abgetrennt und 
diem Spezialhebebezirt des Hauptzollamtes zu Diedenhofen 
pretbeilt worden. 

IL. 4597. 


51) 

Nachſtehende von der Kommiffion der Landesſchäher 
in iften ag ui am 27. und 28. Mai d. 8. ange- 
nommenen Grundſätze für die Aufftellung der Nachwei- 
fangen zur Neueinichägung der Gebäude werden auf 
rund des Artitels I 8. 45 des Gefehes vom 6, April 
1892 (Geſetzbl. f. Elſ.Lothr. S. 33) hierdurch beftätigt. 

Straßburg, den 4. Juni 1892. 

Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen, 
Der Unterftaatsjetretär 
Il. 4755, von Schraut. 


Grundfäße 
für die 
Auffellung u jur Weneinfhägung 


L Gegenftände der Einfhägung. 
A. Gebäude, 


8.1. 

As Gebäude im Sinne des Gefekes find — 
ohne Rüdicht auf die Höhe des Nutzungswerihes — nur 
file Baulichleiien anzuſehen, welche zur Erreichung 
dauernder Zwecke hergeftellt worden find und nad 
Ihrer Beihaffenheit einen dauernden Nutzungswerth haben 
Der dod haben Lönnen, wenn fie auch im Wirklichkeit 
niht dauernd benußt werden, 


8. 2. 
Hiernach find als der Einfhägung unterliegende 


Gebäude nicht zu erachten ſolche Baulichkeiten, welche 
nad ihrer befonderen Eigenſchaft unter den Begriff von 
Gebäuden überhaupt nicht fallen oder im Wejentlichen 
nur borübergehenden Zweden dienen, wie Schuppen oder 
Hütten, welche während eines Baues zur Unterbringung 
des Materials oder als Obda für die Arbeiter errichtet 
worden, Ziegelöfen, welche nur für einen einmaligen 
Brand beſtimmt find, hölzerne Buden, welche nur für 
gewifle Zeiten im Jahre aufgerichtet werden, u. ſ. w. 


1. 


. ganz fleine Schuppen, 


Insbeſondere unterliegen der Einſchätzung nicht: 
Heine Eifenbabnmwärter- und Weichenfteller- 
haäuschen, die nicht als Wohnung dienen, fondern, 
wie die Scilderhäufer der Wachtpoften, den Bahn- 
wärter nur für die Dauer gewiffer Dienitleiftungen 
gegen die Einwirktungen der Witterung ſchützen follen, 
wenn fie auch eine Grundmauer, feſte Wände von 
Holz, Stein oder Metall, jowie ein Ziegeldah haben 
und heizbar find; *) 
die zur Aufbewahrung 
bon Gartengeräthichaften dienen, und ähnliche; 


. Heine, für fich beftehende Badöfen, welche zwar 


auf einer Grundlage von Steinen, im Webrigen aber 
nur aus Lehm gebaut und mit einer Bedachung nicht 
verfehen find; 


. die zu den Salinenanlagen gehörigen Gradirmwerte, 


welche nur aus den mit einer Bedachung oder mit 
Seitenwänden nicht verjehenen hölzernen Gerüften 
beftehen, zwiſchen welche Dornen gepadt find; 


. die offenen Koatsöfen, welche nur aus parallel 


laufenden, mit Feuerzügen verfehenen Mauern beftehen, 





*, Gifenbaßnwärter- und MWeichenftellerhäufer, bei welchen 


die oben bezeichneten Vorausſegungen nicht zutreffen, unterliegen 


der Ginfdägung. 


zwiſchen welchen die Kohlen in Brand geftedt werben; 
nicht minder die offenen Röftöfen, Kaltöfen, 
Gipsöfen und offenen Schmiedeherde; 

‚ die Biegeltrodenjdhuppen, foweit fie an den 
Seiten offen und nur unter einem Dache befindlich 
find, welches auf Stielen (Pfeilern oder Säulen) ruht, 
auch wenn diefe durch einfache Riegel oder im ähn- 
licher Art mit einander verbunden find;*) 

. die freiftehenden Gafometer, **) 


B. Hofräume und Hausgärten. 


8. 8. 

Holzhöfe, Zimmer- und Lagerpläße, jo- 
wie ähnliche Grundftüde unterliegen der Einſchätzung nur 
dann, wenn fie als zu den darauf befindlichen Gebäuden 
gehörige Hofräume angefehen werden können, mithin 
mit den Gebäuden in eine dauernde, den Zmweden ber 
legteren untergeordnete Verbindung gebradt worden 
find. ***) 

Sofern ſich dagegen auf jenen Flächen nur Feine 
unbedeutende, zum borübergebenden Auf— 
enthalt für die Aufſeher oder zu andermeitem 
vorübergehenden Gebrauche beftimmte Gebäude befinden, 
find die genannten Flächen nicht als zu leßteren gehörige 
Hofräume anzujehen. 

Der von den im $. 2 gedachten, ald Gebäude im 
Sinne des Geſetzes nicht anzufehenden Vorrichtungen 2. 
eingenommene Grund und Boden unterliegt der Ein- 
ſchützung nur dann, wenn diefe Vorrichtungen ꝛ⁊c. auf 
Hofräumen oder in Hausgärten belegen find, die als Zu- 
behör von wirklichen Gebäuden mit diefen zur Einſchätzung 
heranzuziehen find, Andernfalls find jene Grundflächen 
der Grundfteuer unterworfen. 


8.4, 

Die zu Bahnhöfen gehörigen Grundflädhen find, 
foweit fie zum Verkehr des PBublitums oder zum 
Transportgeſchäft benligt werden, ald Hofräume zu be— 
handeln und mit ihrem unter Vermeidung einer Vermeffung 
lediglich ſchätzungsweiſe feitzuftellenden Flächeninhalte bei 
Abmeffung des Nutzungswerths der betreffenden Bahn- 
hofsgebäude mit in Betracht zu ziehen. 

Die bei den Bahnhöfen etwa vorhandenen Haus- 
gärten von mehr als 20 Ar Größe, ſowie diejenigen 
Grundflächen, welche weder zum Verkehr des Publitums 
noch zum Zransportgefhäfte benußt werden, fallen, auch 





*) Ziegeltrodenfheumen, beren Seiten aus maffivem ober 
bölgernem Gitteriwerl beftehen und bei melden die zwiſchen ben 
Stielen u. f. w. befindlichen Räume zum Berfchluffe eingerichtet 
worben find — gleichviel ob die Vorrichtungen zum Verſchluſſe fefte 
ober tranäportable find — gelten ala Gebäube und find einzufchägen. 

++, Gafometergebäube, d. h. Gebäude, in denen Gafometer 
aufgeftellt, find einzuichäßgen. 

*r. Der Rutzungswerth folder Höfe und Pläke ift für bie 
Ginfhähung des betreffenden Gebäubes mitbeftimmend. 


248 


wenn fie innerhalb der Ummwehrung de3 Bahnhofe 
belegen find, der Belteuerung durch die Grundfteus 
anheim. es. 


Unter Hausgärten find folde Gärten zu ver 
ftehen, welche mit dem betreffenden Gebäude oder defie: 
Hofraum zufammenhängen oder don dem Gebäude mu 
durch Straße oder Waſſerlauf geirennt find, 

Die Zugehörigkeit ift nur dann als vorhanden an 
zunehmen, wenn Gebäude und Haudgarten einem uni 
demfelben Eigenthümer gehören. 

Inſofern die Eigenſchaft als Hausgarten nich 
ſchon durch eine vorhandene Einfriedigung oder in anderer 
örtlich erlennbarer Weiſe außer Zweifel geftellt ift, muß 
der Hausgarten ſich durch gartenmäßige Benutzung ala 
ſolcher lennzeichnen. 

8. 6. 


Gehören zu einem Gebäude mehrere 
Hausgärten, fo darf, felbfi wenn deren Gefammt- 
fläddeninhalt die Größe von 20 Ar nicht Überfteigt, immer 
nur einer derjelben als ein bei Berechnung des Nutzungs⸗ 
werihes des Gebäudes zu berüdfichtigender Hausgarten 
angejehen werben, 

Bei der in einem ſolchen Falle zu treffenden Aus- 
wahl ift der mit dem Gebäude oder defien Hofraum un— 
mittelbar zufammenhängende Hausgarten in erjter Linie 
zu berüdfichtigen. 

8.7. 


Bor der Häuferreibe gelegene Heine Flächen 
find, auch wenn diefelben zur Zeit mit Weinftöden, 
Blumen und dergl. mehr bepflanzt find, dennoch 
ihrer Beſchaffenheit und ihrer Bedeutung entfprechend 
als Theile der Hofräume der Gebäude, zu denen fie 
gehören, anzufehen und demgemäß aud bei der Ein- 
ſchäzung der Gebäude nicht als bejondere Hausgärten, 
fondern als Hofräume zu behandeln. 

8. 8, 

Wo auf einer und bderfelben Befigung 
mehrere Wohngebäude vorhanden find, kann 
zu einem jeden der legteren ein bejonderer 
Hausgarten gehören, welcher — fofern er bie 
Größe von 20 Ar nicht überjchreitet — von der Grund» 
fteuer frei zu laffen if. Ob zu dem einzelnen auf einer 
und derjelben Befigung vorhandenen Wohngebäuden be 
fondere Hausgärten gehören, ift nad den jedesmal ob- 
waltenden thatfächlichen Berhältniffen zu beurtheilen. 


IL Einteilung * ſteuerpflichtigen Gebäude in Wohn⸗ 
und im gewerbliche Gebäude, 
8. 9. 


Nach dem 8. 41 des Gefehes find zwei Gruppen 
von Gebäuden zu unterjcheiden : 


— 


a. Gebäude, welche ausſchließlich oder vorzugsweiſe zum 
Bewohnen und nur in Anſehung einzelner Räume zu 
gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kaufläden, Mertftätten 
u. ſ. w. benutzt werden, ebenſo die Schauſpiel-, Ball⸗, 
Bades, Geſellſchaftshäuſer und ähnliche Gebäude; 

b. Gebäude, welche ausjchließlid oder vorzugsweiſe zum 
Gewerbebetriebe dienen, nmamentlih Fabrilen und 
Manufalturgebäude, Ziegel», Kalt» und Gypsbrenne— 
reien, Brauereien und Branntweinbrennereien, Hammer⸗ 
und Hüttenwerte, Schmieden, Schmelzöfen und Mühlen. 

Die Ergebniffe der Schäßungen der umter bie 
beiden Gruppen fallenden Gebäude find je für fich zu 
regiſtriren. 

$. 10. 


Bei folhen Gebäuden, in welchen fich die zum 
Gewerbebetriebe dienenden Räume mit den Wohnungs« 
täumen unter einem Dache befinden, ift die Beitimmung 
der Zugehörigkeit zu einer der im 8. 9 bezeichneten 
Gruppen in jedem einzelnen Falle von der Entſcheidung 
der Frage abhängig zu machen, welches die weſentliche 
md Hauptbeftimmung des Gebäudes ift, ob basjelbe 
der Hauptjahe nad als ein zu gewerbliden Sweden er- 
ritetes zu betrachten ift, in welchem auf dad Wohnungs- 
bebürfniß des Befigers u. f. w. gewiffermaßen nur nebenbei 
grädfichtigt if, oder ob dasjelbe als Wohngebäude zu 
behandeln fein wird. Je nachdem der eine oder der 
andere Zweck als der voriwiegende anzuſehen, iſt bas 
Gebäude als MWohn- oder als gewerbliches Gebäude zu 
handeln. 

A. Wohn: und diefen gleidhgeftellte Gebäude. 

8. ıl. 

Zu Diefen Gebäuden find insbefondere zu zählen: 

1. die Gebäude, welche ausjchließlich oder vorzugsweiſe 
zum Bewohnen und nur in Anfehung einzelner 
Räume zu gewerblichen Zweden, 3. B. zu Kaufläden, 
BVerkftätten u, ſ. w, benugt werben; 

2. Schaufpiel-, Ball«, Bader, Geſellſchafts— 
häufer und ähnliche Gebäude; 

3. Pribatunterrichts- und Erziehungsanftalten; 

4, Regelbahnen, fofern fie in Verbindung mit einem 
Raume, in welchem fich die Spieler aufhalten, über- 
haupt ala Gebäude angefehen werden können ; 

5. Schief- und Turnhallen, Reitbahnen u. ſ. w.; 

6. Garten» und Weinbergshäufer, fofern fie als 
Gebäude anzufehen, auch nicht auf Grund des 8. 15 
von der Einſchätzung auszuſchließen find; 

7, ſolche Küchen und Waſchhäuſer, melde nicht als 
gewerbliche Anlagen zu betrachten find; 

8. jolhe Zreibhäufer, welche geeignet und beftimmt 
find, ihrem Befiger oder Anderen zu perfönlicher 
Annehmlichleit oder als Aufenthalt zu dienen; 


249 


9, die Eifenbahngebäude, welche vorzugsweife zu 
Wohnungen von Beamten und zu Reftaurationg« 
lotalen dienen; 


10. Gafthöfe, Schanfgebäude x., einſchließlich der 


zum Aufenthalte von Menſchen dienenden Hallen, 
Kolonnaden zc. in Reftaurationslofalen, Gaftwirth- 
ſchaften zc. und in Privatgärten, infoweit fie nach 
ihrer baulichen Beichaffenheit als Gebäude im Sinne 
des Geſetzes überhaupt anzufehen find. 
B. Gewerblide Gebäude, 
8. 12. 
Als gewerbliche Gebäude find unter anderen an— 


äufeben: 
1, ſolche Gebäude, welche ausſchließlich oder vor— 


zugsweiſe zum Gewerbebetriebe dienen, na— 
mentlich Fabrilen und Manufalturgebäude, 
Ziegel», Kalt: und Gypsbrennereien, Braue— 
reien und Branntweinbrennereien, Hammer- 
und Hüttenwerte, Schmieden, Schmelzöfen, 
Mühlen, Glashütten, Porzellanfabriten, 
Majhinenwertitätten; 

ſolche, nit zur Benubung für die Landwirthichaft 
und Fabriken beflimmte Keller, Speider, Re 
mifen, Scheunen und Ställe, welche als jelbft- 
ftändige Gebäude betrachtet werden müffen; 


. diejenigen Gebäude der Eifenbahnen, welche vorzugs— 


weife Betriebözweden dienen, alfo namentlih Warte- 
fäle, Büreaus, oder welde zum bienftlichen 
Aufenthalte für das Eifenbahndienftperjonal 
(3. B. der Weichenfteller, Wagenfchieber 2c.) beftimmt 
find; 


4. Holzſchuppen, ſowie unbewohnte Ställe, melde 


als jelbftfländige Gebäude betrachtet werden müffen, 
fofern fie nicht unter die fleuerfreien Gebäude fallen; 


. Zreibhäufer, welche nicht geeignet und beitimmt 


find, ihrem Befiger oder Anderen zu perjönlicher 
Anmehmlichkeit oder ala Aufenthalt zu dienen; 


ſolche unbewohnte Gebäude, in denen nicht 


Rohftoffe, fondern Verlaufsartitel aufbewahrt wer— 
den, zB. Niederlagen für Eifenwaaren, für 
Porzellangefhirr und ähnliche; 


. die zu gewerblichen Anlagen gehörigen Gebäude, 


melde zur Aufbewahrung von Brennmaterialien 
und Robftoffen für den Gewerbebetrieb dienen. 


II. Bon der Einfhäsung ausgeſchloſſene Gebäude. 
8. 13, 

Die dffentlihen Zweden dienenden, dem Reich, 
Elfaß-Lothringen, einem Bezirk oder einer Gemeinde 
gehörigen Gebäude haben aud dann ala ertraglos zu 
gelten, wenn in denjelben Dienftwohnungen vorhanden 
find, felbft folde, für welche vom Inhaber eine Miethe 
gezahlt wird. 


— 250 


Dagegen gelten Gebäude, deren Hauptbeftimmung 
darin befteht, daß fie ald Dienftiwohnungen Verwendung 
finden, felbft dann als Ertrag dringend, wenn bon 
Mohnungsinhabern eine Miethe nicht gezahlt wird, 


8. 14. 


Dem Betriebe der Landwirthichaft ift auch der 
Gartenbau und der Weinbau zuzuzählen, und find 
daher insbefondere die zur Unterbringung der Kelter, der 
Weinbergspfähle und des Heftſtrohs beftimmten Gebäude, 
infomweit diefelben für den Betrieb der eigenen Wirth- 
[haft dienen, der Einſchätzung nicht zu unterwerfen. 

Ebenfo find Ställe oder Speicher, melde 
Räumlichkeiten enthalten, die nur zum Aufenthalte der 
mit der Wartung des Viehes oder mit der Bewachung 
der aufzubewahrenden Gegenftände beauftragten Perſonen 
dienen, 4 B. Ställe mit Schlaflammern für die mit der 
Dartung des Viehes beauftragten Knechte oder Mägde, 
Speicher mit Wohnungsräumen für den Auffeher u. f. w., 
nicht einzujchäßen, 

Die Bermiethung der vorgedachten, nur zum 
Betriebe der Landwirihſchaft zc. beftimmten und auch 
bom Miether für diefen Zweck By Gebäude, gleich« 
viel ob diefelbe in Verbindung mit Grundftüden oder 
ohne eine folche Verbindung erfolgt, begründet die Ein« 
ſchätzung der betreffenden Gebäude nicht. 


$. 15. 


Nah Mafgabe des allgemeinen Grundjages im 

8. 42 Ziffer 7 des Gefehes find beifpieläweije von der 

Einſchätzung noch auszuſchließen: 

1. die zur Aufbewahrung von Holz, Kohlen u. ſ. w. 
zum Verbraude in der Landwirthichaft beftimmten 
Gebäude; 

2. die Tauben- und Bienenhäufer; 

3. die Badhäufer in ländlichen Ortſchaften, ſoweit 
diefelben nicht zum Gewerbebetriebe benußt werben 
und nicht zugleich zu Wohnungen dienende Räume 
enthalten; im gleichen unter derjelben Vorausfekung 
die fogenannten Gutsjhmieden, Wagnerwert- 
ftätten u. ſ. w,, in welchen nur für den Bedarf des 
Butseigenthümers und der Wirthichaft desjelben ge- 
arbeitet wird, ferner unter den gleichen Vorausſetzungen 
diejenigen Gebäude, in melden das Drefhen und 
das Schroten des Getreides, das Schneiden 
des Hädjels, das Dämpfen der Sartoffeln 
und ähnliche Verrichtungen vorgenommen werden; 

4, die fogenannten Schirr- und Gefhirrhäufer, 
Remifen und ähnliche zur Unterbringung von 
MWirthichaftsgeräthen, Wagen, Viehgeſchirren u. |. w. 
dienende Gebäude; 

5. die fogenannten Konfervirhäufer und ähnliche, 
welche nur zur Aufbewahrung von Gartengewäcjen 
u. ſ. w. während des Winters beflimmt find; 


6. die auf ländlichen Befigungen etwa vorhandenen Eis 
gruben, Eiskeller u. ſ. w, weldhe zur Aufbewahrung 
des für landwirthſchaftliche Zwecke benugten Eifes dienen; 

7. die Garten- und Weinbergshäuschen, ſoweit fie 
überhaupt als Gebäude im Sinne des Gefehes anzu⸗ 
fehen und nicht zum Sommeraufenthalte für ihre Be- 
wohner beftimmt find; 

8, diezu einer Kunft: und Handelsgärtnerei gehörigen, 
zue Unterbringung, Reinigung, Berjadung, 
bezw. Berpadung, Etifettirung 2. der felbfige 
wonnenen Sämereien dienenden Gebäube bjm. 
Räume al3 zum Betriebe der Landmwirthfchaft be— 
ftimmt,*) 

$. 16. 


Dagegen unterliegen beijpielsweife der Einſchätzung: 

1, alle ſolche Gebäude, in welden fogenannte land» 
wirthſchaftliche Rebengewerbe (wie Brauerei, 
Brennerei, Zuderfabritation, Ziegelei u. dergl. m.) 
betrieben werben; 

2. Schuppen und Ställe, aud wenn fie Tebiglic 
für den Hausbedarf ihres Eigenthümers dienen, 
infofern fie nicht zum Betriebe der Landwirthſchaft 
beftimmt und auch nicht denjenigen zu gewerblichen 
Anlagen gehörigen Gebäuden beizuzählen find, welde 
zur Unterbringung der zum Gewerbebetrieb erforber« 
lichen Wagen» und Biehgefchirre oder als Stallung 
für das lediglich zum Gewerbebetriebe beftimmte 
AZugvieh dienen; 

3, die Wafhhäufer, Treibhäufer, Eisteller und 
ähnliche Anlagen, wenn fie als felbftftändige Ge 
bäude zu betrachten und nicht Tediglich zum Be 
triebe der Landwirthſchaft dienen, fondern wejentlih 
für das wirthſchaftliche Bedürfniß beziehungsweile 
die Annehmlichkeit des Grundeigenthümers und feiner 
Tramilie beftimmt find; 

ferner 

4. die zur Aufnahme von fremdem Zugpich be 
rer Stallungen, ſowie die Remifen der Gaft- 
wirthe; 

5. die zu nicht öffentliden Schlachthäuſern“) 
gehörigen, zur Aufnahme des Schlachtvie hes br 
ftimmten Ställe, da Schlachtvieh nicht als Zugdieh 
angejehen werden kann; 

6. die Stallungen der Pofthalter, der Lohnfuhrwerb 
leute, der Pferdeeifenbahnunternehmungen, 
jowie der Kaufleute, im melden diefe das zum 
Transport von Waaren beftimmte Zugvieh unter- 
bringen; 





*) Dagegen find Hierzu nicht gu rechnen biejenigen zu einer 
ſolchen Gärtnerei gehörigen Gebäube oder Räume, welche zu Kon 
tor3 ober zur Unterbringung u. |. w. ber angelanften, niät 
felöft gewonnenen Sämereien benutzt werben. 

Die Ställe der Öffentlihen Schlachthäuſet fiel, 
wie bie legteren felbft, von der Einſchaͤtzung auszufclichen. 


7. die Maftviehftallungen auf Fabrilanlagen; 

8. die Lokomotiv- und Perfonenwagenfhuppen 
der Eifenbahnen; 

9, die zu gewerblichen Anlagen gehörigen Gebäude, 
melde zur Aufbewahrung von Brennmaterial und 
Rohftoffen dienen; 

10. Niederlagen zur Aufbewahrung von Berkaufsartiteln, 
joweit fie nicht umter 8. 42, Ziffer 7, des Geſetzes 


fallen; 
11. Ziegeltrodenjcheunen.*) 


IV, Allgemeine Einſchätzungsvorſchriften. 


A. Der Nutzungswerth der Gebäude, Hofräume 
und Hausgärten. 


8. 17, 

Die Einfhägung der Gebäude mit Einfchluß der 
Grundfläche, fowie des dazu gehörigen Hofraumes und 
20 Ar nicht überfteigenden Hausgartens erfolgt dergeftalt, 
daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nad Maf- 
gabe feines jährlihen Nukungswerthes zu einer in 
dem gefehlichen Tarife beftimmten Stufe eingeſchätzt wird. 

Trifft der ermittelte Nutzungswerth zwifchen zwei 
Stufen, fo wird das Gebäude zu der geringern einge 
aht, jedoch mit der Maßgabe, daß Gebäude, deren 
lährlicher Nutzungswerth den Betrag von 10 Mark nicht 
erreicht, zur erſten Stufe des Tarifs eingefhägt werden. 


8. 18. 

Als der für die Einfhägung maßgebende Nußungs- 

werd ift der Bruttonugungsmwerth anzufehen. 
$. 19, 

Auf die einem Gebäude etwa zuftehenden befonderen 
derehtigungen oder ihm obliegenden befonderen 
Laſten und Servituten ift bei der Einfchägung nur 
infoweit Rüdficht zu nehmen, als diefelben den Mieth- 
werth des Gebäudes etwa dauernd erhöhen oder erniedrigen. 
Zu den hier in Betracht kommenden Laften ift aber die 
Einquartierung nicht zu rechnen. 

Der Umftand, daß ein Gebäude nicht das ganze 
Jahr hindurch benugt zu werden pflegt, lann eine Er- 
mäßigung der Einfhäßung nicht begründen. 

8. 20. 

Hofräume und von der Gebäudefteuer mitbetroffene 
Hausgärten bilden feine felbftitändigen Einſchätzungs- 
objette. Sie find in den Gebäudebefchreibungen u. ſ. w. 
nur nahrichtlich und ohne Auswerfung eines felbftftändigen 
Rusungswerthes als Zubehör desjenigen Gebäudes zu 
bermerten, deffen Nußungswerth durch fie erhöht wird. 

Wenn ein Hausgarten über 20 Ar groß ift und 
deshalb feinem ganzen Flächeninhalte nach der Grund- 





) Borausgeſeht, daß biefelben ala Gebäude im Sinne bei 
überhaupt angefehen werben können. 


251 


ftener anheimfällt, fo muß bei Berechnung bezw. Ber 
anjchlagung des Nuhungswerthes des betreffenden Ge- 
bäudes hierauf Rüdficht genommen werden. 


B. Die Einheit der Gebäude, 


8. 21. 

Sämmtliche fteuerpflichtige Gebäude find einzeln 
einzufhäßen, aljo auch diejenigen Hinter- und Seiten- 
gebäude, Remifen, Ställe und dergleichen, für welche die 
Steuerfreiheit nicht in Anſpruch genommen werden darf. 
(Bergl. $. 22.) 

Diejenigen Heinen Schuppen und Biehftälle, Ab- 
tritte u. ſ. w, melde nicht ganz von der Steuer freizu- 
laffen find, können aber, foweit ihnen ihrer geringen 
Ausdehnung wegen ein jelbitftändiger Nutzungswerth nicht 
füglich beizulegen ift, ohne fie felbft als befondere Ge— 
bäude einzufchäßen, dadurch in angemeffener Weife berüd- 
fichtigt werden, daß ihre Nutzungswerth demjenigen des 
ra zu welchem fie gehören, hinzugerechnet 
wird, 


$. 22. 

Gebäude, welche duch eine vom Fundamente 
bis zum Dache durchgehende Scheidung bon ein- 
ander getrennt find, müflen, auch wenn fie fi äußerlich 
als unter einem Dache befindlich und als ein Ganzes 
darftellen, und auch wenn die gedachte Scheidung durch 
einzelne Deffnungen (mie Thüren zc.) unterbrochen wird, 
dennoch jedes für fih als ein befonderes Einſchätzungs— 
objelt zur Einſchätzung gezogen werden, ohne Rüdficht 
darauf, ob fie verſchiedenen Eigenthümern gehören oder 
zur Zeit in der Hand eines Beſihers vereinigt find. 

Die mit einem Gebäude in ummittelbarem Zus 
fammenhange befindlichen Flügel oder Seitengebäude find 
jedoch mit erfterem als ein Ganzes zu behandeln, voraus= 
gefeßt, daß eine Scheidung der vorgedadhten Art nicht 
ftattfindet, 

8. 23. 

Dagegen find bei Gebäuden, welche von mehreren 
Eigenthümern getheilt (in realiter beftiimmten und 
abgegrenzten Theilen) befeffen werden, auch wenn 
eine bom Fundamente bis zum Dache durchgehende 
Scheidung nicht beiteht, die einzelnen Eigenthumsantheile 
ala bejondere Gebäude zu behandeln. 

Wenn die Scheidung ganz oder theilweiſe in wage— 
rechter Richtung, 3. B. nad) Stodwerfen gezogen ift, der- 
geftalt, dab gewiſſe Gebäudetheile, wie Hauseingang, 
Treppen u. ſ. mw. gemeinfchaftlih find, fo ift bei Er— 
mittelung des Nutzungswerthes der einzelnen Eigenthums⸗ 
ftüde dem Nutzungswerthe der ganz getrennt bemußten 
Theile ein entfprechender Antheil an dem Nutzungswerthe 
der etwa gemeinſchaftlich benußten Theile hinzuzuſetzen. 

Zu jedem reellen Eigenthumsantheile Tann, * 
ein ſolcher vorhanden, ein beſonderer Hausgarten gerechnet 
werben. 


In den Gebäudebefchreibungen und fonftigen Nach— 
weiſen ift in der yormularfpalte „Gattung der Gebäude zc,* 
das betreffende reelle Gigenthumsftüd kurz, aber er 
ſchöpfend zu befchreiben. 

Beitehen nicht realiter gefonderte Eigenthumsſtücke, 
fondern wird ein Gebäude ungetheilt (nad ideellen 
Antheilen) von Mehreren bejeffen, jo findet eine getrennte 
Einfhägung nicht ftatt. 

Bezüglich der Frage, ob ungetheiltes (ideelles) Mit— 
eigenthum oder reell getheiltes Eigenthum vorliegt, ift in 
Zweifelsfällen ungetheiltes (ideelles) Miteigentum 
als vorhanden anzunehmen, 


C. Eigenthümer der Gebäude. 


$. 24. 

1. Die Gebäude werden auf den Namen ihres 
Eigentbümers in die Gebäudebefchreibungen und ſon— 
ftigen Nachweife eingetragen, e8 mag das Eigenthum dem 
Staate, einer Gemeinde, Gemeindeabtheilung, Korporation, 
Genoſſenſchaft, Stiftung oder einer anderen moralifchen 
Perfon oder einem einzelnen Individuum zuftehen. 

Bei den im Eigenthume des Neiches oder des 
Landes befindlichen Gebäuden ift die Verwaltung, unter 
welcher fie ftehen, nachrichtlich anzugeben. 

2. Gebäude, welche auf fremdem (beifpielsweife 
in Zeitpacht befindlichem) Grund und Boden errichtet 
worden, find unter dem Namen des Gebäudeeigen- 
thümers aufzuführen. Der Name des Eigenthümers 
des Grundes und Bodens ift nachrichtlich anzugeben. 


3, Gebäude, melde fih im gemeinfchaftlichen 
Eigenthum 
a. mehrerer Miterben 
ober 


b. anderer Miteigenthümer 

befinden, werben im Falle a unter dem Gefammtnamen 
„die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder 
der Wittwe mit dem Zufaße „und Miterben“, im 
Falle b unter dem Namen desjenigen Miteigenthümers, 
welcher den größten Antheil daran hat, mit dem Zuſatze 
„und Miteigenthümer* eingetragen. Haben alle Mit- 
eigenthümer gleichen Antheil, jo erfolgt die Eintragung 
mit dem Zufaße: „und Miteigenthümer“ auf denjenigen 
Namen, welcher in alphabetifcher Ordnung der erſte ift, 
wobei jedoch ein in dem Gemeindebezirt wohnender Mit- 
eigenthümer den auswärts wohnenden borgeht*). 

It dagegen nur ein Miteigenthümer vorhanden, 
befinden fi alfo die Grundftüde in dem gemeinfchaft- 
lichen Eigenthum von Zweien, fo ift die Eintragung unter 
namentlicher Aufführung beider Eigenthümer zu bewirken. 

4. Bei Gebäuden, melde im Prozeffe befangen 
(ftreitig) find, wird ein ähnliches Verfahren wie zu 3 


*) Bei ber Vorbereitung ber Gebäudebeſchreibungen find bie 
beibeiligten Eigenthümer ſaͤmmilich namhaft zu machen. 





252 


beobachtet und der gegenwärtige Inhaber, unter Bezeich- 
nung des Prätendenten, aufgeführt. 


V. Schlußbeſtimmung. 
8. 25. 

Der Kommiſſion der Landesſchätzer bleibt die Be— 
ſtimmung der größeren Gemeinden, ſowie derjenigen länd« 
lihen Ortjchaften, in welchen aus wirtlihen Miethpreifen 
ein zureichender Anhalt für die fyeititellung des Nutzungs- 
werths der Gebäude gewonnen werden Tann, vorbehalten. 


(55) Anweifung 
vom 4, Juni 1892 für das formelle Verfahren bei der Menein- 
d i ebände Grund des © 
NN * 


Für das formelle Verfahren bei der Neueinſchätzung 
der ſteuerpflichtigen Gebäude auf Grund des Geſetzes 
vom 6. April 1892 (G.Bl. 1892 ©. 33 ff.) wird fol« 
gende Unmweifung erteilt: 


L ?eitung der Schätungsarbeiten, 
A. Der Direltor der direlten Steuern. 


8. 1. 

Die Leitung der Schäßungsarbeiten Tiegt dem 
Direltor der direlten Steuern ob. Derſelbe Hat ins» 
befondere j 
1. die Schägungsdiftrifte nad Anhörung der Kommiffion 

der Landesfchäger, 

und 
. die Mitgliederzahl der Schägungstommiffionen feftzu- 

ftellen; 

. die Wahl der Mitglieder diefer Kommiffionen herbei— 
zuführen; 

. das bei der Einfhägung ftattfindende Verfahren zu 
überwachen, bezw. durch die zu diefem Behufe abzu- 
ordnenden Beamten überwachen zu laflen; 

. die zur Herftellung der erforderlihen Gleichmäßigleit 
nothiwendigen Anordnungen zu treffen; 

. in Qweifelsfällen über die Steuerpflichtigleit oder 
Steuerfreiheit der Gebäude und über die Behandlung 
der Hofräume und Hausgärten als folder zu be 
ftimmen; 

. über. die Einwendungen gegen die gejchehene Ein- 
ſchäßung zu entjcheiden, ſowie 

. etwaige Jerthümer und Verſtoße gegen bie Einſchätzungs- 
vorjchriften von Amtswegen zu berichtigen. 


B. Die Kommiffion der Landesjhäger. 


8. 2. 
Der Kommiffion der Landesfhäßer Liegt insbe: 
fondere ob: 
1. die allgemeinen Grundfäße feftzuftellen, welche bei der 
Schägung zu beachten find, vorbehaltlich der Beſtäti— 
gung derjelben dur das Minifterium; 


— — — —— — 


2, die Thätigleit der einzelnen Schägungstommiffionen in 
Bezug auf die Richtigkeit und Gleichmäßigleit der 
Schägungen zu beauffichtigen ; 

3. ſich dem Minifterium gegenüber gutachtlich zu äußern 
über Hattgehabte Berufungen gegen bie Entjheidungen 
des Direktors der direlten Steuern auf Einwendungen 
gegen die Einſchätung. 

Sie ift befugt: 

4, den Schäßungen jederzeit an Ort und Stelle, ſowie 
ve Sifungen der Schägungstommiffionen beizu— 
mohnen; 

5. im gemeinfchaftlihen Sigungen die Schäßungen zu 
erhöhen oder herabzuſetzen. 


8. 8. 

Zu den Berfammlungen find die Mitglieder der 
Kommiffion der Landesſchatzer dur den Borfihenden 
ſchriftlich einzuladen. 

Die Kommiffion ift bejchlußfähig, wenn mindeftens 
8 Mitglieder anweſend find; bei Stimmengleihheit gibt 
die Stimme des Borfienden den Ausfchlag. 

Die in den Sitzungen zu führenden Verhandlungen 
find von dem Vorfigenden und zwei von der Kommiffion 
ermwählten Mitgliedern zu vollziehen. 


8. 4. 

Beim erſten Zufammentritt der Kommiffion find 
die Mitglieder — unter Hinweis auf die Wichtigkeit und 
Bedeutung der ihnen auferlegten Pflichten und Befug— 
niffe — zur gewiffenhaften Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten durch Handſchlag zu verpflichten und ift Darüber, 
dab dies gefchehen, ein Vermerk in die Sigungsverhand- 
lung aufzunehmen. 


8.5. 

Der Vorſitzende ift befugt, die Kommiffion jo off 
zur Berathung und Beichlußfaffung zu berufen, als es 
jur Förderung des Betriebes und der Gleichmäßigkeit 
nothwendig erſcheint. 


Die Kommiſſion hat über die ſpezielle Vertheilung 
ihrer Gejchäfte die näheren Anordnungen ſelbſt zu treffen. 


C. Die Schätzungskommiſſionen. 
7 


8. 7. 

Der Ausführungstommiffar (Borfigende) hat inner- 
halb des ihm überwiefenen Schätzungsdiſtrilts darüber 
ju wachen, daß fein fleuerpflichtiges Gebäude der Ein- 
ihägung entgeht, und daß die Einfchäßungsgrundfäße 
gleichmäßig und richtig zur Anwendung kommen. 

Er führt den Vorſitz in der Schägungslommiffion, 
deren Zufammenberufung von ihm ausgeht, und deren 
Mitglieder er mit Ausführung einzelner Einfchägungs- 
geihäfte zu beauftragen berechtigt ift. 

Er hat die Aufnahme der erforderlichen Nach— 
weifungen und Beihreibungen der Gebäude zu veran- 
laſſen und alle zur Beſchlußnahme der Kommiffion font 


253 


nöthigen Vorbereitungen zu treffen, auch deren Befchlüffe 
zur Ausführung zu bringen, fofern er fich nicht veranlaßt 
findet, gegen diefelben bei dem Direltor der direkten 
Steuern vorftellig zu werden. 

Der Ausführungstommiffar ift verpflichtet, dem 
Direktor der direlten Steuern zu berichten, wenn die Be- 
ſchlüſſe der Schäßungstommiffion gegen die Vorjchriften 
des Geſetzes oder die zu deflen Ausführung erlaffenen 
Anweiſungen und Verfügungen verftoßen. 


8. 8. 

Die Mitglieder der Schägungstommiffionen werden 
bei ihrer erften Zufammenberufung von dem Ausführungs« 
lommiflar zur gewiljenhaften und unparteiifchen Berrich- 
tung der ihnen übertragenen Geſchäfte durch Handſchlag 
verpflichtet. 

Kein Mitglied darf bei der Einſchätzung feiner 
eigenen Gebäude oder folder von nahen Verwandten 
mitwirlen. 

8.9. 

Zu den Situngen find die Stommiffionsmitglieder 
ſchriftlich einzuladen. 

Die Kommiffionen find bejhlußfähig, wenn minde— 
ftens zwei Drittel der Mitglieder anweſend find, 

Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme 
er Vorfigenden (des Ausführungstommiffars) den Auss 

ag. 

Ueber den Hergang in einer jeden Sitzung ift eine 
Verhandlung aufzunehmen, in welcher die gefahten Be— 
ſchlüſſe unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe 
aufzuzeichnen find, und welche von dem Vorſitzenden und 
einem von der Kommiſſion erwählten Mitgliede zu voll— 
ziehen ift, 

8. 10. 


Die Ausführungstommiffare haben dem Direktor 
der direften Steuern nad defjen Anordnung periodijche 
Nachweiſungen ze. über den Stand umd Fortgang der 
Schäßungsarbeiten einzureichen. 


IL Vornahme der Einſchätzung. 


A. Aufftellung der Nahweifungen und Beſchrei— 
bungen der Gebäude und Einfhäkung der— 
felben durd die —— — — in 
denjenigen Ortſchaften, in welchen aus wirk— 
lichen Miethpreiſen ein zureichender Anhalt 
für die Feſtſtellung des Nutzungswerthes der 
Gebäude gewonnen werden kann. 


8. 11. 

In den von der Kommiffion der Landesſchätzer zu 
bezeichnenden Ortſchaften hat der Ausführungstommiflar 
zunächſt nach dem Mufter I eine Nachweiſung (A) und 
Beihreibung der fämmtlichen zum Gemeindeverbande der 
Ortſchaft gehörigen Gebäude nebſt den zu letzkeren ge= 
hörigen Hofräumen und Hausgärten aufzunehmen. 


N 
« 


—* 


8. 12, 

Sind von folden Ortjdaften zum Zmwede der 
Mobiliarfteuerveranlagung Berzeichniffe mit Beichreibungen 
der einzelnen Gebäude, Anzahl der Stodwerke, der Zimmer, 
2c., Angabe der Miethwerthe vorhanden, jo beftimmt der 
Direktor der direlten Steuern, ob und inwieweit dieſe 
Berzeichniffe bei Aufftelung der im $. 11 gedachten Nadh- 
weijungen und Beichreibungen Berwendung finden können. 


8. 18. 

Mo es an bergleihen Unterlagen fehlt oder bie 
vorhandenen einer mwejentlichen Ergänzung bedürfen, hat 
der Ausführungstommiffar die Aufftellung vollitändiger 
Berzeihniffe der Räumlichkeiten eines jeden Gebäudes 
nebft den zu letzterem gehörigen Hofräumen und Haus— 
gärten nad dem Mufter II entweder jelbjt zu bewirken 
oder ſolche durch eine dazu geeignete Perjönlichleit oder 
durch die Gemeinde auf Koften der Landestafle aufftellen 
zu laſſen. 

$. 14. 


Bei der Aufftellung der Berzeichniffe (Wufter IL) 

ift Folgendes zu beachten: 

1. In Spalte 2 find die einzelnen zu der Befigung ge— 
hörigen Gebäude, Hofräume und Hausgärten aufzu— 
führen, von den Gebäuden zuerft die Bordergebäude, 
dann die Hintergebäude. Die einzelnen Gebäude find 
fo zu bezeichnen, daß ihre Beſtimmung deutlich erficht- 
Lich ift, 3. B. „Wohnhaus“, „Badehaus“, „Branntwein- 
brennerei”, „Schmiede“, „Maſchinenhaus“, „Kohlen- 
ſchuppen“, „Stall“, „Scheune“, „Speicher“, 

Die mit einem Gebäude in unmittelbarem Zu— 
fammenbange befindlichen Flügel oder Seitengebäude 
find mit erfterem als ein Ganzes zu behandeln. 

2. In Spalte 7 find fümmtlihe Räume und fonftigen 
Zubehörungen des betreffenden Gebäubes an Sälen, 
Zimmern, Küchen, Kellern, Werkftätten, Gemwölben, 
Niederlagen, Ställen u. f. w. nad Stodwerten bezw. 
Abtheilungen, wie fie zufammengehören und entweder 
vermiethet find oder zur Vermiethung beftimmt leer 
ftehen oder von dem Eigenthümer felbft benußt werden, 
einzeln ihrer Zahl nad aufzuzeichnen, 

3. In der Spalte 9 ift der jährliche Miethzins, den die 
in Spalte 7 aufgeführten einzelnen Wohnungen oder 
Räume in den Jahren 1887 bis einfchlieglich 1891 
wirklich gewährt haben, dergeftalt auszumerfen, da 
für die einzelnen Jahre diefes Zeitraumes die in den» 
Yo wirklich bezogenen Miethen beftimmt zu über- 
ehen find. Bon letzteren darf ein Abzug für die vom 
Eigenthümer aufgewendeten Reparatur- und lnter« 
haltungstoften nicht gemacht werden. 

4. Bejondere Verhältniffe, welche auf die Höhe der ge- 
zahlten Miethpreife etwa von Einfluß gewejen find, 
(3 B. wenn dem Miether neben dem Nominalbetrage 
des Miethpreifes noch andere Leiftungen oder Ver—⸗ 


254 


pflichtungen — Einquartierungstoften, Unterhaltung 

der gemietheten Wohnung, Abgaben irgend weldher 

Urt u. ſ. w. — auferlegt find; ferner, wenn aus 

verwandtfchaftlichen oder jonftigen Rüdfichten eime 

Wohnung befonderd niedrig vermielhet oder für 

eine Wohnung durch vortheilhafte Vermietfung ar 

Fremde u. |. w. eine Zeit lang ein ungewöhnlich 

hoher Miethertrag erzielt worden ift), find in Spalte 14 

zu erörtern. Ebendafelbft muß angegeben werben, 

wenn die Wohnung zufammen mit anderen Grund« 
ftüden alö den zum Gebäude gehörigen und bon der 

Einfhägung mit zu treffenden Hausgärten vermiethet 

ift, oder wenn dem Miether Mobilien, Maſchinen 

und dergleichen zur Benußung überwiefen worden. 

Sind auf die Höhe der in Spalte 11 einzutragenden 

Kaufpreife etwaige Nebenbedingungen bei dem Ber- 

fauf don Einfluß geweſen, 3. B. zinsfreie Terminal- 

zahlungen, ungewöhnlich hohe oder niedrige Zinjen 
für den geftundeten Theil des Saufpreifes, mitüber- 

laffene Maſchinen, Mobilien, jo ift dies in Spalte 14 

zu bermerfen. 

Namentlih gehört auch Hierher, wenn ein Haus 
befonders loſtbare Einrichtungen hat, weldhe nad den 
gervöhnlichen Verhältnifien des Orts nicht leicht von 
einem Miether vergütet werden, auf die Höhe des 
gezahlten Kaufpreifes aber von mejentlidem Einfluß 
gewefen find. 

6. Sind während der vorftehend zu 3 bezeichneten fünf 
Yahre befondere Beränderungen mit dem betreffenden 
Gebäude vorgenommen worden, ift dasjelbe z. B. erit 
ganz neu gebaut, oder find neue Stodwerfe, Neben- 
gebäude oder einzelne Räume auf- oder angebaut 
worden, fo ift dies unter Angabe des Jahres, in 

wæelchem die fragliche Veränderung flattgefunden hat, 
in Spalte 14 zu vermerlen. 

7. Diejenigen Gebäude, für welche von den Eigenthümern 
auf Grund des $. 42 des Gejehes vom 6. April 1892 
die Steuerfreiheit in Anfprucd genommen wird, find 
auf dem Zitelblatte in der Reihenfolge der Ziffern 
bes 8. 42 zu bezeichnen. Die die Steuerfreiheit bes 
dingende Eigenfhaft des Gebäudes ift ebendafelbft 
turz und möglichft bezeichnend auszudrüden, wie mit 
„dem Staate gehörig”, „öffentliche Schule“, „Pfarr 
haus“, „Armenhaus”, „Kohlenſchuppen“, „Scheune“, 
„Bewäfferungsanlage”. 

Für die im 8. 42 des Gefehes bezeichneten ſteuer ⸗ 
freien Gebäude bedarf e3 einer Ausfüllung der Spalten 8 
bis 13 des Verzeichniffes nicht, und einer Ausfüllung 
der Spalte 7 nur infoweit, daß die Jdentität des be— 
treffenden Gebäudes danach feitgeftellt werben lann. 


8. 15. 
Die Verzeichniffe (Mufter ID find von dem mit 
deren Aufnahme beauftragten Beamten etc. zu unterſchreiben. 


5 


8. 16. 

Sobald die Verzeihniffe (8. 13) ſämmtlich auf- 
genommen, geprüft bezw. vervollftändigt und berichtigt 
rd, hat der Ausführungslommiffar deren Refultate in 
die Spalten 1 bis 26 der Nachweifung A (Mufter D) 
zu übertragen. 


8. 17. 
Bei Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nach— 
weiſung A (Mufter D ift zu beachten: 


1. Unter einer laufenden Nummer find fünmtliche zu 
einer Befigung gehörigen Gebäude nebft den dazu 
gehörigen Hofräumen und dem nicht über 20 Ar 
großen Hausgärten aufzuführen. 

2, Die einzelnen Befigungen find in Spalte 2 in der 
Reihenfolge aufzuführen, wie fie örtlich an einer 
Strafe, einem Platze u. ſ. w. neben einander liegen, 
bezw. auf einander folgen. 

3. Die zu einer und derſelben Befitung gehörigen 
Gebäude, Hofräume und nicht Über 20 Ar großen 
Hausgärten find in Spalte 11, mit dem Hauptwohn- 
gebäude der Beſitzung beginnend, unter fortlaufenden 
Buchſtaben des Alphabets einzeln aufzuführen und jo 
zu bezeichnen, dab ihre Beftimmung deutlich erfichtlich 
f 58 „Wohnhaus”, „Badehaus“, „Schaufpiels 
haus“, „Fabrik“, „Maſchinenhaus“. 

4. Können im einzelnen Fällen die Angaben bezüglich 
der Größe der Hofräume und der Hausgärten nicht 
auf Grund des Kataſters gemacht werden, jo genügt 
es, den ungefähren Inhalt diefer Flächen in die 
Spalte 9 einzutragen, beifpielsweife „Hofraum gegen 
10 Ar“, „Hausgarten unter 20 Ar“, „Dausgarten 
über 20 Ar”, 

5. In Spalte 17 ift die Anzahl der Zimmer und 
jonftigen Gelaffe eines jeden Gebäudes, ſowie alles 
dasjenige hervorzuheben, was geeignet ift, als Anhalt 
für die Beurtheilung des Nußungswerthes des be— 
treffenden Gebäudes zu dienen. 

Für die fteuerfreien Gebäude bedarf es hier nur 
einer ſolchen Bejchreibung, daß die Identität des be— 
treffenden Gebäudes danach feitgeftellt werden kann. 

6. In Spalte 18 ift diejenige Eigenjchaft eines Gebäudes, 
welche die Steuerfreiheit desfelben nach der Anficht 
des Ausführungslommiffars bedingt, möglichft kurz 
und bezeichnend einzutragen, 

Etwaige Ansprüche des Eigenthümers eines Ge— 
bäudes auf Steuerfreiheit des letzteren, welche der 
Ausführungstommifjar für unbegründet erachtet, find 
in Spalte 30 zu vermerfen. 

7. In Spalte 21 find die für das Gebäude bezw. die 
einzelnen Theile desjelben (Spalte 19) in den ver 
ihiedenen Jahren von 1887 bis 1891 — melde in 
Spalte 20 zu vermerlen — ermittelten wirklich ge— 
zahlten Miethpreife anzugeben. 


255 


8. Für die fteuerfreien Gebäude bedarf es einer Aus— 
fülung der Spalten 19 bis 29 der Nahweifung nicht. 
9. Etwaige, die wirklich gezahlten Miethpreife (Spalte 21), 
den Kaufpreis (Spalte 24) oder den Nutzungswerth 
(Spalte 27 und 28) beeinfluffende befondere Ver— 
hältniffe find, in Spalte 30 mit kurzen Worten zu 
erläutern, 
8. 18, 


Nah Fertigftellung der Nachweiſung A bat die 
Schätungstommifion die erjtere und deren Unterlagen 
einer forgfältigen Prüfung zu unterwerfen, nöthigenfalls 
duch einzelne ihrer Mitglieder örtliche Prüfungen in 
allen Theilen der Ortſchaft vomehmen zu laffen und nad 
den Ergebniffen derfelben die Nachweiſung ſelbſt zu bes 
richtigen und zu verbollftändigen. 

Der drtlihen Prüfung müfjen alle diejenigen 
Gebäude zc. unterworfen werden, hinſichtlich welcher die 
gemachten Angaben ungenügend oder mit der perfönlichen 
Kenntniß der einzelnen Kommiffionsmitglieder nicht in 
Uebereinftimmung zu fein fcheinen; ferner einzelne folder 
Gebäude, welche nad Beichaffenheit, Größe und innerer 
Einrihtung in der Ortfchaft häufiger vorlommen, und 
nad) welchen deshalb fpäter vorausfichtlic die Einfhäßung 
folher Gebäude bewirkt werden muß, für welche fih ein 
durchſchnittlicher Miethiwertd nah wirklich gezahlten 
Miethen nicht ermitteln läßt. 

Sollten ſich bei einer derartigen Prüfung wejent- 
liche Unrichtigleiten ergeben, oder findet fich, daß bei der 
Aufftelung der Nachweiſung überhaupt von unrichtigen 
Grundfäßen ausgegangen ift, jo können auf Grund eines 
Beichluffes der Schägungstommiffion fämmtliche Gebäude 
der ganzen Ortſchaft oder einzelne Theile derfelben einer 
Prüfung unterworfen werden. 

Die Gemeinde hat bei leßterer den dazu abgeorbneten 
Mitgliedern der Schäßungstommiffion die erforderliche 
Unterftügung zu gewähren. 

$. 19, 

Die Schäpungstommiffion hat fodann den mittleren 
jährlichen Brutto-Mieth- (Nutzungs⸗)werth der einzelnen 
Gebäude nah Mafgabe der Einfhägungsgrundfäße felt- 
zuftellen und in Spalte 28 einzutragen. 

8. 20. 

Nah Beendigung fämmtlicher Einfhägungen in der 
Ortfhaft hat der Ausführungstommiffar die Zufammen- 
ftellung auf der Rüdfeite der Nachweiſung A (Mufter I) 
auszufüllen und abzufchliegen, ſowie dem Direktor der 
direlten Steuern von dem Abſchluß der Einfhäpungen 
Anzeige zu machen. 


B. Aufftellung der Bejhreibungen der Ges 
bäude und Einſchätzung derjelben durch 
die Schäßungslommiffion in denjenigen 
ländliden Ortſchaften, in welden aus 
wirklichen Miethpreijen ein zureihender 


Anhalt für die Feitftellung des Nutzungs— 
werthes der Gebäude nicht gewonnen 
werden fann. 

$. 21. 

In denjenigen ländlichen Ortfchaften, in denen eine 
zureichende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch 
Vermiethung nicht benugt wird, hat der Ausführungs« 
lommiſſar zunächſt nah dem Mufter III eine Nach— 
weifung (B) der ſämmtlichen zur Gemeinde gehörigen 
Gebäude nebft Hofräumen und Hausgärten duch eine 
dazu geeignete Perfönlichkeit oder durch die Gemeinde 
auf Koften der Landestaffe aufftellen zu laffen. 

8. 22, 

Bei Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nach— 
weifung B (Mufter III) ift Folgendes zu beachten: 

1. Sämmtlihe zu einer Befigung gehörigen Gebäude 
nebjt Hofräumen und nicht über 20 Ar großen 
Hausgärten find unter einer laufenden Nummer 
aufzuführen. 

. Gehören zu einer größeren Befikung mehrere örtlich 
getrennt liegende Höfe und dergleichen, fo ift ein jeder 
diefer Höfe u. ſ. w. unter einer befonderen laufenden 
Nummer aufzuführen. 

. Die einzelnen Befipungen (zu 1) find in der Reihen: 
folge aufzuführen, wie fie örtlic) an einer Straße, an 
einem Plage u, ſ. w. neben einander liegen, bezw, auf 
einander folgen, und in Spalte 2 in ortsüblicher 
Weiſe zu bezeichnen. 

. Sn Spalte 11 find die zu einer ländlichen Befigung 
gehörigen einzelnen Gebäude, Hofräume und nicht 
über 20 Ur großen Haudgärten, mit dem Haupts 
wohngebäude beginnend, einzeln unter fortlaufenden 
Buchflaben des Alphabets aufzuführen und jo zu bes 
zeichnen, dab ihre Beitimmung deutlich erfichtlich ift, 
+ B. „Wohnhaus“, „Wohnhaus des Beſitzers“, 
„Wohnhaus des Verwalters“, „Stall“, „Scheune”, 
„Fabrik“, „Schmiede“, „Speicher”. 

. Können in einzelnen Fällen die Angaben bezüglich der 
Größe der Hofräume und der Hausgärten nicht auf 
Grund des Katafters gemacht werden, jo genügt es, 
den ungefähren Inhalt diefer Flächen in die 
Spalte 9 einzutragen, 5. B. „Hofraum gegen 10 Ar“, 
„Hausgarten unter 20 Ar“, „Hausgarten über 20 Ar*, 

. Land» und Gartenhäufer, weldhe nur zum Sommer- 
aufenthalt dienen, find in Spalte 11 als „Land⸗“ 
oder „Gartenhaus* zu bezeichnen. 

. In Spalte 14 ift zu vermerken, ob die Umfafjungss 
wände maffiv, in Fachwerk, in Holz u. ſ. w. gebaut find. 

. In Spalte 15 ift anzugeben, ob das Dad mit 

Ziegeln oder Pappe oder Schindeln u, f. w. ein⸗ 

gedeckt iſt. 

In Spalte 17 iſt das Gebäude unter Angabe der 

heizbaren und nicht heizbaren Zimmer zu bejchreiben. 


256 


Für die nach 8.42 des Gefehes ſteuerfrelen Ge- 

bäude bedarf es hier nur einer ſolchen Beſchreibung, 
daß die Identität des betreffenden Gebäudes danadı 
feftgeftellt werden Tann. 
In Spalte 18 ift die die Steuerfreiheit des Gebäudes 
bedingende Eigenſchaft desjelben kurz und möglichſt 
bezeichnend einzutragen, z. B. dem „Staate gehörig“, 
„Öifentlihe Schule”, „Pfarrhaus“, „Armenhaus“, 
„Stall*, „Scheune“, „Bewäfferungsanlage”. 

Hinfichtlih der fteuerfreien Gebäude bedarf es der 
Ausfüllung der Spalten 19—26 nidt. 

In Spalte 19 iſt diejenige Anzahl von Familien 
einzutragen, welchen das betreffende Gebäude zur 
Zeit Wohnung gibt oder, wenn es ganz oder theil« 
weife unbewohnt, nach feiner Bauart und Einrichtung, 
fowie der Landesjitte gemäß, Wohnung zu geben 
beſtimmt ift. 

In den Spalten 21 bis 23 ift der für ein Gebäude 
bezw. für einzelne Theile desjelben im Durchſchnitt 
der Jahre 1887 bis 1891 oder einzelner dieſer 
Jahre wirklich gezahlte jährliche Miethpreis einzu 
tragen, und zwar dergeftalt, dab in Spalte 23 der 
wirtlih gezahlte durchſchnittliche Miethpreis, in 
Spalte 22 die Reihe von Jahren, welche der Be 
rechnung des durchſchnittlichen Miethpreifes zu Grunde 
gelegen hat, endlich in Spalte 21 vermerkt wird, ob 
der Miethpreis für das ganze Gebäude oder nur für 
einzelne Theile desfelben bedungen worden if. Im 
leteren Falle ift kurz anzugeben, für welche Räume 
bon dem ganzen Gebäude der durchſchnittliche Mieth- 
preis ermittelt worden ift. 


$. 23. 

Der Ausführungslommiffar hat, jofern er Steuer 
fontrolör ift, die aufgeftellten Nachweifungen ꝛc. — wenn 
irgend möglich gelegentlich jeiner dienſtlichen Anweſenheit 
in den betreffenden Gemeinden, namentlich gelegentlich 
der Fortführungstermine — einer näheren Prüfung zu 
unterwerfen und dabei insbefondere durch Vergleichung 
mit den Angaben bezüglich der Thür- und Fenſierſteuer 
in den Generalmutterrollen und unter gleichzeitiger Be— 
rüdjihtigung der nicht zu dieſer Steuer veranlagten 
Manufalturgebäude feitzuftellen, ob jämmtliche zum Ge- 
meindebezirt gehörigen Gebäude aufgenommen find. 

Schließlich Hat der Ausführungstommiffar in 
Spalte 24 feinen Vorjchlag bezüglich) des Nutzungswerthes 
einzutragen, 

8. 24, 


Sofen ein Steuerfontrolör nicht mit der Wahr: 
nehmung der Gefchäfte eines Ausführungsfommifjars 
beauftragt ift, hat er die in den $$. 21 und 23 vorge- 
fehenen Berrichtungen des Ausführungskommiſſars — 
wenn irgend möglich gelegentlich feiner dienftlichen An— 
mwejenheit in den betreffenden Gemeinden, namentlid 


10, 


11. 


12. 


Pr 


gelegentlih der Fortführungstermine — zu beforgen, 
Neh Erledigung der ihm hiernach zufallenden Arbeiten 
bat er die geprüften, ergänzten und berichtigten Nach— 
veifungen nebſt den weiter entitandenen Schriftitüden 
dem Ausführungstommifjar zuzuftellen. 


8. 25. 

Die Schäbungstommiffion Hat fich zunächſt über 
‚Ye allgemeinen Grundfäße für die Einſchätzung der 
Indlihen Wohngebäude zu verftändigen, ſodann aber 
ünmtliche Gebäude einer Ortjchaft oder, wenn fie es 
nd den Berhältniffen des Diftrikts für nothwendig er» 
shtet, mehrerer Ortjchaften an Ort und Stelle nah Maß— 
gebe der allgemeinen Schägungsgrundfäße in ihrer Ge— 
Iummtheit einzufchägen und die für die Einfhähungen 
im Allgemeinen von ihr aufgeftellten, ſowie die bei der 
gmeinschaftlichen Einfhägung der einzelnen Gebäude in 
tn einzelnen Ortjchaften fpeziell befolgten Grundjäße in 

ine Verhandlung des Nüheren niederzulegen. 


8. 26, 

Nach Beendigung der gemeinfchaftlihen Einſchätzung 

ind die zum Schätzungsdiſtrilt gehörigen ländlichen Ort- 
daften von dem Ausführungstommiffar in verſchiedene 
Shisungsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren die einzelnen 
Nüglieder der Kommiffion die Gebäude einer Vorein— 
tung zu unterwerfen, dabei die Gebäudenachweifungen 
in Bezug auf ihre Vollſtändigkeit und Nichtigkeit zu prüfen, 
einderlichenfalls zu vervollftändigen und zu berichtigen, 
dich insbefondere auch diejenigen PVerhältniffe einer 
Imgfältigen Prüfung zu unterwerfen haben, auf Grund 
kren für einzelne Gebäude die Steuerfreiheit in Anſpruch 
memmen wird, 
Dem Ausführungskommiſſar fteht es frei, die Vor— 
tigung in den einzelnen Ortſchaften je nach den ob» 
vellenden Berhältniffen durch ein Mitglied der Schäßungs- 
Immifion allein oder, nach vorheriger Genehmigung 
Sälms des Direltord der direkten Steuern, durch je 
vori derfelben gemeinschaftlich bewirken zu laſſen. 

Diefe Mitglieder haben ihr Gutachten über den 
Kıtungswerth der einzelnen Gebäude in Spalte 25, im 
fulle einer zwiſchen zweien die Voreinſchätzung gemein. 
Kaktlih ausführenden Mitgliedern verbleibenden Meinungs: 
wltiedenheit aber in Spalte 27 der Nachweifung B 


iatagen, 
8. 27. 


Die Mitglieder der Schägungstommiffion haben 
Ür ihre Thätigkeit an jedem Salendertage eine Ver— 
sardlıng aufzunehmen, aus weldher der Umfang der an 
Yıem Tage ausgeführten Arbeiten erfichtlich fein muß. 

Insbeſondere find im dieſer Verhandlung die er— 
elihen Angaben über folgende Fälle, fofern dieſelben 
trgelommen, zu vermerken: 
denn Zweifel oder Meinungsverſchiedenheiten hin- 

fätlich der Einſchäzung verblieben find; 


257 


b) wenn Einfhäßungen nad dem Ermeffen des oder 
der Mitglieder durch die örtlichen Verhältniſſe be 
fonders zu begründen find; 

e) wenn die für ein Gebäude in Anfpruch genommene 
Steuerfreiheit von dem oder den Mitgliedern nicht 
anerfannt wird; 

d) wenn einem in der Gebäudenachweifung als fteuer- 
pflichtig aufgeführten Gebäude nad der Anſicht des 
oder der Mitglieder die Steuerfreiheit zuzuerkennen ift; 

e) wenn die Fyortfegung der Arbeiten des oder der Mit- 
glieder aus irgend einem Grunde verhindert worden ift, 

8. 28, 

Nah Beendigung der Voreinſchätzungen hat die 
Schätzungskommiſſion die ausgeführten Voreinſchäßungen 
einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen, diejelben zu 
genehmigen bezw. abzuändern, dabei auch über die bei 
der Voreinſchätzung verbliebenen Zweifel oder Meinungss 
verfchiedenheiten, erforderlichenfalls nad nochmaliger ört« 
licher Befihtigung, zu entfcheiden. 

Den gefahten Beſchlüſſen gemäß ift die Spalte 26 
der Nachweifung B auszufüllen und dabei die von den 
Eintragungen der Mitglieder der Schäkungstommiffion 
in Spalte 25 der Nachweiſung abweichenden Beſchlüſſe 
der Kommiſſion in der gedachten Spalte dergeftalt zu 
regiftriren, dab der bon dem oder den Mitgliedern ange— 
gebene Nutzungswerth lesbar durchſtrichen und der von 
der Kommiffion angenommene Werth mit rother Tinte 
darüber gefchrieben wird. 

Endlih hat der Ausführungslommiffar die Zur 
fammenftellung auf der Nüdfeite der Nachweiſung B 
auszufüllen und abzufchliegen; ſowie dem Direltor der 
direlten Steuern von dem Abſchluß der Einjhägungen 
Anzeige zu machen. 


IL Prüfung der Cinfhätungsergebniffe dur den 
Direktor der direkten Steuern und die Kommiffion 
ber Laudesſchätzer. 

8. 29, 

Nach Beendigung der Einſchätzungen in allen ſtäd— 
tifchen und ländlichen Ortſchaften des Schäßungspiftrikts 
bat der Ausführungstommiffar deren Ergebniffe in einer 
Ueberfiht nah Mufter IV zufammenzuftellen und biefe 
Ueberfiht nebft den ſämmtlichen Einſchätzungswerken 
mittelft gutachtlichen Berichts über die Ausführung des 
gejammten Einſchätzungswerkes dem Direltor der direkten 
Steuern vorzulegen, ss 


Der Direktor der direften Steuern unterwirft die 
eingegangenen Werle einer näheren Prüfung, veranlaft 
die ettwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen 
derjelben und übergibt diejelben jodann der Kommiſſion 
der Landesſchätzer zur befonderen Durchſicht und eventuellen 
weiteren örtlihen Prüfung. 


% 
* 


— 


N 


$. 31. 

Die Kommiffion der Landesſchätzer prüft hierauf 
in einer zu Ddiefem Zwecke abzuhaltenden Sitzung die 
vorliegenden Schätzungen in Bezug auf ihre Höhe und 
Gleihmäßigleit, beftätigt die Ergebniffe der Schätzungs— 
arbeiten oder ftellt diefelben — nöthigenfalls nad weiterer 
Prüfung an Ort und Stelle oder nad Einholung weiterer 
Auskünfte ꝛc. feitens der Ausführungstommifjare und 
Schäkungstommiffionen — anderweit feft. 


IV. Offenlegungsverfahren. 
8. 32, 

Nah Feſtſtellung der Ergebniffe der Schäßungs- 
arbeiten duch die Kommiffion der Landesfhäper leitet 
der Direktor der direkten Steuern das Offenlegungsper- 
fahren ein. 

Zu dem Zwede werden den Bürgermeiftern durch 
die Ausführungstommifjare 
1. die Nachweiſung über die Ergebniffe der Gebäubeein- 

[häßungen, 

2, für einen jeden Hauseigenthümer oder deffen Stell 
bertreter ein Auszug aus der Nachweiſung ꝛc. der 
Gebäude nad dem Mufter V zugefertigt. 

8. 38. 

Der Bürgermeifter hat die Auszüge (8. 32 Ziffer 2) 
aus der Nachweiſung binnen längſtens 14 Zagen vom 
Tage des Empfanges ab den Haudeigenthümern zu bes 


händigen und die Offenlegung in der borgefchriebenen 
Weiſe zu bewirken. 
8. 34. 


Die Nahweifungen Über die Ergebniffe der Ge 
bäudeeinfhäßungen find auf dem VBürgermeifteramt der 
Gemeinde während eines Monats zur Einfihtnahme offen 
zu legen. 

Einwendungen gegen die gejchehene Einſchätzung 
find während der Offenlegung fchriftlich bei dem Bürger— 
meifter oder binnen einer Ausfchlußfrift von einem Monat, 
vom Beginn der Offenlegung ab, bei dem Ausführungs- 
fommifjar des Schägungspdifteifts fchriftlich oder mündlich 
borzubringen. 

Demnäcft hat der Bürgermeifter die Nachweiſung 
und die etwa eingegangenen Einwendungen mit der Be- 
fheinigung darüber, daß und wie lange bie erftere zur 
Öffentlichen Kenntniß ausgelegen Hat, dem Ausführungs« 
tommiffar zurüdzugeben. 

Der Ausführungstommiffar hat die eingehenden 
Einwendungen in ein befonderes Regifter einzutragen und 
nad Ablauf der Offenlegungsfrift in eine nah Orte 


ſchaften geordnete Nachweifung nah Mufter VI zufammen« 
* zuſtellen, die Auszüge aus der Nachweiſung den laufenden 


Nummern der Nachweiſung entſprechend zu numeriren, 
etwa erforderliche thatſächliche Ermittelungen vorzunehmen, 
das Gutachten der Schähungslommiſſion einzuholen, fein 


258 


eigenes abzugeben und fämmtliche Werte an den Direktor 
der direkten Steuern abzuliefern. 

Einwendungen, welche nad Ablauf der einmonat» 
lichen Ausſchlußfriſt eingehen, And, ſofern biefelben ſich 
nicht auf die Einfhägung fteuerfreier Gebäude beziehen, 
von dem Ausführungstommiffar ohne weiteres zurüd- 


uweiſen. 
ii 8. 35. 


Der Direktor der direlten Steuern entjcheidet über 
die eingegangenen Einwendungen, berichtigt der Ent- 
ſcheidung gemäß die Gebäubenachweifungen und die Nach- 
weifung über die Ergebniffe der Einſchätzung ($. 29) und 
fäht die Verhandlungen nebit den Beſcheiden an die 
Rellamanten dem Ausführungstommillar, zur Aushändigung 
der Beſcheide gegen Empfangsbejcheinigung, zugehen. 

Erfolgt die Zurüdweifung der Eimwendung, jo find 
die Gründe hierfür kurz und beftimmt anzugeben. 


V. Berufungsverfahren. 


8. 36. 

Gegen die Entjheidung des Direktors der direkten 
Steuern kann binnen einer Ausſchlußfriſt von einem Monat, 
vom Tage der Zuflellung ab, Berufung beim Minifterrum 
erhoben werben. 

Der Berufung, welche jchriftlih zu Händen des 
Ausführungstommiffars anzubringen ift, muß der ab» 
Ichnende Beſcheid des Direltors der direkten Steuern 
beigefügt fein. 

Die nach Ablauf der Ausſchlußfriſt bei dem Aus 
führungstommiffar eingehenden Berufungen find ohne 
Weiteres zurüdzumeijen. 

Für die rechtzeitig eingegangenen Berufungen nimmt 
der Ausführungstommifjar ungefäumt, gegebenen Falls 
unter Zugiehung eines oder mehrerer Mitglieder der 
Schätungstommiffion, diejenigen Erörterungen vor, zu 
welchen die Berufung Veranlaſſung gibt, ftellt demnächſt 
über die eingegangenen und vollitändig erörterten Be 
rufungen eine Nachweiſung nah dem Mufter VII in \ 
doppelter Ausfertigung auf und überreicht die Nad- 
weifung mit den Berufungsjchriften, den aus deren 
Beranlaffung vorgenommenen Verhandlungen und allen 
fonftigen Einfhägungswerten dem Direktor der direlten 
Steuern. 

Diefer prüft zunächſt, ob die Erörterungen, zu 
welchen die Berufungen Beranlaffung gegeben, volljtändig 
bewirkt find, läßt nad Umftänden das Erforderliche nad 
holen, verfieht die Berufungsnachweiſungen mit jeinem 
Gutachten und legt diefelben nebft jämmtlichen vom Aus 
führungstommiffar vorgelegten Unterlagen und den nad 
8. 29 diefer Anweiſung aufgeftellten Weberfichten der 
Kommiffion der Landesſchätzer vor, welche die zur Er 
ledigung einzelner Berufungen etwa noch weiter erforder 
lichen Erhebungen zu veranlafjen und ſich ſchließlich zu 
den eingegangenen Berufungen gutachtlich zu äußern hat, 


: Hierauf überreicht der Direktor der direkten Steuern 
ınmtliche Berufungen mit allen ſachdienlichen Unterlagen 
dem Miniſterium, welches über diefelben endgültig und 
auch darüber Entfcheidung trifft, ob die durch etwaige 
undegründete Berufungen entftandenen Koſten ganz oder 
teilweife den Berufenden zur Laft zu legen find, 


1 Abſchlußarbeiten und Vorlage der Schlußergebniſſe 
der Schätzungsarbeiten au das Minifterium, 


8. 37. 
Rad Bornahme der auf Grund der Entfcheis 
dungen über Die Berufungen erforderlichen Abänderungen 





259 


der Nachtweifungen der Ergebniffe der Einfchägungen hat 
der Direktor der direften Steuern die Schlukergebnifle 
zu einer Gefammtüberfiht — nah Städten und plattem 
Lande getrennt — zufammen zu ftellen und letzlere dem 
Minifterium vorzulegen. 
Straßburg, den 4. Juni 1892, 
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen, 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfelretär 

III. 4755. von Schraut. 


— 261 — 


Mufter I zu 6. 11. 


Gebänudeeinſchätzung. 





Kreis. Einwohnerzahl... 
Gemeinde Vertehröverbältnilie....-............... 
Annere............... — 


Aachweiſung und Beſchreibung 


der 


Gebäude. 


(Gemeinden, in welchen aus wirklichen Miethpreiſen ein zureichender Anhalt für die Feſtſtellung 


des Nubungswerths der Gebäude gewonnen werben Tann). 











Dertliche 











262 





Bezeichnung der Befikung und Größe ber Hofräume 





Bezeichnung Name, mit Gebäubeflähen, ſowie ber Hausgärten Gattung Unges Ku Bau Bi 
. der —— und Höhe der ſeitherigen der Gebaude fahres licher 
*Beſitzung. Einſchatzung der Gebäude nach dem Kataſter. und Mer hl) Zu⸗ 
* ur — — — — Bezeichnung — 
* Stand aAruuel —— der — d 
= Straße, 5 der Nummer Verige ofräume Ge |Stod: bes er 
a bes Eigen» | Wrund. idät- Hofräum Ge Umfef 
Platz — on Gegenftanb. Größe. zung unb bäubelwerte, fungs- 
thümers, der ver Gäubden. | unos⸗ 
Pr |... | der Ge | Hausgärten. wänbe 
eolle, T | geile. bäude B 
IMEEE WESER [ERS ER baj a |gqgm| Fr. Yabeı.| 
1 2. X 4 5. Ce B. ze 10, [M ie. | 13. 14. 15. 
| 1. Reiſpiet. | a. 
1 | Wilhelm | 1 | Menzel, | 456 | 1 | 326 | Wohnhaus, 800 | Wohnhaus | 12 | 3 | But. Maſſiv 
firaße, Gottfried, | mit —— 
ofraum 
| . | * — ae und Hausgarten. 
| | Gebäubefläde. 
I | 1 | 828 | Hausgarten. | . 1 30 
| 
! b. 
| 1 1827 | Wohnhaus. | . | . 157 | 160 | Wohnhaus rechts/ 4 | 2 | Gut. | Fade 
| auf dem Hofe, werl, 
| | 
| 2. Beifpiel. a, | 
1 1%Straße| 5 Eub, am, 605 | C 1829 p| Wohnhaus, 480 Wohnhaus 20 | 1 | Gut. [Maffiv.i$ 
| Fabrilant. c 29 p| Hofraum 7 mit Hofraum. 
mit oeſranm ıc. 
Gebäubefläde. | 
wegen * | 
© 929pifubritgebäube) „ ||, [825 | Bakritgehtude | 20 | 2 | Gun. Maffie. 
Bet tubefiäge. (Weberei). 
—* c. 
c '329pl Maſchinen⸗ 1 180 | Mafchinenhaus. | 0 | ı | Gut. Maſſid 
haus. Gereubes ge. | 
d. 
C i329p Stallung 20| ı | 
für das Zugvieb. 3 ’ 


— — — 83 


















— 2163 — 
— | &eit dem Jahre 1887 | ' Der jährliche 
— Am serien ⏑⏑—— 
q ee trägt 
bäube, Grund | an Miethe gezahlt worden: —— — Werth u.ä vn 
de Tre einfeptießkih | —— 
et am | chnitts· iſt das Gebäude flag | Be 
a etwaigen | Bezeichnung P Jahr: | miethe [verkauft worden] der | ber des | fajluf Stufe] Bemerlungen. 
= m ur ch⸗ — — 
aa Steuer⸗ des fgnitt | Midher wert Boden | Ge An ber | 
im freiheit. Gebäude: der Betrag. en im für flädje. | bäube, m Kom, 
i Geile. | Zafıe. | emna aa, |miffe, 
r Er Tape j 5: 4 Pi 
ı. is. | m. ” | 81. 2 I ; y i 9. =. Fr 30 ' 
Beil, — eEctdgeſchoß. 38 33as811880 | 2400|, 1500 | 1500 | 32 In dem Raufpeife | 
inner, Sir ) anberweite 
Riitherts 8789| TO NH. t Grumbdftäde zum 
Teer, 1, Stodwert. ii ggg] | 750 1 780 —— von 
Karen, 6.000 „A mitents 
= Reller 2. Stockwerk i ; 400 halten, 
Tau. nebſt Garten. iW ‚6.000 [20.000 





Stall. | soı 
1. Stodiwert.! 89/91 








700 | 700 | 24 | Indem Haufpreife 
von 80000 “A 
tft der auf etwa: 
15000 A zu) 
veranfchlagenbe | 
Werth ber mit: ! 
überlaffenen Ma: 

! fchinen ze. einbe: | 

| iffen. 

I . \ 900 00 | % Ge Hausgar⸗ 

1880 60 000} } 5 000 40 000 ten if über 90] 


Ur grob. 


m 
& 











Stallung. 
8.42 Ziffer 3- 


a 


Bufammenftellung 
der Ergebnifje der Gebäudeeinfhäßungen. 
























B. 
Gewerbliche Gebäude Anzahl 


A. 
Mohngebäubde. 































Stufe | Ge Ge der 
—— emuu- Tue | amint⸗ von der Einſchatzung ausgeſchloſſenen 
werth. Anzahl. | nutzungs· werth. Anjzahl nutzungs ⸗ 
werth. werth. Gebäude: 
A 
8. 





























$. 42 bes Geſethzes vom 6. April 
1892: 





Biffer 1. Gebäude, welche ſich im 
efig des Kaiſers befinden . . » I-..... 









Biffer 2, Gebäube, weldhe dem 
2 | eich, dem Sande, ben Bezirken 
| j oder Gemeinden gehören und zu 
60 | einem öffentlichen — x. — 
— zu jtimmt find x. 5 


3iffer 3, — — x. — 
bäube. . . * 
























Biffer 4. Gebäube ber Geiſt⸗ 
Feg cc.. 





Sifſer 5. Armen⸗, et * 
anfenhäufer. . - - - — 


Biffer 6. Anerlannte — * 
vatlehranftalten. . . er 






Biffer?. — — Scheu⸗ 


nen, Ställe ꝛc. 22200» 





Biffer 3. Zu gewerblichen —— 
gehörige Ställe ꝛc. ... zen 








3iffer 9. Zu Ente und Bewäller 
rungsanlagen dienende unbe 
wohnte Gebäude... ..... 












— 273 — 
Meufter IV zu 8. 29. 


Gebüändeeinſchähung. 


Shäkungsdiftrikt ........... 


Ueberſicht 


der 


Ergebniſſe der Gebäudeeinſchätzung. 


m ⸗DW— N 


Bemerkung: 1. Zunächſt find unter A ſämmiliche Städte und ſtadtähnliche Ortfchaften in alphabetifcher 
Reihenfolge einzutragen; dann unter B in gleicher Folge die Übrigen Ortjchaften. 


2. Die im 8. 42 des Geſetzes dom 6. April 1892 unter Nr. 7 bis 9 bezeichneten Gebäube find, auch wenn 
fe fich im Befiß der unter Nr. 1 bis 6 a. a. DO. genannten Perſonen zc. befinden, ſtets in Spalte 133 bis 135, 
nicht aber in den bezüglichen Spalten 127 bis 132 einzutragen. 


3. Die Spalten 3 bis 186 find feitenweife zu fummiren und zu wiederholen. 
Die Summen für die Abtheilung A (Städte und ftabtähnlihe Ortfchaften) und B (plattes Land) find zumächit 
gelrennt zu berechnen und dann behufs Erlangung der Summe für den Einfchägungsbezixt zufammenzuzählen. 


Aufgeftellt: 


Ber Ausführungskommiflar : 








Ortſchaften. 





























—. 























27 


5 





Anzahl der von ber Cinichägung ausgeſchloſſenen Gebäude 





(8, 42 des Geſetzes v. 6. April 1892.) 








Arzahl 
kimmtlichen Nugungswerth 
arrihägten 
| ä 1 sim. 1. | gun. 2. air. a. 
1 Zum i 
ber on I 
. ber ichen 1 
Pr ie Ges | Dienfte Gottes 
gewerb- — bände * 
werda ftimmte 
| Binde | Wohn lichen u Ne 
fiden lichen im * liche 
an⸗ ge⸗ eins hi 
| aulamı Se: Beflge | Reichs, Ge 
Ge | geichäßten bea | 
| men bäube, —— bãude 
| been. bäube. | Gebäude. ||. , der Be 
Kaiſerß. girle 
i ober 
Gemein: 
DEE 4 4* 4 den. 
w | 18, 12. 128. 128. 187. : 128. 120. 
1 
| 
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gift. 4. | Si. 5. | Bf. 6. | Bil. 7. Bi. 8. Kül. 9. 


Aus 


lanımeit. 


} Zur 

Auer a Zu | an: 

lannte 2 Igewerb- it. 

‚ Ver 

höhere u. f.w. Tichen er 

* Bffente | zum | Mn | wife 
lie | Ber | Tagen in " 

triebe — 

Privalı .; ger | ende 
lehr⸗· FOR börige | unbe: 
—* —** Ställe ge 
N. #. “| 
en. | bäube. 
ee 























Digitized by Google 


— 27 — 


Mufter V zu 8. 32. 


Gebünderinchähkung. 


An 


den Herrn... 


Der umfehende Auszug wird mit dem Bemerfen mitgetheilt, daß Einwendungen gegen die gejchehene Einſchätzung 
nah $. 47 des Gefehes vom 6. April 1892 nur binnen einer Ausſchlußfriſt von 1 Monat, von Beginn der Offene 
legung an gerechnet, unter Beifügung diefes Auszuges jchriftlich bei dem Würgermeifter oder jchriftlih oder mündlich 
bei dem Unterzeichneten angebracht werden können. Die Offenlegung findet fatt auf dem Bürgermeifteramt in der Zeit 
dfdeeeeeeee 00⏑0 

Nah Ablauf dieſer Friſt eingehende Einwendungen bleiben unberüchſichtigt. 


Der Ausführungskommiflar. 


Auszug 


aus der Gebündeeinfchäkungsnacdmeilung 


DIE 


betreffend 


Die Einſchätzung der REN a een 


ea a 





x Bezeichnung 
Bezeichnung nach dem Kataſier. 


ber Eingeihäßter 


Nummer 


einzelnen Gebäude, Hofräume Nutzungswerth. 
und Hausgarten. 





Stufe 
des Tarifs. 


— 279 — 


Mufter VI ın $. 34. 


Gebänderinfchähkung,. 


Chäyungspiftrilt.............n...n. a 
Gemeinde... = 


Auchweiſung 


der 


gegen die Gebäudeeinſchätzungen erhobenen 


Einwendungen. 


a en 


Laufende 
Nr. 
ber Ge⸗ 
bäubes 
be= 
ſchrei⸗ 


bungen. 


Laufende 


— | — — — — —— —— —— — — — 











Name und Stand 
des 


den Einſpruch Erhebenden. 


280 


— — 


| Nähere 
Beichreibung des Gebäudes, 
gegen 
deſſen Einfchäßung 
| Einmendung erhoben wird, 
| nebſt Angabe 
| der Einichägungsmerkmafe. 








Das Gebäude 
ift nach dem Beſchluß 


ber 
Schägungstommiffion 
eingefchäßt 
zu einem | 
Miete | im 
werthe 
von Stufe 
4 
—— — 





Inhalt 


der Einwendung. 








ber 


Schatzungskommiſſion. 





Gutachten 








des 


Ausfuhrungskommiſſars. 


Eniſcheidung 
des 


Direltors der direllen Steuern. 

















— 283 — 


Mufter VII zu $. 36. 


Gebändeerinfihähnng. 


Kreis. 





 Shägungspiftritt 
Hachweifung 


| gegen die Gebäudeeinichägungen erhobenen 





Sberufungen. 
| 
| 
| 














Das Gebäude 

it nad dem 
Beſchluß 

des Direklors 


Nahere Beſchreibung 
Cor. des Gebäudes, 
Nr, gegen beifen 
* Name und Stand 










der Entjheibung 
Einfhägung direften Steuern Inhalt 
Berufung eingefchägt des Direkto rs 
Gebäude: : —— 
Nr. bes Derufenben. erhoben wirb, . | ber Einmwenbung. 
beſchrei⸗ nebſt Angabe tiethe in der direften Steuern. 
bungen der Einſchätungs- | werihe | 
merlmale, von | Etufe 
zii 
ups TEE mus: CE EEE "EN VRR ES oe: EEE El SE 

















Gutadten 


Inhalt 


des Direltors 


der Berufungsſchrift. des | 











ad der direkten Steuern. 


der Kommiſſion 


der Landesſchaͤtzer. 





Entideibung 


des Minifteriums, 

















(56) Behimmungen, 


betreffend die Bezüge der Mitglieder der Kommiſſton der Fandes- 
i v 
ir od sine Eile 
wirkenden Perfonen. 


Auf Grund der 88. 45 und 46 des Gefehes dom 

6. April 1892, betreffend Abänderung des Gejehes über 

die Vereinigung des Kataſters, die Ausgleihung der 

Grumdftener und die Fortführung des Statafters dom 

31. März 1884, werden nachjtehende Beftimmungen ers 

laffen: 

8. 1. 
Für die Mitwirlung an den auf die Einfhäßung 
der Gebäude bezüglihen Gejchäften erhalten: 

A. die nicht im Dienfte der Reichs- oder Landesverwal- 
tung ftehenden Kommiffionsmitglieder und Sachver— 
fländigen und zwar: 

I. die Mitglieder der Kommiffion der Landesſchätzer: 
a) an ZTagegeldern täglich 15 A 
b) an Reijetoften: 
1. für Reifen auf Eifenbahnen für 
das Kilometer... . ...... 13 9. 
2, außerdem eine Vergütung für 
jeden Zus und Abgang von... 
3, für Reifen auf Landwegen für 
das Silometer. . 2... 2.2.2020. 
ll. die Mitglieder der 
miffionen: 
an ZTagegeldern, Reife und Rebenfoften eine 
Paufhalfumme von täglich 8 4 
II. die Sachverſtändigen: 
Vergütungen nach Maßgabe der Beitimmungen 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sad): 
berftändige vom 30. Juni 1878 (R.-®.-Bl. 
©. 173); 

B. die im Dienfte der Reichs- oder Landesverwaltung 
ftehenden etatsmäßigen Beamten als Mitglieder dieſer 
Kommiffionen oder als Sachverftändige: 

die verordnungsmäßigen Tagegelder und Reije- 
toften nah Maßgabe ihrer Dienftitellung. 


1, Die nad 8.1 A I zu beredhnenden Tagegelder und 
die nah 8.1 A IT zu gewährenden Pauſchalſummen 
werden für jeden Tag gewährt, an dem auf die Ein« 
Thägung bezügliche Gefhäfte oder Reifen ausgeführt 
werben, gleichbiel ob die Geſchäfle am Wohnorte der 
Kommifionsmitglieder ftattfinden oder nicht. 

Die Reifeloften (8. 1 A I) werden nad) den— 
felben Grundfäßen berechnet, wie diejenigen der etats— 
mäßigen Landesbeamten. 


3 Me 


70 99. 
Diſtrilis⸗ Schatzungslom⸗ 


...... 


286 


2, Die zu den Kommiffionen gehörigen ſowie die als 
Sadverftändige zugejogenen etat3mäßigen Beamten 
(8. 1 B) erhalten für die auf die Einfhägung ber 
Gebäude bezüglichen Geſchäfle an ihrem Wohnorte, 
mit Ausichluß der Bireau- (Schreib-) Arbeiten, eine 
Tagesvergütung in Höhe vom drei Viertel der ver: 
orbnungsmäßigen Tagegelder ihrer Dienftftellung. 


8. 3. 

. Für jedes neu aufzuftellende Gebäudeberzeichniß (Muſter Il 
der Anweifung vom 4. Juni 1892 für das formelle 
Verfahren bei der Neueinſchätzung der fteuerpflichtigen 
Gebäude) werden vergütet 10 9. 

. Für die Aufitellung der Nachmweilungen und Bes 
jchreibungen der Gebäude (Mufter I und III der 
gedachten Anweifung) werden vergütet, wenn diefelbe 
erfolgt: 

a) auf Grund der Verzeichniffe Ziffer 1 für 
WERBEN 

b) auf Grund örtlicher Erhebung, für jede 
laufende Mouse nn 10 9 

. In Ausnahmefällen tan der Direltor der direkten 
Steuern vorftchende Sätze der Mühewaltung ent- 
jprechend erhöhen, 

. Derjelbe ift ferner ermächtigt, in allen Fällen, in 
denen Arbeiten gegen Stüdvergütungen oder Paujdal- 
entjchädigungen ausgeführt werden können, dieſe fell: 
zuſetzen. 

. 4. 


Die durch die Vertretung der zu den Schäbungs- 
tommiffionen herangezogenen etatsmäßigen Beamten (8.1 B) 
bezw. durch die denfelben zur Berfügung zu ftellenden 
Aushülfen entftehenden Koften find auf die für die Ge- 
bäudeeinfhägung beftimmten Etatsfonds zu übernehmen. 


8. 5. 
Die Feſtſtellung und Anweiſung der durch die 
Neueinfhägung der Gebäude entfiehenden Koften erfolgt 
durch den Direktor der direlten Steuern. 


Straßburg, den 4. Juni 1892, 

Minifterium für Eljaß- Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landivirthfcpaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfelretär 

von Schrant. 


[207 zer Tor Sur Sur Sr me Su SE — 


II. 4755. 


(57) 
Durch Beſchluß des Minifteriums vom 8. Juni 
d. 38. iſt zu Börfch im Bezirke Unter-Eljah eine öffent- 
liche Vorſchußkaſſe errichtet worden. 
Der Kaſſenbezirl umfaßt die Gemeinden Börſch, 
Griesheim, Ottrott und St. Nabor. 
UL 4231. 


(58) Behanntmahung. 
Unter Bezugnahme auf die Artitel 4 und 12 der 
Verordnung, betreffend die Fiſcherei, vom 28, April 1892 
(Gentral» und Bezirt3-Amtsblatt A Seite 221) werben 
als Streden der Nebenflüffe des Rheins, welche den 
durchzug der Lachſe und Maifiſche zu den Laichftellen 
vermitteln, bezeichnet: 
1. die Mojel, vom Eintritt über die Landesgrenze, bis 

zum Wiederaustritt; 
2. die ZU, abwärts des Wanzenauer Wehres; 
3. die Moder, abwärts der Brüde bei Fort-Louis; 
4. die Sauer, abwärts der Brüde bei Sel;; 
5. der Geifengießen bei Plobsheim. 

Straßburg, den 8. Juni 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 

Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern. 
Landwirthſchaft und Domänen. Der Unterjtaatsfetretär 

Der Unterftaatsfelretär von Köller. 

von Schraut. 

IL A. 2245. 
LD. 3416. 


(59) Berordnung, 


betreffend Die Penntung des Waſſers des Dollerbädleins d die 
Gupufrie und ——— = 
Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutjcher Kaifer, 
König von Preußen zc. ıc. x, 


Auf Grund des 8. 9 des Gefehes, betreffend 
Tofferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891 
wird hieemit beftimmt, was folgt: 


8. 1. 

Die en tes am Dollerbächlein oberhalb der 
Bittenheimer Mühle haben das Recht, von jedem Samstag 
end 6 Uhr bis zum Sonntag Abend 6 Uhr, jowie an den 
gieglihen Feiertagen von Abends 6 des vorhergehenden 
inges bis zur jelben Stunde des betreffenden Feiertages 
des ganze im Dollerbächlein vorhandene Waſſer zur Ber 
wöherung ihrer Wiejen zu benußen. Außerhalb diefer 
Fit find die Schüben ber oberhalb der Mittenheimer 
Nühle gelegenen Staufchleufen der Wäſſerungen ftets 
über Terrainhöhe gezogen zu halten. 

Außerdem gelten für dieſe Strede des Doller- 
Schleins Hinfichtlich der Wäflerungen unter der Woche 
folgende Beftimmungen: 

1. Die Eigenthümer der im Rüdftau der Werte gelege- 
nen Wafferentnahmen find berechtigt, in der Zeit vom 
25. Juni bis 25. Auguft jeden Dienstag und Freitag 
Abend von 6 bis 11 Uhr, in der übrigen Zeit, d. h. 
vom 25. Auguſt des einen bis zum 25. Juni bes 
folgenden Jahres jeden Mittwoch Abend von 6 bis 
1 Uhr Waſſer aus dem Bächlein zur Wäſſerung 


287 


ihrer Wiefen zu entnehmen. Die Werkbefiker find ver- 
pflichtet, während diefer Wäfferungszeiten den normalen 
Stau an ihren Werken einzuhalten. 

. Die Eigenthümer der übrigen Entnahmen dagegen 
find berechtigt, diejenige Waflermenge fiets aus dem 
Büchlein zu entnehmen, welche über die Schwellen 
der Entnahmen in die Wäffergraben gelangt, ohne 
daß eine fünftliche Anftauung zu diefem Zweck ftattfindet. 

Die Befiger der Wiefen am Dollerbächlein unter- 

Halb der MWittenheimer Mühle haben das Recht, das 

ganze vorhandene Wafler jeder Zeit zur Bewäſſerung 

ihrer Wiefen zu benußen, 
8. 2. 

Die Ausübung der im $. 1 den Wiefenbefikern 
gewährten Rechte darf nur erfolgen nad Mafgabe einer 
befonderen Wäfferungsorbnung, welde dur die Ver— 
waltung nad Aufnahme eines genauen Planes feftgejeßt 
werden wird. Die Wäflerungsordnung beftimmt die Zahl 
und die Lichtweiten der wäfjerungsberechtigten Entnahme= 
ſchleuſen, ſowie die Wäflerzeit für diefelben. 


8. 3. 

Die näheren Bedingungen für die Ausübung der 
durch diefe Verordnung bewilligten Wäfferungsrechte wer⸗ 
den von dem Minifterium feſtgeſetzt. 

Urkundlich unter Beidrüdung des Kaiferlihen Ins 
fiegels. 

Straßburg, den 13. Mai 1892, 

Im Allerhöchften Auftrage Seiner Majeftät des Kaiſers: 


(L. S) Für von Hohenlohe. 
Der Staatsjelretär 





III. A. 4519. von Puttkamer. 
St. 2973. 

(60) Bekanntmahung, 

betreffend die Wnterkühung von 


amilien der 
einberufenen un — ie 


Der Bundesrath Hat in der Sitzung vom 2, Juni 
1892 auf Grund von Artikel 7 der Reichsberfaſſung die 
nachftehenden 

Ausführungsporfhriften zu dem Geſetze vom 10. Mai 

1892 (Reichögefehbl. S. 661), betreffend die Unter- 

ſtützung von Familien der zu Friedensübungen ein- 

berufenen Mannſchaften, 


beſchl 
eſchloſſen F 


Der Anſpruch auf Unterſtützung iſt von dem Ein— 
berufenen oder von derjenigen Perſon, welcher in ſeiner 
Abweſenheit die Fürſorge für die Familie obliegt, anzu- 
melden. Auch lann die Anmeldung dur den Unter 
ſtützungsberechtigten erfolgen. Bei der Anmeldung find 


die Unterftübungsberedtigten nad ihrem Namen und 
nad ihrer Framilienftellung zu dem Einberufenen, Kinder 
des Ginberufenen auch nad ihrem Lebensalter zu be— 
zeichnen. Die Gemeindebehörde prüft den Anfpruch, füllt 
für jede einzelne Familie in einer Lifte nach dem anlie= 
genden Mufter A die Ueberfchrift jowie die Spalten 1, 
2 und 3 aus, und überjendet die Lifte mit der Befchei- 
nigung der Richtigleit an den zuftändigen Lieferungs- 
verband. In der Beſcheinigung ift der Zeitpunkt der 
Anmeldung des Unterftügungsanfprucs zu vermerken, 

Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte 
in auffteigender Linie oder Geſchwiſter des Einberufenen 
Unterftügung beantragt, jo bedarf es der Beicheinigung, 
dab diefe Perjonen von dem Einberufenen unterhalten 
werden, ober daß das Unterhaltungsbedürfnik erft nach 
erfolgtem Dienfteintritt desfelben herborgetreten ift, Wird 
für Berwandte der Ehefrau in auffteigender Linie oder 
für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterftüßung bean- 
tragt, jo hat die Gemeindebehörde deren Familienſtellung, 
Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Lifte Spalte 1, 
2 und 3 einzutragen und in der Befcheinigung des vor: 
erwähnten Inhalts außerdem die Umftände kurz darzu« 
legen, welche die Gewährung einer Unterftüsung angezeigt 
erjcheinen laſſen. 


8. 2. 

Die Unterftügungsbeträge werden nad) Maßgabe 
des ortsüblichen Tagelohns für erwachſene männliche 
Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (8. 8 des 
Kranlkenverſicherungsgeſetzes) durch den Lieferungsverband 
feftgefeßt und unter Ausfüllung der Spalten 4 bis 9 
des Mufters A zur Zahlung angewiefen. 

Die Zahlung erfolgt 
a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung 

für die Zeit bis zum Schluß des laufenden Halbnonats, 
b) für jeden folgenden in die Webungszeit fallenden 
Halbmonat am erften Tage desielben im Voraus und 
ec) am erjten Tage des legten Halbmonats für die Zeit 
bis zur Beendigung der Uebung, einſchließlich der 
beftimmungsmäßigen Tage für den Rüdmarjc. 

Wird die Unterftügung erft nad) Beginn der Hebung 
beanfprucht, jo ift für die abgelaufene Zeit die zuftändige 
Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen. 


8. 3, 

Sf ein Einberufener nach Ablauf der feftgefegten 
Uebungsdauer in folge einer während berfelben unber« 
ſchuldet eingetretenen Erkrankung an der Rüdlehr ver 
hindert, jo ift die gar om bis zu dem Tage ber 
Rüdkehr einfchließlich zu zahlen. 


8. 4. 

Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am 
Geftellungsorte, weil fie überzählig find oder aus anderen 
Gründen, nicht zur Einftellung, oder werden fie vorzeitig 
entlafjen, jo wird die Zahlung der Unterftügung eingeftellt, 


285 


8. 5. 

Die Rüdzahlung vorausbezahlter Beträge findet 
auch dann nicht ftatt, wenn der zur Uebung Einberufene 
bor Ablauf des Halbmonats, für welchen bie Zahlung 
geleiftet ift, zurückkehrt. 

8. 6. 

In den Fällen der 88. 3 und 4 werben die Trup- 
penbefehlshaber beziehungsmweife die Bezirfslommandos 
den Lieferungsverbänden jchleunigft Nachricht geben. 

8.7. 

Der Empfang der Unterftügungen ift in Spalte 10 
des Mufters A von derjenigen nad $. 1 zur Anmeldung 
des Anſpruchs berechtigten Perſon zu bejcheinigen, an 
melde die Zahlung erfolgt. 


8.8, 

Die Empfangsbejcheinigungen find den unter III 
in der Beilage C zur Verordnung, betreffend die Aus— 
führung des Geſetzes vom 13. Juni 1873 über die 
Kriegsleiftungen, vom 1. April 1876 (Reich3“Gejehbl. 
©. 137) näher bezeichneten Behörden einzureichen, melde 
auf Grund derfelben für jede Gemeinde gejondert eine 
Berehnung nad dem beiliegenden Mufter B aufftellen. 
Diefe Berechnung ift in zweifacher Ausfertigung nebſt 
den als Beläge dienenden Empfangsbejcheinigungen und 
den im $. 6 erwähnten Benachrichtigungen der Truppen- 
befehlshaber zc. dem betreffenden Bezirlslommando zur 
Prüfung zugufertigen, nad erfolgter Prüfung und Be 
ſcheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeich- 
neten Beilage C zuftändige Behörde zur Feſtſtellung ein- 
zureichen. 30 


Die belegten und feſtgeſtellten Berechnungen ($. 8) 
find in ihrer zweifachen Ausfertigung im Laufe der leften 
drei Monate jedes Gtatsjahres durch Bermittelung der 
Gentralbehörden der ‘einzelnen Bundesftaaten dem Reichs— 
amt des Innern vorzulegen, welches die Erftattung der 
Unterftüßungen an die bei der Vorlegung der Berech— 
nungen bezeichneten Landeslkaſſen veranlaffen wird. 


Berlin, den 2. Juni 1892, 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Boetticher. 


BVorftehende Ausführungsbeftimmungen kommen in 
Eljah-Lothringen zur Anwendung, wie folgt: 

1. Die Gemeindebehörde, bei welder der Inter: 
ftüßungsantrag anzumelden ift, ift der Bürgermeifter des 
Drtes, an weldhem der Unterftügungsberechtigte zur Zeit 
des Beginnes des Unterftügungsanjpruchs feinen gewöhn⸗ 
lichen Aufenthaltsort Hat. 

Bei Arbeitern, welche außerhalb ihres Wohnortes 
beſchaftigt find, gilt als Aufenthaltsort der Wohnort, nicht 
der Beihäftigungsort. 


Die Bürgermeifter find für die genaue Prüfung 
des Anſpruchs und für die Richtigleit der Befcheinigungen 
verantwortlich. 

2. Lieferungsperband ift der Kreis. 

Die Unterftüßungsbeträge werben durch den Kreis— 
direftor, in den Stabtkreifen Straßburg und Meb durch 
den Bezirkspräfidenten (Gefeß vom 30, Dezember 1871 
$. 14 Abſ. 2) feſtgeſetzt und auf die Steuerfaffe bes 
Ortes, an welchem der Unterftühungsberechtigte ſich aufs 
bält (Ziffer 1), zur Zahlung angewiejen. Eine Theilung 
der Anweifung auf verſchiedene Kaſſen für die Familie 
eines Einberufenen findet indeffen nicht ftatt, auch wenn 
fih die unterftüßungsberechtigten Familienglieder an ver= 
ibiedenen Orten aufhalten. 

Die Anweifung erfolgt jofort für die ganze Dauer 
der Uebungszeit, in den Spalten 7—9 (Mufter A) find 
aber die Beträge nach den einzelnen Halbmonaten (je am 
1. und 16, eines Monats beginnend), in melde die 
Uebung fällt, erfichtlich zu machen. Die Zahlung für die 
einzelnen Halbmonate ($. 2 der Ausführungsvorſchriften) 
ift für jeden Betrag auf der Empfangsbeſcheinigung bes 
jonders zu quitticen. 

Nachträgliche Anweifung eines Höheren Betrages 
if im Falle des 8. 3, die Einftellung der Zahlung bereits 
angewieſener Unterftüßungen im alle des $. 4 der Aus- 
führungsvorfchriften zu verfügen. In letzterem Falle ift 
die Mitteilung der Militärbehörde (8. 6 der Ausführungs- 
vorſchriften) ſofort an die Steuerlaffe zu überfenden mit 
dem Bermert: „Zahlung der unterm IB; 
angewiejenen Unterftügung vom 
suflellen.“ 

3. Die Steuerlafien Haben die quittirten Empfangs- 
beiheinigungen über die don ihnen gezahlten Beträge 
(Mufter A) am Schluſſe des Monats, in weldem die 
legte Zahlung erfolgt ift, der anweijenden Behörde ein- 
zuteichen. Zugleich ift ein von der Kaffe anzufertigendes 
fummarifches Verzeichniß Über die gezahlten Beträge der 
anmeifenden Behörde vorzulegen, welches die letztere mit 
ihrem Anerfenntniß über den gezahlten Gejammtbetrag 
Tofort zurüdgiebt, 


De BE Be u u * 


289 


4. Die Anerlenntniſſe werden von den Steuerkaſſen 
bei ihren monatlichen Abrechnungen mit der Landeshaupt⸗ 
laſſe der lehteren eingefandt. Die Verrechnung der ger 
zahlten Beträge erfolgt bei den Vorſchüſſen der Verwal- 
tung des Innern. 

5. Auf Grund der Empfangsbejcheinigungen find 
von der anweifenden Behörde binnen Monatzfrift nad 
Empfang die Berechnungen nad Mufter B in zweifacher 
Ausfertigung aufzuftellen und den Bezirtslommandos zur 
Prüfung zujufertigen, Anftände, welche das Bezirkstom- 
mando erhebt, find mit thunlichſter Bejchleunigung zu 
beheben. Die von dem Bezirkskommando als richtig be= 
ſcheinigten Berechnungen find von dem Streisdireftor jofort 
dem Bezirlspräfidenten einzujenden. 

6. Der Bezirlspräfident ftellt die Berechnungen 
feſt und reicht diejelben in der doppelten Ausfertigung 
gemeinde» und freisweile geordnet mit einer Zufammen« 
ftellung für den ganzen Bezirk bis fpäteflens zum 15. Ye 
bruar jedes Jahres dem Minifterium ein, welches bie 
Erftattung der gezahlten Beträge aus der Reichslaſſe 
veranlaffen wird. 

7. Die Formulare zu den Empfangsbefcheinigungen 
(Mufter A) haben die Gemeinden zu bejchaffen. 

Da das Geſetz ſich auch auf die Uebungen erftredt, 
welche vor dem Inkrafttreten desfelben vom 1. April d. 3. 
an ftattgefunden haben, jo ift behufs fofortiger Erledi— 
gung der bezüglichen Unterſtützungsanſprüche veranlapt 
worden, dab den Gemeinden Formulare für den erſten 
Bedarf jeitens der Straßburger Druderei und Verlags- 
anftalt (vormals R. Schul u. Eo.) in Straßburg direlt 
zugeben. 

Die Formulare B werden den Streisdireltoren ge— 
liefert. 

Straßburg, den 14. Juni 1892, 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, Abtheilung für Finanzen, 
Der Unterftantsfefretäir Landwirthſchaft u. Domänen. 

von Köller. Der Unterftaatsfetretär 
I. A. 5555. von Schraut. 


— 290 — 


Gemeinde Stahusdorf (ſtreis Teltow). Muſter A. 


Empfangs-Befheinigung 
über Lamilien-Unterftühung. 


Einberufen durch das Bezirlslommando zu Steglik 
zur Uebung als: 






Abt, Franz, Arbeiter. (Wehrmann, Unteroffizier der Landiwehr, Refervift, Erſatzreſerviſt 
Aufenthaltsort: Stahnsdorf (ſtreis Teltow). für die zweite oder dritte Uebung) vom 20. 7. 92 bis 18. 8, 92, 
DOrtsüblicher Tagelohn dajelbit: 2 Marl. alfo auf 30 Tage (einſchließlich 2 Marfchtage). 

Bezeihnung Die Unterftügung beträgt: Es find zu zahlen: 
ber m ln fe — 
unterſtützungsberechtigten i — beſcheinigung 
Angehörigen nad as DR durch 
Namens · 
Familien⸗ 
ſam Namen. unterfchrif, 


» 5 . . A 2 10, 





Rinder | rang, geb. am 
15. Dezember 1875, 


Anna, geb. am 
3. Juni 1879, 


Mutter Iohanna Abt 
geb. Schulz 


Schweiter Luiſe Abt 








Die Richtigkeit der in Spalte 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben wird mit dem Bemerfen beſcheinigt, daß ber 
Anſpruch auf Unterftügung am 18. Juli 1892 angemeldet worden ift. Der über 15 Jahre alte Sohn Franz Abt, 
ſowie die Mutter Johanna Abt und die Schweſter Luife Abt werden von bem Ürbeiter Franz Abt unterhalten. 


Stahnsdorf, den 24. Juli 1892. 
Der Gemeindevorftand,. 
N. N. 
Obige Beträge werden zur Zahlung nah Maßgabe des 8. 2 Abja 2 der Ausführungsporfcriften vom 
2. Juni 1892 angewiefen. 


Berlin, den 29. Juli 1892, 
Der Lieferungsverband bes Kreiſes Teltow. 
N. N. 


— 29 — 
Muſter B. 
Stadt: .. 
Gemeinde: nn... 


Verwaltungsbezirh: 


Berechnung 


über 
gezahlte Familien-Unterſtützungeun, welche anf Grund des Geſetzes vom 10. Mai 1892 


(Reichs⸗Geſetzbl. S. 661) ans Reichsfouds zu eritatten find, für das Etatsjahr 18 / 








; Betrag der 
er Nr. — a Dauer der Abwefenheit gefeglidh ahlbaren 
der wil⸗ zur Uebung einſchließlich Unterftügtn 
fende der Gharge. ig Bemerkungen. 
Der jtellung. der Marjchtage für den || für die 
Ar. (ä Einberufenen. Uebungs · 
ge. Tag. 
vom | bis [zone auer 
ahnen — Vart. 9 Mat! Fl 
ı 2. 3 4. 6. 6. J. 8. 9 
1 1 | Abt, Franz Wehrmann Arbeiter | 20.7.0921 18.38.92] 80 1 1120 


36 | — 


Summe 


Daß die unterftügungsberechtigten Angehörigen der oben bezeichneten Perfonen während der Dauer der von 


fegteren abgeleifteten Friedensübungen auf Berlangen die angegebenen Unterftügungsbeträge erhalten haben, befcheinigt 
(Ort und Datum.) 


(Unterjchrift der Behörde, welde die Berechnung aufgeitellt hat. 8. 8.) 


Die Richtigkeit der Angaben in Spalte 6 wird mit dem Bemerlken befcheinigt, daß unter den aufgeführten 
Erfagreferviften nur ſolche fich befinden, welche zur zweiten oder dritten Uebung einberufen waren, 
(Ort und Datum.) 
Bezirlslommando. 
(Unterfchrift.) 
Geprüft und feftgeftellt, 
N. N. 
(Amtslarafter.) 


292 


III. Erlaffe pp. von Reichsbehörden. 


(61) 

Auf Grund des $. 45 der Bahnordnung für 
deutjche Bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 
1878 find von uns mit Genehmigung des Herrn Chefs 
des Meichsamtes für die Verwaltung der Reichs-Eifen- 
bahnen unterm heutigen Tage 


Anordnungen zur Sicherheit des Betriebes auf 
der Bahnjtrede von Oberhammer nah Val— 
lerysthal-Dreibrunnen 


getroffen worden, welche mit der in der Nummer 16 des 
vorjährigen Central- und Bezirks⸗Amtsblails (S. 80/81) 
abgedrudten Verordnung vom 25. März 1891, betreffend 
die Bahnfireden Colmar— Markolsheim und Rothau— 
Saales, gleichlautend find. 


Straßburg, den 1. Juni 1892, 


Kaiferlihe Generaldireltion 
der Eifenbahnen in Elfah-Lothringen. 
A. 12241. Mebes. 


Gentral- und Bezirks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 


gilt. | Straßburg, den 25. uni 189%. | Mr 28. 


2 Sauptblatt enthält die Werorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, dad Beiblatt diejenigen von 











III Erlaſſe pp. von Neichöbehörben. 

Voftordnung 

für das Deutfhe Reich vom 11. Iuni 1892, 
Auf Grund des 8. 50 des Gefepes über das Poſtweſen vom 28. Oktober 1871 wird nadhjtehende 
boſtordnung erlafjen. 
Abſchnitt I. 

PYoflfendungen. 

8. 1. 


(62) 


ı Die Boftfendungen müſſen den nachfolgenden Beſtimmungen entfprechend verpadt, verfchlofen Allgemeine 
und mit Auffchrift verjehen fein. i Beſchaffen heit 
8. 2. er Poſtſendungen. 


ı Es beträgt das Meiſtgewicht: 


eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drudjahe 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Baders 50 Kilogramm. 


8. 3. 

ı Der Abſender darf auf der Außenfeite einer Poftfendung außer den auf die Beförderung Außenſeite. 
bezüglihen Angaben nod feinen Namen und Stand, feine Firma, fowie feine Wohnung vermerken. 
Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche fi auf den Stand, die Firma oder 
das Geſchäft des Abfenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die jünmtlichen, 
sicht die Beförderung betreffenden Bermerke ꝛe. in ihrer Ausdehnung etwa ben fechsten Theil des 
driefumſchlags nicht überfchreiten und am oberen Rande des Briefumjchlags auf der Vorderfeite oder 
Ridjeite ich befinden. Auf der Rückſeite der Briefumschläge, und zwar auf der Verſchlußklappe, 
Üinmen außerdem folche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Erſatz 
für einen Siegel» oder Stempelabdrud anzujehen find. Wegen der bejonderen Beftimmungen für Bot 
Badetadrefjen, Boftkarten, Druckſachen, Waarenproben und Poſtanweiſungen fiehe SS. 4, 14, 15, 17 und 19. 


u Die Freimarken find in die obere rechte Ede der Auffchriftjeite, bei Packetſendungen an gleicher 
Stelle auf die Poft-Padetadrefje zu kleben. 


Meiftgewicht. 


$. 4. 
ı Jeder Padetjendung muß eine Begleitabrejje (Poft-Badetadreffe) in der von der Poftverwaltung Begleitadreſſe 
vorgejchriebenen Form beigegeben fein. zu Padeten, 
u Formulare zu Poſt⸗Packetadreſſen können durch alle Voftanftalten bezogen werben. 
u Für Formulare, welche mit Freimarken beflebt find, wird nur der Betrag ber Freimarke 
erhoben. Unbellebte Formulare werden zum Preife von 5 Bf. für je 10 Stüd abgelafjen. 


Mehrere Packete 
zu einer 
Begleitadreſſe. 


Aufſchrift. 


Werthangabe. 


— 294 — 


ıv Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werben, müſſen in Größe, Farbe und Stärke 
bes Bapiers, jowie im Wordrud mit den von der Poſt gelieferten Formularen übereinjtimmen. 

v Der an der Poſt-Packetadreſſe befindliche Abſchnitt kann zu ſchriftlichen oder gebrudten Mit- 
theilungen benugt werden. 

vi Die Boft-Padetabrefje muß bei der Aushändigung der Padets an die Poftanftalt oder an 
den bejtelfenden Boten zuriidgegeben, der Abjchnitt kann jedoch abgetrennt und vom Empfänger zurild: 
behalten werben. 8 

6. 


ı Mehr als drei Padete dürfen nicht zu einer Begleitadreſſe gehören. Auch iſt es nicht zuläffig, 
Packete mit Werthangabe und ſolche ohne Werthangabe mittels einer Begleitadrefje zu verjenden. 

u Gehören mehrere Badete mit Werthangabe zu einer Begleitadreffe, jo muß auf derjelben ber 
Werth eines jeden Padets befonders angegeben fein. 

in Jedes Nachnahmepadet muß von einer befonderen Boft-Padetadrefje begleitet fein. 


$. 6. 

ı Yu der Auffchrift müfjen der Beſtimmungsort und dev Empfänger jo bejtimmt bezeichnet fein, 
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 

ır Dies gilt audy bei ſolchen mit „poſtlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche die Bot 
Gewähr zu leiften hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „poftlagernd" darf jtatt des Namens 
des Empfängers eine Angabe in Buchjtaben oder Ziffern angewendet jein. 

ım Bei Poſtſendungen nah Ortſchaften ohne Poſtanſtalt ift in ber 5 außer dem 
eigentlichen Beſtimmungsorte noch diejenige Poſtanſtalt anzugeben, von welcher aus die Beſtellung 
der Sendung an den Empfänger bewirkt werden oder die Abholung erfolgen ſoll. Wenn der Be— 
ſtimmungsort zwar mit einer Poſtanſtalt verſehen iſt, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orten 
gehört, ſo iſt ſeine Lage in der Aufſchrift noch näher zu bezeichnen. 

ıv Die Aufſchrift eines Packets muß die weſentlichen Angaben der Begleitadreſſe enthalten, jo 
daß nöthigenfalls das Pader auch ohme die Begleitabrefje beftellt werden kann. Zur Auffchrift gehört 
auch, daß im Fall der Franfirung der Vermerk „frei” ꝛc. und im Fall des Verlangens der Eilbeftellung 
ber Vermerk „dur Eilboten" ꝛc. angegeben wird. Nachnahmepadete müfjen in der Auffchrift mit dem 
Vermerke der Nachnahme ($. 21) verjehen fein. 

v Die Aufſchrift eines Padets muß in haltbarer Weiſe unmittelbar auf der Umhüllung ober 
auf einem der ganzen Fläche nad aufgeflebten oder ſonſt unlösbar darauf befeftigten Papiere x. 
angebracht werben. Iſt dies nicht ausführbar, fo ift für die Auffchrift eine haltbar befeftigte Fahne 
von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder fonjtigem feſten Stoff zu benugen. Bejonders groß und 
beutlih muß der Name des Beitimmungsorts mit unverlöſchlichem Stoff gejchrieben oder gedruckt fein, 


5.7 

ı Wenn der Werth einer Sendung angegeben werben foll, jo muß derſelbe bei Briefen in ber 
Auffhrift, bei anderen Sendungen in der Aufichrift der DBegleitabreffe und des zugehörigen Padets 
erfichtlich gemacht werben. 

u Die Angabe des Werths hat in der Neihswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag joll 
den gemeinen Werth der Sendung nicht überfteigen. 

ım Bei der Berjendung von furshabenden Papieren ift der Kurswerth, welchen dieſelben zur 
Zeit der Einlieferung haben, bei der Verſendung von hypothekariſchen Papieren, Wechfeln und ähn- 
lichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher vorausfichtlich zu verwenden fein würbe, um 
eine neue vechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um bie Hindernifje zu befeitigen, 
welche ſich der Einziehung der Forderung entgegenftellen würden, wenn das Dokument verloren ginge 
Entſpricht die Werthangabe den vorjtehenden Regeln nicht, jo fann die Sendung zur Berichtigung 
jurüdgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe darf ein Anſpruch auf Erjtattung 
des -entjprechenden Theiles ber Verſicherungsgebühr nicht hergeleitet werben. 

ıv Der Bermerk über Poftnahnahme gilt nicht als Werthangabe. Nahnahmefendungen werben 
daher nur dann als Werthjendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem Nachnahmebetrage 
ausdrücklich ein Werth angegeben ift, 

v Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbejcheinigung ertheilt. 


— 295 — 


8.8. 

ı Die Verpadung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförberungsftrede, des Umfangs der 
Sendung und der Beſchaffenheit des Inhalis haltbar und fichernd eingerichtet fein. 

ı Bei Gegenftänden von geringerem Werth, welche nicht unter Drud leiden und nicht Fett ober 
Feuchtigkeit abfegen, ferner bei Alten- oder Schriftenfendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 
3 Kilogramm eine Hülle von PBadpapier mit angemefjener Verſchnürung. 

nıı Schwerere Gegenftände müſſen, infofern nicht der Inhalt und Umfang eine fejtere Berpadung 
erfordern, mindejtens in’ mehrfachen Umfchlägen von ftarfem Badpapier verpadt fein. 

ıv Sendungen von bedeutenberem Werth, insbejonbere ſolche, welche durch Näſſe, Reibung oder 
Drud leicht Schaden leiden, z. B. Spigen, Seidenwaaren zc., müſſen nad Maßgabe ihres Werths, 
Umfangs und Gewichts in genügend ficherer Weife in Wachsleinwand, Pappe oder in gut bejchaffenen, 
nad Umftänden mit Leinen überzogenen. Kiften 2c. verpadt fein. 

v Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Boftfendungen ſchädlich werden fünnte, müſſen 
fo verpadt fein, daß eine ſolche Beſchädigung fern gehalten wird. Fäſſer mit Flüſſigkeiten müſſen mit 
ftarfen Reifen verfehen fein. Kleinere mit Flüſſigkeiten angefüllte Gefühe (Flaſchen, Krüge :c.) find 
noch beſonders in feften Kiften, Kübeln oder Körben zu verwahren. 

vı Wenn in Folge fehlerhafter Berpadung einer Sendung während der Beförderung eine neue 
Berpadung nöthig wird, fo werden die Koften dafür von dem Empfänger eingezogen, demjelben aber 
erjtattet, wenn der Abſender die Entrichtung nachträglih übernimmt. 


8.9. 

ı Der Berihluß der Poftfendungen muß haltbar und fo eingerichtet fein, daß ohne Beſchädigung 
ober Eröffnung desjelben dem Inhalte nicht beizufommen iſt. e 

u Bei Badeten mit Werthangabe hat die Befeftigung der Schlüffe ftets durch Siegellad mit 
Abdrud eines ordentlichen Petſchafts ftattzufinden. 

ıı Bei Padeten ohne Werthangabe kann von einem Verſchluß mittels Siegel oder Bleie ab- 
gejehen werben, wenn durch den fonftigen Verſchluß ober durch die Untheilbarkeit bes Inhalts die 
Sendung hinreihend gefichert erfcheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Padpapier bejteht, 
fann der Verſchluß mittels eines guten Mlebftoffes oder mittels Siegelmarken hergeftellt werben. Auch 
bei anderer Verpackung können Siegelmarken in Anwendung kommen, ſofern damit ein haltbarer Ver— 
ſchluß erzielt wird. 

ıv Bei Reiſetaſchen, Koffern und Kiſten, welche mit Schlöſſern verſehen find, ſowie bei gut 
bereiften und fejt veripunbeten Fäſſern, auch feit vernagelten Kiften, bedarf es ebenfalls feines weiteren 
Verſchluſſes durch Siegel oder Bleie. 

v Desgleihen künnen gut umhüllte DMafchinentheile, größere Waffen und Amftrumente, Karten: 
—* einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hafen, Rehe ꝛc.,, ohne Siegel- oder Bleiverſchluß angenommen 
werden. 

8. 10. 


ı Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. ſ. w.) müſſen mit einem 
haltbaren Umfchlage verjehen und mit mehreren, durch dasſelbe Petfchaft in gutem Lad hergeftellten 
Siegelabdrüden bdergeftalt verſchloſſen fein, daß eine Verlegung des Inhalts ohne äußerlich wahr: 
nehmbare Beihädigung des Umjchlages oder des Siegelverſchluſſes nicht möglich ift. 

ın Geldftüde, welche in Briefen verfandt werden, müſſen in Bapier oder dergleichen eingefchlagen 
und innerhalb des Briefes fo befeftigt fein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung 
nicht ftattfinden kann. . 

ım Schwerere Geldfendungen find in Padete, Beutel, Kiften oder Fäſſer feft zu verpaden. 

ıv Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, fofern der Werth bei Papiergeld 
nicht 10000 Mark und bei baarem Geld nicht 1000 Mark überfteigt, in Padeten von ſtarkem, mehr- 
fach umgefchlagenem und gut verfchnürtem Papier eingeliefert werben. 

v Bei ———— Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem 
Leinen, in Wachsleinwand oder Leber beftehen, gut umſchnürt und vernäht, jowie bie Naht hinlänglich 
oft verfiegelt fein. 

vı Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fäſſern u. f. w. verfandt werden, fünnen in dem * 
aus einfacher ſtarker Leinwand beſtehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen 


Verpackung. 


Berſchluß. 


Belonbere 
Anforderungen 
bezüglich ber 
Werthſendungen. 


— 296 — 


vereinigt enthalten ift. Andernfalls müfjen die Beutel aus wenigitens doppelter Leinwand hergeſtell 
fein. Die Naht darf nit auswendig und der Kropf nicht zu kurz fein. Da wo der Knoten geichürz 
ift, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgebrüdt fein. Die Schnu 
welche den Kropf umgiebt, muß durch ben Kropf ſelbſt hindurchgezogen werden. Dergleihen Sendunge: 
follen nicht über 25 Kilogramm ſchwer fein. 

vır Die Geldkiften müfjen von ftarfem Holz angefertigt, gut gefügt und feit vernagelt fein ode 
gute Schlöfjer haben; fie dürfen nicht mit überjtehenden Dedeln verjehen, die Eijenbejhläge müſſer 
feſt und dergeftalt eingelafjen fein, daß fie andere Gegenftände nicht zerfchenern können. Ueber 25 Kilo 
gramm ſchwere Kiften müjjen gut bereift und mit Handhaben verjehen jein. 

vi Die Geldfäſſer müfjen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden ber 
geftalt verſchnürt uud verfiegelt fein, daß ein Deffnen des Faſſes ohne Verlegung der Umſchnürung 
oder des Siegels nicht möglich ift. 

ıx Bei Padeten mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt fein. Gelber, 
welche in Fäſſern oder Kiften zur Berjendung gelangen follen, müſſen zumächit in Beutel oder Padete 
verpadt werben. : 

1, 


Bon ber ı Zur Berfendung mit der Poſt dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenftände, deren Beförderung 
Poftbeförberung mit —— verbunden tft, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder ſonſt leicht entzünd- 
rar u lichen Sachen, ſowie ägende Flüffigkeiten. 

“ i ı Die Pojtanftalten find befugt, in Fällen bes Verdachts, daß die Sendungen Gegenjtänbe ber 
obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Ynhalts zu verlangen und, falls diefelbe ver- 
weigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 

ı11 Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Berjchweigung bes 
Inhalts aufgeben, Haben — vorbehaltlich der Bejtrafung nah den Geſetzen — für jeden entjtehenden 
Schaden zu haften. 

ıv Die Boftanftalten können die Annahme und Beförderung von Boftfendungen ablehnen, fofern 
nad Maßgabe der vorhandenen Pojtverbindungen und Poftbefürderungsmittel die Zuführung derjelben 

an den Beitimmungsort nicht möglich ijt. 

8. 12. 

Zur ı Flüffigteiten, Sachen, die dem ſchnellen Berberben und ber Fäulniß ausgefegt find, unförmlich 
Poftbeförberung große Gegenftände, ferner lebende Thiere können von den Poftanjtalten zurüdgewiefen werben. Bei 
ar Sendungen mit lebenden Thieren ift vom Abſender durch einen ſowohl auf die Begleitadreſſe, als auf 

* "die Sendung ſelbſt zu ſetzenden Vermerk darüber Beſtimmung zu treffen, was mit der Sendung 
gejchehen fol, wenn die Annahme derfelben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nah ge 
jchehener poſtamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Diejer Vermerk muß, je nad) der Wahl des Abjenders, 
ber nachſtehenden Faſſung entjprechen: 

1. Wenn nicht fofort abgenommen uriid! 

(oder: wenn nicht fofort bezogen) ’ 3 s 

2. Wenn nicht fofort abgenommen 

— (oder: wenn nicht — bezogen) ’ 

. 14 fl fi fi 
— wi ——— ‚ telegraphiſche Nachricht auf meine Koſten! 

Fiir die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Beftimmungsort ift die getroffene 
Verfügung des Abjenders maßgebend, mit der Ausnahme, daf, im Fall der Juhalt dev Sendung vor 
Ausführung der etwa anderweiten Berfügung des Abjenders erfichtlih dem Verderben ausgefept if, 
die Beitimmungen des $. 45 v in Anwendung zu kommen haben. 

ız Für dergleichen Gegenftände zc., wenn diefelben dennoch zur Beförderung angenommen werben, 
fowie für leicht zerbrechliche Gegenftände und fr in Schachteln verpadte Sachen leiſtet die Bolt 
verwaltung feinen Erjag, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Befchaffen- 
heit der VBerpadung während der Beförderung eine Befhädigung oder ein Verluſt entjtanden ift. 

sm Zur Verwendung fir —— beſtimmte Zůndhültchen, Zündſpiegel und Metall 
patronen, ſowie Patronen aus ſtarker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung dienenden 
Blehmantel müfjen in Kiften oder Fäſſer fejt von außen und innen verpadt und als folche, ſowohl auf 


verfaufen! 


— 297 — 


der Begleitadrefje als auch auf der Sendung jelbft, bezeichnet fein. Die Patronen müſſen für Central: 
feuer beftimmt und außerdem derart beichaffen fein, daß weder ein Ablöfen der Kugel oder ein Heraus: 
fallen der Schrote noch ein Ausjtreuen des Pulvers ftattfinden kann. Der Abfender ift, wenn er diefe 
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzlindung entjtandenen Schaden haftbar. 

Iv Die im $. Il ausgefprocdhene Befugniß der Poftanftalten tritt auch in folden Fällen ein, 
in welden Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüffigkeiten, dem fchnellen Berberben 
und der Fäulniß ausgefegte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündfpiegel oder Patronen enthalten. 

$. 13. 

ı Die Pojtverwaltung übernimmt e3, dringende, zur Beförderung mit der Poſt geeignete Padet- 
fendungen, deren bejchleunigte Uebermittelung In erwünfcht ift, auf Verlangen der Abjender mit 
den ſich darbietenden fchnelliten Pojtgelegenheiten . dem Beitimmungsorte zu befördern. Das Ber: 
fangen der Einfhreibung oder eine Werthangabe ift bei dringenden Padetjendungen nicht zuläffig- 

1 Die Sendungen müſſen bei der Einlieferung zur Poftanftalt äußerlich durch einen farbigen 
Zettel, welcher in fettem ſchwarzen Typendrud oder, bei befonderen Fällen, in großen Handfehriftlichen 
‚Zügen die Bezeichnung 

„Dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht fein. Die zuge: 
hörigen Begleitadrefjen find mit dem gleichen Vermerke zu verjehen. 

1 Dringende Badetjendungen müſſen von dem Abfender frankirt werden. Als Entjchädigung 
für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen ſich er 
gebenden befonderen Aufwendungen ꝛc. ift außer dem tarifmäßigen Porto und außer dem etwaigen 
Eilbeſtellgelde (3. 24) eine Gebühr von 1 Mark für jebes Stüd bei der Einlieferung zu entrichten. 


$. 14. 

1 Auf der Vorderſeite der Poftkarte darf der Abfender außer den auf die Beförderung bezüg- 
lichen — noch ſeinen Namen und Stand oder ſeine Firma, ſowie ſeine Wohnung vermerken. Die 
Rückſeite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die Aufſchrift und die Mittheilungen können mit Tinte, 
Bleifeder oder farbigem Stift gejchrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich fein. 

ım Postkarten, aus deren Inhalt die Abficht der Beleidigung oder einer fonft ftrafbaren Hand- 
fung ſich ergibt, ferner Poſtkarten, welche nad) Befeitigung der urfprünglichen Aufichrift oder der auf 
der Rückſeite zuerft gemachten Deittheilungen mit anderweiter Auffchrift oder mit neuen Mittheilungen 
verfehen zur Poſt geliefert werden, ebenſo Poſtkarten mit Belebung, z. B. mit aufgeflebten Photo» 
graphien und Pojtkarten mit angefügten Waarenproben find von der Pojtbeförderung ausgeſchloſſen. 

sm Zu den Poſtkarten mit Antwort werden befonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, 
von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 

ıv Bojtfarten müſſen frankirt werden. Fiir Poſtkarten mit Antwort ift auch fir die Antwort 
das Porto. vorauszubezahlen. 

v Die Gebühr beträgt ohne Unterfchied der Entfernung 5 Bf. fir jede Poſtkarte. Fir Poſt-— 
forten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. 

vı Formulare zu —— fünnen durch alle Poſtanſtalten bezogen werden. 

vır Ungeftempelte Formulare zu Poſtkarten werden zum Preife von 5 Pf. für je 10 Stüd ver: 
abfolgt. Für geftempelte Formulare zu Poſtkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 

vor Formulare, welche nicht von der Poſt bezogen werden, müjjen in Größe und Stärke bes 
Papiers mit den von der Poſt gelieferten übereinftimmen, auch auf der Vorderſeite mit der gedrudten 
oder gejchriebenen Ueberfchrift „Poſtlarte“ verjehen fein. 

ıx Unfrantirte Pojtlarten und ſolche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht ent- 
ſprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend frankirte Poſtkarten wird 
dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Anfag gebracht, wobei Bruchtheile 
einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigſumme aufwärts abgerundet werden. Wegen der Bejtell- 
farten für die Abholung von Padeten durch die Packetbeſteller fiche $. 29 ı. 


$. 15. 
ı re die für Druckſachen feitgefegte ermäßigte Tare künnen befördert werben: alle . 
Buchdruck, Kupferſtich, Stahlſtich, Holzſchnitt, Lithographie, Metallographie und Photographie vervicl: 


Dringende 
Padetfenbungen. 


Poſtlarten. 


Drudjachen. 


— 298 — 


fältigten Gegenftände, welche nad) ihrer Form und ſonſtigen Bejchaffenheit zur Beförderung mit der 
Briejpoft geeignet find. 

1 Die Sendungen können entweder unter dev Auffchrift bejtimmter Empfänger oder als außer- 
gewöhnliche Beilagen folcher Zeitungen und Zeitfchriften, deren Vertrieb die Pot beforgt, zur Ein- 
lieferung gelangen. 

a. Bei ber Eins m Die Sendungen müfjen offen, und zwar entweder unter Streif: oder Kreuzband oder umfchnürt 
Neferung unter der oder in einen offenen Umfchlag gelegt oder aber bergeftalt einfach zufammengefaltet eingeliefert werden, 
auiiceiit beit daß ihr Inhalt Teicht geprüft werden fan. Unter Band Berſchnürung) können auch Bücher, gleichviel 


ter Empfänger. 


ob gebunden, gefalzt oder geheftet, verfandt werben. Das Band muß dergeftalt angelegt fein, daß das— 


jelbe abgeftreift und die Beichränfung des Inhalts der Sendung auf Gegenftände, deren Berfendung 
unter Band geftattet ijt, Teicht erfannt werden kann. 

ıv Drudjahen find aud in Form offener Karten zuläffig, jedoch dürfen ſolche Karten die Be- 
zeichnung „Poſtkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antwortsfarten ver- 
bunden, fo dürfen diefe Doppelkarten gegen das Drudjachenporto nur dann verfandt werben, wenn 
auf den Antwortsfarten fich Poftwerthzeichen nicht befinden. 

v Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinftimmende Aufſchrift enthalten. 

vi Mehrere Drudjachen dürfen unter einer Umhüllung verjendet werben, bie einzelnen Gegen- 
ftände dürfen aber nicht mit verfchiebenen Auffchriften oder befonberen Umfchlägen mit Aufſchrift ver: 
fehen jein. 

vır Die Verjendung von Drudjahen gegen die ermäßigte Tare ift unzuläffig, wenn biejelben 
nad) ihrer Fertigung durch Drud u. f. w., irgend welche Zufäge oder Uenderungen am Inhalt erhalten 
haben, wobei es feinen Unterjchied macht, ob die Zufäge oder Aenderungen geſchrieben oder auf andere 
Weiſe bewirkt find, 3. B. durch Stempel, duch Drud, durch Ueberfleben von Wörtern, Ziffern ober 
Zeichen, durch Punktiren, Unterftreichen, Durchftreichen, Wegſchaben, Durchſtechen, Ab- oder Ausfchneiden 
einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. ſ. w. Es foll jedoch geftattet fein: 


1. 
2. 


[ee] [1501 


11. 


auf der Außenfeite der Drudjachenfendungen die nad) $. 3 ı bei Briefen zuläffigen Vermerke 
u. ſ. w. unter den dort vorgejchriebenen Bedingungen anzubringen; 

auf gedrudten Bifitenkarten die Anfangsbuchſtaben wie Formeln zur Erläuterung bes 
Zwecks der Ueberfendung der Karte handſchriftlich anzugeben; 


. auf der Druckſache felbjt den Ort, den Tag ber Abfendung, die Namensunterfchrift oder 


Firmazeihnung, ſowie den Stand des Abjenders handjchriftlid oder auf mechaniſchem Wege 
anzugeben oder abzuändern; 


. den Eorrecturbogen das Manufcript beizufügen und in benfelben Uenderungen und Zufäge zu 


machen, welde die Correctur, die Form und den Drud betreffen, ſolche Zufäge auch in Er» 
mangelung des Raumes auf bejonderen Zetteln anzubringen; 


. Drudfehler zu berichtigen; 
. gesiffe Stellen des gedrudten Tertes zu durchſtreichen und diefelben unleferlich zu machen; 
. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerkſamkeit gelenkt werben fol, durch Striche 


fenntlich zu machen; 


. bei Preisliften, Börfenzetteln und Handelscireularen die Preife, fowie den Namen des Rei— 


jenden und den Tag feiner Durchreife handfchriftlich oder auf mechaniſchem Wege einzutragen 
oder abzuändern ; 


. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag ber Abfahrt handſchriftlich an- 


ugeben; 

ei Quittungsfarten die durch das Ynvalibitäts- und Altersverficherungsgefeg vom 22. Juni 
1889 zugelaffenen Eintragungen handfchriftlich oder auf mechaniſchem Wege vorzunehmen, 
die Beitrags: und die Doppelmarken aufzufleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen 
oder zu vernichten ; 

in die Sendungen mit Büchern, Muſikalien, Zeitihriften, Landkarten und Bildern eine Wid- 
mung handſchriftlich einzutragen, auch biefen Sendungen eine auf ben Preis der überfandten 
Gegenftände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere mit ſolchen handſchriftlichen Zufägen 
zu verjehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenjchaft einer bejon- 
deren, mit diefem in feiner Beziehung ftehenden Mitteilung haben; 


— 299 — 


12. bei Bücherzetteln (offenen gedrudten Beftellungen auf Bücher, Zeitfchriften, Bilder und Mu— 
fifalien) die bejtellten oder angebotenen Werke auf der Rückſeite handichriftlich zu bezeichnen 
und den Vordruck ganz oder theilweife zu burchjtreihen oder zu unterjtreichen; 

13. Mobebilder, Landkarten u. ſ. w. auszumalen; 

14. bei Druckſachen, welde von Berufsgenofjenfchaften ober Verfiherungsanftalten ober von 
deren Organen auf Grund der Unfallverficherungsgejege oder des mvaliditäts- und Alters: 
verficherungsgejeges abgejandt werden und auf der Außenfeite mit dem Namen der Berufs- 
genoſſenſchaft oder der Berfiherungsanftalt bezeichnet find, Zahlen oder Namen handfchriftlich 
oder auf mechanischen Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theil- 
weiſe zu durchſtreichen. 

vin Druckſachen müſſen frankirt fein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 


bis 50 Gramm enfhließih .......... 3Pf. 
über 50 „ 10 „ Be la den 5 „ 
„10 „ 250 ee 10 „ 
„ 250 „ 50 „ een ge 20 „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einſchließlich. . ... 30 „ 


1x Für unzureichend frankirte Drudjachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlen- 
den Portotheils in Anſatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theil- 
bare Pfennigfumme aufwärts abgerundet werden. Drudjachen, weldye den fonftigen vorftehenden Be— 
fimmungen nicht entfprechen oder unfrankirt find, gelangen nicht zur Abfendung. 

x Us außergewöhnliche Zeitungsbeilagen find ſolche den Beftimmungen unter ı entjprechende 
Druchſachen anzuſehen: 

1. welche nach Form, Papier, Druck oder ſonſtiger Beſchaffenheit nicht als Beſtandtheile der— 

jenigen Zeitung oder —2 erachtet werden können, mit der die Verſendung erfolgen ſoll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erſcheinen, aber auch unabhängig 
von der Hauptzeitung für fich allein bezogen werden fünnen. 

xı Jeder Verſendung aufergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung 
derjelben bei der Pojtanjtalt des Aufgabeorts und die Entrihtung des Portos für jo viele Eremplare, 
als der Zeitung ꝛc. beigelegt werden jollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Beitungs- 2c. 
Eremplare ift Sache des Verlegers. 

xıı Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzelm nicht über zwei Bogen ftark, auch nicht 
geheftet, gefalzt oder gebunden fein, fondern müfjen, wenn fie ans mehreren Blättern beftehen, in ber 
Bogenform zufammenhängen. Die Pojtanftalten jind zur Zurüdweifung folder Beilagen befugt, welche 
nad) Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer fonftigen Bejchaffenheit zur Beförderung in den 
Beitungspadeten nicht geeignet erjcheinen. 

xım Das Porto für Drudjachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung 
gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Eremplar '/, Bf. Ein bei Berechnung des Gefammt- 
betrages fich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig: 
jumme aufwärts abgerundet. er 


ı Gegen die für Drudjahen im $. 15 vırı feftgefegte ermäßigte Tare können ferner befördert 
werben: bie mitteld des Heltographs, Papyrographs, Chromographs oder mitteld eines ähnlichen 
Umdrudverfahrens, nicht aber mittel8 der Kopirprefje, auf mechaniſchem Wege hergeftellten Schrift- 
füde, * nah ihrer Form und ſonſtigen Beſchaffenheit zur Beförderung mit der Briefpoſt 
geeignet find. 

ı Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenftände, auf welde im Uebrigen bie Beftimmungen 
des 8. 15 m, ıv, v und vı Anwendung finden, muß unter der Auffchrift bejtimmter Empfänger in 
einer Anzahl von mindeftens 20 volllommen gleichlautenden Eremplaren am Poſtſchalter erfolgen. 

ım Die Gegenftände bürfen nad ihrer Fertigung mittels Hektographs u. j. w. keinerlei Zuſütze 
oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, ſei es, daß diefe Zufäge handſchriftlich nachgetragen oder 
in Geftalt von gebrudten ꝛc. Zetteln beigefügt oder eingellebt find. 

ıv Heltographien zc., welche vorſchrifiswidrig durd die Brieflaften oder in nicht genügender 
Zahl zur Einlieferung gelangen, find von der Vergünftigung der Portvermäßigung ausgeſchloſſen. 


b. Bei ber Einlies 
ferumg ala auferge- 
mwöhnliche Jeitungs⸗ 
beilagen. 


Zur Beförberung 
gegen bie 
Drudjachentare 
bebingt zugelafjene 
Schriftftüde. 


Maarenproben. 


Ginfchreib» 


ſendungen. 


$. 17. 


ı Gegen die für Waarenproben feitgejegte ermäßigte Tare werben nur folde Waarenproben 
zugelaflen, die keinen Handelswerth haben und nad ihre Beichaffenheit, Form und Berpadung zur 
Beförderung mit der Briefpoft geeignet find. Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Eentimeter 
in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Gentimeter in der Höhe nicht überfchreiten. Erfolgt 
die Einlieferung in Nollenform, jo dürfen fie keine größere Ausdehnung haben als 30 Gentimeter in 
der Länge und 15 Eentimeter im Durchmejjer. 

m Hinfichts der Verpadung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waaren» 
proben bejtehend leicht erfannt werden kann. Die Berpadung kann unter Band in offenen Briefumfchlägen 
oder in Käftchen oder Sädchen erfolgen. Wenn Flüffigfeiten, Dele, fette Stoffe, trodene, abjärbende 
oder nicht abjärbende Pulver, fowie lebende Bienen als Waarenproben verfandt werben follen, jo muß 
ihre Verpackung den von der Poftverwaltung vorgejchriebenen Bedingungen entjprechen. 

m Die Aufſchrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Beitimmungsorts, ben 
Bermert „Proben“ („Mufter") enthalten. In der Aufjchrift dürfen außerdem nur noch vermerkt jein: 

ber Name oder die Firma des Abfenders, 

die Fabrit- oder Handelszeichen, 

die Nummern, 

die Preife und 

Angaben bezüglich des Gewichts, des Mafes und der Ausdehnung, fowie der verfügbaren 
Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. 

Dieje Angaben dürfen ftatt in der Aufjchrift bei oder am jeder Probe für fich enthalten fein. 

ıv Die Auffchrift darf nicht auf einer fogenannten Fahne der Sendung angehängt, fondern muß 
auf diefer felbft angebradht fein. 

v Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigejchlofjen oder angehängt werden. Mehrere Waaren- 
proben dürfen unter derjelben Umhüllung verfandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit 
verfchiebenen Aufjchriften oder Umfchlägen mit Auffchrift verfehen fein. Die Vereinigung von Drud- 
ſachen mit Waarenproben zu einem Berfendungs-Gegenftande bis zum Gewicht von 250 Gramm ift 
geftattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur fo weit Anwendung, als 
a = die Waarenproben ſelbſt handelt; die Drudjahen müfjen den Beſtimmungen des $. 15 
entfprechen. 

vı Die Sendungen müjjen franfirt fein. Das Porto beträgt, gleihviel ob die Waarenproben für 
fi allein verfandt werden, oder ob Druckſachen damit vereinigt find, ohne Unterfchied der Entfernung 
und des Gewichts 10 Bf. 

vır Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger ber doppelte Betrag des 
fehlenden Portotheils in Anjag gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenjall® auf eine durch 
5 theilbare Pfennigjumme aufwärts abgerundet werben. 

von Waarenproben, welde den vorjtehenden Beſtimmungen nicht entiprechen ober unfrankirt find, 
jowie diejenigen Waarenproben, welche einen Hanbelswerth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil 
oder Gefahr verbunden jein würde, z. B. Gegenftände aus Glas, ſcharfe Inftrumente u. dergl,, gelangen 
nicht zur Abſendung. 

8. 18, 

ı Briefe, Poſtkarten, Drudjachen, Waarenproben, Briefe mit Zuftellungsurfunde, gu 
jendungen, ſowie Padete ohne Werthangabe — ausſchließlich jedoch der dringenden Padete (8. 13) —, 
fünnen unter Einfchreibung befördert und müſſen zu diefem Zwede von dem Abjender mit der Bezeich- 
nung „Einjchreiben“ verfehen werben. Bei Packeten ohne Werthangabe muß bieje Bezeihnung auf ber 
Begleitadrefje und auf dem Padete angegeben fein; die Wirkung der Einfhreibung in Bezug auf die 
—— erſtreckt ſich in dieſem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf bie 

egleitadreſſe. 

11 Ueber eine eingeſchriebene Sendung wird eine Einlieferungsbeſcheinigun ertheilt. 

m Fir eingefchriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einfchreibgebühr von 20 Pf. 
ohne Rüdficht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 

ıv Eine Werthangabe ift bei Einfchreibfendungen nicht zuläffig. 


— 301 — 


$. 19. 


ı Die Poftverwaltung übermittelt im Wege der Poftanweifung Gelbbeträge bis zu vierhundert Poftanweifungen. 
Mark einschließlich. 


u Boftanweifungen müſſen frantirt werben. Die Gebühr beträgt ohne Unterjchied der Entfernung: 


bis 100 Mark............... 20 Bi 
über 100 bis 200 Matt... ........ 30 „ 
—18O0 ⏑O 


in Zu Poſtanweiſungen dürfen nur Formulare benutzt werben, welche von den Poſlanſtalten 
bezogen find, Den Abjendern ift nicht gejtattet, fir eigene Rechnung hergeftellte Formulare zu Poſt- 
anweifungen poftmäßig zu verwenden. Ungeftempelte Formulare zu Boftanweifungen werben von den 
ge in Mengen von mindeftens 20 Stüd zum Preiſe von 10 Pf. für je 20 Stüd verabfolgt. 

t geftempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 

ıv Die Ausfüllung der PBoftanweifungen ift handſchriftlich mit Tinte zu bewirken, kann aber auch 
durch Drud gefchehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reihswährung zu erfolgen. Die 
Markſumme muß in Zahlen und in Buchſtaben ausgebrüdt fein. 

v Der ber Boftanweifung angefügte Abjchnitt kann vom Abfender zu Mittheilungen benugt werben. 

vı Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbefcheinigung erteilt. 

vu Die Auszahlung des angewiejenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der quittirten Poftanweifung. 
Der Abjchnitt der —— kann vom Empfänger zurüdbehalten werben. 

vın Die Erhebung des Geldbetrages bei der Boftanftalt am Beitimmungsort muß, jofern der 
Betrag nicht durch den beftellenden Boten überbracht wird, jpäteftens innerhalb 7 Tage, vom Tage ber 
Aushändigung der Poftanweifung gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rüdzahlung des Geldes an 
den Aufgeber eingeleitet oder, fofern derjelbe nicht zu ermitteln ift, das für unbejtellbare Sendungen 
vorgefhriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 

ıx Stehen der Poftanjtalt am Beftimmungsort die erforderlichen Geldmittel augenblidlich nicht zur 
a jo fann die Auszahlung erft verlangt werben, nachdem die Beihaffung der Mittel erfolgt ift. 

x Wenn dem Empfänger eine Boftanweifung abhanden gefommen ift, jo hat derfelbe der Boft- 
anftalt am Beftimmungsort von dem Berlufte Mittheilung zu machen. Bon diefer Poftanftalt wird 
alsbann bei etwaiger Borlegung der Anweifung die Zahlung bis auf weiteres ausgefegt. Es ift Sache 
bes Empfängers, durch Vermittelung des Abjenders bei der Aufgabe-Boftanjtalt die Ueberſendung eines 
vom Abjender auszufertigenden Doppels der Poftanweifung zu erwirken. Bei der Einlieferung des 
Doppels muß bie bei ber Aufgabe der abhanden gekommenen Poftanweifung ertheilte Einlieferungsbe- 
ſcheinigung von dem Wufgeber vorgelegt werden. Die Berjendung des Doppels von dem Aufgabes 
nad dem Beſtimmungsorte erfolgt koftenfrei. 


8. 20. 


ı Die Ueberweifung auf Boftanweifungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Abjenders Telegraphiſche 
durch Bermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwifchen der Poftanftalt am Aufgabeort und der Boftanweifungen. 
Poftanjtalt am Beitimmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphifche Verbindung befteht. 

ı Falls ein folches Verlangen ausgefprocdhen wird, liegt die Ausfertigung bes Telegramms, 
mittelft deſſen die Weberweifung erfolgt, der Poſtanſtalt des Aufgabeorts ob. Wünjcht der Abjender 
durch diefes Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, 
jo muß er biefe der BPoftanftalt fchriftlich übergeben, welche fie in das Telegramm mit aufnimmt. 

m Bei telegraphifchen Poftanweifungen, welche an Orten ohne Telegraphenanftalt zur Poſt 
gegeben werben, wird das Telegramm von der Annahme-Rojtanftalt mit der nächſten Boftgelegenheit 
der am fchnellften zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Zelegraphenanftalt als Ein- 
ſchreibſendung zugeführt. 

ıv Hit eine telegraphifche Poftanweifung nad einem mit einer Telegraphenanftalt nicht ver: 
jehenen Poſtorte gerichtet, jo erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der legten Telegraphen- 
anftalt bis zur Beitimmungs-Boftanftalt ebenfalls mit der nächſten Voftgelegenbeit als Einfchreibjendung. 

v Der Aufgeber hat zu entrichten: 

1. die Bojtanweifungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 


Poſtnachnahme⸗ 
ſendungen. 


— 8302 — 


Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 

a) das Porto und die Einſchreibegebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächſten 
Telegraphenanitalt, fofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen Bertehre dienende 
Telegraphenanitalt nicht vorhanden ift; 

b) das Porto und die Einfchreibegebühr fir die Beförderung des Zelegramms von der legten 
Telegraphenanftalt bis zur Beftimmungs-Boftanftalt, jalls die telegraphiſche Poſtanweiſung 
nad) einem mit einer Telegraphenanftalt nicht verjehenen Poftorte gerichtet ift; 

e) infofern die Unweifung nit mit dem Vermerke „poftlagernd" verjehen ift, das Eilbeftell- 
gelb für die Vejtellung an den Empfänger am Bejtimmungsort oder fiir die Beſtellung 
von ber legten Pojtanjtalt nad) dem Bohnorte bes Empfängers ($. 24). 

Die Gebühren unter a find jtets vom Mbjender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in jein 
Belieben gejtellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls voransbezahlen oder deren Entrichtung 
dem Empfänger überlajjen will. 

vı Die Poſtanſtalt des Beftimmungsorts hat das Telegramm gleih nad der Ankunft dem 
Empfänger durch einen befonderen Boten zuguftellen. Die Auszahlung des angewiefenen Betrages 
erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers verjehenen Telegramms. 

vır Die Telegraphenanftalten find ermächtigt, in Bertretung der Poftanftalt Beträge auf Poſt— 
anweifungen, welche auf telegraphiſchem Wege überwiefen werden jollen, von den Abjendern anzunehmen 


oder am Beitimmungsort auszuzahlen. 
8. 21. 


I —— ſind bis zu vierhundert Mark einſchließlich bei Briefen, Druckſachen und 
Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, ſowie bei Poſtkarten und Packeten zuläſſig. 

n Nachnahmeſendungen müfjen in der Aufichrift mit dem Vermerfe „Nachnahme von 
PRETIT Mark... Pf." (Markjumme in Zahlen und Buchſtaben, Pfennigfumme nur in Zahlen) ver- 
jehen fein und unmittelbar darunter die deutliche Ungabe des Namens und Wohnorts — in größeren 
Städten au die Wohnung — des Abfenders enthalten. Bei Nachnahmepadeten müſſen vorjtehende 
Bermerfe ſowohl auf dem Padete als auch auf der Begleitadreſſe angebracht fein. 

ıı Dem Auflieferer einer Nachnahmeſendung wird über ben Betrag eine Beicheinigung ertheilt. 
Iſt über die Sendung ohnehin eine ——— ——— zu verabfolgen (bei Einſchreib⸗ und 
Werthiendungen), jo wird der Nachnahmebetrag in diefe Bejcheinigung mit vermerkt. 

ıv Eine Nachnahmeſendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt 
werben. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nad dem Eingange eingelöft, fo wird fie an den 
Aufgeber zurüdgefandt. Diefes gilt au von den Nachnahmefendungen mit dem Vermerke „poftlagernd". 
Im Fall der Nachſendung ($. 44) einer Nahnahmefendung wird für jeden neuen Bejtimmungsort 
eine befondere Einlöfungsfrift von 7 Tagen berechnet. j 

v Eingelöfte Nacynahmebeträge werden den Abfendern von der Beitimmungs-Poftanftalt mittels 
Poftanweifung nad Abzug der Gelbübermittelungsgebühr zugefandt. Auf dem Abjchnitte, welchen der 
Empfänger lostrennen und zurüdbehalten kann, wird pojtfeitig vermerkt, auf welche Nachnahmeſendung 
fih die Poftanweifung bezieht. 

vı Nicht eingelöfte Nachnahmeſendungen werden dem Abſender gegen Rückgabe ber unter ıı 
erwähnten Bejcheinigung wieder ausgehändigt. 

vıı Für Nachnahmeſendungen fommen zur Erhebung: 

1. Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. 

Falls eine Werthangabe oder Einjchreibung ftattgefunden hat, tritt dem Porto bie 
Berfiherungsgebhühr oder Einfchreibegebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Bf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Abfender, und zwar : 
——— Pr. 


bs 5Mut.. . 10 
Bee: ee 
200 „ 400 MEET 0. 


yrır Die Borzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ift auch dann zu entrichten, 
wenn die Sendung nicht eingelöft wird. 


— 30 — 


$. 22. 
ı nm Wege des Poftauftrages können 
a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einfchlieglich eingezogen, oder 
b) Wechſel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung verjendet werden. 

ı Dem Boftauftrage find die einzulöfenden Papiere (die quittirte Rechnung, der quittite Wechjel, 
der Zinsſchein zc.) zur Wushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leijten foll, oder die zur Ans 
nahme vorzugeigenden Wechjel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Poftaufträge zu einer Sendung 
iſt nicht ftatthaft. Einem Poftauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechſel, Zins- 
iheine zc. zur gleichzeitigen Einziefung von demſelben Zahlungspflihtigen beigefügt? werden; die 
Gejammtjumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht überjteigen. Ebenſo künnen 
einem Poftauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechfel beigefügt werden, wenn fie auf den nämlichen 
Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erflärung vorzuzeigen find. 

u Zu den Poftaufträgen für Geldeinziehung und für Wccepteinholung kommen verfchiedene 
Formulare zur. Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preiſe von 5 Pf. für je 10 Stück bei 
lämmtlihen Poftanftalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Abſendern ift nicht geftattet, fr eigene 
Rechnung bergeitellte Formulare poftmäßig zu verwenden; es fteht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung 
ia der Bot bezogenen Formulare zu Poftaufträgen ganz oder theilweife durch Drud bewirken 
zu laſſen. 

ıv Der Auftraggeber hat auf der Vorderjeite des Formulars anzugeben: 

den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen, 

den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden Wechjels, wobei 
die Markſumme in Zahlen und in Buchſtaben ausgedrüdt fein muß, 

den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 

Bei den Boftaufträgen zur Geldeinziehung ift außerdem die Zahl der beigefügten Anlagen ein 
zurücken. Ferner ift bei diefen Aufträgen gejtattet, im Auftragsformular das Datum desjenigen Tages 
anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen joll. Diefer Zeitpunkt ift dann für die 
Borzeigung des Poſtauftrags maßgebend. 

Bei den Boftaufträgen zur, Wecepteinholung bleibt die Ausfülung des Vordruds bezüglich des 
Tages der Fälligkeit des Wechjels und die Angabe der Wechſelnummer dem Auftraggeber anheimgeftellt. 

‚ Der unbedrudte Theil der Rüdjeite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger Bes 
timmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Poftauftrage nad) einmaliger vergeblicher Vor: 
zeigung gejchehen foll (unter vı). 

v Zu fchriftlihen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechielbezugenen darf 
das Poftauftrags-Formular, welches ini Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme 
des Wechſels in den Händen der Poſt verbleibt, nicht benugt werden. Briefe dem Boftauftrage als 
Anlagen beizufügen, ift nicht ftatthaft. 

, vi Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Boftauftrag nad einmaliger vergebliher Bor: 
jeigung an ihn zurüdgefandt oder nach einem innerhalb des Deutſchen Reichs belegenen Orte, nicht 
aber nach dem Aufgabeorte des Poſtauftrags, weitergefandt werde, Diejes Verlangen ift durch den 
Lermert „Sofort zurück“ oder — unter genaner Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den 
Bermerf „Sofort an N. in N.“ auf der Rüdjeite des Boitauftrags-Formulars auszudrüden. Wünſcht 
der Auftraggeber, daß die Weiterjendung an eine zur Aufnahme des Wechjelproteftes befugte Perjon 
geihieht, fo genügt der Vermert „Sofort zum Proteft" auf der Rüdfeite des Boftauftrags-Formulars, 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer folhen Perſon bedarf. 

vır Der Auftraggeber hat den Poftauftrag unter verfchlofjenem Umſchlage au die Poſtanſtalt, 
welde die Einziehung oder Accepteinholung bewirken fol, abzujenden. Der Brief ift mit der Auffchrift 
„Poltauftrag nah... ..... (Name der Poſtanſtalt)“ zu verfehen. Soll die Borzeigung an einem 
beftimmten Tage gefchehen, dann darf die Einlieferung des Poftauftrags nicht früher als jieben Tage 
vorher erfolgen. 

vırı Ueber den Poftauftragsbrief wird eine Einlieferungsbejcheinung ertheilt. 

ıx Bei Poftaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen Vorzeigung 
des Boftauftrags und Aushänbigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wecjelstc.). Die Zah. 
lung iſt entweder ſofort an den bejtellenden Boten oder, wenn der Auftraggeber nicht eine andere 


Poftaufträge 
sur Einzie hung 
von Geldbetrãgen 

und zur Einholung 
von 
Mechielaccepten. 


— 304 — 


Beſtimmung (xvım) getroffen hat, binnen ſieben Tagen nach der Vorzeigung des Poſtauftrags bei Der 
einziehenden Poftanftalt zu leiften. Die ——— Lagerfriſt iſt von demjenigen Tage ab zu rechnen, 
welcher auf den Tag des erſten ſtattgehabten Verſuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung 
innerhalb diefer Frijt nicht, fo wird der Poftauftrag vor der Rückſendung nochmals zur Zahlung vor» 
gezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder befjen Bevollmächtigter bereits bei ber erjten Borzeigung 
die Einlöfung endgültig verweigert, fo unterbleibt die nochmalige VBorzeigung nad Ablauf der fieben- 
tägigen Frift. Als Zahlungsverweigerung gilt nur bie Erklärung des Zahlungspflichtigen felbft ober 
deſſen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 

x Der eingezogene Betrag, nach Abrehnung der Boftanweifungsgebühr, wird dem Auftraggeber 
mittels Poftanweifung übermittelt. 

xı Dem Belieben des Auftraggebers ift es überlaffen, dem Boftauftrage das ausgefüllte 
Formular der Pojtanweifung beizufügen. Solche Boftanweifungen find bis zum Meiftbetrage von 
800 Mark zuläffig., Die Gebühr für eine BPoftauftrags:Boftanweifung im Betrage von mehr als 
400 Mark iſt nach denfelben Sägen zu berechnen, wie für zwei Bojtanweifungen bis 400 Marf. 
In dem beizufügenden BVoftanweifungs- Formulare darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben 
werden, welcher nad) Abzug der Poſtanweiſungsgebühr übrig bleibt. 

xı Bei Boftaufträgen zur Wecepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Boftauftrags und bes 
beigefügten Wechſels an den Wechjelbezogenen felbit oder an befjen Bevollmächtigten. Als bevoll- 
mächtigt wird, fofern der Bezogene nicht bei der Bejtimmungs-Poftanftalt eine im Befonderen auf die 
Annahme von Wechjeln Tautende Vollmacht niedergelegt bat, poftjeitig jede ſolche Perſon angejehen, 
welche zur Empfangnahme von Ablieferungsiheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Bes 
trage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen berechtigt ift. 

xıı Die Annahme des Wechſels muß auf dem Wechjel ſchriftlich geſchehen. Die Annahme gilt 
als verweigert, wenn diefelbe nur auf einen Theil der Wechjelfumme erfolgt, oder wenn der Annahme: 
Erklärung andere Einfchräntungen beigefügt werben. 

xıv Der angenommene Wechjel wird von ber Beitimmungs-Boftanftalt ohne Verzug an den 
Auftraggeber unter Einfchreibung zuriidgefandt. 

xv Diejenigen Wechſel, welche bei der erjten Borzeigung mit einem fchriftlichen Accept oder 
einer jchriftlihen Unnahmeverweigerung nicht verfehen worden fiud, werden nad fieben ig noch⸗ 
mals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückſeite des Auftrags— 
Formulars ein anderes Verfahren vorgejchrieben hat. Fir die Berechnung der fiebentägigen Lagerfrift 
gelten die Beftimmungen unter ıx, 

xvı An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Boftaufträgen 
nicht ftatt. 

xvır Hat der Auftraggeber auf ber Müdkeite des Boftauftragsformulars nicht andere Be— 
ftimmung getroffen (xvıu), jo ift der Boftauftrag nebit Anlagen an ihn zuridzufenden, jobalb 
feftfteht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechjelbezogene nicht zu ermitteln ift, ober baß bie 
Zahlung und bei Poftaufträgen zur Wccepteinholung die AnnahmesErklärung verweigert oder von dem 
Bezogenen oder feinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der Annahme ausprüdende oder ihr 
gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechjel niedergejchrieben wird. 

xvı Alle Boftaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlöfung ober der verweigerten 
Annahme die fofortige Rüdjendung, die Weiterfendung an eine andere Berjon oder die Weitergabe 
zur Proteftaufnahme verlangt ift, werben jofort ei der erſten vergeblihen Vorzeigung bj. nad) 
dem erften vergeblich gebliebenen Verſuche der Vorzeigung mittels Einfchreibbriefs zurüd- oder weiter: 

efandt. Bei Poftaufträgen mit dem Vermerk „Sofort zum Proteſt“ ift mit der Weitergabe bes 
Boftanftrags und deſſen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar ꝛc. die Obliegenheit der Poft- 
—— erfüllt. Die Proteſtkoſten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Proteſtes 
zu entrichten. 

xıx Die Poftverwaltung haftet für eine Poftauftragsfendung wie für einen eingefchriebenen 
Brief, für den eingezogenen Betrag aber in bemjelben Umfange wie für die auf Boftanweifungen ein- 
gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbefondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für 
rechtzeitige Rück- oder Weiterfendung des Boftauftrags wird nicht geleiftet; auch übernehmen bie 
Poftanftalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der bejonderen Borjchriften des Wechjelrechts. 


— 305 — 


xx Für einen Boftauftrag kommen folgende Gebühren in Anfap: 
1. Porto für den Poftauftragsbrief mit ....... . .. . ..4 30 Pf.; 
2. a) bei Poſtaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Poſtanweiſungsgebühr für die 
Uebermittelung des eingezogenen Gelobetrages; 
b) bei Poftaufträgen zur Wccepteinholung Porto für die Nüdjendung des angenommenen 
RN BE nee nee en een 30 Pi. 
Das Porto unter 1 ift vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Poftanweifungsgebühr (2a) 
wird von dem eingezogenen Gelbbetrage in Abzug gebracht. Der BPortobetrag unter 2b wird dem 
Auftraggeber bei Weberfendung des angenommenen Wechjels angerechnet. 
S die Deren des Gelbbetrages oder die Annahme des Wechjels verweigert worden, jo wird 
die Rückſendung des Auftrags und bie Weiterjendung desjelben an einen anderen Empfänger oder an 
eine zur Aufnahme des Wechjelproteites befugte Perſon ohne neuen Gebührenanfag ‚bewirkt. 


8. 23. 

ı Den Bücherpoftfendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Mufitalien, Zeitfchriften, Land» 
karten und Bildern, foweit bdiefelben den Bejtimmungen für Drudjahen (8. 15) entjprehen und ein 
Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Druckſachen feftgefegten er⸗ 
mäßigten Tare und einer befonderen, vom Abfender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Poft- 
auftrag zur Einziehung ber die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werben. 

ı Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: „Boftauftrag zur Bücerpoftfendung Nr... . 
(Gefhäftsnummer) nah ......... (Name der Bojtanftalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt).” 

In einem mit gleichlautender Aufjchrift verjehenen Briefumfchlage ift der Sendung ein aus: 
gefülltes Formular für Poftaufträge zur Einziehung von Gelbbeträgen, fowie ein ausgefülltes Poft: 
anweifungs-Formular .jo feit beizufügen, daß unterwegs ſich fein Theil von der Sendung trennen 
fann. Auf dem Auftragsformulare muß der Ueberſchrift „Poftauftrag" der Vermerk „zur Bücher: 
poſtſendung“ zugeſetzt und dahinter die Gejchäftsnummer wiederholt fein. Das Berlangen ber 
BVeitergabe oder Weiterfendung ift bei diefen Poftaufträgen nicht zuläffig- 

Auf der Rückſeite eines jeden Poftauftrags zu eimer Bücherpoftiendung muß entweder der Ber: 
merk: „Ohne Frift“ ober folgende Quittungsformel niedergefchrieben fein: „Die Anlagen dieſes Poſt— 
auftrags habe ich ohne Zahlung bes umftehenb angegebenen Gelbbetrages empfangen... . » - ® 

ı Ueber Bücherpojtjendungen mit Poftauftrag wird eine Einlieferungsbefceinigung nicht ertheilt, 
— y; Abjender nicht die Einfchreibung unter Zahlung der Einfchreibgebühr ($. 18) ausdrücklich 
verlangt hat. 

ıv Die Borzeigung und Aushändigung der Poftaufträge zu Bücherpoftfendungen und ihrer An— 
lagen erfolgt nach den Grundfägen für Poftaufträge zur Einziehung von Gelbbeträgen (8. 22). 

Wird die Annahme fofort verweigert, jo wird die Sendung an den Abfender koftenfrei zurück— 
gejanbt, und zwar unter Einfchreibung, wenn fie bei der Einlieferung eingefchrieben worden war. Ein 
Sleiches tritt ein, wenn bei folhen Sendungen, deren Boftauftrag den Vermerk „Ohne Friſt“ trägt, 
bei der erften Vorzeigung die Zahlung nicht geleiftet wird. In den übrigen Fällen ift es dem Empfänger 
überlaffen, die —— des Poſtauftrags entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher 
auf letzterem angegeben iſt, oder unter dem Verlangen der ſpäteren Berichtigung dieſes Betrages 
anzunehmen. 

Wird der Betrag nicht ſofort berichtigt, ſo werden dem Empfänger die Druckſachen gegen Voll: 
ziehung der Quittung auf der Müdfeite des Poftauftrags ausgehändigt. Der Poftauftrag wird ihm 
ſodann nad Ablauf von 7 Tagen nochmals * Berichtigung der Auftragsſumme vorgezeigt. Die 
fiebentägige Lagerfriſt iſt von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag bes erſten ſtatt— 
gehabten Verſuchs der Borzeigung folgt. Iſt auch bei diefer zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht 
zu erlangen, fo wirb ber mit entfprechender Bejcheinigung des beftellenden Boten zu verjehende Poſt— 
auftrag ſammt beigefügtem Boftanweifungs- Formular ohne Anjchreiben als Poſtſache an den Abſender 
zurüdgejandt. Eine Zurüdnahme der Drudjachen feitens der Poſt ift in dieſem Falle unftatthaft. Die 
weitere Abwidelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Abfender und Empfänger überlajjen. 

v Die für Bücherpoftjendungen mit Poftauftrag bezahlten Beträge werden den Abfendern mit- 
tels der beigefügten Poftanweifung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frantos 
für legtere. 


Boftaufträge 
zu Bücher: 
poftfendungen. 


Durch Eilboten 
zu beftellenbe 
Sendungen, 


vi Fir die auf Bücherpoftfendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Poftverwaltung wie 
für die auf Boftanweifungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbejonbere gegen 
Verluſt und Beihädigung der Bücherpoſtſendungen, fowie für vechtzeitige Borzeigung, Beftellung, 
Rückſendung zc. wird nicht geleiftet. Iſt eine berartige Sendung unter Einfhreibung eingeliefert worden, 
jo findet Gewährleiftung in gleihem Umfange wie für Einfchreibjendungen ftatt. 

$ 24. 

ı Sendungen, welche fogleih nad der Ankunft dem Empfänger befonders zugeftellt werben 
follen, müffen in der Aufichrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrüdt, 
daß die Beitellung fogleid nad der Aufunft durch bejonderen Boten erfolgen ſoll (Eilbeitellung). 
Diefem Zwed entſprechen folgende, vom Abjender durch Unterftreihung bervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten”, „Durch befonderen Boten”, „bejonders zu beftellen”, „jofort zu beſtellen“, Bezeich— 
nungen, wie „cito, citissime, dringend, eilig“ 2c. find zur Kundgebung des Berlangens der Eil- 
bejtellung nicht ausreichend. 

u Im Falle der Borausbezahlung des Botenlohns hat ber Abjender dem Vermerk „dur Eil- 
boten" zc. hinzuzufügen: „Bote bezahlt". 

ı Bei Sendungen an Empfänger, bie im Orts- oder im Landbejtellbezirk des Aufgabe-Pojtorts 
wohnen, ſowie bei Sendungen mit Zuftellungsurfunde ift die Eilbeftellung ausgeſchloſſen. 

ıv Gewöhnliche und eingefchriebene Brieffendungen, Poſtanweiſungen nebſt den Geldbeträgen, 
Padete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werthaugabe 
bis zum Betrag von 400 Markt und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Eilboten. mit: 
gegeben. Bei jchwereren Padeten, fowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erjtredt ſich bie 
Berpflichtung zur Beftellung auf die Begleitadrefje oder den Ablieferungsidein. Die oberite Poſt- 
behörde ift indef berechtigt, die bezeichneten Gewichts: und Werthgrengen allgemein oder für beftimmte 
Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter v feitgefegten Gebühren entfprechend 
zu erhöhen; ebenfo kann die Poftbehörbe, foweit es fih um Werthjendungen, Pojtanweifungen oder 
Packete handelt, die Eilbeftellung für die Nachtſtunden befchränten. Bintcht der Abſender der Eil- 
fendung, daß biefelbe nicht während der Nachtitunden beftellt werde, jo kann er folches durch einen 
entfprechenden Bermerk in der Auffchrift beftimmen. 

v Für die Eilbeftellung find zu entrichten: 


A. Im Fall der Borausbezahlung durd den Abfender: 


a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbeftellbezirt der Poftanftalten, und zwar: 

1. bei gewöhnlichen und eingejchriebenen Briefjendungen, fowie bei Briefjendungen mit Nach— 
nahme, Poſtanweiſungen nebit den Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mart, 
Ablieferungsfcheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Begleitadrefjen ohne 
die zugehörigen Padete: für jede Sendung 25 Pf; 

2. bei Padeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Marl, 
wenn die Sendungen ſelbſt beftellt werben: für jedes Pacdet Pf.; 

b) bei Sendungen an Empfänger im Tandbeſtellbezirk der Poſtanſtalten, und zwar: 
bei den unter a 1 genannten Gegenftänden für jede Sendung 60 Pf., bei den unter 
a2 bezeichneten Gegenftänden für jedes Padet 90 Pf. 


B. Im Fall der Entrihtung des Botenlohns durch den Empfänger: 


bei allen Sendungen die wirklich erwachſenden Botentoften mit der Maßgabe, daß bei Beftellungen 
im Ortsbeitellbezirt für jeben Beftellgang mindeftens 25 Pf. und, wenn Padete abzutragen find, 
mindeftens 40 Pf. in Anjag kommen, 

vı In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denjelben Boten an den 
felben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. Sind mit Eilbriefen 
zugleich Eilpadete abzutragen, jo kommen die Botenlohnfäge für Padete in Anwendung. Werben durch 
denjelben Boten an denfelben Empfänger gleichzeitig ſolche Eilpoftjendungen abgetragen, für welde 
das Eilbeitellgeld im Voraus bezahlt ift, und ſolche, bei welchen dies nicht der Fall iſt: fo iſt vom 
Empfänger das wirkliche Botenlohn abzüglid der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die 


— 307 & 


fie etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Beſtellgebühr bleibt 
hierbei außer Betracht. 

vu Reichen bei Brieffendungen, welche im Brieflaften vorgefunden werben, bie verwendeten 
Freimarten zur Dedung des Portos und der Eilbeftellgebühr nicht aus, jo fommen für die Sendungen 
—25 unter v B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarten vorausbezahlten Theiles der 
Gebühr. 

vırr Berweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, fo iſt die Sendung als unbe 
ftellbar zu behandeln, 

ıx Eine Beförberung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nah einem anderen 
Poſtorte findet nicht jtatt. Dagegen kann auf Verlangen der Abjender die befondere Beförderung von 
Sendungen, welche einer Poſtanſtalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Poſtorte gerichtet 
find, duch Eilboten jtattfinden, wenn die Entfernung zwiſchen den beiden Poftanftalten nicht über 
15 Kilometer beträgt. Die Aufjchriften derartiger Sendungen müffen unter der Angabe des Be- 
fimmungsorts den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Poftanitalt, von welcher aus die Be— 
förderung durch Eilboten erfolgen fol) duch Eilboten“. Für derartige Eilfendungen find durchweg, 
aljo auch im Fall der VBorausbezahlung durch den Abfender, die wirklih erwachſenden Botenkoſten, 
mindejtens aber bie unter v A b bezeichneten Säge zu entrichten. Der Abfender hat auf Verlangen 
der Aufgabe: Boftanftalt einen angemefjenen Betrag zur Dedung diejer Koften zu hinterlegen. Verweigert 
der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, jo wird ihm die Sendung gleihwohl behändigt, wenn er, 
unter Rüdgabe des Briefumfchlags zc. und fchriftlicher Anerkennung der Bahlungsverweigerung, den 
Abjender bezeichnet. Die Koften der Beitellung find alsdann von dem Legteren zu tragen. 


8. 25. 


ı Wünſcht ein Empfänger Briefe von einem beftimmten Abfender am Bahnhof unmittelbar nad 
Ankunft der Eifenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhojsbriefe), jo hat er ſolches der Poftanftalt 
an feinem Wohnorte mitzutheilen. Die Boftanftalt ftellt dem Empfänger gegen Entridhtung der im 
Abjag ıv feſtgeſetzten Gebühr ein durch Beidrüden des Amtsfiegels zu beglaubigendes Ausweisichreiben 
aus, in welchem der Mame bes Abjenders und bes Empfängers, der Eijenbahnzug, mit welchem bie 
Briefe regelmäßig Beförderung erhalten follen, fowie die Zeitdauer, fir welde das Ausweisichreiben 
gelöft wird, anzugeben find, 

ı Die Berftändigung mit dem Abfender, daß die Bahnhofsbriefe ftets zu demfelben Zuge auf 
geliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 

ım Bahnhofsbriefe müfjen der Form und der ſonſtigen Beſchaffenheit nad zur Beförderung als 
Briefe geeignet fein und dürfen weder unter Einfchreibung befördert werden, noch das Gewicht von 
250 Gramm überfchreiten. Zum Verſchluß find Briefumfchläge zu verwenden, welche mit einem breiten 
rothen Rande verjehen find und am Kopf in großen Buchſtaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief" 
tragen; auf der Rückſeite des Briefumjchlages ift der Name des Abſenders anzugeben. 

ıv Bahnhofsbriefe müffen in allen Fällen vom Abſender frankirt zur Poſt gegeben werben. Die 
neben dem Porto zu entrichtende Gebühr fir die tägliche Abholung je eines mit einem beftimmten 
Eiſenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demjelben Abjender an einen Empfänger beträgt 
12 Mark für den Kalendermonat und ift vom dem Empfänger mindejtens für einen Monat im Voraus 
zu zahlen. 

v Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung bes Ausweisfchreibens. 
Meldet fich der Abholer nicht rechtzeitig, fo werden die Briefe gegen die im $. 24 v unter B feit- 
gejegte Gebühr durch Eilboten beitellt. 


$. 26. 


1 Wünſcht der Mbfender eines gewöhnlichen ober eingefchriebenen Briefes über bie erfolgte 
Beftellung eine poftamtliche Beſcheinigung zu erhalten, fo muß dem Briefe eine gehörig ausgefüllte 
Zuftellungsurfunde nebjt Abſchri äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufjchrift vermerkt 
fein: „Hierbei ein Formular zur Zuftellungsurtunde nebft Abfchrift". Auf die Außenfeite der zujammen: 
er en ift vom Abſender des Briefes die für die Rückſendung erforderliche Auf- 
chrift zu jegen. 

In Betreff der Beitellung zc. der Briefe mit Zuftellungsurfunde fiehe $. 41. 


Bahnhofäbriefe. 


Briefe mit 
Poftzuftellungs- 
urlunde. 


— 308 — 


1 Fir Sendungen mit Zuftellungsurtunde werben erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Zuftellungsgebühr von 20 Bf., 
3. das Porto von 10 Bf. für die Rückſendung der Zuftellungsurfunde, 
Wird die Einjhreibung verlangt, jo tritt dem Porto zu 1 die Einfchreibgebühr von 20 Pf. Hinzu. 
m Formulare, welche ſowohl zu Urſchriften als auch zu Abjchriften von AZuftellungsurtunden 
verwendbar find, fönnen durch die Poftanftalten zum Preife von 5 Bf. für je 10 Stüd bezogen werben. 
Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsfchreiber erfolgt unentgeltlich. 


8. 27. 


Behandlung ı Sendungen, welche nicht den vorftehenden Beitimmungen gemäß verpadt und verſchloſſen x. 
orbnungswibrig find, können dem Einlieferer zur Herftellung der vorjchriftsmäßigen Beſchaffenheit zurückgegeben werben. 
—— m Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geſchehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung 
se der Sendung in ihrer mangelhaften IE ER jo muß die Beförderung gefchehen, wenn aus ben 
erügten Mängeln ein Nachtheil für andere Poftgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienft 
betrieb nicht zu befürchten ift, der Einlieferer aud auf Erſatz und Entſchädigung verzichtet und dieſe 
Berzihtleiftung in der Auffchrift dur die Worte „Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterſchreibt. 
Wird über die Sendung eine Einlieferungsbejcheinigung ertheilt, jo hat die Poftanftalt über die Ber- 
zichtleiftung des Einlieferers in der Beſcheinigung einen Vermerk niederzufchreiben. 

ım Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beſchaffenheit beanftandet 
worden ift, hat dennoch der Abjender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorfchrifts- 
widrigen Verpackung, Verſchließung und Auffchrift hervorgegangen find. Ebenſo hat der Abfender 
den Schaben zu erjegen, welcher > die Beförderung von Gegenjtänden entfteht, die von der Pojt- 

beförberung ausgefchloffen oder zur Poſtbeförderung nur bedingt zugelaffen find ($$. 11 unb 12). 


8. 28. 


Zeitungävertrieb. ı Soll eine Zeitung der Pojtverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, fo hat ber Verleger 
eine entſprechende jchriftlihe Erklärung nah Maßgabe ber von der Pojtverwaltung vorgejchriebenen 
Fafjung bei der Poſtanſtalt niederzulegen. 
a 8. 29. 


Ort ı Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, foweit biefelben nicht in 

der Einlieferung. die Brieftaften zu legen find (u), bei den Poftanftalten an der Annahmeftelle geſchehen. Die als 
Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Poſthülfſtellen befigen nicht die Eigenſchaft von Poſt— 
anftalten und find in der Annahme von Poſtſendungen befchränft (vır). 

ı Inſofern der Umfang und die jonftige Befchaffenheit der Gegenftände nicht ein Anderes 
bedingen, find gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrantirt, ferner Poſtkarien, Druckſachen 
und Waarenproben mittels der Brieffaften zur Einlieferung zu bringen. Es ift auch geftattet, derartige 
Sendungen ben Poftbegleitern, Poftillonen und Beförberern von Botenpoften, wenn biefelben ſich 
unterwegs im Dienft befinden, fowie den Führern der zu Poftzweden dienenden Privat-Perfonenfubr- 
werte zu übergeben. 

m In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Vadetbeftellfahrten beftehen, dürfen den 
Padetbeftellern gewöhnliche Padete zur Ablieferung an die Poftanftalt übergeben werben. Es ift aud 
geftattet, bei der Boftanftalt die Abholung von Padeten aus der Wohnung jchriftlich zu beftellen. Fir 
derartige Beftellichreiben oder Beftellfarten fommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; biefelben können 
in die Brieflaften gelegt oder den beftellenden Boten mitgegeben werben. 

Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Beftellgängen zur Ablieferung an die Poftanftalt ober 
zur Beftellungj;unterwegs die nachbezeihneten Sendungen übergeben werben: 

gewöhnliche oder einzufhreibende: Briefe, Poftkarten, Briefe mit Zuftellungsurkunde, Drud: 
jahenfund Waarenproben, 

Poftanweifungen, 

gewöhnliche Padete, 

Nachnahmefendungen und 

Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von 400 Mark. 





- 809 — 


Zur Mitnahme von Padeten find die Landbriefträger zu Fuß nur infoweit verpflichtet, als bie 
Padete gefhügt untergebracht werden fünnen und Unzuträglichkeiten — fei es in Betreff der Beförderung 
oder Beitellung der jonjtigen Sendungen — nidjt zu bejorgen find, 

ıv Jeder Landbriefträger führt auf feinen Bejtellungsgange ein Annahmebuch mit fich, in welches 
er die von ihm angenommenen Werth. und Einfchreibjendungen, Pojtanweifungen, gewöhnlichen Badete 
und Nahnahmefendungen einzutragen hat, Zum Eintragen diefer Sendungen iſt aud der Auflieferer 
befugt. Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Padete führt auch jeder nach den 
Beſtimmungen unter ırı zur Annahme gewöhnlicher Badete ermächtigte Padetbeiteller auf feiner Beftel- 
fahrt mit fih. Die Ertheilung des Einlieferungsfcheins über die vom Landbriefträger angenommenen 
Werth- und Einfchreibjendungen, Poſtanweiſungen und Nacnahmefendungen erfolgt erjt durch bie 
Poftanftalt ; der Landbriefträger ift verpflichtet, den Einlieferungsjchein dem Auflieferer, wenn möglich 
beim nächſten Beitellgang, zu überbringen. 

v Für die von Landbriefträgern auf ihren Beftellungsgängen eingefammelten portopflichtigen 
Einfhreibbrieffendungen, Packete bis 2'/, Kilogramm einfchließlih, Poftanweifungen und Briefe mit 
Verthangabe (mr) fommt, wenn diefe Gegenftände zur Weiterfendung durch die Poftanftalt des Amts- 
orts des Landbriefträgers nad) einer anderen Pojtanjtalt beftimmt find, außer dem Porto und den 
fonftigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Bf, welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Er- 
hebung. Gelangen Badete von höherem Gewicht als 2'/, Kilogramm zur Einfammlung, fo ift unter 
denfelben Vorausfegungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich ſchwere Padete feſtgeſetzten 
Landbeitellgebühr (8. 38 var) zu entrichten. 

vı Für die von den PBadetbetellern auf ihren Beitellungsfahrten eingefammelten gewöhnlichen 
Badete (1m) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, weldhe im Voraus 
zu entrichten: ift. 

vır Bei den Bojthülfitellen dürfen gewöhnliche Brieffendungen und bei denjenigen Poſthülfſtellen, 
welde von der vorgefegten Ober-Bojtdirektion zur Annahme von Padeten ermächtigt find, auch Padete 
ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einjchreib- und Werthfendungen, fowie 
von Poftanweifungen gehört nicht zu dem dienftlichen Verpflichtungen des Inhabers der Poſthülfſtelle. 
Fir die Einlieferung von Sendungen ‚bei einer Pojthülfftelle wird keine Nebengebühr erhoben. 


$. 30. 


ı Die Einlieferung bei den Boftanftalten muß während ber Dienftftunden und, wenn bie Ber- 
fendbung des eingelieferten Gegenjtandes mit der nächjten dazu geeigneten Pojt erfolgen foll, vor der 
Schlußzeit diefer Poſt gefchehen. 

ı Die Dienjtjtunden der Poftanftalten für den Verkehr mit dem Publikum find im Allgemeinen: 

1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis legten September) von 7 Uhr Morgens bis 

1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oftober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 
1 Uhr Mittags, und 

3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 

Die Ober-Poftbireftionen find jedoch ermächtigt, nah Maßgabe der beftehenden Poftverbindungen und 
der fonftigen Örtlichen Verhältnifje die Dienftitunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beſchränken. 

m An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienftitunden von 9 Uhr Morgens 
bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwifchen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindeftens während einer 
Stunde und längjtens während zwei Stunden der Dienjtverfehr mit dem Publikum —— 
ſiatt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorſtehender Grenzen der Schalterdienſt ſich zu erſtrecken Hat, 
wird für jede Poftanjtalt durch die vorgefegte Ober-Poſtdirektion nah dem örtlichen Bedürfniſſe 
beftimmt. Die Ober-Bojtdirektionen können im bejonderen Fällen die Beſchränkung der Dienftjtunden 
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweife ganz oder zum Theil aufheben. 

ıv Die von den Ober:PBojtdireftionen in Bezug auf die Dienftjtunden der Poftanftalten getrof- 
fenen Feitfegungen müſſen zur Kenntniß des Publitums gebracht werden. 

v Die Schlußzeit fir die Einlieferung bei den Annahmeftellen der Poftanftalten tritt ein: 


1. Fir Briefe, Poftlarten, Drudjahen oder Waarenproben, über welche dem Abſender eine 
Einlieferungsbeſcheinigung nicht zu ertheilen ift: 


Zeit 
ber Ginlteferung. 


a. Dienftftunben, 


b. Echlußgeit. 


Franlirungs· 
vermerk. 


— 310 — 


eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange 
der Po 
— Poſtanſtalten auf den Eiſenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenſtände 
die Schlußzeit erjt fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Zuges ein; auch 
können diefe Gegenftände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges, joweit der Bahn- 
fteig zugänglich ift, in die Brieflaften der Bahnpoftwagen gelegt werben. 
2. Für einzufchreibende Briefe, Poſtkarten, Drudjahen oder Waarenproben: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange ober Weitergange der 
Post; jedoch find ſämmtliche Voftanftalten berechtigt, im Fall durch denfelben Abjender 
mehr als drei Einfchreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer 
Stunde in Anſpruch zu nehmen. 

3. Für alle andern Gegenftände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Poſt. 

vı Falls die orbnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorftehend beftimmten 
Schlußzeiten wegen befonderer örtlicher Verhältniſſe nicht ausführbar fein ſollte, können bie Ober- 
Poſtdirektionen eine angemefjene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten laſſen. 

vır In jedem alle werben bei Boftbeförberungen auf Eifenbahnen die Schlußzeiten um fo viel 
verlängert, als erforderlich ift, um die Sendungen von der Poſtanſtalt nach dem Bahnhofe zu befür- 
dern und auf dem Bahnhofe felbft überzuladen. 

vır File Voften, die außerhalb der gewöhnlichen Dienftitunden abgehen, bildet der Ablauf ber 
Dienftitunden die Schlufgeit, infofern nicht nacy Maßgabe des Abgangs der Poſt bie Schlußzeit nad 
ben vorftehenden Feſtſetzungen früher eintritt. 

ıx Die an oder in den Bojthäufern befindlichen Brieffaften müffen bei Eintritt der Schlufzeit 
jeder Poſt, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienftjtunden abgehenden Poften auch nod vor 
deren Abgang, geleert werben. Bei Sendungen, welche in Brieftaften fern vom Pofthaus gelegt werben, 
ift auf Mitbeförderung mit der zumächft abgehenden Poft nur infoweit zu rechnen, als die Sendungen 
nad) ber gewöhnlichen Zeit ber Leerung der Kaften dor Schluß der in Betracht kommenden Poſten 
zum Bofthaufe gelangen. 

x Bei denjenigen Poftanftalten und felbftjtändigen Telegraphenanftalten, welche von der Poft- 
behörbe hierzu befonders ermächtigt find, dürfen Einfchreibbriefjendungen zu ſolchen Pojtbeförberungs- 
gelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter beftimmten 
Dienftftunden fich barbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienftftunden angenommen werben. 
Borausjegung für die zu ertheilende Ermächtigung ift, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin 
ein Beamter ober mehrere Beamte bei der Verkehrsanftalt dienſtlich anweſend find. Für jeden Brief 
ift eine befondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Boraus zu entrichten. Bei Poftanftalten muß 
bie Einlieferung bis fpäteftens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Boft, bei Telegraphenanftalten 
fo zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Poft der Ortspoftanftalt 
überliefert werben können. Werben durch denfelben Abjender mehr als brei Einfchreibbriefe eingeliefert, 
fo kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anfprucd genommen werben. 

xı Unter den nämlichen VBorausfegungen und bis zu denſelben Schlußzeiten (x) dürfen bei den- 
jenigen Boftanftalten, welde von der Poſtbehörde Hierzu befonders ermächtigt find, auch gewöhnliche 
Padetfendungen auf Verlangen außerhalb der Schalterdienftjtunden angenommen werden. Die Padete 
müſſen als „dringende" bezeichnet jein. Für jedes Padet ift, neben den im $ 13 für dringende 
— —— feſtgeſetzten Gebühren, eine beſondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Boraus 
zu entrichten. 


8. 31. 

1 Briefe u. ſ. w., im deren Auffchrift der Frankirungsvermerk durchſtrichen, weggeſchabt ober 
abgeändert ift, find bei der Annahme zurüdzumeifen. Wenn derartig beſchaffene Briefe oder Briefe 
mit Frankirungsvermerk, für welde das Porto nicht duch Poftwerthzeichen entrichtet worben ift, im 
Brieflaften vorgefunden werben, fo wird die Ungültigleit bes Frankirungsvermerks amtlich befcheinigt, 
die Briefe aber werben als unfrankirt behandelt. 

ı Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Abjendern unfrankirt oder 
ungenügend frankirt in den Briefkaften gelegt worden find, jo werben diefe Briefe am Aufgabeort zuräd- 
behalten und dem zu ermittelnden Abſender zur Frankirung zurüdgegeben. 


— sl — 


$. 32. 
ı Die Einlieferung folder Sendungen, über welde die Poitanftalt einen Einlieferungsfchein Einlieferungs- 
auszuftellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiejen; der Einlieferer hat fich daher nicht zu ſchein. 
entfernen, ohne dieſen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Abſender dieſen Schein 

nicht vorzulegen, jo wird die Einlieferung als nicht gejchehen erachtet, wenn diefelbe nicht aus ben 

Büchern oder Karten erfichtlich ift oder nicht in anderer Weife überzeugend nachgewiefen wird. 


$. 33. 
1 BWilnfcht der Abfender einer Padetjendung ohne Werthangabe, einer Einfchreibfendung oder Küdidein. 
einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszuftellende Empfangsbejcheinigung 
(Rüdihein) zu erhalten, jo muß eim ſolches Verlangen dur die Bemerkung „Rüdjchein” in der 
Aufſchrift ausgedrückt fein; auch muß ber Abſender fih namhaft machen oder angeben, an wen ber 
Rückſchein abzuliefern ift. 

ı Sendungen gegen Rückſchein müfjfen vom Abfender franfirt werben. Für die Beihaffung 
des —— iſt außer dem Porto ꝛc. eine Gebühr von 20 Pf. vom Abſender ebenfalls im Voraus 
zu entrichten. 

ım Die Weigerung des Empfängers, den Rückſchein zu vollziehen, gilt als eine Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 


8. 34. 
ı Auf welchem Wege die Poftfendungen zu leiten find, wird von der Poftbehörde beftimmt. Zeitung ber 
8. 35. Poftfendungen. 
ı Der Abſender einer Poſtſendung fann diefelbe zurüdnehmen oder beren Auffchrift abändern Surüdziehung von 
lafjen, jo lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ift. Bei Sendungen mit ———— 
Werthangabe über 400 Mark iſt das Verlangen einer Abänderung der Aufſchrift nicht zuläſſig. * —— — 
u Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Beſtimmungsort, ausmahms- durch den Möfender, 
weije au an einem Unterwegsorte, injofern dadurch feine Störung des Dienjtes herbeigeführt wird. 
1 Die Zurückgabe gefhieht an denjenigen, welcher ein von berjelben Hand, von welcher die 
Auffrift der Sendung gejchrieben ift, ansgefertigtes Doppel des Briefumfchlages oder der Begleit— 
adreſſe zc. und den Einlieferungsfchein, fofern ein folder über die Sendung ertheilt ift, abgiebt. 
ıv Sit Die Sendung bereits abgegangen, fo hat derjenige, welcher fie zurüdfordert oder eine 
Abänderung ihrer Auffchrift wünfcht, ſich als Abjender auszumweifen (rm) und den Gegenftandb bei 
der Poftanftalt des Abgangsortes ſchriftlich ſo genau zu bezeichnen, daß derſelbe unzweifelhaft als 
der verlangte zu erkennen ift. 
v Die — bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphiſch von der 
Poftanftalt auf Koſten des Abſenders ausgefertigt und abgeſandt. Letzterer hat dafür zu entrichten: 
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Tare für einen einfachen Einſchreibbrief; 
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphiihem Wege geſchieht, die Tare des Telegramms nad 
dem gewöhnlichen Tarif. 
vi Fit die Sendung noch nicht abgegangen, fo wird von ber Poſtanſtalt das Franko bei 
Rüdgabe des Briefumfhlages oder der Begleitadrefje eritattet. , 
vır Iſt die Sendung bereits abgefandt, fo finden hinſichtlich ber Portoerhebung für die Rück— 
beförderung diefelben Beſtimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rückſendung ($. 45 vıu) mit ber 
Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nad) der wirklich zurüdgelegten Beförde— 
zungsftrede berechnet wird, 
8. 36. 


ı Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen ſich gehörig Wushänbigung 
ausweifenden Empfänger ftattfinden, fofern feine dem Beamten befannte Bedenken entgegenftehen und don „PoRiendungen 
keine Störung des Dienftes herbeigeführt wird. —— 

ı Das Porto wird nah Maßgabe der wirklich ſtattgehabten Beförderung berechnet. Eine : 


Erftattung von Porto für franfirte Sendungen findet nicht ftatt. 


8. 37. 

ı Hat der Siegel- oder fonftige Verſchluß einer Sendung ſich gelöft, fo wird derfelbe von dem Herſtellung 
Poitbeamten unter Beidrückung des Poftfiegeld und Hinzufügung der Namensunterfchrift des Poſt— = — gr 
beamten wieberhergeitellt. — gr 

bie Boftbeamten, 


Beftellung. 


— 312 — 


u Iſt durch die güngliche Löfung des Siegels oder anderweiten Berfchluffes einer Sendun 
mit baarem Geld oder mit gelbwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalis der Sendung möglich 
geworben, fo wird vor Herjtellung des Verſchluſſes exit feftgejtellt, ob der angegebene Betrag der 
Sendung no vorhanden ift. 

ım Bei Roftanjtalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienft anweſend 
find, wird zur Herftellung des Verfchluffes und zur Feſtſtellung des Inhalts fofort ein zweiter Beamter 
als Zeuge hinzugerufen. St ein zweiter Beamter nicht im Dienft, jedoch ein Boftunterbeamter zugegen, 
fo wird diefer als Zeuge hinzugezogen. j 

ıv Hat nad) den vorftehenden Beftimmungen ein anderweiter Verſchluß der Sendung ftatt- 
gefunden, fo ift — wenn es fi um Briefe mit Werthangabe oder um Padete mit oder ohne Werth: 
angabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Beftimmungsort der Empfänger davon in Kenntnif 
zu fegen und zu erjuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Bojtbeamten im Pojft- 
dienftzimmer innerhalb der zu bejtimmenden Friſt fich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche 
der erjchienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die Ber— 
handlung aufzunehmen, durch welde der Befund feftgejtellt wird. Leiftet der Empfänger dem Erſuchen 
feine Folge, ober verzichtet derſelbe ausdrüdlih auf Eröffnung der Sendung, jo ijt mit deren 
Beftellung und Aushändigung nad) Maßgabe der folgenden Vorſchriften zu verfahren. 

v Die Poftbeamten müfjen jich jeder über den Zwed der Eröffnung hinausgehenden Einficht 
der Sendung enthalten; auch muß über die gefchehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen 
werden, in welcher die Beranlafjung ber Mahregel, der Hergang bei derfelben und das Ergebnif 
niederzufchreiben find. 

vı Sendungen mit Drudjachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über bie 
Zuläffigkeit des ermäßigten Portos zu Öffnen und einzujehen, find die Pojtbeamten aud) ohne weiteres 


Verfahren befugt. 


8. 38, 
ı Die Verbindlichkeit der Poftverwaltung, die angefommenen Gegenftände den Empfängern ins 
Haus enden (beftellen) zu laſſen, erſtreckt ſich: 
1. auf lade und eingefchriebene Briefe und Poſtkarten, 
. auf gewöhnliche und eingejchriebene Drudjachen und Waarenproben, 
. auf ri 
. auf Roftaufträge, 
. auf Begleitadrefien zu gewöhnlichen Padeten, 
. auf ee a (Begleitadrefjen) über Sendungen mit Werthangabe und über Ein- 
fchreibpadete. 
Die für Bewohner von Landorten mit Pofthilfftelle beftimmten gewöhnlichen Brieffendungen 
und, foweit thunlich, aud die Padete ohne Werthangabe werben ber Borthüfftetle zugeführt und hier 
entweder durch den Inhaber der Pojthülfftelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten ($. 42). 
Wenn im legteren Fall die Sendungen bis zur nächjten Ankunft des Landbriefträgers bei der Poft- 
hülfftelle nicht von dem Empfänger abgeholt find, jo erfolgt die Beftellung durch den Landbriefträger. 
ı Soweit die Poftverwaltung die Bejtellung nicht übernimmt, müſſen Briefe mit Werthangabe, 
Padete mit und ohne Werthangabe, fowie Einfchreibpadete und ferner die Geldbeträge auf Grund 
des Ablieferungsiheins (dev Begleitadrefje, der Poftanweifung) von der Poſt abgeholt werden. 
um Für die Bejtellung ber gewöhnlichen Packete und der Einjchreibpadete im Ortsbejtellbezirt 
werben erhoben: 
1. bei den Poftämtern L Klaſſe: 
a) für Padete bis 5 Kilogramm einjchlieglih 10 Pf., 
b) für fchwerere Badete ....... 22... 15 „ 
Für einzelne große Orte kann durch Verfügung der oberjten Poſtbehörde die Beſtellgebühr bei 
Padeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei fchwereren Padeten auf 20 Pf. feitgefegt werben. 
2. bei den übrigen Pojtanftalten: 
a) I —— bis 5 Kilogramm einſchließlich 5 Pf., 
b) für fchwerere Badete . ...- 2.2000. 10°. 
Gehört eg; als ein Packet zu einer Begleitadrejje, jo wird für das ſchwerſte Padet die 
ordnungsmäßige Beftellgebühr, für jedes weitere Padet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 


oo Om Di 


— 33 — 


ıv Für die Bejtellung ber Briefe mit Werthangabe und ber Padete mit Werthangabe im 
Ortsbejtellbezirf werben erhoben: 

1. fir Briefe mit Werthangabe: 

a) bis zum Betrage von 1500 Marl... .-.rrnuneunne 5 Bf, 
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mart ..... 10 „ 
2. für Padete mit Werthangabe: 
die Süße für Beſtellung gewöhnlicher Packete, mindeftens aber die Säge unter 1. 

v An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark beftellt werben, ift bafür 
eine Bejtellgebühr von 20 Bf. zu erheben. Für große Orte kann die oberfie Poſtbehörde die Beſtell- 
gebühr auch bei Einfchreibpadeten und bei Padeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger 
auf 20 Pf. feitjegen. 

vi Für die Beitellung von Boftanweifungen nebft den Gelbbeträgen im Ortsbeftellbezirt werben 
für jede Poftanweifung 5 Pf. erhoben. 

vır Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2'/, Kilogramm fchweren Pacdete 
mit oder ohne Werthangabe, der Einjhreibpadete bis 2'/, Kilogramm und ber Boftanweifungen nad 
dem Landbeftellbezirke werden durchweg 10 Bf. für das Stüd erhoben. Belangen Padete von höherem 
Gewicht als 2'/, Kilogramm zur Bejtellung, jo beträgt das Beftellgeld 20 Pf. für das Stüd. 

In Orten mit Bofthülfftelle wird bei Beftellung der Padete durch den Inhaber der Hülfftelle 
durhweg ein Beftellgeld von 10 Bf. für das Stüd erhoben. 

vıı Die Bejtellgebühren können vom Abfender im Voraus entrichtet werben. In ſolchem Falle 
—* ni Muffopeift der Sendung von dem Wbjender der Vermerk „frei einſchließlich Beftellgeld" 
niederzuſchreiben. 

1x Die Beſtellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 

x An Einwohner im Orts- oder Landbeftellbezirt des Aufgabe-Poftorts werben Poſtſendungen 
im gleihen Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Pojtorte angenommen. Wegen der Aus» 
vahme in Betreff der duch Eilboten zu beftellenden Sendungen fiehe $. 24 ım. 

xı Für Briefe an Einwohner im Orts» oder Lanbbeftellbezirt des Aufgabe-Poftorts fommt im 
Franfirungsfall, ſowie für Dienftbriefe eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrantirungsfall eine Gebühr 
von 10 Pf. zur Erhebung, foweit nicht abweichende Säge durch bie oberfte Poftbehörde angeordnet 
find, Bei Briefen mit Zuftellungsurktunde wird für die Rückſendung der Zuftellungsurfunde eine weitere 
Gebühr nicht erhoben. Bei eingefchriebenen Briefen tritt den vorftehenden Sägen die Einfchreibgebühr 
und bei Briefen mit Boftnachnahme die Vorzeigegebühr hinzu. 

xı Ale übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts: ober Landbeftellbezirk des Aufgabe. 
Poftorts eingeliefert werben, unterliegen benjelben Tagen (einſchließlich der Beſtellgebühren) wie die 
mit den Boten von weiterher eingegangenen gleihartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, joweit 
bei den Zaren die Entfernung mit in Betracht fommt, ber für die geringfte Entfernungsitufe beftimmte 
Sag in Anwendung zu bringen ift. 

xım Eine Porto» und Gebührenfreiheit findet bei Beforgungen an Einwohner im Orts ober 
Landbeftellbezirt des Aufgabe-Poftorts nicht ftatt. 

xiv Fir die Abtragung der im Poſtwege bezogenen Zeitungen und Zeitfchriften find ſowohl 
u Prag Ortsbejtellbezirte als auch nah dem Landbeſtellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu 
entrichten: 

a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder ſeltener beftellt werben . 60 Pf., 

b) bei Beitungen, welche zwei» oder dreimal wöchentlich beftellt werben .. 1 Marl, 

c) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich 


DONE REDEN 2 ae a ee a ee 1 Ma 60 Pf., 
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erfcheinen, für jede tägliche 
— 1 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter.8 60 Bf. 


Das Zeitungsbeftellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Boraus erhoben, > welchen bie Boraus- 
bezahlung des Bezugspreifes für die Zeitung erfolgt ift. Die Zahl der Beftellungen richtet ſich danach, 
wie oft Gelegenheit zur Beſtellung vorhanden ift. Der bei Berechnung des Beftellgelbes ſich ergebende 
Bruchteil einer Mark ift eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigfumme aufwärts abzurunden, 


Zeit ber Beftellung. 


An wen 
bie Peftellung 
geſchehen muß. 


— 314 — 


8. 39. : 
ı Die Boftbehörbe beftimmt, wie oft täglich und in welchen Friften die eingegangenen Briefe u. |. w. 

zu beitellen find. Wegen der Eiljendbungen fiehe 8. 24. 
ı Sendungen mit dem Vermerke in der Aufjchrift: „poftlagernd“ werben bei der Poftanftalt des 
Beitimmungsorts aufbewahrt ($. 45 ı Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn ſich derjelbe 


melbet und auf Erfordern ausweilt. 
$. 40. 


ı Die Beftellung erfolgt an ben Empfänger ſelbſt oder an deſſen Bevollmäghtigten. Poftjendungen, 
welche an verftorbene Perfonen gerichtet find, dürfen den Erben ausgehändigt werben, wenn diefelben 
ſich als ſolche durch Vorlegung des Teftaments, der gerichtlichen Erbbeſcheinigung 2c. ausgewiejen haben; 
jo lange dieſer Nachweis nicht erbracht ift, fommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefjendungen 
bie Vorſchriften im Abfap ım in Anwendung. 

Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme ber an ihn zu beftellenden Sendungen 
bevollmächtigen will, muß die Vollmacht jchriftlich ausjtellen und in diefer die Gattungen ber Sen— 
dungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme ber Bevollmächtigte befugt fein ſoll. Inſofern die 
Gejege nicht eine bejondere Form der Vollmachlen vorjchreiben, muß die Unterjchrift des Machtgebers 
unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz aufer Zweifel fteht, von einem Beamten, 
welcher zur Führung eines amtlihen Siegels berechtigt ift, unter Beibrüdung desjelben beglaubigt 
fein. Die Vollmacht muß bei der Poftanftalt, welche die Beftellung ausführen läßt, niedergelegt werben. 

ı Iſt außer dem Empfänger nod ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung ber 
Wohnung des Empfängers, in der Aufjchrift genannt, 3. B. an A. bei B,, fo ift biefer zweite Em- 
pfänger auch ohne ausdrüdlihe Ermächtigung als Bevollmächtigter des erjtgenannten Empfängers zur 
Eimpfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Poſtkarten, —— und Waarenproben anzuſehen. Iſt 
ein Gaſthof als Wohnung des Empfängers in der Aufſchrift angegeben, ſo kann die Beſtellung dieſer 
Gegenſtände an den Gaſtwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht — iſt. 
Sind bei Poſtaufträgen mehrere tms bezeichnet, jo erfolgt die Vorzeigung nur an bie zuerjt 
genannte Perjon oder deren Bevollmächtigten. 

ım Wird der Empfänger oder defjen nach den vorjtehenden Beftimmungen beftellter Bevollmächtigter 
in feiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger ꝛc. der Konten zu ihm nicht geftattet, 
fo erfolgt die Beftellung und Wushändigung der gewöhnlichen Briefe, Poſtkarten, Drudjachen und 
Waarenproben, fowie der Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Padeten und der Packete ſelbſt, ferner ber 
Anlagen der BPoftaufträge zur Einziehung von Gelbbeträgen, fojern der dafür einzuziehende Betrag 
ſogleich berichtigt wird, an einen Haus(Geſchäfts)beamten, ein erwachjenes Familienglied, einen fonftigen 
Angehörigen oder an einen Dienftboten des Empfängers bj. des Bevollmächtigten desjelben. Wird 
Niemand angetroffen, an den hiernach die Beitellung und Aushändigung srlhchen fann, jo erfolgt 
diefelbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Haufes, 

ıv Hat der Empfänger ober dejjen Bevollmächtigter (1) an feiner Wohnung oder an feinen Ge 
ſchäftsräumen einen Brieflaiten u. laſſen, jo werben gewöhnliche frankirte Briefe, Poſtkarten, 
Drudjahen und Waarenproben durch die bejtellenden Boten infoweit in den Brieftaften gelegt, als 
befien Bejchaffenheit folches geftattet und andere VBerabredungen nicht bejtehen. 


v1. Einfchreibfendungen, 
2. Poftanweifungen, 
3. Telegraphiſche Poſtanweiſungen, 
4. Ablieferungsſcheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 Mark, 
5. Begleitadrefjen zu eingefchriebenen Padeten und zu PBadeten ‘mit einer Werthangabe von 
je 400 Mart 
find an den Empfänger ober deſſen Bevollmächtigten felbft zu beftellen. Wird der Empfänger oder 
deſſen Bevollmächtigter in feiner Wohnung nicht angetroffen, ober wird dem Briefträger oder Voten 
ber Zutritt zu ihm nicht geftattet, jo können die bezeichneten Gegenſtünde auch an ein erwachjenes 
Vamilienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desjelben beftellt werben. 
Poftanweifungen und telegraphiſche Poftanweifungen von mehr als 400 Mark, Wblieferungs 
[heine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, fowie Begleitabrefjen zu 


— 315 — 


Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müfjen an ben Empfänger oder befjen 
Bevollmächtigten ſelbſt bejtellt werben. 

Die Beftellung ber Einjhreibfendungen, der Poftanweifungen, ber telegraphifchen Poftanweifungen 
und der Ablieferungsjcheine, ferner der Begleitadreſſen zu eingejchriebenen Padeten und zu Padeten 
mit Werthangabe hat ftets an den Empfänger ſelbſt ftattzufinden, wenn die Sendungen vom Abfenber 
mit dem Vermerke „Eigenhändig“ verjehen find. 

vı 2autet bei gewöhnlichen Padetjendungen, bei Einfchreibfendungen, bei Poftanweifungen, bei 
telegraphijchen Pojtanweifungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Auffchrift: 


„An A. zu erfragen bei B." | jo muß die Beitellung an den zuerjt genannten Empfänger 


(A.), feinen Bevollmächtigten oder den fonftigen nach den 
Beitimmungen unter ım und v Empfangsberedhtigten erfolgen; 


„An A. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Haufe des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B." 
lautet die Aufschrift dagegen: 

„An A. zu Händen des B.“ |) fo darf die Beftellung ſowohl an ben zuerft genannten 
„An A. abzugeben an B.“ Empfänger (A.), als aud) an den zulegt genannten (B.), deren 
„An A. für B.“ Bevollmächtigten oder den fonftigen in ben Beitimmungen 
„An A. per Adresse bes B." unter ıı und v Empfangsberechtigten erfolgen. 

vır Sendungen gegen Rüdjchein dürfen nur an den Empfänger felbft oder deſſen Bevollmädh- 
tigten beftellt werben. 

vur Die Beitellung von Einfchreibfendungen, von Poftanweifungsbeträgen und von Sendungen 
mit Werthangabe, ſowie von Padeten ohne Werthangabe gegen Rückſchein darf nur gegen Empfangs- 
betenntniß geichehen; der Empfänger oder deſſen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an 
welches die Beitellung erfolgt, hat den Ablieferungsihein (Rückſchein) oder die auf der Rückſeite der 
Poftanweifung oder der Begleitadrefje vorgedrudte Quittung zu unterfchreiben. 

ıx Die Beftellung der Poftjendungen an Bewohner von Schlöffern regierender deutjcher Fürſten, 
an Militärperfonen, jowie an Zöglinge von Erziehungsanftalten, Benfionaten zc. erfolgt auf Grund 
der mit den zuftändigen Behörden oder den Vorjtehern der Erziehungsanftalten getroffenen befonderen 
Ablommen an die von den Behörden zc. beauftragten Perjonen. 

x Die an Kranke in Öffentlihen Krankenanſtalten gerichteten Poſtſendungen bürfen an ben Bor- 
fand der Krankenanſtalt behändigt werben, fofern dem Briefträger oder Boten ber Zutritt zu bem 
Kranken nicht gejtattet wird. 

xı In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diefelben Beitimmungen, 
welhe bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur — — Sendungen maßgebend ſind. 

xır Zollpflichtige Poſtſendungen werden zum Zweck zollamtlichen Schlußabfertigung an bie 
zuſtändigen Zoll- und Steuerſtellen übergeben. Die —e ber Boftverwaltung erliſcht, ſobald bie 
orönungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll» oder Steueritelle auf Grund ber beftehenden 
vorſchriften jtattgefunden Hat. 6.4 


ı Auf die Beftellung von Schreiben mit Zuftellungsurkunde finden die Beftimmungen in ben 
$$. 165 bis 174 und 178 der Eivilprozeßorbnung für das Deutſche Neih vom 30. Januar 1877 
—* Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der beſtellende Bote der 
Poſtanſtalt tritt. 

1 In Betreff der Beſtellung von Schreiben mit Zuſtellungsurkunde, welche von deutſchen Ge— 
richten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsſchreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei 
den hierüber beftehenden befonderen Bejtimmungen. 

um Die Bortos und fonjtigen Beträge für ein Schreiben mit Zuftellungsurfunde müfjen fänmts 
ih entweder vom Abfender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Abſender die Gebühren 
tragen, jo zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächſt nur das Porto für die Beförderung 
des Schreibens nad dem Beitimmungsorte, die anderen Beträge werben erjt auf Grund ber vollzogen 
zutückkommenden Zuftellungsurtunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Abfender für alle 
Beträge haftbar, welche bei der VBejtellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. 
Falls jedoch die Zuftellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung 
des Schreibens nad) dem Beitimmungsorte zum Anſatz. 


Beitellung 
ber Schreiben 
mit Zuftellungs« 
urkunbe. 








— 316 — 


8. 42, 


Berechtlgung ı Der Empfänger, welcher von der Befugniß, feine Poſtſendungen abzuholen oder abholen zu 
des —— laſſen, Gebrauch machen will, muß ſolches in einer fchriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von 
m —— der Poſtverwaltung vorgeſchriebenen Faffung ausſprechen und dieſe Erklärung bei ber Dessen 
u. f. w. nieberlegen. Die jchriftliche Erklärung muß auf gleiche Weife beglaubigt fein wie die Vollmacht im 
Falle des $. 40 1. Die Aushändigung erfolgt alsbann innerhalb der fir den Gejchäftsverfehr mit 
dem Publikum feftgefegten Dienftftunden. Die Poftverwaltung ift berechtigt, anzuordnen, daß eine und 
diefelbe Perſon fi) höchftens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Poſtſendungen 
melben barf, 
Die Abholung von Poſtſendungen bei Pofthülfftellen it ohne Abgabe einer fhriftlihen Ab— 
holungserflärung geftattet, s 
m Inſoweit die Pojtverwaltung die Beftellung von Padeten ohne Werthangabe, von einge 
fchriebenen Padeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Boftanweifungen 
übernommen bat, find bezüglich der Beftellung: 
a) die gewöhnlichen und eingefchriebenen Padete, fowie die Padete mit Werthangabe und bie 
Begleitadrefjen, jowie etwaige Ablieferungsicheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebft den Ablieferungsfcheinen, 
ce) die Poftanweifungen nebjt den Gelbbeträgen 
je als eine zufammengehörige Sendung anzujehen. 
ım Die mit den Boften anfommenden gewöhnlichen Briefe, Poſtkarten, Drudfahen und Waaren- 
proben müfjen für die Abholer eine halbe Stunde nad der Ankunft zur Ausgabe geftellt werben, 
vorausgefegt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienftitunden fällt. Eine Berlängerung jener 
Frift it nur mit Genehmigung der oberjten Poftbehörbe zuläfjig- 
ıv Bei eingefchriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächſt nur der Abliefe- 
rungsſchein, bei gewöhnlihen und eingefchriebenen Padeten, jowie bei Padeten mit Werthangabe 
zunächt nur die Begleitabrefje oder der etwaige Ablieferungsfchein an den Abholer verabfolgt. Bei 
Poftanweifungen wirb zunächſt nur die Poftanweifung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
v Die Bejtellung erfolgt jeboch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch 
Boten der Poftanftalt : 
1. wenn der Abfender die Eilbeftellung verlangt hat; 
2. wenn es auf die Beftellung von Briefen mit Zuftellungsurfunde oder auf die Vorzeigung von 
Poftaufträgen ankommt; 
3. wenn ber ee ben zu beftellenden Gegenftand nicht am Tage nad dem Eingange, bei 
Sendungen mit lebenden Thieren ($. 12) nicht binnen 24 Stunden nad) dem Eintreffen ab- 


holen Täßt. 
8. 43, 
Aushändigung ı Die —— der * Packete, ſoweit —— dem Empfänger nicht im bie 
der Sendungen Wohnung beftellt werben, erfolgt während der Dienftftunden in der Poftanftalt an denjenigen, welder 


nad erfolgter fich zur Abholung melbet und die zu dem Packete gehörige Begleitabreffe zurüdgiebt. 
“R u Eingeſchriebene Sendungen und Sendungen mi —— ferner bei Poſtanweiſungen 
und der bie Gelbbeträge, werben, infofern die Abholung von ber Poſt erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, 
—E—— welcher der Poſtanſtalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterſchriebenen Ablieferungs— 
— * fein, die quittirte Begleitadreſſe oder die unterſchriebene Poſtanweiſung überbringt und aushändigt. 
ım Eine —— über die Echtheit der Unterſchrift und des etwa hinzugefügten Siegels 
unter dem Ablieferungsſcheine u. ſ. w., ſowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher 
biefen Schein u. ſ. w. überbringt, liegt ber Poftanftalt nad $. 49 des Geſetzes über das Poſtweſen 


nicht ob, 
9 8. 44, 


Nachſendung ı Hat der Empfänger feinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ift fein neuer Aufent- 
ber Poftfendungen. Halts- oder Wohnort bekannt, jo werben ihm gewöhnliche und eingefchriebene Briefe, Postkarten, 
Drudfahen und Waarenproben, ferner Poftanweifungen nachgefendet, wenn er nicht eine andere Be 

ſtimmung getroffen hat. Dasfelbe gilt von den Poftaufträgen nebft ihren Anlagen, falls der Abjender 


— 317 — 


sicht die ſofortige Rückſendung oder die Weitergabe zur Protejterhebung oder die Abjendung an eine 
andere, namentlich bezeichnete Perjon verlangt hat. 

u Bei Badeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachſendung auf Berlangen des 
Abjenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, aud) des Empfängers. 

m Für Padete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachſendung das Porto 
und die VBerficherungsgebühr von Beitimmungsort zu Beftimmungsort zugeichlagen, der Portozuſchlag 
son 10 Pf. wird jedoch für die Nachſendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer 
Anjap von Porto nicht ftatt. Einjchreib-, Pojtanweifungs- und Poftauftrags-Gebühren, jowie die Gebühr 
von 1 Mark für dringende Padetjendungen und die VBorzeigegebühr für Nachnahmejendungen werden 
bei der Nachjendung nicht noch einmal angefeht. 

ıv Wenn eine Perſon, welche eine Zeitung bei einer Poſtanſtalt bezieht, im Lauf der Bezugs- 
yeit die Ueberweifung der Zeitung auf eine andere Poftanftalt verlangt, jo erfolgt Die Ueberweifung 
gen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweifungsgebühr kommt cbenfo oft in Anfag, wie ber 
degieher im Lauf der Bezugszeit die Beſtimmungs-Poſtanſtalt gewechjelt zu ſehen wünſcht. Inſofern 
inoh die Zeitung wieder nad) dem Orte überwiefen wird, an weldem der Bezug urfprünglich jtatt- 
genden Hat, ift für die Ueberweifung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 


$. 45. 
ı Bostjendungen find für unbeitellbar zu erachten: 


1. wenn der Empfänger am Bejtimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachſendung nad) 
den Vorſchriften im $. 44 nicht möglich oder nicht zuläffig ift; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „poftlagernd“ verjehen it und nicht innerhalb eines 
Monats, vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren 
(8. 12) nicht ſpäteſtens 2 Tage (d. i. 2Zmal 24 Stunden) nad dem Eintreffen von der 
Poſt abgeholt wird; 
4. wenn es fih um eine Sendung mit Poſtnachnahme Handelt, auch wenn fie mit „poft- 
lagernd" bezeichnet ift, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nad ihrer Ankunft am 
Bejtimmungsort eingelöft wird ; 
5. wenn bei Pojtanweifungen innerhalb 7 Tage nad) ihrer Aushändigung der Geldbetrag 
nicht in Empfang genommen wird ; 
6, wenn die Sendung Loofe oder Anerbietungen zu einem Glücksſpiele enthält, an welchem 
der Empfänger nad den Gejegen ſich nicht betheiligen darf, und wenn eine joldhe Sendung 
fofort nad) gefchehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. 
ın Bevor in dem Falle zu ı Punkt 1 eine mit einer Begleitadrefje verjehene Sendung deshalb 
als unbeftellbar angejehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleihbenannte Perſonen im Ort 
ſich befinden und der wirklihe Empfänger nicht ficher zu unterjcheiden iſt, muß eine Unbejtellbar- 
feits-Melbung, unter Beifügung der Begleitadrefje, nah dem Aufgabeorte gefandt werben, um ben 
Abjender, wenn derjelbe ermittelt werben kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlafjen. 

Das gleihe Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbejtellbaren Briefen mit 
Berthangabe und bei Poſtanweiſungen. 

sm Wenn der Abſender die jofortige Rückſendung gewöhnlicher oder eingejchriebener Padete 
im Fall der Unbejtellbarkeit vermieden zu fehen wünſcht, fo hat er auf der Vorderfeite der Begleit- 
adreffe in hervortretender Weife den Vermerk: „Wenn unbejtellbar, Nachricht” niederzufchreiben, jowie 
feinen Namen und feine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdruds ober 
duch Typendruck hergeftellt werden. Bleibt ein ſolches Packet demnächſt am Bejtimmungsort un 
beitellbar, jo muß die Poftanftalt des Beitimmungsortes auf Koften des Abjenders eine Unbeftellbarfeits- 
Meldung an bie et range erlafjen. Letztere hat demnächſt bei dem Abſender anzufragen, 
ob das Baet zurückgeſchickt oder an eine andere Perfon, fei es an demſelben oder einem anderen 
Orte des Deutfchen Reichs, ausgehändigt werben fol. Auf Grund der Beftimmung des Abjenders 
it die Unbeftellbarteits-Mieldung von der Aufgabe-Poftanjtalt zu beantworten. 

Fit das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbeftellbar, jo kann, wenn der Ab— 

jender ein bezügliches Verlangen ausgeſprochen hat, vor der Rüdjendung nod einmal in derjelben 
Weiſe die anderweite Beftimmung des Abjenders durch die Pojtanftalt eingeholt werben. Sollte als 


Behandlung 
unbeftellbarer 
Poſtſendungen 


am 
Beſtimmungkort. 


Behandlung 
unbeftellbarer 
Poſtſendungen 

am Aufgabeort. 


— 318 — 


dann die Beſtellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht ſtattfinden können, jo muß die Rüd— 
fendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Perfonen, welchen das Padet im Fall der Unbeftellbar- 
feit ber, Neihe nach zuzuführen fei, ift nicht geftattet. 

ıv Für die Beförderung jeder nad den Bejtimmungen unter ıı und ııı zu erlafjenden Unbeftellbarkeits- 
Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Poitanjtalt am Beitimmungsort der Sendung werden 
bem Abtenber die Portofoften mit 20 Pf. angerechnet. Verweigert im Fall zu ın der Abſender die 
Zahlung, fo wird feiner etwaigen Bejtimmung über die Sendung feine Folge gegeben, die Sendung 
vielmehr nad dem Wufgabeorte zurüdgeleitet. Jm Fall zu un ift der Abfender zur Zahlung der 
Portofoften unter allen Umftänden verpflichtet, Die Nüdleitung der Sendung nad) dem Aufgabeorte 
gefchieht in beiden Fällen, fofern der Abjender feine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nad) Empfang 
der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Poftanftalt abgiebt. 

v Alle A such Poftfendungen find, wenn fie als unbejtellbar erfannt worden, ohne Verzug 
nah dem Aufgabeorte zurüczufenden. Nur bei Sendungen, die einem jchnellen Berderben unterliegen, 
muß, jofern nach dem Ermefjen der PVoftanjtalt des Beitimmungsorts Grund zu der Beforgniß vor- 
handen ift, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rüdjendung abgejehen 
werden und die Veräußerung des Inhalts für Nechnung des Abfenders erfolgen. 

vı In allen vorgedachten Fällen ift der Grund der Zurüdjendung oder eintretendenfalls, daß 
und weshalb die Veräußerung erfolgt fei, auf dem Briefe oder auf der Begleitabrefje zu vermerken. 

vır Die zurüdzufendenden Gegenftände bürfen nicht eröffnet fein. Eine Ausnahme hiervon 
tritt nur ein bezüglich der unter ı 6 bezeichneten Briefe, ſowie bezüglich derjenigen Briefe, welche 
von einer mit dem Empfänger gleichnamigen vo. irrthümlich geöffnet wurben. Bei Briefen der 
legteren Art ift thunlichſt dahim zu wirken, daß die Perfonen, welde die Eröffnung irrthümlich 
Me Ban eine bezüglihe Bemerkung unter Namensunterfhrift auf die Rückſeite des Briefes 
nie reiben. 

vin Für zurücdzufendende Padete und für Briefe mit Werthangabe ift das Porto umd die 
Verfiherungsgebühr für die Hin» und für die Nüdjendung zu entrichten; der Portozufchlag von 10 Pi. 
wird jedoch für die Rückſendung nicht erhoben. Für andere Gegenftände findet ein neuer Anfag nicht 
ftatt. Einſchreib-⸗, Poitanweifungs- und Roftauftrags-Gebühren, jowie die Vorzeigegebühr für Nadı- 
nahmefendungen werben bei ber Rückſendung nicht noch einmal angefegt. Dagegen wird für zurüd: 
äufendende dringende Padetfendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angejekt, 
wenn der Abjender auch bei der Rückſendung die Behandlung nad) Vorſchrift des $. 13 1 aus: 
drüdlich verlangt hat. 


8. 46. 

ı Die nad) Maßgabe des 8. 45 unbeftellbaren und deshalb nad dem Abgangsorte zurüd- 
gehenden Sendungen werden an den Abjender zurüdgegeben. 

. a Bei der Bejtellung und Behändigung einer zurüdgefommenen Sendung an den Abjender 
wird nach den für die Beitellung und Aushändigung einer Sendung an ben Empfänger gegebenen 
Borjhriften verfahren. Iſt über eine Sendung dem Abjender ein befonderer Einlieferungsfchein ertheilt 
worden, jo muß derjelbe bei der Wiederaushändigung der Sendung zurüdgegeben werden. 

m Kann die Poftanftalt am Abgangsort den Abſender nicht ermitteln, jo wird die Sendung 
an die vorgejegte Ober-Boftdireltion eingejandt, welche diejelbe mittels Stempels als unbejtellbar zu 
bezeichnen und duch Eröffnung den Abjender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, 
zur Beobachtung ftrenger Verſchwiegenheit befonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von ber 
Unterfchrift und von dem Orte, müſſen jeboch jeder meiteren Durdjficht fi enthalten. Die Sendung 
wird hiernächſt mittels Siegelmarte oder Dienftfiegels, welche eine entjprechende Inſchrift tragen, 
wieber verjchlofjen. 

ıv Wenn der Abfender ermittelt wird, derfelbe aber die Annahme verweigert oder innerhalb 
14 Tage nad Behändigung der Begleitadrefje oder des Ablieferungsicheins oder der Poſtanweiſung 
die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen Läßt, fo können die Gegenftände zum Beſten ber 
Poft-Unterftügungstaffe verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth- 
lofen Gegenjtände aber vernichtet werben. 

v it der Abjender nicht zu ermitteln, jo werden gewöhnliche Briefe und die zum Berfauf 
nicht geeigneten werthlojen Gegenftände nad Verlauf von drei Monaten, vom Tag des Eingangs 
berjelben bei der Ober-Bojtdirektion gerechnet, vernichtet; Dagegen wird 


— 319 — 


1. bei eingefchriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe ober bei Briefen, in 
denen fich bei der Eröffnung Gegenftände von Werth vorgefunden haben, ohne daß biefer 
angegeben worden war, ſowie bei Poſtanweiſungen, 

2. bei Badeten mit oder ohne Werthangabe 

der Abfender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbeitellbaren Gegenftände in Empfang 

zu nehmen. Die zu erlafjende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen- 

ftandes unter Angabe des Abgangs- und Beitimmungsorts, der Perfon des Empfängers und bes 

Tages der Einlieferung enthalten maß, wird durch Aushang bei der Poftanftalt des Abgangsorts 

und durch einmalige Einrüdung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt befannt gemacht. 

vı Inzwiſchen lagern die Sendungen auf Gefahr des Abfjenders. Sachen, welche dem Verderben 
ausgejegt find, können fofort verkauft werben. 
vır Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, jo werben die Sachen verkauft. 


8. 47. 
ı Die Gebühr für den Erlaß eines Lauffchreibens bezüglich einer zur Poft gelieferten Sendung Laufiäreiben wegen 
beträgt 20 Pf. Poftfendungen. 
ı Für Lauffchreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Poſtkarten, Drudjachen oder Waarenproben 
ſoll diefe Gebühr erjt nachträglih und mur in demjenigen Fällen erhoben werden, in welchen bie 
rihtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger fejtgeftellt wird. 
m Für Laufjchreiben wegen anderer Sendungen ift die Gebühr vor dem Erlafje des Lauf 
ſchreibens zu entrichten; die Rückerſtattung erfolgt, wenn ſich ergiebt, daß die Nachfrage durch Ber- 
ſchulden der Poſt —— worden iſt. 
ıv Für Laufſchreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 


$. 48. 

ı Wenn bei verfpätet erfolgender Beſtellung einer Zeitung der Bezieher bie Nadjlieferung der Rachlieferung 
für die Bezugszeit bereits erfhienenen Nummern wünſcht, jo ift für das an bie Zeitungsverla von Zeitungen, 
Boftanjtalt wegen der Nadjlieferung abzulaffende befondere Bejtellichreiben das Franko von 10 $ 
zu entrichten. Ebenſo ift, wenn Bezieher von Beitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen 
jehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieterhafb an die Verlags-Boftanftalt zu richtende 

poftamtlicde Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. 


8. 49. 
ı Die Freimarken, fowie die geftempelten Pojtkarten und Boftanweifungen werden zu dem Nenn- Verlauf 
werthe des Stempels an das Publitum abgelaffen. von 


m Die Anftalt, in welcher die Poftwerthzeichen hergeftellt werben, übernimmt die Abſtempelung Foltwertbaridien. 
von Poſtkarten mit dem Freimarkenſtempel für das Publikum unter ben bei jeber Poftanftalt zu 
erfragenden näheren Bedingungen. 

m Außer Kurs gefegte Boftwerthzeihen werben innerhalb der durch den Deutfchen Neichs-Anzeiger 
und andere öffentliche Blätter befannt zu machenden Frift bei den Pojtanftalten zum Nennwerth gegen 
gültige Poftwerthzeihen umgetaufcht. Nah Ablauf der Frift findet ein Umtausch nicht mehr ftatt. 
Die Reichs-Poftverwaltung ijt nicht verbunden, Poftwertbzeichen baar einzulöfen, 

Iv Die Verwendung der aus gejtempelten PBoftanweilungs- Formularen und Poftkarten ausge- 
Ichnittenen Frankoftempel zur Frankirung von Boftjendungen ift nicht zuläffig. 

Zum Umtaufh in den Händen des Publitums unbrauchbar gewordener Poſtwerthzeichen (Frei- 
marken, geftempelter Bojtanwerfungss Formulare und Boftkarten) ift die Boftverwaltung nicht verpflichtet. 

0 


8. 50. 

ı Die Boftfendungen können, fofern nicht das Gegentheil ausdrücklich beftimmt ift, nach der Entrichtung 
Wahl des Abjenders frankirt oder unfrankirt zur Poft eingeliefert werden. Zur Frankirung der dur dei . 
die Brieftaften einzuliefernden Gegenftände müfjen Poſtwerthzeichen benugt werben. fonftigen Gebüßren 

m Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, jo wird das Nachſchußporto vom j 
Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Poftkarten, Drudjahen und Waarenproben, fowie bei 
allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Ver— 
weigerung ber Annahme des Briefes ꝛc. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung 
ohme PBortozahlung verlangen, wenn er den Abjender namhaft macht und den Briefumfchlag oder eine 
Abſchrift davon —— geftattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Abſender eingezogen. 


— 8520 — 


ı Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger 
nicht ermittelt werben, jo ijt der Abjender, jelbjt wenn er die Sendung nicht zurüdnehmen will, ver- 
bunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 

ıv Für Sendungen, welche erweislih auf der Poſt verloren gegangen find, wird fein Porto 
gezahlt und das etwa gezahlte erjtattet. Dasjelbe gilt von folhen Sendungen, deren Annahme wegen 
vorgekommener Beijhädigung vom Empfänger verweigert wird, infofern die Beſchädigung von der 
Poſtverwaltung zu vertreten iſt. 

v Hat der Empfänger die Sendung angenommen, jo ift er, fojern im Vorftehenden nicht ein 
Anderes beftimmt ift, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kaun fih davon 
durch fpätere Rückgabe der Sendung nicht befreien, Die Reichs- und Staatsbehörden find jedoch 
befugt, auch nad erfolgter Annahme und Eröffnung portopjlichtiger Sendungen zum Zwed der nach— 
teäglichen Einziehung des Portos vom Abjender die Briefumschläge an die Poſtanſtalt zurüdzugeben 
oder, falls es ſich um Padete handelt, fich jchriftlich an die Poſtanſtalt zu wenden. 

vı In Füllen, in welchen das Porto gejtundet wird, ijt dafiir monatlich eine Stundungsgebühr 
zu erheben. Diefelbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder dem überfchießenden Theil einer Mark, 
mindeitens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu ftunden gewejen ift, jo wird eine Ge— 
bühr nicht erhoben. 

vor In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe 
der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzufendenden gewöhnlihen Briefe, Boft- 
karten, Drudjadhen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verjchlofjene Taſchen 
befördert werben, ift für diefe VBermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben, 


Abſchnitt II. 
»Perfonendeförderung mittels der often. 
8. 51. 

Meldung zur Reife. ı Die Meldung zur Reiſe mit den ordentlichen Poſten kann ftattfinden: 

a) bei den Poſtanſtalten, oder 

b) bei den unterwegs belegenen Haltejtellen, welche von den Ober-Boftdirektionen öffentlich 

befannt gemacht werben. 
a. Bei den Poft- ı Bei den Roftanftalten kann die Meldung früheftens am Wochentage vor der Abreife und 
anftalten. ſpäteſtens bei Schluß der Poft für die Perfonenbeförderung gefchehen. 
ım Der Schluß der Poft für die Perjonenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in ben bereits geftellten Beiwagen noch Plätze offen find: 
fünf Minuten, und 
wenn dieſes nicht der Fall ift, jondern die Geftellung von Beimagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor ber feitgefegten Abgangszeit der Poft. 

ıv Die Meldung muß innerhalb der für den Gejchäftsverfehr mit dem Publitum beftimmten 
Dienitftunden geiäehen, kann aber, wenn die Poſt außerhalb der Dienjtitunden abgeht, auch noch gegen 
die Zeit der Abfertigung der Poſt erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche 
Schlußzeit der Poft für die Serfonenbeförberung inaus ausnahmsweife noch unmittelbar bis zum 
Abgange der Post jtattfinden, infofern dadurch die pünktliche Abjendung derfelben nad dem Ermeſſen 
der Poftanftalt nicht verzögert wird. 

v Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftalt mit Station, fo kann die Annahme nur dam 
wegen mangelnden Plages beanftandet werben, wenn zu der Poſt Beiwagen überhaupt nicht gejtellt 
werben und die Pläge im Hauptwagen ſchon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft 
der Fa ſchon befegt find, oder wenn auf der Station nur eine befchränfte Gejtellung von Beiwagen 
ftattfindet. 

vı Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftalt ohne Station, jo findet die Annahme nur unter 
dem Vorbehalte ftatt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch un 
befegte Pläge vorhanden find. 


— 321 — 


vır Bei ſolchen Poſten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht geftellt werben, können Plätze 
nach einem vor der nächiten Station belegenen Zwijchenorte nur infoweit vergeben werden, als fich 
bis zum Abgang der Poſt zu den vorhandenen Plägen nicht Perfonen gemeldet haben, welche bis 
zur nächſten Station oder darüber hinaus reifen wollen. Doch kann der Reifende einen vorhandenen 
Platz ſich dadurch ſichern, daß er bei feiner Meldung das Perfonengelb bis zur nächſten Station bezahlt. 

vır Die Meldung an Haltejtellen kann nur dann berüdiicdhtigt werden, wenn noch unbejeßte b. An Halteftellen. 
Pläge im Hauptwagen oder in ben Beiwagen offen find. Gepäd von ſolchen Reiſenden kann nur 
infoweit zugelajjen werden, als dasſelbe ohne Beläftigung der anderen Reijenden im Berfonenraum 
leicht untergebracht werben kann. Die Padräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werben, auch ijt 
jedes längere Anhalten der Poſt unjtatthaft. 

ıx Wünſchen Reifende fi die Beförderung mit der Poft von einer Poftanftalt ohne Station 
oder von einer Halteftelle ab zu fichern, fo müſſen fie fich bei der vorliegenden Pojtanftalt mit Station 
melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entjprechende Perjonengeld erlegen. 


8. 52. 
ı Bon der Reife mit der Poſt find ausgeſchloſſen: Perfonen, welche 
1. Kranke, welche mit epileptifchen oder &emüthsleiben, mit anftedenden oder Efel erregenden =. - sr 
Uebeln behaftet find, ausgeſchtofſen find. 


2. Perjonen, welche duch Truntenheit, durch unanftändiges oder rohes Benehmen oder durch 
unanftändigen oder unreinlichen Anzug Anſtoß erregen, 
3. Gefangene und 
4. Berfonen, welche Hunde oder geladene Schiefwaffen mit fi führen. 
8. 58. 
ı Gejchieht die Meldung zur Reife bei einer Poftanftalt, jo erhält der Reifende gegen Entrihtung Fahrſchein. 
des Perfonengeldes ben Fahrhein. 
ır Bei durchgehenden Poſten kann die Abfahrtszeit nur mit Rückſicht auf die Zeit des Eintreffens 
der anfchließenden Poften oder Eifenbahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reiſenden ob, die 
möglichſt frühe Abgangszeit zur Nichtfchnur zu nehmen. 
m Die Nummer des Fahrſcheins richtet fich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur 
Mitreife gefchehen ift; doch fteht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen nod) 
unbefegten Plägen ſich einen beftimmten Pla zu wählen. 
ıv Berfonen, die fi an —— gemeldet haben und aufgenommen worden ſind, können einen 
Fahrſchein erſt bei der nächſten Poſtanſtalt ausgeſtellt erhalten und haben das Perſonengeld bei dieſer 
Poſtanſtalt oder, wenn ſie nicht ſo weit fahren, an den Poſtſchaffner oder Poſtillon zu entrichten. 
8. 54. 
ı Das Berfonengeldb wird erhoben, entweder Grunbfähe 
a) nad) der von dem Reifenden mit der Poſt zurückzulegenden Entfernung, unter Anwendung — 
des bei dem Kurſe für das Kilometer angeordneten Satzes, oder hebung. 
b) nach dem für einen beſtimmten Kurs angeorbneten beſonderen Satze. 
1 Das Berfonengelb kommt bei der Meldung bis zum Bejtimmungsort zur Erhebung, fofern 
diefer auf dem Kurſe liegt und fich daſelbſt eine Poſtanſtalt befindet. 
m Will der Reiſende feine Reife über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurje fortfegen, 
jo kann das Perfonengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunfte des Kurſes 
erlegt werden; der Neifende kann aucd nur bis zu diefen Punkten den Fahrſchein erhalten und muß 
1 dort wegen Fortjegung der Reife von Neuem melden und einen Platz Löjen, fofern nicht Ein- 
tihtungen zur —— des Perſonengeldes getroffen worden ſind. 
ıv Für Plätze, welche bei einer Poſtanſtalt zur Reiſe bis zu einem zwiſchen zwei Stationen a. Bei Reifen 
auf dem Kurfe gelegenen Orte (Zwifchenorte) genommen werben, kommt, gleichviel, ob fich in diefem nah Zwiſchenorten 
Iwifchenorte eine Poſtanſtalt befindet oder nicht, das Perfonengeld nad der wirklich zuridzulegenden 
Kilometerzahl, mindeftens jedoch der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
v Für die Beförderung von Halteftellen ab wird, fofern die dort zugehenden Perſonen fich nicht b. Bei Reifen 
etwa einen Pla von der vorliegenden Station ab gefihert haben, das Perfonengeld nad Maßgabe altefteNle , 
der wirklichen Entfernung bis zur nächften Station oder, wenn die Reifenden fon vorher an einem Peltekellen aus. 


— 322 — 


Zwifchenorte abgehen, bis zu diejem erhoben. In jedem Falle fommt jedoch mindejtens der Betrag von 
30 Pf. zur Erhebung. 

vı Wollen an Halteftellen zugegangene Perſonen mit derjelben Poft von der nächften Station 
ab weiter befördert werben, jo haben fie dort den Platz für die weitere Reiſe zu löſen. 

c. Für Kinder. vu Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Perſonengeld nicht erhoben. 
Das Kind darf jedoch feinen befonderen Wagenplag einnehmen, jondern muß auf dem Schoße einer 
erwachjenen Berjon, unter deren Obhut es reift, mitgenommen werben, 

vin Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ift das volle Perfonengeld zu 
erheben und ein bejonderer Pla zu beftimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgefchlofjenen 
Wagenräume oder aud nur eine Sigbanf ganz ein, fo kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren 
unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diefem Alter aber können fir das Perfonengeld für nur eine Perſon 
befördert werden, infofern die Familie mit den Kindern fi) auf die von ihnen bezahlten Sitpläße 
beichränft. Diefe Vergünftigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, fir Beiwagen aber nur 
infoweit zugeftanden werden, als auf Beibehaltung der urſprünglichen Plähe zu rechnen ift. 


8. 55. 


Erftattung ı Die Erftattung von Perfonengelb an die Neifenden findet ftet3 ftatt, wenn bie Poftanjtalt 
von Perfonengeld. die durch die Annahme des Reifenden eingegangene Verbindlichkeit an deſſen Verſchulden nicht er- 
füllen fann. Die Erftattung von Perjonengeld foll aud dann zuläffig fein, wenn der Reijende an 
ber Benugung der Poſt aus irgend einem anderen Grunde verhindert ijt und die Erftattung mindejtens 

15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Poſt beantragt. 
ı Die Erftattung erfolgt gegen Rüdgabe des Fahrſcheins und gegen Quittung mit demjenigen 
Betrage des Verjonengeldes, weldher von dem Reiſenden für die mit der Poft noch nicht zurüdgelegte 

Strede erhoben worben ift. 
$. 56. 


Verbindlichkeit ı Die Reifenden müfjen vor dem Pofthaufe oder an den fonft dazu bejtimmten Stellen ben 
ber Reifenden Magen befteigen und an diefen Stelleu zu der im Fahrfchein bezeichneten Abgangszeit ſich zur Abreife 


— u bereit halten, auch den Fahrſchein zu ihrem Ausweis bei fich führen, widrigenfalls fie es fich ſelbſt 
beizumefjen haben, wenn ihre Ausjchließung von der Mit- oder Weiterreife erfolgt und fie des be— 
zahlten Perfonengeldes verluftig gehen. Haben folhe Perfonen Reijegepäd auf der Poſt, jo wird 
dasfelbe bis zu der Poftanftalt, auf welche der Fahrſchein Tautet, befördert und bis zum Eingang 
ber weiteren Beſtimmung feitens der zurücgebliebenen Perfonen aufbewahrt. 

8. 57. 
Pläge ı Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt fi aus den Nummern über den Sitpläßen. 
ber Reiſenden. u Bezüglich der Folge der Pläge in den Beimwagen gilt als Regel, daß zuerjt die Edpläge 


des Vorderraumes, dann der Vorberbanf und der Rückbank des Mittelraumes, zulegt in berjelben 
Reihenfolge die Mittelpläpe kommen. 
m Gehen unterwegs Reiſende ab, fo rüden die nad) ihnen folgenden Perfonen im Hauptwagen 
und in den Beiwagen um fo viel Nummern vor, als Pläße frei werden. 
a. Bei dem Sugange ıv Die bei einer unterwegs gelegenen Poſtanſtalt hinzutretenden Perſonen jtehen den vom Kurſe 


auf einer unterwegs 


gelegenen Pohtantalı. Fommenden und weiter eingefchriebenen Reifenden in der Reihenfolge der Pläge nad). 


———— v Reiſende, welche von einem Kurſe auf einen anderen übergehen, ſtehen ben für den letzteren 
"Kurs bereits eingefchriebenen Reiſenden Hinfichtlich des Platzes 
© Bei Reifenden vı Reifende, welche die Boft nad einem zwijchen zwei Stationen belegenen Orte benugen wollen, 


nad Zwiſchenorten. 


miüfjen, jobald buch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächſten 
Station eingefhriebenen Neifenden nachſtehen und die Pläge in dem Beiwagen einnehmen. 
ed vır Reijende, welche von den Boftfchaffnern oder Boftillonen unterwegs an Halteſtellen auf- 

“genommen worden find, ftehen bei der Weiterreife über die nächſte Station hinaus dem bei diefer 
zutretenden Reiſenden hinfichtlich des Plages nad). 

vm Ueber Meinungsverjchiedenheiten zwifchen den Neifenden wegen der von ihnen einzunehmenden 
Pläge entjheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reiſenden jich nicht bei defjen Entſcheidung 
beruhigen, der Borfteher ber Poftanftalt. Der |getroffenen Entſcheidung haben ſich die Neifenden, 
vorbehaltlich der Beſchwerde, zu unterwerfen. 


— 323 — 


8. 58. 
. „1 'ebem Reifenden iſt die Mitnahme feines Reifegepäds infoweit unbefchränft geftattet, als die 
einzelnen Gegenftände zur Berfendung mit der Poſt geeignet find (vergl. 88. 1, 2, 11 und 12). 

1 Kleine Gegenftände, welche ohne Beläftigung der anderen Reijenden im Perfonenraum unter: 
gebracht werben können, dürfen die Neijenden unter eigener Aufficht bei fich führen. 

ı Anderes Neifegepäd muß der Poſtanſtalt zur VBerladung übergeben werden. Die Uebergabe 
besjelben von den Reiſenden an Poſtſchaffner und Poſtillone ift an Orten, an welden ſich Poftanftalten 
befinden, unzuläfiig. Das Reifegepäd muß, wenn dafür ein bejtimmter Werth angegeben wird, den für 
andere mit der Poſt zu verjendende Werthgegenftände gegebenen Beitimmungen entiprechend verpadt, 
—— und bezeichnet ſein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reiſegepäck“, den Namen 
des Reiſenden, den Ort, bis zu welchem die Einjchreibung erfolgt it, und die Werthangabe enthalten. 
Bei Neijegepäd ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeihnung nicht. 

ıv Das Reifegepäd, joweit dasjelbe nit aus Heinen Reiſebedürfniſſen ur muß jpäteftens 

15 Minuten vor der Abfahrt der Bot unter Vorzeigung des Fahrjheins bei der Poftanftalt ein— 
eliefert werden. Erfolgt die Einlieferung fpäter, jo hat der Reiſende auf die Mitbefürderung des 
Öepäde nur dann zu rechnen, wenn duch defjen Annahme und Verladung der Abgang der Poſt nicht 
verzögert wird. Soweit Reifende von einer Poſt auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Poſt 
unmittelbar übergehen, wird das Gepäd ſtets umgejchrieben, jo lange es überhaupt noch möglich ift, 
den Reifenden zu der Weiterfahrt mit der Poſt ohne Verſäumniß anzunehmen. 

v Der Reifende erhält über das eingelieferte Meifegepäd eine Beſcheinigung (Gepächkſchein). 
Der Reifende hat den Gepädjchein aufzubewahren. Die Auslieferung des Neifegepäds erfolgt nur 
gegen Rückgabe des Gepädjcheins. 


8. 59. 

ı Jedem Neifenden ift auf das der Pojt übergebene Reiſegepäck ein Freigewiht von 15 Kilo- 
gramm bewilligt. 

ı Für das Mehrgewicht des Reijegepäds ijt bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. 
Dasjelbe beträgt nad Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Berfonengeld-Erhebung zum Grunde 
gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überfchiegenden Theil eines Kilogramms: 

1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf, minbeftens 25 Pf.; 

2. " " über 75 0 1 ’ " "+ 

ı Iſt der Werth des Reiſegepäcks angegeben, fo wird die Verfiherungsgebühr für jedes Stüd 
Er x Diefe Gebühr beträgt ohne Unterjchied der Entfernung und zu jeder Höhe der 
Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindeitens jedoch 10 Bf. 

ıv it das Gepäd mehrerer Reifenden, welche 2. Pläge auf einen Fahrjchein genommen 
haben, zujammengepadt, fo ijt bei Ermittelung des UWeberfrachtportos das Freigewicht für bie auf 
dem Fahrjcheine vermerfte Anzahl von Perfonen nur dann von dem Geſammtgewichte des Gepäds 
in Abzug zu bringen, wenn die Perfonen zu einer und derjelben Familie oder zu einem und dem- 
jelben Hausjtande gehören. 

v Die Erftattung von Weberfrachtporto und Verſicherungsgebühr regelt ſich nad benjelben 
Grundfägen wie die Erjtattung von Perjonengeld. 

8. 60. 

ı Dem Reifenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Neifegepäd nur während 
des Aufenthalts an Orten, an welchen f 
legung des Gepäckſcheins geftattet werben. 

u Reiſende nad Zwifchenorten müfjen ihre eg Mar bei der vorliegenden BPoftanftalt in 
Empfang nehmen, von wo ab die Pojtverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leijtet. 


8. 61. 
ı Bei den Poftanftalten werben nad Bedürfnig Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in 
den Wartezimmern der Poitanftalten ift den Reifenden gejtattet: 
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2. auf der Reiſe mit derfelben Poſt: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. am" Enbpunft”ber, Reife: eine Stunde nad der Ankunft, und 
4. beim Uebergang von einer Poft auf die andere: während 3 Stunden. 


Reifegepäd. 


Ueberfradjtporto 
und 


Verfiche rungs⸗ 
gebühr. 


Verfügung 


ch eine Poftanftalt befindet, und gegen Rüdgabe oder Hinter .. Reifenden 


er bad Reilegepäd 
unterwegs. 


Wortegimmer 
ber Poftanftalten. 


Berbalten 
ber Neifenden 
auf ben Poften, 


Allgemeine 
Beitimmungen. 


Zahlungsfäpe. 
a. Für bie Pferbe. 


h. Wagengelb. 


c. Beftellgebühr, 
d. Schmiergelb. 


e. Beleuchtungs= 
toften. 


f. Wegegelb und 
fonftige Weges xx, 
Abgaben. 


— 3214 — 


m Berfonen, welche die Meifenden zur Poſt begleiten, oder welche die Ankunft der Poſt er- 
warten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweife und in geringer Zahl 
gejtattet werden, R 

8. 62. 


ı Jeder Reifende fteht unter dem Schutze der Poſtbehörden. 

ın Andererjeits ift es die Pflicht eines jeden Reiſenden, fich in die zur Aufrechthaltung des 
Anftandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Poften und in den Wartezimmern getroffenen 
Anordnungen zu fügen. 

ı Das Rauchen im Poſtwagen ift nur geftattet, wenn ſich im demfelben Raume Perjonen 
passe —— nicht befinden und die anderen Mitreiſenden ihre Zuſtimmung zum Rauchen 
gegeben haben. 

ıv Neifende, welche die für Aufrechthaltung des Wnftandes, der Ordnung und der Sicherheit 
auf den Poſten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verlegen, können — vorbehaltlich 
der Beitrafung nach den Landesgefegen — von der Boftanjtalt, unterwegs von dem Poſtſchaffner, 
von der Mit: oder Weiterreife ausgejchloffen und aus dem Boftwagen entfernt werden. Erfolgt die 
Ausſchließung unterwegs, jo haben ſolche Neifende ihr Gepäd bei der nächſten Pojtanftalt abzuholen ; 
fie gehen bes gezahlten Perfonengeldes und des etwaigen Ueberfracdhtportos verluftig. 


Abfchnitt III, 
Extrapofibefördernng. 


8. 63. 

ı Die Geftellung von Ertrapoftpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werben, auf 
welchen die Pojtverwaltung es übernommen hat, Reijende mit Exrtrapoftpferden zu befördern. 

ı Auf diefen Straßen erjtredt ſich die Verpflichtung der Poſthalter zur Geftellung von Ertra- 
poftpferden nur auf die Beförderung von Reifenden mit ihrem Gepäd, 

ım Ausnahmsweife können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegen- 
ftänden die Hauptſache ift, Ertrapoftpferbe geftellt werden, jofern die Gegenjtände von einer Perſon 
begleitet und beauffichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerk— 
ftelligt werben fann. 

ıv Die Bofthalter find nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reifenden 


Borfpannpferde herzugeben. 
8. 64. 


ı An Pferdegeld find für jedes Ertrapoftpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. 
11 Das Wagengeld beträgt ohne Unterfchied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
Dr Do BEE an a a ne a ea ee 10 Bf. 

mm Größere als vierfigige Wagen oder Schlitten herzugeben, find die Poſthalter nicht verpflichtet. 

ıv Die Befugniß, Pofthaltereiwagen zur Weiterreife über den Punkt hinaus zu benugen, wo 
ber nächſte Pferdewechfel jtattfindet, können Neifende nur durh ein Ablommen mit dem Poſthalter 
erlangen, welcher den Wagen herzugeben fidh bereit finden läßt, und deſſen Sorge es überlafjen bleibt, 
die Rückbefördernng des ledigen Wagens auf feine Koften zu bewirken, 

v Das Beitellgeld beträgt für jeden Exrtrapoftwagen auf jeder Station 25 Pi. Auf anderen 
Punkten als den wirklihen Stationen findet die Erhebung der Bejtellgebühr nicht ftatt. 

* Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Poſt geſtellt iſt, find 25 Pf. 
zu zahlen, 

vor Auf Verlangen der Reijenden find die Pojthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. Für 
die Erleudtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorjchriftsmäßigen Beförderungs- 
zeit erhoben. Ueberſchießende Minuten werben für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskoſten 
müſſen ftationsweife da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reiſenden vor ber Abfahrt mit 
den anderen Gebühren berichtigt werden. 

vırı Das etwaige Wegegeld, jowie die fonftigen Wege: ꝛe. Abgaben werben nad) den zur öffeut- 
lihen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbefpannung kommt bei 
Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 


— 83 — 


ıx Das Boftillonstrinfgeld beträgt ohne Unterfchied der Beipannung für jeden Poftillon fir das g. Poftillens 
Kilometer 10 Bf. teintgeld. 

x Extrapoſtreiſende, die fih am Beitimmungsort ihrer Neife nicht über 6 Stunden aufhalten, n. Rüdtenugung 
gg wenn fie mit den auf der Hinreife benugten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt einer Ertrapoſt. 
is zu diefer Station bewirken wollen und ſich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt 

aur die Hälfte der nad) den Süßen unter a, b, ce und g ſich ergebenden Beträge, mindejtens jedoch 
für die ganze Fahrt die Koften für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Ent. 
ihädigung fir das ſechsſtündige Stilllager des Gejpanns und des Poſtillons ift nicht zu zahlen. 
Zwiſchen der Ankunft und dem Antritt ber erg muß den Pferden eine Nubezeit mindeitens von 
der Dauer der einfachen Beförderungsfrift gewährt werden. Will der Reifende auf der Rüdfahrt eine 
andere Strafe nehmen als auf der Hinfahrt, jo wird die ganze Fahrt als eine Rundreiſe angefehen, 
auf weldye vorjtehende Beitimmungen nicht Anwendung finden. 

xı Reifende können durch Laufzettel Ertrapoftpferde vorausbeftellen. Die Wirkung der Pferde: i. Borausbeftellung 
beitellung beſchränkt fid auf 24 Stunden, für welche der Reifende auch bei unterbliebener Benutzung don 
der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ift. In dem Laufzettel muß Ort, Tag umd Stunde Ertrapoſtpferden. 
der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reifeweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch 
bemerkt werden, ob die Reife im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz oder halb 
verbedter Stationswagen verlangt wird, fowie ob und mit welchen Unterbrechungen bie Reife jtatt- 
finden joll. Die Abfafjung folder Yaufzettel ift Sache des Reijenden. Die Poftverwaltung hält fi 
an denjenigen, welcher den Laufzettel unterjchrieben hat. Iſt der Neifende nicht am Ort anfäjfig 
oder ſonſt nicht hinlänglich bekannt, jo muß er feinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung 
eines Laufzettels mit den Poſten zur Borausbeftellung von Ertrapoftpferben ift eine Gebühr nicht 
zu entrichten. 

xı Jeder Ertrapoftreifende, welcher fi an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine x. Wartegelb. 
halbe Stunde aufhalten will, ijt verpflichtet, hiervon der Poftanftalt vor der Abfahrt Nachricht zu 
geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, jo ift von der fünften Viertelftunde an ein Wartegeld 
* J BA Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf 
nicht nbden. 

xıu Fir vorausbeftellte Pferde ift, wenn von bemfelben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht 
wird, für welche die Bejtellung erfolgt ift, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die 
Zeit des vergeblihen Wartens, 

a) bei weiterher kommenden Reijenden von ber fiebzehnten Viertelftunde an gerechnet, 

b) bei im Ort befindlichen Reiſenden von der fünften Viertelftunde an gerechnet, 
zu entrichten. 

xıv Benußt ein im Ort befindlicher Neifender bie beftellten Ertrapojtpferde nicht, jo hat der: 1. Abbeſtellung 
ielbe, wenn die Abbeftellung vor der Anſpannung erfolgt, feine Entſchüdigung, wenn dagegen bie von Eptrapoften. 
Pferde zur Zeit der Abbeftellung bereits angejpannt waren, den Betrag des beftimmungsmäßigen 
rt Wagen und Trinfgeldes für nt Kilometer, ſowie die Bejtellgebühr als Entſchädigung 
ju entrichten, 

; xv Der * kann —— — bob er = langen oder ab — Kr m m. Entgegenfenbung 
vorhergegangene ſchriftliche Beftellung Pferde und Wagen entgegengejandt und möglichſt auf der Hälfte von 
des Weges, injofern dort ein Unterfommen zu finden ift, Aufgeftellt werben. Für die Beförderung — 
ſolcher Beftellungen mit den Poften ift eine Gebühr micht zu entrichten. Die Bejtellung muß bie j 
Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umfpannungsorte bereit fein follen. 
Trifft der Reiſende fpäter ein, fo ift von der fiebzehnten DViertelftunde an das bejtimmungsmäßige 
Bartegeld zu zahlen. 
xVvı Für entgegengefandte Exrtrapoften wird erhoben: 
1. das bejtimmungsmäßige Ertrapoft, Wagen: und Trintgeld, 
a) wenn bie Entfernung von einem Pferbewechjel zum anderen 15 Kilometer ober mehr 
beträgt, nad) der wirklichen Entfernung, 
, b) wenn ſolche weniger als 15 Kilometer beträgt, nad dem Sage für 15 Kilometer, 
2. die einfache Beitellgebühr, welche von der Poftanftalt am Stations-Abgangsort der Ertrapoft 
zu berechnen ift. 


n. Grtrapoften auf 
ngen unter 
15 Stilometern. 
o. Grtrapoften, 
welche über 
eine Station hinaus 
benutzt werben. 


p. Grtrapofttarif. 


Zahlung 
und Quittung. 


—_ 826 — 


Für das Hinjenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denfelben die Fahrt nad ber- 
jenigen Station, wohin die Pferde gehören, zuridgelegt wird, feine Vergütung gezahlt. Geht aber die 
Fahrt nad) irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poſtſtraße oder außerhalb derjelben, 
jo müfjen entrichtet werben : 
1. für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort der Ab— 
fahrt die Hälfte des bejtimmungsmäßigen Ertrapojt, Wagen: und Trinfgelbes nad) ber 
wirklichen Entfernung, 
2. für die Beförderung des Neifenden der volle Betrag diefer beftimmungsmäßigen Gebühren, 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Ertra- 
poft gebracht worden ijt, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte 
des beftimmungsmäßigen Ertrapoft:, Wagen- und Trinfgeldes für denjenigen Theil des Rück— 
weges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Ertrapoft- 
beförderung ftattgefunden hat. 
xvır Fir Ertrapoften auf Entfernungen unter 15 gilometern werden die Gebühren für eine 
Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 

xvım Wenn die Reife an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer Hinter ober 
feitwärts einer Station liegt, jo hat der Reiſende nicht nöthig, auf der legten Pojtftation die Pferde 
zu wechjeln, vielmehr müſſen ihm auf der vorlegten Station die Pferde glei bis zum Beftimmungs- 
ort gegen Entrihtung ber vorgefchriebenen Sätze für die wirfliche Entfernung, jedoch mindejtens für 
15 Kilometer, gegeben werben. 

xıx Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Gifenbahn-Haltepunfte ab und über 
eine Station hinaus, welche micht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, jo kann über 
diefe Station ohne Pferdewechſel ebenfalls gegen Entrihtung der vorgejchriebenen Säge für die 
wirflihe Entfernung, jedoch mindeftens für 15 Kilometer, hinausgefahren werben. 

xx In dem Boftdienftzimmer einer jeden zur Gejtellung von Ertrapoftpferden bejtimmten Station 

befindet fih ein Ertrapojttarif, dejien Borlegung der Reijende verlangen und aus welchem derſelbe 
den für jede Station zu zahlenden Betrag des Poitgeldes und aller Nebenkoften erjehen Tann. 


$. 65. 

ı Die Gebühren für die Ertrapoftreifen müſſen, mit Ausschluß des Trinfgeldes, welches erit 
nad) zurüdgelegter Fahrt dem Pojtillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel ftationsweife vor 
der Abfahrt entrichtet werden. 

ı1 Jedem Reifenden muß über die gezahlten Exrtrapoftgelder und Nebenkoſten unaufgefordert 
eine Quittung ertheilt werden. Der Neifende muß fi auf Erfordern über die gejchehene Bezahlung 
der Ertrapoftgelder und Nebenkojten durch Vorzeigung der Quittung ausweijen und bat ſolche daher 
* Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei ſich zu führen, bis wohin die Koſten 
zahlt find. Unterläßt er folches, jo hat er unter Umſtänden zu gewärtigen, daß in zweifelhaften 
Fällen feine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen 
oder die nohmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 

sm Die Entrihtung der Exrtrapojtgelder für alle Stationen eines gewiljen Kurſes auf einmal 
bei der Abjahrt am Abgangsort ift nur auf ſolchen Kurjen ftatthaft, auf welchen wegen der Boraus 
bezahlung hierauf berechnete Einrichtungen beitehen. 

ıv Macht der Neifende von einer ſolchen Vergünftigung Gebrauch, jo hat derjelbe fir die 
Beforgung des Rechnungsgeihäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausitellung eines 
befonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapoſtgelde zu erhebende Gebühr zu 
zahlen. Dieſe Rechnungsgebühr beträgt 1 Mearf. 

v Im Falle der Borausbezahlung werden das Ertrapojtgeld und ſämmtliche Nebenkoften, als 
Wagengeld, Beftellgebühr, Weges, Damme, Brüden- und Fährgeld von der Poftanftalt am Abgangsort 
für alle Stationen, foweit der Neifende ſolches wünjcht, voraus erhoben; das Poſtillonstrinkgeld jedoch 
nur dann, wenn deſſen Vorausbezahlung von dem Neifenden gewünfcht wird. Das Schmiergeld und 
die Erleucdhtungstoften werden da bezahlt, wo der Wagen des Reifenden wirklich geſchmiert wird, oder 
wo der Pojthalter auf Verlangen des Neifenden für Erleuchtung des Wagens jorgt. 

vı findet der Neifende ſich veranlaßt, unterwegs den urſprünglich beabjichtigten Weg vor der 
Ankunft in dem Orte, bis wohin die Borausbezahlung ftattgefunden hat, zu verlaflen, oder auf einer 


— 327 — 


Zwifhenftation zurüdzubleiben, ohne die Neife bis zum Beftimmungsort fortzufegen, jo wird das 
zuviel bezahlte apoftgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Neifenden 
von derjenigen Pojtanftalt, wo derfelbe feine Neife ändert oder einftellt, gegen Rückgabe der ihm 
ertheilten Quittung und gegen Empfangsbefcheinigung über den Betrag eritattet. 


$. 66. 


ı Die Beipannung richtet ſich nach der Beichaffenheit der Wege und der Wagen, fowie nad) Beſpannung. 
dem Umfange und der Schwere der Ladung. 

ın Findet der Poſtſchaffner oder der Pofthalter die von dem Neifenden beftellte Anzahl Pferde 
für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, jo iſt folches zunächit dem abfertigenden Beamten 
ud von diefem dem Reiſenden vorzuftellen. Kommt feine Vereinigung zu Stande, jo jteht dem Bor: 
feher der Poftanftalt die Entjcheidung zu, und bei diefer behält es, unbejchadet des jowohl dem Rei 
—* cc aud dem Poſthalter zuftehenden Rechtes der Beſchwerdeführung bei der Ober-Poftdirection, 
in Bewenden. 

ım Bei mehr als vier Pferden müſſen zwei Boftillone gejtellt werben. 

8.. 67. 

ı Sind die Pferde und Wagen vorausbejtellt worden, jo müſſen fie dergeftalt bereit gehalten Abfertigung. 
werden, daß zur bejtimmten Zeit abgefahren werben kann. a. Bei 

ı Für weiterher fommende Reiſende müſſen die Pferde ſchon vor der Ankunft aufgefchirrt ftehen ae 
ud auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Poſthaus entfernt liegt, in —— 
der Nähe des letzteren aufgeſtellt werden. 

m Die Abfertigung muß, fofern der Reiſende ſich nicht länger aufhalten will, bei voraus- 
beitellten Ertrapojten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, jo tritt 
dieien Friften noch fo viel Zeit Hinzu, als zur orbnungsmäßigen Aufpadung und Befejtigung des 
Reifegepäds erforderlich iſt. 

ıv Sind Pferde und Wagen nicht vorausbeftellt worden, jo müſſen Ertrapojten, wenn der db. Bei nicht 
Reifende einen Wagen mit fi führt, innerhalb einer Vierteljtunde, und wenn ein Stationswagen — 
geſtellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werben. En 

v Auf Stationen, bei welchen jelten Ertrapojten vorfommen, und wo zu deren Beförderung 
Boftpferbe nicht befonders unterhalten werben können, müjjen die Neifenden ſich denjenigen Aufenthalt 
gejallen Lafjen, weldyer zur Beſchaffung der Pferde nothwendig it. 


$. 68, 


ı Die Beförderung muß innerhalb der Friften, welche durch die oberfte Poftbehörde für Die Bes Beförderungsgeit. 

firderung der Ertrapoften allgemein vorgefchrieben find, erfolgen. Eine jene Beförderungsfrift ent- 
—— Ueberſicht muß fi in dem Dienftzimmer einer jeden zur Geſtellung von Extrapoſtpferden 

en Station befinden und dem Reiſenden auf Verlangen zur Einficht vorgelegt werden. 
m Hat auf Verlangen des Neifenden eine Einigung dahin jtattgefunden, daß der Reiſende gr a. Veförberungszeit 
eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nad dem Umfange der Ladung, fowie na — 2 
der veſchaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, jo kann derjelbe auf das "Seibannng 
Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit feinen Anfpruch machen. 

u Beträgt der zurückulegende Weg nicht über 20 Kilometer, jo darf der Poftillon ohne Verlangen db. Anhalten 
des Reiſenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ift ihm zwar geftattet, zur Erholung unterwegs. 
der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Vierteljtunde dauern. Auf diefen Aufent- 
halt iſt bei Feitftellung der Beförderungsfriſt gerüicfichtigt worden, und es muß daher einſchließlich 


deeſelben die vorgefchriebene Beförderungszeit eingehalten werben. Während des Anhaltens darf der 
Poftillon die Pferde nicht ohne Aufficht laſſen. 


$. 69. 
,. Der Boftillon muß die vorjhriftsmäßige Dienftlleidung — und mit dem Poſthorn verfehen Poſtillone. 
arg Hülfsanjpänner haben zu ihrem Ausweis ein von der oberjten Poſtbehörde feitgefehtes Ab- a. Dienfttleidung. 
n zu tragen, 


‚ Ju Bei zweifpännigem Fuhrwerk gebührt dem Poſtillon ein Sit auf dem Wagen, Sit dafelbjt b. Sit 
kin Platz für ihm vorhanden, fo muß der Reifende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhr- des Poftillons. 


c. Wechſeln 
mit ben Pferben. 


d. Morfahren 
beim Poft: 
ober Gafthanfe. 
e, Führung 
ber Pferde. 


Beihwerben. 


Intrafttreten. 


— 328 — 


werk, und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reiſenden beſetzt iſt, der kein umfangreiches 
Gepäck mit ſich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweiſpännige Beförderung auch dann 
ſtattfinden, wenn der Poſtillon vom Sattel jahren muß. Bei dreis und vierſpännigem Fuhrwerk muß 
der Poſtillon vom Sattel jahren, wenn ihm der Neijende feinen Plag auf dem Wagen geftattet. Bei 
einer Beipannung mit mehr als vier Pferden muß ſtets lang gefpannt und vom Cattel gefahren 
werben, infofern nicht der Meifende das Fahren vom Bod verlangt. 

m Das Wechjeln der Pferde mit entgegentommenden Poſten darf gar nicht, bei fich begegnenden 
Ertrapoften aber nur mit ausbrüdlicher Einwilligung der beiderfeitigen Reiſenden gefchehen. Der durch 
das Wechjeln entjtehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werben. Das Trinkgeld erhält 
derjenige Poftillon, welcher den Neifenden auf die Station bringt, 

Iv Der Reifende hat zu bejtimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Poſthaus oder bei 
einem Gafthaufe oder bei einem Privathaufe vorgefahren werden fol. Wird nicht beim Poſthaus vor- 
gefahren, jo muß der Boftillon, wenn der Neifende es verlangt, die Pferde zur Weiterreife beſtellen. 

v Dem Poſtillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Neifende oder dejjen Leute 
an dem Poſtillon Thätlichkeiten verüben, jo hat der Poftillon die Befugniß, ſogleich auszufpannen. 
Dasjelbe gilt, wenn der Neifende die Pferde durh Schläge antreiben follte. 


$. 70. 


ı Sofern der Extrapoftreifende Anlaß zur Beſchwerde hat, ift er berechtigt, biefelbe in den 
Begleitzettel einzutragen. 


8. TL. 
ı Gegenwärtige Poftordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 


Berlin, den 11. Juni 1892, 
Der Reichskanzler. 


In Vertretung: 
von Stephan. 


— 329 — 


BEHRIRPRAIRONIE 


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— Anforderungen bezüglich der Wertbfendungen. - -..- 2 
Von der Dates ausgeſchloſſene Gegenftände . . .- >: 2 
Zur PVoflbeförberung bedingt zugelafjene Gegenftände .. .- 222 
Dringende EIERN: ©. 50. 


Du Bauer Sur Bu Beer Zr Zur Zur ur Be er Ba ee ee u er Zee Be er er Zee Ze Be Se Zr er Se Zr Ze Be ee GE 


Ni —— RES ce 6 
—— u men PETE 
Poſtauftrãge zur —* von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechſelaccepten 
fträge zu Bücherpoftiendungen. - - - 2-2 uunm use nee 
Durch Eilboten zu beftellende Sendungen. - - =: 22er e rennen 
IE: 2 :2.:514 30 ee an a a a be ee a ae 
Briefe mit Poftzuftellungsurtunde. .... 2-2 n Henne en nen 
Behandlung orbnungswidrig befhaffener Sendungen.. :2rrree rennen 
OIRWORDESETIED. >25: 0.0 50 0 an aa ae ae en aa rer 
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MEIHDIHEEHNDBBENE 2 245002 a are ae Area 
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=. der Boftfendungen Dee te we Eee De ee 
iehung von Poftiendungen und Abänderung von Aufſchriften durch den Abfender . 
reed von Pot eg an die Empfänger am Unterwegsorten. . . . - - +... 
rn des Verſchluſſes und Eröffnung der Sendungen durch die Poftbeamten.. . . . . 
= e Beftelling A ET RE EEE Aa a re We 
An wen die Beftellung geſchehen muß.. -.n-rceeeeeeee kennen: 
Beftellung der Schreiben mit Zuflellungsurtunde. . .. Henne enenenenenn 
Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. ſ. w.. 328* 
Aushändigung der Sendungen nad) erfolgter Behändigung der Begleitadrefien und der Ab- 
lieferungsicheine, jowie Auszahlung baarer Beträge...» * 
Nachſendung der Poflfendungen - ..-..- «nen ceeneneeeneen en nen 
Behandlung unbeflellbarer Bofkfendungen am Beſtimmungsort 2 








des 
— Inhalt. 
graphen 
46. Behandlung unbeſtellbarer Poſtſendungen am Aufgabeott .-. 2... 2.22 nn000 2 
47. | Laufichreiben wegen Poftendungen. . .. 2:2 H2 0er rennen 
48. Nachlieferung von Zeitungen. et een aan 
49. Verlauf von Poſtwerthzeichen. 
50. Entrichtung des Portos und der ſonſtigen Gebühren..2*2* 
Abſchnitt II. Yerfonenbeförderung mittels der Woften, 
51. | Meldung zur Reie......... N he ek Re ee EUR 
52. | Perfonen, welche von der Reife mit der Poſt ausgefchloffen ſind. 
53. RR 20. ee ER ea 
54, rundfäße der Perfonengeld-Exrhebung . - 222220 3 
55. Erſtattung von Meriomengelb. - - - = 0 > + 02 2.02 0 0 0 a0 En nenne ne 
56. | Berbindlichfeit der Reifenden in Betreff der Abreile ....: zn encneneenen en 
57. a ee ER EN TEE FERNER 
58. RENNEN ER 
59. | Ueberfraditporto und Verfiherungsgebüht. - . .-»---sHnun Heer 
60, Verfügung des Reifenden über das Reifegepäd unterwend. : - =: 222er. 
61. ‚|. Mstlgimer Deu So na nee 
62, | Verhalten der Reifenden auf den Poflen- ---.- 22220200 en rennen 
Abjchnitt III. Extrapofibeförderung. 

63. DEE: WORTES 0. 6 0 ee ae le are 
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65, — SE ENDEN: 2.40: 6:4:0 a ee aan ea Saale 
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331 


Sentral- und Beirks-Amtfshlaft 


Elfaß-Lothringen. 


Hanptblatt. 





 Steafburg, den 2. Iuli 1892. 


ir. 29. 


Das Hauptblatt enthält bie Berorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, dad PBeiblatt biejenigen von 


voräbergehenber Bebentung. 





I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(63) 

Seine Majeftät der Kaiſer haben mittelft Aller 
höchſten Erlafjes vom 20. Juni 1892 zu genehmigen 
gerubt, doß die nachſtehenden Beftimmungen, betreffend 
die Anrech aung der Militärdienitzeit auf das Dienftalter 
der Givilbeamten, vom 1. Juli 1892 ab für Eljah- 
Lothringen Anwendung finden. 


Bekimmungen, 
betreffend Die Aurejnung ber — — auf das Pienkalter 


1. Den höheren Beamten, bei denen die Fähigleit 
zur Belleidung ihres Amts bon dem Beftehen einer 
Prüfung abhängt, wird bei Beftimmung des Dienftalters, 
jofern diefelbe gemäß dem Zeitpunlte des Beſtehens der 
Prüfung zu erfolgen hat, die Zeit, weldhe fie während 
ihrer Studienzeit oder ihres PVorbereitungsdienftes in 
Erfüllung der aktiven Dienftpflicht im ftehenden Heere 
oder in der Marine gedient haben, infoweit in Anrech— 
nung gebracht, als im Folge der Erfüllung der aftiven 
Dienfipflicht die Ablegung der bezeichneten Prüfung jpäter 
fattgefunden hat. 

2. Den Subalternbeamten wird bei Feftitellung 
des Dienftalters, welches für ihre Berufung zur erften 
etatsmäßigen Anftellung in Betracht lommt, die Zeit, 
welde fie während ihrer Ausbildungs- oder Vorbereitungs» 
zeit in Erfüllung der aktiven Dienftpfliht im ſtehenden 
Heere oder in der Marine gedient haben, bis zum Höchft- 
betrage eines Jahres infoweit in Anrechnung gebracht, 
als fie in Folge der Erfüllung der Dienftpfliht die Be- 
fähigung zur Belleidung des betreffenden Amts jpäter 
erlangt haben. 

3. Die in den Gubalterndienft übernommenen 
NMilitäranwärter follen bei Feſtſtellung ihrer Anciennetät 
um ein Jahr oder, wenn die Impalidität vor Ablauf 
eines Jahres eingetreten ift, um die thatſächlich abge 
leiftete aftive Dienftzeit zurüddatirt werden, jobald fie 
eine etatsmäßige Anftellung erhalten. 


4. Anderen als den in Nr. 1 und 2 bezeichneten 
Beamten, welche nicht zu den Unterbeamten gehören, 
fann die Zeit, welche fie in Erfüllung der aftiven Dienft- 
pflicht im fiehenden Heere oder in der Marine gedient 
haben, in entjprehender Anwendung der Beftimmungen 
in Nr. 1 von dem Mefjortchef bei Beſtimmung des 
Dienftalters in Anrechnung gebracht werden. 
araſ 5. Dieſe Vorſchriften treten am 1. Juli 1892 in 

a 


6. Das Dienftalter eine® Beamten Tann in Ans 
wendung der Vorſchriften in Nr. 1 bis 4 nicht früher 
al3 vom 1. Juli 1892 beflimmt werben. Beamte ber 
gleichen Dienftgattung, deren Dienftalter vom 1. Juli 
1892 beftimmt worden ift, während es in Anwendung 
der bezeichneten Vorſchriften von einem früheren Zeit 
punkt zu beflimmen geweſen wäre, werben in ihrem Ber- 
bältnik zu einander jo behandelt, als wenn ihr Dienft- 
alter von dem legteren Zeitpunkt beftimmt worden wäre. 


(64) Behanntmahung, 


betreffend 
die Pienftbäder der Schifsleute auf den deutfchen Aheinfchiffen. 


Es ift bemerkt worden, daß die auf die Dienſt— 
bücher der Sciffsleute auf den deutſchen Rheinſchiffen 
bezüglihen Beftimmungen der für die Bezirte Ober- und 
Unter-Eljaß erlaffenen Bezirkspolizeiverordnungen vom 
20. Juli 1874 beziehungsweife vom 10, Auguft 1874 
nicht überall beobachtet werden. ch ſehe mich daher 
veranlaßt, die fraglichen Beſtimmungen nachſtehend in 
Erinnerung zu bringen: 

1. Wer auf einem deutjchen Rheinjchiffe oder auf 
einem den Rhein befahrenden Schiffe eines Nebenfluſſes 
des Rheines als Lehrling, Schiffsjunge, Schiffsgeſelle, 
Sciffsgehilfe, Schiffsknecht, Heizer, Matrofe, Bootsmann 
oder Steuermann in ein feſtes Dienftverbältnig tritt, 
muß mit einem Schiffsdienftbuche verjehen fein, einerlei, 
ob er in Deutjchland oder im Auslande beheimathet ift. 


Die Rheinfchifferpatente beſitzenden Steuerleute be- 
dürfen eines Dienftbuches nicht. 

2. Die Ausftellung des Dienſibuches ift bei dem 
Bürgermeifteramte des inländifchen Heimaths⸗ oder Wohn 
ortes nachzufuchen. 

Ausländer, welche feinen fländigen MWohnfik im 
Anlande haben, können den Antrag auf Ausftellung des 
Dienftbuches unter Vorlegung der erforderlihen Aus— 
weife über ihre Perfon bei dem Bürgermeifteramte ihres 
Aufenthaltsortes anbringen. 

Die Ausſtellung des Dienftbuches erfolgt auf den 
Antrag des Bürgermeifters bei dem Bezirlspräfidium. 

Wer mit einem don der zuftändigen Preufifchen, 
Bayerischen, Badiſchen oder Heffiichen Behörde ausge— 
fertigten Dienfibucde verfehen ift, braucht ein Dienftbuch 
in Elfaß-Lothringen nicht zu löfen. 

3. Während der Dauer des Dienftverhältniffes haben 
die Sciffsleute das Dienftbuch ftets bei fih zu führen. 

4. Die Schiffsführer dürfen von dringenden Noth- 
fällen abgejehen Schiffsmannſchaften ohne das vorge— 
ſchriebene Dienftbuch nicht in Dienft nehmen. 


332 


5. Den Sciffsführern liegt ob, bei der Annahme 
eines Sciffsmanned den Tag des Dienfteintrittes, bei 
dem Ausjceiden den Tag des Dienftaustrittes jogleich 
im Dienftbuche zu vermerfen und auf Berlangen des 
Austretenden auch ein Führungszeugniß einzutragen. 

6. Das Dienftbud kann alsbald nad dem Dienft- 
austritte der nächften Polizeibehörde (Bürgermeifter, Poli- 
zeitommiffar) zur Viſirung vorgelegt werden, bei ver— 
jpäteter Vorlage kann die Viſirung verjagt werben. 

7. Schiffsleute, welche den Vorſchriften über die 
Führung u. ſ. w. der Dienftbücher zumiderhandeln, unter: 
liegen nicht nur der hiedurch verwirlten Strafe, ſondern 
lönnen auch auf Ertheilung eines Rheinſchifferpatentes 
nicht rechnen. 

Straßburg, den 25. Juni 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär 


I. D. 3667. von Köller. 


II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten. 


(65) »ofizeinerordnung, 


betreffend die Sonntagsrahe im Gandelsgewerbe. 


Nachdem mit dem heutigen Tage die Beitimmungen 
des Gefeges dom 1. Juni 1891 (Reich3-Gefepblatt 
Seite 261) über die Sonntagsruhe für das Han- 
delsgemwerbe in Kraft getreten find und Seitens bes 
Polizeidireltors zu Meb bezw. der Bürgermeifter des 
Bezirks Lothringen die Feſtſetzung der fünf Stunden, 
in denen regelmäßig die Beihäftigung an Sonn- und 
Feſttagen geftattet ift, erfolgt ift, beftimme ich auf Grund 
des $. 105e der Reich3-Gewerbeorbnung umd der Ver— 
fügung des Minifteriums für Eljaß-Lothringen, Abthei— 
lung des Innern, vom 1. Mai d. Is, betreffend die 
Sonntagsruhe im Handelögewerbe, was folgt: 


Artikel 1. 

1. An Sonn- und Fefttagen, mit Ausnahme des 
erften Weihnachts-⸗, Ofter- und Pfingfitages, wird den 
Bädern, Eonditoren, Mebgern und Mildhändlern ges 
ftattet, ihre Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter außer den 
ortSpolizeilich feftgefeßten fünf Stunden: 

a) vom 1. April bis 30, September nod von 5—7 Uhr 

Nachmittags; 

b) vom 1. Oftober bis 31. März noch von 6—8 lihr 

Abends 
— —— und ihre Läden in dieſer Zeit offen zu 
alten 

2. Für den erſten Weihnachts⸗, Ofter- und Pfingfttag, 
an welchen Tagen im Handelsgewerbe BERNER N Lehr⸗ 


linge und Arbeiter überhaupt nicht beſchäftigt werden 
dürfen, wird die Ausnahme zugelaſſen, daß 

Bäder und Gonditoren, 

Metzger, 

Eolonialwaarenhändler, 

Milchhändler, 

Händler mit Trinlwaaren, 

Blumenhändler 
die genannten Perfonen von 7—9 Uhr Morgens be: 
ſchäftigen und ihre Läden in diefer Zeit offen halten 


dürfen. 
Artitel 2. 

In Gemäßheit des 8.105 b bezw. 105. Abfak 3 
der Reichs-Gewerbeordnung haben die betreffenden Ger 
werbetreibenden jeden Gehülfen, Lehrling und Arbeiter, 
der über 5 Stunden hinaus an einem Sonn- und 
Feſtlag beihäftigt war, entweder an jedem 3. Sonntag 
mindeftens volle 36 Stunden, oder an jedem 2. Sonntag 
mindeftens von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends 
von der Arbeit freizulaffen. 

Artitel 3, 

Zumwiderhandlungen gegen vorftehende Beftimmungen 
werben nad Maßgabe des $. 1462 der Reichs· Gewerbe⸗ 
ordnung mit Geldſtrafe bis zu 600 Mark, im Unpver— 
mögensfalle mit Haft beftraft. 

Meb, den 1. Yuli 1892, 

Der Bezirlöpräfident 


Id, 1749, Fehr. von Sammerftein. 


333 — 


Gentral- und Bezirks- Amfshlaff 


Elfaß-Sothringen. 





hauptblatl. 


Straßburg, den 9. Iuli 1892. J | 


| ar. 80, 


Das Hanptblatt enthält die Werorbnungen und Grlafe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, bad Beiblatt diejenigen von 


vorübergehenber Bebentung. 





I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(66) Verordnung, 
betreffemd die Werbrin von Heben u. f. w. nus vom der 
Beblaus 4 un 
Auf Grund des $. 3 des Gefehes vom 3. Juli 
1883, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der 
Reblausfrankheit (Reichsgeſebl. S. 149) wird hiermit 
berordnnet: 


Die BVerbringung von Reben, Rebtheilen (mit Aus— 





nahme von Trauben) und Weinpfählen (Rebftügen) aus 
der Gemarkung von Rufach über die Gemarkungsgrenze 
hinaus ift bis auf Weiteres verboten. 
Straßburg, den 7. Juli 1892, 
Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfelretär 

III. A. 2700, von Schraut. 


II. Berordunngen pp. der Bezirlöpräfidenten. 
c. Lothringen. 


(67) Berorbnuung, 


end die ri den d iſchſe 
Kürn, Mayen u ‚ifahähen. 

Auf Grund des $. 36 des Gejehes, betreffend die 
Fiſcherei, vom 2. Juli 1891 (Gefepbl. S. 69) verordne 
ih für den Bezirt Lothringen, was folgt: 


8.1. 

Die Fifcherfahrzeuge, Kähne und Nachen müſſen 
am Borderende auf der rechten und am Hinterende auf 
der linken Seite Namen und Wohnort des Eigenthümers 
in deutlicher, weithin lesbarer Schrift in ſchwarzer Farbe 
auf weißem Grunde tragen. Daneben ift, fofern ein Fiſcher 
im Befige mehrerer Filherfahrzeuge, Kähne oder Nachen 
ih befindet, die laufende Nummer derfelben anzubringen. 

Die einzelnen Buchſtaben und Zahlen müfjen mins 
deftend 10 cm Höhe und die Hauptzüge derjelben mins 
deſtens 1 cm Breite haben, 


8. 2. 

Die Fifchtäften find auf der oberen Fläche mit 
einer Metallplatte zu verfehen, auf welcher Name und 
Wohnort des Eigenthümers in Buchltaben von mindeftens 
15 mm Höhe und 2 mm Breite in den Hauptzligen, 
deutlich Tesbar, Hohl eingravirt oder eingepreßt find. 


8. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt jofort in Kraft. 


8. 4. 


Zuwiderhandlungen gegen diefe Verordnung werden 
nad) Maßgabe des $. Al des Fiſchereigeſetzes vom 2, Juli 
1891 beftraft. 


Metz, den 29. Juni 1892. 


Der Bezirläpräfident. 


VL 2493, 3. U: Schr. von Kramer, 


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Digitized by Google | 


— 33 — 


Central- und Rezirks-Amlsblallt 


Elfaß-Fothringen. 


Hanptblatt. Straßburg, den 28. Iuli 1892, | Ar. 82. 


Daß blatt enthält bie Verordnungen und Grlafje von allgemeiner und bauernder Bebeutung, bad Peiblatt diejenigen von 
srübergehenber Debentung. 


Bon Ur. 81 ift ein Dauptblatt nicht ausgegeben worden, 





I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


68) Ferorduung bindernifjes nichts befannt ſei. ($. 47 Abſ. 2 des Reichs- 
um WVollzuge des Seiehes vom 16. Mai 1892, betreffend die gejeges dom 6. Februar 1875.) 
ng des Keichsgeſehes vom druar 1875 über Die Bon der Beibringung eines Nachweifes, daß durch 
Beurkundung des Perfonenfandes und die Ehefchlicfung. die Eheſchließung in Elſaß-Lothringen die — 
Zum Vollzuge des Geſetzes dom 16. Mai d. Js. hörigfeit in dem Heimathftaate unberührt bleibe, find die 
Befegbl. ©. rn — Bra beftimmt : beigifchen, franzöfiihen und italienifhen Staatsangehö- 


———— —— IR TE eke Tamie BE ie 
mtshandlung ab ($. E es Reichsgefe om f ; = 
). Februar 1875), jo hat er den Betheiligten einen mit DON IWaR Im ANELRNDE :DERISITME IE SE Mana) 


L 4 x gende Firchlihe Trauung von der ungarischen Regierung 
Be. — en aka Le — nicht als rechtsgültig erachtet wird, zur Eheſchließung mit 
iöfihe Anweifung des Gtandesbeamten zur Vornahme einer Ausländerin oder einer Deutſchen in Eljah-Loth- 


. H ringen regelmäßig nur auf Grund einer für den einzelnen 
* von ihm abgelehnten Amtshandlung bezweckt, beizu- Fall 4 5 von der — des 
gen. 


I. Bon der Beibringung des in $. 5 des Geſetzes ir al ber Ortäßepörbe Ihrer Heimath qugelafjen 
czeichneten Zeugniſſes der Orisbehörde ihrer Heimath Das Gleiche gilt don ruſſiſchen oder griechiſchen 
ind allgemein befreit Staatsangehörigen, deren im Auslande erfolgte Ehe 

1. * en der Vereinigten Staaten bon ſchließung in ihrem Heimathftaate nur dann als gültig 

merifa, 


angejehen wird, wenn die Trauung durch einen der Kon= 
2. die Ungehörigen Oeſterreichs (nicht Ungarns), feſſion der Brautleute zugehörigen Geiftlichen erfolgt ift. 
mit Ausnahme der in den Ländern Salzburg, 


Der Standesbeamte hat in diefen Fällen die Braut- 
Tirol, Vorarlberg und Krain —— — leute darauf hinzuweiſen, daß die Befreiung von der 
3. die britiſchen, Beibringung des Zeugniſſes regelmäßig nicht bewilligt 
4. die niederlandiſchen, werden kann, wenn nicht eine ſichere Gewähr dafür 
5. die ſchwediſch⸗ norwegiſchen, gegeben iſt, daß dieſelben Willens und in der Lage 
6. die ſchweizeriſchen, ſind, der ſtandesamtlichen Eheſchließung die Kirchliche 
7. die belgischen, Trauung in einer den Anforderungen der Geſetzgebung 
8. die franzöfifchen, ihres Heimathſtaates entſprechenden Weiſe nachfolgen zu 
G. die italieniſchen 


laſſen. 
— und zwar die unter 7—9 Gegeichnetei J 


IV. Geſuche zu dem Zwecke, daß das Miniſterium 
oweit das Aufgebot in der Heimath des belgiſchen, fran— im einzelnen Falle die Beibringung des Zeugniſſes der 
öfifchen oder italienifhen Staatsangehörigen nad den 


Ortsbehörde der Heimath für nicht erforderlich erfläre, 
Borſchriften des dort geltenden Nechtes bekannt gemacht 


lönnen bei dem für die Anordnung des Aufgebotes zu« 
der eine Beſcheinigung der ausländijchen Ortsbehörde fländigen Standesbeamten ſchriftlich eingereicht oder vor 
dahin erbracht ift, dab ihr von dem Beſiehen eines Ehe- 


demjelben zu Protofoll erllärt werden. Der Standes» 




















336 


beamte hat das Geſuch mit allen Belägen dem Erften 
Staatdanwalte unverzüglich vorzulegen. 
Straßburg, den 14. Juli 1892. 
Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung für Juſtiz und Kultus, 


von Puttkamer. 


An die fämmtlichen Gerichtsbehörden und 
die - Standesbeamten. 


(69) 

Zum 1. Auguft d. 33. werden Das Nebenzoll 
Bafel und der Oberlontrol-Bezirk St. Ludwig mi 
Nebenzollämtern I St. Ludwig und Hüningen und 
Nebenzollämtern II Burgfelden und Hegenheim von 
Bezirke des Hauptzollamtes in Altkirch abgetrennt 
demjenigen des Hauptiteueramtes in Mülhaufen zug 


III. 5976. 


des FFijchereiloofes enthält. Bei Fiſchläſten ift das Si 


IL A. 134 
IL. Berordunngen pp. der Bezirlöpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 
(70) Verordnung, 
betreffend Die Kennzeichnung der Fifcherfahrzenge. 


Auf Grund der 88. 36 und 41 des Gejches vom 
2. Juli 1891, betreffend die Fiſcherei, beftimme ich, was 


folgt: 
Art. 1. 


An den ohne Beifein des Fiſchers zum ifchfang 
ausliegenden Fiſcherfahrzeugen, Kähnen, Nahen und 
Fifchkäften ift zur Kennzeichnung an einer in die Augen 
fallenden Stelle ein Blechſchild von menigftens 12 cm 
Höhe und 20 cm Breite anzubringen, welches in Ocl« 
farbe mit ſchwarzen Buchftaben auf weißem Grunde den 
Namen und Wohnort des Fiſchers, jowie die Bezeichnung 


auf dem Dedel zu befeftigen. 
Art. 2, 
Bei Genofjenfhaften gilt vorſtehende Beſtimm 
ür das genofjenjchaftliche Fiichereigebiet nur dann, w 
n den Genofienjhaftsfagungen keine anderweiten Beft 
mungen darüber getroffen find 
Art. 3. 
Wer vorftehender Beftimmung zumiderhandelt, w 
in Gemäßheit des 8. 41 des Fiſchereigeſetzes beftraft. 
Straßburg, den 12, Juli 1892, 
Der Bezirkspräfident 


I. 4758. Frhr. von Frepberg. 


Emmi... nn nn — 


Senfral- 


und Bezirks- Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


janptblatt. 


Straßburg, den 30. Inli 1892, 


| a. 33. 


Zas Sanpiblatt enthält die Verordnungen und Erlaffe von allgemeiner und dauernder Bedeulung, das Beiblatt diejenigen von 


itergehenber Bebeulung. 





I. Berordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberfchulraths. 


I) Bekauntmadhung, 
betreffend den Gefcyäftsuerhehr bei der Landeshauptkafe. 


An erflen Tage eines jeden Monats oder, wenn 
r auf einen Sonn oder Feiertag füllt, am vorher- 
Amden Werktage ift bei der Landeshaupilaffe die Zeit 


yon 8 bis 9 Uhr Morgens ausfchlieglih zu Auszah— 


Ionen an Militärbehörden und Zruppentheile beſtimmt. 


Die Auszahlungen an andere Geldempfänger beginnen 
an diefen Tagen erft um 9 Uhr Morgens. 
Straßburg, den 22. Juli 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Ablheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen, 
Der Interftaatsjefretär 
von Schraut. 


II. Berorbnungen pp. der Bezirköpräfidenten. 
a Ober-Elfaf,. 


(72) Woligeiverordnung, 


teireffend das Verbot des Geb t d grün geblendet 
“ r Geterun eh — 


Auf Ceund des Artikels 2 Ziffer 9 des drilten 
Bils des Delret3 vom 22, Dezember 1789 in Ber: 
bung mit Artikel 3 des Gefehes vom 28. pluviose 
Jahres VIII, betreffend die Eintheilung des Staats- 
kit: und die Verwaltung, verordne ich für den Bezirl 
Elſaß was folgt: 







L 
Der Gebraud F roth und grün geblendeten 
Laternen iſt den Radfahrern verboten. 
. 2, 
Zumwiderhandlungen unterliegen der Strafe des 
Paragraphen 366 Nr. 10 des Strafgeſetzbuches. 
Golmar, den 25. Juli 1892. 
Der Bezirlspräfident 


I. 6242. von Jordan. 


+ 





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— — — — 


Central- und Bezirks- Amtfshlaff 


Elfaß-Fothringen. 
Hanptblatt. Straßburg, den 2. Auguſt 1892. | Ar. 84. 


Dad Henptblait enthält die Verorbnungen umb Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebentung, bad Beiblatt diejenigen von 
borübergehendber Bebentung. 





I. Berordunngen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(73) Behanntmadhung. — der ſich nicht der Gefahr ausſetzen will, 

— daß die Krankheit in ſein Haus eingeſchleppt wird, hüte 

Aus Anlaß der drohenden Choleragefahr werde 

die nachſtehenden Velehrungen, Anweiſungen und Rath— fi, Wenſchen, a dh ho —— — bei 

jöläge zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zur Bes J ————— Hon nad) dem Auftreten ber erſten 

ahtung empfohlen. holerafälle in einem Ort find die von daher fommenden 

* Perſonen als ſolche anzuſehen, welche möglicherweiſe den 
Straßburg, ben 1. Auguft 1892, KranfHeitsfeim mit fich führen. 

Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 4. In Cholerazeiten fol man eine möglicft geres 

Der Staatsjetretär gelte Zebensweife führen. Die Erfahrung hat gelehrt, 

L. A. 7523. von Puttkamer. daß alle Störungen der Verdauung die Erkrankung an 

Cholera vorzugsweiſe begünftigen. Man Hüte ſich des— 

— Belehrung wegen vor allem, was Verdauungsſtörungen hervorrufen 

über das Weſen der Cholera und das während der Cholerayeit lann, wie Uebermaß von Eſſen und Trinten, Genuß von 

zu beobadhtende Verhalten. ſchwerverdaulichen Speifen. 

1. Der Unftedungsftoff der Cholera befindet Ganz beionders ift alles zu meiden, was Durchfall 

Tih in den Ausleerungen der Kranken, kann mit diefen verurfacht oder den Magen verdirbt. Tritt dennoch Durch— 

auf und in andere Perfonen und die mannigfachften Ge- fall ein, dann ift fo früh wie möglich ärztlicher Rath 

genflände gerathen und mit denjelben verfchleppt werben, einzuholen, 

Solde Gegenftände find beiſpielsweiſe Wäſche, 5. Man geniehe feine Nahrungsmittel, melde 

Kleider, Speifen, Waſſer, Mil und andere Getränte; aus einem Haufe fhammen, in welchem Cholera herrſcht. 

mit ihnen allen kann, auch wenn an oder in ihnen nur Solde Nahrungsmittel, durch melde die 


die geringften, für die natürlichen Sinne nicht wahrnehm- Krankheit leicht übertragen werden kann, z. B. 
baren Spuren der Ausleerungen vorhanden find, die Obft, Gemüje, Mil, Butter, friiher Käfe, find zu ver— 


Seuche weiter verbreitet werden. meiden oder nur in gelochtem Zuſtande zu geniehen. 
... 2% Die Ausbreitung nad anderen Orten ge Ansbefondere wird vor dem Gebraub ungekochter 
Ihieht daher Leicht zunächft dadurch, daß Choleralranke Milch gewarnt. 

oder frank gewejene Perfonen oder jolche, welche mit 6. Alles Waffer, welches durch Koth, Urin, Küchen« 


denjelben in Berührung gelommen find, den bisherigen abgänge oder fonftige Schmußftoffe verunreinigt fein 
Aufenthaltsort verlaffen, um vermeintlih der an ihm konnte, ift firengftens zu vermeiden. Verdächtig iſt Wafler, 
hertſchenden Gefahr zu entgehen, Hiervor ift um fo mehr welches aus dem Untergrunde bewohnter Orte eninom— 
iu warnen, als man bei dem Verlaffen bereits angeftedt men wird, ferner aus Sümpfen, Zeichen, Wafferläufen, 
fein Tann und man andererſeits durch eine geeignete Frlüffen, weil fie in der Regel unreine Zuflüfle haben. 
Lebensweiſe und Befolgung der nachftehenden Vorſichts- Als beſonders gefährlich gilt Waffer, das durch Aus— 
maßregeln befier in der gewohnten Häuslichleit als in wurfsftoffe von Choleralranlen in irgend einer Weiſe 
der fremde und zumal auf der Reife ſich zu fchügen verunreinigt if. In Bezug hierauf ift die Aufmerkfamteit 
vermag. vorzugsweiſe dahin zu richten, daß die vom Reinigen der 


Gefähe und beihmupter Wäfche herrührenden Spülwäiler 
nicht in die Brummen und Gewäller, auch nicht einmal in 
deren Nähe gelangen. Den beften Schu gegen Verun— 
reinigung des Brunnenwaſſers gewähren eijerne Röhren- 
brunnen, welche direft in den Erdboden und in nicht zu 
geringe Tiefe desjelben getrieben find (abeffinische Brunnen). 

7. Iſt es nicht möglich, fi ein unverbächtiges 
Wafler zu beichaffen, dann ift es erforderlich, das Waſſer 
zu lochen und nur gekochtes Waſſer zu geniehen. 

8. Was hier vom Waſſer gejagt ift, gilt aber nicht 
allein vom Trintwafler, fondern auch von allem zum 
Hausgebraud dienenden Waſſer, weil im Waller be= 
findlihe Kranlheitsſtoffe auch durch das zum Spülen der 
Küichengeräthe, zum Reinigen und Kochen der Speilen, 
zum Wajchen, Baden u. ſ. m. dienende Waffer dem 
menschlichen Körper zugeführt werden lönnen. 

Ueberhaupt ift dringend vor dem Glauben zu warnen, 
dab das Trinlwaſſer allein als der Träger des Krank— 
heitsftoffes anzufehen jei und dak man ſchon vollkommen 
geihügt fei, wenn man nur untadelhaftes Wafler oder 
nur gelochtes Waſſer trinkt. 

9. Ieder Choleralrante kann der Ausgangs— 
punft für die weitere Ausbreitung der Krankheit 
werden, und es ift deswegen rathſam, die Kranken, jo- 
weit es irgend angängig ift, nicht im Haufe zu pflegen, 
fondern einem Krankenhauſe zu übergeben. Iſt dies 
nicht ausführbar, dann halte man wenigſtens jeden un— 
nöthigen Verkehr von dem Kranken fern. 

10. Es beſuche niemand, den nicht feine Pflicht 
dahin führt, ein Cholerahaus. 

Ebenjo beſuche man zur Cholerazeit feine Orte, 
wo größere AUnhäufungen von Menſchen ftatt- 
finden (Jahrmärkte, größere Luftbarfeiten u. ſ. m.). 

11. In Räumlichkeiten, in welchen fih Cholera— 
franfe befinden, joll man feine Speifen oder Ge— 
tränfe zu ſich nehmen, aud im eigenen Intereſſe 
nicht rauchen. 

12. Da die Ausleerungen der Gholeralvanlen be= 
fonders gefährlich find, jo find die damit beſchmutzten 
Kleider und die Wäſche entweder fofort zu verbrennen 
oder in der Weiſe, wie es im der gleichzeitig veröffent- 
lichten Desinfeltionsanweifung (IL, 3 und 4) angegeben 
it, zu desinfiziren. 

13. Man wache auch auf das jorgfältigite darliber, 
daß Eholeraausleerungen nit in die Nähe der 
Brunnen oder der zur Waſſerentnahme dienenden Fluß— 
läufe u. ſ. w. gelangen. 

14. Alle mit dem Kranken in Berührung gelom= 
menen Gegenftände, welche nicht vernichtet oder desinfizirt 
werden fönnen, müſſen in befonderen Desinfeltionsan- 
ftalten vermittels heißer Dämpfe unſchädlich gemacht 
oder mindeftens ſechs Tage lang außer Gebrauch geſetzt 
und an einem trodenen, möglihft jonnigen, Iuftigen Ort 
aufbewahrt werben. 


340 


15. Diejenigen, welde mit dem Cholerafranten 
oder deſſen Bett ımd Belleidung in Berührung gelommen 
find, follen die Hände alsbald desinfiziren. (IL 2 der 
Desinfeltionsanmweifung.) Ganz befonders ift Dies erforder- 
lich, wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen 
des Kranken ftattgefunden hat. Ausdrüdlich wird noch 
— mit ungereinigten Händen Speiſen zu 

erühren oder Gegenſtände in den Mund zu bringen, 
welche im Krankenraum verunreinigt fein fönnen, 3. B. 
Eh- und Trinkgeſchirr, Cigarren. 

16. Wenn ein Todesfall eintritt, iſt die Leiche 
fo bald als irgend möglich aus der Behaufung zu entfernen 
und in ein Leichenhaus zu bringen. Hann das Waſchen 
der Leiche nicht im Leihenhaufe vorgenommen werden, 
dann joll es überhaupt unterbleiben. ; 

Das Leichenbegängniß ift jo einfach als möglid 
einzurichten. Das Gefolge betrete das Sterbehaus nicht, 
und man betheilige fih nicht an Leichenfeftlichkeiten. 

17. Keidungsftüde, Wäfche und fonftige Gebrauchs- 
gegenftände von Cholerafranten oder Leichen dürfen unter 
keinen Umftänden in Benußung genommen oder an andere 
abgegeben werben, ehe fie desinfizirt find. Namentlich 
dürfen fie nicht undesinfizirt nach anderen Orten 
berfchidt werben. 

Den Empfängern von Sendungen, melde der 
artige Gegenftände aus Choleraorten enthalten, wird 
dringend gerathen, diejelben jofort womöglich einer Des- 
infeltionsanftalt zu übergeben oder unter den nöthigen 
Vorſichtsmaßregeln ſelbſt zu desinfiziven. 

Gholerawäfche joll nur dann zur Reinigung ange 
nommen werben, wenn diefelbe zuvor desinfizirt ift. 

18. Andere Schußmittel gegen Cholera als 
die hier genannten lennt man nicht, umd es wird bom 
Gebrauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriejenen 
medilamentöfen Schußmittel (Choleraſchnaps zc.) abge- 


rathen. 
Anweifung 
zur Ausführung der Desinfehtion bei Cholera. 
I. Als Desinfettionsmittel find anzuwenden: 

1. Kaltmild. 

Zur Herftellung derjelben wird 1 1 zerfleinerten 
reinen gebrannten Falls, jogenannten FFettkalts, mit 4 | 
Waſſer gemiſcht, und zwar in folgender Weife: 

63 wird von dem Waſſer etwa ?/, 1 in das zum 
Mifhen beftimmte Gefäß gegofien und dann der Kalt 
hineingelegt: Nachdem der Kalt das Wafler aufgejogen 
bat und dabei zu Pulver zerfallen ift, wird er mit dem 
übrigen Waffer zu Kallmilch verrührt. 

Diefelbe ift, wenn fie nicht bald Verwendung findet, 
in einem gut gejhlofienen Gefäße aufzubewahren und vor 
dem Gebrauch umzujchütteln. 

2. Chlorkalt. 

Der Chlorfalt hat nur dann eine ausreichende 


desinfizierende Wirkung, wenn er frifch bereitet und in 
wohlverfchlofjenen Gefähen aufbewahrt iſt. Die gute Be— 
ihaffenheit des Chlorkalls ift an dem jtarten, dem Chlor— 
tal eigenthümlichen Geruch zu erfennen, 

Er wird entweder unvermiſcht in Pulverform 
gebraucht oder in Löſung. Letztere wird dadurch erhalten, 
daß zwei Theile Chlorkall mit Hundert Theilen falten 
Waſſers gemischt und nad dem Abjegen der ungelöften 
Theile die Hare Löfung abgegofjen wird. 

3. Löſung von Kalijeife (fogenannter Schmier- 
jeife oder grüner oder ſchwarzer Seife). 

3 Theile Seife werden in 100 Theilen heißen 
Waſſers gelöft (3. B. '/, kg Seife in 17 1 Wafler). 

4. Löfung von Earbolfäure, 

Die rohe Garbolfäure löſt fih nur unvolllommen 
und ift deswegen ungeeignet. 

Zur Verwendung fommt die jogenannte „100 proz. 
Garbolfäure* des Handels, welche ſich in Seifenwafler 
vollſtändig löſt. 

Man bereitet ſich die unter Nr. 3 beſchriebene 
Löjung von Stalifeife. In 20 Theile diefer noch heißen 
lung wird 1 Theil Garbolfäure unter fortwährendem 
Umrähren gegoflen. 

Diefe Löjung ift lange Zeit haltbar und wirkt 
jäneller desinfizierend als einfache Loſung von Kaliſeife. 

Soll reine Garboljäure (einmal oder wiederholt deftil« 
tete) verwendet werden, welche erheblich theurer, aber 
nicht wirkſamer iſt als die fogenannte „100 prozentige 
Garbolfäure“, jo ift zur Löfung das Seifenwaffer nicht 
nöthig; es genügt dann einfaches Waſſer. 

5. Dampfapparate, 

Geeignet find ſowohl ſolche Apparate, welche für 
frömenden Wafferdampf bei 1000 €. eingerichtet find, 
als auch folche, in welchen der Dampf unter Ueberbrud 
(nicht unter */,, Atmofphäre) zur Verwendung kommt. 

6. Siedehitze. 

Die zu desinfizierenden Gegenftände werben min— 
deitens eine halbe Stunde lang mit Waffer gekocht. Das 
Waſſer muß während diefer Zeit beftändig im Sieben ge- 
halten werden und die Gegenftände volllommen bededen, 


I. Anwendung der Desinfeltionsmittel. 


1. Die flüffigen Abgänge der Cholerakranken (Er- 
brochenes, Stuhlgang) werden möglichft in Gefäßen aufs 
gefangen und mit ungefähr gleihen heilen Kallmilch 
([ Nr. 1) gemifcht. Diefe Mifchung muß mindeftens eine 
Stunde fiehen bleiben, ehe fie als unſchädlich befeitigt 
werden barf. 

Zur Desinfeltion der flüffigen Abgänge kann auch 
Chlorlalk (I Nr. 2) benugt werden. Von demfelben find 
mindeftens zwei gehäufte Eplöffel voll in Pulderform 
auf */, I der Abgänge Hinzuzufeßen und gut damit zu 
miſchen. Die jo behandelte Flüſſigleit lann bereit3 nad 
15 Minuten befeitigt werden. 


341 


2. Hände und jonftige Körpertheile müjjen jedes- 
mal, wenn fie durch die Berührung mit infizierten Dingen 
(Ausleerungen des Kranlen, beihmupter Wäſche u. ſ. mw.) 
in Berührung gelommen find, durch gründliches Wachen 
mit Chlorlalllöfung (I Nr. 2) oder mit Garboljäure- 
löfung (I Nr. 4) desinfizirt werden. 

3. Bett» und Leibwäſche, jowie andere Kleidungs— 
ftüde, welche gewaſchen werden können, find fofort, nadıs 
dem fie beſchmutzt find, in ein Gefäh mit Desinfeltions- 
flüffigfeit zu fteden. Die Desinfeltionsflüffigteit befteht 
aus einer Löjung von Kalifeife (I Nr. 3) oder Garbols 
fäure (I Nr, 4.) 

In diefer Flüffigleit bleiben die Gegenftände, und 
jwar in der erjteren mindeſtens 24 Stunden, in der 
legteren mindeftens 12 Stunden, ehe fie mit Waſſer 
gejpült und weiter gereinigt werben. 

Wäſche u. ſ. w. kann auch in Dampfapparaten, 
fomwie durch Auslochen desinfizirt werden. Aber auch in 
diefem Falle muß fie zunächſt mit einer der genannten 
Desinfeltionäflüffigkeiten (I, 3 oder 4) ſtark angefeuchtet 
und in gut fchließenden Gefäßen oder Beuteln verwahrt 
oder in Tücher, welche ebenfall mit Desinfeltionzflüffig- 
feit angefeuchtet find, eingejchlagen werden, damit die mit 
dem Hantiren der Gegenftände vor der eigentlichen Des— 
infeltion verbundene Gefahr verringert wird, Auf jeden 
Fall muß derjenige, welcher ſolche Wäſche u. j. w. bes 
rührt Hat, jeine Hände in der unter II Nr. 2 ange- 
gebenen Weiſe desinfiziren. 

4. leidungsftüde, welche nicht gewaſchen werden 
fönnen, find in Dampfapparaten (L, 5) zu desinfiziren. 

Gegenftände aus Leder find mit Garbolfäurelöfung 
(I, 4) oder Ghlorkaltlöfung (I, 2) abzureiben, 

5. Holz und Metalltheile der Möbel, jowie ähn- 
liche Gegenftände werden mit Lappen forgfältig und 
wiederholt abgerieben, die mit Karbolſäure- oder Kali— 
feifelöfung (I, 4 oder 3) befeuchtet find. Ebenjo wird 
mit dem Fußboden von Stranlenräumen verfahren. Die 
gebrauchten Lappen find zu verbrennen. 

Der Fußboden kann auch durch Beftreichen mit 
Kalkmilch (J, 1) desinfizirt werden, welche früheftens nad 
2 Stunden durch Abwaſchen wieder entfernt wird, 

6. Die Wände der Kranfenräume, fowie Holz- 
teile, welche diefe Behandlung vertragen, werden mit 
Kaltmilh (I, 1) getündht. 

Nach gefchehener Desinfektion find die Kranken— 
räume, wenn irgend möglich, 24 Stunden lang unbenußt 
zu laſſen und reichlich zu Lüften, 

7. Durch Cholera-Ausleerungen befhmußter Erd- 
boden, Pflafter, ſowie Rinnfteine, in welche verbächtige 
Abgänge gelangen, werden durch reichliches Uebergießen 
mit Kaltmilh (I, 1) desinfizirt. 

8. In Abtritte wird täglich in jede Sigöffnung ein 
Liter Kalkmilch (I. 1) gegoffen. Tonnen, Kübel und der 


gleichen, welche zum Auffangen des Koths in den Ab- 
tritten dienen, find nach dem Entleeren reichlich mit Kall— 
milch (I, 1) außen und innen zu beftreichen. 

Die Sifbretter werden durch Abwaſchen mit Kali— 
feifenlöfung (I, 3) gereinigt. 

9, Wo eine genügende Desinfektion in der bisher 
angegebenen Weiſe nicht ausführbar ift (3. B. bei Polfter- 
möbeln, Federbetten in Ermangelung eines Dampfappa- 
rat3, aud bei anderen Gegenftänden, wenn ein Mangel 
an Desinfeltionsmitteln (I, 1—5) eintreten jollte), find 
die zu Ddesinfizirenden Gegenftände mindeftend 6 Tage 
lang außer Gebrauch zu jegen und an einem warmen, 
trodenen, vor Regen geihügten, aber womöglich dem 
Sonnenlicht ausgejegten Orte gründlich zu lüften. 

10. Gegenftände von geringerem Werth, namentlich 
Bettſtroh, find zu verbrennen, 


Rathſchläge 
au e we itwirkung an fanitären a 
— * ————7 — —— —— 

Der Erfolg der ſeitens der Behörden zur Beläm— 
pfung der Cholera getroffenen Anordnungen hängt zum 
nicht geringen Theil davon ab, daß ihre Durchführung 
auch ſeitens der praltiſchen Aerzte die wünſchenswerthe 
Forderung erhält. Ihre Fachkennmiſſe ſehzen fie in beſon— 
derem Grade in den Stand, die Bedeutung der Anord— 
nungen zu würdigen, und durch die Art ihres Verkehrs 
mit dem Publitum Haben fie vielfach Gelegenheit, ihren 
gewichtigen Einfluß auf dasfelbe im Intereſſe des öffent- 
lihen Wohls geltend zu machen, Die Mitglieder des 
ärztlihen Standes haben zu oft ihren Gemeinfinn bei 
ähnlichen Gelegenheiten in jo hohem Make bethätigt, 
dab an ihrer Bereitwilligleit, auch ihrerfeit$ bei der Be- 
fümpfung der Cholera im allgemeinen wie bei den Ein« 
zelfällen mitzuwirten, nicht gezweifelt werden darf. Die 
Punkte, in welchen die Thätigkeit der Aerzte nach diefer 
Richtung am vortheilhafteften. einjegen würde, find in 
den nachſtehenden Punkten zufammengeftellt: 

1. Jeder choleraverdächtige Fall ift unverzüglich 
(event. telegraphifch*) dem zufländigen Kreisarzte und der 
Ortspolizeibehörde zu melden. 

2. Bis zur Feſtſtellung der Natur der Erkrankung 
find diefelben Sicherheitsmaßregeln anzuwenden in Bezug 
auf Desinfektion, Jfolirung u. ſ. w, wie bei einem wirk⸗ 
lichen Cholerafall. 

3. Sämmtliche Ausleerungen der Kranlen find zu 
besinfiziren nad der beigegebenen Anweijung. 

Dasjelbe gilt von den durch Ausleerungen ber 





*) Koften für Porto und Telegramme werben erjeht, 


342 


jhmußten Gegenftänden, wie Bett und Leibwäjche, Fuß— 
boden zc. 

4. Der Kranle ift möglichft zu ifoliren und mit 
geeigneter Wartung zu verjehen. Läht fich dies im der 
eigenen Behaufung nicht durchführen, dann ift darauf 
hinzuwirken, daß er in ein Krankenhaus oder im einen 
anderweitigen, womöglich ſchon vorher für Verpflegung 
von Gholeratranten bereit geftellten und mit Desinfels 
tionsmitteln ausgerüfteten Raum gejchafft wird. 

5. Das Warteperfonal ift darüber zu informiren, 
wie es ſich in Bezug auf Desinfektion der eigenen Klei— 
dung, der Hände, des Efjens im Kranfenraum u. ſ. w. 
zu verhalten hat. 

6. Es iſt darauf zu halten, daß der Infektionsftoif 
nicht durch Wegſchütten der nicht desinfizirten Auslee— 
rungen, durch Wafchen der befchmugten Belleidungsftüde, 
Gefähe u. j. w. in die Nähe von Brunnen oder in Wafler: 
läufe gebracht wird, Liegt der Verdacht einer ſchon gefchehenen 
Infektion von Wafferentnahmeftellen vor, dann ift die Ortt« 
behörde davon zu benachrichtigen, und es ift zu beantragen, 
daß verdächtige Brunnen geſchloſſen reip. die Anwohner in⸗ 
figirter Gewäſſer vor Benußung derjelben gewarnt werben, 

7. Iſt bei der Ankunft des Arztes bereits der Tod 
eingetreten, dann find die Leiche und die Effekten ber- 
felben unter Auffiht und Verſchluß zu halten bis zum 
Eintreffen des Mebizinalbeamten, oder bis jeitens der 
Ortspolizeibehörbe weitere Beftimmungen getroffen werden. 

8. Ueber die Art und Weife, wie die Infektion im 
vorliegenden Falle möglicherweife zu ftande gekommen ift, 
ob diejelbe zu einer MWeiterverfchleppung der Krankheit 
bereit Veranlaflung gegeben hat (Berbleib von infizirten 
Effelten u. ſ. w.) und über weitere verdächtige Vorkomm- 
niffe am Orte der Erkrankung find Nachforſchungen ars 
äuftellen. 

9. Bei den erjten verdächtigen Fällen an einem 
Orte, bei welchen die Sicherung der Diagnofe von größten 
Werth ift, wird von den Dejektionen des Kranlen eine 
nicht zu geringe Menge behufs der jpäteren balteriolo— 
gifchen Unterfuhung in ein reines Glas zu füllen fein, 
Im Nothfall genügen für diefen Zweck wenige Tropfen; 
auch ein Stüd der beſchmutzten Wäſche kann Berwen: 
dung finden, 

10, Aerzte, welche in bakteriologiſchen Unterfuchungen 
bewandert find, Lönnen die Entjcheidung über den Fall 
jehr fördern und abtürzen, wenn fie jofort die bafterio: 
logifche Unterfuchung (nicht nur mittels des Mitcoflops, 
jondern auch mit Hilfe des Plattenkulturverfahrens) vor- 
nehmen und gegebenen Falld dem Mebdizinalbeamten von 
dem Ergebni ihrer Unterfuhung, womöglich unter Bei— 
fügung von Präparaten, Mittgeilung machen. 


Etrahburger Druderei u. Berlagsanftalt, vormals RM. Edulg u. Go, 


343 


Senfral- und BYBezirks- Amtshlaff 


Elfaß-Fothringen. 


Suuptblaft. 








Strafburg, den 6, Auguſt 1892, 


Ur. B5, 


Dad tblatt ält bie © unb Grla 
et Feng eVerordnungen fie von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von 





J. Berordunngen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(74) Bekannfmahung, 


betreffend den Si der Stenerhaffe Dornad). 


Der Sit der Steuerlafje Dornad) wird vom 1. Sep- 
tember d. 38. ab von Mülhaufen nah Dornach zurüd 
verlegt, 

Straßburg, den 27. Juli 1892. 

Minifterium für Eljaß-Lothringen, 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfelretär 
II. 6405, von Schraut. 


(75) Verordnung, 


betreffend die Pildung von Fifchereigenoffenfcaften. 


Zur Ausführung der 88. 14 bis 17 des Gefehes, 
bekreffend die Wiicherei, vom 2. Juli 1891 (Gejegbl. 
©. 69), wird beftimmt, was folgt: 


J. Bildung autorifirter Genoſſenſchaften. 
(88. 14, 16 und 17 des Gejehes.) 
Artilel 1. 


Das Verfahren zur Bildung autorifirter Genofjen- 
IKaften nach Maßgabe des $. 14 des Geſetzes wird von 
Km Kreisdireltor im Benehmen mit dem Meliorations- 
bauinſpeltor auf Antrag von Beiheiligten oder von Amts: 
wegen eingeleitet. 

Artikel 2. 

Der RKreisdireftor verordnet zunächſt die öffentliche 
Prüfung des beabfichtigten Unternehmens (Emquete). 

Zu dieſem Zmede find auf dem Bürgermeifteramte 
der Gemeinde, auf deren Bezirk fi die Genoſſenſchaft 
eriiteden foll, oder, wenn diefelbe fi) auf die Bezirie 
mehrerer Gemeinden erfiredt, auf dem Bürgermeifteramte 
einer der beiheiligten Gemeinden nad Wahl des Kreis— 


direltors während eines Zeitraumes von 10 Tagen offen 
zu legen: 
1. ein Verzeichniß der betheiligten Fifchereiberechtigten mit 
Angabe der Grundftüde nah Satafternummern und 
Uferlänge, mit welchen jeder einzelne beiheiligt ift, 
De nöthig unter Beilage eines Planes oder Hand» 
riſſes; 
der Entwurf der Genoſſenſchaftsſatzungen. 

Auf den Bürgermeiſterämtern aller übrigen Ge— 
meinden, auf deren Bezirk fich die Genoffenfchaft erftreden 
fol, ift während eines Zeitraumes von 10 Tagen Ab» 


fchrift des Entwurfes der Genofjenfhaftsfagungen offen 
zu legen. 


2. 


Artilel 3, 


Der Entwurf der Genoſſenſchaftsſatzungen hat an- 
zugeben: 

1. Zwed, Namen und Sitz der Genoffenfchaft; 

2. eine Beitimmung über die Verwendung der Einkünfte 

aus der gemeinjchaftlichen Fifchereinugung, insbeſon⸗ 

dere darüber, ob und inwieweit diefelben in die Ger 
meindelafje fließen, oder nad) welchem Maßſtab fie 
veriheilt werden jollen; 

. die Zahl der Vorftandsmitglieder und die erforder- 
lichen Beftimmungen über die Wahl derjelben; 

. die Beftimmungen über die Wahl des Vorfigenden 
und die Gejchäftsorbnung des Vorſtandes; 

. die Befugniffe des Vorſtandes; 

. die Grundjäße über die Berufung und Zufammen- 
jeßung der Generalverfammlung und über die Be- 
mefjung des Stimmrechtes der Genoſſenſchaftsmitglieder 
bei der Generalverfammlung; ferner die Angabe des 
Mindeftbetrages der Uferlänge oder des fonfligen 
Mafftabes für das Intereſſe, von welchem das Stimm- 
recht abhängig gemacht wird, und des Höchſtbetrages ber 
einem einzelnen Betheiligten zulommenden Stimmen; 


— —* 


T. die Beftimmungen über Zuläffigkeit von Aenderungen 
der Genofjenihaftsfagungen; 

8. die Beftimmungen über das Verfahren bei etwaiger 
Auflöfung der Genoſſenſchaft. 


Arlilel 4. 
Die Offenlegung ift in jeder der beiheiligten Ge 
meinden in ortSüblicher Weife bekannt zu geben. 
Die zehntägige Frift (Art, 2) wird erft vom Tage 
der Belanntmahung an gezählt. 


Artikel 5. 

Während der Dauer der Offenlegung Tönnen alle 
an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar bethei- 
ligten Perfonen auf dem Bürgermeifteramt einer jeden 
Gemeinde ſchriftlich Erklärungen abgeben. 


Artikel 6. 

Nach Ablauf der zehntägigen Frift überſenden bie 
Bürgermeifter die offengelegten Scriftftüde nebſt den 
abgegebenen Erklärungen unter Beurkundung der in 
Artitel 4 vorgefehenen Förmlichkeiten an den Kreisdireltor. 


Artikel 7. 

Auf Antrag des Kreisdireftors beraumt der Bezirks⸗ 
präfident hierauf Termin zur Vornahme der Abftimmung 
der Beteiligten nah Anhörung des Meliorationsbaus 
inſpeltors an, 

Zeit und Ort der Abſtimmung ift in den — 
lichen betheiligten Gemeinden in ortsüblicher Weiſe belannt 
zu geben. Außerdem iſt jeder betheiligte Ufereigenthümer 
wenigftens eine Woche vor dem Abftimmungstermine per- 
jönlih zur Theilnahme an der Abftimmung mit dem Be- 
merlen zu laden, daß er im alle des Nichterfcheineng 
oder Nichtabftimmens als der Errichtung der Genofjen- 
ſchaft zuftimmend angefehen werde. 

Die Zuftellung der Ladung erfolgt an die Bethei- 
ligten mittel3 Abgabe des Benachrichtigungsſchreibens in 
der Wohnung derjelben oder an einen etwa vorhandenen 
Bevollmächtigten oder an den Pächter oder Verwalter des 
für die Fifchereiberehtigung in Betracht kommenden 
Grundftüds, Die Zuftellung genügt bei Miteigenthümenn, 
Mitnußniepern, Mitpächtern und Mitverwaltern an einın 
derjelben. 

Iſt die Zuftelung im diefer Weife nicht ausführ- 
bar, fo erfolgt fie durd Niederlegung des Benachrich— 
tigungsfchreibensd auf dem Bürgermeifteramte der Ger 
meinde, in welcher das für die Fifchereiberechtigung in 
Betracht kommende Grundftüd belegen ift. 


344 


Artikel 8. 

Die Abflimmungsverhandlungen finden, falls meh- 
rere Gemeinden in Betracht fommen, in derjenigen Ge— 
meinde ftatt, in welcher das Verzeichniß ber Tyijchereibe- 
rechtigten ausgelegen hat (Urtilel 2 Ziffer 1). 

Die Abjtimmung wird durch den Bürgermeifter der 
betreffenden Gemeinde oder einen auf Antrag des ftreis 
direftord vom Bezirkspräfidenten zu bezeichnenden Bor- 
figenden geleitet. Das Ergebniß der Abftimmung ift zu 
beurfunden. Die ſämmtlichen Verhandlungen find alsdann 
dem Kreisdireftor zu überſenden, welcher fie, mit feinem 
Gutachten verfehen, dem Bezirkspräfidenten vorlegt. 

Artilel 9, 

Ordnet der Bezirlspräfident die Bereinigung der 
Fifchereiberechtigten zu einer autorifirten Genoſſenſchaft 
an, jo hat er für die Belanntmachung des Beſchluſſes 
nah Maßgabe des Artiteld 12 Abjag 2 des Geſehes 
bom 21. Yuni 1865, betreffend die Syndilatsgenoffen- 
ſchaften, Sorge zu tragen und nach Ablauf der Einſpruchs- 
frift (8. 13 des Gefjehes vom 21. Juni 1865) und nad 
Erledigung der etwa erhobenen Einfprüde die General 
verfammlung der Betheiligten zur Wahl der Borftands- 
mitglieder ($. 22 des Gefehes vom 21. Juni 1865) ein 


zuberufen. 
Artilel 10. 
Die in diefer Verordnung dem Kreisdireltor über: 
tragenen Befugniffe werden für die Städte Straßburg 
und Metz durch den Bezirkspräfidenten wahrgenommen, 


I. Bildung von Genofjenjhaften durch Beſchluß 
des Gemeinderaths ($. 15 des Gejehes). 
Artilel 11. 

Bei der Bildung von Fifchereigenoffenichaften durd 
Beſchluß des Gemeinderaths tritt an Stelle des unter 
Abſchnitt I bezeichneten Verfahrens die Vernehmung eine 
unter der Leitung des Bürgermeifterd von ben Fiſcherei⸗ 
berechtigten der Gemeinde aus ihrer Mitte zu mählenden 
Ausihuffes von fünf Mitgliedern. 

Artilel 12. 

Die Sapungen der Genoſſenſchaft werben durd 
Gemeinderathsbejchluß feſtgeſetzt. 

Straßburg, den 31. Juli 1892, 

Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abteilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfelretär 
III A. 2500, von Schraut. 


345 


II. Berorbuungen pp. der Bezirköpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 
(76) Volizeiverorduung. 8. 4. 
Auf Grund des 8. 36 des Gefehes, betreffend die Gegenwärtige Verordnung tritt fofort in Kraft. 
Fiiderei, vom 2. Juli 1891 (Geſetzbl. ©. 69) verorbne $ 5 


ih für den Bezirk Ober-Eljaß, was folgt: 


8. 1. 

Die ohne Beiſein des Fiſchers zum Fiſchfang aus« 
liegenden Fiſcherfahrzeuge, Kühne und Nacden müſſen 
am Vorderende auf der rechten und am Hinterende auf 
der linlen Seite in Delfarbe auf weißem Grunde in 
Mäwarzer Schrift den Namen und Wohnort des Eigen: 
thämer3 forvie gegebenen Falles die Bezeichnung des 
Iiſchereilooſes tragen. Mehrere im Beſite desjelben 
Fiihers befindliche Fifcherfahrzeuge, Kahne oder Nachen 
find außerdem mit der laufenden Nummer derfelben zu 
derſehen. 

Die einzelnen Buchſtaben und Zahlen müſſen min— 
deitens 10 cm Höhe und die Hauptzüge derfelben min- 
deitend 1 cm Breite haben, 


8. 2. 

Die Fiſchläſten find mit einem gleichen, aber auf 
dem oberen Theile (Dedel) befeftigten Schilde zu verjehen. 
8. 3. 

Für den Rheinſchifffahrtsverlehr bleiben bezüglich 
der lleineren Fahrzeuge, ſoweit ſolche nicht zu den in $. 1 
diefer Verordnung genannten gehören, die Beftimmungen 
der Polizeiverordnung dom 27. Januar 1878 II 132 
(Amtsblatt für den Bezirt Ober-Elfaß S. 25) in Geltung. 


Zuwiderhandlungen gegen dieſe Verordnung werben 
nad Maßgabe des 8. 41 des Gefehes, betreffend die 
Fifcherei, vom 2. Juli 1891 beftraft. 

Colmar, den 23. Juli 1892. 

Der Bezirlspräfident 


II. 5205. von Jordan. 


(77) 

Auf Grund des Geſetzes vom 16./24. Auguft 1790 
Titel XI Urt. 3 und mit Nüdficht auf die drohende 
Eholeragefahr wird hiermit für den Bezirk Ober-Elja 
beftimmt, was folgt: 

Ale Familienhäupter, Hauswirthe, Gaftwirthe und 
Medizinalperjonen find verpflichtet, von jeder in ihrer 
Familie, ihrem Haufe, ihrer Praris vorlommenden Er» 
franlung an der Cholera und ebenjo von jedem Cho— 
leratodesfall, gleihviel ob die Erkrankung vorher ſchon 
zur Anzeige gebradht war oder nicht, längjtens binnen 
12 Stunden der nächlten Polizeibehörde mündliche oder 
Schriftliche Anzeige zu erflatten. Das Gleiche gilt von 
holeraverdächtigen Erkrankungen und Zodesfällen. 

Diefe Verordnung tritt fofort mit ihrer Belannt- 
mahung in Wirkjamfeit. 

Golmar, den 4. Auguft 1892. 

Der Bezirkspräfident. 


I. 7997. I. B.: Boehm. 


b. Unter-Elfaf. 


(78) Dezirks-Wolizeiverorbnung, 
betreffend Berpflichtung zur Anmeldung der Eholera-Erhrankungen 
und Eodesfälle. 


Auf Grund des Geſetzes dom 16./24. Auguft 1790 
tel XI Artilel 3 und mit Rückſicht auf die drohende 


Eholeragefahr wird hiermit für den Bezirt Unter-Elfah 
beftimmt, was folgt: 


Die Verordnung iſt gleichlautend mit ber vorfiehend umter 
(77) abgebrudten Belanntmachung bed Bezirlöpräfibenten zu Golmar. 


Straßburg, den 4. Auguft 1892. 
Der Bezirkspräfident 


VI. 5996, Frhr. von Freyberg. 


mern 


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347 


Genfral- und Bezirks Amtsblatt 


Eifaß-Fothringen. 


Hanptblatt. 


Bas 
wrübergehender 


Strafburg, den 18, Auguft 1892. 
Hauptblatt emihält die Verordnungen und Grlafie don allgemeiner und baueruber Bebeutung, bas Peiblait biejenigen von 


Ar. 86. 





I. Berordirungen pp. des Kaiferlihen Statihalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths. 


(79) Berorbuung, 


beireffend das Wotariat. 


Auf Grund der 88. 10 und 14 des Geſehzes, be= 
treffend das Notariat, vom 8, Juni 1892 (Geſetzbl. ©. 52) 
und des 8. 2 der Allerhöchſten Berorbnung, betreffend 
die Disziplin des Notariats, vom 17. März 1886 (Ge- 
ſehbl. ©. 57) wird Folgendes beitimmt : 


5.1: 

Die Beurlaubung der Notare erfolgt, wenn mit 
dem Urlaub die Ermädtigung zur Beitellung eines Amts» 
verweſers nachgefucht wird, durch das Miniſterium. 

In allen anderen Fällen ſteht die Ertheilung des 
Krlaubs dem Oberftaatsanmwalt zu. 


8. 2. 

Das Urlaubsgefuh ift dem Erften Staatsanwalt 
eingureichen und bon biefem mit gutachtlicher Aeußerung 
dem Oberftaatsanwalt vorzulegen. 

In dem Gejuche find die Gründe zu bezeichnen, aus 
welhen der Urlaub erbeten wird. Wird das Gefuh auf 
Etkanlung geftügt, fo ift ein ärgtliches Zeugni beizufügen. 

8, 8, 

In dem Urlaubsgefuche jowie in der nad dem 
erften Satze des $. 10 des Gejehes vom 8, Juni 1892 
dem Erfien Staatsanwalt zu erflattenden Anzeige ift an« 
jugeben, bon wen die Vertretung des Notar während 
defien Abwejenheit übernommen: ift. 

Ferner hat jeder Notar, der fi von feinem Wohn⸗ 
Abe entfernt, dafür zu forgen, dab ihm während ber 
Abweſenheit Verfügungen der Auffichtsbehörde zugeftellt 
werden Tünmen. 

4 


8. 4. 
Die Urlaubsbewilligung lann jederzeit zurüdge 
nommen werden, wenn bies im Intereffe orbnungsmäßiger 
Etledigung der Gejchäfte nothwendig erjcheint. 


8. 5. 
Auf Gefuche um Ermädtigung zur Beſtellung eines 


Amtsverweſers finden die Beflimmungen des $. 2 dieſer 
Verordnung entiprehende Anwendung. Dem Geſuche ift 
die Zuftimmungs-Erflärung des in Ausficht genommenen 
Amtspermweferd beizufügen. 

8. 6. 

Die Beftellung eines Amtsverweſers ift unter Ans 
gabe der Zeit, für welche fie erfolgt ift, durch den Erften 
Staatsanwalt der Notariatstammer und der Depofiten- 
laſſe mitzutheilen und in dem zur Beröffentlihung amt- 
licher Belanntmachungen für den Sit des Amtsgerichts 
beftimmten Blatt betannt zu machen. Dasfelbe gilt für 
den Widerruf der Beftellung oder der Ermächtigung zur 
Beftellung, infofern der Widerruf vor dem beflimmten 
Endtermin erfolgt oder die Amtsverwefung auf unbe 


‚Rimmte Zeit beftellt war, 


8. 7. 

Wird ein Notar auf Grund des Gefehes vom 
8. Juni 1892 durch den Landgerihtspräfidenten mit der 
einftweiligen Verwahrung der Urkunden und Dienfibücher 
eines anderen Notars beauftragt, fo liegt ihm auch bie 
Ertheilung der Anmweifungen zur Rüdzahlung binterlegter 
Gelder ob. 

Bon der durch den Landgerichtspräfidenten getrof⸗ 
fenen Verfügung ift durch den Erften Staatsanwalt der 
Depoſitenkafſe Mittheilung zu machen. 

8. 8. 

Geſuche um Eriheilung don Urlaub fowie um 
Ermädtigung zur Beftellung eines Amtsverwefers und bie 
Zuftimmungs-Erflärungen der in Ausficht genommenen 
Amtsvermwefer find von der Stempelpflicht befreit. Die 
den Geſuchen beizufügenden ärztlichen Zeugniſſe unter- 
liegen der Stempelpflicht. 

Straßburg, den 4. Auguſt 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Der Staatsjelretär. 


I. A. 2927. von Puttlamer. 


(80) Verordnung, 
dar: 
ESS 
er . 


Auf Grund des $. 3 der landesherrlichen Verord- 
nung vom 13. Mai 1892, betreffend die Benußung des 
Waſſers des Dollerbächleins dur die Induſtrie umd 
Landmwirthichaft (Eentral- und Bezirk3-Amtsblatt, S. 287) 
fowie auf Grund des $. 24 des Geſetzes, betreffend 
DWafferbenugung und Waſſerſchutz, vom 2, Juli 1891 
wird hiermit beftimmt, was folgt: 

8. 1. 

Die Stauſchleuſen und Waſſerentnahmen am Dol- 
lerbädhlein, welche in der Ordonnanz vom 1. September 
1770 aufgeführt find, fowie die fonfligen oberhalb 
der Wittenheimer Mühle zur Zeit beftehenden Waffer- 
entnahınen werden wafjerpolizeilich geregelt. 

Die Schüßen der Staufchleufen können an den 
Sonntagen und Feiertagen während der in der landes- 
herrlichen Verordnung feftgejeßten Wäfjerzeit bis auf die 
Schwellen herabgelaffen werden. An den Werktagen find 
die Schüßen der oberhalb der Wittenheimer Mühle 
liegenden Staufhleufen ftets über Zerrainhöhe gezogen 
zu halten. Die Entnahmegräben find an ihrem Kopfe mit 
Schüben zu verfehen, welche bis in Terrainhöhe reichen, 
und deren Schwellen in Höhe desjenigen — ungeftauten 
— Mafferftandes gelegt werden, bei welchem das vor- 
ſchriftsmäßig geräumte Dollerbädhlein die zum Betrieb 
der Werke mindeftens erforderliche Waflermenge abführt. 

8. 2. 

Die maflerpolizeilich geregelten Staufchleufen und 
Dafferentnahmen am Dollerbädhlein unterhalb der 
Wittenheimer Mühle behalten die in den vorhandenen 
Verordnungen beftimmten Einrichtungen. 

Die übrigen Staufchleufen und Waflerentnahmen 
unterhalb der Wittenheimer Mühle werden neu geregelt. 
Hierbei find die Staufchleufen in Bezug auf Lichtweite 
und Höhenlage der Schwellen den Beftimmungen der zu 
erlafienden dauernden Räumungsordnung anzupafien, die 
MWaflerentnahmen aber mit —— die bis in Terrain⸗ 
höhe reichen, zu verſehen. Im übrigen ſollen ſowohl die 
Stauſchleuſen als die Waſſerentnahmen ihre ſeitherigen 
Einrichtungen behalten. 

8. 3. 

Die neu zu regelnden Anlagen dürfen erſt in 
Betrieb geſetzt werden, wenn fie durch ein vom Melio- 
—— —*—— aufzunehmendes Protofoll als vor⸗ 
ſchriftsmäßig ausgeführt anerlannt find. 


8.4. 

Die Handhabung der Stauſchleuſe oberhalb der 
Mittenheimer Mühle und der im Rüdftau von Werfen 
gelegenen Entnahmefchleufen erfolgt durch Wafferwärter, 
welche von den Befigern diefer Anlagen anzuftellen find, 


348 


Jedem Privaten ift bei polizeilicher Beftrafung verboten, eine 
Aenderung an der Stellung diefer Schleufen vorgunehmen. 

Die Handhabung der Übrigen Stau und Ent- 
en bleibt den betreffenden Eigenthümern über- 
laffen. 


8.5. 

Die Wäſſerungsberechtigten find verpflichtet, alles 

zur Bewäſſerung verwandte Wafler nad der Benußung 
wieder dem Bächlein zuzuleiten. 


z. 6. 

Die Koften der Räumung und Unterhaltung des 
Dollerbächleins, der Unterhaltung des Wehres in der 
Doller, jowie des Streihwehres am Kopfe des Bann- 
waſſers und der Waffervertheilungsanlage an der Ablei- 
tung de3 Runzbaches werden zwiſchen Induſtrie und 
Landwirthſchaft nad dem Verhältniß von ſechs zu eins 
unbeſchadet entgegenftehender Privatverträge ertheilt. Die 
Einzelvertgeilung diefer Antheile unter die Grundbeſitzer 
erfolgt nad) Maßgabe des Flächeninhaltes der bethei- 
ligten Grundftüde und unter die MWerkbefiper nad Maß— 
gabe des ausgenußten Gefälles. 

Zur Ausführung diefer Beflimmungen wird der 
Bezirkspräfident eine dauernde Räumungsordnung nad 
Durdführung des borgejchriebenen Verfahrens erlaffen. 

Straßburg, den 4. Auguft 1892. 

Minifterium für Elfaß » Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirihſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsjetretär 
II. A. 3120. von Schraut. 


(81) Behanuntmadung, 
betreffend Die Verunreinigung von Wafferläufen mit Fifhbefland. 


Zum Vollzuge des 8. 29 Abſaß 2 des Gejehes, 
betreffend die Fiſcherei, vom 2, Juli 1891 wird beftimmt, 
was folgt: 

Artitel 1, 


Bei Erteilung der Genehmigung zur Ableitung 
von den Fiſchen ſchädlichen Stoffen und Abfällen aus 
Fabrilen und fonftigen gewerblichen und landwirthſchaft 
lichen Betrieben in einen Wafferlauf ift die Beobachtung 
folgender Mafregeln anzuordnen: 

L Die Abgänge find vor Einleitung in den Waſſer— 
lauf einer chemiſchen oder mechaniſchen Reinigung oder 
einer Verdünnung mit reinerem Waller oder einer Ab: 
tühlung zu unterwerfen. 

Die Reinigung, Berbünnung oder Abkühlung if 
in ber Weife vorzunehmen, daß von der Ableitung jeden 
falls ausgeſchloſſen find: 

a) Fluſſigleiten, in denen mehr als 10°/. fuspendirte 
und gelöſte Subſtanzen enthalten find; 

b) Flüffigleiten, in denen bie nachberzeichneten Sub: 
fangen in einem ſtärleren Verhäliniß als 1: 1000 ent: 


halten find, nämlich Säuren, Salze, ſchwere Metalle, 
allaliſche Subftanzen, Arfen, Schwefelwaſſerſtoff, 
ſchweflige Säuren und Salze, die ſchweflige Säuren 
bei ihrer Zerfegung liefern, ferner Magnefium-, Na- 
trium«, Calcium⸗ und Aluminiumverbindungen, 

In den Rhein dürfen diefe Subftanzen ſchon 
bei einem Mifchungsverhältnik von 1:200 einge- 
leitet werben; 

e) Abwaſſer, die fefte, fäulnigfähige Subftangen enthalten; 
d) Dämpfe und ylüffigkeiten, deren Temperatur 50 Een- 
tigrade (40° Reaumur) überfteigt. 


II. Ferner find unter allen Umftänden von der 
Einleitung in einen Wafferlauf auszujchliegen: 
a) chlor- und chlorlalfhaltige Wafler und Abgänge der 
Sanftalten und Theerdeftillationen, 
b) Rohpetroleum und Produkte der Peiroleumbeftillation. 
III. Die Einleitung der Abgänge in einen Wafler- 
lauf Hat allmählich, in einer auf eine längere Zeitdauer 
ih gleichmäßig vertheilenden Menge zu erfolgen, fofern 
bon dem plöglichen Zufluß größerer Mengen eine Gefahr 
für den Fiſchbeſtand zu befürchten if. 


349 


IV. Die Einleitung der Abgänge in einen Waffer- 
lauf Hat mittels Röhren oder Kanälen ftattzufinden, ſo— 
fern dies nach der Veichaffenheit des Mafjerlaufes an- 
gängig ift, Die Röhren oder Kanäle müffen bis in den 
Thalmeg oder die Mitte des Wafferlaufs reichen und 
unter Niederwaffer ausmünden. Diejelben find fo anzu- 
legen, daß eine Berunreinigung des Ufers vermieden wird, 


Artikel 2. 

Die Belanntmadung, betreffend die Verunreinigung 
von Fijchwaflern, vom 6. Auguft 1886 (Gentral- und 
Bezirk3- Amtsblatt S. 167) wird aufgehoben, 

Straßburg, den 27. Juli 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Abtheilung des Innern, 
Landwirthichaft und Domänen. Der Unterjtaatsfetretär, 


Der Unterftaatsfelretär Im Auftrage 
von Schraut. Sarff. 
III A. 3163. 
I. D. 4469. 


II. Verordnungen pp. der Bezirlöpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 


(82) Bezirhs-Polizeiverordnung, 


oth und grün geblendeier Fatern 
Vene Den Be N En fin Beier Adern 


Auf Grund von Art. 3 Ziff. 1 Tit. XI des Ge- 
ſezes vom 16,/24. Auguft 1790 und des $. 366 Nr. 10 
des Reichs⸗Strafgeſetzbuches ſowie nach Einficht des 8. 60 
des Bahnpolizeireglements vom 5. Juli 1892, verorbne 
ih hiermit für den Bezirk Unter-Elfaß, was folgt: 


$. 1. Der Gebrauch von roth oder grün geblendeten 
Laternen Seitens der Radfahrer ift verboten. 

$. 2. Zumwiderhandlungen gegen dieſes Verbot 
werben gemäß $. 366 Nr. 10 des Reichs⸗Strafgeſetzbuches 
mit Geldftrafe bis zu .M 60 oder mit Haft bis zu 
14 Tagen beitraft. 

Straßburg, den 26. Juli 1892, 

Der Bezirtöpräfident 


IV. 5135. Frhr. von Freyberg. 


o. Lothringen. 


(83) Woligeiverordnung, 
betreffend Verpflichtung * rer Nu Cholera-Erkrankungen 


Auf Grund des Gejehes vom 16./24. Auguft 1790 
Titel XI Urt. 3 und mit Rüdfiht auf die drohende 
Choleragefahr wird hiermit für den Bezirk Lothringen 
beitimmt, was folgt: 

Ale Familienhäupter, Hauswirthe, Gaſtwirthe und 
Medizinalperfonen find verpflichtet, von jeder im ihrer 
Familie, ihrem Haufe, ihrer Praris vorkommenden Er- 


lrantung an der Cholera und ebenfo von jedem Gho- 
leratodesfall, gleicviel ob die Erkranlung vorher ſchon 
zur Anzeige gebradht war oder nicht, längftens binnen 
12 Stunden der nächſten Poligeibehörde mündliche oder 
ſchriftliche Anzeige zu erftatten. Das Gleiche gilt don 
holeraverdäctigen Erkrankungen und Zodesfällen. 

Dieje Verordnung tritt fofort mit ihrer Belannt- 
machung in Wirkjamteit. 

Me, den 4. Auguft 1892. 

Der Bezirkspräfident 


Ia, 2906. Behr. von Sammerſtein. 


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851 


Senfral- und Bezicks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 
Huaptblatt, | Straßburg, den 20. Ausuſt 1892. Ar. 87. 


m uue enthält bie Verordnungen und GErlaffe von allgemeiner unb dauernder Bebentung, bat Beiblatt diejenigen von 





L Berorbnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(8A) Berorbunung. 


Auf Grund des $. 1058 Abf, 2 der Gewerbe— 
ordnung für das Deutfche Reich wird hierdurch beftimmt: 


Als Fefttage im Sinne der Gewerbeordnung gelten: 
Neujahr, Oftermontag, Chriſti Himmelfahrt, 
Pfingftmontag, Mariä Himmelfahrt, Aller- 
heiligen, der erfle und der zweite Weihnachts— 


tag, fowie in denjenigen Gemeinden, in welchen ſich 
eine proteftantifche Kirche oder eine Simultanficdhe 
befindet, Charfreitag. 
Straßburg, den 16. Auguft 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Der Staatsfetretär. 
In Vertretung : 
L A. 7686, von Schrant. 


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Central- und Bezirks- Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


Sauptblatt. | 


Straßburg, den B. September 189%. 





Das Hauptblatt enthält bie Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, das Beiblatt biejenigen von 


borübergehender Bedeutung. 


Don Ir, 88 ift ein Bauptblatt yichzt ausgegeben worden, 





I. Verordnungen pp. des Kaiferlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths 


(85) Beflimmungen 

über den Anftrich von Fußböden in den Dienfträumen 

ud ieafwohnungen der Fandesoerwaltung. 

Ueber die Herftellung und Unterhaltung des An— 
ſtrichs der Dielungen in den Dieniträumen und Dienjt- 
wohnungen der Landesverwaltung wird unter Aufhebung 
der bezüglichen Vorjchriften vom 6. Juli 1888 (Central⸗ 
und Bezirls⸗Amtsbl. S. 169) Folgendes bejtimmt: 

1. Neudielungen aus Tannenholz find mit Leinöl 
unter geringer Beimiſchung eines Farbſtoffes zu tränten, 
bevor die Räume in Benugung genommen werden. Weltere 
Dielungen diefer Art können ganz in Oelfarbe geftrichen 
werden. Die Anftriche find in jedem Fall mit Bern« 
ſteinlack zu überziehen, 

2. Die Emeuerung des Anftriches diefer Dielungen 
darf in Mrbeitäjimmern jowie in Wohnzimmern der 
Dienftwohnungen höchſtens alle zwei Jahre, in Schlaf- 
jimmern und in Sälen der Dienftwohnungen nur alle 
vier Jahre erfolgen, 

„3. Wenn an den mit einem Anftriche verjehenen 
Fußböden eine Ausbefferung innerhalb der zu 2 ange 
gebenen Zeiträume Hat vorgenommen werden müſſen, jo 
findet zunächit ein Meberftreichen der ausgebefferten Stellen 
mit Leinöl unter Beimiſchung eines entiprechenden Farb⸗ 
foffes oder mit Delfarbe ftatt. Nachdem diefe Stellen 


getrodnet find, hat ein gleichmäßiger einmaliger Anftrich 
und demnächſt ein Ueberzug der gejammten Fläche mit 
Bernfteinlad zu erfolgen, 

4. Dielungen aus Eichen oder Buchenholz find 
bei der Neulegung in allen Büreau- und Wohnräumen 
für Unterbeamte mit Zeinöl zu tränten, in allen Büreau— 
und Wohnräumen für höhere Beamte zu bohnen und 
zu bürften, Die Unterhaltung liegt dem Wohnungsinhaber 
ob; derjelbe ift insbefondere verpflichtet, im Falle des 
Abzuges die Dielungen auf feine often ölen bezw. neu 
bohnen und bürften zu lafjen. 

Straßburg, den 26. Auguſt 1892, 

Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Der Staatsjelretär. 
In Vertretung: 
L A. 7416, von Schraut, 
(86) Berichtigung. 

In Nummer 36, Hauptblatt, Seite 349 iſt zu 
leſen: 

1. in der erſten Spalte, erſte Zeile von oben, ſtatt 

„Salze, ſchwere Metalle“, „Salze ſchwerer Metalle”, 

2, in.der zweiten Spalte, zehnte Zeile von oben, ftatt 

„6. Auguſt“ „9. Auguſt“. 


II. Verordnungen pp. der Bezirlöpräfidenten, 
b. Unter-Elfaß. 


(87) 

Zufolge Anordnung des SKaiferlihen Minifteriums 
vom 10, d. Mis. III. 6377 treten an Stelle der früheren 
feanzöfifchen Bezeichnungen der nachftehend aufgeführten 
Forftorte künftig die dabei angegebenen deutjhen Namen. 


| Brüger MEngin, 


I. In der Oberförſterei Lübelhanfen. 
Gemeindewald von Wild. 
jet, Hallenberg. 


II. Oderförfterei Schirme. 
1. Staatswald. 
Früher Bouhonville, jetzt Buchwald, 


„ Malplaquet, „ Zannwald, 

„  Heymonrupt, „ Heymonzfels, 
„ Rondpertuis, „ Rundlodh, 

„  Bipierre, „ Zweifels, 

„  Blanches Roches, „ Weißfels, 

„  Corbeille, „Frohnberg, 

„  Hautrain, „ Hodrain, 

„. Croix Gardon, „ Gardonsfreuz, 
„ HautdubonDieu, „ SHerrgottshöhe, 
„  Cöte de !’Eglise, Kirchberg, 

„ Maleöte, „ Hungerberg, 

„  Requival, „ Königsberg, 

„  Charaille, „ Windederberg, 
„ Croix Bourotte, „ Bourottesfrenz. 


2. Gemeindewald von Schirmed. 
Früher Evöche, jetzt Biſchofswald, 
„Cote du Chäteau, Schloßberg, 
„ Blanche Fontaine, „ Weißbrunnen, 
„  Cöte de la Neuveville, „ Diesberg. 
3. Gemeindewald von Barenbad). 


Früher Ordon Saxe, jest Sachſenwald, 
„ Trou de Sable, » Sandgrube, 
» Bambois, " Bannwald, 
„  Seche Cöte, „  Dürrenberg, 
„  Basses des Allemands, „ Deutjchthal. 


4. Gemeindewald von Ruf. 
rüber Sapiniere, jet Tannwald, 
„ Rein des Bouleauxs, „ Pirfenrain, 
Sdehe Cöte, „  Heidelopf, 
» Siegoutte, „ Napwald. 
5. Gemeindewald von Natzweiler. 
Früher Chenagoutte, jet Sägerberg, 
„  Basse du Macon, „ Maurersihal. 
6. Gemeinde Grandfontaine. 
Brüder Rafllagoutte, jetzt Rechenbrunn. 


111. Oberförflerei Rothau. 
1. Gemeindewald Porbrud,. 


Früher Cöte d’Albet, jeßt Albacherhang, 
"„ Nid des Oiseaux, „ Bogelneft, 
„ la Fraize, „Erdbeerwald. 


2. Gemeindewald Bellefoſſe. 
Früher Bambois, jetzt Bannwald. 
3. Gemeindewald Belmont. 
Früher Bambois, jetzt Bannwald. 


354 


4. Gemeindewald Bourg-Bruche. 


Früher Bambois, jetzt Bannwald, 
„ Bois de la Dame, Liebfrauenwald, 
„  Sapinot, „ Zannwald, 
„ Chänot, „ Eihwald, 


5. Gemeindewald Neumweiler. 


Früher la Schliff, jet Schleife, 
„  Chönot, Eichwald. 


6. Gemeindewald Plaine. 
Früher Cöte de Cerisier, jetzt Kirſchbaumhang. 
7. Gemeindewald Ranrupt. 


Früher les Hauts Bois, jebt Hochholz, 
„ Brimbelliere, „ Seidelbeered, 
"»  $Sapiniöre, „ Zannwald. 


8. Gemeindewald Rothau. 
Früher Töte de la Forge, jet Hammerfopf. 
9. Gemeindewald Saales. 


früher Hareng, jeßt Häring, 
„ le Sapin dessus, „ Obertannwald, 
„ le Sapin dessous, ‘„ Untertannwald. 


10, Gemeindewald Saulrures, 
Früher Sapinot, jest Tannwald. 
11. Gemeindewald Solbad. 
Früher Chönot, jetzt Eichwald. 
12. Gemeindewald Waldersbad. 


Derrière les Monts, jetzt Hinter den Bergen, 
Chönot, „ Eichwald, 


13, Gemeindewald Wildersbad. 
Frönot, jet Eſchenwald, 
Chönot, „Eichwald. 

IV. Oberförflerei Weiler. 
1. Staatswalb, 


Früher Honcourt, jegt Kloſterwald, 
„  Carriöre, „ Steinbrud, 
„ Bonhomme, „ Gutleutberg, 
" Weissgoutte, „ Weißgut, 
„  Chalmont, „ Scallberg. 


2. Gemeindewald Steige. 
Früher Rougerain, jegt Rothrain, 
„ Bois de Ville, „ Dorfwalb, 
„ Haut Chönot, „ Obereihwald, 
„  Chönot des Fiontaines, 
„ Rain des Allemands, „ Deutjchenrain. 
3. Gemeindewald Diefenbad. 


Früher Champ de la Cöte, jetzt Hangfeld. 


„ Brunneneihwald, 


4. Gemeindewalb Laadı. 
früher Forst du Mont (le Mont), in Bergwalb, 
Do 


— Trou du Loup, Ifsloch, 
. Vieux Moulins, „ Altmühlen, 
. la Chinde, „ Sdinderberg, 
„ Basse Landzolles, „ Riederlandzoll. 
5. Gemeindewald Urbeis. 

Früher Trois Journeaux, jeht Drei Morgen, 
— Töte (Droite de Faite), „ Rechte Firſt, 
„ Revers de Faite, Linle Fir, 


355 


Die aus vorftehenden abgeleiteten Namen von 
Theilen der betreffenden Forftorte find finnentjprechend 
zu verdeutfchen, 4. B. Basse de Bouhonville = Bud) 
waldthal, Plateau de Bouhonville = Buchmwaldebene, 
Sentier de Bouhonville = Buchwaldpfad. 


Straßburg, den 18. Auguſt 1892, 


Der Bezirkspräfident, 
3 82: 
Der Oberforftmeifter, 
II 6197. J. U: Koch. 


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— 


Central- und Rezirks-Amlsblalt 


Elfaß-Fothringen. 
funptblatt. | Strafiburg, den 10. September 1892, Mr, 40, 





Das —— enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von 
wräbergebender Bebeutung. 





L. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


) 

Die Gemeinden Woippy und Saulny mit den zuge- 
börigen Anneren und Höfen find von dem Bezirke des 
Steneramtes II Maiziöres bei Meb beziehungsweife des 
Hauptzollamtes Diedenhofen abgetrennt und dem Spezial⸗ 


bebebegirte des Hauptzollamtes Metz zugetheilt worden. 
IL 7234. 


(89) Abänderung 


ds Uegalativs vom 29. Juni 1897, betreffend die Befähigung jur 
afelung im rramt der Kirche Augsburgi nfelhton 
a en Kirche, — * 
Auf Grund der Vorſchläge des Ober-Konſiſtoriums, 
dei Direktoriums der Kirche Augsburgiſcher Konfeffion 
und der reformirten Sonfiftorien ſowie der theologijchen 
Fatultät der Kaiſer-Wilhelms-Univerſität zu Straßburg 
wird hiermit verordnet was folgt: 


Die nachſtehenden Vorfchriften des Regulativs vom 
29, Juni 1887, betreffend die Befähigung zur Anftele 
lung im Pfarramt der Kirche Augsburgiſcher Konfeſſion 
und der reformirten Kirche, erhalten folgende Faſſung: 


Art. 1. 

Die Befähigung zur Anftellung im Pfarramt wird 
durch die Mblegung ziveier Prüfungen erworben, und 
mar erfolgt die erfte pro licentia concionandi, die 
jite pro ministerio, 

Art. 7, 
„,  Srüheftens im Laufe des fiebenten Semefters haben 
N die Stubirenden zur Prüfung zu melden. Zu einem 
lngern als einjährigen Aufjchub ift die Genehmigung 
des Direltoriums bezw. des teformirten Konfiftoriums 
erforderlich, 

Art. 8. 


Die Meldungen zur Prüfung find bei dem Direl- 
torium bezw. dem reformirten Konfiftorium zum 1. Fe 
btuat und 1. Juli fchriftlich einzureichen. 


Der Meldung find beizufügen: 


1. das bon einem deutſchen humaniftiichen Gymnafium 
ausgeftellte Zeugniß der Reife zur Univerfität; ift die 
erforderliche Kenntniß des Hebräiſchen nicht durch 
diefes Zeugniß nachgewieſen, jo ift ein bejonderes 
Zeugniß der Neife für diefen Unterrichtsgegenftand 
beizubringen, welches jpäteftens am Scluffe des 
zweiten Semefters, und bon dem, welcher im erfien 
Jahre feiner Militärpflicht genügt, am Schluffe des 
dritten Semefters erworben fein muß, midrigenfalls 
alle folgenden Semefter bis zur Erlangung der he— 
bräifchen Maturität bei den gejehlich geforderten acht 
Studienjemeftern nicht in Anrechnung gebracht werden; 

2, die vollftändigen Univerfitätszeugniffe, aus welchen 
erhellen ſoll, daß der Kandidat Vorlefungen, bezw. 
praftifche Uebungen über alle Hauptfächer der Theo- 
logie — Dogmatil, Moral, Kirchen- und Dogmen- 
geſchichte, Symbolil, Bibelwiffenfhaft und Exegeſe 
über mehrere Theile des Alten und des Neuen Teſta— 
mentes, Homiletil und Katechetil — ſowie Vorleſungen 
über Kirchenrecht, Pädagogil und Philoſophie beſucht 
hat; 

3. im Falle die Prüfung nicht unmittelbar nad Vollen- 
dung der Univerfitätsftubien gemacht wird — Zeug— 
niffe zuverläffiger Perfonen über die Führung und 
Beihäftigung des Kandidaten während der Zwifchenzeit. 

Meldungen und Zeugniffe find, falls der Zulafjung 
des Kandidaten Nichts entgegenfteht, durch das Direl- 
torium bezw. durch das reformirte Konfiftorium bis zum 
15. Februar oder 15. Juli der Prüfungstommiffion zu 
überjenden, 

Art, 9. 

Iſt betreffs der der Meldung beiliegenden Zeug- 
niffe nichts zu erinnern, jo wird durch DBermittelung des 
Direltoriums bei. des reformirten Konfiftoriums ſämmt⸗ 
lichen Kandidaten ein von der Prüfungstommiffion ge- 
ſtelltes Thema mitgetheilt, welches diefelben in einer 


— 38 — 


Friſt von acht Wochen zu bearbeiten und abzuliefern unter Angabe des zubor beitimmten Beginn: ber Prü 


haben. fungen den Standidaten durch Bermittelung des Direl 
Die abgelieferten Arbeiten werden an den Vor— toriums bezw. des reformirten Sonfiftoriums zugefell 
figenden der Prüfungslommiffion überjendet. Straßburg, den 29, Auguft 1892, 
Diefer läßt die Arbeiten den Mitgliedern der Minifterium für Elfab-Lothringen. 
Kommiffion zugehen, welche ihre Gutachten schriftlich Abtheilung für Juſtiz und Kultus. 
abgeben und danach entjcheiden. Der Beſchluß wird II. B. 1380. von Puttfamer, 


359 


— 


Central- und Rezirks-Amlsblatt 


Elſaß-Lothringen. 





Gunptblatt. | 
Das 


ga 
verübergehender Bebeutung. 


Von Mr. 41 und 42 ausgegeben worden. 


Straßburg, den 30. September 1892. 


latt enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von 





I. Berorduungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 

der Gefängnigordnung aufgeführten Stategorien einzu— 

reihen find, Iſt dies nicht der Fall, jo find dieſe 

Strafen, ſoweit es fich um die Landgerichtsbgzirte Straß— 

burg, Zabern, Metz und Saargemünd handelt, im Be- 

zirklsgefüngniſſe zu Straßburg zu vollftreden. 

Straßburg, den 21. September 1892, 

Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung für Yuftiz und Kultus. 


(90) Ferfügung, 
beireffend die Strafvollirehung an männlidien Gefängnifigefangenen. 
In Abänderung der allgemeinen Verfügung vom 
2. Auguft 1880 (Sammlg. V ©. 291) und der Vers 
fügungen vom 3. Oktober 1883 (Sammlg. VIII ©. 383), 
16. Otiober 1884 (Sammlg. IX ©. 440) und 20, März 
1886 (Sammlg. XI ©. 65) find von nun ab Gefäng- 
nigftrafen gegen männliche Perfonen in der Dauer von 
mehr als 1 Jahr im Bezirksgefängniffe zu Mülhauſen 
zu vollftreden, wenn dieſe Individuen unter die in $. 207 


| 


G. V. 2140", 


II. Verordnungen pp. der Bezirkspräfidenten, 
b. Unter-Elfof. 


(91) Berhluf. 


Der Bezirköpräfident des Unter-Elfah, nach Einficht 
J 15. Juni 1883 
des z. 8 des Reichsgeſetzes vom 10. Apnif 189% betref» 
fend die Kranlenverſicherung der Arbeiter, und der Aus- 
führungsverordnung zu diefem Gefjehe vom 14. März 
1884, nach Einficht der durch Beſchluß des Yundes- 
uthes vom 31, März 1892 dem Reichstanzler übertwie- 
\men und dem Kaiſerlichen Minifterium zur Ausführung 
mitgetheilten Refolutionen des Reichstages bei Annahme 
der Novelle zum borbezeichneten Geſetze vom 10, April 
1892 ſowie des hiezu ergangenen Erlafjes des Kaiſer— 
iihen Minifteriums vom 11. Mai 1892 Rr. I. D. 2801, 
nad weiterer Einficht der nach Maßgabe diefes Erlaſſes 
von den Bürgermeiftern aufgeftellten Nahweifungen über 
die Höhe des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage- 
Arbeiter in den einzelnen Gemeinden und der von den 
— * des Bezirls abgegebenen Gutachten, be— 
ießt: 
Artitel I 

‚. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn- 
Üißer Tagearbeiter im Bezirle Unter-Eljai wird in nad» 
Hehender Weiſe feftgejeht: 


von Puttkamer. 








Kreis, 


Laufende Rımmer. 


Kreis Erflein...... . - 
ſtreis — 

Kreis Molsheim und zwar: 
| a) Kantone Molsheim und 
| Mafjelnheim.. . . - - 
ı bi Kantone Rosheim und 


Pe er 6 „5o 


mer | 


Schirmed 
e) Kanton Saaled ... . . 
5! Kreis Schlettladt und zwar : 

i a) Nlantone Barr und 

Schlettſtadt 
b) Kantone Marlolsheim 

und Wei 





. er. * 
Pa er 


6 
ſtreis Weiße 


| Stadtkreis Straßburg. . - - 


Ortsüblicher Tagelohn für 











erwachſene, 
d. h. mehr als 
16 Jahre alte 
männ: | mweib: 
liche liche 
Arbeiter. 
Fe 
2,» 1,0 
1,9 1,40 
1,80 1,20 
2,00 1,50 
1,30 | 1,» 
1,0 1,10 
2,00 1,40 
1,0 1,0 
2,00 1,60 
1,0 j 1,10 
1,50 1,40 








jugendliche, 
d. h. unter 
16 Jahre alte 
männ= weib⸗ 
liche | liche 
Urbeiter. 
A| a 
10 | 0," 
1,0 | 0, 
1,10 0,90 
Lıo | O0,» 
1,10 | 0,00 
0,70 0,50 
140 | 1,00 
1. | O0,» 
1,10 | 0,00 
1,.0 | 1,0 
1,0 | 0,» 





Ürtifel IL 

Die vorftehend angegebenen Süße treten mit dem 
1. Januar 1893 in Kraft. 

Meine Beichlüffe vom 13. Mai 1884 IV. 3646, 
3. November 1886 IV. 7693 (nicht 7639), 21. Sep⸗ 
tember 1887 IV. 9528 und 10. Mai 1890 IV. 3506 
(Gentral» und Bezirk3-Amtsblatt, Jahrg. 1834, ©. 122, 
1886, ©. 248, 1887, ©. 206 und 18%, ©. 154) 
werden vom bezeichneten Zeitpunlte ab aufgehoben. 

Straßburg, den 27. September 1892. 

Der Bezirlspräſident 


IV. 7015. von Freyberg. 


) 

Nachdem durch die Belanntmachungen des Reichs— 
fanzlers, betreffend die Beſchäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendliden Arbeitern in Glashütten jowie in Walz 
und Hammerwerlen, angeorbnet worden ift, daß die ärzt— 
lichen Zeugniffe, von welchen die Bejchäftigung der jugend— 
lihen Arbeiter in ſolchen Betrieben mit abhängt, nur 
dann Gültigleit haben, wenn fie von Aerzten ausgeftellt 
find, welche von der höheren Verwaltungsbehörbe zur 
Ausftelung folder Zeugniffe ermächtigt find, beftimme 
ich hierdurch: 


c. Lothringen. 


(03) Berätuf. 
Der Bezirkspräfident von Lothringen beſchließt 
nah Ginfiht des $. 8 des Reichsgeſetzes bom 
15. Juni 1883, betreffend die Stranfenverficherung der 
Arbeiter; 

nach Einficht der Verordnung des Kaijerlichen Statt« 
halters vom 14. März 1884, betreffend die Ausführung 
des erwähnten Geſetzes; 

nach Einjicht des Erlaffes des Kaiſerlichen Mi— 
nifteriums für Elfaß-Lothringen vom 11. Mai 1892 L 
D. 2801, welcher ſich auf die durch Beſchluß des Bun— 
desraths vom 31. März 1892 dem Reichslanzler über- 
wiefenen und dem Minifterium zur Ausführung mitge- 
teilten Refolutionen des Reichstags bei Annahme der 
Novelle vom 10. April 1892 zum vorerwähnten Sranfen- 
berficherungsgejebe bezieht; 

nah Einficht der auf Grund der von den Bürger- 
meiftern aufgeftellten Nachmweifungen über die Höhe des 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage-Urbeiter in den 
einzelnen Gemeinden, von den Sreisdireltoren des Bezirks 
abgegebenen Gutachten : 


Artikel 1. 


Der Betrag des ortsüblihen Tagelohns gewöhn- 
licher Tage-Arbeiter im Bezirle Lothringen wird in nach— 
ftehender Weife feftgejeht: 


360 


1. Zur Ausftellung der in den erwähnten Belanni 
machungen des Reichstanzlers vom 11. März und 29, Apri 
1892 geforderten Zeugnifle find die Kreisärzte und di 
Ktantonalärzte ermächtigt. 

2, Bei Austellung der Zeugniffe ift ſowohl da 
lörperliche als der geiftige Zuftand ins Auge zu falle 
und zu berüdfichtigen. 

Auszufhließen find junge Leute, deren Körperbau, 
Muskulatur und Fettpolfter nicht ihrem Lebensalter en: 
ſprechend entwidelt find; ferner junge Leute, bei benm 
Rhachitis, Scrophulose (insbejondere Augen und 
Obrenentzündungen) ſowie Bleichſucht nicht abgelaufen, 
bezw. geheilt find oder bei welden Verdacht auf begin 
nende Lungenſchwindſucht befteht, und endlich junge Leuk, 
deren Geifteszuftand (ſchlaffes, jchläfriges oder wenig 
intelligentes Wefen) auf geringe Energie der Willens: 
thätigteit ſchließen läßt. 

Das Zeugniß ift demnach nur Törperlich kräftigen 
ſowie gefunden und dabei geiftig frifchen jungen Leuten 
auszuftellen. 

Straßburg, den 20. Auguſt 1892. 

Der Bezirlspräfident 


IV. 6289. Frhr. von Freyberg. 














Ortsüblicher Tagelohn für 

E ertvachfene, | jugensliie, 
E| db. 5. mehr als | d. h. unter 
* Kreis. 16 Jahre alte | 16 Jahre alte 
* männs | weiß: | mann⸗ | weib: 
5 ice | Lie | liche | fie 
“ Arbeiter, Urbeiter. 
2. a | 4 2 
1 Stadilreis Me... . . . 250 | 1,0 | Lo | Os 
2 Kreis Bolchen . .. . . 1,0 | 1,0 | Luw | Os 
3 | Kreis Chäteau-Salins . . .| 1,90 | 1,40 | La | 1u 
4 Kreis Diedenhofen . . . . . 200 | 1,00 | 1,20 | 1a 
5 | Kreis Forbah ....... 20 | 10 | Le | Io 
6 | Landfreis Me... ... - 20 | Lo | 1m | In 
T| Kreis Saarburg . . - - . - Lo | 1,0 | 1,10 | 1 

8 | Streis Saargemünd 
a) Stadt Saargemänd. .| 2,00 | 1,20 | 1m | Om 
b) die jämmtlichen übrigen 
Geme Rreifes.| 1,0 | 10 | 10 | 0m 
Artitel 2. 


Diefe Feftfegung tritt mit dem 1. Januar 18% 
in Kraft. j 
Mein Beſchluß dom 13. Juni 1884 wird damit 
aufgehoben. 
Mep, den 23. September 1892. 
Der Bezirtspräfident 
Frhr. von Hammerftein. 


— 361 — 


Gentral- und Bezirks“ Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 





Straßburg, den 8. Oktober 1892. 





Suuptblatt. 


Das Hauptblatt enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von 
sorübergehender Bedeutung. 











I. Berorduungen pp. des Kaijerlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(1) Verfügung, | find, gleichviel von welcher Behörde fie eingezogen werden, 
hireffend die Kontrele und ——— der Aenderungen, welche dem Staatsſelretär einzuſenden; die Ueberſendung der 
in Peyug * die Jitter und Inhaber Königlich Preußfiſcher Delorationen an die General-Ordens-Kommiſſion ſowie 
Orden und Ehrenzeichen rintreien. - eventuell die Benachrichtigung der betheiligten Refjort- 

Zur Regelung der Kontrole und Anmeldung der | Hehörde wird ſodann von hier aus bewirkt werden. 
enderungen, welche in Bezug auf die Ritter und In— 6. Ueber die eingetretenen Wenderungen find all- 
haber Königlich Preußifcher Orden und Ehrenzeichen ein- jährlich Veränderungsnachweiſungen nach dem beiliegen- 
treten, wird Nachftehendes angeorbnet: den Mufter aufzuftellen und in zweifacher Ausfertigung 
1. Aenderungen, welche duch Beförderung der zum 1. November jeden Jahres dem Staatsjelretär ein- 





Velorirten im Amt, durch deren Ausſcheiden aus dem zureichen. 
Vienft, durch Todesfall, Wechſel des Wohnorts pp. eine 7. Die Aufftellung der Beränderungsnachweifungen 
treten, find Seitens der betreffenden Landesbehörden hat zu erfolgen: 


(Rr. 7) nur noch injoweit zu Tontroliren und anzımel= 


a) von der Minifterialabtheilung des Innern für den 
den, als es fich um diesfeitige Landesbeamte, Mitglieder j heifung I f 


Landesausschuß, die Wafjerbauverwaltung, die Ge— 
Me HN der Bezirks- und Streistage, der — a a ern 
eindeverwaltungen, jowie um ſolche Privatperjonen Bon ber Rüdgabe find ausgeſchloſſen 
eg welche die Elſaß⸗Lothringiſche Staatsangehörig- 1. Die am Grinmerumgsbande Meihes, ſegemal ſchwatz ge: 
eit - ae a ir Ba ne en ‚Berftoh) — — 
. zandesbeamte, welche in den ent eines an—⸗ nen⸗Ordens 3. und 4. Kla einen 
deren Staates übertreten, ſowie diejenigen, welde, ohne et aa ni hd chen LRIBIERNG AI 
Penfion ausgefchieden, ihren Wohnfig außerhalb Elfah- a A Be 


das Rechtöritter- Streng bes Johanniter» Orbens, 
dad MWerbienftlreug für rauen und Jungfrauen, 


Ba 


Lothringens verlegen, oder unbelannt wohin, verziehen, 
jkeiden aus der Kontrole aus, 


auferbem: 
3. Bei Verfegung von Beamten in das Reffort 4. bie Rrbnungs-Mebaille, 
mer anderen, mit der Kontrole der Uenderungen beauf- a F —— —F Ian und 
Iragten Landesbehörde (Nr. 7) ift die betreffende Aende- 7. die Sandivehr-Dienft:Musgeichnung 2. Kaffe. 
tung * der leßteren Behörde allein anzumelden. ö ee — 
Hinſichtlich ſolcher Beamten, welche zugleich ein ee u - j 
oder ein Ehrenamt befleiden, hat die Kontrole ec ee en — ——— 
und Anmeldung von derjenigen Behörde zu erfolgen, zu Das Dienſtaus zeichnumgs⸗ Kreuz für Offiziere und bie 3 Klaffen 
Pan Refiort diefelben nad) Maßgabe ihres ftaatlichen ee —— 
erben an ontirung ’ 
— ——— E d Tod die Landwehr⸗Dienſtauszeichnung 1. Klaſſe dagegen an das 
safe ci oder bhrenzeichen, we de uch odes· Haupt:Montirungsdepot in Berlin zurlidgefandt. 
dall* oder DVerurtheilung des Delorirten erledigt find, Alle übrigen vorfteyend nicht genannten Königlich Preußiſchen 


Orbens:nfignien umb Ehrenzeichen find nach bem Ableben der Ritter 

! * Hinfichtlidh der Rüdgabe der durch Todesfall erlebigten und Inhaber an die General⸗-Ordens-Kommiffion zurüdzugeben, 
Srbend-Infignien, Ehrenzeichen, Dentmünzen pp. beftehen folgende während fämmtliche Ordersverleifungs-Patente und Befiggengniffe 
Stimmungen; den Hinterbliebenen als Anbenten verbleiben, 


werbe⸗, die Bergberwaltung und die Landesverfiche- 
tung3-Anftalt; 

b) von der Minifterialabtheilung für Juſtiz und Kultus 
für die Juſtizverwaltung — einſchließlich Ergänzungs- 
richter bei den Amtögerichten —, die Kultus» und die 
Gefängnißvermaltung;; 

e) von der Minifterialabtheilung für Finanzen, Land» 
wirthihaft und Domänen für das Landgeftüt, die 
techniſchen Schulen, die Landeshauptlafje, die Staats- 
depofitenverwaltung und die Tabakmanufaltur; 

d) von dem Gentralbureau des Minifteriums für das 
Bureau des Herrn Statthalters, das Minifterium, 
den Staatsrath, den Oberfchulrath und die Univers 
fitäts- und Landesbibliothet; 

e) von dem Oberſchulrath für die öffentlichen höheren 
Schulen, die höheren Mädchenſchulen, die Kreisſchul— 
infpettoren, die Lehrerbildungsanftalten, die Taub— 
ftummenanftalten und die Schulen für Nichtoollfinnige 
(Blinden- und Blödenanftalten) ; 

f) von dem Univerfitätsfuratorium für die Kaifer-Wil- 
heims-Univerfität; 

g) von der Direltion der Zölle pp. für die Verwaltung 
der Zölle und indireten Steuern jowie des Ente» 
giftrements ; 

h) von der Direktion der direlten Steuern für die Ver- 
waltung der direkten Steuern, des Satafter- und Ber- 
mefjungswejens; 

i) von der Gendarmerie-Brigade; 


362 


k) von den Bezirkspräfidien für ihr Reſſort ſowie für 
alle übrigen vorftehend nicht aufgeführten, zu ihrem 
Bezirke gehörenden Behörden, Beamten pp. 

8. Für die Zeit vom Dftober 1891 bis Ol. 
tober 1892 find die Veränderungsnahmweifungen noch in 
der bisherigen Weife und zwar für die Juſtizverwaltung von 
der Minifterialabtheilung für Juftig und Kultus, für die 
Verwaltung der Zölle, indirelten Steuern und des Ente 
giftrement3 bon der Direltion der Zölle pp., für ale 
übrigen Verwaltungen — einjchliehlih Kultus» und Ge 
fängnifverwaltung, jedoch ausjchliehlich des Bureaus des 
Herm Statthalters, des Minifteriums, des Staatäraths, 
der Univerfität ſowie der Univerfitäts- und Landesbibliothel 
— von den Bezirlspräfidien aufzuftellen. Dieſe Nat: 
weifungen, welchen zugleich Abjchrift der während des 
obengedachten Zeitraumes der General-DOrdens-Fommiffion 
direft gemachten Mittheilungen über Veränderungen in 
Folge von Todesfall pp. in einfacher Ausfertigung bei- 
zufügen ift, find zum 1. November d. Is. dem Shaats- 
jelretär in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine 
direfte Ueberſendung der beregten Nachweiſungen an die 
Königliche General-Ordens-Rlommiffion findet fortan nit 
mehr ftatt. 

Straßburg, den 27. September 1892. 

Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Der Staatsjelretär 


C. B. 909, von Puttkamer. 


— — — — 


— 363 — 
Mufter. 
Benennung der Behörde: 


Hadweifung 








der jeit dem ten 18  vorgefommenen Veränderungen in den 
perfönlihen Berhältniffen der Ritter und Inhaber Preußiſcher Orden und 
Ehrenzeichen. 
| EljaßsLothringifche Königlich Preufiiche j 
Drbenälifie * Ordens liſte Bezeichnung Name 
Er BR bi | 
Jahre | Race | _. | Jahr = „. | Rum» — * Mar bisher St jeht 
| gang | trag Seite gang | Rad- Seite mer. JOelorationen] Delorirten 
trag 





































Schullehrer zu 2. — (penfionirt) au 


1 
| Zeil | | 
1877| m 167 | 1822 Eiſ. Kreuz II. [Emil Otto N. N. * or zu BRegierungsrath bei d 
| & 3. der ungh. ....... zu 8. 
ieutenant im ... e 
Theil goner-Regiment). 
18865 1 236 — JR. A. O. IV. N. N tentmeifter zu A, Rentmeifter zu 8. 
Radı- J 
trag N 
; l | — JR. A.O. w. N.N Regierungsrath zu B. Geh. Regier.-Rath zu BR.) 
Nach⸗ 
trag . 
J 5 % A. E. 3. N.N. Kireißbote zu P, ER En ER ENOER 
Theil | präfidium zu C, 
1877 | m |! 280 | 5347 6ij. Streug ıtw. Hermann Paul|Polizeitommiffer zu X. Polizeiinſpeltor zu 6. 
Theil 
1886 I 2443| — IRALD iv 
| et N.N. Wandgerichtsrath zu M. Bunbgesiätäbtreiter zu 
a 3 
| A 5 6%) — | Rettungs- 
} mebaille 
| 18. Jamnar 1898. | — | Mr. ©. m. 
Theil 
| 18866 | 4 95 — A E. 8. NN 
I | 








(Ort, Datum, Unterſchrift.) 


* Diefelbe wird in Kurzem im Drud erſcheinen. 


80 


— 364 — 


Erlüuterungen. 


. Die Spalten 4 bis 7 find nur von denjenigen Behörden auszufüllen, welche im Beſitz der Königlich 


Preußiſchen Ordenslifte und der Nachträge zu derfelben find, Für alle übrigen Behörden wird die Aus— 
füllung diefer Spalten im Minifterium bewirkt werben, 


. Die nah Einreihung der letzten Veränderungs-Nachweiſung ftattgehabten Neuperleifungen find nur 


dann aufzuführen, wenn in den Verhältniſſen diefer Delorirten feit der Einfendung ihres Nationales eine 
Veränderung eingetreten ift. 


. Bei den mit dem Eifernen Sreuze, ſowie mit dem Verdienſtlreuz für rauen und Jungfrauen befichenen 


Perjonen find ftels die Vornamen der Belichenen und bezüglich der Inhaber pp. des Eifernen Ares 
zugleich auch die militärifche Stellung und Charge zur Zeit der Verleihung, welche aus den Befikzeugnifien 
erfichtlich, anzugeben. 


. Borgelommene Todesfälle und gerichtliche Aberlennungen find im jedem einzelnen alle unter Beifügung 


der erledigten Delorationen und unter Angabe der betreffenden Stelle in den Orbensliften oder deren 
Nachträgen befonders dem Staatsſekretär mitzutheilen und brauchen aladann nicht noch einmal in der 
nächſten Beränderungs-Nachweifung aufgeführt zu werden. 


(95) 

Der Raijerl. Statthalter Hat durch Erlaß vom 
2. September 1892 auf Grund der von der Options- 
fommiffion in ihrer 37. Sikung abgegebenen Gutachten 
beitimmt, daß die nachſtehend genannten 121 Perfonen 
als elfaß-lothringifche Staatsangehörige nicht zu be— 
trachten find, wobei zu bemerfen ift, daß bei den mit 
einem * bezeichneten eine Option, bei den übrigen 
eine Auswanderung bor dem 28. Januar 1873 
vorliegt, 


1. *Alt, Johann Daniel, geb. am 21. Januar 1854 in 
Straßburg. 

2. *Algau, Heinrich Eduard Ludwig, geb. am 11. Juli 
1855 in Saargemünd. 

3. Albertus, Johann Ludwig, geb. am 13. November 
1869 in Frauenberg, Sr. Saargemünd, 

4. Auert, Anton, geb. am 11, Auguft 1869 in 
Iplingen, Kr. Saargemünd. 

5. Altenbourger, Chriftoph, geb. am 11. Oftober 
1869 in Wuftweiler, Kr. Saargemünd. 

6. Alexander, Paul, geb. am 14. November 1871 
in Bolchen. 

7. Adam, Nikolaus, geb. am 1. Juni 1871 in Fils— 
dorf, Kir, Bolchen. 

8. Albrecht, Johann, geb. am 18. Mai 1871 in 
Gerftlingen, Str. Bolden. 

9. Bol, Nilolaus, geb. am 8, Februar 1869 in Bitjch, 
Kr. Saargemünd. 

10. Brenot, Joſef, geb. am 25. Februar 1869 in 
Lemberg, Ar. Saargemünd. 

11. Brunner, Gaspar, geb. am 20. Juni 1869 in 
Schieresthal, Hr. Saargemünd. 

12. Burgun, Andreas, geb. am 22, Dezember 1869 
in Endhenberg, Kr. Saargemünd. 

13. Bour, Nilolaus, geb. am 31. Auguft 1869 in 
Kalhauſen, Kr. Saargemünd. 

14. Bleihner, Peter, geb. am 24, Oltober 1869 in 
Rimlingen, Kr. Saargemünd. 

15. Bergdoll, Georg, geb. am 9. Februar 1869 in 
Wolmünfter, Kr. Saargemünd. 

16. Brühl, Anton, geb. am 8. Oltober 1869 in 
Bliesgeröweiler, Kr. Saargemünd. 

17. Bretnader, Nilolaus, geb. am 18. November 1869 
in Neuſcheuern, Kr. Saargemünd. 

18. Blanda, Eugen Karl, geb. am 31. Mai 1869 in 
Saargemünd. 

19, Birot, Peter Paul Emil, geb, am 8. Januar 1871 
in Sreuzwald, Sr. Bolchen. 

20.Bobay, Peter Michael, geb. am 10. Dezember 
1861 in Rougemont-le-Chäteau, wohnhaft in Mül- 
haufen i. €, 

21.*Chaftelain, Marie Yof. Paul, geb. am 23, Sep» 
tember 1856 in Straßburg. 


365 


22. Eolleur, Joſef Heinrich, geb. am 10. April 1869 
in Bitſch, Kr. Saargemünd. 

23. Colnot, Johann Nikolaus, geb. am 17. Mai 1869 
in Walſchbronn, Kr. Saargemünd. 

24, Garre, Johann, geb. am 27. Oktober 1869 in 
Saargemünd. 

25. Dameron, Nilolaus, geb. am 17, Dezember 1869 
in Bitjh, Sr. Saargemünd. 

26. Dubis, Alfons Neftor, geb. am 26, Februar 1869 
in Bitſch, Kr. Saargemünd, 

27. Doh, Nilolaus, geb. am 11. November 1869 in 
Schmittweiler, Kr. Saargemünd. 

28. Dimnet, Nilolaus, geb. am 8. Mai 1869 in Sudt, 
Kr. Saargemünd. 

29. Dollard, Johann Ludwig Jojef, geb. am 1. Dezem- 
ber 1869 in Walſchbronn, Sr. Saargemünd. 

30, Driefje, Peter Marie Jofef, geb. am 7. Oktober 
1869 in Nuhblingen, Kr. Saargemünd,. 

31. *Delatte, Guftan Ludwig, geb. am 24. April 1854 
in Bany, Landir. Mep. 

32, *Delatte, Karl Paul, geb. am 21. Juli 1855 in 
Bany, Landir, Metz. 

33. Feil, Balthafar, geb. am 7. April 1869 in Waljdı- 
bronn, Kr. Saargemünd. 

34, $lid, Franz, geb. am 29. Mai 1869 in Saar- 
gemünd, 

35. Fritſch, Heinrich, geb. am 10, Februar 1869 in 
Saargemünd,. 

36. Fouft, Claudius, geb. am 10. April 1871 in 
Mauersbronn, Fr. Bolchen. 

37. Gottwalles, Philipp, geb. am 3. September 1869 
in Sudt, Kr. Saargemünd, 

38. Gehl, Michel, geb. am 27. Mai 1869 in Sudt, 
Kr. Saargemünd. 

39. Guerlach, Joſef Nikolaus, geb. am 22. November 
1869 in Bliesbrüden, Sr. Saargemünd. 

40. Gushardt, Nikolaus, geb. am 26. März 1871 in 
Kreuzwald, Kr. Bolchen. 

41. Hartmann, Yofef, geb. am 1. Auguſt 1858 in 
Carſpach, Kr. Altticch. 

42. Hesling, Eduard, geb. am 6, April 1872 in 
Frauenberg, Kr. Saargemünd, 

43. Hoellinger, Nilolaus, geb. am 20, Mai 1869 
in Bitſch, Kr. Saargemünd. 

44. Heitmann, Johann Baptifl, geb. am 24. Februar 
1869 in Schieresthal, Hr. Saargemünd. 

45. Huber, Joſef, geb. am 28, April 1869 in Enden- 
berg, Kr. Saargemünd,. 

46. Huder, Nikolaus, geb. am 29. März 1869 in 
Kleinrederhingen, Kr. Saargemünd. 

47, Homehr, Joſef, geb. am 8. September 1869 in 
Weißlirchen, Kt. Saargemünd. 

48. Humbaire, Alfons Joſef Ferdinand, geb. am 
18. Dezember 1869 in Saargemünd. 


49. Hibft, Philipp, geb. am 11. Mär 1869 in 
Wuftweiler, Kr. Saargemünd. 

50. Hablizig, Karl Franz, geb. am 17. Februar 1871 
in Gerftlingen, Fr. Bolden. 

51. Haas, Johann Georg, geb. am 6. Mai 1871 in 
Momersdorf, Kr. Bolchen. 

52. *Huber, Ehriftian Julius Emil, geb. am 26, Oftober 
1862 in Saargemünd. 

53. Jacquot, Eugen Juftin, geb, am 2, Mai 1869 in 
Bitſch, Kr. Saargemind. 

54. Raifin, Ferdinand Ludwig, geb. am 3, Oltober 
1869 in Egelsharbt, Kr. Saargemünd. 

55, Krebs, Johann Nikolaus, geb. am 28, Februar 
1869 in Aden, Kr. Saargemünd. 

56. Rod, Peter, geb. am 12. Juli 1869 in Sal» 
haufen, Kr. Saargemünd. 

57. Robis, Ludwig, geb. am 5. September 1869 in 
Sudt, Kr. Saargemünd. 

58. Kob, Johann Hippolyt, geb. am 13. Auguft 1869 
in Walſchbronn, Fr. Saargemünd. 

59, Krebs, Johann Franz, geb. am 10. April 1869 
in Saargemünd. 

60. Kiffer, Chriftoph, geb. am 26, Februar 1869 
in Wölferdingen, Sr. Saargemünd. 

61. Klein, Peter Julius, geb. am 3. Mai 1871 in 
Bolchen. 

62. *Lebeau, Auguſt, geb. am 28. Februar 1872 in 
Rohrweiler, Fr. Hagenau. 

63, Laturnus, Jakob, geb. am 1. Dezember 1869 in 
Lemberg, Kr. Saargemünd. 

64. Lacombe, Auguft Camill Maria, geb. am 1. No- 
bember 1869 in Saargemünd. 

65. Lallemand, Alfons, geb. am 18. Januar 1869 
in Saargemünd. 

66. Landry, Peter Friedrich, geb. am 29. Oktober 1871 
in Bolden. 

67. Meyer, Paul Emil, geb. am 29. Juli 1869 in 
Lemberg, Kr. Saargemünd. 

68. Meyer, Joſef, geb. am 26. Juli 1869 in Schor- 
bad, Kr. Saargemünd. 

69. Müller, Florian, geb. am 10. Januar 1869 in 
Achen, Kr. Saargemünd, 

70. Mantuez, Peter Paul, geb. am 7. Dezember 1869 
in Bliesbrüden, Fr. Saargemünd,. 

71. Malid, Johann Nikolaus, geb. am 5. Oktober 
1869 in Großblittersdorf, Kr. Saargemünd. 

72. Mardal, Heinrich, geb. am 3. Januar 1869 in 
Remelfingen, Kr. Saargemünd. 

73. Martin, Franz Auguft, geb. am 7. September 
1869 in Saargemünd. 

74. Müller, Michael, geb. am 29. Dezember 1869 in 
Wölflingen, Kr. Saargemünd. 

75. Maredal, Franz, geb. am 18, Februar 1871 in 
Bolchen. 


366 


76. Maleterre, Nilolaus Juſtin, geb. am 3, Februar 
1871 in Zubeln, Kr. Bolchen. 

77. Mangin, Joſef, geb. am 4. Mai 1871 in Lubeln, 
Kr. Bolden. 

78. Nirrengarten, Franz Karl, geb. am 16, Juli 
1869 in Lemberg, Hr. Saargemünd. 

79. Nieß, Eugen, geb. am 17. Juli 1869 in Philipps 
burg, Kr. Saargemünd. 

80. Nagel, Anton, geb. am 17. Januar 1869 in 
Roppweiler, Kr. Saargemünd, 

81. Reumar, Rilolaus, geb. am 25. September 1869 
in Kalhaufen, Fr. Saargemünd. 

82. Nicolas, Aleris Jofef, geb. am 10. April 1869 
in Saargemünd. 

83. Niſſe, Friedrih, geb. am 25. Juni 1869 in 
Saargemünd. 

84, Nourdin, Nilolaus Yofef, geb. am 1. November 
1871 in Serlingen, Sr. Bolchen. 

85. Oswald, Biltor, geb. am 23. Juli 1869 in 
Lemberg, Kr. Saargemünd. 

86. Oberhaufer, Johann Rikolaus, geb. am 17, Ja: 
nuar 1869 in Sudt, Sr. Saargemünd. 

87, Philippe, Johann, geb. am 16. März; 1868 in 
Bitſch, Kr. Saargemünd, 
88. Birot, Joſeph Nilolaus, geb. am 22. fyebruar 
‚1869 in Großrederdingen, Kr. Saargemünd. 
89. Borte, Nilolaus, geb. am 10. September 186) 
in Mombronn, Kr. Saargemünd. 

90. Peifer, Nofef, geb. am 12. Juni 1869 in 
Schweyen, Kr. Saargemünd. 

91. *Reißgajjer, Ludwig, geb. am 16. Februar 1852 
in Brumath, Landkreis Straßburg. 

92. Reur, Clemens Johann, geb. am 14. November 
1869 in Stodbronn, Hr. Saargemünd. 

93. Reder, Friedrich, geb. am 4. Februar 1869 in 
Haspelſcheid, Kr. Saargemünd. 

94. Reifer, Anton, geb. am 2. Dezember 1869 in 
Sudt, Kr. Saargemünd. 

95. Rinek, Paul, geb. am 10. Dftober 1869 in Et⸗ 
hingen, Ar. Saargemünd. 

96. Reard, Heinrich Eduard, geb. am 31. März 1869 
in Rimlingen, Mr. Saargemünd. 

97. Rẽeche, Wolf Karl, geb. am 10. April 1871 in 
Bolden. 

98. Rig, Johann Peter, geb. am 2, Januar 1871 in 
Kriehingen, Kr. Bolchen. 

99. *Steinmetz, Ludwig, geb. am 22, Mai 1854 in 
Biichweiler, Kr. Hagenau. 

100. Schäffer, Jalob, geb, am 22, März 1869 in 
Haspelſcheid, Kr. Saargemünd. 

101. Säneiderlödner, Johann Nitolaus, geb. am 
8. Januar 1869 in Mutterhaufen, Kr. Saargemänd. 

102. Schmitt, Bernhard, geb. am 11. Mai 1869 in 
Roppieiler, Kr. Saargemünd. 


103. Shwark, Johann, geb. am 22, Juli 1869 in 
Bettweiler, Kr. Saargemünd. 

104. Schild, Leo, geb. am 3. Juli 1869 in Mom— 
bronn, Kr. Saargemünd. 

105. Schlegel, Nilolaus Franz Stefan, geb. am 
2. Juni 1869 in Schmittweiler, Ar. Saargemünd. 

106. Studer, Midel, geb. am 22. Oktober 1869 in 
Sudt, Kr. Saargemünd, 

107. Schvalier, Joſef Stefan, geb. am 29. Dezember 
1869 in Wolmünfter, Hr. Saargemünd. 

108. Stutzmann, Nofef, geb. am 27. Auguft 1869 in 
Bliesgersweiler, Kr. Saargemünd. 

109. Schmitt, Franz, geb. am 30. Januar 1869 in 
Großblittersdorf, Ar. Saargemünd. 

110. Shouber, Andreas, geb. am 23. September 1869 
in Wölflingen, Kr. Saargemünd. 

111. Sadler, Auguft, geb. am 6. Februar 1871 in 
Bolden. 

112. Schmitt, Lubwig Peter, geb. am 18. November 
1871 in Momersdorf, Kr. Bolchen. 

113. Zoudard, Johann Karl, geb, am 8. Januar 1871 
in Ebersweiler, Kr. Bolchen. 

114. Behenansty, Johann, geb. am 16, Januar 1871 
in Ebersweiler, Kr. Bolchen. 

115. Wocher, Andreas, geb. am 13. November 1869 
in Lemberg, Kr. Saargemünd. 

116. Wepel, Johann Nikolaus, geb. am 23. Mai 1869 
in Rimlingen, fr. Saargemünd, 

117. Weinſtein, Sebaftian, geb. am 28. Juni 1869 in 
Dliesgeräweiler, Kr. Saargemünd, 

118, Werner, Paul, geb. am 29. Mai 1869 in Saar- 
gemünd, 

119. Birg, Philipp, geb. am 16. September 1869 in 
Wuſtweiler, Kr. Saargemünd. 

120. Weber, Johann Peter, geb. am 18. September 
1871 in Kuhmen, Sr. Bolden. 

121. Wilbret, Franz, geb. am 9, Oktober 1871 in 
ZTeterchen, Kr. Bolchen. 


(96) Behanntmadung,. 

Bei Feſtſetzung der Satzungen von Fiſchereigenoſ⸗ 
ſenſchaften, welche gemäß der Beftimmungen der 88. 14 ff. 
des Geſetzes, betreffend die Fifcherei, vom 2. Juli 1891 
(Gejegblatt S. 69) und der Verorbnung, betreffend die 
Bildung von Fiſchereigenoſſenſchaften, vom 31. Juli 1892 
(Gentrale und Bezirlö-Amtsblatt A. ©. 348) gebildet 
werben, ift das nachftehende Mufter zu Grunde zu legen. 

Straßburg, den 6. Dftober 1892, 

Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirihſchaft u. Domänen. 
Der Unterftantsfelretär 


er 
II. A. 3758, von Schraut, 


Meufter zu Genofjenichaftsfagungen. 


Gemeinde: ..... . 


Genoſſeuſchaftsſatzungen 


für die unter dem Namen........... 


m en 
gebildete Fiſchereigenoſſenſchaft. 
Artikel 1. 

Der Zwed der Genoſſenſchaft ift die gemeinfchaft- 
liche Bewirthſchaftung und Nupung der Fiſcherei und 
eine geregelte Auffihtsführung und gemeinſchaftliche Maß- 
regeln zum Schutze des Fiſchbeſtandes in ........ 


Artilel 2. 
Die Einkünfte der Genoſſenſchaft find zu ver— 
wenden: 

1. zue Dedung der Berwaltungstoften ; 

2. zur Beftreitung der durch die Fiſchereiaufficht ent- 
ftehenden Koſten, einjchließlih der Belohnungen für 
Anzeigen von Fifchereifreveln und für Vernichtung 
von der Fiſcherei ſchädlichen Thieren; 

3. zue Dedung der durch Mafregeln zur Hebung der 
Fischerei entfiehenden Koften, einſchließlich der Koſten 
etwaiger im Intereſſe der Fifcherei liegenden Unter 
haltungsarbeiten an »... rue cn 0. 


Der verbleibende Reft fließt in die Gemeindelaffe 
der Gemeinde»... 220... 

(Der verbleibende Reft ift an die Mitglieder nach Maßgabe 
ihrer Beteiligung an ber Genofienfaft nad Uferlängen jährlich 
zu vertbeilen.) 

Ueber die Art und Weiſe der zur Durdführung 
der Zwede der Genofjenfhaft etwa nothwendig werdenden 
Aufbringung auferordentlicher Mittel beſchließt die Ges 
neralderfammlung im einzelnen Falle mit Genehmigung 
des Bezirkspräfidenten. 

Artikel 3. 

Die Genofjenfhaft wird durch einen Vorſtand 
verwaltet, deffen Mitglieder durch die Generalverfamme 
lung aus den Betheiligten gewählt werden, 

Arlilel 4. 

Der Borftand beiteht aus .. . Mitgliedern und 
.. . Gtellvertretern, welche von der Generalverfammlung 
auf fünf Jahre gewählt werben. 

Bei der alle fünf Jahre ftattfindenden Neuwahl 
find die ausfcheidenden Mitglieder wieder wählbar, die- 
jelben bleiben bis zu ihrer Erfegung jebenfalld im Amt. 

Sinkt die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter 
durch Todesfälle oder Ausſcheiden auf zufammen weniger 


— 


als .... herab, jo finden Ergänzungswaählen durch die 
Generalverfammlung ftatt. Die Dauer des Amtes der 
auf diefe Weiſe gewählten Mitglieder und Stellvertreter 
erftredt fih nur bis zur Beendigung der laufenden 
Amtsperiode. 

Artilel 5. 

Die Berufung der Generalverfjammlung der 
Betheiligten erfolgt durch den Vorfigenden des Vorftandes 
nad Beſchluß des Genoſſenſchaftsvorſtands. 

Der Kreisdireltor* Tann derartige Verfammlungen 
bon Amtswegen anordnen. Zur Vornahme der erjten 
Wahl des Vorftandes wird eine Generalverfammlung 
durch Verfügung des Kreisdirektors* unter gleichzeitiger 
Beitimmung des Ortes der Verfammlung und Exnen- 
nung des Vorfigenden der letzteren einberufen. Die Ber 
fanntmadung der Generalverfammlung erfolgt in orts⸗ 
üblicher Weife. 

Artikel 6, 


Die Generalverfammlung muß jedes Jahr wenig- 
ftens einmal und zwar im Monat ... . . berufen werben. 
Sie faht Beichlüffe über alle gemeinjamen Angelegen- 
heiten der Genoſſenſchaft, ſoweit diefelben nicht anderen 
Drganen derjelben vorbehalten find. Sie jet insbefondere 
den durch den Borjtand vorbereiteten Haushaltsporanfchlag 
endgültig feit. 

Artikel 7. 


Zur Theilnahme an der Generalverfammlung find 
alle Eigenthümer oder die geſetzlichen Vertreter derjelben 
berechtigt, welche an dem Unternehmen betheiligt find. 
Jedes Mitglied hat wenigftens eine Stimme, 


Eigenthümer von mehr als ..... m Uferlänge 
haben zwei, jolde mit... ... Wr m drei, ſolche 
mi m bier und ſolche mit mehr 
BEN m fünf Stimmen, 


Eigenthümer, welche verhindert find, perjönlich zu 
ericheinen, fowie Frauen, foweit fie nicht durch ihre Ehe- 
männer zu vertreten find, Lönnen fich durch Bevollmäch- 
tigte vertreten laffen. Privatſchriftliche Vollmachten müffen 
duch den Bürgermeifter des Wohnorts des Vollmadht- 
gebers beglaubigt fein. Ein und diefelbe Perfon Tann 
nicht mehr als vier Vollmachten übernehmen. 


Artikel 8. 
Die Wahl der Mitglieder des Vorſtands und 
deren Stellvertreter erfolgt mittels Wahlliften nad) relativer 


Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entjcheidet das 
Lebensalter. 
Artikel 9, 


Die Borftandsmitglieder wählen den Borfigenden 
und deſſen Stellvertreter aus ihrer Mitte durch Stimmen- 
mehrheit. Der Vorſitzende und deſſen Stellvertreter bleiben 
in diefem Amt während ihrer Amtsperiode als Mitglieder 


* Berivtäpräfident (bei autorifirten Genofienfdaften). 





368 


— 


des Vorftandes. Der Vorfigende beruft die Situngen des 
Vorſtandes, jo oft die Intereſſen der Genofienidhaft es 
erfordern oder der Bezirkspräfident eine Berufung an— 
orbnet oder ſobald wenigſtens zwei Mitglieder des Vor- 
ftandes eine Sikung beantragen; er führt den Vorfig in 
den Sitzungen und in den Generalverfammlungen. Er 
hat über die Intereffen der Genofienfhaft zu wachen und 
die Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung der 
Genoſſenſchaft bezüglichen Papiere aufzubewahren. 

Die Borftandsmitglieder find jederzeit beredhtigt, 
das Altenverzeichniß umd die Aften ſelbſt einzufehen. 

Der Vorfigende hat die Beſchlüſſe des Vorftandes 
auszuführen; derjelbe ift insbejondere dazu berufen, die 
Genoſſenſchaft bei den Gerichten zu vertreten. 

Artikel 10. 

Die Beſchlüſſe des Vorftandes werden nad) Stim- 
menmebrheit der anweſenden Mitglieder gefaßt; bei 
Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Vorfigen- 
den. Die BVorftandsmitgliever Tönnen fich bei den Ber- 
fammlungen nicht durch Bevollmächtigte vertreten laſſen. 
Der Vorftand ift nach ordnungsmäßiger Einladung feitens 
des PVorfigenden oder, bei deſſen Behinderung, feines 
Stellvertreters beichlußfähig, wenn wenigſtens 3 Mit- 
glieder mit Einſchluß des Vorſitzenden anweſend find, 

Die Einladungen find dur den Borfienden in 
das Berathungsbuch einzutragen. 

Der Sreisdireltor und der Meliorationsbauinfpeltor 
find berechtigt, den Sigungen des Vorftandes beizumohnen 
und fi an den Verhandlungen zu betheiligen. 

Artikel 11. 

In ein von dem Borfigenden geführtes Berathungs— 
buch find alle Beichlüffe des Vorftandes in zeitlicher Reiben: 
folge einzutragen. 

Dasjelbe wird am Ende jeder Sitzung von den 
anmwejenden Mitgliedern unterzeichnet. 

Verweigert ein Mitglied die Unterſchrift, fo if 
dies ausdrüdlich zu erwähnen. 

Jedes Genoffenfhaftsmitglied ift berechtigt, Einſicht 
von den Beſchlüſſen des Vorftandes zu nehmen. 

Artikel 12, 

Jedes Borftandsmitglied, welches drei aufeinander- 
folgenden Sigungen ohne genügende Gründe nicht bei- 
gewohnt hat, Tann durch den Bezirkspräfidenten feine: 
Amtes enthoben werben. 

Arlilel 13. 

Wenn ein Vorftandsmitglied austritt, feines Amtes 
enthoben wird ober ftirbt, fo wird dasſelbe vorläufig durd 
einen Stellverireter und demnächſt endgültig durch eine 
Neuwahl der Generalverfammlung erjett. 

Das neueintretende Vorftandsmitglied übt das ihm 
übertragene Amt nur jo lange aus, als das ausgeſchiedene 
Mitglied noch dazu berechtigt war, 


Artilel 14. 


Der Genoſſenſchaftsvorſtand hat für die Durchfüh- 
rung der Ziwede der Genoſſenſchaft Sorge zu tragen. 
Derjelbe hat insbejondere 
1. im Einzelnen die Nugung der Fiſcherei duch An— 
ftellung von Fiſchern, Ausftelung von Erlaubniß- 
feinen oder Verpachtung zu regeln; 
2. die Anftellung bon Fifchereiauffehern zu befchliehen; 
3. die Ausfeßung don Fiſchbrut zu veranlafjen; 
E den jährlichen Haushaltsporanfchlag vorzubereiten; 
5. über ben Abſchluß von Rechtsgejchäften, ſowie über 
die gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen und 
über die Ginlafjung auf die gegen die Genoſſenſchaft 
gerichteten Klagen Beſchluß zu faflen; 

die en des Genofjenjchaftsrechners zu 

beaufficgtigen und zu prüfen; 

Gutachten über alle Gegenftände abzugeben, welche 

die Intereffen der Genoſſenſchaft berühren; 

. die Kennzeichen zu beftimmen und öffentlich befannt 
zu geben, die an den Fahrzeugen, Kähnen, Nachen 
und Fiichläften anzubringen find, mittels deren in 
dem genofjenjhaftlichen Fiſchereigebiet die Fiſcherei 
betrieben wird. 


Artikel 15. 

Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben 
erfolgt duch einen Genoſſenſchaftsrechner, welcher 
vom Borflande ernannt wird. 

Der Genofjenjhaftsrechner hat eine angemeffene 
Raution zu ftellen. Die Höhe diefer Kaution wird von dem 
Bezirlspräfidenten auf Vorſchlag des Vorſtandes feitgejeht. 

Mit Genehmigung des Bezirkspräfidenten kann der 
Genoſſenſchaftsvorſtand auf die Stellung einer Kaution 
dur den Genofjenfchaftsrechner verzichten. 


—— 


369 


Der —— —— erhält eine Vergütung, 
welde nad den für die Gemeinderechner üblichen Säßen 
feftgeftellt wird. 

Das Amt des Genofjenfchaftsrechners Tann dem 
Gemeinderechner übertragen werden. 


Artikel 16. 

Die Einnahmen und Ausgaben erfolgen durch den 

rg auf Grund von Anweifungen bes 
Vorſitzenden des Vorſtandes. 

Der Genoſſenſchaftsrechner hat jährlich vor dem 
1. Mai über die Einnahmen und Ausgaben des vorher— 
gegangenen Rechnungsjahres dem Vorſtande Rechnung zu 
legen. Zu Unrecht von ihm geleiftete Zahlungen werben 
nicht berüdfichtigt. 

Artikel 17. 

Der Borfigende des Vorftandes kann die Kaffe des 
Rechners prüfen, wenn er es für nöthig Hält. Der Redner 
ift verpflichtet, ihm und den Borftandsmitgliedern in alle 
zum Rechnungswejen der Genofjenichaft gehörigen Schrift- 
ftüde Einfiht zu geftatten. 


Urtitel 18, 


Henderungen der Genoſſenſchaftsſatzungen bedürfen 
der Zuftimmung des Bezirkspräfidenten, 


Artilel 19. 

Die Auflöfung der Genoſſenſchaft lann von dem 
Bezirkspräfidenten ausgefprochen werben, wenn zwei Drittel 
fämmtliher Stimmen in einer befonders zur Berathung 
der Frage der Auflöfung zufammenberufenen General- 
verſammlung fich ausdrüdlich für die Auflöfung ausge 
Iprochen Haben. 


—*** 
ri 


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{ 


— 3 


Gentral- und Bezirks- Amtshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


Suuptblait. | Strafburg, den 15. Oktober 189%. | Ar. 40. 


Dad Hauptblatt entHält die Verordnungen und Grlafle von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von 
vorübergehender Bebentung. 








I. Verordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 
(97) 

Durch landesherrliche Verordnung des Herm Statthalters ift die Errichtung einer Sparlaffe in Lauterfingen im 
Bezirle Lothringen genehmigt worden. 


I. A. 9849, | 
II. Berordnungen pp. der Bezirlspräſidenten. 
a. Ober · Elſaß. 
(98) Feſchluß. ge d. 5 mehr De alte männliche 
Nah Einficht des 8. 8 des Gefehes vom 15. Jumi Arbeiter auf 2 Mart 60 Pfennig, De 
1883, betreffend die Sranlenverfiherung der Arbeiter, für erwachjene, d. h. mehr ala 16 Jahre alte weibliche 
fowie im Hinblid auf das Gefeß vom 10. April 1892, Arbeiter auf 2 Marl, 
betreffend die Abänderung des erfigenannten Gejehes, für jugendlide, d. h. unter 16 Jahre alte männliche 
Nah Einficht des Erlaffes des Kaiferlihen Minifte- Arbeiter auf 1 Mart 80 Pfennig, — 
riums für Elfaß-Lothringen vom 11. Mai 18921.D.2801, | Mr jugendliche, d. 5. unter 16 Jahre alte weibliche 
Nah Einfiht der Verordnung des Kaiferlichen Arbeiter auf 1 Marl 20 Pfennig. 
—— für Elſaß-Lothringen vom 14. März 1884, 11. 
end die Ausführung des oben bezeichneten Geſetzes ’ — 
vom 15. Juni 1883, und der denſelben Gegenſtand de— In den Gemeinden Bergholz, Bühl, Colmar, Ge- 


en berſchweier, Gebweiler, Hartmannsweiler, Markirch, Miül- 
treffenden Minifterialverfügung vom 14. März 1884, . : 
Nach Kay * F den Bürgermeiflern fiber die haufen, Münfter, Munweiler, Niederenzen, Oſenbach, 
Höhe des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage: Rappoltsweiler, Sul : 
arbeiter in den Gemeinden des Bezirls eingereichten für erwachfene männliche Arbeiter auf 2 Mart 20 Pig. 
Nahmweifungen und der von den Kreisdireltoren des . n,, bilde „ „1 „ 80, 
Berirls Hierzu abgegebenen Gutachten, „ jugendliche männlihe „ „1 „20 
In Abänderung der Beſchlüſſe vom 2, Mai 1884 „ „ wiblide „ u 1. — 
1. 3158 (Gentral» und Bezirle-Amtsblatt Seite 113/4) 


II. 
und vom 20. Dezember 1886 I. 9698 (Gentral- und : 2 . 
Beirls-Amtshlatt Site 287), beſchließe ie: In den Gemeinden Altlich, Ammerſchweier, Al- 
Arulel 1 golsheim, Appenweier, Balzenheim, Bartenheim, Beblen— 


r heim, Bergholzgell, Berrweiler, Bilzheim, Biſchweier, 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhn- Blodelsheim, Bollweiler, Breitenbach, Dammerkirch, Dor« 
Üher Tagearbeiter im Bezirt Ober⸗-Elſaß wird in fol- nach, Dürrenenzen, Egisheim, Enfisheim, Eſchbach Feld« 
gender Weiſe feftgejegt: fich, Feſſenheim, Geiswafler, Griesbach, Gruflenheim, 

I. Günsbadh, Gundolsheim, Habsheim, Häuffern, Herlisheim, 
„M den Gemeinden Hattftatt, Iſenheim, Jungholz, Hirzfelden, Hohrod, Holzweier, Hüningen, Hunaweier, 
Linthal. Merrheim, Murbad, Orſchweier, Pfaffenheim, Ingersheim, Kayſersberg, Kienzheim, Künheim, Lauten- 
Rimbadzell und Wünheim bad, Lautenbachzell, Logelnheim, Luttenbach, Lutterbach, 


Masmünfter, Meienheim, Münchhauſen, Neubreifah, Neu— 
dorf, Niederhergheim, Oberenzen, Oberhergheim, Ober- 
morſchweier, Pfaftatt, Pulversheim, Rädersheim, Regis- 
beim, Reichenweier, Niedweier, Rimbach Kreis Gebweiler, 
Rirheim, Roggenhaufen, Rüftenhart, Rufach, Rumersheim, 
St. Amarin, St. Ludwig, Sausheim, Sennheim, Sierenz, 
Sigolsheim, Sondernad, Stoßweier, Sulzbach, Sulzern, 
Sulzmatt, Sundhofen, Thann, Zürkheim, Ungersheim, 
Völlinshofen, Bogelgrün, Vogelsheim, Walbach, Waffer- 
burg, Weithalten, Wettolsheim, Weier im Thal, Widerjch- 
weier, Winzenheim, Wolfganzen und Zimmerbach 

für ertwachfene männliche Arbeiter auf 2 Mart — vie 
weibliche 5 — 


4 


A jugendliche männlide „ —40 
weibliche „0 90 „ 
IV, 


In allen anderen Gemeinden 
für ertwachjene männliche Arbeiter * 1 Marl = Pie 


" . weibliche 
„ jugendliche männlide „ AR u, en 
" . weibliche > ee St 


372 


Artilel 2, 


Der vorftchend feftgeftellte ortsübliche Tagelohn 
bildet den Maßſtab: 


a) bei der Gemeindeverfiherung : 
für das Stranfengeld und die Beiträge; 

b) bei Orislranlenlaſſen, Betriebs, und Baufrantentafien; 

für das Gterbegelb; 

c) bei den in der Gemeinde domizilirten Hülfstafjen ohne 
Beitrittszwang, fofern die Mitgliedſchaft an denjelben 
bon der Beitrittspflict zu der Gemeindeverficherung 
oder zu Oriskranlenlaſſen, Betriebs» und Baukranlen⸗ 
taffen befreien fol: 

für das Strantengeld. 
Artikel 3, 
Diefer Beſchluß tritt mit dem 1. Januar 1893 
Kraft. 


Golmar, den 5. Oltober 1892. 
Der Bezirkspräfident 


I. 10085. von Jordan. 





| 


— 


378 


— 


Central- und BRezirks-Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 


Suaptblatt. | 





Das ng enthält die Verordnungen und Grlaffe von allgemeiner und dauernder Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von 
vorübergebenber Bed 


eutung. 





I. Berorduungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths. 


(99) Bekanntmahung. 


Bei Neuverpadhtungen von Fiſchereien in MWafler- 
läufen, in denen die Frifcherei dem Staate bezw. einer 
Gemeinde zufteht, find fünftighin die nachitehend unter 
A bezw. unter B mitgetheilten Mufter für Berpacdhtungs- 
verhandlungen in Anwendung zu bringen. 


Straßburg, den 9. Oktober 1892, 
Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abteilung für Finanzen, Abtheilung des Innern. 
Landwirthichaft und Domänen, Der Unteritaatzfetretär. 
Der Unterjtaatsjelretär Im Auftrage 


von Schraut. Harff. 
III. A. 38383. 


A. 

Muſter zur Berbandlung wegen Verpachtung 
einer dem Staate zuftebenden Fifcherei. 
Waſſerbanbezirk Nr... . des Repertoriums. 
Stenerfafle 


... ee 


De Bu Be er ur Zu Zr 


Bedingungen 
für die Derpadiung der Fiſcherei 


ın 


. nr nee 


Die Ausübung der Fiſcherei innerhalb eines jeden 
der in dem beiliegenden Verzeihnig aufgeführten Pacht: 
loofe wird unter Vorbehalt der Genehmigung des Mi- 
niteriums für Eljaß-Lothringen unter nachſtehenden Be- 
dingungen Öffentlich auf das Meiftgebot verpachtet. 


Allgemeine Bedingungen. 


EL 
Jedes Loos wird einzeln unter Zugrundelegung 
des in dem Loofe-Verzeichniß angegebenen abgejchägten 
Veries zur BVerfteigerung an den Meiftbietenden geftellt. 


Beträgt der Werth weniger als 100 Marl, fo ift 1 Marl 
das geringfte zuläffige Aufgebot; bei einem Werth von 
100 Mark bis 200 Mark find 2 Mark und bei einem 
Werth von 200 Mark und darüber 5 Marl das niedrigſte 
zuläffige Mebrgebot. 


Als zahlungsunfähig bekannte Perjonen können 
zum® Gebote nicht zugelaffen werden. 

Wer für einen Anderen bieten will oder geboten 
bat, muß dies vor dem Abfchluffe der Berpachtungsver« 
handlung erklären, demnächſt unterfchriftlih anerfennen 
und ferner fich dur gehörige Vollmacht oder durch 
fofortige Geftellung feines Vollmachtgebers ausweiſen. 

Die Anfteigerer find verpflichtet, an dem Ort, wo 
die Berfteigerung abgehalten wurde, Wohnfig zu erwäh- 
len, wibrigenfalls ihnen alle fpäteren Afte gültig auf 
der Kanzlei der Freisdireltion zugeftellt werden. 


8.3. 

Der Zufchlag wird für jedes einzelne Loos dem 
Meiftbietenden, welcher fofort im Termine einen zahlungs⸗ 
fähigen fammtverbindlich haftenden Bürgen zu ftellen hat, 
unter Vorbehalt der Genehmigung des Minifteriums 
ertheilt. 

Der Anfteigerer ift ſechs Wochen an jein Gebot 
gebunden. Erfolgt binnen diejer Frift die Ger hmigung 
nicht, fo gilt dieſelbe als verjagt. 

Mit Genehmigung des Zuſchlags wird die gegen- 
wärtige Verpadhtungsurkunde ein für alle Theile rechts— 
verbindlicher Bertrag. 

Bon der Zufchlagsgenehmigung werben die An— 
fteigerer auf ihre Poften durch den Wafjerbauinfpeltor 
ſchriftlich benachrichtigt werben, 

8. 4. 


....:..n.e 


einfehlichfich. 


Pe ee Be re Er u 


8.5. 
Der Pachtpreis ift in vierteljährlichen Theilbeträgen 
im voraus und zwar am 1. April, 1. Juli, 1. Oftober 
und 1. Januar an diejenige Steuerkaffe zu zahlen, welche 
den Pächtern bei der Benachrichtigung über die Zufchlags- 
genehmigung bezeichnet werden wird. 
8.6 


374 


Außer dem Pachtpreis und den Koſten des Stem- 


pel3 der den einzelnen Pächtern auf Verlangen zu er— 
theilenden Ausfertigung der Verpachtungsurkunde fallen 
denjelben keinerlei Koften zur Lat, 


8. 7. 

Bleibt der Pächter mit Zahlung eines fälligen 
Theilbetrages der Pacht länger als vier Wochen im 
Rüdftande, jo Hat die Verwaltung das Recht, gegen 
denfelben oder deffen Bürgen fofort, und ohne daß es 
einer weiteren Mahnung bedarf, das geſetzliche Boll- 
fredungsverfahren einzuleiten; außerdem ift diejelbe be= 
fugt, in diefem Falle den Vertrag mit vierzehntägiger 
Frift zu Tündigen und die Stoften der Neuverpadhtung, 
jowie den etwaigen Mindererlds für die Dauer des auf- 
gehobenen Pactvertrages don dem früheren Pächter oder 
deſſen Bürgen fofort im Gefammtbetrage einzuziehen. 


8. 8. 

Für die Länge oder den Flächeninhalt der ein- 
zelnen Looſe wird feine Gewähr geleiftet. Etwaiger Min- 
dergehalt giebt dem Pächter keinen Anspruch auf Aufs 
löfung des Vertrages oder auf Pachtnachlaß. Als Grenzen 
der Looſe find lediglich die in dem Looſe-Verzeichniß zu 
der Berpachtungsverhandlung benannten maßgebend. 

8. 9. 

Dem Pächter fteht in Folge etwaiger Aenderung 
der FriichereipoligeisBeitimmungen, insbefondere hinſichtlich 
der Schonzeiten, der Laich⸗ und Hegepläße, des Mindeft« 
maßes der zu fangenden Fiſche, der Art und Größe 
der zuläffigen Pijchereigeräthichaften u. ſ. w., des Ber- 
botes des Krebsfanges oder des Fanges einzelner Fiſch- 
arten für fürzere oder längere Dauer ein rechtlicher 
Anſpruch auf Aufhebung des Pachtvertrages oder Ge- 
währung von Schadenserfaß bezw. Pachtnachlaß nicht zu. 
Ansbejondere wird die Aenderung der Lage umd ber 
Ausdehnung der Laich- und Hegepläße ausdrüdlih vor— 


behalten. 
8. 10. 


Schaden, welder dem Pächter dur Eisgang, 
Waſſermangel, Hochwaffer, zeitweife Sperrung oder Troden- 
legung des ganzen Loofes oder eines Theiles desjelben 
behufs Neubauten, Inftandfeßungen, Hebung gefuntener 
Fahrzeuge oder verlorenen Gutes oder durch fonftige von 
ber Verwaltung, fei es im Intereſſe der Schiffahrt oder 
aus anderen Gründen vorgenommenen Handlungen, ſo— 
wie durch jede Art vorhergejehener oder nicht vorherge— 


jehener Zufälle erwächſt, berechtigt den Pächter nicht, von 
der Verwaltung Schadenserfag, Auflöfung des Bertrages 
oder Pachtnachlaß zu fordern. 

8. 11. 

Ebenfo Hat der Pächter feinen Anſpruch auf Pacht 
auflöjung, Pachtnachlaß oder Schadenserfag, wenn ihm 
durch den Betrieb der Schiffahrt und Flößerei Nachtkeil 
oder Schaden erwächſt. 

8. 12, 

Dagegen hat der Pächter für jeden Schaden auf 
zulommen, welchen er jelbft oder feine Gehülfen in Aus— 
übung der Fiſcherei anrichten. 

$. 18. 

Der Fiſchfang darf von dem Pächter nur unter 
firenger Beachtung der allgemeinen gejeglichen Befin- 
mungen und der örtlihen Vorſchriften über Fiſcherei und 
Hebung ber Fiſchzucht ausgeübt werden, 

Insbefondere hat der Pächter die Beſtimmungen 
über die Schonzeit, die Hegung der Fiſchbrut, die Ju 
läjfigkeit und die Unzuläffigfeit einzelner Fyifchereigeräthe 
und über die Majchenweite der ag genau zu beadten, 
fowie auch feine Gehülfen zu deren Beachtung anzuhalten. 


$. 14. 

Der Pächter Hat den mit der Beauffichtigung der 
Fiſcherei betrauten Beamten jederzeit eine Unterſuchung 
der beim Fiſchfang in Gebrauch befindlichen oder in 
Fifchereifahrzeugen vorhandenen Fanggeräthe, ſowie der 
gefangenen Fiſche am Orte des Fanges umd in de 
Fiſchbehältern zu geftatten. Zu diefem Zweck hat er auf 
die durch Anruf erfolgte Aufforderung dieſer Beamten 
fein Fahrzeug herbeizuführen und die ihm gehörigen Be 
hältniffe, Schuppen, Fiſchläſten und jonftigen zur Aufbe⸗ 
wahrung der Fijche dienenden Vorrichtungen zu öffnen. 


8. 15, 
Der Pächter darf fich zur Ausübung der Fiſcherei 
nur folder Nahen und Geräthe bedienen, die bom den 
Auffihtsbeamten der Wafferbauverwaltung geprüft und 
zugelaffen worden find. | 
Fiſcherfahrzeuge, Kähne, Nahen und Fiſchlüfen 
müffen mit einem der Verordnung des Heren Berl’ 
präfidenten in vom 
entjprechenden Kennzeichen verſehen fein, durch melde: | 
die Perjon des Pächters ermittelt werden fann. | 
8. 16, | 
Der Pächter darf zur Nachtzeit (eine Stunde nad 
Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) 
feinen Fiſchzug veranftalten. Ausnahmen kann der Waller 
bauinſpelior gemäß Artilel 8 der Verordnung, betrefiend 
die Fiſcherei, vom 28, April 1892 geflatten. 
8. 17. 
Das Fiſchen im Innern der Schleufen, Schügenr 
anlagen, Durdläffe, Mühlgerinne und Fiſchleitern, jomk 


“ae He UV | 


— 375 


an den Wehren oder in geringerer Entfernung als 
30 Meter oberhalb oder unterhalb diefer Werte ift verboten. 


$. 18. 

Durch den Betrieb der Fiſcherei darf der Schiffahrts- 
und Bloßverlehr und der Leinzug in feiner Weiſe be— 
hindert werden. 

8. 19. 


Ohne Genehmigung des Waflerbauinfpeltors darf 
der Pächter Feine Unterverpachtungen oder anderweitige 
Uebertragungen feines Rechtes vornehmen. 

Jede Unterverpachtung und jede Fiſcherei-Erlaubniß 
muß eine Strede von mindeftens 2 Kilometern bezw. bei 
Seen eine Fläche von mindeftens 2 Heltaren umfafien. 

Für die im 2, Abſatz bezeichneten Streden oder 
NMächen darf nur je ein Unterpächter beitellt werben. 
Mit der Beftellung eines folchen begibt fich der Pächter 
ieines Fiſchereirechtes für die betreffende Strede oder 
Hläde. Eine Beſchränkung des Unterpächters Hinfichtlich 
der zum Fiſchfang zu benupenden Geräthe ift nicht ftatthaft. 

Der Pächter darf die Erlaubnig zum Fiſchen mit 
der ſchweren Angel für jede der im 2. Abſatze bezeichneten 
Streden oder Flächen je nur an höchitens zwei Perſonen 
erteilen, Für die in Unterpacht gegebenen Fiſchwaſſer 
feht diefes Recht nur dem Unterpächter zu. Erlaubniß zum 
Fiſchen mit Netzen darf neben dem Unterpächter Niemanden 
ertheilt werben. 

Bei Ausübung des Fiſchzuges darf der Pächter 
ohne Genehmigung des Waſſerbauinſpeltors niemals mehr 
als zwei Gehülfen für jeden verwendeten Nachen zugiehen. 

In einem Looſe und für einen Fiſchzug darf nicht 

mehr al ein Nachen für je 2 km (2 ha) der Streden- 
linge (Flächengröße) benußt werden. 
Jeder Pächter oder Unterpächter darf für die ganze 
Ihm zur Befiſchung verbleibende bezw. zugetheilte Strede 
des Pachtlooſes nur einen Stellvertreter beftellen. Das 
gleihgeitige Fiſchen des Etellvertreters neben dem Pächter 
bezw. Unterpächter ift unftatthaft. 

Die Zulaffung von Ausländern als Unterpächter, 
Stellvertreter oder Erlaubnißinhaber bedarf der befonderen 
Genehmigung des Minifteriums. 

8. 20. 
Wird dem Pächter die Erlaubniß zur Bergebung 
Ieime Rechtes gemäß 8. 19 ertheilt, jo bleibt er der Ver— 
waltung gegenüber dennoch für die Dauer feines Pacht 
derirages allein verpflichtet und für die Handlungen feiner 
Unterpächter und deren Gehülfen und der Erlaubniß- 
Inhaber ebenfo wie für die Handlungen feiner eigenen 
Gehulfen verantwortlich. 

8. 21. 

Der Pächter und die Unterpächter haben ihre Ge— 
bülfen dem Wafjerbauinfpeltor namhaft zu machen, ehe 
dieſelben beim Fiſchfang thätig fein dürfen. 


— 


8. 22. 

Bei Ausübung der Fiſcherei haben jowohl der 
Pächter als der Unterpächter oder deren als folche zu— 
gelaffenen Stellvertreter und der Erlaubnißinhaber eine 
auf ihren Namen lautende und für das betreffende Ka— 
lenderjahr gültige Fiſcherkarte für jchiffe oder flößbare 
Wafferläufe (zu vergl. die 88. 20—25 des Gef. vom 
2. Juli 1891, betr, die Fifcherei) bei fich zu führen. 
Außerdem müſſen ber Unterpächter, der Stellvertreter, 
der Erlaubniginhaber und die Gehülfen den Fiſchereiauf⸗ 
fihtsbeamten und deren Vorgefepten auf Verlangen bie 
bon dem Pächter ausgeftellte und von dem Wafjerbauin- 
jpeltor mit Genehmigungspermert verjehene Ausweistarte 
über ihre Fiſchereiberechtigung vorzeigen. 

Sifchereipächter, welchen die Ausftellung einer Fifcher« 
larte verweigert oder die ausgeftellte Fifcherkarte entzogen 
wird, haben aus diefem Grunde feinen Anſpruch auf 
Aufhebung der Pacht oder Erlaß am Pachtzins. 

8. 23. 

Wird der Fifchereipächter rechtskräftig wegen Ueber- 
tretung der Fiſcherei⸗Geſetze oder ⸗Verordnungen verurteilt, 
fo giebt dies der Verwaltung das Recht der fofortigen 
Bertragsauflöfung duch Zuftellung einer bloßen fchrift- 
lichen Erflärung des Waflerbauinjpeltors, ohne daß es 
einer weiteren Inanſpruchnahme des Gerichts bedarf. 

Jede Hebertretung der Pachtbedingungen Hinfichtlich 
der Uebertragung der Fiſchereiberechtigung wird mit einer 
Vertragsftrafe von . . . „% belegt. Im Wiederholungs- 
falle kann der Vertrag von der Verwaltung mit 14 tägiger 
Kündigungsfrift aufgelöft werden. 

Wird einer der Unterpächter, Erlaubnißinhaber oder 
Gehülfen wegen Uebertretung der Fiſcherei-Geſetze oder 
Verordnungen vechtäfräftig verurtheilt, oder wird bon 
einem derfelben gegen die Bertragsbedingungen verftoßen, 
fo ift der Wafferbauinfpektor berechtigt, die fofortige Zu— 
rüdziehung des Berechtigungsausweijes von dem Haupt« 
pächter zu fordern. 

Verweigert der Pächter diefe Zurüdziehung, oder 
erfolgt diefelbe thatfächlich nicht binnen drei Tagen, fo 
ift die Verwaltung berechtigt, den Pachtvertrag innerhalb 
vierzehn Tagen in der vorbezeichneten Weiſe aufzuldfen. 

In dem Falle der feitens des Pächters verſchul—⸗ 
deten Auflöfung des Vertrages fommen die Beftimmungen 
in dem obigen $. 7 Hinfichtlich der Einziehung der Koſten 
der Neuverpadhtung und des Mindererlöjes für die Dauer 
des aufgehobenen Pachtvertrages in Anwendung. 

$. 24. 

Falls in den befonderen Bedingungen die Aus— 
ſetzung von Fiſchbrut verlangt wird, ift der Pächter ge 
halten, diefer Verpflichtung pünktlich in der vorgefchrie- 
benen Zeit nadzulommen, widrigenfalls ſowohl die 
Beſchaffung der Fiſchbrut als die Ausfegung derjelben 
auf feine Koften duch die Wafferbauverwaltung vorge 


— 


nommen wird und bie Koſten von ihm zwangsweiſe ein- 
gezogen werben. 
8. 25. 


Sollten während der Pachtdauer Pachtloofe oder 
Theile derfelben einem genoſſenſchaftlichen Fiſchereigebiete 
angejchloffen werden, jo tritt in diefem Falle der Pacht- 
vertrag Hinfichtlich der betreffenden Streden oder Flächen 
gemäß $. 18 des Geſetzes vom 2, Juli 1891, betreffend 
die Fischerei, mit dem Tage der Errichtung der Genofjen- 
ichaft außer Kraft. Für den Wegfall diefer Streden oder 
Flächen lann der Pächter eine Entjhädigung nicht bean- 
fpruchen; dagegen wird in einem folchen Falle der Pacht- 
ins um einen nach Verhältnig der Größe der ausge— 
fallenen Streden oder Flächen zur Größe des Pachtloojes 
zu bemeffenden Betrag ermäfigt werden. 

8. 26. 

Der Bürge ift ſolidariſch mit dem Pächter für alle 

Anfprühe aus dem Pachtvertrage haftbar. 
8. 27. 

Wenn diefen Bedingungen eine franzöſiſche Ueber— 
ſetzung beigegeben ift, jo ift bei Abweichungen im Wort: 
laut immer der deutjche Wortlaut maßgebend. 


Befondere Bedingungen. 
* 
) 
B. 
Minfter zur Verhandlung wegen Ber 
einer SFifcherei, die — Gemeinde —— 


Nr. . . des Repertoriums. 


m. re Tree“ 
. rennen 


Eifhereiverpahtungsverhandlung. 

Gefchehen zu 
Gegenwärtig: 

Der Bürgermeifter der Gemeinde: » 222 ueeeee. 


„nun nn nn Wi ne 


Der Gemeinderehner: ................... 


Nah vorausgegangener öffentlicher Belanntmachung 
in ortsüblicher Weife (und in der ...........* 
Zeitung) ift die Verpachtung der Fiſcherei in 
im Wege der öffentlichen Verfteigerung unter folgenden 
Bedingungen heute abgehalten worden: 


I Be u u 





*) Nach ben Örklichen DVerbältniffen feftzuftellen, wobei be 
fonder® darauf zu achten ift, baf die von der Hußübung ber Fiicherei 
auszuſchließenden Flächen innerhalb ber einzelnen Looſe möglichft 
genau bezeichnet werben, 


376 


1. Allgemeine Pahtbedingungen. 


1. Die Verpachtung der Filcherei.......... 
erfolgt für die Zeit von bis 
Die Berpachtung unter» 
liegt der Genehmigung des Kreisdirektors. 

2. Es wird weder für den Ertrag der Fiſcherei 
noch für die angegebene Länge de . . Wafferläufe . 
Gewähr geleiftet. 

Die durch befondere Kennzeichen an Ort und Stelle 
feftzulegenden Grenzen der Fiſchereilooſe find die folgenden: 


m. nn ne 


Fifchereipächter. 

3. Die Berfteigerung findet (loosweiſe) ftatt im 
Wege des Meiftgebotes, 

Der Zufchlag erfolgt, nahdem drei hinter einander 
angezündete Kerzen erlojchen find, Werben während des 
Abbrennens diefer drei Kerzen neue Gebote abgegeben, 
jo wird der Zufchlag erft ausgejprochen, nachdem eine 
neue Kerze angezündet und mährend des Abbrennens 
derfelben fein neues Gebot erfolgt ift. 

4. Jedes Aufgebot muß wenigftens 1 4% bei einem 
Anfchlagspreis von weniger als 100 M, 2 A bei 
einem Anfchlagspreis von 100—200 A und 5 A bei 
einem höheren Anjchlagspreis betragen. 

5. Gebote notoriſch zahlungsunfähiger Perſonen 
werden nicht berüdfichtigt. 

6. Die Berfleigerungsverhandlung wird auf Stempel- 
papier gejchrieben und im Termin fofort bon dem 
Bürgermeifter, den beifigenden beiden Mitgliedern des 
Gemeinderath3 und dem Gemeinderechner, ſowie von dem 
Fifchereipächter oder deffen Bevollmächtigten und dem 
Bürgen unterfchrieben. Dem Fiſchereipächter fallen die 
Stempel» und Regiftrirungsgebühren, ſowie die übrigen 
Koften der Verpachtung zur Lafl. 

7. Jeder Filchereipächter Hat fofort im Termin 
einen fi gefammtverbindlich verpflichtenden zahlungs- 
fähigen Bürgen oder Mitpächter zu ftellen. 

8. Der Pachtzins ift in vierteljährlichen Theilbe— 
trägen im boraus und zwar am 


.. Tr. Tr Teer 


2 Yo a er ya ae Su Eu Ir Br vor 


Pau ar er Be ee Bee BE Se BEE Be Be Bu er er ee 


De Be er 


... u u u Zur 


an den Gemeinderechner zu zahlen. 

9. Fiſchereipächter, melden die Ausftellung einer 
Fifcherfarte verweigert oder die ausgeftellte Fyifcherfarte 
entzogen wird, haben aus diefem Grunde feinen Anſpruch 
auf Aufhebung der Pacht oder Erlaß am Pachtzins. 

10, Mit Genehmigung des Kreisdireltors ift der 
Gemeinderath befugt, den Pachtvertrag ohne gerichtliche 
Dazwiſchenkunft aufzuheben, wenn der Pächter vier Wochen 
nad der Verfallgeit mit dem Pachtzins noch im Rüd- 
ftande it, wenn er in anderer Beziehung gegen die Be 
dingungen des Pachtvertrages handelt, wenn ihm die 
Ertheilung einer Ficherfarte verweigert wird, wenn ihm 


die ertheilte Fifcherfarte entzogen wird, oder wenn er die 
Fähigkeit zum Erwerb einer Fifcherkarte verliert. 

Für den Mindererlös bei der demnächſtigen Neu— 
verpachtung des Loofes und zwar für die ganze Dauer 
de3 Pachtvertrages kann die Gemeinde den bisherigen 
Pächter haftbar machen. 

11, Der Fifchereipächter Tann die Rechte aus dem 
Pachtvertrage nur nad Zuftimmung des Gemeinderaths 
und Genehmigung des Nreisdireltord ganz oder zum 
Theil an andere abtreten, einen Stellvertreter aufftellen 
und ferner mur unter den gleichen Bedingungen nach— 
täglich Mitpächter annehmen, falls er nicht ſchon vor der 
Entgegennahme der Zufchlagserflärung feine Mitpächter 
angegeben hat und diefe ihre Zufiimmung durch unter- 
jhriftliche Anerfennung der Verhandlung beurkundet haben. 

In jedem Falle bleiben Pächter, Mitpächter und 
Bürge für die Erfüllung der aus dem Pachtvertrage her- 
vorgehenden Pflichten bis zum Erlöſchen des Vertrages 
gejammtverbindlich mit dem Unterpächter haftbar. 

Mit Zuftimmung des Gemeinderath3 und Geneh- 
migung des Kreisdirekkors können angenommene Mite 
väter oder Unterpächter und deren Stellvertreter durch 
andere erſetzt werben. 

12. Pächter, Mitpächter, Unterpächter oder deren 
Stellvertreter dürfen die Fiſcherei micht auf derjelben 
Strede gemeinſchaftlich ausüben. 

Jede von dem Pächter, Mitpächter oder Unterpächter 
zu befiichende Strede muß eine Länge von mindeftens 
3 km bezw. eine fläche von mindeftens 3 Heltaren um: 
faſſen. Eine Beſchränkung der Mit- oder Unterpächter 
binfihtlich der zum Fiſchfange zu benugenden Geräthe 
ft nicht ſtatthaft. 

Der Pächter darf die Erlaubniß zum Fifchen mit 
Angeln für jede der im zweiten Abſatze bezeichneten 
Sireden je nur an höchflens zwei Perjonen ertheilen. 
Fir die an einen Mitpächter oder Unterpächter über- 
wiefenen Fiſchwaſſer fteht diefes Neht nur dem Mit- 
bezw. Unterpächter zu. Erlaubniß zum Fischen mit Netzen 
darf neben dem Mitpächter, Unterpächter oder Stellver- 
treter Niemanden ertheilt werben. 

Bei Ausübung des Fiſchzuges darf der Pächter, 
Mitpächter oder Unterpächter niemals mehr als einen 
Gehülfen für jeden verwendeten Nahen zuziehen. In einem 
LWoſe und für einen Fiſchzug darf nie mehr als ein Nachen 
für je 3 km der Stredenlänge benußt werden. Dem 
Bürgermeifter ift geftattet, die Ausdehnung der von dem 
Vähter oder dem Mit- oder Unterpächter zu befifchenden 
Streden in einzelnen Fällen auf 2 km zu ermäßigen 
und ftatt des einen Gehülfen deren zwei zuzulafien. 

13. Der Pächter kann mit Genehmigung des Bür- 
germeifters . . . . Fiſchereiaufſeher beftellen. Die Geneh- 
migung Tann zurüdgezogen werden, wenn Umftände eins 
treten, welche die Zuverläffigteit der als Fiſchereiaufſeher 
beftellten Perfon . . . in frage ftellen, 


377 


Vor Ausübung des Amtes ift der Fifchereiauffeher 
durch dab Amtsgericht in eidlich zu ver— 
pflichten. 

14. Die Ausübung der Fifcherei hat in Gemäß— 
heit der einjchlägigen gejeplichen Beitimmungen und der 
erlaffenen oder noch zu erlaffenden Verordnungen der zur 
ftändigen Behörden ftattzufinden. 

15. Bei Ausübung der Fifcherei dürfen als Fang— 
geräthe nur in Anwendung fommen: 


._ These 


I Due Zar Bee ee Be Bee ee Be Ze Zr Beer Se er er er ee ee er er ee er 


REN (u. |. mw.) 


16. Bei Ausübung der Fiſcherei haben ſowohl der 
Pächter, al3 der Mit- und Unterpächter und der Er— 
laubnifinhaber eine auf ihren Namen lautende und für 
das betreffende Kalenderjahr gültige, von dem zuftändigen 
Bürgermeifter ausgeftellte Fiſcherlarie für das Fiſchen in 
nicht ſchiff- oder flöhbaren Gewäſſern bei fich zu führen. 

Gehülfen bedürfen einer Fifcherfarte nur, wenn fie 
mit der Leitung des Fiſchfanges beauftragt find. 

17. Sollten während der Pachtdauer Pachtloofe 
oder Theile derfelben einem genoffenfhaftlichen Fiſcherei— 
gebiete angefchloffen werden, jo tritt in diefem Falle das 
Pachtverhäliniß Hinfichtlich der betreffenden Streden ge- 
mäß $. 18 des Gejehes vom 2. Juli 1891 mit dem 
Tage der Errichtung der Genoſſenſchaft außer Kraft. Für 
den Wegfall diefer Streden kann der Pächter eine Ent- 
ſchädigung nicht beanfprucdhen; dagegen wird der Padht- 
zins um einen nad Verhältnig der Größe der ausge- 
fallenen Streden zur Größe des Pachtloofes zu bemefjenden 
Betrag ermäßigt werden. 

18. Wenn während der Dauer der Pacht das 
Pachtlos oder Theile desjelben zu Laich- oder Hegepläßen 
für die Fortpflanzung der Fiſche erflärt werden, fo finden 
hinfichtlich der Entfchädigung des Pächters u. ſ. w, falls 
nicht vorher eine befondere bezügliche Vereinbarung unter 
Genehmigung des Kreisdireltord zu Stande kommt, die 
Beitimmungen in den 88. 39 und 5 des Gejeßes vom 
2. Juli 1891 Anwendung. 

Dem Pächter u. f. mw. ſteht in Folge etwaiger 
Aenderung der Fiichereipolizei-Beftimmungen, insbefondere 
binfichtlih der Schonzeiten, des Mindeftmaßes der zu 
fangenden Fiſche, der Art und Gröfe der zuläffigen 
Fifchereigeräthichaften, des Verbotes des Mrebsfanges oder 
des Fanges einzelner Fiſcharten für lürgere oder längere 
Dauer ein rechtlicher Anſpruch auf Aufhebung des Pacht- 
bertrages oder Gewährung don Schadenserjah bezw. 
Pachtnachlaß nicht zu. 

Schaden, welder dem Pächter durch Eisgang, 
Waſſermangel, Hochwaſſer oder fonftige nicht vorherzu— 
ſehende Zufälle, erwächſt, berechtigt den Pächter nicht, 
bon ber Berpächterin Schadenserfag, Auflöfung des Ver- 
trages oder Pachtnachlaß zu fordern. 


19, Wird der Fyifchereipächter rechtskräftig wegen 
Uebertretung der Fifchereigefeße oder Verordnungen ver— 
urtheilt, jo gibt dies dem Bürgermeifter das Recht der 
fofortigen Bertragsauflöfung duch Zuftellung einer 
ſchriftlichen Erklärung vorbehaltlich der Genehmigung 
des Kreisdirektors, ohne dab es einer weiteren Inanſpruch⸗ 
nahme des Gerichtes bedarf. 

Jede Uebertretung der Pachtbedingungen Hinfichtlich 
der Uebertragung der Fiichereiberechtigung wird mit einer 
Vertragsftrafe von Markt belegt, Im Wieder: 
holungsfalle kann der Vertrag von dem Bürgermeifter mit 
Genehmigung des FKreisdireltord mit l4tägiger Kündi— 
gungsfrift aufgelöft werben. 

Wird einer der Mitpächter, Unterpächter, Stellver- 
treter, Erlaubniginhaber oder Gehülfen wegen Uebertre- 
tung der Fiſcherei-Geſetze oder «Verordnungen rechtskräftig 
verurtheilt, oder wird von einem derfelben gegen die Vers 
tragsbedingungen verftoßen, fo ift der Bürgermeifter vor— 
behaltlih der vorgedadhten Genehmigung berechtigt, den 
fofortigen Austritt des Mitpächters, Unterpächters oder 
Stellvertreterd aus dem Pachtverhältnig bezw. die Zurüd- 
ziehung der Berechtigung des Erlaubnißinhabers oder die 
Entfernung der Gehülfen von dem Hauptpächter zu fordern. 

Berweigert der Pächter die Ausführung diefer Maß— 
nahmen, oder erfolgt dieſelbe thatfächlich nicht binnen 
drei Tagen, jo ift die Verpächterin berechtigt, den Pacht- 
vertrag innerhalb vierzehn Tagen in der vorbezeichneten 
Weiſe aufzulöfen, 

In dem Falle der feitens des Püchters verjchul« 
deten Auflöfung des Vertrages können die unter Ziffer 10 
oben hinfichtlih der Haftbarmadung für den Mindererlös 
für die Dauer des aufgehobenen Pachtvertrages aufger 
führten Beftimmungen in Anwendung gebracht werden, 

20. Der Pächter verpflichtet fih zum Ausſetzen 
bon Ren in der Weile, daß er alljährlich 
Stüd . 
ausfept, 


s ⏑ * 


Ko Ba Ze Zee Ber Be ee er Bee 3y Zee ee ee er Be —⏑ ——— 


II. Befondere Pahtdedingungen. 


III. Befhreibung des zu verpadtenden Filderei- 
looſes. 


(Bei mehreren Looſen find dieſelben hinter einander aufzuführen und 
gefonbert zu befchreiben.) 


Nachdem die vorftehenden Bedingungen, fowie die 
Beſchreibung des Loofes den anweſenden Bachtliebhabern 
verlefen worden, wurde mit der Steigerung begonnen. 


Das höchſte Gebot erfolgte für das erfte Loos mit 
— A von Seiten des Herrn 
‚ welchem hierauf ber 


Herrr bezeichnete als Bürgen 
(Mitpächter) nad Ser 7 der Bedingungen den Herm 


. nee“ 


De Bu Te u ee u Zu 


. ren“ 


Das höchſte * erfolgte für das zweite Loos 
u. ſ. tw. (wie vor). 


Borgelefen, genehmigt, unterfchrieben. 


Die Düchler: oo - sono nennen nein 
De Drei. seen a ae 
Der Bürgermeifter: 
Der Semeinderener: -... 220 eeereeneen 
Die Mitglieder des Gemeinderaths: 


Pe a ee ee ee ee Er er Be Be ee ee Be Zr Bee Ze Be er Bee Be er Bee er Zu Ze u ze 


—s—onRSsae ser re en 


lau den 
Der Kreisdirektor. 


De ee 


(100) 

Um 1. November d. Is. tritt am Bahnhofe zu 
Biſchweiler eine Zollabfertigungsftelle in Wirkjamteit. 
Derjelben ift die Befugnig zur Ausfertigung und Erle 
digung von Begleitfcheinen I und zur Erledigung von 
Begleitzetteln beigelegt. 

II. 8394. 


(101) Verordnung, 
betreffend die Pildung eines Flußbaunerbandes des Bornriedes. 


Auf Grund des 8. 30 des ** betreffend 
— gro pe und Waſſerſchutz, vom 2. Juli 1891 
wird hiermit beftimmt, was folgt: 


Abſchnitt L 


Gegenftand des Umternehmens und Umgrenzung des 
Berbandsgebiets. 


Artilel 1. 

Zum Zwecke der Unterhaltung und, foweit erforder: 
lich, zum Zwede der Eindämmung und Regulirung der 
nachbezeichneten MWaflerläufe in Hinficht einer wirlſamen 
Ente und Bemwäfferung der mit dem Namen Zorn— 
tried bezeichneten Fläche, ferner zur SHerftellung von 
Bauten, behufs Verbeſſerung der Hochwaſſernutzung und 
des Hochwaſſerabzugs im Ueberſchwemmungsgebiete diefer 
Waſſerläufe werden diejenigen Eigenthümer in den Ge 
marfungen Hördt, Wanzenau, Kilftett, Bettenhofen, Gamb3- 
heim, Weyersheim, Offendorf, Herlisheim, Gries, Biſch- 
weiler, Hanhofen und Rohrweiler, deren Grundeigentum 
durch das Unternehmen vor Abbruch, Verfumpfung ober 
Ueberſchwemmung geſchützt wird, oder welche das Wafler 




















nee ee ee Me 














als Triebkraft oder zu anderen Zwecken für einen 
bleibenden Betrieb benußen, zu einem Flußbauverband 
bereinigt. 

Derjelbe führt den Namen Fylußbauverband des 


Zornrieds. 
Artilel 2. 


Die Waſſerläufe, deren Unterhaltung u. ſ. w. (Art. 1) 
den Gegenftand des Flußbauvderbandes bildet, find: 

1. die Zorn von der Brüde in der Eijenbahnlinie 
Straßburg⸗ Hagenau abwärts bis zur Einmündung in 
die Moder nebft dem fogenannten „Sleingraben und 
Kleinbach“; 

2. die Moder von der Brüde in der Straße von Biſch— 

—* nach Schirrhein bis zur Einmündung in den 
ein; 

. der Landgraben von der Brücke in der Strafe 
von Kilftett nach Weyersheim bis zur Einmündung 
in den Mühlchein; 

. der Hihelgraben von der Brüde in der Eifen- 
bahnlinie Straßburg-Hagenau bis zur Einmündung 
in den Zandgraben; 

‚der Saumatten- oder Rirhmatten- Graben 
bon der Gemarkungsgrenze Hördt-Weyersheim ab— 
wärt5 bis zum Landgraben ; 

—— die nachbenannten Waſſerläufe auf ihrer ganzen 

änge: 

. der Eihgraben (Wald-Huftattgraben); 

. die alte Zorn (Eichellodhgraben); 

. der Augraben (Salmenjdluthgraben); 

. der Wajchgraben; 

. der Saugraben; 

. der Hejfelgraben; 

. der Shwinggraben; 

. der Reiherwehlgraben und 

. alle zue Ent und Bewäfferung der Genofjenfchafts- 
fläche erforberlihen Ente und Bewäflerungsgräben, 
deren Anlage, Berbefferung und Unterhaltung im 
Berbandsintereffe liegt. 

Artikel 3. 

Das Verbandägebiet erftredt ſich auf die ſämmtlichen 
betheiligten Grundftüde innerhalb der auf beiliegendem 
Plan mit einer blauen Umfaffungslinie begrenzten Fläche. 

Das Minifterium ift ermächtigt, infoweit Grumd- 
füde des an das DVerbandögebiet angrenzenden Gebiets, 
insbejondere in dem fogenannten Wanzenauer Ried, aus 
dem Unternehmen Nußen ziehen, zu beftimmen, daß die— 
jelben zu dem Verbandsgebiet hinzutreten. 


Abſchnitt IL. 
Grundlage der Koftenvertheilung. 
Artikel 4. 


Die Vertheilung der Koften für die Herftellung und 
Unterhaltung der Arbeiten, joweit diefelben nicht durch 


379 


Zuſchüſſe aus öffentlichen Mitteln gededt werden, auf 
die betheiligten Grundftüde und Zriebwerle des Ver— 
bandsgebiets erfolgt nah Maßgabe des Nubens, welchen 
diefelben aus dem Unternehmen ziehen und zwar unter 
Zugrumdelegung von Beitragsffaffen (Artitel 11 lit. ce). 

Die Einzelvertheilung innerhalb der Beitragsklaffen 
erfolgt für Grundftüde nach dem Flächeninhalt, für Trieb» 
werke nad Maßgabe des Gefälles. 


Abſchnitt IIL 
Ernennung, Zuſammenſ und Befugniffe des 
6 DM — 


Mitwirkung und Oberaufſicht der Verwaltungsbehörde. 


Artikel 5. 

Der Berband wird durch einen Borftand verwaltet, 
welder fih aus 7 Mitgliedern zufammenjeßt. 

Die Vorftandsmitglieder werden von dem Bezirks» 
präfidenten aus der Zahl der an dem Unternehmen be= 
theiligten, im Verbandsgebiet wohnenden Eigenthümer, 
Pächter und Triebwerkbefiger ernannt, 

Die Ernennung erfolgt auf fieben Jahre. Aljährlich 
findet die Neuernennung je eines Mitgliedes ftatt, die 
austretenden Mitglieder können wieder ernannt werden. 

Die Reihenfolge der in den erften ſechs Jahren 
austretenden Mitglieder wird nad Zuſammentritt des 
Borftandes durch das Loos beſtimmt. 

Der Verfammlungsort des Vorſtandes ift Straßburg. 


Artikel 6. 

Der Bezirköpräfident ernennt aus der Zahl der 
Borftandsmitglieder einen Direktor und einen Stellber— 
treter desfelben je auf die Zeitdauer von 3 Jahren. Die 
Ausscheidenden können wieder ernannt werben. 


Artikel 7. 

Der Direktor führt den Vorfik in den Sigungen 
des Voritandes. Er beruft denfelben jo oft zufammen, 
als die Interefien des Verbandes es erfordern. Ihm Tiegt 
die allgemeine Ueberwachung der Arbeiten und die Auf- 
bewahrung der Pläne und SKoftenanjchläge, Roflen und 
anderen Alten ob. 

Der Stellvertreter vertritt den Direktor in Fällen 
der Behinderung oder Abwefenheit. 


Artilel 8. 

Mitglieder, welche ohne berechtigten Grund im drei 
auf einander folgenden Verſammlungen fehlen, können 
duch den Bezirkspräfidenten ihres Amtes enthoben und 
erjeßt werben. 

Artikel 9. 

Der Borftand ift nach ordnungsmäßiger Einladung 
feitens des Direktors oder des Stellvertreters bejchluß- 
fähig, wenn mindeftens 4 Mitglieder mit Einfluß des 
Vorſitzenden anweſend find. Wenn ſich die Mitglieder des 


Vorſtandes jedoch nad) zwei in Zwifchenräumen von min— 
deftens act Tagen auf einander folgenden Einberufungen 
nicht in genügender Zahl zur Sikung einfinden, fo find 
die nad der dritten Einberufung gefaßten Bejchlüffe 
gültig ohne Rüdficht auf die Zahl der anweſenden Vor— 
ftandsmitglieder. 

Artikel 10, 


Die Beichlüffe werden nah Stimmenmehrheit der 
anweſenden Mitglieder gefakt; bei Stimmengleichheit ent⸗ 
icheidet die Stimme des Vorfigenden. 

Die Beichlüffe find in ein von dem Direktor ger 
führtes Berathungsbuch einzutragen. Sie find am Schluffe 
jeder Sigung von den anweſenden Mitgliedern zu unter 
zeichnen. Berweigert ein Mitglied die Unterfchrift, fo ift 
dies ausdrüdlich zu erwähnen. 

Jedes Mitglied des Flußbauverbandes iſt berech- 
tigt, bei dem Direltor Einfiht von den Bejchlüffen des 
Vorftandes zu nehmen und fich Abjchrift von denjelben 
zu fertigen oder auf feine Koſten fertigen zu laffen. 

Artikel 11. 

Zu den Obliegenheiten des Vorflandes gehört ins— 
bejondere: 

a) die Entwürfe der nothtvendigen Arbeiten aufftellen zu 
laffen und die Art der Ausführung derjelben zu bes 
ftimmen; 

b) die Verfteigerung oder freihändige Vergebung der Ur« 
beiten zu veranlafjen und die Erfüllung der vorge 
jchriebenen Bedingungen zu überwachen; 

e) den Gejammtplan der bei den Arbeiten beiheiligten 
Grundflächen anfertigen zu laſſen, die Beitragsklaſſen 
aufzuftellen und den jedem Gigenthümer bezw. Trieb- 
werfbefiger zufallenden Antheil an den Ausgaben ge— 
mäß den in Artilel 4, 20, 21 enthaltenen allgemeinen 
Grundjäßen feſtzuſetzen: 

d) den jährlihen Haushaltsentwurf aufzuftellen; 

e) im Namen des Verbandes Anleihen aufzunehmen jo- 
wie fonftige Rechtsgefchäfte abzuſchließen; 

f) über die gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen 
und über die Einlaffung auf die gegen den Verband 
gerichteten lagen Beſchluß zu faflen, den Verband 
bor Gericht zu vertreten; 

g) den Betrieb der an der Moder, der Zorn und dem 
Landgraben ſowie an deren Zuflüffen liegenden Wafler- 
triebwerfe und Stauwerle zu überwachen und Ueber« 
tretungen der Mühlen und Wäſſerungsordnungen ſei⸗ 
tens der Triebwertbefiger und Wäflerungsberechtigten 
zur Anzeige zu bringen. 

Zur Ausübung diefer Obliegenheit ift auf Koſten 
des Verbandes ein bejonderer Aufſeher zu beftellen. 
Die Ernennung desjelben erfolgt durch den Bezirks— 
präfibenten; 

h) bei allen Fragen, welche fi auf die Ausnugung und 
Vertheilung des Waſſers unter die verfchiedenen Bes 


380 


theiligten beziehen, den Verband zu vertreten und bei 

der Verwaltung alle Verbefferungen in Anregung zu 

bringen, welche im Intereſſe des Berbandes liegen ; 

i) auf Aufforderung der Verwaltung Gutachten über 

alle Fragen abzugeben, welche den Verband berühren. 
Artikel 12. 

Die Beichlüffe des Borftandes unterliegen der Ge— 
nehmigung des Bezirkspräfidenten. 

Sofern Arbeiten an anderen Wafjerläufen als den 
in Artilel 2 ausdrüdlich genannten von dem Berbande 
ausgeführt werden follen, ift die Genehmigung des Mir 
nifteriums einzuholen. 

Außerdem unterliegt der Genehmigung des Mini« 
fteriums der jährlihe Haushaltsentwurf. 


Abſchnitt IV. 
Techniſche Peitung und Ausführung der Arbeiten. 


Artilel 13. 

Die Entwürfe werden durch Beamte der Meliora- 
tionsbauverwaltung bearbeitet und im Minifterium tech 
nisch feftgeftellt. 

Ürtitel 14. 


Die Arbeiten werden durch die genannten Beamten, 
foweit möglich, in der für die Vergebung öffentlicher Ar« 
beiten dorgefchriebenen Weife vergeben und zwar in Ge 
genwart des Direltors und zweier Borftandsmitglieder. 
Diefelben können jedod auf Antrag des Borftandes und 
mit Genehmigung des Bezirkspräfidenten auch auf andere 
Weiſe vergeben werden. 


Artikel 15. 

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt umter Leitung 
eines Beamten der Meliorationsbauberwaltung und unter 
der Ueberwachung des Direftord und eines Borftand:« 
mitgliedes, welches der Vorftand zu diefem Zwede ernennt, 

Der bauleitende Ingenieur it zu den Gißungen 
des Vorftandes einzuladen; er ift berechtigt, fich am den 
Verhandlungen zu betheiligen und jederzeit das Wort zu 
verlangen. Er kann von den Beſchlüſſen des Borftandes 
Einficht, jowie die Ertheilung von Abjchriften verlangen. 


Artitel 16. 

Dringende Arbeiten können unmittelbar auf Ber 
anlafjung des Direktors ausgeführt werden; leßterer if 
jedoch verpflichtet, dem Bezirkspräfidenten hiervon fofort 
Anzeige zu erftatten. Auf Antrag des bauleitenden Inge: 
nieurs lann der Bezirlöpräfident die Einftellung der 
Arbeiten verfügen. 

Wenn in dringenden Fällen der Direktor die Aus- 
führung nothmwendiger Arbeiten trotz der Aufforderung 
des Bezirlspräfidenten unterläßt, jo fan der Iektere nach 
Anhörung des bauleitenden Ingenieurs deren fofortige 
Ausführung auf Koften des Verbandes veranlafien. 


Artikel 17. 

Alljährlich mindeftens einmal nimmt der bauleitende 
Ingenieur in Begleitung des Direktors eine Befichtigung 
des Zuftandes der Bauten vor. Auf Grund diefer Be— 
fihtigung Hat dann der Ingenieur im Einvernehmen mit 
dem Direktor den Voranſchlag der im nächſten Jahre 
auszjuführenden Arbeiten aufzuftellen. 

Artilel 18. 

Die Abnahme der Arbeiten erfolgt durch den bau— 
leitenden Ingenieur in Gegenwart des Direltord und 
eines hierzu abgeorbneten Vorftandsmitgliebes. 

Artifel 19. 
Die lünftige Unterhaltung der Arbeiten und die 


381 


weitere Unterhaltung der in Artikel 2 bezeichneten Waſ— 


ferläufe ift Sache des Verbandes, 
Abſchnitt V. 


Redmmgswefen und Zuftändigleit zur Vollſtredbarkeit 
der Hebeliſten. 


Artitel 20. 

Zur Beftreitung der perfönlihen und ſächlichen 
Ausgaben, welche bei der erfimaligen Ausführung ber 
Arbeiten durch die Aufftellung der Einzelentwürfe, die 
Leitung und Beauffichtigung des Baues jowie die zuges 
hörigen Vermefjungen erwachjen, werden dem bauleiten« 
den Ingenieur aus den dem Verbande aus öffentlichen 
Mitteln zu gewährenden Zuſchüſſen Kredite jeweils nad 
Mafgabe des Bedürfniffes unmittelbar überwiejen. Diefe 
vom baufeitenden Ingenieur zu beantragenden Stredite 
find nicht im dem jährlihen Haushaltsentwurf des Ver— 
bandes einzuftellen, 

Zu den Koften der Unterhaltung in ben erfien 
zehn Jahren nad Fertigftellung der Arbeiten wird aus 
den genannten Zufhüflen ein Betrag von 50000 A 
zrüdbehalten und nad Beendigung der erfimaligen 
Ausführung der Bauleitung zu diefem Zwede zur Ver— 
fügung geftellt. 

Artikel 21. 

Bezüglich der übrigen Ausgaben und Einnahmen 
it alljährlih auf Grund des Voranſchlags (Art. 17) 
ein Haushaltsentwurf aufzuftellen und zu Anfang jedes 
Rehnungsjahrs zugleich mit der Abrechnung über die 
im vergangenen Jahre ausgeführten Arbeiten während 
10 Tagen auf dem Bürgermeifteramte der Gemeinde 

dt offen zu legen. Diefe Offenlegung ift in allen 
emeinden des Verbandes in ortsüblicher Weiſe belannt 
zu machen, 

Jedem Beiheiligten ſteht es frei, von den offen 
gelegten Schriftſtücken Einficht zu nehmen und eimaige 
Vemerlungen einzureichen. 

Ürtilel 22, 

Der Vorftand ernennt einen Verbandsrechner. Der: 

jelde Hat eine angemefjene Kaution zu fielen und bezieht 


eine Vergütung. Die Höhe der Kaution und der Ver— 

gütung wird nah Anhörung des Borftandes von dem 

Minifterium auf Vorſchlag des Bezirkspräſidenten feftgefebt. 
Artitel 23, 


Der Verbandsrechner hat den Entwurf der Hebe- 
liften über die bon den Mitgliedern zu leiftenden Beiträge 
unter ——— der in Art. 4, 20, 21 feſtgeſetzten 
Urt der Stoftenvertheilung aufzuftellen. 

Der Entwurf wird in jeder Gemeinde während 
14 Zagen auf dem Bürgermeifteramte aufgelegt, damit 
die Betheiligten von demfelben ſtenniniß nehmen und 
= Bemerlungen in eine hierzu beftimmte Lifte eintragen 
önnen. 

Nah Ablauf der Offenlegung tritt der Borftand 
zur Beſchlußfaſſung über die während derſelben vorge— 
braten Einwendungen zufammen. Der Direktor legt 
alsdann die SHebeliften mit den Verhandlungen durch 
Vermittelung des Baubeamten an den Bezirtöpräfidenten 
zur Genehmigung und Bollfttedbarerllärung vor. 


Artilel 24, 


Gegen die Veranlagung in den SHebeliften find 
diejelben Rechtsmittel zuläffig und innerhalb derjelben 
Friſten geltend zu machen, wie gegen die Veranlagung 
zu den direlten Steuern. 


Artikel 25. 


Die Erhebung der von dem Vorſtande feftgejegten 
und von dem Bezirlspräfidenten genehmigten Koſten— 
beiträge gejchieht durch die Gemeinderechner; dieſe führen 
die erhobenen Beträge an den Verbandsrechner ab. 

Die Gemeinderedhner haben für den Einzug An— 
ſpruch auf folgende Vergütung, nämlich 2 Prozent für die 
erften 4000 A, 1,,0 Prozent für die folgenden 20000 M 
0,75 Prozent für die folgenden 56000, O,ss Prozent für 
die folgenden 80000 bis 800000 „AK und 0,12 Prozent 
für Beträge über 800000 M Für die Abführung der 
erhobenen Beträge an die Berbandslaffe haben diejelben 
feine Bergütung zu beanſpruchen. 

Ihre Verpflichtungen bezüglich des Einzugs der 
Beiträge find die gleichen wie die der Rentmeiſter hin- 
fihtlich der direlten Steuern. 

Artikel 26, 


Die Leiftung der Ausgaben erfolgt durch den Ver— 
bandsrechner auf Grund von Anweiſungen, welche duch 
den Direltor ausgeftellt werben. 

Für geleiftete Arbeiten Tann die Anweifung nur 
erfolgen auf Grund der von dem bauleitenden Ingenieur 
ausgeftellten Bejcheinigungen und Berechnungen. Die Ab- 
rechnungen mit den Belägen find zu diefem Zwecke dem 
Direktor zu übergeben, 

Als Beläge für Abjchlagszahlungen haben Ueber— 
fihten über den Werth der jeweils ausgeführten Arbeiten 
zu dienen, welche der bauleitende Ingenieur ausjtellt. 


Den Schlußzahlungen muß ein bon dem Baube- 
amten in Gegenwart des Direftors und des abgeordneten 
Borftandsmitgliedes (Art. 15) aufgeftelltes Abnahme- 
protofoll beigelegt werden. 

Für ſolche Arbeiten, welche auf Grund des Art. 16 
dur den Vezirkspräfidenten angeordnet werden, ftellt 
diefer die Anmweifungen ſelbſt aus, jofern der Direktor 
die Ausftellung nicht rechtzeitig bewirkt. 

Artikel 27. 

Der BVerbandsrechner hat jährlich vor dem 1. Mai 
über die Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen 
Rehnungsjahres dem Vorftande Rechnung zu legen. 

Der Borftand hat die Abrechnung des DVerbands- 
rechners zu prüfen, diefelbe alsdann in gleicher Weiſe, 
wie in Nrtitel 21 bezüglich des Voranſchlags vorges 
fehrieben ift, offen zu legen und nad Ablauf der Friſt 
mit den etwa eingegangenen Bemerkungen dem Bezirls— 
präfidenten zu übermitteln. 

Hinfichtlich der Abnahme und Prüfung der Rech— 
nungen fowie hinfichtlich der Entſcheidung über Einjprüche 
finden die Vorfchriften für die Rechnungen von Gemeinden 
und Körperſchaften Anwendung. 

Artikel 28, 

Der Direktor lann die Kaffe und Bücher des 
Rechners prüfen, wenn er e8 für nöthig hält. Der Rechner 
ift verpflichtet, ihm in alle zum Rechnungsweſen ded Ver 
bandes gehörigen Schriftftüde Einficht zu geftatten. 

Abſchnitt VI. 
Allgemeine Beſtimmungen. 
Artikel 29. 

Die Bezahlung der Tagegelder und Reiſeloſten des 
bei der Ausführung der erftmaligen Räumungs- und 
Korrektionsarbeiten und bei den künftigen Unterhaltungs= 
arbeiten bejchäftigten Perfonals der Meliorationsbauver- 
waltung erfolgt nach den für diefe Verwaltung geltenden 


Beftimmungen, 
Artikel 30. 


Das Minifterium wird mit der Ausführung dieſer 
Verordnung beauftragt. 
Alt⸗Auſſee, den 6. Oltober 1892, 
Der Kaiferlihe Statthalter in Elſaß-Lothringen 
II. A. 3695. Fürſt von Hoheulohe. 
St. 5743, R. 145. 


(102) Behanntmahung. 

An Abänderung des durch Verordnung vom 24, Fe— 
bruar 1890 III A 608 (Gentral- und Bezirfsamtsblatt 
Seite 67) erlaffenen Verbots der Einfuhr und Durch— 
fuhr von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen aus 


332 — 


Stalien wird die Durdfuhr lebender Thiere der ge— 
nannten Gattungen aus Italien unter den nachſtehenden 
Bedingungen bis auf Weiteres geftattet: 


1. Die Sendungen dürfen nur auf Eifenbahnen 
und ohne unnöthigen Aufenthalt durch das deutſche Ge- 
biet geleitet werden. 

2, Für die zur Durchfuhr kommenden Thiere find 
Urjprungs= und Gejundheitszeugniffe (Päſſe) beizubringen, 
in welchen die Thiere nah Stüdzahl, Gattung (Raffe), 
‚Farbe, jonftigen äußeren Kennzeichen, jowie nad dem 
Herkunftsort bezeichnet und Rindviehſtücke einzeln aufge 
führt find. Die Zeugniffe müffen von der zuftändigen 
Ort3» oder Polizeibehörde ausgeftellt und mit der Be- 
jcheinigung eines ftaatlih angeftellten oder von der 
Staatsbehörde Hierzu befonders ermächtigten Thieratztes 
darüber verjehen fein, 

a) dab die Thiere von ihm unterfucht und gejund be- 
funden worden find, 

b) daß am Herkunftsort und. in den Nachbargemeinden 
innerhalb der legten 40 Tage vor der Abfendung eine 
auf die betreffende Vichgattung Übertragbare Seuche 
nicht geherricht hat. 

Das Zeugniß muß von folder Beichaffenheit fein, 
dab die Herlunft der Thiere und der bis zur Eintrittö- 
ftation zurüdgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden 
fann. Iſt das Zeugniß nicht in deutjcher Sprade aus— 
gefertigt, jo muß demfelben eine amtlich beglaubigte 
deutſche Ueberſetzung beigefügt fein. 

Die Dauer der Giltigfeit der Zeugniſſe beträgt 
acht Tage. Läuft diefe Friſt während des Transportes 
ab, jo muß, damit die Zeugniffe weitere acht Tage 
gelten, das Vieh von einem ftaatlich angeftellten oder 
von der Staatsbehörde Hierzu beſonders ermächtigten 
Thierarzte neuerdings unterſucht werden, und ift von 
diefem der Befund auf dem Feugniffe zu vermerken. 

3. Die Durchfuhr der Thiere ift nur über bie 
Grenzeingangsftelle Bafel (Nebenzollamt I Bafel) geftattet. 

4. Thiere, die von dem mit der veterinärpolizei« 
lichen Unterfuhung im Baſel beauftragten Thierarzte 
mit einer anftedenden Krankheit behaftet oder einer 
jolden verdächtig befunden werden, ſowie Zhiere, die 
mit ſolchen Thieren zufammen befördert oder fonft in 
Berührung gelommen find, werden zurüdgemiefen. Der 
Grund der Zurüdweifung ift von dem mit der Inter 
ſuchung beauftragten Thierarzt auf dem Zeugniß anzu 
geben und mit feiner Unterfchrift zu beftätigen. 

Straßburg, den 14. Oltober 1892, 

Minifterium für Eljaß-Lothringen, 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfetretär 


III A. 3901 \, von Schraut. 





383 


— 


II. Berorduungen pp. der Bezirlspräſidenten. 
c. Lothringen. 


(103) »olizeiverordnung 
über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Pläben. 


Auf Grund des Arlilels 2 Ziffer 9 des Defrets 
vom 22, Dezember 1739 in Verbindung mit Artitel 3 
des Gefehes dom 28, Pluviose des Jahres VIII ver-— 
ordne ich für den Umfang des Bezirks Lothringen, was 
folat: 
8. 1. 


Das Befahren öffentlicher Straßen, Wege und 
Plätze mit Fahrrädern jeder Art ift nur in dem Tall 
geitattet, daß der Fahrer an jeiner Mafchine eine Num- 
merplatte trägt und eine auf feinen Namen Tautende 
Fahrkarte bei fich führt. 

Bon diefer Vorſchrift find ausgenommen: 

1. Militärperfonen, welche Fahrräder Tediglich zu dient 
lichen Zweden benußen, 

2. auswärtige — Ag welche fi vorübergehend, 
d. 5. nicht länger als 4 Tage im Bezirk aufhalten. 


8. 2. 

Die Nummer Platte und die Fahrlarte werden 
von der Kreisdireftion des MWohnorts des Fahrers — in 
der Stadt Meb von der Polizeidireftion — auf Antrag 
gegen Erftattung der SHeritellungstoften ertheilt, Für 
Kinder unter 14 Jahren ift der Antrag durch den Vater 
bezw. Vormund des Fahrers zu ftellen. 

Die Fahrlarte darf nicht anderen Perfonen, als 
für welche fie ausgeftellt ift, zur Benutzung überlaffen 
werden. 

Die Nummer-Platte muß nad) näherer Vorſchrift 
der Kreis⸗ bezw. Polizeidireltion derart an dem Fahrrad 
angebracht fein, daß die Nummer von der Seite und 
von Hinten gejehen werden kann. 


8. 3. 


Jeder Fahrer muß während der Fahrt zwiſchen 
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang eine hellleuchtende 
Laterne mit fich führen, deren Licht umbehindert nad 
vorne fallen fan. Der Gebrauch von roth- oder grün- 
geblendeten Laternen ift verboten. 

Die Nummer des Fahrrades ift auf der Glas- 
iheibe der Laterne ſichtbar anzubringen. 

Die näheren Vorſchriften erläßt der Kreis- bezw. 
der Polizeidireltor. 

8. 4. 


Jeder Fahrer Hat während der Fahrt als Signal- 
apparat eine Glode oder Klingel mitzuführen. 


8 5. 


Das Radfahren ift unterfagt auf allen nur für 
Fußgänger beftimmten Wegen (Zrottoirs, Banquets, Pro= 
menaden und Anlagen). 

Die Ortspolizeibehörde ift berechtigt, das Befahren 
einzelner Straßen, Plätze und Brüden zu verbieten. 

Innerhalb der Ortjchaften, insbefondere in engen 
oder verlehrsreichen Straßen, Straßenkreuzungen, beim 
Aus» und Einfahren in Häufer und Höfe, beim Um— 
wenden und Einbiegen in andere Straßen, jowie vom 
Dunfelwerden an, ift jo langjam zu fahren, dab jofor- 
tiges Anhalten möglich ift. 


8. 6. 

Die Radfahrer haben während der Fahrt, foweit 
nicht örtliche Hinderniffe entgegenftehen, ftet3 die rechte 
Seite der Fahrbahn einzuhalten. 

Mehr als zwei Radfahrer dürfen nicht auf der 
Fahrſtraße beim Paſſieren eines Fußgängers, Fuhrwerles 
Pferdes oder eines fonfligen Reit, Zug- oder Laſtthieres 
ohne zwingenden Grund neben einander fahren. 


8. 7. 


Die Radfahrer Haben vor den entgegenfommenden 
Radfahrern, Yußgängern, Fuhrwerlen, Pferden oder jon- 
fligen Reit, Zuge oder Laftthieren nach rechts auf 
mindeftens einen Meter Zwiſchenraum auszumeichen oder, 
falls das die Oertlichleit nicht geftattet, fo lange anzu— 
halten, bis jene pajfirt find. 


8. 8. 


Will ein Radfahrer an einem Fußgänger, Reiter, 
Fuhrwerkl oder Radfahrer von hinten vorbeifahren, jo 
muß er vorher ein Signal geben. Das VBorbeifahren 
muß nad links gefchehen mit Einhaltung des für das 
Ausbiegen vorgejchriebenen Zwiſchenraumes. 

Der Radfahrer muß bei dem Begegnen ($. 7) und 
dem Vorbeifahren langſam fahren und, wo in Folge 
der Begegnung oder der Ueberholung durch Worbeifahren 
ein Thier unruhig oder ſcheu wird, ſofort abfteigen und 
darf nicht eher wieder auffteigen, als bis er fich in einer 
Entfernung von mindeitens dreißig Schritt von dem 
Thiere befindet. 

Der Führer eines langſamer fahrenden Fahrrads 
oder Fuhrwerls muß das ſchnellere Fahrrad oder Fuhr- 
werl auf ein gegebenes Zeichen mit einem Meter Zwifchen« 
taum an fi vorbeifahren laſſen, wenn er nicht ſelbſt 
am Ausweichen verhindert ift. 


Die Kaiferliden Poftwagen und die Fahrzeuge der 


Feuerwehr muß jeder Radfahrer unbedingt borfahren 
lafien und auf ein Signal des Pofthorns zu diejem 
Zweck abfteigen. so 


Das Vorbeifahren Anderer muthwillig zu hindern, 
ift verboten. 

Das Umkreifen von Fuhrwerken, Fußgängern oder 
den im 8. 6 bezeichneten Thieren oder ähnlihe Hand— 
lungen, welche geeignet find, den Verkehr zu flören, find 
den Radfahrern unterjagt. 


8. 10. 

Falls bei Begegnungen eines Nadfahrers mit 
Fußgängern pp. die Gefahr eines Zufammenftoßes durch 
Unadhtjamkeit des Fußgängers pp. oder aus einem an— 
deren Grunde zu befürchten fteht, hat der Radfahrer 
rechtzeitig ein Warnungsfignal zu geben. 

Diefe Verpflichtung befteht beim Paffiren von 
Straßeneden und Biegungen. 


334 


&. 11. 


Zumwiderhandlungen gegen diefe Verordnung werden 
auf Grund des $. 366 Nr. 10 des Reichs-Straf-Ge— 
ſeßbuchs mit Gelbftrafe bis zu 60 M oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen beftraft. 

Der gleichen Beitrafung unterliegt auch derjenige, 
welcher die Benußung des auf feinen Namen von der 
Kreis» bezw. Polizeidirektion mit einer Nummer verfehenen 
Fabrrades ohne vorgängige polizeiliche Anmeldung einem 
Anderen überläßt. 


8. 12. 
Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 
in Kraft. 
Mep, den 4. Dftober 1892, 
Der Bezirkspräfident 
Frhr. von Sammerftein. 
Zu I. 3100, 


Sentral- und Bezirks- Amtshlaft 


für 
Elfaß-Sothringen. 


guzpibtatt,. | 





Straßburg, vg, den 29. Oktober 1892. 


Das Hauptblatt u bie DVerorbnungen und Grlaffe von allgemeiner und bauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von 


verübergehender Bebeutun 





I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(104) Verordnung, 


betreffend die Dienſtſtunden der Gerichtsſchreibereien und der 
Sehretariate der Stantsanwaltfcaft. 


Unter Abänderung des $. 1 Abſ. 1 der Gefchäfts- 
ordnung für die Gerichtsfchreibereien vom 20. Dezember 
1879, des $. 1 Abſ. 1 der Gejchäftsorbnung für die 
Selretariate der Staatsanwaltichaft vom 30. Dezember 
1879 und des $. 1 Abf. 1 der Verordnung, betreffend 
den Gejchäftsgang und das BVerfahren in Grundbud- 
jahen, vom 1. Dftober 1891 (Gentral- und Bezirks⸗ 
Amtsblatt S. 167) wird Hierdurch beftimmt: 


Die vormittägigen Dienfiftunden der Gerichisichrei- 
bereien der Amtsgerichte, der Landgerichte und des Ober- 
landesgerichts ſowie der Sefretariate der Staatsanwalt- 
ſchaft in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Februar 
— biefer miteingerechnet — find von 8 '/, bis 1 Uhr. 

„„ Im Uebrigen verbleibt e$ bei den genannten Vor- 
ſchriften. 

Straßburg, den 18. Oltober 1892. 

Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung für Juftiz und Kultus. 


II. A. 4246. von Puttkamer. 


II. Verordnungen pp. der Bezirlöpräfidenten. 
c. Lothringen, 


(105) Behannfmahung. 

Zufolge Anordnung des Kaiferlihen Minifteriums 
bom 22. September d. Is. IIL 7831 treten an Stelle 
der bisher für nachfolgende Forftorte im Bezirk Loth- 
ringen geführten franzöfiihen Bezeichnungen von nun ab 
die beigefeßten neuen Bezeichnungen. 

1. Oberförfterei St. Quirin. 
a) Staatswalb. 
Früher Schutzbezirk Croix jetzt Schupbezirt Kreuzberg, 


Simon, 
früher Forſthaus Metairies, jeht Forfihaus Niederhof, 
früher Forſtort: jebt Forftort: 

Bas Bois, Niederwald, 

Neuve Grange, Neufcheuer, 
früher Schußbezirf Charmille, jest Schutzbezirl Leidenftein, 
früher Forftort: jetzt Forftort: 

Grand geant, Riejenberg, 

Haute Chapelle, Kapellenberg, 

Saveux, Sabeuxwald, 


früher Forſtort: jetzt Forftort: 
Sauvageon, Mildberg, 
Malcöte, Teufelsberg, 
Töte de mort, Zopdtenlopf, 
Tresillon, Hinterer Rheinstopf, 
Basse la Broque, Borbrudthal, 
Basse Courrier, Meiereithal, 
Basse de pins, Kiefernthal, 
Rupt des Auges, Quellenſchlucht, 
Haut corvée, Frohnwald. 


b) Gemeindewald. 
Früher Forſtort Bas bois, jetzt Forſtort Niederwald. 
II. Oberförſterei Cühelburg. 
Früher Forſtort Rouillon, jetzt Forſtort Rouillonshang. 
III. Oberförſterei Saarburg. 
a) Staatswald. 


Früher Forflort Charbon- jet Forſtort Kohlwald, 
niöre et Lintröche, 


früher Yorftort: 


Kerpeche et Capenottes, 


Brainches, 


Adelhouse, 


jest Forſtort: 


Kirchbuſch, 
Hedenwald, 
Adelhauſen. 


b) Gemeindewald. 


Früher Forſtort: 
Bois des Enfants, 
Ketzinol, 
Nohl, 
Haie de Ketzing (Bois 
des corbeaux, 
Sablon, 


Carrieres, 


jebt Forſtort: 


Kinderholz, 
Ketzingholz, 
Nohl 


Krähenwald, 


Sandhol;, 
In den Steinbrücden. 


IV. Oberförflerei Finflingen. 
a) Staatswald. 


Früher Forftort: 
Fortbuisson, 
Bainsing, 
Jardinholz, 


jet Forſtort: 


Borbufch, 
Benfing, 
Gertenholz. 


b) Gemeindewald. 


Früher Forſtort: 


je 
Tuilerie et Charbonnerie, 


Courholz, 


t Forftort: 


6 
Groß⸗Widerech, 


ſturzholz. 


V. Oberförſterei Dieuze. 
a) Staatswald. 


Früher Forſtort: jetzt Forſtort: 
Kerperche, Kirchberg, 
Bichelibourg, Büchelberg, 
Bois l’Abb&, Abtswald, 
St. Jean et Morsag, St. Johann u. Morjag, 
Bois la ville, Stadtwald, 
Haut de la Croix, Kreuzberg, 
Xirxanges, Schitzingen. 

b) Gemeindewald. 

Früher Forſtort: jetzt Forſtort: 
Bambois, Bannholz, 
La Forge, Hammerwald, 
Grandbois, Großholz, 
Haut bois, Oberwald, 
Bois la ville, Stadtwald, 
Petit Morsag, Klein Morfag, 
Haut Chöne, Hohe Eiche. 

VI. Oberförfierei Albesdorf. 
Gemeindemwald. 

Früher Forſtort: jetzt Forſtort: 
Clairbois, Bungert, 
Haut chemin, Vorderwald, 
Petit bois, Nafler, 

Bois de Marimont, Marprich, 


Pay — jetzt Forſtort: 
Grandbo Hochwald, 
a? Vorholz, 
Bois du milieu, Mittelhotz, 
Bois du derriere, Hinterholz, 
Chaufour, Kaltofen, 
Aulniennes, Erlenbuſch, 
Haye de l’Etang, Weiherhag, 
Vers la garde de Dieu, Herrgotiswarte, 
Bois des cordes, Bürgerwald, 
Peterbech, Petersbuſch, 
Derriöre le village, Hinterm Dorf, 
Bois St. Etienne, Stephansholz, 
Clairbois, Hellholz, 
Pfaffenbech, —— 
Hautboi (Habo), Oberwald, 
Bambois, Bannholz, 
Canton de l’Etang, Am Weiher, 
La Justice, Galgenholz, 
Haut-Borne, Am hohen Stein, 
Pfaffenbeck, Praffenbufch, 
Charseling, Schwarzling. 
VII. Oberförſterei Püttlingen. 
Gemeindewalb. 


Früher Forftort Montagne, jetzt Forftort Bergwald. 


VIH. Oberförfterei St. Avol. 
Staatswald. 


Früher Forſtort Grosse et Kleine Fröne, jeßt 
Forftort Großer und Seiner Frohnwald. 57 


IX. Ebätean-Salins. 
a) Staatswald. 


Früher Forftort: jebt Forftort: 
Neufcher, Neufcheuer, 
Canton de IERE Jeſuitenholz, 
Laxembo Ochſenſtück, 
Canton de hr l’&v&que, — 
Le Nebach, 

früher Schußbezirl Serres, jept — Viviers, 

früher Forſtort: jet Yorftort: 
Serres, Serreöwald, 
Hautbois, Oberwald, 
Au Nebel, Nebeled, 
Rouge-bois, Rothholz, 
Noir-bois, Schwarzholz, 
Prenzieux, Prenzieurwald, 
Au Valöre, Baleriusholz, 
Bois Bastien, * Baftiansholz, 
Au coucou, Kudud, 
Ronde busson, Rundbuſch, 
Val de Vaxy, Lindenberg, 


früher Forſtort: 
Au Pentdieu, 


Lascemproi et Rontpoint, 


Lazervillers, 


Haute et basse Jur6e, 


Au chöne fourchu, 
Fontaine au chöne, 


jetzt Forſtort: 


Hergottshänge, 
Rundholz, 
Lavauxwald, 
Frahautwald, 
Lazerweilerwald, 
Am Hochgericht, 
An der Gabeleiche, 
Am Eichbrunnen, 


früher Schutzbezirk Gremecey I, jetzt Schutzbezirk Fresnes, 


früher Forſtort: jetzt Forſtort: 
Godim cöde de Chambry, Chambreyhdhe, 
bois barec, Gu&nichamp, 
Croix de l’homme, Am Kreuz, 
Fontaine Vassieux, Am Duntelbrunnen, 
Bois de ville, eöte de Fresnerhang, 
Fresnes, 
Pres de loup, Wolfsmatt, 
Belle fille, Schönmaib, 
Blanche fontaine, Guéni- Weißbach, 
champ, 
früher Schußbezirt Greme- jetzt Schutzbezirk Jallau— 
cey II, court, 
früher Forſtort: jeßt Forftort: 
Cöde de Fresnes, Grandes Fresnerhohe, 
fenmes, 
Fourasse, Didicht, 
früher Schußbezirt Bride et jet Schußbezirt Hampont, 
Köcking, 
früher Fyorftort: jeßt Forftort: 
Bois matelot, Matrojenholz, 
Faquet Tumcher, Fackelberg, 
Bois des moines, Mönchwald, 
Rouges bois, Rothholz, 
Tillot, Lindenthal, 
La Haye de devant, Vorderheden, 
St. Jean-Fontaine, Yohannesbrunnen, 
Rhein de Bourguignon, Burgunderrain, 
Capitaine Mont£, Rittmeifter, 
L’enfer, Hölle, 
Vervelle, Faltenring, 
Les charmes, Eichenberg. 


b) Gemeindewald. 


Früher Forſtort: jetzt Forſtort: 


oivre, Boivreholz, 
Frocaty, Mare la blanche, Weif-Mar, 
Bois Ramer6 les aulnes, Erlenholz, 
Canton du Charömont, Eulentopf, 
Canton des maréchaux, Schmiedewald, 
Bois communes Gemeindeholz, 
Canton des elairs chönes, Helle Eichen, 
Canton des charmailles, Hainbuchen, 


Laroche, Gelsberg, 


387 





| 


früher Forftort: 


Faxonnitre, 

Grand chönoie, 
Petit chönoie, 
Faxonni£re, 
Blanche-Piöce, 
Fontaine Ste. Marie, 
La Versanie, 
Jacqu&mot, 

Aulnes, 

Vieux Gu6, 

Haute Roche, 
Coupes affouagtres, 
Au Nebel, 

Au Terrier, 

Grand bois, 

Les chevrons, 

Rond busson, 

Le bois de derriöre, 


Les Prenzieux, 
Blanche fontaine, 
Au fourasse, 

Le Gipbris, 


Le chemin des Cerisiers, 


Blanc chöne, 
Mare, 

Fourasse, 
Tranchée d’herbes, 
Les Portions, 


jetzt Forftort: 
Eibenholz, 
Großeichen, 
Kleineichen, 
Eibenholz, 
Weißſtück, 
Marienbrunnen, 
Steinwald, 
Jacquemotwald, 
Erlenbruch, 
Alte Furt, 
Hochfels, 
Bürgerholz, 
Nebeled. 
Am Fuchsbau, 
Großholz, 
Sparren, 
Rundbuſch, 
Hinterholz, 
Prenzieurwald, 
Weißbrunnen, 
Dichicht, 
Wildhecke, 
Kirſchbaumweg, 
Weißeiche, 
Mar, 
Dickicht, 
Am Grasweg, 
Almend, 


X, Oberförfierei Falkenberg. 
a) Staatswald. 


Früher Forſtort: 
La Tonne, 
Mare mousseuse, 
Hötre au loup, 
La Vierge, 
Haut St. Pierre, 


jetzt Forſtort: 
Tonne, 
Moosmar, 
Wolfsbuche, 
Muttergotteswald, 
Petershöhe. 


b) Gemeindewald. 


Früher Forſtort: 
Entre deux bois, 
Jeune bois, 


Grandes Berlesstauden, 
Petites Berlesstauden, 


Bennechetonne, 
Petit bois, 
Breitzeling, 
Pfaffenforch, 
Foussberich, 


Le loin de Stangen, 


Eibebeche, 
Petite Haye, 
Bichenwald, 


jetzt Forſtort: 
Drummesloch, 
Jungbuſch, 
Große Beerenſtauden, 
Kleine Beerenſtauden, 
Große Benneftauden, 
Kleine Benneſtauden, 
Breitling, 
Pfaffenforſt, 
Fußberg, 
Stangen, 
Eibenbuſch, 
Stauden, 
Buchenwald, 


früher Forſtort: 
Cratebeche, 
Stouden, 
Le Hautbois, 
Les elairs chönes, 
Les censitaires, 
Bois blanc, 
Bois colas, 
Bois de Mentzing, 
Hautbois, 
Grandbois, 
Le petit bois, 
Grandbois, 
Grande haye, 
Le bois de Grasse, 
Le petit Grasse, 
Petit Hanzelchech, 
Grand Hanzelchech, 


Souszand et Stangen, 


Bois de Rihde, 


jetzt Forſtort: 
Gratbuſch, 
Stauden, 
Hohwald, 
Helleichen, 
Zehntwald, 
Weichholz, 
Klausholz, 
Menſingholz, 
Oberwald, 
Großbuſch, 
Höljchen, 
Großwald, 
Großhech, 
Graswald, 
Kleingraswald, 
Kleinhanjelhede, 
Großhanſelhecke, 
Unterm Zand, 
Riedwald. 


XI. Oberförſterei Meb. 
a) Staatswald. 
Früher Schupbezirt La forge, jegt Schußbezirl Billers- 
Bettnach, 


früher Forſtort: 
Grande tranchöe, 


jetzt Forſtort: 
Groß Schneiſe, 


Tranchöe du sepertien sud, Südſchneiſe, 
Tranechéöe du sepertien 


nord, 
Tranchee d’Ebersweiler, 


Töte du St. Martin, 
Le Rouplet, 

La moule, 

Croix rouge, 
Sources des Auges, 


Tranch&e des gelinottes, 


Jardin d’amour, 
A la femme morte 


Nordſchneiſe, 
Ebersweilerſchneiſe, 
Martinstopf, 
Eſchengrund, 
Mulde, 
Am rothen Kreuz, 
Träne, 
ei 
Liebesgarten, 
Zodte Frau, 


früher —— l’Abbaye, jegt Schutzbezirk Brittendorf, 


früher Forftort: 
Contre la forge, 


Fontaine aux moines, 
Fontaine aux loups, 


jetzt Forſtort: 
Um Dammer, 
Möndsbrunnen, 
MWolfsbrunnen, 


Sur le chemin des moines, Am Möncsweg, 


Daumont, 


Bois Royal dit Jurieux, 


Bois le Prince, 
Le grand bois, 


Daumontholz, 
Ktönigswald, 
Fürſtenwald, 
Großholz. 


b) Gemeindewald. 


Früher Forſtort: 
Pierjeux, 
Fleury, 


jegt Forſtort: 
Pierjeurwald, 
Fleury, 


früher Forſtort: 


La Dame, 

Bois des veaux, 

Bois de la Sambrosse, 
Bois Jurieux, 

Le bois de Libaville, 
Le bois de Rosaire, 
Grosbois 

Bois F St. Rufline, 
Gerbe Haye, 

Puits de Geais, 
Haye des Pouvaux, 
Haye Jacques Fondoe, 
Haye de Jurieux, 
Rimont, 

Les Genivaux, 
Cugnot, 

Reposoir, 

Plutot de Pleumont, 
La Charmoise, 
Grand Bannaire, 
Petite Bannaire, 
Arbois, 

Rever des Bruyöres, 
Code St. Quentin, 
Mery sur Bibisch, 
Papelber, 

Gravelle, 


Bouchel, Mare la Dame, 


Flevy, 

Louzert, 

Puits des capucins, 
Berg, 

Grand bois de Vigy, 
Quinze Pieds, 

Bois de Sanr 


Sous le bois Douleaux, 


Bois de cerisier, 

Les courottes, 

* de commune, 
aux chönes, 

Bei er Trourville, 

Trömont, 

Varize, 

La Haye, 


Bois seigneurial d’Urville, 
Bois aux hayes du petit 


Landremont, 
Bois St. Remy, 
Froideterre Chaussy, 
Valcourt, 
Ancienne Röserve, 
Noirmont, 
Affourasse (la Bosse), 


jebt Forftort: 


Frauenholz, 
Kalberholz, 
Sambroſſenwald, 
Galgenholz, 
Libaweilerwald, 
Rojenkranz, 
Didholz, 
Wald von St. Ruffine, 
Garbenhede, 
Hecherbrunnen, 
Pouvauxhecke, 
Tondöshede, 
Galgenhede, 
Riberg, 
Wacholderbuſch, 
Im Ech, 
Ruhbant, 
Pleumontwald, 
In den Hainbuchen, 
Groß Bannbolz, 
Klein Bannholz, 
Gaiötlee, 
Haidberg, 
Unter Friedrich Karl, 
Merpwald, 
— 

iesgrube, 
Frauenmar, 
Wald von Flevy, 
Luſſert, 
Kapuzinerbrunnen, 
Berg, 
Grofmalb von Vigy, 
Fünfzehnfuß, 
Wald von Sanıy, 
Unter Birfenwald, 
Kirſchbaumwäldchen, 
Wald von Fleury, 
Wald von Mecleubes, 
Eichfeld, 
Trumeiler Büfche, 
Tremontwald, 
Waibelslircher Stüd, 

ede, 

eiler Herrenwald, 


Landremontsheden, 
St. Remywald, 
Chaufiyholz, 
Balcourtholz, 

Altes Sparbiertel, 
Schwarzberg, 
Budel, 


früher Forftort: jebt Forſtort: 
R&compenses, Erſatzwald, 
Chenois, quart en röserve, Eichwald, 
Rondbois, Rundbufch, 
Bouchot, queue de l’Etang, Weiherſchwanz, 
Bois Robert, Robertswald, 
Voz& (Hevrange), Hedringerwald, 
Monchamp-Hautbois, Hochwald, 
Sauley, Weidenbuſch, 
Fond de Rouillon, Grund von Rouillon, 
Les fourasses (Rourasses), In den Hecken, 
Quartenr&servedeTragny, Sparviertel d. Tragny, 
Chenois, Eihwald, 
Les hayes, die Heden, 
La Lau, Lohwald, 
Bois des Abouts, Grenzwald, 
Le chapelain, Kapları, 
La Tuilerie, Ziegelhütte, 
La Lome, Lombolz, 
Sous fouilly, Wirrwarr, 
Bois St. Nicolas, Nilolausholz, 
Le pr& au bois, Waldwieſe, 
Rupt aux aulnes, Erlenbruch, 
Joli foug, Tolle Buche, 
Coroie le prötre, Pfaffenfrobne, 
Bois la Dame, Brauenhölzchen. 
XI. Oberförfierei Bolden. 
Gemeindemwald. 
drüber Forſtort: jetzt Forſtort: 
Le petit bois, Waldchen, 
Gombeuge, Gombuſch, 
—— (Gaisbeche), Gaisbuſch, 
Le coin, Ede, 
La grand saule, Großzoll, 
Haut hoesch, ochbuſch, 
Le sujet, Hollingerwald, 
Les Haies, Heden, 
Haut bois, Hochwald, 
Hanneville, Hanweiler, 
Blenin, Bleninswald. 
XIII. Oberförſterei Kedingen. 
Gemeindewald. 
Früher Forſtort: jetzt Forſtort: 
La moule, Sabel3taul, 
Grandstaillis de Reezange, Sted, 
Bois brüls, Katzenbach, 
Bouriscoutte, Buprid, 
La louviere, Sandgrube, 
tang, Scheuerbuſch, 
Sur le Hals, Aufm Hals, 


Petit taillis de Reczange, 


Retzinger Heden, 


389 


früher Forftort: 


Croix St. Hubert, 
Bergerie, 

Vieille vigne, 
Grand bois, 

Haie de Rurange, 


jept Forftort: 


Hubertuskreuz, 
Schäferei, 

Alter Weinberg, 
Großholz, 
Rörchingerhecke. 


XIV. Oberförſterei Moyeuvre. 
a) Staatswald. 


Früher Forſtort: 


Justemont, 

Les carrieres, 

Klein les Allemands, 
Puits-Macatin, 
Bousseval, 

Les Bethy, 


Klein und Gross Roulis, 


Les Allemands, 
Roche Bilta, 
Fond noir, 
Treh&mont, 
Cöte la Dame, 
La fontaine, 
Huchs$, 

Corbas, 
Nesloch, 
Perrotin, 


früher Schutzbezirk Tillots, 
früher Forſtort: 


La croix de fer, 
Les cent jours, 
Fond Bounel, 
La Dögrade, 
Gusthall, 

Chöne puant, 
Fond colas, 
Cötes vieilles, 


jebt Forſtort: 
J 


uſtberg, 
In den Steinbrüchen, 
Klein Deutjched, 
Macatinlöcher, 
Bußwald, 
Bethywald, 
Kleinroll, Großroll, 
Groß Deutfched, 
Am Biltafels, 
Schwarzgrund, 
Triftberg, 
Frrauenhang, 
Brunnen, 
Jagdhorn, 
Korbadh, 
Nesloch, 
An Perrotinsmühle, 


jegt Schußbezirk Fentſch, 
jet Yorftort: 


Am eifernen Kreuz, 
Hundertmorgen, 
Bunelsgrund, 
Verhauener Wald, 
Gusthal, 
Stinleiche, 
Klausgrund, 

Alte Hänge. 


b) Gemeindemwalb. 


Früher Forftort: 


Lavanche, 

La T& 

Devant le Pont, 
Les torches, 
Benaubois, 


Landerau, 

Fond de la Marche, 
Heurhy, 

Bois Loyot, 

Vieille cöte, 

Cöte de choque, 
Cöte de l’eau, 
Neud’hel, 


jeßt Forftort: 


Steinberg, 


Kopf, 
Por der Brüde, 


— 390 — 


me —— ieht, er XV. Oberförfierei Diedenhofen. 
ondbois, und ho 
Longbois, no Gemeindewald. 
Cöte dauvert, Dauberthang, Früher Forſtort: jept Forftort: 
Haie Bourlier, Bourliersbuſch, Guementrie, Konader, 
Thibeaumont, Demaltstopf, Bousse, Bude, 
Cöte d’Arly, Arlyhang, Bois d’en bois, Untere Büſche, 
Grande haulier, Großbergholz, Blanctoc, Le trou de Maré- Bannholz, 
Petite haulier, Kleinbergholz, chaux, Le trou de Mar- 
Bois Bassy, Battyswald, tin, La pierreuse, La 
Bois Gubin, Gobinswald, mauvaise taille, 
Bois St. Hubert, St. Hubertuswald, Fond de Kaler, Les mi- Kaler, 
Bois communaux, Gemeindeholz, nieres, 
Bois de Coulange, Kulingerwald, Espennes, Eipen, 
Cöte de brebis, Lämmerhang, Les reize urpents, Weißbuſch, 
Cöte la roche, Teldhang, La Heille, Hölle, 
Bois de Bethy, Bethyswald, Sept coupes, Gaisbufch, 
Solbesch, Solbuſch, Treizo coupes, Billert, 
Vieux taillis, Altenbuſch, Les Lisières, Maisgründchen, 
Affouage, Bürgerholz, La pointe, Gemeindebufc, 
Quart en röserve, Sparviertel von Neu= Petits bois, Buſchelchen, 
häuſer, Sur la bruyere, Auf der Haide, 
Fosse au Bars, Saugraben, Bois de Beuvange, Galgen, 
Corne de Bioschter, Biofchterhorn, Fanque, Fang, 
Piöces Jacques Derappe, Derappeftüd, Bois de chönes, Eichwald, 
La Sabloniere, Sandgrube, Quatre arpents, Vier Morgen, 
Le bois Failly, Faillywald, Castel, Genovevaswald, 
La gaibier, Gaisberg, La Husie, Hutwald, 
Cöte Fesch (Feisch), Feſchberg, La pointe, In der Spitz, 
Grande tranchee, Großfchneife, Le Trisches, Trifch, 
Chelarot, Ehelarotwalb, Petit fond, Kleingrund, 
—— au bois, Feldholz, A la fontaine aux anges, Tränfe, 
Bois Gergonne, Gergonnerwald, Aux Sarcks, Im Sarg, 
Haut bois, Hohwald, Cöte Thomas, Thomashang, 
Bois de ville, Stadtholz, Bois de Corres, Großes Bolingerholz, 
Bois l’Abbe, Pfaffenbufch, Bois de Bouck, Buchwald, 
Bois de Coulany, Rulingerwald, Bois de l’eau, Waflerholz, 
Caboul&, Caboulebuſch, Quart en röserve sur le Nleinbruhl, 
Grands champs, Grobe Felder, petit Breuil, 
Ruamont, Radkopf, Grandquart en rᷣservo zur Grofbrüßl, 
Rappebois, Raspelholz, la grande Breuil, 
Wemont, Weberg, Hevelle, Havelbuſch, 
Grand Sar, Sartopf, Bois de devant, Vorderholz, 
Rapp6 bois, Raspeltopf, Bois de Lüdelange, Lüdelingerwald, 
Fontaine aux chönes, Eichbrunnen, Le trono, Stumpf, 
Bois Philippe, Philippsholz, Derritre Bannholz, Bannholz, 
La Cueillerose, Rappenberg, Bois de la cöte de Rochon- Ruxweilerhang, 
Rond bois, Rundbuſch, villers, 
Bois le prötre, Priefterholz, Blanctoe, Kahlſchlag. 
Grand boi Großholz, Fond de Laler, Kahlergrund, 
Le Froussel, Fruſſeltopf, La taille des maréehaux, Schmiedeſchlag, 
Bois du four, Badhol;, Kairgls, Kärchle, 
Chäteau-Renard, Fuchsbau. La ronde haie, Rundhed, 
Le Bannbosch, Bannbuſch, 


ul 


früher Forfort: jetzt Forſtort: 
La longue haye, Langheck, 
La Kaisgronde, Gaisgrund, 
Quart en röserve Bröville- Breweilerbüfche, 
busch, 
Pierreuse, Steinberg, 


La vieille route, 


An der alten Straße, 


891 — 


früher Forftort: jeßt Forſtort: 
Prös de la ferme de Am Schaumburgerhof. 
Schaumburg, 
Meb, den 18. Oltober 1892. 
Der Begirkäpräfident 
F. 6404. Schr. von Sammerjtein. 


| 


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Genfral- und Yeirks- Antshlaft 


Elfaß-Fothringen. 








Hanpiblatt. 


Strafburg, den 5. AHovember 1892. 


Das Hanpiblatt enthält bie Berorbnungen und Grlaffe von allgemeiner umb bauernber Bedeutung, das Peiblatt diejenigen von 
vorübergehenber Bebentung. 





I. Verordnungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(106) 

Zur Befeitigung von Zweifeln, welche fich bei 
Anwendung der Beltimmungen unter B. Ziffer 2 und 
D. Siffer 1 der zufolge Verfügung vom 28. Mai 1886 
veröffentlichten Zufammenftellung von Grundfäßen für die 
Berehnung der Fuhr- und Umgugsloften der Beamten 
und Lehrer (Gentrale und Bezirts-Amtsblatt ©. 119) 
ergeben haben, wird darauf aufmerffam gemadıt, da in 
denjenigen Fällen, in denen für den Ort des Anfangs— 
oder Endpunttes der Dienfireife mehrere zugehörige gleich— 
namige Bahnhöfe vorhanden. find, der Berechnung der 
Fuhrkoſten die Entfernung von demjenigen Bahnhofe zu 
Grunde zu legen ift, an welchem die Reife thatjächlich 
begonnen, beziehungsweife bis zu demjenigen Bahnhofe, 
an welchem die Reife thatfächlich beendet wird. 

Straßburg, den 20. Oftober 1892. 

Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Der Staatöfetretär 
L A. 3675. von Puttkamer. 


(107) Bekanntmahung, 
betreffend die Auffichtsbehörden für die Mebeneifenbahnen, 


Auf Grund des $. 53 der Bahnordnung für die 
Nebeneifenbahnen Deutjchlande vom 5. Juli 1892 
Reichs· Geſetzbl. S. 764) beftimme ich für die Neben- 
eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen, joweit diefelben nicht 
zum Nebe der Reichseifenbahnen gehören, was folgt: 

Landesauffichtsbehörbe im Sinne der Bahnordnung 
it das Minifterium; Aufjichtsbehörden find die Bezirks— 
präfidenten. 

Straßburg, den 31. Oltober 1892, 

Der Kaiſerliche Statthalter in Elfaß-Lothringen. 
In Vertretung: 


I. D. 6028. von Puttfamer, 


(108) Verfügung, 
betreffend die Fieferung der Formulare für die Standesregifter. 


Die Standesregifter, die Formulare zu Auszügen 
aus diefen Regiftern und zu den bon den Standes— 
beamten zu führenden Verzeichnifien und Kontrolen wer— 
den für die Folge und zwar zum erſten Male für das 
Jahr 1893 dur DVermittelung der Juſtizbehörden ge— 
liefert. 

Hierzu wird Nachftehendes bemerlt: 

1. Die Aufftellung jährlicher Bedarfs-Nachweiſungen jei- 
tens der Standesbeamten ift nicht erforderlich. 

2. Für die Lieferung des regelmäßigen Jahresbedarfs 
an Regiftern und Formularen ift als weitefter Termin 
der erſte Dezember alljährlich beftimmt; die Abliefe- 
rung erfolgt durch Poftzufendung unmittelbar an das 
Standesamt. 


3. Msbald nach Eingang der Sendung find die Regifter 
und Formulare jeitens des Standesbeamten bezüglich 
ihrer Richtigkeit und Verwendbarkeit zu prüfen. Sofern 
fich hierbei Anftände ergeben, ift dem Erften Staats— 
anmwalt ohne Verzug Anzeige zu machen. Leteres gilt 
aud für den Fall, daß die Regiſter pp. bis zum 
10. Dezember alljährlich noch nicht in Händen des 
Standesbeamten ſich befinden ſollten. 


4. Wenn fih im Laufe des Jahres die Unzulänglichkeit 
einzelner Formulare herausftellt, ift bei dem Erſten 
Staatsanwalt des Bezirls Antrag auf Nachlieferung 
zu ftellen. In dem betreffenden Antrage ift das zu 
liefernde Formular genau zu bezeichnen und dabei 
die noch erforderliche Bogenzahl anzugeben (4. 2.: 
„Das Standesamt X bedarf für das Jahr X noch 

deutſchem 


nachverzeichnete Formulare mit deuffch-frangöfifchem 


Tert: 


— 31 — 


B. Heirathsregiſter (Hauptregifter) x Bogen nah Abgang des Antrags nicht erfolgt, jo ift dem 
desgl. (Nebenregifter) x „ Erften Staatsanwalt Mittheilung zu machen. 
Aa. Auszug aus dem Geburtäregifter x „ 7). Straßburg, den 29, Dftober 1892, 
Die Beftellung ift jo früßzeitig zu machen, dab Stö- Abthekung amd Rultas 
rungen im Gejchäftsgang möglichſt vermieden werden. von Puttlamer, 


Die Nachlieferung gefchieht ebenfalls unmittelbar an ä er 
den Standesbeamten. Iſt die Nachlieferung 10 Tage mar — Standesbeamten. 


II. Verorduuugen pp. der Bezirlspräſideuten. 


a. Ober-Elfaf. 
(109) Berichtigung. 1. Zur Ausftellung der in den erwähnten Belannt« 
\ madhungen des Herrn Neichslanzlerd vom 11. Mär 
In meinem Befhluß vom 5. d. Ni. Nr. I. 10085, und 29, April 1892 geforderten Zeugniffe find die 
Gentral- und Bezirlö- Amtsblatt Nr. 45, fommt die Be— Kreisärzte und die Rantonalärzte ermädtigt. 
: s a : - 
fimmung unter Er I — 2 in Wegfall Gu 2, Bei Ausſtellung der Zeugniſſe iſt ſowohl der korper⸗ 
vergleichen die 58. 20 und 64 des Geſetzes, betreffend tiche als der geiftige Zufland ins Auge zu faffen und 
die Krantenverficherung der Arbeiter, in der Faſſung vom zu berüdfictigen 
10. April cr) Auszuſchließen find junge Leute, deren Körperbau, 
Colmar, den 27. Oktober 1892. Muskulatur und Fettpolſter nicht ihrem Lebensalter ent« 
Der Bezirkspräfident ” —— — herr ; * * gr bei denen 
I. 10956, von Aordan. achitis, Scrophulose (insbejondere Augen- und 
— Ofrenentzündungen) fowie Bleifucht nicht abgelaufen 


(110) beziehungsweiſe geheilt find, oder bei welchen Berbadt 

Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn auf beginnende Schwindfucht befteht, und emdlich junge 
Neichstanzlers, betreffend die Beihäftigung don Arbei— Leute, deren Geifteszuftand (jchlaffes, jchläfriges und wenig 
terinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten ſowie intelligentes Weſen) auf geringe Energie der Willens: 
in Walz und Hammerwerken, angeordnet worden ift, thätigteit ſchließen läßt. 


daß die ärztlihen Zeugniffe, von welchen die Beſchäfti— Das Zeugniß ift demnach nur Lörperlich fräftigen 
gung der jugendlichen Arbeiter in ſolchen Betrieben mit ſowie gefunden und dabei geiftig frifchen jungen Leuten 
abhängt, nur dann Gültigleit haben, wenn fie bon auszuftellen. 
Aerzten ausgeftellt find, welche von der höheren Berwal- Golmar, den 26. Oktober 1892, 
tungsbehörde zur Ausftellung folder Zeugniffe ermächtigt Der Bezirkspräfident 
find, beftimme ich hierdurch: IL 9694. von Jordan. 

b. Unter-Elfaf. . 
(ı11) Verordnung, öffentlihen Orten, insbefondere in Wirthichaften und 


betreffend Beſchrãakung des Haufirhandels im Stadtkreife Strafburg. Wirthſchaftsgärten oder ohne vorgängige Beftellung von 
Auf Grund der 88. 42b und 155 Abſah 2 der | Zaun zu Deus Zanren feilieten wollen, bebkefen ha 
Gewerbeordnung und der Belanntmadhung des Kaiſer— ee —— Erlaubnißſcheines, welchen der Poliye- 


lichen Miniſteriums vom 26. Dezember 1888 I. A. 15000, ; FR 
fowie auf Grund des Beſchluſſes des Gemeinderath3 der Die Erlaubniß — betreffende Kalenderjahr. 


Stadt Strafburg vom 29. Juni 1891 wird für den 

burg beftimmt, was folgt: Auf Erzeugniffe der Land- und Forſtwirthſchaft 

EEE FERNE i ’ folg des Garten⸗ und Obſtbaus, der Geflügel- und Bienenzucht 

Artitel 1. fowie auf Erzeugniffe der Jagd und Fifcherei findet die 

Verfonen, welche in dem Bezirke der Stadt Straf- vorftehende Beſtimmung feine Anwendung, jedoch fann 

burg ihren Wohnfig oder eine gewerbliche Niederlafjung der Gewerbebetrieb mit den bezeichneten Waaren unter 

haben, und welche innerhalb des Stabtbezirl3 auf öffent den im 8. 57 Ziffer 4 der Gewerbeordnung erwähnt 
lihen Wegen, Straßen und Pläßen oder an anderen ten Borausfegungen unterfagt werben. 


Die Verordnung des Polizeidireftors vom 28. März 
1891, betreffend die Beichräntung des Haufichandels 
minderjähriger Perſonen, bleibt unberührt, 

Artikel 3. 

Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 werden nad 
$ 148 Ziff. 5 und nad 8. 149 Ziff. 1 der Gewerbe 
adnung bejtraft. 


395 


Artilel 4. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jar 
nuar 1893 in Kraft. 
Straßburg, den 21. Oktober 1892, 
Der Bezirkspräfident 
IV, 7511. Frhr. von Freyberg. 


7.1. 


ER 


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— 397 — 


Central- und Yeirks- Amtshlaff 


Elfaß-Fothringen. 
Seuptblatt. Straßburg, den 12. November 1892. | Ar. 49. 


Das — enthält die Verordnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Deiblatt diejenigen von 
wrüßergebenber Bedeutung. 





I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths. 


(112) Behauntmahung, (113) Bekanntmahung, 
beireffend den Gefcyäftsuerkehr bei der Sandeshauptkafe. betreffend den Geſchaͤſtsverhehr der Stenerkaffen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 


U. März 1892, betreffend die Einführung der mittel- 21. März; 1892, betreffend die Einführung der mittel- 
repäiichen Zeit (Central und Bezirts-Amtsbl. S. 129), europäifchen Zeit (Gentral- und Bezirls⸗Amtsbl. ©. 129), 
sd hierdurch beitimmt, daß in der Zeit vom 15. No- wird hierdurch beftimmt, dab die Kaſſen der Verwaltung 


denber bis 15. Februar die Dienftftunden der Landes- der direlten Steuern in der Zeit vom 15. November bis 
huptlaffe um 8'/, Uhr Morgens beginnen. 15. Februar jeden Jahres an den Tagen, an welchen 
Straßburg, den 9. November 1892. fie ihr Büreau offen halten müfjen, mit der Annahme 


und Leiftung von Zahlungen erit um 8'/, Uhr beginnen. 
Deinifterium für Eljah- Lothringen. —* Sahlung h ce 


Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. —— * 10, Robember es 
Der Unterftaatsjelretär Abtheil ge für een. © 
II 9067 theilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
9067. von Schraut, Der Unterftantsfelretär 
— III. 9326. von Schraut. 


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— 39 — 


Gentral- und Bezirks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 





Hanptblatt. | Straßburg, den 19. Movember 1892. | Br. 50. 


Dad SHanpiblatt enthält bie Merorbnungen und GErlaffe von ellgemeiner und dauernder Bedeutung, das Peiblati diejenigen von 
serlbergehenber Bedeutung. 





II. Berordunngen pp. der Bezirköpräfidenten. 
a. Ober-Ülfaf. 
(114) Bekanntmahung. 


Zufolge Anordnung des Kaiſerlichen Minifteriums 
tom 31. Dltober d. Is. III. 8836 treten an Stelle der 


Gemeindewald St. Cosman. 


Früher Yorktort: jebt Forftort: 
Sur -lJa-Combe, Auf der Gummen, 


bisher für nachfolgende Forftorte im Bezirk Ober-Elfah Vacherie, Melterhütte, 
«führten franzöfiichen Bezeichnungen von nun ab die ne — — 
is Billo ald, 
deigeſetzten neuen Bezeichnungen. Bei-io-B J 
I. Oberförſterei Rſirt. Marquillard Moorwald, 
Be. f Les Puissains, Sodwald. 


Gemeindewald Ottendorf. 


Srüher Forſtort: jegt Forftort: Gemeindewald Welfhenfteinbad. 


La Montagne, Berg, Früher Forftort: jetzt Forſtort: 
Les Gobes, Gabholz, Bois de la Rapöne, Großwald, 
Essert Willmann, Willmanns-Gereut, Le Haut-Bois, Oberwald, 
Devant la Digue, Deihwald, La Suisette, Haut-Bois, Hinterer Oberwald, 
Bois-Feuillet, Laubwald, 
II. Oberſörſterei Aſthkirch. Les Bouleaux, Birlwald, 


Gemeindewald Baronsweiler. 


Früher Forſtort: 


jetzt Forſtort: 


L’autre Cöt& de la Route, 
Gemeindewald Altmünfterol, 


Dinterer Birlwald. 


Les Hauts, Oberwald, Frſiher Forſtort: jetzt Forſtort: 
Bas-Bois, Unterwald, Le Haut-Bois, Dberwald, 
Les Noues, Auf der Noden. Jeune-Bois, Jungholz, 
Gemeindewald Brückensweiler. — euch 
Früher Forſtort Nimnoi, jebt Forſtort Neuenan. Breuleux, Brüpt. i 


Gemeindewald Bretten. 


Früber Forftort: 


jet Forſtort: 


Gemeindemald Gottesthal. 


Früher Forſtort: 


jeht Forftort: 


Pr&s-la-Route, An der Strafe, Bois-Nicole, Ridelswald, 
Les Bouleaux, Birlwald, Les Beusses, Moor, 
Fougeray, Barrenwald, Le Haut-Bois, Oberwald, 
Rouchot, Berg, Coperie, Kaibholz, 
Bois-le-Saint, Heiligenwald, La Gasse, Gaſſenbuſch. 


Gemeindewald Jungmüniterol. 


Früher Forftort: 
Courtes-Planches, 
Champ-au-Fol, 
Grand-Bois, 

Les Beusses, 


jetzt Forftort: 


Kurzader, 
Buchacker, 
Großholz, 
Moos. 


Gemeindewald Luttern. 


Früher Forftort: 
Bois l’Adevant, 
Pre-le-Lou 
a 
Les Vernattes, 
Bois-la-Basse, 
Les Planches-Guillaume, 
Les Fausses-de-Mer, 
Bois Verrat, 


jebt Forſtort: 


Vorderwald, 
Wolfsmait, 
Herrenwald, 
Erlenwald, 
Unterwald, 
Wilhelmswald, 
Moorwald, 
Eberswald. 


Gemeindewald Menglatt. 


Früher Forſtort: 
Les Beusses, 
Petit-Bois, 
Les Geniövres, 
Fond-de-Goutte, 
Bois-Urbain, 
Grande-Campagne, 
Petite-Campagne, 
Ragie-au-Pelletier, 
Les Mouilles, 
Bois G£rard, 
Bouge-Vie, 


jetzt Yorftort: 


Moorwald, 
Kleinwald, 
Wacholder, 
Guttenbachwald, 
Urbanswald, 
Großfeld, 
Kleinfeld, 
Pelletiers Schlagwald, 
Nakmattwald, 
Gerhardswald, 
Waidgangwald. 


Gemeindewald Schaffnat am Weiher. 


Srüher Forſtort: 
Bois-de-l’Epine, 
Derritre-la-Ronde-Ragie, 


Ragie-au-Trop, 


Aux-dix-Hieres, 
Grand-Bois-de-l’Epine, 
Etang-la-Martelle, 
Champ-Royet, 
Les huit-Hiöres, 
Haut-Bois, 
— —— 

ur e goutte, 
Derriörsles-Bois, 
La Coperie, 
Les Bans-la-Coinnaie, 
Les Fosses, 


jet Forftort: 


Groß-Dornwald, 
Eriter Hinter-Rund 
wald, 
Zweiter Hinter-Rund« 
wald, 
Zehnaderwald, 
Slein-Dornmwald, 
Birkwald, 
Gereut, 
Achtaderwald, 
Oberwald, 
Schlagwald, 
Groß⸗Sumpfwald, 
Hinterwald, 
Kaibholz, 
Rohrbannholz, 
Mergelgruben. 


Gemeindewald Willern. 


Früher Forſtort: 
Bois-&s-Hommes, 
Bois Verrat, 


jebt Forſtort: 


Klein Bannholz, 
Eberswald, 


400 


früher Forſtort: jetzt Forftort: 
Bois-de-la-Charmaie, Hagebuchwald, 
Meneté, Menetös, Buchwald, 
Raie chönes, Fahi, Eichwald, 
Bambois, Groß⸗ Bannholz. 


III. Oberförſlerei Thaun. 
Gemeindewald Altenbad. 


Früher Forſtort Bessay, jetzt Forſtort Büswald, 
a « Biennay, 5 — Bienwald. 


Gemeindewald Altenbach-Weiler. 
Früher Forſtort Bambois, jetzt Forſtort Bannholz 
IV. Oberfõrſterei St. Amarin. 
Gemeindewald Hüfferen-Wefferling. 
Früher Forſtort Charbinet, Aa Deuiſchet 
opf. 


Gemeindewald Wildenſtein. 
Früher Forſtort Bramont, jeßtzt Forſtort Brunftberg, 
V. Oberförſterei Euſisheim. 


Gemeindewald Sulz. 
Früher Forſtort An der jetzt Forſtort Un der Hütte, 


Cantine, 
VI. Oderförfterei Markird. 
Gemeindewald Diedolshaujen. 
Früher Forſtort: jet Forſtort: 


Petite-Montagn Kleinberg, 
Bois-Brüle. > = Brand, . 
Töte-des-Faux, Buchenkopf, 
Töte-d’Imerlin, Jmerlinstopf, 
La Maze, Meierei, 
La Verse, Hang, 
Basse-du-Haut, Hochgrund, 
Jeune-Bois, Jungholz, 
Petite-Töte, Kleinlopf. 
Gemeindewald Markirch. 
Früher Forftort: jetzt Forſtort: 
Goutte-St.-Blaise, St. Bla 
Mongoutte, Bödele, 
Lingoutte, Limthal, 
Rochatte, Kleinfels, 
Rain de l’horloge, Schulberg, 
Grand’-Goutte, Grofrung, 
La Cöte, Elericherhöhe, 
La fonderie, Schmelz, 
La Petite Bouille, Oberborferlopf, 
Petit-H&nomont, Klein-Henoberg, 
Haut-de-Faite, Boafeh, 
Grand-Hönomont, roß· Henoberg 


— 401 — 


früher Forftort: jetzt Forftort: früher Forftort: jest Forftort: 


Jambe-de-Bois, Stelzbein, Chausotte, Strumpfwalb, 
Fenarupt, Fenarunz, Noirceux, Schwärz, 
Goutte-des-Pommes, Holzapfelthal, Royeux, Schneejchmel;, 
Pierre de Lusse, Lußfelſen. Malterain, Altrain, 
Gemeindewald St. Kreuz. —— * he ’ 
Früher Forftort : - je t Fo ort: erreuse-LWou ’ n en al, 
Goutte-St.-Blaise, ei flott, — — Hohe Wart, 
Sobache, Sobach, —— Si, 
Harangoutte, Haransbrunn, Chat Pe d rußbeee, 
Chöne-Sus, Eihwald, ya uam Kapenberg, 
Rain-du-Houft, Huffsrain, — Oberſteinthal, 
Les Envers, Nordhang, Belhengoutte, Zelhengut, 
Berbuche, Beerenbufch, — Nangithal, 
Misette, Kleinmies, — Kleinlopf, 
Haute-Echevse, Hd Schactwalb, rand-Haut, Großtopf, 
Bois-Roya, Brachwald, Vougeapre6, Bocdsmatt. 
— Fr Gemeindewald Leberau. 
ierre-de-Lusse, ußfeljen, 5 ; r 
Petite-Pierre-de-Lusse, Rleinegußfelfen, Dee Lahn: — 
Haut-des-Vaux, Kätberhöhe, —— une 
Laide-Basse, Wüftgrund, Mena-Bois, Erzgruben, 
Langoir, Erdrieſe, Creuse-Pr& Tiefmatt | 
Chaud-Rain, Heißrain, Ignace, Ignaz 
Rougigoutte, Rothbach, Rain-Corne Hornrain 
Froidegoutte, Laltbach, Rain-de-la-Mine Stollencain 
Champgoutte, Feldbach, Frarupt, Kallbach 
Vraie-Cöte, Wahrhang, Spia-Cöte Border-Spihjber 
L’Amont, Berg, Sbiömont. Hinter-Spitber # 
La Faine, Buchederich, J— Birkenrain J 
Grange-des-Clous, Nageljcheuer, — — Rinnthal, 
Marchal Varſchall. Grande-Basse Groktbal, 
— — — Brenn 
etit-Pr&, leinmatt, Vo 8 erei Kaiſersberg. 
Petit-Bambois, Klein-Bannwald, ii —7 de e i : 
Pr&-George, Georgsmatt, SAN. Ne 
Navögoutte, Brunnweid, Früher Yorftort : jegt Forſtort: 
Saint Michel, St. Michaelswald, Les Machielles, Herrſchaftswald, 
Sainte Barbe, St. Barbarawald, Bocheney, Buchwald, 
Creux-Chöne, Hohleiche, Beubo, Holz, 
Goutte-Saint Martin, MartinstHal. Blanerupt, Weißbach, 
Gemeindewald Deutjh-Rumbad. —— — 
grüßer Forſtort: jetzt Forſtort: Hörnleskopf, Hörlestopf 
Rain-du-Battant, Müplenrain, Le linge 8 Scheitholz, 
Chanpdu-Disble, Teufelsader, Rain-des-Chönes, Gihhenrain 
Rain-Gai, Geisrain, Hö dö-oü, Breitberg, 
Vourogoutte, Debberg, Bois-le-Sire, Herrenwald, 
— mes Rain-des-Saules, Weidenrain. 
Brangard, Brombeergarten, Gemeindewald Zelt. 
Chetö-Chöne Schöneiche, Früher Forſtort: jet Forſtort: 
Barason, Gehäge, Haute-Fontaine, Hochbrunn, 
Haute-Fontaine, Hodbrunn, Champ-de-Türkheim, Zürkheimerfeld, 


früher Forftort: 
Banbois, 
Fiacöte, 
Cras, 
Gestion, 


Bache-le-Loup, 


nn 


jetzt Forſtort: 


Bannwald, 
Unterzellerhang, 
Grat, 
Schloßberg, 
Wolfsbrunn. 


Gemeindewald Urbach. 


Früher Forſtort: 
Haute-Grange, 
La Chaude-Cöte, 
Rain-des-Chönes, 


Goutte des Traineaux, 


Les Issues, 
Pierreuse-Goutte, 
Moyenne-Goutte, 
Belle-Fauchelle, 
Voizy, 

Vert-Bois, 
Barling, 

Chisse, Gisde, 
Bressoir, Berssoir, 


jetzt Forſtort: 


Hochſcheuer, 
Heißrain, 
Eichenrain, 
Schlittbach, 
Kapellenholz, 
Steinthal, 
Mittelthal, 
Schönmatt, 
Mafen, 
Grünwald, 
Baarling, 
Schießwald, 
Birſchberg. 


Gemeindewald Sigolsheim. 


Früher Forſtort Calwy, 


Kalbling, 


jetzt Forflort Kahlenberg. 


Gemeindewald Schnierlach. 


Früher Forſtort: jetzt Forſtort: 
Sabat, Hexenplatz, 
Bois-l’Abb&, Abteiwald, 
Banbois, Bannholz, 

La Rochette, Felswald, 

Le Plat, Platte, 

Breka, Pre-Cas, Brelo, 
Etang-du-Divin, Mahrfagerweiher, 
Roche-du-Corbeau, Rabenbüpt. 


Ungetheilter Gemeindewald Ingersheim, Kaken- 
thal und Niedermorjchmeier. 
früher Forſtort Mabory, jest Forſtort Maborh, 
” " Zankwald, „ r Zankwald. 


VII. Oberförſterei Rappoltsweiler. 
Gemeindewald Altweier. 


Früher Forſtort: jetzt Forſtort: 
Champ-du-Diable, ZTeufelsader, 
Holy, Hohle. 

Colmar, den 8. November 1892, 
Der Bezirlspräfident 

F. 4487. - von Dordan. 


403 


Gentral- und Bezirks- Amtfshlaff 


Elfaß-Fothringen. 


——— u 





Hanpiblatt. 





Straßburg, den 





26. 


Alovember 1892. 


| Ar. 51. 





Dad Hanpiblatt eniHält bie Werorbnungen und Grlafje von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von 


voräbergehenber Bebentung. 





I. Verordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


a15) 


Bekanntmanhung. 


Auf Grund von $. 155 Abjah 3 der Gewerbe- 
ordnung (Faſſung vom 1. Juni 1891, Reichs-Geſeßbl. 
©. 261) find für die nachftehend aufgeführten, unter 
Reichd- oder Staatsverwaltung ftehenden Betriebe die 


den Polizeibehörben, unteren und höheren Berwaltungss 
behörden durch die 88. 105b Abſ. 2, 1050 Abſ. 2, 
105e, 105f, 115a, 120d, 134e, 134f, 134g, 138 
Abf. 1, 138a, 139, 139 b übertragenen Befugniffe und 
Obliegenheiten auf die der Verwaltung diefer Betriebe 
vorgejegten Dienftbehörden, wie folgt, übertragen worden. 





Befugnifie und Obliegenheiten. 





a) Der Polizeibehörben und | 1. 


unteren Berwaltungsbe- 
börden. 


b) Der Höheren Berwaltungs- 
behörben. 


Betriebe 





I. Seeresverwaltung. 
Garnifonmühle in Strafburg......... 


2. Garniſonmühle in Mh... -... 2000. 


1 DD @ *— 


10. 
Betriebe a 1 big 10 


, Urtilleriedepots Neubreifah, Straßburg mit 


dem dazu gehörigen Filial-Artilleriedepot 
Bitſch, Diedenhofen und Meb. 


. Yortifilationen in Bitſch, Diedenhofen, Meb, 


Neubreifah und Straßburg. 


. Belleidungsamt XV. Armee-Korps in Straß- 


burg. 


. Belleidungsamt XVI. Armee-florps in Met. 
. Garnifonwafhanftalten in Bitch, Dieuze, Ha- 


genau, Pfalzburg, Saarburg, Saargemünd, 
Straßburg, Weihenburg und Zabern. 


. Garnifonwafchanftalten in St. Avold, Dieden- 


hofen, Forbach, Metz und Mördingen. 


. Garnifonwafchanftalten in Colmar, Neubreiſach, 


Mülhaufen und Schlettfladt, 
Artillerie-Werkftatt in Straßburg 


De er u Br 


ma er Ba See BE ee ee er Be Zu Zu zu 7 


Zuftändige Behörden (Dienftbehörben). 





AIntendantur des XV. Armee⸗ſtorps 

L-in Straßburg. 

' Sntendantur des XVI Armee⸗Korps 
in Meb. 

4, Urtilleriedepot-Infpeltion in Straß- 
burg. 


Die zuftändigen Kommandanturen. 


Generallommando des XV. Armee- 
Korps, 

Generallommando des XVI. Armee 
Korps. 

Intendantucr XV. Armee-florps in 
Strahburg. 


Intendantur XVL Armee⸗ſtorps in 
Meb. 

AIntendantur XIV. Armee-Korps in 
Karlsruhe. 

Techniſche Abtheilung im Kriegsmini⸗ 
ſterium. 

Kriegsminiſterium. 











Vefugniſſe und Obliegenheiten. Betriebe. Auftändige Behörden (Dienſtbehörden). 














LI. Beichs-Eifenbahnnermwaltung. 


a) Der Polizeibehörden und | 1. Nebenwertftätte in Mülhauſen .. 2... -. Werljiatts-MajchinensInfpektion zu 
unteren Berwaltungsbe- Mulhauſen. 
hörden. 2. Betriebswerlſtätten zu Mülhauſen und auf | Betriebs-Majchinen-Injpektion zu Mäl- 
Bahnhof Colmar, haufen. 


3. Bahnmeifterwertftätte zu Straßburg, Heizungs | Betrieb3Direltion Straßburg 1. 
anlagen, hydrauliſche Aufzüge, eleltriſche Bes 
leuchtungsanlagen und Gusanftalt auf dem | 
Zentralbahnhofe zu Straßburg, 

| Gasanſtalt in Deutſch-Avricourt. 

4. Betriebswerlſtätten für Lotomotiv» und Wagen Maſchinen-Inſpeltion zu Straßburg. 

en auf dem Zentralbahnhofe zu Straf | 

urg, 
Betriebswerlſtätten auf den Bahnhöfen zu 
Deutjh-Avricourt und Pfalzburg. 





5. Telegraphen-Merkftätte in Strafburg. . . . - Telegraphen⸗Inſpektion zu Straßburg. 
6. Hanptwerlflätte in Biſchheim an here | Mafchinen-Jnipeltion zu Biſchheim. 
ı 7. Beiriebswertftätte auf Bahnhof Saargemünd. Maſchinen-Inſpeltion zu Saargemünd, 
' 8, Gasanftalt und elettrifche Beleuchtungsanlage | | Betriebs Direltion zu Saargemünb, 
| auf Bahnhof Saargemünd. 
9. Hauptwerkftätte in Montigw. ........ ' MafchinensÄnjpeftion zu Montignt. 
10, Betriebswertjtätten in Sablon, Diedenhoſen Maſchinen-Inſpeltion zu Sablon (Mes). 


und Forbach. 
11. Eleltriſche Beleuchtungsanlage und Geranfalı | | Betrieb3- Direktion zu Metz. 
auf Bahnhof Met. 





b) Derböheren Berwaltungss | Betriebe a 1 bis I1........ . . ... Kaiferliche General-Direltion der Eiſen⸗ 

behörden. bahnen in Elſaß⸗Lothringen. 
III. Landesverwaltung von Elfah-ZLothringen. 

a) Der Polizeibehörden und | Staiferliche Tabadnanufaltur zu Straßburg. . . | Regierungstommiifar bei der Kaiſer— 
unteren Verwaltungsbe⸗ lihen Tabadmanufaktur. 
hörden. 

b) Der höheren Verwaltungs⸗ Mia aaa a ra Minifterium für Eljah- Lothringen, 
behörden. Abtheilung für Finanzen, Lande 

wirtschaft und Domänen. 
Straßburg, den 15. November 1892. Diinifterium für Elſaß-Lothringen. 


Abtheilung des Innern. 
Der Unterftantsjelretär 
L A. 10827. von Köller. 


(116) Dekanntmadung, 
betreffend die Anwendung der Gewerbeordunng auf den Dergbau. 
Auf Grund der Beitimmungen in $. 139b, 8. 155 
der Gewerbeordnung und $. 173 des Berggeſetzes vom 
16. Dezember 1873 wird hiermit befannt gemacht, was 
Auf die über Tage betriebenen Brüche und € Gruben, 


folgt: 
I. Die nad) der Polizeiverordnung über den Betrieb mit Ausnahme der den Bergwerlen gleichgeftellten Eiſen⸗ 
der Steinbrüde in Elſaß-Lothringen vom 7, Eeptember erzgruben, finden die Beflimmungen der Gewerbeordnung 


1879 den Bergmeiftern Hinfichtlich des Betriebes der 
offenen Steinbrüche zuftchenden Auffichtsbefugniffe werden 
auf die Gewerbeauffichtzbeamten übertragen. Im Webrigen 
bleiben die Beſtimmungen der bezeichneten Verordnung 


in Kraft, 


olgemein und, foweit diefe Brüche oder Gruben nicht 
bios vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben 
werden, auch die befonderen Vorjchriften über die Fabril— 
seiriebe Anwendung ($. 154 Abſatz 2 der Gemerbe- 
ordnung). 


II. Bezüglich der nach dem Berggeieh vom 16, De- 
vmber 1873 dem Bergbehörven unterjtellten Anlagen ift 
höhere Berwaltungsbehörde im Sinne der Gewerbeord- 
nung die Oberbergbehörde ($. 166 des Berggeſetzes), 
untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde und Orts— 
polgeibehörde der Bergmeifter. 

Zu den bezeichneten Anlagen gehören aufer den 
Lergwerlen und Salinen auch die unterirdifch betriebenen 
Vrühe und Gruben, die Aufbereitungsanftalten, welche 
Zubehör eines Bergwerls find und die eigenen Erzeug- 
nie des letzteren verarbeiten ($. 48 des Berggeſetzes 
vom 16. Dezember 1873), fowie jänmtlihe Tagebaue 
auf Eifenerze ($. 173 Wbfa 2 des Berggefeßes und 
Toligeiverordnung vom 8. September 1879). 

Die Aufficht Über die Ausführung der 88. 105b 
613 105h, 115—119a, 135—139b, 152, 153 und 154 a 
der Gewerbeordnung, welche auf den Betrieb von Berg— 
verlen, Salinen, Aufbereitungsanftalten und unterirdiſch 
ietriebenen Brüchen oder Gruben Anwendung finden 
$ 154a Abfa 1 a. a. O.), fteht den Bergmeiftern zu. 


IM. Die Vorfhriften der Unweifung vom 23. März 
1892 zur Ausführung des Gefehes vom 1. Juni 1891 
Sentrale und Bezirls⸗Amtsbl. 1892 Nr. 15) über 
Sshnzahlung (B), Anzeige, Verzeichniß und Auszüge bei 
vr Beihäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiten (E), Ausnahmen von den gefehlichen Beftim- 
mangen für einzelne Betriebe (F), Aufficht über die Be— 
Safugung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter 
(6) und ftatutarifche Beſtimmungen (H) finden auf die 
vu Bergbehörden unterftellten Betriebe und die darin 
kihäftigten Wrbeiter mit nachftehenden Einſchränkungen 
enfiprehende Anwendung: 

l. Die Aufficht über die Befchäftigung der Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeiter (G) erftredt fich nicht auf 
die Ausführung der 88. 107—114 der Gewerbe: 
ordnung (Urbeitsbücher). Aus diefem Grunde bleibt 
GM Abjah 1 außer Anwendung und fällt von den 
in G II Abſatz 2 bezeichneten bei den polizeilichen 
Revifionen Feftzuftellenden Punkten Ziffer 2 fort. Für 
die Revifionen finden die in G II Abjab 2 Ziffer Ia 
borgejehene Beftimmung, ferner G II Abſatz 2 Ziffer 1 
Iegter Sat, fowie die Borfchrift in G V legter Satz, 
ſoweit fie ſich auf die getrennte Eintragung der 
Ürbeiterinmen zwifchen 16 und 21 Jahren einerfeits 
und über 21 Jahre amderjeit3 beziehen, feine An— 
bendung. 

& in den Formularen B, C und G iſt in Spulte 2 
auch der Name des verantwortlichen Betriebsleiters 


405 


(8. 70 des Berggefehes vom 16. Dezember 1873) 
anzugeben. In Formular B fallen bei Spalte 4 die 
Unterabtheilungen a und b fort, desgleichen in For— 
mular J die Spalten 5 und 6. 

Die Ueberfiht der Bergwerke u, f. w., in welchen 
Arbeiterinnen oder jugendlihe Arbeiter bejchäftigt 
werden (G VID), ift von den Bergmeiftern, für den 
Bezirk aufgeitellt, dem nad $. 139b Abſatz 3 der 
Gewerbeordnung zu erflattenden Jahresbericht bei— 
zufügen. 

IV. Für die Arbeiter in Bergwerlen und den 
denfelben gleichgeftellten Anlagen (Ziffer IT Abja 2) 
bleiben die Beitimmungen des Geſetzes dom 22, Juni 
1854, betreffend die Arbeitsbücher, in Geltung ($. 6 der 
Gewerbeordnung). 

V, Die Bellimmungen der Gewerbeordnung über 
die Beihäftigung jugendliher Arbeiter und über die 
Beihäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren find 
in der Faſſung der Anlagen A und B in den Arbeits- 
räumen der Bergwerle und gleichgeftellten Anlagen, in 
welchen Berfonen der bezeichneten Klaſſe befchäftigt werden, 
auszuhängen. 

Unternehmer von Steintohlenbergwerfen haben in 
den Räumen, in welden jugendliche Arbeiter nah Maß— 
gabe der Beitimmungen des Bundesraths vom 17. März 
1892 (Reichsgefehbl. S. 328) beſchäftigt werden, neben 
der nach 8. 138 Abſatz 2 der Gewerbeordnung aus: 
zuhängenden Zafel nod eine weitere Tafel auszuhängen, 
welche in deutlicher Schrift die Beflimmungen unter 
L I und III der genannten Verordnung wiedergibt. 


Straßburg, den 18. November 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 

Der Unterftaatsfetretär 
von Köller. 


3. 


L A. 8393. 
Unlage A. 


Auszug 
aus den Beflimmungen der Gewerbeordnung über die Befcäfti 
jugendlidyer Arbeiter in Bergwerken, Salinen Aufperet —* 
und unterirdiſch betriebenen Brächen oder raben, ſo· 
wie Eifenerzgraben mit Tagebau. 
(8. 138 Abſ. 2 und 1542 der Gewerbeordnung.) 


I. Rinder unter 13 Jahren dürfen in Berg- 
werten, Salinen, unteriedifch betriebenen Brüchen oder 
Gruben und den dazu gehörigen Aufbereitungsanftalten 
nicht befchäftigt werden ($. 135 Abſ. 1). 

II. Rinder über 13 Jahren dürfen in den ber 
zeichneten Anlagen nur befchäftigt werden, wenn fie nicht 
mehr zum Beſuch der Elementarfchule verpflichtet find 
($. 135 Ubf. 1). Mädchen dürfen nicht unter Tage be= 
ſchäftigt werden. 


IL Wer Rinder unter 14 Jahren oder 
junge Leute zwifchen 14 und 16 Jahren in Berg» 
werfen u. ſ. w. bejhäftigen will, muB hiervon dem Berg- 
meifter vorher fchriftlih Anzeige machen ($. 138 Wbf. 1). 

In der Anzeige find anzugeben: die Anlage, Die 
Wochentage, an welchen die Beihäftigung ftattfinden fol, 
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Paufen, die 
Art der Beihäftigung. Eoll Hierin eine Aenderung 
eintreten, jo muß der Behörde vorher weitere An— 
zeige gemacht werden ($. 133 Abi. 2). 


IV. In jedem Arbeitsraum, in welchem jugendliche 
Arbeiter unter 16 Jahren befchäftigt werden, muB an 
einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß 
der darin bejchäftigten jugendlichen Arbeiter unter Ans 
gabe der Arbeitstage, de3 Beginns und Endes der Arbeits⸗ 
zeit, des Beginns und Endes der Paufen ausgehängt 
jein ($. 138 Abf. 2). 

V. Rinder unter 14 Jahren bürfen nicht länger 
als 6 Stunden, junge Leute zwiſchen 14 und 
16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden 
täglich bejchäftigt werben ($. 135 Abſ. 2 und 3). 

Die Arbeitsftunden aller Arbeiter unter 16 
Jahren dürfen nicht vor 5'/, Uhr Morgens beginnen 
und nicht über 8'/, Uhr Abends dauern ($. 136 Abj. 1). 
Die Urbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am 
Sommabend, fowie an Vorabenden der Feiltage nicht nach 
5'/, Uhr Nachmittags bejchäftigt werden ($. 137 Abſ. 1). 

VI Zwifchen den Urbeitsftunden müfjen allen Ur: 
beitern unter 16 Jahren regelmäßige Pauſen gewährt 
werben. Für folche, welche nur 6 Stunden täglich be« 
Schäftigt werden, muß die Paufe mindeftens eine halbe 
Stunde betragen. Den übrigen muß mindeitens Mittags 
eine einftündige, fowie Bor» und Nachmittags je eine 
balbftündige Paufe gewährt werden ($. 136 Abf. 1). 

VII Während der Baufen darf den Arbeitern 
unter 16 Jahren eine Beihäftigung im Betriebe über- 
haupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann geftattet werden, wenn in denjelben diejenigen 
Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter be- 
ſchaftigt find, fir die Zeit der Paufen völlig eingeflelt 
werben, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich 
und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhält- 
nigmäßige Schwierigleiten nicht bejchafft werden können 
(8. 136 Abſ. 2). 

VOL Un Sonn» und Feiltagen, fowie während 
der vom ordentlichen Seelforger für den Katechumenen— 
und Konfirmanden, Beiht- und Rommunion-Unterricht 
beftimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren 
nicht beichäftigt werden ($. 136 Abſ. 3). 


In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiter unter 16 Jahren 
beichäftigt werden, ift eine Tafel, welche diefen Auszug 
in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 





Anlage B. 

Ansing 
aus den Deftimmungen der Gewerbeordunng über die Pefcyäftigung 
von Arbeiterinaen über 16 Jahren in Bergwerken, Salinen, 


rigen age und unierirdilch betriebenen Prüdyen oder 
ruben, fowie Eifenersgraben mit Tagebau. 


($. 137, 138, 154a ber Gemwerbeorbnung.) 


I. Arbeiterinnen dürfen in Unfagen ber vor» 
bezeichneten Art nicht unter Tage bejchäftigt merden 
($. 1542 Abſ. 2). 

II. Der außerdem Arbeiterinnen über 16 Jahren 
beichäftigen will, muß hiervon dem Bergmeifter vorher 
fhriftlih Anzeige machen ($. 138 Abf. 1). 

In der Anzeige find anzugeben: die Anlage, die 
Wocentage, an welchen die Beihäftigung ftattfinden fol, 
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Paufen, die 
Art der Beihäftigung. Soll hierin eine Menderung 
eintreten, fo muß davon der Behörde vorher weitere 
Unzeige gemacht werden ($. 138 Abf. 2). 

III. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nich 
länger als 11 Stunden täglid, an Borabenden 
der Sonn= und Fefttage nicht länger als 10 Stunden 
täglich befchäftigt werben ($. 137 Abſ. 2). 

Die Arbeitäftunden dürfen nicht im die Nadı- 
zeit zwifchen 8'/, Uhr Abends und 5'/, Uhr Morgens 
fallen. Am Sonnabend, fowie an den Borabenden 
der Feſttage ift die Beihäftigung nah 5'/, Uhr Naf- 
mittags verboten ($. 187 Abf. 1). 

IV. Zwifchen den Wrbeitsftunden muß den Ar 
beiterinnen eine mindeftens einftündige Mittagspanie 
gewährt werden. 

Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hausweſen 
zu beforgen haben, find auf ihren Antrag eine halbe 
Stunde vor der Mittagspause zu entlaffen, ſofern 
diefe nicht mindeflens ein und eine halbe Stunde beträgt 
(8. 137 Abſ. 4). 

V. Wöhnerinnen dürfen während vier Wochen 
nah ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der 
folgenden zwei Wochen nur beichäftigt werden, tern 
das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zuläfig 
erllärt (8. 137 Abſ. 5). 


In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen befhäftigt 
werben, ift eine Tafel, welche diefen Auszug im deutlicher 
Schrift enthält, auszuhängen ($. 138 Abf. 2). 
(117) Verordnung 
über die Peflimmung eines Saich- und Hegtplahes in der Preufd, 

Auf Grund der 88. 37, 38 und 39 des Gefekes, 
betreffend die Fifcherei, vom 2. Juli 1891 (Gefegbl. S. 6°) 
wird die Strede der Breuſch zwiſchen dem Dinsheimer 
Wehr und dem Eintritt in die Gemarkung Heiligenderg 


auf eine Länge von ungefähr 1500 Meter für die Zeit 
vom 1. Dezember d. Is. ab bis zum 31. Dezember 1896 
einſchließlich als Laich- und Hegeplatz beitimmt, 
Straßburg, den 15. November 1892. 
Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung Für Finanzen, Wbtheilung des Innern, 
Sandwirthichaft u. Domänen. Der Unterftaatsjetretär 
Der Unterftaatsfetretär von Köller. 
von Schraut. 
III. A. 4122, 
LD. 6811. 


(118) Berordnung, 
betreffend die Einfahr und Purdfuhr von Vieh aus Italien. 


An Stelle der Belanntmahungen vom 24. Fer 
bruar, 8. Otlober, 15. Oftober, 23. Oltober und 1. De— 
jember 1890 (Gentral= und Bezirts-Amtsblatt 1890 ©. 67, 
209, 307, 314 und 346), vom 5. Januar, 17, Januar, 
8, Ollober und 4. November 1891 (Gentral- und Be— 
irl3- Amtsblatt 1891 A. ©. 9, 21, 183 und 191) und 
vom 14. Oktober 1892 (Gentral- und Bezirfs-Amtsblatt 
A. ©. 382) treten, foweit diefelben fih auf die Einfuhr 
und Durchfuhr von Vieh aus Italien beziehen, auf Grund 
des $. 7 des Reichögefeßes vom 23. Juni 1880, bes 
treffend die Abrwehr und Unterbrüdung der Viehfeuchen, 
Reihsgefeßbl. S. 153 ff.) vom 15. Dezember 1892 ab 
folgende Beſtimmungen. 


Artikel 1. 


Die Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen 
aus Italien bleibt bis auf Weiteres verboten. 


Artilel 2, 
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus 
alien ift nur geftattet: 

1, zum Zwecke der Schlachtung nach den Gemeinden Colmar, 
Gebmweiler, Markich. Met, Mülhaufen, Rappoltsweiler, 
Straßburg, Sulz (Ober-Eljab), Thann und Zabern und 
nad) denjenigen Städten des Deutſchen Reichs, welche 
den Zollbehörden bejonders bezeichnet find; und 

& nah Erfüllung der im Artilel 5 angegebenen Be— 


dingungen, 
Artilel 3, 


. Die Einfuhr von lebenden Rindern aus Italien 

üt nur geftattet: 

I. zum Smede der Schladhtung nad den Gemeinden 
Colmar, Gebweiler, Marlich, Metz, Mülhaufen, 
Rappoltsweiler, Straßburg, Thann und Zabern und 
nad) denjenigen Städten des Deutfchen Reichs, welche 
den Zollbehörden befonders bezeichnet find; und 

2nach Erfüllung der im Artitel 5 angegebenen Be 
dingungen. 


Ürtilel 4, 
Die Durchfuhrvonlebenden Rindern, Schweinen, 
Schafen und Ziegen aus alien it nur unter den 
in Artikel 5 angegebenen Bedingungen geftattet. 


Urtilel 5. 
Soweit die Einfuhr und Duchfuhr von Iebendem 

Vieh aus Ytalien gejtattet ift, erfolgt diefelbe unter folgen- 

den Bedingungen: 

1. Die Sendungen dürfen nur auf der Eifenbahn erfolgen 
und müſſen ohne unnöthigen Aufenthalt ihrem Be- 
ftimmungsort zugeführt, beziehungsweife durch das 
Deutjche Gebiet geleitet werben. 

2, yür die zur Einfuhr oder Durchfuhr fommenden Thiere 
find Urſprungs- und Gefundheitszeugniffe (Päfle) bei- 
zubringen. 

Für Großvieh (Rinder) find Einzelpäffe ers 
forderli, während für Kleinvieh (Schweine u. ſ. w.) 
Geſammtpäſſe genügen, fall darin die einzelnen 
Thiere nah Stüchzahl, Gattung (Rafje), Farbe und 
fonftigen äußeren Merkmalen in einer Weife gefenn- 
zeichnet find, welche eine Prüfung der Jpentität er 
möglicht. 

Die Zeugniffe müffen von der zuftändigen Orts— 
oder Polizeibehörde ausgeftellt und mit der Bejcheinigung 
eines ftaatlich angeftellten oder von der Staatäbehörde 
hierzu bejonders ermächtigten Thierarztes darüber 
verjehen fein, 

a) daß die Thiere von ihm unterfucht und gefund 
befunden worden find, 

b) daß am Herlunftsort und in den Nachbargemeinden 
innerhalb der legten 40 Tage vor der Abjendung 
eine auf die betreffende Viehgattung übertragbare 
Seuche nicht geherrjcht hat. 

Das Zeugniß muß von dem für den Ausftel- 
lungsort zuftändigen Konſul des Deutfhen Reis 
beglaubigt und von folder Beichaffenheit fein, daß 
die Herkunft der Thiere und der bis zur Eintritts- 
ns zurüdgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden 
ann. 

Iſt das Zeugniß nicht in deuticher Sprache 
ausgefertigt, jo muß demjelben eine amtlich beglau— 
bigte deutjche Ueberſetzung beigefügt ein. 

Die Dauer der Giltigfeit der Zeugniſſe beträgt 
acht Tage. Läuft diefe Fyrift während des Transports ab, 
fo muß, damit die Zeugniffe weitere acht Tage gelten, 
das Vich von einem ftaatlich angeftellten oder von der 
Staatsbehörde hierzu befonders ermächtigten Thierarzte 
neuerdings unterfucht werden und ift von diefem der 
Befund auf dem Zeugniffe zu vermerlen, 

3. Die Einfuhr oder Durchfuhr der Thiere ift mur über 
er nee Baſel (Nebenzollamt I Bajel) 
ge 


4, Un der Grenzeingangsftelle findet eine Unterfuchung 
der Thiere durch einen beamteten Thierarzt ftatt. 
Thiere, welche bei dieſer Unterfuhung mit einer an— 
ftedenden Kranlheit behaftet oder einer ſolchen vers 
dächtig befunden werben, ſowie Thiere, die mit jolchen 
Thieren zufammen befördert oder jonft in Berührung 
gelommen find, werben zurüdgemiejen. Der Grund 
der Zurüdmweifung it von dem unterfuchenden Thier- 
arzte auf dem Zeugniß anzugeben und mit feiner 
Unterfchrift zu bejtätigen. 

Artilel 6, 

Die zur Einfuhr gelangenden Thiere müſſen nach 
der Ankunft in den in den Artileln 2 und 3 namentlich 
bezeichneten Gemeinden in dem dffentlihen Schlachthauſe 
alsbald gejchladhtet werden. 

Straßburg, den 18. November 1892, 

Minifterium für Elfah- Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfetretär 
II. A. 4283 \, von Schraut. 
(119) Ausfüßrungs- und Aonfrofvorfäriften 


u dem Befche vom 14. Wonember 1892, betreffend die Erhöhnn 
, ' der Weinftener für Uofinenwein. vr 


Auf Grund der Paragraphen 8 und 14 des Ge- 
jeßed vom 14. November 1892, betreffend die Erhöhung 
der Meinftener für Rofinenwein, (Gejegblatt für Eljah- 
Lothringen, Seite 67) werden bie folgenden Ausführungs- 
und Kontrolvorſchriften erlaſſen. 

(Zu $. 1 des Geſetzes.) 

1. Die beftehenden PBeltimmungen über die Wein. 
feuer finden aud ferner auf Rofinenwein Anwendung, 
fofern nicht dur das Gefeg vom 14. November 1892 
und die nachſtehenden Vorjchriften andermweite Beſtim— 
mungen getroffen worden find. 

2. Wenn Rofinenmwein eiwa auf andere Weile als 
durch Kelterung, das heißt Preffung, bergeftellt werben 
jollte, jo find die an die Stelterung gelnüpften Bors 
ſchriften auf die entſprechende andere Art der Herftellung 
anzumenden. 

3. Die erfte Einlagerung von Rofinenwein, welcher 
zum Gebraud im eigenen Haushalt von anderen Per— 
fonen als den Fabrikanten hergeſtellt wird, unterliegt 
lediglich der Weinfteuer von 1,50 „ für das Heltoliter. 
Bei der Löfung des Helterfcheins muß die ausdrüdliche 
Erklärung abgegeben werden, daß der herzuftellende Ro— 
finenwein zum Gebrauch im eigenen Haushalt beitimmt ift. 

4 Weingroßhändler, welche fteuterfreie Qager für 
Naturweine oder Lager unverzoflter Weine befien, ſowie 
Meinverfäufer von Wein dürfen den von ihnen zum 
Gebrauche im eigenen Haushalte zum Safe von 1,0 
für das Heltoliter hergeftellten Rofinenwein mur in bee 


408 


fonderen, durch die Öffentlihe Straße von ihren Lagern 
für Naturwein bezw. von ihren Wirihſchaftskellern ge 
trennten Räumen unterbringen. 

5. Zu den Dejlertiveinen, welche nad 8. 1 Abjak 4 
des Geſetzes dem höheren Steuerfag auch dann nict 
unterliegen, wenn bei ber Serjtellung derjelben Rofinen 
zugefeht worden find, gehören: Tolayer, Portwein, Xeres, 
Cyperwein, Malaga, Madeira und ähnliche Süd» und 
Sühmeine, 

(Zu 8. 2 des Geſetzes.) 

6. Die Vorfhriften des $. 2 Abſatz 2 des Geſehzes 
finden auch Anwendung auf diejenigen Transportgefähe, 
welche bei der Einfuhr von Rolinenwein aus anderen 
Staaten des deutſchen Zollgebiets verwendet werben. 


(Zu $. 3 des Gefehes.) 

7. Mit dem Untrage auf Bewilligung eines fteuer- 
freien Lagers für Rofinenwein ift der Erlaubnißſchein 
für Rofinenweinfabrifation (8. 7 des Geſetzes) vorzulegen. 

Steuerfreie Lager für Roſinenwein müflen von 
fteuerfreien Lagern oder Lagern underzollter Meine von 
MWeingroßhändiern, fowie von Kellern und Worraths- 
räumen bon Meinkleinverläufern und MWeinbauern durd 
die Öffentlihe Straße getrennt fein. 

Der Steuerverwaltung fieht die Befugniß zu, die 
Bewilligung eines fleuerfreien Lagerd für Roſinenwem 
davon abhängig zu machen, dab für die Weinftener, welde 
von den durch den Lagerinhaber fabrizirten und in das 
fteuerfreie Lager eingelegten Rofinenweinen zu entrichten 
ift, Seitens de3 Lagerinhabers Sicherheit geleijtet wird. 


(Zu 8. 5 des Gefches.) 


8, Beider Ausfertigung von Transportbezetielungen 
für Rofinenwein fommen Steuerjheine von bejonderet 
Farbe in Anwendung. 


(Zu 8. 7 des Gefehes.) 

9. Anträge auf Eriheilung von Erlaubnißſcheinen 
für gewerbmäßige Rofinenmweinfabrilation find mindeften: 
4 Wochen vor dem beabfihtigten Beginn der Fabrilation 
bei dem Hauptzoll- oder Hauptiteueramte, im defjen Be 
zirl der Rofinenwein hergeflellt werden fol, einzureichen. 

Den Gefuhen muß eine Nachweiſung der zur 
Fabrilation dienenden Räume und Geräthe und insbe 
fondere der zur Lagerung von Rofinenwein dienenden 
Fäſſer beigefügt fein. Lebtere find vor ihrer Ingebraud- 
nahme amtlich zu vermeflen und an einer in die Augen 
fallenden Stelle mit der deutlichen Aufſchrift „Rofinen- 
wein“ zu verſehen. 

Der ertheilte Erlaubnißſchein berechtigt nur die 
Verfon, auf deren Namen derjelbe lautet, zur Ausübung 
der Rofinenmweinfabrilation. Geht die Fabrik auf eine 
andere Perſon über, jo hat leptere für fich einem meuen 
Erlaubnißſchein zu erwirlen. 


Ebenſo hat derjenige, welcher mehrere Rofinenmwein- 
fabrilen betreibt, für jede Fabrilk um Ertheilung eines 
bejonderen Erlaubnißjcheines nachzufuchen. 


(Zu $. 8 des Gefeges.) 

10. Für den Betrieb der Rofinenweinfabrifen gelten 
folgende Vorfchriften: 

a) Die Herftellung von Rofinenwein, fowie die Lagerung 
der Rohftoffe und Fabrikate darf nur in den in dem 
Erlaubnißſcheine ($. 7) näher bezeichneten Räumen 
ftattfinden. 

b) Ueber die Zu- und Abgänge an Rohſtoffen und 

Fabrifaten find Seitens des Fabrilanten fortlaufende 

Unjchreibungen zu führen, welde ebenfo wie die 

Geichäftsbücher des Fabrilanten den Beamten der 

Steuerverwaltung auf Berlangen fofort zur Einficht- 

nahme vorzulegen find. 

Die Vorjhriften über die Form und den In— 
halt diefer Anjchreibungen werden bon der Zoll- 
direftivbehörbe erlaflen. 

Die Beamten der Steuerverwaltung find befugt, die 

Betriebsräume und die übrigen Räume der Fabrik, 

mit Ausnahme der zu Wohnungsjweden dienenden, 

bei Tag jederzeit und, fo lange der Betrieb im 

Gange ift, auch zur Nachtzeit zu betreten und die 

Vorräthe an Robftoffen und Fabrilaten einer Prü- 

fung zu unterziehen, 

d) Bor jeder Entnahme von Rofinenwein aus den Fa— 
brifräumen hat der Fabritant die Menge derjelben 
unter Bezeichnung der Art und Größe der Trand- 
portgefäße, des Tages, an welchem die Entnahme 
erfolgen foll, ſowie endlich des Namens und Wohn 
orte des Empfängers der Steuerftelle anzumelden 
und die erforderliche ſteuerliche Bezettelung zu löfen, 
I der Fabrilant im Befige eines fteuerfreien Lagers 
für Rofinenwein, und foll der in feiner Fabrik her— 
— Roſinenwein zunächſt in dem ſteuerfreien 
ager eingelagert werden, ſo hat der Fabrikant in 
gleicher Weiſe wie bei der Verſendung an dritte 
Verſonen eine Anmeldung bei der Steuerſtelle zu 
bewirlen. Leßtere fertigt den erforderlichen Steuer 
ſchein aus und ſchreibt fodann auf Grund desfelben 
den Poſten in dem Kellerlonto des Fabrikanten an. 


(Zu 8. 9 des Gefches.) 


11. Wird dem Verbote des $. 4 des Gefeges zu- 
wider Rofinenmwein in ein feuerfreies Lager für Natur- 
wein verbracht, und befindet fich derfelbe zur Zeit der 
Feſtſtellung der Weinfteuerhinterziefung nachweisbar noch 
in den Gebinden, in welchen er in das Lager gebracht 
wurde, unverändert bor, jo findet der Steuerjag für 
Rofinenwein nur auf den in diefen Gebinden enthaltenen 
Wein Anwendung. 

Hat eine Vermiſchung mit dem im Lager befind» 


e) 


409 


lichen Naturwein ſtatigefunden, fo iſt, wenn der Lager— 
inhaber in einer jeden Zweifel ausſchließenden Weiſe den 
Nachweis zu liefern vermag, daß der Roſinenwein nur 
zur Vermiſchung einzelner Lagerfäſſer mit Naturwein 
verwendet worden iſt, im Hinblick auf die Beſtimmungen 
des 8. 1 Abſatz 2 des Geſetzes nur der Inhalt dieſer 
Fäffer, andernfalls der gefammte Lagerbeftand der Steuer 
für Rofinenwein zu unterwerfen. 


Straßburg, den 23. November 1892. 
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthichaft u. Domänen, 
Der Unterftaatsfelretär 


III. 9498. von Schraut, 
(120) Behanntmahung. 


Unter Bezugnahme auf die Beftimmungen, betreffend 
die Ueberwachung der Weinberge in Beziehung auf Reb- 
lausgefahr, vom 30. Januar 1890 (Gentral= und Bezirks⸗ 
Amtsblatt 1890 S. 44) und unter Aufhebung des $. 5 
diefer Beflimmungen wird die nachftehende 


Dienftanweifung 
für die Lofalbeobahter und die Ortsfommiffionen zur 
Beauffichtigung der Weinberge erlafjen. 


J. 

In Folge des Reichsgeſetzes vom 3. Juli 1883, 
betreffend die Abwehr und Unterdrüchung der Reblaus— 
trantheit, find die Weingegenden Deutichlands in Wein- 
baubezirfe eingetheilt worden, EljahsLothringen bildet fünf 
Bezirke, Von diefen umfaßt 

der erfte: den Bezirk Unter-Elſaß, mit Ausnahme 
der Gemarkungen Kinzheim und Orſchweiler, ſowie der 
am rechten Ufer des Giehen gelegenen Theile der Ge— 
marfungen Schlettftadt und Keſtenholz; 

der zweite: diejenigen Theile der reife Geb- 
weiler, Colmar und Rappoltsweiler, welche öftlih von 
der Eifenbahn von Straßburg nad) Bajel liegen, ſowie 
den Bann der Gemeinde Bollmeiler; 

der dritte: die übrigen Theile der reife Geb— 
weiler, Colmar und Rappoltsweiler, fowie die Gemar- 
kungen Kinzheim, Orfchweiler und die am rechten Ufer 
des Giehen gelegenen Theile der Gemarkungen Schlett- 
ſtadt und Keſtenholz; 

der vierte: die Kreiſe Mülhauſen, Altlirch und 
Thann; 

der fünfte: den Bezirk Lothringen. 

Das Eindringen von Wurzelreben aus einem Wein- 
baubezirte in den anderen, ſowie die Einfuhr von Reben 
aus anderen Ländern ift verboten. 

Zur Durchführung diefes Verbots haben die Orts— 
fommiffionen und Lotalbeobadter in folgender Weiſe 
mitzuwirlen. 


IE. 

An jedem Frühjahr hat die Ortstommiffion eine 
Befichtigung aller Weinberge der Gemarkung vorzunehmen 
und ein Verzeichniß aller Neuanlagen aufzuftellen, um 
dann unter Mitwirfung der Bannwarte feftitellen zu 
lafjen, woher die zu Neupflanzungen verwendeten Wur— 
zelreben bezogen worden find. Stammen diefelben aus 
dem Weinbaubgzirk, in welchem fie gepflanzt find, fo ift 
dies durch eine Bejcheinigung gemäß $. 2 der Berorbnung 
vom 20. Februar 1890, betreffend die Beauflihtigung 
des Verlehrs mit bemurzelten Neben (Gentrale und Ber 
zirls-Amtsblatt S. 67) nachzuweiſen; ftammen fie aus 
einem anderen Bezirt, fo ift alabald dem Bürgermeifter 
Unzeige zu machen, welcher diefe Anzeige dem Minifterium 
ungejäumt einzureichen bat. 

Den Kommiffionsmitgliedern wird zur Pflicht ge» 
macht, ebenfalld Anzeige zu machen, wenn fie in den 
Meinbergen ältere Reben fremden Urfprungs, namentlich 
ameritanijche, auffinden. 

Ueber das Gefammtergebnik der Frühjahrsunter— 
ſuchung find die unter A geftellten drei erften Fragen 
des Fragebogens (Ziffer VI diefer Belanntmachung) zu 
beantworten. Diefer Fragebogen ift fodann zu unter 
zeichnen und fpäteftens bis zum 1. Juli dem Bürger- 
meifter vorzulegen. 


Mährend der Monate Juli und Auguft werben 
dann durch alle Mitglieder gemeinſchaftlich Unterfuchungen 
in der ganzen Gemarkung ausgeführt. Soweit gemäß $. 1 
der Beitimmungen, betreffend die Ueberwachung der Wein- 
berge in Beziehung auf Neblausgefahr, vom 30. Januar 
1890 Lolalbeobachter ernannt find, geſchehen diefe Unter— 
fuchungen in den Gemeinden mit mehr als 50 SHeltar 
Meinberge und in den Gemeinden mit geringerem Rebbau, 
für welche der Auffichtstommifiar dies bejonders anordnet, 
unter Leitung und Auffiht der Lofalbeobacdhter, welche 
dieferhalb jedes Jahr vom Auflichtstommiffar Anweiſung 
erhalten. Die Lokalbeobachter benachrichtigen die betreffenden 
Bürgermeifter von ihrer Ankunft und erjuchen diefelben, 
die Mitglieder der Ortskommiſſion zum beftimmten Termin 
zufanımen zu berufen. Wenn die Mitglieder zahlreich find, 
ſo empfiehlt es fich, für jeden Tag der Unterfuchungen 
nur einen Theil derfelben einzuberufen. Sind Mitglieder 
der Ortskommiſſion verhindert, den Lolalbeobadhter zu 
begleiten, jo find fie über das etwaige Vorhandenſein 
don berdädtigen Stellen oder fremden Reben zu befragen. 
Die Unterfuhung der verdäcdtigen Stellen oder fremden 
Reben, jowie aud der Würzlingpflanzungen oder Reb— 
jchulen. und das Begehen der Gemarlung hat dann nur 
durch den Lolalbeobadhter unter Mitwirtung des Bann— 
wartes zu erfolgen. Collien die Mitglieder der Orts» 
tommiffion die Theilnahme an der Unterfuhung und die 
Auskunftsertheilung verweigern, fo ift dies im Bericht 
des Lolalbeobachters hervorzuheben, 


410 


Beim Auffinden verdächtiger Erſcheinungen mazt 
die Ortstommiffion dem Bürgermeifter und letzterer dem 
Aufſichtslommiſſar ſofort Anzeige. Werden die Unter 
fuhungen durch einen Lofalbeobadhter geleitet, jo Hat 
diefer die Anzeige zu erjtatten. 

Nah Beendigung der Unterfuchungen beantwortet 
die Ortslommiffion die beiden Fragen 4 und 5 de 
zweiten Theils B des Fragebogens und Tegt denjelben 
bis zum 25. September dem Bürgermeifter dor. Dieſer 
reicht aledann den Fragebogen am 1. Oktober dem Ari 
direltor ein, von welchem die Fragebogen aller Ort: 
lommiſſionen des Kreiſes gejammelt bis zum 15. Oltober 
dem Auffichtslommifjar überfandt werden. 

Die Lolalbeobachter ihrerjeits ftellen nad Been— 
digung fämmtlicher Unterfuchungen einen bejonderen %- 
richt auf und überreichen denjelben dem Auffichtstommiher 
unmittelbar, 


IV. 


Zur Beachtung bei der Beauffichtigung und den 
Unterfuhungen wird das Folgende bemerkt: 


Der Verdacht des Vorhandenſeins der Reblaus if 
begründet, wenn in einem Weinberge mehrere eben 
freisförmig zurüdgehen, d. h. wenn die krankhafte Stele 
einen runden Fleck bildet, wenn die Triebe verkümmern 
und nur noch ſchwach austreiben, und wenn das Laub 
feine gefunde grüne Farbe ein wenig verliert und än— 
ſchrumpft. 

Auch bei der Gelbſucht lommt es vor, daß die 
Reben ſtellenweiſe abfterben; allein bei diefer Erſcheinung 
die jedem erfahrenen Weinpflanzer bekannt ift, und die 
nur in beflimmten Gegenden vorfommt, vergilben die 
Blätter in den meiften Fällen volljtändig. j 

Bei dem Wurzelfchimmel, der Wurzelfänle, dem 
Kottis werden die grünen Theile der Meben auf em 
ähnliche Weife wie bei der Reblauskrankheit angegriffen; 
allein die erkrankten Stellen find in der Regel nidt 
freisförmig, fondern eher unregelmäßig; manchmal werden 
fogar nur einzelne Stöde von diejen Krantheiten ergriften. 

Aus vorftchenden Bemerkungen geht hervor, dub 
das Vorhandenfein der Neblaus durch äuferlihe Kenn— 
zeichen nicht mit Sicherheit bejtimmt werden Tann; & 
ift daher erforderlich, wenn im den Weinbergen Er— 
ſcheinungen der angegebenen Art vorkommen, eine Unter: 
fuhung der Wurzeln vorzunehmen. Wenn jedod dir 
Neben dem Abfterben nahe find, jo finden ſich gemößnlid 
feine Läufe mehr vor; die feineren Wurzeln find jden 
in Verfall gelommen, die älteren und dideren Wurzeln 
bingegen fehen wie zernagt aus, fie find verfümmert un 
der Faulniß nahe. In diefem alle muß die Unter 
fuhung auf den weniger angegriffenen Reben der Im 
gebung fortgefeßt werden. 

Zu diefem Zwed ift rings um den Stod herum 
mit Sorgfalt aufzugraben, bis feinere Wurzeln zum Bor- 


ihein Tommen, Auf den frischen grünen Thaumurzeln 
it die Krankheit am leichteften feitzuftellen. Sind auf 
diefen Wurzeln Verdickungen, Nobofitäten oder An- 
jhmellungen bemerkbar, fo ift dies ein ficheres Merkmal 
des VBorhandenfeins der Neblaus. 

In ſolchen Fällen find die abgenommenen Wurzeht 
wieder forgfältig in die am Stod ausgehobene Grube 
zu legen umd mit Erde zu bededen. Dem Auffichts- 
lommiſſar ift hiervon jofort Anzeige zu machen. Bevor die 
Unterfuchungen weiter fortgefeßt werden, find die nach— 
fehend angeführten Vorfichtsmaßregeln (Ziffer V diefer 
Belanntmachung) vorzunehmen. 

Das Inſelt ift im Sommer gelb und von der 
Größe einer Heinen Hopflaus; auch wird man im Stande 
kin, dasjelbe mit dem bloßen Auge, namentlich in den 
Berbiegungen der Nodofitäten aufzufinden, Beſſer iſt es 
aber, fi zu Diefem Zwecke einer Lupe zu bedienen. 

Mit den Nodofitäten find nicht die relativ längeren 
Verdidungen der Endipiken der Thaumurzeln zu ber 
wechſeln. Die Nodofitäten find wie angefchwollen und 
gewöhnlich etwas verbogen oder gefrümmt; jeder Wein— 
Wlanzer, der fie nur einmal eingefehen hat, wird beim 
Aufgraben eines erkrankten Wurzelftodes im Stande fein, 
ja unterfcheiden, ob das Mebel der Neblaus oder einer 
onderen Urfache zuzufchreiben ift. 

Den Mitgliedern der Ortslommmifjionen wird 
noch in Erinnerung gebracht, daß fih auf jedem Bür- 
germeifteramte der größeren Weinbau treibenden Ge- 
meinden ein aus dem früheren Reblausherde von 
Vontieres bei Meb angefülltes Gläschen mit infizirten 
Vurzeln und außerdem in den Schulen der ſämmilichen 
Benbau treibenden Gemeinden eine Tafel mit einer bild- 
lichen Darftellung der Reblaus und einer Belehrung 
über die Kennzeichen der Krankheit befindet, die zum 
Vergleich dienen können. 


V. 


Bei der Vernichtung von Reblausherden und bei der 
Unterſuchung von infellionsbverdächtigen Weinpflanzungen 
iind folgende Vorſichtsmaßregeln zu beobachten: 

1, Bor der Inangriffnahme der Arbeiten hat der leitende 
Sahverftändige dafür Sorge zu tragen, daß ein 
geeignetes Gefäh mit Petroleum und mehrere Bürften 
zur Stelle find. Das Gefäß muß fo viel Petroleum 
enthalten, als erforderlich ift, um das nos der 
Stiefel der betheiligten Perfonen und die Reinigung 
der zur Bodenbearbeitung gebrauchten Geräthe zu 
bewerfitelligen. 

2. Wird das Vorhandenfein der Reblaus feitgeftellt, fo 
hat jede der beiheiligten Perjonen vor dem Verlaſſen 
des Platzes die bei der Erdarbeit gebrauchten Geräthe, 


— 


411 


ſowie die Stiefel und Kleider zu reinigen. Zu dieſem 
Zwecle find die mit dem Erdboden in Berührung ges 
lommenen Theile der Geräthe (Hade, Karſt, Schaufel, 
Spaten etc.) mit einer in Petroleum getauchten Bürfte 
ihrer ganzen Ausdehnung nach jorgfältig abzureiben. 
Auch die Stiele der Geräthe müſſen mwenigftens an 
ihrem untern Ende in gleicher Weife behandelt werden. 
Bejonders ift daranf zu achten, daß das Petroleum 
in die zwiſchen den Eifen- und SHolztheilen vor— 
bandenen Fugen eindringe. 

Die Stiefel find mit einer in Petroleum ge— 
tauchten Bürfte in der Weiſe abzureiben, dab die 
Stiefelfohlen und Abfäge in ihrer ganzen Ausdehnung 
ſowie die Berbindungsftellen des Oberleders mit den 
Sohlen mit Petroleum benetzt erfcheinen. 

Mit einer anderen als der oben erwähnten 
Bürfte find die leider, namentlich der untere Theil 
der Hermel und der Beinkleider an Ort und Stelle 
abzubürften. 

Wenn eine größere Anzahl von Perfonen bei 
den Arbeiten befchäftigt ift, jo empfiehlt es ſich im 
Intereffe der Zeiterfparniß, flachere Gefäße mit Pe- 
teoleum aufzuftellen, in welche die Betreffenden mit 
den Stiefeln Hineintreten, und in denen fie ihre Ge— 
räthe abwaſchen. — Dieſe Gefäße finden am ber 
Grenze des infiziet befundenen Gebietes ihren Platz. 

3. Werden nad Auffindung einer Infektion die in einer 
Richtung liegenden fünf nächſten Stöde reblausfrei 
befunden, jo muß vor dem Meitergehen im diefer 
Rihtung das oben erwähnte Reinigungsverfahren 
borgenommen werden. 

4. Der jachverftändige Leiter der Unterfuhung hat darauf 
zu achten, daß die Arbeiter feine Gegenftände irgend 
welcher Art aus verfeuchten Weinpflanzungen an fi 
nehmen. 

5. Nah dem Schluſſe der Arbeiten überzeugt ſich der 
jachverftändige Leiter der Unterfuchung von der richtigen 
Ausführung der Reinigungsarbeiten und trifft An— 
ordnung, daß die Arbeiter die Weinpflanzungen auf 
einem und demfelben und zwar möglichft kurzen Wege 
verlaſſen. 

VI. 


Die don den Orislommiſſionen auszufüllenden 
Fragebogen find unter Benutzung des nachftehenden 
Mufters aufzuftellen. 

Straßburg, den 21. November 1892. 

Minifterium für Elfaß - Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, —— u. Domänen. 
Der Unterftaatsf 
II. A. 4348, von Schrant. 


ray 


— 42 — 


Mufter zu dem Fragebogen. 


(Ziffer VE der vorflehenden Belanut: . 
machung.) Gemeinde... — 


Ortskommiffion zur Beaufſichtigung der Weinberge. 


Fragebogen. Jaht 18. 


Fragen: Antworten: 
A. dZrühjahrs-Befidytigumg. 
1. Befinden fich in der Gemarkung Würzlingpflanzungen für den Berlauf?, . 








2. Sind diefes Frühjahr neue Weinberge angelegt worden?. 2.2.2.2... 
3. Sind zu deren Anpflanzung fremde Schlinge — worden, und ebent. 
WORET u a a a een — ee a aan MEER 
Dem Herm Bürgermeifter überreicht Gejehen und der — — 
— — WIDELLERPETERCHELISHEIN G PEASSERAERFAET — 
Die Ortsſtommiſſton: Der Bürgermeiſter: 
Muterſchrift fänmtlicher Kommijfionsmitglieder.) (Mnterfchrift.) 


B. Sommer-Befdhtigung. 
4. Befinden ſich in den —— in Gärten oder in Ionfligen Anlagen fremde, 


namentlich amerilanische Neben? . oo 2 00 0 En rer een en 
5. Sind in den Weinbergen krankhafte oder berdächtige Stellen unbelannter Natur 
vorhanden? . 2 en en 0 ee En nn a — —— 
Dem Herrn Vürgermeifter wieder überreicht Dem Herrn ſtreisdireltor RT 
nee NEST ——— ˖̃JJ —— — 
Die Ortskommiffien: Der Bürgermeifler: 
(Unterichrift fämmtlicher Hommilfionsmitgfieder.) (Unterfchrift.) 








Diefer reicht alsdann den Fragebogen bis zum 1. Oftobr 
— — dem Herrn Kreisdirellor ein, vom welchem die jftagebogen al: 

Der Fragebogen ift nad Beendigung ber Frübjahräbefichtigung Orxtölommiffionen des Kreiſes gefammelt und bis zum 15, Oftober 
und nad Beantwortung der für dieſe unter A geftellten Fragen big bem Auffichtstommiffar in Neblaus-Angelegenheiten, Herrn = 
zum 1. Juli dem Herrn Bürgermelfter einzureichen. meifter Oberlin in Bebelnheim (Ober-Eljaß) Uberſandt werben 

Letzterer gibt den Fragebogen nach — von den In beſonderen Fällen, 3. B. wenn fremde Mebiehlinge er 
Antworten alsbald an die Ortäto urüd, mittelt worden find, oder wenn eine der Reblaus verdächtige Stell 

Rad) Beendigung der Somm efiäjtigung und nad Beant- aufgefunden worben ift, muß dem genannten Auffigtstommifier 
wortung der für dieſe unter B geftellten Fragen wird der Frage unmittelbar von dem Birgermeifter fofort befondere Anzeige gemadt 
bogen von der Kommiſſion bis zum 25, September wieber dem umb, daß dies geichehen, von dehterem af bem Fragebogen vermertt 
Pürgermeifler überreicht. werben. 


FE 


Sentral- und Bezirks- Amtshlaff 


Elfaß-Lothringen. 


Straßburg, den 8. Degember 189%. | Mr. 52. 





Sauptblatt. | 


Das Hanptblatt enthält die Berorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Bedeutung, das Beiblatt biejenigen von 
rerũbergehender Bebeutung. 





I. Berorönungen pp. des Kaiferlihen Statthalters, des Minifterinms und des Oberfchulraths. 
(121) 
Auf Grund des Artilels 2 des Defretz über die Preffe vom 17. Februar 1852 verbiete ich hierdurch für das 


Gebiet des Neichslandes die Einführung und Verbreitung der in London erjcheinenden periodischen Druchkſchrift: „Die 
Autonomie, anarhiftiich-communiftifches Organ”. 


Straßburg, den 23. November 1802, Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär 
1. A. 11867. von Köller. 


III Erlafle pp. von Reichsbehörden. 


(122) ! die einzelnen Arten der Krankenkaſſen die re m be= 

Der Bundesrath hat auf Grund des 8. 79 des jonderer Formulare vorjchreiben, derart, dab Rubrilen, 
Rranfenverficherungsgejeges und des 8. 27 des Gefeges | welde nad) den Bemerkungen zu den feftgeftellten For— 
über die eingefchriebenen Hülfslaſſen befchloffen, mas mularen fir die betreffenden Safjen ausfallen, darin 
folgt; nicht aufgenommen werben. 


An Stelle der durch Beſchluß des VBundesraths | Die Ueberfihten und Rechnungsabſchlüſſe find für 
vom 23, Juni 1887 — Belanntmadung vom 7. Juli jedes Kalenderjahr binnen drei Monaten nad) deijen 
1897 (Gentral- Blatt, S. 187) — vorgefchriebenen Zor- | Wblauf im doppelter Ausfertigung an die zufländige 
mulore für die nah 8$. 9, 41 des Kranienverſicherungs | Behörde einzureichen. 
geieges und nad $. 27 des Geſetzes über die einge | Berlin, den 16. November 1892. 
ihriebenen Hülfstaffen zu liefernden Weberfichten und | Der Reichslanzl 
Rehnungsabichlüffe treten für die Zeit vom 1. Januar | m eichslanzler. 
1893 an die Formulare der Anlage A. Die Centralbe- In Vertretung : 
börden tönnen für die Gemeinde-Frankenverficherung und | v. Boetticher. 


— 44 — 


Aulage A. 
Staat: 


Nachweiſungen, 
betreffend 


die Kranukenverſicherung, 


nah dem Krankenverſicherungsgeſetz vom 15. Juni 1883 in der Faſſung des Geſetzes vom 
10, April 1892 und den ergänzenden reichsgeſetzlichen Beſtimmungen, fowie nad den Ausführungs- 
vorſchriften über die Statiftif und Rechnungsführung der Krankenkaſſen. 


— — 


Der ſtraulenlaſſe 
Name 
Art _.... 
Bezirk**) 
Sitz 
Kreis (Bezirksamt, Amtshauptmannſchaft, Oberamt ꝛc.) 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde 


*) Genau anzugeben, ob GemeindesKrantenverfierung, Orts-, Betriebi: (Fabrit-), Baus, Innungsstrantentafle, eingefchriebene 
Hütfetaffe nach dem Reichögefeh vom Iran, auf Iandesreditficher Vorſchrift bernhende Hüffstaffe. 


"*, Bei Betriebs⸗ (Fabrik) und Bansftrankenkaflen nicht auszufüllen. 
.., den 


Daß Formular I und II übereinftimmend mit den 
Verzeichniſſen, Büchern und der Kafle aufgeftellt find, 
beſcheinigt 


Der Porſtand. 


Anterichrifth— 


— 45 — 


Bon der Auffichtsbebörde auszufüllen : 


1. Prozentberhältniß: 


der ftatutenmäßigen a) Gefammtbeiträge (Antheile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zujammen) 
zum Lohne ) —— — 


des ſtatulenmäßigen a) Kranlengeldes zum Lohne b) 


2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterſtützung e) Wochen, 
davon a) mit vollem Kranlengelbe ......... Moden, 
b) von da ab mit geringerem Srantengelde .. ....... Moden. 


3. Krantengeld wird (allgemein) (unter beftimmten Borausfegungen) jhon vom (.........ten) Tage (nad dem 
Tage) des Eintritts der Erwerbsunfähigleit ab (für Sonn- und Feſttage) gewährt d). 


a) Bei der Gemeindbe-strantenverfiherung ift bier das geſetzliche Progentverhältnig 5. 6 Abſatz 1 Ziffer 2, 6. 9 Abſatz 1 bes Geſetzes 
anzugeben, jofern nicht durch befonberen Gemeinbebeihluß ein anberer Progentjah fejtgejet ift (4. 10 bes Gejekes). 

b) Bei der Gemeinde⸗Krankenderficherung zum ortsüblichen Tagelohne (5. 6 Abſatz 1 Ziffer 2, 9. 8 des Gefehes), hei ben Orts, 
Betriebs (Fabril), Bau und Innungs-Krankenlaſſen zum durchſchnittlichen Tagelohne ober wirklichen Mrbeitäverbienfte (4. Zu 
Abfag 1 Ziffer 1 und Mbfah 2, 6. 26a Abjah 2 Ziffer 6 des Geſetzes. Sind Gefahrenflaflen für bie Kaffenmitglieber eingeführt 
worden (t. 22 -Abjah 3 des Gefehes), fo ift das Progentverhältniß ber Beiträge zum Lohne je für bie verfchiebenen Gefahren: 
Hafen anzugeben. 

Zufaibeiträge für Famtlienunterftügtng (6. 9 Abſatz 1, &. 22 Ubjah 2 des Geſetzes, find nicht zu berüdfichtigen. 

Für Hülfstofien fallen diefe Angaben fort, 

IR das Prozentverhältnik im Laufe des Jahres geändert, fo ift das neue Vrogentverbältnit gleichfalls anzugeben unter 
Belfügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreien ift. 

ce) Als ftatutenmäßige Dauer der ſtranlenunterſtützung ift nicht nur diejenige anzugeben, während welcher daß volle Krankengeld 
gegeben mwirb da), ſondern auch biejenige, währenb welcher ein geringeres Aranlengelb gegeben wird ib}. Bei ber Gemeinde⸗Kranlen⸗ 
verficherung fallen dieſe Angaben fort. 

d) Hier bebarf es einer Angabe nur, wenn bie breitägige Anrenzgeit befeitigt ober beichränft ift, oder wenn für Sonn⸗ und Fefttage 
Krontengnelb gewährt wird; bei ber Ausfüllung ift das micht Zutreffende zu durchſtreichen. 


416 — 


Formular 1. 


Ueberſicht 


über die 
Mitglieder, die Krankheits- und Sterbefälle ꝛe. für das Jahr 
(Bei Kaſſen, welche nicht das ganze Jahr in Thätigleit waren, für den Zeitraum vom bis 











Zahl der Mitglieder a) 


| Im Laufe des Jahres: db) 
| 
| 





am | männlidie weibliche | Erkrankungsfälle e) der männlichen Mitglieder ; 
1. Januar (Jahresanfann). . . " „ weiblichen ” 
1. Februar . .......... | Tu KrantHeitstage €) der männlichen Mitglieder , 
1. März Fr er er Er re | j " weiblichen ” 
ı Ei |» OBERE EEE | Sterbefäe d) der männlichen Mitglieder . 
— 7 DEREN | ; . weiblihen “4... 
DE ae ee | Für Kaffen mit verichiedenen Sefaßrentiaffen — 
| | Note b auf der vorigen Seite): Die Mitglieder vertheiler 
1. Auguſt............ —— fh in dem Monat mit dem höchſten Stande (nad der 
1. September... ....... | ı nebenftehenden Angabe), nämlich im Monat... 
Lk le 2 | auf die einzelnen Gefahrentlaffen wie folgt: 
1, November . .. 222.2... J 1. Gefahrentlaſſe 
1. Dezember ae ae ee | | — 4. . Mitglieder, 
31, Degember (Jahresichluß). . . | | 11. 
| | u. ſ. w 
| | 


a) von ift bie Zahl derjenigen Mitglieder anzugeben, welche nach Ausweis des Miitglieberverzeichnifiee zu den angegebenen Zeitbuntien 
n war, 
Bei der Gemeinde-frantenverficherung genügt die Angabe ber Mitgliederzahl am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Okister 
unb 31. Dezember. 
b) Als Erkrankungsfälle, Hrankheitätage und Sterbefälle find nur diejenigen ber Mitglieder, nicht biejenigen von Angehörigen ber 
felben zu verzeichnen, 
ec) Als Erkranlungsfälle und Krantheitätage find biejenigen zu zählen, für welche Krankengeld oder Berbflegungstoflen arı Kralar 
u ober Erjatzleiftungen an Dritte für gewährte Aranfenunterftükungen gezahlt worben (Ziffer 3, 6, 5 umter „b Ausgehen‘ 
des Formulars II), — Us Grtvantungsfäle find nur bie im Laufe des Jahres eingetretenen zu zählen; ältere, noch arıbauernde 
Erkrankungen tommen dabei nicht in Redinung ; ala Arankheitstage dagegen find zu zählen alle im bad Jahr fallende, auch die eus 
borjäbrigen Erkrankungsfällen herrührenden. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt, wirb jeder Erkrankungsfall beionders gezählt. 
Ein regelmäßig verlanfendes Wochenbett zählt nicht als Krankheit. 


d) Für die Gemeindesffranfenverfiherung fallen dieſe Angaben fort. 


+ AR’ 


Formular U. 


Rechnungsabſchluß 


(gilt zugleich als Ueberſicht der vereinnahmten Beiträge und geleifteten Unkerſtützungen). 


J. Kaſſenrechnung.) 
3 Einnahmen, 
1. Raffenbeftand für den Anfang des Rechnungsjahres (ausſchließlich Reſervefonds) . . 
Zinſen von Sapitalien und jonftigen belegten Geldern, jowie Erträge von fonftigen 
TREE: a a a a ee ran 
EB 1 EERT ERBEN DES DEE DAUERT TO 
4. Gefammtbeiträge (Antheile der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zufanmen), ausſchließlich 
TEHRIBBE 2 ee a era 
5. Zuſa — für Familienunterſtützung nah 8. 9 Abſatz 1 Sub 2, 8. 22 Abjah 2 
MEERE aan ae a 
6. Vorſchüſſe aus der Semeindelaffe nad) $. 9 Abſatz 4 des Gefeges .. . . 
7. Borfchüffe des Arbeitgebers nah 8. 64 Ziffer 4 des Gefehes..-:.--- 2... 
8. Zufchäffe des Arbeitgebers nad $. 65 Abſatz 2 des Gefehed ...... 220.0. 
9, Erfagleiftungen für gewährte Stranlenunterftühung nah Kranlenverſicherungsgeſetz 
SS. 3a erg. 4, 3b Abſatz 2, 50, 57 Abſatz 4, 57a Abſatz 1 und 2; Landw. 
Unfall» und Stranfenverficherungsgejeg vom 5. Mat 1886 8. 136 Abſatz 5, $. 137 
Wen anne ann nern ne 
10, Erfagleiftungen von Berufsgenofienfchaften, Unternehmern, Verfiherungsanftalten für 
gewährte Krantenfürforge, Unfallrenten, Zuſchüſſe zum Strantengeld nad Unfallver— 
fiherungsgeje vom 6, Juli 1884 8 5 Abſaß 8 und 9, 8. 8; Landw. Unfall- 
und Sranlenverficherungsgejeß vom 5. Mai 1386 $. 10 Abſatz 4, $. 11; Unfall- 
verficherungsgejeß vom 11. Juli 1887 8. 6 Abjag 1; Unfallverfiherungsgejeg vom 
13. Juli 1887 88. 10 Abſatz 1, 11 Abſatz 2; Gefeh, betreffend die Invalidildis- 
und Altersverlicherung, vom 22, Juni 1889 $. 12 Abſatz 2.....- rer 20n 
I}, Aus verlauften Werthpapieren und zurüdgezogenen Sapitalien, Sparlaſſen- oder 
Banleinlagen, Entnahmen aus dem RNefervefonds. .. 22m een 
12. Aufgenommene Darlehne, Vorſchüſſe des Rechnungsführers und fonftige nicht unter 
d und 7 fallende Borfchüffe, andere durchlaufende Bolten... ..-.--r...- 
13, Sonſtige Einnahmen: ) 
| ERTERDESTEE TESTEN LER 
b) darunter aus der Beforgung von Geſchaften der Invaliditäts- Gear | gr 
und Aitersverfiherung nah 88. 112 fi. des Gefehes vom — — 
23.0 1BBB9.2....2 2. 555 wen een gan 


14. Summe der Einnahmen (Ziffer 1 bis 13)... 2 cc neeeeen een 


in 








) G fallen aus: für die Gemeinbesstranfenwerficherung Ziffer 2, 7, 3 ber Einnahmen, Ziffer 4, 5, 7, 18 der Ausgaben, für Orte: 


Keantentatfen Ziffer 6, 7, 8 ber Cinnahmen, Zifſer 9 der Ausgaben, für Betriebe: (Fahril-) und Bau-frantenlaffen Ziffer 6 der 
Einnahmen, fir Inmungisfrantentaflen Ziffer 8, 7 ber Einnafmen, Ziffer 9 der Ausgaben, für Hülfslaſſen Ziffer 6, 7, 8, 135 


der Einnahmen, Hiffer 9, 130 55 und b 4b ber Außgaben forie die Bemerlung unter 2 zum Abſchluß. 


Bei Betriebes (Fabrik) und Baurstranfentaffen find unter Ziffer 13 der Ausgaben feine Moften der „Haffer und Rechnungs- 


führung * aufzunehmen. 
°) Feeiwillige”oder vertragsmähige (niit auf geiehlicher Berpflichtung berußende) Zumendungen, Strajgelder, Mahngebügren xc. 
’) Bergütungen der Verficherungsanftalten ıc, 


b) Ausgaben. FE. BEE 
1. Für ärzlliche Behandlung........ 
2. Für Arznei und ſonſtige Heilmitllee en 
3. Krankengelder: 
BI: BEE u en ea ang 
b) an Angehörige der Mitglieder nad) $. 7 Abjap 2 des Gefehes .......- 
. Unterflügungen an Wöchnerinnen. ....- 2-20 een nennen en 
RBB een en nennen seen 
. Kurs und BVerpflegungstoften an Kranlenanftalten. -....- =... * 
. Fürforge für Refonvaleszenten nad Beendigung ber Sranlenunterftügung . . . . - - 
. Erfapleiftungen für gewährte Kranlenunterſtützung nach Kranlenverſicherungsgeſetz 
88. 57 Abſatz 2, 57a Abſatz 1 bis 3, 760 Abſatz 1; Unfallverfiherungsgefek vom 
11: BE BT ET I rennen 
9. Zurüdgezahlte Vorſchüfſe (der zu Ziffer 6 und 7 der Einnahmen bezeichneten Art). 
10. Zurüdgezahlte Beiträge und Eintrittögelder .....»- 2* 
11. Für Kapitalanlagen (Anlauf von Werthpapieren :c.), Anlagen bei Sparlaffen oder 
Banlen, Zuführungen zum Rejervefonde. . .. 2 un oen een 
12. Zurüdgezahlte Darlehne (der bei den Einnahmen Ziffer 12 bezeichneten Art); andere 
duſene 
13. Verwaltungsausgaben: 
a) perſönliche:!) 
BE) TE 3 ne Mukan 
bb) darunter ausjcheibbare für Bejorgung von Ger Mat. 
ſchäften der Imbalibitäts- und Wltersverficerung 
nach 88. 112. des Geſeßes vom 22, Juni 1889 
b) fählice:*) 
BB): ee Reid 
bb) darunter ausfcheidbare für Beforgung von Ger 
ichäften der Ynvaliditäts- und Altersverficherung 
nad 88. 112 ff. des Gefehes vom 22, Juni 1889 


IR u RE a ae 
15. Summe der Ausgaben (Ziffer 1 bis 14)... .. 2:2 cneneeeneennnnnn 


snananenrrremeenen 


—— — — — — 


En 





DD 1 SD 











—— 





') Befoldungen, Zantidmen, Berglitungen für Krankentlontrole, Einnehmergebühren, Reifetoften umb Diäten der Reviforen, Entſche 
digungen ber Borftanbsmitglieder fir Heitverluft und entgangenen Arbeitßverbienft u. dergl. 


*) Ausgaben für Schreibmaterial, Statutenbüdher, Porti, Lokalmiethe, Brogehtoften sc. 
’) Afeantentransportioften; Zinien, Provifionen, Stempelgehühren und jonftige Nebenauslagen beim Anfauf von Wertäpapieren u. |. w. 


— 419 — 






e) Abſchſuß. 
Summe der Einnahmen (Ziffer a 14) »-»- on nme eee nennen 
Summe der Ausgaben (Ziffer b15)..... 2. scene ener nennen 


Ergiebt für den Schluß des Rechnungsjahres einen Kafienbeftand von . 


In diefem Kaflenbeftande find einbegriffen: 

1. nicht verrechnete (bei der Umlegung nicht in Anrechnung 
gebrachte) Vorſchüuſſe zur Dedung der Ausgaben eines 
Kafjenverbandes nad 8. 46 Abjah 4 des Gefehes .. . . 

2. Vorratd an gefauften Beitragsmarten der Verſicherungs— 








Die reine Jahresausgabe der Kaſſe (Summe der Ausgaben abzüglich der in Ziffer 9, 11 und 12 aufgeführten 
Toten) betrug im dem letzten (vorhergehenden) drei Jahren, nämlich: *) 


18...... — A 
38. A. 


U. Bermögensausweis 
für den Schluß des Rechnungsjahres 18... 


A. Das Gefammtvermögen der Kaffe (ausfchliehlich des Werthes etwaiger Grundftüide) ſetzt fich wie folgt zufammen : 
1, Altiva: 
a) der Beſtand für den Schluß des Rechnungsjahres 18 
1, laut vorſtehendem WERE. + 4 000 een 
2 baar im Brian 
b) in Hppothelen, Werthpapieren?), Spartaffenbüchern, Banteinlagen. . 2... ..- 
e) fonftige Forderungen (Erfaßforderungen gegen Arbeitgeber, Gemeinden, ranten- 
tafien, Berufsgenofjenichaften, Verfiherungsanftalten zc. vergl. Ia Ziffer 9 und 10%) 





) Solche Worräthe an Beitragämerlen werben nur vorkommen, wenn bie Belorgung von Geſchäften ber Invalibitäls: und Witers- 
verficherung auf dem im 6. 114 bes Geſetzes vom 22, Juni 1889 vorgefehenen Wege eingeführt worben ift und bie Verficherungs: 
anftalt die erforderlichen Marken nad 4. 112 Abſatz 3 a. a. D. nicht zur Verfügung gu ftellen Kat. 

%) eig welche in den Borjahren nicht ober nicht das ganze Jahr hindurch beftanden haben, ift das beireffende Jahr zu 
b en. 

) Diefe Werthpapiere find erfimalig nad) dem Anlaufskurſe, die ſchon in früheren Jahren eriworbenen zu bem Werth, mit welchem 
fie biäher eingeftellt waren, zu berechnen. 

) Nur ſolche Forderungen ber Gier bezeichneten Art find hier aufzuführen, welche nicht mehr ſtreitig, aber noch wicht eingezogen find. 
Rüdftändige Belträge achören nicht hierher, 


2, Paſſwa: 
a) Darlehne und Vorſchüſſe..22* 
b) Erſaßforderungen für gewahrte Krantenunterttugung!} urn een 


ec) unberichtigt gebliebene Forderungen von Kafenmitgliedern, Aerzten, Apotheten, 
Krantenbäufern und Rekonvaleszentenanſtalten )....... 


der Altiva ) ......- · 
Jvder Paffiba era 


der Aida’)... .. 
Nach dem vorjährigen Abſchluſſe betrug der Ueberſchuß 2 ** 


| der Altiva’, ) | mehr. 
I der Baffiva’) | ! weniger 


Bei dem Berlauf bon Werthpapieren ift gegen 
den im borjäßrigen Abſchluß eingeftellten Wertb ent— 


3. Hiernach beträgt der Ueberſchuß 


Ergiebt gegen das Vorjahr an Ueberſchuß 


Außerdem befigt die Kafſe Brundjtüde, welche nach 
Abzug der Abgaben und Laften einen jährlichen Ertrag 
gewhren OR 4.0 en aan a een 





B. Das verfügbare Attivvermögen (A 1a und b) vertheilt ſich wie folgt: 
1. Zum Sitammvermögen aehüten. -- --:--- ou 00u nennen nenn 
Nah dem vorjährigen Abſchluß betrug das Stammvermögen ... 2... 


\ meÄhr...... 
! weniger... .. 


2, Zum Rejerbefonds gehören nad; den jlattgefundenen lWeberweilungen (Entziehungen). 
Nah dem vorjährigen Abſchluß betrug der Refewwefonds. .......... 


Ergiebt gegen das Vorjahr am Stammvermögen *) 


Graiebt 3 Mor r . \ mehr —— 
giebt gegen das Vorjahr an Reſervefonds er 


Als PVetriebsfonds verbleiben der Kaffe von dem Betrage unter A 1a und b nad 
Abzug der Beträge unter Bl und 2: 
DIRT ee ee ee we eg 
b) in Spartajienbüchern, Banteinlagen ı&.. 22. n urn. 


e> 








*) Die Veränderung im Stammvermögen gegen das Vorjahr iſt entſtanden: (hier find bie Gründe des Zuwachſes ober Verlufles Az 
anzugeben). 


) Rur folche Sorberungen der bier bezeichneten Urt find hier aufzuführen, welche nicht mehr ftreitig, aber noch nicht eingezogen 
find. Rüdftändige Beiträge gehbren nicht hierher. 

*) Nur ſolche Forderungen ber bezeichneten Art find Hier aufguführen, welche, obtwobl bereits fällig geworden, wegen Mangel au 
Mitteln unberichtigt geblieben find, nicht dagegen folche, welche nach heftehender, qusdrücklicher oder ftillichtweigender Mereinbnrung 
regelmähig nachträglich Für das verflofene Jahr gejahlt werben, 

N Das nicht Jutreffenbe ift zu durchſtreichen. 


— 421 — 


Gentral- und Yeirks- Amtsblatt 


Elfaß-Fothringen. 








Banptblatt. Straßburg, den 10, Degember 1892. 1 Ur. 58. 


Das —— enthält bie Verorbnungen und Erlaſſe von allgemeiner und dauernder Vedeutung, daß Beiblatt diejenigen von 
serübergehender Bebeutung. 











I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthafters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 
(123) 

Der bisher der Oberförfterei Erftein unterftellte Gemeinderwald Ebersmünfter ift vom 1. Januar 1893 ab der 
Dberförfterei Schleitftabt zugetheilt worden. : 
III. 9852. 


— 43 — 


Central- und Bezirks-Amtsblaft 


Elfaß-Lothringen. 
Straßburg, den 17. Dezember 1892. | Mr, 54. 


Dos Haupiblatt enthält die Verordnungen und Erlafie von allgemeiner und dauernder Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von 
wrühergehenber Bedeutung. 














I. Berorbnungen pp. des Kaiſerlichen Statihalters, des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


ae Aelterlike Gietikalir | b) das Kanalnetz bei Straßburg: 
er Kaiferlihe Statthalter in Elfaß-Lothringen | , & 
bat zur Errichtung der Tatholifchen Hülfepfarrei Queuleu- | arm u ——— für a 
Bantieres im Landlreife Metz die Ermächtigung ertheilt, 8 

— — 4. in der Bauabtheilung Mülhaufen, 


(135) Behanntmadhung. umfaſſend 

Die Leitung der Bauarbeiten für die Verbeſſerung a) vom Rhein-Rhone-fanal die Streden von Mülhauſen 
dr Kanäle in Eljah-Lothringen ift in befonderer Streden- bis Schleufe 59 — biefe ausgeſchloſſen — und 
entheilung den nachbezeichneten Beamten übertragen nördlih von Schleufe 67 bis zur Einmündung in 
worden, nämlich die SU bei Straßburg, 


b) den Hüninger Zweigfanal: 


l. in der Bauabtheilung Saargemünd, dem Wafferbau-Infpeltor in Mülpaufen; 


umtaffend — 
a) vom Saarkohlenlanal die Strede beginnend wit e 5. in der Bauabteilung Colmar, 

Schleuſe 1 bis zur Einmündung in die kanalifirte umfaſſend 
Sur, J a) vom Rhein⸗Rhone⸗Kanal die Strede beginnend mit 
v) die Innalifirte Saar bis zur preubiichen Grenze, Schleufe 59 bis Schleufe 67 — dieſe eingeſchloſſen, 
©) dom Rhein-Marne-Sanal die Strede beginnend mit b) den Colmarer Zweiglanal: 

Schlenfe 1 Wet bis zur franzöſiſchen Grenze: dem Waſſerbau-Inſpeltor für den Rhein 

dem Wafjerbaurfnjpeltior in Saargemünd; in Golmar. 

2. in der Bauabtheilung Saarburg, In Bezug auf die Leitung der Unterhaltung und 

urfoffend bes Betriebes der bezeichneten Kanalftreden iſt durch die 


borftehenden Feſtſezungen eine Henderung der Zufländig- 


a) vom Rhein-Marne-Sanal die Stiede öftlih von feitsverhältniffe und Abgrenzungen nicht eingetreten, 


Schleufe 1 Weit bit Schleufe 43 — dieſe ausge: 


icloffen, Straßburg, den 10. Dezember 1892. 
b) dom Saarlohlentanal die Strede von der Abzweigung Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
aus dem Mhein-Marne-fanal bis Schleufe 1 — diefe Abtheifung des Innern. 
ausgeſchloſſen: Der Unterftaatsfetretär 
dem Waſſerbau-Inſpeltor in Saarburg; LD. 6694. von Köller. 
3. in der Bauabiheilung Straßburg, (126) — 
umjaffend Unter Bezugnahme auf Artitel IL der Verordnung 


&) vom Rhein-Marne-Stanal die Strede beginnend mit 9, Mhri II A. 1676 l. und Bairls- 
Chloe 43 His sur Ginmünbung In Die ZU Dei | Mom 20. Kell b. 6 (Mettials unb Maple 
Strakburg, Amtsblatt A. S. 225) wird beftimmt, daß die vom Jahr 


1893 ab auszugebenden Angellarten (Muſter C) zu der 
Anmerkung auf der Borderfeite folgenden Zuſaß erhalten: 
„Die Ausübung der freien Angelfifcherei ift in 
„der Zeit vom 1, Mai bis 50. Juni einschließlich 
„und zur Nachtjeit verboten.” 
Straßburg, den 5. Dezember 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abteilung für Finanzen, Abtheilung des Innern. 
Landwirthſchaft u. Domänen. Der Unteritaatsjelretär 





Der Unterfiaatsjetretär von Köller. 
von Echrant. 
111. A. 4641, 
1. D. 6672. = 
(127) Prüfungsordnung 


für Enrnichrer und Turniehrerinnen vom 26. Mopember 1892, 


Auf Grund von 8. 4 des Gejebes, beireffend das 
Unterrihtswefen, vom 12. Februar 1873 wird verordnet, 
was folgt: s 

bs 


Alljährlich wird in Elſaß-Lothringen eine Prüfung 
für Turnlehrer und eine folche für Turnlehrerinnen an— 


beraumt. 
2 


8.2. 
Die Prüfungstommiffion befteht aus mindejtens 3 
bon dem Oberſchulrath zu ernennenden Mitgliedern. Auch 
der Vorſitzende wird vom Oberſchulrath ernannt. 
Der Kommiffion für die Prüfung von Turnleh— 
terinnen muß wenigftens eine mit dem Turnunterrichte 
vertraute Lehrerin angehören. 


8.8. 
Zu der Prüfung werden zugelaffen: 

a) Bewerber, welche bereits die Befähigung zur Exthei- 
fung von Schulunterricht vorſchriftsmäßig nachae- 
wiejen haben; 

b) fonflige Bewerber, welche eine gute Schulbildung nadı- 
weiſen und das 19. Lebensjahr überfchritten haben. 


8 4. 

Die im Lehramt ftehenden Bewerber haben ſich 
durch die vorgeſetzte Dienftbehörde, die andern unmittel- 
bar bei dem Oberſchulrath zur Prüfung anzumelden, 

Der Meldung find beizufügen: 

1. der Geburtsſchein, 


424 


. der Lebenslauf, 

3. ein ärztliches Geſundheitszeugniß, 

. ein Zeugniß über die Befähigung und bisherige Wid- 
famteit als Lehrer oder Lehrerin oder Über Die genoi- 
fene Schulbildung, 

. ein Zeugniß über die erworbene turneriſche Ausbildung. 

Diejenigen Bewerber, welche fein Lehramt beHeiben, 
haben außerdem ein amtliche Führungszeugniß beizu- 
bringen. 

Die Prüfungsgebühren betragen 10 Marf. 


8.5. 


Tie Prüfung iſt eine theoretiiche —  fchriftlice 
und mündlihe — und eine praftiiche, 


8. 6. 
Die jehriftliche Prüfung befteht in der Anfertiguna 
einer Arbeit aus dem Bereiche des Schulturnens, 


8.7. 

Die mündliche Prüfung erfiredt fih auf folgende 
Gegenflände: 

Aufgabe und Methode des Turnunterrichts. Aus 
mahl, Aufeinanderfolge und Betrieb der Uebungen dei 
Schulturnens. Zurnliteratur und Turnſprache. Die Turn— 
geräthe und ihre Verwendung. Anlage und Ginrictung 
der Furnräume Lehre vom menfchlichen Körper, Tie 
beim Turnen zu beobachtenden Geſundheitsregeln und die 
eriten Hülfeleiftungen bei Unfällen. 

Bei denjenigen Bewerbern, welche feine Lehrer: 
prüfung abgelegt haben, kann die Prüfung auch auf die 
wichtigften Erziehungs» und Unterrihtsgrundfähe ausge 
dehnt werden. 

8. 8. 


Die praktifche Prüfung erfiredt ji: 
1. auf die Darlegung der lörperlichen Fertigkeit in den 
Uebungen des Schulturnens, 
. auf die Ablegung von Lehrproben zum Nachweis dr 
erforderlichen Lehrgeichids, 
. auf die Leitung von Turn- und Jugendfpielen. 
8.9. 
Die Bewerber, welche die Prüfung beftanden haben, 
erhalten ein Befähigungszeugnif. 
Straßburg, den 26, November 1892, 
Der Kaiſerliche Statthalter in Elfah-Lothringen 
0. 8. 8308, Fürſt von Hohenlohe. 


425 


II. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten. 
b. Unter-Elfaß. 


(128) Beſchluß. 

Der Bezirlspräſident des Unter-Elſaß 

Nach Einficht des $. 6 erg | 3 des Reichegeiehes 
vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall und Kranken— 
verficherung der in land» und forftwirthichaftlichen Bes 
trieben befchäftigten Perjonen, 

Nach weiterer Einficht des Beſchluſſes vom 2. Ol- 
iober 1889 IV. 7232 (Gentrale und Bezirls⸗Amisblatt 
für 1889, Seite 302), betreffend die Feſtſetzung des 
durchſchnittlichen Jahresarbeitsverdienftes der im Bezirk 
—— beſchäftigten land» und forſtwirthſchaftlichen 
Arbeiter, 

Nah Anhörung der Bürgermeifter der Gemeinden 
dis Kantons Saales jowie nad) Einfiht des von dem 
Kreisdireltor in Molsheim abgegebenen Gutachtens, 
ihliept in theilweifer Abänderung des vorbezeichneten 
Beihluffes dom 2. Oltober 1889 was folgt: 


Art, 1. 

Der durchſchnittliche Jahresarbeitsverdienft der in 
den Gemeinden des Kantons Saales beichäftigten 
Ionde und forjtwirthichaftlichen Arbeiter wird hierdurch 
für erwachjene, d. h. mehr als 16 Jahre alte 

a) männliche Arbeiter auf „A 500,—, 

b) weibliche Arbeiter auf „A 360,— 


hai 

er durch den borerwähnten Beſchluß vom 2, Of- 
tober 1889 feftgejeßte ng Jahresarbeitsber⸗ 
denſt der in den Gemeinden des Kantons Saales be— 
dafliglen jugendlichen, d. h. unter 16 Jahre alten 
and- und forſtwirthſchaftlichen Arbeiter beiderlei Ge— 
lechts bleibt auch fernerhin beftehen. 


Art. UI. 

Vorftehender Beſchluß tritt vom 1. Januar 1893 
an in Kraft. 

Straßburg, den 11. Dezember 1892. 

Der Bezirlspräfident 
IV. 8848, von Frepberg. 
(129) Beſchluß. 

Auf Grund des $. 22 Abſatßz 2 Ziffer 1 des 
Gejeges vom 22, Juni 1989, betreffend die Invalidi« 
täts» und Alters-Berficherung, beſchließe ich in theil— 
weifer Abänderung meines Beichluffes vom 17, November 
1890 (Gentral= und Bezirl3-Amtsblatt für 1890, ©. 338), 
betreffend den durchfchnittlichen Jahresarbeitsverdienft der 
im Bezirle Unter-Elfab in der Lande und Forſtwirth— 
ſchaft befshäftigten Perſonen: 
Art. I. 

Der durchſchnittliche Jahresarbeitsberdienſt der in 
den Gemeinden des Kantons Saales in der Land— 
und Forſtwirthſchaft beſchäftigten Perſonen, ſoweit fie 
nicht Betriebsbeamte find oder einer der in $. 22 Ab— 
ſatz 2 Ziffer 4 des vorbezeichneten Geſetzes vom 22, Jumi 
1889 bezeichneten Krankenlaſſe angehören, wird hiermit: 

a) für männliche Arbeiter auf „& 500,—, 

b) für meibliche Arbeiter auf „A 360,— 


feftgejeßt. 
Art. UI. 


Borftehender Beſchluß tritt vom 1. Januar 1893 
Kraft. 

Straßburg, den 12. Dezember 1892. 

Der —— 

von Freyberg. 


an in 


IV. 8992. 


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— 47 — 


Gentral- und BYeirks-Amfshlaft 


Elfaß-Fothringen. 


Hanptblatt, | Straßburg, den 24. Dezember 1892. | ar. 55. 


Das Hauptblatt enthält die Werordnungen und Grlaffe von allgemeiner umb dauernder Bedeutung, das Beiblatt diejenigen von 
voribergehenber Bebentung. 














I. Berordunugen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Minifterinms und des Oberſchulraths. 


(130) Ferordnung, | hauptluffe oder an diefelbe für Nechnung eines Bezirks 

betreffend Abänderung der Ausführaugsverorduung vom 19. Sep | der Stempel (zu Laſten des Bezirts) zu entrichten; ebenjo 
tember 1890 zu dem — über die Invaliditäts- und verbleibt es bei Zahlungen der Depofitenverwaltung aus 
Altersoerficherung (Eentral- und Beyirks-Amtsbl. 1890 3. 295). Hinterlegungen bei den bisherigen Beſtimmungen. 


Auf Grund des 8. 70 des Reichögefehes über bie Straßburg, den 18. November 1802, 
— und Altersberſicherung vom 22. Juni 1889 | Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen, 
Bon 1. Januar 1893 wird ein Schiedsgericht für Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen, 
den Stadt» und Landlreis Straßburg mit dem Si zu Der Unterftantsfelzetär 
Straßburg errichtet. Die zur Zeit beftehenden befonderen IIL 9202 !, von Schrant. 
Schiedägerihte für den Stadtkreis und den Landkreis Een 
Strafburg werden mit dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben. (133) Verordnung, . 
2 betreffend die Abänderung und Ergänzung des Hegulativs für die 
Straßburg, den 15. Dezember 1892, beren Shulm m A Det 11 


Der Kaiferliche StattHalter in Elfaß-Lothringen: 


I. D. 6711", Für von Hohenlohe. Auf Grund des 8. 4 des Gejehes, betreffend das 


Unterrichtsweſen, vom 12. Februar 1873 wird unter 





St. 7507. Abänderung und Ergänzung des Regulativs für bie 
(130) höheren Schulen in Elſaß-Lothringen hierdurch verordnet 
Das Salzfteueramt J. Klaſſe in Moyenvic im Haupt- was folgt: 
jollamtsbezirt Saarburg wird vom 1. Januar 1893 ab Artilel I. 
unter Belaffung der bisherigen Abfertigungsbefugniffe in Die Realſchulen bilden ihre Schüler unter regel- 
ein Saljfteueramt IL. Klaſſe umgewandelt, mäßigen VBerhältniffen in ſechs Jahren aus, 
II. 10075. Die Klaſſen der Realſchulen haben je einen Jahres» 
F kurſus. 
(132) Verfügung, Ürtitel IL 
betreffend den Stempel bei Quittungen, welde Keichs- oder Fandes- i 
ef 4 gende —— Pr je Ä ** t fa Eine um drei Jahreslurſe vermehrte Realſchule 


heißt Oberrealſchule. 

In Abänderung der Verfügung vom 11. Juli 1891 Ziel der Oberrealfchulen ift die Aneignung der» 
(Gentrale und Bezirtsamtsblatt S, 117) wird hiermit jenigen höheren Bildung, welche zum Studium an einer 
beftimmt, dab für die Folge bei Zahlungen einer Reichs— technischen Hochſchule befähigt. 
oder Landestaffe an andere derartige Kaffen ein Quittungs« Die Jahresturfe der Oberrealſchulen werben bon 
fiempel nicht zu verwenden ift. Vorausgeſetzt ift, daß die unten auffteigend als britte, zweite, erſte Oberrealliafle 
Landeslaſſe als Vertreterin des Landesfistus und nicht bezeichnet. 
für Rechnung eines Dritten, welchem ber Stempel zur Vorausſehzung für den Eintritt in die dritte Ober- 
Saft fiele, handelt. Deshalb Hit bei Zahlungen der Landes: realtlaffe ift der Beſitz derjenigen jchulmäßigen Ausbil- 


dung, welche unter regelmäßigen Berhältniffen durch den 
erfolgreichen Bejuch einer aus ſechs Jahreslurſen beftehen- 
den Realichule erworben wird. 

Die Oberrealfhulen ſchließen mit einer Reifeprüs 
fung der Schüler, welche über die Erreihung des vor» 
geftedten Zieles den erforderlichen Ausweis giebt. 

Artikel III. 

Die Progymnaſien bilden ihre Schüler unter regel- 
mäßigen Verhältniffen in ſechs Jahresturjen aus. 

Ziel der Progymnaſien ift die Aneignung der— 
jenigen fchulmäßigen Ausbildung, welche zum Webertritt in 
die Klaſſe Oberjetunda eines Gymnaſiums erforderlich ift. 

Die Proghmnaſien jchliegen mit einer Reifeprüfung 
der Schüler, welche über die Erreichung des vorgeftedten, 
Zieles den erforderlichen Ausweis giebt. 


Artilel IV. 

Der Oberſchulrath beftimmt, in welcher Frift jedes 
ber zur Zeit beftehenden Progymnafien mit fiebenjähriger 
Kurfusdauer und jede der zur Zeit jelbjtändig oder als 
Abtheilung eines Gymnafiums bejtehenden Nealjchulen 
mit gleicher Kurfusdauer gemäß den vorftehenden Be— 
flimmungen einzufchränlen iſt. 

Straßburg, den 13. Dezember 1892, 

Der Kaiferlide Statthalter in Eljah= Lothringen 
0. 8. 8669. Fürſt von Hohenlohe. 


(134), Behanntmahung. 


" Der nachftehende Erlaß des Kaiferlichen Statthalters, 
betreffend das Berechtigungsweſen an den höheren Schulen, 
wird hierdurch mit dem Bemerlen belannt gegeben, daß 
Beftimmungen, nad denen die Reifezeugnifie der Ober» 
realſchulen als Erweife zureihender Schulvorbildung an- 
gejehen werden 
a) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als 

Pofteleven in den Poft- und ZTelegraphendienft ein- 

treten wollen, 

b) für die Prüfung und Anftellung im Schiffbau und 
Maſchinenbaufach der Kaijerlihen Marine, 

e) für die Zulaffung zu den Etaatsprüfungen im Hoch— 
baus, Bauingenieur- und Maſchinenbaufach, 

d) für das Studium des Bergfahs und für die Zus 
loffung zu den Prüfungen, durch welche die Be: 
fähigung zu den techniſchen Aemtern bei ftaatlichen 
Bergbehörden darzulegen ift, 

borbehalten bleiben. 

Straßburg, den 13. Dezember 1892. 


Oberſchulrath für Elfah-Lothringen. 
Der Staatsfelretär 


0. 8. 8420. von Puttkamer. 


428 


= — — — — — — — — 


In den Berechtigungen der höheren Schulen in 
Elſaß-Lothringen treten nachfolgende Veränderungen ein: 

L Die Reifegeugniffe der Oberrealſchulen werden 
als Erweiſe zureichender Schulvorbildung anerkannt: 

1. für das Studium der Mathematit und der Natur: 
wiſſenſchaften auf der Univerfität und für die Zus 
lafjung zur Prüfung für das Lehramt an den höheren 
Schulen, 

2. für das Studium auf den Forſtalademien und für 
die Zulaffung zu den Prüfungen für den Kaiſerlichen 
Forftdienit. 

Die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an 
höheren Schulen vom 5. Februar 1887, 8. 3 Nr. 2 (vgl. 
Berordnung vom 21. Dezember 1888, betreffend die 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen) und bie 
Beltimmungen über Ausbildung und Prüfung für den 
Forftverwaltungsdienft. vom 19. Juli 1888, $. 3 Re. 1, 
erhalten hierdurch ihre Ergänzung. 

II. Die Reifegeugniffe der Nealihulen und Progym« 
nafien, ſowie die Zeugniſſe über die erfolgreiche Ableiftung 
der Prüfung, melde an den Gymnafien zum Bed des 
Nachweiſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den ein= 
jährigsfreiwilligen Militärdienit nach Abſchluß der Klaſſe 
Unterjetunda eingerichtet ift, werden als Erweiſe zureichen- 
der Schulbildung anerlannt 

für alle Zweige des Subalterndienftes, für welde 

bisher der Nachweis eines fiebenjährigen Schul 

turfus erforderlich war. 

Die Befugniß der einzelnen Verwaltungen, aud 
junge Leute mit geringerer Schulvorbildung bei befon- 
derer praftiicher Begabung für den Subalterndienit aus» 
zumählen, wird Hierdurch nicht bejchräntt, 

III, Für die Supernumerare der Verwaltung der 
Zölle, indirelten Steuern und des Enregiitrements behält 
es bei dem bisherigen Erforderniß der ſchulmäßigen Vor- 
bildung in acht aufiteigenden Jahresturfen fein Bewen— 
den. Diefe Borbildung kann nachgemiefen werden dur 
das Zeugniß eines Gymnaſiums (oder deutſchen Neul- 
aymnafiums) oder einer Oberrealihule Der 8. 7 der 
Beitimmungen, betreffend die Ausbildung. Prüfung und 
Anftelung der Beamten in der Verwaltung der Zölle, 
indirelten Steuern und des Enregiſtrements in Eljah- 
Lothringen mit Ausſchluß derjenigen des höheren Ber 
waltungsdienfted, vom 4. Juni 1890, wird hiernach 
ergänzt. 

IV, Der $. 2 Ziffer 3 des Negulativs, betreffend 
die Erforderniffe zur Öffentlichen Beſtellung als FFeldmeier 
in Eljaß-Lothringen, vom 2, November 1884, wird dahin 
abgeändert, dab für die Zulaffung zur Prüfung das 
Neifegeugniß einer Realſchule oder eines Progymnafiums 
oder das Zeugniß Über die erfolgreiche Ableiſtung der 
an den Gymnafien nah Abſchluß der Klaſſe Unter 


felunda (vgl. oben IT) eingerichteten Prüfung in Vers 
bindung mit dem Nach veis des erfolgreichen Beſuchs der 
Feldmeſſerſchule in Straßburg als zureihend gilt. 

V. Die vorftehenden Beitimmungen treten mit dem 
heutigen Tage in Geltung und erhalten rüdvirtende 
Kraft für diejenigen Schüler, welche am Schluß des 


Schuljahrs 1891/92 nah Vollendung des ſechſten Jah— 


429 


reſturſus einer Realichule oder eines Progymnaſiums 
eine Priifung unter Vorſitz eines Konmiſſars des Ober: 
ſchulraths beitanden haben, 


Straßburg, den 13. Dezember 1892, 
Der Kaiferlihe Statthalter in Eljah-Lothringen 
0. 8. 8670. Fürſt von Hohenlohe. 





I. Verordnungen pp. der Bezirlspräſidenten. 
a. Ober-Gifaf. 


(133) Beſchluß. 


Nach Einſicht meines Beſchluſſes vom 5. Oftober 
d. P. 1. 10085 (Gentral= und Bezitks-Amtsblatt, Haupt⸗ 
blatt S. 371), betreffend die anderweite Feſtſetzung des 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter in den 
Gemeinden des Bezirts Ober⸗Elſaß, 

nah Einſicht der auf Anregung des Bezirlstages 
des Ober⸗Elſaß noch weiler eingeholten Berichte der 
Bürgermeifter und Ktreisdirelioren, wonach für verſchie— 
dene Gemeinden der durch obigen Beſchluß feſtgeſetzte 
ortsübliche Tagelohn zu Hoch normirt erjcheint, 

beichließe ich unter Aufhebung des vorerwähnten 
Beihlufies, auf Grund des $. 8 des Reichsgeſetzes vom 
15. Juni 1883, betreffend die Kranlenveriicherung der 
Urbeiter, und der Berordbnung vom 14. Diary 1884, 
was folgt: , 


Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhne 
Iiher Tagearbeiter wird vom 1. Januar 1893 ab, wie 
folgt, feſtgeſetzt: 

L 

In den Gemeinden Bergholz, Bergholzzell, Bilz— 
heim, Bühl, Colmar, Geberichweier, Gebmweiler, Hart« 
mannsweiler, Hattitatt, Ifenheim, Jungholz, Martich, 
Merzheim, Mülhaufen, Münfter, Munmeiler, Murbach, 
Niederenzen, Orſchweier, Oſenbach, Pfaffenheim, Rappolis⸗ 
weiler, Rimbachzell, Sulz und Wünheim: 


für erwachſene männliche Arbeiter auf 2. 20 5. 


. r weibliche ö u Par 
„jugendliche männlide 1.20 „. 
— weeibliche 1 — 


I. 


in den Gemeinden Altlirh, Ammerſchweier, Bebeln⸗ 
beim. Berrweiler, Blodelsheim, Dammertich, Dornad, 
Dürrenenzen, Egisheim, Enſisheim, Feldkirch, Feſſenheim, 
Geisw ‚fer, Griesbach, Gruſſenheim, Gundolsheim, Habs⸗ 
beim, Häuiern, Hirzielden, Hohrod, Hüningen, Hunaweier, 
Ingersheim, Kayſersberg, Kienzheim, Lautenbach, Lauten- 
bachzell, Linthil, Luttendah. Lutterbach, Masmünfter 
Neubreiſach, Neudorf. Niederhergheim, Oberbergheim, 
Pfaſtatt, Rüdersheim, Reichenmweier, Rimbach Kreis Geb» 
weiler, Rırheim, Roggenhaujen, Rumersheim, St. Amarin, 
St. Ludwig. Sausheim, Sennheim, Sierenz, Sigolsheim, 
Sondernach, Stoßweier, Sulzmatt, Sundbofen, Thann, 
Türlheim, Ungersheim, Vötlinshofen. Volgeisheim, Waf- 
ferburg, Weilgalten, Wettolsheim, Weier im Thal, Win- 
jenheim und Zimmerbach: 


für erwachjene männliche Arbeiter auf 2.2 — Zu 


” " weibliche * 1 »” 60 v4 

„ jugendliche männlide „ ee 

; . milde 2 rl .; 
III, 


in allen übrigen Gemeinden: 
für erwachfene männliche Arbeiter auf 1. 80 9%, 


5 „ weibliche 5 1 ,50 
„jugendliche männlihe „ „1... 
5 5 weibliche “ nn “er 


Golmar, den 19. Dezember 1892. 


Der Bezirtspräfident 


I. 12713. von Jordan, 


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— 41 — 


Senfral- und Bezicks- Amtshlaft 


für 
Elfaß-Fothringen. 


Sauptblaft. | Strafiburg, den 81. Desember 1892. 





Dos Hauptblatt a bie Berorbnungen und Erlaffe von allgemeiner und bauernber Bebeutung, das Beiblatt diejenigen von 
— Bedeutun 





I. Berordnungen pp. des Kaiſerlichen Statthalters, des Miniſteriums und des Oberſchulraths 
(136) 


Dem Steueramte I Bifchweiler ifi die Befugniß zur Erledigung von Begleitfheinen II beigelegt worden. 
OL 10260, 


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1 


Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotbringen. 


Beiblatt. | 


Straßburg, den 2. Ianuar 1892, 





I. Verordnungen pp. des Miniſteriums und des Oberſchulraths. 


a) 

In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16, Dezember 1873 werden bierburd die BVerleihungs- 
urtunden für die Eifenerjbergwerke Hüttendorf und Neuenbur 
mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, da 
die Planzeichnungen bei dem Kaijerlihen Bergrath Jasper 
bierfelbft (Wenterfiraße 4) zur Einficht offen liegen, 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

Minifterium für een: 
biheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär 


LD. 69994, von Köller, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 27, Juli 1891 wird 
dem Julius Winkler zu Godramftein unter dem Namen 
Hüttendorf das Bergwerfs-Eigenthum in dem in den Ge— 
meinden Hüttendorf und Wittersheim, Kreis Hagenau, bele- 
genen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1987 920 Qua⸗ 
dratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben AB CD 
bezeichnet find, zur Gewinnung der in dem Felde vorfom« 
menden Eifenerge nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 
1873 und mit der im $. 2 besjelben angegebenen Beihräm 
tung hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 


Verleifungsurkunde für das Eifenerzbergwert 
üttendorf bei Hüttendorf. 
LD. 69991 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 27, Juli 1891 wirb 
dem Julius Finkler zu Godramftein unter dem Namen 
Neuenburg das — — in dem in ben Ge— 
meinden Dauendorf und Uhlweiler belegenen Felde, welches 
einen Fläheninhalt von 1779605 Quadratmetern hat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 
zeichnung mit den Buchſtaben A BC D B begeichnet find, 
jur Gewinnung ber in dem Felde vorfommenden Eifenerze 
nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1878 und mit der 
im 3.2 desjelben angegebenen Beſchränkung hierdurd) verliehen. 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 


(L. 8.) Miniflerium für Elfaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Verleifungsurfunde für das Eiſenerzbergwerl 


enburg bei Dauendorf. 
L D. 699911, 


In Gemäßbeit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die ee 
urfunden für die Bitumenbergiverte ara I bis IV bei Boflen- 
dorf und Meithaufen I bis IV bei Weſthauſen mit dem Ber 
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daf die Planjeich— 
nungen bei dem Saiferlichen Bergratb Jasper in Straß« 
burg (Wenferftraße Nr. 4) zur Einficht offen liegen. 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär 
I. D. 7000 vr, von Köller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 24. Auguft 1891 wird 
ber Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Klara | das Bergwerls-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Bofjendorf, rigen und Wilshaufen, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen« 
inhalt von 1989807,75 Quadratmetern hat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich- 
nung mit den Buchſtaben ABGCFGHIK . find, 
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens 
nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

(L. S.) Minifterium für Eljak-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Klara I bei Boffendorf. 
I. D. 70001 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 26. Auguft 1891 wirb 
ber Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Klara II da8 Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Boflendorf, Wilshaufen, Widersheim 
und Lirhaufen, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, weldyes 
einen Flächeninhalt von 1999545 Quadratmetern hat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
Planzeihnung mit den Buchftaben KLMNOBA bezeichnet 
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitu- 
mens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
verlichen, 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

(L. S.) Minifterium für Eifab-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Klara II bei Boflendorf. 
l. D. 7000 1, 





Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Auguft 1891 wird 
der Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Klara Il das Bergwerts-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Boljendorf und Lirhaufen, Landkreis 
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1987389 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud)- 
ftaben OPQRDG B bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſehe 
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

(L. 8) Minifterium für —— 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 


Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Klara III bei Bofjendorf. 
1. D. 700010, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 1. September 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac. Garvey in Etraß- 
burg unter dem Namen Klara IV das Bergwerks · Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Boſſendorf, Schwindratzheim und 

ochfelden, Landlreis Strafiburg, belegenen Felde, welches einen 
— von 1995420 Quadratmetern bat, und deſſen 

renzen auf der am heutigen Tage beglaubigien Planzeichnung 
mit den Buchſtaben C D D' E F bezeichnet find, zur Ge» 
winnung de& in dem Felde vorfommenden Bitumens nac) dem 
Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen, 

Strafburg, den 20. Dezember 1891. 

(L. S.) Minifterium für Eljoß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär. 


Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Klara IV bei Boflendorf. 
l. D. 7000!V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. September 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac. Garvey in Straß- 
Burg unter dem Namen Wefthaufen I das Bergwerfg-Eigen- 
thum in dem im den Gemeinden Wefthaufen, Knörsheim, 
Rangen, Zehnader und Hohengöft, Kreis Zabern, belegenen 
Felde, weldes einen Flächeninhait von 1995000 Quadrate 
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben BC DE 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkom⸗ 
menden Bitumens nad) dem Berggeſeße vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjekretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Weſthauſen I bei Wefthaufen. 
L. D. 7000V. 


Im Namen feiner Majeität des Kaiſers! 

„. „Auf Grund der Muthung vom 22. September 1891 
wird der firma Bergheim und Mac. Garvey in Straf- 
burg unter dem Namen MWefthaufen I das Bergwerk 
Eigenthum in dem in den Gemeinden Welthaufen, Knorsheim 
und Rangen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1993368 Quadratmelern hat, und befien 
Örenzen auf der am heutigen Tage —— Planzeich⸗ 
nung mit den Buchſtaben AB EF G H bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem fFelde vorfommenden Bitumen! 
nad) dem Berggefefe vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
verlichen. 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 
(L. 5.) Ministerium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 


BVerleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Meithaufen I bei Wefthaufen. 
I. D. 7000 v1, 


Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers! 

Auf Grund der per | bom 2. Oltober 1891 wird 
der Firma Bergheim und Mac, Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Weſthauſen II das Bergwerks-Eigen- 
tbum in dem in den Gemeinden Wejthaufen, Knörsheim, 
Zehnader, Hohengöft und Jettersweiler, Kreis Zabern, be- 
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1988 010 Qua 
dratmelern bat, und deſſen Grenzen auf der am mn 
Tage beglaubigten Planzeichuung mit den Buchjtaben ABCHL 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom— 
menden Bitumens nad) dem Berggefefe vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 20. Dezember 1891. 

(L. 8.) Minifterium für Efjaß-Lothringen. 
Wotheilung des Innern. 
Der Unterftaatäfelretär. 


Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 


Wefthaufen II bei Wefthaujen. 
I. D. 7000V1L, r 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wird 
der Firma Bergheim und c. Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Weſthauſen IV daß Bergwerls-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Weithaufen, Knörsheim, Jetiers⸗ 
weiler und Kleingöft, reis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1999 521,5 Quadratmetern hat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
zeichnung mit den Buchftaben AHJK L bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad 
dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Strafburg, den 20. Dezember 11891. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär. 


Verleihungsurfunde für das Bitumenbergiwert 
Weſthauſen IV bei Weſthauſen. 
I. D. 7000 vu, 


In Gemäßheit der $$. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werben hierdurch die Werleihunge« 
urfunden für die Bitumenbergwerle Morichweiler I bis IV, 
Danendorf, Büsweiler I bis IV und Eitendorf VI mit dem 
Bemerlen zur öffentlichen Kenniniß gebracht, dab die Plans 
wichnungen bei dem Kaiferlihen Bergrath Jasper bierjelbft, 
Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen liegen. 

Straßburg, den 19. Dezember 1891. 

Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär 
1. D. 7006 *. von Köller. 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 27. Juli 1891 wirb 
dem Fabritanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen „Morſchweiler 1* das Bergwerls-Eigentkum in dem 
in den Gemeinden Morjchtweiler, Ueberach, Wall, Preis Hagenan, 
Pfaffenhofen und Niedermodern, Kreis Zabern, belegenen 
Felde, welches einen Blächeninhalt von 1942975 Quadrats 
metern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Budftabn ABGDSP 
berichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkoms 
menden Bitumens nad) bem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
dierdurch verliehen. 

Straßburg, den 19. Dezember 1891. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß«Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Interftaatsjetretär. 


Berleidungturtunde für das Bitumenbergwert - 
= Morfäweiler I bei Morfchweiler, 
. D. 70061, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 30. Juli 1891 wird 
dem Fabrilanten 3. O. Seib in Nupredtsau unter bem 
Nomen „Morichweiler 11" das Bergwerls:Eigerthum in 
dem in den Gemeinden Morfchweiler, Kreis Hagenau, Nieder 
modern und Piaffenhofen, Kreis Zabern, und Ringelborf, 
Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 1996 737,5 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit 
den Buchſtaben SROLMNO P bezeichnet find, zur Gewin— 
nung des in dem Felde vorlommenden Bitumend nad) dem 
Verggejche vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 19. Dezember 1891. =; 

(L. 8) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleifungsurfunde für das Bilumenbergwert 
4 —2* II bei Morſchweiler. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 1. Auguft 1891 wird 
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen „Morſchweiler II” das VBergwerks:Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Morſchweiler, Kreis Hagenau, Grafen 


3 


dorf und Ningelborf, Landkreis Eirahburg, belegenen Felde, 
weldjes einen Flächeninhalt von 1999210 Quadratmetern 
bat, und deſſen Grenzen auf der om heutigen Tage beglaus 
bigten Planzeihnung mit den Buchſtaben R Q LK J bezeichnet 
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bi⸗ 
iumens nad) dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 hier— 
durch verliehen. 
Straßburg, den 19. Dezember 1891. 
(L. 8.) Minifterium für Eljah-Pothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjefretär, 


Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Worfemeiler I bei Morjchweiler. 


I. D. 70061, 


Im Namen Seiner Majeftlät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 8. Auguft 1891 wird 
dem Fabritonten X. O. Seib in Ruprechtsau unter bem 
Namen „Morſchweiler IV" das Bergwerts-Eigenihum in 
dem in den Gemeinden Morjchweiler und Dauendorf, Kreis 
Hagenau, Niedermodern, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Hlächeninhalt von 1999195 Duadratmetern hat, umd 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
zeichnung mit den Buchflaben RSDEFG HI bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens 
nad dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
verliehen, 


Straßburg, den 19. Degember 1891. 
(L. $.) Miniterium für Elfah-Folhringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatöfefretär. 


BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Morichweiler IV bei Morfchweiler, 
l. D. 7006 !V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 31. Juli 1891 wird 
dem Fabritanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen „Dauendorj“ das Bergwerts-Eigenthum in dem in 
den Gemeinden Dauendorf, Kreis Hagenau, und Nieder- 
modern, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 1999380 Quadratmetern bat, und deffen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten gene wer mit 
den Buchftaben HW VUT bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorlommenden Bitumen® nad) dem Berg- 
gejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 19. Dezember 1891. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterflaatsjetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Dauendorf bei Dauendorf. 
1. D. 7006 V, 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. September 1891 
wird dem Fabrilanten J. O. Seib zu Ruprechtsau unter 
dem Namen „Büsmweiler 1" das Bergwerld-Eigenthum in 


dem in den Gemeinden Ringendorf und Iſſenhauſen, Land» 
kreis Straßburg, Boſſelshauſen und Kirweiler, Kreis Zabern, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999882 Qua⸗ 
dratmelern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AB T 
UORS bejeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde 
porfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. Der 
jember 1873 hierdurch verliehen, 


Straßburg, den 19. Dezember 1891. 
(L. $.) Minifterium für Eljaf-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjelretär, 


Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwerk 
Büsweiler I bei Ningenborf. 
1. D. 7006 V!, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der — vom 80. September 1891 
wird dem Fabrikanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen „Büsweiler II” das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden NRingendorf, Landkreis Straßbur 
Kirweiler, Obermodern, Schaltendorf und Büsweiler, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Wlächeninhalt von 
1969624 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen auf der 
am beutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh- 
ftaben BEDEFT —— find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 19. Dezember 1891. 

(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unteritaatsfetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergmwert 


Büsweiler II bei Ringendorf. 
I. D. 7006 vII. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 


Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wird 
dem Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen „Büsweiler Il" das Bergwerls-Eigentfum in dem 
in den Gemeinden Ningendorf, Landkreis Straßburg, Büs— 
weiler und Schallendorf, Kreis Zabern, belegenen Felde, 
weldyes einen Flächeninhalt von 1999548 Quadratmetern 
bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglau« 
bigten Planzeichnung mit den Buchſtaben FGHIVUT be 
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden 


Bitumens nad dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 19. Dezember 1891. 
(L. $.) Minifterium für Eifaß-Polhringen. 

Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 

Verleihungsurlunde für das Pitumenbergwert 

Büsweiler III bei Ringendorf. 
I. D. 7006 Ya, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers ! 

Auf Grund der Muthung vom 5. Oltober 1891 wird 
dem Fabrilanten J. O. Seib in Rupredjtsau unter dem 
Namen „Büsweiler IV* das Bergwerfs-Eigenihum in dem 
in den Gemeinden Ringendorf, Lixhauſen und Iſſenhauſen, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 1892548 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Buchſtaben OPQUYV bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in bem Felde vorfommenden Bitumen® nad dem Berg- 
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 19. Dezember 1891. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfefretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Püsweiler IV bei Ringenborf. 
1. D. 7006 1X, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. September 1891 
wird dem ‚Yabrilanten 3. DO. Seib zu Rupreditsau unter 
dem Namen Ettendorf VI das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Ettendorf und Ningendorf, Lanbtreis 
Straßburg, und Büsweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, 
weldes einen Flächeninhalt von 1997218 Quadratmetern 
hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau— 
bigten Planzeihnung mit den Buchſtaben JKLMM'NOV 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom- 
menden Bitumens nad dem Berggefeke vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 19. Dezember 1891. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lolhringen. 
lung bes 


Der Unterftaatsjelretär, 
BVerleihfungsurfunde für das Bitumenbergwerl 
Ettendorf VI bei Ettendorf. 
I. D. 7006 %, 


I. Verordnungen pp. der Bezirköpräfidenten. 
a. Ober · Elſaß. 


(4) Verordnung, 


Auf Grund des Art. 23 des organifchen Defrets über 
die ”T vom 17. Februat 1852 und in Erwägung, daß 
neuere Gefepe, insbeſondere die Reichsjuftiggefehe, die Be« 
fimmung enthalten, daf die durch fie dorgeſchriebenen Ver— 
Öffentlichungen durch Einrüdung in dasjenige Blatt zu erfolgen 


haben, welches für den Sitß bes Prozeß- oder BVollfirel- 

fungsgerichts zur DVeröffentlihung der amtlichen Belannt- 

machungen beftimmt ift, verorbne ich im Einverftändniß mit 

dem Herrn Bezirfspräjidenten des Unter-Eljaß, was folgt: 
Art. 1. 


Als Blätter, durch welche diejenigen amtlichen Belannt- 


machungen zu veröffentlichen find, welche nach Vorſchri 

neuerer Geſehe in das für den Sitz bes Projeh- oder Voll 

firedungsgerichts hierzu beſonders beſtimmte Blatt eingerüdt 
werden follen, werben für da8 Kalenderjahr 1892 beftimmt: 

1. für den Sit bes Oberlandesgerichts zu Colmar das Kreis - 

blatt des Kreiſes Colmar, genannt: „Elſäſſer Tagblatt”, 

. für den Si der Disciplinartfammer des Ober-Eljaß zu 

Golmar: dasfelbe Blatt, 

. für den Sif des Landgerichie zu Colmar: dasjelbe Blatt, 
r den ei a Landgerichts zu Mülhauſen: die „Neue 
ülhaufer Zeitung“, 

. für den Siß der Amtsgerichte im Kreiſe Colmar: bas 
unter Ziffer 1 genannte „Elfäfler Tagblatt“, 

6. für den Sif der Amtsgerichte im Kreiſe Gebweiler: das 

„Gebweiler Kreisblatt”, 

7, für ben Siß des Amtsgerichts Markirch: der „Vogeienbote*, 
für den Sik ber übrigen Amtsgerichte im Kreife Rap- 
poltsweiler: das „Rappoltsweiler Kreisblatt”, 

8. für den Siß ber Amtsgerichte Schlettftabt, Weiler und 
Martolsheim im Kreife Schlettftabt: die „Elfäfler Nach- 
richten”, 

9. für den Sif des Amtsgerichts zu Barr im Kreiſe Schlett- 
ftadt: das „Barrer Gantonsblait*, 

10. für den Siß der Amtsgerichte im Kreiſe Mülhaufen : die 
„Neue Mülhaufer Zeitung“, 

11. für den Siß der Amtägerichte im Kreiſe Thann: ber 
„Sennheimer Bote”, j 

12. für den Siß der Amtsgerichte im Kreife Altlirch: das 
„Altkircher Kreisblatt”. 


Art. 2. 


Gerichtliche Anzeigen, fowie diejenigen, welche für die 
Gültigkeit der Berlautbarung gewiſſer Rechtshandlungen ges 
feplich erfolgen müffen, ohne daß deren Einrüdung in das für 
den Sig des Prozeh- oder Vollftredungsgerihts zur Ver- 
Öffentlihung amtlicher Bekanntmachungen beftimmte Blatt 
ausdrüdtich vorgeichrieben ift, Lönnen im Laufe des Ralender- 
jahres 1892 eingerüdt werben: 

1. für den Landgerichtäbezirt Colmar einſchließlich der zu 
demſelben gehörigen Theile des Bezirls Unter-Eljaß nad 
Wahl der Betheiligten : in das „Eljäffer Tagblatt“, den 


50 


5 


„Elſäſſer Anzeiger" („Colmarer Zeitung”), bie „Neubreis 
ſacher Zeitung”, das „Gebweiler Kreisblatt”, das „Raps 
poltsweiler Kreisblatt”, den „Boten vom Münfterthal”, 
den „Bogejenboten*, die „Eljäfler Nachrichten“ und das 
„Barrer Cantonsblatt“; 

2. für ben un Mürhaufen ebenfalls nad Wahl 
der Beiheiligten: in die „Neue Mülhaufer Zeitung“, den 
„Mülhaufer Anzeiger”, das „Mülhauſer Tagblatt”, das 
„Alttircher Kreisblatt“, den „Sennheimer Boten”, bie 
„Ahanner Zeitung” und ben „Expreß“. 


Art. 8, 
Die Einrüdungsgebühr wird gleihmäßig für die in 
Art, 1 und 2 genannten Blätter für die Zeile von 34 Buch- 
ftaben der erflen Einrüdung auf 12 Pfennige und für dies 
jenige ber zweiten und weiteren Einrüdung einer und der—⸗ 
jelben Belfanntmadung auf 10 Pfennige feitgefeßt, fofern 
bie betreffende Belanntmahung ſchon bei der erjten Eine 
rüdung als eine wiederholt zu veröffentlichende bezeichnet 
worden ift und Die einzelnen Veröffentlichungen in nicht 
längeren als dreiwöchentlichen Zwiſchenräumen erfolgen. Als 
Normalbuchſtabe gilt der Buchſtabe n Borgisſchrift (carac- 
tere gaillarde). a 
rt. 4. 


Die Taxe für das Iegalifirte Belageremplar beträgt 

40 Pfennige, eingerechnet die Einregiftrirungsgebühren, 
Art. 5. 

Die durch Geſetz ober richterliche Verfügung vorge 
ſchriebenen Beröffentlihungen find in ben im Armenrecht be» 
triebenen Sachen unentgeltlich aufzunehmen. 

Art. 6. 

Die vorgenannten Blätter haben die Artifel 1 und 2 
biefer Verordnung monatlich mindeflens einmal unentgeltlich 
einzurüden. 

Gegenwärtige Verordnung wirb durch das „Central 
und Bezirtd-Amtsblatt” befannt gemacht. 

Eolmar, den 19. Dezember 1891. 

Der Bezirköpräfident 


1. 13278. v. Jordan. 


c. Lothringen. 


(5) Verordnung. 


. In Folge des Auftretens der Maul» und Klauenſeuche 
in mehreren Gemeinden bes Landkreiſes Met verorbne ich 
unter Bezugnahme auf die Verordnung des Kaiſerlichen 
Minifteriums vom 18. November 1889 II. A. 4091 (Gentral- 
und Bezirls · Amtsblatt S. 297) für den Umfang des Land« 
freifes Mep und der Stabt Meh was folgt: 


8. 1. 
Wührer ven wandernden Schaf- und Schweineheerden 
mũſſen fich im Befige eines von einem approbirten Thierarzte 


ausgeftellten Zeugniffes über den ſeuchefreien Zufland ber 
Heerben befinden. — 


Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes 
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen 
lafien, müffen den Führer mit einem von einem Thierarzte 
oder amtlichen Fleiſchbeſchauer ausgeftellten Zeugniß über den 
feuchefreien Zuftand der zu transportirenden Thiere verfehen. 

Meh, den 22. Dezember 1891. 

Der Bezirlspräſident. 


VI. 5184. I. 9: Frhr. von Aramer. 


6 


III. Grlaffe pp. auderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


6 

* Auf Grund der Beſtimmungen in den $$. 19 bis 21 
des Negulativs vom 8. November 1884, beirefiend die Er« 
forderniffe zur öffentlichen Veſtellung als Feldmeſſer in Elſaß- 
Lothringen, ift Julius Tſchopp zu Thann als Feldmeſſer in 
Elſaß⸗Lothringen beftallt und vereidigt worden, Demjelben ift 
ugleich die Grmächtigung zur Vornahme von Vermeſſungen 
in Gemäßbeit der SS. 11, 23 und 52 des Sataftergeiches 
vom 31. März 1884 eriheilt worden. 


Straßburg, den 21. Dezember 1891. 
Der Direltor der dirchten Steuern. 


K. 11291. Geifeler. 
(7) Bekanntmachung. 


Es wird darauf aufmerffam — daß die Berech— 
tigung zum einjährig« freiwilligen Militärdienſt bei Verluſt 


des Anrechtes ſpäteſtens bis zum 1. Februar desjenigen 


Jahres nachzuſuchen iſt, in welchem der Militärpflichtige das 
zwanzigfle Lebensjahr vollendet. Vor vollendetem ſiebzehnten 
Vebensjahre darf die Berechtigung nit nachgeſucht werden, 

Die im Bezirte Ober-Elſaß Geftellungspflichtigen, 
welche die Berechtigun *3 wollen, haben ſich bei dem 
unterzeichneten Vorſihenden ber Prüfungs⸗Kommiſſion (Bezirks- 
präfidium) ſchriftlich zu meiden. Der Meldung find folgende 

Schriftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen : 

a) ein Geburtszeugniß, 

b) ein Einmilligungsatteit be$ Vaters oder Vormundes mit 
der Erflärung über die Bereitwiliigfeit und Fähigleit, 
ben freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienft« 
zeit zu beffeiden, auszurüſten fowie die Koften für Woh- 
nung und Unterhalt zu übernehmen; 

die Fähigleit Hierzu und die Richtigleit der Unter⸗ 
fchrift des Ausftellers ift obrigkeitlich zu bejcheinigen; 

c) ein Unbeiholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von 
höheren Schulen (Gymnafien, Realgymnafien, Oberreal« 
ſchulen, Progymnafien, Realfhulen, Realprogymnafien, 
höheren Bürgerſchulen und den übrigen militärberechtigten 


Lehranftalten) durch ben Direltor der Lehranftalt, für alle 


übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigfeit ober ihre 
vorgesegte Tienſtbehörde auszuftellen ift. 
Sämmtlihe Papiere find im Original einzureichen. 
Ferner ift die wiſſenſchaftliche Befähigung nachzuweiſen. 
Dies geſchieht entweder durch Einreihung eines Schulzeug - 
niſſes über die wijjenihaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Dienft, oder es ift im der Meldung das Gefud) 
um Zulaffung zur Prüfung vor der Prüfungs» Kommiffion 


auszusprechen. 

Die Einreichung des Schulzeugnifies fann von denen, 
die im Laufe diefes Jahres das 20. Lebensjahr vollenden, 
bis zum 1. April dieſes Jahres nachträglich bewirkt werben. 

Diejenigen, weldie an der im Monat März d. 8. 
ftattfindenden Prüfung vor der Prüfungs-Kommiffion Theil 
nehmen wollen, baben ihre Meldung ſpäteſtens bis zum 
1. Februar d, I8. anzubringen. 

Außer den vorfichend unter a—c erwähnten Zeug- 
niffen ift der Meldung ein felbftgefchriebener Lebenslauf bei- 
zufügen. Auch ift anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen, 
der lateinischen, griechiſchen, Franzöfifchen oder engliſchen, ber 
fi) Meldende geprüft fein will. 

Der Tag der Prüfung wird den fi) Meldenden noch 
beſonders mitgetheilt werben. 

Golmar, den 2. Januar 1892, 

Der BVorfigende 
der Prüfungs-Fommiffion für Einjährig-Freiwillige. 
Sermann, Negierungsrath, 


In Gemäßheit des $. 17 der Gewerbeordnung bringe 
ich hiermit aur öffentlichen Kenntniß, daß der Sunftleder- 
fabrifant F. Adermann aus Steinburg eine Hunftlederfabrit 
zu Lüßelburg errichten will. 

Etwaige Einwendungen gegen dieſe Anlage find binnen 
14 Tagen, vom Tage der Ausgabe der heutigen Nummer 
des Gentrale und Bezirfd-Amtsblattes an gerechnet, bei mir 
oder bei dem Bürgermeifter zu Lützelburg anzubringen. 

Saarburg, den 22, Dezember 1891. 

Der Kreisdireltor 
Freiherr von Liebenftein. 


V. Berfonal:Rachrichten. 


(9) 

Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht, 
dem Gemeindeförfter Büdel zu Forſthaus Sandarube bei 
Geudertheim bei feinem Ausjdeiden aus dem Dienfte das 
Allgemeine Ehrenzeichen in Gold zu verleihen, fowie den nad» 
benannten Angehörigen von Elſaß⸗Lothringen die Erlaubniß 
jur Anlegung der ihnen verliehenen Deforationen zu ertheilen 
und zwar des Kommandenrfreuzes des luremburgiſchen Ordens 
der Eichenkrone dem Miniftertalratö Fecht zu Strafburg, 


Verleihung von Orden und Ghrenzeiden. 


des Ehrentreuzes 11. Klaſſe mit Eichenlaub des Fürſtlich 
Schaumburg⸗Lippeſchen Hausordens dem ordentlichen Pro- 
fefior an der Kaijer-Wilhelms-Umiverfität Dr. Laband zu 
Siraßburg, der Königlichen Ludwigs Medaille, Abtheitung für 
Miffenichaft und Kunft, dem Schriftfieller von Yan zu 
Straßburg und der en bene merenli dem En— 
tegiftrements-@innchmer Bach zu Meb. 


Grnenunugen, Verfehungen, Entlaffungen. 


Minifterinm. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, 
dem Miniflerialfelretär Giefete in Straßburg den Charakter 
als Rechnungsrath zu verleihen. 


Verwaltung des Innern. 
Pfarrer Braun zu Meg ift zum Präfidenten der da— 
ſelbſt unter dem Namen „Evangelifcher Brüderverein“ ber 
ftehenden Hülfsgenofienihaft wieder ernannt worden. 


Iaftiz- und Kultus-Vermaltung. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigit gerubt, 
den Amtsrichter Pfarrius in Saarburg zum Landrichter in 
Saargemünd, den Gerichtsaflefior Beneke in Straßburg 
zum Ämtsrichter in Weiler und den Gerichtsaſſeſſor Dr. Nur 
land in Hüningen zum Amtsrichter in Saarburg zu ernennen; 
jowie den Amtsrichter Stempel von Schletiftadt nad) Schil- 
tigbeim und den Amtsrichter Diefenbach von Weiler nad) 
Schlettſtadt zu verjegen; ferner dem Oberlandesgerichts-Ober« 
jetretär Schoof in Colmar, dem Landgerichts-Oberſelretär 
Maaßen in Meb und dem Amtsgerichts-Sefretär Bündgens 
in Mülhaufen den Charakter als Kanzleirath, forwie dem 
Rehnungs-Revijor ler in Straßburg den Charakter als 
Rehnungsrath zu verleihen. 

Der Staatsanwalt Dr. Bott in Colmar ift in gleicher 
Eigenſchaft an die Staatsanwaltichaft beim Landgerichte in 
Straßburg verfeßt worden. 

Der Sefretariatsaffiftent Mohr in St. Avold ift zum 
Amtsgerichtäfetretär dajelbit und der Gerichtsfchreiberamts- 
landidat Zahn zum Sefretariatsaffiftenten bei dem Amtsge— 
richt in Straßburg ernannt worden. 

Ernannt: Fabrildireltor Rudolf Ruch in St. Amarin 
zum Erften Ergänzungsrichter des Amtsgerichts St. Amarin. 

Der dem fommiffariichen Gerihtsvollzieher Steinborn 
ettheilte Auftrag zur Verwaltung einer Gerichtsvollzicherftelle 
in ie it vom 15. Januar d. Is. ab zurüdgezogen 
worden. 

Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgiſcher 
Ronfeifion vorgenommene Ernennung des Kandidaten der 
—— auth zum Pfarrer in Buͤſt hat die Beſtätigung 
des Kaiſerlichen Statthalters erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfhaft und Domänen. 
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, 
dem Büreauvorjteber bei der Direltion der Zölle und indie 
reiten Steuern Giefe und dem Vorfteher der Rechnungs» 
tonteofe der Direktion der Zölle und indirelten Steuern 
Vendt, ſämmtlich zu Straßburg, den Eharafter ald Rede 
nungsrath zu verleihen. 
Berjegt: Landeshaupttaffen- Buchhalter Burdharbdt II 
als Kaſſenkonirolör an die Kaiferlihe Tabadmanufaltur, 


Dem Kaffentontrolör bei der Tabadmanufaktur Remmel 
in Straßburg iſt die behufs feines Mebertritts in den Dienjt 
der Landesverfiherungsanftalt für Elſaß-Lothringen erbetene 
Entlaffung aus dem eljaß-lothringiichen Landesdienſt ertheilt. 

Penjionirt: Rentmeifter Meiners in Oltingen. 


Bezichsnerwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 


Ernannt: Landwirth Alphons Neff zum Beigeord- 
neten der Gemeinde Berrweiler. 


b. Unter⸗Elſaß. 


Ernannt: Rentner Johann Baptift Gerard zum 
Bürgermeifter, Schuhmacher Eonftant Bienvenot zum Beir 
geordneten der Gemeinde Wii, Aderer Franz Joſef Fritich 
zum Bürgermeijter, Nderer Johann Georg Scheyder zum 
Beigeorbneten der Gemeinde Ergeräheim, Schmied Göleftin 
Louis zum Bürgermeifter, Fuhrmann Joſef Barondeau 
zum Beigeordneten der Gemeinde Grandfontaine, derer 
Joſef Zehner zum Vürgermeifter, Krämer Amand Schach 
um Beigeordneten der Gemeinde Oberhaslach, Apotheler 
Friedrich Scaeffer zum Bürgermeifter, Eigenthümer Ign 
Adam zum erften Beigeordneten, Eigenthümer Heinri 
Schickele zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Mubig, 
das Mitglied des Gemeinderathes Ehriftian Laufenburger 
zum Bürgermeifter von Gerftheim, das Mitglied des Ger 
meinderathes Nilolaus Faullimmel zum VBürgermeifter von 
Weitbruch. 

Verſetzt: Lehrer Meyer von Romansweiler nad) 
Lauterburg. 

c. 2othringen. 


Ernannt: Floze, Nitolaus, zum Beigeorbneten bes 
Bürgermeifter8 der Gemeinde Erfingen. 

Definitiv ernannt: Maria Ofter zur Lehrerin an 
der Gemeindefchule zu Burlioncourt. 

Berjegt: Kreislanzlit Mügel zu Saarburg als 
Polizeitanzlift zur Volizeidireltion in Meß, Polizeitanzlift 
Böglin von der Polizeidireftion in Meh als Regierungs« 
fanzlift zum Bezirlapräfidium in Me und der Regierungs« 
* Rackow vom Bezirlspräſidium in Meß als Kreis- 
fanzlift zur Kreisdireftion in Saarburg. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(10) 
Die HamburgeBremer-euerverfiherungsgefellihaft in 
—— hat den Herrn Dtto Höfner in Straßburg zu 
Vertreter beftellt und für ihren Geichäftsbetrieb in Eliahe 


Lothringen in deſſen Wohnung Domizil gewählt. 


an) 
Die Deutiche Lebensverfiherungsgeiellichaft in Lübed 
den Seren Freiherrn Auguft von Seebad in Straf- 
Furg zu ihrem Vertreter beflellt und für ihren Gejchäftsbetrieb 
in Eljak-Lothringen in deffen Wohnung Domizil gewählt. 


(12) 

Das Pıoviantamt Saarburg i. 2. kauft vorzugsweiſe 
von Produzenten Weizen, Roggen, Hafer, Heu, Roggen- und 
Weizenftroh von — Beſchaffenheit in er der 
üslihen örtlichen Marftpreife. Das Gewicht pro Neufcheffel 
muß mindeftens bei Weizen 37,5 kg., bei Roggen 34,5 kg. 
und bei Hafer 22 kg. betragen. Die DBertäufer haben die 
Naturalien frei bis ans Magazin zu liefern. Die Einliefe- 
rungen haben möglihft Vormittags ftattzufinden. 


Etraüburger Druderei u. Berlagtanfait, vorm. R. Edi u. Go. 


9 


— 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 


— — — — — — — 








Beiblatt, j Straßburg, den 9. Januar 1892. 
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
ec. Lothringen. 
(13) Behanntmahung, 5. Tinney, Bürgermeifter in Montigny, 


betreffend die Abhaltung einer PVorunterfuhung 
über bie Erbauung einer neuen Eiſenbahnbrüde 
über die Moſel bei Longeville ſowie die hierdurch 
bedingte ftredenweife Verlegung der Eijenbahn- 
linien von Meß nad Diedenhofen, Novéant und 
Amanweiler, 


Auf den Antrag der Kalferlihen Generaldirellion der 
Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 6. Dezember 1891 
6. 15935, nad) Einfiht des Arlilels 3 des Geſetzes vom 
3. Mai 1841 und der Verordnung vom 18. Februar 1834 
verorbne ich Hiermit, was folgt: 


Arlilel 1. 

Ueber die öffentliche Nüplichleit und BDringlichleit des 
Entwurfs für die Erbauung einer neuen Eifenbahnbrüde über 
die Moſel bei Longeville ſowie die hierdurch bedingte ftreden- 
weife Verlegung der Eijenbahnlinien von Mech nad Dieden« 
bofen, Novdant und Amanweiler wirb hiermit eine einmona- 
ige Vorunterfuhung, und zwar vom 10. Januar 1892 bis 
einihließlich den 12, Februar 1892 eröffnet, 

Arlilel 2. 

Während diefer Zeit liegen auf dem hiefigen Bezirks- 
präfidium Zimmer Nr. 11/12 ſowie auf der Kreisdireltion zu 
ug Erläuterungsberidt jowie die Grund« und Höhenpläne 
zu Jedermanns Einficht offen. 

Artifel 8. 

MWührend der gleichen Friſt iſt an den genannten 
Orten eine Lifte ausgelegt, in welde Wünſche und Erin- 
nerungen im Bezug auf die Anlage eingetragen oder unter 
Veifügung fehriftlicher Ausführungen vorgemerkt werden lönnen. 

Arlilel 4. 

Die beiheiligten Militäre und Eivilbehörben, fowie 
die Handeldtammer bierfelbft werben hiermit eingeladen, von 
dein ausgelegten Entwurfe und den Erläuterungen Kenntniß 
zu nehmen und ihre gutachtliche Meußerung bis jpäteftens den 
12. Februar 1892 mir oder dem Herrn Freisbireftor zu 
Meg zu übermitteln. 

Artifel 5, 

Zur Prüfung der während der Borunterfuchung ein» 
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung 
des Entwurfs im Allgemeinen iritt am 15. Februar 1892, 
Vormittags 10 Uhr, im Gebäude der Kreißdireftion zu Meh 
ein Ausſchuß zufammen, welcher thunlichſt raſch und fpäteften® 
bis zum 15. März 1892 fein Gutachten abzugeben bat, 


Artikel 6. 
Zu Mitgliedern bes Ausſchuſſes ernenne ic die Herren: 
1. Kreisdireltor Gundlach, Borfigender, 
2, Oberftlieutenant Robr, —— vom Plaß zu Mehz, 
3. Waſſerbauinſpeltor Schmitt zu Meh, 
4. Bantlier Meyer, Präſident der Handelslammer zu Meh, 


6. Scrapian, Hütlendirelior in Ars a. M. 

7. Stifft, " n 

8. Camus, Eigentümer in Ars a. M., 

9. Bromberger, Raufmann zu Mouling, 

Ochsner, Weinbergbefiger zu Sch, 

11. Weiß, Unternehmer zu Lefiy, 

12. Herberts, Bürgermeifler zu Longeville, 

13. Heidt, Rentner in Ban St. Martin. 
Artikel 7. 

Die gegenwärtige Belanntmadhung wird durch das 
Central· und Bezirks: Amtsblatt (Beiblatt), ſowie in ortsüblicher 
Weiſe in den beiheiligten Gemeinden zur Öffentlichen Kennt⸗ 
niß gebradit. 

Meg, den 22. Dezember 1891. 

Der Bezirtöpräfident 
Freiherr v. Hammerſtein. 


Beſchluß. 
Um die Schifffahrt auf der Moſel bei den großen Mi— 
litär⸗Schießſtänden auf der Friedhofinſel hierſelbſt gegen die 
durch die Benupung diefer Stände erwachjenden Seodren zu 
idhern, wird auf Grund einer Anordnung des Herrn Ober- 
räfidenten zu Straßburg vom 2. März 1878 Nr. 10481 
und in Folge Erjuchens der Militär- Verwaltung zu Met 


biermit verfügt: 
Einziger Artikel. 


Der Shifffahrteverfehr auf der bei den Militär 
Schießſtänden der Friedhofinfel in Metz belegenen Mofeljtrede 
wiichen Kilometer 2 bis 4 ift zunächſt auf die Dauer eines 
— vom Datum der Publilation dieſes Beſchluſſes an, 
auf folgende Tageszeiten beſchränkt: 

In ben Monaten Morgens Mittags Abends 
Mai bis Auguft . . bis 5 Uhr, von 12—2Uhr, von 8 Uhr ab, 
September, Öttober, 

März, April, . . bis 6 Uhr, von12—2 Uhr, von 6 Uhr ab, 
November bis Fe— 

buar.. 2... bis 8 Uhr, von12— 2 Uhr, von 5 Uhr ab. 

Me, den 2. Mai 1878. 


Der Präfident von Lothringen. 


Behanntmadhung. 

Die Gültigkeit der vorftehenden, durch meinen Beſchluß 
vom 18. September 1891 bis um 31. Dezember 1891 au&« 
gebehnten Verordnung, betreffend Beſchränlung des Schifffahrts- 
verlehrs auf der Mofel bei den Schießftänden auf der Friedhof 
infel bei Metz, wird hierdurch abermals bis zum 31. März 
1892 verlängert. 

Mep, den 22, Dezember 1891. 

Der Bezirkspräfident, 
I. A: Frhr. von Kramer. 


V. 4852. 
(14) 


V. 4365. 


10 


III. Erlaffe pp. anderer alö der vorfichend aufgeführten Landesbehörden. 


15) 

Dur Beſchluß des Rail. Landgerichts zu Zabern vom 
21. Dezember 1891 ift Jalob Brum, geboren zu Wingen 
am 18. Februar 1820, ohne befannten Wohn« und Aufent« 
baltsort, für abwejend erklärt worden. 

Colmar, den 30. Dezember 1891. 

Der Raijerl. Oberflaatsanwalt. 
Geheimer Ober-Juftizraih 


T. 1752. Naffiga. 


(16 i 

: Durch das Minifterium ift beflimmt worden, daß bie 
Vorſchriften der $$. 49—55 des Kataflergefehes vom 31. März 
1884 jowie die auf Grund des $. 63 dieſes Geſethzes hierzu 
erlafienen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, be 
treffend die Fortführung der bereinigten Kalaſter, für den 
Gemeindebezirt Mittelhausbergen, Kreis Straßburg (Land), 
und für den Gemeindebezirt Montois-fa-Montagne, Kreis 
Metz (Land), vom 1. Webruar 1892 ab Anwendung zu/finden 
haben.! 
k. 11892. 


(17) 

Der Kallbrenner Simon, wohnhaft in Hochfelden, 
beabfidhtigt auf dem ihm gehörigen Grundjtüde, gelegen zu 
Hochfelden Section G. Nr. 559 und 501, zwei freie Kaltöfen 
zu errichten. Die auf diefes Unternehmen bezüglichen Bejchrei« 
bungen, Pläne und Zeichnungen liegen von dem auf das Er« 
fcheinen diefer Nummer des Amtsblattes folgenden Tage an 
fowohl auf der hieſigen Kreisbireltion als auch anf dem 
Vürgermeifteramte Hodfelden offen. 

Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten 
Kreisbireltor oder dem Bürgermeifter von Hochfelden während 
der in 8. 17 der Gewerbeordnung bezeichneten, die jpätere 
Geltendmachung ausfchließenden, vierzehntägigen Friſt ſchriſtlich 
oder mũndlich anzubringen. 

Straßburg, den 28. Dezember 1891. 

Der Kreisdirellor. 
I. B.: Baumbach, 





Nr. 5787, 


(18) 

Es wird darauf aufmerffjom gemacht, daß bie Bes 
rehtigung zum eimjährig-freiwilligen Militärdienft bis zum 
1. Februar desjenigen Jahres nachzuſuchen ift, in weldem 
der Militärpflichtige das zwanzigfte Lebensjahr vollendet, Die 
Verſäumung dieſes Termins hat der Regel nad den Per« 
luft des Anrechtes auf den einjährigen Mititärbienft zur Folge. 
Die Berechtigung darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 
17. Sebenjahre beantragt werden. Die frühere Nachſuchung 


IV. Erlaffe pp. 


(19) 

Auf Grund des 8. 45 der Bahnorbnung für deutfche 
Bahnen untergeorbneter Bebeutung vom 12. Juni 1878 find 
bon und mit Genehmigung des Herrn Chefs des Reichsamtes 
ä— die Verwaltung der Reichseiſenbahnen unterm heutigen 

age 

Anordnungen zur be bes Betriebes au 
ben Bahnftreden von Weilerthbal nad Weiler U,/ 
und von Walburg nad Wörth a.S 


von 


fann, fofern es fih nur um einen furzen Zeitraum handelt, 
ausnahmsweiſe durch die Erſatzbehörde dritter Inſtanz zuge» 
Iafjen werben. 

Die im Bezirfe Unter » Eljaß Geftellungspflichtigen, 
welche die Berechtigung nachſuchen wollen, haben fich bei dem 
unterzeichneten Vorſihenden der Prüfungs-Rommiffion (Ber 
zirfspräfidium) jchriftlich zu melden. 

Der Meldung find folgende: Schriftftüde (auf unge 
ftempeltem Papiere) beizufügen: 

a) ein Geburtszeugniß; 
b) eine Erflärung des DVaters oder Vormundes, welche in 
nachſtehender Form abzugeben ift: 
Ich erfläre mich hierdurch bereit, meinen am 
geborenen Sohn (Mündel) ........ 
während einer einjährigen aktiven Dienftzeit zu be 
Heiden und ausjurüften, fowie die Koften für Wohnung 
und Unterhalt zu übernehmen. 

Die Richtigkeit der Unterfchrift it von dem Bürger 
meifteramte zu beglaubigen. Lehteres hat zugleich zu bes 
fcheinigen, daß der Ausſteller im Stande ift, bie in der 
—— Erllärung übernommenen Verpflichtungen zu 

en; 
ein Unbefcholtenheitsgeugniß, welches für Zöglinge von 
höheren Schulen (Gymnaſien, Realgymnafien, Oberreal: 
—* Progymnafien, höheren Bürgerſchulen und den 
übrigen militärberechtigten Lehranftalten) durch den Direttor 
der Pehranftalt, für alle übrigen jungen Leute durch die 
ie oder ihre vorgeſehle Dienftbehörde aubzu⸗ 
ellen ift. 
Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen. 
Zum Nachweiſe der erforderlichen wifjenfchaftlichen Ber 
fähigung if ferner entweder 
a) das Schulgeugniß beizufügen, durch welches die wifjenfchafte 
liche Befähigung nachgewieſen werden kann; oder 
b) e8 ift zu erwähnen, daß dieſes Zeugniß nachfolge, in 
welchem Falle die Einreichung bis zum 1. April ausgefeft 
werben barf; ober 
c) es ift in der Meldung das Geſuch um Zulafjung zur 
Prüfung auszuſprechen. In diefem alle ift ferner anzu: 
geben, im welchen zwei fremden Sprachen der ſich Mel: 
dende geprüft jein will. Aud) hat er einen jelbftgejchriebenen 
Lebenslauf beizufügen. 
Tag der Prüfung wird den ſich Meldenden noch 
beſonders mitgetheilt werben. 
Straßburg, den 2. Januar 1892. 


der Prüfungs-FP uam Hr Cie hrig· Freiwill 
r n98-Rommiffion für ä iwi 
P. C. 496. Siegfried, Geheimer NRegierungsrath. af 


Neichöbebörden, 


getroffen worden, weldje mit ber in ber Nummer 16 bes 
Eentral» und Bezirls-Amtsblattes von 1891 (Seite 80 und 81) 
abgedrudten Verordnung vom 25. März 1891, betreffend die 
Bahnftreden Colmar — Martoleheim und Rolhau — Saale 
gleihlautend find. 
Straßburg, den 19. Dezember 1891. 
— 5 ——— 
er Eiſenbahnen in Eljaß-Lothringen 
Mtebes, 


m... 0... + 


c 


— 


A. 26441. 


— 


(20) 












Aufgabe Datum 
Orb.» beim. der Einlieferung Namen 
RE. Auffindungsort. oder Wuffindung. ber Empfänger, 
1 Die uge | 29. Auguſt 1891 Direeteur de 
Bon-Secours 
Nieberjeuß | 30. Yuguft 1891 Nicolas 
3 Diedenhofen | 31. Januar 1891 Klein 
4 Saarburg (R.) | 14. Februar 1891 Gebel 
5| Met 1 | 2. Juli 1891 | Racdhaufer 
6 | Saarburg (8) | 9. Oltober 1891 | Bälid 
1 Bitſch 9. Oltober 1891 | Wolf 
8 | Pfalzburg | 23. Auguſt 1891 | Petitjean 


Die Abjender bezw. Eigenthümer vorbejeichneter Sen- 
bungen werben aufgefordert, jolde binnen vier Wochen, vom 
Tage des Erfcheinens dieſes Blattes an gerechnet, bei ber 
biefigen Ober-Roftdireltion unter Nachweis ihrer Empfangs- 
—— entgegen zu nehmen, widrigenfalls der Betrag 
des Erlöſes aus dem Verkauf der Gegenſtände bezw. ber 


11 


Berzeichnihß 
der bei der Ober· Voſtdircktion in Met lagernden unbeſtellbartn Voſtſendungen und gefundenen Gegenflände für das 4. Wierteljahr 1891. 





[1 
Kamen ber mid 
Bellimmungsort, Grgenfland, aufzufindenden Abſendert 
u. J. w. 
Nancy Merthbrief 50 hrch Abſ. nicht angegeben. 
Königsmacjern | Ginfchreibbrief — — | Rf, Jonebalbtin Groß⸗ 
bebborf nicht zu er: 
mitteln 
Uubervillers Roftanweifung 1 | 42 Ubſ. nicht zu ermitteln. 
Oran Poſtanweifung 5 | 07 beögl. 
Reneno Ginjchreibbrief — — besgl. 
Salzbronn Poftanweifung 3) — | Wf. Kremer nicht zu 
ermitteln, 
Grajenftaben Badet — — J Wfl. Wolf nicht zu 
| ermitteln. 
Dreihäufer | Roftanweifung — | 70 | Abſ. nicht angegeben. 


Betrag der Poſtanweiſungen der Poſtarmenlaſſe überwiejen 
wird, die Briefe aber vernichtet werden. 


Metz, den 4. Januar 1892. 
Der Kaiſerliche Ober-Boftdireftor 
Knauf. 


V. Berfonal-Hachrichten. 


(21) 


Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller« 
gnädigft gerubt, dem geiſtlichen Inſpeltor der Neulirch⸗-Inſpel · 
ton, Pfarrer Ungerer zu Straßburg, aus Anlaß jeines 
Ausfcheidens aus der Stelle als geiflliches Mitglied des Direl« 
torium® der Kirche Augsburgiſcher Konfeffion zu Straßburg, 
lowie dem Fabritanten Yulius Albert Schlumberger in 


Verleihung von Orden und Ehrenzeidjen. 


Mülhaufen aus Anlaß der Niederlegung feines Amtes als 
BPräfident der Handeläfammer in Mülhaufen den Königlichen 
Sronenorden zweiter Klaſſe und dem ee Flader am 


———— zu Pfalzburg aus Anlaß feines Ausichei- 
aus dem Dienfte das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver 


Grnemmmngen, Verfehungen, Eutlaffungen. 


Verwaltüng des Innern. 


Durch Tandesherrlihe Verordnung des 
hallers ift der Mderer Ludwig Bernhardt zum Beigeorbneten 
der Gemeinde Finftingen im Bezirke Lothringen ernannt worden, 


Juft- und Kultus-Werwaltung. 

Seine Majeftät der eg haben Allergnäbigft geruht, 
den Rechtsanwälten Huber und Leiber in Straßburg fowie 
den Notaren Adam in Schlettſtadt und Dr. Keller in Straß- 
burg den Charakter als Yuftigzrath zu verleihen, 

Dem Bürgermeifter Philipp Brodt in Pirheim ift bie 
nachgeſuchte Entlafjung aus dem Amte als zweiter Ergänzungs- 
tihter des Amtsgerichts Pfalzburg unter befonderer Aner- 
fennung der in dieſer Stellung geleifteten Tangjährigen guten 
Dienfte ertheilt. Der Oberförfter Riff in ge burg ift zum 
en Ergänzungsrichter des Amtsgerichts fer ernannt 

orden, 


‚ Ernannt: BPoftverwalter Schanz in Rohrbach zum 
joeiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts bajelbft. 


ern Statt 


Berjegt: Die Gefängniß-Expedienten Probft von 
Enfisheim nad Straßburg und Unterftein von Mülhauſen 
nad Enſisheim. 

Penſionirt: Amtsgerichtsjelretär Rudolph in Hür 
ningen. 

Die von dem Biſchof zu Metz vorgenommene Ernennung 
des Selretärd der Biſchöflichen Kanzlei, Ehren» Domberrn 
Franz Simon in Mep zum Domberrn daſelbſt hat die Ge— 
nehmigung des Kaiſerlichen Statthalters erhalten. 

Durch Verordnung des Kaiſerlichen Statthalter find 
die von den Wählern des ifraelitifchen Konfiftorialbezirts Unter» 
Elſaß volljogenen Wahlen von Iſidor Nathan in Straßburg, 
Heinrih Eerf in Weißenburg und Arthur Mod in Hagenau 
zu weltlichen Mitgliedern des RKonfiftoriums beftätigt worden. 

Beyichsnerwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 
Ernannt: Nderer Joſeph Dürmwell zum Bürger 


meifter, Aderer Jojeph Walded Sanner zum Beigeorbneten 
der Gemeinde Oberbergheim. 


b. Unter»Eljaß. 

Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Johann 
Baptift Rolly zum Beigeordneten der Gemeinde Orfchweiler, 
Bergrevierfchreiber Jedel zum Rendanten der Bezirksirren- 
anitalt Stephansfelb-Hördt. 

Definitiv ernannt: Lehrer Eyer in Still, 

Uebertragen: Dem Nefervejäger Petri zu Lühel« 
haufen die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Niederhas- 
lad}, Oberförfterei Cüßelhaufen. 

Verfept: Lehrerin Merkle von Gottenhaufen nad) 
Dorlisheim, Lehrer Geyer von Müttersholz nad Breufch- 
widersbeim. 

Entlafjen auf Antrag: Lehrerin Heufrath in 
Grafenftaden. 

Geftorben: Gemeindeförfter Bus für den Schupbe- 
zirk Niederhaslach. 

c. Lothringen. 


Ernannt: Pig, Chriſtoph zum Bürgermeiſter, Riſſe, 
Johann Nikolaus zum Beigeordnelen des Bürgermeiſters der 
Gemeinde Farſchweiler. 


12 


Definitiv ernannt: Schweißer zum Lehrer an 
der Gemeindeſchule zu Schremingen. 

Etatsmäßig amgeftellt: Wegemeifter Henh zu 
Hellimer. 


Beigs-YoR- und Erlegrappen-Vermaltung. 
Bezirk der Ober-Poflbireltion Mep. 


Angenommen: Stationsaffiftent Friedrich in Arz- 
weiler zum Poftagenten. 

Pa Pofipraktitant Schneider von Birfh nad) 
Mes, die Poftaffiftenten Marzluff von Mülhauſen nad 
Meg, Sproß von Meh nad Saargemünd, Beyer von 
Saarburg nad) Pfalzburg, Roeſch von —— nach Metz, 
Harter von Goethenbrüd nah Metz, Olbricht von Dieuze 
nad Goetzenbrück und Dürr von Meh nah Dieuze. 

Freiwillig ausgejhieden: Poſtagent Hoech in 
Arzweiler, 

Geftorben: Poftmeifter a. D. Silberkuhl in 
Forbach. 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


22) i 

( Die dem Hotelbefiger Emil Strobl»Meifter zu Rothau 
im Sreife Molsheim eriheilte Vollmacht als Unteragent für 
das Außwanderungdunternehmen der Straßburger Speditione- 
und Niederlagegeiellihaft in Straßburg (Central - und Ber 
zirls · Amtsbl. für 1884, Nr. 38, ©. 206) ift infolge Weg- 
zugs des Erfteren von Rothau erloſchen. 


(23) 

Das Proviantamt Diedenhofen Tann Raummangels 
wegen im Januar 1892 nur Roggen und Roggenrichtſtroh an= 
nehmen. Hafer erft im Yebruar Ifd. Is. Die Bogpengufubt wird 
vom 11. Januar 1892 ab gewünfcht. Nicht vollftändig maga= 
sinmäßiger Roggen bleibt von der Annahme ausgeſchloſſen. 
Scheffelgewicht mindeftens 35 kg. Es wirb beabſichtigt mög- 
lichſt nur die Angebote der Produzenten zu berüdfichtigen. 


(24) 

Das Proviantamt Meg kauft noch Hafer, Heu und 
Stroh (Roggenrichtſtroh) von magazinmäßiger Beſchaffenheit 
zu den jeweiligen Marktpreifen. 


(25) 

Das Proviantamt Pfalzburg i. 2. fauft vorzugsweile 
von Produzenten Hafer, ie und Roggenſtroh von magazir- 
mäßiger Beſchaffenheit in Örenzen der ortsüblichen Marllpreiſe. 
Das Gewicht pro Neufcheffel Hafer muß wenigflens 22 kg 
betragen. Verkäufer haben die Naturalien frei bis an bie 
Magazine zu Kiefern. 


(26) 
Das Proviantamt Saargemünd kauft Hafer und Heu 
zu den jeweiligen Tagespreifen. Produzenten werben bevorzugt. 


(27) 

Das Proviantamt Straßburg lauft Weizen, Roggen, 
fer, Heu und Noggenftrob und zwar vorzugsweiſe von 
ger direft an. Die Ablieferung, jowie die Bezahlung zu 

ben jeweiligen Tagespreijen gefchieht für Weizen, Roggen und 
eu im neuen Proviantamt — Schwarzwaldftraße —, hin 
chts der übrigen Naturalien bei der Magazin-Rendantur — 
Saarburgerflraie 3 —. Es ift Veranlaſſung, darauf Hinz 
weilen, daß Roggen, welcher übermäßigen Rabebeijag hat 
und nicht ganz troden iſt, nicht angenommen werden Tann, 


Etrakdurger Druderri m. Berlagsanftait, vorm. #. Gmulg u. Go. 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen. . 





Beiblatt. | 


Strafburg, den 16. Januar 1892. 





I. Berordnungen pp. ded Minifteriums uud des Oberſchulraths. 


(28) 

Im Gemäßheit der 88. 35 und 86 des Berggeſehes 
wm 16. Dezember 1873 werben hierdurch die — 
ulunden für die Bitumenbergwerke Altedendorf I bis IV 
Dietesheim I bis IV, Dauendorf I, Nieberaltdorf, Hütten« 
dorf I bis IV, Lixhauſen I und II und Grafjendorf I bis III 
mit dem Bemerten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dab 
die Mangeinungen bei dem Kaijerlihen Bergratb Jasper 
in Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen liegen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
ung bes Innern. 
Der Unterftaatsfetretär 
ı.D. 7818 XIX, von Köller. 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wirb 
dm Fabrilanten J. DO. Seib zu Rupredtsau unter dem 
Namen Altedendorf I das Bergwerts-Eigenthum in dem in 
den Gemeinden Altedendorf, Schwindragheim und Minvers- 
—* Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen 

ninhalt von 1910400 Quadratmetern bat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich · 
nung mit den Buchſtaben P FG H Q bezeichnet find, zur 
Gevinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad 
dem Berggefehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
nern. 


Abtheilung des Im: 
Der Unterftaatsfetretär. 
u das Bitumenbergiwerf 
borf I bei Altedendorf. 


I. D. 78181 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 5. Oftober 1891 wird 
dem Fabritanten I. O. Seib zu Rupredhtsau unter dem 
Ramen Altedendorf II das rtö-Eigenthum in bem 
in den Gemeinden Altedendorf, Lirhaufen, Ringendorf und 
Eitendorf, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen 
Fcheninhalt von 1999623 Duadratmetern hat, und deffen 
Örengen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plangeichnung 
wit den Buchſtaben OPQLMN A B bezeichnet find, zur Ge- 
vinnumg bed im bem Felde vorflommenden Bitumens nad) 
dm Berggeſetze vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straß den 4. Januar 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 


Verkeifungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Atedendorf II bei Altedendorf, 
1. D. 7g1gu, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 
— Grund der Muthung vom 5. Oliober 1891 wird 
dem I. DO. Seib zu Ruprechtgau unter bem 


Namen Altedendorf II das Bergwerks-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Altedendorf, Lirhaufen, Boflendorf und 
Schwindraßheim, Landkreis —— belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1999270 Quadratmetern hat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 
zeichnung mit den Buchftaben HIKLQ bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumen nad) 
dem Berggejehe vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 4, Januar 1892. 
(L. S.) Minifterium für Efjaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Altedenborf III bei Alteckendorf. 
I. D. 781811, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 31. Ottober 1891 wird 
dem Tabrikanten 3. DO. Seib zu Ruprechtsau unter dem 
Namen Alteckendorf IV das Bergwertd-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Altedendorf, Enendorf und Minversheim, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 1999310 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
ben Buchſtaben BC DEF PO bezeichnet find, zur Gewinnung 
bes in dem Felde vorfommenden Bitumen: nad dem Berg- 
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des ran 
Der Unterftantsjelretär, 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergmwert 
Altedenborf IV bei Altedendorf. 
1. D. 7818 !V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Raifers! 

Auf Grund der ur dry 16. September 1891 
wird dem Tabrifanten 3. DO. Seib zu Ruprechtsau unter 
dem Namen Mietesheim I das Bergwerks-Eigenthum in 
dem in ben Gemeinden Mietesheim und Engweiler, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt von 
1999235 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben 
ABO PKLMNbejzeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorlommenden Bitumens nah dem Berggejefe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. 8) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Mietesheim | bei Mietesheim. 
L D. 78187, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. September 1891 
wirb bem Fabrifanten 3. D. Seib zu Ruprecdtsau unter 
dem Namen Mietesheim Il das Bergwerks-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Mietesheim, Hagenau und Merzwiiler, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1920260 Quadratmetern bat, und deffen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben PQGHIK bezeidhner find, zur Gewinnung des 
in dem {Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Effaß-Pothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjetretär. 


— — für das Bitumenbergwert 
Mietesheim 11 bei Mietesheim. 
1. D. 7318 71, 


Im Namen Seiner Majeflät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 22. September 1891 
wird dem Fabrilanten I. O. Seib zu Ruprechtsau unter 
dem Namen Mietesheim Ul das Bergwerks-Eigentfum in 
dem in den Gemeinden Mietesheim, Dierzweiler, Griesbach 
und Uttenhofen, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1968265 Quadratmetern bat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
jeihnung mit den Buchſtaben PRDEFGO bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in bem felde vorfommenden Bitumens 
nad) dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
berliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterflaatäfelretär. 
BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Mietenheim IM bei Mietesheim. 
L D. 731817, 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 22. September 1891 
wirb dem tabrifanten I. O. Seib zu Ruprechtsau unter 
dem Namen Mietesheim IV das Brgwerlö-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Mietesheim und Uttenhofen, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1869812 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der 
am a y Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch« 
Raben PRDCBO bezeichnet find, zur un. in 
dem Felde vorlommenden Bitumend® nad dem ggeſehe 
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfah-Pothringen. 
Adtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
BVerleifungsurfunde für das Bitumenbergiwert 
Mietesheim IV bei Mietesheim. 
L D. 731g Yu, 


14 


Im Namen Seiner Majeftät des Raifers! 

Auf Grund der Muthung vom 13. Oftober 1891 
wirb dem Fabrikanten J. O. Seib zu Ruprechtsau unter 
dem Namen Dauendorf I das Bergwerls-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Dauendorf, Morfchmweiler und Uhlweiler, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt 
von 1999802 Duadratmetern hat, und defien Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Plangeihnung mit den 
Buchſtaben ABCDEFGHIK begeidhnet find, zur Ge 
winnung des in bem Felde vorfommenden Bitumens nad 
dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Loihringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjetretär. 


Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Dauendorf I bei Dauenborf. 
L D. 731818, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 2. Oktober 1891 wird 
dem Fabrilanten J. O. Seib zu Rup u unter bem 
Namen Niederaltdorf das Bergwerkd-Eigentbum im dem 
in ben Gemeinden Ublweiler, Dauenborf, Borjchweiler und 

üttendorf, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen 
läheninhalt von 1999 579,5 Quadratmetern hat, und deſſen 
renzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Bucflaben K LM N O A bezeichnet find, zur Ger 
winnung des in bem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem 
Berggejepe vom 16. Dezember 1878 Hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 4. Januar 1892. 


(L. S.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen. 
Abtheilung des Imern. 
Der Unterftaatsfefretär. 
ihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
- D. 7318x. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſersl 
Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 
wird dem Fabrilanten J. O. Seib zu RupreditSau unter 
dem Namen —— I das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den meinden Hüttendorf, reis Hagenau, und 
Minversbeim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1999750 Quadratmetern hat, und 
deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan 
jeihnung mit den Buchflaben A Q RN O P bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens 
—* dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1878 hierdurch ver- 
iehen. 
Straßburg, den 4. Januar 1892. 
(L. 8) Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
des Innern. 
Der Unterftaatäfelzetär. 
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
ü 


ttenborf I bei Hüttenborf. 
1. D. 7818 x, 


Im Namen Eciner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 2. Citober 1891 
wird dem Fahrifanten I. O. Eeib zu Ruprechtsau unter 
dem Namen Hüttendorf U das Bergwerle-Eigenſhum in 
dem in den Gemeinden Hüttendorf und Morſchweiler, Kreis 
Hagenan, und Altedendorf und Minver&heim, Londlreis Enaf- 
burg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999980 Quadratmetern bat, und deflen Grenzen auf der 
am heutigen Zage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch- 
foben ABC DEF bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggeiche vom 
16. Degember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. 8) Miniflerium für Glioß-Fothringen. 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleifungsurtimbde für das Bitumenbergwert 
Hüttendorf II bei Hüttendorf. 
L D. 7318 Xu, 


Im Namen Seiner Majeflät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 5. Oltober 1891 wirb 
dem Fabritanten I. DO. Seib zu Rupredtsau unter dem 
Namen Hüttenborf Il das Bergwerts-Eirenthbum in dem 
in den Gemeinden Hüttendorf, Ublweiler, Keffendorf und 
Pitteräbeim, Kreis Hagenau, belenenen Felde, welches einen 
Fächeninhalt von 1994175 Quadratmetern bat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
Vanzeihnung mit den Buchſtaben FGHIK LR be 
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden 
Pitumens nad) dem Berggefefe vom 16. Dezember 1878 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaaisjetretär. 
Vetleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf 
Hüttendorf III bei Hũttendorf. 
LD. 7318 Xııı, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 5. Citober 1891 wird 
dem Fabritanten I. DO. Seib zu Ruprechtsau unter dem 
Namen Hüttendorf IV das Bergwerkd«Cigenthum in dem 
in den Gemeinden Hüttendorf umd Wittersheim, Kreis Ha—⸗ 
genau, und Minversheim, Landkreis Straßburg, belegenen 
delde, welches einen Flädheninhalt von 1999887,5 Duadrat- 
metern hat, umd deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
deglaubigten Planzeichnung mit den Budjftaben LM NR 
bejeichnet find, zur — des in dem Felde vorkom ⸗ 
menden Bitumens nach dem Berggeſetze vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verfeifungsurkunde für das Bitumenbergwert 


nbor bei Hüttenborf. 
a 1 Bei Oiienhut 


15 


Im Namen Seiner Moajejlät des Kailers! 

Auf Grund der Muthung vom 24. November 1891 
wird dem Fabritonten J. DO. Seib zu Ruprechtsou unter 
dem Namen Lirbaujen I das Bergwerts⸗Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Lixhauſen, Ringendorf, Iſſenhauſen 
und Zöbersvorf, Londtreis Sttaßburg, belegenen Felde, 
welches einen Flächeninhalt von 1859780 Quadratmetern 
hat, und deſſen Grenzen auf der am beutigen Tage beglau— 
bigten Planzeichnung mit den Buchſtaben ABCDEFML 
bezeichnet find, zur Gewimung des im dem Felde vorlom— 
menden Bitumens nad dem Berggefege vom 16, Dezember 
18783 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 


(L. 8.) Diinifterrum für Elſaß ·Lolhringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleifungeurfunde für dos PVitumenbergwert 
Lixhauſen I bei Lirhaufen. 
I. D. 7318%V1, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 10. Oftober 1891 
wird dem frabrifanten I. O. Seib zu Ruprechtſsau unter 
dem Namen Lirhauien II das Bergwerts⸗Eigenthum im dem 
in den Gemeinden Lirhauſen, Wıderähem und Zöhersdorf, 
Landfreis Straßbura, telegenen Felde, weldyes einen Flächen» 
inhalt von 1826 855 Quadratmetern bat. und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Budjflaben FG HIK L M bezeichnet find, zur Ge 
winnung des in dem fyelbe vorfommenden Bitumens nad) 
bem Berggejehe vom 16. Dezember 18783 Hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. S.) Minifterium für Efjah-Pothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjekretär, 
Berleihungsurfunde für das Pitumenbergwerf 
Lixhauſen II bei Lixhauſen. 
I. D. 7818 xv. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers ! 

Auf Grund der Mutbung vom 17, September 1891 
wird dem Fabrilanten I. ©. Seib zu Rupredhtsau unter 
dem Namen Grajjendorf I das Bergwerls-Eigenſhum in 
dem in den Gemeinden Grafjendorf, Minversheim, Aiteden- 
dorf, Landtreis Straßburg, und Morſchweiler und Hüttendorf, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhait 
von 1998970 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Bucftaben AB CD E N bezeichnet find, zur r Bierchen 
de8 in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg— 
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. $.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleihungsurfunde r bas Bitumenbergwert 
Graflendorf I bei Graſſendorf. 
I. D. 7318 Xvıt, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muihung vom 11. Auguft 1891 
wirb dem SFabritanten J. DO. Seib zu Rupreditsou unter 
dem Namen Grafiendorf II das Bergwerts-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Grafjendorf, Ettendorf, Altedendorf, 
Sandfreis Straßburg, Morichweiler und Kürtendorf, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999800 Quadratmetern bat, und beflen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud;- 

aben E F G N bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem 
Bene vorfommenden Bitumen nad dem Berggeſetze vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, ben 4. Januar 1892, 
(L. 8.) Miniferium für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjefretär. 
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergmwert 
Grafiendorf II bei Grafjendorf. 
I. D. 7318X2Vı1, 


Im Ramen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. Auguft 1891 wird 
dem Fabrifanten I. D. Seib zu Ruprechtsau unter dem 
Namen Grajfendorf II das Bergwerte-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Grafjendorf, Ettendorf und Ringeldorf, 
Landkreis Strakburg, belegenen Felde, weldyes einen Flächen— 
inhalt von 1999214 Quadratmetern bat, und defien Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Plangeichnung mit 
den Buchſtaben GHIK LM N bezeichnet I. jur Ges 
winnung bes in bem Felde vorfommenden Bitumens nad) 
dem Berggefehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Nbtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär. 


BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Grafjenborf II bei Grafjendorf. 
I. D. 73183, 


Behannfmadung, 
betreffend die Prüfung im Hufbeſchlag. 


In Gemäßheit des $. 1 des Gefefes vom 5. Mai 
1890, betreffend die Ausübung bes Hufbefchlaggewerbes, findet 
Sonnabend ben 6. Februar 1892, Morgens 8 Uhr 
eine Öffentliche Prüfung im Huſbeſchlage in der Hufbe— 
Ihlagihule zu Straßburg, Steinftraße 37, ftatt, an 
welcher Hufjchmiede aus Eljaß-Lothringen teilnehmen können, 

Tiefe Prüfung befteht aus einem praktiſchen und einem 
theoretiſchen Theil. 


(28) 


16 


A. Die praftifche Prüfung umfaßt: 
1. die Anertigung zweier gewöhnficher Hufeilen, mit ode 
ohne Schärfung zum Beſchlagen eines vorgeführten Pferdes 
für einen Vorderhuf und einen Dinterhuf, fowie die voll 
ftändige Ausführung des Beſchlages mit dieſen Eifen; 
die Anfertigung eines engliihen Eijens, eines Ein- 
ſiedel'ſchen⸗ oder eines Eharlier-Eijens und ben Beſchlag 
eines Hufes mit demjelben; 
8. die Anfertigung eines Hufeifens für ein Pferb mit fehler 
baftem oder frantem Fuße oder mit fehlerhafter Stellung 
der Gangart, 


B. Die theoretiſche Prüfung befteht in ber münbliden 
Beantwortung von Fragen 
über das Aeußere des Pferdes, 
über die einzelnen Theile, ſowie die Beichaffenheit und 
Pflege der Hufe und Klauen, 
über die Negeln und Grundſähe bes Hufbeidhlages und 
die dabei vorlommenden Fehler, 
über die verſchiedenen üblichen Beichlagsarten, endlich 
über das zwedmäßige Beichläg bei fehlerhaften Gtelungen 
und Gangarten, fowie an fehlerhaften und feanten 
Füßen des Pferdes und bes Rindes. 
Die Prüfungslommiffion befteht unter dem Vorſi 
des Landesthierarztes aus den Lehrern der Hufbelchlagicuk. 
Wer die Prüfung ablegen will, hat bei dem Kreis 
direftor feines Wohnortes, in den Städten Straßburg un 
Mep bei dem Polizeidireltor, ein ſchriftliches Geſuch auf 
Stempelbogen bis zum 28. diejes Monats einzureichen, 
Der Anmeldung müſſen der Geburtsſchein des Be 
werber und ber bürgermeifleramtli beglaubigte Nachweü 
über eine mindeflend vierjährige Thätigfeit im Schmiebehand- 
wert beigelegt fein. Hat der Bewerber eine Hufbeſchlagſchule, 
eine Gewerbeichule oder eine andere Anftalt behufs feiner 
Ausbildung befucht, fo find die Zeugnifie des Borftantes 
dieſer Anftalt gleichfalls beizulegen. j 
Für diejenigen Schmiede, welche an dem Unterricht. 
furfe der Hufbeſchlagſchule theilnahmen, genügt mündlide 
Anmeldung bei dem Borflande der Schule, 
Der einberufene Schmied hat ſich zu der beftimmten 
Zeit mit einem vollftändigen Beſchlagzeug in guter Beldat- 
fenheit am Prüfungsort einzufinden, durch Vorzeigung des 
Einberufungsihreibens über feine Perſon fid audzumeilen, 
ſowie die Prüfungsgebühr von 10 4 zu hinterlegen, fult 
diejelbe nicht durd den Bezirlöpräfidenten gang oder tel: 
weife nachgelafjen ift. 
Straßburg, den 10. Januar 1892. 
Miniflerium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftantsfetretär 


II. A. 91. von Schraut. 


U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
& Ober · Elſaß. 


(30) Verordunung. 

Auf Grund der 88. 37 und 47 bes Feldpolijzeiſtraf · 

eſehes vom 9. Juli 1888 verordne ich für den Bereich des 
ts Ober⸗Elſaß mas folgt: 


Artikel 1. 

Die Befiger und Inhaber von ländlichen oder Häbt- 

Den Grundftüden, auf welden fi am darauf flebenden | 
men und Sträuchern irgend welcher Art umb Gattung 


die Miftel befindet, find verpflichtet, dieſelbe rechtzeitig und 
dergeftalt zu vertilgen, daß fie ſich nirgends im sufbrübenden 
Zuftande vorfindet. Die Murzeln der Miftel müflen abge 
fhnitten und nöthigenfalls die von der Echmaroferpflange 
ummucherten Aeſte abgefägt werben. 

Als Grundftüd gelten ebenfowohl offenes Feld, Wald, 
Weg, wie der eingefriedigte Park, Hof und dergleichen. 

Artitel 2, 

Auf den im ungetheilten Beſiße verbliebenen Gemeinde» 
grundflücen und Gemeindewegen ift die Entfernung der Miftel 
von Bäumen oder Sträuchern auf Koften ber Gemeinden 
durch die Herren Bürgermeifter zu veranlafien. Die Verrech- 
nung ber ui Koften hat, fofern das Bubget nicht beſon⸗ 
bere für dieſen Zwed beflimmte Nusgabepoften enthält, auf 
den für unvorhergeſehene Ausgaben in den Budgets vorge» 
ſehenen Poften zu erfolgen. 

Artikel 8. 

Auf den Straßen hat bie Entfernung der Miftel durch 
bie mit dem lnterhalte ber bezüglichen Gtrede betrauten 
Straßenwärter zu geſchehen. 


17 


Artikel 4. 

Zuwiderhandlungen gegen vorfiehende Verordnung wer« 
den zur Anzeige gebradjt und mit Geldftrafen bis zu 150 .4 
oder mit = beitraft. Außerdem ift die Entfernung ber 
Miftel alsbald auf Koflen der Eöumigen zur Ausführung 
zu bringen. Tie hierdurch entfiehenden Koften find nad ben 
Vorſchriften über die Eintreibung Öffentlicher Gefälle im Der« 
waltungäwege beijutreiben. 

Artikel 5, 

In der Zeil vom 1. biß 15. April jeben Jahres haben 
die Ortäpoligei und beren Auffichtebehörden zu unterfucdhen, 
ob bie vorfiehende Verordnung von allen dazu Berpflichteten 
ausgeführt worden ift, 

Artikel 6. 


Die gegenwärtige Verorbnung ift fofort in allen Ges 
meinben in ortsüblicher Weile befannt zu machen. 


Eolmar, den 8, Januar 1892, 
Der Bezirläpräfident 


UL Nr. 86, v. Jordan. 


b. Unter-Glfaf. 


en) 

Die Apoibele des Apothelers Sinner in Lauterburg 
if in den Beſiß des Apothelers Oslor Hermanuz aus 
he i. B. übergegangen. 

. 175. 


(32) 
Der Schiffer Jofef Salm, Eohn von Anton, aus 


Saarburg bei Trier, bat am 15. Oktober v. 38. den adjt- 

jährigen Emil Engel, Sohn bes Zuderbäders Georg Engel 

aus Barr, vom Tode de Eririnfens in dem Rhein-Darne- 

Ranal unterhalb der Schleufe 48 bei Vendenheim errettet. 
Das geogr und entſchloſſene u bes Herrn 

Joſef Salm bei biefem Rettungswerfe wird hiermit Tobend 

— öffentlichen Kenntniß gebracht. 

. 8988. 


II. Erlafje pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


33) 

Es wird darauf aufmerffam gemacht, dab die Bered;« 
figung zum einjährig» freiwilligen Militärbienft bei Verluft 
des Anrechtes fpäteftens bis zum 1. Februar desjenigen 
Jahres nachzuſuchen ift, in welchem der Militärpflichtige das 
— Lebensjahr vollendet. Bor vollendetem fiebzehnten 

ahre darf die Berechtigung nicht nachgefucht werden. 

DDie im Bezirk Lothringen Geftellungspflichtigen, welche 

bie Berechtigung nachſuchen wollen, haben ſich bei dem unter» 

zeichneten Vorſihenden der Prüfungs « Kommiffion (Bezirls- 
präfibium) ſchrifilich zu melden. Der Meldung find folgende 
iftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen : 

a) ein Geburtözeugniß; 

b) eine Erflärung des Waters oder Vormundes über die Bes 
reitwilligteit, den Freiwilligen während einer einjährigen, 
aktiven Dienftzeit zu befleiden, außzurüften, fowie die Koften 
für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigleit 
hierzu und die Richtigkeit der Unterfchrift des Ausftellers 
if obrigfeitlich zu beſcheinigen; 

e) ein Unbejholtenheitszeugnig, weldjes für Zöglinge von 
höheren fen (Gpmmnafien, Realgymnaften, Ober 
Realſchulen, Progymnafien, Reaiſchulen, Realprogymnafien, 

Ö Bürgerſchulen und dem übrigen militärberedhtigten 

tanftalten) durch den Direktor der Lehranftalt, für alle 
Übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigieit oder ihre 
borgefehte Dienftbehörbe auszuftellen ift. 


Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen. 

Ferner ift die wiſſenſchaftliche Befähigung nachzuweiſen. 
Dies gefchieht entweder durch Einreichung eines Schulgeug« 
niſſes über bie wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig« 
freiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das Geſuch 
um Zulafjung zur Prüfung vor der Prüfungs - Kommiffion 
auszufprechen. 

Die Einreihung des Schulzeugniffes fann von denen, 
die im Laufe diefes Jahres das 20. Lebensjahr vollenden, 
bis zum 1. April d. Is. nachträglich bewirkt werben. 

Diejenigen, welhe an ber im Monat März d. Is. 

attfindenden Prüfung Theil nehmen wollen, haben 

re Meldung fpätejtens bis zum 1. Februar d. 8. anzu« 
bringen. Außer den vorſtehend unter a—c erwähnten Zeug- 
niffen ift der Meldung ein jelbftgefchriebener Lebenslau 
beizufügen. Auch ift anzugeben, in melden zwei fremden 
Spraden, ber Iateinifchen, griechiſchen, franzöſiſchen oder eng« 
liſchen, der ſich Meldende geprüft jein will. 

Der Tag der Prüfung wird ben fi Meldenden noch 
beſonders mitgetheilt werben. 

Mep, den 5. Januar 1892. 

Der Vorſihende 
der Prüfungs-Rommiffion für Einfährig · Freiwillige. 


IV. 15. Albrecht, Regierungsrath. 


(34) (35) 

Der Mehger Johann Zaptifte Blaife von Diebole- Die Firma Les Petits-Fils de Feis de Wendel et (ie 
haufen beabfihtigt, in dem zu Diebolshaufen an der Bezirls— in Deyingen bot Bei mir die Erlaubriß zur Anlage eines 
ftraße Nr. 5 gelegenen, mit Dausnummer 45 bezeichneten Meihers a ihrem Eigenthum, gelegen in der Gemarkung 
Daufe, welches im Kataſter sub Seltion C und Nr, 255 Niwingen, Gemarlung St. Jacques, Nr. 47 und 48 bei 
eingetragen ift, ein Schlachthaus zu errichten. Etwaige Ein« Kotafters, nachgeſucht. Die Beichreibungen, Zeichnungen und 
wendungen gegen dieje Anlage find binnen einer die fpätere Pläne der Anloge liegen in je einem Exemplare bei ber 
Geltendmahung ausſchließenden Friſt von 14 Tagen, begin« Kaiſerlichen Kreisdireltion dahier und dem Bürgermeifteramte 


nend mit dem Ablaufe des Tages der Ausgabe dieſes Blattes, in Nilvingen zu Jedermanns Einſicht aus, 
bei dem unterzeichneten Kreiädireltor oder dem Herrn Bürger- Etwaige Einwendungen gegen bie Anlage find bei Ber 
meifter in Diedolehaufen anzubringen. meidung des Ausichluffes innerhalb der gefeplichen Friſt von 


Die Beſchreibungen und Pläne der Anloge liegen in 14 Tagen bei mir oder bei dem Bürgermeiſteramte in Nil 
je einem Exemplar auf ber Kreisdireltion und dem Bürger vingen ſchriftlich einzureichen. Die Friſt nimmt ihren Anfang 
meifteramte in Diedolshauſen zur Einſicht offen. mit Ablauf des Tages, an weldiem die biefe Bekanntmachung 

Rappoltsweiler, den 7. Januar 1892. enthaltende Nummer des Beiblattes zum Gentral» und Ber 

Der Rreißbiretior zirls⸗Amtsblatt ausgegeben wird. 
e : Diedenhofen, den 7. Januar 1892. 


Nr. 115. I. V.: Cadeubach. Der Kreißbiretior 
— Mt. 9891. Killinger. 
V. Perſonal⸗Machrichten. 
(36) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, läums das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold mit der Zahl 50 
dem Direftor der Kunſthandwerkerſchule zu Straßburg, Pro- und dem Kreisboten —— in Saargemünd aus Anlaß 
fefior Anton Seder daſelbſt den Rothen Adler-Orden vierter ſeines Ueberkritts in den Ruheſtand das Allgemeine Ehten- 
Klaſſe, ſowie dem Kanzleidiener Chirh bei dem Bezirlsprä— zeichen in Gold zu verleihen. 
ſidium in Meg aus Anlaß feines fünfzigjährigen Dienſtjubi- 


Grnenunngen, Verſetzungen, Entlaſſungen. 
Verwaltung des Innern. Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfäant und Domänen. 


Durch landesherrliche Verordnung des Herrn Statt Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnädigſt gerubt, 
halters ift der Aderer Georg Blum in Reihshofen zum den Oberförfter Touraine zu Beauregard zum K. Regie 
zweiten Beigeorbneten der Gemeinde Reichshofen im Bezirke rungs- und Forſtrath in der Verwaltung von Elſaß · Lothringen 
Unter-Eljak ernannt worden, ju ernennen. 

Ernannt: Die biäher mit der Wahrnehmung von Der Regierungs⸗ und Forſtralh Touraine ift dem 
Kantonal:Bolizeitommiffarftellen beauftragten Keller in Eol- Bezirlspräſidium in Meg überwiejen und ift bemfelben vom 
mar und Weirih in Brumath zu Santonal»Polizeitom« 1. Februar d. Is. ab der Forſtinſpeltionsbezirl Metz · Dieuge 


mifjaren, fowie der Beigeordnete Gabriel Archen zu Uedingen übertragen worden. 
zum Präfidenten des bajelbft unter dem Namen „Famille Verjept: Die Steuerfontroldre Schneider in Brumalh 
Uckangeoise* beftehenden Hülfsvereins. nah St. Ludwig, Blum II in Hatten nad Pfirt, Michiels 
. in Bitſch nad Forbah und Walz in Pfirt nah Xhann 
Juliz- und Kultus-Verwaltung. (Rontrole IN), jowie die Rentmeifter Haas in Molsheim nad 


Verſeht: Sefretariatsaffiftent Geyer bei dem Sande Vic a. d. Geile, Elaufe in Vie a, d. Seille nad Gier 
gericht in Colmar an das Amtägericht in Meb und ber und Schönhaupt in Sierenz nad) Moläheim, 


tommifiariiche Gerichtsvollzieher Bourgeois in Wörth nad Przichsnerwaltung ® 
Sennheim. i 

Beauftragt: Der Gerichtävolliieheramtstandidat a. Ober⸗Elſaß. 
Loreng in Neubreifach mit der fommifjariihen Berwaltung Ernannt: Aderer Eugen Bourguin zum Beige 
einer Gerichtsvollzieherftelle in Wörth. orbneten der Gemeinde Sungmlnfterol. 

Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene Verjegt: Die Lehrer zumyr von Rimbad nad 
Ernennung des Pfarrers, Ehren-Domberrn Hilß der Alt Numersheim, Martin von Rufa nad) Rimbach, Trinn 


St. Peterpfarrei in Straßburg zum Generalvifar hat die von Winzenheim nad Biesheim, Wiolett von DMülhaufen 


Genehmigung des Kaiſerlichen Statibalters erhalten. nad) Rufah, Weis von Rojenau nad Dornad, Schneider 
Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgiſcher von Dornach nah Rofenan. 
Konfeifion vorgenommene Ernennung des Pfarrers Müller BWiderruflih angeftellt: Lehrer Mangeneh in 


in Poftdorf zum Pfarrer in Furchhauſen hat die Beitätigung Wingenheim. 
des Raiferliden Statthalters erhalten. BPenfionirt: Lehrerin Befferer in Colmar, 


Entlajjen auf Antrag: Lehrerin Weber in 


b. Unter-Eljaß. 
Berjept: Lehrer Ride von Mupenhaufen nad Sto- 


Entlajjen auf Antrag: Lehrerin Aberth in 
— ſſ j 8 h 


19 


c. Lothringen. 


Ernaunt: Blaiſe, Joſeph zum Beigeordneten des 
Bürgermeiſters der Gemeinde Tarquimpol. 

Definitiv ernannt: Noſal zum Lehrer an der Ge— 
meindeſchule zu Berg, Anna Wirz zur Lehrerin an ber Ge- 
meindeſchule zu Lefiy. 

Benfionirt: Elementarlefrer Striff zu Egelshardt. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(37) 

Der Schentwirth Franz Münz zu Kneuttingen ift als 
Agent des NAuswanderungsunternehmens des Herrn Lipp- 
mann zu Köln a. Rh. beftätigt worden. 


(38 

: Das Proviantamt zu Straßburg kauft Weizen, Roggen, 
Hafer, Heu und Rog enfiroß aud in der fyolge noch an und 
jpar, unter Nusihlue von Zwijchenhändlern, vorzugsweiſe 


direlt von den Befigern. Um Leßteres zu begünftigen, werben 
auch die Heinften Quantitäten angenommen; Bedingung 
ift jedoch ſelbſtverſtändlich, daß die Naturalien von tabellojer 
Beſchaffenheit und gut und troden eingeerntet find. In diejem 
Falle hat der Befiger auf den höchſten zur Zeit der Zufüh- 
zung zahlbaren Tagespreis zu rechnen, welcher gleich bei Ab« 
nahme an der Magazinfafje ausgezahlt wird. Es iſt Veran- 
lafjung, darauf hinzuweifen, daß Gerfte und Weizenftrob ni ht 
getauft werden. 


Etrakburger Drudseri m. Berlagsanflalt, vorm. R, Ehuly u. Go. 








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21 


Gentral- und Beirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen. 


Seiblatt, 


Straßburg, den 23. Januar 1592, 





I. Verordnungen pp. des Minifterinms und des Oberfchulratbe. 


39 
‘ E Gemäßheit der 88. 35 und 36 bes Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werden bierdurdh die PVerleihungs- 
miunden für die Bitumenbergwerfe Forfiheim I bis IV und 
Pfaffenhofen I bis V mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Renntniß gebracht, daß die Planzeihnungen bei dem Kaiſer- 
fihen Bergrath Jasper in Straßburg, Wenterftraße 4, zur 
Einfiht offen Tiegen. 
Straßburg, den 4. Januar 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 

Abtbeilung des Innern. 

Der Unterftaatsfelretär 
LD. 7820 IX, von Köller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 22. Augujt 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und A, Siebert zu 
Tiffeldorf unter dem Namen Forſtheim I das Bergwerts- 
Eigentbum in dem in den Gemeinden Forſtheim und Laubach, 
Kreis Weißenburg, ſowie Derzweiler, Hanenau und Gries⸗ 
bad, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen« 
inhalt von 1999490 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Buchſtaben ABC DE F bezeichnet find, zur Gewin— 
nung ded in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem 
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterflaatsjetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Forſtheim I bei Forjiheim. 
I. D. 73201. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 21. Juli 1891 wird 
dem Juſius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düfieldorf unter dem Namen Forſtheim II das Vergwerls- 
Eigenifum in dem in den Gemeinden Forſtheim, Kreis 
Beißenburg, und Griesbach und Merzweiler, Kreis Hagenau, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1969428 
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben AF GH 
beprichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfom« 
menden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember 
1678 bier*urch verliehen, 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern, 
Der Unterflaatsfetretär. 


Verlei runde für das Bitumenbergiert 
LD — U bei Forſtheim. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 24. Auguft 1891 wirb 
dem Julius Finkler zu Godramitein und A. Siebert zu 
Düfleldorf unter dem Namen Forjtheim Il das Berqwerte« 
Eigenthum in dem in den Gemeinden Forfibeim, Eberbad 
und Morsbronn, Kreis Weihtenburg, belegenen Felde, welches 
einen fFlächeninhalt von 1988 247,5 Quadratmetern hat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 
zeichnung mit den Buchſtaben HJKLMN O B A begeichnet 
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bir 
tumens nad dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 bier 
durch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. 8.) Miniiterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterflaatsfelretär, 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergmwerf 
Forfiheim III bei Forſtheim. 
1. D. 73201, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28, Auguft 1891 wird 
dem Julius Fintler zu Godramftein und U. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Forſtheim IV das Bergiwertö- 
Eigenthum in dem in ben Gemeinden Forftbeim, eneh, 
Eſchbach und Laubach, Kreis Weihenburg, ſowie Hagenau 
und Merzweiler, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches 
einen Flaͤcheninhalt von 1957 720 Quadratmetern hat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 
zeichnung mit den Buchflaben OPQORSCB bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens 
ar dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch ver« 
lieben. 

Straßburg, ben 4. Januar 1892. 


(L. 8.) Miniftertum für Elfaß-Pothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbeigwerf 
Forſtheim IV bei Forftheim. 
L D. 7320 !V, 


Im Namen Seiner Majeflät bes Kaifers! 

Auf Grund der Mutbung vom 23. Juli 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und 4. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen I das Perg» 
werlös@igenthum in dem in den Gemeinden Pfaffenhbofen, 
Büsweiler und Schalkendorf, Kreis Zabern, ſowie Ettendorf, 
Ningeldorf und Graſſendorf, Landkreis Etraßburg, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1900530 Omadrat« 
metern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage bes 
laubigten Plangeihnung mit den Bucftaben ABCDEF 

zeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorlom« 


menden Bitumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 4. Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Nbtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Pioffenhofen 1 bei Pfaffenhofen. 
I. D. 7320 V. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 6. Auguft 1891 wirb 
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen II daß Berges 
werld«Gigenihum in dem in den Gemeinden Pfaffenhofen, 
Schaltendorf und Büsweiler, Kreis Zabern, und Ettendorf, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1963105 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Buchſtaben AFGHIK bejeidnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumen® nad) dem Berg« 
geſehe vom 16. Dezember 1873 bierdurd) verlichen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. $.) Minifterrum für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjetretär. 
Berleihungsurkunde für das Pitumenbergwert 
Pfaffenhofen II bei Pfaffenhofen. 
1 D, 7320 VI, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 8, Auguft 1891 wird 
dem Julius Fintler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen II das Berg: 
wertd-Eigentbum in dem im den Gemeinden Pfaffenhofen, 
Kreis Zabern, Kindweiler, Kreis Hagenau, Ringeloorf und 
Ettendorf, Landtreis Straßburg, belegenen Felde, mweldyes 
einen Flächeninhalt von 1343 021,5 Quadratmetern hat und 
bejien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 

ichnung mit den Buchſtaben AU PORST B bezeichnet 
And, jur Gewinnung de& in dem {Felde vorlommenden Bitu- 
mens nad) dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 bier 
durch verliehen. 

Straßburg, ben 4, Januar 1892, 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Loihringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär. 
Verleibungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Pfaffenhofen III bei Pfaffenhofen. 
I. D. 7320 Vu, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 8. Auguft 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und U. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Pfaffenhofen IV das Berg« 
werts-Eigenthbum in dem in den Gemeinden Pfaffenhofen 
und Schallendorf, Kreis Zabern, belegenen felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1936499, Quadratmetern bat, 
und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 


22 


lanzeichnung mit den Buchftaben A K L M U begeichnet 
—5* Gewinnung des in eh borlommenden Bitumens 
nad dem Berggejege vom 16. Dezember 1873 bierdurd 
verliehen. 
Straßburg, den 4. Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abıbeilung des Innern. 
Der Unterfianisfetretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Pfaffenhofen IV bei Pfaffenhofen. 
I. D. 7320 VIH, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 11. Auguft 1891 
wird dem Julius Finkler m Godramftein und A. Siebert 
zu Düſſeldorf umter dem Namen Pfaffenhofen V das 
Bergwerls-Eigenihum in dem in den Gemeinden Piafın 
bofen, Zupendorf, Schaltendorf, Kreis Zabern, und Kin: 
weiler, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1914944 Quadratmetern bat, und deflen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit 
den Buchſtaben U M N O P bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Bergge 
ſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Etraßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abıheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleifungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Pfaffenhofen V bei Pfaffenhofen. 
1. D. 732018. 


(40) 

In Gemähbeit der 88. 35 und 36 des PBerggeiche: 
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die Verleihungs— 
urfunden für die Bitumenbergwerte Helene I bis IV, Widerd 
beim 1 bis III und Hochfelden I bis II mit dem Bemerten 
dur Öffentlichen Kenniniß gebracht, dab die Planzeihnungn | 

i dem Kaiferlihen Yergrath Jasper in Straßburg, Wenter- 
ftraße Nr. 4, zur Einficht offen liegen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär 
I. D. 7319 x. von Köller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. Auguft 1391 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Etraf- 
burg unter dem Namen Helene | das Bergwerts-Eigenibum 
in dem in den Gemeinden Minversbeim und Mommenheim, 
Landkreis Straßburg, Wittersheim, Kreis Hagenau, belegenen 
Telde, welches einen Flächeninhalt von 1998322, Quadral» 
metern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Plangeihnung mit den Buchſtaben ABCDEF 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen- 


ben Bitumens nad) dem gejehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen, Se : 
Straßburg, den 4. Januar 1892. 


(L. $.) Minifterium für Effab-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 


Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
lene I bei Minveräheim, 
I. D. 7819£ 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 27. Auguft 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf- 
burg unter dem Namen Helene II das Bergwerts-Cigenthum 
in dem in den Gemeinden Minversheim, Altedendorf und 
Ehwindragheim, Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, weldhes 
einen Flächeninhalt von 1936816 Quadratmetern bat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
zeichuung mit den Buchitaben OPQRBAS bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in bem fyelde vorfommenden Bitumens 
J eg Berggeiche vom 16. Dezember 1873 hierdurch 


Straßburg, den 4. Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Helene II bei Minversheim. 
LD. 731g, ° 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Auguſt 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß— 
burg unter dem Namen Helene Ill das Bergwert3-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Minversheim, Ehwindragheim 
und Mommenheim, Landlreis Straßburg, belegenen Felde, 
welches einen Flächeninhelt von 1991432,5 Quadratmetern 
bat, und deflen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau- 
bigten Planzeichnung mit den Buchſtaben AFGHIKS be 
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom— 
menden Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfah-Pothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftantsjetretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
in II bei Minversheim, 
LD. 7a1911, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund ber Muthung vom 2, September 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf- 
burg unter dem Namen Helene IV das Bergwerfs-Eigenthum 
indem in den Gemeinden Minversheim und Schwindragheim, 
Sondfreis Etrafburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1615250 Quadratmetern hat, und defien Grenzen 
auf der am Beutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit 


23 


— 


den Buchſtaben KLMN OS bejeichnet find, zur Gewinnung 
des im dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg- 
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 
Straßburg, den 4, Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Effak-Loibringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär, 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
lene IV dei Minversheim. 
L D. 7319 1V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Raifers! 

Auf Grund der Muthung vom 4. September 1891 
wird der firma Bergheim und Mac Garvey in Straß: 
burg unter dem Namen Widersheim I das Bergwerfs-Eigen- 
tbum in dem in den Gemeinden Widersheim, Scherlenheim, 
Melsheim und Geisweiler, Landlreis Straßburg, belegenen 
Felde, welches einen Ylächeninhalt von 1791179 Quadrats 
metern bat, und deflen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABLK bes 
eichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden 

itumens nad dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterflaatsfelretär. 
BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergiwert 
Widersheim I bei Widersheim, 
1. D. 7319 9. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſersl 

Auf Grund der Muthung vom 5. September 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß⸗ 
burg unter dem Namen Widersheim II das Bergwerls- 
Eigentbum in dem in den Gemeinden Midersbeim, Scerlen= 
beim, Wilshaufen, Zöbersdorf und Iſſenhauſen, Landkreis Straf« 
burg, Bofjelsbaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Flädeninhalt von 1781504,5 Ouadratmetern bat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plans 
zeichnung mit den Buchftaben ABCDEFG H bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens 
—* dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver⸗ 

n. 


Straßburg, den 4. Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
btheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwerl 
MWidersheim I1 bei Widersheim. 
1. D. 7319 V1, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. September 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Strafe 
burg unter dem Namen Widersheim III das Bergwerks— 
Eigenthum in dem in den Gemeinden Widersheim, Zöbers- 
dorf und Geisweiler, Landkreis Straßburg, Bofjelshaufen, 


Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1737602, Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am beutigen Tage beglaubigten Wlanzeihnung mit 
den Buchftaben AHIK begeitinet find, zur Gewinnung des 
in dem Felde vorfommenden Bitumens nach dem Berggejehe 
vom 16. Drgember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 4. Januar 1892, 


(L. 8.) Minifterium für Elfoß-Pothringen, 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 


BVerleihungsurfunde für da® Pitumenbergwert 
MWidersheim II bei Wirtersheim. 
1. D. 7319 vn. 


Im Namen Seiner Mojeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 4. Srptember 1891 wird 
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Hochfelden I das Bergmwerts-Eigenihum in bem 
in ben Gemeinden Hochfelden, Echwinpragheim und Bollendorf, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen— 
inhalt von 1977193 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben ABCDEFGHIK bezeichnet find, zur Gewin« 
nung des in dem {Felde vorlommenden Bitumend nad) dem 
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Strafburg, den 4. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfeß-Loihringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär, 
BDerleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 


Hochfelden I bei Hochfelden. 
1. D. 7819 u 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers! 
Auf Grund der Muthung vom 7. September 1891 
wirb der Firma Bergheim und Mac Garpvey in Straß⸗ 


24 


burg unter dem Namen Hodfelden Il das Berawerts- 
Eigentum in dem in den Gemeinden Hochfelden und Mugen: 
haufen, Landtreis Strakburg, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1987223, Quudratmetern bat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten lanzeid- 
nung mit den Buchſtaben KL MN O A bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumen 
nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver: 
lieben, 
Straßburg, ben 4. Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen. 
Abtheitung des Innern. 
Der Unlerſtaatsſelretär. 


Verleihungſurlunde für das Bitumenbergwerk 
Hochfelden II bei Hochfelden. 
I. D. 7519 8, 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund ber Muthung vom 8. September 1891 wird 
ber Firma Bergbeim und Dac Sarvey in Straßburg unter 
bem Namen Hodfelden Ill das Bergwerti-Eigenthum in 
dem in der Gemeinde Hochfelden, Candtreis Straßburg, bele 
genen Felde, weiches einen Flächeninhalt von 1999830 Qua» 
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Zage beglaubigten Blanzeihnung mit den Buchſtaben OPQRBA 
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden 
Pitumens nah dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen, 

Stroßburg, den 4. Januar 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 


BVerleifungsurfunde für dad Bitumenbergwerl 
Hochfelden III bei Hochfelden. 
1. D. 73192, 


U. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
& Ober-Elfaf. 


(41) WVerorbnung, 
betreffend das Abraupen ber Bäume. 


Auf Grund bes 8, 47 des Feldpolizeiſtrafgeſe 8 
vom 9. Juli 1888 verorbne ich hierdurch für den er 
Dber-Eljaf : = 

tt. 1. 


Die Eigenthümer, Pächter und Mietber find ver— 
prinie, die Bäume, Sträucher und Heden, welche ſich auf 
hren eigenen Grunditüden oder auf jolden befinden, die fie 
unter irgend einem Titel innehaben, vor dem 20, Februar 
dieſes Jahres abzuraupen oder abraupen zu laſſen. 

Art. 2, 

Das Abraupen der Bäume, Gefträuhe und Heden 

auf ben im ungetheilten Befite der Gemeinden befindlichen 


Grundftüden ift auf Koften der Gemeinden durch die Herren 
Bürgermeifter zu veranlaffen. 


Art, 3. 


Die von den Bäumen, Gefträuden und Heden abar- 
nommenen Raupennefter und Gewebe find fofort an einem 
nicht feuergefährlichen Orte zu verbrennen. 


Art, 4. 


Zwiſchen dem 20. und 28. Februar haben die Herren 
PVürgermeiiter zu prüfen, ob und in welder Weije bie vor 
ftehende Verordnung ausgeführt worden ift, Gegen diejenigen, 
welche nicht abgeraupt haben, find behufs fhrafrechtlicher Vet⸗ 
folgung Protofolle aufzunehmen. Auch it auf Koſten der 
jäumigen Eigenthümer, Wächter oder Mietber das Abraupen 
nachzubolen, Die Bürgermeifter find befugt, Die ange 
ordneten Mabregein auf Koſten der Säumigen zur Aus 
führung zu bringen und bie Koſten nad den Vorſchnften 
über die Eintreibung öffentlicher Gefälle im Verwaltungb 
wege beizutreiben. 


Art, 5. 
Zuwiderhandlungen gegen die Art. 1, 2 und 8 werben 


gemãh 8. 368 des Straigefehbuches mit Geldbuße bis zu 


60 A oder mit Hajt bis zu 14 Tagen beftraft, 


Art. 6. 
Die Herren Bürgermeifter haben fofort die ortsübliche 


Belanntmachung biefer Berorbnung im ihren Gemeinden zu 
veranlaffen. 


Colmar, den 8, Januar 1892, 
Der Bezirtspräfident 


Id. 9240. v. Jordan. 


b. Unter-Elfof. 


(42) Verordnung, 
über das Ubraupen der Bäume, 


Auf Grund des $. 368 Ziffer 2 des Reihe-Strafgeich« 
buchts, der 88. 37 und 47 des Feldpolizeiſtrafgeſehes vom 
9, Juli 1838 verordne ich hierdurdy Folgendes: 

Art. 1. 


Alle Eigentgümer, Pächter und fonftige Inhaber von 
Grundftüden haben die darauf befindlihen Baume, Sträucher 
ud Heden vor dem 10. März d. 38. abzuraupen, 


Art, 2, 


Das Mbraupen auf denjenigen Grunbftüden, welche 
ſch im ungetheilten Befige von Gemeinden befinden, haben die 
herren Bürgermeifter auf Koften der Gemeinden anzuorbnen, 

Ach, 3. 


Die von den Bäumen, Sträudern und Heden abge 
sommenen Raupennejler und Gewebe find fofort an einem 
Orte zu verbrennen, wo feine Gefahr befteht, daß ſich das 
deuer Gebäuden, Bäumen u. ſ. mw. mittheile, 

Art, 4, 


In der Zeit vom 10. bis 20. März db. 38, haben 


die Bürgermeiſter zu unterſuchen, ob die vorſtehende Ver— 
ordnung von allen dazu Berpflichteten ausgeführt morben 
iſt. Zu einer gleichen Unterfuhung find die Gendarmen und 
Bannwarte beredhtigt. 

Gegen diejenigen, welche nicht abgeraupt haben, find 
behufs ſtrafrechtlichet Verfolgung Prototolle aufzunehmen. 
Gleichzeitig iſt das Abraupen auf Koſten der Säumigen zur 
Ausführung zu bringen, Die hierdurch entjlehenden Koſten 
find nad den Vorſchriften über die Eintreibung öffenllicher 
Gefälle im Berwaltungsiwege einzuziehen. 


Art. 5. 

Zumiderhandlungen gegen die Artitel 1—3 werden ge 
mäß 8. 368 Ziff. 2 des Strafgejepbudjes mit Geldftrafe bis 
zu 60 4 oder mit Haft bis zu 14 Tagen beftraft. 

Urt, 6. 


Die Herren Bürgermeifter haben fofort die ortsübliche 
Derfündigung dieſer Verordnung in ihren Gemeinden zu 
veranlafjen. 


Straßburg, ben 11. Januar 1892. 
Der Bezirkspräfibent 


L. Rt, 18. von Freyberg. 


o. Lothringen. 


(43) 

Bon ben auf Grund der Allerhöchſten Verordnung 
vom 7. Februar 1890 ausgegebenen 3 progentigen Schuldver« 
Ihreibungen der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirtsanleihe find 
gmäß $. 12 des Bezirtstageprotofols vom 19, November 
1889 folgende Gtüde am 1. d. Mts. durch freihändigen Ans 
faaf zur baaren Rüchahlung gelangt: 


Buchſtabe C über 200 A 


. ‚ Nummern: 2802; 3731 bis einfchließlih 3800; 3901 
5i8 einfdhtießlih 3919. 


Buchſtabe D über 100 4 


Nummern: 2048, 2049, 2050; 2078 bis einjhlich- 
lich 2091; 2301 bis einſchließlich 2553. 


Meg, den 15. Januar 1892, 
Der Bezirkspräfibent. 


16 1279/91, 3.4: Frhr. von Kramer. 


(AA) 


26 


Madweifung 


des im Monat Dezember 1891 feftgeftelten Durchſchnitis der höchften Tagespreife der Hauptmarktorte, nad) welchen die Vergütung 
für verabreichte Fourage erfolgt, &. 9 Nr. 3 des Reichsgeſehzes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 18. Februar 1875 (R. ©. Bl. ©. 52) und Art. 11 8. 6 des Neichögeleges vom 21. Juni 1887 (R. G. BL. ©. 245). 


ee DA ne so ee ee ee ee ee ee ——— ———————— — —— —⸗ 























Stroh 
Hafer. Roggen— Weizen— Heu 
Richt⸗ ſtrumm⸗ Richt⸗ frumm= 
RUENME Zurd Durk Zur Durk Turd- Dura 
* % Bio En Deb« ud | Dei Dieb. "| 2% 
.. gleichen vn * —* gleiten — gleichen — gleiten mn gleiten 
Göciten | "iR 3" | Höniten | Mit Yo] goditen | Mt So | Häditen | MEAN] Hödfen in göhfen | "2," 
Fageh a. Zuges a agr3« —* ahes · aus aatt · an Zagch | jaja, 
preije, | Man | drehen] TWERR- | preije, ſcdlag. preije. | MB. | yarije. % | preife. 
Es koften je ein Hundert Ailogramm: 
STATT AT AT ATTENTAT 
ne VE > ı8 |s2] ı9 I76| 5 Jaol 5 ler — I—1— I—1 4 Iso] 5 Isa] — I— 1 — I—] 6 [so] 3 |1ı 
Ola ea an 17 |s6| ıs |23| 5 Jı2| 5 Iss| 3 [sal 4 jos] 8 Joof 3 I7s] 3 I—I 3 [ı5] 5 ls6| 5|4 
Gebweiler.. 222200000. ss 40 10 I32| 5 I20| 5 Ja] — I—I—|I—1 4 Jaof a Je) — i—I— I—| 6j—] 6130 
Mülhauien. 22-2222 18 |—| 18 1900| 5 I—| 5 Ies| 4 I—1 4 I20| 5 I—[ 5 I] a I—1 a Jenl 5 [20] 5 | 
Rappoltsweiler . 2... 22er. 171-117 185] — |—I — 1-1 I—]— 1-1 —— |— 5 lıol 5 351 5 Iso] 6 00 
Eee ae 16 \35| ı7 [17] a 401 4 162] — I—I— 1 3 Is5] 3 [52] — I—1— I—I 5 Jos] 5 | 
I 
Ba ann 16 [40] 17 122] 4 140] 4 |e2[ |||] > jsof 2 [a] ||| 840 sn 
Dagenau. » rennen. — —ã — — 5 120] 5 1] — I—1— |—1— — — — — —— |— 6 — 61% 
Moldbeim. .... 20 r0 000. 16 |] 16 s0) A 150] 4 131 — I—1— 1-1] 4 — 4 120] — —— —6— 5/9 
re 66 ie Iso| 5 Iso] 5 Iss] 5 I20| 5 Ja6| 4 Ja0l 4 js2l 3 6013 les] 5 lol s/er 
Strakburg. - - - ur rn. 18132) 10 124] — 1-1 — — 6 i—| 5 130] — — — 1-15 1-15 15] 8i—] 8/0 
Weißenburg . ©. - 2:2 H 20. 15 |--1 15 1351 4 II 4 [eo] — II — |-1— 1-1 1-1 || |— 5i—1 51% 
———— ar earcne 15 Ias| 16 Jı5] 5 Iso] 5 3814 |—| a l2ol 4201 a Jar] 3 601 s Irs] 5|—I 5/8 
Bolchen. 2222er 14 1—1 14 70] s I—] 8 lsol 3 Iso] 3 lesl - I — I—1— |—I — I— 520] 54 
BD a ae aa ee ara 1440] 15 1121 1— 1 —1— 1—1— | - 1 1 — |— 3 lao| 3 a61 5 iss] 6/14 
Diedenhofen.. -- = 2222000. 15 [30] ı6 Jor| 8 |—I 6 ısel 3 I50f 5 Irs| a 201 laıl a —214201 5/60] 5|ss 
— — — 5 |—1ı5 [75] 7 Isof 7 iss] 6 |—] 6 30 —2— 1-11 6 1—] 61» 
a ea NA 15 [aof ıs Jir| 6 Isof 7 Jıal 5 Isol 5 Iss] a l2of a Jar 3 60) 3 Irs| 6laol 6 jr: 
Saarburg. - - 222220 16 [70] 17 |54]| 6 |—] 6 Is0f — — —— —— — |— 4 120] 4 411 5 j28] 554 
— a —— 15 l20| 15 os} 5 40j5 Jar] 4 laol a 62)14 8015 Joa] a 2014 Jar] s5 301 515 
III. Grlafje pp. anderer als der vorjtehend aufgeführten Landeäbebörden. 
(15) Die auf diefes Unternehmen bezüglichen Beſchreibungen, 


Durch das Minifterium ift beftimmt worden, daf bie 
Rorichriiten der 88. 49—55 des — vom 31, März 
1884 fowie die auf Grund des $. 63 dieſes Gefepes hierzu 
erlafienen Ausführungsbeflimmungen vom 3. Juli 1886, bes 
treffend die Fortführung der bereinigten Kataſter, für den 
Gemeindebezirt Wolfganzen, Kreis Colmar, vom 1 März 1892 
ab Anwendung zu finden haben. 

K. 11812. 


(46) 

Der Ziegeleibefiger Jacob Jeuch, wohnhaft in Hangen- 
bieten, beabſichtigt, auf dem ibm gebörigen Grundftüde, ges 
legen zwiſchen Hangenbieten und Adenheim am Breuichlanal, 
einen Ringofen zum Brennen von Badjteinen, zu errichten. 


Pläne und Zeichnungen liegen von dem auf das Erſcheinen 
diefer Nummer des Amteblattes folgenden Tage an fomohl 
auf der hiefigen Kreisdireltion als auch auf dem Bürger 
meijteramte zu Hangenbieten offen. 

Etwaige Einwendungen find, bei dem... unterzeichneten 
Kreisdireltor oder dem Vürgermeifter von Sangenbieten wäh 
rend der im $. 17 ber Gewerbeorbnung bezeichneten, bie 
fpätere Geltendmachung ausfchließenden vierzehntägigen Friſ 
ſchriftlich oder mündlich anzubringen, 


Straßburg, den 12. Januar 1892. 
Der Rreisdireltor, 


Nr. 5224. 3.8: Baumbach. 


27 


V. Berfonal: Nachrichten. 


(47) 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigſt geruht, 
dem Schleufenwärter Ehry zu Mündhaufen im Kreiſe Geb- 
weiler aus Anlaß feines Uebertrins in den Ruheſtand das 
Algemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 

Der Kaiſerliche Statthalter bat den K. Förftern Schmitt 
zu Forfihaus Murbach im ſtreiſe Gebweiler, Napp zu St. Avold 


Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen. 


im Kreiſe Forbach, MWerding zu Forſthaus Reyersweiler 
und Gericke zu Forſthaus Kachler im Kreiſe Saargemünd 
und den Gemeindehegemeiſtern Stoeßel zu Bergheim im 
Kreiſe Rappoiteweiler und Gully zu Rufach im Kreiſe Geb⸗ 
weiler in Anerlennung ihrer lobenswerthen Dienjtführung das 
goldene Portepee der Revierförjter als Ehrenportepee verliehen. 


Ernenunngen, Verfehungen, Eutlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Durch landesherrliche Verorduumg des Herrn Statt 
halters iſt ber Rentner Joſeph Chaligny zu Vic zum Bei 
georoneten der Gemeinde Vie und Auguſt PBurruder in 
Dinge zum Bürgermeifter der Gemeinde Groß-Moyeupre er: 
nannt worben, 


Jufis- und Aultus-Berwaltung. 


Der Neferendar Hochapfel ift auf Grund der beftane 
„ren Staattprüfung zum Gerichtäaffefior ernannt worden, 

Notar Ziegenhain in Waldwieſe iſt auf feinen Ans 
treg aus feinem derzeitigen Amte ausgeſchieden und zum 
16. Februar d. Is. zum Notar im Yandgerichtäbezirt Metz 
mit Anweiſung feines Wohnſitzes in Bolchen ernannt worden, 

Notariatstandidat Ganſer in Straßburg ift zum Notar 
im Sandgerichtsbezirt Metz mit Anweiſung feines Wohnfiges 
in Waldwiefe ernannt morden. 


Verwaltung der Finanzen, Fandwirthſchaft und Domänen. 


Ernannt: Ratafleriupernumerar Bornmann in Dies 
denbofen zum Steuerfontrolör in Diedenhofen (Kontrole II). 

Uebertragen: Dem K. Oberförſter Schroeder in 
Sufndorf die Cherförfterftelle Bolchen und dem K. Ober: 
fürfter Biffe in Boichen die Oberförfterftelle Moyeupre mit 
dem Wohnfige in Beauregard. 

Berjept: Setretariatsaffifient Sad in Me als 
Keſſtnaſſiſtent am die Yandeshauptlaffe in Straßburg. 


Bezicksperwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 

Ernannt: Bäcker Vogt zum Beigeorbneten der Ge— 
meinde Lützel, Aderer Huffer zum Beigeorbneten ber Ge— 
meinde Rünheim, Aderer Witt zum Beigeordneten der Ge— 
meinde Niederſept. 

c. Lothringen. 

Ernannt: Ehalot Karl zum Bürgermeifter, About 
Valentin zum Beigeordneten des Bürgermeifters der Gemeinde 
Sagarde, Hamentien Nilolaus, Uderer, zum Bürgermeijter 
der Gemeinde Ebersweiler, Oeſtreicher Johann Peter, Gaſt⸗ 
wirth zum Bürgermeifter und Keller Johann Peter, Aderer 
zum Beigeordneten des Bürgermeifterö der Gemeinde Groß— 
bettingen, Thil Nikolaus, Aderer zum Bürgermeiſter und 
Dirk Peter, Aderer zum Beigeorbneten des Bürgermeifters 
der Gemeinde Berg. 

Verſetzt: Wegemeifter Erzgraber von Solgne 
nad Vigy. 

Beihs-Poh- und Eelegraphen-Wermaltung. 
Bezirl der Ober-Pofldireftion Straßburg. 

Verſeßt: Hart, Zelegraphenaffiftent, von Dortmund 
nah Straßburg, Griesbach, Pohpraftitant, von Potsdam 
nach Straßburg, Koeppel, Poftprattitant, von Frankfurt 
nad Straßburg. 

Auf feinen Antrag in den Rubeitand getreten: 
Spindler, Ober-Poftirettionsfefretär in Straßburg. 

Geftorben: Boppelreuter, Bojtverwalter in 
Sentheim. 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


(18) 


Dos Proviantamt Straßburg lauft Weizen, Rogaen, 
hen und Roggenftroh und zwar vorzug&weife von Beſißern 
direft am, Die Ablieferung, ser die Bezahlung zu den jer 
»riligen Tageöpreifen geſchieht für Weizen, Roggen und Heu 
im neuen Proviantamt — Schwarzwaldjtrafe —, für Stuoh 


bei der Magazin«Rendantur — Saarburgerftraße 3. Der 
Haferanfauf ift geſchloſſen. 


(49) 

Das Proviantamt St. Avold kauft Weizen, Roggen, 
Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von magazinmäßiger Bes 
Ihaffenheit zu den jedesmaligen Örtlihen Marlipreiſen unter 
Benorzugung der Produzenten. 





Straßburger Druderei u. Berlansanflalt, vorm. #. Sautn a. Ge. 





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Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 





Beiblatt, | 


Strafburg, den BO. Januar 1892, 


I. Berordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberfchulratbe. 


(50) 

Dur Verfü des Minifteriums ift genehmigt wor« 
den, daß behufs Be Belhiaffung ber Mittel für den Bau einer 
profeftantif hen Kirche zu Saargemünd eine Lotterie unter 
Zugrundelegung des von dem Presbyterialrath der Kirche 
am 3. Januar d. Is. aufgeftellten Zotterieplanes veranftaltet 
m und die Looſe in ganz Eljah-Lothringen vertrieben werben. 
194.582. 


(51) 

Durch Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden, 
baß bie Loofe ber aus Anlaß ber diesjährigen Frühjahrs- 
und Herbſt · Pferbemärkte in Frankfurt a/M. zu veranftalten« 
den Lotterien in Elſaß⸗Lothringen vertrieben werben. 


l. A. 678, 


U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 


(52) 


b. Anter Elſaß. 


Die Apotheke des Apothelers Ernft in Hocfelben iſt in ben Beſiß des Apothelers Heinrich Bicart aus Hochfelden 


übergegangen. 
— den 16. Januar 1892. 


Fe br irf8präfibent. 
ominicus, 


c. Lothringen. 


(53) Bekanntmachung. 


Nachdem die Sagungen ber in der Gemeinde Tromborn, 
Kreis Bolchen, gebildeten Genoſſenſchaft zur Anlage und Unter- 
haltung eines Feldweges biesfeits genehmigt worden find, bringe 
ih nach Einſicht des Artitels 12 des Gejeges über die Syn- 
dilat3-Geno en bom 21. Juni 1865 und bes Rund⸗ 
ihreibend des Minifters für Aderbau, Handel und öffentliche 
Arbeiten vom 12. Auguft 1865 die Genoffenfhafts-Sapungen 
hierdurch auszugsweiſe zur Öffentlichen Kenntniß. 


Genofjenfhaftsftatnt 
für die zum Bwede der Anlage und Unterhaltung eines Feld⸗ 
weges für die ſechſte bis meunte Gewanne des Kantons 
«Sur la cöte» in der Gemarkung Tromborn unter dem 
Namen Feldwegegenofienihaft Tromborn mit dem Sitze in 
Tromborn gebildete autorifirte Syndilats-Genofjenichaft. 


Titel I. 
Generalverfammlung, Syndikat. 
Bildung ded Syndikats. 
Artikel 1. 


Generalverfommlung aus ben Betheiligten ges 


Artilel 2. 

Das Syndilat befteht aus 5 Mitgliedern und 2 Gtellvertres 
tern. Hiervon find 5 Mitglieder und 2 Stellvertreter auß ber Zahl 
der beibeiligten Grundbeſiher zu wählen. Ein Fünftel der Mitglieder 
bes —. ie u Jahr nen gewählt. u 

en theilweifen Erneuerungen werben aus· 
—— Mitglieder durch das Loos beſtimmt; fie find wieder 
wählber und Bleiben in Funktion bis gu ihrer Erfekung. 


Generalverfammlung. 
Artilel 4. 
Die Berufung ber Generalverfammlung ber Intereſſenten 
erfolgt u den Borftand des Eynbifats nach Beſchluß bes leteren. 
er Bezirtöpräfibent kann berartige Werfammlungen nach 
—— des Eyndifat® don Amtswegen anordnen. Zur Vornahme 
ber erften Wahl bed Eynbilats wird eine Generalverfammlung 
durch Verfügung bes Bezirfäpräfidenten unter gleichzeitiger Ber 
fimmung bes Ortes ber Verfammlung und Emennung beö Bor: 
ſihenden ber Iehteren einberufen. Die Einladungen zur General: 
verfammlung erfolgen zu gleicher Seit im jeber ber beibeiligten 
Gemeinden durch Austrommeln ober Ausfchellen, ſowie durch Ans 
ſchläge, welche an bem Gemeinbehaufe und an einer geeigneten 
Stelle in ber Nähe ber Kirche angeheftet werben. 
Wahl der Syndikatsmitglieder. 
Artikel 6, 
Die Wahl ber Mitglieder des Eynbilats erfolgt mitlelſt 
Mablliften nach relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entiheibet das Lebensalter. 


Aufftellung bes me und technifche Reitung 
der Arbeiten, 
Artifel 12. 

Das Eymbilat Hat die Aufftellung ber Projekte unb bie 
techniſche Leitung der Arbeiten bem Meltorations:Bauinfpeftor zu 
Me zu übertragen. Behterer Tann bie Moehgehülfen und Tage ⸗ 
löhmer annehmen, welche er für feine Aufnahmen nöthig Hat, 

Die Bezahlung ber Tagegelder und Reiſekoſten bes bei Muß: 
führung des Unternehmens beſchäftigten Meliorationsperfonals er: 
folgt nach ben beftehenben Reglements. 

Titel II. 


Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten, 
Artitel 14. 
Das Syndilat hat im Monat Oltober jebes Jahres in Ges 
meinſchaft mit bem bauleitenben Meliorationd:Bauinipeltor den Zus 


ſtand aller im ben Bereich der Genoſſenſchaft fallenden Anlagen zu 
prüfen. Den Koftenanfhlag für die Unterhaltungsarbeiten ober 
Neubauten, welche im nächften Jahre auszuführen find, wird ber 
Meliorationd:Bauinfpeftor aufftellen Laffen. 

Diefer Koftenanfchlag muß während 14 Tagen an bem Ges 
meinbehaufe der betbeiligten Gemeinden angeheftet werben, woſelbſt 
ein Megifter zur Aufnahme ber Bemerkungen ber intereffirten 
Eigenthümer aufgelegt wird. 

Nach Ablauf diefer Friſt wird berjelbe nebft ben eingegan- 
5 — dem Syndikat überwieſen und von letzterem 


Metz, den 16. Januar 1892. 


Der Bezirköpräfident, 


VI. 132. J. A.: Fehr. von Aramer, 


30 


(54) Bekanntmachung. 

Nachdem die Maul- und Klauenſeuche im Kreiſe 
Saarburg erloſchen iſt, wird hierdurch meine Verordnung 
vom 5. Dezember 1891 VI. 4848, betreffend die veterinär- 
polizeiliche Beaufſichtigung des Viehverlehrs im Kreife Saar- 
burg (Eentral und Bezirts-Amtsblatt — Beiblatt — S. 831) 
aufgehoben. 


Meb, den 23. Januar 1892, 
Der Bezirlspräſident. 


v1. 308. I. A.: Frhr. von Kramer. 


III. Erlafje pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 


(55) 

Der Mebger I. Jehl in Schlettftabt beabjichtigt, auf 
feinem im Banne Galgenfeld, Settion 43, gelegenen Grund» 
ftüd zum Betrieb einer Pferdeſchlächterei ein Schlachthaus 
zu erbauen. 

Die Beihreibungen, Zeichnungen und Pläne der An— 
Inge liegen in je einem Exemplare auf der biefigen Kreisdi— 
reftion und beim Bi eg en zu Schlettſtadt zu Jeder- 
manns Einſicht auf. Etwaige Einwendungen gegen die Anlage 


find binnen 14 Tagen bei mir oder dem Bürgermeifteramt 
hierſelbſt mündlich oder fjchriftlich, anzubringen. Die Frift 
nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an weldem 
dieſes Amtsblatt ausgegeben wurde, und iſt für alle Ein« 
mwendungen, welche nicht auf privatrechtlicden Titeln beruhen, 
präflufivifch. 
Schlettſtadt, den 21. Januar 1892, 
Der Kreisdireltor. 
I. V.: Dr. Bruch 


V. Perſonal⸗Machrichten. 


(56) 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft geruht, 
dem Schlofjer Eduard Butſcha in Mülhauſen die Rettungs« 
medaille am Bande 

fowie bei dem diesjährigen Keönungs- und Orbensfefte 
den nachbenannten Beamten und Landesangehörigen Eljah« 
Lothringens folgende Orden und Ehrenzeichen zu verleihen : 


Den Rothen Adler-DOrbden I. Klaffe mit Eihenlaub: 


Dem Geheimen Ober-Regierungsraitt' Hauſchild, 
Direltor der Zölle und inbirelten Steuern zu Straßburg; 


Den Rothen Adler-Orbden II. Klaſſe 
mit der Schleife: 

Dem Minifterialratb Hildebrand im Minifterium 
für Eljaß-Lothringen zu Straßburg, dem Landgerichtsdireltor 
Jung zu Straßburg, dem ordentlichen Profefjor Dr. Knapp 
an ber Univerfität zu Straßburg, dem Ober-Regierungsrath 
Vreiherrn von Kramer zu Meg, dem ordentlichen Profefjor 
Dr. Krauß am der Univerfität zu Straßburg, dem Landge- 
richt8direftor Schneider zu Colmar; 


Den Rotben Adler-Orben IV. Klafje: 

Dem Ober-Zollinfpeltor Allweyer zu Diedenhofen, 
dem Rentner und Beigeordneten Bergmann zu Straßburg, 
dem ordentlichen Profeffor Dr. Bremer an der Univerfität 
zu Straßburg, dem Saffeninjpeftor Brunet zu Straßburg, 
dem Oberforftmeifter Carl zu Meb, dem Oberlandbesgerichts« 
rath Gaspers zu Colmar, dem Ämtsgerichtsrath Fries zu 
Mep, dem Mitgliede des Bezirfätages von Lothringen Gaif 


Verleihung von Orden uud Ehrenjzeichen. 


zu Wuiſſe, Kreis Chäteau-Salins, dem Landgerichtäratt 
Gräfe zu Met, dem Regierungsratb Hübſch bei dem Ber 
zirlspräſidium zu Metz, dem ordentlichen Profefjor Dr, Hübid- 
mann am ber Univerfität zu Straßburg, dem Kreisdireklot 
Sing zu Altlirch, dem Oberförfter Dr. Ilſe zu Dieden- 
bofen, dem latholiſchen Pfarrer PHuillier zu Afberfchweiler, 
Fr. Saarburg, dem Negierungsratb May bei der Direltion 
ber Zölle und inbireften Steuern in Straßburg, dem Direktor 
be8 Lehrerjeminars zu Pfalzburg Menden, dem Bezirki- 
Bauinfpeftor, Baurath ——— zu Straßburg, dem pro- 
teftantiichen Pfarrer und Konfiftorialpräfidenten Meyer zu 
Straßburg, dem Brofeffor Müller, Direltor der ftädtiichen 
höheren Mäbchenfchule zu Mülhaufen i / E., dem Regierungs- 
rat Munzinger, Hülfsarbeiter im Minifterium für Eljaf- 
Lothringen, dem Forftmeifter Ney, Dirigenten des Forſteinrich⸗ 
tung&büreaus zu Straßburg, dem Landgerichtsrath Degg zu 
Eolmar, dem reformirten Pfarrer Orth zu Mülhaujen i/E, 
dem Oberlandesgerichtöratb Dr. Peez zu Colmar, dem Re 
rg. Rabe beim Bezirkspräfidium in Straßburg, dem 
berförfter Rebmann zu Straßburg, dem Ober-Steneri 

Reppid) zu Saargemünd, dem Statihalterjchaftsjetretär (Bur 
reauborfteher) Rechnungsrath Scheuermann zu Straßburg, 
dem fatholijchen Gefängnißgeiftliden Dr. Schott zu Gtrab: 
burg, dem Re ren Stadler, Hilfsarbeiter im Mini 
fterium für Cab. othringen, dem Realſchuldireltor Dr. 
Saal. zu — 

en Königlichen Kroönen-Orden II. Klaſſe: 

Dem Landgerichtspräſidenten Kullmer zu Golmar; 


Den Königlichen Kronen-Drden II. Mlafje: 
Dem Generalvitar Karft zu Meh, dem Forftmeifter 
Stamm zu Mep; 


Den Königlihen Kronen-Orden IV, Klaſſe: 
Dem Bürgermeifter Bauer zu Bülten, Ar. Zabern, 
dem Bürgermeifter Colette zu Plantieres, Landlreis Me, 
dem Bürgermeifter Dirheimer zu Kaltenhaujen, Kr. Hages 
nau, dem Altbürgermeifter Ertle zu Sulzern, Kreis Colmar, 
dem Bürgermeifter, Wein und Gutsbejiger Greiner zu 
Mittelweier, Kreid Rappoltsweiler, dem Bürgermeifter Müller 
Orfchweier, Kreis Gebweiler, dem Kreisſelretär Nach zu 
—* dem Kantonalarzt Scheideder zu Rothau, dem 
Rentner und Bürgermeiſter Stenger zu Haarberg, Kreis 
Saarburg; 


Das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold: 

Dem Gendarmerie-Oberwachtmeiſter Braun zu Rohr⸗ 
bach, Kreis Saargemünd, dem Kanzleidiener Feiſt im Statt« 
hallerbüreau zu Straßburg, dem Fußgendarmen Sang I zu 
u Landfreis Straßburg, dem berittenen Grenzaufe 
ſcher Röll zu Pfirt; 

Das Allgemeine Ehrenzeichen: 

Dem Eigenthümer Arnould zu Sch, Landfreis Mep, 
dem Elementarlehrer Basler zu Zannentirh, Kreis Rap- 
poltöiweiler, dem Elementarlehrer Bauer zu Gertingen, reis 
Bolden, dem Steueraufſeher Bauernſchmidt zu Eichwalb, 
dem Elementarlehrer Berron zu Dittweiler, Kreis Zabern, 


81 


dem Werfmeifter Bilger in der Kaiſerl. Tabackmanufaltur 
—— dem Gefängniß-Oberauffeher Bohnenkamp zu 

ũlhauſen, dem Fußgendarmen Borſt zu Saarburg i /Lothr., 
dem Straßenwärter Dittly zu Surburg, Kreis Weißenburg, 
dem Fußgendarmen Förfter zu Saargemünd, dem Gemeinde- 
diener Forot Marange-Silvange, Landlreis Die, dem 
Seuermehe:Jugfüßrer Friedrich zu Ranspach, Kreis Than, 
dem Steueraufjeher Fries zu Hördt, dem Hauptlehrer Grand⸗ 
jean zu Follingen, Kreis Forbach, dem Abtheilungsporftand 
bei ber Raiferl. Tabadmanufaltur F Straßburg, des 
dem Schleufenwärter Holbein 4 glingen, Kreis Witlicch, 
dem Fußgendarmen Seil zu Münſter, Kreis Colmar, dem 
Werkmeiſter Kunz in der Kaiſerl. Tabackmanufaltur zu Straß- 
burg, bem Gemeindeförfter Sabouöbe zu Ranspach, Kreis 
Thann, dem Schugmann Lange zu Straßburg, dem Schuf- 
mann Saur zu Straßburg, dem Gemeindebiener Loth zu 
Shiltigheim, Landkreis Straßburg, dem Förſter —— 
Saargemünd, dem Steueraufſeher Ludwig zu Kayſersberg, 
dem Gemeindeförſter Meyer zu Zillisheim, Kreis Mülhauſen, 
dem Straßenwärter Sigrift zu Kiffis, Kreis Altlirch, dem 
Grenzaufieher Stößel zu Diedenhofen, dem Schukmanne- 
wachtmeifter Suhante zu Mülbhaufen, dem Elementarlehrer 
This zu Vablen, Kreis Bolchen, dem Straßenwärter Vockert 
in Epfig, Kreis Schlettftabt, dem Brüdenmeifter Vogel zu 

ülhaufen i/E., dem Straßenwärter Welmelinger zu feld» 
bad), Kreis Altlirch, dem Polizeiwachtmeiſter Werd zu Kay— 
fer&berg, Kreis Rappoltsweiler, dem Ortseinnehmer Wölffel 
zu Männolsheim. 


Ernennungen, Verfehungen, Ontlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 

Ausgejhieden: Bergrevierichreiber Jedel in Straß- 
burg behufs Uebertritts in den Dienft der Bezirfsverwaltung. 

Ernannt: Militäranwärter Frank zum Bergrevier- 
Ihreiber in Straßburg, Eivilanwärter Schue in Straßburg 
zum Regierungs-Sekretariatsaffiftenten. Leßterer ift dem Ber 
jirfäpräfibium in Meß überwiefen worden. 

tatsmäßig angeftellt: Der fommiffarische Affiftent 
des Auffihtsbeamten für die gewerblichen Anlagen, Erepin, 
in diefer Eigenschaft. 

Verſeht: Regierungsfelretär Neubauer in Straß« 
burg an das Bezirföpräfidium in Meß und Regierungs-Se« 
fretariatsaffiftent Hermann in Me an das Bezirlspräſidium 
in Straßburg. 

Penſionirt: Kantonal-Polizeilommiffar Merten in 


orbad) 
JIuftiz- und Aulins-Vermwaltung. 
Gejtorben: Der zweite Ergänzungsrichter des Amts- 
gerichts Kayferäberg, Gutsbefiger Ortlieb in Reichenweier. 
 Ernannt: Gutsbefiger Rieder in Kayſersberg zum 
zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts daſelbſt. 
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Pomänen. 
Berjegt: Affiftent I. Maffe beim Hauptfteueramte 
Saargemünd Hauswald an das Hauptzollamt Schirmed. 
Peyirksnerwaltung. 
b. Unter-Eljaß. 
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderaihes Schäfe 


fer in Allenweiler zum Beigeorbneten, das Mitglied des Ge— 
meinderathes 2. zum Beigeorbneten der Gemeinde Weft- 
bofen, das Mitglied des Gemeinderates Stengel zum 
Bürgermeifter der Gemeinde Wefthofen, das Mitglied bes 
Gemeinderates Schwab zum Beigeorbneten der Gemeinde 
Erlenbad). 

Definitiv ernannt: Lehrer Jehl in Eulzbad, Leh- 
rerin Klein in Greßweiler, Lehrer Lögel in Weißenburg, 
Lehrerin Linder in Lembach. 

Verjegt: Die Lehrer Robein von Walburg nad 
Säjolsheim und Eollet von Säſolsheim nad) Eberbad). 

Geftorben: SMeintinderfhulvorfteherin Artope in 
ng fien auf U Reintinderfehuloorft 
ntlaffen au ntrag: Sleintin ulvorfteherin 
Kühn in Schiltigheim. . . 


c, Lothringen. 


Ernannt: Nikolaus Auguft Gaillot zum Bürger 
meifter und Schmied Sellen zum Beigeordneten des Bür⸗ 
germeifter8 der Gemeinde Neufvillage, Aderer Péchin zum 
Bürgermeifter und derer Francois zum Beigeordneten 
bes Bürgermeiſters der Gemeinde Malaucourt, Mehger Kill 
um Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Algringen, 

ttenführer Eder zum Bürgermeifter und derer Groß 
m Beigeorbneten des Bürgermeiſters der Gemeinde Riebing, 
aurer Benad zum Bürgermeifter und Aderer Benad zum 
Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Froquelfing. 

Beauftragt: Wegemeifteranwärter Steyer mit ber 

Wahrnehmung der Wegemeiftergeichäfte zu Solgne. 


32 


— 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


7 
De etebiet: Die erledigte Gemeindeförfterftelle Farſch⸗ 


von ni A und ber Bezug ve Deputatbrennholges zum 
8* ungefähr 80 .4 verbunden. Die Anſtellung 
joezeitig flide und ohne ge 
8 wird bieß unter Bezugnahme auf 88. 1 und 
des Regulativs über bie Anftellung pp. für die unteren Stellen 
des Forftdienftes vom 21. März 1887 hiermit befannt gegeben. 


ift eine 


ey find Binnen acht Wochen au —* 
ei er u ne ch I nö ben Dan a Forte 
: en. 150 orgungsbere nmwärter en 
orgung: hen unb bie ſeit En hellung besjelbe 
Dienfe und Führungszeugniffe, welche ben ganzen ii 
— ſſenen Zeitraum in ununterbrochener Reihenfolge belegen 
möüfjen, beizufügen, Andere Bewerber haben in gleicher Wei 
ihre bisherigen Dienfl- und Yührungszeugniffe vorzulegen. 
F. 155, 


Eiraßburger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm. A. Squit u. Co. 


u: — 
Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für ElſaßJothringen. 
Beiblatt. | Straßburg, den 6. Sebruar 1892. 





I. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 


a. Ober-Elfaf. 


(538) vom 16. November 1891 beſchloſſen, die in den Jahren 

Nachdem die Maul» und Klauenſeuche im Kreife Thann 1884/85 bis 1891/92 zur Anwendung gelommenen Gäße 
erloſchen ift, wird hiermit die Verordnung vom 28. Januar für den Durchſchnittswerth eines Arbeitötageß, welder nad 
1891 L Nr. 689 (Eentral- und Bezirls ⸗Amisblatt S. 29, Urt, 10 des Geſehes vom 21. April 1832 ber Perjonaltare 


Beiblatt) wieder aufgehoben. “ — * — en y- —* ie —*—— 
2 2. zubehalten. Die betreffenden Sähe ſind in der Beilage für 
aa a ig Barirf d den Bezirk Ober⸗Elſaß zum Central- und Bezirls-Amtsblatt 
Der Bezirfspräfident Nr. 9, Jahrgang 1884, Seite 1 ff. abgebrudt. 

L Rt. 401. v. Jordan. Colmar, den 28. Januar 1892. 

(59) Der Bezirfspräfident 
Der Bezirlstlag des Ober⸗Elſaß hat in feiner Sitzung I. 718. v. Jordan. 

b. Unter-Elfaf. 

(60) biefem Rettungswerte wird hiermit lobend zur öffentlichen 
Der Mebger Karl Kempfer zu Hagenau hat am Kenntniß gebracht. 

12. Oltober v. Is. ben fünfjährigen Knaben Dreyer daſelbſt Straßburg, den 26. Januar 1892. 

vom Tode des Ertrinlens in der Moder errettet. Das muth⸗ Der em 

volle und entichlofiene Verhalten des Karl Kempfer bei IV. 273. 3.4: Dominicnd. 

(61) Uachweiſaung der Durchſchuittsmarktpreiſe während der leiten zehn Friedensjahre im Bezirke Unter-Elfaf. 





Namen ber Marttorte 


Gegenftand. Brumath. Hagenau. Mols heim. Schlettftadt. | Straßburg. | Meißenburg. Zabern, 





DBuräihnittspreis für je 100 Rilogramm 


“I 41 AT AT A At RN HT Mi 3 I a) 41% 4 


! 
Bogen... 2.2.2.2... — — 17 06 16 28 16 42 16 | 88 15 35 14 76 
Del... 22222: % 13 22 70 — _ 24 20 26 15 20 27 — — 
deſer...... 16 07 15 50 16 29 15 st 17 | 02 14 47 15 72 
Streh....... 4 66 5 68 5 03 5 96 61 53 4 82 4 56 
PEN 6 53 6 59 7 22 6 20 8 | 57 5 67 6 74 


| 
Bemerkungen — Für den Preis Erftein gilt Straßburg als —— 
In Brumath wird fein Roggen und in Moläheim ſowie in Zabern fein Mehl zu Markte gebracht. 


Straßburg, den 1. Februar 1892, Der Bezirlspräfibent. 


l. 708 J. A.: Dontinicus, 


c. Lothriugen. 


(62) 
Dem approbirten Apotheler Emil Herrmann aus Meb ift die Genehmigung zur Erriditung einer Apotheke in Kurzel 
nn Mes) ertheilt worden. 


— 34 — 


III. Erlaſſe pp. auderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 


(63) Unter-Gemeindebegirt Kerbach, Kreis Forbach, für den Ger 
Dur das Minifterium ift beſtimmt worden, daß die meindebezirt Monbofen, Kreis Diedenhofen, und für den 

Vorſchriften der 88.49 —55 des Kataſtergeſehes vom 31. März Gemeindebezirt Neubäufel, Kreis Hagenau, vom 15. Mär 

1884 jowie die auf Grund des 8. 63 dieſes Geſehes hierzu 1892 ab Anwendung zu finden 

erlaſſenen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, be» K. 12540, 12541. 12542, 

treffend die Fortführung der bereinigten NKatafter, für ben 


(64) Bekanntmadung. 
Unter Bezugnahme auf das im Central- und Bezirts-Amtsblatt für 1891, Beiblatt Seite 337 4 abgedruckte Verzeichnii 
erungsanftalt —* 








I. Aus der Zahl der Verſicherten: 








de. | Bertrauensmannsd- 


Bosirk. 





Vertrauensmann, Grjagmann. 





Vertrauendmann. | Erjagmann. 





25 18. Bezirk Domad) . . — — — Wanner, Peter Paul 
Photographengetülie 
in Mülhaufen i/E, 
Dornacherftraße 66, 
27 | Kanton Marlirh ... . — — — Bertrand, Johann 
Landgemeinden. Joſeph, Werlmeiſier 
in der Fabril Diemer 
in St. Kreuz i/L. 
48 | Kanton Schlettſtadt. .Schloeſſer, Theophil, — — — 
rbereibeſitzer im 
Schlettſtadt. 
52 | Stabt Straßburg... — — ſtränzler, Gottfried, — 
Polizeirevier 1. Krantentafjenton- 
trolör, Judengafje 14. 
89 | Kanton Vic...... — — — Henry, — 
Winzer in Bir, 
95 | Kanton Sierd, .... — — — Soumann, Nilolaus 
Arbeiter in Eierd. 
Straßburg, den 26, Januar 1892. Der Borftand 
ll. 2112. —— Spiecker. 
V. Perſonal⸗Nachrichten. 
(65) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, | feines fänfzigjäßrigen Dienftjubiläums den Königlichen Kronen⸗ 
dem Gerichtsvollzieher Shimpff in Niederbronn aus Anlaß Orden IV, Klaſſe mit der Zahl 50 zu verleihen. 


Grnenuungen, Verſetzungen, Entlaffungen. 
Verwaltung des Innern. Jaſtij· und Aultus-Verwaltung. 

Durch Iandesherrliche Verordnung des Herrn Statt- Ernannt: Referendar Schiebler auf Grund der be 
balter8 find ernannt worden: Der Rentner Theodor Frey ftandenen Staatsprüfung zum Gerichtsaſſeſſor, Enregiſtrements- 
zum Bürgermeifter, der Schloſſer Jalob Gloeckler zum Einnehmer Baum in Weiler zum zweiten Ergänzungsridter 
eriten Beigeorbneten, der Aderer Philipp Friedrich Weher— des dortigen Amtsgerichts. 
müller zum zweiten Beigeorbneten der Gemeinde Niederbronn, Dem Aderer Thaddäus Kübler in Weiler ift die nach 

Ernannt: Neferendar Weber in Colmar zum Regie gefuchte Entlaffung aus dem Amte als zweiter 
rungsafjefjor, Sefretariatsaffiftent Will bei der Kreisdirelfion richter des Amtsgerichts daſelbſt ertheilt worden. 
in Bolden zum Sreisjetretär, Bürgermeifter Marchal zu Verjept: Gefängnißinfpektor Breymann von 
Lorıy b. Meg zum Präfidenten der dafelbft beftehenden Ge— nad) Enfisheim, Expedient Unterftein von Mülhauſen 
ſellſchaft zur gegenfeitigen Unterftügung. nad Enfisheim nad Hagenau. 


— 35 


Entlafjfen auf Antrag: Gefängnikerpebient Mey- 
feldt zu Straßburg. 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen. 
Benfionirt: Rentmeifter Treber in Neubreifach, 


. Besirksperwaltung. 
ce. Lothringen. 


Ernannt: Johann Gobert, zum Beigeorbneten des 
Pürgermeifter8 der Gemeinde Charly, Eduard Mathias Dal- 
fein, Bahnmeifter, zum Bürgermeifter ber Gemeinde Kurzel, 
Ftanz Daga, zum Beigeordneten des Bürgermeifters der 
Gemeinde Ennery, Hubert Baué, Aderer, zum —— 
und Johann Peter Croſſe, Schreinermeiſter, zum Beigeord« 
neten des Bürgermeiſters der Gemeinde Oberjeuß. 

Definitiv ernannt: Mathieu zum Lehrer an der 
Gemeindefhule zu Ste. Marieraug-Ehenes. 

Verjegt: Lehrerin Barbara Hollinger von Eplingen 
nah Marienthal im Kreiſe Forbach. 

Penjionirt: Glementarlehrer Marx zu Johanns« 
Kobrhad)- 

——— auf Antrag: Lehrer Bruns zu 

e. 


NUeichs · Voſ · und Celegraphen · Verwaltuug. 
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg. 

Neu angenommen: Bubendorf, Wirth in Zags- 
dorf, als Poftagent. 

Ungeftellt: Die Poftpraftitanten Buff und Horn 
in Straßburg als Poſtſekretäre, Poftaffiftent Hemmerling 
und Poftanwärter Grinda in Mülhaufen als Boftaffiftenten. 
eg Zernin, Poſſſekretär, von Straßburg nad 
Sclettftadt, Middelmann, Bo ftent, von Aachen nad) 
Mülhaufen, Schmidtmann, Poſtaſſiſtent, von Marlirch nad) 
Aachen, Brehm, Poſtpraktilant, von Straßburg nad; Meerane. 


Bezirk der Ober-Poftdireltion Me$. 

Angenommen: Eigenthümer Chemidling in Bour« 
donnahe ala Poftagent. 

Ernannt: Ober-Pofttafien-Rajfirer Ehrich in Mep 
zum Ober-Boftlafjen-Rendanten. 

Verfeht: BPoftprattitant Schneider von Me nad 
Elberfeld, die Poftaffiitenten Schneider von Meh nad) Saar» 
gemünd, Thill von Eiberfeld nad Diedenhofen, Glaijer 
von Diedenhofen nad Metz, Roth von Meh nad) Saarburg 
und Michels von Meb nad Saargemünd. 

Entlaffen im Wege der Kündigung: Poftagent 
Rihard in Bourbonnaye. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


) 
Beinhändler Heinrih Bauer ift als Agent des Gene 
tulvertreterd des MNorbdeutichen Lloyd für Eljah-Lothringen, 
B. Lippmann zu Straßburg beftätigt worden. 


(#7) 

Das Proviantamt Diedenhofen kauft Hafer und Rog- 
enrihtftroh. Worläufig finden nur Angebote von Produzenten 

ditigung. Es wird jedoch vorausgejeßt, daß mur boll» 
fündig magazinmäßiger Hafer angeboten wird, b. h. ſolche 
Roare, welche möglichft frei von fremden Sämereien und 
Unreinigleiten iſt und ein Scheffelgewicht von mindeftens 
23,5 kg. hat. Nafjes, dumpfige® und unreines® Stroh ift 
tbenfo wie ſolches, welches mit krummem vermifcht ift, von 
dr Annahme —— Gezahlt werden die höchſten 
Örtlihen Monatsdurchſchnitts-Marklpreiſe. 


(68) 

Das Proviantamt Hagenau kauft vorzugsweiſe von 
Produzenten Weizen, Roggen, Bafer, Heu und Roggenrichtſtroh 
don m ung er Belhaffenheit in Grenzen der dortigen 
Darttpreife an. Werfäufer haben das Natural frei bis ans 
Nagazin zu liefern. Die Roggen«Antäufe find beendet. 


« 


(69) 

Das Proviontamt Met fauft Hafer, Heu und Stroh 
Roggenrichtſtroh) von magazinmähiger Beſchaffenheit zu den 
jeweiligen Marftpreifen an. Anmeldung von Hafer im Bäderei» 
Büreau gegenüber der Steinmeh-Kajerne ; deögleidhen von 
Hafer, Heu und Stroh im Büreau St. Magellenftrafe 18. 


(70) 

Das Proviantamt Pfalzburg i.2. kauft Roggen, Weizen, 
gie: Heu, Roggen- und Weizenſtroh von aha an 
Beichaffenheit in Grenzen ber ortsüblichen Marllpreiſe. Das 
Scheffelgewicht muß beim Roggen mindeftens 35,5 kg., beim 
—— mindeſtens 37,5 kg., beim Hafer mindeſtens 22 kg 

tragen. 


(71) 

Das Proviantamt Straßburg lauft Weizen, Roggen, 
Heu und Roggenftroh und zwar vorzugsweiſe von Befigern 
direft an. Die Ablieferung, — * die Begabung zu den jer 
weiligen Tagespreiſen geſchieht für Weizen, Roggen und Heu 
im neuen Proviantamt — Schwarzwaldftraße —, für Stioh 
bei der Magazin-Rendantur — Saarburgerftraße 3. Der 
Haferanfauf ift geichlofien. 


Steafburger Druderei u. Berlagtanfalt, vorm. R. Sauit u. Go. 


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37 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen. 


Beiblatt. | 


Straßburg, den 18, Lebruar 1892. 


I. Berordnungen pp. des Minifteriumsd und des Oberſchulraths. 


(72) 

In Gemäßheit der 88. 35 und 36 des Berggeſethzes 
vom 16. Dezember 1873 werden bierburd) die Verleihungs- 
wfunden für die Bitumenbergwerfe Glüdauf Ingenheim 1 
bis VI mit dem Bemerfen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daf die Planzeichnungen bei dem Kaiferlichen Bergrath Sasper 
in Straßburg, Wenterftraße 4, zur Einficht offen liegen. 

Straßburg, den 80. Januar 1892. 

Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär 
.D. 410!, von Aöller. 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. Oftober 1891 
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter dem 
Namen Glüdauf Ingenheim I das Bergwertö-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Ingenheim, Wilwisheim, Mels- 
beim, Hochfelden und Schaffhaufen, Landkreis Straßburg, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999992 
Onadratmetern hat und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Plan ne mit den Budhitaben AB CD 
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorkommen⸗ 
den Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

30. Januar 1892, 


Straßburg, den 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
rn Ingenheim I bei Ingenheim. 
. D. 4101 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28, Oktober 1891 
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter dem 
Rımen Glüdauf Ingenbeim II das en 
in dem in den Gemeinden Ingenheim, Schaffhaufen und 
Dunzenheim, Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1999998 Quadratmetern bat und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 
wihnung mit den Buchſtaben A DE F bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 

Der Unterftaatsjetretär. 

Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Glüdauf Ingenheim II bei Ingenheim, 
l. D. 4104, 

Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Oltober 1891 
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter dem 
Namen Glüdanf Ingenheim II das Bergweris⸗Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Ingenheim, Melsheim und Wil 
wisheim, Landlreis Straßburg, ſowie Lupftein, Preis Zabern, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999998 


Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf ber am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABNM 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkom— 
menden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892. 

(L. $.) Miniftertum für Effaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
. Der Unterftaatefetretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Glüdauf Ingenheim II bei Ingenheim. 
1. D. 41010, 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 80. Oftober 1891 
wird dem Albert Mac Garvey zu Walburg unter bem 
Namen Glüdauf Ingenheim IV das Bergwerfs-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Ingenheim, Säfolsheim und Dun- 
enheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen 
Släfeninhalt von 1999 995,5 Quadratmetern hat und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich- 
nung mit den Buchitaben A FG H bezeichnet find, zur Ge- 
winnung des in bem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem 
Berggeiege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 80, Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatzjelretär. 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Glüdauf Ingenheim IV bei Ingenheim. 
L D. 410 W, 

Im Namen”Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 30. Dftober 1891 
wird dem Albert Mac Garvey zu MWalburg unter bem 
Namen Glüdauf Ingenheim V das Bergwerf!-Eigenthum 
in bem in den Gemeinden Ingenheim und Säjolsheim, Land» 
treis Straßburg, ſowie Littenhein, Kreis Zabern, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 2000000 Duadrat= 
metern hat und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben A HI K ber 
eichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden 

itumens nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleihfungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Glüdauf Ingenheim V bei Ingenheim. 
I. D. 410 V. 

Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 20. November 1891 
wird dem Albert Mac Garvey zu MWalburg unter dem 
Namen Glüdauf Ingenheim VI das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Ingenheim und Wilwisheim, Lande 
freis Straßburg, jowie Lupſtein und Littenheim, Kreis Zabern, 
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1999 995,5 


Quadratmetern bat und befjen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bucftaben AK LM 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem {Felde vorlommen⸗ 
den Bitumen® nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 
hierdurch verliehen, 

80. Januar 1892. 


Straßburg, den 
(L. $.) Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf 
Glüdauf Ingenheim VI bei Ingenheim. 
1. D. 410 VE, 


(73) 

In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werben hierdurch die Verleihungs— 
urfunden für die Bitumenbergwerte Niefern I bis V, Ueberad) 
I und II und Rheinmatt I bis IV mit dem Bemerlen zur 
Öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Planzeihnungen bei 
dem Kaiſerlichen Bergratb Jasper in Straßburg, Menter- 
ſtraße 4, zur Einfiht offen liegen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892. 

Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterflaatsfelretär 
1. D. 409. von Köller. 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 5. Oktober 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Niefern I das Bergwertö- 
Eigenthum in dem in der Gemeinde Uhrweiler, Kreis Hagenau, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1977798 
Quadratmetern bat und defjen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben AD E F 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen⸗ 
den Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892. 

(L. $.) Minifterium für Effaß-Loihringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Niefern I bei Uhrweiler. 
I. D. 4091! 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 20. Oftober 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und U. Siebert zu 
Düfjeldorf unter dem Namen Niefern II das Bergwerls- 
Eigenihum in dem in ben Gemeinden Uhrweiler und Find« 
weiler, Frei Hagenau, und Zußendorf, Kreis Zabern, bes 
Tegenen Felde, welches einen Flächeninhali von 1986 840 Dua- 
dratmetern hat und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben AFGHIK 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom⸗ 
menden Bitumend nad; dem Berggejche vom 16. Dezember 
1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjetretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergivert 
Niefern I bei Uhrweiler. 
1. D. 409, 


38 


— 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 26. Oktober 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Niefern Ill das Bergwerti- 
Eigentum in dem in den Gemeinden Uhrweiler, Kreis 
genau und Müblhaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, es 
einen Flächeninhalt von 1987015 Quadratmetern bat und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
zeichnung mit den Buchſtaben A BC D bezeichnet find, zur 
Gewinnung bes in dem fyelde vorfommenden Bitumens nad 
dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, ben 80. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjekretär, 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Niefern Ul bei Uhrweiler, 
I. D. 4091, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 
Auf Grund der Muihung vom 24. September 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Niefern IV das Bergweils- 
Eigenthum in dem im den Gemeinden Uhrweiler, Kreis Ha- 
enau und Mühlhaufen, Schillersdorf und Zußendorf, Kreis 
Rasa, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1996965 Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud 
ftaben AB PO bezeichnet find, zur Gewinnung des im dem 
Felde vortommenden Bitumen® nad dem Berggefeße vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 30. Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl 
Niefern IV bei Uhrweiler. 
L D. 400 tv. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 24. September 1891 wird 
dem Julius Finkler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düffelborf unter dem Namen Niefern V das Bergwerli« 
Eigenthum in dem in den Gemeinden Uhrweiler, Kreis Ha 
genau, jowie Schillersdorf und Zutzendorf, Kreis Zabern, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1994310, 
Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben AKLMNO 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlom- 
menden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember 
1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abthellung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär, 
Verkihungsurtunde für das Bitumenbergwerl 
Niefern V bei Uhrweiler. 
l. D. 409 V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 20. Juli 1891 wir 
dem Julius Finkler zu Godramftein und U. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Ueberach J das Bergmerli- 
Eigentum in dem in den Gemeinden Ueberach, Bitfchbofen, 


Mieteaheim und Hagenan, Kreis Hagenau, fowie Nieder» 
modern, Kreis Zaubern, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 1865100 Quadratmetern hat und befien Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Buchftaben ED W X Y Z Z' bezeichnet find, zur Gewinnung 
bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg« 
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 
Straßburg, den 80. Januar 1892, 
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Verleifungsurkfunde für das Bitumenbergwerl 
Ueberad) I bei Ueberach. 
L D. 409 v1, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 8, Auguft 1891 wird 
dem Julius inter Godramftein und A. Siebert zu 
Düffeldorf unter bem — Ueberach II das Bergwerls- 
Eigentbum in dem in ben Gemeinden Ueberach, Mietesheim 
und Hagenau, Kreis Hagenau, und Niedermodern, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1848600 Quadralmetern hat und deſſen Grenzen auf der am 
beutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh« 
faben G VW D bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 30. Januar 1892, 

(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lolhringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatzjelretär. 
Verltihungs urkunde für das Bitumenbergwert 
Ueberach II bei Ueberach. 
1. D. 409 Yu, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Juli 1891 wird 
dem Julius Winkler zu Godramftein und N. Siebert zu 
Düfeldorf unter dem Namen Rheinmatt I das Bergwerld- 
Eigentum in dem in den Gemeinden Niebermodern, Kreis 
Zabern, und Ueberach, Kreis Hagenau, belegenen Felde, 
welches einen Flächeninhalt von 1959685 Quadratmetern hat 
und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
Vanzeihnung mit den Buchſtaben ABCDEFG H bezeichnet 
find, zue Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens 
ar dem Berggejepe vom 16. Dezember 1873 hierdurch 


n. 
Straßburg, den 80. Januar 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Eifaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Verleihfungsurtunde für das Bitumenbergwert 


Rheinmatt I bei Niebermodern. 
1. D. 409 van, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 29, Juli 1891 wird 
dem Julius Fintler zu Godramftein und A. Siebert zu 
Düfleldorf unter dem Namen Rheinmatt II das Bergwerks 

hum in dem in den Gemeinden Niedermodern, Kreis 
Jabern, und Dauendorf, Kreis Hagenau, belegenen Felde, 


39 


welches einen Flächeninhalt von 1948420 Quadratmetern hat 
und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
Planzeihnung mit den Buchftaben AHIK LM bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem Feide vorfommenden Bitumens 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurd) ver« 
lieben, 
Straßburg, den 30. Januar 1892. 
(L. 8. Miniflerium für Elfaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterjtaatsfefretär, 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Rheinmatt I1 bei Niedermodern. 
I. D. 409 1X, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 1 Auguft 1891 wird, 
dem Julius Finkler zu Gobramftein und 9. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Rheinmatt III das Bergwerfd« 
Eigentum in dem in ben Gemeinden Niebermodern, Kreis 
Zabern, ſowie Ueberadh, Dauendorf, Merzweiler und Hagenau, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1364555 Quadratmetern bat und defjen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh- 
fiaben ABGCVUTSR bezeichnet find, zur Gewinnung bes 
in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejeke 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 30. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Verleihungsurklunde für das Bilumenbergwerl 
Rheinmait II bei Niedermodern. 
l. D. 409%, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 1. Auguft 1891 wird 
bem Julius Finkler zu Gobdramftein und A. Siebert zu 
Düffeldorf unter dem Namen Rheinmatt IV das Bergwerld« 
Eigentum in dem in den Gemeinden Niedermobern, Kreis 
Zabern, ſowie Dauendorf, Ueberach und Hagenau, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1670390 Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud)- 
ftaben AMNOPOR bezeichnet find, zur Gewinnung bes in 
dem Felde vorfommenden Bitumen nad) dem Werggefepe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 30. Januar 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaf-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerk 
Rheinmatt IV bei Niedermodern. 
I. D. 409 21, 
(74) Bekanntmadung. 
Gemäß $.48 des Unfallverficherungsgefehes vom 6. Juli 
1884 wird hiermit befannt gemacht, daß die auf Grund des 
bezeichneten Gefepes fowie des 8. 1 Ziffer 1 des Nusbeh- 
nungsgefehes vom 28. Mai 1885 errichteten Schiebsgerichte, 
deren Siße fi innerhalb Eljah-Lothringens befinden, zur 
Zeit in folgender Weiſe zufammengefeßt find: 





Laus | 
fende | 
Nr. 


1 








Bezeihnung ber Ausführungsbehörbe we — = — 
3 es 
bezw. Berufsgenofienfchaft. Schiedsgerichtsvorſitzenden. Schiedsgerichtsvorſtzen 








Süddeutſche Eiſen⸗ und Stahlberufsgenoſſenſchaft, Rummel, Landgerichtsdirelior in Dr. Ebel, Amtsgerichts 


Sektion V. Mulhauſen. Mülhaujen. 
Textilberufs genoſſenſchaft von Elſaß ⸗Lothringen. . . wie vor. wie bor. 
Papiermacherberufsgenoſſenſchaft, Seltion MI. . .. . Freiherr Reihlin von Meldega, | Dr. Eſſer, Regierung 

Regierungsrath in Straßburg. in Straßburg. 


BPapierverarbeitungsberufsgenofjenichaft, Seftion VI. . wie vor. wie vor. 


Südweſtdeutſche Holzberufsgenofienihaft, Seltion IV wie bor, wie ber, 


41 


— — — 


Von der Ausführungsbehörde ernannt 
bezw. von ber Berufsgenoſſenſchaſt gewählt: 





Echiebögerichtäbeifiger, 





tin, Molf, in Gebmweiler. | 1. 


dubenefle, Fabrilant in 1. 
Mupig. 


plus, Lucian, Wabrifbefiger | 1. 


in Mülhau en, 


Her, Iulius, Kattundruckerei⸗ 1. 


kefiger in Mülhauſen. 


Stellvertreter. 


Burgbard, 


Jacques, in 
Mülhaufen, 


. Bid-Spörlein, Joſue, in 


Mülhaufen. 


Sautier, Jafob, Fabrilant 
in Enfisheim, 


Platen, Theophil, Feilen⸗ 


fabrilant in Mülhauſen. 


Noach-Dollfus, Hermann, 
Fabrilbeſiter in Mülhaufen, 


. Mieg, Daniel, Fabrilant in 


Mulhauſen. 


Engel, Albert, Fabrifant in 
Mülhauſen, 


2. Guth, Karl, Fabrifant in 


uls, Georg, Fabrilant in 1, 
Gernsbach. 


önindenhammer, Louis, | 1. 


0, Fobritant in Türlheim. 


wmerlatt, Ad. in Firma | 1. 


Robert Raufmann, Nachfolger, 


n Lahr. 2, 


aſſoli, Leon, in Straßburg. | 1. 
. Dufh, Auguft, in Straß- 


apfel, J. Pfeifenfabritant | 1- 
* . Rapp, J. Sägemühlenbe— 


Jofäi, Friedrich, Schreiner-1. 3. 
Nies, Eduard, Holzhänbler 
bier. 


meister bier, 


Malmerspad). 


zus: Lubwig, Fabrilant in 
I 


ehl, 
. Domid, Arno, Fabrildireltor 


in Weiſenbach bei Gernsbach. 


Thurneifen, Rubolf, Fabri— 
fant in Maulburg (Baden), 


. MWeibel, Viltor, Fabrilant 


in Kayſersberg. 


Pfiſterer, ©,, in Lahr, 
Rod, €. H, in Lahr. 


Bes Victor, in Straf» 
urg, 


burg. 


Kiefer, Andreas, Holzhändler 
bier, 


figer bier, 
Hud, M,, Sohn, Holzhändler 





Don den Arbeitervertretern gewählt: 


Schiedsgerichtsbeiſitzer. 


Ober meſſer, Joſef, Eiſendreher | 1. 


in Mülhaufen. 


Meyer, Juftin, Schloſſer in 
KRiedisheim. 


Baldenwed, Alois, Arbeiter in | 1. 


Rappoltsweiler. 


Meichler, Bernhard, Arbeiter 
in Mülhaufen. 


Kempf, Ferdinand, Maichinen- 
führer in Ruprechtsau. 


Seemann, Jakob, Maſchinen 
führer in Ettlingen, 


MWäldin, Adolf, Kartonnager | 


arbeiter in Lahr. 


Würges, Adolf Wilhelm, Litho- 
graph in Colmar, 


Dietrich), Eugen, Arbeiter in 
Rolmar, 


Riemer, Ierome, Vorarbeiter 
in Reihähofen. 


19 
| 
{ 

1. 
2. 


2. 
1. 
2. 


Stellvertreter. 


Notheber, Georg, Eiſendreher 
in Mülhauſen, 

Gröne, Leo, Eiſengießer in 
Mülhausen. 

Milius, Ludwig, Mobell- 
ſchreiner in Grafenjtaben, 
Boos, Georg, Schloffer in 
Gumberäßofen, 


Cadell, Joſeph, Arbeiter in 
Gebweiler, 

Haller, Theobald, Druder zu 
Hüffern-Weflerling. 

Hellih, Matthias, Schloſſer 
in Gunsbad, 

Berih, Eduard, Werfmeilter 
in Hüttenheim. 


. Kern, Karl, Mafcinenführer 


in Rupredhtsau, 


‚ Walter, Karl, Keffelleerer in 


Kehl. 


‚ Sutter, Johann, Papier 


macher zu Napoleonsinſel bei 
Rirbeim, 


. Feldmann, Schlofjer in Wald- 


hof bei Mannheim. 


. Badalli, Johann, Buchbinder 


in Sabr, 


‚ Beith, Leonhard, Tapeten- 


druder in Mannheim. 


i —— Paul, Lithograph in 
ahr, 
.Huter, Peter, Schloſſer bei 


Gebrüder Adt in Ensheim 
Pfalz). 


. Kiefer, Joſef, Drechsler in 
Mes, 
. Spring, Johann, Arbeiter 


in Straßburg. 


. Bertrand, Joſef, Sägemüller 


in Reichshofen, 


2. Binder, Martin, Schreiner 


in Mülbaufen. 








Lau⸗ 
fende 
Nr. 





Dezeihnung der Ausführungsbebörbe 
bezw, Berufsgenoſſenſchaft. 





6 | Müllereiberufsgenofienihaft, Seltion XIT .... . . 


10 


Brauerei⸗ und Mälzereiberufsgenoffenichaft, Settion I. 


— Baugewerlsberufsgenoſſenſchaft, Sel ⸗ 
tion IV. 


Sũdweſtliche Baugewerlaberufsgenoſſenſchaft, Sel ⸗ 
tion V. 


— Baugewerksberufsgenoſſenſchaft, Sel- 
tion VI. 


Bezeichnung 
bes 
Schiebsgerihtsvorfißenben. 





Freiherr Reichlin von Melbegg, 


Regierungsrath in Straßburg. 


wie bor, 


wie dor. 


Rummel, Landgerichtsdireltor in 


Mülhaufen. 


Grünewald, Amtsgerichtsrath in 
Met. 


Bezeichnung bes Stellvert: 
be3 
Schiebsgerichtävorfigend: 





Dr. Ejjer, Regierungse 
in Strakbur, | 


tie bor. 


Dr. Ebel, Amtegerihterd 
Mülhauſen. 


Vaillant, Amtsgeri 
Meh. 





Bon ber Ausführungäbehörbe ernannt 
| bezw. von ber Berufsgenofjenfchaft gewählt: 
— — —— — — — 


Shiedsgerichtsbeiſiher. 


— — 


Mu 
P ARäptesbefier 


kr, Alexander, in Ganfau 


(Straßburg). 


hott, Auguft, Bierbrauer hier. 


urger, Johann, Bierbrauer 
bier. 


m, Auguft, Bauunternehmer 
Bier. 


ion, Augufl, Bauunternehmer 
bier. 


ber, Julius, in Mülhauſen. 


vor. ‚ut. Malermeifter 
Mulhauſen. 


Heiſter, C, in Met. 


en A, Anſtrei 
u in a * 


Stellvertreter, 





1. Riß, Jobann, Müplenbefiger 


in Wolxheim, 
2. Uri, Karl, Mühlenbefiger 
in Beudertheim, ” 


1. Kircher, J. in Ebersheim, 


2. Amann, in Erflein, 


1. Burger, Wilhelm, Bier« 
brauer hier, 


2. North, Th., Bierbrauer bier. 


1. Schüßenberger, Karl, 
Brauereibeſitzer in Schilligheim, 

2. Höffel, Peter, Brauereibe- 
iger in Sciltigheim. 


1. Hug, 3, Bauunternehmer 
bier, 


2. Lercher, M. Gypiermeifter 
bier, 


1. Breitenberger, Julius, 


Bauunternehmer bier, 

2. Matter, Emil, Bauunter- 
nehmer bier, 

1. Gysperger, Em, in Müls 
haufen, 

2. Anörger, Heinrich, Mlemp- 
ner in Colmar, 

1. Hornflein, &, Bauunter- 
nehmer in Thann, 

2. Sheibeder, Heinrich, Ta— 
pezirer in Mülhaufen. 

1. Runge, Zimmermeifter in 
Met, 


2 Iil W., Unternehmer in 


1. er, J. €, Anſtreicher⸗ 
zen ter in Sehe 


2. Müller, J. Pflafterermeifter 
in Meg. 


Bon den Arbeitervertretern gewählt: 


Schiedsgerichtsbeiſiher. 


Berg, Ignaz, Müuhlenarbeiter 
in Zabern. 


Brenner, Friedrich, Mühlen- 
arbeiter in Straßburg. 


Lapp, Viltor, Mälzer in Sähil- 
tigheim, 


Maffon, Heinrih, Brauburſche 
in Straßburg, bei W. Burger. 


Lenz, Joſef, Steinhauer in 
Straßburg. 


Hoft, Gufin, Detorationsmaler 
in Straßburg. 


Würfel, Joſef, Steinhauer in 
Straßburg. 


Ailinger, Mathias, Zimmers 
mann in Mülhauſen. 


Ludwig, Wilhelm, Maurer in 
Mes. 


Schirmer, Georg, Maurer in 
Mep. 


Stellvertreter. 


1. Shöllhammer, Daniel, 
Mühlenarbeiter in Straßburg, 

2. Täſch, Peter, Mühlburſche 
in Imlingen. 

1. Meyer, Ludwig, Mühlarzt bei 
ſt. Amann in Eritein, 

2. Schrank, Ludwig, Mühlarzt 
bei Boftetter in Weißenburg. 


1. Rung, Nicolas, Braufnedjt 
in Babern, 

2. Wägner, Nicolas, Braufnecht 
zu Lagrange-Monbofen. 

1. Schub, Thomas, Obermälzer 
in Straßburg, bei Joh. Burger, 

2. Glung, Auguſt, Küfer in 
Schilligheim. 


1. Weber, Stephan, Maurer in 
Zabern, 

2. Bedmann, Karl, Schiefer 
decker in Straßburg. 


1. Bauſt, Wilhelm, Maurer in 
Straßburg, 


2. Boll, Joſef, Steinhauer in 
Straßburg. 


1. Hänle, Alexander, Maurer 
polier in Mülhaufen, 

2. Blepp, Anton, Schreiner in 
Mülhauſen. 

1. Keſtner, Joſef, Maurer in 
Rappoltsweiler, 


2. Jung. Auguſt, Arbeiter in 
Rappoltsweiler. 


1. Freitag, Ernſt, Maurer in 
ch, 
2. Weinand, Karl, Maurer in 
Nieder Jeuß. 
1. Bailer, Franz, Maurer in 
Nieder-Jeuß, 


Grapfeld, Hermann, Maurer 
in Dieb. 


» 








44 














km Bezeichnung ber Ausführungsbebörde Bezeichnuns Begeihaung des Gtelloen 
fende 5 j des bes 
Nr. — ——— Schiebsgerichtönorfipenden. Schiedsgerichtsvorſihent 
11 ——— für den Bereich des 15. Armee | Lade, Juſtizrath, Ober- und Korps- Litſchgi, Juſtizrath, Son 
forps. aubiteur in Straßburg. mentsaubiteur zu Stra 
12 Unſallberſicherung für den Bereich des 16. Armee | Lohe, Juſtigrath, Garnifonauditeur in | Kih, —— —— 
idips Mep. teur in Me. 
13 | Unfallverfiherung für den Verwaltungsbezirt der Haie | Freihert Neichlin von Meldegg, | Dr. Effer, Regierungsef 
| jerlichen Generalnireltion der Eifenbahnen in Elſaß · Regierungsrath in Straßburg, in Straßburg. 
Lothringen. 
U. Berorduungen pp. der Beristöpekfidenten, 
018) a. Ober · Elſaß. 
7 
Der Bezittlsiag hat in feiner Sihung vom 16. No⸗ 4. Tagewert eines — oder eines Ochſen „.. . „4 2,00 
vember 1891 in Gemäßheit des Artilels 4 des Geſetzes über 5. Desgleichen einer Bub . . . .· onen nen. „10 
die Bicinalwege vom 21. Mai 1836 den Zarif für die Um- 6. Desgleihen eines Efeld. . ... ....... 0. „060 
* der Wegefrohnden in Gebleifiungen — die Zeit 7. red eines Wagens zu mehr als zwei Ge» 
v 1 il 1892 bi i ärz 1898, | , Ben. .ueor seen nenn — en? 
folgt 5 aan ai u Bahr s 8. Desgleichen eines hg zu zwei und weniger 
1. Tagewerk eines Mannes exel. der Städte Colmar und u ——⏑———— 00 
Milpaufen — * * EEE 1,30 Colmar, den rn Gebruar 1892, 
2, Desgleihen in der Stadt Colmar... ..... „ 1,70 Der Bezirtäpräfibent 
8. Desgleihen in der Stadt Mülhaufen . ..... „ 1,60 Il. Nr. 775. v. Jordan. 









Bon der Ausführungsbehörde ernannt 


bezw. von der Berufsgenofienihaft gewählt : Bon den Arbeitervertretern gewählt : 








iedegerichtsbeiſitzer. Stellvertreter. Schied&gerichtäbeifiger. Stellvertreter. 














‚ Baurath, Garnifonbau: | I. Anderjen, Garnifonbauin« 

pltor zu Straßburg. ſpeltor in Straßburg, 

2. Wenpte, Proviantamtzdirel= 
tor in Straßburg. 

der, Vetriebsinfpeltor bei | 1. Leeg, Garniſonbauinſpeltor 


Hellmuth, Metalldrehergehülfe 1. Bronner, Arbeiter bei dem 
bei der Wrtilleriewerkftatt zu ; Nrtilleriedepot zu Straßburg, 
Straßburg. 2. Kreß, Vorarbeiter bei dem 

Proviantamt in Hagenau. 


Schwab, Schlo — 1. Erbs, Vorarbeiler bei dem 





lenewerlfian in Straf | in Siraßburg, Artilleriewerkftatt in Strafe Proviantamt in Hagenau, 

} 2. Hüther, Rechnungsrath, Gar- burg. 2. von Reith, Satiler bei ber 
nifonverwaltungsbdireltor in Artileriewertftattin Straßburg. 
Straßburg. 


Bejotß, Garnifonbau- | 1. van Bülid, Garnifonbauver- Schiltauer, Magazinarbeiter | 1. eh Sattler bei dem Ars 
1} 
| 
| 
| 


in Meh. '  filleriebepot in Meb, 


2. Boulanger, Magazinarbeiter 
' in St. Avold. 


Steinbad, — in | 1. Hartmann, Dominif, Pro» 
5. 


aipttor in Mep. waltungsbdireltor in Metz, 


2. Hoppe, Garniſonbauverwal⸗ 
tungsoberinfpeltor in Mep. 


eiheid, Garnifonbaur | 1. Klett, Proviantamtsdireltor 


zipeftor in Meb. in Meb, viantamtsarbeiter in Meb, 
2, Miſchke, Proviantamtsreu- 2. Rlofter, Georg, Proviant- 
dant in Mep, amtsarbeiter in St. Wvold. 


Nihels, Negierungs- 


Fiſcher, Gregor, Ladirer in 1. Hoffmann, Karl, Dreher in 
Ömeraldireltiong mitglied, Biſchheim. 


rungsrath, Generaldireltions⸗ Montignh, 
mitglied, 

2. Haaſe, Gerichtsaſſeſſor, Ge— 
neraldireftionshülfsarbeiter. 


ar, Regierungsrath, Ge- | 1. Reimer, Regierungsrath, Ge— 
Direftionsmitglied. neraldireftionsmitglied. 


2, Abicht, Regierungsraih, Ger 
neraldireltionsmitglied. 


1. Simfon, Geheimer Regir- 


2. Seel, Xaver, Schloſſer in 
Mürhaufen. 
Kürzi, Wilhelm, Schloffer in | 1. Maringer, Nilolas, Dreher 
Mürhaufen. ' in Montigny, 
2, Rohrbacher, Peter, Klemp- 
ner in Saargemünd. 


tg, den 6. Februar 1892, 
Ministerium für Elfaß-Lothringen. 
btbeilung des Innern. 
Der Unterftaatsfefretär von Köller. 





b. Unter-Elfaf. 


(76) Beſchluß. Der zweite Bezirk umfaßt die Gemeinden Reichshofen, 
Gundershofen und Gumbrechtshofen, führt den Namen Kan— 

Vom 1. Februar d. Is. ab iſt der ſtantonalarzlbezirl tonalarztbezirt Reichshofen und wird dem praftiichen Yrzie 

Kderbronn I in — Theile getheil. Dr. Kaſt in Reichshofen, welcher ebenfalls zum Santonalr 

Ter erfie Bezirk umfaßt die Gemeinden: Nieberbronn, arzte ernannt tird, überwiefen. 

Lherbronn, Zinsweiler, Windftein und Dambach, führt den Straß den 1. Xebruar 1892 

Nomen Kantonalarztbezirt Niederbronn I und wird dem Bahn- traßburg, den 1. Febtuar 1892. 

te Dr. Paul Klein in Niederbronn, welcher hiermit zum Der Bezirlepräfident 

Rıntonalarzte ernannt wird, überwiefen. VI. 580. von berg. 


46 


— 


e. Lothringen. 


Behanntmahung. 


Nachdem die Satzungen der in der Gemeinde Heßdorf, 
Kreis Bolchen, gebildeten Genofienfchaft zur Entwäfjerung der 
Kantone Paffenader 1, 2,und 5 diesjeits genehmigt worden 
find, bringe ich nach Einficht des Artitels 12 des Gejehes über 
die Syndilat®-Genoffenihaften vom 21. Juni 1865 und bes 
Rundfchreibens des Minifters für Aderbau, Handel und öffent- 
liche Arbeiten vom 12. Auguft 1865 die Genoſſenſchafts- 
Safungen hierdurch auszugsweiſe zur Öffentlichen Kenntniß. 


Genoſſenſchaftsſtatut 


für die unter dem Namen Entwäſſerungsgenoſſenſchaft Heßdorf 
gebildete autoriſirte Syndilats-Genoſſenſchaft. 


Das Genoſſenſchafteſtalut iſt gleichlautend mit dem auf ©. 
29 unter (53) abgebrudten Statut ber Feldwegegenoſſenſchaft Trom⸗ 
born bis auf nachſtehenden Artilel: 


Urtilel 2, 

Das Syndilat beſteht aus 3 Mitgliedern und 1 Stellvertre⸗ 
ter. Hiervon find alle Mitglieder und Etellvertreter aus ber Zahl 
ber betheiligten Gigenthümer zu wählen. Ein Drittel der Mitglieder 
des Syndilats wird jebed Jahr neu gewählt, 

ei ben 8 erſten theilweiſen Erneuerungen werben bie aut: 


B 
ſcheldenden Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie ſind wieder 
mwäßlber und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſehung. 


Met, den 19. Januar 1892, 
Der Bezirföpräfident, 
I. U: Fıhr. von Kramer. 


(77) 


v1. 211. 


DBekaunftmadung. 


Nachdem die Sabungen der in der Gemeinde Colmen, 
Kreis Boldden, gebildeten Genofienfhaft zur Entwäſſerung 
der 1., 2., 3. und 4. Brouchs und des Kantons Hemelswies 
diesſeits genehmigt worden find, bringe id nad Einſicht des 
Artikels 12 des Gefehes Über die Syndilats-Genoſſenſchaften 
vom 21. Juni 1865 und de Rundſchreibens des Miniſters 
für Aderbau, Handel und öffentliche Arbeiten vom 12. Auguft 
1865 die Genoſſenſchafts-Satzungen hierdurch auszugsweiſe 
zur öffentlichen Kenntniß. 


(78) 


| 





| 
| 
| 


Genoflenfhaftsftatut 
für die unter dem Namen Entwäfjerungsgenofienfhaft Colmen 
gebildete autorifirte Synditats«Genofjenidaft. 
Das Genofjenichaftsftatut ift gleichlautend mit dem auf S. 
5 ar (77) abgebrudten Statut der Entwäſſerungsgenoſſenſcheft 
Mef, ben 19. Januar 1892. 
Der Bezirlspräſident. 


Vl. 212. I. U: Frhr. von Aramer. 
(79) Bekanntmadung. 


Nachdem die Safungen der in den Gemeinden Dalbeim, 
Böllingen und Habubingen mit dem Sik in Böllingen, Kreit 
Ghätenu-Salins, gebildeten Genoſſenſchaft zur Anlage und 
Unterhaltung einer Drainage in den Slantonen Derriere au 
moulin, Glos du moulin, Niving und Les Estinguerets ber 
vorgenannten Gemeinden diesſeits genehmigt worden find, bringe 
ich nad) Einficht des Artifels 12 des Geſetzes über die Synbilats- 
Genoſſenſchaften vom 21. Juni 1865 und des Rundſchreibenẽ 
des Minifters für Aderbau, Handel und öffentliche Arbeiten 
vom 12. Auguft 1865 die Genofjenfhafts-Sagungen bierdurd 
auszugsweiſe zur öffentlichen Kenntniß. 


Genoſſenſchaftsſtatut 
für die unter dem Namen Drainagegenoſſenſchaft Dalheim, 
Böllingen, Habudingen gebildete autorifirie Syndilate- 
Genoſſenſchaſt. 

Das Genoſſenſchaftsſtatut iſt gleichlantend mit dem auf &. 
unter (53) abgebrudten Statut ber Feldwegegenoſſenſchaft Tromborn 
bis auf nachftehenden Arlikel: 

Artilel 12, 

Das Syndilat Hat bie Aufftellumg ber -Projekte und die 
techniſche Leitung der Arbeiten dem Meliorations-Bauinfpektor zu 
Saargemünd zu übertragen, Lehterer kann die Mebgehülfen und 
Tagelöhner annehmen, welche er für feine Aufnahmen nöthig bet. 

Die Bezahlung der Tagegelder und Reifeloften bes bei Aus: 
führung bed Unternehmens bejchäftigten Melioretionsperfonals er: 
folgt nad) ben beftehenben Reglements. 

Meg, den 20. Januar 1892. 

Der Bezirfspräfident. 


VI. 241. J. U: Fehr. von Airamer. 


III. Erlaſſe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(80) 

Durch Beſchluß des Kaiſerlichen Landgerichts zu Saar— 
gemünd vom 28. Januar 1892 iſt Johann Baptiſt Rigot, 
früher Maurer zu Albesdorf, zur Zeit ohne befannten Wohn 
und Aufenthaltsort, für abweſend erllärt worden. 


Colmar, den 6. Februar 1892. 


Der Kaiferl, Oberftaatsanwalt. 
Geheimer Ober-Juftizrath 
Raſſiga. 


T. 188. 


(81) 

Durch Beſchluß des Kaiſerlichen Landgerichts zu Straf 
burg vom 29. Januar 1892 ift die Abhaltung eines Zeugen 
verhörs über die Abweſenheit des Benjamin Mandel, ge 
boren zu Trimbach am 17. Januar 1854, ‚zur Zeit ohne 
befannten Wohn- und Aufenthaltsort, angeordnet worden. 

Colmar, den 6. Februar 1892. 

Der Raiferl. Oberftaatanmalt. 
Geheimer Ober-Juftizrath 
Haffiga. 


— — — 


T. 187. 


(82) 

Durch Erlaf des Kaiſerlichen Minifteriums vom 23, Ja= 
nuar 1891 ift angeorbnet worden, dab durch das Saiferliche 
Amtsgericht Benfeld monatli ein Gerichtätag für die Ge- 
meinden Rheinau, Boofzheim und Frieſenheim mit ben 





—— Neuntirchen und Zelsheim in Rheinau abgehalten 
werde. 
Straßburg, den 2. Februar 1892. 
Der K. Landgerichtspräſident: Der K. Erſte Staatsanwalt : 
Dr. Pauli. Vei 


IV. Erlaſſe pp. von Reichsbehörden. 
Bei der biefigen Raiferlihen Ober-Poflbireftion lagern folgende unanbringlihe Sendungen: 


(83) 















Aufgabegeit. 








Rame 













Aufgabeort. beE Beltimmungsort. | Gegenftanb. ber nicht aufzufinbenben 
. t. 
zen. | Monet | Ya. Gmpfängers Abſende 
J F 
Straßburg (Elſ.) 4 | 31. Juli \ 1891 Hof. Polorny Bafel Ginihreibrief] — — ? 
Müldanfen (Elſ.) ı | 18. | Novbr. | 1891 | Rauſch und Zeitz Sulzbach desgl. — — Joh. Bier 
. Saarbrüden | 
Strafburg (EI) 1 | 10. | Novbr. 1891 G. Goble Berlin Poftanweifung]| 13 — ? 
Zabern 27. Novbr. 1891 Spar⸗ Leihlaſſe Frankfurt (Main) | Einfhreibrief | — G. dv. Zabel ? 
Erſtein 10. Oktober 1889 Fred, Stord Zicapampa (Peru) beögl. — — Friedrich Stord 
Straßburg (Elſ.) 1 | 31. | Degbr. 1891 Hugo Loeb Straßburg (EIf.) Badet _ — €. Kabirinth 
Strafiburg (EI) 3| 24. | Deybr. 1891 | U. Brandenburg fls | Straßburg (EIf.) desgl. — — B. Anton 
Straßburg (EI) ı | 10. | Dezbr. 1891 | Stein, Banlgeſchäft Hamburg Einfhreibirief]| — | — Weil 


Die Empfangsberedtigten werden aujgefordert, unter 
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen bei der biefigen 
Ober Poftdireftion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad Ab» 
lauf von vier Moden, vom Tage der Veröffentlichung diefer 
Lelanntmachung am gerechnet, der Betrag der Poſtanweiſung 


ber Poſtunterſtützungslaſſe zufließen und der Anhalt der 





| Padete zum Beſten dieſer Kaſſe öffentlich verfteigert werden 


wird. 
Straßburg (Eif.), 6. Februar 1892. 
Der Kaiſerliche Ober-Poftbireltor 
2eitolf. 


V. Berfonal,Rachrichten. 
(81) Eruennnugen, Verfehungen, Entlaſſungen. 


Verwaltung des Innern. 

Durch Iandesherrlihe Verordnung bes Herrn Gtalt- 
bafters ift der Kantonals-Polizeitommifjar a, D. Merten in 
Forbah zum Bürgermeifter der Gemeinde St. Avold er 
nonnt worden. 

Penſionirt: Poligeifommiffar Raffauf bei der Po- 
Ineidireftion zu Meb. 
Iuftiz- und Aultus-Verwaltung. 

Geftorben: Amtsrichter Galli in Vic. 

Die von dem ifraelitiichen Bezirks-Konfiftorium zu 
Straßburg vorgenommene Ernennung des Rabbiner JIſaal 
Dreyfus in fFegeräheim zum Nabbiner in Brumath ift 
Seitens des Minifteriums beftätigt worden. 


Verwaltung der Finanzen, Fandwirthſchaſt und Domänen. 


Der Steuertonteolör Sanner in Bolden ift nad 
Hatten verſetzt worden. 


Pezirhsnerwaltung. 

a. Ober⸗Elſaß. 
Ernannt: derer Knopf zum Bürgermeifler ber 
Gemeinde Ejchenzweiler, Nebmann Loetſcher zum Bürger 


meifter und Rebmann Schwendenmann zum Beigeorbneten 
der Gemeinde Wünheim. 


Definitiv ernannt: Die Lehrer Naegert in Witten- 
beim, Bad in Ricdisheim, Minery in Leimen, Rieny in 
Dornach, Schwoerer in Zürkheim, Keller in Zürfheim, 
Meyer in Deflenheim, Juillet in Nappoltsweiler, Würß 
in Schnierlah, Helmlinger in Bergheim, Trinn in Bies— 
beim, Stern in Wattweiler, Collin in Werfchenfteinbadh, 
Eharlier in Sennbeim, Wed in Mündhaufen, Bad in 
Bühl, Burgunder in Altlirch, Thuet in Regisheim, Kob- 
Ioth in Weſthalten, Heberle in Sul, Schnell in Sulz, 
Binder in Miünfter, fowie die Lehrerinnen Lenk in Hor« 
burg, Roeß in Jebsheim, Schommer in Mölpaufen, Trill 
in Mülhauſen, Althen in Marlird. 


Verſeht: Lchrer Müller von Hohrobberg na 
Volgelsheim. ‚ * — 


Widerruflich angeftellt: Die Lehrerinnen Dori— 
dam und Kunß in Golmar, 


Geftorben: Lehrer Schaffmann in PVolgeläheim. 


, Entlafjen auf Antrag: Die Lehrerinnen Kuntz 
in Colmar und Runf in Humaweier. 


b. Unter⸗Elſaß. 


Ernannt: Lehrer Teihmann im Lauterburg zum 
ſtändigen Ueberſeher für ben Amtsgerichtsbezirl Lauterburg, 
das Mitglied des Gemeinderathes Thomas zum Beigeord- 
neten ber Gemeinde Dambach, Kreis Hagenau. 

Definitiv ernannt: Die Lehrer Ludwig in Lühel 
Kein, Steiner in Schaffaufen, Klein in Borlisheim, 
Martin in HauteGontte und Sutter in Waflelnheim. 

Verjept: Die Lehrer Ded von Saaſenheim nad 
Neulich, Freumborn von Neufich nah Saafenheim, Weh- 


49 


rung von Kutzenhauſen nad) Buchsweiler, ſowie die Lehrerin 
Darjtein von Oberjeebad nad Hördt. 

Penſionirt: Elementarlehrer Harion in Gunfiei, 

Entlaffen auf Antrag: Die Lehrerinnen Ritter 
in Noßfeld, Krebs in Mittelhaufen, ſowie ber Lehrer Reibe! 
in Sufflenheim, 

Geftorben: Lehrer Ottenad in Merzweiler. 


c. 2othringen. 


Ernannt: Roller zum Bürgermeifter, Rouprid jum 
Beigeorbneten des Bürgermeiflers der Gemeinde Marimont. 
Berjept: Lehrer Merk von Gehnfirchen nach Arınsborf, 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(85) 

Der Wirth Jatob Neumann zu Meß ift ala Agent 
des Nuswandberungäunternehmend von Karl Eugen Peilſch 
zu Strahburg beflätigt worden. 


(S6) 
Das Proviantamt St. Avold kauft Roggen, Hafer, 
Heu und Roggenrichtfirod von magazinmäßiger Beichaffen- 


beit zu ben jedesmaligen örtlichen Marktpreifen unter Bevor 
zugung der Produzenten, Eintieferung Vormittags erwünſcht 


(87) 

Das Proviantamt zu Straßburg fauft Weizen, Heu 
und ee und zwar vorzugsweife von Beſihern dire! 
an. Nur beite, tabelloje Waare wird angenommen und mi 
den jeweiligen höchſten Zagespreifen bezahlt, Die Nogpen 
und Haferanfäufe find beendet, 


Eirahburger Truderri m. Verlagbanflelt, vorm. N. Euly a. Go. 


Sentral- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß-Jotbringen. 








Seiblatt, | Straßburg, den 20. Lebruar 1892, 
I. Verordnungen pp. des Minifterinms und des Oberſchulraths. 
(88) Berlin behufs Gewinnung der Mittel zur Erbauung eines 


Durch Erlaf des Minifteriums ift genehmigt worden, 
daß die Loofe der aus Anlaß der dietjährigen Yrühjahrs- 
und Herbftpferdemärfte in Darmftadt zu veranflaltenden Lot 
terien in Eljab-Lothringen vertrieben werden. 


1. A. 1468. 


(89) 

Dur; Verfügung des Minifteriums ift genebmigt wor 
ben, daß die Poofe zu der Lotterie von Kumfiwerten, welche 
die Evangelifche Mijfionsgejellfhaft für Deutih-Oftafrifa in 


Kranfenhaufes in den beutichsoftafritaniihen Befifungen zu 
veranftalten beabfichtigt, in Elſaß Lothringen vertrieben werben, 
I. A, 1379. 
(90) j 

Der Amtsrichter Dr. Ruland in Saarburg iſt zum 
Borfigenden des Schiedsgerichts dafeibft für die Invaliditäts- 
und Witeröverficherung, der Amtsrihter Diefenbad in 
Sclettftadt zum Vorfigenben bes gleihen Schiedsgerichts in 
rn ernannt worden, 
. D. 801. 


(91 Behanntmadung, 
betreffend die Rraftloserflärung von Werthpapieren. 

Auf Grund bes 8. 27 des Gefehes vom 8. Juli 1879, betreffend die Ausführımg der Civilprozeßordnung u. ſ. w., wird 
nadjftehende Meberficht der im Jahre 1891 von elſaß-lothringiſchen Gerichten für kraftlos erflärten Werthpapiere befannt gemacht: 
Ueberfidt 
der durch Ausſchlußurtheile effaß-lothringifcher Gerichte im Jahre 1891 für fraftlos erflärten, unter 8. 25 des Ausführungsgefehes 

zu den Prozeßordnungen vom 8. Juli 1879 fallenden Papiere. 





Bezeichnung Datum 


ifte, 
des Urthells. 
Re. des Gerichte, Attenzeichen. 
1 
2 
3 





Amtsgericht Meb. 5. Februar 1891. 
R. 7/90. 

bio. 5. März 1891. 
F. 3/90. 

bio, 7. Ottober 1891. 
F. 6/90. 


14. Juli 1891. 


4 | Amtsgeriht Straßburg. 
F. 3/87. 





5 bio, 
F. 1,91. 


Bezeihnung ber Papiere. 





Obligation der lothringifchen Bezirtsanleihe von 1885 Serie I Littera C 
Mr. 1569 über 200 .4 

4*/,ige Obligation der Tothringifchen Bezirlsanleihe Serie II Littera G 
Nr. 3350 über 200 M 

Die zur Nüdzablung zum 1. Juli 1890 gefünbigten Schuldverfähreis 
—— —— Bezirls Lothringen Buchſtabe A Nr. 618 und 614 über 
je 

Ein 4'/, iger Pfandbrief der Attiengefellichaft für Yoden- und Kom- 
munaltrebit in Elfoß-Lothringen zu Straßburg aus dem Jahre 1875 
Serie | Littera C Nr. 7000 über 400 4 

31. Dezember 1891. | Ein 4'/,°/siger Pfandbrief der Aktiengefellihaft für Boden- und ſtom ⸗ 

munalfredit in Elfaß-Lothringen zu Straßburg aus dem Jahre 1888 


Serie IE Littera G Nr. 1850 über 200 4 


Strafburg, den 12. Februar 1892. 


ll. 1060, 


Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfeltretär 
von Schrant. 


I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
c. Lothringen. 


(92) Bekauntmahnng. 


‚Die Prüfung behufs Erlangung des Befähigungs- 
—5 zur Anſtellung als Vorſicherin einer Kleinkinder 
le wird in biefem Jahre im Monate Mai abgehalten. 

Die Anmeldungen zu diefer Prüfung find auf Stempel- 


papier zu fchreiben und mir bis zum 10. April d. Is. durch 


Vermittlung des Herm Kreisſchulinſpeltors einzureichen, 

fügt — Anmeldung müſſen folgende Schriftſtücke beige 

ü n: 

1. ein Geburtsichern zum Nachweiſe, daß bie Bewerberin 
das erforderliche Alter von 18 Jahren hat; 


r.— 


2. eine jelbftverfate Lebensbeſchreibung, in welcher aud) bie 
Konfeſſion der Bewerberin angegeben fein muß ; 

3. eim ärztliches Atteft, in welchem befcheinigt wird, daß die 
Vewerberin mit feinem organiſchen fehler behaftet iſt, 
der zum Lehramt untauglid) macht; 

4. ein Zeugniß des Pfarrers und des Bürgermeifters über 
das fittliche Verhalten ; 


5. die Beſcheinigung, daß ſich die Bewerberin im einer Klein⸗ 
finderjhule mindeftens ein Jahr lang auf ihren Lebens 
beruf vorbereitet hat. 


Meb, den 4. Februar 1892. 
Der Bezirlsprãſident. 
ll. 548. I. .: Frhr. von Aramer. 


IHM. Grlaffe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(93) 

Auf den durch den K. Direktor der Zölle und_ indie 
retten Steuern in Straßburg, als Vertreter des Pandesfistus, 
geftellien Antrag auf Einweifung in den Beſih der erblojen 
Verlaſſenſchaften: 

1. des am 4. Juli 1871 zu Bourg-Bruche verſtorbenen 
Julien Marchal, 

2. der am 11. Dezember 1886 zu Bellevue bei Paris ver- 
jtorbenen Louiſe Mark aus Oberehnheim. 

8. des am 5. Dezember 1887 zu Reinharbsmünfter verftor- 
benen Jatob Kiefer, 

4. der am 17. April 1890 zu Rosheim verftorbenen Luife 
Gruber, Wittwe Hoffmann, 

5. der am 26. September 1890 zu Rodt verftorbenen Mag- 
dalena Joſe (oder Moize), Wittwe Hinzelin, 

6. des am 25. Februar 1887 zu Saarburg verflorbenen 
Joſeph Klein und 

7. der am 12. April 1891 zu Meiteröweiler verftorbenen 
Magdalena Hufer, Ehefrau Sand, 

ift durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Zabern vom 1. Fe⸗ 

bruar 1892 vor weiterer Entſcheidung die öffentliche Belannt« 

madhung diefes Antrags verordnet und zugleich der Domänen- 

verwaltung bie —* Verwaltung obiger Verlaſſenſchaften 

übertragen worden. 

Geſetzlicher Vorſchriſt gemäß wird ſolches hiermit bes 
lannt gemacht. 


Colmar, den 12. Februar 1892. 
Der Raijerl, Oberftaatsanwalt: 
Geheimer Ober-Juftizrath 
T. 208. Haffiga. 


(94) 


Die in Gemäßbeit des Regulativs vom 3. November 
1884, betreffend die Erforderniffe zur öffentlichen Bejtellung 
als Feldmeſſer in Eljah-Fothringen, im April d. 38. abzu« 
baltende Feldmefferprüfung findet am 4.*Npril d. Is. und 
den folgenden Tagen in den Dienfträumen der Direltion der 
direften Steuern (Ludbwigsgafle 1) bierfelbft ftatt. 

Die Meldungen zu biefer Prüfung find unter Beifü« 
m ‚der durch SS. 2 und 19 des gedachten Regulativs ges 
orderten Nachweiſe und Zeugniiie fpäteftens bis zum 15. März 
d. 38. an den lnterzeichneten einzureichen. 

Straßburg, ben 8. Februar 1892. 

Der Vorfigende der Felbmeflerprüfungstommilfion: 
F. P. C. 6. Geifeler, Geheimer Regierungsratb. 


(95) 

Die Stadt Dieuze beabfichtigt, auf einem etwa 300 Meter 
fübweftfich der Stadt, in dem Winfel zwiſchen der Seille und 
der Eiſenbahn Dieuge— Avricourt gelegenen Grundftüde ein 
Schlachthaus zu errichten, Etwaige Einwendungen gegen diele 
Anlage find bei Vermeidung des Ausjchluffes binnen 14 Tagen 
bei mir oder auf dem Bürgermeifteramte zu Dieuze mündlich 
oder fchriftlich geltend zu machen. Die Friit beginnt mit dem 
Tage der Ausgabe gegenwärtiger Nummer des Gentral- und 
Bezirts-Amtsblattes, 

Beihreibung, Zeichnungen und Pläne der Anlage Tiegen 
auf dem Bürgermeifteramte zu Dieuze zur Einficht offen. 

Ehäteau-Salins, den 9. Februar 1892. 


Der Kreisdireltot 
Nr. 826. Kanfer. 


(96) 

Die Elſäſſer Stäufefabrit E. Schaub Sohn in Bid 
heim beabfichtigt, auf dem ihr gehörigen Grumdftüde, gelegen 
zu Biſchheim Sektion 265, 266, 266%, eine Stärlefahri 
mit baulichen Veränderungen wieder in Betrieb zu jehen, Die 
auf diejes Unternehmen bezüglichen —— Pläne und 
Zelchnungen liegen von dem auf das Erſcheinen dieſer Nummer 
des Amisblattes folgenden Tage an jowohl auf der biefigen 
FKreisdireftion als auch auf dem Vürgermeifteramte zu Biſch— 
beim offen. 

Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten 
Kreiedireltor oder dem Würgermeifler von Biſchheim während 
der in 8, 17 der Gewerbeordnung bezeichneten, bie Ipätert 
Geltendmachung ausſchließenden vierzehntägigen Frift ſchrift 
lich oder mündlich anzubringen. 

Straßburg, den 11. Februar 1892. 


Der Kreisdirellot 
J.Nr. 724. Graf zu Solms. 
(97) Bertbeilungs-Plan 


der Beihäler im Jahre 1892. 


Das Beſchälgeſchäft beginnt am 1. März. 

Die Dedftunden find in den Monaten März und Apr, 
Vormittags von 8—10 Uhr, Nadymittags von 2—4 Uhr; i 
den Monaten Mai und Juni, Vormittags von 7—8 Ill, 
Nachmittags von 3—5 Uhr. j 

Zur Vermeidung jeder Störung des übrigen Tiere‘ 
werden die Herren Pferdezüchter dringend erſucht, die ver 
geſchriebenen Dedftunden genau einzuhalten, 






Namen der Stationshalter. 


Ar Bezirk UntersElfaß. 


Strafburg ... . . Straßburg .| Bittel, Obergeftütäwärter. . . . . 
Brumatb.... . . Straßburg . . .| Orth, Gaftwirtb. ......... 
Hochfelden .! Straßburg . - .| Schadinger, Thierarzt .. 
Truchteräheim. . Straßburg . - -| Specht, Gaftwirth.. ....... 
Erftein......»- Erftein ... . . Offenftein, Gaftwirtb.... » - - 
Benfeld....... Erftein ... . - Joachim, Gaftwirtb.....-.. 
Fegersheim | Erftein .. . - - Schalt, Gaftwirtb. ... +. 
Rosheim .... . . Molsheim. . . .| Peterolff, Bürgermeifter. .. . . - 
Dafjelnheim . . . .| Molsheim. . . .| Feindel, Gaftwirtb ........ 
Herlisheim .. .. . Hagenau .) Schohn, Gaftwirtb .. ..... 
Schlettftadt. . . . . Sclettitadt . . .| Dengler, Thierart . .. -. - . - 
Sundhaufen . . Schlettftabt . Truſchel, Gaftwirtb...... . - 
Niederlauterbah . .| Weißenburg Guthans, Gaftwirtb...... - » - 
Niederrödern . . . .| MWeihenburg. . .| Rott, Gaftwirtb. .........- 
Oberfeebad. . . - - Weißenburg Ehrismann, Gaftwirth. . . - - - - 
Sulz u/Wald Weißenburg Fiſcher, Gaftwirth. .. ... - - - 
Budhsweiler . Zabern..... Witwe Fiſchbach, Gaftwirthin. . . 
Drulingen ..... Baben..... Hedel, Landwirth . .. 2... +. 
Piaffenhoien . . Zabern . .| Wittwe Rhein, Vrauereibefigerin . 





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Wandore, Raues x. von See Sam a. d. 
mit Heinen Stern, 
bis Ende Juni auf 

















| Wechſelnde Stationen | Verſchiedene — 


Ne 716 — 2° fascicule du 1®r volume du Stud-Book des chevaux de trait du royaume de Belgique. 
Pater Orange Nr. 55 von Drange I Rr. 318 a. d. . Rr. 221. 
Mutter Sultane Nr. 225 von Orange I Nr. 318 a. d. Baltine Nr. 226, 


Anmerkung — Mandinet: Engliihes Vollblut, geboren 1887 (Bater Bruce Nr. 12480 in 
Sarine; Mutter "Marcelle v. Yulind St-Alban a, d. Gerintbe v. 
t 1889,90 Fr. 23575 an Rennpreiten gewonnen. Dedt bis 1. April im Landgeſtuüt zu 
er Station Hochfelden und zwar zu nachbezeichneten Deckpreiſen: 











—— ... 











Namen ’ Ramen Namen dei 
Mr. ber Stationen. Hemer bes Siallonthalier. der Wärter, ber Hengite. = 
er Mark, 
20 | Saarellnion .. . .| Baben..... Morsbach, Baftwirth ..». .. . » dor EEE ERE 10 
ü ertram. . .... 8 
21 !Baben.......)Baben..... Muder, Gafwirtd ........] Bütter...... oiepb - .... >». 10 
ouverneur... 10 
B. Bezirk Ober⸗Elſaß. 
22 |E&olmar....... Colmar... .. Eberlin, Gaftwirtb ........ Asmuſſen . Bultan ......« 10 
| rinz Albert... .| 10 
| 22: RR DER 10 
23 | Rirhem. ...... Mülhaufen . Frey, Gaſtwirih.. | Ba 211 DEE RSSE RT 0 ER 10 
Die Hengfte befinden na bort vom 1. biß 31. März und vom 1. bis 91. Mai db. J. Zacomme ...2... 10 
24 | Niederaspad . Tamm ..... | — Bürgermeifter .. .| Bartb.. .... GO . 2220. 10 
Die Hengfte befinden 10 dort vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30, * d. J Taconnet . >= 10 
235 |Utlirh....... Air...» eger, Saftwirtd - - 2.22... ihody . . . . - Ei. re 10 
Die Hengfte fen, fa bort vom 1. bis 81. März und vom 1. bik 81. Pr b. J. er ea 10 
2 ea... lich = =... | Dirrig, Baftwirtb. ...-... Eihody .... . J EFT EFHERR 10 
Die Hengfte Scfiaken fi dort vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 80. Juni b. J. Si | 10 
©. Bezirk Lothringen, 
27 — Mechelle. ... 


| 12 


England geb, von 
ewminfter), Robliucs 
Straßburg, ann 


1) Für diejenigen edlen Stuten, welche bei den Pferdeprämiirungen in Eljaß-Lothringen mit 1., 2. und Sten Preiſen * 


eichnet wurden und für von dem Fohlenhof zu Walburg ſtammende Zuchtſtuten.2 
3 alle übrigen Stuten elſaß-lothringiſcher ———— J ben ara are 9 e 
ür alle Stuten nicht in Elſaß⸗Lothringen anſäſſiger Befiker. . .... nennen 4 , 
Außerdem befinden fich an Privatbefchälern in Elſaß⸗Lothringen: 
Approbirte Hensſie. Gelärte fte. 

Bezirk UntersEljaß : 15 j f- ; = 16 

Beſirk Ober-Eljab: 12 — = 12 

c. Bezirk Lothringen: 104 119 == 223 

131 120 = 251 


Der Raijerliche Landftallmeifter in Eljaß-Lothringen 


2. Pasquay 


Direktor des Landgeftüts. 


V. Berfonal-Rachrichten. 


(98) Gruemmungen, Verſetzungen, Untlaffungen. 
Verwaltung des Innern. Ernannt: Der Notar, Juſtizrath Weber in Fotbadh 


Bräfidenten ber dafelbft befiehenden 1 efübumpeocieligaft 
Societ6 amicale de secours mutuels, 
Zuſtiz· und Kultus-Vermaltung. 


Geſtorben: Der Erfte Ergänzungsrichter des Amts« 
gerihts Forbach Alexis Adt in Forbäch. 


Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht, 
den geiftlichen Infpeltor der Inipeltion Buchsweiler, Pfarrer 
Teutid in Buchsweiler zum geiftlihen Mitglied des Dird- 
toriums der Kirche Augsburgifä her Konfeifion zu Straßburg 
zu ernennen. 


Besirhsuerwaltung. 
b. Unter»Elfaß. 


Ernannt: Das Mitglied des Gemeinberathes Ammel 
zum Bürgermeifter der Gemeinde Ittenheim. 


3 — 


e. Lothringen. 


Penfionirt: Elementarlehrerin Gaproy zu Ehätel- 
&t. Germain. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(99) 

.. ‚Die Lebens und Unfall-Berfiherungs-Attiengeiellichaft 
Friedrih Wilhelm in Berlin hat den Herrn Jakob Brüchert 
im Straßburg zu ihrem Pertreter beftellt und für ihren Ge— 
rs in Eljaß-Lothringen in deffen Wohnung Domizil 
gewählt. 


(100) 

Die Dlagazine des Proviantamtes zu Metz werden bei 
der andauernd jehr febhaften — voraus ſichtlich in 
lurzer Zeit „gefüllt fein, ſo daß auch den Produzenten bie 


Haferabnahme nur etwa noch bit 20. d. Mis zugeſichert 
werben kann. Die Anfäufe an Heu und Roggenftroh werben 
bis auf Weiteres fortgejeft. 


(101) 

Das Proviantamt Straßburg kauft Roggenſtroh noch 
fortgejegt an. Die Antäufe von Roggen, Hafer und Heu find 
beendet; auch ift der Bedarf an Weizen nahezu gebedt, jo 
dab nur no Zufuhren von Produzenten — mit Ausſchluß 
von Zwiſchenhändiern — für bie nächſten Wochen mit Sicher 
heit auf Abnahme rechnen Lönnen. 


“Elrobburger Truferei u. Berlagtondalt. vorm. #. Esulg u. üo. 


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55 


Gentraf- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß-Sothringen.* 








Beiblatt. | Strafburg, den 27, Sebruar 1892. | a. 0. 
U. VBerorduungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 
(102) Bekanntmahung. 


In Gemäßheit des $. 19 Abjag 2 umd 3 des durch Gefeh vom 6. Oktober 1873 (em für Elfaß-Lothringen 


5, 262) in Eliaß-Fothringen eingeführten Reichsgeſetzes über die Kriegleiftungen vom 13. Juni 


873 werden nachſtehend 


die Vergütungsſütze befannt gegeben, welde im Mobilmahungsfalle für Landlieferungen in der Zeit vom 1. April 1892 bis 


31. März 1895 zu gewähren 


find 
Als Lieferungsverbände 


find die Kreiſe anzufehen. 





VBergütungsjähe für 100 Kilogramm 


Bezeichnung ber Lieferungsverbände. 








In BE DE: BE DER BE I DU VER DEE DIE: DER DE SER DE: DE „BE DIE DE HERE BR DE DE DE SEE BE 
PR siei a 1811 ns || a 1911 5 |n| 6 1381 5 | 
PEN —— 21 1—21 || 15 171 20 1331 15 [si] 6 1671 5 150 
J is 681 a 701 5 I—| 1a 201 16 Is] 6 Jor| 5 178 
,Rũthauſen........... 20 121 24 Jo] 15 661 20 1601 16 1701 s Ja] 6162 
Roppoltsweiler . ............ oo 261 23 | ss] 16 |7o| 21 241 ı7 [so] 7 1301 6 I 
J RE id 451 23 1301 14 Jes| 10 1151 14 [2 s In] 5 I — 
Golmar, den 15. Februar 1892. Der Bezirkspräfident 
1. $, Nr. 6/92. von Jordan. 
* 
b. Unter-Elfaß. 


(103) Beſchluß. 
Der Bezirkspräfident des Unter-Elfaß, 
Nah Einficht ze. zc. 
Beſchließt: 
Artikel 1. 


Die behufs Entwäſſerung der Gottenhauſer Reben 
mittelft offenem Graben in den Kantonen „Leilenacker“ und 
‚m Wäldel“ gebildete autorifirte Genofjenichaft derjenigen 
Eigenthümer, deren Namensverzeichniß diefem Akt angejchlofjen 
ft, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des —— vom 
2. Juni 1865 nach Maßgabe der Genoſſenſchafisſahungen 
genehmigt, um die Vortheile der Art. 13 bis 19 des gedachten 
Öejepes zu genichen. 

Artitel 2, 

Diefer Beſchluß, jowie ein Auszug der Genoffen- 
Kaftsfagungen ift im Gentral- und Bezirls · Amtsblatt zu ber- 
öffentlichen und in der Gemeinde Gottenhaufen während eines 
Monates vom Tage des Empfangs desjelben an durch öffent- 
hen Anſchlag befannt zu machen. — Die Erfüllung diejer 





* Ein Hanptblatt ift nicht ausgeneben worden, 


leßteren Förmlichteit ift durch eine Beicheinigung bes Bürger- 
meifters nachzuweiſen. 


Straßburg, den 15. Februar 1892. 
Der Bezirlspräſident. 
3. U: Dominiend. 


Auszug 
aus bem Genofjenjchaftsftatut für die unter dem Namen Entmwäfle 
rungögenoffenfchaft I in Gottenhaufen mit dem Sitz in Gotten- 
haufen gebildete autorifirte Syndilatsgenofſenſchaft. 


Titel I. 
Generalverfammlung, Syndikat. 
Bildung des Syndikats. 
Artikel, 
Die Genoſſenſchaft wird durch ein Synbilat verwaltet, deſſen 


Mitolieber durch bie Generalverfammlung aus ben Betheiligten ger 
wählt werben. 
Artilel 2. 


Das Synbilat befteht aus 3 Mitgliedern und 1 Gtellver: 
treter, Diefelben find aus der Zahl der beibeiligten Grundbefiker 


I. Nr. 1040, 


zu wählen. Ein Drittel der Mitglieder bes Eynbifats wird jebes 
Jahr neu gewählt. 

ei ben 2 erften theilweiſen Erneuerungen werben bie aus- 
ſcheidenden Dlitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder 
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung. 


Befugniffe des Syndikats. 
Urtitel 8. 


Das Syndikat hat für die Beſchaffung der Mittel zur Aus: 
führung und Unterhaltung der Arbeiten, für weldje bie Genoſſenſchaft 
gebildet wurde, zu ſorgen. Dasjelbe ift insbeſondere befugt: 

a) bie Detailprojefte der Arbeiten aufftellen zu lafen, infofern 
biefes noch erforderlich ift, diefelben feftzuftellen und die Art ber 
Ausführung zu beftimmen; 

b) die Verfteigerung ober freihändige Vergebung ber Arbeiten vor— 
zunehmen unb die Erfüllung ber borgefchriebenen Bedingungen 
zu überwachen; 

c) den Gefammtplan der bei ben Arbeiten betheiligten Parzellen 
aufzuftellen und ben jedem Gigenthümer zufallenden Antheil an 
den Ausgaben zu beftimmen; 

d) das jährliche Bubget jeftzuftellen; 

e) im Namen ber Genoffenfchaft, vorbehaltlich der Genehmigung 
durch die zuftändige Berwaltungsbehörbe (cfr. Art. 3 des Geſetzes 
vom 21. Juni 1866), Anleihen aufzunehmen; 

f} Über den Abſchluß fonftiner Rechtsgeſchäfte, fowie Über die 
gerichtliche Verfolgung von Redhtsanfprlichen und über bie Be: 
——— — gegen die Genoſſenſchaft erhobenen Klagen Be— 

uß zu fa 

g) bie Gejchäftsfährung des Genofſenſchaftsrechners zu beauffichtigen 
unb zu prüfen; 

h) endlich auf Erfordern jein Gutachten über alle genoſſenſchaftlichen 
Jntereſſen abzugeben und alles vorzuſchlagen, was ihm für die 
Genoſſenſchaft als nüglich erjcheint. 

Generalverfammlung, 
Artilel 6. 

Zur Theilnahme an ber Generalverjammlung find alle Eigen: 
tbümer berechtigt. 

Gigenthümer von mehr ala '/, Hektar find zu fo viel Stimmen 
berechtigt, als fie je ', Hektar befiken. 

Kein Eigenthümer kann jebod mehr als 3 Stimmen führen, 

Eigenthümer, welche verhindert find, perſönlich zu erſcheinen, 
und Frauen ober Minderjährige können ſich durch Bevollmädhtigte 
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche ober nicht motarielle Bollmachten 
müfen durch ben Bürgermeifter des Wohnorts des MBollmadjt: 
gebers beglaubigt fein. Gin und biefelbe Perſon kann nicht mehr 
als 3 Bollmaditen übernehmen. 


Wahl des Vorftandes und Befugniffe besfelben. 
Artitel 7. 

Die Eynbdilatsmitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn 
erforderlich, einen Beigeorbneten als befjen Vertreter aus ihrer 
Mitte dur) Stimmenmehrheit. — Der Vorſtand und beffen Etell- 
verireter bleiben während 3 Jahren in Fımktion. — Der Borftand 
beruft die Sihungen bes Eynbitats, fo oft er eine ſolche für * 
hält oder ber Bezirlspräſident fie anordnet ober mindeſtens ein 
Funftel fämmtlicher Mitglieder dei Syndilattz fie —— — 
führt ben Vorſig in den Sizungen und in ben Generalv 
Er bat bie Inlereſſen ber ge zu überwachen unb ge 
Pläne, eg andere auf bie Verwaltung der Genoſſenſchaft 

ere au 

Die Synbdilatsmitglieder find jeberzeit berechtigt, baß Alten: 
inventar und bie Alten jelbft einzufehen. 

Der Vorftand hat die Beſchlüſſe des Synbifats auszuführen ; 
berjelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Geſellſchaft bei den Ges 
richten zu vertreten, 


56 — 


Aufſtellung der zum. I technifche Reitung 
beiten. 
pe 12. 

Dad Synbilat hat die Aufftellung der Projelte und bie 
techniſche Leitung der Arbeiten dem Meliorationd:Bauinjpektor in 
Hagenau zu Übertragen. Lehterer kann die Meßgehülfen und Zuge: 
löhner annehmen, welde er für feine Aufnahmen nöthig hat. 

Die Bezahlung der Tagenelder und Reifeloften des bei Au 
führung des Unterneßmens beſchäftigten Meliorationsperfonals erfolgt 
nad) ben beftehenden Reglements, 

Titel IL 
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten. 
Artilel 18. 

Dringende Arbeiten können jofort auf Anorbnung be Ber: 
ftanbes außgeführt werden; derielbe ift jebod) verpflichtet, dem Be 
sirköpräfidenten hiervon aldbald Anzeige zu erftatten. Rad) An: 
börumg des Syndikats und des Meliorations:Baninfpeltors kann ber 
Bezirläpräfibent die Einftellung der Arbeiten verfügen, 

Artitel 14, 

Das Syndilat hat im Monat Oktober jedes Jahres in Ge 
meinſchaft mit dem bauleitenden Meliorations«Baninfpektor den Ju 
fland aller in den Bereich A PEERE en 
prüfen. Den Koſtenanſchlag für die Unterbaltungsarbeiten ober 
Reubauten, melde im nächſten —— find, wird ber 


Melioration:Bauinfpeltor aufftellen 
er $ während 14 Tagen an bem Ge 


Eigenthäimer aufgelegt wirb 
Nach Ablauf biefer Friſt wird derſelbe nebft ben eingegan⸗ 
genen Bemerkungen bem Syndikat überwiefen und vom lekterem 


feftgeftellt. 
Enteignungsverfahren. 
Artikel 15. 

Wird zur Ausführung ber Arbeiten das Enteignungsver: 
fahren nothwendig, jo hat das Syndilat Über bie hierauf bezüglicen 
Arbeiten dem Bezirfspräfibenten eine ſpezielle Vorlage zu machen. 

Abnahme der Arbeiten, 
Artitel 16. 

Die Arbeiten werben von dem Synbilatsvorftand, dem hierzu 
belegirten Synbilatsmitglied und bem mit der Bauleitung betrauten 
Meliorationd:Bauinfpeltor abgenommen. 

Bezahlung der Arbeiten, 
Artikel 18. 

Die Projekte Über Neubauten oder Aenderungen der beflehen: 
den Anlagen unterliegen ber Genehmigung des Begzirfäpräfibenten. 
Artitel 19. 

Im Laufe ber beiben erſten Monate jedes Jahres legt bus 
Simbilat die Rechnungen über die im vorhergehenden Jahre ausge⸗ 
führten Arbeiten während 14 Tagen auf dem Bürgermeifteramt ber 
ober einer ber betheiligten Gemeinden aus, bamit die Intereffenien 
ihre Bemerkungen abgeben lünnen. 

Titel II. 

Verthellung der Ausgaben. 
Koftenvertheilung unter bie Betheiligten, 
Artitel 20, 

Die Bertfeilung der Koften erfolgt im Berhältnih der Ufer: 
längen der auf ben Graben ftoßenden Grundftüde. 


| 


| 


Aufftellung und Bekanntmachung des Etats, 


Artikel 21. 

Hiernad) hat das Syndikat den Etat der NKoftenvertheilung 
unter bie Betheiligten aufzuftellen, 

Diefer Etat wird während eine® Monats auf dem Bürger: 
meifteramt, woſelbſt bie Betheiligten zur Mbgabe von Bemerkungen 
zugelafjen werben, aufgelegt. 

Die Auflegung wird durch Anſchlag und Außruf in orlks⸗ 
üblicher Weiſe befannt gemadjt, 

In ben erften adjt Tagen nad) dem Schluß biefer Enquete 
siht dad Syndilat fein Gutachten Über die gemachten Bemerkungen 
ab umb Legt ben nöthigenfall® berichtigten Etat dem Bezirkäpräfi: 
denten zur Genehmigung vor. 

— genehmigte Etat dient alsdann zur Aufftellung ber 


Titel IV. 
Redjnungswefen und Erhebung der Beträge. 


Syndikats⸗Einnehmer. 


Artitel 22. 
Das Eynbilat ernennt einen Einnehmer zur Erhebung ber 


Der Betrag ber Kaution, welche der Einnehmer zu ftellen 
bat, jowie der Sah ber Gebühren, welche bemjelben zuguerkennen 
find, werben von bem Syndikat beftimmt und von dem Bezirks— 
präfibenten feftgefegt. 

Heberollen. 
Artikel 28. 

Die Heberollen werben von dem Einnehmer unter Zugrunde⸗ 
legung des nach Artikel 21 feſtgeſezten Etats aufgeftellt. 

Sie find nad) vorgängiger ortsüblicher Belanntmachung wäh- 
unb acht Tagen an bem Gemeindehaufe ber betreffenden Gemeins 
ten anzuheften, werben dann, wenn erforderlich, von dem Syndilat 
berichtigt und von bem Bezirkäpräfidenten für exekutoriſch erklärt. 

Die Beträge werben auf biefelbe Weife eingezogen wie die 
direlten Steuern. 

Artitel 26. 

Das Eymbilat hat bie jährliche Abrechnung des Einmehmers 

ai we proviforifch feftzuftellen und dem Bezixkäpräfidenten ein: 


(104) Verordnung, 


betreffend die Abhaltung eines PVorverfahrens 
über die Ausführung der zur Verbefjerung des 
Andlaurieds beſchloſſenen Arbeiten, 


Zufolge des Erlafjes des Miniſteriums dom 19. De— 
jember 1891 III A, 4927, nad Einficht des Art. 4 des 
Senatsbeſchluſſes vom 25. Dezember 1852, der Verordnung 
bom 28. September 1885, des Art. 3 des Geſetzes vom 
3. Mai 1841, der Orbonnanz vom 18. Februar 1834 und 
des Urt. 2, 3° des Dekrets vom 13. April 1861, verordne 
ih hiermit, was folgt : 


57 


$. 1. Ueber bie öffentliche Nüplichkeit und Dringfichfeit 
der Ausführung der zur Berbefferung des Andlaurieds be= 
ſchloſſenen Arbeiten wird hiermit ein einmonatiges Vorverfahren, 
und zwar vom 29, Februar bis einicließlid 29, März 1892 
eröffnet, 

8. 2. Mährend biefer Zeit Tiegen in der Kaiſerl. Kreis⸗ 
direftion zu Erftein: 1) der Erläuterumgsbericht nebft Mit 
theilung über die Koſten, 2) zwei Grundpläne zu Jedermanns 
Einficht offen. 

8. 3. Während der gleichen Friſt find auf der Sreis- 
direftion Erftein, fowie auf dem Kaiſerlichen Bezirkspräfidium 
Zimmer Nr. 18 Negifter auägelegt, in welchen Wünſche und 
Erinnerungen in Bezug auf die Anlage eingeragen oder 
unter Beifügung ſchriftlicher Ausführungen vorgemerkt werden 
fönnen. 

8.4. Die beteiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie 
die Handeldlammer dabier werden Hiermit eingeladen, von 
den ausgelegten Projetrftüden und Erläuterungen Kenntniß 
—— und nad) Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche 

ußerung mir zugeben zu lafien. 

$. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein- 
gegangenen Wünjche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung 
des Projekts im Allgemeinen wird von einem noch zu bes 
—— Tage ab eine Kommiſſion von 9 Mitgliedern zu— 
ammentreten, welche thunlichſt raſch und ſpäleſtens am 
29. April 1892 ihr Gutachten abzugeben hat. Die Kommiſ— 

n kann den Kreisbauinſpeltor und andere Perfonen, deren 

fragung fie für nützlich erachtet, zu Neußerungen über das 
geplante Srojett, fowie über die erwachſenen Verhandlungen 
veranlaſſen. 

Z. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich bie 
Herren: 

1. Bürgermeifter Weber in Bläsheim, als Vorfigenden; 2, 
Bürgermeifter Goepp in Meijtragheim; 3. Beigeordneter 
Grau in Eichhofen; 4. Bürgermeister Hansmaennel in 
Hindisheim; 5. Auguft Ott in Geispoläheim; 6. Land- 
wirth Peterolff jun. im Biſchofsheim; 7. Bürgermeifter 
Scheer in Weſthauſen; 8. Bürgermeifter Rohmer in 
Boljenheim und 9. Bürgermeifter Gierlih in Ober- 
ehnheim. 

8. 7. Gegenwärtige Verordnung wird im Beiblatt 
bes Gentral- und Bezirls-Amtsblattes, ſowie in ortsüblicher 
Weiſe in den Gemeinden Andlau, Eichhofen, Mittelbergheim, 
St. Peter, Stopheim, Zellweiler, Gertweiler, Burgheim, Walf, 
Kerzfeld, Wellhaufen, Uttenheim, Bolienheim, Schäffersheim, 
Limersheim, Hindisheim, Lipsheim, Fegersheim, Oberehnheim, 
Niederehnheim, Meiftrafheim, Krautergersheim, Bischofsheim, 
Innenheim, Bläsheim und Geispolsheim befannt gemacht. 

Straßburg, den 20. Februar 1892. 

Der Bezirkäpräfident 


I. Nr. 1158, von Freyberg. 


(105) 


58 


NMadweifung 


des im Monat Januar 1892 feftgeftellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreije der Hauptmarktorte, nad; welchen die Bergütung 
für verabreichte Yourage erfolgt, $. 9 Nr. 3 des Reichsgeſetzes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 18, Februar 1875 (R. G. Bl. ©. 52) und Art. 11 $. 6 des Reichägefeges vom 21. Juni 1887 (R. G. BL ©. 245). 
































Stroh 
Hafer Roggen» Weizen: Heu. 
Richt⸗ Krumm— Richt⸗ Krumm— 

Marhktort. — —— 

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Es toſten je ein Hundert Kilogramm: 
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Rappoltsweiler .... 2-0. . 17|—| 17 |51— 1—1— 1-1 —— — — —— — 5 [20] 5 las] 6 |—| 51% 
ern eenennnnn. [16[28] um | a2 11] 3 f12] 3 [28] I] I] 4 [80] 5/0 
Brumatb 222er 16 Jaol ar laef a [1 4 [eo] - 1-1 3 20] 3 26/ — |] 1 6/40] 6 7 
83 een - 1-1] 5 [201 3 181 = 1 = 1-1> =] == 1-1 = 1] 510 6jit 
DE een een 16 1—1 16 |sof 4 150] 4 173] — 1-1 — 1-1 4 II a 19] — 1-1 — s — 6 
Schleitſtadt e ee. 16 |—| 16 |80] 5 [60] 5 |ss] 5 j20] 5 [as] 4 jäol 4 [s2] 3 '5so| 3 Iss]| 5 40] 5167 
Straßburg........... 17 j78] 18 62] || — || 6 | 6 1301|] — |] 5 |] 5 |25 s — 8 
Weipenburg . 2222-2. 131-115 125] 5 |] 5 1251-1 1-1 1-1 1-1 |-1—1- s/—] al 
EEE NER 15 — 16 [75] 5 j9o| 6 |20 4 j80 oa] a 2014 Jar] 3 sol 3 j7s| 5 5/3 
Ol 2. ne 13 sol 14 aa] 8 |—| 8 40] 3 50 [1.7 Bee Paz Fo PR Fr ® — — 5 20] 514 
en EEE EEE 14 140] 15 112) — |] — j—-1— |-1— — —— [1-13 20] 3 [a6] 5 iss] 6 | 
Diedbenhofen. - -»- 22000. 15 |—[15 175] 6 — 16 Ian] 5 Iso] 6 |o9 20] 4 4114 —14 20] 5 l0of 56 
arbah 15-1575018 —8s 5 — 52———— | 6j—1 6* 
J GER NEN 15 |40| 16 |17| 6 [ss 7 joı] 5 I60| 5 Iss| a [20] 4 laıl 3 Jon] 3 78 6/36 6 |68 
Saarburg . . .. 64 16 150 17133] 6 1 8 [ol — 1 - —1— -1—|- 4 |20| 4 lat] 5 ja0] 5/6 
Saargemänd,. neun 15 |20| 15 j06| 5 |20| 5 46 A ro] 431)1 & |50| A 173] 3 80—13 so] 5130| 5/5 
IH. Erlaffe pp. anderer ald der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 

(106) und bes $. 18 des Gejehes vom 4. November 1878 wird 


Auf Grund des $. 83 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes 
und des $. 18 bes Gefehes vom 4. November 1878 wird 
die Eröffnung der Schwurgerichtsverhandlungen bei dem K. Lan— 
gerichte in Colmar für die erſte Sifungsperiode des Jahres 
1892 feftgefeßt auf Montag, den 21. März 1892, Vormite 
tags 9 Uhr, und der Oberlandesgerihtsrath Herr Lang zum 
Vorſihenden derfelben ernannt. 

Golmar, den 11. Februar 1892, 


Der K. Oberlandesgerihtspräfident 
von Vacano. 


(107) 
Auf Grund des 8. 83 des Gerichtäverfafjungsgeiehes 


die Eröffnung der gr gg ent bei dem K. 
Landgerichte in Metz für die 1. Sitzungsperiode des Jahre: 
1892 feftgeieht auf Montag den 25. April 1892, Bormit: 
tags 9 Uhr, und der Oberlandesgerichtärath Herr Sohn 
zum Vorfifenden berjelben ernannt, 
Golmar, den 11. Februar 1892, 
Der K. Oberlandesgerichtspräfident 
von Vacano. 


(108) Behauntmahung. 


Auf Grund des $. 83 des Gerichtsverfaſſungsgeſcheẽ 
und des $, 18 des Geſehes vom 4. November 1878 hat 


8. Oberlandesgerichispräfident zu Colmar durch Verordnung 
vom 11. fyebruar 1892 die Eröffnung der Schwurgerichtever« 
bandlungen bei dem K. Landgerichte zu Straßburg für die 
1. Sigungsperiode des Jahres 1892 feſtgeſetzt auf Montag, 
den 28. März 1892, Vormittags 9 Uhr, und den Oberlan« 
desgerichtärath Herrn Breuer zum Borfigenden berfelben 
enannt, 


Straßburg, den 22. Februar 1892, 


Der K. Sandgerichtspräfident Der K. Erfte Staatsanwalt 
Dr. Pauli. Beit. 

T. 910, 

(109) 


Lubwig Adolf Huffer, geboren in Barr am 17. Fe— 
bruar 1826 als Sohn der Gheleute Georg Huffer und 
Suife geb. Doubs hat den vorliegenden Beweisftüden zufolge 
als franzöfifher Soldat an dem deutſch-franzöſiſchen Kriege 
ibeilgenommen und wird feit der Schlacht von Rezonville 
(16. Auguft 1870) vermißt, obne daß feitdem Nachrichten 
von feinem Leben eingegangen find, Seine Schweſter Mag« 
dalena Huſſer, gewerblofe Ehefrau des Pächter Eugen 
Grohens zu St. Gorgon bei Dttrott hat als muthmaßliche 
Erbin bei dem SF. Landgerichte zu Colmar durch Rechts- 
anwalt Abt daſelbſt den Antrag auf Verſchollenheit des 
obengenannten Ludwig Adolf Huffer geflell, was hiermit 


IV. Grlaffe pp. 


(111) Behannfmadhnng. 


Die längs den Kunſt- und anderen Landſtraßen an- 
glegten Reichstelegraphenlinien find häufig vorjäplichen oder 
jabrläffigen Beihädigungen, namentlich durch Zertrümmerung 
der Molatoren mittelft Steinwürfen u. |, w., ausgeſetzt. Da 
Yrh diefen Unfug die Benutzung der Telegraphenanftalten 
‘verhindert oder gejtört wird, fo wird hierdurch auf die durch 
das Strafgeſetzbuch für das Deutjche Reich feſtgeſehten Strafen 
wegen dergleichen Beſchüdigungen aufmerlſam gemadit. 

Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher bie 
Thäter vorfülicher oder fahrläffiger Bejchädigungen der Tele 
grapbenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß 
dielefben zum Erfah und zur Sirafe gezogen werden können, 
Belohnungen bis zur Höhe von fünfzehn Mark in jedem 
einelnen Falle aus den Fonds der Neichätelegraphen-Ver- 
waltung werben gezahlt werden. 

Die Belohnungen werden auch dann bewilligt werben, 
wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen 
Ionftiger perjönlicher Gründe gejeßlich nicht haben beftraft oder 
zum Erjage herangezogen werden fönnen; desgleichen, wenn 
die Beichädigung noch nicht ausgeführt, ſondern durch recht» 
witiges Einfchreiten der zu belohnenden Perſonen verhindert 
borden ift, der gegen die Zelegraphenanlage verübte Unfug 
—— feftfteht, daß die Beſtrafung des Schuldigen er» 
olgen lann. 


Die Beftimmungen in dem Strafgefeßbuche für das 
Deutfäje Reich Tauten , Weite | 


8. 317. 
Ber vorſählich und rechtswidrig den Betrieb einer zu 


59 


gemäß $. 8 des Geſetzes vom 21. Oktober 1873 befannt 
gemacht wird, 

Colmar, den 20. Februar 1892. 

Der K. Oberftaatsanmalt, 
Geheimer Ober-Juftizratö Naſſiga. 
(110) — —— 

Der Gerbereibeſitzer Jalob Albert Knoderer zu Mül- 
hauſen beabſichtigt auf einem im Banne von Illzach, Ort 
enannt „Sautränfle”, gelegenen Grundſtück von 167 Qua- 
—— Flächeninhalt — begrenzt einerſeits von dem 
Quatelbah und dem Illzacher Gemeindegut „Sautränlle“, 
andererjeitö von einem dem Julius Wehrlin in Illzach ge» 
u Grundftüde — eine Gerberei (Rothgerberei mit Hlopf- 
ammer) zu errichten, Etwaige Einwendungen gegen die Er- 
richtung diefer Anlage find binnen einer die jpätere Geltend- 
machung ausfchließenden Frift von vierzehn Tagen, beginnend 
mit dem Ablauf des Tages ber —— dieſes Blattes, bei 
dem Unterzeichneten oder dem Seren Bürgermeifter zu Illzach 
anzubringen. 

Die Beichreibung ſowie Zeichnungen und Pläne der 
Anlage liegen in je einem Exemplare auf der Sreißbireftion 
zu Mülhaufen und dem Bürgermeifteramte zu Illzach zur 
Einſicht offen. 

Mülhaufen, den 22, Februar 1892, 

Der Kreisdirellor 


J.Nr. I. 974. Sommer. 


Neichsbehörden. 


Öffentlichen Zweden dienenden Telegraphenanlage dadurch 
verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen 
derjelben beihädigt oder Veränderungen daran vornimmt, 
wird F— Gefangniß von einem Monat bis zu drei Jahren 
beſtraft. 


$. 318. 

Mer fahrläffiger Weiſe durch eine ber vorbezeichneten 
Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zweden die- 
nenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit 
Gefängniß bie zu einem Jahre oder mit Geldftrafe bis zu 
neunhundert Mark beftraft. 

Unter Telegraphenanlagen im Sinne ber 88. 817 und 
318 find Fernſprechanlagen mitbegriffen. 

Straßburg (EI), 7. Februar 1892. 

Der Kaiferlihe Ober-Poftdireltor 
2eitolf. 


(112) 

Auf Grund des $. 45 der Bahnordnung für deutjche 
Bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 find 
von uns mit Genehmigung des Chefs des Reichs- 
amtes für die Verwaltung der Reichseiſenbahnen unterm 
heutigen Tage 

Anordnungen zur Sicherheit des Betriebes auf 
ber Bahnftrede von Hayingen nad Nlgringen 
getroffen worden, welche mit der im Beiblatt bes Eentral- 
und Berirfd-Amtsblatts für Elfaß-Lothringen vom 29. Auguft 
1891 (Seite 216/217) abgebrudten Verordnung vom 6, Auguft 


u — 


1891, betreffend die Bahnitrede Buchsweiler — Ingweiler, gleich Anordnungen zur Sicherheit des Betriebes auf 
lautend find. den Bahnjtreden von Alttirh nad Pfirt und 
Straßburg, den 5. Februar 1892, von Saarburg nad Alberfchweiler 
Raiferlihe General-Direftion getroffen worden, welche mit der im Beiblatt des Central: 
der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen und irf8-Amtsblait® dom 11. April 1891, Seite 80/81 
4. 1601 Mebes abgedrudten Verordnung vom 25. März 1891, betreffend die 
: ’ ’ Bahnftreden Golmar— Martolsheim und Rothau—Saales, 
ae E Grub 6 Baknorh für beutfe gleidhlautend find. 
uf Grund des 8. 45 ber nordnung für beuffche 
Bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 find Gtroßburg, ben 5. Bebruar 1892, 
von uns mit Genehmigung des Herrn Chefs des Reichs- Raiferlihe General-Direktion 
amtes für die Verwaltung der Reichseiſenbahnen unterm der Eijenbahnen in Eljaß-Lothringen 


heutigen Tage A. 1601. Mebes. 


V. Perſonal⸗Nachrichten. 
114) Verleihung von Orden und Ehrenjeichen. 
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller Meihelfchmied Franz Wilhelm Sedler in Molsheim das 


gnädigft gerubt, dem proteftantiihen Pfarrer Winter in Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 
Yinftingen den Rothen Adler-Orden vierter Mlafje und dem 


Gruenuungen, Verfehungen, Eutlaffungen. 


Verwaltung des Innern. ee und Enregiftrementseinnehmer Schindler in 
Sdor]. 
Durch Yandesherrlice Verordnung des Herm Gtatt 
halters find ernannt worden: Eigenthümer Franz Robert zum Pejirksperwaltung. 
erſten Beigeorbneten, Notar Dr. Ludwig Philipp Filzinger b. Unter-Eljaf. 


jum zweiten Beigeorbneten der Gemeinde Hayingen, Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Aſchnet 

Ernannt: Zum Präfidenten der zu Erflein_beftehen- zum Bürgermeifter der Gemeinde Kefjelborf, der Beigeordnete 

den gegenfeitigen Hülfstafje „Die Brüderlihe” der Schneider« König zum Bürgermeifter der Gemeinde Gorweiler, dat 

meifter Ignaz NotHis dafelbit, zum Präfidenten der zu | Mitglied des Gemeinderathes Medert zum Beigeordneter 

Weißenburg beitehenden gegenfeitigen Hülfsgenoſſenſchaft der der Gemeinde Goxweiler, das Mitglied des Gemeinderathet 

Zimmermann Jatob Weber dajelbit, zum Präfidenten der Schillinger zum Beigeordneten der Gemeinde Grendelbrud, 

zu Gertweiler bejtebenden gegenfeitigen Unterftühungsgenofien« Jakob Eber zum Bürgermeifter der Gemeinde Grendelbrud, 

ſchaft der Weinhändler Emil Kügler dajelbft, zum Präs das Mitglied des Gemeinderathes Weibel zum Beigeorbneten 

fibenten der zu Mittelbergheim beftehenden ge enjeitigen Unters von Meitbrud), das Mitglied des Gemeinderathes Riehl zum 

ſtütungsgenoſſenſchaft der Rebmann Daniel Bilger dafelbft. — ber — —5 — das Mitalied de 

. emeindera rmbruft zum eorbneten der inde 

Jakiy- und Auitus-Perwallung, Kefielborf, der Bannwart Weyrich pr Epfig zum Walbfüte 

But: Die Amtsgerichtöfefretäre Rheinländer für den Diſtritt Frohnholz der Gemeinde Epfig mit dem 

von Biedenhofen nad Hüningen, Feldmann von Saarburg Wohnfige in Epfig, Eugen Doerr in Barr zum flänbigen 
nad Diedenbofen, Schneider von Sierck nah Saarburg, Ueberfeger für den Amtsgerichtsbezitt Barr. 


Birnbah von Enfisheim nad Sierd und Niedermayr Definitiv ernannt: Lehrer Stell in Molsheim, 
von St. Amarin nad Hirfingen. Lehrer Margolff in Reipertsweiler. 
Ernannt: Selretariatsaffiftent Schmidt in Hirfingen Verſetzt: Lehrer Müller von Königshofen nad 


zum Almtsgerichtsiefretär in St. Amarin, Bureaugehülfe Rottelsheim, Lehrerin Graf von Lichtenberg nad) Aſchbach 
Stord zum Erpedienten bei dem Bezirtägefängnifje in Colmar, Lehrer Durand von Preuſchdorf nad Walburg. 


Verwaltung der Finanzen, Sandwirtbfgen und Pond ® —— auf Antrag: Lehrerin Schönenberger 
Verſetzt: Die Rentmeiſter Weinſchenkt von Fallen— 
berg nad) Felleringen und Eyles von Felleringen nad) Fallen— Heis-YoR- und Erlegraphen-Verwaltung. 
berg (Kaſſe 1). Bezirl der Ober-Pofldireltion Straßburg. 
Penfionirt: Rentmeifter Jacobs in Sundhaufen. Geftorben: Bidelhaupt, Poftverwalter in Wörth 


Geftorben: Steuereinnehmer 1. Klaſſe Kater in (Sauer). 


61 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(115) 

Die Kantonalarziftelle des Kantons Selz ift meu zu 
bejehen. Zu der Stelle, mit welcher eine jährliche Vergütung 
von 820 4 aus Mitteln des Bezirls verbunden ift, gehören 
die Gemeinden Aſchbach, Beinheim, Bühl, Eberbady bei Selz, 
Kefleldorf, Kröttweiler, Mothern, Münchhauſen, Niederrödern, 
Oberlauterbad, Schaffhauien, Selj, Siegen, Stundweiler, 
Trimbach und Winzenbadh. 

Bewerber wollen ihre auf Gtempelpapier gejchriebenen 
Gejuche, welchem das ärztliche Sejäbigumgzengnik beizufügen 
it, bis zum 10. März d. 8. an den Kaiſerlichen Bezirkd- 
präfidenten in Straßburg einreichen. 


(116) 


Der Berfiherungsagent Jakob Leininger zu Hörbt 
im Landfreife Straßburg ift als Unteragent für das Aus- 


wanberungsunternehmen des W. Lippmann in Straßburg 
beftätigt worden. 
(117) 

Die in Münden-Gladbadh beitehende Transport-Ber- 
ſicherungsgeſellſchaft Rheiniſch-Weſtfäliſcher Loyd hat den 
Herrn Joſef Keller in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt 
und für ihren Geichäftsbetrieb in Elja-Lothringen im deſſen 
Wohnung Domizil gewählt. 


(118) 

Das Proviantamt Colmar wird Anfang März den 
Ankauf von Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh in magazin» 
mäßiger Befchaffenbeit und zu den jedesmaligen örtlichen Dlartt- 
preijen wieder aufnehmen. Produzenten werden beim Antauf 
u Die Einlieferung ift Vormittags erwünjdt. 

ie Weizen und Roggenanläufe find beendet. 


" Eiraßburger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm. #. Eduly u. Go. 


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— — — 


geiblatt. | 





Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Jothringen. 
1 Straßburg, den 5. Märı 189%. 





I. Berorduungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths. 


(119) Bekanntmadung. 


In Gemäßbeit des $. 11 der Beltimmungen zur 
Ausführung des Gefehes vom 5. Mai 1890, betreffend die 
Ausübung des Hufbeichlaggewerbes, wird hiermit zur öffent- 
Iihen Kenntniß gebracht, daß die nachſtehend genannten Huf- 
ihmiede die vorjchriftsmäßige Prüfung für den Hufbeihlag 
beitanden haben und demgemäß zur Ausübung des Huf— 
— ſelbſtſtändig oder als Stellvertreter berechtigt 


Kurs, Wilhelm, von Baldenheim, Kreis Schleititadt, 
Krebs, Friedrich, von Egelsbardt, Kreis Saargemünd, 
Dreyer, Alfons, von Thann, Kreis Thann, 
Hk Joſeph, von Walf, Kreis Erſtein, 
ifter, Julius, von Charly, Kreis Meb (Land), 
Rapp, Bictor, von Keftenholz, Kreis Schlettftadt. 
Straßburg, den 27. Februar 1892. 
Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirtbfchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsjetretär 
Il. A 692. von Schrant. 


(120) Beſtauntmachung. 


In Anwendung des $. 14 des Geſetzes vom 31. März 
1884, betreffend die Bereinigung des Kataſters, die Aus— 


mem 


on 


gleihung der Grundftener und die Fortführung des Kataiters, 
ift die Grenze zwijchen den Gemarkungen Courcelles a/Nied 
= Laquenery, Kreis Metz-Land, dahin abgeändert worden, 
daß: 


a) ber in der Seltion A gelegene heil der Gemarkung 
Gourcelle® a/Nied, beſtehend aus den Parzellen 265 p 
und 266 p, mit einer Fläche von 90 a 08 qm der Ge: 
marfung Laquenery, 

b) dagegen der in der Sellion C gelegene Theil der Ge— 
marlung Laquenegy, beftehend aus den Parzellen 714 p— 
718p, 747 und 748, mit einer Fläche von 95 a 53 qm 
der Gemarkung Eourcelles aMied —— wird, ſo daß 
nunmehr die Mitte des Flußbettes der an dieſer Stelle 
regulirten Nied die Grenze bildet. 

Das Nähere hierüber ergeben die auf den Bürger« 
meifterämtern ber genannten Gemeinden niebergelegten Zeich⸗ 
nungen. 

Dies wird hiermit zur öffentlihen Kenntniß gebracht. 


Straßburg, den 21. Februar 1892. 
Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfetretär 


K. 18278, von Schrant. 


U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. YUnter-Elfaß. 


(121) Beſchluß. 
Der Bezirtspräſident des Unter⸗Elſaß, 
Nah Einſicht x. x. 
Beſchließt: 
Artikel 1. 


Die behufs Entwäſſerung der Wieſen in der Gewanne 
„Ffingmann“ in den Gemarkungen Wilwisheim und 
Nelsheim unter dem Namen „Entwäflerungsgenofienfchaft 
Biwisheim" gebildete autorifirte Genofjenichaft derjenigen 
Eigenthümer, deren Namensverzeichniß diefem Alt — 
R, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des Gejehes vom 
4. Yuni 1865 nad) Maßgabe der Genoſſenſchafisſahungen 
genehmigt, um die Vortheile der Art. 13 bis 19 des gedachten 

ehes zu genießen. 
Artitel 2. 
Dieſer Beſchluß, fowie ein Auszug der Genofien- 
afte ſahungen ift im Gentrale und Vezirtö-Amtsblatt zu vers 
Öffentlichen und in den Gemeinden Wilwisheim und Melsheim 
während eines Monates vom Tage des Empfangs desſelben 
m durch öffentlichen Anſchlag befannt zu maden. — Die 


Erfüllung dieſer letzteren Förmlichkeit ift durch eine Befchei- 
nigung des Bürgermeifterd nachzuweiſen. 
Straßburg, den 26. Februar 1892. 
Der Bezirkäpräfident. 
I. U: Dominicns. 


Ausjug 
aus dem Genoffenichaftäftatut für die durch den dorſtehenden Be 
ſchluß ermächtigt, mit dem Sitz in Wilwisheim gebildete Syndi⸗ 
fatögenoffenichaft. 


1. Nr. 1820, 


Zitel J. 
Generalverfammlung, Syndikat. 
Bildung des Syndikats. 
Artilel 1. 

Die Genofienfhaft wird durch ein Syndikat verwaltet, deſſen 
Deitglieber durch bie Generalverjammlung aus ben Beteiligten ges 
wählt werben. 

Artikel 2. 

Das Syndilat befteht aus 3 Mitgliedern umd 1 Ötellver: 

treter, welche aus der Zahl der betheiligten Gigenthümer zu 


wählen find. Ein Drittel der Mitglieber de Syndilats wird jebes 
m "Bei den erften theilweifen Grnenerungen werben bie ans: 
ſcheldenden Mitglieder durch ba6 Loos beftimmt; fie find wieber 
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung. 


Befugniffe des Syndikats. 


Artitlel 8, 


Dat Syndilat hat für die Beſchaffung ber Mittel zur Aus: 
führung und Unterhaltung ber Arbeiten, für welche bie Genoffenfchaft 
gebildet wurde, zu forgen. Dasſelbe ift insbeſondere befugt: 


a) die BDetailprojelte ber Arbeiten aufftellen zu laſſen, infofern 
dieſes noch erforderlich ift, dieſelben feftzuftellen und die Art der 
Ausführung zu beftimmen; 

bi die — 1 ober freihänbige Vergebung der Arbeiten vor: 
zunehmen und die Erfüllung ber vorgeſchriebenen Bedingungen 
zu überwachen; 

e) den Gefammtpları der bei ben Wrbeiten betbeiligten Parzellen 
—— und ben jedem Gigenthlimer zufallenden Antheil an 

n Ausgaben au beftinmen; 

d) - jährliche Budget feftäuftellen 

e) im Namen der Genoffenfchaft, Vorbehattidh der Genehmigung 
durch die zuftändige Verwaltungsbehörde (ofr. Kt, 3 bes Gejches 
vom 21. Juni 1865), Unleihen aufzunehmen 

fi Über den Abſchluß fonftiger Rehtegefcäfte, fowie über bie 
gerichtliche Berfolgung von Rechtsaniprüden und Über die Be: 
antwortung ber gegen die Genoffenſchaft erhobenen lagen Be: 
ſchluß zu faflen; 

8) = —* des Genoſfſenſchaftsrechners zu beauffichtigen 

zu en; 

h} endlich auf Erfordern fein Gutachten über alle genoffenfchaftlichen 
Antereffen abzugeben und alles vorzufchlagen, was ihm für bie 
Genoffenſchaft ala nützlich erjcheint. 


Generalverfammlung. 
Artifel 5. 


Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung find alle Eigen: 
thümer berechtiat, welche an dem Unternehmen betbeiligt find. 

Geber Eigenthümer bat 1 Stimme. 

Eigenthämer, welche verhindert find, perfönlich zu erjcheinen, 
und Frauen ober Minderjährige Können fich durch Bevollmächtigte 
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche oder nicht motarielle Vollmachten 
müfjen buch ben Bürgermeifter des Wohnorts des Bollmadht: 
geber& beglaubigt fein. Ein und biefelbe Perjon kann nicht mehr 
als 2 Bollmadten Übernehmen. 


Wahl des Vorftandes und Befugniſſe desſelben. 


Artilel 7. 


Die Eynditatsmitglieder wählen einen Vorftand und, wenn 
erforderlich, einen Beigeorbneten ald deſſen Vertreter aus ihrer 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftand und befien Stell: 
vertreter bleiben während 3 Jahren in Funktion. — Der Borftanb 
beruft bie Sitzungen bes Syndilals, fo oft er eine er für —* 
hält ober der Bezirkspräſident fie anorbnet ober mindeſtens ein 

Fünftel ſammtlicher Mitglieder des Syndikats fie beantragen; er 


bezũglichen Papiere aufzubewahren 
Die Synbilatsmt 


tif des Synditats anözuführen; 
derſelbe Ändern er dazu berufen, bie Geſellſchaft bei den &: 


64 


Aufftellung der messen und technifche Leitung 
der Arbeiten, 
Artilel 12, 

Das Syndikat hat bie Mufftelung ber Projefte und bie 
technifche Leitung der Arbeiten dem MeliorationsBauinfpeltor in 
Hagenau zu übertragen, Letzterer lann die Meßgehülfen und Tage: 
lößner annehmen, melde ex für feine Aufnahmen nöthig hat. 

Die Bezahlung ber Tagegelder und Reifeloften bes bei Aus 
führung bes Unternehmens bejchäftigten Meliorationsperfonals erfolgt 
nad ben beftehenden Reglements, 


Titel II. 
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten. 
Artilel 18. 

Dringende Arbeiten tönnen fofort auf Anordnung bed Bor: 
ftandes außgeführt werben; derſelbe ift jeboch verpflichtet, bem Be: 
zirkäpräfibenten hiervon alsbald Anzeige zu erflatten. Nah An: 
hörung bed Syndilais und dei Melieretiong-Bauimfpeliorh lann ber 
Bezirlöpräfibent die Einftellung ber Arbeiten verfügen. 

Artitel 14. 

Das Ennbilat hat im Monat Ollober jebeö Jahres in Ge: 
meinfchaft mit dem bauleitenden MeliorationdBauinfpeltor ben Zu: 
ftand aller in ben Bereich der Genofjenihaft fallenden Anlagen zu 
prüfen, Den Koſtenanſchlag für die Nnterhaltungsarbeiten ober 
Neubauten, welche im nächften Jahre auszuführen find, wird der 
Meliorationds:Bauinfpeltor aufftellen Lafjen. 

Diefer Koftenanfchlag mıuh während 14 Tagen an bem Ge 
meinbehaufe der betbeiligten Gemeinden angeheftet werben, mwojelbft 
ein Regifter zur Aufnahme der Bemerkungen der imterefficken 
Eigenthümer aufgelegt wirb, 

Nach Wblauf diefer Friſt wird derjelbe nebft ben eingegan: 


genen Bemerkungen dem Eynbilat überwiefen und von lepterem 
feftgeflellt. 
Enteignungsverfahren. 
Artilel 15. 


Wird zur Ausführung ber Arbeiten dab Gmteignungsver: 
fahren notbwenbig, fo hat das Synditat über bie hierauf bezüglicen 
Arbeiten dem Bezirkspräfidenten eine fpezielle Vorlage zu machen 


Abnabme der Arbeiten. 


Artitel 16. 
Die Arbeiten werden von bem Syndilalsvorſtaud, dem hier 
delegirten Sypnbifatsmitglieb und dem mit ber Bauleitung beirauten 
Neliorationd-Bauinfpeltor abgenommen. 


Bezahlung der Arbeiten. 
Artikel 18, 

Die Projekte über Neubauten ober Aenderungen ber beftehen: 
ben Anlagen unterliegen ber Genehmigung bes Bezirkäpräfibenten. 
Artikel 19, 

Im Laufe der beiden erſten Momate jedes Jahres legt das 
Synbilat bie Rechnungen über bie im vorhergehenden Jahre ausge 
führten Wrbeiten während 14 Zagen auf bem Bürgermeifteramt der 
ober einer ber beibeiligten Gemeinden aus, damit die Intereſſenten 
ihre Bemerkungen abgeben können. 


Titel IL. 
Vertheilung der Ausgaben. 
Koftenvertheilung unter die Betheiligten. 
Artikel 20. 
Die Vertheilung ber Koften erfolgt im Verhältnig ber Oröbe 


ber Fläche, mit weldher jeber Eigenthümer an dem Unternehmen 
betheiligt ift, eventuell unter Annabme mehrerer Maflen. 


Aufftellung und Bekanntmachung des Gtats, 


Artikel 21. 

Hiernach hat bad Syndikat ben Etat ber Koſtenverthei 

unter bie Betheiligten aufzuftellen. au 

Diefer Etat wird während eines Monals auf dem Bürger: 

zeifteramt, woſelbſt bie Beiheiligten zur Mbgabe von Bemerkungen 
jgelafien werben, aufgelegt. 

Die Auflegung wird durch Anſchlag und Wusruf in orte: 

itlicher Weiſe belannt gemadit. 

In den erften acht Tagen nad) dem Schluß diefer Enquete 
sit das Syndilat fein Gutachten über die gemachten Bemerkungen 
ob und legt ben nöthigenfalld berichtigten Gtat dem Bezirkäpräfi: 
venien zut Genehmigung vor, 

Diefer genehmigte Etat dient alädanı zur Aufftellung ber 
‚ heberollen. 
Titel IV. 


| 
| Redynungsmwefen und Erhebung der Beträge. 





Syndikats⸗Einnehmer. 


Artikel 22, 
en Dos Syndilat ernennt einen Ginnehmer zur Erhebung ber 
Uſlagen. 
| Der Betrag der Kaution, welche ber Einnehmer zu ftellen 
hal, fewie der Satz ber Gebühren, welche demſelben zuzuerkennen 
Anh, werden von dem Syndikat beftimmt. 
| 


Heberollen. 


Artikel 23. 


Die Heberollen werden von dem Einnehmer unter Zugrunde⸗ 

‚ legumg bes nach Wrtitel 21 feftgefehten Etats aufgeftellt. 

Sie find mad) vorgängiger ortsüblicher Belanntmadjıng wäh: 
send acht Tagen am dem Gemeinbehaufe ber betreffenden Gemein: 
ten anzubeften, werden dann, wenn erforderlich, von dem Syndikat 
serihtigt und von dem Bezirkspräſidenten für exekutoriſch erflärt, 

Die Beträge werben auf biefelbe Weife eingezogen wie die 
kalten Steuern. 


Artitel 26. 
| Das Syndilat hat die jährliche Abrechnung bes Ginnehmers 
ja srüfen, proviſoriſch feitzujtellen und bem Bezirföpräfibenten ein: 


(122) Beſchluß. 

Der Bezirtspräfident des Unter-⸗Elſaß, 

Nach Einſicht x. ꝛc. 

Beſchließt: 
Artikel 1. 

Die behufs Anlage einer Drainage in der Gewann 
„m Stelzenteich“ in der Gemarkung —— unter dem 
Iamen „Drainagegenofienfhaft Steijenteich in Oberſeebach“ 
ilbete autorifirte Genoſſenſchaft enigen Eigenthümer, 
den Namensverzeichniß diefem Aft angeſchloſſen ift, wird 


65 


biermit auf Grund des Art, 12 des Geſehes vom 21. Juni 
1865 nad) Maßgabe der Genofjenichaftsjagungen genehmigt, 
um bie Vortheile der Art. 18 bis 19 bes gebachten Geſehes 
zu genießen, 

Artitel 2, 


Dieſer Beihluß, ſowie ein Auszug der Genofjenichafts- 
jagungen ift im Gentral« und Bezirts-Amtsblatte zu veröffentlichen 
und in der Gemeinde Oberjeebady während eines Monats, vom 
Tage des Empfangs desielben an, durch Öffentlichen Anſchlag 
befannt zu machen. — Die Erfüllung diejer Iegteren Förm- 
lichteit ift durch eine Beicheinigung des Bürgermeiſters nad) 
zuweiſen. 

Straßburg, den 20. Februar 1892. 


Der Bezirlöpräfident, 
3.9: Dominicns. 


Auszug 
aus dem Genofienihaftäftatut für bie durch vorftehenden Beſchluß 
ermächtigte, mit dem Sitz in Oberſeebach gebildete Syndikats 
genoſſenſchaft. 


Das Genoſſenſchaflsſtabut ift gleichlautend mit dem vorſtehend 
auf ©. 6% unter (121) ber Beilage abgebrudten Statut ber Ent: 
wähjerungsgenofienihaft Wilmwisheim bis auf nachſtehende Artikel : 


Artikel 2, 

Dad Syndilat beftcht aus 3 Mitgliedern und 2 Etellver«. 
tretern. Hiervon find alle Mitglieder und alle Etellvertreter aus 
ber Zahl ber beiheiligten Gigenthlimer zu wählen. Ein Drittel ber 
Mitglieder des Syndilals wird jedes Jahr neu gewählt, 

Bei ben 2 erften theilweifen Erneuerungen werben bie aus— 
ſcheidenden Mitglieder durch das Loos beflimmt; fie find wieber 
wählbar und bleiben in Funktion bie zu ihrer Erfehung. 

Artitel 6. 

Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung find alle Ei 
thümer berechtigt, welche an dem Unternehmen betheiligt find. 

Gigentbümer, weldje verhindert find, perjönlich zu erſcheinen, 
und Frauen ober Minderjährige Lönnen ſich durch Bevollmächtigte 
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche oder nicht notarielle Vollmachten 
müffen durch ben Bürgermeiſter des Mohnorts bes Vollmacht ⸗ 
gebers beglaubigt ſein. Ein und dieſelbe Perſon kann nicht mehr 
als 3 Vollmachten Übernehmen. 

Artitel 20. 

Die Vertheilung ber Koſten erfolgt gleichmäßig nach Maß— 

gabe ber betheiligten Flaͤchen. 
Artikel 22. 
Das Syndilat ernennt einen Einnehmer zur Erhebung ber 


en. 

Der Betrag der Kaution, welde der Einnehmer zu ftellen 
hat, forwie der Eak ber Gebühren, welche demfelben zuguertennen 
find, werben von dem Syndilat beftimmt und vom Bezirkäpräfi: 
denten feftgeftellt, 


l. ir. 1226. 


c. Lothringen. 


(193) 


Bekanntmahung. 


Die unterm 6. November 1888 VI 3957 (Gentral- und Bezirl- Amtsblatt S. 278/79) ertheilte Ermächtigung der 
Refiorationsgenofjenfchaft! Freimengen wird hiermit auf Antrag der Betheiligten zurüdgenommen. 


Meb, den 24. Februar 1892. 
\1. 696, 


Der Bezirtspräfident. 
J. 9: Frhr. von Aramer. 


Try UT 


66 


II. Erlaſſe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbebörden. 


(124) 

Durd das Minifterium ijt beftimmt worden, daß die 
Vorſchriften der 88. 49—55 des Kataſtergeſetzes vom 
31. März 1884 fowie die auf Grund bes 8. 68 dieſes 
Gefepes hierzu erlaſſenen Ausführungsbefiimmungen vom 
3. Juli 1886, betreffend die Fortführung der bereinigten 
Katafter, für den Gemeindebezirt Gorweiler, Kreis Eritein, 
vom 15. März 1892 ab Anwendung zu finden haben. 

K. 12568. 


(125) 

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnik gebracht, 
daß auf Grund des Kataftergefehes vom 31. März 1884 in 
den nachbenannten Gemeinden die Stüdvermeijung in 
Angriff genommen werden joll: 

I. Bezirt Ober-Elſaß. 
1. Dürrenenzen, Kreis Colmar, 
2. Künheim, Kreis Colmar, 
3. Urſchenheim, Kreis Colmar, 
4. Bernweiler, Kreis Thann, 
5 
6 





. Niederburnhaupt, Kreis Thann, 
. Oberburnbaupt, Kreis Thann. 
11. Bezirk Unter-Eljaf. 
7. Dambach, Kreis Hagenau, 
8. Windflein, Kreis Hagenau, 
9. Feſſenheim, Kreis Straßburg⸗Land, 
10. Fürdenheim, Kreis Straßburg-Land, 
11. Handſchuhheim, Kreis Straßburg-Land, 
12. Küttolsheim, Kreis Straßburg-Land, 
13. Oſthofen, Kreis Straßburg⸗Land. 
III. Bezirt Lothringen. 
14. Kemplich, Kreis Diedenhofen, 
15. Monnern, Kreis Diedenhofen, 
16. Farjchweiler, Kreis Forbach, 
17. Mepingen, Kreis Forbach, 
18. Montoy, Kreis Meb-Land, 
19, Retonfey, Kreis Mep-Land, 
20. Sillers, Kreis Meh⸗Land. 
r Das Nähere wird durch örtliche Belanntmachung bes 
immt. 
Straßburg, den 24. Februar 1892. 
Der Direltor der direllen Steuern. 
K. 12812. Geiſeler. 


(126) 

Die Firma Hawner und Rompagnie, mit dem 
Sige in Fraulautern, beabjichtigt, auf ihrem Eigenihum, ge: 
legen in der Gemarfung Künzig, Gemeinde Diesdorf, Flur 2, 
Parzellen 50, 51, 52 und 58, eine Ocl- und fyeltiwaaren: 
Fabrik zu errichten. Die Beſchreibungen, Zeichnungen un 
Pläne der Anlage find in je einer Ausfertiaung auf der 
biefigen Kreisdireltion hinterlegt und liegen Dupfifate hiervon 
auf dem Bürgermeifteramte zu Diesdorf zu Jebermanns 
Einſicht auf. 

Etwaige Einwendungen gegen bie Anlage find binnen 
14 Tagen bei mir oder bei dem Herrn Bürgermeifter von 
Diesdorf mündlih oder jchriftlih anzubringen. Die Frift 
nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an dem dieſes 
Amtsblatt ausgegeben worden ift; nad Ablauf derſelben 
tönnen Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln 
beruhen, nicht mehr geltend gemacht werben. 


Diedenhofen, den 25. Februar 1892, 


Der Kreisdireltor. 
3.4: Dr. Bed. 


J.Nr. 382, 


(127) 

Die Altiengejelihaft „Rombacher Hüttenwerfe*, ver 
treten durch den Sireltor Kurt Sorge zu Rombach, beat» 
fichtigt, die auf Grundftüden der Settion B der Gemarkung 
Rombach gelegene, dur Urkunde vom 8. Mai 1889 1° 516 
genehmigte Hochofenanlage auf ben vorbezeichneten Grund: 
ftüden zu erweitern. 

Etwaige Einwendungen gegen dieſe Erweiterung find bei 
dem unterzeichneten Kreisbireftor oder dem Vürgermeifter zu 
Rombah binnen der im $. 17 der Gemwerbeorbnung be 
zeichneten, die jpätere Geltendmachung ausichließenden 14tö- 
gigen Friſt anzubringen. 

Während dieſer Frift Tiegen die Beichreibungen, Jeich 
nungen und Pläne bei der unterzeichneten Stelle und den 
Pürgermeifteramte zu Rombad zur Einſicht auf. 


Mep, den 23. Februar 1892, 


Der Rreisbdireftor 
Gundlach. 


V. Berfonal-Rachrichten. 


(128) 


Seine un der Kaiſer haben Allergnädigft gerubt, 
dem Polizeitommiffar Raffauf in Fo Ar Anlaß jeines 
bevorfichenden MWebertritts in den Ruheſtand den Rothen 
Adler · Orden vierter Klaſſe, ferner dem K. Revierförſter 
Meermann zu Lembach im Kreiſe Weißenburg das All⸗ 
gemeine Ehrenzeichen in Gold und dem Tagner Karl Werk 
in Straßburg die Rettungsmebaille am Bande zu verleihen, 


Verleifung von Orden uud Ehrenzeichen. 


fowie den nachbenannten Angehörigen von Elſaß ⸗Lothringen 
die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Delora— 
tionen zu ertheilen und zwar des Komthurkreuzes 1. Mlafie dei 
berzoglih Sachſen⸗Erneſtiniſchen Hausordens dem Bezirk! 
präfibenten ;. D. Dr. Freiherrn von Reigenftein zu ihr 
burg i. B. und des Nitterfreuzes 1, Klaſſe des Ordens vom 
Zähringer Löwen dem Bantier Blum-Auſcher zu Straßburg 


67 


Ernenunngen, Verfehnugen, Cutlaſſungen. 


Univerfität. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigſt gerubt, 
die Wahl des ordentlichen Profeffors Dr. Nowad zum 
Nettor der Kaifer-Wilhelms-Univerfität Straßburg für das 
Jahr vom 1. April 1892 bis 1. April 1893 zu bejtätigen. 


Verwaltung des Innern. 

Dur landeäherrlihe Verordnung des Herrn Gtati« 
ug un ernannt worden: Örubenverwalter Nilolaus Engel 
zum erften Beigeordneten, Bauführer Sylvan Freling — 
jweiten Beigeordneten der Gemeinde Groß-Moyeuvre im Ber 
jirfe Lothringen. 

Berjekt: ae ga Guldner in Mülbaufen 
an die K. Poligeidireltion in Dep. 

Beauftragt: Polizeianwärter Schillings mit Wahr- 
nehmung der Stelle eines Polizeitommiffars bei der K. Poligei- 


direftion in Mülhauſen, Polizeianwärter Klever mit Wahr- 
nehmung ber Stelle eines Kantonalpolizeifommiflars in Forbach. 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Pomänen. 


Verſeht: Rentmeifter Reiferſcheid in Saargemünd 
nah Neubreiſach (Kaſſe D). 

Dem Steuerlontrolör, Steuerinfpeltor Blum in Thann 
it flatt feines bisherigen Gefchäftsbezirts die Verwaltung der 
Stenerlontrole Thann I, dem nad) Thann verſetzten Steuer« 
tontrolör Walz, bisher in Pfirt, ift die Verwaltung der 
Steuerfontrole Thann I übertragen worden. 


Oberſchalrath. 


Ernannt: Der ordentliche Lehrer Hoyer am Gym— 
nofium in Zabern zum Oberlehrer, der wiſſenſchaftliche Hülfe- 
Ihrer Jltis am Lyzeum in Colmar zum ordentlichen Lehrer, 
bie Lehrer Gaſſer und Wimmer am Lehrerfeminar in Metz 
zu Seminarlehrern, die Lehrerin Eliſabeth Ernft am Lehre: 
tinnenfeminar in Schlettftabt zur Seminarlehrerin, die Lehrerin 
Hulda Szelinfy in Straßburg zur Lehrerin an der ftäbtifchen 
höheren Mädchenſchule dafelbft. 

Berjegt: Der ordentliche Lehrer Jäger vom Gym— 
nafium in Alttich an das Gymnafium in Diedenhofen, der 
Elementarlehrer Jouſten vom Gymnaſium im Gebweiler an 
dad Gymnafium in Hagenau. 

Penfionirt: Der Kreisfhulinipeftor Montada in 
Bolden. 


Besirksperwaltung. 
a, Ober-Eljaß, 

Ernannt: Aderer Hubert Hug zum Bürgermeiſier, 
Aderer Sebaſtian Schweiger zum Beigeorbneten der Ge— 
meinde Eichwalb. 

b. Unter⸗Elſaß. 

Definitiv ernannt: Lehrer Ring in Lauterburg- 
Lehrer —— in Kestaftel, Klaſſenlehrer König in Kronen⸗ 
burg, ſowie die SMaffenlehrerinnen Weftphal und Bauer 
in Pronenburg. 

Enttaljen: Lehrer 

Geftorben: Lehrer 
DOttenad in Herbigheim. 

c. Lothringen. 

Ernannt: Der praktiſche Arzt Dr. Pfaff zum Kan— 
tonalarzt des Amtsbezirls Bufendorf II mit dem MWohnfipe in 
Bufendorf, Arthur Drapied zum Beigeorbneten des Bürger« 
meilters der Gemeinde Xocourt, Benedilt Julius Samjon 
zum Beigeordneten des Vürgermeifterd der Gemeinde St. Ju: 
lien, Mathias Fisné zum VBürgermeifter der Gemeinde 
Waldwieſe, Iofepp Dürer zum Beigeordneten des Bürger- 
meifterö der Gemeinde Montdidier, Peter Dalftein zum 
Beigeorbneten des Bürgermeifter8 der Gemeinde Ebersweiler, 
Arien Léonard zum Bürgermeifter, Job. Baptift Guillaume 
zum Beigeorbneten des Bürgermeijlerö der Gemeinde Moyen- 
dic, Nilolaus ne DBürgermeifter, Emil Parentin 
um Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Lauter- 


ngen. 

Verſeht: Lehrerin Rofar von Viederſcheid nad) 
Hambad). 

Penfionirt: Der Elementarlehrer Bade zu Moufjey. 

Ausgefhieden auf Antrag: Lehrer Henh zu 
Grömecey. 


ochfelden. 
lettftabt, Lehrerin 


olved in 
otter in 


Neichs · Voſ· und Celegrapheu · Verwaltung. 
Bezirk der Ober-Pofidireftion Straßburg. 

Neuangenommen: Olligihläger, Gendarm a. D., 
als Roftagent in Tagsdorf. 

Verjegt: Wagner, Poftaffiftent, von Wiesbaden 
nah Straßburg, Schewe, en von Siegen nadı 
Martich, Klingelhöffer, Poftprattitant, von Straßburg 
nah Mainz. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(129) 

Das Proviantamt Diedenbofen fauft vom 15. März 
d. 38. an Hafer. Der Roggenftrob-Antauf wird auch in 
diefem Monate fortgeiegt, Bei dem Haferanfauf werben nur 
Produzenten berüdfichtigt, bei dem Strohanlauf erhalten 
diefe vor den Händlern den Vorzug. 

Roggen- und Heubefhaffungen find beendet. 


(130) 
Dat Proviantamt Ha: 


nau lauft vorzugsweiſe von 
Probugenten eigen, Hafer, 


eu und Roggenrichtſtroh von 


magazinmäßiger Beſchaffenheil in Grenzen der dortigen Martt= 
preile an. Verfäufer haben das Natural frei bis ans Magazin 
zu liefern. 

(131) 

Das Proviantamt Pfalzburg i. L. fauft Roggen, —* 
Hafer, Heu, Roggen- und Weizenſtroh von magazinmäßiger 
Beichaffenbeit in Grenzen der ortsüblihen Markipreife. Das 
Sceffelgewicht muß beim Roggen mindeflens 35,5 kg, beim 
.. mindeftens 37,5 kg, beim Safer mindeftens 22 kg 

tragen. 


(132) 

Das Pıoviantamt Saarburg i. 2. lauft vorzugsweiſe 
von Produzenten Weizen, Roggen, Hafer und Heu von magazin- 
mäßiger Veichaffenheit in Grenzen der üblichen örtlichen Marlt- 
preije. Mindeftgewicht für den Heftoliter bei Weizen 75 kg, bei 
Rogaen 69 kg und bei Hafer 44 kg. Die Berläufer haben 
die Naturalien frei bis ang Magazin zu liefern. Die Ein- 
lieferungen find möglichſt an den Bormittagen zu bewirken. 
Roggen- und Weizenſtroh werden wegen Raummangels erft in 
der zweiten Hälfte des Monats März d. Is. wieder angelauft. 


68 


(133) 

Das Proviantamt Straßburg kauft noch fortwährend 
Rogaenitrob an. Produzenten wollen ſich dieferhalb direlt an 
die azin-Rendantur — Saarburgerfirafe 8 — wenden, 
wo die Abnahme und Bezahlung der Tageszufuhren geſchieht. 

Auch finden Zufuhren von Sandweizen für die nächften 
2 bi8 3 Wochen noch Abnahme in den neuen Magazinen an 
der Schwarzwalbftraße. 


Straßburger Druderri u. Berlonsemfalt, vorm. R. Ehulk a. @o 


69 


Gentraf- und Beirks-Amtshlatt für Elfaß-Jothringen. 


Beiblatt. | 


Strdßburg, den 12, Ztlürı 1892, 





I. Berorduungen pp. ded Minifteriumsd und des Oberfchulratbs. 


) 

Zu Mitgliedern der Kommiſſion für die ärztliche Vor— 

pifung an ber Raifer-Wilhelms«Univerfität bierfelbft find für 

die Zeit von Oſtern 1892 bis dahin 1893 berufen worden : 
Die —— Profeſſoren Dr. Schwalbe, welcher den 

Vorſitz zu führen bat, Dr. Hoppe-Seyler, Dr. Fittig, 

Tr. Kohlrauſch, Dr. Götte und Tr. Graf zu Solms- 

Laubach. 

I. A. 2190. 


(135) B 
Auf Grund des $. 5 des Negulativs über die Notar 
Hiatsprüfung ſowie über die Beihäftigung und Beauffichtigung 
der Notarialsfandidaten vom 2, Mat 1882 (Gef.-Bl. S. 70) 

werden hierdurch für die-Dauer von brei Jahren ernannt: 
* 


Zum Vorſihenden der Notariats-Prüfungstommiffion 
der Oberflaatsanwalt, Geheimer Ober-Juftizraty Rafliga 
in Colmar; 

zu Mitgliedern der bezeichneten Kommiſſion: 

der Staatsanwalt beim Oberlandesgericht, Geheimer 
Juſtizrath Dr. Zentner, fowie die Oberlandesgerichtsräthe 
Blafius und Breuer in Colmar, die Notare Dr. Keller 
in Straßburg, Krafft in Sulz, Krieger in Colmar und 
Mosmann in Enfisheim. 

Straßburg, den 29, Februar 1892. 

Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung für Juftiz und Kultus, 
von Puttfamer. 


I. VBerorduungen pp. der Bezirföpräfidenten. 


b. Unter-Elfaf. 


(136) »Volizeiverordbuung 


zum Schutze der Fiſcherei. 


Auf Grund des Geſehes vom 15. April 1829 und der 
Raiferlichen Verordnung vom 12, Februar 1883, betreffend 
die Fiſchereipolizei, verordne ich nad Einfidht des vom 
Berirfötage des UntersElfah gegebenen Gutachtens mit Ge— 
rg om des Kaiſerlichen Minifteriums für Elſaß-Lothringen, 
was folgt: 


Art. 1. 

Für die Ill im Bezirke Unter-Elfaß von ber Grenze 
des Bezirls Ober-Elfak bis zur Einmündung in den Rhein 
einſchließlich der Umleitungstanäle bei Erftein und Straßburg 
und der Nebenarme in der Gegend von Schlettſtadt, nämlich: des 
St. Pilter Mühlbaches, des Ill-Mühllanals, des großen und 
des fleinen Rheinwegs, des Schiffwegs, des Ober-Riedgrabens, 
der Riedlach, der Großfchlucht, der Kieinſchlucht und des Scheid⸗ 
prabens und für die Nebenflüffe der IN, nämlich: den Gießen 
von Weiler ab fowie auch oberhalb Weiler fowohl im Thale 
von Urbeis als im Thale von Steige, die Andlau von Eich 
hofen ab und die Scheer, den Ehnbach, die Breufch von der 
Brüde zwifchen Rothau und La Claquette ab, die Moifig, 
ferner die Suffel, die Moder mit der Zorn und der Zinfel, 
den Sauerbach mit dem Eberbach und Sulzbach, die Lauter 
und ebenfo für den frummen Rhein und den Nehbergergraten, 
it die Fiſcherei vom 1. April bis 15. Juni 1892 verboten. 


Art. 2. 
Das in Artikel 1 enthaltene Verbot erftredt ſich auf 
alle Arten des Fiſchfanges, felbft auf die mit der ſchwimmen⸗ 
den, in der Hand gehaltenen Angel. 


Art, 8, 
Zumwiderhandlungen gegen vorftehende Verordnung wer 


den nad) den Beſtimmungen des Gefehes vom 15, April 
1829 bejtraft. ! = 
Straßburg, den 3. März 1892. 
Der Bezirlspräſident 
I. 1488. von berg. 


Die Herren Bürgermeifter werben erſucht, vor⸗ 
ftehende Verordnung in der Zeit vom 25. bis einſchließlich 
31. März 1892, nicht früher und nicht fpäter, in orts— 
üblicher Weife befannt zu machen, 

Die Herren Kreisdireltoren des Bezirls und den 
Heren Polizeipräjidenten hierſelbſt erfuche ich, die Verord⸗ 
nung durch das Kreisblatt zur allgemeinen Kenntniß zu brin 
gen und dafür Sorge zu tragen, daß die Belanntmachung 
über den Anfang und das Ende der verbotenen Zeit des 
Fiſchfanges überall reditzeitig und im der vorichriftemäßigen 
er in der Woche vor der verbotenen Zeit des Fiſchfanges 
erfolgt, 

Ferner erſuche ih, die mit der Handhabung der 
Fiſcherei- und Waſſerpolizei beauftragten Beamten, fowie 
überhaupt alle mit polizeilicher Funktion beirauten Beamten 
Ihres Reſſorts anzumeilen, die beftehenden Fiſch und Krebe- 
fangverbote auf das Strengfte zu handhaben. Insbejondere 
ift die Gendarmerie und das Wegeaufſichtsperſonal zur 
Ueberwadhung vorftchender Verordnung heranzuziehen. 

Für die Entdedung von Fiichereifreveln fönnen Beloh« 
nungen gewährt werben, deren Beantragung ich gegebenen 
Falls bis Ende d. 38. entgegenjehe. 

Straßburg, den 8, März 1892, 

Der Bezirfspräfident, 
von 


1. 1488, berg. 


(137) Behauntmahung. 8. 8, 

Behufs Nahweifung der Befähigung zur Anitellun Die Protofolle über bie Wahlverhanblungen werben 
als Vorftcherin don ri wird * Pr — von den je ag reg ** und jo: 
ordnung vom 16. März 1882 gemäk Termin auf Montag Pe bon in —— Eh an ven ne 
den 2. Mai d. 38. und die folgenden Tage anberaumt, ge —— uf De 2 d 10 Un erfolgt —— 
Die Prüfung findet in Straßburg fiatt; zu derſelben lönnen 4. ap ur —* an = br, durch Wat. 
nur ſolche Bewerberinnen zugelaffen werden, welde das ausſchuß des Kantonshauptoris. 
18. Lebensjahr vollendet haben und eine mindeflen® einjährige 8. 4. 

Thätigleit in einer Kleinkinderſchule nachzuweiſen vermögen, Hat im erfien Wahlgange kein Kandidat die erforder 

Die auf Stempelpapier zu fchreibenden Meldungen liche Stimmenzahl erhalten, fo findet in ben Gemeinden mit 
find bis zum 10. April d. Is. mit folgenden Schriftflüden 2500 Einwohnern und darüber Samstag den 9. April und 


bei mir einzureichen : Sonntag den 10. April d. Is, und in den Gemeinden, weld: 
1. dem Geburtt- oder Tauffchein, unter 2500 Einwohner zählen, Sonntag den 10. April 
2. einem ärztlichen Zeugniſſe über den Gefundheitszuftand, d. 38, ein ern Wahlgang fait, bei weldem relativ 
3. einem Zeugniffe des Pfarrers und des Bürgermeiſters über Stimmenmehrheit genügt. Wird ein zweiter Wahlgang nöttig, 
das fittlihe Verhalten, 0 hat der Bürgermeifter des Kantonshauptortes hiervon fofort 
4. Zeugniffen über die Vorbildung, ämmtliche Bürgermeifter des Kantons zu ne 
5. einen von der Bewerberin felbit verfaßiten Lebenslauf. legtere haben unverzüglich in ihren Gemeinden bie erforderlichen 
Straßburg, den 4. März 1892. Belanntmachungen zu erlaffen. 
i 5. 
Der Begirtöpräfident Den Wahlen — am 31. Mä 
Br . März I. 8. 
ll. 1273. von Freyberg. chloſſenen Wäplerliften zu Grunde gelegt, zu —— 
EEE dtigungstabelle anzulegen und 5 Tage vor der Wall 
(138) Beſchluß. abzuſchließen iſt. * 
— re Beigeordneter Müller zu Ober: RE Bi ve Borberchung in Vornahme der Walter Find 
i ; e in ben anntmadhungen vom 4. Jun (Besirtd« 
a ee ie bene va bi Seſehes vom 22. Juni | AmtsBlatt von 1873 &. 96-98) und vom 11. Juli 188 
gt: (Gentral» und Bezirls-Amtsblatt von 1888 S. 173—175) 
8.1. fammengeflellten gejeplihen und verordnungsmäßigen Be 
Für den Kanton Oberehnheim ift ein Mitglied der immungen genau zu beachten, | 
Kreißvertretung zu wählen. 7. 
$. 2 Gegenwärtiger Beſchiuß ift von den Herren Bürger 


Zur Vornahme der Wahlen werben die Wähler bes meiftern in ſammtuͤchen Gemeinden des Kantons Oberehnhein 
Kantons Oberehnheim im denjenigen Gemeinden, welche 2500 in ortsübficher Weile befannt zu machen. Außerdem iſt ein 
Einwohner und darüber zählen, auf Eamstag den 2. April Anfchlagzettel im Wahllotale anzubeften. 


und auf Sonntag den 3. April d. 8, Vormittags 8 Uhr, 5 

und in den Gemeinden, weldhe unter 2500 Einwohner zählen, Straßburg, ben 4. März 1892. 

auf Eonntag den 3, April d. 8, Vormittags 8 Uhr, in den Der Bezirtspräfident 

einzelnen Gemeinden zujammenberufen. I. Nr, 1546. von Freyberg. 
c. Lothringen. 

(139) Dehanntmadhung. 


Die 13, Verloofung der Anleihe E ben Brüdenbau bei Blettingen findet am 1. April 1892, Vormittags 11 Uhr, in 
Heinen Vezirlsraihsjaale hierjelbft flatt. Zu diefem Termine hat Jedermann Zutritt. 


sale, den 4. Mär; 1892, Der Pezirfspräfident. 


iv 1 J. A.: Frhr. von Aramer. 


III. Erlafje pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbehörden. 


(110) treffend die Fortführung der bereinigten Satafler, für der 
j Unter-Gemeindebezir! Künzig, Kreis Diedenbofen, vom 15. Mär 
Durd) das Miniflerium ift beftimmt worben, daß bie 1892 ab und für den Gemeindebezirt Courcelles a Nich 
Vorfchriiten der 88.49 —55 des —— vom 81. März Kreis Met (Land), vom 1. April 1892 ab Anwendung zu 
1884 jowie bie auf Grund des 8. 63 dieſes Gefehes hierzu finden haben, 
erlaſſenen Ausführungsbeflimmungen vom 3. Juli 1886, be» K. 12644. 18299. 


V. BerfonabRachrichten. 
(141) Ernenunngen, Verſetzungen, Untlaffungen. 


güdtiichen MufiksFonfervatoriums Franz Stodhaujen in 
Etrafburg das Prädikat Profeffor verliehen. 


Univerftät. 


Seine Majeftät der Kaiſer Haben dem ordentlichen 
Irofeffor Dr, Hubert Janitſchek zu Straßburg i. Elſ. die 
Entlaffung aus dem ihm übertragenen Amte als Profeſſor 
in der philofophiichen Fakultät der Kaijer-Wilhelmsellniverfität 
Etrahburg P eriheilen, jowie den ordentlichen Profeſſor 
Dr. Georg Dehio an der Univerfität Königsberg zum ordent« 
üben Profeffor in der philoſophiſchen Fakultät der Kaifer« 
Bilhelms«UIniverfität Straßburg zu ernennen gerußt. 


Verwaltung des Innern. 


Durch Iandesherrliche Verordnung des Herrn Gtatt- 
balterd find der Eigenihümer und Pächter Auguft Henry, 
Cohn, zum Bürgermeifter, der Eigenthümer Karl Mardal 
zum Beigeorbnneten der Gemeinde Rrringen, fowie der Rentner 
Kter Heinrich Lebrun zum Beigeorbneten ber Gemeinde 

St Avold ernannt worden. 

Ernannt: Der Beigeordnete und Landwirth Gerrer 
x Lautenbach zum Präfidenten des daſelbſt beſtehenden „gegen- 
kitigen Hũlfsvereins in Todesfällen“. 


Jufiz- und Kultus-Verwaltung. 


Die Verfegung des Amtsgerihtäjetretärs Niedermayr 
a St. Amarin nah Hirfingen und die Ernennung bes 
Selretariatsaffiftenten Schmidt in Hirfingen zum Amtsge 
tihtslefretär in St. Amarin find zurüdgezogen worden. Zum 
I. April d. 38. ift der Amtsgerichtsfekretär Niedermayr 
nad Enfisheim verfeßt und der Sefretariatsajfiftent Schmidt 
jum Amtsgerichtöjefretär in Hirfingen ernannt worden. 

Geftorben: Der Handelärichter bei dem Landgericht 
Colmar, Kaufmann Ehretsmann daſelbſt und der zweite 
Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Niederbronn, Babetom- 
mifär Friedrich Merdling dafelbft. 

Ernannt: Enregiftrements-Einnehmer Weigel in 
— zum zweiten Ergänzungsrichter bes dortigen Amts- 

t8, 


Die von dem Biſchof von Meh vorgenommene Ernen« 
nung des Pfarrer? Béͤnard in Ars a. d. Moſel zum Pfarrer 
in Dienze hat die Genehmigung des Kaiferlichen Statthalters 


erhalten. 
Peyirksperwaltung. 


a. Ober⸗Elſaß. 


Ernannt: Gutäbefiger Lubwig Fehner zum Beige 
ordneten ber Gemeinde Kienzheim. 


Minifterium. 
Der Kaiferlihe Statthalter bat dem Direktor des 
| 
! 
! 
| 


b, Unter» Eljaß. 

Ernannt: Beloni Dillenfeger zum Bürgermeifter 
und das Mitglied des Gemeinderathes Alerander Stribid 
zum Beigeorbneten der Gemeinde Ruß. 

Definitiv ernannt: Lehrer Zitvogel in Oben- 
beim, Siegrift in Lichtenberg und Shumpp in Waſſeln⸗ 
beim, jowie die Lehrerinnen Tont in Hagenau, Zimmer in 
Büft und Lögel in Wimmenau, 

Verjegt: Die Kreistanzliften Liebchen von Molsheim 
nad Schlettftadt und Vogl von Schlettſtadt nad) Molsheim, 
ze die Lehrer Martini von Birfenwald nad) Merzweiler, 

agentruß von Offenheim nad Birkenwald, Luuse bon 
Graufthal nah Offenheim und die Lehrerin Bindli von 
Zinsweiler nach Oberjeebad. 
Entlafjen auf Antrag: Lehrer Shih in Diters- 
er. 
c. Lothringen. 

Ernannt: Auguſt Winded zum Bürgermeifter ber 
Gemeinde Großblittersdorf, Georg Leonard zum Beigeord- 
neten des Bürgermeifters der Gemeinde Liocourt. 

Die Entlafjung des Lehrers Bruns zu Meßerwieje ift 
auf deffen Antrag zurüdgenommen worben. 


Ueich⸗· Poſt· und Eelegraphen-Verwaltung. 
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg. 
Verjept: Bathte, Poſtpraktikant, von Greifswald 
nah Colmar, Freifen, Poſtpraktilant, von Hamm nad 
Straßburg, Pflugradt, Boflaffiftent, von Colmar nad) 
Greifawald, Link, Poftpraktifant, von Straßburg nad Hamm, 
el Ober-Zelegraphenaffiftent, von Muͤlhauſen nad 
oblenz. 
Geftorben: Abt, Boftaffiftent in Benfeld. 


Bezirk der Ober-Poſtdirektion Me. 

Verjebt: Becher, Poftdirektor, von Meb nad) Col- 
mar, Möller, Boftinipeltor, als fommifj. Poftdireltor von 
Arnsberg nad Meg, Ehlen, Pofttaffirer, als tommiff. Poſt- 
infpeltor von Meß nah Minden, Jädel, re 
buchhalter, als lommiſſ. Ober-Pofitafentaffirer von Minden 
nad Mep, Flohr, Ober-Boftdireftiongjetretär, als lommiſſ. 
BVofttaffirer von Meg nad) Kreuznach), Georgi, Ober-Poftdiret« 
tiongjetretär, als fommifl. Poftkaffirer von Meg nah Ehemnig, 
Scherpe, Poſtſekretär, als kommiſſ. Ober-Poftbireftiong- 
fefretär von Straßburg nad Meg, Lenz, Poſtſekretär, als 
tommifj. Ober-Pojtbireftionsjefretär von Mülhaufen nad Meb, 
Pohl, PBoftfetretär, als kommiſſ. Ober-Poftdireltionsfefretär 
bon Berlin nad Meß, Ballnus, Poſtſekretär, von Me nad 
Görlif, Eradau, Poftfelretär, von Mech nad) Dfchersleben, 
Pauly, Pofprattifant, von Berlin nad Metz, Jahn, Pofl 
praftifant, von Meb nad Berlin, Harmuth, Poftpraftitant, 
von Liebau nad Metz. 

Ernannt: Pauly, Poftpraftifant in Metz, zum Poſt⸗ 
jefretär, 


72 


— 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


(142) 

Die in Köln beitebende See, Fluß- und Pand-Trand« 
port- Berficherungsgeiellfhaft Agrippina bat den Herm Biltor 
Wagner in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt und für 
ihren Gefchäftäbetrieb in Elfah-Lothringen in deſſen Wohnung 
Domizil gewählt. 


(143) 

Das Proviantamt Me kauft noch Heu und Stroh 
(Roggenrichtftrob) von magazinmähiger Beſchaffenheit zu den 
jeweiligen Marttpreifen an. 

Der Haferanlauf wird vom 20. d. Mis. ab, voraus⸗ 


fichtlich aber nur auf kurze Zeit, wieder aufgenommen 
werben. 

Anmeldung von Hafer im BädereisBüreau gegenüber 
ber Steimmepestnlerne, besgleichen von Hafer, Heu und Sitoh 
im Bürecau St. Magellenftrafe 18. 


(149) 

Das Proviantamt St. Avold lauft Hafer und Roggenrigt: 
ſtroh von magazinmäßiger Beichaffenheit zu den jedesmaligen 
örtlichen Marktpreiien unter Bevorzugung der Produzenten. 

Der Roggenanfauf ift wegen Mangels an Raum ver 
läufig eingeftellt; der Weizen- und Heuanlauf ift beendet. 


Straßburger Drulerei u. Berlagsanftalt, vormals R. Schulg u. Go. 


73 


Sentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 


 Seiblatt. | 


Straßburg, den 19. YHlärı 1892, 





I. Berordnungen pp. ded Minifterinmsd und des Oberſchulraths. 


(145) 

Der Vertreter ber in Elfaß-Lothringen zum Geſchäfis - 
beiriebe zugelafienen Hagelverfiherungsgejellihaft Germania 
in Berlin hat fein Mandat niedergelegt. 

Da die genannte Verſicherungsgeſellſchaft ein ander« 
weites inländifches Domizil nicht erwählt hat, ift biefelbe zum 
Geiäftsbetriebe in Elſaß⸗Lothringen nicht mehr befugt. 

Straßburg, den 18. Mär; 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär 
LA. 2489, von Köller. 


(146) Verordnung, 


beireffend die Geflattung des Fanges von Wafen im Uhein. 

Auf Grund des $. 9 der Kaiferlihen Verordnung 
vom 24. Dezember 1876, die Fiſcherei im Rhein betreffend, 
(Gefeh-Blatt 1877 ©, 2) wird beitimmt, was folgt: 

$.1. 

In der Zeit vom 15. April bis Ende Mai dieſes 
Jahres fann der Yang von Nafen im Rhein denjenigen 
darum nachſuchenden Fiſchern geftattet werben, welche ſich 
verpflichten, die Fortpflanzungselemente der gefangenen laich⸗ 
wien Naſen (Chondrostoma nasus) zur fünftlihen Be 

g und Ausbrütung zu bringen. 


8, 2. 

Zu lepierem Zwede find die befruchteten Eier in ein« 
fachen Brutfäften im firömenden Wafler —— 

Muſter derartiger Brutkäſten find an den Rheinbrücken 
und an der Fähre bei Pauterburg aufgeteilt, 

Die Brüdenmeifter an den Sciffbrüden und die 
Dammmeifter am Rhein werben die nöthige Anmweifung über 
das Verfahren bei der Befruchtung, weiteren Ausbrütung und 
Ausſetzung der Brut ertheilen. 

8. 8. 

Die mit der Handhabung ber Fiſchereipolizei beauf- 
tragten Beamten haben darüber zu wachen, daß die Fiſcher 
der übernommenen Verpflichtung orbnungsmäßig nadhlommen. 

$. 4. 

Fiſcher, welche die ihnen in früheren Jahren ertheilte 
Erlaubniß mißbraucht haben oder in den leßten fünf Jahren 
wegen Uebertretung von Fifchereipoligei-Beftimmungen beftraft 
worden find, bleiben von der Erlaubniß ausgeſchloſſen. 

Die ertheilte Erlaubniß wird widerrufen, jobalb ber 
betreffende Fiſcher der übernommenen Verpflichtung nicht 
ftrengftens nacdhtommt. 

Straßburg, den 9. März 1892. 

Miniflerium für Elfaß-Lothringen. 

Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen, 

Der Unterftaatsfetretär 


Ill. A. 778, von Schraut. 


U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 


(147) 
U 


a. Ober · Elſaß. 


— bes Geſehes vom 19. Dezember 1874, ſowie der 88. 1 und 2 ber Verordnung bes gm ——— 
tom 27. ng der Maaße und 


ai 1876 — 


mtsblatt 1876 ©. 75 — beitimme ich Hiermit, daß bie periodifche Nacha 


Gewichte im Jahre 1892 in den nachgenannten Ortſchaften an den dabei flehenden Terminen ftattzufinden hat: 


. Wibezirt Colmar Widenfoln.........- 9. Mai, | Rüftenhart.......... 21. Mai, 
Berheim......... 4. u. 5. April, | Urfchenheim ...:.:...10. „ Hirzfelden. 28.. 
Leubreiſach. 6,7, 8,9. u.11. „ Fortjhweier ......... 16..% Roggenbaufen ........ au 
Bolfganzen. ......... 11: Mungenheim .......-- 11. Mündhaufen. ......-. 24. 
Vedolsheim... 12. „ Dürrenengen. 11. . Numeräbeiim. .-....-- HM u 
Wgolsheim. . 2... .. 10, „ Riedweier. ... . . . — \ a Blodelaheim - . .- -. - - - 2. 
Volgeldheim - -.......18. „ 0 .... 12, eflenheim.......... 28. „ 
Vogelgein .-........ 13. „ Gruffenheim ....- .- - - 38: % Meiendeim..-......-. 2. Juni, 
Sogelmbeim. “2... . 16. „ Arzendeim . ...- - and . Munweiler....--.... B. ; 
Appenweier. . . . . - „16 u Balzenheim . ...-... 14. „ Regiöheim . - . . - - 3.u 4 „ 
Deitenfhlag » 222... 16. „ Künheim. 22.2.2220... 16. Enfisheim . . 8, 9, 10.u. 11. , 
Rufach 21., 22., 28. 25. u. 26. „ Niederhergheim. . .- .. . . 18. „ Bulversheim. ... --- - - 11.; 

J 27.u.28. „ | Oberhergheim 19. u. 20 Rappoltsweiler 14., 15., 17., 18., 
berichweier. . 2... - 29. „ Bilsheim. 2... 2-22... 2 z 20.u.21. „ 
Paffendeim ......... 0. „ | Niederengen. . 2... - 21 Marlirch 24.,25.,27.,28.,29.,30. „ 


4., 5. u. 6. Mai, 


| Oberengen - - 2.20.» 21. 


1., 2., 4., 5., 6., 7, 8.0.9. Juli, 


Sul. . 14, 15., 16., 18. u. 19. Juli, | Burgfeden.......... 28. April, | St. Amarin..... 17, u. 18, Juni, 
Jungholz ER Pe 20. „ 1. Ve 28. u. 29. „ Ranspach 21.. 
Wünheim.. e2ae 21., egenheim . - 29. u. 30. „ —— »Weflerling 21. u. 22, „ 
annsweiler. ..... . 31: , euweilet . . 222020. : 2. Mai, | Weler........ 28. u. 29. „ 
olweiler ...... 22.u. 23. „ Leimen. ......- su 8 „ ——— me 29. u. 30. „ 
Berrweiler .... 2.2... 28. „ Liebenzweiler.....-- » - _ R Alt-Thann. . - 4. u. 5. Juli 
Seblich .....2.2.2... 25. „ Dberhagenthal.......- BG Thann 5, 6., 8. ‚1; 12. 15, 
Ungeröbeim ..... 2... 25. ander — I. u 16.. 18, 19. u20. „ 
Räderbeim. . 2.2.2...» 2% „ Wenzweiler. 2.2... 6. „ Alttirh 23., 26., 27., 29. Juli 
——— 26. Buihweiler. 22222... 6 „ u. 1. Augeft, 
Nenheim. 27.0.3238 „ Voltenäberg - --». - - - . er Stoffelfeden..-.....-- 2. Epikr, 
Gebweiler 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., Attenfhweiler ........ 6. „ Witteldheim . . . . - 3 
9., 10, 11., 12. u. 18. Auguft, Ober mnichelbach . Bi N, Steinbah .-.-.....-. 6. 
> Pre 16. „ Bon Uffholz........ = Wi, A 
Bergbole. Jell. 16. , Dberranspah ....... . L: 5 Wattweiler. . . . - . T.m 8 , 
Orihmweier.......... 17. „ Niederranäpadh. .. . . . . - Pr Sennheim 12., 18., 14.,16. u. > R 
77 18. „ Niedermihelbah ... 7.u. 9. Gewenheim 
Rimbach ⸗Zell.. Blotzheim. ... 9. u. 10., Michelbach .. 3 A 
Murbach ........ 12.Septbr., = Blanden. . 2... .. 13. Oberaspadh. .. . . » 19. u. 20. „ 
Bühl... 12,18, 14.u 15. „ Brubad .... . . . 13. u. 14. geimbah.....- +: +» 20. „ 
Sautenbah...... u.16. „ Dietweiler ..: 2... 14. „ BEN: 2 ee inne 22. „ 
Lautenbach⸗ Fell ....... 17 = Waltenbeim ...... - - - 17: °; Rammersmatt 22. u.23, „ 
7 VE 19. „ Geipigen. ... 22... IT- ; Niederburbah ...... - - 23 . 
Quttenbah ..-.-- . . - - 20. „ Shliebad .. - - - - 17.u.18. „ Oberburbah .....-.- » 28. . 
Breitenbach. - . a. ; BE ara 18. Sewen........ 26. u. 237. „ 
Müblbah ..-.....--. 22 „ Niederfteinbrunn . . 18. , Dollernn.. 28.. 
Ferail 28.0.4. „ Oberfteinbrumn. .. . . - » - 19.» Oberbrud ...... 28. u.29. „ 
Sondernach 26. „ Rantöweiler .....:.... 19. Rimbach 20.. 
Sbßßß Be BEE: ee 19. Wegſcheid .. - 29. u.30. „ 
Waſſerburg. —— Bee: + 19. „ Kirchberg .. 0. « 3. . 
Griesbah .......... BB: Bäffingen. ...-...... 0 ; Riederbrud....--...- 10. Ofttr, 
0 BI. y O ”. 7 BRENNER 20. „ 7 ER 10. „- 
Stoßmeierr ... . .. 3.0. 4 Oftbr, | Niedermagftatt WM. ; Masmünfter 10., 11.,12.u. 18. . 
Sulem ....... 5.u6 „ BEN: Deere 20. „ RR ER 11. . | 
—* ee aaa ne Ar Helfrantstirch 20. u. 21. „ Sentheim ... . . . 17.u.18. „ 
an E tr TEE,» Pia Morzweiler. .......::2 „ 
Dünfter 10. 11. 12,18. u. 14. „ Neem een 21. „ Oberfulßbah. 20. . 
Dienbad........... II. Bartenheim. . . - - - 23.u.24. „ Niederfulzbad) . . - . 20. u. 21. „ 
Sulzmatt 18. 19.0. 20. , üffbein .7 26. Oberburnhaupt. . . - 21.0. 22 , 
Beitbalten......- - - »- . 21. „ Sierenz. - . - 25. u. 28 Schweighaufen...-- - - - - 22. „ 
Gundolaheim. ........ 22. Wildenftein. . . . . - 1. u. 2. Juni, | Niederaspad....- - - - - - a; 
Eolmar . . v. 1. Auguft bis 15. Dihbr. a EN 2. u. 8 „ Niederburmhaupt. . ... - - 2. . 
Il. Aichbezirt Mü u 2 3.u 4 „ Bernweilr.....:.... HM . 
Hbezirt Mülhaufen. Selleringen. . . . . - sw 9% | Galfingen oeennee.n. ». . 
Illzach. ..... ı, a2 4 en DEBNE: sn ea en es — re 2. . 
Rülishem -.........- 6. Stortenfauen. ...-..»- „ „ iedermorfähweiler. . 27. u. 28. „ 
Baldersheim..-.... . . 6. „ VEN 10:7, Didendeim......+ +. « 2 , 
Sausheim..... 6,7. 8 5 a 10, , Brunftatt. .... . . 29, u.8. „ 
Battenheim. ......... 27; Goldbah....-....... 13. „ Zilishem .........- 3. Novkr, 
a Ludwig 11., 12, 18. u. 16. „ Altenbad. .... 2.2... 13. „ Dornach 5., 7.,8.,10.,11.u.12 . 
A sn Geishaufen....-......18 „ Wälfaufen vom 2. Mai bis 2 Juni., 
Neudorf Kg: 2.21. - Me 13 u.14. „. 11. di, 30. Spike, 
Hüningen ..... » 21.0.2 „ Malmerspad. . . . - 14.u.15. „ 10, Ott 20. Dear. | 
Die Herren Bärgermelfer erſuche ich, die für ihre Gemeinden hiernach feſtgeſehten Nachaichungstermine —— fehlen | 
8 Tage dor dem Datum in ortsüblicher Weije mit dem Bemerlen befannt zu machen, daß nad; Ablauf eur | 
i 


ar Iden M nd Gewichten, die der period N den mü 
Die erfolge Belenntmagung Min dem Paßltailontegiher ve Gene Ben. ———— 


Colmar, den 9. März 1892. 
Il. 2048. = a. — 


— ßz — 


(148) — 24. —2 ru die king Rasch 

In Betätigung des Beichlufies des Gemeinderaths zu werbeorbnung, dab vom Jahre 1892 ab in ber Gemeinde 
Sul; vom 4. Januar d. 98, dh nah Einficht Au Sulz am zweiten Mittwod im November ein Jahrmarkt 
Beihlüffe der Gemeinderäthe der betheiligten Nadbargemein- | abgehalten wird, 


den Gebweiler, Rufach und Enfisheim und des Gutachtens Eolmar, den 10. März 1892. 

des landwirthſchaftlichen Kreisvereins Gebweiler vom 2. März f 

1892 genehmige id auf Grund des 8. 65 der Reids:Ge- Der Beirköpräfident 
merbeorbnung und bes $. 20 ber Saiferlichen Verordnung 1. Nr. 2063, v. Jordan. 


b. Unter-Elfaf. 


(149) 

Gemäß der Ober-Präfidial-Verordnung vom 27, Mai 1876 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-Elfaß 1876 Seite 79—81), 
welche durch Verordnung des Kaiſerlichen Minifteriums vom 4. März 1881 (Beilage zum Amtsblatte für den Bezirk Unter-Eljaß 
1881 Nr. 8) abgeändert worden ift, und mit Bezug auf bie zur Ausführung der Ießteren Verordnung von mir erlafiene Inftruftion 
vom 8, Mai 1881 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-Elfaß 1881 Seite 59) bringe ich nachſtehend das Verzeichniß derjenigen zu 
den Bezirken der Aichämter Straßburg, Schlettſtadt und Zabern gehörenden Gemeinden des Bezirts Unter-Eljaß zur öffentlichen 
Renntniß, in welden bie periodiſche Nahaihung der Maaße, Gewichte und Waagen an den babei angegebenen Tagen 


zu erfolgen hat: 

L : „I Adenheim. ........ 9. Auguft, —— 5. Juli, 
AL AORBIEN NUR ——— Breujhwidersheim . . . . . 9.. ffenheim. ........ Bi 
Hochfelden. 11., 12, 19., 20., 21. April, | Kolböbeim .-....-.. 10, „ Leutenheim » -....... 6. „ 
Brumath mit Stephansfeb 25., 26. ngenbieten. ......». 21. % Reihshofen mit Anneren 11., 

27., 28. April, 2. 3., 4. Mai, iſchweiler mit Annexen 4., 5., 6., 7., 11., 12. 18. „ 
Dendenbeim..... . . 9., 10. Mai, 12. 18. 19., 20,, 21., 25. April, | Nieberbronn mit Anneren 18. 
Edwersheim. ...... +» 11. „ Rohrweiler .-..-.--. 26. „ 19., 20. 21. . 
Olwisbem .........- 11: Shirrhofen.--....... 2. 5 Säleithal....... 25,26. „ 
Mittelfchäffolsheim . - . - - 12. ee 2% Salmbad.......... = 

wisheim......... 12. , Dberhofen .....- .. . 28. „ Niederlauterbach . . 26., 27. „ 
Donnenheim ........ 13: --; Raltenhaufen ......- - 2. Mai, Neeweiler.. 2.222.222. 27. u 
Rrautweiler..-:..... 12. „ Dagenau mit Annexen 8., 4., 5. Sceibenhard ... - . . 27. 28.. 
Bernoldheim --- ..- - - 12. „ 9. 10. 11. 12. 16. 17. Sauterburg .. .- - - - 1., 2. Auguft, 
Rotteläheim. - .-... .. 12 18., 19., 28. 24., 25., 30. „ nn 1 EEE EERERRUE = 
Rriegäbeim ...... --. IE ; Schweighaufen -..-..-. BL- .. Mündhaufen ........ B- = 
mmenbeim. - . . . 16., 17. „ Dblungen. .. 2.2... 1. Juni, Winzendah .....-... & » 
Geubertheim . . 2... . Uhlweiler . 2.222 -... Ir; Oberlauterbah . . - - - - . EL“, 
Bietlenheim. ..... - - - 18. „ Dauendorf ...-..- 1,. 2 a u 
Weyersheim. - ....... 23. „ Moriweiler --....- - 2 Shaffhaufen ........ 4. „ 
F endert— Gr SS “ 
Gries mit Marienthal 24. 25. „ erfiheim.......... E  e Beinheim ... . . . - 10,11. . 
1. URN EEE 80. 81. „ Witteräheim. ..-. -. - - Fr Keflelborf .......... il. °% 
anzenalt. . 2.2. 1, 2. mi, Dei 2420000; u Niederrödern. .. .. - 18.12. 5 
—3 Wahlenbeim. ........ 8 211 VE — 
Gambshem...... . ı Fe Wintershaufen BER Krötiweiler 2.2...» 18. „ 
Shiltigheim 13. 14., 15., 16, Bapendorf. ......- 8, 9 Kembah 2.2.2.2...» E 
20. 21., 22., 23. „ Niederihäffolsheim . . - - - 9 Clegen. . 222200 18, 2. „ 
Biſchheim 27., 28., 29, 30, „ 2. : Niederfeebah .-- .. . - . 5 
4, 5, 6. Yuli, erliäheim . ... . . 14,15. . DOberfebah..-.-.».. 28. „ 
Önheim ....... 11, 12. „ BT EEE r Ahbah.......-.-- —— 
—— — 3. Drufenbeim. . . .. . 20,21. „ Stundweiler. .. .....- 24. „ 
EEE. 2... 4 Dalfunden .......». ; ar a te 25.,29. „ 
Mundoldheim....... . - 18 Sefenheim. ... . - . a1, 2. — Wörth a. ©...... 30., 3. „ 
Lampertheim .....-. - 18. „ Stattmatten.....-.»-» i N ee 1., 5. Septbr., 
Nieberhausbergen. . - . . . 19. . Auenbiim.......... 2. „ ibenburg . . .6., 7., 8., 12. 
Mittelhausbergen.. . . . . » 19. , Runzenhim.....-... 23 „ „14. „u 
Te —— — rag 27., 28., 29. „ 

ttenbeim. - -.-. 0... 21. „ oſchwoog........ 2. Bezi 8 6 
Gäbolaheim. . . .... 25,26. . Fort SOWiB —— 4. Zul, a et 
Wolfisheim ..... 27., 28. „ Neuhäufell..-.......- 4. 


Oberfhäffolsheim . ». . 8. Auguft, | Roppenheim..-...... —— Marlolsheim . . 6, 7. 8. April, 








Elienheim 
Ohnenheim ? ......: 9. April, 
eidols heim 
adenheim. ....... 11 
Boogheim ...... is 
Artolshein ° "9" ne 
Richtolaheim | 
Schwobshem!...-..- 20. 
Böjenbiefen 
efienpeim| ,....... 21. 
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Mütterdbo- . . . - - 28., 27. „ 
iffenheim . . . . - - 28,29. . 
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Wittisheim . ...--. - - 4. Mai, 
Sundhaufen. . .. . - u — 
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St. Peteräholz : 
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Diefenthal 
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Bernhardsweiler .... 16. „ 
Reichsfeld 
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St. Peter. ...... 2. „ 
Stoßheim.......... 28. „ 
Gufiselke. ....-.-.... Bu +, 
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JJ 29., 80. „ 
1., 2., 6., 7., 8. Yuli, 
Mittelbergheim .. . . . . » —W 
J. 13. „ 


Andlau......... 13., 14. 
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—— WE 20., 21., 22. 
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Dachſtein ernennen 23. 

Ernolsheim 97 

Erger&heim Dr vr re * 

BWolcheim.......... 28. 

Moläheim ......... 29. 

Eibnb.. 3:5. 4000 30. 

Dahlenheim 

Scharrachbergheim | 17. 

Tränheim 

Dangolsheim ] 

Bergbieten '....... 18. 

Flezburg N 

Ballbronn. ......... 19. 

Weithofen..... . . 20., 24, 

Wangen. .. . ...... 25. 

Waſſelnheim. . . 26., 27., 81. 

i 2. 

ſtoßweiler........... 7. 

Romansmweiler ...... 7. 8 

Engenthal | 9 

Wangenburg ..-...... 

Marlenheim ...... 10. 14. 

Nordheim 

De sce[e ee se a a8 a 6 15. 
dragheim 

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Biihofsheim . .. ..... 

—— mit Klingenthal 21., 2 

SH Nabor | 23. 

Griesheim .. 2.2... 24. 

Rosheim ..... 28., 29., 30. 

Nojenweiler 1 

Molltirch Pe —— — 

—— RER 5. 

—— 6. 
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Bupı ——— in i4, 
15., 19. 

Erſtein ..... 20., 21., 22 

Benfeb.... . * ya 

Oberehnheim. . 

Schlettftabt (Beiäsii) ie m 

18. 

Schlettfladt (Stadt)... .. . 19. 

bis 15. 


n 


Desbr. 


3, Bezirk des Aichamts Zabern. 


Saarunion. 1., 4., 5., 6. und 


eventuell FR und 8. 
aräfirden......... 11. 
Itweiler 2.2.2222... 12. 

Dinfingen. ..2...... 12. 


BEN 


can EEE —— 12. April, 
0 J Meer 13, „ 
Restehel — ————— 1. » 
Dermingen . » . — her 
erbigheim . 19, und 20. „ 
0 1 Pe 
Saarwerbden. 21. und 22. . 
Rimßbof.. ....... 25. 
Domfeflel... . . - — ee 
Völlerdingen 25. und 26. „ 
Deblingen..........- 26. „ 
Bülten . ..-.. 26. und 27. „ 
Rabweiler . 27. und 8. „ 
Lorenzen ..... 28. und 29. 
Walbbambah. . 2... 2. Dal, 
Dolläberg... 2.2.2200. b 
Weislingen. - .. . . 3. und 4 „ 
Diemeringen. . . - - 5.umd6 „ 
Adamsweiler re: 
Madweiler......-... 
Thal b. Dr 9. und 10, „ 
era 1... ee 10. . 
Ey 350 66 
Burbad. ... . . 10. und 11. „ 
1 Er IL. 5 
Solingen... ....... 11. . 
Diedendorf .. - . - 12. . 
Wolfsfirchen. .. . 12. und 13. „ 
Eiweiler..-. ....». 16. . 
Gungweiler -.....:.. 16. „. 
Bottweiler.. 16. „ 
Reringen. .. - . . 16. und 17. . 
0 T. ". 17: ; 
Aßweiler . . . 17. und 18. „ 
Dttweiler. . 2.2.2... 18. „ 
Drulingen. . - . . 18. und 19. „ 
DER. ...-... 19. und 20, „ 
Simeiler --..... +». 2 . 
Weyher. . ... 23. und 24. „ 
—— EL WER 24. „ 
aumweiler. ... . - 24. md 25. „. 
Goerlingen .. 2.22... ——— 
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Bärendorf..... . 30. und 31. „, 
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1 Eee 2. und 3. „ 
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Frohmühl...... 8. und 9. „ 
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Rofleig -.... - . - 9. und 10. „ 
Zitteräbeim. .-.. 2...» 14. „ 
Open. ....-. 14,15. . 
Erfertöweiler . .-- -.. - 16. . 
Spardbah .-...-... 16. . 
MWeiteräweiler...... -. 11... 


Buchsweiler 5., 6., 7., 8. 11. Juli, 
und eventuell 12. und 13. „ 

. 28., 29,30. n Dettweiler. . 14., 15., 19. und 

1. und eventuell 4. Juli, eventuell 20, „ 


Die betreffenden Herren Bürgermeifter haben die für ihre Gemeinden in Betracht fommenden Termine, gemäß Abjag 2 
zu I der bezogenen Inftruftion vom 8. Mai 1881, innerhalb der Iehten 8 Tage vor dem Beginn der Nachaichung in ortö« 
üblicher Weife öffentlich bekannt zu maden und das nad der Beitimmung zu II derfelben Inftruftion doppelt aufzuftellende 
Verzeichniß derjenigen Gewerbetreibenden, bei welchen die Nachaichung ftattzufinden hat, dem Aichungsbeamten bei jeinem Ein- 
treffen in einem lar zu übergeben. Dasfelbe ift nöthigenfalls zu vervollftändigen, wie es die Beſtimmung zu III ber 
Inftruftion anordnet. 

Unter V der Inftruftion ift den Bürgermeiftern wiederholt empfohlen, dafür zu forgen, daß zur Abhaltung der periodiſchen 
Nachaichungen von der Gemeinde ein geeignetes Lofal bereit geftellt wird. Die Berpflichteten haben ihre Maaße und Gewichte 
dem Aihungsbeamten in diefem Lofale vorzulegen. Ausgenommen von dieſer Verpflichtung find diejenigen Gewerbetreibenden, 
deren Gefhäftstotale fi in Annegen befinden, welche über 1 Kilometer von dem Hauptorte entfernt find. Eine Ausnahme fann 
ferner von dem Bürgermeifter im Einvernehmen mit dem Wichmeifter für größere Fabrilen und abgelegene induftrielle Etablij- 
ſements geftattet werden, wenn von dem Befiger ein geeignetes Lolal zur Verfügung geftellt wird. 

Die Nahaihung der Waagen aller Art, fowie der befeftigten und der ſchwer transportabeln Maaße erfolgt an Ort und 
Stelle (fiehe die —— MinifterialeVerordnung vom 4. März 1881). 

Indem ich im Uebrigen auf letztere Verordnung verweife, mache ich insbefondere darauf aufmerfjam, daß nach derſelben 
der Aichungsbeamte befugt und verpflichtet ift, die Nachaichung auch bei ſolchen Gewerbetreibenden vorzunehmen, welde in dem 
von dem Bürgermeifter aufzuftellenden mamentlichen Verzeihniffe der einzelnen Gewerbetreibenden nicht aufgeführt find, nad) 
feinem pflichtmäßigen Ermefjen aber in dasjelbe aufzunehmen gewefen wären. 


Maursmünfter 21., 22., 26. und 
eventuell 27. Juli, 
Zabern. .. .. vom 3, bis 31. Auguſt. 


Ingweiler 21., 22., 28., 24, und 
eventuell 27. Juni, 
Pfaffenhofen . . 


Straßburg, den 8. März; 1892, 
I. 17681, 


(150) 


Der Bezirkäpräfident 
Frhr. von Freyberg. 


Gemäß der Ober-Präſidial-Verordnung vom 27. Mai 1876 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-⸗Elſaß 1876 Seite 79—81), 
welhe durch Verorbnung des Kaiferlihen Minifteriums vom 4. März 1881 (Beilage zum Amtsblatte für den Bezirk Unter 
Eiah 1881 Nr. 8) abgeändert worden ift, und mit Bezug auf die zur Ausführung der Iepteren Verordnung von mir erlaffene 


Inftruftion vom 8. Mai 1881 (Amtsblatt für den Bezirk Unter-Elfai 1881 Seite 59) bri 
Geſchaftsplan zur Öffentlichen Kenntniß, nach welchem die periodiſche Nachaichung der Maafe, 


Jahre im Stadikreife Straßburg zu erfolgen hat: 













Steuer-Empfangs 
Gemeinde, 
Bezirk, 
Straßburg II. Straßburg, 
Straßburg 11. Die außerhalb der Ummallung gelegenen Orts 
haften und Wohnpläße, 
Straßburg 1. Kaiſerliches Haupt-Steueramt, Abfertigungs« 
ftelle am Bahnhofe. 
Straßburg 1. traßburg. 
Straßburg I und Behörden und öffentliche Anftalten. 
Straßburg 1. 
Straßburg, den 8. Mär; 1892. 
IN, 1768 11, 
(151) Werordnung, 


beireffend die ee 3 eines Vorverfahrens 
über bie Erbauung der Theilftrede Tieffenbach— 
— ber Bahnlinie Saargemünd Mommen- 
eim. 


Zufolge des Antrages der Kaiſerlichen Generaldireltion 
der Eiſenbahnen vom 27. v. Mis. C. 2979, nad Einficht 











Gert he den genehmigten 


e und Waagen im laufen 





Zeit, in welcher 
die periodifche Nachaichung 
ftattfinden joll. 






4. April bis ind. 15. Juni. 

20. 21., 22., 28., 27., 28., 29., 30. Juni, 
4, 5. 6., 7., 11. und 12. Juli, 

an einem mit dem Steueramte zu vereinbarendben 
Tage im Monat Juli. 

18. Juli bis inc, 6. Oltober. 

10. Oftober bis incl. 10. November. 







Der Bezirkspräfident 
Frhr. von Freyberg. 


des Art. 4 des Senatsbeſchluſſes vom 25. Dezember 1852, 
des Art. 3 des Geſetzes vom 3. Mai 1841, der Ordonnanz 
vom 18. Februar 1834 und des Art, 2, 3° des Dekrets vom 
13. April 1861, verordne ich hiermit, was folgt: 


$. 1. Ueber die öffentliche Nüplichkeit und Dringlichkeit 
der Ausführung der Theilftrede Tieffenbah—Ingweiler der 
Bahnlinie Saargemünd— Mommenheim fowie über die Zur 
läffigfeit des Lolomotivbetriebs auf der Linie wird hiermit ein 


—- 


einmonatiges Vorverfahren, und zwar vom 21. I. Mis. bis 
einjchließlich 20. April 1. Is. eröffnet, 

8. 2. Während biefer Zeit Tiegen in der Kaiſerl. Kreis- 
direftion zu Zabern und dem Bürgermeifteramte zu Ing 
weifer 1) der Erläuterungsberidt nebft Mitt über bie 
"often, 2) der Grundplan, 3) der Höhenplan, 4) Entwür- 
e für die rg ae der Eifenbahn durch die Dörfer 

ieffenbad und Frohmühl und auf dem Kaiſerl. Bezirls« 
präfidium — immer Nr. 44 — die gleichen Gtüde zu 
Jedermanns Einficht offen. 


8.3. Während der gleichen Frift find an den genannten 
Stellen Regifter ausgelegt, in welchen Wünſche und Erinne 
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichtigten 
Lofomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher 
Ausführungen vorgemerkt werden lönnen. 


8. 4. Die beteiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie 
die Handelslammer dabier werden hiermit eingeladen, von 
den ausgelegten Projettftüden und Grläuterungen Kenntniß 
zu nehmen und nad Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche 
Heußerung mir zugehen zu lafien. 


8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein- 
angenen Wünjche und Erinnerungen, ſowie zur Begutadhtung 

es Projekts im Allgemeinen wird eine Kommiſſion von 9 Mit« 
gliedern zufammentreten, welche thunlichſt raſch und fpäteitens 
in Monatsfrift ihr Gutachten abzugeben hat. Die Kommije 
n tann den Preisbauinfpeftor und andere Perjonen, deren 
fragung fie für nützlich erachtet, insbefondere den Abthei- 


78 


— — 


8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich bie 

Herren: 

1. Rreistagsmitglied, Bürgermeifter Meyer in 
welchem der Borfif übertragen wird; 2. Sreistagsmitglieh, 
Brauereibefiger Haag in Ingweiler; 8. Bürgermeiſter 
Lams in Ingweiler; 4. Kaufmann Liewer in Ingiweiler; 
5. Bürgermeifter Bernhardt in Wingen; 6. Gutsverwaltr 
gesen in Wingen; 7. Kreistagsmitglied, Bürgermeiftr 

ad in Vollsberg; 8. Bürgermeifter Jung im Tiefen 

bad und 9. Bürgermeifter Eron in Puberg. 

8. 7. Gegemwärtige Verordnung wird im Central: 
und Bezirfs-Amtsblatt, jowie in ortsüblicher Weiſe in den 
Gemeinden Tieffenbach, Frohmühl, Puberg, Rofteig, Wingen, 
MWimmenau, Lichtenberg und Ingweiler befannt gemacht. 

Straßburg, den 12. März 1892. 

Der Bezirkspräfident 


V. 1839. von Freyberg. 


(152) 

Der Kantonalarzt Dr. med. Jrmer in Sundhauſen it 
zum Santonalarzte des Kantons Selz mit dem MWohnfige in 
Se 1 ; unfeht bie Gem 

in Rantonala irf t die einben 
bad, Beinheim, Buhl" Glerbah en Reflelborf, 3 
weiler, Mothern, Münchhauſen, Niederrödern, Oberlaulerbeh 
— El, Siegen, Stundweiler, Trimdah 
inzenbad). 


Straßburg, ben 14. Mär; 1892. 


lungsbaumeifter Englmann in Wingen zu Aeu en über ‚ 

das geplante Projekt, jowie über die erwachſenen Berhand- Der Bezirläpräfident 

lungen veranlaffen. VL 1665. von Freyberg. 
c. Lothringen. 


(153 
eingeführten Neichögefehes über die 
Lothringen zu gewähren find: 


Bezeichnung 
ber 
Landlieferungen. 

— 
Weizenmehlt 24 02 40 04 30 | 
Roggenmehl ..... . 21 22 3 14 26 
Daft. .2.22 4.84; 15 36 14 54 13 
I — 6 74 6 _ 5 
Ettch ......... 4 02 3 54 3 





4 


) 

In Gemähbeit des $. 19 Abfak 2 und 8 des durch Geſetz vom 6. Oktober 1873 ( bl. S. 262) in Elſaß · Lothringen 
egsleiftungen vom 13, Juni 1873 werben 3* Au 
macht, welche im Mobilmahungsfalle für Landlieferungen in der Zeit vom 1. April 1892 bis 31. 


ütungsjäße befannt ge 


1893 im Begire 





Für den Kreis Chäteau-Salins ift Dieuze als Hauptmarltort angenommen worden. 


Metz, den 8. März 1892. 
IV. 172. 


IA SI ALINA N 4 
oo 721 35 | os | #0 | 86 |- 43 | 66 
25 I 4a | 28 | voo| 3 i21133 6 
iß 60 i22 sisIıa|s 
6 | 08 682 632 ‘| a 
1) 8 | >| s s | 

Der Bezirkspräfident, 
I. B.: Frhr. von Kramer. 


— 79 — 


(154) Madweifung 

des im Monat Februar 1892 feftgeftellten Durchſchnitis der höchſten Tagespreife der Hauptmarktorte, nach welchem die Vergütung 
für verabreichte Fourage efoigt, 8. 9 Nr. 3 des Neichögejehes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 18. Februar 1875 (R. ©, Bl. ©. 52) und Art. II 8. 6 des Reichögefekes vom 21. Juni 1887 (R. G. Bl. ©. 245). 











Stroh 
Hafer. Roggen» Weizen: Heu 


Richt⸗ Krumm— Richt⸗ Krumm⸗ 





Marttort. ——— —— ————— 

ur urch· Durch · D Durch · urch· 
mitt ⏑— leer imitt | siegen 3 
der N mit5%, rat | mit 80, b ee mit Tante 59% 
wohn | "nr | Yan | "au vera | ae. tere | ar [te] 
vehe | iälan- | Sehe | fälas. Be | yedier | iätas- | Seife | Tales 

Es toften je ein Hundert Rilogramm: 
FIEBER BerIr EIER ZEIE EIER BEI BEI BEIDE | 
J Erg 19 |30| 20 125] 5 401 5 Jer| — I—] — I—f 4 [sol 5 jo] — I—]T — I—] 6 [so] 7/14 
ne 17j—[ 17 |s5] 4 Iso] 5 Joa] 3 /so| 3 jos| 3 Jsof 3 7813 — 3 Jı5| 5Ja0] 5167 
—— —— 4 3.4.1604 5. 06 ana 18 40 19 |52| 5 |20] 5 146 I — I— I —|—] 4 Jaol 4 j62] — I—I—I—I 630 
Bülhaufen. . -» . 2.222200. ıri—J 17T 85] 5 |—I 5 125] 4 I—| 4 |20| 4 |rof a jsaf 3 56P4 701 5|20| 5 |46 
Ruppoltöweiler .....- 2...» 171-117 1851 — i—] — 1-11 — 1-1 —- I—1— |— 4 |s0| 5 joa] 6|—| 630 
RER NE OEREERTENE 15 |62| 16 [40] a |—| 4 [20] — I— | — I— 20) 3 361 — ——— 450] 5 Jo4 
16 [a0] 17 2214 I— | 4 120] — I—1— I—1 3 03 [86] — ——— 6462 
Er Ti Are 15 165] 16 [a3] 5 |20] 5 [a6] — I—T — 1-1 — 1—T— 1-1 — 1-1— 1-1 6120| 6151 
a RE an ans 16 /—| i6 |sof 4 323014 [72] — —— /—1 4 |—f a jo] — —— — 6|—| 6130 
Ehlettftabt . - - 2220200. 16 J—| 16 !so] 5 |sof 5 Iss| 5 |20| 5 46) 4 401 4 4213 50] 3 ss] 5 /60| 5/88 
Erabburg. - - rennen 17 Jos] 17 ss] — I—] — i—] 6 6 1380 — I—] — I— 5 |35| 7 |s7| 8|®7 
EEE 2: ns 15 |—1 15 [751 5 |—1] 5 15] — I] — 1-1 — 1-1— 1-1 — i—1— |— 3150) 3)68 
J... en an 14 145] 15 [17] 5 |70| 5 90] 4 {of 5 15p a |20| a Jar 3 601 3 I7s] 5I—I 5125 
.. 14-14 701 8 —ãI 8 403 150] 3 [ss] — -I-—— 1 1— 5144| 5|71 
ne 14 140] 15 12] — I] — 1 — — |] — I— 3 j20| 3 |36| 5865| 6|14 
REN ———— 15 J—| 15 71516 —16 j30| 5 /so| 6 [oaf «20o a ai] 4 —14 |20| s5 601 5 68 
EEE —— 15 J—115 |75| 7 —7—3515 I—] 5 1851 — II — —— —— — 6|—] 6|30 
a a Be Ren 15 Ja0] 16 [17] 6 |50] 6 |s3| 5 601 5 Is] 4 |20J 4 4113 jsof 3 I7s| los} 6135 
N 16 1—] 16 |so| 6 — 6 [30] — I — 1-1 — 1] — I— 4 201 4 41] 5Ja0| 567 
kaargemund.......... 15 80 16 Jo7| 5 |20| 5 46) 4 |20f # 4114 301 a 62)3 60) 3 68] 5120| 5 [as 


IH. Erlafje pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landeöbebörben. 


(155) boren am 4. Mai 1833 zu Greßweiler, zulet in Afrika ſich 
Dur; Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom aufhaltend, zur Zeit ohne befannten Wohn- und Aufenthalts- 

5. Januar 1892 ift die Abhaltung eines Zeugenverhörs ort, angeorbnet worden. 

über die Abweſenheit von Viktor Mathieu, Tagner, geboren Colmar, den 8. März 1892. 


m 26. Februar 1839 zu St. Georg, zur Zeit ohne befannten 
Bohn: und Aufenthaltsort, angeordnet worden. Der Raiferl. Oberftaatsanwalt: 


Eolmar, den 8. März 1892. — —— 
Der K. Oberſtaatsanwalt. 
Geheimer Ober⸗Juſtizrath (187) a — 
Naſſiga. ie Herren und Xavier von mid zu Saar» 
— — alben beabſichtigen, die auf der Gemarkung Willerwald, Pan- 
(156) ton Bergwies, Seltion E Nr. 86, 90 und 92, gen. Dam 


Durch Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom berg, ene Biegelei zu vergrößern und mit Dampf- und 
2. Februar 1892 iſt die Ab : nn Zeugenverhörs Ringofenbetrieb engeren. foll En rung 
über die Abweſenheit des Miffionars 3 Anton Hud, ger des Rohmaterials eine 475 Meter lange ze hn angelegt 


werben, welche bei ber gedachten Ziegelei ihren Anfang nimmt 
und in ber Thongrube der Herren von Schmid, gelegen 
in der Gemarkung Saaralben, Kanton Großepaffenthat, Sef« 
tion A, Parzellen 812, 813 und 814, nad) vorheriger Kreu⸗ 
jung eines Gemeindeweges, endigt. 

Einwendungen gegen dieje Anlagen find bei mir ober 
dem Bürgermeifter zu Willerwald binnen einer Friſt von 
14 Tagen mündlich ober jchriftlic anzubringen. Diefe Friſt 
nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an weldem 


IV. Erlaffe pp. 


(158) Bekannfmadung, 
den Ankauf von Remonten für 1892 betreffend. 
Zum Anfaufe von Remonten im Alter von drei und 
außnahmsweife vier Jahren find im Bereiche der Reichslande 


Eljaß-Lothringen für dieſes Jahr nadflehende, Morgens 
8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar: 


am 9. Mai, — unterm Wald 


ME u € 

„11. „ Hochfelden 
„38:4 math 
„18. „ Lingoläheim 
„14 „ Benfelb. 


Die von der Remonte-Antaufs-Rommiffion erfauften 
Pferde werben zur Stelle abgenommen und fofort gegen 
Quittung baar bezahlt. 

Pferde mit ſolchen Fehlern, welche nad den Landes— 
geſetzen den Kauf rüdgängig machen, find vom Verkäufer 
gegen Erftattung des Kauſpreiſes und der Untoften zurüds 
zunehmen, ebenjo Srippenjeper und Klophengfte, welche ſich 
in ben erflen zehn bezw. achtundzwanzig Tagen nad) Ein- 
lieferung in den Depots als ſolche erweiſen. Pferde, welche 
den Verkäufern nicht eigenthümlich gehören ober durch einen 


80 


das die Belanntmadhung enthaltende Blatt ausgegeben worben, 
und ift für alle Einwendungen, welche nicht auf privatredt- 
lichen Titeln beruhen präflufivifch. Beſchreibung, Zeichnungen 
und Pläne liegen auf der Kreisdirektion zu Forbach und dem 
Bürgermeifteramte zu Willerwald auf. 


Forbach, den 7. März 1892. 
Der Kreisdirellor 


Nr. 999. Diedmann. 


Neichöbebörden. 


nicht legitimirten Bevollmächtigten der Kommiſſion vorgeftellt 
werben, find vom Kauf ausgeichlofien. 

Die Verläufer find verpflichtet, jedem verfauften Pferde 
eine neue ſtarle rindlederne Trenje mit ſtarlem Gebik und 
eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit 2 mindeftens 
—— langen Stricken ohne beſondere Vergütung mit: 
zugeben. 

Um die Abftammung der vorgeführten Pferde feftitellen 
zu können, find die Dedicheine refp. Füllenſcheine mitzubrin: 
en; aud werben die Verkäufer erfucht, die Schweife der 

erde nicht zu foupiren oder übermäßig zu berfürzen. T 
ift e8 dringend erwünfcht, daß eim zu majfiger oder zu weicher 
Futterzuſtand bei den zum Verkauf zu ftellenden Remonten nit 
fattfindet, weil dadurch die in den Remonte-Depotz vorlom: 
menden Krankheiten jehr viel ſchwerer zu überftehen find, als 
dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Remonten 
der Fall ift. Die auf den Märkten vorzuftellenden Remonten 
müſſen daher in folder Verfafjung fein, daß fie durch mangel- 
bafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Diufterung 
ihrem Alter entjprechend in Knochen und Muskulatur ausge 
bildet find, 

Berlin, den 2. März 1892. 

Kriegsminifterium. Remontirungs-Abtbeilung, 


I. A. 2458, Soffmann. — olg. 


V. Perſonal ⸗Nachrichten. 


(159) 


Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller 
gnädigfl gerubt, dem Kaif. Unterftaatsfetretär im Minifterium 
für Elfaß-Lothringen, von Schraut, den Kol. Kronen-Orben 
II. Klaſſe mit dem Stern, ferner dem ordentlichen Profeflor 
Dr. Flüdiger in Straßburg aus Anlaß feines Ausfcheidens 
aus ber alademiſchen Thätigleit den Rothen Adler-Drxben 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


II. ig > mit der Schleife, jowie dem katholiſchen gi 2. 
pfarrer Clement in Königsmachern den Rothen Able 

vierter Klaſſe mit der Zahl 50 und dem Fußgendarmen 
Modrow in Weißenburg, ſowie dem berittenen Gendarmen 
Olligſchläger in Alllirch aus Anlaß ihres Ausſcheiden— 
aus dem Dienſte das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleiben. 


Ernenuungen, Verfehungen, Entlaſſungen. 


Univerftät. 
Emeritirt: Der ordentlihe Profefjor Dr. Flüdiger 
an der Kaijer-Wilhelms-Univerfität Straßburg auf feinen 


Antrag. 
Juſtiz· und Aulius-Verwaltung. 

Seine Majeftät der Kaifer haben in Gemäßheit ber 
von dem Bunbesrathe volljogenen Wahlen ben Regierungs= und 
Forſtrath Weber in Me und den Landgerichtsrath Kreit« 
mair in Saargemünd zu Mitgliedern der Disciplinarfammer 


für elfaß-Tothringifche Beamte und Lehrer in Meh zu er 
nennen geruht. 

Ernannt: Der Anwärter für den Gerichtefchreiberge 
bülfendienft Baumbauer in Saargemünd zum Sefretariatt- 
Alfiftenten bei dem Amtsgerichte dajelbft. 

Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommen 
Ernennung des Pfarrberweſers Senfenbrenner in Mufi 
— Pfarrer der Alt⸗Sanlt· Peter ⸗Pfarrei in Straßburg bat 

ie Genehmigung des Raiferlichen tthalters erhalten 


Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgiſcher 
Ronfeifion vorgenommene Ernennung des Pfarrers Horning 
in Wieber&mweiler zum Pfarrer in Hunaweier hat die Ber 
kätigung des Raiferlichen Gtatthalter8 erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, fandwirthfhaft und Domänen. 
Dem Forftaffeffor Herrmann ift die Verwaltung ber 
Oberförfterftelle Buſendorf kommiſſariſch übertragen worden. 
Geftorben: Enregiftrementsinfpeltor Brandt zu 


Straßburg. 
v_. Oberfchulrath. 

Ernannt: Die ordentlihen Lehrer Dr. Erohn am 
Gymnafium in Buchsweiler, Dr. Ploen am Lyzeum in Straß⸗ 
burg, Schoh an der Realſchule in Meb, Stromberger am 
Gpmnafium in Alttirh find zu Oberlehrern ernannt worden. 


Beyirhsperwaltung. 
a. Ober-Elfaß. 

Ernannt: Aderer Jofef Mathis zu Bütmeiler zum 
Lürgermeifter der Gemeinde Bütweiler. 

Definitiv angeftellt: Lehrer Dellenbad in Fortel- 
bad, Lehrerin Horrenberger in Colmar, Kleinlinderſchul⸗ 
vorfteherin Kauffmann in Colmar. 

Berjegt: Die Lehrer Grojean von Mooih nad 
Dernach, Peter von Domad nah Mülbaufen, Bejierer 
von Hettenichlag nah Sierenz, Brun von Bogelgrün nad 


81 


Heitenfhlag, Hirfinger von Mülhaufen nad Sengern, 
Ehlinger von Rufah nad Mülhaufen, Guth von Sengern 
nad) Emlingen, die Lehrerin Mayer von Dornach nad 
Mülhausen. ! j 

Geftorben: Hauptlehrer Schmidt in Gierenz 

Entlaffen auf Antrag: Lehrer Lang in Emlingen, 
Vorfteherin der Kleintinderfchule Schroeter in Mülpaufen. 

b. Unter⸗Elſaß. 

Uebertragen: Dem Gemeindeförſter Arnold zu 
Oberförfterei Ingweiler die Gemeindeförfterjtelle des Schup- 
bezirls Saltweiler, Oberförfterei Zabern. 

Verſetzt: Lehrer Nippert von Bühl nah Kuhzen- 
haufen, Lehrerin Haberbufc von Müttersholz nad Mittel 
haufen. 

PVenfionirt: Die Elementarlehrer Halbwachs in 
Kestaftel, Schmitt in Gereuth. 


Heihs-PoR- und Erlegraphen-Verwaltung. 

Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg. 

Verjegt: Haberlau, Pojtaffiftent, von Pofen 
Mürhaufen, Schewe, Boftpraftitant, von Markirch 
Straßburg, Hermann, Pojtaffiftent, von Straßburg nad) 
Schleuſtadt, Morelt, Poftaffiftent, von Straßburg nad) 
viſchweiler. 

Geſtorben: Petitdemange, Poſtagent in Drei-— 
Aehren. 


nach 
nach 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(160) 

Die in Baden unter der Firma Commercial-Inion 
befiehende freuer-Verficherungsgefellfhaft hat den Herrn 
Mäller-Hullin in Mülhaufen zu ihrem Vertreter bejtellt 
und für ihren Gejchäftsbetrieb in Elſaß-Lothringen in deſſen 
Bohnung Domizil gewählt. 


(161) 

Die Hannoverjche Pebens-Verfiherungsanftalt in Han⸗ 
noder bat den Herrn Ph. Mofer in Straßburg zu ihrem 
Vertreter beſtellt und für ihren Geichäftebetrieb in Eljah« 
!otbringen in deſſen Wohnung Domizil gewählt. 





teagburger Druderei u, Berlagdanftalt, vormals R. Schult u. Go, 


(162) 


Das Proviantamt Mülhauſen i. E. kauft noch Noggen, 
Hafer und Heu don magazinmäßiger Beichaffenheit zu den 
jeweiligen Tagespreifen an. Anerbietungen lönnen täglich im 
Pürecau des Proviantamis, woſelbſt auch jede weitere Aus» 
tunft eriheilt wird, erfolgen. 


(163) 

Das Proviantamt in Straßburg kauft aud in ber 
Folgezeit noch fortwährend gutes Rogaenrichtitroh und zwar 
vorzugsweije direft von Beſihern an. Ablieferung und Bezahr 
lung zu den jeweiligen Tagespreijen geichiebt bei der Magazin» 
Rendantur — Saarburgerfiraße 3 —. Alle anderen Antäufe 
find bis auf Weiteres beendet. 


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83 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen. 








Beiblatt. | Straßburg, den 26. März 1892. 
I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberichulratbe. 
(164) c) der Theil der Gemarkung Burgbeim, beftehend aus den 


Der Kantonal-Bolizeitommifjar in Benfeld wird vom 
1. April d. 38. ab feinen Amtsfih nad Erftein verlegen. 
1. A. 2592. 


(165) Bekanntmahung. 


In ———— 3. 14 des Geſetzes vom 31. März 

reinigung des Kataſters, die Ausglei— 
dung der Grundſteuer und die Fortführung des Kataſters, 
| it die Grenze zwiichen den Gemarkungen Gorweiler einerjeits, 
Burgheim, Walf und Oberehnheim andererfeits, Kreis Exftein, 


1884, betreffend die 


dahin abgeändert worden, daf: 


a) der in der Flur A gelegene Theil der Gemarkung Gore 
weiler, beftehend aus den Parzellen 648 p, 651 p, 652p, 
663p, 664 p, 671p, 674p, 675p—682p mit einer 


Fläche von 6 a 36 qm der Gemarkung Oberehnbeim; 


b, der im der Flur G gelegene Theil der Gemarkung Gorweiler, 
beitehend aus der Parzelle 313. mit einer Fläche von 8 a 


50 qm der Gemarkung Walf, 


Parzellen Flur A 187—202 und 
einer Fläche von 94 a 12 qm der 


ur B 648—658 mit 
emarkung Gorweiler ; 


d) der in der Flur E gelegene Theil der Gemartung Ober- 


e) der in der Flur B 


ehnheim, beitehend aus den Parzellen 1095 und 1096 p 
mit einer fläche von 14 a 94 qın der Gemarfung Gor- 
weiler und 

elegene Theil der Gemarkung Wall, 
bejtehend aus den Parzellen 1 und 2 mit einer Fläche 
von 10 a 75 qm der Gemarkung Gorweiler zugetheilt wird. 


Das Nähere hierüber geben die auf den Bürgermeiiter- 


ämtern der genannten Gemeinden niebergelegten Zeichnungen. 


K. 13885. 


Dies wird biermit zur öffentlichen Kenntniß gebradt. 
Straßburg, den 12. Mär; 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsjetretär 
von Schraut. 


U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


machung bis zum 10. April d. 38. an die Herren Kreis— 
direftoren einzufenden. 


(166) Verordnung. 


Auf Grund des Gefehes vom 15. April 1829, des 
Geſches vom 31. Mai 1865 und der Kaijerlihen Verorb- 
ung vom 12. Februar 1883, betreffend die Fiſcherei, ſowie 
nd Einficht des Gutachtens des Bezirkstags vom 16. No— 
umber 1891 verordne ich mit Genehmigung des Kaiſerlichen 
Dinifterrums was folgt: 

Artilel 1. 

Der ara | und die Fiſcherei, ohne Unterſchied der 
Fichſorten und der Art des Fanges, felbit mit ſchwebender 
Angel find in der ZU vom Ladhof bei Colmar abwärts bis 
jut Grenze des Unter-Eljab in der Zeit vom 1, April bis 
änſchließlich 14. Juni 1892 durchaus verboten. 

Artilel 2. 

Zwoiderhandlungen werden nad SS. 27, 69 und 70 
des Geſetzes vom 15. April 1829 beitraft. 

Colmar, den 16. März 1992. 

Der Bezirfspräfident. 
. Die Herren Bürgermeifter werben ergebenjt erjucht, 
die vorftehende Fiſchereipolizeiverordnung in der Zeit vom 
4. bis 81. März d. Is. in ortsüblicher Weiſe befannt zu 
machen und die Befcheinigungen über die erfolgte Bekannt ⸗ 


III. 1605. 


Der Bezirkspräfident 
v. Jordan. 


(167) 


Auf Grund des $. 7 Ziffer 1 des Geſetzes vom 


23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterbrüdung 
bon Viehſeuchen, verordne ich für den Bezirf Ober⸗Elſaß bis 
auf Weiteres was folgt: 


1. 


. 2412. 


Die Einfuhr von Eendungen von Rindvieh, Schafen, 
Schweinen und Ziegen in den Bezirf Ober-Eljaß über die 
franzöfiiche Grenze darf nur bei dem Nebenzollamt I Alı- 
münfterol ftattfinden ; 


. die Sendungen müſſen mit amtlichen Urfprungszeugniffen 


verjeben fein, welche eine Beſcheinigung über den Gejund- 
beitszuftand der Thiere und über den Aufenthalt derſelben 
an einem jeuchenfreien Orte des franzöfiichen Gebiets 
während der legten 30 Tage vor der Einfuhr enthalten; 


. die Thiere müflen an der Grenzeingangsftelle durch einen 


beamteten Thierarzt unterjucht werden. 
Colmar, den 19. März 1892. 

Der Bezirkspräfident 
v. Fordan. 


b. Unter-Elfaß. 


(168) Beſchluß. 


Die Gemeinden Griesbach und Uttenhofen, welche bis· 
ber dem Santonalarztbezirte Niederbronn 11 zugetheilt waren, 
werben vom 1. April 1892 ab dem Kantonalarztbezirt Reichs- 
bofen zugewiejen, 

Straßburg, den 14. Mär; 1892. 

Der Bezirtäpräfident 
von Freyberg. 


(169) Beſchluß. 
Der Bezirfäpräfident des Unter-Eljab, 
Nah Einfiht ꝛc. ıc. 
Beihliekt: 
Artilel 1. 


Die behufs Verbefierung des Wiefenweges von ber 
Straße bei der Mündmühle durchs Werbel nah dem Mom- 
menbeimer Sritt in den Gemarkungen Mommenbeim, Wingers- 
beim und Krautweiler gebildete autorifirte Genofjenichaft der- 
jenigen Eigenthümer, deren Namensverzeichniß diefem At 
angefchlofjen ift, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des Ge- 
ſehes vom 21. Juni 1865 nach Maßgabe der Genofjenicafts- 
fagungen genehmigt, um die Bortheile der Art. 13 bis 19 
bes gedachten Gejepes zu geniehen. 

Nrtitel 2. 

Diefer Beihluß, ſowie ein Auszug der Genoflen- 
iaftsfaßungen ift im Gentral- und Bezirls· Amtsblatt zu ver- 
öffentlichen und in den Gemeinden Mommenheim, Wingers« 
beim und Srautweiler während eines Monates vom Tage 
des Empfangs besjelben an durch öffentlichen Anſchlag ber 
fannt zu machen. Die Erfüllung dieſer legteren Förmlichteit 
iſt durch eine Beicheinigung des Bürgermeiſters nachzuweiſen. 

Straßburg, den 18. März 1892. 


Der Berirfepräfident 
1. Nr. 1845. von Frenberg. 


Auszug 
aus dem Genoffenichaftäftatut für bie durch vorſtehenden Be: 
ſchluß ermädhtigte, umter dem Namen Feldweggenoſſenſchaft 
Krautweiler mit dem Sitz in Krautweiler gebildete Synbilate- 
genoffenichaft. 


Vl. 18811, 


Titel I. 
Oeneralverfammlung, Syndikat. 
Bildung des Syndikats. 
Artitel 1. 

Die Genoffenjchaft wird durch ein Synbilat verwaltet, deſſen 
Mitglieber durch die Generalverjammlung aus den Betheiligten ge 
mwählt werben. 

Artikel 2. 

Das Syndilat befteht aus 5 Mitgliedern und 2 Gtellver 
tretern, welche aus ber Zabl der beiheiligten Gigenthümer zu 
* find. Ein Fünftel ber Mitglieder bed Eynbdilats wird jedes 

neu 


Bei den 4 exften theilweiſen Erneuerungen werden die aus: 
ſcheidenden Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieber 
wählber und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erfekung. 


Befugniffe des Syndikats. 
Artitel 8, 

Das Syndikat hat für bie Beihaffung ber Mittel zur Aus: 
führung unb Unterhaltung der Arbeiten, für welche die Genoſſenſchaft 
gebildet wurde, zu forgen. Dasfelbe ift insbefonbere befugt: 

a) die Detailprojelte der Arbeiten aufftellen zu lafjen, imfofern 
diefes noch erforderlich ift, dieſelben feftzuftellen und die Art ber 


der freihändige Mergebung ber Mrbeiten vor 
zunehmen und 2: nee ber ——— Bedingungen 


zu überwachen; 

ce) den Gejammtplan ber bei den Arbeiten betheiligten Parzellen 
aufzuftellen und ben jebem Gigentgümer sufallenden Antheil an 
den Ausgaben zu beitimmen 

d) daß jährliche Budget feftzuftelfen; 

e) im Namen ber Genofjenfchaft, vorbehaltlid ber Genehmigung 
durd) bie zuftändige Werwaltungsbehörbe (cfr. Art. 3 bes Geſthet 
dom 21. Yuni 1865), Anleihen aufzunehmen; 

f} Über den Abſchluß fonftiger Rechtögeichäfte, ſowie über die 
gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen und Über die Be: 
antwortung der gegen bie Genoſſenſchaft erhobenen Klagen Be 
ſchluß zu fahlen; 

gl —— des Genoſſenſchaftsrechners zu beaufſichtigen 
umb au 

In enblich auf Grforbern fein Gutachten über alle genofjenfchaftlicen 
Antereffen abzugeben und alles vorzufchlagen, was ihm für bie 
Genoffenſchaft als nützlich erjcheint. 

Generalverfammlung. 
Artikel 5. 

Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung find alle Eigen: 
tbümer berechtigt, weldje an dem Unternehmen betheiligt find. 

Jeder Eigenthümer hat 1 Stimme. 

Gigenthümer, weldje verhindert find, perfönfich zu erſcheinen 
und Frauen ober Minderjährige können fi) durch Bevollmächtigtt 
vertreten Laffen. Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Bollmasten 
müflen dur ben Bürgermeifter des MWohnorts des Vollmacht 
gebers beglaubigt fein. Ein und biefelbe Perfon kann nicht mehr 
al 3 Bollmachten übernehmen. 


Wahl des Worftandes und Befugniſſe desfelben. 
Artilel 7. 

Die Eynbilatsmitglieder wählen einen Vorſtand und, mens 
erforberlich, einen Beigeorbneten als beffen Bertreter aus über 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftanb unb — Stell: 
EEE a RIO —— Borfiant 
beruft bie Sitzungen bes Syndilats, fo oft ————— 
hält ober ber Bezirlspräſident fie anordnet ober minbeftens ein 
Fünftel fämmtlicher Mitglieder des Syndikats fie beantragen; et 
führt den Vorfig in den Sikungen und in den Generalverfammlungen. 
Gr hat bie Anterefien ber Genoflenihaft zu —— und die 

Alten und andere auf bie Verwaltung der Genoſſenſchaft 
egüglichen Papiere aufzubewahren, 

Die Eyndifatömitglieder find jeberzeit bereditigt, das Alten: 
inventar umb die Alten jelbjt einzufehen. 

Der Borftand Hat die Veichlüffe des Eyndikats außzuführen; 
berfelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Gejellichaft bei den Gr 
richten zu vertreten. 


Aufftellung der *88 und techniſche Leitung 
der Arbeiten. 
Artikel 12. 

Das Syndilat hat bie ——— ber Projekte und bie 
techniſche Leitung ber A MeliorationsBauinjpektor in 
Hagenau zu übertragen, Lehterer kann die Mebgehülfen und Tage 
Wöhner annehmen, welche er für feine Aufnahmen ndthig bat. 


Die Bezahlung ber Tagegelder und Reiieloften des bei Aus: 
führung des Unternehmens Gejchäftigten Meliorationsperfonals erfolgt 
nah ben beftehenben Reglements, 


Titel I. 
Ausführung md Unterhaltung der Arbeiten, 
Artitel 18. 

Dringenbe Arbeiten fünnen fofort auf Anorbnung des Vor— 
ſtandes ausgeführt werden; derſelbe ift jedoch verpflichtet, ben Be— 
sirlöpräfidenten hiervon alsbald Anzeige zu erſtatten. Nah Uns 
börung des Syndikalß und bes Meliorationd-Pauinfpeftors kann ber 
Pozirläpräfident die Einftellung der Arbeiten verfügen. 

Artikel 14. 

Das Snnbilat hat im Monat Oftober jebes Jahres in Ge: 
zeinfhajt mit bem bauleitenden Meliorationt:Bauinfpeltor ben Zu: 
fand aller in den Bereich der Genoſſenſchaft fallenden Anlagen zu 
päfen. Den Koſtenanſchlag für bie Unterhaltungsarbeiten ober 
Seubanten, welche im nächſten Jahre auszuführen find, wird ber 
Reliorations:Bauinfpektor aufftellen Laffen. 

Diefer Koſtenanſchlag muß während 14 Tagen an bem Ges 
meinbehaufe der betheiligten Gemeinden angeheftet werben, woſelbſt 
ein Megifter zur Aufnahme dev Bemerlungen ber intereffirten 
Eigenthäimer aufgelegt wird, 

Nach Ablauf diejer Frift wird berielbe nebft ben eingegan- 
genen Bemerkungen ben Syndikat überwielen und von lekterem 
feitgeflellt, 

Gnteignungsverfahren, 
UArtikel 15. 

Wird zur Ausführung ber Arbeiten das Gnteignungsver: 
fchren netivendig, fo hat bad Stundifat Über die Hierauf bezüglichen 
Arbeiten dem Bezirköpräfidenten eine fpegielle Vorlage zu machen. 

Abnahme der Arbeiten, 
Artilel 16. 

Die Arbeiten werden von dem Eynbifatsvorftand, dem hierzu 
belegirten Eynbifatämitglieb und dem mit ber Bauleitung betrauten 
Dielierationd-Baninjpeftor abgenommen. 

Bezahlung der Arbeiten. 
Artitel 18. 

Die Projekte Über Neubauten ober Aenderungen ber befichens 
ten Anlagen umterliegen ber Genehmigung bed Bezirteprüſidenten. 
Artikel 19, 

Am Laufe ber beiben erjten Donate jebes Jahres legt das 
Embilat die Rechnungen über bie im vorhergehenden jahre ausge⸗ 
Arten Arbeiten während 14 Tagen auf dem Bürgermeifteramt ber 


ser einer ber beteiligten Gemeinden aus, damit bie Intereffenten 
ihre Bemerkungen abgeben lünnen. 


85 


Titel II. 
Verteilung der Ausgaben. 
Roftenvertheilung unter die Betheiligten. 


Artitel 20, 

Die Vertheilung ber Koſten erfolgt im Verhältniß ber Gröhe 
ber an bem Unternehmen beibeiligten Flächen, eventuell unter Ans 
nahme mehrerer Maffen. 

Aufftellung und Bekanntmachung bes Gtats, 
: Artikel 21. 

Hiernach hat das Syndikat den Etat ber Koſtenverthellung 
unter bie Betheiligten aufzuſtellen. 

Diefer Etat wird mährendb eines Monats auf dem Bürger: 
meifteramt, wofelbft bie Betheiligten zur Abgabe von Bemerkungen 
zugelafien werden, aufgelegt. 

Die Auflegung wird durch Anſchlag und Ausruf in orte 
üblicher Weije belannt gemacht. 

In ben erften adjt Tagen nad bem Schluß dieler Enquete 
gibt das Syndilat fein Gutachten über die gemaditen Bemerkungen 
ab und legt ben nöthigenfalls berichtigten Etat dem Bezirlspräfi⸗ 
benten zur Genehmigung vor. 

Diefer genehmigte Etat bient alsdann zur Wufftellung ber 


Seberollen, 
Titel IV. 
Uechnungsweſen und Erhebung der Beträge. 
Syndikats⸗Finnehmer. 


Artitel 22. 
Dos Eynbilat ernennt einen Einmehmer zur Erhebung ber 
Auflagen. 
Der Betrag der Kaution, weldhe der Einnehmer zu ftellen 
bat, fowie ber Sak ber Geblihren, welche bemjelben zuguerlennen 
find, werben von dem Syndilat beſtimmt. 


Speberollen. 
Artitel 28, 

Die Heberollen werben von bem Einnehmer unter Zugrunbes 
legung bes nach Artikel 21 feftaelchten Etats aufgeftellt, 

Sie find mach vorgängiger ortsüblider Bekanntmachung 
während adıt Tagen an dem Gemeinbehaufe der betreffenden Ge 
meinben anzubeften, iverden dann, wenn erforberlid, von bem 
Syndilat berichtigt unb von bem Rezirfspräfibenten für exelutoriſch 
erflärt. 

Die Beträge werben auf dieſelbe Weiſe eingezogen wie bie 
direften Steuern. 

Urtifel 26. 

Das Synbdilat hat bie jährliche Abrechuung des Ginnehmers 
zu prüfen, proviforifch feftauftellen und dem Bezirkäpräfidenten ein: 
zureichen. 


c. Lothringen. 


(170) Bekauutmachung. 


Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenutniß, daß der 
Bejirtstag von Lothringen in feiner Sizung vom 18. No— 
beınber 1891 gemäß Artifel 10 bes Geſetzes vom 21, April 
1332 auf meinen Vorſchlag die Geldwerthe bes Arbeitttages, 
weiche der Berechnung der Perſonalſteuerquote im Etatsjahre 
1392/93 zu Grunde zu legen find, für die einzelnen Ge— 
meinden des Bezirks mit nachitehender Ausnahme ſo fejtgefept 
bat, wie diefelben in der Beilage für den Bezirk Lothringen 
zum Gentrale und Bezirts-Amteblatt Nr. 12 vom Jahre 1886, 


ſowie in meiner Belanntmachung vom 12. April 1887 Site 84 
des Gentrale und Bezirfä-Amtsblatte für 1887 abgebrudt iind. 

Bezüglih der mit dem 1. April 1891 eingetretenen 
Vereinigung der Gemeinde Mercy bei Metz mit der Gemeinde 
Ars·Laquenexy wurde die Perfonaltare — wie fie biöher in 
Ars⸗Laquenexy beftanden hat — auf „& 1,ss für Die ver— 
einigte Gemeinde feſtgeſeht. 

Metz, den 10. März 1892. 


Der Bezirlspräſident. 


I», 245. 3. B.: Fıhr. von Aramer. 


56 


III. Erlafje pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(171) | 

Durch Beihluß des Kaif. Landgerichts zu Colmar vom 
11. März 1892 ift die Abhaltung eines Zeugenverhörs über 
die Wbmefenheit des Johann Jakob Jeanperrin, zuleßt 
Schufter in Markirch, zur Zeit ohne befannten Mohn und 
Aufenthaltsort angeordnet worden. 

Colmar, den 18. März 1892. 

Der Kaiſerl. Oberjtaattanwalt. 


1. 871. I. B.: Bentner. 


(172) 

Durd) das Minifterium ift bejlimmt worden, daß die 
Vorſchriften der 8$. 49—55 des Kataftergeiehes vom 31. Min 
1884 jowie die auf Grund bes $. 63 dieſes Geſetzes hierzu 
erlafjenen Ausführungsbeftimmungen vom 8. Juli 1886, k« 
treffend die Fortführung der bereinigten Katafter, für bar 
Gemeindebezirk Frieſenheim, Kreis Exrftein, und für dem Unter: 
—— Diesdorf, Kreis Diedenhofen, vom 15. April 
1892 ab, 

ſowie für den Gemeindebezirt Inglingen, Kreis Dieder 
bofen, vom 1. Mai 1892 ab Anmwenbung zu finden habe. 
K. 13449. 13480. 13826. 


IV. Erlaffe pp. von Neichäbebörden. 


(173) Dekanntmadhung, 
betreffend die Einlöſung der Reichszinsſcheine. 


Die Einlöfung der Zinsſcheine der Reichsanleihen wird 
bis auf Weiteres ſchon mit dem 21. des dem Fällig-' 
feitötermin voraufgebenden Monats beginnen. 

Diefelbe erfolgt gemäß der Belonntmahung des Herrn 
Reichslanzlers vom 22. Mai 1890 außer bei der Königlich 
Preußiſchen Staatsſchulden-Tilgungskaſſe in Berlin bie auf 
Weiteres ouch bei der Reichtbant-Haupttaffe dafelbit, bei 
fämmtlichen Reichsbanl -Hauptſtellen und Neichsbankfiellen, bei 
der Reichsbank-Kommandite in Infterburg und bei den mit 
Kafjeneinrichtung verfehenen Reichsbanl-Nebenſtellen, jowie bei 
denjenigen Raiferlihen Ober-Poſtlaſſen, an deren Sik fid 
feine ſolche Bantanjtalt befindet. 


Die Zinsſcheine find, nach den Jahrgängen der Ar: 
leihen und den MWerthabichnitten geordnet, den Einlöjung:- 
ftellen mit einem Verzeichniß vorzulegen, welches die Stüd: 
zahl und den Betrag für jeden Weribabjchnitt amgieh, 
aufgerechnet ift und des Einliefernden Namen und Wohnurs 
erſichtlich macht. 

Die Königlich Preußiſche Staatsichulden-Tilgungelait 
iſt für die Zinsſchein-Einlöſung werltäglich von 9 dis Ik: 
mit Ausſchluß des vorleften Werllages in jedem Monat, 
am legten Monatstage aber von 11 bis 1 Uhr geöffnet. 


Berlin, den 4. Mär; 1892. 
Reihsichuldenverwaltung. 


Il. 147, Merleker. 


V. Perſonal⸗Machrichten. 


(174) 


Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller 
gmäbigft peraht dem Nentmeifter Treber in Neubreifadh aus 
nlaß feiner ech in den Rubeftand den Rothen Adler» 
Orden vierter Klaſſe und dem Schumann Braum bei der 
Polizeidireltion zu Me aus Anlaß feines bevorftehenden 
Uebertritts in den Nuheftand das Allgemeine Ehrenzeichen 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


zu verleihen, jowie den nadhbenannten Angehörigen von Eifef- 
Yothringen die Erlaubnif zur Anlegung der ihnen verlieben 

FR ertheilen und zwar des Verdienſt-Orden 
vom heiligen Michael zweiter Klaſſe dem Bezirkäpräfidenten 
Freiherrn von Hammerjtein zu Me und der briften 
Kaffe desſelben Ordens dem Bürgermeifter Halm zu Mes 


Dekorationen 


Grnenumugen, Verfehungen, Entlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Durch landesherrlie Verordnung des Herrn Gtatt- 
halters find ernannt worden: Kreisarzt Dr. Adalbert Brand 
zum Bürgermeifter, Notar Julius Levy ri eriten Beige 
orbneten, Rentner Jalob Antony zum zweiten Beigeordneten 
der Gemeinde Saarburg im Bezirke Lothringen. 


Jufiz- und Aultus-Verwaltung. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, 
den Amtsrichtern Kriegelftein in Mülhaufen und Dr, Werry 
in Neubreifad) den Charakter als Amtsgerichtärath zu verleihen. 

Die Referendare von Filenne, Muths und Korn« 
mann find auf Grund der beitandenen Staatsprüfung zu 
Gerichtsafjefjoren ernannt worden. 


Die von dem reformirten Konfiftorium Mülhaufen 
vorgenommene Wiederwahl des Pfarrers Wennagel a 
Miülhaufen zum —X des Konſiſtoriums hat die Ge 
nehmigung des Minijteriums erhalten. 

Die von dem reformirten Konfiftorium Marlirch vor 
enommene Wiederwahl des Pfarrers Hoff zu zum 

räfidenten des Konfiftoriums bat die Genehmigung dei 
Minifteriums erhalten, 

Dur Verordnung des Kaiſerlichen Statthalters fir) 
die don den Wählern des iſraelitiſchen Konfiitorialbezirtt 
Ober⸗Elſaß vollzogenen Wahlen des Benjamin Bloc, Far! 
Leoy, beide in Colmar, und des Heinrich Wallach in Mil: 
haufen zu weltlichen Mitgliedern des Konfiftoriums beftätig! 
worden. 





Besichsnermwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 

Ernannt: Aderer Ludwig Stemmelen zum Bürger 
ifter und Aderer Meinrad Stemmelen zum Beigeorbneten 
er Gemeinde Ueberlümen, Aderer Johann Hemmerle zum 
zeigeordneten ber Gemeinde Vogelsheim. 

b, Unter⸗Elſaß. 

Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderates Aleran- 
a Mathis zum Bürgermeifter von Lad, dag Mitglied 
5 Gemeinderathes Joſef Marx zum Beigeorbneten ber 
Bemeinde Saajenheim. 

Verſeht: Die Lehrer Spinner von Geilpoläheim 


87 


nad Königsbofen, Halbwachs von Sieweiler nach Kestaftel, 
Hen$ von Gremecey nad Ottersweiler. 
Penſionirt: Elementarleirerin Wacheux in Bild- 


er. 
Gefiorben: Lehrer Neinharbt in Mühlhaufen. 
e, Lothringen. 

Ernannt: Karl Drouin zum Bürgermeifter, Hip- 
polyt Baſtien zum Beigeorbneten des Bürgermeiſters ber 
Gemeinde Eraincoutt, 

Verſeht: Lehrerin Thome von Holbach nad) Folſch- 
weiler. 

Auf ihren Antrag entlaſſen: Lehrerin Brandt 
in Ginglingen, 


weil 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(175) 

BValanzen: Die Kantonalarztfielle des zweiten Bes 
ürles des Kantons Martolsheim, Kreis Schletiſtadt, mit dem 
Amtsfipe in Sundhaufen ift erledigt. Zu der Gtelle, mit 
weicher eine jährliche Vergütung von 400 «€ aus Mitteln 
des Bezirkes verbunden ift, gehören die Gemeinden: Binbern- 
beim, Diebolsheim, Hilfenheim, Müttersbolj, Richtolsheim, 
Saafenheim, Schönau, Sundhaufen und Wittisheim. 

Bewerber wollen ihre auf Stempelpapier geſchriebenen 
Gcduce, welchen das ärztliche Befähigungszeugniß beisufügen 
it, bis zum 10, April d, IE. an den Kaiferlichen Bezirls- 
räfidenten in Straßburg einreichen. 


(176) 
Der Mehihändler Kaver Donner zu Rheinau im 
Rreiie Erftein ift als Unteragent für das Auswanderung 


unternehmen des Karl Eugen Peiſch in Strafiburg und ber 
Hanblungsgebülfe und Berfiherungsageni Albert Adermann 
in Colmar als Agent bes Generalvertreterö des Norbdeutichen 
Lloyd für Elfah-Lothringen beftätigt worden. 





(177) 


Das Proviantamt Diedenhofen lauft wieder nad Maß» 
gabe bes frei werbenden Raumes vom 10. April d. Is. ab 
Hafer, au wird der Etrohanfauf in diefem Monate fort 
geießt. Bei dem Haferanfauf werben nur Angebote von Pro- 
duzenten berückſichtigt. Leptere erhalten auch bei dem Etroh- 
anfauf vor den Händlern den Vorzug, vorausgeſetzt, daß die 
angebotene Waare von magazinmäßiger Beſchaffenheit 
it. Start mit Aderumfrautjämereien befegter Hafer lann als 
annahmefähig nicht erlannt werben. 


Etrafburger Druderei u, Berlagsanftalt, vormals A. Edyuly u. Go, 


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— 59 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Kotdringen. 








geiblatt. | Strafburg, den 2. April 1892. 
I. Verordnungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths. 
(178) Miederherftellung der Willibrordilirche zu Weſel beabfichtigten 


8 f 
Durch Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden, 
daß bie Looſe der behufs Beichaffung der Mittel für die 


Lotterie in Elſaß-Lothringen vertrieben werben. 
Il. A. 2669. 


U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


(179) Beſchluß. 
Der Bezirlspräſident des Ober-Elfaß, 
Nah Einſicht ꝛc. ꝛc. 
Beſchließt: 
Artitel 1. 


2. Anlage und Unterhaltung eines Feldweges 
im a der-Thurfeld in der Gemarkung Enfisheim 
unter dem Namen „Üelbweggenofjenfhaft Enſisheim — 
Nieder-Thurfeld* mit dem Sig in Enfisheim gebildete 
ESyndilatsgenoſſenſchaft derjenigen Eigenthümer, deren Namens 
verzeichniß diefem Alt angejchloffen ift, wird hiermit auf Grund 
des Art, 12 des Geſetzes vom 21. Juni 1865 nad) Maßgabe 
des Benofienfhaftsftatuts vom 6. Januar 1892 genehmigt, 
um bie zn der Art. 13 und 19 bes gebadhten Gefehes 
ju genie 


Diefer Beſchluß, — F 5* bes Genofjenfchafts- 
Ratuts ift im Gentral= und Bezirls-· Amtsblatt zu veröffentlichen 
und in ber Gemeinde Enfisheim während eines Monats vom 
Tage des Empfangs besfelben an dur Öffentlichen Anſchlag 
belannt zu nz — Die Erfüllung diefer legteren Förmlichteit 
iſt durch eine Beſcheinigung des Bürgermeiſters nachzuweiſen. 

Eolmar, den 18. Mär; 1892. 

Der Bezirköpräfident 
v. Jordan. 
Ausıng 


aus dem Genofjenfchaftsftatut ber durch vorſtehenden Beſchluß 
ermächtigten Syndilalegenoffenſchaft. 


Titel J. 
Generalverfamminng, Syndikat. 
Bildung des Syndikats. 
Artitel 1. 
Die Genoſſenſchaft wird durch ein Eynbilat verwaltet, deſſen 
—7———— durch bie Generalverſammlung aus ben Betheiligten ger 


Artilel 2, 

Das Eynbilat befteht aus 5 Mitgliebern und 2 Gtellvers 
kteleen, Hiervon find alle Mitglieder und alle Stellvertreter aus der 
Zahl der beteiligten Grunbbefiger zu wählen. Zwei Fünftel der 
Nitglieder des Gynbitats werben jedes Jahr nen gewählt. 

Bei ben theilweifen Ernenerungen werben die ausfcheibenben 
Mitglieber durch daS Loos beftimmt; fie find wieder wählbar und 
bleiben im Funklion bis zu ihrer Grjehung. 


Il. 2282, 


Befugniffe bes Syndikats. 
Artitel 8, 

Dad Eynbifat Hat für die Beſchaffung ber Mittel zur Aus: 
führung unb Unterhaltung ber Arbeiten, für welche bie Genofjenfchaft 
gebildet wurde, zu forgen. Dasſelbe tft insbeſondere befugt: 

a) bie Detailprofefte ber Arbeiten aufftellen zu laſſen, infofern 
biefeß noch erforderlich ift, dieſelben feftzuftellen und bie Art ber 
Ausführung zu beflimmen; 

b}) bie Berfteigerung ober freihänbige Vergebung ber Arbeiten vor⸗ 
zunehmen und bie Erfüllung ber vorgeſchriebenen Bebingungen 
zu überwachen; 

ce) ben Gefammtplan ber bei den Arbeiten betheiligten Parzellen 
aufzuftellen und ben jebem Gigenthümer zufallenden Antheil an 
ben Ausgaben zu beftimmen; 

d) bas jährliche Budget fetzuftellen 

e) im Namen ber Genoſſenſchaft, Vorbefaktfieh ber Genehmigung 
durch die zuftändige Berwaltungäbehörbe (cfr. Art. 8 des Geſehes 
vom 21, Juni 1866), Anleihen aufzunehmen 

f) über ben Abſchluß ſonſtiger Nechtögeikäfte, fotwie über bie 
gerichtliche Verfolgung von Rechtsanſprüchen und über bie Be: 
antwordung ber gegen bie Genofjenfchaft erhobenen Klagen Be: 
ſchluß zu fallen; 

g) — — bes Genofienfchaftsrecäners zu beaufſichligen 


h) er auf Srfordern fein Gutachten über alle genoſſenſchaftlichen 
Intereſſen abzugeben und alles vorzufälagen, was ihm für bie 
SGenoſſenſchaft als nühlich erſcheint. 

Generalverfammlung. 
Artitel 4. 
Die Berufung der Generalverfammlung ber Imtereffenten 
erfolgt durch ben Vorſtand des Eynbifats nach Beſchluß des Lekteren. 
Der Bezirkäpräfident Tann berartige Berfammlungen nad 
Anhörung des Syndikats von Amtswegen anorbnen. Zur Bornahme 
ber erften Wahl des Eynbilatß wird eine Generalverfammlung 
durch Berfügung bes Bezirläpräfidenten unter gleichzeitiger Ber 
ftimmung bes Ortes ber Berfammlung und Ernennung bes Bor: 
figenben ber Tehteren einberufen. Die Einlabungen zur General- 
derfammlung erfolgen zu gleicher Zeit im jeber , betheiligten 

Gemeinden durch Kabteommein ober Ausfchellen, ſowie burch An: 

ſchläge, welche an bem Gemeindbehaufe und an einer geeigneten 

Stelle in deſſen Nähe oder an ben Kirchenthüren angeheftet werben. 

Artikel 5, 
Zur Theilnahme an ber Generalverfammlung finb alle Eigen: 

thümer bereditigt, welche an bem Unternehmen betheiligt finb. 

enthämer von mehr als 1 Hektar find zu fo viel Stimmen 

berechtigt, alö fie je 1 Hektar befißen. 
Ei en oh kann jedod mehr als 2 Stimmen führen. 
ümer, welche verhindert find, perfönlich zu erſcheinen, 
unb —— ober Minderjährige önnen fich burch Bevollmächtigte 


vertreten laſſen. Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Vollmachten 
müflen durch ben Bürgermeifter bei Mohnorts des Vollmacht⸗ 
gebers beglanbigt fein. Ein und biefelde Perfon kann nicht mehr 
als 2 Bollmachten Übernehmen. 


Wahl des Worftandes und Befugniffe desfelben. 
Artilel 7. 

Die Synbilatsmitglieder wählen einen Vorſtand umb, wenn 
erforberli, einen Beigeorbneten als befien Bertreter aus ihrer 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorſtand und befien Etell- 
vertreter bleiben während 3 Jahren in Funktion. — Der Vorftanb 
beruft bie Gikungen bes Eynbilats, jo oft er eine foldhe für nöthig 
Hält ober ber Wezirkäpräfident fie anorbnet ober minbeftens ein 
Fünftel fümmtlicher Mitglieber des Eynbilats fie beantragen; er 
führt ben Vorſitz in ben Sigungen und in ben Generalverfammlungen. 
Gr Hat die Interefien der Genoſſenſchaft zu Überwachen unb bie 
Pläne, Alten unb anbere auf bie Verwaltung der Genofjenjchaft 
bezüglidden Papiere aufzubewahren. 

Die Eynbilatsmitglieber find jeberzeit berechtigt, daB Alten: 
inventor umb die Alten felbſt einzuſehen 

Der Vorftand hat bie Beſchlüſſe de Spnbilats auszuführen; 
berfelbe ift insbefondere dazu berufen, bie Gefellſchaft bei den Ge: 
richten zu vertreten, 

Titel II. 


Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten. 
Artitel 14. 
Das Syndilat hat im Monat Oftober jebes Jahres in Ger 


90 


meinfchaft mit bem banleitenben MeliorationdBauinfpeltor ben Zu⸗ 
Rand aller in ben Bereich der Genoſſenſchaft fallenden Anlagen zu 
prüfen. Den Koftenanfchlag für bie Unterhaltungsarbeiten ober 
Neubauten, weldje im nädften Jahre außzuführen find, wirb ber 
Meliorationd:Bauinfpeftor aufftellen Lafien. 

Diefer Koſtenanſchlag muß während 14 Tagen an bem Ges 
meinbebaufe ber betheiligten Gemeinden angehejtet werben, woſelbſt 
ein Regifter zur Aufnahme der Bemerkungen ber intereffirten 
Eigenthümer aufgelegt wird. 

Nah Ablauf diefer Frift wirb berfelbe nebft dem eingenan: 
genen Bemerkungen bem Gynbilat überwieſen und vom letzterem 
feftgeftellt. 

Titel II, 

Vertheilung der Ausgaben. 
KRoftenvertheilung unter die Betheiligten. 
Artitel 20, 

Die Dertheilung ber Koſten erfolgt im Berhäftniß der Größe 
ber bei ber Wegeanlage betheiligten Grumbftüde, wobei es bem 
Synbilat anheim geftellt bleibt, vorbehaltlich der Genehmigung bes 
Herrn Bezirkspräſidenten die einzelnen Grundftüde im Berhältnik 
des Nubens, ber ihnen durch die Anlage erwächſt, in mehrere 
Beitragsllaffen zu theilen. 

Außerhalb ber Genoſſenſchaft gelegene Grunbftüde, beren 
Gigenthümer fi noch an bem linternehmen betheiligen wollen, 
fönnen von bem Syndilat nadträglic in ben Genofjenjhaftsver: 
band aufgenoinmen werben. 


e. Lothringen. 


aso) 


Behannfmahung. 
Auf Grund des Abſahes 2 der Minifteriale Verordnung vom 31. Dezember 1889 


1.D. 9. 


I 976 beftimme id) Hiermit, daß 


die periodiſche Nachaichung der Maße, Gewichte und Wangen im Jahre 1892 in den nachbezeichneten Orlſchaften an den an: 


gegebenen Tagen ftattfindet : 


1. In der Stadt Me Moufins bei Meb. ... . . 111. Mai, m aan „ 283. Juni, 
vom 22, Auguft bis 26. November lau | OU rer un.- „12 „ Ehailly bei Enmery „4 
fenden Jahres und zwar: 1 1 12. „ Antilih...... — 
Ehätel-St. Germain ... 18. „ Ürgandy...- 22... 28.. 
Seftion vom 22. Auguft bis 10. Sepfbr. | Rombach.... vom 17. bis 18. , May. ......-..- m 
„» „ 12. Septbr. „24. „ Pierreviller. .... . . . am 19. „ RT RE 
J 26. „15.Ofibe Marange ......... =, Ebeeteitie — — — 
IV. 17.Oltbr. 5. Novbbr. Bronvaux. ...... DD Brittendorf ... .. . . - Be 
V u 00 7.Novbr. „26. „ —— — —————— a Fe: JJ 80.. 
em&cout . 2.222020. — Glatignh......... „5. Iuh, 
2. Sandlreis Mep. Norropele-Veneur... . . . a Yan Ste, * eat — 
Montigny ohne Annexen v.6. bis 8. April, | Pleanois ......... —— N Be .s Al 5 
Asa. „ an, > © Saulmy.......... 3 5 WON res ee — Far 
und 19. „ 21. „ MWoipy.......... „3 nr BE an En 
Graveloite...». +... am 26. „ Sa Date ......... I - Sanry bei Bigy... . - - I 
Reonville....... >». PR > FR Plappeville ........ ——— J —— Re: Pe 
Biondile .....--.- — — Lorry bei Meh ... . . . 7, Villers⸗Betinach . . . . Ban: | an 
Verneville..-. 2... „ 2. Mai, | Devantrles-Ponts. am 30, u. 81. : Servigny bei Ste. Barbe . „ 14. . 
Amanweilee..... + - - er agendingen ....... am 7. Juni, DEN: aa 1%» 
St. Privat-la-Montagne. „ 4 „ 0 ..... a. Bi Noiffeville TELCHIEN 15.. 
Ste. ie· aux· Choͤnes. 5 „ —— RE 8, Eheminot ......... Be 
Roncoutt »-- 22200. „6. aiziöres b. Me am 9, u. 10. „ Sowie ... .- a 
Montoise-la-Montagne -. „ 6. „ aa era am 21. „ &t. Jure.. 2.2.22: n„ 8. 
Ban St. Martin... .. Fe Tu rem) . 22222... 22. „ BEREIT „ B. - 
Longeville bi Meb .... „ 10. „ LE Per. - Bl Bon bei Goin .... . 29.. 


2 EEE am 29. Juli, | Mittersheim. ..-.... am 5. April, | Weichheim......... am 30. Juni, 
EIN ”» 2. Aug. | Finftingen.... am 5,6.u.7. „ BWinteröburg. ....... „ 80. „ 
Fopile .- 22... — a Niederftinzel...- -» . - - am 7. „ Bilingen .....2... „ 1.Zufi, 
Bulmont .. 2. ..... Se II—— am 8 „ Mittelbronn......... — — 
Ahstel ....20.... a Nommelfingen....... „8. Dannelburg........ u. Br 5 
a, FE PR Re Berthelmingen. ... am 8. u. 9. „ Garburg. ......... BE SR 
Seesurt... .... 2... Fr 7 St. Johann von Bafjet.. am 12. „ —— FR a “er 
Solgne.......... PRO ne RER » 4 2 0 u IB 5 ann und PVierwinden.. „ 5. » 
2 Er Angweiler......... „18. „ Pialzburg.. am 6, 7,809. „ 
Eillyeen-Saulmis .... » 4 „ Saaraltborf...... .- „ 19. „ JJ am 19. „ 
—— FE Er „I , —— Beta in Be „319 „ 
1 irhein4 20. Gr. 222.2... ni; 
5: Rreis Bolchen | Sleisheim. 2.0... „20. . | Riem. ......... „20. . 
Bujendorf am 19., 20, 21. u. 22. April, /Bickenholz. ........ u BR -; aie-des-Allemands. ze 
Rreuzwad ...... am 25.u, 26, „ Shalbad......... 2,8% om... 222220. „20. „ 
Merten... .... „ 26.u. 27. „ Medersmeiler . am 21. u.22. „ Foulary ......... „al 5 
Berweiler ........ am 27. „ elleringen. . . . . „ 2.0.28 „ Rigingen ..... am 22. u. 23. „ 
Reimeringen . am 27. u. 28. , RING 2.0 am 3, Mai, ra Denn am 26. „ 
Saar eu tie am 28, , eufmoulin..2.2:.::: u hu ouſſey ..... am 26.u 27. „ 
Dalm....... am 28. u, 29. „ NdINgen ©. 22222. ap nu Noricourt am 27,28... 29. „ 
am 29, “ Lörchingen. am 5,6.u.7. „ Langenberg » - »..... am 2. Aug., 
lingen ........ 2. Mai, —— feet am Tu Fteiburg am 2. u. 3., 
er einingen.. . . .... De: aneubeville........ ». 20. 5 Diffelingen .. ...... om 9. „ 
BEER aaa FE 38 Moͤtairies · St. Quirin 10 ermingen » 222... — BR 
Wilingen .......:. Eur St. Ouirin....am10.u.11l. „ Are RER N kn. 
Tromborn. ..... am3.u.4 „ Zürkflin ........ .am 11. „ WER, a 
Oberdorf - ........ am 4. „ Lascemborn .. ...... — Scnedenbufh ..... . er Ben 
Rothendorf ...... — Es Niederhof -........ . „ 18: . arzweiler ........ Fr | 
Mingen.. ..22.... A Fraquefing ........: va Jenn am 10.u.11. „ 
Brettnach ........ u Halli... . ...... — chweixingen. . ... am 11. „ 
nn ER: „m Apad........... = IE, Ag 7 gm 
I „ RE 40 ae a A Imlingen ..... am 12. u. 13. „ 
Raunfichen ........ „ M. „ Weiber... ... 2... 18. . Hommarlingen . . . . . . am 16. „ 
Sdwerdorf ........ ST un Alberjchweiler. ... am 18. u. 19. „ Rieding ...... am 16.u.17. „ 
ee 7. Juni, | Was ‚11 VL u am 19. „ J. — 8 
a VS a St. Sull......... — ittersdorfftft am 18. „ 
Dalflein.. -....... Pa m DHafelburg ..:....:. =’ Li: .- 10... 
Ehemeidh.......... „8. Dageburg...am 2, B. 4 „ Koll 5.3. 0 „19 „ 
Ben. ........ Fe Niederweiler. ....... am 7. „ MEERE REGEN u € 
Remelfangen —— „10, Bruderdorf ........ — 34 Kirchberg am Wald. — — 
Walleichen ........ — Plaine⸗ de⸗ Valſch FE ur Bardingen ........ 20. 
—— SE —— Pe: | Yo Dreibrunnen. .. am 9, 10u.11. „ Saarburg. . vom 23. Aug. bis 3. Sept. 
Fi * een om 13 u. 14, „ ee EUR ON am br jr 
ante rn am 14, „ WERE. aan en . P ’ 
Gheröweiler 22... „15 . | Gunmeile ........ San 6. Kreis Chateau Galins. 
F ———— 15: m zum RE vom 13. bis 24. —— 
aardbag ......... 15. „ BE a a aaa «bo TOM, 
4. Kreis Diebenhofen. alleid..... . am 15. u. 16. B Ghateau-Salind, „ 18. „ 29. „ 
Sen PR RER am 11., 12. u. 13. Juli, Fe — a a 
hingen am 25., 26., 37. 28,29. „ einrihdorf ....... am 22. „ : 
res am 8,, 9., 10., 11. ldenburg. ..... . - „2 « 1. Kreis Bolgen. 
und 12. Aug. | St. Johann Kurzerode.. „ 28. „ Steinbiedersdorf ... . . . am 4. April, 
Diedenhofen. ... . vom 5. bis 30. Sept. | Brauweiler... ...... ei, Tetingen.... ..... — 
—— leer ara ee - 2. „ ne mo FIIR EE — 6 
8 J —— „25. „ auterfingen...... =». tr 
5. reis Saarburg, FR ———— „2% „ Elwingn ......... = 15% 
Bellborm. .. 2.2.2... am 1. April, | Wilsberg ......... ——8 etringen.. ...... — 
Oberſtinzel... Pe; ge Berlingen ......... 80, änglingen. ....... Ban 30 
Dolvingen. ........ — — gen BE aa 29. „ 1 Be 1% 5 
Soffelmingen . .. . - - - Fe etuͤngen .. ... am 29.u.30, „ üllingen .........- ES 


Möhringen... ...... am 13. April, | Ruplingen......... am 25. Mai, 8. Rreis Forbadı. 
Bonderingen. . 2...» 13. Otiendorf....... „©. „ St. Avold ohne Anneren am 11.,12., 13, 
Halleringen .. ..... —44 Dentingen. . ——— — 8. 18. und 19. Juli, 
Oberfillen...-...... „ 14 „ Bee 81.. Oberhomburg ohne Annexen am 25., 26. 
Niederfilen .-...... u BES Bardberg .. 2.2... » 1. mi, und 27. Juli, 
Lubeln.. . . am 19. u. 20. „ Gerlingen... --...- u: Ar Forbach ohne Annegen am 16., 17., 18, 
Baumbiedersdorf . .... am 21. „ en u,  Baraberg ie . u, 19., 22, 23., 24. und 25. Auguft, 
Herlingen.. 2... 2... » 2. Mai, omerödorf. .» .- . . . er * 
Arnisberf.564 J 3.Riederwieſe. 17. 9. Kreis Saargemünd. 
Holaowurt ... 22.2... Fi: TREE Biften im Lod... . . . . Pre a5 Großblittersdorf ohne am 11. 
Wallersberg .-.... — ur Buldbom......... — 12. und 18. April 
on ad. Wied ...... cn Zimmingen ........ u 58 Püttlingen mit Anneren am 19., 20 
Adaincourt 22200 b. „ Oberwiele.-....... Fromme. Far — und 25. F 
Vittoncourtt - . 2.2. =. er Memeröbronn. .... - . — 8 Johanns · Rohrbach .am 26. „ 
Boimbaut......... ac Gr Gontden. -........ „18, 81 J 26.. 
Maiweiler.. .. 9. Volmeringen .. . 148: 0, loingn.. 2.2.2.2... MM. . 
Argenden... 2.2... Te Se Lautermingen . .... . - Rihlingen......... - 97. , 
Niederum .. 22.222.» a. 10 MWaibeldfirhen ...... „ 14. Remeringen ....-... we; 
Thonvile ......... „ 10. Biingen ......... Pr Emftweilr ........ 28. „ 
Diedersdorf........ „ 10. Bingen. -.. 222...» a 186 45 Saaralben mit Anneren am 9, 10, 
Chemew. ....2.... El Bruchen.. 15. 11. 12. und 16. un 
Edelingen......... „ I%-,; ollingen ......... „ 16. Slirweiler. ......... am 17. 
Bablen .......... 11. lsdoff u. U >; Geblingen . am 17. und 18. „ 
Fauenberg am 16. 17. u. 18. | NEE 20. — RER: am 18. , 
Kriedingen . - .»... am 19. , | ehnfirhen.. . „ 20. , appellinger. .... ... . „ 19 
Teterhen ... 2.22... —s Mengen.. . .... Fe Nellingen ......... „ 19. 
Welwingen. ........ a Girlingn ......... . lerwad ........ 23. 
Walmünfter........ u Gelmingen.. ..-.... BE an Bilſch ohne Anneren am 18, 14., 
Hollingen ......... „24. „ Pieblingen. ........ 22, „ 15. und 16. Juri, 
Bellingen . 2.22... ——— Bolchen am 28., 27., 28. ., 29. Saargemünd ohne Anneren dom 11. Juli 
Eblingen . 2.2222. „DD und 80, « bis 22. Aug. 


Die Herren Bürgermeifter werden erfucht, die ihre Gemeinden betreffenden Aichungstermine innerhalb ber denſelben vor: 
hergehenden lekten 8 Tage wiederholt auf ortsüblihe Weile mit dem Bemerfen zur öffentlichen Kenniniß zu bringen, 
daß nad Ablauf des Aihungstermins der Gebrauch von Maßen und Gewichten, welde der periodifhen Nachaichung nict 


unterworfen worben find, verboten 


Ferner wollen die Sirgermeie die Beilimmungen des 8. 7 der Oberpräfibialverorbnun 


vom 24. Mai 1876, nad 


welcher Gewerbetreibende im Umberziehen, ſowie Verkäufer auf Märkten und Jahrmärkten verpflichtet find, ihre Mafe und 
Gewichte in den erften brei Monaten eines jeden Jahres einem Aichungsbeamten behufs Nachaichung im Amtslofale vorzulegen, 


durch ortsübliche Belanntmachun a, 
Mit der Nachaichung be 

begonnen werden, 
Meg, den 23, Mär; 1892. 


14, 885, 


erneut in Erinnerung bringen. 
den Behörden umd öffentlichen Anftalten in der Stadt Meh lann fon im Monat Mär 


Der Bezirfspräfident. 
. U: Frhr. von 


II. Erlafie pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(181) 

Durch Beſchluß des N. Landgerichts 
vom 19. März 1892 ift die Abhaltung eines Ben enverhörs 
über die Abweſenheit des Anton Frommer, Eijenbahnbe- 
dienfteter, früher zu Straßburg, engäßchen 4 wohnhaft, 
jebt ohne befannten Wohn: und Aufenthaltsort, angeordnet 
worden. 

Colmar, den 25. März 1892, 


Der K. Oberftaatsanwalt, 
I B.: Sentner. 


Straßburg 


T. 402. 


(182) 


Durch Landgerichts zu Straßburg 
vom 19. März 1892 ift die q Itung eines Zeugenverhärs 
über die Abwejenbeit des Xaver Jund, geboren am 19. Juli 
18483 in Straßburg, 3. Zt. ohne befannten Wohn⸗ und Auf 
enthalt&ort, angeorbnet worden. 


Eolmar, den 26. Mär; 1892, 


Der Kaiſerl. Oberjtaatsanwalt. 
I. B.: Zentuer. 


Beſchluß des KR 


T. 407. 


93 


(183) 

Dur das Minifterium ift beftimmt worden, daß die 
Vorfhriften der 8S. 49—55 des Kataſtergeſehes vom 31. März 
1384, jowie die auf Grund des $. 63 diefes Geſetzes hierzu 


erlaffenen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, ber 
treffend die Fortführung der bereinigten Kataſter, für den 
Unters-Gemeindebezirt Etlingen, Kreis Forbach, vom 1. April 
1892 ab Anwendung zu finden haben, 

K. 13291. 


V. Berfonal Nachrichten. 


(184) 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, 
den Nahbenannten aus Anlaß ihres Uebertritt$ in den Ruhes 
fand einen Drden zu verleihen und zwar dem Rentmeifter 
Jacobs in Sundhaufen, dem Oberlehrer Haas in Straß- 


Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen. 


burg und dem Kreisfchulinfpeftor Montada in Bolden den 
Roten Adler-Orben vierter Klaſſe, fowie dem Zolleinnehmer 
11. Klaſſe Duren zu Krüt und dem SHauptlehrer Kim in 
Molsheim den Königlichen Kronen-DOrden vierter Klaſſe. 


Ernennungen, Verfehuugen, Entlaffungen. 


Miniferium. 
Der Kaiferliche StattHalter hat dem Oberlehrer Hamma 
am Lehrerſeminar in Met das Präditat Mufitdirektor verliehen. 


Landesausfduf. 
Ernannt: Ranzleifefretär Guérad zum Bureaubiref- 
ter, Civilanwärter Richard zum Bureauaffiftenten, Kanzlei- 
dimer Wolf zum Saftellan, 


Univerftät. 

Seine Majeftät der Kaijer haben im Namen des Reichs 
den ordentlichen Ürofeffor Dr. Alois Brandl an der Uni— 
verfität Göttingen zum ordentlichen Profefior in der philo- 
bophiſchen Fakultät der Kaiſer-Wilhelms-Univerſilät Straf- 
burg zu ernennen gerubt. 

Geſtorben: Der ordentliche Profeflor Dr. ten Brint 
- ber ten Fakultät der Kaifer-Wilhelms-Univerfität 
tra 


a Jaſtiz· und Aultus-Verwaltung. 
Berfegt: Amtsgerichtsjetretär Wittrod in Pic an 
das Amtsgericht in St. Amarin. 
Geftorben: Amtsgerichtsrath Kahler in Saargemünd. 


Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfhaft and Domänen. 

Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigit geruht, 
den Enregiftrements-Einnehmern Weinkauff in Schirmed 
und Hildebrand in Illlirch-Grafenſtaden den Charakter als 
Steuertath, ſowie den Enregiftrements-Einnehmern von Egger 
in Zabern und Herold in Mülhaufen den Charakter als 
Rehnungsrath; zu berleihen. 

©berfchulrath. 

Ernannt: Die wiſſenſchaftlichen Hülfslehrer Eggers 
am Lyjeum in Straßburg, Dr. Großmann am Gymnafium 
in Saargemänd, Nedert an der Realſchule in Barr zu 
ordentlichen Lehrern, die tommifjarifchen Lehrer Marchal an 
der Gewerbefchule in Mülhaufen und Roth an der Realfchule 
in Barr zu Glementarlehrern, der lommiſſariſche Lehrer 
&r. Kahl am Lehrerfeminar II in Colmar zum Seminarlehter. 

Geftorben: Der ordentlihe Lehrer Dr. Rauſcher 
am Gymnaſium in Diedenhofen, 

‚ Beauftragt: Seminarlehrer Mendler vom Lehrer 
kminar U in Colmar lommiſſariſch mit ber Verwaltung ber 
Kreisfhulinfpeltorfielle in Boichen 


Bezirksvermaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 

Grnannt: Winzer und Gaſtwirth Zaepfel zum 
Bürgermeifter, Winzer Gilgentrank zum Beigeordneten der 
Gemeinde Sigoläheim, Aderer Berger zum Bürgermeifter, 
Aderer Ambros Faby zum Beigeorbneten der Gemeinde Dite 
marsheim. 

Befördert: Weit, Forſthülfsaufſeher zu Banzenheim, 
zum fommiffarischen Förſter zu Forſthaus Bärenhütte, Ober» 
förfterei Rappoltsweiler, Stirn, Forithülfsauffeher zu Pfirt 
* IR in Masmünfter, Oberförfterei Mas- 
münfter, 

Berfegt: Müller, Gemeinbeförfter, von Breitenbad) 
ala —— nad) Banzenheim, Oberförfterei Hart- 
Nord, Gank, K. Förfter, von Forſthaus Bärenbütte nad 
Andolsheim, Oberförfterei Eolmar-Oft, Hamann, K. Förfter, 
bon Urbeis nad) Forſthaus Sägmatten, Oberförfterei Geb» 
weiler, Waltisperger, 8, Förſter, von Forſthaus Sägmatten 
nad) Urbeis, Oberförfterei Kayjeräberg, Hüdert, K. Förſter, 
von Wafferburg nad Breitenbach, Oberförfterei Münſter. 

c. Lothringen. 

Berjegt: Polizeilanzliſt Will in Meg als Regie 
rungsfanzlift zum VBezirfspräfidbium dafelbft, Lehrerin Marz 
von Alteglashütte nach Rafringen. 

Entlaffen auf Antrag: Lehrerin Lauer zu Neun» 
firchen. 

Geftorben: Lehrer Fouchs in Wittringen. 


Ueichs· Voſt· und Erlegraphen-Verwaltung. 

Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg. 

Neu angenommen: Kruft, Gutsbefiter zu Nieder 
aspach und Müller, Landbriefträger a. D. zu Carspad) als 
Poſtagenten. 

Berſeht: Die Poftaffiftenten Herrmann von Alt 
fich nad) —— Breitwieſer von Hagenau nad) Straß- 
burg, Koder von Straßburg nad Colmar, Bihlmann 
von Colmar nad Alttich, Gruder von Niederbronn nad) 
Straßburg. 

Freiwillig ausgeſchieden: Die Poftagenten Flotat 
in Niederaspah und Schüll in Carspach. 


— — —— 


94 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


(185) 


Nachdem die Magazine des Proviantamts Me durch 
die lebhafte Zufuhr an Hafer, Heu und Stroh nahezu ge= 
füllt find, werden die Ankäufe in diefen Artifeln für einige 
Zeit eingeftellt. Die Produzenten werden erjucht, über den 
Zeitpunft der Wiederaufnahme der Anläufe Erkundigungen 
in den Geichäftsjtuben des Proviantamtes, Theobold&plaf 35 
und St. Marcellenftraße 18, einzuziehen. 


(186) 


Das Proviantamt Saarburg i. 2. kauft, vorzugsweih 
von Produzenten, Weizen, Roggen, Hafer, Heu, Roggen« un 
Weizenftroh von magazinmäßiger Beichaffenbeit in Grenz 
der üblichen örtlichen Marktpreife. Die Verkäufer haben dir 
Naturalien frei bis ang Magazin, wo möglich an den Bor 
mittagen zu liefern und fi) jevesmal über den Tag der Ein 
lieferung mit dem Proviantamte vorher zu vereinbaren, weil 
nicht immer genügender Raum in den Magazinen vorhanden it, 


Etraiburger Druderei u, Berlagsanflalt, vormals #. Edjuly u. Go, 


GSentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen. 





Beiblatt. | 


Strafburg, den 9. April 1892. 


I. Verordnungen pp. ded Minifterinms und des Oberſchulraths. 


187) 

In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die BVerleihungs- 
urfunden für die Bitumenbergwerfe Riedheim I bis IV, Boſſels- 
haufen I und II und Zucinde I bis VI mit dem Bemerfen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Planzeihnungen bei 
dem Kaiferlihen Bergratb Jasper in Straßburg, Wenter- 
firaße 4, zur Einfiht offen liegen. 

Straßburg, den 21. März 1892. 

Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär 
I. D. 18391, von Aöller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Riedheim I das Bergwerks-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Riedheim, Prinzheim und Boſſels⸗ 
haufen, Kreis Zabern, ſowie Geisweiler, Landkreis Strafburg, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999 795 
Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchitaben AJKLM 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen- 
den Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
bierdurdh verliehen. 

Straßburg, den 21. März 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Vetleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl 
Niedheim I bei Riedheim. 
L. D. 13591 

Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Riedheim II das Bergwerks-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Niebheim, Boſſelshauſen und 
Buchsweller, Kreis Zabern, ſowie Geisweiler, Landfreis 
Strofburg, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt von 
1999 915,5 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch« 
Haben AM N O bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem 
Felde vortommenden Bitumens nad dem Berggeſehe vom 
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

traßburg, den 21. März 1892, 

(L. 8.) Miniftertum für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 

Verkihungsurtunde für das Bitumenbergwert 

Riedheim UI bei Riedheim. 

l. D. 19991, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 11. November 1891 
wird der firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Riedheim III das VBergwerts-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Niebheim, Buchaweiler, Imbsheim 
und Prinzheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1978939 Quadratmetern hat, und beffen 
Grenzen auf der am heutigen Tage ya Planzeihnung 
mit den Buchftaben ABCDE FG HJ bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad) 
dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 


Straßburg, ben 21. Mär; 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung bes Innern, 
Der Unterftaatsfetretär, 
ae ee für das Bitumenbergwerf 
iebheim Ul bei Riedheim. 
I. D. 1339 01, 


Im Namen Seiner Majelät bes” Kaifers! 

Auf Grumd der Muthung vom 11. November 1891 wird 
ber firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Riedheim IV das Bergwertö-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Riebheim und Buchaweiler, Preis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1996 800 Quadratmetern hat, und deflen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh- 
ftaben AO PC B bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem 
Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom 
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 21. März) 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
— — für das Bitumenbergwert 
iedheim IV bei Riebheim. 
L D. 1339 IV, 


Im Namen Seiner Majeftät des Raifers! 
Auf Grund ber Muthung vom 1. Oktober 1891 wirb 
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen gi che 1 das Bergwerlä- 
Eigentbum in dem in den Gemeinden Boflelshaufen, Kirweiler 
und Prinzbeim, Kreis Zabern, ſowie Geisweiler und Iſſen⸗ 
aufen, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen 
lädeninhalt von 1999835 Duadratmetern hat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan» 
zeichnung mit den Buchſtaben ABGCDEFGHJIKLMN 
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorlommen- 


den Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 21. März 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterflaatsetretär. 
Verleihu nde für das Bitumenbergwert 
Boflelshaufen I bei Bofjelshaufen. 
D. 18401. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 2. Oftober 1891 wird 
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Boſſelshauſen II das Bergwerks— 
Eigentum in dem in den Gemeinden Poflelehaufen, Kir 
weiler und Buchsweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldyes 
einen Flächeninhalt von 1967 101,5 Quadratmetern hat, und 
befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan— 
zeichnung mit den Buchſtaben ANO PC B bezeichnet find, 
zur ung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens 
nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
verliehen. 

Straßburg, den 21. März 1892, 

(L. 5.) Miniflerium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 


Perleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Boſſelshauſen II bei Boſſelshauſen. 
D. 18403, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. Oftober 1891 wird 
ber Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Lucinde I das Bergwerkö-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Gottesheim und Prinzheim, Kreis 
Zabern, ſowie Geisweiler, Landkreis Straßburg, belegenen 
Selbe, welches einen Ylächeninhalt von 1999,724,5 Quadrat- 
metern bat, und befien Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Blanzeichnung mit den Buchſtaben QRSTUVOP 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlom- 
menden Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 
1878 Hierdurch verliehen. 

Strafburg, den 21. März 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abdtheilung bes Innern, 
Der Unterjtaatsjetretär, 
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
ucinde I bei Gottesheim. 
L D. 18381 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. Oftober 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß- 
burg unter dem Namen Lucinde Il das Bergwerk3-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Gottesheim umd Dettweiler, Kreis 
Zabern, ſowie Wilwisheim, Landfreis Straßburg, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1978989 Duabdrat- 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 


96 


beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben MC DE be 
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkommen- 
den Bitumens nad) dem Berggeiche vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 21. März 1892. 
(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Sucinde II bei Gottesheim, 
I. D. 18381, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 16. Oftober 1891 wird 
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Qucinde 1 das Bergwerfd-Gigenthun 
in dem in den Gemeinden Gottesheim und Detiweiler, Kreis 
Zabern, ſowie Wilwisheim und Melsheim, Landkreis Straf- 
burg, belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt non 
1958390 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud- 
ftaben ME FG L bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſehe 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 21. März 1892, 

(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsfetretär. 
— — für das Bitumenbergwerk 
cinde III bei Gottesheim. 
I. D. 1838 11, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. Oftober 1891 
wirb der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Yucinde IV das Bergwerts-Eigentbum 
in dem in den Gemeinden Gottesheim, Kreis Zabern, jowi 
MWilwisheim und Melaheim, Landtreis Straßburg, belegenen 
Telde, welches einen Flächeninhalt von 1999257; un 
dratmetern hat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tog 
beglaubigten Planzeichnung mit den Budjtaben LG BIK 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorkommenden 
Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1875 
hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 21. März 1892, 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Poibringen. 
Abtheilung des Imnern. 
Der Unterftantsjetretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
ucinde IV bei Gottesheim. 
I. D. 1338 IV, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! j 
Auf Grund der Muthung vom 21. Oftober 1891 wir 
ber Firma Bergheim und Mac Garvey im Strabbun 
unter dem Namen Lucinde V das Bergwerls-Eigenthun 
in dem im den Gemeinden Gottesheim, Deitweiler un 
Prinzheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einem 


Flacheninhalt von 1996 781 Duadratmetern hat, und beffen 
Örenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchftaben MN A BG bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggefege 
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 21. März 1892. 
(L. S.) Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerl 
Lucinde V bei Gottesheim. 
1. D. 1338 V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 23. Ollober 1891 wird 
vr Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Lucinde VI da& Bergwerks-Eigenthum in 
dm in den Gemeinden Gotlesheim und Prinzbeim, Kreis 
Jabern, fowie Geitweiler und Melsheim, Landkreis Straßburg, 
belegenen Felde, welches einen Flädjeninhalt von 1999 640,5 
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beolaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben MLKROPON 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen- 
den Bitumens nad) dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 21. März 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 


aa gr re für das Bitumenbergwerf 
ucinde VI bei Gottesheim. 
LD. 1838 7, 


(188) 

In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeiehes 
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die Verleibungs- 
wenden für die Bitumenbergwerte Friedolsheim I bis IV, 
Sherlenheim 1 bis IV und Wilmisheim I und II mit dem 
Bemerten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dab die Plan- 
zihmungen bei dem Kaiferlichen Pergrath Jasper in Straf- 
burg, Wenterfiraße 4, zur Einficht offen liegen. 

Straßburg, den 25. März 1892. 

Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsfelretär 
LD. 13411. von Köller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der ge, Sr 12. Dezember 1891 wird 
vr Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Friedolsheim I das Bergwerle-Eigen- 
um in dem in den Gemeinden Friedolsheim und Säſols— 
him, Landfreis Straßburg, ſowie Lupftein und Littenheim, 
Reit Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1901913 Quadratmetern hat, und deſſen = auf der am 
beutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben 


97 


ABGPONML bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 25. Mär; 1892. 
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lotihringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterflaatsfetretär. 
BVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Friedolsheim I bei Friedolsheim. 
I. D. 1841| 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 15. Dezember 1891 
wird ber Firma Bergheim und Mac Garveh in Straf» 
burg unter dem Namen Friedolsheim Il das PVergwerfs- 
Eigentbum in dem in den Gemeinden Friedolsheim, Land» 
freis Straßburg, fowie Lupftein, Altenheim, Wolichheim und 
Littenheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einen 

ächeninhalt von 1 984 031,5 Quadratmetern hat, und deſſen 

renzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich- 
nung mit den Buchſtaben AJKL bezeichnet find, zur Ge— 
winnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem 
Berggejeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 25. März 1892. 

(L. S.) Miniftertum für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatajetretär, 
BVerleihungsurfunde für das Pitumenbergwert 
Friedolsheim II bei Friedolsheim. 
I. D. 1841, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 31. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garveh in Strafe 
burg unter dem Namen Friedolsheim Ill das Bergwerls- 
Eigenihum in dem in den Gemeinden Friedolsheim, Land» 
freis Straßburg, jowie Wolſchheim. Männolaheim und Weit 
haufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1999114 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchftaben AB G HJ bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, ben 25. März 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumen 
Friedolsheim III bei Friedolsheim. 
I. D. 194110, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 81. Dezember 1891 
wird ber Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf- 
burg unter dem Namen Friedolsheim IV das Bergwerls - 
Eigenthum in dem in den Gemeinden fyriedolsheim und Eäfols- 
beim, Landkreis Straßburg, ſowie Landersheim, Männolsheim 


s 


und Wefthanfen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1990978 Quadratmetern hat, und beifen 
Grenzen auf ber am heutigen Tage beglaubigten Blanzeid;= 
nung mit den Buchftaben BGDE FG begeichnet find, zur Ges 
winnung des in bem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem 
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 25, Mär; 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Eljaf-Loihringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl 
Friedolsheim IV bei Friedolsheim. 
1. D. 134119, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 5. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß— 
burg unter dem Namen Scherlenbeim I das Bergwerks— 
Eigenthum in dem in den Gemeinden Scherlenhbeim, Melsheim, 
Mideräheim und Wildhaufen, Landkreis Straßburg, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999737,; Quadrat= 
metern hat, und deſſen Grenzen auf ber am heutigen Tage 
beglaubigten MW anzeihnung mit den Buchflaben ABC DE bes 
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenben 
Bitumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 25. März 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Gljaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatäfetretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Scerlenheim 1 bei Scherlenheim. 
I. D. 18421 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim und Roc Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Scherlenheim 11 da8 Bergwerks⸗-Eigen— 
ihum in dem in den Gemeinden Scerlenheim, Wilsbaufen 
und Hochfelden, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1995503,5 Quadratmetern bat, und 
befjen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan— 
zeichnung mit den Buchſtaben A E FG H bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumen nad 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Eirafburg, den 25. März 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfefretär, 
Verleibungsurtunde für das Bitumenbergwert | 
Scherlenheim II bei Scherlenheim. 
1. D. 18424, 
Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 


Auf Grund der Muthung vom 7. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straß- 


98 








burg unter dem Namen Scherlenheim Ill das Bergwerls. 
Eigenthum in dem in ben Gemeinden Scherlenheim, Ho: 
felden und Melsheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felt, 
welches einen Flächeninhalt von 1997475 Quadratmetern hat, 
und deifen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
—— mit den Buchſtaben 41KBL bezeichnet fin, 
zur Gewinnung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens 
nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver: 
lieben. 
Straßburg, den 25. März 1892. 
(L. 5.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsietretär. 


Verleihungsurfunde für das Bilumenbergwerl 
Scherlenheim III bei Scherlenheim. 
I. D. 1542111, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 10. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim und Mac Garveh in Streß— 
burg unter dem Namen Scherlenheim IV das Bergwerk 
Eigentbum in dem in den Gemeinden Scherlenheim, Mes 
heim, Wilwisheim und Hochfelden, Landfreis Straßburg, be 
legenen Felde, welches einen Fläheninhalt von 1998871 Dun 
braimetern hat, und befien Grenzen auf der am heutigen Tag: 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ALMNOB 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommender 
Bitumens nad) dem Verggejehe vom 16. Dezember 1875 
hierdurch verliehen. 


Straßburg, den 25. März 1892. 
(L. $.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
BVerleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Scherlenheim IV bet Scherlenheim. 
l. D. 1342 1V, 


In Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 24. November 1891 
wird ber firma Bergheim und Mac Garvey in Strof: 
burg unter den Namen Wilmisheim J das Bergimerli: 
Eigentbum in bem in den Gemeinden Wilwisheim, Melshein, 
Landtreis Straßburg, und Lupftein, Kreis Zabern, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999928 Quadrat 
metern bat, und beffen Grenzen auf der am heutigen Ten 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben ABECDEFGE 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen: 
den Bitumens nad dem Berggejefe vom 16. Dezember 1875 
hierdurch verliehen. 


Straßburg, den 25. März 1892. 
(l. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterſtaalsſelretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Wilmisheim I bei Wilwisheim, 
L. D. 13431, 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 24. November 1891 
itd der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straf- 
urg unter dem Namen Wilwisheim Il das Bergwerfd« 
ägenthum in dem in den Gemeinden Wilwisheim, Landkreis 
Straßburg, ſowie Lupftein und Dettweiler, Kreis Zabern, 
elegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1991544 
Suadratmetern bat, und defien Örenzen auf der am heutigen 
toge beglaubigten Planzeichnung mit den BuchftabenH JIKLMNA 
geichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen« 


den Bitumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verlichen. 
Straßburg, ben 25. März 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Wilwisheim Il bei Wilwisheim, 
1. D. 13434, 


U. Berordunungen pp. der Bezirköpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 


(189) Meldung 
at Prüfung der Anwärter für den Subalterndienit, 


Anmeldungen zu der Prüfung, welche in Ausführung 
vr Vorſchriften vom 29. Juli 1878, betreffend die Aus— 
Sidung, Prüfung und Anftellungsfähigfeit der Subaltern- 
und Unterbeamten der Landesverwaltung von Elſaß⸗Lothringen 


(mit Ausſchluß der Yuftizverwaltung, der bdirelten Steuer 
verwaltung und der Verwaltung der Zölle und indireften 
Steuern) demnächſt abgehalten wird, find fpäteftens bis zum 
20. April d, 38, bei mir einzureichen. 
Straßburg, den 1. April 1892. 
Der Bezirtspräfident 
C. 367. von berg. 


II. Erlafie pp. anderer ald der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 


(190) 

Durch Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom 
14. März 1892 ift Joſef Zaegel, geboren am 29. Auguft 
1309 zu Schäffersheim, zur Zeit ohne bekannten Wohn- und 
Aufenthaltsort, für abtvejend erflärt worden. 

Colmar, den 28. März 1892, 

Der K. Oberftaatsanwalt. 

T, 411. I. B.: Zentner. 


(191) 


Durch Urtheil des K. Landgerichts zu Zabern vom 
14. März 1892 ift Georg Heilmann, geboren am 4. März 


1826 zu Mettingen, zur Zeit ohne befannten Wohn und 
Aufenthaltsort, für abweſend erklärt worden. 

Eolmar, den 28. März 1892. 
Der Raiferl, Oberftaatsanwalt, 

I. V.: Se 


T. 411. utner. 


(192) en 

Dur das Minifterium ift beftimmt worben, daß die 
Vorfchriften der 88. 49—55 des Kataftergefehes vom 31. März 
1884 jowie die auf Grund des $. 63 dieſes Gefehes hierzu 
erlafjenen Ausführungsbeftimmungen vom 8. Juli 1886, be- 
treffend die Fortführung ber bereinigten Katafter, für den 
Gemeindebezirt Nieberhausbergen, Kreis Straßburg Land, vom 
ı Mai 1892 ab Anwendung zu finden haben. 

. 13883, 


— — — 


V. Perſonal ⸗Nachrichten. 
(193) Verleihung von Orden und Ehremeicen. 


Seine M der Rai ben Allergnäbi t, 
dem Steuerauffel — — ern = Aare 


feines Uebertritt8 in den Ruheſtand das Allgemeine Ehren- 
zeichen zu verleihen. 


Gruennungen, Verſehnugen, Entlaffungen. 


Minikerium. 
Ranzleidiener Senftleben beim Minifterium ift vom 
1. April 1891 ab zum Saftellan ernannt worben. 


Verwaltung des Innern. 
Ernannt: Die Aihungsgehülfen Hebling zu Saar« 
demũnd und Schäfer zu Zabern zu Aichmeiftern. 
Verſeht: Ranalauffeher Ghret von Münchhauſen als 
e nah der Schiffbrüde bei Gerfiheim und der 
—— Wagner I von Straßburg als Kanalaufſeher 


Beauftragt: Kultwroberauffeher Schuler mit der 
Verwaltung der Kanalauffeherftelle in Münchhauſen. 

Probeweiſe übertragen: Dem feitherigen Aififtenten 
des Auffichtsbenmten für die gewerbligen Anlagen, Regie 
rungsbaumeifter ... die Stelle des Gemwerbeinipettors 
für den Bezirt Ober⸗Elſaß, mit Anmweifung des Wohnſihes 
in Colmar, dem Regierungsbaumeifter Rick die Stelle eines 
Gewerbeinfpeltors, zunächſt mit dem MWohnfike in Straßburg. 

Supernumerar Bogner wird als Nififtent des Auf 
en für die gewerblichen Anlagen in Straßburg be 


Juftiz- und Aultus-Werwaltung. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigit geruht, 
den Amtsrichter Röhrig vom Amtsgericht in Lüpelftein an 
das Amtsgericht in Buchsweiler zu verſehen, ſowie die Ge— 
richtsaſſeſſoren Zieſe zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht 
in Füßeljtein und Wirz zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht 
in Vic zu ernennen. 

Amtsrihter Kahſer in Buchsweiler ift in Folge feines 
Uebertritt& in den Königlich preußifchen Juftigdienit aus dem 
Juftizdienfte des Reichslandes ausgeſchieden. 

Der Lehrer Müller zu Hagenau ift zum Lehrer in 
ber Gefängnißverwaltung ernannt und der Erziehungs» und 
Bellerungsanftalt für Knaben zu Hagenau überwiejen worden. 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Pomänen. 

Verſeht: Enregiftrementsinfpeftor Blum von Saar« 
gemünd nah Straßburg, Enregiftrementseinnehmer Winter 
von Sierenz nach Albesdorf, 

Benjionirt: Wiejenbaumeifter Steiger in Hagenau. 

Dem K. Förfter Chätelain zu Forſthaus Machern 
ift in Anerlemung feiner Iangjährigen Tobenswerthen Dienft- 
führung bei der Penfionirung der Charalter als K. Hege 
meifter verliehen worden. 


Oberſchulrath. 


Dem Mimniſterialſelretär Schulz in Straßburg find 
die Geſchäfte eines Büreauvorftebers beim Kaiferlihen Ober- 
ſchulrath für Elfa-Lothringen übertragen worden. 


Bejichsnerwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 


Ernannt: Gulsbeſiher Birdel zum Bürgermeifter 
der Gemeinde Neichenweier, Notariatsgehülfe Schoenleber 
zu St. Amarin zum ftändigen Weberfeper. 


b, Unter» Eljaß. 
Definitiv ernannt: Lehrer Dott in Hördt. 
Uebertragen: Dem K. Forfthilfsauffeher Schufter 
zu Schirmed die Gemeindeförfterftelle des Schutzbezirls Ing« 
weiler, Oberförjterei Ingweiler. 
lobsheim nad) 


wi Lehrerin Scheurer von 
Hochfelden, Hauptlehrer Adrian von Hindisheim nach Erftein. 


100 


Penfionirt: lementarlehrer Kim in Molsheim, 
Kleinlinderſchulvorſteherin Siegfried in Wangen. 

Entlafjjen auf Antrag: Lehrer Schmitt in Mar 
tolsheim. 
Geftorben: Hauptlefrer Giß in Erftein. 

c. Lothringen. 

Ernannt: Merander Pag zum Bürgermeifter der 
Gemeinde Saareingmingen, Albert Raud zum Bürgermeifter 
der Gemeinde Hültenhaufen, Friedrich Julius Tin ney zum 
Bürgermeifter der Gemeinde Sablon. 


Beidhs-YoR- und Eelegraphen-Werwaltung. 
Bezirk der Ober-Pofdireltion Straßburg. 


Neu angenommen: Löw, Pofthilfsbote zu Ober: 
Bohn —* Hafner, Halteſtellenaufſeher zu Dürrenbach als 

oſtagenten. 

Ernannt: Die Poſtaſſiſtenien Hahn in Straßburg 
Guenin in Straßburg, Schneider in Straßburg, Gilles 
in Benfeld, Reimsbah in Weißenburg, Siegmwald in 
Straßburg zu Ober-Boftaffiftenten, Poltaffiftent Kalten 
bäujer in Straßburg zum Ober-Telegrapbenaifiitenten. 

Angeftellt: Die Poftaffiftenten Martwort in Straf 
burg, Ehrismann in Schirmech, Gaedle in Bilchweiler, 
Hegelid in Saarunion, Kettner in Straßbur 4 als Pol: 
affiftenten, Rudhardt, Ober: Telegraphenaififtent in Straßburg 
als Telegrapbenfetretär, Arnold, Poftaffiftent in Straßburg, 
und Deviller, Poftaffiftent in Straßburg, als Bureauaifiiten- 
ten, Weber, Poftaffiftent in Straßburg, als Telegraphenaffifient. 

Verjegt: von Valtier, Boflpraltifant, von Danzig 
nad Straßburg, Bakker, Poftpraftitant, von Berlin nad 
Straßburg, Ritter, Poftaffiftent, von Triberg nah Mil. 
haufen, Walter, Poftaffiftent, von Coln nad Etrafbun, 
Flettner, Poitaffiitent, von Frankfurt nad MNiederbrom, 
Baumann, Poftaffitent, von Leipzig nad Münſter, Gerft, 
Poſtpraltilant, von Straßburg nah Berlin, Fuchs, Pol: 
praftifant, von Straßburg nad) Leipzig, Hagemann, Poft: 
praftifant, von Straßburg nad Wiesbaden, Beder, Roi 
affiftent, von Colmar nad Cöln-Deug, Grinda, Poftaffiftent, 
von Mülhauſen nah Meh, Richau, Poftafiftent, von Strof- 
burg nad Elbing, Rid, Poftaffiftent, von Colmar nad 
Weinheim, Bihlmann, Poftaffiftent, von Altlirch nad Mann: 
beim, Kühn, Poftaffiftent, von Straßburg nah Mannheim. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(194) 

Aderer Friediih Eidmann zu Rothbach im Kreiſe 
Hagenau ift als Unteragent für das Nuswanderungsunter 
nehmen des Herrn Carl Eugen Peiſch in Straßburg Beflätigt 


(195) 


Das Proviantamt Hagenau lauft vorzugsweiſe von 


Produzenten Roggen, Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh und 
vom 15. d. Mis. ab aud) hehe von magazinmäßiger Ber 


tin G der d M i Berläu 
haben Das Matura Fri Bis ang Mapa zu Uefen 


(196) 

Das Proviantamt burg fauft R 4 
und 2 von — —— 
ber ortsublichen Marktpreiſe. Das Scheffelgewicht muß beim 
—— mindeſtens 35,5 kg, beim Safer mindeſiens 22,0 ke 


Straßburger Druderei u. Berlagsanflalt, vormals WR. Ghulg u. Go. 


101 — 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 


 Seiblatt. | 


Straßburg, den 16, April 1892. 





I. Berordunngen pp. des Minifteriumd und des Oberſchulraths. 


(197) 

In Gemäfheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werden bierburd die Berleihungs- 
urtunden für die Bitumenbergwerfe Hobfrantenheim 1 bis IV, 
Mugenhaufen I bis II, Gugenheim I bis VI, Hochftett I bis IV, 
Bahlenheim 1 bis IN, Kriegsheim 1 bis V, Hagenau Schlöffel 
I bis V umd Mittelhaufen I bis IV mit dem Bemerfen zur 
öflentlihen Kenntniß gebracht, daß die Planzeichnungen bei 
dem Kaiferlicden Bergratb Jasper in Strafburg, Wenter- 
Rraße 4, zur Einſicht offen liegen. 

Straßburg, den 27. März 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Ubtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsfetretär 
LD. 18441, von Köller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 26. November 1891 
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Hohfrankenheim I das Bergwerli-Eigenihum 
in dem in ben Gemeinden SHohfranfenheim, Schaffhaufen, 
Dunzenheim umd Gingsheim, Landkreis Straßburg, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999490 Quadrat» 
metern hat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben OPQJIKL 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem fyelde vorlommen⸗ 
den Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 
irdurdh verliehen, 

Straßburg, den 27. März 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
i en I bei Hobfrantenheim, 


Im Namen Seiner Majeftät des Raifers! 
Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891 
wird dem Fabrikanten I. O. Seib in Rupreditsau unter 
Namen Hobfrantenheim II das Bergwerls-Eigenthum 
dem in den Gemeinden Hohfrankenheim, Gingsheim und 
ugenbeim, Landkreis Straßburg, belegenen Feide, welches 
Flächeninhalt von 1998 037,5 Quadratmetern bat, und 
eien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan— 
tung mit den Buchſtaben PGHJIQ bezeichnet find, zur 
nung bes in dem {Felde vorfommenden Bitumens nad 
Panik vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 27. März 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjelretär. 
Rtkihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
getfantenpeim I bei Hohfranfenheim, 


— — — 


a 


— — 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. November 1891 wirb 
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter bem 
Namen Hohfrantenheim Il das Bergwerts-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Hohfrantenheim, Schaffhauſen, Hod;- 
felden und Mupenhaufen, Landfreis Straßburg, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1985450 Duadrat- 


- metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 


beglaubigten Plangeichnung mit den Buchſtaben OLMNAB 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlom- 
menden Bitumens nad dem ejege vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 
Strafburg, den 27. Mär; 1892, 
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Abteilung des Innern. 
Der Unterftaatsfefretär, 
BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Hohfrantenheim III bei Hobfrantenheim, 
l. D. 1344 U, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. November 1891 wird 
dem fabrifanten J. O. Seib in Rupredtsau unter bem 
Namen Hohfrantenheim IV das Bergwertä-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Hobfrantenheim, Schaffbaufen, Mupen« 
haufen, Waltenheim, Wingersheim und Gingsheim, Landtreis 
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1946 289,5 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud 
ftaben OBCDEFG P begeidinet find, zur Gewinnung bes 
in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejehe 
vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen, 


Straßburg, den 27. März 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Loihringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär, 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf 
Hohfrantenheim IV bei Hobfrantenheim, 
L D. 1344, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſersl 

Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891 
wird dem Fabrilanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Mußenhaufen I das Bergwerls⸗-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Mubenhaufen, Hochſelden, Schaffhaufen, 
Hohfrantenheim und Waltenheim, Landfreis Etraßburg, bele- 
genen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1877205 Qua⸗ 
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am Wir Tage 
beglaubigten Planzeichnung mit den Bucftaben ABERSA' 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlommenden 


Bitumens nad) dem Berggefee vom 16. Dezember 1873 hier⸗ 
durch verliehen. 
Straßburg, den 27, März; 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerl 
Mupenhaufen I bei Mutzenhauſen. 
L D. 1344 V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 2. Dezember 1891 
wird dem Yabrifanten I. ©. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Mugenhaufen II das Bergwerks-Eigenthum 
in bem in ben Gemeinden eg are Schwindragheim, 
Waltenheim, Wingersheim und — Landkreis Straß⸗ 
burg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1985 982,0 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch— 
ftaben RW XYD C bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejefe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892. 


(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abteilung bes Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
B surkunde das Bitu erl 
— * Isa —— 
I. D. 1844V1, 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 4. Dezember 1891 
wird dem Fabrilanten J. DO. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen — III das Bergwerks-Eigenthum 
in dem in den einden Mutzenhauſen, Schwindraßheim, 

ochfelden und Waltenheim, Landkreis Straßburg, belegenen 
elde, welches einen Flächeninhalt von 1999812 Quadral⸗ 
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage be— 
—— Planzeichnung mit den Buchſtaben RSTUVW 
ezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden 
Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hier- 
durch verliehen, 

Straßburg, den 27, Mär; 1892. 

(L.'8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Adtheilung des Innern, 

j Der Unterftaatsjetretär, 
Derleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 

Mupenhaufen II bei Mupenhaufen. 

L D. 1844711, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 18. Januar 1892 wirb 
dem Fabrikanten 3. DO. Seib in —— unter dem 
Namen Gugenheim I das Bergwerlks-Eigenthum in dem in 
den Gemeinden Gugenbeim, Dunzenheim, Rohr, Gingsheim 
und Hobfranfenheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, 
welches einen Blächeninhalt von 1999 887,5 Quadratmetern 


bat, und deſſen Grenzen 7 der am heutigen Tage be 

glaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABSOR be 

eihnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden 

itumens nad) dem Berggeiefe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 27. März 1892. 
(L. 8.) Miniftertum für Elfaß-Lotbringen, 

Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. 

Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 

Gugenheim I bei Gugenheim. 
1. D. 18451 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 13, Januar 1892 wir 
dem Frabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Gugenheim Il das Bergwerks-Gigenthum in dem 
in den Gemeinden Gugenheim, Dunzenheim, Gingsbein, 
Landlreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen 
inhalt von 1998986 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit 
den Buchftaben BEDWVUTS m. find, zur Gewin⸗ 
nung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem 
Berggejege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März; 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringe. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Gugenheim MI bei Gugenheim. 
I. D, 1345, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers! | 
Auf Grund der Muthung vom 18. Januar 1892 wid | 
dem Sabrifanten I. DO. Seib in Rupredtsau unter dem 
Namen Gugenheim II das Bergwerkd-Eigenthum in bu | 
in den Gemeinden Gugenheim, Rohr und Dunzenheim, Jan | 
frei® Straßburg, belegenen Felde, weldyes einen fylähen 
inhalt von 1999800 Quadratmetern bat, und deſſen Grenyn | 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mi 
den Buchſtaben SO PQ bezeichnet find, zur Gewinnung de 
in dem Felde vorflommenden Bitumens nad) dem Berger 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 
Straßburg, den 27. März 1892, 
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringe | 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
BVerleifungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Gugenheim III bei Gugenheim. 
L D. 1345 u, 


Im Namen Seiner Majeftüt des Kaiſers! 
Auf Grund der Muthung vom 25. Januar 1892 wid 
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter den 
Namen Gugenheim IV das Bergwerls-Eigenthum in dem is 
den Gemeinden Gugenheim, Rohr, Fa Dürninga 
und MWillgottheim, Sandfreis Straßburg, enen de. 


welches einen Flächeninhalt von 1999565 Quadratmetern 
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
Planzeichnung mit den Buchſtaben TLMNOS bezeichnet 
find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden Bitumens 
nad) dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
verliehen, 
Straßburg, den 27. März 1892, 
(L, 8) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Gugenheim IV bei Gugenheim, 
LD. 13451V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 17. Dezember 1891 wird 
dem Fabrifanten J. ©. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Gugenheim V das Bergwerts-Eigentbum in dem in 
den Gemeinden Gugenheim, Kienheim und Dürningen, Land« 
freis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1999280 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtahen TUKL bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeiepe vom 
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 189. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Bugenheim V bei Gugenheim. 
LD. 1345 V. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 5. Januar 1892 wird 
dem Fabrifanten I. DO. Seib in Rupredtsau unter dem 
Namen Gugenheim VI das Bergwerls-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Gugenheim und Gingsheim, Lanbdfreis 
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999900 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am 
heutigen Tage benlaubigten Planzeichnung mit den Buchflaben 
DEFGHV W bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892. 

(L. 8) Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Gugenheim VI bei Gugenheim. 
LD. 1345 VI, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 17. Dezember 1891 wird 
dem Fabritanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Gugenheim VII das Bergwerks-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Gugenheim, Sienheim und Gimbrett, 


103 


Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen« 
inhalt von 1999,896 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit 
den Buchftaben HJ K UV bezeichnet find, zur Gewinnung bes 
in dem Felde vortommenden Bitumens nad dem Bergge- 
ſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 27. Mär; 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfefretär. 
Berleihungsurfunbe das Bitumenbergwerf 
*1** m Bugenheim, 
I. D. 1345 Vıt, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. November 1891 
wird dem Fabrifanten 9. DO. Seib in NRupreditsau unter 
dem Namen Hochſtett I das Bergmwertd-Eigentfum in dem 
in den Gemeinden Hochſtett, Wittersheim und Berftheim, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt 
von 1999 545 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit ben 
Buchſtaben TSRABCDEF G bezeichnet find, zur Ger 
winnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892. 

(L. 8) Miniftertum für Elfah-Pothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 


V gurtund das Bitu 
— — en 
1. D. 18461, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 23. November 1891 
wird dem Fabrilanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Hochſtett II das Bergwerts-Eigenthbum in dem 
in den Gemeinden Hochſtett und Wittersheim, Kreis Hagenau, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999680 Qua⸗ 
dratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben UNOPQ 
RST bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vor⸗ 
fommenden Bitumens nad) dem Berggejeße vom 16. Des 
zember 1873 bierburd verliehen. 

Straßburg, ben 27. März 1892. 

(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Hochſtett II bei Hochſtett. 
1. D. 13461, 


Im Namen feiner Majeftät bes Kaifers! 

Auf Grumd der Muthung vom 26. November 1891 
wird dem Fabrifanten 3. O. Seib in Rupreditsau unter 
dem Namen Hochftett II das Bergwerks-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Hodjftett, Bafendorf und Wahlenheim, 


Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Fläheninhalt 
von 1999 765 Quadratmetern hat, und beffen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Buchſtaben TG HJK U bezeichnet find, zur Gewinnung bes 
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 
Straßburg, den 27. März 1892. 
(L. 8.) Minijterium für Effaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unteritantäjetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf 
Hodhftett III bei Hochſtett. 
1. D. 1346111, 


Im Namen feiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Mutbung vom 28. November 1891 
wird dem Fabritanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Hochftett IV das Bergwerlä-Eigenthum in dem 
in ben Gemeinden Hochſtett, Wahlenheim, Wittersheim, Kreis 

agenau und Mommenheim, Landtreis Straßburg, belegenen 

ide, welches einen Hlächeninhalt von 2000000 QDuadrat- 
metern bat, und defjen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben UKLMN 
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vortommenden 
Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier« 
durch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892, 

(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Hochftett IV bei Hodfett, 
1. D. 1846'V, 


Im Namen Seiner Majeität des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891 
wird dem Fabrifanten J. DO. Seib in Rupreditsau unter 
dem Namen Wahlenheim I das Bergwerl3-Eigenihum in dem 
in ben Gemeinden Wahlenheim und Bapendorf, Kreis Hagenau, 
fowie Kriegsheim, Bernolsheim und Rottelsheim, Yandtreis 
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999425 Quadratmetern bat, und befien Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Budh- 
flaben D' YZ A C* bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bıtumens nad) dem Berggejege vom 
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. Mär) 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Eljah-Lothringen, 
Adtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjelretär. 


Verleihungsurfunde das Pitumenbergwert 
* ——æ— bei Wahlenheim. 
1. D. 1846. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 


Grund ber a vom 24. November 1891 
wird 5** J. O. Seib in Ruprechtsau unter 


104 


bem Namen Wahlenheim Il das Bergwerks-Eigenthum in dem 
in ben Gemeinden Wahlenhein, Bapendorf und Picdericäfftg 
heim, Kreis Dagenau, ſowie Rotteleheim und Sriensheim, 
Landfrei® Straßburg, belegenen Felde, weldhes einen flächen: 
inhalt von 1999 976 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Buchſtaben D' V W X Y bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorflommenden Bitumens nad dem Berg: 
gejege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 


Straßburg, den 27. März 1892. 
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerl 
Wahlenheim II bei Wahlenheim. 
1. D. 13461. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 12. Dezember 1891 
wird dem Fabritanten J. O. Seib in Rupredhtsan unter dem 
Namen Wahlenheim Il das Bergwerls-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Wahlenheim und Bapendorf, Kreis ha— 

enau, ſowie Bernolsheim, Landkreis Straßburg, beltgenen 
Seide, welches einen Flächeninhalt von 1999 887 Duadrakr 
metern hat, und deffen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben D' C' A’ BL 
KJHV bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde 
vorfommenden Bitumens nad dem Berggejege vom 16, De 
jember 1873 hierdurch verliehen. 


Straßburg, den 27. März 1892. 


(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär, 


Berleifumasurfunde für das Bitumenbergwert 
Wahlenheim II bei Wahlenheim. 
1. D. 1346, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers! 

Auf Grund der Muthung vom 8. Dezember 1891 
wird dem FFabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Kriegsbeim 1 das Bergwert3-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Sriegsheim, Landkreis Straßburg, jemt 
Niederihäffolsheim und Weitbrucd, Kreis Hagenau, belegenen 
Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1999870 Quadrat 
metern bat, und defien Grenzen auf ber am heutigen Tag 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben NBEDEPÜ 
bezeichnet find, zur ———— in dem Felde vorlom- 
menden Bitumens nad dem Berggejege vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. | 


Strafburg, den 27. März 1892, 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretãr. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerk 
Kriegsheim | bei Kriegsheim. 
1. D. 13471, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 10. Dezember 1891 
wird dem Fabrikanten I. O. Seib in Rupredtsau unter 
dem Namen Kriegsheim II das Bergwerfd-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Kriegsheim und Nottelsheim, Landfreis 
Straßburg, und Niederfhäffolsheim, Kreis Hagenau, belegenen 
Felde, welches einen Flädheninhalt von 1999118 Quadrate 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben NM AB bes 
zeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden 
Vitumens nad dem Berggefefe vom 16. Dezember 1878 
bierdurdh verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892, 


(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleifungsurfunde $ das Bitumenbergwert 
Kriegäheim II bei Kriegsheim. 
LD. 18475, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 12, Dezember 1891 
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Kriegsheim III das Bergwerks -Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Kriegsheim, Rottelsheim und Brumath, 
Sandtreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1 981244 Quadratmetern bat, und deſſen Grengen 
ouf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Buchſtaben OIKLMN bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg- 
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892, 

(L. $.) Minifterium für Eljab-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär, 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Kriegäheim III bei Kriegsheim. 
1.D. 1947 1, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der a vom 14. Degember 1891 
wird dem Fabrilanten I. D. Seib in Nuprehtsau unter 
dem Namen Kriegsheim IV das Berawerti-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Kriegsheim, Brumath und Geudert- 
beim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1999950 Quadratmetern bat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 
richnung mit den Buchitaben PG HIO bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem fFelde vorfommenden Bitumens nad 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verlichen, 

"Straßburg, den 27. März 1892, 
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär, 
—— * für das Bitumenbergwert 
egsheim IV bei Kriegsheim. 
LD. 1847 1V, i 


105 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 17. Dezember 1891 
wird dem Fabrifanten 3. DO. Seib in Nupreditsau unter 
dem Namen Kriegsheim V das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Kriegsheim, Brumath und Geuderts 
beim, Landfreis Straßburg, und Weitbruch, Kreis Hagenau, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999275 
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben PEFG 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde vorlom—⸗ 
menden Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27, März 1892. 

(L. S.) Miniflerium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Kriegsheim V bei Kriegsheim. 
LD. 1847, 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaifers! 

„Auf Grund ber Detpung vom 11. Mai 1891 wird dem 
Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen 
Hagenau Shlöffel I das Bergwerks-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Kaltenhaufen und Hagenau, Kreis Hagenau, 
belegenen Felde, welches einen Flächennhali von 1999 717 
Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben DE FGHO 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen- 
ben Bitumen nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 27. März 1892. 
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Hagenau Schlöffel I bei Hagenau. 
I. D. 18481 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 13. Juni 1891 wird 
dem Fabritanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Hagenau Schlöfſel II das Bergwerts-Eigenthum 
in dem in der Gemeinde Hagenau, Kreis Hagenau, belegenen 
Felde, weldhes einen Flächeninhalt von 1998 537,5 Quadrat- 
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben NLMABCDO 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommen« 
den Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16, Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892. 

(L. S.) Minifterium für Efjaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Hagenau Schlöffel II bei Hagenan, 
1. D. 1348", 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 15. Mai 1891 wird 
dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Hagenau Shiöffel II das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in der Gemeinde Hagenau, Kreis Hagenau, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999090 Quadrat= 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage bes 
glaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben OHJKLN bes 
zeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen⸗ 
den Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 27. März 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Hagenau Schlöffel III bei Hagenau. 
L D. 13481, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 11. Mai 1891 wird 
dem Fabritanten J. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Hagenau Schlöfſel IV das Bergwerts-Eigenthum 
in bem in der Gemeinde Hagenau, Kreis Hagenau, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1787895 Quadrat- 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage be= 
glaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben DEPQ ber 

ichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden 
itumens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjelretär, 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Hagenau Schlöffel IV bei Hagenau. 
1. D. 1348 IV, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers ! 

Auf Grund der Muthung vom 6. Januar 1892 wird 
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprehtsau unter dem 
Namen Hagenau Schlöſſel V das Bergwerts-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Kaltenhaufen und Hagenau, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1879300 Quadratmetern hat und deſſen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch— 
ftaben DO RSE bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März 1892, 

(L. 5.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftantsjefretär, 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Dagenau Schlöſſel V bei Hagenau. 
L D. 1348”. 


106 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. Jamar 1892 
wird dem Fabrilanten I. O. Seib in Rupredtsau unter 
dem Namen Mittelhaufen I das Bergwerks-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Mittelhaufen und Hohatzenheim, Land» 
freis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhali 
von 1999950 Quadratmetern bat, und befjen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglanbigten Planzeichnung mit den 
Buchftaben N BC D bezeichnet find, zur Gewinnung bes in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeich 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. Mär; 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjelretär, 
Berleifungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Mittelhaufen I bei Mittelhaufen. 
I. D. 18491, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. Januar 18% 
wird dem Fabrikanten I. DO. Seib in Nupredhtsau unter 
dem Namen Mittelhauſen II das Bergwerks-igenthum 
in dem in den Gemeinden Mittelhaufen, Gugenheim, Ging: 
heim und Hohaßenheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, 
twelches einen Flächeninbalt von 1999533 Quadratmetern hat, 
und deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
Planzeichnung mit den Buchftaben NIJKLMA B bezeichnet find, 
zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumen 
nad) dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver- 
lieben. 

Straßburg, den 27. März 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Pothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjefretär, 
Perleibungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Mittelhaufen II bei Mittelhaufen. 
1. D. 1349, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. Ianuar 189% 
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unie 
dem Namen Mittelbanfen Il das Bergwerts-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Mittelhaufen, Rumersheim un 
Gimbrett, Landlreis Straßburg, belegenen Felde, welches einer 
Flächeninhalt von 1999 357,5 Quadratmetern bat, und deiien 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchſtaben NDEFG bezeichnet find, zur Gemiumung 
des in bem {Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berg: 
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Giraßburg, den 27. März 1892. : 

(L. S.) Miniftertum für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern, 
Der Unterftaatsjefretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Mittelhaufen II bei Mittelhaufen. 


I. D. 1349111, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 2. Februar 1892 wird 
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Mittelhaufen IV das Bergwerks-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Mittelhaufen, Gugenheim und Gimbrett, 
Sandfreis Straßburg, belegenen Felde, weldes einen Flächen ⸗ 
inhaft von 1 999 745 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
anf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichmung mit den 
Buchftaben NG HI bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 27. März; 1892. 

(L. 8) Minifterium für Elfaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerf 
Mittelpaufen IV bei Mittelhaufen. 
I. D. 1849 IV, 


(198) 

An Gemäßbeit der 88. 35 und ff. des Berggefehes 
vom 16. Dezember 1873 wird hierdurch bie Verleifungsurfunde 
für das Bleierzbergwerl Gertrud mit bem Bemerken zur öffent- 
fihen Kenntniß gebracht, daß die Planzeichnung bei dem Kaiſer⸗ 
fihen Bergrath Jasper in Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur 
Einficht offen liegt, 

Straßburg, den 31. März; 1892. 

Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsfetretär 
I. D. 1738, von Köller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers ! 

Auf Grund der Muthung vom 2. Januar 1892 wird 
dem Banquier Oskar Haffer in Berlin unter dem Namen 
Gertrud“ das Bergwerld«Eigentbum in dem in ben Ge— 
meinden Thann, Steinbah und Bitfchweiler, Kreis Thann, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1997 925,5 


107 


Quadratmetern hat und deffen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABCDE 
bezeichnet find, zur Gewinnung der in dem Felde vorfommenden 
Bleierze nach dem Berggeſee vom 16, Dezember 1873 hier- 
durch verliehen. 
Straßburg, den 81. März 1892. 
(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Uuterftaatsfetretär. 
Berleifungsurfunde für das Bleierzbergwert 
Gertrud bei Thann. 
I. D. 1738. 


(199) Bekanntmahung. 


In Anwendung des 8. 4 des Geſehes vom 31. März 
1884, betreffend die Bereinigung bes Katafler, die Aus» 
geidung der Grundfteuer und die Fortführung des Katafters, 
ift die Grenze zwiichen den Gemarfungen Saulny einerfeits, 
Sorry und MWoipph andererjeits, Kreis Me Land, dahin ab« 
geändert worden, dab: 

a) der in der Flur GC gelegene Theil der Gemarkung Saulny, 
beftehend aus den Parzellen 389—392 mit einer Fläche 
von 2 ha 77 a 92 qm der Gemarkung Lorry, 

b) der ebenfall in der Flur C gelegene Theil der Gemarfung 
Saulny, beitehenb aus den Parzellen 233—240 mit einer 
Fläche von 1 ha 28 a 62 qm der Gemarkung Woippy, 

c) der in der Flur B gelegene Theil der Gemarkung Lorry, 
beftehenb aus den Parzellen 1 und 740 mit einer Fläche 
von 1 ha 34 a 48 qm ber Gemarkung Saulny 

zugetheilt wird. 

Das Nähere hierüber ergeben die auf den Bürgermeifter« 
ämtern der genannten Gemeinden gg Zeichnungen. 

Dies wird hiermit zur Öffentlichen tniß gebracht, 

Strafburg, den 7. April 1892, 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 

Abiheilung für rg Landwirtbfhaft u. Domänen. 

r Unterftaatsjetretär 
von Schra 


K. 120. nt. 


IH. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


(200) : Behanntmahung. 
Anm 1. Juni 1892 und an ben folgenben Tagen wirb 
im Ober-Eljaß eine Prüfung für Vorfteherinnen der Slein- 
linderſchulen abgehalten werden. Die Anmeldungen find bis 
jum 1. Mai 1892 an mich einzureichen, 
Denielben find folgende Schriftftüde beizufügen: 
1. ein von der Bewerberin jelbft gefertigter Lebenslauf, in wel- 
chem auch anzugeben ift, welcher Konfeffion biefelbe angehört, 
2. ein Geburtd« oder Taufichein, 
3. ein Ärztliches Atteft über ben Gefunbheitszuftand, 
4 ein Zeugniß des Pfarrers und des Bürgermeifters über 
das fittlihe Verhalten und 
5. Feugrife über die Borbildung. 
, iejenigen, welche bereit an einer Kleinlinderſchule 
—* Beziris ihätig find, haben ihre Meldung durch ben 
Rreisihulinipeftor einzureichen. 


Hinſichtlich der Anforderungen, welche geftellt werben, 
wird auf die Prüfungsordnung vom 16. März; 1882 (Amts- 
blatt für den Bezirt Ober-Eljaß 1882 Nr. 14) Hingewiejen. 

Eolimar, den 7. April 1892, 

Der Bezirkspräfibent. 


II. 2507. I. B.: Boehm. 


(201) 

Nachdem die Maul- und Klauenſeuche im Kreiſe Geb⸗ 
weiler erlojchen ift, wird Hiermit die Verordnung vom 
21. Oftober 1891 1. 11067 (Gentrale und Bezirti-Amts« 
blatt — Beiblatt — S. 275) wieder aufgehoben. 

Golmar, den 7, April 1892, 

Der Bezirtspräfident. 


1. 2946, 3. B.: Boehm. 


108 


III. Erlaffe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(202) 

Dur das Minifterium ift beftimmt worden, daß die 
Vorſchriften der 88. 49—55 des Sataftergefehes vom 31. März 
1884 jowie die auf Grund des 8. 63 diefes Geſetzes Hierzu 
erlafjenen Nusführungsbeftimmungen vom 8. Juli 1886, be= 
treffend die Fortführung der bereinigten Ratafter, für den 
Gemeindebezirt Saulny, Kreis Metz Land, für den Gemeinde» 
bezirk Bliesbrüden, Kreis Saargemünd, und für den Gemeinde» 
bezirt Neichftett, Kreis Straßburg Land, vom 1. Mai 1892 
ab Anwendung zu finden haben. 

K. 14148, 14301. 14066. 


das Staumwehr ihres am Baubanfanal in Gemarkung Regie 
beim gelegenen Triebwerles zu erhöhen, 

Etwaige Einwendungen gegen bieje Erhöhung find 
gemäß $. 17 der Gewerbeordnung für da8 Deutſche Reich 
innerhalb 14 Tagen bei der hiefigen Kreisdireltion einzureichen. 
Die Reliamationsfrift nimmt ihren Anfang mit dem Ablauf 
des Tages, an welchem die gegenwärtige Nummer des Central» 
und Bezirfänmtsblattes zur Ausgabe gelangt ift. 

Die Beichreibungen, Zeichnungen und Pläne der Anlage 
liegen im Büreau der biefigen Sreisdireftion zur Anſicht auf, 

Gebweiler, den 10. April 1892. 


(203) DESSEN Der Kreisdireftor 
Die firma Frey, Witz et Cie in Gebweiler beabfichtigt, Seig. 
IV. Erlaffe pp. von Reichsbehörden. 
(204) Delannfmahung, nicht Tegitimirten Bevollmächtigten der Kommiffion vorgeſiell 


den Anlauf von Nemonten für 1892 betreffend. 
Zum Anfaufe von Remonten im Alter von drei und 
ausnahmsweife vier Jahren find im Bereiche der Reichslande 
Eljaß-Lothringen für diefes Jahr nachflehende, rgens 
8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar: 
am 9. Mai, Sulz unterm Wald 
0 Sell 


= 10: , . 

„1. „ Hochfelden 
Fa: a ee 
„13 „ Lingolsheim 
„14 , Benfeld. 


Die von der Remonte-Anlaufs-Fommiffion erfauften 
Pferde werben zur Stelle abgenommen und jofort gegen 
Quittung baar bezahlt. 

Pferde mit ſolchen Fehlern, welche nad den Landes— 
gejehen den Kauf rüdgängig maden, find vom Verkäufer 
gegen Erftattung des Kaufpreifes und der Unkoſten zurüd- 
zunehmen, ebenjo Rrippenjeger und Klophengfte, welche fich 
in den erften zehn bezw. adtundzwanzig Tagen nad) Ein- 
lieferung in den Depots als ſolche erweijen. Pferde, welde 


werden, find vom Kauf ausgeſchloſſen. 

Die Verläufer find verpflichtet, jedem verfauften Pferde 
eine neue flarfe rindlederne Trenſe mit flartem Gebik md 
eine neue Kopfhalfter von Leber oder Hanf mit 2 mindeitens 
—— langen Striden ohne beſondere Vergütung mit- 
zugeben. 

Um die Abftammung der vorgeführten Pferde feitjtellen 
zu Können, find die Dechſcheine refp. Füllenſcheine mitzubrin- 
en; aud werden die Verkäufer erfucht, die Schweife der 
Mfeibe nicht zu foupiren oder übermäßig zu berfürzen. fyerner 
ift e8 dringend erwünſcht, daß ein zu maffiger oder zu weicher 
Futterzuſtand bei den zum Verlauf zu ftellenden Remonten nicht 
fattfindet, weil dadurch die in den Remonte-Depot3 vorlom⸗ 
menden Krankheiten jehr viel pen zu überftehen find, als 
dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Remonten 
der all ift. Die auf den Märkten vorzuftellenden Kemonten 
müflen daher in folder Verfafjung fein, daf fie durch mangıl- 
bafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Mufterung 
1 hr entiprehend in Knochen und Muskulatur ausge 
ilbet find, 

Berlin, den 2. Mär; 1892. 
Kriegsminifterium, Remontirungs-Abtheilung, 

Soffmann. — Scholg. 


den Verkäufern nicht eigenthümlich gehören oder durch einen I. A. 2458, 
(205) Bekanntmadung. * 


gen: _ 





Sulz u. Waolb 16. | Septbr. 1891 | Eolbat Garl Lobts 
Straßburg (EIj.) 1 7. | Deybr. 1891 Enrepiftrements:- 
Einnehmerei 
Mulhauſen (Elſ.) ı | 18. | März 1891 Gannel u. Sons 
Straßburg (EIj.) 3 | 31. | Desbr. 1891 oh. Wettftein 
Strafiburg (EIf.) ı | 28. | Desbr. 1891 | Berthe Mathis 
Fi 28, | März 1891 | Superieur des mis- 
sionnaires 
11. | Roobr. | 1891 | Oscar Gallus 


Meihenburg (EIf.) | Poftanweifung 2 i— ? 
Illirch· Grafen: beägl. e |70 ? 
Swanley (England) besgl. 11 51 1 
abern ſchreibbrief — | — | Salomea in Bifchhein 
Göln (Rhein) desgl. — l— 
Lourdes Po fung] 16 |20 ? 


Offenburg (Baben) | Einfchreibbrief 


ua 











Name 
bes 
Empfängers. 






Aufgabeort. — 








Zug. | Donat. | Jahr. 


Mülfanien (EIf.) 1 5. | Janıtar 1892 


ötrehburg (Elf) ı | 10. | Februar | 1898 Pſarrer Grimm 


Hüningen 14, | Septbr, | 1891 Greber 
Etrabburg (Elſ.) 1 | 18, | Septbr. | 1891 Stahl 
Strafburg (EIj.) 2 | 24. | Februar | 1892 Elifa Marie 


Die Empfangsberechtigten werden aufgefordert, unter 
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendung bei der hiefigen 
Ober-Poftdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad) Ab» 
lauf von vier Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieſer 
Belanntmachung am gerechnet, der Betrag der Poftanweifungen 
beiw. der Inhalt des Briefes der Poftunterftüßungstafle zu⸗ 


Eugen Herrmann 







Name 
ber nicht aufzufindenben 
Ubjender, 


Bornheim b. Frank] Einjchreibbrief die Eltern 
(Main) 
Straßburg (EIf.) 7 
Freiburg (Breisgau) — Martin Käftle 
in Nieberranipadh 


= Iy6 






Trier Paſtor Schmitt, Hötel 
| Rebftot, in Straße 
| burg (E1If.) 

Durlach ? 





jebod) ohne 
Werthin halt 


fließen und der Inhalt des Padets zum Beſten dieſer Kaſſe 
Öffentlich verſteigert werden wird. 
Straßburg (Elſ.), 8. April 1892, 
Der Raijerlide Ober-Poftdireltor 
3.8: Auof. 


(206) Berzeichniß 
der bei der Ober-Poldirchtion in Ach lagernden unbeſtellbaren Yohfendungen und gefandenen Gegenſtände für das 1. Viertetjaht 1892. 


































Aufgabı- Datum Werth · Namen ber nicht 
0n. bey. ver Einlleferung Namen Befimmungsort. Gegenfland. Betrag. | ewfnfindenden Mbjender 
Rn. Auffinbungsort. oder Auffindung. der Empfänger. u. ſ. w. 
“| 
1! Saarburg (2) 23. Degember 1891 Lubins li Straßburg (EI.) Padet | — | Wf. 3. u nicht 
zu ermitteln, 
2 | Meh 1 31. Degember 1891 Jean Ziel Reimeringen Brief Ginfchreiben | Abſ. nicht zu ermitteln, 
3 BDiebenhofen 23, Dezember 1891 MWittive Jalob Meh Brief beögl. — — 
zu ermitteln. 
4 Metz 1 1. Dltober 1891 Harly Duisburg Poftanweifung 2 | 80 Abſ. nicht zu ermitteln. 
5 Meh 2 12. Jannar 1892 Grur Saargemünd Brief Einſchreiben en nicht 
zu ermitteln. 
6 Diebenhofen 30, Sepibr. 1891 Leib Müldaufen(El.)| Poftanweifung 29 | 60 | Mb. nicht zu ermitteln. 
7 Mep 1 8. Februar 1892 Fl. Jung nicht angegeben Brief 2 I — | Mbfenderin Alwine 
/ Jung in Meh nicht 
zu ermitteln, 





Die Abjender bezw. Gigenthüimer vorbezeichneter Sen⸗ Betrag der Poftanweijungen der Poftarmentafje überwiefen 
—— en Pate binnen vier 5* * wird, die Briefe aber vernichtet werden. 
age des cheinens Die fatte8 am gerechnet, bei der Meb, den 6. April 1892 
biegen Ober-Poftdireltion unter Nachweis ihrer Empfange« . : ar , 
Veredtigung entgegen zu nehmen, widrigenfall® der Betrag Der Kaiſerliche Ober-Pofldireltor 
dei Etidſes aus dem Verlauf der Gegenflände bezw. der Knauf. 


V. Perſonal⸗Machrichten. 


(207) Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen. 


Seine Majrftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, Ihann und dem K. Förſter Wed zu Brunftangen aus Anlaß 
dem Schupmannewadtmeifter Siegle in Erokburg das ihres Ausjheidens aus dem Dienfte das Allgemeine Ehren» 
Ugemeine Ehrenzeichen in Gold, fowie dem Steuerauficher zeichen zu verleihen. 

Göttmann zu Weißenburg, dem Fußgendarmen Hanich zu 





110 


Eruenunugen, Verfehungen, Entlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Der Kreisbauinjpeltor Wägner in Molsheim ift unter 
Entbindung von feinen Amtsgeſchäften, mit der Leitung des 
Baues des Landesausſchußgebäudes und des Gebäudes ber 
Univerfitäts- und Lanbesbibliothef in Straßburg und ber 
Regierungsbaumeifter Sautter mit der vertretungsweifen 
Wahrnehmung der Gefchäfte des Kreisbauinfpeltors in Mols- 
heim beauftragt worden. 

Der Polijeianwärter Schwantge ift probeweile mit 
der Wahrnehmung der Stelle eines Polizeitommiflars bei der 
PVolizeidireltion zu Mülhaufen beauftragt worden. 


Jufiz- und Kultus-Verwaltung. 


Die von dem Bifchof von Metz vorgenommene Ernen« 
nung des Hülfspfarrers Manjuy in Marihil zum Pfarrer 
in Ars a. d. Mofel hat die Genehmigung des Kaiſerlichen 
Statihalter8 erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen. 


Verſett: Affiftent 1. Klaſſe Fieger zu Mep nad 
Saargemünd und Enregiftrements-Einnehmer Clavé in Delme 
nad Sierenz. 

Dem Enregiftrementsaffiftenten Pignon in Colmar ift 
die Verwaltung der Enregiftrement8-Einnehmerei zu Delme 
übertragen worden. 

Penfionirt: NRegierungsfelretir Hülstötter in 
Straßburg. 

Geftorben: Nentmeifter Schröder in Erftein. 


Besichsuerwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 


Definitiv angeftellt: Lehrer Ott in Leberau, Leh- 
rerin Arndt in Hunaweier, SMeinlinderjchullehrerin Bour- 
geois in re als Borfteherin. 

Verfept: Die Lehrer Fonne von Gemar nad) Rufach, 
Suglifter von Creux d’Argent nad PVogelgrün, Huber 
von Rülisheim nad) Creux d’Argent, Bed von ——— 
nach Ballersdorf, Lehrerin Mattuſchte von Dornach na 
Marlirch, Kleintinderſchulvorſteherin Datt von Andolsheim 
nach Münſter. 

Widerruflich angeftellt: Vorſteherin der Klein-⸗ 
linderſchule Vogt in Mülhaufen, Kleintkinderlehrerin Born 
mann in Andolsheim. 

Penſionirt: Lehrer Dreyer in Ballersdorf, Klein— 
linderſchulvorſteherin Klein in Münſter. 

Geſtorben: Lehrer Diß in Landſer. 

Entlafjen: Lehrerin Bugand in Mülhauſen auf 


Antrag. 
b. Unter» Elja$. 


Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Schwab 
zum Beigeorbneten von Dorlisheim. 
Verſeht: Die K. Förfter Theis zu Forſthaus Tann- 
erg 25 ig set —*2 
it. Hegemeiſter upp zu Forſthaus Maltsthal na 
a er Oberförfterei Biſchweiler. 
eftorben: Lehrer Schmidt in Straßburg. 


Beihs-PoR- und Eelegraphen-Werwaltung. 
Bezir! der Ober-Poftdireltion Straßburg. 


Ernannt: Die Poftaffiftenten Federle in Straf. 
burg, Lohn in —— Hillen in Straßburg, Schröter 
in Hagenau, Weyhing in Neubreifah, Wolff in Straßbutg 
w ber-Poftaffiitenten,, die Zelegraphenaffiftenten Barnan, 

iemann, Rofenberg in Straßburg zu Ober-ZTelegraphen- 
aififtenten, Poftgehülfe Sipigny in Niederaspach zum Pofl- 
aſſiſtenten. 

Angeftellt: Als Büreauaſſiſtent Schöned, Poſtaſſi 
ftent, in Straßburg, die Poftaffiftenten Strobl in Straßburg, 
Kropp in Straßburg, Schnellbacher in Mülhaufen, Walter 
in Zabern, Dinglage in Dornad, Eronheim in Mülhaufen, 
Fletiner in Niederbronn, Baumann in Münfter als Pol: 
affiftenten. 


Verſetzt: Die Poftaffiftenten Scheder von Ernsthal 
(Baden), Münd von Mannheim, Bautſch von Mannkein, 
Lipp von Mannheim nad) Mülhauſen. 


Bezirk der Ober-Boftdireltion Me$. 


Angenommen: As Poflagent Rufjart, Eijenbafn- 
Stationsaffiftent, in Groß-Hettingen. 

Ernannt: Huf, Ober-Boftaffiftent, in Meb und 
Ambach, Poftaffiltent, in Meh zu Büreauaffiftenten, Schmiß, 
Poftverwalter, in Remilly, Gibfon, Poftajfiftent, in Saar: 

münd, Mazerand, Poftaffiftent, in Saargemünd, Wefter, 
Bofaffient, in Met, Jung, Poftaffiftent, in Meb, Adam, 
Poftaffiitent, in Meg, Thomas, Poſtaſſiſtent, in Dieden- 
bofen, Mann, Poftaffiitent, in Diedenhofen, Heß, Boll 
affiftent, in Saarburg zu Ober«Poftaffiftenten, Pod lech, Tele 
grapbenaffiftent, in Metz, Neinert, Poſtaſſiſtent, in Saar- 
gemünd zu Ober-Telegrapbenaffiitenten, Pind, Poftaehülft, 
in Hayingen, Wagner, Poftgehülfe, in Saarburg, Beder, 
Poftanwärter, in Dt. Avricourt zu Poftaffiftenten. 

Angeftellt: Müller, Poftaffiftent, in Mes, Schmidt, 
Roftaffiftent, in Forbach, Michels, Poftaffiitent, in Biſſch 
Fröhlich, Poftaffiftent, in Mey, Thomas, Poftaffiftent, in 
Metz, Wader, Poftaffiftent, in Diedenhofen, Follmann, 
Poftverwalter, in Saargemünd, Beder, Poflanwärter, in 
Deutich-Noricourt als Poftaffiftenten, Glogner, Poſtaſſiſtent 
in Meß als Zelegraphenaififtent. 


Verſeht: Soentjen, Poſtſelretär, von Berlin nad 
Met, Kohl, Poſtſelretär, von Mainz nad Remilly, Schwarzer, 
BPoftpraftifant, von Breslau nad Meg, Feyerabend, Pol 
praltifant, von Me nah Bielefeld, Kramb, Ober-Pof- 
affiftent, von Bitih nach Bolchen, Pohlandt, Ober-Pol- 
affiftent, von Bolchen nach Frantfurt, Koch, Poftaffiftent, von 
Met nad Caſſel, Grinda, —— von Mũlhauſen nah 
Me, Schwanke, Poſtaſſiſtent, von Dt, Aoricourt nad 
Me, Sproß, Poflaffiflent, von Saargemünd nah Meh, 
Pind, Poftaffiftent, von Hayingen nad Meg, Müller, 
Voftaffiftent, von Leipzig-Plagwis nad) Me, Glogner, 
Voftaffiftent, von Mördingen nah Met, Schmidt, Pol 
affiftent, von Frankfurt nad Forbach, Michels, PVoftaffiflent, 
von Saargemünd nah Bird, Geißler, Poftaffiftent, von 


Forbach nah Albesborf, Oberläuter, Poſtaſſiſtent, von 
Albesdorf na ieuze, Dürr, Poftaffiftent, von Dieuze nad 

rankfurt, Thill, Poftaffiftent, von Diedenhofen nad} Uedingen, 
Marſchke, Poftaffiftent, von Meh nad Mörchingen, Harter, 
Boftaffiftent, von Meh nad Delme, Follmann, Boftver 
walter, von Delme nah Saargemünd. 


Die Verſehung des Poſtſetretärs Pohl von Berlin 
nad Met kommt nicht zur Ausführung. 

In den Rubelland getreten: Teitienne, Pofts 
verwalter, in Uedingen, 

Freiwillig ausgeſchieden: Möller, Poftagent, in 
Groß-Hettingen. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(208) 

Der Bildweber Friedrich Köhl zu Wolfskirchen ift 
als Unteragent für das Auswanderungsunternehmen des Herrn 
Rarl Eugen Peiſch bier beftätigt worden. 

IV. 2432. 


(209) . 

Dem Kaufmann Jakob Willenbüder zu Gebweiler 
ft die Vollmacht als Agent des Auswanderungdunternehmers 
Eugen Shwarzmann und Kaiſer zu Strafiburg Seitens 
des Unternehmers entzogen worden. 

I, Nt. 8145. 


(210) 

Das Proviant-Amt Mörchingen kauft bis auf Weiteres 
borzugsweile von Produzenten Hafer, Heu und Roggenricht- 
ſtroh von magazinmäßiger Beichaffenheit zu den jeweiligen 
Tagespreifen. 


(211) 

Das Proviant-Amt St. Avold kauft vorzugsweife bon 
Produzenten Roggen und Hafer, Roggenrichtſtroh wird wegen 
Raummangels nur nad) Mafgabe des vorhandenen Plapes 
angetauft. Es werben die jedesmaligen örtlichen Marktpreije 
gezahlt, jedoch müflen die Naturalien von magazinmäßiger 
Beſchaffenheit und befonders Hafer und Roggen von Unkraut 
fämereien frei fein, Die Einlieferung wird möglichſt Wor« 
mittags erwünfcht, 


Straßburger Druderel u. Berlagsanftalt, vormals R. Etult u. Go. 





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Gentraf- und Beirks-Amtshlatt für Glfaß-Sotdringen. 





Beiblatt. | 


Straßburg, den 23. April 1892, 


I. Berordunungen vp. ded Minifteriumd und des Oberſchulraths. 


(212) 

Die Behörden und Beamten werden auf da& in den 
nähften Tagen im Buchhandel erſcheinende „Handbud; für 
Elſaß · Loſhringen 1892” — bearbeitet nad) amtlichen Quellen 
— aufmertjam gemacht. Dasjelbe enthält im erften Abichmitt 
den Perfonalbeitand der Reichsbehörden einſchließlich des Mi- 
Kärs, der Poſtverwaltung und der Eijenbahnverwaltung in 
Eijah-Fothringen; im zweiten Abjchnitte ift der Perfonalbe- 
Hand jämmtlicher Behörden der Landesverwaltung von Eljah- 
Pothringen, nad den einzelnen Behörden geordnet, aufgeführt. 
Am Schluſſe enthält dasſelbe eine Ueberfiht der Hauptergeb- 
niſſe der Volkszählung vom 1. Dezember 1890 in Elijah» 
Lothringen nad reifen und Bezirken zufammengeftellt, ſowie 
das bisher übliche Verzeihniß der Gemeinden bes Reichs— 
landes. 

Der Ladenpreis beträgt für das in Umſchlag geheftete 
Gremplar 6 .M Durch die Verlagshandlung (E. F. Schmibt’s 
Univerfitätsbuchbandlung von Friedrich Bull zu Straßburg) 
find von den Behörden, Beamten und PBürgermeiflerämtern 
orheftete Eremplare des Handbuches zu A 5,50, gebundene 
Gremplare zu „A 6,50 zu beziehen. 

Bei Beitellung von mehreren Gremplaren trägt die 
Verlagshandlung die Koften der Zujendung. 

LC. 287. 


(213) Behnuntmahung. 


Gemäß $. 48 des Unfallverfiherungsgeiefes vom 
6. Juli 1884 wird hiermit befannt gemacht, dab das auf 
Grund des $. 47 des Banunfallverfiherungsgeießes vom 
11. Juli 1887 und des 8. 6 des Geſetzes über die Aus- 
dehnung der Unfall-e und Srantenverfiherung vom 28, Mai 
1885 mit dem Sitze in Straßburg errichtete Schiedagericht 
für die Unfallverficherung im Geichäftäbereiche der Minifterial- 
abtheilung des Innern nad) iheilweiler Neuwahl der Beifiger 
zur Zeit wie folgt zufammengejeßt ift: 
Voriigender: NRegierungsratb Freiherr Reichlin von 

Meldegg zu Straßburg, 

— Regierungsaſſeſſor Dr. Eſſer zu Straß» 

rg. 
Beifiger: 

A. Won der Ausführungsbehörde ernannt: — 


1. Wafferbauinfpettor Bauratd Glüfher zu Straßburg, 
defien Stellvertreter: 


U. 281. 
U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 


a) Meliorationsbauinfpeltor Peitavy zu Straßburg, 
b) Kreisbauinfpeftor Wägner zu Straßburg, 
2. Bezirtsbauinfpeltor Baurath Mepenthin in Straßburg, 
deſſen Stellvertreter : 
a) Rreisbauinipeltor Baurath Pfersdorff zu Straßburg, 
b) Bauinipeltor Shemmel zu Straßburg, 
B. Bon den Arbeitervertretern gewählt: 
1. Straßenwärter Rarl Settelen zu Blodelsheim, deſſen 
Stellvertreter : 
a) Kanalarbeiter Beh in Gerfiheim, 
b) Oberftraßenwärter Calis zu Großblitter&borf, 
2. Straßenwärter Simon zu Hindisheim, defjen Stellver- 
treter: 
a) Straßenwärter Raymond zu Schlettſtadt, 
b) Straßenwärter Barberger zu Walheim. 
Straßburg, den 12, April 1892. 
Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär 


I. D. 2108. von Köller. 


(214) Bekanntmahung. 


Die Wifjenihaftlihe Prüfungstommiffion in Straßburg 
it für das Prüfungsjahr 1892/93 in folgender Weiſe zus 
fammengefeßt : 

Vorfigender: Profeffor Dr. Windelband. 

Ordentliche Mitglieder: Die Profefjoren Dr. Benede, Mi— 
neralogie, Dr. Budde, Evangeliſche Religion und Hebräiſch, 
Dr. Cohn, Phyſik, Dr. Ehrhard, Katholiſche Religion 
und Hebräfh, Dr. Gerland, Geographie, Dr. Götte, 
Zoologie, Dr. Gröber, Franzöfiih, Dr. Hennig, Deutich, 
Dr. Raibel, Dr. Kiekling, Klaſſiſche Philologie, Dr. 
Krazer, Mathematit, Dr. Neumann, Alte Geſchichte, 
Dr. Rofe, Chemie, Dr. Varrentrapp, Mittlere und 
neuere Geſchichte, Dr. Windelband, Philofophie und 
Pädagogit, Dr. Zaharias, Botanik, 

Straßburg, den 12, April 1892, 

Der Staatsjelretär 

von Puttkamer. 


e. Lothringen. 


(215) Berorbnuung. 


Im Folge des Auftretens der Maul» und Klauenſeuche 
in mehreren Gemeinden des Kreiſes Diedenhofen verorbne ich 


auf Grund der Minifterial-Berordnung vom 18. November 
1889 III. A. 4091 (Eentral» und Bezirfd-Amtöblatt für 1889 
©. 297) für den Umfang bes Kreiſes Diedenhofen, was folgt: 


- 14 — 


i $. * 6 — (216) Bekanntmahung. 

ührer von wandernden af: um weine n i s 

müfjen Ir im Befige eines von einem approbirten Thierarzte Bei der am 1. b. Mis. ftattgefundenen XII Berloo: 

ausgeftellten Zeugnijjes über den feuchefreien Zuftand der fung der comvertirten Vlettinger Brüdenanleihe find folgende 

Heerden befinden. Schuldverſchreibungen zur baaren Rüdjahlung zum Nenn 
werthe am 1. Juli d. Er durch die Kaiferliche Landeshaupt- 


8. 2. — Ai i n 
Viehhandler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriches tafje beziehungsweiſe die Kaiſerlichen Steuerkaſſen in Eljah- 


Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen Lothringen gezogen worden: 
lafjen, müflen den Führer mit einem von einem Thierarzte Buchftabe A Nr. 73, Buchſtabe B Nr. 117, 
oder amtlichen Fleiſchbeſchauer ausgeftellten Zeugniß über den = „9, . B „ P 
jeuchefreien Zujtand der zu transportirenden Thiere verfehen. " B „. 106, Pr B „ 19. 
Meg, den 2. April 1892. Mep, den 8. April 1892. 
Der Bezirköpräfident, Der Bezirtspräfident, 
VI. 1196. I. N.: Frhr. von Kramer. 1b, 429. I. A.: Fehr. von Aramer. 


III. Erlaſſe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbebörden. 


(217) der in $. 17 ber Gewerbeordnung bezeichneten, Die fpälere 
Durch) das Minifterium ift beftimmt worden, daß die Geltendmachung ausfhließenden, dierzehntägigen Friſt ſchriſt 
Vorſchriften der 88. 49—55 des Kataſtergeſetzes vom 31. März li oder mündlich anzubringen. 


1884 fowie die auf Grund des $. 63 diejes Geſetzes hierzu Straßburg, den 9, April 1892. 

erlafienen Ausführungsbejtimmungen vom 3. Juli 1886, be- — 
treffend die Fortführung der bereinigten SKatafler, für den Der Kreisdircktor, 
Gemeindebezirt Lampertheim, Kreis Straßburg Sand, und Nr. 1204. I. 2: Baumbach. 
für den Gemeindebezirt Detingen, Kreis Forbach, vom 1. Mai —_ 

1892 ab, . —— (219) 

Sowie für ben Gemeindebezirk Biesheim, Kreis Colmar, Die Firma C. Diehl in Kestaftel beabfichtigt, auf 
und für den Gemeindebezirk Gewenheim, Kreis Thann, vom der ihr gehörigen im Bann von Keskaſiel, Section Ü, Ge 
15. Mai 1892 ab, Anwendung zu finden haben. warn „Im Koeß“ belegenen Parzelle Nr. 1233 p eine Anlage 
K. 14437. 14340. 14487. 14551. zum Aufſchließen von Knochenſuperphosphaten und Mineral 

— — phosphaten, ſowie zum Mahlen von Thomasſchlacken zu er⸗ 
(218) richten. Beſchreibung Zeichnung und Plan der Anlage liegen 


Die erg wir Wittwe Ihl, wohnhaft in Hön« fowohl auf der Sreisdireltion Zabern, ald auf dem Bürger 
beim, beabfihtigt, auf dem ihr gehörigen Grundftüde, gelegen meijteramt Kestaftel zur Einſicht offen. 

zu Hönbeim, Section B, einen Ringofen zu errichten. Die Einwendungen gegen das Unternehmen find an eine 
auf diejes Unternehmen bezüglichen Beichreibungen, Pläne und diefer beiden Stellen innerhalb der auf den Tag der Ausgabe 
Zeichnungen liegen von dem auf das Erſcheinen diefer Nummer gegenwärtiger Nummer des Gentral« und Bezirls- Amisblati⸗ 
des Amtsblatts folgenden Tage an ſowohl auf der hiefigen folgenden 14 Tage anzubringen. 


—— als auch auf dem Bürgermeiſteramte zu Hön- Zabern, den 14. April 1892 
beim offen. 4 z ö — 
Etwaige Einwendungen ſind bei dem unterzeichneten Der, Kreisdireftor 
Kreisdireltor oder dem Bürgermeifter von Hönheim während Nr. 4445/90. Dr. Bidell. 
V. Perſonal⸗Nachrichten. 
(220) Erueuunnugen, Verfegungen, Eutlaſſungen. 
Juſtiz· und Kultus-Verwaltung. Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene 


z Ernennung des Hülfspfarrerd® Hungiger in Urbis zum 
Ernannt: Der Rantonalarzt und Bürgermeifter Bo— ; : . n 
ftetter in Brumath zum zweiten Ergänzungsrichter des Amts« —— ; a die Genehmigung des Ruilr 


gerichts dafelbft an Stelle des durd feine Verſetzung nad 
&t. Ludwig aus diefem Amte geichiedenen Steuertontrolörs Verwaltung der Finanzen, Faudwirthfhant und Domäne. 


Säneiber. Ernannt: Die etatsmäßigen Wermefjungsbeamten 
Verſeht; Die kommiſſ. Gerichtsvollzieher Offer von Raifer in Barr, Barth in kung —— ie 
Erftein nad Thann, Hütt von Weiler nad Erftein und Forbach, Floed in Meh, Scherer in Stüßheim, Martin 
Nowidi von Rosheim nad Weiler. in Straßburg, Hammer in Thann, Janſſen in Straßburg, 
Aus dem Dienft entlajjen: Gerichtsvollzieher Hoppe in Diedenhofen, Jeſſen in Straßburg, Schmidt in 
Sifferlen in Thann. Reihshofen, Schädeler in Neubreiſach zu Kataftertontrolören 


in Eljaß-Lothringen und die Katafterfupernumerare Jacques 
in Bolchen und Oberneiier in Bitſch zu Steuerfontrolören. 
Berfegt: Rentmeifter Rettig in Enfisheim nad 
Sundbaufen und Rentmeifter Nürd in Rohrbach nad Saar- 
gemünd (Kaſſe 11). 
Geftorben: Hauptiteneramtsaffiftent 1. Klaſſe Andre 
in Mülhaufen. 
Besirhsperwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 


Ernannt: Qutsbefiper Andreas Buhart zum Bür- 
germeifter, Gutsbefiger Michael Hunfinger zum Beigeorb- 
neten der Gemeinde Munzenheim und Ziegeleibefiger Joſeph 
Krafft zum zweiten Beigeorbneten ber Gemeinde Blogheim 
für die Annege Neuweg. 


b. Unter⸗Elſaß. 


Definitiv ernannt: Lehrerin Botter in Straßburg. 

Berſetzt: Die Lehrer Earbiener von Weitersweiler 
nad Müblhaufen und Schlotter von Ebersheim nad) Bereutb. 

Benfionirt: Elementarlehrer Zimmermann in Wil- 
wisheim. 

Geſtorben: Die Lehrer Ohlmann in Kirweiler und 
Amann in Plaine. 


115 


c. Lothringen. 

Definitiv ermannt: Heid zum Lehrer an der Ge— 
meindejhule zu Schönede, BartHelemy zum Lehrer an ber 
Gemeindeſchule zu Red. 

Berjegt: Die Lehrer Loifeleuz von Spittel nad 
Johannes · Nohrbach, Benay von Albesdorf nad Mep, 
Kling von Niederwieje nad Gehnkirchen. König von Nieder 
bomburg nad Spittel, Marthé von Orny nah Hayingen, 
Facob von BDreibrunnen nad Walbmeisdorf, Groffmann 
von Waldiweizdorf nad Megerwiefe, Wagner von Salonnes 
nach Reiningen, Rauſch von Obred nad Albesdorf, Huſſer 
von Ehätean-Bröhain nad) Moyenvic, Wilhelm von Feves 
nad) Bettsdorf, Untereiner von Altlicheim nad Dreibrunnen, 
Lahr von MWeimeringen noch Schnedenbuih, Meyer von 
Wolmünfter nach Egelshardt, Brig von Eſchweiler nach Wol- 
münfter, Dory von Arry nad Elfingen, Feyel von Moyenpic 
nad Attilloncourt, Huppenthal von Wölflingen nah Witt- 
ringen, Croiſſant von Malancourt nad Obred, jowie Die 
Lehrerinnen Jentſch von Foltlingen nad Me, Schwiderath 
von Büſt nad Folflingen, Hoffmann von Montdibier nad) 
Manhous, Jochem von Lengelsheim nad Neunfirchen, Kreis 
Saargemünd. 

Geitorben: Lehrer Umbach zu Menskirchen. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 
Der Mebger und Makler Leopold Bloc; zu Birlenbach ift als Unteragent für das Auswanderungsunternehmen des Herrn 


(221) 
Rarl Eugen Peſſch bierielbit beftätigt worden. 


— —— ——— —— — 
Straßburger Druderri u. Berlagsanflalt, vormals R. Stulg u. Co, 


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— 117 — 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 
Beiblatt. | Straßburg, den BO. April 1892. 





I. Berorduungen pp. des Miniſteriums und des Oberſchulraths. 


222) (223) 

Durch Erlaß des Miniſteriums ift genehmigt worden, Durd) Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden, 
vah die Loofe der zur Beſchaffung von Mitteln für die Wieder⸗ daß die Loofe der Lotterie, welche aus Anlaß des am 30, Augufl 
britellung der Marienkirche zu Mühlhaufen in Thüringen zu d. I. in Raftatt ftattfindenden Fohlen und Pferbemarktes 
— Lotterie in — — vertrieben werden. er werben foll, in Eljaß-toihringen vertrieben werden. 
1 & 8797, . A. 3817. 


I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 














a. Ober-Elfaf. 
(224) Dekaunfmanhung. — 
Die von den Gemeinden des Bezirls Ober-Elſaß für Namen  |Gontingente 
bat Rechnungsjahr 1892/93 zu ben Koſten der Bizinalfitaßen ber pro Gen: a 
ju leiftenden Beiträge find, wie folgt, feſtgeſeht: beitzagspfliditigen | 1898/08. Beiträge. abgefauft. [ zu Keiften. 
Gemeinden. 
Kamen Gontingente u re * a * * 
* _. zen in Gelb | in natura Lieb 
ebertrag . .| 6 176,— | 3275, — 382,28 | 2518,72 
kitmgäpflichtigen | 1sogjos. | Beiträge. |. rauft. | zu teiften. a. en ul 8-17 = 
Gemeinden. 2 Pr * F Zügel .. 2... 73,— 73,— — — 
Binkl...... 147. — 147,— — — 
Baukreis Altlirch. Beudorf.. 188,— 19,— — 169, — 
Shinalfirape Ar, Tb von Pammerkirh nah Winkel, Summa. .| 6643,— | 3573,— | 382,28 | 2687,72 
Temmerich ... . 904, — 444, — 266,91 193,09 
Kuh... | 38 31.— == 349,— Fizinalſtrahe Ar. 9b von Sirfingen nad Liebenzweiler, 
Men ..... 357,— 351,— — — aitch ..... 357,— 357,— _ — 
. Ulrich. ..302,— 62.— 1,16 238,84 Hirfingen... . - - 650, — 287.— 126,72 | 236,28 
Mm ..... 73,— 73,— ai — Bettendorf .... .| 626. 153, — — 372 - 
Bem...... 132, — 132,— _ _ Senflingeen ....| 284.— 74. ⸗ — 210,— 
Erüh,......» 340, — 27,— — 313,— Grenzingen. .. .| 6623,— 88,— — 574 — 
hieblingen..417.- 33.⸗ — 284 — Oberdoxrf..... 487,— 203, — 21,380 | 262,70 
Bein... ... 40,— 260,— 4,59 205,41 Malbighofen ... .| A7TG— 265,— 48,80 162,20 
mim..... 89,— 89,— _ — Steinfu.... - - 119,— 119, — — — 
bbrftrah . . . .| 2861,— 232,— _ 29,— Roppenzweiler ..| 6il,— 70,— 61,60 279,40 
Üederfept ... .| 566,— 182, — 95,61 288,39 Slirmenah. . . | 688,— 688,— _ — 
Nerſept... 438. — 168,— — 270,— Merenzbauien. . - 406,— 114,— 27,76 264,24 
Fellerhauſen. .| 108,— 108, — — — Buchs weiler .119,— 119,— _ _ 
JjJa./ 111,— 111,— — — Fitlis..... 290,— 290,— — — 
Neberlarg . ... .| 113.— 13,— 7,91 92,09 Linsdorf ..- - - 112— | 123,— — un 
|.) 7 131,— 21,— 3,90 106,10 Oltingen ..... 653,— 415,— 48,99 189,01 
Keiner .. .| 651,— 651, — _ — Lutier 47. 4 ATL— _ — 
iebadorf..... 148,— 96,— 2,20 49,80 Molfchtweiler . . .| 79,— 1,— _ _ 
Oedrf ....| 17— | 17 _ _ Biederttal . ...| 63— 63,— — — 
fee... . 13,— 73,— _ _ Beitlah .. . . » %— %— — — 


Zu Übertzagen| 6 176,— | 3275,— | 382,28 | 2518,72 Summa . .| 6795,— | 3 909,— | 335,17 | 2 550,83 


Namen 
der 
beitragspfiiditigen 
Bemeinben, 





Bisinaffirafe Ar, 10b von Heimersdorf nah Pfetterbaufen. 


Altlirch 
Hirfingen. . . » - 
SHeimeräborf 
Bill... ...° 
Mob . 2.22. 
Rieberları . . . . 
Dberfept . . - . - 
Nieberlept . ... 
Gfetterhaufen. . 


Eumma.. 


Gontingente 


pro 
1892/98. 


. 


125,— 
296,— 
367,-— 
385,— 

50,— 

25.— 
2311,— 
176,— 
353,— 


2 008,— | 


Gelb: 


Beiträge. 





4 


125,— 
147,— 
121,— 
177,— 
0, 
25,— 
8. ⸗ 


176,— 


| B3,— 


1259, — 


Frohnden 


in Gelb 


4 


52,01 


11,70 


63,71 


in natura 
abgelauft. | zu Leiften, 


—* 


96,99 
234,30 
208,— 


685,29 


Bisinaffrafe Ar. 11b von Feldbad nad Mörnad. 


Feldbach 
ſoſtlach 
Vırmad....+ 
Sürlinäborf ... . 
Ditendborf 

Dberlarg.. . . - 
Mintel... ..» 
Riebäborf. . . . » 
Euffendorf ... . 


u... 


.eoere.r 


Summa.. 


1254.— 





157,— 
251,— 
169,— 
67. 
2.— 
33. 
10— 
21,— 


798,— 





28,80 


25,80 





68,20 


U — 
359, 


427,20 


Bizinafffraße Air. 14b von Sewen nah Nädiefy. 


Dtefmatien. . . - 
Selen...» 
Fallweiler ... » 
Bretten .. ++ 


Brronäweiler. . . 
Et. Gotman. . . 
Brüdensweiler . . 
Sternenderg - » » 
Gevenatten 

Dbertraubad. . - 
Kiebertrauba . . 
Molferöborf 

Dammerlich ... . 
Bommeräborf. . . 


Rekweiler 

Mmitadh ...- 

Altenah .. »,» -» 
Summa,.. 


L— 


4086, — 


2 348, — 


11,70 


98,64 


117,64 
370,32 
468,23 
166,— 

51,87 


— 


105,— 


133,30 


1 639,36 





Nomen 
ber 
beitrogspflicitigen 
Gemeinben. 


Gontingente 


pro 


1892/98, 


A 





Frohnden 
Geld: 
f in Gelb | in natura 
iträge. 
Beiträge. | noetauft. | zu Leif. 
M 4 4 


Bizinalſtrahe Ar. Ah von Bollensderg nah der Keuen 


Audöweiler. . . - 


hl... 224% 
Eonberäborf. . . - 
Näberäbof . . » - 


Balle.. .... 

DOllingen... +» 
Beitlad. .. - - « 
Dbermüspad . . » 
Molfdjweiler . . - 
Kindborf 
Volkensberg. » -» 


Bumma.. 








Müffe. 

83, 3— — _ 
15,— 115,— _ _ 
56,— 346 ⸗ — _ 
s51— | 315,— 36,— — 
w— | 500.- — J 
828,— | 828,— _ - 
231— 81.— 7,14 | 14286 
236,— | 236,— _ _ 
111,— 11,— — — 

1 074,— | 10238,— 9,47 36,53 
,— | 455— — 
142. — m. — — 
154,— 184,— _ — 
ti 1,— — _ 
210,— 48.— — 163, 

5 299,— | 4870,— 52,61 | 376,39 


Pisinafftrafe Ar, 16 von Merzen nad Nenmweiler, 


Hinblingen . . . . 
Strüb..... - - 


Füllen...» +. 
Geripah... - » 
Altlich.. ...- 
Walbeim ... - » 
MWittersborf. . . » 
Gmlingen. ..- » 
Tagsborf. ..» - 
Schwoben. . . . - 
Haudgaun . . . - 
Sunbitad .. . . 
Meiler...... 
Franken 
Jellingen. ... 
Berenzweiler . . 


.er. 8 


Summa.. 


207,— 
139, — 
139. — 
312. 
770,— 
1 555,— 
340,— 
760, — 
769, — 
127,— 
2, 
347, ⸗ 
876.⸗ 
626. ⸗ 
139. — 
557,— 
517,— 


688, — 


9379, — 





207,— er _ 
107,— — ı— 
37,— 2,74 NIE 
32. ⸗ — H0,— 
128,— 71,70 | 570,50 

1 555,— — = 

340,— — u 
199,— 23.40 | 537,5 
288,— — 181 
_ — — 
29,— 5,26 176,74 
111,— _ 26 
339, — 5,20 | 531,50 
181,— 5,20 | 43980 
101,— 23,10 14,9 
41,— — 466,— 
156,— — 661.⸗ 
236,— 2,90 | 4810 
4 157,— 140,50 | 5 081,50 


Bizinalſtrahe Nr. 17 von Altkirh nah Gonrcelles. 


Hirzbach ..... 
Saratgen ..... 


Zu Übertragen] 2 348,— 


1 674,— 
674. ⸗ 


395,— 28,72 1 1050,38 
247,— 15,30 411, 
8412, — 44,02 | 1461,* 





— 119 


— a ddd —  — 











rohnden nben 
Kamen Gontingente Geb ö Tann. Namen Gontingente 6 2. 
ber pro an | in a [in zu ” Pr — 100 [um 
. 40 Beiträge, e in halıra L , Beiträge. € in natura 
keitregapflichtigen | 1302/98, 8 abpelauft. | zu Leiften, beitragspflichtigen | 1892/98. v abgetauft. | zu Leiften. 
Gemeinben, Gemeinden. 
4 A 4 4 4 4 4 4 
leberirag . .| 2348,— | 812, — 44,02 | 1461,98 Biziuaſſtrahe Mir. 24 von Mörnad nah Courtelevant. 
Uerfiteß . .‘. . Hl 528, — — 13. ⸗ Moörnach .... 51, 313.— — 214 — 
diederſept..... 636,— 144,— 122,40 | 369,51 nen. 337,— 11,- 7,80 | 212,20 
Cherfepl . . . - 12a, | 128, = * Niederlarg .... m—| 53— 3,49 | 40,51 
dmdlinden ... ." 254,— 10,— — 244,— Petterhaufen. . . 501 ,— 601, — zer = 
dien...» 0% 925. ⸗ 243,— 14,91 667,09 Pürlinsderf.. . . 231,— 291,— — An 
Summa . „| 4827,— | 1890,— | 181,42 | 2 755,58 Bendorf... ... 9,— 9,— = = 
Bintel..... . 9,— 95. ⸗ — — 
Fiinaffirake Ar. 18 von Hagenbach nach Galſtugen. Dberlarg ..... 76. 76,— — * 
gemmersdorf... 87,— 87. ⸗ — — Luffendorf. . . - 47. - 47. - — — 
xvᷣltweiltt 87,— 87,— * — Olttendorf..... t14,— 114,— — — 
llchertümen.. 81— 3.— = 84- Liebsdorf.... s,—-| 24,— 5,60 | 126,40 
Gegen... . . 634.— 450,— 8.64 75,36 Bill... 2.4. 56, — 357,— — 169.— 
teſingen.. 356,— 356,— — — 
deidweiletr . . . 743,.— 4l— 2 302, — Summa. .| 3143,— | 2363,— 16,89 762,11 
Aht...... 1395,— | 384,— | 155,60 | 855,40 
Biliämeiler, . . .| 1186,— | 204,— — 982,— 
Suhhingen ... .| 620.-2430.- > 290,— Bizinaffrafe Ar. 25 von Riederſuſzbach nad Hirſingen. 
Pränigbofen. ...]) 555,— 333, — _ 222,— Biefmatten. . . . 302,— 236,— 2,30 63,70 
Werſdechbach ..| nz -228. - 3,00 | 685,10 Heden. . 22... s8— | 2337,— 6,44 54,56 
dernmeiler .. ... „| 1048, | 429,— — 626,— Gitdweiler ....| 187,— | 187,— — — 
Gelingen... .| 424,— 70,— _ 354,— Faltweiler.....| 43,— | 336,— 9,09 | 107,91 
deinäbrumm. , . .| Art, | Art, * * Neberfümen. . ..| 389. —2288.— _ 106,— 
Eumma . .| 8050,— | 3406,— | 168,14 | 4475,86 Baljäweiler. .....| 291, | 291,— = = 
Hagenbad.. .. .| 371,— _ 38,16 | 332,84 
Rütmweiler.. .. . 125,— 135,— — — 
Sisinalfirahe Ar. 19 von Oberſpechbach Bis zur Garäpad 100.— 19. RB: — 
LE, Be tr 0 2 0 : y 
Areisgreuge — -. Hirbah ..... 608, — 524. 2,18 79,82 
Mülbanfen, 
eherhechbach wen — 2 Hlrfingen. .. . . 567,— | 480,— 30,37 56,63 
a | ' | s | | Niederfulzbach . . 249,— 249,— — — 
Buiualſtrae Ur. 23 von Rſirt nah Leimen. Summa . .| 4567, | 3677, — 88,54 | 801,46 
J 442, -à [| 442- — — 
ſcadersdorf.... 403,-- | 403,— — = 
reg .42809, - 2898.- * * Biinaſſrahe Nr. 26 von Belfort nah Keimsbrunnu. 
WER —— 698,— | 698,— wi ; 
Bollweiler .. .| 908,— 736,— — 172 - Brũcensweiler. | BL) 2 = He 
Beberthal.. 2. 60n— | s95— | 1950 | 185.50 Riebertraubadg. . .| 213. | 54,— 2,03 | 166,07 
Beremfafen. . .| 121, 88, gu 4 29,86 Dbertraubadh . . .| 464,— 214 3,12 246,88 
— —— E—— so | 229,70 Saltweiler.....| 190,— | 110,— 6,21 73,79 
—— . M— — = ie Heden ...... 15—-| I15— 1,06 8,94 
Eigen... 666, | 590, | 15,64 | 60,36 — eg ee Mr Bere —*—*— 
Pa — — ip 13.34 Ammerzweiler... .| 395,— | 210,— 180 | 177,20 
Bndämeiler,.. .| 277,— 121,— 5,40 150,60 
BEE LT ul BB .L| mr, — Zu übertragen] 2 297,— | 1 125,— 21,12 | 1 150,88 


Cumma . .| 5 398,— | 4 500,— 56,64 841,36 





Namen Gontingente BERNNERN 
der Gelb: 
— v. Beiträge. | in Gelb |in natura 
beittagspflichtigen | 1803/95. ee abgefauft, | zu leiften, 
Gemeinden, , 
Ir; A a A 
Uebertrag 2297,— | 11 — 21,12 | 1150,58 
Eh. ..... 416, — 240,— — 176,— 
Rekweiler. .... . 355,— 173,— 50,70 131,30 
Damme rlirch 251,- 144,— 60,96 46,04 
Molferädorf 84, 84. — — 
Mansbach. 93. — 93,— — * 
Balihweiler. ... . 121,- 121,— — — 
Niederburnhaupt. 697. - 328,— _ 369, — 
Bernweilr.... .| 203,— 63,— 140,— 
Summa . .| 4517,— | 2371,— 132,78 | 2013,22 


Bizinaffraße Ar. 32 von Menglait nad Ober · und 


Bottesthal.. . . . 
Gevenatten . . . . 
Sternenber. . . . 
Siefmatten .. . . 
MWelfchenfteinbad, . 
Obertraubah . . . 


DOberburnhaupt . . 
Niederburnhaupt, . 


Eumma.. 


Niederſuſzbach. 
206.⸗ 63,— 
735,— 334,— 
526, — 340,— 
303,— 287,— 
371,— 301,— 
231,— 61,— 
414,— 100,— 
259, — 259,— 
167,— 33,— 
173, s— 
343, — 199, — 
299,— 253,— 
470,— 17,— 
101,— 101,— 
505, — 450,— 
335,— _ 
390, — 190, — 
376,— 280,— 

6296,— | 3423, — 


66,— 


401,— 


27,30 
11,40 


31,20 
1,54 
11,40 
1,60 


40,80 


592,24 


169, — 
158,70 
4,60 
70 
170.⸗ 
314 — 
102,80 
76,46 
132,60 
44.40 
393, — 
55,— 
294,20 
200,— 
96,-— 


2 280,76 


Pisinalfirahe Ar. 41 von Winkel nah Pfekierhanfen, 


154,— 
548,— 
11— 
618,— 
636,— 
302,— 


3299, — 


454,— 


548, — 
11,— 


648,— 


636,— 
302,— 


3 299, — 







Frohnben 














Ranien Gontingente 
ber F Gelbd⸗ 
R in Gelb | in natura 
beitragöpflichtigen | 1893/08. Beiträge, abgetauft. | zu ein 
Gemeinben. 
MR A A a 








Baufreis Colmar. 
Bizinaffirafe Ar. 1b von St. Pit nah Menbreifad, 


Zürhem. ... . 446, — 446,— — — 
Winzenheim 733, — 735, — — 
Wettolaheim. 400,— 400,— — 
Gaisbeim . . . . . 4, 545, — = 
Herliäbeim . . . . 318,— 318,— 
Seiligfreu . . . . 421,— 421,— - 
Seflenbeim ,. . . - 14l,— I411,— _ 
Medoläheim.. 145,— 145,— — 
Reubreifad) . . 13,— 123,— — 
Ingersheim. 355,— 265. ⸗ 
Cumma..| 3623,— | 3699,— * 


Bizinaffiraße Ar. 2b von Sennbeim nah MWeolshein. 


Seflenheim . . . -| 
Medolöheim. . 

Agoläbeim . . . 
Wolfgangen. . - » 
Bolgeläheim. . . .) 
Reubreiſach . . .' 
Biesyeim. . ... | 


Eumma.. 


281, 
166,— 
.— 
56.⸗ 
59,— 
44,— 
351,— 


896,— 


281,— 
166,— 
39,— 
56,— 
59,— 
4, 


251,— 


896, — 


Bizinalfiraße Air. 5b von Münfter nad der Schludi, 


Luttenbad. . . . . 
Breitended). . . . 


Sonbernad. . . .| 
Summe . .| 


35,— 
205,— 
121,— 
33,— 
4,— 
105,— 
56,— 


60,— 


105,— 
637,— 
60. 
139, — 
1083, — 
{ 106,— 


6 
121,— 


4 796,— 


635, 
205,— 
121,— 

33. 
4. 
105,— 
56 
60,-— 
105,— 
637,— 
60,— 
139,— 

1063, — 

I 106,—- 
121,— 
105, — 

60. 
9,— 
56,— 


47%, — 





beltragẽpflichtigen 


Gemeinben. 


Frohndben 


in Gelb 
abgelauft, 


4 


in natura 
au Leiften, 


4 


Fisinaffirafe Ar. 1 von Hänfern nah KReubreiſach. 


Eiflinshofen . . 


Otermorfchweier . 
öeliäfelm. . . - 
geiligleeng . . » . 


Ipgeinhein . 


De u zu 


Eimbhofen . B 


Siinaffirahe Ar. 


Referburg... . . 


Eumma. . 


Khinalſtrahe Ar. 3 von Meihenweier 


von Wafferdurg Bis an Bezirks- 








beitragäpflichtigen 


Gemeinden, 


pro 
1892/98. 


Frohnden 


in Gelb 
abgefauft, 


4 


in natura 
zu leiſten. 


4 


Blzinalſtrahe Ar. 4 von Zennweler nah Küuheim. 


Holgimeier . . 


Miderfchweier . 
Munzenbeim . . . 
Dürrenenzen . . . 
Urſchenheim . . - 
Kündeim..» - - 


4 242,— 


1T— 
67,— 
954,— 
404,— 
398,— 
662,— 

15,— 


856,— 


A242,— 


Bisinafftrafe Ar. 9 von Meudreifah nah Elſenheim. 


Neubreilaß.. . - 
MWibenfolen. . . » 
Urſchenheim .. . 


Molfganzen. . 


Gruffeneim . . 


142,— 
398,— 
306,— 

36,— 
482,— 
A, 


..]| 285,— 


2 323,— 


142,— 
308,— 
306,— 
36,— 
482,— 
674,— 


285,— 


2 323,— 


Siyinalftrage Ar. 10 von Sondernah nad Zeunweier. 


Eumma.. 


Bizinaffrafe Ar. 11 von Arbeis nad Golmar. 


446,— 


167,— 


1 130,— 


7196,— 


1465,— 
304,— 


1 980,— 
3 749, — 


461,— 
788,— 
518,— 
31,— 
46,— 

1891,— 
405,— 


167,— 


1 130,— 


7196,— 


1 465,— 
304,— 


1 980,— 
3 749,— 


nben 
Namen Gontingente Geld ren. _ . 
ber pro us f 
— in Gelb |in natura 
beittagspfliäitigen | 1392/98. OR abgefauft. | zu Leiften. 
Gemeinden. 
4 PP — * —* 





Vizinafftrahe Ar. 12 von Andoſsheim nah der Stroßinfel. 


Unbolsbeim, . . « 346,— 246,— — | — 
Widenfolen .. 381,— 381,— — — 
Biesheim. . . . - 636,— 5385,— — — 








Summe . | 1 363,— | 1 363,— - — 


Bizinalſtrahe Ar. 13 von AZalgau nach Colmar. 


Nambsheim. ... 73,— 73,— — — 
Balgaun. .... 3115,— 315,— — — 
Deſſenheim 671,— 671,— — — 
HSettenfälag . . .| 211,— 211,— — — 
Zogelnbeim. . . - 9,— 59,— — — 
Appenweitt.... 264,— 264,— — — 
Sundhofen ... . - 610,— 510,— - — 
Colmar...... 1857,— | 1857,— — — 
Wedolsheim 9,— 94,— — — 
Feſſenheim . . . 63,— 63,— — — 

Summa. .| 4217,— | 4217,— — — 


Bizinalſtraſßze Mr. 14 von Haͤuſern nad dem Bhf. Egisheim, 
Häufern b. Wingzen⸗ 


heim 217,— 217, — — — 
Egiſheim.... 972. — 972. ⸗ — — 
Summa 1139,— | 1 189,— — — 


Bizinalſtrahe Ar. 40 von Mühl nah Sulzbad. 
Eule... . - 384, 384,— — | — 


Summa . . 384,— 384, — 
Sizinaffirahe Ar. 45 von Jogelnheim nad Ilhänfern. 








Heiligrag . . . . 296, — 296,— — — 
Logelnheim.... 81.— 81,— — — 
Sundhofen. .. . 605,— 605,— _ — 
Anboldheim. . . .| 433,— 432, — — — 
Meier auf'm Land. 96,— 90,— — — 
Wicklerſchweier 240,— 240,— — — 
Horburg » .... 213,— 23, — — — 
Biſchweiet ·383.— 383, — — — 
Fortfweier . . . 82. — 82. ⸗ -- — 


Zu Übertragen] 2 4283,— | 2428,— — — 


122 


— — — — — — — — 





Namen 
der 
beitragspflichtigen 


Gemeinben. 


Nebertrag . - 
Mungenheim . . - 
Kiebweierr . . - 
Jeböhelm. . » » - 
Grufienheim . 
Colmar, ..... 
Illhüuſern . . - 
Gemar...-..» 


Gontingente 
pro 
1892/93, 


—* 


2428,— 
73,— 
4l5,— 
130,-— 
208,— 
492,— 
441,— 
200,— 


4 357,— 


Gelb: 
Beiträge. 


A 


2428,— 
73,— 
415,— 
130,— 
208,— 
492, — 
Al, 


20,— 


4 387,— 





Frohnuden 
in Gelb | in natura 
abgetauft. | zu Ieiften. 
4 Pe; 





Biztnaffirahe Mr. 48 von 5ulzern nah Markird. 


HSohrob......» 
Münfter .... - 
ESiohteler. . . 


Geberſchweler . » 
Hattftatt .. » » » 
Ruf...» >» - 
Nieberheroheim . . 
Dberhergheim. . - 


Summe. . 


10,— 
238,— 
190,— 
540,— 


1 038,— 


70,— 
238,— 
190,— 


341, 


1 038,— 


Baukreis Gebweiler, 
Bizinaffiraße Ar. 1b von St. Pit nah Keubreiſach. 


136,— 
123, — 
271,— 


753,— 


161,— 


1 444, — 


186,— 
1233, — 
271,— 
153,— 
161,— 


1 444,— 


Bizinalſtrahe Ar. 2b von Seundeim nah Heubreifad. 


Pulverdeim . . - 
Enfiähem, .. » » 
Regisheim. . . » - 
Deienheim . . . » 
Hirzfelden.. . - » 
Rüftendart .. . » 
Mittenheim. . - - 


Summa , . 


208,— 
524,— 
259,— 

50, — 
34,— 
167,— 
104,— 

94 — 


1 809,— 


208,— 
54,— 
359,— 

59.— 
394 — 
167,— 
104,— 


24 — 


1809,— 













Kanten Sontingente 
* m Gelb- 
— in Geld | in natura 
beitengäpflichtigen | 1802/98. MEN: abgekauft. | zu leiften. 
Gemeinden. 
—* ri pe; —* 








Frohnden 


Bizinafſtrahe Ar. 3b von Linthal nad Feſſenheim. 


Enthal. . 2...» 5B4,— 584. — 
Sautenbacdh-Jell . . 479,— 479,— 
ll... +... 973,— 973. — 
bautenbach . » .| 69%,— | 682.— 
Gehweller. . . . .| 2056,— | 2036,— 
| 2 470,— 470,— 
Sunbeläheim . . . 98,— 98,— 
Yınfeim.... - 40,— | 410, 
Perrbeim. . . - - 648.— 548.— 
VNeienheim..389.— 389,— 
Begiägeim. . . . 228.- 228, — 
Ammeiler .. . . 58,— 58,— 
infelben. . 283,— 2838,.— 
hiengeim .. . .| 410, 392,— 
Mobeleheim. . . . 105,— 105,— 
Bla... .. 62 — 52, — 
LJanibſheim. 62. 32 — 


Summa.. 7927,. -—7900— 


umerbherm 223,— 223, — 
nem... - » 816 — 515,— 
Iniiheim. . 156,— 156,— 
Ungerspeim 5,— | 591,— 
bl...» 58,— 68. — 
Bollweiler. . . 70,— 70,— 
Kiberäfeim . . 545, — 370,— 
Gh... ... 923,— 923,— 
Vekem.. ... 120,— 120,— 
Gemeiler.. . | 690— 690,— 

Summa . .| 4 191,— | 4016,— 


Sizinalfirafe Ar, 15b von Oſenbach 


Dienbah..... 244 — 244.— 
Exlzmatt. 1285,— | 12385,— 
Brftgalten 66 6 
Kıhb...... 2 141,— | 2 141,— 
Rieberengen. 6, 634,— 
Vaffenheim. 627,— 627,— 
Übrrengen 186,— 186,— 
Deienfeim . . 8,— 81,— 
Mifenhart . . . 40 1,— — 
Summa . .| 6 263,— | 5863,— 


am 18,— 
u 18,— 
nah Sulz. 

35,— 150,— 
25.⸗ 150,— 


nah Bafgan, 








Nomen Gontingente ————— 
* Gelb: 
f f in Geld |in natura 
Beitzogspflichtigen | ıaogjos, | Feiträge | rauf. | gu Teiften, 
Gemeinden, 
de 7 —* 4 





Bizinaffiraße Ar, 5 von Sennheim nah Sulymalt, 


Berriveiler . 257,— 232, — 25,— — 
Hartimanndweller .| 265,— 265,— — — 
Münhem..... 179,— 179,— — — 
Sulz....... 8531. ⸗ 851,— — — 
Gebmeiler.. . . . 99,— 998,— — — 
Iſenheim. . 514,— 514— — — 
Bergaholz ..... 428 ⸗ 428,— — — 
Bergholz- Jell207.— 297. ⸗ — — 
Orſchweier... 569,— 569,— — - 
Sulmatt,. ... - 536,— 536,— — — 
Meftbalten .. . » 156, — 156, — — — 
Dientad..... 5 50,— — — 
Rinbah ..... 235,— 235,— — — 
Rinibach gell... 311,— 311. — — 
Jungholz..... 324.— 324,— — — 

Summa . .| 5968,— 5843, —- 25,— _ 


Bizinaffraße Ar. 8 von Oftmarsheilm nad Auſach. 





Mündtaufen . . 322,— 322, — — — 
Hirzfelden. . . 4096.— 496.⸗ — — 
Roggenhaufen. . . 46,— 46,— — 
Oberenzen.... 91— 91,— — — 
Niederengen. 73.— 173,— . — 
Bilsheim .. . - - 246,— 216, — _ — 
DOberberaheim. . 1 017,— | 1017,— — — 
Nieberhergheim . . 324 — 324. — — — 
Rufah...... 1154,.— | 1154,— — 1 _ 

Summa 3 769, — — 


3 709,— | — 





Sizinaffiraße Ar. 15 von Feldkirh nach Auſach. 


Bollmeiler.. ...| 244,— 244,— — — 
Feldlirch ... 200,— 200,— — ME 
Räberäbeim. . . 214,— 214 — — ER 
Merxheim, . . . - 336,— 336,— — — 
Gunbolsheim . . 1128 1128. — = 
Ruh ....:.. 406,⸗ 406.⸗ — — 
Weſthalten 200,— 200,— — — 
Sulzmatt.... . 184,— 184,— — — 
Munweiler 604.- 604.— — — 
Melenheim 200.2200.- — — 

Summa 3 716,— | 3 716,— _ — 





Frohnden 


in Geld |in natura 
beitragspflichtigen abgefauft. | zu Ieiften. 
Gemeinden. 
Pr; 4 





Enſiſheim. - . » 794,— 794, — _ 
Regishelm. . . - - 121,— 121, — _ — 
Summa 915,— 915,— _ — 


Btytnalfirafe Ur. 40 von Bühl nah 5uſzbach. 


intel... ... 42,— 2,— — — 
Lautenbach⸗ Jell. 48.— 48,— — — 
Lautenbach 108, — 108,— — — 
Bühl. ...... 88, 88,— — _ 
Poffenheim 4— | 64— — — 
Ruıfled ...... 1492,— | 1492, — — — 
Wefthalten 286,— 286,— -- 
Eulzmatt. .. . . 1 450,— | 1450,— — — 
Oſenbach..... 659 —6580.—- _ — 

Summa 4347,— | 411, — — — 


Bizinalſtrahe Air. 44 von Berrweiler nad Melenheim. 


Bereweiler ....| 333,— 333,— — — 
Hartmannsweiller 384,— 384— — — 
Bollweiler.... 482.— 482. — — 
Fhlrh...... 168, — 168,— — — 
Ungeräbeim. ... 502, — 502,— — — 
Regisheim, . . . - 55,— | 545— I — 
Meiengeim . .. . 100,— 100,— — — 

Summa . .| 2514,— | 2514,— — — 


Pizinalfrafe Ar. 47 von Aerxheim nah Aumersheim. 


Gundelähelm „..| 157,— 157,— — — 
Merrbeim.. .. . >29, — 529,— — — 
Regiäheim, . . . 1387,— | 1387,— — — 
Munchhauſen... 0— | 19— s— | 586— 
Rumeräbeim. ... .| 458,— 453,— — — 
Enfisheim.... T46,— 746.— — — 
Summa 4042,— | 3421,— 35,— 586,— 











Frohnden 





Namen Gontingente 
ber pro ü ; 
in Gelb | in nalırs 
beitragspfliäitigen | 1892/08. abgelauft. | zu Leiten, 
Gemeinden. Pr 
4 








Enſis heimn. 225,— 225,— — _ 
Regishelm 298, — 293,— — En 
Roggenhaufen 265,— 204,— — 61. 
Blobeläheim .. 817,— 517,— — — 
Summa. 1 300,— 12439,— — 6l,— 


Banfreis Mülhaufen, 
Bisinaffiraße Ar, 4b von Eihwan nad Sul, 





Eidwalb..... 182, — 77. — — 105 

Bangenheim. . 610,— 139, — 161,10 29,50 

Ditmaröbeim . . . 78,— 78,— — — 
Summa..| 870,— 294.⸗ 161,10 4440 


Pijinaffiraße Ar. 6b von Altkirh nad Sabsheim. 


alfrd .... 133,— 133,— — = 
Emlingen. ... . 310,— 144. ⸗ — 166. 
Obermoxſchweiler. 571,— 1689. — — 382,— 
Dberfteinbrumn . „| 914,— 96,— — Bi8,— 
Nieberfteinhrumn, . 564,— 106, — — 458 
Sandler... . » - 268, — 48,— — 220 
Dietweiler. 405,— 9,— I 309,— 
Schlierbach 443.— 96 — — 347,— 
Eſchengweiler wi Bu. — 56,— 
Habsfeim... ... . sıa— | 2356,— 67.⸗ — 
Kembss.. 89 — 63,— — 26 
Summa . 4 099,— | 1 260, — 57,— | 2782, - 


Bizimaffraße Ar. Sb von Mülbanfen nad Exbrüdie. 


Heimöbrunn. . 356,— 164,— 100,— 92,— 
Galfingen. . . » - 25. ⸗ 8.— — 11, 
Reiningen.. . . - 26,— 26,— — — 
Niedermorſchweiler. 620,— 305,— 300, — 15, 
Sornad).. ...» - 623,— 321,— 307,— — 
Mulhauſen 5 400 -6409.— — _ 
Summa 7064,— | 6233 — 707,— I11n— | 


Bizinalfirafe Ar. Ob von Altkirh nah Leimen. 


Leimen... .-.« 475,— 266,— — 200. 
Liebenzweiler z303.— 3— _ 220 
Summa 18— | 39,— _ 19,- 





Namen 


ber 
beitragspflichtigen 
Gemeinden, 





pro 
1892/98. 


4 





Yroßndben 
in Gelb |in natura 
abgefauft. | zu Leiften. 

Pe; 4 


Piinaffirafe Ar. 12b von Bartenheim nah Leimen, 


Sufläweiler. . . . 
Hegenheim 

haſingen..... 
Liederranſpach... 
Aubermicheſbach.. 


Immeile.. .. . 


326,— 


385, — 
370,— 


2 285,— 


531,— 
203, — 
106,— 

18,— 

64,— 
572,— 

72,— 
335,— 
102,— 
203,— 


580,— 


8 131,— 


64,— 


240,— 
163,— 


Ti 
9%,— 


168,— 
173,— 
203, — 
106,— 


76,— 
64. 
48,— 
72,— 


335,— 


10,— 


203, — 
403,— 


3 101,— 


300,— 
200,— 


900,— 


2602.⸗ 
272 
446- 
30s. — 
224. 

1417,4 
358,— 


2,— 


177,— 


4 130,— 


Biuinalfiraße Ar. 195 von Altkirh nah Kembs. 


fingen... . . 164,— 164,— _ — 
Bahtbach..... 309,— 51,— _ 258. 
dbermagſtalt 65,— 65,— — — 
Lenicweiler.. 179,— 39— _ 140,— 
Zualtenheim 219,— 48,— _ 111,— 
Griipigem 82, — 54,— — 28 ⸗ 
Eifeim.. 2... 400,— 9%,— 118,30 185,70 
ekmum...... 1 058,— 356,— 133,70 568,30 
Lartenheim. 126,— 126,— — — 
Ami... 368,— %— _ 272,— 
Rietermagftatt 4,— 4,— — — 
Atingen.... 470,— 7.⸗ — 393. 
Binersdorf 4,— 49,— _ — 
xagidorf..... 150,— 23,— 2,54 124,46 
Eiwoben. . 30,— 30,— _ _ 
bimeller. . . . . 230,— 27. — — 203,— 
Summa . .| 3940,— | 1342,— | 254,54 | 2343,46 





ben 
Ramen Kontingent un 
ber EA = N Geld: 
, , f in Gelb | in natura 
beiteagspflichtigen | ısogjos, | Deiträge. get, | gu Leiften, 
Gemeinden, 
4 4 


Bizinaſſtrahe Ar. 20b von Hark -Arunnen nah Mül- 


hanfen, 

Mülpaufen,, . 2074 — ] 2074,— — — 
Sausheimm 948.- 184,— 100,— 659, — 
Illzach...... 370 370,— — _ 
Balderäheim . 670 — 95,— 62,40 512,60 
Battenbeim. . 428,— 139,— 50,— 239, — 
Bangenbeim 43,— 4,— — — 
Dornach. 163.— 153,— — — 

Sunma 4681,— | 3058,— | 212,40 | 1410,60 


Bijziualſtraſe Ar. 8 von Banzendeim nah Ruſach. 


Homburg...» . 48,— 48,— — — 
Ottmarsheim... 73,— 64. ⸗ — 19. — 
Eidwab..... 46.⸗ 18,— — 28. ⸗ 
Banzenhe im . 329,— — J 320.⸗ 
Eumma .. 496,— 120,— — 376,— 


PFizinaffrafe Ar. 16 von Merzen nah Henweiler, 


Snöringen ....| 553,— 164,— — 389,— 
Oberranfpad) . . . 136,— 136, — — — 
Obermichelbah . . 347,— 347,— — — 
Aitenſchweiler. 214,— 214,— — — 
Vollkensberg.... 646,— 48.— — 598,— 
Wenzweiler......| 137,— 137,— — — 
Nieberhagenihal. .| 549,— 89,— 100,— 360,— 
Dberhagenthal . . 155,— 155,— — — 
Neuweiler 431,— 45,— — 386,— 
Dbermüspadh . . .| 205— | 205,— _ _ 
Cumma . .| 3373,— | 1540,— 100,— } 1 733,— 


Pisinaffirafe Ar. 19 von Oberſpechbach nah Bollweiler. 


Galfingen 442,— 63, — 100,— 279,— 
Heimshrumn . . 1731,— | isı— | 150— | 400— 
Reiningen. . . - 1594,— 995,— 90,— 509,— 
Reichweiler. . . 49, — 265,— 150,— 80,— 
Boftatt . . . . . 821,— | 821,— _ — 
Sunnua.. 4083,— | 2325,— | 490,— | 1268,— 





Namen Contingente Frohuben 
der — Geld: 
: Beiträ in Gelb Jin natura 
beitragspflichtigen 1892/98. ge. abgslanft, | gu leiſten. 
Gemeinden. 
—* A A 4 


Fiziuaſſtraße Ar. 20 von Enfisheim nach Niederaſpach. 


Rülisheim . 205,— 205,— — — 
MWittenheim. .. .| 889,— 389, — — 
Ringersbeim . . 679, — 379,— 250,— 50,— 
Illzach...... 48,— 248. — — — 
Mulhauſen. 1360,— 1 460,— — — 
Lutterbo$ ....| 903,— 903, — — — 
Reiningen .1239.— 786.— — 563. — 
Sornah ....» 1013,— 477. - 538,— — 
Summa B636,— | 5 247,— 756,— 603,— 
»Bizinaffirafe Ar. 21 von Mülbaufen nah PFolkensberg. 
Mälbaufen 4388,— | 4 388,— — — 
Brubach... 600,— 92,— _ 508,— 
Landſer .. 223,— 55, — 168,— 
Rieberfleinbrunn . 425, — 103,— — 322,— 
Oberfteinbrunn . .| 169,— 58,— — 111.- 
Rantsweiler . . . 350,— 37,— — 213. 
KRögingen. . . - » 19, — 13,— = 186,— 
Riebermagftatt . .| 361,— 38,— — 328. — 
Obermagſtatt 10, — — — 102 — 
Wahlbach.. ... —— 65.— — 2.— 
Sälfingen.. .. - 61,— 55,— — 6. ⸗ 
Stetlen 412,— 63,— — 349, — 
Kappeln.» . - » 615,— 288,— — 327,— 
Hellfrantäfich . .| 668,— — — 569, — 
Dberranipah. - - 214,— 16,— — 198.— 
Oberuichelbach -| 107,— 64,— — 43,— 
Boltenäberg . 132,— 32,— — 100,— 
Menzmweiler. . . » 35,— 22,— — 13,— 
Rieberhagentbal. . 35,— 13,— — 22 — 
Dberbagenihal . . 28, — 28,— — — 
Neuweiler.. 19,— — — 19,— 
Bartenheim. . . . 731,— 65,— — 666.— 
Brintheim272⸗ il,— — 231,— 
Summa . .|10 243,— | 5 635,— _ 4 608,— 


Fhinalſtraße Ar. 23 von Pfirf nah Leimen. 
Leimn..... 623.— 434,— 189,— 


ben 
Namen Sontingente er 
ber = * in @elb |in natu 
J 3 4 i * 
beitragbpflichtigen 1892/93. Beiträge, abgelauft. | zu leiſten 
Gemeinden. 
4 4 A 


A 





Btiinaffirafe Ar. 39 von Mülbanfen nad Napoleıs- 


Sufel, 
Mulhaufen .. 1148. — | 1148,— — — 
Niedisheim . .. .| 156— 156,— _ _ 
Illzach...... 286.— 90.— — 167. 
&umma . .| 1590,— | 1408,— — 17,— 


Blzinalſtraße Ar. 56 von Mülhaufen nah Schlierkag. 





Mülbaufen.... . .! 1400,— |] 1400,— -- - 
Niedibhe im . . - 328,— 326.— — — 
Rixheim 384. —⸗ 384,— — — 
Zimmersfeim. . . 1727,— 304,— — 331,— 
Eichenzweiler . . . 990,— 107,— 50,— 833,— 
Dietweiler ....| 368,— 103,— — 26. 
Edlinbah....| 48— 72.— — 3i6,— 
Summa . .| 4615,— | 2698,— 140,— 1 11771,— 


Baufreis Rappoltöweiler, 
Bizinalfiraße Ar. 1b von St. Pilt nah Nenbreifad, 


St. Pilt..... 924,— 4— — — 
Rodbern. 2...» 112, — 112,— — = 
Nohrſchweier 259,— | 2359,— _ — 
Beroheim. . .. 801,— 801,— — — 
Rappoltäweiler . .| 1714,— | 1 714,— _ - 
Hiumaweier . . - 258,— 258, — — - 
Sellenberg . . .- - 234,— 254,— — — 
Bebelnheim... 234,— 2354,— — 
Reichenweier . 258, — 258,— — — 
Mittelweier. . . .| 370,— 370,— — _ 
Bennweier . 555, — 55,— — — 
Eigoläbeim. . 393, — 393, — — — 
Kienzheim ....| 2223,— 222, — — — 
ſtahſersberg.... 333,— 333,— — — 
Ammerſchweier. 222.— 222, — — — 
Rapenthal ... . 61,— 61,— _ — 
Niedermorſchweler. 74 — 74.- — — 

Summa.. 7024,— | 7014,— — — 











d 
Namen Gontingente Ge I Ramen Kontingente Brainben 
* pro — nen |: t “ * eu in Gelb |in nat 
Beiträge. . im natura 5 Beiträge. n natura 
keitragspflichtigen | 1892/08. s abgelauft, | zu teiften. beitragspflichtigen | 1892/98. e abgeauft. | zu Teiften. 
Gemeinden, Gemeinden. 
4 4 4 4 4 4 A A 
Figinaffirafe Ar. 3 von Meihenweier nad Sponedi. Blziualſtrahe Br. 42 von Thauneullirch nah Bahnhof 
Biker. .| | | — — Rappolt⸗weiter. 
Nielweier.... 104.- 104,— — = Rode... .... 81,— 81,— = _ 
Semweier . . ..| 130,— | 130,— _ — Rohrſchweiet ·. 67-2 61.- — _ 
Sıkelnfeim, . . . 643,— 3,— — = Thennenlich .. .| 448,— 375,30 — 67,70 
laden ....| 144,— > I — Bergheim... . - 1981,— | 1981,— — — 
Oſtheim.... 603.— 08.—⸗ — = Gemar...... 107,— 107. ⸗ — — 
Summa . .| 2267, —2267.— Er Eu Summa . .| 2679,— | 2611,30 — 87,70 
Fiinafftrage Nr. 4 von Bennweier nah Künheim. PFiztnaffirage Ar. 48 von Sutzern nah Markird. 
Ridenweier . . .| 2337— | 2337,— = — Urbeis. .... 169,— | 1449, — _ 215,— 
Dittelmeter.. . . - 148,— 148,— — — Schnierlach.... 341,— 241.— — — 
kernweiet.. 734,— 734,— — — Diebolshaufen. . .| 501,— 501,— — — 
xkebelnheim.... loo-loo.- = — Marlitch.. ... 3 256—3266.— * u 
Almberg ... . 62,— 62,— _ — Et. Arem.....| 393— 392,— — — 
Egheim. .. .. .| 537, | 537, | — - Summa . | 6 184 | 599, — 245,— 
Raferäberg. - . .| 40— | 10 I — — 
dierzheim.. 301,— | 301,— = _ 
Inerriäweier . .| 238,— | 233— _ _ 


Eumma . .| 2801,— | 2801,— 2 Baukreis Thann. 
I Bizinalſtraße Ar. 2b von Sennheim nah Meußreifad, 


Sirlnaffirafe Ur. 6 von Modern an die Sfaatsfirafe Ur, 8. Than. ....- 130,— | 130,— — — 
I Alt· Thann ,. . - 94.— 94,— — * 
er ee |, 7 een = — Eennfeim.....| 390,— | 390,— — = 
srmeien . | Aa | Aa | 0 | To We... 737—-| nr | — = 

u Bi a WE ae 2: 7 Summa. .| 1351,— | 1351,— — 


dinnaſſtrahe Ar. 10 von Sondernach nah Mennweier, wuiaaſarate Br. 8b von der Aſpaqer Birke ned 


Ingersheim. ... 516,— 516,— — ! — Mülbanfen, 

Anmerjcdmeier . . 304 — 604.— — — 

Eigoläbeim o—| w— a u Oberburnhanpt . .| 492,— | 288,— — 204,— 
8 er Be 156 — 0— _ u Niederburnhanpt. . 544, — 266, — — 378,— 
Rayleräberg. . - . 468,— 468,— — — Summa . .| 1 136,— 554, — 582,— 


Eumma . .| 2124,— | 212%4,— — — 


Bhzinaſſtraße Ar. 13b von St, Amarin nah Jabreſſe. 
Bhinaffirafe Ar. 11 von Arbeis nad Eolmar. Moofch 


ER 355. — | 35— = _ 
Ihed...... 976,— i00,— — | 276,— &t. Amarin. .. .| 708,— 708,— — — 
1" —— 654. — 366.- — 288,— Ranfpah.... - 373,— 373. * 2 


Summe . .| 1830,— | 1066,— 2 | 5, Zu übertragen] 1 456,— | 1436,— 5 u 





5 sohnben 


Namen Gontingente 
- pro — * in Gelb | in natura 
beitragspflichtigen 1892/93, Beiträge. abgelauft. zu leiften, 
Gemeinden, 
A 4 Pi A 
Webertrag . .| 1436,— | 1436,— — — 
Hüfferen-Wefferling| 488,— 488,— — — 
Felleringen ... 1418,— | 1418,— — — 
Obern...... 1418 -211418.— — — 
Be; 1594,— | 1594,— — — 
Wildenſtein 1 152, 1152.— — _ 
Ui... .... 177,— 177,— — — 
Storkenſauen.. dä, 44, — — 
Mollau. 117,— 77 — — — 
Malmerfpach 44,— 44,— — — 
Mitzach...... 38,— 58, — — 
Weiler... 266. — 266, — — 
Bitſchweiler.. 221,— 221.— — — 


KOM ann“ 238— 448 — — — 


Summa . .| 8861,— | 8861,— — — 


Pisinaffirafe Ar. 14b von Sewen nah Aschéſhy. 


©ewen...... 6T1,— 6TL,— — — 
Sollen. ..... 432, — 432, — — — 
Oberbrud.... 247. 3417,— — — 
Rimbach 208.⸗ 208,— — — 
Wegſcheid. .. 446,— 227, — 142,80 76,20 
Richbern.. .. . 300,— 300,— — — 
Niederbruck 326,— 249,— 11,— — 
Eidert..... » 242,— 212,— — — 
Maßmünſter.... 1532,— | 1532,— — — 
11 ——— 487,— 261,— 226,— — 
Diorzmeiler..... . 44. - 444, — — — 
DOberfulgbah ... „| 678.— 415,— — 169.— 
Kieberfugtad. . .| 327,— 827, — — — 
Sentheim.. 14,— 124,— — — 
Summa. 6 464 — | 5 782,— 445,80 236,20 


Fizinaffraße Ar. 5 von Sennbeim nah Sulzmaft. 
Sennheim., .. . 515,— 515,— _ — 
uffholz ...... 311,— | 31— — — 
Wattweiler 344. 344 — — u 


Eumma. .| 1170,— | 110,— — — 





Frohnden 





Namen tingeni 
Ru &on * e Gel. 
— — in Gelb | in nalurs 
Seitragäpflihtigen 18oe g. Beitrace. abgetauft. | zu leiften 
Gemeinden. 
A A * 4 





Bizinafffrafe Ar. 19 von Gberſpechbach nah Aoſlweiler. 


Wittelöheim. . . .| 1499,— | 1499, — — — 
Etaffelfelben ... . 543, — 543, — — — 
Bollweiler. .. 2865.— 255,— — — 
Sulz.. .... 203,— 203,— — — 

Summa 2 500,— J22500— — — 


Pizinalfirafe Ar. 20 von Enſtsheim nad Niederalpss, 


Schweighauien. . .| 1 157,— 60, — 55 
Niederaipad. . . . 207,— 197,— _ 1, 
Oberaſpach . . . 67,— 67,— — - 


Oberburndaupt . . 67 — 67. ⸗ 





Summa . .| 1558,— 032, — — 626. 


Biziualſtraße Nr, 34 von Sennheim nah Arückensweilet. 





Sennteim.. .» . 30, — 302,— — — 
Oberaipah . . ..| 992,— 360- 111,00 | 520.0 
Wlihenn .. . 156,— 156,— — — 
Michelbach ... 376,— 46,— — 330,— 
Grwenbeim... . .| 1 463,— 7243. ⸗ 140,10 579,9 
Dberfulgtah ...| 49,— 182, — ,— OR 
Morzweiler. . . . 70,— 70,— — — 
Nodern.. 662 — 213,— 323,70 15,90 
Leimbah .. . .. 321,— _ 321,— _ 
Thant...... 1439,— | 1439, — = — 
Summe . 5 210,— |] 3511,— 985,40 | 1 763,9 


Bizinafftraße Ar. 35 von Sennbeim nah Sentbeim. 


Sennbeim.. .. .| 668,— 668,— - — 
Mittelöbeim. . . . 163, — 163, — — _ 
Steindad. ... . 81,— 81,— — — 
Alt⸗Thann ... . 1217,— | 1217,— — — 
Thann. 2... 1448,— | 1448,— — — 
Leimbach 84. ⸗ — 84— I 
Rodbern...... 497,— 184,— — 331— 
ni 


Zu übertragen] 4158,— | 3741,— | 34— | 38- 














Manen — Frohnden 
beitragepflichtigen Is9e/oß. | Beiträge. — ee 
Gemeinben. 
. —* 4 ah 
Nebertrag . .| 4. 158,— | 3 741,— 84,— 333, — 
Nieberburbadh. ..| 293,— 292,— — — 
Sentheim.... . . 56, | 5 — — 
Gewenheim . ...| 128— 123,— _ — 
Morzweiler. . . . 29,— 29,— — — 
Maimünfter. . . . 211,— 211,— — — 
en 63,— — — 63. ⸗ 
Bitſchweiler.... 204,— 204,— — — 
Veiler...... 244,— 244.- — — 
Noih...... 163,— 163,— — — 
Si. Amarin... 143,— 143, — — — 
Uffholz...... 163.— 163,— — — 
Battweiler...... . 154,— 154,— — — 
Eumma ..| 6513,— | 6033,— 84 — 396,— 
(2235) Beſchlußß. 


Der Bezirkspräſident des Ober⸗Elſaß, 
Nach Einſicht ꝛc. ⁊c. 
Beſchließt: 
Artikel 1. 

Die behufs Bewäſſerung der Wieſen in den Gewannen 
Weihermatten, Bodenmatten, Spitmatten, Neumatten und 
Dürrenmatten in der Gemarkung Pfirt unter dem Namen 
Lewäfferungsgenoffenfchaft Pfirt Bebilbete Synditatsgenoſſen⸗ 
ſhaft derjenigen Eigenthümer, deren Ramenkuerzeidhei dieſem 
Alt angeſchloſſen iſt, wird hiermit auf Grund des Art. 12 
bes Geſetes vom 21. Juni 1865 nad) Maßgabe des Genofjen- 
Ihaftsftatuts vom 18. Januar 1892 genehmigt, um die Vor— 
theile der Art. 13 und 19 des gedachten Geſehes zu genießen. 


Artitel 2. 

Diefer Beſchluß, fowie ein Auszug des Genoſſenſchafts- 
Ratuts ift im Central. und Bezirks · Amtsblatt zu veröffent- 
lien und in der Gemeinde Pfirt während eines Monats 
bom Tage des Empfangs besfelben an durch öffentlichen An- 
ihlag befannt e maden. Die Erfüllung dieſer Iepteren 
doörmlichleit ift durch eine Beicheinigung des Bürgermeiſters 
nachzuweiſen. 

Colmar, den 19. April 1892. 

Der Bezirkspräfibent 


Il. 8269. v. Jordan. 


Auszug 
aus dem Genofienichaftäftatut der durch vorftehenden Beſchluß 
ermächtigten Synbilatögenofjenichaft. 
Das Genoſſenſchaftaſtatut ift aleichlautend mit bem vor 
Reßend auf S. 89 unter (179) der Beilage abgebrudten Gtatut der 


Die in natura zu leiftenden Frohnden find nad Bor- 
fchrift der Beftimmungen im Titel II Kapitel 1 der Ber 
ordnung vom 21. Auguft 1854 zu verwenden und werben zu 
diefem Zwed den Herren Kreis Bauinjpeltoren zur Dispo- 
fition geftellt, 

Die Landeshaupttaffe wird Anweiſung erhalten, die Gelb« 
beiträge einfchließlich derjenigen für abgefaufte Frohnden zu 
vereinnahmen und nad Vorſchrift der Kafjengeihäftsanweifung 
vom 28. Dezember 1872 zu verrechnen. Die Herren Bürger 
meister erfuche ich, die vorftehend bezeichneten Gelbbeiträge zur 
Auszahlung an die Sandeshauptfaffe zu mandatiren und zwar, 
foweit fie aus den ordinären Gemeindeeinkünften zu beftreiten 
find, baldmöglichſt, Hinfichtlich der aus Spezialpfennigen und 
abgefauften Frohnden zu beftreitenden Gelder nad Maßgabe 
des Einzuges berjelben. 

Colmar, den 20. April 1892. 

Der Bezirkspräfident 


Il. 3149. von Jordan. 


Feldwegegenoffenfhaft Enfläheim — Nieber-Thurfelb bis auf nad): 
ftehende Artikel: 


Artikel 2, 

Dad ESynbilat beſteht aus 5 Mitgliedern und 2 Gtellver- 
treten, welche aus ber Zahl ber beiheiligten —— zu 
wählen find. Ein Fünftel ber Mitglieder des Syndikats wird jebes 
Jahr neu gewählt. 

Be ben —— Erneuerungen werben bie aus ſcheldenden 
Mitglieder durch daB Loos beftimmt; ſie find wieder wählbar und 
bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung. 

Artikel 6. 

Zur Theilnahme an der Generalverfammlung find alle Gigen- 
thümer berechtigt, 

Gigenthümer, welche —— find, perſönlich zu erſcheinen, 
und Frauen oder tonnen fi; durch Bevollmäditigte 
vertreten laſſen. Nicht gerichtliihe oder nicht notarielle Vollmachten 
müfjen durch ben Bürgermeifter bed Wohnorts bed Vollmacht ⸗ 
gebers beglaubigt fein. Ein und biejelbe Perſon kann nicht mehr 
old 1 Bollmacht übernehmen. 

Artikel 7. 

Die Eynbilatämitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn 
erforberlih, einen Beineorbneten als beffen Bertreter auß ihrer 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorftand und befien Stell⸗ 
vertreter bleiben während 2 Jahren in Funktion, — Der Borftand 
beruft bie Gitungen bes Synbilats, jo oft er eine ſolche für nöthig 
bält ober ber Bezirköpräfident fie amorbnet oder minbeftens ein 
Fünftel ſammtlicher Mitglieder ded Gynbilats fie beantragen; er 
führt ben Borfig in ben Sigungen und in ben Generalverfammlungen, 
Er hat die Anterefien der Genoflenichaft zu Überwachen unb bie 
Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung ber Genoſſenſchaft 
bezüglichen Papiere aufzubewahren, 

Die Syndilatsmitglieder find jeberzeit beredjtigt, bad Alten: 
Inventar und bie Alten felbft einzuſehen. 

Der Vorftand Hat die Beichlüffe des Synditats Een 
berjelbe — —— dazu berufen, die Geſellſchaft bei den Ges 


Artitel 20, 
Die Vertheilung der Koſten erfolgt im Verhältniß ber Größe 
der an bem Unternehmen beiheiligten Fläche; follte fi) bie Noth— 


wendigleit einer andern Roftenveriheilung ergeben, jo macht hierüber 
bie Generalverfammlung dem Herrn Bezirtä:Präfidenten entjprechenbe 
Vorjchläge, 


b. Unter-Elfaf. 


(226) 


Dem berittenen Gendarmen Tennftedt in Oberehn- 
beim babe ich für die erfolgreiche Entdedung eines Baum⸗ 
frevlers, welcher 17 junge Objtbäume an ber Bizinalitrafe 


Nr. 225 zwiſchen Niederehnheim und Innenheim zerftörte, 
eine Belohnung von «4 30 bewilligt. 

Straßburg, den 15. April 1892. 
Der Bezirfäpräfident. 


V. 1940, U: Dominicus. 


c. Lothringen. 


(227) Dehannfmadung. 

Die unterm 17. Oftober 1889 VI 4019 (Eentrals 
und Bezirfs-Amtsblatt S. 276) der Feldwegegenoſſenſchaft 
Gelftein in der Gemeinde Gertingen ertheilte Ermächtigung 
wird hiermit auf Antrag der Betheiligten zurüdgenommen. 

Meg, den 14. April 1892, 

Der Bezirlspräſident. 


VI. 990. I. U: Frhr. von Aramer. 
(228) Beſchluß. 


Um die Schifffahrt auf der Moſel bei den großen Mi— 
litãr⸗Schießſtãänden auf der Friedhofinſel hierſelbſt gegen die 
durch die Benupung diefer Stände erwachſenden Gefahren zu 

ern, wird auf Grund einer Anordnung des Herrn Ober« 
räfidenten zu Straßburg vom 2. März 1878 Nr. 10481 
und in Folge Erſuchens der Militär- Verwaltung zu Mek 


biermit verfügt: 
Einziger Nrtitel. 
Der Schifffahrtevertehr auf der bei ben Militärs 


Schießſtänden der Friedhofinſel in Metz belegenen Mofeljtrede 
zwiſchen Kilometer 2 bis 4 ift zunächit auf die Dauer eines 


Jahres, vom Datum der Publikation diefes Beichluffes an, 
auf folgende Tageszeiten befchräntt: 

In den Monaten Morgens Mittags Abends 
Mai bis Augujt . . bis 5 Uhr, von12—2 Uhr, von 8 Uhr ab, 
September, Oltober, 

März, April... bis 6 Uhr, von12—2 ihr, von 6 Uhr ab, 
November bis Fer 

bwar...... bis 8 Uhr, von 12—2 Uhr, von 5 Uhr ab, 


Meb, den 2. Mai 1878. 
Der Präjident von Lothringen. 


Bekauntmahung. 

Die Gültigkeit der vorftehenden, durch meinen Beſchluß 
bom 22. Dezember 1891 bis zum 31. Mär) 1892 aus- 
gedehnten Verordnung, betreffend Beſchränkung des Schifffahrts= 
verfehr& auf ber Mojel bei den Schiehftänden auf der FFriedbof- 
inſel bei Meg, wird hierdurch abermals bis zum 31. Juli 
1892 verlängert. 

Metz, ben 16. April 1892. 

Der Bezirfäpräfident. 


V. 1379. J. A.: Frhr. von Aranıer. 


III. Erlaffe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


) 

Auf den durch den K. Direktor der Zölle und indirekten 
Steuern in Straßburg, als Vertreter des eljaßelothringifchen 
Landesfistus geftellten Antrag auf Einweifung in den Befih 
der erblofen Verlaſſenſchaften von: 

1. Martin Joſef Stein, Arbeiter, gebürtig aus Netteräheim, 
im Monat Mai 1884 in der JU bei Straßburg als Leiche 
aufgefunden, 

. Ernft Karl Hugo Zink, lediger Regimentsfaltler, am 
2. Januar 1890 zu Hagenau verftorben, 

. Ludwig Schäfer, Schirrmeifter, aus Nedarelg, am 23, Fer 
bruar 1890 zu Straßburg verftorben, 

. Louife Eberhardt, Witwe Janjon, aus Straßburg und 

dajelbit am 23. Juni 1890 verjtorben, 

. Andreas Hermann Heinemann, lediger Poſthilfsbote aus 
Seehaufen, am 27. September 1890 zu Straßburg verftorben, 

, Magdalena Gangloff, ledig zu Hagenau und dafelbft 
am 19. Ottober 1890 verftorben, 

. Katharina Kalb, Witiwe von Andreas Edert aus Straß« 
burg und daſelbſt am 1, April 1891 verftorben, 


15 vv m 8 m 


8. Auguft Gaßner, Penfionär, aus Oberbronn und dajelbft 
am 14, April 1891 verftorben, 

ift durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Straßburg vom 
11. April 1892 vor weiterer Entiheidung die öffentliche Be 
lanntmachung dieſes Antrags verordnet und zugleich die Do- 
mänenverwaltung ſchon jetzt zur Vornahme aller behufs 
proviforifcher Verwaltung der fraglichen Nachläſſe erforderlichen 
Mafregeln und Alte ermächtigt. 

Gejeglicher Borfchrift gemäß wird foldes hiermit ber 
fannt gemacht. 

Colmar, den 19. April 1892, 

Der K. Oberftaatsanwalt. 


T. 519. I. B.: Sentner. 


(230) 

Die Firma P. Voegele auf ber Didingermühle, Ge 
meinde Freisdorf, beabfidhtigt, auf dem Banne von Bufendorf 
auf den im Katafler Sektion C unter. Nr. 815 und 816 ein 
getragenen Grundftüden drei Kallöfen zu errichten. 


Etwaige Einwendungen gegen dieſe Anlage find binnen 
einer die fpätere Geltendmachung ausſchließenden Friſt von 
14 Tagen, beginnend mit dem Erſcheinen der Ausgabe diejes 
Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem Bürgermeifter zu 
Bufendorf anzubringen. Die Beichreibungen und Pläne dieſer 
Anlagen liegen in je einem Gremplar auf der Kreisdireltion 
und dem Bürgermeifteramte zur Einſicht offen. 


Bolchen, den 22. April 1892, 


Der Sreitbireltor 


Nr. 885. Graf Billers. 


(231) 

Der Georg Dftertag zu Erftein hat in feinem daſelbſt 
belegenen Anweſen eine Abvederei eingerichtet, ohne die hierzu 
erforderliche Genehmigung zu befigen. Derfelbe hat nunmehr 
nahträgli um die Genehmigung diefer Anlage nachgeſucht. 
Indem ich in Gemäßheit des $. 17 der Gewerbeordnung 
Dieſes Hiermit zur Öffentlichen Kenntniß bringe, erſuche ich, 
etwaige Einwendungen gegen den Foribeitand der Anlage 
innerhalb 14 Zagen auf dem Bürgermeifteramt zu Exjtein 
oder dem Büreau der Kaiferlihen Sreisdireftion, wo je ein 
Gremplar des Planes und der Beichreibung der Anlage offen- 
fiegt, anzubringen. Die Frift nimmt ihren Anfang mit Ab— 
lauf des Tages, an welchem das die gegenwärtige Belannt« 
mahung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ift, und 


131 


ift für alle Einwendungen, welche nit auf privatrehilichen 
Titeln beruhen, präflufiviich. 
Erftein, den 23, April 1892. 
Der Kreisdireltor 


Nr. 284. Peucer. 


(232) 

Die Firma Vogt u. Eo. zu Niederbrud beabfichtigt, bei 
ihrem in der Gemarkung Niederbrud gelegenen Fabriketabliſſe- 
ment ein neues Stauwehr in der Doller zu errichten, ſowie auch 
eine Erweiterung des Dollerbettes vorzunehmen. Die projel- 
tirte Erweiterung joll auf dem rechten Ufer und zwar auf 
dem in den Gemarlungen .. und Niederbrud, Settion A, 
gelegenen Eigenthum der Firma Vogt u. Eo. ausgeführt wer- 
den. Die Pläne und Beſchreibungen der Anlagen find auf dem 
Gemeindehaufe zu Niederbrud zur allgemeinen Kenntnißnahme 
ausgelegt. Einwendungen gegen diefes Vorhaben find binnen 
14 Tagen von dem Tage an, an weldem die diefe Bekannt» 
madhung enthaltende Nummer des Gentral- und Bezirls-Amts« 
blatt8 ausgegeben iſt, bei dem Unterzeichnelen oder auf dem 
Bürgermeifteramte in Nieberbrud mündlich oder ſchriftlich an« 
zubringen. 

Thann, den 19, April 1892. 

Der Kreisdireltor 
Dr. Eurtins. 


V. Perſonal⸗Nachrichten. 


(233) 


Aaiſerlicher Statthalter, 

Seine Majeſtät der Kaifer und König haben Aller« 
gnädigſt gerubt, dem zur Dienfileiftung bei dem Kaiſerlichen 
Statihalter fommandirten Major von Thaden einen ſechs- 
monatigen Urlaub behufs Dienftleiftung bei Seiner König« 
lien Hoheit dem Fürften von Hohenzollern zu ertbeilen, 

Verwaltung des Innern. 

Ernannt: Der Gerichtsafleffor Hochapfel in Straß« 
burg zum Regierungsaffefjor. 

Jufiz- und Aultus-Vermaltung. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, 
den Kaufmann Emil Heydt in Colmar zum Kandelsrichter 
bei dem Landgericht daſelbſt für die Zeit bis zum 1. Oftober 
1894 zu ernennen, 

Derjegt: Der kommiſſ. Gerichtsvollzicher Graf in 
Hagenau nad Erftein. 

‚ Geftorben: Der kommiſſ. Gerichtsvollzieher Hütt in 
ein, 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Domänen, 
* Penſionirt: Hypothelenbewahrer Mies in Dieden⸗ 


Bejirhsperwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 

Ernannt: Aderer Johann Burget zum Beigeorbneten 
der Gemeinde Kappeln, Aderer Johann Peter Dögrifte 
zum Bürgermeifter der Gemeinde Zell, Aderer Jalob Martin 
wm Bürgermeiiter der Gemeinde Biederthal, Aderer Eöleflin 
Feltin zum Beigeorbneten der Gemeinde Bütweiler, 


Ernenunungen, Verfehungen, Entlaffungen. 


b. Unter⸗Elſaß. 

Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Bern- 
bard Studer zum Beigeordneten von Keſſeldorf. 

Definitiv ernannt: Klaſſenlehrer Göhlinger in 
Schlettſtadi. 

Verſeht: Die Lehrer Vogel von Laach nad Sie— 
weiler und Grünenwald von Roppenheim nad Kirweiler. 

Geftorben: Lehrer Müller in Mattitall. 

Ausgefhieden: Der vereidigte Ueberjeßer für den 
Amtsgerichtsbezirt Truchtersheim, Notariatögehülfe Wend 
daſelbſt. 

c. Lothringen. 

Ernannt: Peter Blum zum Bürgermeiſter, Peter 
Colling zum Beigeordneten des Bürgermeiſters der Gemeinde 
Lambach, Johann Peter Kihl zum Beigeorbneten des Bür- 
germeifterd der Gemeinde Zentlingen, Andreas Gighoffen 
r Beigeordneten des Bürgermeifters der Gemeinde Groß« 
litlers dorf. 

Verſeht: Lehrer Freiſtadt von Mettingen” nad 
Montigny. 

Penſionirt: Elementarlebrer Duren zu Mondelingen, 
Gemeinde Neichersberg, Wegemeifter Schäfer zu Wolmüniter. 

Wegemeifter Anger bat feinen Wohnjig von Fentſch 
nad) Aumeß verlegt. 


Ueich⸗· Voſt· und Erlegraphen-Werwaltung. 
Bezirk der Ober-Poftdireftion Straßburg. 


nad nalen Hilderhof, Poftaffiitent, von St. Ludwig 


Geftorben: Zint, Poftagent, in Schweighaufen. 


132 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(234) Behanntmahnng. 


Das Proviontamt Diedenhofen wird aud) im Mai d. Is. 
den Haferanfauf fortfegen und ‚jolen dabei, wie bisher, nur 
Angebote der Produzenten Berüdfidtigung finden, 

Es haben in ar Zeit wiederholt Händler ihre aufe 
gelaufte Waare unter falſchem Namen und mit der Abficht, 
das Amt zu täuſchen, einzuführen gelucht. Da die Tiefernden 
Produzenten wohl meift diefe Perjonen lennen, jo würden 
ung erftere zu Danf verpflichten, wenn fie den bei der Ab- 
nahme des Hafers anweſenden Proviantamtd-Beamten auf 
ſolche Perſönlichteiten aufmerffam maden wollten, damit dies 
jelben von der Lieferung ausgeſchloſſen werden können. 

Auf eine derartige Unterftüßung bei Kontrolirung der 
eingehenden Naturalien darf wohl umſomehr geredjnet werden 
fönnen, als durch die getroffenen Mafnahmen lediglich das 
Interefle der Landleute gewahrt und denjelben Gelegenheit 
geboten werden joll, für ihre Ernteerzengnifje, ohne Aufwen⸗ 


dung von Koften, welche der Zwiſchenhandel fordert, währen 
eines lärjeren Zeitraumes Abjak zu finden. 


(235) 
Das Proviantamt Strakburg nimmt noch Zufuhren 
von Hafer und von Roggenſtroh für die nächſte Zeit an, 
wenn solche Seitens der Produzenten direlt — ohne Unter 
händler — geichehen. Ablieferung und Berahlung zu den je 
weiligen Tagespreiſen erfolgen bei der Magazin-Mendantur 
— Saarburgerſtraße 3, bierjelbft. 


(236) 

Das Proviantamt Saarburg i. 8. kauft vorzugkweit 
bon Produzenten Weizen, Roggen, Hafer, Noggen- und 
Weizenftrod von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenm 
der üblichen örtlichen Marktpreife. Die Verläufer haben die 
Naturalien frei bis ans Magazin, womöglich an den Bor: 
mittagen zu liefern. Die Heuanläufe find bis auf Weitere: 
geſchloſſen. 


Siraſburgte Druderei m. Verlagtanſtalt, vormals R. Etui u. Go. 


— 18 — 
Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Lotdringen. 


Seiblatt. | Strafburg, den 7. Rlai 1892. 
I. Verordnungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths. 
(237) (239) Dekanntmahung. 
Durch Erlaß des Minifteriums ift genehmigt worden, Auf Grund der Beftimmungen über das erfte forſtliche 


daß die Looſe der Lotterie zur Gewinnung der Mittel für Eramen (die Forfireferendarprüfung) habe ih für die im 
die Errichtung der Oberlaufiger Ruhmeshalle und des Kaijer- laufenden Jahre und im Jahre 1893 abzuhaltenden Prü- 
Friedrich Mufeums in Görlig in Elſaß⸗Lothringen vertrieben fungen zu Mitgliedern der Kommiſſion, in welcher der Lande 


werben. forftmeifter Mayer den Vorſitz führt, ernannt: 

1. A. 3878, 1. den Oberforftmeifter Reinhardt bier, 2. den Regierungs- 
— und Yorfirath Ney bier, 8, den Minifterialrati Waſſer- 

(238) baudireltor Willgerodt hier, 4. den Minifterialrati Jacob 


bier, 5. den Profefjor Dr. Rofe hier, 6. den Oberlehrer 


Durch Verfügung des Minifteriums ift geftattet worben, Dr. Sindfledt hier 


da die Loofe der Lotterie, weldye das Miünfterbau-fomitee 


zur Aufbringung der Mittel für den Ausbau des Münfters Die Prüfungstommiffion Hat ihren Si in Straßburg. 
in Ulm zu veranflalten beabfigtigt, in Eljaß-Lothringen ver- Straßburg, den 26. April 1892. 
trieben werden. Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
1. A. 3970. Abtheilung für Finanzen, Landwirthichaft u. Domänen. 
— — Der Unterſtaatsſelretär 
Ill. 1684, von Schraut. 


I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 
(240) franzöfifche Grenze darf unter den in Nr. 2 und 3 genannter 


Unter Bezugnahme auf meine Verorbnung vom 19. März Verordnung angegebenen Bebingungen aud) bei dem Haupt- 
d. 38. Nr. 1. 2412 (Eentral» und Bezirls⸗Amisblatt — Beiblatt zollamte Münfter und dem Nebenzollamt 1. Marlirch erfolgen. 


Eeite 83) verorbne id) bis auf Weiteres was folgt: Eolmar, den 26. April 1892, 
Die Einfuhr von Sendungen von Rindvieh, Echafen, Der Berirtspräfident 
Eweinen und Ziegen in den Bezirt Ober-Eljaß über bie 1. 3968. v. Jordan. 
b. Unter-Elfaß. 
(2411) Beſchluß. Auf Grund des Art. 11 des Geſehes vom 22. Juni 
Nach Einficht des Veſchiuſſes des Spnbitats der Zei» | 1675 verorbne ich denmach was folgt: 
wegegenofjenfchaft Lützelhauſen vom 81. Januar 1892; in Er« 8. 1. 
wägung, daß die Arbeiten zur Serftellung des Weges Basse- Für den Ranton Rosheim ift ein Mitglied ber Kreis— 
la-Pele beendet und die darüber gelegten Rechnungen entlajtet vertretung des FKreifes Molsheim zu wählen. 
—— eg er A die Gemeinde h ag ae 8. 2, 
eſchluß dom 10. April 1892 die Unterhaltung bes ur Vornahme der Wahlen werden die Wähl 
a als gewöhnlicher Feldweg übernommen hat, —— rm in erg che * 38 
ſchließe ich, was folgt: Einwohner und darüber zählen, auf Samstag ben 21. Mai 
8. 1. und auf Sonntag den 22. Mai 1892, Vormittags 8 Uhr, 
Die unterm 30. Oltober 1884 genehmigte Felbwege- und in ben Gemeinden, weldye unter 2500 Einwohner zählen, 
genoffenichaft Lützelhauſen wird für aufgelöft erllärt, auf Sonntag den 22, Mai 1892, Vormittags 8 Uhr, in den 
Strafburg, den 26. April 1892. einzelnen Gemeinden zujammenberufen. 
Der Bezirkspräfident. 8. 9. 
1. 1460, 3.8: Dominicns. Die Prototolle über die Wahlverhandlungen werben 
— — von den Mitgliedern der Wahlausſchüſſe geſchloſſen und ſo— 
(212) Beſchtuß. fort von zweien dieſer Mitglieder an den Kanlonshauptort 


, gebracht. Die Aufzählung der Stimmen erfolgt Montag den 
Das Kreistagsmitglied für den Kanton Rosheim, Fabril« 23. Mai 1892, Vormittags 10 Uhr, dur den Wahl« 
befiger Lehn, ift geftorben. ausihuß des Kantonshauptorts. i 


8. 4. 

at im erſten Wahlgange kein Kandidat die erforder 
lie Stimmenzabl erhalten, fo findet in den Gemeinden mit 
2500 Einwohnern und darüber Samstag den 28. Mai und 
Sonntag den 29. Mai 1892, und in ben Gemeinden, welche 
unter 2500 Einwohner zählen, Sonntag den 29. Mai 
1892, ein zweiter Wahlgang flatt, bei welchem relative 
Stimmenmehrheit genügt. Wird ein zweiter Wahlgang nötbig, 
o hat der Bürgermeifter des Kantonshauptortes hiervon fofort 
—32* Bürgermeifter des Kantons zu benachrichtigen, und 
Tegtere haben unverzüglich in ihren Gemeinden die erforderlichen 
Belanntmadhungen zu erlaffen. 


8. 5. 
Den Wahlen werben die am 31. März I. I8. abge» 


134 


8. 6. 

Bei der Vorbereitung und Vornahme ber Wahlen find 
bie in den Belanntmahungen vom 4. Juni 1878 (Bezirts- 
Amtsblatt von 1873 S. 96—98) und vom 11, Juli 1888 
(Gentral« und Bezirfs-Amtsblatt von 1888 ©. 173—175) 
ufammengeftellten gejehlihen unb verorbnungsmäßigen Ber 
—— genau zu beachten. 


8.7. 


G ärtiger Beſchl— ben Herren Bürger · 
meiſtern in fämmtiden hen da Kantons Rosheim 
in ortsüblicher Weiſe befannt zu machen. Außerdem ift ein 
Anfchlagzettel im Wahllofale anzubeften. 


Straßburg, den 3. Mai 1892. 


(öloffenen Mäplerliften zu Grunde gelegt, zu welchen eine Der Bezirfspräfident 

ichtigungstabell I db 5 e vor der Wahl 

OR Tag | 1. Nr. 3108. von Freyberg. 
c. Lothringen. 

(213) (244) 


Dem Berein jugendlicher Arbeiter in Meb ift durch 
Beſchluß des Kaiferl, Bezirtspräfidenten zu Me die Ermäd- 
tigung ertbeilt worden, zu Vereinszwecken eine Lotterie zu ver— 
anftalten. Die Zabl der Looſe, deren Abſatz fi) auf den Ber 
zirt Lothringen beſchränkt, beträgt 5000, zum Preife von je 
n Pfg. Die Gewinne beftehen in Gejchenten. 

*, 1494. 


(245) 


‚ Dem BVorftand der Association de la Petite Charite 
in Dieuge ift durch Beſchluß des Kaiſerl. Bezirtspräfidenten 
zu Met die Ermächtigung ertheilt worden, zu Gunſien der 
genannten Geſellſchaft eine Lotierie zu veranftalten, Die Zahl 
der Loofe, deren Abſat fi) auf den Bezirk Lothringen br 
fhränft, beträgt 3500, zum Preije von je 50 Pf. Die Ge 
winne beftehen in gejdenften und von Bereinsmitgliedern an 
gefertigten Gegenftänden. 


Dadweifung 


des im Monat März 1892 feftgeftellten Durdhfchnitts der höchſten Tagespreiſe der Hauptmarktorte, nach welchem die Vergütung 
für verabreihte Fourage erfolgt, 8. 9 Nr. 3 des Neichögejches über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 18, Februar 1875 (R. G. Bl. ©. 52) und Art. 11 8. 6 des Neichögefehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. BL ©. 245). 














Stroh 
Hafer Roggen- Weizen: Heu. 
Richt⸗ Frummes Richt⸗ Krumm— 
Marktort. — — — — — — — — — — 
Tate | ‚Dee | Fam | Dee | Fan | Dee | Ten | De Te | me | here | ze 
der leich Ber gleigen | "her ale ich der nleigen der glei der leiden 
Sen | Mit 8%, | galten 
Mac | Auf Sons | ul Ben | uf. | ERRER | yuufe ren | Mut. "| Waren | ar 
preije. ſchlag preije, ſchlag· yroike. ſchlas · —2 ſchlas · yreike. Ihlag. olae · 





J Es koſten je ein Hundert Kilogramm: 





u 11, 20: 11) ıs |s2| ı9 |76| 5 40 
CHEN, nen 16 Isa] 17 |6s] 4 80 
@ebmiilenunt, done 18 ao] 10 [32] 5 [20 
ı Mälhaufeh. numıpin win «0 0. 0» - 17 |—] 17 85] 5 |— 
h eilaxız Hu... + 17 |—] 17 |85 

nn 15 |93 | 16 |73| 4 — 


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EHEIESPIE SEIESEIE SEIE SEIE SEIE SEIE SEI SEIE.SEIENE 


—[-1-— 1-1 4 Iso] 5 |] — |—] — |—] 6 Iso] |u 
3 |so] 3 joe] 3 |so| 3 I7s| 3 |—| 3 Ji5| 5 Jao| 5167 
— [-1— 1-1 4 [ao] # Ise2] — I-1— 1-1] 6 |—I 61% 
4 |—| 4 [2ol 4 |sol 4 Iss] 3 |so| 3 Iso] 5Iss] 5 
1-1 — 1-1 — |-1—- 1-1 - 1-1 — |— 4 Isol 5 Joa] s|—| 6% 
— —1—1—1 3 120] 3 [36] — |] —- 1-1 4 [so] 5 I 








Strob 
Hafer. Roggen- MWeizen- Sem 
Richt Krumm- Richt⸗ ſtrumm⸗ 
Durg · Durd · Durd- Durqh · urch · Durch · 
Rarktort. — 2 24 
l, fun Ihnen |. ,de Mio, 
Böen | "zip. = | BaRen | "rag. | 9BhRen | "ur. ° | Höhen | "run." | Yacten | "an * | Ben | "iur * 
Base | ‚ach, | Kane | il fülag. | Zaget- | ja lag. | Ze0e | fütog 
—* "| peeije, A 8 | preiie. —A deeife. 
Es toften je ein Hundert Rilogramm: 
BEIESEIE SEI SEIE SEE SEI BEIE SEI ESEIE SEIE SEI BEE) 
Del ae 16 |—} 16 Iso] 4 |—1 4 [20] — 1-1 — |—1 3 j20f 3 [36] — I—]—i—] sjao] 6|72 
—5— GE — — l—1-— 1-1 5 [20] 5 —— 1—1— 1-1— |— 6j20| 6 61 
tlaheim ee Re ie dee 16 |)—I ı6 [sol 4 I50| 4 [72] — I—I— I— 1 4 I—T a 20] — ——— 8 I—I 6 130 
Shlettftadt .-.-- 2:22. 16 |—| 16 [80] 5 |60} 5 |88| 5 |20] 5 46 440—,1 a |s2| 3 Jo] 3 |ss| 560] 5|88 
Etrabburg. - » - - Hr een 16 70] 17154] — |—1— |—1 6 se 30) — |—1— |—1 4 [sol 5 [15] 7/50] 7188 
Beißenburg - - == 2200. 15 1] 15 1751 5 |—1 5 [5] — I—1 — | 1 — I-1— 1-1—- |-1— |- 5/—| 5125 
JJJ 14 [68] 15 Jaı] 5 3615 |s4| 4 84)1 5 o814 201 4 4113 Jsol 3 781 5|—| 5125 
Den». sn aanae 14 |— | 14 [70] 8 |—J 8 [40] 3 150) 3 Jess] — I— I — I] — 1-1 — — 5 144] 5/71 
Dal: u. 2:6 5 60 wa ne ae 14 40] 15 J12] — | — 1-1 — |—1— 1-1 — 1-1 — |— 3 |2o| 3 361 5851 614 
Diedenbofen. ...- . 15 |—[ 15 75] 6 |—| 6 |30| 5 [so] 6 Jos] 4 |20| 4 ji] 4 |—] 4 201 5/60) 588 
BO J 15 J—| 15 [75] 6 |J—} 6 130] 5 |—1 5 [2351 — |—I — I—-1— 1-1 I— 6/—| 630 
De ae 15 |20| 15 j96| 6 j20| 6 |5ı] 5 j20| 5 Jas| 4 |20| 4 Jaı] 3 601 3 ref 6 — 630 
GBR. aan 15 [96] 16 [76] 5 [92] 6 j22] — II — II — 1] — i— 4 j20| 4 [41] 5/40] 567 
Saargemünd. . » 2. Huren. 14 lsol ı5 |ss]| 5 201 5 Ja6} a Izol a laıl a Isol a 65213 53013 los 5|—I 5125 
III. Erlafjie pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbehörden. 
(246) : 


In Gemäßbeit des 8. 14 des Statuts der Lanbesver- 
fiherungsanftalt Elfah-Foihringen werden folgende Verände ⸗ 
rungen in dem Beſtande der DVertrauensmänner zur allge 
meinen ſtenntniß gebradit: 

Im Bezirte Nr. 26: Stabt Markirch: Aus der Zahl 
der Berficherten neu ernannt als Vertrauensmann: Stauffer, 
Nitolauß, Zettler bei der Firma J. Degermann in Mar: 
frh, an Stelle des verftorbenen Georg Duracher. 


IV. Erlafje pp. von 


(247) Behannfmahung, 
den Anlauf von Remonten für 1892 betreffend. 
Zum Anlaufe von Nemonten im Alter von drei und 
ausnahmsweife vier Jahren find im Bereiche der Reichslande 
Elſaß · Lothringen für dieſes Jahr nachſtehende, Morgens 
8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar: 
am 9. Mai, Sulz unterm Wald 


„ 10. 

„ 11. „ Hocfelben 

„1%. „ Brumath 

„183. „ Lingolsheim 
14 Benfeld. 


Die von der Remonte-Antaufs-Fommiffion erfauften 
Pierde werben zur Stelle abgenommen und jofort gegen 
Quittung baar bezahlt. 

Pferde mit ſolchen Fehlern, welche nad ben Landes- 
gelegen den Kauf rüdgängig maden, find vom Verkäufer 


Im Bezirk Nr. 111: Kanton Pfalzburg: Aus der Zahl 
ber Verfiherten neu ernannt als DVertrauensmann: Pflum, 
Michael, Steinbredher in Dreihäufer, an Stelle des verftor- 
benen Ludwig Camus. 


Straßburg, ben 25. April 1892. 
Der Borftand 


Il. 897. Spieder. 


Meichöbehörden. 


gegen Erftattung des Kaufpreiies und der Unloſten zurüd« 
zunehmen, ebenſo Krippenſetzer und Klopbengfte, welche ſich 
in den erſten zehn bezw. achtundzwanzig Tagen nad Ein« 
lieferung in den Depots als ſolche erweilen. Pferde, welche 
den Verkäufern nicht eigenthümlich gebören ober durch einen 
nicht legitimirten Bevollmächtigten der Kommiffion vorgeftellt 
werben, find vom Kauf ausgeichloffen. 

Die Verkäufer find verpflichtet, jedem verfauften Pferde 
eine neue ftarfe rindlederne Trenſe mit flarfem Gebiß und 
eine neue Kopfhalfter von Leber oder Hanf mit 2 mindeftens 
—— langen Striden ohne beſondere Vergütung mit« 
zugeben. 

Um die Abftammung der vorgeführten Pferde feftitellen 
zu können, find die Dedicheine reſp. Füllenſcheine mitzubrin« 
Ku aud; werden bie Verfäufer erfucht, die Schweife der 

ferde nicht zu foupiren oder übermäßig zu verfürzen. Ferner 
ift es dringend erwünſcht, dab ein zu maffiger oder zu weicher 
Futterzuſtand bei den zum Verkauf zu fellenden Remonten nicht 


flatifindet, weil dadurch die in ben Remonte-Depots vorfom- 
menden Kranlheiten fehr viel jchwerer zu überftehen find, als 
dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Nemonten 
der Fall ift. Die auf den Märkten vorzuftellenden Remonten 
müſſen daher in folder Verfaffung fein, daß fie Durch mangel- 
bafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Mufterung 


136 


— 


ihrem Alter entſprechend in Knochen und Muskulatur ausge 
bildet find. 


Berlin, den 2. Mär; 1892. 
Kriegsminifterium. Remontirungs-Abtheilung, 


I. A. 2458, Soffmannı. — Scholg. 


V. Berfonal-Rachrichten. 


(248) 
Juſtij· und Aultus-Verwaltung. 

Eeine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht, 
den Amtsrichter Traut vom Amtsgericht in Masmünfter an 
das Amtsgericht in Saargemünd zu verfepen und den Ger 
Far Eyles zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in 
Masmünfter zu ernennen. 

Dem Amtsrichter Traut ift die allgemeine Dienftauf- 
ficht bei dem Amtsgericht in Saargemünd übertragen worden. 

Verjept: Gerichtsvollzieher Heidger in Straßburg 
nad) Rosheim. 

Dem Staatsanwaltfhaftsjetretär Mühlbrett in Saar- 
gemünd ift die zum Zwede des Uebertritts in den Königlich 
preußiichen Dienft nachgeſuchte Dienftentlaffung ertheilt worden. 

ie von dem ifraelitifchen Bezirfstonfiftorium zu Straß» 
burg vorgenommene Ernennung des Dr. Weill aus Neu- 
breifady zum Rabbiner in Fegersheim ift Geitens des Mi- 
nifleriums beflätigt worden, 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen, 
Verjegt: Hppothefenbewahrer Zeitler in Chäteau- 
Salins nah Diedenhofen. 
Geftorben: Enregiftrementseinnehmer Engel in 


genau, 
” Oberſchulrath. 

Der Kaiſerliche Statthalter hat dem Dirigenten ber 
Realſchule in Rappoltsweiler Oberlehrer Dr. Wildermann 
und den Oberlehrern Dr. Harre am Gymnafium zu MWeihen- 
burg, Heidemann am Lyzeum zu Colmar und Dr. Stolte 
an der Realfchule bei St. Johann zu Straßburg das Präs 
difat als Profefjor verliehen. 


Beyirhsperwaltung. 
a. Ober-Elfaß. 

Ernannt: Aderer Joſef Maufes zum Bürgermeifter 
der Gemeinde Ungersheim, Hufſchmied Jojef Münch zum Bei— 
geordneten ber Gemeinde enzweiler, Aderer Georg Libis 

m Bürgermeifter der Gemeinde Sondersdorf, Aderer Auguft 
Rielwafler zum Beigeordneten der Gemeinde Bartenbeim. 

Befördert: Hungerland, forftverforgungsberechtigter 
orig: zu Forſthaus Niederwald, als Hegemeiſter nad 

sheim, Oberförfterei Mülhaufen. 


Ermenumngen, Verſehungen, Entlaffungen. 


Berjegt: Die Hegemeifter Feuerbach von Blofheim 
nad Bergheim, Oberförfterei Rappoltsweiler, Stoefel von 
Bergheim nad) Forſthaus Niederwald, Oberförjterei Golmar-Dft. 


b. Unter-Eljaf. 

Definitiv ernannt: Lehrer Föſſer in Bilchweiler. 

Verfept: Lehrer Stich von Bärendorf nad) Hindisheim. 

e, Zothringen. 

Definitiv ernannt: Lehrer Müller zu Meb, Alger 
zum Lehrer an der Gemeindefhule zu Stürzelbronn, 

Proviſoriſch angeitellt: PVicefeldwebel Bauer als 
Schumann bei der Polizeidireftion zu Meß. 

Ausgeihieden: Schupmann Braum bei ber Poligei- 
direltion zu Meg. 

Einftweilig in den Ruheſtand verfegt: Elemen- 
tarlehrerin Gencier zu Xocourt, 

Verjept: Die Kaif. Förfter Neihelt von Forjihaus 
Schweinsbronn nad Forſthaus —— Oberförſterei Lem⸗ 
berg, Bedmann von Forſthaus Enchenberg nach Forſthaus 
Schweins bronn, Oberförſterei Bitſch-Nord, Ersfeld von Forſt⸗ 
- Großbobetirtel na Forſthaus Hungerharbt, Oberför- 
terei Bitſch Süd, Ludwig von Forſthaus Hungerharbt nad 
** Machern, Oberförſterei St. Avold, Gilgert von 
Forſthaus Spittel nach Hambach, Oberförſterei Saargemünd, 
Jentzſch von Hambach nach Forſthaus Haspelſcheid 1, Ober: 
förfterei Bilſch- Rord, der Gemeindeförſter Klam von Illingen 
nad Kuhmen, Cherförjterei Bolchen. 

Uebertragen: Den Forjigülfsauffehern Letſcher die 
Mahrnehmung der Frörfterfielle Großhohetirkel, Oberförfterei 
Bitſch⸗Süd, Lintenheld die Wahrnehmung der Förfterftelle 
Spittel, Oberförfterei St. Avold, von Pidoll zu Duinten 
bad die Wahrnehmung der Gemeindeförfterftelle Farjchweiler, 
Oberförfterei Püttlingen, den Gemeindeförfleranwärtern Do- 
liſy die Wahrnehmung der Gemeindeförfterftelle Kochern, 
Oberförfterei St. Avold, Beder die Wahrnehmung der Ge 
meindeförfterftelle Illingen, Oberförfterei Kedingen. 

In den Rubeftand verfeht: Der Raif. Förfter 
Ehätelain zu Forſtbaus Machern. 

Geftorben: Der Rail, Förfter Minkwitz zu St. Avolb, 
die Gemeindeförfter Eblinger zu Kodern, Hamann zu 
Farfchweiler, Andre zu Kuhmen. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(249) 

Das Proviantamt Hagenau kauft vorzugsweife von 
Produzenten Weizen, Dafer, Heu und Roggenrichtfiroh von 
magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der dortigen Marft= 
Dee an. äufer haben das Natural frei bis ans Magazin 
zu liefern, 


(250) 

Das Proviantamt Pfalzburg Tauft Roggen, Weizen, 
afer, Heu, Roggen und Weizenfirob von magazinmäßiger 
ihaffenheit in Grenzen der ortsüblichen Marttpreife. 

Das Scheffelgewiht muß mindeftens beim Roggen 

35,5 kg, beim Weizen 37,5 kg, Hafer 22,0 kg betragen. 


Strafburger Druderri m. Berlagsanftalt, vorm, R. Sqhult u. Go. 


Sentral- und Beirks- Amtsblatt für Elſaß Jothringen. 








geiblatt. | Strafburg, den 14. Wlai 1892. 
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a Ober-Elfaf. 
(251) Verordnung, Die Bezirfsvertretung des Ober-Eljaß wird berufen, 


betreffend die Einberufung der Bezirfsvertretung 
zu einem außerorbentlihen Bezirlstage. 


Auf Grund der Kaiferlihen Verordnung vom 5, Mai 


am 16. Mai d. Is. Nachmittags 2 '/, Uhr im m 
N nbiafgebäube hierjelbft zu einer außerordentlichen Sigung 
zu verſammeln. 

Eolmar, den 8. Mai 1892. 


d. 38. und auf Grund bes Artilels 12 des Gejehes vom Der Bezirfspräfident 
22. Juni 1838 verordne ich hiermit, was folgt: 1. 4541. v. Jordan. 
b. Unter-Elfaf. 


(25 


2) . 
= IR Apotheke des Heren Vöohl in Hagenau ift in den Beſitz des Apothelers Seil aus Koblenz übergegangen. 
90. 


c. Lothringen. 


(253) Berordnung, 


beireffend die Erwerbung der für den Bau einer 
zweiten Eifenbabnbrüde über bie Mojel bei Longe- 
ville jowie zur Vornahme von Gleisverlegungen 


erforderlihen Grundftüde im Wege der Zwangs« 


enteignung. 


Bir Wilhelm, von Gotied Gnaden Deutſcher Kaifer, König 
von Preußen, ꝛc. ıc. x. 
verorbnen im Namen des Reichs auf Grund des Gejches, 
betreffend die Swangsenteignung, vom 3. Mai 1841 (bulletin 
des lois IX* serie N° 9285) auf den Antrag des Reichs- 
fanzlers, was folgt: 
Artikel 1. 

Die Erbauung einer zweiten Eifenbabnbrüde über bie 
Mojel bei Pongeville und die Vornahme der damit im Zur 
jammenhang ftehenden Gleisverlegungen, für welche Geldmittel 
durch das Geſetz, betreffend die Feftftellung des Reichshaus- 
haltt-Etats für das Etatsjahr 1892/98, vom 30. März 1892 
Reichsgeſetzbl. S. 843) zur Verfügung geftellt find, wird als 
im Öffentlichen Nuhen liegend und als dringlich erklärt. 

Die mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragte 
Behörde wird »rmächtigt, die erforderlichen Grundflüde nöthi- 
genfalls im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 

Nriilel 2. 

Der Reichslanzler ift mit der Ausführung dieſer Ver⸗ 
m. beauftragt. 

Urlundlich unter Unferer Höchfteigenhändigen Unter» 
ſchrift und beigedructem Kaiſerlichen Infiegel. 

Gegeben Berlin, den 10. April 1892. 

(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichstanzlers 
Tbielen. 


Vorſtehende Allerhöchſte Verordnung wird hierburdh mit 
dem Bemerten zur Öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch 
bie Bauarbeiten der Bann der Gemeinden Montigny und 
Scy · Chazelles berührt wird, 


Mehz, den 29. April 1892. 


Der Bezirfspräfident. 
V. 1550. I. A.: Frhr. von Aramer. 
(254) Bekannfmahung. 


Nachdem die Satzungen der in der Gemeinde Biſchdorf, 
Kreis Forbach, gebildeten —— zur Anlage und Unter⸗ 
baltung einer Felddrainage in den Gewannen Pratel, Pratel- 
wies, Pratelſpiß, Spigen-Guern, Biezerling, Stodel auf Herze⸗ 
fing, Steiling und Klein Gewandt diesjeits genehmigt worden 
find, bringe ich nad) Einficht des Artifels 12 des Gejehes über 
die Syndilat3-Genofienihaften vom 21. Juni 1865 und des 
Rundſchreibens des Minifters für Aderbau, Handel und öffent« 
liche Arbeiten vom 12. Auguft 1865 die Genofjenichafts- 
Satzungen hierdurch auszugsweiſe zur öffentlichen Kenntniß. 

Genoſſenſchaftsſtatut 
für die umter dem Namen Drainagegenoſſenſchaft Biſchdorf 
mit bem * in Biſchdorf gebildete autorifirte Syndilats⸗ 
Genoſſenſcha 

Das Genoſſenſchaftsſtatut iſt gleichlautend mit dem vorſtehend 
auf ©. 29 unter (53) abgedrudten Statut der Feldwegegenofſenſchaft 
Tromborn bis auf nachftehende Artikel: 

Artikel 2. 

Das Syndilat befteht aus 5 Mitgliebern und 1 Stellvertre 
ter. Hiervon find 5 Mitglieder und 1 Etellvertreter aus der Zahl 
der betheiligten Orunbbefiker zu wählen. Ein Fünftel der Mitglieber 
des Syndikats wird jebes Jahr neu gewählt. 

Bei den 4 erften tbeilweifen Erneuerungen werben bie and: 
ſcheidenden Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder 
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Erfehung. 


— 13 — 


Artikel 6 Sanrgemänd zu übertragen. Lehterer Tann die Dtehgebülfen un 
= R — Tagelohner annehmen, welche er für feine Aufnahmen nöthig bet. 
Die Wahl der von dem Betheiligten zu wählenden Mitglieder Die Bezahlung ber Tagegtider und Reifeloften bes bei Aus: 
bes Synbifats erfolgt miltelft Wahlliften nad) relativer Stimmen- führung bes Unternehmens beidyäftigten Dteliorationäperfonals erfolgt 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Lebensalter, nach ben beftehenden Reglements, 
Artitel 12. Mes, den 1. Mai 1892, 
Das Syndikat hat die Aufftellung der Projelte und bie Der Bezirlöpräfident. 


technifche Leitung ber Arbeiten bem Meltorationd«Baninfpeltor zu VI. 1668. I. U: Fıhr. von Kramer. 


IH. Erlafie pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbebörden. 


55) legenen Ziegelei einen neuen Brennofen errichtet. Einwendungen 
Durch Beſchluß des Kt. Landgerichts zu Straßburg gegen die Inbetriebſetzung find innerhalb 14 Zagen nad 
vom 21, April 1892 ift Eliſabetha Apollonia Erbs, geboren Ablauf des Tages, an melden gegenwärtige Nummer des 


zu Dagenau am 30, Auguſt 1857, für abwejend erflärt worden, Gentral- und Bezirt!-Amtsblatts ausgegeben if, ee oder 
, , i 189 dem Bürgermeifter von Obermodern geliend zu machen. 
EEE TR = = Die Beihreibung und der Plan der Anlage win 
Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt. bier und auf dem Pürgermeifteramt Obermodern zur Einfict 
T. 587. 3. B.: Sentuer. offen, 
(256) Zabern, den 6, Mai 1392, re 
Der Ziegelbrenner Georg Scherer in Obermobern hat Der Kreigdireltor 
in feiner im Bann von Obermodern Seltion E Nr. 95 ge« Nr, 4044/89. Dr. Bickell. 


V. Perſonal⸗Machrichten. 
(257) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 
Seine Majeftät ber Kaiſer haben Allergnädigft geruht, weiler aus Anlaß feines Ausſcheidens aus dem Dienfte dei 
dem Gemeindejchreiber Abraham Rinkenberger in Biſch— Allgemeine Ehrenzeichen ‚zu verleihen, 
Gruenunugen, Verfehungen, Eutlaffungen. 
Verwaltung des Iunern. Ober ſchulrath. 


Durch landeshertliche Verordnung des Herrn Statt ⸗ Der Kaiſerliche Statthalter hat dem Elementar« und 
balters ift ber Aderer Morand Sengelin, von Morand, zum techniſchen Lehrer Shmid am Lyzeum in Met das Prädilat 
Beigeordneten der Gemeinde Hirfingen im Bezirle Ober⸗Eiſaß „Mufifdireltor“ verliehen. 


ernannt worden. E Den ordentlichen Lehrern Herbig an der Realfdule 
in Bart und Magnus am Gymnafium in Buchsweilet ft 

Juflij- und Aultas-Verwaltung. das Prädifat „Oberlehrer“ verliehen worden. 
Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht, Ernannt: Uebungslehrer Scheid am Lehrerſeminat 


burg zum Seminarlehrer, Uebungslehrerin Diziu— 
dem Amtsgerichtsrath Dr. Warmuth in Pfalzburg die nach- zu Pfalz i r - h : 
gejuchte Entlafjung aus dem Juſtizdienſte des Reichslandes — Lehrerinnenfeminar in Beanregard zur Geminarlehreris 
mit Penfion zu ertheilen und den GerichtSaffeffor Dr. Lenge | Md Dülfsiehrer Schmitt an ber Bräparandenjehule in Colmar 


zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Pfalzburg zu ernennen. zum Schrer am Lehrerjeminar II daſelbſt. 
Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgifcher Bezirksperwaltung. 
Konfeffion vorgenommene Ernennung des Pfarrverwejers a. Ober-Eljaf, 


Fath in Zitteräheim zum Pfarrer dajelbft hat die Betätigung 
des Raiferhihen Statthalterd erhalten. Ernannt: Gutsbefiger Theodor Schueller zum 

Die von der Infpeftionsverfammlung ber Inſpeltion —— —*— und Krämer Alfred Quentz zum Ber 
der Neuen Kirche zu Strafburg vollzogene Wahl des Karl geor as ini R emeinde Häujern. j 
Bergmann in Strafiburg zum weltlichen Inſpeltor der ge- —* opt m —* Haus in Et. Amarin 
nannten Infpeftion hat die Beflätigung des Kaiſerlichen Gtatt- zum Hauptlehrer der Gemeinde Mittelichule, 


Derjept: Die Lehrer Karcher von Eichwalb nah 
halters erhalten. Bütweiler, Meyer von Bütweiler nad Eichwald, Mäller 
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfaft und Domänen. von Altthann nah Sennheim, Seller von Zürfheim nach 


Colmar, Friederid von Oberſulzbach nad Landjer, uene⸗ 
Ernannt: Die Zivilanwärter Bazin in Lauterfingen mann von Thann nad Oberfulzbad, Binder von Münſter 
und Hirk in Großtänden zu Rentmeiftern. nah Mülhaufen, Hauptlehrer Wedjer von Münfter nad 


pas 


Golmar, die Lehrer Oberle von Felleringen nah Witteld- 
eim, Kieng von Wittelsheim nad Felleringen, Goeg von 
Ehen nad Thann, Schwoerer von Türlheum nad Odern, 
Mop von Illzach nah Münfter (als GHauptiehrer), ers 
finger vor SOberjept nad) Übertraubad, Element von 
Ru⸗derbach nad) Oberjept, Rieſterer von Enfisheim nad) 
Ruederbach, Liechty von Habsheim nad) Weiler (Kr. Thann), 
Klipfel von Weiler (Kr. Thann) nad) Habsheim, Fega 
von Gt. Kreuz nad) Rojenau, Wed von Oberſaasheim nad 
erlisheim, Hedinger von Bujchweiler nad) Oberjaasheim; 
Hits von Roſenau nad St. Pill, Strojjer von St. Pil 
nah Buſchweiler, Zauber von Altthann nad Rufach (als 
Hifslehrer am der landwirthſchaftlichen Schule), und die Leh- 
rerinnen Roc von Leimen nah Muülhauſen, Naß von Burze 
weiler nad) Mülhauſen, Brugger von Dornad) nad) Attenſch- 
weiler, Beder von Niederhagenthal nad; Niedermorjchweiler, 
Beder vom Niederhagenthal nad) Riedermorſchweiler, Baſchy 
von Niedermorjchweiler nad) Dornach, Tritſch von Nieder» 
morfchweiler nad) Burziweiler. 

Widerruflich angejtellt: Lehrerin Kaeuffert in 
Mülpaufen, Kleinlinderſchullehrerin Harper in Mulhauſen 
(als Borjteherin). 

In den Ruheſtand verjegt: Lehrer Schmidt in 
Kolmar und die Lehrerinnen Sigwalt in Jebshem, Yau- 
bacher, Wittwe, geb. Fiſcher in Mülhaujen. 

Entlafjen: Lehrerin Kochnlein in Mülhaufen (auf 

ntrag). 
b. Unter-Eljaß. 


Benfionirt: Kreisſchulinſpeltor Straugmann in 
Zaubern, Lehrer Hirſch in Quapenheim, Glementarlehrer 
Shufter in Winzenbad, Lehrerin Gräf in Gries. 


139 


c, Lothringen. 

Ernannt: Franz Schlemer zum Bürgermeifter der 
Gemeinde Wolsdorf, Daniel Braej zum Beigeordneten des 
Bürgermeijters der Gemeinde Sablon. 

Definit.v ernannt: Wirk zum Lehrer an der Ge— 
meindejgule zu Bilten ım Yod, Schneider zum Lehrer an 
der Gemzindejhule zu Zremery, 


Etatsmähig angejtellt: Wegemeiſter Fuchs in 
Wolmüniter. 


Beige-Poh- und Erlegraphen-Verwaltung. 
Bezirk der Ober-Boftdireltion Straßburg. 
Neu angenommen: Zu Poftagenten Geijt, Bürger 
meilter, in Ouagenheim, Schann, Aderer, in Truchtersheim, 
Gullıng, Rotariarsgehulfe, in Kiederaspady, Biehler, Bürger« 
meifter, ın Wattweiler. 
UAngeftellt: Ws Poftverwalter die Poſtaſſiſtenten 
Brechbiehl in Sentheim, Jully in Rothau. 
Verzeßt: Strube, Poltajjiftent, von Rufah nad 
Sierenz. 
Freiwillig ausgeſchieden: Die Poftagenten Kruft 
in Nieveradpah, Specht in Truchtersheun, Hirſch in 
Quapenheint. 
Geftorben: Lehmann, Poftagent, in Wattweiler, 


Bezirk der Ober-Pofldirektion Dep. 


Ernannt: Die Boiteleven Leibfried und Wiebuſch 
in Meß zu Pojtprattitanten. 
Berjegt: Der Woitjelretär Graf von Meg nad 
Hannover, 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(258) 

Das Proviantamt Colmar jegt den Anlauf von Hafer 
und Heu fort und hat auch den von Roggenrichtſttroh wieder 
aufgenommen. 

Die Naturalien mäfjen von magazinmäßiger Bejchaffen- 
je fein; die Bezahlung erfolgt zu den jemaligen örtlichen 

arltprei,en. Produzenten werben beim Ankauf bevorzugt. 
Die Einlieferung ift Vormittags erwünſcht. 
(259) 

Das Proviantamt De Tauft noch Hafer und Stroß 

(Roggenrichtfteoh) von magazinmäßiger Beſchaffenheit zu den 


jeweiligen Diarttpreijen an. Anmeldungen von Hafer find im 


Bädereibüreau, gegenüber der Steinmeplaferne, desgleichen 
von Hafer und Sıroh im Bureau Zodiendrüdenjtrape 16!, 
zu madıen, 


(260) 

Das Proviantamt Mülhauſen lauft nod Hafer und 
in ber zweiten Hälfte des Mai den Reſtbedarſ un Koggen 
zu den Tagespreijen unter Bevorzugung Der Produzenten an, 
Mujter mit Yreißangaben von tabellojem Natural tönnen im 
Büreau — Illzacher⸗Straße Nr, 111 — abgegeben werben, 
Zugleih wird befannt gemadt, daß von jept ab täglich 
Roggen« bezw. Weizentleie in jeder Venge freihandig zu den 
Tagespreiſen vertauft wırd. 


Chrajburger Druterei u, Berlagsanftalt, vorm, R. Eduly u. Go, 


Digitized by Google 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Lotbringen. 
... Steafiburg, den 21. Mai 1892. 





geiblatt. | 


141 


I. Berordnungen pp. des Minifteriumd und des Oberjchulratbe. 


(261) 
Durch Allerhöchften Erlaß vom 8. I. Mis. find ber 


Raufmann Joſeph Maria Paltzer in Metz, jeitheriger Vor— 
fifender des Gemwerbegerihts in Metz, jowie der Rentner 
Georg Hermestroff daſelbſt, ſeitheriger ſtellvertretender 
Vorſihender dieſes Gerichts, für die betreffenden Aemter auf 
—— Amtsdauer von drei Jahren ernannt worden, 

. D. 2852. 


(262) 

Der Regierungsraih Seeger in Colmar ift zum Stell- 
vertreter des Vorfipenden bei dem auf Grund des $. 50 des 
Gefches, betreffend die Unfalle und Krantenverfiherung der 
in land» und forfiwirthichaftlicen Betrieben befchäftigten Per⸗ 
jonen, vom 5. Mai 1886 in Colmar errichteten Schiedsgerichte 
für die land» und forſtwirthſchaftliche Berufsgenofienfchaft des 
m rain ernannt worden. 

. D. 2368, 


) 

Der Amtsrichter Wirz in Bic ift zum Stellvertreter 
des Vorfigenden des Schiedsgerichts in Chätean-Salins für 
een und Alter&verfiherung ernannt worden. 

. D. 2682. 


) 

Die von dem Auffihtsrath der Altien-Geſellſchaft für 
Boden» und Rommunalfredit in Elfaß-Lothringen zu Straf; 
burg vorgenommene Wahl der bisherigen Mitglieder des Auf- 
ſichtzraths Klein, Eiffen und Schaller zu befegirten inte 
rimiſtiſchen Bireltoren der genannten Geſellſchaft ift gemäß 
Artilel 25 der Geiellihaftsftatuten vom Kaiferlihen Statt» 
— — worden. 

4149. 


) 

Der Kaiferlihe Statthalter hat durch Erlaß vom 
4. Mai 1892 auf Grund der von der Optionstommiffion in 
ihrer 36, Sißung abgegebenen Gutachten beftimmt, daß die 
nachſtehend genannten 54 Perfonen als eliaß-lothringifche 
Staatsangehörige nicht zu betrachten find, wobei zu bemerfen 
ift, daß bei den mit einem * bezeichneten eine Option, bei 
den übrigen eine Auswanderung vor dem 28. Januar 
1873 vorliegt. 


1. *Altenbad Adolf, geb. am 10. September 1871 in 
Gebweiler. 

2. Acker Viltor, geb. am 6. Februar 1859 in Brumath, 
Landlreis Straßburg. 

3. Baumann franz Joſef, geb. am 18. Juni 1852 in 
Türfheim, Kreis Colmar. 

4. Bouvier Joſef Ludwig, geb. am 4. Juli 1871 in 
Enfisheim, Kreis Gebweiler. 

5. Baſia Selig, geb. am 27. Mai 1871 in Gebweiler. 


6. Baumgartner Karl, geb. am 16. Oktober 1871 in 
Gebweiler. 

. *Beaume Marie Alfons, geb. am 17. September 1871 
in Gebweiler. 

. Blod Morig, geb. am 1. Oktober 1871 in Gebweiler, 

. "Bueder Franz Auguft, geb. am 1. März 1871 in 
Gebweiler. 

. *Brendblin Jalob Eugen, geb. am 21. Mai 1871 in 

— — Kreis Gebweiler. 
aux Joſef Leo, geb. am 4. April 1871 in Oſenbach, 

Kreis Gebweiler. 

2. "Benginger Ludwig, geb. am 27. Dezember 1871 in 
Sulz, reis Gebmweiler, 

. "Boehm Anton, geb. am 1. Oktober 1852 in Dahlen- 
heim, Kreis Molsheim. 

. *Biehler Eduard, geb. am 6. November 1861 in Mül- 
haufen. 

. "Biehler Joſef Albert, geb. am 10. März 1854 in 
Mülhauſen. 

.Braemer Julius Alfred, geb. am 9. Juni 1862 in 
Straßburg, 

. Ball Ferdinand, geb. am 13. Juni 1870 in Aſchbach, 
Kreis Weißenburg. 


18. »Fiſcher Julius Bernhard, geb. am 28. Ollober 1871 
in Gebweiler. 

19. *Florenk Theodor, geb. am 23. Januar 1871 in Gebweiler. 

20. *Felg Andreas, geb. am 1. Auguft 1852 in Wanzenau, 
Landtreis Straßburg. 

21. Felter Peter, geb. am 3. Auguft 1870 in Schmwab- 
weiler, Kreis Weißenburg. 

22. "Gruber Karl, geb, am 21. Mai 1871 in Gebiweiler. 

23. *Grosjean Eugen, geb. am 8. Dezember 1851 in 


Marlirch, Kreis Rappoltsweiler, 

. “Holder Piltor, geb. am 23. März 1871 in Feldlirch, 
Kreis Gebweiler. 

. Heipler Franz Joſef, geb. am 15. März 1871 in Geb- 
weiler. 

. "Hartmann Xofef, geb, am 11. Dezember 1871 in 
Schweighaufen, Kr. Gebweiler. 

. "Hiegel Nitolaus Emil, geb. am 1. Februar 1858 in 
Rablingen, Kreis Saargemünd, 

Hochapfel Johann Georg, geb. am 3. Oftober 1854 
in Straßburg. 

B zum Raphael, geb, am 5. Dltober 1870 in 

ulz u / W, Kreis Weißenburg. 

.*Kirbihler Emil, geb. am 22, Juli 1871 in Gebweiler. 

. *Raniger Karl Eugen, geb. am 28. April 1871 in 
Rumersbeim, Kreis Gebweiler. 

. Lehnel Jatob, geb. am 81. Januar 1852 in Breiden« 
bad), Kr. Saargemünd. 

35, Müller Jalob Arthur, geb, am 25, Juli 1871 in 

Gebweiler. 


‚ Müller Karl Yojef, geb. am 15. Januar 1871 in Geb: 
weiler. 

.Müller Lambert, geb. am 15. September 1871 in 
Hartmannsweiler, Kreis Gebweiler. 

Moeglen Alfred Michael, geb. am 19. November 1871 
in Rufad, Kreis Gebweiler. 

. "Müller franz Karl Eugen, geb. am 18. Juli 1871 
in Rufach, Kreis Gebweiler. 

. "Meyer Emil Sebaſtian, geb. am 19. Januar 1871 in 
Sulz, Kreis Gebweiler. 


39. "Marx Florenz, geb. am 7. November 1852 in Dine- 
beim, Kreis Molsheim. 
40. "Mad Natob, geb. am 25. Auguſt 1855 in Dorlisheim, 


Kreis Molsheim, 

. Marx Syiverien Eugen, geb. am 24. Februar 1870 in 
Sulz u/®., Kreis Weißenburg. 

2. Marti Ludwig geb. am 31. Juli 1870 in Weiler, 
Kreis Weißenburg. 

. "Reiff Joſef Leo, geb. am 9. April 1871 in Gebweiler. 

. Raud Georg, geb. am 2. Dezember 1870 in Salmbach, 
Kreis Weißenburg. 


45. "Schirmer Leo, geb. am 28. September 1871 in Geb- 
weiler. 

46. *Strubel Mori Emil, geb. am 9. September 1871 in 
Sulz, Kreis Gebiweiler, 

47. *Scildineht Leo, geb. am 15. April 1869 in Straß« 
burg. 

48. Schaff Georg, acb. am 23. Oftober 1870 in Birlen- 
bad, Kr. Weißenburg. 

49. *Zroeftler Jofef, geb. am 6. Februar 1853 in Greh- 
weiler, Kreis Molsheim. 

50. *Troeftler Ludwig Viltor, geb. am 18. März 1856 in 


Greßweiler, Kreis Molsheim. 

. *Iroeftler Auguft, geb. am 25. April 1861 in Greß⸗ 
meiler, Preis Molsheim. 

. *Zroeftler Alois, geb. am 13. Oltober 1863 in Greh- 
weiler, Sr. Molsheim. 

. "Wittmann Sarl, geb. am 7. Januar 1854 in Gemar, 
Kreis Rappoltsweiler, 

.Wegſcheider Xaver, geb. am 14. Februar 1856 in 
Rappoltäweiler. 


(266) Behanufmahung. 


Auf Grund des Artitels I 8. 45 des Gejehes vom 
6. April d. Is. betreffend Abänderung des Gejches über die 
Bereinigung des Kataſters, die Ausgleihung der Grundfteuer 
und die Fortführung des Kataſters vom 31. März 1884, 
find ernannt worden: 
1. der Direltor der direften Steuern, Geheime Regierungs- 
rath Geifeler zu Straßburg zum Vorjigenden und 
. ber Verfiherungsinipeltor Anthon dajelbit, 
. der Bürgermeifter Apel zu Sejenbeim, 
. das Mitglied des Staatsraths, Vürgermeifter Bad zu 
Straßburg, 
. der Ober-Ratafterinfpefior Dr. Joppen daſelbſt, 
. der Bauunternehmer Zierbt u Mülhauſen zu Mit- 
we. der Kommifjion der Landesihäger für die Ge« 
e. 


* es 5 


142 


Außer den Genannten gehören dieſer Kommiſſion im 
— Wahl des Landesausſchuſſes weiter an die Mitglieder 
esjelben : 


7. Bürgermeifter Rubland zu Münfter, 
8. Gutöbefiger Oftermeyer zu Rufad, 
9. Mitglied des Staatsraths, Bürgermeifter Köchlin zu 


Meiler, 
10. Mitglied des Staatsraihs Klein zu Straßburg, 
11. Bürgermeijieer Fuchs zu Molsheim, 
12, -.. des Staatärath, Treiber Zorn von Buladı 
u Dfihaufen, 
13. Fabrifant Jaunez zu Saargemünd, 
14. Notar Ditſch zu Finftingen, 
15. Weinhändler Lanique zu Meß. 
Straßburg, den 16. Mai 1892. 
Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthiaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsfetretär 
von Schrant. 


(267) Behanntmahung, 
betreffend die Prüfung im Hufbeichlag. 


In Gemäßheit des 8. 1 des Geſetzes vom 5. Mai 
1890, betreffend die Ausübung des Hufbelhlaggemwerbes, findet 
Sonnabend den 4. Juni 1892 von Morgens 8 Ubr ab 
eine Öffentliche Prüfung im Hufbeichlage in der Hufbeſchlag— 
ſchule zu Straßburg, Steinftraße 37, ftatt, an welcher 
Hufſchmiede aus EljahsLothringen theilnehmen tönnen, 

Diefe Prüfung bejteht aus einem praftifchen und einem 
theoretijhen Theil. 

A. Die praftifche Prüfung umfaßt: 

1. die Anfertigung zweier gewöhnlicher Hufeilen, mit ober 
ohne Schärfung zum Beſchlagen eines vorgeführten Pferdes 
für einen Vorderhuf und einen Hinterhuf, ſowie die voll» 
ftändige Ausführung des Beſchlages mit diefen Eiſen; 

2. die Anfertigung eines englijhen Eiſens, eines Ein- 
ſiedel'ſchen oder eines Charlier-Eijens und den Beſchlag 
eines Hufes mit demſelben; 

3. die Anfertigung eines Hufeifens für ein Pferb mit fehler 
baftem oder frantem Fuße oder mit fehlerhafter Stellung 
der Gangart. 


B. Die theoretifche Prüfung befteht in der münblichen 
Beantwortung von Fragen 

über das Aeußere des Pferdes, 

über die einzelmen Theile, fowie die Beichaffenheit und 
Pflege der Hufe und Klauen, 

über die Regeln und Grundſähe des Hufbeſchlages und 
die dabei vorlommenden fehler, 

über die verſchiedenen üblichen Beſchlagsarten, endlich 

über das zwedmäßige Beichläg bei fehlerhaften Stellungen 
und Gangarten, fowie an fehlerhaften und kranlen 
Füßen des Pferdes und des Rindes. 


Die Prüfungstommiffion befteht unter dem ® 
—ESE 


II. 4148, 


bes Landesthierarztes aus den Lehrern ber 


I) 
| 


Wer die Prüfung ablegen will, bat bei dem Kreis— 
direftor feines Wohnortes, in den Städten Straßburg und 
Meg bei dem Polijeidireltor, eim ſchriſtliches Geſuch auf 
Stempelbogen bis zum 28, diefes Monats einzureichen. 

Der Anmeldung müſſen der Geburtsichein des Be— 
werberö und ber bürgermeifteramtlich beglaubigte Nachweis 
über eine minbeflens vierjährige Thätigleit im Schmiedehand- 
werf beigelegt fein. Hat der erber eine Hufbeichlagichule, 
eine Gewerbeſchule oder eine andere Anftalt bebufs feiner 
Ausbildung bejucht, To find die Zeugnifie des PVorftandes 
biefer Anftalt gleichfalls beizulegen, 

Für diejenigen Schmiede, welche an bem Unterrichts— 
furfe der Peibefiiagfäuie theilnabmen, genügt mündliche 
Anmeldung bei dem Borftande der Schule. 

Der einberufene Schmied hat ſich zu ber beftimmten 
Zeit mit einem vollftändigen Beſchlagzeug in guter Beſchaf- 
fenheit am Prüfungsort einzufinden,, durch Borzeigung des 
Einberufungsichreibens über feine Perfon ſich auszuweiſen, 
jowie die Prüfungsgebühr von 10 A zu hinterlegen, falls 


143 


| 


! 





— 


dieſelbe nicht durch den Bezirlspräſidenten gang oder iheil« 
weife nachgelaffen ift. 
Straßburg, den 19. Mai 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. 
Der Unterftaatsjetretär 
Il. A. 1936. 


von Schraut. 


(268) Bekanntmadhung. 

Der Profefjor Dr. Brand! in Straßburg ift zum 
ordentlichen Mitgliede der wifienihaftfihen Prüfungstommilfion 
bier für das Fach des Engliſchen auf das Prüfungsjahr 
1392/93 ernannt worden. 

Straßburg, den 9. Mai 1892. 

Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Der Staatäjefretär 


U. 838, von Puttkamer. 


U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaß. 


(269) Bekannfmadhung. 


Zur Prüfung von Wegemeifterlandibaten ift auf Mon» 
tag, den 10. Oftober d. 38, Vormittags 9 Uhr, Termin 
angejept. 

Die auf Stempelpapier gejchriebenen Gefuhe um Zur 
lafjung zur Prüfung find nad) $. 3 de& Regulativs über die 
Ausbildung der Kandidaten für die Wegemeifterftellen vom 
5. Februar 1875 (Amtsblatt des Bezirls Unter » Eljoß 


S. 27/28) unter Beifügung der vorgefchriebenen Zeugniffe 
bis zum 1. Juli d. 38. bei mir einzureichen. 
Die Geſuchſteller erhalten über die Zulaffung zur 
Prüfung befondere Nachricht. 
Straßburg, den 7. Mai 1892. 
Der Bezirlöpräfident 


V. 2317. von Freyberg. 


III. Erlaſſe pp. anderer als der voritebend aufgeführten Landesbehörden. 


(270) 


Durch Beichluß des Kaiferl. Landgerichts Saargemünd 
dom 19. April 1892 iſt die Abhaltung eines — 
über die Abweſenheit des Simon, genannt Friedrich Maire 
aus Folſchweiler, z. Zt. ohne belannten Wohn- und Aufent⸗ 
haltsort, angeordnet werben. 


Eolmar, den 18. Mai 1892. 


Der Kaiſerl. Oberſtaatsanwalt. 


T. 621. J. B.: Zentner. 


(271) Verzeichniß 

der in Elſaß-Lothringen angeſeſſenen Feldmeſſer 
und Fortführungsbeamten, welche zur Errichtung 
von Meßbriefen und Handriſſen nah Vorſchriſt 
des 8, 52 des Kataſtergeſeßzes vom 81. März 1884 
bezw. der Anmweifung vom 3. Juli 1886 für bie 
Wectäßnnuenssrmeilungen jowie — gegebenen 
Falls mit Genehmigung ihrer vorgefegten Be 
börde — zur Ausführung von Privatvermeilungen 
J Vorſchrift der 88. 11 und 22 des vorbezeichneten 

Geſehes befugt jind. 













Namen. Wohnort. * —— 
I. Bezirt Ober-Elſaß. 

a. Kreis Altkirch. 
Blum II Pfirt Steuerfontrolör 
Grondorf Altfich P 
Schmitt Mintel Feldmeſſer 

b. Ateis Colmar. 
Deder Neubreiſach | Katafterfelbmefjer 
Dorrenberger Sundhojen | Feldmefjer 
H Dr 2 Eteuer- Colmar Steuerlontrolör 

t 

Lehmann Mühlbach Feldmeſſer 
Riempp Neubreiiah Kataſterfeldmeſſer 
Schäckeler Kataſtertontrolör 
Scherrer, Steuer⸗ Colmar Steuerfontrolör 


infpeftor 





Namen. | Wohnort. = Bezeichnung 


Sturm 
Wichterich 


Nies 
Rietzſchel 
Schneider 


Braun 
Gartz 


Bauder 

Blum, Steuer 
inipeltor 

Hammer 

Haug 

Möller 

Thalinger 

Zihopp 

Walz 


85 
— 


Steinhäuſer 


Dehn 
Müller 
Schmidt 
Schrader 


Janfen 


Caeſar 
Kaifer 
Riotte 
Roeder 





ber Stellung. 
| | 
0. Äreis Gebweiler. 


| Gebweiler Steuerlontrolör 


” 


Rufach 





d. Kreis Mülhanfen. 
Mülyaufen Sieverlontrole 


” 


St. Ludwig | — 





e. fireis Nappolteweiler. 


Rappoltämeiler 
Kayſersberg 


Steuerlontrolör 








f. Artis Chann. 





Thann | Kataſterfeldmeſſer 

— | Steuerfontrolör 

| > | Katafterlontrolör 
— ' Fataflerfeldmefler 

; | Stewertontrolör 


Il. Bezirk Unter-Elſaß. 
a. Kreis Erfein. 
Meiftrapbeim Kataſterfeldmeſſer 





Oberebnheim | Rutajter» Nevtfions« 
feldmefler 
Erflein Steuertontrolör 
b. reis Hagenan. 
Hagenau Steuertontrolör 
Keichshofen Kataſlerfeldmeſſer 
Katajterfontrolör 


Bijchweiler | Steuertontrolör 


c. Areis Molsheim. 


Schirmed Stenerlontroför 
Molsheim 


" 


d. Areis Schletitadt. 


Schlettflabt | Stenerfontrolör 
Barr Katafterfontrolör 

Silettitadtt | Steuerlontrolör 
‚Barr, Kataſterfeldmeſſer 








Namen. 








Wohnort, 





Nähere Bezeichnung 
ber Stellung, 


o. Fireife Straßburg (Stadt und fand). 


PBadermann 
Barth 
Bauwerfer 
Briem 


Dobritz 


Döring 
Dreditraeter 


Fetſcher 


Frank 
Gogler 
Groͤßmann 
Hagenlocher 
Hahn 


Hartmann 


Häußermann 
Haybt 
Heuer 
Hügel 
Iffland 
Janſſen 
Jeſſen 
Klöpper 
ſtrauß 
Martin 
Mathis 
Meifinger 


Müller 
Nade 
Rufſet 
Sander 
Schaal 
Schaible 
Scherer 
Sitz 
Spieder, Steuer 
inipeftor 
Wildt 
Wittner 


Zier 


Straßburg 


Stüheim 


Strahburg 


” 


” 


Brumath 
Strofiburg 


Stüßheim 


Straßburg 








Katafterfeldmefier 
Katatterfontrolör 
Steuerlontrolör 
Fatajter » Revifions- 
felomefjer 
Kataſter » Supernu ⸗ 
merar 
Kataſterfeldmeſſer 


Kataſter- Reviſione 


feldmeffer 


| Ratajterfelbmefier 


” 


” 


Ratajter = Supems- 
merar 

Katajler » Kevifiont 
feldmeſſer 

Kataſterfeldmeſſer 


” 


Kataſter Revifions: 
felbinefler 
Ratafterfelbmeffer 


“ 


Steuerfontrolör 


| Ratafterfeldmefler 


Katafterfontrolör 
Katafterfeldmefier 


Katafterfontrelör 
Katafterfelbmeffer 
Kataſter · Supernw 
merar 
ſtataſterfeldmeſſet 


” 


Ratafterfontrolör 
Kataſter feldmeſſer 
Sleuerlontroloöt 


Katafterfeldmefier 





Namen. Bohnort. 


f, Kreis Weißenburg. 


Engelbad, Steuer | Weißenburg | Steuerlontrolör 
injpeltor 


Sanner Hatten " 
Walther Weißenburg | Katafterfelbmefjer 
g. Artis Babern. 

Bruns Lützelſtein Feldmeſſer 

Deutſch Zabern 

Ehrhardt Harslirchen Kataſterfeldmeſſer 

Sohns, Steuer Zabern Steuerlontroldt 
inipeftor 

Werner Saarunion - 


III. Bezirk Lothringen, 


8. Kreis Bolden. 
Jacques Bolden Steuerfontrolör 
Kerbs Buſendorf 2 


b. Kreis Chäteau-Salins. 











zum Dienze Katafterfeldmeffer 
uß Chateau⸗Salins Steuerkontroldt 
Meyer " Kataſterfeldme ſſer 
0, Kreis Diedenheſten 

Beder Diedenhofen | Katafterfeldimeffer 
Bornmann * Steuerlontrolör 

oppe # Ratajterfontrolör 

lein — Steuerlontrolor 
Reiber » I Katafterfeibmeiler 
Senfert u " 

l 
d. Kreis Forbad). 
Baumgartner Forbach Kataſterlontroldt 
Dolfinger Morchingen Feldmeſſer 
Krüger Saaralben Steuerlkontrolör 
Midielg Forbach 
Pauli Kataſterfeldmeſſer 
Posta P 
Sgittenhelm 5 " 
e. Kreife Mech (Stadt und fand). 

Beilftein Mep Feldmeſſer 
Berſtechet alafierfeldmeſſer 
Tloed Sablon Rataftertontroldr 
François Me Ratafterfelbmefler 


Nähere Bezeichnung 
ber Stellung. 


— — — — — — — — — — — 


Nähere Bezeichnung 








Namen. Wohnort. der Stellung. 
Kleemann Steuerlontrolör 
Kriegbaum " 
Lecomte Kataſterfeldmeſſer 
Maurice —— 

Mey atafterfeldmeffer 
M € y er “ 
Möller ® 
Stod, Steuerinſpel⸗ Steuerfontrolör 
tor 
Wilte ” 
f, Artis Saarburg. 
Breug | Saarburg Steuerlontrolör 
S oh ns | * v 
g. Attis Iaargemänd. 
Hamann Bltesbrüden | Katafterfeldmeiler 
5 Saargemünd | Steuertontrolör 
aspar Miesweiler | Katafterfeldmefjer 
Kühlmenn F " 
Oberneſſer Bitſch Steuerfontrolör 
Schiele 3. 3t. Suremburg| Eiſenbahnfeldmeſſer 
(Bahnhof) 
(272) 


Die Gemeinde Waſſelnheim beabfichtigt, auf ihrem im 
Katafter unter Seltion A Rr. 4 eingetragenen Grunbftüd, bie 
Mattenmühle, ein Schlachthaus zu errichten. Einwendungen 
gegen dieſes Projelt find binnen einer mit Ablauf des Tages, 
an welchem dieſes Amtsblatt ausgegeben wird, ihren Anfang 
nehmenden Frift von 14 Tagen bei mir oder bei dem Bürger 
meifteramt in Waſſelnheim münblih oder jchriftlich * 
bringen. Die Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne der 
Unlage Tiegen in je einer Ausfertigung auf ber Kanzlei ber 
biefigen freisbireftion und auf dem Bürgermeiſteramte im 
Waſſelnheim zu Jedermanns Einfigt aus, 

Das in meiner Bekanntmachung vom 18. Januar 1891 
(Eentral» und Bezirtd-Amtsblatt Rr. 3, Beiblatt) angeordnete 
Vorverfabren ift durch Aenderung des Schlachthaus platzes 
hinfällig geworben. 


Molspeim, den 27. April 1892. 
Der Preisbireltor, 
Nr. 2246, 3. B.: Nelken. 


(273) 

Bei der in Schiltigheim vom 10,—24. Mär db, Is. 
auf Grund des Art. 7 des Dekrets vom 15. Oltober 1810 
abgehaltenen Vorunterſuchung über die Vorteile und Nach ⸗ 


— A 


tbeile einer von der Firma Sylvan Weil u. Co. in Straß- 
burg in einem heile der von ihr gemietbeten Tagerhäufer 
der Altiengeſellſchaft der Schiltigheimer Eijenbahnen, Bildh- 
weilerſtraße in Schiltigheim, bereil® angelegten Niederlage von 
frischen Häuten bat ſich in Folge der eingelegten Einwendungen 
und der daraufhin bethätigten Ermittlungen herausgeftellt, daß 
dieſe Niederlage nicht als eine Niederlage im Sinne bes oben 
genannten Gejehes in Verbindung mit Nr. 141 des Delrets 
vom 31. Dezember 1866, fondern vielmehr als eine „Anftalt 
zum Trodnen und Einfalzen ungenerbter Thierfelle” fi dar— 
ftellt, Gemäß 8. 17 der Gewerbe-Ordnung in Verbindung mit 
der Belanntmahung des Reichslanzlers vom 16. Juli 1888 
(R-6.:Bl. ©. 218) wird deshalb das genannte Unternehmen 
nunmehr hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 





Die auf diefes Unternehmen bezüglichen Beſchreibungen, 
Pläne und Zeichnungen liegen von dem auf das Erfcheinen 
diejer Nummer bes Amtsblattes folgenden Tage an, ſowohl 
auf der hieſigen Sreisdireltion als aud) auf dem Bürger 
meiſteramte zu Schiltigbeim offen. 

Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten 
Kreißbireltor oder dem Bürgermeiſter von Schiltigheim mäh- 
rend ber in 8. 17 ber Gemwerbe-Ordbnung bezeichneten, bie 
fpätere Geltendmachung ausſchließenden, vierzehntägigen Frift 
ſchriftlich oder mündlich anzubringen. 


Straßburg, den 9. Mai 1892. 


Der Kreisdireltor 


J.Nr. 2308. Graf zu Solms. 


V. Perſonual⸗Nachrichten. 


(274) 


Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen. 


Seine Majeflät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, dem Straßenwärter Boinfignon in Mittersheim das Allgemein 


Ehrenzeichen mit der Zahl 50 zu verleihen, 


Urnenunugen, Verfehnugen, Entlaffangen. 


Verwaltung des Innern. 

Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt gerubt, 
ben Regierungsaſſeſſor Seeger zum Kaiſerlichen Regierungs- 
rath in der Verwaltung von Elſaß-Lothringen zu ernennen, 

Jufiz- und Aultas-Werwaltung. 

Gejtorben: Amtsgerichtsfelretär Gores in Brumath, 
der zweite Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Lüpelftein, 
Forftmeifter Uloth dajelbit. 

Ernannt: FForfimeifter Renner in Lüpelftein zum 
zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Lützelſtein. 

Verwaltung der Finanzen, Fondwirthfchaft und Pomänen. 

Verjegt: Nentmeifter Machwirth I in Delme nad) 
Rohrbach, Affiftent I. Mafle Lindberger in Straßburg als 
Steuereinnehmer I. Klaſſe nah Rappolisweiler, 

Ober ſchulrath. 

Entlaſſen: Der Dirigent der Realſchule zu Waſſeln⸗ 
heim Oberlehrer Plattner auf ſeinen Antrag aus dem Schul - 
dienſte von Elſaß⸗Lothringen. 

Ernannt: Der lommiſſ. Lehrer Naſer am Gymnaſium 
in Buchsweiler und der wiſſenſchaftliche Hülfslehrer Dr. Eduard 
Holimann am Lyzeum in Colmar zu orbentlichen Lehrern. 

Bryirhsverwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 

Ernannt: Meinflicher Jatob Preiß zum Beigeord⸗ 

neten der Gemeinde Reichenweier. 


b. Unter-Eljaß. 


Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Brehme zu 
Schlettſtadt die Gemeindeförſterſtelle des Schutzbezirls Markols- 
heim · Nord, Oberförfterei Schletiflabt. 

Berſetzt; Die Lehrer Letz von Grünenberg am die 
Mittelfchule in Brumath, Ebner von Irmftett nach Hegenen 
Buchheit von Ohnheim nad Irmſiett. 

Penſionirt: Elementarlehrer Deutſchler in Her jfelb. 

Entlafſen auf Antrag: Lehrerin Straub in 
Schiltigheim, SHeinfinderfchulvorfteherin Bimberling in 
Fronenburg. 

©. Lothringen. 


Ernannt: Johann Map zum Bürgermeiſter der Gr 
meinde Holvingen, Jalob Jacques zum Beigeorbneten des 
Vürgermeifters der Gemeinde Hilbesheim. 


Utichs· Voſt· und Celegraphen-Verwaltung. 
Bezirk der Ober-Pofldireltion Straßburg. 


Angeftellt: Ms Voftaffitenten die Poflanmwärte 
Beder in Zabern, Gehl in St. Ludwig, Knigge in Hagenau 
Teubner in Gebweiler, Nörtemann in Mülhaufen, Anacd 
in Biſchweiler, Gärtner in Weißenburg. 

Sur Die Poftaffiftenten Hilderhof von Mül 
haufen nad; St. Ludwig, Gähſchmann von Gr. Lichterfelde 
nad Straßburg, Rohde von Perleberg nad Straßburg. 


J  Strafburger Druderei u, Berlagsanftalt, vorm, R. Edufg u, 6o. — 


— 141 — 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotbringen. 
geiblatt. | Strafburg, den 28. Mai 1892. 


I 








I. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Ölfaf. 


(275) Verordnung. !  Förmlichteit ift durch eine Beſcheinigung des Bürgermeifters 
teilen. 

Nachdem in mehreren Gemeinden des Kreiſes Gebweiler' | mad —— den 18. Mai 1892 
die Maul- umd Klauenſeuche ausgebrochen ift, verorbne ich, PARRE, DER 10, DM ZBUM 
unter Bezugnahme auf die Verordnung des Minifteriums vom Der Bezirkspräfident. 

18. November 1889 Nr. II. A. 4091 (Gentral- und Bes II. 4395. I. U: Boebm. 
zit Amtsblatt S. 297) für den Umfang des Kreiſes Gebweiler, Ansıng 
was folgt: 
aus ben Genoſſenſchaftsſtatut der durch vorſtehenden Beſchluß 
8. 1. ermächtigten Syndilatsgenoſſenſchaft. 

Führer von wanbernden Schaf und Schweineheerden Das Genoſſenſchaftsſtatut ift gleichlautend mit dem vor: 
müfjen im Befige eines von einem approbirten Thierarzte ſteheud auf ©. 89 unter (179) der Beilage abgebrudten Gtatut ber 
auöge Zeugniffes über den jeuchefreien Zuftand der Feldwegegenoffenſchaft Enfisheim — Nieder-Thurfeld bis auf nach⸗ 
deaden beſnden. — urtitele 

8, 2. 
J Das Syndilat beſteht aus 3 Mitgliedern und 2 Gtellvertres 

Viehhänbdler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes tern, Hiervon find alle Mitglieder und alle Stellvertreter auß der Zahl 
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen der betheiligten Gigenthümer zu wählen. Gin Drittel ber Mitglieder 
laſſen, müſſen den Führer mit einem Zeugniß über des — * u. Jahr neu Pr — 

en Erneuerungen werden au 
jenchefreien Zuſtand ber zu —— Thiere verſehen muelieer burg 3 ame age 

Eolmar, den 18. Mai 1892. bleiben in Funktion bis zu ihrer Erjekung. 

Der Bezirkspräfident Artitel 5. 
dan Zur Theilnabme an der Generalverfamml bi 
1 4708. ». Zur —— —— — ee 


Gigenthümer, welche verhindert find, perjönlid) zu erſcheinen, 
und frauen oder Minderjährige Können ſich durch Bevollmächtigte 


(276) Beſchluß. — Geo * — * nicht — Bollmachien 
Der Bezirlspräſident des Ober-Elſaß, a erlangt jein. win biefethe Perfon Ye nid mehr 
Nach Einfiht ꝛtc. x. als 2 Vollmachlen Übernehmen. 
a2 Artikel 7. 
Veſchließt: Die Syndilatsmitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn 
Artikel 1. erforderlich, einen Beigeorbneten als defien Vertreter auß ihrer 


Die behufs Anlage eines Entwäfferungsgrabens im Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftand und deſſen Etell» 
Ranton „Hohmatten“ in der Gemarkung Kapenthal unter dem ag Fan _ 2 ion: in —— Der Vorſtand 
Ramen Enwſſerungsgenoſſenſchaft Kahenthal I gebildete Syn- a Fa gen * fo oft er eine Te Me nötig 
Öiotsgenoffenfcjaft derjenigen Cigenthümer, beren Ramenöver- | Fünfter fämmtlider Witglieer des Epnbitats fie beantragen; er 
richniß dieſem Alt angefchloffen ift, wird hiermit auf Grund fügrt den Vorfik in den Gifungen unb in den Generalverfammlungen. 
des Urt. 12 des Geſehes vom 21. Juni 1865 nad Maßgabe Gr hat bie Imterefien der Genoffenfcaft zu überwachen umb bie 
des Genofjenichaftsflatuts vom 22. Februar 1892 genehmigt, Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung der GenofjenjChaft 
um die Vortheile der Art. 13 und 19 des gedachten Geſetzes — we 


p genießen. find jeberzeit berechtigt, das Alten ⸗ 
Artitel 2 Inventar und die Alten jelbft einzufehen. 
J Der Vorſtand hat die Beſchlüſſe des Syndikais auszuführen; 
Dieſer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Genoſſenſchafts- derſelbe ift iisbeſondere dazu berufen, die Gefellſchaft bei den Ges 
Ratuts iſt im Central» und Bezirks⸗Amtsblatt zu veröffent- richten zu verlrelen. 
ichen und in der Gemeinde I während eines Monats Artitel 20. 
dom Tage des Empfangs desſelden an durch öffentlichen Ans Die Vertheilung ber Koften erfolgt im Verhällniß ber Größe 


lag bekannt zu machen. Die Erfüllung diefer lepteren der bei der Grabenanlage beteiligten Grundftüde, 


148 


b. Unter-Elfaf. 


@77) Beſchtuß. F 

Vom 1. Juni 1892 ab wird der Kanlon Martolsheim 
in drei Kantonalarztbezirfe getheilt. 

Der eg Martolsheim I umfaßt die 
Gemeinden: Artolsheim, Böfenbiefen, Boozheim, Elſenheim, 

olsheim, Heffenheim, Madenheim, Markolsheim, Muffig, 
Gnenheim und Schwobsheim. 

—— dieſes Bezirles iſt der praktiſche Arzt 
Rohmer in Marlolsheim. 

Dem Kantonalarzibezirlke Markolsheim IT werben 
ugetheilt die Gemeinden: Bindernheim, Richtolsheim, Saajen- 


hiermit der praftiiche Arzt Dr. Schüller in Sunbhaufen 
ernannt. 

Der Kantonalarzibezirt Markolsheim IM umfaßt die 
Gemeinden: Baldenheim, ——— und Mütters ho 

Zum Kantonalarzie des Bezirkes Marlolsheim III wird 
hiermit der praltiſche Arzt Sigwalt in Müttersholz ernannt. 

Außerdem wirb die zum Kanton Marlolsheim gehörig 
Gemeinde Diebolsheim dem Kantonalarztbezirte Benfeld 
ugetheilt und dem Santonalarzte Dr. Kreig in Rheinau 
beriielen. 


Straßburg, ben 19. Mai 1892. 


eim, Schönau, Sundhauſen und Wittisheim. Der Bezirlsprãſident 
Zum Kantonalarzt des Bezirles Martolsheim II wird v1. 35681. 5 von berg. 
(278) —NMachweifſulug 


bes im Monat April 1892 feſtgeſtellten Du nitis der höchſten Tagespreife der 
für verabreichte Fourage *— 8,9 — Resale übe Be Pe 


auptmarktorte, nad) welchem die Verglhung 
iftungen für die bewaffnete Macht im Frieden 


bom 18, Februar 1875 (R. ©. Bl. S. 52) umb Art. 11 8. 6 des Reichsgeſehes vom 21. Juni 1887 (R. G. Bl. ©. 245). 











Stroh 
Hafer Roggen» Weisen Heu. 
Richt⸗ Krumm⸗ Rich t⸗ Krumm⸗ 
Marktort. — ne 
Dur urde Durch · urch · u 
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der Amir oe Amitdenhee Imieae,|,Dr I mitse;] ne F miese, 
Her que Men | rufe | hen »pöörten | ang *j Höhen | gran "| Höhen | ara" 
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preife 9 | preife. | pedie. lag. | yreife. “I preiie i e. 
Es Loften je ein Hundert Rilogramm: 
BEE SEI SEIE SEI SEI BEIE SEI BEI BEI BEIE.BEIE.SE; 
102. EEE EEE 18 |s2| 19 |76| 5 Ja0] 5 Jr — I—| — |— | 4 [so] 5 Joa] — I—] — |—i 6 js0| 7114 
1 BO — 18150] 17 j32| 4 |so| 5 Jos] 3 |so| 3 jes| 3 [sol 3 [rs] 3 — 3 Jıs} 5 60) 5/88 
Gebweiler.. 2222222200. 18 Jao| 19 |32] 5 |20| 5 a8] — I—I—|1—| 4 ja0| 4 se] — II — |— | 6 — 6|% 
Mülhaufen. .-»- 222200: 17 J—1| 17 iss] 5 |—| 5 |25]| 4 |—] 4 |20| 4 |sol 5 joa} 3 Isol 3 |ao} 540] 516 
Rappoltöweile ..... 2... 171-1 17151 — 1-7 — I] — I—1— 1— |] — I — I— 4 180] 5 los] 6 — 6|% 
15 [ss 16 6213 [sa] 4 [8] — |—1 — |—| 3 [20] 3 [36 | — AI—A A 41% 
BDeumald 22er nen 16 |—| 16 |so] 4 I—| 4 20] — I— —1 2180] 2 4] — II —i—| 6|40) 6/7 
Hegenan. — 1-1 — 1-15 — 5 125] —— —— —— —— —— —— 6—630 
olsheim...... . 15 J-Iis 180| & [50| 4 1721) — FITIAIAAI APPOI—-I—A—256— 60 
Shlettftabt -.--:--. un nn 15 1—| 16 [sof 5 |6of 5 |ss} 5 |20] 5 Ja6| 4 jao| 4 62)13 |50] a Jen} 5[40f 5167 
Straßburg. - - = nenn. 16 123] 17 [041 — [— — I—[ 6 — 6 130] — I—]— |—] # |56} 4 70 7150] 7/8 
Weißenburg - - -- 2220000. 15 |} 15 j75] 4 I80] 5 14] — I] — 1-1 1-1 I] 1—1— | 41801 504 
Bien ee 15 1i5] 15 ist} 5 [of 5 jsaf 5 j20] 5 461 4 201 4 41)3 Jen] 3 I75| 5|—I 5|% 
Bellen. 2-0 ereer or « 13 60) 14 j28] 8 |—] 8 Ja0| 3 [50] 3 ss] — II — I—T— I] — I— 5 |60] 5188 
Dieme 14 -14 1705| — |—1— 1-1 —1—1— 1-1 — 11 — | 3 [2aol 3 361) 585] 614 
Diebenhofen. -... un 00. 15 |—} 15 |75] 6 |—) 6 130] 5 |8o| 6 Jos] 4 [20] a lai] 4 j—} a |20| 5 |e0j 5|85 
— 15 -15 175] 6 —ãIs 80] 5 Is 301 — I] — i—] — i— 1] |— sl] 61% 
a een 15 104] 15 [79] 6 Jis| 6 J49]| 5 Jıs]| 5 |44| A 201 a Jar] 3 Iso] 3 [rs] 6— 6|30 
Saarburg... 2er nn en. 15 Iso] 16 I59] 5 |so] 8 Jod] — I —] — I —1— II — I— 4 |20| 4 Jaı]| 5 a0} 5167 
Saargemünd.. 220000. 14 [85| 15 159] 5 Jos] 5 I335 4 |—| 4 201 & [is] & |36| 3 601 3 Ins] 520] 5|# 


— 149 — 


‚II. Erlaſſe pp. anderer ald der vorftehend „aufgeführten Landesbehörden. 


9) auf einem in a ee an ber er und dem 
Beſchluß des KL Jandgerichts zu Straßbur Kanal gelegenen, die Satafternummern 186 und 137 tragenden 

K cn ode .—. * zo Irene —— ae —— 
96 - gegen die Errichtung diefer Anlage find binnen einer die jpätere 

ı —— geboren zu Offenheim. am 22. Sa Geltendmadung ausſchließenden Gen von vierzehn Xagen, 
2, Jatob FT ein, geboren dafelbft am 30, Juli 1825, beginnend mit dem Ablaufe des Tages ber Ausgabe biejes 


* i Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem Herrn Buͤrgermeiſt 
de zur Zeit ohne befannten Wohn und Aufenthaltsort, für zu Hüningen — — de * 


wind erflärt worden, Die Beſchreibungen ſowie Zeichnungen und Pläne der 
Colmar, den 23, Mai 1892, Anlage liegen in je einem Exempliare auf der SKreiädireftion 
Der K. Oberftaatsanwalt. in Mülhauſen und dem Bürgermeifteramte zughüningen zur 
660. 3. B. Zentner. Einfiht offen. 
80) - Mülhaufen, den 24 Mai 1892. 
Der Unternehmer Herr Earl Frante aus, Bremen Der Kreisdireltor 
üfihtigt, für die Gemeinden Hüningen und Gt, Ludwig J.Nx. I. 2998. Sommer. 


V. Perſonal⸗Machrichten. 
8) Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen. 
Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller ſtadt und dem Yußgendarmen John, zu Herlingen das Allge- 
übioft gerubt, dem Fußgendarmen Wiederkehr zu Dieme- meine Ehrenzeihen aus Anlaß ihresz Ausjceidend aus dem 


en dad Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, den berittenen Dienfte zu verleihen, 
darmen Kojje zu Erftein und Kotjhansty zu Schlett- a 


Eruenunngen,; Verfeungen, Cutlaſſuugen. 


Verwaltung des Innern. jeräberg zum Hypothelenbewahrer. Lehterem ift die Verwaltung 
Durch landesherrliche Verorduung des Herrn Gtatte des Hypothenamtes in Chateau⸗Salins übertragen worden, 
fees find ernannt worden: Entlajjen: Affiftent I. Mafje Leding in Mülhauſen 
——— Martin Wanner zum erſten Beigeorbneten, auf ſeinen Antrag. 
mann Jojef Scheibling zum zweiten Beigeordneten der Pejirksoerwaltung. 
ande Reenholg. b. Unter⸗Elſaß. 

Jufiz- und Aultus-Vermaltung. ‚Ernannt: Notariatsgepülfe Kraushaat in Trug 
Ernannt: Amtsgerichtsſelretär Fiſcher in Truchters- tersheim zum ſtändigen Ueberſeher für den Amtsgerichtäbe- 
in zum Stantsanmalticaftsfetretär in Saargemünd, zirt ch —— 

Pi t: t i itti tatsmäßig angeſtellt: Die lommiſſ. em 
MP Geripitneiihigen BI I Den mn |... 1 Haste ch Deim in Senbel 
Beauftraat: Gerichtövollgieheramtstandidat Schul BVerjept: Die Lehrer Seininger von Schönburg als 
Lrumath he * mm, — einer —ES Klaſſenlehrer nad) Saarunion und Leifer von Saarunion 
aaſtelle in Bolchen. nad Weilersweiler. 
Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgiſcher ; 
"ifo vorgenommene Ernennung des Kandidaten der . — 
rologie Gerſt zum Pfarrer in Klingenthal hat die Be— Ernannt: Nitolaus Beder zum Beigeorbneten bes 
Ngung des Kaijerlichen Statthalters erhalten, Bürgermeiſters der Gemeinde Greningen. 
Definitiv ernannt: Appel zum Lehrer an der Ge 
Verwaltung_der Finanzen, Fandwirtäfgaft/und Domänen. meindejhule zu Holvingen. 
Ernannt: Zivilanwärter Hedmann in Blodelsheim In den einftweiligen Rubeftand verjegt: Ele- 
» Rentmeifter, Entegiftrementseinnehmer Meurin in Hab mentarlehrer Morcq zu Niederum. 


150 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(282) 
Die badiſche Schiffiahrts » Aſſeluranzgeſellſchaft im 
Mannheim Hat die Herren Bott u. Mezger in Mülhaufen 
ihren Vertretern beflellt und für ihren Gelchäftsbetrieb in 
Gljaf-Lotfringen bei denfelben Domizil gemählt. 


(283) 

Hopfenmaller Nathan Straßburger zu Schlettſtadt 
it al3"Unteragent für das Nnswanderungsunternehmen bes 
Herrn Rarl Eugen Peiſch in Straßburg beftätigt morben. 


(284) 


Dat Proviantamt Straßburg kauft noch fortgeſ 
Roggenrichtitrob von magazinmähiger Beihaffenheit — 
zwar vorzugßweile von Produzenten — zu ben örtlichen 
Tagespreifen an. . 

Die Ablieferung bat bei der Magazin-Rendantur — 
Saarburgerftrahie 3 — zu geichehen, woſelbſt auch die fofortige 
Bezahlung erfolgt. 





Strabburger Druderei u, Berlogtanfalt, vorm. N. Shealy u. &o. 


— 121 — 





I. Verordnungen pp. des Minifteriumd und des Oberſchulraths. 


285) I Gleichzeitig ift genehmigt worden, daß bie Looſe in 
Durch Verfügung des Minifteriums ift geflattet wor« | der Gemeinde Ehrakburg und in den Gemeinden bes Land» 

en, daß gelegentlich) des im Monat September d. Js. in freifes Straßburg durch anfäffige Händler von Haus zu Haus, 

Straiburg ftattfindenden Zuchtviehmarktes eine Lotterie ver fowie an öffentlichen Orten bis zum Tage der Ziehung, feil- 

nftaltet wird. Der Vertrieb der Looſe ift in ganz Eljaß- geboten und verfauft werden. 

othringen erlaubt. I. A. 5120, 





U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaß. 


(286) nommen worden und hat in Straßburg und in Hagenau 
Der am e Mai J 8. en dem z.. eg Büreaus eröffnet. 

xwauung ausgeſchiedene Regierungsbaumeifter Glödner in den 25. Mai 1892, 

Strakburg ift im das —S der für Projellirung, Ver⸗ ———— * 

midlagung und Ausführung von Gemeinden- und Inftituis- Der Bezirkspräfident 

yanten befähigten Architelten des Bezirls Unter⸗Elſaß aufge C. 508. von Frenberg. 


— 


IH. Grlafje pp. anderer ald der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 


(287) nad) beabfichtigt, auf feinem im Banne von Dornach, Sel- 

Durch Urtheil des K. Pandgerichts zu Zabern dom tion A Nr. 1065 gelegenen Grundſtücke eine Anilin«, Del- 
23. Mai 1892 ift die Mbhaltung eines Zeugenverhörs über und Salz⸗Fabril zu errichten. Etwaige Einwendungen gegen 
die Abmefenheit des Klempner Franz Joſef Strub, zuletzt diefe Anlage find binnen einer bie ſpätere Geltendmadun 
in Mupig wohnhaft, zur Zeit ohne befannten Wohn- und | ausichließenden 14tägigen Frift, beginnend mit bem blau) 


Aufentbultsort, angeorbnet worden. des Tages der Ausgabe diejes Blattes, bei dem Unterzeich- 


‚ Mai , neten oder dem Seren Bürgermeifter zu Dornach anzubringen. 
ser ae m. Oberſtaatsanwali Die Beſchreibungen und Pläne der Anlage liegen in 
Ge Dr. je einem Exemplare auf der SKreisdireftion zu Mülhaufen und 
eheimer Ober· Juſtiztath dem Bürgermeiſteramte zu Dornach zur Einſicht offen. 
T. 698, Naſſiga. Mülhaufen, den 25. Mai 1892. 
Ss) Der ſtreisdirellor 
Der Fabrifant Herr Louis Noesler, Sohn, in Dor« IJ.Nx. IL 3192, Sommer. 


— — — 


V. Perſonal⸗Nachrichten. 
289) Verleihung von Orden und Ehrenjeichen. 


Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller den Rothen Adler-Drben vierter Mlafje mit der Zahl 50 zu 
mäbigft gerubt, dem katholiſchen Anftaltsgeiftlichen, Ehrendome« verleihen. 
m Schmitt in Me aus Anlaß feines Priefterjubiläums 


rnenunngen, Verfegungen, Eutlaſſungen. 





Univerftät. teröheim, Gerichtsſchreiberamtslandidat Schweißer zum Ges 
Der Militäranmwärter Ivo May ift zum Seminarbiener fretariats-Affiftenten bei dem Amtsgericht in Straßburg. 
xi der Univerfität ernannt worden. Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene 
Ernennung des Hülfspfarrers Burger in Stundweiler * 
Auſtiz· und Kultus-Vermaltung. farrer in Waflelnheim bat die Genehmigung des Kaijer- 
._ ‚Ernannt: Referendar Kettelhoit auf Grund der den Statihalter8 erhalten, 
»ftandenen Staatsprüfung zum Gerichisaſſeſſor, Sekretariats - Die von dem reformirten Ronfiftorium zu Bifchweiler 


€ 
üftent Koehl in Colmar zum —— * in Truch ⸗ vorgenommene Wiederwahl des Pfarrers Grimm zu Bild- 


weiler zum Präfidenten des Konfiftoriums bat die Gench- 
migung des Minifteriums erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, ſaudwirthſchafſt und Domänen. 


Ernannt: Der SefretariatSaffiftent der Direktion der 
Zölle und indireften Steuern Burdardt zum Aififtenten 
1. Slafje bei dem Hauptfteueramte Straßburg. 


Deyichsverwaltung. 

a. Ober⸗Elſaß. 
Verjegt: Blind, Forſthülfsaufſeher, von Rappolte: 
weiler als Gemeindeförfter nah Kayſersberg, Oberförficrei 


Kayfersberg, Kepler, Gemeindeförfter, von Kayfersberg als 
Forſthülfsaufſeher nad) Nappoltsweiler, Oberförfterei Rappolts- 
weiler, 


b. Unter- E1faf. 
Definitiv ernannt: Die Lehrer Robinius in Diefen- 
bad) und Schrapf in Straßburg. 
Verſehßt: Die Lehrerinnen Müller von Boofzheim 


nad) Keskaſtel und Wicgert von Kestaftel nad Boofiher, 
fowie Lehrer Twele von Wildersbah nad Straßburg. 

Benfionirt: Die Elementarlehrer Fiſcher in Roi. 
weiler, Müller in Rottelöheim. 


Veichs · Voſt· und Eelegraphen-Verwaltung. 
Bezirk der Ober-Poſtdireltion Straßburg. 


Neu angenommen zu Poftagenten: Zind Chriftian, 
Wirth und Nderer in Schweigbaufen. 

Angeftellt als Boftaffiitient: Die Woftaffifienter 
Wenſchow und Fiſcher zu Straßburg, als Poftverwalkr 
int, Poftaffiitent, in Lutterbad). 

Berjegt: Karg, Boflverwalter, von Lutterbad) nes 
Wörth (Sauer), Fint, Boftaffiftent, von Wörth (Sauer) nd 
Lutterbach, Lipp, Poitaffiftent, von Mülbaufen nad Golmer, 
Weiß, Poftaffiitent, von Marlirch nad) Colmar, Hedhinger, 
Poſtaſſiſtent, von Schiltigheim nad Straßburg, Birfelbas, 
Poſtaſſiſtent, von Colmar nah Sciltigheim, Kleine, Pol 
ajfijtent, von Münfter nach Straßburg. 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


(290) 

Der Maler Heinrich Bender zu Buchsweiler ift als 
Unterogent für das Nuswanderungsunternehmen bes Herrn 
Karl Eugen Peiſch in Straßburg heitätigt worden. 


(291) 

Die dem Schneider Michael Steiner zu Schleitftabt 
ertheilte Vollmacht als Unteragent für das Auswanderungs- 
unternehmen des Herrn Karl Eugen Peiſch in Straßburg 
(Gentral» und Bezirfs-Amtsblatt für 1887 Nr. 42 ©, 220) 
ift in Folge Zurüdziehung des ertheilten Auftrages erlofchen. 


(292) 
Das Proviantamt Diedenhofen ſetzt aud) im Juni d. Is. 
ben Haferantauf fort. 


) 

Das Proviantamt Dieuze kauft Heu und Roggenricht- 
firoh von magazinmäfiger Beldaffen t — und zwar vor⸗ 
zugsweiſe von Produzenten — zu den örtlichen bezw. Saar» 
burger Tagespreifen. 


(294) 

Das Proviantamt Hagenau kauft vorzugsweile von 
Produzenten Rongen, Hafer, Heu und Roggenrichtitroh von 
magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen ber örtlichen Markt» 
preife — Verläufer haben das Natural frei bis ans Magazin 
zu Tiefern, 





(295 

Das Proviantamt Pfalzburg i. 2. kauft NRopee, 
Weizen, Roggen und Weizenftroh von magazinmäßiger Br 
Ihaffenheit in Grenzen der ortsüblichen Marktpreife, Te: 
Scheffelgewidht muß beim Roggen mindeitens 35,5 kg, bein 
Meizen mindeftens 37,5 kg betragen. 


(296) 
Das Proviantamt Saarburg i. 2. kauft vorzugkwen 

bon Produzenten Hafer-, Roggen» und Weizenftroh ven 

magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der üblichen ön- 

lichen DMarktpreife. Die Verläufer haben die Naturalien fie 

bis ans Magazin, wo möglid an den Bormittagen zu Tiefer. 

Pr a Roggen und Heuankäufe find vorläufig gr 
en. 


(297) 
Beim Proviantamt ri ift der Bedarf ar 
Weizen, Roggen und Safer gededt. 
Der Ankauf von Heu und Roggenftrob wird nach Moi- 
* des verfügbaren Raumes fortgeſeht, doch iſt wegen der 
inlieferung vorherige Anfrage nothwendig. 


(298) 

Das Proviantamt St. Avold fauft nod Hafer un 
Noggen von magazinmäßiger Beihaffenbeit unter Benorzuguma 
der Produzenten zu den — örtlichen Marltpreiſet 


— Straßburger Truderei u. Berlagsanflatt, vorm. 8 Eäulg u. Go. 


— 153 


Gentraf- und Bezirks Amtsblatt für Glfaß-Sotdringen. 


Seiblatt. | 


Straßburg, den 11. Auni 1892. 


N Ur, 26. 


Ein Danptblatt ift nicyt ausgegeben worden, 


I. Berordnungen pp. ded Minifterinmd und des Oberfchulratbs. 


(299) 

Auf Grund des Artikels 4 des Gefehes vom 7, Mai 
1853 über die Sparkafjen werden die Namen derjenigen Per- 
jonen, welche feit mehr als 29 Jahren über ihr Guthaben 
bei den betreffenden Kaſſen feine Verfügung getroffen haben, 
nachſtehend zur Öffentlichen Kenntniß gebracht, 

Straßburg, den 8. Juni 1892, 
Minifterium für Effaß-Lothringen. 

Abtheilung des Innern, 

Der Unterftaatsfetretär 

von Köller. 


Verzeichniß der Sparkaffen-Guthaben, 


über welche feit mehr als 29 Jahren feine Verfügung 
getroffen ijt*, 


Sparkaſſe zu Colmar. 


10498. Kammzerer, Franziska, Mobiftin, Colmar; 11. Jar 
nuar 1857; 30. März 1862; Nüdzahlung; 14,77 M. 

11488, Ruhlmann, Salome, Dienftmagd, Colmar; 20. Jar 
nuar 1859; 2 November 1862; Rüdzahlung; 18,40 M, 

11895. Brik, Chryſoſtomus, Straßenwärter; 30. Oftober 1859; 
2. Juni 1861; Einzahlung; 103,72 M, 

12399, Burger, Marie, ohne Gewerbe, Günsbach; 1. Juli 
1860; 9. März 1862; Rüchahlung; 18,61 M. 

12970, Dairal, Wilhelm, Kefielihmied, Colmar; 12. Mai 
1861; 26. Oftober 1862; Nüdzahlung; 23,65 M. 

13507, Faleinella, Johann Georg, Stimmer, Kayſersberg; 
17. November 1861; 12. Januar 1862; Rüchzah⸗ 
lung; 1,80 M. 


Sparkaſſe zu Mülhauſen. 


7267. Stöder, Franzisla, Dienſtmagd, Mülhauſen; 30. Juni 
1861; 21. Dezember 1862; Einzahlung; 283,03 M. 

7421, Kirnberger, Ludwig, Spinner, Mülhaufen; 20, Oltober 
1861; 11. Mai 1862; Rüdzahlung; 23,37 M. 


Sparkaſſe zu Markirch. 


1549. Bedo, Maximilian, Weber, St. Kreuh i. L.; 21. Au—⸗ 

uft 1858; 18. Mai 1862; Rüchahlung; 24,59 M. 
1952. Braun, Michael, Pförtner, Markirch; 16. Mai 1858; 
29. Auguft 1862; Nüdzahlung; 0,62 M. 


LA. 5251. 





| *) Die erſte Nummer ift die Nummer des Namentegifters. 
‚Muherdem find angegeben: ber Name und Vorname bed Einlegers; 
Stand und Mohnort bes Einlegers; das Datum des erften Kaffen- 
geidäfts; das Datum umd bie Urt bes Ichten Kaffergefchäfts und 
ber gegenwärtige Betrag dei Kapitals. 


9323. 
11014. 


11039, 
11053. 


11056. 
11110, 


11113. 


11114. 


11115. 


11147, 


11162, 


11178. 


11241. 


11275. 


15449. 


23254. 


Sparkaſſe zu Straßburg. 


Merkle, Wilhelmine; 14. Dezember 1862; 14. Der 
jember 1862; Einlage; 42,37 M. 
Dereims, Peter Joſeph Anton, ängnißdirektor, 
Straßburg; 20. Juli 1856; 30, Juni 1862; Rüd- 
ablung; 15,97 M, 

offet, Eugenie, ohne Gewerbe, Straßburg; 3. Jar 
nuar 1858; 7, Juli 1862; Nüdzahlung; 222,90 M. 
Mohr, Andreas, Soldat im 64. Inf-Regt., Straß- 
burg; 8. ig 1858; 23. Juni 1862; Rüdjah- 
lung; 25,09 
Sohm, Sebaftian, Kutſcher, Straßburg; 29. Augu 
1858; 8, Dezember 1862; NRüdzahlung; 23,87 M. 
Kayſer, Andreas, Hauptmann in Ruheſtand, Edhil- 
tigheim; 19. Dezember 1858; 17. März 1862; Nüd- 
zahlung; 64,04 M. 
Quimfé, Adolphine, vertreten durch deren Mutter 
Margaretha Frey, Wittwe von Franz Johann Baptiſt 
Duimfe, Wirth, Straßburg; 16. Januar 1859, 
8. Dezember 1862; a 48,858 M. 
Suimf „Franz Johann Baptift, vertreten durch deſſen 
Mutter Margaretha Frey, Wittwe von Franz Johann 
Baptift Ouimfe, Wirth, Straßburg; 16. Januar 
1859; 8. Dezember 1862; Rüchahlung; 73,00 M. 
Duimfe, Emilie, vertreten durch deren —8 Mar- 
garetha Frey, Wittwe von Franz Johann Baptift 
Duimfe, Wirth, Straßburg; 16. Januar 1859; 
8. Dezember 1862; Nüdzahlung; 48,88 M, 
Boulard, Paul Friedrich, Soldat in der 8, Militär- 
arbeiterjeltion, Straßburg; 18. Mai 1860; 15, Sep- 
tember 1862; Rüdjahlung; 27,87 M, 
Jehanno, Johann Julian, Kanonier im 6. Ponton« 
nier-Regt., Straßburg; 28, Oftober 1860, 25. Au⸗ 
auft 1862; eg 51,584 M. 
Vogt, Johanna Magdalena, Gattin von Johann 
Leonhard Stroebel, Braulnecht, Straßburg; 17. März 
1861; 17. Februar 1862; Nüdzahlung; 27,01 M. 
Klughertz, Maria Luife, Gattin von Georg Wagner, 
Gärtner, Straßburg; 18. Auguft 1861; 10. März 
1862; Nüdzahlung; 28,75 M. 
Großftephan, Johann Ludwig, Druderei-Werfführer, 
Straßburg; 6. Juli 1861; 10. November 1862; 
Nüdzahlung; 26,91 M, 
Schmidt, Luife Emilie, vertreten durch ihren Vater 
Friedrich Schmidt, Wagner, Straßburg; 26. Januar 
1844; 8. Dezember 1862; Rüdyahlung, 3,15 M. 
Ulrich, Luiſe, vertreten durch ihre Mutter Ma eiha 
Luije Tagliafagui, Wittwe von Johann Utrich, Fri eur, 
Straßburg; 6. April 1851; 21. Juli 1862; Nüd- 
zahlung; 7,25 M, 


45901. 
45994, 
46035. 
46660. 
46835, 
46879. 


46960. 
47011. 


47051. 


47198. 


. Lebfois, Adolph Nobert, vertreten durch deffen Water 


Ludwig Claudius Leblois, Schuhmacher, Straßburg; 
25. — 1852; 24. März 1862; Nüdzahlung; 
2,92 M, 


. Lapp, Margareila, Näberin, Straßburg; 8. Mai 1853; 


22. Dezember 1862; Rüdzahlung; 8,67 M. 

Karp, Maria Elijabeib, vertreten durd ihre Mutter 
Magdalena Margaretha Harp, Magd bei Herrn Lafont, 
Schiltigheim; 13. Januar 1856; 20. Januar 1862; 
Nüdzablung; 1,51 M. 


8. Ningold, Ludwig, Steinhauer, Straßburg; 18. Mai 


1556; 1. Eeptember 1862; Rüchahlung; 7,10 M. 


. Bileger, Katharina, Dienſtmagd, Straßburg; 19. April 


1857; 4, Auguſt 1862; Rückzahlung; 2,58 M. 


. Boigeol, Batbilde, Gattin von Emil Galotte, Lientes 


rant im 6. Vontonnier-Regt, Straßburg; 17. Mai 
1857; 27. Januar 1862; Nüdzablung; 1,52 M. 


. Simon, Franz Joſeph, Schneider, Straßburg; 18. Ol⸗ 


tober 1857; 7. April 1862, Nüdzablung; 3,78 M. 


. Uiter, Yatob, Kupferichmied, Grafenftaden; 10. Ol⸗ 


tober 1858; 4. Mai 1862; Rüdzgahlung; 8,14 M. 


. Kempf, Johann Baptift, vertreten durch deſſen Vater 


Johann Baptift Kempf, Tapner, Straßburg; 26. No= 
vember 1858; 28. April 1862; Rüchzahlung; 2,97 M. 


3. Baumann, Theobald, Piörtner, Straßburg; 15. Ja— 


nuar 1860; 24. März 1862; Rüdzahlung; 0,70 M. 


. Jülg, Magdolena, Dienftmagd, Straßburg; 1. Juli 


1860; 6. Oftober 1862; Nüdzjahlung; 3,01 M. 


. Helvi, Anna Maria, Gattin von Karl Barda, Tabals 


arbeiter, Strafburg; 9. Dezember 1860; 10. No» 
vember 1862; Nüdzahlung; 1,23 M, 


. Sommer, Glementine, Tabalarbeiterin, Straßburg; 


13. Januar 1861; 1. Dezember 1862; Rüdzahlung; 
2,10 M. 


. Guiffez, Joſeph Viktor, Sergeant in der 8. Mititär- 


orbeiterfeltion, Straßburg; 20. Januar 1861; 
24, März 1562; Nüdzablung; 1,07 M. 
Schoenleber, Julie, Dienſtmagd, Straßburg; 27. Ja« 
nuar 1861; 21. Juli 1862; Nüdjahlung; 2,66 M. 
Klaiber, Benedilt, Schreiner, Straßburg; 10. Fe— 
bruar 1861; 22. April 1862; Rückzahlung; 2,35 M. 
Piſſot, Julian Franz. Straßburg; 17. Februar 1861; 
14. Juli 1862; NRüdzablung; 2,37 M, 

Geih, Anton, Lolomotivführer, Straßburg; 12. Mai 
1861; 29. Eeptember 1862; Rüdzablung; 5,18 M. 
Linden, Bernhard, Wirth, Straßburg; 16. Juni 1861; 
13. Januar 1362; Rüdzablung; 2,17 M, 

Sauter, Maria Charlotte, ohne Gewerbe, Straßburg; 
16. Juni 1861; 14. April 1862; NRüdzahlung ; 
3,04 M, 

Kuhmann, Eäcilio, Dienfimagd, Etrafburg; 30. Juni 
1861; 3. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,63 M. 
Paumann, Theobald Joſeph, vertreten durch deſſen 
Vater Theobold Baumann, Pförtner, Straßburg; 
7. Juli 1861; 24. März 1862; Rückzahlung; 0,13 M. 
Stock, Mathias, Zugſührer, Straßburg; 14. Juli 
1861; 5. Mai 1862; Rüdzahlung; 3,04 M. 
Bittmann, Jeannette, Witiwe von Johann Preininger, 
Schuhmacher, Etrofburg; 4. Auguft 1861; 8. De 
zember 1862; NRüdzahlung; 1,26 M, 


48817. 


45569. 


2757. 


. Rieifel, 


. Danguyh, Friedrich Michael Julius, vertreten durch 


jeinen Stiefpater Karl Johann Baptiſt Jobard, 
Straßburg; 6. April 1862; 6. April 1862; Ein« 
lage; 5,75 M. 

Levy, Abraham, Tapeziererlehrlinn, Straßburg ; 
27. April 1862; 1. Dezember 1862; Rüchahlung; 
3,50 M. 

Hamm, Viktor, vertreten durch deſſen Vater Johann 
Baptift Hamm, Tagner, Straßburg; 4. Mai 1862; 
22. Eeptember 1862; Nüdzablung; 2,76 M. 


. Bellon, Auguſt Eugen, Trompeter im 2. Art.-Reat., 


Straßburg; 24. Auguſt 1862; 22. Tezember 1862; 
Rüchzahlung; 2,52 M. 


Sparkaſſe zu Barr. 


Seywerd, Ludwig Friedrich, Strickerarbeiler, Barr; 


11. April 1858; 12. Januar 1862; Einzahlung; 
259,56 M. 


. Godter, Marie, Dienflbote, Yurabeim; 26. Webruar 


1860; 6. Januar 1862; Nüdzablung; 0,67 M. 
Marie Anna, gewerbios, Biſchofsheim; 
15. nn 1860; 12. Januar 1862; Rüdzahlung; 
0,52 M. 


Sparkaſſe zu Schlettjtadt. 


. Kıller, Victor, Sohn, minderjährig, Schletiftabt; 


13. — 1853; 17. Februar 1862; Rückzahlung 
2,44 

Perto, geb. Hirlimann, Witwe, Büglerin, Algier; 
20. März 1859; 13. Juli 1862; Rüdzablung; 
20,09 M, 

Haberer, geb. Lacome, Magdalena, Arbeiterin, Kink 
heim; 4. März 1860; 15. September 1862; Rüd- 
zahlung; 8,67 M. 


2756bis. Haberer, Johann, Aderer, Singheim; 4. Mün 


3480, 
3880. 


3610, 


2024. 


2382, 
3340. 


24002, 


24004, 
24010. 


1860; 15. Scptember 1862; Rüdzablung; 11,44 M 
Weil, Jonas, Kaufmann, Müttersbolg; 15. Dezember 
1861; 21. September 1862; Rüdzjahlung; 4,69 M. 
Hollender, Franziska, Arbeiterin, Schletiſtadt; 30. No« 
venber 1862; 7. Dezember 1862; Cinzahlung; 
269,31 M. | 
Biewille, Carl, Dreher, Schlettitadt; 23. Februar 1862; 
8. September 1862; Nüdzahlung; 1,80 M. 


Sparkaſſe zu Weißenburg. | 
Weißenburg (Viehverfiherung), Weihenburg; 17. S 
tember 1850; 9. März 1863; Rüdzahlung; 2,55 
Dagorn, Elifabeiha, Näherin, Weißenburg; 28. U 
1853; 10. Februar 1862; Rüdzahlung; 1,66 M. 
Klemann, Diaria, Näherin, Altenftadt; 29. Seplem 
1861; 20. Januar 1862; Rüdzahlung; 1,77 M. 


Sparkaſſe der Stadt Metz. 


Eonein, franz Alexander, Militär, Meß; 8. Juli 186 
8. Juli 1862; Einzahlung; 1,79 M 

Schiff, Iobann Karl, Shubmaher, Meb; 15. Fu 
1862; 6. Ottober 1862; Nüdzahlung; 3,71 M. 
Urbain, Franz, Minderjähriger, Sablon; 1. 
1862; 1. Auguft 1862; Einzahlung; 10,48 M. 








1 


24020. 


24050. 


24855, 
241861. 
24939. 
33033, 
3084, 
33202, 
36072, 
36135. 
36136, 


36173, 
36196, 
36199, 
36221, 
36228. 
36301, 


36599, 
30588. 
36648, 
36649, 


Altmeyer, Johann Ferdinand, Friſeur, har 9. Sep« 
tember 1862; 9. September 1862; Einzahlung; 
21,92 M, 

Ondedien, Marius, Adjutant, Me; 22. No— 


vember 1862; 18. Dezember 1862; Rüdzahlung; 
3,12 M. 


. Thiry, Margaretha, Müpenhändlerin, Gorze; 8. Jar 


nuar 1863; 9. Mai 1862; Rüdzahlung; 3,23 M. 
Claudin, Dietrich, Handarbeiter, Metz; 22. Dezember 
1862; Rüchzahlung; 8,55 M. 


. Richard, Katharina, Ehefrau Guichard, Peter, ohne 


Gewerbe, Mep; 29. November 1851; 8. Juli 1862; 
Nüdzahlung; 14,55 M 


. Aufesti, Johann Karl, Handarbeiter, Meh; 5. Ja⸗ 


nuar 1852; 9. Juli 1862; Nüdjahlung; 39,92 M. 
Nat, Elifabetha, Dienſtmagd, Sainte-Ruffine, 2. Sep⸗ 
tember 1853; 28. April 1862; Nüdzahlung; 6,51 M. 


. Lagarde, Peter, Kürſchner, Metz; 7. Juni 1858; 


13. Dezember 1862; Nüdzablung; 5,17 M. 

Wolff, Johanna, Köchin, Dep; 15. Januar 1855; 
29. Januar 1862; Nüdzablung; 7,08 M. 

Oeſterlé, Karl, Bäder, Mep; 3. September 1855; 
14. Juli 1862; Nüdzahlung; 4,71 M, 

Meine, Joſeph, Drahtzicher, Meg; 22. Auguft 1853; 
15. März 1862; Rüdzahlung; 8,09 M. 

Vaugein, Marie Anna, Ehefrau Noirc, ohne Gewerbe, 
Batilly; 25, Januar 1862; Rüdzahlung; 0,538 M. 
Kunen, Peter, Brettjchneider, Fongioy; 29. Auguft 1851; 
8. Februar 1862; Nüdzahlung; 0,55 M. 

Fiche, Barbara, Dienftimagd, Meh; 1852; 13. Mai 
1852; Rüdjahlung; 8,36 M. 

Maret, Veronika, wienftmagd, Me; 3. Februar 1892; 
Rüdzahlung; 5,12 M. 

Glauteaur, Youis, Hauptmami, Bufendorf; 19. Aprit 
1852; 8. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,69 M. 
Francois, Marie Johanna, Ehefrau Clauteaux, ohne 
Gewerbe, Bufendorf; 19. April 1852; 8. Februar 
1862; Rüdzahlung; 2,86 M. 

Noel, Jakob, Schuhmacher, Meß; 23. Januar 1854; 
15. März 1862; Rüdjahlung; 15,30 M. 

Arendt, Marie, Dienfimagd, Metz; 12. Februar 1856; 
13. September 1862; Rüdjahlung; 3,87 M. 
Rolland, Johann Jakob, Schneider, Briey; 25. Ol⸗ 
tober 1856; 10. März 1562; Rüchzahlung; 1,97 M. 
Renaux Marie, Stiderin, Dich; 26. Januar 1858; 
6. Juni 1862; Rüdzahlung; 6,54 M. 

Lambert, Morik, Juwelier, Paris; 27. September 
1858; 18. Auguft 1862; Rüdzahlung; 2,07 M. 
Perin, Johann Nilolaus, Lehrer, Klein⸗Moyeuvre; 
23. Juli 1852; 3. September 1862; Nüdzahlung; 
1,84 M. 

Poinfignon, Michel, Aderer, Grigh; 14. Dezember 
1852; 24. Mai 1862; Nüdzablung; 2,30 M. 
Thiriot, Andreas Julius, Baumgärtner, Metz; 
21. Juli 1862; Rüdzahlung; 4,99 N. 

Huet, Johann Baptift, Aderer, Malancourt; 4. Juni 
1858; 4. November 1862; Rüdzahlung; 23,25 M. 
Noire, Antonia, Ehefrau Huet, ohne Gewerbe, 
Malancourt; 4. Juni 1853; 4. November 1862; 
Nüdzahiung; 23,25 M. 


155 


36655. 


36664, 
36674. 
36682, 


36737. 


48259. 
48265. 
48268, 
48276. 
48235. 
48237. 
48785, 
48794, 
48817. 
48819. 


54125. 


54178, 
54236, 


Huaur, Anna Margaretha, Wittwe Fério, ohne Ge» 
werbe, Meß; 6. Dezember 1853; 17. März 1862; 
Ridjahlung; 2,53 M. 

Kirſchdaler, Joſeph, Handarbeiter, Meh; 30. Januar 
1855; 16. September 1862; Rüdzablung; 162,78 M. 
Brouant, Marie, Dienftimagd, Diedenhofen; 26. Ja⸗ 
nuar 1856; 10. Februar 1862; Rüdzahlung; 2,20 M. 
Mercier, Marie, Stiderin, Wieh; 30. Juni 1856; 
22. Januar 1862; Rüdzahlung; 1,92 M. 

Vautier Margaretha, Wittwe Lemeftre, Kaffeewirthin, 
Mep; 30. Auguft 1859; 1. Februar 1862; Rüd- 
zahlung; 4,08 M. 

Brégot, Franz, Küfer, Bouffiöres (Meurthe); 16. Sep 
tember 1854; 8. April 1862; Rüchahlung; 7,08 M. 
Dorte, Franz, Taglöhner, Micleuves; 14. März 1862; 
Nüdjahlung; 13,06 M. 

Reinjtadler, Marie, Büglerin, Me; 22, Juni 1855; 
6. Ottober 1862; Rüchahlung; 9,21 M. 

Thomas, Karl Jobann, Bauunternehmer, Meb; 16. Jar 
nuar 1856; 14. April 1862; Nüdjahlung; 14,56 M. 
Roodt, Johann, Schmied, Ars a, d. Moht ; 1. Yuli 
1856; 26. Juli 1862; Rüdzjahlung; 9,78 M. 
Vernet, Marie, Ehefrau Maurice, Köchin, Corny; 
21. Juli 1856; 2. Mai 1862; Rüdzahlung; 25,12 M. 
Boufer, Barbara, Dienfimazd, Meg; 4. Juli 1855; 
10. Dezember 1862; Rüdzahlung; 8,72 M. 
Thouvenin, Honorius, Vergolder, Mep; 2. Juni 1848; 
21. Juni 1862; Nüdzahlung; 2,30 M. 

Ghalon, Eugen Nifolaus, Krämer, Mick; 12. März 
1859; 4. Juli 1862; Rüdzahlung; 15,70 M. 
Aubry, Katharina, Wittwe Caillier, Schneiberin, 
Meg; 17. März 1852; 4. Auguft 1862; Rüd— 
zahlung; 3,73 DL. 

Godard, Marie Franzisla, Witwe Genfelb, ohne 
Gewerbe, Meß; 29. Februar 1860; 27. September 
1862; Nüdzablung; 28,46 M. 

Ehenot, Katharina, Näberin, Meb; 16. Auguft 1853; 
14. April 1862; Rüchahlung; 0,45 M. 
Bertrand, Chriſioph, Winzer, Marange; 1852; 
14, Januar 1862; Rüdzablung; 0,74 M. 


. Poinfignon, Katharina, Büglerin, Me; 22, Juli 


1862; NRüdjahlung; 18,54 M. 


. Georges, Franz, Handarbeiter, Dich; 11. April 1858; 


28. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,39 M. 


. Berga, Marie, Dienftimagd, Me; 28. Juni 1854; 


10, Juli 1860; Nüdzahlung; 1,52 N. 


98, Daville, Felix, Minderjähriger, Met; - 20. Auguft 


541337. 


54338. 


. Durg, Peter, Tiſchler, Mep; 
. Dudhene, 


1855; 3. März 1862; —— 0,69 M. 


D'herclonville, Thereſe, Büglerin, Vieh; 3. Mai 1856; 


12. April 1862; Nüdzahlung; 4,96 I. 

23. Juni 1856; 
25. April 1862; Nüdzahlung; 0,69 M. 

Sohann Franz Karl, Spezereihändler, 
Gonflans; 80. Mai 1856; 30. April 1862; Rüde 
ahlung; 24,35 M. 

—— Anna Joſephine, Ehefrau Duchene, ohne 
Gewerbe, Conflans; 30. Mai 1856; 30. April 1862; 
Nüdzahlung; 24,35 M, 

Porte, Yranz, Militär, Oran (Afrika); 18. Auguſt 
1856; 13. Dezember 1862; Rüchahlung; 72,62 M. 


54339. 


54343. 
54352, 


62076. 
62077. 


62094. 
62109. 
62134. 


62142, 


62158. 
62170. 
62195. 
62232, 
62274. 


62243. 
62246. 


62247. 
62252. 


62278, 


62283, 
62299, 
62304. 
62306, 
62341. 


62369, 


Scheller, Marie, Ehefrau Porte, ohne Gewerbe, Meb; 
18. Auguft 1856; 31. Oftober 1862; Rüchahlung; 
63,05 M. 

Treffel, Johann Peter, Breitſchneider, Bingen; 6. Sep⸗ 
tember 1856; 28. Juli 1862; Rüczahlung; 9,19 M, 
Mardal, Johann Nilolaus, Schreiner, Bolchen; 
5. Dezember 1856; 26. Juli 1862; Rüchahlung; 
3,62 M. 

Louyot, Johann Franz, Aderer, Secourt; 26. Oktober 
1854; 22. März 1862; Rüdjahlung; 0,45 M. 
Choné, Marie Anna, Ehefrau Youyot, ohne Gewerbe, 
Secourt; 26. Ottober 1854; 22. März 1862; Rück⸗ 
zahlung; 0,38 M. 

Bufle, Johanna, ohne Gewerbe, Meb; 12, Februar 
1855; 11. Januar 1862; Rüdzjahlung; 0,04 M. 
Guſſe, Martin, Winzer, Meb; 1833; 11. Januar 
1862; Rüdzjahlung; 0,28 M. 

Guſſe, Margaretha, Ehefrau Guffe, ohne Gewerbe, 
Meb; 27. April 1855; 11. Januar 1962; Rüd« 
zahlung; 0,28 M. 

Drouville, Katharina, Dienſtmagd, Longeville bei 
Meg; 16. Juni 1855; 29. Juli 1862; Nüdzahlung; 
13,63 M. 

Bour, Mathäus, Kutſcher, Meß; 14. Auguft 1855; 
30. Juni 1862; Nüdzahlung; 13,89 M. 

Kremer, Peter, Küfer, Me; 23. Oftober 1855; 
18, Juni 1862; Rüczahlung; 54,86 M. 

Simon, Sophie, Köchin, Meb; 23. Januar 1856; 
27. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,21 M. 
Roqueplan, Johann Heinrih, Hauptmann, Avignon 
(Frantreih); 10. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,28 M. 
Vincent, Magdalena, Ehefrau Gugnon, ohne Ge— 
werbe, Meb; 28. Juni 1856; 11. Februar 1862; 
Nücdzahlung; 0,20 M, 

Pouffeur, Joſephine, Ehefrau Gillant, Näherin, Mep; 
1. Dezember 1862; Rüdzahlung; 0,64 M. 
Dezavelle, Johann, Gärtner, Montigny bei Mes; 
17, November 1843; 19. November 1862; Nüds 
aahlung; 21,38 M. 

Weiß, Marie Rofa, Witwe Stolje, Matragen- 
macherin, Metz; 26. Mai 1862; Rüdzablung; 4,19 M. 
Durrenberger, Georg Mam, ohne Gewerbe, Me; 
a 1856; 21. Januar 1862; Rüdzahlung; 
0, . 

Duchène, Marie Anna, ohne Gewerbe, Conflans; 
19. Juli 1856; 30. Npril 1862; Nüdzahlung; 
22,98 M. 

Barthelemy, Franz, Rentner, Bruville; 31. Dezember 
1856; 7. Cltober 1862; Rüdzahlung; 20,18 M. 
Ritier, Marie, Dienftmagd, Meb; 3. März 1857; 
22. September 1862; Rüdzahlung; 23,53 M, 
Etenbor, Margaretha, ohne Gewerbe, Insmingen; 
80. Juni 1849; 12, Juli 1862; Rüdzahlung; 33,52 M. 
Mitgen, Theodor, Pförtner, Meß; 23. Dezember 
1850; 12. April 1862; Rüdzablung; 16,22 M. 
Blanchebarbe, Anna Louife, Minderjährige, Meß; 
er 1858; 10. Oltober 1862; Rüchahlung; 


Dalftein, Johann Michel, Kellner, Met; 8. Juni 
1859; 19. Mai 1862; Rüdzahlung; 15,90 M. 


156 


62382, 
62422. 
62441. 


62450. 


62452. 


80011. 
80013. 
80019. 


80031. 


80048, 
80050. 
80056. 


80062. 
80076. 
80084. 
80094. 
80104. 


. Bertrand, Johann Nitolaus, derer, 


Burtin, Ferdinand, Kuchenbäcker, Meh; 27. No 
vember 1855; 14. Mai 1862; Rüdzahlung; 2,13 M. 
Vernier, Nilolaus Paul, Gifenbahnbeamter, Epinal; 
29. Juli 1856; 10. Juni 1862; Rüdzahlung; 8,60 M, 
Koch, Juſtine Anna, Schneiderin, Metz; 15. Nor 
vember 1856; 18. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,79 M, 
Wallig, Anna Marie, Zimmermädchen, Metz; 17. De 
a 21. Dftober 1862; Rüdzablung; 
0,65 M. 

Defaut, Johann Franz, Steinhauer, Meb; 6. Ja— 
nuar 1857; 27. Januar 1862; Nüdzablung; 8,62 M. 


. Hocquard, Heinrid), ohne Gewerbe, Meß; 20. Trebruar 


1857; 22. Mär; 1862; Rüdjahlung; 2,73 M. 


. Klein, Elifabetha, Dienjtmagd, Gravelotte; 13, Mai 


1857; 10. März 1862; Nüdzablung; 8,61 M. 
Klein, Katharina, ohne Gewerbe, Bazoncourt; 13. Mär; 
1849; 8. November 1862; Nüdjablung; 15,88 M 
Vionville; 
5. Dezember 1557; 19. Mai 1862; Rücdzahlung; 
9,78 M. 


.Fournier, Anna, Ehefrau Bertrand, ohne Gewerke, 


Vionville; 5. Dezember 1857; 19. Mai 1862; Nüd- 
zahlung; 17,92 M. 


. Hans, Mathäus, Kutſcher, Metz; 5. März 1858; 


12. November 1862; Rüdzahlung; 68,31 M. 


, Bertrand, Anna Maria, Näherin, Metz; 11. Aprü 


1860; 20. Dezember 1862; Rüdzahlung; 2,31 N. 


. Ludovicy, Johann, Handarbeiter, Amanweiler; 12. Juni 


1860; 29. März 1862; Rüchzahlung; 4,72 M. 


. Saint:Paul, Johann Michel Paul, Schuhmade, 


Meh; A März 1859; 10. März 1862; Rüdzablung; 
5,54 M. 

Jacquard, Franz, Schneider, Eoincy; 9. Mai 1862; 
Rüdzablung; 22,11 M. 

Guichard, Peter, Arbeiter, Meß; 6. April 1850; 
8. Juli 1862; Rüdzablung; 14,04 M. 

Noel, Marie, Witwe Muscat, ohne Gewerbe, Mes; 
24, Juni 1859, 24. Oftober 1362; Rüchzahlung; 
8,35 M. 

Huguet, Margaretha, Eigenthümerin, Baur; 19. Ro 
vember 1859; 8. September 1862; Rückzahlung; 
12,81 M. 

Meot, Joſeph, Gendarm, Aumetz; 25. April 1862; 
Rüdzahlung; 28,30 M. 

Schiltz, Nikolaus, Schreiner, Metz; 12. Auguft 1862; 
Nüdzahlung; 7,62 M. 

Parmentier, Johann Nifolaus, Student, Jouyraur: 
Ares; 8. —— 1847; 8. März 1862; Rüd 
zablung; 1,95 M 

Ance, Johann, Winzer, Arry; 24. November 1849; 
13. Januar 1862; Rüchahlung; 0,33 M. 
Gamilrapp, Virginie, Schneiderin, Metz; 28. Februar 
1862; Rüdjahlung; 0,72 M. 

Pincemaille, Margaretha, Dienftmagd, Metz; 23. de 
bruar 1849; 27. Juni 1862; Rüdzahlung; 32,14 M 
Nlerander, Nicolaus; Wagner, Negonville; 27. Juli 
1857; 13, Januar 1862; Nüdzahlung ; 0,61 M. 
Florange, Nitolaus, Kellner, Meb; 16. Dezember 
1857; 11. Yuguft 1862; Rüdzablung; 4,06 


80109, Leneveur, Louiſe Elifabetha Mathilde, Minderjährige, 

Me; 12. Januar 1858; 20. Januar 1862; Rüd- 
blung; 0,77 M. 

80113. Laroche, Marie, Dienftmagd, Meb; 26. Januar 1858; 
31. März 1862; Nüdzahlung; 0,75 M. 

80119. Bailly, Leander, Eifenarbeiter, Ars an der Moiel; 
22, März 1858; 28. Juli 1862; Nüdzahlung; 10,43 M. 

80133, Mettelin, Katharina, Zimmermädchen, Meß; 21. Juli 
1858; 21. Mai 1862; Rüdzahlung; 0,70 M. 

80145 Euifiniers, Jatob, Weber, Hauconcourt; 10. Dezember 
1858; 3, Januar 1862; Rüdzahlung; 0,18 M, 

80158. Yepoig, Adele, Dienſtmagd, Meg; 8. Januar 1859; 
17. Oftober 1862; Rüdzahlung; 5,34 M. 

80154. Beder, Sufanna, Haushälterin, Metz; 11. Januar 
1859; 1. Juli 1862; Nüdjahlung; 17,30 M. 

80156. Lemaire, Elifabetha, Haushälterin, eb; 25. Januar 
1859; 17. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,49 M. 

80159, Eodet, Anna Marie Emelte; Näherin, Meß; 31. Ja= 
nuar 1859; 11. März 1862; Rüdjahlung; 0,52 M. 

80167. Mathis, Marie, Ehefrau Weil, Stiderin, Mep; 
7. März 1859; 80. Januar 1862; Nüdzahlung; 
0,68 M. 

80170. Eodet, Magdalena, Dienfimagdb, Meb; 19. April 
1859; 17. Juni 1862; Nüdzahlung; 7,60 M. 

80173, Fauconnier, Pauline, Dienftmagd, Lorry-Mardigny; 
4. Mai 1859; 5. März 1862; Rüdzahlung; 1,78 M. 

80180. Sandré, Margaretha, Wittwe Pieron, ohne Gewerbe, 
Metz; 1823; 25. November 1862; Rüdzahlung; 
497 M. 

0185. Nennig, Margaretha, Ehefrau Leiprand, ohne Ge— 
werbe, Meg; 28. Juli 1851; 1. März 1862; Rüd- 
jahlung; 2,24 M. 

80186. Yeiprand, Johann Peter Philipp, Darmbändler, Metz; 
——— 1852; 11. März 1862; Nüdzahlung; 
4,0 . 

80187. Lemaire, Margaretha, Wäſcherin, Me; 24, Juni 
1850; 17. März 1862; Rüdjablung; 15,07 M. 

80188, Lemaire, Anna, Wäſcherin, Meh; 24. Juni 1850; 
17. März 1862; Nüdzablung; 15,08 M, 

80199. Semin, Marie, Dienftmagd, Meß; 16. September 
1859; 29. März 1862; Nüdzahlung; 3,08 M. 

80202, Frank, Marie Therefe, Stiderin, Meh; 3. Oktober 
1859; 9. September 1862; Nüdzahlung; 5,66 M. 

80203, Faye, Marie Juftine, Stoffhändlerin, Kurzel; 4. Oftober 
1859; 27. Mai 1862; Nüdzahlung; 15,37 M. 

80210. Beber, Peter, Knecht, Ehampenois; 26. Dezember 
1859; 8. März 1862; Rüdzahlung; 3,03 M. 

80212, Goellen, Joſephine, Köchin, Meg; 6. Januar 1860; 
25. April 1862; Rüdzahlung; 2,08 M, 

80218. Golin, Anna, Schneiderin, Sablon; 25. Januar 1860; 
22. Dezember 1862; Rüchzahlung; 15,61 M. 
80232. Roefer, Johanna, Köchin, Mep; 3. April 1860; 

27. Auguft 1862; Nüdzablung; 24,64 M. 

80234. Dome, Anna Jofephine, Ehefrau Berville, Mobdiftin, 
Moulins bei Meß; 24. April 1860; 23. Dezember 
1862; Nüdzahlung ; 16,12 M, 

80237. Semin, Marie, Dienfimagd, Hauconcourt; 5. Juni 
1860; 3. Auguft 1862; Rüdzahlung; 21,33 M. 

80238. Chloup, Marie Anna, Arbeiterin, Me; 5. Juni 1860; 
23. September 1862; Nüdjahlung; 23,82 M. 


157 


80263. Perrin, Karl Clemens, Rentner, Me; 29. September 
1860; 29. März 1862; Rüczahlung; 13,62 M, 

80264, Jochen, Julius, Kommis, Mep; 2. November 1860; 
20. Juni 1862; NRüdzablung; 4,99 M, 

80282, Spiß, Johann Nitolaus, Nagelichmied, Meh; 6. Fer 
bruar 1861; 28. Juni 1862; Rüchahlung; 2,07 M. 

80293, Roger, Auguftin Louis Jofeph, Militär, Meß; 5. April 

1861; 12, April 1862; Rüdzahlung; 1,79 M. 

Rieur, Auguft, Militär, Mep; 3. Mai 1861; 10. Jar 

nuar 1862; Rüdzahlung; 1,77 M. 

80301. Dolim,, Eöleftine, Dienfimagd, Ars an der Mofel; 
10. Mai 1861; 5. Mai 1862; Rüchzahlung; 5,55 M. 

80333. Cafarova, Johann, Militär, Meb; 17. Juli 1861; 
3. November 1862; Nüdzahlung; 6,40 M. 

80346, Doumenc, Jalob, Militär, Me; 30. September 

1861; 28. Februar 1862; Rüdzahlung: 27,01 M. 

Strub, Philipp Joſeph, Lazareth-Gchülfe, Mep; 

— —— 1861; 14, Oltober 1862; Rüchahlung; 

2, A 

80561. Meer Bäder Syndicat; 4. Februar 1862; Rüd- 
achlung; 5,70 M, 

80563. Simon, Anna Elifabetha, Ehefrau Vallier, Verkäuferin, 
Metz; 9. Mai 1862; Rüdzahlung; 0,64 M. 

80568, Brion, Franz, Handarbeiter, Meh; 1848; 16. Des 
zember 1862; Rückzahlung; 10,85 M, 

80581. Libert, Andreas, Küfer, Meg; 11. Juni 1859; 
18. April 1862; Nüdzahlung; 0,79 M. 

80585. Blanchard, Adelheid, Ehefrau Bracomnier, Näherin, 
Meb; 24. Juni 1859; 11. Januar 1862; Rüde 
zahlung; 0,17 M. 

80599, Royer, Stephan, Knecht, Metz; 12. September 1859; 
6. Januar 1862; Nüdzahlung ; 0,34 

80600. Jacot, Marie Elifabetha Auguftine, Ehefrau Margot, 
obne Gewerbe, Piervillers; 16. tember 1859; 
14. März 1862; Rüdzahlung ; 0,40 

80603, Leneveur, Johann Karl Edmund, Minderjähriger, 
Meb; 25. Ollober 1859; 20. Januar 1862; Rüd- 
zahlung; 0,72 M. 

80607. Aubriot, Anna, Dienftmagd, Dornot; 18. Dezember 
1859; 14. Juni 1862; Nüdzablung; 4,97 M. 

80632. Lambert, Leo, Minderjähriger, Metz, 7. Februar 1860; 
18. Auguft 1862; Rüchzahlung; 5,17 M. 

80636. Cambrézh, Victorie, Dienftmagd, Metz; 13. Februar 
1860; 7. Juni 1862; Rüdzahlung; 10,40 M. 

80638. Muscat, Karl, Seidenarbeiter, Meh; 13. Februar 
1860; 17. März 1862; Rüchahlung; 0,70 M. 

80642. Thomas, Dominik, Eigenthümer, Snorroy; 3. März 
1860; 22. April 1862; Rüdjahlung; 6,62 M. 

80647. Simon, Peter Nilolaus, Winzer, Saint» Julien ; 
26. = 1860; 29. März 1862; Rüdzahlung; 
6,06 M. 

80649. Sem, Johann Baptift, Mehger, Meb; 28. März 
1860; 21. Januar 1862; Nüdzablung; 0,12 M. 

80653. Abreht, Wdelheid, Dienftmagd, Ancy a. d. Mofel; 
11. April 1860; 21. Februat 1862; Nüdzahlung ; 


0,59 M, 

80655. Andre, Nicolaus, Hirt, Conthen; 24. April 1860; 
18. April 1862; Rüdzablung; 0,51 M. 

80658. Godard, Franz, Weber, Olgh; 5. Mai 1860; 
15. März 1862; 7 M. 


80299, 


80350. 


80659, 


80663, 


80664. 
80667. 
80675. 
80680. 
80685. 
80689. 
80696. 
80697. 
80707. 
80715. 


80721. 
80723, 
80724. 
80726. 


80731. 
80732. 
80738. 
80737. 


80743. 
80752, 
80758, 
80762. 


80764. 
80767. 


Jacques, Dominik Nikolaus, Schuhmacher, Tennſchen; 
8. - 1860; 18. Februar 1862; Nüdzahlung ; 
1.95 M. 
Ducdene, Marie Amalie, Minderjährige, re 
4. Juni 1860; 80. April 1862; Rüdzahlung; 
13,06 M. 
David, Johann Yofepb, Tanzlehrer, Meg; 11. Juni 
1860; 11. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,16 M. 
Guillaume, Karl Friedrich, Wegemeiſter, Meb; 4. der 
bruar 1862; Rüdzahlung; 2,43 M. 
Jacquelet, Marie, Dienfimagd, Soge 18. März 
1850; 13. Januar 1862; Rüchahlung; 262,18 M. 
Eonrard, Anton, Seiler, "Mep; 25. Fesruar 1850; 
2. Dezember 1862; Rüdzahlung; 8,42 M. 
Frentz, Adeline, Lehrerin, Mep; 15. Januar 1862; 
neun 0,26 M. 

Modéré, Johanna, Näherin, Mantieres; 22. Februar 
1862; Rüdzahlung; 0,39 M. 
Gabicol, Franz, Rod, Mep; 1849; 18. Februar 1862; 
Rüczahlung; 1,79 M. 
Guyot, Fobann Baptiſt, Beamter, Metz; 6. Oltober 
1849; 21. März 1862; — hlung; 3,77 M. 
Domer, Franz, Arbeiter, P eh; 19. Juni 1860; 
17. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,58 M. 
Aubertin, Barbara, MWittwe Voinfignon, Nentnerin, 
a ar Juni 1860; 28. Juli 1862; Rüdzahlung: 
Geny, Louis, Bahnbeamter, Gentringen; 14. Juli 
1860; 14. Juni 1862; Rüdzahlung; 2,86 M, 
dx uard, Marie, Zimmermäddhen, Hagendingen ; 

i 1860; 3. Juni 1862; Rüdzahlung 0,76 M. 

— Katharina, obne Gewerbe, Rollingen; 20. Juli 
1860; 19. September 1862; Rüdzahlung; 10,83 M. 
de Zuecalmaglio, Joſepha, Mittwe Joſſe, ohne Ge— 
werbe, Metz; 24. Aug 1860; 29, Juli 1862; Rüde 
gblune; 0,52 M. 

athiotte, Emil, Dienftbote, —* 31. Juli 1860; 
4. Januar 1862; Rüchahlung; 0,53 M. 
Evrard, Peter, ſtüſer, Metz; 4. Auguſt 1860; 
29. Januat 1862; Rüchahlung; 0,54 M. 
Evrard, Marie, "Minderjährige, Me; 4 Auguft 
1860; 29, Januar 1862; Rüchahlung; 0,20 M. 
Mangin, Marie, Witte Barthelemy, Spezereihändlerin, 
Meb; 8. Auguft 1860; 17. Februar 1862; Nüd- 
zahlung; 11,07 M. 

umbert, Peter, Schmied, Metz; 27. Auguſt 1860; 
4, Februar 1862; Rüdzahlung; 0,76 M. 
Poinfignon, Mathäus, Knecht, Paris; 7. September 
1860; 28. Juli 1862; Rüdzablung; 10,91 M. 
Ehardin, Louis, Fuhrmann, Ars a.d. Mofel; 6. Oltober 
1860; 7. April 1862; Rüdzahlung; 1,79 M. 
Thomas, Lucian Eduard, Minderjähriger, Meb; 
20. Oltober 1860; 24. April 1862; Rüdzahlung ; 


Nicolas, Johann, Minderjähriger; Nouilly; 29. Oltober 
1860; 21. Februar 1862; Rüdzahlung; 0,49 M. 

—* Joſeph, Eigenthümer, Jouy-aux⸗Arches; 
Iodember 1860; 15. März 1862; Rüczahlung: 


158 


80771. 


80772. 
80776. 


80777. 
80779. 


80782, 


80783. 
80787. 
80T, 
80795. 


80803, 


80804, 


80819. 
80821. 
80827. 


80830, 
80835. 
80836. 
80839, 
80842. 


80852. 
80860. 
80934, 


80935. 
80939. 


Gollignon, Marie Therefe Amalie, Ladenmödchen, 
Metz; 3. Dezember 1860; 31. Januar 1862; Nüd- 
jablung; 0,38 M. 
Anderle, Gottlich Nicolaus, Kellner, Mep; 13. Auguft 
1862; Rüdzahlung; 0,60 M. 
Dolat, Juſtine, Gewerbe, Mars-la-Zour; 15. De 
jember 1860; 20. September 1362; NRüdzahlung; 
28,16 M. 

Vilier, Mathäus, Taglöhner, Hauconcourt; 15. Der 
zember 1860; 22. Januar 1862; Rüdzahlung 0,01 N. 
Euifinier, Eliſa, Ehefrau Villier, Taglöhnerin, Hau 
concourt; 15. Dezember 1860; 22. Januar 1862; 
Rüczahlung;; 0,22 M. 

Berthelemy, Marie, Ehefrau Eonfelermann, Büglerin, 
Meh; 26. Deyember 1860; 25. Oltober 1862; "ie. 
gebums; 6,77 M. 

oullion, Jofeph, Handarbeiter, Marly; 26. Deyem 
1860; 22. September 1862; Nüdzahlung; ii 
Fournier, Johann, Kellermeifter, Mep; 8. Januar 
1861; 11. Januar 1862; Rüdzablung; 1,78 N, 
Staub, Margaretha, Dienftmagd, Meb; 11. Januet 
1861; 29. März 1862; NRüdjahlung; 1,85 M. 
Bartheiemy, Johanna "gouife, Wittwe Bodot, ohrn 
Gewerbe, Metz; 29. Januar 1861; 18. Auguſt 1862; 
Rüdzahlung; 45,43 M. 

Schmit, Dlarie, Ehefrau Velter, ohne Gewerbe, For: 
bad); 22. Februar 1861; 14. Juni 1862; Rüdzahlung; 


3,42 M, 
Marhal, Anna Marie, FE Bernard, Eigen 
bruar 1861; 20. Dt- 


thümerin, Homecourt; 22 

tober 1861; Nüczahlung; 38,22 M. 

Renie, Tobias, Militär, Meb; 6. April 1861; 5. Juli 

1862; Rüdzahlung; 0,78 

Maurice, Franz, Eigenthümer, Olgy; 15. April 1861; 

15. April 1862; Rüdzahlung; 2,13 M. 

Louyot, Joham Dietrich, Aderer, Pagny bei Goin; 

27. April 1861; 5. April 1862; Rüczaglung; 

21,39 M. 

Archen, Johann, Bäder, Meb; 30. April 1861; 

31. Januar 1862; Rüdzahlung; 3,03 M. 

Bertrand, Therefe, Köchin, Deh; 4. Mai 1861; 

29. Mär; 1862; Nüdzablung; 6,06 M. 

Moez, Elija, Dienftmagd, Mes; 7. Mai 186]; 

13. Auguft 1862; Rüdzahlung; 6,32 M. 

Emmel, Johanna, Zimmermäddhen, Mep; 11. Mei 

1861; 98, April 1862; end: 217,23 NM. 

e ellier, Nitolaus, BWerkitättena eiter, Montiam 
eb; 18. Mai 1861; 25. März 1862; Rüd- 


— 5,19 M. 

anel, Nilolaus Franz, Schreiner, Metz; 17. S- 
tember 1861; 28. März 1862; Rüdzahlung; 3,87 D. 
Bonnet, Marie Rofalie, Schneiderin, Mep; 7 7. Juli 
1862; 19. Oftober 1862; Nüdzahlung; 41,14 I. 
Ober, Johann Franz, ‚penioniet, ilitär, Met; 
1. Behnuar 1850; 3. März 1862; Nüdzablung; 
7,35 M. 
Bachmann, Theobald, Ladendiener, Mek; 29, Oftober 
1853; 13. Auguft 1862; Rüczahlung; 9,73 M. 
Pronpt, Yohann Ba ft, — Mh; 

28, Januar 1862; Rüdzahlung; 2,46 M. 


80945. Arnoldy, Marie, Zimmermädchen, Echternach; 22, Juli 
1850; 18. Juni 1862; Nüdzahlung; 6,52 M. 
80946. Broncard, Katharina, Köchin, Meb; 29. Juli 1850; 

24. Februar 1862; Rüdzeblung; 0,42 M, 
80952, Pompey, Johanna, Ehefrau Maguillot, ohne Gewerbe, 
Onville; 23. April 1851; 14. Januar 1862; Nüd- 
ablung; 0,41 M. 
aerten, Franz, Schuhmacher, Metz; 20. Mai 1851; 
13. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,28 M. 
80958. Poulmaire, Marie Telicitag, x. Gewerbe, Do: 
4. Mai 1852; 12. Juli 1862; Rüdzahlung; 10,91 M, 
80966. Telaite, Margaretha, Büglerin, Meb; 30. April 1855 ; 
890970, 


80953. 


17. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,07 M. 

Kuhn, Katharina, Köchin, Meß; 15. Oftober 1858; 

15. Juni 1862; Rüdzahlung; 0,20 M. 

80972. Flich, Johann, Tiſchler, Meb; 1846; 12, Juli 1862; 

Rüchahlung; 66,84 M. 

30974. Maguillot, Franz, Winzer, Onpille; 23. April 1851; 

14. Januar 1862; Rüdzahlung; 0,28 M. 

80978. Husquin, Auguftine, Zimmermädchen, Met; 3. Juli 

1850; 28. November 1862; Nüdzahlung; 11,89 M. 

80980, Brion, Margaretha, Wittwe Sellier, Obfthändlerin, 
2 — 1850; 14. Februar 1862; Rüchzahlung; 
0,20 M. 

. Gaben, Lazard, Spezereihändler, Metz; 18. Februar 
1862; Rüdzahlung; 0,17 M. 

r ie Johann Nikolaus, Kaufmann, Mep; 1849; 
23. Mai 1862; Nüdzahlung; 243,15 M. 

. Boudy, Johann Louis, Lederbereiter, Meb; 1. Juli 
1361; 18, April 1862; ——— 2 M. 

. Glad, Louis, Militär, Metz; 2. Juli 1861; 17. Fe— 
bruar 1862; Rüdjablung; 0,56 M. 

. Molter, Peter, Schuhmacher, Meh; 8. Juli 1861; 
3. Novemter 1862; Rüdzahlung; 0,72 M. 

. Horne, Anna, ohne Gewerbe, Meh; 12. Juli 1861; 
9. Juli 1862; Rüdzahlung; 12,94 M. 

. Abot, Katharina, Wittwe Bozon, Haushälterin, Meb; 
2. Auguft 1861; 23. Juni 1862; Rüchzahlung; 
19,07 M. 

. Elloy, Franz, Diener, Metz; 7. Auguft 1861; 15. Ja— 

nuar 1862; Rüdjablung; 0,81 M. 

Murer, Peter, Taglöhner, Meb; 9. Auguft 1861; 

6. Januar 1862; Rüdzahlung; 4,96 M. 

. Ejireih, Juftine, Dienftmagd, Meh; 24. Auguft 1861; 
23, April 1862; Rüdzahlung; 3,94 M. 

. Guillemin, Johann Peter, Kellermeifter, Meb; 
28. Auguft 1861; 22. September 1862; 10,86 M. 

. Auburtin, Barbara, Ehefrau Becoeur, Büglerin, Metz; 
2. September 1861; 14. Juli 1862; Rüchahlung; 
18,88 M. 

.Jeglé, Elifabetha, Dienftmagd, Meh; 3. September 
1861; 28. Juli 1862; Rüdzahlung; 2,20 M. 

. Robert, Anais, Dienftmagd, Meß; 18. Oltober 1861; 
18. Oftober 1862; Rüdzablung; 8,70 M. 

. Lefebre, Peter, Juſtirer, Meb; 18. Oltober 1861; 
9. Juli 1862; Nüdzahlung; 3,71 M. 

82035. Etienne, Franz, Schreiner, Mes; 2. November 1861; 

8. Auguft 1862; Rüdjahlung; 8,43 M. 
82037. Beuvelot, Katharina, gi Mep; 4. November 
1861; 17. Mai 1862; Rüdzahlung; 1,86 M. 


159 


82039. 
82045. 
82046. 


82048. 
82054. 
82068, 
82069. 
82078. 
82080. 


82087. 
82088. 
82089. 
82092, 
82102, 
82104. 
82108, 
82119. 
82118. 
82139. 
82143. 
82159, 


82166, 


82167. 


82169. 
82181. 


Ded, Therefe Flavie, ohne Gewerbe, Metz; 6. No« 
vember 1861; 15. März 1862; Rüdzahlung; 1,83 M. 
Martin, Margaretha, Näherin, Meb; 30. November 
1861; 17. Juni 1862; Rüdzahlung; 0,74 M. 
Damant, Franzisla, Ehefrau Fery, Näherin, Mep; 
—— 1861; 26. Februar 1862; Rüchzahlung; 
Ribot, Joſeph, Militär, Meh; 4. Dezember 1861; 
17. Januar 1862; Rüdzahlung; 2,30 M. 
Earpentier, Auguft, Militär, Meb; 16. Dezember 
1861; 4. März 1862; Rüdzahlung; 0,09 M. 

Leoy, Armand, Minderjähriger, Meb; 6. Januar 
1862; 11. März 1862; Rüdjahlung; 4,66 M. 
Levy, Juftin, Minderjähriger, Mep; 6. Januar 1862; 
11. März 1862; Rüdzahlung; 4,66 M. 

Batard, Peter, Kellner, Mep; 15. Januar 1862; 
3. Februat 1862; Rüdzahlung; 3,76 M. 

Royer, Johann, Baptiit, Handarbeiter, Augny; 
em 1862; 14. Februar 1862; Rüdzahlung; 
m. Anton, Militär, Meh; 28. Januar 1862; 
15. März 1862; Rüdzahlung; 1,91 M, 

Poinfignon, Michael, Schreiner, Meh; 3. Februar 
1862; 26. Auguft 1862; Rüdzahlung; 2,57 M. 
Louyat, Joſeph, Minderjähriger, Meb; 5. Februar 
1862; 5. Februar 1862; Einzahlung; 10,74 M. 
Emon, Yohann Baptiit, Schneider, Meb; 11. = 
bruar 1862; 30. Juni 1862; Rüdzahlung; 3,99 M. 
Roſenbach, Anna Barbara, Seidenarbeiterin, Metz; 
5. März 1862; 2. Juli 1862; Nüdzahlung; 2,43 M. 
Jeanneſt, Stephan Auguftin, Militär, % ; 10. März 
1862; 28. Ottober 1862; Rüdzahlung; 8,08 M. 
Langlois, Emil Peter, Minderjähriger, “; 17. März 
1862; 17. März 1862; Einzahlung; 10,71 M 
Drouin, Pauline han Schneiderin, Meb; 
22. März 1862; 30. Juli 1862; Rüczahlung; 12,81 M. 
Francois, Auguſt, Minderjähriger, Mech; 24. März 
1362; 24. März 1862; Einzahlung; 56,95 M. 
Cölonie, Marie, Dienfimagd, Meh: 2. Mai 1962; 
6. Mai 1862; Rüdzahlung: 0,72 M. 
Vuillard, Carl Biltor, Militär, Meb, 16. Mai 1862; 
10. Dezember 1862; Nüdzahlung; 7,62 M. 

Emon, Alphons Ernft, Dominit, Schneider, Meh; 
16. — 1862; 11. Auguſt 1862, Rüdzahlung; 
8,56 

Merny, Marie, Wittwe Bourguignon, Arbeiterin, Meb; 
8. — 1851; 5. April 1862; Rüdzablung; 
4,22 M. 

Pierne, Dominik, ohne Gewerbe, Jouy-aux⸗Arches, 
——— 1852; 6. Dezember 1862; Rüchahlung; 
Lapierre, Sebaſtian, Friſeur, Metz; 26, Dezember 
1862; Rüchzahlung; 15,09 M. 

Lespagnolle, Marie, Ehefrau Serong, Schneiderin, 
Arnaville; 6. Juli 1850; 25. Juli 1862; Rüdzah- 
lung; 0,31 M. 


82182. Harang, Auguft, ohne Gewerbe, Arnaville; 6. Juli 


82187. 


1850; 25. Juli 1862; Rüdzahlung; 0,52 M, 
Pascal, Johann Franz, Lithograph, Metz; 21. März 
1856; 11. Juli 1862; Rüdzahlung; 2,43 M. 


— 160 


82198. Berrard, Euphrafie, Näherin, Me; 26. Juni 1852; 


82207. 


82209. 


82215. 
82217. 
82219. 
82222. 
82257. 


(300) 


dem Gefängnißaufjeher Ritter zu Saargemünd, jo 


den fändigen Hülfsarbeiter, Geheimen Regierungsrath Mandel 


. Liengey, Nikolaus, Aderer, 
. Klein, Elifa, Dienfimagd, 


7. Yebruar 1862; ent 2,31 M. 
Blanchetete, Barbara, Ehefrau Evrard, ohne Gewerbe, 
Saint-Remy; 7. November 1853; 12. Mai 1862; 
Rüdzahlung; 8,41 M. 

Martin, Johann, Eifenbahnbeamter, Ars a. d. Mofel; 
10. März 1855; 3. Februar 1862; Nüdzahlung; 
0,72 M, 

Boilvin, Georg Leo, ohne Gewerbe, Meb; 2. Auguft 
1851; 19. Dezember 1862; Nüdzahlung; 2,39 M. 
May, Fanny, Rentnerin, Mep; 13. Auguſt 1856; 
28. November 1862; Rüdzahlung; 71,84 M, 
Gourtois, Guspille, Schreiner, Meg; 23. Auguſt 
1852; 24. Juni 1862; Rüdjahfung; 1,99 M. 
PVirion, Franz, ohne Gewerbe, Meh; 3. November 
1862; Rüchahlung; 5,17 M. 

Auburtin, Margaretha, ohne Gewerbe, Meb; 20. Sep - 
tember 1850; 7. Februar 1862; Rüdzahlung; 5,92 M. 


Sparkaſſe zu Saarburg. 


. Kromer, Marie, Dienftmagd, Hemingen,; 2, März 


1856; 6. April 1862; Rüdzablung; 13,53 M. 


. Boff, Anton, Tagner, Saarburg; 14. September 1856; 


19. Januar 1862; Rüdzahlung, 0,32 M. 
Schemidlin, Johann Baptift, Dienfttneht, Schwei— 
zingen; 28. Dezember 1856; 2. Yebruar 1862; 
Nüdzahlung; 0,57 M. 

Fournie, Franceline, ohne Gewerbe, Saarburg; 
7. Juni 1857; 22. Juni 1862; Rüdzahlung; 6,04 M. 
Hemingen; 12. Septem- 
ber 1858; 12. Januar 1862; Nüdzahlung; 0,70 M. 
Saarburg; 6. November 
1859; 29. Juni 1862; Rüdjahlung; 1,90 M. 


. Lebrun, Marie, ohne Gewerbe, Schweiringen; 11. März 


1860; 23. Yebruar 1862; Rüchzahlung; 3,50 M. 


. Rittimann, Gaspard, Tagner, Bruderdorf; 25. März 


1860; 12. Januar 1862; Rüdzablung; 0,12 M. 


. Levy, Julie, ohne Gewerbe, Saarburg; 17. Juni 1860; 


26. Januar 1862; Nüdzahlung; 1,71 M. 


8; 
. Rotbenfuß, Garolina, ohne Gewerbe, Saarburg; 


19. Auguft 1860; 23, März 1862; Rüdzahlung; 
1,75 M. 


1001. 


Collin, Marie Magdalena, Nentnerin, Schweigingen; 
16. September 1860; 26. Januar 1862, Rüdjat- 
lung; 2,51 M. 


1016. Mazerand, Nikolaus, Wagner, Saaraltborf; 4. Ro- 


vember 1860; 12. Januar 1862; Rüdzablung, 0,62 M. 


1017, Adam, Marie, ohne Gewerbe, Saaraltdorf; 4. Novem 


ber 1860; 12. Januar 1862; Rüdzablung; 0,39 N. 


1141. Lobfinger, Joſef, Notariatsgebülfe, Langd; 2. Juni 


1303. 
1324. 


1861; 16. februar 1862; Nüdzahlung; 1,78 M. 


. Montiage, Martin, Maurer, Nieding; 30. Juni 1861; 


9. März 1862; Nüdzahlung; 1,63 M. 


. Paulin, Marie, Tagnerin, Hof; 26. Januar 1862; 


27. April 1862; Rüdzahlung; 3,23 M. 

Richard, Franz, ohne Gewerbe, Riringen; 2, Febtuet 
1862; 30. März 1862; Rüdzjahlung; 1,82 M. 
Roehr, Maria Anne, ohne Gewerbe, Malſched 
16. März 1862; 4. Mai 1862; Rüdzahlung; 0,64 0. 


1325. Mundviller, Johann Baptift, ohne Gewerbe, Wal: 


— 16. März 1862; 4. Mai 1862; Rüchahlung 


1326. Jennewein, Katharina, ohne Gewerbe, Walſcheit 


1544 


1404. 
1426, 


. Robert, Ludwig, ohne Gewerbe, Heſſe 


16. März 1862; 23. März 1862; NRüd;ahlung; 


0,55 M. 

1; 6. April 1862; 
21. Juni 1862; Rüdzahlung; 0,06 M. 
Golvis, Iofeph, Bürenugehilfe, Kirchberg a/W.; 6.Jul 
1862; 7. Ecptember 1862; Rüdzablung; 0,11 N. 
Golvis, Ludwig, Tagner, Kirchberg a/W.; 10. Auguſ 
1862; 28. September 1862; NRüdzahlung; 0,05 N. 


Sparkaſſe zu Saargemünd. 


1827. Wuillarmet, Francois, Heizer, Forbach; 14. Noben—- 


2100. Paturo, Georges, Fayencearbeiter, 


2607 
54 


ber 1858; 28. Februar 1862; Rüchzahlung; 41,62 M. 
euntirch; 26. fe 
bruar 1860; 6. April 1862; Nüdzahlung; 10,580. 
. Raufch, Catherine, Dienftmagd, Saargemünd; 27. Ok 
tober 1861; 1. Juni 1862; Nüdzahlung; 0,24 R 


. Michel, Eva, Dienftmagd, Saargemünd; 4. Mai 1809; 


30. November 1862; Rüdzahlung; 0,65 M. 
. Birdner, Nicolas, Tagner, Forbach; 8. Dezember 
1861; 21. Dezember 1862; Rüdzahlung; 2,37 9 


V. Perſonal⸗Nachrichten. 


Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädi 


geruht, 
wie dem 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


Feldhüter Sohn zu Mieterheim aus Anlaß ihres Ausfceibens 
aus dem Dienfle das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleiken. 


Eruenunngen, Verſetzungen, Entlaffungen. 


KMiniferium, 
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigſt geruht, 


in Straßburg, zum Kaiſerlichen Minifterialrath im Minifterium 
für Elfaß-Lothringen zu ernennen. 


den 


Verwaltang des Junern. 
Seine Majeflät der Kaifer haben Allergnäbigft gerakt, 


Kreisärzten Dr. Brand in Saarburg und Dr. Hocffe! 
——— ſowie den praltiſchen Aerzten Dr. Braun in 


und Dr. Herjing in Mülhaufen den Charalter alt 


Ratlerliher Sanitälsrath; zu verleihen. 


— 11 — 


Berjegt: Aichmeifter Hehling zu Saargemünd an Beichserwaltung. 
das Aichungsamt in Strafbu b, Unter-EI 
Beauftragt: Mit Bertehung der Geſchäfte des Nich- unter · Elſaß. 
meifterd in Saargemünd der Aichungsgehülfe Stange. Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Rein- 
Iafiz- und Kultus-Vermalt hard Helterle zum Beigeorbneten der Gemeinde Hengweiler, 


das Mitglied des Gemeinderathes Richard Keen zum 
Der Referendar Friedtich Ernwein ift auf Grund der Bürgermeifter der Gemeinde Walburg, der Forſthilfsaufſeher 
vor der Königlich Preußiſchen Juftiz- Prüfungstommiffion be» Migel zum K. Förfter. Lehterem ift die Forſterſtelle Salm 
fandenen Staatsprüfung zum Gerichtsafjeffor ernannt worden. Oberföriterei Rothau, übertragen worden, 


Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgiſcher Definitiv ernannt: ‚Die Lehrerinnen Groll in 
Ronfeffion vorgenommene Ernennung des Kandidaten der Erflein, Guth in Gugenheim, fowie Lehrer Schweyer in 
Theologie Huck zum Pfarrer in Poftdorf Hat die Bejtätigung Oberehnheim. 
des ſtaiſerlichen Statthalters erhalten, sus ——— — 3353— Fr zu er 

übl die Gemeindefö elle des Schutzbezirls Roßberg, Ober- 
Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Pomänen. förfterei Oberehnbeim. 

Verſetzt: Affiftent J. Klaſſe Schaffmann bei dem Verſeht: Der 8, Forſter Breiß zu Forſthaus Salm 

Nebengollamt I in Altmünfterol nah Mülhauſen. nad Drufenheim, Oberförfterer Bijchweiler, Lehrerin Haller 
von Meipertäweiler nah Duapenheim, Lehrer Marco von 

Obrrfchulrath. Marlenheim nad; Rottelsheim. j 
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft gerubt, Penfionirt: Die Elementarlefrer Roßner in Gor- 


em Regierungs- und Schulrath Geheimen Regierungsrath weiler und Stoll in Schaffhaufen. 
Shmidt am Bezirkspräfidium in Met die nachgeſuchte Ent« 


Ifung aus dem Dienfte des Reichelandes mit Penfion zu c Lothringen. 

ertheilen, Ernannt: Frievrih Haas zum Beigeordneten bes 
Der Direktor des Lehrerfeminars in Oberehnheim Bürgermeifters der Gemeinde Philippsburg. 

Dr. Ernft ift mit der Verwaltung der Stelle eines Regie Verſetzt: Lehrerin Wirz von Aboncourt nad) Mep. 

tungs · und Schulraths beim Bezirkspräfidium in Meß be Benjionirt: Elementarlehrer Wald zu Norroysle- 


euftragt worden. Veneur. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(301) Hauptbüreau, Theobalbsplag 35, und im Bädereibüreau, 
Das Proviantamt Meß kauft wieder Hafer, Heu und gegenüber der Gteinmeptaferne, desgleichen von Hafer, Heu 

Stroh (Noggenrichtftroh) von magazinmäßiger Beſchaffenheit und Strod im Büreau Todtenbrüdenftraße 161, 

im den jeweiligen tpreifen an. Anmeldung von Hafer im 


Eirabburger Druderei u, Berlagkanflalt, vorm, R. Edulk u.6. 


— 163 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Kotdringen. 





Seiblatt. | Straßburg, den 18. Juni 1892. 
I. Berordunungen pp. ded Minifteriumd und des Oberſchulraths. 
(302) am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Budh- 


Durh Verfügung des Minifteriums ift genehmigt 
worden, daß die Looje der von dem Afylverein für Obdach- 
(ofe zu Münden behufs Gründung eines Fonds zur Erfül- 
tung ber Vereinszwede beabſichtigten beiden Gelblotterien in 
Eliaß-Lothringen vertrieben werben. 

l, A. 5546. 


(303) 

In Gemäßheit der 88. 35 und 1 des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werben bierburd bie Verleihungs- 
urlunden für die Bitumenbergwerfe Magftatt I, Magftatt I, 
Niedermagftatt IT, Buchsweiler I, Buchsweiler II und Buchs- 
weiler- Brunnen mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Planzeichnungen bei dem Kaiſerlichen a 
dalh Jasper in Straßburg, Wenterftrafe 4, zur Einficht 
offen Tiegen. 

Straßburg, den 7. Juni 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abteilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjetretär 
I. D. 81781, von Aöller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. März 1892 wirb 
dem Julius Finkler in Godramftein unter dem Namen 
Magftatt I das Bergmwerls-Eigenthum in dem in ben Ger 
meinden Niedermagftatt, Waltenheim und Uffheim, Kreis 
Mülhaufen, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999745 Quadratmetern hat, und befien Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihmung mit ben Bud;- 
faben A BG D bezeichnet find, zur Gewinnung bes in bem 
Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 7. Juni 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lothringen. 
biheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerl 
Magftatt I bei Niebermagftatt. 
I. D. 31781, 


Im Namen Seiner Majeftät des Raifers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. März 1892 wird 
dem Jufius Finkler in Gobramftein unter dem Namen 
Magfatt II das Bergwerks-Eigenthum in dem in den Ge 
meinden Niedermagftatt, Uffheim und Stetten, Kreis Miül- 
Saufen, Belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999608 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der 


aben A DEF bezeichnet find, zur Gewinnung bes in bem 
Ibe vorlommenden Bitumen® nad dem Berggejee vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 


Straßburg, ben 7. Juni 1892. 


(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterflaatsjelretär. 
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Magftatt II bei Niebermagftatt. 
l. D. 3173u, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. März 1892 wirb 
dem Julius Finfler in Godramftein umter dem Namen 
Niedermagftatt II daS Bergwerks-Eigenthum in dem in 
den Gemeinden Niedermagflatt, Obermagftatt und Stetten, 
Kreis Mülhaufen, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
bon 1999145 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten —— mit den 
Buchſtaben AFG HB bejzeichnet ſind, zur Gewinnung bes in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe vom 
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 7. Juni 1892, 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Niedermagftatt II bei Niedermagftatt. 
I. D. 31731, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. Mär; 1892 wirb 
dem Julius Fintler in Godramftein unter dem Namen 
Buchsweiler I das B ris·Eigenthum in dem in ben 
Gemeinden Buchsweiler, nzhauſen und Fislis, Kreis 
Atttirh, belegenen Felde, weldhes einen Flächeninhalt von 
1999326 Quadratmetern bat, und beffen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch- 
aben ADEF bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
—* vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 7. Juni 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 


tr ba8 Bitumenbergiwert 
bei Buchsweiler. 


Berleifungsurfunde 
Buchsweiler 
I. D. 31741, 


— 14 — 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers! 
Auf Grund der Muthung vom 14. März; 1892 wird Auf Grund der Muthung vom 14. erg 1892 wir 
dem Julius Finkler in Godramftein unter dem Namen dem Julius Yinfler in Godramftein unter dem Namen 


Budsweiler II das wert3-Eigenthum in dem in ben Buchsweiler-Brunnen das Bergwerls-Eigenthum in dem 
Gemeinden Buchsweiler, Werenzhaufen, Fislis und Dürme- in ben Gemeinden Buchsweiler, Werenzhaufen und Dürmenad, 
nad, Kreis Altlirch, belegenen Felde, welches einen Fläden- Kreis Altlirch, belegenen Felde, welches einen Fylächeninhalt 
inhalt von 1999362 Duadratmetern hat, und deſſen Grenzen von 1998480 Quadratmetern hat, und befien Grenzen auf 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit ben ber am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben AB CD bezeichnet find, zur Gewinnung des in ee AFGHB bezeichnet find, zur innung de& in 
dem {Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggefeße vom bem vortommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 


16. Dezember 1878 hierburd) verliehen. 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 7. Juni 1892, Straßburg, den 7. Juni 1892, 
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. (L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. Der Unterftaatsfetretär. 
Verleifungsurkumde für das Bitumenbergwerf Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Buchsweiler II bei Buchsweiler. Buchsweiler-Brunnen bei Buchsweiler. 


1. D. 3174, I. D. 3174 11, 


II. Erlafje pp. anderer ald der vorfichend aufgeführten Landesbehörden. 


(304) auf der Gemarkung Ars a/M., in weldhem bisher eine Papier: 
Der Mehger Johann Gafjer in Niederfteinbrunn bes fabrif betrieben wurde, und welches an der Straße von Ars aM. 
abfichtigt, auf feinem Anweſen in Nieberfleinbrunn, gelegen an nad) Gravelotte gelegen ift, eine Zündſchnurfabrik, fowie 
der Bicinalftraße 6b Sektion E Nr. 193, 194, 195 und auf dem in der namlichen Gemarkung gelegenen, von ber 
196 bes SKatafters, eine Schlächterei anzulegen. Etwaige Ein- Straße von Ars a/M. nad Gravelotte 170 m entfernten 
wendungen gegen dieſe Anlage find binnen einer die ſpätere Grundftüde Sektion F Nr. 136 ein Pulvermagazin, be 
Geltendmahung ausfchließenden Frift von 14 Tagen, begin« rechnet für 1000 kg Pulver, zu errichten. Einwendungen 
nend mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe diejes Blattes gegen biefe Anlagen find binnen einer mit dem Ablauf de 
bei dem Unterzeichneten oder dem Bürgermeifter zu Nieder Tages, an welchem ve Amtsblatt ausgegeben wird, ihren 
fleinbrunn anzubringen. Anfang nehmenden, die ge Geltendmahung ausfchliehenden 
Die Beichreibungen und Pläne der Anlage liegen in Friſt von 14 Tagen bei mir ober dem Bürgermeifteramte zı 

je einem Exemplare en ber Kreißdireltion und dem Bürger« Ars a/M. mündlich oder fehriftlich anzubringen. 


meifteramte zu Nieberfteinbrunn zur Einſicht offen. Die Beireibungen, Zeichnungen und Pläne der Ar: 
Mülhaufen, den 10. Juni 1892. lagen liegen während biefer Frift in je einer Ausfertigun 
Der Sreisdireftor. auf der Kanzlei ber biefigen Kreisdirellion und auf dem 
J.Nr. II. 2560. J. B.: Kleemann. Bürgermeifteramte zu Ars a/M. zu Jedermanns Einſicht aus, 
(305) az Meb, ben 7. Juni 1892, 
Der ne Philipp Riedinger, wohnhaft in Hörbt, Der Kreisbirektor. 
beabfiätigt, auf dem ihm gehörigen Grundſtücke, gelegen zu J. B.: Frhr. von Gemmingen, 


ebt an der Vizinalſtraße 17b Seltion E Nr. 250, ein 

chlachthaus zu errichten. Die auf dieſes Unternehmen bes (307) , j 
züglichen Beſchreibungen, Pläne und Zeichnungen Tiegen von ‚ Die Gemeinde Mördingen beabfichtigt, auf bem it 
dem auf das Erſcheinen biefer Nummer des Amtsblattes gehörigen Grundftüde Settion B Nr. 482/83, genannt Pofter 
folgenden Zage an fowohl auf der Hiefigen Kreißdirektion als ein Schlachthaus zu errichten, 
au auf dem Bürgermeijteramte zu Hördt offen. Einwendungen gegen diefe Anlage find bei mir ode 

Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten dem Bürgermeifter zu Mördingen binnen eimer Friſt von 

Kreisdireltor oder dem Bürgermeifter von Hörbt während 14 Tagen mündlich oder ſchriftlich anzubringen. Diefe fit 
der in 8. 17 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten, die jpätere nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem dat 
Geltendmadung ausſchließenden, vierzehntägigen Friſt ſchrift⸗ die Belanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben wird und 


ich oder mündlich anzubringen. ift für alle Einwendungen, welche nicht auf privatredhtlicer 
Straßburg, den 7. Juni 1892. Titeln beruhen, prütluſiviſch. Beichreibung, Plan und Zeih 
Der FKreisdireftor, nungen liegen auf ber Sreisbireftion zu Forbach und dem 
J.Nr. 1587. 3. 2: Baumbach. Bürgermeifteramte zu Mördhingen auf. 
Die Herren P. Keul, F. Schnaß u. Co. zu Ars a/M., Der Kreisdirelior 


beabfidhtigen in dem Gebäude bei km 4,00 Seftion F Nr. 29 Zu J.Nr. 2854. Diedmann. 





— 165 


IV. Grlaſſe pp. von Neichöbebörden. 
ei der biefigen Kaiferlihen Ober-Poftbireltion lagern folgende unanbringlie Sendungen: 











Name 
bes 
Empfängers. 






* Aufgabezeit. 





zug. | Monat, | Io. 


Etrahburg (EIf.) 1 9. | März 1892 


N, Klinger 
Etraßburg (Elf) 4 | 23. | Februar | 1892 


Storch 


Colmar (EIf.) 2 17. | Mär 1892 | Marie Petitdemange 
Thann (EIj.) 7. April 1892 Amiot 


Etrafburg (EI) 4 | 25. | April 1892 


. Geigenmüller 
Straßburg (EI) 4 | Mitte Degember 1891 — 


| 


Schlettftadt 2 12, Marz 
Etrafburg (EI) 1 | 30. | Mär 1892 — 


1892 — 


Die Empfangsberechtigten werben aufgefordert, unter 
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen, bezw. Gegen- 
fände bei der biefigen Ober-Boftdireltion in Empfang zu 
nehmen, widrigenfalls nah Ablauf von vier Moden, vom 
Tage der Beröffentlihung dieſer Belanntmahung an ge 


Rarläruhe (Baben)| Einſchreibbrief 
Schiltigheim | Einfreibtri 
(poftlagernb) 
DreisAchren 


Brief 
Straßburg (EIf.) | Einfchreibbrief 





Rame 


ber nicht aufzufinbenben 
Abfenber. 






ibbrief 
Einſchreibbrief 
Bari — 


1 Loos bes 


fü 
Siehung 1891 
— 1 Zins ſchein 


— ledernes Geld⸗ 
taſchchen mit 
Geldinhalt 


— — | Im Shalterflur auf: 
gefunden 
— /— [Im Säalterflur auf 
| gefunden 
! 
— die Werthbeträge ber Poftunterftüßungstafje zufließen 
T A 


Straßburg (EIf.), 10. Juni 1892, 
Der Raijerlide Ober-Boftdireltor 
2eitolf. 


V. Berfonal Nachrichten. 


(309) 


Verwaltung des Innern. 


Durch Tandesherrliche Verordnung bes Herrn Statt⸗ 
hallers ift der Sreisfelretär 5. D. Boehm in Thann zum 
Vürgermeifter der Gemeinde Masmünfter im Bezirle Ober« 
Ehaß ermnanut worden. 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaft und Domänen, 

Ernannt: Militäranwärter * in Colmar zum 
Regierungsfefretariatsaffiftenten bei der Direllion der birelten 
Steuern in Straßburg. 

Verfept: Affiitent I. Klaſſe Liefiem zu Alttirch nad) Met. 

Oberſchalrath. 

Der Kaiſerliche Statthalter hat den kommiſſariſchen 
Rreisichulinipektor Leineweber in Hagenau zum Kreisſchul - 
inipeftor in Eljaß-Lothringen ernannt. 

Dem Kreisichulinipeftor Leineweber ift die Verwal⸗ 
tung der Schulinſpeltorſtelle des Kreifes Hagenau mit dem 
Amtsfik in Hagenau übertragen worden. 


Beyirhsperwaltung. 
a. Ober-Elfaß. 
Definitiv angeftellt: Lehrer Simon in Sulz, Leh⸗ 


Grnenmmngen, Verfehungen, Eutlafjungen. 


rerin Frau Brüder geb. Schiffmann in Mülhaufen, Leh- 
rerin Neurohr in Mülhaufen. 

Verſeht: Die Lehrer Kirch von Rixheim nad Ill⸗ 
furl, Keßlet von Tagsdorf nad) Pfirt, Bubendorf von Liebs- 
orf nad Tagsborf, ſowie Lehrerin Lorber von Zimmers: 
heim nah Mülhauſen. 

Penfionirt: Lehrer Goepp in Herlisheim, 
j —— Die Lehrer Bed in Wenzweiler, Fint 
in 
Entlafjen: Lehrerin Sengle in Rappoltsweiler auf 
Antrag. 

b. Unter-Elfaß. 


oe lei: Lehrer Schwark von Boflendorf nad) 


c. Lothringen. 
Ernannt zum ftändigen Ueberfeper: Lehrer Wiener 
in Pfalzburg und Gakriftan Jalob Sadler in Forbach. 
Berjept: Lehrerin Schmitt von Saargemünd nad) Def. 


ug Dur in ben Ruheſtand verjeßt: Elemen- 
tarlehrer About zu Eonthil. 


Beihs-YoR- und Eelegraphen-Werwaltung. 
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg. 


Ernannt: Die Poftgehülfen Amlung in Straßburg, 
Kirrmann in Straßburg, Shönitowsti in Schlettftabt, 


Ernft in Colmar, Keller in Colmar, Müller in Straßburg 
zu Poftaffiftenten. 

Derfeht: Die Poflaffiftenten Gakihmann von 
Straßburg KH Barr, Pie ya Schle * nad) Straß · 
burg, Wigand von Straßburg nad) Monsheim. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(310) 

Gottlieb Hohnloſer zu Lauterburg und der Handels 
mann Seligmann, genannt Simon Walter, zu Lembach 
nd als Unteragenten für das Auswanderungsunternehmen 
es Karl Eugen Peiſch in Straßburg beftätigt worden. 


(311) 

Das Proviantamt Mülhaufen wird in nächiter Zeit 
mit dem Heuanfauf — auch direft von den Wiefen — unter 
Bevorzugung der Produzenten beginnen, 

Das Heu muß jedoch von guter, magazinmäßiger Ber 


affenbeit und fo troden fein, daß eine Erhi des 
B Dr nicht Li eintritt. Der Anlauf —— * 
eingeſandtem Muſtern zu den Tagespreiſen. 


(312) 
eg ae Straßburg lauft noch Meinere Mengen 
an Hafer u eg nd in biefem Monat an, joweit 
Gegenftände von ern direlt — ohne Vermittlung von 
Unterhändlern — zugeführt werben. Ablieferung und Bezahlung 
— Stelle nach den jeweiligen Tagespreiſen geſchehen bei ber 
agazin-Rendantur — Saarburgerftraße 8. 


Etralburger Draderei u. Derlagtanflalt, vorm. R. Sauit u, Go, 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-KSotbringen. 





Seiblatt. | 


Strafburg, den 25. Iuni 1892, 


I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberfchulratbs. 


(313) Dehanntmahung. 

In der Taubftummenanftalt zu Metz beginnt mit dem 
1. Oftober d. Is. ein neuer Kurſus. In denfelben können 
taubftumme Kinder im Alter von 6—10 Jahren aufgenommen 
werben, ſowie ſolche Kinder, welche in Folge hochgradiger 
Schwerhörigteit nicht auf dem gewöhnlichen Wege die Sprache 
zu erlernen vermögen oder der Gefahr ausgejeht find, bie 
bereit8 erworbene wieder zu verlieren. Der Penfionspreis bes 
trägt für das Jahr 400 A Sindern, welche dem Bezirk 
Lothringen angehören, Tann berjelbe bei nachgewieſener Bes 
dürftigfeit gang ober theilweife erlafjen werden. Schriftliche 
Anmeldungen find bis jpäteftens zum 1. Auguft d. 38. ein- 
zureichen, und zwar bezüglich der Kinder aus Lothringen, ‚für 


welche eine Freiſtelle nachgeſucht wird, an ben betreffenden 
Kreisbireftor, bezw. den Bürgermeifter der Stadt Me, für 
alle übrigen Kinder an den Direktor der Taubftummenanftalt. 

Den Anträgen find der Geburis- und der Impfſchein 
bes Kindes beigufügen. Außerdem haben die Eltern in Ge— 
meinjchaft mit einem Arzte einen Fragebogen fchriftlid mit 
Antworten auszufüllen, Gedrudte Formulare des Fragebogens 
find von den Behörden, an melde die Anmeldungen zu 
richten find, zu erbitten. 


Straßburg, den 15. Juni 1892. 
Oberſchulrath für Elfaß-Lothringen: 


0. 8. 4472. Nichter, Präfident. 





II. Berordunugen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfah. 


(314) Veſchluß. 
Der Bezirfspräfident des Ober-Elja, 
Nah Einſicht x. x, 
Beſchließt: 
Artikel 1. 

Die behufs Anlage eines Feldweges in den Gewannen 
„Eberling, bei der Brud und Niemenmatten“ in der Gemar« 
fung Walbighofen unter dem Namen Feldweggenofjenichaft 
Maldighofen mit dem Sige in Waldighofen gebildete Syndi— 
fatsgenofjenfchaft derjenigen Eigenthümer, deren Namen&vers 
zeichniß diefem At angerchloffen ift, wirb hiermit auf Grund 
des Art, 12 des Geſehes vom 21. Juni 1865 nad; Mafgabe 
des Genofienfhaftsitatuts vom 28. März 1892 genehmigt, 
um bie Wortheile der Art, 13 und 19 des gedachten Gefehes 
zu genießen. 

Artitel 2. 


Diefer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Genoſſenſchafis- 
fetuts ift im Gentral» und Bezirf!- Amtsblatt zu veröffentlichen 
und in ber Gemeinde MWalbighofen während eines Monats vom 
Tage des Empfangs desjelben an durch öffentlidhen Anichlag 
belannt zu ag — Die Erfüllung diefer Tepteren Förmlichteit 
it durch eine Beicheinigung des Bürgermeifters nachzuweiſen. 

Colmar, den 6, Juni 1892. 

Der Bezirkspräfident. 
J. U: Boehm. 
Ausug 
aus dem Genoſſenſchaftaſtalut der durch vorſtehenden Beſchluß 
ermächtigten Syndilalsgenoſſenſchaft. 

Das Genoſſenſchaftsſtabut ift gleichlautend mit dem vorſtehend 
auf ©. 89 unter (179) der Beilage abgedruckten Statut der Feld— 
Pa Enfispeim—Rieber-Thurfelb bis auf machftebenbe 


Il. 4663, 


Artitel 2, 

Das Synbilat befteht aus 5 Mitgliedern und 2 Stellver: 
treten, welche aus ber Zahl ber betbeiligten Befiker zu wählen 
find. Ein Fünftel ber Mitglieder bes Syndilais wird jedes Jahr 
nen gewählt, 

Bei ben theilweifen Grnenerungen werden bie ausſcheidenden 
Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder wählbar und 
bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſehung. 

Artitel 5, 

Zur Theilnahme an ber Generalverfanmlung find alle Eigen: 
thümer berechtigt, weldhe an bem Unternehmen betbeiligt find, 

Gigenthümer, welche verhindert find, perfönlich zu erjcheinen, 
und Frauen oder Minderjährige können fich durch Bevollmächtigte 
vertreten Tafien. Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Bollmachten 
müffen durch ben Bürgermeifter des MWohnoris bet Vollmacht⸗ 
gebers beglaubigt fein, Ein und biefelbe Perjon kann nicht mehr 
als 1 Vollmacht Übernehmen. 

Urtilel 7. 

Die Eynbilatämitglieder wählen einen Vorftand und, wenn 
erforberlih, einen Beigeorbneten als befien Wertreter aus ihrer 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Borftand und beffen Stell: 
vertreter bleiben während 1 Jahres in Funktion. — Der Vorſtand 
beruft bie Sitzungen bes Synbilats, fo oft er eine ſolche für nöthig 
hält ober ber Bezirkäpräfibent fie anordnet ober minbeftens ein 
Fünftel ſaͤmmtlicher Mitglieder des Synbifats fie beantragen; er 
führt den Borfig in ben Eiungen und in ben Generalverfammlungen, 
Gr hat die Amtereffen der Genoſſenſchaft zu Überwachen und bie 
Pläne, Alten und andere auf die Verwaltung ber Genofjenfchaft 
bezüglichen Papiere aufzubewahren, 

Die Eynbilatsmitglieder find jederzeit berechtigt, bag Allen ⸗ 
indentar und bie Alten ſelbſt einzuſehen. 

Der Dorftand hat bie Beichlüffe des Eynbilats auszuführen ; 
berfelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Gejellichaft bei ben Ger 
richten zu vertreten. 

Artitel 20, 


Die Verteilung ber Koften erfolgt im Verhältniß ber an 
bem Unternehmen beibeiligten Fläche; follte ſich die Rothwendigkeit 
einer anderen Koftenvertheilung ergeben, jo macht bie Generalver: 
fammlung dem Heren Bezirlöpräfidenten hierüber Vorſchläge. 


(315) Beſchluß. 


Der Bezirlspräſident des Ober-Elſaß, 
Nach Einſicht ꝛc. ꝛc. 
Beſchließt: 
Artikel 1. 

Die behufs —— und Unterhaltung der erforder⸗ 
lichen Anlagen zur Berwäflerung der Grundftüde in den Ger 
wannen „Niedere Matten und Unten am Waldenheimerweg" 
in der Gemarkung Köfingen unter dem Namen Wäflerungs« 

enofjenihaft Köhingen gebildete Syndilatsgenoſſenſchaft der- 
enigen Eigenthümer, deren Namensverzeichnik diefem Alt ans 
eſchloſſen ift, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des 
Befepes vom 21. Yuni 1865 nad Maßgabe des Genofjen- 
i&aftsftatuts vom 29. März 1892 genehmigt, um bie Vortheile 
der Art. 13 und 19 des gedachten Gejepes zu genießen. 


Artilel 2. 

Diefer Beichluß, fowie ein Auszug des Genoſſenſchafts- 
fatuts ift im Gentral- und Begzirks. Amtsblatt zu veröffent⸗ 
lichen und in der Gemeinde —— während eines Monats 
vom Tage des Empfangs besfelben an durch öffentlichen An« 
ihlag befannt zu machen. Die Erfüllung diejer lehteren 
Förmlichteit ift durch eine Beſcheinigung des Bürgermeifters 
nachzuweiſen. 

Colmar, den 10. Juni 1892. 


Der Bezirfspräfident 
v. Jordan. 


Ausing 
aus dem Genoffenfchafteftatut ber durch vorftehenden Beichluß 
ermädhtigien Shunbifatsgenofienichaft. 


Das Genoffenfhaftsftatut ift gleichlautend mit dem auf 
©. 89 unter (179) der Beilage abgebrudten Statut ber Felbwege— 
genoffenfchaft Enfisheim — Nieber-Thurfeld bis auf nachftehenbe 


Artikel: 
Urtilel 2. 
Dad Syndilat beftcht aus 8 Mitgliedern und 1 Stellver⸗ 
teeter. Hiervon find alle Mitglieber und Stellvertreter aus ber Zahl 
ber beteiligten Eigenthümer zu wählen. Ein Drittel bee Mitglieder 
bes Eynibifats wirb jebes Jahr neu gewählt, 
Bei den erften theilweifen Grneuerungen werben bie aue: 
feheibenben Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieber 
wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer Grfeßung, 


Artitel od. 
Zur Teilnahme an ber Generalverfammlung find diejenigen 
Eigenthümer berechtigt, welche an dem Unternehmen betheiligt find, 
Jeder Eigenthümer hat 1 Stimme. 
Gigenthlimer, welche verhindert find, perſönlich zu erfcheinen, 
und frauen ober Minderjährige können fi durch Bevollmächtigte 
vertreten Laffen, Nicht gerichtliche ober nicht notarielle Bollmachten 
müflen durch ben Bürgermeifter des Wohnorts des Bollmadhte 
gebers beglaubigt fein. Ein und biefelbe Berfon kann nicht mehr 
als 2 Vollmachten übernehmen. 
Artilel 7. 
Die Synbilatsmitglieber wählen einen Vorſtand und, wenn 
erforberlich, einen Beigeorbneten als deſſen Vertreter aus ihrer 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorſtand umb befien Stell: 
vertreter bleiben während 3 Jahre in Funktion. — Der Borftandb 
beruft die Sitzungen bes Synbilats, jo oft er eine foldhe für nöthig 
hält ober ber Bezirköpräfidert fie anorbnet ober minbeftens ein 
Fünftel jämmtlicher Mitglieder des Syndikats fie beantragen; er 
führt ben Dorfig in den Eitungen und in ben Generalverfamm: 


II. 4980. 


168 


Lungen. Er bat bie Intereffen ber Genoffenfchaft zu Überwachen und 
bie Pläne, Alten und andere auf bie Verwaltung ber Genoſſenſcheaft 
bezüglichen Papiere aufzubewahren. 

Die Synbilatsmitglieder find jederzeit bereditigt, bad Allen-⸗ 
indentar und die Aften jelbft einzuſehen. 

Der Vorſtand hat die Beſchlüſſe des Syndilais a 
führen ; derſelbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Geſellſchaft bei 
ben © au vertreten, 

Artitel 20. 

Die Dertheilung ber Koften erfolgt im Verhältniß der Grök: 

ber an ber Wäfferung betheiligten Grunbftüde, 


(316) Beſchluß. 
Der Bezirlspräſident des Ober-Elſaß, 
Nach Einſicht ꝛtc. ꝛc., 
Beſchließt: 
Artikel 1. 


Die behufs Anlage eines Feldweges für die Gewannen 
„Bergftelle und Glücdermatten“ in der Gemarkung Diribad 
unter dem Namen Feldgenoſſenſchaft Hirzbach mit dem Eipe 
in Garspad) gebildete Synditatsgenoffenfchaft derjenigen Eigen» 
thümer, deren Namensverzeichniß dieſem Alt angeſchloſſen ift, 
wird hiermit 4 Grund des Art. 12 des Gejehes vom 21. Jun 
1865 nad) Maßgabe des Genofjenihaftsftatuts vom 15. Mär 
1892 genehmigt, um die Vortheile der Art. 13 und 19 des 
gedachten Geſehes zu geniehen. 

Artitel 2, 
Diefer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Benofjenichaftt 
ftatuts ift im Gentral- und Bezirfö-Amtsblatt zu veröffent 
lichen und in der Gemeinde Carspach während eines 
nats vom Tage des Empfangs desſelben an durch öffent: 
lichen Anſchlag bekannt zu machen. — Die Erfüllung dieſer 
legteren Förmlichkeit ift durch eine Beſcheinigung des Bürger 
meifter8 nachzuweiſen. 
Colmar, den 10. Juni 1892. 

Der Bezirkspräfident 
11. 4981, v. Jordan. 
Ausjug 
aus dem Genoffenichaftäftetut der durch vorſtehenden Beſchluß 
ermächtigten Synbifatsgenofienfchaft. 

Das Genoffenfhaftsftatut ift gleicglautend mit bem borftehen 
auf ©. 129 unter (225) ber Beilage abgebrudien Statut der Beroif: 
ferungsgenoflenihaft Pfirt bis auf nachſtehenden Artikel: 

Artilel 7, 
Die Synbilatsmitglieder wählen einen Vorftand und, wen 
erforberlich, einen Beigeorbneten als beffen Vertreter aus ihter 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Der Vorftand und deſſen Etell: 
vertreter bleiben während 1 Jahres in Funktion, — Der Borftand 
beruft die Sitzungen des Eynbifats, jo oft er eine jolche für mötbie 
Hält ober ber Bezirköpräfibent fie anordnet ober minbeftens eis 
Fünftel ſammtlicher Mitglieder des Synbilats fie beantragen; er 
führt den Borfig im ben Sizungen und in ben Generalverjamm: 
—* Er gi bie —— er m = überwachen 3 

ne, n und anbere au Berwaltung Genofjenide 

begüglichen Papiere aufzubewahren. 
Die Smbilatsmitglieder find jeber Zeit berechtigt, bei 
Alteninventar unb bie Aften ſelbſt einzu 


Der aufzuführen 
berfelbe ift insbefonbere dazu berufen, bie Geſellſchaft bei den 
Gerichten zu vertreten. 


Borftand Hat bie Bejchlüffe bes Syndilais | 


| 


— 19 — 


o. Lothringen. 
(317) Verordnung. Artikel 8, 


Nachdem der Si eines ber Vertreter des Kantons Bezüglich der Veröffentlihung des Wahltermins und 
Falkenberg im Kreistage des Kreiſes Bolchen, in Folge ber ber bei der Wahl zu beachtenden geſeßlichen Beitimmungen 
Demilfion des Herrn Willaume zu Lubeln, vafant geworben verweiſe ich er meine Belanntmachung vom 8, Juni 1873 
ift, beflimme ich auf Grund des Gejehes vom 22, Juni 1833, (abgedrudt in der Beilage zu Nr. 23 des Amtsblattes vom 
was folgt: Jahre 1873). Bezüglich der Eintheilung von Gemeinden in 

Artikel 1. Seltionen fommt die dießfeitige Berorbnung vom 21, Juni 

Die Wahl eines Vertreter® des Kantons Fallenberg 1886, betreffend die Wahlen zu den Gemeinberäthen, in 

im Kreistage des Kreiſes Bolchen wird hierdurch angeordnet. Anwendung. 


Die Wähler d H .. 5 Ar Meg, den 12. Juni 1892. 
ie er bes Kantons Falkenberg werben berufen, 
zur Vornahme diefer Ergänzungswahl in ihren Gemeinden Der Bezirkspräfident, 


Somntag, den 3. Juli 1892, Vormittags 8 Uhr, zufammen- P. 850. J. A.: Frhr. von Aramer. 
zutreten. 
(318) Badweifung 


bes im Monat Mai 1892 feflgeftellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreiſe der ———— nach welchem die Vergütung 
für verabreidhte Fourage erfolgt, $. 9 Nr. 3 des Reichsgeſetzes Über die Naturalleiftungen für die betvaffnete Macht im {Frieden 
vom 19. Februat 1875 (R. G. Bl. ©. 52) und Art. II 8. 6 des Meichägefepes vom 21, Juni 1887 (R. G. BL. S. 245). 








Stroh 
Hafer. Roggen« Weizen: Heu. 
Richt⸗ Krumm— Rich t⸗ Krumme« 
Marktort. rn ee a te 
u Des urch · Diebe Durd« Dei Durch · Des· Durch ur 
Kim | tin | Kin“ |okiam| Kt | skiam| Fat |akiäm Kart |akiam| Kr“ | srden 
mi am ’ au ’ 
a — "oh m — Ye "da Bien "aut De auf 
preife, ichtag · ypeige. | las. | pr ie. fülag. | yreije, ; Hlan- praife. i&lag. preife. dles · 
Es koſten je ein Hundert Kilogramm: 
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Kalmat: ren ee 16 20] 17 [01 | 4 80) 5 jo4| 3 Iso| 3 Isa] 3 sol 3 rs] 3 I—I| 3 jı5| 5 |s0| 6109 
Gebweiler.-.: - 2222200 1s Jao} 19 1321 5 l20] 5 1461 — I!—I—I—| 4401 4 182] — —— — 6 |—I 6130 
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Rappoltäweiler ... 22.0... 16 |—] 16 180] — \1— I — I— 1 — i—1— 1-1 — |—] — |— 4 155] 5 [oo] 6I—| 8|%0 
ME ee ee er 16 125] 17 j06| 3 | 4 | 5] — J—I—|—| 3 |36 521 — I—I—1i—! 5|—I| 5 |25 
Brumali 1» 0er eur 16-16 180] 4 — — 4 20 — —— I—] 3 |20 361 I—1—i—| sliol 6|72 
Begman FRE BOOTE A RD — l—1—|—1I5 |—]5 1235 — — 1-1 1-1 le — — — — 6 —1 6130 
ghein....... 16 —is [80] 4 5014 |] — —52—12—4 4120| — ——-—66130 
Schleitſtadt ce 0. 18 || 16 !s0| 5 Iso] 5 iss} 5 205 5 46) 4 401 A I62| 3 |50| 3 681 580] 5 |s8 
Straßburg.» : - Hrn eenen 16 28 | 17100) — IT — 1-1 6 |—1 5 130] — I—T— I—I 4 srl 5 121 7 ler] 8 ler 
Weißenburg - - -- - 2... 20 .- 16 1] 16 80] 5 |—| 5 15] — 11 — 1-1 — 1-1 — 1-1 — |-1— |— 4180] 504 
bern 2:2 ren 14 28] 14 015 /65| 5 [93 15] 5 Jsı] & [20] a Jaıl 3 Iso 3 i7sf 5/15] 5 Jar 
Bl. 14 150| 15 [23] s |—| 8 40 50] 3 [8] — —— — — — —— 5801 609 
Dieme.. 14-2114 720 — | 1 — 1-1 — 1-1 — |—- | ——— 3 20] 3 261 6 401 67? 
Diedenhofen... nen. 15 15 175] 6 I—] 6 |30] 5 Iso] 6 joo| 4 201 4 at] 4 |—| 4 201 5801 6 oa 
BEBOEN ; = 24 400 0a en. ae 15 |—1 15 [75] 6 |] 6 I30] 5 1-5 I35] — II — i-1— |] — I 6150] 6|83 
= FEUER ERFRTEHR® 15 1s5| 16 Ji2] & Jtof 6 !aıl 5 |20f 5 Ja6| & 201 A Jar 3 Isof 3 Ira} 6liof 6 laı 
Baarntg. -- 22er na 15 Jönl 16 Ja4| 5 ja] 5 [92] — IT — I — I] I 4 |20| 4 411 540] 5 [67 
Saargemünd. . een en. 14 120] 14 |sı] 5 J10] 5 3614 |—J A f20| a j15l a ja6} 3 I50f 3 681 5 lso] 5/88 


170 


IH. Erlafie pp. anderer als der vorftehbend aufgeführten Landesbehörden. 


(319) Bekanntmahung. 
Nachdem die Safungen der in den Gemeinden Ober- 
betfhborf und Reimersweiler, Preis Weißenburg, ge 
bildeten Genoſſenſchaft zur Smangın Unterhaltung eines 
Feldweges in den Gewannen „die Kriegsmatt“ und „Lihel« 
* diesſeits geprüft worden find, bringe ich nad) Einſicht 
es Geſehes über die eng in bom 21. Juni 
1865 die Genofjenihafts-Sapungen hierdurch auszugsweiſe 
zur öffentlihen Renntniß. 
Bezirk: Unter-Elfaf. 
Kreis: Weißenburg. 
Gemeinde: Oberbetfdorf und Neimersweiler. 
Genoflenfhaftsftatut 

für die zum Zwecke der Herftellung und Unterhaltung eines 

Feldweges in den Gewannen „die Kriegsmatt“ und „Lißels 

feld" in den Gemarfungen Oberbetſchdorf und Reimers« 

weiler gebildete freie Syndikats-Genoſſenſchaft. 

Titel 1. 
Generalverfammlung, Syndikat. 
Bildung bes Syndikats. 


Artifel 1. 

Die Genofjenihaft wird durch ein Syndilat verwaltet, 
deſſen Mitglieder durch die Generalverfammlung aus den Ber 
theiligten gewählt werden. 

Artikel 2. 
Das Syndikat beiteht aus 3 Mitgliedern, welche im 
Falle des Ausſcheidens ergänzt werben. 
Generalverfammlung. 
Artitel 4. 
Die Berufung der Generalverfammlung der Interefienten 


erfolgt durch ben Vorftand des Syndilats nach Beihluß des 
legteren, 





Wahl der Syndilatsmitglieder, 


Artilel 6. 
Die Wahl der Mitglieder des Syndilats erfolgt mittelft 
Wahlliften nad relativer Stimmenmehrheit, Bei Stimmen 
gleichheit entfcheidet das Lebensalter. 


Aufftellung der Projekte und technifche Leitun 
” : der Arbeiten, — 
Arlilel 12. 

Das Syndikat hat die Aufſtellung der Projekte und 
die techniſche Leitung ber Arbeiten dem Meliorationsbau 
infpeltor in Hagenau zu übertragen. Lepterer lann bie Mei 
gehilfen und Zagelöhner annehmen, welche er für feine Auf 
nahmen nöthig bat. 

Die Bezahlung der Tagegelder und Reifetoften des bei 
Ausführung des Unternehmens beichäftigten Meliorations 
perjonals erfolgt nad) den beftehenden Reglemente. 

Titel I, 
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten, 
Artifel 18. 

Dringende Arbeiten fönnen jofort auf Anordnung des 
Vorftandes ausgeführt werden ; derfelbe ift jedoch verpflichtet, 
dem Meliorationsbauinfpeltor fofort Anzeige zu erjtatten. 

Artikel 14. 

Das Syndilat hat im Monat Oktober jeden Jahre: 
in Gemeinfhaft mit dem bauleitenden Kulturingenieur den 
Zuftand aller in den Bereich der Genoſſenſchaft fallenden An 
lagen zu prüfen. Den Koſtenanſchlag für die Unterhaltungs 
arbeiten oder Neubauten, welche im nächſten Jahre ausiu: 
führen find, wird der Aulturingenieur aufftellen laſſen. 

rjelbe wird dem Syndilat überwiefen und von Ich 
terem feſtgeſtellt. 

Weißenburg, den 30. Mai 1892. 

Der Kreis direltor 
Sengenwald. 


V. Perſonal⸗Machrichten. 


(320) 


Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft gerubt, 
dem Gemeinbediener Seyller zu Wittisheim aus Anlaß 


| 


Verleihung von Orden nnd Ehrenjeichen. 


feines Ausiceidens aus dem Dienſte das Allgemeine Ehren 
zeichen zu verleihen. 


Ernenunngen, Verfehungen, Untlaffungen. 


Jufiz- und Aultus· Verwallung. 


Derjept: Amtsgerichtsſelretär Schneider in Saar« 
burg an das Amtsgericht in Brumath, Amtsgerichtsjefretär 
Schumader in Dieuze an das Amtsgericht in Saarburg. 

Die von dem Biſchof von Straßburg vorgenommene 
Ernennung bes Hülfspfarrers Haffenfrag in Drufenheim 
zum Pfarrer in Ruprechtsau bei Straßburg hat die Geneh ⸗ 
migung des Kaiſerlichen Statthalters erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, ſaudwirthſchaft und Pomänen. 


Ernannt: Zolle und Gteuerdireftiongfefretär Brink 
mann zum Enregifirementsinfpeltor in Saargemünd, Gef: 
tariatsaffifent Grünjhloß zum Zoll- und Steuerbireftions 
jelretär in Straßburg, Enregiftrementsaffiftent Pignon zum 
Enregiftrementseinnehmer in Delme, Enregiftrementsaffiften: 
Schneider in Mülhaufen zum Enregifirementseinnehmer in 
Neubreiſach, Enregiftrementsjupernumerar Richter in Girai: 
burg zum Sefretariatsaffiftenten bei der Direltion der Zöle 
und indireften Steuern in Straßburg. 


Etragburger Druderei u. Berlagsanftalt, vorm, R. Schultz u. Go. 


171 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotbringen. 


Seiblatt. 


Straßburg, den 2. Iuli 1892, 


U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten, 
a. Ober-Elfaf. 


(321) Beſchluß. 
Der Bezirlapräſident des Ober-Eljaß, 
Nah Einfiht x. x. 
Beſchließt: 
Artikel 1. 
Die behufs Anlage und Unterhaltung von Feldwegen 
im Kanton Grundfeld in der Gemarkung Regisheim unter 
dem Namen Feldweggenoſſenſchaft Regisheim — Grundfeld mit 
dem * in Regisheim gebildete Syndilatsgenoſſenſchaft der⸗ 
jenigen Eigenthümer, deren Namensverzeichniß dieſem Alt an- 
geihloffen ift, wird Hiermit auf Grund des Art. 12 des 
Bejehes vom 21. Juni 1865 nad Mafgabe des Genofjen- 
Ihaftsftatuts vom 29. März 1892 genehmigt, um die Vor— 
theile der Art. 13 und 19 des gedachten Geſetzes zu genießen. 
Artitel 2, 
Diefer Beſchluß, ſowie ein Auszug des Genoffenichafts- 
Hatuts iſt im Gentral- und Bezirf-Amtsblatt zu veröffentlichen 
und in der Gemeinde Regisheim während eines Monats vom 


Tage des Empfangs desſelben an durch öffentlichen Anfchlag 

befannt zu machen. — Die Erfüllung diejer lehteren Förmlichteit 

ift durch eine Beſcheinigung des Bürgermeiſters nachzuweiſen. 
Colmar, den 10, Juni 1892. 

= Bezirlspräfident. 


1. 5042. 4: Boehm. 


Ausing 
aus dem Genofjenfhaftsftatut ber durch vorftehenden Beſchluß 
ermädhtigten Ennbilatögenoffenichaft. 
Das Genoffenichaftsftatut ift gleichlantend mit bem vorftehend 
auf S. 89 umter (179) der Beilage abgebrudten Etatut der Felb⸗ 
wegegenoffenſchaft Enfishe im Nieder⸗ Thurfeld bis auf nachſtehenden 


Artilel: 
Urtitel 20. 

Die Bertheilung ber Koften erfolgt im Verhältnig ber Größe 
der bei ber Wegeanlage beibeiligten Grunbitüde. 

Außerhalb ber Genoſſenſchaft gelegene Grunbftüde, deren 
Eigenthümer fi no an dem Unternehmen betheiligen wollen, 
lönnen von bem Eynbilat nachträglich in ben Genoffenſchaftsberband 
aufgenommen werden. 


e. Lothringen. 


(322) Berorbnung. 


In Folge des Auftretens der Maul- und Klauenſeuche 
in mehreren Gemeinden des Kreiſes Saarburg verordne ich auf 
Grund der Minifterial-Verordnung vom 18. November 1889 
III. A. 4091 (Eentral= und Bezir!- Amtsblatt für 1889 ©. 297) 
für den Umfang des Kreiſes Saarburg was folgt: 


8.1. 

Führer von wandernden Schaf und Schweineheerben 
müſſen fi im Befige eines von einem approbirten Thierarzte 
ausgeftellten Zeugniſſes über ben jeuchefreien Zuftand ber 
Heerben befinden. 


8. 2. 


Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes 
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen 
lafien, müflen den Führer mit einem von einem Thierarzte 
ober amtlichen Fleiſchbeſchauer ausgeftellten Zeugniß über den 
jeuchefreien Zuftand der zu transportirenden Thiere verfehen, 


Mes, den 24. Juni 1892, 
Der Bezirlöpräfibent. 


VI. 2445. J. 4: Frhr. von Aramer. 


III. Erlafje’pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(323) 

Durch Erlaf des Kaiſerlichen Minifteriums vom 
20. Juni 1892 ift angeordnet worden, daß durch das Amis - 
gericht Enſisheim monatlich ein Gerichtätag für die Gemeinden 
Oberhergheim, ——— Bilzheim, Niederenzen und 
Rüſtenhart im Oberhergheim abgehalten werde, 

Eolmar, den 24. Juni 1892, 
Der Landgerichts-Präfident Der Erſte Staatsanwalt 

Aullmer. Bernayd. 





(324) 
Auf Grund des 8. 17 des Regulativs bom 8. Nor 
bember 1884, betreffend die Erforderniffe zur öffentlichen Ber 


ftellung als Felbmefler in Effaß-Lothringen, find bie nachge— 
nannten Perfonen als ——7 in Eljaß-Lothringen — 
und vereidigt worden: 1. Uhlmann, Guftav, in Wies⸗ 
weiler; 2. Möller, Hermann, in Metz; 3. Müller, Heinrich, 
in u 4. —2 ge a —— 

enſelben iſt zugleich die ächtigung zur Vornahme 
von Vermeſſungen in — der 88. 11, 28 und 52 bes 
Rataftergejehes vom 31. März 1884 eriheilt worben. 

Straßburg, ben 21. Juni 1892, 
Der Direltor der direlten Steuern. 


F. P. G. 29, Geifeler. 


— 12 — 


(325) ———— ge —* —— der —— F alle 
e e bu . 
Es wird darauf aufmerkjam —— daß die Berech · —— en rg —— 
— einjährig-freiwilligen Militärdienſt bei Verluſt Sämmtliche Papiere find im Original einzureichen. 
des Anrechtes fpätejlens bis zum 1. Februar besjenigen Ferner ift die wifjenichaftliche Befähigung nachzuweiſen. 
Jahres nadhzufuchen ift, in welchem ber Militärpflichtige das Dies geichieht entweder durch Einreihung eines Schuf- 
Bere Lebensjahr vollendet, or vollendeten ERROR zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Vefähigung für den ein« 
ahre darf bie Berechtigung micht nachgeſucht werben. jährigefreiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das 
Die im Bezitle Unter-Eljaß Geftellungspflichtigen, Geſuch um Zulaffung zur Prüfung vor der Prüfungs-Kom- 
welche die Beredtigung nachſuchen wollen, haben fic bei miffion auszufpredhen. 
dem unterzeichneten Vorſitzenden der Prüfungs: Kommiffion Diejenigen, welche an der im Monat September 
(Bezirföpräfidium) ſchriftlich zu melden, d. 38. ftattfindenden Prüfung vor der Prüfungs 
Der Meldung jind folgende Schriftftüde (auf unge ſtommiſſion Theil nehmen wollen, haben ihre Mel- 
ftempeltem Papier) beizufügen: sun jpätejtens bis zum 1. Auguſt d. Is. anzu 
a) ein Geburtszeugniß; ringe 
b) ein Einwilligungsatteft des Vaters oder Vormundes mit Außer den vorflehend unter a—c erwähnten Zeugnifen 


> Erg File ift der Meldung ein felbftgeichriebener Lebenslauf beizufügen. 
der Erflärung über bie Bereitwilligfeit, ben Freiwilligen * iſt — —* zwei fremden be en he 
während einer einjährigen aktiven Dienftzeit zu befleiden, Iateinifchen, griedhiichen, franzöfiichen oder englifhen) der fi 
auszurüften fowie die Koften für Wohnung und Unterhalt Meldende geprüft fein will 
zu übernehmen. j 


z — 2 üfu i d 
Die Fähigkeit des Ausfiellers hierzu muß von ber — ee Prüfung wird den ſich Meldenden noch 
Orisbehörde beſcheinigt ſein; Strahburg, ben 25. Iuni 1892 
e) ein Unbeſcholtenheits eugniß, weldhes für Zöglinge von 0. den 25. Jum LO0S 
höheren Schulen (Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberreal⸗ Der on ha = 
ſchulen, Progymnafien, Realſchulen, Realprogymnafien, der Prüfungs-Kommiffion für Einjährigefreiwillige. 


böheren Bürgerichulen und den übrigen militärberechtigten P. K. 284. Siegfried, Geheimer Regierungsrath. 


V. BerfonalRachrichten. 
(326) Verleihuug von Orden uud Ehrenjeichen. 
Seine Majeftät der Kaijer haben Allergnädigſt gerubt, feines Ausſcheidens aus dem Dienfle das Allgemeine Ehren- 
dem berittenen Grenzauffcher Plög zu Gorze aus Anlaß zeichen zu verleihen, , 
Grnenunngen,FVerfeinngen, Entlaſſungen. 


Verwaltung des Iunern. Hüffslchrer Demder am Gymnafium in Mülhauſen zum 

Der Kreißdireftor Dall in Rappoltsweiler ift mit der | Ordentlichen Lehrer, Lehrer Jung an ber Präparandenjdul 
Vertretung des Poligeiireltors Meurer in Meh, welcher ber | IM Sauterburg zum Seminarlehrer am Lehrerjeminar in Pfalz. 
hufs Wiederherftellung feiner Gejundheit beurlaubt ift, be= burg und Lehrer Böglin in Colmar zum Lehrer am Lehrer 


t worden. feminar I1 daſelbſt. j 
le Regierungsbaumeifter Rit ift die Stelle des ‚Den ordentlichen Lehrern am proteſtantiſchen Gymna- 
See be Cini dm | Di Yyakayg ans Dr Spneleer 
ee Fuer das Prädifat als Dberlehrer verliehen worden. 
Verwaltung der’ Finanzen, ſandwirthſchaſt und Domänen. 
Verſetzt: Enregiftrementseinnehmer vongLafjaulgku Bejirhsuermaltung. 
Neubreifah nach Rappolisweiler. a. Ober-Elfaß. 
Oberſchulrath. Ernannt: Mehggermeiſter Eduard Thomann zum 


: : ‚ Beigeordneten der Gemeinde Zell, Aderer Johann Meper 
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, f 8 
dem Lyzealdirellor — in Straßburg aus Anlaß ſeiner zum Veigeordneten ber einde Eſchbach. 


Verſetung in den Ruheſtand den Charakter als Kaiſerlicher b. Unter⸗Elſaß. 

Geheimer Regierungsrath zu ertheilen. Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Jofef 
Benfionirt: Der Direltor Hägele am Lyzeum in Wendling zum Beigeorbneten von Wahlenheim, Aderer Michael 

Straßburg. Säleifer orbneten der Gemeinde Hobfrantenheim, 


m 
Ernannt: Der orbentlihe Lehrer Dr. Bed an ber das Mitglied des Gemeinden: Flo ernbard 
Realjchule in Marlirch zum Oberlehrer, der wiſſenſchaftliche Beigeorbneten der Gemeinde —— Bam, 


Definitiv ernannt: Lehrer Bloc in Weitersweiler, 
Rleintinderichulvorfteherin Geis in Sciltigbeim, Lehrer 
Meyer in Lampertslodh, Hauptlehrer Keuſch in Molsheim, 
Lehrer Keiling in Weithofen. 

Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Pfifter zu 
Dermingen die Gemeindeförfterftelle des Schugbezirf® Ritters- 
hofen, Oberförfterei Selj, dem Gemeindeföriter Hoffmann 
zu Hirſchland die Gemeindeförfterftelle des Schutzbezirls Der- 
wingen, Oberförfterei Saarunion, dem Gemeindeförfter Stirn 
zu Nittershofen die Gemeindeförfterftelle des Schußbegirts 
DdDambach, Oberförfterei Barr, unter gleichzeitiger Ernennung 
zum Gemeinbehegemeifter, dem Gemeindeförfteranwärter Heing 
zu Dambach die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirts Hirſch- 
land, Oberförfterei Saarunion, dem Gemeindewalbtwärter 
Noerpel zu Obenheim die Gemeindeföriterftelle des Schuß. 
bezitls Schönau, Oberförfterei Schlettſtadt. 


Penſionirt: Wegemeifter Grüßfau in Niederrödern. 


Verſetzt: Wegemeifter Badof von Schirmeck nad) 
Niederrödern, Wegemeifter Herfel von St. Blaije (Fouday) 
nah Schirmed, Lehrer Ernft von Wingen nad) Schönburg, 
Lehrerin Neurohr von Reinhardsmünſter nad Schiltigheim, 
Lehrer Braun von Riedſelz nad Oberſteinbach, Lehrer Wils 
helm von Oberſteinbach nad Doſſenheim. 


173 


e. Lothringen. 

Ernannt: Stefan Dreyer» Frey zum Bürgermeifter 
und Johann Baptift Zingerle zum Beigeorbneten des Bür« 
germeifter8 der Gemeinde Rafringen, Nitolaus Chaudeur 
zum Bürgermeifter und Nilolaus Guies zum Beigeordneten 
des DBürgermeifters der Gemeinde Kirweiler. 

Einftweilig in den Ruheſtand verjegt: Elemen- 
tarlehrer Dosba zu Luppy, 


Heichs-Pol- und Erlegraphen-Werwaltung. 
Bezirk der Ober-Pofldireltion Straßburg. 


Neu angenommen zu Poftagenten: Wipf, Aderer, 
in Obertraubad), Thomas, Bürgermeifter, in Urbach (Obere 


Elſaß). 

Verſeht: Beiſenherz, Poſtſekretär, von Biſchweiler 
nad Golmar, Quenzlein, Poftiefretär, von Marlirch nad) 
Mülhaufen, Hajenbein, Pojtpraktitant, von Straßburg nad) 
Mülhaufen, Scheder, Poſtaſſiſtent, von Mülhauſen nad) 
Marlirch, Keller, Poftaffiitent, von Straßburg nad) Colmar, 
Weiß, Poftaffitent, von Colmar nad Straßburg, Rettig, 
Voftjetretär, von Straßburg nad Berlin. 

Entlafjen: Sauer, Pojtaffiftent, in Mülhauſen. 

Geftorben: Wipf, Bürgermeifter und Poftagent, in 
—— Thomas, Gemeindeſchreiber und Poſtagent, 

Urbach. 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


(327) 

Die Lebensverfiherungsgefellihaft „Deutichland* 
Berlin Sat * —— Straßburg zu en 
Vertreter beftellt und für ihren Geſchäftsbettieb in Eljaß- 
Lothringen in defien Wohnung Domizil gewählt.” 


(328) 

Die Bremer Spiegelglas-Verfiherungsgefellihaft in 
Bremen bat den Herrn €. 9. Hellwig in Straßburg zu 
ihrem Vertreter beſtellt und für ihren Gejdhäftsbetrieb in 
Elſaß · Lothringen in deſſen Wohnung Domizil gewählt. 


(329) 

Das Proviantamt Diedenhofen kauft unter Benorzugung 
der Produzenten Roggen, Hafer und Heu, Iehteres neuer 
—* zu den daſelbſt zur Zeit des Ankaufs geltenden Marlt- 
preifen. 


(330) 


Das Proviantamt Dieuze fauft, vorzugsweije von 
dugenten, a: Heu * —— — — * Belda en« 
z zu den jeweiligen Tagespreifen. Die Vertäufer haben das 

atural frei bis ans Magazin zu liefern. 


(331) 

Das Proviantamt Saarburg i. 2. fauft noch Hafer 
von magazinmäßiger Beichaffenheit an und wird auch nun« 
mehr mit dem Ankauf von Heu aus der neuen Ernte be 
ginnen, Es wird jedod nur untadelhaftes, gut gewonnenes, 
trodenes und nicht mit Herbſtzeitloſe oder anderen ſchädlichen 
Kräutern verfeßtes Heu angenommen. Heu, welches auf Thon« 
oder Letteboden gewachſen ift, wird vom Ankauf ebenfalls 
ausgeſchloſſen. Produzenten haben vor Händlern ftet3 den Vor- 
zug. Als Preisgrenzen dienen die üblichen örtlichen Marktpreife. 


(332) 
Das Proviantamt Straßburg kauft Heu aus der neuen 
Ernte an, wenn es von fehr guter Beichaffenheit und nicht 
nur ſchnitt · ſondern auch lagerreif und troden eingebradt ift. 
Ueberreifes, jowie joldes Heu, welches nad) dem Schneiden 
nicht gründlich und lange genug gewendet ift und daher über« 
mäßige Neigung zum Schwitzen zeigt, kann nicht angenommen 
werden. Heu von jauren Wiejen ift überhaupt ausgejchlofien. 
Berläufer wollen ihre Fuhren diret an die Magazin-Rendantur 
— Gaarburgerftraße 3 — richten, wo Abnahme und Bezah- 
lung zum zeitweiligen Tagespreife erfolgt. Ebenda werden aud 
er die nächfte Zeit noch Mleinere Mengen von Hafer und 
oggenftroh angenommen, Bei gleich guter Beſchaffenheit der 
Waare erhalten Befiger flets den Vorzug vor Zwiſchenhandlern. 


Strahtarger Druderel u. Verlogsanflalt, vorm, #. Ehuly u... 


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— 


175 


gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß ⸗Jothringen. 


Seiblatt. | 


Straßburg, den 9. Iuli 1892. 


II. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 


| 


(333) Behanntmahung, 


betreffend die Prämiirung von Stuten, dreier, zwei— 
und einjährigen Pferden, ſowie die Abhaltung 
der Hengitlörung im Jahre 1892. 


Es werden der Prämiürungs-Kommiſſion vorgefteilt : 
Die Stuten: 


Truchtersheim am 11. Yuli, 9 Uhr 30 Min. Vorm. 

„ Brumath am 11. Juli, 3 Uhr Nachm. 

„ Hocdhfelden am 12, Juli, 8 Uhr Vorm. 

„ Saarellnion am 183. Juli, 10 Uhr Borm, 

„ Erftein am 14. Juli, 8 Uhr Vorm. 

» Benfeld am 14. Juli, 10 Uhr Borm. 

» Sclettitadt am 14. Juli, 1 Uhr 38 Min. Nadım., 

om Bahnhof. 

„ Martolöbeim am 14. Yuli, 3 Uhr 30 Min. Nachm. 

„ Sulu.®. am 15. Juli, 7 Uhr 30 Min. Vorm. 

„ Walburg am 15. Juli, 2 Uhr 80 Min. Nachm. 

„ Straßburg am 16. Juli, 7 Uhr Vorm. 

„ Se; am 16. Juli, 1 Uhr 30 Min. Nachm. 

Bei den Pferbeprämiirungen wird in allen Orten mit 

BVorftellung der Zuchtſtuten begonnen und folgen hierauf die 
jungen Pferde jahrgangsweile, 


Die in Walburg verfteigerten jungen Zuchtftuten find 
ebenfalls bei der Pferbeprämiirung vorzuführen. 

Der Pferdezuchtverein beabſichtigt bei Gelegenheit ber 
Pferdeprämiirungen Stutfohlen anzutaufen. Die Züchter wer« 
den erfucht, zu dem Zwecke gutes Material vorzuführen. 


Hengſttörung. 


Die Vorſtellung der Hengſte zur Körung, wozu auch 
fänmtliche approbirten Hengſte ſowie diejenigen jungen Hengſte 
vorzuführen ſind, welche im Jahre 1890 geboren wurden, und 
deren Körung die Beſiher wünſchen, findet an den obenbe ⸗ 
zeichneten Orten, Tagen und Stunden gleich vor dem Beginn 
der Prämiirung ftatt. 

Bei der Vorftellung bereits gelörter Hengſte ift Seitens 
der Befiger derfelben der im letzten Jahre erhaltene Körſchein 
— 

t Tag, an welchem die Hauptprämiirung ftatt« 
finden joll, wird nod durch die landwirthſchaſtliche Zeitjchrift 
für Elfaß-Lothringen befannt gemadt werden. 


Straßburg, den 30. Juni 1892. 


Der Bezirfspräfident Der Landftallmeifter 
von Freyberg. 2. Pasquay. 


III. Erlaſſe pp. anderer als der vorfiebend aufgeführten Landesbehörden. 


(334) 

Es wirb darauf aufmerkſam gemadtt, ba die Berech⸗ 
tigung zum einjährigefreitilligen Militärbienft bei Verluſt 
des Anrechtes jpätejtens bis zum 1. Februar bdesjenigen 

Jahres nachzuſuchen ift, in welchem der Militärpflichtige das 

——*— Lebensjahr vollendet. Vor vollendetem fiebzehnten 

ebensjahre darf die Berechtigung nicht nachgefucht werben. 

Die im Bezirfe Ober- Eljaß Geftellungspflidtigen, 
welche bie Berechti > re wollen, haben ſich bei dem 

unterzeichneten Vorfipen en ber Prüfungs-Kommiffion (Bezirls · 

präfidium) fchriftlich zu melden. Der Meldung find folgende 

Scriftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen : 

a) ein Geburiäzeugnif, 

b) ein Einwilligungsatteft bed Vaters oder Vormundes mit 
der Erflärung über die Bereitwilligfeit und Fähigkeit, 
den freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienft- 
zeit zu befleiden, ausjurüften jowie die Koften für Woh« 
nung und Unterhalt zu übernehmen ; 

die Fähigkeit Hierzu und die Kichtigteit der Unter- 
ſchrift des Ausftellers ift obrigfeitlich zu beicheinigen; 

e) ein Unbejcholtenheitgzeugniß, weldes für Zöglinge von 
höheren Schulen (Gymnafien, Realgymnafien, Oberreal« 
ſchulen, Progymnafien, Realfhulen, ——— 
—— Bürgerſchulen und den übrigen militärberechtigten 

ehranftalten) durch den Direltor der Pehranftalt, für alle 





übrigen jungen Leute durch die Poligeiobrigfeit oder ihre 
vorgejegte Dienſtbehörde auszuftellen ift. 

Sämmtlihe Papiere find im Original einzureichen, 

Ferner ift die wiffenfchaftlice Befähigung nachzuweiſen. 
Dies geſchieht entweder durch Einreichung eines ulzeug⸗ 
niſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig« 
freiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das ch 
um Zulaſſung zur Prüfung vor der Prüfungs» RKommiffion 
auszuſprechen. 

Diejenigen, welche an der im Monat September d. Is. 
ſtattfindenden Prüfung vor der Prüfungs-Kommiſſion Theil 
nehmen wollen, haben ihre Meldung fpäteftens bis zum 
1. Auguft d. Is. anzubringen. 

Außer den vorftehend unter a—c erwähnten Zeug« 
nifjen ift der Meldung ein felbftgefchriebener Lebenslauf bei⸗ 
ai gen. Auch ift anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen, 

ĩateiniſchen, griechiſchen, franzöſiſchen oder englifchen, der 
fih Meldende geprüft fein will. 
Der Tag der Prüfung wirb den ſich Meldenden noch 
beſonders mitgetheilt werden. 
Eolmar, ben 1. Juli 1892, 


Der Borfigende 
der Prüfungs-Rommiffion für Einjährig-fFreiwillige, 
P.C.118. 3.8: Graf». Wiſer, Regierungsratb. 


_ 1% — 


(335) Spradjen, der lateiniſchen, griechiſchen, franzöſiſchen ober eng 

Es wird darauf aufmerffam gemacht, daß die Bered)- lichen, der ſich Meldende geprüft jein will. 
tigung zum einjährig- freiwilligen Mititärbienft bei Verluft Der Tag der Prüfung wird den ſich Meldenden noch 
des Anrechtes fpäteftens bis zum 1. Februar desjenigen bejonder& mitgetheilt werben. 
Jahres nachzuſuchen ift, in welchem der Militärpflichtige das Meb, den 22. Juni 1892, 

— * einge Bor —— ſiebzehnten Der Vorſihende 
ahre ie Berechtigung nicht nachgeſucht werden. PAR amt 

Die im Bezirl Lothringen Geftellungspflichtigen, weldhe ber Präfungt-Rommiffion für Einjäheig-Breiwilige, 
die Berechtigung nachſuchen wollen, haben jid) bei dem unter« IV. 466. Albrecht, Regierungsrath. 
—5 — Tee —— —— Begirks · (336) 
präfidium) ſchriftlich zu melden. eldung find folgende Der Mepger Iſaal Soffer beabfidtigt, in Ballbronn 
Säriftftüde (auf ungeftempeltem Papier) beizufügen : auf dem in der Meftergafe unter Nr. 106 —— und in 
a) ein Geburtszeugniß; Seltion C. Nr. 354 des Kataſters eingetragenen Grunbftüde 


b) eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Ber ein Schlahthaus zu errichten. Beſchreibung, Zeichnung und 
reitoiiglit, den freiwilligen während einer einjährigen, Lageplan liegen ſowohl auf dem Gemeindebauje in Ballbronn 
aktiven Dienfizeit zu befleiden, auszurüften, ſowie die Koften als aud auf der Kreisdireftion während der Amtsftunden 
für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigfeit zur Einficht aus. 
bierzu und die Richtigleit der Unterichrift des NAusftellers Einwendungen gegen die Anlage find binnen einer 
iſt obrigkeitlich zu befcheinigen; l4tägigen, mit dem Tage der Nusgabe dieſes Blattes begin ⸗ 

e) ein Unbeiholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von nenden und alle jpäteren Einwendungen ausſchließenden Frift 
höheren Schulen (Gymnafien, Realgymnafien, Ober« bei dem Bürgermeifter in Ballbronn oder bei mir geltend zu 
Realfchulen, Progymnafien, Realſchulen, Realgymnafien, machen. 


eren Bürgerſchulen und den übrigen militärberechtigten Molsheim, den 27. Juni 1892. 
nftalten) durch den Direktor der Lehranſtalt, für alle Der Kreisdireltor 
übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Nr. 3095 Swierf 
vorgejehte Dienftbehörbe auszuftellen ift. ä 2 eu. 
Sämmtlihe Papiere find im Original einzureichen. (337) 
Werner ift die wifienfchaftliche Befähigung nachzuweiſen. In Gemäßbeit des $. 14 des Statut der Landes: 


Dies gelacht entweder durch Cinreihung eines Schulgeug- Verficderungsanftalt Elfah-Lothringen wird folgende Werän- 
niffes über die wiſſenſchaftliche * für den einjährig« derung in dem Beflande der Bertrauensmänner zur allge 
freiwilligen Dienft, oder es ift in der Meldung das Geſuch meinen Kenntniß gebracht: 

um Zulafjung zur Prüfung vor der Prüfungs - Kommilfton Im Bezitle 60: Neuhof und Ganzau: Aus der Zahl 
auszuſprechen. ber Verſicherten neubeſtellt als Vertrauensmann: Liebſch, 
Diejenigen, welche an der im Monat September Rudolf, Müller bei Mühlenbeſiher Beder in Ganzau, an 
b. 38. ftattfindenden Prüfung Theil nehmen wollen, Stelle des weggezogenen Heinrich Beder. 


haben ihre Meldung bis fpäteftens zum 10. Auguft d. 38, i 
anzubringen. Außer den porjtehend unter a—c erwähnten Straßburg, den 20. Juni 1892. 


Zeugniffen ift der Meldung ein felbfigefchriebener Lebenslauf Der BVorftand 

beizufügen. Auch ift anzugeben, in welden zwei fremden ll. 1650. Spieder. 
V. Perſonal⸗Machrichten. 

(338) Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht, 
dem Inſpeltor Marz an der Erziehungs und erungs= 
anftalt für Knaben zu Hagenau aus Anlaß feiner bevorfichen- 


Grnenunngen, Verfegungen, Eutlaffungen. 
Verwaltung des Innern. beren hat die Genehmigung des Raiferlichen Statthalters er 
Berjegt: Grenzpoligeitommiffar Maus in Ehambrey halten. 
nach Deutich-Horicourt. Die von dem reformirten Konſiſtorium zu Metz vorge 
Branfitegt: Mit der Wahrnehmung der Gefchäfte Berka bei Bruker a. en 1} > 
* * e 
a ——— ommifjars in Chambrey der Polizeianwärter Minifleriums erhalten. igung 
Jukiz- und Aultus-Verwaltung. Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Pomänen, 
Die von dem Biſchof von Mek vorgenommene Ernen« Geftorben: Enregi ntsei t i 
nung bes Hülfspfarrers Barbaut in Ehambrey zum Dom- Remilly. r — — 


den Berfefung in den Ruheſtand den Königlichen Kronen 
Orden vierter Klaſſe zu verleihen. _ 





Oberfdyulrath. 


Ernannt: Die ordentlihen Lehrer Dr. Kindler am 
Gymnafium in Saarburg Odenwald am Gymnafium in 
Saargemind, Dr. Wehmann am Progumnafium in Thann 
und Zeligzon am I in Meß zu Oberlehrern. 

Berfept: Die Elementarlehbrer Marchal an der Ges 
werbefhule in Mülhauſen an das ——— in Biſch⸗ 
weiler und Zhiffe am Progymnafium in Biſchweiler an die 
Gewerbefhule in Mülbaufen. 

Penfionirt: Die Oberlehrer Jacobs an der Real- 
ihule in Münfter, Dr. Sauvin am Lyyeum in Mep, Pro 
feffor Wolffgang am Eyzeum in Meb, Zimmermann an 
der Gerwerbeichule in Mülhaufen, ordentlicher Lehrer Dr. Cul⸗ 
mann am Lyzeum in Colmar und Elementar- und techniſcher 
Lehrer Herrmann an ber Nealfchule in ug 

Außer den ordentlichen Lehrern Dr. Bechſtein, Dr. 
Entboven, Dr. Langenbed, Dr. Rudolph und Br. 
Schnalenberg ift auch dem ordentlichen Lehrer Dr, Erd» 
mann am proteftantiichen Gymnaſium in Straßburg das 
Prödifat ala Oberlehrer verliehen worden. 


Besichsoerwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 

Ernannt: Motariatsgehülfe Shmud in Münfter 
zum ftänbigen Ueberſehzer. 

Verjegt: Danger, Forfthülfsauffeher in Pfirt, zum 
Gemeindeförfter nad) Wünheim, Oberförfterei Enfisheim, 
Bauderl, Gemeindeförfler, von Bollweiler nah Feſſenheim, 
Oberförfterei Enfisheim, Zimmerlin, Gemeindeförfter, von 
Feſſenheim nad Bollweiler, Oberförfieri Su, Gaupp, 
Gemeindeförſter, von Forſthaus Frohnholz nah Forfihaus 
Kothleibel, Eronmüller, Gemeindeförfter, von Forſthaus 
Rotbleibel nach Forſthaus Frohnholz. 


b. Unter⸗Elſaß. 


Ernannt: Der bisherige Beigeordnete Michael 
Balther zum Bürgermeifter und das Mitglied des Gemeinde 
rathes Jakob Horneder (Sohn) zum Beigeorbneten der Ge— 
meinde Mittelhaufen, Gemeindewaldwärter Wilhelm zu Gtein« 
jel, Oberförfterei Weißenburg, zum Gemeindeföriter. 

Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Lunig zu Yorft- 
haus Rieslhal unter Ernennung zum Gemeindehegemeifter die 


177 


Gemeindehegemeifterftelle zu Barr, Oberförfterei Barr, dem 
orjtverforgungsberechtigten Anwärter Dieg zu Dagenau die 
eindeförfterftelle des Schußbezirts Hohwald, Oberförfterei 
Barr, dem K. Forfibilfsauffeher Mannebad als K. Förfter 
auf Probe die Förfterftelle Pfaffeneck, Oberförfterei Lüßel« 
ftein-Nord. 

Berjegt: Der K. Förfter Eron zu Forſthaus Pfaffened 
auf die Förfterftelle Lüßelftein, Oberförfterei Lüßelftein-Süpd, 
Lehrer Hertenberger von Molsheim nad Wangen, Lehrer 
Meyer von Wangen nad) Rofenweiler. 

ce. Lothringen, 

Ernannt: Johann Jacob zum Bürgermeifter der Ge— 
meinde Balmünfter. 

Einftweilig in den Ruheſtand verjeßt: Elemen- 
tarlehrer About zu Maiziöres b. Vic. 

Geſtorben: Lehrer Bingert zu Ernſtweiler. 


Beihs-Pon- aud Celegraphen · Verwalluag 
Bezirt der Ober-Poſtdirektion Straßburg. 


Berſetzt: Lewerenz, Poſtſekretär, von Mülhauſen 
nach Straßburg, Dicop, Poſtpraltilant, von Straßburg nach 
Mülhauſen, Keller, Joſef, Poſtaſſiſtent, von Colmar nad 
— Hager, Poſtaſſiſtent, von Benfeld nah Mül— 
auſen. 

Büreauaffiftent im 


Penfionirt: Schonilowsti, 


Straßburg. 
Bezirk der Ober-Boftdireltion Me. 


Ernannt: Dieg, Poftaffiftent in Saarburg, Klein 
und Schmidt, Poftaffiftenten in Mes, zu Ober-Boftaffiftenten. 

Angeftellt: Koch, Poftaffiftent in Metz, als Poft« 
en Bachem, Poftaffiftent in Saarburg, als Telegraphen- 
affijtent, 

Verſeht: Wahle, Ober-Poftdireltionsfetretär, von 
Meg nad Schwerin, Klint, Ober-Poftdirektiongjetretär, von 
Me nad) burg, Schulz, Poſiſelretär, von Caſſel nad) 
Meb, GrojjerLeege, Poftietretär, von Berlin nad Meg, 
Wiebuſch, Poftpraftifant, von Me nad Magdeburg, 
Bahem, Poftaffiftent, von Eöln-Ehrenfeld nad) Saarburg, 
Rod, Voftaffiftent, von Berlin nad) Mep. 


Penfionirt: Schöpe, Telegraphenfelretär in Meg. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(339) 

Das Proviantamt Colmar beginnt mit dem Antauf 
von Heu — auch birelt von den Wiefen — Anfang Juli 
und zwar unter Bevorzugung der Produzenten. 8 
muß don guter magazinmäßiger Beihaffenheit und vor allen 
Dingen ganz troden fein, damit eine Erbigung in der Scheune 
2* iſt. Der Anlauf von Roggentichtſtroh wird, fo 
onge top vorhanden ift, fortgefeßt. Die Preife — frei 
Magazin. olmar — bewegen ſich innerhalb ber Bdrtlichen 
Morkipreife und richten ſich beim Heu aud) nad) der Qualität. 
(340) — 

Das Proviantamt Hagenau kauft, vorzugsweiſe von 
Produzenten, Hafer, Heu und Roggenrichtftroh von magazin 


mäßiger Beichaffenheit in Grenzen der örtlichen Marktpreife an. 
Neues Heu kann auch direlt von den Wieſen eingeliefert 
werden, nur muß dasfelbe völlig troden und darf nicht ftart 
er fein. Verläufer haben das Natural frei bis ans Magazin 
zu liefern. 


(841) 


Das Proviantamt Me tauft noch fortwährend Hafer, 

Heu und Stroh (Roggenrichtſtroh) von ——— Be⸗ 
ſchaffenheit zu den jeweiligen Marktpreiſen an. Anmeldung von 
Safer im Haupibürean, Theobald&plag 85, und im Bäderei« 
reau, gegenüber der Gteinmeßfaferne, desgleichen von 
Hafer, Heu und Stroh im Büreau Todtenbrüdenftraße 161. 


Straßburger Druderei u, Berlagsanftalt, vorm. A. Eduly u, Go. 


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— 19 — 


Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Sothringen. 
Seiblatt. | Straßburg, den 16. Inli 1892. | ae. sı. 
Ein Hanptblatt ift nicht ausgegeben worden, 


I. Berordnungen pp. ded Miniſteriums und des Oberſchulraths. 


(3412) Bekanntmadhung. fommiffion bei der genannten Univerfität für die Zeit vom 
In Gemäßheit des 8. 11 der Beftimmungen zur Aus- 1. November 1892 bis zum 31. Oftober 1893 ernannt worben: 


führung des Geſetzes vom 5. Mai 1890, betreffend die Aus« 1. als Borfigender Profefior Dr. Golf, 
übung des Hufbe *7 wird hiermit zur öffentlichen 2. als Stellvertreter des Vorſihenden Profeſſor Dr. Lücke, 
ſKenniniß gebracht, daß die nachſtehend genannten Hufſchmiede 3. für die anatomiſche Prüfung (Abſchnitt I) Profeſſor 
gun Ani E Be et un * fer ke Bel 
haben und demgemäß zur Ausübung des Hufbeichlaggewer 4. für die phyſiologiſche Abſchnitt II) Profeſſor 
elbſtſtändig oder als Elelvertzeter Berka find : Dr. Goltz, tung Oi ) Pesfef 
1. Undlauer, Franz Joſef, von Hilfenheim, Kreis Schlettftadt, 5. für die Prüfung in der pathologijhen Anatomie und in 
2. Folfer, —— aptift, von Hegenheim, Preis Mülhaufen, der allgemeinen Pathologie (Abſchnitt II) Profeffor Dr. 
3. Keller, Jobann Heintich, von Nöthendad), Bezirksamt don Redlinghauſen, 
Schwabach (Bayern), 6. für die hirurgifcheophthalmiatriiche Prüfung (Abſchnitt IV) 
4. Run, Georg, von Achenheim, Landkreis Straßburg, die Profefforen Dr. Lüde, Dr. Jöffel nnd Dr. Laqueur, 
5. Leyſer, Peter, von Lorenzen, Kreis Zabern, 7. für die mediziniſche Prüfung (Abſchnitt V) die Profefjoren 
6. Wolff, Karl, von Oberbetihdorf, Kreis Weißenburg. Geh. Medizinalratd Dr. Naunyn, Dr. Fürſtner und 
Straßburg, den 8. Juli 1892. Dr. Schmiedeberg, 
Minifterium für Elfaf-Lothringen. 8. für die geburtshülflich-gynätologif — (Abſchnitt VI) 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen. die Profefforen Dr. Freund und Dr. Aubenas, 
er Unterftaatsfetretär 9. r F ae Fo 8 = der Schukpoden- 
mpfung ſchnitt VII) Profeffor Dr. Hoppe-Seyler, 
NL 4. 2682%. _ von Odenn a 10. Für zahmärztlihe Prüfungen ift der a ber 
(313) Behanntmahung. Zahnarzt, Privatdozent Dr. Jeſſen hierfelbft beigeorbnet, 
Auf Grund der Belanntmahung des Herrn Reide- Straßburg, den 7. Juli 1892. 
lanzlers, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1888 Minifterium für Effaß-Lothringen. 
(Gentralblatt |. d. Deutjche Rei 1883 S. 191 ff.) find Abtheilung des Innern. 
nad Anhörung der mebizinifchen Fakultät der Kaifer-Wilhelms« Der Unterftaatsfetretär 
Univerfität Straßburg, zu Mitgliedern der ärztlichen Prüfungs- l. A. 6278. von Köller. 
(3414) Behanntmahung. 


Während des Jahres 1893 follen in Elfaß-Lothringen die in der nachſtehenden Ueberſicht verzeichneten Prüfungen abge 
halten werden. Die Termine der Prüfungen für SMeintinderlehrerinnen werben feiner Zeit von den Herren Begirtspräfibenten 


befannt gegeben werben. 














Mr. Ort der Prüfung. Art der Prüfung. die mündliche Prüfung 
ftattfindet. Kreisichuls Ober« 
infpeltor. ſchulrath. 
1 Sauterburg — | 5. bis 10. Juni. | 1. Mai. | 15. Mai. 
2 Graparandenſchule). Entloflungsprüfung. | 7w2 aM | _ — 
Entlafjungsprüfung und Prüfung 
j privatim vorgebildeter Schul · 3. bis 8. Juli. 15. Mai. 1. Juni. 
Oberehnheim amtstandidaten. 
7 Eehrerſeminar). | 15. bis 20. Mai. | 1. Mär, | 15. Män. 
5 Zweite Prüfung. | 27. Nov. bis 2. Dez. |15. Oktober. |1. November. 





* Zu biefer Prüfung werben bödftens 20 Präflinge zugelaſſen. 



































































































hp, bis zu welchem 
Woche, in welcher Fr —— 
Nr. Ort der Prüfung. Art der Prüfung. die mündliche Prüfung 
ftattfindet. Kreisſchul⸗ Ober» 
infpeltor. ſchulrath. 
6 Neudorf Aufnahmeprüfung. | 20. bis 25. Februar, In. = 1. frebruar, 
7 (Peperanbenthu) Entlaffungsprüfung. | 20. bis 25. Mär. | — 
8 Aufnahmeprüfung. | 6. bis 11. Februar. |’ ” =] 15. Januar, 
Straßburg Entfaffungsprüfung und Prüfung | 
9 (2ehrerfeminar). privatim vorgebildeter Schul« 6. bis 11. März. 1. Februar. | 15. Februar, 
amtskandidaten. 
10 Zweite Prüfung. | 20. bi 25. November, | 1. Oltober. 15. Oftober. 
| 
11 | Aufnahmeprüfung. | 13. bis 18. Februar. 1. — 15. Januat. 
Straßburg Entlaſſungsprüfung und Prüfung 
12 (2ehrerinnenfeminar). privatim vorgebildeter Schul | 27. Februar bis 4. März. | 15. Januar. | 1. Februar. 
amtstandidatinnen. 
13 Zweite Prüfung. | 18. bis 18. November. | 3. Ottober. | 15. Ottober 
EEE ————n 
14 Aufnahmeprüfung. | 30. Ian. bis 4. Febr. | 1. Januar. | 15. Januar. 
Entlaffungsprüfung und Prüfung 
Schlettſtadt * 
35 (Lehrerinnenfeminar). — — eler Säule 27. Februat bis 4. März. | 15. Ianuar | 1. Februar. 
16 Zweite Prüfung, | 25. bis 80, September. | 15. Auguſt. | 1. Septkr, 
17 Colmar Aufnahmeprüfung. | 12. bis 17. Iumi, | 1. Mei. | 15. Mi 
18 Briparandenfäul) Entlaffungsprifung. | mw | - | - 
19 Golmar Entlaffungsprüfung. | 10. Bis 15. uf, | - | - 
20 Eehrerſeminat 1). weite Prüfung. | 2. bis 7. Oftober. | 15. Auguft, | 1. Septir. 
21 Aufnahmeprüfung. | 6. bis 11. Februar, | — 15. Januar. 
Eolmar Entlaffungsprüfung und Prüfung 
22 (Lehrerfeminar II). privatim vorgebildeter Schul- 13. bis 18. März. 15. Januar, | 1. Februar, 
amtöfanbidaten. 
28 Zweite Prüfung. 5. bis 10, Juni, | 15. April, | 1. Mai 
24 St. Avold Aufnahmeprüfung. 12. bis 17. Juni. 1. Mai | 15. Mei 


25 |  (Bräparandenfcule). Entlafjungsprüfung. | 24. bis 29. Juli. | — | _ 





































Beitpunft, bis zu welchen 
Mode, in welder die — einzureichen 
Nr. Ort der Prüfung. Art der Prüfung. die mündliche Prüfung ee 
ftattfindet, ſtreisſchul⸗ Ober⸗ 
inſpeltor. ſchulrath. 
Entlaffungsprüfung und Prüfung N : 
26 Met privatim vorgebildeter Schul · 10. bis 15. Juli. 1. Juni. 15. uni. 
(2ehrerjeminar). amtsfandibaten, 
ER EPRAERNESSSESE 
27 Zweite Prüfung. | 30. Ottsr. bis 4. Novbr.| 1. Septtr. | 15. Septör. 
—- 1100 
28 Aufnahmeprüfung, | 13. bis 18, Februar, | 1. Januar. | 15. Januar. 
Pfalzburg . f = — 
29 Ehleſeminen. Entlaffungsprüfung. | 20. bis 25. Mär. | | 
30 Zweite Prüfung. | 18. bis 18. November. | ıs. Septbr. | 1. Ottober. 
— — — — — EEE ——⏑ Aee ie 
31 | Aufnahmeprüfung. | 6. bis 11. Februar. | 1. Januar. | 15. Januar. 
Beauregard Entlafjungsprüfung und Prüfung ö 
32 : ö rivatim vorgebildeter Schul« 6. bis 11. März. 1. Februar, | 15. Februar, 
(Cehrerinnenfeminar). Mr ii ; e — 
33 Zweite Prüfung. 19. bis 24. Juni, | 15, April, 1. Mai, 


Straßburg 
(Höhere Mädehenfihufe 
der Diakoniffenanitalt). 


35 | Mülhaufen (Städtifche 


34 


Entlaffungsprüfung. 14, bis 29, Juli. 








höhere Mädchenſchule). 


Wird nad) Eingang ans 5 ür Lehrerinnen 


36 | ber Meldungen bejtimmt. | höheren nen 17. bis 22, Juli. 
| | 





mm —ñ —— — — —— —— 
Prüfung für Lehrerinnen 


37 höherer Mäddhenfchulen. 18. biß 23, September, F 15. Zufi, “ 1. Auguft. 


Entlaffungsprüfung. | 26. Juni bis 1. Juli, 
ana Se en a a en nl a eg a ne 
33 | A | 27. Non. bis 2, De. | 1. Septbr. | 15. Geptr, 





Prüfung für Vorftcherinnen 
höherer Mãdchenſchulen. 


Prüfung für Lehrer 
an Mittelichulen 
und höheren Mädchenſchulen. 


39 | Straßburg. 





4. bis 9. Dezember. 15. Auguf. | 1. Septör. 





40 Straßburg. 15. Sepibr. 


9. bis 14. Januar 1898, 1892. 








1. Septbr, 
1892, 














— N 
4 | Straßburg. | Rettoratsprüfung. 1%. bis 21. Januar 1on. a 
| Prüfung * 
42 | Straßburg. | für Hanbarbeitslehrerinnen. 26. Juni bis 1. Jul, _ 15, Mai. 








Die im Elementarſchuldienſte oder an Kleinkinderſchulen beichäftigten Lehrperfonen haben die Meldungen durch den Rreisiäulinipeltor 


einzureichen. Ebenſo hat Jeber, der zu einer Aufnahmeprüfung zugelaffen werden will, feine Meldung dem Scdulinfpeltor besjenigen Areifes 
zu übergeben, welchen er bewohnt. 


Straßburg, ben 1. Juli 1892, a für Elſaß ·Lolhringen. 
©. 8. 4917. Nichter, Präfident. i 


182 


II. Berorduungen pp. der Bezirfspräfidenten. 
c. Lothringen. 


(345) Bekanntmadung, 


betreffend die — einer Vorunterſuchung 
über den Entwurf zum Bau einer normalſpurigen 
Eifenbahn von Saargemünd über Kalhaufen bis 
zur Marfungsgrenze Dermingen, fowie Äbzwei— 
gung Kalhaufen—Saaralben nebft einer Verbin— 
dungsturve. 


Auf den Antrag der Kaiſerlichen Generaldireltion der 
Bes in Elfaß-Fothringen vom 15. Juni d. 38. 
. 7636 


Rach Einſicht des Artilels 3 des Geſetzes vom 
3. Mai 1841 und der Verordnung vom 18. Februar 1834 
verordne ich hiermit was folgt: 


Artikel 1, 

Ueber die öffentliche Nüplichteit und Dringlichkeit des 
Entwurfs für den Bau einer normalfpurigen Eiſenbahn von 
Saargemünd über Kalhaufen bis zur Markungsgrenze Der« 
mingen, jowie der Abzweigung Kalhaufen—Saaralben nebft 
einer Berbindungsfurve wird hiermit eine einmonatige Vor« 
unterfuhung und zwar vom 16. Juli bis einfchließlich den 
15. Augujt dieſes Jahres eröffnet. 

Artikel 2, 

Während diefer Zeit liegen auf dem hiefigen Bezirls— 
präfidium Zimmer Nr. 10, fowie auf der Kreisdireltion zu 
Saargemünd Erläuterung&bericht fowie die Grund« und Höhen» 
pläne zu Jedermanns Einficht offen. 

Artitel 3. 

Während der gleichen Friſt iſt an den genannten Orten 
eine Lifte ausgelegt, in weide Wünſche und Erinnerungen in 
Bezug auf die Anlage eingetragen oder unter Beifügung 
jchriftlicher Ausführungen vorgemerkt werden fönnen. 


Artilel 4. 

Die beiheiligten Militär und Eivilbehörden, fowie bie 
Handeldlammer hierſelbſt werben hiermit eingeladen, von dem 
ausgelegten Entwurfe und den Erläuterungen Senntniß zu 
nehmen und ihre gutachtliche Aeußerung bis fpäteftens den 


15. Auguft d. Is. mir ober dem Seren Kreisbirefior 
Saargemünd zu übermitteln. ö 
Artikel 5. 

Zur Prüfung der während der Vorunterfuchung ein 
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zur 
achtung des Entwurfs im Allgemeinen tritt am Mittwod; 
den 17. Auguft d. I8. Nachmittags 2'/, Uhr im Gebäude 
der Preisdireltion zu Saargemünd ein Ausihuß zufammen, 
welcher thunlichft raſch und fpäteftens bis zum 16. September 
d. 38. jein Gutachten abzugeben hat. 

Artikel 6. 

Zu Mitgliedern des Ausſchuſſes ernenne ich die : 
. Kreißdireltor Freiherr von Gagern zu Gaarg als 
Vorfipenden, 

« Wabrifbefiter und Bezirlstagsmitglied E. Jaunez zu 
Saargemünd, 
. Kaufmann und Bezirkstagsmitglied E. Jeanty dafelbft, 
. Bürgermeifter Dr. Yreudenfeld in Saargemünd, 
ln Beigeordneter und Stagsmitglied Müller 
aſelbſt, 
.Mühlenbeſiher Bloch zu Saargemünd, 
. Direltor der Bezirlsirrenanſtalt zu Saargemünd Dr, Ditt- 
mar, 
. Bürgermeifter Pax zu Saareinsmingen, 
. Pürgermeifter Mayer zu Settingen, 
. Gutsbefiher Weiſſang zu Diedingen, 
Steinbruchbeſiher Auguft Picard zu MWittringen, 
. Gutsbefifer Schang auf Wittringerhof, 
. Gutsbefiger Johann Bruch zu Kalhauſen. 

Artikel 7. 

Die — Belanntmachung wird durch das 
Central⸗ und Bezirls⸗Amtsblatt (Beiblatt), ſowie in orts⸗ 
üblicher Weiſe in den betheiligten Gemeinden zur öffentlichen 
Kenntnii gebradht, 

Me, den 9. Juli 1892, 


ou mm Sau m 


Der Bezirf&präfident, 


V. 2512. I. 9: Fıhr. von Kramer. 


III. Grlaffe pp. anderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(346) 

Für die in Colmar Ede St. Joſtgaſſe und MWeiden- 
mühlgafje an der Lauch gelegene Stengerfihe Mühle (ſog. 
MWeidenmühle) ift eine Verlegung der Fluthſchleuſen unter 
Abänderung der Art. 4 und 5 des bisherigen Reglements 
vom 12. Auguft 1852 in Anregung gebracht worden. Ein- 
wendungen gegen das Projekt And binnen einer 14tägigen, 
mit dem Tage nad der Veröffentlichung dieſes Blattes be— 
innenden Frift bei mir ober bei dem Herrn Bürgermeifter 
Bierfelbit mündlich oder jchriftlich vorzubringen. 

Die Beichreibungen, Zeichnungen, Pläne, fowie eine 
Abſchrift des obenerwähnten Reglements liegen auf dem Stadt» 
haufe zu Colmar aus. 

Golmar, den 7. Juli 1892, 

Der Kreisdireltor 
J.Nr. 1376, Dtt. 


) 

Durch Erlaß vom 22. Mai 1889 III 1695 hat das 
Kaiferlihe Minifterium zu Straßburg die Neureglementirung 
der Stau⸗ und Entlaftungseinrictungen der Hüttenheimer 
Fabrit, fowie der mit ir es rin Benfelber 
Mühle angeordnet. Die Beichreibungen, Zeichnungen und Pläne 
find auf dem Gemeindehaufe zu Hüttenheim, in deſſen Ges 
marfung die Neureglementirung ftattfindet, offen gelegt. Im 
Gemäßheit bes $. 17 Gew.-Ordnung, jowie des Art. 10 fi. 
der Borjchriften vom 12. März d. 38. betreffend das Ber- 
fahren bei Ertheilung ber waſſerpolizeilichen 

und Erlaubnik für Bauten und Vorrichtungen an den Wafler- 
läufen in Eljaß-2othringen find etwaige Einwendungen gegen 
das vorftehend bezeichnete Projelt bei der Kreisdireftion zu 
Erftein oder beim Bürgermeifter üttenheim binnen 
14tägiger Frift vorzubringen. Die Frift nimmt ihren Anfang 


— 18 — 


mit Ablauf des Tages, an welchem bie vorliegende Nummer Anlage find in der Kanzlei der Kreisbireltion und auf dem 
des Gentral« und Bezirfd-Amtsblattes ausgegeben worden, und Gemeindehaufe von Sentheim zur allgemeinen Kenntniß aus« 
it für alle Einwendungen, welche nicht auf privatredhtlichen gelegt. Einwendungen gegen dieſes Vorhaben find binnen 


Titeln beruhen, präffufiviich. 14 Zagen von dem Tage ab, am welchem die dieje Belannt- 
Erftein, den 8, Juli 1892. madung enthaltende Nummer des Gentral« und Bezirfs-Amts- 
Der Slreisdireftor blatis ausgegeben ift, bei dem Unterzeichneten ober dem Bürger« 
Ar. 2600 Peneer meiſter von Sentheim — Einwendungen, weiche 
— nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, werden durch den 
348) Ablauf dieſer Frift ausgefchlofjen. 
.. Der urn ne ae Sg Sentheim be- Thann, den 2. Juli 1892. 
abfihtigt, auf feinem in der Gemeinde Sentheim gelegenen, ighi 
im Kalaſter mit Seltion D Nr. 336 bezeichneten Anwefen Mr. 1485 . — 
eine Mehgerei zu errichten. Die Pläne und Zeichnungen der u x Curtius. 
IV. Erlaſſe pp. von Meichöbebörbden. 
(349) Ferzeichniß 
der bei der Eber· Voſtdircktion in Mech lagernden aubeſtellbaren Poſtſendungen und gefundenen Gegenſtände für das 2. Vierteljahr 1892. 




















Aufgabe« Datum Werth · Namen der nicht 
08. beim, der Einlieferung Namız Bellimmungbort. Deizag. aufzufindenden Mbjender 
Rt. Auffinbungsort. ober Auffinbung. der Empfänger. uf. w. 
“15 
| 
1) Horbach (Lothr.) | 11. Januar 1892 | Bel. Ktätchen Roth Zweibrüden Brief Cinſqhreiben Wild. Fetſch, Geihäfte- 
j führer, n. 3. ermitteln, 
2 Mes 3 (Bhf) 3. März 1892 — — — 6201 Im Schaltervorflur 


aufgefunden. Bermutb- 
licher Eigenthämer 
Schiffer Rilol. Pompey, 





Ufine Foulb. 

3| Saargemünd 2 20. März 1892 Michael Deputo Saargemünd Brief Einjchreiben | Mbf. nicht zu ermitteln. 

4 Mep ı 31, Dezember 1891 | Jean Ziel Remeringen Brief Einihreiben | Wbf. nicht zu ermitteln, 

5 Me 1 16. April 1892 Gar! Schopphoven | Dieb, Ratten: Brief Ginfchreiben | Abſ. nicht zu ermitteln. 

| thurmftraße (Poſtauftrag zurüd) | 

7 Saargemlind 31. März 1892 Familie van Wejel Kevenheim gew. Brief 2 | 50 | Abi. nicht zu ermitteln. 
\ bei Kevelaer in Marten 

1 dto. 31. März 1892 |Frl. Katharina Bedders Edln (Rhein) gew. Brief m u a Abf. nicht zu ermitteln. 
| arlen 

8 /9p.12 Me Coblenz/ 31. Mai 1892 | Wittwe Paulus Saargemünd gew. Brief 20 | — | Abf. nicht zu ermitteln, 
Zug 298 | geb. Maria Linden Reicht taſſenſch 

Rohrbach (Lothr.) 2. Juni 1892 Ortötrantentafle Saargemlind Boftantweifung — | 81 | Mb. nicht zu ermitteln, 

10 Saarburg (8.) 12. Juli 1891 Caſali Piarenza Boftanweifung 4 | 86 | Abſ. nicht zu ermitteln. 

11 Bp. 12 Bingerbrüd| 19. Mai 1892 — — 1 Remontoiruhr — — | einer Poſtſendung ent⸗ 

— Metz Zug 336 ge3.8.D.Nr.34941 entfallen. 


Die Abfender bezw. Eigenthümer vorbezeichneter Sen- Betrag der Poftanweifungen der Poftarmentafie überwiejen 
dungen werben aufgefordert, ſolche binnen vier en, bom wird, die Briefe aber vernichtet werden, 


e des Erſcheinens dieſes Blattes an met, bei der f s 
— ben fibireltion unter 232 Empfangs · ep, den 6. Zul — — 
Bere g entgegen zu nehmen, twibrigenfalls der Betrag Der Kaiſerliche Ober-Boftdirektor 
des Claes aus dem Verlauf der —*63 bezw. der KAnanf. 
V. BerfonalMachrichten. 
(350) Verleihung von Orden uud Ehreujeichen. 


Seine Majeftät der Kaifer Haben Allergnädigft gerubt, dem Kaufmann Auguft Stegmann zu Edbolsheim die Rettungs- 


mebaille am Bande zu verleihen. 
Erneuunngen, Verſetzungen, Eutlaſſungen. 
Verwaltung des IAnnern. Jaſtij· und Aulius-Verwaltung. 
Beauftragt: Poligeianwärter Dreßler mit der Ernannt: Gutsbefiger Eduard Thomas in Neu- 


Wahrnehmung der Gefchäfte eines Kantonalpolizeilommifjars breifach zum zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts 
in Thann. dafelbft an Stelle des durch jeine Verſetzung nach Kayſersberg 


aus biefem Amte ausgeſchiedenen Enregiftrementseinnehmers 
von Lafjaulg. 

Geftorben: Der Hanbelsrichter bei dem Landgerichte 
in Mülhaufen, Rommerzienrath a ee 

Den bisherigen Präfidenten der Konſiſtorien St. Aurelien 
und Drulingen, Pfarrer Meyer in Straßburg und Löwen« 
guth in Drulingen ift der Titel eines Ehrenpräfidenten bes 
Konfiftoriums St. Aurelien bezw, Drulingen verliehen worden. 


Pesirksnerwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 


Ernannt: Zimmermann Philibert Kügelin zum Bei- 
georbneten der Gemeinde Biederthal. 


b. Unter-Eljaf. 


Ernanut: Der 8. Förfter auf Probe Hubert von 
Laſſault zum K. Förfter. Demjelben ift die Förſterſtelle 
Ungerdberg, Oberförjterei Weiler, übertragen worden. 

Uebertragen: Dem NRefervejäger Zang in der Ober- 
förfterei Barr die Gemeindeförfterftelle des Schuhbezirts 
Wildersbach, Oberförfterei Rothau, dem K. Forſthülſsaufſeher 
Schwebel in ber Oberförfterei Hagenau-Oft die Gemeinde 
—— des Schutzbezirls Riesthal, Oberförſterei Nieder- 


n. 
Benfionirt: Wegemeifter Günther in Bläsheim. 


184 


Berfegt: Wegemeifter Leiendeder in Müttershol; 
nad Blägheim, Lehrer Hud von Bernharbsweiler nach Weyers- 
beim, Klaſſenlehrer Prik von Vendenheim als Lehrer nad 
BWinzenbad), Lehrerin Anthony von Bendenheim mad} Ittenheim. 

c. Rothringen. 

Ernannt: Aderer Johann Fidry zum Beigeorbneten 
des Bürgermeifterö der Gemeinde Hagendingen. 

Definitiv ernannt: Lacroir zum Lehrer an ber 
Gemeindeſchule zu Wasperweiler. 

Einftweilig betraut: Stabsarzt Dr. Schulz in 
St. Avold mit der Wahrnehmung des tantonalärztliden 
Dienftes an Stelle des verftorbenen Kontonalarzies Dr. Gill. 

Verſeht: Die Kaiſerlichen Förfter Gilgert von Forſt 
haus Spittel nad) hr ‚ Oberförfterei Saargemünd, 
Jentzſch von Hambach nad; Forſthaus Haſpelſcheid II, Ober- 
förfterei Bitſch- Nord, Stolzenberg von Albesdorf nad 
Forſthaus Dorsweiler, Oberförfterei Albesborf, Boudhols 
von Forſthaus Meierei nad Zemmingen, Oberförfterei Dieuze, 
Meerländer von Zemmingen nad St. Aoold, Oberförfterei 
St, Avold, Herlach von Dieuze nad Forſthaus Dieuzy, 
Oberförfterei Dieuze. 

Uebertragen: Den Forfthülfsauffehen Linkenheld 
die Wahrnehmung der Förſterſtelle Spittel, Oberförfterei 
St. Avold, Auguftin die Wahrnehmung der Förſterſtelle 
Meierei, Oberförfterei St. Quirin. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(351) 

Geichäftsagent Philipp Jacoberger zu Gebweiler ift 
ala Agent bes rei na der Straßburger 
Spebitiond- und Nieberlagen-Gefellihaft in Straßburg be= 
Rätigt worden. 


(352) 


Das Proviantamt Mördingen fauft fortgefegt Hafer, 
Heu und Roggenrichtſtroh von magazinmäßiger it 
zu dem jeweiligen Tagespreifen. Das aus ber neuen Ernte 


lann direlt von der Wieſe gebracht werben. Der Ankauf 
findet vorzugsweife von den Befigern ftatt. Im September d. Js. 
beginnt der Roggenantauf. 


(353) 

Das Proviantamt St. Avold hat mit dem Heuanlauf 
begonnen. Gute Waare von magazinmäßiger Beichaffenbeit 
wird zu den jedesmaligen Tagespreifen bezahlt. Das Heu von 
den Wieſen darf nicht durch Regen gelitten haben und muß 
—— fein, daß eine Erhitzung beim Lagern nicht fatt- 
nden fann. 





Ehraldurger Druderel u. Berlogsanflalt, vorm. N. Eduly u.G0. 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Jothringen. 





geil. | 


Strafburg, den 23. Auli 1892, 


I. Berorduungen pp. ded Minifterinms und des Oberſchulraths. 


) 

Dur Allerhöchſten Erlaß vom 5. I. Mts. find der biß- 
herige Borfigende des Gewerbegerichts in Straßburg, Rentner 
und Beigeordneter Georg Anton Derentel in Straßburg, 
ſowie der bisherige ftellvertretende Borfigende dieſes Gerichts, 
Fabrildireltor Friedrih Grobe in Straßburg, für diefe Nemter 
4 er weitere Amtsdauer von drei Jahren ernannt worden. 
I. D. 4069. 


(355) 

Durch Verfügung des Miniftertums ift genehmigt worden, 
daß behufs Beſchaffung der Mittel für den Bau einer Turn⸗ 
balle für den Turnverein Concordia in Sciltigheim eine 
Lotterie unter Zugrundelegung des von dem PVereinsvorftande 
angenommenen Lotterieplanes veranftaltet wird und bie Looſe 
— EN ui vertrieben werben. 

. A. 6893, 


II. Berordunngen pp. der Bezirföpräfidenten. 
c. Lothringen. 


(356) 
Dem Ausihuß für die am 28. Auguſt d. 8. und 


den folgenden Tagen in Dieuze ftattfindende Iandwirtbfchaft- 
liche und gewerbliche Nusftellung tft durch Beſchluß des 
Raiferlichen Bezirkspräfidenten in Metz die Ermächtigung er« 
theilt worden, & Gunften des Unternehmens eine Lotterie zu 
veranftalten. Die Zahl der Looſe, deren Abſatz ſich auf ben 
Bezirt Lothringen befchränft, beträgt 5000, zum reife von 
je Marf. Die Gewinne beftehen in Ausftellungsgegenftänden. 
. 2608. VI. 2687. 


(357) Bekanntmahung, 

betreffend die Abhaltung einer Vorunterſuchung 
über den Entwurf für den Ausbau des zweiten 
Geleifes auf ber Strede Saaralben—Bensborf. 


Auf den Antrag der Kaiſerlichen Generalbireftion der 
Eifenbahnen in Elfaß-Lothringen vom 11. Juni d. Is. C. 9494, 
Nah Einfiht des Artilels 3 des Gefehes vom 
3. Mai 1841 und der Verordnung vom 18. Februar 1834 
verordne ih was folgt: 
Artikel 1. 

Ueber die Öffentliche Nützlichleit und Dringlichkeit des 
Entwurfs für den Ausbau des zweiten Geleifes auf der Strede 
Saaralben—Bensborf wird hiermit eine einmonatige Vor— 
unterfuchung vom 23. Juli bis einfchließlid den 22. Auguft 
1892 eröffnet. 

Artilel 2. 


Während diefer Zeit liegen auf dem biefigen Bezirts- 
präfibium Zimmer Nr. 10, jowie auf der Kreisdireftion zu 
Forbach und zu Ehätenu-Galins ee wre fowie bie 
Grund« und Höhenpläne zu Jedermanns Einficht offen. 

Artikel 8. 

Mährend der gleichen Frift ift an den genannten Orten 
eine Lifte ausgelegt, in welche Wünſche und Erinnerungen in 
Bezug auf bie Anlage eingetragen oder unter Beifügung 
ichriftficher Ausführungen vorgemerkt werden können. 

Artitel 4. 
Die beibeiligten Militär- und Givilbehörben, fowie bie 


Handelstammer hierjelbft werben hiermit eingeladen, von dem 
ausgelegten Entwurfe und den Erläuterungen Kenntniß zu 
nehmen und ihre gutachtlihe Weußerung bis fpäteftens den 
22, Auguft d. Is. mir oder dem Herrn Sreisbireltor zu 
Forbach bezw. Chateau⸗ Salins zu übermitteln. 

Artikel 5. 

Zur Prüfung der während ber Vorunterſuchung ein 
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zur Begut« 
achtung des Entwurfs im Allgemeinen tritt am Mittwoch 
ben 24. Auguft d. 38. Nachmittags 2'/, Uhr im Gebäude 
der Kreisdireltion zu Forbach ein Ausſchuß zuſammen, 
welcher thunlichft raſch und fpäteftens bis zum 24. September 
d. 8. jein Gutachten abzugeben hat. 

Artikel 6. 
Zu Mitgliedern des Ausſchuſſes ernenne ich die Herren: 
. Kreisdireftor Diedmann zu Forbach, Vorſihender, 
. Maffing, Eamille, Bürgermeifter zu Püttlingen, 
. Bihelberger, Emil, Gutsbefiger zu Saaralben, 
. Schont, Bürgermeifter zu Geblingen, 
s — Ingenieur, Beamter der Solday- Werte zu Saar- 
alben, 
. Deblinger, Jakob, Eifenhändler und Gemeinderaths- 
mitglied daſelbſt, 
. Ehaudeur, Bürgermeifter zu Kirweiler, 
. Pate, Mitglied des Landesausſchuſſes in La Netz, Ger 
meinde Marthil, 
9. Rrommenader, Kreistagsmitglied in Insmingen, 
10. Maire, Kreitagsmitglied in Waldhaus, Gemeinde Vahl, 
11. Sieb, Bürgermeifter in Wiebersweiler, 
12. Guingrich, Bürgermeifter in Habudingen, 
18. Groß, Michel, Rentner in Insmingen. 
Artikel 7. 

Die gegenwärtige Belanntmahung wird durch bas 
Gentral» und irts-Amtsblatt (Beiblatt), jowie in orts« 
üblicher Weiſe in den betheiligten Gemeinden zur öffentlichen 
ſKenntniß gebracht, 

Meg, den 14. Juli 1892. 

Der Bezirtöpräfident. 
I. 9: Frhr. von Aramer. 


on = {er} a u En 


V. 2567. 


(358) 
bes im Monat Juni 1892 f 
für verabreichte Fourage 


$. 9 Nr. 8 des Reichs 
vom 18. Februar 1875 (R. 


$ 


186 


Badweifung 


eftellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreiie der Hauptmarktorte, nach weldhem die 
ches über die Natura 


gen für bie bewaffnete Macht im Fri 





Bl. ©. 








52) und Art. 11 $. 6 des Neichögefepes vom 21. Juni 1887 (R. ©. Bl. ©. 245). 


Stroh 


Hafer Roggen» Weizen- Deu 
Richt⸗ ſtrumm⸗- Richt⸗ Arumme 
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der der der gleiten | ng j mleiben | en j wleidben | Tr | aleihen 
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in Hundert Rilogramm: 
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5 201 5 las] 4 |30 4 [52 3 |7o] 3 801 6 jas| 713 
— ln re Ten un Ta > 4201441 5 |70 ERLT 
3 00] 4 j1o] 4 jos| a |28| 3 150] 3 168 si] 5m 





III. Erlafje pp. anderer als der vorfiebend aufgeführten Landesbehörden. 


— 19 76] 20 |74 | 6 — 
ET BEN EEE 15 !so| 16 159] 4 [90 
Beiler . na ee 19 40 20 |37| 5 |20 
ülbauien. . 2-22 ru 20000. 16 90117 |75| 5 125 
Rappolisweiler 2.0... 0. 16 |—| 16 |80 
JJ 16 661174914 — 
Brumatd Here. 15 |sol 16 159] 4 —— 
—5 ee Ne een — 1-1 — 1-5 — 
DISBERN «.=.0 2-0 8er 17 |—1]ı7 |so] 4 |50 
Schlettftadt -- ver en. 15 |—| 15 |75] 5 40 
Straßburg. - - 200. 16 |28] 17 001 — |— 
Weißenburg.» - 22.000. 16 |-—] 16 iso] 4 |40 
RL EEE 15 j12] 15 |ss] 5 68 
Mile ana nee 14 125] 14 06 
DE sn na 14 [50] 15 123] — )— |] — 
Die Pr 15 140] 16 |17]| 6 |— 
Bora :.2 2. see 15 |—| ı5 |75] 6 |— 
17 RE RE ER 15 |78| 16 |57| 6 |20 
Saarburg. - ser ennn 16 |—[ 16 Iso] 5 |60 
Eaargemünd. . 2.200000. 14 180] 15 |54| 4 193 
(35 


9) 

Der Schlofiermeifter Herr H. Weil bierjelbit, Weiben- 
burgerjtraße Nr. 16 wohnhaft, beabſichtigt, auf Bauquadrat 
Nr. 39 an der Saargemünderftraße ein Wohnhaus nebft 
Mertjtätte für den Betrieb einer Bauſchloſſerei zu errichten, 
und follen in letzlerer alle in das Baufach eingreifenden 
Arbeiten, wie eiferne Dadhtonfirultionen, Brüden pp. gefertigt 
werden. Die Beſchreibungen, Zeihnungen und Pläne liegen 
in je einem Exemplare bei der Kaiſerlichen PolizeirDirektion 
und bei dem biefigen Bürgermeifter-Amte zu Jedermanns 
Einficht aus. 

Etwaige Einwendungen gegen die Anlage find binnen 
der im $. 17 der Gewerbe-Drdnung bezeichneten, die jpätere 
Geltendmachung ausjchließenden 14tägigen Friſt bei mir oder 
bei dem biefigen Bürgermeifter-Amte in 2 Exemplaren nieder 
zulegen, oder zu Prototoll zu geben. Die Friſt nimmt ihren 


j 
! 


Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem die Nummer dei 
Gentrai» und Bezirfö-Amtöblattes, in weldher diefe Belannt: 
madung eridienen, ausgegeben ift. 
Straßburg, den 18. Juli 1892. 
Der Kaiferliche Polizeipräfident 
I. 7347. Feichter. 


(360) 
Der Metzger Ludwig Juchs, jowie deffen Water Joſef 
Juchs in Dürrenbad) beabfictigen, auf dem Anweſen dei 
Lepteren, gelegen in Dürrenbad an der Atzgaſſe, Sektion D 
Nr. 732, ein Privatſchlachthaus zu errichten. Zeichnungen und 
a ag liegen fowohl auf der Kreisdireltion als auf 
4 Bürgermeifteramt Dürrenbach zu Jedermanns Ein⸗ 
offen. 


— 137 — 


Ich fordere hiermit alle Betbeiligten auf, etwaige Ein« ſchluß aller fpäteren nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen⸗ 
wendungen gegen die beabfichligte Anlage binnen 14 Tagen den Einwendungen nad) fid). 


Ausgabe der diefe Belanntmachung enthaltenden Nummer ikenb den 15. Juli 1892. 
u Gentrele und BertrtgeXmtBblattes mündlich ober [ifti Köcpenburg, den 15. Sal R 
hei mir oder dem Bürgermeifter von Dürrenbad) —— zu Der Kreisdirektor 
machen. Die Verfäumniß vorgenannter Frift zieht den Aus- 2002. Sengenwalb. 
V. Perſonal⸗Machrichten. 
(361) Ornenunugen, Verfegungen, Gutlaffuugen. 
Univerfität. zu Rappoltsweiler, Straub zu Winzfelden (Gemeinde Sulz⸗ 


; i matt), Müller zu Bretten, Ehret zu Neuweg ·Kembs (Ge 
bon —— —— Sremung jun — Bra twie bie feleintinderijufvorfteherin Vogt in 
Profeſſor an der Univerfität zu Kiel aus der theologifchen 2 Tfeßt: Die Lehrer Schmitt von Hirfin 

iſer⸗ i : ; : gen nad) 
Re Mer EN — ee ei Biker in Liebsdorf und Streicher von Orſchweier nad Wenzweiler. 


Halle zum auferordentlihen Profefior in der enangeliidi-theo- * Widerruflich angeſtellt: Lehrer Bobay in Orſch- 
Iogiihen Fakultät der Kaiſer ⸗Wilhelms-Univerſität Straßburg. ’ Entiaffen: Lehrer Trinn in Bierkelm (auf Antrag 
Verwaltung des Innern. ' behufs Webertritt in den unter-elſäſſiſchen Schuldienft). 
Ernannt: Regierungsjefretariatsaffiftent Meyer in b. Unter-Elfaß. 
Golmar zum Negierungsjetretär, ferner durch landesherrliche Ernannt: Die K. Förfter auf Probe Scheib und 


Verordnung des Herm Statthalter der Bauunternehmer Knoch zu K. Förftern. Erſterem ift die Förfterftelle Welſchthal, 

Florenz Rudloff zum erften Beigeordneten der Gemeinde Oberförſterei Lembach, leterem die Förfterjtelle Oberſteinbach 

Oberehnheim. Oberförſterei Lembach, übertra en worden. 
Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfäent und deminen Uebertragen: Dem Bizefelbwebel Ottenad bie Ger 


indeförfterftele des Schupbezirts  Dberförflerei 
Etatsmäßig angeftellt: Der bisher auftragsweiie —— e chutzbezirls Eſchau, Oberförfterei 


als Wieſenbaumeiſter beſchäftigte Karl Hartwich in Venden⸗ Entlaſſen auf Antrag: Lehrerin Trautmann in 
heim als Wieſenbaumeiſter. Itlenheim. 

——— Oberftenerfontrolör Schulenburg in Rode—⸗ c. Lothringen. 
machern als Obergrenzkontrolör nach Münſter und Obergrenze 


nd * Definitiv ernannt: Militäranwärter, Vizewacht- 
lontroldr Sünnen in Münſter in gleicher Dienſteigenſchaft meiſter ee in Saargemünd zum Preikboten bei der 


nad) Rodemachern. ſtreisdireltion dajelbit. 
Oberſchulrath. ‚In den Ruheſtand verſetzt: Elementarlehrer 
re: —— — Heß an König zu Freibuß. 
er Bewerbejchule in Mülhaufen, Dr. Körig am Gymnafium erwaltung. 
in Gebweiler, Michelis am Progymnafium in Thann und — = Celrgrap —— 
Dr. Wieth am Lyzeum in Colmar zu ordentlichen Lehrern. Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg. 
i Besirhswerwaltung Angeftellt: Kühne, Poftpraltitant zu Strafbur 
: als Mir ern s " 
a. Ober-Eljab. er ſezt: Die Poftaffiftenten Amlung von Straßburg 
Ernannt: Gutsbeſiher Nicolaus Grienenberger nad Zabern, Gruder von Straßburg nad Miülhaufen, 
zum Bürgermeifler der Gemeinde air 2% Aderer Lorenz Ba von Habsheim nad) Zabern, Drohne von Zabern 
Jenny zum Beigeordneten der Gemeinde Sondersdorf. nad Mülhaufen, Ohrmann von Gardelegen nad Mülhauſen, 
Definitiv.angeftellt:, Die Lehrer Mar Stoehr Kranz von Saales nad Gardelegen. 


Etraiburger Druderei u, Beriogsanfalt, vorm, R. Edulg n.C0 


189 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Jotdringen. 


Seiblatt. | 


Strafburg, den 30. Auli 1892, 





I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberjchulrathe. 


362) 

‘ Durch Verfügung des Minifteriums ift genehmigt 
worden, daß die Looſe zu der Lotterie, welde von dem Ver—⸗ 
bande der oberbadifchen Zuchtviehgenofienfhaften in Verbin⸗ 


dung mit der am 15. September d. Is. in Rabolfzell ftatt- 
findenden Zudhtviehausftellung beabfichtigt ift, in Elja-Loth- 
en werden, 

f 4, 


I. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 


(363) Verordnung, 


betreffend die Abhaltung eines Vorverfahrens über 
den Bau einer zweigeleifigen normaljpurigen 
Eiſenbahn von Röſchwoog nad dem Rhein. 


Nah Einficht des Antrages der Kaiferlihen General» 
Direltion der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 11. v. 
Mis. Nr. C. 9480; — Nach Einſicht des Art, 4 des Senats- 
beihluffes vom 25. Dezember 1852; — des Art, 3 des Ge- 
fepes vom 3. Mai 1841; — ber DOrdonnanz vom 18. Te 
bruar 1834 und des Art. 2, 3° des Delrets vom 13. April 
1861, verorbne ich hiermit, was folgt: 


$. 1. Ueber die öffentliche Nüßlichleit und Dringlichteit 
der Ausführung des Baues einer zweigeleifigen normalipurigen 
Eifenbahn von Röfhwoog nad) dem Rhein fowie über Die 
Auläffigteit des Lotomotivbetriebs auf der Linie wird hiermit 
ein einmonatiges Vorverfahren, und zwar vom 1. Auguft bis 
einihliehfich 31. Auguft I. 38. eröffnet. 

$. 2. Während diefer Zeit liegen in den Kaijerlichen 
Rreigdirektionen zu Hagenau und Weißenburg, jowie auf dem 
Bürgermeifteramt zu Röſchwoog 1. der Erläuterungsbericht 
nebft Mittheilung über die Koften, 2. der Grundplan, 3, der 
Höhenplan, und auf dem Kaiſerlichen Bezirtspräfidium — 
Zimmer Nr. 36 — die gleichen Stüde zu Jedermanns Ein- 
ſicht offen. 

$. 3. Während der gleichen Frift find an den genannten 
Etellen ng an ausgelegt, in welchen m... und Erinne⸗ 
rungen in Bezug F die Anlage und auf den beabfichtigten 
Lotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher 
Ausführungen vorgemerkt werden können, 


8.4, Die beiheiligten Militär« und Civilbehörden, jowie 
die Handelslammer dabier, werden hiermit eingeladen, von 
den ausgelegten Projettftüden und Erläuterungen Kenntniß 
zu nehmen und nad) Ablauf des Worverfahrens ihre gutacht- 
liche Aeußerung mir zugehen zu laſſen. 

8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens 
eingegangenen Wünſche und Erinnerungen, fowie zu Begut» 
adtung des Projelts im Allgemeinen wird nad Ablauf des 
Vorverfahrens eine Kommiffion von 9 Mitgliedern zufammen- 
treten, welche thunlichſt raſch und fpäteftens binnen Monats- 


friſt ihr Gutachten abzugeben bat. Die Kommiffion kann den 
Kreisbauinjpettor und andere Perjonen, deren Befragung fie 
für nüßlich erachtet, insbefondere den Abtheilungs-Baumeifter 
Lohſe hier zu Aeußerungen über das geplante Projekt, jowie 
über die erwachſenen Verhandlungen veranlafien. 

8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiffion ernenne ich die 
Herren: 1. Bürgermeifter Eldinger zu Sufflenheim, welcher 
zugleich mit dem Borfig betraut wird; 2. Holzhändler Iſele 
dajelbft; 3. Bürgermeifler el zu Runzenheim; 4. Holz⸗ 
händler Peter Meßner zu Sufflenheim; 5. Bürgermeifter 
Bigot zu Röſchwoog; 6. Bürgermeifter und Kreistagsmitglied 
Seiler zu Beinheim; 7. Beigeordneter Merdling zu Bein« 
heim; 8. Gemeinderathsmitglied Wallior zu Selj; 9. Eigen- 
ihümer Michael Neff zu Selz. 

$. 7. Gegemvärtige Verordnung wird im Gentral- und 
Bezirfs- Amtsblatt, ſowie in ortsüblicher Weife in den Ger 
meinden Röſchwoog, Leutenheim, Roppenheim und Beinheim 
belannt gemadit. 


Straßburg, den 19. Juli 1892. 
Der Bezirkäpräfibent 
von Freyberg. 


(364) Verordnung, 


betreffend die Abhaltung eines Vorverfahrens über 
ben Bau des zweiten Geleijes von Obermodern 
über Schweighaufen nah Hagenan. 


Nah Einficht des Antrages der Kaiſerlichen Generals 
Direktion der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 11. v. 
Mts. Nr. C. 9522, nad Einficht des Art. 4 des Senats- 
beichlufjes vom 25, Dezember 1852, des Art. 3 des Geſetzes 
vom 3. Mai 1841, der Ordonnanz vom 18. Februar 1834 
und des Art, 2, 3° des Dekrets vom 13. April 1861, ver- 
ordne ich hiermit, was folgt: 


8. 1. Ueber die öffentliche Nüplichkeit und Dringlichkeit 
der Ausführung des Baues des zweiten ig von Ober⸗ 
modern über Schweighaufen nah Hagenau jowie über die 
Zuläffigfeit des Lotomotivbetriebs auf der Linie wird hiermit 
ein einmonatiges Vorverfahren, und jwar vom 1. Auguft bis 
einſchließlich 31. Auguft d. Is. eröffnet, 


V. 4026, 





8. 2. Während diefer Zeit Tiegen in den Kaiſerlichen 
Kreisdireltionen zu nau und Zabern ſowie auf dem 
Bürgermeifteramte zu Niedermodern 1. der Erläuterungsbericht 
nebft Mittheilung über die Koften, 2. ber Grundplan, 3. ber 
Höhenplan, und auf dem Kaiſerlichen Bezirtspräfibium — 
Zimmer Nr. 36 — die gleihen Stüde zu Jedermanns Ein« 
ſicht offen. 

8. 3. Während der gleichen Frift find an ben genannten 
Stellen Regiſter ausgelegt, in welden —3. und Erinnes 
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichtigten 
Sotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher 
Ausführungen vorgemerft werden können. 

8. 4, Die betheiligten Militär« und Eivilbehörben, jowie 
die Handeldfammer dahier werben hiermit eingeladen, von 
den ausgelegten Projettftüden und Erläuterungen ſtenntniß 
zu nehmen und nach Ablauf des Vorberfahrens ihre gutachtliche 
Aeußerung mir zugehen zu laſſen. 

8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein 
gegangenen Wünſche und Erinnerungen, ſowie zur Begutachtung 
des Projektes im Allgemeinen wird nad) Ablauf des Vorver⸗ 
fahreng eine Kommilfion von 9 Mitgliedern zufammentreten, 
welche thunlichſt raſch und jpäteftens binnen Monatsfrift ihr 
Gutachten abzugeben hat. Die Kommiſſion kann den Berg 
meifter, die Kreisbauinſpeltoren und andere Perſonen, deren 
Befragung fie für nüßlich erachtet, insbeſondere den Abthei⸗ 
lungsbaumeifter Becker in —— zu Aeußerungen über 
das geplante Projelt, ſowie über die erwachſenen Verhand⸗ 
lungen veranlaſſen. 

g. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich die 
Herren: 1. Bürgermeiſter Neſſel in Hagenau, welcher zugleich 
mit dem Vorſihe betraut wird; 2. Mühlenbefiger Amann in 

genau; 3. Kaufmann Hoerdt in Hagenau; 4. Tabrifbes 
iger Semaitre in Walt; 5. Bürgermeifter Schul in 
Obermodern; 6. Mühlenbefiger Blajius in Obermodern; 
7. Vürgermeifter Mori in Pfaffenhofen; 8. Bürgermeifter 
Schweher in Niedermodern; 9. Deinendireltor Auguft Petry 
in Buchäweiler, 

8. 7. Gegenwärtige Verordnung wird im Gentral« 
und Bezirls⸗Amisblatt, jowie in ortsüblicher Weiſe in ben 
Gemeinden Obermodern, Schaltendorf, Pfaffenhofen, Nieder 
— Ueberach, Schweighauſen und Hagenau befannt ger 
macht. 

Straßburg, den 22. Juli 1892. 

Der Bezirkspräfident 
V. 4187. von Freyberg. 


(365) Berordbuung, 


betreffend die Abhaltung eines VBorverfahrens über 
den Bau einer normaljpurigen Eifenbahn von 
Ingweiler über Obermodern nad Mommenheim. 


Nach Einſicht des Antrages der Kaiferlichen Generals 
Direktion der Eifenbahnen in Elſaß-Lothringen vom 14. v. Mis. 
Nr. C. 8874, nad) Einficht des Art. 4 des Senatsbeſchluſſes 
vom 25. Dezember 1852, des Art. 3 des Geſehes vom 
3. Mai 1841, der Orbonnang vom 18, Februar 1834 und 


190 


bes Urt. 2, 3° des Defrets vom 13. April 1861, verorbne 
ich hiermit, was folgt: 


$. 1. Ueber die öffentliche Nüglickeit und Dringfich- 
feit der Ausführung des Baues einer normaljpuri 
bahn von Ingweiler über Obermobern nad) eim, 
owie über die Zuläſſigleit des Lokomotivbetriebes auf ber 

inie wird hiermit ein einmonatige® Worverfahren, und 
vom 1. Auguft bis einfchließlih 31. Auguft d. Is. eröffnet. 

8. 2. Während biefer Zeit Tiegen in ben Kaiſerlichen 
Kreisdireftionen zu Zabern und bier, jowie auf dem Bürger- 
meifteramte au Ettendorf 1. der Erlä bericht nebft 
Mäittheilung über die Koften, 2. ber Ue tögrundbplan, 
3. der Ueberfihtahöhenplan, 4. der Lageplan des 
DObermodern, 5. der Lageplan der Def e und bes 
hofs Ettendorf, 6. der Lageplan bes nbofs Mommenheim, 
und auf dem Kaiferlihen Bezielspräfidium — Zimmer Nr. 36 
— die gleihen Stüde zu Jedermanns Einfiht offen. 

8. 3. Während der gleichen Frift find an den genannten 
Stellen 2. außgelegt, in welden und Erinne 
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichti 
Lotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlichet 
Ausführungen vorgemerkt werden können. 

8. 4. Die betbeiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie 
die Handelskammer dahier werden hiermit eingeladen, von 
den ausgelegten Projektftüden und Erläuterungen Kenntniß 
zu nehmen und nad Ablauf des Vorverfahrens ihre gutadht- 
lie Aeußerung mir zugehen zu lafjen. 

8. 5. Zur Prüfung der während bes Borverfahrens 
eingegangenen Wünfhe und Erinnerungen, fowie zur Begut- 
achtung des Projelts im Allgemeinen wird nad Htauf bes 
Vorverfabrens eine Kommiſſion von 9 Mitgliedern zufammen- 
treten, welche thunlichſt raſch und jpäteftens binnen Monats - 
frift ihe Gutachten abzugeben hat, Die Kommiffion fann den 
Bergmeifter, die Freisbauinjpeltoren und andere Perjonen, 
deren Befragung fie für nüplid erachtet, insbefondere den 
Adtheilungsbaumeifter Kriefche zu Pfaftenhofen zur Aeuße⸗ 
rung über das geplante Projelt, fowie über bie erwachſenen 
Verhandlungen veranlaffen. 

8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiffion ernenne ich bie 
Herren; 1. Bürgermeifter und Kaufmann Sams in ng 
weiler, welcher zugleich mit dem Vorfik betraut wird; 2. Bür⸗ 
germeifter Vogler in Menchhofen; 3. Bürgermeifter Schul 
in Obermobern; 4. Mühlenbefiger Lauth in Obermodern; 
5. Bürgermeifter Mehl in —— 6. Beigeorbneter 


Fischer in Hochfelden; 7. VBürgermeifter Mattern in Geis— 
weiler; 8. Gutsbefiger Kränner in Ringelborf; 9. Bürger 


meifter Burg in Minwersheim. 

‚8. 7. Gegenmwärtige Verordnung wirb im Central · und 
Bezirls · Amtsblatt, ſowie in ortsübliher WBeije in dem Ge: 
meinden ngweiler, Menchhofen, Uttweiler, Obermodern, 
Schaltendorf, Bühweiler, Ettendorf, Aitedendorf, Minwersheim, 
Schwindragheim und Mommenheim bekannt gemadt. 

Straßburg, den 23, Juli 1892, 
Der Bezirtspräfident 


V. 4187, von Freyberg. 


191 — 


III. Grlafje pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Sandesbehörden. 


366) 
( Durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Mülhauſen 
vom 14. Juli 1892 iſt die Abhaltung eines Zeugenverhörs 
über die Abweſenheit des Aderers Anton Stantina, geboren 
Mausbah am 10. Oltober 1836, zuletzt daſelbſt wohn- 
jet ohne befannten Wohn- und A enthaltsort, ange⸗ 


ordnet worden. 
Eolmar, den 21. Juli 1892. 
Der Raiferl. Oberflaatsanwalt: 
T. 949. Naſſiga. 
(367) 


Der Maurermeifter Herr Joſef Widy in Häfingen 


tigt, auf feinem Grundbftüde im Banne von en 
Por F Nr. 653 eine Asphalt-Pocherei zu erri A 5 

Etwaige Einwendungen gegen diefe Anlage find binnen 
einer bie fpätere Geltendmachung ausſchließenden Frift von 
vierzehn Tagen, beginnend mit dem Ablauf des Tages der 
Ausgabe diejes Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem 
Bürgermeifter zu Häfingen anzubringen. 

Die Beſchreibungen und Pläne der Anlage fi 
je einem Egemplar auf der Kreißsdireftion und bem 
meifteramte zu Häfingen zur Einſicht offen. 

Mülhaufen, den 22, Juli 1892, 

Der Kreisdireltor 
IN, IL 5691. Sommer. 


in 
er⸗ 


V. Perſonal⸗Nachrichten. 


(368) 


Seine eftät der Kaiſer haben Allergnäbigft gerubt, 
bem Steuerauffeher Bed zu Straßburg aus Anlaß feines 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


Ausſcheidens aus dem Dienfte das Allgemeine Ehrenzeichen 
in Gold zu verleihen. 


Grnemmugen, Verſetzungen, Entlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 

Ernannt: Eigenihümer Ludwig Boizard zu Remilly 
a der dafelbft beftehenden Unterftügungsgejell« 
cha nion, 

nur Kulturoberauficher Schuler als Kanal 
auffeher in Münchhauſen, Kreis Gebweiler, 

Berfeht: Kanalaufſeher Krüger von Gondrexange 
nah Ruprecdhtsau. 

Beauftragt: Aulturauffeher Fourno mit der Ber 
waltung der Kanalauffeherftelle in Gondrexange. 

m Waflerbauinipeftor Baurath Glüfher in Straf 
burg iſt die Stelle des für Nevifionsarbeiten pp. vorgefehenen 
Baflerbauinfpeftors dajelbft übertragen worden. Derjelbe ift 
mit den Geſchäften des in Straßburg eingerichteten Haupt« 
baubüreaus für die Werbefferung der eljaß=-Toihringifchen 
Kanäle beauftragt. 

Verſeht? Die Waſſerbauinſpeltoren Bauratd Doell 
von Saarburg nad Straßburg, Baſſe von Saargemünd 
nad) en und Schemmel von Straßburg nad) Saar» 
gemünd. 


Jufiz- und Aultas-Verwaltung. 
Dem Gutsbefifer Peter Stödlin in Feldbach ift die 
nachgefuchte Entlaffung aus dem Amte als Erfter Ergänzungs- 
tichter des Amtsgerichts Hirfingen, unter befonderer Anerfen- 


nung der in biefer Stellung geleifteten langjährigen auten 
Dienfte, ertheilt, Der Bürgermeifter Emil Walburger in 
Steinfulz ift zum Erften Ergängungsrichter des Amtsgerichts 
Hirfingen ernannt worben. 

Oberſchulrath. 

Verſeht: Direltor Dr. Hüttemann in Hagenau an 
das Gymnaſium in Schlettſtadt und Direktor am letzteren 
Gymnafium Dr. Moormeijter in Schlettftadt an das Gym 
nafium in Hagenau, 


b. Unter-Elſaß. 

Ernannt: An Stelle des ausgeſchiedenen Bürger- 
meiſters Winkler der bisherige Beigeorbnete Michael 
Lazarus, und das Mitglied des Gemeinberathes Joſef Gint 
zum Beigeorbneten ber Gemeinde Edbolsheim, Landfreis 
Straßburg. 

Definitiv ernannt: SHeintinderfchulvorfteherin 
Roedelsperger in Neuhof. 

Kommiſſariſch beauftragt: Die kommifjarifchen 
Lehrer L'empereur in Straßburg mit der Verwaltung der 
Klafjenlehrerftele an der kathol. Elementarſchule fig 
und Beder in Epfig mit der Verwaltung ber Plaffenehrer: 
ftelle an der tatholifchen Elementarſchule zu Lauterburg. 


VI. Bermifchbte Anzeigen. 


(369) 

Das Proviantamt Mülhaufen i. E. beabſichtigt, Anfangs 
Auguft mit dem Anfauf von Roggen und Hafer aus bied« 
jähriger Ernte zu beginnen, fowie den Ankauf von Heu und 
Stroh fortzufeßen und zwar unter Bevorzugung der Produr 
zenten. Bon den Körnerfrüchten find Mufter von mindeftens 
"/, Liter, behufs Weftftellung des Naturgewichts vor der Ein« 
— ſenden. 

t Anlauf erfolgt zu den Tagespreiſen, und muß das 
Natural von guter, magazinmäßiger Befchaffenheit fein. 


(370) 

Das Proviantamt Straßburg kauft außer Heu und 
Roggenftrob aus der neuen Ernte jet auch Roggen und 
Hafer, jedoch zunächſt nur von Beſitzern — ohne Wermitte- 
lung von Unterhändlern — an. Die Ablieferung und fofortige 
Bezahlung zu den jeweiligen Tagespreifen geſchieht für Roggen 
im neuen Kroviantamt an der Schwarzwaldftraße, für * 
—— und Rogenſtroh bei der Magazin-Rendantur — Saar— 
urgerfiraße, 3. 


Straßburger Druderei u, Berlagtanftalt, vorm, N. Edulg u, Go. 





Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Lothringen. 





Beiblatt. | 


Straßburg, den 6, Auguſt 1892. 


I. Berordnungen pp. des Minifterinms und des Oberfchulratbe. 


(371) 
Durch Erlaß des Miniſteriums ift geftattet worben, 


daß die Looſe der Lotterie, welche das Internationale Komitee 

für Abhaltung von Trabrennen in Baden anläßlich der im 
ft dieſes Jahres flattfindenden Rennen zu veranftalten 

deabfichtigt, in Eljaß-Lothringen vertrieben werden. 

1. A. 7444. 





(372) 

Dur Verfügung des Minifteriums ift geitattet worden, 
dab die Looſe der von dem Gentral-flomitee der VI. Inter 
nationalen Kunftausftellung zu Münden 1892 beabfidhtigten 
Berloofung von Kunftwerten in Eljaß-Lothringen vertrieben 
werben 


1. A. 7290. — 
(373) Verordnung, 
dh . d delska i 
betreffend Me das Cualjehr rg mmer in 


Auf Grund des Art. 11 des Geſetzes vom 23. Juli 1820, 
des Art. 4 des Geſetzes vom 14. Juli 1838, des Art. 33 des 


Geſehes vom 25. April 1844 und der Art, 16 ff. des Ge- 
fehes vom 15. Mai 1850, jowie der Kaiferlichen Verordnung 
vom 4. Dezember 1873 wird verordnet, was folgt: 


8.1. 

Zur Dedung der Ausgaben der Handelstammer in 
Meb in dem Etatsjahre 1893/94 gemäß des feitgeitellten 
Haushalts werden auf bie Patentfleuerpflichtigen des betref« 
fenden Zeitraums in dem Handelsfammerbejirtie Meb drei— 
taufendvierhundert Marl unter Zufeßung von fünf Prozent 
zur Dedung der Ausfälle und von drei Prozent zur Dedung 
der Erhebungstoften umgelegt. 


8. 2. 

Die Ergebnifje der Umlage werden der Handelskammer 
in Met auf Anweifung des Direltors der bireften Steuern 
zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem Minifte- 
rium durch die Handeläfammer Rechnung zu legen 

Straßburg, den 26. Juli 1892. 

Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. 
I. D. 3834. 3. 4: Sarff. 


U. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 


(374) Verordnung, 


betreffend die Abhaltung eines Vorverſahrens über 
den Bau eines zweiten Geleijes auf der Bahn— 
frede Saaralben— Bensdorf, 


Nah Einficht des Antrages der Raiferlihen General- 
Direftion der Eifenbahnen in Eljaß-Lothringen vom 6. d. 
Ms. Nr. C. 11014, nad) Einficht des Art. 4 des Senats« 
beihluffes vom 25. Dezember 1852, des Art, 3 des Geſetzes 
vom 8. Mai 1841, ber Ordonnanz vom 18. Februar 1834 
und des Art, 2, 3° des Defrets vom 13. April 1861, ver« 
ordne ich Hiermit, was folgt: 


8. 1. Ueber die öffentliche Nüplichfeit und Dringlichfeit 
der Ausführung des Baues eines zweiten Geleifes auf der 
Bahnſtrecke Saaralben—Bensdorf im Bezirfe Unter-Elſaß 
ſowie über die Zuläffigfeit des Lolomotivbetriebs auf der Linie 
wird hiermit ein einmonatiges Vorverfahren, und zwar vom 
8. Auguft bis einſchließlich 7. September d. Is. eröffnet. 


8. 2. Während dieſer Zeit Tiegen in der Saiferlichen 
Kreisdirektion zu Zabern fowie auf dem Vürgermeifteramte 
zu Kestaftel 1. der Erläuterungsbericht nebft Mittheilung über 
die Koften, 2. der Grundbplan, 3. der Höhenplan, und auf 
dem Kaiſerlichen Bezirtöpräfidium — Zimmer Nr. 44 — 
die gleichen Stüde zu Jedermanns Einſicht offen. 


8.3. Während der gleichen Friſt find an ben genannten 
Stellen Regifter ausgelegt, in welchen Wünſche und Erinne⸗ 
rungen in Bezug auf die Anlage und auf den beabfichtigten 
Cotomotivbetrieb eingetragen oder unter Beifügung ſchriftlicher 
Ausführungen vorgemerkt werden können. 


8.4. Die betheiligten Militär und Eivilbehörden, ſowie 
bie Handelsfammer dabier werden biermit eingeladen, von 
den ausgelegten Projettftüden und Erläuterungen Kennhniß 
u nehmen und nad Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche 

eußerung mir zugehen zu laſſen. 


$. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahreng ein» 
gegangenen Wünfche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung 
des Projektes im Allgemeinen wird nad) Ablauf des Borver- 
fahrens eine Kommilfion von 9 Mitgliedern zufammentreten, 
melde thunlichſt raſch und ſpäteſtens binnen Monatsfrift ihr 
Gutachten abzugeben hat. Die Kommilfion Tann den Berg- 
meifter und den Kreisbauinfpeltor und andere Perjonen, deren 
Befragung fie für nützlich erachtet, in&befondere den Eifen- 
bahnbau⸗ und Betriebsinjpeltor Bozenharbt in Saargemünd 
zu Aeußerungen über das geplante Projekt, jowie über die 
erwachjenen Verhandlungen veranlaffen. 


$. 6. Zu Mitgliebern der Kommiſſion ernenne ich bie 
Herren: 1. Bürgermeifter, Bauraid Schmidt in Saarunion, 
welcher zugleich mit dem Vorſihe betraut wird; 2. Kreistags- 


— 194 — 


mitglied, Holelbeſiher Jung daſelbſt; 3. Fabrifdiretor Wagner $. 7. Gegenwärtige Berorbnung wird im Central» 
daſelbſt; 4. Bürgermeifter Schneider in Schopperten; und Bezirls-Amtsblatt, ſowie in ortSüblicher Weiſe in der 
5. Rürgermeifter Fiſcher in er 6. Beigeordneter Singer Gemeinde Kestajtel befannt gemacht. 


in Kestaftel; 7. Landwirth Jafod Mager, Sohn von Adam, Straßburg, den 29. Juli 1892. 
in Keskaſtel; 8. WYabrifdireltor Wadermann in Keslaſtel; Der Bezirläpräfident 
9. Unternehmer Karl Brida in Kestaftel. V. 4810. von Freyberg. 
e. Kothringen. 
(375) (376) 
Es wird Hiermit zur öffentlichen Kenniniß gebracht, Bon ben auf Grund der Allerhödjiten Verordnung vom 


daf der Schloffermeifter 2. Pabit in Saarbrüden an Stelle 7. Yebruar 1890 ausgegebenen 3°/,igen Schulbverjchreibungen 
wi — —— — 5— Vertrauensmannes des der Allgemeinen Lothringiſchen Bezirlsanleihe find gemäß $. 12 
11. Bezitls der ſüdweſtdeutſchen Eifen-Berufsgenofienfcaft in des Vezirlstagsprotofolls vom 19. November 1889 am 1.d. 
Saarbrüden, Jonas Schmidt zu St. Arnual, gewählt Mis, folgende Stüde durch freipändigen Anfauf zur baaren 


j Rüdzahlung gelangt: 
” Bucflabe A über 1000 Mart. 
eg, den 22. Juli 1892. Nummern: 458 bis einjhliehtih 500; 
Der Bezirlspräfident. 870 bis einſchließlich 872. 
Ill. 467. I 9: Frhr, von Kramer. Mes, den 31. Juli 1892, 
— Der Bezirlspräſident. 
Ip, 1062. J. N: Schr. von Kramer, 


III. Erlafje pp. auderer als der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 
(377) abſchluß der Rechnung der Landes-Verfiherungsanfialt Elfah-Lotfringen für das Jahr 1891: 


Einnahme, Y Ausgabe, 


Rapitalabfindungen an Ausländer .. . 





i 1. | Koften des Heil 8 
Miethe und Pacht aus Grundbefig . . . | Erftattung 8 ee 
Erworbene Werthpapiere, Hypothelen . — — 
Pe — Kapitalanlagen (Grund⸗ .Noſten der Erhebung vor Gewährung von 
Bde Bu rennen 
2. I — Fra ar 
ypothelen oder ſonſtige Kapitals * 
anlagen (Grundftüde pp.) ..... | L | Roften ber Redispälfe 
ba * » | Koften für den Erwerb von Werlh— 
Zufhüfe aus dem Nefervefonds ..... . | papieren, Hhppotheten oder fonftigen 
Erftattung von Rentenzahlungen . . . . 241) 04| — en — — ir 2 
N eräußerte Wertbpapiere, Hypothelen 
ur * andere nicht vorgeſehene joa a * long Kapitalanlagen (Grund 
— e pp...... 
..|4141222) 71 XI. Ueberweiſung an den Nefervefonds. . . 
Andere nicht vorgejehene Ausgaben. . . 
Summe .... 
DVeraleichung. Kommunalkredit, Abtheilung für die Verwaltung von öffent 
Einnahme .................. A 4141222,71 lichen Geldern, bier hinterlegt find. j 4 
7 FREE ——— „ 1937 561,— ur —— Brig ag rin —* En lo 
Ueberſchuß . . . 4 2208 661,71 . n er UBER Verngerungean 
Don dieſem Ueberſhuß find... .. „149609420 durch befannt gemadht. n 
in Weribpapieren angelegt, welche ebenſo wie Strafburg, den 30. Juli 1892. 


der verbleibende Baarbelland von... .. . „707 567,51 Der Vorftand : 
bei der Aftiengefellihaft für Boden- und Il, 2327. Spieder. 


195 


' 1378) 

Der Wirt Jofef Nuß zu Ilfirh-Grafenftaden beab- 
fichtigt, in feinem Haupfftraße Nr. 89 dafelbit helegenen An« 
weien ein Privatichlahthaus zu errichten. Die Beſchreibungen 
und Pläne der Anlage liegen in je einem Eremplare auf der 
Kaiſerlichen Kreisdirektion zu Erjtein und dem Bürgermeifter» 
amte zu Illlirch⸗ Grafenſtaden gu Einfiht offen. Etwaige Ein- 
wendungen gegen die neue Änlage find binnen 14 Tagen 


IV. Erlaffe pp. von 


(379) Berordnung, 


betreffend die Erwerbung der zur Herſtellung ber 
Theiljtreden von Tieffenbah nad Ingweiler und 
von Saaralben nad Kahlhauſen der Linie von 
Mommenheim über Obermodern nad Saarge 
münd mit Ubzweigung nad Saaralben erforder- 
lichen Grundftüde im Wege der Zwangsenteignung. 


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaifer, 
König von Preußen, ꝛc. ꝛ⁊c. 2c,, 


verordnen im Namen des Reichs, auf Grund bes Gejehes, 
betreffend die Zwangsenteignung, vom 3, Mai 1841 (bulletin 
des lois, IX* serie, N° 9285) auf den Antrag des Reichs- 
fanzlers, was folgt: 
Artikel 1. 

Die Herftellung der Bahn von Mommenheim über 
DObermodern nad Saargemünd mit Abzweigung nad) Saar« 
alben, für welche Bauausführungen Geldmittel durch das 


anzubringen. Die Frift nimmt ihren Anfang mit Ablauf 
des Tages, an weldem das bie Bekanntmachung enihaltende 
Gentrale und Bezirtd-Amtsblatt ausgegeben worden, und ift 
für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln 
beruhen, präflufiviic. 
Erſtein, den 22. Juli 1892. 
Der Kreisdireftor 


Nr. 2520. Peucer. 


Neichsbehörden. 


Geſetz, betreffend die Feſtſtellung bes Reichshaushalts · Etats 
für das Etalsjahr 1891/92 vom 22. März 1891 (Reichs ⸗ 
geſetzbl. S. 25 ff.) zur Verfügung geſtellt ſind, wird hier— 
mit als im öffentlichen Nutzen liegend und als dringlich er— 
tlärt. Zugleich wird die mit der Ausführung der Bauarbeiten 
beauftragte Behörde ermächtigt, die für die Theilftreden von 
Tieffenbad nad) Ingweiler und von Saaralben nah Kahl« 
baufen erforderlichen Grundftüde nöthigenfalls im Wege der 
Swangsenteignung zu erwerben, 
Artitel 2. 
Der Reichslanzler ift mit der Ausführung diefer Ver- 
orbnung beauftragt. 
Urtundlih unter Unferer Höchfleigenhändigen Unter« 
ſchrift und beigedrudtem Kaiſerlichen Inſiegel. 
Gegeben Drontheim, den 5. Juli 1892. 
— —— lers 
ng bes Reichska 
Kite. 


V. Perſonal ⸗Nachrichten. 


(380) Verleihung von Orden 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, 
den Mitgliedern ber ‚freiwilligen Feuerwehr in St. Ludwig 


und Ehrenjeichen. 
Georg Keller und Johann Brom bafelbft das Allgemeine 
Ehrenzeichen zu verleihen. 


Ernemunngen, Verfehungen, Entlaffungen. 


Aaiſerlicher Statthalter. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, 
den Hauptmann von Diringshofen, Kompagnie-Chef vom 
Infanterie Regiment Markgraf Karl (7. Brandenburgifchen) 
Nr. 60 bis zum 16, Oltober d. Is. zur Dienftleiftung bei 
dem Raiferlihen Statthalter zu fommandiren. 


Verwaltung des Innern. 
Beauftragt: Dr. phil. Ifenbed mit Wahrnehmung 


der Gejchäfte eines Aſſiſtenten des pe Gewerbeaufe 
ſichtsbeamten für den Bezirk Unter-Elja 


JZaſtij· und Aultus-Perwaltung. 

Dem ag Schmidt zu Saarburg ift zum 
16. September d. 8. die nachgeſuchte Entlaffung aus dem 
Dienfte ertheilt worden. 

Die von dem reformirten Konfiftorium zu Straßburg 
vorgenommene Wiederwahl des — Piepenbring zu 
Straßburg zum Präſidenten des Konſiſtoriums hat die Ge— 
nehmigung des Minifteriums erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfhaft und Domänen. 


: Die Nentmeifter Kirftein in Altlirch nad) 
edauff in Mülhauſen nad Altlirch (Kaffe 1). 


Oberſchalrath. 


Ernannt: Die ordentlichen Lehrer Dr. Gfrörer am 
Gumnafium im Alttirh, Dr. Weihold an der Realſchule 
bei St. Johann in Straßburg und Wirz am Progymnafium 
in Oberehnheim zu Oberlehrern. 

Verfegt: Oberlehrer Dr. Fahrenbrud von der Real- 
ſchule in Nappoltsweiler an das Lyzeum in Meß, ordentlicher 
Lehrer Jung vom Gymnafium in Alttirh an die Realſchule 
in Rappoltöweiler, ordentlicher Lehrer Wir; von der Real— 
ſchule in Marlirch an das Gymnafium in Hagenau, Elementar- 
und techniſcher Lehrer Kehl von der Nealichule in Waſſeln⸗ 
beim an die Realſchule in Barr, 

In den Ruheſtand verjegt: Oberlehrer Dr. Bolia 
an der Nealjchule in Metz, Profefior Müller, Direktor der 
der ftädtifchen höheren Mädchenjchule in Mülhaufen, Lehrerin 


Verſetzt 
Dornach und h 


Klotz an der ſtädtiſchen höheren Mädchenſchule in Buche- 
weiler, Borfteher von Eöllen an der Präparandenſchule in 
Colmar, Kreisfchulinipeltor Strauchmann in Zabern, 

Ernannt: Oberlehrer Prof. Dr. Harre am Gymnafium 
in Weißenburg zum Direltor des Gymnafiums in Saarge- 
münd, Oberlebrer Fiſcher am Lyzeum in Straßburg zum 
Direktor der ſtädtiſchen höheren Mädchenichule in Mülhaufen, 
tommifjarifche Lehrerin Lina Schaub zur Lehrerin an ber 
evangeliihen Taubftummenanftalt in Straßburg. 

Verfept: Die Oberlehrer Dr. Beh von ber Real- 
ihule in Marfirh an die Neue Realſchule in Straßburg, 
Dr. Finger von der Realſchule in Rappoltsweiler an das 
Yyzeum in Mep, Merz von der Realſchule in Rappoltsweiler 
an das Pyycum in Colmar, Profeffor Dr. Müller vom 
Lyzeum in Straßburg an das Gymnafium in Weihenburg, 
Dr. Wueft vom Gpmnafium in Saargemünd an das Lyzeum 
in Straßburg, die ordentlichen Lehrer Hägele vom Gymna- 
fium in Saarburg an das Lyzeum in Straßburg, Dr. Kley 
vom Gymnaſium in Buchsweiler an die Realſchule in Mehtz, 
Dr. Prehn vom Lyzeum in Straßburg an das Gymnafium 
in Saarburg, Dr. Seelifh vom Gymnafium in Hagenau 
an das Lyſeum in Colmar, Elementarlehrer Hejjelmann 
vom Gymnafium in Diebenbofen an das Proaymnafium in 
Forbach, Elementar- umd tlechniſcher Lehrer Ruhlmann vom 
Progymnafium in Forbach an die Realſchule in Meb, Ele 
mentar« und tehnifcher Lehrer Metz vom Proghmnaſium in 
Oberehnheim an das en in Saargemünd, Elementars 
lehrer Michels vom Gymnafium in Saargemünd an das 
Progymnafium in Oberehnheim, Oberlehrer Badhaus vom 
Lehrerfeminar in Pfalzburg an das Lehrerjeminar in Mep. 

Beauftragt: Seminarlehrer Dr. Kahl am Lehrer 
feminar II in Colmar mit der Verwaltung der Kreisichul- 
infpeftorftelle in Zabern. 


196 


Besirhsperwaltung 
b. Unter-Eljaß. 
Definitiv ernannt: Lehrer Kauffmann in 
Slein-Göft, Lehrerin Epting in Altedendorf. 
ce. Zotbringen. 
Definitiv ernannt: Schumann Böfe zu Meb zum 
Polizeitanzliften bei der Polizeidireltion in Meg. 
Heichs-PoR- und Eelegraphen-Wermaltung. 
Bezirk der Ober-Poſtdireltion Straßburg. 
Verfept: Die Poftaffiftenten Goder von Hagenau- 
Schiehplak nad Hagenau, Herrmann II von Hagenau nad 
HagenawSchießplaß, Hilderhof von St. Ludwig nad Strafr 
burg, Rohde von Straßburg nad Schiltigheim, Weiß von 
Straßburg nad) Weißenburg. 
Geftorben: Schels, Dber-Zelegraphenaffiftent, in 
Straßburg. 
Bezirk der Ober-Poftdireltion Mep. 


Angenommen: Als Poftagent der Wegemeifter Ludig 
in Jouh·aux· Arches. 
Ernannt: Zum Poftpraftifanten der Poſteleve Mann 


ngeReitt: As Poftaffiftenten die Poſtanwärter 
Hermftedt in Saarburg (Lothr.) und Heingelmann in Mep, 
als Telegraphenaffiftent der Telegraphenanwärter Pre fier in 
a 2 4 — der Poftanwärter Kinz in Albes⸗ 

Verſeht: Sachtleben, Poftjelretär, von Me nad 
Eöln, Gertrath, Poftprattifant, von Verviers nad) Mef, 
Thufius, Poftpraltifant, von Mep u e, Geißler, 
Poſtaſſiſtent, von Albesdorf (Lothr.) nad) Mep, Beyer, Poſt 
aſſiſtent, von Pfalzburg nad Deutjd-Noricourt. 


in 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


(381) 

Die Lebend: und BPenfions-Verficherungsgejellichaft 
Janus in Hamburg bat den Herrn Jofef Keller, in Firma 
Ducros u. Keller, in Straßburg - ihrem Bertreter beftellt 
und für ihren Gejhäftsbetrieb in Elfaß-Lothringen in defjen 
Wohnung Domizil gewählt, 


(382) 

Herr U. Fourmann zu Leiningen ift als Agent bes 
Auswanderungsunternehmers W. Lippmann zu Eöln und 
der Handelamann Felix Feiſt zu Gebweiler als Agent des 
Auswanderungsunternehmers Wilhelm Lippmann in Straß 
burg bejtätigt worden. 


(383) 

Das Proviantamt Colmar hat den Anlauf von Roggen 
aufgenommen und jeht den von Heu und Roggenrichtitroh 
fort. Die Abnahme gefchieht vorzugsweife von Produzenten. 
Die Naturalien müflen von durhaus magazinmäßiger Be 
ſchaffenheit ſein. Die Einlieferung ift Vormittags erwünſcht. 


(384) 
Das Proviantamt Diedenhofen fauft unter Bevor- 


zugung der Produzenten magazinmäßiges Wiefenbeu dies 
jähriger Ernte, jowie Roggenrichtſtroh. Der Ankauf von 
neuem Roggen muß Raummangels wegen bis September 
ausgeſeht bleiben. 


(385) 


Das Proviantamt Dienze kauft Heu und Roggenridt 
firoh neuer Ernte von magazinmäßiger ir affenheit, zu ben 
roduzenten. Die 


örtlichen Marktpreifen, — von 


Naturalien find frei ans Magazin zu lieſern. 


(386) 

Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweije von 
Produzenten Roggen, Hafer, Heu und Roggenrichttroß von 
magazinmäßiger Beihaffenheit in Grenzen der hiefigen Marti» 
sch: an. Verkäufer haben das Natural frei bis an das 
Magazin zu liefern. 


(337) 
Das Proviantamt Neubreiſach kauft Roggen, Hafer, 
8 und Roggenrichtſtroh. Maßgebende Preiſe find je nad | 
alität die höchſten Marktpreife von Colmar, Produzenten 
werben bevorzugt, 


Etragburger Druderei u, Berlagsanftalt, vorm, A. Ehuly u, Go. 


— 


197 


Sentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 


Seiblatt. | 


Strafburg, den 13. Auguft 1892. 


U. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


(388) 

Durch Erlaß des Kaiſerlichen Minifteriums vom 
26. Juli cr. I. D. 4169 ift die am 1. Juli cr. vorgenom« 
mene Wahl bezw. Wiederwahl ber Herren 

1. Edmund Fleifhhauer in Colmar, 

2. Johann Schlumberger in Gebweiler, 

3. Rudolf Koenig in Marlirch, 

4. Theodor Frey in Gebmeiler, 

5. Oftav Bourgois in Leberau, 


6. Friedrih Salzmann in Rappoltsweiler 
zu Mitgliedern der Handelstammer in Colmar, und zwar zu 
1 bis 5 auf die Dauer von ſechs Jahren, zu 6 auf bie 
Dauer von zwei Jahren genehmigt worden, was hierdurch 
zur Öffentlichen Kenniniß gebracht wird. 


Eolmar, den 3. Auguft 1892, 


Der Bezirtöpräfident. 


ll. 6663. I. B.: Boehm. 


b. Unter-Elfaf. 


(389) BVerordnung, 


betreffend die Abhaltung eines Vorverfahrens über 
den Bau einer normalſpurigen Eiſenbahn auf der 
Strede Oermingen — Tieffenbach der Bahnlinie 
Saargemünd— Mommenheim. 


„Nach Einſicht des Antrages der Kaiferlihen General» 
Direltion der Eijenbahnen in Eljaß-Lothringen vom 19. Juli 
1892 Nr. C. 10296, nad) Einſicht des Art. 4 des Senats- 
beihluffes vom 25. Dezember 1852, des Art. 3 des Gefehes 
vom 3. Mai 1841, der Orbonnang vom 18. Februar 1834 
und des Art, 2, 3° des Dekreis vom 18. April 1861, ver 
orbne ich hiermit, was folgt : 


8. 1. Ueber bie öffentliche Nüglichteit und Dringlichkeit 
der Ausführung des Baues einer normaljpurigen Eifenbahn 
auf der Strede Dermingen— Tieffenbach der Bahnlinie Saar» 
gemünd— Mommenheim fowie über die Zuläffigteit des Loto« 
motiobetriebs auf der Linie wird hiermit ein einmonatiges 
Vorverfahren, und zwar vom 16. Auguft bis einſchließlich 
15. September 1892, eröffnet. 


‚2. Während diefer Zeit Tiegen in der Kaiferlichen 
Rreibireltion zu Zabern fowie auf dem Bürgermeijteramte 
Diemeringen 1. der Erläuterungsbericht nebft Mittheilung über 
die Koſten, 2. der Ueberfitsgrundplan, 3. der Weberfichtä« 
bödenplan, 4. die Lagepläne der Bahnhöfe Oermingen, Doms 

!, Diemeringen und Fixenmühle und auf dem Raiferlichen 
Dezirkspräfidium — Zimmer Nr. 86 — die gleichen Stüde 
iu Jedermanns Einficht offen. 


8. 3. Während der gleichen Frift find an den genannten 
Stellen Regifter ausgelegt, in weichen Münfche und Erinne- 
tungen im Bezug auf die Anlage und auf den beabfidhtigten 
Lotomotipbetrieb eingetragen oder unter Beifügung fepriftlicher 

usführungen vorgemerkt. werden können. 


8.4. Die betheiligten Militär und Eivilbehörben, ſowie 
die Handelsfammer dahier werben hiermit eingeladen, von 
den ausgelegten Projefiflüden und Erläuterungen Renntnik 
E nehmen und nad) Ablauf des Vorverfahrens ihre gutachtliche 
eußerung mir zugehen zu lafjen. 


8. 5. Zur Prüfung der während des Vorverfahrens ein- 
gegangenen Wünjche und Erinnerungen, fowie zur Begutachtung 
des Projeftes im Allgemeinen wird nad Ablauf des Vorver— 
fahrens eine Kommiffion von 9 Mitgliedern zufammentreten, 
welche thunlichft raſch und fpäteftens binnen Monatsfrift ihr 
Gutachten abzugeben bat. Die Kommiffion kann den Kreis— 
bauinjpeltor und andere Perfonen, deren Befragung fie für nüße 
lich erachtet, insbefondere den Abtheilungsbaumeifter Drumm 
in Diemeringen zu Weußerungen über das geplante Projekt, 
ſowie über die erwachjenen Verhandlungen veranlaffen. 


8. 6. Zu Mitgliedern der Kommiſſion ernenne ich bie 
—— 1. Rreistagsmitglied, Bürgermeiſter Bad) in Volls— 
g, welcher zugleich mit dem Vorfiß betraut wird; 2. Bürger- 
meilter Majjerau in Dermingen; 3. Bürgermeiſter Klein 
in Völlerdingen; 4. Mühlenbefiger Dahlet in Völlerdingen; 
5. Bürgermeifter Beder in Domfeflel; 6. Bürgermeifter 
Weißbaäch in Diemeringen; 7. Mühlenbefiger Karl Weiß- 
bad in Diemeringen; 8. Pürgermeifter Brebm in Made 
weiler und 9, Bürgermeifler Mugler in Waldhambach. 


8. 7. Gegenwärtige Verordnung wird im Gentral= 
und Bezirfd-Amtsblatt, jowie in ortsüblicher Weile in den 
Gemeinden Dermingen, Böllerdingen, Domfefjel, Lorenzen, 
Diemeringen, Macweiler, Waldhambach, Adamsweiler, Tieffen« 
bad und Weißlingen befannt gemadt. 

Straßburg, den 4. Auguſt 1892, 

Der Bezirkäpräfident 
von SFrenberg. 


— 


198 


c. Lothringen. 


(390) Behanntmahung. 


Der Unterriht in den landwirthſchaftlichen Bezirls- 
Minterfhulen zu Saarburg und Saargemünd beginnt am 
Donnerdtag den 8. November db. 8. und endet Mitte 
März 1898, 

Die Schulen haben den Zwed, jungen Landwirthen 
Gelegenheit zur Aneignung der nöthigen wiſſenſchaſtlichen 
Kenntniffe ihres Berufes zu geben. 

Vorbedingung zur Aufnahme ift das Alter von 15 Jahren. 

Das Schulgeld beträgt für den ganzen Kurfus 10 .4 
Weniger Bemittelten kann dasjelbe auf Antrag erlaffen, aud) 
fann andermweite Unterftüpung gewährt werden. 

Anmeldungen zur Aufnahme find rechtzeitig unter Vor« 
lage des Schulentlafjungs-Zeugniffes bezw. des Zeugnifjes 
ber zuleßt bejuchten Unterrichtsanftalt an die Worfteher der 
Winterfgulen, Herrn Dr. Herhog in Saarburg bezw. Herrn 
Bühl in Saargemänd zu richten. 

Auswärtige Schüler, welche nicht jeden Abend in das 
Elternhaus zurüdtehren tönnen, oder welche über Mittag am 
Schulorte bleiben, nehmen Wohnung und Koft bei geeigneten 
Familien. Zur Vermittelung pafjender uud entipredhend billiger 
Unterkunft, ſowie halber oder ganzer Verpflegung find bie 


Anftaltsvorfteher bereit. Dieſelben ertheilen aud perfönlid 
oder brieflic jede anderweite erwünſchte Austunft. 

Für Schüler, welche täglich zum Schulbefuch die Eifen- 
bahn benußen, find billige Schüler-Abonnementstarten zu er 
langen. 


Meb, den 3. Auguft 1892. 


Der Bezirtspräfident 
VI. 2686. Freiherr v. Hammerſtein. 
(391) Bekanntmahung. 


Zu der von dem Auswanderungs-Unternehmen ber 
——— Speditions · und Niederlagengeſellſchaft voll» 
zogenen Beſtellung des Herrn Albert Siebering, Uhrmacher 
zu Bitſch, Kreis Saargemünd, zum Agenten des Auswandes 
rungs-Unternehmens ertheile ih auf Grund bes Dekrets vom 
15. Januar 1855, des Gefehes vom 18. Juli 1860 und des 
Delrets vom 9. März 1861 hierdurch meine Genehmigung. 


Meg, den 31. Juli 1892. 
Der Bezirkspräfident, 


14, 2008. I. A.: Frhr. von Kramer. 


IH. Erlaffe pp. anderer ald der vorjtehbend aufgeführten Landesbehörden. 


(392) Bekanntmadhung. 


Der Eigenthümer Andreas Groffe in Dieuze beab- 
fichtigt, auf feinem an der Strafe von Dieuze nad Verga- 
ville auf dem Banne von Dieuze gelegenen Grundftüde einen 
Ziegelofen zu errichten. Etwaige Einwendungen gegen bieje 
Anlage find binnen einer bie fpätere Geltendmadhung aus» 
fließenden 14tägigen Friſt, beginnend mit dem Ablauf des 


IV. Erlaffe pp. von 


(393) 

Um eine Anleitung zur Aufftellung von Kaſſenſtatuten 
nad) dem Kranlenberſicherungsgeſeß in der Faflung des Ger 
jehes dom 10. April 1892 (Reichs-Geſetzbl. ©. 379) zu geben, 
bat der Bundesrath beſchloſſen, die nachſtehenden Entwürfe 
von Statuten 

1. I eine Orts⸗Kranlenlaſſe, 
2. für eine Betriebs- (Fabril-) Kranlenlaſſe 
nebft Vorbemerkungen und Erläuterungen zu veröffentlichen. 
Berlin, den 8. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
3. 8:9. Boetticher. 


Entwurf des Statnts einer Orts-hrankenkafle 
nah dem SKranlenverfiherungsgejeb in der Faſſung des 
Geſetzes dom 10. April 1892 (Reichs-Geſetzbl. ©. 379), 
Borbemerkungen. 


1. Der Entwurf joll für die Aufftellung der Statuten 
für Ortssstranfenlafjen, jowie für die ın Folge des Abän- 


Tages der Ausgabe biefes Blattes, bei dem Unterzeichneten 
oder dem Bürgermeifter zu Dieuze anzubringen, 

Die Beichreibungen und Pläne der Anlage Tiegen in je 
einem Exemplare auf der FKreisbireftion zu Cbätean«Galins 


und dem Bürgermeifteramte zu Dieuze zur Einſicht offen. 
Ehäteau-Salins, den 1. Augujt 1892. 
Der Kreisdireltor. 
3. B.: Seitmann, 


Neichöbebörden. 


derungsgeſetzes vom 10, April 1892 (Reichs-Geſetzbl. S. 379) 
erforderlid) werdende Abänderung der Statuten beftehender 
Orts-franfenlafien einen Rahmen und eine Anleitung geben. 
Sein Inhalt ift in feiner Weiſe verbindlich, weder für die 
jenigen, welden die Errichtung oder Abänderung des KHaflen- 
ftatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmi- 
gung zuftcht. Bei der großen Verſchiedenheit der Verhältnifie, 
auf welche bei der Errichtung von Kaffenftatuten für Orts— 
Krantentafien Nüdficht zu nehmen 
welcher ohne Nenderungen für jede 
wendbar wäre, nicht gegeben werden. Es ift daher nothwen- 
dig, jede Beftimmung darauf zu prüfen, ob fie umderändert 
in das Statut für eine beftimmte Kaffe aufgenommen werden 
fann. Die Erläuterungen, auf welde bie dem Xerte bei 
Statuts in Klammern () beigefügten Ziffern hinweiſen, werben 
diefe Prüfung vielfach erleichtern, Eine genaue Beachtung 
—— muß bei dem Gebrauche des Entwurfs vorausgeſegt 
werden. 

2. Bei Aufftellung des Entwurfs il von der Voraus 
ſetzung ausgegangen, dab eine Ausdehnung der Verſicherungs 
pflicht auf die im $. 2 des Krankenverfiherungsgeiches be 


ift, fann ein Entwurf, ! 
reine: ver: 4 


wichneten Klaſſen von Perfonen nicht erfolgt iſt; eine ſolche 
Ausdehnung fann übrigens nit durch ein Kaffenftatut, 
jondern nur durch die am angeführten Orte vorgefehene be— 
iondere ftatutarifche Regelung einer Gemeinde oder eines 
weiteren Kommunalverbandes ausgeſprochen werden. 

3. Bei Abfaffung des Entwurfs find durchgehends die 
Berhältniffe einer Orts⸗Krankentaſſe ins Auge gefaht, welche 
für mehrere verwandte, dem Bereiche des Handwerks ange 
börende Gewerbäzweige errichtet wird. 

Derjelbe bietet aber auch E die —— der Sta⸗ 
tuten ſolcher Kaſſen, welche nur für einen erbszweig (ein 
Handwerk), ſowie folder, welche für jämmtliche Gemwerb&- 
jweige in einer Gemeinde errichtet werden jollen, eine aus« 
richende Anleitung, 

4. Was durch geſetzliche Vorſchrift in der Weile ge— 
wegelt it, daß den einzelnen SKaffenftatuten ein Spielraum 
für befondere Beſtimmungen nicht gelaflen wird, z. B. die 
Voririften über die Beauffichtigung und Schließung der 
ſtaſſen, ift in das Statut nur jo weit aufgenommen, als es 
zothwendig erichien, um das Verſtändniß der getroffenen Bes 
fimmungen zu fichern, oder den Kaflenmitgliedern eine aus— 
reichende Kenntniß ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. 
Vo es für zweckmäßig erachtet wird, das Kaffenftatut in 
dieſet Beziehung zu vernollftändigen oder noch mehr zu ver— 
einfachen, werden die erforderlihen Grgänzungen oder 
Streihungen an der Hand der Bemerkungen leicht auszu— 
führen fein. 

5. Die im Texte des Statuts vorfommenden Klams- 
mern [J deuten, joweit fie nicht durdy die Bemerkungen be— 
fonder8 erläutert werden, an, daf die in Klammern einge 
ilofienen Worte nad den Umſtänden beibehalten oder 
geitrichen werden können, oder daß unter den mehreren in 
Kammern eingeſchloſſenen Faſſungen, unter Berüdfichtigung 
der Verhältnife, die Wahl zu treffen ift. 

Auf Grund der 88. 16 und 23 des Kranlenverſiche- 
rungögejeßes in der Faſſung des Geſetzes vom 10. April 1892 
Reichs · Geſetzbl. ©. 379; ang des Reichslanzlers 
dom 10. April 1892, Reichs⸗Geſetzbl. S. 417) errichtet der 
Gemeindevorftand [Magiftrat] von NV nad Anhörung der 
Betheiligten®) das nadhftehende Kaflenftatut: 

[Auf Grund der $8. 16, 23, 36 des Krankenverfiche- 
rungägefehes in der Faſſung des Gefehes vom 10. April 1892 
Reichs · Geſetzbl. S. 379; Bekanntmachung des Neichstanzlers 
vom 10. April 1892, Reichs-Geſetzbl. S. 417) wird für die 
Ortö-frantentaffe in auf Beſchluß 


„een hi re 





Erläuterungen. 


Zum Eingang. 

0) Statuten für neu au errichtende Ortö-frankentaffen 
find von der Gemeindebehörbe nad) Anhörung der Betheiligten 
Rxbeitgeber und Wrbeiter) zu errichten ($. 23 bed Gefehes). 

Wenn für eine beftehende Ortösstrantenfafle bas bisherige 
Statut durch ein umgenrbeiteteß neues Statut erfeht werben foll, 
fo achört bie Beſchluhnahme über die Faffung des neuen Statuts 
sa den Obliegenheiten ber Generalverfammlung ber Kaſſe (4. 36 
bei Gejches). 

2) Soll ber Genehmigung der zuftändbigen Behörbe im Ein: 
genge gebadht werden, fo find Hier die Worte einzufchieben: 

mit Genehmigung ꝛc. (Bezeiguung der höheren Berwaltungsbchörbe.) 


199 


der Generalverfjammlung das nachſtehende revidirte Kaflen- 
ftatut erlaffen. Dasjelbe tritt vom 1. Januar 1893 ab an bie 
Stelle des bisherigen Kaffenftatuts vom 


I. Name, Umfang und Sig der Kaffe. 


8. 1. 
Unter dem Namen: 
[Orts-Srantentaffe der Tiſchler, Drechsler, Böttcher 
und verwandter Gewerbe] 
wird für die machbezeichneten Gewerbe im Bezirfe [der 
Gemeinde N.] eine Ortösftrantenkaffe errichtet: 
1. [Zifchlergewerbe, 
2. Drechslergewerbe, 
3. Böttchergewerbe,] 
x 


j oder 


[Die Kaffe führt fortan den Namen ....... 
Sie befteht für die nachbezeichneten Gewerbe.) 

Der Sif der Kaffe ift N. 

Ausgenommen find diejenigen den vorbezeidhneten Ges 
werben angehörenden Betriebe, für welche eine Betriebs— 
(Fabrit) [oder Bau⸗] Krankenlaſſe errichtet ift, 9 fowie die 
Betriebe von Innungsmitgliedern,“ für deren Gejellen und 
Lehrlinge auf Grund des Titels VI der Gewerbeordnung eine 
Innungsssrantentaffe befteht (vergl. 8. 2 Nbjak 3). 


I. Mitgliedfchaft. 
A. Berfiherungspflidtige. 
8. 2. 

ieder der Kaſſe find [fraft Gefehes] alle inner 
balb des Bezirts(l) [der Gemeinde N.] ai — Gewerbe⸗ 
betriebe der im $. 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn 

beihäftigten Perfonen, mit Ausnahme 
[1. derjenigen, deren Beihäftigung durch die Natur ihres 
Gegenjtandes oder im voraus durch den Arbeitävertrag 


Zu 5.1. 

() Die Wahl bes Namens ber Kaſſe ift frei; wo berfelbe 
nicht von ben Gemwerbözweigen, für welche die Staffe beftimmt ift, 
rar en wird, empfiehlt fid der Zufah: „Orts-Kerankenkaſſe 
für u. ſ. w.* 

(2) Die Gewerbözweige, beziehungsweife bie Kllaſſen ver 
fiherungspflicgtiger Perfonen, für welche die Kaffe errichtet wird, 
müflen nad) $. 19 Abſatz 1 und $. 23 Abſatz 2 Ziffer 1 bei 
Gefehes im Kaffenftatut bezeichnet fein. 

(9) Derficherungspflichtige, welche auf Grund ihrer Bes 
ſchaftigung Mitglieder einer Betriebs: (Fabrik), Bau: oder Innungs · 
—— fein möüffen, dürfen ber Orts-trantenkaſſe nicht 
angehören. 

4 Innungsssteantenfafen find durch das Abänberumgägefeh 
vom 10. April 1892 ben übrigen Zwangskaſſen im Allgemeinen 
gleichgeftellt. 

Da Innungen von dem Rechte, Krankentaffen für bie bei 

ungsmeiftern befdäftigten Arbeiter zu errichten, jederzeit 

ebrauch machen Lönnen, fo empfiehlt ſich die Aufnahme biefer 

Beftimmung auch da, wo zur Zeit derartige Kaſſen noch wicht 
befteben. 


Zu 2 
(1) Vergleiche $. 16 Abſatz 2 und $. 5a des Geſetzes. 


auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be— 
ſchränkt iſt, Ic 

2. derjenigen, welche Mitglieder einer den Anforderungen 
des $. 75 des Kranlenverſicherungsgeſetzes entjprechenden 
Hülfstafje®) find, 

. derjenigen Betrieb3beamten, Wertmeifter und Techniler, 
deren Arbeitäverdienit an Lohn oder Gehalt 6*/, M fiir den 
Arbeitstag oder, jofern Lohn oder Gehalt nad) größeren 
Zeitabichnitten bemeſſen ift, 2000 .# für das Jahr ge 
rechnet — — [fowie der Handlungsgehülfen und 
Lehrlinge J. 

Als im Gemeindebezirfe beſchäftigt gelten dann, wenn 
die Natur des Gewerbebetriebes es mit ſich bringt, daß ein⸗ 
zelne Arbeiten an wechſelnden Orten außerhalb der Betriebs- 
ftätten ausgeführt werden, auch die mit Ichteren bejchäftigten 
Perſonen für die Zeit derjelben. (5) 

Wenn in einem Gewerbebetriebe der im 8. 1 bezeichneten 

Art ein Mitglied einer Hülfstaffe in Beichäftigung tritt, welches 

in jeiner bisherigen Mitgliederklaffe weniger als die Hälfte des 

für den jeßigen Beihäftigungsort feſigeſetzten ortsüblichen 

Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter ($. 8 des Kranlenver— 

ficherungsgefeges) als Kranten * ——* beanſpruchen hat, ſo 

bleibt dasſelbe nur noch nn auer don zwei Wochen 

nad) dem Gintritt in die ja tigung befreit. (®) 
Kaflenmitglieder, deren rbeitgeb eber einer Innung erjt 

nach der Errichtung der Innungskranlenlaſſel“ beigetreten ift, 

— der Orts⸗Kranlkenkaſſe nur noch bis zum Ablauf des 
ehnungsjahres an, wenn der Arbeitgeber drei Monate vor 

Ablauf desjelben dem Vorftande der Orts-Sranlentaffe jeinen 

Eintritt in die Innung nachgewieſen hat.) 


8. 8. 


Auf ihren Antrag find durch den Kaffenvorftand von 
der Mitgliedichaft zu befreien: 


(2) Die eingeflammerten Worte fallen weg, wenn bie be 
zeichneten Perjonen auf Grund des $. 2 des Geſehes durch ftatutas 
riſche Regelung verficherungspflichtig gemacht find. 

9 Die Hülfskaffe muß durch eine Beicheinigung des Reichs- 
Lanzler& oder der Gentralbehörbe den Nachweis erbringen, baf fie, 
vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, ben Anforderungen bes 
$. 75 genügt; bad dem betreffenden Mitgliebe der Hülisfafle im 
Krankheitsfall zuftehende Srankengelb darf hinter ber Hälfte bes 
für den PBeichäftigungsort fejtgeiekten ortsüblihen Tagelohns 
gewöhnlicher Zagnearbeiter nicht zurüdbleiben. 

Die Beicheinigung des Reichſstanzlers oder der Gentralbehörde 
ift durch Dorlegung eines Exemplars des Kaffenftatuts, in welchem 
auf bie betreffende Bekanntmachung hingewieſen ift, nachzuweiſen. 

4) Dabei ift von der Annahme anögegangen, daß in ber 
Gemeinde R. für verficherungäpflichtige Handlungsgehülfen und 
Lehrlinge eine befondere Orts⸗-rankenlaſſe befteht. 

(5) Vergleiche $. 5a Abſatz 1 bes Gefehes. 

(6) Vergleiche $. 75 Abjak 2 des Geſetzes. 

(7) Wegen ber InnungsKranlenlaffen vergleiche $. 1. 

@) Vergleiche $. 73 Abſatz 3 des Gejches. 


Zu 8. 3, 

Diefe Beltimmung findet auch ohne Aufnahme in das 
Statut fraft $. 3a bes Gefehes Anwendung. — Die im $. 3 bei 
Gefetes bezeichneten Berfonen werben bei Kaffen ber bier in Frage 
ftehenden Art nur außnahmäweije vorfommen und find deshalb bier 
unberüdfichtigt geblieben. 


200 


. Perfonen, welche in Folge von Berle rechen, 
chroniſchen Krankheiten oder Alter nur ende Mb oder mur 
zeitweife erwerbsfähig find, wenn der unterftügungspflichtige 

Armenverband der Befreiung zuftimmt, 

Perſonen, welchen gegen ihren beitgeber für den Fall 

der Erkranlung ein Rechtsanſpruch auf eine den Beitim- 

mungen des $. 6 deö Krankenverſicherungsgeſetzes ent» 

ſprechende oder gleichwerthige Unterftügung zuftebt, ſofern 

die Yeiltungsfähigleit des Arbeitgeber zur g des 
Anſpruchs geſichert iſt. 

Wird der Antrag anf Befreiung von dem Kaſſenvor⸗ 
ftand abgelehnt, jo enticheidet auf Anrufen des Antragftellers 
die a N 

n dem Falle 2 gilt die eingeräumte Befreiung 
nur für die Dauer des Arbeitövertrages. Sie erlijcht vor Bes 
endigung des Arbeitsvertrages: 

a) wenn fie von der Aufjichtsbehörde wegen nicht genügender 

ngsfähigleit des Arbeitgeber8 von Amtäwegen oder 
auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, 

b) wenn der Arbeitgeber die befreite Perfon zur Sranten- 
verfiherung anmeldet. Die Anmeldung ift ohne rechtliche 
Wirkung, wenn die befreite Perjon zur Zeit derjelben be= 
reits erkrankt war. 

Infoweit im Erfrankungsfalle der gegen den Arbeit 
geber beftehende Anfpruc nicht erfüllt wird, ift auf Antrag 
der befreiten Perfon von der Kaffe die fatutenmäßige Kranten- 
unterftügung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Auf - 
wendungen find von dem Arbeitgeber zu erftatten. 


8. 4. 

Auf den Antrag des Arbeitgebers find durch den Raflen- 
vorftand von ber ng zu befreien Lehrlinge, 
welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer 
des Lehrverhältniffes eintretenden Ertranfungsfälle der An 


ſpruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Kranlenhauſe 
auf die im $. 6 Abjah 2 des lenverſicheru ches ber 
zeichnete Dauer gefichert ift. [Gleiches gilt von omen, 


welche im Falle ber Arbeitslofigteit in einer die ngs 
pflicht begründenden Art in Wohlthätigkeitsanſtalten beichäftigt 
werden, deren Zwed darin beſteht, arbeusloſen Perſonen 
— Beſchäftigung zu gewähren (Arbeiterlolonien 
u 


Die Beſtimmungen des $. 3 Abſatz 2 bis 4 finden 
entfprechende Anwendung. ! 


B. Beitrittsberehfigte. 
8. 5.0 
Berechtigt, der Kaſſe als Mitglieder beizutreten, find: 
1. alle innerhalb des Gemeindebezirls von Gewerbetreibenden 
der im $. 1 bezeichneten Art * Gehalt oder Lohn be- 


ſchäftigten Perfonen, deren Beſchäftigung durch die Natur 
ihre Gegenftandes oder im voraus durch den Arbeits 


Zu 4 


Diefe Beftimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut 
kraft $. 3b des Gefches Anwendung. 


Zu $. 5. 
(1) Vergleiche 3. 19 Wbjah 3 des Gejehes. 





vertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Mo 
beichrantt —* * ” 

2. diejenigen Tyamilienangehörigen von Gewerbetreibenden ber 
im $. 1 bezeichneten Art, welde in den Betrieben der 
——— beſchaäftigt werden, aber nicht auf Grund 
eines eitsbertrages; e 

3. Perſonen, welche in den im $. 1 bezeichneten Gewerben 
ald Hausgewerbetreibende jelbftändig beichäftigt ſind;‚ch 

4. diejenigen verfiherung&pflichtigen Perfonen, welche von der 
Verpfli_htung, der Kafje anzugehören, wegen ihrer Bethei- 
figung an einer dem $. 75 genügenden Hülfslaſſe befreit 
find (vergleiche $. 2 Abſaß 1); 

5. die nachbenannten Perſonen: 


Das Recht zum Beitritt fällt für die unter Ziffer 1, 
2, 3 und 5 aufgeführten Perfonen fort, jofern ihr jährliches 
Gefammteinlommen 2000 4 überfteigt. 

Der Kaflenvorftand ift berechtigt, die 8 zum frei⸗ 
weilligen Beitritt meldenden nichtverſicherungspflichtigen Per— 
ſonen (Ziffer 1, 2, 3 und 5) einer ärztlichen Unterſuchung 
unterziehen zu laflen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn 
die nt eine bereits eg Krankheit ergiebt. (4) 
[Ferner können vom Vorſtande als Mitglieder aufge 
nommen werden: 

1. jelbftändige Gewerbetreibende [ber im 8. 1 bezeichneten Art], 
welde nicht regelmäßig wenigftens einen Lohnarbeiter be» 
Ihäftigen, 

fiofern fie nicht älter als [50] Yahre find und nachweijen, 

da fie an feiner chronischen Krankheit leiden, und] fofern ihr 

jährliches Gejammteintommen 2000 .4 nicht überjteigt.] 


8. 6. 

Als Gehalt und Lohn im Sinne der 8. 2 md 5 
gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren 
wird der Durchſchnittswerth in Anja gebracht; dieſer 
wird von [der unteren Berwaltungäbehörbe] feftgefeft. 





@) Die Nummern 1 bis 3 find zu ftreichen, falls die be 
zeichneten Perſonen kraft flatutarifcher Regelung verſicherungs⸗ 
pflichtig find, Die im 8.2 Ziffer 2 und 5 bed Gefehes bezeichneten 
Berfonen werben in ben bier in t lommenben Gewerbe⸗ 
betrieben jelten vorfommen unb find deshalb bier fortgelaflen. 
Vergleiche Anmerkung zu $. 3. 

(3) Inwieweit von ber durch 9. 26a Abſatz 2 Ziffer 5 
gegebenen Befugniß Gebrauch zu machen tft, ob namentlich Dienft- 
boten oder felbftänbigen Handwerkern ber betre Gewerbs · 
jweige ber Beitritt zur Kaffe zu ermöglichen iſt, muß nach brtlichen 
Verhältnifien entjchieden werden. Dabei kann entweder biejen 
Perſonen dad Recht dei Beitrittö verliehen ober dem Vorſtande 
das Recht der Aufnahme auf Antrag für dem einzelnen Fall beis 
gelegt werben; vergleiche Abfah 4. 

(4) Vergleiche $. 19 Abſatz 8 bes Gefehes, Für die unter 
Ziffer 5 bezeichneten Perfonen lann die Aufnahme in die Kaffe noch 
anberweit von Bedingungen, 3. B. Beibringung eines Geſundheits- 
atteftes, Lebensalter ac. abhängig gemacht werben; foldhe Bebingungen 
find eintretendenfall® Hier feitzuftellen. 


Zu 3. 6. 
Vergleiche 5. 1 Abjah 5 bei Geſehzes. 


201 


C. Beginn und Ende der Mitgliedfhaft. 


8. 7. 

Für diejenigen Perfonen, welhe auf Grund des 8. 2 
Mitglieder der Ralfe werden, beginnt die Mitgliedſchaft, vor- 
behaltlich der Beitimmung des Abſatzes 2 dajelbit, mit dem 
Tage, an welchem fie in die Beichäftigung eintreten.(t 

Für die am Beitritt berechtigten Perfonen (8. 5) be= 

nt die Mitgliedichaft mit dem Tage des Eingangs der 
riftlichen oder mündlichen Anmeldung‘® bei dem Haflenvor= 
ſtande.ch Sofern aber der Vorftand bei den in $. 5 Abfa 1 
Biffer 1, 2, 3, 5 bezeichneten Perjonen binnen drei Tagen 
nad dem Gingehen der Anmeldung erllärt, daß er die Auf— 
nahme von dem Ergebniß einer ärztlichen Umterfuchung ab» 
hängis machen will, oder jofern die Aufnahme an die 
Erfüllung anderer Bedingungen gelnüpft ift, beginnt die Mit» 
gliedſchaft einer nichtverjicherungspflichtigen Perjon mit 
dem Tage, an welchem derjelben bie Entiheibung des Kaflen- 
vorftandes zugeftellt wird. Ergeht eine Entiheidung nicht 
binnen zwei Wochen nad Eingang der Anmeldung, jo gilt 
die Aufnahme als bewirkt. 

[Die Anmeldung muß enthalten: 

den Vor» und Zunamen des Angemeldeten, 

die Beſchäftigung in welcher er ſieht, 

8 derzeitige Wohnung, 

den täglichen Arbeitsverdienſt, welchen er zur Zeit 
bezieht.Ic 

Die Mitgliedſchaft dauert während des Bezuges von 
ſtranlenunterſtüßung fort. G 


8. 8. 
Diejenigen Mitglieder, welche der Kaſſe auf Grund 
des $. 2 angehören, ſcheiden aus der Kaffe aus: 

1. durd Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn 
fie denjelben fpätejtens drei Monate vor Schluß des Rech- 
nungsjahres bei dem Voritande anmelden und vor dem 
Ablauf des Rechnungsjahres nachweiſen, daß fie Mitglieder 
einer dem $. 75 des Seranfenverficherungsgefeges genügenden 
gärfstefie geworden find) (vergl. $. 2 Abjak 1 des 

tatuts); 


durch Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn 
ihr Arbeitgeber erjt nad Beginn der Beichäftigung einer 
Innung, für welche eine Innungssfranfentafje bereit vor⸗ 
ber beitand, beitritt und diefen Beitrit dem Vorftande der 
Orts·ſtrankentaſſe drei Donate zuvor nachgewieſen hat; 

durch Ausſcheiden aus der die Ditgfiebiche begründenden 
Beſchaftigung. 





Zu 8. 7. 

(1) Vergleiche $. 19 Abſat 2 des Geſehes. 

2) Bergleiche $. 19 Abſatz 3 bes Gefches. 

(3) Auch wo eine befondere Melbeftelle errichtet wird, 
empfiehlt es ſich, bie Meldung ber freitillig beitretenden Mitglieder 
an den Vorftand gelangen zu laffen, ba unter Umftänden eine Ent- 
ſcheidung über bie Aufnahme erforderlich werden Tann. 

(4) Bergleidhe Bemerkung 4 zu $. 10, 

(5) Vergleiche 5. 54a bed Geſetzes. 

Zu $. 8. 

(1) Vergieiche $. 19 Abſatz 5 des Gefehen. 

2) Hinfichtlich des Ausſcheidens derjenigen, weldhe Mitglieder 
einer Junungssstrantentaffe werben, vergleiche $. 73 ba 2 bis 4 
bed Gejches. 


8.9. 

In dem Falle des $. 8 Ziffer 3 bleiben die bezeich« 
neten Perfonen, jolange fie fi im Gebiete des Deutichen 
Reichs aufhalten und nicht zu einer Beichäftigung übergehen, 
vermöge welcher fie Mitglieder einer anderen Orts-Kranten- 
laſſe oder einer Betriebs- (HFabrif-), Baus oder Innungs⸗ 
Krantentafje oder einer —— werden, Mitglieder 
der Kaſſe, wenn ſie ihre dahin gehende Abſicht binnen einer 
Woche nad dem Ausſcheiden aus ihrer bisherigen Beſchäf- 
tigung beim Rafjenvorftande anzeigen. Die Zahlung der vollen 
ftatutenmäßigen Beiträge ($. 81) zum erften Fälligkeitstermine 
gilt der — Anzeige gleich, ſoſern dieſer Fälligleits. 
termin innerhalb der für die lehtere vorgeſchriebenen ein— 
wochigen Friſt liegt. 

Für —* für die auf Grund des $. 5 der Kaſſe 
freiwillig beigetretenen nichtverfiherungspflichtigen Mitglieder 
erliſcht die Mitgliedfhaft durch mündliche oder jchriftliche Aus- 
tritis bei dem Kaſſenvorſtande oder, falls die Kaſſen⸗ 
beiträge an zivei auf einander folgenden Terminen nicht aezablt 
werden, mit dem zweiten Zahlungstermine. (2) Für die bis zum 
Erlöfchen der Mitgliedſchaft fällig gewordenen Beiträge bleiben 
die Ausgefchiedenen verhaftet. 


D. a der Arbeitgeber. 
10.0 
Die —— Haba jede von ihnen beichäftigte 
fon, welde auf Grumd des 8. 2 Mitglied der Kaſſe hr 
Ipäteftens am dritten Tage nad dem Beginn ber Beichäfe 
figung [fpäteftens am leßten Werktage der Kalenderwoche, 
in Pr. e der dritte Tag nad) dem Beginn der Beichäftigung 
fällt, ] dem [Kafjenvorftande) ſKaſſen⸗ umd u 
führer] [der von der Auffichts- oder höheren Verwaltungsbe⸗- 
hörde errichteten Meldeftelle]‘® anzumelden und ſpäteſtens am 
dritten Tage nad Beendi Digung der Beſchäftigung —— 
am letzten Werltage der Kalenderwoche, in welche der dritte 
Tag nach Beendigung der — fällt, dafefbft abzu⸗ 
melden. In den im $. 2 Abſatß 2 erwähnten Fällen beginnt 
die Friſt für die Anmeldung erft mit dem Ablauf von zwei 
Wochen nad dem Beginn der one 
Die Anmeldung muß enth 
den Vor= und — 7* die Beſchäftigung 9 
des Anzumeldenden, 
ben Zeitpunkt des Cintritts in die Beſchäftigung, 
[den täglichen Arbeitsverdienft, welchen derfelbe zu— 
nächft beziehen wird. ) 


9, 
a) —— $. 27 Abſatz 1 des Geſetzes. 
Vergleiche 5. 19 Abjag 6 und $. 27 Abſatz 2 bei 


. 10, 

1) Vergleiche 9. 49 des Geſetzes 

@) Mo eine gemeinfame Melbeftelle von ber Auffichts- ober 
höheren Berwaltungsbehörbe nicht errichtet ift, empfiehlt es fich für 
größere Kaſſen meift, die Meldung bei dem Rechnungs: nnd Kaſſen⸗ 
führer vorzufchreiben. 

8) Erforderlich, wenn ber durchſchnittliche Tagelohn Maffen: 
weife nad) ber —— feftgeftellt werben ſoll (Vergleiche $. 12). 

(4 Erforberlich, wenn der durchſchnittliche —— Hafiens 
weife nach dem wirklichen Arbeitöverbienft feftgeftellt, oder wenn an 
bie Gtelle bes durchſchnittlichen Tagelohns ber wirkliche Arbeits: 
verbienft der einzelnen Verſicherten geſetzt werben foll (vergleiche 
$. 1210) und $. 18 Ziffer 8). 


202 


Die Abmeldung muß enthalten: 
den Vor⸗ und Zunamen des Abzumelbenben, 
den Zeitpuntt des Austritts aus der Beichäftigung. 
' Wenn * en * — auf Dogg m 
Beihäftigung der Verficherungspfliht bisher ni ag, 
während der Dauer diefer PA ung eine Veränderung 
eintritt, durch welche diefe Perfon auf Grund bes $.2 Mit- 
glied der Kaſſe wird, g” haben bie ce auch ä— 
dieſe Perſon päteftens am dritten Tage nad) Eintritt 
Veränderung [päteftens am lehten Werktage ber —— 
woche, in welche der dritte Tag nach Eintritt der Veründe⸗ 
rung fällt,) die vorjhriftsmäßige Anmeldung zu bewirten. 
Dabei ift an Stelle des Eintritts in bie Beſchäftigung der 
Zeitpunkt bes Eintritts diefer Veränderung anzugeben. 
[Mmberung en in dem gr Arbeitsverdienft eines 
Raffenmitgfiebes © [, welche die Verfegung in eine andere 
Mitgliederflaffe zur Folge baben,](” find von dem Arbeitgeber 
ſpäteſtens am dritten Tage nad) dem Eintritt [Ipäteitens am 
lebten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag 
nad) dem Eintritt diefer Veränderung fällt,) bei der in Ab» 
ſatz 1 bezeichneten Stelle gleichfalls anzumelden.) 
[Die Verſäumniß dieſer ————— zieht Geld⸗ 
ftrafen bis zu 20 Mark nad) fidh.]® 
(Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht vorfäglich oder 
fahrläffiger Weiſe nicht genügen, find verpflichtet, 
alle Aufwendungen. zu erftatten, welche die Kafle in einem 
vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Perfon ver— 
anlaßten Unterftügungsfalle auf Grund diejes Statuts ges 


macht hat. |" 
II. Unterftügungen. 
A, Arten der Aunterſtũtzung. 
$. 11.0 
Die Kaffe gewährt ihren Mitgliedern 
1. für ihre Perſon 
a) —— ſtrankenunterſtütung nad) Maßgabe der 88. 13 
81 


b) er zwmemen. Unerung nah Mahgabe 
es 





5) Diefer Fall Tiegt 3. B. vor, wenn Jemand ber bisher 
feinen Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, ober wenn ein Betrieb 
beamter, welcher biöher mehr ald 2000 A Yahredarbeitöverbienit 
bezog, fortan einen geringeren Jahresarbeitöverdienft beziehen wird. 

(6 Vergleiche die vorftehende Bemerlung 4. 

(N Diefe Einſchränkung erſcheint zuläffig, wenn zwar ber 
bucchichnittliche Tagelohn zu Grunde gelent, biefer aber Hafjenweije 
nach ber —— abgeſtuft wird ($. 1210), 

Geſetzliche Beſtimmung ($. 81 des Gefekes), welche auch 
ohne — in dad Statut Platz greift. 
(9) Deögleichen vergleiche 9. 60 bei Gefches, 


3u 8. 11. 

1) Inwiefern über bie im $, 20 bes Geſetzes feflgeftellten 
Minbeftleiftungen innerhalb der durch 5. 21 bei Gefches gezogenen 
Grenzen hinauszugehen ift, muß nach den für bie einzelne Staffe 
in Betradht kommenden Berhältniffen eriwogen werben. für bereits 
beftehende Hafen wird für diefe Frage ein Anhalt in ben biäherigen 
Erfahrungen vorliegen. Für neu errichtete Hafen empfiehlt es ſich 
zunächft über die Mindeftleiftungen nicht hinauszugehen, zumal 
wenn bie eftftellung ber Beiträge auf ben nad) $. 31 des Geſetzes 
zunächſt zuläffigen Höchftbetrag nach den Berbältniffen der Kaſſen⸗ 


c) ein Sterbegeld nad —— des $. 20, 
[d) eine ei im falle der Refonvaleszenz nad) Beendi« 
ung der Kranfenunterfiütung gemäß 8. . . „J® 
[2. für ihre nicht ſelbſt verficherten Familienangehörigen Unters 
ützung im Kranlheits-, Entbindungs» und Todesfalle nad) 

aßgabe des $. 21.] 

[Die den Mitgliedern hiernach zuftehenden Forderungen 
fönnen mit rechtlicher Wirlung weder verpfändet nod) übers 
tragen nod für amdere als die im $. 749 Abſatz 4 der 
Civil-Prozekordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau 
und ehelichen Kinder und die des erjahberechtigten NArmen« 
verbandes gepfändet werden; fie dürfen nur auf geſchuldete 
Eintrittögelder und Beiträge, welche von dem Mitgliede jelbit 
einzuzahlen waren, fowie auf Gelbftrafen, weldye dasſelbe 
durch Zumiderhandlungen gegen die in 8 25 erwähnten 
Vorſchriften vermwirkt hat, aufgerechnet werden. ](9 


B. Maßflab für die vo der Anterflügungen 
und Beiträge. 
Durchſchnittlicher Tagelohn.]) 
8. 12. (A) 
Als Maßſtab für die Bemeſſung der Kafjenleiftungen 
und der Beiträge gilt [der wirkliche Arbeitöverdienft der ein= 


zelnen Berficherten, ſoweit er vier Mark für den Arbeitstag 
nicht überfteigt, nad) näherer Beſtimmung des $. 13] [der 


mitglieder nicht erwünſcht erfcheint. Um unbebenkliciften ift ein 
Hinausgehen über die Deinbeftleiftung Hinfichtlic der Dauer ber 
Kranfenunterftühung, da die Verlängerung berfelben über 18 Wochen 
binaus erfahrungsmäßig eine erhebliche Mehrbelaftung ber Kaffe 
nicht mit fich bringt, dagegen allen SKaffenmitgliedern ohne Unter: 
ſchied zu gute kommt, während bie Gewährung von Unterftügungen 
für erkrankte Familienmitglieber in der Regel nur für bie ver- 
heiratheten unter ihnen Intereffe hat. 

®) Zu bdiefer Erweiterung ber Unterftüßung (vergleiche $. 21 
Abſatz 1 Ziffer 3a des Gefehes) werden nur gut fitutrte Hafen im 
ber Lage fein. Gintretenfalls können die näheren Beftimmungen in 
einem befonberen Paragraphen unſchwer in das Statut eingefügt 


"® Geſetzliche Beftimmung ($. 56 des Gefehes), welche auch 
ohne Aufnahme in das Statut Anwendung findet. 


Bu $. 12, 

() Die Beftimmungen über den burchfchnittlichen Zagelohn 
fallen für ſolche Kaſſen fort, bei welchen die Unterftügungen und 
Beiträge in Prozenten des wirklichen Arbeitäverbienftes ber einzelnen 
Berſicherten feftgefeht werben (vergleiche $. 18 Ziffer 8 und $. 31). 

Sonſt dient ald Grundlage für bie Bemefjung ber Inter 
ſtühungen und Beiträge immer der durchſchnittliche Tagelohn ber 
Rafienmitglieder (nicht, wie bei ber Gemeinde-ſtrankenverſicherung, 
ber ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter). Der burd« 
ſchnittliche Tagelohn Kann aber in zweifacher Weiſe feftgeftellt werden: 

einmal in der Weife, daß ein Durchſchnittsſatg je für 
ſammtliche männliche erwachlene, tweibliche erwachfene, männliche 
jugendliche, weibliche jugendliche Perfonen — geeignetenfalls 
noch unter Trennung der „jungen Leute“ (zwiſchen 14 und 16 
Jahren) und der „Kinber* (unter 14 Jahren) — ohne Berüds 
fihtigung fonftiger Verſchiedenheiten feftgeftellt wird; bei dieſer 
Art der Feftftellung würde der $. 12 bie Faffung umter A 
(weite Mammer) zu erhalten haben (vergleiche $. 20 Abjah 1 
Ziffer 1 des Gefehen); 

Sodann in der Weife, daß bie Safienmitglieder in 
Maffen eingeteilt werben und für jede Klaſſe der Durdhichnitts- 





203 


ür die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende durd- 

hnittliche Tagelohn. Derjelbe ift fejtgeftellt: 

1. für (erwachjene) männliche Kafjenmitglieder über 16 Jahre, 
ausſchließlich der Lehrlinge, auf... re ans DALE, 

2. für (erwachiene) weibliche Kaffenmitglieder 


über 16 Jahre auf... 2m 02er an RATE, 
3. für männliche Kafenmitglieder unter 16 
ſzwiſchen 14 und 16] Jahren und für * 
ana DATE, 


a u a 
4. für meiblihe Kaffenmitglieder unter 16 
my 14 und 16]® Jahren auf . . ........ Mark; 


[5. für männliche Kaſſenmitglieder unter 
14 Jahren uf... 222200 nenne Marl) ch 

[6. F gg Kaflenmitglieder unter 14 
ahren uf. men ALL] 2 


Diefe Süße bleiben in Geltung, bis fie durd [die 
öhere Berwaltungsbehörde] anderweitig feftgeftellt werden. 
in diefem Falle find die neuen Sätze durch das im $. 66 
bezeichnete Blatt befannt zu machen.) 


oder 
$. 12. (B) 
Für die Bemeffung der Höhe des Kranfengeldes und 
* —— werden die Kaſſenmitglieder in (8) Klaſſen ein» 
lt: € 


1. Volljährige Gehülfen [Gejellen, Arbeiter] [und die im $. 5 
Ziffer 5 unter... . aufgeführten Perjonen]. ) I. Klaſſe. 
2. Minderjährige Gehülfen [Gefellen, Arbeiter] und die im 
8. 5 Ziffer 5 unter... aufgeführten Perſonen. 1. Klaſſe. 
8. Lehrlinge, jowie Kaſſenmitglieder unter 16 Jahren. 
III. Kaſſe. 
Der durchſchnittliche Tagelohn iſt bis auf weiteres 
feitgejeßt: 


für die L Klaſſe auf 2.222202 2 (au Marl), 
für die II. Klaſſe auf. ....... —— Marf), 
für die IM. Halle auf... 2.00. kam 





fa beſonders feftgeftellt wird. Die Faffungen bes $. 12 unter 
B und C geben ®Beifpiele, wie eine ſolche Klaſſeneintheilung 
vorgenommen werben kann. Ob eine biefer Eintheilungen ober 
eine andere zu wählen, muß nad den Verhältniſſen der Kaſſen— 
mitglieber beurtheilt werben (vergleiche $. 20 Abjak 2 bei 


Gefchet). 

Die Feſtſtellung ber Durchfchnittstagelöfne erfolgt in jebem 
Falle durch die höhere Berwaltungsbehörbe, welcher zu dem Ende 
je nad) der verfchiedenen Grundlage, welche für die Bemeffung ber 
Höhe des Krankengeldes angenommen werben foll, die erforderlichen 
Unterlagen zu unterbreiten find, und zwar wirb letzeres im ber 
Negel zwedmäßig vorgängig und nicht erft bei Einreichung bed 
Kaffenftatuts zur Genehmigung gefchehen. 

@) Ob bie im Geſetz zugelaffene Feſtſtellung befonberer 
Durchfchnittöfäße je für „junge Leute“ zwiſchen 14 und 16 Jahren 
und für „Hinder* unter 14 Jahren angezeigt ift, hängt bavon 
ab, ob erhebliche Verſchiedenheiten in den Lohnverhältniffen dieſer 
Klaffen, der „jugendlichen Arbeiter" vorlommen. 

@) Gehören ber Kaffe auch weibliche Mitglieder an, fo find 
biefelben bei dieſer Art der Slafjeneintheilung beſonders zu bes 
rüdfichtigen. 

(4) Werden freitwillige Mitgliever auf Grund bei $. 26a 
Abfah 2 Ziffer 5 des Geſetzes zugelaffen, fo müſſen dieſe bei ber 
HaffeneintHeilung berüdfichtigt werben. 


Diefe Sätze bleiben in Geltung, bis fie durch [bie 

öhere DVerwaltungsbehörbe] anderweitig feftgeftellt werben. 

diefem Falle Kind die neuen Sähe durch das im $. 66 
bezeichnete Blatt befannt zu machen, 


oder 
8. 12. (6) ® 
[Für die Bemefjung der Höhe des Kranfengeldes und 
der Beiträge werden die Kaffenmitglieder in (3) Klaſſen ein« 
getheilt: 
1. Kaflenmitglieder, deren Arbeitöverdienft für den Arbeits- 
— Mark... Pf. oder mehr beträgt. (I. Klaſſe.) 
2. —— deren —— ür den Arbeits— 
tag Pf. bis ... —— Pr. 
ausichliehlich beträgt, (ı. Klaſſe.) 
. Kafjenmitglieder, deren Arbeitsperdienft für den Arbeitstag 
weniger als Mark Pf. beträgt. (III. Maſſe.) 
Der durchſchnittliche Tagelohn iſt bis auf weiteres 
feftgefeßt : 


ür die I. ſtlaſſe auf... 20000 lem Marl), 
ür die II. Zu auf...22222. lu Mar), 
ür die II. Mafle auf 2.2. 2 2 lem Mark), 


Jedes RKaffenmitglied wird auf Grund feiner Ans 
meldung nad) Maßgabe des darin angegebenen Arbeitsver- 
dienftes durd den Kaſſenvorſtand einer Klaſſe zugetheilt, 


welde in * Quittungsbuch des Kafjenmitgliedes ($. 38) 


ar dr 

erfeßungen in eine höhere oder niedrigere Klaſſe 

finden bei berändertem Nrbeitäverdienft® jedoch nur bon 

[vier an zu vier Wochen] [Vierteljahr zu Vierteljahr] ftatt. 
werden der Mitglieder gegen die Feſtſtellung der 

Kaffe werden von der Auffichtsbehörde entjchieden.] 


C. Srankenunterflüsung für Kafenmitglieder. 


8. 18. 
Als ig irre ug wird den Kaſſenmitgliedern 

im alle einer Krankheit oder durch Krankheit Herbeigeführten 
Erwerbsunfäbigfeit gewährt: 
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung 

und Arznei; 
2. die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen 
Vorrichtungen oder Heilmitteln, welche zur Heilung des 
Erfrankten oder zur Herjtellung und Erhaltung der Er— 
a nach beendigtem Seilverfahren erforderlich 

’ 





15) Bei diefer Art ber Klaſſeneintheilung Fönnen bie Klaſſen 
fo abgegrenzt werben, daß auch weibliche und jugendliche Mitglieder, 
ohne bejondere Mlafjenbildung für biefelben, in eine der gebilbeten 
Klaffen eingereiht werben Lönnen. Die Zahl und Mbftufung ber 
Klaſſen muß unter Berüdfihtigung ber unter den Kaffenmitgliedern 
beftehenden Verſchiedenheiten bemeffen werben. 

(6) Bergleiche Bemerkung 4 zu $. 7 und Bemerkungen 4 
und 7 zu $. 10. 


Zu $. 13. 
a) Sollen auf Grund des 5. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 bes 
Gejches noch weitere Heilmittel gewährt werben, fo find biefelben 
bier aufzuführen. 


204 


— 


3. im falle der Erwerbsunfähigleit E vom dritten Tage nad) 
dem Tage der Erkrankung ab [vom Tage des Eintritts 
der Erwerbsunfähigteit ab] ® für jeden Arbeitstag [Ka⸗ 
Iendertag einſchließůch der Sonn- und FFefttage] (9) 

entweder: 
—* * des durchſchnittlichen Tagelohns (5. 12) als 

Krantengelb] 

— 
[ein Krantengelb, und zivar 


De 


a) für Mitglieder der erften Klaſſe von Mark, 
b) für Mitglieder der zweiten Klaſſe von Martk, 
c) für Mitglieder der dritten Klafje von ............ Br] 


ober: 


[ein Krankengeld in Höhe der Hälfte) des wirklichen 
Arbeitsverdienjtes des Kaſſenmitgliedes, ſoweit derjelbe 
4 Mark für den Arbeitstag nicht überfteigt. 


Für Mitglieder, deren Löhnung nad; Aftorbjäßen oder 


in wechjelnder Höhe erfolgt, wird der Durchſchnittsverdienſt 
der [drei] legten der Erltanlung voraufgegangenen, für die 
Zahlung der Beiträge im $. 32 vorgeſchriebenen Perioden, 


oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während diefer ganzen 
Zeit der ag angehörte, der Durch ee eines in 
Fer E Be ftehenden Mitgliedes 

ellung erfolgt durch den ® —* 
Becher * gung der eingegangenen —— über die 
Höhe 8* täglichen Arbeilsverdienſtes und die darin einge 
tretenen Beränderungen.] 





@) Der Bemeffung bes im Falle ber Erwerbäunfähigfeit zu 
newährenden Krantengeldes kann ber durchſchnittliche Tagelohn ber 
Kaffenmitglieber (4. 12) ober auch gemäh %. 26a Abjak 2 Ziffer 6 
des Geſetzes ber wirkliche Arbeitsverbienft bes einzelnen Derfiherten, 
foweit berfelbe 4 Marl für den Wrbeitätag nicht überfteigt, zu 
Grunde gelegt werben. Bei Zugrunbelegung bed durchſchnittlichen 
Zagelohns kann das Krankengeld durch Angabe ber Quote deöfelben, 
aber auch ber Gelbjäge für jebe Hlaffe feftgefeht werden. Grfteres 
bat ben Vorzug, daß bei ber eintretenden Aenderung ber Tage— 
Lobnfäße bie Menderung ber Ktrankengeldſätze ſich von jelbft ergiebt; 
letzteres ermöglicht jedem Mitgliede, bie Höhe feines Krantengelbes 
ohne Rechnung zu erkennen, Hiernach ift unter ben im Text vor: 
ne Baffungen zu wählen. 

Die Erweiterung ber NKaffenleiftungen in biefen Bezie 
hungen —* ober tHeiweife) kann gemäß $. 21 Abſatz 1 Biffer 1a 
des Geſehes nur fattfinden, fofern biefelbe fowohl von ber Ber: 
tretung ber zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber ala auch von. 
derjenigen ber Verſicherten beſchloſſen wird, oder fofern ber Betrag 
des geſetzlich vorgeſchriebenen Rejerbefonds erreicht iſt (Dergleiche 
$. 55 umb $. 65 übſatz 2 bei Statuts). Die Gewährung bes 
Krankengeldes ſchon vom Tage des Eintritts der Erwerbäunfähigkeit 
ab braucht nicht allgemein zu erfolgen, fonbern kann von een 
Vorausfekungen, 3. B. Borhanbenfein ſichtbarer äußerer Schäben 
abhängig gemacht werden. Soll — — geſchehen, jo find bie Bor 
— y im Statut 

4) Das Krankengeld — SB Inden In Bill 4 6 “Ab: 
fab 1 Sie 2, 8. 20 Abfak 1 Ziffer 1 des Gefehes) und micht 
über Dreiviertel (G. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 des Gejches) bes —* 
ſchnittlichen Tagelohns oder wirklichen Arbeitsverdienſtes (in ben 
durch 5. 20 Abſatz 2 beziehungsweiſe 5. 26a am 1 Ziffer 6 des 
Geſehes vorgefehenen Grenzen) feſtgeſetzt io 

PEN ur Ver Ba EEE 
u zu 


Die Kranfenunterftüßung wird für die Dauer der 
Krankheit gewährt; fie endet jpäteftens mit dem Ablauf der 
breigehnten (gmangigften, jechsundzwangigften](® Woche nad) 
Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigfeit (Nb- 
ja 1 Ziffer 8) ſpäteſtens mit dem Ablauf der dreizehnten 
Ipnangigften, ſechsundzwanzigſten) Woche nad) Beginn des 

anfengelbbezuges, Endet der Bezug des Krantengeldes erft 
nad) Ablauf der dreigehnten [zwanzigiten, jehsundzwanzigften] 
Woche nad) dem Beginn der Krankheit, jo endet mit dem Bezuge 
des ſtranlengeldes zugleich auch der Anfprud auf die in 
Abſaß 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leiftungen. 
$. 14.0 


An die Stelle der im $. 13 bezeichneten Unterftügungen 
tritt auf [Antrag des Kaſſenarztes und] Verfügung des Vor⸗ 
ſtandes freie Kur und —— im Kranlenhauſe. 

Für ſolche Kaſſenmitglieder, welche verheirathet ſind 
oder eine eigene Haushaltung haben ober Mitglieder der 
—— ihrer ilie ſind, kann die Unterbringung im 

— ohne ihre Zuſtimmung nur dann angeordnet 
werden, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an bie 
Behandlung oder Verpflegung ftellt, welchen in der Familie 
des Erkrankten nicht genügt werden Tann, oder wenn bie 
Krankheit eine anftedende ilt, oder wenn der Erfranfte wieder- 
bolt den im $. 25 erwähnten Vorfchriften zuwider gehandelt 
bat, oder wenn deſſen Zuftand oder Verhalten eine fortgefegte 
Beobachtung erfordert. 

Die im Krantenhaufe Unt 
fie Angehörige haben, deren Unterhalt fie bisher aus ihrem 
Arbeitsverdienft beftritten haben, die Hälfte des im $. 18 
Ziffer 3 als Krankengeld — Betrages für dieſe An— 
gehörigen, landerenfalls ein Kranlengeld von [einem Zehntel] 
de3 der Bemeffung zu Grunde liegenden durchſchnittlichen 
Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes].]*) 

8. 15.0 

Den auf Grund des $.9 Abfaf 1 der Kaffe angehörenden 
Mitgliedern, melde ſich nit im SKaflenbgirt® aufhalten, 
wird das Srantengeld im anderthalbfadhen‘) Betrage der 
nad 8.18 Ziffer 3 feitgeftellten Süße, unter Wegfall der in 
$. 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leiftungen, gewährt. 


ebrachten erhalten, wenn 





(6 Die Dauer der Unterftügung muß auf minbeftens 13 
Boden, kann aber auch auf längere Zeit bis zu einem Jahre 
feftgeftellt werben (vergleiche Bemerkung 1 zu $. 11). 


Zu $. 14 

0) Der $. 7 dei Gefehes gilt nad) 8. 20 Abſatz 1 Ziffer 1 
daſelbſt auch für Orts-Stcantentafien, 

(2) Bergleiche 3. 21 Abſatz 1 Ziffer 3 des Gefehes; es kann 
in diefem alle bis zu einem Achtel des der Bemefjung bed ſtran— 
tengelbes zu Grunde liegenden Lohnes gewährt werden. 

Zu $. 15. 
(1) Vergleiche 4. 27 Abfak 3 bes Geſehzes. 
(2) Gehört die Raffe einem für bie Zwecke des $. 46 Abſatz 1 


Ziffer 2 und 8 des Geſehes errichteten Kaflenverbande an, jo fann 
ber Bezirk diefes Verbandes an bie Etelle des Kaſſenbezirks geſetzt 


(9) Der Erfah für die im $. 18 Ziffer 1 und 2 bezeichneten 
Leiftungen foll mindeftens bie Hälfte des Krankengeldes betragen; 
es kann alfo auch ein höherer Betrag eingeftellt werben. 


205 


8. 16.0 
[Für Mitglieder, welche von der Kaffe eine Krantenunter« 
ftüßung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 
12 Monaten für 13 [20, 26 zc.] Wochen!) bezogen haben, 
werden bei Eintritt eines neuen Unterjtüßungsfalles, jofern 
biefer durch die gleiche, nicht gehobene Krankheitsurjadhe ver» 
anlaßt worden ijt, im Laufe der nächſten 12 Monate als 
Krantenunterftügung nur die im 8. 13 Ziffer 1 und 2 bes 
zeichneten Leiftungen, fowie die Hälfte des durchſchnittlichen 
Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes] als nlengeld, 
beides aber auch nur für die Geſammtdauer von 18 Wochen 
gewährt.] 
$. 17.0 


(Mitgliedern, welche die Kafje durch eine mit dem Verluft 

der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte ſtrafbare Handlung ge- 

bigt haben, wird Io die Dauer von 12 Monaten jeit 

egehung der Etrafthat ein Krankengeld [nicht] [nur im 
Betrage —— ... Pi) gewährt. 

Dasjelbe gilt für Mitglieder, welche ſich eine Krankheit 
borjäglid oder durch ſchuldhafte Beiheiligung bei Schlägereien 
oder Kaufhändeln, durch Trunkfälligteit oder geſchlechtiiche Aus« 
ſchweifungen zugezogen haben, für die Dauer diejer Krankheit.) 

$. 18. 

Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit 
verfichert find, wird das Sfrantengelb jo weit gekürzt, dab es 
zufammen mit dem aus ber ambderweiten Verficherung bes 
zogenen Sranfengelde den vollen Betrag ihres durdhichnitte 
a — Arbeitsverdienſtes nicht [micht mehr als um 

«) überjteigt, 

[Die Mitglieder find verpflichtet, andere von ihnen ein⸗ 
gegangene VBerfiherungsverhältmiffe, aus welchen ihnen Ans 
Iprüche auf Krantenunterftüßung zuftehen, fofern fie zur Zeit 
des Eintritis in die 33 bereit3 beſtanden, binnen einer 
Woche nach dem Eintritt, ſofern ſie ſpäter abgeſchloſſen werden, 
binnen einer Woche nad) dem Aöſchluſſe, dem Ktaſſenvorſtande 


Zu $. 16. 

(1) Vergleiche $. 26a Abſatz 2 Ziffer 3 des Geſetzes. Die 
Beftimmung hat, foweit es fi um das Maß, nicht um die Dauer 
der rankenunterftügung handelt, nur dann eine Bebentung, wenn 
bie gewöhnlichen Kaffenleiftungen den Mindeftbetrag überſchreiten. 

2) Hier iſt diefelbe Zahl von Moden einzurüden, welche 
im $. 18 gewählt ift, 

3u S. 17. 

1) Vergleiche 4. 26a Abſatz 2 Ziffer 2 bes Befehes. 

@) Soll in ben fragliden Fällen das Krankengelb nicht 
völlig entzogen werben, jo ift hier ber Betrag einzuftellen, welcher 
gewährt werden fol, 

$. 18. 

(1) Die Beftimmung bes Abſatzes 1 gilt ohne Aufnahme in 
das Statut Fraft $. 26a Abſatz 1 des Geſehes. Dad Etatut kann 
aber beftimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht ober nicht im 
vollem Maße eintreten foll. Lehteres kann z. B. durch Einſchiebung 
der Worte: „nicht mehr ald um ein Piertel (oder eine andere 
Quote)” vor „überfteigt* am Schluſſe gefchehen. 

(2) Das Gefeh lautet: „ihres durchſchnittlichen Tagelohn#* ; 
darunter ift nicht der allgemeine ober Haffentveife feſtgeſehte Durch⸗ 
fhnittötagelohn, jondern der Durchſchnitt deö von dem betreffenden 
Mitgliede wirklich verdienten Tagelohns zu verftehen, Ilm dies außer 
Zweifel zu ftellen, ift der Ausbrud „ihres durchſchnittlichen täge 
lichen Mrbeitöverbienftes* gewählt. 


anzuzeigen, Die Verfäumnik diefer Verpflichtung zieht Ord⸗ 
nungsitrafe bis zu 20 Mark nad) id. |” 


D. Wödnerinnen-Anterflüsung für Safenmitglieder. 


8. 19. 

Meiblihen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten 
Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindeitens 
ſechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenver— 
ſicherungsgeſetzes errichteten Kaffe oder einer Gemeinde-Kranten- 
verficherung angehört haben, wird im falle der Entbindung, 
fauf die Dauer von vier Wochen nad) ihrer Niederfunft und, 
foweit ihre Beichäftigung nad den Beſtimmungen der Ge— 
werbeordnung(® für eine längere Zeit unterfagt ift, für Diele 
Zeit [auf die Dauer von ſechs Wochen nad ihrer Nieder» 
funft]‘9 eine Unterftügung in Höhe des Kranfengeldes ®) ges 
währt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während 
ber Dauer des Mochenbetts eintreten, begründen benjelben 
Anſpruch auf Unterftügung wie andere Erkrankungen. 


E. Sterbegeld für Aaffenmitglieder. 


. 20. 

Für den Todesfall 4 Mitgliedes gewährt die Kaſſe 
ein Sterbegelb im zwanzigfachen Betrage!“ des durchſchnitt- 
lichen Tagelohns ($. 12) 

oder 
[ein Sterbegelb 


a) für Mitglieder der erjten Klaſſe von . . Matt, 
b) „ " „ zweiten „ PER RE ” 
) " " „ dritten „ wor.“ " J0 


8) Die Beſtimmungen des Abſatzes 2 gelten nur im Falle 
ber Aufnahme in das Statut; vergleiche 4. 26a Abjah 2 Ziffer 1 
und 2a des Gejehes. 


Zu $. 19 

) Nah $. 197 Abſatz 5 ber Gewerbeordnung dürfen Wödj: 
nerinnen während vier Moden nach ihrer Niederkunit überhaupt 
nit und während ber folgenden zwei Wochen nur befchäftigt 
werben, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes bies für 
zuläffig erlärt, — Diefe Beftimmung gilt für bie Belchäftigung 
in Fabriken und ben im $. 154 Abſatz 2 der Gewerbeordnung bes 
nannten gewerblichen Anlagen; Hinfichtlich ihrer Anwendung auf 
Werkftattäbetriebe vergleiche $. 154 Abſatz 3 und 4 dajelbit, ſowie 
Artitel 9 Abſatz 1 des Gejehes, betreffend Wbänderung der Gewerbe: 
orbnung, vom 1. Juni 1891. 

2) Die Dauer der Unterftügung lann nad 8, 21 Abſatz 
Ziffer 4 des Gefehes allgemein bis zu ſechs Wochen u 


werben. 

(3) Die Beftimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo 
das Mochenbett normal, aljo ohne Erkrankung der Wöchnerin ver: 
läuft. Demnach kann Gewährung freier Ärztlicher Behandlung und 
Arznei nicht in Frage lommen. 

Zu 8. 20. 

(1) Das Sterbegelb ift nad) $. 20 Abfah 1 Ziffer 8, $. 26a 
Abſatz 2 Ziffer 6 bes Gefehes mindeſtens auf ben zwanzigfachen 
Betrag des auch der Bemeffung des Ktrankengeldes zu Grumbe 
liegenden durchſchnittlichen Tagelohns ober wirflichen Wrbeitäver: 
dienftes (vergleiche $. 13 Ziffer 3) feftzujegen und darf nad 8. 21 
Abſatz 1 Ziffer 6 des Geſetzes bis zum vierzigfachen Betrag biefer 
Lohnfäte erhöht werden, Iſt der durchſchnittliche Tagelohn zu 
Grunde **8 fo können bie für jebe Klaffe gewährten Gelbjähe 

— Statut angegeben werben (vergleiche Bemerkung 2 
au 6. 19) 


206 


oder 

ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage(!) des * 8. 18 
Gier 3 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienſtes des Mit- 
ee, foweit bderjelbe vier Mark für den Arbeitstag nicht 
ü 

2 est ein ala Mitglied der Kafle Erfrankter nad 
Beendigung der Kranfenunterftüßung, jo it das Sterbegelb 
u gewähren, wenn bie Erwerbsunfähigfeit bis zum Tode 
—— hat und der Tod in Folge derſelben Krankheit 
vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranlenunter— 


ftügung eingetreten ift,'® 

F. Anterflügungen für Iamilienangehörige. 

g. 21.0 

[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Kranlen⸗ 
berjicherungsjwange nicht elbſt unterliegenden Familienange- 
börigen wird den Kaſſenmiigliedern [jofern fie die Gewährung 
diejer Leiftungen bei dem Kafjenvorjtande beſonders beantragt 
haben, ]@) gewährt: 

a) im Falle der Erkrankun Mg er Familienangehöri⸗ 
en: ., 5 e ärztliche Behandlung und 
Arznei, ſowie fonftige Heilmittel (vergleiche 8. 13 Abſatz 1 
en 2), J —— Dauer der Krantheit, höchſtens jedoch 

Wochen; 

b) im Falle der Entbindung der Ehefrau für die erſten 
[drei] . derſelben eine Unterftüßung von 
HABE 2 tägli 

c) beim Tode der Ehefrau ober eines Kindes unter [14] 
Jahren, ein Sterbegeld, und zwar für die erjtere im Be— 
trage von [zwei Dritteln], für das letztere [im halben 
Betrage] bes Pit das Mitglied im $. 20 feftgeitellten 
— eldes. G 

iejes Erribegeb für Ehefrauen und Finder wirb auch 
dann a wenn das verftorbene Familienmitglied zwar gegen 

Krankheit verfihert war, auf Grund diejer Berfiherung aber 

ein Anſpruch auf Sterbegeld nicht befteht.(® 


@) Vergleiche 9. 20 Abjah 8 bes Gefehes. 


us. 21. 

a) Ob & Unterftigungen ober ob bie eine oder bie anbere 
berfelben von vornherein gewährt werden follen, bleibt ber Grmä- 
gung im einzelnen falle überlafjen (vergleiche 5. 21 Abfah 1 Ziffer 5 
und 7 des Gejehes). Am umbebdenklicäften ift für Kaſſen, 
Kaffenärzte annehmen und mit diefen Honorarverträge abfäliehen, 
die Gewährung ber Unterſtützung unter lit. a dei Paragraphen. 

(2) Mit biefer Antragftellung übernimmt das Kaffenmitglieb 
die Verpflichtung zur Zahlung der im $. 87 vorgefehenen befon: 
deren Zufahbeiträge. 

3) 68 empfiehlt fi, biejenigen Familienengehörigen, auf 
welche bie Vorfchrift des 8. 21 Anwendung finden fol, im Raffen- 
ſtatut ausbrüdlich zu bezeichnen, z. B. Ehegatten, Eltern, Großeltern, 
Kinder, Entel und Gefchtwifter bed —— ſowie ſeines u 
gatten; fonftige Seitenverwandte berfelben bis zum vierten Ber- 
wanbtichaftägrabe. 

(4 Die Dauer ber Wöchnerinnen⸗Unterſtützung nicht jelbft- 
verficherter Ehefrauen darf höchſtens ſechs Wochen betragen. Juner- 
halb biefer Grenze lann das Kaffenftatut die Unterftügungsdauer 
beliebig bemefien. 

(5) Die gemäß lit. c gewährten Eterbegelber können auch 
— bemeſſen werden. 

6) Dies iſt der Fall bei Zugehörigkeit zur Gemeinde-Kran— 
——— 


nträge der Kafſenmitglieder auf Gewährung der 
Leiſtungen an ihre Familienangehörigen begründen feine Unter 
küpungsanfprüche hinſichtlich ſolcher Erkrankungen, welche 
bereits zur Zeit der Anbringung des Antrages beim Kaſſen— 
vorftande eingetreten waren [welche vor dem Ablauf von ſſechs] 
n ſeit der Anbringung des Antrages beim Kaflenvor- 
ftande eintreten], ſowie rau tlich ſolcher Entbindungen, welche 
vor Ablauf von [jehs] Monaten nad diefem Zeitpunfte er— 
folgen." Der Kafjenvorftand ift befugt, beiondere Vorjchriften 
über die Stellung des Antrags zu erlaflen; fofern ſolchen 
ni nicht entjprochen wird, gilt der Antrag ala nicht 
nefte 
Der durch den Antrag der Kaflenmitglieder begründete 
Anſpruch auf Gewährung der Unterjtügungen an Familien» 
angehörige hört auf, wenn die Ktafjenmitglieder dem Vorftande 
die Zurüdnahme des Antrages anzeigen, mit dem Zeitpunfte 
diefer Anzeige, oder wenn fe die im $. 37 vorgefehenen be= 
ionderen Zufaßbeiträge an zwei auf einander folgenden 
Terminen nicht zahlen, mit dem zweiten Zahlungstermine.]] 


6. Beginn und Ende der Anterffühungsanfprüde. 
8. 22.0) 

Das Recht auf die Unterftügung beginnt für diejenigen, 
welhe der Kaffe auf Grund des $. 2 angehören, mit dem 
Toge des Beginns der Mitgliedichaft. [In Unterftühungs- 
fällen, welche innerhalb der erjten ſſechs Wochen] der Mit- 
gliedihaft eintreten, wird jedoch die Krankenunterftüßung bis 
zur Dauer von 13 Moden nad rer Beſtimmung bes 
$. 6 Abſatz 2 des m die Wöchnerinnen-Unterftügung für 
die in $. 20 Abjah 1 Ziffer 2 des Kranlenverſicherungsgeſehes 
bezeichnete Zeit, das Krankengeld im Betrage der Sälfte 
des der Bemeffung zu Grunde liegenden durdhjchmittlichen 
Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes], das Sterbegeld im 
wanzigfachen Betrage diejes Lohnſahzes gewährt. Nur die im 
$ 50 Abſatz 2 Ziffer 3 [und 4] bezeichneten Perfonen, welche 
vorübergehend aus der Kaffe ausgeſchieden find, erhalten beim 
Wiedereintritt in die letztere ſchon vom Tage des Wiederein- 
txitts ab die vollen jtatutenmähigen Unterftügungen ohne die 
vorjtehenden Bejchräntungen.]® 

Diejenigen, welche auf Grund des 8. 5 freiwillige Mit- 
glieder der Kaſſe werden, haben [für eine bereit3 zur Zeit 





() Die Feftiehung einer Karenzzeit oder jonftiger befonberer 
Verausfegungen für die Gewährung der Familien⸗Unterſtützung ift 
freigeftellt; Hinfichtlich ber Unterftühuung bei Entbindbungen Tann 
tine längere Sarenzgeitung kaum entbehrt werben. 

Zu $. 22, 

(1) Bergleiche 5. 26 des Gejches. 

@) Vergleiche $. 20 Abſatz 1 Ziffer 2 des Gefehes in Ber: 
bindung mit $. 197 Abſatz 5 der Gewerbeordnung. 

j =) Fällt fort, wenn und foweit die Kaffe nur die Minbeft- 
leiftungen gewährt; nur Meßrleiftungen dürfen bei gös 
pliäitigen von einer Karenzzeit abhängig gemacht werben. Ob bie 
Beſchränkung Überhaupt und ob fie für ſechs Wochen ober eine 
fürzere oder längere Zeit (bis zu ſechs Monaten) eintreten fol, ift 
freigeftellt; ebenjo kann die Karemzzeit für die einzelnen Mehr: 
leiftungen verfchieden bemeffen twerden, Werben Beihränkungen vor: 
selehen, fo gelten fie für die im legten Sa erwähnten Ausnahme 
Nülle kraft Gefeßes nicht (vergleiche 4. 26 Abjah 2 dei Gejehes). 

(4) Bergleiche 5. 19 Abſatz 3 bes Geſehes. 


207 


ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit feinen Anſpruch auf 
Unterftüßung,](® [feinen Unterſtützungsanſpruch, wenn der 
Unterftüßungsfall eintritt, bevor [jehs)] Wochen jeit ihrer 
Anmeldung verftrichen find.] 

[Hinfihtlih des Beginns der Unterſtüßungsanſprüche 
für Familienangehörige bewendet es bei den Beltimmungen 
des 8. 21.] 

$. 23. 

Mitgliedern, welche in Folge eintretender Erwerbälofig« 
feit!) aus der Kaffe ausfcheiden und ſich im Gebiete des 
Deutſchen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Perion der 
Anſpruch auf Prantenunterftügung, Wöchnerinnen-Unterftügung 
und Sterbegeld in ſolchen Unterftügungsfällen, welche während 
der Ermwerbälofigfeit und innerhalb eines Zeitraums von drei 
Wochen nad dem Ausjheiden aus der Kaffe eintreten, wenn 
dieje Perfonen vor ihrem Ausſcheiden mindeftens drei Wochen 
ununterbrochen einer auf Grund bes Kranlenverſicherungs⸗ 
geſehes errichteten Krantenfaffe angehört haben. 

[In Fällen diefer Art wird die Krankenunterſtüßung 
bis zur Dauer von 13 Wochen nad) näherer Beitimmung 
bes $. 6 Abſaß 2 des Gejeßes, die WöchnerinneneUnterftügung 
für die im $. 20 Ab ap 1 Ziffer 2 des Kranlenverſicherungs- 
ie bezeichnete t, das Kranfengeld im Betrage der 
Hälfte des der Bemeſſung zu Grunde liegenden durdichnitte 
lihen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienſtes,, das Sterbes 
geld im zwanzigfachen Betrage diefes Lohnſatzes gewährt.) E) 


H. Teiſtung der Anterfügungen. 
8. 24.0 
Die im 8. 14 ung rer Kur und Verpflegung er- 
folgt in dem [ftädtifchen Sranfenhaufe] [von der Kaffe be= 
fimmten Srantenhaufe]. Soweit die Erkrankten nicht in das 
Krankenhaus aufgenommen find, wird denjelben die ärztliche 
Behandlung durch den KaſſenarztE [einen der Kafjenärzte] 


5) Sol für Mitglieder ber fraglichen Art auf Grund des 
%. 264 Abſatz 2 Ziffer 4 des Gefehes eine Karenzzeit eingeführt 
werben, fo find ftatt der Worte in ber erften Klammer bie in der 
zweiten zu wählen, 


Zu. 3. 
(1) Bergleiche $. 28 des Geſetzes. Erwerbsloſe dieſer Art 
zahlen feine Beiträge und haben feine Stimmrechte. 
2) Das Statut Tann hiervon nad Lage der Örilicden Ber: 
hältniffe Ausnahmen zulaflen. 
(3) Fällt aus, wenn und ſoweit die Kaffe nur die Mindeſt⸗ 
leiftungen gewährt. 


Zu $. 24. 

(1) Bergleiche 8. 26a Abjak 
$. 56 Abſatz 1 Ziffer S bes Statuts 

2) Enthält da Statut keine Beftimmungen über bie Be 
ftellung von Kaffenärzten, jo muß die Kaffe für die ärztliche 
Hülfäleiftung jedes Arztes nad) angemeflenen Saͤtzen (eventuell 
nad) landesrechtlich feftgeftellten Zaren) Zahlung leiften. Hierdurch 
Lönnen der Kaffe unter Umftänden fehr erhebliche Koſten erwachſen. 
Ohne ausbrüdliche Beftimmung im Statut fteht ber Kaſſenverwal⸗- 
tung die Beftellung bejonderer Kaſſenärzte mit der Mahgabe, daß 
Hülfsleiftungen anderer Aerzte, dom dringenden Fällen abgejchen, 
nicht bezahlt zu werben braudden, nad) den Beflimmungen ber 
Novelle zum Kranlenverfierungägefeh nicht mehr zu. 


2 Ziffer Sb des Gefehes und 


und die Lieferung der Arzneile) durch die mit der Kaffe in 
Gejhäftsverbindung ftehende[n] Apotheleſn) gewährt. Die 
Bezahlung der durd Inanſpruchnahme anderer Werte, Apo- 
thelen und Krantenhäufer entftandenen Koften fan, von drine 
genden Fällen abgejehen, m... werden, 

[Die Auswahl unter den Kaffenärzten jteht den Mit- 
liedern frei; während derfelben Krankheit darf jedod ohne 
Skins des behandelnden Arztes ein Wechſel nicht vor« 
genommen werben.) 

Die im $. 13 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden 
ben Mitgliedern auf —— des Kaflenarztes nach näherer 
vom Borftande zu treffender Regelung verabfolgt. 


8. 25,0 


Die Kaflenmitglieder find flichtet, die durch Be— 
IK der Generalverjammlung erlafjenen Vorſchriften über 
ie Srantenmeldung, das Verhalten der Kranken und bie 
Krantenaufficht, ſowie die Anordnungen des behandelnden 
Arztes zu befolgen. Zumiderhandlungen gegen diefe Bere 
pflichtung ziehen Orbnungsftrafe bis zu 20 Mark nad fich. 


$. 26.0) 


Die Auszahlung des Krantengeldes erfolgt an [jedem 
Sonnabend für die abgelaufene Woche] ® gegen Einlieferung 
eines [vom Kaffenarzte] [von einem approbirten Arzte] aus⸗ 
auftellenden Krankenſcheins, in welchem die Zahl der Wochen- 
tage, während welcher der Erfrankte erwerbäunfähig war, an= 





9) Die Derabfolgung ber Arzneien wird in ber Megel am 
zwedmähigften jo geordnet, daß die vom Kaſſenarzte zu verſchrei⸗ 
benden Rezepte mit ber Angabe, baf fie für ein Kaſſenmitglied bes 
flimmt feien (eiwa durch Stempel), auf bie (eine ober mehrere) 
Apothelen, mit welchen die Kaffe Lieferungsverträge abgeſchloſſen 
bat, ausgeftellt und von Zeit zu Zeit auf Rechnung bezahlt werben, 


Zu $. 25. 
(1) Vergleiche $. 26a Abſatz 2 Ziffer 2a des Gefehes und 
$. 56 Wbfah 1 Ziffer 11 und Mofa 2 des Gtatuts. 


Zu 8. 26. 

1) Wenn es mad ben örtlichen Verhältniffen des Bezirtä 
der Kaffe micht thunlich erfcheint, bie Bezahlung des Kranlengelbes 
ftet8 von ber Beibringung eine vom Saffenarzt ausgeftellten 
Kranktenjcheines abhängig zu machen, wenn e8 ſich namentlich wegen 
der Höhe ber Koften ber Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden 
Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme bie 
ärztliche Behandlung zur Bebingung ber Bezahlung bed Kranlen⸗ 
gelbes zu machen, jo fann ber erforderliche Schutz ber Kaffe gegen 
Nebervortheilungen durch Simulation ꝛc. dadurch beichafft werben, 
daß die jofortige Anzeige der Erkrankungen und der Miedergenefung 
an ben Borftand ober ben Örtlichen Krankenkontrolör im Statut an⸗ 
aeorbnet und für bie jebesmalige genaue Nebung ber Sranlenfontrole 
durch bie zur beftellenben Kontroldre geforgt wird (vergleiche $. 56 
Abfatz 1 Ziffer 11 bed Gtatuts). 

Auch ift namentlich bei derartigen örtlichen Verhältniffen 
zu erwägen, ob es fich nicht empfiehlt, die Auszahlung bes Ktraulen⸗ 
nelbed nur auf jebesmalige, nad) borausgegangener Prüfung des 
u erfolgte Anweifung feitens bei Vorſtandes erfolgen 
zu laſſen. 

2) Die Zahlung muß nad $. 6 Iehter Abſah des Geſehes 
nach Ablauf jeder Woche erfolgen. An welchem Wochentage fie er: 
folgen foll, ift nad ben Umftänden zu ermeffen. 


208 


gegeben jein muß.) Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen 
we jo erfolgt die Zahlung am nächſtvorhergehenden 
age. 

In dem erftmalig einzureichenden ſtranlenſcheine ift 
außerdem der Tag des Beginns der Krankheit, in dem legten 
der Tag des FBiebereintrittg der Ermwerbsfähigteit anzugeben. 

Für erfrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus 
aufgenommen find, erfolgt die Ausftellung der Kranlenſcheine 
durch den Kranlenhausarzt. 

Für Mitglieder, welche der Kaffe auf Grund des $. 9 
—— und ſich nicht [im Gemeindebezirle N.] [im Be— 
irie des Kaſſenverbandes] aufhalten, müſſen die Kranlen— 
cheine von einem approbirten Arzte ausgeſtellt und von der 
—— * hair ne. are je ee 

al ankenſcheine ift eine einigung biejer 
meindbebehörde darüber beizufügen, daß der Erfranfte nicht 
vermöge jeiner derzeitigen Beichäftigung geſetzlich einer anderen 
Krantenkafje oder der Gemeindesftranfenverjiherung angehört, 
und ob er etwa thatſächlich einer anderen Kranfenfafje oder 
der Gemeinde-Srantenverfiherung beigetreten ift. (%) 

Die Auszahlung erfolgt an das Kaffenmitglied. Die 
Auszahlung des gemäß $. 14 an Angehörige im Krantenhaus 
berpflegter onen zu gewährenden Gelbbetrages kann nad 
näherer Beitimmung des Kaflenvorftandes direlt an Diele 
Angehörigen erfolgen. 


8. 27. 


[Hat der Kafjenarzt Grund zu der Annahme, daß 
einer der im 8. 17 bezeichneten fälle vorliegt, fo ift Dies in 
dem Kranlenſchein zu vermerken, (] 

Iſt die Erkrankung dur einen Unfall herbeigeführt 
worden, welder möglicherweiſe nad) den Unfallverfiherungs- 
geſetzen zu entichädigen fein wird, jo hat der Kaflenarzt hier: 
über in dem Sranlenichein einen Vermerk zu machen. (9) 


$. 28, 

Die Unterftüßung für Wöchnerinnen wird erftimalig an 
dem auf die Entbindung folgenden [Sonnabend] gegen Ein 
lieferung einer Beſcheinigung dei Standesamts über die Ein- 
tragung des Geburtsfalles und demnächſt an jedem folgenden 
[Sonnabend] für die abgelaufene Woche gezahlt. 

F der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, io 
erfolgt die Zahlung am nächſtvorhergehenden Werktage. 





(3) Ob bie Auszahlung bes Kranfengelbes auf bieje ober 
eine andere Art zu regeln ift, muß unter Berüdfihtigung der ört 
lichen Berhältniffe, bes Umfangs ber Kaffe x. erwogen werben, 

(4) Vergleiche $. 27 Abſatz 4 bes Gefches. 

6) Iſt der Erkrankte kraft Geſetzes Mitglied einer anderen 
Kranlenlaſſe geworben, fo Hört fein Recht, Mitglieb ber bisherigen 
Kaffe zu bleiben, auf; ift er freiwillig Mitglied einer anderen Rafle 
—— fo finden bie Beſtimmungen über Doppelverficherung 

wendung. 


Zu 8. 27. 

(1) &8 erfcheint rathfam, falle $. 17 Aufnahme findet, für 
bie Feſtſtellung ber bafelbft bezeichneten Thatſache Vorforge zu 
treffen, da der Vorſtand in ſolchem Falle über bie Auszahlung zu 
entjeiben hat. 

E) Vergleiche $. 76b bei Gefehes. 


8. 29.0) 

Vom Sterbegeld wird gegen —— der ſtandes⸗ 
amtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung der Begräbniktoften 
aufgewendete Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das 
Begräbniß_ beforgt. Ein etwaiger Ueberſchuß ijt dem hinter 
bliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines ſolchen den nädjften 
Erben auszuzahlen. Sind ug — nicht vorhanden, 
ſo verbleibt der Ueberſchuß der Ka 


IV. Beiträge. 
A. Eintrittsgefd. 
8. 30. 
Diejenigen, welde Mitglieder der Kaſſe werden, ag 
ein eld im Betrage [des er Wochen 
leiſtenden vollen Kaſſenbeitrages) hi. . Mart] a) zu hablen. 


Befreit vom Eintrittögelde find 
1. Diejenigen, welche bei der Begründung der Kaſſe oder 
innerhalb der erſten . . . Monate nad) derfelben Mitglieder 
werben; ®) 
Diejenigen, welde nachweiſen. dab fie innerhalb der Icpten 
13 Wochen vor ihrem Eintritt in die Kaffe einer anderen 
Krantenkaffe angehört oder Beiträge zur Gemeinde 
Kranlenverſicherung geleiftet haben; ® 
diejenigen, welde behufjs Erfüllung ihrer Dienftpflicht 
— Heere oder in der Marine [gemäß 8.8 Ziffer 3 aus 

der Kaſſe ausgejhieden find und nah Erfüllung der 
Dienftpflicht du arg in bie 2 die Pit. 
gr au des $. 2 wiederer angen;] [aus 

e B — begründenden Beſchäftigun ni und 

ei aus ber derung ausgeſchieden find u 
Erfüllung der Dienftpfliht binnen ... Wochen * 
Rüclehr in eine verſicherungspflichtige Beichäftigung Mit 
glieder der Kaffe werden ;] 
diejenigen, welche gemäß $. 8 Ziffer 3 um deswillen 
aus der Kaſſe ausgejchieden find, weil die Natur des 
[Gewerbszmei es], in weldem fie Kae waren, eine 
periodiſch wie ederlehrende zeitweilige Einſtellung des Ber 
triebes mit ſich bringt, wenn fie nad) Wiederbeginn der 
Betriebsperiode durch Nüdkehr in die Veichäftigung die 
Mitgliedichaft auf Grund des 8. 2 wiedererlangen.]% 


2. 


[4. 


Zu $. 29. 
(1) Bergleiche $. 20 Abſatz 4 des Geſetzes. 


Zu $. 30. 

(1) Das Eintrittsgeld darf die Höhe des ſechſwöchentlichen 
vollen Kaſſenbeitrages nicht überſteigen (vergleiche 5. 26 Abjak 8 
des Geſetzes). Bis zu biefer Grenze kann es beliebig, auch für bie 
verfchiedenen Mitgliederflaffen verſchieden feftgeftellt werben. 

@) Diefe Befreiung empfiehlt fich namentlich da, wo auf den 
Zutritt freiwilliger Mitglieber gerechnet wird. 

(9) Die Befreiungen unter Ziffer 2, 3 und 4 find gefeklich 
(vergleiche 4. 26 Abſatz 1 Satz 2 und Abſatz 2 des Gejehed). 

(4) Unter Ziffer 4 find diejenigen der im $. 1 des Statuts 
nambaft gemachten Gewerbögweige, deren Natur bie periobifch 
wieberfehrende zeitweilige Betriebdeinftellung mit fich bringt, zu 
bezeichnen. Wenn eine ſolche Betriebseinftellung bei keinem jener 
Gewerbözweige vorlommt, wirb bie Ziffer fortfallen, 


209 


B. Ordentliche Kaffendeiträge. 
8. 81.0 
Die wöchentlichen Raffenbeiträge betragen: (2) 
fi. für (erwachiene) männliche Kaſſenmitglieder 
über 16 Jahre, ausſchließlich der Lehrlinge ........ Pf. 
2. für Ar weibliche Kaflenmitglieder 


3. für männliche Kaflenmitg lieder "unter 16° 
ſzwiſchen 14 und 16] Fahren und für 
SÖÜNGE oa sun — 

[4. für weiblihe Kafjenmitglieder unter 16 

[zwifchen 14 und 16] Jahren . . . 


r — — unter” 14° 


” 


[5. 
[6. für ehe Raffenmitgteber unter 14 

abren . F 
[od en 


ll. für Mitglieder der erften Klaſſe . . 
2. sh Mitglieder der zweiten ar 
r Mitglieder der dritten Klaſſe 
[oder] 
ſ. Prozent des nad) 8. 13 Ziffer 3 ermittelten wirflichen 
Arbeitsverdienſtes des KRaffenmitgliedes, joweit derjelbe 4 Mark 
für den Arbeitstag nicht überfteigt.] ® 


Zu $. 31. ' 

(1) Es ift rathſam, zunächſt ben vollen Kaffenbeitrag (Ge⸗ 
fammtbeitrag) für das Mitglied feftäuftellen und demnächſt bie Be: 
flimmung über bie Art ber Einzahlung und des von ben Arbeits 

gebern auß eigenen Mitteln zu leiſtenden Theiles folgen zu Laffen, 

damit bie Höhe bed Beitrags berjenigen Mitglieber, für welche 
ey von ben Arbeitgebern nicht zu Leiften find, außer Zweifel 
ff wird, 

@) Die Beiträge müfjen nach gleichen Grumbjägen wie baB 
ſtranlengeld, alfo in Progenten des ber Bemefjung bed Kranken: 
gelded zu Grumbe liegenden Lohnbetrages (bed durchſchnittlichen 
Tagelohns oder bes wirklichen Arbeitsverbienftes) bemeſſen werben. 
8 Höhe kann im Statut durch Angabe bed Prozentſatzes ausge ⸗ 

brüdt werben ; doch ift insbefonbere bei Zugrumbelegung bed burdj- 
ſchnittlichen Tadelohn⸗ bie im Text vorgeſehene Art ber Feſtſtellung 
nad feften Beträgen vorzuziehen, weil es ben Mitgliedern erwünfcht 
fein wird, wenn fie bie Höhe ihres Beitrags im beftimmten Ziffern, 
für die Arbeitöwoche berechnet, aus bem Statut erjehen können. 

3) Drei Progent bed ber Bemeffung bed Krankengelbes zu 
Grunde Legenden durchſchnittlichen Tagelohns ober wirklichen Ars 
beitäverbienftes find ber nad) $. 31 Abſatz 1 bed Geſetzes für ben 
Anfang zuläffige Höchftbetrag ber Gefammibeiträge, fofern nicht 
elwa zur Dedfung ber im $. 20 bed Geſetzes bezeichneten Mindeft: 
leiftungen ein höherer Betrag erforberlich if. Ob es erforberlich 
und rathſam ift, fofort bis zu dem Höchſtbetrage von 3 Progent 
zu gehen, ift nach den Erfahrungen bereits Tängere Zeit beftehender 
Krankenkaffen an beuriheilen. Für Naflen, welche ſich zunächſt auf 
die Minbeftleiftungen beſchränken und für Arbeiterflaffen mit nicht 
ungewöhnlicher rankheitögefahr beftimmt find, läßt fich mit einiger 
Sicherheit annehmen, dab der Höchſtbetrag der Beiträge nicht er: 
forberlih ift. Unter allen Amftänden ift es ratbfam, bie Beiträge 
mwomdglich jo feftzuftellen, daß fie auch für dem einzelnen Arbeitstag 








- burdh drei theilbar find, um bie Abrechnung zwiſchen Arbeitgebern 


und Arbeitern zu erleichtern. 

Im weiteren Verlauf dürfen bie Gefammtbeiträge bis auf 
4', Progent des zu Grumbe zu lenenden Lohnbetrages geſteigert 
werben; Hierzu ift jedoch, fofern Mehrleiftungen gewährt werben 


[oder] 


[........ Bfennige von jeder vollen oder angefangenen halben 
Mark des nad) 8. 13 Ziffer 3 ermittelten wirklichen Arbeits- 
verdienites des ſtaſſenmitgliedes, joweit derjelbe 4 Mark für 
den Arbeitstag nicht überfeigt] 

[Die Beiträge find für jede Woche, innerhalb welcher 
der Verſicherte der Kaſſe angehört hat, ihrem vollen Betrage 
nad zu entrichten. Dabei gilt al3 Woche der Zeitraum von 
Montag bis Sonntag einfchließlich.] 


C. Einzaflung. 
$. 32. (A)(l 

Die Beiträge [find an jedem Montage für die begin= 
nende Woche einzuzahlen]‘ [werben an jedem Montage für 
die beginnende Rode vom SKaffenboten auf Grund einer 
vom Kafjenführer aufgeftellten Hebelifte abgeholt]. 

Für er welche im Laufe einer Woche Mit« 
glieder der Kalle werden, ift der auf dieje Woche entfallende, 
tageweife zu berechnende Beitrag Lift für diefe Woche der 
volle Wochenbeitrag]®) an dem nächitfolgenden Zahlungs« 
termine zu entrichten. 

Das Eintrittögeld ift mit dem erften fälligen Beitrage 
einzuzahlen. 

oder 
$. 32. (B) 

[Die Beiträge find alle... Wochen je für die abs 

gelaufene Beitragsperiode (postnumerando) zu entrichten. Sie 


($. 21 bed Gefehes), bie befondere Zuftimmung fowohl der Wertres 
tung ber Arbeitgeber wie ber Vertretung der Verficherten erforderlich 
(3. 31 Abſatz 2 des Gefehes). Sofern nur die Mindeftleiftungen 
gewährt werden, bebarf es zu einer Erhöhung ber Beiträge bis auf 
4’, Prozent ber befonderen Zuftimmung beiber Gruppen ber Be: 
theiligten nicht; eine ſolche Zuftimmung bleibt dagegen für ſolche 
Kaffen dann erforderlich, wenn bie Beiträge zur Dedung ber Din 
“ beftleiftungen noch Über 4'/, Prozent hinaus erhöht werden müfjen. 
Iſt Hierzu die Zuftimmung einer Gruppe nicht zu erreichen, jo muß 
bie Safe gejchlofien werben ($. 47 Abſatz 1 Ziffer 2 bes Geſetzes). 
Der als Beitrag zu erhebende Brogentjak ift im allgemeinen 
für fümmtliche Kaffenmitglieber in gleicher Höhe feftzuftellen. Jedoch 
tann nad) $. 22 Abſatz 3 des Gefehes für Kaſſen mit verfchiedenen 
Gewerbäzweigen ober Betriebäarten bie Höhe der Beiträge für bie 
einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verſchieden bemeffen 
werben, wenn und ſoweit die Verſchiedenheit biefer Gewerbezweige 
und Betriebtarten eine erhebliche Berjchiedenheit der Erfrankungs: 
gefahr bedingt. Feftiehungen diefer Art bedürfen ber befonderen 
Genehmigung ber höheren Verwaltungäbehörde. Es ift zwedmäßig, 
diefe Genehmigung vor der Einreichung bed Statuts behufs deſſen 
Genehmigung einzuholen. 
(4) Bergleiche $. 52 Abſatz 3 bes Geſehzes. 


Zu $. 3. 

(0) Die erfte Fafjung ift zu wählen, wenn bie Veiträge im 
vorauß, bie zweite, wenn fie postnumerando entrichtet werben follen 
(4. 52 Abſatz 1 bes Gefehes), 

@) Die Zahlungsperioden find den üblichen Lohnzahlungs- 
perioben anzupafjen ober, falls dies zur Erleichterung der Einkaf- 
firung rathfam erfcheint, noch länger zu bemeffen. 

(3) Eine ſolche trägt dazu bei, die Zahl ber 


Nüdftände zu vermindern, 

(4 Die orte find zu wählen, wenn $, 31 
Abſatz 2 eingeftellt wird. 

5) Vorjchrift des Geſetzes, 5. 52 Abſatz 1 Gab 8. 


210 


find je am letzten [Sonnabend] ber Beitragsperiode fällig und 
werben demnaͤchſt durch den Kaflenboten auf Grund der aufs 
geitellten Hebeliſte — 

Scheidet das Mitglied vor Ablauf der Beitragsperiode 
aus der Beſchäftigung aus, ſo lann der Beitrag für dasſelbe 
von — oder auf Antrag des Arbeitgebers ſchon vor 
Ablauf der Beitragsperiode eingezogen werden. 

Das Eintrittägeld iſt mit dem erſten fälligen Beitrage 
einzuzahlen.] 

$. 33.0 


Für diejenigen Raffenmitglieder, welche der Kaſſe auf 
Grund der Berfiherungspfliht angehören (8. 2), haben deren 
Arbeitgeber zu den im $. 32 bezeichneten Fälligkeitsterminen 
die Beiträge und Eintrittögelder einzuzahlen, und zwar 

ein Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln, 

zwei Drittel der Beiträge und die vollen Eintriits- 
gelder für Rechnung der von ihnen beſchäftigten 
Kaſſenmitglieder. 

Sie haben die Beiträge für jedes von ihnen beſchäf— 
figte verfiherungspflichtige Mitglied jo lange zu zahlen, bis 
die vorihriftsmäßige Abmeldung erfolgt ift. 

[Scheidet ein rechtzeitig abgemeldetes Mitglied aus der 
—— Beſchäftigung innerhalb feiner Woche] aus, E 
welche der Beitrag bereits gezahlt iſt, jo iſt der letztere 
die Tage nad dem Austritt [jo iſt der I , falls die Mit- 


leiftungen gewährenden Hülfstaffe ohne Beitrittszwang (8. 75 
des Gejehes) von dem Beitritt zur Orts-Ktranlenlaſſe befreit 
find (8. 5 Ziffer 4). 

8. 34.0 


Die im 8. 33 bezeichneten Kaflenmitglieder find ver- 
pflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, letere nach Abzug 
des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels, bei den Lohn« 
zahlungen ſich einbehalten zu laſſen. Die Arbeitgeber dürfen 
nur auf dieſem Wege den auf die Kafjenmitglieder entfallen 
ben Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge find 
auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche fie entfallen, gleich 
mäßig zu vertheilen. Dieſe Theilbeträge dürfen, ohne da 
dadurd; Mehrbelaftungen der Safjenmitglieder herbeigeführt 
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind 
Abzüge für eine Fang u ara unterblieben, jo dürfen 
fie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächſtfolgende Lohn- 
zahlungsperiode nachgeholt werden, 

Hat der Urbeitgeber Beiträge um beswillen nadyzu- 
zahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen 
jwar vom Wrbeitgeber anerkannt, von dem SKafjenmitgliede 


Zu $. 3. 
(1) Vergleiche $. 51 Abfah 1 und $. 52 des Gefehes. 
2) Hier ift die Beitragäperiobe einzurüden, 
(8) Vergleiche $. 52 Abſatz 3 bes Geſetzes. 
(4 Diefer Abſatz ift nur dann aufzunehmen, wenn die Bei— 
träge im voraus entrichtet werben ($. 32 A). 
Zu S. 31. 
(l) Vergleiche 3. 53 bes Geſehzes. 





oder der Kaffe aber beftritten wurde und erft durch einen 
Rechtäftreit (8. 68) hat feftgejtellt werden müflen, oder weil 
die im $. 49a des Gejehes vorgejchriebene Anzeige einer 

ülfstaffe über das Nusicheiden eines verfiherungäpflichtigen 

itgliede8 aus der Kaffe ober das Uebertreten eines ſolchen 
in eine niedrigere Mitgliederflafe erft nad; Ablauf der im 
Abſatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erftattet worden 
it, jo findet die Wiedereinziehung des u ar Kaflenmitglied 
‘entfallenden Theils der Beiträge ohne die vorfichend auf- 
geführten Beſchränlungen ftatt. 

Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigfeit im Zwanges 
beitreibungsverfahren feitgeftellt worden ift, find, folange Hr 
fie nicht eine Anordnung der im 8. 52a des Geſetzes be— 
zeichneten Art?) getroffen worden ift, verpflichtet, die im Ab— 
hi 1 zugelafjenen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag 
fotort, nachdem der Abzug gemacht worden ift, an die Kaffe 
abzuliefern. j 

. 35. 


211 


Diejenigen Mitglieder, melde der Kaffe auf Grund . 


des 8.5 Abſaß 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 [und Abſatz 4] oder bes 
8 9 freiwillig angehören, haben die Eintritisgelder und bie 
vollen Kaffenbeiträge felbft zum fälligkeitstermin (8. 82) an 
die Kaffe einzuzahlen oder Toftenlo8 einzujenden. 

8. 36. 

Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werben für die Dauer 
der Kranfenunterftüßung Beiträge nicht gezahlt. 

D. Bufahbeiträge. 
$. 97. 

[Raflenmitglieder, weldje den Antrag auf Gewährung 
der im $. 21 —— lit. a und b bezeichneten Familien- 
unterftügungen geftellt haben, find zur Entrichtung bejonderer 
Zufaßbeiträge verpflichtet, Diefelben werden für jebes Fa— 
milienmitglieb, u ir Unterftüßung in Kranlheitsfällen bean« 
ſprucht wird, [au tn a Pf. feitgeieht] [von dem 
Rafienvorftande allgemein feftgefeßt und durch die im 8. 66 
bezeichneten Blätter veröffentlicht.) 

[Die Kaffenmitglieder haben diefe Zufabeiträge De 
zu den im 8, 32 angegebenen Fälligleitsterminen an die Kaſſe 
einzuzahlen oder Loftenlos einzufenden.] Die Verpflichtung zur 
Zahlung diefer Zufagbeiträge erliſcht, abgejehen von der hr tung 
für Rüdjtände, mit dem Zeitpuntte, an welchem nach $. 21 
Abſatz 4 der Anſpruch auf Gewährung der vorbezeichneten 
Unterftüßungen aufhört.) [Die Zufaßbeiträge find auch während 
der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und während 
des Mochenbett8 der Ehefrau fort zu entrichten. 





(@) Die auf Grund des $. 52a des Geſetzes von ber Auf: 
ſichtsbehörde getroffenen befonberen Anorbnungen über bie Einzahlung 
der Beiträge find ben Arbeitgebern ſchriftlich mitzutheilen und von 
_— den verficherungäpflichtigen Kafjenmitgliedern befannt zu 


Zu $. 35. 
Vergleiche 8. 27 Abſatz 1, 2, 4 bes Geſetzes. 
Fr $ 36. 
Vergleiche 5. 54a des Geſehzes. 
Fa $. 37. 
Vergleiche $. 22 Abjah 2 und $. 52b bes Geſetzes. Die 


Zufaßbeiträge find für alle, welche Familienunterftühung in Anfpruch 
nehmen, nach gleichen Grundfähen feftzufehen. 


E. Quitfungsbüder. 
$. 38. 

Für jedes Kaflenmitglied wird ein Quittungsbuch aus« 
gefertigt, welches eine Angabe über die Höhe der Beiträge 
($. 31) und der eintretendenfalls zu gewährendben Untere 
ftüßungen enthält. 

Dasjelbe wirb bei der erften Beilragszahlung, fofern 
dieſelbe durch den Arbeitgeber erfolgt, diefem, andernfalls dem 
Rafienmitgliede eingehändigt. 

Jede Zahlung von Beiträgen und Eintrittsgeldern ift 
in dem Quittungsbuche [durd; den Rechnungs- und Kaflen« 
führer] ſdurch den Kaflenboten] zu quittiren. Diefe Quittung 
iſt für die Kaffe verbindlich). 

KRaffenmitgliedern, für welche die Einzahlung der Beir 
träge durd) den Wrbeitgeber erfolgt, ift das Quittungsbud) 
bei jeber — r Einſicht vorzulegen ® und beim 
Ausſcheiden aus der Näftigung ag ri 

[Raffenmitgliedern, welche die 8. 37 vorgejehenen 
Zufaßbeiträge zu entrichten haben, wird bei der erften Zahlung 
derjelben ein beſonderes Quittungsbucd zum entipredhenden 
Gebrauch eingehändigt.] 


V. Verwaltung der Kaffe. 
8. 39. 


Die Angelegenheiten der Kaſſe werben durch den Vor— 
fand und die Generalverfammlung verwaltet. 


A, Saffenvorfland. 
Zufammenfegung und Wahl. 


8. 40.0 @ 
Der Vorſtand beſteht zunächſt aus 6 [9, 12 x.]® 
Mitgliedern. 
Die Wahl derfelben erfolgt durch die Generalverfamm- 


Zu $. 38. 

(1) Solange ber Arbeitgeber für bie Zahlung ber Beiträge 
verhaftet ift, wird ihm aud) die Aufbewahrung des Onxittungsbuches 
einzuräumen fein. Die Gewährung ber Einficht ift nothwendig, um 
dem Mitgliede die Kontrole der Lohnabzüge zu ermöglichen. 

@) Zwedlmähig, um dem Ausſcheidenden gegenüber einer 
Kaffe, weldjer er fpäter beitritt, auf einfache Weiſe ben nad 4. 26 
Abjak 1 bes Geſetzes erforderlichen Nachweis zu ermöglichen. 

$. 40. 

(1) Für die Bildung des Vorftandes ift Folgendes zu beachten: 

a) den Arbeitgebern ſteht ein Anſpruch auf Vertretung im Vor⸗ 
ftande zu, welche nach bem Berhältniß ber von ihmen auß eigenen 
Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemefien ift und nicht mehr 
als ein Drittel ber Stimmen ausmachen barf; 

b) ber Vorſtand muß von ber Generalverfammlung gewählt fein 
und zwar in geheimer Wahl und fo, daß Kaſſenmitglieder und 
Arbeitgeber ihre Vertreter jeber für fi) wählen; 

e) die Vertreter der SHaffenmitglieber müfjen aus ber Mitte bers 
felben gewählt werben; die Arbeitgeber Zönnen auch andere 
Perſonen (Gefchäftsführer ober Betriebäbeamte ber beitragd« 
pflichtigen Arbeitgeber) zu ihren Bertretern wählen ; 

d) die Mrbeitgeber können auf die Vertretung im Vorftande ber» 
zichten, bürfen dann aber die Vertretung nur mit Ablauf einer 
Wahlperiode wieder in Anſpruch nehmen. 

(2) Solange der Kaffe nur Mitglieder angehören, für welche 
deren Wrbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln leiſten, ift ben 
Arbeitgebern ein Drittel ber Stimmen im Borftanbe einzuräumen. 


lung (vergleiche $. 51) in der Weife, daß im getrennter Wahl 
verfammlung 4 [6, 8] Mitglieder von den in ber Generals 
verfammlung flimmberedhtigten Kafjenmitgliedern aus ihrer 
Mitte und 2 [3, 4] von den ber ei Ense 
angehörenden Arbeitgebern gewählt werben. 

[Mit Ausnahme der erftmaligen Wahl können Kaflen- 
mitglieder zu Mitgliedern des Vorftandes nur gewählt werden, 
wenn fie der Kaſſe bereits [ein Jahr lang] angehören. |‘® 

Die Wahl ift geheim) und wird durd Stimmzettel 
in. einem Wahlgange(” in der Weife vorgenommen, daß jeder 


Dies wird anfangs ftets der Fall fein, da Meitglieber, welche auf 
Grund ber 33. 5 und 9 des Statutö ber Kaffe angehören, erft nach 
der Errichtung der Kaffe nach und nach entftehen werben. Die Zahl 
ber Borftanbömitglieber wird demnach zunächſt auf eine durch brei 
theilbare feftzufeßen und zu zwei Dritteln und ein Drittel auf 
Kaffenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen fein. Für den Fall, 
daß durch Hinzutritt von Mitgliedern, für welche Beiträge von 
Arbeitgebern nicht gezahlt werben, die Summe ber für Rechnung 
ber RKafjenmitglieber gezahlten Beiträge die Summe ber von Arbeit: 
gebern aus eigenen Mitteln gezahlten Beiträge um mehr ald das 
Doppelte überfteigt, muß Borforge getroffen werben, daß bad Ber: 
Hältnif ber Zahl ber im Vorſtande fihenden Naffenmitglieber ent: 
ſprechend geändert wird, Dies kann ebenſowohl durch Minderung 
ber Zahl ber Arbeitgeber wie durch Vermehrung ber Zahl ber 
Kaflenmitglieder gefcheben. Aus der gejeglichen Beftimmung ift aber 
nicht zu folgern, daß jede Veränderung bed DVerhältnifies ber Beir 
träge, welche im Laufe einer Wahlperiode eintritt, auch jofort eine 
veränderte Zufammenjehung bes Vorſtandes zur Folge haben müßte, 
ba dies unausführbar jein und zu fortwährenden Zweifeln über bie 
Gültigkeit ber Beichlüffe des DVorftandes führen würde. Der geſetz— 
lichen Beftimmung gejchieht vielmehr Genüge, wenn bei jeder 
Neuwahl das vorgefhriebene Berhältnib nad Maßgabe bes für 
das betreffende Rechnungsjahr fejtgeftellten Verhältniſſes der Beir 
träge hergeftellt wird. 

Ebenjo ift aus ber gejehlichen Beftimmung nicht zu folgern, 
daß das Werhältniß der Vertretung im Borftande demjenigen ber 
Beiträge ſtets mathematifch entiprechen milſſe, da auch bies praktifch 
unausführbar fein würbe. Es genügt vielmehr, wenn die Bertretung 
der Kaſſenmitglieder im Borftande eine entſprechende Verſtärkung 
im Borftande erhält, ſobald das Sinken ber Arbeitgeberbeiträge ein 
Maß erreicht Hat, welches ber Verſtärkung ber Vertretung der 
Kafjenmitglieber um ein Mitglied entfpricht. 

Dem Vorſtehenden entſprechend, ift im $. 40 die Zufammen- 
fehung bes Borftandes für bie erftmalige Wahl geregelt und im 
$. 42 ein möglichft einfacher Modus für eine etwa nothwenbige 
Berichtigung bes Verhältnifjes ber beiberfeitigen Vertrelung in ber 
Weiſe hergeftellt, daß die Zahl der Vertreter der Raffenmitglieder 
erforberlichenfallö entjprechenb vermehrt und bei wieder eintretender 
Berminderung der für Rechnung ber Kaflenmitglieder eingezahlten 
Beiträge auf Anforderung ber Arbeitgeber wieber entſprechend ver: 
mindert werben muß. 

(3) Die Zahl ift nach dem Umfang ber Kafle höher ober 
niebriger, aber jo zu bemeflen, daß fie burch drei theilbar ift. 

(4) Bei Hafen, welche für verfchiebene Gewerbezweige ers 
richtet werben, Tann, wenn barauf Werth gelegt wird, auch beftimmt 
werben, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl ber ben 
einzelnen Gewerbözweigen angehörenden Staffenmitglieber gewählt 
werben müflen. 

6) Ob eine ſolche Beftimmung zwedmäßig und durchführbar 
erſcheint, ift nach dem örtlichen Verhältniffen zu beurtheilen. 

(9 Da die Wahl geheim jein foll (4. 38 Abſatz 3 bes 
Gejehes), ift die Vornahme durch Alflamation unzuläffie. 

(7) Es ann auch für jebes zu wählende Mitglieb ein bes 
fonberer Wahlgang angeorbnet werben. Died muß geſchehen, wenn 
die unter 4 erwähnte Beftimmung getroffen wird. 


212 


Stimmberedhtigte ſobiel Namen auf einen Stimmzettel ſchreibt, 
wie Mitglieder zu wählen find. 

Gewählt find diejenigen, auf welche die meiſten Stims- 
men gefallen find. 9 Stimmen, welde auf nicht Wählbare 
fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werben 
nicht mitgezählt. 

Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl er- 
halten, entjheidet das Loos, weldies von dem die Wahl 
Leitenden gezogen wird. 

Die Wahl wird im Auftrage des Vorſtandes für die 
Kaflenmitglieder von einem dieſen angehörenden, für bie 
Arbeitgeber von einem diefen angehörenden Mitgliede des Vor— 
—— unter Mitwirlung zweier von ihm zu berufender 

itglieder der Wahlverſammlung geleitet. Das erſte Mal 
und in Fällen, wo ein Vorſtand nicht vorhanden iſt, tritt an 
die Stelle des Vorſtandsmitgliedes ein Beauftragter der Auf⸗ 
ſichtsbehörde. 

Ueber die Wahl ift ein Protofoll aufzunehmen, welches 
von dem Wahlleitenden und den Beifigern zu unterzeichnen ift. 

Die Ablehnung der Wahl zum Borftandsmitglied ift 
aus benjelben Gründen zuläffig, aus welchen das Amt eines 
Dormundes 5 werden lann. Die Wahrnehmung eines 
auf Grund der Unfallverficherung oder der Invalidität- und 
Altersverfiherung übernommenen Ehrenamts fteht der Führung 
einer Vormundſchaft gleich. Kaſſenmitgliedern, welche eine Wahl 
ohne geſehlichen Grund ablehnen, kann auf Beichluß der 
Generalverfammlung für beftimmte Zeit, jedoch nicht über die 
Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der ralver⸗ 
ſammlung entzogen werden. 


$. 41.0 


Die Mitglieder des Vorftandes werden auf 2 [8, 4] 
Jahre gewählt, bleiben aber nad Ablauf diefer Zeit jo lange 
im Amt, bis ihre Nachfolger in den Vorſtand eingetreten 
find. Nach Ablauf des erften | ...... Jahres jcheibet 
die Hälfte [ein Drittel, ein Viertel] der Vorftand&mitglieber, 
und zwar ein [zwei] Arbeitgeber und zwei [drei] Kaſſenmit⸗ 
glieder aus. Die Reihenfolge des Ausfcheidens wird unter 
ben erftmalig Gewählten durch das Loos, demnächſt durch das 
Dienftalter bejtimmt. 

Die Ausfheidenden find wieder wählbar. Eine Wieber- 
wahl Tann nad) mindeftens zweijähriger Amtsführung für die 
nãchſte Wahlperiode abgelehnt werden. 

Mitglieder des Vorſtandes, welche die Wählbarkeit verlieren, 
ſcheiden aus, 


(8) Alfo Wahl mit relativer Mehrheit; foll bie Mahl auf 
SESR für —— 
u 
ey * 2* wirb. 
ericheint nicht , bie Iverfammlung ber 
Arbeitgeber durch jan Behiake 19 Betas leiten zu Iaffen, 
wenn berfelbe nicht Arbeitgeber ift. 


Zu $. 41, 

(1) Die Erneuerung bei Morftandes br liches Aus: 
icheiben ber Mitglieder und ei u —— ale ift im 
Sntereife einheitlicher Fortführung ber Verwaltung einer periodifchen 
gänzlichen Neuwahl vorzuziehen. 

ae a —— 
m au 
Zahl der Vorſtandsmitglieder feftgeftellt werben, sa 


Scheidet ein —— vor Ablauf ſeiner Dienſt⸗ 
zit aus, jo findet in der nädjiten Generalberſammlung eine 
Grgängungswahl jtatt, 9 Der in derjelben Gewählte bleibt 
mer jo lange im Amt, wie die Dienftzeit des ausgeſchiedenen 
Mitgliedes gedauert haben würde, 

8. 42. 

Vor jeder Neuwahl hat der Kaſſenvorſtand das Vers 
hältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln ges 
—— Beiträge zu der Geſammtſumme der Beiträge feſt— 
zuftellen. 

Auf Grund diefer Feititellung it die Zahl der aus 
der Mitte der Kaffenmitglieder zu mwählenden Vorſtandsmit- 
fieder zu erhöhen um [ein] Müglied, wenn die Summe ber 
Beiträge der Arbeitgeber nicht über zwei Siebentel, um [zwei] 
Mitglieder, wenn diefelbe wicht über zwei Adhtel, um [drei] 
Mitglieder, wenn diejelbe nicht über zwei Neuntel der Ge— 
fammtjumme der Beiträge beträgt. 

Eine entipredhende Herabſehung der jo feftgeftellten Zahl 
der dem Vorfiande angehörenden SKaflenmitglieder muß auf 
Verlangen der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer ſpä— 
teren Neuwahl vorgenommene zeitftellung ergiebt, daß die 
Eumme ihrer Beiträge die der lebten Feftftellung zu Grunde 
legte Verhältnißzahl wieder überjfteigt. 

Streitigfeiten, melde hierüber zwijchen den dem Vor« 
fande angehörenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern eniftchen, 
entiheidet die Aufſichtsbehörde. 


Gejhäftsordnung des Vorjtandes. 
$. 43.0 

Borbehaltlich der Beſtimmung des $. 57 über die dem 
Kafien- und Rechnungsführer zu gewährende Vergütung führen 
die Mitglieder des Sorftandes ihr Amt als Ehrenamt un— 
entgelilichſ, erhalten jedod für den durd Wahrnehmung der 
Vorſtandsgeſchäfte ihnen erwachſenden Zeitverluft und ent- 
gehenden Arbeitsverdienſt eine Entſchädigung von monatlid) 
Mark]. Nothwendige, durch die Amtsführung 
erwachjende baare Auslagen find den Vorftandemitgliedern 
aus der Kaffe zu erſetzen. 


S. 44. 

Der Porftand wählt aus feiner Mitte auf die Dauer 
bon Jahren einen Vorfißenden, einen Stellvertreter 
desjelben [und einen Ehriftführer). Von den Vorfigenden 
muß einer ein Arbeitgeber, einer eim Arbeiter fein.] 


.e ee, ee® 


(3) Ergänzung bei Borflandes durch Kooptalion erſcheint 
ımzuläffig, da der Vorftand nach $. 34 bes Gejehes von ber 
Generalverfammlung gewählt fein muß. 


e 8.42, 
Bergleihe Bemerkung 2 zu 8. 40. 


Zu $. 43, 

(1) Vergleiche 9. 34a Abfah 1 bed Gejehes, 

(2) Diefe Entihädigung darf nicht den Gharalter einer Ver: 
gütung für Mühewaltung annehmen; fie ift alfo nur dann zu 
gewähren, wenn aus der Wahrnehmung ber Vorftandögeichäfte in 
nicht unerheblichem Umfange ein Berluft an Zeit, welche fonft 
anderiweit nußbringend verwendet werben lünnte, oder ein Verluſt 
an Arbeitöverbienft wahrfcheinlich ift, und immer nur in mäßigem 
Betrage. 


Zu 5. 4. 
Hier ift diejelbe Periode zu wählen, wie für die Ernennung 
des Borftandes. 


213 


Der ftellvertretende Vorfigende vertritt den;Vorfienden 
bei Behinderung oder im Auftrage desfelben. 


$. 48. 

Der Vorſtand iſt befchlußfähig, wenn [mehr als] die 
Hälfte jeiner Mitglieder anweſend [find] ift. Das Stimmredt 
fann nicht durch Vertreter ausgeübt werden. Der Vorſtand 
faht feine Beſchlüſſe mit Stimmenmehrheit der in der Eigung 
Anwejenden. Ber Stimmengleihheit entjcheidet die Etimme 
des Vorſihenden. 


$. 46. 

Allmonatlich] iſt eine ordentlihe Sihung des Vor— 
ſtandes abzuhalten. 

Der Vorſitzende iſt befugt, außerordentliche Sitzungen 
anzuberaumen. Er iſt verpflichtet, innerhalb [einer Woche] 
eine folche abzuhalten, wenn dies von 2 [3] Vorſtandsmit- 
aliedern unter Angabe der Berhandlungsgegenftände ſſchriſt⸗ 
li] beantragt wird. 

Zu allen Sitzungen, welche nicht zu beftimmten, durch 
Vorſtandsbeſchluß feſtgeſetzten Sißungszeiten ftattfinden, hat 


der ne die Mitglieder mindeitens 24 [48] Stunden 


vorher [ihriftlich] einzuladen. 


8. 47. . 
Die Vorftandsfigungen werden vom Borfißenden er 
öffnet, rip und geſchloſſen. 
ie gefahten Beihlüffe find [vom Schriftführer] [vom 
Borfifenden] unter Angabe des Tages der Sifung und der 
in derjelben Anweſenden [in ein Protolollbuch einzutragen] 
[aufzuzeichnen] und von den lehteren zu unterzeichnen. 


DObliegenbeiten des Vorſtandes. 


8. 48, 

Der Porftand hat nad Maßgabe der Beftimmungen 
dieſes Statuts und des Srankenverficherungsgefehes die ges 
fammte Verwaltung der Kaſſenangelegenheiten, infonderheit 
aud die Vermögenäverwaltung wahrzunehmen, joweit nicht 
durch 8. 56, die Beſchlußnahme der Generalverfammlung vor— 
gejchrieben ift.) Er hat die Beſchlüſſe der Generalverjamm= 
lung, joweit diefe nicht etwas anderes ausbrüdlich beftimmt, 
auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflich- 
tungen Sorge zu tragen, welche der Kaſſe nah 8. 41 des 
Krankenberſicherungsgeſetzes [hinfichtlih der Einreihung der 
—— und Rechnungsabſchlüſſe an die Auffichtsbehörbe | 
obliegen. 


Zu 8. 45, 
Vergleiche 8. 38a Abſatz 2 des Geſehes. 
Zu $. 46. 
Ob bie. ordentlichen BVorftanbafizungen in längeren ober 


fürzeren Zwiſchenraäumen ftattfinden jollen, twird von dem Umfang 
der Kaffe und ihrer Geſchäfte abhängen. 
Zu S. 48. 

(1} Der $. 36 bes Gefches beflimmt, baf, foweit bie Wahr: 
nehmung ber Angelegenbeiten ber Kaffe nicht nad Vorſchriſt des 
Gefehes oder bes Statut dem Vorſtande obliegt, die Beſchlußrahme 
ber Generalverfammlung zufleht. Diefer Beftimmung kann auch ba: 
durch entfprochen werden, daß die der Generalverfammlung vor 
bebaltenen Angelegenheiten aufgezäßblt und alle übrigen Geſchäfte 
dem Borftande übertragen werben. Da ſich die erfieren leichter ers 
ſchöpfend aufzählen laſſen als die mannigfaltigeren Geſchäfte des 
Vorſtandes, jo verdient dad angegebene Verfahren ben Vorzug. 


[Die gerichtliche und aufergerichtliche Vertretung der 
Kaſſe mit Einſchluß derjenigen Geſchäfte und Rechtshand— 
lungen, für welche nach den Geſetzen eine Spezialvollmacht 
erforderlich iſt, wird von dem Vorſitzenden [in Gemeinſchaft 
mit dem Schriftführer] wahrgenommen, Seine [ihre] Legiti— 
mation bei allen Rechtsgeſchäften erfolgt durd die Beſcheini— 
ung der NAuffichtsbehörde, daß die darin bejeichnetefn] 
Seronfen] zur Zeit die bezeichneteln] Stellefn] im Vorſtande 
befleidetfen].] 2 

oder 
[Der Vorſtand vertritt die Kaffe gerichtlich und aufer« 
erichtlich aud; in denjenigen Geichäften und Nechtshandlungen, 
fir welche nad den Geiehen eine Spezialvollmacht erforders 
lich ift. Seine Legitimation bei allen Rechtsgeſchäften erfolgt 
durch die BVeicheinigung der Auffichtsbehörbe, daß die darın 
bezeichneten Perfonen zur Zeit den Vorftand bilden. ] 
8. 49. 

Der Vorftand bat über jede Wenderung in feiner 
Zufammenfeßung und über das Ergebniß jeder Wahl der 
Auffichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erftatten. IIſt 
die Anzeige nicht erfolgt, jo fann die Nenderung dritten Per— 
fonen nur dann entgegengejebt werden, wenn bewiejen wird, 
daß fie Ießteren befannt war.) 


8. 50. 
Soweit die Gejchäftsordnung nicht durch vorstehende 
Beftimmungen geregelt ift, wird fie durd eigene Bejchlüffe 
des Vorſtandes feſtgeſtellt. 


B. Generalverſammlung. 
Zuſammenſehung. 
8. 51, (4,0. 9 
Die Generalverfammlung befteht aus 


2) Mo ber Worftand einigermaßen zahlreich ift, empfiehlt es 
fich, auf Grund des $. 36 Abſatz 1 Satz 3 des Gefehes, dem Mor: 
figenden allein oder in Gemeinſchaft mit einem anderen Mitgliebe 
die Vertretung nad) außen zu Übertragen. Die Legitimation ift auch 
in diefem Falle auf bie im $. 85 Mbjah 2 bed Geſehes bezeichnete 
Meife zu beſchaffen. 


u $. 49. 
Dergleiche 3. 34 Ubſatz 2 bes Geſehes. 


a8 51. 
(1) Für Bildung ber Generalverfanmlung ift Folgendes 


zu beachten: 

a) Für Kaſſen, weldje weniger als 500 Mitglieder zählen, kann 
die Generalverfammlung aus Bertretern beftehen; für Mofien 
mit 500 und mehr Mitgliedern muß bie Generalverfammlung 
aus Bertretern beftehen (&. 37 bes Gefehes). 

b) Die Zufammenfehung der Generalverfammlung muß durch das 
Statut geregelt werden (vergleiche $. 23 Abſatz 2 Ziffer 5 bes 

ſetes 


Gejehes). 

c) Den Arbeitgebern ſteht ein Anſpruch auf Vertretung in ber 
Generalverfammlung zu, welche nad) dem Verhältniß ihrer Bei: 
träge zu bemefien ift und ein Drittel ber Gejammtvertretung 
nicht überfteigen darf (vergleiche $. 38 des Gefehes). 

d) Die Vertreter find von Arbeitgebern und Kaſſenmitgliedern 
getrennt zu wählen, Die Wahlen find geheim. 

(2) Das Statut hat entweder bie Beftimmung zu treffen, 
dab bie Generalverfommlung aus ſämmtlichen ftimmberedhtigten 

Kafjenmitgliedern und Arbeitgebern beftehen fol, ober, daß fie aus 


214 


1. gg Kafienmitgliedern, welche großjährig und im 
eſitze der bürgerlichen Ehrenrechte ſind; E 
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kaſſenmitglieder 
Beiträge aus eigenen Mitteln zu leiſten haben, 

Arbeitgeber jind berechtigt %, ſich in der Generalver- 
fammlung durd ihre Geſchäftsſührer oder Betriebsbeamten 
vertreten zu fallen. Bon der Vertretung ift dem Kaſſenvor— 
ftande vor Beginn der Generalverfommlung Anzeige zu 
machen. Im übrigen darf das Stimmrecht nit durch Be— 
vollmächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. 

In der Generalverjammlung führt jedes flimmbered)- 
tigte Kafjenmitglied zwei Stimmen und jeder ftimmberechtigte 
Arbeitgeber für jedes von ihm beſchäfligte ſtimmberechtigte 
Kafjenmitglied eine Stimme.) [Fur Arbeitgeber ruht das 
Stimmrecht, jo lange k mit der Zahlung von Beiträgen im 
NRücjtande find.] Die Zahl der den erſchienenen Arbeitgebern 
oder ihren Vertretern hiernad) zuftchenden Stimmen wird in 
jeder Generalverfjammlung vor Beginn der weiteren Berhand- 
lungen vom Vorſttzenden feſtgeſtellt und verfündet. 

oder (B) 
$. 51. (B)9 

[Die Generalverfammlung beſteht aus Wertretern der 
Kaflenmitglieder und Arbeitgeber, welche in geheimer Wahl 
rl J Jahre gewählt werden. Die Kaflenmitglieder 


Bertretern beftehen foll, Eine Beftimmung, nad) weldjer die General: 
derfammlung nad) ber wechfelnden Zahl der Kaſſenmitglieder bald 
aus jämmtlichen Stimmberechtigten, bald aus Vertretern beftebhen 
foll, würbe in der Ausführung zu Schwierigkeiten und zu Zweifeln 
über die Gültigkeit der Beichlüfe ber Generalverfammlung führen. 
Soweit nicht ſchon aus anderen Gründen die Jufammenfegung aus 
Vertretern zweckmaßig ſcheint, ift fie daher ſtels dann vorzuziehen, 
wenn die Möglichfeit einer Vermehrung der Mitgliederzahl auf 500 
und mehr nahe liegt, weil fonft in biefem falle eine Statuten- 
änderung erforderlich wird. 

(3) Weitere Befchränkungen find für ben Fall, daß bie 
Generalverfammlung nicht aus Vertretern befteht, nad) $. 37 Wbjab 1 
bes Gejehes unzuläffig. 

(4) Vergleiche 9. 38a Abſatz 1 des Gejches, 

6) Diefe Regelung bat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei 
Kaffen, weldye nur Mitglieder zählen, deren Arbeitgeber Beiträge 
aud eigenen Mitteln zu Ieiften haben, ein Drittel jämmtlicher 
Stimmen führen, dagegen bei Kaſſen, welche aud) andere Mitglieder 
zählen, eine ber Zahl der lehteren und folgeweiie ihrer Beitrags 
verhältniffe entiprechende Minderung ihres Stinungewichtes exleiben. 
Sie —— daher als bie einfachſte Axt, der geſelichen Anforderung 
au gemügen. 

(6) Soll bie Generalverfammlung aus Veriretern beftehen, 
fo find verſchiedene Arten der Wahl der Vertreter möglich; 
namentlich : 

a) bie Vertreter werben von fänmtlichen Stimmberechtigten Gedech 
aetrennt für Kafjenmitglieder und Arbeitgeber) in einem Wahl: 
alte ohne nähere Beftimmung über die zu Wählenden gewählt; 

b) die Wahl erfolgt in derſelben Weite, aber fo, daß die Vertreter 
in einem feftgeftellten Verhältniß verſchiedenen Klaſſen ber 
Wähler angehören mäfien; 

e) die Wahl erfolgt nach Abtheilungen der Stimmberedhtigten, 
welche entweder nad örtlichen Bezirken oder nad Stlaffen 
gebildet werden, Bei arofer Mitglieberzahl ift ſchon um der 
Grleihterung der Wahlafte willen die Wahl nad Abtbeilungen 
vorzuziehen; bei Kaſſen, welche verſchiedene Gewerbszweige ums 
faſſen, find die Abtheilungen, ſoſern nicht der große Umfang 
des Kafſenbezirls eine örtliche Gintheilung nöthig macht, am 
beften nad) Gewerbszweigen zu bilben, 


baben die Vertreter aus ihrer Mitte zu wählen; die Arbeitgeber 
fönnen zu Vertretern auch Geſchäftsführer oder Betriebsbeamte 
der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber wählen. 

Die Wahl der Bertreter der Kafjenmitglieder erfolgt 
in Abtheilungen. 

Die Kafjenmitglieder jedes der im $. 1 bezeichneten 
Gewerbe bilden eine Abtheilung. (7 

Jede Abtheilung wählt für je 10 [15, 20 zc.] ‚dem 
betreffenden Gewerbszweige angehörende Kaflenmitglieder einen 
Bertreter. ® Iſt die Zahl der Kaſſenmitglieder nicht durch 
10 [15, 20 :c.) theilbar, jo ift für die überſchießende Zahl, 
wenn dieſelbe 5 [8, 10] oder mehr beträgt, ein weiterer 
Bertreter zu wählen. Wahlberechtigte und wählbar find nur 
diejenigen Kafjenmitglieder, welche großjährig und im Beſitze 
der bürgerlichen Ehrenrechte find. (9 

Die Vertreter der Arbeitgeber werben von diefen in 
ungetheilter MWahlverfammlung gewählt, 9 Für je 20 [30, 
40]09 von den Arbeitgebern beichäftigte Kaſſenmitglieder, 
für weiche die erfteren Beiträge aus eigenen Mitteln zahlen, 
wird je ein PWertreter gewählt.) Für den überfchiehenden 
Bruchtheil wird ein weiterer Vertreter nur dann gewählt, 
wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber nicht 
über ein Drittel der Gefammtzahl erhöht wird, Jeder Arbeit 
geber, weldyer Beiträge aus eigenen Mitteln leiſtet, führt bei 
der Wahl [eine Stimme], [auf jedes Kaſſenmitglied, für 
welches er Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt, eine Stimme]. 

Die Zahl der von jeder Abtheilung der Kafjenmitglieder 
und von den Arbeitgebern zu wählenden Vertreter wird vor 
jeder Wahl von dem KHaflenvorftande feitgeitellt und in der 
Einladung zum Wahltermine angegeben. 


Mm Hier können auch die einzelnen Abtheilungen namentlich 
enfgeführt werden, was ſich bejonders dann empfiehlt, wenn wegen 
zu geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbezweige mehrere ber: 
felben zu einer Abtheilung vereinigt werden müflen. 

8) Diefe Regelung verdient vor der Feſtſezung beftimmter 
Yahlen für die zu wählenden Vertreter den Vorzug, weil fie bem 
Wechſel der in ben einzelnen Wahlabtheilungen vorhandenen Mit 
gliederzahl Rechnung trägt und bie Grumblage für die einfachite 
Bemefjung des Stimmverhältnifies ber Arbeitgeber in der General: 
derſammlung bildet, 

(9 Für die Zahl der von einer Abtheilung zu wählenden 
Bertreter foll nicht die Zahl ihrer ftimmberehtigten, fondern 
ihrer fämmtlichen Kaffenmitgliever — alfo 3. B. einſchließlich der 
minderjährigen — maßgebend fein. Dies ift nothwendig, um das 
richtige Berhältnih in der Zahl der von ben Kafjenmitgliedern und 
von den Arbeitgebern zu wählenden Vertreter zu erreichen. 

(10) Wo die Verhältniffe es wünfchenswerth ericheinen Laffen, 
Üönnen auch die Arbeitgeber in berjelben Weile wie bie Kaffenmit« 
lieber in Abtheilungen eingetheilt werben, 

(1) Hier ift dad Doppelte der oben bei ben Raffenmitgliebern 
gewählten Zahl einzuftellen. 

(12) Auf dieſe MWeife erhalten die Arbeitgeber bie Hälfte ber 
Bertreter, welche auf die Raffenmitglieber, für welche fie Beiträge 
schlen, entfallen; alſo wenn bie Kaffe nur Mitglieder biefer Art 
zählt, ein Drittel, wenn fie auch andere Mitglieder zählt, verhält: 
aißmãßig weniger Stimmen, Daß im lehteren Falle eine mathe: 
watiſch genaue Nebereinftimmung des Verhältniffes ber Vertretung 
mit demjenigen der Beitragäzahlungen nicht immer erreicht wird, 
darf nicht als ein Verſtoß gegen die geiehliche Beftimmung, wonach 
Me Vertretung nach dem Iehteren Berhältniß zu bemeffen ift, ange: 
heben werben, da eine foldje Nebereinftimmung durch keine Regelung 
fo hergeftellt werben Tann, baf fie unter allen Umftänden und zu 
jeder Zeit aufrecht erhalten bleibt. 





$. bla 

Die Wahl erfolgt für jede Abtheilung“ der Kafjen- 
mitglieder und für die Arbeitgeber in einem bejonderen Wahl« 
termine, zu welchem die Wahlberechtigten mindeitens [eine 
Mode] vorher durch das im $. 66 bezeichnete Blatt en 
durch Anja in den Herbergen der betheiligten Gewerbe] 
einzuladen find, 

Für die Form und Leitung der Wahl find die Ber 
ae es 8. 40 Abjak 4 bis 8 mahgebend, 

ird die Wahl von den Kaffenmitgliedern verweigert, 
jo werden die Vertreter derjelben durch die Auffichtsbehörde 
ernannt, (2) 

Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, fo 
ruht deren Vertretung in der Generalverfammlung für die 
betreffende Wahlperiode.) 

Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus, 
jo findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt war, 
für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungs« 
wahl ſtatt. 

$. 51b. 


In der Generalverfammlung führt jeder gewählte Vers 
treter eine Stimme, Das Stimmrecht ift von dem Vertreter 
perjönlic) auszuüben] 


Geihäftsorbnung der Generalverfammlung. 


8. 52. 

Die Generalverfammlung wird vom Borftande unter 
Angabe der Gegenjtände der Verhandlungen durch eine wenig- 
ftens [1] Woche vorher durch das im $. 66 bezeichnete Blatt 
[fowie durch Anſchlag in den Herbergen der betheiligten Ge— 
werbe] zu erlaflende Einladung berufen, 

Ordentliche Generalverfammlungen finden ftatt:() 

1. im [NRovember] jedes Jahres zur Wahl des Ausſchuſſes 
für die Prüfung der Rechnung des laufenden Jahres und 
zur Vornahme der erforderlichen Neuwahlen für den 
Vorſtand; 

2. im [April] jedes Jahres zur Beichlußfaffung über die 
Abnahıne der Nechnung des Vorjahres. 

Außerordentliche Generalverjammlungen beruft der Vor⸗ 
ftand nach Bedürfniß. Die Berufung der Generalverfammlung 


binnen ........ — l d nte Theil] ® 
4 Mitglicber ng a re Eu 


Zu $. 51a, 

(1) Befteht die Kaffe vorwiegend aus Handwerkern, für welche 
Herbergen beitehen, fo ift diefe Art ber Belanntmacdhung zweckmäßig. 

2) Vergleiche 8. 39 des Geſetzes. Die Niditvornahme ber 
Mahl durch die Arbeitgeber ift, da diefe nur einen Auſpruch auf 
Vertretung haben, ald Verzicht auf die Ausübung ihres Rechts an« 
zujehen. Haben fie auf biefes Recht verzichtet, jo können fie mad 
geiehlicher Vorſchrift die Vertretung nur nad Ablauf einer Wahl: 
periobe wieber in Anſpruch nehmen. 

3u $. 52, 

d) Die Termine für die ordentlichen Generalverfammlungen 
müffen mit Rüdficht auf daß Rechnungsjahr und die Wahlperioden 
gewählt werben. 

(2) Hier ift ein Termin zu wählen, bis zu welchem bie 


Revifion der Rechnung durch den Ausſchuß erfolgt jein fann, 


(8) Hier kann auch eine andere Quote ober eine feſte Zahl 
eingeftellt werben. 


— —— — — — — 


Die Gegenflände der Verhandlungen hat der Vorſtand 
zu beftimmen; er muß unter dieſelben alle Beſchwerden, welche 
von Kaffenmitgliedern oder beitragzahlenden Arbeitgebern gegen 
jeine Verwaltung eingebracht werden, fowie alle Anträge, 


welche von mindeſtens „Mitgliedern der Generalver— 
ſammlung ſſchriſtlich )ch geftellt werden, aufnehmen, 
8. 59, 


Der Vorfißende des Borftandes eröffnet, Teitet und 
ichließt die Verhandlungen der Generalverfammlung. Befinden 
fich unter den Gegenftänden der Verhandlungen Beſchwerden 
oder Anträge, weldre die Gejhäftsführung des Vorſtandes 
betreffen, jo hat er jofort nad; der Eröffnung die Wahl eines 
anderen Leiters der Berfammlung herbeizuführen, Diejelbe 
erfolgt durch Abflimmung über die aus der Mitte der Ver— 
ſammlung Vorgeichlagenen nad) der Reihenfolge der Bor: 
ſchlage mit Stimmenmehrheit der Anweſenden. 

Der Leiter der Berfammlung beruft zu feiner Unter 
flügung ein Kaflenmitglied fowie einen Arbeitgeber oder den 
Vertreter eines Arbeitgebers als Beiſiher und ernennt einen 
Schriftführer. 

Der Leiter der Verfammlung hat das Recht, Mit 
glieder der Generalverfammlung, welche jeinen zur Leitung 
ber Verfammlung oder zur Aufrechterhaftung der Ruhe und 
Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leiften, aus 
bem Verfammlungsraum zu verweilen. 

$. 54. 

Die erfr Gencralberſammlung wird von einem Bes 
euftragten der Aujjicytsbehörde berufen und geleitet, 

Generalverjammlungen, weldye auf Verlangen der Auf— 
ſichtsbehörde oder von diefer anberaumt find, werden auf 
Unordnung derjelben von einem von ihr Beauftragten ge» 


leitet, (O 
8. 55, 
Beichlüffe der Generalverfammlung werben mit einfacher 
Stimmenmehrheit der Anweſenden gefaht. Getrennt von den 
BVertretern der] Kafjenmitglieder [n] und den [Vertretern der] 





(4) Die Forderung ſchriftlicher Anträge dient zur Der 
meibung bon Zweifeln und Etreitigfeiten, 


Zu 8. 53. 
Died Derfahren kann auch allgemein borgejchrieben werben, 
fo daß der Borfigenbe des DVorftandes immer nur die Generalber— 
ſaumlung zu eröffnen und fofort bie Wahl bei Leiters herbeizu— 


führe Hat, 
Zu S. 51. 
(1) Vergleiche $. 45 Abſat 4 des Geſehes. 


Zu $. 55. 

Die Beſchlußfaſſung der Generalverfammlung kann für einzelne 
Angelegenheiten, 3. B. wenn es ſich um Wbänderung bes Statuts 
ober Auflöfung der Kaffe handelt, von bejonderen Vorausſetzungen, 
3. 2. von der Anweſenheit eines beftinmten Theiles bev Mitglieder, 
fowie von einer über bie abfolute Mehrheit hinausgehenden Stimmen: 
acht Ey, 4) abhängig gemacht werben. Nothwendig ift dies, abge 
fehen von den im Abiah 1 des Paragraphen vorgejehenen Fällen, 
nicht, Auch bie Vorjchrift des 6. 23 Abſatz 2 Ziffer 6 des Gejches 
erfordert feine befondere Veftimmung, ba in Ermangelung einer 
folchen bie allgemeine Beſtimmung über die Beſchlußnahme der Ges 
nralverfammlungen aud bei Beichlüffen über Statutenänderungen 
Anwendung findet, 


216 


Arbeitgeber [u] muß Beſchluß gefaßt werden, wenn es ſich 
handelt: 

a) um eine Erhöhung der Beiträge über drei Prozent des- 
jenigen Betrages, nach welchem die Unterftüßungen zu bes 
—* find und dieſe Erhöhung nicht zur Deckung der 
geſetzlichen Mindeſtleiſtungen erſorderlich iſt (8. 31 des Ge— 
ehes); 

* eine Erhöhung der Beiträge über, 4'/, Prozent dei: 
jenigen Betrages, nach welchem die Unterftübungen zu be: 
mefjen find und diefe Erhöhung erforderlich ift, um die 
geſehzlichen Mindeftleiftungen gewähren zu lönnen (8. 47 
Abſat 1 Ziffer 2 des Geiches); 

um die Gewährung des SKrantengeldes ſchon vom Tage 
des Eintritts der Erwerbsunfähigleit ab, ſowie für Som: 
und Feſltage ($. 21 Ziffer 1a des Gejches), ſofern ber 
Petrag des geſetzlich vorgefchriebenen Reſervefonds nicht 
erreicht iſt. 

Soweit nicht geheime Wahl vorgeichrieben ift (8. 40 
Abſatz 4, 8 51 und $. 51a), erfolgt die Abjtimmung durd) 
(Aufitehen und Sißenbleiben] [Erheben der Hände). Nur 
wenn der Leiter der Verfammlung und jeine Beiſitzer fi 
über dat Ergebniß der Abftimmung nicht einigen, erfolgt 
Zählung der Stimmen unter Namentaufruf. Im Falle der 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des PVorligenden den 
Ausſchlag. 

Angelegenheiten, welche bei der Berufung der General: 
verfammlung nicht als Gegenftände der Verhandlung bezeichnet 
find, dürfen zur Verhandlung und Beſchlußnahme nur zuge 
laflen werden, wenn aus der Mitte der Verfammlung tein 
Widerſpruch erfolgt, oder wenn es ſich um einen Antrag auf 
Berufung einer auferordentlichen Generalverfammlung handelt. 


h 


u 


—2 


9 


Obliegenheiten der Generalverſammlung. 
8. 56. 
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen liegt der 
Generalverſammlung ob: 

1. Beſchlußnahme über alle Angelegenheiten, bei welchen eine 
Abänderung des Statuts in Frage kommt,ſnamenilich 
auch uber die Ausſcheidung eines der im $. 1 bezeich⸗ 
neten Gewerbszweige,““ über die Aufnahme weiterer 
Gewerbszweige oder Vetriebsarten, auch dann, wenn fie 
der Kaſſe durch die zuftändige Behörde zugewieſen worden 
find (88. 18a, 48a, 47 Abſatz 6 des Kranlenverfide: 
rungägejeßes), ſowie über Abänderungen ber Unterftüt- 
zungen und Beiträge, joweit fie nicht ftatutenmäßig in 
Folge einer veränderten Weitfegung der durchichnittlichen 
Tagelöhne eintritt; 1) 

2. Beſchlußnahme über die Auflöfung der Kafie;® 


Zu 8. 56. 

(1) Vergleiche Bemerkung 1 zu 5. 46. 

(2) Diefe Beihluhnahme muß ber Generalverfammlung vor: 
behalten werben (vergleiche 4. 36 Ziffer 3 des Geſetzes). 

(9) Die befondere Aufführung diefer beiden Gegenftänbe ift 
nicht nothwendig, aber zur Vermeidung von Irethümern zu empfehlen, 

(4) Vergleiche $. 48 Abſatz 2 des Gefehed. 

65) Vergleiche 5. 12A und B des Statuts, 

(6) Vergleiche 5. 47 Abſatz 2, 48 Aljah 1 deb Gefehes. 


3. Beſchlußnahme über den Beitritt der Kaffe zu einem Ver 
bande mehrerer Krantenlafjen oder — * 
verſicherungen (” (88. 46, 46 h des Kranlenverſicherungs- 
geſetzes) ſund über das für denſelben zu errichtende 
Statut], ® ſowie Beſchlußnahme über den Austritt aus 
dem Berbande oder die Auflöfung desjelben ;® 

4, Abnahme der Yahresrehnung(!® und die Beſtellung 
eines aus [3] Mitgliedern beitehenden Ausſchuſſes zur 
DVorprüfung derfelben; 

. Beichlußnahme über die Verfolgung von Anſprüchen, 
welche der Kaffe gegen Vorſtandsmitglieder aus deren 
Amtsführung erwachten find, und Wahl der damit zu 
Beanftragenden ;(1D 

6. Entjcheidung über Beichwerden von Kaflenmitgliedern 
und Arbeitgebern gegen den Vorſtand; 

7. Beichlußnahme über Anträge von Mitgliedern der Ge— 
neralverſammlung; 

definitive Genehmigung der vom Vorſtande abzuſchließen- 
den Verträge mit Aerzten, Apothefern und Kranlen— 
häufern;JU> 

. definitive Feſtſtellung der Vergütung für den Rechnungs— 
führer und der von demjelben zu jtellenden Kaution ; 13 

Feſtſetzung des Betrages der für Mahnungen an die 
Einzahlung rüditändiger Beiträge oder Gintrittsgelder zu 
entrichtende Mahngebühr;] 11% 

Beſchlußnahme über Vorſchriften, betreffend die Kranken» 
meldung, das Verhalten der Pranten!® und die Franlen- 
aufficht; 19 

12, Berathung und Beſchlußnahme über alle Angelegenheiten, 
welche ihr zu diefem Zwed von dem Vorftande oder von 
der Auffichtsbehörde vorgelegt werden. 1” 


[21 





0) Bergleicdhe 8. 46 Abſatz 1 des Geſetzes. 

@) Für die Errichtung des DVerbandsftatuis wirb bie Ber 
ihlufuchme ber Generalverfammlung nicht durch das Gefeh erfordert 
(6. 46 Wbjat 2 des Gejehes); fie kann daher auch dem Borftande 
überfaffen werden. 

m Vergleiche 8. 46a Abjah 1 und 2 be Gefchen. 

(10) Dergleiche $. 36 Ziffer 1 des Geſetzes. 

(11) Vergleiche $. 86 Ziffer 2 bes Gefehes. 

112) Kann auch definitiv dem Borftanbe überlaffen werben, 
Jedenfalls empfiehlt es ſich, dem Vorſtande das Recht einzuräumen, 
ſelche Verträge mit vorläufiger Wirkſamkeit abzuichlieben. 

as) Wie zu 12. 

14) Diefe Feitfehung unterliegt nad $. 55 Abjah 8 bes 
Befehes der Genehmigung ber Aufſichtsbehörde. Vergleiche auch 
s. 61 des Statuts, 

(15) Vergleiche $. 26a Abſatz 1 Ziffer 2a des Gefched. Es 
lann ben Kranken 3. B. verboten werben, ohne Grlaubnik bes 
Rcftenvorftandes Bffentliche Lofale oder Scantftellen zu bejuchen 
oder Eriwerbönrbeiten vorzunehmen. 

0) Die Ginführung einer regelmäßigen Kranlenaufſicht 
durch Krankenbeſucher, mit befonberen Melbeverpflichtungen u. f. w.), 
welche für Hafjen größeren Umfangs allnemein fich empfiehlt, ift 
zur Belämpfung der Simulation insbeſondere dann angezeigt, wenn 
dns Krankengeld ſchon vom Tage bed Gintritts ber Grfrankung ab 
grjchlt wird, 

N Zweckmäßig, um dem Vorftande bie Möglichkeit zu geben, 
Angelegenheiten, für beren Enticheibung er die Berantwortlichkeit 
nicht übernehmen will, zur Beichluhnahme der Seneralvderfammlung 
Ju veritellen, 


217 





Die gemäß Ziffer 11 befchloffenen Vorſchriften über 
die Kranlenmeldung, das Verhalten der Kranken umd die 
Krankenaufficht bedürfen der Genehmigung der Auffichtsber 
hördeus und find durd) das im $. 66 bezeichnete Blatt, [jo= 
wie durch Anfchlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbe] 
befannt zu machen, 


VI Rehbnungd und Kaſſenführung. 
8. 57. 

Die Rechnungs und Kaflenführung wird unter Be— 
obachtung der Borjchriften des Sranfenverficherungsgefepes, 
der von der höheren Berwaltung&behörde auf Grund des 8. 41 
Abſatz 2 dafelbft erlaflenen Anordnungen und der Beſtim— 
mungen dieſes Statuls, jowie nad Mafgabe der vom Wor« 
ftande und der Generalverfammlung gefaßten Beihlüffe von 
einem [Rechnungs und Raffenführer] ſKaſſirer, Kendanten] 
wahrgenommen, welcher vom Vorftand unter Vorbehalt einer 
[. . . . monatliden) Kündigung angeftellt wird und nit 
Mitglied der Kaffe zu jein braucht. Die demielben für feine 
Mühewaltung zu gewährende Vergütung und die Höhe ber 
von ihm zu stellenden Kaution wird [vorläufig] vom Vor— 
fiande [definitiv durch Beſchluß der Generalverfammlung] 


feitgeftellt. 


8. 58. 

Der Rechnungs- und Kaffenführer hat die Einnahmen 
und Ausgaben der Kalle von allen den Zweden der Kaſſe 
fremden Bereinnahmungen und Verausgabungen ER FE 
zuftellen und zu verrechnen, ebenjo ihre Beſtände gejondert 
zu verwahren.) 

Zu anderen Zweden als den nad) diefem Statut zu 
gewährenden Unterftügungen, der ftatutenmäßigen Anfamm« 
lung und Ergänzung des Rejervefonds und der Dedung der 
Verwaltungstoften dürfen Verwendungen aus dem Vermögen 
der Kaffe nicht gemacht und Beiträge von den Mitgliedern 
und Arbeitgebern nicht erhoben werden.) 


8. 59. 

Die den Mitgliedern zu gewährenden Kranlengelder 
bat der Rechnungs und Kafjenführer gegen Einlieferung der 
Krantenjcheine ($. 26) zu zahlen. [Bei Beginn einer Er— 
franfung ift vor der erftmaligen Zahlung des Kranfengeldes, 
ſſofern einer der im 8. 17 bezeichneten Fälle vorliegt,] [ftets] 
die Beſtimmung des Vorjtandes einzuholen. 

Die Sterbegelder und alle übrigen von der Kaſſe zu 
beitreitenden Ausgaben find auf jedesmalige Anweifung des 
Vorfigenden des Vorſtandes zu leiten. 


8. 60. 
Jeden Erfrankungsfall, welcher durd einen nad) den 
Unfallverfiherungsgejegen zu entihädigenden Unfall herbeige- 


(18) Vergleiche 3. 26a Abſatz 2 am Ende bei Gefehes, 


Zu $. 58. 
(1) Vergleiche 5. 40 Wbjah 1 des Gefches. 
(2) Wergleiche 8. 29 Abſatz 2 des Gejehes. 


Zu $. 59, 

(1) Für bie Auszahlung der Krankengelder Tann ber Gins 
fachheit wenen auf jebesmalige Anweifung durch den Borftanb ober 
beffen Vorſihenden verzichtet werben, ſoweit ſich der Anipruch und 
feine Höhe aus ben Krankenfcheinen und den für dad Mitglieb bis⸗ 
ber geleifteten Beiträgen ergiebt, 


führt ift, hat der Rechnungs und Raffenführer, D fofern mit 
dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs- 
fähigteit des Erkrankten noch nicht wieder hergeitellt ift, binnen 
einer Woche nad) diefem Zeitpuntte dem Vorſtande der Berufs— 
genoſſenſchaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall verfichert 
ift, anzuzeigen. Iſt die Berufsgenofjenihaft in Sektionen ge 
theilt, jo ift die Anzeige an den Seltionsvorfland zu richten. 


8. 61. 

Der Nechnungs- und Kaffenführer bat die Eintritts- 
jr und Beiträge alsbald nad deren Fälligleit ſeinzu— 
affiren] [durch den Kaſſenboten einfaffiren zu lajjen].(d 

Sofern die Zahlung nicht rechtzeitig geleiftet wird, hat 
der Beitreibung ein Mahnverfahren voranzugehen. Das Ber- 
zeichniß der Rüditände, welche nicht auf einmalige Mahnung 
binnen einer Frift von feiner] [zwei] Wocheſn] zur Kaſſe 
gezahlt werden, iſt [monatlich] [alle zwei Monate] dem Vor— 
ftande zur S$erbeiführung der Beitreibung der Eintrittägelder 
und Beiträgel, jowie der zu entrichtenden Mahngebühr ($ 56 
Ziffer 10)] vorzulegen.‘ 

$. 62, 

Vorräthige Gelder hat der Rechnungs und Kafjenführer 
[fomeit fie nicht zur Dedung der laufenden Ausgaben er— 
forderlih find], bis zur Beihluhfaffung des Vorftandes 
über anderweite Pelegung, [nad Weiſung des Vorftandes] 
der [Sparlafie................] zu lbergeben. Verfügbare 
Gelder der Kaſſe find, ſoweit fie nicht der Spartafle............ 
women übergeben werden, nad) Beichluß des Vorftandes in 
folgender Weife zu belegen: ®) 

1. 


2. 


3. 

Merthpapiere, welche zum Vermögen der Kaffe gehören 
und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig 
verfügbarer Betriebsgelder für die Kaſſe erworben find, find 
bei der Aufſichtsbehörde oder nad) deren Anweiſung verwahrlich 
niederzulegen.') Die Beläge über die Niederlegung find vom 
Rechnungs und Kaflenführer mit den Beftänden der Kafle 
zu verwahren. (# 


* 60. 
cı) 44 Gar bes Gefees kann ber Kaffenvorftand auch 
eine andere Perfon mit Erftattung biefer Anzeige beauftragen, Die 
Unterlaffung ber Anzeige kann von ber Aufſichtbehörde mit Orb: 
nungsſtrafe bis zu 20 Marl geahndet werben. 


. 61. 
a) EP bie Bemerkung 2 zu $, 32, 
@) Vergleiche $. 55 bes Gefches, 


62. 

a) PER A auch eine beftimmte Summe eingeftellt werben, 
über welche hinaus der Rechnungsführer vorräthige Gelber bei ber 
Sparkaffe zu belegen Hat, ober es lann bie eftftellung einer ſolchen 
Summe bem Vorſtande vorbehalten werben. 

(2) Vergleiche $. 40 Abfab 8, 4, 5 bes Gejehes. Innerhalb 
ber durch die Vormundicdhaftsordbnung oder durch Abſatz 4 a, a. O. 
gezogenen Grenzen fann über die Belegung der Gelber durch das Statut 
Beltimmung getroffen werden. Um bie Entjcheibung des Vorftandes 
über bie Art ber Belegung zu erleichtern, empfiehlt es ſich, bie 
Belegungsarten, unter denen er wählen fann, durch das Statut 


8) Vergleiche 6. 40 Abſatz 2 des Gejches, 
(4) Eine Befti g Über die Aufbewahrung ber Nieber: 
legungsfcheine in biefer ober anberer Weiſe ift rathſam. 


218 


\ 
8. 68. 

Die Kaſſe ift [durch den Vorftand] [dur den Vor— 
fifenden des Vorftandes unter Zuziehung eines Den Arbeit- 
gebern und eines den Kaſſenmitgliedern angehörenden Bor» 
ltand&mitgliedes]................... [monatlih]) regelmäßig und 
jährlich mindeftens einmal unvermutheterweile zu prüfen. Die 
Prüfung bat ſich jedetmal aud auf die vorichriftsmäßige 
Belegung des Kaflenvermögens und auf die Verwahrung der 
Beläge über die Niederlegung der Werthpapiere zu erfireden. 


$. 64, 

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zu= 
jammen. Nach Dlafigabe der von der höheren Vermaltungs- 
behörde über Art und Form der Rechnungsführung erlaffenen 
Vorichriften find die Kaſſenbücher zu führen und ift die 
Jahresrechnung aufzuftellen.‘’ Die letztere ift bis zum [15. Fe⸗ 
bruar]i® des Folgejahres dem PVorftande einzureichen. 

Der Vorſtand hat die vorgängig von ihm zu revidirende 
Rechnung ſammt Belägen bis zum [1. März] dem Rechnungs» 
ausſchuß und demnächſt mit den von lekterem geftellten und 
nicht erledigten Erinnerungen der Generalverfammlung vor= 
ulegen. 

Diefe beſchließt nach Anhörung des Vorſtandes und 
des Rehnungsführers über die nicht erledigten Erinnerungen 
und nimmt — eintretendenfall® unter Vorbehalt der leßteren 
— die Redinung ab. 

— Abnahme der Jahresrechnung iſt ein Rechnung?» 
abſchluß, wie folder der Auffichtsbehörde einzureichen ift, durch 
das im $. 66 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen [in dem 

erbergen der im $. 1 bezeichneten Gewerbszweige zur Ein« 
ht der Kaffenmitglieder niederzulegen].]® 
8. 65. 


Die nad) dem Jahresabſchluſſe verbleibenden Ueber— 
ſchüſſe fliehen dem Refervefonds zu. Reichen nad) dem Jahres- 
abjchluffe die Einnahmen der Kaffe zur Dedung ihrer Aus« 
gaben nicht aus, jo ift der fyehlbetrag dem Reiervefonds zu 
entnehmen, 

Der Refervefonds ift bis zur [doppelten] Höhe der 
durchſchnittlichen Ausgaben der legten drei Rechnungsjahre 


Zu 8. 63. 

(1) Bei Kaſſen von geringem Umfange ift eine fo häufige 

Revifion nicht erforderlich. 
Zu $. 64. 

m Nach 9. 28 Abſatz 2 Ziffer 7 bes Gefches muk das 
Statut Beftimmung über bie Aufftellung und Prüfung der Jahres: 
rechnung treffen. Da alle höheren Berwaltungsbehörden auf Grund 
bes 5. 41 Abſatz 2 des Gefehes über Art und Form ber Rechnungs: 
führung DVorfchriften erlaſſen haben werden, fo genügt es, im 
Statut auf biefe Vorfchriften zu verweiſen. 

(2) Bei Beftimmung dieſes, fowie bes im folgenden Mbfck 
in Mammern angegebenen Termins ift voraußgefeht, daf die Maffer- 
bücher erft mit dem 31, Januar des Folgejahres abgeichloffen zu 
werden brauchen, 

8) Diefe vorgängige Revifion durch ben PVorftand ift nicht 
nothwendig, aber bei größeren Maflen zwed mäßig, um bie Aufgabe 
des Rechinungsansichuffes zu vereinfachen, 

4 Diefe Beftimmung empfiehlt fi) namentlich da, wo die 
Generalverfammlung aus Vertretern befteht und demnach micht alle 
Roffenmitglieder an ben Verhandlungen über bie Redinungsabnafme 
theilnehmen tönnen, 





anzufammeln und erforberlichenfall® bis zu diefem Betrage 
zu ergänzen. Solange der Nejervefonds diefen Betrag nicht 
erreicht, iſt 5** mindeſtens ein Zehntel des Yahres= 
betrages der Kaſſenbeiträge zuzuführen. 

[Ergiebt jih aus dem Abſchluſſe eines Rechnungs— 
jahres, in welchen der Kaſſe weder außerordentliche Ausgaben 
noch außerordentliche Einnahmeausfälle erwachſen jind, dab 
dem Wejervefonds zu der erforderlichen Anſammlung oder 
Ergänzung weniger al& 10 Prozent des Betrages der Kaſſen— 
beiträge zugefloflen find oder der vorſchriſtsmäßige Beltand 
desjelben zur Dedung der Ausgaben hat aan werden 
müjlen, fo hat der Worftand bei der Generalverfammlung 
leichzeitig mit der Vorlegung der Jahresrechnung diejenigen 

eichlüfle zu beantragen, welche nad) der Vorjchrift des 8. 33 
Abjag 1 des Ktrankenverſicherungsgeſetzes erforderlid werden. 

Ergiebt ſich dagegen aus dem Jahresabſchluſſe ein 
Ueberfhuß der Jahreseinnahme über die Yahresausgabe, 
welcher vorausfichtlih dauernd fein wird, und hat der Nejerver 
fonds bereit? die im Abſatz 2 vorgejehene Höhe erreicht, ſo 
bat der Vorſtand bei der Generalverfjammlung eine der Vor« 
ichrift des 8. 38 aa 2 des Krankenverſicherungsgeſetzes 
entiprehende Beihlußnahme zu beantragen. 19 


VO. Bekanntmachungen. 


$. 66. 


Ale die Kaſſe betreffenden Bekanntmachungen, ins— 
befondere die Einladungen zu Wahl und Generalverjamme 
lungen, die Belanntmadjungen über Aenderungen in der Höhe 
der Beiträge und Leiltungen, in der Zuſammenſetzung des 
Vorftandes, fowie über die Melde- und Zahlftellen [und bie 
in $. 56 Abſaß 1 Ziffer 11 bezeichneten Vorſchriften) werden 
bis zu anderweiter Beichlußnahme der Generalverfammlung 
in Mame des Blattes] erlaflen, 


8. 67. 


Ein Abdrud dieſes Statuts wird bei der erften Beis 
tragszahlung zugleich mit dem Cuittungsbuch (vergleiche 8. 38) 
jedem Kafjenmitgliede eingehändigt. Die Einhändigung erfolgt 
dur) Vermittelung des Wrbeitgebers, jofern die Beiträge 
durch denjelben a werden, 

In gleicher Weile erhalten die Kafjenmitglieder je ein 
Eremplar etwaiger Abänderungen des Statuts bei einer der 
nächſten auf die Abänderung folgenden Beitragszahlungen. 


Zu $. 65. 

(1) Vergleiche 48. 32 und 33 des Gefehes. 

(2) Durch diefe Beftimmung wird dem Nrtheile ber höheren 
Vertvaltungäbehörbe barüber, ob einer der im $. 38 Abſatz 1 und 2 
bezeichneten Fälle vorliegt, nicht vorgegriffen. Es ift aber anzu⸗ 
nehmen, daß, wenn die Kaffe nach derjelben verfährt, ein Eingreifen 
der höheren Berwaltungsbehörde auf Grund bes $. 88 Abſatz 8 
und 4 nicht eintreten wird. Für Mleinere Kaflen, welchen bie Kräfte 
zur Beurtheilung ber frage, ob einer der im $. 88 Abſatz 1 und 2 
bezeichneten Fälle vorliegt, nicht zur Verfügung ftehen, Tann bie 
Aufnahme einer derartigen Beftimmung in das Kaſſenſtatut auch 
unterbleiben, Die Kaſſe überläßt dann das Urtheil über jene Frage 
von vornherein ber höheren Berwaltungsbehörbe, 


Zu 8. 67. 
Vergleiche 8. 24 Abſatz 8 des Geſehes. 


219 


VIII Entſcheidung von Streitigkeiten. 
8. 68.0 


[Streitigkeiten zwiſchen den Kafjenmitgliedern oder ihren 
Arbeitgebern einerſeits und der Kaſſe andererſeits über das 
Verſicherungsverhältniß oder die Verpflichtung zur Leiſtung 
oder Einzahlung von Gintrittsgeldern und Beiträgen oder 
über Unterftügungsanfprüdhe werden von der Auffichtsbehörde @ 
entichieden, 

Die Entſcheidung lann binnen vier Wochen nad) der 
Zuftellung derjelben mittelft Klage® angefochten werden. 

Die Enticheidung iſt vorläufig vollitredbar, joweit es 
ſich um Streitigleiten über Unterftüßungsanfprüche handelt.) 


8. 69.0) @ 


[Streitigkeiten zwilchen den Kaffenmitgliedern und ihren 
Arbeitgebern über die Berechnung und Anrechnung der von 


Zu $. 68. 

(1) Die Beftimmungen finden kraft Geſetzes (4. 58) Anwen⸗ 
dung, aud; wenn fie nicht in das Statut aufgenommen werben. Die 
Aufnahme berfelben in das Etatut bat nur den Zwech, ben Kaſſen ⸗ 
mitgliedern von dem Wege, auf welchem Streitigkeiten der fraglichen 
Art zum Ausdruck zu bringen find, ſtenntuiß zu geben. 

(2) Fir Staffen, welche fich über mehrere Gemeinbebezirte 
erftrefen, kann durch bie Gentralbehörbe die Entſcheidung andern 
Behörden übertragen werben, 

3) m Wege des Berwaltungsftreitverfahrens, ſoweit landes⸗ 
geſetzlich die Streitigkeiten dieſem Berfahren überwiefen find, ſonſt 
im ordentlichen Rechtswege. 


Zu S. 69. 

(1) Vergleiche Bemerkung 1 zu $. 68. 

(2) Die bier erwähnten Streitigleiten werben gemäß $. 59a 
bes Geſetzes nad den Vorfchriften des Geſetzes, betreffend die Ges 
werbegerichte, vom 29. Juli 1890 entſchieden. Zur Entſcheidung 
find auch die auf Grund des $. 80 dieſes Geſehzes fortbeftchenden 
Iandeögejehlichen Gewerbegerichte zuftänbig. 

Bei ben im Text zur Wahl geftellten Faſſungen find fol- 
gende Verſchiedenheiten berüdfichtigt worben : 

a) Ein örtlich und fachlich zuftändiges Gewerbegericht ift für alle 
im $. 1 des Etatutö bezeichneten Gewerbszweige vorhanden. In 
diejem Falle dürfen die Streitigkeiten nur durch Erhebung ber 
Klage bei bem Gewerbegericht zur Entſcheidung gebracht werben 
(vergleiche 8. 3 Abſatz 1 Ziffer 8 und $. 5 bes Gejches vom 
29. Juli 1890). 
Ein zuftändiges Gewerbegericht ift für Leinen ber im $. 1 bes 
Statuts bezeichneten Getverbözweige vorhanden. Hier kann auf 
Anrufen einer Partei das Werfahren vor dem Gemeindbevorfteher 
ftattfinden (vergleiche 8. 71 a. a. D.); ber Anfpruch kaun aber 
auch fofort vor dem ordentlichen Gericht erhoben werben. 
Gin zuftändiges Gewerbegericht ift nur für einen Theil ber im 
%. 1 bei Etatutö bezeichneten Gewerböjweige vorhanden (ver: 
aleiche 8. 6 Abfah 1 a. a. D.). Hier hängt es von ber Beſchäf⸗ 
tigung des Kaſſenmitgliedes in dem einen ober anderen Gewerbs⸗ 
erg ab, ob ber unter a oder unter b angegebene Weg offen 
e 

Die Zuftändigkeit eines Getverbegerichts lann dabei nur in 
Frage kommen, fomweit es fi wm bie im $. 2 bes Geſetzes vom 
29. Juli 1890 bezeichneten gewerblichen Arbeiter u. f. w. banbelt, 
Soweit etwa anbere Perfonen zu den verficherungspflichtigen Kaflen- 
mitgliebern gehören, ift hinſichtlich der Erledigung ber Gtreitigfeit 
ftetö auf dem unter b angegebenen (vergleiche 


Weg zu verweiſen 
%. 78 Abfah 8 a. a. D.). 


b) 


den eriteren zu leiftenben Eintrittägelber und Beiträge werden, 
vorbehaltlich der Zuftändigteit der Innungen zur Enticheidung 
von Streitigkeiten zwijchen Arbeitgebern und ihren Yehrlingen, 
fowie der 2 uftändigfeit der Innungs-Schiedsgerichte, 9 von 
dem für den Beichäftigungsort und den Gewerbsjweig, im 
welchem der Verficherte beichäftigt ift, zuftändigen Gewerbe— 
gericht, folange aber ein joldyes nicht bejteht, auf Anrufen 
einer Partei vorläufig von dem Gemeindevoriteher, andern: 
falld von dem ordentlichen Richter entjchieden. 

[Gegen die Entſcheidung des Gewerbegerichts finden 
die Rechtsmittel jtatt, welche in den zur Zufländigfeit 
der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Nechtöftreitigleiten 
zuläflig find. Die Berufung an das Landgericht ift jedoch 
nur zuläffig, wenn der Werth des Gtreitgegenjtandes den 
Betrag von 100 Mark überfteigt.]) [Die Entſcheidung des 
Gemeindevorftehers wird rectäfräftig, wenn nicht binnen 
10 Tagen nad) der Verkündung von einer der anweienden 
Parteien oder binnen 10 Tagen nad der Behändigung von 





(9) Vergleiche $. 79 a. a. D. 
(4) Bergleiche 9. 55 a. a. D. 


220 


N 


einer bei der Verkündung nicht zugegen gewejenen Partei 
Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. |] 


IX. Beauffibtigung der Kaffe. 
$. 70. 

Die Aufficht über die Kaſſe wird mad) Mafgabe der 
Vorſchriften des Kranlenverſicherungsgeſetzes unter Oberaufficht 
J. wahr⸗ 
genommen. 


5) Bergleiche $. 72 a. a. O. 


u 8. 70. 

Die — ber Aufſichts- und Oberauffichtsbehörde im 
das Statut aufzunehmen, erfcheint zweimähig, um jedem Kaflen- 
mitgliede Kenntniß davon zu geben, wohin es fich mit etwaigen 
Beſchwerden zu wenden bat. 

Die Aufnahme aller Beitimmungen des Gefches über bie 
Aufſicht in das Statut ericheint, joweit fie nicht in den früheren 
Paragraphen des Statuts ſchon erfolgt ift, überflüffig, da dieſe 
Beltimmungen für bie einzelnen Saffenmitglieder fein Interefie 
haben und den Borftandsmitgliebern vorlommendenfalls die Einficht 
in das Gejeh wohl zugemuthet werden fann. 


Entwurf des Statuts einer Betriebs (Fabrik-) Arankenkafle 


nad dem Sranlenverfiherungsgefe in der Fafſung des Gefeges vom 10. April 1892 
(Reih3-Gejegbl. ©. 379). 


Vorbemerkungen. 


1. Der Entwurf ſoll für die Aufftellung der Statuten für Betriebs- (Fabrik) Krantenfaffen jowie für die 
in Folge des Abänderungsgejefes vom 10. April 1892 (Reichs-Geſetzbl. E. 379) erforderlich werdende Abänderung 
der Statuten bejtehender Betriebs« (Fabrik) Krantenlafien einen Rahmen und eine Anleitung geben. Sein Inhalt 
ift in feiner Weife verbindlich, weder für diejenigen, welchen die Errichtung des Kaflenftatuts obliegt, noch für bie 
Behörden, welchen die Genehmigung zuſteht. Bei der großen Verſchiedenheit der Verhältniſſe, auf welche bei ber 
Errichtung von Kafjenftatuten für Vetriebs- (Fabril-) Kranlenlaſſen Rüdjicht zu nehmen ift, kann ein Entwurf, 
weldyer ohne Nenderungen für jede Betriebs- (Fabrik) Krantenlafje verwendbar wäre, nicht gegeben werden. Es iſt 
er nothwendig, jede Beſtimmung darauf zu prüfen, ob fie unverändert in das Statut für eine beſtimmte Kaſſe 
aufgenommen werden kann. Die Erläuterungen, auf weldye die dem Terte des Etatuts in Klammern ( ) beigefügten Ziffern 
binweifen, werden diefe Prüfung vielfad) erleichtern. Eine genaue Beachtung derjelben muß bei dem Gebrauche bes _ 
Entwurfs vorausgefeßt werden. 

2. Bei Aufitellung des rg 


ift von der Vorausfehung ausgegangen, daß eine Ausdehnung der Ber 
fiherungspflicht auf die im $. 2 des 


ger gr bezeichneten Klaſſen von Perfonen nicht erfolgt ift; 
eine folde Ausdehnung kann übrigens nicht durd ein enftatut, jondern nur durdy die am angeführten 


aj 
Orte vorgejehene bejondere fiatutarijche Regelung einer Geile oder eines weiteren Kommunalverbandes ausge: 


ſprochen werden. 


3. Was durch geſetzliche Vorſchrift in der Weife geregelt ift, da den einzelnen Kaflenftatuten ein Epielraum 
bejondere Beſtimmungen nicht gelafjen wird, 3. B 


. die Vorfchriften über die Beauffihtigung und Schließung 


T 
= Kafjen, ift in das Statut nur jo weit aufgenommen, al& es nothwendig erſchien, um das Verftändniß der 
etroffenen Beftimmungen zu ſichern oder den SKHafjenmitgliedern eine ausreichende Kenniniß ihrer Rechte und 
flihten zu vermitteln. Wo es für zwedmäßig erachtet wird, das Kaſſenſtatut in diefer Beziehung zu verbollftändigen 
oder noch mehr zu vereinfachen, werben die erforderlichen Ergänzungen oder Etreihungen an der Hand der Be- 
merlungen leicht auszuführen fein. 
4. Die im Terte des Statuts vorlommenden Klammern [] deuten, foweit fie nicht duch die Bemerkungen 
befonders erläutert werden, an, daß die in Klammern eingejdloflenen Worte nad) den Umftänden beibehalten oder 


geftrichen werden können, oder daß unter den mehreren in Klammern eingejchloflenen Fafiungen, unter Berudfichtigung 
der Verhältniffe, die Wahl zu treffen ift, 


[Auf Grund der 88. 28, 86, 60 des Kranlenverfiherungsgejehes in der Faffung des Gefehes vom 10. April 
1892 (Reihs-Gejegbl. ©. 379); Belannimadjung des Reichslanzlers vom 10, April 1892 (Reichs-Geſehbl. S. 417) 


wird für die Betriebs- (Hyabrif-) Krantenlajie .................... in auf Beſchluß der Generalver- 


ſammlung das nachſtehende rebidirte Kaſſenſtatut erlaſſen. Dasſelbe tritt vom 1. Januar 1893 ab an die Stelle des 
bisherigen Kaffenftatuts vom... 


[EPPPPeP77 


81. 
Name und Eik der Hajje. 


Die Firma N. zu N. errichtet auf Grund des $. 60. des Krankenverſicherungsgeſetzes in der Faſſung des 6 643. 1) 
Gejeges vom 10. April 1892 für die im ihrer Fabrik zu N. beſchäftigten Perjonen, nachdem diejelben durch Ver— 
treter] gehört worden find, eine Krankenlaſſe, weldhe den Namen „Kranleniaſſe für die Fabrik der Firma N.” führt 
und ihren Sitz zu N. hat. 
8.2. 


Zwangsweiſe Mitgliedjchaft. 


Alle in genannter Fabril [und im Komtor derjelben] gegen Gehalt oder Lohn beichäftigten Perſonen gehören s. 63 Abſ. 1) 
mit dem Tage des Gintritts in die Beſchäftigung kraft Gejepes als verjiherungspflichtige Mitglieder der Kaffe 
an, [jofern die Beſchäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenftandes oder im voraus durch den Nrbeitsvertrag 
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche bejchränft ijt].() 

Befreit von diefem Zwange find: 


a) Betriebsbeamte, Werkmeifter und Techniker, [Handlungsgebülfen und -Iehrlinge], deren Arbeitäverdienit (s. 2b.) 
an Lohn oder Gehalt 6*/, Mark für den Arbeitstag oder, jofern Lohn oder Gehalt nad größeren 
Zeitabjchnitten bemefjen ift, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, überfteigt, |jorwie ſolche Handlungs- 
gehülfen und =lehrlinge, für welche die in Artikel 60 des Handelsgeſeßbuchs bezeichneten Nechte weder 
aufgehoben noch bejchräntt find]; 

b) diejenigen Perfonen, welche den Nachweis erbringen, daß fie Mitglieder einer den Anforderungen des (#. 69 Abj. 1.) 
$. 75 des Sranfenverficherungsgefepes genügenden Hülfstafje find. 

Wenn in die Yabrif ein Mitglied einer folhen Hülfstaffe eintritt, welches in feiner bisherigen Mitglieder- (s. 75 Abf. 2.) 
Mafje weniger als die Hälfte des für dem jetzigen Beichältigungsort gen ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
Tagearbeiter ($. 8 des Gejehes) ala Krankengeld zu ine bat, jo bleibt dasjelbe nur noch für die Dauer 
von zwei Wochen nad dem Eintritt in die Beſchäftigung befreit. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die Pehteren wird der Durch— 
jchmittswerth in Anſatz gebracht; diefer Werth wird von der unteren Berwaltungsbehörbe jeitgejeht. 
Auf ihren Antrag find durd) den Kaſſenvorſtand von der Mitgliedichaft zu befreien: (“. 3a.) 

1. Perfonen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chroniſchen Kranfheiten oder Alter mur theil« 

weile —— zeitweiſe erwerbsfähig find, wenn der unterftügungsflichtige Armenverband der Be— 
i zuftimmt, 

2. Perfonen, welden gegen die Firma für den all der Erfranfung ein Rechtsanſpruch auf eine den 
ee des 8. 6 des Kranlenverſicherungsgeſetzes entiprechende oder gleichwerthige Unterftühung 
zu } 

Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kafienvorftande abgelehnt, jo entcheidet auf Anrufen des Antrag- 
ſtellers die Auffichtsbehörde endgültig. = 

In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages, Cie erlijcht 
vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 

a) wenn fie von der Auffichtäbehörde wegen nicht gemügender Leiftungsfähigleit der Yirma von Amts- 
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, 


— 


s. 1 abi. 5.) 


308.2 Erlänfernngen. 

(1) Fällt aus, wenn bie bier bezeichneten Perjonen durch ftatutarifche Beftimmung auf Grund bes %. 2 Abſatz 1 Ziffer 1 
des Gejehes dem Berficherungsjwange untertvorfen find, 

(2) Die Hülfskaffe muß durch eine Beſcheinigung des Reichslanzlers ober der Gentralbehörbe den Nachweis erbringen, 
daß fie, vorbehaltlich der Höhe des ſtranlengeldes, den Anforderungen des $. 75 genügt; das dem betreffenden Mitgliede ber 
Hülfslaffe im Krantheitsfall zuftehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beichäftigungsort jeftgeieiten orte: 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurüdbleiben. 

Die Beſcheinigung des Reichskanzlers oder der Gentralbehörde ift durch Vorlegung eines Eremplars des Safienftatuts, 
in welchem auf die betreffende Belanntmadjung hingewieſen ift, nachzuweiſen. 


8) Die auferbem im $. 3b des Gefees vorgejehene Befreiung von der Mitgliedſchaft auf Antrag des Arbeitgebert 
wird für Betriebs: (Fabrit:) Hrantenkaffen in der Regel nicht in Betracht Lommen. 

4 Die Ablehnung ift in diefen Fällen nur zuläffie, wenn die Leiftungsfähigleit der Firma zur Erfüllung ihrer ent“ 
iprechenden Verpflichtung nicht gefichert erfcheint. 


— 22 — 


b) wenn die Firma die befreite Perſon zur Krantenverfiherung anmeldet. Die Anmeldung ift ohne redht- 
liche Wirkung, wenn die befreite Perſon zur Zeit derjelben bereits erfranft war. 

Inſoweit im Erkrantungsfalle der gegen die firma beitehende Anſpruch nicht erfüllt wird, ift auf Antrag 
der befreiten Perfon von der Kaffe die ftatutenmähige Krankenunterſtütung zu gewähren. Die zu dem Ende ge= 
machten Aufwendungen find von der Firma zu erjlatten, 

(8. 63 Abſ. 8, Verfiherungspflichtige Mitglieder müflen bei der Kaffe verbleiben, jolange ihre ge in der Fabril 

$. 24 Ab. 3.) dauert, können aber mit dem Schluß des Rechnungsjahres austreten, wenn fie den Austritt ſpäteſtens drei Monate 
vorher bei dem Worftande beantragen und vor dem Schluß des Rechnungsjahres nachweiſen, daß jie Mitglieder 
einer den Anforderungen des &, 75 des Kranfenverfiherungsgejehes genügenden Hülfslaſſe geworden find, Sie er- 
halten ſpäteſtens am erſten Löhnungstage. nach ihrem Eintritt ein Exemplar diefes Statuts. 


8. 3. 
Freiwillige Mitgliedſchaft. 


(6. 63 Abſ. 2.) 1. Alle nicht verfiherungspflictigen Perſonen, welche in der Fabrik beſchäftigt find), können der Kaffe durch 
jchriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kafjenvorftande beitreten, jofern ihr jährlidhes Gejammteintommen 
2000 Mark nicht überfleigt; fie erhalten aber feinen Anſpruch auf Unterjtügung im Falle einer bereits zur Zeit 
diefer Anmeldung eingetretenen Erlrankung. 

Der Raffenvorttand tann den Geſundheitszuſtand ſolcher Perſonen ärztlich unterfuchen laflen und die Auf- 
nahme ablehnen, wenn die Unterfuchung eine bereits beftehende Krankheit ergiebt. 

($. 26a Abſ. 2 [Ergiebt die Unterfuchung zwar feine bereits eingetretene Ertrantung, aber einen nicht normalen Gejunbheits- 
3.4) zuſtand, jo wird der Anſpruch auf Krantenunterftügung erft nach Ablauf von [6] Wochen von der bewirlten An- 
ige erworben. |?) 
iejenigen berfiherungspflichtigen Berjonen, welche von der —— der Kaſſe anzugehören, wegen 
ihrer Betheiligung an einer dem $. 75 genügenden Hülfskaſſe befreit find (vergleiche 8. 2 Abſatz 2b), find gleich- 
falls berechtigt, der Kafle durch Anmeldung freiwillig beizutreten. 

Für die zum Beitritt berechtigten Perfonen beginnt die Mitgliedihaft mit dem Tage des Eingangs der 
jchriftlichen oder mündlichen Anmeldung. ® Sofern aber der Kafjenvorftand binnen drei Tagen nad) dem Eingehen 
der Anmeldung erflärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebniß einer ärztlichen Unterſuchung abhängig machen 
will, [oder jofern die Aufnahme an die Erfüllung anderer Bedingungen gefnüpft ift,] beginnt die weft 
einer nichtverficherungspflichtigen Perſon erft mit dem Tage, an weldem m die Entſcheidung des *5 
us zugetellt wird. Frgeht eine Enticheidung nicht binnen zwei Wochen nad) Eingang der Anmeldung, jo gilt 
ie Aufnahme als bewirlt. 

(#. 24 Abſ. 3.) Vreiwillig beitretende Perfonen erhalten vom Vorſtande ſpäteſtens am erften Löhnungstage nad) dem Beginn 
ber Mitgliedichaft eine Beſcheinigung über diejelbe mit einem Gremplar dieſes Statuts. 

(4. 27 Abi. 1.) 2. Kafjenmitglieder, welche aus der Beichäftigung in der Fabrik ausſcheiden und nicht zu einer Beihäftigung 
übergehen, vermöge welcher fie Mitglieder einer anderen Betriebs- (Fabrik), einer Orts», ungs⸗ oder Baus 
Krantenlaffe oder einer Knappſchaftslaſſe werben, bleiben jo lange freiwillige Mitglieder, als fie fi) im Gebiete des 
Deutſchen Reichs aufhalten, wenn fie ihre dahingehende Abſicht binnen einer Woche dem Kafjenvorftande 
Die Zahlung der vollen Kafienbeiträge zum erften Fälligleitstermine gilt der ausdrüdlichen Anzeige gleich, fo 
der Tälligkeitstermin innerhalb der für die letztere Rita rein einwöcigen Friſt Tiegt. 


(4. 64 3. 6.) e nad dem Ausjcheiden aus der Fabrik bei der Kaſſe verbliebenen Perjonen künmen weder Stimmrechte 
ausüben, noch Kaſſenämter befleiden. 
(#. 63 Abſ. 4.) 3. Die freiwillige Mitgliedſchaft erliicht 


a) —— ober ſchriftliche Austrittserflärung dn den Kaſſenvorſtand, 
b) bei Nichtverfiherungspflichtigen dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die 
vollen Beiträge geleiftet werden. 


3u $. 3. 

1) Außer dieſen Perjonen, welchen nad) $. 63 Abſatz 2 des Geſetzeß das Necht, ber Kaffe beizutreten, zufteht, Können 
nad) $. 26a Abſatz 2 Ziffer 5 durch das Statut auch noch andere Perfonen, 3. B. Fuhrleute, Tagelöhner, Dienftboten des 
Sabrifgeren und feiner Beamten, als freitvillige Mitglieber zugelaffen werden. Geſchieht dies, fo muß auf diefe Perfonen bei 
ben Beftimmungen über bie Höhe und Leiftung der Unterftügungen (4%. 5, 6), ſowie über die Höhe ber Beiträge ($. 17) 
Rüdficht genommen werben. 

@) Eine Karenzzeit von Hödhftens fech® Wochen Tann nad) $. 26a Abſatz 2 Ziffer 4 bes Geſetzes für alle nit: 
verficherungspflichtigen freiwilligen Mitglieder feftgefeßt werben. Für zwangsweiſe der Kaffe angehörende Mitglieder kann nach 
Mabgabe des 3. 26 Abjak 2 umd 3 deB Geſetzes eine Ktarenggeit von hödhftens fechs Monaten, aber nur für diejenigen Unter« 
ftügungen feftgejegt werden, welche über die gejehlichen Mindeftleiftungen der Kafje hinausgehen. 

(9) Bergl. #. 63 Abſatz 2 bes Geſehzes. 


— 223 — 


S. 4. 
Eintrittsgeld. 

[Ein Eintrittägeld im Betrage des für [69 Wochen j u leitenden vollen Kaſſenbeitrages wird nur von den- 
jenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern ® erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurüdgelegt haben, oder deren Ge- 
ſundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Unterfuchung leine normale ift. 


Befreit von der Zahlung des Eintrittögeldes find diejenigen Mitglieder, welche nadjweilen, daß fie innerhalb (5. 26 Abſ. 1.) 


der ihrer Anmeldung vorhergehenden 13 Wochen einer anderen Srantenfajje angehört oder Beiträge zur Gemeinde- 


age geleiftet haben. 
Das Eintrittägeld ift von den zu deſſen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem erften fälligen Wochen- 


beitrage einzuzahlen (3. 17 Abſaß 2).] 
8, 5. 


Kranlenuntertüßung für die in der Fabrilk bejhäftigten Mitglieder. 


Als Krankenunterftügung gewährt die Kaſſe den in der Fabrik beihäftigten Mitgliedern: 

1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Sr jowie Brillen, Brucdbänder 
und ähnlide Vorrichtungen oder Heilmittel,” welche zur Heilung des Erkrankten — zur Herſtellung 
und Erhaltung der —— — nach beendigtem Heilverfahren erfor 

2. im falle der Erwerbäunfähigfeit vom dritten Tage — dem Tage der * ab [vom Tage 
des Eintritts der Erwerbsumfähigfeit ab für jeden Arbeitstag Kalendertag einſchließlich der Sonn- 
und Feittage] ein Kranlengeld in Höhe der Hälftech 
(A.) [des durchſchnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Diefer Tagelohn ift zur Zeit feitgefekt: 

a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Martk, 
b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mart, 
c) für männliche Mitglieder unter 16 [zwijdhen 14 und 16) Jahren und für Lehrlinge auf 


d) für für weibliche "Dativ unter 16 [zwilchen 5 und vn 9 in "ad . Marf, 
je) für männliche lieder unter 14 Jahren auf 
[N für weibliche eder unter 14 Jahren auf... 
Findet eine anderweite Feitftellung der rg Sütze durch die er Berwaltungsbehörde flatt, fo 
treten die neuen Säte an die Stelle der vorſtehenden. Diefelben find durch Anſchlag [in allen Werkftätten] fin 
allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.] 


4. 
) Diefer Paragraph kann aud) ganz wegfallen. 
auch niedriger, aber nad) $. 26 Which 8 bes Geſetzes nicht höher bemeijen werben. 
fat 2 biefes Paragraphen und aus 3. 26 Wbiah 2 deB Gefehes ſich ergebenden Beidhränkungen 
ie verficherungspflichtigen Mitglieder feftgefegt werben. Alsdann find nähere Beftimmungen 
er reg und die Einbehaltung bei ber Lohnzahlung in dad Statut aufzunehmen 
bes Statuts), ſowie Veftimmungen über bie Befreiung von ber Entrichtung bed Beitrags 


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3: 
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— 
—— 


Zu $. 5. 

(h Sollen nad) $. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 des Geſetzes noch weitere als die im $. 6 Abſatz 1 Ziffer 1 des Geſetzes 
bezeichneten Heilmittel gewährt werben, jo empfiehlt es ſich, diefelben hier namentlich aufzuführen. 

(2) Diefe Erweiterungen der Krantenunterftühung find nur zuläffie, fofern fie in der Generalverfammlung fowohl von 
der Vertretung der Firma als auch vom derjenigen der Verſicherten befdjlofjen werben, oder fofern der Betrag bei geicklid) 
borgefchriebenen Refervefonds erreicht ift. 

9) Das Krankengeld Tann auch Höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (4. 21 Abſatz 1 Ziffer 2 des Geſetzes), aber nicht 
niebriger feftgefeht werben. 

(4 Der Bemeffung des SKrantengelbes kann zu Grunde gelegt werben: 

a) Nah $. 20 Wbfak 1 Ziffer 1 des Gefehes der durchſchnittliche Tagelohn jänmtlicher Kaffenmitglieder, gefonbert 
feftgeftellt für männliche, weibliche, erwachfene und jugendliche Mitglieder, geeignetenfalld noch mit Unterfcheibung 
der „jungen Beute* und „Kinder*. Die Sätze bürfen in diefem falle 3 Mark nicht —— 

b) Ra 4. 20 Abſatz 2 daſelbſt der durchſchnittliche Tagelohn, welcher unter Berüdfichtigung der unter den Kaſſen- 
mitgliedern Hinfichtlich der Lohnhbhe —— VBerſchiedenheiten klaffenweiſe feftgejegt wird. Derſelbe barf für 
feine Maffe über 4 Mark feftgeftellt werben. 

Zu a und b erfolgt die fFeftftellung durch die höhere Verwaltungsbehörde. 

c) Nach $. 26a Abſatz 2 Ziffer 6 des Geſetzes der wirfliche Arbeitöverdienft der Kaffenmitglieber, joweit er 4 Mart 
für den Arbeitätag nicht überfteint. 

Je nachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden fol, ift bie Faffung umter A, B ober C 


zu wählen. 


(8. 


(8. 8 a. 2.) 


oder 
(6. 20 Abf. 2, (B) [des durchichnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederflaffen, weldher das Mit- 
4. 8 Abi. 2.) glied angehört: 
a) Werkmeiſter, Beamte ꝛc., deren durdjichnittlicher Tagelohn feſtgeſetzt ift auf ................ Marf, 


b) Borarbeiter, Mafchiniften zc, deren durdjjchnittlicher Tagelohn feitgefegt ift auf ................. Marf, 
ce) ſonſtige — großjährige Arbeiter, deren durchſchnittlicher Tagelohn ſeſtgeſetzt "ft auf 


d) männliche — von 16 bis 21 Jahren, deren durchſchnittlicher Tagelohn ſeſtgeſetzt ift auf 
Mark, 
e) 0) Vorarbeiterinnen, Auffeherinnen :c., deren durchſchnitilicher Tagelohn feſtgeſetzt ift auf 


amamsssemne ANAL, 
N) jonftige großjährige Arbeiterinnen, deren durchſchnittlicher Tagelohn feflgefekt ift auf.......... Mart, 
g) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Nahren, deren durchichnitilicher Tage ohn ſeſtgeſetzt ift auf 
——— Mark, 
h) männliche Arbeiter unter 16 [wilden 14 und 16] Jahren und Lehrlinge, deren durchſchnitt⸗ 
licher Tagelohn feftgeieht iſt auf Mark, 
i) en unter 16 — 14 und 16] Jahren, deren durchſchnittlicher Tagelohn feftge- 
etzt iſt 1) 
[k) Kinder unter 14 Jahren, deren durchſchnittlicher Tagelohn feftgeießt ift auf . Marl.) 


Findet eine anderweite Feititellung der vorftehenden Sätze durd; die höhere Berwaltungsbehörde ftatt, jo 
treten die neuen Säße an die Stelle der vorfiehenden. Diefelben find durch Anjchlag [in allen Werkftätten] [in allen 
Arbeitsräumen] der Firma befannt zu madhen.} 

oder 


(C) [des wirklichen Arbeitöverdienftes des Werficherten, ſoweit derjelbe 4 Mark für den Arbeitätag 
nicht überfteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nad Aftorbjägen oder in wechjelnder Höhe erfolgt, 
wird der Durdichnittsverdienft der [drei] Ießten der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungs- 
perioden oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während diejer ganzen Seit im Betriebe “ 
ihäftigt war, der Durchſchnitisverdienſt eines im gleichartiger Beihhäftigung fiehenden Mitgliedes 
zu Grunde gelegt. Die Feſtſtellung erfolgt [auf Grund ber Sopnliften] durch den Vorftand.] 

(8. 6 Abſ. 2 Die Auszahlung des Kranfengeldes erfolgt an [jedem Sonnabend] für die abgelaufene Woche. Fällt der 
u. 3) Sonnabend] nicht auf einen Werktag, fo erfol — Zahlung am nächſtvorhergehenden Werktage, 
Die Kranfenunterftügung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; fie endet ſpäteſtens mit dem Ablauf 
der [dreizehnten]) Woche nah Beginn der Krankheit, im Falle der Enverbsunfähigteit r 1 Ziffer 2) 
ipäteftens mit dem Wblauf der [dreigehnten] Wode nad Beginn des zu. eldbezuges. Endet der Bezug bes 
nn erit nad) Ablauf der [dreizehnten] Woche nad dem Beginn anfheit, jo endet mit dem Bezuge 
s"Kranfengeldes zugleich auch der Anſpruch auf die im Abjag 1 unter a 1 bezeichneten Leitungen. 


8. 6. 
Kranfenunterftüsung für nicht im Betriebe beſchäftigte Mitglieder. 


Mitglieder, welche nad) ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kaſſe verbleiben ($. 3 Ziffer 2), erhalten 
als Kranlenunterſtützung: 

1. folange fie ſich ſim Bezirfe der Gemeinde N.]) aufhalten, die Unterftügung nach $. 5 Inach derjenigen 
Mitgliedertlafle, welcher fie vor ihrem Ausjcheiden aus der Fabril ag A ar baben]®) [eh 
= a der lehzten drei Lohnzahlungsperioden v Ausscheiden au 
Habril]®; 


5) Die Maffeneintheilung kann auch fo erfolgen, daß es nicht erforderlich ift, für weibliche Arbeiter befonbere 
Malen zu bilben. 

(0) Die Dauer lann länger, bis zu einem Jahre (4. 21 Abſatz 1 Ziffer 1 bed Gefekes), aber nicht Kürzer bemeifen werben. 

Nach Beendigung der Hranlenunterftühung ann gemäß 8. 21 Abſatz 1 Ziffer 3a bes Gefehes Fürforge für Relon: 
valesjenten gewährt werden; Beftimmungen über diefe Erweiterung der Kaffenleiftungen würden in einem bejonderen Paragraphen 
in das Statut einzufügen fein. 


Zu $. 6. 

U) Hier ift der Bezirk zu bezeichnen, welcher als Kaſſenbezirl gilt und ſich mit bem Gemeindebezirk nicht zu beiden 
braucht, oder auch der Bezirk eines für die Zwede bes 5. 46 Abſatz 1 Ziffer 2 und 3 des Geſetzes errichteten Kaffenverbandes, 
welchem bie Kaffe angehört. 

2) Zufak für den Fall, daß im $. 5 die Faſſung B gewählt wird, 

8) Zufag für den Fall, daß im $. 5 bie Faflung C gewählt wird, 





— 1235 — 


2. wenn fie ſich micht [im Bezirke der Gemeinde N.) aufhalten, unter Wegfall der Unterſtützung nad) ($. 


$. 2 Abſatz 1 Ziffer 1 den anderthalbſachen Betrag) des [wie vorftehend zu bemeijenden]®) Sranten- 
geldes. 
8.7. 


Verpflegung im Krankenhauſe. 


Der Vorftand kann an Stelle der Kranfenunterflügung der $$. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung im 6. 


Krantenhaufe gewähren, und zwar: 


1. für diejenigen Mitglieder, welche verheivathet find oder eine eigene Haushaltung haben oder Mit- 
glieder der Haushaltung ihrer Yamilie find, mit ihrer Zuflimmung; unabhängig von derjelben aber 
dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung ftellt, welchen in der 
Familie des Erfrankten nicht genügt werden lann, oder wenn die Krankheit eine anfledende ift, oder 
wenn der Erkranlte wiederholt den im lebten Abfab des $. 10 erwähnten Vorſchriften zuwiderge— 
bandelt hat, oder wenn defjen Zuftand oder Verhalten eine fortgefekte Beobachtung erfordert; 

2. für fonftige Erkrankte unbedingt. 

Hat der in einem Sranfenhaufe Untergebradyte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus feinem Arbeitö- 
verdiente beftrittien hat, fo ift neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den $$. 5 und 6 als 
ee jeftgejeßten Betrages für diefe Angehörigen zu zahlen, Die Zahlung lann unmittelbar an die Angehörigen 

olgen. 

[Hat der in einem Kranlenhauſe Untergebrachte Teine ſolchen Angehörigen, fo erhält derfelbe neben freier Kur 
und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe [eines Adhtels]) des der Bemefjung zu Grunde liegenden durchſchnitt- 
lichen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes].] 


8. 8. 
Unterftüßung erfrankter Familienangehöriger. 
[Die nicht felbjt dem Kranfenverfiherungszwange unterliegenden Tyamilienangehörigen der Kaflenmitglieder 
erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und jonftige Heilmittel. 
Als Familienangehörige find die in demjelben Haushalt mit den Mitgliedern lebenden und mit ihrem Unter 


halt ga oder größtentheils auf den Arbeitäverdienit der Mitglieder angewiejenen Ehegatten, Eltern und noch nicht 
exwerbäfähigen Kinder derfelben anzujehen. |) 


8. 9. 
Gewährung der Krantenunterftüßung durch beſtimmte Aerzte, Apothelen und Kranlenhäujer, 


( 


[ 


— 


3. 


3. 


8. 


Die im $. 7 vorgeicehene Kur und Berpflegung erfolgt in dem [ftäbtiichen Hrantenhaufe] [von der Kaſſe (#. 


bejtimmten Srantenhaufe]. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufgenommen find, wird denjelben die 
ärztliche Behandlung durd) den Kaffenarzt [einen der Kafjenärzte] und die Lieferung der Arznei durch die mit ber 
Kaffe in Gejchäftsverbindung ftehende[n] Apothetefn] gewährt. Die Bezahlung der durch Inanſpruchnahme anderer 
Aerzte, Apotheten und Krantenhäufer entftandenen Koften lann, von dringenden Fällen abgejehen, abgelehnt wer— 
den. [Die Auswahl unter den Kaflenärzten fteht den Mitgliedern frei; während derfelben Kranfheit darf jedoch ohne 
Zuftimmung des behandelnden Arztes ein Wechſel nicht vorgenommen werben.) 


t4) Es tann aud) ein höherer Betrag fefigefekt werben. 
65) Zufaß für den Fall, daß im $. 5 die Faffung B ober C gewählt wird. 


Zu $. T. 
0) &3 kann auch eine niedrigere, nicht aber eine höhere Quote feftgefeht werden. 


Zu 5. 8. s 
(1) Eine Unterftügung biefer Art gehört nicht zu dem nothwendigen Leiftungen der Kafle. Die Unterftügung kann auch 
davon abhängig gemacht werben, dab die Gewährung befonders beantragt war; im biefem Falle kann den Antragftellern die 
Zahlung befonderer Zufatbeiträge auferlegt werben (vergl. $. 22 Abſatz 2 und $. 52b des Gefches). 
2) Der Kreis der Familienangehörigen kann auch weiter gezogen werben. 


Zu 8.9. 


Enthält dad Statut keine Beftimmungen über bie PBeftellung von Staffenärzten, fo muß bie Kaffe für die ärztliche 
Hülfsleiftung jedes Arztes nad angemefjenen Sägen (eventuell nad) landesrechtlich feftgeftellten Taren) Zahlung leiften. 
Hierdurd) Lönnen der Kaffe unter Umftänden jehr erhebliche Koſten erwachſen. Ohne ausbrüdliche Beftimmung im Statut fteht 
der Kaffenverwaltung die Beftellung beſonderer Kaffenärgte mit der Mahgabe, daß Hülfsleiftungen anderer Werzte, von 
dringenden fällen abgejehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nad) den Beftimmungen der Novelle zum Hranktenverficherungs: 
geſetz nicht mehr zu. 


27 Abſ. 3.) 


7 Abſ. 1) 


T Abſ. 2.) 


2ı abf. ı 
3.3) 


21 Ab. ı 
3. 5.) 


26a Abf. 2 
3. 26.) 


(6. 26a Abſ. 2 
3. 2a.) 


(6. 27 Abi. 4.) 


(5. 26a Abi. ı 
u. abi. 2 3.1 
u. 2a.) 


— 226 — 


$. 10. 
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. 


(A) ) [Iede Erfranfung muß al&bald dem PVorfigenden des Vorſtandes oder ber von ihm bezeichneten 
Perſon angemeldet werben, 

[Eee diefe Anmeldung wird eine Beſcheinigung ausgeflellt, weldhe als Legitimationsjhein beim Kaflen- 
arzte dient, ]® 

Behufs Frlangung des Kranlengeldes muß das Mitglied ein vom Kaffenarzte ausgeſtellles Atteft vorzeigen, 
in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigteit befcheinigt werden. 

Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder ſobald der Arzt eine er- 
franfte Perjon für genejen erflärt, ift dem Vorſtande hiervon Anzeige zu erflatten.] 

oder 


(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kaſſenarzte ausgeflellten Kranlenſcheins aus 
gezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während t der Erfrankte in der abgelaufenen Woche erwerbäunfähis 
war, anzugeben iſt. In dem erftmalig beizubringenden Ktranlenſcheine ift der Tag der Erkrankung, in dem lehtm 
der Tag des MWiedereintritts der Erwerbsfähigfeit anzugeben.) 

(A und B) Die Kaffenmitglieder find verpflichtet, die durch Beſchluß der Generalverfammlung erlaſſenen 
Vorſchriften (vergl. 8. 32 nr 1 Ziffer 6 und fon 3 4) über die Krantenmeldung, das Verhalten ber Kranken 
und die Kranfenaufficht, jowie die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen ziehen 
Ordnungsſtrafe bis zu 20 Mark nad) fid. u 


Befondere Pflichten der aus der Fabrik ausgefhiedenen Mitglieder in Krantheitsfällen. 


An Mitglieder der im $. 3 Ziffer 2 bezeichneten Art, welche ſich nicht im Bezirle der Gemeinde N. aufhalten, 
erfolgt die Auszahlung bes Kranlengeldes gegen foflenloje Einlieferung eines von einem approbirten Arzte auge 
ftellten Krantenjcheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erfrankte erwerbäunfähig war, und 
— der Tag der Erkranlung angegeben ſein muß. 

m erſtmaligen Kranlenſcheine iſt eine Beſcheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber 
beizufügen, daß der Erkrankte nicht einer derzeitigen Beſchäftigung geſehlich einer anderen Srantentafi 
oder der Gemeinde-frantenverficherung angehört, und ob er thatjächlich einer anderen Kranlenlaſſe oder der Gemeinde 
Krankenverficherung beigetreten ift. 

Das Krankengeld ift bei der Kafle durch einen Bevollmächtigten zu erheben, jofern das Mitglied nicht bei 
Einjendung des SKranfenjcheines die Ueberjendung des Krankengeldes durch Poftanweifung auf feine Koften be— 
a 


Der Borftand ift befugt, die im Abſatz 2 bezeichnete Beicheinigung aud von den im 8. 3 Ziffer 2 be 
Pe Mitgliedern, welche fi im Gemeindebezirle N, aufhalten, vor der Auszahlung des Srantengeldes zu 
en. 
$. 12. 


Kürzung der Krantenunterftüßung wegen Doppelverjidherung. 


Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit verfichert if, wird das ER jo weit 
gekürzt, als dasjelbe zufammen mit dem aus anderweiter Verfiherung bezogenen Krantengelde den vollen Betrag 
jeines durchſchnittlichen Arbeitsverbienftes") [um */,12 überfteigen würde. 

[Die Mitglieder find bei Vermeidung einer Ordnungsftrafe bis zu 20 Mark verpflichtet, andere von ihnen 
eingegangene Berfiherungsverhältniffe, ans welchen ihnen Auſprüche auf Krankenunterſtühung zuftehen, jofern fie zur 
Zeit des Eintritts in die Kaſſe bereits beftanden, binnen einer Woche nad dem Eintritt, jofern fie jpäter abge 
ichloffen werden, binnen einer Woche nad) dem Abſchluſſe, dem Kaffenworftande anzuzeigen. 


3u $. 10. 

(1) Sofern von einer Melbung jeder Krankheit beim Borflande abgefehen werben und mur bie ohnehin erforderliche 
Meldung beim Kaflenarzte ftattfinden joll — was meift von dem Umfange ber Kaſſe und ber beabfichtigten Regelung ber 
Krantentontrole abbängen wird —, kann bie Fafjung unter B gewählt werben, weldje eine einfachere Regelung enthält. 

2) Diefe Beicheinigung wird bei einfachen Verhältnifien, wo eine Legitimation bes Mitglieds gegenüber dem Kaffenazjte 
nicht erforberli, wegfallen fönnen. 


Zu 3. 12, 

(1) Die Kürzung wegen Doppelberſicherung tritt geſezlich nur fo weit ein, als die Geſammtunterſtützung an Krankengeld 
den Betrag bes durchichnittlichen Tagelohnes des in Frage ftehenden Mitgliedes — nicht bedjenigen durchſchniltlichen Tagt 
lohnes, weldher den Maßſtab des Krankengeldes bildet — überſteigt. 

2) Die Kürzung kann durd) das Etatut ganz ober theilweiſe ausgeſchloſſen werden. 


— 227 — 


$. 13. 
Sonftige Beſchränkungen der Kranlenunterftüßung. 


[Mitgliedern, welche die Kaſſe durch eine mit dem Verluſt der bürgerlichen Ehrenredjte bedrohte firafbare (5. 264 Abi. 2 
Handlung geichädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten feit Begehung der Strafthat ein Kranfengld 3. 2) 
Inicht] [nur im Betrage von [................. Pf. gewährt. 

Dasjelbe gilt für Mitglieder, weldye ſich eine Krankheit vorfäßlich oder durch ſchuldhaſte Betheiligung bei 
Schlägereien oder Naufhändeln, durch Trunkfälligleit oder geſchlechtliche Ausfchweifungen zugezogen haben, für die 
Dauer diefer Krankheit.) 

[Mitgliedern, welche von der Kaſſe eine KHranfenunterftübung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums (8. 26a Abf. 2 
von 12 Monaten für [13] Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt itt eines neuen Unterflüßungsfalles, jofern 3. 3.) 
diefer durch die gleiche, nicht gehobene Kranfheitsurfadhe veranlaßt worden ift, im Laufe der nächſten 12 Monate 
neben den im $. 5 Abjah 1 Ziffer 1 bezeichneten Leiftungen nur ein Krankengeld im ge der Hälfte des der 
Bemeſſung zu Grunde liegenden Betrages bes durchſchnittlichen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienjtes] und nur 
für die Gejammtdauer von 18 Wochen gewährt. ]®) 


$. 14. 
Unterftüßung der Wöchnerinnen. 


Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des leten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, min ($. 20 Abf. ı 
deſtens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Sranfenverfiherungsgejeßes errichteten Kaſſe oder einer Gemeinde: 3. 2.) 
Krantenverfiherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die Dauer von [4 Wochen nad) ihrer 
Niedertunft und, — ihre Beſchäftigung nach den Beſtimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit 

agt iſt, für dieſe Zeit] ) [6 Wochen nach ihrer Niedertunft]' eine Unterſtützung in Höhe des Ktrankengeldes ®) 
ge nfungen, weldhe bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen 
denjelben Anſpruch auf Unterftügung wie andere Erkrankungen. 

[Für frauen von Mitgliedern wird, fofern fie nicht jelbft dem Krankenverſicherungszwange unterliegen, 6. 21 bj. ı 
im Ay der Entbindung bis zum Ablauf von [4] Wochen nad) derfelben eine Unterftühung von... Mark 3. 5.) 

i 0) 
ie MöchnerinnensUnterftügung wird erftmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonnabend [gegen 
Einlieferung einer Beicheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsjalles] und demnächſt an jedem 
folgenden Sonnabend für die abgelaufene Woche gezahlt. 
Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, jo erfolgt die Zahlung am nächſtvorhergehenden Werktage. 


$. 15. 
Sterbegeld. 


Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kaſſe ein Sterbegeld im ſzwanzigfachen) Betrage des für (s. 20 wii. ı 
die Bemeffung des Kranfengeldes nad) den 88. 5 und 6 mahgebenden durchſchnittlichen Tagelohns [wirklichen 3. 3 u. Abi. 3, 
Arbeitöverdienftes]. $. 21 Abf. 1 

Verftirbt ein als Mitglied der Kalle Erkranfter nad; Beendigung der Kranfenunterftüßung, jo iſt das 3-6) 
Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigleit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge der- 
jelben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nad) Beendigung der Krantenunterftügung eingetreten ift. 

[Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht [14 jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls dieje 1. aı asf. ı 
Perſonen nicht felbft in einem gefehlichen Berfiherungsverhältniffe geftanden haben, auf Grund defien ihren Hinter- 8. 7.) 
bliebenen ein Anſpruch auf Sterbegeld zufteht, ein Sterbegelb, und zwar für bie erftere im Betrage von [jivei 
Dritteln], für das Ieptere im [halben Betrage] des für das Mitglied feitgeftellten Sterbegeldes gewährt.] 1) 


13. 
0) Hier ift wir 5 Abſatz 3 feftgefekte Dauer ber Unterftüßung einzuftellen, 
(2) Diefe Beftimmung hat eine Bedeutung nur bei ſolchen Kaſſen, welche ala Krantenunterftügung mehr alö die Mindeft- 
feiftung gewähren. 1 


(0) Nach $. 197 Abſatz 5 der Gewerbeordnung dürfen in Fabriten Wöchnerinnen während 4 Wochen nad) ihrer Nieber: 
tunft überhaupt nicht und während ber folgenden 2 Wochen nur bejchäftigt werben, wenn das Zeugniß eines approbirten 
Arztes dies für zuläffig erflärt. 

(2) Die Dauer der Unterftügung fann nad $. 21 Abſatz 1 Ziffer 4 des Gefehes allgemein bis zu ſechs Wochen feft- 

eſetzt werben. 
r (3) Diefe Unterftägung wird unter ber Vorausſetzung gewährt, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ift. 

44) Gehört micht zu ben nothwendigen Leiftungen ber Kaffe. Diefe Unterftühung kann allgemein oder auf befonberen 
Antrag gewährt werben (vergl. Bemerkung 1 zu $. 8). 


. 15. 
M Diefe ———— gehören nicht zu ben nothwendigen Leiſtungen ber Kaffe 


8. 


— 123 — 


20 Abf. 4.) Vom Sterbegelde wird gegen inlieferung der ftandesamtlichen Sterbeurkunde der zur Dedung der Be— 
gräbnißtoften —— Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbniß beſorgt. Ein etwaiger Ueberſchuß 
it dem hinterbliebenen Ehegatten, in Grmangelung eines jolhen den nächſten Erben ausjuzahlen. Sind ſolche Per- 
jonen nicht vorhanden, jo verbleibt der Ueberſchuß der Haile. 


$. 16. 
Unterftübung bei Erwerbslojigteit. 


is. 28.) Mitgliedern, welche in folge eintretender Erwerbslofigkeit aus der Kaſſe ausicheiden und fid) im Gebiete 
des Deutſchen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Perfon der Anſpruch auf Krantenunterftügung, Wöcnerinnen- 
unterftüßung und Sterbegeld in ſolchen ——— welche während der Erwerbsloſigleit und innerhalb 
eines Zeitraumes von 3 Wochen nad) dem Ausſcheiden aus der Kaſſe eintreten, wenn dieſe onen vor ihrem 
Ausſcheiden mindeſtens 3 Wochen umunterbrodhen einer auf Grund des Kranlenverſicherungsgeſehes errichteten 
Kranlenlaſſe angehört haben. 

[In Fällen diefer Art wird die Krankenunterſtützung bis zur Dauer von 13 Wochen nad) näherer Ber 
ſtimmung des $. 6 Abſatz 2 des Geſetzes, die Wöcnerinnenunterftügung für die im $. 20 Abjak 1 Ziffer 2 des 
Kranfenverficherungsgejepes bezeichnete Zeit, das Krantengeld im Betrage der Hälfte des der Bemeflung zu Grunde 
liegenden durchſchnittlichen Tagelohns [wirklichen Arbeitsverdienftes], das Sterbegeld im zwanzigfadhen Betrage 
diejes Lohnſatzes gewährt.) (1) ee 

8. 17. 


Beiträge. 


. 22, 5. 20.) Die Beiträge werden feitgeiegt auf [3] ® Prozent 


(A)®) [des durchſchnittlichen Tagelohnes ($. 5 Ziffer 2).] 
oder 

(B) [des durchſchnittlichen Tagelohnes ($. 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederflafien.] 
oder 


. 26a Ab. 2 (C) [des nad $. 5 unter 2 ermittelten wirllichen Arbeitsverbienftes, joweit derſelbe 4 Mark für den 


3. 6) Arbeitstag nicht überjteigt.] 


periode für die in der Fabrik beichäftigten verficherungspflichtigen Mitglieder von der Firma zur Kaſſe abzuführen. 
Die übrigen Mitglieder haben diejelben zu dem gleichen Termine foftenfrei bei dem Kaflenführer einzuzahlen. 

52 Abi. 3.) [Die Beiträge find für jede Woche, innerhalb welcher der Verficyerte der Kafje angehört hat, ihrem vollen 
Betrage nad) zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis Sonntag einjchließlich.] 

(8. 54a.) Im Falle der Erwerbsunfähigteit werden für die Dauer der Krankenunterftügung Beiträge nicht entrichtet. 

(8. 56.) Rüdjtändige Beiträge werden in derjelben Weije beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 


$. 18, 


. 66, $. 27.) Die Beiträge find an jedem [wöchentlichen] singen 9 Föhnungstage für die abgelaufene Löhnungs- 


65, $. 58.) Die Firma hat für die in der Fabril beicyäftigten verſicherungspflichtigen Mitglieder ein Drittel der Beiträge 


aus eigenen Mitteln zu leiften. ng m dieſe Mitglieder verpflichtet, zwei Drittel der Beiträge bei den Lohn- 
jahlungen ſich einbehalten zu laſſen. Die Yirma darf nur auf diefem Wege den auf die Mitglieder entfallenden 
Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge find auf die I area auf welche fie entfallen, gleid- 
mäßig zu vertheilen. Dieſe Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelaftungen der Mitglieder herbeigeführt 
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Pohnzahlungsperiode unterblieben, jo 
dürfen fie mur noch bei der Lohnzahlung für die nächſtfolgende Fohnzahlungsperiode nachgeholt werden. 

at die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen 
zwar von ihr anerfannt, von dem Mitgliede oder der Kaſſe aber bejtritten wurde und erft durd einen Rechts 
itreit (3. 33) hat fejtgeftellt werden nilen, oder weil die im $. 49a des Srantenverficherungsgejeßes vorgejchriebene 
Anzeige einer Hülfslaſſe über das Ausſcheiden eines —— — Mitgliedes aus der Kaſſe oder ba: 
Uebertreten eines jolden in eine niedrigere Mitgliederflaffe erſt mad) Ablauf der im Abſatz 1 bezeichneten Zeiträume 
oder gar nicht erftattet worden ift, jo findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Theils der 
Beiträge ohne die vorſtehend aufgeführten Beſchränkungen ftatt, 


Zu $. 16. 
0 Fällt fort, wenn und ſoweit die Kaſſe nur bie gejeglichen Mindeftleiftungen gewährt. 
Zu $. 17. 

0) Höher als drei Prozent dürfen die Beiträge einſchließlich des Wrbeitgeberzuichufies bei Errichtung ber Kaffe nur 
dann feftgefeßt werben, wenn es zur Dedung ber Mindeftleiftung erforderlich ift. Eine niedrigere Bemeifung ift nicht ausoe 
ſchloſſen, ſofern die Dedung der Mindeftleiftungen trogdem gefichert erjcheint. 

@) Je nachdem im $. 5 die Faffung A, B oder C gewählt ift, ift auch Hier die Faſſung A, B oder C zu wählen. 


} 


— 229 — 


Streitigleiten zwifchen der Firma und den von ihr befchäftigten Perſonen über die Berechnung und Anredj- 
nung der Beiträge der lepteren werden, jobald ein für die Fabrik zuftändiges Gewerbegericht errichtet werden jollte, 
von diefem, bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorfteher oder, fofern derſelbe 
nicht angerufen wird, von dem ordentlichen Richter entjchieden.() ; 

[Gegen die Entſcheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel ftatt, welche in dem zur Zuftändigfeit 
der Amtögerichte gehörigen bürgerlichen Rechtöftreitigkeiten zuläffig find. Die fung an das Landgericht ift jedoch 
nur zuläffig, wenn der Werth des Streitgegenjtandes den Betrag von 100 Mart überfteigt.] 

[Die Entjheidung des Gemeindevorjtehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Zagen nad der Ver— 
fündung von einer der anmwejenden Parteien oder binnen 10 Tagen nad der Behändigung von einer bei der 
Verkündung nicht zugegen gewejenen Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. 


8. 19, 
Sonftige Einnahmen der Kaffe. 


Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen, den auf Grund der Gewerbeordnung und anderer gefehlichen 
Beitimmungen ihr zufallenden Beträgen W fließen in die Kaſſe in&bejondere die auf Grund diejes Statuts vom 
Vorftande Tefgelepten Strafgelder.(® 

$. 20, 
Bejondere Rechte der Kajjel) 


PN Die Rafi lann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Berbindlichkeiten eingehen, vor Gericht Magen und 
verflagt werden. 

Für alle Verbindlichteiten der Kaſſe haftet dem Kafjengläubiger nur das Vermögen der Kaſſe. s 

Die den Unterftügungsberechtigten gegen die Kaſſe zuftehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirfung 
tweder verpfändet noch übertragen noch für andere als die im $. 749 AÄbſatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Vorderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des erjahberechtigten Armenverbandes gepfändet werden; 
fie dürfen nur auf gejchuldete Eintrittsgelder und Beiträge, weldhe von dem Mitgliede jelbft einzuzahlen waren, 
jowie auf Geldftrafen, welche dasjelbe durch Zumwiderhandlungen, gegen die im lezten Abjaß des $. 10 [und im 
zweiten Abjaß des $. 12] erwähnten Vorjchriften verwirkt hat, aufgerechnet werben, 


$. 21. 
Kajfenführung und Rechnungslage. 


Die Firma beftellt unter ihrer Verantwortlicteit und auf ihre Koften einen Rechnungs- und Kaflenführer, 
welcher die gejammte Rechnungs und Kafjenführung wahrzunehmen hat. 

Die Einnahmen und Ausgaben der Kaſſe find von allen den Zweden der Kafie fremden Bereinnahmungen 
und Berausgabungen getrennt fejtzuftellen; ihre Beftände find gejondert zu en, 

Der Rechnungs- und Kafjenführer hat unter Beobachtung der auf Grund des 8. 41 Abſat 2 des Kranten- 
verfierungsgejeges erlafjenen Borjgprijten der höheren Verwaltungsbehörde über alle Einnahmen und Ausgaben 
der Kaffe Bud) und Rechnung zu führen. Er ftellt den jährlichen Rechnungsabſchluß und die vorgejchriebenen 
Ueberſichten über die Mitglieder, über Krantheitd- und Gterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge umd Die ges 
en Unterftügungen auf, welche jämmtlid vom Vorſtand geprüft und feftgeftellt und der Auffichtsbehörde ein- 
gereicht werden, 


Zu $. 18. 


() Diefe Streitigfeiten find nad ben Borfchriften des Gejehes, betreffend bie Geiwerbegerichte, vom 29. Juli 1890 zu 
entſcheiden. Zur Entſcheidung find auch die auf Grund des $, 80 dieſes Geſetzes fortbeftehenden Lanbeägefehlicyen Gewerbes 


gerihte 3) . 
Soweit hiernad) ein zuftänbiges Gewerbegericht nicht vorhanden ift, wird auf das Verfahren vor bem Gemeinbevorfteher 
($. TIT dei Gejehes vom 29. Juli 1890) zu verweiſen fein. 
Zu $. 19, 


(1) Bergleiche 8. 82c bed Arankenverfierungsgefehes, 38. 78 Ziffer 2 und 80 dei Unfallverficherumgsgefehes vom 
6. Juli 1884, 9%. 116, 118, 146, 1544 ber Gewerbeordnung. 


2) Auch durch die für bie Fabrik erlaffene Arbeitsordnung können der Kaffe Strafgelber und verwirkte Lohnbeträge 
übertviefen werben ($. 184b Abjap 1 Ziffer 4 und 5 der Gewerbeorbnung). 
(9) Sollen Unterftügungen für Familienangehörige auf Antrag gewährt und fobann befonbere Zufaßbeiträge erhoben 
werden (vergl. Anmerkung 1 zu $. 8 des Statuts, ſowie 4. 22 Abſatz 2 des Gefekes), jo ift das Grforberliche hier zu beftimmen. 
Zu $. 20, 
a) Die Beftimmungen biefes Paragraphen gelten kraft Gejches, brauchen demmach in das Statut nicht aufgenommen 
au werben. 


(4. 53 a.) 


($. 26.) 


(4. 56 Abſ. 2.) 


(. 64 3.8.) 


(#8. 40 Abf. 1.) 


(4. 41 &bf. 1.) 


— 230 — 


Der Porftand hat die vomf Rafjenführer aufgeſtellte Jahresrechnung feftzuftellen, mit allen Belägen dem 
Revifionsausihuß ($. 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen umd jpätejtens bis zum [1. April] des nächſten Jahres 
die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalverfammlung zu beantragen. 


8. 22, 
Anlage der Kaffengelder. 


(4. 40 Abſ. 8.) In der Kaſſe muß zur Dedung der laufenden Ausgaben ftets ein entiprechender Baarbeftand vorhanden 
jein, welcher jedody der Kegel nad den Betrag einer [Monats] Ausgabe nicht überfteigen darf. Die hierüber 
hinausgehenden Beſtände müflen auf den Namen der Kaſſe nad) Vorjchrift des 8. 40 des Kranlenverfidherungs: 
gejeßes angelegt werden, 

Zuſatz für die nad $. 61 des Neichsgejeges errichteten Kaſſen: 
(8. 64 3.4.) „Reichen die Beftände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kaſſe zu deden, jo find von 
* ring — Vorſchüſſe zu leiſten, welche ihr aus etwaigen ſpäteren Ueberſchüſſen er— 
attet werben.” 

G. 40 Ubi, 2.) Wertbpapiere der Kaſſe, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs- 
gelder für die Kaſſe erworben werden, find bei der Auffichtsbehörde oder nad) deren —— derwahrlich nieder- 
zulegen. Die Niederlegungsſcheine darüber find mit den Kaſſenbeſtänden zu verwahren, 


$. 29. 
Rejervefonds, 


(. 32.) Die Kaffe hat einen Refervefonds im Mindeflbetrage der durchſchnittlichen Jahresausgabe der legten 3 Jahre 
anzufammeln und erforderlihenfalls bis zu diejer Höhe zu ergänzen. Solange der Nejervefonds diefen Betrag 
nicht erreicht, ift demjelben mindeftens ein Zehntel des Jahre&betrages der Kafjenbeiträge zuzuführen. 


8. 24. 
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kajjenleiftungen, 
(3. 33 Abj. 1.) Ergiebt ſich aus den Jahresabichlüflen, daß die Einnahmen der Kafje zur Dedung ihrer Ausgaben ein- 


ſchließlich der Küdlagen zur Anjammlung und Ergänzung des Rejervefonds nicht ausreichen, jo müſſen ſent 

. 31 Abf.2,) weder die Kaſſenleiſtungen bis auf den Mindejtbetrag des 8. 20 des Kranlenverſicherungsgeſetzes gemindert oder] 
die Beiträge bis auf 4'/, Prozent des [durdichnittlichen Tagelohns] [Arbeitsverdienites] ($. 5) erhöht werden. 
Dabei find die Vorjchriften des $. 31 Abſatz 7 zu beachten. 

(4. 65 Abf. 2.) Werden die gejeplichen Mindeftleiftungen der Kaſſe durch die Beiträge, nachdem dieje insgefammt 4'/, Prozent 
des [durchichnittlichen Tagelohns] [Arbeitsverdienftes] (3. 5) erreicht haben, micht gededt, jo hat die Firma die zur 
Dedung derjelben erforderlichen Zuſchüſſe aus eigenen Mitteln zu leiften, für welche Zuſchüſſe fie aud) bei jpäterem 
bejjeren Stand der Kaſſe feine Küderftattung fordern kann. 


8. 25. 
Ermäßigungen der Beiträge und Erhöhung der Kajjenleiftungen. 


(8. 38 Abf. 2.) Ergiebt ſich aus den Jahresabſchlüſſen, daß die Nahreseinnahmen die Jahresausgaben überfteigen, fo ift, 
falls der Kejervefonds das Doppelte des vorgejchriebenen Mindeſtbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung 
der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der Kafjenleiitungen herbeizuführen. 


$. 26. 
Allgemeine Beſtimmung über Beiträge und Kafjenleiftungen. 


(#. 29.) Die Mitglieder find der Kaſſe gegenüber lediglich zu den durch diejes Statut feftgeftellten Beiträgen ver: 
pflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. 

Zu anderen Zwecken als den jtatutmäßigen Unterftüßungen, der ftatutmäßigen Anfammlung und Ergänzung 
des Nejervefonds und der Dedung der Verwaltungstoften (vergl. 8. 21 Abſat 1) dürfen Verwendungen aus dem 
Vermögen der Kaſſe nicht erfolgen. 

$. 27. 


Organe der Kajie, 
Organe der Kaſſe find der Vorftand und die Generalverjammlung. 
Zu $. 24. 


() Die in Hlammern eingejchloffenen Etellen dieſes Abſatzes haben Bebeutung nur für folde Raffen, deren Unter 
ftägungen über die gefeglichen Mindeftleiftungen hinausgehen. 


— 231 — 


$. 28. 
Zuſammenſetzung des Vorſtandes. 
(5. 88 Abf. 1 


Der Vorſtand der Kaffe bejteht : (1) u. 3.) 
a) aus einem Vertreter der firma als Vorfigenden und dem SKHaflenführer, weldyer zugleih Stelle 6. 64 3. 2.) 
vertreter des Norfitenden tft; beide werden auf die Dauer von [2] Jahren von der Firma ernannt; 
b) aus [5]% von der Generalverfammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der Firma aus der (8. 34.) 
Mitte der ftimmberedhtigten Kaffenmitglieder auf die Dauer von [2] Jahren gewählten Beifihern. 

[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge %/, der Oejammtbeiträge überfteigen, ift (. 38 Ab. 2.) 
bei der nächſten Wahl®) ein ſechſter Beifiger und, jobald fie */, überfteigen, ein fiebenter Bi zu wählen, ] 

Die Wahl der — 5* iſt geheim und erfolgt durd) verdedte Stimmzettel in der Meile, dab jeder Wäh— 
Iende jo viele Namen aufichreibt, wie Vorftandämitglieder zu wählen find. Gewählt find diejenigen, welche die 
meiften Stimmen erhalten.) Stimmen, melde auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bes 
zeichnen, werben nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entiheidet das vom Vorfigenden zu ziehende Loos. 

Die Wahl wird im Auftrage des Vorftandes von deffen Vorfißenden oder von einem zu biejem Zwecke be— 
ftellten Wertreter geleitet. Nur die erfte Wahl nad Errichtung der Kaſſe, ſowie jpätere Wahlen, bei welchen ein 
Vorſtand nicht vorhanden ift, werden von einem Beauftragten der Auflichtsbehörde geleitet. 

Die Ublehnung der Wahl zum PVorftandsmit fiede, it aus denſelben Gründen zuläffig, aus welchen das (. 34a Abſ. 2.) 
Amt eines Vormundes abgelehnt werden fann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallverfiherun „ und 
der Inpaliditätsverfiherung übernommenen Ehrenamts fteht der Führung einer Vormundjchaft glei. Eine Wieder- 
wahl fann nad, mindeftend zweijähriger Amtsführung für die nächſte Wahlperiode abgelehnt werben. Kafjenmit» 
— welche eine Wahl ohne geſetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beſchluß der Generalverſammlung für 
eſtimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmredht in der Generalverfammlung ent 
jogen werben. 

[Iedes Jahr] Icheiden abwechjelnd [3] und 215 Beifiger aus. Die [3] Beifiger, welche am Ende des 
erften Kalenderjahres ausicheiden, werden durd) das Loos beftimmt. Die Neuwahl findet im Dezember flat. Die 
Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an, Bis zum Eintritt derjelben haben die Aus- 
ſcheidenden ihr Amt weiter zu führen. 

Scheiden mehr wie zwei Beiſitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, fo muß alsbald eine Generalverfamm» 
fung zur Erſatzwahl für alle ausgeſchiedenen *2 berufen werden.) Die Amtsdauer der Erſathzmänner erliſcht 
mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeſchiedenen Beifiger erloſchen jein würde, 

Ueber jede Wahlverhandlung ift ein Protofoll aufzunehmen, 

Der Vorftand hat über jede Aenderung im feiner Zuſammenſehung und über das Ergebniß jeder Wahl (s. 34 Abf. 2.) 
der Auffichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erftatten. 

[ft die Anzeige nicht erftattet, jo fann die Aenderung dritten Perfonen nur dann entgegengejeßt werden, 
wenn bewiejen wird, daß fie leßteren befannt war.] 


Zu 8. 28. 

(1) Der Betrieböunternehmer hat Anfpruch auf Bertretung im Vorſtande nach dem Verhältniß ber von ihm aus eigenen 
Mitteln geleifteten Beiträge zur Gefammtjumme aller Beiträge, Mehr ala ein Drittel der Stimmen darf ihm nicht eingeräumt 
werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Porftande, als der Summe ber aus eigenen Mitteln geleifteten Beiträge 
—— würde, vorlieb nehmen will, hängt von feiner Entſchließung ab. Es empfiehlt ſich von vornherein, ein Berhältniß 

der Bertretung feftzufehen, welches auch dann nicht geändert zu Werben braucht, wenn bie vom Unternehmer aus eigenen 
Mitteln zu zahlenden Beiträge in folge des Zutritts freiwilliger Mitglieder zur Kaffe unter ein Drittel der Gefammtbeiträge 
finfen. Da die Kaffe bei ihrer Begründung freiwillige Mitglieder in der Negel überhaupt nicht zählt, fo wird es zuläffig fein, 
für die Vertreter des Arbeitgebers und ber ſtaſſenmitglieder anfangs das Berhältni von 2 zu 4 feftzuftellen und im Abſatz 2 
eine Vermehrung ber Bertreier der lehteren auf 5 (alio Verhältniß 2 zu 5) erft für ben Fall anzuorbnen, daß bie Summe 
ber Beiträge bed Arbeitgebers bis auf *,, (das arithmetiſche Mittel zwiſchen J. und *),) der Gejammtiumme aller Beiträge 
berabfinft. Ebenſo würde erſt bei weiterer Berminderung der Beiträge bed Arbeitgeber® auf *,, ber a a der Bei: 
träge (dem arithmetifchen Mittel zwiichen *, und *,) bie Zahl ber — auf 6 zu vermehren fein u. ſ. f 

2) Wird Hier eine höhere Zahl feftgefeht, jo kann aud für ben ———— unter a eine größere Zahl von 
Vertretern feftgeieht werden (alfo beifpieläweife bei 7 unter b, 3 unter a). 

(3) Dem Gejehe wirb gemünt werben, wenn das von demielben geforderte Verhältniß bei der nächſten Wahl bergefkelt 
wird. Ohme diefe Einſchränkung würde Leicht Unficherheit über die Gültigleit der Beſchlüſſe des Vorftandes entftehen 

(4) Mahl durch Alllamation erfcheint hiernach ausgeſchloſſen. 

(5) Soll für bie Gewählten abjolute Stimmenmehrheit erforderlich fein, fo müflen hier auch Beſtimmungen über 
engere Wahl für ben Fall, daß im erften Mahlgange abjolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werben. 

(6) Wird die Amtszeit der Borftandsmitglieder unter a und b anders beftimmt, jo werben auch bie Perioden der 
Neuwahl anderweit feftzufehen fein. 

M Ergänzung des Borftandes durch Kooptation ift unzuläffig, da nach dem Geſetze der Vorftand don ber Generalver: 

ſammlung gewählt fein muß. 


— 232 — 


8. 29. 
Rechte und Pflihten des Vorſtandes. 


(4. 35 Abf. 1.) Der Vorſtand vertritt die Kaſſe gerichtlich und aufergerichtlih. Diefe Vertretung erftredt fich aud) auf bie- 
jenigen Gejchäfte und Nechtshandlungen, für welde nach den Geſetzen eine Spezialbollmacht erforderlich ift. 

[Berträge werden Namens der Kaſſe von dem —— des Vorſtandes und zwei gi vollzogen. 
Bei allen übrigen Rechtsgefhäften und Erflärungen vertritt der Vorſitzende den Borftand nad außen. Gerichtliche 

(8. 35. Abf. 2.) Zuftellungen an den Vorftand können jedem — 52 desſelben gemacht werden,]() Die Legitimation des Vor— 
ftandes oder feines Borfigenden bei allen Rechtsgeſchäften wird durch eine Beicheinigung der Auffichtsbehörde bewirkt. 

Der Vorſtand verwaltet alle Angelegenheiten der Kaffe, ſoweit diefelben nicht durch Gefek oder Statut aus— 
drüdlich der Generalverfammlung übertragen find. 

Der BVorfigende beruft den Vorſtand, jo oft dies die Lage der Geſchäfte erfordert. Er muß den Borftand 
binnen 10 Tagen re wenn [drei] Beififer dies beantragen. Die Berufung erfolgt dur Girkular. Der Bor: 
figende lann ein PVorftandsmitglied, welches ohne gemügende Entihuldigung aus der Vorſtandsſitzung wegbleibt, 
oder zu ſpät erjcheint, in eine Orbnungsitrafe bis zu [3] Mark nehmen, Der Vorſtand ift beichlußfähig, wenn 
der Vorfigende oder fein Stellvertreter und mindeftens drei Beifiker anweſend find. Die Beichlüffe werden mit 
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entſcheidet der BVorfigende. Die Beſchiüſſe find in einem 
bejonderen Buche zu protololliren. 


(8. 84a Abſ. A = * Vorſtandsmitglieder verſehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; baare Auslagen werden ihnen von 
er Kaſſe erieht. 
($. 42 Abf. 1.) —XE des Vorſtandes haften der Kaſſe für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
8. 30. 


Zujammenfeßung der Generalverfammlung. 
Die Generalverfammlung befteht :() 
(4. 64 3. 5.) (A) [aus ſämmilichen Kaſſenmitgliedern, welche Blährig und im Befige der bürgerlichen 
find, mit Ausnahme derjenigen, welde der Kaffe auf Grund des $.3 Ziffer 2 angehören, ſowie aus 
einem [2, 3 x.) Vertreter[n] der Firma. 
Jedes Kaflenmitglied führt eine Stimme. Der PVertreter der Firma führt (Die Vertreter ber 
Firma führen zufammen] für je zwei im der Fabril bejchäftigte verfiherungapflichtige und fiimm«- 
berechtigte Mitglieder der Generalverfammlung eine Stimme.] 
oder 
(B) [aus Vertretern der Kaffenmitglieder und der Fyirma.] 
Für die Wahl der erfteren werden jämmtlihe Kafjenmitglieder in folgende Abtheilungen(® eingetheilt: 


ere 


— 
r 


Zu 8. 29, 


(1) Diefe Beftimmungen find ne $. 35 bed Gejches zuläffig und empfehlen fich namentlich für umfangreichere Kaſſen 
zur Erleichterung der Gejchäftsführung. 


Zu $. 30. 

(1) Ye nachdem die Generalverfammlung neben ben Vertretern des Arbeitgebers aus jämmtlichen ſtimmberechtigten 
Mitgliedern oder aus Vertretern derſelben beftehen fol, ift bie Faffung unter A ober B zu wählen. 

Die Generalverfammlung muß aus Vertretern beftehen, wenn bie Kaſſe 500 ober mehr Mitglieder zählt. Mbgefehen 
von anderen Verhältniffen, welche auch bei geringerer Mitgliederzahl bie Bildung ber Generalverfammlung aus Bertretern 
rathſam machen können, empfiehlt fich dieſelbe jedenfall dann, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung ber Kaffenmitglieder 
auf 500 ober barüber vorliegt, bamit eine für diefen Fall erforderliche Mbänderung des NKaffenftatuts vermieden wird. 

@) Die Beichräntung der Generalverfammlung auf männliche Kaffenmitglieder ift unzuläffie. 

8) Die Bildung von Abtheilungen ift nicht erforderlich, wird ſich aber für Kaſſen von größerem Umfange ſchon zur 
Vermeidung der Schwierigfeiten empfehlen, welche mit einer Wahl durch die Gejammihelt der wahlberechtigken Kaſſen 
mitglieder verbunden find. 

Wird die Wahl nad; Wbtheilungen beliebt, fo werben auch bie Abtheilungen unb bie Verteilung ber Bertreter auf 
biefelben durch das Statut feitgeftellt werben müffen, da es minbeftens zweifelhaft ift, ob eine Beftimmung, nad welcher bie 
Wotheilungen für bie jedesmalige Wahl durch ben Vorſtand zu bilden find, ber Worfchrift des Geſetzes, nad) welcher bas 
Statut Beftimmung über die Zuſammenſetzung ber Generalverfammlung zu treffen hat, genügen würde. 

— a AbtHeilungen können örtlich) ober nad Mitgliederflaffen gebildet werben‘, J. B. nad ben verſchiedenen Ziveigen 
ed Be ei. 


— 23 — 


Für jede Mbtheilung wird in gefonderter Wahlhandblung auf je [30] Mitglieder) ein Vertreter gewählt. 
AM die Zahl der Mitglieder nicht Idurch [30] theilbar, jo ift für die überſchießende Zahl, wenn diefelbe [15] oder 
mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen, 

Die Zahl der vom jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ift bei der Berufung der Wahlverfammlung, 
welche [3] Tage vor dem Wahltermin durch Anſchlag in den Fabrifräumen erfolgen muß, anzugeben. 

Wahlberechtigt und wählbar find die großjährigen, im Beſih der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kafjen- 
mitglieder mit Auskhluß derjenigen, welche der Kaſſe auf Grund des $. 3 Ziffer 2 angehören. 

Die Wahl erfolgt nad Maßgabe der Beſtimmungen im 8. 28 Abjak 3 und 4. 

Am Schluffe jedes Kalenderjahres fcheidet die Hälfte der Vertreter aus, Die erfimalig Ausjcheidenden werden 
durd) das Loos beſtimmt. Die Neuwahlen finden im Dezember für das folgende Kalenderjahr ftatt. 

Sceidet ein Vertreter vor Ablauf feiner Amtsdauer aus, jo findet durch die Abtheilung, von welcher er 
gewählt war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl ftatt. 

Im der Generalverfammlung führt jeder Vertreter der Kaflenmitglieder eine Stimme. Der Vertreter der 
dirma führt [Die Vertreter der Firma führen zufammen]) für je [60 in der Fabril beſchäftigte verficherungs- 
Hlihtige Kaffenmitglieder eine Stimme, höchſtens jedoch ein Drittel jämmtliher Stimmen.) 
8. 31. 
Gejhäftsordnung der Generalvderfammlung. 

Die Generalverfammlung wird dom Borftande unter Angabe der PBerhandlungsgegenftände durch einen 
mindeitend [3] Tage vorher zu bewirtenden Anjchlag in den Fabrikräumen berufen. 

Ordentliche —— finden jtatt: 

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revifionsausfchufles und der erforderlichen 
Neuwahlen für den Vorſtand, . 

2. im [April] jeden Jahres zur Beichlußfaffung über die Abnahme der Jahresrechnung. 

Außerordentliche Generalverfammlungen beruft der Vorftand nad) Bebürfnik. [Die Berufung der General« 
verjammlung muß binnen .... Wochen erfolgen, wenn der [zehnte] Theil ihrer Mitglieder es beantragt.) 

Jede vorjchriftsmäßig berufene Generalverfammlung ift beichlußfähig. 

Die Leitung der Generalverfammlung fteht dem [Bertreter der Firma] [von der firma zu bezeichnenden 
Vertreter derjelben] zu. 

Beichlüffe der Generalverfammlung werden, foweit für einzelne Gegenftände durch dieſes Statut nicht elwas 
Anderes bejtimmt ift, mit einfader Stimmenmehrheit der in der Verfammlung vertretenen Stimmen gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Vorſitzenden. 

Getrennt von der Vertretung der Firma und ben [Vertretern der] Kaflenmitglieder[n] muß Beichluß gefaßt 
werden, wenn es ſich handelt: 

a) um eine Erhöhung der Gejammtbeiträge über 3 Prozent desjenigen Betrages, nad welchem die Untere 
ftüßungen zu bemefjen find (8. 5), fofern diefe Erhöhung nicht zur Dedung der gefehlichen Mindeft- 
leiftungen erforderlich ift ($. 31 des Gejehes); 

b) um die Gewährung des Krantengeldes jhon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigteit ab, fowie 
für Sonn und Felttage ($. 21 Abſaß 1 Ziffer 1a des Gefehes), fofern der Betrag des gejehlich 
vorgefchriebenen Refervefonds nicht erreicht ift. 

$. 32. 
Obliegenheiten der Generalverfammlung. 

Außer den vom ihr vorzunehmenden Wahlen zum VBorftande liegt der Generalverfammlung ob: (V) 

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Reviſionsausſchuſſes von [3] Perfonen, welche 
nicht Kaſſenmitglieder zu fein brauchen, zur Prüfung der Jahresrehnung. 


(4) Fyür die Zahl ber zu wählenden Bertreter ift hiernach bie Zahl fämmtlicher ber Abtheilung angehörenden Kaffenmitglieber 
alfo 3. B. auch der minderjährigen) maßgebend. Dies ift nothiwendig, um für die Vemefjung der Vertretung des Arbeitgebers 
ine richtige Grundlage zu gewinnen. 

Die Hier vorgefehene Art der Vertheilung ber Bertreter auf die Wbtheilungen wirb vor ber Zutheilung einer bes 
Äimmten Zahl von Vertretern an jebe Abtheilung meift den Vorzug verdienen, da fie die wechſelnde Zahl ber in jeber Ab: 
keilung vorhandenen Mitglieder berüdfichtigt und zugleich eine bequeme Grundlage für die Bemeſſung des Stimmrechts ber 
Jertretung der firma in ber Generalverfammlung bietet. 

Zu 8. 31. 

1) Diefe Beftimmung ift nicht geſetzlich nothwendig. 

Zu $. 32. 

1) Nach 3. 36 des Geſetzes fteht ber Generalverfammlung die Beſchlußnahme über alle Angelegenheiten zu, deren 
bahrnehmung micht mach Vorſchrift des Gefehes oder Statuts dem Borftande obliegt. Die Abgrenzung der Befugniffe des 


(8. 64 3. 2.) 


(8. 58 Abi. 1.) 


(#. 44.) 


— 234 — 


2. Beſchlußnahme über die Verfolgung von Anfprüchen, welche der Kafje gegen Vorſtandsmitglieder aus 
deren Amtsführung erwachſen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Perfonen. . 

3. Beſchlußnahme über Abänderung der Statuten, namentlich auch über Abänderung der gie. 
und Beiträge, ſoweit fie nicht ſtatutenmäßig in Folge einer veränderten Feſtſehung ber durchſchnitt- 
lien Tagelöhne eintreten. 

4. Beſchlußnahme über Anträge der Firma auf Nuflöfung der Kaſſe. 


5. Beichlußnahme über Bereinigung der Kaffe mit der für einen anderen Betrieb desjelben Unternehmers 
errichteten Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Hrantenkaffe. 


6. Beſchlußnahme über Vorfchriften, betreffend die Kranlenmeldung, das Verhalten der Kranken und die 
Ktrantenaufficht. 


Bei der Beſchlußnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen [ruht] die Stimmeln] der [des] Bertreter[3] 
ber Firma. Die Verhandlungen werden in Abweſenheit derjelben [desjelben] von einem von der Generalverfammlung 
aus ihrer Mitte zu wählenden Vorfigenden geleitet? Im übrigen finden auf die Vornahme diefer Wahlen die 
Beitimmungen im $. 28 Abſatz 3 mit der Mafgabe Anwendung, dab die Wahl, wenn von feinem der Stimm- 
berechtigten Widerſpruch erhoben wird, durch Afklamation vorgenommen werden Tann. i . 

' Die Auflöjung der Kaſſe [Abjak 1 Ziffer 4] kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beſchloſſen 
werden. 

Die gemäß Abjak 1 Ziffer 6 beichloflenen Vorſchriften bedürfen der Genehmigung der Auffichtsbehörde und 
find durch Anſchlag in allen [Werkftätten] [Nrbeitsräumen] der firma befannt zu machen. 


8. 33. 
Streitigkeiten. 


Streitigfeiten, welche zwiſchen den Mitgliedern oder der firma einerfeits und der Kaſſe andererjeit? über das 
BVerfiherungsverhältnik oder über die Verpflichtung zur Leiftung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Bei- 
trägen oder über Unterſtützungsanſprüche entjtehen, werden von der Auffichtsbehörde —— Gegen die Ent- 
ſcheidung findet binnen vier Wochen nad) deren Zuftellung die Erhebung der Klage flat. Die Entjheidung iſt 
vorläufig vollftredbar, joweit es fih um Streitigkeiten handelt, welche Unterftüßungsanfprüche betreffen. 


8. 34. 
Beaufſichtigung der Kaſſe. 


Die Aufſicht über die Kaffe wird unter Oberaufſicht Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde] zu N. 
von [Bezeichnung der Auffichtsbehörde] zu N. wahrgenommen.) 


Vorftandes und ber Generalverfammlung kann aber ohne Verlehung biefer Vorſchrift auch fo geichehen, daf die der Beſchluß 
nahme der Generalverfammlung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgeführt werden und die Wahrnehmung aller übrigen bem 

übertragen wird, wie es bier und im $. 29 gejchehen iſt. Diefe Art der Abgrenzung verdient ben Vorzug, weil die 
der Beſchlußnahme ber Generalverfammlung vorzubehaltenden Gegenftände leichter erſchöpfend aufzuzählen find ale die 
mannigfaltigeren Obliegenheiten bed Borftandes. 


Die unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Gegenftände find diejenigen, welche ber Beſchlußnahme der Generalvderfammlung 
nach 55. 36, 67e Abſatz 1 und 68 Abſatz 3 bei Gejches vorbehalten werden müffen. Die unter Ziffer 6 erwähnten Baer 
ichriften find durch Beſchluß der Generalvderfammlung zu erlaffen, wenn Zuwiderhandlungen unter Strafe fallen follen mer: 
gleiche $. 10 letzler Abjah). 

Sollen nod andere Gegenftände, 3. B. Entiheidungen über Beichwerben von Hafjenmitgliebern, über Mahnahmen dei 
Vorſtandes, Beſchlußnahme über bie mit Aerzten und Apothelen abzuſchließenden Berträge zc, ber Generalverfammlung vor: 
behalten werden, jo find fie unter weiteren Ziffern beizufügen. 

(2) Dieje Beftimmung ift nicht geſetzlich nothwendig, entſpricht aber der Natur ber hier in Frage ftehenden Verhandlungen. 

Zu $. 3. 

1) Someit lanbeögejehlich ſolche Streitigkeiten bem Berwaltungsftreitverfahren überwiejen find, hat eine Anfechtung der 

Entſcheidung der Auffichtäbehörde im Wege des Iehteren zu erfolgen, fonft im ordentlichen Rechtswege. 
Zu 8. 3. 

(1) Die Bezeichnung ber zuftändigen Auffichtsbehörbe und Oberauffichtsbehörde im Statut empfiehlt fi, um jebem 
Kaffenmitgliede Stenninik davon zu geben, wobin etwaige Beſchwerden über bie Haffenverwaltung zu richten find. 

(2) Neber die Auffichtsbefugnifie vergleiche 4%. 66 bis 67b, 68 mit 44, 45 bes Gefehes. 


V. BerfonabMRacrichten. 


(394) 


Seine Majeftät der Kaijer Haben Allergnädigft gerubt, 
dem Gteueraufjeher Aulinger in Forbach aus Anlaß jeines 
Uebertrittö in den Ruheſtand das Allgemeine Ehrenzeichen zu 
verleihen und dem Waljerbau-Infpettor, Baurath Glüfher 


Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen. 


zu Straßburg die Erlaubniß zur Anlegung des ihm von 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden ver= 
lichenen Ritterfreuzes 11. Klaſſe mit Eichenlaub des Ordens 
vom Zähringer Löwen zu ertheilen. 


&rnenunugen, Verfehungen, Euntlaſſungen. 


Verwaltung des Innern. 


Seine Majeflät der Kaiſer haben Allergnädigft gerubt, 
den Bezirkötagspräfidenten des Unter-Eijaß und Mitglied des 
Yandesausjchufjes, Rentner Klein zu Straßburg, das Yandes« 
ausjchußmitglied, Fabrilbeſiher Koechlin zu Weiler bei Thann, 
den ordentlichen Profeſſor der Kaifer-Wilhelmsellniverfität, 
Dr. Laband zu Straßburg, das Landesausjhußmitglied, 
Fabritbefiger Camille Mafjing zu Pürtlingen, den Bezırtö« 
tagspräfidenten des Ober-Eljaß, Gutsbefiger Freiherr Heſſo 
von Reinad zu Hirzbach und den Präjidenten des Landes- 
ausjchufjes, Guts- und Fabrikbefiter Dr. Jean Schlumberger 
zu Gebweiler auf weitere drei Jahre, ſowie den Biſchof von 
Straßburg, Dr. Adolf Frigen, auf dıe gefepliche Dauer zu 
Mitgliedern des Staatsraths für Elfaß-Yothringen und den 
Regrerungsafjefior Koehler in Strapburg zum Kaiſerlichen 
Regierungsrath in der Berwaltung von Elſaß-Lothringen zu 
ernennen, 

Dem Regierungsrath Koehler ift die etatsmäßige 
Stelle eines Hüufsarbeiters im Minifterium für Eljaß-Loth- 
ringen, Abtheilung des Innern, übertragen worden. 

Durd) landesherrliche Verordnung des Herrn Statt 
halters ift der Eigenthümer Michael Neff in Selz zum 
Bürgermerfter und der Aderer und Wirth Anton Jourdan 
dajelbft zum Beigeordneten der Gemeinde Selz im Bezirke 
Unter-Eljaß ernannt worden. 

Dem Kulturauffeher Fourno ift die Verwaltung ber 
Kanalaufjeherftelle zu Gondregange übertragen worden, 


Zuſtij· und Aultus-Verwaltung. 


Die von dem Biſchof von Me vorgenommene Er— 
nennung des Anftaltsgeijtlihen Müller zu Dieg zum Pfarrer 
der Sanft-Mariminpfarrei dajelbjt hat die Genehmigung des 
Kaijerlihen Statthalters erhalten. 

Berjegt: Inſpeltor Wenkebach von Pfalzburg an 
die Erziehungs und Befjerungsanftalt für Knaben zu Hagenau. 

Inſpeltor Ro von Straßburg an das Landesarbeits- 
haus zu Pfalzburg. 


Berwaltung der Finanzen, Fandwirthfäaft und Pomänen, 


In gleiher Dienfteigenfhaft find verfegt: Der 
Enregijtrements-Einnehmer Schmidt von Molsheim nad Ha— 
genau, der Enregiftrements-Einnehmer Schmit von Bolden 
nad Molsheim, der Enregiftrements-Einnehmer Schmidt 
von Verny nad) Bolden. 


Der Enregiftrements-Nififient Jaegle in Mülhaufen 
ift zum Enregiftrements«-Einnehmer in Berny ernannt, 

In den Rubeftand verjegt: Hauptzollamtsrendant 
Laubis in Saarburg und Oberzollinjpettor, Stenerrath 
Teubner in Schirmed. 


Bejirhsnermaltung 
a. Ober-Eljaf, 


Ernannt: Schuhmader Fortunatus Munt zum Beis 
geordneten der Gemeinde Rüderbady, Aderer Jojef Syaderer 
zum Beigeorbneten der Gemeinde Wolfersvorf, Notariatäger 
hülfe Alfred Martha in Habsheim zum ftändigen Ueberjeper, 
mit dem Wohnfige in Habsheim. 


b. Unter-&ljaßf. 


Ernannt: An Stelle des ausgeſchiedenen Bürger- 
meifters Richert in Prinzheim der bisherige Beigeordnete 
Georg Iſſen, Sohn, zum Bürgermeijter und das Mitglied 
des Gemeinderathes Jolob Carbiner zum Beigeordneten der 
Gemeinde Brinzheim, Kreis Zabern. 

Dejinitiv ernannt: Lehrer Karl Gangloff 
in Rimsdorf. 

Berjegt: Lehrer Kafimir Ded von Neulirch nad) 
Ruß, Lehrer Johann Budmann von Ruß nad Neulirch, 
zehrer Samuel Bloc von Weitersweiler nad) Quatzenheim, 
Lehrerin Odilie Marie Zimmermann von Straßburg nad) 
Wittisheim, Lehrerin Birginie Kiengi von Königshofen nad) 
Straßburg. 

Ausgejhieden: Der vereidigte Ueberſetzer für ben 
Amtsgerichtäbezirt Truchtersheim, Notariatsgehülfe Jatob 
Kraushaar in Truchtersheim. 


c. Lothringen. 


Ernannt: Auguft Sidot zum Beigeorbneten bes 
Bürgermeifterß der Gemeinde Kurzel. 

Definitiv ernannt; Peter Nahbaur zum Lehrer 
an der Gemeindefchule zu Rezonville, Philipp Müller zum 
Lehrer in der Gemeinde Meg, die Hleintinderlehrerin Karoline 
Gerber an der Kleinkinderſchule zu Chätel-St.-Germain. 

Berjegt: Lehrer Anton Degourfy von Wilsberg 
nad Ernftweiler, 

Geftorben: Elementarlehrer Ballet zu Plappeville, 
Landlreis Mep. 


236 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(395) 

Der Eigenthümer Eugen Schneider zu Rappoltsweiler 
ift als Agent des Auswanderungsunternehmers W. Lipp- 
mann in Straßburg beftätigt worden. 


(396) 

Das Proviantamt Meß lauft noch fortwährend Hafer, 
8 und Stroh (Roggenrichtſtroh) von magazinmäßiger Ber 
chaffenheit zu den jeweiligen Marktpreiſen. 

Anmeldungen von Hafer im Hauptibüreau, Theobalds- 
plaf 35, Yin en von Dafer, Heu und Stroh im Bürcau 
Todtenbrüdenjtraße 16 1. 

Ferner werden von bemjelben vom 20. d. Mis. ab 
die —— wieder aufgenommen. Anmeldungen im 
BüdereirBüreau, gegenüber der Steinmeßtaferne. 


(397) 

Das Kaiſerliche Proviantamt Straßburg tauft außer 
Heu und Roggenſtroh auch Roggen und Da der neuen 
Ernte von Produzenten täglih an, natürlid unter VBoraus- 
ſehung tadellojer Beſchaffenheit der Naturalien, 

Die Ablieferung und Bezahlung nad) den jeweiligen 
Tagespreiſen geſchieht für Roggen im neuen Proviantamt in 
der Schwarzwalditraße, für Hafer, Heu und Roggenſtroh bei 
der Magazin-Rendantur, Saarburgerftraße 3. 


Heu wird jet auch von Zwiichenhändlern angenommen, 
nachdem die Zufuhren von Produzenten bisher ganz unge 
nügenb geblieben find, 

Für Roggen, welcher na eingebracht, daher weich im 
Korn und ſchlecht im Geruch, auch fehr leicht if, kann auf 
Abnahme nicht gerechnet werben. Derjelbe muß im geftrichenen 
ne mindeftens 179 Gramm bei der Probewiegung 
ergeben. 


(398) 

Das Proviantamt Saarburg i. 2. fauft Sweile 
von Produzenten Safer, Heu, Roggen und Mei bon 
magazinmäßiger Beichaffenheit in Grenzen der üblihen ört- 
lihen Marktpreife. Die Verläufer haben die Naturalien frei 
bis and Magazin, womöglih an den VBormittagen zu liefern. 
Die Roggen und Weizenjtrob-Antäufe können in der erften 
Hälfte des Monats Auguft d. 38. wegen der in den Magazinen 
fattfindenden Bauten nur in bejchränften Quantitäten auf 
vorherige Anfrage jtattfinden. 


(399) 

Das Proviantamt St. Avolb tauft Hafer, Heu und 
Roggenrichtftroh von magazinmäßiger Befchaffenheit unter Ber 
borzugung der Produzenten zu dem jedesmaligen örtlichen 
Marttpreijen. 


Etrafburger Drudrrel u. Berlagsanflalt, vorm. R. Edult u. 


-- 237 


Gentraf- und Beirks-Amtshblatt für Elfaß-Lothringen. 





eiblatt. | 


Straßburg, den 20. Auguſt 1892. 


I. Berordnungen pp. ded Minifteriumd und des Oberſchulraths. 


(4100) 

Durch Verfügung des Minifteriums ift die Veranftal- 
tung einer Lotterie zum Beiten bes Vereins des Eljaß-Loth- 
— geſtattet worden. 

.A. 7718. 


(401) 

Durch Berfügung des Minijteriums ift genehmigt 
vorben, daß gelegentlich der im Monat September d. 38. 
in Meb flattfindenden Kunft- und Gewerbeausftellung eine 
Lotterie unter Zugrundelegung des von dem Äusſtellungs- 
Komitee angenommenen Xotterieplanes veranftaltet und bie 
ur . gen Eljaßs-fothringen vertrieben werden, 

„Ad - 


(402) 

In Gemäßheit der $$. 35 und ff. des Berngejehes 
vom 16. Dezember 1873 werden bierdurd die Verleihungs- 
urfunden für die Bitumenbergwerfe Roſenweiler I und II, 
Supftein I und Il mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Planzeichnungen bei dem Kaiſerlichen Berge 
rat) Jasper in Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur Einſicht 
offen Tiegen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjelretär, 
1. D. 44121. 3.4: Harff. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 5. Oftober 1891 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Rojenweiler I daS Bergwerk Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Dettweiler, Hattmatt, Prinzbeim 
und Gottesheim, Kreis Zabern, belegenen Felbe, welches einen 
Flädeninhalt von 1996 189,5 Quadratmetern bat, und deſſen 
Örenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich- 
nung mit ben Buchſtaben AHJKLMN bezeichnet find, zur 
Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad 
dem Berggejete vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eljah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjetretär. 


Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Rofenweiler I bei Roſenweiler. 
,D. 44121, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 6. Oftober 1891 wird 
ver Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Rofenweiler I das BergwerfdsEigenthum in 
yem in der Gemeinde Deitweiler, reis Zabern, belegenen 


Felde, weldes einen Flädeninhalt von 1999400 Quadrat- 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABCDEFGH 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen« 
den Bitumens nach dem Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 
bierdurd) verliehen. - 
Straßburg, den 8. Auguſt 1892. 
(L. 8.) Miniflerium für Elfaß-Lothringen. 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaatzjefretär. 
Berleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf 
Rojenmweiler Il bei Rofenweiler. 
1. D. 44124, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mufhung vom 15. Januar 1892 wirb 
der Firma Bergheim u, Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Lupftein I das Bergwerfd-Eigenihum in dem 
in ben Gemeinden Lupflein, Detimeiler uud Littenheim, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999 666 Quadratmetern hat, und befien Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud)- 
fiaben ABGCDEFGH bezeichnet find, zur Gewinnung des 
in dem Felde vorlommenden Bitumen nad) dem Berggefege 
vom 16, Dezember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. 8) Minifterium für Elfaß-Pothringen. 
Abiheilung des Innern, 
Der Unterjtaatsfetretär, 
BVerleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Qupftein I bei Lupſtein. 
1. D. 44131, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 15. Januar 1892 wird 
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Ötraßburg 
unter dem Namen Lupftein II das Berqwerts-Eigenthum 
in dem im dem Gemeinden Lupftein und Dettweiler, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999 427,5 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch— 
ftaben AHJKLM bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom 
16, Dezember 1873 hierdurd) verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguſt 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleihungsurtunde für das Pitumenbergwert 
Lupftein 11 bei Lupſtein. 
I. D. 441311, 





(403) 

In Gemäßheit ber 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die — 
urkunden für die Bitumenbergwerle Dürningen I bis II 
Kienheim 1 bis IV, Schneräbeim I und I, Neugaribeim I 
bis II, Küttolsheim I bis I und Truchter&heim I und II 
mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß gebradit, dab 
die Planzeihnungen bei dem Kaiſerlichen Bergrath in Straß⸗ 
burg, Wenterfiraße 4, zur Einficht offen Liegen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 


Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfefretär. 
I. D. 44891, J. 4: Sarff. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892 wirb dem 
Fabrifanten I. O. Seib in Nupredtsau unter dem Namen 
Dürningen I das Ber s⸗Eigenthum in dem in ben 
Gemeinden Dürningen, Willgotibeim und Rohr, Landkreis 
Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999200 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch— 
ftaben G H A J bezeichnet And, zur Gewinnung bes in bem 
Velde vorfommenden Bitumens nad dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 bierburd) verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftantsjetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergiert 
Dürningen I bei Dürningen. 
1. D. 44391, 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892 wirb dem 
Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen 
ee II das Bergwerts-Eigenthum in dem in den Ge— 
meinden Dürningen, Willgottheim, Avenheim und Schneräheim, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen fylädhen- 
inhalt von 1999511 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben GJDEF bezeichnet find, zur Gewinnung bes in 
bem Felde vorfommenden Bitumens nad) bem —* vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 8. Auguſt 1892, 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes ern. 
Der Unterftaatsjelretär. 
— — für das Bitumenbergwerk 
ürningen II bei Dürningen. 
I. D. 4439", 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 20. Februar 1892 wird dem 
Fabrikanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen 
Dürningen II das Bergwerts-Eigentfum in dem im den 


Gemeinden Dürningen, Schnersheim und Kleinfrankenheim, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen» 
inhalt von 1 999 606,5 Quadratmetern hat, und deffen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Buchſtaben ABCDIJ bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejege vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verlieben. 


Strafiburg, den 8. Auguft 1892, 
(L. S.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjefretär. 


Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Pürningen III bei Dürningen, 
1. D. 4439 111, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 10. März 1892 wird dem 
Fabrifanten 3. O. Seib in Rupredhtsau unter dem Namen 
Kienheim I das Bergwerks⸗Eigenthum in dem im den 
Gemeinden Kienheim, Dürningen, Mlleinfrantenheim und 
Reitweiler, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1999820 Quadratmetern hat, und befjen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchflaben AOPTSRB bezeichnet find, zur Gewin- 
nung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nach dem 
Berggejege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguſt 1892. 

(L. 8.) Minifterrum für Elſaß⸗Lothrin 
Abtheilung des —— en 
Der Unterjtaatsjefretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Kienheim I bei Kienheim. 
I. D. 44391V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 10. März 1892 wirb dem 
Fabrifanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen 
Kienheim U das Bergmwerks-Eigenthum in dem in den 
Gemeinden Kienheim, Reitweiler, Kleinfranlenheim und Truch⸗ 
tersbheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1999 240 Quadratmetern bat, und defien 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchſtaben BR SK C bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg: 
gejehe vom 16. Dezember 1873 bierburdh verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Kienheim II bei Kienheim, 
L D. 4439V. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 10. Mär) 1892 
wird dem Fabrifanten J. O. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Kienheim IM das Bergwerks-Eigentfum in 


— 


dem in den Gemeinden Kienheim und Gimbrett, Landkreis 
Straßburg, belegenen Felde, weiches einen Flächeninhalt von 
1999933, Quadratmetern bat, und defjen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch— 
faben PONMT bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad bem Derggeicge 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 8. Auguft 1892. 
(L. 8) Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaats ſelrelãr. 
a See für das Bitumenbergwert 
ienheim III bei Kienheim. 
1. D. 4489 VI, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Januar 1892 
wird dem Fabrikanten 3. O. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Kienheim IV das Bergwerls- Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Sienheim, Gimbrett, Reitweiler und 
Tructersheim, Landtreis Straßburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1998200 Quadratmetern bat, und 
deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan— 
zichnung mit den Buchſtaben TMLKS bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorflommenden Bitumens nad 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguſt 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsfefretär. 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Kienheim IV bei Kienheim. 
l. D. 4439 vu, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 19. März 1892 wird dem 
Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem Namen 
Schnersheim I das Bergwerls-Eigenthum in dem in den 
Gemeinden Schnersheim, Kleinfrantenheim und Doſſenheim, 
Sondfreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 1999633 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Buchſtaben D’ EE' MN C! Y bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berg« 
geſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Adtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Schnersheim I bei Schneräheim. 
L.D. 44401 
Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 


Auf Grund der Muthung vom 19. März} 1892 wird 
dem Fabritanten 3. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 


239 


Namen Schnersheim II das Bergwerls-Eigentfum in dem 
in den Gemeinden Schnersbeim, Kleinfranlenheim, Dofjenheim 
und Feſſenheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1999458 Quadratmetern bat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plans 
zeichnung mit den Buchftaben YC'NOPZ bezeichnet find, 
jur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens 
- * Berggeſetze vom 16. Dezember 1878 hierdurch 
verliehen. 


Straßburg, den 8. Auguſt 1892. 


(L. 8.) Miniſterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſekretür. 
Verleihungsurlunde das Bitumenbergwerl 


Schnersheim II bei Schnersheim. 
I. D. 4440U, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Februar 1892 
wird dem Fabritanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter 
dem Namen Neugartheim I das Bergwerks-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Neugartheim, Willgottheim, Winzen« 
beim, Küttolsheim und Ittelnheim, Landkreis Straßburg, ber 
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999 872 Qua⸗ 
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben ABV UT bes 

ichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden 
Bitumens nad dem Berggejeße vom 16, Dezember 1873 hier- 
durch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. $.) Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Adtheilung des Innern, 
Der Unterftantsjetretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Neugartheim I bei Neugariheim. 
L D. 4440001, 


- Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 10. März 1892 wird 
dem Fabrikanten J. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Neugartheim II das Bergwerld-Eigenthum in bem 
in den Gemeinden Neugartheim, Willgottheim, Adenheim, 
Schnersheim und Ittelnheim, Landkreis Straßburg, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999435 Quadrate 
metern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den BuchftabenBCDB'X WV 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommen- 
den Bitumens nad) dem Berggejeße vom 16. Dezember 1878 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892, 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Neugartheim II bei Neugartheim, 
1. D. 4440, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wirb 
dem fyabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Reugartheim II das Bergwerls-Eigentbum in dem 
in den Gemeinden Schneriheim, Avenheim und Mtelnheim, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1993118 Quadratmetern hat, und defien Örenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Buchſtaben B' DE D' YX bezeichnet find, zur Gewinnung des 
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 8. Nuguft 1892. 

(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsfelretär. 
PVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwerl 
eugartheim II bei Schneräheim. 
1. D. 4440 V. 


Im Namen Seiner Majejtät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wird 
dem Fabrifanten Y. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Küttolsheim 1 das Bergwerls-Eigentbum in dem 
in den Gemeinden Küttoldheim, Neugartheim, Ittelnheim und 
Feſſenheim, Landtreis Strafburg, jowie Nordheim, Kreis 
Molsheim, belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt von 
1950780 Quadratmetern bat, und defjen Grenzen auf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben 
TUA'RS bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorkommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 
16. Dezember 1873 bierdurd verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. S.) Minifterium für Effah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjekretär. 
BVerleihfungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Küttoleheim 1 bei Küttolsheim. 
1. D. 4440 VI, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 19. März 1892 wird 
dem Fabrifanten I. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Küttolsheim Il das Bergwerfd-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Küttolsbeim, Feſſenheim, Ittelnheim und 
Schnersheim, Landfreis Strafiburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninbalt von 1999825 Quadratmetern bat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan« 
zeichnung mit den Buchftaben A'ZPOR bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vortommenden Bitumens nad 
dem Berggeiege vom 16. Dezember 1873 bierdurd) verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterjtaatsjetretär, 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Küttolsheim 11 bei Küttoläheim, 
I. D. 444011, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wird 
dem Fabrilanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Küttols heim II das Bergwerts-Eigenthum in dem in 
den Gemeinden Küttol&heim, Feſſenheim. Ittelnheim, Schners- 
beim und Neugariheim, Landkreis Straßburg, belegenen Felde, 
weldes einen fylächeninhalt von 1999 748 Quadratmetern 
bat, und defjen Grenzen auf der am beutigen Tage beglaubigten 
Planzeihnung mit den Buchftaben AUVWKAYZ beeichnet 
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bi: 
tumens nad) dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hier 
durch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftantsjefretär. 
Verleibungsurtunde für das Pitumenbergwert 
Küttolsheim III bei Küttolsheim. 
I. D. 4440 VI. 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 wird 
dem Fabritanten J. DO. Seib in Rupreditsau unter dem 
Namen Truchtersheim I das Bergwerls-Eigenthum in dem 
in ben Gemeinden Truchteräheim, Meinfrantenheim, Schrei 
beim, Dofienheim und Wiwersheim, Landkreis Straßburg, 
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1987059 
Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am beutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben EFGLME' 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen- 
den Bitumens nad) dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 8. Auguſt 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Truchtersheim I bei Truchtersheim. 
I. D. 4440 IX, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 21. März 1892 mir 
bem Fabrilanten I. DO. Seib in Rupreditsau unter dem 
Namen Truchters heim Il das Bergwerts-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Truchtersheim, Kleinfrantenheim und 
Beblenbeim, Landlreis Straßburg, belegenen Felde, melde 
einen Flächeninhalt von 1999 336,5 Quadratmetern bat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan 
zeichnung mit den Buchſtaben GH IK L bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad 
dem Berggefeße vom 16. Dezember 1878 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 8. Auguft 1892, 

(L. S.) Minifterum für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleibungsurlunde für das Bitumenbergwert 
a Trudtersheim II bei Truchter&heim. 
. D. 4440 %, 


241 


II. Berprdnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


(4104) Bekanntmahung. 

Anmweifung für die Herren Bürgermeijter, betreffend 
bie Aufitellung der Urliften für die Wahl der 
Schöffen und Gefhmworenen für das Jahr 1898. 

Nach 8. 36 des Gerichtsverfaffungsgeieges vom 27. Ja« 
nuar 1877 hat der Vorſteher einer jeden Gemeinde in Elſaß- 

Lothringen, aljo der Bürgermeifter, alljährlich ein Verzeichniß 

der in der Gemeinde mohnhaften Perfonen, melde zum 

Shöffenamt berufen werden können, aufjuftellen. Dieje Ver 

zeihniffe (Urliften) find nad 8. 4 der Verordnung zur Aus« 

—J der Rei — e vom 13. Juni 1879 in der 

e en Hälfte des nats ober aufjuftellen und, nachdem 

fie nad) vorheriger Bekanntmachung eine Woche lang zu Jeder 

manns Einficht in der Gemeinde ausgelegen haben, und zwar 
ſpäteſtens bis zum 31. Oftober, dem Amisrichter einzujenden. 

Damit die Aufftellung und Einſendung derjelben nach Borfchrift 

des Geſehzes und pünktlich erfolgt, beftimme id, was folgt: 

1. Die Herren Bürgermeifter haben unverzüglich nad) 
Empfang dieſer Anweifung mit der Aufitellung der Urlijten 
für die Wahl der Schöffen und Gejhworenen zu beginnen. 
2. Diefelben find nad) folgendem Schema aufjuftellen: 






Berzeichniß 
der in der Gemeinde. ........... wohnenden Perjonen, 
welche im Jahre 1893 zum Schöffenamte berufen werben 
fönnen. 
& Bor Datum Yu 
r unb ber Geburtsort. Beruf. 
&| Zunamen, | Gebt. — 





3. In dieſe Urliſte find alle männlichen Gemeinde» 
Einwohner deutſcher Nationalität, welche das 30. Lebens- 
jahr vollendet umd zwei volle Jahre in der Gemeinde ihren 
un haben, mit Ausnahme der in 88. 32, 33 und 34 
bes Gerichtsverfaſſungsgeſetzes bezeichneten, alfo auch diejenigen 
aufzunehmen, welche nad 8. 35 des bezogenen Gefches 
die Berufung zum Schöffenamt ablehnen dürfen. Dieſe Lifte 
muß eine vollfländige jein. Dem Bürgermeifter ſteht es nicht 
zu, unter den gejehlid qualifizierten Perfonen eine Auswahl 
zu treffen. Iſt demielben jedoch befannt, daß eine ber im 
$. 35 genannten Perfonen von dem Ablehnungsrecht Gebraud) 
machen will, jo hat er dies in der Kolonne „Bemerkungen“ 
mit den Worten: „wird ablehnen“ zu vermerken. 

' Die vorbezogenen 88. 32, 33 und 34 lauten, wie 

olat: 

8. 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 

1) Berfonen, welde die Befähigung in Folge ftrafgerichtlicher 
Berurtheilung verloren haben; 

2) Perſonen, gegen weldhe das Hauptverfahren wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens eröffnet ift, das die Aberlen⸗ 
nung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigleit zur 
Belleivung öffentlicher Aemter zur Folge haben Tann; 








3) Perſonen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der 
Verfügung über ihr Vermögen beſchränlt find, 
8.33. Zu dem Amte eines Schöffen jollen nicht berufen werben : 

1) Berfonen, welche zur Zeit der Aufftellung der Urlifte das 
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 

2) Perſonen, welche zur Zeit der Aufjtellung der Urliſte den 
Wohnſiß in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 

3) Perfonen, welche für fih und ihre Familie Armenunter- 
ſtützung aus Öffentlichen Mitteln empfangen oder in den 
legten drei Jahren, von Aufftellung der Urlifte zurüdger 
rechnet, empfangen haben; 

4) Perſonen, welche wegen geiftiger und körperlicher Gebrechen 
zu dem Aınte nicht geeignet find; 

5) Dienftboten. 
$. 34. Zu dem Amte eines Schöffen jollen ferner nicht 

berufen werden: 

1) Minifter; 

2) Mitglieder der Senate der freien Hanſaſtädte; 

3) Reichsbeamte, welche jederzeit einftweilig in den Ruheſtand 
verjeßt werden können ; 

4) Staatäbeamte, weldje auf Grund der Landesgeſetze jederzeit 
einftweilig in den Ruheſtand verjegt werden fünnen; 

5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltichaft; 

6) gerichtliche und polizeiliche BVolljtredungsbeamte ; 

7) Religionsdiener; 

8) Vollsſchullehrer; 

9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende 
Militärperfonen. 

Die Landesgeſetze Lönnen außer den vorbezeichneten 
Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem 
Amte eines Schöffen nicht berufen werden ſollen. 

4. Die Urliften find bis ſpäteſtens am 15. Oltober 
fertig zu ftellen und mit den Worten: 

Abgefhloffen am... . Oftober 1892. 

Der Bürgermeifter 


(Unterjchrift) 
abzuſchließen. 


5. Die ſo abgeſchloſſenen Urliſten ſind alsbald nach 
dem Abſchluß eine Woche lang zu Jedermanns Einſicht im 
Gemeindehaus auszulegen. 

6. Die Auslegung iſt vorher durch Anſchlag am Ge— 
meindehaus und durch Ausruf in der Gemeinde öffentlich 
befannt zu machen. 

7. Die innerhalb der Auslegungsfrift ſchriftlich ein- 
gehenden Einfpradhen hat der VBürgermeifter anzunehmen; aud) 
it derfelbe verpflichtet, Einfpradhen, welche mündlich bei ihm 
erhoben werden, zu Protokoll zu nehmen. Eine Entſcheidung 
über die Zuläffigfeit oder Begründetheit ſteht ihm nicht zu. 

8. Sofort nad) Ablauf der Auslagefrift hat der Bür— 
germeifter die Urliften mit einer Beſcheinigung über die Aus- 
legung und Bekanntmachung diefer und ebenjo die erhobenen 
Einſprachen mit den ihm erforderlich erfcheinenden Bemer- 
fungen an den Amtsrichter des Bezirts abzufenden. 


9. Die vorftehend erwähnte Beſcheinigung bat zu lauten: 


Es wird hiermit —— daß die von dem Unter- 
zeichneten am... ... Oftober d. Is. abgejdlofiene Ur- 
üſte derjenigen Perfonen, ik im Jahre 1893 zum 
Schöffenamt berufen werben können, in der Zeit vom 
. Dftober bis zum „... Oltober d. Is. im 
Gemeindehaus dahier zu Jedermannẽ BR ur 
gelegen bat, und daß deren Auslegung am . 
tober d. Is. durch Anſchlag und Ausruf in "der Ge: 
meinde öffenttich befannt gemacht worden iſt. 


242 





10. Treten nad) der Abſendung der Urliften an ben Ants« 
richter bei den in diefelben aufgenommenen Perfonen Umftände 
ein, ober werben bezüglich derjelben folde nachträglich be» 
Tannt, weldhe die — agenen zum Schöffenamte unfähig 
machen, ſo hat der Bürgermeiſter davon dem Amtsrichter 
ſofort Anzeige zu machen. Dasſelbe hat zu geſchehen, wenn 
eine eingetragene Perſon ihren Wohnfik außerhalb des Amis- 
gerichtsbezirls verlegt oder flirbt. 
11. Daß die Abjendung der Urlijte erfolgt kr 
Kreisdireltor bis fpäteftens den 5. November & 
zeigen. 


it dem 
. anzu 


2*2*6* den . n . en Golmar, den 9. Auguft 1892. 
Der Berirfspräfident. 
(Unterfchrift). 1. 8083, J 2* ee 
©. Lothringen. 
(105) Verordnung, (406) Beſchluß. 


In Folge der weiter zunehmenden Ausbreitung der 
Maul» und Klauenſeuche im diesſeitigen Bezirke verordne ich 
auf Grund der Minifterial-Berordnung vom 18. November 
1889 Ill. A. 4091 (Gentral» und Bezirtd- Amtsblatt für 1889 
©. 297), auf deren Beitimmungen überhaupt hiermit erneut 
ur genaueften Beachtung hingemwiefen wird, für den Umfang 
bes ganzen Bezirls Lothringen, was folgt: 


g&. 1. 

Führer von wandernden Schaf. und Schweineheerden 
müffen ſich im Befige eines von einem approbirten Thierarzte 
ausgeftellten Zeugnijjes über den jeuchefreien Zuftand ber 
Heerden befinden. 

8 


Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes 
Rindvieh aus einer Gemarlung in die andere verbringen 
laſſen, müflen den Führer mit einem von einem Thierarzte 
ober ig Fleiſchbeſchauer ausgeftellten, für einen Zeit⸗ 
raum don fünf Tagen gültigen und demnächſt zu erneuernden 
Zeugniß über den jeuchefreien Zuftand der zu transportirenden 
Thiere verſehen. 

$. 8. 
Zuwiderhandlungen gegen diefe Verordnung werben nad) 
. 66 Ziffer 4 des Geſetzes, betreffend die Abwehr und Un— 
* von Viehſeuchen, vom 23. Juni 1880 beſtraſt. 


Meb, den 13. Auguft 1892. 
Der Bezirtspräfident. 


VI. 3147. I. U: Frhr. von Kramer. 


Um die Schifffahrt auf der Mofel bei den * 
Militãr⸗Schießſtanden der Friedhofinſel hierſelbſt 
durch Benupung dieſer Stände erwachſenden ahren pe 
ichern, wird auf Grund einer Anordnung des Ober 
täfidenten zu Straßburg vom 2. März 1878 Nr. 10481 
und in Folge Erjuchens der Militär« Verwaltung zu Meß 
hiermit verfügt: 
Einziger Artikel, 
er Schifffahrtsverlehr auf der bei den Militär 
Gichfäben ber Friedhofinſel in i belegenen Mofeljtrede 
war Kilometer 2 bis 4 ift zunächſt auf die Dauer eines 
abres, vom Datum der Publikation dieſes Beſchluſſes an, 
auf folgende Tageszeiten beſchränkt: 


In den Monaten Morgens Mittags Abends 
Mai bis Auguft .. bis 5 Uhr, von12—2 Uhr, von 8 Uhr ab, 


Se mu: Ottober, 
. bi8 6 Uhr, von12—2 Uhr, von 6 Uhr ab, 


April. . 
Hosen er bis $e- 
bruar bis 8 Uhr, von 12—2 Uhr, von 5 Uhr ab. 
Meg, den 2. Mai 1878. 
Der Präfident von Lothringen. 
Bekanntmadhung. 


Die Gültigkeit der vorſtehenden, durch meinen Beſchluß 
vom 16. April 1892 bis zum 31. Juli 1892 ausge- 
dehnten Verordnung, betreffend Beichränkung des Schifffahrts- 
vertehrs auf der Moſel bei den Schiehftänden auf der Friedhof: 
infel bei Meß, wird hierdurch abermals bis zum 1. Januat 
1893 verlängert. 

Metz, den 10. Auguſt 1892. 

Der Bezirfspräfident. 
J. 4: Fıhr, von Kramer. 


V. 2831. 


| 
| 


(107) 


für verabreichte Fourage 5* 8. 9 Nr. 8 des Rei 


vom 18, Februar 1875 (R. 


243 


— 


Madweifung 


des im Monat Juli 1892 feftgeftellten Durchſchnitis der höchſten Tagespreiſe ber 
chsgeſehes über die Natura 
Bl. ©. 52) und Art. II 8. 6 des Reichsgeſehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. BL. ©. 245). 


—— nach welchem die Vergütung 
eiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden 









Richt⸗ 





Stroh 
Weizen— Heu, 
Rrumms Richt⸗ ſtrumm- 
Durch] m. | ® De | Zurde | ng. | Du Des 
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veehie, ie. e | fatan- | weder | 1 verdfe, | Thlas 


E3 Loften je ein Hundert Rilogramm: 
BEEIESEIE BEIESEIE SEIESEIESEIESEIE SEIE SEIE SEIEN 


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III. Erlafje pp. anderer ald der vorftehend aufgeführten Landesbehörden. 


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Saargemünd. nern en. 14 lsol ı5 Isa] a 95] 5 |20 
(408) 


Die in Gemäßheit des Regulativg vom 3. November 
1884, betreffend die Erfordernifje zur öffentlichen Beftellung 
als Feldmeſſer in Eljaf-Lothringen im Oktober d. Is. abzu— 
baltende TFelbmeflerprüfung findet am 3, Oktober d. Js. und 
den folgenden Tagen in den Dienfträumen der Direktion der 
direften Steuern Tudwigsgaſſe 1) hierſelbſt ftatt. 

Die Meldungen zu dieſer Prüfung find unter Beir 


fügung ber durch 88. 2 und 19 bes gedachten Negulativs ger 

forderten Nachweiſe und Zeugniffe, fpäteftens bis zum 15. Sep- 

tember d. Is. an den linterzeichneten einzureichen, 
Straßburg, den 10. Auguft 1892. 


Der Vorſihende 
der Feldmefjerprüfungstommiffion. 


F. P. C. 34. J. B. Dr. Joppen. 


IV. Erlaſſe pp. von Reichsbehörden. 
Bei der biefigen Kaiferlichen Ober-Boftdirettion lagern folgende unanbringliche Sendungen: 


(409) 








Aufgabegeit Name 
ufgabegeit. 
Aufgabeort. bei 
Tag. | Monat. | Yabı. BPTANGREN, 

Straßburg (EIf.) 4 | 23. | Jumi 1891 Polizei⸗ Revier 

Gebweiler 19. | April 1898 Joſeph Haufer 
Straßburg (EIf.) 1 8. | Auguft 1891 Schweig 

bern 24. | Dezember | 1891 Voß 














Die Empfangsberechtigten werden aufgefordert, unter 
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen bei der hieſigen 
Ober ·Poſtdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad Ab⸗ 
lauf von vier Wochen, vom Tage ber Veröffentlichung 
diefer Belannimadung am gerechnet, der Betrag der Pojt- 
anweilungen ber Bolunterftügungstafe zufließen und der 












Rame 
der nicht aufzufindenben 
Abjenber. 
Strafburg (Elſ.) | Poftanweifung| 15 | — ? 
Mündenftein Bodet _ _ Fri Franz 
Wollerau (Schweiz)| Poftanweifung 3 198 ? 
Strahburg (EIj.) | Boftanweifunn|| 4 | — ? 














Inhalt des Padets zum Beſten dieje Kaffe öffentlich verfteigert 


werden wird. 
Straßburg (EIj.), den 14. Auguft 1892. 
Der Kaiſerliche Ober-Poftdireftor 
I. DB: Anof. 


V. Berfonal-Machrichten. 


(410) 


Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller 
gnädigft gerubt, dem Tatholiichen Hülfspfarrer Bangraf zu 
Feſſenheim aus Anla feines 6Ojährigen Priefterjubiläums den 
Königlichen Kronen-Orden dritter Klaſſe mit der Zahl 60, dem 
tatholiſchen Hülfspfarrer Hub in Arzenheim aus Anlaß jeines 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


50jährigen Priefterjubiläums den Rothen Adler-Orden vierter 
Klafje mit der Zahl 50 und dem Fußgendarmen Johann 
Friedrich Jalob Keget zu Noveant-Eorny aus Anlaß eines 
Ausſcheidens aus dem Dienfte das Allgemeine Ehrenzeichen 
zu verleihen. 


Eruenunugen, Verfeungen, Eutlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Durch Tandesherrlihe Verordnung des Herrn Statt 
halter ift der Rebbeſiher Johann Baptift Isner zum 
zweiten Beigeordneten der Gemeinde Rufach im Bezirte Ober- 
Elſaß und der Rentner Ludwig Karl Sorg zum zweiten 
Beigeordneten der Stadt Hagenau im Bezirfe Unter-Eljaß 
ernannt worden. 

An Stelle des auf feinen Antrag ausgeſchiedenen 
Profefjors Dr. Flückiger ift der Profefjor Dr. Schär zum 
Mitgliede und Vorfißenden der Prüfungstommiffion für 
Apotheler ernannt worden. 

Verſetzt: Die Kanalauffeher Hügel von Hochfelden 
nah Straßburg, Herrmann von Mouffey nah Hochfelden 
und Schuler von Mündhaufen nad) Mouffey. 

Der Hulturaufjeher Bey iſt mit der Verwaltung der 
RKanalauffeherjtelle in Münchhauſen beauftragt worden. 


Iuftiz- und Kultus-Verwaltung. 


Die von dem Biſchof von Metz vorgenommene Er— 
nennung des Ehrendomherrn Jacques zum Domberrn hat 
die Genehmigung bes Kaiferlihen Statthalters erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfäaft und Domänen. 


Der Regierungsafieffor Patheiger zu Straßburg ift 
zum Oberzollinjpeftor ernannt worden. 

Dem Oberzollinipeltor, Regierungsaflefior Patheiger 
ift die Oberzollinipeltorftelle in Schirmed übertragen - worden. 

Verjegt: Oberjollinfpeltor Loeſſer von Altlirch nad) 
Mep, Oberzollinipeltor Levin von Meß nad Alllirch, Rente 
meifter Weeber von Weiler nad) Eritein. 


In den Rubeftand verfegt: Hauptzollamtärendant 


Nicolai zu Mep. 
Bezichsnerwaltung 
a. Ober-Elfaf. 

Definitiv angeftellt: Lehrer Anton Wolff in Ben- 
dorf, Hippolyt Schulg in Egisheim. 

Verſetzt: Die Lehrer Julius Heberle von Sulz nad) 
Eolmar, Ernjt Engafjer von Creux⸗d'Argent nad) Aitthann, 
Auguft Stoll von Neudorf nah GEreug-d’Argent, Emil 
Soltner von Kembs nad) Ingersheim, Auguft Schlüter 
von Hüningen nad) Kayſersberg, Eduard Ernit von St. Ludwig 
nad) Hüningen, Lehrerin Friederile Spittler von Kayiers- 
berg nach Reichenweier. 


Widerruflich angeftellt: Die Abgangszöglinge des 
Seminar I Heinrih Reinhart in Kembs, Joſef Wolf in 
Su, Karl Haberer in Rirheim, Jofef Welter in Neudorf, 


Juſtin Kaniher in Türlheim, Emil Stern in Biesheim, 
Emil Claudel in Domad). 
In den Rubeftand verjeht: Die Lehrer Alfons 
Meyer in Balgau, Abraham Gimpel in Mülbaufen. 
b, Unter-Eljaß. 


An Stelle des verftorbenen Beigeordneten Eloi Thonne 
lier in Bourg-Brude ift das Mitglied des Gemeinderathet 
Johann Baptift Mafjon ernannt worden. 

Definitiv ernannt: Lehrer Friedrich Helbringer 
in Heiligenftein, Lehrer Paſchali in Kerzfeld, Kiaſſenlehretin 
Laafmann in Kronenbur 

Entlafjen auf Antrag: Lehrer Julius Dejjauer 
in Moräbronn. 


Etrabburger Trudi u, Berfugsanftalt, vorm. N. Shulk u. Go. 


245 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-LJotdringen. 











Beiblatt. | Straßburg, den 27. Auguft 1892. | Ar. 88. 
Ein Hanptblatt it nicht ausgegeben worden, 
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaß. 
(all) Verordnung, 2. Viehhändler, welhe in Ausübung ihres Gewerbebetriebs 


Nachdem in mehreren Gemeinden bes en Ober: 
Elſaß die Maul» und Klauenſeuche ausgebrochen ift, verorbne 
in unter Bezugnahme auf die gg A Raiferlichen 

inifteriums vom 18. November 1889 Nr. TIL A. 4091 
(Gentral- und Bezirls · Amtsblatt 1889 Seite 297), für den 
Umfang des Bezirls Ober-Elfaß, was folgt: 


8. 1. 
brer von wandernden Schaf- und Schweineheerden 
müſſen im Beſihe eines von einem approbirten Thierarzte 
ausgeftellten Zeugnifjes über den feuchenfreien Zuftand der 
Heerben befinden. 
8. 2. 


Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes 
Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen 
laſſen, müfjen den Führer mit einem Zeugniß über den ſeuchen⸗ 
freien Zufland der zu transportirenden Geerde verfeben. 


8.8. 


Gleichzeitig wird die oben erwähnte Verordnung des 
Roiferlihen Minifteriums erneut zur Öffentlichen Kenntniß- 
nahme befannt gegeben: 


Verordnung, 


betreffend die veterinärpolizeiliche Beauffihtigung 
. des Viehverkehrs. 


Auf Grund der 88. 20 und 28 des Reichsgeſehes vom 
23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrüdung von 
Viehſeuchen (Reichsgeſetzbl. ©. 153), und des $. 1 der hierzu 
laut Belanntmachung des Reichslanzlers vom 24. Februar 1881 
erlaffenen Inftrultion des Bundesraths wird verordnet; 


8.1. 

Im Falle der amtlihen Feſtſtellung des Ausbruchs 
einer Seuche im Inlande, oder wenn die Gefahr der Ein« 
ſchleppung einer jolden aus dem Auslande befteht (88. 7 
und 14 des Reichsgeſetzes vom 23, Juni 1880), hat der 
Bezirfspräfident die nachfolgenden unter 1 und 2 genannten 
Mofregeln anzuordnen, fofern deren ifung nad Lage 
der Verhältniſſe zur Verhütung der Seuchenverſchleppung er 
forderlich erfcheint: 

1. Führer von wandernden Schafe und Echweincheerben 
müſſen fih im Beſitze eines von einem approbirten Thier⸗ 
arzte ausgeftellten Zeugnifjes über den jeuchenfreien Zuftand 
der Heerden befinden. 


Nindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen 
lafjen, müſſen den Führer mit einem Zeugniß über 
—— Zuſtand der zu transportirenden Thiere ($. 6) 
verſehen. 


Das Zeugniß muß von einem approbirten Thierarzte 
oder von einem für eine elſaß-lothringiſche Gemeinde beftellten 
Fleiſchbeſchauer ausgeftellt und unterzeichnet fein. Der Unter 
ſchrift des Fleiſchbeſchauers ift die Bezeichnung „Fleiſchbe⸗ 
ſchauer ber Gemeinde N. N.“ beizufepen. 

In zufammengejegten Gemeinden jowie in den Ge— 
meinden mit zerfireuter Bauart, lönnen von dem SPreisbireltor 
—— nach Anhörung des Bürgermeiſters und des 

reisthierarztes auch andere Sachverſtändige mit der Aus— 
ftellung der Gefundheitsjeugniffe betraut werden. Diejelben 
find vom Sreisdireftor (Polizeidireftor) zu verpflichten. 

Für Ausftellung des Zeugniffes hat der Fleiſchbeſchauer 
beziehungsweife defien Vertreter eine Gebühr von 40 für 
ein Stüd Nindpieh, von 20 2. für jebes weitere Stüd 
anzufprechen. 

Die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Maßregeln 
tönnen fowohl für den ganzen Bezirt, als für einzelne Theile 
desfelben angeordnet werden, 


8. 2. 

Aus Gemeinden, in denen Maul und Klauenſeuche oder 
Lungenfeuche ausgebrochen ift, darf während der Dauer der 
Seuche Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur mit 
ortspolizeifiher Genehmigung und allein zum Zmwede jofortiger 
Schlachtung weggebradt werden. Die Genehmigung darf nur 
eriheilt werben auf Grund der fchriftlich der Orxt&polizeibes 
börde gegenüber abgegebenen Erklärung eines approbirten 
Thierarztes, daß eine Verfchleppung der Seuche durch den 
beabfichtigten Transport des Viehs zur Schladtftätte über— 
baupt oder unter Beobachtung der von dem Thierarzte be— 
zeichneten Vorſichtsmaßregeln nicht zu beforgen ſei. Den von 
der Ortspoligeibehörde auszuftellenden Erlaubnißſchein, welcher 
neben vo Bezeihnung der mwegzubringenden Thiere den 
Zweck des Transports, fowie die Frift, innerhalb deren der 
Transport vollzogen fein muß, den Ort, an dem die Schladh« 
tung flattfinden fol, und die zu beobadhtenden Vorſichtsmaß- 
regeln angeben muß, bat der Führer der Thiere während 
des Transports mit ſich zu führen, 

Die Ortspolizeibehörden der verjeuchten Gemeinden 
find auf die Beftimmungen dieſes Paragraphen jeitens des 
Kreisdireftors jeweils beim Ausbruche der Seuche behufs 
geeigneter Velanntmachung befonders aufmerffam zu machen, 


8. 3, 

Verbreitet ih die Maul und Klauenſeuche oder die 
Yungenfeuche auf mehrere Ställe, jo hat der Kreisdireltor 
alsbald die Anordnung zu treffen, daß aus den dem Seu⸗ 
chenorte benahbarten, der Gefahr der Verbreitung der 
Seuche nad den Verlehrsverhältniſſen ausgeſetzten, nament« 
lich zu bezeichnenden Gemeinden zum Zwecke oder in Vollzug 
einer Veräußerung Vieh nern Schafe, Schweine, Ziegen) 
nur auf Grund von Gefundheitszeugnifien ($. 6) ausgeführt 
werden darf, welde von einem approbirten Thierarzte aus— 
geftellt find, ferner daß die Beftimmungen des $. 2 entipre= 
ende Anwendung auf dasjenige Vieh finden, weldes zum 
Zwed der Schlahtung ausgeführt werben foll. 

Die vorerwähnten Gefundheitszeugnifie dürfen nur für 
ſolche Thiere ausgeftellt werden, welche jeit mindeſtens fieben 
Tagen in feuchenfreiem Zuftande in der Gemarlung ſich ber 
finden, wo ihre Unterfuhung erfolgt. Dieſe Beitimmung 
findet insbefondere auch Anwendung auf wandernde Schafe 
und Schweineheerben, dagegen fann auf Viehmärkten ber 
Kreisthierarzt das Zeugniß auch Für ſolche Thiere ausflellen, 
die aus der Seuche nicht verbädtigen Orten auf den Marft 
verbracht und alsbald weiter verfendet werden. 


3. 4. 

It die Maul- und Klauenſeuche oder die Lungenſeuche 
in einem benachbarten nicht elfaßslothringifhen Orte aufge 
treten, jo bat der Sreisbireftor (Polizeidiveftor) des angren- 
jenden Kreifes nad Anhörung bes Kreisthierarztes, ſofern 
es zur Verhütung der Seuchenverjchleppung erforderlich ericheint, 
anzuordnen, dab die Führer von Vieh (Rindvieh, Schafe, 
Schweine, Ziegen), welches aus dem verſeuchten Orte und der 
näher zu bezeichnenden Umgebung desjelben eingeführt werben 
fol, Zeugniſſe approbirter Thierärzte über den Gejundheits- 
zuftand der Thiere ($. 6) beſihen müſſen, im weldhen bezeugt 
ift, dab nad) dem Ergebni der von dem Thierarite einges 
zogenen Erkundigungen und der Vefihtigung der zu trand- 
portirenden Thiere diefe jeit mindeflens fieben Tagen in 
feuchenfreiem Zuftande in der Gemarkung ſich befanden, in 
welcher ihre Unterſuchung erfolgte, und daß in dieſer Ge— 
marfung feine an Maul» und lanenjeucdhe oder Lungenſeuche 
erfrankten Thiere vorhanden find. 


8 5 

Sobald die Seuche erlofchen iſt, * die gemäß $ 1, 
3 und 4 getroffenen Maßnahmen aufzuheben. 

Die Verfügungen, durch welche diefe Maßnahmen an« 
geordnet oder zurüdgenommen werden, find in die Amts- 
blätter der betheiligten Behörden einzurüden und überdies in 
den zugehörigen Gemeinden in ortsüblicher Weiſe befannt zu 
geben, dem Bezirkspräfidenten und dem Minifterium, geeig« 
netenfalls auch den Behörden der Zolle und Eifenbahnbetriebs= 
verwaltung, den benachbarten Kreisdireltoren (Polizeidireltoren) 
und nicht eljaß-lothringiichen Kreisbehörden mitzutheilen. 

8. 6. 

Die Geſundheilszeugniſſe ($$. 1, 3 und 4) find fünf 
Tage gültig 

Die Führer der zu transportivenden Thiere find ver— 
pflichtet, die Zeugnifie nach Ablauf diefer Zeit erneuern zu 


246 


* Sie müſſen die Zeugniſſe während des Transports 
bei fi haben und auf Erfordern den Polizeibehörden, dem 
Gendarmerie- und Molizeiperfonal ſowie den Behörden und 
Bedienfteten der Zollverwaltung und der Eijenbahnbetriehs. 
verwaltung vorzeigen. 

Die Zeugniffe müſſen Ort und Tag der Ausſtellung 
den Namen des Führers und jedes mitgeführte Stüd Rind- 
vieh nad Geflecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl 
der mätgeführten Schafe, Schweine, Ziegen bezeichnen. Bei 
Ausftellung der Zeugniffe für Nindvieh durch die Fleiſchbe— 
ſchauer ift das anliegende Formular zu benußen. 

8.7. 

Sf der Ausbruch der Maul- und SM lauenfeuche oder 
der Lungenfeuche in einem Marliorte feftgeftellt, fo iſt die 
Abhaltung von Viehmärkten dafelbft bis zum Erldſchen ber 
Seuche vom Kreisdireltor (Polizeidirektor) zu verbieten. 

Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Mini« 
fteriums, 

8.8. 


Zur Sicherung des Vollzugs der veterinärpoligeilichen 
Beauffihtigung von DViehbeftänden, die bei Viehmärkten oder 
bei den übrigen in $. 17 des Seuchengeſetzes vom 23. Juni 
1880 erwähnten Veranlaflungen erg werden, 
fönnen durch ortSpolizeiliche Korff nähere Anordnungen 
getroffen werben. 


Straßburg, den 18. November 1889. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung für Finanzen, Landwirthſchaft u. Domänen, 
Der Unterjtaatsjetretär 
II. A. 4091. von Schrant. 
Eolmar, den 16. Auguſt 1892, 
Der Bezirkspräfident. 


1. 8308, I. B.: Boehm. 
(4112) Bekanntmachung. 


Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 19. Mär; 
d. 38. 1. 2412 (Gentrale und Bezirls · Amtsblatt S. 83), ber 
treffend die Einfuhr franzöfiichen Rindviehes über dag Neben: 
zollamt I zu Altmünjterol, beſtimme ich hiermit, daß die tier: 
ärztliche Unterſuchung am der Grenze durch den Kreisthierant 
Tempe zu Altkirch vorzunehmen ift, und dag nur bie vor 
diefem Thierarzte ausgeftellten Zeugniffe zur Einfuhr von 
en Rindvieh Über die Grenze bei Altmünfterol ber 
rechligen. 

Als Gebühr für die Unterfuhung Hat ber genannte 
Thierarzt eine Paufhalfumme von achtzehn Mark für jew 
Reife an die Grenze ohne Rückſicht auf die Zahl der zu 
unterſuchenden Schlachtthiere zu beanſpruchen, welche von dem 
jedesmaligen Intereſſenten zu tragen ift. 

Eolmar, den 17. Auguſt 1892, 

Der Bezirfspräfident. 


I. 8392. J. B.: Boehm. 


_- 47 — 


b. Unter-Elfaf. 
(413) Beſchluß. dieſer lehteren Formlichleit iſt durch eine Beſcheinigung des 
Der Bezirlspraſident des Unter-Elſaß, — — — 
Nah Einſicht x. ꝛc. Der Beʒirlsbrãſident 
Beſchließt: I. 5541. von berg. 
——— und den Genefenfeftufatut fe De Sr vorfifeten Meta 
Die behufs Anlage einer Drainage in den Kantonen rg wenn r 
„Deffenteih" * „Brübmehgutß“, — — u dem Sitz in Nieberjeebach gebildete Syndilals⸗ 
unter dem Namen „Drainagegenofjenichaft Niederſeebach“ ß 
gebildete autorifirte Genofjenihaft derjenigen Eigenthümer, Das Genoffenjöoftsfatut iR gleiäflaniend mit bem borfiehenb 


: : — auf ©. 65 des Beiblatis unter (122) abgebrudten Statut ber 
deren Namensverzeichniß diefem Akt angeſchloſſen ift, wird Drain t ar 
iermit auf Grund des Art. 12 des Geſetzes vom 21. Juni —* —— ce: a a 


1865 nad) Maßgabe der Genofjenjhaftsiagungen genehmigt, Zitel IV. 
um bie Vortbeile der Art. 13 bis 19 des gedachten Geſehes Nedmungswefen und Erhebung der Beträge. 
zu genießen. Artikel 2. Syndifats-Einnehmer. 

Diefer Beſchluß, jowie ein Auszug der Genofjeniafts- ——— 


ſatzungen ift im Beiblatt bes Eentral» und Bezirts-Amtsblattes — Gyahilst ernennt einen Einneimer zur Gifekung ber 
zu veröffentlichen und in der Gemeinde Niederfeebadh während Der Betrag ber Kaution, welche der Einnehmer zu ftellen 
eines nats, vom Tage des Empfanges desjelben an, durch hat, fowwie der Satz ber Gebühren, weldhe demjelben zuzuerkennen 
öffentlichen Anſchlag befannt zu machen. — Die Erfüllung find, werben von bem Syndilai beftimmt. 


c. Lothringen. 


(a1) die am 25. und 26. September d. 8. in Gt. Avold zu 

Nach einer Mittheilung der —— ——— veranſtaltende landwirthſchaftliche Ausſtellung durch Beſchluß 

iſt der Vertrauensmann⸗Stellvertreter für Lothringen, Inge vom heutigen Tage die Ermächtigung erſheilt worben, zu 

nieur Bürger in Saarburg, von diefem Amte entbunden Gunften der gedachten NAusftellung eine Lotterie zu verane« 
te 


und zu feinem Nachfolger der Bauunternehmer Wehrmann N. 
in Hargarten beftellt worben. ‚ Die Zahl der Loofe, deren Abſaß fi auf den Bezirk 
Mep, den 15. Auguft 1892. — beſchranlt, beträgt 8000, zum Preiſe von je 50 F 
Der Bezirtspräfident. Die Gewinne beſtehen in Thieren und Gebrauchsge- 
III. 526. I.: Schr, von Kramer. genftänden im Gejammtmerthe von 1500 4 
" en Mep, den 23. Auguft 1892. 
(4115) Bekanntmadung. Der Bezirkspräfident. 


Dem landwirtbfchaftlichen Kreisvereine Forbach ift für I. A.: Fehr. von Kramer. 


III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(A116) nad) Benfeld gelegenen Anweſen erbaute Schlachthaus als 

Auf Grund des $. 83 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes Privatſchlachthaus in Benutzung zu nehmen. Die Beichreibungen 
und des 8. 18 des Gefehes vom 4. November 1878 wird und Pläne der Anlage liegen in je einem Eremplare auf der 
die Eröfinung der Schwurgerichtsverhandlungen bei dem K. Lan⸗ Kaiferl. Kreisdireltion zu Erftein und dem Bürgermeifteramte 
gerichte in Colmar für die zweite Sißungsperiode des “jahres zu Boofzheim zur Einfiht offen. Etwaige Einwendungen 
1892 feitgeießt auf Montag, den 10. Dftober 1892, Vor- gegen die Anlage find dafelbft binnen 14 Tagen anzubringen. 
mittags 9 Uhr, und der Oberlandesgerichtsrath Herr Oberle ie Friſt nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an 


zum Vorſitzenden derjelben ernannt. welchem das dieje Bekanntmachung enthaltende Gentral« und 
Golmar, den 11. Auguft 1892, Bezirf3- Amtsblatt ausgegeben worden, und ift für alle Ein— 
Der K. Oberlandesgerihtspräfident wendungen, welche nicht auf privatredhtlichen Titeln beruhen, 
von Bacanp. prãlluſiviſch. 
</417) — — Erſtein, den 22. Auguſt 1892. 
Der Metzger Philipp Lehmann zu Boofzheim beab« Der Kreisdireltor 


fichtigt, das auf feinem Bezirksſtraße Nr. 5 von Rheinau Nr. 2519. Pencer. 


— 


V. Perſonal⸗Machrichten. 


(418) 


Verwaltung des Innern. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft geruht, 
den Polizeidireltor Meurer in * zum Kaiſetlichen Regier 
rungäratb, den Kreisdireltor Dall in Rappoltsweiler zum 
Kaiſerlichen Poligeidireltor und den Regierungsratb von 
Blume in Colmar zum Kaiſerlichen Kreisdireltor in der Ber- 
waltung von Elfahetothringen zu ernennen. 

Dem Regierungsratbp Meurer ift die Stelle eines 
Regierungsrathes bei dem Bezirkspräſidium in Colmar, dem 
Polizeidireltor Dall die Polizeidireltorftelle in Meg und dem 
Kreißdireftor von Blume die Kreisdireftorftelle in Rappolts- 
weiler übertragen worden, 

Durch landesherrlihe Verordnung des Herrn Statt 
halters ift der Eigenthümer Wilhelm Greiner zum erjten 
Beigeordneten der Gemeinde Rappoltsweiler im Bezirfe Ober- 
Elfaß ernannt worden. 

Der Referendar Lauf in Meß ift zum Regierungs» 
afjefjor ernannt worden. 

Iufiz- und Aultus-Verwaltung. 

Dem Rentner Eduard Jäger in Sul u. W. ift die 

nachgeſuchte Entlaffung aus dem Amte als Erſter Ergänzungs« 

ter des Amtsgerichts dafelbft ertheilt; der Rentner Friedrich 
Binder in Sul u. W., bisher zweiter Ergänzungsrichter 
des Amtsgerichts daſelbſt, ift zum Erften Ergänzungsrichter 
bei diefem Gerichte und der Kaufmann und Bürgermeifter 
Ernſt Kühner in Sulz u. W. zum zweiten Ergänzungsrichter 
des Amtsgerichts baferkft ernannt worden. 

Entlaffen auf Antrag: Gerichtsvollzieher Porft 
in Straßburg. 

In den Ruheſtand verjegt: Amtsgerichtsſekretär 
Welter in Gebweiler. 

Der Rechtsanwalt Dr. Knittel ift in der Lifte der 
Rechtsanwälte bei dem Landgerichte Zabern geldſcht worden, 


Univerftät. 


Seine Majeflät der ae haben im Namen des Reiche 
den Proffefjor am eidgenöſſiſchen Polytehnitum in Zürich 
Eduard Schär zum ordentlichen Profefjor in der mathema— 
tifchen und naturwiſſenſchaftlichen Fakultät der Kaifer- Wilhelms» 
Univerfität Straßburg zu ernennen gerubt. 


Ernenuungen, Verſetzungen, Entlaffungen. 


Besichsperwaltung. 
b. Unter-Elſaß. 
Definitiv ernannt: Lehrer Boff in Bärenborf 


und Lehrerin Boring in Peine 
Freiwillig ausgeſchi 


im. 
ieden: Wegemeiſter Stante in 
uhig. 

— * auf Antrag: Lehrerin Katharina Gies 

gen. 
Geftorben: Lehrerin Julie Ed in Barr. 
c, Lothringen. 

Ernannt: Michel van Deid, Aderer, zum Würger 
meifter und Leon Levy, Handelsmann, zum Beigeordneten 
des Bürgermeifters der Gemeinde Schalbach. 


Enlafjen auf Antrag: Lehrer Paul Wisnia zu 
Leiningen, Kreis Chäteau-Salins. 


Ueichs· Voſt- und Eelegraphen-Werwaltung. 
Bezirk der Ober-Poftdireftion Straßburg. 


Neu angenommen: Zu BPoftgehülfen Wergnet, 
Gerihtsvollziehergehülfe, in Neubreifah, Meyer, Schüler, in 
Niederbronn, Bieber, Schüler, in Brulingen, Junkes, 
Schüler, in Rappoltsweiler; zu Poftagenten Laas, Gaftwirtb, 
in Offendorf, Rigenthaler, Ortseinnehmer, in Mühlbach. 

Ernannt und angeftellt: Maul, Poftanwärter, in 
Zabern als Poſtaſſiſtent. 

Verfegt: Fellmann, BPoftdireltor, von Straßbur 
(E1.) nach Elberfeld, Peters direftor, von Zabern * 
Ofterode (Harz), Uebeih dr, Voftdirektor, von Thann (Ei) 
nah Mülhaufen (EIf.), Frande, Pofttaffirer, von Mülhauſen 
(E1j.) nad Zabern, Amann, Roftaffiftent, von Mülhauſen 
(ei) nad) Straßburg (Elſ.), Bathke, Poftprattitant, von 

olmar (Eif.) nad; Straßburg (EI), Bautſch, Poftaffiftent, 
von Mülhaufen ( Ber Straßburg (Elſ.) Gätßſchmann, 
3 ent, von Benfeld nach Mülhauſen (Eij., Lipp, 
ent, von Colmar (Elſ.) nad) Straßburg (Elſ.), Morell, 
Poſtaſſiſtent, von Biſchweiler nach Saales, Weiß, Poſtaſſiſtent, 
von Weißenburg (Elſ.) nad Straßburg, A. Müller, Pofl« 
affiftent, von Straßburg (EIf.) nad) Mannheim. 

Freiwillig ausgefhieden: Schott, Poſtgehülfe 
in Mülhaufen, Ertle, Poftagent in Mühlbach, Hibox, 
Poſtagent, in Offendorf. 


in 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(419) 

Das Kaiſerliche Proviantamt Straßburg fauft Roggen, 
afer und Heu aus der neuen Ernte fortgefeßt an und dürfen 
roduzenten für ihre eigenen Erträgniffe auf Abnahme jeder 

zeit rechnen, wenn bie Waare von tadellojer Beichaffenheit ift. 
Die Ablieferung und Bezahlung zu den jeweiligen Tages- 


preifen gejchieht für Roggen im neuen Proviantamt an der 
Schwarzwalditraße, für Hafer und Heu bei der Magazine 
Rendantur, Saarburgerftraße 3. Für Roggenſtroh ift der 
Unterbringungsraum zur Zeit nur Mmapp und i 
Zuführung daher zuvorige Anfrage anzurathen, 


Strahburger Trucerti u. Berlogbanftalt, vorm, A. Gdmig v, do. 


— 2149 — 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sothringen. 





Seiblalt. | Straßburg, den 3. September 1892. 
(120) fchriebenen und in dem Uns vorgelegten Plane roth abgegrenzten 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuticher Kaifer, neun und zwanzig Bodenparzellen im Gemeindebezirk Tühl 
König von Preußen, zc. ıc. ⁊c. im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
verordnen im Namen des Reichs, für Elfah-Loihringen, auf Urkundlich unter Unferer er Unterſchrift 
——— an die Zwangsenteignung, vom und beigedrudtein Kaiſerlichen Inſiegel. 
. Ma 41, was folgt: 9 
Im Interefje der bereits durch die Ordre vom 8. März Gegeben ” isbem, ben 11. Muguft 1893. 
diefe® Jahres als im öffentlichen Nupen liegend und als (L. 8.) Wilhelm. 
dringlich erflärten Vergrößerung des bei dem Dorſe Bühl IR. 
gelegenen Ererzierplaßes der Garnifon Saarburg in Lothringen In Vertretung des Statthalter. 
wird den zuftändigen Miitärbebörden bie Ermächtigung er« Der Staatsjetretär 
theilt, die in der anliegenden Zujammenftellung näher ber 1. A. 7190. von Puttfamer. 
I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
c. Lothringen. 
(4121) Verordnung. Polizei-Reglement für die fraglichen Märkte zu entwerfen 


und zur diesfeitigen Genehmigung vorzulegen. 

Auf den Antrag des Gemeinderatb8 zu Lauterfingen. 2. Die —— Erlaubniß eruſcht, falls die Märkte nicht 
Kreis Ehäteau-Ealins, fowie nad) Anhörung der Bertrelungen binnen längftens Jahresfrift in's Lehen gerufen werden, 
der betheiligten Nachbargemeinden genehmige id) auf Grund 3. Die den betreffenden, beziehungsweiſe den nod) zu erlafjenden 
dus 8. 65 der Reichs⸗Gewerbeordnung und $. 20 der Kaiſer⸗ Vorſchriften entipredhende veterinärpoligeiliche Beauffichtigung 


lien Verordnung vom 24. Dezember 1888 bierdurd), daß ift ungeläumt berzuftellen. 
am zweiten und vierten Montag jeden Monats zu Lauterfingen ; * Hert —E zu Chäteau-Salins wird mit 
ein Ferlelmarlt abgehalten werde. . der Ausführung diejes Beſhluſſes beauftragt. 
Diefe Erlaubniß wird umter folgenden Bedingungen eb, den 18, Auguft 1892. 
ertheilt: Der Bezirlsprãſident. 


1. Der Bürgermeiſter zu Lauterfingen hat ungeſäumt ein 14, 2185. 3. A.: Frhr. von Aramer. 


III. Erlafje pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(122) Beſßtauntmachung. | Beftellung als Feldmeſſer in Elfaß-Lothringen, find die nad 
Auf Grund des 8. 83 des Geriötenerfolungegeiches ı genannten Perfonen als Feldmefjer in Elfaß-Lothringen beftallt 

und des $. 18 des Geſehes vom 4. November 1878 bat der und bereibigt worden: 

ger Kaiſerliche Oberlandesgerihtäpräfident zu Colmar durch 1. Wäderle Rarl in Strafburg. 

erorbnung vom 11. Auguft 1892 die Eröffnung der Schwur« 2, Burdhard Ernſt in Straßburg. 

gerichteverhandlungen bei dem KHaiferlichen Landgerichte zu 3. Hannemann Äriedrid in Straßburg. 

Straßburg für die 2. Sifungsperiode des Jahres 1892 feſt- Denielben ift zugleich die Ermächtigung zur Vornahme 

geſeht auf Montag, den 17, Oltober 1892, Vormittags 9 Uhr, von Vermefiungen in Gemäßbeit der 88.11, 28 und 52 des 

und den Oberlandesgerichterath Hern Lang zum Vorfigenden Kataftergefeges vom 31. März 1884 ertheilt worden. 





derfelben ernannt. | Straßburg, den 27. Auguft 1892. 
Straßburg, den 22. Auguft 1892. Der Direltor der direlten Steuern, 
Der K. Landgerihtspräfident Der K. Erfte Staatsanwalt K. 4948. %. 2.: Dr. Joppen. 
ne V.: zen. J. V.: Uhr. von Seebad. — — 
1 PP a ireltor, taaldanwalt. (aaa) Beh * —* — 
Der Fabrilant Herr Karl Geldner eab⸗ 
(423) Behanntmahung. Kati, auf feinem in Et. Ludwig gelegenen, unter Geltion D, 
Auf Grund des 8. 22 des Regulativs vom 8. No— arzelle 180,:—191,2 eingetragenen Eigenthume eine Fabri⸗ 


vember 1884, betreffend die Erforbernifje zur öffentlichen fationsanlage für chemiſche Briquettes zu errichten. Etwaige 


Einwendungen gegen biefe Anlage find binnen einer bie 
fpätere Geltendmachung ausichliehenden Friſt von vierzehn 
Tagen, beginnend mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe 
diejes Blattes, bei dem Unterzeichneten oder dem Bürgermeifter 
zu St. Ludwig anzubringen. 

Die Beihreibungen und Pläne der Anlage Tiegen in 


IV. Erlafje pp. 


(4125) Bekanntmachung 


wegen Ausreihung neuer Zinsſcheine zu den Schuld« 
verfhreibungen der Reichsanleihen von 1880 
und 1884, 


Die Zinsicheine Neihe IV Nr, 1 bis 20 zu den Schulb- 
verjchreibungen der deutichen 4 progentigen Reichsanleihe von 
1880 und diejenigen Reihe II Nr, 1 bis 20 iu den gleich⸗ 
artigen Schuldverjchreibungen von 1884 über die Zinfen für 
die zehn Jahre vom 1. Oftober 1892 bis 30. September 1902 
nebjt den Anweiſungen zur Abhebung der folgenden Reihe 
werden von der Königlich preußiichen Kontrolle der Staats« 
papiere hierſelbſt, Oranienftrafie 92/94, unten finfs, vom 
5. September d. 38. ab, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, 
mit Ausnahme der Sonn- und Feſttage und der letzten brei 
Geſchäftstage jeden Monats, ausgereicht werden, 

Die Zinsſcheine fönnen bei der Kontrolle felbft in 
Empfang genommen oder durd die Reihsbankfhauptitellen, 
die NReichsbantftellen und die mit Kaffeneinrichtung verjebenen 
Reihsbanknebenftellen, ſowie durch diejenigen Kaiſerlichen Ober» 
poftfaffen, an deren Siß fi eine der vorgedachten Bant« 
anftalten nicht befindet, begogen werben. 

Mer die Empfangnahme bei der Kontrolle ſelbſt wünſcht, 
hat berjelben perfönlid) oder durch einen Beauftragten bie 
zur Abhebung der neuen Weihe berecdhtigenden Zinsjcheinan« 
weifungen mit einem Verzeichniß zu übergeben, — welchem 
Formulare ebenda unentgeltlich zu haben ſind. Genügt dem 
Einreicher der Zinsſcheinanweiſungen eine numerirte Marke als 


250 


von 


je einem Exemplare auf der Kreisdirellion und dem Bürger 
meifteramte zu St. Ludwig zur Einfiht offen, 


Mülhaufen, den 28, Auguft 1892. 
Der Kreisdireltor. 


INr, II. 7197. J. U: Weber. 


Neichöbebörden. 


Empfangsbefcheinigung, fo ift das Verzeichni einfach, wünſcht 
er eine ausdrüclliche Beicheinigung, jo iſt es doppelt vorzu= 
legen. In leßterem Falle erhält der Einreicher das eine Exemplar, 
mit einer Empfangsbejcheinigung verjehen, fofort zurüd. Die 
Marke oder Empfangsbeideinigung ift bei der Ausreichung 
der neuen Zinsſcheine zurüdzugeben. 

In Schriftwechſel fann bie Kontrolle der 
Staat&papiere fi mit den Inhabern der Zinsſchein— 
anmweifungen nicht einlafſen. 

Wer die Zinsſcheine durch eine der oben genannten Bant« 
anftalten oder Oberpoſtlaſſen beziehen will, hat derjelben die An« 
weifungen mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das 
eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbeiheinigung ver- 
feben, jogleidh zurüdgegeben und ift bei Aushändigung der 
Zinsicheine wieder abzuliefern, Formulare zu diefen Berzeich- 
a bei den gedachten Ausreihungsitellen unentgeltlich 
zu haben. 

Der Einreichung der Schulbverfchreibungen bedarf es 
zur Erlangung der neuen Zinsſcheine nur dann, wenn die 
Zinsicheinanmweifungen abhanden gelommen find; im biefem 
Falle find die Schuldverfchreibungen an die Kontrolle der 
Staatspapiere oder an eine der genannten Bantanftalten und 
Oberpofitafien mittelft befonderer Eingabe einzureichen. 

Berlin, den 4. Auguſt 1892. 

Reihsjhuldenverwaltung. 


IL 582, v. Hoffmann. 


V. Perſonal⸗MNachrichten. 


(426) 


Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller- 
gröbigft gerubt, dem katholiſchen Pfarrer, Ehrendomherrn 
chiele in IlllirchGrafenſtaden, aus Anlaß feines fünfzig: 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


jährigen Priefterjubiliums den Rothen Adler-Orden vierter 
Klafje mit der Zahl 50 zu verleihen, 


Eruennungen, Verfehungen, Eutlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Ernannt: NRegierungsfetretariatsaffiftent Hermann 
in Straßburg zum Kaiferlihen Regierungsjelretär, Eivilans 
wärter Gunibert in Etrafburg zum Kaiſerlichen Regierungs- 
fefretariatsaffiftenten. 

Verſeht: Regierungsaflefior Dr. Bruch zu Exdhlett- 

abt an das Bezirläpräfibium in Metz und Regierungsafjefjor 
Fe zu Chateau⸗Salins an die Kreisdireltion in 


JIuftiz- und Aultus-Verwaltung. 


Seine Majeftät der Kaifer baben Allergnäbdigft gerubt, 
dem Amtsgerichtsraih Eimon in Mülhauſen die nadhgefuchte 
— * aus dem Juſtizdienſte des Reichslandes mit Penſion 
zu ertheilen. 

Der Rechtsanwalt Dr. Petri iſt in ber Lifte ber Rechts- 
anwälte bei dem Landgeridte Straßburg gefirihen worben. 

Die von dem Direktorium der Kirche Augs 
Konfeijion vorgenommene Ernennung des Pfarrers Grünberg 


in Altedendorf zum dritten Pfarrer ber Kirche Alt«St. Peter 
in Straßburg bat die Beftätigung des Kaiſerlichen Statt- 
halter erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchafſt und Pomänen. 


Dem Enregiftrementsaffiftenten Ringes in Meß it 
die Verwaltung der Enregiftrements-Einnehmerei Remilly 


übertragen worden. 
Bejirhsperwaltung, 
a. Ober⸗Elſaß. 

Ernannt: Notariatsgehülfe Arbogaft Laurent zu 
Urbeis zum ftändigen Ueberſeher für den Bezirk Ober-Eljaß 
mit dem Wohnfit in Urbeis, 

b, Unter-Eljaß. 
Ernannt: An Stelle des ausgejchiedenen Beigeorbneten 


Kat das Mitglied des Gemeinderathes Alois Schüß in 
Neichitett zum Beigeorbneten der Gemeinde Reichftett, Landkr. 
Straßburg. 


Definitiv ernannt; Aleinlinderſchulvorſteherin 
Müller in Gorweiler. 

Derjept: Lehrer Friedrih Pflug von Lembach nad) 
Bühl, Lehrer Adermann von Hunspach nad) Gorweiler, 
Lehrerin Julie Jundt von Schönburg nad) Oberhofen. 


251 


Die Verfekung bes Wegemeifterd Badof von Schirmed 
nad Niederrödern ift zurüdgezogen und ber Genannte vom 
1, Oltober d. 38. ab nad; Mußig verſeht worden. 

Penfionirt: Die Kleintinderſchülvorſteherin Keller 
in Straßburg. 

c. Lothringen. 


Verſett: Lehrer Johann Red von Genweiler nach 
Mehz, Lehrer Nilolaus Chazelle von Brittendorf an die 
Mittelfhule nach Mep. 


Heihs-Pol- und Celegraphen · Verwallung. 
Bezirl der Ober-Poſtdirektion Straßburg. 


Neu angenommen: Schüler Schweißer in Lauter 
burg (Ef) zum Poftgehülfen. 

Ernannt zu Poftaffiftenten: Die Poftgehülfen Amos, 
Fiply und Schmidt in Straßburg. 

Verſetzt: Amann, Boftpraftitant, von Straßburg 
(Ef) nad - (Saale), Kraufe, Poftpraltitant von Als⸗ 
leben (Saale) nad) Straßburg (Elſ), Jeanton, PVoftaffiftent, 
von Mülhaufen (Elſ.) nach Zabern, Keller II, Boftaffiitent, 
don Biſchweiler nad Straßburg (EIf.), Morell, Poftajliftent, 
von Saaled nad Biſchweiler, Sivigny, Boftaffiftent, von 
Zabern nad Saarunion. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(427) 

Die Süddeutſche Verficherungsbant für Milttärdienft- 
und Zöchterausfteuer in Karlsruhe hat den Herrn Fr. Fleig 
in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt und für ihren Ge— 
—— in Elſaß⸗Lothringen in deſſen Wohnung Domizil 
gewählt. 


(428) 

Das Proviantamt Colmar wird Anfang September 
ben .- Hafer aufnehmen und feßt den von Roggen, 
Heu und Roggenrichtſtroh fort. Die Abnahme geſchieht vor« 
jugsweife von Produzenten. 

Die Naturalien müflen von durdaus magazinmäßiger 
Beichaffenheit jein und ift die Einlieferung des Vormittags 
erwünjcht. Die Bezahlung erfolgt zu den jeweiligen örtlichen 
Marktpreifen, 


(120) 

Das Raiferlihe Proviantamt zu Straßburg hat * 
ben Ankauf von Roggen und Heu in ausgebehnterem Maße 
eröffnet und dürfen alle Zufuhren auf Abnahme rechnen, 
welche Waare von tabellofer Beichaffenheit bringen. | 
Grund vielfacher Wahrnehmungen aus letzter — m 


darauf aufmerkfam gemacht werben, daß , welcher 


beim Einernten durch Näffe gelitten hat, nicht annahmefähig 
if. Für Hafer und Roggenftroh ift der Unterbringungsraum 
zur Zeit nur knapp und bei beabfichtigter Zuführung daher 
vorherige Anfrage anzurathen. 

Die Ablieferung und Bezahlung nach ben jeweiligen 
Tagespreiſen gefhieht für Roggen im neuen Proviantamt 
an der Schwarzwalbftraße, für Hafer, * und Stroh bei 
ber Magazin-Rendantur, Saarburgerftraße 8. 


(430) 

Das Proviantamt Saarburg i. 2. Tauft vorzugsweife 
von Produzenten Roggen, Hafer, Heu, Roggen und been 
Buch von magazinmäßiger chaffenheit in Grenzen ber 

blihen örtlichen Marltpreiſe. Die Berläufer haben die Na- 
turalien frei bis ans Magazin, womöglid an den Bor- 
mittagen, zu liefern. 


(431) 

Das Proviantamt Dieuze fauft fortwährend Heu und 
Roggenrichtftroh von magazinmäßiger Beſchaffenheit zu den 
ie Denufahe von Probugenten iR Bisher fo ger 

e Deuzufuhr von uzenten i N} 
geweien, daß jeht aud) von Sändiern gelauft wird, — 


Etrafburger Druderel u, Berlogsanflalt, vorm. R. Etui u. Go, 


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f 


253 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Lothringen. 


Seiblatt. | 


Straßburg, den 10. September 1892, 


I. Berordnungen pp. ded Minifterinms und des Oberſchulraths. 


(132) Berordnung, 
d delsh 
Er de 


Auf Grund des Artikels 11 des Gefehes vom 23. Juli 
1820, des Artilels 4 des Gejehes vom 14. Juli 1838, des 
Artiteld 33 des Geiches vom 25. April 1844 und ber Ar— 
titel 16 ff. des Gefehes vom 15. Mai 1850, ſowie ber 
Kaiferlihen Berordnung vom 4. Dezember 1873 wird ver⸗ 
orbnet, was folgt: 

8. 1. 

Zur Dedung der Ausgaben der Handelsfammer in 
Straßburg in dem Etatsjahre 1893/94 gemäß des feftgeftellten 
Haushalts werden auf die Patentfteuerpflichtigen des betrefs 
fenden Zeitraums im dem delsfammerbezirte Straßburg 
neuntaufend einhundert und vierzig Mark unter Zuſetzung von 
fünf Prozent zur Dedung der Ausfälle und von drei Prozent 
zur Dedung der Erhebungstoften umgelegt. 


8. 2. 

Die Ergebniffe der Umlage werben der Handelslammer 
in Straßburg auf Anweifung des Direftors der direften Steuern 
zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem Minifte- 
rium durch die Handeläfammer Rechnung zu legen. 

Straßburg, den 29. Auguft 1892. 


Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 


Der Unterjtaatsietretär. 
I. D. 4905. 3.4: Salley. 
(433 


) 

Auf Grund bes $. 29 der Gewerbeorbnung und in 
Gemäfheit der vom Bundesrath getroffenen Beitimmungen 
werben nadftehend die Namen der von dem Minifterium für 
Eljah-Lothringen während des Prüfungsjahres 1891/92 ap⸗ 
probirten Nerzte, Zahnärzte und Apotheler veröffentlicht. 


A, Verzeihniß der approbirten Aerzte, 


Aichoff, Albrecht, aus Berlin, 

Baum, Friedrid, aus Göllheim i. d. Pfalz, 

Baumann, Xaver, aus Altlirch, 

Belin, Karl Emil, aus Straßburg, 

Bermann, Ferdinand, aus Frankfurt a. M,, 

Behrendt, Paul Auguft Oslar, aus Königsberg, 

Weyer, Emft Guſtav Ludwig, aus Eſſen, 

Böttcher, Hermann Emft Theodor, aus Gannftatt i. Würt- 
temberg, 

Dr. med. Bohn, Hermann, aus Graubenz, 

Blas, Dtto, aus Freiburg i. B, 

Blind, Friedrich Auguft, aus Straßburg, 

Brintmann, rich, aus Oldenburg, 

Dapvidjohn, my, aus Hainholz b. Hannover, 


Dr. med. Delbanco, Ernft, aus Hamburg, 
Dielmann, Friedrid, aus Grünftadt i. d. Pfalz, 
Dietrich, Gervafius, aus Altena i. Ober⸗Elſaß, 


Engelmann, Wilhelm Adolph, aus Dlittelftetten i. Bayern, 
Ernſt, Wilhelm Anton, aus Werl i. Weitphalen, 
Flatow, Robert Morig, aus Berlin, 
Freundlich, Bernhard, aus Gnefen, 
Dr. med. Ginsberg, —— aus Berlin, 
Glödler, Friedrich, aus Niefern i. Baden, 
Greiner, Peter David, aus Mittelweier i. Ober-Elfaf, 
Grimm, Friedrich, aus Karlörube, 
aberer, Karl Albert, aus Petersthal i. Baden, 
aehl, Adrian, aus Pfaffenheim i. Ober⸗Elſaß, 
annes, Paul, aus Altlirch, 
afie, Oskar Karl Ferdinand, aus Nordhaufen, 
einrih, Johann Baptift, aus Ingersheim i. Ober-Eljo, 
errmann, Amandus Reinhold, aus Geibsdorf i. Schlejien, 
eh, Nathan, aus Wiesbaden, 
Hoch, Albert, aus Hagenau, 
oyer, Heinrih Ferdinand, aus Warjchau, 
bar, Karlos, aus Santiago i. Chile, 
Dr. med. Israel, Arnold, aus Hamburg, 
Dr. med. Jutrofinsti, Richard, aus Pofen, 
Dr. med. Kahn, Adolph, aus Pirmafens i. d. Pfalz, 
Kleefeld, Morik, aus Altbreifah i. Baden, 
Dr. med. Kraft, Heinrich, aus Ulm, 
Kuznitzky, Martin, aus Gneſen, 
Laabs, Alexander Guſtav Guido, aus Bromberg, 
Dr. med. Landau, Dar, aus Sralau, 
Dr. med. Leclerc, Maria Wilhelm Karl, aus Straßburg, 
von Lobedank, Emil Eberhard Hermann, aus Witten, 
Dr. med. Mayer, Wilhelm, aus Dürfheim i. d. Pfalz, 
Miller, Julius, aus Riedlingen i, Württemberg, 
Mittmann, Heinrich Georg, aus Neiße, 
Dr. med. Mollath, Georg, aus Niederjelters, 
Moos, Hugo, aus Buchau i, Württemberg. 
Mofes, Aulius, aus Altdorf i. d. Pf 
Nahm, Johann Adam Manfred, aus Gernsbach i. Baden, 
Dtt, Ernft, aus Hochfelden, 
Orth, Hermann, aus Ensheim i. d. Pfalz, 
Reich, Friedrich Bernhard, aus Dürkheim i. d. Pfalz, 
Richter, Anton Auguſt, aus Rorel i, Weftphalen, 
Ruch, Georg, aus Buchsweiler, 
Schante, Eugen, aus Straßburg, 
Schaub, Georg, aus Rotenburg a. Fulda, 
Dr. med. Schnitter, Otto, aus Alt-Döbern i. Brandenburg, 
Schröder, Heinrich, aus Berge-Borbed, 
von Schüf, Karl, aus Wiesbaden, 
Dr. med. Selter, Paul, aus Wal b. Solingen, 
Sidinger, Yofeph, aus Mainz, 
Simon, Alphons, aus Niedbermorfchweier i, Elja, 
Simonfon, Emil, aus Zirle i. Pofen, 


Stern, Leopold, aus Berlin, 

Wanjura, Walther, aus Antonienhätte i. Schlefien, 
Weil, Georg Leo, aus Straßburg, 

Meill, Lucian, aus Altlirch, 

Weißgerber, Friedrich, aus Markirch, 
Wintermantel, Alfred, aus Furtwangen, 
Zondel, Markus, aus Wronle i. Pofen. 


B. Berzeihnif der approbirten Zahnärzte, 
Dr. ned. Röje, Karl, aus Elingen i, Schwarzburg-Son« 
der&haufen, 
Schmidt, Martin Klamer, aus Quedlinburg, 
Schulz, Ernjt Reinhold, aus Pohlig i. Sachſen 
C. Verzeichniß der approbirten Apotheter. 
Bronnert, Emil David, ans Strakburg, 


Bundrod, Heinrich Hermann Karl, aus Zabern, 
Doerſch, Auguf, aus Straßburg, 


254 


Dubois, Morik, aus Neichshofen, 

Finſelbach, Wilhelm, aus Bad Oehenhauſen, 

geufier, Johann Eduard, aus Straßburg, 

amberk, Fran, Maria, aus Erfelenz, 

Lang, Georg, aus Philippsburg i. Lothringen, 

Mojer, Karl, aus Landau, 

Pfiſter, Edmund, aus Biſchweiler, 

Spanier, Guftav, aus Paderborn, 

Stambad, Georg Theophil, aus Oberhofen, 

Steiger, Defidertus, aus Walbach i. Ober-Eljaf, 

Walter, Jofeph Anton, aus Dammerfird), 

Zenetti, Paul, aus Lauingen a. d. Donau. 

Straßburg, den 80. Auguft 1892. 

Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtbeilung des Innern. 
* Unterſtaats ſekretãr. 


l. A. 8397. A.: Halley. 


I. Verordnungen pp. der Bezirkspräſidenten. 
b. Unter-Elfaß. 


(434) Bekannfmahung 


an die Herren Bürgermeijter, betreffend Nufftellung 
der Urliften für die Wahl der Schöffen und Ge 
Ihworenen für das Jahr 1893. 


Nah) $. 36 des Gerichtsverfaffungsgefehes vom 27. Ja⸗ 
nuar 1877 haben die Bürgermeifter alljährlich ein Verzeichniß 
der in der Gemeinde wohnbaften Perfonen, weldhe zum 
Schöffenamt berufen werden können, aufzuſtellen. Dieſe Ber: 
eichniffe (Urliſten) find nad 8. 4 der Verordnung zur Aus- 
Führung der Reichsjuflizgefege vom 13. Juni 1879 in der 
eriten Hälfte des Monats Oltober anzufertigen und, 
nachdem fie nad) vorheriger Belanntmachung eine Woche lang 
zu Jedermanns Einſicht in der Gemeinde ausgelegen haben, 
fpäteftens bis zum 31. Oftober dem Amtsridter 
einaufenden. 

Damit die Aufftellung und Einfendung nach Vorschrift 
des Geſetzes pünktlich vor ſich gehe, beftimme ich, was folgt: 

1. Die Urliften find nad) folgendem Schema aufzuftellen: 

Berzeichniß 
der in der Gemeinde ............. wohnenden Perjonen, 


welche im Jahre 1893 zum Schöffenamte berufen werden 
lönnen. 





Die ei 


einzelnen Spalten müfjen mit Sorgfalt ausgefüllt 
werben und die Nachrichten für jede in die Lifte aufgenommene 


Perſon volftändig ergeben. Die Spalte „Bemerkungen“ ins 
befondere kann lurze Angaben über e Unabtömmlichteit 
ſowie darüber enthalten, ob eine zur Wblehnung der Berufung 


zum Schöffenamte nad) $. 35 des Gerichtäverfaffungsgejehes 
befugte Perfon von ihrem Rechte vorausfihtlid Gebraud 
maden wird, 

2. In die Urlifte find alle männlichen Gemeinde-Ein« 
wohner, weldhe die Reichsangehörigkeit befiten, das 30. Lebens- 
jahr vollendet und 2 volle Jahre in der Gemeinde ihren 
Wohnfig haben, mit Ausnahme der in den $$. 82, 33 und 34 
des Gerichtäverfafiungsgefches bezeichneten, alfo aud) diejenigen 
aufzunehmen, welche nah $. 35 bes angeführten Geſehes 
die Berufung zum Schöffenamt ablehnen dürfen. Die Lifte 
muß eine vollftändige fein. Dem Bürgermeifter fteht es nicht 
zu, en den gefelich befähigten Perfonen eine Auswahl 
zu treffen. 

Die vorbezogenen Paragraphen 32, 83, 34 und 85 
lauten, wie folgt: 

$. 32, Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 
1) Berfonen, welche die Befähigung in Folge firafgerichtlicher 
ng verloren haben; 
2) Verjonen, gegen weiche das Hauptverfahren wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens eröffnet ift, das die Aberten- 
nung der bürgerlichen Ehrenredhte oder der Fähigleit zur 
Belleidung Öffentlicher Aemter zur Folge haben lann; 
3) Perfonen, welche in folge gerichtlicher Anordnung in der 
Verfügung über ihr Vermögen beſchränkt find, 
8.33. Zu dem Amte eines Schöffen jollen nicht berufen werden : 
1) Perfonen, welche zur Zeit der Aufftellung der Urliſte das 
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
2) Perſonen, welde zur Zeit der Aufitellung der Urlifie den 
Wohnſiß in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben ; 
3) Perſonen, welche für ſich oder ihre (Familie Armenunter 
sung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in ben 
rer lezten Jahren, von Aufftellung der Urlifte zurüdges 
rechnet, empfangen haben; 
4) Perfonen, welche wegen geiftiger ober förperlicher Gebrechen 
zu dem Amte nicht geeignet find; 
5) Dienftboten. 


$. 34. Zu dem Amte eines Schöffen follen ferner nicht 
berufen werden: 
1) Minifter; 
2) Mitglieder der Senate der freien Hanfeftäbte; 
3) Neihsbeamte, welche jederzeit einftweilig in den Ruheſtand 
verjeßt werden können ; 
4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgeſetze jederzeit 
einftweilig in den Ruheſtand verſeht werden können; 
5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltidaft; 
6) —— und polizeiliche Vollſtreclungsbeamte; 
7) Religionsdiener; 
8) Volls ſchullehrer; 
9) dem aktiven Heere oder der altiven Marine angehörende 
Militärperfonen. 
Die Landesgefepe können außer den borbejeichneten 
Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem 
Amte eines Schöffen nicht berufen werden jollen. 


8. 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen bürfen 

ablehnen : 

1) Fr der einer beutfchen geiehgebenden Verſammlung; 

2) onen, welche im legten Gejchäftsjahre die Verpflichtung 
eines Gefchworenen, oder an wenigjtens fünf Sipungstagen 
= Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; 

3) erste; 

4) Apothefer, welche feine Gehülfen haben ; 

5) Berfonen, welche das fünfundfechzigfte Gebensjahr zur Zeit 
der Aufftellung ber Urliſte vollendet haben oder dasjelbe 
bis zum Ablaufe des Geichäftsjahres vollenden würden; 

6) Perſonen, welde glaubhaft maden, daß fie den mit ber 
Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen 
nicht vermögen. 

Als öffentliche Armenunterftügungen (8. 33 Ziffer 3) 
gelten nicht die auf Grund der Reichs-Verſicherungsgeſetze ger 
währten Leiftungen, wie Krankengeld, Altersrente u. ſ. w. 

3, Die Urliften, welche fpätejtens bis zum 15. Ol- 
tober fertig gejtellt werden müjjen, find mit den Worten: 

Abgeſchloſſen am ... Oftober 1892, 

Der Bürgermeiſter 


255 


abzuſchließen und danach eine Woche lang zu Jedermanns 
Einſicht im Gemeindehaus auszulegen. 

4. Die Auslegung iſt vorher durch Anſchlag am Ge— 
meindehaus und dur Ausruf in der Gemeinde öffentlich 
befannt zu maden. 

Nach Ablauf ber Auslegungsfrift it am Schluſſe der 
Urlifte von dem Bürgermeijter die ftattgehabte Belanntmachung 
des —— ber Auslegung und deren Dauer, wie folgt, 
zu bejcheinigen : 

„Es wird hiermit bejcheinigt, daß die Urliſte in der 

Zeit vom ... . . Oftober bis zum .... Oltober d. Is. 

im Gemeindehaus dahier zu Jedermanns Einficht aus: 

gelegen bat, und daß diefe Auslegung am... . Ots 

tober d, Is. durch Anſchlag und Ausruf in der Ger 
meinde öffentlich belannt gemacht worden ijt. 
ee den „ . . Olftober 1892. 
Der Bürgermeifter 
(Unterfchrift).* 

5. Die innerhalb der Auslegungsfrift ſchriftlich ein- 
ehenden Einfprachen bat der Bürgermeifter anzunehmen ; aud) 
A er verpflichtet, Einſprachen, welche mündlich bei ihm er— 
hoben werden, zu Protofoll zu nehmen. Eine Enticheidung 
über die Zuläffigfeit und Begründetheit ber Einſprachen fteht 


ihm nicht zu. 

6. Sofort nad Ablauf der Auslegungsfrift hat der Bür« 
germeifter die Urliften nebft den erhobenen Einfpradhen und 
den ihm erforderlich erfcheinenden Bemerkungen an ben Amts« 
richter des Bezirls abzujenden. 

7. Treten nad) Abfendung der Urlifte an den Amtsrichter 
Umftände ein oder werben folde nachträglich befannt, welche 
eine in die Urlifte aufgenommene Perfon zum Schöffenamte 
unfähig machen, jo hat der Bürgermeifter dies dem Amtärichter 
fofort anzuzeigen, 

Das Gleiche hat zu gefcheben, wern eine eingetragene 
Perſon ihren Wohnfig außerhalb des Amtsgerichtsbezirks ver» 
legt oder flirbt. 

Straßburg, den 1. September 1892. 


Der Beirkspräfident 


(Unterfrift) V. 4940. von Frenberg. 
c. Lothringen. 
(435) (436) Bekanntmahung. 


Mit Bezugnahme auf meine Belanntmahung vom 
15. Auguft d. 38. III 526 (Seite 247 des Beiblatts zum 
Gentral» und Bezirtö-Amtsblatt) bringe ich hiermit zur öffent 
lien Kenntniß, dab der Vertrauensmann-GStellvertreter für 
Lothringen, Bauunternehmer Wehrmann, feinen Wohnfig nicht 
in Hargarten, ſondern in Diedenhofen hat, 

Met, den 31. Auguft 1892. 

Der Bezirlspräfident. 


III. 552. I. 9: Frhr, von Kramer. 


Dem Armenrath in Saaralben ift durch Beſchluß vom 
heutigen Zage die Ermächtigung ertheilt worden, zu Gunften 
der Armen in Saaralben eine Lotterie zu veranftalten. 

Die Zahl der Loofe, deren Abſaß ſich auf den Bezirk 
— beſchränlt, beträgt 5000, zum Preiſe von je 50 .- 

ie Gewinne beftehen in gejhentten und eingefauften 
Gegenftänden im Werthe von zwei bis fünfzig Mark, 
Meh, den 2. September 1892. 
Der Bezirfspräfident, 
I. A.: Fehr. von Kramer. 


— 256 — 
IV. Erlaffe pp. von Reichsbehörden. 


(437) Bekauntmachung 2. 10 Centimeter weniger, als die Waſſertiefe an der ſeichteſten 
für die Rheinſchifffahrt. Stelle, für Fahrzeuge mit einer Ladung von 10000 Centner 

Die Shifffahrttreibenden werden benachrichtigt, daß im und darüber. 
Fahrwaſſer des Rheins bei Vynen oberhalb Rees zwiiden Der Fahrweg ift mit Bojen bezeichnet, und bie geringfte 


Rilometerftation 329,5 und 330,5 dur Zutrieb von Gand« Waſſertieſe desfelben auf Tafeln am Ufer angegeben. Diejelben 
mafjen die Fahrt vorübergehend behindert if. Auf Grund find am Anfang und Ende der genannten Strede aufgeftellt 
von Artikel 2 Ziffer 7 der Polizeiorbnung für die Schifffahrt und durch rothe Flaggen weithin ſichtbar gemacht. 

und fFlößerei auf dem Rhein wird daher für die Dauer diejer 


Behinderung der größte zuläffige Tiefgang der Schiffe, wie Eodlenz, den 30, Auguft 1892. 
folgt, beitimmt: , Der Oberpräfident der Rheinprovinz. 
1. 5 Gentimeter weniger, ala die Waflertiefe an der feichteften 1.D. 5026. Naife. 


Stelle, für Dampfſchiffe jeder Art und alle Fahrzeuge mit 
einer Ladung unter 10000 Gentner, 


V. Berfonab Nachrichten. 
(438) Verleihung von Orden uud Ehreuzeicen. 
Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht, dem Dienfte den Rothen Adler-Orden britter Klaſſe mit der 
dem Bezirfs-Strafenwärter Schent in Weihenburg das All- Schleife und dem berittenen Gendarmen ride zu Hochfelden 


gemeine Ehrenzeichen mit ber Zahl 50, dein Amtsgerichtsrath aus Anlaß feines Ausiceidens aus dem Dienfte das Allge- 
Simon in Mülhaufen aus Anlaß feines Ausſcheidens aus meine Ehrenzeichen zu verleihen. 


Grnenunugen, Verfehungen, Eutlaſſnugen. 
JIuftz- und Aultus-Verwaltung. nad) Markirh, Michael Netter von Sulzmatt nad Winzen- 


Die Referendare Rascop, Richter und Dr. Neidhardt heim, Karl Werle von Ingersheim nad Colmar. 


. ; Widerruflich angeftellt: Die Abgangszöglinge des 
eforen yet Är ze Seminars J Johann Hupperf in Altihann, Karl Bad in 


. : imsbrunn, Johann Landwerlin in Dornach, Heinrich 
Verſeht: Amtsgerichtsſelretär Schweiger in Kayſers- Heimsbrunn 
berg an da® WAmtägericht in Gehweiler, onm Gerichtävolle | Wernert in Gebweiler, 


gieher Taube in Molsheim in gleicher Eigenfhaft nah | gem, ven: Sehter Vlafus Gemmerlin in Rumerse 
Straßburg. kt Entlaffen: Lehrerin Maria Ehappellier in Mül— 
Bejirhserwaltung. haufen, auf Antrag behufs Uebertritts in den lothringiſchen 
a. Ober⸗Elſaß. Schuldienſt. 
Ernannt: Schiller, Karl, Hülfsbote, zum Kanzlei» b. Unter⸗Elſaß. 
diener beim Bezirkspräfidium in Colmar, Baumann, franz Ernannt: Notariatsgehülfe Joſef Kelhetter in 


Joſef, Aderer in Nitenfchweiler zum Bürgermeifter dafelbft, Truchtersheim zum fländigen UÜeberſeher für den Amtägerichts- 
Keßler, Joſef, Aderer in Attenjchweiler zum Beigeorbneten bezirt Truchtersheim. 

dafelbft, Weber, Defiderius, Fabrilant in Urbis zum Bürger« Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Rund zu Forft- 
meifter daſelbſt, Schermefjer, Franz Xaver, Aderer in Iſen⸗ haus Hohart, Oberförfterei Waffelnheim, die Gemeindeförfter 
beim zum Beigeordneten dafelbit, Wioland, Alois, Beige ftelle des Schußbezirts Lembach-Oberwald, Oberförfterei Lem⸗ 


orbneter in Obertraubadh pm PVürgermeifter dafelbft. bad), dem Gemeindeförfter Bender zu Lembach, Oberförfterei 
Ausgefhieden: Reichelt, Wilhelm, Kanzleidiener Lembach, die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Kirchſpiel, 
beim Bezirfapräfidium in Golmar, Oberförfterei Weißenburg, dem Gemeindeföriter Grandadam 


Definitiv angeftellt; Die Lehrer Alfons Litihgy u Wangen, Oberförfterei Wafjelnheim, die Gemeindeförfter- 
in Dammerkirch, Joſef Wallifer in Bergheim, Alfred Goch Helle des Schußbezirts Hohart, Oberförfterei Wafjelnheim, 
in Bebelnheim, Jalob Müller in Colmar, Lehrerin Maria dem Gemeindeförfter Dietrich zu Forſthaus Kirchſpiel, Ober: 


Anna Run in Colmar. förfterei Weißenburg, die Gemeindeförfterftelle des Schugbezirts 
Verjept: Die Lehrer Alois Edel von Tannach (Gem. Lampertsloch, Oberjörfterei Weißenburg. 
Urbeis) nad Franken, Emil Ziegler von Winzenheim nad) Verfeht im gleicher Eigenihaft: Die Kaiſerl. Förfter 


Tannad, Alfons Joder von Franken nah Balgau, Joſef Mayer zu Forſthaus Entenpfuhl, Oberförfterei Mutzig, nad) 
Laube von Altthann nah Bühl, Alfons Bad von Bühl Forſthaus Donauberg, DOberförfterei Hagenau-Oft, Aloys 
nad Hirfingen, Benjamin Mod von Biesheim nad) Mül- Berling zu Forſthaus Donauberg, Oberjörfterei Hagenau- 
baufen, Guftad Dreyfus von Winzenheim nad Biesheim, Of, nah Forſthaus Tannwald, Oberförfterei irmed, 
Mathias Rauls von Gebweiler nah Mülhaufen, Jalob Ebenrecht zu Forſthaus Hohenfteinwald, Oberförfterei Mußig, 
Breſch von Marlirch nach Colmar, Paul Bet von Urbeis nad) Forfihaus Wolfswintel, Oberförfterei Hagenau⸗Oſt, Roth 


zu St. Nabor, Oberförfterei Oberehnheim, nad Forfihaus 
Saieif, Oberförfterei Lembach, Keul zu Forfthans Grofeiche, 
Oberförflerei Beer de nah &t. Nabor, Oberförfterei 
Oberehnheim, Heyer zu Forfihaus MWolfswintel, Oberföriterei 
—— auf die Förſterſtelle Lohr, Oberförſterei Lützel⸗ 


c. Lothringen. 


Proviſoriſch angeſtellt: Der Vicefeldwebel Karl 
Greubel der 3. Rompagnie 2. bayer. — eg 
als Schuhmann gg der Kaiſerl. an ireftion in Mep. 

Definitiv ernannt: eder zum Lehrer an 
der Gemeindefchule zu Sriebrich Altendorf zum 
Lehrer an der Gemeindefchule zu Saargemünd. 


— 


Berſehßt; Lehrer Mathias Zahles von Wollmeringen, 
Kreis Dieden je ‚, nad Brittendorf, Landtreis Meßz. 


Beihs-PoR- und Celegraphen-Dermwallung. 
—— der Ober-Poſtdirektion Me. 


nommen: Als Poftgehülfe Zind, Schüler in 
M 4 M ’ ’ 

- 2 - —S tin, Gajtwirth, in Großs-Heitingen, 
en pan: Als Poftverwalter der Poftaffiftent Harter 


Freiwillig ausgefhieden: Ruffart, Poftagent, 
in Groß-Hettingen, Kirſch, Poſtagent, in Liringen. 


* 
in 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(439) 
Das Proviantamt in Pfalz i. L. lauft vorzugs · 
weiſe von Produzenten Roggen —— von magazinmäßiger 


Beihaffenheit in Grenzen der ortsüblichen Marktpreife. 


ae 
Das Proviantamt Mülhaufen tauft täglich Noggen, 
fer, Heu und Roggenrichtſtroh unter Bevorzugung der 
duzenten art. 

Die Naturalien, für welche die Tagespreife bezahlt werben, 
müflen von guter, magazinmäßiger Beſchaffenheit fein und 
tünnen Proben für Körnerlieferungen jeder Zeit Illzacher - 
fraße Nr. 111 abgegeben werben. 


aa 

i Ze Das Proviantamt Mördingen fauft fortwährend Hafer 
und Heu von magazinmäßiger Beihaffenheit zu den jeweiligen 
Togeäpreifen an. Der Roggenanfauf beginnt am 12. d, Mis, 


-Anfangs Oltober d. 


Der Antauf von enftroh muß wegen Raummangel bis 
8. eingejtellt werden. 

Produzenten haben ftets den m feiß ben Borzug, 
(112) 

Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweile von 
Produzenten Roggen, Hafer, Heu und genrichtitrob don 
magazinmäßiger Beichaffenheit in Grenzen ber biefigen Martt- 
preife an. Verläufer haben das Natural frei bis an das Ma- 
gazin zu liefern, 

(143) 

Das Proviantamt Meg tauft fortwährend Roggen, 
Se Heu und Stroh (Roggenrititroß) von magazine 
—*5 — Er zu den jeweiligen Marltpreifen bireft 


ni von Hafer im Haupibüreau, Theobalds- 
en 85, desgl. von Noggen im Magazin VII am Friebhofs- 

und von Safer, Heu und Stroh im Büreau, Zodten- 
brüdenftraße 16", 


—* 


—— Erahdurger Drnkerei m, Seriogsanftalt, vorm, ccauid . Go. 


259 


Sentral- und Bezirks- Amtsblatt für Elſaß Jothringen. 








Beiblatt. | Strafburg, den 17. September 1892. | ar. 41. 
Gin Hauptblatt ift nicht ausgegeben worden, 
I. Berordnungen pp. bed Minifteriumsd umd des Oberſchulraths. 
(aa) Berorbnung, Diertaufend Mark unter Zufegung bon fünf Progent zur 


beireffend die Pechung der aben der Handelskammer in 
in ne hr — 1893/94, 

Auf Grund des Artilels 11 des Geſehes vom 23. Juli 
1820, des Artilels 4 des Gejehes vom 14. Juli 1838, bes 
Artiteld 33 des Gefeges vom 25. April 1844 und ber Are 
titel 16 ff. des Gejehes vom 15. Mai 1850, fowie ber 
Raiferlichen Verordnung vom 4. Dezember 1873 wirb ver« 
ordnet, was folgt: 


8.1, 
Zur Dedung der Ausgaben der Hanbelstammer in 
Colmar in dem Gtatsjahre 1898/94 gemäß bes feftgeftellten 
aushalts werden auf die Patentfleuerpflichtigen des betref- 
enden Zeitraums in dem Handelslammerbezirle Colmar 


Dedung der Ausfälle und vom drei Prozent zur Dedung der 
Erhebungstoften umgelegt. 
8. 2, 

Die Ergebniffe der Umlage werben der Handelslammer 
in Colmar auf Anweijung bes Direltors ber direften Steuern 
zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem Miniſte - 
rium durch die Handelslammer Rechnung zu legen. 

Straßburg, den 8. September 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 


I. D. 5061. I. U: Salley. 


U. Berordbnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
e. Lothringen. 


445) 
: Dem Pfarrer Lange an ber St. Eucharius⸗Kirche 
in Mep ift durch Beſchluß des Kaiſ. Bezirfspräfidenten die 
Ermädtigung ertheilt worben, zu Gunften der Armen ber 
Pfarrei St. Eucharius eine Lotterie zu veranftalten. 

Die Zahl der Loofe, deren Abjak fih auf den Bezirk 
Lothringen bejchräntt, beträgt 7000, zum Preife von je 20 F. 
Die Gewinne beftehen in geſchenlten Gegenfländen. 


(AA6) Behanntmahung. 


Anweifung für die Herren Bürgermeifter, betreffend 
die Aufflellung der Urliften für die Wahl ber 
Schöffen und Gejhworenen für das Jahr 1898, 


Nach 8. 36 des Gerichtsverfaffungsgejehes vom 27. Jar 
nuar 1877 hat der Vorfleher einer jeden Gemeinde in Eljaß- 
Lothringen, alfo der Bürgermeifter, alljährlich ein Verzeichniß 
der in ber Gemeinde mwohnbaften Perlonen, melde zum 
Schöffenamt berufen werden können, aufzuftellen. Dieſe Ver— 
zeichniffe (Urliften) find nad $. 4 der Verordnung zur Aus« 
führung ber Reichsjuftiggefege vom 18. Juni 1879 in ber 
erfien Bar des Monats Oklober aufzuftellen und, nachdem 
te nad) vorheriger Belanntmadung eine Wode lang zu 
Jedermanns Einfiht in der Gemeinde außgelegen haben, und 
zwar jpäteftens bis zum 31, Oftober, dem Amisrichter ein« 
zufenden. Damit die Auffiellung und Einjenbung derſelben 
nad Vorſchrift des Gefehes und pünktlich erfolgt, beftimme 
ich, was folgt: 


1. Die Herren Bürgermeifter u. unverzüglich nad 
Empfang dieſer Anweifung mit der Aufftellung der Urliften 
für die Wahl der Schöffen und Gejchworenen zu beginnen. 

2, Diefelben find nach folgendem Schema aufzuftellen: 


Berzeichniß 


.  _............ 


der in ber Gemeinde wohnenden Perfonen, 


welche im Jahre 1893 zum Schöffenamte berufen werden 


fönnen. 












Datum 
ber 
Geburt. 








Geburtsort.| Beruf. 














3. In diefe Urlifte find alle männlichen Gemeinbeein« 
wohner beutjcher Nationalität, weldie das 30. Lebensjahr 
vollendet und 2 volle Jahre in der Gemeinde ihren Wohnfik 
haben, mit Ausnahme der in $$. 32, 33 und 34 des Gerichts» 
verfafiungsgefeßes bezeichneten, alſo aud diejenigen aufju« 
nehmen, welche nad $. 35 bes bezogenen Gefehes die Beru- 


fung zum Schöffenamt ablehnen dürfen. Dieje Lifte muß 
eine vollftändige fein, Dem Bürgermeifter fteht es nicht zu, 
unter den geſeßlich qualifizirten Perfonen eine Auswahl zu 
treffen. Iſt demfelben jedoch befannt, daß eine der im $. 35 
genannten Perſonen von dem Ablehnungsrecht Gebrauch machen 
wil, jo Hat er dies in der Kolonne „Bemerkungen“ mit den 
Morten: „wird ablehnen“ zu vermerken, 


Die vorbegogenen $$. 32, 33 und 34 lauten, wie folgt: 

$. 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 

1) Perjonen, welche die Befähigung in Folge ſtrafrechtlicher 
) —— * er h * 2 
2 onen, gegen welde das Haupherfa wegen eines 

Verbrechens oder Vergehens eröffnet ri das die Aberlen- 
nung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur 
Belleidung öffentlicher Aemter zur —X haben lann; 
3) Perſonen, weiche in Folge gerichtlicher Anordnung in der 
Verfügung über ihr Vermögen beichräntt find, 
8.33. Zu dem Amte eines Schöffen follen nicht berufen werben : 
1) Perfonen, welche zur Zeit der Aufftellung der Urlifte das 
80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
2) Perſonen, weldhe zur Zeit der Aufftellung der Urlifte den 
Wohnſitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben ; 
3) Berjonen, welche für fih und ihre Familie Armenunter« 
füpung aus Öffentlichen Mitteln empfangen ober in den 
rei Iegten Jahren, von Aufitellung der Urlifte zurüdges 
rechnet, empfangen haben; 
4) Perſonen, welche wegen geiftiger und körperlicher Gebrechen 
u dem Amte nicht geeignet And; 
5) Dienftboten. 
8. 34. Zu dem NAmte eines Schöffen follen ferner nicht 
berufen werben: 
1) Minifter; 
2) Mitglieder der Senate der freien Hanfeftäbte; 
3) Reihsbeamte, welche jederzeit einftweilig in ben Ruheſtand 
verfeßt werden können ; 
4) Stantsbeamte, weldhe auf Grund der Landesgeſetze jederzeit 
einftweilig in den Ruheſtand verfegt werben fönnen; 
5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltidaft; 
6) gerichtliche und polizeiliche Bolftredungsbeamte ; 
7) Religion&diener; 
8) Vollsſchullehrer; 
9) dem altiven Heere oder ber aftiven Marine angehörende 
Militärperfonen. 

Die Landesgefege Tönnen außer den vorbezeichneten 
Beamten höhere Verwaltungsbeamte —— welche zu dem 
Amte eines Schöffen nicht berufen werden ſollen. 

4. Die Urliſten ſind bis ſpäteſtens am 15. Oltober 
fertig zu ſtellen und mit den Morten: 

Abgeſchloſſen am . . . Oftober 1892, 

Der Bürgermeiiter 
(Unterfchrift) 
abzuſchließen. 


260 — 


5. Die fo abgeſchloſſenen Urliſten find alsbald nad 
dem Abſchluß eine he lang zu Jedermanns Einſicht im 
Gemeindehaus auszulegen. 

6. Die Auslegung ift vorher durch Anſchlag am Ger 
meindehaus und durch Ausruf in ber Gemeinde öffentlich 
befannt zu machen. 

7. Die innerhalb der Auslegungsfrift ſchriftlich ein- 
per Einſprachen hat der Bürgermeifter anzunehmen; auf 

ft berfelbe verpflichtet, Einfprachen, welche mündlich bei ihm 
erhoben werden, zu Protofoll zu nehmen. Eine Entf 
über die Zuläffigteit oder Begründetheit der Einfpradhen fieht 
ihm nicht zu, 

8. Sofort nad) Ablauf der Auslagefrift hat der Bür— 
germeifter die Urliften mit einer Beſcheinigung über die Aut 
Iegung und Belanntmachung diefer und ebenfo die erhobenen 
Einſprachen mit den ihm erforderlich e enden Berner 
tungen an den Amtsrichter des Bezirks abzufenden. 

9, Die vorftehend erwähnte Beſcheinigung hat zu Tauten: 

„Es wird hiermit beicheinigt, daß bie von dem 

Unterzeihneten am ... Oftober d. Is. abgejchlofienen 

Urlifte derjenigen vergl welche im Jahre 1893 

zum Schöffenamt berufen werden fönnen, in der Zeit 

bom ... Dftober bis zum... Oftober d. Is. im 

Gemeindehaus dahier zu Jedermanns Einſicht ausar 

Icgen bat, und daß deren Wuslegung vom... Ct 

tober d. 38. durch Anſchlag und Ausruf in ber Ge 

meinde öffentlich befannt gemacht worden ift. 
— en den... Ditober 1892. 
Der Bürgermeiiter 
(Unterjchrift).* 

10. Treten nad Abſendung der Urliſten an den Amts: 
rihter bei den im diefelben aufgenommenen Perfonen Umftände 
ein, oder werden bezüglich berfelben ſolche nachträglich befannt, 
welche die Eingetragenen zum ——— unfähig machen, 
fo hat der Bürgermeifter davon dem Amtsrichter jofort Anzeige 
u machen. Dasſelbe hat zu gefchehen, wenn eine eingetragene 

erſon ihren Wohnfig außerhalb des Amtsgerichtsbegirls der» 
legt oder ftirbt. 
„Il. Daß die Abfendung der Urlifte erfolgt ift, ift dem 
Kreisdireltor bis fpätejtens den 5. November d. I8. anzuzeigen. 
Meh, den 7. September 1892, 
Der Bezirlspräſident. 
I 9: Frhr. von Kramer. 


V. Perſonal⸗Machrichten. 


(447) 


Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Allergnä« 
digft geruht, auß Anlaß der Enthüllung des in Meß errichteten 
Denkmal! für weiland Seine Mojeftät den hodhfeligen Kaiſer 
und König Wilhelm folgende Auszeichnungen zu verleihen: 

Das Kreuz der Ritter des Königlihen Hausordens 
von Hohenzollern: dem Kaiſerlichen Bezirfspräfidenten, Preis 
herrn von Hammerftein zu Metz; den Königlichen Kronen- 
Orden ziveiter Hlaffe: dem Bildhauer und Erzgießer Ferdinand 


Verleihung von Orden uud Ehremeicen. 


von Miller aus Münden; den Rothen Abler-Orbden vierter 
Klaffe: dem Sanitätsraih Dr. Braun zu Mep und dem 
Amisgerichtsrath Syffert zu Diedenhofen; den Königlichen 
Kronen-Orden vierter Mafje: dem Siadtbaumeiſter abn 
zu Meß; das Allgemeine Ehrenzeichen: dem Privatbauführer 
Urbansty zu Metz und dem Bauauficher Venig zu Meb; 
—— als Kaiſerlicher Geheimer Regierungsrath: dem 
Kreisdireltor z. D. Halm, Bürgermeiſter von Meß. 


Außerdem haben Seine ... dem katholiſchen 
Pfarrer Jacot zu Feves, Yandfreis Metz, ben Rothen Adler 
Orden vierter Kaffe mit der Königlichen Krone, ſowie dem 





Sandgerichteratö von Derfen in Zabern aus Anlaß jeiner 
Verfegung in den Ruheſtand den Rothen Adler-Orden vierter 
Klafje zu verleihen geruht. 


Ernennungen, Verfehungen, Entlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Durch landesherrliche Verordnung des Herrn Statt« 
halters ift der Kaufmann —— Paydt zum zweiten Bei— 
geordneten der Gemeinde Münſter im Bezirle Ober-Elſaß 
— map " —— 

erjegt: Regierungsſekretariatsaſſiſtent nig in 
Colmar an Kreisdireltion in Molsheim, Kanalaufſeher 
Wagner von Krafft bei Erſtein nad Straßburg. 

Beauftragt: Bauaufſeher Keßler mit ber Verwaltung 

der Kanalaufjeherftelle in Krafft. 


Jauſtij· und Kultus-Verwaltung. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft geruht, 
dem Pandgerichtspräfidenten Lauf in Meh die nachgeſuchte 
Entlafjung aus dem Juftizdienfte des Reichslandes mit Penfion 
und unter Verleihung des Charakters als Geheimer Ober: 
Juſtizrath mit dem Range der Räthe 2. Fur zu eribeilen. 

Ernannt: Exrpedient Brenke an der Strafanftalt zu 
Enfisbeim zum Inſpellor; —— Braun an der 
Strafanſtalt zu Hagenau zum Expedienten unter Verſehung 
an das Bezirlsgefängniß zu Straßburg. 


Verwaltung der Finanzen, Sandwirihfcaft und Domänen. 


Verjegt: Obergrenzfontrolöer Shumader in Gorze 
ala DOberfteuerfontrolör nad Bufendorf und Obergrenzton« 
—— Beder in Schnierlach in gleicher Dienſteigenſchaft nad) 


tze. 
Ernannt: Selretariatsaſſiſtent Riemer bei der Direl« 
tion der Zölle und indireften Steuern in Straßburg zum 


Steuereinnehmer 1. Klaſſe in Bufendorf, Sefretariatsajfiftent 
Ehriftophel in Straßburg zum Regierungsjefretär. 
Oberfchulrath. 
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, 
dem Vorſteher der Präparandenfhule in ee An 


aus Anlaß feiner Verjefung in den Rubeftand den Charalter 
als Raiferlicher Sachs zu ertheilen. ” 


Besichsperwaltung. 
b, Unter=-Eljaß. 

Verſeßt: Die Hleintinderfchulvorfteherinnen Röbdels- 
perger von Neuhof nad Königshofen, Müller von are 
nad Straßburg, Schlotter von Königshofen nah Neubor 
und Lehrer Gommenginger von Eymeiler nad) Biſchheim. 

e. Lothringen. 

Ernannt; Aderer Johann Baptift Große zum Bei⸗ 
georbneten bes Bürgermeifter8 der Gemeinde Büß, Aderer 
dor Hedenbrenner zum Beigeordneten des Bürgermeijters 
ber Gemeinde Bertringen. 

Definitiv ernannt: Lehrer Brulfer zum Lehrer an 
der Gemeindeſchule zu Losdorf. 

Beihs-PoR- und Eelegraphen-Verwaltung. 
Bezirk der Ober-Poftdireltion Straßburg. 

Ernannt: Kuhn, Poflgehülfe in Straßburg, zum 
Boflefenten ſigehũlf Böurg, 3 

Berfeht: Die Poftaffiftenten Sted von Saales nad) 
Straßburg, Rohde von Ecdiltigheim nad Hagenau, Jante 
von Neubreifah nah Straßburg. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(448) 


Die ebangeliſche Frauen und Mägbeherberge , Martha- 
ſtift“ zu Mep iſt als gemeinnützige Anflalt anerkannt worden. 


(4419) 

Die Norbdeutfche reg ang in Hamburg 
hat den on Guftav elrie in —— u ihrem Ver» 
treter bejtellt und für ihren Geſchäftsbelrieb in Fub»Cotheingen 
in deſſen Wohnung Domizil gewählt. 


(450) 

Das Proviantamt Diedenhofen fauft unter Bevor 
zugung der Produzenten magazinmäßiges Wieſenheu und 
Roggenſtroh zum höchſten Marktpreife. Guter magazinmäßiger 
Roggen mit einem Litergewicht von mindeftens 716 g wird 
vom 9. September ab, jedod nur von Produzenten 
But vorjähriger Hafer — der gefund und möglichft rein 
ein und ein Litergewicht von mindeftens 448 g haben muß 
— wird ebenfalls von dieſem Zeitpunfte ab angenommen, 
biesjähriger Hafer nit vor Oftober d.I8. Die Ein- 
Hieferung der Naturalien wird während der Vormittagsitunden 
gewünscht. 


—T Errahburger Druderi u, Berlogtanflait, vorm. R. Ehult n.do.. 


263 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Kotbringen. 





Seiblatt. | 


Straßburg, den 24. September 1892, 


| Ar. 42 


&in Danptbiatt ift nicht ausgegeben worden. 





I. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


(451) Beſchluß. 
Der Bezirlspräſident des Ober⸗Elſaß, 
Nach Einſicht ze. zc., 
Beſchließt: 
Artitel 1. 


Die behufs Anlage eines Feldweges auf der Gemarlung 
Hagenbach unter dem Namen Feldweggenoſſenſchaft Hagenbach 
mit dem Sitz in Hagenbach gebildete Syndilaisgenoſſenſchaft 
derjenigen Eigenthuͤmer, deren Namensverzeichniß dieſem Alt 
angeſchloſſen iſt, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des 
Geſehzes vom 21. Juni 1865 nad Maßgabe des Genofien« 
ihaftsftatuts vom 25. Juni 1892 genehmigt, um bie Vortheile 
der Art. 13 und 19 des gedachten Geſehes zu genießen. 

Artitel 2, 

Diefer Beſchluß, fowie ein Auszug des Genoffenfhafts- 
ſtatuts ift im Gentrale und Bezirfd-Amtsblatt zu veröffent« 
lihen und in der Gemeinde Hagenbad während eines 
nats vom Tage des Empfangs desſelben an durch öffent- 
lihen Anſchlag befannt zu machen. — Die Erfüllung dieſer 
legteren Förmlichkeit ift durch eine Beſcheinigung des Bürger« 
meiſters nachzuweifen. 

Colmar, den 10. September 1892. 

Der Bezirläpräfident. 

3.8: ee 
Auszug 

aus dem Genoſſenſchaftsſtalut der durch vorſtehenden Veſchluß 
ermãchtigten Syndilatsgenoſſenſchaft. 
Titel I. 
Generalverfammlung, Syndikat. 
Bildung des Syndikats. 
Artilell. 

Die Genoffenfehaft wird durch ein Gymbitat verwaltet, deffen 
Pitglieber durch die Generalverfammlung aus ben Beibeiligten ger 
— Axtitel 2 

rtitel 2. 


Das Eynbilat befteht aus 5 Mitgliebern und 2 Stellver⸗ 
treten, welche aus ber Zahl ber beiheiligten Befiker zu wählen 
find. Ein Fünftel ber Mitglieber bed Eynbilats wirb jebes Jahr 
neu gewählt. 

Bei den theilweifen Erneuerungen werben bie außfcheibenben 
Mitglieder durch das Loos beftimmt; fie find wieder wählbar und 
bleiben in Funktion bis zu ihrer Erſetzung. 

Befugniffe des Syndifats, 
Artitel 8, 

Bas Eynbikat hat für die Beſchaffung der Mittel zur Ans: 
führung und Unterhaltung der Arbeiten, für welche bie Genofjenichaft 
gebilbet wurbe, zu forgen. Dasfelbe ift insbeſondere befugt: 
a) bie Detailprojelte der Arbeiten aufftellen zu laſſen, infofern 

dieſes noch erforderlich ift, biejelben feftzuftellen und bie Art ber 
Buchführung zu beftimmen; 


1. 9173. 


b) bie Berfteigerung ober freihänbige Vergebung ber Arbeiten vor: 
zunehmen umb bie Erfüllung ber vorgefchriebenen Bebingungen 
zu überwachen; 

ec) ben Gejammtplan ber bei ben Wrbeiten beiheiligten Parzellen 
aufzuftellen und ben jebem Eigenthümer zufallenden Antheil an 
den Ausgaben zu beftimmen; 

d) das jährliche Budget feftzuftellen; 

e) im Namen ber Genoffenfchaft, vorbehaltlich der Genehmigung 
durch die zuftändige Berwaltungsbehörde (cfr. Art. 8 des Gejehes 
vom 21. Juni 1865), Anleihen aufzunehmen; 

f) über ben Abſchluß fonftiger Rechtögefchäfte, fowie über bie 
gerichtliche Berfolgung von Redhtsaniprichen und über bie Be— 
antwortung der gegen bie Genoffenſchaft erhobenen Klagen Be 
ſchluß zu faflen; 

g) die Gejhäftsführung bes Genoffenichaftsredäners zu beauffichtigen 
und zu prüfen; 

h) endlich auf Erforbern fein Gutachten über alle genoffenfcgaftlichen 
Intereſſen abzugeben und alles vorzufchlagen, was ihm für die 
Genoflenfchaft als mühlich erfcheint. 

Generalverfammlung. 
Artilel 4, 
Die Berufung ber Generalverfammlung ber Sntereffenten 
erfolgt durch den Borftand bes Syndilats mach Beſchluß bes Iehteren. 
Der Bezirlöpräfident Tann derartige Verfammlungen nad; 
Anhörung des Synbilatd von Amtöwegen anorbnen. Zur Vornahme 
der Wahl bes Eynbilats wird eine Generalverfammlung 
durch Verfügung bed Bezirkäpräfidenten ımter gleichzeitiger Be: 
ſtinmung bes Ortes der Berfammlung und Gmennung bes Bor: 
figenden ber letzteren einberufen. Die Einlabungen zur General: 
verfammlung erfolgen zu gleicher Zeit im jeder der betheiligien 

Gemeinden durch Austrommeln ober Ausſchellen, ſowie durch An— 

ſchlaäge, welche an dem Gemeindehauſe und an einer geeigneten 

Stelle in deſſen Nähe ober an ben Rirchenthären angeheftet werben. 

Artilel 5, 
Zur Teilnahme an ber Generalverfammlung find alle Eigen: 
tbümer berechtigt. 
Kein Eigenthümer Tann jedoch mehr ala 1 Stimme führen. 
Gigenthimer, welche verhindert find, perſonlich zu erſcheinen, 
unb frauen oder Minderjährige Lönnen ſich durch Bevollmächtigte 
vertreten laſſen. Nicht gerichtliche ober nicht motarielle Wollmaditen 
müfjen durch ben Bürgermeifter des Wohnoris detz Vollmacht ⸗ 
gebers beglaubigt fein. Ein unb dieſelbe Perſon lann nicht mehr 
als 1 Vollmacht Übernehmen. 
Wahl des Worftandes und Befuaniffe desfelben, 
Artitel 7. 


Die wählen einen Borftandb und, wenn 
erforberlich , Beigeorbneten als befjen Wertreter aus ihrer 
durch heit, — Der Borftand und Etells 
vertreter bleiben während 1 Jahres in Funktion. — Der Vorſtand 


beruft bie Gigungen des Synbilats, jo oft er eine foldhe für nöthig 
hält ober ber Bezirkapräſident fie anorbnet ober minbeftens ein 
Fünftel ſammllicher Mitglieder des Syndilais fie beantragen; er 
führt ben Borfig in ben Gigungen und in ben & h 
Er Hat bie Intereſſen der Genoſſenſchaft zu Überwachen unb bie 
Pläne, Alten und andere auf bie Verwaltung ber Genofienfchaft 
bezliglichen Papiere aufzubewahren, 


Die Synbifatsmitglieder ſind jederzeit berechtigt, das Allen⸗ 
Inventar unb bie Alten felbit einzuſehen. 

Tor Vorſtand hat die Beſchlüſſe tes Spmbilats auszuführen ; 
derſelbe ift inöbefondere dazu berufen, bie Gejellichaft bei den Ge: 
richten zu vertreten, 

Titel II 


Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten, 


Autilel 14. 

Des Syndilal int im Monat Oltober jedes Jahres in Ges 
meinihait mit bem bauleiterven MeliorationdBaninipeltor den Zus 
fand aller in ben Bereich ber Genofienichaft fallenden Anlagen zu 
prüfen. Den Softenanichlag für bie Unterhaltungsorbeiten ober 
Neubauten, welche im rüchften Jahre auszuführen find, wirb ber 
Melioration&:Hauinfpeltor auffiellen Lofien. 

Diefer Koſtenanſchlag mu während 14 Tagen an dem Ge— 
meinbehaufe ber beiheiligten Gemeinden augeheſtel werben, wojelbft 
ein Regiſter zur Aufnahme der Bemerlungen ber intereffirten Eigen: 
thümer aufgeleat wird. 

Rah Ablauf biefer Friſt wird berfelbe nebſt ben einge 
gangenen Bemerkungen bem Eyndilat überwirſen und von letzterem 
feſtgeſtellt. 

Titel III. 


Verthellung der Ausgaben. 
Koftenvertheilung unter die Betheiligten. 
Artilel 20, 

Die Vertheilung der Koften erfolgt im Verhältniß ber an 
ben Unternehmen betheiligten Fläche. 





Zollte fi) die Notbtvenbigteit einer anbern Koftenvertheikung 
ergeben, jo macht hierüber die Generelverſammlung Vorſchläge, die 
bein Herrn Bezirkspräfibenten zur Genehmigung vorzulegen find. 


(41532) Serordnung, 


betreffend die Einberufung der Bezirkätage 
und Kreistage. 


Auf Grund der Ianbesherrlihen Verordnung vom 
4, September d. Is. und auf Grund ber Artilel 12 und 27 
des Geſetzes vom 22. Juni 1833 verorbne ich, was folgt: 
Artilel 1. 
| Die Freistage des Bezirts Ober.Elſaß werden berufen, 
ih am 10. Oftober d. 38, zur erjien und am 12. Dezember 
d. 8. zur ameiten Sikungäperiode, Vormittags 11 Uhr, am 
Sitze der betreffenden Kreisdireltionen zu verſammeln. 
Artikel I. 
Der Bezirkstag des Ober⸗Elſaß twird berufen, ſich am 
14. November d. 38, Nachmittags 3 Uhr, im Bezirlspräfi— 
dialgebäude bierfelbft zu verjammeln. 
Colmar, den 17. September 1892. 
Der Bezirkepräfident 


l. v. Jordan. 


9562. 





b. Unter-Elfaf. 


(4133) Berordnung 
über die Einberufung ber Kreistage. 


Huf Grund der Kaiſerlichen Verordnung vom 4. Sep⸗ 
tember 1892 und bes Art. 27 des Geſehes vom 22, Jumi 
1833 verordne ich Hierdurch Folgender: 

Die Kreistage werben berufen, jih am 10, Ollober 


(A154) 


vom 18, Februar 1875 (R. ©, Bl. ©. 52) und Art. 11 





8. 


d. 8. zur erften und am 12. Dezember d. 38. zur zweiten 
Sifungsperiode am Sike der betreffenden Preisdireftion ein 
zufinden. 
Strafburg, den 13. September 1892, 
Der Bezirlspräſident 


l. von Frenberg. 


6204. 


Nadmweifung 
bes im Monat Auguſt 1892 feitgeflellten Durchſchnitts der höchſten Tagespreife der Hauptmarktorte, 
für verabreichte Fourage erfolgt, 8. 9 Nr. 3 des Reichsgeſehes über die Naturaleiftungen für die 


nad; welchem die Vergütung 
bewaffnete Macht im Frieden 


6 des Reichägefeges vom 21. Juni 1887 (R. ©. BL ©. 245). 


nn — 








Stroh 
Hafer Roggen— Weizene Dem. 
Richt⸗ Krumm⸗— Richt⸗ Hrumme 
Marftort, Zur Des rd Dri Turde 2 Dur Dur Zurd» 
. Dei rn 2 h zur 

rein aleichen ig gleichen — gteidhers NER leiter ſhnitt . ſchnin dan 

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bien | "age "| Wäten | "ing *| hen | "za "| Böen | "un | Höaten | "are| aptten | "Eh 
preije. | Bla Freie, | las | nee. | fülne pre. flag vedke. olag | f&lag 


Es toften je ein Hundert Kilogramm: 


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Golmar ——— 16 [60] 17 145 | 5 10 
Gebweiler 2 2 mac 18 [sol 19 174 | 5 Jan 
Mülbanien. 22 020er. 17 t-f 1785| 5 [40 
Rappoltsweiler ... 2222 2.. 15 175 16 1531 — I— 

J 16 40 17 j22 | 4 40 











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-1—- 1-1 — 1-1 1-1 1—] 5 Hol 5 I351 6 0) 7103 
4-11 1-] 4 1] 4 ol - 1-1 — I] 5] 7139 

















Stroh 
Hafer. Roggen— Weizen- dem 
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Rage | — ages · fölag Tagti uf agtb- a Zagık er ügeb« Alta 

preife | reife, 8 peeife, ſchlas | peerje. | chlas | Treije, cdlas. yeriic. es · 

Es koſten je ein Hundert Kilogramm: 

— EEE BEI BEI BEI BEI BEI SEI BEI BEI. BE 

BE en aa ars 16 |—| 16 |sof 4 —4 10] — I—1 — |—[ 3 120] 3 [a6] -- |-1—I—1 8 |] 8 140 
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Molsheim.. 1ITIIT A 1505 4 [73] — FIAAA — 5 10] — —— s 20) 8 |61 
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Straßburg. - » 22m 0 0. ah — —— — 6 e aol !—T— I—F 5 [255 Ist] SI—T 3185 
Weipenburg . »-» : 0.00. 15 |— | 15 1755 3 J60] 3 781 — 1-1 — 11 — 1-1 — 1-1 — 1 4401 4162 
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Diedenhofen. » +. rennen 15 [20| 15 j06| 3 I] 5 1255| # Isof 5 joa a |—] 4 I2ol 3 [sol 3 Isa] s aol s [35 
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[2017 EEE Er 15 1707 18 149) 5 (MT 5 [11] il ll — — — 4 !ıs] 4 |37} 4 881 7 | 
Saargemünd. 2 cn nun n 14 j60| 15 1335 5 — 5 [25] 4 40) 4 j62| 4 [20] 4 41)3 50) 3 as) S|20] 8/61 
| | | i 

III. Erlafie pp. anderer ald der vorjtebend aufgeführten Landesbehörden. 
(135) 14 Tagen, vom Tage der Ausgabe ber gegenwärtigen Nummer 


In Gemäßheit bes $. 17 ber Gewerbeordnung bringe 
ich Hiermit zur Öffentlichen Kenntniß, daß der Fiegeleibefiker 
€, Grünewald in Langd beabfichtigt, an dem bereits vor 
bandenen in der Gemeinde Langd, Bann Waldmall belegenen 
Raltofen einen zweiten Kaltofen anzubanen. 

Etwaige Einwendungen gegen dieſe Anlage find binnen 


| 


des Gentral- und Bezirfd-Amtsblatte® an gerechnet, bei mir 
oder dein Bürgermeifter zu Langd anzubringen. 


Saarkurg, den 18. September 1892. 
Der Kreisdireltor 
Freiherr von Liebenftgin. 


V. BerfonabMacrichten. 


(456) 


Seine Diajeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht, 
dem Elementarlehrer Wald; zu NorroysleeBeneur aus Anla 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


feines Ausſcheidens ans dem Schuldienſte das Allgemeine 
Ehrenzeichen zu verleihen. 


Erunennnugen, Verfehungen, Untlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 
Ernannt: Die Regierungsjekrelariatsaffittenten Hen- 
nenhofer bei der Kreisdireftion in Thann und Purper bei 
der Kreisdireltion in Erſtein zu Kreisſekretären. 


Jaſtiz- nnd Aulins-Verwaltung. 

Seine Majejtät der Kaifer haben Allergnädigfl geruht, 
den Staatsanwalt Häufer in Zabern zum Richter bei dem 
Landgericht in Zabern und den Amisrichter Schröder in 
Diedenhofen zum Staatsanwalt in der Verwaltung von Elfaf- 
Lothringen zu ernenmen, jowie die Amtsrichter Baehler von 


Bolchen nad) Diedenhofen, Dr. Reinert von Lauterburg nad) 

Bolden, Scheuffgen von Buſendorf nad Mülhaufen in 

gleicher Eigenſchafi zu verjeben. 

2 Der Staatsanwalt Schröder iſt der Staatsanwalt: 

Don a in —— überwieſen und der 
aatsanwalt Dr. Kanzler von Meß nach Zabern in gleicher 

Eigenſchaft verfeßt worden. — — 

Gejlorben: Gerichtsaſſeſſor Schiller. 


Verwaltung der Finanzen, Fandwirkäfhoft und Pomänen. 
Penfionirt: Rentmeifter Maier in Biſchweiler. 


Besichsuerwaltung. 

a. Ober⸗Elſaß. 
Ernannt: Notariatsgehülfe Leipp zum fländigen 
yo für den Bezirt Ober-Eljah mit dem Wohnfig in 


Si. Kreuz. 
b. Unter-Eljaß. 

Ernannt: Der ehemalige amerikaniſche Konfulats- 
fetretär Paul von Felden in Straßburg zum fländigen Ueber- 
feger der englifhen Sprache für den hiefigen Amtsgerichtsbezirt, 
ber civilverſorgungsberechtigte Vizefeldwebel Sechafer zum 
Kreisboten in Weißenburg. 

Definitiv ernannt: Lehrer Mark in Boſſendorf. 

Verjegt: Der K. Förfter Steimer zu Forfihaus 
Müplwald I nad Forſthaus Tannwald, Oberförfterei Schirmed, 
der K. Förſter Berling zu Forſthaus Donauberg, unter 
Aufhebung jeiner Verſetzung nad Forſthaus Tannwald, nad) 
Forſthaus Mühlwald 1, Oberförfterei Ingtveiler, Kleinkinder 
ſchulvorſteherin Walder von Brumath nah Schiltigheim, Mlein- 
finderjulvorfteherin Kneiff von Schiltigbeim nad) Brumath. 

Die Verfegung des K. Förfters Keul zu Forfthaus 
Grofeiche auf die Förfterjtele St. Nabor ift aufgehoben. 

Benfionirt: Die Elementarlehrer Zehner in Gert 
weiler und Robein in Süjolsheim. 


Geftorben: Hauptlehrer Felg in Hüttenheim. 


266 


e. Lothringen. 
Ernannt: Lehrer Schmitt zu Louvigny zum Rändigen 
er. 


Ueberjeßer. 

erjeht: Die Lehrerinnen Lillig von Bühl fra 
Montigny, Worbs von Riringen nad Bühl, Fiſcher von 
Saljbronn nad Biften im Loch, ferner die Lehrer Barthelmez 
von Ars a. d. M. nad) Möcleuves, Mathieu von St-Marie 
aur-Chenes nad) Metz, Müller von Fraquelfing nad Moufn, 
Mathis von Büdingen nad) Kerbach, Brujon von Rarlingen 
nad Freibuß, Biel von Eolmen nad Niederum, Butin 
von Vic . Alzingen, Leonard von Hellert nad) Wilster:, 
July von Kerbad) nach Büdingen, Barthelemy von Reh 
noch Klein-Ebersweiler, Fohney von Sanıy b. Bigh mad 
—— Cézard von Moulins nach Plappeville, Rund vr 
olligny = Pommerieur, Rihard von Mondeug nıd 
Monlins, Bittel von Mecleuves nad Lupph, Groifet vom 
Hüntingen nad) Wollmeringen, 


Aeiqe · Poſ· und Erlegraphen-Verwaltung. 
Bezirk der Ober⸗Poſtdirektion Straßburg. 


n 
burg (EI) na 


smwagburges zrudern u, Beriagtanftalt, vuca, Di. Eulg u. bo., 


— 


GSentral- und Bezirks- Amtsblatt für Elſaß Jothringen. 


Beiblatt. | 


Straßburg, den BO, September 1892. 





I. Verordnungen pp. des Minifteriumsd und des Oberjchulratbe. 


157) 

Zu Mitgliedern der Kommiffion für die forftliche 

—— find für die Jahre 1892 und 1893 ernannt 

worden : 

1. Minifterialrath, Landforftmeifter Mayer hierſelbſt, Wor- 
figender, 


2, Oberforftmeifter Reinhardt bierjelbft, 
3. Oberforfimeifter Carl in Metz, 
4. Regierungs- und Forſtrath Ney hierſelbſt, 
5. Minifterialratd Jacob hierſelbſt und 
2 ae: Dr. Knapp bierjelbft. 
. 7913. 


II. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
e. Lothringen. 


(4158) Verordnung. 


Nachdem der Sik des Vertreters des Kantons Lörchingen 
im Sreißtage des Kreiſes Saarburg, in Folge des Todes bes 
Herrn Sean Hubert Mena zu Landingen, valant geworden 
it, beftimme ich auf Grund von Artilel 11 des Geſetzes vom 
22, Juni 1833, was folgt: 


Artikel 1. 

Die Wahl eines Vertreterd des Kantons Lördhingen 

im Sreistage des Kreifes Saarburg wird hierdurch angeordnet. 
Artikel 2, 


Die Wähler des Kantons Lördingen werben berufen, 
zur Vornahme diefer Ergänzungswahl in ihren Gemeinden 


Sonntag, den 23, Oftober 1892, Vormittags 8 Uhr, zuſam⸗ 
menzutreten. 
Artilel 3. 

Bezüglich der Veröffentlichung des Wahltermins und 
ber bei der Wahl zu beachtenden gefeplichen Beftimmungen 
verweife ich auf meine Belanntmahung vom 8. Juni 1878 
(abgedrudt in der Beilage zu Nr. 23 des Amtsblattes vom 
Jahre 1873). * der Eintheilung von Gemeinden in 
Settionen fommt dießfeitige Verordnung vom 21. Juni 
1886, betreffend die Wahlen zu den Gemeinderäthen, in 

nwendung. 

Meg, den 26. September 1892. 

Der Bezirlspräfident 


P. 1590. Freiherr v. Hammerſtein. 


II. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Laudesbehörden. 


159 

i F Metzger Earl Breitel in Sigolsheim beabfichtigt, 
in dem zu Sigolsheim in der Dorfgaſſe gelegenen, mit Haus- 
nummer 111 bezeichneten Haufe, weldes im Katafter unter 
Section B Dorf Nr. 254 eingetragen ift, ein Schlachthaus 
zu errichten. Etwaige Einwendungen gegen diefe Anlage find 
binnen einer die ſpaͤtere Geltendmadgung ausfchliegenden Frift 
von 14 Tagen, beginnend mit dem Ablaufe des Tages der 


Ausgabe dieſes Blattes, bei dem unterzeichneten Kreisdireltor 
oder dem Herrn Bürgermeiſter von Sigolsheim anzubringen. 

Die Beichreibungen und Pläne Teen in je einem 
Exemplar auf der Kreißdireltion und dem Bürgermeiſteramte 
in Sigolsheim zur Einficht offen. 

Nappoltsweiler, den 14. September 1892, 

Der Kreisdireltor 

Nr. 5126, v. Blume. 


V. Perſonal⸗Machrichten. 


(460) 

Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnädigſt geruht, 
dem Wegemeiſter Hammel zu Alttirch bie —— zur 
Anlegung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß⸗ 





Verleihung von Orden und Chremeichen. 


berzog von Baden verlichenen Verdienflfreuzes vom Zähringer 
Löwen zu ertheilen. 


Ernennungen, Verfehungen, Eutlaſſungen. 


Verwaltung des Zunern. 


Ernannt: Die Referendare Sachs und Freiherr von 
Türcke in Straßburg zu Regierungsaſſeſſoren, ferner die 
Militäramwärter Hecht und Holz bei dem ee len 
in Colmar zu Regierungsjefretariatsaffiftenten, ſowie Eivilan- 
wärter Sauer bei der Polizeibireltion in Straßburg zum 
Rolizeifefretariatsaffiftenten. 


Iufiz- und Kultus-Verwaltung. 

Seine Majeſtät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, 
den Landgerichts· Direllor Lellbach in Straßburg zum Präs 
fidenten des Landgerichts in Meß und den Landgerichtsrath 
von Bombard in Straßburg zum Direltor bei dem Sand» 
gericht in Saargemünd zu ernennen, ſowie die Landgerichts« 
direftoren Gebhard von Mülhauſen nah Straßburg und 


PN 2 — nad Mülhaufen in gleicher Eigen» 
verje 
eisen Selretariatsaffiftent Wagner zum Amts- 
—— in Delme, Seklretariatsaſſiſtent Arnold zum 
mtögerichtäfetretär in Dieuze und Sefretariatsaffiftent Rein- 
fried zum Amtsgerichtsiefretär in —— ferner die 
Gerichtsfchreiberamtstandibaten Motſch und Müller, ſowie 
der Anwärter für den Gerichtsfchreibergehülfendienft Herr zu 
Sefretariatsaffiftenten in der Juſtizverwaltung. 

Die von dem Direltorium der Kirche —— 
—— vorgenommene Ernennung des Pfarrers Dammron 
in Offweiler zum zweiten Pfarrer in Biſchheim hat die Be— 
ftätigung des Kaiſerlichen Statihalters erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfäaft und Pomänen. 
Ernannt: Gteuereinnehmer I. Klaſſe Arbogaft in 
Et. Avold zum Obergrenztontrolör in Schnierlach. 


Bezirhsperwaltung. 
b. Unter⸗Elſaß. 
Ernannt: Der Forfihilfsauffeher Hommes zum 
K. Förfter auf Probe und ift ihm bie Foͤrſterſtelle St. Nabor, 
ei Dberehnheim, probeweife übertragen worden, 
der Forithilfsaufieher Schaefer zum K. Förfter und ift ihm 
die Förfterftelle Entenpfuhl, Oberförfterei ig, übertragen 
worden, der Forfthilfsauffeher Müller zum 8. Förfter auf 
Probe ernannt und ift ihm die Förfterftelle Hohenfteinwald, 
Oberförfterei Mußig, probemweife übertragen worden. 
Uebertragen: Dem Gemeindeförfteranwärter Krebs, 
Oberförfterei Lembach, die Gemeindeförfterftelle des Schutzbe⸗ 
zirls Nltweiler, Oberförfterei Saarunion, dem Gemeinde 


268 


förjter Girard zu Harslirchen die Gemeinbefö 
—233* One Oberförfterei Be he Ma 
jäger Herrmann zu haus Elmerforft die Gemeine. 
förfterftelle des Schußbezirls Waſſelnheim, GOberförkri 
Waſſelnheim. 

Definitiv ernannt: Lehrer Schoepfer in Kid 


zum Hauptlehrer bafelbit. 

Berjept: Die Lehrer Reicherts von Schirchein ns 
Hüttenheim, Meyer von Bilmisheim nad Schirrhein, Limo: 
von Bourg-Bruche nah Schaffhaufen, Kreis Weißenburg ur 
Hauptlehrer Shwind von Dttrott nad Eſchau. 

—— auf Antrag: Lehrerin Eninger in 

er. 

Geftorben: Kleintinderſchulvorſteherin Ruffenad za 
Hagenau. 

c. Lothringen. 
en Gi rg Se nung Bauer bei dr 
olizei ion zu m ußmann, Gerichtsvoljickr 
Beer zu Bica.d. S u Male 5* 
Weihs-PoR- und Telegrapheu-Verwaltung. 
Bezirk der Ober-Poftdirektion Straßburg, 
Ernannt zu Ober-Boftbireltionsfetretären: Die 


der 
elretäre Dabelftein, Keller, Ebel, Georgii, Göhring, 


iller in Straßburg; zum Ober-Poftlaffenbuhhalter: Dr 
Poftfelretär Boſſong in Straßburg. 

Berjegt: Brintmann, Poſtinſpellor, von Rarlir 
(Baden) nad Straßburg, Link, Pofttaffirer, von Freisun 
(Breisgau) nad) Thann, Goder, Poftaffiitent, von Hagenm 
(Ei) nad) Straßburg. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(A61) 

Das Proviantamt Diedenhofen kauft unter Bevorzugung 
der Produzenten Roggen, Heu und Roggenrichtſtroh ie 
vom 15. Oltober ab auch Hafer diesjähriger . Die 
Naturalien müſſen von durchaus guter Beſcha 12* Körner» 
früchte möglihjt von fremden Sämereien frei fein. Antauf 
zum Tagespreiſe. 


(162) 

Das Proviantamt Dieuze lauft fortwährend Roggen, 
Hafer, Heu und Roggenrigtftroh von guter Beſchaffenheit zu 
den örtlichen Tagespreifen unter Bevorzugung von Produ- 
zenten, 

(163) 

Das Proviantamt Saarburg i. 2. fauft vorzugsweife 

von Produzenten Roggen, Hafer, Heu, Weizgen« und Roggen- 


froh von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der in: 
lihen Marftpreije an. Verkäufer haben die Naturalien ini 
bis an das Magazin zu liefern. 


(A164) 
Das Proviantamıt Saargemünd kauft Roggen, Her 
und Heu. 


A65 
! et Proviantamt Straßburg kauft Roggen, Hal, 
Heu und —— und zwar vorzugsweiſe von Produzenten 
Iorigejeßt an. Die Ablieferung und Bezahlung zu ben jeweilige 

agespreifen geſchieht für Noggen im neuen Proviantamt ı 
der Schwarzwaldftraße, für Hafer, Heu und Stroh bei der 
Magazin-Rendantur, Saarburgerſtraße 3. Zufuhren von 
tadello er Waare haben jederzeit auf Abnahme zu regnen. 


Steahbdurger Druderel u, Berlagsanftalt, vorm. X. Equig u. Go. 


— 


Lentrafund Bezirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 





Beiblatt, | 


Straßburg, den 8, Oktober 1892. 





I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und ded Oberſchulraths. 


) 
Durch Erlaß des Minifteriums ift — 
daß die Looſe der Lotterien zur Beſchaffung der Mittel für 
die Wiederherſtellung der Alexanderlirche zu Zweibrüden in 
Elſaß · Lothringen vertrieben werben. 


L A. 9728. 

(467) Bekaunfmadung, 

betreffend die am 1. Dezember 1892 vorzunehmende 
Viehzählung. 


Nach dem Beſchluſſe des Vundesraths vom 7. Juli d. Is. 
bat am 1. Dezember 1892 eine allgemeine Viehzählung 
ftattzufinden. 

Wegen Ausführung dieſes Bundesrathsbeſchluſſes in 
Elſaß ⸗Lothringen wird Folgendes beſtimmt: 


8. 1. 

Die Viehzählung iſt nad dem Stande vom 1. De— 
sember 1892 vorzumehmen, Sie erftredt ſich auf Pferde, 
Mauftbiere, Eſel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Biegen und 
Bicnenftöde. 22 


Durch die Viehzählung iſt die Zahl des in jedem 
Haufe und den dazu gehörigen Nebengebäuden und fonftigen 
Räumlichteiten (im gefammten Gehöft, Anweſen, auch in 
Schlachthäufern, Bergwerlen ze.) in Fyütterung fichenden Viches 
zu ermitteln ohne Rückſicht darauf, wer Eigenthümer bes 
Viehes if, Die Zählung erfolgt demgemäß nah Häufern, 
nit nad Hausbaltungen. 

Vorübergehend (auf Reifen, Fuhren u. ſ. w.) abmwejendes 
Vieh und Vieh, welches am 1. Dezember 1892 verkauft 
wird, ift mitzuzahlen; dagegen iſt Vieh, weldes erſt am 
1. Dezember 1892 gefauft wird, und das nur zufällig und 
vorübergehend (4. B. in Wirthshäufern) eingeftellte Vieh nicht 
mitzuzäblen. 

Metger und Händler Haben auch das bei ihnen ftehende, 
zum Schlachten oder zum Verkauf beftimmte, fowie das von 
ihnen gefaufte, noch auf dem Transport befindliche Vieh zu 
zählen, fofern dafielbe nicht etwa erft am 1. Dezember 1892 
gelauft iſt. 

Schafheerden find ſtets in der Gemeinde zu zählen, 
wo fie fi, wenn auch nur vorübergehend, auf Weide oder 
in Fütterung befinden. 


Die Zählung wird gemeindeweile durch freiwillige 
Zähler bewirkt. Die Aufnahme erfolgt in der Weile, daß 
derjenige, unter deſſen unmittelbarer Auficht und Verwaltung 
das Haus (Gehöft, Anweien) fteht (Figenthümer, Verwalter, 
Hauptmiether, Pächter), die ihm zuzuſtellende Hausliſte nad 
Maßgabe der in dieſer Lifte gemachten Unterſcheidungen aus« 
füllt und die Richtigkeit der Ausfüllung beicheinigt. 


s4 

Die Ausführung der Zählung ift Sache der Gemeinden. 

Die Bürgermeifter haben das og vorzu⸗ 
bereiten und zu leiten, insbeſondere für die Beſtellung der 
erforderlichen Zahl von Zählern rechizeilig zu ſorgen. 

Der Buͤrgermeiſter kann die Gemeinde in Zählbezirke 
eintheilen und behufs Leitung des Zäbhlgeſchäfts Zähl- 
tommilfionen bilden. 

Dur die Pildung von Zähllommiffionen wird bie 
eigene Verantwortlichleit des Bürgermeifters nicht aufgehoben. 

Wegen Zählung des Viehheftandes in den militärijchen 
Anstalten haben die Bürgermeiſter fid) mit den betreffenden 
Militärbehörden in Verbindung zu ſehzen. 

8.5. 

Das Amt des Zählers ift ein Ehrenamt. 

Die Zähler haben die Hausliften am 29. und 30. No» 
vember 1892 zu vertbeilen, 

Bei der PVertheilung der Hausliften bat der Zähler 
erforderlichen alles wegen Ausfüllung derſelben Anleitung 
p geben und darauf aufmerlſam zu machen, daß die Eins 
ammlung der ausgefüllten Liften am 2. Dezember 1892 
Vormittags beginnen werde. 

Die Behändigung der Haualifte ift im dem betreffenden 
Haufe ſelbſt zu bewirken und zivar wo möglid) an den Bes 
Iiger beziehungsweife Verwalter des Haufe ($. 8.), in beifen 
Abweienheit aber an ein erwachienes, zuverläjfiges Mitglied 
feiner Haushaltung und fall® fein ſolches vorhanden, an einen 
anderen erwachſenen Hausgenofjen. Iſt es unthunlich, die Zus 
ftellung in der angegebenen Weife zu bewirken, fo lann bie 
Hauslifte dem nächſten Nachbar ausgehändigt werden. 

8. 6. 

Am 2. Dezember 1892 und, wenn nöthig an ben 
folgenden Tagen, hat der Zähler die Hauslifien wieder ein« 
zufammeln. Er hat die Liften an Ort und Gtelle einer 
Durchſicht zu unterwerfen, die Vollftändigfeit und Nichtigfeit 
der Ausfülung zu prüfen und die Einträge erforderlichenjalls 
auf Grund mündlichee Ertundigungen zu ergänzen und zu 
berichtigen. 

Hat die Hauslifte durch die nad $. 3 Hierzu berufene 
Perfon nicht ausgefüllt werben tönnen, jo hat der Zähler 
die Lille auf Grund mündlicher Erlundigung an Ort und 
Stelle jelbit auszufüllen und zu beicheinigen. 

Die gefammelten Hauzliften find an den Bürgermeifter 
beziehungsmiife die Zahldenmiſſion abzugeben. 

8.7. 

Die Bärgermeifter (Bägltommilflonen) haben feitzu> 
ftellen, daß die Zahl der gejammeiten —— mit der 
Zahl der in der Gemeinde vorhandenen Häuſer (Gehöfte) 
übereinflimmt, Außerdem haben fie die Ausfüllung der einzelnen 
Liften zu prüfen und falls in Bezug auf die Richtigleit der 


— 270 — 


ga eng Fa —— Pe: zu halten, 8.9 
Die nachträglichen Berichtigungen und Ergänzungen haben Die Kreißdireftoren haben bie melten Haus · und 
fi immer auf den Stand vom 1. Dezember 1892 zu be— Kontrolliften bis 1. Februar a an an das 
ziehen. Statiſtiſche Büreau des Minifteriums in Straßburg ein 
8.8. zuſenden. 
Die Hausliſten find nad) Wohnplätzen, Straßen und $. 10. 
Hausnummern geordnet an bie Kreisdireltion einzufenden und Der Bedarf an Hausliften, Kontrolliften und Ei 


zwar bei Gemeinden mit weniger als 2000 Seelen bis zum bogen zu Iehteren wird den Bürgermeiftern bis zum 20. 
20. Dezember 1892, bei Gemeinden mit mehr als 2000 Seelen vember 1892 durch die Kreisdireltoren zugeftellt werden. Die 
bis zum 20. Januar 1893. ER j — Bürgermeiſter haben etwaigen Mehrbedarf mit thunlichſtet 
Mit den Hausliſten haben die Bürgermeiſter gleichzeitig Beſchleunigung bei dem Kreisdireltor anzumelden. 

eine Kontrollifte für die betreffende Gemeinde vor— Straßburg, den 24. September 1892 

zulegen. Diefe Kontrollifte ift unter —* der den Ge⸗ e . . 


meinden zugehenden Drudjahe GC nah Mafgabe der barin Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
vorgedrudten Beſtimmungen in zwei Exemplaren aufzuſtellen. Abtheilung des Innern. 
Das zweite Exemplar der Kontrolliſte iſt in der Gemeinde Der Unterftaatsfefretär 
aufzubewahren. von Köller. 
U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 
(4168) Beſchluß. Urtilel 2, 
f Das Syndilat 6 aus 3 Mitgliedern und 1 Stelld 
Der Bezirtspräfident des Unter-Elſaß, terter. Gin Drill ber — —2 —* 
Nah Einſicht ꝛc. ꝛc. nen gewählt, 
Beſchließt: Bei ben zwei erſten theilweiſen Erneuerungen werben bir 
Artilel 1. ausſcheidenden Mitglieber durch bad Loos beſtimmt; fie find wieder 


wählbar und bleiben in Funktion bis zu ihrer etzung. 
Die behufs Anlage eines Feldweges in den Gewannen * 6 - 


Manngaß und Kafenablauf, Seltion F in der Gemarkung Befugniffe des Syndikats. 

DOberehnheim unter dem Namen: Feldwege-Genoffenichaft I Artitel 8. 

in Oberehnheim gebildete autorifirte Genoſſenſchaft derjenigen Das Synbdilat hat für die Beſchaffung ber Mittel zur Aus 

Gigentbümer, deren Namensverzeichniß diefem Alt angejchloffen führung und Unterhaltung ber Arbeiten, für welche bie Genoſſenſcheft 

ift, wird hiermit auf Grund des Art. 12 des m vom gebildet wurde, zu forgen. Dasjelbe ift inäbefondere befugt: 

21. Juni 1865 nad) Mahgabe der Genofſenſchafis we a) Fer a rd —— — hu ri 

genehmigt, um die Vortbeile der Art. 13 bis 19 des Gefehes Ausführung zu beftimmen; 

zu genießen. i b) bie Verfteigerung ober freihändige Vergebung der Mrbeiten vor 
Artitel 2. zunehmen und die Erfüllung der vorgefchriebenen Bebingungen 


Diefer —— ſowie — —— — — — —— x 
Ichaftsfagungen ift im Eentral- und Bezirfd-Amtöblatte zu ver em Arbeiten Pargl 
an und in der Gemeinde Cberehnheim während eines —e ben —— zufallenden Antheil an 
Monats vom Tage des Empfanges desſelben an durch d) das —* ee gun. 

Öffentlichen Anfchlag bekannt zu machen. Die Erfüllung biejer e) Namen der Genoffenfhaft, dorbehaltlich ber Genehmigung 


letzteren Formlichteit iſt durch eine Beicheinigung des Bürger» dur) bie zuftändige Verwaltungsbehörde (cfr. Mt, 8 bes Geleget 
meijler8 nachzuweiſen. ‚ vo 21. — — 55— 
den uß ſonſtiger töge r 
Straßburg, den 21. —— — gerichtliche — ale errungen und Uber die * 
1. 6328. J. N: Dominicus. —* — er gegen bie Genoſſenſchaft erhobenen Klagen 


aſſen; 
g) = Gejchäftsführung bed Genoſſenſchaftsrechners zu beaufſichtigen 


Auszug au en; 

aus dem Genoffenfchaftsftatut für bie durch vorſtehenden Beſchluß h) endlich auf Grforbern fein Gutachten über alle genoſſenſchaftlichen 
gebildete autorifirte Eynbilatsgenoffenihaft. Intereffen abzugeben und alles vorzuflagen, wa ihm für bie 

zitel I, Genoſſenſchaft als nutzlich erſcheint. 

Generalverſammlung, Syndikat. Generalverſammlung. 

Artikel 5. 

Biltung des Svndirats. Zur Theilnahme an der Generalverfammlung find alle Gig 
Artitel 1, thümer berechtigt, 

Die Genoffenſchaft wird durch ein Syndikot verwaltet, beffen Eigentümer, welche verhindert find, perfönfich zu erfdjeinen, 


Mitglieder durch die Generalverfammlung aus ben Betheiligten ger und Frauen ober Minderjährige können ſich durch Bevollmächtigte 
wählt werben. vertreten laſſen. Nicht nerichtliche oder nicht motarielle Vollmechten 


milſſen durch ben Bürgermeiſter bes Wohnoris bes Mollmadht: 
gebers beglaubigt fein. Gin und dieſelbe Perfon kann nicht mehr 
als 2 Bollmachten Übernehmen. 


Wahl des Vorftandes und Befugniſſe desfelben, 
Artitel 7. 

Die Synbitalämitglteber wählen einen Vorſtand unb, werm 
ertorberlich, einen Beigeorbneten als deſſen Wertreter ans ihrer 
Mitte durch Stimmenmehrheit. — Ber Vorftand ımb deſſen Gtell- 
vertreter bleiben während 8 Jahre in Funktion. — Ber Vorſtand 
beruft die Sigungen bes Eynbilats, jo oft er eine ſolche für nöthig 
hält oder ber Bezirläpräfibent fie anorbnet ober minbeftens ein 
ünftel fänmilicher Mitglieder det Syndikals fie beantragen; er 
führt ben Vorſitz in ben Sikungen und in ben Generalverſammlungen. 
Er bat die Intereſſen ber Genoſſenſchaft zu Überwachen unb bie 
Pläne, Alten und anbere auf bie Verwaltung ber Genoffenfchaft 
begiglichen Papiere aufzubewahren, 

Sie Syndifatsmitgkieber find jeberzeit berechtigt, das Alten: 
Inventar und bie Alten felbft einzufehen. 

Ser Borftand hat die Bejchlüffe des Synbilets auszuführen; 
berielbe ift insbeſondere dazu berufen, bie Bejellfchaft bei ben Ges 
richten zu vertreten, 


Aufftellung der Projekte und technifche Leitung 
der Arbeiten, 


Artikel 12. 

Dad Syndilat hat bie Aufftelumg der Profelte unb bie 
techmiſche Leitung der Arbeiten bem MeliorationdsBauinfpeltor in 
Straßburg zu Übertragen. Letzterer Tann bie Meßgehülſen und 
Tagelbhner annehmen, melde er für feine Aufnahmen nöthig hat, 

Die Bezahlung der Tagegelder und Neifeloften bes bei Aus: 
führung bed Unternehmens beichäftigten Meliorationsperfonals er- 
folgt nad) ben beftehenden Reglements, 


Titel IL 
Ausführung und Unterhaltung der Arbeiten. 
Artitel 18. 

Dringende Arbeiten fönnen jofort auf Anorduung be$ Dor- 
ftandes aufgeführt werben; berfelbe ift jedoch verpflichtet, dem Be— 
airtöpräfibenten hiervon alsbald Anzeige zu erflatten, Nach Ans 
hörung bes Synditats und bes Meliorationd-Bauinfpeitors kann ber 
Bertilspräfident bie Einftellung ber Arbelten verfügen. 


Artikel 14. 

Das Syndikat bat im Monat Ollober jedes Jahres in Ge 
meiufchaft mit dem bauleitenben MeliorationssBoninjpeltor den Zu⸗ 
ftand aller in dem Bereich ber Genoſſenſchaft fallenben Anlagen zu 
prüfen. Den Koftenanfchlag für bie Unterbaltungsarbeiten ober 
Neubauten, welche im nächften Jahre auszuführen find, wird ber 
Meliorationd:Bauinipeltor aufftellen laſſen. 

Diefer Koftenanichlan muh während 14 Tagen an bem Ger 
meinbehanie der beteiligten Gemeinden angebeitel werben, woſelbſt 
ein Regifter zur Aufnahme ber Bemerkungen ber interefficten Eigen: 
thümer aufgelegt wird. 

Nah Ablauf diefer Friſt wirb derſelbe nebft ben einge: 
gangenen Bemerkungen bem Eynbilat Überioiefen und von letzterem 
feftgeftellt. 

Enteignungsverfahren. 
Artikel 15. 

MWirb zur Musführeng ber Arbeiten das Gmteignungdvers 
fahren notbmwenbig, fo hat das Syndilat Über die hierauf bezüglichen 
Arbeiten dem Bezirkepräſidenten eine ſpezielle Vorlage zu machen, 


Abnahme der Arbeiten. 


Urtilel 16. 
Die Arbeiten werden von bem Syndilaldvorſtand, bem Kierzu 


belenirten Syndikalsmilglieb und bem mit der Bauleitung betrauten 
Meliorations-Bauinfpekior abgenommen. 


Artilel 18, 


Die Projelte über Neubauten ober Uenberungen der beſtehen ⸗ 
ben Anlagen unterliegen ber Genehmigung des Bezirkäpräfidenten, 
Urtitel 19. 

Am Laufe der beiden erften Deonate jedes Jahres legt das 
Stunbitat die Rechnungen über bie im vorhergehenden Jahre anöges 
führten Arbeiten während 14 Tagen auf dem Bürgermeifleramt der 
ober einer der beibeiligten Gemeinden aus, bemit die Intereſſenten 
ihre Bemerkungen abgeben können. 


Zitel IH. 
Verthellung der Ausgaben, 
Koſtenvertheilung unter die Betbeiligten. 
Artitel 20, 


Die Berthellung der Roften erfolgt nach dem Verhältniß bed 
Inhalts ber beibeiligten Fläche event. unter Annahme mehrever 
Klaſſen. 


Aufſtellung und Bekanntmachung des Etats, 
Artikel 21. 


Hiernach hat bad Syndilat den Etat ber Koſtenvertheilung 
unter bie Betbeiligten aufzuftellen. 

Diefer Etat wird während eines Monats auf bem Bürger 
meifteramt, woſelbſt bie Betheiligten zus Abgabe von Bemerkungen 
zugelaffen werben, mufgelegt. 

Die Auflegung wird durch Anſchlag und Ausruf in origüb« 
licher Weiſe belannt gemacht. 

In ben erflen acht Tagen nach dem Schluh biefer Enquete 
gibt das Ennbilat fein Gutachten über bie gemachten Bemerkungen 
ab und Tegt den nöthigenfalls berichtigten Etat bem Bezirfüprär 
fibenten zur Genehmigung vor. 

Diefer genehmigte Etat dient alddann zur Hufftellung ber 


Heberollen. 
Titel IV. 
Rechnungsweſen und Erhebung der Beträge. 
Spndifats-@innehmer, 


Artilel 22, 

Das Syndilat ernennt einen Ginnehmer zur Erhebung ber 
Auflagen. 

Der Betrag ber Kaution, welche ber Ginnehmer zu ſtellen 
Bat, ſowie ber Sab ber Gebühren, welche bemjelben zuzuerlennen 
find, werben von dem Symbitat beftimmt, 

Aft der ernannte Einnehmer zugleich Rentmeiſter, jo ent 
icheibet über Kaution und Gebührenfah, nach Anhörung bei Ey 
ditats, der Bezirtöpräfibdent. 

Heberollen, 
Artilel 28, 

Die Heberollen werben von dem Einnehmer unter Zugrunde · 
legung bed nad Artilel 21 feftgefekten Etats aufgeftellt. 

Sie find nad vorgängiger orisäbkicher Belanntmachung wäß: 
rend acht Tagen am dem Gemeinbehaufe der beireffenben Gemein« 
ben anzubeften, werben dann, wenn erforderlich, von dem Eynbilat 
berihtigt und von bem Bezirfäpräfibenien für exelutoriſch erklärt, 

Die Beträge werben auf biefelbe Weife eingezogen wie bie 
birelten Steuern, 

Artilel 26, 

Dad Eynbilat Hat bie jährliche Abrechnung des Elmmehmers 
zu 5 proviſoriſch feſtzuſtellen und dem Bezirteprãſidenten eirt« 
zureichen. 


272 


c. Lothringen. 


(4169) Verorduuug. 


Nachdem der Sitz des Vertreters des Kantons Pange im 
Freistage des Kreiſes Meh, Land, in Folge des Todes des 
Herrn Bürgermeiſters Sidot zu Silbernachen valant geworden 
iſt, beſtimme ich auf Grund des Geſehzes vom 22, Juni 1838, 
was folgt: 

Artikel 1. 

Die Wahl eines Vertreter? des Fantons Pange im 
Kreistage des Kreiſes Meg, Land, wird hierdurch angeordnet. 
Artikel 2, 

Die Wähler des Kantons Pange werden berufen, 
zur Vornahme diefer Ergänungswahl Somtag, den 6, No« 
vember 1892, Vormittags 8 Uhr, zufammenzutreten. 


Artitel 3. 

Bezüglich der Veröffentlichung des MWahltermins und 
der bei der Mahl zu beadjtenden geſetzlichen Beſtimmungen 
verweije id} auf meine Belanntmadhung vom 8, uni 1873 
(abgedrudt in der Beilage zu Nr. 23 des Anıtöblattes vom 
Jahre 1873), 

Bezüglich ber Einteilung von Gemeinden in Seltioner 
fommt die biesfeitige Verordnung vom 21. Juni 1886, 
betreffend die Wahlen zu den Gemeinderäthen, in Anwendung, 


Mep, den 3. Oltober 1892. 
Der Bezirlspräſident. 


P. 1639. I. B.: Becker. 





III. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden, 


(470) 


Durch Erlaß des Kaiſerlichen Minifteriums vom 
27. September 1892 ift angeordnet worden, daß burd; das 
Amtsgericht Siereny alle 14 Tage ein Gerichtstag für bie 
Gemeinden Brubach, Diebweiler, Landfer, Niederfleinbrunn, 


IV. Erlaſſe pp. 
(a7) 
der bei der @ber-Wohdirchtion in Mech lagernden unbeftellbaren 





Aufgabe Datum 
Di. dem. der Ginlieferung Ram 
Nr. Auffindungsort. oder Auffinpung. ber Empfänger, 
1 Neunkirchen 10. Mai 1892 Frau Herfelb 
(Fe, Soargeminb) 
8 Meh 1 24, Juli 1898 Frel. Lorenz 
3 Diey 2 Frl Langenfeld 


27. Juli 1802 | 


Die Abfender bezw. Eigentbümer vorbezeichneter Sen- 
dungen werden aufgefordert, folche binnen vier Moden, vom 
Zage des Erſcheinens dieſes Blattes am geredjnet, bei der 
biefigen Ober-Roftbireftion unter Nachweis ihrer Empfange- 
Berechtigung entgegen zu nehmen, twibrigenfall® ber Betrag 
bes Erlöſes aus bem Verkauf der Gegenſtände bezw, her 


Dberfteinbrunn, Rantöweiler und Schlierbah in Landier 
abgehalten werde. 
Mülhaufen, den 1. Oltober 1892. 
Der K. Landgerichtspräfident: Der K. Erfte Staatsanwalt: 
chmolze. Bogt. 


von Meichöbebörden. 
BVerzeidnif 


Vonfendungen und gefandenen Gegenflände für das 3, Dierieljahr 13%, 







Ramen ber nid 

Behimmungsort. aufjufinberven Ablenser 

u. ſ. w. 

Isıs 

Zweibrüden Poftanweifung 5 | 50 life Zub 
Mainʒ Brief Einſchreiben Abſ. nicht zu ermitteiz 
Saarburg Brief Einfhreiben | Frau Kappe in Te 

(Botbr.) j 


Betrag der Poſtanweiſungen der Poftarmentafje überwicſen 
wird, Die Briefe aber vernichtet werben. 


Meb, ben 3. Oftober 1892. 
| Der Kaiſerliche Ober-Boftdireftor 
| Anauf. 





V. BerfonabItacbrichten. 


(472) 


Seine Majeſtät der Kaiſer haben Allergnäbigft geruht, 
bem Oberlegrer Magnus am Gymnafium in Buchsweiler 


Verleihung von Orden nud Ehremeichen. 


aus Anlaß feines fünfzigjährigen Dienftjubiläums den Rother 
Adler-Orden vierter Mlafje mit der Zahl 50 zu verleihen, 


Ernenmungen, Verſetznugen, Eutlaffungen. 


Univerfität. 

Ernannt: Privatdozent Dr. von Hippel in Kiel 
zum außerordentlichen Profeffor in der rechts⸗ und flaatö- 
wiſſenſchaftlichen Faluliät der Kaifer» Wilhelms» Univerfität 
Straßburg. 


Zufliz- und Auttus-Ierwaltung. 
Ernannt: Referendar Schlöffingt auf Grumd der 
beftandenen Staatsprüfung zum Gerihtsaffeffor. 
Berſetzt: Der tommilf. Gerichtsvolljieher Koepf in 
Drulingen nad Molsheim. 


Beauftragt: Gerichtspollgieheramtstandidat Leinen- 
weber in Meg mit der kommiſſ. Verwaltung einer Gerichts⸗ 
ollzieherftelle in Drulingen. 

Referendar Karl Reis in Straßburg ift auf Grund ber 
beftandenen Staatsprüfung in die Lifte der Rechtsanwälte bei 
dem Landgerichte in Straßburg eingetragen worden. 

Oberfäulrath. 
j Der Kaiſerliche Statthalter hat den kommiſſ. Kreisſchul · 
infpeltor Hergott in Erflein zum Kaiſerlichen Kreisichulin« 
ipeftor ernannt. 

Dem Kreisſchulinſpeltor Hergott ift die Verwaltung 


der Schulinfpeftorftelle des Kreiſes Erſtein mit dem Amtafig 
in Erftein übertragen worden. 


Besichsnerwaltung. 
a. Ober-Eljaß. 

Ernannt: Schuhmacher Joſef Groff zum Beigeord- 
neten ber Gemeinde Waflerburg, Aderer Eugen Beuglet 
zum Bürgermeifter, Aderer Dionys Gentine zum Beigeord- 
neten der Gemeinde Menglatt. 

b. Unter⸗Elſaß. 

Beauftragt: Lehrer Eharlier in Sennheim mit ber 
tommifl. Verwaltung der Lehrerftelle an der katholiſchen Ele 
mentarſchule zu Schwindraßheim. 

c, Lothringen. 

Definitiv ernannt: Domptail zum Lehrer an ber 
Gemeindejchule zu Puzieur, Champouillon zum Lehrer an 
der Gemeindefchule zu Bebing, Fetique zum Lehrer an ber 
Gemeindeſchule zu Oberftinzel. 

Beauftragt: Wegemeifteranwärter Premmler mit 
der Wahrnehmung der Wegemeiftergefchäfte zu Solgne. 

Penfionirt: Die Elementarlefrer This zu Vahlen 
und Nippert zu Alzingen. 

Geftorben: Wegemeifter Worbs zu Saarburg. 


Ueich⸗· Poſ · und Eelegraphen-Verwaltung. 
Bezirt ber Ober-Poſtdirektion Straßburg. 


Ernannt zum Bofltaffirer: Beder, Ober-Poftdirel« 
tionsfetretär, in haufen (Elſ.), zum Ober-Telegraphen« 


273 


jefretär Böttcher, Zelegraphenfetretär, in Straßburg (Elſ.), 
zum Poftmeifter Giefe, Poitjekretär in Weſſerling. 

Verſetzt: Die Poftpraftitanten Gerds von Schwerin 
(Medi) nah Straßburg (EI), Schäfer von Leipzig nad 
Straßburg (EIj.), die Voftaffiitenten Amlung von Zabern 
nad Straßburg (Ef), Amos von Rothau nad Saales, 
Birfelbah von Schiltighein nah Straßburg (E1f.), 
Burtfchel von Mainz nah St. Lubwig (Elf), Dietrich 
von Strafburg (Elſ.) nah Schilligheim, Dinklage von 
Dornah nah Mülhaufen (Ei), Glaifer von - nad) 
Mülhaufen (EI), Iante von Straßburg (EIf.) nad Colmar 
(Elſ.), Lipp von Straßburg (Elſ.) nach Cherehnheim, Merkel 
von Göln (Rhein) nad Straßburg (Eif.), Sted von ni 
burg (Ef) nad) Markirch, Poſtſekretär Möhren von Straß- 
burg (EIj.) nah Coln (Rhein), Poftpraktifant Vogt von 
Straßburg (EI) nah Chemnik, Poftaffiftent Joft von 
Et. Ludwig (Elſ.) nah) Mainz. 

Bezirk der Ober-Poftdireftion Me$. 

Neu angenommen: Joderft, Stationsaffiftent in 
Arzweiler zum Poſtagenten. 

Ernannt: Jaeckel, Ober-Poſtlaſſenbuchhalter zum 
Dber-Poftkafjenfaffirer, Wiegand, Ober-Poftdirektionsfefretär 
zum Poſtlaſſirer, die Poftjefretäre Scherpe und Steinhoff 
zu Ober-Bojtdireftionsjetretären. 

Angeftellt: Schridel, Poftaffiftent, in Mep. 

Verſeht; Sarius, Ober-Boftjelretär, von Saarburg 
(Lothr.) nah Düren (Rheinl), Bonderred, Poftjetretär, 
von Mannheim nad) Saarburg (Lothr.), die Poftpraltitanten 
Achert von Oppeln nach Meß, Baehrens von Meß nad 
Diedenhofen, Hoffmann von Rawitſch nad Me, die Poft- 
affiftenten Müller I von Meg nad Bolden, Schmidt von 
Forbach (Lothr.) nad Dh, treit von Hayingen (Lothr.) 
nach Meg, Wüſt von Diedenhofen nad Meh, Edert von 
Me nad Hayingen (Lothr.), Glaifer von Bolchen nad 
Mülhaufen (E1f.), Marzluffvon nad) Dieuze, Müller II 
von Saargemünd nah Eöln (Rhein), Reitbauer II von 
Mörhingen nah Me, Schmid von Meß nad Saarburg 
(2othr,), Sproß von nad) Mördingen (Lothr.) und 
Wagner von Saarburg (Cothr.) nah Mörchingen (Lotbr.). 

Freiwillig ausgeſchieden: Friedrich, Poftagent, 
in Arzweiler, 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(473) 

Georg Hübler zu Dann und Vierwinden ift zum 
Agenten des Auswanderungsunternehmens von W. Lipp- 
mann zu Coln beftätigt worben. 


(474) 
Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweile von 


duzenten R , P und R i b von 
iageg umäßiger Befafeneit In Grngen ber Bfihen art 


preife an. Verkäufer haben das Natural frei bis an das Mar 
gazin zu Tiefern, 


(475) 


Das Proviantamt St. Avold kauft unter Bevorzugung 
von Produzenten Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von 
magazinmäßiger haffenheit zu den jedesmaligen höchften 
Tagespreijen. Heu lann ungebunden eingeliefert werben. 


Sirafburger Dradrrei u, Berlagsanflalt, vorm, R. Edulk u.00. 


1 


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— 215 — 


Gentraf- und Beirks-Amtshlaft für Elſaß Lothringen. 
Beiblett. | Straßburg, den 15. Oktober 1892. 








I. Berorduungen pp. des Minifteriums und des Oberſchulraths. 
Profeffor Dr. Schär, welchem der Vorfit übertragen ift, die 


(176) Brofeforen Dr. Fittig, Dr. Kohlrauſch und Dr. Graf 
Zu Mitgliedern der Prüfungstommiffion für Apotheter zu Solms-Laubach, fowie die Apotheler Dr. Philipps 

in Straßburg find für die Zeit bis zum 1. November 1895 und Dr. Schneegans in Straßburg. 

ernannt worden: 1. A. 9984, 


II. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
ce. Lothringen. 
(177) treibenden, welche eines Wandergewerbejcheines bedürfen, hier— 
Dem Pfarrer Delles in Meg ift durch Beſchluß des mit aufgefordert, ihre auf Erteilung der gedachten Scheine 


Kaiſ. Bezirlspräſidenten die Ermächtigung ertheilt worden, zu für das ge 1893 bezügliden auf Stempelpapier 
Gunften der Armen der Pfarrei Ste. Segolöne in Meß eine abzufaſſenden Geſuche ſchon jet bei den Herren Kreisdirel- 


Lotlerie zu veranitalten. toren bezw. für die Stadt Meh bei dem Herren Polizeibireltor 

Die Zahl der Loofe, deren Abſat fih auf den Bezirk einzureichen, 
Lothringen beichräntt, beträgt 5000, zum Preife von je 50 2 Zur Verhütung von Mifverftändniffen wird ausbrüd- 
Die Gewinne beftehen in nüglihen Gegenftänden und Ger lic bemerkt, daß die für das Kalenderjahr 1892 ausgeftellten 
ihenten im Werlhe von 50 2. bis 10 4 MWandergewerbejcheine zur Ausübung des Gewerbebetriebes im 
1’. 3724. erften Vierteljahr des Kalenderjahres 1893 nicht berechtigen. 
(178) Bekanntmadung. Mep, den 4. Oltober 1892, 

Unter Bezugnahme auf die Beftimmungen der Gewerbe» Der Bezirfäpräfident. 
ordnung für das Deutfche Reich werden diejenigen Gewerbe 1a, 2578. J. U: Beder. 

III. Erlafje pp. anderer als der vorjtehend aufgeführten Landesbehörden. 
(4179) mittags 9 Uhr, und der Oberlandesgerichtsrath Herr Caſpers 
; hg! * —— — des age = ir zum Borfißenden derjelben ernannt. 
und des $. 18 des ches vom 4. November 1878 wir 
die rn der Schwurgeridjtöverhandlungen bei dem K. Galmar, ben 6. Dliober 1892. , R 
Sandgerichte in Meh für die 2. Gifungsperiode des Jahres Der K. Oberlandesgerichtspräſident 
1892 feſtgeſetzt auf Montag den 28. November 1892, Vor— T. 1846. von Vacano. 
V. BerfonabRacrichten. 

(480) Verleihnug von Orden und Ehrenjeichen. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnäbigft gerubt, IV. Klaſſe und dem Geſ äftereifenden Kamill Haas aus 
dem Hauptlehrer Meyer in Mooſch aus Anlaß feiner Ver Maftatt, zur Zeit in Züri, die Rettungsmedaille am Bande 
ſetzung in den Ruheſtand den Königlichen Kronen» Orden zu verleihen, 


Ernenunugen, Verſetzungen, Entlaſſuugen. 
Verwaltung des Innern. Iufiz- und Kultus-Verwaltung. . 
Ernannt: Durch Iandesherrlihe Verordnung des Die Verſetzung des tommifl. Gerichtsvollzichers Koepf 
erm Statthalters der Kantonalarzt Dr. Karl Julius von Drulingen nad) Molsheim ift zurüdgenommen und der 
bleyer zum erſten Beigeorbneten der Gemeinde Weiken- Gerichtsvolljieheramtsfandidat Leinenweber in Meh unter 
burg und der Eigenthümer Paul Brouland zum Beigeord« Zurüdnahme des Auftrags zur kommiſſariſchen Verwaltung 


neten der Gemeinde Saales. einer Gerichtövollzieherftelle in Drulingen mit der tommiffarifchen 
Gutsbefiger Dumoulin zu St. Kreuz im Leberthal Verwaltung einer foldhen in Molsheim beauftragt worden. 
zum Bräfidenten bes bafelbft beftchenden gegenfeitigen Unter« Durd) Verordnung des Kaiſerlichen Statthalters ift der 


ftüßungsvereins ber Bürger. Pfarrer Knittel an der St. Nitolaifirhe in Straßburg zum 


— 276 — 


geiftlichen Inſpeltor der Infpeltion St, Thomae ernannt b. Unter-Elfaß. 
worden. Uebertragen: Dem K. Forfibilfsaufieher Jerome 
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfchaft und Pomänen. zu Nott die Gemeindeförfterftelle des Schutzbezirls Tollenlod, 


£ Oberförfterei Barr, dem Gemeindeförfter sa zu Weier 
Ernannt: Oberförftereiverwalter Forſtaſſeſſor Fuchs die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Rimsdorf, Ober: 
in Bitſch zum Kaiferlichen Oberförfter in der Verwaltung von förfterei Saarunion, dem Forfthilfsauffeher und Gemeinde 
Eljaß-Lothringen. förfter Deder zu Rimsdorf die Gemeindeförfterftelle des 

Verſetzt: Forftmeifter Renner in Lüpelftein auf die Schupbezirts Andlau, Oberförfterei Barr, dem Gemeindeförfter 
Opberförfterftelle Albesdorf, Oberförfter Stengel in Albes- Walter zu Hungerplag die Gemeindeförfierftelle des Säup- 
dorf auf die Oberförfterftelle Bitſch-Nord und Oberförfter bezirls Weyer, Oberförfterei Saarunion, dem K. Worftbilk- 
Fuge in Bitſch auf die Oberförfterftelle Lüpelftein-Güb, aufjeher Hartmann zu Mathistopf die Gemeindeförfterfiele 
affentontrolör Reifer in Molsheim feinem Antrag ente bes Schußbezirls Tollenloch, Oberförfterei Barr, dem ori. 


fprechend als Rentmeifter nad) Bijchweiler. hilfsauffeher Wagner, Oberföritere Schirmed, die Gemeinde 
ſtataſterlontrolzr Scherer in Stüßheim ift von der förfterftelle des Schußbezirls Hungerplatz, Oberförfterei Barr. 
Stellung ala Vorftcher des PVermeffungsperfonals für den Berfept: Lehrer Schaal von Bernharbsweiler nad) 
Landkreis Straßburg entbunden worden. ae des 2. Forfibilfsanffehers & 
Ernannt: Revifionsfeldmeffer Fetſcher zum Perjonal« e Verſetzung Forſthilfsaufſehers Hartmann 
vorfteher des vorgenannten Vermeffungsperfonals mit dem zu Forſthaus Mathistopf auf die Förfterftelle Tollenloch if 
dienftlichen Wohnſihe in Truchtersheim. aufgehoben. j . 
Beauftragt: Wegemeifterammärter Kern in Nieder 
Oberſchultath. rödern mit der Verwaltung der Wegemeiſterſtelle in Schirme. 
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigit gerubt, Berjegt: Wegemeifter Bronner von Maursmünfter 
dem Kreisſchulinſpeitor Strauhmann in Zabern aus Anlaß nad Müttersholz. 
jeiner Berjegung in den Ruheftand den Charakter als Kaijer- Benjionirt: Die Elementarlehrer Theodor in — * 
licher Schulrath zu verleihen. ſowie Reinmund in Müttersholz und Elementarle 
Humbert in Bourg-Brude. 
Peirksperwaltung. c, Lothringen. 
a. Ober⸗Elſaß. Ernannt: Bankgehülfe Rollin in Vigy zum fländigen 
Verjegt: Die Wegemeifter Ruhe von Dammerlirch Ueberjeher. 
nad Enfisheim, Jung von Hirzfelden nad Dammerfirch, Definitiv ernannt: Gerngroß zum Lehrer an der 
eB von nzenheim nah Hirzfelden, Wadenheim von i e zu Ober⸗Jeutz, Terder zur Lehrerin an der 


affnatt a, W. nach Munzenheim. Gemein le zu Maizieres bei Meb. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(Ası) Anmeldung von Hofer, und Stroh im Büren 
Vakanzen: Die Errichtung einer zweiten Apothete in Todtenbrüdenftraße 161 und Ghatillonftraße Nr. 11, bei- 
Neudorf (Stabifreis Straßburg) ift beabfichtigt. —— von Roggen im Büreau gegenüber der Steinmeß 
werber um die ung ber *2 wollen ſerne. 
ihre Meldung auf Stempelpapier unter Beifü n. ihrer — — 
Approbation, ihrer Zeugniſſe und eines —Se 8 Ende (484) 
Dftober d. 38. an den Kaiferlihen Bezirtspräfidenten zu Das Proviantamt Mörcingen kauft fortgeſetzt Roggen 
Straßburg einreichen. Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von Beihaffenbeit zu 
(182) den a — an. Der Ankauf findet vorzug⸗ 
Das Proviantamt Colmar hat mit dem Anfauf von weife von den Be att. 
Roggen und Hafer begonnen und ſeht auch den Antauf von 
= en gr se * * * = auf (185) 
ag reg Wr ner Das Proviantamt Mülpaufen ſeht den Antauf von 
notirten höchſten Marktpreije zu halten. Roggen, Hafer, Sei 2 neun kn Bevorzugung 
(183) ber duzenten, fort. 
Das Proviantamt Meß Tauft noch Noggen, Safer, Die Naturalien, für welche die Tagespreife vergütet wer- 


Heu und Stroh (Roggenri h) in magazinmäßiger Be- ben, > von guter, magazinmäßiger Beſchaffenheit fein. 
haffenheit zu den jeweiligen Marftpreifen direlt von Pros Proben Körnerlieferum — m 8 '/, Liter — 
uzenten an. fönnen jeder Zeit Mzacerftraße Nr. 111 abgegeben werben. 


Etrafburger Druderri u, Berlogdanfalt, — 


277 


Gentral- und Bezirks-Amtshlatt für Glfaß-Jothringen. 





Seiblatt. | Strafburg, den 22. Oktober 1892. 
I. Berordnnungen pp. bed Minifteriumsd und des Oberſchulraths. 
(A186 Namen Steinburg III das Bergwerfseigenthum in dem in 


) 
In Gemäfheit der 88. 35 u. ff. des Berggeſehes vom 
16. Dezember 1873 werden hierdurch die Verleihungs-Urlunden 
für die Bitumenbergwerfe Steinburg I bis X mit dem Bes 
merfen zur Öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Plan» 
zeichnungen bei dem Kaiſerlichen Bergrath Jasper in Straß- 
burg, Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen liegen. 
Straßburg, den 6. Oftober 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 

Abtheilung des Innern. 

Der Unterftaatsjelretär, 
1. D. 5461. I. U: Sarff. 


Am Namen feiner Majejtät des Kaifers! 

Auf Grund der Mutbung vom 17. Juni 1892 wirb 
dem Fabrifanten I. DO. Seib in Nuprechtsau unter bem 
Namen Steinburg I das Bergwerkseigentbum in dem in 
der Gemeinde Steinburg, Kreis Zabern, belegenen Felde, 
welches einen Flächeninhalt von 1999600 Quadratmetern 
bat, und deffen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau— 
bigten Planzeichnung mit den Buchftaben TUV WG! H' 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen- 
den Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oftober 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß ⸗Lothringen. 
Abtheilung bed Innern. 
Der Unterflaatsjefretär. 
Perleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Steinburg | bei Steinburg. 
l. D. 5461, 


Am Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 13. Mai 1892 wird 
dem Fabritanten 9. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Steinburg II das Bergwerkseigenthum in dem in 
den Gemeinden Steinburg, Waldolwisheim und Dettweiler, 
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1999892 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Buchſtaben HY G H I! Q bezeichnet find, zur Gewinnung des 
in dem Felde vortommenden Bitumens nad dem Berggejehe 
bom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oftober 1892. , 

(L. S.) Minifterum für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Steinburg II bei Steinburg. 
l. D. 5462, ‘ 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! , 

Auf Grund der Muthung vom 13. Mai 1892 wird 
dem Fabritanten I. O. Seib in Ruprechtzau unter dem 


den Gemeinden Steinburg und Waldolwisheim, Preis Zabern, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999937 Qua⸗ 
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben FORST 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen- 
den Bitumen: nad) dem Berggefeße vom 16, Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 
6. Oltober 1892. 


Straßburg, den 
(L. S.) Minifterium für Elſaß · Loſhringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretür. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergmwert 
= Steinburg III bei Steinburg. 
. D. 5463, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Mai 1892 wird 
dem Fabrifanten 3. DO. Seib in Rupredtsau unter bem 
Namen Steinburg IV das Bergwerlseigenthum in dem in 
den Gemeinden Steinburg und Dettweiler, Kreis Zabern, 
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 1987 051,5 
Quadratmetern bat, und befien Grenzen auf der am heu- 
tigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben 
D' GC! L! G H' G* F* bezeichnet find, zur Gewinnung bes in 
dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehze 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oktober 1892. 

(L. S.) Miniſterium für Elfaß-Lothringen. 
Adtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjefretär, 
— ⸗ für das Bitumenbergwerf 
teinburg IV bei Steinburg, 
I. D. 5464. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Mai 1892 wirb 
dem Fabrilanten 3. O. Seib in Rupredtsau unter bem 
Namen Steinburg V das Bergwerkseigentbum in dem in 
ben Gemeinden Steinburg, Dettweiler und Ernolaheim, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999729 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buch⸗ 
ftaben E' D' FF G'! W X bezeichnet find, zur Gewinnung des 
in bem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejeße 
bom 16. Dezember 18783 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oftober 1892. 


(L. 8.) Miniftertum für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfelretär, 
Berleihungsurkunde für bas Bitumenbergwerf 
ns teinburg V bei Steinburg. 
. D. 5465. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muiburg vom 1, Yuni 1892 wird 
bem Fabrifanten I. DO. Seib in Nupreditsau unter dem 
Namen Steinburg VI das Bergwerkseigenthum in dem in 
den Gemeinden Steinburg und Dettweiler, Kreis Zabern, bes 
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999947 Quas 
dratmetern hat, und beflen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben HIKLMNK!I' 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen⸗ 
den Bitumens nach dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 


Straßburg, ben 6. Oltober 1892. 
(L. 8) Miniftertum für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsielretär, 


BVerleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Steinburg VI bei Steinburg, 


I. D. 5466. 


Im Namen Seiner Majeftät des Raifers! 

Auf Grund der Muthung vom 1. Juni 1892 wird 
dem Fabrifanten 9. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Steinburg Vll das Bergwerkseigenthbum in dem in 
den Gemeinden Steinburg, Detiweiler, Waldolwisheim und 
Qupftein, Kreis Zabern, belegenern Felde, weldyes einen Flächen⸗ 
inhalt von 1999670 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
ben Buchftaben I’ K' NO PO bezeichnet find, zur Gewinnung 
bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) bem Berg« 
geſehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 


Straßburg, den 6. Oltober 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjiaatsiekretär, 


Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwerk 
Steinburg VII bei Steinburg, 


I. D. 5467. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 14. Juni 1892 wird 
dem Fabrilanten Y. O. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Steinburg VIll das Bergwerlseigenthum in dem in 
den Gemeinden Steinburg und Grnoleheim, Kreis Babern, 
belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt von 1999925 
Quadratmetern hat, und beffen Grenzen auf ber am heu— 
tigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchflaben 
B' GC! D' EX Y Z bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vortommenden Bitumen nad) dem Berggefehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verlichen, 


Straßburg, den 6. Oftober 1892, 
(L. 8) Minifterium für Elfak-Lothringen. 
Abtheitung des Innern, 
Der Unterftaatzjetretär. 


Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Steinburg VIII bei Steinburg. 


1. D. 5468. 


278 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. Mai 1892 wirb 
dem fahrilanten 3. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Steinburg IX das Bergwerkseigenthum in dem in 
den Gemeinden Steinburg, Ernolsheim, Doflenheim und 
Hattmait, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen 
inhalt von 1999370 Quadratmetern hat, und deflen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung - mit 
den Buchftaben A B B' Z A! bezeichnet find, zur Gewinnung 
bes in dem Felde vorfommenden Bitumen® nad dem Berg. 
gejee vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Ollober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-2othringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Steinburg IX bei Steinburg. 
L. D. 5469. 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. Mai 1892 wird 
bem Fabrilanten I. DO. Seib in Ruprechtsau unter dem 
Namen Steinburg X das Bergwerkseigenthum in dem im 
den Gemeinden Steinburg, Detiweiler und Dattmatt, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999867 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch— 
ftaben BC DE FL! C' B* begeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenben Bitumen nad dem Berg 
gefege vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 6. Oftober 1892. 

(L. $.) Miniflerium für Elfah-Pothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſekretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl 
Steinburg X bei Steinburg. 
I. D. 5470, 


(487) 

In Gemäßheit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch bie Verleihunge⸗ 
urkunden für die Bitumenbergwerte Imbsheim I biß VI mit 
dem Bemerken zur öffentlihen Kenntniß gebradt, daß bie 
Planzeihnungen bei dem Kaiſerlichen Bergrath Jasper in 
Straßburg, Wenterftraße 4, zur Einfiht offen Tiegen. 

Straßburg, den 6. Oklober 1892. 

Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſekretär. 
L. D. 5471. 3. U: Sarff. 


Im Namen Seiner Majeftät bei Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 26. Oftober 1891 wird ber 
Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg unter 
dem Ramen Imbsheim I das Bergwerks-Eigenſhum in bem 
in den Gemeinden Imbsheim, Griesbad), Neumweiler, Doſſen⸗ 
heim und Hattmatt, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1996000 Quadratmetern bat, und 
befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 





zeichnung mit den Buchſtaben A B C D bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vortommenden Bitumens nad 
dem Berggelege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 
Straßburg, den 6. Oltober 1892, 
(L. $.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 


Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Imbsheim 1 bei Imbsheim. 
l. D. 5471. 


Im Namen Seiner Majeftät bes Raifers! 

Auf Grund der Mutbung vom 28. Oftober 1891 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg unter 
dem Namen Imbsheim II das BergwerkösEigenthbum in dem 
in den Gemeinden Imbsheim, Griesbach) und Neumeiler, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 
1994000 Quadratmetern bat, und dejjen Grenzen anf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchitaben 
ADB FR bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde 
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe vom 16. De- 
zember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oltober 1892. 

(L. $.) Minifterium für —— 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 


Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerl 
Imbsheim II bei Imbsheim. 
l. D. 5472. 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 31. Oftober 1891 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg 
unter dem Namen Imbsheim Ill das Bergmwerts-Eigenthum 
in dem im den Gemeinden Imbsheim, Dofjenheim, Hattmatt 
und Steinburg, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 

läheninhalt von 1999998 Quadratmetern hat, und deſſen 

enzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung 
mit den Buchſtaben AB N M bezeichnet find, zur Geminnung 
des in dem fyelde vorfommenden Bitumens nad dem Berg« 
geſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oltober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatäjelretär, 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Imbsheim IM bei Imbsheim. 
I. D. 5473. 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 31. Oftober 1891 wird 
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg unter 
dem Namen Imbsheim IV das Bergwerks⸗-Eigenthum in 
bem in den Gemeinden Imbsheim, Hattmatt, Prinzheim, 
Kreis Zabern, belegenen fyelde, welches einen Flächeninhalt 
bon 1994000 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten ———— mit den 
Buchſtaben AK L ſind, zur innung des in 


279 


dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berggejehe 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 6. Oltober 1892. 

(L. $.) Miniiterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflantsjetretär, 
BVerleifungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Imbsheim IV bei Imbsheim. 
1. D. 5474. 

Im Namen Seiner Majeflät des Kailers! 

Auf Grund der Muthung vom 4. November 1891 wird 
der Firma Bergbeim u. Mac Garvey zu Straßburg unter 
dem Namen Imbsheim V das Bergmwerkö-Eigenthbum in 
dem in den Gemeinden Imbsheim, Buchsweiler, Riedheim und 
Prinzheim, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einen 
Flächeninhalt von 1999987,5 Quadratmetern hat, und deffen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchftaben A FG H bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg- 
gejefe vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oltober 1892. 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfefretär, 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Imbsheim V bei Imbsheim. 
L D. 5475. 

Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der —— vom 4. November 1891 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey zu Straßburg 
unter dem Namen Imbsheim VI das Bergwerld-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Imbsheim, Hattmatt und Prinzheim, 
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhall von 
1999982 Quadratmetern hat, und deſſen Örenzen auf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben 
AMIK bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde bor« 
fommenden Bitumens nad) dem Berggejefe vom 16, Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 6. Oftober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Effaß-Lolhringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwerf 
Imbsheim VI bei Imbsheim. 
I. D. 5476. 


488) 
‘ In Gemäßbeit der 88. 85 und ff. des Berggeſetßes 
vom 16. Dezember 1873 werden bierdurd die Verleihungs« 
urfunden für die Bitumenbergwerte Schaffhaufen I und II, 
Molichheim I bis IV, Reutenburg 1 bis V, Schweinheim I 
bis VI, Sälolsheim I bis II und Altenheim I bis IV mit 
dem Bemerten zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die 
Panzeihnungen bei dem Kaiferlichen Bergrath Jasper in 
Straßburg, Wenlerſtraße 4, zur Einficht offen Tiegen. 
Straßburg, den 13. Oftober 1892, 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär 


1. D. 541019, von Köller, 





Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 15. Januar 1892 wird 
der Firma Bergbeim u. Mac Garden in Straßburg 
unter dem Namen Schaffhaufen I das Bergwerts-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Schaffhaufen, Hochfelden, Ingenheim 
und Dunzenheim, Yandtreis Straßburg, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1994 768 Duadratmetern hat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plans 
zeihnung mit ben Buchflaben ABCDEFGHIK bezeichnet 
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bis 
tumens nad dem Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hier⸗ 
durch verliehen. 

Straßburg, den 13. Ollober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Schaffhaufen I bei Schafihaufen. 
1. D. 54051, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Mutbung vom 15. Januar 1892 wirb 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Schaffhaufen II das Bergwerts-Eigentbum in 
dem in den Gemeinden Schaffhaufen, Hochfelden, Dunzen- 
heim und Hohfrankenheim, Landkreis Straßburg, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1974448 Duabrat- 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben KLMNOPO 
B A bezeichnet find, zur innung des in dem Felde vor« 
fommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 13. Oftober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß«Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 


Verleifungsurfunde für daß Bitumenbergwert 
Schaffpaufen I bei Schaffhaufen. 
1. D. 54051, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 15. Dezember 1891 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
bem Namen Wolſchheim I das Bergwerks-Eigenthum in 
bem in den Gemeinden Wolſchheim, Kleingöft, Lochweiler, 
Schweinheim und Furdhaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, 
welches einen Flacheninhalt von 1998929 Quadratmetern 
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
—— mit den Buchſtaben ABC DE bezeichnet find, 
zur Gewinnung de in bem fyelde vorfommenden Bitumens 
2 Berggeſete vom 16. Dezember 18783 hierdurch ver⸗ 
ie 


Straßburg, ben 13. Oftober 1892. 
(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjefretär, 
Berleifungsurtunde für das Bitumenbergiwert 
Boljäheim I bei Wolſchheim. 
I. D. 54061, 


280 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 16. Dezember 1891 
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Wolſchheim II das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Wolſchheim, Kleingöft, Lochtweiler, 
Schweinheim und Furchhauſen, Kreis Zabern, belegenen 
Felde, welches einen Flädheninhalt von 1990097 Quadrai- 
metern bat, und defjen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben BNOPL 
bezeichnet find, zur Gewinnung des im bem Felde vor 
fommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 16. De 
zember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 18, Oftober 1892. 

(L. $.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
btheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretät. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergivert 
Wolſchheim II bei Wolſchheim. 
1. D. 54061, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 81. Dezember 1891 
wird ber firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Wolſchheim I das Bergwerfs-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Woljchheim, Mleingöft, Männols- 
heim und Wefihaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1995476 Quadratmetern hat, und 
befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
zeichnung mit den Buchflaben AK LM N B bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad 
dem Berggejefe vom 16. Dezember 1873 hierdurd verliehen. 

Straßburg, den 13. Oltober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 


PVerleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Wolſchheim III bei Wolſchheim. 
1. D. 540611, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der ge bom 31. Dezember 1891 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Wolſchheim IV das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Wolſchheim, Männolsheim, Yurd- 
haufen, Waldolwisheim und Altenheim, Kreis Zaberıt, bele- 
genen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1989452, 
Duadratmetern bat, und defjen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben ABFG 
HIK —— find, zur Gewinnung des in dem Felde vor 
fommenden Bitumens nad) dem Beragejepe vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 13. Oftober 1892. 

(L. $.) Minifterium für —— 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſekretär. 


Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl 
Wolſchheim IV bei Wolſchheim. 
I. D. 5406!V, 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 


Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim u. Dac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Neutenburg I das Bergwert&-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Reutenburg, Lochweiler, Weithaufen 
und Meingöft, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1993944 Quadratmetern bat, und deflen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung 
mit den Buchſtaben BG DE bezeichnet find, zur Geminnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg» 
geiefe vom 16. Dezember 1878 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 18. Ollober 1892, 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Pothringen. 
Abtheilung bes Innern, 
Der Unterflaatsjetretär, 


Verleifungsurkunde für das Bitumenbergwerf 
Reutenburg I bei Reutenburg. 


l. D. 54071 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 


Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891 
wird ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Reutenburg II das Bergmwerfs-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Reutenburg, Lochmeiler und 
Maurdmänfter, Preis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
wädeninhalt von 1975078 Quadratmetern bat, und beflen 
Grenzen auf ber am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung 
mit den Buchftaben B A L C bezeichnet find, zur Gewinnung 
Ms in dem Felde vortommenden Bitumens nad) dem Berg« 
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 13. Ottober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 


Berleifungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
Reutenburg I] bei Reutenburg. 
l. D. 5407, 


Im Namen Seiner Majeität des Kaiſers! 


Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Reutenburg Ill das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Reutenburg, „Ietteräweiler und 
Eingrift, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Hläheninhalt von 1995994 Quadratmetern hat, und deſſen 
Grenzen auf der am heuligen Tage beglaubigten Plan- 
xichnung mit den Buchftaben A G HJ bezeichnet find, zur Ges 
kinnung bes in bem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem 
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 18. Oftober 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Adtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsfetretär, 
Verleihungsurfumde fir das Bitumenbergwert 
Reutenburg II bei Reutenburg. 
l, D. 5407111, 


281 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaifers! 


Auf Grund ber Muthung vom 28. Dezember 1891 
wirb der firma Bergheim u. Dlac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Reutenburg IV das Bergwerts-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Reutenburg, „Setteröweiler und 
Mefthaufen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Hlächeninhalt von 1998848 Quadratmetern hat, und befjen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung 
mit den Buchftaben A BE FG bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nach dem Berg« 
gejeße vom 16. Dezember 1873 bierburd verliehen. 

Straßburg, den 18. Oltober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftantsjefretär. 


Berleifungsurtunde für das Bitumenbergiwert 
Reutenburg IV bei Reutenburg. 


1. D. 5407 WW, 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Dezember 1891 
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Ramen Reutenburg V da& Bergwertö-Gigenthum 
in dem in den Gemeinden Reutenburg, Lochweiler, Maursmünfter 
und Singrift, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1992284,5 Quadratmetern bat, und befjen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchſtaben AJKL bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg« 
geieke vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 18. Oltober 1892, 

(L. 5.) Minifterium für Elfah-Poihringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 
Berleihungsurtunde für das Bilumenbergwert 
Reutenburg V bei Reutenburg. 
I. D. 5407 V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 22. Dezember 1891 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Schweinheim I das Bergwertö-kigen« 
thum in dem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünfter, 
Lochweiler und Ottersweiler, Preis Zabern, belegenen Felde, 
welches einen Flächeninhalt von 1999 782,5 Quadratmetern 
bat, und befien Grenzen auf der am heutigen Tage beglau« 
bigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABCDE bezeichnet 
find, zur Gewinmng des in dem Felde vorlommenden Bis 
tumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier 
durd) verliehen. 

Straßburg, den 13. Oftober 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 
Berleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Schweinheim I bei Schweinheim, 
L D. 54081, 


Im Namen Seiner Majeität des Kaiſersl 
Auf Grund der Muthung vom 22. Dezember 1891 
wird ber Firma Vergbeim u Mac Garvey in Straßburg 
unter bem Namen Schweinheim Il das Bergwerks⸗Eigenthum 
in bem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünfter und 
Sohweiler, Kreis Zobern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1985920 DOuadratmetern hat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung 
mit den Buchſtaben A PO B bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in bem {Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg— 
geiche vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 13. Oftober 1892, 
(L. 8.) Minifterium für Eifab-Lotbringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär, 


Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Schwe inheim II bei Schweinheim. 
l. D. 5408, 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Dezember 1891 
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Schweinheim II das Bergwerls-Eigen— 
tbum in dem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünſter, 
Zabern und Furchhauſen, Kreis Zabern, belegenen Felde, 
weldyes einen Flächeninhalt von 1999607 Quadratmetern 
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage benlaubigten 
Planzeihnung mit den Buchftaben AG HJ P bezeichnet find, 
zur Gewinnung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens 
nad) dem Berggefepe vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
verliehen. 

Straßburg, den 13. Oftober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
Berleibungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Schweinheim II bei Schweinheim. 
1. D. 5408 1, 


Im Namen Seiner Majeität des Kaifers! 

Auf Grund der Mutbung vom 28. Dezember 1891 wird 
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Schweinheim IV das Bergwerls«Eigentbum in 
dem in den Gemeinden Schweinheim, Maursmünfter, Zabern 
und Otteröweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Blädeninhalt von 1991 852 Quodratmetern bat, und deffen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchſtaben A E FG bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg« 
gefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 18. Oftober 1892, 

(L. $.) Miniflerium für Elfah-Lothringen. 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Schweinheim IV bei Schweinheim. 
1 D. 54081V. 


282 


Im Namen Seiner Majeftät des Kalſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 28. Dezember 1891 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Sarven in Straßburg unter 
dem Namen Schweinbeim V bo& Pergwerfä-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Schweinheim, Zabern und Furchbaufen, 
Kreis Zabern, beiegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1991990 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bude 
ſtaben PIKL bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem 
Felde vorlommenden Bilumens nad dem Berggeſehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 13. Oltober 1892, 

(L. S.) Minifterium für Elſaß · Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelrelär. 


Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwerl 
Schweinheim Y bei Schweinheim. 
I. D. 6408. 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. Dezember 1891 
wird der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Schweinheim VI das Bergwerts«Gigen- 
thum in dem in den Gemeinden Echmweinheim, Furdhhauien, 
Motichheim und Lochweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, 
welches einen Flächeninhalt von 1982318 Quadratmetern 
bat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
Planzeichnung mit den Buchftaben PL MN O bezeichnet find, 
zur Gewinnung bes in bem Felde vorkommenden Bitumens 
* dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch vers 
liehen, 

Straßburg, ben 18. Oftober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterfiaatsjetretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergmwert 
Schweinheim VI bei Schweinheim. 
L D. 5408Y1, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 20. Januar 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Säfolsheim 1 das Bergwerts-Eigenthum in 
dem in ben Gemeinden Säſolsheim, Dungenheim und Rokr, 
Landkreis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächen 
inhalt von 1996098 Quadratmetern bat, und deſſen Gremien 
auf der am heutigen Tage bealaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben ABCDEFG HI bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg: 
gelege vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Strafiburg, den 18. Oftober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eliaß-Lotbringen, 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleifungsurfunde für das Bitumenbergmert 
Sälolsheim I bei Säjolsheim. 
I. D. 5409, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 20. Januar 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Strahburg unter 
dem Namen Säfolsheim Il das BergwerfösEigenthum in 
bem in den Gemeinden Säſolsheim und Rohr, Landfreis 
Straßburg, ſowie Yandersheim, Kreis Zabern, beiegenen Felde, 
welches einen Slächeninhalt von 1991451 Quadratmetern 
bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tace beglau« 
bigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AIK LM N bezeich- 
net find, zur Gewinnung des in dem felde vorlommenden 
Pitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier⸗ 
durch verliehen. 

Straßburg, den 18, Oltober 1892. 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Säjolsheim II bei Säfolsheim, 
L D. 5409, 


Im Namen Seiner Majeität bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 1. Februar 1892 wirb 
der Firma Bergbeim u. Mac Garvey in Etrafburg unter 
dem Namen Säjolsheim III das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Säfoleheim und Friedolsheim, Land» 
freis Straßburg, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1999410 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf 
der am ern Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch— 
flaben A NO P Q B bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
delde vorfommenden Birumens nad dem Berggejehe vom 
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 13. Ollober 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterjtaatsjelretär, 
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Säjolsheim III bei Säjolsheim, 
I. D. 5409111, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 1. Februar 1802 wird 
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Strakburg unter 
dem Namen Altenheim I das Bergwerls-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Altenheim, Lupftein und Littenheim, Kreis 
Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1998 020,5 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud)- 
* ABCDE bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 

de vorlommenden Bitumens nad) dem Berggejeße vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 
Straßburg, den 13. Oltober 1892, 
(L. 8.) Minifterium für Elfah-Fothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 
ae ae für das Bitumenbergwert 
Itenheim 1 bei Altenheim, 
l. D. 54101, 


283 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 6. Februar 1892 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Altenheim Il das Bergwerts-Einentbum 
in dem in den Gemeinden Altenheim, Lupftein und Waldol— 
wisheim, reis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen« 
inhalt von 1984000 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit 
den Buchitaben A BON bezeichnet find, zur Gewinnung bes 
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe 
bom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 13. Oltober 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergiwert 
Altenheim II bei Altenheim. 
1. D. 54104, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892 
wird der fyirma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Altenheim II das Bergwerks-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Altenheim, Lupftein, Waldolwies 
beim und Furchhauſen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Fläheninhalt von 1983030,5 Quadratmetern bat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
jeihnung mit den Buchftaben AEFGHIKL bezeichnet find, 
zur Gewinnung bes in dem {Felde vorfommenden Bitumens 
nad dem Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch 
verliehen. 

Straßburg, den 13. Oltober 1892. 

(L. 8.) Minitterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Altenheim UI bei Altenheim. 
1. D. 541011, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 8. Februar 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Altenheim IV das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Altenheim, Waldolwisheim, Furch— 
haufen und Lupftein, Preis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1987020 Quadratmetern bat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
zeichnung mit den Buchſtaben AL MN bezeichnet find, zur 
Gerwinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) 
dem Berggeiebe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 13. Oltober 1892. 

(L. $.) Minifterium für Elfab-Lotbhringen. 
Antheilung des Innern, 
Der Unterjtaatäjetretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Altenheim IV bei Altenheim, 
I. D. 5410 !V, 


— 284 — 


U. Verordnungen pp. der Bezirkspräſidenten. 
b. Unter-Elfaß. 


(AS9) Beauffihtigung des Viehverlehrs, für dem Kreis Zabern fo: 
Aus Anlaß des Wiederausbrucdes der Maul und fort wieder in Kraft. 

Klauenſeuche im Kreife Zabern tritt die Bezirks-Polizei-⸗Ver— Straßburg, den 17. Oltober 1892. 

orbnung vom 10. November 1890 VI. 8988 (Gentral« und Der Bezirläpräfident 

Bezirtä-Amtsblatt S. 331), betreffend die veterinärpolizeiliche IV. 7698. von g. 

(490) Aachweiſung 


des im Monat September 1892 Hy‘ Durchſchnitis der höchſten Tagespreije der Hauptmarktorte, nad; welchem die 
für verabreichte Fourage erfol Nr. 3 des Reichsgeſehes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete a, im fFrieden 


vom 18, Februar 1875 (R. —J ig ©. 52) und Nrt. 11 8. 6 des Neichögefehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. Bl. S. 245). 





Stroh 
Hafer. Roggen- Weizen-⸗ Heu. 
ma. Rrumm- | Rihte | Krumm 
Marttort. Durde | m, | Dur | m Dune | ne. [Bunte] a [Du] au I mul on 


ed. Des 

gleitsen | NSEr® | ateiben | "SER | aieiden | TSEÄR | gieigen| MEEÜt | gieiten | TSEiRt | zeiten 

—* m M Bien |" * Er * —* u Tu ho Bären mit 5%, Bären mit 5 —8 mit 5, 
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preife, | blog. | parte, an ) flo. e | flag. | Sehe ien e i 


Es toſten je ein Hundert Kilogramm: 
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—— — atee Wimpern 16 |60| 17 ja3| 5 J16] 5 J42| 3 |ss| 4 ;o7] 41161 A |37| 3 Jıs| 3 |a3] 8 es] 8 0 
Gebweiler .: 22220200 18 |80| 19 74 | 6 Ja0| 8 |] — — — — 5 [sol 5 Is] — I — 1 —|—] 9 |s0| 10 108 
Mülpaufen ee ee 1735| 18 |23] 6 140] 6 |72) 4 401 4 lo2] 6 J40| 6 |72| 4 Jao| 462) 8 |75| 918 
Rappoltsweiler 15 J— | 15 175 | — I—1 — 1-1 — 1-1 — 1-1 —- j—1— |— 5 160] 5 |7| 7/80] 36 
Thann. ... - TTS 15 162] 16 J40| 4 180] 5 14) — I —i—1 4-14 1201 —I—][—1—] 7175| 8/9 
Brumatb 220er 16 |—[ 16 |so| 4 |—| 4 [20] — — — —3 |20]| 3 36 | — |— — 8/—| 50 
Hagenau. Dre ee ne ze — 1-1 — 1-1] 5 |—]5 15] — !—] — 1— 1 — 1— 1 — j—] — I— | — |— 8 lıs] 85% 

J.. REN 16 |40| 17 122] 5 150) 5 78 —I—1T— 1—| 5 —s 151 — —AãI—— 8 |50| 5 9 
Shlettitabt . «sr ur re. 16 |—| 16 [80] 5 [so] 5 Iss] 4 801 5 Joa| 4 Isol 5 Joa] 3 4013 57] 8 Ja0| sn 
Straßburg. - » - - 000. 17108] 17 193] — |—1— — 6 !20] 6 51] — 1—1 — |—1 5 70] 5 |s8] 10 |30[ 10 |81 
Weißenburg - » rn en n nn 15 1— 1 15 [75] 3 Jeo| 3 [8] — I—T — 1-1 — 1-1 — 1-1 —- 1-1 — |— 4|80| 5 u 

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Balken Dan are ie 15 |78] 16 |52| 5 [20] 5 ash — II — I—I— II — I— 4 10] 4 |31| 7/90] 8/0 
Saargemünd. . 2.220 ce. 14 160] 15 |33] 5 |—| 5 |25| 4 6014 |73| a 2014 4113 20 ss o — 9% 


III. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 


(491) meindebezirf Engweiler, Kreis Hagenau, vom 15. November 
Durch das Minifterium ift beftimmt worden, daß die | Kran, Anwendung zu finden haben. 

Vorſchriften der 88. 49—55 des Kataflergefeges vom 31. ärz — — 

1884 ſowie die auf Grund bes 8. 68 dieſes —5* hierzu (492) 

erlafienen Ausführungsbeflimmungen vom 3. Juli 1886, be Der er Herr Ph. Schäfer zu | 2 

treffend bie Fortführung der bereinigten Kataſter, für den Ge- abfichtigt, in gr in genanntem Orte, Section A 


gelegenen Schlachthaus, begrenzt vorn durch die Haupiſtraße, 
durd) die Gebäude des Eigenthümers Cloſſe einerjeits und 
durch das Gemeindeeigenihum, Parzelle 172 andrerjeits, eine 
Schlächterei einzurichten, in welcher durchſchnittlich wöchentlich 
zweimal geſchlachtet werden fol. Etwaige Einwendungen gegen 
diefe Anlage find bei dem unterzeichneten Kreisdireltor oder 


bei dem Bürgermeifteramte zu Longeville innerhalb der in 


286 — 


$. 17 der Gewerbeorbnung bezeichneten, die fpätere Geltend- 
machung ausſchließenden 14tägigen Friſt anzubringen, 

Beſchreibung und Zeichnung der Anlage liegen bei der 
zum Stelle, fowie bei dem Bürgermeifteramt Longe- 
ville auf. 

Met, den 12, Oftober 1892. 

Der Kreisdireltor 

Nr, 7907. 


Gundlach, 


IV. Erlafie pp. von Reichsbehörden. 


* 





Straßburg (EIſ.11 24. | März 1892 | 3.0.9. Schmig | Waco (Zexas) FEinfchreidirif] — | — ». 
Nülpeufen (EIf.) ı | 12. | Mprit 1892 Gh. Boegely Buffalo bio, —I1 2% —— 
Gebweiler 
Straßburg (Elf.) ı | 30. | März 1892 Jofeph Boyet Won poftlagernb dio. — — | Marie, die Schweſter 
Müulhauſen (Ei.)2 | 1. | März 1392 A. Hermann Saida (Province | Poftanweifung 4 5 ? 
(Soldat 3° Regiment d’Oran) 5 Fred 
Etranger) entlaſſen 
nach Gunsoille, in 
Luneville unbefannt 
Münfter (E1f.) 16. | März 1891 Fahrneh Ghicago dio. s 148 i T 
Pfirt 16, | Oftober 1391 Piaja Battiſta Buenos Aires JEinſchreibbriefſ/ — | — | Piaja Goftante, ber 
ae! in Dürmenad) 
ober 
Runzenheim 24. | Auguſt | 1891 Enregiſtremenls · Brumath Roſtanweiſung 10286 Barbara Ulm 
Einnehmerei 


Die Empfangsberechtigten werden aufgefordert, unter 
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen Bei der biefigen 
Ober-Boftdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad) Abs 
lauf von vier Wochen, vom Tage der PBeröffentlihung 
diejer Bekanntmachung an gerechnet, der Betrag der Bofls 


— der Boftunterftüßungstaffe überwieſen werben 
wird, 
Straßburg (Elſ.), den 14, Ollober 1892, 
Der Raiferlihe Ober-Pofldireftor 
Reitolf. 


V. Berfonal-Bachrichten. 


(4194) 


Iuftiz- und Aultus-VWerwaltung. 

Referendar Auguft Koebel in Colmar ift auf Grund 
der beitandenen Staatsprüfung in die Lifte der Rechtsanwälte 
bei dem Landgericht in Colmar eingetragen worden. 

Verwaltung der Finanzen, ſaudwirihſchaft und Domänen. 


Verſeht: Wiejenbaumeilter Althaus von Schlettftadt 
nad Erftein, Wiefenbaumeifter Babillotte von Saarburg 


nad Molsheim. 
Besirhsverwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 


Definitiv angeftellt: Lehrer Litſchky in Sentheim, 
Lehrer a. D. Berger in Enfisheim wieder in Dienft ge 
treten, Pehrerin Kreis in Malmerspad). 


Erneunnugen, Verſetzungen, Eutlaffungen. 


Verfept: Die Lehrer Müßle von Wedolsheim nad) 
Mühlbah, Hoeihle von Mühlbach nah Wedolsheim, 
Schuller von Sul; nad) Rumersheim, Stoll von Ereur 
d’Argent nad) Urbeis, Iltis von Horburg nad Oberhagen- 
thal, Nußbaum von Froeningen nah Horburg, Röll von 
St. Kreuz nah Mülhaufen, Fritſch von Biſchweier nad 
Sulzern, Mauz von Geishaufen nad Mooſch, Miffel von 
Thann nad; Niederhagenthal, Ott von Niederhagenthal nad) 
Geishaufen, Mofer von Masmünfter nad Niederſulzbach, 
Schnebelen von St. Amarin nad Mooſch, zen von 
Mooſch nah Masmünfter, Wittlinger von nfier nad) 
Biſchweier, Litſchgh von Sentheim nad) Thann, Gall von 
Geberjchweier nad) Sul;. j 

Widerruflic angeftellt: Lehrer Studer in Sulz 
matt, die Abgangszöglinge des Seminars I Haeffele in 
Geberſchweier, Wirt in Creux d'Argent, Kohler in Blobelö- 


beim, Weisbed in Froeningen, Hauwiller in St. Kreuz, 
Vorfteherin der Kleinklinderſchule Schaffmann in Gebweiler. 

Penſionirt: Die Lehrer Hun in Daulen Oberle 
in Oberhagenthal, Münzer in Mülhaufen, Meyer in 
Mooſch, Seywert in Sulzern, Vorfteherin der Kleintinder— 
ſchule Redelfperger in Rappoltsweiler. 

Gejtorben: Die Lehrer 88 gen. Weill in Mül— 
hauſen, Maurer in Waltenheim, Handarbeitslehrerin Mathis 
in Mülhauſen. 

Entlaſſen: Die Lehrer Descoubes in Blodelsheim 
(auf Antrag), Krall in Dornach, Grosjean in Dornach 
(auf Antrag), Lehrerin Stuber in Bebeinbeim, behufs Ueber— 
tritt8 in den untereljäffiihen Schuldienſt, Vorſteherin der 
Kleintinderfhule Kuhlmann in Gebweiler (auf Antrag). 

b, Unter⸗Elſaß 

Ernannt: Der Beigeorbnete Alois Lu zum Bürger: 
meifter und das Mitglied des Gemeinderathes Alfons Schohn 
zum Beigeorbneten der Gemeinde Herlisheim, reis Hagenan. 

Definitiv ernannt: Lehrer Laß in Erftein. 

Beauftragt: MWegemeifteranwärter Federſpiel mit 
ber fomm. Verwaltung der Wegemeijterftelle Maurdmünfter und 


286 


MWegemeifteranwärter Schröter mit der komm. Verwaltung der 
Wegemeifterftelle Niederrödern. 

Verfeht: Lehrer Dott von — nach Hunspach, 
Kleinlinderſchülvorſteherin Eyd von Muſau nad) Kronenburg. 
e, Lothringen. 

Ernannt: Amadeus Bertrand zum Beigeordneten 
des Bürgermeifters der Gemeinde Marange-Silvange. 
Verſetzt: Lehrer Mertens von Bolchen nad) Bahlen. 


Beichs-PoR- und Eelegraphen-Werwaltung. 

Bezirt der Ober-Poftdireltion Straßburg. 

Ernannt: Die Ober-Poftfelretäre Hildebrand in 
St. Ludwig, von Hunoliftein in Marfic zu Poftdirel- 
toren, der Ober-Pojtdireftionsjefretär Haag in Colmar zum 
Pofttaffirer. 

Angeftellt: Voigt, Poftpraftifant in Mülhaufen, als 
BVoftfetretär. 

Verſeht: Reuter, Poftfetretär, von Straßburg nad 
en Hantop, Poftaffiftent, von Straßburg nad Köln 
(Rhein). 


Etrafiburger Druderei ı, Berlagsanflalt, vorm. AR Ehulk u. Go. 


287 


Gentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-Sotdringen. 


Seiblatt. | 


Strafiburg, den 29. Oktober 1892. 





I. Berordnungen pp. ded Minifterinmd und des Oberjchulratbs. 


(495) 

Der Amtsrihter Dr. Reinert in Bolchen ift zum 
Vorſihenden des Schiedsgerichts für die Invaliditäts- und 
Altersverfiherung in Bolden, der Amtsrichter Oppler in 
Diedenhofen zum ftellvertretenden Vorſitzenden des Schieds- 
gerichts für Imvaliditäts- und Altersverficherung in Dieden- 
bofen ernannt worden. 

I. D. 5836. 


(4196) 

In Gemäßheit der $8. 85 und ff. des Berggeſetzes 
vom 16. Dezember 1873 wirb hierdurch bie Verleihungg« 
urfunde für das Gifenerjbergwert „Guftan Wiesner Forte 
fegung” mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebradht, 
daß bie Planzeichnung bei dem Kaijerlihen Bergrati Wandes- 
leben in Meß zur Einficht offen Tiegt. 

Straßburg, den 22. Oltober 1892. 


Minifterium für Elfjaß-Lothringen. 


Im Namen Seiner Majeität des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 27. Juni 1892 wird 
ber Altiengefellihaft Phönig zu Laar bei Ruhrort und dem 
Attienverein Gutehoffnungsbütte zu Oberhaufen unter dem 
Namen „Buftan Wiesner Fortfegung” das Bergwerls- 
Eigenthum in dem beim Weiler Beuern in der Gemeinde 
Treffingen, Kreis Diedenhofen, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 488728 Quadratmetern hat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchftaben ABGCDE F bezeichnet find, zur Gewin⸗ 
nung der in dem Felde vorfommenden Eifenerje nad dem 
Berggefege vom 16. Dezember 1873 hierdurd) verliehen. 

Straßburg, den 22, Oftober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär, 


Verleifungsurfunde für das Eifenerjbergwert 
Guſiav Wiesner Fortſetzung bei Beuern. 


1. D. 5555. 


I. Berorduungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaß. 


Abtheilung des Innern. 

Der Unterftaatsfetretär 
I. D. 5555. von Köller. 
(497) Berorbnung, 


betreffend die Einberufung des Bezirfstags 
des Unter-Eljaß. 


Auf Grund der Kaiferlichen Verordnung vom 4. Sep⸗ 
tember d. Is. betreffend die Einberufung der Bezirlstage 
und ber Kreistage, verorbne ich hierdurch gemäß Art. 12 


Der Bezirfätag des Unter-Eljaß wird berufen, fi 
Montag, den 14. November d. 38, Vormittags 11 Uhr, zu 
Straßburg im Sigungsfaale des Bezirlätags (Ede der Königs- 
ftraße und der Wenterftraße) zu verjammeln. 

Straßburg, den 20. Oftober 1892. 


Der Bezirkspräfident 


des Gejehes vom 22. Juni 1833 Folgendes: I. 6986. von Freyberg. 
e. Lothringen. 
(499) Behanntmadhung. 


(498) 

Der Genofjenihaft der Schweftern von der mütterlichen 
Liebe in Meg iſt duch Beſchluß des Kaiſerlichen Bezirls- 
präfidenten die Ermädtigung ertheilt worden, zu Gunften der 
genannten Genoſſenſchaft eine Lotterie zu veranftalten. Die 
Zahl der Looſe, deren Abſaß ſich auf den Bezirk Lothringen 
beichräntt, beträgt 8000, zum Preiſe von je 50 Pig. Die 
Gewinne beftehen in gejchentten oder felbit verfertigten Gegen⸗ 
ftänden. 
1a. 3977. 


Auf Anfuchen des Vorftandes der Nahrungsmittel» 
Induſtrie ⸗ Berufsgenoſſenſchaft in Mannheim werden nach⸗ 
ſtehend die Namen der Vertrauensmänner dieſer Berufsge- 
noſſenſchaft, ſoweit der Bezirk Lothringen in Betracht kommt, 
belannt gemacht: 

Louis Bender, Eisfabrilant in Mannheim; 
G. A Gennheimer, Weinhandlung in Neuſtadt a. H.; 
I. Seng, Meßgermeiſter in Kaiſerslautern; 
H. Koch, Mepgermeifter in Heidelberg-Neuenheim. 
Mep, den 17. Ollober 1892. 
Der Bezirtspräfident, 
Ill. 643, I. 9: Schr. von Kramer. 


— 288 — 


III. Erlaſſe pp. auderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 


(500) in der echt bei Ingersheim behufs Speifung des Kanals 

Durch Beſchluß des K. Landgerichts zu Colmar vom ber Wachenheim'ſchen Mühle daſelbſt nachgeſucht. Indem id 
6. Ottober 1892 iſt Franz Joſef Ellminger aus Sulzbach, dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, fordere ich die Intereſſenten 
zuletzt Soldat im 116. franzöſiſchen Marſchregiment vor hiermit auf, binnen 14 Tagen ausſchließender Friſt gegen 
Paris, zur Zeit ohne befannten Wohn- und Aufenthaltsort, die beabfichtigte Anlage entweder bei dem unterfertigten Fr 


für abwejend erllärt worden. —— ee dem Bürgermeifter in Ingersheim Einwen« 
£ i ungen borzubringen. 
—— ——— anwalt: Die Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen auf 
age Geh Ober-Jufligratb ai dem Bürgermeifteramt in Ingersheim zur Einficht offen. 
s N : & ſſig Rappoltsweiler, den 19. Oltober 1892. 
(501) . z . Der Kreisdirektor 
Die Gemeinde Ingersheim hat um Eribeilung der Nr. 7241. v. Bl i 


wafjerpolizeilichen Genehmigung zur Errichtung eines Wehres 


V. Perſonal⸗Nachrichten. 
(502) Verleihung von Orden uud Ehrenzeichen. 


. } ; i Angehörigen von ElfaßsLothringen bie Erlaubniß zur Anl 
‚ Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller- der ihnen verlichenen Bed zu — und — 
gnädigſt geruht, dem proteſtantiſchen Pfarrer und Konfiftorial- des Ritterfreuzes I. Klaſſe des Friedrich Ordens dem 
präfidenten Helmftetter im Enzbeim aus Anlaß ſeines Direktor der Fiſchzuchtanſtalt Haad zu Hüningen und des 
50jährigen Dienftjubiläums den Rothen Adler-Orben vierter Berdienftfreuges dom Zähringer Löwen dem Büreauvorficher 
Klafje mit der Zahl 50 zu verleihen, jowie den nachbenannten bei der Gasanftalt Beigel zu Strafburg. 


Eruenunugen, Verfehungen, Uutlaffungen. 


Iuftiy- und Aultus· Verwaltung. Uebertragen: Dem Rentmeifter Paulus in Weiler 
Penfionirt: Amtsgerichtsfetretär Wild in Lühelſtein. die Verwaltung der Steuerlaſſe II in Weiler, 
Die von dem Direktorium der Kirche Augsburgifcher Berjept: Rentmeifter Kandel in Ottmarsheim nad 


Konfeffion vorgenommenen Ernennungen des Kandidaten der Weiler (Kaſſe D). 


ologie Federlin zum Pfarrer in Mutterhaufen und bes 

onen Hering in — Kreis Molsheim, zum dritten Pezirhsverwaltung. 

Pfarrer an der St. Thomasfirde in Straßburg haben bie c. Rothringen. 

Beltätigung des Kaiferlihen Statthalters erhalten. Berfeht: Lehrer Barihelmes von Krb a. d. M. 
Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfdyaft und Domänen. nad) Norroy:ler-Veneur. 2 


Ernannt: Oberfteuertontrolör Luckweil in Bufendorf 
zum SHauptfteueramtätontrolör in Mülhauſen. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(503) a RENNER 
Das Proviantamt Dieuze kauft fortwährend Roggen, 8 Proviantamt Straßburg Tauft Roggen, Hafer, 
Hafer, Heu und Roggenrichtfiroh von guter Beichaffenheit zu Heu und Roggenkron, borzugsweile von Probugenten bis auf 
den örtlichen Tagespreiſen unter Bevorzugung von Produ weiteres an, Die Ablieferung und fofortige Bezahlung zu den 
zenten. jeweiligen Zagespreifen geſchieht für Roggen im neuen Pro- 
viantamt in der Schwarzwaldſtraße, für Hafer, Heu und 

Stroh bei der Magazin-Rendbantur, Saarburgerftraße 3. 


T Grrahburger Draderel u, Beriogsanflalt, vorm. #. Ehuly m. Co. 


— — 


Sentraf- und Bezirks-Amtshlatt für Elfaß-LJothringen. 





Sirafiburg, den 5. YHovember 1892, 


I. Berordnungen pp. ded Minifterinmsd und des Oberſchulraths. 


Seiblatt. | 
(505) Verordnung, 
betreffend die ung der en der Handelskammer zn 
Mülhaufen für das jahr 1893/94. 


Auf Grund des Artilels 11 des Geſehes vom 23. Juli 
1820, des Artilels 4 des Geſehes vom 14. Juli 1838, des 
Artitels 33 des Gefehes vom 25. April 1844 und der Ar— 
titel 16 ff. des Gefjehes vom 15. Mai 1850, fowie der 
Kaiferlihen Verordnung vom 4. Dezember 1873 wird ver- 
orbnet, was folgt: 

8. 1. 

Zur Dedung der Ausgaben der Handelstammer in 
Mülhauſen in dem Etatsjahre 1893/94 gemäß des feitgeftellten 
rung werben auf die Patentfleuerpflichtigen des betrefe 
enden Zeitraums in dem Handelslammerbezirle Mülhaufen 
Dreizehntaufend Mark und in der Stadt Mülhaufen Bier 
taufend Mark unter Zufegung von fünf Prozent zur Dedung 
der Ausfälle und von drei Prozent zur Dedung der Erhebungs- 
foften umgelegt. F 


Die Ergebniſſe der Umlage werben der Handelslammer 


zu Mülhaufen auf Anweifung des Direltors ber direllen 
Steuern zur Verfügung geftellt. Ueber die Verwendung ift dem 
Minifterium durch die Handelsfammer Rechnung zu legen. 
Straßburg, den 29. Dttober 1892. 
Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
btheilung des Innern. 


Der Unterftaatsfetretär 
l. D. 5549, von Köller. 
(506) Bekanntmahung. 


Ich beftimme hierdurd), dak am 30. November und 
2. Dezember d. Is. der Unterricht in den öffentlichen Ele- 
mentarjchulen von EljaßsLothringen ausfällt, damit den Lehrern 
die wünſchenswerthe Betheiligung an der Ausführung der am 
5 ai d. 33. vorzunehmenden Viehzählung ermöglicht 
wird, ’ 
- Straßburg, den 26. Ollober 1892. 


DOberfchulrath für Elfaß-Lothringen, 


0. 8. 7527. Nichter, Präfident. 


II. Grlafje pp. anderer als der vorftehend aufgeführten Landesbehörden. 


7) 
Durch Beſchluß des K. Landgerichts Saargemünd 
vom 14. Otlober 1892 iſt die Abhaltung eines Zeugenver- 
hörs über die Abweienheit des Johann Dofing aus Mors- 
bad, zuleßt in Amerika, zur Zeit ohne befannten Wohn- und 
Aufenthaltsort, angeordnet worden, 
Golmar, den 26. Oltober 1892. 
Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt, 
Geheimer Ober-Juftizrath 
T. 1353. Naffiga. 


) 

Durch Beichluß des K. Landgerichts zu Saargemünd 
vom 14. Oftober 1892 ift die Abhaltung eines Zeugenverhörs 
über die Abwejenheit des Jalob Großmann, geboren am 
27. Januar 1868 zu Rauweiler, zur Zeit ohne befannten 
Wohn. und Aufenthaltsort, angeorbnet worden. 

Golmar, den 26, Oftober 1892. 

Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt. 
u. OberJuftizrath 


T. 1354. affiga. 


(509) 
Durch das Minifterium ift beftimmt worden, daß bie 


Vorſchriften der 88. 49 — 55 des Sutaftergefeßes vom 
31. März 1884, jowie die auf Grund des $. 63 dieſes 
Geſehes Hierzu erlaffenen Ausführungsbeflimmungen vom 
3. Juli 1886, betreffend die Yortführung der bereinigten 
Katafter, für den Gemeindebezirk Oberjaasheim, Kreis Colmar, 
—* 1. Dezember 1892 ab Anwendung zu finden haben. 
6969. 


(510) 

Der Mebger Ehriftian Kowal in Büſt beabfidhtigt, im 
feinem zu Büft an der Bizinalftrahe Nr. 122 (Lohr-raufthal) 
belegenen, unter Seltion D Nr. 322/3 im Satafterplan ver« 
zeichneten Haufe ein Schlachthaus zu errichten. Etwaige Ein» 
wendungen gegen dieſe Anlage find binnen einer bie jpätere 
Geltendmachung ausfhließenden Frift von 14 Tagen, beginnend 
mit dem Ablaufe des Tages der Ausgabe diefes Blattes, bei 
dem unterzeichneten Sreißdireltor oder dem Herrn Bürger- 
meifter in Büft anzubringen, 

Die Beichreibungen und Pläne liegen in je einem 
Eremplar auf der biefigen Kreisdireltion und dem Bürger 
meifteramte zu Büft zu Jedermanns Einficht offen. 

Zabern, den 26, Oltober 1892, 

Der Kreisbireltor 


Nr, 412, Dr, Bidell. 


— 


V. Perſonal⸗NRachrichten. 


(511) 


Iufiy- und Aultus-Verwaltung. 

Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigſt gerubt, 
dem ehemaligen Notar Diemer in Brumath den Charalter 
als Ehrennotar zu verleihen. 

Verwaltung der Finanzen, ſaudwirthſchaſt und Pomänen. 

Verfegt: Zolleinnehmer J. Klaſſe Lauterbad in 
Noveant ald Steuereinnehmer I. Klaſſe nah St. Avold. 

Bezirksverwaltung. 
b, Unter-Eljah. 


Ernannt: Das Mitglied des Gemeinderathes Nitolaus 
DOfter zum Bürgermeifter von Hochſtett. 
Definitiv ernannt: Der Lehrer Kink in Straßburg. 


Erueunungen, Verfeungen, Entlaffnngen. 


Verſeht: Die Lehrer Sternberger von Roſteig nad 
Morsbronn, Sauer von Zöbersborf nad Zittersheim und 
Hauptliehrer Deviller von Wingersheim nad Ottrott. 


Ueichs· Poſt · und Eelegraphen-Werwaltung. 
Bezirk ber Ober-Poſtdirektion Straßburg. 


Ernannt: Die Poftgehülfen Ifigkeit in Colmar, 
Kifjel in Mülhaufen, Ott in Mülhaufen, Schulß in Mül- 
haufen, Wendling in Straßburg zu Poftaffiftenten, 

Verjegt: Die Poflaffiitenten Fuß von Zabern nad 
Thann GE, Goder von Straßburg (Elſ.) nah Hagenau 
(Elſ.) Schießplaf, Kohlhaſe von Caftrop nad Straßburg 
(E1j.), Partiſch von Löwen (Schlefien) nad) Straßburg (EIf.), 
Sted von Markirch nah Straßburg (Elſ.), Birkelbad von 
Straßburg (Elſ.) nad) Caſtrop. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(512) 
Der Elſaß · Lothringiſche Krieger-Landesverband mit dem 


Sife in Straßburg ift als gemeinnüßige Anftalt anerfannt 
worden. 


(513) 

Der Hanſeatiſche Floyd, a gg nn 
in ng bat den Herrn Otto Hirfelorn in Straßburg 
zu ihrem Vertreter beftellt und für ihren Gejchäftsbetrieb in 
Elfaß-Loihringen in deffen Wohnung Domizil gewählt. 


(514) 

Das Proviantamt in Hagenau fauft vorzugsweife von 
Produzenten Roggen, Hafer, Heu und Roggenrichtſtroh von 
magazinmäßiger Beichaffenheit in Grenzen der örtlichen Martt« 





preife an. Verkäufer haben das Natural frei bis an das Ma«- 
gazin zu liefern, 
(515) 

Das Proviantamt Saarburg i. 2. lauft vorzugsweife 
von Produzenten Roggen, Hafer, Fe MWeizen« und Roggen- 
froh von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Orenzen der ört« 
lien Marftpreife an. Verläufer haben die Naturalien frei 
bis an das Magazin zu liefern. 


(516) 

Das Proviantamt Straßburg lauft Roggen, Hafer, 
Heu und Roogenfkroh borzugsweife von Produzenten bis auf 
weitereß an, Ablieferung und fofortige Bezahlung zu den 
jeweiligen Tagespreifen gefhieht für Roggen im neuen Bro» 
viantamt an der Schwarzwaldftraße, für Hafer, Heu und 
Stroh bei der Magazin-Rendantur, Saarburgerftraße 3. 


- Etralburger Druderel u, Beriagsanflalt, vorm, A. Eduly u. Go. 


291 


Sentral- und Bezirks-Amishlatt für Elſaß Jothringen. 


geiblatt. | Straßburg, den 12. Rovuember 1892. 
. I. Verordnungen pp. ded Minifteriums und des Oberſchulraths. 
(517) fommenden Bilumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 


In Gemäßheit der 8. 35 und ff. bes Beragejehes 
vom 16. Dezember 1873 werben hierdurch die Verleihungs« 
urkunden für die Bitumenbergwerte Wobad) I bis IV, Ober- 
modern VI bis X, Uttweiler I bis 11, Oberfulzbadh I bis V, 
Lauterbacherhof 1 bis VI, Fröſchweiler I bis II, Niederbronn I 
bis VI, Gumbrechtshofen I bis IV, Scheuerlenhof I bis IV 
und Langenſulzbach I bis V mit dem Bemerlen zur öffentlichen 
Kenntnib gebracht, daß die Planzeichnungen bei dem Kaijer- 
lichen Bergrath Dr. Jasper in Straßburg, Wenterftraße 4, 
zur Einfiht offen liegen. 


Straßburg, den 26. Oftober 1892. 
Minifterium für ElfaßsLothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfefretär 


I. D. 5751. von Köller. 


Im Namen Seiner Majeftät des Raijers! 


Auf Grund der Muthung vom 6. November 1891 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straß- 
burg unter dem Namen Wobad) I das Bergwerts-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden littweiler, Buchsweiler und Slir- 
weiler, Kreis Babern, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1999892 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben AFGHIK bezeichnet find, zur Gewinnung bes 
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 


Straßburg, den 26, Oftober 1892. 
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär, 
Berleifungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Wobad) I bei Uttweiler, 
1. D. 57511, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 


Auf Grumd der Muthung vom 23. November 1891 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garden in Straßburg unter 
dem Namen Wobad Il das Bergwerts-Eigenthbum in dem 
in den Gemeinden Uttweiler und Buchsweiler, Kreis Zabern, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 2000000 
Quadratmetern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen 
Zage beglaubigten ag mit den Buchſtaben AKL 
MN O bezeichnet find, zur Gewinmung des in bem Felde vor 


1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 26. Oltober 1892. 
(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterjlaatsjetretär. 
Verleifungsurtunde für das Bitumenbergwerl 
Wobach II bei Utiweiler. 
I. D. 5751, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 23. November 1891 wird 
ber Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Wobach III das Bergwerks-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Uttweiler, Buchsweiler = Niederſulzbach, 
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1609447 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch— 
ftaben AOPORSB bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe 
vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 


Straßburg, den 26. Oftober 1892. 


(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen, 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär, 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 


Wobach II bei Littweiler. 
I. D. 575111, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 23. November 1891 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg, 
unter dem Namen Wobad) IV das Bergwerls-Eigentbum in 
dem in den Gemeinden Uttweiler, Buchsweiler, Kirweiler und 
Obermodern, Kreis Zabern, belegenen Felde, weldes einen 
Flächeninhalt von 1908079 Quadratmetern hat, und defjen 
Grenzen auf der am heutigen er beglaubigten Planzeich⸗ 
nung mit den Buchſtaben ABGDE F bezeicnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumen! nad) 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26, Oftober 1892. 

(L. 5.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerl 
Wobach IV bei Uttweiler, 
L D. 57519, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers ! 

Auf Grund der Muthung vom 6. November 1891 wird 
der Firma Bergheim u, Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Obermodern VI das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Obermodern und Uitweiler, Kreis 
Babern, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 
1629642 Quadratmetern bat, und defjen Grenzen auf ber 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch— 

aben BC D E bezeichnet find, zur Gewinnung de& in dem 
e vorlommenden Bitumens nach dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 26. Oltober 1892. 
(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Berleibungsurtunde für das Bitumenbergwerl 
Obermodern VI bei Obermobdern, 
l. D. 57521, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der ge | vom 6. November 1891 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Obermodern Vll das Bergwerld-Eigen- 
thum in dem in den Gemeinden Obermodern, Uitweiler und 
Menchhofen, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1991613 Quadratmetern bat, und befien 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit ben Buchftaben ABEFGH bezeichnet find, zur Gewin- 
nung des in dem Felde vorfommenden Bitumen nad) dem 
Berggeiehe vom 16. Dezember 1878 hierdurd) verliehen. 

Straßburg, den 26. Ollober 1892. 

(L. 8.) Miniftertum für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftanisjefretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Obermodern VII bei Obermobern. 
1. D. 5752", 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der —— vom 23. November 1891 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garveh in Straßburg 
unter dem Namen Obermodern VII das Bergwerls-Eigen- 
thum in dem in den Gemeinden Obermodern, Menchhofen 
und Scillersdorf, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Flächeninhalt von 1978704 Quadratmetern hat, und 
defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan- 
zeichnung mit den Buchſtaben A HJ K bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) 
dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Strafburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Obermodern VIII bei Obermodern. 
1. D. 5752 10, 


292 


Im Namen Seiner Majeftät dei Kaiſers! 

Auf Grund der Mulbung vom 23, November 1591 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
bem Namen Obermobern IX das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Obermodern, illersdorf und 
Zußendorf, Kreis Babern, belegenen Felde, weldjes einen 
Flächeninhalt von 1712013 Quadratmetern hat, und befien 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchſtaben AKLMNOPOQ bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumen: nad 
bem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26, Oftober 1892, 

(L. 8) Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abiheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Obermodern IX bei Obermodern. 
I. D. 575217, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. November 1891 wird 
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Obermodern X das Bergwerf3-Eigenthum in 
dem in der Gemeinde Obermoderm, Kreis Zabern, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1997 372 Quadrat: 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AURSCH 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen- 
den Bitumens nad) dem Berggejege vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen. 

Strafburg, den 26. Oktober 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
Nerleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
DObermodern X bei Obermobern. 
1. D. 5752’. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers ! 
Auf Grund der Muthung vom 28. April 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garveh in Straßburg unter 
dem Namen Uttweiler I das Bergwerls-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Uttweiler, —— Ingweiler und 


Menchhofen, Kreis Zabern, belegenen we einer 
Fächeninhalt von 1983419 Quadratmetern bat, und defjer 
Grenzen auf der am heutigen nr beglaubigten Planzeid- 
nung mit ben Buchftaben AM NO POR bezeichnet find, zur 


Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad 
dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen 
Straßburg, den 26. Oftober 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abteilung des Innern. 
Der Unterftantsjefretär. 
BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwerf 
Uttweiler I bei Niederſulzbach. 
1. D. 57581, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. April 1892 wird 
ber on Bergheim u. Mac Garven in Straßburg unter 
dem Namen Uttweiler Il das Bergwerfs-Eigenthum in dem 
in den Gemeinden Niederfulzbah, Oberſulzbach und Buchs- 
weiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 1999973 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Buhftaben ABCDEFG HJ bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumen? nad) dem Berg- 
gejebe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Ottober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfah-Lothringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterjtaatsjetretär. 


Verleifungsurfunde für das Bilumenbergwert 
Uttweiler II bei Niederjuljbadh. 
LD. 575311. 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 28. April 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Uttweiler III das Bergwerts-Eigenthum in dem 
in ben Gemeinden Niederfulzjbah, Oberjuljbah und Ing— 
weiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächen: 
inhalt von 1999 962,5 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage — 5*8 Planzeichnung mit den 
Buchſtaben AJKLM bezeichnet find, zur Gewinnung des 
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggejehe 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 


Straßburg, den 26. Oltober 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Imnern, 
Der Unterjtaatsjelretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Uitweiler III bei Niederſulzbach. 
I. D. 5758111, 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaifers! 

Auf Grund. der Muihung vom 9. Januar 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Oberfulzbad I das Bergwerks-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Oberſulzbach, Weitersweiler und 
Meinburg, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1999500 Quadratmetern hat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung 
mit den Buchftaben AB CD bezeichnet find, zur nung 
des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad dem Berg- 
gejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Effaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterfiaatsjefretär. 
Berleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Oberſulzbach I bei Oberjulzbad). 
Il. D. 57541, 


293 


Im Namen Seiner Majeſtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 9. Januar 1892 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Oberjulzbad Il das Bergwerts»Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Oberſulzbach, Buchsweiler und 
Neumweiler, Ktreis Zabern, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1998 648 Quadratmetern bat, und deſſen 
Örenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung 
mit den Buchflaben AG HJ bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berg« 
geſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oftober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 


Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Oberfulzbad) II bei Oberfulzbad). 
1. D. 5754, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 9. Januar 1892 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Oberſulzbach III das Bergwerks-Figen« 
thum in dem im den Gemeinden Oberfulzbad), Buchsweiler 
und Niederfulzbah, Kreis Zabern, belegenen Felde, welches 
einen Fläheninhalt von 1856100 Quadratmetern hat, und 
deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Plan» 
zeichnung mit den Buchſtaben A FG bezeichnet find, zur Ge— 
winnung de& in dem Felde vorflommenden Bitumens nad) dem 
Berggeiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 26. Oktober 1892, 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterjtaatsfetretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergivert 
Oberjulzbad; I bei Oberjulibad). 
I. D. 575410, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 30. Januar 1892 
wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Oberfulzbad IV das Bergwerlä-Eigen- 
thum in dem in den Gemeinden Oberſulzbach und Weinburg, 
Kreis Zabern, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1984030 Quadratmetern bat, und beffen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den 
Buchſtaben A DE F bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggeſetze vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26, Oktober 1892, 

(L. S.) Minifterium für Eljaß-Loihringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſekretät. 


Verleibungsurfunde für das Bilumenbergwert 
Dberfulzbad IV bei Oberſulzbach. 
l. D. 5754 1, 


Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers! 


294 


Auf Grund der Muthung vom 30. Januar 1892 . 


wird der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Oberſulzbach V das Berawerts-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Oberſulzbach, Buchsweiler, Neu— 
weiler und Weiteröweiler, Kreis Zabern, belegenen Felde, 
welches einen fylächeninhalt von 1995675,;5 Quadratmetern 
bat, und deifen Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten 
——— mit den Buchſtaben AJIKB bezeichnet find, 
zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bilumens 
* dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 hierdurch ver⸗ 
liehen. 
Straßburg, den 26. Ollober 1892. 
(L. 8) Minifterium für Eljah-Lothringen. 
Abtheilung des Imern. 
Der Unterftaatsjelretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Oberſulzbach V bei Oberſulzbach. 


1. D. 5754. 


Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird 
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Lauterbaderhof I das Bergwerkd-Eigenihum 
in dem in den Gemeinden Reichshofen und Gundershofen, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt 
von 1999902 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Bud)- 
ftaben BC DE bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftantsjefretär. 
Verleihfungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Lauterbadherhof 1 bei Reichshofen. 


1. D. 57551, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Lauterbaderhof II das Bergwerfs-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Reichshofen und —— 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1996660 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud- 
ftaben ABCGON bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vortommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom 16. De: 
jember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Cftober 1892, 

(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergivert 
Sauterbacherhof II bei Reichähofen. 
1, D. 5755, 


Im Namen Seiner Majejlät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Yauterbadherhof III das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Reihshofen, Gundershofen, Uiten- 
hofen, Gumbrectshofen » Oberbronn und Gumbrechtshofen · 
Niederbronn, ſtreis Hagenau, —— Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1999998 Quadratmetern hat, und deſſen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten i 
nung mit den Buchſtaben ABEFG bezeichnet find, zur Ge 
winnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem 
Berggeſehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26, Oftober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eljah-Loihringen. 
Abtheilung des — 
Der Unterftaatsjelretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergiwert 
Sauterbaherhof Ul hei Reichshofen. 


u, 


.m..- 
Durdı) 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der 3 ee vom 20. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Lauterbacherhof IV das Bergwerfs-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Keichshofen, Cherbronn, Gum 
bredtshofen ⸗ Cherbronn und Gumbredtshofen -Niederbronn, 
Frei Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1998000 Quadratmetern hat, und deſſen G auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buch⸗ 
faben AG HJ bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem 
Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berggeſetze vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Nbtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjefretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwerf 
Lauterbacherhoſ IV bei Reichähofen. 
I. D. 57551V. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Lauterbacherhof V das Bergwerfd-Eigen- 
thum in bem in den Gemeinden Reichshofen, Niederbronn, 
Cherbronn und Gumbrechtshofen-Niederbronn, Kreis Hage- 
nau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1997 996 
Omadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AIKL 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem fyelde vorfommenden 
Bitumens nad) dem Berggejepe vom 16. Dezember 1873 hier 
durch verliehen. 

Straßburg, den 26. Ollober 1802. 

(di. 8) Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftanisjefretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Lauterbacherhof V bei Reichshoſen. 
I. D. 5755 V. 


l. D. 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaijers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. Mai 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Lauterbacherhof VI das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Reichshofen und Niederbronn, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt 
von 1999950 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben AL MN bezeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vorkommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oftober 1892. 

(L. $.) Miniftertum für Effaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsfelretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Lauterbadherhof VI bei Reichshofen. 
l. D. 5755 ", 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mutfung vom 25. Mai 1892 wird 
der Firma Bergheim und Mac Garven in Straßburg 
unter dem Namen Fröſchweiler I das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Fröſchweiler und Langenſulzbach, 
Kreis Weißenburg, ſowie Gunber&hofen, Kreis Dagenau, bes 
legenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1982872,5 Qua- 
dratmetern hat, und deifen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben ABCDEFGHIJ 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommen- 
den Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 
bierburch verliehen, 

Straßburg, den 26, Oftober 1892, 

{L. 8) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatzfefretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Fröſchweiler I bei Fröſchweiler. 
l. D. 5756 I, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Mat 1892 wird 
der Firma Bergheim und Mac Garven in Straßburg 
unter dem Namen Fröſchweiler Il das Bergwerks-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Fröſchweiler, Langenſulzbach und 
Nehweiler, Kreis Weihenburg, jowie Reihshofen, Kreis Hagenau, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999560 Qua ⸗ 
dratmetern hat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben AOPORSB 
bezeichnet find, zur Gewinnung bes in dem Felde vorfommen- 
den Bitumens nad) dem Berggefeße vom 16. Dezember 1875 
hierdurch verliehen. e 

Straßburg, den 26. Oftober 1592. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjefretär, 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwerf 
Fröſchweiler II bei Fröſchweiler. 
l. D. 5756", 


295 





Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garden in Straßburg umter 
dem Namen Fröjhmeiler II da8 Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Fröſchweiler und Nehweiler, Sreis 
Weißenburg, jowie Reichshofen und Gundershofen, Kreis Ha— 
genau, belegenen Felde, weldyes einen Flächeninhalt von 
1999230 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der 
am heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Bud)- 
ftaben AJKLMNO begeichnet find, zur Gewinnung des in 
dem Felde vortommenden Bitumens nad) dem Berggejehe vom 
16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26, Oltober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatäjefretär, 


Verleifungsurtunde für das Bitumenberawert 
Bröfchweiler III bei Fröſchweiler. 
I. D. 575611, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kailers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. April 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Niederbronn I das Bergwerks«Ei m in 
dem in ben Gemeinden Niederbronn und Neichähofen, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
2000000 Quadratmetern hat, und dejien Grenzen auf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben 
ABÜGD bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde 
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. De: 
zember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oktober 1892. 


L. S. Minifteri ei i 
(L. 8) iifterhum. für Cljaß-Sotfeinen 


Der Unterftaatsfetretär. 
Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Niederbronn I bei Niederbronn. 
l. D. 5757, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 7, Mai 1892 wird 
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Strafburg unter 
dem Namen Niederbronn I das Bergwerls-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reichshofen, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999992 Quadratmetern hat, und deifen Grenzen auf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben 
ADE FT beeichnet find, zur Gewinmung des in dem Felde 
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggefehe vom 16. De: 
zember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. 8) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Verleihungsurtunde für das PBitumenbergwerf 
Niederbronn II bei Niederbronn. 
I. D. 575711, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers! 

Auf Grund der Mutbung vom 12. Mai 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Str unter 
dem Namen Niederbronn Ill das Ber i in 
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reichshofen, Kreis 
Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 
1999998 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeihnung mit den Buchftaben 
AOMN B bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde 
vorfommenden Bitumens nad) dem Berggeiehe vom 16. Der 
sember 1878 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Ottober 1892, 


(L. 8.) inifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Niederbronn III bei Nieberbronn, 
l. D. 575710, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 12. Mai 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter bem Namen Nieberbroun IV das Bergwert en= 
ihum im dem im den Gemeinden Riederbronn und Reichs- 
—* Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1999998 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den 
Buchſtaben AFGHPO bezeichnet find, zur Gewinnung bes 
in dem Felde vorlommenden Bitumens nach dem Berggejehe 
vom 16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Eljah-Lothringen. 
Abtheilung bes Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Niederbronn IV bei Niederbronn. 
l. D. 57571V. 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 13. April 1892 wird 
der firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Niederbronn V das Bergwerkd-Eigenthum in 
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reichehofen, Kreis 
Hagenau, jowie Nehmeiler, Kreis Weißenburg, belegenen Felde, 
welches einen Flädyeninhalt von 1999999, Quadratmetern 
hat, und defien Grenzen auf der am heutigen Tage beglau- 
bigten Planzeihnung mit den Buchftaben PHJK bezeichnet 
find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden Bitu- 
mens nad dem Berggefehe vom 16. Dezember 1873 hier⸗ 
durch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 


(L. 5.) Minifterium für Elſaß-Lothringen. 
Abtheilung bes 


8 . 
Der Unterflantsfefretär, 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Niederbronn V bei Niederbronn. 
l. D. 5757, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 
Auf Grund der Muthung vom 13, April 1892 wird 


der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Stra unter 
dem Namen Niederbronn VI das Bergwerta-Ei in 
dem in den Gemeinden Niederbronn und Reihshofen, reis 


Hagenau, belegenen Felde, weldyes einen Flädeninhalt von 
1998964 Quadratmetern hat, und defjen Grenzen auf der am 
heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchſtaben 
OPKLM bezeichnet find, zur Gewinnung des in bem Felde 
vortommenden Bitumens nad dem Berggejehe vom 16. Des 
zember 1873 hierdurch verliehen. 


Strafburg, den 26. Oftober 1892. 


L. S. Minifteri ür € i 
(L. 8.) eh ——— 
Der Unterftaatsjefretär. 
PVerleihungsurfunde für das Bitumenbergwerl 
—— Le Pieberbronn. 
1. D. 57571, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaijers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Girafburg 
unter dem Namen Gumbredhtshofen I das Bergiwerls- 
Eigenthum in dem in den Gemeinden Oberbronn, Zinsweiler, 
Ubrweiler, — nt Shan und Gumbredts- 
hofen⸗ Niederbronn, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches 
einen eninhalt von 1991167,; Quadratmetern bat, und 
dejjen auf der am Heutigen Tage beglaubigten Plan« 
zeichnung mit den Buchfiaben ABCDEF bezeichnet find, 
jur Gewinnung bes in dem Felde vorfommenden Bitumens 
nad dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 bierdurd) 
verliehen. 

Straßburg, den 26, Ollober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergiwert 
brechtshoſen I bei Oberbronn, 
I. D. 5758 1, 


Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Gumbredtshofen II das Bergwert:- 
Eigenthum in dem im den Gemeinden Oberbronn, Zinsweiler 
und Uhrweiler, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen 
zu ang —— an Il; * deſſen 

renzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich- 
nung mit den Buchſtaben \ FGH bezeichnet find, ne 
winnung des in dem Felde vorlommenden Bitumens nad 
dem Berggejehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen, 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 


Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
mbrechtshofen I] bei Oberbronn. 
I. D. 5758", 


Im Namen feiner Majeftät des Kaiſers! 
Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Gumbrechtshofen IN das Bergwerks- 
igenthum in dem in den Gemeinden Oberbronn und Zins- 
er, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen Flächen- 
inhalt von 2000000 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 


auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit, 


den Buchſtaben A HJK bezeichnet find, zur Gewinnung des 
in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berggejehe 
vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen, 
Straßburg, den 26. Oftober 1892. 
(L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abteilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 


Verleifungsurfunde für das Bitumenbergwert 
Gumbrecdhtshofen IM bei Oberbronn. 
LD. 5758TU, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Gumbrechtshofen IV das Bergwerls- 
Eigentum in dem im ben Gemeinden Oberbronn und Gum» 
breditshofen-Niederbronn, Kreis Hagenau, belegenen Felde, 
weihes einen Flächeninhalt von 1992125 Quadratmetern hat, 
und deffen Grenzen auf ber am heutigen Tage beglaubigten 
Planzeichnung mit den Buchftaben AKLMN O B bezeichnet 
find, = Gewinnung bes in dem Felde vorlommenden Bitumens 
—* em Berggeſehe vom 16. Dezember 1878 hierdurch ver⸗ 
ie 


Straßburg, den 26. Dftober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjetretätr. 


Verleifungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Gumbrechtahofen IV bei Oberbronn, 
1. D. 57581V, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wirb 
der Firma Bergheim und Mac Garvey in Gtraßburg 
unter bem Namen Scheuerlenhof I das Bergwerld-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Gunder&hofen und Reichsho en, 
Kreis Hagenau, belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt 
von 1999 980,5 Quadratmetern bat, und deſſen Grenzen auf 
der am heutigen Tage beglaubigten ag ui mit ben 
Buchſtaben BC DE bezeichnet find, zur Gewinnung bes in 
dem Felde vorlommenden Bitumens nad) dem Berggeſehe vom 
16, Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Ottober 1892. 

(L. $.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des ern. 
Der Unterftaatsjetretär. 


Verleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Scheuerlenhof J bei Gundershofen. 
l. D. 57591, 


297 





Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wirb 
ber Firma Bergheim und Mac Garvey in Straßburg 
unter dem Namen Scheuerlenhof U das Bergwerts-Eigen- 
thum in dem in den Gemeinden Gundershofen und Reichs: 
bofen, Kreis Hagenau, ſowie Fröfchweiler, Kreis Weihenburg, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1999 450,5 
Quadratmetern bat, und defien Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit den Buchftaben ABEFG 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vortommenden 
Bitumens nad dem Berggefege vom 16. Dezember 1873 hier- 
durch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oktober 1892. 


(L. 8.) Minifterum für Elfaß«Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
Verleibungsurlunde 


g das Bitumenbergwert 
Scheuerlenhof I bei Gundershofen. 
I. D. 57593, 


Im Namen Seiner Majeflät des Kaiſers! 

Auf Grund der Mufhung vom 25. Mai 1892 wird 
der Firma Bergheim u, Mac en. Straßburg unter 
dem Namen Scheuerlenhof Il das Bergwerks-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Gunbershofen und Griesbach, 
Kreis Hagenau, fowie Eberbach und Forftheim, Kreis Weihen- 
burg, belegenen fyelde, welches einen Flächeninhalt von 1998462 
Quadratmetern bat, und deffen Grenzen auf der am heutigen 
Tage beglaubigten Planzeichnung mit ben Buchftaben BAKLMG 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommenden 
Bitumens * dem Berggeſehe vom 16. Dezember 1878 
hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. 8) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergmwerf 
Scheuerlenhof III bei Gundershofen. 
I. D. 5759111, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 25. Mai 1892 wird 
ber Firma Bergheim u. Mac Barden in Straßburg unter 
dem Namen Scheuerlenhof IV das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in den Gemeinden Gunbershofen, Kreis Hagenau, ſowie 
Forſtheim, Morsbronn, Fröſchweiler und Eberbadh, Kreis 
Weißenburg, belegenen Felde, welches einen Flücheninhalt von 
1999 a Pk 8 ne? * —— u —* 
heutigen e begl ten Pla mit den Bu n 
AGHIJIK bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vor⸗ 
lommenden Bilumens nad) dem Berggeſehe vom 16. Dezember 
1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oftober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Effaß-Loigringen. 
ab 9 bes Innern. 
Der Unterftaatsfefretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitum 
lenhof IV bei Gundershofen. 
1. D. 57591, 


Im Namen Seiner Mujejlät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Mutbung vom 7. Juni 1802 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garveh in Straßburg unter 
dem Namen Yangenjulzbadh I das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Langenjulzbah und Maiiſtall, 
Kreis Weißenburg, belegenen Felde, weldes einen Flächen⸗ 
inhalt von 1984000 Quadratmetern bat, und defjen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeichnung mit 
den Buchſtaben AGHJIKL bezeichnet find, zur Gewinnung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad dem Berg: 
geiehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen. 

Straßburg, den 26. Oftober 1892. 

(I. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatäfetretär. 
Verleihungsurtunde für das Bitumenbergwert 
Langenfjulzbadh I bei Langenſulzbach. 
I. D. 57601, 

Im Namen Seiner Majejtät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 7. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac er Straßburg unter 
dem Namen Langenjulsbad Il das Bergwerls-Eigenthum 
in dem im den Gemeinden Langenfulzbadh, Kreis Weißenburg, 
und Windftein, Kreis Hagenau, belegenen Felde, welches einen 
Flächeninhalt von 1956612 Quadratmetern hat, und defjen 
Grenzen auf der am heutigen Tage beglaubigten Planzeich- 
nung mit den Buchflaben ABGCDEFG bezeichnet find, zur 
Gewinnung des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) 
dem Berggefeße vom 16. Dezember 1873 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oftober 1892. 

(L. 8) Minifterium für Elfah-Lothringen. 
Abtheilung des Innern, 
Der Unterftaatsjetretär. 
BVerleihungsurkunde für das Bitumenbergwert 
Langenſulzbach II bei Langenfulzbad). 
I. D. 57604, 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg unter 
dem Namen Langenfulzjbad III das Bergwerls-Eigenthum 
in dem in ben Gemeinden Langenfuljbad und Nehweiler, 
Kreis —— Windſtein, Kreis Hagenau, belegenen 
Felde, welches einen Flächeninhalt von 1327398 Ougadrat- 
metern bat, und deſſen Grenzen auf der am heutigen Tage 
beglaubigten Planzeihnung mit den Buchſtaben APORSB 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorlommen= 


298 


den Bilumens nad) dem Berggefebe vom 16, Dezember 187: 
hierdurch verlichen, 
Straßburg, den 26. Oftober 1842, 
(L. S.) Minifterium für Elſaß⸗ Lothringen. 
ung ern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Verleihungsurlunde für das Bitumenbergwert 
Langenſfulzbach IN bei Langenſulzbach. 
I. D. 576011, 


Im Namen Seiner Majeität des Kaifers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac Garvey in Straßburg 
unter denn Namen Langenjulsbad IV das Bergwerls- 
Eigenthum in dem in den Gemeinden Langenſulzbach, Kreis 
Weihenburg, und Windftein, Kreis Hagenau, belegenen Felde, 
welches einen Fläheninhalt von 1908825 Quadratmetern 
bat, und befjen Grenzen auf der am heutigen Tage beglau« 
bigten Planzeichnung mit den Buchftaben BS TUC bezeichnet 
find, zur innung bes in dem Felde vorfommenden Bir 
tumen® nad) dem Berggeieße vom 16. Dezember 1873 hier⸗ 
durch verliehen. 

Straßburg, den 26. Oftober 1892. 

(L. S.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsfelretär. 
Verleifungsurfunde für das Bitumenbergivert 
enfulzbad) IV bei Langenſulzbach. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 29. Juni 1892 wird 
der Firma Bergheim u. Mac ir Mn Straßburg 
unter dem Namen —— V das werls⸗Eigen⸗ 
thum in dem in den Gemeinden Langenſulzbach und Matt- 
ftall, Kreis Weißenburg, belegenen Felde, welches einen Flächen⸗ 
inhalt von 1867676 Quadratmetern hat, und deſſen Grenzen 
auf der am heutigen Tage beglaubigten Pl ung mit 
ben Buchftaben AL MN OP bezeichnet find, zur innung 
des in dem Felde vorfommenden Bitumens nad) dem Berg- 
gefehe vom 16. Dezember 1873 hierdurch verlichen, 

Straßburg, den 26. Oltober 1892. 

(L. 8.) Minifterium für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfelretär. 
Verleihungsurfunde für das Bitumenbergwerf 
— V bei Langenſulzbach 
. D. 5760, 


I. Berordönungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Aluter · Elſaß. 


(518) Derordnung, 


betreffend die Bertilgung der Miitel, 
Auf Grund der 88. 37 umd 47 des Fyelbpoligeiftraf- 


eſehes vom 9, Juli 1888 verordne ich für den Bezirk Unter 
aß, was folgt: 


52 
Die Eigenthümer und in deren Berhinderung die In- 
haber (Nußnieher, Pächter, Hauptmielher u. ſ. w.) von länd- 
lichen oder ſtädtiſchen Grundſtüden, auf welden an Bäumen 
oder Sträuchern irgend weldder Art die Miftel ——— 
ind zur Vextilgung der lehleren vor dem 10. März jeden 
ahres verpflichtet. 


— 29 — 


Als Grundftüde im Sinne dieſer Verordnung gelten . &4 
ſowohl offenes Feld, Wald und Wege, als eingefriedigte Höfe, Den Bürgermeiftern liegt e8 ob, in ber Zeit vom 
Gärten, Parkanlagen und dergl. 10. bis 20, März jeden Jahres zu unterfuchen, ob die vor« 
Die Vertilgung bat in der Art zu erfolgen, daß ein ftehende Verordnung von allen dazu Verpflichteten ausgeführt 
Neuausfhlagen des Schmarogers nicht möglich ift. worden ift. Eine gleiche Unterſuchung haben die Gendarmen 
ir n Sumderhanblungen find Befufs ſtatechticher Wefo 
Auf den im ungetheilten Beſihe befindlichen Gemeinde umtberDanblumgen ehufs ſtrafrechiicher Verfol- 
grundftüden, an Gemeindewegen und auf öffentlichen Plähen gung prototollariſch jeftzuftellen. 


ift die Entfernung der Miftel an Bäumen und Sträuchern i . 85, f 

auf Koften der Gemeinde durch den Bürgermeifter zu veran Die Nichibefolgung der Vorfchriften ber 88. 1—3 

lafjen. diefer Verordnung wird mit Geldftrafe bis zu 150 M ober 
Die Verrechnung ber ng Koſten bat, ſoferne mit Haft beſtraft. Außerdem iſt die Entfernung der Miſtel 

das Budget nicht beſondere für dieſen Zweck beſtimmte Aus« alsbald auf Koſten der Säumigen zur Ausführung zu bringen. 

gabepoften enthält, auf den für unvorhergeſehene Ausgaben Die hierdurch entftehenden Koften find nach den Vorſchriften 


eingejegten Betrag zu erfolgen. über die Eintreibung öffentlicher Gefälle im Berwaltungswege 
8.8, einzuziehen. 
Auf den Strafen hat die Entfernung der Miftel durch Straßburg, den 28, Oktober 1892. 
bie mit dem ya ber bezüglihen Strede betrauten Der Bezirkäpräfident 
Straßenwärter zu gejchehen. I. 7066. von Freyberg. 
c. Lothringen. 
(519) zu den Gemeinberäthen in ſämmtlichen Gemeinden des Ber 


Dem BVorfland des Nereins der Marientinder in Me, zirls unter Einhaltung der durch die Delrete vom 2. Yes 
Ehatillonftraße 4, ift dı dh Beihluß des Kaiſ. Bezirks— bruar 1852 und 13. Januar 1866 vorgejchriebenen Friften, 
Er enten die Ermächtigung ertheilt worden, zu unten des fowie nad; Maßgabe des Gejeges vom 24. Januar 1873 

reiris eine Lotterie zu veranftalten. Die Zahl der Looſe, (Geſetzblatt für Elfaß-Lothringen für 1873 Seite 17) mit 
deren Abſaß ſich auf den Bezirk Lothringen bejhräntt, beträgt den aus 8. 1 der Verordnung vom 28. April 1876 (Geſetz⸗ 
3000, zum Breife von k 1 Mark. Die Gewinne beftehen in blatt für Elfaß-Lothringen für 1876 Seite 7) ſich ergebenden 
von Angehörigen des Vereins gefertigten Gegenftänden und Modifilationen und meiner Belanntmahung vom 6, Januar 


in Gefchenten im Werthe von 4 bis 40 Marf. 1872 (Amtsblatt für Lothringen für 1872 ©. 21) wiederum 
— — ſtattzufinden hat. 
(520) Behauntmahung. Meg, den 2. November 1892, 
Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß mit Der Bezirlapräfident, 
Beginn des Jahres 1893 die jährliche Nevifion der Wähler Ile, 1557. I. U: Fehr. von Kramer. 


liſten für die Bezirls- und Freistagswahlen, jowie die Wahlen 


Ill. Erlafje pp. anderer alö der vorftehend aufgeführten Landesbehörden. 


521 N Etwaige Einwendungen find bei dem unterzeichneten 
(521) S Kreisdireftor oder dem Bürgermeifter von Räder&dorf während 

‚Der Eigenthümer der Huttinger Mühle, Probit, hat 14 Zagen vom Beginn der DOffenlage der Alten an, unter 
um die Reglementirung feines in ber Ill, Gemartung Näders« Ausihluß jpäterer Geltendmachung, jhriftlih oder mündlich 
dorf, befindlichen Stauwehrs nachgeſucht. Die hierauf bezüg- borzubringen, 


lichen Beihhreibungen, Pläne und Zeichnungen liegen von dem Altlich, den 3. November 1892. 

auf das Erjcheinen diefer Nummer des Amtsblatts folgenden Der Freisdireltor 

Tage an auf dem Bürgermeifteramte Rädersdorf offen, Illing. 
V. Perſonal⸗NRachrichten. 

(522) Verleifung von Orden uud Chreunjeichen. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft geruht, Anlaß feines Ausſcheidens aus dem Dienfte das Allgemeine 
dem Wegemeifter Karl Jatob Günther zu Bläsheim aus | dh in Gold zu verleihen, ' s 


Urnenunngen, Verfegungen, Entlaffungen. 


erwaltu Loihringen zu ernennen, jowie dem Bauinjpeftor Winkler 
a nd — "- j in Golmar den Eharalter als Baurath zu verleihen. 
Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, Ernannt: Notariatstandidat Engel in Reichshofen 


den Bezirl3-Bauinjpeltor, Baurath Tornow in Meb zum zum Notar im Landgerichtöbezirt Zabern mit Anweiſung feines 
Regierungs- und Baurath in der Verwaltung von Eljah- Wohnfites in Rosheim. 


Besirksuerwaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 


Ernannt: Schneider, Alois, Aderer in Obertrau- 
bach, zum Beigeordneten dajelbit, Schwartz, Ferdinand, 
Müplenbefiger in Walheim, zum Würgermeifter daſelbſt, 
Dietrih, Nitolaus, Gutöbefiger in Schweighaufen zum 
Bürgermeifter dajelbft, Moll, Nikolaus, Gutsbefiger in 
Schweighaufen, zum Beigeordneten daſelbſt, Kuhlmann, 
Hülfsjäger in Lügelhaufen, zum Gemeindeförfter in Elfenheim, 
Oberförjterei Rappoltsweiler, Schmitt, Gefreiter im Magbde» 
burger YJägerbatailloen Nr. 14 in Colmar, zum Gemeinde 
förfter in Dürrenenzen, Oberförfterei Colmar-⸗Oſt, Büchſel, 
Forſthülfsaufſeher in Ballersdorf, Oberförfterei Alllirch, zum 
Gemeindeförjter daſelbſt, Luttenſchläger, Hirſch, Mißbach 
in Mũlhauſen zu Schutzmännern dajelbft. 

Verjegt: Die Gemeindeförfter Meyer von Dürren- 
enzen nad Forſthaus Aspach, Oberförfterei Colmar Weit, 
Graff von Forſthaus Schießloch, Oberförfteri Münfter, 
nach Wintel, Oberförfterei Pfirt, Vlenner von Eljenheim, 
Oberförſterei Nappoltsweiler, nad Nappoltsweiler, Steib 
von Winkel, Oberförjterei Pfirt, nah Oltingen, Mann von 
Rappoltsweiler nad Forſthaus Schießloch, Oberförfterei Münfter. 

Ausgeihieden: Witt, Schumann in Mülbaufen, 
auf Antrag, behufs Uebernahme einer Hülfs-Sanzleidienerftelle 
am Bezirtspräfidium in Colmar. 

Beftorben: Stahl, Wegemeifter in Münfter, Hitter, 
Wegemeifter in Enfispeim, Troeger, Schumann in Müls 
baujen. 

b. Unter-Eljaf. 


Ernannt: Der Förfter auf Probe Mannebach zum 
K. Förfter. Demjelben ift die Förſterſtelle Pfaffened, Ober- 
förfterei Lügelftein-Nord, definitiv übertragen. 

Definitiv ernannt: Die Lehrer Lewon in Biſch— 
weiler, Meyer in Wanzenau, 

Berjept: Die Lehrer Lutz von Keſtenholz nad) 
Bernhardäweiler, Engel von Sdiltigheim nah Lembach 
und als Hauptlehrer Bierling von Mitteljchäffolsheim nad) 
Wingersheim. 

Entlafjen auf Antrag: Lehrer Trinn in Hangen- 
bieten. 


300 


c, Lothringen, 

Ernannt: Müller in Sierd zum fländigen Ueber 

jeger, Andreas Lehendecker zum Bürgermeijter der Gemeinde 

aldenburg, Joſef Heſſe zum Beigeordneten des Bürger: 
meifters der Gemeinde Klein-Roſſeln, Andreas Groß zum 
—— Ludwig Schuſter zum Beigeordneten des 
Bürgermeiſters der Gemeinde Bliesbrücken. 

Verſeht: Die Lehrer Kempf von Kemplich nach 
Marienau, Gemeinde Forbach, Mertz von Kturzel nach Kemp⸗ 
lich und Lehrerin Troͤche von Donnelay nach Rixingen. 

Einſtweilen in den Ruheſtand verjegt: Elemen« 
tarlehrer Robert zu Böllingen, Kreis Chäteau-Salins, 

Gejtorben: Lehrer Weil zu Silbernachen. 


Beins-PoR- und Ceiegraphen-Verwaltuug. 
Bezirk der Ober-Pofidireltion Met. 


Ernannt: Die Pojteleven Hellner und Unter 
mann zu Poftpraftifanten, 

Angeftellt; Staudinger, Poftanwärter, in Meh, 
als Poſtaſſiſtent. 

Verjept: Kulbach, Poſtmeiſter, von Bolchen nach 
Uſingen, Sayn, Poſtmeiſter, von Hayingen (Lothr.) nach 
Biedenkopf, Burkard, Poſtſekretär, von Mannheim nad 
Bolchen, Rinſche, Poftiefretär, von Köin-Deup nad) Hayingen 
(2othr.), Thuſius, Poftprattitant, von Dieuze nad) Saarburg 
(Lothr.), Mann, Poitpraltitant, von Meg nad) Saarbrüden, 
Wiegand, Poftpraftifant, von Trier nah Me, Kneip, 
Poſtaſſiſtent, von Saarburg (Lothr.) nad) Dieuze, Franke, 
Poftajfiitent, von Meh nah Saargemünd, Pind 1, Poft« 
ajfiftent, von Saargemünd nad Maizieres-Azjoudange, Schnee 
berg, Poitaffiitent, von Meb nah Mördingen (Lothr.), 
Theis |, Boftaffiitent, von Dt. Aoricourt nad) Saargemünd, 
Theis 1, Poſtaſſiſtent, von Rohrbach (Lothr,) nach Dt. Avris 
court, Thill, Poftaififtent, von Uedingen (Lothr.) nad 
Diedenhofen, Abreſch, Voftverwalter, von Maiziöres-Azou« 
dange nad Dettingen (Lothr.), Biller, Boftverwalter, von 
Dettingen (Lothr.) nad) Uedingen (Lothr.). 

— — Marſchle, Poſtaſſiſtent in Mörchingen 
othr.). 


VI. Vermiſchte Anzeigen. 


523 

Proviantamt Colmar fauft noch fortwährend 
en, Hafer, Heu und Roggenrichtfiroh unter Bevorzugung 

der Produzenten zu den jeweiligen Tagespreiſen freihändig an. 


524) 

( Das Proviantamt Diedenhofen kauft ungusgeſetzt 
Roggen, Hafer (nur neuer Ernte entitammend), Heu und 
Roggenrichtftrod von magazinmäßiger Beſchaffenheit. Produ- 
zenten werden um recht rege Zufuhr, namentlich von Roggen 
und Hafer erfucht, da andernfall® die nicht ri reichlich be= 
mefjenen Lagerräume durch Naturalienantauf aus zweiter 
Hand gefüllt werben müßten. 





(525) 
Das Proviantamt Meß Tauft fortbauernd Roggen, 
Bela Heu und Stroh (Roggenrichtjtroß) in mein ine: ‚mu 
haffenheit zu den jeweiligen Marktpreifen direlt von 
Produzenten an. Anmeldung von Hafer, Heu und Stroh im 
Büreau Todtenbrückenſtraße Nr. 16T und Cbhatillonſtraße 
Nr. 11, desgleihen von Hafer im Magazin VII am fried- 
bofethor und von Roggen im Büreau gegenüber der Stein« 


metz⸗Kaſerne. 


(526) 
Das Proviantamt St, Avold kauft vorzugsweiſe von 


roduzenten Roggen, Hafer und Heu von magazinmäßiger 
Beinen zu den jedesmaligen höchſten —— — 


Strafburger Druderei u. Berlagsanflalt, vorm. 8. Edulg u. Go. 


— 301 — 
Gentral- und Beirks-Amtshlatt für Elſaß Jothringen. 


Beiblatt. | Strafburg, den 19. Hovember 1892. 
I. Berordnungen pp. ded Minifterinmd und des Oberſchulraths. 
(527) Behauntmadung, 


betreffend die periodiſche Nachaichung 
im Sabre 1898. 
Als Stempelzeichen für die periodiſche Nachaichung im 
Jahre 1893 beftimme ich den Buchſtaben G, 
Straßburg, den 9. November 1892. 
Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Imnern. 
Der Unterftaatsfetretär, 
L. D. 6142. 3.4: Harff. 


(528) Behanntmahung. 


An Stelle des ausgefchiebenen Profefjors Dr. A. Ehr- 
hard ijt ber ‚Brofeffor am Priefterfeminar Dr. Eugen Müller 
zum Mitgliede der Wiſſenſchafllichen Prüfungstommiffion 
bierfelbft für die Fächer der katholiſchen Religion und bes 
Hebräijchen auf bie Zeit bis Ende März 1898 ernannt worden, 


Der Staatsfefretär 


U. 781. von Puttkamer. 


II. Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 


(529) Behanntmahnng. 


Anmeldungen zu der Prüfung, welche in Ausführung der 
Vorſchriften vom 29. Juli 1878, betreffend die Ausbildung, 
Prüfung und Unflellungsfähigfeit der Subaltern« und Unter 
beamten der Landesverwaltung von Eljaß-Lothringen (mit 
Ausihluß der Juftigverwaltung, der direkten Steuerverwaltung 


— — 


und der Verwaltung ber Zölle und indirellen Steuern) dem⸗ 
nächſt abgehalten wird, find fpäteftens bis zum 30. No— 
vember d. Is. bei mir einzureichen. 
Straßburg, den 12. November 1892. 
Der Bezirfäpräfident 


C. 1182. von Freyberg. 





III. Erlaſſe pp. anderer als der vorſtehend aufgeführten Landesbehörden. 


530) 
Dur Peg des K. Landgerichts in Mek vom 
21. Dftober 1892 iſt die Abhaltung eines Zeugenderhörs 
über die Abwefenheit der Eheleute Franz Bellony und Louiſe 
Bluelte aus Freisdorf, 3. Zt. ohne befannten Wohn« und 
Aufenthaltsort, angeorbnet worben, 
Eolmar, den 9. November 1892. 
Der Kaiſerl. Oberftaatsanwalt, 
Geheimer Ober-Juftizrath 


T. 1898, Naffiga. 


(531) 

Durch das Minifterium ift beftimmt worden, baß_ bie 
Vorſchriften der 88. 49—55 des Hataflergeießes vom 31. März 
1884 fowie die auf Grund des $. 63 dieſes Geſehes hierzu 
erlafienen Ausführungsbeftimmungen vom 3. Juli 1886, ber 
treffend bie Fortführung ber bereinigten Kalaſter, für ben 
Gemeindebezirt Geiswajfer, Kreis Colmar, vom 1. Januar 
.. nwendung zu finden haben. 


(532) - 
‚ „Die Herren Raillard u. Schaefer, Gerbereibefiger 
dierſelbſt, beabſichtigen, auf ihrem Grundflüde beim Rheinbade 
(eingetragen unter Ar. 838, 834, 835 des Ratafterplanes ber 
Gemeinde Illzach Seltion D und Nr, 130 des Katafterplanes 
der Gemeinde Mülhaufen Seltion G 3) eine Gerberei mit 
Lederhammer zu errichten. Ehvaige Einwendungen gegen biefe 


Anlage find binnen einer die fpätere Geltendmachung aus- 
— Friſt von 14 Tagen, beginnend mit dem Ablauf 
des Tages der Ausgabe diejes Blattes, bei dem Unterzeichneten 
oder den Bürgermeiftern zu Mülhaufen und = anzubringen. 

Die Beichreibungen und Pläne der Anlage liegen in 
je einem Exemplare as der Kreisdireltion und den Bürger 
meifterämtern zu Mürhaufen und Illzach zur Einficht offen. 
Mũlhauſen, den 11, November 1892, 

Der Kreisdireftor. 


J.Nr. IL 7348. I. B.: Kleemann. 


) 

Der Mehger Felix Spira zu Ranspach beabfidhtigt, 
auf feinem in der Gemeinde St. Amarin gelegenen Anwejen 
— Eeftion D Nr. 522, 523, 524, 525 des Kataſters — 
ein Schlachthaus zu errichten, Die Pläne und Zeichnungen 
der Anlage find in der Kanzlei der Kreisdirellion und auf 
dem Gemeindehaufe von St. Amarin zur allgemeinen Kennts 
niß — Einwendungen gegen dieſes Vorhaben ſind 
binnen 14 Tagen von dem Tage ab, an welchem die dieſe 
Bekanntmachung enthaltende Nummer des Eentral- und Ber 
zirf3-AmtablattS ausgegeben ift, bei dem Unterzeichneten oder 
dem Bürgermeifter von St. Amarin anzubringen, Einwen« 
dungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, 
werben durch ben Ablauf dieſer Friſt ausgeſchloſſen. 

Thann, den 8, November 1892. 

Der RKreisdireltor 


J.Nr. 5723, Dr, Curtius. 


V. Berfonab Nachrichten. 


(534) 


Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnädigft geruht, 
dem Schufmannswachtmeifter Ihm bei der Polizeidireftion 
im Straßburg aus Anlaß feines Webertritts in den Ruheſtand 
das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, fowie dem Elementar« 





Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


I R Nieberbergheim aus Anlaß fe 
5* — * das eng 8 
zeichen zu verleihen. 


Gruenuungen, Verſeimugen, Eutlaſſungen. 


Jaſtij· und Aulius-Verwaltung. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, 
dem Landgerihtäraih Bulling in Mülhaufen die nadhgejuchte 
Entlaffung aus dem Dienfte des Reichslandes Eljah-Loth- 
ringen in Gnaden mit Penfion und unter Berleihung bes 
Charakters als Geheimer Juftigrath zu eriheilen, den Amts- 
gerichsrath Kriegelftein in Mülhaufen zum Richter bei dem 
dortigen Landgericht unter Verleihung des Charallers als 
Landgerictärath zu ernennen, den Amtsrichter Grafen von 
Baudiffin vom Amtsgericht in Drulingen an das Amts- 
gericht in Mülhaufen in gleicher Eigenſchaft zu verfeßen, ferner 
den Amtsrichtern Bejjel in Me umd Dr. Bernheim in 
Mülhaufen den Charakter ala Amtsgerichtsrath, den Land- 
richtern Dr. Treis und Mehl in Me den Charalier als 
Pandgerichtsrath und dem Staatsanwalt Roeffs in Mül« 
haufen den Rang der Räthe 4. Klaſſe zu verleihen. 

Geftorben: Der zweite Ergänzungsrichter des Amte- 
gerichts in Sennheim Weber dafelbft. 

Die von den Konfiftorien Alt-St. Peter zu Straß- 
burg, Reihenweier, St. Thomä zu Straßburg und Ittenheim 
vorgenommenen Wahlen der Barrer Will in Straßburg, 
Ensfelder in Reichenweier, Stern in Etraßburg und 
Runlin in Wolfispeim zu Präfidenten der bezeichneten Kon- 
fiftorien haben die Genehmigung des Minifteriums erhalten. 


Verwaltung der Finanzen, ſandwirthſchaſt und Pomänen. 


Ernannt: Zolle und Steuerdireltiongfelretär Käftner 
zu Straßburg zum Hauptzollamtsrendanten in Meg, Militär» 
anwärter Morig in Olimarsheim zum Rentmeifter. 


Verwaltung der Dölle und indirekten Steuern. 


Ernannt: Affiftent L A. Möhring in Shrafkur 
um Zoll- und Steuerdireltionsfetretär Be, Affiftent 1. 91 

ouraug in Saarburg zum Zolleinnehmer I. SM. in Noveunt 
Anwärter Lang im Welleringen zum Grenzauffeher dakiıi 
Anwärter Sehepfandt in Brof-Moyeunre zum Grenz 
feher daſelbſt, penfionirter — Bitſch in Oberkum 
haupt zum Ortseinnehmer bafelbit. 

Sa Affiftent I. PL. Waffermann in Shi 
nah Straßburg, Steuerauffeher Lange im Lemberg nd 
Truchtersheim, Grenzauficher Herrmann in Altmünftersl di 
Stenerauffeher nah Straßburg, Or fieher Schmeid 
hardt in Masmünfter als Sieterauffeber nad Mülhauin 
er: Walter in Nieder-Rentgen nad Et. Ludei 
Grenzaufjeher .. in Häfingen nad Ederich, Grenad 
* Stolp in Masmünfter nach Alt-Münſterol, Grenz 
eher Weiblen der Station „bei der Kapelle” nad Häfne 


Pejirhsnerwaltung. 

b. Unter-Eljaß. 
Ernannt: Das Mitglied des Gemeinberathes Kam 
Schnepf zum Bürgermeifter der Gemeinde Neuhäuſel Ark 


enau. 
Definitiv ernannt: Lehrer Süß in Bildweilr. 
c, Lothringen. 
Verſeht: Die Lehrerinnen Gavdet don Nedingen nd 
Nedingen, Eornibe von Dalheim nad) Donnelay, Theobeh 
von Zeiringen nad Redingen. 


 Etrahburger Dradei u, Gerlagtaufalt, vorm. R. Ghaly u. 0. — 


Sentraf- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß- Fothringen. 
Strafburg, den 26, November 1892. i 


geiblatt. 


303 


I. —— pp. des Minifterinms und des Aberiduiratbo. 


(535) 


worden, dab die Looſe zu der von dem Frauenverein Ar 


Durch Verfügung des Miniſteriums iſt genehmigte 
beiterinnenheim in München zu Dereinszmeden beabfichtigten | 


Geldlotterie in Elfaß-Lothringen vertrieben werben. 


LA. 11887. 









ı Bezeichnung ber 


| (536) 


Dehanntmahung. 














Bon ber Berufsgenoffenfhaft getwähli 





8 e ; ie 

E un ge Bezeichnung Bezeichnung bezw. von der Audführungebehdrde 
Führnuogsbehbebe bes ‚des Stellvertreter: ernannt: 

3 I che bb Schiedsgerichts⸗ eg ee 
Echiedsgericht Vorſitzenden. Borfihenben. iedsgerichts· = 

| ereigie iR {ii | rfitz —— Stellvertreter. 

1 "Bapieruerarbeis Freiherr Reichlin Dr. Ejier, Regie] Sommerlatt, 1.8. Piilterer in 
tungds Berufüge von Meldegg, vrungsaffeffor ineld, in Firma Ro: Lahr, 
noflenidaft, Eri: Regierungsraih Straßburg. bert Kaufmann, 2.8. H. Hoch in 
tion VII, in Strafiburg. Nachfolger, in. Lahr. 

Lahr. 
Duſch, Auguſt, 1. Juft, Ybolf, for 
Fabrilaut in⸗ brilant in Lan— 
| Sitraßburg. genfanbel, 
N 2, Kammerer,V, 
! Fabrilant in 
: starlärube, 

2 ‚Brauerei: und Mil Ebenſo. Ebenſo Schott, Augufl, 1.Hatt, Wilhelm, 
jexeisBerufägr: Bierbraner bier. Bierbrauer in 
uo ſſenſchaft, Sci: Kronenburg, 
tion 1. 2. Datt, Anſen, 

vBierbrauer Gier. 
Burger, Joyann, 1. Ehühenber: 
Bierbrauer hier... ger, Karl, Praue: 
xeibefiker in 
Schiltigheim, 
2. Höffel, Peter, 
Braue reibeſther 
in Schiltigheim 
Unfallverſicherung Lade, Juſitzral, Lit ſchgi, Juſtig Gabe, Sarnilom- 1.Kabl, Garni— 
für ben Bereich Ober⸗ u. Korpꝛ rath, Gouverne- bauinipeftorhie: ſonbauinſpeltor 
bes XV, Armer⸗ Audileur im, ments-Auditeut in Straßburg, 
lorps. Straßburg in Straßburg. . Wentzcke, Bro 
viantamtöbivet: 
tor in Straßburg 
Eilenber, Be: 1. Keen, Garniſon 
triebäinfpefter in) bauinipeftor in 
ber Artillerie⸗ Etrabburg, 


Werkſtatt hier. 


Hüther, He 
nungstath, Gar 
nifon « Berwal : 
tumasbireltor in 
Strahburg. 


Gemäß 8. 48 des Unfallverficherungsgejeges vom 6. Juli 
| 1884 wirb hiermit befannt gemadt, daß die madjbezeichneten 
| —— zur Zeit in folgender Weiſe zufanmengeiegt 
ind: 


Don den Arbeitervertretern gewählt: 


Schiebögerichte: 
beifiger, 


Wäldin, Wolf, 
KHartonnagear: 
beiter in Lahr. 


Mürges, Abolf 
Wilhelm, Lithr: 


graph in Kolmar, 


Kapp, Billor, Mäl: 
jer in Schiltig 
heim, 


Mafſon, Heinrich, 


u 


Braubur ſche 
Sltraßburg. 


Hellmulh, Mer 
talldreher in be: 
Artillerie = Wert 
ftatt Bier. 


1. 


4a 


1. 


1. 


h, 


Schwab, Schiofler.1 


in ber Artilleri: 
Werkftatt hier, 


Beith, 


.buter, 


‚Bronxer, 


Kreß, 


‚von 


Stellvertreter. 


Baballi, Jo: 
Hann, Buchbinder 
in Lahr. 

Leon 
hard, Tapeten⸗ 
bruder in Mann⸗ 
heim. 

Gngerti, Faul, 
Rithograph in 


Lahr, 

Beter, 
Schlofler in Ens: 
heim (Pfalz), 
Rund, Ricolaus, 
Brauknecht im 
Jabern, 
Wagner, Rilo— 
laus, Brautuecht 
in Lagrauge⸗ 
Monhofen. 
Schuh, Thones. 
Obermuͤlzer in 
Straßbutg, 


Gluntz, Auguit, 


üfer in Schil⸗ 
tigheim 


Ar⸗ 
beiter bei ben Ar⸗ 
tıllerie-Depot in 
Strakburg, 

Yorars 
beiter bei dem 
Proviantemt in 
Hagenau. 


Erbs, Borarbei: 


ter bei dem Pro⸗ 
viantamt in Ha⸗ 


genau, 

Reith, 
Sattler in der Ar⸗ 
tillerie: Werfflatt 
in Straßburg. 






















7 | der Berufögenoffenfäpaft gewählt 

3 Bezeichnung Begeichmung | "Hezw. von der Mußführumgsbehörde | Bon den Mrbeitervertretern gewäßlt : 
Pi beb des Stellvertreterö ernannt: 

2 "| qhiedoberichts · |des Eäiensgeriste ——— 7 — | — — J 
8 Borfihenden. Vorfihenden. Siiebögerihli- | Siellvertreler 

3 beifiger. 























Sciltauer, Ma. 1.Meh, 












4 cherung Lohe, Juftizratlı, Ring, Yuftizratb,| Stolterfoth, 1.van Gülid, Sattler 
Garnifon : Andi: Divifiond « Audi-Gammifonbauinfpet:' Garnifon = Ber gazinarbeiter in) bei dem Mrtille: 
des XVI. Armer⸗ teur in Meb. teur in Meb. tor in Mep. waltungsbivetor]) Metz. ‚ riesDepotin Meh. 
torpä, ‚2. Boulanger, 
‘  Magazinarbeiter 
in &t. Xoolb. 









Anitteriheid, | 














| Garnifonbauinipet "amtädirettor in —— in — 

| | lor in Metz. ı Me, Meb. beiler in Me, 
| 2. Zempel, Pro: ‚2. Rlofter, Georg, 
’ | viantamtären- | Proviantamtsar- 
dant in Metz beiteri. St. Abold 


| 
| \ 
Straßburg, den 16. November 1892. 


l. D. 5748, 








| 
Minifterum für Elſaß⸗Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterflaatsjetretär 
von Köller. 


I, Berordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober · Elſaß. 


(537) Beſchtutz. 


Nach Einſicht: des Artikels 3 Nr. 5 Tilel Kl des Ger 
ſehes über bie Gerichtsverfafjung vom 16. bis 24. Auguft 
1790, des Artitels 46 Nr. 1 Zitel I des lea betrefjend 
die Einrichtung einer Gemeinde: und einer Zuchtpoligei, vom 
22. Juli 1791, des Artilels 11 des Geſehes über die Ge- 
meindeverwaltung vom 18. Juli 1837; nad Einficht: des 
3. 3 des MReichögefepes, betreffend die” Abwehr und Inter 
drüdung ber Reblaustranfheit, vom 8. Juli 1888, des $. 8 
des —* — Ausführung des vorgenannten Reichs - 
geſetzes vom 16. April 1884, ſowie des $. 3 der Verord⸗ 
nung des Raiferlichen Dinifleriums für Elfaß-Lothringen, die 
ei et gelegenbe! = end, fon hen Ef nad) 

es 47 is des eu fra eh 

budhes; in Erwägung, daß der m chung über 
das Vorhanden ein ber Reblaus Beauftragte —— — das 
Vorlommen dieſes Infelts auf verſchiedenen in der Gemartung 





Pfaftatt belegenen Grundftüden feſtgeſtellt hat, jowie in Er» 
wägung, daß die von der Reblaus infigirten Flächen von 
vielen onen befucht werden, — e Gefahr der Ver⸗ 


ſchleppung erhöht wird, beſchließe ich 
Artikel 1. 
a) Reben, Rebt * Weinpfähle (Rebſtühen) oder Erzeugniſſe 
des Weinſtocles, ſowie ferner andere Pflanzen oder Pilanzen- 


theile dürfen von den infizirten Grumdftüden nicht entfernt 
werden. 


b) Reben, . fähle (Rebftügen) —— aus der 
ganzen Gemarkung — nicht ausgeführt werden 
Artikel 2 

Das Betreten der von der Reblaus infizieten Flächen 
ift mit Ausnahme von den mit einem Erlaubnißichein ver⸗ 
ſehenen Perjonen bis auf Weiteres verboten. 

Artilel 3, 

Erlaubnißfcheine werden nur ausnahmsweiſe in drin 
genden Fällen zum Zwed der Bornahme von landwirihſchaft- 
—* Arbeiten gt Eigenthümern bezw. Pächtern für die 
eigene Perfon und au Steh m —E der eigenen 
bezw. gepachteten Grundſtücke ert 

Artitel 4. 
Zumiderhandlungen werden nad) den Gejeken bejtraft. 
Paftatt, den 25. Oftober 1892. 
Der Bürgermeifter 
(L. 8) A. Schott. 


Vorftehender ort&polizeilicer Beſchluß wirb hiermit auf 
Grund bes 8. 3 des Gejehes vom 16. April 1884, betreffend 
die Abwehr und die Unterdrüdung der Reblausfranfheit, zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 

Golmar, den 14. November 1892. 

Der Bezirkspräfident 


111. 8300. v. Jordan. 


— 305 — 


b. Unter-Elfof. 
und if dem Kantonalarzte Dr. Siebert in Oberehnheim 
(538) übertragen. 
Dom 1. Januar 1893 ab ift der Kanton Oberehnheim, Ser zweite Bezirk umfaßt die Gemeinden Bernhards: 
Kreis Erftein, in zwei Kantonalarzibezirfe getheilt. weiler, Innenheim, Krautergersheim und Meiftragheim und ift 


Der erſte Bezirk umfaßt die Gemeinden Oberehnheim, dem praltifchen Arzte Dr. Meyer in Oberehnheim übertwiefen. 
Burgheim, Gorweiler, Niederehnheim, Walf und Zellweiler VL 78401, 


c. Lothringen. 


(539) Bekanntmahung. verwaltung und der — N: gr he — 
Steuern) demnächſt abgehalten wud, find ſpäteſtens bis zum 
Anmeldungen zu der Prüfung, welde in Ausführung * 
der Vorfhriften vom 29, Juli 1878, betreffend die Aus- 15. Dezember 1892 bei mir einzureichen. 


bildung, Prüfung und Anftelungsfähigteit der Subaltern- De, den 21. November 1892, 
und Unterbeamten der Landesverwaltung von Elfaß-Lothringen Der Bezirtspräfident 
(mit Ausschluß der Yuftizverwaltung, der bireften Steuer: | P, 1919. Freiberr v. Hammerſtein. 


(540) Nadweifung 
des im Monat Oftober 1892 feftgeftellten eg der höchſten Tagespreije der Hauptmarllorte, nad welchem die Vergütung 
8 


fiir verabreichte Foura Igt, 8. 9 Nr. 3 
vom 18, Februar & 


Ar— über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im Frieden 


Bl. ©. 52) und Art. 11 8. 6 des Reichsgeſehes vom 21. Juni 1887 (R. ©. Bl. ©. 245). 





Stroh 
Hafer. Roggen« Weizen: dem 
Richt⸗ Krumm- Richt⸗ Krumm⸗ 
— — ——— 
Marktort. Zud | 9 Duck. Durg· Durd | 9,5, | Durd- „| But: % 
FAmitt | — gieiem | 1 ein | mitt | zielen | TAmit | eier | KAnitt | zielen 
ber der 8 —A 


der 180, mit de), MT der | „de 
ddhiten "ir nen Aufr Se Ar v Yan * —3 - x ‘ urn Hufe 
Idiag fe Mtan- | che, | ötan- I yrake, | fhlas- | ec, | Man: | yciie, Gian. 




















DIESE BEE BEIELBEIE BEI BEE EEE BE EEE ELBE EEE 

RUNDE: 240 2.0 ra 17 |s8| 18 [77 RS U EN s 172] — i—1—|—] 8 js0] 924 
Böltlar 5:4: a ne 16 [95 | 17 |79| 5 j75] 6 Jos] a Jao| 4 ;62| A Io] 4 103)13 Iso 3 |78| iso] 976 
Sehweiler.. 222220220. 18 |so| 18 74 | 6 j40] 6 2) — I-|—i—] 5 Iso] 5 Iss| — i— | — — 9/60] 10 os 
Mibanien. =. — 18 |—| 1890| 6 j56| 6 [so] 5 js2| 5 j58] 6 Jän] 6 Isw| 5 |2s] 5 Ja] 920] 9766 
Rappoltäweiler . ». 22.2... 16. |— | 16 1s0| -— — 1] — 1-1 1-1 1-1 | sale 55] 34321 817% 
J 15 75) 16 415 6415 21 — ——— 5614 [9] — ——— 21 3122 
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Schlettftadt .» ren . ts j— 16/80] 5 Iso] 5 Iss] 4 so] 5 Joa 4 Isof 5 o0414 401 4 js2f 8ja0] 8|82 
Straßburg. - - >22 22.00 17 ss] 18 78] — I— 1 — IT 6 Isol & Is2l — |—1— I—1 6 |—1 6 Isof ıı |—[ 11 |55 
Weißenburg - - ===: 2 2000. 15 1115 [75] 4 180] 5 041 — I—1 — 1-1 1-1 — — Fa ji 7150| 7]88 
erkennen 14 190 | 15 J65 | 7/45] 7 82] 8 |25 | 6 |56 si 6 72] 5 j7% 5 so] #150] 998 

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EEE REN GE 15 150] 16 128 | — I— 1 — 1—1— 1—-1— 1-1 — 1—[-— I] 3 [so] 3 j57 | 10 J—I 10 |30 
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— 306 — 


III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorjtebend aufgeführten Landesbehörden. 


(SAL) (543) 
Der Raufmann Herr Hans Bed zu Meh, Bilhof- Der Mehger Prosper Belcour beabfidtigt, in den 
firaße Nr. 36, beabſichtigt, in dem Hintergebäude des zu Met jeinem Vater, dem Hoizſchuhmacher Johann — Belton 
Friedhofftraße Nr. 34 belegenen Hauſes frifche Thierfelle ein gehörigen, zu Vorbrud belegenen Hauſe Nr. 121, Gemne 
zufalgen und bis zum Werkaufe zu lagern. Etwaige Ein- | Binucelle, Seltion A. 70 Pr. 40, ein Schladhthaus zu cr 
wendungen gegen dieje Anlage find bei dem unterzeig;neten richten. Beſchreibung, Zeichnung und Lageplan liegen 8 
Polizeidireltor oder bei dem Bürgermeiſteramte zu Metz auf dem Gemeindehaufe zu Vorbruck als auch auf der Areik: 
innerhalb der in $. 17 der Gewerbeordnung bezeichneten, die direltion während der Amtsſtunden zur Einſicht aus. 


fpätere Geltendmachung ausſchließenden 14tägigen Friſt an« Einwendungen gegen die Anlage find binnen eine 
zubringen. ‚ 14tägigen, mit dem Tage der Ausgabe dieſes Blattes her 
Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne ber Anlage innenden und alle fpäteren Einwendungen ausjclichenie 
liegen bei der unterzeichneten Stelle jowie bei dem Bürger: rift bei dem Bürgermeifter in Vorbruck oder bei mir gelimb 
meifteramte Mep auf. zu machen, 
Mep, ben 18, November 1892. Molsheim, den 11. November 1892, 
Der BPolizeidireftor . 
Zu 1. 10084. Dal. Der Kreißdirefior 
Nr. 4971. Swierfen. 
(512) — 
Der —* win * 2* auf * dem (514) 
ürgermeifter Chleſtin Louis in Grandfontaine gehörigen, 
dafelbft belegenen, im Katafter unter u Der Bauunternehmer Herr Emanuel Baumberger 


amen „Framont“ . A 

Seltion C 1 Nr. 5, 6 und 7 eingetragenen Grundftüce ein | it Balel ——— = nn Bahnhofe in Hüningen, 
Schlachthaus zu errichten. Fr — r. 173, gelegenen cm 

Peichreibung, Zeichnung und Lageplan liegen ſowohl phaltf on —*— ag gegen dich 
auf dem Gemeindehaufe in Grandfontaine als auch auf der u tunen einer ſpatere er‘ aus· 
Kreiedireltion während der Amtsſtunden zur Einſicht aus, 9 er ed a ar — — 

Einwendungen gegen die Anlage find binnen einer h auf be 4 —— s Blattes, Ban 
14lägigen, mit dem Tage der Ausgabe dieſes Blattes bes — ih ar vn —— 
— alle ſpäteren — —A — — 2* ger je I kreftion J 28 

ct bei dem Bürgermeiſter in Grandfontaine oder bei mir n a N 

a zu an 8 n f meifteramte zu Hüningen zur Einſicht offen. 


Molsheim, den 11. November 1892, Mülhaufen, den 16, November 1892, 
Der Kreisdireltor Der Kreisdirellor 


Nr. 4800, Swierſen. J.Nr. I. 8008, Sommer. 


V. BerfonalMachrichten. 


(545) Verleihung von Orden nud Ehrenzeichen. 

Seine Majeftät der Kaifer und König haben Aller: iheibens aus dem Dienfte den Königlichen Kronen-Orden 
gnäbigjt gerubt, dem Regierungs- und Schulraih, Geheimen —— Klafſe, ſowie dem Mühlknecht Michel Kieger in 
Regierungsrat Schmidt in Meb aus Anlaß feines Aus- yersheim die Rettungsmedaille am Bande zu ver 


Grnennungen, Verfegungen, Gutlafungen. 





Univerfität. Oberfänlrath. 
Seine Majeftät der Kaifer haben den Pfarrer und : : ; . , 
Pıofefjor am theologifhen Seminar in fFriedberg, Ligentiaten den Eee * nn ne 533 


n 
der Theologie Smend zum ordentlichen Profeſſor in der i eru Schulrath i Verival: 
ebangeliſch· lheologiſchen Falultät der Kaiſer⸗Wilhelms- Univer · ed Auen Ag nee Ben Direkter 


hät Straßburg zu ernennen geruht. des Lehrerfeminard zu Me, Ehrendomberen Nigetiet den 
Iufiz- und Aulins-Verwaltung. — ————— — mit dem Rangt de 

j Ä i i vierter Klaſſe zu verleihen. ns 

Ernannt: Notar Alefeld im Urbeis zum zweiten Dem Regierungs« und Schulralh Dr. Exnft ih de 


Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Schnierlady an Stelle dee & j : : —5* 
durch * Verſehung nach Gorze aus dieſem Amte geſchie ⸗ telle eines Regierungs · und Schulraths beim Begitlep 
denen Obergrenzkontroldrs Beder. ſidium in Mep übertragen worden. 


+ 


— 307 — 


Bezichsverwaltung. Enttaffen auf Antrag: Lehrer Stiegler in Weir 
a. Ober⸗Elſaß. teröweiler, 
Definitiv angeflellt: Die Lehrer Bucher in Berg: & Lothringen. 
heim, Enderlin in Ungersheim, Mehrenberger in Rufach. Ernannt: Auguft Boincon zum Bürgermeifter, Karl 


Sa Die Lehrer Heller von Niederfulgbach nad) Desfreres zum Beigeordneten de Bürgermeifters der Ge— 

Haufen, Wanger von Brunftatt nad) Heiligkreuz, Earl meinde St. Georg, Robert Friedrih Krifner zum Beigeord« 

von —— nach Brunſtatt, Fiſcher von St. Fit nad neten bes Bürgermeifters der Gemeinde Scy-Chazelles, Auguft 
m, 


Blodels he ad von Blodelsheim nach Kienzheim, Helm⸗ Kremer zum Beigeordneten des Bürgermeiſters der Gemeinde 
linger von Klein-Rappoltflein nad Et. Pilt, Ehret von Hermelingen. 

Dornach nad Gebweiler (Mitteſſchule) Welter von Neudorf Definitiv ernannt: Lehrerin Maria Meped zur 
nach Dornach, Boeglin von Mülhaufen nad Dornad), Fri Lehrerin an der Gemeindeſchule zu Queuleu. 

von Früt nad) Sennheim, Faßnacht von Blotzheim na 

nn — —** ee kn Walte * * Ueichs· Voſt· und Erlegraphen-Berwaltuug. 

von St. gna münfter, nger bon Gebweiler . 

nad Mülhaufen, Karrer von Moeklinshofen nad) Sürborf, Bezirk ber Ober PoRdirektion Straßburg. 
Jaetle von Fürdorf nach Boellinshofen, fowie die Lehrerinnen Ernannt: Jacobi, Poſtſelretär in Schlettftabt, zum 


Trill von Mülhaufen nad) Bebelnheim, Weber von Mül Ober · Poſtſelretär, Schramm, Poftjefretär in Mülhauſen 
hauſen nach Ruben Eifentöffel von Masmünfter nad) (E1j.), zum Ober-Zelegraphenfefretär. 


Mülhaufen, Angeftellt: Die Poftpraftifanten Balter in Straß- 
iderruflich 2 Lehrer Valentin Haus burg und Schewe in Mülhauſen als Poftjeretäre. 
in Mein-Rappoltjtein, einfinderlehrerin Koebelin in Rap- Verſeht: Buff, Poftfefretär, von Straßburg nad 
poltäweiler. Berlin, Lief — Poftprattitant, von Straßburg nad) 
Benfionirt: Lehrer Joder in Kienzheim. Mülhauſen, Dorn, Poftpraftitant, von Straßburg nad) Mül- 
Entlaffen: Lehrer Eharlier in Sennheim auf Antrag. haufen, Goder, *153 von —— — nach 
Straßburg, Keller, Poſtaſſiſtent, von Straßburg nad) Schlett 
b. Unter-Eljaf. ftadt, Schönitowsti, Poftaffiftent, von Schlettjtadt nad) 
Ernannt: Der I. Beigeorbnete tt Spitz zum Mülhaufen. 

Bürgermeifter und das —— des Gemeinderathes Naegel Freiwillig ausgeſchieden: Gauf, Telegraphen- 

zum I, Beigeorbneten der Gemeinde Epfig. fefretär in Mülhaufen. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 
den jeweiligen Tagespreifen. Durch die ftarten Zufubren ber 
(516) Iekten Wochen find die Räume für Hafer und Heu fo weit 
Das Proviantamt Straßburg nimmt Roggen im neuen üllt, daß große Zufuhren Seitens ndler auf einige 
Proviantamt an der Schwarzwaldſtraße, dajeı, und Sei aufhören müflen; der nod übrige Plaß ift in erfier 
Roggenftrob bei der Magazin-Rendantur, Saarburgerfiraße 3, Reihe für die Produzenten beftimmt, welde auf Abnahıne 
in Meinen Zufuhren täglich an und bezahlt zur Stelle nad) obiger Nrtifel auch weiter rechnen dürfen. 


—— Etrafburger Druderei u, Berlogsanflalt, vorm. M. Ehull u. Go. 


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— 309 — 


Gentraf- und Beirks-Amtshlatt für ElſaßLothringen. 
Seiblatt. | Straßburg, den 8. Dezember 1892. 








I. Berordnnungen pp. des Minifteriumsd und des Oberſchulraths. 
(547 


> 
Gemäß 8. 48 des Unfallverfiherungsgefefes vom 6. Yuli 1884 wird hierdurch befannt gemacht, daß das für bie 
Sektion XXXIX der Fuhrwerlsberufsgenoſſenſchaft errichtete Schiedsgericht ſich zur Zeit in nachitehender Weife zufammenjeßt: 








Borfikender. 


Bon ber Genofjenfchaft gewählt: Bon ben Arbeitervertretern gewählt: 
Beifiker. | Stellvertreter. Beifiker. | Stellvertreter. 


Stellvertreter bes 
Borfigenben. 











j | 
Regierungsra reis] Regierumgsafjeffor Dr.] Schneider, Lubwig| 1. Greefe, Hermann,| Brid, Joſef, Fuhr⸗ 1. Behtel, Xaver, 
Te ——— Eifer in Straß] Karl, Fuhrherr im Drofchkenbefiker in] tnecht in Met. Fuhrknecht in 


Meldegg zu Strafe] burg. Straßburg, Kage: Straßburg, Straßburg, 
burg. nederbruch Nr. 11.| 2. Heyberger, Fuhr⸗ 2. Alein, Dominik, 
unternehmer in Col⸗ Fuhrknecht in Saar: 
mar. burg. 
Scneiber, Rarl,| 1. Arbogaſt, Gle] Göh, Emil, Fuhrknecht 1. Führi, Ebuarb, 
Aubrunternehmer in ment, Fuhrunter⸗ in Erſtein. Fuhrknecht in 
Straßburg, Tho⸗ nehmer in Straß: Straßburg, 
manndgafie Nr. 34. burg, 2, Meyer, &buarb, 
2. Rößler, Pofthalter Fuhrmann in 
in Meb. Grafenftaben. 
Straßburg, den 23. November 1892. Miniſterium für Elfab-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär 
I. D. 6330. von Köller, 
(18) glied der für die erfle juriftifche Prüfung gebildeten Kommiffion 


bis zum Wblauf der dreijährigen Amtszeit derſelben ernannt, 


Auf Grund des $. 1 des Negulativs über die juriſtiſchen Straßburg, den 28. November 1892. 


Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Juftizdienft vom 


27. Januar 1882 (Gefegbl. ©. 2) wird der Profefior der Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
rechts· und flaatswifjenihaftlichen Fakultät der Kaiſer⸗Wilhelm · Der Staatäfelretär 
Unierfität Dr. von Hippel in Straßburg hierdurh zum Mit Il. A. 4703. von Puttkamer. 
U. Berordnungen pp. der Bezirfspräfidenten. 
e. Lothringen. 
(5419) Die Zahl der Loofe, deren Abſaß ſich auf den Bezirk 


Dem Vorftand des Vereins vom heiligen Vinzenz von Lothringen beſchränkt, beträgt 5.000, zum Preiſe von je 50 
Paula im Met ift durch Beſchluß des Kaiferlichen Bezirte- Die Gewinne beftehen in nühlichen Gegenftänden im Werthe 
präfidenten die Ermächtigung ertheilt worden, zu Gunften der von 1 bis 40 4 
Armen in Meb eine Lotterie zu veranftalten. I®. 4571. 


III. Erlafje pp. anderer als der vorjtebend aufgeführten Landesbehörden. 


(550) ! den 14tägigen Frift bei mir oder bei dem Hiefigen Bürgermeifter- 
Der Mebger Karl Heinzelmann in Königshofen Hat | amte in Doppelichrift niederzulegen oder zu Protokoll zu geben. 

die Erlaubniß zum Betriebe eines im Haufe Königshofen Nr. 143 Die Frift nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an 

errichteten Privatſchlachthauſes nachgeſucht. Die Zeichnung und welchem die diefe Belanntmadhung enthaltende Nummer des 

die Befchreibung liegen in je einer Ausfertigung bei der Sailer» Central⸗ und Bezirls-Amtsblattes ausgegeben wird. 

lichen PolizeiDireltion und bei dem biefigen Bürgermeifter- Straßburg, den 23. November 1892, 

amte zu Jedermanns Einfiht auf. Etwaige Einwendungen Der Raiferlihe Bolizeipräfident 

gegen die Anlage find binnen der im $. 17 der Gewerbes | L. 11625 Feichter. p 

Ordnung bezeichneten, die ſpätere Geltendmachung ausſchließen- . 


(551) 


Dur Beſchluß des K. Landgerichts zu Saargemünd 
vom 7. November 1892 ift die Elifabetd Dirn, aud Dueren 
genannt, geboren am 6. September 1822 zu Spittel, früher 


daſelbſt wohnhaft, jekt ohne befannten Wohn- und Aufent- 
baltsort, für abwejend erflärt worden. 

Colmar, den 28. November 1892. 
Der Kaiſerl. Oberſtaatsanwalt. 

I. B.: Zeutner 


T. 1482. 


V. Berfonal-Rachrichten. 


(552) 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, dem Waflerbau-Infpeltor Baurath Neumeyer in Colmar den 


Rothen Adler-Orden 4. Klaſſe zu verleihen. 


Eruenunngen, Verfehungen, Eutlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Durch landesherrliche Verordnung des Herrn Statt⸗ 
halters ift der Aderer und Wirtb Anton Jourdan zum 
Bürgermeifter und der Metzger Michael Breffel zum Beiger 
ordneten der Gemeinde ua ferner der bisherige zweite Bei— 
Er Gerbereibefiter Guſtav Degermann zum erjten 

eigeorbneten und der Rentner Ludwig Faller zum zweiten 
Beigeorbneten der Gemeinde Bart ernannt worden. 

Verjept: Regierungsafieffor Cronau in Altfirh an 
bie Kreis» und Polizeidiretion in Mülhauſen und Regierungsd- 
as Dr. Gerber in Colmar an die Kreisdireltion in 

Itficch. 
Penfionirt: Kantonal-Polizeilommiffar Wild in 


Pfalgburg. 
Iuftiz- und Aultus-Verwaltung. 

Seine Majeftät der Kaifer haben Allergnädigjt gerubt, 
den Amtsgerichtsrath Paffrath in Straßburg zum Richter 
bei dem Landgericht daſelbſt unter Verleihung dei Charakters 
als Landgerichtsrath und den Pandrichter Aron in Zabern 
zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Straßburg zu er 
nennen, fowie den Landrichter Michaelis vom Landgericht in 
Saargemünd an das Landgericht in Zabern in gleicher Eigen- 
ſchaft zu verjegen, ferner die Gerichtsaffefioren Knaudt zum 
Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Pauterburg, Scholz zum 
Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Bujendorf und Br. 
Vohnenberger zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in 
— zu ernennen. 

eine Majeſtät der Kaiſer haben in Gemäßheit der 
von dem Bundesrath vollzogenen Wahlen den Oberlandes- 
erichterath Lacmann in Golmar zum Präfidenten und den 
andgerichtsrath Schaeffer in Mülhauſen zum Mitgliede 
der Disciplinarfammer für eljaß-lothringifche Beamte umd 
Lehrer in Colmar zu ernennen gerubt. 


Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfdaft und Domänen. 


Ernannt: Die forftreferendare Buch und Klein— 
claus auf Grund der beitandenen forflliden Staateprüfung 
zu Forſtaſſeſſoren. 

Dem Forftmeifter Klemme in Falkenberg ift vom 
1. Januar ft. Jahres ab die Oberförfterftelle St. Avold 


übertragen, und der Forftafleffor Kientz von diefem Zeitpuntte 
ab mit der Verwaltung der Oberförfterftelle Faltenberg kom» 
mifjarifch beauftragt worben. 

Der Forftmeifter Lange in St. Avold ift vom 1. Ja⸗ 
nuar fit. Jahres ab in den Ruheſtand verjeßt. 


Verwaltung der Bölle und indirekten Steuern. 


Ernannt: Die Anwärter Ruppredt in Urbeis, 
Tſcheite in Schaffnatt a. W., Braun in Unterhütten und 
Schmerber in Menglatt zu Grenzauffebern daſelbſt, der 
penfionirte Grenzauffeher Plenske in Stra jum Haupt⸗ 
fteneramtsdiener daſelbſt umd der frühere Grenzaufjeher Gerlach 
in Colmar zum Hauptſteueramtsdiener dafelbit. 

ge Die Steueraufjeher Köbele in Oberhaus- 
bergen nad) Schiltigheim, Heyer in Ittenheim nad Dber- 
hausbergen, Bröder in Winzenheim nad Ittenheim, Yang 
in St. Amarin nad Winzenheim, ferner die Grenzaufleher 
Röhn von u arte nah Moricourt, Gerede in Urbeis 
nad) Moyenvic, Krauje in Montois-la-Montagne nad Nieder- 
Renigen, Boczian in Lagarde nad Ampfersbach, Sertel 
in Ampfersbach nad Lagarde und Roſenau von der Station 
„Bei = ** 3 Rune — 

eſtorben: Aſſiſtent J. Klaſſe Stryd in 
aufſeher Schönwitz in Deutih-Rumbad). 
Oberſchalrath 

Ernannt: Die wiſſenſchaftlichen Hülfslehrer Bräſch 
an der Realſchule in Münfter i. Elſ., Dr. Ehret an der 
Gewerbeichule in Mülhaufen i. Elſ., Dr. Lorenk an dur 
Realichule in Münfter i. Elſ., Meyer an der Realjcule 
in Wafjelnheim zu ordentlichen Lehrern, , 


Bryirksuerwaltung. 
b, Unter-Elfaß. 
Definitiv ernannt: Lehrer Graff in Barr. 
Berfegt: Die Lehrer Zimmermann von Hohafen- 
beim nad Dttersweiler, Blum von Düppigheim nad 
Mütterspof. 
Entlaffen auf Antrag: Lehrer Mengus in Lobjann. 
c. Lothringen. 
Geſtorben: Lehrer Hoeffel in Niederham. 


Etrafidurger Drudrert u, Brrlogdandalt, vorm, #. Etulg u. Go, 


— 31 — 


Sentral- und Bezirks-Amtshlatt für Elfak-Lotbringen. 


— — — —- — — — — 


Beiblalt. Straßburg, den 10, Deiember 1892. . 


——w — — nn nn ng 











U. Verordnungen pp. der Bezirfäpräfidenten. 
b. Unter-Elfaf. 


(553) Aeſchluß. V. des Kreiſes Hagenau 
* die Herren Bürgermeiſter Neſſel in Hagenau, Bürgermeiſter 
Mer ge * — = —— 4 Der gr in Niederbronn, Kantonalarzt Dr. Weill in Baden, 
jember 1848 die Acit * ung Me ejun * 1896 = antonalarzt Dr. Klein in Nieverbronn, Kantonalargt Dr. 
— A 5 A eilBrarbes 31. Dezember zu KFaft in Reichshofen, Apotheler Hüffel in Hagenan; 
VI. des Kreiſeß Weißenburg 


I. des Stadttreifes Straßburg die Herren Kantonalarzt Dr. Schweidert in Lauterburg, 
die Herren Brauereibefiper Burger, Beigeordneter Berg- — ——— Brad_in Weißenburg, Bürgermeifter 
mann, Bauratd Mehenthin, Profeijor Dr. Strohl, Pro- eutſch in Weißenburg, SKreisbauinfpeltor Bauratd Sall. 
jeffor Dr. Sol, Profeffor Dr. Rofe, ſämmtlich in Straß. mann in Weißenburg, Bürgermeifter Sturm in Mieder- 


burg; beifhdorf, Apotheler Jaeger, Sohn, in Sulz u. M.; 

; ll. des Landfreifes Straßburg j vi. des Kreiſes Schlettftadt 

die Herren Kantonalatzt Dr. VBofjelmann in Brumalh, die Herren Kantonalarzt Dr. Die in Barr, Kantonalarzt 

Baurath Pfersdorff in Straßburg, Bürgermeifter Diemer Dr. Rohmer in Martolsheim, utöbefiker Kellermann 

in Breuſchwidersheim, Rentner Greiner in Schiltigheim ; in Mütter&hol, Kreisbauinfpeltor Schneider in Eihlettfladt, 
UI. des Kreijes Erftein ag ren — in Schlettſtadt, Apotheler 

die Herren Kantonalarzt Dr. Edel in Illlirch-Grafenſtaden, Dr. Keeſe ebendafelbft; 

Rontonalarzt Dr. Siebert in Oberehnheim, Kantonalarzt VII. des Kreiſes Zabern 


Dr. Rad in Benfeld, VBürgermeifter Boo$ in Sand, Bürs die Herren Kantonalatzt Dr. Bielsti in Maursmünfter, 
germeifter Sprauel in Ichtraßheim, Beigeördn ır Rudloff Kamtonalarzt Dr. Kummer in Imgweiler, Santonalarzt 


in Oberehnbeim ; —— ee u Rue Baer an 
— ulingen, nala Reſch in Saarunion, Kreis- 
av. d⸗ ijes Wolfen bauinſpellor Jung in Zabern, Architelt Hannig in Zabern. 
die Herren Kantonalarzt Dr. Hartmann in Lützelhauſen, Strafburg, den 25. November 1892 
Rantonalarzt Dr. Hoffmann in Waflelndeim, Rantonalarzt taßburg, den 25. November . 
Dr. Krimle in Saales, Yabrifant Ernit Basquan auf Der Bezirfspräfident 
Bapiermühle bei Waflelnheim ; VL. 8244. von Freyberg. 
c. Lothriugen. 
(554) münd verpflegten, nicht enimündigien Geiftesfranfen, und zu 


äb Art. 31 des Jrrengejeßes vom 30, Juni 1838 feinem Stellvertreter, der Blirgermeifter der Etodt Enarge- 
iit —— Taron in Saargemünd zum vorläufigen münd, Dr. Freudenfeld, beftellt worden. 
Bermögenäverwalter der in der Bezirlsirtenanftalt Saarge- I®. 4715. 


III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Bandeöbebörden. 


(555) (556) 

Beſchluß des FE. Landgerichts zu Zabern vom Durd) Veihluß des K. Landgerichts zu Colmar vom 
u. zus . y en —— Zeugenverhörs 28. November 1892 ift die re eines Zeugenverhors 
über die Abweſenheit des Johannes Goldel, Aderer aus über die Abweſenheit des Ernft Hildebrand, zulekt in Bühl, 
Diteräthal, zur Zeit ohne befannten Wohn und Aufenthalts- zur Zeit ohne belannten Wohn- und Aufenthaltsort, ange 


ort, angeordnet worden. ordnet worden. 
Colmar, den 29. November 1892. Golmar, den 3, Dezember 1892. 
Der Raijerl, Oberſtaalzanwalt. Der Kaiſerl. Oberjtaatsanwalt. 
Geheimer Ober«-Juftigrath Geheimer Ober-Juftizratb 
T. 1490. Hajfiga. T. 1513. Naffiga. 


(557) 

Die Firma Giegrift u. Cie. hierſelbſi, Weißenburger 
ftraße Nr. 15, hat die Erlaubniß zur Errichtung einer Aaphalt- 
ichmelzerei auf dem Grundflüde des Herrn F. Silbereifen, 
Bauquadrat 25 A, nachgeſucht. Die Zeichnungen und bie 
Beichreibung Tiegen in je einer Ausfertigung bei der Kaifer- 
lichen Polizeidireltion und bei dem hiefigen Bürgermeifteramt 
zu Jedermanns Ginfiht auf. Etwaige Einwendungen gegen 
die Anlage find binnen der in S. 17 der Gewerbe-Orbnung 


312 


bezeichneten, die fpätere Geltendmahung ausſchließenden 
14tägigen Friſt bei mir oder bei dem hie —— 
amt in Doppelſchrift niederzulegen oder zu Prototoll zu geben. 
Die Frift nimmt ihren Anfang mit Mblauf des Tages, an 
welchem bie diefe Belanntmadhung enthaltende Rummer des 
Eentral- und Bezirfs-Amtsblattes ausgegeben wird. 
Straßburg, den 5. Degember 1892. 
Der Raiferliche Boligeipräfident 
I. 12458, Feichter. 


V. BerfonalMachrichten. 


(558) 


Seine Majeität der Kaiſer und König haben Aller: 
gnädigft geruht, dem tathofiichen Hülfspfarrer Hammann 
zu Hilsprid aus Anlaß feines 50jährigen Priefterjubiläums 
den Rothen AdlersOrden 4. Mafje mit der Zahl 50, fomie 





Verleihung von Orden und Ehrenjeichen. 


dem Rentner Georg Peter zu Bujenborf bei feinem Aus« 
ſcheiden aus dem Amie ala zweiter Ergängungsridhter bes 
Amtsgerichts Bufendorf den Königlihen Kronen « Drben 
4. Mafle zu verleihen. 


Eruennungen, Verfekungen, Cntlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Ernannt: Landgerichtsdireltor von Bomhard zu 
Saargemünd zum Vorſitzenden des Schiedsgerichts für bie 
Invandilãts· und Altersverſicherung daſelbſi. 


Iuftiz- und Aultus-Verwaltung. 


Ernannt: Fabrifbefiger Ludwig Baudry in Senn 
beim zum zweiten Ergänzungsrichter des Amtsgerichts Sennheim. 

Den bisherigen Wräfidenten der Sonfiltorien von 
Reichenmweier und Mtenheim, Pfarrer Jung in Oftheim und 
Jaeger in Hangenbieten ift der Titel eines Ehrenpräfidenten 
des ae NReichenweier bezw. Ittenheim verliehen 
worden. 


Verwaltung der Finanzen, Fandwirthichaft und Domänen. 


Ernannt: Hauptfteueramtsfontrolör Baufer in Müls 
baufen zum Sanptzollamtsrendanten in Saarburg. 


Bezirksuerwaltung. 

a. Ober⸗Elſaß. 
Ernannt: Gully, Johann, Gaſtwirih in Dollern 
um Bürgermeifter dajelbit, Monies Theodor, Landivirth in 
gersheim zum Beigeordneten dafelbft, Spenle, Heinrich, 
Wege meiſter · Kandidat in Oltingen, zum Wegemeifter bafelbft, 
Raak, Horithülfsauffeher in Hegenbeim, zum Gemeindeförfter 
in Hegenheim, Tiegs, Mar, fommifl. Schumann in Mit: 

haufen, Be: Schußmann. 

usgeihieden: Kaeuffer, Xaver, Bürgermetfter in 
Sulzbach, auf Antrag, Dr. Romeyde, Rantonalarzt in Dor- 


nad, auf Antrag. 
Sienbart, Georg, Bürgermeifter in 


Geftorben: 
Prinfheim. 
b, Unter-Eljaß. 
Definitiv ernannt: Lehrer Hofiann in Bad. 


| 


| 





Verjegt: Lehrer Bocspflug von Pfaffenhofen nad 
Donnenheim, forwie die Lehrerinnen Dietſch —* Scharradı- 
bergheim nach Gertmweiler und Diedrichs von Donnenbeim 
nach Lipsheim. 

c. Lothringen. 


Definitiv ernannt: Baumgartner zum Lehrer 
an der Gemeindeſchule zu St. Louis. 

Berjegt: Wegemeifter Tiemann von Bensdorf nad 
Saarburg. 

Beauftragt: Wegemeifterammärter Rode mit der 
Wahrnehmung der Megemeiternefhäfte zu Bensdorf. 

Penſionirt: Elementarlehrer Hedel zu Schalbach. 


Beichs-Poll- und Erlegraphen-Perwaltung. 
Bezirl der Ober-Poftdireltion Straßburg. 


Ernannt: Telegrapbenamtstaffirer Fritſche in Straf- 
burg zum Poſtinſpeltor. 

Angeftellt: Die Voitaffiftenten Meyberger in Müls 
haufen, Zinger in Straßburg als Poftaffiftenten und Preifi 
in Straßburg als Telegraphenaffiftent. 

Verſeht: Die Poftaffiftenten Hermann von Gählett- 
fiabt nad Straßburg, Schumann von Straßburg nad 
Sclettfladt. 


Bezirk der Ober-Poftdireltion Mep. 


Neu angenommen: Kirchner, Stationsaffiitent, in 
Arzweiler zum Poflagenten. 

Angeftellt: Die Boftpraktitanten Gravens und 
Harmuth in Mek als Poſtſekretäre. 

Berfegt: Hellner, Poftpraltifant von Me nad 
Gafjel, Claſen, Poftafüftent, von Meg nah Hayingen, 
Martitabler, Boftaffiitent, von Mek nad) Diedenhofen, 
Rabe, Poſtaſſiſtent, von Eaffel nad) Diep. 

Freiwillig ausgefdhieden: Jockerſt, Poftagent, 
in Arzweiler (in Folge Verlegung). 


313 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(5590) 
Der evangelifche Männerverein zu Colmar iſt als ge: 
meinnübige Anſtalt anerfannt worden. 


(560) 

Das Proviantamt Diedenhojen fauft Roggen, Hafer, 
Heu und Koggenftrol) von magazinmäßiger chaffenheit 
zu den jeweiligen Tagespreiſen. Wegen beichräntten Raumes 
it bei —— von mehr als 50 3. die zu liefernde 
Menge zuvor dem Wmte anzumelden. Produzenten gen 
bei gleicher Dualität, gleichem und miebrigerem Preife den 
Borzug vor dem Händler. 


(561) 

Das Proviantamt Dieuze kauft fortwährend Hafer, 
Heu und Roggenrihtfirob von guter Beichaffenheit zu den 
örtliben Preiſen unter Bevorzugung von Produzenten. 


(562) 

Das Proviantamt Saarburg i. L. tauft vorzugsweiſe 
von Produzenten Roggen, Safer, ‚ Weizen» und Roggen⸗ 
ftrob von magazinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der hie 
figen Marktpreife an. Berläufer haben die Naturalten frei 
bis an das Magazin zu Tiefern. 


(563) 

Das Proviantamt Hagenau fauft vorzugsweile von 
Produzenten Roggen, Hafer und Roggenrichtſtroh von magazin« 
mäßiger Befchaffenheit, Heu bis auf Weiteres nur von Pro- 
dugenten, in Grenzen der biefigen Marttpreife an. Bertäufer 
baben das Natural frei bis an das Magazin zu Hefern, 


(564) 
Das rg er ss tauft —— ‚Roggen, 
o ma 
Beldafenfeit jr den jeweiligen SRartpreifen  Dret von 
Produzenten an. Anmeldung von Safer, und Strob im 
Büreaı Todtenbrüdenftraie 16T und Chatillonſtraße 11, 


eihen von Hafer im Magazin VII am Friedhofsthor und 
— im Büreau Pen m der Steinmeß-Raferne. 


(565) Ge a 
' = —— — — täglich be 8 1, 
er, Heu un i en espreiſen t 
Io den Produzenten — Die —RXR müſſen in tadellojer 
Beichaffenheit frei bis an das Magazin geliefert werden. Für 
den Körneranlauf find Proben von mindeitens '/, Liler vor 
ber einzufenden. 


(566) 


angenommen werben lönnen, 
Artikeln bie auf weitere Belanntmachu 
M rechnen. Dagegen wird Roggenſtroh noch im weiteften 

mfange gelauft. Lehteres, jowie Hafer und Heu find ber 
Magazin-Rendantur, Saar iſtraße 3, Roggen iſt dem 
neuen Proviantamt an der warzwaldftraße zuguführen, 
an welchen Stellen Abnahme und fofortige Bezahlung zu 
den jeweiligen Tagespreiſen ftattfindet. 


— Deuter u, Berlagienfalt, vorm. N. Shaly u. 05. 


— 315 — 


Gentraf- und Beziris-Amtshlatt für Glfaß-Kotbringen. 


geiblatt. | 


Sirafburg, den 17. Deiember 1892. 





U. Berordunungen pp. der Bezirföpräfidenten. 


(567) 
Gemäß S. 


a. Ober-Elfaf. 
19 des Unfallverfiherungsgejehes vom 6. Juli 1884 werden nachſtehend die Namen der zu Vertrauenämännern 


der Berufegenofjenkaten für ben — — — —— Perfonen zur — ſtenntniß gebracht. 






Bernfögenoffenihaft. Sit. Bertrauend: 


| mannes. 





Nahrungsmittel = Induſtrie — Berufäge) Drannbeim, 
noflenfchaft, 


XXX Elſaß. 


| 
| 


I 
Speditiond:, Epeicherei und — Mannheim. Golmar. 
Verufögenoflenichaft. | 
Rappoitstweiler, 
Das übrige 
Oher-Eliah. 





Colinar, den 7. —— 1892. 
l. 12142. 


(568) 

Durch Erlaf des Kaiferlichen Miniſteriums vom 2, Der 
jember- 1892 1. D. 6466 ift die am 12. Ollober l. Is. er- 
folgte Wahl * Wiederwahl der Herren Auguſt Laulh, 
Fabrifant in Thann, Georg Steinbach, Kaufmann in 
Miihaufen, Yan Zuber, Fabrifant in Rixheim, Heinrich 
Schwark, Fabritant in Mülhaufen, und Theodor Schlum— 
berger, WFabrifant zu Mülhaufen, zu Mitgliedern der Han- 
belslammer in Mülbaujen auf die er von ſechs Jahren 
genehmigt worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenniniß 
gebracht wird, 


Colmar, den 9, Dezember 1892. 
Der Bezirlspräfident 


2. Schaal, 


Keller, Emil, in Colmar, 


Rome, Stand und Wohnort 
bes 


Bertrauensmannes. Stellvertreter. 





1, Deinert, Bernhard, in Firma 
Strahburger Gonjervenfabrit 
> En u. 6o,, in Straßburg 


Georg, in Firma 
v. Schaal u. Go., Ghofolades 
fabrif in Straßburg i. Eli. 

| Schmerber, Gamille, in Firma 
Schmerber fräres, in Mül- 


haufen i. Ei 
Grüninger, Ludwig, in Rap: 
poltsweiler. 
Gilbert, Theodor, in firma 


Stadlern, Gilbert, in Mäl 
baufen i. EW. | 


Der Bezirtspräfident 
(569) 


Unter Bezugnahme auf meine genug Ir 19. März 
d. u Nr. 1. 2412, betreffend Einfuhr von Vieh (Gentral- 
d Be irts- Amtsblatt, Seite 83), verorbne ich hierdurch bis 


* teres, was folgt: 
Die Einfuhr von Sendungen von Rindvieh, Schafen, 
Schweinen und Ziegen in den Bezirk Ober-Eljab über bie 


franzöfiiche Grenze darf unter den in Nr. 2 und 3 genannter 


Verordnung angegebenen Bedingungen an jedem Montage 
I erfolgen. 


gung 

und Mittwoche aud; über das Nebenzollamt Urbis I 
Colmar, den 10. Dezember 1892, 

Der Bezirköpräfibent 


Il. 10798. v. Fordan. l. 12887. v. Jordan. 
(570) Verordnung. Öffentfichung amtlicher Belanntmachungen beſtimmt ift, einge 


Auf Grund des Art, 23 des organiſchen Dekreis über 
die Preffe vom 17. Februar 1852 verordne id — und zwar 
für den Pandgerichtäbezirt Zabern im Einverftändniß mit dem 
Herrn Bezirftpräfidenten von ——— was folgt: 


Artikel 1. 


Gerichtliche Auzeigen, die nach geſehlicher —— — 
dasjenige Blatt, welches für den Sik des Gerichts zur Be 


gerüdt werden jollen, find im Jahre 1893 einzurüden: 
1. für das Landgericht Straßburg in die „Straßburger 0 
2. Bir. ae. im ae Straßburg In mn —* 
gerichte : 
a) für die Amtsgerichte Benfelb, Eritein und Ill in 
I 5 „Erfleiner eisblatt” ; u. u 
b) für die Amtsgerichte Bifchweiler, hagenau und Nie⸗ 
derbronn: in die „Hagenauer Zeitung”; 


e) für die Amtsgerichte Brumath und Hochfelden: in dem 
„Neuen Zornthal-Boten“; 

d) für die Amtegerichte Lauterburg, Sulz u, W., Weißen⸗ 
burg und MWörth: in das „Weißenburger Wochenblatt“; 

e) für die Amtsgerichte Schiltigheim, Straßburg und 
Truchteröheim: in die „Straßburger Neueſten Nadı- 
richten” ; 


k Be das Landgericht Zabern: in das „Zaberner Wodhen« 
latt” ; 

: * die im Landgerichtsbezirl Zabern gelegenen Amtsge— 
richte: 


a) für die Amtsgerichte Buchsweiler, Lüpelftein und Zabern: 
in das „Zaberner Wodenblatt“ ; 

b) für die Amtsgerichte Finftingen, Lörchingen, Pfalzburg 
und Saarburg: in die „Saarburger Zeitung”; 

e) für die Amtsgerichte Moteheim, Rosheim, Schirmed 
und Waflelnbeim: in das „Moläheimer Kreisblatt“; 

d) für das Amtsgericht Oberehnheim: in das „Erjteiner 

Kreisblatt”. 

Gerichtliche Anzeigen, deren Verdffentlihung durch das 
für den Sib des Gerichts beftimmte Blatt gefeplih nicht 
ausdrücklich vorgejchrieben ift, fönnen im Jahre 1893 nad) 
Wahl der Betheiligten eingerückt werden: 

1. im Landgerichtäbezirt Straßburg: in das „Elfäfler Jour- 
nal“, die „Straßburger Poſt“, die „Strafburger Neueften 
Nachrichten", den „Straßburger Boten“, die „Straß- 
burger Volkszeitung”, den „Straßburger Stadtanzeiger“, 
den zu Straßburg ericheinenden „Sandanzeiger”, das 
„Straßburger Tageblatt”, den „Elſäſſer“, das „Erfteiner 
Kreisblatt", den „Neuen Zornthal-Boten“, das „MWeißen- 
burger Wochenblatt”, die „Weißenburger Zeitung“, die 
„Hagenauer Zeitung” oder das „Bilchweiler Wochenblatt” ; 

. im Landgerichtäbezirt Zabern: in das „Zaberner Wochen- 
blatt”, die „Saarburger Zeitung“, das „Molsheimer 
Kreisblatt“ oder das „Erfteiner Kreisblatt”. 


316 


Arlilel 2. 

Die Einrüdungsgebühr wird auf zwölf Pfennige für 
die Zeile von 34 Buchſtaben ſeſtgeſeht. dis Normalbuchftabe 
gilt der Buchſtabe „n* in Borgisidrift (Gaillarde). 

Wenn eine Betanntmahung bei der erften Einrüdung 
als eine wiederholt zu veröffentlicyende bezeichnet wird, woba 
die einzelnen Veröffentlichungen in nicht ‚länger als dreir 
wöchigen Zwiſchenräumen erfolgen jolen, fo wird bei der 
weiten und den folgenden Einrüdungen der Preis auf zehn 
fenmige für die Zeile ermäßigt. 

Artikel 3, 

Die Koften eines beglaubigten Exemplars werben, bie 
Regiftrirungsgebühr nicht einbegriffen, auf fechzehn Pfennige 
feftgefegt. j 

Artifel 4. 


Gerichtliche Anzeigen in Sachen, die im Armenrecht 
betrieben werden, find unentgeltlich einzurüden. 

Artilel 5. 

Die genannten Blätter haben den erften Attilel 
diefer Verordnung monatlid) wenigftens einmal unentgeltfic 
einzurüden. 

Straßburg, den 7. Dezember 1892, 


Der Bezirtäpräfident 
V. 6388, von Freyberg. 
(571) 


Die Errichtung einer Apotheke in Sufflenheim, Kreis 
Hagenau, ift beabfichtigt; 

Bewerber um die Eriheilung der Genehmigung wollen 
ihre Meldung auf Stempelpapier unter Beifügung ihrer Zeug: 
niffe und eine® Lebenslaufs bis Ende dieſes Jahres an mid 
einreichen. 

Straßburg, den 12, Dezember 1892. 


Der Begirköpräfident 


VI. 9136, von Freyberg. 


c. Lothringen, 


(572) 
Dem Pfarrer Müller an St, Maximin in Meh ift 
durch Beſchluß des Kailerl. Bezirtspräfidenten zu Dep die 


—— ertheilt worden, zu Gunſten der Armen der 


Pfarrei St. Marimin eine Lotterie zu veranftalten. 


Die Zabt der Looſe, deren Abſatß ſich auf den Bezirk 


Lothringen beichränft, beträgt 6000, zum Preiſe von je 20 — 
Die Gewinne beftehen in Gejchenten und nühlichen 

Gegenftänden. 

l*, 4773. 


(573) Verordnung, 
die Veröffentlihung der gerihtlihen Anzeigen 
betreffend, 

Auf Grund des Art. 23 des organischen Detrets über 
die Preſſe vom 17. Februar 1852 und in Erwägung, daß 
verſchiedene Geſehze, insbeſondere die Reichsjuſtizgeſetze, die Be« 
ſtimmung enthalten, daß die durch dieſelben vorgeſchriebenen 
Veröffentlihungen durch Einrildung in dasjenige Blatt zu er 
folgen haben, welches für den Sig des Gerichts zur Neröffent- 


lichung der amtlichen Belanntmachungen beftimmt ift, verordne 
ich im Einverftändniffe mit dem Herrn Bezirfspräfidenten dee 
Unter-Eljak wie folgt: —— 

rtikel 1. 


Als Blätter, durch welche diejenigen — Belanm · 
machungen zu veröffentlichen find, welche nach Vorſchrift der 
Geſehe in das für den Sig des Gerichts hierzu beſonders 
beitimmte Blatt eingerückt werden jollen, werden für das Ke— 
lenderjahr 1893 bejtimmt : ‚ 

1. für den Sif des Landgerichts zu Meß die „Lokhringer 

Zeitung” oder die „Gazette de Lorraine“; 

2, für den Sig des Landgerichts zu Saargemünd die „Saar 

emünder Zeitung“ ; 

3. für den Sig der Amtsgerichte der Kreife Me Stadt, Dis 
Land und Chätean-Salins, jowie für den Sig des Amti- 
gerichts Großtänden die „Lothringer Zeitung“ oder di 
„Gazette de Lorraine*; 

. für den Si der Amtsgerichte der Kreiſe Diebenhofen und 
Bolchen, mit Ausnahme des Amtsgerichts Fallenberg, bie 
„Moiel- und Nied⸗Zeitung“ zu Diedenhofen; 


5. für den Sik des Amtsgerichts Hallenberg die „Lothringer 


Zeitung“ ; 

’. für den ng 5 der Amtsgerichte Saargemünd, Rohrbach, 
Bitſch und Saaralben die „Saargemünder Zeitung“ ; 

. für den Sig der Amtsgerichte Forbach und St. Unold die 
Forbacher Zeitung”; 

, für den Sig der Amtsgerichte Drulingen und Saarunion 
das „Zaberner Wochenblatt“. 


Artitel 2. 

Gerichtliche Anzeigen, ſowie —** welche für die 
Gültigfeit der Verlautbarung gerichtlicher Rechtshandlungen 
geſetzlich erfolgen müſſen, ohne daß deren Einrüdung in das für 
den Sitz des Gerichts zur Verdffentlihung amtlicher Bekannt: 
madjungen beftimmte Blatt ausdrüdlic) vorgejchrieben ift, 
tönnen im Laufe des Kalenderjahres 1898 eingerüdt werben : 
1. für den Sandgerichtöbezirt Meb nach Wahl der Betbeiligten 

in bie „Lothringer Zeitung“, die „Gazette de Lorraine“, 
die „Mofele und RiedeZeitung" oder die „Saarburger Zei« 


tung”; 

. für den Sandgerichtsbezirt Saargemünd nad Wahl der 
Betheiligten in die „Forbacher Zeitung”, die „Saarge- 
münder Zeitung”, das „Zaberner Modenblatt” oder die 
„Saarburger Zeitung“. 


317 


Artitel 3. 

Die Einrüdungsgebühr wird gleihmaßig für die in 
Art. 1 und 2 genannten Blätter für die Zeile von 34 Buch: 
ſtaben der erften Einrüdung auf 12 Pfennige und für diejenige 
der zweiten und weiteren Einrüdung einer und derjelben Be— 
fanntmadhung auf 10 Pfennige feſtgeſetzt, fofern die betreffende 
Belanntmahung ſchon bei der erften Einrüdung als eine 
wiederholt zu verdffentlichende bezeichnet worden ıft und Die 
einzelnen Beröffentlihungen in nicht länger als dreimöchent- 
lichen Zwifchenräumen erfolgen. Als Normalbuchſtabe gilt der 
Buchitabe „m“ Borgisſchrift (caractdöre gaillard). 

Artitel 4. 

Die Koften eines beglaubigten Belags: Exemplars 
werden — die Regiftrirungsgebühren nicht mit eingerechnet 
— auf 16 Bi. feftgefeßt. 

Artitel 5. 

Die durch Geſeh oder richterlihe Verfügungen vor- 
geichriebenen Verbffentlichungen find in den im Armenrechte 
betriebenen Sachen unentgeltlich aufzunehmen, 


Metz, den 1. Dezember 1892. 
Der Bezirläpräfident, 


1, 4159, I. A.: Frhr. von Aramer. 


III. Erlafie pp. anderer ald der vorftebend aufgeführten Landesbehörden. 


(574) 
Durch Erlaf des Kaiferlicden Minifteriums vom 7. 1. 
Mes. ift angeordnet worden, daß durch das Kaiferl, Amts- 
gericht in Saarburg monatlich ein Gerichtätag für bie Ger 
meinden Dreibrumnen, Biberlirch, Harzweiler, Plaine de Walfch, 
ae Haarberg und Wal in Dreibrunnen abge 
alten werbe. 


Zabern, den 12. Dezember 1892, 
Der Landgerichtspräfibdent Der Erfte Staatsanwalt 
Munzinger. Safemann. 


(575) 

Es wird darauf aufmerfiam gemacht, dab die Ber 
rechtigung zum eimjährig »freiwilligen Militärbienft bis zum 
1. Webruar bdesjenigen Jahres nadhzufuchen ift, in welchem 
der Militärpflichtige das zwanzigfte Lebensjahr vollendet, Die 
Berfäumung dieſes Termins hat der Regel nad den Ver ⸗ 
luft des Anrechtes auf den einjährigen Militärdienft zur Folge. 
Die Berechtigung darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 
17. Lebensjahre beantragt werden. Die frühere Nachſuchung 
tann, fofern e8 fi nur um einen kurzen Zeitraum handelt, 
ausnahmsweiſe durch die Erjakbehörde dritter Inftanz zuge 
lafjen werden, 

Die im Bezirke Unter » Elfab Geftellungspflidhtigen, 
welche die Berechtigung nachſuchen wollen, haben ſich bei dem 
unterzeichneten Borfigenden der Prüfungs-Pommiifion (Ver 
zirfspräfidium) ſchrifilich zu melden, 

Der Meldung folgende Schriftftüde (auf unge 
ftempeltem Papiere) beizufügen: 

a) ein Geburtszeugniß; 


) eine Erklärung deö Vaters oder Vormundes, welche in 
nachſtehender Form abzugeben ift: 

„Ic erfläre mich hierdurch bereit, meinen am 

geborenen Sohn (Miündel) ..... ur 

während einer ** alliven Dienſtzeit zu be— 

tleiden und auszuruͤſten, ſowie die Koſten für Wohnung 
und Unterhalt zu übernehmen.“ 

Die Richtigkeit der Unterfchrift iſt von dem Bürger- 
meifteramte zu beglaubigen. Leßteres hat zugleich zu be» 
ſcheinigen, daß der Auäfteller im Stande ift, bie in der 
vorftehenden Erllärung übernommenen Verpflichtungen zu 


erfüllen ; 

ein ng ng ia welches für Zöglinge von 

höheren ulen —— Realgymnafien, Oberreal« 
fhulen, Progymmafien, höheren Bürgerſchulen und den 
übrigen militärberechtigten Lehranſtalten) durch den Direftor 
der 2ehranftalt, für alle übrigen jungen Leute durch bie 
a oder ihre vorgeſetzle Dienftbehörde auszu- 

ellen ift. 
Sämmtliche Papiere find Im Original einzureichen. 
Zum Nahweife der erforderlichen wiflenjchaftlichen Ber 

fähigung if ferner entweder i 

a) das Schulgeugniß beizufügen, durch welches die wiſſenſchaft⸗ 
liche Befähigung nachgewieſen werden Tann; oder ö 

b) e8 ift zu erwähnen, daß diefes Zeugniß nadhfolge, in 
weldhem Falle die Einreihung bis zum 1. April ausgefeht 
werden darf; oder 

ce) es iſt in der Meldung das Geſuch um Zulaffung zur 
ig ausjuiprechen. In diefem alle ift ferner anzu- 
geben, in welden zwei fremden Spradjen ber ſich Mel⸗ 
dende geprüft jein will, Auch hat er einen ſelbſtgeſchriebenen 
Lebenslauf beizufügen. 


m... 00.0. 


c 


— 


— 318 


Der Tag der Prüfung wird den ſich Meldenden noch 
beſonders mitgetheilt werden, 
Straßburg, den 5. Dezember 1892. 
Der Borfißende 
der Prüfungs-Fommijfion für Einjährigefjreiwillige 
P.K.Nr.506. Siegfried, Geheimer Regierungsrath. 


(576) 

Der eig erg 9. Spießer von Oſtheim beab- 
tigt, in der Altgaſſe Sektion D Nr. 703 in Oſtheim ein 
rivatſchlachthaus zu errichten. Indem ich diefes gemäß $. 17 

der Gewerbe⸗ Ordnung zur öffentlichen Kenntnif bringe, fordere 
ich die Betbeiligten auf, binnen 14 Tagen vom Tage des 


Erſcheinens dieſes Blattes an eiwaige Einwendungen gegen 
die Anlage bei dem unterzeichneten Kreisdireftor ober bem 
Bürgermeifter in Oſtheim anzubringen. Das Nichteinhalten 
der vorgenannten Frift ſchließt alle Einwendungen, welche 
nicht J privatrechtlichen Titeln beruhen, aus. 

Beſchreibungen, Zeichnungen und Pläne der Anlage 
liegen auf der Amtsſtube des Kreisdireltors und des Bürger: 
meifters zu Oftheim zur Einfichtnahme auf. Die Einwendungen 
fünnen mündlich oder ſchriftlich angebracht werben. 


Rappoltsweiler, den 2. Dezember 1892. 
Der Kreisdireltor. 


Nr. 7872. 3. B.: Cadenbach, FKreisfetretär. 


— —— 


IV. Erlaſſe pp. von Reichsbehörden. 


(577 















Aufgabegeit. 








7) 
Bei der biefigen Kaiſerlichen Ober-Poftdireltion Iagern folgende unanbringlidde Sendungen: 





Hufgabeort. be ber nicht anfaufinbenben 

’ k q nder, 
2 | Men. | Se Eınpfängers bie 

Straßburg (Elſ.) ı | 10. | Mai 1892 Loniſe Hein Straßburg (EI) | Einihreiührief | — — Louis Hein 

Straßburg (Elſ.n | 30. | Mai 1892 | Adolphe Bernhard | Frankfurt (Main) besgl. — — Auguſt Fell 
Benfelb 1, | Mai 1892 | Valentin Shevallier | Beruhardsweiler beögl. 5 — ? 

Straßburg (EI) 3 | 7. | Juni 1898 Frl. Wernier Saarburg (kotbr.) beögl. — — Mimi 
Mülhauſen (Elf.) 2 1. | Jumi 1892 Contentieux Miülhanien (ETi.) deẽgl. — — ? 
KEuropeen N 
Mülbanfen (Ef.) 2 | 11. | Mai 1892 | Riaadhe u. Merrier Paris Eingefchriebene] — -- ! 
Waarenprobe 

Strabburg (EI) 1 T. | Dezember | 1891 Weijle Paris Poſtanweiſung s m t 
St. Ludwig (EIf.) 4. | Mäyz 1892 Dinel Moucey beögl. 6 67 ? 


Die Empfangsberedtigten werben aufgefordert, unter 
Nachweis ihrer Berechtigung die Sendungen bei der hiefigen 
Ober-Poftdireltion entgegenzunehmen, widrigenfalls nad) Ab- 
lauf von vier Moden, vom Tage ber Veröffentlichung 
diefer Bekanntmachung an gerechnet, der Betrag der Bojte 





anweilungen bezw. der Inhalt des Einichreibebriefes der Poſt- 


unterſtützungslaſſe zufließen wird. 


Straßburg (EI), den 11. Dezember 1892. 
Der Kaiſerliche Ober-Rofldireftor 
Leitolf. 


V. Perſonal⸗ONachrichten. 


(578) 


Kaiferlidyer Stattpalter. 

Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Niler- 
gnädigſt geruht, dem Major dv. Thaden, & la suite bes 
Kaifer Franz Garde-Grenadier-Regiments Nr, 2 und foms 
mandirt zur Dienftleiflung bei dem Kaiſerlichen Statthalter 
in ElfaßsLothringen, unter gie zeitiger Verleihung der Krone 
zum Rothen AdlerOrden IV. KMaſſe den nachgeſuchten Ab« 
ſchied mit der gejeglichen Penfion und der Grlaubniß zum 
Tragen feiner bisherigen Uniform mit den für Verabſchiedele 
vorgefchriebenen Abzeichen zu bewilligen, jowie 

den Hauptmann v. Diringshofen, Gompaguie-Chei 
vom Infanterie Regiment Markgraf Karl (7. Branbenbur- 
N en) Nr. 60 und fommandirt zur Dienftleiftung bei dem 

aiſerlichen Statthalter in Elfak-Pothringen, unter Stellung 


Ernennungen, Verſetzuugen, Eutlaffungen. 


A la suite des Regiments, in dem Kommando definitiv zu 


belaſſen. 
Zuſtij· und Aultus-Vermaltung. 

Ernannt: Oberförfter Fuchs in er np zum 
weiten Grgänzungsrichter des Amtsgerichts daſelbſt an Stelle 
des durch * erfegung nach Albesdorf aus dieſem Amte 
geſchiedenen Forſtmeiſters Renner. 

Verwaltung der Finanzen, Sandwirthfcaft uud Domänen. 

Venfionirt: Nentmeifter Nellmann in Brumatl, 
Enregifirementseinnehmer Steffen in Hochfelden. 

Oberfchulraiy. 


Grnannt: Der fommifl. Seminardirelior Frauzem 
in Oberehnbeim zum Direltor des Lehrerſeminars dafelbit. 


Pezirhsnermaltung. 
a. Ober⸗Elſaß. 

Definitiv angeftellt: Lehrer Gall in Sulz, Lehrerin 
Gahn in Colmar, Lehrerin Saur in Mülhaufen. 

Verſeht: Lehrer Schlienger von Oberhergheim nad 
Niederhergheim, Lehrerin Müffener von Miülhaufen nad) 
Niedermorichweiler, 

Widerrufli angeftellt: Die Lehrerinnen Wanner 
und Haubrich in Mülhaufen. 

Benjionirt: Lehrer Ruher in Niederhergheim, Le: 
rerin Anna Maria Hagenbad in Niedermorjchweiler. 

Entlafjen auf Antrag: Lehrerin Mayer in Müls 


haufen. 
b, Unter⸗Elſaß. 


Definitiv ernannt: Die Lehrer Holved in Urbeis 
und Dofmann in Wilwisheim. 

Uebertragen: Dem Gemeindeförfter Schneider zu 
Forſthaus Florethal die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirts 
Sclettftadt, dem Gemeindeförfter Gerber zu Lach die Ge— 
meindejörfterftelle des Schußbezirls Dambach I (Florethal), 
Oberförfterei Barr, dem Gemeindeförfter Herrbad) zu Ebers- 


319 


münfter die Gemeinbeförfterftelle des Schußbegirts Lach, Ober- 
förfterei Weiler, dem Bizefeldwebel Pfefferlorn zu Schlett- 
ftadt die Gemeindeförfterftelle des Schußbezirls Madenheim, 
Dberförfterei Schlettftadt, dem lommiſſ. a in 
Kleinbach die kommiſſ. Verwaltung der Lehrerftelle an der 
fatholifchen Elementarſchule zu Wörth, 

Verfept: Die Lehrer Sittler von Schwarzbach nad) 
Hohabenheim und Huber von Wörth nad Hangenbieten. 

Penfionirt: Elementarlehrerin Frid rich in Lipsheim. 

ag Klaſſenlehrer Heigler in Wild, © 
meindeförfter Marchal zu Madenheim auf feinen Antrag. 


e. Lothringen. 

Ernannt: Franz Mag-Arhen zum Bürgermeifter 
der Gemeinde Bar : 

Definitiv ernannt: Moutier zum Lehrer an der 
Gemeindefhule zu Nitting, Lehrer —— um Lehrer an 
der Gemeindeſchule zu Himlingen, Gemeinde Püttlingen. 

Verſetzt: Die Lehrer Baly von Laumesfeld nad 
Niederhbam und No&l von Sorbey nad) Silbernadhen, fowie 
Lehrerin Reuter von Lautermingen nach Gebesdorf. 

Auf Antrag entlaffen: Lehrer Quilloné in Juffy. 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


579 
( Die Teuerverfiherungsgejellihaft Le rn Beige in 
Antwerpen hat den Herrn Jojef Friderich in Straßburg zu 


dm Vertreter beftellt und für ihren Geichäftsbetrieb in 
aßeLothringen in deffen Wohnung Domizil gewählt, 


— Etrabburger Druderel u, Berlogsanflalt, vorm. R. Eäufy u. Go. 


Sentraf- und Bezirks- Amtsblatt für Elfaß- Lothringen. 





Seiblatt. | 


- 


Straßburg, den 24. Dejember 1592, 





I. Verordnungen pp. des Miniſteriums und des Oberſchulraths. 


580) 

; An Stelle des verftorbenen Proſeſſers Dr. Joeſſel 
it für dem Reft des Prüfungsjahree 1892/93 der außer 
ordentliche Profeſſor Br. Ledderbofe zum Mitgliede ber 
ärztlichen Prüfungstommiffion an der Ratjer-Wildelms-Univer- 
firät in Straßburg ernannt worden. 

l. A. 12227, 

(381) 

Durch Erlak des Minifteriums ift genehmigt worden, 
daß die Looſe der Potterie, welche der Nerein zur Förderung 
der Hannoverichen Landes -Pferdezucht bei Gelegenheit der im 
Sabre 1893 flattfindenden Sommerrennen zu veranjtalten ber 
abſichtigt, in Elſaß-Lothringen vertrieben werden. 

l. A. 12087. 

(582) 

Gemäß $. 75a des Krankenverſichenungsgeſehes in ber 
Faſſung der Novelle vom 10. April 1892 wird befannt ger 
macht, daß die nachſtehend aufgeführten, auf Grund landes* 
rechilicher Vorſchrifien errichteten freien SHülfsfaffen die Bes 
ideinigung erbalten baben, daß fie, vorbehaltlich der Hohe 
des Krankengeldes, den Anforderungen des $. 75 des Kranten- 
verſicherungẽgeſetzes genügen: 


1. Gegenfeitige Hülfsgenoſſenſchaft in Bolchen, 
2, Verein für Vorforge und gegenfeitigen Beiftand (Societe 
de prevoyance et de secours mutuels) in Diedenhofen, 
8. Gegenfeitige Hülisgenofienihaft „Uedinger Familie” (So- 
ciete de secours mutuels dite Famille Ueckangoise) in 
Uedingen, 
4. Unterftüßung&verein auf Gegenfeitigleit (Societ amicale 
de secours mutuels) in Mep, 
5. Verein zur gegenſeitigen Fürſorge und Unterflüßung (So- 
ciet de prevoyance et de secours mutuels) in Meh, 
6. Genoſſenſchaft für Schuß und gegenfeitine Unterftügung 
der Arbeiterinnen (Societe de palronage et de secours 
mutuels des ouvrieres de la ville de Metz) in Meß, 
7. Freie Krankenunterſtüßungs - und Sterbelaſſe des Vereins 
„Väderinnung Meß und Umgegend“. 
Straßburg, den 19. Dezember 1892. 
Minifterium für Eijaß-Pothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaotsfetretär, 


1. D. 6848. I. U: Harff. 


U. Verordnungen pp. der Bezirföpräfidenten. 
a. Ober-Elfaf. 


(583) Verordnung, 


Auf Grund des Art. 23 des organiichen Defrets über 
die Prefie vom 17. Februar 1852, ſowie im Hinblid darauf, 
daß in Gemäßbeit neuerer Geſehe, insbefondere der Reichs— 
juftiageiege die durch fie vorgeichriebenen Weröffentlihungen 
durch Einrückung in dasjenige Blatt zu erfolgen haben, welches 
für den Siß de& Prozeb- oder Vollſtredungsgerichts sur Ver: 
dffentlid,ung der amnichen Belanntmadungen beftimmt it, 
verordne id ım Einverſtändniß mit dem Herrn Bezirtäprä- 
fidenten des Unter-Eljaß, was folgt: 


Art. 1. 


Als Blätter, durch welche diejenigen amtlichen Belannt« 
madhungen zu veröffentlichen find, wilde nad) Voririft 
neuerer Geſehe in das für den Sitz des Prozeß- oder Voll: 
ftredungsgerichts hierzu beſonders bejlimmte lat eingerüdt 
werden follen, werden für das Kalenderjahr 193 beftiimmt: 

1. für den . des C berlandeägerichts zu Colmar dos Kreis 
blatt des Kreiſes Colmar, genannt: „Ehſäſſer Togbleıt", 
2. für den Eif der Tieciplinarfammer nes [her-Eljah zu 
Goimar: dasjeibe Fları, 
3. für den Siß des Lardarrichte zu Folmer: datjelbe Flott, 
4. für den Erf des Landgerchts zu Bülhauſen: die „Neue 
ũlhauſer Zeitung“, 


5. für den Sih der Amtsgerichte im Sreife Colmar: das 
unter Ziffer 1 genannte „Elſäſſer Tagblatt“, 

6. für den Si der Amtsgerichte im Kreiſe Gebweiler : das 
„Sebweiler Sreisblatt”, 

7. für den Siß des Amtsgerichts Marlirch: der „Vogelenbote”, 
für den Eig der übrigen Amtägerichte im Kreife Raps 
poltsweiler: das „KRappoltsweiler Kreisblatt“, 

8. für den Si der Amisgerichte Schlettitabt, Weiler und 
Martolsheim im Kreiſe Schlettftadt: die „Eljäfler Nach- 
richten”, 

9. für den Siß des Amtsgerichts zu Barr im Kreiſe Schlett- 
ftadt: das „Barrer Gantondblaıt“, 

10. für den Siß der Amtsgerichte im Kreiſe Mülhaufen : bie 
„Neue Mülhaujer Zeitung”, " 

11. für den Eih der Amtsgerichte im Kreiſe Thann: der 
„Sennheimer Bote“, 

12. für den Eig der Amtsgerichte im Kreiſe Altlirch: das 
„Altlircher Kreisblatt”, 


A Art, 2, 

Gerichtlihe Anzeigen, jowie diejenigen Anzeigen, welche 
für bie Gultigteit der DVerlautbarung gewiſſer Rechtshaud- 
lungen geſehlich eıfolgen müfjen, deren Ginrüdung in das für 
den Ei des grouhe oder Volljtredungsgrrichts zur Ver- 
öffentlihung amtlicher Belanntmachungen gemäß Art, 1 be« 


dnnen im Laufe des Kalenderjahres 1893 eingerüdt werben : 

. für den Landgerichtebezirt Colmar einſchließlich der zu 
demſelben gehörigen Theile des Bezirls Unter-Eljab nad) 
Mahl der Hetheiligten : in das „Eljäjfer Tagblatt“, den 
„Elſaſſer Anzeiger” („Golmarer Zeitung“), die „Neubrei- 
facher Zeitung“, daß „Gebweiler Kreitblait”, das „Rap« 
poltsweiler Kreisblatt”, den „Boten vom Münflerthal“, 
den „Wogejenboten“, die „Eljäfer Nachrichten“ und das 
„Barrer Gantonsblatt“; 

. für den Sandgerichtebezirt Mülhauſen ebenfalls nad Mahl 
der Beheiligten: in die „Neue Mülhaufer Zeitung“, den 
„Miülhanfer Anzeiger“, das „Mülhauſer Tagblatt“, das 
Alttircher Sreitblatt”, den „Sennheimer Boten“, bie 
Thanner Zeitung“ und den „Erpreb”. 

Art. 8, 

Die Einrüdungsgebühr wird gleichmäßig für bie in 
Art. 1 und 2 genannten Blätter für die Zeile von 34 Buch ⸗ 
flaben der erften Einrüdung auf I2 Pfennige und für Ddie- 
—F der zweilen und weiteren Einrüclung einer und ber 


—— Blatt jedoch nicht ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, 
1 


elben Belanntmachung auf 10 Pfennige feitgefept, jofern 
ie beirefjende Belanntmachung ſchon bei ber erſten Cin« 





322 


rüdung als eine wicberholt zu veröffentlichenbe bezeichnet 
worden iſt und bie einzelnen Veröffentlichungen im nid 
längeren als breimöchentlichen Zwiſchenräumen erfolgen. Ns 
Normalbuchitabe gilt der Buchſtabe n, Borgisſchrift. 

Art. 4. 

Die Tare für das Iegalifirte Belageremplar beträgt 
40 Pfennige, eingerechnet bie Ginregiftrirungsgebühren. 

Art. 5. 

Die durch Geſetz oder richterliche Verfügung vorge 
ſchriebenen Veröffentlichungen find in den im Armenrecht ber 
triebenen Sachen unentgeltlid, aufzunehmen. 

Art. 6. 

Die vorgenannten Blätter haben die Arlilel 1 ımd 2 
diefer Verordnung monatlich mindeflens einmal unentgeltlich 
einzurüden. 

Gegenwärtige Verordnung wird durch das „Eentral- 
und Bezirls- Amtsblatt” bekannt gemacht. 

Colmar, den 16, Dezember 1892, 

Der Bezirlspräfident 


1. 12744, v. Sordan. 





b. Unter-Elfaf. 


(584) Verordnung, 


betreffend die Erwerbung der für die Herftellung 
einer normaljpurigen Eifenbahn von Röſchwoog 
nad dem Rhein, fowie für den zweigleijigen Aus— 
bau der Babnftreden von Saaralben nad Ben$- 
dorf, von DObermodern nad Hagenan und von 
Hagenan nad Röſchwoog erforderligen Grund- 
ftüde im Wege der Zwangsenteignung. 


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutjcher Kaifer, König 
von Preußen zc. ıc. 
derordnen im Namen des Reichs auf Grund des Geiches 
vom 8, Mai 1841, betrefjend die Zwangsenteignung zu öffent« 
lien Zweden (bulletin des lois IX" serie n® 9285), auf An« 

trag des Reicht lanzlers, was folgt: 


Arlilel 1. 

Die Heiflellung einer normaljpurigen Eiſenbahn von 
Roſchwoog im der Richtung auf Karlsruhe nach dem Rhein, 
jowie der zweigleifige Ausbau der Bahnftredten von Saar« 
alben nad Bensdorf, von Obermodern nad Hagenau und 
von Hagenau nad Röſchwoog, wofür dur das Geſetz vom 
10, April 1892, betreffend die Fejtfielung eines Nachtrags 


zum Reichshaushallsetat für das Etatsjahr 1892/98 (Reihe 
geile Blatt Seite 471) die erforderlichen Mittel er Verfügung 
geitellt find, wird biermit als im öffentlichen Nußen liegend 
und ala dringlich erklärt. 

Die mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragte 
Behörde wird ermächtigt, die erforderlichen Grundftüde, 
nöthigenfall® im Wege der Zwangsenteignung, zu erwerben. 

Artikel 2. 

Der Reichelanzler ift mit der Ausführung biefer Ber 
ordnung beauftragt. 

Urfumdtich unter umſerer Höcfleigenbändigen Unter: 
ſchrift und beigedrudtem Kaiſerlichen Inſiegel. 

Gegeben Wernigerode, den 14. November 1892. 

(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichslanzlers: 
Zbiclen. 


Vorfichende Kaiferliche Verordnung wird hierburd zur 
öffentlichen Kenniniß gebradit, 
Der Bezirtepräfident 


von Freyberg. 


II. Erlafje pp. anderer als der vorfichend aufgeführten Landesbehörden. 


(585) 

Auf Grund des 8. 17 des Negulativs vom 9. Nor 
vember 1884, beirefiend die Erfordernifje zur öffentlichen Be— 
fliellung als Feldmeſſer in Elſaß-Lothringen, ſind die nach⸗ 
genannten Pertonen als Feldmeſſer in Eljapekothrngen beftallt 
und bereidigi worden: 

1. Eijfler, Karl, in Straßbu 

2. Goetz, Paul, in —— 

8. Kühl, Johann, in Straßburg, 


4. Mathias, Eugen, in *8 

5. Schommer, Theodor, in Straßburg. 

Denfeiben ift zugleich die Ermädtigung zur Vornahme 
von Wermejjungen in Gemäßheit der 88. 11, 23 und 52 dit 
Kataflergejeped vom 81. März 18+4 ırtleilt worden, 

Etrafburg, den 16. Tezember 1892. 

Der Direktor der direlten Gieuern. 


K. 8825. Geiſeler. 


(586) 

Der 4* Ludwig Simonin in Saales beabſichtigt, 
auf feinem in Saales in der Straße genannt du chene be= 
Iegenen und im Satafter unter Nr, 1269 der Seltion A ein» 
peiragenen Grundflüde ein Schlachthaus zu errichten. Ber 
Ichreibung, Zeihnung und Lageplan Liegen fowohl auf dem 
Gemeindehaufe in Saale als auch auf der Kreisdireltion 
während der Amtäftunden zur Einſicht aus, 

Einwendungen gegen die Anlage find binnen einer 
l4tägigen, mit dem Tage der Ausgabe diefes Blattes ber 
oinnenden und alle jpäteren Einwendungen ausſchließenden 
Friſt bei dem Bürgermeifter in Saales oder bei mir geltend 
ju maden, 


Molsheim, den 10, Dezember 1892. 


Der Kreisdirellor 


Nr. 8886, &wierfen. 


(587) 

Der Fabrifant Guflav Weiß zu Singersheim beab- 
fichtigt, auf feinem in der genannten Gemeinde gelegenen 
Grundjtüde, Parzelle Nr. 1050 im Gewanne „Hinter ber 
Mauer“, Seltion B des Kataflers, einen Sammelweiher anzu— 
legen, welcher mit dem Waſſer des Dollerbädjleins geipeift 
werben fol, Etwaige Einwendungen gegen diefe Anlage find 
binnen einer bie |pätere Geltendmachung ausſchließenden Frift 
von vierzehn Tagen, beginnend mit dem Ablauf des Tages 
der Ausgabe dieſes Blattes, bei dem Unterzeichneien ober dem 
Heren Fürgermeifter zu Kingersheim anzubringen, 

Die Beichreibungen und Pläne der Anlagen liegen in 
je einem Exemplare * dem Bürgermeiſteramte zu Kingers ⸗ 
heim zur Einſicht offen. 

Mülhauſen, den 15, Dezember 1892, 


Der Kreisdireltor 
Sommer. 





Nr. 1. 6746. 


8) 

Der Seifenfieder Karl Baumbauer zu Barr beab- 
fichtigt, die Abwäſſer feiner an dem Unter-Mittelbergheimer« 
wege zu Barr gelegenen Seifenfiederei, welche nad) dem Ge- 
nehmigungsbejchlufle vom 30. Mai 1881 bisher in Fanggruben 
gefammelt und abgefahren werben mußten, fernerhin mittelft 
einer Nöbhrenleitung durch den ftäbtifchen Kanal in den Hodh« 
waſſerlanal der Kirnel zu leiten, Etwaige Einwendungen gegen 
diefe Anlage find binnen einer die fpätere Geltendmachung 
ausjchließenden Frift von 14 Tagen, beginnend mit dem Ab» 
lauf des Tages der Ausgabe diejes Blattes, bei dem unter 


323 


zeichneten Sreisbireltor ober dem Bürgermeifter zu Barr an 
äubringen, 

Die Beichreibungen und Pläne liegen auf ber Sreiß- 
direltion hier und auf dem Bürgermeifteramte zu Barr zur 
Einſicht offen. 

Sähletiftabt, den 13. Dezember 1892. 

Der Kreisbireltor 


Nr. 8581, Böhlmann. 


(589) 

Für die Kogenheimer Wäſſerungsgenoſſenſchaft ſoll an 
Stelle der durch Minifterial-Erlag vom 5. Auguſt 1880 be= 
ftätigten Wäflerungsordnung eine neue die Wäfferung bes 
Genofienihafts Gebietes ergebende Verordnung aufgeftellt 
werben. Der Entwurf derfelben, Zeichnungen und Pläne liegen 
auf dem Bürgermeifteramte zu Eberämünfter zu Jedermanns 
Einſicht offen. 

Etwaige Einwendungen gegen bie neue Verordnung find 
binnen einer die fpätere Geltendmadhung ausſchließenden Frift 
von 14 Tagen, — mit dem Tage der Ausgabe dieſeß 
Blattes, bei dem Unterzeicdhneten oder bei dem Bürgermeifter 
zu Ebersmünfter geltend zu machen. 


Sihlettftadt, den 13, Deyember 1892, 


Der Kreisbireftor 


Nr. 3549, Pöhlmann. 


(590) 
Der Befiper der Hafenhaarfchneiderei in Königshofen 
Nr. 120, 2. ding, hat die Erlaubniß zur Verlegung feiner 
Hafenhaarichneiderei nad) dem Grundflüde am Epitalgarten« 
weg, Sataflernummer 299, 300, 320, 321 und 330 nadıge 
ſucht. Die Zeihnung und Beſchreibung liegen in je einer 
Ausfertigung bei der Kaiſerlichen Polizeidirektion und bei bem 
—— ———— zu Jedermanns Einſicht auf. Etwaige 
inwendungen gegen die Anlage find binnen ber im 8. 17 
der Gewerbeordnung bezeichneten, die ſpätere Geltendmadhung 
ausjchließenden I4tägigen Friſt bei mir oder bei dem hiefigen 
Bürgermeifteramt in Doppelfchrift niederzulegen ober zu Pro« 
tofoll zu geben. Die Friſt nimmt ihren Anfang mit Ablauf 
des Tages, an welchem die diefe Bekanntmachung enthaltende 
—— des Gentrale und Bezirls-Amisblaltes ausgegeben 
wird, 


Straßburg, ben 16. Dezember 1892. 
Der Kaiſerliche Polizeipräfident 
I. 18099, Feichter. 


V. Berfonal-Nachrichten. 


(591) 


Verleihung von Orden und Ghrenzeichen. 


Seine Majeflät der Kaiſer und König haben Aller 
gnäbigft geruht, dem Forftmeifter Lange in St. Avold aus 


Anlaß feines Ausſcheidens auß dem Dienfte den Kronen ⸗ 
Orden dritter Klaſſe zu verleihen. 


Eruennungen, Verſetzungen, Cutlaſſungen. 


Kaiſerlicher Statihalter. 


Seine Majeſtät der Kaiſer und König haben Aller 
gnäbigft gerubt, dem vortragenden Rath bei dem Kaiſerlichen 


Etatihalter und Kurator der Kailer-Wilhelms-Univerfität, 
Geheimen Oberregierungsraih Dr. Hojeus zu Straßburg den 
Charakter als Kaiferlidder Wirllicher Geheimer Oberregierungs⸗ 
ralh mit dem Range ber Räthe erfter Klafje zu verleihen. 


— 8334 


Univerfität. 


Grnannt: Der Oberlehrer am K. Friedrich-Wilhelms-⸗ 
Gymrafium in Berlin Dr. Mayer zum auferordentlicdhen 
Profeſſor an der evangeliihetbeologischen Faluliät der Kailer- 
Wilhe,ms-Univerfität Straßburg. 


Verwaltung des Inuern. 


Durch Tandesterrlice Verordnung bes Herrn Statte 
halter ift der bisherige Bürgermeifter I fob bber in 
Grendelbrud zum Yü germeifter und der Bauunterne! mer 
Gouftied Vogt zum Beigeordneten der Gememde Schirmeck 
im Bziete Unter Etſaß ernannt worden. 


Iuliz- und Aulins-Verwaltung. 


Seine Vajeität der Kaiſer und König haben Nllers 
nödigit gerubt, dem Präſidenten des Oberlandesgerichts zu 
Elan von Bacano den Charafter al& Kuiferlicher Wirl— 
lieder Geheimer Ober⸗Juſtiztath mit dem Range der Räthe 
erfter Klaßſe zu verhiben, ferner den Amtsrichter Tr. Hitgard 
in Samyumlnd zum Richter bei dem Landgericht daſlbſt zu 
ernennen md den Amteridier Volk vom Amtsgericht in 
Finſtugen ar das Amtégericht in Sacegemünd in gleicher 
Eigemchaft zu verjegen, jiwie dem Eelreiär bei der Cber- 
ftaatsanweltiwaft Bau in Colmar, tem Yandgerit®-Cher= 
jitmtär Haas dajeibft und dem Setretär bei der Etaotsone 
naltihoft Etephany in Meg den Charakter als Kanzlirarh 
zu verleihen, 

bejtorben: Ter Erite Grgänzungsrichter des Amts» 
gerichte Hagenau, Rıntne Karl Wilbeim Gebell, 

Gınannt: Der bisherige zwene Grgänzungsrichter ded+ 
ſelben Gerichts, Kaufmann Edmund Hoerdt in Hagenau, 
zum erfien, der Rentner und Gigentbümer Joſcph Ehri« 
ſtophel dajeitfi zum zweiten Grgänzungsrichter des Amtöger 
ridis Haßenou, Referendar Diühlenberg auf Grund der 
beftonderen Etoaleprüfung zum Gerichtsaſſeſſor, Eetretariate« 
allıftent Humtert zum Amtägeriditsjetretär in Lützelſtein und 
Gerid töidreiberomtelondidat Crib zum Scklretariats Aſſi- 
ſtenten bei dem Amtsgericdte in St. Avold. 

Den Nitaren Barbieux in Gtäteem-Ealins und 
Vellard in Nicderaspach ift tie nachgeſuchte Entlafjung aus 
dem Juisigdienfte tes Rachslandes eriheilt worden. 

Tie von dem Bildiof von Etrafburg vorgenemmene 
Ernennung dee Euperiors des Birdifliden Yrogumnefiums 
in Zilrehem Karl Peſſeur, zum Yfaner in Tornach hat 
die Genehmigung des Kaoiſerlichen ——— erkalten, 

Tie von dem Tieltornm der Kirche Augsburgiſcher 
Konfeifion porgenemmere Ernemung dee Planes Breſch 
in Edonburg zum Pfarrer in Cfibeim Kat die Beſtatigung 
des Kaiſerlichen Etatihalters erhalten, 


Verwaltung der Finanzen, Fandwirthfdaft und Domänen. 

Eeine Ma eftät der Kaiſer baten Allergrädigft gerubt, 
den 8. Oberſörſtern Gümbel zu Edjiettfiabt, Kühn zu 
Gchneiler, Seybeld zu Diarmünfter, Sachs zu Diep, 
Bierau zu Hotlau und Pilz zu Mlerſchn eiler den Zitel 
als Rorfimeifier mit dem ange der Käthe vierter Klofje zu 
verleiken. 

Fer Karferlie Statibolter bat den Cberftenerforiror 
lören Mille in Tieuze, Sehl in Goimer, Fonaf in. Kageı au, 


de Roon in Straßburg, von Griesheim in Schlettſtadt 
Ebeling in Zabern, Laubſch in Meg und von Widede 
in Rappoltsweiler den Charafter als Steuerinfpeftor verliehen. 


Oberſchulrath. 


Der Kaiſerliche Statthalter hat den Oberlehrern: Dr. 
Albrecht am Fieum in Golmar, Dr. Blaum am Lyzeum 
in Straßburg, Dr. Caspers am Gymnaſium in Dagenau, 
Dr. Eramer am Iyjeum in Colmar, Dr. Faber an der 
Gewerbeſchule in Mitbaufen, Dr. Geller am Yyyeum in 
Straßburg, Dr. Harbordt am vyizcum in Strahburg, Dr. 
Pfaff am Gymnaſium in Buchsweiler, Ritgen am Giym« 
nafium in Schlettſtadt, Dr. Schellens am Symnafium in 
Zabern, Sırour am Gymmafium in Hagenau, Wolf am 
Lyzeum in Mep das Pradıkat als Profefior verliehen. 

Ernannt: Lehrerin Shorn zur Vorſteherin der 
ftädtifchen höheren Mädchenſchule in Pfalıburg. 

Verrept: Chberieirer Köhler von der ftäbtifchen 
töheren Mädchenſchule in Straßburg an die Realıchule in 
ME, der ordentliche Lehrer Peter von der Realſchule bei 
St. Johann in Straßburg an die Neue Realſchule daſelbſt, 
Seminaroberichrer Severin Wagner vom Yebhrerieminar II 
in Colmar als Vorficher an die Präparandenichule dalelbit. 

Uebertragen: Dem ordentlichen Lehrer Dr, Kromaher 
am Lyzeum in Meß die Verwaltung einer Let rerſtelle an ver 
ftädtiihen höheren Mädchenſchule in Straßburg. 


Verwaltung der Böle und indirekten Steuern. 


Ernannt Ealzfteuereinnehmer I. Klaſſe Mepger in 
Moyenvic zum Aififtenten 1. Kıafle in Mülhauſen, der lom⸗ 
miſſariſche Enregiftrementseinnehmer Ringes in Nemilly zum 
Enregifirementseinnehmer daſelbſt, Enregiſtremenisaſſiſtent 
Kasper in Saorgemünd zum Enregiſtrementseinnebmer in 
Dıulingen, Supernumerar Kaufmann in Diedentofen zum 
Enregiſtrementsaſſiſtenten in Saargemünd, Anwärter Bartos 
in Aboncourt zum Grenzoufſeher dafelbft, Anwärter Reımuth 
in Luimen zum Grenzaufſeher dajelbit. 

Verjegt: Emregiirementsinnchmer Rodert in Drus 
lingen nah Hochſelden, berittener Grenzaufſeher Klein in 
Eolgne rad) Münfter, Ghrenianficher Manteuffel in Felle 
ringen als beritiener Örenzauficher nach Solgne. 

Penſionirt: Aſſiſtent 1. Klaſſe von Holnftein in 
Mülhauſen. 

Prjirksoerwaltung. 
b. Unter⸗E1aß 


Ernannt: Der Gemeindefchreiber Eugen Chaudre in 
Schirmed zum Bürgermeifter von Grendelbrud). 

Definitiv ernannt: Lehrer Weber in Rosfelb. 

Verjept: Lehrer Habensreithinger von Rimsẽdorf 
nad Morsbronn. 

e. Yorbringen 

Ernannt: Mortin Auguft Foirot sum Pürgermeifler, 
Martin Groß zum Beigeordneten des Bürgermeiſters der 
Gen einde Sof. 

Definitiv ernannt: Neifferfheidt zum Schr 
an der Gemeindeichule zu Bicdersdorf. 

Benfivnirt: Elcmentarlehrer Eyles zu Eaargemünt. 


325 


VI. Bermifchte Anzeigen. 


(592) 

Vakanzen. Die Kantonalarztftelle des Kantons Selz, 
ein Meikenkurg, ift vom 1. Februar 1898 ab meu zu ber 
€ 


Mit der Stelle ift eine jährliche Vergütung von 820 4 
aus Mitteln des Bezirkes verbunden; aud wird vorausſichtlich 
dem neuen Rantonalarzte bie er rg fowie die Stelle 
als Gemeinde» und Hofpitalarzt von Selz übertragen werden. 

Zu der San — gehören bie einden : 
Aſchbach, Beinheim, Bühl, Eberbad) (Selz), Keſſeldorf, Krött- 
weiler, Motbern, Mündhaufen, Niederrödern, Oberlauterbadh, 
Schaffhaufen, Selz, Siegen, Stundweiler, Trimbach und 
Winzenbach. 

Bewerber wollen ihre auf Stempelpapier 
Geſuche, welchen das ärztliche Befähigungszeugni 
it, biß zum 10. Januar 1898 an den Herrn 
denten in Straßburg einreichen. 


(5983) | 
Die Valerländiſche Bieh-Verficherungsgefeljchaft in 


— 
e n 
Beyirtäpräfi 


Dresden bat den Herrn Karl Ferdinand Auguft Fourmann 
in Meb zu ihrem Vertreter beftellt und für ihren Geſchäfts- 
—* in Eifaß-Lothringen in deſſen Wohnung Domizil 
ge 2 


(594) 

Die Lebens», Penfions- und Leibrenten-Verficherungs- 
ejellichaft „Iduna“ in Halle a. d. Saale hat den Herm 
1098 Fehler in Straßburg zu ihrem Vertreter beftellt und 

für ihren Geidhäftsbetrieb in Elfaß-Lothringen in deflen Woh- 
nung Domizil gewählt. 


(595) 

Das Proviantamt Straßburg nimmt fortgefept Roggen, 
Hafer, Heu und Roggenſtroh von Produzenten aus ber 
Zageszufuhr an. Die Zuführungen von be find nad) 
dem neuen Proviantamt an der Schwarzwalbftraße, die von 
Hafer, Heu und Roggenſtroh an die Magazin-Nendantur, 
Saarburgerfiraße 3, zu richten, an welchen Stellen aud) die 
jofortige Begap ung nad dem jeweiligen Tagespreife ftattfindet. 


Straßburger Urnserei u, Brrlogdanflali, vorm. R Edulk u. Go. 


s 


- — 





327 


Straflnırg, den Bl. Degember 1892. 





I. Berordimungen pp. des Mlinifterinms und des Oberſchulraths. 


(596) 
Der Amtsrichter Scholz in Bufendorf iſt zum ftell- 
vertretenden Vorfifenden des Schiedsgerichts für die Inpali« 
ditäts⸗ und Altersderſicherung in Polen ernannt worden. 
l. D. 6710. 


(597) 

In Gemäßbeit der 88. 35 und ff. des Berggeſehes 
vom 16. Dezember 1873 werden hierdurch die Terleibungs- 
urfımden für 

a) das Schwefelfiesbergwert Elvire, 

b) das Kupfererz· und Schwefelfiesbergwert Anna, 

c) das Schweſelliesbergwerk Garolus, 

d) das Zint« und Kupfererz. und Schwejelfiegbergwert 

Garolus |, 

e) das Manganerzbergwert Philipp 1 
mit dem Bemerlen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bie 
Planzeichnungen bei dem Kailerlichen Bergratb Jasper in 
Straßburg Wenferftraße 4, zur Einficht offen Tiegen. 

Strahburg, den 18. Dezember 1892. 

Minifterium für EljoßsLothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 
l. h. 6708. 3. U: Sarff. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grumd der Muthung vom 12. September 1892 
wird dem Commerner Bergwertd- und Hütten Attien-Verein 
in Bonn unter dem Namen „Elvire* das Bergwerfd:Eigen- 
thum im dem in den Gemeinden Odern, Krüt und Felleringen, 
Kreit Thann, belegenen Felde, welches einen Fylächeninhalt 
von 1990509 Quadratmetern bat, und defien Grenzen auf 
dem am beutinen Tage beglaubigten Eituationgrijje mit den 
Buchſtaben ABCDE F bezeichnet find, zur Gewinnung des 
in dem Felde vorfommenden Schweieltiefes nad dem Berg- 
gelege vom 16. Dezember 1873 hierdurd) verlichen. 

Straßburg, den 18. Dezember 1892. 

(L. 8.) Minifterium jür Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjefretär. 


Verleipungsurfunde für das Schwefeifiesbergwert 
Eivire bei Odern. 
l. D. 6708. 


Im Namen Seiner Majeftät bes Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 12. Siptenber 1892 
wird dem Gommerner Bergwerk und Hütten-Aftien-Brrein 
in Bonn unter dem Namen „Anna“ das Bergwerld-Eigen- 
thum in dem in den Gemeinden Odern und felleringen, Kreis 
Thann, beiegenen Felde, welches einen fFläheninhalt von 
1995000 Quadratmetern hat, und dejjen Grenzen —— 
am heutigen Tage beglaubigten Situationariffe mit den Buch⸗ 


| 





ftaben AB GD bezeichnet find, zur Gewinnung ber in dem 
Felde vorfommenden Kupfererze, ſowie in dem mit ben Bud)- 
Haben ABIBTCD bezeichneten, 1642104 Quadratmeter 
oben Theile desjelben Feldes zur Gewinnung des in dieſem 
heile vorlommenden Schtwefeltiejes nad dem Berggefege vom 
16. Dezember 1878 hierdurch verliehen. 
Straßburg, den 18. Dezember 1892. 
‘L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterſtaatsſelretär. 
Verleihungsurkunde für das Ktupfererz⸗ und 
Schwefeltiesbergwert Anna bei Odern. 
I. D. 6704. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaifers! 

-Auf Grund der Muthung vom 12, September 1892 
wird dem Gommerner Bergwerls- und SHhütten-Altien-Berein 
in Bonn unter dem Namen „Garolus” dag Berowerlö- 
Eigentgum in dem in der Gemeinde Wildenftein, Kreis Thonn, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1992048,; 
Ouadratmetern bat, und deffen Grenzen auf dem am heutigen 
Tage begloubigten Situationsrifje mit den Buchſtaben ABC D 
bezeichnet find, zur Gewinnung de& in dem Felde vortom« 
menden Schwefeltiefes nach dem Berggejege vom 16. Dezember 
1373 hierdurch verliehen. 

Straßburg, den 18. Dezember 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lotbringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsjtiretär, 
Verleihungsurfunde für das Schwejelfiesbergwert 
Carolus bei Wildenilein. 
I. D. 6705. 


Im Namen Seiner Majeftät des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 12. September 1892 wird 
dem Gommerner Bergiwerfö« und Hütten-Netien-Verein in Bonn 
unter dem Namen „Garotus 1” das Bergwerkseigenthum 
in dem in den Gemeinden Attthann und Thann, reis Thann, 
belegenen Felde, welches einen Flächeninhalt von 1998000 
Quadratmetern hat, und deflen Grenzen auf dem am heutigen 
Tage beglaubigten Eituntionsriffe mit den Buchitaben ABC D 
bezeichnet find, zur Gewinnung der in dem Felde vorlommenden 
Zint- und SKupfererze, jowie de8 Schwefellieſes nach dem 
Berggejeße vom 16. Dezember 1873 hierdurd verliehen. 

Straßburg, den 18. Dezember 1892, 

(L. 8.) Minifterium für Elfaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterjtaatsjetretär. 
Berleipungsurtunde für das Zint« und Kupfererz- 
und Schwefelfiesbergwert Farolus 1, 
l. D. 6706. 


Im Namen Seiner Majeſtat des Kaiſers! 

Auf Grund der Muthung vom 12, September 189% 
wird dem Gommerner Bergwerlös und Hütlen- Actien-Berein 
in Bonn untır dem Namen „Philipp I" das Bergwerls— 
eigenthum in dem in der Gemeinde Watttweiler, Kreis Than, 
belegenen Felde, weldes einen Flächeninhalt von 2000000 
Quadratmetern bat, und defien Örenzen auf dem am heutigen 
Tage beglaubigten Sitwationärifje mit den Budhjtaben AB CD 
bezeichnet find, zur Gewinnung des in dem Felde vorfommenden 
Manganerzes nad dem Berggeſetze vom 16. Dezember 1873 
hierdurch verliehen, 

Straßburg, den 18. Degember 1892. 

L. 8.) Minifterium für Eljaß-Lothringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfelretär. 
Berleihungsurfunde für das Manganerzbergwert 
Phitipp 1 bei Wattweiler. 
l. D. 6707. . 


(598) 

Gemäß $. 75a des Kranlenverſicherungsgeſehes in der 
Faſſung der Novelle vom 10. April 1892 wird befannt ge- 
macht, daß die nachſtehend aufgeführten, auf Grund Tandes- 
rechtlicher Vorſchriften errichteten Hülfslaſſen in den Bezirfen 
Unter und Ober-Elſaß die Befcheiniaung erhalten haben, 
daß fie — vorbehaltlich der Höhe des Kranfengeldes — den 
Anforderungen des Kranlenverſicherungsgeſetzes genügen. 

Straßburg, den 27. Dezember 1892. 

Minifterium für Elfaß-Loihringen. 
Abtheilung des Innern. 
Der Unterftaatsfetretär. 


I. A: Harff. 
Verzeichniß. 


Bezeichnung der Hülfskaffe | 


I. D. 7000. 





Bezirk Unter-Elſaß. 





Kreis Erflein. 
1 | Die „Eintraht“ ......... | Enzheim. 
2 | Die „Einttaht" ......... Lingolsheim. 
3 | Die „Freigebige“ . . Pi 
4 | Gegenfeitiger Unterflügungsverein | Bläsheim. 
5 | Gegenfeitige Unterjtügungstaffe . | Düttenheim. 
Kreis Hagenau. 
1 | Freie Hülfslaſſe „St. Iofeph“ . | Sufflenheim. 
2 | Freie Hürfsfafje Nr.2 „Einigteit“ “ 
3 | Freie Hülfstaffe Nr, 1... .. Drufenheim. 
4 | Freie Hülfstaffe Nr. 2... .. ) a 
5 | freie Hütfstoffe Nr. 1 „Vereinigte | Oberhofen. 
Männertafje” (Zum Lamm). 
6 


Freie Hülfstaſſe Nr. 2 „Vereinigte " 
Männertafle” (Bur Linde). | 


Bezeichnung der Hülfslaſſe 





Freie Hülfskaſſe „Gegenſeiliger 
Unterſtuühungsverein ın Krant⸗ 
heits · und Sterbefällen“. 

Ss ‚reis Hülfstaſſe —— —2*— 
geſellſchaft Schirthein-Schirt 

bofen“ 


9 —* Büste 1. Aue —— 
' —* a, u. 
Kreis Molsheim. 


1 | Gegenfeitige Unterflügungstafe | 
der Gemeinde Griesheim. 

2 ı Freie Hülfslaſſe für Männer | 
„bie Wohlihätige", 


3 Frei ülfet ü 
— Bekaigin 


Kreis Schlettkadt. 


. 


De Be u u er 


Eintraht. .. . . - BER RRE | 
Freie Hülfstafie der Gerberarbeiter ı 
‚ Union (fr. „Gegenfeitige Hülfs- 
geiellihaft bei Stahl"). 
5 | Gegenjeitige Unterftügungstafje. | 
6 | Gegenjeitige Unterftüßungsgenoj- 
ſenſchaft. 
7 Gegenſeitige Unterſtützungsgeſell · 
ihaft für Männer. 





Griesheim. 
Waſſelnheim. 


* 
* 


HPohwald. 
Keitenhol;. 


Säettitabt. 


Tand ſtreis Straßburg. 


Die Willlommene 
Die Uni 
Die Bruderliebe 


ne ren 


Da Br Br Br ee 


Die Eintracht | 
Die Wohlthätige. . .. . - - » - N 
Die Brüderliche ) 
Die Vorſicht 
Die Bruderliebe .....:..».- | 
= —— — a | 
„Proteftantiiche Hül ellichaft | 
unter den — —* | 
ſcher Konfeifion in Bijchheim- 
Hönheim“, 
13 | Die Freigebige. 
Kreis Babern, 
Gegenjeitige Unterftüßungstafle . 
Gejellichaft gegenfeitiger Unter 
ftügung in Sranfheit®- und 


ällen. ' 
3 | Begenfeitige Kranken · und Sterbe: | 
tafle. | 


OS 2 Se zZ u 


— — — 








—1 
2 





—— 
nheim. 
Sciltigheim. 

i 
Direfdäffoieheim. 
Geudertheim. 
Scdiltigheim. 
Eckbolsheim. 
Achenheim. 
Weyer Sheim. 
Biſchheim. 


Wolfisheim. 


Pfaffenhofen. 


Buchkweiler. 


Dettweiler. 


ef. 


— 


t0 


u 





Stadihreis Straßburg. 


Bezeichnung ber Hülfetaffe. 


| 


| öreie Hülfetafje Nr. 1 (vormals | 
| Nr. 7 „die Union"). 
| Freie Hürfetafe Nr. 2 (vormals | | 


Nr. 45 „die Aufrichtige”). 
| Freie Hülfstafie Nr. 3 (vormals ı 
„lAlsacienne”, Nr. 118). 
Freie Sürfetafı Nr. 4 (vormals | 
Nr. 107 „die Vorfehung“ für | 


Au ra Nr. 5 (vormals | | 


Ai Eülfetafie Nr. 6 (vormals - 
Nr, 21 „die Eintracht”). | 
| | Breie Hülfstafie Nr. 7 (vormals 


Nr. 35 „die Untheilbare”). 
; Freie Hülfstaffe Nr. 8 (vormals , 


Nr, 20, für Männer). 
Freie Hürfstaffe Nr. 9 (vormals | 
Nr, 48, für Männer). 


dee — Nr. 10 (vormals 


| ge Sünfetafe Nr. 11 (vormals ' 
Nr. 82 „zum Da 
' Freie Hülfstaffe Nr. 12 (vormals 


Nr. 82 „d 


Vorſicht“). 


| Freie er Nr. 13 (vormals | 
| u Hüffstaffe Nr. 14 (vormals 


I Mr. 84 „die Beruhigende”). | 
5, Breie Hülfstafje Nr. 15 (vormals - 
Eintradht“) 
Freie Hülfstaffe Nr. 16 (vormals 
„Eremitage”). 
4 Hülfetaffe Nr. 17 (vormals 


Nr. 27 „die 
Nr. 40 


114 „die 


Kluge”). 


| 


Freie Hülfetaffe Nr. 18 (vormals 


Nr. 117 „die Bruderliebe”). 


freie Hürsta e Nr. 19 (vormals 


: Nr. 121 „die Mutuclle”). 
Freie Hülfs laſſe Nr. 20 (vormals 
Nr. 8 „die Wohlmollende”). 
freie Hülfstoffe Nr. 21 (vormals | 
„la Concorde*). 
Freie Hülfstaffe Nr. 22 (vormale 
Nr. 52 „die Freundeshand“). 


Nr. 12 


Freie Hülfstaſſe Nr. 28 — 


Nr. 83 „die 


freie Hütfstaffe Nr. 24 (vormals 
Nr. 108 Kranlen⸗ und Sterber | 
laſſe ehemaliger Soldaten), 

5 | Freie Hülfstaffe Nr. 25 (vormals 


Nr. 58 „bie 


Eintradht”). 


Union“) 


| 


| 


Säfte Nr. 26 — | 





Straßburg. 
Ruprechtsau. 
Straßburg. 
Ruprechtsau. 


Neuhoſ. 
Neudorf. 
Straßburg. 


Neudorf. 
Straßburg. 


Neuhof. 
Straßburg. 


Neudorf. 
Aupredtsan. 
Neudorſ. 
Straßburg. 


Neuhof. 
Straßburg. 


Muſau. 


Grüneberg. 


Oſde. 
Ar. 


Begeihmung der Hülfätaffe. 





ı 
| 
1 


27 | Freie Hülfstafle Nr, 27 (vormals | 


Nr. 125, für Männer, „zu den | 


drei Achren“). 


Freie Hürfstaije Nr. 28 (vormals 
Nr.128 „Frauensfianfen- und 


Eterbetafie*). 


Freie Hüljätaife Nr. 29 (vormals 
| Union”). 

‘ Freie Hülfstafje Nr. 30 (vormals 
| „Bandwerterunters 


Nr. 6 „die 


Nr. 28 
ftügungsverein“). 


Freie Hülistaffe Nr. 31 (vormals | 

Nr.30 „diethatige Brudertiebe”). 
| Breie Hülfstafie Nr. 32 (vormals 
Nr. 109 „die Menfchenliebe”). 
| ı Greie Hütfstafe Nr. 33 (vormals 





} 


I 





I 


Nr. 126 „die Vorſchende“). 
* —X Nr. 34 (vormals 


Nr. 138 


„nie Nädftenliebe”). | 


| — Hürfstaffe Nr. 35 ee] 
Nr. 85 „bie Hoffnung”). 
Freie Hülfskaffe Nr. 86 (vormals | 
Nr. 36 „Eijäfjer fFrauenverein”). 
Freie Hülfslaſſe Nr. 37 (vormals 
Nr. 100 „Frauenliebe“). 

‚ Freie Hürfstajie Nr. 38 (vormald 


Nr. 110 „Union*). 


freie Hüffstafle Nr. 39 „für 
(vormals | 


Frauen » Einigkeit” 
. 68). 


Freie Hiüsfstafle Nr. 40 (vormals | 
Nr. 58 „die Cordiale“). 

freie Hülfstaffe Nr. 41 (vormale 
Nr. 78 „Unierer lieben Fran %: 

Freie ———— 42 „Biltoria“ 


(vormal$ 


r. 42). 


man Hüi ar Nr. 43 (vormals | 


ı Dede eiaſe Str 
Vorſichtige“ (vormals Nr. 97). 
Freie Hülfstaffe Nr. 45 „Gone | 
cordia” (vormals Nr, 129). ! 
Freie Hülfstaffe Nr. 46 „Union“ ' 


(vormals Nr. 135). 
J Hũlfslaſſe Nr, 


. 44 


47 


„die | 


| 
„Die | 


Eintradt” (vormals Nr. 47). 
| Beer Qi Hürfefafje Nr. 48 (vormals | 


66). 
ri Oi Hülfstaſſe Nr. 49 (vormals 
| Freie  Hälfetaffe Nr. 50 (normal | 


Nr. 37 „die Vorfichtige”). 


Freie Hůfe iaſſe Nr. 51 (vormals | 
Nr. 77 „Eoncordia”). 
Freie Hütfstaffe Nr. 52 (vormale 


Nr. 89 „la Conflance*). 


| 





Sin 
Grüneberg. 
Neudorf. 


Straßburg. 


[3 


m 


Ruprechtsau. 
ſtronenburg. 
Siraßburg. 


Ruprechtsau. 


Straßburg. 


Ruprechtsau. 
Straßburg. 







65 


66 
67 
68 
69 


70 
71 
72 


[> 


Bezelchnung der Hülfstaffe, 









dreie Hülfstafie Nr. 53 „Sranfen- 
Unterflüßungs« und Sterbetafje 
der Bäder-Innung von Straß⸗ 
burg und Umgegend“ (vormals 
Nr. 131), 
Freie Hülfstaffe Nr. 54 „die 
Einigteit“ (vormals Nr: 134). 
Freie Hülfstofie Nr. 55 „die | 
BWohlthäterin” (vormals Nr. 3). 
Freie Hülfstafje Nr. 56 (vormals 
Nr. 31 „la Paternelle”), 
Freie Hülfstaffe Nr. 57 „Eon: 
cordia* (vormals Nr. 94). 
Freie Hülfstaffe Nr, 58 „die 
Unterflügenbe“ (vorm. Rr.141). | 


Straßburg. 


Königehofen. 
Straßbura. 
Neudorf. 
Königehofen. 
Straßburg. 


Ireie Hülfstaffe Nr. 59 „die 
Gleichheit“ (vormals Nr. 87). 

Freie Hülfstaſſe Nr. 60 „die 
Gleichheit” (vormals Nr. 99). 

Freie Hürfskoffe Nr. 61 „Drei 
lõnigstaſſe“ (vormals Nr. 59). 

Freie Hütfstaffe Nr. 62 (vormals 
Nr. 71) 


Freie Hülfelajie Nr. 63 „die 
Freundſchaft“ (vorm. Nr. 115). 

| Freie Hũlfslaſſe Nr. 64 „Kranten« 

' and Unterflüßungstafle des 
Straßburger Mebgervereins" | 
(vormald Nr. 133). | 

Freie Hüffstafje Nr. 65 für das 

Perſonal des Straßburger 

Wirthevereins (vorm. Nr. 189). 

| Pi Hülstaſſe Nr. 66 (vormals 

| 64 


r. 64). | 
| Sreie Hülfetaffe Nr. 67 „die 
‘ _ Wohitbätige* (vorm, Nr. 81). 
| Freie Hütjstaffe Nr. 68 (vormals e 

5 


| Nr. ). | 
Freie Hülfskaſſe Nr. 69 für | 
' Frauen „zu dem drei Achren“ | 


Neudorf. 
Straßburg. 


ar 


(Grünebera 7). 
ı _ (vormals Nr. 124). 
Freie Hülfstaffe Nr. 70 „die 


Rubprechtsau. 
Brũderliche“ (vormals Nr. 44). | 
Freie Hürfskaffe Nr, 71 (vormals | Straßburg. 
Nr. 57). ! 
Freie Hülfstaffe Nr. 72 für | 5 


Frauen „die Eintracht” (vor- 
mals Nr. 63). | 


Bezirk Ober:Eljap. 
Kreis Colmar, 


Eingeichriebene Hülfslaſſe der | Colmar, 
Holzar zu Colmar. 

Eingeichriebene Hülfskaſſe der Ei⸗ — 
ſenarbeiter zu Colmar, | 





Te) Begeichmung der dutfatahhe. “s 


| 


3 | Eingefchriebene Hülfsfafle ber | Golmar. 
‚ „ Baubandweıker zu Colmar. | 
4 | Eingefchriebene Hülfslaſſe der frei» 
wiligen Kranlenunterſtütungs · 
und Sterbelaſſe zu Colmar. 
>; Eingefchriebene Huͤlſslaſſe der " 
Rebleute zu Colmar. 


Areis Mülhaufen. 
1; Areie Hülfelaffe der Maler zu | Mülhaufen. 
Mülbaufen. | 
Freie Hülfstafle der Graveure, » 
Relieſarbeiler und Moletteure | 
ı auf Walzen zu Mülhaufen. 
3 et Hülfslafle St. Stephan 

laſſe. 








[5° 


” 





Kreis Gebweiler. 
1 Eingeſchriebene — „Eine | Bühl. 
tracht“ in Bühl. 
2 | Eingejchriebene Hülfstafje „St.Jo- | Lautenbach. 
harnes” zu Laufenbach. ! 
3 | Eingefchriebene Hülfstaffe „St. Lautenbach- Jell. 
' Michael” zu Lautenhacheell, 
4 | Eingefchriebene Hülistaile „St. | Murbach. 
Cornelius“ zu Murbad). 
5 | Eingefchriebene Hülfstaffe „ran Lautenbach. 
tenhruberichaft” in Lautenbach. | 
Eingefchriebene Hülfstaffe „Ei- | Bühl. 
‚  nigfeit” in Bühl, 
7 | — Hülfsverein zu Rim-⸗ Rimhach. 
ba 








22 


8 | Gegenfeitiger Hülfsverein „St. Sengern, Gemeinde 
Joſef“ zu Sengern. autenbach⸗ Zei. 

‚ Gegenieitiger H'lfsverein „Union“ , Sautenbadh« Zeil. 

zu Lauilenbach⸗Zell. 


Kreis Aappoltsweiler. 


1 Eingeſchriebene Hülfslaſſe „St, Markirch. 
Sebaſtianslaſſe“ zu Marlirch. 
2 Eingeſchriebene Hülfskaſſe „For- | Fortelbach, Ge⸗ 


telbocher Srantentafe” zu meinde Marfirch. 
Fortelboch. 

3 Eingeſchriebene Hüljstafje „Kran⸗ Fortelbach, Ge: 
len⸗ und Unt ügungstofe“ | meinde Markirch 


uu Fortelbach. | 
4 Eingeſchriebene Hülfstafle „VBer- Martirch. 
einigung der Zetiler.“ 
* Rnappichattetaffe zu Edirh.... ' Edirch. 
6) Meberneiellichaft, ar Markirch. 
verein für die Stadt Marhkirch 
und das Leberthal. 
7 Kranken- und Unterſtüßungstaſſe 
für Arbeiter aller Gewerbe zu | 
Markirch. 
8 | Freie Hülfslaſſe „Vorſicht“. | = 


" 











Bezeihnung der Hülfälaffe. | 





Areis Thann. 


‚ Eingejchriebene Hülfstafie „Arbei- , St. Amarin. 
'  ter-Hülfefofie” zu St. Amarin. | 
Eingeſchriebene Hütfstofle „Bür« Mooſch. 
ger: und Freundichaftätalle von ' 
ooſchꝰ. 
| Eingeichriebene Hülfefafle „Ein Siaffelfelden. 


— 


t% 





Bezeichnung ber Hülfstaffe. 











5 | Freie Hülfslaſſe „Bürgers und | Weiler. 
Freundſchaſislade Weiler, bei 
Thann“ 


6 | Spreie ne „Engelsburg“. . Thann. 

7 Freie Hülfelalfe „Providenee”...  . 

8 | Freie Hüfelaffe „Spinnertafje”. — 

9 | ranfenunterftüßungstaffe von Leimbach. 
| Leimbach. 

10 | Freie Hulfélaſſe „Bruderliebe“ Sennheint. 


| zu Sennheim. 





II. Berordunngen pp. der Bezirföpräfidenten. 


a. Ober-Elfaf. 


3 
tracht macht flart” zu Staffel: | 
ſelden. 
4 | Freie Hülfslaſſe „Brüderlichleit“ Steinbad). 
au heinbaß. i 
(599) Verordnung, 


betrefjend das Abraupen ber Bäume. 


Auf Grund des $. 47 des FFelbpolizeiftrafgeiehbucde 
vom 9, Juli 1888 verordne ich hierdurch für den Vezirf 
Ober-Eljah : 

- At. 1. 


Die Eigenthümer, Pächter und Miether find ver 
vflichtet, die Bäume, Sträuder und en, welche ſich auf 
ihren eigenen Grundflüden oder auf jolden befinden, die fie 
unter irgend einem Titel innehaben, vor dem 20. Februat 
nädften Jahres abzuraupen oder abraupen zu lafſen. 


At. 2. 


Das Abraupen der Bäume, Geſträuche und Heden 
auf den im umngetheilten Beige ber Gemeinden befindlichen 
Grundftüden ift auf Koſten der Gemeinden durch die Herren 
Pürgermeifter zu veranlaffen. 


Art. 3. 


Die von den Bäumen, Gefträuden und Hecken abge 
nommenen Naupennefter und Gewebe find fofort an einem 
nicht fewergefährlichen Orte zu verbrennen. 


Ar. 4. 


Zwiſchen dem 20. und 28. Februar haben Die Herren 
Bürgermeifter zu prüfen, ob und in welcher Weife die vor- 
ftehende Verordnung ausgeführt worden iſt. Gegen diejenigen, 
welche nicht abgeraupt haben, find behufs ſtrafrechtlicher Ver: 
folgung Prototolle aufzunehmen. Auch ift auf Koſten der 
fäumigen Eigenthümer, Pächter oder Miether das Abraupen 
nachzuholen. Die Bürgermeifter jind befugt, die ange: 
ordneten Maßregeln auf Koften der Säumigen zur Aus- 
führung zu bringen und die Koſſen nah den Borfchriften 
über die Eintreibung öffentlicher Gefälle im PWerwaltung®- 
wege beizutreiben. 


| 


A, 5. us 
Zuwiderhandlungen gegen die Art. 1, 2 und I werden 
gemäß $. 368 des Strafgejchbudes mil Geldbuße bis zu 
60 „A ober mit Haft bis zu 14 Zagen beſtraft. 

At. 6. 
Die Herren Bürgermeifter haben jojo: vie oͤrtsübliche 
Belanntmadung diefer Verordnung im ihren Gemeinden zu 
veranlaflen. 


Golmar, den 21. Dezember 1892, 
Der Prgiefdpräiident 


ll. 9548. v. Jordan. 


(600) — 


In Abänderung meiner Belanntmachung vom 17. Auguft 
d. Is. Nr. 1. 8392 (Briblatt S. 246) beitimme ich, mas folgt: 

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 19 Mär; 
d. Is. Wr. 1. 2412 (Geniral- und Brzirfsamtsblatt, Beiblatt 
©. 83), betreffend die Einfuhr von Rindvich, Schafen, Schweinen 
und Ziegen über die frangöfliche Grenze bei dem Nebenzol: 
omt I Altmünfterol, beflimme ich, daß von neuem die thier 
ärztliche Unterſuchung an der Grenze durch den Preistnicrarst 
Füß oder in deſſen Vertretung duch den Stadithierarit 
Mandel, beide zu Mülbaufen, zu erfolgen hat, und dab nur 
die von dieſen Thierärzten außgefiellten Zeugniffe zur Einfuhr 
der genannten Thiere über die Grenze bei Nitmünflerof be— 
techtigen. 

As Gebühr für die Unterfudung hat der beireffende 
Thierarzt eine Pauſchalſumme von vierundzwanzig Mark für 
jede Reiſe an die Grenze ohne Rüdficht auf die Zahl der zu 
unterfuchenden Thiere zu beanſpruchen, welde von den jebed- 
maligen Intereffenten zu tragen find. 


Golmar, den 23. Dezember 1892. 
Der Berirfäpräfident 


1. 18024. v. Jordan. 


(601) Bekanntmadung. auf €, 29 unter (89) abgebrudten Statut der Felbiorgegenoffenigar: 


2 Tromborn bis auf nachftehende Artikel: 

a er = —— * * et Artitel 2 

reis Bolchen, gebildeten Genoſſenſchaft zur Entwäflerung der f . 
Gewanne Votural de Motterspurh und Joignant Mottert- — a er re ee > 
parch diesſeits genehmigt worden find, bringe ih nad Einſicht Zahl der beibeiligten Grundbefiper zu mählen. 
deö — 12 8 ches über yo er k Artitel ıo 

aften vom 21. Juni 1865 und des Rundſchreibens des : - . 

infier für Aderbau, Handel und öffentliche Arbeiten vom Tas Sonditat yat die Aufftellung der Projelte und Bi: 


12. Mugufi 1865 bie Genoflenfchafts- Sopungen hierdurh | ie Win Der kn ha 3 
auszugäweife zur Öffentlichen Kenntniß. ger ud ee er ut ne 
Genoffeufhaftsftatnt 


Die Bezahlung ber Zagegelder und Meilekoften des bei Aus 
für die unter bem Nomen Drainagegenoſſenſchaft Freisdorf 11 


führung bes Unternehmens beiäftigten Meliorntionsperfonal® erfolgt 
nach den beftehenden Reglements, 
mit dem Gibe in Freisdorf gebildete autorifirte Synditats- 


Meb, den 15. Dezember 1892. 


| 
Senofienichaft. | Der Bepirtöpräfident. 
Das Genofienfdaitöftatut ift gleichlautend mit dem vorflehend IV. 4929. IR: Frhr. von Aramer. 
(602) » Madweifung 


des im Monat Rovember 1892 feſtgeſtellten Durchſchnitis der höchften Tagespreije der —— nad) welchem die Vergütung 
für verabreichte Fourage erfolgt, 8. 9 Nr. 8 des Weichägeiches über die Naturalleiftungen für die bewafinete Macht im Frieden 


vom 18, Februar 1875 (R. ©. Pl. S. 52) und Nrt. 11 &. 6 de Neichögelehes vom 21. Yımi 1887 (R. ©. BL. ©. 245). 





Stroh 











Hajer. Roggen- Beizen- deu. 
Richt: Arumm« Richt ⸗ Krumm⸗ 
arttorl Durd· Dur.. Durg · Darg· Dur» Dark 
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Beibenburg - : :- : 2.222... 14 l—fı14 [70] a e— — — 1-1 1-1 if —— — 8/40] 818 
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Diedenhofen. . -- - 2222... 15 15] 15 Joı] 5 20Je jas] & Isol 5 joa] # 25] a 46)14 —14 201 231101 
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—— 16 Jos] 16 |8s| 6 — 6 Iso] 5 — 5 |25| 5 Isof 6 oo« 6co s3 10 |40] 10 *2 
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398 


III. Erlaſſe pp. anderer ald der vorfichend aufgeführten Banbedbehörben. 


) 

Die Waflerungsgenofienihaft Kaptweyer in ber Pfalz 
beabſichtigt, behuſs Wiejenbewäflerung eine Staufchleufe in der 
Sauter auf der Grenze zwilchen den Gemarkungen Kapswehyer 
und Altenftadt zu erbauen. 

Die hierauf bezüglichen Beichreibungen, Pläne unb 
Zeichnungen liegen gemäß $. 17 ber Gewerbeordnung auf 
dem Bürgermeifteramte Altenftadt zur Einſicht offen. Eimaige 


| 
| 
| 


Einwendungen gegen bie Anlage find binnen 14 Xagen, vom 
Tage der Ausgabe ber gen Nummer des Eentral- 
und Bezirts-Amteblattes an gerechnet, bei mir oder dem Bürger- 
meifter von Witenftadt fhriftlih oder mündlich anzubringen. 
Meißenburg, ben 28. Dezember 1892. 
Der Kreisdireltor 
Sengenwalb. 


V. Perſonal⸗Nachrichten. 


(601) 


Seine Majeftät der Kaiſer und König haben Aller 
geäbigft gerubt, den tarholiichen Hürfepfarrern Graß in 
ofienheim, Fritſch in Minwersheim und Dietrich in Ober- 
ſteinbrum aus Anlaß ihres 5Ojährigen Priefterjubiläums den 
Rothen Adler-Orden vierter Klaſſe mit der Zahl 50, ferner 
dem Fubgendarmen Grüttner von der Gendarmerie-Brigade 
in Elaß · Lothringen die Nettungsmebaille am Bande zu ber 
leihen und dem Minifterialranh im Meinifterium für Eljak- 


| 


Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. 


Lothringen von Duriy, ſowie dem ordentlichen Profefior an 
der Kuifer-Wilhelms-Univerfität Dr. Michaelis zu Straß - 
burg die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen von Ihren 
Königlichen Hobeiten dem Großherzog und der Frau Groß- 
herzogin von Sachſen verliebenen, aus Anlaß ber feier 
vr «Ihres goldenen Ehejubiläums geftifteten Medaille zu 
ertheilen. 


Grnennungen, Verfehungen, Eutlaffungen. 


Verwaltung des Innern. 


Ernannt: Der K. preußiſche Gerichtsaſſeſſor Dr. 
Böhmer und der Referendar Biſchoff zu Colmar zu Regie 
rungsafefjoren. 

Berjegt: Kantonalpolizeitommifjar Stecher von Dieuze 
nad) Pfalzburg. 

Beauftragt: Grenzpolizeifummiflar de Lorenzi in 
Altnünfterol mit der Wahrnehmung der Gefchäfte dei Kan—⸗ 
tonal-Poligeitommifjars in Dieuze. 

Derfegt: Kanalauffeher Blümer von Seien (Koth- 
ringen) nad Straßburg und der Kanalauffeher Gutſche von 
Saargemünd nad Heſſen (Lothringen). 

Beauftragt: Anwärter Dollen mit der Verwaltung 

der Ranalauffeherftelle in Saargemünbd. 
Jaftiz- und Aultus-Verwaltung. 

Seine Mojeflät der Kaifer haben Allergnädigft gerubt, 
den Rechtsanwälten Dr. Reinhard in Straßburg und Karl 
in Saargemünd, fowie den Notaren Prieger in Colmar, 
Wehrung in Drulingen und Sauterbad in Straßburg 
den Charakter als Juftizratb zu verleihen. 

Geftorben: Notar Noel in Schnierlach, Antsgerichts- 
rath Dr. Werry in Neubreiſach. 

‚Die von dem Direltorium der Kirche Augsburgiider 
Konfeifion vorgenommenen Gmernungen des Pfarrers 
Gourmez im Diemeringen zum Pfarrer in Görsborf, des 
Pfarrers Hamm in Görsdorf zum Pfarrer in Diemeringen 
und des Pfarrers Horning in Sulzern zum Pfarrer in Grafen- 


ftaden haben die Betätigung des Kaiferlichen Gtatihalters 
erhalten. 


Verwaltung der Finanyen, Fandwirthſchaft und Domänen. 


Seine Majeftät der Kaiſer haben Allergnäbi t, 
dem Direltor der direften Steuern, Raiferiihen Fans 





Regierungsratd Beijeler zu Straßburg ben Charakter als 
Railerliher Geheimer Oberregierungsratb mit dem Range ber 
Näthe zweiter Klaſſe zu verleihen. 


Oberſchaltath. 


Der Kaiſerliche Statthalter hat den dommiſſariſchen 
Kreisſchulinſpeltor Mendler in Bolchen zum SKaiferlidyen 
Kreis ſchulinſpeltor in Elſaß ⸗Lothringen ernannt. 

Dem Kaiſerlichen Kreisſchulinſpeltor Mendler ift die 
Verwaltung der Schulinſpeltorſtelle des Kreiſes Bolchen mit 
dem —8 in Bolchen übertragen worden, 


Derichsuerwaltung. 
b. Unter-Eljaß. 

Definitiv ernannt: Lehrer Weber in Plaine. 

Berjept: Klaſſenlehrer Schmidt von Sundhauſen 
nah Scıiltigheim. 

c. Lothringen. 

Ernannt: Der praltifche Arzt Dr. Kirſch in eo . 
brüd zum Santonalarzt des Bezirls Gößenbrüäd mit dem 
Wohnfige in Göpenbrüd, Johann Peter Bertrand zum 
Beigeorbneten des Bürgermeifters der Gemeinde Failly, Guftav 
Hanrion zum Bürgermeifter der Gemeinde Haiß. 

Die Verfegung der Lehrerin Maria Reuter von Pauier- 
mingen nad Gebesdorf if zurädgenommen. 


Neichs · Poſ· und Eelegraphen-Verwaltung. 
Bezirk der Ober«Poftdireltion Straßburg. 
Neu angenommen: Oftermann, Bädermeifter in 
Wolfisheim als Poftagent. 
ernannt: Der Poftfefretär Rüth in Mülhauſen zum 
Oberpoftfefretär, die Pofigehülfen Below in Dagenau, Lei⸗— 
ninger und Oehlhaffen in at zu Roftaffiftenten. 
Berjept: Mittler, Boftmeifter, von Biichweiler nad) 


— 14 — 


St Bo arthanten, Mert, Poftmeifter, non Toinuch nach Freimillia ausgeſchieden: Nieder, Poitgebülfe 
Bifa weilet, Illert, Voitietretär, von Darmitabt nad; Dornach nm Schiltigbeim, Mathit, Poftagent, in Wolfisheini. 
Rraufe, Voſtpraktilant, von Straßburg nah St. Ludwig, Geltorben: Rangel, Poltagent, in Wolcheim. 


Sted, Voltajfiftent, vom Straßburg nah Hagen. 


VI. Bermifchte Unzeigen. 


(805) | in Grenzen ber biefigen Marktpreife an. Die Roggenanfäuf: 
Die Preußiſche RentenBVerfiherungs-Anftalt in Berlin | find eingeftellt und werben erft wieder in der zweiten KHäffte 
bat bir Herren Karl Shwarımann und Eduard Shwarz— des Monats Iantıar aufgenommen, Verttufer haben bat 
mann, Xbeilhaber der offenen Handeisgei:kichaft in Firma Natural frei big an das Mogazin zu liefern. Die Abnahmen 
G. Schwarzuann in Etroßburg, un ibrem Vertreter beflellt finden von jeht ab nur Vormittags flatt. 
und für ihren Geſchäftebetrieb in Etfaß-Fotbringen in beren | — — 
wohnung Domizil gewählt. (607) 
BED | Das Proviantamt Saarburg i. L. tauft vorzugsweiſe 
(8606) von Produzenten Safer, Heu, Weiten und Roggenfiroh von 
Das Yıoviantamt Hapenan fonft vorzugkweiſe von maaozinmäßiger Beſchaffenheit in Grenzen der Örtlichen Diartt- 
Produsnten Hofer und Roggeniidtftreb von maonsinmäßiger ° preile an, Verläufer baden die Raturalien frei bis an das 
Vehturfenhen, Deu dis aus Weiteres nur bon Produzenten, Magazin zu Tiefern. 


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rliakbargır Aruderd u Sertlaganain sormuls A, SSul u. Go 


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