NN
* 70 ir —
2
INTERN
SPRAGUE -
A
*
Digitized by the Internet Archive
in 2016
https://archive.org/details/churfurstlicherp1711pala
2
*
u En,
—
—
a
Bd
*
*
*
ER
Di * =
—
I
>
*
—
nn 9 u
9 „ „
Wed Warte Jagd ⸗ und
Wiſcherey⸗
tdſtüng.
essence bett bertcrS ce cd C5 c bbc tictal
m Gedruckt zu Heydelberg / durch Johann Mayer / Thur⸗Pfaltz
Hof⸗ und Umverſitaͤts⸗ Buchdrucker / 1711.
2 * e
h
ur
2 >
a — u
en. u Z . Nur *
„ru, er SUR f N , Rich edle, 8
2 * % = ru’ Rn — > - 2 N
N — / 2 2
Ir 4 u *
7 22 *
II: Snadn/ Vir /
N: Johann Wil⸗
heim Pfalcz⸗Sraf bey
Nein / des Heil. Moͤmiſchen
Reichs Srcz⸗ruchſa ſß und
Ehur⸗Nurſt / auch in denen
.
| 2 Di
8 Bo KM |
ben / und Nraͤnckiſ ßen Rech⸗
tens Nürſeher und Vicarius,
in Bayern / zu Quͤlich / Cle⸗
ve und Berg⸗Herczog / Purſt
zu Mor / Oraf zu Seldens,
Sponheim / der Mar und
Rayenſperg / Herr zu Na⸗
venſtein dc. ꝛc. Thun hiermit kund
und zu wiſſen: Nachdeme Wir bey
Antrettung unſerer Churfuͤrſtl. Regie⸗
rung wahrgenommen / in was vor ei⸗
nen mercklichen Abgang und Ruin / die
in Unſerm Churfuͤrſtenthum / und Lan⸗
den / befindliche Waldungen / Wlld⸗
bahnen / und Fiſchereyen gerathen / gr
| ey
a: 2 0
bey denen eingefallenen Kriegs⸗Troublen /
noch mehrers devaſtirt und verdorben
worden; und dannenhero noͤthig erach⸗
tet / daß zu beſſerer unterhaltung / ſo wohl
Unſerer Foͤrſten und Wild» Bahnen / als
auch Unferer getreuen uUnterthanen eigene
thumlicher Waͤlden / eine ſolche Richtig⸗
keit nnd Verfaſſung gemacht werde / da⸗
mit allem beſorgenden Ruin vorgebogen /
die Gehoͤltze in rechtem guten Stand un⸗
verwuͤſtet / und uneroͤdet gehalten / auch
alſo genutzet / und gebrauchet werden /
daß hiernechſt an Bau⸗ und Brenn⸗
auch andern Bau = Material- und aller⸗
hand Sorten / Holtzwerck kein Mangel
erſcheinen / ſondern durch gebuͤhrlich⸗
und rechte Heegung und Schonung / ein
immerwaͤhrender fortgaͤngiger Nutz ge⸗
ſchafſt / inſonderheit u auch das 5
Ber. 3 be
700
he und niedere Weydwerck ins geſambt
alſo gefuͤhrt werde / daß daraus kein Ab⸗
gang uUnſerer Wildbahnen / und Ber:
treibung des Wildpretts verurſachet / viel⸗
mehr aber / uns zum Beſten erhalten /
und zu rechtmaͤſſigem Gebrauch genoſ⸗
fen werden möge Daß Wir nach reiff⸗
lichem uͤberlegen / gegenwaͤrtige Forſt⸗
Wald⸗ Jagd⸗ Weydwercks⸗ und Fiſche⸗
ren Ordnung verfaſſen / und in offentli⸗
chem Druck / zu jedermaͤnnigliches
Wiſſenſchafft bringen und aus⸗
Rn laſſen.
Regiſter
SEE) o I BES
| ISIS IS IT JORSICH AST TS ISICHS
en NP END FR
8
N 5 00 + DL
TOREEERERERER eee
Regiſter /
Uber die Articulos dieſer Forſt⸗ Wald⸗ und
1 Jagd⸗Ordnung.
Erſter Theil.
3 Artic. I. |
Om Ambt eines Forſt⸗Meiſters / und Ober
5 Coͤr ſters inſonderheit.
II.
Vom Ambt der Forſt⸗Knechten / Huͤner faͤngern /
Haſenfauthen / und dergleichen Per ſonen.
‚Hi
1
Von Einſchickung der Specificationen von denen
Saltz⸗Lacken / Auer⸗ und Birck⸗Hahnen / ingleichem
der Brunfft⸗Regiſtern / auch Quartal Wildpretts⸗
Dergleihnuflen
Sr 2
.s
*
*
RR
er.
Welcher geftakten die Forſt⸗Bediente / Forſt⸗
Knechte / Huͤnerfaͤngere / und dergleichen / *
| | ienft-
Regifter,
Dienſt⸗Verrichtungen verficherte bekannte Leuth hal⸗
ten / und ſolche in Pflicht nehmen laſſen ſolfen.
Von demjenigen / ſo die Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗
und Wald⸗Foͤrſtere / auch Forſt⸗Knechte insgemein
ſo dann Au⸗Maͤnner und Rhein⸗Graͤffen / in acht zu
nehmen haben / und ihnen zu verrichten ſtehet. Auch
daß ihnen / ſo bald nach der Annehmung und Pflicht⸗
leiſtung / ihre ſchrifftliche Beſtallungs⸗Brieffe einge⸗
lieffert werden ſollen. |
WE
Welcher geſtalt die Graͤntzen / Foͤrſte / und Wild⸗
Baͤhne beritten / ingleichen wie Baͤnn⸗ und Marc:
Steine / auch Lochen / und Gemarckungen / in ob⸗
acht genommen / und aufgezeichnet / ſo dann von 3.
den zu drey Jahren die Umgaͤng gehalten werden
ollen / nicht weniger wie die Ober⸗Beambte ſich diß⸗
fals zu verhalten. 8 |
ER ar? |
Wann ſich wegen Adelicher / und anderer Perſoh⸗
nen / auch angraͤnzenden Obrigkeiten / oder der Ge
meinden Waldungen Maͤngel befinden / wie man ſich
darinn zu verhalten.
5 | VIII. 1
Unverſteinte Graͤntzen ordentlich zu verſteinen.
IX. Stamm:
Kegiſter.
IX.
Stamm ⸗Geld / und Zehrung der Forſt⸗Bedlen⸗
ten in Anweiſung des Gehoͤltzes betreffende.
| X.
Forſt⸗Bediente ſollen ſich keine / in ihren Beſtal⸗
lungen nicht inſonderheit begriffene Beynutzung zu
eignen.
| XI.
Verpartirung des Wildprets ſambtlichen Forſt⸗
Bedienten / Forſt⸗Knechten / Huͤner⸗Faͤngern / Haa⸗
ſen⸗Fauthen und 3 verbotten. Auch daß die
Wirkhe Ihnen kein Wildprett / fo wohl hoch / als nie
der / abkauffen / oder zurichten / ſondern gehoͤriger
Orthen anzeigen ſollen; Und wie es mit denen Wild⸗
pretts⸗Fällen zu halten ſeye.
| XII.
Forſt⸗Bediente / wann Sie von ihren Dienſten
abgehen / ſollen ihren Succeſſoren / von allen Schriff⸗
ten / ergangenen Befehlichen und Verordnungen / wie
auch ſonſten richtige Auflieferung thun / oder wann
Sie Verſterben / ſoll es von ihren Erben geſchehen.
XIII.
Der Forſt⸗Bedienten Zehrungen / und Dizten-
Gelder in herꝛſchafflichen ordinair- und extra- ordinair
Geſchaͤfften betreffende. | |
IK XIV.
Kegiſter.
XIV.
Weid⸗Wercktreiben / Weid⸗ und Aecherich⸗Nieſ⸗
ſung / Beholtzung / Fiſchen und Krebſen / ſoll ohne
Chur Pfalg ſpeciale Ordre und Verwilligung nie
mand / auch die folge mit Hunden und Buͤchſen denen
jenigen / welche ſolche nicht hergebracht / nicht geſtat⸗
tet werden. Ingleichen wie es / ratione beſagter folg
bey denen / welchen ſolche geſtattet wird / zu halten.
Item / welcher geſtalt die jenige / denen das Jagen
der willigt / oder ſolches berechtiget ſeynd / ſich deſſen zu
gebrauchen / und in denen Wein ⸗ Bergen / Feld⸗ und
Garten ⸗Fruͤchten keinen Schaden thun ſollen.
Saͤmbtliche Forſt⸗Bediente / ſolten bey Straff
der Caflation / an Rügen / und Frevel nichts ver⸗
ſchweigen / niemand einen Nachlaß thun / oder ſich mit
Ihm vertragen. Item Selbſt⸗Geſchoß und vergiffte⸗
te Kugel ver botten. |
Zweyter Theil.
| Artie. XVI.
Je es mit Außreutung wuͤſter und oͤeder Felder
* zu halten.
N XVII. *
Bau ⸗Brenn⸗Zaun⸗Taub⸗ und ander Holtz zu
Regiſter.
hauen denen jenigen / die es berechtigt / auf gewiſſe
Maaß erlaubt. m | 9 5
XVIII.
Zwiſchen Michaelis und Georgii Tag / in welcher
Zeit die Waldungen offen / ſoll das angewieſene Ge⸗
holtz hinweg geſchafft / das Reiſig⸗Gipffel⸗Holtz / und
Affter⸗ Schläge aufgemacht / und aufgeraumt werden.
XIX.
Von ſchaͤdlichem Wald⸗Brennen / und Hacken /
wie auch Eigenmaͤchtigem abhauen und verkauffen des
Geholtzes; Ingleichen wie in denen erlaubten Hack⸗
Waͤldern die Fruchtbare Eichen ſtehen / oder die junge
aufgebracht wer den ſollen. Item / von dem ſchaͤdli⸗
chen Wald⸗Brennen / ſo von denen Gemeinden / Hirten
oder Schäfern geſchicht / wovon unten Artie. 59. ein
*
mehrers verordnet iſt.
XX.
Dies Eichen⸗Holtzes / ſoll / fo viel möglich / ver⸗
ſchonet werden. | | |
Ya np u Ra A |
Von Pflantzen / und Aufbringung der Eich⸗Baͤu⸗
men / Bewahrung der Waldungen / Handhabung
der Lehen Waldungen. „
ä 8
Kegiſter.
RR: u Hr
Bey Wer kauffung Brenn⸗ Holtzes / ſoll der jun⸗
gen Eichen ver ſchont werden.
3 ME 8
Ruͤſten⸗ und Aſchen⸗Holtz / ſoll zu gemeinem Ge
brauch nicht angewendet / ſondern geſpart werden⸗
5 . . XXIV. 5 8 „ 4 22
Wie es mit Abgebung Bau⸗Holtzes in denen Ge⸗
meinen Waldungen zu halten / und der vorhabende Bau
zuvor von Schultheiſſen / Gericht / und Bau⸗ver ſtaͤndigen
zu uͤberſchlagen; Auch mit Steinen Knies⸗hoch aus dem
Boden zu mauren / und wo wenig Eich⸗Holtz vorhanden /
ein mehrers nicht / als was ins Wetter kombt anzuweiſen.
e XXV. 5 SER
Jaͤhrlich nur zweymal Bau⸗ und Brenn⸗Holtz / als
im Octobr. und Febr, anzuweiſen; Aus jedem Oberambt
ein Haubt⸗ Specification einzuſchicken / auch wie es damit
ratione der Gemeinen Waldungen zu halten.
e eee ee,
Welcher Geſtalt alles nn Holtz in denen
Heriſchafftlichen Waldungen / von denen Verrechen⸗
den und Forſt⸗Bedienten gewaldaxet werden ſoll⸗
Und wie die verkauffte Schlaͤg rings umbher gleich⸗
falls 815 der Wald⸗ un 8 — > 75
niger die connivirende und nachläßige Forſt⸗ Knechte
dcßſale abzuſtr affen. g ar
Kegiſter.
1 XXVII. | |
An was Orthen deren Woldungen/ und in wel⸗
chem Schein das Holtz gefaͤllet werden folk,
ei NN
Wann auſſer der Zeit / Bau⸗Holtz gehauen werden
muß / wie es alsdann damit zu haltens
„ BEP,
Denen Gemeinden das Eigenwillige Holtz⸗ Hauen
in ihren Eigenthumlichen; Ingleichen andern fremb⸗
den Waidungen / wo Chur⸗Pfaltz die Jagt⸗Gerechtig⸗
keit hergebracht / ver botten / und ſollen ſich durch die
Forſt⸗Bediente anweiſen laſſen. Von dem fallenden
Holtz vor Gnaͤdigſte Hersfihafft / ſollen die Forſt⸗Be⸗
diente kein Stamm ⸗Geld / von andern aber ſolches
zu genieſſen haben.
—
EN“ erg
Die Forſt⸗Bediente / follen über die ver willigte
Anzahl keine mehrere Staͤmme anweiſen. Es ſoll auch
fein Stamm : Hola / fo mit der Wald: Axt nicht ge
zeichnet / abgehauen werden. |
. N RR
Welcher geſtalt das geſunde Holtz gefaͤllt / und
vom Platz gefuͤhret; Ingleichen kein ver willigtes Bau⸗
Holtz verbrennt / verkaufft / oder ſonſten wohin ver⸗
wendet werden ſol. .
E
Wie hoch ob dem Boden die Staͤmme abzubauen /
guch denen anderen Baͤumen kein Schade zugefüͤget /
KX3 und
Aegifter.
und wo es Bergigt / am unterſten Oeth zu erſt ange
fangen werden El. | |
XXXIIL *
Wie ſich die Verrechende / und Forſt⸗-Bediente
bey Veraccordirung des zu verkauffen verwilligten
Bau ⸗und Flotz⸗Holtzes zu verhalten. Auch wie bald
dergleichen Holtz aus dem Wald zu verſchaffen.
XXxXIv.
Wie ſich die Forſt⸗Bedienten bey Ver kauffung
des Schlag⸗Holtzes zu verhalten. |
rer EEN | |
Das Holtz in denen am Neckar gelegnen Orthen /
ſoll geſparet werden. a | 1
| XXXVL 2
Das Zimmern des Holges in denen Wäldern
verbotten. | {
XXXVIL
Welcher geſtalt fich die Verrechende / und Forſt⸗
Bediente mit Verkauff Anweiß⸗Hau⸗ und Aufmach⸗
ung des Brenn⸗Holtz / zum Heriſchafftlichen / und
der Underthanen Behuf / zu verhalten. rg
XXXVII.
Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere / und Forſt⸗
Forſt⸗Meiſt Foͤrſt ce
Kegiſtet
Knechte ſollen Achtung geben / daß das Brenn⸗ Holtz
nicht Unſchůtzig verbrennt werde.
i XXXIX,
VPerordnung / wie es mit deren Raͤthen / und
anderen Bedienten Beſtallungs⸗Sold zu halten.
| 2
Zu welcher Zeit / und in weſſen Beyſeyn / denen
Unterthanen / welchen von alters her / von der Herꝛ⸗
ſchafft das Brenn⸗Holtz mitgetheilt worden / ſolches
auß zugeben. |
| | XLL
Wann die junge Schläge zu⸗ und wieder aufge
than werden ſollen. Auch wie ſich ſonſt wegen des ein⸗
treibenden Viehes / und Graſens halber zu verhalten.
XLII.
Ein jeder ſoll fein Holtz⸗Gaab zum verbrennen /
und nicht zu anderm Gebrauch verwenden.
XLIII.
Die Gemeinden ſollen in ihren eigenen Waldun⸗
gen / und Holtz⸗Buͤſchen / kein Gehoͤltz ohne Vorwiſ⸗
fen / und Beyſeyn der Forſt⸗Bedienten verkauffen.
1 ZLIW .-
Beſtraffung der jenigen / fo ohnerlaubt Dat
— un
Kegiſter.
und Brenn⸗ Holtz hauen / auch Ab⸗Holtz hinweg⸗
nehmen.
XI V.
Wann das Brenn Holtz aus denen Wäldern zu
affen.
| XLVI.
In welcher Maaß das Brenn⸗Holtz gehauen wer⸗
den ſoll. | ven 1
XLVIL
In eben ſolcher Maaß ſoll auch das Herichafftl,
che Brenn⸗Holtz gehauen / und ſchleunigſt fortgebracht
werden. Item / Beſtraffung der Fröhner / welche
Sol liegen laſſen.
XLVIII.
e der jenigen / ſo Brenn⸗ Holt ent⸗
wenden. K
Neue Holtz⸗Weeg verboten.
L.
Von Wind ⸗Faͤllen / Schnee⸗Bruͤcken / Affter⸗
ſchlaͤgen / und ander m W Holtz.
Von Buͤchen⸗ auch 7 Laub eich⸗
Holg / als Bircken / Erlen / ꝛc. un »
Kegiſter.
a EI
Von Kiefer⸗Holtz.
| LHL
Von Wagner Holtz.
LIV.
Bon Pfahl und Schindel⸗Holtz / auch Saͤg⸗Ploͤ⸗
chern.
| Lv.
Vom Hartzen.
L VI.
Von Haͤgen / Einſchlaͤgen und Rottbuͤſchen.
| LVI.
Von Beſem⸗Reiß hauen
N LVIII. | |
Viehe treiben in die gebannte / und verbottene Hige
und Walde / ſtraff bar. Imgleichen das Feuer anlegen
an die Baͤume.
5 EIX.
Welcher geſtalten ſaͤmbtliche Bediente / Schult⸗
heiſe / Anwaͤlde / Buͤrger neiſter e und ſonſten jedermaͤn⸗
niglich in Staͤtten und Ooͤrffern / bey ſpührendem Brand
ſich zu verhalten. Item / die Hirten / Schaͤfer / und deren
Geſinde in Pflicht zu nehmen ag kein Feuer anzule⸗
2 0 | gen;
Kegiſter.
gen; ſondern wann ſie Brand ſehen / ſolchen ſo gleich lo⸗
ſchen / oder anzei gen / auch die Thaͤter / ſo fie elbige wiſſen /
nahmhafft machen ſollen.
5
Geiſen in die Waͤlder und junge Schlaͤge / worin
auch keine Schaaffe zu dulden / gehen zu laſſen / iſt ſtraff⸗
bar. In Dorn⸗ und celd⸗ Hecken aber erlaubt.
L XI.
Beſtraffung der Schaͤfer / welche mit ihren — 2
den Schaarten / oder Haͤmelen in verbottene Waͤlder
fahren. | ”
II.
Vom Weedſchneiden.
LXIII.
Wiedſchneiden denen Forſt⸗bedienten verbotten.
LXIV.
Ohne Erlaubnus eigen⸗Lehen⸗ oder Zinß⸗Waͤlde /
wie auch Rottbuͤſche / Egerten und Heyden von neuem zu
reuten / oder zu brennen / verbotten.
| Ex, &
Vom Kohlen brennen.
LXVI.
Vom Kohlen verkauffen / auch Wider⸗Auffrau⸗
gien der Kohl⸗Plaͤtzen / und derenſelben Bannen vor dem
Vieh. LXVIE
Kegiſter.
Vi.
Bon Holtz⸗leſen und ſchneiden.
LXVIII. :
Von Baͤumſchelen / Rinden machen / und weicher:
geſtalt ſolches erlaubt / die wilde Obſt⸗ und Kirſchbaͤum /
ingleichem an Eichen / und Buchen / ſo viel Stamm «90er
Haͤgreiſer / als moͤglich ſtehen zu laſſen. Und wie ſich die
Forſt bediente dabey zu verhalten. Item / der Rinden⸗
Und Lohe Handel verbotten.
ä LXIX-
In Sammlung Leßholtzes ſollen keine Aexte / Hep⸗
pen / Beyle / noch andere Waffen mit in die Wider ge
nommen / auch zum Laub⸗raumen / keine eiſer ne Rechen /
oder Schauffel gebraucht werden.
LXX.
Vom Baſt⸗machen.
. EN.
Vom Aeckerich / wann ſolches von denen Verrechen⸗
den / und Forſt bedienten beſichtiget werden ſoll.
1
Ohnerlaubtes Einſchlagen der Schweinen in die
Waldungen verbotten.
LXXIII.
Welcher geſtalt die einſchlagende Schweine / ſowohl
| 8 in
Kegiſter.
in die Herrſchafftliche als gemeine W Ver⸗
hütung Underſchleiffs / mit einem gewiſſen⸗Maͤrck⸗Eiſen
gebrennt werden ſollen. Item / daß jedesmahl nach ad-
venant; zur Nahrung und Auffenthalt des Wildpraͤts
etwas aͤckerich abgehenckt werde. |
er i
ngebuͤhrlich ſuchender Vortheil im Schwein Eur
ſchlagen verbotten.
LXXV. 720
Wann aͤckerig uͤbrig / welchergeſtalt ſelbiges von de⸗
nen Verrechenden Bedienten zu beſichtigen und zu ver⸗
kauffen. Item / daß die Maſtung niemahl uͤberhaupt /
ſondern auff ein gewiſſes Quantum an Schweinen / und
auff cine gewiſſe determinirte Zeit verkaufft werden fol
le. An Orth tind Enden / wo anbruͤchige Schweine ſeynd /
keine zu erhandlen. |
| LXXVL 5
Wie mit denenjenigen Hirten / welche aͤckerich Schwei⸗
ne ver liehren / oder ver wahrloſen / zu verfahren.
| LXXVII.
Das Auffleſen deß Eichen⸗ und Buchen ⸗aͤcker ichs /
auch der Haſelnuͤſſen / und wilden Obſts verbolten / das
Obſt⸗leſen / aber denen Forſt⸗Knechten auff gewiſſe Maß
ve. ſtattet.
i LXXIII.
Wie weit / und zu was Zeiten der wn
eld ⸗
Kegiſter.
Weidgang / in oder außlaͤndiſchen Gemeinden / oder ſon⸗
derbaren Perſonen / zu geſtatten. |
| | LXXIX. |
Denen Forſt bedienten werden die Herrſchafftliche
unverliehene / auch die neu⸗ anzurichten ſeyende Vieh⸗
Wi yden anbefohlen.
EN
Von Außgrabung wilder Obſt⸗Baͤumen.
i LXXXI.
Von Hopffen⸗Sammlung.
| e
Von Immen⸗außhauen.
Enn |
Von Bergwercken / Ralf. und Stein⸗Gruben / auch
Hafner⸗Erd / und andern Erd Gruben.
UXIXKEV
Unzeitige Erweiterung / und Außbreitung der im
nechſt vorher gehenden Titulo gemeldten Gruben ver⸗
botten. Born.
| Dritter Theil.
| | Artie. LXXXV.
Spa deßgleichen Verhehler / und
Participanten / nach der zu End angetruckten Con.
| N ſtitation
Kegiſter.
ſtitution anzuſehen. Item / etliche benennte Calas, wie
ſelbige das erſtemahl mit einer Geld⸗Straff belegt wer⸗
den ſollen. Item / Oratt⸗Schlingen auff Haaſen / Dachs
und Marter verboifen. a
LXXXVVI.
Ordnung wegen der Hirten / und g eld⸗Hütern / auch
ſonſten jederman / welcher in denen Waldern arbeitet /
wann ſie einn Schuß hoͤren / jemand mit Rohren oder
ſonſten verdaͤchtig ſehen / wie ſich zu verhalten.
a | LXXXVII.
Unterkaͤuffere / und andere / ſo mit Wildpraͤt Hand⸗
lung treiben / wie ſie in Pflichten zu nehmen. Item / wie
die Underthanen mit denen findenden Hirſch⸗Gewich⸗
tern ſich zu verhalten. |
. LXXXVIIL
Beſpannte / oder geladene Buͤchſen in denen Waldun⸗
gen und Wildfuhren zu tragen / verbotten. |
LXX XIX.
Ingleichem das verdaͤchtige Herumbgehen / und
Durchſtreichen in denen Waldungen verbotten.
N . 8
Die Setz⸗ und Brunfft⸗Zeit über ſeynd die Waldun⸗
gen verſchloſſen / und von maͤnniglich zu meiden.
Item / von Haaſen haͤgen / wobey das Haaſen⸗ fangen
mit
Kegiſter.
mit hetzen / lauſen / abſchrecken / oder troͤtten verbotten
wird. & J 2 4
| *.
Vom Luder fuͤhren / wie auch Wolffs⸗Fuchs⸗ und ans
deren Fallen / wann folche genommen werden.
xXCII.
Vom Feder⸗Wildpraͤt / und wie die jenige / wegen
Außnehmung der Jungen / und Verderbung der Eyer /
Imgleichen fo ſelbiges ſchieſſen / das er ſtemahl angeſehen
werden ſollen. Item das Ant⸗Vogel ludern / und ätzen /
wie auch Vogel⸗Schneiſen anrichten / Dratt⸗Schlingen /
und Rüͤckſtellen verbotten. Ingleichem auff was Weiß
ſtehende Hunde erlaubt / Treib⸗Zeug und Tyras aber
nicht zu geſtatten.
un...
Bon abgegangenen / oder abgefchafften Huͤner⸗
faͤngeren / und deren Jungen / welche mit denen ihnen
vorhm ertheilten Patenten annoch herumb gehen. Auch
daß wehrender Vacanz kein Beampter fich deß Hüͤner⸗
jangens / und Haaſen⸗ſchieſſens bedienen fell.
XCIV.
Von wilden Tauben / Grammets⸗ und andern
Vogel⸗Heerden. N
XCV.
Dom Lerchen⸗ und Fincken⸗ außſchlagen.
| XCVI.
Kegifter.
XC.
Von Falcken / Blaufüͤſſen / Habichen / und Habich⸗
lein / Melanen / Stein⸗Adlern / Stockgeyern / ꝛc.
XC II. |
Von Haltung der Herrfchafftlichen Hunden. Von
Schaͤfer⸗Hunden / auch Metzger⸗Hunden / und wie ſich
in Durchpaſſirung der Wälder und Wildfuhren damit
zu verhalten. Item / welcher geſtalt die Unterthanen ih⸗
ren eigenen Hunden Querchbruͤgel anhencken ſollen. Und
was maſſen deßfalls die connivitende / oder nachläflige
Forſt⸗Knecht anzuſehen. |
XCVIII.
Von Obſt⸗Baͤumen in denen Waͤlden und Wild-
fuhren.
| XCIX, |
Von unordentlichem Uberſchlagen und Betreiben
der Schaͤfereyen / auch Verſchonung der gehaͤgten Wal⸗
dungen / mit Schaaff⸗ und Geiß⸗Trieb.
8 C. |
, Ton grohnen/fo die Unterthanen bey denen Wild⸗
haͤgen / ie zaunung verbannter Waͤlder / Baumauß⸗
graben / Saltzlacken / und Traͤncken zu raumen ſchuldig.
Jlem / welcher geſtalt die Wild⸗Haͤge in acht zu nehmen.
EIER Cl. | |
Von Auffraumung der Parſch Wegen / und Richt:
ſtaͤtten. CH.
Kegiſter
3 Cl.
Von U ber fuͤhrung deß Wildpräte.
a Gi
Von denen Saltzlacken / und wie ſich wegen des dazu
nöthigen Saltzes o wohl die Verrechenoe⸗ als Forſt⸗
Bediente ins kuͤufftige zu verhalten.
Cl v.
OR Verhäg⸗ und Ver zaͤunung der Underthanen
elder. |
DEV. | 3
Welcher geſtalten die Fruͤchten verhuͤtet werden
ſollen.
CVI. |
Wie der Hirten Hunde befchaffen feyn ſollen / und
wie weit fie ſich derfeiben bedienen moͤgen; das Schieſſen
aber / auſſer mit Piſtoien / Tertzerolen und Puferten / wie
oben Artie. 105. gedacht / erlaubt.
CVII.
Das Wildpraͤt mit gefanzoten Hunden zu vertrei⸗
ben / verbotten; Und welchergeͤſtalten die Forſt⸗Knechte
darauff achtung geben ſollen.
8 CVIIL,
Beſtraffung der Underthanen / ſo auff Beſchreiben /
beym Jagen nicht erſcheinen: Und der Schultheiſen /
welcheſelbige verhehlen: Auch der Forſt⸗Bedienten / die
jemand außFFreundſchafft / oder gegen Verehrung dimit-
titen. Worbey das üble Tractiren der Under thanen / de:
000 nen
Regiſter
nen Forſt⸗Bedienten verbotten wird. Item / wie ſich die
Ober⸗Beambten / und Schultheiſen / mit Einſchickung
der Specificationen zu verhalten. |
CHR |
Wann Chur⸗Pfaltz in etwas / es habe Nahmen / wie
es wolle / Eintrag geſchicht / ſoll es von jeder maͤnniglich
alſobald angezeigt werden.
Vrierter Theil.
Von Fiſchereyen.
” Artic, CX.
On Fiſchereyen und Bächen insgemein.
CHL
Don Forellen: Bächen.
CxXII. |
Das Holtz in den Fiſch⸗Waſſeren / ſoll nicht von de⸗
nen Wurtzeln abgehauen / eingefaͤllt / noch geſchlaͤmt
werden. |
CXI.
Beſtraffung der jenigen / welche unerlaubt in denen
Baͤchen / und Waͤſſern ſiſchen / und krebſen.
CXIV.
Fiſche / ſo gefangen werden / und das verordnete
Maß nicht haben / ſollen wiederumb ins Waſſer geworf⸗
fen werden. |
a CXV.
Mit denen kleinen Krebdſen ſoll es auch alſo / wie in
nechſt vorherigen Artic. gemeldet / gehalten 5 —
tem /
Regiſter.
Item / Beſtraffung der jenigen / ſo wider beyde Articulos
handlen. '
CENT...
Auff die Bäche follen rechte Netze gebracht / und zu
gehoͤriger Zeit gefiſchet werden.
| CXVIL. |
Herꝛnfiſcher ſollen ſo wenig in denen Baͤchen / ſo denen
Gemeinden zuſtehen / fiſchen / als die Gemeinden in denen
Herrſchafftlichen. |
Item / ſaͤmbtliche Fiſchere auff dem Rhein / ſambt
ihrem Geſind ſollen in Pflichten genommen werden / der
Wildpraͤts⸗Diebereyen ſich zu enthalten. Wann ſie der⸗
leichen ſehen / anzuzeigen / und kein Schieß⸗ Gewehr mit
ich auffs Waſſer zu nehnien.
CXVIII.
Baͤche / und Fiſchwaͤſſer / welche die Graͤntzen unter:
ſcheiden / ſollen in ihrem Gang und Lauff erhalten wer⸗
den; Deßgleichen ſollen die Ober⸗Beambte daran ſeyn /
und fleiſſigſt erinneren / daß / wo es noͤthig / Rheingrafen
verordnet werden. !
EXIXS
Wie in frevelbaren Fällen zu verfahren / welcher ge⸗
ſtalt die Forſt⸗Knechte und Jagd⸗Bediente ihre ordent⸗
liche Rug⸗Regiſter zu halten. Deßgleichen wann ſie Hir⸗
ten oder Geſind / ſo peccirt / antreffen / es gleich denen Se
meinden / und ihren Herꝛen anzeigen follen. |
Item / wie die verrechende Bediente alle Quartal
einen Extract, der noch reſtirenden e chicken.
Kegiſter.
ſchicken. Ferners frevelbare Haͤndel / wovon in dieſer
Wald⸗Ordnung nichts difponsri iſt / deßgleichen Wild⸗
praͤts⸗Diebereyen / præjudicirliche Eingriffe / auch Sachen
von Wichtigkeit / und / wo periculum in mora, ſollen von
denen Forſt⸗Bedienten ohnver zuͤglich berichtet werden.
EX.
Was wider das Herrſchafftliche Intereffe laufft / und
die Unterthanen erfahren / denen Forſt⸗und Jagd bedien⸗
ten fleiſſig anzuzeigen. Forſt⸗Bediente ſollen gegen die
Underthanen keine Inſolentzien brauchen Item / welcher⸗
eſtalt die Feld⸗Schuͤtzen / Schaͤfere / Hirten und ſaͤmbt⸗
liche Underthanen / wann fie Forſt⸗Xnechte / Huͤnerfaͤn⸗
er / oder Haaſenfauthe in denen Feldern mit Hunden ja⸗
gen / Haaſen und e ne ſchieſſen ſehen / oder es ſon⸗
ſten erfahren / ſolches allemahl fdeliter anzeigen ſollen.
5 Anhang.
een was fuͤr Wildpraͤt zur hohen / und
niederen Jagd gehorig. |
Taxa, deß Schieß⸗ oder Fang⸗Gelds / und welcher:
geſtalt ſolches zu zahlen.
Edict, wor nach die Wildpraͤts⸗Diebe zu ſtraffen.
Ri P
R
Erſter
Tu a — D
EN: N — S N re N — 3 Er 2 774
* . 7 4 N
5
NI
N A
220
er 0
[N ku
7 x :
N KR | *
Ae. SF S FL 12 7 0
N AI NEN
e IE — . lm 2 * 2
8 Kg" 2 * *
Erſter bei
Von dem Ambt / deren Forſtmeiſtern /
Ober⸗Foͤrſtern / und Forſt⸗Knechten.
Vom Ambt eines Forſt⸗Meiſters / und
3 2 Ober⸗Foͤrſters inſonderheit.
faͤnglich ſoll ein jeder / der
ſich für einen Forſtmeiſter und
a ber foͤrſter gebrauchen laſſen will /
der Forſt⸗ und Jagd⸗Sachen kundig
ſeyn; Finittelft feiner Forſt⸗Ver⸗
waltung am nechſten / oder wo es
die mehreſte Geſchäfften zu verrich⸗
ten gibt / ſeine Wohnung haben / ge⸗
meinig lich aber gegen denen Graͤntzen / oder wo es das
Ober⸗Jaͤger⸗Meiſterey⸗Ambt nöͤthig findet / ingleichen
ſoll er die Circumferenz e jedes Forſts /
g 5 N
tt 21
—
—
E2I
zu feiner ſelbſt Erleichterung und Nachricht / wie herna⸗
cher bey dem yten Punct ausführlicher vermeldet wird /
ordentlich beſchrieben haben / wo aber dergleichen Be
ſchreibung nicht vorhanden / die Ober⸗Aembter mit Zu⸗
ziehung deren Forſt⸗Bedienten ſolche foͤrderlich ver ferti⸗
gen / und ein Exemplar zur Hof⸗Camer einſchicken ſollen.
Sambtliche Forfte ſollen ſie fleiſſig bereiten / und
Uns nin gend einige Schmaͤhlerung oder Abbruch ge
ſchehen laſſen / ſonder n da dergleichen etwas vorgienge /
ſolches an das Ober⸗Jaͤgermeiſterey⸗Ambt ſowohl / als
die Ober⸗Beambte / und dieſe es ſo dann nach Beſchaffen⸗
heit der Materien / an die Regierung und Hof⸗Cammer
berichten. Auf die untergebene Foͤrſtere / und Knechte /
auch Wayd⸗Leuthe / und wer mit denen e du Waͤl⸗
dern / und Jagden zuthun / ſollen fie fleiſſig Auff ſicht ha⸗
ben / daß ſie ihren Dienſten redlich / getreulich und gefliſ⸗
ſen nachſetzen / welche fahrlaͤſſig befunden / denenſelben
ſolches ernſtlichunterſagen / und diejenige / an denen es
nicht verfangen wird / Unſerm Ober⸗Jaͤgermeiſterey⸗
Ambt anzeigen / um ſolches Uns / die Gebuͤhr darunter
zi per ſchaffen / umbſtaͤndlich zu berichten.
Und gleichwie zu dem Ende / umb ſaͤmbtliche
Forſt⸗Knechte und Weydleuthe ſo wohl in beſtaͤndiger
Forcht / und fleiſſiger Beobachtung Unſerer Dienſten zu
halten / als auch ſonſten alle Unter ſchleiffe und Malver-
ſationen zu verhuͤten / jeder Forſt⸗Meiſter und Ober⸗
Forſter fihuldigift/ vi Ofkcii auf ſeine eigene Speeſen gi
€
90 3 IR
le halb Jahr einmahl / ſaͤmbtliche unter feiner Intpe&ion
ſeyende Forſten / Waldungen / Graͤntzen / Wildfuhren /
und Jagden / genau zu viſitiren und zubereiten / auch
jedesmahl dem Ober⸗Forſt⸗Ambt Ber icht zu erſtatten /
wann auch ſchon nichts ſonderbahres vorgaͤngen; Alſo
ſoll derjenige / ſo deßfalls ſaumhafft oder nachlaͤſſig ge⸗
funden wird / Uns nicht allein allen entſtandenen Scha⸗
den zu er ſetzen getzalten / ſondern zugleich iplo facto einer
balbjaͤhrigen Beſoldung verluſttget ſeyn.
Ferner ſollen ſelbige bey Abgang eines oder an⸗
dern Forſt⸗Knechts / Huͤnerfaͤngers oder Haaſenfauts /
auch andern Perſonen / fo zu Beobachtung der Wal⸗
dungen und Wildfuhren beſtellt / auff andere redliche
erfahrne / und tuͤchtige Subjecta zu Erſetzung der abge:
gangenen Stell / bedacht ſeyn / umb ſolche behoͤriger Or⸗
then vor zuſchlagen / nach ihren Beſtallungen und die⸗
fer Verordnung / auch anderen jetzt und ins kuͤnfftig
abgehenden General- und Special Befehlen / nicht alle in
vor ſich ſelbſt geleben / ſondern auch / daß andere denen⸗
ſelben gemaͤß ſich verhalten / daran ſeyn / und in Sum⸗
ma Uns mit allem treuen Meynen / Nachtheil verhuͤten /
und abwenden / hingegen Unſeren / und Unſerer Un⸗
terthanen Nutzen und Wohlfahrt in
alle moͤgliche Wege be⸗
fordern.
#
}
A 2 II. Vom
. „ 4
1.
Vom Ambt deren Forſt⸗Knechten / Sie
ner⸗Faͤngern / Haaſen⸗Fauthen und
dergleichen Perſohnen. 8
Belangendſolche Perſohnen / welche Uns der⸗
gleichen Dienſte dißmahlen leiſten / und auch
fuͤrter leiften wou en / ſo ſollen fie ebenmaͤſſig / wie hievor⸗
nen von Forſt Meiſtern und Ober⸗Foͤrſtern auch geſagt /
der Forſt⸗Sachen / Huͤnerfaͤngerey und ſonſten in ihrer
Profeſſion ſo viel moglich berichtet / geuͤbet und erfahren
ſeyn / wie nicht weniger an ſolchen Orthen wohnen / da:
ſie taͤglich ihren anbefohlenen Forſt und an vertrauten
Diſtrict mit reiten oder gehen / wie jeder beſtellt / beſuchen
moͤgen / und demnach ſelbigen aller Gebuͤhr ver ſehen und
handhaben. Im Hagen und Jagen auferfor dern Un⸗
ſers Ober⸗Jaͤgermeiſters / auch Ober⸗Jaͤgers / Forſt⸗
meiſtern und Ober⸗Foͤrſtern alle mögliche Hülff thun /
ihren Beſtallungen / auch dieſer Ordnung / und allen je⸗
tzigen und kuͤnfftigenUnſern General undSpecial-Befeh-
len ihres Theils getreulich nach ſetzen / auch Achtung ge⸗
ben / daß dergleichen von andern beſchehe.
Und in Summa Ling ebenmaͤſig mit allen Treuen mey⸗
nen / Schaden wenden / auch Unſern / und Unſerer Unter⸗
thanen Nutzen und Wohlfahrt ihres beſten Vermoͤgens
fordern und ſchaffen. Im Fall auch die N
| . dn
QuUARTAL- Jerzeichnus /
Des in denen mir gnaͤdigſt anvertrauten Forſten Ober⸗Ampts Heydelberg befundenen Wüdpretts bom
1, Januarii Di ultimum Martii ızır.
Jagdbare] Geringe | Spieß Alt⸗Thier. Schmal | Kälber. | Schwein. Keuͤler. Bäche iſchli
Sf When, | en edc
Nahmen der Forſte | a e
12.16 IC.
Enden.
Summa
I 7 8
——— . —
N En
ee —
hr
N NE EG ns
—
— — u
*
*
ar}
Be.
2
5
|
* 0 5
und Ober⸗Foͤrſtere etwas / ſo hierwieder gehandelt wuͤr⸗
de / ſehen / oder vermercken / ſollen ſie ſolches alſobalden
an unſer Obe.⸗Forſt⸗Ambt / daſſelbe an unſere Regierung
und Hof⸗Cammer / nach Unter ſcheid der Sachen /
auch da noͤthig / Uns ſelbſten berichten.
III.
Meilen man auch gefunden / daß die Forſtmei⸗
ſtere / und Ober⸗Foͤr ſtere bißdahero mit Einſchi⸗
fung der Verzeichnuſſen von denen Saltz⸗Lacken /
Auer⸗ und Bir ck⸗Hanen / ingleichen der Brunfft⸗Regi⸗
ſtern ſich ſehr nachlaͤſſig und ſaumbſelig erwieſen:
Als wird hiemit er nſtlich befohlen / daß hinfuͤnfftig jeder
Forſtmeiſter und Ober⸗Foͤrſter eine ordentliche Veꝛzeich⸗
nus von allen / in denen unter feiner lalpection ſtehenden
Corſten / befindlichen Saltz⸗Lacken / ma Febr. die Specifica-
tiones vom Pfaltzen der Auer⸗ und Birck⸗Hahnen ultima
Aprilis, die Hir ſch⸗Brunffts⸗Verzeichnuß I. Octobtis,
Worinnen jedes mahl expreſſè und in ſpecie zu melden /
von wieviel Enden die Jagdbahre Hir ſch ſeynd / nach
8 dann die geringe Hir ſch zu melden / einſchicken
ollen.
Ferner ſollen ſelbige ebenfals / nach Publication
dieſer Wald⸗Ordnung von Quartal zu Quartal als I. Jan.
April. Juli & O&obrisfedesmahleine nach angehengtem
Model eingerichtete Verzeichnus einſchicken / was in
| A 3 jedem
* 06
jedem Forſt vor Wildpraͤt vorhanden / wobey abermay⸗
len zu melden / wie viel Ende die jagdbahre Hirſch ha⸗
ben / weßwegen dann derjenige / welcher hieran nach⸗
laͤſſig gefunden wuͤrde / nicht allein jedes mahl in 10. fl.
Straff verfallen ſondern auch ſchuldig ſeyn ſoll / ſo fern
man von Ober⸗Jaͤgermeiſterey Ambts wegen zu Ein⸗
hohlung obgedachter Specificationen jemanden abſchi⸗
cken wuͤrde / die Koſten zu tragen.
N I V. TIER.
S nachdem die taͤgliche Erfahrung
J lehret / daß die Forſt⸗Bediente ſambt und ſonders
zu Zeiten allerhand verloffenes liede rliches Geſindel an⸗
nehmen / und ſich deſſen in ihren Dienſt⸗Verrichtun⸗
gen gebrauchen / wodurch ſowohl in denen Waldungen
viele ſchaͤdliche Unterſchleiffe / als auch ſonſten in der
Wildfuhr mannigmahlen Wildpraͤts⸗Diebereyen ver:
urſachet worden: Als befehlen Wir hiemit ernſtlich /
daß ſie hinfuͤhro niemand anders als verſicherter be⸗
kandten Leuthen / wofuͤr ſie / und vor alle Malverſatio-
nen zu ſtehen haben / ſich bedienen / welche fie vorhero
zu unſerm Ober⸗Forſt⸗Ambt / umb ſolche in Pflichten
zu nehmen / zu uͤber ſenden / widrigen falls die Gontra-
venienten / nebſt Erſetzung des Schadens / mit
nachdruͤcklicher arbitrariſcher Straff
belegt werden ſollen. |
. e re V. Von
2
* 0 IE
Von demienigen / fo die Forſtmeiſtere /
Ober⸗ und Wald⸗Foͤrſtere / auch Forſt⸗Knechte /
ſo dann Au⸗Maͤnner und Rhein⸗Graffen in acht
zu nehmen haben / und ihnen zu ver⸗
richten ſtehet.
Auch ſollen fie ſowohl unſere Foͤrſt⸗ und Wild⸗
bahnen / als Unſerer Unterthanen und Angehori⸗
gen in unſern / und andern benachbarten Landen gelege⸗
ne Waͤlder / und Holger / worinn Wir des Jagens be⸗
rechtiget ſeynd / ſo viel moglich fleiſſig / und zwarn ein
jeder auf ſeinen Koſten / bereiten / begehen / und ihr fleiſ⸗
ſiges Aufſehen haben / daß Uns an Lands⸗Fuͤrſtl. Hohen
Oberherrlich⸗ und Gerechtigkeiten / Hagen und Jagen
Waͤld⸗ und Hoͤltzern / dar inn gelegenen Bergwercken /
Stein⸗Gruben / Auen / Woͤrthen und Anlagen im
Rhein / Fiſch⸗Waͤſſern / auch / Aeckerrich und anderen
Wald ⸗ Nutzungen / Dienſtbarkeiten / und ſonſten
nichts entzogen / ſondern alles erhalten / und gehand⸗
habt / auch was bißhero in Abgang kommen ſeyn moch⸗
te / wieder in Aufnehmen und zu Nutzen gebracht
werde. Sie ſollen aber ſothanes Begehen oder Be⸗
reiten felbft in Per ſohn verrichten / und nicht Knechts⸗
Knechte dar zu halten / noch ihnen etwan Holtz zu Lohn
geben / auch ohne Vor wiſſen ihres vorgefegten Forſt⸗
N mei⸗
EIEIE
meiſters oder Ober⸗Foͤrſters nicht über Nacht aus ihren
Dienſten verbleiben. Wir befehlen auch hierauf ſehr
arnſtlich zu deſto beſſerer und genauen Beobachtung alles
obigen / daß von Unſern Dicalteriis denen Forſt⸗ und
Jagd⸗Bedienten nicht allein ſo bald bey Annehmung
und Pflichtleiſtung / ihre noͤthige Beſtallungs⸗Brieffe
ausgefertiget und eingelieffert⸗ ſondern auch in denen
Regiſtraturen / wegen Conoeſſionen / Bertraͤgen / An:
graͤntzungen / und Gemarckungs⸗Beſchreibungen alle
Ada fleiſſig nachgeſucht / und in Abgang deren / die
Ober⸗Aempter daruͤber zu vernehmen / auch dafern ſich
allda keine Nachrichten befinden / zu verfugen / damit
die alte Leuthe mit Zuziehung unſers Ober⸗Forſt⸗Amibts
legaliter ad Pretocollum examinirt / und ſo wohl deren
Ausſag / als auch andere befindliche Documenta zu
Beobachtung Unſerer gerechtſamen und Regalien de⸗
nen Jagd⸗Bedienten ſambt und ſonders communicirt
werden moͤgen.
VI. 5
S ſollen auch Unſere Ober⸗Jaͤger⸗und Forſt⸗
meiſtere / auch Ober⸗ För ſtere und Forſt⸗Knechte /
Huͤner⸗Faͤngere / Haaſen⸗Fauthe und dergleichen auf
die Bann⸗ und Marck⸗Stein / Lochen und Gemaͤrck fleiſi⸗
ge Achtung geben / damit dieſelbe nicht geſchaͤdigt⸗ oder
verändert werden / zu welchem Ende ſolche mit Fleiß
aufgezeichnet / und jährlich denen Forſt⸗ und 1
*
E 9
Rechnungen mit angehenckt / ſo dann von 3. Jahren
zu 3. Jahren zu der Zeit / da es der Feld: Geſchaͤfften
wegen am fuͤglichſten ſeyn kan / in Beyſeyn der Forſt⸗
Bedienten / mit Zuziehung der Benachbarten und An⸗
graͤntzenden / und dieſer wieder mit Uns / ſambt der
jungen Mannſchafft ein allgemeiner Umgang / damit
deſtoweniger Streit zubefahren / vorgenommen werden
ſolle / und wo die Foͤrſt an andere / und frembde Herr⸗
ſchafften angraͤntzen / ſollen die Ober⸗Beampte dieſem
luritt ſelbſten bebwohnen / und alles wie es geſchehen /
in ein ordentliches Protosoll bringen / auch ſchuldig ſeyn /
nach verfloſſenen 3. Jahren bey der Hoff⸗Cammer und
Ober ⸗Forſt⸗ Ambt deßwegen jedesmahlen Erin
nerung zu thun / damit man wegen der Koͤſten das
noͤthige veranſtalten / und auch / daß es geſchehen ver:
ſicherk ſeyn konne / und dieſes alles / was in dieſem Arti
culo enthalten / bey Vermeydung Jo. Nthlr. ohnauß⸗
bleiblicher Straff / worinn in pete die Ober Beambte /
als wor auff es vornemblich ankommt / eo iplo und ohne
alle Replique verfallen ſeyn ſollen.
VII
n wofern adeliche / oder andere Perſonen
fiefenen Inn oder Außlaͤndiſch / auf Unſerm Ter-
ritorio einige Waldungen haften / und ſich deßwegen
Mängel befanden / ſollen Unſere Beambte / Ober und
Forſtmeiſtre auch Ober⸗Foͤrſtere durch ordentlichen Um⸗
gang / ſolche beſteinen oder 4 laſſen. Da K*
W f Die
Ri 10 KM
die Sache zweiffelhafftig / oder dergleichen bey Uns an⸗
graͤntzenden Obrigkeiten / oder gegen Unſere ſelbſt Ge⸗
meinden ſich zutragen wuͤrden / Jollen ie Forſt⸗Bediente
ſambt denen Ober⸗Ambtleuthen forderſt jeder zeit die
Nothdurfft an Unſer Ober⸗Forſt⸗Ambt / und wo
noͤthig / an Uns oder unfere Cantzleyen gelangen laſſen /
und darüber Befehl gewaͤrtig ſeyn.
VIII.
FM da ſich je in eines anbefohlenen Forſt
unverſteinte Graͤntzen befaͤnden / da man ſich von
anderer Obrigkeit zu weit Eingreiffens zu befahren / ſol⸗
len Forſtmeiſtere und Forſtbediente ſolches for derlich
zum Ober⸗Ambt / und an Unſer Ober⸗Forſt⸗Ambt /
auch wo noͤhtig an Uns oder Unſere Cantzeley berichten /
auff daß darauff mit Unſerm Vor wiſſen eine ordentliche
Verſteinung vorgenommen werden moͤge. Dafern eini⸗
ge Ober⸗ambtliche oder Jagd⸗ und Forſt⸗Bediente vom
hoͤchſten biß zum niedrigſten nachlaͤſſig und ſaunnbhafft
gefunden wuͤrden / ſollen ſelbige / nebſt Er ſetzung alles
Schadens und Koſtens / mit willkuͤhrlicher ſchwerer
Straff / ohne einigen Anſtand angeſehen werden.
IX.
amt auch Unſere getreue Unterthanen durch
> Abforderung uͤbermaͤſſigen Stamm: oder Zeh⸗
rungs⸗Gelder von Inſern Forſt⸗ und W
| n
n
nicht übernommen werden moͤgen: So befehlen Wir
gnaͤdigſt / es inskünfftige nachfolgender Geſtalt zu hal⸗
ten / in ſo weit dieſes / wie auch was unten beym nechſt⸗
folgenden Io. Art. wegen der Forſt⸗Knechten Benutzun⸗
gen gemeldet wird / durch Unſere occaſion der im Werck
ſeyender Begebung der Erbbeſtaͤnden gegebene gnädig⸗
ſte Verordnung nicht geaͤndert / ſo viel nemblich das
Brennholtz betrifft / ſo ſoll denen damit bemuͤheten Forſt⸗
und anderen Bedienten von einem Verkauff von 1. biß
25. fl. von jedem Gulden 12. Kr. von 25. biß Jo. über⸗
haupt 5. fl von Jo. biß Too. von jedem Gulden E. Kr.
und was uͤber 100. hinauß gehet / von jedem fl. 3. Kr. an
Hand⸗Geld / welches die Kaͤuffer zu entrichten / geſtattet
werden / wovon demjenigen Bedienten / fo das Kalff⸗
Geld einnimbt und verrechnet ein Drittel / dem Forſt⸗
meiſter oder Oberfoͤrſter ein Drittel / und dem Forſt⸗
knecht ein Drittel gebuͤhret; betreffend das Bau⸗Holtz /
fe wird von jedem Creutzſchneidigen Stam Anweißuͤngs⸗
oder Stamm⸗Gelds erlaubet 9. Kreutzer / von einem ein⸗
ſchůchtigen Baum F. kr. von einem Hollanderbaum zy.
Kr. welches ebenmaͤßig die Käuffer zu zahlen / und oben
ſchon gedachter maſſen die verrechende und Forſt⸗Bedien⸗
te unter ſich zu repartiren.
Wegen des verſchenckten Bau⸗Holtzes / weilen der
verrechende Bediente zu Vermeidung Unterſchleiffs
kuͤnfftig bey dergleichen Anweißungen mit zugegen ſeyn /
nnd mit einer aparten Wald⸗Axt / wie unten arr. 22. ver⸗
ordnet / die Staͤmme a zeichnen helffen to)
| 22 un
. NT —
BE C
und aber felbiger deßfalls nichts an Geld ine innahm und
Außgab zu bringen / auſſer daß er nur ein ordentlich Re⸗
giſter zuhalten / und ſolches Holy als geſchenckt mit Be⸗
fehl und Quittung durch die Rechnung zufuͤhren / mithin
umb ſo weniger Muh eanzuwenden hat. Als ſolle Er
von dem Stamm⸗Geld / welches diejenige zuentrichten
denen es geſchencket wird / kuͤnfftig hin anderhalb fünf?
theil / der Forſtknecht anderthalb fuͤnff theil / Forſtmeiſter
oder Ober⸗Foͤrſter aber die uͤbrige zwey fuͤnff theil zu par⸗
ucipiren haben. So viel endlich die gemeine eigenthum⸗
liche Waldungen betrifft / ſollen die Forſt⸗Bediente
ſchuldig ſeyn das Breñ⸗ und Bau Holtz / welches in jedem
Orth bleibt / auſſer einem Trunck und ſtuͤck Brod / ſo
ihnen bey der Anweißung zugeben / gratis außzuzeich⸗
nen. Was aber aus ſolchen gemeinen Waldungen auf
ſerhalb verkaufft wird / und in ſpecie die Hollaͤnderbauͤum
betreffend / deßhalber ſoll es mit dem Hand⸗ und Stam⸗
Geld / welches denen Forſt⸗Bedienten / weilen ſie deßfalls
allein bemuͤhet ſeyn / auch allein verbleiben / ſolcher maſ⸗
ſen gehalten werden / daß Forſtmeiſter oder Ober foͤrſter
zwey drittel / der Forſtknecht aber / ein drittel bekomme.
Was aber für Holtz zu Heriſchafftlichen⸗ wie auch Kirch⸗
und Schul⸗Gebaͤuen zu verbrauchen / vor deſſen An⸗
weißung ſollen ſich die Ober⸗-Ambts⸗ und Forſt⸗Bedien⸗
te mit dem bloſen Deputat vergnuͤgen / welches ein und
andern falls aus l inſerer Hoff⸗Caſnmer / oder geiſtlichen
Adminiſtrations Mittelen/ wie im 13. Art. enthalten / ge⸗
reichet / imuͤbrigen aber alles weitere Zehren und Zechen
eingeſtehet werden. Worauff Unſere n zii
halten /
EZ IE
halten / und denen Forſt⸗Bedienten ernſtlich einzubin⸗
den / daß ſie ſich dieſer Unſerer gnaͤdigſten Verordnung /
bey Vermeydung Unſer Ungnad und Straff / gemeß
bezeigen / und die Leuthe weiter nicht uͤbernehmen / auch
kein Holtz mehr / als erlaubt / bey Verluſt ihres Dien⸗
ſtes / anweiſſen ſollen. Be: .
X.
Een ſollen die Forſtmeiſtere / Ober⸗
Ofoͤrſtere und Forſtknechte ihnen auch ſelbſten kei⸗
nerley in ihren Beſtallungen nicht inſonderheit begriffene
Beynutzungen / weder mit Weyd⸗Werck treiben / Be⸗
ſchlag⸗ oder Selbnießung umb oder ohne Zinß Uns zu⸗
gehoͤriger Weiden / Einſchlag mehrer Schweinen / Vor⸗
oder Nachaͤckerich / weder die Beſtallungen ver mogen /
oder daß fie andere ihrentwegen einſchlagen lieſſen / reis
bung⸗Holtz⸗Fuͤrkauffs / Steigung bey dem Holtz Ver⸗
kauff vor ſich oder mit andern in Gemeinſchafft / Fiſch⸗
Waſſer⸗Nutzung / Wegnehmung des Graſſes auff denen
Schlagen / Lachen / Buſchen und Loochen / oder waſſerley
das immer ſeyn und erdacht werden moͤgte / ſchoͤpffen
oder zueignen / noch auch von jemand / ſo vor ihnen ih⸗
res Ambts und Dienſts halben zu ſchaffen / und ein und
anders an fie zu begehren hat / Geſchenck und Gaaben
weder wenig oder viel / weder vor ſich ſelbſt anzunehmen /
noch auch durch die ihrigen thun laſſen / auch weder
die Gemeinde / noch ſonderbahre Perſonen / uber die
im 9. und 13, Art. zugelaſſene Zehr⸗ und Belohnung /
N 3 ment
* N14 IE
weniger aber mit einigen denen Forſtmeiſtern / Oberfoͤr⸗
ſtern und Forſtknechten ſelbſt gehoͤrigen Arbeiten hin⸗
fuͤrter beſchweren / ſondern ſich mit denen in ihren Be⸗
ſtallungen verordneten Beſoldungen / und darin fpecik-
cirten Ergetzungen / und Benutzungen / in ſo weit dieſes
durch Unſere oecaſione der im Werck ſeyender Begebung
der Erbbeſtaͤnden ergangene gnaͤdigſte ſpecial VBerord⸗
nung nicht geaͤndert iſt / vergnuͤgen laſſen; So viel
aber das in denen Richt⸗ und Puͤrſch⸗ wegen befindliche
Graß und liegende Holtz / ingleichen das Abgeholtz auff
denen Leinpfaͤden betrifft / gleichwie deſſen Nutzung
denen Forſt⸗Knechten umb deßwillen bißhero gelaſſen
worden / weilen fie bey Hau⸗ und Saͤuberung derſel⸗
ben keine Diæren⸗ Gelder auff zurechnen / und an ſich ſo
wohl zum beſten der Wild uhr / als auch Befoͤrderung
des Jagens ſehr noͤhlig iſt / daß die Puͤrſch⸗ und Richt⸗
Wege allezeit ſauber ſeynd: Als hat es dabey ſein Ver⸗
bleibens / doch / daß Uns an Unſer Benutzung fonften-
nichts abgehe / geſtalten / wann einiger Excels oder
Betrug hierunter geſpielt wurde / ſolle der Thaͤter nebſt
Erſetzung des Schadens / von ſeinem Dienſt abge⸗
ſchafft werden. |
*
pe U. 5
Wen nicht ſoll ſich keiner Unſerer Forſt⸗
Knechten unterſtehen / einig Wildprett von Haa⸗
ſen / Huͤnern und dergleichen zu verpartiren.
Der
BIS IE
Der darüber betretten wird / ſoll in Ungenaden
von feinem Dienſt abgeſchaffet / auch nach befinden
abgeſtrafft werden / allermaſſen dann auch die Wir⸗
the denen Jaͤgern und Foͤrſtern keine Haaſen oder an⸗
der Wildprert / noch Fiſche zur ichten / weniger ihnen
abkauffen / ſondern wann von ihnen dergleichen an
fie begehrt wird / ſolches alſobald behoͤriger Orthen
anzeigen ſollen.
Nachdeme auch die Erfahrung eine zeithero ge⸗
lehret / wie daß ein groſſer Unterſchleiff mit dem Fall
Wildprett veruͤbet worden / daß etliche Forſt⸗ Knechte
Wild⸗Faͤlle uber Wild: Falle gemacht / und angegeben;
Als ſollen die Forſt⸗Knechte / wann kuͤnfftig ein Wild⸗
Fall gefunden / und ihnen angezeigt wird / ſolchen liegen
aſſen / ſich aber darauf an das nechſtgelegene Chur⸗pfaͤl⸗
tziſche Orth begeben / bey Schultheißen und Ger icht es an⸗
melden / und begehren / daß der Schultheiß und ein Paar
vom Gericht mit ihm an das Orth / wo der Fall liegt /
gehen / und ſelbigen beſehen moͤgen; Wann nun ſolches
geſchehen / und das Wildprett ſich noch gut befindet /
foll ſelbiges UnſermOber⸗Jaͤger meiſter gelieffert / wo
es aber untuͤchtig / ins Jaͤger⸗Hauß vor die Herrſchafft⸗
liche Hunde gebracht / jedoch dar uͤber alſobalden ein be⸗
glaubt atteſtatum, daneben auch alle viertel Jahr eis
ne richtige Ver zeichnuß aller ſothaner Wild⸗Faͤllen /
fanıbt denen Haufen oder deren Stuͤckern / gedachtem
Unſerm Ober⸗Jaͤger meiſter uͤberſchickt werden. Deme
dann Unſere Foͤrſt⸗Knechte ohnfehlbar nachleben / dieje⸗
5 nige
Br 16 0
diejenige aber / ſo ſolchem zuwider handlen / als wuͤrck⸗
— Wildprets⸗Diebe angeſehen und caſſirt werden
. NIE
Cd jeder Forſtmeiſter / Ober⸗Foͤrſter / Forſt⸗
Knecht / Huͤner faͤnger / und Haaſenfauth ſoll alle
ſeinen tragenden Dienſt betreffende Schrifften und Sa⸗
chen / auch von Zeit zu Zeit ergehende Befehlche und
Verordnungen in ordentlicher Richtigkeit / uͤber
alles (was von Tag zu Tag in Forſt⸗Jagd und Fiſche⸗
rey ⸗ auch Graͤntz⸗Sachen paſſiret) ein Exercitien · Buch
halten / fleiſſig verwahren / und ſelbige / wann er von
ſeinem Dienſt abgehet / alſo ordentlich hinterlaſſen / und
ſeinen Ambts⸗Nachkommenden / oder wer es anzuneh⸗
men befelicht / überlieffern / auch zuvor und ehe ſolches
beſchehen / weder Haab noch Guth veräuſern / noch ſich
hinweg machen / oder ſo er im Dienſt verſtuͤrbe / ſeine
hinderlaſſene Erben gleichmäßiges zu leiſten ſchuldig
feyn. Woruͤber dann auff jedesmahl ſich begebenden
Fall / ein richtiges Inventarium, in Beyſeyn eines vom
Ambt / und eines von der Jaͤgerey verfertiget / dabey
aber die Unkoſten moͤglichſt vermieden werden ſollen;
Wovon jo dann durch das Ober⸗Ambt an das Ober⸗
Jaͤgermeiſterey⸗Ambt eine beglaubte Abſchrifft
ae zur Nachricht zu communi-
| , e A
XIII.
Eu IR
in.
S un wir es der Zehrung halben dergeſtalt
f gehalten haben / daß Unſere Forſt⸗Bediente in ih⸗
ren anvertrauten Foͤrſten / die ihnen krafft ihrer Beſtal⸗
lungen obliegende Ordinari-Geſchaͤffte / wie oben ſchon
gedacht / auff ihren Koͤſten verrichten: Wann fie aber
1 und Heriſchafftlichem Holtz verkauffen be
geiffen / auch ſonſt in andern Extra ordinari Geſchaͤfften
verſchickt werden / und deßhalben uͤber Nacht außblei⸗
ben / alsdann Ihnen die Zehrung / nach Innhalt der bey
Unferer Hof: Sammer befindlichen Dirten oder Reiß⸗
Gelos⸗Verordnung / gutgethan oder verreichet werden
ſolle.
| XIV. ö
87 ſollen auch Unſere Forſtmeiſtere / Oberfoͤr⸗
ſtere und Forſt⸗Rnechte / niemanden weder hohen⸗
noch niedern Stands / wer der gleich ſeye / ohn UUnſer Vor⸗
wiſſen / ſpeciale Ordre, und Verwilligung einigerley ſu⸗
chenden Genuß / es ſeye gleich mit Weyd⸗Werck⸗Treiben /
Weyd und Aecker⸗Nieſſung / Beholtzung / Fiſchen und
Krebſen / wie auch denen angraͤntzenden die folge mit
Hunden und Buͤchſen / welche ſolche nicht he gebracht /
fuͤr ſich ſelbſten nicht geſtatten / zugeben / noch ſchencken /
auch Achtung geben / daß diejenige / denen Wie das Far
gen oder Weyd⸗Werck auff gewiſſe Maaß ver willigt /
ſolches vor ſich / entweder in Perſon / oder du ch einen
verſicherten verflichteten Jaͤger / wovor ſie / die Princi-
* C palen
00 18 IE
paleu / wann Unterſchleiff vorgehet / zu reſpondiren
haben / treiben / nicht aber frembde oder Unterthanen
dar zu beruffen oder gebrauchen. Wie ihnen dann auch
die Refier, in welcher ſelbigen das Jagen und Weyd⸗
wercktreiben / jetzt beſagter maſſen zugelaſſen iſt / ange⸗
wieſſen werden / und ſie Darüber einen Revers von ſich
geben ſollen.
Sowohl dieſe / als auch ſonſten alle diejenige /
welche der Jagd in Unſerem Chur fuͤrſtenthumb der
Pfaltz⸗Graffſchafft bey Rhein / und Landen berechtiget
ſeynd / haben die Par⸗ und Setz Zeit uͤber / als von Faß⸗
Nacht biß Bartholomaͤi / alles Weydwercks / Jagens /
Hetzens / Beizens / Lauſens / Puͤrſchens / ja wie es ſon⸗
ſten Nahmen hat / ſich gaͤntzlichen zu enthalten / und
zwar bey Verluſt ihrer Jagd⸗Gerechtigkeit / Gewehr /
Hunden / Garn und dergleichen. Und da ſolches zum
3ten oder mehr mahl geſchehen ſolte / jedes mahl bey 100.
Athlr. oder anderer willkuͤhrlicher Straff. Wie nicht
weniger ſollen dieſelbe zu eclaubter Zeit / als von Bartho⸗
lomaͤi biß Faſten denen Unterthanen / noch ſonſt jemand
durch das Jagen in denen Weinbergen / Feld⸗ und Gar⸗
ten⸗Fruͤchten keinen Schaden zufügen / aller maſſen da ei⸗
ner daruber betretten wuͤrde / nebſt Er ſetzung des Scha⸗
dens / vor den veruͤbten Frevel / jedesmahl 27. Rthlr.
Straff erlegen folk Auch ſollen felbige keine Wind⸗ oder
Jagd⸗Hunde halten / ſo lange nachſetzen und verfolgen /
mithin gemeiniglich in Unſere Wildfuhr und Gehaͤg
ůberſtreichen / ſondern ſich nur Stauber oder run zu⸗
| legen
ET N
legen / auch jedesmahl / ſo offt ſie durch Uuſere Wild⸗
fuhr oder Gehäg gehen / den Stein vom Gewehr ſchrau⸗
ben / die Hund gekuppelt halten / und keineswegs fel-
bige gefliſſentlich von denen Graͤntzen ig unſere Wild⸗
bahn oder Gehaͤg lauffen laſſen. Und daeinige ſich da⸗
hin auſſer Schuld ver ſtrichen / ſo bald zuruck ruffen /
und ankoppeln / geſtalten die Contravenienten das erſte⸗
mahl / nebſt Verluſt Gewehrs / und Hunden / mit 25.
Ithlr. das ander mahl aber mit Verluſt ihrer Jaad⸗Ge⸗
rechtigkeit und 100. fl. Straff angeſehen werden ſollen.
Und gleichwie bißhero ſich geäuſſert / daß durch die
Nachfolge ver ſchiedene Wildpretts⸗Diebereyen / und
hoͤchſt⸗præjudicirliche Eingriffe bemaͤntelt worden.
Alſo bleibt zwar die Folg denen jenigen / welche
ſelbiger in Unſeren Landen / durch Vertraͤge / Pacta, Con-
ceſſionen / unuͤberdenckliches Herbringen / oder andere
glaubhaffte Documenta berechtiget / ohn verwehrt / doch
mit nachfolgender Modification lind Beſcheidenheit / daß
derjenige / fo etwas anſchieſſet / den Orth des Anſchuſ⸗
ſes zeichnen / das angeſchoſſene Wildprett nicht verfol⸗
gen / ſondern zuvor dem nechſten Churfuͤrſtl. Forſt⸗
Knecht / oder in deſſen Abſenz, dem anweſenden Bedien⸗
ten / Schultheiſſen / Anwalden Burgermeiſter nic. ic. es
anmelden / und denſelben ſo wohl an den Orth des
Anſchuſſes / als auch / was das Thier vor Zeichen ge⸗
than / hinfuͤhren / und weiſen ſollen / allermaſſen die Con-
travenienten jedes mahl mit arbitrariſcher ohnnachlaͤſſiger
Straff / nebſt Verluſt des Wildpretts angeſehen werden
ſollen. |
| a xy.
By 20 IR
N V.
e Unſere Forſt⸗Bediente an Ruͤgungen
und Straffen fuͤr ſich ſelbſten unangebracht / nie⸗
nand keinen Nachlaß thun / oder ſich mit Ihnen ver⸗
tragen / bey Straff mit Ungnaden abgeſchafft / auch
ſonſten angeſehen zu werden / ſondern alles und jedes
fo balden an die vor geſetzte Ober⸗Forſt⸗Bediente / zu fer⸗
nerer Beobachtung berichten / immittelſt aber alle fre⸗
velbare Sachen / wie unten artic. 119. mit mehrerm zu
ſehen / in ihre ordentliche Waldrug⸗Regiſter fleiſſigſt
aufzeichnen. | 5
Wofern aber einer oder der andere obigem zu wider
handeln / oder denen jenigen / ſo in der Wildfuhr Scha⸗
den thun / durch die Finger ſehen wuͤrde / ſollen ſelbige
uns angezeigt / und denen Anbringern eine Recom-
penz von denen Straff⸗Geldern gegeben werden / der⸗
ſelben Namen aber verſchwiegen bleiben / jene aber ipſo
facto abgeſchafft ſeyn / auch / bewandten Dingen nach /
dazu nut einer exemplatiſchen Pœn belegt / die jenige
aber / ſie ſeyen auch / wer ſie wollen / ſo dergleichen ih⸗
nen bewuſte Sachen veuſchweigen / mit gebührender
Straff angeſehen werden. e
Deßgleichen ſollen Unſere Forſtmeiſtere / Ober⸗
Forſtere / Forſt⸗Knechte / und uͤbrige Jagd⸗Bediente
nicht zugeben / daß jemand nach Fuͤchſen / und Woͤlf⸗
fen bey hoher Straff Selb⸗Geſchoß lege / wie er ſelbſt auch
nicht dergleichen zu thun. |
Ander
3 2 I
T
Annder heil,
Von der Holtz⸗Ordnung / Aeckerich /
wild Obſt / Vieh⸗Trieb / Hopffen
und Immen.
XVI.
Wenn in oder an denen Hoͤltzern etwa Wie⸗
V ſen / Aecker oder Wein⸗Gaͤrten / wo ſolche nie ge:
weſen / zugerichtet werden toolten / fol ſolches jeder⸗
zeit vorhero zur Hof⸗Cammer berichtet / und daruͤber
Befehl eingeholet werden. |
Wann aber veroͤdete Aecker / welche wegen Laͤn⸗
ge der Zeit gleichſam zu Waͤldern worden / gereutet
werden wolten / ſoll ſolches jeder zeit dem For ſtmeiſter /
oder Ober⸗Foͤrſter / auch denen Ober⸗Beambten ange
zeigt werden / und dieſe dahin ſehen / daß die Leuthe
nicht das beſte Holtz aushauen / und dar nach die Aecker
einen Weg verodet liegen laſſen / ſondern daß fie ſolche
ode Plaͤtze ſauber ausbutzen / und darinn der Ordnung
nach ver fahren / nicht aber hin⸗ und wieder / oder gar
in der Mitte ſothane veroͤdete Aecker zu butzen anfan⸗
gen. Wann auch ein oder anderer ver wachſener Orth /
ſo vor Alters Acker⸗Feld geweſen / gerottet / hernach
23 aber
Er 22 IE
aber wieder liegen gelaſſen wurde (welches / wann die
Unterthanen das Holtz hin veg haben / leicht geſchehen
kan / worauff dann ſowohl Unſere Beambte / als Forſt⸗
meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere und Forſt⸗Knechte / gute Ach:
tung zu geben / ) ſo ſoll ſolches bey Unſerer Hoff Tammer
angezeigt werden / damit diejenige / ſo ſelbige zu rotten
und zu bauen uͤbernommen / einen Weg als den andern zu
Abſtattung ihrer davon ſchuldigen HerrſchafftlichenGe⸗
buͤhr angehalten werden moͤgen. Und wann derglei⸗
chen Aecker an Unſere Waldungen graͤutzen / ſollen ſol⸗
che richtig unterſteint / auch im uͤbrigen dasjenige / ſo
Uns am vortraͤglichſten iſt / beobachtet werden / wo
Wieſen und Roktaͤcker oder Huthen in Unſern eigen
thumblichen Wäldern und Fürften der Chur⸗Pfaltz ge
funden wer den / die vor langen Jahren gerottet / aber
aus Nachlaͤſſigkeit / Uns darvon weder Zehenden noch
Zins gegeben wird / ſo ſoll Uns darvon der Rott⸗Ze⸗
hend von jedes Orts Beambten nicht allein erhoben /
ſondern auch dieſelbe Wieſen / Aecker oder Huthen ger
meſſen / verreint und verſteint / und nach der Acker⸗
Ruh mit einem leidlichen Zins belegt werden / auch
oll hinfuͤhro von allen alten und neu⸗gerotteten Aeckern /
Weinbergen / Wieſen und Huthen / welche in denen Herr»
ſchafftlichen Waldungen gelegen / ſo offt deren eins in die
andere Hand verkaufft wird / Uns jedes mahl der Iote
Pfenning oder Gulden / zu Erhaltung Unſerer Gerech⸗
tigkeit ohnweigerlich gegeben / auch durch jedes Orths
Landſchreibern / Gefaͤll⸗Verweſeren / ee f
c 23 (
Schaffnern / Collectoren / einbracht und treulich ver⸗
rechnet werden. Fer ner auch da Wir mit denen Stiff⸗
tern / Eloftern und Adelichen vermengt liegen / wo
dieſelbe dergleichen Weinberge / Aecker / Wieſen oder Hu⸗
then in Unſern Holtzungen haben / und dieſelbe nicht
ver zehenden / noch verzinſen / abmeſſen / oder verreinen
und verſteinen laſſen wollen / ſo ſollen ſie zu ſolchen
nicht gelaſſen werden / es wäre dann Sach / daß der
geraumbte Grund und Boden Ihnen Eigenthumlich /
oder von alter Zeit lehnbahr waͤre / ſo ſollen fie wie bißhero
dabey gelaſſen werden / doch daß fie ohne Unſere fernere
Erlaubnus weiter daran nicht rotten laſſen.
Deßgleichen auch / wo / wie obgedacht / die Stiff⸗
der / Cloͤſter und von Adel oder andere Auslaͤndiſche
auf dem Unſerigen bereits erwehnte geraumte Guͤther
mit recht haben / ſo ſollen Unſere Beambte jedes Orts
fleiſſige Aufſicht darauf geben / daß wann ſolcher ge⸗
raumter Guͤther eins feil wird / daß daſſelbe Uns / oder
Unſern Unterthanen vor frembden zu Kauff gegeben
werde / damit kuͤnfftiger Zeit ſolcher geraumte Orth in
Unſerer Unterthanen Haͤnde / ſo viel moͤglich wiederum
fommen moge. |
| XVII.
S Flecken / Gemeinde und ſonder bare Ver:
ſonen in⸗ und auſſerhalb Unſerer Landen / an deß
la
EN 24 IR
Bau: Brenn: Zaun: Zaugen- und andern Holtzes / in
Unſeren Waͤlden umbſonſt zu hauen / anmaſſen / ſoll ih⸗
nen ſolches / wo ſie deſſen berechtiget / auch es bey Un⸗
ſerer Hof: Kammer fo wohl / als Ober⸗Forſt Ampt
vorgezeiget / und darüber gnugſamen ſchrifftlichen
Beweiß und Bewilligung haͤtten / doch mit jedesmah⸗
liger Anweiſung des For ſt⸗Meiſters oder Ober⸗For⸗
ſters; Nachdem dieſe zuvor den noͤthigen Befehl erhal⸗
ten / zu hauen geſtattet ſeyn.
XVIII.
ei nach Michaelis die Walde uffzuge⸗
hen pflegen / ſo ſolen Forſtmeiſtere und Ober⸗
Förſtere daran feun / daß die Gemeinde das ihnen ans
gewieſene Bau und Klaffter Holtz / Aff ter ſchlaͤge und
ander Gehoͤltz dergeſtalt hauen / und zuſammen ma⸗
chen / damit ſolches vor Georgii / da die Waͤld zuge
hen / aus denen Wildern gebracht / und in jeden
Schlagen das Reiſſig fauber aufgemacht / das Gipffel
fel Holtz aber / wo es nicht aus denen Wilden zubrin⸗
gen / zu Ausbeſſerung der Wegen / wann ſolche nahe
elegen / gebraucht / auch die bißher ſo unordentlich ge
Bauene und ſtehen gelaſſene hohe Stumpen in denen
Wälden auf einen halben Schuh abgehauen / wie im:
gleichen ander aufzu au nen ſeyendes Gehoͤlz / wann
böfer Fahrweg in der nähe vorb inden / darein gele⸗
get / oder ſonſten aus denen Wäͤlden / damit es 15
Wild⸗
Ei 3 KB
Wildfuhr und denen jungen Schlägen nicht ſchaͤdlich
ſeye / verſchafft werde / und alsdann die Abhaͤngung
der Waͤlder geſchehen moge.
Wer dieſes unterlaͤſſet / ſoll nebſt Verliehrung des
Holtzes / in Drey Gulden Straff verfallen ſeon.
Wie es dann in Unſern eigenthumlichen Waldun⸗
gen auch alſo zu halten / und jedes mahl dahin zuſehen /
daß es bey dem abgebend⸗ oder an die Hollaͤnder ver
kauffenden Baͤumen wegen des Ab-Holtzes auf gleiche
Weiß oblervirt / und dieſes vor Uns aufs genaueſte ab⸗
ſonderlichen benutzet werde. |
- > Geftalten keiner Gemeind oder Unterthanen einig.
Holtz / biß die Schläge aufgemacht und die Reiſſig aus
denen Wäldern geſchafft worden / fernerhin angewieſen
oder gegeben werden ſolle. |
Wann aber vor Uns zu Unſeren Gebäuen / oder
zu Dienſt⸗Beſoldungen Holtz abgegeben / und davon
Gupffel und Affterſchlaͤge übrig bleiben wuͤrden / wel⸗
che nicht zu Klaffter Holtz zu machen / auch ſonſten ohne
groſſe Beſchwehrung nicht aus dem Wald zu bringen /
ſoll ſolches klein zuſammen gehauen / und in Hauffen ge
zogen / jedoch daß die Richt⸗ und andere Fahr-Wege
dadurch nicht ver legt oder geſperret werden. |
D XIX. Von
EN 26
De
Ton fehädlichen Wald-Brennen und
Hacken / auch eigenmächtiger Verkauff⸗
und Abhauung des Gebölge,
S Emnach bißhero die Erfahrung gnugſam
O bezeuget / daß durch das unvorſichtige brennen und
agenmächtige Verkauff⸗ und Abhauung des Gehoͤltzes /
nicht nur in Unſeren / und in denen zur Geiſtlichen Ad-
miniſtration gehörigen / ſondern auch denen Adelichen und
Unſeren Unterthanen zuftandigen Waldungen / fo wohl
an der Wildfuhr / als Gehoͤltz / zumahlen in denen vor⸗
geweſenen Kriegs⸗Jahren / unwiederbringlicher Scha⸗
de geſchehen; So wollen Wir / und befehlen hiemit ernſt⸗
lich / daß man ſich fuͤhrohin alles dergleichen ſchaͤolichen
Brennens / ſonderlich in Buch und Eich⸗Waͤldern /
Verkauff⸗ und Abhauung Holtzes / ohne Vor wiſſen und
Beyſeyn Unſerer Forſt⸗Bedienten (welche ſich aber hier⸗
innen nicht wider waͤrtig zu erweiſen / und denen Unter⸗
thanen muthwillige Hinderung zu thun) gaͤntzlich ent⸗
halten ſolle / ausgenommen wo Hack⸗Waͤlder anzuord⸗
nenim Herkommen / welches doch anderſt nicht / dann in
Beyſeyn der Forſt⸗Knechten / und gnugſamer Unter⸗
thanen geſchehen fol. A | |
Auch ſolle in denen Hack Waͤlden an denen Orthen
wo fruchtbahre Eichen ſtehen / oder Junge auff zubrin⸗
gen ſeynd / zehen Schritt umb die Staͤmm das Mooß
und Reiſſig hinweg geraumbt werden / damit das arme
| einen
EI 7 IE
feinen Schaden verurfachen möge / geftalten der
Ubertretter mit der vormahls angeſetzten Straff von
drey Gulden zu belegen / und danebens zu Erſetzung des
Schadens anzuhalten. ' |
Und weilen / wie die Erfahrung bezeuget / dann
und wann hin und wieder Feuer von denen Gemeinden /
und Schaͤfern / ihre Weyde zu verbeſſern / mit Fleiß
angelegt wird / und auskommen thut / wordurch der
Waldung und Wild fuhr groſſer Schaden zugefügt wird;
Als ſollen die Thaͤter von denen nechſt dabey wohnenden
Unterthanen fleiſſig angezeiget werden / im Fall aber
dieſe ſolche Anzeig nicht zu thun vermochten / die jenige
Gemeind / auf deren Gemarckung das Feuer ausko inen /
dar fuͤr ſtehen / und nach Proportion des Schadens ange
ſehen werden / abſonderlich wann ſelbige nicht beobach⸗
tet; Was drunten Artic. 59. wegen des Feuer⸗Loſchens
verordnet wird. Auch ſollen ihnen ſolche verbrennte
Plaͤtz nimmermehr mit Rind⸗ oder Schaaf⸗Viehe zu be⸗
treiben erlaubt ſeyr. | |
In denen dem Neckar nahe gelegenen Wäldern aber /
ſoll das Hacken gaͤntzlich verbotten ſeyn / damit man deſto
eher zu oder Stile gelangen moͤge / ausgeſchie⸗
den was bey der StadteEber bach / und andern Orten her⸗
kommlich / jedoch ſolches auf die Weiſe / wie obgemeldt.
Wann auch auf denen wüften Feldern Holz vorhan⸗
den / ſo zu Erlangung Vieh⸗Weyde zu brennen zulaͤſſig / ſo
- follen doch jedesmahls die Forſt⸗Knechte mit darzu ge
zogen werden / und neben der ganzen Gemeind Dabey
ſeyn / fo fort wohl zuſchen 122 dißfals / ſonderlich de⸗
1 2 nen
ES IE
gen angransenden Wäldern kein Schade geſchehen mo?
ge / da indeſſen einiger geſchehe / ſoll die gantze Gemeinde
darfuͤr ſtehen / und nebenſt Erfegung des Schadens /
ımausbleiblicher Straff gewaͤrtig ſeyn / zu deſſen Ver⸗
huͤtung dann jedesmahl / wann auf denen Weyden /
und anderswo gebrennt worden / etliche Tage und
Naͤchte nach dem Brand / Huͤter darbey geſtellet werden.
ſollen / damit das Feuer nicht wiederum angehe.
ei Tre er
Vom Eichen⸗Holtz.
Much den des Eichen⸗Holtzes ſowohl / ſei⸗
D ner ſchwerlichen Aufbringung und Köſtlich keit
als auch tragenden Aecker ichs halben / billig zu ver⸗
ſchonen / und ſparſam damit umbzugehen / als ſoll ſolches
von Unſeren Forſt⸗Meiſtern / Ober⸗Foͤrſteren und Forſt⸗
Knechten wohl in acht genommen / und was nicht von
Wind⸗Faͤllen / oder ſolchen Eichen / die von obenher⸗
ab doͤrren / und wenig Aeckerich mehr ertragen moͤgen /
ausgericht werden kan / keine geſunde fi uchtbare Eich⸗
Baͤume darzu gefaͤllet werden. ?
gi Eadhıte Unfere Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗
7 Sörftere / und Forſt⸗Knechte ſollen ihnen ange:
legen ſeyn laſſen / daß allenthalben / wo es ,
N | | a
Ei 29 IR
hat / an der abgehenden und hinweg gehauenen Eich-
Baͤumen ſtatt / andere junge Baͤume aufgezogen /
und alle Jahr gegen den Herbſt und Fruͤhling / deren
etliche hin und wieder durch die Gemeinden geſetzt / mit
Dornen vor dem Vieh gnugſam verwahret / und ge
ſchirmet / auch da vonnoͤthen / guter Grund darzın
geführet / oder in andere Wege nach al er Moͤglichkeit
aufgebracht werden. | | Ka |
Auch ſoll ein jeder / fo aus Herrfchafftlichen und
Gemeinen Waldungen / Bau Holtz angewieſen bekom̃t /
3. oder . auch mehr junge Baͤume / wo Platten ſeynd /
und Unſere Forſt⸗Knechte fie hinweiſen / darfür ſetzen.
Auch da an Oeth und Enden ſich die Eichen ſelbſt beſaa⸗
men / und gerne wachſen / Eichel⸗Gaͤrten angericht /
und biß fie aufkommen / ſolche Orthe mit dem Viehe⸗
Trieb verſchonet werden.
So ſollen ſie auch ſonderlich in acht nehmen / daß
hey Anweiß⸗ und Faͤllung Holtzes die Waldungen / da
ſie anfangen / von auſſen gantz bleiben / damit ſo wohl
dieſelben / einen Schutz haben / als auch von denen
Angraͤntzenden kein Einrucken geſchehen moͤge; Web
ches alles Wir auch von denen Uns zu Lehen ruͤhrenden
Gewaͤlden ver ſtanden haben wollen / als auf welche Un⸗
ſere Forſt⸗Bediente ebenmaͤſſig gute Achtung zu geben /
damit ſolche von Unſeren Lehen Leuthen gebührend ge
handhabt / und nicht verofet werden. ?
Se
. 30 %
N XXII. Ber
SS dann in Ausgeb⸗ und Verkauffung
Benn Holtzes / ſonderlich auch der jungen auf
wachſenden Eichen / und anderer fruchtbahren Baͤu⸗
men und Stand⸗Reiſſen / wie Artic. 64: gemeldet / zu
ver ſchonen / und keineswegs zu geſtatten / daß ſolches
anderſt / als wo ſie dick ineinander ſtehen da wohl
die untuͤchtige ausgeſchleichet werden formen / abge⸗
hauen / ſondern ſtehen gelaſſen und fortgepflantzet wer⸗
den. Wer dar wieder handelt / ſolle zur Straff geben
von jedem Stamm / neben dem Fah⸗Gulden wie ſolcher
am Ende dieſes Artic. determinirf iſt / Fuͤnff Gulden.
Und da die Forſt⸗Knechte darinn conniviren / oder ſonſt
ſich cortumpiren laſſen / und daruͤber ertappet wuͤrden /
ſollen ſelbige ohne alle Gnad caſſirt ſeyn. it
Determination des Fah⸗Guͤldens.
| | e Wer
88 eine gange Heerd Rind⸗
Viehe oder Schaaf im Wald oder hin)
ſonſten zu Schaden faͤhret / jedesmahl .
Wann aber eintzige Stuͤcke von der Heerde
oder Zug⸗Viehe angetroffen werden /
von jedem Stück e .
c 31 0
Wann jemand betretten wird / ſo dem in
Articulis 85. & 92. ſpecificirten Wildprett
nachgangen oder darauf gezagt
Item wer junge Haaſen / oder junge von
dem in Articulo 91. benannten Feder⸗
Wildprett nach Haußtraͤget / Wer deren
Eyer verderbet
Wann ein Schaaf⸗ Hund obmgepriiget an⸗
getroffen wird / oder Schäfer ihre Hund
die Par⸗ und Sergei über nicht führen /
jedesmahl
Von jedem Baur en⸗ Hund §ſo offt ſelbi⸗
ger ohne Querch⸗Bruͤgel im Feld oder
Wald angetroffen wird / oder die Metz⸗
ger durch die hohe Wildfuhr die Hund
nicht an Stricken fuͤhren .
Wer einen Immen ausbaud - -
Wann ein Unterthan in dem Wald ohn⸗
erlaubt Holtz hohlet / oder ſchaͤdlich Han
er hauet
Wann jemand / in denen jungen Schlagen /
welche noch nicht aufgethaͤn ſeynd / mit
mit 8 oder ſonſtengraſet 2
fl
3.
I.
fr.
20
15.
20.
15.
15.
Wer
BI 32 08
Wer einen neuen Holz⸗Weg machet oder
brauchet e
Wer betretten wird / daß er wilde Obſt⸗
Baͤume ausgrabet / oder ſelbige umb⸗ |
hauet 5 SE SEN a
Wer zur Ser oder Brunfft⸗Zeit in die 8
Walder faͤhrr kt ne
In Faͤllen / worinnen in vor ſtehender Specification
wegen des Fah⸗Guͤldens nichts verordnet / ſollen die
Forſt⸗Bediente ſolchen nicht vor ſich ſelbſt anſetzen / ſon⸗
dern daruͤber richterliche Exkanntnus / wie hoch ſolcher
nach Eroͤrterung der Straff taxirt wird / gewaͤrtig ſeyn.
XXIII
Vom Ruͤſten und Aeſchen⸗Holtz.
Teil das Ruͤſten⸗ und Aeſchen⸗Holtz vor
a anderm Holtz zu unterſchiedlichen Sachen und
Arbeiten zugebrauchen / ſonderlich dienlich und bequem /
ſo ſolle / wo es dergleichen Holtz in denen uns angehoͤ⸗
rigen Wäldern hat / deſſen zum verbrennen oder anderm
gemeinen Brauch verſchonet / daſſelbe aufgepflantzet /
und geſpahret werden / bey Straff vor jeden Stamm
1. me | ER
XXIV. Don
BI3 IB
XXII.
Von Bau⸗ Flotz⸗ und Saͤg⸗
| Muͤhlen⸗Holtz.
S ſoll auch niemanden von Unterthanen / und
Landſaſſen aus ihrem eigenen Gehoͤltz / Bau Holtz
paſſict werden / es ſeye dann zuvor der Bau⸗ von Schul;
theiſen und Gericht / auch Bau⸗ und Zunmer⸗Leuthen
eſchaͤtzt / welche auch Niemanden zu uberfläfligen an⸗
ſtoſſen Seulen / eigenen Kaͤltern / dergleichen Holtz ver⸗
willigen / auch darob halten ſollen / daß fo viel möglich
mit Steinen / und da es mehrers nicht ſeyn kan / zum we⸗
nigſten eines Knyes hoch aus dem Boden Mauren geflh⸗
ret / auch an denen Orthen / wo das Eichen Holtz nicht af:
zuhaͤuffig / zum Einbau / als Troͤmen oder Balcken / Un⸗
ter zuͤgen / Naͤgelen / Thuͤr⸗Geſtellen und Pfaͤhlen / kein
Eichen⸗ Holtz / ſondern ſelbiges allein zu Schwellen / Ef:
Pfoſten / Geſimbſen und Thuͤr⸗Geſtelſen / ſo ins Wetter
oder Boden kommen / gegeben / und wo es ſeyn kan / zu
Erſpahrung des Holzes / die Stämme geſaͤget werden /
und was alſo fuͤr nothig erachtet wird verzeichnet / und
neben der Supplie mit umſtaͤndlichem Bericht / und Gut⸗
beduͤncken des Forſt⸗Meiſters oder Ober⸗Foͤrſters / an
welchem Orth es am gelegenſten oder ungelegenſten Holtz
zu geben / auch was wir dargegen für Recht / Gerechtig⸗
auch Dienftbarfeit/ ſonderlich der Kaͤltern halben / ob
Wir den Wein ⸗Zehenden / Theil⸗ oder Kaͤlter⸗Wein / und
wie viel an jedem Orth en haben: Und ob man
0 auch
N 34 u
auch hierzu Frohn⸗Fuhr / oder andere Dienſtbarkeik zu
thun ſchuldig / an Uns gebracht / und dem daruͤber er⸗
folgenden Beſcheid nachgeſetzt werden. |
XXV.
Wie ſich wegen der Holtz Anivei⸗
fung zu verhalten.
Dornach Wir ſehr mißfaͤllig berichtet wer⸗
2 den / welcher geſtalten es mit Anweiß und Abge⸗
bung ſo wohl Bau⸗ als Brenn⸗Holtzes / ſehr unordentlich
hergehe / indeme die UUnterthanen das gantze Jahr durch /
ohne Haltung einer gewiſſenzeit / zu ihrem eigenen Scha⸗
den umb dergleichen Holtz anſuchen und einkommen / da
dañ zu weilen die Fällung unforſtmaͤſig / und da das Holtz
im Safft und Laub iſt / geſchiehet / welches nicht allein in
denen Waldungen groſſe Verwuͤſtungen durch das Ab⸗
holtz / Gereiſſig und Laub / ver urſachet / als auch das
Holtz an ſich ſelbſt keine Dauer hat; |
Als iſt Unſer ernftlicher Befehl / und Verordnung
hiemit / daß alle Jahr mehr nicht als zu zweymahlen /
nemlich im Octobr. und Febr. Holtz angewieſen werden
ſoll / und zwar ſolcher geſtalt / daß der jenige / welcher
Bau Holtz verlanget / oder vonnoͤthen hat / ſich auf be
ſchene Publication, fd jederzeit vor gedachten zwey Mona⸗
then geſchehen fol / bey feines Orths Schultheiſen
oder Befehlhaber anmelden / welche dann / wie viel ein
jeder zum vorhabenden Bauen benpfhiget / in eine 5
dentli⸗
EX 35
dentliche Specification Pflicht maͤſig aufnotiren / und
ob ſolches aus denen Herrſchafftlichen⸗ oder Gemeinen
Waldungen verlanget werde / dabey vermelden / und
ſolches unter des Gerichts⸗Inſigel zeitlich zum Ober⸗
Almbt einſchicken ſolle. Welchem nach dann daſſelbe
aus denen erhaltenen Verzeichnuſſen / eine ordentliche
Haupt Specification uber das / aus denen Herrſchafftli⸗
chen Waldungen verlangende Holtz in duplo zu formi-
ren / und davon ein Exemplar zu Unſerer Hof Cammer /
das andere aber zum Ober⸗Forſt Ampt ein zuſchicken hat.
Das aus denen Gemeinen Waldungen verlangende
Holtz betreffend / davon ſoll das Ober⸗Ainbt nur ein Spe-
cification machen / und alleinig zum Ober⸗Forſt⸗Ambt
einſenden.
Worauf daſſelbe der Anweiſſung halber / an die
Forſt⸗Meiſtere und Ober⸗Foͤrſtere / die noͤthige Verord⸗
nungthun wird / welche dann darauf ſo wohl dem ver⸗
rechenden Bedienten / was das Holtz aus Unſern Wal⸗
dungen betrifft / als auch an jedem Orth zu publiciren /
und bekannt zu machen haben / an welchem Tag ſie ſich
allda einfinden wuͤrden. Welcher Unterthan ſich be:
meldter maſſen um Holtz nicht anmelden wird / dem ſoll
biß zu dem andern halben Jahr / es ſeye dann aus gar er⸗
heblichen Urſachen unterblieben / kein Holtz abgegeben
werden. 5
.
en Wir auch wahr genommen / daß ge-
gen Unjere gethane Verordnung / fo wohl in
E 2 Herr⸗
EX 36 0
Herrſchafftlich⸗ als Semeinen Waldungen / vieles Holtz
ohngewaldaxet abgegeben / und gefaͤllt worden / wordurch
nicht allein groſſer Unter ſchleiff geſchehen / ſondern auch
die Maldungen in Abgang und Ruin gerathen; So ſoll
hinfuͤhro in jedem Ober⸗Ambt der verrechende Bediente /
ſo das verkauffte Holtz auslinfern Waldungen in Rech
nung fuͤhret / eine à parte Mald⸗Art / fd viereckicht / der
Forſt⸗Meiſter oder Ober⸗Foͤrſter aber / eine / ſo rund for-
miret / haben / und alle Stumm mit beeden Wald⸗Aex⸗
ten / in Beyſeyn des Forſt⸗Knechts ausgezeichnet werden /
allermaſſen dann weder verrechende Bediente / Forſt⸗
Meiſter / Ober⸗Foͤrſter / noch Forſt⸗Knecht / ſich nicht
unter ſtehen ſollen / einſeitig und allein / weniger ohnge⸗
waldaxet / wie beydes bißhero im Alzeyer Vor⸗Holtz in
ſpecie geſchehen / auch den allergeringſten Stamm des
verkaufften / oder geſchenckten Holtzes / auszuzeichnen.
Diejenige / ſo dargegen handlen / ſollen mit Entſe⸗
tzung ihres Dienſts / und anderer arbitrariſchen Straff
aͤngeſehen werden. Wobey dieſes austruͤcklich befohlen
wird / daß welcher verrechende Beambte / dergleichen /
und allen uͤbrigen Hoſtz⸗ Anweiſungen / woruͤber er Regi⸗
ſter und Rechnung zufuͤhren / ſo fort das Stamm Geld
mit participiren ſolle / nicht ſelber per ſohnlich beywoh⸗
nen / ſondern denen Forſt⸗Bedienten die Bemühung
deßfals allein uͤberlaſſen wurde; ſolcher feines Antheils
an beſagtem Stamm: oder An veiſungs⸗Geld eo ipſo ver⸗
luſtiget ſeyn / und denen damit bemuͤheten Forſt Bedien⸗
ten ſolches allein gelaſſen / auch wegen feiner Negligenz
mit empfindlicher Straff angeſehen / da hingegen wann
2 5 mit
Ei 37 0
mit ihme von dem Forſt⸗Meiſter und Forſt⸗Bedienten /
wegen der Zuſammenkunfft nicht die behoͤrige Communi⸗
cation vorhero geſchiehet / alsdann dieſe mit einer ſolchen
traff belegt werden ſollen. |
So viel aber das aus denen eigenthumlichen Dorffs⸗
Waldungen abgebende Holtz betrifft / waͤre ſolches nur
allein / um denen Unterthanen keine ohnnothige Koſten
zu machen / von dem Forſt⸗Meifter oder Ober⸗ Foͤrſter /
in Beyſeyn des Forſt⸗Knechts zu waldaxten. Auch die⸗
jenige Stumpff von denen Baͤumen / fo bißhero
ohngezeichnet hinweg gegeben worden / ſollen gleichfals
vor allen Dingen / zu Vecrhuͤtung alles Unterſchleiffs /
mit der Wald⸗Axt geſchlagen werden.
Wann Holtz Schlag⸗ſveiß ver kaufft wird / indem
man wahr nimmt / daß dabey viel Betrug vorgehet / da
die Rauffere zu Zeiten uͤber die erkauffte Schlaͤge / um ſich
greiffen / und ein weit mehrers / als ihnen verkaufft / zu
nicht geringem Unſerm Schaden abhauen und ſtehlen;
So ſollen hinfuͤhro von Unſeren Verrechend⸗ und
Forſt⸗Bedienten / zu Verhuͤtung ſolches ſchaͤdlichen Un⸗
weſens / alle dergleichen verkauffte Schlaͤge mit beeden
8 rings umher abgeſchlagen / und gezeichnet
wer en.
Wobey die Forſt⸗Bediente / in ſpecie die Forſt⸗
Knechte wohl Achtung zu geben / daß kein mehrers als
was perkaufft worden / gehauen werde / wie dann die
Kaͤuffere / ſo man in dergleichen Verbrechen ertappet / jez
desniahl mit 50. fl. Straff / nebſt Er ſetzung des Schw
dens angeſehen / date die Forſt⸗Knechte / fo dar⸗
8 3 inn
EX 38 IR
inttsonniviren/ oder ſonſten nachlaͤſſig ſeyn werden / das
erſtemahl mit gleicher Straff / das zweytemahl aber /
nebſt Refundirung alles Schadens und Koſtens / mit
Verluſt ihres Dienſts abgeſtrafft werden ſollen.
i
S ſoll auch das alſo verwilligte Holtz ſo viel
moͤglich / an ſolchen Orthen / da es denen Förſt—
und Waͤldern am wenigſten ſchaͤdlich iſt / zu rechter Zeit /
nemlich zwiſchen Galli / und Ausgang des Mertzens /
doch das weich Holtz drey Tag nach dem Neuen / ſo lang
biß der Mond wieder abnimmt / und bey trucknem Wet⸗
ter / das Eichen⸗Holtz aber / wann der Mond drey oder
vier Tag abgenommen / gehauen / doch / daß alles Holtz
nicht gefroren gefaͤllet werde / der darwieder handelt / ſoll
11 Straff geben 10. fl. oder je nach Befinden / ein
mehrers. |
XXVIII.
An aber je Noth halben man zu anderer / als
ob vermeldter Zeit im Jahr / Bau⸗Holtz im Safft
haben / oder hauen muſte / ſoll es gleichfals auf den kleinen
Mond / und bey ſchoͤnem Wetter geſchehen / die Wiſpil
und Gipffel aber / nicht gleich abgehauen / ſondern ein
Tag drey oder vier liegen gelaſſen werden / biß das Laub
9 zu Doreen / und der Safft in die Stämme
KRIRS, -
EI IE
AIX.
Hen fuͤrter nicht mehr geſtattet werden /
denen jenigen Gemeinden ſo eigenthumliche Wal⸗
dungen haben / ingleichem / wo wir in frembden Wal⸗
dungen / und anderer Herrn Landen die Jagd⸗Gerechtig⸗
keit her gebracht / ihrem eigenen Willen und Gefallen nach
darinnen zu füllen / und die Walder und Wild fuhren zu
verderben / um ſo weniger / da man zu Zeiten ver ſpuͤhret /
daß von einem oder andern / abſonderlich Frembden / wo
Wir das Jus venandi haben / ſolch unforſt⸗ maͤſig / ſchaͤdli⸗
ches Holzz⸗ Fällen gefliſſentlich geſchiehet / um Unſere has
bende Jag de zu ruiniren / und die wohlher gebrachte Jura zu
ſchwaͤchen; ſondern es ſollen dieſelben ſich des Holtzes
halben / ſo ſie zu ihren Gebaͤuen (wovon im 24. Artie. be⸗
reits Anregung geſchehen) Haußweſen / und Handwer⸗
cken vonnoͤtyhen haben / bey Unſern Forſt⸗Meiſtern oder
Ober⸗Förſtern (welche ſich hierin bey Vermeidung har»
ter Correction, willig zu erweiſen ſchuldig / ohne daß ib»
nen des halben eine Gebuͤhr gereicht werde / auſſer einem
Truck und ſtuͤck Brod / wie oben gedacht) um die Forſt⸗
mafige Anweiſung bey Straff / wie unten Artie. 44.
enthalten / aumelden / auch ſollen die Forſt⸗Knechte /
wann einiges Holtz vor Uns gefaͤllet wird / davon kein
Stamm Geld / ſondern wann etwas vor die Gemeinde
oder ander e zum Verkauff gehauen wird / ſolches Stam̃⸗
Geld / welches die Rauffere zu erlegen ſchuldig / zu ge⸗
mic ee en
XXX.
R “ 40 E:.
XXX.
5 keiner einen Stamm ⸗Holtz / wie bereits
verordnet / ſo nicht mit der Wald⸗ Axt gezeichnet
iſt / hauen / (welches die Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Forſtere
und Forſt⸗Knechte / fo wohl in Herrſchafftlichen als der
Gemeinden Waldungen zu beobachten / und mehr nicht /
als befohlen und verwilligt worden / anzuweiſen) es waͤre
dann Sach / daß einige Gemeinde / abſonderlich berechti⸗
get waͤren / ihre eigene Wald⸗Aexte in ihren Gewaͤlden zu
gebrauchen / nichts deſtoweniger aber ſoll der Forſt⸗Mei⸗
ſter / Ober⸗Foͤrſter oder Forſt⸗Knecht dar zu beruffen /
und Unſere Wald⸗Axt mit angeſchlagen werden / um ſo
mehr / du dieſes denen Communen zu keinem Nachtheil
gereichet / fondern um guter Ordnung wegen geſchicht /
damit die Waͤlder ihnen ſelber / und ihren Nachkommlin⸗
gen in weſentlichen Stand gebracht / und erhalten wer⸗
den. Wer darwider handelt / ſol vermog Artic. 44. in
Straff fällig ſeyn.
XXXI.
O dann ſoll auch kein geſundes Holtz im Ge⸗
froſt gehauen / und was auf den Hornungs Schein
gefället / vor Georgi, und was auf den Galli⸗Schein ge⸗
geben / vor der Schwein⸗Hatz ab dem Platz gefuͤhret / das
Bau⸗Holtz in Zeit eines Jahrs verzimmert / was auch
für Holtz bewilligt / darzu gebraucht / und anderſt wohin
nicht verwendet / vielweniger verbrennt / noch verkaufft
werden / bey Straff Zehen Gulden. zer
N 4
XXII
S' ſoll auch niemand hoͤher / dann einen hal⸗
O ben Schuch ob dem Boden die Staͤmme abhauen /
bey Straff von jedem Stamm einen Orts⸗Gulden / noch
auch mit Fällung des Holtzes anderen Staͤmmen keinen
Schaden zufuͤgen / welches am Hauen erkannt werden
kan / bey Straff / nach Befindung des Schadens von !.
2. biß 3. fl. auch wo es bergigt / am unterſten Orth zu erſt
angefangen werden / bey Straff / ſamt Verliehrung des
Holtzes 12. fl. weilen ein jeder ſich damit entſchuldigen
wuͤrde / daß er es nicht mit Fleiß gethan.
XXXIII
N Ann man Bau⸗ und Flotz⸗Holtz auf Unſe⸗
re vorher eingeholte Verwilligung verkaufft /
daß doch ſonderlich an denen Orthen / wo es nicht die
Fuͤlle hat / und insgemein zu verkauffen bewilliget iſt /
ohnangebracht / keineswegs vorzunehmen) ſo ſoll der
verrechende Bediente / Forſt⸗Meiſter oder Ober⸗Foͤrſter /
mit ſamt denen Forſt⸗Xnechten felbigen Forſts in den
Wald ſich begeben / den Augenſchein einnehmen / und
nach Gelegenheit und Maͤnge der Staͤmme / mit dem / ſo
ſolch Holtz begehret / den Kauff / ſo hoch fie koͤnnen treiben
und machen / die Handlung an Unſere Hof⸗Cammer mit
allen Umſtaͤnden berichten / und wann die Ratification
daruͤber erfolgt / an jeden ſolchen verkaufften Stamm
Unſere Wald⸗Aerte / wie Rn Artic. 26. zu ſehen / ſchla⸗
5 S- gen/
EX 2 N
gen / und darauf die Fafter Achtung haben laſſen / daß
der Kaͤuffer kein ander oder mehr Holtz / dann ihm ver⸗
kaufft oder bezeichnet iſt / eder faͤlle / noch ſonſten eigen
Schaden thue / bey Straff wer darwider handelt / gleich
unten Artic. 119. verordnet. 5
Inggleichem ſollen ſie darauf ſehen / daß das erkauff⸗
te Holtz / in ſechs Wochen Zeit (dafern nicht erhebliche
Ur ſachen / als Kranckheiten / tieffer Schnee und andere
Verhindernus inzwiſchen käme /) aus dem Wald bey
Werluſt des Holtzes abgefuͤhret werde / ſo aber der Kaͤuf⸗
fer ſeinerkaufftes Holtz Jahr und Tage auf dem Stamm
ſtehen lieſſe / ſolle es Uns wieder ver fallen ſennn.
Wann ſich auch ein Stock / ſo friſch gehauen / im
Wald finden wird / daran die Wald⸗Art nicht angeſchla⸗
gen iſt / hat der Forſt⸗Meiſter / Ober⸗Forſter oder wer
von Beambten / dergleichen findet / den Forſt⸗Knecht oder
Aumann des Orths billig deswegen zu Rede zu ſetzen /
den Thaͤter Nahmhafft zu machen / oder den entfuͤhrten
Baum ſelbſten zubezahlen / anzuhalten.
| FAR SALE Ra
KO DAN Bau⸗Holtz / ſo erwachſen / an groſ⸗
ſen undtleinen Schlägen / vorhanden wire / daſ⸗
felbige ſoll ein jeder For ſt⸗Meiſter oder Ober⸗Foͤrſter or⸗
dentlich aufmercken / wie viel das ohngefähr ſeye / auch
an welchen Orthen und Flecken ſolch Holtz am gelegen⸗
ſten und nuͤtzlichſten zu verkauffen / ſolches alles zu Un⸗
ſerer Hof Cammer bey guter Zeit / mit Wbergebung einer
. Peer
EB IR
Specification berichten / und allwegen nach erfolgtem
Be ſcheid handlen / auch ohne Vorwiſſen Unſerer Hof
Cammer / noch in jedem Ort verrechenden Dieners / kei⸗
nen Holtz⸗Verkauff / einſeitig bey Straff vor nehmen /
ſondern ſolches geſambter H ind / nach guter Ulberlegung /
und offentlicher Ausbietung ver richten / auch dazu in al⸗
len und jeden Aembtern abſonderlich da zu eigene Holtz⸗
Schreib⸗Tage halten. . |
„„I % %% ¾ RR
Sa hinfuͤhro kein Holtz / fo zum Bauen und
Palliſaden tuͤchtig / weder in Unſer en / noch de⸗
ren Gemeinden Waldungen / ſo am Neckar gelegen / da
man das Holtz nahe / und ohne ſonderbare Koſten ans
Waſſer bringen kan / ohne Unſer Vorwiſſen verkauffet /
ſondern verſchonet werden.
AXT.
Demel auch durch Geſtattung derer Zimmer⸗
Plaͤtz in denen Wäldern viel Miß Brauche mit
Nieder faͤllung mehr / oder auch anderen Holtzes / weder
erlaubt iſt / unterlauffen kan / desgleichen die Spaͤhn⸗
und Ab⸗Holtz wenig zu Nutzen kommen. So ſollen fuͤr⸗
terhin in denen Waͤldern keine Zimmer⸗Plaͤtze mehr ge⸗
ſtattet / ſondern ein jeder mit feinem Kauff⸗ weiß / oder aus
| | F 2 Guna⸗
SEK IB
Gnaden erlangten Bau⸗Holg / felbiges entweder za
Hauß / oder auf anderen von denen Waͤldern entlegenen
Plaͤtzen zimmern zu laſſen / angewieſen werden / wer dar⸗
wider handelt / ſoll zur Straff erlegen o. Gulden.
XXXVVII.
Som Brenn = Holtz.
| Weis Wir jährlich für Brenn⸗Holtz hauen
zulaſſen verordnen werden / das ſollen die Forſt⸗
Meiſtere oder Ober⸗Foͤrſtere jedesmahl zu rechter Zeit
hauen und aufmachen laſſen / und weil daſſelbig unſchu⸗
tzig iſt grůn zu brennen / ſo viel moͤglich es dahin richten /
daß alleweg es bey Zeiten gehauen / aufgeſetzt und ge⸗
trucknet werde. |
Ebenmaͤſſig wann dergleichen Brenn-Holggehauen
wird / ſoll das gute Reiſſig zu Buͤſchel gemacht / uͤbriges
aber auf Hauffen geworffen werden. a |
Und wofern fich auch einige Unſerer Unterthanen /
und andere um Erkauffung einiges Brenn⸗Holtzes an⸗
melden / fo ſollen Forſt⸗Meiſtere oder Ober⸗Foͤrſtere
daſſelbe in einer Specification bey Unſerer Hof Eammer
nber geben / und da ihme darauf Verwilligung (ſo mit
Communication des Ober Jaͤger⸗Meiſters⸗ und Forſt⸗
Meiſters zu geſchehen) zukommt / beſagtes Holtz durch
beeidigte Wald⸗Meſſer / welche aller Orthen zu beſtellen /
abmeſſen laſſen / folgends auf denen zu dem Ende an⸗
ſtellenden Holtz⸗Schreib⸗Taͤgen den Verkauff in 1 —
ei⸗
0% 45
ſteigung auf einmahl / und nicht Aufſchubs⸗ weiß vor nel
men / wor zu zwey Terminen / nemlich im Oden⸗Wald
Johannis und Martini, jenſeits Rheins aber Martini - und
Liechtmeß Tag dergeſtalt zubeſtimmen / daß / welche ſich
zu ſolcher Zeit / nicht anmelden / denenſelben hernach
fein Brenn Holtz abgegeben werden ſoll.
Sie ſollen auch jedesmahl zu denen angeſtelten Holtz⸗
Schreib⸗Taͤgen Unfere ver rechende Diener dazu ziehen /
von denenſelben / wie und welcher geſtalt der Kauff ge⸗
ſchloſſen worden / ſich beſcheinigen laſſen / und ſothanen
Schein zu Unſerer Hof⸗Cammer einſchicken / mithin vor
ſich allein dergleichen Ver kauff / wie auch bey dem 33.
Artic. gemeldt / gaͤntzlich und bey Straff enthalten /
wie dann nach geſchehener Verhandlung ſolches wie⸗
der um ſtaͤndlich zu Unſerer Hof⸗Cammer / um die Gel⸗
der gebührend er heben zu laſſen / zu berichten.
XXX
> ſollen auch Forſt⸗Meiſtere⸗ und Ober⸗
O Foörſtere fleiſſig Achtung geben / daß wo jemand
die Nothdurfft (welches Mortlein in keinen Mißbrauch
gezogen werden ſolle /) verwilliget / kein Ubermaaß
gebraucht werde / und da es nicht verfangen wolte / an
die Hof⸗Cammer / um Uns ſolches gebuͤhrend zu hinter⸗
bringen / gelangen laſſen / damit hierin noͤthige Ver⸗
ordnung ergehen moge.
Na ee XXXIK,
EX 46 K
NI
Os haben aber auch keinem Rath und Die⸗
ner / wer der auch ſeye / mehr Holtz zu geben /
als decſelbe mit ſeiner ſchrifftlichen Beſtallung / oder Un⸗
fern Befehlen Ihme gehoͤrig zu ſeyn / beſcheinen wird /
auch dabey / ob einem das Holtz ohne / oder in ſeinem
Koſten hauen und fuͤhren zu laſſen ſeye / oder nicht / in
acht zu nehmen / und ſich ſolchem gemaͤß zu verhalten.
Und weilen bißhero eine zimmliche Contuſion, Unſchü⸗
tzigkeit und Ubermaß in jaͤhrlicher Hinwegnehmung des
Dienſt⸗Brenn-Holtzes / vor Unſere Ober⸗ und Unter:
Beambten / geiſt⸗ und weltliche / wie auch alle Unter⸗
Bediente insgemein auf dem Land verſpuͤhret worden /
dannenhero Wir die Nothdurfft erachtet / hierinnen
ebenmaͤſſig gebuͤhrendes Einſehen zu haben / und aller⸗
ſeits Dienſt⸗Holtz auf nachfolgenden Fuß einrichten zu⸗
laſſen / daß nemlich:
I. Einem Adelichen Ober⸗Beambten 60. Klaffter.
2. Einen Ambtmann / Land⸗Schreiber / Ambts Zoll⸗
Schreiber / Ambts⸗Schultheiſen und er
3 * ” = 2 = 2 40. a ter.
3. Einem Forſt⸗Meiſtern oder Ober - Förftern /
5 2 „ 4 > . 40. Klaffter.
4. Einem
| EU IR
4. Einem Forſt⸗Knecht ce 12. Klaffter:
5. Einem Aus auth / Keller / Stifft⸗Schaffner / Pfle⸗
ger / Ambts⸗Schreiber / Colle&ori, Schaffner / aus
reſpèe Herrſchafftlichen und Adminiſtrations⸗Wal⸗
dungen / jedem 230. Klaffter.
5. Einem Huͤnerfauthen / Zoll⸗ Bereiter / Ambts⸗
Knecht und dergleichen / — IO. Klaffter⸗
Mit Vor wiſſen Unferer Forſt⸗Meiſtern diß- und
knfeits Rheins / und auch Anweiſung Unferer jeden
D. the beſtellten Forſt⸗Knechten / auch allein aus derje⸗
nigen Beholtzung / ſo von Alters her zu dem Dienſt⸗
Brenn: Holz gewidmet ſeye / nach Innhalt des hiebe⸗
vor ſub date I. Juni 1659. ergangenen Befehls fuͤhrohin
abgegeben / wie nicht weniger die Klaff ter groͤſſer nicht
als jede zu Flünff⸗Schuh in der Höhe und Breite / und
das Holtz ſelbſten in der Lange auf 4. Schuh gehauen /
jedoch alles mit der Beſcheidenheit / daß an wel⸗
chem Ort Unſere Ober⸗ und Unter⸗Beambten ins⸗
gemein / vermog altem Herbringen oder ihrer Beſtal⸗
lungen eine geringere Anzahl / als ob fpecikeirf / oder
ein gewiſſes Holtz Geld biß dato bekommen haͤtten / es
ferner dabey verbleiben / und ſelbige hierunter zumahl
nicht begriffen werden ſollen.
. j
N * 48 „
XI. |
gs ſoll auch das Brenn⸗Holtz an denen Or⸗
ten / wo es denen Unterthanen von Altershero von
der Herrſchafft mitgetheilt worden / jahrlich zu rechter
Zeit / als erſtmahls auf Martini / und zweytens auf Liecht⸗
meß von ihnen Forſt⸗Meiſtern und Ober⸗Foͤrſtern / in
Beyſeyn Schultheifen / Burger meiſter / und gantzer
Gemeind / oder wer darzu auser waͤhlt wird / aller Or:
then Schlag⸗weiß / oder wie es ſich ſonſten am fuͤglich⸗
ſten jedes Orts ſchickt / ausgegeben werden.
XLL
HM dieweil die Sparſamkeit und Verſcho⸗
nung des Holtzes ſowohl zu Unſerem / als auch
Unſerer Unterthaͤnen Beſten je langer / je mehr erfor:
dert wird; Als ſollen Forſt⸗Meiſtere / Ober ⸗Foͤrſtere
und Forſt⸗Knechte Achtung geben / daß die junge
Schlaͤge abgehaͤngt / gehaͤgt / und mit dem Viehe nicht
ehender betrieben werden / es ſeyen dañ ſolche Schlaͤge nach
Ver lauff . oder 8. Jahren / jedes Orts Grund und Gele⸗
genheit nach / durch Forſt⸗Meiſtern / oder Ober⸗Foͤr⸗
ſtern zweyer aͤlteſten Forſt⸗Knechten / und zwey des Ge⸗
richts beſichtiget / und ſo befunden worden / daß durch
das wieder eingehende Viehe dem jung⸗aufgewachſenen
Holtz kein Schade mehr zugefuͤget werden * als»
8 dann
dann ſollen ſolche Schläge / wie ſie zu- alſo auch wieder
aufgethan werden. | REN
Wer dargegen betretten / und mit einer gantzen
Heerd erfunden wird / ſoll nebenſt dem Fah⸗Gulden
(welcher oben Artic, 22. determinirt iſt) mir Fünff Gul⸗
den / oder nach Befindung / mit willkuͤhrlicher Straf
angeſehen wer den.
So aber einige Stuͤcke von der Heerd / oder Zug⸗
Wiehe darinnen angetroffen wuͤrden / von jedem Stuͤck
30. kreutzer / und dem Forſt⸗Xnecht Io. Kreutzer / bey
Nacht doppelt ſo viel. Wofern aber die Forſt⸗Knechtt
das ihrige nicht thaͤten / noch die fleiſf oſichtigung der
jungen Schlägen in acht nehmen wuͤrden / ſoſollen ſie
mit wohl geſchaͤnffter Straff / auch wohl geſtalten
Sachen nach / mit der Caflation angeſehen werden.
Auch ſoll ſich niemand bey Straff 30. Kreutz, ſo offt
er betretten wird / unterſtehen / mit Sicheln in denen
jungen Schlaͤgen ehender / dann die Beſichtigung vor⸗
her geſchehen / und es erlaubt worden / zu graſen / oder
Laub zu ſtripffen. Und damit auch Unſere Forſt⸗Be⸗
diente hier unter zu deſto groͤſſerem Fleiß und Eiffer an⸗
gefriſchet werden / ſoll ein jeder / von denen einbringen:
den Waldrugen⸗Straffen 3. Theil zu genieſſen haben /
welche aber vermoͤg ihrer ſchrifftlichen Beſtallungen
ſchon vorhin an ſolchen Straffen zu participiren gehabt /
dabey ſoll es ebenmaͤſſig ſein Verbleibens haben.
x G 5 X LI,
ar
* 30 IE
BE Kirk
| Bern ſein ihm ertheiltes Gab⸗Holtz / zum
Theil zu Bau⸗Holtz / Zaun⸗Stecken / Pfaͤh⸗
len / oder anderm Behuff hinder ſich ſpahren thaͤte / und
deſto ehender wieder um Brenn⸗Holtz anhalten wuͤrde /
deme ſol / ſo man es eigen lich vernimmt (wie dann ſon⸗
der lich fo wohl die Schultheiſen / jedes Orts / als auch die
Forſter fleiſſige Obacht darauf geben / und nachforſchen
pollen) ſelbigen Jahrs weiter nichts abgefolgt / darzu
noch nebenſt dem Fah⸗Gulden / ſo auf die Weiſe / wie
Artic. 22. gedacht / zu ermaͤſſigen / mit drey Gulden
Straff angeſehen werden. |
Nin;
S hat man auch wegen einiger Unſerer Un⸗
terthanen und Gemeinden / fd eigene Gemälde
und Geſtrauche haben / erfahren / daß dieſelbe mit Aue:
geben und Aus hauung des Soltzes / für ſich ſelbſt ihres
Gefallens / gantz untauerlich und unordentlich umge
hen / dardurch nicht allein das Geholtz nach und nach
abnimmet / und ihre Nachkoͤmmlinge deſſen entrathen
muͤſfen / ſondern auch Unſere Wildfuhr dardurch ge
ſchmaͤhlert wird.
Damit nun ſolchen Fehlern / ſo viel moͤglich / be⸗
gegnet / und mit beſſerer Ordnung gehaufer / *
RI 51 N
des niederfaͤllenden Holtzes ſtatt junges hernach ge⸗
pflantzet werde / ſo iſt Unſer Will und Meinung / wo
der gleichen Waͤlde und Holtz⸗Buͤſche ſeynd / die denen
Gemeinden zuſtaͤndig / wann ſie fuͤr fi) Holtz austhei⸗
len / oder etwas daraus verkauffen wollen / ſie ſolches
jeder zeit / wie oben Ardc. 26. bey dem Bau: Holtz verord⸗
net / in Beyſeyn und mit Vorwiſſen eines Forſt⸗Mei⸗
ſters oder Ober⸗Foͤrſters thun / und dieſe dabey ohne
Entgeld und Aufſchub er ſcheinen ſollen / bey Straff je
dem Fuͤnff Gulden.
Ubrigens wollen Wir es in allem / gleich mit Un⸗
fern Waldungen / ordentlich gehalten haben.
XLIV.
Ann jemand weiter / als ihme ausgezeich⸗
net und verwilligt worden / Bau⸗ oder Brenn
Holz faͤllen wuͤrde / der ſoll von jedem Stamm Ei⸗
chen / er ſeye groß oder klein / nebſt Bezahlung des
Werths / erlegen Feuͤnff Gulden Straff.
Von einem Stamm Buchen aber / fo Werck⸗Holz gibt /
nebenſt Bezahlung des Werths / drey Gulden.
Von einem Vier ſpaͤltigen zwey Gulden.
Einem / ſo eine Axe gibt / einen Gulden.
Langwiet oder Deichſel — einen halben Gulden.
G 2 Forlen
Er 52 IM
Forlen N . Kr.
Häßlin und Bircken / ſo zu Reiff Stangen erwachſen
und tauglich ſeyn moͤchten / als vor einen Fuͤdrigen,
U e eig — 5. Kr.
Und ſo fortan nach der groͤſſeren Zahl / gene
ſo unter 1. Fuderd - I. biß 4. kr.
Wer einen fruchtbaren Baum vor / oder in ſeinem Acker /
Wieſen / oder Huthe kringelt / daß er trocken wer den
muß. n Nie e. A. F. fl.
Ber aber einem ſolchen fruchtbaren Baume die Aeſte
abhauet und ſtimmle . - — 1.2.3. fl.
Und wer trockene Aeſte abhauet: 1.2. fl.
Oder abreiſee - „ 72288
Weilen auch durch Abhauung junger Eichen- und Bu⸗
chen⸗Raidel⸗ oder Stangen⸗Holtz mehr Schade /
als durch ander geringes und unfruchtbares Brenn⸗
Holtz geſchiehet / fo ſoll der jenige fo jenes einen Was
gen voll hauet / zur Straff erlegen / wann es bey Tag
% Te 4. fl.
Wann ſolches aber bey der Nacht geſchiehet / doppelt
geſtrafft werden 8
N Von
EI 53 KM
Von einem Karn voll dergleichen Gehoͤtz 1.2. fl.
Vor eine Tracht oder Karn voll ſo die Leuth ſelbſt zie⸗
hen 3 - 30. kr.
Wer einen Bind⸗Baum bey Abfuͤhrung des Holtzes im
Wald hauee — I. kr.
Deßgleichen welche Abholtz von Affterſchlaͤgen / und
anderem unſchaͤdlichen Holtz ohn ver laubt hinwegneh⸗
men / von jedem Wagen * I. fl.
Einem Karrich . E . 475. kr.
Wer aber allein truͤgtl / IF. kr.
XL.
ohen fein Brenn-Holtz biß Georgii, oder
N je nach Gelegenheit des Orts / nach dem Ausge⸗
ben zu gewohnlicher Zeit nicht aus dem Wald fuͤhret /
ſowol aus Unſern / als derer Unterthanen eigenen Waͤl⸗
den / auch Lehen⸗ und Zinns⸗Buͤſchen / da einer deſſen
nicht ſonderbare erhebliche Entſchuldigungen haͤtte / der
ſoll in drey Gulden Straff / und darneben das Holtz ver⸗
fallen ſeyn / und ſolches von Unferen Forſt⸗Meiſteren
oder Ober⸗Foͤrſtern / mit Vorbewuſt deren Ober⸗
Benambten / ander werts vor Uns verfaufft werden.
1 Zu
* - 54
Zu dem Ende Wir / zu Verhütung aller Unord⸗
nungen und Diebereyen nur zween Taͤge in der Wochen
in den Wald zufahren / und Brenn: auch ander Gehoͤltz
daraus zu fuͤhren hiermit geordnet haben wollen / wer
tiber dieſe erlaubte zween Taͤge aber im Wald / auch ſem
eigen Brenn Holtz abhohlend / fahren wird / ſolcher ſoll
jedesmahl / ſo offt er ſich betretten laͤſt / geben
* * * * Is fl. Straf.
"ÄALVI,
es ſoll auch ſich des Brenn⸗Holtzes wegen /
O was alſo zum Verkauff gefaͤllet und geſchaͤpdert
wird / eines richtigen / und wo moͤglich allgemeinen
Magſes befliſſen; Und zivar alſo / daß die Klaffter in
der Höhe und Breite ſechs und einen halben Schuh / ſo
dann die Schayder in der Laͤnge vier⸗ſchuhig gemacht
werden. Damit auch nicht mehr Holtz von denen Foͤr⸗
ſtern verlaſſen werde / als zur Zeit des Holtz⸗Schreib⸗
Tags von Forſt⸗Meiſtern / Ober⸗Föͤrſtern / und Beamb⸗
ten anzuweiſen / verzeichnet / erlaubt / und zugelaſſen
worden iſt / fo ſollen die Beambten jedes Orts bey ih⸗
ren Pflichten errinnert ſeyn / nach beſchehener Nieder⸗
fall: und Klaffterung des Holtzes / an die Orte da es
zerſpalten und in Klaffter gelegt wird / mit denen
Forſt⸗Meiſtern und Ober⸗Foͤrſtern in die Wälder und
Schläge zur Staͤtte zu reiten / alles gehauene und m
5 55 geſetzte
% 55 IE
geſetzte Klaffter⸗ und Wellen -Zyolg / nach denen / bey
dem Soltz⸗Schreib⸗Tage übergebenen Verzeichnüͤſſen
jedem Unterthan das feinige ordentlich zuztrzehlen / und
alles was ſtraff bahr darbey erfunden worden / fo
gleich aufzunotiren / aber alles abgezehlte Klaffter⸗ und
Wellen⸗Holtz nicht eher / als biß das ertragende Forſt⸗
Geld an den verrechenden Beambten wurcklich bezahle
worden / aus dem Wald abführen zu laſſen.
XLVII.
Wen rd aber / das Holtz / was alſo zum
eO verkauffen gehauen und aufgemacht wird / ſol⸗
che vorbemeldte Maaß haben ſolle. Alſo wollen Wir
es auch auf das fd zu Unſerer Hoffhaltung / und in
andere Unſere Staͤdte / Veſtungen / Schloͤſſer / und
Haͤuſſer (ausgenommen das jenige Brenn⸗Holtz / ſo
vor Unſere Beambte / und Bediente verordnet iſt /
als womit es / wie bißhero nach Inuhalt des 39. Artie.
gehalten werden ſolte) gemacht wird / verſtanden ha⸗
den. Derohalben Unſere Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Foͤr⸗
ſtere / Forſt⸗Knechte / und die jenige fo ſonſt darauff be⸗
ſtellt / fleiſſigſt darob halten ſollen / daß ſolchem ge⸗
buͤhrend nachgekommen / und was in Frohn an obge⸗
dachte Unſere Orte / und Quarnifonen gefuͤhret wird /
ſchleunigſt fortgebracht / kein Holtz liegen gelaſſen / noch
abgeworffen / und da einige daruͤber betretten wuͤrden /
ſolle ein jeder dergleichen mit 10. fl. Straff angeſehen
wer den. |
2 XLVIII.
BU 56 „0
XLVIII.
Adem man auch bißhero vielfältig ver⸗
ſpuͤhret / daß das vor Uns gemachte Klaffter⸗
Holtz heimlich hinweg gefuͤhret worden;
Alſo ſollen auf diejenige / ſo dergleichen Holtz ent⸗
wenden / gute Achtung gegeben / und der / ſo derglei⸗
chen begehet / von jeder wegfuͤhrender Klaffter / nebſt
dem Fah⸗Euͤlden / womit wie Artie. 22. enthalten / zu
verfahren / 10. fl. zu Straff erlegen / wie es dann auch
mit dem Holtz ſo Unſern Unterthanen zuſtaͤndig / und
denenſelben entfuͤhret wird / gehalten / und ein jeder Ber
trettender neben Erſetzung des Holtzes mit der Straff /
wie in Unſerer Malefz Ordnung tit. J. enthalten / au
geſehen werden ſoll.
XLIX.
S ſoll auch ohne Erlaubnus kein neuer
O Holt ⸗Weg (es erfordere dann ſolches die hohe
Noth) zum. Ausführen gemacht / ſondern allein die
alte Wege gebrauchet werden / bey Straff Fuͤnff
Gulden. Und nach Befinden ein mehrers. |
L. Von
“ 57 IE
.
Von Windfaͤllen / Schnee⸗Bruͤchen
Affterſchlaͤgen / und anderem abgaͤn⸗
gigen Holtz.
Dae Windfaͤlle / Schnee⸗Bruͤche / Affter⸗
ſchlaͤge und ander abgaͤngig Holtz / wofern
ſolche nicht in derer Forſt⸗Knechten Beſtallungen enthal⸗
ten / ſollen zu Verhuͤtung Unterſchleiffs / für Uns ge⸗
nutzet werden. Die jenige Forſt⸗Knechte aber / welche
ſolche Krafft ihrer Beſtallungen zugenieſſen haben / ſol⸗
leu dieſelbe auch weg raumen. Jedoch / fals durch einen
ſtarcken Wind ein Baum mit der Wurtzel / woran noch
Erde waͤre / wie auch einige Anzahl⸗Staͤmme umge⸗
worffen / oder zu Schaden gebracht / ingleichen wann
Bäume abgebrannt wuͤrden / ſollen ſolche hierunter
nicht verſtanden / ſondern ebenmaͤſſig für Uns genu⸗
tzet werden.
LI.
Von Buͤchen⸗ auch anderem Laub⸗ und
weich Holtz ꝛc. als Bircken / Erlin ꝛc.
285 ollen die Büchen⸗ und andere Laub⸗Wal⸗
3 de mit guter Ordnung ausgeholtzet / und gehauen
2 werden
EI 38 N
werden / damit das unerwachſene Holtz durch Fallung
des groͤſſeren an ſeinem Fortwachs nicht verhindert /
noch auch durch Fahren / und unzeitigen Viehe⸗Trieb /
ver derbet werde. |
Ingleichen ſoll auch das uͤbermaͤſſige Meyen Ab⸗
hauen / als wordurch in denen Waldungen Schaden:
geſchiehet / nicht geſtattet / und wer dar wieder handelt /
befindenden Umſtaͤnden nach beſtrafft werden.
Doch aber ſoll das Bircken⸗Waſſer dem jenigen der
ſolches in Nothfaͤllen beduͤrfftig / und nothig zuge
brauchen hat / an keinem andern Orth / als in denen
Refiren / allwo ſolches Gehoͤltz in ſelbigem Jahr ohne
dem Schlags⸗weiß abgetrieben / oder ſonſten verlaſſen
Bu. angewieſen werden muß / zuſammlen erlaubet.
werden. |
LIE
Vom Kiefer- Holtz.
As nicht allein zu Unſeren Hof⸗-Keller⸗
oder Kieſereyen / an Faß⸗Taugen noͤthig /
ſondern auch von andern in⸗ und ausländiſchen
Dienern / Unterthanen und Frembden Kauff⸗weiß be
gehret wird (da zwar das Verkauffen / ſo viel ſeyn kan /
ſintemahl es gut geſund Holtz erfordert / und zu
Schmaͤhl⸗ und Verringerung des Aeckerichs 1
miethen
RIO IR
miethen werden ſoll) iſt ſich zu befleiſſigen / daß ſolches
an keinem anderen / als ungeſchlachten und rauhen Or⸗
ten / Thaͤlern und Klingen / da es anderer geſtalt nicht
an und zu Nutzen zu bringen / geſucht und gegeben
wer k. | ;
Von Wagner⸗Kuͤbel⸗ und Pfaͤhl⸗
e Holtz. 2
As Wir nicht allein zu Unferer Hof⸗Wag⸗
Onerey / an Wagner⸗Holtz beduͤrfftig ſeyn / ſon⸗
dern auch andere Unſere Unterthanen Wagner⸗Hand⸗
wercks / kaͤufflich begehren / deſſentwegen fol eben:
mäſſig / daß es ſo viel möglich / von dem ausgebenden
und ve: kauffenden Brenn Holtz (wie hievornen unterm
weichen Holtz der Aeſchen und Ruͤſten halben angedeu⸗
tet worden) ausgeſondert / oder doch ſonſten ſo viel
möglich / an denen der Wildfuhr ohnſchaͤdlichen Dr
ten / und zu rechter Zeit / abſonderlich was vor Uns / zu
hauen / ſich befleiſſigen werden. |
ET nicht weniger iſt des Pfaͤhl⸗Schindel⸗
E Holtzes und 3 halben / Unſer Wil
H 2
*
1
und
= * 60 N
und Befehl / daß / was dergleichen Kauff⸗weiß oder in
andere Wege ausgegeben wird (wie dann niemand für
ſich ſelbſten dergleichen zu hauen / und zu tallen Macht
haben toll) ſolches fo viel moglich anderſt nicht / als
im denen Rainen / Clauſen und Thaͤlern / daraus man
ſonſten gaoſſe Holger und Staͤmme anderſt nicht fort:
bringen kan / gegeben werde.
Ein ſolches auch zu rechter Zeit beſchehen / und kei⸗
ner mehr / als ihme verkaufft und erlaubt / fällen noch
hinweg führen / auch ſelbige ins Land / oder auf hier zu
deſtuumten Plätzen und Märckten / Linfern Untertha⸗
nen vor Frembden verkauffen / ſo dann das Maß oder
Stecken nemlich ſieben Schuh lang / und am Dünften
Ort eines volligen Zous dick machen / wer aber daruͤ
un nebſt Erſetzung des Schadens‘ J. fl. buͤſſen
e.
Lv.
Vom Hartz.
Das Hartzen / als eine ſchaͤdliche Verwuͤ⸗
ſtung des Holtzes / wollen Wir ſowohl in der
Unterthanen / und ſo weit Wir ſolches allda im Her⸗
bringen / als Unſeren eigenen Dannen⸗Waͤldern /
(ausgenommen di jenige fern: und ungelegene Waͤlde /
daraus man das Holtz nicht zu Nutzen bringen en!
EA KR
und wo die Bäume alibereit angebrochen ſeynd) gantz
und gar abgethan / und verbotten haben / fo folk auch
an denen obvermeldten Orten / des Jahrs mehr nicht /
als zweymahl / nemlichen von Pfingſten biß Ultici,
und darnach von Jacobi biß Bartholomæi altem Ge⸗
brauch nach gehaͤrtzet / desgleichen was alſo in Unſeren
Waldungen erhartzet wird / ſelbiges ohne Vorwiſſen
nicht auſſer Land gefuͤhret / ſondern Unſeren Untertha⸗
nen / ſo deſſen zu gebrauchen haben / kaͤufflich ange⸗
botten / und uͤberlleffert. Wer aber dar wider handelt
(worauff dann ſowol Unſere Ambtleuthe / als auch
Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere und Forſt⸗Knechte fleiſ⸗
fig Achtung zu geben) um Fuͤuff Gulden / unnach⸗
laͤſſig geſtrafft werden.
Hergegen aber wo ſich in ſolchen Wäldern gantz tru⸗
ckene / und Wald⸗duͤrre Tannen ⸗Baͤume befinden / wel⸗
che zu keinen Bau Holtz zugebrauchen / ſo ſollen dieſelbe /
gleich wie auch die abgebrochene Stumpen und alte kurtze
Erd: Store mit denen Wurtzeln ausgerottet / um ein
dilliges Uns zu Nutzen verkaufft / und in denen darzu
verordneten Bech⸗Oefen / wie andewaͤrts gebraͤuch⸗
lich / zu Teer oder Karch⸗Schnnier gebrannt / und ſolch
Wagenſchmier / wie das Hartz / Uns / oder Unſern Un⸗
terthanen vor anderen zu ihrer Nothdurfft gebůhelich
verlaſſen werden.
83 LVI. Von
2 ( 62 (N
Be ben nee |
Von Hägen euſchlaͤgen / und
HR R B ſchen. 5
Rott⸗ Bu
Bey ſolchen ſollen Unſere Forſt⸗Bediente
hoch⸗ und niedrige / mit allem Fleiß dahin ſehen /
daß wann dergleichen Schlaͤge / und Rott⸗Aecker an⸗
geordnet werden / daß des Wald⸗Rechts / das iſt / der
aller beſt⸗ ſtarckeſt⸗geradeſt? und geſundeſten fruchtbaren
Baͤumen / als Aepffel / Birn / Elsbeeren⸗Eichen und
Buchen geſchonet / und in dem Schlag die Baͤume ſo
weit voneinander ſtehen gelaſſen werden / daß die Aeſte
nicht zuſammen reichen / auch Sonne / Regen / und
Lufft den Erd⸗Boden beſcheinen und befeuchten koͤnnen /
ausgeſucht / angemerckt und zu Beſaamung des Walds /
ſtehen bleiben mögen / alsdann auch wann einig Ge
höltz Schlag⸗weiß / oder mit Rotten in Unſeren / oder der
Gemeinden / auch eigenen und Zins: Wilden ausge
eben wird / da ſoll von Unſeren Forſt⸗Meiſteren /
ber⸗Foͤrſtern und Forſt⸗Knechten / gute Acht gehal⸗
ten werden / daß in ſelbigen an der abgehenden Baͤu⸗
men ſtaͤtte oder Platze / nach jedes Ortes Gelegen-
heit / nachdem der Boden / oder es bruͤchig iſt / wie
derum Eichen / Buchen / Erlen / Weiden / oder anders /
nachdem es noͤthig iſt / eingeſchlagen / vor dem Viehe
verwahret / auch wie im 41. Arric. verordet / fleiſſig
verſchonet; Deßgleichen im Rotten ö daß
| | im⸗
* “ 63 0
ſchlummeſte zu erſt geſaͤubert / hernach auch das gute
zu Rotten erlaubet werden. |
PATE.
Sa fere Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere /
und Forſt⸗Knechte haben auch gute Achtung zu
geben / daß in Hauung der Beſenreiß kein Baum / als
der darzu in gemein erlaubt iſt / gantz um⸗ oder die
Gipff el abgehauen / ſondern ſelbige nur ausgeſchnitzelt
werden / wer darwieder handelt / ſoll zur Straff erle⸗
gen Einen Gulden.
In denen jungen Gehägen aber / ſoll das Beſem⸗
reiß Schneiden gantz und gar verbotten ſeyn.
L VIII.
O aber jemand / er ſeye / wer er wolle /
niemand ausgenommen / in die gebannte und
Pe und Walde / Viehe fuͤrſetzlich treiben
oder fahrlaͤſſig einkommen lieſſe / oder in andere Wege
als obvermelt zu verderben / oder zu verwuͤſten / wiſ⸗
ſentlich ſich unter ſtehen wurde / ſollen Linfere Forſt⸗
Meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere und Forſt⸗Knechte dieſelbige als
Straff⸗faͤllige beſprechen / und abſonder lich ſo eins /
zwey / drey / vier oder fuͤnff Stuͤck in denen Haber
oder
2 , 64 N
oder Waͤldern * / ſollen die Straff geben
von jedem Stud . c .
Wo aber des Viehes mehr waͤre / von jedem
Stuck EL Re 6. kr.
Wann es am Tag beſchiehet / fo es aber bey Nacht
geruͤgt wird / zweymal ſo viel / als obſtehet / ohne ei⸗
nigen Nachlaß erlegt werden. |
| Dafern aber ſolcher Frevel vom Hirten / und
durch ſeinen Unfleiß und Verwahrloſung geſchehe / und
er die Straff abzufragen nicht vermoͤgte / fo ſoll er mit
unnachlaͤſſiger Leibs⸗Straff angeſehen werden: oder
da ſolcher echappirte / die Gemeind darfuͤr ſtehen.
Insgemein aber ſoll keiner / er ſeye / wer er wolle /
in ſpeeie die Viehe⸗Hirten / Feldhuͤter / Roß Buben /
auch keiner / fo bey dem Jagen iſt / Feuer an einen ge
ſunden oder anderen Baum / er ſtehe oder liege / als
zehen Schritt weith davon anmachen / bey Straff 5. fl.
und nach geſtalt der Sachen ein mehrers.
Und ſollen die Forſt⸗Knecht auch fleiſſig acht haben /
daß / wann Feuer geſpuͤhret wird / darnach geſehen / und
der Schade abgewendet werde.
Wann nun uͤber einen obgemeldten Poſten einer be⸗
tretten wuͤrde / und ſich nicht pfaͤnden laſſen / ſondern wie⸗
2 derſe⸗
, 65 B
der ſetzen oder ausreiſſen wolte / ſolle der ſelbige hernach⸗
mahls doppelt abgeſtrafft werden.
LIX.
Wellen auch di Erfahrung mir fc) Beinge /
daß die Uinterthanen bey entſtehendem Brand in
denen Waldungen ſehr unfleiſſig / trag oder auch wohl
gar nicht zum Loſchen ſich einfinden / wordurch dann /
wie fendee! der Augenſchein ausweiſſet / mannichmahl
gantze Wälder verdorben werden;
Als wird ſaͤmbtlichen Bedienten / Schultheiſſen /
Anwalden / Burgermeiſtern und ſonſten am
lich in denen Staͤdten und Doͤrffern / bey unausbleibli⸗
cher ſchwerer Staff anbefohlen / daß / ſobald fie von
einigem Brand in denen Waldungen aviſiret werden /
oder ſolchen ſelbſten durch den Dampff / oder andere
Merckmahle vernehmen und ſehen / unverzuͤglich durch
die Sturm Glock / oder andere Feuer⸗Zeichen / Lermen
machen zu laſſen / und jedermaͤnniglich groß und klein
*
zum voſchen anzutreiben / keineswegs aber zu warten /
biß die Forſt⸗Knechte kommen / und ſelbige auftnahnen /
allermaſſen der jenige Beambte oder Schultheiß ıc.
fo desfals nachlaͤſſig erfunden wird / mit 50. fl. die je:
nige Unter thanen aber / ſo im hingehen / oder auch bey
der Loſchung ſich faul und traͤg erzeigen / mit 5. fl. und
die / welche gar ausbleiben / mit Io. fl. Straff angeſchen
werden ſollen. |
x Und
EX 66 IR
Und damit dieſes ſchaͤdliche Landverderbliche Wald⸗
Brennen um fo mehr verhuͤtet werde / welches gemei⸗
niglich durch die Hirten und Schaͤfer theils vor ſetzlich /
theils nachlaͤſſig angeleget / und ver ur ſachet wird / ſol⸗
len dieſelbe / und ihr Geſind des halber bey jedem Ober⸗
Ambt in Eyds⸗Pflicht genommen werden / daß ſie nicht
nue kein Feuer anlegen / ſondern auch / wo ſie Brand
ſehen / ſelbigen loͤſchen / und fo gleich bey denen Schult heiſ⸗
fen / in weicher Eemar ckung es iſt / anzeigen / und die
Thaͤler / ſo ſie ſelbige wiſſen / nahmhafft machen wol⸗
len. Auch dafern ein oder anderer Schultheiß oder Be⸗
fehl haber die angenommene neue Hirten oder Feld⸗
Schuͤtzen / nicht zum Ober⸗Ambt zu behoͤriger Pflicht⸗
leiſtung verwieſen wuͤrde / ſoll de. ſelbe ipfo tacto in 20.
Rthle. unnachlaͤſſiger Straff ver fallen ſeyn. |
3
832 ſollen auch Unſere Forſt⸗Bediente gute
Acht haben / daß Unſere uinterthanen keine Oeiſe
in die Walder / vielweniger in die junge Schläge / wor⸗
innen auch keine Schaafe zu dulden / gehen laſſen / ben
—
Straff vom Stück 230. kr.
Und wo jemand dar wider handlen wurde / ſollen
ſie bey ihren geleiſteten Pflichten gehalten ſeyn / ſolches
Unſeren Ober⸗Beambten ſobalden anzuzeigen. Hin⸗
gegen aber ſoll ihnen ſolche in Dorn / und Feld Hecken ge
hen zu laſſen / erlaubt ſenn. ws
LXI,
BY 67 (
LX.
Nd wofern ein Schaͤfer betretten wuͤrde /
welcher mit feiner Heerde Schaafe / ode Hammel
in einen verbottenen Wald fahren thaͤte / ſo ſoll dem ſel⸗
ben zum Pfand ein Hammel oder Schaaf genommen /
dem vorgeſetzten Beambten gelieffert / darauf ſobalden
die Sach unter ſucht / und der Schaͤfer bey der Wald⸗
rug wegen feiner Ubertrettung jedes mahl mit 10. fl. oder
nach Befindung der Sach / mit hoͤherer Straft vorbe⸗
haͤltlich des Fah⸗Guͤlden (welcher Artic. 22. determi.
nirt iſt) angeſehen werden / und damit Unſere Jagd⸗
und Forſt⸗Bediente deſto fleiſſiger darauf halten / und ſol⸗
ches in acht nehmen / auch desfals aller Unterſchleſff /
Ver dacht / und uͤbele Conſe quenz verhindert und abge⸗
ſchnitten werde / fol keinem derſelben erlaubt ſeyn / ab⸗
fonderlich wo es Waldungen hat / Schaͤfereyen zu halten /
oder ſich damit zu meliren/ und Theil zu nehmen.
II
Vom Wied ⸗ Schneiden.
Mucha das Wied⸗Schneiden / wo das
unordentlich geſchicht / eine groſſe Berwuͤſtung
derer Waͤlder iſt / fühle fuͤrterhin niemand der es nicht
von Alters üblichen hergebracht / in Unferen eigenen
50 ER 32 Waͤlden /
BIS IR
Waͤlden / Buſchen / Ernd⸗ oder andere Wieden zu⸗
ſchneiden geſtattet / und zwar auch denen Gemeinden /
ſo keine eigene Waͤlder haben / und bißhero die Weyden
aus Unſeren Waͤldern zu nehmen / erlaubt worden /
ſuͤrterhin anderſt nicht zugelaffen ſeyn / dann mit Er⸗
laubnus Unſerer Forſt⸗Meiſtern / oder Ober⸗Förſtern
ohne deren Vorwiſſen keine geſchnitten werden ſollen / bey
Staff dm te ee
XXIII.
28 ſollen aber die Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗
Förſtere und Forſt⸗KXnechte / auch für ihre Per⸗
ſonen dergleichen Wied⸗Schneidens zum Verkauff / oder
Ver ſchencken ſich muͤſſigen / dann Wir dergleichen an
ihnen nicht weniger mit Ernſt / und Ungnaden zu
Straffen gedencken. err Rent
XLIV.
O ſoll auch niemand eigene / Lehen⸗ oder Zins⸗
Waͤlder / wie auch Rott⸗Buͤſche / und Heyden für
ſich ſelbſten / von neuem zu reuten / oder zubrennen an⸗
greiffen / ſondern wer deſſen zu thun willens oder no-
75 der ſoll darum bey Unſerm Ober⸗Forſt⸗Ambt
anſuchen / welches dieſelbe nicht zum Uberfluß / *
| | i allein
ES „
allein zur Nothdurfft / und welche zuſammen ſtoſſen /
denenſelben die Plaͤtze bey einander geben / und ab⸗
zeichnen / auch die taugliche Reiff⸗ Stangen und ander
nutzlich Holtz davon abſondern laſſen / welcher darwie⸗
der handelt / ſoll um 2: fl. oder je nach Befindung des
Schadens / hoͤher geſtrafft werden.
ee e
Von Koblen
S ſoll hinfuͤhro keinem auf der Ebene / ſon⸗
dern allein in denen Thaͤlern und Bergen / auch an
ſolchen ungelegenen Orten / da das Holtz ſonſten nicht
mag von ſtatten kommen / oder in beſſeren Nutzen ge⸗
bracht werden / zu Kohlen erlaubt / doch nichts deſto
weniger was zu verbauen / denen Wagnern zu verar⸗
beiten / auch zu Pfaͤhlen / Taugen und Reiffen nuͤtz⸗
lich / in Summa alle fruchtbare und geſunde Baͤume
dar von ausgeſchieden / und allein das uͤbrige / es be⸗
ſchehe gleich dem Schaden / Augen⸗Maaß und Bau⸗
men / oder denen Klafftern nach / aufs beſte und hoͤch⸗
ſte es moglich / ver kauß t werden. SR
a
R e
ERVLTSEN
O ſollen aber die Kohlen / fü der Ort dar:
D nach gelegen / zuförderft bey Unſerer Hofſtaat /
hernach Unſeren Unterthanen zu Forttreibung ihrer
Handwercker / und da ſie deren nicht beduͤrfftig / oder
diefelbe begehren würden / alsdann denen ausgeſeſſenen
zu verkauffen angebotten / auch der ve. zeichnete Kohl⸗
latz zu gebuͤhrender Zeit geraumet / und weiters nichts
als verlaubt worden / bey Straff 5. fl. nebſt erſetzen⸗
dem Schaden / gehauen / nachgehends die abgekohlte
Waͤlder / Platze / und Haͤue mit Fleiß vor dem Vieh
gebannet werden. | ar
LXVIL
Vom Holt ⸗ Schneiden / Baum⸗
Schalen / und Baſt machen.
Muc bißhero in Eintrag⸗ und Fuͤhrung
dürren und abgangigen Leß Holtzes in Unſeren
Waͤldern / durch die are Leuthe mancherley Gefahr
gebraucht / gute geſunde Staͤmme / und wachſend Holtz
verbrennt / oder gelaͤmdt worden / damit ſie deſto mehr
ze befommen a ſo ſolle hinfuͤhrs in denen Bann⸗
aldern ſolch Holtz Leſen gaͤntzlich verbotten / in denen
Waͤldern aber / worinnen es Unſere W
re
BIT N
rechtigt nicht anderſt zugelaſſen ſeyn / dann das der»
gleichen Beſchaͤdig und Ver der bung gaͤntzlich unter blei⸗
de / bey Straff - Be le I. Ithlr.
Oder je nach eines Verwuͤrckung / und deren Er⸗
fanntnus / ein mehrers.
LX VIII.
Nd demnach die Erfahrung bezeuget / daß
durch das viele / und ſchaͤdliche Scheelen denen
Waͤldern groſſer Schaden zugefuͤget / und zu gleich
Unſere Wildſuhr mit verderbet worden; Als wollen
Wir ſolch Scheclen in allen Unſeren / auch Unſerer Uns
kerthanen / und Schirms⸗Ver wandten Waͤldern / gaͤntz⸗
lich und dergeftalten verbotten haben / daß in denen
Wäldern / wo das Gehoͤltz ſonſten zu Nutzen / ſolches
kaͤufflich begeben werde; |
VBo abder dergleichen Holtz uͤber fluͤſſig ſtehen thut /
ſoll davon / nachdem die Linterthanen zuvor ſich dar⸗
um angemeldet / denen Forſt⸗Bedienten angezeigt /
und dieſelbe ſolches an Unſere Hof Sammer / auch
Ober ⸗Forſt⸗ aue gelangen laſſen / befindenden
Dingen nach willfoh. et werden / wobey aber beſagte
fern zu ſorgen / daß jedesmahl alle wilde
bſt⸗ und Kir ſch⸗Baͤume / ingleichen an 8 15 |
N NN x
Buchen / fo viel Stand⸗Reiſſer als möglich / ſtehen
bleiben / welche die Forſt⸗Knechte nicht allein mit Stro⸗
he abbinden / oder mit einem Zeichen marquiren / und
ordentlich / wie viel in jedem Schlag beſindlich / auf⸗
ſchreiben ſollen / ſondern auch fleiſſig Achtung zu geben
haben / daß ſolche nicht abgehauen / oder ſonſt ruinirt
werden / geſtalten ſowol diejenige / welche dergleichen
abhauen / von jedem Stamm 3. fl. Straff erlegen / als
auch die Forſt⸗ Knechte / fo darin faunıfeelig / daß er⸗
ſtemal in 20. fl. Straff verfallen / das andermal aber
gar abgeſchafft werden ſollen. > |
Und weilen das Rinden⸗Schelen nicht allein an ſich
hoͤchſt⸗ ſchaͤdlich / ſondern man auch wahr genommen /
daß einige Zeit hero durch Connivenz der Forſt⸗Bedien⸗
ten / hin und wieder / in ſpecie aber am Neckar / woohne
dem das Gehoͤltz ſehr rar / wieder die in Anno 1605. 8.
29. erlaſſene Holtz⸗Ordnung ver ſchiedene Roth Gerbere /
und Unterthanen einen ſolchen uͤbermaͤſſigen Lohe⸗ und
Rinden⸗Handel / fo vorhero miemahlen geweſen / oder
gelitten worden / treiben daß darducch nicht allein
in denen Waldungen und Wildfuhren Schaden geſche⸗
hen / ſondern auch in kurtzer Zeit Unſere eigene Untertha⸗
nen / inſonderheit die Heydelberger Roth⸗Gerbere aus
dem Neckar ⸗Thal zu ihrem / und des Pablici mercklichem
Schaden / in Forttreibung ihres Handwercks die Noth⸗
durfft an Rinden nicht mehr haben doͤrfften;
Als ſoll hinführo denen Gerbern / wann es ohne
Beſchaͤdigung der Waldungen geſchehen kan / und daß
h ar⸗
* 73 N
dardurch an Brenn⸗Holtz kein Mangel erwaͤchſet / ein
mehrers an Rinden / als Ihnen zu Behuff ihres Hand⸗
wercks nöthig / angewieſen / und aufzukauffen / nicht er⸗
laubt ſeyn / welche ein jeder / zu Verhuͤtung alles fünften
vorgehenden Unterſchleiffs / ſelber kauffen und vermah⸗
len laſſen ſolle / dagegen der Lohe⸗ und Rinden⸗Handel
maͤnniglich / gleich bey anderen Benachbarten auch ge⸗
ſchiehet / unter Pen von 50. fl. und Confiſcation des
Lohes verbotten ſeyn; Wie dann auch keinem Forſt⸗
Bedienten oder Forſt⸗Knecht / zu Verhuͤtung / der
ſonſt zu beſorgen ſeyender Inconvenientien / erlaubt
ſeyn ſolle / ſelbſt Rinden⸗Waͤld an ſich zu kauffen / und
ſolche zu ſchehlen / bey Vermeidung 20. fl. Straff.
LXIX.
IN Er hinfuͤhro in Sammlung Leß⸗Holtzes /
O Aexte / Heppen / Beyel und andere Waffen in
die Walde mit traͤgt / und dergleichen gebrennt / ge
lamt oder geſchehlt Holtz ohne ſonderbare Bewilligung
abhauet / der ſoll eben / als haͤtte er den ce in fri⸗
ſchem Holtz begangen / vorgemeldter maſſen geſtrafft
werden.
Ingleichem ſoll auch das Laub⸗Raumen mit ei⸗
fernen Rechen oder Schaufeln / als wordurch der jun⸗
ge Saamen verderbt wird / hiemit gäntzlich verbotten
ſeyn. | | |
> | K LXX.
E E
e
Bener maſſen fol das Baſt⸗Machen in
in Unſeren Waͤlden gaͤntzlich verbotten ſeyn / bey
Straff 2 2. fl. Jedoch iſt ſolches in unſerer Kellerey Lor⸗
bach denen Herrſchafftlichen Schaͤferey Beſtaͤndern / auf
beſchehenes Anweiſen erlaubt. .
LIE
Von Aeck erich / Eichel! Buchen⸗ und
Wild⸗Obs⸗Leſen.
Nſere verrechnete Bediente / Forſt⸗Mei⸗
ſtere / Ober⸗Foͤrſtere und Forſt⸗Knechte / ſouen
jaͤhrlich in allen Waͤlden und Buͤſchen / das Aeckerich vor
Barıholomzi, und alſo bey rechter Zeit (wor von ſie de⸗
nen jenigen / ſo Aeckerichs⸗Gerechtigkeit haben / Nach⸗
richt zu geben) fleiſſig beſichtigen / mit wie viel Schwei⸗
nen ein jeder Wald moͤge beſchlagen werden / wie auch
was Linfere Unterthanen darinn für Recht haben /
verzeichnen / ſo dann deren Verzeichnuſſen / eine zu Un⸗
ſerer Hof⸗Cammer / und eine Unſerm Ober⸗Jaͤger⸗
meiſterey Ambt / um Beſcheids ſich daruͤber zu erholen /
uͤbergeben. Weilen auch Forſt⸗Meiſtere und Ober⸗
Foͤrſtere ſich bißhero in dieſem Stuck ſehr nachlaͤſſig er⸗
zeiget / und niemals ihre Speciſicationes ee
5 &
NK NN
Als ſollen felbige bey fernerer Unterlaſſung hinfuͤhro in
Jo. fl. Straff verfallen ſeyn. |
ni el EURER: 5
5 C ſoll auch niemand / er ſeye gleich Die⸗
ner / Unterthaͤn / oder habe Nahmen / wie er
wolle / weder in Unſeren noch der Gemeind Waldun⸗
gen uber feine ihm gefegte Anzahl Schwein lauffen laſ⸗
fen (weßwegen Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere und
Focſt⸗Knechte Achtung zu geben / daß ſolcher geſtalt
die Wälde nicht uͤberſchlagen werden) wer darwieder
handlend befunden wird / ſoll nicht allein das vollkom⸗
mene Einſchlag⸗Geld zu bezahlen ſchuldig / ſondern
auch Uns die Schweine verfallen ſeyn.
LXXIII.
n damit man allem Unterſchleiff und
Uberſchlagung der Waldung vorbiege / ſo ſoll
das einzuſchlagen erlaubte Quantum an Schweinen /
ſo wohl in Unſern eigenen / als gememen Waldungen /
mit einem von Unſeren Forſt⸗Bedienten expreſlo dar zu
ordinirten Marck⸗Eiſen gebrennt werden. |
Da dann denen Forſt⸗Bedienten / wann das
Aeckerich in Unſern Waldungen an ausländiſche ver⸗
kaufft würde / von jedem Stuͤck 6. kr. vom einlandi⸗
. K 2 ſchen
* 76
ſchen aber vom Stuck 4. kr. Brand⸗ Geld verſtattet
ſeyn; Welches fie unter ſich zu repartiren / wie oben
Artic. 9. F. auch allein verbleiben des Forſt⸗Meiſter ꝛc.
verordnet iſt; Das Aeckerich in denen Gemeinen Wal⸗
dungen belangende / ſollen jedes Orths eingeſeſſene Un⸗
tert hanen / da ſie ſolches Aeckerich ſelbſt beſchlagen / dem
8 / auffer einem Trunck und Stuck
rod / wegen ihrer Bemühung nichts ſchuldig ſeyn /
dafern aber das Aeckerich von denen Communen ver⸗
kaufft wuͤrde / ſoll es in puncto des Brand⸗Gelds ge
5 werden / wie oben von Unſeren Waldungen ge⸗
meldet. ö | . A
Wobey Wir Unferm Ober⸗Jaͤgermeiſterey⸗Ampt
Forſt⸗Meiſtern / Ober⸗Förſtern und Forſt⸗Knechten
ernftlich befehlen / gute Vorſorg zu tragen / daß ſo
wohl in Unſeren eigenen und Unſerer Unterthanen /
als auch frembden Waldungen / wo wir in einem an⸗
dern Territorio das Jagd⸗Regale hergebracht / wie es
an ſich billig iſt / und wir gegen andere in ſolchem paſſu
ein gleichmaͤſſiges ver ſtatten / jedesmal nach advenant
etwas Aecker ich abgehencket / und ſolches gaͤntzlich ver⸗
ſchonet werde / damit das Wildprett ſeine Nahrung
und Aufenthalt habe / welches ſonſten / da ihme durch
die völlige Aufaͤtzung des Aecker ichs die Subfiftenz ber
nommen / durch die gaͤntzliche Durchtreibung aber ge
ſtoͤhret / und ſolcher geſtalt zum Verderben Unſerer
Wildfuhr hinaus gejaget und vertrieben wuͤrde.
Jedoch
% N
Jedoch ſollen die Forſt⸗Bediente bey Vermeidung
ohnausbleiblicher harter Straff / bey ſolcher Abhenckung
keinen Ubermuth / Paflion, oder andere Ungebühr ver⸗
ſpuͤhren laſſen. Ba 3 |
| „ |
&,° ſollen auch Unſere Forſt⸗Meiſtere / und
Ober⸗Foͤrſtece / beneben Unſers jeden Orts ha⸗
benden Beambten / diejenige Unterthanen und Gemeins
den / welche / ſonderlich die Reichen / wieder uralte gute
Ordnungen / ſich allzuviel und ohne maaß auf Schwein⸗
Zucht befleiſſen / und da wenig Aeckerich vorhanden /
durch Einſchlagung aller ihrer Schweinen / dieſen Scha⸗
den verur ſachen / daß weder ihre viele / noch der Armen
wenige Schweine feiſt und gut werden moͤgen / da aber
je ein volles Aecker ich / daſſelbe mit denen Armen gantz
ungleich genieſſen / und zumalen auch alſo Uns an Un⸗
ferm befugten Einſchlagen / Abbruch und Schmaͤhlerung
thun / zu ſolcher geziemender Moderation und guten
Ordnung anweiſen / daß erſtgemeldte ungebührlich ge⸗
ſuchte Vortheile vermitten bleiben / und Wir nicht ver⸗
urſachet werden / ihnen ſelbſt Maß und Ordnung fuͤr⸗
fihreiben zu laſſen. 5
i N LXXV.
2 0 8 „
LXXV.
Bun auch / nach uͤbergebener Berzeichnus
vorhandenen Aeckerichs annoch ſich befindet / daß
ber Einſchlagung / der / zu Unſerer Hofſtaat und auf an⸗
dere unſere Haulec beduͤrfftigen / auch unferer Diene /
deßgleichen der Unterthanen Schweinen / ſo viel ihnen
einzuſchlagen (wobey neben unſern Forſt⸗Meiſter n
oder Ober⸗Foͤrſtern / unſere Beambte oder Bediente jes
desmahls gegenwaͤrtig ſeyn / und unſer Intereffe beobach⸗
ten ſollen) zugelaſſen / noch mehr Aeckerich uͤbrig / ſollen
fie ſolches je nach Gelegenheit des Gewaͤlds und Orts /
entweder aufs hoͤchſte und beſtmoͤglichſt / mit und nebenſt
obgemelten unſern Beambten oder Bedienten / ver kauf⸗
fen / oder aber ſolche vorraͤthige Maſt mit der verwil⸗
ligten Anzahl der Schweinen / Wochen⸗ weiß zu betreiben /
veraccordiren / und unſeren Unterthanen den Vorzug
darinnen goͤnnen. Demnach auch diejenige / ſo das
Aeckerich ſteigen oder kauffen / gemeiniglich nach ihrem
Wohlgefallen / ſo viel Schwein / als ſie wollen / in
das geſteigte Aeckerich lauffen laſſen / und an keine Zeit
gebunden ſeyn wollen / welches um deſſentwillen hoͤchſt⸗
ſchaͤdlich / indeme durch das unmäſſige Einſchlagen
nicht allein die Schwein / in das zur Wildfuhr einge⸗
hengte Uberlauffen / und die Maſtung aufägen / ſon⸗
dern auch manchmahl durch ungleichen Bericht / an ſtatt
angegebener zwen / wohl 400. Stuͤck e und
fett gemacht werden / und alſo von der Nach⸗Maſt kein
Nutzen weiters zu ſchoͤpffen; | 1
DE
Als ſoll hinfuͤro ſothanes Aeckerich nicht per aver-
ſionem und uͤberhaubt / ſondern auf dasjenige Quan-
tum, fd unſere mitbereitende Beambte und Forſt⸗Be⸗
diente erkennen / verſteigt und zur Maſtung ein gewiſ⸗
fe Zeit von acht biß zehen Wochen / dabey determinirf
werden / auch was man von einer groſſen / mittelmaͤſ⸗
ſigen oder gantz geringen Sau von jeder Woch an Maſt⸗
Geld zahlen ſoll; | |
Nach deren Werlauff ſo gleich die Schweine aus
geſchlagen / und von denen verrechneten und Forſt⸗Be⸗
dienten / das Nach⸗Aecker ich oder Nach⸗Maſtung be⸗
ſichtiget / und mit Zuziehung des verrechneten Bedien⸗
ten / faus es der Muͤhe werth / und ohne Schaden der
Wildfuhr geſchehen kan / aufs neue / mit Benennung
der Zahl der einzuſchlagen ſeyenden Schweinen / und der
Zeit verlehnet und deswegen an Unſere Hof⸗Cammer
Bericht erſtattet werden ſoll.
Worbey noch zu mercken / es werden gleich in⸗
oder auſſerhalb Lands Schweine erhandlet / oder an⸗
genommen / daß ſich vor ſolchen Orthen / wo anbruͤ⸗
chige Schweine ſeyn mochten / gehutet / und mehrerem
Schaden vorzukommen / keine daher genommen wer⸗
den / bey Vermeidung Unferer Wikkuhrlichen Beſtraf⸗
fung und Erfegung erlittenen Schadens.
Weilen ſich auch befindet / wann man bey Betrei⸗
bung der Maſt / zwey junge Schweine vor eins treibet /
daß je bißweilen ſtarcke Laͤufflinge und wohl Br
chwei⸗
EX 80 KM
Schweine unter ſolche mitgetrieben werden / fo ſollen
hinkuͤnfftig die jenige Laͤufflinge fo nach Johannis Bapti⸗
ſtæ ſelbigen Jahrs jung worden / zwey vor eine / wel⸗
che aber zuvor jung worden / Stuck vor Stuck getrie⸗
ben und davor das determinitte Maſt⸗Geld vom Ufff⸗
biß zum Abtrieb / nach den Wochen zahlt werden / die
jenige gar kleine Saug⸗Ferckeln deren bißhero vier vor
ein Haupt Schwein palſirt worden / ſollen auch hin⸗
fuͤhro alſo paſſirt werden. RR |
LXXVI.
SA ein Hirt / ein / oder mehr in das Aeckerich
e geſchlagene Schweine verliehren / verwahrloſen /
oder ſonſten zu Abgang richten wurde / daſſelb fol bil⸗
liger Erkanntnus nach von ihme (dafern er nicht des⸗
wegen erhebliche und gnugſame Entſchuldigung und
Beweiſung thun koͤnnte) bezahlt / und wo Noth / ſich
des Schadens an ſeinem Liedlohn oder in andere Weege
erhohlet / und darzu nach Befindung feiner Verwahr⸗
loſung oder veruͤbten Muthwillens / geſtrafft werden.
N
gs ſollen auch Unſere Forſt⸗Knechte fleiſſig
darauf ſehen / daß von Aeckerich nichts / weder
Eichen / Buchen / Haſelnus oder wild Obs / ſowohl
in Unſeren / als der Unterthanen eigenen *
O.
BB
(doch ausgenommen / ſb einer auf ſeinen eigenen Guͤ⸗
tern einige Baͤume hat / mag er damit nach Belieben
handlen) geleſen werde / noch weniger aber ſolches ſelbſt
thun / als wor durch auch das Wild ſcheu gemacht wird;
deswegen ſolches hiemit verbotten ſeyn ſoll / bey Straff
Fünff Gulden.
Obgedachten Unſern Forſt⸗Knechten aber / als
melche bißhero etwas von Obs⸗Leſen genoſſen / ſolle
fernerhin davon zu ihrem Gebrauch / und ohne Exsels,
davon aber nichts zu verkauffen / noch deſfelben ſich zu
mißbrauchen / ſolches geſtattet werden.
LXXVIII.
Da irgend in⸗ oder auslaͤndiſche Gemeinden /
oder auch ſonderbare Perſonen / wer die gleich
ſeyen / in unſerer Obrigkeit Waͤlden und Käldern / ſon⸗
derlich aber in anderen Baͤnnen / oder Gemayckungen
ſich des Viehe⸗Triebs und Weyd⸗Gangs anmaſſen / ſol⸗
len Unſere Forſt⸗Meiſtere / oder Ober⸗Foͤrſtere ihnen
mehr nicht / als ſie beweißlich berechtigt / womit fie ſich
auch zu vergnügen / geſtatten / dafern aber fie etwas
weiters geniefen wolten / hatten fie Uns dar von abſon⸗
derliche Gebuͤhr zuentrichten / oder aber wo die Sach
En ſoll ſolche zu Unſerer Cantzley berichtet wer⸗
den.
Wann auch ein⸗ oder andere Gemeind des Viehe⸗
n N Triebs
rabs in einige Unſerer Waldungen berechtiget wäre /
lind darneben eigene Waldung und Viehe⸗Trieb haͤtte /
ſo ſollen Unſere Forſt⸗Bediente darauf ſehen / damit
ſie ihren Trieb nicht verſchonen / und dargegen den Un⸗
ſerigen gar zu fehr uͤbertreiben. Ferner fol bey 3. fl.
Straff waͤhrender Jagens⸗Zeit kein Viehe in das Ge⸗
waͤld / worinnen die Jagd gehalten wird / getrieben /
und zu ſolchem Ende von Unſeren Jagd⸗Bedienten de⸗
nen Gemeinden zeitliche Nachricht / wann ein Jagen
angeſtellt ſeye / gegeben werden. ii |
LXXIX.
Auch ſollen gedachte Forſt⸗Bediente / mie
Del die in Unſern ihnen anvertrauten Foͤrſten und
Waͤldern Uns zuſtehende unverliehene Wenden fich ber
inden / auch ob Wir ſolche ſelbſten mit eigenem Viehe⸗
beſchlagen / oder aber denen Communen fuͤr ihre Zucht /
oder aber Metzgern zu beſſerer Belegung der Metzig⸗ und
Fleiſch⸗Baͤucken verleihen wolten / wie es geſchaffen
und die Weyden zum nutzlichſten zu gebrauchen / auch
wo etwan neue Weyden anzurichten ſeyn moͤgten / jedes⸗
mahls zeitlich / umſtaͤndlich / ſchrifftlichen berichten /
und er folgendem Befehlch ſich gemaͤß verhalten.
LXXX.
( 83 „
1
Ton Ausgrabung wilder Obs⸗ Bär
| men / Wegnehmung Hopffens / und Aus⸗
hauung wilder Immen.
SN As Ausgraben der jungen wilden Obs⸗
S Bäumen in Unſeren Forſt⸗ und Waͤlden / ſolle
ſonderlich denen jenigen / ſo ſie wieder verkauffen / ver⸗
boften ſenn / und Uns in Linfere Gaͤrten zu verſetzen /
vorbehalten werden / bey Straff / wer unerlaubt alſo
rabt / und betreten wird / ein Gulden / oder nach
Befinden / hoͤher.
Doch wofern jemand deren wenig in ſeine ei⸗
gene Güther zu verſetzen / und nicht zum Verkauff be⸗
gehren wurde / und Wir deren nicht fllbſt vonnoͤthen /
fo mag einem folcher geſtalt etliche Staͤmme zu gaben /
von Unfern Forſt⸗ . oder Sy Forſtern zu
gelaſſen werden.
1
A in ein⸗ und andern Unſeren Waͤlden ſich
| S2 ein zimmliches an Hopffen finden wuͤrde / ſo ſol⸗
len ſolchen Unſere Forſt⸗Knechte durch die Untertha⸗
nen in der Frohnd ſammlen / und Unſerm Hof⸗Brau⸗
2 meiſter
„ 84
meiſter lieffern laſſen / worgegen bey der Liefferung je
nach Befinden vor den Centner 3. fl. gegeben / und da⸗
von die Helffte denen Forſt⸗Knechten / die uͤbrige Helff⸗
te aber denen Unterthanen gereicht werden fol: Es
haben aber die Forſt⸗Knechte fleiſſig acht zu haben / daß
niemand vor ſich ſelbſt ſolchen Hopffen ſammle / bey
Straff 3. fl. Wie dann er ſelbſten vor ſich zu thun bey
gleichmaſiger / auch hoͤherer Straff ſich enthalten ſolle.
| Ay
EXXXIN.
ES ſoll auch niemand ohne Unſerer Forſt⸗
e Meifter und Ober⸗Foͤrſter austruͤckliche Ver wil⸗
ligung Immen aushauen / und auch auf erlangte Er⸗
laubnus der Baͤumen mit zerhauen vevſchonen / bey
Straf: 27 fl.
So es bey Tag geſchicht / bey Nacht aber doppelt
ſo viel / nebſt Erſetzung des Schadens / desgleichen ſol⸗
len auch umb der Immen wegen keine Baͤume angeſteckt
oder umgebrannt werden / bey Straff 5 fl.
Von
* 0 85 08
LXXXIII
Von Berg ⸗Wercken / Kalck⸗ und Stein⸗
Gruben / auch Hafner⸗Erd und
anderen Gruben.
Ann ſich Bergerwercke von Eiſen / Kupf⸗
fer oder anderen Mineralien hervor thun / ſol⸗
len Unſere Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere / und
Forſt⸗Knechte ſolches ohnverzuͤglich bey Unſerer Hof⸗
Cammer anzeigen.
Ferner ſollen ſie auch fleiſſige acht haben auf alle
Kalck⸗ und Stein⸗Gruben / auch Haffner⸗Erd / und
andere Erd⸗Gruben in Unſeren Landen und Walden /
und davon nicht nur Unſerm Ober⸗Jaͤger⸗Meiſterey⸗
Ambt Nachricht geben / ſondern auch vornemlich dar⸗
uͤber zu Unſerer Hof⸗Cammer umſtaͤndlich Bericht
er ſtatten / damit ſolche / nechſt Communication mit ge⸗
dachtem Unſerem Ober⸗Jaͤger⸗Meiſterey⸗Ambt / ent⸗
weder um gewiſſen Jahrs⸗Zins oder Zehend aus ver⸗
liehen oder die Steine / denen Hauffen / Waͤgen oder
Kärchen nach, wie man am nutzlichſten zukommen
kan J verkaufft / und Uns das Geld verrechtet
werde. |
23 LXRXIV,
—
N “ 86 0
Welcher dergleichen Gruben nutzet / der fo
O unzeitige Erwenerung und Ausbereitung ver⸗
meiden / und vielmehr in die rechte Tieffe raumen und
ſencken / auch in denen dabey ſtehenden Gehöoͤltzen / we⸗
der mit Hinweghau⸗ und Führung / noch auf andere Wei⸗
ſe / als mit heunlichem Schusſfen nach allerhand aͤrtzen /
elnſeitiger Verſteinigung der gemutheten Bergwercker⸗
reviren / keinen Schaden thun und Nachtheil verüben /
22 fl.
2 fl.
bey Straff
Und nach Befindung ein mehrers / damit auch
deme ſtreng nachgelebet werde / ſo ſollen Unſere Forſt
und andere Bediente gute acht darauf haben / und wo
fie ſolches nicht vermehren können / haben ſie bey Un
ſeren Beambten Hulff zuſuchen / und es zugleich zu
Unſerem Ober⸗Jaͤger⸗Meiſterey⸗Ambt zu berichten.
So fern auch auf Linferen Gewaͤlden ein oder mehr
Glaß⸗Hütten anzulegen verwilliget / oder aber gebauet
werden ſolten / haben Unſere Forſt⸗Bediente mit allem
Fleiß dahin zu ſehen / daß ſolche Glaß⸗Huͤtten nicht
zu ſchaden Unſerer Wild⸗Bahn aufgebauet / und daß
mit der Anwelſung / hauen und Her beyfuͤhrung des dar⸗
zu beduͤrfftigen Glaß⸗Holtzes ordentlich verfahren /
der Forſt⸗Zins Uns treulich einbracht und ver⸗
rechnet / vornemlich aber die zur Glaß⸗Huͤtten abgetrie⸗
bene Schlaͤg von Jahr zu Jahr zu Wieder⸗Anziehung
n 8 jungen
AI ZI
jungen Gehoͤltzes und Dickungen / ſcharff geheget und
e -
geſchonet werden moͤgen.
Als auch durch das Aſchen⸗Brennen in denen
Waͤldern durch die Pott⸗Aſchen⸗Sieder nicht geringer
Schaden geſchiehet / indeme dardurch / unterm Prætext
des Lager⸗Holtzes / viele geſunde / meiſtens aber unten
am Stamm faul beſchaͤdigte Buchen / Maſt⸗Baͤume /
durch dieſes loſe Geſindet angeſteckt und verbrannt / a
öffters gantze Revieren durch das Feuer verderbet wer⸗
den; Als ſoll ohne Unſeren ausdruͤcklichen Befehl hin⸗
fuͤhro keinem Pott⸗Aſchen⸗Sieder im Wald Aſchen zu
brennen / noch eine Aſchen⸗Huͤtte aufzubauen er⸗
laubt ſeyn / und da jemand dieſem Unſerem Befehl
zu wieder leben und einig Gehoͤltz anſtecken wird / der⸗
ſelbe ſoll auf der Waldrug / nach Befinden mit Geld oder
Gefaͤngnus geſtrafft werden / wie ingleichen diejenige ſo
ſich des Aſchen⸗Siedens in denen Doͤrfferen ohne Unſe⸗
ren oder Unſerer Hoff⸗Cammer Befehl / und erlang-
fe Conceflion gebrauchen / und dar durch andere in die
Waͤlder zu gehen und heimlich Aſchen zu brennen Ur⸗
ſach und Anleitung geben / welche Aſche ihnen ſolcher
geſtalt zu partiret / Uns aber dadurch nicht we⸗
mmi Schaden zugefuͤget wird. |
Drit⸗
ERERERERERERRENR
Dritter Theil.
Von der Wild» Fuhr / Wild⸗ Bahnen /
und Wildpretts⸗Frohnen.
LXXXPV.
Leichwie hinfuͤhro alle Wildpretts⸗Die⸗
n be / deren Perhehler / participanten / und wel⸗
che ſonſten davon Wiſſenſchafft haben / und
nicht anzeigen / nach dem buchſtaͤblichen Innhalt Un⸗
ſers hiebey zu End angetruckten und publicirten Man-
dati anzuſehen ſeynd: Alſo wollen wir das nachgeſetz⸗
te ſich ereignende Caſus, wegen der Libelen Conſe quenz,
nebſt Abnahm des Gewehrs / und Erſetzung aller
verurfachenden Koſten / mit nachfolgender Straff be⸗
legt werden ſollen: Als wer einen Wolff ſchieſſet / mit
er *
a ' 20. fl.
Don einem Luchs 5
Biber 20.
Marther 20.
O ffer 20
* “ 89 0
> fl.
en Io.
Wilden Katz Io,
fern aber jemand zum zweyten / oder mehr⸗
mahlen ſolches veruͤbet / oder deßfals ſich betret⸗
ten laſſen wurde / fo ſollen der / oder dieſelbe / als tor.
male Wildpretts⸗Diebe / nach Innhalt Unſers obenge⸗
dachten ergangenen Mandati, angeſehen werden.
Ferner ſollen auch die Drattſchlingen vor Haaſen /
wie nicht weniger das Dachs und Marter e in
der Wild⸗Bahn / wegen daraus entſtehenden Incon-
venientien / bey 15. fl. unterlaſſen werden. |
LXXXVI.
X Eil auch die Erfahrung gegeben / daß viele
2 Hirten und Feld⸗Huͤter / mit Wild⸗Dieben in
Verſtaͤndnus ſich befunden / denenſelben von denen
Foͤrſtern / ſo auf ſie acht gehabt / Nachricht gegeben /
auch wohl ſelbſt mit / und neben ihnen / der Untreu ſich
befliſſen / junge wilde Kälber gefangen / und neben an⸗
deren mehr ent frembdet. So ſoll denen Stätten und
Dorff ſchafften / ſonderlich denen / welche in denen
Wäldern die Huth her bracht / ernſtlich unterſagt wer⸗
den / daß ſie treue / a Leute zu 8
3 9 un
90 90 K
und Feld⸗Huͤtern beſtellen / welche fuͤrters durch Un⸗
ſere Beambte in Beyweſen eines Forſt⸗Bedienten / in
Pflichten genommen / und denenſelben eingebunden
werden ſolle / daß ſie nicht allein an dem Wildprett
keine Untreu zubeweiſen / und ihren Hunden Schleiff⸗
Bruͤgel von gehöriger Groͤſſe / wie in dem 95. Artic,
vermeldet / anzuhaͤngen / damit ſie in denen Wild Bahnen
keinen Schaden thun mögen / ſondern auch ſelbige ſo
wohl / als ſonſten alle Arbeiter in denen Waldungen
und ſonſten jedermann / niemand ausgenommen / wann
fie einen Schuß hören / oder mit Rohren jemand in deneu
Waͤlden gehen ſehen / ſolches fo gleich dem nechſt geſeß
ſenen Forſt⸗Knechte anzeigen / und wer einen ſolchen
Verbrecher in Verhafft / oder mit Beſtand anbringet /
dem ſoll deßwegen eine Verehrung von Iy. fl. aus des
Verbrechers Mitteln gereicht / und der Anbringer ver⸗
ſchwiegen gehalten werden.
LXXXVIL
Nd damit aller Unterſchleiff um fo viel
mehr verhuͤtet werde / ſollen alle diejenige / wel⸗
che mit Wildpreit Unterkaufferey zu treiben vorha⸗
bens ſeyn / ſich bey denen Aembtern / worunter ſie ge⸗
ſeſſen / deß wegen anmelden / und bey denenſelben ein
vor allemahl angeloben / kein geſtohlen⸗ oder von ver⸗
daͤchtigen Leuthen hergekommenes Guth zum Ver kauff
zu bringen. |
Da
2 - 9 „
Da aber ihnen dergleichen geſtohlen / oder ver daͤch⸗
tig Guth zu kauffen angetragen wuͤrde / ſolches zwar
Kauffen / den Verkauffer aber alſobald jedes Orts
Obrigkeit (welche die Sache mit Zuziehung der Forſt⸗
Bedienten zu examiniren / und daruͤber Bericht anhero
zu erſtatten) anzuzeigen. |
Dafern aber die Unterkaͤuffere ſolchem nicht nach⸗
kommen / das erkauffend⸗geſtohlene Wildprett verhee⸗
len / und mit ſolchen verdaͤchtigen Leuthen Gemein⸗
ſchafft halten wuͤrden / ſollen ſelbige gleich denen Wild⸗
pretts⸗Dieben / Unſerm in fine beygeſetzten Edict nach /
geſtrafft werden.
Wie dann die Aembter alle halbe Jahr ein richti⸗
90 Ver zeichnus der Unterkaͤuffer zum Jaͤgermeiſterey⸗
Ambt einzuſchicken.
Nicht weniger ſollen / zu mehrerer Verhütung allen
Verdachts und Unterſchleiffs / die / von denen Untertha⸗
nen / in denen Waldungen und Feldern gefundene Hir ſch⸗
Stangen / fo gleich / dem nechſt wohnenden Forſt⸗Knech⸗
ten oder Jaͤgern zur Befichtigang vorgezeigt / und alsdañ
an den Beambten (welcher vor jedes tb. 2. kreutzer dem
jenigen ſo ſolche gefunden / zu zahlen) gelieffert / demnach /
wann der ſelbe eine Quantitat beyſammen hat / wieder ver⸗
kaufft / und behörig verrechnet werden. Falls auch
ein: oder der ander ein Hir ſch⸗Geweyh von einem ge
ſchoſſenen Hirſch finden und beybringen ſolte / ſo ſoll der
jenige / ſo es gebracht / in keinen Argwohn gezogen
92 M 2 werden /
N 9 22 E
werden. Die aber / fo dergleichen findende Hirſch Se⸗
wichter / nicht obiger maſſen uͤberlieffern / ſollen auf Be
kretten / nicht allein für verdaͤchtig gehalten / ſondern auch
bewandten Dingen nach / geſtrafft werden. |
LXXXVIII.
S folk auch niemand (doch ausgenommen
die Reiſende / welche aber nicht aus denen Straß
ſen und Wegen zu tretten / im wiedrigen aber gleich von
denen Beambten geſtrafft werden ſollen) mit einer
DBuchfe durch den Wald gehen / er habe dann feine.
Büchſe ausgezogen / oder das Schloß abgethan. Wo
aber dergleichen umterlaſſen / und nachdem die Ladung
befunden wuͤrde (worauf Unſere Forſt⸗Knechte und
Jaͤger fleiſſige acht zu haben) auf die Waldrug ge⸗
ſchrieben / und mit Neun Gulden beſtrafft werden.
LXXXIX.
Auch foll keiner ohnerlaubt in denen Waͤldern /
be vorab da es Wildfuhr hat / oder die Waͤldungen
verbannt ſeynd) derowegen auch alle verbottene Weege
und Pfade / ſo durch die Hoͤltzer gehen / abgegraben / und
vorfaͤllet werden füllen) ver daͤchtig herum gehen oder
durchſtreichen / bey Straff we
Nebenſt verliehrung des Gewehrs.
0
XC.
BER (
xC.
SAUER alles Wild / ſo viel möglich ge⸗
haͤget / und beybehalten / auch von niemand auf
eintgerley Weiß vertrieben werden ſoll; Alſo ſollen auch
die Sen⸗Zeit / als a Ima Maſi an / die vier nechſt darauf
nacheinander folgende Wochen lang / ingleichem die
Hirſch⸗Brunſt über / nenlich von Egidii Tag an / biß
den I. Octobr. damit das Wildprett nicht gehindert oder
geftort werde / die Waͤlder gaͤntzlich verbotten ſeyn /
wer dar wieder thut / ſoll jedesmahl mit Erlegung J. fl.
geſtrafft werden. Sonder lich aber / ſollen auch die Haa⸗
ſen in Unſeren beſtimmten Haaſen⸗Gehaͤgen / und ſonſten
auch in Unſerm gantzen Land / fo Unſerer Hoffhal⸗
tung und dem Hetzen wohl gelegen / fleiſſig gehaͤgt / und
niemand / es ſeye wer da wolle / auch weder hohe noch
niedere Offciers noch Soldaten / (er habe dann eine
ſpeciale Exlaubnus von Uns aufzuweiſen) geſtattet
werden / mit hetzen / lauſen / abſchroͤcken / oder trö⸗
ten dieſelbe zufahen. Wo auch Schnee⸗ Lauß⸗ oder
Steck⸗Garn bey jemands gefunden wuͤrden / dieſelbe ſol⸗
len zu handen genommen / und Unſerm Ober⸗Jaͤgermei⸗
ſterey⸗Ambt / um ſolches Uns unterthaͤnigſt zu hinter⸗
bringen / angezeigt werden.
M 3 a:
* 94 IE
NI.
Des Scharff⸗Richtere und Waſen⸗Meiſtere /
ſo fie Luder haben / ſollen bey Straff Io. fl. Uns
ſerm jedes Orts ſeyenden Jaͤger ſolches anzeigen / und
ihme an den Orth / wo die Luder⸗Plaͤtze ſeynd / lief:
fern / dahingegen die Forſt⸗Bediente / auſſer ſolchen
Orthen / keine entlegene / um dem Waſen⸗Meiſter muthz⸗
willig Ungelegenheit zu verurſachen / anweiſen / auch
bey Straff 10. fl. Wie dann auch / ſo etwan jemand
einem Jager / oder wer deſſen Erlaubnus hat / eine
Wolffs⸗ oder Marter⸗Fall nehmen wurde / oll der ſel⸗
be / und all andere / fo davon Wiſſenſchafft haben /
und es nicht anzeigen / um eine nahmhaffte Geld⸗Straff
angeſehen / oder auch am Leib geſtrafft werden. Und
weilen auch bißhero / denen Forſt⸗Knechten die auf
Woͤlffe und Füchfe aus gelegte Herrſchafftliche und eige⸗
ne fällen / oͤffters entwendet worden; Als befehlen
Wir hiemit / um ſolche Dieberey deſto ehender an Tag
zu bringen / daß die Forſt⸗Knechte jedesmahl denen
Schultheiſen und Gemeinden / in deren Gemarckungen
ſelbige die Fallen legen / ein ſolches und die Gegend an⸗
zeigen und bekandt machen / worauff dann / wann ſolche
entwendet und geſtohlen werden / ſothane Gemeind ſel⸗
bige zu erſetzen ſchuldig ſeyn ſolle. Se
Jedoch ſoll auch von denen Jaͤgern / bey Verluſt
ihrer Dienſten / kein Betrug oder Argeliſt hierunter ge⸗
braucht werden.
XCII.
ENSIE
XcH.
Vom Teder- Mildprett,
NL das Feder Wildprett belanget / als
V fFaſanen / Auer⸗ und Birck⸗Hahnen / Haſel⸗
Huͤner / und Reyer / ſo ſoll die Ausnehmung deren
jungen / Verderbung deren Eyer / bey 10. fl. Straff /
alles uͤbrigen aber / als von Feld-Hüner / wilden
Enten / Wachteln / und dergleichen Wild- Vögeln
linter 5. fl. nebſt dem Fah⸗Guͤlden / verbotten ſeyn.
Wurde ſich aber jemand unterſtehen / von Feder⸗
Wildprett etwas zu ſchieſſen / fo ſoll der Thaͤter das
erſtemahl / mit nachgefegter ohnabloͤſiger Straff / nebſt
Abnahm des Gewehrs und Erfegung aller Koſten / an⸗
geſehen werden / als nemlich:
Wegen eines Faſanens mit 30.
Anerhans 20.
Trap penn RN: 30
Cranichs 5 Io
Birckhans 10.
Haaſelhuns 5
Wilden⸗Schwans > 20.
Reygers ‘Io
Wilden Enten | 10 Io.
Feld⸗Huns ei | 10.
Schnepffens /
EEE
Schnepffens / Wachtel / wilden Tauben / Kramets⸗
Vogels und dergleichen / von jedem I. fl.
Lieſe ſich aber jemand in dergleichen zum zweyten⸗
oder mehr mahlen betretten / ſollen / der / oder dieſelben /
denen Wildpretts⸗Dieben gleich abgeſtrafft werden.
Ingleichem ſoll das And⸗Vogel ludern / und atzen /
in Waͤldern und alt⸗Waſſern / Bogelſehneiſen an⸗
richten / Drat⸗Schlingen vor Auer⸗ und Birckhanen /
auch Stellung der Ruͤcken / auf Schnepffen / Haaſel⸗
und Feld⸗Huͤner / oder dergleichen / als wodurch das
hohe Feder⸗Wildprett hinweg gefangen / und eraͤſet
wird. Und zwar auch von denen jenigen / welche in
Unſeren Landen der kleinen Jagd berechtiget ſeynd /
gaͤntzlich unterlaſſen werden. m
Dafern auch jemand auf Schnepffen oder Vögeln
zu ſtellen / durch Vertraͤg / oder ſonſten befugt waͤre /
ſo ſoll doch ſolches anderſter nicht / als mit Ruͤcken oder
Schlingen von 3. oder hoͤchſtens 4. Pferds⸗Haaren
ſtarck / verſtattet ſeyn / unter Verluſt ſeines Rechtens /
wer dargegen thut.
Vorſtehende Hund zu gebrauchen / ſoll zwar er⸗
laubt ſeyn / jedoch daß anderſt nichts / als die Hanen
dar fuͤr zu ſchieſſen. | |
Treib⸗Zeug und Tyras aber / ſollen / bey Ver luſt
der Jagd gaͤntzlich verbotten ſeyn. | 1
XCIII.
EI IR
XCIII.
Nd demnach Wir bißhero verſpuͤhret / daß
die abgangene oder abgeſchaffte Huͤner⸗Faͤngere /
oder deren Jungen / in Unſern Landen / indem fie mit
denen Patenten herum gangen / nach wie vor Huͤner
gefangen / Haaſen geſchoſſen / und ſelbſt verhandelt /
Uns mercklichen Schaden gethan. Als ſoll ins kuͤnff⸗
tig kein Huner- Sänger mehr ohne Unſeren Befehl /
oder Unſers Ober⸗Jaͤger⸗Meiſters Schein (welchen
fie viertel Jahrs weiß allda zu hohlen) paſſirt werden /
auch / fobalden einer abgehet oder abgeſchaffet wird /
denen Ober⸗Beambten / worunter der Abgeſchaffte
geftanden / wegen des beſorgenden Unterſchleiffs / be⸗
hoͤrige Notification geſchehen.
Es ſoll ſich aber kein Beambter unterſtehen / weh⸗
render ſolcher Vacanz ſich des Huͤner⸗Fangens und
Haaſen⸗Schieſſens zu bedienen / bey Vermeydung Un⸗
ſerer Ungnad und Straff.
ÄCIV,
5 Unſere Unterthanen insgemein / wann
ſolche in Strichen und Verlehnungen / nach wil⸗
den Tauben / Gramets⸗ und andern Woͤgeln⸗Heerde
aus zuſchlagen begehren / ſich bey Unſer em jedes Orths
ſeyendem Forſt⸗Meiſter 9 Ober⸗Foͤrſter .
8 melden
BE KR
melden / und auf beſchehene Verwilligung / was ih⸗
nen vor Zins auferlegt wird / nicht allein richtig be⸗
zahlen / ſondern auch die Unterthanen des Ober⸗Ambts
Heydelberg die Gramets⸗ oder Wachholder⸗Voͤgel / und
Tauben / fo fie zu verfauffen gewillet ſeynd / zuvor:
derſt zu Unſerer Hofhaltung kaͤufflich bringen / und
anderſt wohin ehender nicht tragen / noch verkauffen /
man haͤtte dann derſelben nicht ei hie Worauff
Foͤrſtere und Forſt⸗Knechte fleiſſige Acht zuhaben / daß
ſolches beſchehe / und wo etwa einer obigem nicht nach⸗
gekommen / und er dappet wuͤrde / folk der ſelbe mit 2. fl.
Straff angeſthen werden. |
Damit auch die Grammets⸗Voͤgel / Wein⸗Dro⸗
felen und Meer -Amfelen / wann fie in Herbſt⸗Zeit ge
ſtrichen kommen / ihre Nahrung in hiefigen Landen
finden / und den Winter über haben mogen. Als wer⸗
den Unſere Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Foͤrſtere und Forſt⸗
Knechte hiermit ernſtlich erinnert / nicht zu zu N
daß die Vogel⸗Beer⸗ und Els⸗Beer⸗Bäume in Unſern
eigenthumlichen ſo wenig / als in deren Unterthanen Ge⸗
holz und Buͤſchen / wie ingleichen die Wachholter⸗Bu⸗
ſche / von Unſern Unterthanen / Weyd⸗Jungen / Hir⸗
ten und Schaͤffern / abgehauen oder verbrannt werden /
fondern ſolche ſcharff geheget bleiben / und ſollen auch
an denen Orthen / wo die Vogel⸗Heerde nach obmen-
tionirten Voͤgeln ausgeſchlagen werden follen/ die
Wachtholder⸗Strauche / mit denen daranhangenden
Beeren aufs ſchaͤrffeſte befriediget bleiben. Zu dem Ende
dann
* ( 99 „8
dann ſolche Revieren / von denen Vogel⸗Faͤngern / alle
Jahr zum Voͤgelfang in Zeiten abgehenckt werden ſol⸗
len. Wer nun dergleichen Vogel⸗Beeren⸗ oder Elß⸗
Beeren ⸗Baͤume abhauen / beſchaidigen oder ver derben
wird / ſoll uns zur Straff erlegen 5 fl.
Dier jenige welcher an denen zum Vogel⸗Heerth
deſtinirten adgehenckten / und verbottenen Revieren /
Wachtholter⸗Büſch abhauen oder die Wachtholder⸗
Beeren abzuſchlagen ſich gelüften laſſen wird /
I. 2. 3. 4. 5. f
Solte aber ein ſolche Reviere um den Vogels
Heerth von denen Weydt⸗Buben / Hirten / und Schaͤf⸗
fern heimlicher Weiß angeſteckt / die Wachtholter⸗
Straͤuche verbrannt / und dardurch der Vogel⸗Fang
ruinirt werden / fol die gantze Gemeind / worinn der
Vogel ⸗Heerth gelegen und ausgeſtellet worden / mit
harter Straff angeſehen werden.
Er XCN,
Ach Lerchen und auf Finden auszuſchla⸗
gen / wollen Wir denen Beambten / die ſolches
bißhero hergebracht / erlauben / doch daß dieſelbe ſich
deſſen in der Fruͤhlings oder Wiederſtrichs⸗Zeit enthal⸗
ten / auch keine Nacht⸗ oder Streich⸗Garn / noch we⸗
niger die Unterthanen zur Frohnde dar zu gebrauchen /
bey Vermeidung arbitrariſcher Straff.
N N 2 XCVI,
EX 100 IB
XCVI.
89 Ele Falcken / Blau⸗Fuße / Habbiche und
1 Habichlin / auch andere dergleichen Voͤgel / ſo
gefangen werden / ſollen Unſeren Falckonirern /
oder denen Wir ſolche anzunehmen befehlen / gelieffert /
dargegen aber nach Befinden und Gattung der Vogel /
eine Recompenz gereichet werden. Hiebey wollen Wir
aber / daß obgemeldte Boͤgel und Genuͤſte nicht durch
muthwilliges Geſindlein verdorben / und umgehauen /
ſondern Unſern Falconirern / oder andern / die es an⸗
gehet / angezeigt / wo aber ein dergleichen Verbrecher
wis wurde / ſoll er mit Io fl. Straf angeſehen
werden. RR |
Was die Melanen anbelanget / ſollen dieſelbe / wei⸗
len fle keinen Schaden thun / nicht ausgenommen /
Stein ⸗ Adler aber / auch Stock Gaper / und
dergleichen unnuge und ſchaͤdliche Vogel / ſollen vertil⸗
get / und demjenigen / ſo eine Klaue bringet / ei⸗
ne Recompenz 28 werden / nach der in fine afk-
girten Schieß⸗ Ge ds⸗ Specification.
XCVII.
Ex 101 KB
XCVII.
Von Haltung der Herrſchafſtlichen Hun⸗
den / ingleichem Schaͤffer⸗ und andern Hun⸗
den / wie ſolche mit Pengel ver ſehen / und wann
ſie Schaden thun / die Straffen angeſetzt
werden ſollen.
Wen Unſere Unterthanen / Muͤllere / Hof⸗
8 leute / Waſen⸗Meiſtere ꝛc. welche Herrſchafft⸗
liche Hunde zu unterhalten ſchuldig ſeynd / ver mercken /
daß ſolche Hunde / ohne der Unterhaltere Schuld / abneh⸗
men / ſollen fie ſolches alſo fort denen Forſt⸗Meiſtern /
Ober⸗Foͤrſtern oder Forſt⸗Knechten anzeigen. Wo fie
aber einen / oder mehr derſelben Hunden / ſo ihnen ge⸗
lieffert werden / liederlich verderben / oder aus Negli-
genz entkommen laſſen wurden / fo ſollen fie für einen
Jagd⸗Hund | 107 fl.
Vor einen Engliſchen Hund 20. biß 30. fl. auch je
nach Gelegenheit / ein mehrers be
Sie ſollen auch ſolche Hunde nicht mit ſich in die
Wälder / oder Felder nehmen / alle ungewohnliche Ne⸗
ben⸗Wege und Schliche vermeiden / auch bey Tag oh⸗
ne Quer⸗Bruͤgel eines Bind⸗Knedels dick / da man
Frucht mit bindet / von Füͤnff viertel Ellenlang / nicht
ſauffen laſſen / bey Straff | 1: fl.
N3 Sambt⸗
| N 2 KW
Sambtliche Schäfer ſollen grobe und ſtarcke Hund
halten / welche Wir noͤthigen falls zur Schwein⸗Hatz
und Wolffs⸗Jagden gebrauchen koͤnnen / worauf Un⸗
ſere Forſt⸗Bediente und Forſt⸗Knechte bey Vermei⸗
dung empfindlicher Straff / wohl achtung zu geben ha⸗
ben. Es ſollen aber ſolche Schaaf⸗Hunde / doppelt /
als mit einem Quer⸗Bruͤgel / welcher ſeye / wie oben
gemeldet / und einem Schleiff⸗Bruͤgel von 2. Ellen lang /
des Tags über gepruͤgelt ſeyn / und von denen Schaͤf⸗
fern die vier Monath uͤber / als Mertz / April / May
und Juni geführt werden / bey Straff 3. fl. fo viel⸗
mahl / als einer erdappet wird. |
Auch ſollen die Metzgere ihre Hunde an Stricken
durch die Waͤlde fuͤhren / es ſeye dann / daß dieſe in
wuͤrcklichem treiben des Viehes gebraucht werden:
Wer deme nicht nachkommet / ſoll Uns jedesmal auf
Bet retten im Feld 1. fl. mit 2. fl. aber / wann er im
Wald alſo angetroffen wird / Straff verfallen feun/
dem Forſt⸗Knecht aber , fl. erlegen.
Wann auch ein Hund eine alte Sau fangen wuͤrde /
iſt die Straff 20. fl. von einem Wild-Kalb oder Friſch⸗
ling II. fl. vom Rehe Io. fl. von einem Haaſen
oder Feld ⸗Hun ic. Io fl. und dem Forſt⸗Knecht
der Fah⸗Guͤlden / nach Ermeſſigung / wie im 22. Artic.
eingefuͤhret / verfallen.
Auch ſollen bey Vermeidung gleichmaͤſſiger Straif
die Unterthanev ihren eigenen Hunden n
| 5
EI 103 KR
11 von obiger groͤſſe anhaͤngen / und ſolche nicht ge⸗
iſſentlich mit ſich in die Felder und Waldungen bey
Straff I. fl. ſo offt ſie angetroffen werden / lauffen
laſſen. Worauff die Forſt⸗Knechte wohl achtzugeben /
maſſen in Uberweiſung einiger Saumſecligkel / fe ſelb⸗
ſten dieſe Straff erlegen follen. |
SACVHE
Niere Forſt⸗Bediente haben auch gute
Sorg zu tragen / daß die junge Obſt⸗Baͤume in
denen Waldungen / als wovon das Wildprett feine
Nahrung mit haben muß / gaͤntzlich verſchonet und ſte⸗
hen gelaſſen / und ſoll der Verbrecher jedes mahl mit 5.
fl. Straff angeſetzen werden.
| xcIXx.
enn demnach auch durch die Schaͤfereyen
und deren unordentliches uͤber ſchlagen / und be
treiben / denen Wildfuhren nicht geringer Schaden zu⸗
gefügt wird / und viele des Triebs wegen gar keine
rechte Befuͤgnus haben. So wollen Wir / daß hinfuͤh⸗
ro / wann ſo wohl Unſere eigene / als andere Unſern
Unter thanen angehoͤrige Schaͤſereyen / Auen / Wör⸗
ter und Weiden verlehnt werden / ſolches Un⸗
ſerm Ober ⸗Forſt⸗Anmwt angezeigt / damit jedes⸗
mahls von Unſeren Forſt⸗Bedisiten h mit
| arzt
EX 104 VB
dar zu gezogen werden moͤge / auf daß / was Linferer
Wildſuͤhr ſchaͤdlich / beobachtet / und kein Schaden zu⸗
gefügt / auch ob die gemeinden oder Privat Perſonen
0 Schaaf⸗Triebs berechtigt ſeyen / zugeſehen wer⸗
en moge. x
Wer nun deſſen gar nicht berechtigt iſt / der ſoll
ſich deſſen gaͤntzlich enthalten / bey Straff 30. fl. und
den Schaden erſetzen. Im uͤbrigen ſollen die gehaͤgte
Waldungen mit Schaaf⸗ und Gaiß⸗Trieb gang
lich verſchonet bleiben. Welches auch bey denen Herr⸗
ſchafftlichen und gemeinen Schaͤfereyen zu beobach⸗
ten. |
E.
Von Wild⸗Hägen / Verzaͤumung ver⸗
bannter Waͤlder / Wildpretts⸗Fuhren /
und andern Frohnen.
88 Uns der mehrer Theil Unſerer Un⸗
terthanen Frohnd zu thun ſchuldig. Als gebuͤh⸗
ret ihnen ſonderlich auch die Wald-Higen / Guͤther /
und verbannte Waͤlde zu vermachen / nothwendige Baͤu⸗
me auszugraben / Saltz Lacken und Traͤncken / zu rau⸗
men / und was ſonſten die Nothdurfft erfordert. Dero⸗
wegen Unſere Forſt⸗Meiſtere / und Ober⸗Foͤrſtere fleiſſig
Achtung geben ſollen / daß ſolches alles zu rechter 341 en
| ihne
Boy
ihnen gebuͤhrlich geleiſtet werde. Und ſolſe zu beyden
Selten der Wald⸗Haͤgen auf zehen Schritt kein Holtz
abgehauen / und bey 25. Schritten nicht gereitet / viel⸗
weniger dieſelbe zerriſſen / oder Holtz davon getragen
werden / bey Straff 2 fl. Auch ſollen die Thüren
auſſerhalb dem Baum⸗Reutel / ſo viel moglich al⸗
lein von Aeſten / und nicht von Staͤmmen gemacht / und
der Gipffel verſchonet werden.
Auch ſollen Unſere Jaͤger⸗Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗
Foͤrſtere und Forſt⸗Knechte bey ihren Pflichten und
Eiden hierob ſtreng halten / und Sorge tragen /
daß kein Stumpff auſſerhalb des Hagens / ſtehen bleibe /
ſondern auf den Boden geraumt werde.
Cl. 1
Bener maſſen ſollen die auf gehauene Birſch⸗
Wege und Richt⸗Stetten in dem Leib⸗Gehaͤg / und
ſonſten / ſo jemand dieſelbe durch Holtz⸗Faͤllung verwuͤſtet /
von Ihnen ſo gleich wieder aufgeraumet / und in vorigen
Stand gebracht werden / wer ſolches nicht beobach⸗
tet / und betretten wird / ſoll jedesmahls zue Straf
erlegen Ne
EX 106 X
CI.
ren bißhero wegen langſamer Yber-
fuͤhrung des Wildpretts viele Klagen einkom⸗
men / ſo wollen wir / daß hinkuͤnfftig Unſere Be⸗
ambte / Schultheiſſen oder andere Bediente / fo die
Uberliefferung des Wildpretts zu thun und befoͤrder⸗
lich ſeyn konnen / daran ſeyn / und acht haben ſollen /
daß durch Unſere Unterthanen ſolches jedesmahls
ſchleunigſt fortgefuͤhret / und alſo noch friſch uͤber⸗
bracht werden moͤge. Wie dann / ſo obigem nicht nach⸗
gelebt wuͤrde / und eine Verabſaumung geſchiehet /
jedesmal eine nahmhaffte Straff / befindenden Dingen
nach / nebſt Bezahlung des verdorbenen Wildpretts /
erfolgen ſolle. f |
Gi
Von Saltz⸗ Lacken.
O Wir Saltz⸗Lacken haben / ſollen die
0 Hirten bey 300. Schritt mit dem Viche davon
bleiben / und im Fall deren eine von denſelben ausge⸗
aͤtzet würde / ſollen fie ſolche zu repariren ſchuldig ſenn /
da es aber vorſetzlich geſchehe / ſollen ſie nebſt der Re-
paration 3. fl. zur Straff erlegen.
Auch
BI 107 KM
Auch ſollen zu allen Seiten der Saltz lacken auf zoo.
und mehr Schritt / jedoch denen Gemeinden und Unter⸗
thanen / an ihrer Gerechtigkeit ohnnachtheilig kein Holtz
gehauen / noch gereitet / weniger dieſelbe zerriſſen / oder
e e wer den / bey Straff / wie vor⸗
geme dt. | ö
Nachdeme es auch mit Schlagung der Saltz⸗La⸗
cken ſehr unordentlich bißhero zugegangen / alſo / daß
theils Lacken erſt im Majo, theils gar mitten im Soier
geſchlagen worden / da doch ſolches zeitlich / und zwar me-
dio Febtuatii, um das Wildprett beyzuhaͤlten / geſchehen
ſolle / ſich auch ergibt / daß denen Forſt⸗Bedienten
das dar zu noͤthige Saltz / ohne vorherigen Special. Be⸗
fehl von Unſerer Hof⸗Cammer nicht verabfolget wer⸗
den wolle. ty
So wird hiemit befohlen / damit fo wohl Unſere
Hoff⸗Cammer / nicht ſo vielfaͤltig ohnnoͤthige Muͤhe
in Anweiſung des Saltzes / als auch die Forſt⸗Be⸗
diente ſich keines wegs wegen einiger Verſaumnus zu
excufiren haben. Daß die verrechnete Bediente aufan⸗
melden der Forſt⸗Knechte / gegen Übergebung einer
von dem Forſt⸗Meiſter oder Ober⸗Forſter Pflicht⸗
maͤſig aufgeſetzten Verzeichnus der Ordinari „Laden /
woruͤber der verrechnete Bediente in ſeiner vorigen Rech⸗
nung nachzuſehen / wovon ſie Forſt⸗Bediente ein Exem⸗
plar zu Unſerem Ober⸗Forſt⸗Ampt einzuſchicken / das
noͤthige Saltz mit SEINE Vermiſchung von Lai⸗
er 2 | men
RX 108 0K
men oder Ruß / ohne weitern Aufenthalt abgeben
ſollen / und zwar auf jede Lacke ein Simmern Saltz /
da aber einige an Orten und Enden wo es viel Wild⸗
prett hat / des Jahrs zweymahl / oder gar neue Saltz⸗La⸗
cken geſchlagen werden muͤſten / ſollen deßwegen die Forſt⸗
Bediente / wie gedacht / gleichfals eine Pflicht maͤſige
Specification zii Unſerer Hof⸗Cammer / und Ober⸗
Forſt⸗Ampt einſchicken / worauf die weitere Verord⸗
nung ohnverzuͤglich geſchehen ſolle. |
Damit aber auch mit dem abgebenden Saltz kein
Unter ſchleiff vor gehe / ſollen die Forſt⸗Knechte allezeit
jemand vom Gericht zu Reparirung der Lacken verlan⸗
gen / und da einer auf ein oder anderen Fall / hierun⸗
ter eines Betrugs überführt würde / ſoll der ſelbe ohne
alle Gnad caflırt ſeyn. | |
CIV.
Von Verhaͤg⸗ und Verzaͤunung der Un⸗
terthanen Felder / auch Verhuͤtung der
Fruͤchten.
Ir wollen zwar hiemit gnaͤdigſt verwilligt
haben / daß die Unterthanen ihre erlaubte Guͤ⸗
ther mit Zaͤunen ver machen / und vergraben mögen /
doch ſollen die Häge oder Zaͤun oben nicht ſpitzig ſeyn /
auch nicht Lücken haben / dardurch dem Wild im Hin⸗
kr
By 109 0
über ſprüagen Schaden begegnen koͤnnte / bey Straff
der darwieder handelt 5. fl. Dafern aber ein Hirſch
ſich wuͤrcklich ſpiſſete / oder ſonſten zu ſchanden gienge /
ſoll die Straff ſeyn 20. fl. von einem Thier To, fl. und
von einem Rehe F. fl.
N
e Verhuͤtung der Früchten belangend /
e koͤnnen wir geſchehen laſſen / daß die Gemeinden
von Zeit an / wann die Fruͤchten beginnen in die Ae⸗
ren zu ſchieſfen / biß zu Einfuhrung ſelbiger / Vorm Ge
wild / entweder durch ſonderliche Hüter / oder unter fich
Umwechslungs⸗ weiß verhuͤten laſſen; Es ſoll aber da⸗
bey alles Schieſſen hiemit gaͤntzlich und bey Straff
verbotten ſeyn / auſſer mit Piſtolen / Terzerolen oder
Sack⸗Puffer ten / warum fie ſich bey dem nechſten
Forſt⸗Knecht bey Straff 5. fl. zuvor anzumelden / ſo
aber nicht mit Kugel oder Schrodt geladen werden
ſollen. Geſtalten auch derjenige / bey welchem
Kugel / Schrodt / oder ſonſt tödlich Geſchoß nur
gefunden wird / eo ipfo in Io, fl. Straff verfallen ſeyn
ſoll. Es ſollen auch zur Abſchuͤchterung kleine
Steuber / und andere geringe Bauren⸗Hunde /
wie in folgendem Artic. 106. enthalten / zwar erlaubt
ſeyn / doch daß die hier zu beftellte Keute oder Huͤtere /
ſolche an Stricken mit ſich hinaus führen / und nicht
ſonſten lauffen / und dem Wildprett nachſetzen laſſen /
oder es zu beſchaͤdigen ſuchen.
O3 Hinge⸗
K ( 0 /
Hingegen da gedachte Huͤtere jemand / ſo dem
Weydwerck oder Wildprett ohnerlaubter Weiß / auf ein⸗
oder andere Wege nachſtellete / gewahr wuͤrden / es
bey ihren Pflichten Unſerm Forſt⸗Meiſter / Ober⸗
‚Sorfter oder Forſt⸗Knecht ſelbigen Orths anzeigen.
Zu welchem Ende die abſonderlich beſtellende Huͤ⸗
tere von denen Schultheiſſen / in Beyſeyn der Forſt⸗
Knechten jedes Orths / darüber in Geluͤbd genommen /
denen Gemeinden aber / welche die Huth unter ſich Um⸗
wechslungs⸗weiß verrichten / von denen Ober-Aemb⸗
tern obiges ſcharff / und bey Straff / wohl vorgehalten
und eingebunden werden ſolle. 2 8
Es iſt aber auch hiebey Unſer gnaͤdigſter Will und
Meinung / daß in denen Fruͤchten / ſo lang ſie noch
im Feld ſtehen / von niemand / er ſey wer es wolle /
bey nahmhaffter Straff / wie Artic. 14. gemeldet / ge
hetzet werden ſoll.
CVI.
y damit das Wildprett nicht gar ver⸗
jagt / oder gefangen werde / ſollen der Hirten
Hunde entweder nur von der Höhe von; Ellen / oder
ſo beſchaffen ſeyn / daß dardurch dem Wild / ſonder⸗
lich denen jungen Kaͤlbern / und Friſchlingen kein Schade
zugefuͤgt werden koͤnne / bey Straff Eines Guldens.
Deßgleichen ſollen Feld: und air = oder
| 2 huͤtzen
Ei II
Schuͤtzen nur auf hoͤchſte 2. kleine Steuber vorge
dachter Groͤſſe allein des Nachts dem Wildprett nach⸗
zuhetzen / und es alſo aus denen Fruͤchten zuvertrei⸗
ben / zugelaſſen ſeyn / ſelbige aber morgens allwegen
mit ſich wieder nach Hauß nehmen. Bey Straff Ei⸗
nes Guldens / und falls ein gröfferer Hund dabey
gefunden wuͤrde / ſoll der Forſt⸗Knecht dafuͤr angeſe⸗
hen werden. |
Auch ſoll hiebey das Schieſſen / auſſer mit Piſto⸗
len / Tertzerolen / und Pufferten / wie oben gedacht /
gaͤntzlich verbotten ſeyn. Wie nicht weniger denen jeni⸗
gen / welche ſich mit Rohren / ſonderlich an Orten /
wo damit Schaden geſchehen kan / betretten laſſen /
die Rohr abgenommen / und befindenden Dingen nach
abgeſtrafft werden. | 4
VII.
Mil nichten aber ſollen die Gemeinden mit
ihren Hunden zuſammen thun / und alſo das
Wildprett gar verjagen / bey hoher Straff / worauff
dann Unſere Forſt⸗Knechte / daß deme nachgelebt /
und kein Unterſchleiff gebraucht werde / acht geben
ſollen. Und wo ſie einen Übertretter antreffen / den⸗
ſelben alſobald Unſerm Ober⸗Jaͤger⸗Meiſterey⸗Ampt
anzeigen; Dafern aber einer dergleichen Ubertrettung
ver ſchweigen / und nicht anzeigen wurde / man aber
es
By rr KB
es doch erführe / ſoll er deswegen um 10. fl. oder je
nach Beſchaffenheit / exemplariſch abgeſtraffet / auff
zweytes betretten aber / gar abgeſchaffet werden.
C VIII.
Nd nachdem ſich bißhero die Unterthanen /
wann ſie zu denen Jagden / ſonderlich zu dem
Wolffs⸗Jagen / erfordert worden / gar unfleiſſig eingeſtel⸗
let / auch theils gar nicht / andere aber gar ſpaͤth kommen /
oder aber zum Gebrauch nicht tuͤchtige junge Leuthe /
und Kinder ſchicken / womit nichts auszurichten / und
nur vergebliche Muͤhe und Koͤſten verurſachen; Als iſt
Unſer Befehl / daß hinfuͤhro die jenige Orte / ſo zu
dem Jagen / ſonderlich dem Wolff⸗Jagen beſchrieben
werden / brauchbare Lauthe ſchicken / und ſich zu der be⸗
ſtimmten Zeit einfinden; Die dar wieder handlen ſollen /
und zwar der / ſo ſich gar nicht einfindet / und einen Tag
ausbleibet / mit 47. kr. einen halben Tag 22 kr. zwey
Stund mit 10. kr. Straff angeſehen werden. Worge⸗
gen ſie nichts anderſt / als erhebliche glaubhaffte Urſa⸗
chen entſchuldigen mogen.
Und ſoll zu beſſerer Beobachtung der etwan aus⸗
gebliebenen / Unſer Ober⸗Jaͤger⸗Meiſter / durch den
Jagt⸗Schreiber / oder da derſelbe nicht zugegen / durch
andere Forſt⸗Bediente / in Beyſeyn des anweſenden
Beambten / die Unter thanen taͤglich abzehlen N 2
eſto
enz ne
deſto gewiſſer zu ſeyn / wer in Zeiten erſchtenen / oder
ſich etwa wieder abgeſchlichen.
Wann auch ein Schultheiß einen Unterthanen / ſo
zum Jagen beſtellt iſt / verhaͤhlen wird / ſo ſoll er / der
Schultheiß 3. fl Straff erlegen. Hingegen ſoll auch
achtung gegeben werden / daß die Forſt⸗Bediente nie⸗
mand aus FEreundſchafft / oder ſonſten gegen Vereh⸗
rung / bey Vermeidung gleichmaͤſſiger Straff / dimir-
tiren.
Es ſollen aber auch die Jaͤgere die Unterthanen
micht übel cractiren / es wäre dann Sach / daß einige
Anterthanen ſich gantz freventlich gegen die Jaͤgere
5 boiled und ihnen trotzige / und unnuͤtze Wort geben
wi rden. a
Nachdeme man auch bißhero wahrgenommen /
daß um deßwegen unter denen Jagd⸗Leuthen groſſe
Unordnungen und Nachlaͤſſigkeiten entſtehen / weilen
kein Beambter zugegen / weniger die Specificationes
eingelieffert werden.
Als ſoll hinfuͤhro wann gejagt wird / nicht allein
von jedem Ober⸗Ambt ein Beambter mit denen zur
Jah beſchriebenen Leuthen geſchickt werden / um ſolche
nebſt einer General - Ver zeichnus zu uͤberlieffern / und
jedesmal bey der Abzehlung mit zugegen zu ſeyn / unter
20. fl. Straff / ſo das Ober⸗Ambt zu erlegen; Son⸗
dern es hat auch jedes Schultheiß allezeit eine
Speci-
“ a KR
Specification, wie viel Perſohnen aus feinem Orth aufs
Jagen kommen ſollen / mitzuſchicken / fo dem Jagd⸗
Schreiber oder Ober⸗Jaͤger einzuhaͤndigen / bey Straff
ſedesmahl 5. fl. 28 . e
*
2 * I X.
5 maͤnniglichen / es ſeyen Unſere Diener /
Unterthanen / oder Hinder ſaßen / ſchuldig und ver⸗
bunden ſeyn / ſo Uns im Jagen / Hagen / Waͤld⸗ und
Hoͤltzern / Stein⸗Gruͤben / Fiſch⸗Waſſern / Forſt⸗
Nutzungen / Dienſtbarkeiten und anderen / wie es
Nahmen haben mag / etwas Eintrag oder Schaden
geſchehen / ſolches Unſerm jedes Orths habenden Be⸗
ambten / e Ober ⸗Foͤrſtern / oder je
nach Gelegenheit / auch Uns / oder Unſerer Hof⸗
Cammer / bey Vermeidung Unſerer Un⸗
gnad und ſchwehrer Straff / an⸗
zuzeigen.
e
5 2 * ns IM
eee ee eee ee e
Vierter Sheil /
Von Fiſchereyen.
1 0 „
9 Achdem eine Zeithero nicht allein vielfaͤlti⸗
J ge Klagen geweſen / ſondern auch die taͤgli⸗
che Erfahrung noch bezeuget / daß die Fiſch⸗
Waſſer hin⸗ und wieder an Fiſchen abnehmen / und
weniger Fiſch / als vor Jahren / geben / welches ohne
Zweiffel guten theils daher erfolget / daß ſelbige Waſ⸗
er nicht fleiſſig und ordentlich gehaͤget / ſondern bald zu
rechter / bald zu Unzeit darinnen gefiſchet / der Saw
men dadurch eroſet / und ausgefangen / auch wohl gar
manniche Laiche ver derbet wer den / welches aber biisig
nicht geſtattet / ſondern nach Moͤglichkeit gewehret /
gute Deonung gehalten / und ſolche Anſtellung ge
macht werden ſolle / damit die Waſſer vor weiterem
Abgang verhuͤtet / und wieder in Uff nehmen und meh⸗
rere Beſaamung gebracht werden. 5
Als ſollen Unſere Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗Föͤrſte⸗
re / Herrn⸗Fiſcher / oder die jenige Bediente / denen
die Aufſicht der Baͤchen unter anderen mit anbefohlen
a 353 iſt /
Ei uns KM
iſt / moglichften Fleiſſes Achtung geben / daß ohne the‘
Vor wiſſen keine Fiſcherey vorgenommen / die Bäche
von Schilff und Rohr / Schlam und Fluthen fleiſſig
gefaͤubert / und von denen Unter thanen die Wieſen⸗
Waͤſſerung ſolcher Geſtalt gebrauchet / daß die Baͤche
nicht Schaden leiden und eroͤſet werden.
Nicht weniger füllen auch die Muͤller / wann das
Waſſer zu Bau⸗ oder Repatirung der Muͤhlen noth⸗
wendig abgeſchlagen werden muß / ſolches vorher / um
die Fiſch zu fangen / behoͤr iger Orten anzeigen. Und
foflen Unſere Forſt⸗Bediente / wann ſie einen oder an
deren / der hierwieder handelt / antreffen / oder er⸗
fahren / ſelbigen Unſerm Beambten / damit ſie gebuh⸗
rend abgeſtrafft werden / alſobalden anzeigen.
CI.
5 ſonderlich die Forellen⸗Baͤche nicht
alſo abgeſchlagen werden / daß dadurch die Fiſche
groß und klein zugleich weggefangen / ſondern ſedes⸗
mahls / damit die Bäche beſaamet bleiben / die kleine
darin gelaſſen werden / worauf Forſt⸗Bediente und
Gh Fiſcher aufs fleifligfte Achtung zu geben
6 en. 5
EXIE
Ei WR
Alk | 2
& DU man kein Weyden⸗Erlen⸗ und ander
Holtz in ſolchen Waͤſſern von denen Wurtzlen ab⸗
hauen / einfaͤllen / noch ſchlaͤmmen / damit die Fiſch und
Krebs ihren Stand und Haab behalten mogen / bey
—
CRIII.
© DU keinem / fo er nicht eigene / oder Bes
> ſtand Waͤſſer oder Baͤche / auch beweißlich im
Herkommen / in ſolchen Buͤchen oder Waͤſſern zu fi⸗
ſchen hat / zu keiner Zeit zu fiſchen oder zu krebſen ge
ſtattet / ſondern ſo einer bey Tag daruber erdappet
wird / mit Fuͤnff Gulden / und bey Nacht noch fo
viel / auch nach Befinden / und offt widerhohlten
Verbrechens / denen Wildpretts⸗Dieben gleich / ne
benſt Refundirung des Diebſtalls / und allen Koſten / ge⸗
ſtrafft werden
Fx lv.
S ſollen auch Unſere Forſt⸗Meiſtere /
Ober ⸗Foͤrſtere und Sorfi-Rnechte / ihr gut Auf⸗
fehen haben / und Darüber genaue Kundſchaffk machen /
und halten / daß bey denen 8 und Achte 15
N n8 -
Maß von 8. Zollen mit Kopff und Schwantz nicht al⸗
lein von denen / ſo einige Dienſtbarkeit in ſolchen
Waͤſſern haͤtten / ſonder n auch von allen Fiſchern fo eige⸗
ne⸗oder Beſtand⸗Waͤſſer haben / eigentlich gehalten / auch
von denen Fiſchern / ſie ſeyen frembd oder einheimiſch /
alle und jede Fiſche / ſo ſolch Maaß nicht haben oder
halten / in ihre Haͤuſer nicht gebracht / noch verſchenckt /
oder die von jemand erkaufft / ſondern ob die etwan
ungefehr / und im Mißfang gefangen wuͤrden / alſobal⸗
den wieder in das Waller geworffen werden.
| RM ee
Eglichen ſoll es auch mit denen kleinen
edlen Xrebſen / wie auch mit denen Leich⸗-Kreb⸗
fen gehalten / und wo die gefangen / wieder ins Waß⸗
fer geworffen werden / alles bey Straff / fo offt das
nicht beſchicht / von 50. Stuͤck 2. fl. die nicht allein der /
fo die gefangene Fiſch oder Krebs verkaufft / oder hinge⸗
ſchenckt / ſondern auch der / ſo ſie / Kauffs⸗ oder ande⸗
rer Weiß / von einem alſo annimbt / zu bezahlen ver fal⸗
len ſeyn ſoll / und welcher alſo einen oder mehr anzeigt /
und zur Straff bringt / demſelben ſoll von jeder Straff
ein proportionirtes gegeben werden.
CXVI.
—
2 ( KR
CXVL
Y ffternannte Unſere Forſt⸗Meiſtere / Ober⸗
TFoͤrſtere / Forſt⸗Knechte und Herrn⸗Fiſchere
ſollen auch gute Achtung geben / daß rechte Netze auf
die Bäche gebracht / zu rechter Zeit gefiſchet / und
Unſer beſtes jedes mahl beobachtet werde. |
’ EXVI. |
Shit der Herrn⸗Fiſcher ſich enthalten
ſolle / in den / denen Gemeinden zuſtehenden Baͤchen
zul fiſchen. |
! Alſo wird hierdurch auch denen Gemeinden ver⸗
botten bey 10. fl. Straff / ſich in denen Herrſchafftlichen
Bãaͤchen nicht betretten zulaſſen.
Jungleichen ſoll auch das Flachs raͤtzen in denen
Fiſch⸗Waͤſſeren hiemit ganglich und bey Straff 2. fl.
verbotten ſeyn.
Und demnach fich biß dahero zu Unſerm ungnaͤ⸗
digen Mißfallen oͤffters geaͤuſert / daß durch die Fiſchere
auf dem Rhein bey dem Nacht fiſchen / und abſonderlich /
wann bey anlauffendem Gewaͤſſer das Wildprett ſich
auf die Hoͤrſte ſalviret / viele Wildpretts⸗Diebereyen
veruͤbet werden; Als befehlen Wir Unſern Ober⸗
Aemptern hiemit ernſtlich / und bey Vermeidung 1595
| | erer
*
W ( 120 6
ſerer Ungnad / ſambtliche Fiſchere ſolcher geſtalt in
Pflicht zu nehmen / daß ſelbige / ſambt ihrem Geſind /
nicht allein des Wildpretts Stehlens ſich zu ent halten /
und da fie von andern dergleichen ſehen / oder erfah⸗
ren wurden / ohnverzuͤglich anzuzeigen / ſondern auch
kein Geſchoß mit ſich aufs Waſſer zu nehmen / oder
im Nachen zu haben / maſſen der damit betretten /
oder ſonſten etwas verſchweigen wird / als ein Wild⸗
pretts⸗Diebe ſelber angeſehen werden ſolle.
CXVI,
O Bäche / oder Fiſch⸗Waſſer ſeynd /
welche die Graͤntzen machen / oder entſcheiden /
da ſolle gute Achtung gegeben werden / daß durch Ver⸗
aͤnderung des Lauffs Uns kein Abbruch geſchehe / ſon⸗
dern das Waſſer in ſeinem Gang erhalten werde. Wie
Wir dann abſonderlich Unſeren Ober⸗Aembtern / und
ſambtlichen Bedienten / in deren Function es einfchlägt /
ernſtlich und bey 20. Reichsthaler / ohnnachlaͤſiger
Straff hiemit anbefehlen / ohngeſaumt daran zu ſeyn /
auch ſonſten an gehorige Orth fleiſſigſt zu berichten /
und zu erinnern / damit hin und wieder / wo es noͤ⸗
thig iſt / ſowohl 15 Obſervirung der im Rhein befind⸗
lichen Gold⸗Waͤſchereyen / End - Vögel - Gründen /
Eiß⸗Bruͤchen / Wuͤrff⸗Gernereyen / Letzten / Sal
men⸗Gruͤnden / Dämmen / und ſonſten aller übrigen
Unſeren Rechten und Gerechtſamen / als auch zu, 5
| a
* „ 11 008
bachtung allerhand vorfallenden Exceſſen / Frefflen /
und Inſolentien / Rhein⸗Graffen angeordnet / und
dazu ſpeeialiter verpflichtet werden / daß ſie wohl acht
geben / nichts verhehlen / ſondern alles Adeliter anzei⸗
gen ſollen. Wie dann Unſere Forſt⸗Knechte / Au⸗Maͤn⸗
ner / und Rhein⸗Graffen bey denen Uns geleiſteten
Pflichten / hiemit erinnert werden / wo ſie im Rhein
neue Anlagen / oder einen ſeſten Sand anſichtig und ge
wahr werden / daß ſie dieſelben ſo bald mit Weyden be⸗
ſtecken / und ſolche neue Anlage / Uns zu wenden.
Dargegen von denen angraͤntzenden benachbarten Uns
nichts zum Nachtheil / und Schaden bauen / noch ge⸗
ſchehen laſſen / ſondern ſolches gehörig ſo bald anzeigen /
mitnichten aber verſchweigen ſollen.
2 CRxIx.
Bun ſich frevelbare Faͤlle begeben / ſo ſol⸗
len ſelbige Unſere Forſt⸗Bediente / mit Benen⸗
nung des Jahrs und Tags fleiſſig aufzeichnen / weß⸗
halben ſie dann ihre ordentliche Frevel⸗ oder Ruge⸗
Regiſter zu halten / und dabey gleich mit anzufuͤhren /
gegen welchen Articul peceirt worden / und abſonderlich /
wann der Ubertretter gegen den 44. Artic, gehandelt /
die Qualität des Baums zu gleich mit melden / wie dick /
und groß / ob er grün / fruchtbar / oder dire und
abgaͤngig geweſen; Ferners ob der Frevelthaͤtige einen
Wagen / Karch voll / oder nur ragt Holtz gehabt 1
. e
gi nm2 IB
be / und bey Vermeidung der Caffation , nichts / es
fene auch ſo gering es wolle / verſchweigen / oder ſich
deßhalber vergleichen / welche dann bey vor nehmender
Waldauge / ſo alle Jahr ohnumgaͤnglich / um ſolche
Zeit / damit dem Landmann an feiner Handthterung /
und Feldt⸗Arbeit keine Hinder nus geſchicht / zu halten /
nach dieſer Ordnung abgeſtrafft werden / und zu ſol⸗
chem Ende ein Ambt dem andern / die Frevler auf Be⸗
gehren zu ſtellen / und zu lieffern / gehalten ſeyn ſoll.
Geſtalten dann alle in Forſt⸗ Wald: Weydt⸗
werds / Jagd⸗ und Fiſcherey⸗ Sachen lauffende
Rugen / nicht bey denen Aembtern / ſondern bey Un⸗
ſerm Ober⸗Forſt⸗Ambt / und bey denen haltenden
8 angebracht / und gethaidiget werden
ollen.
Wann frevelbare Hirten / Haußgenoſſen oder Ge⸗
find betretten werden / ſollen die Forſt⸗ Knechte / Hr
ner⸗Faͤngere / und Haaſenfauthe es ſo gleich denen Ge⸗
meinden / und Hauß⸗Herren anzeigen / um ſelbigen /
nach Proportion des Verbrechens / an ihrem Lohn etwas
einzuhalten. Welcher Forſt⸗ und Jagd⸗Bediente des⸗
fals nachlaͤſſig gefunden wird / und inzwiſchen die Hirten /
oder das Geſind hinweg kaͤmen / der ſelbe ſolle die Straff
in continenti ſelber erlegen. Ingleichen die Gemeinde
und Herrn / welche nach gethaner Anzeig / vom Lohn
nichts einbehalten haben. |
Damit
BI 23 IB
Damit auch die anſetzende Buß und Straffen de
ſto richtiger eingebracht werden / ſo ſoll denen verrechnen⸗
den Bedienten eine Verzeichnis der Ruͤgen / ſolche zu
erheben / und zu verrechnen / eingelieffert / und dem⸗
nechſt nicht allein Unſerer Hof⸗Cammer das gehaltene
Waldrug⸗Protocoll ſo bald eingeſchickt / ſondern auch
alle Quartal, ſelbiger ſowohl / als Unſerm Ober Jaͤger⸗
meiſter / deme wir die mit Aufſicht / daß ſolche Straffen
um ſo viel gewiſſer einkommen / per ſpeciale Decretum
gnaͤdigſt aufgetragen / ein Extract zugeſtellt wer⸗
den f
+
\ *
Da auch Unſere Ober⸗Aembter oder verrechnende
Bediente / in Beytreibung ſolcher Straffen nachläſſig
und ſaumhafft erfunden / oder deſſen ſonſten convincirt
wuͤrden / ſollen ſie ſolche ſelber zu erlegen gehalten
ſeyn / und zu deren wuͤrcklichen Abſtattung exesutive
angeſtrenget werden.
Wann frevelbare Händel vorfielen / woruͤber in
dieſer Wald⸗Ordnung nichts diſponirt iſt / ingleichen
Wildpretts⸗Diebereyen / Eingriffe / ſo von einem oder
andern unternommen wurden / auch ſonſten Sachen
von Wichtigkeit / oder wo periculum in mora , fol
che ſollen / die Forſt⸗Bediente / ſo bald ſie dieſelbe in
Erfahrung bringen / ohne allen Verzug an Un⸗
fer Ober- Forſt⸗Ampt berichten / unterdeſſen fo
wohl / als auch auf Verlangen beſagten Ober—
Forſt⸗Ambts / von denen Ober ⸗Aembtern / mit
1 | 2 2 Zuzle⸗
* 124 VE
Zuziehung der Forſt⸗Bedienten / die Sachen gründlich
unter ſucht / zu dem Ende auf Begehren die Frevler fi-
ſtiret / und Uns alsdann daraus von Unſerm Ober⸗
Forſt⸗Ambt refetirt werden.
ERK.
S ſollen insgemein Unſere Beambte und
Bediente wohl beobachten / daß kein Schultheiß /
oder Fauth denen Unkerthanen etwa ver biete / denen
Forſt⸗Meiſtern oder Ober⸗Forſtern und Forſt⸗Knech⸗
ten das jenige anzuzeigen / fo wieder Unſer Intereffe
lauffet / geſtalten wo irgend einer deßgleichen begangen zu
haben / er funden würde / wollen wir denſelben andern
zum Exempel gebuͤhrend abſtraffen. Wobey aber Un⸗
ſere Beambte und Bediente auch gute Achtung zu ge⸗
ben / daß von Unſeren Forſt⸗Bedienten gegen Unſere
Unterthanen keine lnſolenzien veruͤbt / noch dieſelbe von
ihnen mit Ubermuth und Unrecht beſchwehrt / vielwe⸗
niger mit ſchlaͤgen / nach Inhalt des 108. Artic. tractiret
werden / maſſen fie Beambte und Bediente / wann
fie der gleichen / oder andere Sachen und Exceſſen von
denen Forſt⸗Bedienten horen / oder er fahr en wurden /
Bi ohnverzuͤglich an Unſere Cantzley berichten fol
en.
Und
EX 5 IE
Und weilen Uns auch hoͤchſt⸗mißfaͤllig vorkom⸗
men / welcher geſtalten einige Jagd⸗Bediente und ab⸗
ſonderlich Huͤner⸗Faͤngere und Haaſen⸗Fauthe / ſich zu
8 unterſtehen / mit Hunden zu jagen / auch Haa⸗
en und Feld⸗Huͤner zu ſchieſſen / und aufzufangen /
welche ſie in ihren Nutzen verwenden / oder ſonſten
verpartiyen / fo ihnen keines wegs erlaubt iſt.
Als befehlen Wir hiemit Unſern ſambtlichen Un⸗
ter thanen / in fpecie denen Feld⸗Schuͤtzen / Schaͤffern /
Hirten / und dergleichen / ſo viel auf dem Feld zu thun
haben / wann ſie ſolches ſehen / vernehmen / oder an⸗
derwaͤrts in Erfahrung bringen / es alſobald des Orths
Schultheiſen oder Anwalden / in deſſen Gemarckung
ſolches geſchehen / anzuzeigen / da dann dem Anbrin⸗
gern jedesmahl 10. fl. zum Recombenz gereichet werden
ſollen. Würde aber jemand dergleichen nicht anzei⸗
gen / und ſolches uͤber kurtz oder lang an Tag kom⸗
men / ſo ſoll ein ſolcher Verheeler als ein Pflicht⸗ver⸗
geffener Unterthan / und Wildpretts Dieb angeſehen
werden.
Befehlen darauf allen und jeden Unſeren Raͤthen /
Ober⸗ und Unter⸗Ambtleuthen, Ober⸗Forſt⸗ und
Jaͤger⸗Meiſterey⸗Ambt / Forſt⸗Meiſtern / und ſaͤmbtli⸗
chen Forſt⸗Bedienten / wie auch Ober⸗ und Unter⸗
Officirern / ſambt gemeinen Soldaten / fo dann Burger⸗
meiſtern und Räthen / Gerichten / und Gemeinden /
23 auch
* 126 IE >
auch allen übrigen Unſeren Unterthanen und Angebori-
gen bey denen Pflichten / damit ſie Uns / und Unſerem
Chur⸗ 1 verbunden ſeynd / ernſtlichen und wollen /
daß dieſer Unſer Ordnung / ſo viel die einen jeden be⸗
ruͤhret / in allen Puncten und Articulen / biß auf fer⸗
nere Unſere Veraͤnder⸗Vermehr⸗ und Verbeſſerung /
ſo Wir Uns jederzeit / nach vorfallender Gelegenheit
ee haben / gehorſamlich und fleiſſig nachge⸗
ebt werde.
Damit ſich auch weder die Forſt⸗Bedienten / noch
Unterthanen mit einiger Unwiſſenheit / wegen dieſer
Ordnung / ſo Wir aufs aller ſchaͤrpffſte obfervirt haben
wollen / entſchuldigen moͤgen / ſo ſoll nicht nur jedem
Forſt⸗Bedienten / und allen Gemeinden in Unſerm Chur⸗
Fuͤrſtenthum / ein Exemplar von dieſer Wald⸗Ord⸗
nung zugeſtellet / um ſich nicht allein daraus zuerfe
hen / ſondern auch dieſelbe alle Jahr einmahl
offentlich abgeleſen werden / damit die Alten ſich
der darinn enthaltenen Puncten erinnern / die neue
angehende Burgere und Unterthanen aber / Nachricht
davon haben / und auf den Fall / ſich keiner Entſchul—
digung bedienen mogen.
Wie dann allenfals / da ein- oder anderer dieſer
Unſer Ordnung zu wieder handlen und betretten wur:
de / ſich mit der Unwiſſenheit excufiren / und daß die
gewoͤhnliche Publication unterlaſſen worden / probi-
ren
D/ IR
ren wird / des Orths Schultheiß oder Befehlhaber /
mit der jenigen Straff / fo ſolcher verwuͤrcket / auch
beleget werden ſoll. Das alles iſt Unſer gnaͤdigſtes
Begehren / und wollen ſolches ohn ver bruͤchlich gehal⸗
ten haben. Geben und geſchehen in Unſerer Refidenz>
Stadt Heidelberg / den 1. Septembr. Anno 1711.
BE: -
PERREIEN ERTL EN 85858
Sanescdggantnessddess
e . Fe 0
Herzeihnus /
Was fuͤr Wildprett zur hohen / und
naiedern A gehörig.
Hohe Jagd.
Zach 1
annen⸗Hirſch.
hier.
Dannen⸗Thier.
Wilde⸗Kälber.
Schwein.
Keuler.
Bachen.
Friſchling.
Woͤlff. i Seynd demj nigen / ſo die frie
Luchs. ne Jagd hat auf Antreſſen
| auch zu ſchie ſſen erlaubt.
Marter.
Daͤchs.
Biber.
er 129 B
Otter. 1 5
Auerhan en.
Faſanen.
irckhanen.
aſelhuhn.
‚rapp.
Cranich.
urn
Reyger.
Wilde⸗Gaͤnß.
e
ichen Jagd.
Lerch. Doch ohne Nacht⸗
Garn zu fangen.
Wilde⸗Tauben.
pecht.
Staar und der
Kleine Vogelfang.
| R
T A X A.
Von einem Hirſch 15
Alt⸗ Thier F. 15 Br * 7
Schmal⸗ 8 a ’
Kalb. 1
Des Schieß oder Fang ⸗Gelds / ſo W und zwar.
Fl. i
IN
W
*
Rebock oder Rehe. 8
Schwein und al, . 1.
Bach. 7 4 * *
Wi BEUTE
Woͤlffin. 2 : *
Luchs. 17 . 2»
Luchſin. S 9,
Auerhan. .
Trapp. e .
Buͤrckhan. r
Wilden Ganß. :
Haaſelhun. F
Schnepff. 4 6
Haaß. z 5
Feldhun. „ ’
Wilden Enten. 2 .
Wachtel. : £
Kramets⸗Vogel. Wer e
Stein⸗ Adler. * I.
Schuhn. 7 | 0
Raub⸗Vogel. ie
Taubendtoffer, 5
Eulen / und dergleichen. RT
EN zr IR
* ee
MAN DAT.
Wornach die Wildpretts = Diebe zu bes
ſftraffen.
Ane ttes Onaden
Wir Johann Wilhelm Pſaltz⸗
Graff bey Rhein / des Heil. Roͤmi⸗
Os ſchen Reichs Ertz⸗Truckſaͤß / und
Chur ⸗Fuͤrſt / in Bayern / zu Guͤlich / Kleve
und Berg Hertzog / Fuͤrſt zu Moͤrß / Graff zu
Veldentz / Sponheim / der Marck und Ravens⸗
burg / Herr zu Ravenſtein / ꝛc. ꝛc.
Nitbietten allen und jeden Unſern Stadthal-
teren / Groß⸗Hoffmeiſtern / Obriſt⸗Caͤmmerern /
Obriſt⸗Stallmeiſtern / Cantzlern / Præſidenten / Gebet
men⸗Regierungs⸗Hof Gerichts⸗Hof⸗Cammer⸗ und uͤbri⸗
gen Raͤthen / Hof⸗Cantzley⸗Land⸗ und andern Bedien⸗
ten / insgemein Geiſt und Weltlichen Standes / Staͤdt⸗
und Märcten/ und ſambtlichen Unſern Unterthanen /
Verwandten und Zugehörigen Unſers Churfuͤrſten⸗
| R thum
* ( 132 0
thums der Pfaltz⸗Graffſchafft bey Rhein / Unſern Gruß
und Gnad zuvor / und geben ihnen hiemit zu vernehmen.
Nachdem Wir von etlichen Jahren her / und noch taͤglich
je länger je mehr / mit groſſem Unſerm ungnädigſten
Mißfaͤllen / hoͤren und erfahren muͤſſen / daß das ſchaͤd⸗
liche Wildprett⸗Schieſſen und Fangen in Unſern Landen
je mehr uͤberhand nehme / und die von Uns und Unſern
Hochgeehrten Vorfahren derenthalben ausgangene viel⸗
faͤltige offentliche und ernſtliche Mandata und Edicta, auch
die darinn anbedrohete / und bißhero gegen die Ubertrett⸗
ter vorgenommene Straffen gantz nichts geachtet wer⸗
den / ſondern ſolcher ho ch⸗ſtraff barliche Ungehor ſamb /
und wieder ſetzliches Beginnen gantz boßhafftig⸗ und tru⸗
tziger Weiß fortgeſetzet / auch noch dar zu Unſern Jaͤger⸗
Meiſteren / und anderen Unſeren Ambt⸗ umd Forſtleu⸗
ten / auch Jaͤgeren / denen die Obſicht auf Unfere Wild⸗
Bahnen Pflichten halber obgelegen / ſehr hart / ja gar
auf Leib und Leben bedrohet werde / wie dann es die biß⸗
herige wiſſentliche Exempel und Er fahrung bezeugen /
daß man ſich bemeldten Unſeren Jäger⸗Meiſtern / Ampt⸗
Leuthen / Forſt⸗Bedienten und Jaͤgeren / als ſelbige
ihrem Dienſt und Pflichten nachkommen / und Unfere
Wild⸗Fuhren beſuchen / auch felbige von denen ſchaͤdli⸗
chen Wildpretts Schůtzen frey und rein halten wollen /
gewaltthaͤtiger Weiß wider ſetzet / ja wohl auch dieſelbe
auff deib und Leben mit ſchieſſen und in andere Weg zu
beſchaͤdigen / und / wo moͤglich / gar zu entleiben unter⸗
ftanden / worauß nichts anders zu ſpuͤhren / als daß
denen Wildpraͤts⸗Schuͤtzen mit mehrerem Ernſt / in
| er
BI 133 KR
hero jemahlen geſchehen / auff alle Weiß / Mittel und
Weg / ſowohl in Geheim und in der Stille nachgefor⸗
ſchet / und nachgetrachtet / als auch / ſo offt es vonnoͤthen /
gegen ſelbige / gleich wie ſonſt gegen andere betrohliche
Land ſchaͤdliche Leuthe / von denen man ſich alles Ubels
zu beſorgen hat / offentliche und Gerichts⸗Gebraͤuchige
Auff botte der Enden / da ſich ſelbige pflegen auff zuhal⸗
ten / vorgenommen werden / damit ſie / und zwar / da ſie
ſich / wie oͤffters geſchehen / wider ſetzen wollen / fo gut
man kan und mag / zu gefaͤnglicher Hafft und gebuͤh⸗
render Rechtfertigung / auch verwirckter Straff / wor⸗
ein fie ſich ſelbſten / nach Inhalt dieſes Unſers offentli⸗
chen Mandats / freywillig und vorſaͤtzlich ſtuͤrtzen / ge
bracht werden. Wir wollen es aber der Straff halber
auß beweglichen rechtmaͤſſigen Urſachen / hinfuͤhro al⸗
ſo gehalten haben / nemblich / und
Erſtlich: So viel die jenige Wildpraͤts⸗
Schützen anbelanget / welche des Wildpraͤt⸗ſchieſſens
halber verrufft / daſſelbe lange Zeit getrieben / auch viel
und offt das Wildpraͤt in Unſeren Wildbahnen nieder
geſchoſſen / und uber das Linferen Ambt⸗ oder Forſt⸗
leuthen und Jaͤgern auf Leib und Leben nachgangen /
oder mit Ernſt bedrohlich geweſen / und deſſen uͤberzeugt /
oder bekandlich ſeynd / ſie ſeyen gleich vorhero dieſes Ver⸗
brechens halber in verhafft gelegen / und geſtrafft wor⸗
den / oder nicht / ſolche ſollen / ohne alles ferneres Recht /
an dem xeben geſtraffet werden.
R 3 Fuͤrs
E * 134 IB
Fuͤrs andere: Die jenige Wildpretts⸗Schuͤ⸗
gen / welche von Unſeren Beambten oder Forſtleuthen
und Jaͤgeren in Unſeren Wild⸗Bahnen betzetten wer⸗
den / ſich aber denſelben mit Schieſſen / oder ſonſt wider⸗
fegen / auch einen oder mehr derſelben ſchwerlich verle⸗
gen / falls aus der Verwundung und anderen Um⸗
ſtaͤnden vernunfitig zu judieiren / und unzweiffentlich
abzunehmen / daß dieſe Leuth des Vorhabens und Wil⸗
lens geweſen / durch ſo gebrauchte Gegenwehr Unſere
Ambt Forſtleuthe und Jaͤger zuentleiben / ſollen ihrer
Wider ſetzlich⸗ und Vermeſſenheit halben / wie nechſt oben
bey der erſten Gattung der verrufft⸗ und mit Ernftbe
drohlichen Wildprett⸗Schuͤtzen gemeldt / an dem Leben
geſtrafft werden. Da aber die Umſtaͤnde nicht fo ſchwer
wären / ſollen die Delinquenten / wann ſie es in Ver⸗
moͤgen haben / nach Proportion ihres Verbrechens und
Vermoͤgens / mit einer Geldſtraff angeſehen / falls fie
aber kein Vermögen haͤtten / auf gewiſſe Zeit zur Ar⸗
beit an Fortification, oder ſonſten pro Arbitrio Judicis,
condemnirt werden. |
Gleiche Meinung ſoll es auch Drittens mit
denen haben / welche Unſeren Jaͤgermeiſtern / Ambt⸗
oder Forſtleuthen und Jaͤgern auf Leib und Leben nach⸗
angen / oder mit Ernſt bedrohlig geweſen / wann ſie
Abo nicht verrufft ſeynd / und uͤber etliche wenige Stuck
nicht gefaͤllt / daß nemlich dieſelbe / ſonderbahr wegen
ſolcher gefährlichen Nachſtellung / und ernſtlicher Bedro⸗
hung auf Leib und Leben / wie nechſt⸗oben / mit ns
| render
Dee >
render und wohlverdienter Straff angeſehen werden /
weilen durch dergleichen Widerſetzlichkeit oder ſchwere
Bedrohung Unſere Jaͤgermeiſtere / Ambt⸗ und Forſt⸗
leute / auch Jaͤgere / welchen die Beobachtung Unſerer
Wildbahnen / und Confervation duch Manutenenz Uns
ſers Weidwercfg-Regals Pflichten halben obgelegen / ih⸗
ren Dienſt nicht ſicher verrichten koͤnten / ſondern wohl
auch / wann hier innfalls nicht ein ernitliches Einſehen
vorgenommen / noch ſie gebührend geſchuͤtzet wurden /
gar von ihren obliegenden und ſchuldigſten Ambts⸗Ver⸗
richtungen / zu nicht geringem Unſerem Præjudiz abge⸗
ſchrecket undabgehallen werden mochten.
Viertens / ob zwar in einem den Zten Ja⸗
nuarij Anno 1678. auff Unſer Fuͤrſtenthum Neuburg
außgefertigten Mandat / die Straff der Ubertretter auff
das erſtemahl allein auff ein Geld Straff bey denen ver⸗
moglichen / bey andern aber auff ein zeitliche Ambdts⸗
oder Lands⸗Ver weiſung angeſetzet geweſt / jo hat doch
die bißherige Erfahrung gegeben / daß ſich der gleichen De-
inquenten hieran wenig gekehret / und / wie ſcheinet /
aus Verachtung dieſer geringen Straff / nur vermeſſe⸗
ner worden / ſich auf das Wildprett⸗Schieſſen zulegen /
nnd ſelbiges / biß auf die erſte Betrettung / deſto kecklicher
fortzuſetzen: Bevorab / da auf das zweytemal die Con-
travenienten dieſes Ver boths ziemlich leidentlich angeſe⸗
hen worden. Seynd Wir dahero bewogen / dißfalls ein
mehrers und ſchaͤrffers Einſehen zu haben / und verord⸗
nen ſolchem nach hiennt austruͤcklich / daß welcher ſich
kuͤnfftig⸗
EN 136 „
kuͤnfftighin mit Wildprett⸗Schieſſen in Unſern Wildfuh⸗
ren verbottener Weiß vergreiffen / ein oder anderes
Stück faͤllen / und deſſen / per evidentiam ſacti, durch
ſelbſt eigene Bekantnus / oder ſonſten rechtlicher Ge⸗
buͤhr nach / gnugſam uͤberfuͤhrt ſeyn wird / ein ſolcher
das erſtemahl nebſt Bezahlung des Wildpretts / und der
Haut / auch anderer Unkoſten / in Fußſchellen / mit ei⸗
nem am Reib feſt gemachten eiſenen Ring mit einem
Hir ſch⸗Gewicht / auf ein halbes Jahr lang zu offentli⸗
cher Arbeit condemniret / und wüͤrcklich angehalten
werden ſolle.
Wuͤrde ſich aber fuͤnfftens einer hieran nicht
kehren / noch ihme die erſt hieroben gemeldte Beſtraf⸗
fung und Correction eine Warnung ſeyn laſſen / ſondern
in ſolcher Mißhandlung halßſtarriger Weiß fortfahren /
und er daruͤber zum zweytenmahl zu gefänglicher Ver⸗
hafft gebracht / und ſchuldig erkannt werden / alsdann
iſt ſolcher Wildprett⸗Schuͤtz / ohne Unterſchied / obs ein
Inn oder Auslaͤnder / gegen wuͤrcklich ausgeſproche⸗
ner Urpfedt / all Unſer Landen indefinite zuverweiſen /
noch darzu / nach Beſchaffenheit der Sachen / auf zwey /
N vier / biß zehen Jahr / auff die Galleeren zuver⸗
icken.
Waͤre es aber Sechſtens / daß ein ſolcher /
über kurtz oder lang / wiederum zuruͤck kommen / Unſe⸗
re Lande zubetretten / und ſich mehrmahlen auf das
Wildprett⸗Schieſſen zubegeben vermeſſen werde / vn
Bi 0
der ſelbige als zugleich Uhrpfedbruͤchig geſtraffet / umd
entweder / nebſt offentlicher Vor ſtellung am Pranger /
und ewiger Lands⸗Verweiſung / unter wiederhohlt⸗ aus⸗
geſprochener Urpfed / der Schärffe nach mit Ruthen
ausgeſtrichen / oder ihme die rechte Hand abgehauen /
oder gefialten Sachen nach abermahlen / und zwar auf
ewig / auf die Galleren ver ſchicket werden. |
Und demnach ſich Siebendens auch einige
Wildſchuͤtzen in denen Wildfuhren gefährlicher Weiß /
damit man ſie nicht erkennen / und ſie alſo ihre Wider⸗
ſetzlichkeit deſto kuͤhner vollbringen moͤgen / im Geſicht
ſchwaͤrtzen / mit Nebel⸗oder anderen dergleichen Kap⸗
pen / auch Paruquen und groſſen Ratzenbaͤrten / mit
langen ungewoͤhnlichen Roͤcken / worunter ſie die Rohr
verbergen / und andern frembden Kleidern betretten
laſſen / ſolche Boͤßwichte aber eben ſo leicht auf einen
Menſchen / als Thier ſchieſſen / ſollen die Foͤrſter und
Jaͤger auf ſelbige ohne Remiſſion Feuer geben / und we⸗
der das Krachen / noch erſtere Anlegen / noch weniger
aber das Schieſſen abwarten / ſondern ſie als Feinde
chargiren / und lebendig oder todt liefern: Die jenige
Wild ⸗Schuͤtzen aber / ſo unvermumbt / und ohne lan⸗
ge Rock / und ſonſten unverkleidter ſich mit Rohren /
Flinten / Stricken / Garn / oder Hunden / in denen Foͤr⸗
ſten und Wildfuhren betretten laſſen / erſtlich anruffen /
daß ſie ſich ergeben / und das Gewehr / utenſilia und
Hunde von ſich geben; ſolten dieſe darauf den Ausreiß
nehmen / ſo ſollen ane die Förſter dieſelbe ſuchen
Won
* IN 138 X ®
zu lahmen / damit manfiehandveft machen koͤnne / da ſie
ſich aber entweder bedrohlich vernehmen lieſſen / oder
gar zu Wehr ſtellen wolten / ſolchen fals haͤtten die Foör⸗
ſter und Jaͤger den erſten Schuß nicht abzuwarten / ſon⸗
dern gleich Feuer darauff zu geben / und ſie lebendig oder
todt zu lieffern. |
Als Uns Achtens imgleichen zu ungnaͤdig⸗
ſtem Mißfallen oͤffters vorkommen / daß / wer nur will /
ſich ohne Scheu unterſtehet / die Wildbahnen und Fel⸗
der mit Buͤrſch⸗Buͤxen und anderen Rohren zubegehen /
auch daſelbſten nach gefallen zu ſchieſſen / welches an ſich
ſelbſten / und vorhin ein ungeziemendes und verbottenes
Anmaſſen iſt / als wordurch ſo wohl klein als groſſes
Wildprett weggeſchoſſen / oder verjagt und vertrieben /
auch die Wildbahnen / zunicht geringer læſion Unſers
Weidwercks Regals, eröſiget werden / ſo Wir aber gaͤntz⸗
lich ab zuſtellen / und dieſem ſchaͤdlichen Beginnen alles
Ernſtes zuſtöhren und vorzukommen gedencken; Als
iſt Unſer ernſtlicher Will / Meinung und Befehl hiemit /
das fuͤrhin niemand / der es nicht von Uns tragenden
Ambts und Dienſtes halber / oder auß Lands⸗Fuͤrſtl.
Conceflion und Special Verwilligung / oder ſonſten von
Rechts wegen befugt iſt / oder aber auff einer Reyß be⸗
griffen / und die offentliche Straſſen durch die Bůſch und
Wild bahnen paſſiren muß / ſich geluften laſſen ſoll / mit
Rohren die Wildfuhren und Felder zubeſuchen / und da⸗
ſelbſten auf Feder⸗ oder anders der kleinen / wie auch der
groben Jagd anhaͤngiges Wildprett zu ſchieſſen / ei
/ vw
EX 30 0K
wohl auch auf andere Weiß / als mit Feder⸗Leinen / Garn /
und der gleichen Jagd⸗Gezeug / hinweg zufangen / bey
Ver luſt der Rohr und Jagd⸗Gezeugs / auch / nach Be⸗
ſchaffenheit der Sachen / bey Vermeidung noch an⸗
derwerten Einſehens und Straff ; Dahero befeh⸗
len Wir allen und jeden Unſern Jaͤger⸗Meiſtern / Ambt⸗
und Forſtleuthen / auch Jaͤgern / daß ſie / ohne allen Re-
ſpect und Connivenz, bey Verluſt ihres Dienſtes / und
anderer ohnablaͤſſiger Straff / denen jenigen, welche ſich
alſo ohne rechemiſtge erhebliche Urſachmit ren und
andern Jagd⸗Gezeuͤgen in Unſeren Wildbahnen betret⸗
ten laſſen / die Rohr oder 1255 Gezeug alſobalden ab⸗
nehmen / und ſolche zu Unſerm Jaͤger⸗Meiſterey Ambt
einliefern / und da ſich jemand ver meſſen ſolte / die Er⸗
laſſung der Rohr oder Hare . Geſerge zu ver weigeren /
oder wohl gar ſich hochſtraffbarlicher Weiſe zur Wehr
zuſtellen / fie ſolches / wann es Hoff⸗Bediente / oder
Beambte / oder aber in anderen vanden angeſeſſene und
beguͤthete Leuthe ſeynd / Unſerem Jaͤger⸗Meiſtern /
oder falls ſelbiger zufern ab waͤre / Unſerem nechſten
Ambtmann alfobalden anzeigen / gegen Frembden
aber / nach mehrmahligen guͤtlicher Erinnerung / und
auff wuͤrckliche Widerſetzung / ſo gut fie koͤnnen / nicht
allein der Rohr und Jagd ⸗Gezeugs / ſondern auch
ihrer Perſonen ſelbſten bemaͤchtigen / danit fie als⸗
dann zu gebuͤhrender Rechtfertigung und Straff ge⸗
bracht werden. | |
S 2 Und
E10 0
Und weilen Neuntens dergleichen verwe⸗
gene Geſellen ſich auff ihr Ablaugnen verlaſſen / und
ob fie gleich mit Rohren und Buͤchſen in der Wildfuhr
betretten werden / dannoch der ermanglenden Prob
ihrer Mißhandlung ſich getroͤſtend / unſchuldig zu
ſeyn vorgeben; So wollen Wir hiemit außtruͤcklich
verordnet und befohlen haben / wann ins kuͤnfftig einer /
es ſeye Baur / Burger / oder anderer / dem ſonſten
die Büͤchſen zu führen nicht gebuͤhret / mit einer derglei⸗
chen Buchfen/ Flinten / oder anderem Rohr in denen
Wildfuhren ertappet / oder betretten wird / er laugne
gleich wie er wolle / daß ein ſolcher nichts deſto weniger
fuͤr einen Wildpraͤt⸗Schuͤtzen gehalten / und nebſt Ab⸗
nahm des Rohrs zugleich / nach geſtalt des Verdachts /
wo nicht mit dem erſten Grad der obgeſetzten Straff /
wenigſt auff andere Weiß an Leib oder Guth geſtrafft
werden ſolle: Wobey doch auch gegen ſolche / und an⸗
dere / welche von Unſeren Foͤrſtern und Jaͤgern wuͤrck⸗
lich angetroffen werden / und doch auff dem Ablaug⸗
nen verharren / der moͤglichſte Ernſt / umb ſie zur
Bekantnuß der Wahrheit zubringen / angewendet /
auch nach Beſchaffenheit der Umſtänden / fo wohl / als
nach Qualität der Perſonen / ob fie herum vagirende /
Müſſiggaͤngige / und fonften in andere Weg verdaͤch⸗
tige liederliche Geſellen ſeynd / die wuͤrckliche Tortur
vorgenommen werden ſolle: Und weilen die bißherige
Erfahrung es gnugſam ergibet / wie durch ſolche in
denen Doͤrffern ſich einſchleichende und auff haltende
liederliche Leuthte / Vagabunden und Müſſiggäͤns e
ie
2 14 IE
die Wildpraͤts Dieberey veruͤbt worden / fo ſollen je⸗
des Orths Schultheiß und Befelchhaber bey 50. Nthr.
auch anderer ſcharffen Arbitrari - Straff / alle der glei⸗
chen Landfahrer / Muͤſſiggaͤnger / uud anderes lieder⸗
liches Geſindel / fo der Herrſchafft keinen Nutzen brin⸗
se denen Communen felber aber ſchaͤd⸗ und beſchwer⸗
ich ſeynd / nicht dulden / ſondern forttreiben laſſen.
Soviel aber Zehendens diejenige / welche
Wildprett gefunden / es ſeye alsdann geſchoſſen / ge⸗
ſpiſſet / oder Wolffsriß / auch wie es immer ſeyn moge /
anbetrifft / dieweilen biß dato die Erfahrung gegeben /
daß faſt alle Wild⸗Schuͤtzen ſich mit dergleichen Finden
ausreden wollen / dahingegen allbereit in Unſeen vori⸗
gen Mandaten bey austruͤcklicher Straff befohlen wor⸗
den / ſolches gefundene Wildprett gehoͤrigen Orths an⸗
zuzeigen; Als wird Unſer gnaͤdigſter Befehl dahin wie⸗
derholet / und reſpectivẽ extendiret / daß alle und jede
ſchuldig ſeyn ſollen / das gefundene Wildprett dem Jaͤ⸗
ger⸗Meiſterey⸗Ambt / oder dem Foͤrſter felbigen Orths
anzuzeigen / dargegen ihnen von dem gefundenen ein
Portion pro recompenſa gegeben / da ſie es aber ver ſchwei⸗
gen / und hernach aufmaͤhrig wuͤrden / ſie haben gleich
das gefundene zu fich genommen / oder liegen laſſen / ſie
ein⸗ als andern Weg nicht anderſt / als wuͤrckliche Wild⸗
Schuͤtzen angeſehen / und geſtrafft werden ſollen. Wo⸗
bey noch dieſes zugefuͤget wird / daß / im Fall der Forſt⸗
Knecht des Wildpretts⸗Schuͤtzen Diebſtahl verheelete /
| S 3 4
nach der gehabten Muh und Gefahr / ein Recompenz
von Jo, Rthlr. gegeben wei den ſolſe.
Damit auch Eilfftens denen Wildpretts⸗
Schlitzen zu deren Ver treib⸗ und Ausrottung mit deſto
groͤſſerem Eyfer nachgeſetzet werde / verordnen und be⸗
fehlen Wir hiemit gnaͤdigſt / und eruſtlich / da vorkom⸗
met / daß ſich ein⸗ oder mehr Wildpretts⸗Schuͤtzen ſehen
oder ver ſpuͤhren laſſen / alſo gleich ſelbiger Orthen ein
allgemeiner Streiff (worzu Unſere naͤchſt wohnhafte
Oder⸗Beambte Geiſt⸗ und weltlichen Stands moͤglichſte
Beyhuͤlff und Vorſchub un verzuͤglich zugeben haben)
vorgenommen / ja bey vorhandener Gefahr / und er⸗
forderter Eylfertigkeit / gar mit Sturm⸗Streich auff
die Glocken / Unſere umgeſeſſene Unterthanen (welche
alich bey empfindlicher Strafſ zu er ſcheinen ſchuldig) zu⸗
ſammen beruffen / ſolche Wildpretts⸗Schützen eyfer iſt
aufgeſucht und verfolget werden ſollen. |
Und gleichwie Wir zum Zwoͤlfften / gnaͤ⸗
digſt verordnet / daß allen und jeden / welche einen der⸗
gleichen heimlich oder offentlichen Wildpretts⸗Schuͤtzen
bey Unferem Jaͤgermelſterey⸗Ambt / oder jedes Orths
Obrigkeit nahmhafft machen / und djefe der 5 ge
: | | andig
0 143 CC
ſtaͤndig / oder uber fuͤhret ſeyn werden / ein Recompenz
von 50. Rthlr. unfehlbar gereichet / und doch dabey un⸗
vermaͤhret bleiben / damit er Angeber in keine Gefahr
geſetzet werde / nichtweniger ein Wildpretts⸗Schultz ſelb⸗
ſten eicher feine Complices dem Jaͤger⸗Meiſterev⸗Ambt
behoͤrig angeben wuͤrde / von aller Beſtraffung befreyet
bleiben ſolle. |
Alſo wollen Wir Dreyzehendens / alle Un⸗
ſere Unterthanen / auch Beambte und Diener / was
Stands ſie ſeynd / hiemit ernſtlich erinnert und ver⸗
mahnet haben / auff alle moͤglichſte Weg und Weiß dar⸗
an zu ſeyn / und Qbſicht zutragen / damit die Wildpretts⸗
Schützen / als Lands gefaͤhrliche und verderbliche Leuthe /
aller Orthen bekandt gemacht / auffgetrieben / verfolgt
und zu gebuhrender Straff gezogen werden / deß wegen
dann auf diejenige / welche denen bekandten und wiſſentli⸗
chen Wildpretts⸗ Schützen / oder des Wildpretts⸗
Schieſſens halber verdaͤchtigen Leuthen / vernuttelſt
Behauß⸗ und Beherbergung / auch mit Speiß und
Tranck inter ſchleiff und Vor ſchub geben: Item ihnen
die Haͤut und Wildprett ſelbſten abkauffen / oder fonſten
ſich theilhafftig machen / und davon participiren / oder
aber entweder zum Verkauff desgleichen an andere Ort /
wohin es die Wildpraͤts⸗Schützen verlangen / verführen
oder vertragen / ſodann / welche mit ihnen die Wildbah⸗
begehen und beſuchen / ob ſie ſchon kein Rohr haben /
noch Wildpraͤt zu ſchieſſen begehren / ſondern allein Se
ſellſchaffts⸗weiſe mit ihnen gehen; wie auch / welche. ir
2 Wild
* “ 144
Wildpraͤt⸗Schuͤtzen gewarnen / oder zur Flucht erin⸗
nern / damit ſelbige deſtoweniger von der Obrigkeit er⸗
griffen und handfeſt gemacht werden; deßgleichen die je⸗
nige / ſo ihnen zu Fortſetzung ſolcher Mißhandlung aus
denen Staͤtten / Flecken / Freyheiten und Doͤrffern /
Pulver / Bley / und andere dergleichen Nothwendtgkei⸗
ten zutragen / oder letzlich auf andere Weiß und Manier
es geſchehe gleich wie es immer wolle und koͤnne / Sul
leiſten / welches alles wir hiermit ernſtlich verbotten ha⸗
ben wollen / nicht weniger als auf die Thaͤter ſelbſt acht
gegeben / ihnen nach geforſchet / und nachgetrachtet /
auch denen / die deßhalber beſchreit und verrufft ſeyn / bey
naͤchtlicher Weil in die Haufer eingefallen / und Haußſu⸗
chung gethan werde / ob einiger Wildpraͤts⸗Schüͤtz /
Wildpraͤt / Haͤut oder andere verdaͤchtige Sachen daſelb⸗
ſten vorhanden / und ſollen auf Erfindung diejenige /
die denen Wildpraͤts⸗Schuͤtzen Unterſchleiff geben / oder
ſonſten auf einige Weiß obgemeldter maſſen ver huͤlfflich
geweſen / ſchaͤrffer als die Wildpraͤts⸗Schützen ſelbſt /
bewandten Umftanden nach / und zwar das erſtemahl
nach dem auf die Wildpraͤts⸗Schuͤtzen obbenanten ander⸗
ten Grad / das andere mahl aber nach dem dritten Grad
geſtraffet werden. Und ſolle auch denenjenigen / welche
der gleichen Leuthe / fo denen Wildpraͤts⸗Schuͤtzen Un⸗
terſchleiff geben / und ſonſt / wie obgehoͤrt / an die Hand
gehen / anzeigen / eben diß Recompenz als demie / der
einen wuͤrcklichen Wild⸗Schuͤtzen angibt / gereicht und
nicht vermehret wer den.
Und
N 4 ı
Und damit auch Vierzehendens die Gelegen⸗
heit zu ſolchem verbottenen Wildpraͤtſchieſſen umb ſo
mehrers benommen werde / ſo wollen Wir zwar denen
Feldhirten / zu Abhaltung deß Wilds / die Tertzerol ver⸗
ſtatten / aber all⸗ und jeden Unſern Unterthanen die ge⸗
zogene und ungezogene Rohr hiemit eenſtlich durchge
hends verbotten haben / denen jenigen Bürgern und Un⸗
terthanen aber / welche ſich deß Scheiben⸗ſchieſfens bedie⸗
nen / ſollen zwar dergleichen Roͤhr zur Zeit deß Scheiben⸗
ſchieſſens verſta tet werden / da ſie ſich aber zu anderer
Zeit damit auſſer der Stadt / oder Marckt / wo ſie woh⸗
nen / betretten laſſen würden / ſelbige für ſtraff maͤſſig er⸗
keñet / und die Rohr Unſerem Jaͤgermeiſterey⸗Ambt vers
fallen / oder da irgend ige dergleichen Rohr / gurich-
tungs oder anderer rechten Urſachen willen / über Land
zu tragen benoͤthiget wären / fie ſchuldig ſeyn ſollen /
Schloß und Stein davon zuthun / und auß zuſchrauben /
umb ſich auſſer allem Verdacht zulegen. Geſtalten dann
auch allen Schloſſern / Buͤchſenmachern / Schmieden /
und allen / ſo nut dergleichen Arbeit umbgehen / wie auch
denen Handlerinnen / oder Fuͤrlegerinnen hiemit / bey
Vermeidung exemplariſcher Straff / gebotten wird / de⸗
nen Bauren / und andern gemeinen Leuthen / keine zum
Pie ſchen taugliche / gezogene oder ungezogene Rohr
mehr zuzurichten / oder zu verfauffen / oder ſonſt zuzu⸗
bringen / und damit an and zugehen.
Auff daß nicht weniger Fuͤnffzehendens die
Wildpraͤts⸗Dieb und Schuͤtzen durch Verkauffung der
Wildhaͤut deſto ehender außkommen / auff maͤhrig und
kundbar werden / ſo befehlen wir allen Unſeren Burger⸗
lichen Magiſtraten und aa Obrigkeiten in 8
Fle⸗
155 * 0 146 KB
Flecken und Doͤrfſern / wo Weißgaͤrber / Lohrer oder
Leder⸗Bereiter / auch Wirth⸗und Borkaͤuffer ſeynd / den⸗
felben ſambt und ſonders vorzuhalten / und Obrigkeitlich
auffzulegen / wie Wir ſelbigen allen und jeden / als Re⸗
gierender Lands⸗Fuͤrſt / ſolches gleichfals aufftragen / ge
bieten und befehlen / daß fuͤrohin / bey Straff der Auff⸗
hebung deß Handwercks / und Burger⸗Rechts / oder an⸗
deren Exemplariſchen Einſehens kein Weißgaͤrber / Lohrer
oder deder⸗Bereiter einige rohe oder ungearbeitete Hie ſch⸗
oder Wildhaͤute / auch kein Wirth und Vorkaͤuffer Wild⸗
praͤt von einigem gemeinen und verdaͤchtigen Mann o⸗
der Bauren abkauffen / oder annemmen / ſondern den⸗
ſelben / welcher ihnen folche verkaußfen / antauſchen / oder
anderer Urſachen halber geben will / zuvor und zwar
mit Auffhebung der Haut oder des Wildpraͤts / alſobald
der Obrigkeit / Jager meiſterey⸗Ambt⸗ oder Foͤrſteren an⸗
zuzeigen / danit ſelbiger gleich daruͤber gebührend zu
recht geſtellt / und gerechtfertiget werden moͤchte / dem
Anzeiger auch alsdann / auff befindender deß Verkaͤuf⸗
ſers Mißhandlung / zehen Rthlr. pro recompensäa ver⸗
reicht / und dabey manutenirt werden ſolle. a
Und weilen auch Sechzehendens ſich biß da⸗
hero in facko mehr als zu offt geaͤuſſert / daß durch die
Fiſcher auff dem Rhein bey dem Nachtfiſchen / und ab⸗
fonder lich / wann bey anlauffendem Gewaͤſſer das Wild⸗
praͤt ſich auff die Hoͤrſte falviret / vieles Wildpraͤt⸗ſchieſſen
veruͤbet werde; So thun Wir gleichfals allen unſeren
Ober⸗ und Unterbeambten / Burgerlichen Magiſtraten
und andern Obrigkeiten/ worunter die Fiſcher ſtehen /
hiemit gnaͤdigſt⸗ und ernſtlichen Befelch / allen Fiſchern
ſambt ihrem Geſind und Knechten / bey Vermeidung der
u
„„ DPIR |
in er ſt vorhergehenden S. enthaltener und ſonſt willkuͤhr⸗
lieher Straff / von unſertwegen auffzugeben / daß ſie ſich
alles Wildpraͤtſchieſſens enthalten / mithin ſelbſten kein
Geſchoß mit ſich auffs Waſſer nemmen / oder in dem
Nachen haben / auch / da ſie von andern dergleichen ſehen
oder erfahren wurden / ohnverzuͤglich anzeigen ſollen.
Allermaſſen dann auch Siebenzehendens ge⸗
gen die jenige / Jo zwar keine Wildpraͤl⸗Schutzen ſeynd /
jedoch in andere Weeg dem hoch oder kleinern Wildpraͤt
mit Richtung der Fallen / Selb⸗Geſchoß / Traͤdt / Strick
oder Boͤglein / zu Waſſer oder Land / in Unſern Wildfuͤh⸗
ren oder ihren und andern eigenen Gruͤnden unbefugter
Weiß nachſtellen / neben refuhon deß Wildpraͤts / mit eben
dieſen Straffen / welche oben auff die Wuͤrckliche Wild⸗
praͤt⸗Schůtzen verordnet ſeynd / geſtalten Umbſtaͤnden
nach / unabläflig ſolle ver fahren werden.
Wobey ſchließlich und Achtzehendens Unſer
ernſtlicher Will und Befehl iſt / daß alle die jenige / ſo in
Unſern Chur⸗Pfaͤltziſchen Landen der Jagd berechtiget /
oder denen ſolche auß Gnaden erlaubt iſt / in conformitaͤt
der concertirten und eheſtens publicirenden Wald⸗Ord⸗
nung bey Verluſt ihres Rechtens / auch anderer allda
verordneten arbitrair Beſtraffung / die Paar⸗ und Setz⸗
Zeiten obſerviten / keine Jagd: Hunde oder Windſpiel
brauchen / welche / wan fie an etwas kommen / damit ir
berlauffen / und es verfolgen / ſoweit ſie koͤnnen / auch die
Jagd nicht mit Ubermaß und zur Devaſtation exerciren/
fondern vor ihre Perſonen eiviliter und pfleglich nach
Weidmanns⸗Brauch treiben / damit Wir / in dem Uns
auß hoher Lands fuͤrſtlichen Macht an allen *
LI
8 ( 148 0K
Orthen die Mit⸗ oder Kuppel⸗Jagd zuſtehet / deßfals
nicht lædirt werden. 5 |
Damit nun dieſes Vnſer erneuertes
Mandat und Verordnung deſto mehr kund und
offenbahr werde / einfolglich umb ſo weniger je⸗
mand mit der Unwiſſenheit ſich entſchuldigen moͤ⸗
ge; So wollen Wir / daß ſolches nicht nur an⸗
jetzo / ſondern forthin alle Quartal vor allen Ge⸗
meinden nnd Gerichten Unſers Churfuͤrſten⸗
thums der Pfaltz⸗Graffſchafft am Rhein / in
Staͤtten / Maͤrckten / und auff dem Land / von Un⸗
ſern Gerichten offentlich vorgeleſen / wohl erler⸗
tert / und nachgehends an den gewoͤhnlichen Or⸗
then / zu maͤnniglichs Nachricht und Warnung /
angeſchlagen werde / damit ſich ein jeder vor hoher
Ungnad und Straff Haab und Guts / Schaͤnd /
Spott / und nach Schwehre der Ubertrettung) Leib
und Lebens zu huͤten wiſſen moͤge. Hieran wird
Unſer ernſtlicher Will und Meynung vollzogen /
Wir thun Uns ſolches zu geſchehen endlich und
e Inperlaͤſſig verſehen. Urkundlich Unſers hie vor⸗
= gebruckten Chur⸗Fuͤrſtlichen Cantzley ⸗Secrets.
Gagen Duͤſſeldorff den 21. Februarij 170 9
5
2 8 ; 7 g
Ct FESTE
22 45 RE
# 3
7 RE
ge ee E X
N ee en
e n 3 . 2
LT: A >
r 6 TR r
2 u x. 22
* 8 * 2 5 > .
vr 8
* * —
3
ER
2
en e eee
.
Faul Leverkühn,
r
Nd =
a0 T